Sachverhalt
A.1 Das Vorhaben und die Parteien 1. Am 10. Januar 2017 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die voll- ständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen die Ticketcorner Holding AG (nachfolgend: Ticketcorner Holding) und die Tamedia AG (nachfol- gend: Tamedia) die Zusammenführung von Ticketcorner AG (nachfolgend: Ticketcorner) und Starticket AG (nachfolgend: Starticket). In diesem Sinne beabsichtigen Ticketcorner Holding und Tamedia den Erwerb gemeinsamer Kontrolle über Ticketcorner. Starticket sollte eine 100 %-Tochtergesellschaft von Ticketcorner werden. A.1.1 Ticketcorner Holding AG 2. Die Ticketcorner Holding AG ist eine reine Holding-Gesellschaft. Als einzige Beteiligung hält die Ticketcorner Holding 100 % der Aktien von Ticketcorner (beide zusammen nachfol- gend: Ticketcorner-Gruppe). Ticketcorner Holding kontrolliert Ticketcorner alleine. 3. Die Ticketcorner Holding wird zu 50 % von der CTS-EVENTIM-Gruppe und zu 50 % von der Ringier-Gruppe gehalten. 4. Die CTS-EVENTIM-Gruppe ist ein in Deutschland börsenkotiertes Unternehmen, das hauptsächlich im Ticketvertrieb tätig ist. Daneben ist die CTS-EVENTIM-Gruppe im Bereich Eventmanagement (Live-Entertainment) tätig. Dies umfasst die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen. Zum Unternehmen gehören Gesellschaften in verschie- denen Ländern. Konzernmutter der CTS-EVENTIM-Gruppe ist die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA mit Sitz in München, Deutschland (nachfolgend: CTS EVENTIM). Die Hauptverwaltung der Gruppe befindet sich in Bremen. 5. Die Ringier-Gruppe ist ein Medienunternehmen, welches in der Schweiz und im Ausland Zeitungen und Zeitschriften herausgibt. Sie ist an Radio- und Fernsehsendern beteiligt und Betreiberin elektronischer Medien im In- und Ausland sowie Betreiberin verschiedener Online- Plattformen. Sie ist ferner in den Bereichen Eventmanagement, Sportmarketing sowie Zei- tungs- und Akzidenzdruck tätig. Konzernmutter der Ringier-Gruppe ist die Ringier Holding AG (nachfolgend: Ringier Holding). A.1.2 Ticketcorner AG 6. Kerngeschäft von Ticketcorner ist der Betrieb eines Ticketingunternehmens, wozu ins- besondere die Erbringung von Fremdvertriebsdienstleistungen für Veranstaltungen verschie- denster Art gehört. Der Vertrieb erfolgt primär online und über physische Verkaufsstellen. Zu- dem ist Starticket auch im Bereich Eigenvertriebslösungen tätig und stellt Veranstaltern Ticketingsoftware sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen zur Verfügung. 7. Kunden von Ticketcorner sind Veranstalter, die den Ticketvertrieb im Rahmen von Fremdvertriebsdienstleistungen ganz oder teilweise an Ticketcorner auslagern – was von den Parteien als B2C-Geschäft bezeichnet wird) oder die Eigenvertriebslösungen, d.h. Software und weitere Dienstleistungen beziehen, um die Tickets selber zu vertreiben (was von den Par- teien als B2B-Geschäft bezeichnet wird). 8. Ticketcorner ist zudem Herausgeberin des Magazins „events“, das als Beilage des Sonn- tagsBlicks erscheint und u.a. an den Vorverkaufsstellen von Ticketcorner aufliegt. Es dient wie die Website „ticketcorner.ch“ dem Zweck, über Veranstaltungen zu informieren, für welche Ticketcorner Tickets verkauft. Das Magazin erscheint derzeit sechs Mal im Jahr.
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24. Am 9. Februar 2017 entschied die Kammer der WEKO, eine vertiefte Prüfung im Sinne von Art. 10 Abs. 4 KG2 des Zusammenschlussvorhabens durchzuführen. Die Einleitung der Prüfung wurde den Zusammenschlussparteien mit Schreiben vom 10. Februar 2017 mitgeteilt. Die Öffentlichkeit wurde diesbezüglich am 13. Februar 2017 mit einer Pressemitteilung orien- tiert. 25. Am 17. Februar 2017 übersandte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien die Beschlussbegründung betreffend die Einleitung einer vertieften Prüfung mit der Bitte, dazu bis spätestens 27. Februar 2017 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig stellte das Sekretariat Zusatz- fragen an die Zusammenschlussparteien mit der Frist zur Beantwortung derselben bis am 22. Februar 2017. Gleichzeitig wurden den Zusammenschlussparteien die Akten zugesandt, wo- bei diejenigen Aktenstücke ausgeklammert wurden, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in Ge- schäftsgeheimnisbereinigung befanden. 26. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 ersuchten die Zusammenschlussparteien um eine Fristerstreckung zur Beantwortung der Zusatzfragen bis am 1. März 2017. Diesem wurde vom Sekretariat am 21. Februar 2017 teilweise entsprochen und die Frist auf den 27. Februar 2017 gesetzt. Die Stellungnahme erfolgte am 27. Januar 2017. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 ersuchten die Zusammenschlussparteien um eine Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Be- schlussbegründung bis am 13. März 2017 und verlangten Akteneinsicht. Gleichentags ge- währte das Sekretariat Akteneinsicht. Dem Fristerstreckungsgesuch wurde vom Sekretariat am 27. Februar 2017 teilweise entsprochen und die Frist auf den 8. März 2017 gesetzt. 27. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 verlangten die Zusammenschlussparteien Akten- einsicht. Am 2. März 2017 gewährte das Sekretariat Akteneinsicht. 28. Im Rahmen der vertieften Prüfung befragte das Sekretariat zwischen dem 1. und 9. März 2017 verschiedene Veranstalter sowie verschiedene inländische und ausländische Anbieter von Fremdvertriebsdienstleistungen bzw. Eigenvertriebsdienstleistungen. 29. Nach erneutem Fristerstreckungsgesuch der Zusammenschlussparteien wurde die Frist zur Stellungnahme zur Beschlussbegründung auf den 9. März 2017 gesetzt. Die Stellung- nahme erfolgte am 9. März 2017. 30. Mit Schreiben vom 14. März 2017 verlangten die Zusammenschlussparteien Aktenein- sicht und machten einen Teilnahmeanspruch im Falle von Besprechungen oder Anhörungen Dritter geltend. Am 16. März 2017 gewährte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien Akteneinsicht. 31. Mit Schreiben vom 14. März 2017 und 21. März 2017 reichten die Zusammenschluss- parteien Stellungnahmen ein. 32. Am 24. März 2017 gewährte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien Aktenein- sicht. 33. Mit Schreiben vom 27. März 2017 reichten die Zusammenschlussparteien eine weitere Stellungnahme ein. 34. Mit E-Mail vom 27. März 2017 hat das Sekretariat die Zusammenschlussparteien zu ei- ner Anhörung am 24. April 2017 eingeladen. Mit E-Mail vom 28. März 2017 ersuchten die
2 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
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Zusammenschlussparteien um Verschiebung des Anhörungstermins. Dem wurde entspro- chen und die Zusammenschlussparteien mit Schreiben vom 30. März 2017 zu einer Anhörung am 8. Mai 2017 eingeladen. 35. Gleichzeitig mit Schreiben vom 30. März 2017 übersandte das Sekretariat den Zusam- menschlussparteien die vorläufige Beurteilung mit der Bitte, dazu bis spätestens 10. April 2017 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig gewährte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 7. April 2017 ersuchten die Zusammenschlussparteien um eine Fristerstreckung zur Beantwortung der Zusatzfragen bis am 21. April 2017. Diesem wurde vom Sekretariat am 10. April 2017 entsprochen. Die Stellungnahme erfolgte am 21. April 2017. 36. Mit Schreiben vom 28. März 2017 stellte das Sekretariat Zusatzfragen an die Zusam- menschlussparteien mit der Frist zur Beantwortung derselben bis am 7. April 2017. Die Stel- lungnahme erfolgte am 7. April 2017. 37. Am 7. April 2017, 12. April 2017, 21. April 2017 und 27. April 2017 gewährte das Sekre- tariat den Zusammenschlussparteien Akteneinsicht. 38. Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 stellte das Sekretariat Zusatzfragen an die Zusammen- schlussparteien mit der Frist zur Beantwortung derselben bis am 5. Mai 2017. Die Stellung- nahme erfolgte am 5. Mai 2017. 39. Am 8. Mai 2017 fand eine Anhörung der Zusammenschlussparteien durch die WEKO statt. 40. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017, 15. Mai 2017, 17. Mai 2017 und 18. Mai 2017 reichten die Zusammenschlussparteien weitere Stellungnahmen ein. 41. Mit E-Mail vom 16. Mai 2017 befragte das Sekretariat die Tixtec AG. Gleichentags er- folgte die Stellungnahme. Mit E-Mail vom 18. Mai 2017 informierte das Sekretariat die Zusam- menschlussparteien über die Stellungnahme der Tixtec AG. 42. Mit E-Mail vom 18. Mai 2017 verlangten die Zusammenschlussparteien Akteneinsicht. Am 19. Mai 2017 gewährte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien Akteneinsicht. 43. Am 22. Mai 2017 entschied die Wettbewerbskommission, das Zusammenschlussvorha- ben zu untersagen. B
Erwägungen (5 Absätze)
E. 44 Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmens- zusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG). B.1.1 Unternehmen
E. 45 Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleis- tungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unterneh- men zu qualifizieren.
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Vertriebsorganisation, Produktionsanlagen oder wesentlichem Know-how.3 Im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens werden die jeweiligen Aktivitäten von Ticketcorner und Starti- cket – insbesondere in den Bereichen Fremdvertriebsdienstleistungen und Eigenvertriebslö- sungen – im Gemeinschaftsunternehmen eingebracht. B.1.2.4 Fazit Die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 VKU sind vorliegend erfüllt. Damit handelt es sich bei dem gemeldeten Vorhaben um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 VKU. B.1.3 Unternehmenszusammenschluss – Nebenabreden 54. Zu prüfen ist zudem, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumu- lativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.4 55. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die WEKO ihre Praxis zu Konkurrenzverboten grundsätzlich nach der Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind5 (EU-Bekanntmachung), gerichtet.6 56. Wettbewerbsabreden können nur dann als „mit der Durchführung des Zusammenschlus- ses unmittelbar verbunden“ angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschrän- kungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sol- len einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammen- schluss gewährleisten.7 57. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zusam- menschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzun- gen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungs- dauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht,
3 Vgl. RPW 2012/1, 150 Rz 56, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN, m.w.H. 4 Vgl. RPW 2012/1, 139 Rz 16, Tamedia/Langenthaler Tagblatt, m.w.H. 5 ABl. C 56 vom 5.3.2005 S. 24 ff. 6 Vgl. RPW 2012/1, 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 7 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 12.
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B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens 66. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a) eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b) keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt. 67. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherr- schend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Bei der Prüfung von Zusammenschlüssen ist zu prüfen, ob der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt. Die Prüfung erfolgt im Gegensatz zu Untersuchungen gemäss Art. 7 KG prospektiv für einen Zeitraum von ca. zwei bis drei Jahren. 68. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und po- tenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genü- gend aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden. 69. Hierzu sind vorab die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugren- zen. B.4.1 Vorbemerkungen B.4.1.1 Gesamthaft in der Schweiz verkaufte Tickets 70. Bereits vor Einreichung der Gutachten haben sich die Parteien wiederholt auf den Stand- punkt gestellt, dass Ticketcorner respektive Starticket auf einem umfassenden Gesamtmarkt für Tickets operieren, welche im Rahmen von Freizeitaktivitäten in der Schweiz herausgege- ben werden. Aus dieser Optik kommen die Parteien zum Schluss, dass nur ein geringer Anteil der schweizweit verkauften Tickets über Ticketcorner respektive Starticket abgesetzt werden, was wiederum dafür sprechen würde, dass der Zusammenschluss als unbedenklich zu be- trachten sei. 71. Nachfolgend werden die entsprechenden Schätzungen der Parteien erläutert. Es wird zudem aufgezeigt, dass eine solche Betrachtung der grundlegenden Systematik der kartell- rechtlichen Marktabgrenzung widerspricht und somit keine Rückschlüsse auf die Marktstellung von Ticketcorner respektive Starticket gegenüber Veranstaltern zulässt. B.4.1.1.1. Schätzungen der Parteien 72. Die Parteien haben eigene Schätzungen zum Ticketvertrieb in der Schweiz eingereicht, basierend auf den Zahlen für das Jahr 2015. Methodisch wurde dabei auf zweierlei Weise vorgegangen. Einerseits wurden auf öffentlich zugängliche Statistiken zu Veranstaltungen im Freizeitbereich zurückgegriffen, anderseits wurde in gewissen Bereichen Schätzungen zur An- zahl der für diese Veranstaltungen verkauften Tickets vorgenommen. Das Vorgehen bei sol- chen Schätzungen kann an den Berechnungen für den Bereich „Konzerte, Theatervorstellung, Parties, Ausstellungen“ illustriert werden, welche folgendermassen beschrieben wird:
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B.4.1.1.2. Schätzungen von Dritten und frühere Schätzungen der Parteien 82. Sowohl CTS EVENTIM als auch die Ringier Gruppe haben bei der Ankündigung der Übernahme von Ticketcorner im Februar 2010 in einer Medienmitteilung festgehalten, dass Ticketcorner mit in der Schweiz der uneingeschränkte Marktführer im Ticketing mit einem Marktanteil von rund 60 Prozent sei. So habe das Unternehmen im Geschäftsjahr 2009 insge- samt 9,3 Mio. Tickets abgesetzt bei einem einen Nettoumsatz von ca. 35 Mio. CHF.12 Diese Angabe lässt auf eine Gesamtzahl von Tickets von ungefähr 15,5 Mio. schliessen. 83. Bei der Gründung von Tixtec hat dieses Unternehmen – dem mit George Egloff der ehe- malige CEO von Ticketcorner vorsteht – in einer Medienmitteilung festgehalten, dass der Ti- cketingmarkt Schweiz ein attraktives Geschäft sei: So würden rund 20 Millionen Veranstal- tungs-Tickets jährlich verkauft, der Durchschnittspreis steige laufend und sei krisenresistent.13 84. Andere Schätzungen gehen davon aus, dass in der Schweiz jährlich 21 Mio. Veranstal- tungstickets über etablierte Kanäle abgesetzt werden. Der Geschäftsführer von Ticketfrog geht davon aus, dass zusätzlich nochmals etwa 20 Mio. Tickets über nicht etablierte Kanäle abge- setzt würden. Dies umfasse all die kleinen und mittleren Events im Lande, von Weiterbildungs- kursen und «Turnerchränzli» über Firmenanlässe und Theaterabende bis hin zu Sport-Events der unteren Ligen. Für diese semiprofessionellen Anlässe stelle Ticketfrog eine Ticketing-Lö- sung bereit, welche die Veranstalter kostenlos nutzen können.14 85. Die Thunerseespiele gehen in einer eigenen Schätzung davon aus, dass in der Schweiz rund 50 Mio. Tickets verkauft werden, wovon allerdings 30 Mio. händisch an der Abendkasse etc. verkauft würden. So wird geschätzt, dass nur 20 Mio. Tickets über Ticketinganbieter ab- gedeckt werden. B.4.1.1.3. Kein Gesamtmarkt für „Tickets“ im Freizeitbereich 86. Generell ist eine Betrachtung der Anzahl der gesamten in der Schweiz verkauften Ti- ckets nicht tauglich, um die Marktstellung von Ticketcorner respektive Starticket gegenüber Veranstaltern abzuschätzen. Dies wäre im Wesentlichen nur der Fall, wenn es sich bei Tickets um homogene Produkte handelte und Ticketcorner respektive Starticket solche Produkte in einem nationalen Markt gegenüber Endkunden anbieten würden. In einem solchen Falle könnte tatsächlich einfach die Anzahl der gesamten in der Schweiz verkauften Tickets als Ge- samtmarkt betrachtet werden und anhand der Anzahl durch Ticketcorner respektive Starticket verkauften Tickets deren Marktanteil reflektieren. 87. Zu den Schätzungen seitens der Parteien zum Gesamtvolumen der in der Schweiz ver- kauften Tickets ist festzuhalten, dass diese in wesentlichem Umfang auf gänzlich unbelegte Expertenschätzungen basieren und die Resultate in einem erheblichen Ausmass von den ge- schätzten diversen Koeffizienten (wie Anzahl an pro Veranstaltung verkaufter Tickets respek- tive Anteil an überhaupt verkauften Tickets) abhängt. 88. Wie ebenfalls nachfolgend aufgezeigt wird, bieten Ticketcorner und Starticket gegenüber Veranstaltern umfassende Distributions- und Vermarktungsdienstleistungen an. Ausgangs- punkt der Markabgrenzung ist somit nicht die Frage, ob bei einer wirtschaftlichen Transaktion Tickets herausgegeben werden. Vielmehr ist zuerst die Frage zu beantworten, welches die
12 <www.ringier.com/de/medienmitteilungen/general-press-releases/uebernahme-der-schweizer-ticket- corner-holding-ag>. 13 <service.escapenet.ch/publisher/pictures/780/427204/medienmitteilung_v0.3_ohneversion.pdf>. 14 Vgl. Handelszeitung vom 19. Januar 2017: „Das Doodle des Ticketings“.
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3. Veranstalter
120. Den Aussagen der befragten Veranstalter zur Bedeutung von Promotionsleistungen sei- tens der Anbieter von Fremdvertriebs-Dienstleistungen für Veranstalter in der Schweiz ist zu entnehmen, dass - mit nur wenigen Ausnahmen – den Promotionsleistungen eine grosse bis sehr grosse Bedeutung beigemessen wird. So können Zielgruppen gezielt angesprochen und die Leistungen auf den verschiedensten Werbemitteln kommuniziert werden. Namentlich im Online-Marketing bieten sich vielseitige Möglichkeiten, um auf den verschiedensten Plattfor- men präsent zu sein. Die Einschätzungen der Veranstalter können betriebswirtschaftlich er- klärt werden, dass durch die Promotionsleistungen höhere Ticketverkäufe erwartet werden. Für Sportveranstalter bzw. deren Veranstaltungen, welche ohnehin eine grosse Medienprä- senz haben, ist die Bedeutung nicht sehr gross. Dies mag stimmen, hingegen spielen bei Sportveranstaltern mit nationaler Bekanntheit andere Faktoren eine grosse Rolle wie z.B. das Sponsoring, welches Ticketcorner ebenfalls betreibt.24 Es ist notorisch, dass gerade bei Sport- vereinen von nationaler Bekanntheit das Sponsoring ein wichtiger Teil der Einnahmequellen darstellt.
121. Ein oft genannter Vorteil durch die Zusammenarbeit mit Anbietern von Fremdvertriebs- Dienstleistungen ist der Erhalt von E-Mailadressen von Kunden (sofern diese eine direkte Pro- motion erwünschen), so dass der Veranstalter diesen einen Newsletter zusenden kann. Die Nachteile für die Veranstalter scheinen nicht oder nur in geringem Ausmass zu bestehen. Als Nachteilig wird erachtet, dass manchmal andere Veranstalter mit dem gleichen Konzert in der Promotion bevorzugt werden, da ein Exklusivvertrag mit einem anderen Veranstalter besteht, der das Konzert an einem anderen Ort organisiert. 4. Umfrage
122. Auch Ticketcorner selbst verweist auf der eigenen Homepage auf eine durch die Rent- a-Show AG – als bedeutende Veranstalterin von Musicals in der Schweiz – durchgeführte Befragung von 1551 Musicalbesuchern in den Jahren 2014 und 2015.
24 Vgl. Rz 115.
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123. 30 % aller Befragten gaben bei dieser Umfrage an, dass sie zuerst auf Ticketcorner- Kanälen von der bevorstehenden Veranstaltung erfuhren. Dabei handelt es sich unter ande- rem um die Online-Plattform ticketcorner.ch, die Ticketcorner-Newsletter und Apps, das Ma- gazin Schweizer Illustrierte event und die Vorverkaufsstellen. In derselben Umfrage fragte Rent-a-Show auch, welche Medien ihre Ticketkäufer generell aktiv nutzen, um sich über Frei- zeitangebote und Veranstaltungen zu informieren. Auch hier liegen die Ticketcorner-Kanäle – mit zusammen 65 % klar vorne. Es folgen Magazine und Zeitungen mit 52 % und an dritter Stelle Suchmaschinen mit 48 %. Die Website und der Newsletter musical.ch werden von 31 % der Befragten regelmässig angeschaut. 21 % informieren sich am Radio über Freizeitangebote und Events, 14 % via Theaterprogramme und 12 % mittels Social Media.25
124. Ebenso sind Netzwerkeffekte zu berücksichtigen: Der Online-Auftritt eines Ticketing-Un- ternehmens wird wohl umso attraktiver, je mehr Veranstaltungen auf der Homepage zu finden sind. Umgekehrt ist ein Ticketing-Unternehmen attraktiver, welches eine grosse Kundenbasis hat. B.4.2 Relevante Märkte
125. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Leistungen, die von der Marktge- genseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
25 Vgl. hierzu < blog.ticketcorner.ch/umfrage-zeigt-ticketcorner-kanale-wichtigste-info-quelle-fur-musi- calbesucher/> (06.03.2017).
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126. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist).26
127. In vorliegendem Fall werden in drei Bereichen (sachliche und räumliche) relevante Märkte abgegrenzt: Fremdvertriebsdienstleistungen, Eigenvertriebslösungen und Medien. B.4.2.1 Fremdvertriebsdienstleistungen B.4.2.1.1. Standpunkt der Zusammenschlussparteien
128. Die Zusammenschlussparteien bringen bezüglich des sachlich relevanten Marktes vor, dass Ticketcorner respektive Starticket in einem umfassenden Markt für Ticketvertrieb tätig seien, welcher sowohl Fremd- als auch Eigenvertrieb umfasse. Dies sei sachgerecht, da aus der Sicht der Veranstalter beide Vertriebsformen Alternativen darstellen würden und die Über- gänge zwischen Fremd- und Eigenvertrieb fliessend seien. Letzteres wurde im Übrigen auch von im Bereich Software-Lösungen für den Eigenvertrieb tätigen Unternehmen, namentlich Tixtec und Ticketpark vorgebracht. Des Weiteren bringen die Zusammenschlussparteien vor, dass schon heute der überwiegende Teil der Tickets im Eigenvertrieb verkauft würde und die- ser Trend sich gemäss – nicht näher genannten – Branchenexperten fortsetzen würde.
129. Daneben stützen sich die Parteien auf jenen Teil der bisherigen Praxis der Wettbewerbs- behörden ab, welcher den eigenen Standpunkt stützt und bezeichnen abweichende Einschät- zungen zur Marktabgrenzung – wie jüngst durch das Bundesverwaltungsgericht oder im Rah- men der Beschlussbegründung zur Einleitung der Prüfung – entweder als irrelevant oder gar als rechtswidrig.
130. Gestützt auf eine Betrachtung des Anteils der durch Ticketcorner respektive Starticket verkauften Tickets an sämtlichen im Freizeitbereich in der Schweiz verkauften Tickets kom- men die Zusammenschlussparteien gemäss eigenen Schätzungen hinsichtlich der Grösse des Gesamtmarktes – im Falle einer Ausklammerung von Kinotickets – auf einen Marktanteil im Jahr von rund von Ticketcorner und von von Starticket. Bei einem Einbezug von Kinotickets in den relevanten Markt würde gemäss Schätzungen der Parteien für das Jahr 2015 sogar ein Marktanteil von lediglich von Ticketcorner respektive von von Star- ticket resultieren. Vor diesem Hintergrund sei der Zusammenschluss als unbedenklich zu be- urteilen. B.4.2.1.2. Bisherige Praxis der WEKO
131. In der Vergangenheit hat sich die WEKO insbesondere im Rahmen der Untersuchung i.S. Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich mit dem Bereich Ticketvertrieb auseinander- gesetzt. Im genannten Verfahren ist die WEKO von einem Gesamtmarkt für den Ticketvertrieb ausgegangen, welcher sowohl den Fremdvertrieb, als auch den Eigenvertrieb von Tickets um- fasste. Die WEKO hat sich auch in zwei nachfolgenden Zusammenschlussverfahren auf diese Einschätzung abgestützt.27
132. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das BVGer in seinem Urteil i.S. Hallenstadion Zü- rich bezüglich der Einschätzung der WEKO, dass ein einziger Markt in der Schweiz für den
26 BGE 139 I 72, 92 E. 9.2.1 m.w.H. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al. /WEKO. 27 Vgl. RPW 2013/3, 383 Rz 40, Tamedia/Starticket; RPW 2014/1, 297 Rz 35, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG.
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Ticketverkauf besteht, gewisse Vorbehalte vorgebracht: So bezöge sich die WEKO bei dieser Einschätzung im Wesentlichen auf eine Abklärung des Geschäftsbereichs des Ticketings in der Vergangenheit, die jedoch zu keiner rechtsverbindlichen Festlegung des relevanten Markts bzw. der relevanten Märkte in diesem Geschäftsbereich geführt hatte. Zudem würden die ein- zelnen Aussagen auf den Stellungnahmen der Parteien fussen, während kaum verifizierte Da- ten und Informationen in die Darstellung einbezogen werden.28
133. Ausgehend vom Verfahrensgegenstand grenzt das Bundesverwaltungsgericht auch ei- nen separaten sachlich relevanten Markt für den Ticketvertrieb für Mega-Einzelbühnenveran- staltungen ab. B.4.2.1.3. Praxis des Bundeskartellamts
134. Das Bundeskartellamt hat sich in einem aktuellen Entscheid im Rahmen eines Haupt- prüfverfahrens betreffend eines Zusammenschlusses, an welchem auch CTS EVENTIM be- teiligt war, mit dem Bereich des Ticketings auseinandergesetzt.29
135. In diesem Verfahren wurde, neben einer Reihe von anderen Märkten, ein nationaler Markt für Ticketsystemdienstleistungen mit Veranstaltern als Marktgegenseite abgegrenzt. Dabei werden Ticketsystemdienstleister dadurch charakterisiert, dass diese im Wesentlichen eine Kombination von folgenden Dienstleistungen gegenüber Veranstaltern erbringen: - Technische Dienstleistung: Kern der Dienstleistung ist bei allen Anbietern zunächst jeweils der Betrieb und die technische Anbindung an eine Datenbank, in die ver- schiedenste Arten von Veranstaltungen eingestellt werden. Diese Datenbank wird wie- derum an Vorverkaufsstellen angeschlossen, insbesondere eigene Online-Shops so- wie an ein Netz von externen (fremden) VVK-Stellen. (vgl. Rz 103). - Vermittlung eines Verkaufsstellennetzes: Darüber hinaus ist eine Kerndienstleistung der Systemanbieter gegenüber den Veranstaltern die Gewährung des Zugangs zu ei- nem Vertriebsnetz. Dabei schließen alle Anbieter der Ticketsysteme mit den Veranstal- tern Vertriebsverträge bezogen auf ihre konzerneigenen VVK-Stellen, die auf dieser Grundlage für die Veranstalter Tickets an den Endkunden verkaufen (als Kommissio- näre, Agenten, im Auftrag der Veranstalter o.ä.). Die Ticketsystemdienstleistung ent- hält darüber hinaus die Vermittlung eines Netzes externer VVK-Stellen an die Veran- stalter. (Rz 104) - Ticketerstellung: Zum Angebot der Ticketsysteme an die Veranstalter gehören auch weitere mit der Buchbarkeit der Veranstaltung in Verbindung stehende Leistungen (Er- stellung von Saalplänen, Layout von Fantickets etc.). (Rz 107) - Zusätzliche Leistungen: Schliesslich bieten Ticketsystemdienstleister verschiedene zu- sätzliche Leistungen gegen Entgelt an. Diese reichen von technischen Leistungen ein- schliesslich Systemschulungen bis hin zu optionalen Werbe- und Marketingmassnah- men, wie der hervorgehobenen Darstellung im Online-Shop oder der Erstellung von Flyern zur Bewerbung in den VVK-Stellen.
136. Als alternative Ticketsysteme werden innerhalb des sachlich relevanten Marktes Unter- nehmen betrachtet, welche wie CTS EVENTIM mit den (in der Regel eigenen) Online-Shops
28 Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016, E.317 f. 29 Bundeskartellamt, Beschluss vom 03.01.2017, B6-53/16, CTS EVENTIM AG & Co. KGaA / FKP SCORPIO Konzertproduktionen GmbH.
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und den angeschlossenen stationären Vorverkaufsstellen immer beide Hauptdistributionska- näle anbieten.
137. Das Bundeskartellamt hält fest, dass aus Sicht von Veranstaltern Ticketsystemdienst- leistungen nicht mit Eigenvertriebslösungen austauschbar sind, dies gelte sowohl für Eigen- vertrieb über eine Lizenzierung von Inhouse-Software, als auch für das Angebot eines White- Label-Anbieters. (Rz 125 ff.)
138. Wie aus den nachfolgend gemachten Betrachtungen hervorgeht, decken sich die Er- kenntnisse des Bundeskartellamts weitestgehend mit den nachfolgenden Betrachtungen im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlussverfahrens. B.4.2.1.4. Sachlich relevanter Markt B.4.2.4.1.1 Vorbemerkungen
139. Ticketcorner respektive Starticket ermöglichen es Veranstaltern den Vertrieb von Tickets ganz oder teilweise auszulagern. Der Fremdvertrieb von Tickets entspricht auch der Kerntä- tigkeit der Zusammenschlussparteien. Nachfolgend ist demzufolge die Frage zu beantworten, ob aus Sicht von Veranstaltern auch alternative Vertriebskanäle als Substitut zum Fremdver- trieb betrachtet werden können.
