Nicht bloss die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte, sondern auch die EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte, die in der öffentlichen Liste eingetragen sind, sind verpflichtet, gegenüber der Aufsichtsbehörde die Änderungen ihrer registerrechtlichen Daten binnen einer Frist von drei Monaten mitteilen. Darunter fällt nebst der Änderung der Ge-schäftsadresse auch die Aufgabe der Anwaltstätigkeit im Registerkanton. Beim Verweis von Art. 27 Abs. 2 BGFA auf Art. 25 BGFA, der die in der öffentlichen Liste eingetragenen Anwäl-tinnen und Anwälte von der Berufsregel gemäss Art. 12 lit. j BGFA ausnimmt, handelt es sich um ein gesetzgeberisches Versehen. Verletzungen von Mitteilungspflichten gemäss Art. 12 lit. j BGFA durch in der öffentlichen Liste des Kantons Zug eingetragene EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte werden inskünftig disziplinarisch sanktioniert.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Nach Art. 12 lit. j BGFA sind die Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Anwaltsregister mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls der Name des Anwaltsbüros (Art. 5 Abs. 2 lit. d BGFA). Bei solchen Änderungen besteht eine Mitteilungspflicht, da diese Rege- lung dazu dient, das Anwaltsregister stets auf dem neusten Stand zu halten (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 12 N 174 BGFA). Nach Art. 9 BGFA werden Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht. Die Löschung ist von Amtes wegen vorzunehmen, wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein Anwalt die Voraussetzungen für den Eintrag nicht erfüllt. Dass die Aufsichtsbehörden die entsprechenden Informationen er- halten, stellt u.a. Art. 12 lit. j BGFA sicher. Danach sind die Anwälte verpflichtet, der Auf- sichtsbehörde ihres Kantons mitzuteilen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen (vgl. Fellman, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, § 2 Rz 161 f.). Mit der Aufgabe der Geschäftsadresse im Registerkanton fällt die Voraussetzung zur Eintragung im Register dieses Kantons weg. Demnach sind die Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, die Aufsichtsbehörde von sich aus darüber zu informieren. Die Pflicht zur Mitteilung der ver- änderten registerrechtlichen Daten hat nach der in der GVP 2021 S. 46 f. publizierten Praxis der Aufsichtskommission innert angemessener Frist, d.h. in der Regel binnen maximal drei Monaten zu erfolgen (vgl. ferner Fehlmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum An- waltsgesetz, a.a.O., Art. 12 BGFA N 174a).
E. 2 Rechtsanwältin A.________ macht geltend, soweit ihr der Vorwurf gemacht werde, sie habe gegen Art. 12 lit. j BGFA verstossen, sei diese Bestimmung für sie als in der öffentlichen Liste eingetragene Rechtsanwältin insoweit nicht anwendbar gewesen, als gemäss Art. 27 Abs. 2 BGFA für diese Anwälte zwar Art. 23-25 BGFA gälten, jedoch gemäss den in Art. 25 BGFA genannten Ausnahmen die Regelung von Art. 12 lit. j BGFA keine Gültigkeit habe. Zu- dem sei sie mit Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons B.________ vom 4. Juli 2024 in die öffentliche Liste des Kantons B.________ nach Art. 28 BGFA eingetragen worden. Die Eintragung in das Anwaltsregister des Kantons B.________ gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGFA sei erst im Juli 2025 erfolgt. Ihre Ein- /Umtragung sei auch insofern völlig transparent gewesen, als sie bei der Aufsichtskommis- sion in B.________ ihre Ein-/Umtragung von der Liste in Zug nach B.________ beantragt habe. Zu keinem Zeitpunkt sei ihr bewusst gewesen, dass sie bereits unter Art. 12 lit. j BGFA AK 2026 6, in GVG veröffentlicht am 28.9.2026.docx
Seite 2/4 fallen bzw. gegen Standesregeln verstossen solle. Überdies habe sie bei der Aufsichtskom- mission in Zug auch telefonisch erfragt, ob weitere Handlungsschritte erforderlich seien.
