Sachverhalt
B.1 Verfahrensadressatin 23. Coop, mit Sitz in Basel, ist die Dachgesellschaft der Coop-Gruppe. Diese ist in Form einer Genossenschaft organisiert und zählt über 2,5 Mio. Genossenschaftsmitglieder. Die Coop-Gruppe ist in den Bereichen Detailhandel, Grosshandel und Produktion tätig. Im Be- reich Detailhandel ist die Coop-Gruppe mittels Coop und weiteren Gesellschaften schweiz- weit tätig. Als Kerngeschäft betreibt die Coop-Gruppe die Coop-Supermärkte mit Produkten aus dem Food-, Near-Food- und Non-Food-Bereich (Lebensmitteldetailhandel). Die Coop- Gruppe ist mit diversen Fachformaten im Non-Food-Bereich tätig, so z.B. mit Interdiscount, Microspot und Fust im Bereich der Heimelektronik, mit Livique und Lumimart im Bereich der Einrichtung und mit Jumbo im Bereich Bau- und Heimwerkermarkt. Ferner betreibt die Coop- Gruppe Restaurants, Apotheken und Tankstellen. Im Grosshandel ist die Coop-Gruppe ins- besondere mit der Transgourmet-Gruppe in der Schweiz sowie im Ausland tätig.28 Im Be- reich Produktion ist die Coop-Gruppe mit der Bell-Food-Gruppe (Fleisch und Convenience- Produkte) sowie den Produktionsbetrieben Bananenreiferei (Früchte), Cave (alkoholische Getränke), Chocolats Halba (Schokolade, Snacks, Back- und Kochzutaten), Coop-Bäcke- reien (Brote, Backwaren, Teiglinge), Pearlwater Mineralquelle (Mineralwasser, Softdrinks), Reismühle Nutrex (Reis, Essige), Steinfels Swiss (Reinigungsmittel, Körperpflege/Kosmetik) und Swissmill (Getreide) tätig. In den Produktionsbetrieben werden Coop-Eigenmarkenpro- dukte und Artikel für Drittkundinnen im In- und Ausland hergestellt.29 B.2 Umstellung der Zahlungsabwicklung Coop 24. Im Zentrum der vorliegenden Vorabklärung steht die Umstellung der Zahlungsabwick- lung von Coop und die diesbezüglichen Verhandlungen (vgl. Rz 49 ff.) mit […] ihrer Lieferan- tinnen. Nach Angaben aus dem Markt empfiehlt Coop ihren Lieferantinnen, prioritär auf die kostenpflichtige Zahlungsabwicklung über Markant umzustellen. Alternativ zur Zahlungsab- wicklung über Markant biete Coop eine direkte, individuelle und neu kostenpflichtige Zah- lungsabwicklung über Coop an. B.2.1 Zahlungsabwicklung über Markant 25. Markant ist eine Dienstleisterin sowohl für Lieferantinnen als auch für Handelsunter- nehmerinnen im Gross- und Warenhandel (nachfolgend: Anschlusshäuser)30. Gemäss Stel- lungnahme von Markant in der vorangegangenen Marktbeobachtung ist Markant in Europa in zehn europäischen Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein aktiv und hat Niederlassungen in Deutschland, Österreich, Polen, Tschechien, Rumänien
28 Vgl. auch <https://www.coop.ch/de/unternehmen/ueber-uns.html> (28.02.2023); RPW 2021/4, 857, Coop-Gruppe Genossenschaft/Jumbo-Markt AG; RPW 2019/3b, 1021, Transgourmet Holding AG/Emmi Frisch-Service AG; RPW 2017/3, 493, Bell Food Group AG/Hilcona AG; RPW 2015/4, 760, Coop/Swisscom; RPW 2014/2, 418, Coop/Marché; RPW 2011/2, 285, Bell/Toni Hilti Treuhand- schaft/Hilcona; RPW 2011/1, 202, Coop/Transgourmet; RPW 2008/4, 593, Coop/Carrefour; RPW 2008/3, 475, Coop/Fust; RPW 2002/3, 505, Coop/EPA. 29 Vgl. <https://www.coop.ch/de/unternehmen/ueber-uns/wer-wir-sind/produktion.html> (28.02.2023). 30 Folgende Anschlusshäuser arbeiteten Stand 1.1.2020 in der Schweiz mit Markant zusammen (auf- geführt gemäss Gruppenzugehörigkeit): Amedis-UE AG, GDI – Groupement de Dépositaires Indépen- dants SA, Cadar SA, Coop Genossenschaft, Galexis AG, Jumbo-Markt AG, Landi Schweiz AG, Lek- kerland (Schweiz) AG, Loeb AG, Manor AG, Müller Handels AG Schweiz, OBWIBA AG, Pistor AG, Saviva AG, SMYTHS TOYS EU HQ UC, Spar AG, Valora AG, Voigt AG, Volg Konsumwaren AG (vgl. Act. II.6, Beilage 5).
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und Spanien. Im Jahr 2020 hätten ca. […] nationale und internationale Lieferantinnen und […] Handelsunternehmerinnen einen aktiven Vertrag mit Markant in der Schweiz gehabt.31 26. Weiter führte Markant aus, dass die Kerndienstleistung von Markant in der zentralen Rechnungsabwicklung, der sog. Zentralregulierung, besteht. […].32 […]. Dabei übernehme Markant gegenüber den Lieferantinnen das Zahlungsausfallsrisiko. Zusätzlich erbringe Mar- kant gegenüber den Anschlusshäusern und gegenüber den Lieferantinnen verschiedene weitere Dienstleistungen.33 27. Anhand der Informationen der vertraglichen Vereinbarung zwischen Coop und Mar- kant sowie den Angaben der Lieferantinnen aus der Marktbefragung können die Zahlungsab- wicklung über Markant und die damit einhergehenden Geschäftsbeziehungen zwischen Coop, der von Coop beauftragten Dienstleisterin Markant und den betroffenen Lieferantinnen in Abbildung 1 schematisch dargestellt werden.