140. Generell bieten Fremdvertriebsdienstleister eine umfassende Auslagerung einer Viel- zahl von Aspekten im Zusammenhang mit der Vermarktung von Veranstaltungen und der Ab- wicklung des Ticketvertriebs bis hin zur Einlasskontrolle am Ort der Veranstaltung an. Die Par- teien fassen diese umfassenden Prozesse beispielsweise folgendermassen zusammen: „[Das Ticketing-Unternehmen] schaltet die Veranstaltung im Ticketing-System auf, erfasst – sofern notwendig – den Saalplan, erstellt die verschiedenen Preiskategorien gemäss den Vorgaben des Veranstalters, stellt den Support während des Verkaufs sicher, stellt die Infrastruktur für die Einlasskontrolle bereit und – vor allem – beginnt das Ticketing-Unternehmen damit, die Veranstaltung zu bewerben und damit den Verkauf der Tickets anzukurbeln.“
141. Eine der Kerntätigkeiten von Unternehmen im Bereich Fremdvertriebsdienstleistungen besteht aus dem Vorverkauf von Veranstaltungs-Tickets über verschiedene Vertriebskanäle. Dabei kann unterschieden werden zwischen physischen Vorverkaufsstellen, Verkäufen über ein Call Center und Verkäufen über das Internet. Im Online-Bereich können Veranstaltungs- Besucher typischerweise die Tickets entweder herunterladen und selbst ausdrucken (soge- nanntes Print at Home), bestellen und sich per Post zustellen lassen, als Mobile Ticket auf ein Smartphone laden oder das Ticket auf einer RFID-Karte (wie dem SwissPass) hinterlegen. Im Falle von Ticketcorner unterteilen sich diese Vertriebsarten im Jahr 2016 beispielsweise fol- gendermassen:
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erfolgt jedoch aus Sicht von Veranstaltern: So bestimmen Veranstalter bei einer spezifischen Veranstaltung, welche Distributionskanäle und somit auch welche Fremdvertriebsdienstleister bei bestimmten Veranstaltungen berücksichtigt werden. Jedoch müssen Veranstalter bei der Wahl eines Fremdvertriebsdienstleisters die Präferenzen von Endkunden durchaus berück- sichtigen, zumal der vorliegend betrachtete Bereich verschiedene Charakteristika eines zwei- seitigen Marktes aufweist.
149. Marktgegenseite von Ticketcorner respektive Starticket sind konkret im Bereich Fremd- vertriebsdienstleistungen professionelle Veranstalter von bestimmten Kategorien an Live- Events in der Schweiz, welche einen überwiegenden Anteil der Tickets im Vorverkauf abset- zen. Bezüglich der Art der Veranstaltungen unterscheidet beispielsweise Ticketcorner zwi- schen den folgenden Bereichen: - Entertainment: Dieser Bereich umfasst Veranstaltungen in Clubs, Comedy-Veranstal- tungen, Festivals & Open Airs, Musicals & Shows, Pop & Rock und schliesslich Zirkus. - Kultur: Dieser Bereich wird unterteilt in Events und Theater. - Sport: Hierbei wird unterschieden zwischen Sportveranstaltungen (beispielweise ein- zelne Turniere) und Vereinen (insbesondere Spiele von nationalen Fussball- und Eis- hockeyclubs).
150. Zur Veranschaulichung der Marktgegenseite im Bereich Fremdvertriebsdienstleistungen werden mittels folgenden Tabellen die grössten Kunden von Ticketcorner und Starticket nach Anzahl Tickets im Jahr 2016 dargestellt:
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Abbildung 2: 20 grösste Veranstalter bei Ticketcorner (im Jahr 2016, nach Anzahl Tickets)
Abbildung 3: 20 grösste Veranstalter bei Starticket (im Jahr 2016, nach Anzahl Tickets)
151. Bei den typischen Nachfragern von Fremdvertriebsdienstleistungen handelt es sich um professionelle Veranstalter, welche im Bereich Live-Shows und Live-Konzerten tätig sind. Bei Konzerten stehen dabei Veranstalter mit einem Fokus auf moderne Musik klar im Vordergrund. Weitere Veranstalter finden sich insbesondere im Bereich Sport, insbesondere im Fussball und Eishockey. Dort wiederum handelt es sich auch um professionelle Clubs in der jeweils höchsten Liga respektive beim Fussball um den nationalen Verband.
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152. fragen reguläre Kinos mit einer eigenen Spielstätte – im Gegensatz zu Veranstaltern von Events im Filmbereich, wie beispielsweise Open Air-Kinos oder Film-Festivals – in der Schweiz typischerweise keine Dienstleistungen im Bereich Fremdvertriebsdienstleistungen nach. Auch erfolgt der Vorver- kauf von Skitickets nur in marginalem Umfang. Dasselbe gilt für Museen, Messen, Zoos, Sport- vereinen von unteren Ligen, nicht-kommerzielle Veranstaltungen, etc. Die genannten Anbieter von anderen Freizeitangeboten sind somit nicht Bestandteil der durchschnittlichen Marktge- genseite, welche als Ausgangspunkt der nachfolgenden Marktabgrenzung genommen wird. Im Übrigen geht auch das Bundeskartellamt davon aus, dass Veranstalter insbesondere von Live-Entertainment-Veranstaltungen als Marktgegenseite von Fremdvertriebsdienstleistern zu betrachten sind.32 B.4.2.4.1.4 Generelle Bedeutung von Fremdvertriebsdienstleistungen
153. Die Swiss Music Promoters Association (SMPA) führt aus, dass der Fremdvertrieb aktu- ell und künftig eine grosse Bedeutung für Schweizer Konzert-, Show- und Festivalveranstalter, wie sie in der SMPA zusammengeschlossen sind, habe. Ein Veranstalter der in verschiedenen Locations mit verschiedenen Arten von Veranstaltungen schweizweit tätigt ist, müsse mit ei- nem starken Fremdvertrieb zusammenarbeiten. Einige Festivalveranstalter mit einer etablier- ten Marke könnten zwar teilweise oder ganz auf den Eigenvertrieb setzen, ähnlich wie Veran- stalter mit festen Häusern (Bspw. Opernhaus Zürich oder gewisse Musikclubs) oder kleinere nicht professionelle Veranstalter. Dies gelingt in der Regel aber nur diesen Kategorien von Veranstaltern.
154. Aus Sicht der SMPA hat die Nutzung von Fremdvertriebsdienstleistungen eine Reihe von Vorteilen für Veranstalter. So reduziere die Auslagerung des Ticketings den Personal- und Infrastruktur-Aufwand beim Veranstalter. Auch bestehe eine höhere Reichweite durch ver- schiedene Kommunikationsleistungen der Ticketanbieter und deren Verlage. Auch könnten Veranstalter und Kunden auf eine funktionierende und technologisch aktuelle Software zurück- greifen, wie auch auf einen Support mit hoher Erreichbarkeit. Schliesslich verfüge der Fremd- vertrieb über zeitgemässe Vertriebskanäle. Nachteile beim Fremdvertrieb ergeben sich laut dem SMPA vor allem durch die Kosten des Fremdvertriebs und aufgrund der Tatsache, dass Kundendaten durch den Ticketanbieter auch für Konkurrenzveranstaltungen genutzt würde. B.4.2.4.1.5 Anhaltende Bedeutung von physischen Verkaufsstellen
155. Die etablierten Unternehmen im Bereich Fremdvertriebsdienstleistungen, wie insbeson- dere die Zusammenschlussparteien, ermöglichen Veranstaltern den Zugang zu einen umfas- senden Netz an physischen Verkaufsstellen. Somit stellt sich die Frage nach der Bedeutung dieses Vertriebskanals aus Sicht von Veranstaltern.
156. Bezüglich der Notwendigkeit einer Präsenz auf allen Vertriebskanälen, verweisen die Zusammenschlussparteien auf eine sinkende Bedeutung des Vertriebs über physische Ver- kaufsstellen. So verkauft Ticketcorner über der Tickets online, während es vor zehn Jahren noch nicht einmal waren. Dieser Trend würde weiter anhalten. Auch sei die Ab- lösung des gedruckten Tickets durch Mobile-Ticketing bereits im Gange. Die Zusammen- schlussparteien bringen vor, dass die weitgehende Ablösung des physischen durch den elekt- ronischen Verkauf bewirkt, dass Ticketing-Unternehmen heute nicht mehr über physische Verkaufsstellen verfügen müssen; ein reiner Online-Verkauf sei ausreichend.
32 Bundeskartellamt, Beschluss vom 03.01.2017, B6-53/16, CTS EVENTIM AG & Co. KGaA / FKP SCORPIO Konzertproduktionen GmbH, 26 Rz 100.
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157. Im Entscheid i.S. Hallenstadion Zürich ist die WEKO ebenfalls auf das Verhältnis zwi- schen den Vertriebskanälen Internet, Call Center und physischem Vertrieb eingegangen. Hierzu wurde festgehalten, dass ein ausschliesslicher Vertrieb sämtlicher Tickets eines Anlas- ses über bloss einen Vertriebskanal, namentlich das Internet, bei vereinzelten Anlässen der Fall ist. In der Regel sind die Veranstalter aber im Interesse der unterschiedlichen Bedürfnisse der Zuschauer an einem umfassenden Angebot, sprich an einem Mix dieser Vertriebskanäle, interessiert und fragen dieses nach – die einzelnen Vertriebskanäle sind aus ihrer Sicht kom- plementär und erst ihr Bündel macht das nachgefragte Angebot aus. Das Angebot bloss eines alleinstehenden Vertriebskanals stellt damit aus Sicht der Veranstalter zumeist kein Substitut für das Vertriebskanalbündel „Internet, Point of Sales, Call Center“ dar.33
158. Auch das Bundeskartellamt hat in seinem jüngsten Entscheid bestätigt, dass die Bereit- stellung eines Vorverkaufsstellen-Netzes – entweder eigene Vorverkaufsstellen oder ein Netz von Dritten – ein integraler Bestandteil der Dienstleistung eines Ticketdienstleisters darstellt. So habe der Distributionskanal der stationären VVK-Stellen weiterhin insgesamt eine grosse Bedeutung und es sei auch nicht zu erwarten, dass dieser in absehbarer Zeit durch den Inter- netvertrieb abgelöst wird.34 Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskartellamt auch festgehal- ten, dass eine Ticketsystemdienstleistung nicht mit einem direkten Anschluss der Veranstalter an reine Online-Portale oder einzelne VVK-Stellen substituierbar ist was folgendermassen be- gründet wird: „Beide Fälle bieten dem Veranstalter kein Vertriebsnetz bzw. in beiden Fällen müsste er um mehrere Verkaufsstellen zu beauftragen jeweils einzeln mit diesen Verträge abschließen, was nur begrenzt möglich ist. Im Fall der stationären VVK-Stellen ist sofort er- sichtlich, dass über die direkte Beauftragung einzelner Verkaufsstellen keine vergleichbare Reichweite erzielt werden kann, wie über den Anschluss an ein Ticketsystem. Aber auch On- line-Portale, die zumindest eine nicht auf eine bestimmte Region begrenzte Vertriebsmöglich- keit bieten, sind für Veranstalter regelmäßig nicht mit den Ticketsystemen austauschbar, da sie nicht den Distributionskanal der VVK-Stellen bieten, der für den Abverkauf der meisten Veranstaltungen mit einbezogen werden muss. Online-Portale erhöhen zwar in gewissem Um- fang die Auffindbarkeit, können aber wie dargestellt den Vertriebskanal der stationären VVK- Stellen nicht ersetzen. Als Alternative kommt die alleinige Nutzung eines Online-Portals wie auch des Online-Eigenvertriebs lediglich bei besonders attraktiven Events in Betracht. Wenn die Nachfrage deutlich das Angebot an Tickets über-steigt, suchen Kunden für derartige Events in der Regel aktiv nach Tickets, so dass dann der nur in einem Online-Shop erfolgende Abverkauf ausreichen kann.“35
159. Seitens der im Rahmen der vorläufigen Prüfung befragten Veranstalter wurde zwar ge- nerell anerkannt, dass die Bedeutung vom physischen Vertrieb abnehmend ist. So betrachten gewisse Veranstalter den physischen Vertrieb als kaum noch relevant. Jedoch wurden auch verschiedentlich Gründe vorgebracht, weshalb der physische Vertrieb nach wie vor relevant ist. So hält die SMPA fest, dass der physische Vertrieb seine Berechtigung hat bei beratungs- intensiven Veranstaltungen oder für ein älteres Publikum, welches mit Online-Käufen nicht vertraut ist. Auch gäbe es eine Anzahl Personen, welche generell kein Online-Shopping be- treiben. Weitere Argumente seitens Veranstalter sind die Tatsache, dass gewisse Personen über keine Kreditkarte verfügen und somit auf den physischen Vertrieb angewiesen sind. Auch
33 Vgl. RPW 2012/1, 104 Rz 164, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich. 34 Bundeskartellamt, Beschluss vom 03.01.2017, B6-53/16, CTS EVENTIM AG & Co. KGaA / FKP SCORPIO Konzertproduktionen GmbH, 38 Rz 129. 35 Bundeskartellamt, Beschluss vom 03.01.2017, B6-53/16, CTS EVENTIM AG & Co. KGaA / FKP SCORPIO Konzertproduktionen GmbH, 39 Rz 132.
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B.4.2.4.1.12 Schlussfolgerungen
222. Fremdvertriebsdienstleister bieten Veranstaltern im Wesentlichen die Auslagerung des Ticketvertriebs sowie der Ticketvermarktung an. Dies erfolgt als ein Bündel von Dienstleistun- gen: So wird der Ticketvertrieb inkl. dessen gesamte Abwicklung über verschiedene Vertriebs- kanäle sichergestellt, so über ein nationales Netz von Vorverkaufsstellen, über online bestellte Print-at-Home Tickets, über online bestellte physische Tickets oder über ein Call Center, wel- ches auch den Kundendienst sicherstellt. Auch werden die Veranstaltungen von den Fremd- vertriebsdienstleistern selbst vermarktet (so auf der eigenen Homepage, in eigenen Publikati- onen, über Newsletter oder Werbung an Vorverkaufsstellen). Weitere Vermarktungsmöglichkeiten bestehen bei den jeweils angeschlossenen Medienhäusern.
223. Aus den vorhergehenden Überlegungen geht hervor, dass die umfassende Auslagerung des Ticketvertriebs sowie der Ticketvermarktung nicht mit anderen einem Veranstalter zur Ver- fügung stehenden Vertriebskanälen substituiert werden kann. Somit wird nachfolgend von ei- nem sachlich relevanten Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen ausgegangen. Diese Dienstleistung umfasst neben der technischen Abwicklung des Ticketvertriebs insbesondere den Ticketvertrieb online sowie über ein Netz von physischen Verkaufsstellen wie auch die Erbringung von Promotionsleistungen. Reine Online-Plattformen und Member-Shops gehören nicht zum relevanten Markt. Zudem wäre selbst bei einem Einbezug als Konkurrenten im vor- liegend betrachteten Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen ohnehin kein erheblicher Druck auf die Parteien zu erwarten.48 B.4.2.1.5. Räumlich relevanter Markt
224. Die WEKO hat sich zuvor dahingehend geäussert, dass der räumlich relevante Markt im Bereich Ticketvertrieb national abzugrenzen ist.49 Auch das Bundeskartellamt hat jüngst den Markt für Ticketsystemdienstleistungen für Veranstalter national abgegrenzt.50 B.4.2.1.6. Fazit
225. Zusammenfassend liegt somit ein nationaler Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen vor. B.4.2.2 Eigenvertriebslösungen
226. Ticketcorner respektive Starticket stellen Veranstaltern – im Rahmen des sogenannten B2B-Geschäftes – umfassende Softwarelösungen für die Administration und Abwicklung des Eigenvertriebs von Tickets zur Verfügung. Nachfolgend ist die Frage zu beantworten, ob sol- che Eigenvertriebslösungen aus Sicht von Veranstalten als Substitut zu Fremdvertriebsdienst-
E. 48 So hat die WEKO beispielsweise beim Zusammenschluss Migros/Denner die Frage offen gelassen, ob Lebensmittelabteilungen in Warenhäusern, die weniger als ein Drittel ihres Umsatzes mit Lebens- mitteln erzielen, und der Internethandel zum relevanten Markt gehören, offen gelassen, da deren Ein- bezug die Schlussfolgerungen unbeeinflusst lässt. Vgl. hierzu RPW 2008/1, 150 Rz 204, Migros/Den- ner.
E. 49 Vgl. RPW 2012/1, 105 Rz 170–174, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich.
E. 50 Bundeskartellamt, Beschluss vom 03.01.2017, B6-53/16, CTS EVENTIM AG & Co. KGaA / FKP SCORPIO Konzertproduktionen GmbH, 41 Rz 137 ff.
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leistungen betrachtet werden können. Auf die Frage der Substituierbarkeit wurde bei der Be- trachtung des Marktes für Fremdvertriebsdienstleistungen bereits aus der Sichtweise des Fremdvertriebs eingegangen (vgl. Rz 139 ff., insbes. Rz 63 und 65). B.4.2.2.1. Praxis der WEKO bei Informatiklösungen für Unternehmen
227. In der Vergangenheit hat sich die WEKO zwar noch nie spezifisch mit Eigenvertriebslö- sungen für Tickets auseinandergesetzt. Jedoch wurde in der bisherigen Praxis im Falle von komplexen Software-Lösungen wiederholt von spezifischen sachlich relevanten Märkten aus- gegangen. So wurde bei der Vorabklärung i.S. SAP Wartungspreiserhöhung von einem sepa- raten sachlich relevante Markt der ERP-Software – ERP-Software steht für Enterprise Re- source Planning, eine modulartig zusammengesetzte betriebswirtschaftliche Standardsoftware – und deren Wartung ausgegangen.51 Zuletzt wurde im Zusammenhang mit Online-Buchungsplattformen davon ausgegangen, dass Globale Distributionssysteme – Infor- matiksysteme, welche Reisebüros den Zugriff auf Informationen bezüglich Reise-dienstleis- tungen ermöglichen sowie die Buchung der entsprechenden Reisedienstleistungen erlauben
– kein Substitut für Online-Buchungsplattformen darstellen.52 B.4.2.2.2. Praxis Bundeskartellamt
228. Auch das Bundeskartellamt hat jüngst dargelegt, dass Eigenvertriebslösungen keine Substitute für Fremdvertriebsdienstleistungen darstellen, was unter anderem wie folgt begrün- det wurde: „Ticketsystemdienstleistungen sind aus Sicht der Veranstalter nicht mit Eigenvertriebslösun- gen austauschbar. Dies gilt sowohl für den Eigenvertrieb über eine Lizenzierung von Inhouse- Software, als auch für das Angebot eines White-Label-Anbieters. Die Inhouse-Software-Lösungen sind nach Eigenschaften, Verwendungszweck und Preis nicht austauschbar mit Ticketsystemdienstleistungen. Es handelt sich hierbei zunächst um eine Software-Lizenzierung, die ausschließlich technischer Natur ist und Vertriebs- oder Ver- mittlungsleistungen gerade nicht enthält. Eine solche Software ist insbesondere für Veranstalter relevant, deren Eigenvertriebslösung komplexe Funktionen erfüllen muss. Hierzu zählen z.B. die Erstellung wechselnder Saalpläne, die Abonnementverwaltung oder die Einbindung anderer Unternehmensbereiche wie der Fi- nanzbuchhaltung. Die Software bietet damit vorrangig Funktionalitäten, die die unternehmens- internen Abläufe beim eigenen Ticketvertrieb unterstützen. Der Vertrieb der Eintrittskarten wird bei den Inhouse-Lösungen anders als bei den Ticketsystemdienstleistungen gerade nicht auf Ticketing-Unternehmen bzw. auf das von ihnen vermittelte Netz von VVK-Stellen ausgelagert, sondern selbst durchgeführt. Inhouse-Softwarelösungen können die Möglichkeit der Erstellung eines eigenen Online-Shops beinhalten, der in die bestehende Internetpräsenz des Veranstalters eingebettet wird. An die- sem Punkt besteht insofern auch eine Überschneidung zu dem Angebot der sogenannten White-Label-Anbieter, die Veranstaltern ebenfalls die Erstellung eines eigenen Online-Shops ermöglichen, darüber hinaus aber wenige andere Funktionen bieten. Dieser Aspekt kann je- doch keine Austauschbarkeit von Inhouse-Softwarelösungen oder White-Label-Shop-Lösun- gen mit Ticketsystemdienstleistungen begründen, weil ein Ticketsystem den Vertrieb der Ti- ckets über mehrere verschiedene Vertriebskanäle, insbesondere auch über stationäre VVK-
51 Vgl. hierzu RPW 2010/3, 432 Rz 44, SAP Wartungspreiserhöhung. 52 Vgl. hierzu RPW 2016/1, 96 f. Rz 216–220, Online-Buchungsplattformen für Hotels.
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die Website des Anbieters der Lösung. Es handelt sich also alleine um Online-Ticketing-Platt- formen, welche keine weiteren Dienstleistungen anbieten. Diese einfach ausgestalteten Lö- sungen werden als nicht substituierbar erachtet.
239. Aus Sicht der Swiss Music Promoters Association (SMPA) hat die Nutzung von B2B- Dienstleistungen einige Vorteile für die Veranstalter. So liegt die gesamte Wertschöpfung beim Veranstalter. Auch liegen die Kundendaten beim Veranstalter und können durch ihn genutzt werden. Aus Sicht von Veranstaltern liegt der Entscheid für den Eigenvertrieb in den damit zusammenhängenden Vorteilen wie die Datenpflege durch den Veranstalter selbst, der Auf- bau einer eigenen Kundendatenbank und günstigeren Konditionen begründet.
240. Als Nachteile des Eigenvertriebs erachtet der SMPA den ganzen Aufwand für Vertrieb und Kundensupport, welcher sich für die Veranstalter ergibt. Auch müssen die gesamten Kom- munikationsleistungen vom Veranstalter erbracht werden. Des Weiteren ist die Reichweite in der Regel tiefer als wenn der Veranstalter im Fremdvertrieb Tickets absetzt.
241. Aus Sicht der Swiss Music Promoters Association (SMPA) setzen nur eine begrenzte Anzahl sowie Kategorie von Veranstaltern auf den reinen Eigenvertrieb. SMPA sind von des- sen insgesamt 25 Mitgliedern nur ein oder zwei bekannt, welche den Vertrieb nur im Eigen- vertrieb vornehmen. Zu der Kategorie von Veranstaltern, welche auf reinen Eigenvertrieb set- zen, gehören Veranstalter mit einem eigenen Veranstaltungslokal wie beispielsweise das Opernhaus Zürich sowie ausnahmsweise Veranstalter mit einer etablierten Marke wie bei- spielsweise das OpenAir St. Gallen sowie gewisse Musikclubs. Die Vornahme von Eigenver- trieb ist auch im Bereich der Sportveranstaltungen verbreitet. Ebenso ist der Eigenvertrieb für alle Veranstalter bezüglich des Verkaufs von VIP-Packages oder Gruppenbuchungen interes- sant. Dies ist in der Regel aber ein kleiner Teil des ganzen Ticketkontingents einer Veranstal- tung, erzielt aber eine hohe Wertschöpfung. Auch kleinere nicht professionelle Veranstalter arbeiten oft mit einem reinen Eigenvertrieb. Der SMPA legt dar, dass je grösser die Kapazität einer Location ist, desto weniger setzen die Veranstalter auf den Eigenvertrieb. Dies hängt damit zusammen, dass bei tausenden von verkauften Tickets für eine Veranstaltung auch das Backoffice (namentlich mit einem Call-Center) entsprechend bestückt sein muss, was grosse Ressourcen benötigt. Es wird deutlich, dass sich für Veranstalter von grossen Events nicht die Möglichkeit ergibt, das Ticketing im Eigenvertrieb vorzunehmen.
242. Es wird deutlich, dass es nur einer gewissen Kategorie von Veranstaltern gelingt, auf den Eigenvertrieb zu setzen. Die Vornahme des Eigenvertriebes ergibt sich durch strukturelle Bedingungen wie geringe Grösse der Veranstaltung, einer etablierten Marke oder einem eige- nen Veranstaltungslokal. Veranstalter, welche nicht in diese Kategorie fallen, sehen, bedingt durch eine gewisse Grösse und der mit dem Fremdvertrieb zusammenhängenden weiteren Dienstleistungen wie Kommunikation, vom Eigenvertrieb ab. Es wird deutlich, dass sich die Vornahme des Eigenvertriebes bzw. Fremdvertriebes aufgrund von Bedingungen ergibt, wel- che mit der Ausgestaltung der Veranstaltung zusammenhängt. In diesem Sinne sind der Ei- genvertrieb und der Fremdvertrieb aus Sicht der Veranstalter nicht substituierbar.
243. Nach Angabe der SMPA bieten auch Veranstalter mit etablierter Marke neben dem Ei- genvertrieb zusätzlich noch ein Kontingent im Fremdvertrieb über einen oder mehrere Anbieter an. Der Grund dafür liegt darin, die Reichweite zu erhöhen. Auch Kulturhäuser mit eigener Veranstaltungslokalität sowie Veranstalter im Bereich des Sports nehmen das Ticketing nicht im reinen Eigenvertreib vor, sondern setzten parallel noch auf den Fremdvertrieb. Die parallele Vornahme von Fremdvertrieb zum Eigenvertrieb ist aufgrund der mit dem Fremdvertrieb zu- sammenhängenden Leistungen wie Promotion nötig. Wird das Ticketing im Eigenvertrieb vor- genommen, muss die Promotion selbst vorgenommen oder eingekauft werden. Die parallele Tätigkeit von Fremdvertrieb und Eigenvertrieb ist durch Vorteile wie Reichweite bedingt, wel- che sich alleine durch den Fremdvertrieb ergeben. Auch in diesem Sinne wird deutlich, dass der Entscheid zu Fremdvertrieb bzw. Eigenvertrieb nicht ein entweder oder, sondern aufgrund
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erheblicher Bedeutung56. Die nachfolgenden Märkte für Nutzer/Leser von (Print-/Online) An- kündigungsanzeigen, Märkte für [Inserenten in] (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen sowie die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Online-Firmenwerbung (Bannerwerbung) in den entsprechenden Sprachregionen der Deutschschweiz, der französischen und italieni- schen Schweiz stellen für Ticketcorner und Starticket keine Kernmärkte ihrer Tätigkeit dar.
249. Auf der Homepage von Ticketcorner und Starticket werben die beiden Unternehmen für Veranstaltungen diverser Art, für welche die beiden Unternehmen Tickets verkaufen. Insbe- sondere handelt es sich um bekannte Konzerte, Festivals oder Musicals. Neben den Top- Events, die zuoberst auf der Homepage erscheinen, sind die Veranstaltungen in verschiedene Bereiche unterteilt, unter anderem Musik, Unterhaltung, Sport, Kultur und EVENTIM internati- onal bei Ticketcorner. Starticket unterteilt in Konzerte, Festivals, Parties, Bühne, Sport und Specials.
250. Im Übrigen ist Ticketcorner Herausgeberin des Magazins „events“, das als Beilage des „SonntagsBlicks“ erscheint und u.a. an den Vorverkaufsstellen von Ticketcorner aufliegt. Es dient wie die Website „ticketcorner.ch“ dem Zweck, über Veranstaltungen zu informieren, für welche Ticketcorner Tickets verkauft. Das Magazin erscheint heute noch sechs Mal im Jahr und enthält nur wenig Print-Firmenwerbung (Umsatz 2015 noch rund [ ]). Soweit solche Werbung enthalten ist, weist sie in der Regel einen engen Bezug zu den Veranstaltun- gen und Tickets auf. Gemäss Angaben der Parteien gibt Starticket gibt kein vergleichbares Magazin heraus. Hingegen besteht das Starticket-Magazin „Highlights“, welches scheinbar Veranstaltungen im zweimonats-Rhythmus in den Zeitungen 20 Minuten anpreist.
251. Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben sind im Bereich Medienmärkte die fol- genden Märkte relevant: B.4.2.4.1.1 Märkte für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen
252. Gemäss Praxis des Sekretariats umfasst der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online) Ankündigungsanzeigen auf der Angebotsseite den Betreiber einer Online-Plattform für Ankün- digungsanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Le- ser von Ankündigungsanzeigen bzw. Nutzer von Online-Plattformen, über welche Ankündi- gungsanzeigen geschaltet werden.57 B.4.2.4.1.2 Märkte für [Inserenten in] (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen
253. Die Inserenten, welche Werberaum für die Ankündigung von Ereignissen nachfragen, stehen auf der anderen Seite der Märkte für (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen.
254. Die meldepflichtigen Unternehmen sind der Ansicht, dass zumindest in den Märkten für (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen, welche sie als Werbemärkte bezeichnen, Ticketcor- ner und Starticket nicht tätig sind. Dies wird dadurch begründet, dass ein Veranstalter, der den Ticketverkauf nicht über Ticketcorner oder Starticket abwickelt, keine Möglichkeit hat, auf des- sen Website für seine Veranstaltungen zu werben. Das heisst, dass das Ticketingunterneh- men nur Werbung für die eigenen Angebote betreibt. Dieser Ansicht kann hingegen nicht ge- folgt werden. Gemäss Praxis der Wettbewerbskommission spielt es grundsätzlich keine Rolle, unter welchen konkreten Vertragsbedingungen ein Inserent eine Ankündigungsanzeige schal- ten kann und es ist insofern unerheblich, dass das Inserieren auf der Website bzw. im Magazin
56 Vgl. Rz 98 ff. und Rz 177 ff. 57 Vgl. RPW 2013/3, 383 Rz 36, Tamedia/Starticket; RPW 2014/1, 296 Rz 29 f., Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG.
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„events“ von Ticketcorner, an den Vertrieb der Tickets gekoppelt ist. Zudem würde es zu er- heblichen Abgrenzungsproblemen führen, müssten die Märkte je nach Ausgestaltung der kon- kreten Vertragsbedingungen im Einzelfall stets anders abgegrenzt werden.58 B.4.2.4.1.3 Bereitstellung von Werbeflächen für statische Online-Firmenwerbung (Bannerwerbung)
255. Die Praxis der Wettbewerbskommission unterscheidet im Bereich der Online-Firmen- werbung zwischen statischen Werbeformen (insbesondere Bannerwerbung) und dynami- schen Werbeformen (insbesondere Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung)59. Die melden- den Unternehmen sind der Ansicht, dass diese Marktabgrenzung zu eng sei und betrachten alle drei Teilmärkte Banner-, Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung als Online-Firmenwer- bungsmarkt. Dieser Auffassung kann nach bestehender Praxis der Wettbewerbskommission nicht gefolgt werden.
256. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbefor- men stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen, die auf ihrer Website Bannerwerbung direkt an Werbetreibende verkaufen wollen, und auf der Nachfrageseite Wer- betreibende, die entsprechenden Werberaum nachfragen, gegenüber. Bei der statischen Wer- beform definiert der Werbetreibende nur den Ort, an welchem er seine Werbung geschaltet haben will. Das heisst, die Aufschaltung seiner Werbung hängt lediglich davon ab, dass ein Internetnutzer die fragliche Website besucht. Das Aufschalten ist oft an keinerlei sonstige Be- dingungen gebunden, mit anderen Worten findet eine unbedingte Aufschaltung statt.60 B.4.2.3.2. Räumlich relevante Märkte
257. Gemäss Praxis der Wettbewerbskommission erfolgt die räumliche Marktabgrenzung für die Märkte für (Print-/Online)Ankündigungsanzeigen sowie der Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen nach Sprachregionen61. Diese Auffassung wird von den meldenden Unternehmen geteilt. Aufgrund der Tätigkeit der beteiligten Unter- nehmen erfolgt die räumliche Marktaufteilung in die Deutschschweiz, französische und italie- nische Schweiz. B.4.3 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
258. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlus- ses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
58 Vgl. RPW 2013/3, 383 Rz 37, Tamedia/Starticket. 59 Vgl. RPW 2013/3, 383 Rz 38, Tamedia/Starticket; RPW 2014/1, 296 Rz 31 f., Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG. 60 Vgl. RPW 2014/1, 297 Rz 33, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG. 61 Vgl. RPW 2013/3, 383 Rz 41 ff., Tamedia/Starticket; RPW 2014/1, 297 Rz 36 ff.
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B.4.3.1 Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen B.4.3.1.1. Aktueller Wettbewerb
259. Zur Analyse des Ausmasses des Wettbewerbs zwischen Anbietern von Fremdvertriebs- dienstleistungen wird zunächst der aktuelle Wettbewerb auf dem relevanten Markt untersucht. Ausgangspunkt für die Beurteilung des aktuellen Wettbewerbs ist die Identifikation der wich- tigsten Wettbewerber auf dem Markt und deren Marktanteile.
260. Bei den am geplanten Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen Ticketcor- ner respektive Starticket handelt es sich um etablierte Anbieter im Markt für Fremdvertriebs- dienstleistungen in der Schweiz. Wie nachfolgend näher ausgeführt wird, sind einzig Ticketino und Fnac– wenn auch mit starken Einschränkungen – als zumindest annähernd relevante Konkurrenten in diesem Markt zu betrachten.
261. Wie bereits zuvor ausgeführt, stellen reine Online-Plattformen aus Sicht der Marktge- genseite kein Substitut für die umfassenden Dienstleistungen von Fremdvertriebsdienstleis- tern dar. Reine Online-Plattformen – wie Ticketfrog und Reservix.ch – sind dementsprechend im Rahmen der Betrachtung des aktuellen auch nicht als direkte Konkurrenten der Parteien auf dem vorliegenden relevanten Markt zu betrachten. Auch seitens Kleinstanbieter ohne eine umfassende Reichweite – insbesondere bezüglich Vorverkaufsstellen und Promotionsleistun- gen – ist keine spürbare disziplinierende Wirkung auf die Parteien zu erwarten. Dennoch wird im Rahmen der Analyse von Markteintritten und der Stellung der Marktgegenseite auf solche Anbieter eingegangen.
262. Die Ticketino AG verfügt in der Schweiz über Standorte in Zürich, Lausanne und Root und ermöglicht Veranstaltern den Vertrieb von Tickets über eine selbstbedienbare Online- Plattform. Veranstalter erhalten so Zugriff auf ein flächendeckendes Vorverkaufsstellennetz, auch können Endkunden Tickets über ein rund um die Uhr erreichbares Call Center erwerben. Im Internet können Tickets www.ticketino.com erworben werden. Auch bestehen Möglichkei- ten zur Einbindung auf der Website der individuellen Veranstalter. Ebenso erbringt Ticketino gegenüber Veranstaltern Dienstleistungen in den Bereichen der Vermarktung, der Einlasskon- trolle und bei der Auswertung von Verkaufs- und Kundendaten.
263. Die Fnac Suisse SA (nachfolgend: Fnac Suisse), ist über ihre Tochtergesellschaft SwissBillet SA im Markt für Fremdvertrieb von Tickets in der Schweiz tätig. Fnac Suisse ist wiederum eine Tochtergesellschaft der in Frankreich domizilierten FNAC SA. Fnac Suisse be- treibt hauptsächlich einen Online-Store und Ladengeschäfte, in welchen vor allem Bücher, Medien und Unterhaltungselektronik angeboten werden. Im Markt für den Fremdvertrieb von Tickets bietet Fnac Suisse Veranstaltern den Verkauf von Tickets über die Website von Fnac Suisse unter www.fnac.ch und einer beschränkten Anzahl von Verkaufsstellen in der Roman- die.
264. In den nachfolgenden Tabellen sind die Marktanteile auf dem Markt für den Fremdver- trieb von Tickets in der Schweiz basierend auf alternativen Messgrössen dargestellt. Tabelle 5 basiert auf den Gesamtumsatz mit Tickets, d.h. basierend auf den gesamten Preis der durch die Unternehmen verkauften Tickets. Hingegen werden in Tabelle 6 nur die entsprechenden Kommissionsumsätze berücksichtigt. Die Berechnungen in Tabelle 7 basieren schliesslich auf der Anzahl der verkauften Tickets.
265. Zu den verwendeten Kennzahlen ist festzuhalten, dass vorliegend – entgegen der Vor- bringen der Parteien, welche die Anzahl Tickets als einzig relevante Messgrösse betrachten – neben den Gesamtumsätzen insbesondere die Betrachtung von Kommissionsumsätzen von entscheidender Relevanz sind. So zeigen Gesamtumsätze auf, welche Bedeutung die über Fremdvertriebsdienstleister verkauften Veranstaltungen haben. Jedoch sind es insbesondere die Kommissionsumsätze, welche schlussendlich aufzeigen, welche Zahlungsbereitschaft
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Südostbahn (SOB) und der BLS. Fnac hingegen verfügt nur über ein beschränktes Vertriebs- netz von 10 Verkaufsstellen in der Romandie. Davon handelt es sich hauptsächlich um eigene Verkaufsstellen von Fnac.
270. Während Ticketino in den letzten Jahren leichte Marktanteilsgewinne verzeichnen konnte, sieht sich Fnac in den letzten Jahren einer rückläufigen Entwicklung gegenüber. Fnac erklärt, dass insbesondere der Verlust von Live Music Production und von Opus One, welche nun exklusiv mit Ticketcorner zusammenarbeiten, zu diesem Rückgang geführt habe.
271. Gemäss Praxis der EU-Kommission ergeben sich in der Regel keine horizontalen Wett- bewerbsbedenken in einem Markt, dessen HHI nach dem Zusammenschluss unterhalb von 1000 liegt. Derartige Märkte bedürfen in der Regel keiner genaueren Untersuchung. Dasselbe gilt in der Regel für Zusammenschlussvorhaben, bei denen der HHI zwischen 1000 und 2000 und der ∆HHI unterhalb von 250 liegt, oder wenn der HHI oberhalb von 2000 und der ∆HHI unter 150 liegt.63 Vorliegend ergibt sich vor dem Zusammenschluss ein HHI von [4500-5000], welcher im Falle des geplanten Zusammenschlusses von Ticketcorner mit Starticket auf [7500- 8000] ansteigen würde. Sowohl die absolute Höhe des HHI nach dem geplanten Zusammen- schluss, als auch das ∆HHI von [3000-3500] sprechen klar gegen eine Unbedenklichkeit des geplanten Zusammenschlusses.
272. Die schweizerische Praxis und Lehre schliesst aus einem hohen Marktanteil nicht per se auf eine marktbeherrschende Stellung.64 Allerdings bildet der Marktanteil von 50 % ein Indiz für eine marktbeherrschende Stellung („kritische Schwelle“).65 Allein die Höhe der Marktanteile von Ticketcorner ist demnach ein Indiz für eine marktbeherrschende Stellung. Wie nachfol- gend aufgezeigt wird, gibt es jedoch auch eine Reihe von weiteren Elementen, welche dafür sprechen, dass sich Ticketcorner in wesentlichem Umfang unabhängig von anderen Marktteil- nehmern zu verhalten.
273. Zusammenfassend ist der vorliegend betrachtete Markt hochkonzentriert. So verfügt Ti- cketcorner über eine überragende Stellung im vorliegend betrachteten Markt, gefolgt von Star- ticket. Zusammen machen diese beiden Unternehmen gemessen am Gesamtumsatz und am Kommissionsumsatz des Marktes aus. Bei einer Betrachtung nach Anzahl Ti- ckets – was gemäss den Parteien die einzig relevante Messgrösse sei – liegt dieser Anteil bei .
274. Die gemachten Betrachtungen gehen von der vorsichtigen Annahme aus, dass Ticketino und Fnac als gleichwertige Konkurrenten von Ticketcorner betrachtet werden. Wie nachfol- gend aufgezeigt wird verfügt Ticketcorner über eine überragende Stellung im Markt für Fremd- vertriebsdienstleistungen, während Starticket das einzige Konkurrenzunternehmen ist, wel- ches in sämtlichen Dimensionen überhaupt eine vollwertige Konkurrenz zu Ticketcorner darstellt. Auf diese Frage wird nachfolgend in Rz 318 vertieft eingegangen. B.4.3.1.2. Marktstellung von Ticketcorner
275. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat Ticketcorner bereits derzeit eine überragende Stel- lung am Markt im Vergleich zu sämtlichen Konkurrenten, welche durch eine Vielzahl von ver- traglichen Exklusivitäten – mit Veranstaltungsstätten, Veranstaltern sowie Verkaufsstellen – noch verstärkt wird.
63 Vgl. RPW 2008/1, 169 Rz. 319 f, Migros/Denner. 64 BGE 139 I 72, E 9.3.3.2, Publigroupe SA et al /WEKO, m.w.H. 65 BGE 139 I 72, E 9.3.3.2, Publigroupe SA et al /WEKO, m.w.H.
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war bis heute für uns als Kunden attraktiv und gut. Beide Unternehmen agierten aktiv, agil und investierten laufend in ihre Prozesse und Infrastruktur und boten Kunden einen guten Service.“
320. Die Maag Music & Arts AG geht davon aus, dass der Zusammenschluss von Ticketcor- ner und Starticket den gesunden Wettbewerb zwischen den beiden grossen Anbietern zum Erliegen bringen würde. Die wepromote entertainment group switzerland ag rechnet im Falle eines Zusammenschlusses von Starticket und Ticketcorner mit einer Monopolstellung in Teil- bereichen. Auch die Freilichtspiele Zermatt GmbH geht davon aus, dass mit dem Wegfall von Starticket als Konkurrenz von Ticketcorner es aus ihrer Sicht keine gesunde Konkurrenzsitua- tion mehr gäbe. Die Basel Tattoo Productions GmbH geht davon aus, dass Ticketcorner nach dem Zusammenschluss klar eine marktbeherrschende Stellung einnehmen werde. Die Good News Productions AG betrachtet Starticket als den bis anhin einzigen echten Konkurrenten von Ticketcorner im betrachteten Segment. Der Zirkus Knie äussert sich dahingehend, dass Ticketcorner heute bereits der marktführende Ticketanbieter sei und sich durch einen Zusam- menschluss mit Starticket die Marktposition von Ticketcorner massiv verstärken würde. Die Denlo Production GmbH führt aus, dass sie Ticketcorner immer noch als den grössten Anbie- ter wahrnehmen, Starticket habe in den letzten Jahren jedoch sehr aufgeholt und es fühle sich aktuell fast so an, als ob Starticket der Konkurrenz Ticketcorner das Wasser reichen könne.
– welche derzeit mit den Fremdvertrieb über Ticketcorner, Starticket und Fnac abwickelt – äussert die Angst, dass mit dem geplanten Zusammenschluss im schweize- rischen Ticketmarkt keinen nennenswerten Wettbewerb mehr gäbe. Für die domino Event SARL kommt heute kein anderer Anbieter als Ticketcorner und in Ergänzung Starticket in Frage. Weniger starke Anbieter würden ihren Werbebedarf erhöhen, da deren Reichweite in allen Belangen nicht mit Ticketcorner und Starticket zu vergleichen ist. Fnac, Ticketino und andere Anbieter seien für das Geschäftsmodell heute keine valable Alternative zu Ticketcorner und/oder Starticket. Auch der […] bringt – insbesondere vor dem Hintergrund des Anschlusses zu nationalen Medien – vor, dass sie nach dem Zusammenschluss keine andere Wahl hätten, als mit dem neuen Unternehmen zusammenzuarbeiten, da es keine Alternative gäbe. So sei bei kleineren, regionalen Anbietern die Medienleistung entsprechend auch regional limitiert (wie beim Radio Pilatus Ticket Shop). Nationale Plattformen wie Petzi hätten niemals die fi- nanziellen Ressourcen, um in einer solchen Art in den Medienmarkt einzutreten. Die Good News Productions AG weist darauf hin, dass bereits jetzt die Domains www.ticketcorner.ch oder starticket.ch (ähnlich der Suche nach Domains über Google) synonym für die Suche nach Veranstaltungen in der Schweiz verwendet würden. Eine fehlende Präsenz auf diesen Fremd- vertriebs-Dienstleistungen würde zu Umsatzeinbussen führen. Die Big Plus Sports and Enter- tainment AG bringt vor, dass Fnac in der Deutschschweiz weitgehend unbekannt ist und in diesem Landesteil keine Relevanz hat. Ticketino sei ebenfalls kaum bekannt und vertreibe keine Tickets für Grossanlässe. Deshalb stelle Ticketino ebenfalls keine Alternative gegenüber den bekannten und etablierten Ticketing-Plattformen wie Ticketcorner oder Starticket dar. Die Keep Cool Produktion & Verlag AG geht davon aus, dass der Zusammenschluss von Ticket- corner und Starticket ein grosser Verlust für die Wettbewerbssituation in der Schweiz wäre, da es keine echte Konkurrenz mehr im Schweizer Ticketing-Geschäft mehr gäbe. Es wird dabei darauf hinwiesen, dass Starticket erst mit dem Einbezug der bekannten Vorverkaufsstellen wie , usw. und der ein eben- bürtiger Konkurrent zu Ticketcorner wurde.
321. Ticketino sieht im Zusammenschluss hingegen durchaus die Chance, bisherige Kunden der grossen Anbieter für sich gewinnen zu können. So äusserte sich Ticketino in einem Blogeintrag vom 10. Mai 2017 folgendermassen: „Im kommenden Jahr rechnet TICKETINO wieder mit Wachstum im zweistelligen Bereich. Durch die geplante Fusion der aktuellen Nr. 1 und Nr. 2 im Schweizer Ticketingmarkt erwartet man vermehrt Zulauf von Kunden welche sich
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Starticket ganz sich als Leader. Ticketino sei eher in einer Nische tätig, Fnac eher in der West- schweiz. Starticket biete heute Ticketcorner die Stirn, was insbesondere auf frühere Innovati- onen zurückzuführen sei. Starticket sei dabei auch ein Beispiel für einen erfolgreichen Markt- eintritt. äussert die Einschätzung, dass Ticketcorner und Starticket gemeinsam wohl den Löwenanteil der Verkäufe hätten und tun und lassen können, was sie möchten. Die Konkurrenz sei noch nicht gross genug. Ticketino sei zurzeit noch ein kleiner Player (die grossen Clubs und Festivals verkaufen nicht über Ticketino). Fnac sei in der Deutschschweiz noch kein nennenswerter Player und komme für ein in der Deutschschweiz stationiertes Konzertlokal zurzeit nicht in Frage. Eine Umstellung des Fremdvertriebsdienst- leisters wäre aus technischer und administrativer Sicht kein grösseres Problem. Dies würde zwar einige Investitionen brauchen, wäre aber finanziell machbar. Dabei käme nur Ticketino in Frage. Man hätte allerdings zurzeit massive Einbussen bezüglich Ausstrahlung und Werbe- möglichkeiten. Zudem würde der Hauptharst der Tickets über Starticket und Ticketcorner ver- kauft, so dass sich die Kunden bereits daran gewöhnt hätten. Die Live Music Production SA gibt die Einschätzung ab, dass es im Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen kein wirklicher Wettbewerb herrscht. So verfüge Fnac nur über 4 Vorverkaufsstellen und andere Ticketingun- ternehmen seien auf dem Westschweizer Markt inexistent. AllBlues Konzert AG: „Fnac hat nur in der Romandie, speziell in Genf eine gewisse Bedeutung. Ticketino kenne ich gar nicht richtig und kann nicht einschätzen, ob sie eine Bedeutung haben.“ Die Denlo Production GmbH äus- sert sich dahingehend, dass diese kleinere Anbieter wie Fnac und Ticketino fast gar nicht wahrnehmen würden. Für die Stargarage AG kommen diese Plattformen nicht in Frage. Diese mögen für Vereine und Kleinstanbieter funktionieren, jedoch nicht für den professionellen Markt.
324. Aus Sicht der Marktgegenseite ist Starticket derzeit die einzige vollständige Alternative zu Ticketcorner, welche mit dem geplanten Zusammenschluss verschwinden würde. Sämtli- che anderen Player vermögen keine auch nur annähernd vergleichbare disziplinierende Wir- kung auszuüben. B.4.3.1.4. Konglomerale und vertikale Effekte
325. Vertikale und konglomerale Zusammenschlüsse beinhalten neben Effizienzvorteilen auch ein Potenzial für Marktabschottung und Diskriminierung von Marktteilnehmern, welche wettbewerbsverzerrende Effekte bewirken können. Marktmächtige Zusammenschlussparteien können ihre Marktmacht auf dem Markt zur Einflussnahme auf den Wettbewerb in einem an- deren (oft verwandten/nachgelagerten) Markt missbrauchen (Foreclosure). Es gilt daher zu analysieren, ob die Zusammenschlussparteien über Marktmacht auf einem Markt verfügen, welcher ihnen die Möglichkeit zur Marktabschottung/Diskriminierung eröffnet und ob Anreize für eine solche Vorgehensweise vorhanden sind.76
326. Bezüglich konglomeraler und vertikaler Effekte bringen die Parteien einerseits generell vor, dass es selbstverständlich und kartellrechtlich irrelevant sei, dass Unternehmen, die zu einem Konzern gehören, z.T. Leistungen konzernintern beziehen. Ebenso sei die Verbindung mit einem Medienhaus ohne Bedeutung, so würden sich Veranstaltern durch die Zusammen- arbeit mit einem entsprechenden Ticketing-Unternehmen weder bezüglich redaktioneller In- halte oder Medienpartnerschaften Vorteile ergeben. Auch können Veranstalter Medienleistun- gen auch unabhängig von der Zusammenarbeit mit einem Ticketing-Unternehmen beziehen.
76 Vgl. ausführlich zu den Grundlagen der nicht-horizontalen Fusionsanalyse RPW 2007/4, 566 ff. Rz 47 ff. SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG.
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würden. Dass diese Punkte teilweise stark relativiert werden können, wurde bereits zuvor auf- geführt.
337. Wie nachfolgend aufgeführt bestehen im Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen er- hebliche strukturelle und strategische Markteintrittsschranken. 1. Strukturelle Markteintrittsschranken
338. Im Markt für den Fremdvertrieb von Tickets stellt zumindest der technische Aspekt des Vertriebs, wie die Bereitstellung einer Software-Lösung für den Ticketvertrieb, keine unüber- windbare Markteintrittsschranke dar. So gibt es durchaus eine Reihe von Anbietern von ent- sprechenden Software-Lösungen, wie auch aus den späteren Ausführungen zu Eigenver- triebslösungen hervorgeht. Jedoch sind auch die technologischen Schranken für die Entwicklung von Ticketingsoftware sowie die dafür notwendigen Investitionen nicht zu unter- schätzen. So hat CTS EVENTIM im Geschäftsbericht 2015 folgende Ausführungen im Zusam- menhang mit Forschung und Entwicklung gemacht: „Um das Dienstleistungsangebot im Zu- sammenhang mit dem Ticketvertrieb zu verbreitern, weitere Absatzkanäle zu erschließen und auch zukünftig den Anforderungsprofilen der Veranstalter, Vorverkaufsstellen und Internetkun- den gerecht zu werden, werden die Ticketvertriebssysteme laufend verbessert und erweitert.“ So wurden im entsprechenden Berichtsjahr Investitionen in die Weiterentwicklungen der Ti- cketvertriebssysteme von EUR getätigt.
339. Es gibt jedoch eine Reihe weiterer struktureller Faktoren, welche den Markteintritt gerade in einer Anfangsphase zumindest erschweren. So ist ein Angebot von physischen Vertriebs- kanälen und einem Call Center nach wie vor wichtig. Der Aufbau solcher umfassender Ver- triebskanäle ist mit einem entsprechenden finanziellen und personellen Aufwand verbunden. Dass der Betrieb eines nationalen Verkaufsstellennetzes mit einem gewissen Aufwand ver- bunden ist, zeigt sich auch daran, dass die Parteien sich gerade durch die Zusammenlegung und den Abbau des Verkaufsstellennetzes Synergien erzielen wollen.79
340. Zumal der Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen verschiedene Charakteristika zwei- seitiger Märkte hat, ist zudem der Aspekt der indirekten Netzwerkeffekte nicht zu vernachläs- sigen. So wäre wohl die Erreichung einer kritischen Grösse von Bedeutung für einen nachhal- tigen Erfolg im Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen. Auch die Parteien haben anlässlich der Anhörungen vorgebracht, dass ein lückenloser Content von grosser Bedeutung für den Markterfolg ist.
341. Auch zeichnet sich der Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen durch eine gewisse Langfristigkeit aus, zumal der Vorverkauf teilweise lange im Vorfeld der Veranstaltungen be- ginnt. Daneben besteht seitens Veranstaltern eine Reihe von Wechselkosten, so bezüglich der Schulung des Personals auf ein anderes Fremdvertriebssystem oder der Anpassung der Kommunikation hinsichtlich eines neuen Fremdvertriebsdienstleisters. Zudem haben die Par- teien anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass Vertragsverhandlungen mit Veran- staltern bei grossen Verträgen ungefähr ein Jahr in Anspruch nehmen können. All diese Ele- mente führen dazu, dass ein kurzfristiger Wechsel des Fremdvertriebsdienstleisters in den seltensten Fällen realistisch sein dürfte.
79 Vgl. hierzu Rz 18.
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umfassenden Fremdvertriebsdienstleistungen von Ticketcorner respektive Starticket ermögli- chen könnte. So verfügt Tixtec über kein nationales Netz an physischen Vorverkaufsstellen, über keinen etablierten Brand im Bereich Fremdvertriebsdienstleistungen und auch über keine nennenswerte Angebote oder Partnerschaften hinsichtlich Promotions- und Mediendienstleis- tungen.
349. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass von einem kurz- oder mit- telfristig nicht unrealistischen Markteintritt von Ticketmaster eine wesentliche disziplinierende Wirkung auf Ticketcorner respektive Starticket ausgeht. Zudem ist festzuhalten, dass selbst bei einem Markteintritt die Einbindung von Ticketmaster in den Live Nation-Konzern als Ver- anstalter nicht zwingend zu einer starken Position von Ticketmaster in der Schweiz führen würde: So entsprechen die […] pro Jahr in der Schweiz von Live Nation verkauften Tickets lediglich ungefähr […] % der über Ticketcorner und Starticket gemeinsam verkauften Tickets.85 Sodann führt Ticketmaster aus, dass bei einem Markteintritt normalerweise zu erwarten ist, dass ein Anteil der Tickets der von Live Nation veranstalteten Events über Ticketmaster ver- kauft wird. Die Exklusivitätsvereinbarungen von Ticketcorner respektive Starticket mit Loca- tions, wie insbesondere dem Hallenstadion, würde diesbezüglich wahrscheinlich auch zu Ein- schränkungen führen. Schliesslich wurde seitens Veranstaltern vorgebracht, dass Ticketmaster im Ausland eher hohe Gebühren verlangt, womit fraglich wäre, inwiefern ein möglicher Markteintritt von Ticketmaster sich disziplinierend auf Ticketcorner respektive Star- ticket auswirken würde.
350. Selbst wenn Ticketmaster zukünftig in der Lage sein sollte, einen wesentlichen Anteil des Vorverkaufs für bei Live Nation unter Vertrag stehende Superstars abzuwickeln, würde dies noch nicht bedeuten, dass Ticketmaster für den durchschnittlichen Veranstalter in Schweiz – welche typischerweise gerade nicht über ein umfassendes Portfolio an Superstars verfügen – ebenfalls eine gangbare Alternative zu den Parteien darstellen würde.
351. Zudem hat Ticketmaster bisher, abgesehen von den administrativen Schritten der Ein- tragung der Firma in der Schweiz und der Übernahme der Internet-Domain www.ticketmas- ter.ch von der Tamedia Gruppe, keine erkennbaren operativen Tätigkeiten in der Schweiz hin- sichtlich eines möglichen Markteintritts. So verweist der Handelsregistereintrag der Ticketmaster Switzerland GmbH lediglich eine Korrespondenzadresse einer Treuhandgesell- schaft in Zürich auf. Bei einem Zugriff auf www.ticketmaster.ch86 erfolgt derzeit eine automati- sche Weiterleitung auf die Homepage von Ticketmaster Deutschland, d.h. www.ticketmas- ter.de. Ticketmaster fehlt zudem die Anbindung an ein Medienhaus.
352. Auch seitens Veranstaltern wird zwar darauf hingewiesen, dass die Einbindung von Ti- cketmaster in den Live Nation-Konzern ein Vorteil darstelle und der Zusammenschluss von Ticketcorner und Starticket vor diesem Hintergrund zu verstehen sei. So äussert der FC St. Gallen dahingehend, dass Ticketmaster quasi über Nacht den offiziellen Markteintritt tätigen und mit exklusiven Konzert-Ticketangeboten das herrschende Ticketinggefüge in der Schweiz durcheinanderbringen könne. Jedoch wird durch Veranstalter auch auf verschiedene Hinder- nisse im Falle eines möglichen Markteintritts durch Ticketmaster in der Schweiz hingewiesen. So habe Ticketmaster für Grossveranstaltungen wenig Eintrittschancen, da diese Partner- schaften bereits auf viele Jahre vergeben wurden. Gewisse Veranstalter äusserten sich zu- mindest dahingehend, dass sie im Falle eines Markteintritts von Ticketmaster eine Zusam- menarbeit prüfen würden oder dass ein möglicher Markteintritt von Ticketmaster den Markt
85 Die Parteien gehen diesbezüglich davon aus, dass diese Zahl noch steigen wird, zumal Live Nation erst seit Kurzem als Veranstalter in der Schweiz auftritt und Auftritte von Live Nation Künstler bisher meist noch über andere Veranstalter abgewickelt wurden. 86 <www.ticketmaster.ch> (05.04.2017).
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von Ticketmaster noch im Jahr 2017 zu rechnen sei. Als Tatsachen erwähnt das Gutachten, dass seit kurzer Zeit einen Tochtergesellschaft von Live Nation in der Schweiz als Veranstal- terin aktiv sei und das Ticketmaster eine weitere Gesellschaft gegründet habe, welche die Internet-Domain ticketmaster.ch erworben habe und bereits aktiv Personal für den Aufbau sei- ner Geschäftstätigkeit anspreche. Während dem die Gründung der Ticketmaster Switzerland GmbH und die Internet-Domain den Wettbewerbsbehörden überprüfbar und bekannt sind, ist das behauptete aktive Personal für den Geschäftsaufbau in der Schweiz nicht verifizierbar. Im Übrigen wird auch während der Anhörung nicht substantiiert, weshalb Ticketmaster spätestens im Herbst 2017 in den Schweizer Markt eintreten wird.
356. In Deutschland ist Ticketmaster Deutschland seit geraumer Zeit aktiv: Bereits 2005 war Ticketmaster Deutschland – als Gemeinschaftsunternehmen von Ticketmaster und der DEAG Deutsche Entertainment AG – durch die Übernahme der Kartenhaus GmbH im deutschen Markt tätig87. Ticketmaster Deutschland führte im Jahr 2011 die Ticketplattform in Deutschland und im Jahr 2013 in Österreich ein88. Der umsatzbasierte Marktanteil von Ticketmaster beträgt im Ticketing in Deutschland weniger als 5 %89. Gemäss einem aktuellen Fusionskontrollver- fahrens-Beschluss des Bundeskartellamts geht hervor, dass Ticketmaster in Bezug auf die Marktstellung über praktisch keinen exklusiven Content verfügt: „Das System Ticketmaster hat bislang eine zu unbedeutende Rolle gespielt, als das diese mögliche Verlagerung [von bisher CTS-konzerninternen Veranstaltungen zur deutschen Live Nation Tochter] eine Änderung bringen könnte. […]“ Auch in Österreich, wo Ticketmaster seit 2013 aktiv ist, konnten schluss- endlich nur marginale Marktanteile errungen werden. So ist laut dem „International Ticketing Yearbook 201690 CTS EVENTIM mit einem geschätzten Marktanteil von 60–70 % der Markt- führer, gefolgt von Wien Tickets mit 20 %. Eine Reihe weiterer Marktteilnehmer, darunter Ti- cketmaster, würden sich den Rest teilen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich hieran im Prognosezeitraum etwas ändern wird.91
357. So ist derzeit nicht davon auszugehen, dass von einem möglichen Markteintritt von Ti- cketmaster – kurz und mittelfristig – ein wesentlicher disziplinierender Einfluss auf Ticketcorner respektive Starticket ausgeht oder sich als vollwertige Alternative zu diesen Anbietern etablie- ren kann. B.4.2.4.1.4 Möglicher Markteintritt von Unternehmen im Technologiebereich
358. Bezüglich eines aus heutiger Sicht rein hypothetischen Markteintritts von Facebook, Google, Amazon, Spotify und weiteren Unternehmen im Technologie-Bereich92 in den Markt
87 Vgl. <www.deag.de/de/navi-bottom/investors/investor-relations/ad-hoc-meldungencorporate- news/news-einzelansicht/view/ticketmaster-deutschland-schafft-durch-uebernahme-der-kartenhaus- gmbh-erfolgreichen-markteintritt.html?type=123&PHPSESSID=0fb34fcf68755ccb4a50dd9f017a763d> (09.05.2017). 88 Vgl. <www.ots.at/presseaussendung/OTS_20130624_OTS0154/ticketmaster-startet-ticket- plattform-in-oesterreich> (09.05.2017). 89 Vgl. Fn. 53, Rz 165. 90 Vgl. <www.iq-mag.net/2016/09/international-ticketing-yearbook-2016-read-it-now/> (13.03.2017). 91 Vgl. Fn. 53, Rz 168. 92 Neben den Parteien spricht geht auch der Schweizerische Fussballverband davon aus, dass auf- grund der digitalen Revolution das Kerngeschäft Ticketverkauf in immer kompetitiven Märkten stattfin- den würde.