E. 3.1 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszu- üben, können nach Art. 27 Abs. 1 BGFA in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehör- den vertreten, wenn sie bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und An- wälte eingetragen sind. Artikel 23-25 BGFA gelten für diese Anwältinnen und Anwälte eben- falls (Art. 27 Abs. 2 BGFA).
E. 3.2 Art. 21-26 BGFA regeln die Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA. Nach Art. 21 Abs. 1 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Be- rufsbezeichnungen auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte wer- den nicht in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA).
E. 3.3 Nach Art. 25 BGFA gelten für die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend die amtliche Pflichtverteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung (Bst. g) sowie den Registerein- trag (Bst. j).
E. 3.4 Die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs setzt eine berufliche Niederlassung in der EU voraus und zeichnet sich dadurch aus, dass sie punktuell und vorübergehend in der Schweiz erfolgt, dies im Gegensatz zur ständigen Ausübung einer Berufstätigkeit (vgl. Dreyer, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 21 BGFA N 4 f.). Demgemäss sind die dienstleistungserbringenden EU/EFTA-Anwältinnen und -An- wälte nach Art. 25 BGFA auch nicht verpflichtet, sich bei der Aufsichtsbehörde in ein Regis- ter eintragen zu lassen. Angesichts der bloss vorübergehenden Tätigkeit wäre dies für die Aufsichtsbehörden und für die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte mit ei- nem unverhältnismässigen Aufwand verbunden (BGE 151 II 640 E. 5.4.1).
E. 3.5 Demgegenüber sind die EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte, die in der Schweiz ständig – d.h. während mehr als 90 Tagen pro Jahr (BGE 151 II 640 E. 5.7.2 und 6.2) – Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, nach Art. 28 Abs. 1 BGFA verpflichtet, sich in die öffentliche Liste desjenigen Kantons eintragen zu lassen, indem sie ihre Geschäftsadresse haben (BGE 151 II 640 E. 5.3 f). Damit wird bezweckt, dass sich die zuständige Stelle vergewissern kann, ob die Anwältinnen und Anwälte die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates beachten (BGE 151 II 640 E. 5.4.1). Um dies zu ermöglichen, muss auch die öffentliche Liste
– analog zum Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA – stets auf dem neusten Stand sein. Es ist daher unerlässlich, dass nicht bloss die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte, sondern auch die EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte, die in der öffentlichen Liste eingetragen sind, gegenüber der Aufsichtsbehörde die Änderungen ihrer registerrechtli- chen Daten mitteilen. Darunter fällt nebst der Änderung der Geschäftsadresse auch die Auf- gabe der Anwaltstätigkeit im Registerkanton. Andernfalls könnte die öffentliche Liste von der
Seite 3/4 kantonalen Aufsichtsbehörde nicht zuverlässig geführt werden und wäre damit ihres Sinns entleert. Die in der öffentlichen Liste eingetragenen EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte kön- nen diesbezüglich auch nicht mit den EU/EFTA-Anwältinnen, die in der Schweiz im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, verglichen werden. Wie erwähnt, sind diese An- wältinnen und Anwälte nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Demgegenüber besteht für die EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte, die in der Schweiz ständig Parteien vor Ge- richtsbehörden vertreten lassen wollen, analog zu den Anwältinnen und Anwälte mit kantona- lem Anwaltspatent eine Registrierungspflicht bei der Aufsichtsbehörde. Es ist daher sachlich gerechtfertigt und nur logisch, dass die in der öffentlichen Liste eingetragenen EU/EFTA-An- wältinnen und Anwälte wie die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte mit kantonalem Anwaltspatent der Berufsregel von Art. 12 lit. j BGFA unterstehen. Dabei gel- ten die im Zusammenhang mit Art. 12 