31 Act. II.6, S. 1 und 3. 32 Act. II.6, S. 1. 33 Die weiteren von Markant angebotenen Dienstleistungen für die Lieferantinnen, wie bspw. EDI (Electronic Data Interchange), Mediendatenbank, Zentraler Artikelstamm, standen nicht im Fokus der vorliegenden Vorabklärung, weshalb hierzu keine weitergehenden Abklärungen erfolgten (vgl. Act. II.6, Beilage 4).
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Abbildung 1: Schematische Darstellung der Zahlungsabwicklung über Markant
Darstellung des Sekretariats. Quelle: Europäischer Zentralregulierungsvertrag zwischen Coop und Markant und Marktbefragung. 28. Nachfolgend wird an einem fiktiven Beispiel die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über Markant aufgezeigt. […]. B.2.2 Zusammenarbeit Coop und Markant 29. Einführend ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Vorabklärung mit der allenfalls unzulässigen Verhaltensweise von Coop gegenüber den Lieferantinnen befasst (vgl. Rz 1 f.). Die Zusammenarbeit bzw. die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Coop und Markant sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine allfällige kartellrechtliche Proble- matik dieser Vereinbarungen gestützt auf Art. 5 KG wird vorliegend offengelassen und gege- benenfalls zu einem späteren Zeitpunkt überprüft.
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30. […].34 […].35 31. […].36 32. […].37 […].38 33. […].39 34. […].40 35. […].41 […].42 […]. 36. […].43 […].44 […]. 37. […].45 38. […].46 […]. 39. [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.].47 […].48 […]. Abbildung 2: Direkte finanzielle Auswirkungen des Europäischen Zentralregulierungsvertrag für Coop pro Jahr49 […] Darstellung des Sekretariats. Quelle: Europäischer Zentralregulierungsvertrag zwischen Coop und Markant. 40. [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.].50 […].
34 Act. […]. 35 Act. […]. 36 Vgl. Act. […]. 37 Act. […]. 38 Act. […]. 39 Vgl. Act. […]; Act. […]. 40 Vgl. Act. […]. 41 Vgl. Act. […]. 42 Vgl. Act. […]. 43 Vgl. Act. […]. 44 Vgl. Act. […]. 45 Vgl. Act. […]. 46 Vgl. Act. […]. 47 Coop wird dabei als […] behandelt (vgl. Rz 32). Basierend auf der Marktbefragung wird angenom- men, dass Coop einen […] von […] % gutgeschrieben erhält (vgl. Tabelle 1, Rz 66). 48 […]. 49 […]. 50 Vgl. Act. […].
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41. Inwiefern die finanzielle Stellung von Markant durch den Anschluss von Coop verbes- sert wurde, wird vorliegend offengelassen, da der Gegenstand der vorliegenden Vorabklä- rung das mutmasslich missbräuchliche Verhalten von Coop gegenüber den Lieferantinnen betrifft (vgl. Rz 1 f.). B.2.3 Zusammenarbeit Lieferantinnen und Markant 42. […].51 […].52 43. […].53 […]54 […]55 […]56 […].57 […].58 44. [Ausführungen zum Mechanismus bei Beitritt neuer Anschlusshäuser zum Markant- System.].59 […].60 45. In der Marktbefragung wiesen gewisse Lieferantinnen darauf hin, dass sie zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses mit Markant, welcher je nach Lieferantin schon mehrere Jahre zurückliegen kann, nicht damit gerechnet haben, dass Coop die Zahlungen einmal über Markant abwickeln würde.61 So sei Markant als eine Organisation verstanden worden, welche die (Detail-)Handelsunternehmen ausserhalb der Coop- und Migros-Gruppe ver- trete.62 Zudem wird von einem Verband, der die Interessen von Marktteilnehmerinnen der Le- bensmittelbranche vertritt, denn auch darauf verwiesen, dass Markant in Fachkreisen als «dritte Kraft» im Schweizer Lebensmitteldetailhandel bezeichnet werde, zumal der Markant- Verbund in der Vergangenheit stets erklärt habe, eine «Nachfragemacht zu etablieren, wie sie die Lebensmitteldetailhandelsriesen Migros und Coop je einzeln auszuspielen vermö- gen».63 In diesem Sinne bezeichnete der Geschäftsführer von Markant im Jahr 2013 Markant als mittelständisch ausgerichtete Kooperation, die in einem ansonsten duopolistischen Sys- tem mit zwei grossen zentralistisch organsierten Unternehmen Chancen- und Waffengleich- heit herstelle und für eine Vielfalt von Anbietern und Produktangeboten sorge. Auch der Ge- schäftsführer der Markant Syntrade Schweiz AG äusserte sich in diesem Sinne, indem er den Auftrag und das Ziel von Markant als Unterstützung der gemeinsamen und solidarischen Anstrengungen selbstständiger und unabhängiger Handelsgesellschaften bezeichnete und darauf verwies, dass Markant diesen Auftrag in den letzten 20 Jahren überzeugend erfüllt habe, als unangefochtene dritte Kraft im Schweizer Markt.64
51 Vgl. z.B. Act. […]. 52 Vgl. z.B. Act. […]. 53 Vg. z.B. Act. […]. 54 Vgl. z.B. Act. […]. 55 Vgl. Act. […]. 56 Im Zusammenhang mit der Marktbefragung wiesen […] Lieferantinnen darauf hin, […]. 57 Vgl. zu den Konditionen von Markant auch Act. II.6, S. 10 f. 58 Vgl. Act.II.6, S. 11. 59 Vgl. z.B. Act. II.9, Beilage 1, S. 6, Ziff. 1, 2. Absatz. 60 […]. 61 Act. […]. 62 Act. […]. 63 Act. II.3, Memorandum, S. 3. 64 Newsletter 20 Jahre Syntrade, S. 1 f., <https://www.markant-magazin.com/markant/20-jahre-mar- kant-syntrade> (28.02.2023).
