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Datenschutzpraxis
7. Politische Rechte – Amtsgeheimnis von Referendumsunterzeichnenden Sachverhalt Die Staatskanzlei wurde von einer Verwaltungsstelle angefragt, ob ihr Name und Adresse der Unterzeichnenden eines Referendums bekanntgege- ben werden können. Die betreffende Amtsstelle wollte eruieren, wie sich die Gegnerschaft der fraglichen Vorlage zusammensetzt. Interessiert hätte etwa, aus welchen Kreisen und Schichten sowie aus welchen Kantonsgegenden die Unterzeichnenden stammen. Aufgrund dieser Kenntnisse hätte über die Vor- lage zielgruppenorientierter informiert werden können. Der DSB kam auf entsprechende Anfrage zum Schluss, dass die fragli- chen Angaben keinesfallsbekanntgegeben werden dürfen. Aus den Empfehlungen
1. Die Ausübung der politischen Rechte untersteht einem strikten Amts- geheimnis. Wer ein Referendum unterzeichnet, muss sicher gehen können, dass niemand15von der Ausübung seiner politischen Rechte Kenntnis erhält. Das Unterzeichnen muss in Freiheit erfolgen können. Mögliche Nachteile oder gar Repressionen müssen mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen wer- den. Die Abgabe einer Unterschrift für ein Referendum ist ein Teilaspekt des Abstimmungsgeheimnisses. Im kantonalen Recht ist die vorliegende Frage nicht ausdrücklich geregelt. Der Grund dürfte wohl darin liegen, dass das Abstimmungsgeheimnis in einer freiheitlichen Demokratie derart grundle- gend ist, dass es sich dabei um eine nicht weiter zu regelnde Selbstverständ- lichkeit handelt. Im Bundesrecht ist die Frage bezüglich der Unterschriften- liste einer Volksinitiative explizit geregelt – jegliche Einsicht ist unzulässig.16
2. Das Abstimmungs- und Wahlgeheimnis wird zudem auch durch das Strafrecht geschützt: «Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.»17
3. Hinzuweisen ist schliesslich auch auf den datenschutzrechtlichen Grund- satz der Zweckbindung18. Die Unterzeichnung eines Referendums dient aus- schliesslich der Äusserung des politischen Willens. Keinesfalls sind dabei irgendwelche andere Zwecke abgedeckt. 15Mit Ausnahme derjenigen gesetzlich vorgesehenen Stellen [Einwohnerkontrolle, ggfs. Staatskanzlei], die zu überprüfen haben, ob die Vorschriften bezüglich der Unterzeich- nung von Referenden erfüllt sind. 16Vgl. Art. 71 Abs. 2 Bundesgesetz über die politischen Rechte [SR 161.1]: «Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen wer- den.» 17Art. 283 des Strafgesetzbuches [SR 311.0]. 18§ 4 Bst. c DSG. 244
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4. Fazit: Das Amtsgeheimnis ist hier strikte zu beachten, es kann keine Bekanntgabe der gewünschten Informationen stattfinden. Zusätzlicher Hin- weis: Nach durchgeführter Abstimmung (und nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist) werden die unterzeichneten Referendumsbögen vernichtet. 245