lit. j BGFA in Erwägung Ziffer 2 ausgeführten Regeln auch für sie. Namentlich haben die in der öffentlichen Liste eingetragenen EU/EFTA-Anwäl- tinnen und -Anwälte die zuständige Aufsichtsbehörde über veränderte registerrechtliche Da- ten bzw. über die fehlenden Voraussetzungen für die Eintragung in der öffentlichen Liste ebenfalls innert angemessener Frist, d.h. in der Regel binnen maximal drei Monaten zu infor- mieren. Beim Verweis von Art. 27 Abs. 2 BGFA auf Art. 25 BGFA, der die in der öffentlichen Liste eingetragenen Anwältinnen und Anwälte von der Berufsregel gemäss Art. 12 lit. j BGFA ausnimmt, handelt es sich somit offenkundig um ein gesetzgeberisches Versehen, zumal sich weder der Bundesrat noch die eidgenössischen Räte mit dieser Problematik befassen (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit vom 28. April 1999, BBl 1999 S. 6066; Ratsprotokolle des Stände- und Nationalrats vom 18. und 20. März 2002, AB SR 2002 S. 192 und AB 2002 N 345). Ferner setzt sich – soweit ersichtlich – auch die Literatur damit nicht auseinander (vgl. Kellerhals/Baumgartner, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum An- waltsgesetz, a.a.O., Art. 27 BGFA N 8; Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., § 2 Rz 188; Chap- puis/Mach, in: Valticos/Reiser/Chappuis [Hrsg.], Loi sur les avocats, 2009, Art. 27 BGFA N 17). Der Verweis kommt damit nicht zum Tragen.
E. 4 Rechtsanwältin A.________ ist seit dem 30. November 2023 nicht mehr bei der C.________ Rechtsanwälte AG angestellt und übt ihre Anwaltstätigkeit seither unbestrittenermassen nicht mehr im Kanton Zug aus. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für die Eintragung in der öf- fentlichen Liste des Kantons Zug nicht mehr. Ihr Eintrag in der öffentlichen Liste des Kantons Zug ist daher mit sofortiger Wirkung zu löschen.
E. 5 Ferner hat es Rechtsanwältin A.________ unterlassen, die Aufsichtskommission über die Aufgabe ihrer Anwaltstätigkeit im Kanton Zug binnen drei Monaten zu informieren. Sie ist da- her ihrer Meldepflicht zur Bekanntgabe der veränderten registerrechtlichen Daten bzw. der fehlenden Voraussetzungen für die Eintragung in der öffentlichen Liste des Kantons Zug nicht nachgekommen. Demgemäss hat sie gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. j BGFA verstossen. Soweit sie geltend macht, sie habe im Zusammenhang mit ihrem Eintragungsge- such bei der Aufsichtskommission des Kantons B.________ bei der hiesigen Aufsichtskom- mission telefonisch erfragt, ob weitere Handlungsschritte erforderlich seien, gibt es in ihren hiesigen Unterlagen keine entsprechende Aktennotiz. Überdies wäre ihr auf ihre telefonische Erkundung fraglos mitgeteilt worden, dass sie im Falle einer Registrierung in der EU/EFTA- Liste des Kantons B.________ infolge der Verlegung ihrer Anwaltstätigkeit in diesen Kanton verpflichtet ist, ihren Eintrag in der öffentlichen Liste des Kantons Zug löschen zu lassen. Auf ihre Darstellung kann daher nicht abgestellt werden, zumal sie selbst ausführt, sie sei sich im
Seite 4/4 Zusammenhang mit dem Gesuch um Eintragung in die EU/EFTA-Liste des Kantons B.________ zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie bereits unter Art. 12 lit. j BGFA fallen bzw. gegen Standesregeln verstossen solle. Doch selbst wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden könnte, dass sie die hiesige Aufsichtskommission telefonisch kontak- tiert hat, änderte dies nichts. Gemäss ihren Ausführungen erfolgte ihre Eintragung in die EU/EFTA-Liste des Kantons B.________ am 4. Juli 2024. Rechtsanwältin A.________ gab die Anwaltstätigkeit im Kanton Zug indes bereits Ende November 2023 auf und wäre ver- pflichtet gewesen, die hiesigen Aufsichtskommission darüber spätestens bis Ende Februar 2024 zu informieren. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich Rechtsanwältin A.________ bei der hiesigen Aufsichtskommission bereits vor Ende Februar 2024 im Hinblick auf ihre Eintragung in der EU/EFTA-Liste des Kantons B.________ vom 4. Juli 2024 telefo- nisch gemeldet hat.