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für Fremdvertriebsdienstleistungen der Schweiz ist festzuhalten, dass diese kaum in der Lage wären, gleichwertige Dienstleistungen wie etablierte Fremdvertriebsdienstleister bezüglich physischer Verkaufsstellen, Promotion in nationalen Medien, individuellen Support von Veran- staltern etc. anzubieten. Auch bestehen teilweise lokale regulatorische Vorschriften, wie Bil- lettsteuern (in Lausanne oder Luzern), deren Umsetzung mit entsprechenden Schwierigkeiten verbunden ist. Wie zuvor aufgezeigt wurde, hat neben dem physischen Vertrieb über Vorver- kaufsstellen, auch der Postversand von physischen Tickets nach wie vor eine grosse Bedeu- tung.
359. Technologieunternehmen wie Google und Facebook und Spotify zeichnen sich gerade dadurch aus, dass diese typischerweise keine physischen Vertriebsleistungen erbringen. Dar- über hinaus sind Spotify, wie auch Facebook93, derzeit in der Schweiz keine eigenen Ticket- vertrieb an, sondern verweisen mögliche Käufer lediglich an bestehende Vertriebskanäle inkl. Ticketcorner. Amazon betreibt zwar einen Versand von Produkten in die Schweiz, jedoch hat Amazon derzeit keine eigentliche Präsenz in der Schweiz. Vielmehr wird beispielsweise die Deutschschweiz von Deutschland aus über Amazon.de bedient.
360. Auch die Parteigutachten beschreiben technologische Entwicklungen, insbesondere neue Möglichkeiten der Kommunikation zu Ticketkäufern und Ticketkäuferinnen. Hierbei bringt das Parteigutachten von vor, die etablierten Strukturen würden unter Druck gesetzt werden. Das Parteigutachten von gibt an, dass bei Ko- operationen oder einem Markteintritt schnell Marktanteile gewonnen werden könnten und die Marktstruktur disruptiv verändert werden könnte.
361. Beide Parteigutachten lassen dabei die Rolle und Bedeutung von CTS Eventim aus. CTS Eventim ist nach eigenen Angaben das dominierende Unternehmen im Segment Ticke- ting zw. europäischer Marktführer im Bereich Ticketing.94 Sollten Facebook oder Spotify in einen Markt eintreten, dürften sie wohl eine Kooperation mit den jeweils dominanten Unter- nehmen eingehen. Eine ausschliessliche Kooperation mit Nischenanbieter im Bereich Ticke- ting würde dazu führen, dass weniger Tickets verkauft würden. In Deutschland dürfte eine entsprechende Kooperation mit der CTS Eventim erfolgen, in der Schweiz nach einer Fusion Ticketcorner und Starticket. Dies zeigt sich auch im Geschäftsbericht der CTS Eventim, dass umfangreiche Aktivitäten im Web-Verkauf fortlaufend und zielgerichtet anhand der Bedürfnisse eines „vernetzten Verbrauchers“ entwickelt und bereitgestellt würden, beispielsweise durch zusätzliche Aktivitäten im Bereich Social Media, insbesondere Facebook und Twitter.95 Auf- grund der Auslassung der Bedeutung von CTS Eventim und entsprechenden Kooperationen in den Parteigutachten entsteht ein verzerrtes Bild. Dadurch kann für die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung nicht auf die Parteigutachten abgestützt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei allfälligen Eintritt von Facebook oder Spotify als Partner im Bereich Ti- cketing die Kooperationen mit Schweizer Unternehmen gesucht werden. In der Schweiz dürf- ten Ticketcorner und Starticket aufgrund ihrer bestehenden Position Kooperationspartner sein. Damit erscheint es unwahrscheinlich, dass die Marktposition von Ticketcorner oder Starticket geschwächt wird. Viel eher dürften sich die Marktposition von Fremdvertriebsanbietern ver- schlechtern, die keine entsprechende Investitionskraft in ihre Software aufweisen wie Ticket- corner,
93 Die Parteien verweisen bezüglich Facebook jedoch auf entsprechende Bemühungen seitens Face- book in den USA. 94 CTS Eventim, Geschäftsbericht 2016, 23. 95 CTS Eventim, Geschäftsbericht 2016, 23.
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362. Im Übrigen geht das Parteigutachten von von einem Markteintritt von den Online-Plattformen SeatGeek und Eventbrite in den nächsten 12-18 Monaten aus. Die Prognose begründet das Parteigutachten bei Eventbrite mit der Akquisition von Ticket- script und dass „laut gut informierter Kreise“ die Expansion in die Schweiz vorbereitet werde. Bei SeatGeek begründet das Parteigutachten den Markteintritt damit, dass SeatGeek am 18. April 2017 die Akquisition von TopTix bekannt gegeben habe und die TopTix durch TixTec als Lizenzpartner in der Schweiz aktiv ist. Die Prognose eines Markteintritts innert 12–18 Monate in der Schweiz aufgrund von Akquisitionen ausländischer Unternehmen durch ausländische Unternehmen bzw. aufgrund von Hörensagen von „gut informierten Kreisen“ ist spekulativ. Es sind keine konkreten Pläne für einen Markteintritt der genannten Plattformen in der Schweiz ersichtlich. Somit können dem Parteigutachten nicht hinreichend Anhaltspunkte entnommen werden, dass ein Markteintritt in die Schweiz innerhalb der nächsten zwei Jahre erfolgt. Zudem bieten die beiden Unternehmen Leistungen an, die allenfalls im Bereich Eigenvertrieb zu liegen kommen. Eine Tätigkeit als Anbieterin von Fremdvertriebsleistungen ist nicht ersichtlich.
363. Selbst wenn Technologieunternehmen gegenüber Veranstaltern in der Schweiz zukünf- tig tatsächlich eigentliche Ticketvertriebsdienstleistungen erbringen würden, wäre es fraglich, inwiefern diese innerhalb des vorliegend betrachteten Prognosezeitraums vom 2–3 Jahren zu einer annähernd gleichwertigen Alternative zu den umfassenden Fremdvertriebsdienstleistun- gen von Ticketcorner respektive Starticket entwickeln würden. Zudem hat insbesondere Ti- cketcorner –
– durchaus die Möglichkeit mit technologischen Entwicklungen Schritt zu halten, so durch die Entwicklung von mobilen Apps oder Promotion über soziale Medien. B.4.2.4.1.5 Zusammenfassung
364. Zusammenfassend ist basierend auf den vorliegenden Informationen nicht davon aus- zugehen, dass potenzieller Wettbewerb sich derzeit disziplinierend auf das Verhalten von Ti- cketcorner (wie auch Starticket) auf dem Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen auswirkt. Angesichts der hohen – insbesondere strukturellen und strategischen – Markteintrittsschran- ken ist auch innerhalb eines Zeitraums von 2 bis 3 Jahren nicht davon auszugehen, dass Markteintritte in einem Ausmass erfolgen können, welches einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen sicherstellen würde. Nachfolgend ist dement- sprechend zu prüfen, ob von der Marktgegenseite eine disziplinierende Wirkung auf Ticketcor- ner respektive ausgeht. B.4.3.1.6. Stellung der Marktgegenseite
365. Wettbewerbsdruck kann nicht nur von vorhandenen oder potenziellen Wettbewerbern ausgehen, sondern auch von den Abnehmern. Selbst Unternehmen mit hohen Marktanteilen können sich nicht weitgehend unabhängig von Abnehmern verhalten, die über ausreichend Verhandlungsmacht verfügen.
366. Die Parteien weisen in der Stellungnahme der Beschlussbegründung darauf hin, dass die Veranstalter aufgrund deren Kontrolle über den „Content“ gegenüber Ticketing-Unterneh- men über eine wesentliche Verhandlungsmacht verfügen würden. Hingegen sei das Ticketing aus Sicht von Veranstaltern lediglich ein kleiner Puzzlestein, für welchen zudem eine Vielzahl von technischen Lösungen bereitstehen würde.
367. Basierend auf den vorliegenden Informationen erscheint es unwahrscheinlich, dass von Veranstaltern über eine ausreichende Verhandlungsmacht gegenüber insbesondere Ticket- corner verfügen. Gerade beim Hallenstadion Zürich und haben Ver- anstalter gar keine andere Wahl, als den Fremdvertrieb zu einem grossen Teil über Ticketcor- ner abzuwickeln. Auch die Tatsache, dass Veranstalter teilweise über langjährige Exklusivverträge gebunden sind respektive solche überhaupt abschliessen, spricht gegen eine
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eingestellt, dass der Kunde sogar für das Ausdrucken des Tickets zu Hause ein Gebühr zu bezahlen hatte.
375. Schliesslich ist die Tatsache, dass Ticketcorner eine anhaltend Rendite erwirt- schaften kann wiederum ein klares Indiz dafür, dass Veranstalter sowie Endkunden über keine wesentliche Verhandlungsmacht verfügen. Zusammenfassend kann somit festgehalten wer- den, dass weder seitens der Veranstalter noch seitens der Endkunden ein wesentlicher Druck auf Ticketcorner ausgeht. B.4.3.1.7. Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen
376. Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG prüft die WEKO, ob durch die marktbeherrschende Stellung der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann. Art. 10 Abs. 4 KG verlangt, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationa- len Wettbewerb berücksichtigt werden.
377. Die festgestellte Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der fusionierten Un- ternehmung nach einem allfälligen Zusammenschluss muss folglich zudem die Möglichkeit eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
378. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass ein reiner Online-Vertrieb in Kom- bination mit Promotionsmassnahmen über Suchmaschinen und soziale Netzwerke zu einem erheblichen Wettbewerbsdruck führen würden. Hierzu kann auf die Ausführungen zur Markt- abgrenzung verwiesen werden.
379. Art. 10 Abs. 4 KG verlangt, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusam- menschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs auch die Marktentwicklung zu berück- sichtigen ist.
380. Die Zusammenschlussparteien haben schon seit mehreren Jahren einen sehr hohen Marktanteil von – abhängig von der Messgrösse – gemeinsam . Dies unter der Annahme, dass die in vielen Belangen nicht gleichwertigen Konkurrenten Fnac und Ticketino voll berücksichtigt werden. Insgesamt sind zudem die gemeinsamen Marktanteile von Ticket- corner und Starticket als sehr stabil zu betrachten. Auch neue Markteintritte, welche die Markt- anteilsverhältnisse kurz- oder mittelfristig grundlegend verändern könnten, sind derzeit nicht absehbar.
381. Starticket ist zudem der einzige derzeitige Konkurrent von Ticketcorner, welcher durch die Einbindung in den Tamedia-Konzern, Veranstaltern Promotionsleistungen von vergleich- barem Umfang wie Ticketcorner anbieten kann. So wird Starticket von einer Vielzahl von Ver- anstaltern derzeit als die einzige ernstzunehmende Alternative zu Ticketcorner betrachtet. Diese würde durch den Zusammenschluss vom Markt verschwinden.
382. Auch die Einbindung in einen Medienkonzern ist für die Wettbewerbsposition von Fremd- vertriebsdienstleistern von wesentlicher Bedeutung. Derzeit haben Veranstalter die Wahl zwi- schen Starticket und damit den Zugang zu national bedeutsamen Medien der Tamedia Gruppe (wie 20 Minuten, Tages Anzeiger, SonntagsZeitung etc.) und Ticketcorner mit der Ringier Gruppe (mit dem Blick, Blick am Abend etc.) haben. Nach dem geplanten Zusammenschluss verbleibt mit Ticketcorner gemeinsam mit Starticket nur noch ein einziger Fremdvertriebs- dienstleister, welcher über einen entsprechenden Zugang zu einem Medienhaus verfügt.
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426. Auch Xing ist seit kurzem in den Markt für Eigenvertriebslösungen in der Schweiz tätig. Xing als Anbieterin der Xing Events-Plattform bietet dem Veranstalter die Möglichkeit, auf Ba- sis unserer Lösungen auf der eigenen Veranstalter-Webseite einen Ticketshop zu betreiben und somit den Kunden des Veranstalters Tickets verkaufen zu können, sowie den Einlass zu managen. Das Preismodell ist dabei dergestalt, dass ein Veranstaltet für mittels unseres Ti- cketshops verkaufte Tickets einen Prozentsatz des Ticketpreises plus eine Service Fee zahlen muss. Ergänzend kann der Veranstalter Zusatzleistungen buchen, die pauschal abgerechnet werden wie "Whitelabeling", also das Entfernen jeglichen XING-Brandings im Ticketshop und Ersetzen durch ein Branding des Kunden. Nach Aussage von Xing bewegen sich die Umsätze in der Schweiz im Modell Eigenvertrieb […].Dies deutet darauf hin, dass sich der Markteintritt in der Schweiz im Bereich des Ticketings als schwierig erweist.
427. Ticketfrog, die kürzlich mit Instahive fusionierte,104 ist als reine Online-Ticket-Plattform im Bereich des B2B-Ticketing tätig. Ticketfrog bietet Veranstaltern neben der Online-Erfas- sung von Veranstaltungen auch Ticketverkauf sowie eine infrastrukturunabhängige Einlas- sungskontrolle an. Bei den Kunden von Ticketfrog handelt es sich um Veranstaltern von klei- neren Veranstaltungen, grössere wiederkehrend stattfindende Anlässe werden nicht durch Ticketfrog bedient. Ticketfrog generierte einen Umsatz Jahre 2016 von CHF[…].
428. Ticketpark bietet einen Systemprovider für Ticketing an, welcher in der Website des Ver- anstalters integriert werden kann sowie Dienstleistungen wie Ticket-Hotline und Support für Ticketkäufer, Postversand von Tickets und Rechnungen, Vermietung von Einlass-Geräten, personelle Abwicklung am Einlass sowie Beratung. Bei den Kunden von Ticketpark handelt es sich […] Ticketpark generierte einen Umsatz von CHF […]. im Jahre 2013 […] im Jahre 2016.
429. Ticketpark bietet ein einfaches Ticketing-System an, welches in der Website des Veran- stalters ohne Programmierkenntnisse eingebaut werden kann. Die Ticketing-Lösung ermög- licht den Bestellprozess, von der Ticketwahl bis und mit Bezahlung und umfasst Sitzplatzwahl sowie Einbezug von Vorverkaufsstellen. Nach einer Veranstaltung werden die Kundendaten dem Veranstalter zugänglich gemacht.105 Ticketpark bietet den Veranstaltern daneben weitere Dienstleistungen wie Inkasso über verschiedene Kanäle inkl. Erinnerungswesen, Ticket-Hot- line und Support für Ticketkäufer, Postversand von Tickets und Rechnungen, Vermietung von Einlass-Geräten in diversen Ausführungen, personelle Abwicklung am Einlass sowie Bera- tungsdienstleistungen an. Veranstalter bezahlen für die Dienstleistungen einen Fixbetrag, wel- cher in der Regel einen Prozentsatz vom umgesetzten Ticketvolumen entspricht. Dieser Satz liegt maximal bei 6 % und ist abhängig vom Ticketpreis, Eventgrösse und Komplexität der Veranstaltung. Ticketkäufer bezahlen grundsätzlich keine Gebühren. Ausnahmen bilden die Nutzung der Ticket-Hotline (CHF 1.00/min) und der optionale Postversand der Tickets (max. CHF 6.00 pro Buchung).
430. Eccadia bietet eine Software in Form eines Online-Reservationssystems an. Das Reser- vationssystem ermöglicht eine einfache Handhabung und wird in drei verschiedenen Ausfüh- rungen angeboten, wobei sich die Software auf geringer Umfang von zu verkaufenden Tickets ausgerichtet ist.106
431. Es wird deutlich, dass sich die angebotenen standardisierten einfachen Lösungen von Ticketfrog, Ticketpark und Eccadia hinsichtlich Funktionalität deutlich von umfassenden Kom- plettlösungen unterscheiden. So bieten Ticketcorner, Starticket, SecuTix, Tixtec und
104 Vgl. <ticketfrog.ch/upload/cms/user/Medienmitteilung_Ticketfrog_uebernimmt_instahive.pdf> (11.05.2017). 105 <www.ticketpark.ch/>. 106 Vgl. <www.eccadia.ch/ >.
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Swisscom umfassende und komplexe Inhouse-Lösungen an, mittels denen der gesamte Ti- cketverkauf abgewickelt werden kann.
432. Demgegenüber funktioniert Ticketfrog alleine durch dessen Online-Plattform und Ticket- park bietet einen auf der Website des Veranstalters einfach zu integrierenden Systemprovider an. So heben sowohl Ticketfrog als auch Ticketpark auf deren Websites die Einfachheit deren Lösungen hervor.107 Die Lösungen von Ticketfrog, Ticketpark und Eccadia zeichnen sich durch eine technische Einbindung verschiedener einzelner Services aus, wohingegen Starticket und Ticketcorner umfassende Komplettlösungen anbieten. Diese einfach ausgestalten Ticketing- Lösungen sind hinsichtlich deren Ausgestaltung wie dargelegt nicht mit den umfassenden Komplex-Lösungen vergleichbar.
433. Die Lösungen von Ticketfrog, Ticketpark und Eccadia sind aufgrund deren einfachen technischen Ausgestaltung eher für den Verkauf von geringerer Anzahl von Tickets für kleinere Anlässe ausgestaltet. Ticketfrog und Ticketpark richten sich aufgrund der Funktionalität sowie der Zielgruppe an kleine Anbieter und stellen in diesem Sinne eher Nischen dar. So wirbt Ti- cketparkt auf deren Website mit dem Einbezug von lokalen Vorverkaufsstellen wie der Dorfla- den, was auf die Ausrichtung auf kleine und lokale Veranstaltungen schliessen lässt.108 […] umfassen die fünf grössten Kunden von Ticketpark […]
434. Mögliche Marktzutritte von Facebook, Amazon, Apple, Dice sowie Google sind aufgrund fehlender konkreter Hinweise auf Markteintritte im Gebiet der Schweiz nicht hinreichend wahr- scheinlich, um von disziplinierender Wirkung auszugehen. Facebook äussert sich hinsichtlich eines möglichen Markteintrittes dahingehend, dass „in the field of B2B-solutions we do not have commercial products/services in Switzerland with respect to the sale of event tickets […]”.Auch Google äussert sich dahingehend, dass “Google does not currently participate in the self-distribution solutions market for event ticket sales in Switzerland. As such, Google does not have any particular insight into the problems that must be overcome to enter the market”. Auch Apple legt keine allfälligen Bemühungen dar.
435. Daneben erbringen Facebook, Apple, Amazon keine klassischen Eigenvertriebslösun- gen, sondern stellen Vertriebsplattformen dar. Auch bei der Dienstleistung von Google Flights respektive Google Shopping handelt es sich um keine Eigenvertriebslösung, sondern um Wer- bedienstleistungen.109 So ist bei Facebook, Amazon, Apple und Google im Vergleich zu den Full-Service Anbietern wie Ticketcorner und Starticket nur von einem beschränkten Funktion- sumfang auszugehen. B.4.3.2.5. Fazit
436. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass potenzieller Wettbewerb sich der- zeit disziplinierend auf das Verhalten von Ticketcorner respektive Starticket auswirkt. Auch kurz- und mittelfristig ist kein wesentlicher Druck seitens potenzieller Wettbewerber zu erwar- ten.
107 Vgl. <www.eccadia.ch/>. 108 <www.ticketpark.ch/features/vorverkaufsstellen/>. 109 Vgl. Ausführungen zu Meta-Suchmaschinen und Weiteren in RPW 2016/1, 98 ff. Rz 236 f., Online- Buchungsplattformen für Hotels.
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somit – insbesondere vor dem Hintergrund von konglomeralen und vertikalen Effekten – der- zeit nicht ausgeschlossen werden, dass der geplante Zusammenschluss auch im Markt für Eigenvertriebslösungen zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung führt, welche zu einer Beseitigung des Wettbewerbs führen könnte. B.4.3.2.7. Kollektive Marktbeherrschung
443. Im Gegensatz zum Markt Fremdvertriebsdienstleistungen verbleibt auf dem Markt für Eigenvertriebslösungen nach dem geplanten Zusammenschluss mit SecuTix ein grösserer Konkurrent auf dem Markt. Auch nach dem geplanten Zusammenschluss wird eine Reihe von Konkurrenten auf dem Markt für Eigenvertriebslösungen tätig sein und es bestehen auch keine hinreichenden Indizien für eine gegenwärtige kollektive Marktbeherrschung. Es stellt sich den- noch die Frage, ob der Zusammenschluss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wettbe- werbsbeschränkendes Parallelverhalten (kollusives Verhalten) auslösen wird bzw. dass sich im vorliegenden Fall mit dem Zusammenschluss der Parteien die Anreizstruktur der verblei- benden Wettbewerber und die Marktstrukturen derart ändern, dass sich ein stabiles „kollusives Oligopol“ bilden würde.
444. Um dies zu prüfen, wird auf folgende Beurteilungskriterien110 abgestellt: Die Anzahl be- teiligter Unternehmen, deren Marktanteile und die Marktkonzentration, die Symmetrien, die Markttransparenz, die Homogenität der Produkte, die Stellung der Marktgegenseite, die Sta- bilität der Markverhältnisse sowie vorhandene Multimarktbeziehungen. 1. Anzahl beteiligter Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration
445. Gibt es nur wenige Anbieter und weist der Markt eine hohe Konzentration auf, so erhöht dies gemäss einschlägiger ökonomischer Literatur die Wahrscheinlichkeit kollusiven Verhal- tens.111
446. Wie aus den Erläuterungen zum aktuellen Wettbewerb hervorgeht, würde einerseits die Ticketcorner zusammen mit Starticket mit einem Marktanteil von ungefähr [50-70] % wohl zum Markführer auf dem Markt für Eigenvertriebslösungen werden, gefolgt von SecuTix mit [20- 30] %. Die weiteren Konkurrenten sind deutlich kleiner. Konzentrationsmass Markt für Eigenvertriebslösungen HHI vor dem Zusammenschluss [3000-3500] HHI nach dem Zusammenschluss [4500-5000] ∆HHI [1000-1500] Tabelle 9: Veränderung HHI-Index auf dem Markt für Eigenvertriebslösungen
447. Durch die bereits zum aktuellen Zeitpunkt jeweils hohen Marktanteile von Ticketcorner, Starticket und SecuTix besteht schon derzeit ein hoch konzentrierter Markt. Wie auch aus der Aufstellung der entsprechenden Konzentrationsmasse in Tabelle 9 ersichtlich ist, führt das Zu- sammenschlussvorhaben nochmals zu einem wesentlichen Anstieg der Marktkonzentration. Mit der steigenden Marktkonzentration steigt letztlich auch die Gefahr eines kollusiven Verhal- tens zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern.
110 Vgl. beispielsweise RPW 2008/4, 631 ff. Rz 258 ff., Coop/Carrefour, m.w.H. 111 Vgl. RPW 2015/4, 752 Rz 65, Saint Gobain/Sika.
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2. Symmetrien
448. Der Grad der Symmetrien zwischen Unternehmen wird als zentraler Indikator für eine mögliche kollektive Marktbeherrschung angesehen.112 Bezüglich deren Produkte und Dienst- leistungen bestehen in technischer Hinsicht weitgehende Symmetrien zwischen den Konkur- renten auf dem Markt für Eigenvertriebslösungen.
449. Hingegen führt der geplante Zusammenschluss gegenüber der heutigen Situation zu ei- ner Senkung der derzeit bestehenden Symmetrie zwischen Ticketcorner und SecuTix bezüg- lich der Höhe von deren Marktanteilen. Zusätzlich bestehen auch nach dem Zusammen- schluss starke Asymmetrien bezüglich der Markteile insbesondere hinsichtlich der kleineren Marktteilnehmer. Diese Elemente sprechen tendenziell gegen das Entstehen einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung aufgrund des geplanten Zusammenschlussvorhabens. 3. Markttransparenz und Sanktionsmechanismen
450. Eine hohe Markttransparenz wird im Allgemeinen als förderlich für eine kollektive Markt- beherrschung betrachtet, zumal diese einer Überwachung der Einhaltung eines kollusiven Ver- haltens förderlich sein kann. Dies erfordert einen gewissen Grad an Transparenz im Markt. Üblicherweise versteht man darunter, dass die (Netto-)Preise oder die verkaufte Menge der Unternehmen leicht zu eruieren sind.113 Im vorliegenden Fall ist diese Transparenz nicht ge- geben. Aufgrund der Intransparenz wäre wohl auch eine Sanktionierung bei einem Abweichen von einem kollusiven Verhalten erschwert. 4. Stellung der Marktgegenseite
451. Bezüglich genereller Ausführungen zur Stellung der Marktgegenseite kann auf die nach- folgenden Ausführungen verwiesen werden. So wären die Möglichkeiten von Veranstaltern einem allfällig entstehenden Oligopol entgegenzuwirken tendenziell eher beschränkt. 5. Stabile Marktverhältnisse
452. In der ökonomischen Literatur herrscht Konsens darüber, dass stabile Marktverhältnisse die Wahrscheinlichkeit für eine kollektive Marktbeherrschung erhöhen.114
453. Aufgrund der bestehenden hohen Markteintrittsschranken ist nicht davon auszugehen, dass die Marktposition der gegenwärtigen Marktteilnehmer durch neu in den Markt eintretende Unternehmen unmittelbar gefährdet ist. Auch kam es in den letzten Jahren weder zu wesent- lichen Änderungen des Marktvolumens noch zu grösseren Verschiebungen von Marktanteilen. Diese Elemente könnten demnach einem kollusiven Verhalten förderlich sein. 6. Multimarktbeziehungen
454. Die Muttergesellschaft von SecuTix – ELCA –verfügt über eine Vielzahl von Tätigkeits- feldern im Informatikbereich, während die an Ticketcorner und Starticket angeschlossenen Unternehmen (Tamedia, Ringier und CTS Eventim) vor allem im Medien- und Unterhaltungs- bereich tätig sind. Generell liegen somit derzeit keine hinreichenden Indizien vor, dass von den bestehenden Multimarktbeziehungen Anreize für ein kollusives Verhalten ausgehen.
112 Vgl. beispielsweise RPW 2008/1, 187 Rz 480, Migros/Denner, m.w.H. 113 Vgl. RPW 2015/4, 752 Rz 68, Saint-Gobain/Sika. 114 Vgl. beispielsweise RPW 2008/1, 189 Rz 498, Migros/Denner, m.w.H.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
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Verfügung vom 22. Mai 2017
in Sachen Zusammenschlussvorhaben 41-0816 gemäss Artikel 32 und 33 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) betreffend das Zusammenschlussvorhaben Ticketcorner Holding AG / Tamedia AG / Ticketcorner AG / Starticket AG
Besetzung Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz), Andreas Heinemann, Armin Schmutzler (Vizepräsidenten), Florence Bettschart-Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, Pranvera Këllezi, Daniel Lampart, Rudolf Minsch, Martin Rufer, Danièle Wüthrich-Meyer
Hinweis: Die Verfügung ist noch nicht rechtkräftig. Die Bereinigung der Geschäftsgeheimnisse ist noch nicht abge- schlossen. Die vorliegende Version kann deshalb von der end- gültigen, in der RPW zu publizierenden Version abweichen.
