Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Datenschutzpraxis
C. Grundsätzliche Stellungnahmen
Datenschutzpraxis
1. Vorbemerkungen
Das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000 (im
Folgenden: DSG; BGS 157.1) trat am 9. Dezember 2000 in Kraft. Soweit un-
bestritten, wurde der Entwurf im Rahmen der Beratungstätigkeit bereits vor
Inkrafttreten herangezogen.
Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten (im Folgenden DSB):
Gemäss § 20 Abs. 2 kann der DSB bei Verletzung von Datenschutzvorschrif-
ten das Organ auffordern, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder abgelehnt, kann die Angelegenheit
dem Gemeinderat (in gemeindlichen Angelegenheiten) bzw. dem Regie-
rungsrat (in kantonalen Angelegenheiten) unterbreitet werden. Werden in
gemeindlichen Angelegenheiten die erforderlichen Massnahmen durch den
Gemeinderat nicht ergriffen, so kann der DSB eine Stellungnahme an die
Direktion des Innern als allgemeinem Aufsichtsorgan1 der Gemeinden rich-
ten. Anschliessend kann die Angelegenheit dem Regierungsrat unterbreitet
werden.
Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ab, so ist der verwal-
tungsinterne Weg erschöpft. Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht
allerdings die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des
Datenschutzes zu orientieren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich2 keine
Weisungsbefugnisse hat. Der Datenschutz soll durch Information, Beratung
und Empfehlungumgesetzt werden.
Im Folgenden werden sechs Fälle aus der DSB-Beratung zusammengefasst.
Weitere Beispiele und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis
findet sich in den ausführlichen Tätigkeitsberichten3des DSB.
1§ 42 Ziff. 3 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und
der Direktionen [BGS 151.1].
2Ausnahme: Gemäss § 19 Abs. 1 Bst. g kann der DSB gegenüber Datenschutzstellen der
Gemeinden und der kantonalen Direktionen Weisungen erteilen. Bis anhin haben je-
doch weder Gemeinden noch die Direktionen von der Möglichkeit, eigene Daten-
schutzstellen zu schaffen, Gebrauch gemacht [Stand: 31. Mai 2001].
3Zugänglich auf der Web-Site des DSB: www.datenschutzzug.ch.
237