E. 6 Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. j BGFA ist disziplinarrechtlich relevant. Aufgrund dieser Be- rufsregelverletzung wäre gegen Rechtsanwältin A.________ an sich eine Disziplinarmass- nahme nach Art. 17 BGFA auszusprechen. Angesichts des fehlerhaften Verweises von Art. 27 Abs. 2 BGFA auf Art. 25 BGFA, der für die in der öffentlichen Liste eingetragenen EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte die Berufsregel von Art. 12 lit. j BGFA für nicht anwend- bar erklärt, ist indes von einer Disziplinierung Umgang zu nehmen. Ferner rechtfertigt es sich aus diesem Grund, von der Auferlegung der Kosten des Disziplinarverfahrens an Rechtsan- wältin A.________ abzusehen. Hingegen hat sie die Verfahrenskosten für die Löschung ihres Eintrags in der öffentlichen Liste zu tragen (§ 24 Abs. 1 EG BGFA i.V.m. § 26 Abs. 1 Bst. d1 KoV OG).
E. 7 Dieser Entscheid ist gestützt auf Art. 16 Abs. 3 BGFA der Aufsichtskommission über die An- wältinnen und Anwälte des Kantons B.________ mitzuteilen.
E. 8 Abschliessend ist im Hinblick auf eine allfällige Publikation dieses Entscheides darauf hinzu- weisen, dass Verletzungen von Mitteilungspflichten gemäss Art. 12 lit. j BGFA durch in der öffentlichen Liste des Kantons Zug eingetragene EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte ins- künftig disziplinarisch sanktioniert werden. Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 7. August 2026 (AK 2026 6)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Art. 12 lit. j, Art. 25 und Art. 27 BGFA Nicht bloss die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte, sondern auch die EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte, die in der öffentlichen Liste eingetragen sind, sind verpflichtet, gegenüber der Aufsichtsbehörde die Änderungen ihrer registerrechtlichen Da- ten binnen einer Frist von drei Monaten mitteilen. Darunter fällt nebst der Änderung der Ge- schäftsadresse auch die Aufgabe der Anwaltstätigkeit im Registerkanton. Beim Verweis von Art. 27 Abs. 2 BGFA auf Art. 25 BGFA, der die in der öffentlichen Liste eingetragenen Anwäl- tinnen und Anwälte von der Berufsregel gemäss Art. 12 lit. j BGFA ausnimmt, handelt es sich um ein gesetzgeberisches Versehen. Verletzungen von Mitteilungspflichten gemäss Art. 12 lit. j BGFA durch in der öffentlichen Liste des Kantons Zug eingetragene EU/EFTA- Anwältinnen und -Anwälte werden inskünftig disziplinarisch sanktioniert.
1. Nach Art. 12 lit. j BGFA sind die Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Anwaltsregister mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls der Name des Anwaltsbüros (Art. 5 Abs. 2 lit. d BGFA). Bei solchen Änderungen besteht eine Mitteilungspflicht, da diese Rege- lung dazu dient, das Anwaltsregister stets auf dem neusten Stand zu halten (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 12 N 174 BGFA). Nach Art. 9 BGFA werden Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht. Die Löschung ist von Amtes wegen vorzunehmen, wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein Anwalt die Voraussetzungen für den Eintrag nicht erfüllt. Dass die Aufsichtsbehörden die entsprechenden Informationen er- halten, stellt u.a. Art. 12 lit. j BGFA sicher. Danach sind die Anwälte verpflichtet, der Auf- sichtsbehörde ihres Kantons mitzuteilen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen (vgl. Fellman, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, § 2 Rz 161 f.). Mit der Aufgabe der Geschäftsadresse im Registerkanton fällt die Voraussetzung zur Eintragung im Register dieses Kantons weg. Demnach sind die Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, die Aufsichtsbehörde von sich aus darüber zu informieren. Die Pflicht zur Mitteilung der ver- änderten registerrechtlichen Daten hat nach der in der GVP 2021 S. 46 f. publizierten Praxis der Aufsichtskommission innert angemessener Frist, d.h. in der Regel binnen maximal drei Monaten zu erfolgen (vgl. ferner Fehlmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum An- waltsgesetz, a.a.O., Art. 12 BGFA N 174a).