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B.3 Gründe für Umstellung der Zahlungsabwicklung seitens Coop 46. Nach Angaben von Coop zwingt die massive Binnen- und Aussenkonkurrenz Coop dazu, nicht nur laufend die effizientesten Beschaffungswege zu erschliessen, sondern auch Prozesse zu entwickeln, welche zu einer effizienten Abwicklung und Administration von Be- ziehungen zu den Lieferantinnen beitragen. […].65 47. Nach Vorbringen von Coop lassen sich mit dem Einbezug von Markant die administra- tiven Prozesse standardisieren und rationeller ausgestalten. Dies betreffe insbesondere auch die Zahlungsabwicklung und die Zahlungsströme zwischen Coop und den Lieferantinnen. Zudem würden die von Markant zur Verfügung gestellten Tools für die Aufbereitung von In- formationen, die Bereitstellung von Media-Daten und die Bearbeitung von Daten teilweise Prozesse darstellen, die von Coop in dieser Form nicht vorgenommen werden könnten. Dies führe insgesamt zu Effizienzvorteilen für Coop. Diese Effizienzvorteile würden dazu führen, dass daraus auch Kostenvorteile realisiert werden könnten. Das Erreichen von Kostenvortei- len sei für die Verbesserung der Marktkonditionen für die Konsumentinnen und Konsumen- ten von Coop wiederum von zentraler Bedeutung.66 48. [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.]. B.4 Verhandlungen zwischen Coop und den Lieferantinnen B.4.1 Zeitliche Übersicht über die Verhandlungsführung von Coop mit Lieferantinnen 49. Die nachfolgende Abbildung zeigt die verschiedenen Verhandlungsschritte zwischen Coop und den von der Umstellung der Zahlungsabwicklung über Markant betroffenen Liefe- rantinnen. Abbildung 3: Zeitliche Übersicht über Verhandlungen zwischen Coop und den Lieferantinnen bezüglich Umstellung auf Markant […] Darstellung des Sekretariats. Quelle: Marktbefragung. 50. Gemäss den Angaben der befragten Lieferantinnen und aus den eingereichten Unter- lagen (Schreiben, E-Mailauszüge, Telefonnotizen etc.) zu den Verhandlungen zwischen Coop und den Lieferantinnen ist insbesondere Folgendes hervorzuheben: 51. […].67 […].68 […].69 52. Mit Schreiben vom 2. März 2020 teilte Coop den Lieferantinnen mit, dass sich Coop dazu entschieden habe, die Zahlungsabwicklung über Markant zu regulieren. […].70 53. […].71
65 Act. II.5, S. 2. 66 Vgl. Act. II.5, S. 4 f. Rz 11 ff. 67 Vgl. z.B. Act. […]. 68 Vgl. z.B. Act. […]. 69 Vgl. z.B. Act. […]. 70 Vgl. z.B. Act. […]. 71 Vgl. z.B. Act. […].
