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Datenschutzstelle — 03

Zg Datenschutzstelle · 2000-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Datenschutzpraxis che konkreten Angaben für die Beantwortung welcher Fragen benötigt wer- den. Eine pauschale Anfrage nach «allen vorhandenen Akten» betr. XY aus der Zeit 1994–1999 genügt diesen Anforderungen nicht.

3. Es ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass aus der Antwort der Sicherheitsdirektion nicht geschlossen werden darf, ob überhaupt Akten über die fragliche Person vorhanden sind. Die Information, ob ein Verfahren eingeleitet oder abgeschlossen wurde, ist selber bereits schützenswert.

3. Stellungnahme zur Videoüberwachung von öffentlichen Räumen Sachverhalt Im Jahr 2000 nahm der Velo-Vandalismus rund um den Bahnhof Zug zu. Eine Privatperson machte deshalb den Vorschlag, den Bahnhofplatz zur Be- kämpfung des Velo-Vandalismus mit einer Video-Überwachungsanlage aus- zurüsten. Aus den Empfehlungen

1. Seit dem 9. Dezember 2000 ist das Datenschutzgesetz des Kantons Zug in Kraft. Es ist grundsätzlich anwendbar auf die Datenbearbeitung kantona- ler und kommunaler Behörden. Weder im kantonalen noch im eidgenössi- schen Recht ist die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Video-Überwachung ausdrücklich erwähnt.

2. Besteht die Möglichkeit, dass durch auf öffentlichen Plätzen installierte polizeiliche Videokameras Personen erfasst werden, so handelt es sich um eine Datenbearbeitung durch Behörden (§ 3 in Verbindung mit § 2 Bst. a und Bst. c DSG). Das Datenschutzgesetz ist anwendbar. Es kommen die darin festgelegten Grundsätze zur Anwendung.

3. Das Datenschutzgesetz hat zum Ziel, die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger vor unrechtmässiger staatlicher Datenbearbeitung zu schützen. Es handelt sich somit um ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat. Der Staat soll dementsprechend nur dann Daten erheben dürfen, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht oder es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist (§ 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. b DSG). Diese ausdrücklich geforderte Unentbehrlichkeit stellt einen strengenMassstab dar. Der Kanton Zug ist diesbezüglich strenger als gewisse andere Kantone. Zudem ist stets zu beachten, dass eine staatliche Massnah- me verhältnismässig und notwendig sein muss.

4. Das Bundesgericht hat diesbezüglich etwa in BGE 93 I 219 ausgeführt: «Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erheischt, dass die Einschränkun- gen (bzw.: Massnahme) nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich 239

Datenschutzpraxis ist, um den (...) Zweck zu erfüllen, dem sie dienen. Sie müssen also das rich- tige Mittel zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles sein und es erlauben, dieses unter möglichster Schonung der Freiheit des Einzelnen zu erreichen. Das gesteckte Ziel muss zudem in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, den zu seiner Erlangung not- wendigen Freiheitsbeschränkung stehen.»

5. Videoüberwachung – ein taugliches Instrument? In England, teilweise auch in gewissen Städten in Frankreich, werden zum Teil ganze Stadtteile im Kampf gegen die Kriminalität flächendeckend mit Videoüberwachungskameras überzogen. Untersuchungen haben nun gezeigt, dass diese Massnahme an den fraglichen Orten tatsächlich gewisse Erfolge brachten – allerdings um den Preis der Zunahme der Kriminalität an ande- ren Orten. Die Kriminalität insgesamt kann mit dieser Massnahme nicht re- duziert werden, es wird einfach örtlich ausgewichen. Die flächendeckende Bestückung des öffentlichen Raums mit Videoüber- wachungskameras ist keine Perspektive. Videoüberwachung kann hingegen ein taugliches Instrument bei ganz punktuell zu schützenden Personen (z.B. Schalterpersonal bei Post und Bank) oder Sachwerten (z.B. Postomat) sein.

6. Bedrohte Privatsphäre – bedrohte Freiheit Ein wichtiger Teil unserer persönlichen Freiheit besteht darin, sich in der Öffentlichkeit unbeobachtet und unverfolgt von staatlichen Überwachungs- massnahmen, somit unbeschwert, bewegen zu dürfen.

7. Gefährdetes Rechtsgut – Velo Bei der vorzunehmenden Güterabwägung spielt das gefährdete Rechtsgut eine wichtige Rolle. Geht es um den Schutz von Leib und Leben, sieht die Beurteilung anders aus als bei Fahrrädern.

8. Alternative Sicherheitsmassnahmen Zu prüfen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch, ob es nicht weni- ger einschneidende Alternativen gibt. Vorliegendenfalls ist davon auszuge- hen, dass wohl mit planerischen bzw. baulichen Massnahmen einiges er- reicht werden könnte: Abstellplätze sind in viel begangenen, gut über- wachten und beleuchteten Gebieten anzulegen; gegebenenfalls können ab- schliessbare Velo-Boxen (wie z.B. beim Bahnhof Zürich) eingerichtet werden.

9. Fazit Die Videoüberwachung des Bahnhofplatzes zur Verhinderung von Velo- Vandalismus ist unzulässig, da sie als unverhältnismässig zu beurteilen ist. 240