2. Rechtsanwältin A.________ macht geltend, soweit ihr der Vorwurf gemacht werde, sie habe gegen Art. 12 lit. j BGFA verstossen, sei diese Bestimmung für sie als in der öffentlichen Liste eingetragene Rechtsanwältin insoweit nicht anwendbar gewesen, als gemäss Art. 27 Abs. 2 BGFA für diese Anwälte zwar Art. 23-25 BGFA gälten, jedoch gemäss den in Art. 25 BGFA genannten Ausnahmen die Regelung von Art. 12 lit. j BGFA keine Gültigkeit habe. Zu- dem sei sie mit Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons B.________ vom 4. Juli 2024 in die öffentliche Liste des Kantons B.________ nach Art. 28 BGFA eingetragen worden. Die Eintragung in das Anwaltsregister des Kantons B.________ gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGFA sei erst im Juli 2025 erfolgt. Ihre Ein- /Umtragung sei auch insofern völlig transparent gewesen, als sie bei der Aufsichtskommis- sion in B.________ ihre Ein-/Umtragung von der Liste in Zug nach B.________ beantragt habe. Zu keinem Zeitpunkt sei ihr bewusst gewesen, dass sie bereits unter Art. 12 lit. j BGFA AK 2026 6, in GVG veröffentlicht am 28.9.2026.docx
Seite 2/4 fallen bzw. gegen Standesregeln verstossen solle. Überdies habe sie bei der Aufsichtskom- mission in Zug auch telefonisch erfragt, ob weitere Handlungsschritte erforderlich seien. 3. 3.1 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszu- üben, können nach Art. 27 Abs. 1 BGFA in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehör- den vertreten, wenn sie bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und An- wälte eingetragen sind. Artikel 23-25 BGFA gelten für diese Anwältinnen und Anwälte eben- falls (Art. 27 Abs. 2 BGFA). 3.2 Art. 21-26 BGFA regeln die Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA. Nach Art. 21 Abs. 1 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Be- rufsbezeichnungen auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte wer- den nicht in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). 3.3 Nach Art. 25 BGFA gelten für die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend die amtliche Pflichtverteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung (Bst. g) sowie den Registerein- trag (Bst. j). 3.4 Die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs setzt eine berufliche Niederlassung in der EU voraus und zeichnet sich dadurch aus, dass sie punktuell und vorübergehend in der Schweiz erfolgt, dies im Gegensatz zur ständigen Ausübung einer Berufstätigkeit (vgl. Dreyer, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 21 BGFA N 4 f.). Demgemäss sind die dienstleistungserbringenden EU/EFTA-Anwältinnen und -An- wälte nach Art. 25 BGFA auch nicht verpflichtet, sich bei der Aufsichtsbehörde in ein Regis- ter eintragen zu lassen. Angesichts der bloss vorübergehenden Tätigkeit wäre dies für die Aufsichtsbehörden und für die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte mit ei- nem unverhältnismässigen Aufwand verbunden (BGE 151 II 640 E. 5.4.1). 3.5 Demgegenüber sind die EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte, die in der Schweiz ständig – d.h. während mehr als 90 Tagen pro Jahr (BGE 151 II 640 E. 5.7.2 und 6.2) – Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, nach Art. 28 Abs. 1 BGFA verpflichtet, sich in die öffentliche Liste desjenigen Kantons eintragen zu lassen, indem sie ihre Geschäftsadresse haben (BGE 151 II 640 E. 5.3 f). Damit wird bezweckt, dass sich die zuständige Stelle vergewissern kann, ob die Anwältinnen und Anwälte die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates beachten (BGE 151 II 640 E. 5.4.1). Um dies zu ermöglichen, muss auch die öffentliche Liste
