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04

Datenschutzstelle — 04

Zg Datenschutzstelle · 2000-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Datenschutzpraxis

4. Einsicht von Mitarbeitenden der Verwaltung in das eigene Personaldossier

Sachverhalt

Eine Verwaltungsangestellte möchte in Erfahrung bringen, welche Infor-

mationen in ihrem Personaldossier vorhanden sind.

Aus den Empfehlungen

1. Die Einsichtnahme in das eigene Personaldossier ist jederzeit und

grundsätzlich vollumfänglich möglich.7 Zu beachten ist, dass das Personal-

dossier in der kantonalen Verwaltung in der Regel doppelt angelegt ist. Das

Personalamt, das für die Abwicklung der administrativen Belange8zuständig

ist, führt eines, daneben die vorgesetzte Stelle9der Mitarbeitenden. Transpa-

renter wäre die zentrale Führung nur eines einzigen Dossiers. Klarerweise

unzulässig ist es, «Geheimakten» anzulegen, die für Mitarbeitende nicht zu-

gänglich sind.

2. Das Dossier kann beim zuständigen Vorgesetzten und/oder der Perso-

nalabteilung während der Arbeitszeit eingesehen werden. Es dürfen unent-

geltlich10Fotokopien gemacht werden.

3. Sind in einem Personaldossier Unterlagen von Dritten, ist zu prüfen,

ob diese aufgrund eines überwiegenden eigenen Interesses einen Anspruch

auf Geheimhaltung beanspruchen können.

5. Einbürgerungsgesuche: Welche Informationen muss der Kantonsrat haben?

Sachverhalt

Es galt im Rahmen einer Interpellation11 zu prüfen, ob der Versand des

gesamten Dossiers über einzubürgernde Personen an den Kantonsrat (mit

dem Versand der kantonsrätlichen Vorlagen) rechtmässig ist.12

Aus den Empfehlungen

1. Das Einbürgerungsdossier umfasst Unterlagen aus sehr vielen verschie-

denen Persönlichkeitsbereichen der einbürgerungswilligen Person. Es ist in

der Regel sehr umfangreich. Viele Daten sind besonders schützenswert, ins-

7§§ 13/14 DSG.

8Geführt werden grundsätzlich nur Unterlagen im Zusammenhang mit der Begrün-

dung des Anstellungsverhältnisses, der Auszahlung des Lohnes, der Abwicklung von

Versicherungsfällen bei Unfällen etc.

9Betreffend Leistung und Verhalten.

10§ 17 Abs. 2 DSG.

11Interpellation 837.1–10348 vom 17. Oktober 2000.

12Vgl. auch die Antwort des Regierungsrates 837.2–10357 vom 21. November 2000.

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