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54. Die Lieferantinnen suchten in der Folge teilweise den Kontakt zu Coop, um eine Lö- sung zu finden. Gemäss den Rückmeldungen aus der Marktbefragung schlugen rund die Hälfte der befragten Lieferantinnen Coop die Aufrechterhaltung der bisherigen direkten Zah- lungsabwicklung über Coop vor.72 Die meisten Lieferantinnen lehnten insbesondere auch die mit der Umstellung der Zahlungsabwicklung einhergehenden Zusatzkosten vollumfänglich oder zumindest teilweise ab.73 Zudem wiesen einige Lieferantinnen Coop darauf hin, dass die Anbindung (Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen) an Coop bereits vollständig elekt- ronisch erfolge und diese einwandfrei funktioniere.74 Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Direktanbindung für Bestellungen und Lieferscheine erhalten bleibe, dies aber bei den Rechnungen nicht weiter funktionieren solle.75 Gemäss der ausgewerteten Korrespon- denz zwischen den Lieferantinnen und Coop […].76 […].77 55. […]. Mit dem Informationsschreiben betreffend die Umstellung auf Markant, welches Coop am 2. März 2020 versandte, hatten die Lieferantinnen demzufolge vier Monate Zeit, um sich zu entscheiden, den Vertrag mit Markant zu kündigen oder diesen (trotz des bevor- stehenden Anschlusses von Coop) aufrecht zu erhalten. Eine Kündigung des Markant Ver- trages bedeutet für eine Lieferantin in der Hauptsache, dass kein Umsatz mehr über Markant abgerechnet wird und damit eine andere Möglichkeit für die weitere Zahlungsabwicklung mit den einzelnen Anschlusshäusern (einschliesslich Coop) gefunden werden müsste. Da Coop gegenüber den Lieferantinnen wiederholt kommuniziert habe, dass es das bisherige System (d.h. Zahlungsabwicklung direkt über Coop) nach der Umstellung auf Markant per 1. Januar 2021 nicht mehr geben werde resp. eine individuelle Abrechnungsmethode (vgl. Kapitel B.4.5) «teurer» ausfallen werde als die Zahlungsabwicklung über Markant,78 wäre eine Kün- digung des Markant Vertrags im Zusammenhang mit Coop mit grossen Unsicherheiten und möglicherweise Zusatzkosten verbunden gewesen. Viele der Lieferantinnen zeigten sich denn auch unschlüssig, ob sie aufgrund des Anschlusses von Coop bei Markant den Vertrag mit Markant bis Ende Juni per Ende 2020 kündigen sollten. Der Grossteil der Lieferantinnen kündigte den Markant Vertrag schliesslich nicht. Allerdings kündigten einige Lieferantinnen den Markant Vertrag (vorsorglich), wobei […] dieser Lieferantinnen während den weiteren Verhandlungen mit Coop resp. Markant die Kündigung wiederum zurückzogen, […].79 Die Lieferantinnen dürften auch hier unter gewissem Zeitdruck gehandelt haben, denn sie muss- ten mit Coop resp. Markant bis Ende 2020 eine Lösung finden, um ihre Lieferungen und Zah- lungen auch im Jahr 2021 möglichst ohne Einschränkung mit Coop (und allen anderen An- schlusshäusern) abwickeln zu können. 56. Im Rahmen der weiteren Verhandlungen hat Coop gemäss eigenen Angaben […] (vgl. Kapitel B.4.3) und zudem geprüft, ob gegebenenfalls infolge […], eine Gegenleistung nötig sei (vgl. Kapitel B.4.4).80 Gewissen Lieferantinnen gab Coop bekannt, dass alternativ zu Mar- kant eine individuelle Abrechnungsmethode (vgl. Kapitel B.4.5) möglich sei, diese wurde […] umgesetzt. Teilweise seien die Lieferantinnen im Laufe der Verhandlungen, insbesondere auch im Dezember 2020 und damit kurz vor der geplanten Umstellung auf Markant, auch mit möglichen Auslistungen von Seiten von Coop konfrontiert worden (vgl. Kapitel B.4.6). Bei
72 Vgl. z.B. Act. […]. 73 Vgl. Act. […]. 74 Vgl. Act. […]. 75 Act. […]. 76 Vgl. Act. […]. 77 Vgl. z.B. Act. […]. 78 Vgl. z.B. Act. […]. 79 Vgl. z.B. Act. […]. 80 Act. II.7, S. 3 f.
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den meisten Lieferantinnen konnte schlussendlich eine Lösung mit Coop und Markant gefun- den werden (vgl. Kapitel B.4.7). 57. Von den 40 befragten Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag stellen deren […] auf Markant um. Die restlichen Lieferantinnen rechnen vermutungsweise wie bis anhin direkt über Coop ab, da die individuelle Abrechnungsmethode bei […] der befragten Lieferantinnen umgesetzt wurde (vgl. Rz 86). Von den drei befragten Lieferantinnen ohne Markant Vertrag können alle ihre Zahlungen weiterhin direkt über Coop abrechnen. 58. Der offizielle Starttermin der Zahlungsabwicklung über Markant war schliesslich am
15. Januar 2021.81 Die Marktbefragung zeigte, dass die technische Umstellung auf Markant für die befragten Lieferantinnen, welche gemäss eigenen Angaben auf Markant umstellten, wohl im Laufe der ersten Jahreshälfte 2021, insbesondere im April, Juni und Juli, erfolgte.82 B.4.2 Vorgehensweise von Coop betreffend die Umstellung auf die Zahlungsabwicklung über Markant 59. Im Rahmen eines Besprechungstermins zwischen Coop und dem Sekretariat vom
8. Juli 2020 wurde Coop gebeten, die Beziehung von Coop zu Markant und den Umgang von Coop mit ihren Lieferantinnen genauer zu erläutern. Coop führte aus, […].83 […]84 […].85 60. Coop führte zudem aus, dass seitens Coop keine Lieferantin gezwungen werde, über Markant abzurechnen, sondern lediglich die Zusammenarbeit mit Markant empfohlen werde und den Lieferantinnen auch keine Auslistungen seitens Coop angedroht werden.86 Diese Ausführungen von Coop widersprachen in gewissen Teilen den Beschwerden, welche dem Sekretariat aus dem Markt vorlagen (vgl. Rz 3 und 5). Um die offenbar bestehenden Miss- verhältnisse im Markt zu klären, wurde auf Anregung des Sekretariats hin mit Coop verein- bart, dass Coop eine Zusicherung bezüglich der Zusammenarbeit mit den Lieferantinnen im Zusammenhang mit der Aufschaltung von Markant formuliert, welche das Sekretariat bei ei- ner Kontaktaufnahme durch betroffene Lieferantinnen mitteilen könne und Coop denjenigen Lieferantinnen zukommen lasse, welche gegenüber Coop Vorbehalte gegenüber einer Um- stellung auf Markant angemeldet hatten. Coop stellte in der Folge die Zusicherung dem Sek- retariat zu und teilte mit, welche Lieferantinnen sie damit bedienen werde.87 Gemäss dieser vorgelegten Kommunikation sicherte Coop den Lieferantinnen zu, dass sich die Lieferantin- nen dazu entschliessen können, die bisherige Vertragsbeziehung mit Markant zu beenden, einer Ausdehnung auf Coop als neues Anschlusshaus nicht zuzustimmen oder die Vertrags- beziehung mit Markant neu zu verhandeln und dass Coop einen derartigen Entscheid in kei- nem Fall zum Anlass nehmen werde, die betroffenen Lieferantinnen von der eigenen Liste der Lieferantinnen zu streichen, sondern versuchen werde, mit den Lieferantinnen im Rah- men der Verhandlung eine Lösung suchen, welche dem bisher gepflegten partnerschaftli- chen Ansatz gerecht werde (vgl. zum Ganzen auch Rz 6).