– analog zum Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA – stets auf dem neusten Stand sein. Es ist daher unerlässlich, dass nicht bloss die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte, sondern auch die EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte, die in der öffentlichen Liste eingetragen sind, gegenüber der Aufsichtsbehörde die Änderungen ihrer registerrechtli- chen Daten mitteilen. Darunter fällt nebst der Änderung der Geschäftsadresse auch die Auf- gabe der Anwaltstätigkeit im Registerkanton. Andernfalls könnte die öffentliche Liste von der
Seite 3/4 kantonalen Aufsichtsbehörde nicht zuverlässig geführt werden und wäre damit ihres Sinns entleert. Die in der öffentlichen Liste eingetragenen EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte kön- nen diesbezüglich auch nicht mit den EU/EFTA-Anwältinnen, die in der Schweiz im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, verglichen werden. Wie erwähnt, sind diese An- wältinnen und Anwälte nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Demgegenüber besteht für die EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte, die in der Schweiz ständig Parteien vor Ge- richtsbehörden vertreten lassen wollen, analog zu den Anwältinnen und Anwälte mit kantona- lem Anwaltspatent eine Registrierungspflicht bei der Aufsichtsbehörde. Es ist daher sachlich gerechtfertigt und nur logisch, dass die in der öffentlichen Liste eingetragenen EU/EFTA-An- wältinnen und Anwälte wie die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte mit kantonalem Anwaltspatent der Berufsregel von Art. 12 lit. j BGFA unterstehen. Dabei gel- ten die im Zusammenhang mit Art. 12 lit. j BGFA in Erwägung Ziffer 2 ausgeführten Regeln auch für sie. Namentlich haben die in der öffentlichen Liste eingetragenen EU/EFTA-Anwäl- tinnen und -Anwälte die zuständige Aufsichtsbehörde über veränderte registerrechtliche Da- ten bzw. über die fehlenden Voraussetzungen für die Eintragung in der öffentlichen Liste ebenfalls innert angemessener Frist, d.h. in der Regel binnen maximal drei Monaten zu infor- mieren. Beim Verweis von Art. 27 Abs. 2 BGFA auf Art. 25 BGFA, der die in der öffentlichen Liste eingetragenen Anwältinnen und Anwälte von der Berufsregel gemäss Art. 12 lit. j BGFA ausnimmt, handelt es sich somit offenkundig um ein gesetzgeberisches Versehen, zumal sich weder der Bundesrat noch die eidgenössischen Räte mit dieser Problematik befassen (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit vom 28. April 1999, BBl 1999 S. 6066; Ratsprotokolle des Stände- und Nationalrats vom 18. und 20. März 2002, AB SR 2002 S. 192 und AB 2002 N 345). Ferner setzt sich – soweit ersichtlich – auch die Literatur damit nicht auseinander (vgl. Kellerhals/Baumgartner, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum An- waltsgesetz, a.a.O., Art. 27 BGFA N 8; Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., § 2 Rz 188; Chap- puis/Mach, in: Valticos/Reiser/Chappuis [Hrsg.], Loi sur les avocats, 2009, Art. 27 BGFA N 17). Der Verweis kommt damit nicht zum Tragen.
4. Rechtsanwältin A.________ ist seit dem 30. November 2023 nicht mehr bei der C.________ Rechtsanwälte AG angestellt und übt ihre Anwaltstätigkeit seither unbestrittenermassen nicht mehr im Kanton Zug aus. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für die Eintragung in der öf- fentlichen Liste des Kantons Zug nicht mehr. Ihr Eintrag in der öffentlichen Liste des Kantons Zug ist daher mit sofortiger Wirkung zu löschen.
