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Datenschutzstelle — 06

Zg Datenschutzstelle · 2000-12-31 · Deutsch ZG
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Datenschutzpraxis gesamt handelt es sich um ein Persönlichkeitsprofil. Die Kantonsratsvorla- gen sind öffentlich. Würden die vollständigen Einbürgerungsdossiers mit den übrigen Kantonsratsunterlagen verschickt, würden unzulässigerweise In- formationen aus einem inneren Bereich der Privatsphäre an die Öffentlich- keit gelangen. Eine solche Regelung wäre somit aus datenschutz- und persönlichkeits- rechtlichen Gründen nichtrechtmässig.

2. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Kommissionen des Kan- tonsrates befugt sind, in sämtliche Akten eines Beratungsgegenstandes Ein- sicht zu nehmen und alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Aus- künfte zu verlangen. Der Persönlichkeitsschutz und die Geheimnissphäre sind dabei zu berücksichtigen, das Amtsgeheimnis zu wahren.13

6. Datenschutz im Einbürgerungsverfahren Sachverhalt Welche Daten über Einbürgerungswillige sollen der Bürgergemeinde be- kanntgegeben werden? Aus den Empfehlungen

1. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens wird eine grosse Zahl von teilweise sehr heiklen, besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von § 2 Bst. b i.V.m. § 5 Abs. 2 DSG erhoben. Solche dürfen nur bearbeitet (d.h. erhoben bzw. bekanntgegeben) werden, wenn ein formelles Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder es für eine in einem formellen Gesetz um- schriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist. Es gibt keine formellgesetzliche Grundlage, welche die Datenbearbeitung im Einbürgerungsverfahren explizit regelt. Der Bürgerrat darf jedoch ge- stützt auf § 5 Abs. 2 Bst. b DSG auch besonders schützenswerte Daten erhe- ben – andernfalls könnte er seine in § 16 Abs. 1 Bürgerrechtsgesetz14 um- schriebene Aufgabe nicht erfüllen.

2. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind jedoch nur solche Daten zu erheben, die für die Einbürgerung geeignet und erforderlich sind. Was nun die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Daten an die Bürgergemeinde betrifft, so ist auch hier das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten: es sollen nur diejenigen Daten automatisch bekanntgegeben wer- den, die für das Fällen eines Entscheides unbedingt notwendig sind. 13Vgl. § 24 der Geschäftsordnung des Kantonsrates [BGS 141.1]. 14BGS 121.3. 242

Datenschutzpraxis Darunter fallen etwa: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Zivil- stand, Datum der Ersteinreise in die Schweiz, Aufenthaltsdauer in der Ge- meinde und Beruf. In der Bürgerversammlung können bei Zweifel an der Einbürgerungs- fähigkeit Fragen zu bestimmten Punkten gestellt werden. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ist aber grundsätzlich bei der Bekanntgabe von be- sonders schützenswerten Daten Zurückhaltung zu üben.

3. Man kann sich fragen, wie sich die Lage verhält, wenn eine einbürge- rungswillige Person ausdrücklich damit einverstanden wäre, dass ihre Daten der Bürgergemeinde bekanntgegeben würden. Datenschutzrechtlich dürfen nämlich aufgrund von § 5 Abs. 2 Bst. c DSG auch besonders schützenswerte Daten bekanntgegeben werden, wenn die betroffene Person mit der Be- kanntgabe ausdrücklich einverstanden ist. Diesbezüglich ist sorgfältig zu prüfen, ob damit nicht längerfristig auf in- direktem Weg ein Zwang zur Bekanntgabe eingeleitet würde: Wer mit der Bekanntgabe einverstanden ist, hätte grössere Chancen, vor der Bürgerge- meinde zu bestehen. Die datenschutzrechtliche Zustimmung muss jedoch freiwillig und insbesondere auch frei von möglichen negativen Konsequen- zen bei Verweigerung erfolgen.

4. Sehr sinnvoll ist es, die Bürgergemeinde in allgemeiner Weise darüber zu informieren, welche Abklärungen getroffen, wie Informationen erhoben und welche Untersuchungen angestellt werden. Wenn mit anderen Worten das methodische Prozedere transparent darge- legt wird, damit es für die BürgerInnen nachvollziehbar ist, worauf ein Ent- scheid des Bürgerrates beruht.

5. Abzulehnen ist dagegen aus datenschutzrechtlichen Überlegungen eine automatische und vollständige Offenlegung der konkreten Untersuchungser- gebnisse im Einzelfall. Dazu ist anzumerken, dass die Form einer Bekannt- gabe keine (wesentliche) Rolle spielt: ob das Dossier auf der Kanzlei einzu- sehen wäre, anlässlich der Bürgerversammlung aufläge oder aber daraus Einzelheiten mündlich bekanntgegeben würden – es handelte sich dabei in jedem Fall um eine unverhältnismässige Datenbekanntgabe. Es genügt, wenn der Bürgerratin Kenntnis aller erhobenen Informationen Antrag stellt, und gegebenenfalls in der Bürgerversammlung punktuell zu Fragen Stellung nimmt.

6. Fazit: Im Bürgerrechtsverfahren soll die Devise lauten: «Soviel wie nötig – aber nicht mehr.» Wo genau die Grenzen zu ziehen sind, wird ein stückweit eine Gratwanderung bleiben. 243