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Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt ................................................................................................................... 5 A.1 Das Vorhaben und die Parteien ..................................................................................... 5 A.1.1 Ticketcorner Holding AG ............................................................................................ 5 A.1.2 Ticketcorner AG ......................................................................................................... 5 A.1.3 Tamedia AG ............................................................................................................... 6 A.1.4 Starticket AG .............................................................................................................. 6 A.2 Gründe für das Zusammenschlussvorhaben .................................................................. 6 A.3 Ziele des Zusammenschlussvorhabens ......................................................................... 7 A.4 Das Verfahren ................................................................................................................ 7 B Erwägungen .................................................................................................................. 9 B.1 Geltungsbereich ............................................................................................................. 9 B.1.1 Unternehmen ............................................................................................................. 9 B.1.2 Unternehmenszusammenschluss – Haupttransaktion ............................................. 10 B.1.2.1 Gemeinsame Kontrolle ............................................................................................ 10 B.1.2.2 Vollfunktionsunternehmen ....................................................................................... 11 B.1.2.3 Einzubringende Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen ........................................................................................................... 11 B.1.2.4 Fazit ......................................................................................................................... 12 B.1.3 Unternehmenszusammenschluss – Nebenabreden ................................................ 12 B.2 Vorbehaltene Vorschriften ............................................................................................ 14 B.3 Meldepflicht .................................................................................................................. 14 B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens ............................................................. 15 B.4.1 Vorbemerkungen ..................................................................................................... 15 B.4.1.1 Gesamthaft in der Schweiz verkaufte Tickets .......................................................... 15 B.4.1.1.1. Schätzungen der Parteien ................................................................................... 15 B.4.1.1.2. Schätzungen von Dritten und frühere Schätzungen der Parteien ....................... 17 B.4.1.1.3. Kein Gesamtmarkt für „Tickets“ im Freizeitbereich .............................................. 17 B.4.1.2 Parteigutachten ........................................................................................................ 18 B.4.1.3 Bedeutung von Promotionsleistungen ..................................................................... 19 B.4.2 Relevante Märkte ..................................................................................................... 27 B.4.2.1 Fremdvertriebsdienstleistungen ............................................................................... 28 B.4.2.1.1. Standpunkt der Zusammenschlussparteien ........................................................ 28 B.4.2.1.2. Bisherige Praxis der WEKO ................................................................................. 28 B.4.2.1.3. Praxis des Bundeskartellamts ............................................................................. 29 B.4.2.1.4. Sachlich relevanter Markt .................................................................................... 30 B.4.2.1.5. Räumlich relevanter Markt ................................................................................... 52 B.4.2.1.6. Fazit ..................................................................................................................... 52 B.4.2.2 Eigenvertriebslösungen ........................................................................................... 52 B.4.2.2.1. Praxis der WEKO bei Informatiklösungen für Unternehmen ............................... 53 B.4.2.2.2. Praxis Bundeskartellamt ...................................................................................... 53 B.4.2.2.3. Sachlich relevanter Markt .................................................................................... 54
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B.4.2.2.4. Räumlich relevanter Markt ................................................................................... 58 B.4.2.2.5. Fazit ..................................................................................................................... 58 B.4.2.3 Medienmärkte .......................................................................................................... 58 B.4.2.3.1. Sachlich relevante Märkte ................................................................................... 58 B.4.2.3.2. Räumlich relevante Märkte .................................................................................. 60 B.4.3 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten ............................................. 60 B.4.3.1 Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen ................................................................ 61 B.4.3.1.1. Aktueller Wettbewerb ........................................................................................... 61 B.4.3.1.2. Marktstellung von Ticketcorner ............................................................................ 64 B.4.3.1.3. Bedeutung von Starticket für den Wettbewerb .................................................... 77 B.4.3.1.4. Konglomerale und vertikale Effekte ..................................................................... 80 B.4.3.1.5. Potenzieller Wettbewerb ...................................................................................... 82 B.4.3.1.6. Stellung der Marktgegenseite .............................................................................. 90 B.4.3.1.7. Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen ............................................................................... 93 B.4.3.1.8. Ergebnis für Markt Fremdvertriebsdienstleistungen ............................................ 94 B.4.3.2 Markt für Eigenvertriebslösungen (B2B-Ticketing) .................................................. 94 B.4.3.2.1. Aktueller Wettbewerb ........................................................................................... 94 B.4.3.2.2. Potenzieller Wettbewerb ...................................................................................... 99 B.4.3.2.3. Markteintrittsschranken ...................................................................................... 100 B.4.3.2.4. Markteintritte ...................................................................................................... 102 B.4.3.2.5. Fazit ................................................................................................................... 104 B.4.3.2.6. Konglomerale und vertikale Effekte ................................................................... 105 B.4.3.2.7. Kollektive Marktbeherrschung ........................................................................... 106 B.4.3.2.8. Stellung der Marktgegenseite ............................................................................ 108 B.4.3.2.9. Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf Markt für Lösungen für den Eigenvertrieb .......................................................................................................... 109 B.4.3.2.10. Ergebnis für Markt für Eigenvertriebslösungen ................................................ 109 B.4.3.3 Medienmärkte ........................................................................................................ 109 B.4.3.3.1. Aktueller Wettbewerb ......................................................................................... 109 B.4.3.3.2. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der Deutschschweiz, in der französischen und der italienischen Schweiz .................. 110 B.4.3.3.3. Markt für (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der Deutschschweiz, in der französischen und italienischen Schweiz ............................................................... 111 B.4.3.3.4. Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der Deutschschweiz, der französischen und italienischen Schweiz .................. 111 B.4.3.3.5. Fazit ................................................................................................................... 111 B.4.4 Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt .................. 112 B.4.5 Schlussfolgerungen ............................................................................................... 112 B.5 Bedingungen und Auflagen ........................................................................................ 112 B.5.1 Vorschläge der Parteien ........................................................................................ 112 B.5.2 Beurteilung der Vorschläge der Parteien ............................................................... 113 B.5.3 Mögliche weitergehende Auflagen respektive Bedingungen ................................. 114 B.5.4 Fazit ....................................................................................................................... 115 B.6 Schlussfolgerungen .................................................................................................... 115
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C Kosten ....................................................................................................................... 115 D Dispositiv .................................................................................................................. 117
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A Sachverhalt A.1 Das Vorhaben und die Parteien 1. Am 10. Januar 2017 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die voll- ständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen die Ticketcorner Holding AG (nachfolgend: Ticketcorner Holding) und die Tamedia AG (nachfol- gend: Tamedia) die Zusammenführung von Ticketcorner AG (nachfolgend: Ticketcorner) und Starticket AG (nachfolgend: Starticket). In diesem Sinne beabsichtigen Ticketcorner Holding und Tamedia den Erwerb gemeinsamer Kontrolle über Ticketcorner. Starticket sollte eine 100 %-Tochtergesellschaft von Ticketcorner werden. A.1.1 Ticketcorner Holding AG 2. Die Ticketcorner Holding AG ist eine reine Holding-Gesellschaft. Als einzige Beteiligung hält die Ticketcorner Holding 100 % der Aktien von Ticketcorner (beide zusammen nachfol- gend: Ticketcorner-Gruppe). Ticketcorner Holding kontrolliert Ticketcorner alleine. 3. Die Ticketcorner Holding wird zu 50 % von der CTS-EVENTIM-Gruppe und zu 50 % von der Ringier-Gruppe gehalten. 4. Die CTS-EVENTIM-Gruppe ist ein in Deutschland börsenkotiertes Unternehmen, das hauptsächlich im Ticketvertrieb tätig ist. Daneben ist die CTS-EVENTIM-Gruppe im Bereich Eventmanagement (Live-Entertainment) tätig. Dies umfasst die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen. Zum Unternehmen gehören Gesellschaften in verschie- denen Ländern. Konzernmutter der CTS-EVENTIM-Gruppe ist die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA mit Sitz in München, Deutschland (nachfolgend: CTS EVENTIM). Die Hauptverwaltung der Gruppe befindet sich in Bremen. 5. Die Ringier-Gruppe ist ein Medienunternehmen, welches in der Schweiz und im Ausland Zeitungen und Zeitschriften herausgibt. Sie ist an Radio- und Fernsehsendern beteiligt und Betreiberin elektronischer Medien im In- und Ausland sowie Betreiberin verschiedener Online- Plattformen. Sie ist ferner in den Bereichen Eventmanagement, Sportmarketing sowie Zei- tungs- und Akzidenzdruck tätig. Konzernmutter der Ringier-Gruppe ist die Ringier Holding AG (nachfolgend: Ringier Holding). A.1.2 Ticketcorner AG 6. Kerngeschäft von Ticketcorner ist der Betrieb eines Ticketingunternehmens, wozu ins- besondere die Erbringung von Fremdvertriebsdienstleistungen für Veranstaltungen verschie- denster Art gehört. Der Vertrieb erfolgt primär online und über physische Verkaufsstellen. Zu- dem ist Starticket auch im Bereich Eigenvertriebslösungen tätig und stellt Veranstaltern Ticketingsoftware sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen zur Verfügung. 7. Kunden von Ticketcorner sind Veranstalter, die den Ticketvertrieb im Rahmen von Fremdvertriebsdienstleistungen ganz oder teilweise an Ticketcorner auslagern – was von den Parteien als B2C-Geschäft bezeichnet wird) oder die Eigenvertriebslösungen, d.h. Software und weitere Dienstleistungen beziehen, um die Tickets selber zu vertreiben (was von den Par- teien als B2B-Geschäft bezeichnet wird). 8. Ticketcorner ist zudem Herausgeberin des Magazins „events“, das als Beilage des Sonn- tagsBlicks erscheint und u.a. an den Vorverkaufsstellen von Ticketcorner aufliegt. Es dient wie die Website „ticketcorner.ch“ dem Zweck, über Veranstaltungen zu informieren, für welche Ticketcorner Tickets verkauft. Das Magazin erscheint derzeit sechs Mal im Jahr.
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24. Am 9. Februar 2017 entschied die Kammer der WEKO, eine vertiefte Prüfung im Sinne von Art. 10 Abs. 4 KG2 des Zusammenschlussvorhabens durchzuführen. Die Einleitung der Prüfung wurde den Zusammenschlussparteien mit Schreiben vom 10. Februar 2017 mitgeteilt. Die Öffentlichkeit wurde diesbezüglich am 13. Februar 2017 mit einer Pressemitteilung orien- tiert. 25. Am 17. Februar 2017 übersandte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien die Beschlussbegründung betreffend die Einleitung einer vertieften Prüfung mit der Bitte, dazu bis spätestens 27. Februar 2017 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig stellte das Sekretariat Zusatz- fragen an die Zusammenschlussparteien mit der Frist zur Beantwortung derselben bis am 22. Februar 2017. Gleichzeitig wurden den Zusammenschlussparteien die Akten zugesandt, wo- bei diejenigen Aktenstücke ausgeklammert wurden, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in Ge- schäftsgeheimnisbereinigung befanden. 26. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 ersuchten die Zusammenschlussparteien um eine Fristerstreckung zur Beantwortung der Zusatzfragen bis am 1. März 2017. Diesem wurde vom Sekretariat am 21. Februar 2017 teilweise entsprochen und die Frist auf den 27. Februar 2017 gesetzt. Die Stellungnahme erfolgte am 27. Januar 2017. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 ersuchten die Zusammenschlussparteien um eine Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Be- schlussbegründung bis am 13. März 2017 und verlangten Akteneinsicht. Gleichentags ge- währte das Sekretariat Akteneinsicht. Dem Fristerstreckungsgesuch wurde vom Sekretariat am 27. Februar 2017 teilweise entsprochen und die Frist auf den 8. März 2017 gesetzt. 27. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 verlangten die Zusammenschlussparteien Akten- einsicht. Am 2. März 2017 gewährte das Sekretariat Akteneinsicht. 28. Im Rahmen der vertieften Prüfung befragte das Sekretariat zwischen dem 1. und 9. März 2017 verschiedene Veranstalter sowie verschiedene inländische und ausländische Anbieter von Fremdvertriebsdienstleistungen bzw. Eigenvertriebsdienstleistungen. 29. Nach erneutem Fristerstreckungsgesuch der Zusammenschlussparteien wurde die Frist zur Stellungnahme zur Beschlussbegründung auf den 9. März 2017 gesetzt. Die Stellung- nahme erfolgte am 9. März 2017. 30. Mit Schreiben vom 14. März 2017 verlangten die Zusammenschlussparteien Aktenein- sicht und machten einen Teilnahmeanspruch im Falle von Besprechungen oder Anhörungen Dritter geltend. Am 16. März 2017 gewährte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien Akteneinsicht. 31. Mit Schreiben vom 14. März 2017 und 21. März 2017 reichten die Zusammenschluss- parteien Stellungnahmen ein. 32. Am 24. März 2017 gewährte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien Aktenein- sicht. 33. Mit Schreiben vom 27. März 2017 reichten die Zusammenschlussparteien eine weitere Stellungnahme ein. 34. Mit E-Mail vom 27. März 2017 hat das Sekretariat die Zusammenschlussparteien zu ei- ner Anhörung am 24. April 2017 eingeladen. Mit E-Mail vom 28. März 2017 ersuchten die
2 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
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Zusammenschlussparteien um Verschiebung des Anhörungstermins. Dem wurde entspro- chen und die Zusammenschlussparteien mit Schreiben vom 30. März 2017 zu einer Anhörung am 8. Mai 2017 eingeladen. 35. Gleichzeitig mit Schreiben vom 30. März 2017 übersandte das Sekretariat den Zusam- menschlussparteien die vorläufige Beurteilung mit der Bitte, dazu bis spätestens 10. April 2017 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig gewährte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 7. April 2017 ersuchten die Zusammenschlussparteien um eine Fristerstreckung zur Beantwortung der Zusatzfragen bis am 21. April 2017. Diesem wurde vom Sekretariat am 10. April 2017 entsprochen. Die Stellungnahme erfolgte am 21. April 2017. 36. Mit Schreiben vom 28. März 2017 stellte das Sekretariat Zusatzfragen an die Zusam- menschlussparteien mit der Frist zur Beantwortung derselben bis am 7. April 2017. Die Stel- lungnahme erfolgte am 7. April 2017. 37. Am 7. April 2017, 12. April 2017, 21. April 2017 und 27. April 2017 gewährte das Sekre- tariat den Zusammenschlussparteien Akteneinsicht. 38. Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 stellte das Sekretariat Zusatzfragen an die Zusammen- schlussparteien mit der Frist zur Beantwortung derselben bis am 5. Mai 2017. Die Stellung- nahme erfolgte am 5. Mai 2017. 39. Am 8. Mai 2017 fand eine Anhörung der Zusammenschlussparteien durch die WEKO statt. 40. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017, 15. Mai 2017, 17. Mai 2017 und 18. Mai 2017 reichten die Zusammenschlussparteien weitere Stellungnahmen ein. 41. Mit E-Mail vom 16. Mai 2017 befragte das Sekretariat die Tixtec AG. Gleichentags er- folgte die Stellungnahme. Mit E-Mail vom 18. Mai 2017 informierte das Sekretariat die Zusam- menschlussparteien über die Stellungnahme der Tixtec AG. 42. Mit E-Mail vom 18. Mai 2017 verlangten die Zusammenschlussparteien Akteneinsicht. Am 19. Mai 2017 gewährte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien Akteneinsicht. 43. Am 22. Mai 2017 entschied die Wettbewerbskommission, das Zusammenschlussvorha- ben zu untersagen. B Erwägungen B.1 Geltungsbereich 44. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmens- zusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG). B.1.1 Unternehmen 45. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleis- tungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unterneh- men zu qualifizieren.
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Vertriebsorganisation, Produktionsanlagen oder wesentlichem Know-how.3 Im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens werden die jeweiligen Aktivitäten von Ticketcorner und Starti- cket – insbesondere in den Bereichen Fremdvertriebsdienstleistungen und Eigenvertriebslö- sungen – im Gemeinschaftsunternehmen eingebracht. B.1.2.4 Fazit Die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 VKU sind vorliegend erfüllt. Damit handelt es sich bei dem gemeldeten Vorhaben um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 VKU. B.1.3 Unternehmenszusammenschluss – Nebenabreden 54. Zu prüfen ist zudem, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumu- lativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.4 55. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die WEKO ihre Praxis zu Konkurrenzverboten grundsätzlich nach der Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind5 (EU-Bekanntmachung), gerichtet.6 56. Wettbewerbsabreden können nur dann als „mit der Durchführung des Zusammenschlus- ses unmittelbar verbunden“ angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschrän- kungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sol- len einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammen- schluss gewährleisten.7 57. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zusam- menschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzun- gen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungs- dauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht,
3 Vgl. RPW 2012/1, 150 Rz 56, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN, m.w.H. 4 Vgl. RPW 2012/1, 139 Rz 16, Tamedia/Langenthaler Tagblatt, m.w.H. 5 ABl. C 56 vom 5.3.2005 S. 24 ff. 6 Vgl. RPW 2012/1, 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 7 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 12.
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B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens 66. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a) eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b) keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt. 67. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherr- schend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Bei der Prüfung von Zusammenschlüssen ist zu prüfen, ob der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt. Die Prüfung erfolgt im Gegensatz zu Untersuchungen gemäss Art. 7 KG prospektiv für einen Zeitraum von ca. zwei bis drei Jahren. 68. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und po- tenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genü- gend aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden. 69. Hierzu sind vorab die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugren- zen. B.4.1 Vorbemerkungen B.4.1.1 Gesamthaft in der Schweiz verkaufte Tickets 70. Bereits vor Einreichung der Gutachten haben sich die Parteien wiederholt auf den Stand- punkt gestellt, dass Ticketcorner respektive Starticket auf einem umfassenden Gesamtmarkt für Tickets operieren, welche im Rahmen von Freizeitaktivitäten in der Schweiz herausgege- ben werden. Aus dieser Optik kommen die Parteien zum Schluss, dass nur ein geringer Anteil der schweizweit verkauften Tickets über Ticketcorner respektive Starticket abgesetzt werden, was wiederum dafür sprechen würde, dass der Zusammenschluss als unbedenklich zu be- trachten sei. 71. Nachfolgend werden die entsprechenden Schätzungen der Parteien erläutert. Es wird zudem aufgezeigt, dass eine solche Betrachtung der grundlegenden Systematik der kartell- rechtlichen Marktabgrenzung widerspricht und somit keine Rückschlüsse auf die Marktstellung von Ticketcorner respektive Starticket gegenüber Veranstaltern zulässt. B.4.1.1.1. Schätzungen der Parteien 72. Die Parteien haben eigene Schätzungen zum Ticketvertrieb in der Schweiz eingereicht, basierend auf den Zahlen für das Jahr 2015. Methodisch wurde dabei auf zweierlei Weise vorgegangen. Einerseits wurden auf öffentlich zugängliche Statistiken zu Veranstaltungen im Freizeitbereich zurückgegriffen, anderseits wurde in gewissen Bereichen Schätzungen zur An- zahl der für diese Veranstaltungen verkauften Tickets vorgenommen. Das Vorgehen bei sol- chen Schätzungen kann an den Berechnungen für den Bereich „Konzerte, Theatervorstellung, Parties, Ausstellungen“ illustriert werden, welche folgendermassen beschrieben wird:
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B.4.1.1.2. Schätzungen von Dritten und frühere Schätzungen der Parteien 82. Sowohl CTS EVENTIM als auch die Ringier Gruppe haben bei der Ankündigung der Übernahme von Ticketcorner im Februar 2010 in einer Medienmitteilung festgehalten, dass Ticketcorner mit in der Schweiz der uneingeschränkte Marktführer im Ticketing mit einem Marktanteil von rund 60 Prozent sei. So habe das Unternehmen im Geschäftsjahr 2009 insge- samt 9,3 Mio. Tickets abgesetzt bei einem einen Nettoumsatz von ca. 35 Mio. CHF.12 Diese Angabe lässt auf eine Gesamtzahl von Tickets von ungefähr 15,5 Mio. schliessen. 83. Bei der Gründung von Tixtec hat dieses Unternehmen – dem mit George Egloff der ehe- malige CEO von Ticketcorner vorsteht – in einer Medienmitteilung festgehalten, dass der Ti- cketingmarkt Schweiz ein attraktives Geschäft sei: So würden rund 20 Millionen Veranstal- tungs-Tickets jährlich verkauft, der Durchschnittspreis steige laufend und sei krisenresistent.13 84. Andere Schätzungen gehen davon aus, dass in der Schweiz jährlich 21 Mio. Veranstal- tungstickets über etablierte Kanäle abgesetzt werden. Der Geschäftsführer von Ticketfrog geht davon aus, dass zusätzlich nochmals etwa 20 Mio. Tickets über nicht etablierte Kanäle abge- setzt würden. Dies umfasse all die kleinen und mittleren Events im Lande, von Weiterbildungs- kursen und «Turnerchränzli» über Firmenanlässe und Theaterabende bis hin zu Sport-Events der unteren Ligen. Für diese semiprofessionellen Anlässe stelle Ticketfrog eine Ticketing-Lö- sung bereit, welche die Veranstalter kostenlos nutzen können.14 85. Die Thunerseespiele gehen in einer eigenen Schätzung davon aus, dass in der Schweiz rund 50 Mio. Tickets verkauft werden, wovon allerdings 30 Mio. händisch an der Abendkasse etc. verkauft würden. So wird geschätzt, dass nur 20 Mio. Tickets über Ticketinganbieter ab- gedeckt werden. B.4.1.1.3. Kein Gesamtmarkt für „Tickets“ im Freizeitbereich 86. Generell ist eine Betrachtung der Anzahl der gesamten in der Schweiz verkauften Ti- ckets nicht tauglich, um die Marktstellung von Ticketcorner respektive Starticket gegenüber Veranstaltern abzuschätzen. Dies wäre im Wesentlichen nur der Fall, wenn es sich bei Tickets um homogene Produkte handelte und Ticketcorner respektive Starticket solche Produkte in einem nationalen Markt gegenüber Endkunden anbieten würden. In einem solchen Falle könnte tatsächlich einfach die Anzahl der gesamten in der Schweiz verkauften Tickets als Ge- samtmarkt betrachtet werden und anhand der Anzahl durch Ticketcorner respektive Starticket verkauften Tickets deren Marktanteil reflektieren. 87. Zu den Schätzungen seitens der Parteien zum Gesamtvolumen der in der Schweiz ver- kauften Tickets ist festzuhalten, dass diese in wesentlichem Umfang auf gänzlich unbelegte Expertenschätzungen basieren und die Resultate in einem erheblichen Ausmass von den ge- schätzten diversen Koeffizienten (wie Anzahl an pro Veranstaltung verkaufter Tickets respek- tive Anteil an überhaupt verkauften Tickets) abhängt. 88. Wie ebenfalls nachfolgend aufgezeigt wird, bieten Ticketcorner und Starticket gegenüber Veranstaltern umfassende Distributions- und Vermarktungsdienstleistungen an. Ausgangs- punkt der Markabgrenzung ist somit nicht die Frage, ob bei einer wirtschaftlichen Transaktion Tickets herausgegeben werden. Vielmehr ist zuerst die Frage zu beantworten, welches die
12 . 13 . 14 Vgl. Handelszeitung vom 19. Januar 2017: „Das Doodle des Ticketings“.
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3. Veranstalter
120. Den Aussagen der befragten Veranstalter zur Bedeutung von Promotionsleistungen sei- tens der Anbieter von Fremdvertriebs-Dienstleistungen für Veranstalter in der Schweiz ist zu entnehmen, dass - mit nur wenigen Ausnahmen – den Promotionsleistungen eine grosse bis sehr grosse Bedeutung beigemessen wird. So können Zielgruppen gezielt angesprochen und die Leistungen auf den verschiedensten Werbemitteln kommuniziert werden. Namentlich im Online-Marketing bieten sich vielseitige Möglichkeiten, um auf den verschiedensten Plattfor- men präsent zu sein. Die Einschätzungen der Veranstalter können betriebswirtschaftlich er- klärt werden, dass durch die Promotionsleistungen höhere Ticketverkäufe erwartet werden. Für Sportveranstalter bzw. deren Veranstaltungen, welche ohnehin eine grosse Medienprä- senz haben, ist die Bedeutung nicht sehr gross. Dies mag stimmen, hingegen spielen bei Sportveranstaltern mit nationaler Bekanntheit andere Faktoren eine grosse Rolle wie z.B. das Sponsoring, welches Ticketcorner ebenfalls betreibt.24 Es ist notorisch, dass gerade bei Sport- vereinen von nationaler Bekanntheit das Sponsoring ein wichtiger Teil der Einnahmequellen darstellt.
121. Ein oft genannter Vorteil durch die Zusammenarbeit mit Anbietern von Fremdvertriebs- Dienstleistungen ist der Erhalt von E-Mailadressen von Kunden (sofern diese eine direkte Pro- motion erwünschen), so dass der Veranstalter diesen einen Newsletter zusenden kann. Die Nachteile für die Veranstalter scheinen nicht oder nur in geringem Ausmass zu bestehen. Als Nachteilig wird erachtet, dass manchmal andere Veranstalter mit dem gleichen Konzert in der Promotion bevorzugt werden, da ein Exklusivvertrag mit einem anderen Veranstalter besteht, der das Konzert an einem anderen Ort organisiert. 4. Umfrage
122. Auch Ticketcorner selbst verweist auf der eigenen Homepage auf eine durch die Rent- a-Show AG – als bedeutende Veranstalterin von Musicals in der Schweiz – durchgeführte Befragung von 1551 Musicalbesuchern in den Jahren 2014 und 2015.
24 Vgl. Rz 115.
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123. 30 % aller Befragten gaben bei dieser Umfrage an, dass sie zuerst auf Ticketcorner- Kanälen von der bevorstehenden Veranstaltung erfuhren. Dabei handelt es sich unter ande- rem um die Online-Plattform ticketcorner.ch, die Ticketcorner-Newsletter und Apps, das Ma- gazin Schweizer Illustrierte event und die Vorverkaufsstellen. In derselben Umfrage fragte Rent-a-Show auch, welche Medien ihre Ticketkäufer generell aktiv nutzen, um sich über Frei- zeitangebote und Veranstaltungen zu informieren. Auch hier liegen die Ticketcorner-Kanäle – mit zusammen 65 % klar vorne. Es folgen Magazine und Zeitungen mit 52 % und an dritter Stelle Suchmaschinen mit 48 %. Die Website und der Newsletter musical.ch werden von 31 % der Befragten regelmässig angeschaut. 21 % informieren sich am Radio über Freizeitangebote und Events, 14 % via Theaterprogramme und 12 % mittels Social Media.25
124. Ebenso sind Netzwerkeffekte zu berücksichtigen: Der Online-Auftritt eines Ticketing-Un- ternehmens wird wohl umso attraktiver, je mehr Veranstaltungen auf der Homepage zu finden sind. Umgekehrt ist ein Ticketing-Unternehmen attraktiver, welches eine grosse Kundenbasis hat. B.4.2 Relevante Märkte
125. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Leistungen, die von der Marktge- genseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
25 Vgl. hierzu (06.03.2017).
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126. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist).26
127. In vorliegendem Fall werden in drei Bereichen (sachliche und räumliche) relevante Märkte abgegrenzt: Fremdvertriebsdienstleistungen, Eigenvertriebslösungen und Medien. B.4.2.1 Fremdvertriebsdienstleistungen B.4.2.1.1. Standpunkt der Zusammenschlussparteien
128. Die Zusammenschlussparteien bringen bezüglich des sachlich relevanten Marktes vor, dass Ticketcorner respektive Starticket in einem umfassenden Markt für Ticketvertrieb tätig seien, welcher sowohl Fremd- als auch Eigenvertrieb umfasse. Dies sei sachgerecht, da aus der Sicht der Veranstalter beide Vertriebsformen Alternativen darstellen würden und die Über- gänge zwischen Fremd- und Eigenvertrieb fliessend seien. Letzteres wurde im Übrigen auch von im Bereich Software-Lösungen für den Eigenvertrieb tätigen Unternehmen, namentlich Tixtec und Ticketpark vorgebracht. Des Weiteren bringen die Zusammenschlussparteien vor, dass schon heute der überwiegende Teil der Tickets im Eigenvertrieb verkauft würde und die- ser Trend sich gemäss – nicht näher genannten – Branchenexperten fortsetzen würde.
129. Daneben stützen sich die Parteien auf jenen Teil der bisherigen Praxis der Wettbewerbs- behörden ab, welcher den eigenen Standpunkt stützt und bezeichnen abweichende Einschät- zungen zur Marktabgrenzung – wie jüngst durch das Bundesverwaltungsgericht oder im Rah- men der Beschlussbegründung zur Einleitung der Prüfung – entweder als irrelevant oder gar als rechtswidrig.
130. Gestützt auf eine Betrachtung des Anteils der durch Ticketcorner respektive Starticket verkauften Tickets an sämtlichen im Freizeitbereich in der Schweiz verkauften Tickets kom- men die Zusammenschlussparteien gemäss eigenen Schätzungen hinsichtlich der Grösse des Gesamtmarktes – im Falle einer Ausklammerung von Kinotickets – auf einen Marktanteil im Jahr von rund von Ticketcorner und von von Starticket. Bei einem Einbezug von Kinotickets in den relevanten Markt würde gemäss Schätzungen der Parteien für das Jahr 2015 sogar ein Marktanteil von lediglich von Ticketcorner respektive von von Star- ticket resultieren. Vor diesem Hintergrund sei der Zusammenschluss als unbedenklich zu be- urteilen. B.4.2.1.2. Bisherige Praxis der WEKO
131. In der Vergangenheit hat sich die WEKO insbesondere im Rahmen der Untersuchung i.S. Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich mit dem Bereich Ticketvertrieb auseinander- gesetzt. Im genannten Verfahren ist die WEKO von einem Gesamtmarkt für den Ticketvertrieb ausgegangen, welcher sowohl den Fremdvertrieb, als auch den Eigenvertrieb von Tickets um- fasste. Die WEKO hat sich auch in zwei nachfolgenden Zusammenschlussverfahren auf diese Einschätzung abgestützt.27
132. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das BVGer in seinem Urteil i.S. Hallenstadion Zü- rich bezüglich der Einschätzung der WEKO, dass ein einziger Markt in der Schweiz für den
26 BGE 139 I 72, 92 E. 9.2.1 m.w.H. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al. /WEKO. 27 Vgl. RPW 2013/3, 383 Rz 40, Tamedia/Starticket; RPW 2014/1, 297 Rz 35, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG.