81 Vgl. z.B. Act. […]. 82 14 der […] Lieferantinnen, welche auf Markant umstellten, gaben bei Frage 6 zusätzlich den Zeit- punkt der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant an (vgl. z.B. Act. […]). 83 Act. II.7, S.3. 84 […]. 85 Act. II.7, S. 3. 86 Act. II.7, S. 3. 87 […].
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61. Im Rahmen der Vorabklärung wies Coop darauf hin, […].88 Coop wies zudem erneut darauf hin, dass sie keine ihrer Lieferantinnen dazu gezwungen habe, einen Vertrag über eine Zusammenarbeit mit Markant abzuschliessen. Sämtlich Lieferantinnen, welche durch Coop in das Markant-System überführt worden seien oder noch überführt werden sollten, hätten teilweise bereits seit Jahren einen Zusammenarbeitsvertrag mit Markant abgeschlos- sen. Die Zusammenarbeitsverträge mit Markant sehen in aller Regel vor, dass sich die Liefe- rantinnen verpflichten, beim Betritt eines neuen Anschlusshauses zu Markant eine Regulie- rung über Markant für dieses Anschlusshaus gemäss ihren vertraglichen Verpflichtungen zu akzeptieren (sog. Ausdehnungsklausel, vgl. Rz 44).89 […].90 62. Coop wies im Rahmen der vorangehenden Marktbeobachtung und in der Vorabklärung mehrfach darauf hin, dass Coop die notwendigen Vorkehrungen unternehme, um zu verhin- dern, dass bei der Gestaltung der Beziehung mit den Lieferantinnen das Prinzip von Leistung und Gegenleistung im Verlauf einer langfristigen Beziehung beeinträchtigt werde.91 B.4.3 Markant-Konditionen für die Umsätze mit Coop 63. [Verhandlungen der Markant-Konditionen mit Lieferantinnen.]. 64. […].92 […].93 […].94 65. Im Rahmen der Marktbefragung erfragte das Sekretariat die Markant-Konditionen für den Zeitraum 2019 bis 2021. […] 66. […] der befragten 40 Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag rechnen die Umsätze mit Coop seit 2021 über Markant ab (vgl. Rz 91). Diese Lieferantinnen können daher Anga- ben zu den Markant-Konditionen gegenüber Coop und auch gegenüber den Anschlusshäu- sern (ohne Coop) machen.95 […].
88 Act. I.A.6, S. 10 Rz 27 f. 89 Act. I.A.6, S. 2 f. Rz 3a und 3b. 90 Act. I.A.6, S. 7 f. Rz 18. 91 Act. II.5, S. 2; Act. I.A.6, S. 7 Rz 15. 92 Act. II.7, S. 3. 93 Act. II.5, S. 7 Rz 29. 94 Vgl. z.B. Act. […]. 95 Das Sekretariat bezog sich für die Angaben der Zahlungsabwicklung ab 2021 auf die eingereichten Beilagen der Lieferantinnen zu diesen Markant Konditionen, […].
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Tabelle 1: Übersicht über die verschiedenen Markant-Konditionen der befragten Lieferantin- nen im Jahr 2021 (in % des Umsatzes)
Mittelwert Coop Durchschnittliche Entwicklung 2021- 2023 Mittelwert AH (ohne Coop) Durchschnittliche Entwicklung 2019- 2023 […] […] % […]
[…] % […] […] […] % […] […] % […] […] […] % […] […] % […] Total […] % […] […] % […] Legende: AH = Anschlusshaus, […], […], […]. Darstellung des Sekretariats. Quelle: Marktbefragung. 67. [Auswertung der Marktbefragung bezüglich Markant-Konditionen gegenüber Coop und den Anschlusshäusern (ohne Coop) von Markant.].96 Das Vorbringen von Coop, dass Ver- handlungen von Coop mit gewissen Lieferantinnen betreffend […] gegenüber Coop stattge- funden haben, ist mit diesen Daten belegbar. […]97 […]. 68. [Auswertung der Marktbefragung bezüglich Markant-Konditionen gegenüber An- schlusshaus Coop.]. 69. […]. 70. […].98 71. [Schlussfolgerungen Auswertung der Marktbefragung bezüglich Markant-Konditionen.]. Inwieweit Coop letztlich von den Markant-Konditionen, welche die Lieferantinnen bezahlen, profitieren kann, wird in Abbildung 2 (vgl. Rz 39) und Abbildung 4 (vgl. Rz 75) dargestellt. B.4.4 Gegenleistungen von Coop 72. Gemäss eigenen Angaben bot Coop den Lieferantinnen individuelle Gegenleistungen für die Gewährung des […] an.99 Im von Coop eingereichten Datensatz100 bezifferte Coop den Wert der ausgehandelten Gegenleistungen von […] Lieferantinnen, mit welchen die Ver- handlungen zur Umstellung auf Markant abgeschlossen seien. Von diesen […] Lieferantin- nen erhielten demnach deren […] Gegenleistungen im Wert von durchschnittlich […] % des Umsatzes (Minimum […] % und Maximum […] %). Bei den restlichen […] Lieferantinnen wurde ein Wert von […] % des Umsatzes für die Gegenleistung ausgewiesen. Der Mittelwert
96 Vgl. z.B. Act. […]. 97 Von insgesamt 30 der befragten Lieferantinnen stehen dem Sekretariat Angaben zum […] gegen- über Coop für die Jahre 2021 bis 2022 (von 28 Lieferantinnen sogar bis 2023) zur Verfügung. […]. 98 […]. 99 Act. I.A.6, S.6 Rz 11. 100 Act. I.A.6, Beilage 2b.