5. Ferner hat es Rechtsanwältin A.________ unterlassen, die Aufsichtskommission über die Aufgabe ihrer Anwaltstätigkeit im Kanton Zug binnen drei Monaten zu informieren. Sie ist da- her ihrer Meldepflicht zur Bekanntgabe der veränderten registerrechtlichen Daten bzw. der fehlenden Voraussetzungen für die Eintragung in der öffentlichen Liste des Kantons Zug nicht nachgekommen. Demgemäss hat sie gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. j BGFA verstossen. Soweit sie geltend macht, sie habe im Zusammenhang mit ihrem Eintragungsge- such bei der Aufsichtskommission des Kantons B.________ bei der hiesigen Aufsichtskom- mission telefonisch erfragt, ob weitere Handlungsschritte erforderlich seien, gibt es in ihren hiesigen Unterlagen keine entsprechende Aktennotiz. Überdies wäre ihr auf ihre telefonische Erkundung fraglos mitgeteilt worden, dass sie im Falle einer Registrierung in der EU/EFTA- Liste des Kantons B.________ infolge der Verlegung ihrer Anwaltstätigkeit in diesen Kanton verpflichtet ist, ihren Eintrag in der öffentlichen Liste des Kantons Zug löschen zu lassen. Auf ihre Darstellung kann daher nicht abgestellt werden, zumal sie selbst ausführt, sie sei sich im
Seite 4/4 Zusammenhang mit dem Gesuch um Eintragung in die EU/EFTA-Liste des Kantons B.________ zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie bereits unter Art. 12 lit. j BGFA fallen bzw. gegen Standesregeln verstossen solle. Doch selbst wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden könnte, dass sie die hiesige Aufsichtskommission telefonisch kontak- tiert hat, änderte dies nichts. Gemäss ihren Ausführungen erfolgte ihre Eintragung in die EU/EFTA-Liste des Kantons B.________ am 4. Juli 2024. Rechtsanwältin A.________ gab die Anwaltstätigkeit im Kanton Zug indes bereits Ende November 2023 auf und wäre ver- pflichtet gewesen, die hiesigen Aufsichtskommission darüber spätestens bis Ende Februar 2024 zu informieren. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich Rechtsanwältin A.________ bei der hiesigen Aufsichtskommission bereits vor Ende Februar 2024 im Hinblick auf ihre Eintragung in der EU/EFTA-Liste des Kantons B.________ vom 4. Juli 2024 telefo- nisch gemeldet hat.
6. Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. j BGFA ist disziplinarrechtlich relevant. Aufgrund dieser Be- rufsregelverletzung wäre gegen Rechtsanwältin A.________ an sich eine Disziplinarmass- nahme nach Art. 17 BGFA auszusprechen. Angesichts des fehlerhaften Verweises von Art. 27 Abs. 2 BGFA auf Art. 25 BGFA, der für die in der öffentlichen Liste eingetragenen EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte die Berufsregel von Art. 12 lit. j BGFA für nicht anwend- bar erklärt, ist indes von einer Disziplinierung Umgang zu nehmen. Ferner rechtfertigt es sich aus diesem Grund, von der Auferlegung der Kosten des Disziplinarverfahrens an Rechtsan- wältin A.________ abzusehen. Hingegen hat sie die Verfahrenskosten für die Löschung ihres Eintrags in der öffentlichen Liste zu tragen (§ 24 Abs. 1 EG BGFA i.V.m. § 26 Abs. 1 Bst. d1 KoV OG).
7. Dieser Entscheid ist gestützt auf Art. 16 Abs. 3 BGFA der Aufsichtskommission über die An- wältinnen und Anwälte des Kantons B.________ mitzuteilen.
8. Abschliessend ist im Hinblick auf eine allfällige Publikation dieses Entscheides darauf hinzu- weisen, dass Verletzungen von Mitteilungspflichten gemäss Art. 12 lit. j BGFA durch in der öffentlichen Liste des Kantons Zug eingetragene EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte ins- künftig disziplinarisch sanktioniert werden. Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 7. August 2026 (AK 2026 6)