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Ticketverkauf besteht, gewisse Vorbehalte vorgebracht: So bezöge sich die WEKO bei dieser Einschätzung im Wesentlichen auf eine Abklärung des Geschäftsbereichs des Ticketings in der Vergangenheit, die jedoch zu keiner rechtsverbindlichen Festlegung des relevanten Markts bzw. der relevanten Märkte in diesem Geschäftsbereich geführt hatte. Zudem würden die ein- zelnen Aussagen auf den Stellungnahmen der Parteien fussen, während kaum verifizierte Da- ten und Informationen in die Darstellung einbezogen werden.28
133. Ausgehend vom Verfahrensgegenstand grenzt das Bundesverwaltungsgericht auch ei- nen separaten sachlich relevanten Markt für den Ticketvertrieb für Mega-Einzelbühnenveran- staltungen ab. B.4.2.1.3. Praxis des Bundeskartellamts
134. Das Bundeskartellamt hat sich in einem aktuellen Entscheid im Rahmen eines Haupt- prüfverfahrens betreffend eines Zusammenschlusses, an welchem auch CTS EVENTIM be- teiligt war, mit dem Bereich des Ticketings auseinandergesetzt.29
135. In diesem Verfahren wurde, neben einer Reihe von anderen Märkten, ein nationaler Markt für Ticketsystemdienstleistungen mit Veranstaltern als Marktgegenseite abgegrenzt. Dabei werden Ticketsystemdienstleister dadurch charakterisiert, dass diese im Wesentlichen eine Kombination von folgenden Dienstleistungen gegenüber Veranstaltern erbringen: - Technische Dienstleistung: Kern der Dienstleistung ist bei allen Anbietern zunächst jeweils der Betrieb und die technische Anbindung an eine Datenbank, in die ver- schiedenste Arten von Veranstaltungen eingestellt werden. Diese Datenbank wird wie- derum an Vorverkaufsstellen angeschlossen, insbesondere eigene Online-Shops so- wie an ein Netz von externen (fremden) VVK-Stellen. (vgl. Rz 103). - Vermittlung eines Verkaufsstellennetzes: Darüber hinaus ist eine Kerndienstleistung der Systemanbieter gegenüber den Veranstaltern die Gewährung des Zugangs zu ei- nem Vertriebsnetz. Dabei schließen alle Anbieter der Ticketsysteme mit den Veranstal- tern Vertriebsverträge bezogen auf ihre konzerneigenen VVK-Stellen, die auf dieser Grundlage für die Veranstalter Tickets an den Endkunden verkaufen (als Kommissio- näre, Agenten, im Auftrag der Veranstalter o.ä.). Die Ticketsystemdienstleistung ent- hält darüber hinaus die Vermittlung eines Netzes externer VVK-Stellen an die Veran- stalter. (Rz 104) - Ticketerstellung: Zum Angebot der Ticketsysteme an die Veranstalter gehören auch weitere mit der Buchbarkeit der Veranstaltung in Verbindung stehende Leistungen (Er- stellung von Saalplänen, Layout von Fantickets etc.). (Rz 107) - Zusätzliche Leistungen: Schliesslich bieten Ticketsystemdienstleister verschiedene zu- sätzliche Leistungen gegen Entgelt an. Diese reichen von technischen Leistungen ein- schliesslich Systemschulungen bis hin zu optionalen Werbe- und Marketingmassnah- men, wie der hervorgehobenen Darstellung im Online-Shop oder der Erstellung von Flyern zur Bewerbung in den VVK-Stellen.
136. Als alternative Ticketsysteme werden innerhalb des sachlich relevanten Marktes Unter- nehmen betrachtet, welche wie CTS EVENTIM mit den (in der Regel eigenen) Online-Shops
28 Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016, E.317 f. 29 Bundeskartellamt, Beschluss vom 03.01.2017, B6-53/16, CTS EVENTIM AG & Co. KGaA / FKP SCORPIO Konzertproduktionen GmbH.
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und den angeschlossenen stationären Vorverkaufsstellen immer beide Hauptdistributionska- näle anbieten.
137. Das Bundeskartellamt hält fest, dass aus Sicht von Veranstaltern Ticketsystemdienst- leistungen nicht mit Eigenvertriebslösungen austauschbar sind, dies gelte sowohl für Eigen- vertrieb über eine Lizenzierung von Inhouse-Software, als auch für das Angebot eines White- Label-Anbieters. (Rz 125 ff.)
138. Wie aus den nachfolgend gemachten Betrachtungen hervorgeht, decken sich die Er- kenntnisse des Bundeskartellamts weitestgehend mit den nachfolgenden Betrachtungen im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlussverfahrens. B.4.2.1.4. Sachlich relevanter Markt B.4.2.4.1.1 Vorbemerkungen
139. Ticketcorner respektive Starticket ermöglichen es Veranstaltern den Vertrieb von Tickets ganz oder teilweise auszulagern. Der Fremdvertrieb von Tickets entspricht auch der Kerntä- tigkeit der Zusammenschlussparteien. Nachfolgend ist demzufolge die Frage zu beantworten, ob aus Sicht von Veranstaltern auch alternative Vertriebskanäle als Substitut zum Fremdver- trieb betrachtet werden können.
140. Generell bieten Fremdvertriebsdienstleister eine umfassende Auslagerung einer Viel- zahl von Aspekten im Zusammenhang mit der Vermarktung von Veranstaltungen und der Ab- wicklung des Ticketvertriebs bis hin zur Einlasskontrolle am Ort der Veranstaltung an. Die Par- teien fassen diese umfassenden Prozesse beispielsweise folgendermassen zusammen: „[Das Ticketing-Unternehmen] schaltet die Veranstaltung im Ticketing-System auf, erfasst – sofern notwendig – den Saalplan, erstellt die verschiedenen Preiskategorien gemäss den Vorgaben des Veranstalters, stellt den Support während des Verkaufs sicher, stellt die Infrastruktur für die Einlasskontrolle bereit und – vor allem – beginnt das Ticketing-Unternehmen damit, die Veranstaltung zu bewerben und damit den Verkauf der Tickets anzukurbeln.“
141. Eine der Kerntätigkeiten von Unternehmen im Bereich Fremdvertriebsdienstleistungen besteht aus dem Vorverkauf von Veranstaltungs-Tickets über verschiedene Vertriebskanäle. Dabei kann unterschieden werden zwischen physischen Vorverkaufsstellen, Verkäufen über ein Call Center und Verkäufen über das Internet. Im Online-Bereich können Veranstaltungs- Besucher typischerweise die Tickets entweder herunterladen und selbst ausdrucken (soge- nanntes Print at Home), bestellen und sich per Post zustellen lassen, als Mobile Ticket auf ein Smartphone laden oder das Ticket auf einer RFID-Karte (wie dem SwissPass) hinterlegen. Im Falle von Ticketcorner unterteilen sich diese Vertriebsarten im Jahr 2016 beispielsweise fol- gendermassen:
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erfolgt jedoch aus Sicht von Veranstaltern: So bestimmen Veranstalter bei einer spezifischen Veranstaltung, welche Distributionskanäle und somit auch welche Fremdvertriebsdienstleister bei bestimmten Veranstaltungen berücksichtigt werden. Jedoch müssen Veranstalter bei der Wahl eines Fremdvertriebsdienstleisters die Präferenzen von Endkunden durchaus berück- sichtigen, zumal der vorliegend betrachtete Bereich verschiedene Charakteristika eines zwei- seitigen Marktes aufweist.
149. Marktgegenseite von Ticketcorner respektive Starticket sind konkret im Bereich Fremd- vertriebsdienstleistungen professionelle Veranstalter von bestimmten Kategorien an Live- Events in der Schweiz, welche einen überwiegenden Anteil der Tickets im Vorverkauf abset- zen. Bezüglich der Art der Veranstaltungen unterscheidet beispielsweise Ticketcorner zwi- schen den folgenden Bereichen: - Entertainment: Dieser Bereich umfasst Veranstaltungen in Clubs, Comedy-Veranstal- tungen, Festivals & Open Airs, Musicals & Shows, Pop & Rock und schliesslich Zirkus. - Kultur: Dieser Bereich wird unterteilt in Events und Theater. - Sport: Hierbei wird unterschieden zwischen Sportveranstaltungen (beispielweise ein- zelne Turniere) und Vereinen (insbesondere Spiele von nationalen Fussball- und Eis- hockeyclubs).
150. Zur Veranschaulichung der Marktgegenseite im Bereich Fremdvertriebsdienstleistungen werden mittels folgenden Tabellen die grössten Kunden von Ticketcorner und Starticket nach Anzahl Tickets im Jahr 2016 dargestellt:
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Abbildung 2: 20 grösste Veranstalter bei Ticketcorner (im Jahr 2016, nach Anzahl Tickets)
Abbildung 3: 20 grösste Veranstalter bei Starticket (im Jahr 2016, nach Anzahl Tickets)
151. Bei den typischen Nachfragern von Fremdvertriebsdienstleistungen handelt es sich um professionelle Veranstalter, welche im Bereich Live-Shows und Live-Konzerten tätig sind. Bei Konzerten stehen dabei Veranstalter mit einem Fokus auf moderne Musik klar im Vordergrund. Weitere Veranstalter finden sich insbesondere im Bereich Sport, insbesondere im Fussball und Eishockey. Dort wiederum handelt es sich auch um professionelle Clubs in der jeweils höchsten Liga respektive beim Fussball um den nationalen Verband.
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152. fragen reguläre Kinos mit einer eigenen Spielstätte – im Gegensatz zu Veranstaltern von Events im Filmbereich, wie beispielsweise Open Air-Kinos oder Film-Festivals – in der Schweiz typischerweise keine Dienstleistungen im Bereich Fremdvertriebsdienstleistungen nach. Auch erfolgt der Vorver- kauf von Skitickets nur in marginalem Umfang. Dasselbe gilt für Museen, Messen, Zoos, Sport- vereinen von unteren Ligen, nicht-kommerzielle Veranstaltungen, etc. Die genannten Anbieter von anderen Freizeitangeboten sind somit nicht Bestandteil der durchschnittlichen Marktge- genseite, welche als Ausgangspunkt der nachfolgenden Marktabgrenzung genommen wird. Im Übrigen geht auch das Bundeskartellamt davon aus, dass Veranstalter insbesondere von Live-Entertainment-Veranstaltungen als Marktgegenseite von Fremdvertriebsdienstleistern zu betrachten sind.32 B.4.2.4.1.4 Generelle Bedeutung von Fremdvertriebsdienstleistungen
153. Die Swiss Music Promoters Association (SMPA) führt aus, dass der Fremdvertrieb aktu- ell und künftig eine grosse Bedeutung für Schweizer Konzert-, Show- und Festivalveranstalter, wie sie in der SMPA zusammengeschlossen sind, habe. Ein Veranstalter der in verschiedenen Locations mit verschiedenen Arten von Veranstaltungen schweizweit tätigt ist, müsse mit ei- nem starken Fremdvertrieb zusammenarbeiten. Einige Festivalveranstalter mit einer etablier- ten Marke könnten zwar teilweise oder ganz auf den Eigenvertrieb setzen, ähnlich wie Veran- stalter mit festen Häusern (Bspw. Opernhaus Zürich oder gewisse Musikclubs) oder kleinere nicht professionelle Veranstalter. Dies gelingt in der Regel aber nur diesen Kategorien von Veranstaltern.
154. Aus Sicht der SMPA hat die Nutzung von Fremdvertriebsdienstleistungen eine Reihe von Vorteilen für Veranstalter. So reduziere die Auslagerung des Ticketings den Personal- und Infrastruktur-Aufwand beim Veranstalter. Auch bestehe eine höhere Reichweite durch ver- schiedene Kommunikationsleistungen der Ticketanbieter und deren Verlage. Auch könnten Veranstalter und Kunden auf eine funktionierende und technologisch aktuelle Software zurück- greifen, wie auch auf einen Support mit hoher Erreichbarkeit. Schliesslich verfüge der Fremd- vertrieb über zeitgemässe Vertriebskanäle. Nachteile beim Fremdvertrieb ergeben sich laut dem SMPA vor allem durch die Kosten des Fremdvertriebs und aufgrund der Tatsache, dass Kundendaten durch den Ticketanbieter auch für Konkurrenzveranstaltungen genutzt würde. B.4.2.4.1.5 Anhaltende Bedeutung von physischen Verkaufsstellen
155. Die etablierten Unternehmen im Bereich Fremdvertriebsdienstleistungen, wie insbeson- dere die Zusammenschlussparteien, ermöglichen Veranstaltern den Zugang zu einen umfas- senden Netz an physischen Verkaufsstellen. Somit stellt sich die Frage nach der Bedeutung dieses Vertriebskanals aus Sicht von Veranstaltern.
156. Bezüglich der Notwendigkeit einer Präsenz auf allen Vertriebskanälen, verweisen die Zusammenschlussparteien auf eine sinkende Bedeutung des Vertriebs über physische Ver- kaufsstellen. So verkauft Ticketcorner über der Tickets online, während es vor zehn Jahren noch nicht einmal waren. Dieser Trend würde weiter anhalten. Auch sei die Ab- lösung des gedruckten Tickets durch Mobile-Ticketing bereits im Gange. Die Zusammen- schlussparteien bringen vor, dass die weitgehende Ablösung des physischen durch den elekt- ronischen Verkauf bewirkt, dass Ticketing-Unternehmen heute nicht mehr über physische Verkaufsstellen verfügen müssen; ein reiner Online-Verkauf sei ausreichend.
32 Bundeskartellamt, Beschluss vom 03.01.2017, B6-53/16, CTS EVENTIM AG & Co. KGaA / FKP SCORPIO Konzertproduktionen GmbH, 26 Rz 100.
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157. Im Entscheid i.S. Hallenstadion Zürich ist die WEKO ebenfalls auf das Verhältnis zwi- schen den Vertriebskanälen Internet, Call Center und physischem Vertrieb eingegangen. Hierzu wurde festgehalten, dass ein ausschliesslicher Vertrieb sämtlicher Tickets eines Anlas- ses über bloss einen Vertriebskanal, namentlich das Internet, bei vereinzelten Anlässen der Fall ist. In der Regel sind die Veranstalter aber im Interesse der unterschiedlichen Bedürfnisse der Zuschauer an einem umfassenden Angebot, sprich an einem Mix dieser Vertriebskanäle, interessiert und fragen dieses nach – die einzelnen Vertriebskanäle sind aus ihrer Sicht kom- plementär und erst ihr Bündel macht das nachgefragte Angebot aus. Das Angebot bloss eines alleinstehenden Vertriebskanals stellt damit aus Sicht der Veranstalter zumeist kein Substitut für das Vertriebskanalbündel „Internet, Point of Sales, Call Center“ dar.33
158. Auch das Bundeskartellamt hat in seinem jüngsten Entscheid bestätigt, dass die Bereit- stellung eines Vorverkaufsstellen-Netzes – entweder eigene Vorverkaufsstellen oder ein Netz von Dritten – ein integraler Bestandteil der Dienstleistung eines Ticketdienstleisters darstellt. So habe der Distributionskanal der stationären VVK-Stellen weiterhin insgesamt eine grosse Bedeutung und es sei auch nicht zu erwarten, dass dieser in absehbarer Zeit durch den Inter- netvertrieb abgelöst wird.34 Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskartellamt auch festgehal- ten, dass eine Ticketsystemdienstleistung nicht mit einem direkten Anschluss der Veranstalter an reine Online-Portale oder einzelne VVK-Stellen substituierbar ist was folgendermassen be- gründet wird: „Beide Fälle bieten dem Veranstalter kein Vertriebsnetz bzw. in beiden Fällen müsste er um mehrere Verkaufsstellen zu beauftragen jeweils einzeln mit diesen Verträge abschließen, was nur begrenzt möglich ist. Im Fall der stationären VVK-Stellen ist sofort er- sichtlich, dass über die direkte Beauftragung einzelner Verkaufsstellen keine vergleichbare Reichweite erzielt werden kann, wie über den Anschluss an ein Ticketsystem. Aber auch On- line-Portale, die zumindest eine nicht auf eine bestimmte Region begrenzte Vertriebsmöglich- keit bieten, sind für Veranstalter regelmäßig nicht mit den Ticketsystemen austauschbar, da sie nicht den Distributionskanal der VVK-Stellen bieten, der für den Abverkauf der meisten Veranstaltungen mit einbezogen werden muss. Online-Portale erhöhen zwar in gewissem Um- fang die Auffindbarkeit, können aber wie dargestellt den Vertriebskanal der stationären VVK- Stellen nicht ersetzen. Als Alternative kommt die alleinige Nutzung eines Online-Portals wie auch des Online-Eigenvertriebs lediglich bei besonders attraktiven Events in Betracht. Wenn die Nachfrage deutlich das Angebot an Tickets über-steigt, suchen Kunden für derartige Events in der Regel aktiv nach Tickets, so dass dann der nur in einem Online-Shop erfolgende Abverkauf ausreichen kann.“35
159. Seitens der im Rahmen der vorläufigen Prüfung befragten Veranstalter wurde zwar ge- nerell anerkannt, dass die Bedeutung vom physischen Vertrieb abnehmend ist. So betrachten gewisse Veranstalter den physischen Vertrieb als kaum noch relevant. Jedoch wurden auch verschiedentlich Gründe vorgebracht, weshalb der physische Vertrieb nach wie vor relevant ist. So hält die SMPA fest, dass der physische Vertrieb seine Berechtigung hat bei beratungs- intensiven Veranstaltungen oder für ein älteres Publikum, welches mit Online-Käufen nicht vertraut ist. Auch gäbe es eine Anzahl Personen, welche generell kein Online-Shopping be- treiben. Weitere Argumente seitens Veranstalter sind die Tatsache, dass gewisse Personen über keine Kreditkarte verfügen und somit auf den physischen Vertrieb angewiesen sind. Auch
33 Vgl. RPW 2012/1, 104 Rz 164, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich. 34 Bundeskartellamt, Beschluss vom 03.01.2017, B6-53/16, CTS EVENTIM AG & Co. KGaA / FKP SCORPIO Konzertproduktionen GmbH, 38 Rz 129. 35 Bundeskartellamt, Beschluss vom 03.01.2017, B6-53/16, CTS EVENTIM AG & Co. KGaA / FKP SCORPIO Konzertproduktionen GmbH, 39 Rz 132.
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B.4.2.4.1.12 Schlussfolgerungen
222. Fremdvertriebsdienstleister bieten Veranstaltern im Wesentlichen die Auslagerung des Ticketvertriebs sowie der Ticketvermarktung an. Dies erfolgt als ein Bündel von Dienstleistun- gen: So wird der Ticketvertrieb inkl. dessen gesamte Abwicklung über verschiedene Vertriebs- kanäle sichergestellt, so über ein nationales Netz von Vorverkaufsstellen, über online bestellte Print-at-Home Tickets, über online bestellte physische Tickets oder über ein Call Center, wel- ches auch den Kundendienst sicherstellt. Auch werden die Veranstaltungen von den Fremd- vertriebsdienstleistern selbst vermarktet (so auf der eigenen Homepage, in eigenen Publikati- onen, über Newsletter oder Werbung an Vorverkaufsstellen). Weitere Vermarktungsmöglichkeiten bestehen bei den jeweils angeschlossenen Medienhäusern.
223. Aus den vorhergehenden Überlegungen geht hervor, dass die umfassende Auslagerung des Ticketvertriebs sowie der Ticketvermarktung nicht mit anderen einem Veranstalter zur Ver- fügung stehenden Vertriebskanälen substituiert werden kann. Somit wird nachfolgend von ei- nem sachlich relevanten Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen ausgegangen. Diese Dienstleistung umfasst neben der technischen Abwicklung des Ticketvertriebs insbesondere den Ticketvertrieb online sowie über ein Netz von physischen Verkaufsstellen wie auch die Erbringung von Promotionsleistungen. Reine Online-Plattformen und Member-Shops gehören nicht zum relevanten Markt. Zudem wäre selbst bei einem Einbezug als Konkurrenten im vor- liegend betrachteten Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen ohnehin kein erheblicher Druck auf die Parteien zu erwarten.48 B.4.2.1.5. Räumlich relevanter Markt
224. Die WEKO hat sich zuvor dahingehend geäussert, dass der räumlich relevante Markt im Bereich Ticketvertrieb national abzugrenzen ist.49 Auch das Bundeskartellamt hat jüngst den Markt für Ticketsystemdienstleistungen für Veranstalter national abgegrenzt.50 B.4.2.1.6. Fazit
225. Zusammenfassend liegt somit ein nationaler Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen vor. B.4.2.2 Eigenvertriebslösungen
226. Ticketcorner respektive Starticket stellen Veranstaltern – im Rahmen des sogenannten B2B-Geschäftes – umfassende Softwarelösungen für die Administration und Abwicklung des Eigenvertriebs von Tickets zur Verfügung. Nachfolgend ist die Frage zu beantworten, ob sol- che Eigenvertriebslösungen aus Sicht von Veranstalten als Substitut zu Fremdvertriebsdienst-
48 So hat die WEKO beispielsweise beim Zusammenschluss Migros/Denner die Frage offen gelassen, ob Lebensmittelabteilungen in Warenhäusern, die weniger als ein Drittel ihres Umsatzes mit Lebens- mitteln erzielen, und der Internethandel zum relevanten Markt gehören, offen gelassen, da deren Ein- bezug die Schlussfolgerungen unbeeinflusst lässt. Vgl. hierzu RPW 2008/1, 150 Rz 204, Migros/Den- ner. 49 Vgl. RPW 2012/1, 105 Rz 170–174, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich. 50 Bundeskartellamt, Beschluss vom 03.01.2017, B6-53/16, CTS EVENTIM AG & Co. KGaA / FKP SCORPIO Konzertproduktionen GmbH, 41 Rz 137 ff.
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leistungen betrachtet werden können. Auf die Frage der Substituierbarkeit wurde bei der Be- trachtung des Marktes für Fremdvertriebsdienstleistungen bereits aus der Sichtweise des Fremdvertriebs eingegangen (vgl. Rz 139 ff., insbes. Rz 63 und 65). B.4.2.2.1. Praxis der WEKO bei Informatiklösungen für Unternehmen
227. In der Vergangenheit hat sich die WEKO zwar noch nie spezifisch mit Eigenvertriebslö- sungen für Tickets auseinandergesetzt. Jedoch wurde in der bisherigen Praxis im Falle von komplexen Software-Lösungen wiederholt von spezifischen sachlich relevanten Märkten aus- gegangen. So wurde bei der Vorabklärung i.S. SAP Wartungspreiserhöhung von einem sepa- raten sachlich relevante Markt der ERP-Software – ERP-Software steht für Enterprise Re- source Planning, eine modulartig zusammengesetzte betriebswirtschaftliche Standardsoftware – und deren Wartung ausgegangen.51 Zuletzt wurde im Zusammenhang mit Online-Buchungsplattformen davon ausgegangen, dass Globale Distributionssysteme – Infor- matiksysteme, welche Reisebüros den Zugriff auf Informationen bezüglich Reise-dienstleis- tungen ermöglichen sowie die Buchung der entsprechenden Reisedienstleistungen erlauben
– kein Substitut für Online-Buchungsplattformen darstellen.52 B.4.2.2.2. Praxis Bundeskartellamt
228. Auch das Bundeskartellamt hat jüngst dargelegt, dass Eigenvertriebslösungen keine Substitute für Fremdvertriebsdienstleistungen darstellen, was unter anderem wie folgt begrün- det wurde: „Ticketsystemdienstleistungen sind aus Sicht der Veranstalter nicht mit Eigenvertriebslösun- gen austauschbar. Dies gilt sowohl für den Eigenvertrieb über eine Lizenzierung von Inhouse- Software, als auch für das Angebot eines White-Label-Anbieters. Die Inhouse-Software-Lösungen sind nach Eigenschaften, Verwendungszweck und Preis nicht austauschbar mit Ticketsystemdienstleistungen. Es handelt sich hierbei zunächst um eine Software-Lizenzierung, die ausschließlich technischer Natur ist und Vertriebs- oder Ver- mittlungsleistungen gerade nicht enthält. Eine solche Software ist insbesondere für Veranstalter relevant, deren Eigenvertriebslösung komplexe Funktionen erfüllen muss. Hierzu zählen z.B. die Erstellung wechselnder Saalpläne, die Abonnementverwaltung oder die Einbindung anderer Unternehmensbereiche wie der Fi- nanzbuchhaltung. Die Software bietet damit vorrangig Funktionalitäten, die die unternehmens- internen Abläufe beim eigenen Ticketvertrieb unterstützen. Der Vertrieb der Eintrittskarten wird bei den Inhouse-Lösungen anders als bei den Ticketsystemdienstleistungen gerade nicht auf Ticketing-Unternehmen bzw. auf das von ihnen vermittelte Netz von VVK-Stellen ausgelagert, sondern selbst durchgeführt. Inhouse-Softwarelösungen können die Möglichkeit der Erstellung eines eigenen Online-Shops beinhalten, der in die bestehende Internetpräsenz des Veranstalters eingebettet wird. An die- sem Punkt besteht insofern auch eine Überschneidung zu dem Angebot der sogenannten White-Label-Anbieter, die Veranstaltern ebenfalls die Erstellung eines eigenen Online-Shops ermöglichen, darüber hinaus aber wenige andere Funktionen bieten. Dieser Aspekt kann je- doch keine Austauschbarkeit von Inhouse-Softwarelösungen oder White-Label-Shop-Lösun- gen mit Ticketsystemdienstleistungen begründen, weil ein Ticketsystem den Vertrieb der Ti- ckets über mehrere verschiedene Vertriebskanäle, insbesondere auch über stationäre VVK-
51 Vgl. hierzu RPW 2010/3, 432 Rz 44, SAP Wartungspreiserhöhung. 52 Vgl. hierzu RPW 2016/1, 96 f. Rz 216–220, Online-Buchungsplattformen für Hotels.
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die Website des Anbieters der Lösung. Es handelt sich also alleine um Online-Ticketing-Platt- formen, welche keine weiteren Dienstleistungen anbieten. Diese einfach ausgestalteten Lö- sungen werden als nicht substituierbar erachtet.
239. Aus Sicht der Swiss Music Promoters Association (SMPA) hat die Nutzung von B2B- Dienstleistungen einige Vorteile für die Veranstalter. So liegt die gesamte Wertschöpfung beim Veranstalter. Auch liegen die Kundendaten beim Veranstalter und können durch ihn genutzt werden. Aus Sicht von Veranstaltern liegt der Entscheid für den Eigenvertrieb in den damit zusammenhängenden Vorteilen wie die Datenpflege durch den Veranstalter selbst, der Auf- bau einer eigenen Kundendatenbank und günstigeren Konditionen begründet.
240. Als Nachteile des Eigenvertriebs erachtet der SMPA den ganzen Aufwand für Vertrieb und Kundensupport, welcher sich für die Veranstalter ergibt. Auch müssen die gesamten Kom- munikationsleistungen vom Veranstalter erbracht werden. Des Weiteren ist die Reichweite in der Regel tiefer als wenn der Veranstalter im Fremdvertrieb Tickets absetzt.
241. Aus Sicht der Swiss Music Promoters Association (SMPA) setzen nur eine begrenzte Anzahl sowie Kategorie von Veranstaltern auf den reinen Eigenvertrieb. SMPA sind von des- sen insgesamt 25 Mitgliedern nur ein oder zwei bekannt, welche den Vertrieb nur im Eigen- vertrieb vornehmen. Zu der Kategorie von Veranstaltern, welche auf reinen Eigenvertrieb set- zen, gehören Veranstalter mit einem eigenen Veranstaltungslokal wie beispielsweise das Opernhaus Zürich sowie ausnahmsweise Veranstalter mit einer etablierten Marke wie bei- spielsweise das OpenAir St. Gallen sowie gewisse Musikclubs. Die Vornahme von Eigenver- trieb ist auch im Bereich der Sportveranstaltungen verbreitet. Ebenso ist der Eigenvertrieb für alle Veranstalter bezüglich des Verkaufs von VIP-Packages oder Gruppenbuchungen interes- sant. Dies ist in der Regel aber ein kleiner Teil des ganzen Ticketkontingents einer Veranstal- tung, erzielt aber eine hohe Wertschöpfung. Auch kleinere nicht professionelle Veranstalter arbeiten oft mit einem reinen Eigenvertrieb. Der SMPA legt dar, dass je grösser die Kapazität einer Location ist, desto weniger setzen die Veranstalter auf den Eigenvertrieb. Dies hängt damit zusammen, dass bei tausenden von verkauften Tickets für eine Veranstaltung auch das Backoffice (namentlich mit einem Call-Center) entsprechend bestückt sein muss, was grosse Ressourcen benötigt. Es wird deutlich, dass sich für Veranstalter von grossen Events nicht die Möglichkeit ergibt, das Ticketing im Eigenvertrieb vorzunehmen.
242. Es wird deutlich, dass es nur einer gewissen Kategorie von Veranstaltern gelingt, auf den Eigenvertrieb zu setzen. Die Vornahme des Eigenvertriebes ergibt sich durch strukturelle Bedingungen wie geringe Grösse der Veranstaltung, einer etablierten Marke oder einem eige- nen Veranstaltungslokal. Veranstalter, welche nicht in diese Kategorie fallen, sehen, bedingt durch eine gewisse Grösse und der mit dem Fremdvertrieb zusammenhängenden weiteren Dienstleistungen wie Kommunikation, vom Eigenvertrieb ab. Es wird deutlich, dass sich die Vornahme des Eigenvertriebes bzw. Fremdvertriebes aufgrund von Bedingungen ergibt, wel- che mit der Ausgestaltung der Veranstaltung zusammenhängt. In diesem Sinne sind der Ei- genvertrieb und der Fremdvertrieb aus Sicht der Veranstalter nicht substituierbar.
243. Nach Angabe der SMPA bieten auch Veranstalter mit etablierter Marke neben dem Ei- genvertrieb zusätzlich noch ein Kontingent im Fremdvertrieb über einen oder mehrere Anbieter an. Der Grund dafür liegt darin, die Reichweite zu erhöhen. Auch Kulturhäuser mit eigener Veranstaltungslokalität sowie Veranstalter im Bereich des Sports nehmen das Ticketing nicht im reinen Eigenvertreib vor, sondern setzten parallel noch auf den Fremdvertrieb. Die parallele Vornahme von Fremdvertrieb zum Eigenvertrieb ist aufgrund der mit dem Fremdvertrieb zu- sammenhängenden Leistungen wie Promotion nötig. Wird das Ticketing im Eigenvertrieb vor- genommen, muss die Promotion selbst vorgenommen oder eingekauft werden. Die parallele Tätigkeit von Fremdvertrieb und Eigenvertrieb ist durch Vorteile wie Reichweite bedingt, wel- che sich alleine durch den Fremdvertrieb ergeben. Auch in diesem Sinne wird deutlich, dass der Entscheid zu Fremdvertrieb bzw. Eigenvertrieb nicht ein entweder oder, sondern aufgrund
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erheblicher Bedeutung56. Die nachfolgenden Märkte für Nutzer/Leser von (Print-/Online) An- kündigungsanzeigen, Märkte für [Inserenten in] (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen sowie die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Online-Firmenwerbung (Bannerwerbung) in den entsprechenden Sprachregionen der Deutschschweiz, der französischen und italieni- schen Schweiz stellen für Ticketcorner und Starticket keine Kernmärkte ihrer Tätigkeit dar.
249. Auf der Homepage von Ticketcorner und Starticket werben die beiden Unternehmen für Veranstaltungen diverser Art, für welche die beiden Unternehmen Tickets verkaufen. Insbe- sondere handelt es sich um bekannte Konzerte, Festivals oder Musicals. Neben den Top- Events, die zuoberst auf der Homepage erscheinen, sind die Veranstaltungen in verschiedene Bereiche unterteilt, unter anderem Musik, Unterhaltung, Sport, Kultur und EVENTIM internati- onal bei Ticketcorner. Starticket unterteilt in Konzerte, Festivals, Parties, Bühne, Sport und Specials.