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dieser Gegenleistungen über die […] Lieferantinnen beträgt damit […] % des Umsatzes. […].101 Daneben verwies Coop auf die Leistungen von Markant gegenüber den Lieferantin- nen, die auch von den Anschlusshäusern mitfinanziert würden, wie u.a. die Vereinfachung der Zahlungsabläufe über eine zentrale Stelle bei Markant, die Gewährung einer Zahlungs- ausfallgarantie, die Anbindung von Coop an den Datenpool für die Recherche von Marke- tingaktivitäten oder die Anbindung von Coop an das Media-Asset-Management-Tool von Markant.102 73. Im Rahmen der Marktbefragung103 befragte das Sekretariat die Lieferantinnen zu mög- lichen Gegenleistungen von Coop. Von den Lieferantinnen, welche ab 2021 bei der Abrech- nung mit Coop auf Markant umstellten, erhielten gemäss dem von Coop eingereichten Da- tensatz104 […] der […] befragten Lieferantinnen105 eine Gegenleistung. Dies steht im Widerspruch zu den Antworten von acht Lieferantinnen, welche in der Marktbefragung anga- ben, dass sie keine Gegenleistungen von Coop erhielten. Zwei Lieferantinnen führten hierzu weiter aus, dass Coop zwar Gegenleistungen definiert habe, der Wert für die Lieferantin bei der entsprechenden Gegenleistung jedoch 0 % sei106 resp. dass die Gegenleistung lächerlich gering sei im Vergleich zum zusätzlichen Aufwand den die Lieferantin betreibe107. Eine Liefe- rantin108 gab an, dass noch nicht klar sei, ob und welche Gegenleistungen sie erhalten würde und sie die Frage betreffend die Gegenleistungen entsprechend nicht beantworten könne. Die restlichen 25 Lieferantinnen gaben an, dass sie eine oder mehrere Gegenleistungen für die Zahlungsabwicklung über Markant erhielten, wobei alle mit Ausnahme von zwei Lieferan- tinnen109 angaben, dass die offerierten Gegenleistungen von Coop allfällig höhere Aufwände resp. Kosten mit der neuen Zahlungsabwicklung nicht kompensieren können. Der überwie- gende Teil der Lieferantinnen gab zudem an, dass die Gegenleistungen nur für eine zeitlich (i.d.R. für ein oder zwei Jahre) beschränkte Zeit110 festgelegt worden seien.111 74. Als Gegenleistungen nannten die Lieferantinnen […]112, […]113, […]114, […]115 und […]116, […]. Die Lieferantinnen mussten für jede aufgeführte Gegenleistung einen Wert aus
101 Act. I.A.6, S. 6 Rz 11. 102 Act. I.A.6, S. 6 Rz 10. 103 Es ist anzumerken, dass strategisch motivierte Antworten der Lieferantinnen nicht ausgeschlossen werden können. 104 Act. I.A.6, Beilage 2b. 105 Bei einer Lieferantin (Act. […]) sind gemäss Angaben von Coop die Gegenleistungen noch nicht bekannt. Die Lieferantin gab an, dass Coop keine Gegenleistungen gewährte. 106 Act. […]. 107 Act. […]. 108 Act. […]. 109 Act. […]; wobei anzumerken ist, dass die erstgenannte Lieferantin im Fragebogen (S. 8) präzi- sierte, dass die mit Coop verhandelten Gegenleistungen für die Jahre 2021 und 2022 die Belastung aufgrund der etablierten Anpassung der Kostensätze nur teilweise kompensiere. 110 Im Rahmen der Vorabklärung konnte nicht geklärt werden, ob und wie sich diese Gegenleistungen entwickeln werden. 111 Vgl. z.B. Act. […]. 112 Vgl. z.B. Act. […]. 113 Vgl. z.B. Act. […]. 114 Vgl. z.B. Act. […]. 115 Vgl. Act. […]. 116 Vgl. Act. […].
