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Datenschutzpraxis
2. Kantonsgericht verlangt Einblick in bzw. Herausgabe von Akten der Sicher- heitsdirektion Sachverhalt In einem zivilrechtlichen Verfahren verlangte eine Partei, es seien Akten eines vermutlich durchgeführten Administrativverfahrens beizuziehen. An- zumerken ist, dass der fraglichen Partei nicht mit Sicherheit bekannt war, ob überhaupt Verfahren durchgeführt worden sind. Das Kantonsgericht ver- langte in der Folge von der Sicherheitsdirektion die Herausgabe sämtlicher Akten pendenter oder innerhalb der letzten Jahre abgeschlossener Admini- strativverfahren der Gegenpartei. Aus den Empfehlungen
1. Das Kantonsgericht hat nicht etwa einen besonderen Status, der es ihm erlauben würde, ohne weiteres irgendwelche Akten der Verwaltung heraus- verlangen zu können. Zu betonen ist, dass innerhalb der Verwaltung grund- sätzlich kein freier Fluss von Daten besteht, gilt doch das Amtsgeheimnis gemäss § 29 des Personalgesetzes (BGS 154.21) in Verbindung mit § 11 der Personalverordnung (BGS 154.211) auch gegenüber anderen Amtsstellen. Es kommen somit die Regeln rund um Amtsgeheimnis, Aktenherausgabe und Zeugnispflicht zur Anwendung. Das Datenschutzrecht ist gemäss § 3 Abs. 2 Bst. a DSG nicht auf hängige Zivilverfahren anwendbar. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine datenschutzrechtliche Frage, die sich auf den Zivilprozess selber bezieht, sondern um die Frage, ob eine Verwaltungsstelle Akten herausgeben darf bzw. muss. Diese Frage prüft die betroffene Verwal- tungsstelle in eigener Kompetenz. Das DSG kommt hier somit zur Anwen- dung.
2. Bei den zur Diskussion stehenden Daten handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 2 Bst. b DSG. Die Sicherheitsdirek- tion untersteht dem Amtsgeheimnis. Dieses ist grundsätzlich nicht nur ge- genüber anderen Amtsstellen, sondern auch gegenüber Gerichten zu wah- ren. Die Herausgabe von Akten kann verweigert werden, soweit bezüglich des fraglichen Inhalts ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.4 Ein Zeugnis- verweigerungsrecht steht unter anderem auch den Beamten zu.5 Die Direk- tionsvorsteher können jedoch die Verwaltungsmitarbeitenden vom Amtsge- heimnis entbinden.6 Somit ist es am Direktionsvorsteher zu prüfen, welche Interessen im konkreten Einzelfall höher zu gewichten sind: Ist es der Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person – oder aber die Ermittlung des Tat- bestandes im Zivilprozess. Damit diese heikle Frage überhaupt sorgfältig ge- prüft werden kann, muss der Verwaltungsstelle klar dargelegt werden, wel- 4§ 161 Abs. 2 Zivilprozessordnung [BGS 222.1]. 5§ 168 Abs. 1 Ziff. 2 Zivilprozessordnung [BGS 222.1]. 6§ 29 Abs. 3 Personalgesetz [BGS 154.21]. 238
Datenschutzpraxis che konkreten Angaben für die Beantwortung welcher Fragen benötigt wer- den. Eine pauschale Anfrage nach «allen vorhandenen Akten» betr. XY aus der Zeit 1994–1999 genügt diesen Anforderungen nicht.
3. Es ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass aus der Antwort der Sicherheitsdirektion nicht geschlossen werden darf, ob überhaupt Akten über die fragliche Person vorhanden sind. Die Information, ob ein Verfahren eingeleitet oder abgeschlossen wurde, ist selber bereits schützenswert.
3. Stellungnahme zur Videoüberwachung von öffentlichen Räumen Sachverhalt Im Jahr 2000 nahm der Velo-Vandalismus rund um den Bahnhof Zug zu. Eine Privatperson machte deshalb den Vorschlag, den Bahnhofplatz zur Be- kämpfung des Velo-Vandalismus mit einer Video-Überwachungsanlage aus- zurüsten. Aus den Empfehlungen
1. Seit dem 9. Dezember 2000 ist das Datenschutzgesetz des Kantons Zug in Kraft. Es ist grundsätzlich anwendbar auf die Datenbearbeitung kantona- ler und kommunaler Behörden. Weder im kantonalen noch im eidgenössi- schen Recht ist die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Video-Überwachung ausdrücklich erwähnt.
2. Besteht die Möglichkeit, dass durch auf öffentlichen Plätzen installierte polizeiliche Videokameras Personen erfasst werden, so handelt es sich um eine Datenbearbeitung durch Behörden (§ 3 in Verbindung mit § 2 Bst. a und Bst. c DSG). Das Datenschutzgesetz ist anwendbar. Es kommen die darin festgelegten Grundsätze zur Anwendung.
3. Das Datenschutzgesetz hat zum Ziel, die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger vor unrechtmässiger staatlicher Datenbearbeitung zu schützen. Es handelt sich somit um ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat. Der Staat soll dementsprechend nur dann Daten erheben dürfen, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht oder es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist (§ 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. b DSG). Diese ausdrücklich geforderte Unentbehrlichkeit stellt einen strengenMassstab dar. Der Kanton Zug ist diesbezüglich strenger als gewisse andere Kantone. Zudem ist stets zu beachten, dass eine staatliche Massnah- me verhältnismässig und notwendig sein muss.
4. Das Bundesgericht hat diesbezüglich etwa in BGE 93 I 219 ausgeführt: «Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erheischt, dass die Einschränkun- gen (bzw.: Massnahme) nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich 239