250. Im Übrigen ist Ticketcorner Herausgeberin des Magazins „events“, das als Beilage des „SonntagsBlicks“ erscheint und u.a. an den Vorverkaufsstellen von Ticketcorner aufliegt. Es dient wie die Website „ticketcorner.ch“ dem Zweck, über Veranstaltungen zu informieren, für welche Ticketcorner Tickets verkauft. Das Magazin erscheint heute noch sechs Mal im Jahr und enthält nur wenig Print-Firmenwerbung (Umsatz 2015 noch rund [ ]). Soweit solche Werbung enthalten ist, weist sie in der Regel einen engen Bezug zu den Veranstaltun- gen und Tickets auf. Gemäss Angaben der Parteien gibt Starticket gibt kein vergleichbares Magazin heraus. Hingegen besteht das Starticket-Magazin „Highlights“, welches scheinbar Veranstaltungen im zweimonats-Rhythmus in den Zeitungen 20 Minuten anpreist.
251. Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben sind im Bereich Medienmärkte die fol- genden Märkte relevant: B.4.2.4.1.1 Märkte für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen
252. Gemäss Praxis des Sekretariats umfasst der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online) Ankündigungsanzeigen auf der Angebotsseite den Betreiber einer Online-Plattform für Ankün- digungsanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Le- ser von Ankündigungsanzeigen bzw. Nutzer von Online-Plattformen, über welche Ankündi- gungsanzeigen geschaltet werden.57 B.4.2.4.1.2 Märkte für [Inserenten in] (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen
253. Die Inserenten, welche Werberaum für die Ankündigung von Ereignissen nachfragen, stehen auf der anderen Seite der Märkte für (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen.
254. Die meldepflichtigen Unternehmen sind der Ansicht, dass zumindest in den Märkten für (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen, welche sie als Werbemärkte bezeichnen, Ticketcor- ner und Starticket nicht tätig sind. Dies wird dadurch begründet, dass ein Veranstalter, der den Ticketverkauf nicht über Ticketcorner oder Starticket abwickelt, keine Möglichkeit hat, auf des- sen Website für seine Veranstaltungen zu werben. Das heisst, dass das Ticketingunterneh- men nur Werbung für die eigenen Angebote betreibt. Dieser Ansicht kann hingegen nicht ge- folgt werden. Gemäss Praxis der Wettbewerbskommission spielt es grundsätzlich keine Rolle, unter welchen konkreten Vertragsbedingungen ein Inserent eine Ankündigungsanzeige schal- ten kann und es ist insofern unerheblich, dass das Inserieren auf der Website bzw. im Magazin
56 Vgl. Rz 98 ff. und Rz 177 ff. 57 Vgl. RPW 2013/3, 383 Rz 36, Tamedia/Starticket; RPW 2014/1, 296 Rz 29 f., Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG.
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„events“ von Ticketcorner, an den Vertrieb der Tickets gekoppelt ist. Zudem würde es zu er- heblichen Abgrenzungsproblemen führen, müssten die Märkte je nach Ausgestaltung der kon- kreten Vertragsbedingungen im Einzelfall stets anders abgegrenzt werden.58 B.4.2.4.1.3 Bereitstellung von Werbeflächen für statische Online-Firmenwerbung (Bannerwerbung)
255. Die Praxis der Wettbewerbskommission unterscheidet im Bereich der Online-Firmen- werbung zwischen statischen Werbeformen (insbesondere Bannerwerbung) und dynami- schen Werbeformen (insbesondere Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung)59. Die melden- den Unternehmen sind der Ansicht, dass diese Marktabgrenzung zu eng sei und betrachten alle drei Teilmärkte Banner-, Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung als Online-Firmenwer- bungsmarkt. Dieser Auffassung kann nach bestehender Praxis der Wettbewerbskommission nicht gefolgt werden.
256. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbefor- men stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen, die auf ihrer Website Bannerwerbung direkt an Werbetreibende verkaufen wollen, und auf der Nachfrageseite Wer- betreibende, die entsprechenden Werberaum nachfragen, gegenüber. Bei der statischen Wer- beform definiert der Werbetreibende nur den Ort, an welchem er seine Werbung geschaltet haben will. Das heisst, die Aufschaltung seiner Werbung hängt lediglich davon ab, dass ein Internetnutzer die fragliche Website besucht. Das Aufschalten ist oft an keinerlei sonstige Be- dingungen gebunden, mit anderen Worten findet eine unbedingte Aufschaltung statt.60 B.4.2.3.2. Räumlich relevante Märkte
257. Gemäss Praxis der Wettbewerbskommission erfolgt die räumliche Marktabgrenzung für die Märkte für (Print-/Online)Ankündigungsanzeigen sowie der Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen nach Sprachregionen61. Diese Auffassung wird von den meldenden Unternehmen geteilt. Aufgrund der Tätigkeit der beteiligten Unter- nehmen erfolgt die räumliche Marktaufteilung in die Deutschschweiz, französische und italie- nische Schweiz. B.4.3 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
258. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlus- ses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
58 Vgl. RPW 2013/3, 383 Rz 37, Tamedia/Starticket. 59 Vgl. RPW 2013/3, 383 Rz 38, Tamedia/Starticket; RPW 2014/1, 296 Rz 31 f., Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG. 60 Vgl. RPW 2014/1, 297 Rz 33, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG. 61 Vgl. RPW 2013/3, 383 Rz 41 ff., Tamedia/Starticket; RPW 2014/1, 297 Rz 36 ff.
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B.4.3.1 Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen B.4.3.1.1. Aktueller Wettbewerb
259. Zur Analyse des Ausmasses des Wettbewerbs zwischen Anbietern von Fremdvertriebs- dienstleistungen wird zunächst der aktuelle Wettbewerb auf dem relevanten Markt untersucht. Ausgangspunkt für die Beurteilung des aktuellen Wettbewerbs ist die Identifikation der wich- tigsten Wettbewerber auf dem Markt und deren Marktanteile.
260. Bei den am geplanten Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen Ticketcor- ner respektive Starticket handelt es sich um etablierte Anbieter im Markt für Fremdvertriebs- dienstleistungen in der Schweiz. Wie nachfolgend näher ausgeführt wird, sind einzig Ticketino und Fnac– wenn auch mit starken Einschränkungen – als zumindest annähernd relevante Konkurrenten in diesem Markt zu betrachten.
261. Wie bereits zuvor ausgeführt, stellen reine Online-Plattformen aus Sicht der Marktge- genseite kein Substitut für die umfassenden Dienstleistungen von Fremdvertriebsdienstleis- tern dar. Reine Online-Plattformen – wie Ticketfrog und Reservix.ch – sind dementsprechend im Rahmen der Betrachtung des aktuellen auch nicht als direkte Konkurrenten der Parteien auf dem vorliegenden relevanten Markt zu betrachten. Auch seitens Kleinstanbieter ohne eine umfassende Reichweite – insbesondere bezüglich Vorverkaufsstellen und Promotionsleistun- gen – ist keine spürbare disziplinierende Wirkung auf die Parteien zu erwarten. Dennoch wird im Rahmen der Analyse von Markteintritten und der Stellung der Marktgegenseite auf solche Anbieter eingegangen.
262. Die Ticketino AG verfügt in der Schweiz über Standorte in Zürich, Lausanne und Root und ermöglicht Veranstaltern den Vertrieb von Tickets über eine selbstbedienbare Online- Plattform. Veranstalter erhalten so Zugriff auf ein flächendeckendes Vorverkaufsstellennetz, auch können Endkunden Tickets über ein rund um die Uhr erreichbares Call Center erwerben. Im Internet können Tickets www.ticketino.com erworben werden. Auch bestehen Möglichkei- ten zur Einbindung auf der Website der individuellen Veranstalter. Ebenso erbringt Ticketino gegenüber Veranstaltern Dienstleistungen in den Bereichen der Vermarktung, der Einlasskon- trolle und bei der Auswertung von Verkaufs- und Kundendaten.
263. Die Fnac Suisse SA (nachfolgend: Fnac Suisse), ist über ihre Tochtergesellschaft SwissBillet SA im Markt für Fremdvertrieb von Tickets in der Schweiz tätig. Fnac Suisse ist wiederum eine Tochtergesellschaft der in Frankreich domizilierten FNAC SA. Fnac Suisse be- treibt hauptsächlich einen Online-Store und Ladengeschäfte, in welchen vor allem Bücher, Medien und Unterhaltungselektronik angeboten werden. Im Markt für den Fremdvertrieb von Tickets bietet Fnac Suisse Veranstaltern den Verkauf von Tickets über die Website von Fnac Suisse unter www.fnac.ch und einer beschränkten Anzahl von Verkaufsstellen in der Roman- die.
264. In den nachfolgenden Tabellen sind die Marktanteile auf dem Markt für den Fremdver- trieb von Tickets in der Schweiz basierend auf alternativen Messgrössen dargestellt. Tabelle 5 basiert auf den Gesamtumsatz mit Tickets, d.h. basierend auf den gesamten Preis der durch die Unternehmen verkauften Tickets. Hingegen werden in Tabelle 6 nur die entsprechenden Kommissionsumsätze berücksichtigt. Die Berechnungen in Tabelle 7 basieren schliesslich auf der Anzahl der verkauften Tickets.
265. Zu den verwendeten Kennzahlen ist festzuhalten, dass vorliegend – entgegen der Vor- bringen der Parteien, welche die Anzahl Tickets als einzig relevante Messgrösse betrachten – neben den Gesamtumsätzen insbesondere die Betrachtung von Kommissionsumsätzen von entscheidender Relevanz sind. So zeigen Gesamtumsätze auf, welche Bedeutung die über Fremdvertriebsdienstleister verkauften Veranstaltungen haben. Jedoch sind es insbesondere die Kommissionsumsätze, welche schlussendlich aufzeigen, welche Zahlungsbereitschaft
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Südostbahn (SOB) und der BLS. Fnac hingegen verfügt nur über ein beschränktes Vertriebs- netz von 10 Verkaufsstellen in der Romandie. Davon handelt es sich hauptsächlich um eigene Verkaufsstellen von Fnac.
270. Während Ticketino in den letzten Jahren leichte Marktanteilsgewinne verzeichnen konnte, sieht sich Fnac in den letzten Jahren einer rückläufigen Entwicklung gegenüber. Fnac erklärt, dass insbesondere der Verlust von Live Music Production und von Opus One, welche nun exklusiv mit Ticketcorner zusammenarbeiten, zu diesem Rückgang geführt habe.
271. Gemäss Praxis der EU-Kommission ergeben sich in der Regel keine horizontalen Wett- bewerbsbedenken in einem Markt, dessen HHI nach dem Zusammenschluss unterhalb von 1000 liegt. Derartige Märkte bedürfen in der Regel keiner genaueren Untersuchung. Dasselbe gilt in der Regel für Zusammenschlussvorhaben, bei denen der HHI zwischen 1000 und 2000 und der ∆HHI unterhalb von 250 liegt, oder wenn der HHI oberhalb von 2000 und der ∆HHI unter 150 liegt.63 Vorliegend ergibt sich vor dem Zusammenschluss ein HHI von [4500-5000], welcher im Falle des geplanten Zusammenschlusses von Ticketcorner mit Starticket auf [7500- 8000] ansteigen würde. Sowohl die absolute Höhe des HHI nach dem geplanten Zusammen- schluss, als auch das ∆HHI von [3000-3500] sprechen klar gegen eine Unbedenklichkeit des geplanten Zusammenschlusses.
272. Die schweizerische Praxis und Lehre schliesst aus einem hohen Marktanteil nicht per se auf eine marktbeherrschende Stellung.64 Allerdings bildet der Marktanteil von 50 % ein Indiz für eine marktbeherrschende Stellung („kritische Schwelle“).65 Allein die Höhe der Marktanteile von Ticketcorner ist demnach ein Indiz für eine marktbeherrschende Stellung. Wie nachfol- gend aufgezeigt wird, gibt es jedoch auch eine Reihe von weiteren Elementen, welche dafür sprechen, dass sich Ticketcorner in wesentlichem Umfang unabhängig von anderen Marktteil- nehmern zu verhalten.
273. Zusammenfassend ist der vorliegend betrachtete Markt hochkonzentriert. So verfügt Ti- cketcorner über eine überragende Stellung im vorliegend betrachteten Markt, gefolgt von Star- ticket. Zusammen machen diese beiden Unternehmen gemessen am Gesamtumsatz und am Kommissionsumsatz des Marktes aus. Bei einer Betrachtung nach Anzahl Ti- ckets – was gemäss den Parteien die einzig relevante Messgrösse sei – liegt dieser Anteil bei .
274. Die gemachten Betrachtungen gehen von der vorsichtigen Annahme aus, dass Ticketino und Fnac als gleichwertige Konkurrenten von Ticketcorner betrachtet werden. Wie nachfol- gend aufgezeigt wird verfügt Ticketcorner über eine überragende Stellung im Markt für Fremd- vertriebsdienstleistungen, während Starticket das einzige Konkurrenzunternehmen ist, wel- ches in sämtlichen Dimensionen überhaupt eine vollwertige Konkurrenz zu Ticketcorner darstellt. Auf diese Frage wird nachfolgend in Rz 318 vertieft eingegangen. B.4.3.1.2. Marktstellung von Ticketcorner
275. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat Ticketcorner bereits derzeit eine überragende Stel- lung am Markt im Vergleich zu sämtlichen Konkurrenten, welche durch eine Vielzahl von ver- traglichen Exklusivitäten – mit Veranstaltungsstätten, Veranstaltern sowie Verkaufsstellen – noch verstärkt wird.
63 Vgl. RPW 2008/1, 169 Rz. 319 f, Migros/Denner. 64 BGE 139 I 72, E 9.3.3.2, Publigroupe SA et al /WEKO, m.w.H. 65 BGE 139 I 72, E 9.3.3.2, Publigroupe SA et al /WEKO, m.w.H.
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war bis heute für uns als Kunden attraktiv und gut. Beide Unternehmen agierten aktiv, agil und investierten laufend in ihre Prozesse und Infrastruktur und boten Kunden einen guten Service.“
320. Die Maag Music & Arts AG geht davon aus, dass der Zusammenschluss von Ticketcor- ner und Starticket den gesunden Wettbewerb zwischen den beiden grossen Anbietern zum Erliegen bringen würde. Die wepromote entertainment group switzerland ag rechnet im Falle eines Zusammenschlusses von Starticket und Ticketcorner mit einer Monopolstellung in Teil- bereichen. Auch die Freilichtspiele Zermatt GmbH geht davon aus, dass mit dem Wegfall von Starticket als Konkurrenz von Ticketcorner es aus ihrer Sicht keine gesunde Konkurrenzsitua- tion mehr gäbe. Die Basel Tattoo Productions GmbH geht davon aus, dass Ticketcorner nach dem Zusammenschluss klar eine marktbeherrschende Stellung einnehmen werde. Die Good News Productions AG betrachtet Starticket als den bis anhin einzigen echten Konkurrenten von Ticketcorner im betrachteten Segment. Der Zirkus Knie äussert sich dahingehend, dass Ticketcorner heute bereits der marktführende Ticketanbieter sei und sich durch einen Zusam- menschluss mit Starticket die Marktposition von Ticketcorner massiv verstärken würde. Die Denlo Production GmbH führt aus, dass sie Ticketcorner immer noch als den grössten Anbie- ter wahrnehmen, Starticket habe in den letzten Jahren jedoch sehr aufgeholt und es fühle sich aktuell fast so an, als ob Starticket der Konkurrenz Ticketcorner das Wasser reichen könne.
– welche derzeit mit den Fremdvertrieb über Ticketcorner, Starticket und Fnac abwickelt – äussert die Angst, dass mit dem geplanten Zusammenschluss im schweize- rischen Ticketmarkt keinen nennenswerten Wettbewerb mehr gäbe. Für die domino Event SARL kommt heute kein anderer Anbieter als Ticketcorner und in Ergänzung Starticket in Frage. Weniger starke Anbieter würden ihren Werbebedarf erhöhen, da deren Reichweite in allen Belangen nicht mit Ticketcorner und Starticket zu vergleichen ist. Fnac, Ticketino und andere Anbieter seien für das Geschäftsmodell heute keine valable Alternative zu Ticketcorner und/oder Starticket. Auch der […] bringt – insbesondere vor dem Hintergrund des Anschlusses zu nationalen Medien – vor, dass sie nach dem Zusammenschluss keine andere Wahl hätten, als mit dem neuen Unternehmen zusammenzuarbeiten, da es keine Alternative gäbe. So sei bei kleineren, regionalen Anbietern die Medienleistung entsprechend auch regional limitiert (wie beim Radio Pilatus Ticket Shop). Nationale Plattformen wie Petzi hätten niemals die fi- nanziellen Ressourcen, um in einer solchen Art in den Medienmarkt einzutreten. Die Good News Productions AG weist darauf hin, dass bereits jetzt die Domains www.ticketcorner.ch oder starticket.ch (ähnlich der Suche nach Domains über Google) synonym für die Suche nach Veranstaltungen in der Schweiz verwendet würden. Eine fehlende Präsenz auf diesen Fremd- vertriebs-Dienstleistungen würde zu Umsatzeinbussen führen. Die Big Plus Sports and Enter- tainment AG bringt vor, dass Fnac in der Deutschschweiz weitgehend unbekannt ist und in diesem Landesteil keine Relevanz hat. Ticketino sei ebenfalls kaum bekannt und vertreibe keine Tickets für Grossanlässe. Deshalb stelle Ticketino ebenfalls keine Alternative gegenüber den bekannten und etablierten Ticketing-Plattformen wie Ticketcorner oder Starticket dar. Die Keep Cool Produktion & Verlag AG geht davon aus, dass der Zusammenschluss von Ticket- corner und Starticket ein grosser Verlust für die Wettbewerbssituation in der Schweiz wäre, da es keine echte Konkurrenz mehr im Schweizer Ticketing-Geschäft mehr gäbe. Es wird dabei darauf hinwiesen, dass Starticket erst mit dem Einbezug der bekannten Vorverkaufsstellen wie , usw. und der ein eben- bürtiger Konkurrent zu Ticketcorner wurde.
321. Ticketino sieht im Zusammenschluss hingegen durchaus die Chance, bisherige Kunden der grossen Anbieter für sich gewinnen zu können. So äusserte sich Ticketino in einem Blogeintrag vom 10. Mai 2017 folgendermassen: „Im kommenden Jahr rechnet TICKETINO wieder mit Wachstum im zweistelligen Bereich. Durch die geplante Fusion der aktuellen Nr. 1 und Nr. 2 im Schweizer Ticketingmarkt erwartet man vermehrt Zulauf von Kunden welche sich
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Starticket ganz sich als Leader. Ticketino sei eher in einer Nische tätig, Fnac eher in der West- schweiz. Starticket biete heute Ticketcorner die Stirn, was insbesondere auf frühere Innovati- onen zurückzuführen sei. Starticket sei dabei auch ein Beispiel für einen erfolgreichen Markt- eintritt. äussert die Einschätzung, dass Ticketcorner und Starticket gemeinsam wohl den Löwenanteil der Verkäufe hätten und tun und lassen können, was sie möchten. Die Konkurrenz sei noch nicht gross genug. Ticketino sei zurzeit noch ein kleiner Player (die grossen Clubs und Festivals verkaufen nicht über Ticketino). Fnac sei in der Deutschschweiz noch kein nennenswerter Player und komme für ein in der Deutschschweiz stationiertes Konzertlokal zurzeit nicht in Frage. Eine Umstellung des Fremdvertriebsdienst- leisters wäre aus technischer und administrativer Sicht kein grösseres Problem. Dies würde zwar einige Investitionen brauchen, wäre aber finanziell machbar. Dabei käme nur Ticketino in Frage. Man hätte allerdings zurzeit massive Einbussen bezüglich Ausstrahlung und Werbe- möglichkeiten. Zudem würde der Hauptharst der Tickets über Starticket und Ticketcorner ver- kauft, so dass sich die Kunden bereits daran gewöhnt hätten. Die Live Music Production SA gibt die Einschätzung ab, dass es im Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen kein wirklicher Wettbewerb herrscht. So verfüge Fnac nur über 4 Vorverkaufsstellen und andere Ticketingun- ternehmen seien auf dem Westschweizer Markt inexistent. AllBlues Konzert AG: „Fnac hat nur in der Romandie, speziell in Genf eine gewisse Bedeutung. Ticketino kenne ich gar nicht richtig und kann nicht einschätzen, ob sie eine Bedeutung haben.“ Die Denlo Production GmbH äus- sert sich dahingehend, dass diese kleinere Anbieter wie Fnac und Ticketino fast gar nicht wahrnehmen würden. Für die Stargarage AG kommen diese Plattformen nicht in Frage. Diese mögen für Vereine und Kleinstanbieter funktionieren, jedoch nicht für den professionellen Markt.
324. Aus Sicht der Marktgegenseite ist Starticket derzeit die einzige vollständige Alternative zu Ticketcorner, welche mit dem geplanten Zusammenschluss verschwinden würde. Sämtli- che anderen Player vermögen keine auch nur annähernd vergleichbare disziplinierende Wir- kung auszuüben. B.4.3.1.4. Konglomerale und vertikale Effekte
325. Vertikale und konglomerale Zusammenschlüsse beinhalten neben Effizienzvorteilen auch ein Potenzial für Marktabschottung und Diskriminierung von Marktteilnehmern, welche wettbewerbsverzerrende Effekte bewirken können. Marktmächtige Zusammenschlussparteien können ihre Marktmacht auf dem Markt zur Einflussnahme auf den Wettbewerb in einem an- deren (oft verwandten/nachgelagerten) Markt missbrauchen (Foreclosure). Es gilt daher zu analysieren, ob die Zusammenschlussparteien über Marktmacht auf einem Markt verfügen, welcher ihnen die Möglichkeit zur Marktabschottung/Diskriminierung eröffnet und ob Anreize für eine solche Vorgehensweise vorhanden sind.76
326. Bezüglich konglomeraler und vertikaler Effekte bringen die Parteien einerseits generell vor, dass es selbstverständlich und kartellrechtlich irrelevant sei, dass Unternehmen, die zu einem Konzern gehören, z.T. Leistungen konzernintern beziehen. Ebenso sei die Verbindung mit einem Medienhaus ohne Bedeutung, so würden sich Veranstaltern durch die Zusammen- arbeit mit einem entsprechenden Ticketing-Unternehmen weder bezüglich redaktioneller In- halte oder Medienpartnerschaften Vorteile ergeben. Auch können Veranstalter Medienleistun- gen auch unabhängig von der Zusammenarbeit mit einem Ticketing-Unternehmen beziehen.
76 Vgl. ausführlich zu den Grundlagen der nicht-horizontalen Fusionsanalyse RPW 2007/4, 566 ff. Rz 47 ff. SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG.
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würden. Dass diese Punkte teilweise stark relativiert werden können, wurde bereits zuvor auf- geführt.
337. Wie nachfolgend aufgeführt bestehen im Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen er- hebliche strukturelle und strategische Markteintrittsschranken. 1. Strukturelle Markteintrittsschranken
338. Im Markt für den Fremdvertrieb von Tickets stellt zumindest der technische Aspekt des Vertriebs, wie die Bereitstellung einer Software-Lösung für den Ticketvertrieb, keine unüber- windbare Markteintrittsschranke dar. So gibt es durchaus eine Reihe von Anbietern von ent- sprechenden Software-Lösungen, wie auch aus den späteren Ausführungen zu Eigenver- triebslösungen hervorgeht. Jedoch sind auch die technologischen Schranken für die Entwicklung von Ticketingsoftware sowie die dafür notwendigen Investitionen nicht zu unter- schätzen. So hat CTS EVENTIM im Geschäftsbericht 2015 folgende Ausführungen im Zusam- menhang mit Forschung und Entwicklung gemacht: „Um das Dienstleistungsangebot im Zu- sammenhang mit dem Ticketvertrieb zu verbreitern, weitere Absatzkanäle zu erschließen und auch zukünftig den Anforderungsprofilen der Veranstalter, Vorverkaufsstellen und Internetkun- den gerecht zu werden, werden die Ticketvertriebssysteme laufend verbessert und erweitert.“ So wurden im entsprechenden Berichtsjahr Investitionen in die Weiterentwicklungen der Ti- cketvertriebssysteme von EUR getätigt.
339. Es gibt jedoch eine Reihe weiterer struktureller Faktoren, welche den Markteintritt gerade in einer Anfangsphase zumindest erschweren. So ist ein Angebot von physischen Vertriebs- kanälen und einem Call Center nach wie vor wichtig. Der Aufbau solcher umfassender Ver- triebskanäle ist mit einem entsprechenden finanziellen und personellen Aufwand verbunden. Dass der Betrieb eines nationalen Verkaufsstellennetzes mit einem gewissen Aufwand ver- bunden ist, zeigt sich auch daran, dass die Parteien sich gerade durch die Zusammenlegung und den Abbau des Verkaufsstellennetzes Synergien erzielen wollen.79
340. Zumal der Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen verschiedene Charakteristika zwei- seitiger Märkte hat, ist zudem der Aspekt der indirekten Netzwerkeffekte nicht zu vernachläs- sigen. So wäre wohl die Erreichung einer kritischen Grösse von Bedeutung für einen nachhal- tigen Erfolg im Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen. Auch die Parteien haben anlässlich der Anhörungen vorgebracht, dass ein lückenloser Content von grosser Bedeutung für den Markterfolg ist.
341. Auch zeichnet sich der Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen durch eine gewisse Langfristigkeit aus, zumal der Vorverkauf teilweise lange im Vorfeld der Veranstaltungen be- ginnt. Daneben besteht seitens Veranstaltern eine Reihe von Wechselkosten, so bezüglich der Schulung des Personals auf ein anderes Fremdvertriebssystem oder der Anpassung der Kommunikation hinsichtlich eines neuen Fremdvertriebsdienstleisters. Zudem haben die Par- teien anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass Vertragsverhandlungen mit Veran- staltern bei grossen Verträgen ungefähr ein Jahr in Anspruch nehmen können. All diese Ele- mente führen dazu, dass ein kurzfristiger Wechsel des Fremdvertriebsdienstleisters in den seltensten Fällen realistisch sein dürfte.
79 Vgl. hierzu Rz 18.
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umfassenden Fremdvertriebsdienstleistungen von Ticketcorner respektive Starticket ermögli- chen könnte. So verfügt Tixtec über kein nationales Netz an physischen Vorverkaufsstellen, über keinen etablierten Brand im Bereich Fremdvertriebsdienstleistungen und auch über keine nennenswerte Angebote oder Partnerschaften hinsichtlich Promotions- und Mediendienstleis- tungen.
349. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass von einem kurz- oder mit- telfristig nicht unrealistischen Markteintritt von Ticketmaster eine wesentliche disziplinierende Wirkung auf Ticketcorner respektive Starticket ausgeht. Zudem ist festzuhalten, dass selbst bei einem Markteintritt die Einbindung von Ticketmaster in den Live Nation-Konzern als Ver- anstalter nicht zwingend zu einer starken Position von Ticketmaster in der Schweiz führen würde: So entsprechen die […] pro Jahr in der Schweiz von Live Nation verkauften Tickets lediglich ungefähr […] % der über Ticketcorner und Starticket gemeinsam verkauften Tickets.85 Sodann führt Ticketmaster aus, dass bei einem Markteintritt normalerweise zu erwarten ist, dass ein Anteil der Tickets der von Live Nation veranstalteten Events über Ticketmaster ver- kauft wird. Die Exklusivitätsvereinbarungen von Ticketcorner respektive Starticket mit Loca- tions, wie insbesondere dem Hallenstadion, würde diesbezüglich wahrscheinlich auch zu Ein- schränkungen führen. Schliesslich wurde seitens Veranstaltern vorgebracht, dass Ticketmaster im Ausland eher hohe Gebühren verlangt, womit fraglich wäre, inwiefern ein möglicher Markteintritt von Ticketmaster sich disziplinierend auf Ticketcorner respektive Star- ticket auswirken würde.
350. Selbst wenn Ticketmaster zukünftig in der Lage sein sollte, einen wesentlichen Anteil des Vorverkaufs für bei Live Nation unter Vertrag stehende Superstars abzuwickeln, würde dies noch nicht bedeuten, dass Ticketmaster für den durchschnittlichen Veranstalter in Schweiz – welche typischerweise gerade nicht über ein umfassendes Portfolio an Superstars verfügen – ebenfalls eine gangbare Alternative zu den Parteien darstellen würde.
351. Zudem hat Ticketmaster bisher, abgesehen von den administrativen Schritten der Ein- tragung der Firma in der Schweiz und der Übernahme der Internet-Domain www.ticketmas- ter.ch von der Tamedia Gruppe, keine erkennbaren operativen Tätigkeiten in der Schweiz hin- sichtlich eines möglichen Markteintritts. So verweist der Handelsregistereintrag der Ticketmaster Switzerland GmbH lediglich eine Korrespondenzadresse einer Treuhandgesell- schaft in Zürich auf. Bei einem Zugriff auf www.ticketmaster.ch86 erfolgt derzeit eine automati- sche Weiterleitung auf die Homepage von Ticketmaster Deutschland, d.h. www.ticketmas- ter.de. Ticketmaster fehlt zudem die Anbindung an ein Medienhaus.
352. Auch seitens Veranstaltern wird zwar darauf hingewiesen, dass die Einbindung von Ti- cketmaster in den Live Nation-Konzern ein Vorteil darstelle und der Zusammenschluss von Ticketcorner und Starticket vor diesem Hintergrund zu verstehen sei. So äussert der FC St. Gallen dahingehend, dass Ticketmaster quasi über Nacht den offiziellen Markteintritt tätigen und mit exklusiven Konzert-Ticketangeboten das herrschende Ticketinggefüge in der Schweiz durcheinanderbringen könne. Jedoch wird durch Veranstalter auch auf verschiedene Hinder- nisse im Falle eines möglichen Markteintritts durch Ticketmaster in der Schweiz hingewiesen. So habe Ticketmaster für Grossveranstaltungen wenig Eintrittschancen, da diese Partner- schaften bereits auf viele Jahre vergeben wurden. Gewisse Veranstalter äusserten sich zu- mindest dahingehend, dass sie im Falle eines Markteintritts von Ticketmaster eine Zusam- menarbeit prüfen würden oder dass ein möglicher Markteintritt von Ticketmaster den Markt
85 Die Parteien gehen diesbezüglich davon aus, dass diese Zahl noch steigen wird, zumal Live Nation erst seit Kurzem als Veranstalter in der Schweiz auftritt und Auftritte von Live Nation Künstler bisher meist noch über andere Veranstalter abgewickelt wurden. 86 (05.04.2017).