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der eigenen Sicht (d.h. der Sicht der Lieferantin) und aus Sicht von Coop117 angeben. Die Auswertung zeigte, dass die Lieferantinnen der Ansicht waren, dass Coop den monetären Gegenwert der einzelnen Gegenleistungen entweder zu hoch118 oder mit ihrer Bewertung übereinstimmend119 einschätzte. Keine Lieferantin war der Meinung, dass Coop den Wert der jeweiligen Gegenleistung zu tief, das heisst unter deren Schätzung des monetären Ge- genwerts, ansetzte. 75. Die gewährten Gegenleistungen zur Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant führten nicht nur zu positiven finanziellen Auswirkungen bei den Lieferantinnen, sondern auch zu finanziellen Einbussen bei Coop. Abbildung 4 gibt die direkten finanziellen Auswir- kungen aus Abbildung 2 (vgl. Rz 39) ohne (dunkel) und mit (hell) Berücksichtigung der Auf- wände von Coop für die auszurichtenden Gegenleistungen wieder. Das Sekretariat stellte dabei auf den durchschnittlichen Wert der Gegenleistungen ab, gewichtet nach dem Umsatz gemäss dem von Coop eingereichten Datensatz120. [Ausführungen zu den finanziellen Aus- wirkungen des Markant-Systems für Coop.]. Abbildung 4: Direkte finanzielle Auswirkungen für Coop pro Jahr 121 mit und ohne Berücksich- tigung der Gegenleistungen […] Darstellung des Sekretariats. Quelle: Europäischer Zentralregulierungsvertrag zwischen Coop und Markant und Auskunftsbegehren von Coop (Datenabgleich). 76. Bei dem von Markant angegebenen realistisch geplanten jährlichen Einkaufsvolumen von Coop über Markant in Höhe von CHF […] würden daraus unter Berücksichtigung der Gegenleistungen direkte finanzielle Auswirkungen für Coop in der Höhe von CHF […] bis CHF […] resultieren. Bei einem Anteil von […] % an Markenartikeln (vgl. Rz 40), würde dies somit einem monetären Nutzen von CHF […] entsprechen, wodurch [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.]. 77. Der Wert der Gegenleistungen in Abbildung 4 basiert auf den Angaben von Coop. Die Marktbefragung ergab, dass die Lieferantinnen den Gegenleistungen oftmals einen geringe- ren Wert beimessen als Coop und dass diese zudem zeitlich beschränkt sind (vgl. Rz 73 f.). Dementsprechend sind die resultierenden finanziellen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Gegenleistungen als untere Schranke zu verstehen (untere schattierte Fläche in Abbil- dung 4).
117 Die Lieferantinnen bezifferten teilweise keinen Wert aus Sicht von Coop. Schliesslich war dieser Wert den Lieferantinnen nur bekannt, wenn Coop diesen ihnen gegenüber kommuniziert. Eine Schät- zung dieses Wertes war für die Lieferantinnen nur bedingt möglich. 118 Vgl. z.B. Act. […]. 119 Vgl. z.B. Act. […]. 120 Der Datensatz (vgl. Act. I.A.6, Beilage 2b) beziffert für […] Lieferantinnen einen Wert für die Ge- genleistungen zwischen 0 % (keine Gegenleistung) und […] % von deren Umsatz mit Coop. Zudem umfasst der Datensatz für diese Lieferantinnen den Umsatz, den diese mit Coop erwirtschafteten. Da- raus berechnet das Sekretariat den nach Umsatz gewichteten Mittelwert der Gegenleistung von […] %, welcher multipliziert mit dem Beschaffungsvolumen als Geldfluss von Markant zu Coop in der Abbildung 4 berücksichtigt wird. 121 […]. Zusätzlich wird aufgrund der Marktbefragung von einem […] von […] % ausgegangen. Die Ge- genleistungen werden anhand des gewichteten Mittelwerts von […] % beziffert (vgl. Fn 120).
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B.4.5 Individuelle Abrechnungsmethode 78. Gemäss Angaben von Coop erfolgte die Offerte bezüglich einer eigentlich nicht vorge- sehenen aufwändigen individuellen Abrechnungsmethode im Rahmen von laufenden Ver- handlungen, die bis dahin mit ganz wenigen Lieferantinnen nicht zu einem Abschluss ge- bracht werden konnten.122 Der Verhandlungsansatz von Coop gehe beim Angebot einer individuellen Abrechnungsmethode in die Richtung, dass derartige Lieferantinnen im Ver- gleich zu denjenigen, welche ihren Pflichten aus ihren Verträgen mit Markant nachkommen, diskriminierungsfrei behandelt würden. Durch ihren Alleingang würden die Lieferantinnen nach Angaben von Coop mit ihrem hybriden Vorgehen Kosten verursachen, da sie damit aus dem sonst angewendeten standardisierten Markant-Verfahren für die Lieferantinnen ausge- schieden und einer Sonderbehandlung zugeführt werden müssten. Im Sinne einer Gleichbe- handlung sollten sich diese Lieferantinnen an den Kosten dieses Alleingangs beteiligen.123 Coop bot gemäss dem von Coop eingereichten Datensatz124 […] der […] Lieferantinnen ([…] %) eine individuelle Abrechnungsmethode an. Zur Höhe der entsprechenden Konditio- nen für die individuelle Abrechnungsmethode äusserte sich Coop trotz Nachfrage des Sekre- tariats125 nicht. 79. In der Marktbefragung befragte das Sekretariat die Lieferantinnen nach «anderen Ab- rechnungsmöglichkeiten» neben Markant (nachfolgend: individuelle Abrechnungsmethode). Bei 30126 der 43 befragten Lieferantinnen stimmten die Angaben aus der Marktbefragung mit denjenigen von Coop überein (vgl. Abbildung 5). So erhielten gemäss Auskunftsbegehren und gemäss Marktbefragung 14 Lieferantinnen ein Angebot für die individuelle Abrechnungs- methode und 16 der Lieferantinnen kein Angebot. Die restlichen 13 der 43 Lieferantinnen ga- ben an, dass Coop ihnen eine individuelle Abrechnungsmethode angeboten habe, demge- genüber gab Coop bei diesen Lieferantinnen an, dass keine individuelle Abrechnungsme- thode direkt über Coop angeboten worden sei. 80. Coop äusserte sich nicht zur Höhe der Kondition für die individuelle Abrechnungsme- thode (vgl. Rz 78). 27 Lieferantinnen gaben in der Marktbefragung an, dass sie ein Angebot für die individuelle Abrechnungsmethode von Coop erhielten. Die Auswertung in Abbildung 5 bezieht sich auf die Angaben dieser Lieferantinnen zur Höhe der Kondition für die individu- elle Abrechnungsmethode. Abbildung 5: Höhe der Kondition für die individuelle Abrechnungsmethode (in % des Umsat- zes der Lieferantinnen mit Coop) […] Darstellung des Sekretariats. Quelle: Marktbefragung (Konditionenhöhe, Datenabgleich) und Auskunftsbegehren von Coop (Datenabgleich).
