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Datenschutzstelle — 01

Zg Datenschutzstelle · 2000-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Datenschutzpraxis

C. Grundsätzliche Stellungnahmen

Datenschutzpraxis

1. Vorbemerkungen

Das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000 (im

Folgenden: DSG; BGS 157.1) trat am 9. Dezember 2000 in Kraft. Soweit un-

bestritten, wurde der Entwurf im Rahmen der Beratungstätigkeit bereits vor

Inkrafttreten herangezogen.

Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten (im Folgenden DSB):

Gemäss § 20 Abs. 2 kann der DSB bei Verletzung von Datenschutzvorschrif-

ten das Organ auffordern, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Wird die Aufforderung nicht befolgt oder abgelehnt, kann die Angelegenheit

dem Gemeinderat (in gemeindlichen Angelegenheiten) bzw. dem Regie-

rungsrat (in kantonalen Angelegenheiten) unterbreitet werden. Werden in

gemeindlichen Angelegenheiten die erforderlichen Massnahmen durch den

Gemeinderat nicht ergriffen, so kann der DSB eine Stellungnahme an die

Direktion des Innern als allgemeinem Aufsichtsorgan1 der Gemeinden rich-

ten. Anschliessend kann die Angelegenheit dem Regierungsrat unterbreitet

werden.

Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ab, so ist der verwal-

tungsinterne Weg erschöpft. Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht

allerdings die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des

Datenschutzes zu orientieren.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich2 keine

Weisungsbefugnisse hat. Der Datenschutz soll durch Information, Beratung

und Empfehlungumgesetzt werden.

Im Folgenden werden sechs Fälle aus der DSB-Beratung zusammengefasst.

Weitere Beispiele und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis

findet sich in den ausführlichen Tätigkeitsberichten3des DSB.

1§ 42 Ziff. 3 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und

der Direktionen [BGS 151.1].

2Ausnahme: Gemäss § 19 Abs. 1 Bst. g kann der DSB gegenüber Datenschutzstellen der

Gemeinden und der kantonalen Direktionen Weisungen erteilen. Bis anhin haben je-

doch weder Gemeinden noch die Direktionen von der Möglichkeit, eigene Daten-

schutzstellen zu schaffen, Gebrauch gemacht [Stand: 31. Mai 2001].

3Zugänglich auf der Web-Site des DSB: www.datenschutzzug.ch.

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