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von Ticketmaster noch im Jahr 2017 zu rechnen sei. Als Tatsachen erwähnt das Gutachten, dass seit kurzer Zeit einen Tochtergesellschaft von Live Nation in der Schweiz als Veranstal- terin aktiv sei und das Ticketmaster eine weitere Gesellschaft gegründet habe, welche die Internet-Domain ticketmaster.ch erworben habe und bereits aktiv Personal für den Aufbau sei- ner Geschäftstätigkeit anspreche. Während dem die Gründung der Ticketmaster Switzerland GmbH und die Internet-Domain den Wettbewerbsbehörden überprüfbar und bekannt sind, ist das behauptete aktive Personal für den Geschäftsaufbau in der Schweiz nicht verifizierbar. Im Übrigen wird auch während der Anhörung nicht substantiiert, weshalb Ticketmaster spätestens im Herbst 2017 in den Schweizer Markt eintreten wird.
356. In Deutschland ist Ticketmaster Deutschland seit geraumer Zeit aktiv: Bereits 2005 war Ticketmaster Deutschland – als Gemeinschaftsunternehmen von Ticketmaster und der DEAG Deutsche Entertainment AG – durch die Übernahme der Kartenhaus GmbH im deutschen Markt tätig87. Ticketmaster Deutschland führte im Jahr 2011 die Ticketplattform in Deutschland und im Jahr 2013 in Österreich ein88. Der umsatzbasierte Marktanteil von Ticketmaster beträgt im Ticketing in Deutschland weniger als 5 %89. Gemäss einem aktuellen Fusionskontrollver- fahrens-Beschluss des Bundeskartellamts geht hervor, dass Ticketmaster in Bezug auf die Marktstellung über praktisch keinen exklusiven Content verfügt: „Das System Ticketmaster hat bislang eine zu unbedeutende Rolle gespielt, als das diese mögliche Verlagerung [von bisher CTS-konzerninternen Veranstaltungen zur deutschen Live Nation Tochter] eine Änderung bringen könnte. […]“ Auch in Österreich, wo Ticketmaster seit 2013 aktiv ist, konnten schluss- endlich nur marginale Marktanteile errungen werden. So ist laut dem „International Ticketing Yearbook 201690 CTS EVENTIM mit einem geschätzten Marktanteil von 60–70 % der Markt- führer, gefolgt von Wien Tickets mit 20 %. Eine Reihe weiterer Marktteilnehmer, darunter Ti- cketmaster, würden sich den Rest teilen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich hieran im Prognosezeitraum etwas ändern wird.91
357. So ist derzeit nicht davon auszugehen, dass von einem möglichen Markteintritt von Ti- cketmaster – kurz und mittelfristig – ein wesentlicher disziplinierender Einfluss auf Ticketcorner respektive Starticket ausgeht oder sich als vollwertige Alternative zu diesen Anbietern etablie- ren kann. B.4.2.4.1.4 Möglicher Markteintritt von Unternehmen im Technologiebereich
358. Bezüglich eines aus heutiger Sicht rein hypothetischen Markteintritts von Facebook, Google, Amazon, Spotify und weiteren Unternehmen im Technologie-Bereich92 in den Markt
87 Vgl. (09.05.2017). 88 Vgl. (09.05.2017). 89 Vgl. Fn. 53, Rz 165. 90 Vgl. (13.03.2017). 91 Vgl. Fn. 53, Rz 168. 92 Neben den Parteien spricht geht auch der Schweizerische Fussballverband davon aus, dass auf- grund der digitalen Revolution das Kerngeschäft Ticketverkauf in immer kompetitiven Märkten stattfin- den würde.
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für Fremdvertriebsdienstleistungen der Schweiz ist festzuhalten, dass diese kaum in der Lage wären, gleichwertige Dienstleistungen wie etablierte Fremdvertriebsdienstleister bezüglich physischer Verkaufsstellen, Promotion in nationalen Medien, individuellen Support von Veran- staltern etc. anzubieten. Auch bestehen teilweise lokale regulatorische Vorschriften, wie Bil- lettsteuern (in Lausanne oder Luzern), deren Umsetzung mit entsprechenden Schwierigkeiten verbunden ist. Wie zuvor aufgezeigt wurde, hat neben dem physischen Vertrieb über Vorver- kaufsstellen, auch der Postversand von physischen Tickets nach wie vor eine grosse Bedeu- tung.
359. Technologieunternehmen wie Google und Facebook und Spotify zeichnen sich gerade dadurch aus, dass diese typischerweise keine physischen Vertriebsleistungen erbringen. Dar- über hinaus sind Spotify, wie auch Facebook93, derzeit in der Schweiz keine eigenen Ticket- vertrieb an, sondern verweisen mögliche Käufer lediglich an bestehende Vertriebskanäle inkl. Ticketcorner. Amazon betreibt zwar einen Versand von Produkten in die Schweiz, jedoch hat Amazon derzeit keine eigentliche Präsenz in der Schweiz. Vielmehr wird beispielsweise die Deutschschweiz von Deutschland aus über Amazon.de bedient.
360. Auch die Parteigutachten beschreiben technologische Entwicklungen, insbesondere neue Möglichkeiten der Kommunikation zu Ticketkäufern und Ticketkäuferinnen. Hierbei bringt das Parteigutachten von vor, die etablierten Strukturen würden unter Druck gesetzt werden. Das Parteigutachten von gibt an, dass bei Ko- operationen oder einem Markteintritt schnell Marktanteile gewonnen werden könnten und die Marktstruktur disruptiv verändert werden könnte.
361. Beide Parteigutachten lassen dabei die Rolle und Bedeutung von CTS Eventim aus. CTS Eventim ist nach eigenen Angaben das dominierende Unternehmen im Segment Ticke- ting zw. europäischer Marktführer im Bereich Ticketing.94 Sollten Facebook oder Spotify in einen Markt eintreten, dürften sie wohl eine Kooperation mit den jeweils dominanten Unter- nehmen eingehen. Eine ausschliessliche Kooperation mit Nischenanbieter im Bereich Ticke- ting würde dazu führen, dass weniger Tickets verkauft würden. In Deutschland dürfte eine entsprechende Kooperation mit der CTS Eventim erfolgen, in der Schweiz nach einer Fusion Ticketcorner und Starticket. Dies zeigt sich auch im Geschäftsbericht der CTS Eventim, dass umfangreiche Aktivitäten im Web-Verkauf fortlaufend und zielgerichtet anhand der Bedürfnisse eines „vernetzten Verbrauchers“ entwickelt und bereitgestellt würden, beispielsweise durch zusätzliche Aktivitäten im Bereich Social Media, insbesondere Facebook und Twitter.95 Auf- grund der Auslassung der Bedeutung von CTS Eventim und entsprechenden Kooperationen in den Parteigutachten entsteht ein verzerrtes Bild. Dadurch kann für die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung nicht auf die Parteigutachten abgestützt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei allfälligen Eintritt von Facebook oder Spotify als Partner im Bereich Ti- cketing die Kooperationen mit Schweizer Unternehmen gesucht werden. In der Schweiz dürf- ten Ticketcorner und Starticket aufgrund ihrer bestehenden Position Kooperationspartner sein. Damit erscheint es unwahrscheinlich, dass die Marktposition von Ticketcorner oder Starticket geschwächt wird. Viel eher dürften sich die Marktposition von Fremdvertriebsanbietern ver- schlechtern, die keine entsprechende Investitionskraft in ihre Software aufweisen wie Ticket- corner,
93 Die Parteien verweisen bezüglich Facebook jedoch auf entsprechende Bemühungen seitens Face- book in den USA. 94 CTS Eventim, Geschäftsbericht 2016, 23. 95 CTS Eventim, Geschäftsbericht 2016, 23.
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362. Im Übrigen geht das Parteigutachten von von einem Markteintritt von den Online-Plattformen SeatGeek und Eventbrite in den nächsten 12-18 Monaten aus. Die Prognose begründet das Parteigutachten bei Eventbrite mit der Akquisition von Ticket- script und dass „laut gut informierter Kreise“ die Expansion in die Schweiz vorbereitet werde. Bei SeatGeek begründet das Parteigutachten den Markteintritt damit, dass SeatGeek am 18. April 2017 die Akquisition von TopTix bekannt gegeben habe und die TopTix durch TixTec als Lizenzpartner in der Schweiz aktiv ist. Die Prognose eines Markteintritts innert 12–18 Monate in der Schweiz aufgrund von Akquisitionen ausländischer Unternehmen durch ausländische Unternehmen bzw. aufgrund von Hörensagen von „gut informierten Kreisen“ ist spekulativ. Es sind keine konkreten Pläne für einen Markteintritt der genannten Plattformen in der Schweiz ersichtlich. Somit können dem Parteigutachten nicht hinreichend Anhaltspunkte entnommen werden, dass ein Markteintritt in die Schweiz innerhalb der nächsten zwei Jahre erfolgt. Zudem bieten die beiden Unternehmen Leistungen an, die allenfalls im Bereich Eigenvertrieb zu liegen kommen. Eine Tätigkeit als Anbieterin von Fremdvertriebsleistungen ist nicht ersichtlich.
363. Selbst wenn Technologieunternehmen gegenüber Veranstaltern in der Schweiz zukünf- tig tatsächlich eigentliche Ticketvertriebsdienstleistungen erbringen würden, wäre es fraglich, inwiefern diese innerhalb des vorliegend betrachteten Prognosezeitraums vom 2–3 Jahren zu einer annähernd gleichwertigen Alternative zu den umfassenden Fremdvertriebsdienstleistun- gen von Ticketcorner respektive Starticket entwickeln würden. Zudem hat insbesondere Ti- cketcorner –
– durchaus die Möglichkeit mit technologischen Entwicklungen Schritt zu halten, so durch die Entwicklung von mobilen Apps oder Promotion über soziale Medien. B.4.2.4.1.5 Zusammenfassung
364. Zusammenfassend ist basierend auf den vorliegenden Informationen nicht davon aus- zugehen, dass potenzieller Wettbewerb sich derzeit disziplinierend auf das Verhalten von Ti- cketcorner (wie auch Starticket) auf dem Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen auswirkt. Angesichts der hohen – insbesondere strukturellen und strategischen – Markteintrittsschran- ken ist auch innerhalb eines Zeitraums von 2 bis 3 Jahren nicht davon auszugehen, dass Markteintritte in einem Ausmass erfolgen können, welches einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen sicherstellen würde. Nachfolgend ist dement- sprechend zu prüfen, ob von der Marktgegenseite eine disziplinierende Wirkung auf Ticketcor- ner respektive ausgeht. B.4.3.1.6. Stellung der Marktgegenseite
365. Wettbewerbsdruck kann nicht nur von vorhandenen oder potenziellen Wettbewerbern ausgehen, sondern auch von den Abnehmern. Selbst Unternehmen mit hohen Marktanteilen können sich nicht weitgehend unabhängig von Abnehmern verhalten, die über ausreichend Verhandlungsmacht verfügen.
366. Die Parteien weisen in der Stellungnahme der Beschlussbegründung darauf hin, dass die Veranstalter aufgrund deren Kontrolle über den „Content“ gegenüber Ticketing-Unterneh- men über eine wesentliche Verhandlungsmacht verfügen würden. Hingegen sei das Ticketing aus Sicht von Veranstaltern lediglich ein kleiner Puzzlestein, für welchen zudem eine Vielzahl von technischen Lösungen bereitstehen würde.
367. Basierend auf den vorliegenden Informationen erscheint es unwahrscheinlich, dass von Veranstaltern über eine ausreichende Verhandlungsmacht gegenüber insbesondere Ticket- corner verfügen. Gerade beim Hallenstadion Zürich und haben Ver- anstalter gar keine andere Wahl, als den Fremdvertrieb zu einem grossen Teil über Ticketcor- ner abzuwickeln. Auch die Tatsache, dass Veranstalter teilweise über langjährige Exklusivverträge gebunden sind respektive solche überhaupt abschliessen, spricht gegen eine
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eingestellt, dass der Kunde sogar für das Ausdrucken des Tickets zu Hause ein Gebühr zu bezahlen hatte.
375. Schliesslich ist die Tatsache, dass Ticketcorner eine anhaltend Rendite erwirt- schaften kann wiederum ein klares Indiz dafür, dass Veranstalter sowie Endkunden über keine wesentliche Verhandlungsmacht verfügen. Zusammenfassend kann somit festgehalten wer- den, dass weder seitens der Veranstalter noch seitens der Endkunden ein wesentlicher Druck auf Ticketcorner ausgeht. B.4.3.1.7. Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen
376. Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG prüft die WEKO, ob durch die marktbeherrschende Stellung der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann. Art. 10 Abs. 4 KG verlangt, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationa- len Wettbewerb berücksichtigt werden.
377. Die festgestellte Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der fusionierten Un- ternehmung nach einem allfälligen Zusammenschluss muss folglich zudem die Möglichkeit eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
378. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass ein reiner Online-Vertrieb in Kom- bination mit Promotionsmassnahmen über Suchmaschinen und soziale Netzwerke zu einem erheblichen Wettbewerbsdruck führen würden. Hierzu kann auf die Ausführungen zur Markt- abgrenzung verwiesen werden.
379. Art. 10 Abs. 4 KG verlangt, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusam- menschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs auch die Marktentwicklung zu berück- sichtigen ist.
380. Die Zusammenschlussparteien haben schon seit mehreren Jahren einen sehr hohen Marktanteil von – abhängig von der Messgrösse – gemeinsam . Dies unter der Annahme, dass die in vielen Belangen nicht gleichwertigen Konkurrenten Fnac und Ticketino voll berücksichtigt werden. Insgesamt sind zudem die gemeinsamen Marktanteile von Ticket- corner und Starticket als sehr stabil zu betrachten. Auch neue Markteintritte, welche die Markt- anteilsverhältnisse kurz- oder mittelfristig grundlegend verändern könnten, sind derzeit nicht absehbar.
381. Starticket ist zudem der einzige derzeitige Konkurrent von Ticketcorner, welcher durch die Einbindung in den Tamedia-Konzern, Veranstaltern Promotionsleistungen von vergleich- barem Umfang wie Ticketcorner anbieten kann. So wird Starticket von einer Vielzahl von Ver- anstaltern derzeit als die einzige ernstzunehmende Alternative zu Ticketcorner betrachtet. Diese würde durch den Zusammenschluss vom Markt verschwinden.
382. Auch die Einbindung in einen Medienkonzern ist für die Wettbewerbsposition von Fremd- vertriebsdienstleistern von wesentlicher Bedeutung. Derzeit haben Veranstalter die Wahl zwi- schen Starticket und damit den Zugang zu national bedeutsamen Medien der Tamedia Gruppe (wie 20 Minuten, Tages Anzeiger, SonntagsZeitung etc.) und Ticketcorner mit der Ringier Gruppe (mit dem Blick, Blick am Abend etc.) haben. Nach dem geplanten Zusammenschluss verbleibt mit Ticketcorner gemeinsam mit Starticket nur noch ein einziger Fremdvertriebs- dienstleister, welcher über einen entsprechenden Zugang zu einem Medienhaus verfügt.
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426. Auch Xing ist seit kurzem in den Markt für Eigenvertriebslösungen in der Schweiz tätig. Xing als Anbieterin der Xing Events-Plattform bietet dem Veranstalter die Möglichkeit, auf Ba- sis unserer Lösungen auf der eigenen Veranstalter-Webseite einen Ticketshop zu betreiben und somit den Kunden des Veranstalters Tickets verkaufen zu können, sowie den Einlass zu managen. Das Preismodell ist dabei dergestalt, dass ein Veranstaltet für mittels unseres Ti- cketshops verkaufte Tickets einen Prozentsatz des Ticketpreises plus eine Service Fee zahlen muss. Ergänzend kann der Veranstalter Zusatzleistungen buchen, die pauschal abgerechnet werden wie "Whitelabeling", also das Entfernen jeglichen XING-Brandings im Ticketshop und Ersetzen durch ein Branding des Kunden. Nach Aussage von Xing bewegen sich die Umsätze in der Schweiz im Modell Eigenvertrieb […].Dies deutet darauf hin, dass sich der Markteintritt in der Schweiz im Bereich des Ticketings als schwierig erweist.
427. Ticketfrog, die kürzlich mit Instahive fusionierte,104 ist als reine Online-Ticket-Plattform im Bereich des B2B-Ticketing tätig. Ticketfrog bietet Veranstaltern neben der Online-Erfas- sung von Veranstaltungen auch Ticketverkauf sowie eine infrastrukturunabhängige Einlas- sungskontrolle an. Bei den Kunden von Ticketfrog handelt es sich um Veranstaltern von klei- neren Veranstaltungen, grössere wiederkehrend stattfindende Anlässe werden nicht durch Ticketfrog bedient. Ticketfrog generierte einen Umsatz Jahre 2016 von CHF[…].
428. Ticketpark bietet einen Systemprovider für Ticketing an, welcher in der Website des Ver- anstalters integriert werden kann sowie Dienstleistungen wie Ticket-Hotline und Support für Ticketkäufer, Postversand von Tickets und Rechnungen, Vermietung von Einlass-Geräten, personelle Abwicklung am Einlass sowie Beratung. Bei den Kunden von Ticketpark handelt es sich […] Ticketpark generierte einen Umsatz von CHF […]. im Jahre 2013 […] im Jahre 2016.
429. Ticketpark bietet ein einfaches Ticketing-System an, welches in der Website des Veran- stalters ohne Programmierkenntnisse eingebaut werden kann. Die Ticketing-Lösung ermög- licht den Bestellprozess, von der Ticketwahl bis und mit Bezahlung und umfasst Sitzplatzwahl sowie Einbezug von Vorverkaufsstellen. Nach einer Veranstaltung werden die Kundendaten dem Veranstalter zugänglich gemacht.105 Ticketpark bietet den Veranstaltern daneben weitere Dienstleistungen wie Inkasso über verschiedene Kanäle inkl. Erinnerungswesen, Ticket-Hot- line und Support für Ticketkäufer, Postversand von Tickets und Rechnungen, Vermietung von Einlass-Geräten in diversen Ausführungen, personelle Abwicklung am Einlass sowie Bera- tungsdienstleistungen an. Veranstalter bezahlen für die Dienstleistungen einen Fixbetrag, wel- cher in der Regel einen Prozentsatz vom umgesetzten Ticketvolumen entspricht. Dieser Satz liegt maximal bei 6 % und ist abhängig vom Ticketpreis, Eventgrösse und Komplexität der Veranstaltung. Ticketkäufer bezahlen grundsätzlich keine Gebühren. Ausnahmen bilden die Nutzung der Ticket-Hotline (CHF 1.00/min) und der optionale Postversand der Tickets (max. CHF 6.00 pro Buchung).
430. Eccadia bietet eine Software in Form eines Online-Reservationssystems an. Das Reser- vationssystem ermöglicht eine einfache Handhabung und wird in drei verschiedenen Ausfüh- rungen angeboten, wobei sich die Software auf geringer Umfang von zu verkaufenden Tickets ausgerichtet ist.106
431. Es wird deutlich, dass sich die angebotenen standardisierten einfachen Lösungen von Ticketfrog, Ticketpark und Eccadia hinsichtlich Funktionalität deutlich von umfassenden Kom- plettlösungen unterscheiden. So bieten Ticketcorner, Starticket, SecuTix, Tixtec und
104 Vgl. (11.05.2017). 105 . 106 Vgl. .
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Swisscom umfassende und komplexe Inhouse-Lösungen an, mittels denen der gesamte Ti- cketverkauf abgewickelt werden kann.
432. Demgegenüber funktioniert Ticketfrog alleine durch dessen Online-Plattform und Ticket- park bietet einen auf der Website des Veranstalters einfach zu integrierenden Systemprovider an. So heben sowohl Ticketfrog als auch Ticketpark auf deren Websites die Einfachheit deren Lösungen hervor.107 Die Lösungen von Ticketfrog, Ticketpark und Eccadia zeichnen sich durch eine technische Einbindung verschiedener einzelner Services aus, wohingegen Starticket und Ticketcorner umfassende Komplettlösungen anbieten. Diese einfach ausgestalten Ticketing- Lösungen sind hinsichtlich deren Ausgestaltung wie dargelegt nicht mit den umfassenden Komplex-Lösungen vergleichbar.
433. Die Lösungen von Ticketfrog, Ticketpark und Eccadia sind aufgrund deren einfachen technischen Ausgestaltung eher für den Verkauf von geringerer Anzahl von Tickets für kleinere Anlässe ausgestaltet. Ticketfrog und Ticketpark richten sich aufgrund der Funktionalität sowie der Zielgruppe an kleine Anbieter und stellen in diesem Sinne eher Nischen dar. So wirbt Ti- cketparkt auf deren Website mit dem Einbezug von lokalen Vorverkaufsstellen wie der Dorfla- den, was auf die Ausrichtung auf kleine und lokale Veranstaltungen schliessen lässt.108 […] umfassen die fünf grössten Kunden von Ticketpark […]
434. Mögliche Marktzutritte von Facebook, Amazon, Apple, Dice sowie Google sind aufgrund fehlender konkreter Hinweise auf Markteintritte im Gebiet der Schweiz nicht hinreichend wahr- scheinlich, um von disziplinierender Wirkung auszugehen. Facebook äussert sich hinsichtlich eines möglichen Markteintrittes dahingehend, dass „in the field of B2B-solutions we do not have commercial products/services in Switzerland with respect to the sale of event tickets […]”.Auch Google äussert sich dahingehend, dass “Google does not currently participate in the self-distribution solutions market for event ticket sales in Switzerland. As such, Google does not have any particular insight into the problems that must be overcome to enter the market”. Auch Apple legt keine allfälligen Bemühungen dar.
435. Daneben erbringen Facebook, Apple, Amazon keine klassischen Eigenvertriebslösun- gen, sondern stellen Vertriebsplattformen dar. Auch bei der Dienstleistung von Google Flights respektive Google Shopping handelt es sich um keine Eigenvertriebslösung, sondern um Wer- bedienstleistungen.109 So ist bei Facebook, Amazon, Apple und Google im Vergleich zu den Full-Service Anbietern wie Ticketcorner und Starticket nur von einem beschränkten Funktion- sumfang auszugehen. B.4.3.2.5. Fazit
436. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass potenzieller Wettbewerb sich der- zeit disziplinierend auf das Verhalten von Ticketcorner respektive Starticket auswirkt. Auch kurz- und mittelfristig ist kein wesentlicher Druck seitens potenzieller Wettbewerber zu erwar- ten.
107 Vgl. . 108 . 109 Vgl. Ausführungen zu Meta-Suchmaschinen und Weiteren in RPW 2016/1, 98 ff. Rz 236 f., Online- Buchungsplattformen für Hotels.
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somit – insbesondere vor dem Hintergrund von konglomeralen und vertikalen Effekten – der- zeit nicht ausgeschlossen werden, dass der geplante Zusammenschluss auch im Markt für Eigenvertriebslösungen zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung führt, welche zu einer Beseitigung des Wettbewerbs führen könnte. B.4.3.2.7. Kollektive Marktbeherrschung
443. Im Gegensatz zum Markt Fremdvertriebsdienstleistungen verbleibt auf dem Markt für Eigenvertriebslösungen nach dem geplanten Zusammenschluss mit SecuTix ein grösserer Konkurrent auf dem Markt. Auch nach dem geplanten Zusammenschluss wird eine Reihe von Konkurrenten auf dem Markt für Eigenvertriebslösungen tätig sein und es bestehen auch keine hinreichenden Indizien für eine gegenwärtige kollektive Marktbeherrschung. Es stellt sich den- noch die Frage, ob der Zusammenschluss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wettbe- werbsbeschränkendes Parallelverhalten (kollusives Verhalten) auslösen wird bzw. dass sich im vorliegenden Fall mit dem Zusammenschluss der Parteien die Anreizstruktur der verblei- benden Wettbewerber und die Marktstrukturen derart ändern, dass sich ein stabiles „kollusives Oligopol“ bilden würde.
444. Um dies zu prüfen, wird auf folgende Beurteilungskriterien110 abgestellt: Die Anzahl be- teiligter Unternehmen, deren Marktanteile und die Marktkonzentration, die Symmetrien, die Markttransparenz, die Homogenität der Produkte, die Stellung der Marktgegenseite, die Sta- bilität der Markverhältnisse sowie vorhandene Multimarktbeziehungen. 1. Anzahl beteiligter Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration
445. Gibt es nur wenige Anbieter und weist der Markt eine hohe Konzentration auf, so erhöht dies gemäss einschlägiger ökonomischer Literatur die Wahrscheinlichkeit kollusiven Verhal- tens.111
446. Wie aus den Erläuterungen zum aktuellen Wettbewerb hervorgeht, würde einerseits die Ticketcorner zusammen mit Starticket mit einem Marktanteil von ungefähr [50-70] % wohl zum Markführer auf dem Markt für Eigenvertriebslösungen werden, gefolgt von SecuTix mit [20- 30] %. Die weiteren Konkurrenten sind deutlich kleiner. Konzentrationsmass Markt für Eigenvertriebslösungen HHI vor dem Zusammenschluss [3000-3500] HHI nach dem Zusammenschluss [4500-5000] ∆HHI [1000-1500] Tabelle 9: Veränderung HHI-Index auf dem Markt für Eigenvertriebslösungen
447. Durch die bereits zum aktuellen Zeitpunkt jeweils hohen Marktanteile von Ticketcorner, Starticket und SecuTix besteht schon derzeit ein hoch konzentrierter Markt. Wie auch aus der Aufstellung der entsprechenden Konzentrationsmasse in Tabelle 9 ersichtlich ist, führt das Zu- sammenschlussvorhaben nochmals zu einem wesentlichen Anstieg der Marktkonzentration. Mit der steigenden Marktkonzentration steigt letztlich auch die Gefahr eines kollusiven Verhal- tens zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern.
110 Vgl. beispielsweise RPW 2008/4, 631 ff. Rz 258 ff., Coop/Carrefour, m.w.H. 111 Vgl. RPW 2015/4, 752 Rz 65, Saint Gobain/Sika.
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2. Symmetrien
448. Der Grad der Symmetrien zwischen Unternehmen wird als zentraler Indikator für eine mögliche kollektive Marktbeherrschung angesehen.112 Bezüglich deren Produkte und Dienst- leistungen bestehen in technischer Hinsicht weitgehende Symmetrien zwischen den Konkur- renten auf dem Markt für Eigenvertriebslösungen.
449. Hingegen führt der geplante Zusammenschluss gegenüber der heutigen Situation zu ei- ner Senkung der derzeit bestehenden Symmetrie zwischen Ticketcorner und SecuTix bezüg- lich der Höhe von deren Marktanteilen. Zusätzlich bestehen auch nach dem Zusammen- schluss starke Asymmetrien bezüglich der Markteile insbesondere hinsichtlich der kleineren Marktteilnehmer. Diese Elemente sprechen tendenziell gegen das Entstehen einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung aufgrund des geplanten Zusammenschlussvorhabens. 3. Markttransparenz und Sanktionsmechanismen
450. Eine hohe Markttransparenz wird im Allgemeinen als förderlich für eine kollektive Markt- beherrschung betrachtet, zumal diese einer Überwachung der Einhaltung eines kollusiven Ver- haltens förderlich sein kann. Dies erfordert einen gewissen Grad an Transparenz im Markt. Üblicherweise versteht man darunter, dass die (Netto-)Preise oder die verkaufte Menge der Unternehmen leicht zu eruieren sind.113 Im vorliegenden Fall ist diese Transparenz nicht ge- geben. Aufgrund der Intransparenz wäre wohl auch eine Sanktionierung bei einem Abweichen von einem kollusiven Verhalten erschwert. 4. Stellung der Marktgegenseite
451. Bezüglich genereller Ausführungen zur Stellung der Marktgegenseite kann auf die nach- folgenden Ausführungen verwiesen werden. So wären die Möglichkeiten von Veranstaltern einem allfällig entstehenden Oligopol entgegenzuwirken tendenziell eher beschränkt. 5. Stabile Marktverhältnisse
452. In der ökonomischen Literatur herrscht Konsens darüber, dass stabile Marktverhältnisse die Wahrscheinlichkeit für eine kollektive Marktbeherrschung erhöhen.114
453. Aufgrund der bestehenden hohen Markteintrittsschranken ist nicht davon auszugehen, dass die Marktposition der gegenwärtigen Marktteilnehmer durch neu in den Markt eintretende Unternehmen unmittelbar gefährdet ist. Auch kam es in den letzten Jahren weder zu wesent- lichen Änderungen des Marktvolumens noch zu grösseren Verschiebungen von Marktanteilen. Diese Elemente könnten demnach einem kollusiven Verhalten förderlich sein. 6. Multimarktbeziehungen
454. Die Muttergesellschaft von SecuTix – ELCA –verfügt über eine Vielzahl von Tätigkeits- feldern im Informatikbereich, während die an Ticketcorner und Starticket angeschlossenen Unternehmen (Tamedia, Ringier und CTS Eventim) vor allem im Medien- und Unterhaltungs- bereich tätig sind. Generell liegen somit derzeit keine hinreichenden Indizien vor, dass von den bestehenden Multimarktbeziehungen Anreize für ein kollusives Verhalten ausgehen.
112 Vgl. beispielsweise RPW 2008/1, 187 Rz 480, Migros/Denner, m.w.H. 113 Vgl. RPW 2015/4, 752 Rz 68, Saint-Gobain/Sika. 114 Vgl. beispielsweise RPW 2008/1, 189 Rz 498, Migros/Denner, m.w.H.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.