122 Act. I.A.6, S. 8 Rz 21. 123 Act. I.A.6, S. 6 f. Rz 14. 124 Act. I.A.6, Beilage 2b. 125 Act. I.A.1, Frage 3 sowie Frage 7 h und i. 126 Zwei Lieferantinnen kreuzten im Fragebogen an, dass sie kein Angebot für eine andere Zahlungs- abwicklung erhalten hätten und begründeten dies damit, dass Coop ein «unrealistisches» Angebot ge- macht habe resp. die vorgeschlagene Alternative (Kosten von […] %) in diesem Kontext keinesfalls als „andere Abrechnungsmöglichkeit“ betrachtet werden könne. In den Beilagen beider Lieferantinnen fanden sich jeweils E-Mails mit einem Angebot über […] % für die alternative Abrechnungsmöglichkeit von Coop (vgl. Act. […]). Da es vorliegend darum ging, ob und nicht zu welchen Konditionen eine al- ternative Zahlungsabwicklung angeboten wurde und nicht um die subjektive Einschätzung hierzu, wur- den die Antworten der beiden Lieferantinnen im Einklang mit den Angaben in der Stellungnahme von Coop als Angebot für die individuelle Abrechnungsmethode gewertet.
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81. Die Lieferantinnen (hell in Abbildung 5), bei welchen sowohl aus der Marktbefragung als auch aus dem Auskunftsbegehren hervorging, dass Coop den Lieferantinnen eine indivi- duelle Abrechnungsmethode anbot, gaben grösstenteils eine offerierte Kondition in der Höhe von […] % des Umsatzes mit Coop an. Die Lieferantinnen belegten diese Kondition von […] % mit der gegenüber dem Sekretariat offengelegten E-Mailkorrespondenz. Eine Liefe- rantin gab Kosten in der Höhe von […] % für die von Coop angebotene alternative Abrech- nungsmethode an und belegte diese Angabe.127 Die Lieferantinnen gaben als Zeitpunkt der Kommunikation dieser Kondition Dezember 2020 resp. Januar 2021 an. 82. Bei den Lieferantinnen (dunkel in Abbildung 5), welche entgegen den Angaben von Coop im Auskunftsbegehren angaben, dass ihnen eine alternative Abrechnungsmethode an- geboten worden sei, zeigte sich ein weniger einheitliches Bild. Zwei Lieferantinnen gaben an, dass Coop ihnen im Dezember 2020 resp. Januar 2021 eine Kondition in der Höhe von […] % des Umsatzes mit Coop angeboten habe, und belegten dies mit E-Mailkorrespon- denz.128 Fünf Lieferantinnen bezeichneten eine zwischen Juli und Dezember 2020 von Coop kommunizierte Konditionenhöhe von […] %, wobei drei Lieferantinnen ihre Angaben mit Ge- sprächsnotizen belegen konnten.129 Eine weitere Lieferantin bezifferte eine von Coop im De- zember 2020 kommunizierte Kondition in der Höhe von […] %, konnte diese Angabe aber nicht belegen.130 Die restlichen fünf Lieferantinnen konnten keine konkreten Konditionen be- ziffern, sondern berichteten von einer (meist mündlichen) Aussage von Coop, dass die indivi- duelle Abrechnungsmethode «teurer als Markant» 131 resp. «kostenpflichtig»132 werde. Als Zeitpunkt der Kommunikation nannten diese Lieferantinnen einen zeitlichen Rahmen zwi- schen Mai und November 2020.133 83. Coop schien also bereits in einem frühen Stadion in den mündlichen Verhandlungen mit gewissen Lieferantinnen den Hinweis, dass eine individuelle Abrechnungsmöglichkeit «teurer als Markant» ausfallen würde, angebracht zu haben. Diese Angabe scheint Coop aber nicht als Angebot für eine individuelle Abrechnungsmöglichkeit gewertet zu haben. Möglicherweise nutzte Coop solche Aussagen dazu, die Stärke ihrer Verhandlungsposition gegenüber den Lieferantinnen zu zeigen und die Umstellung auf Markant zu forcieren. […]. 84. Bei […] Lieferantinnen, welche die Zahlungsabwicklung für Coop Umsätze auf Markant umstellten, […] die Kosten von […] % für die individuelle Zahlungsabwicklung die Markant Konditionen gegenüber Coop (vgl. Abbildung 6, Rz 96). Den […] befragten Lieferantinnen, bei denen dies nicht der Fall war, unterbreitete Coop gemäss übereinstimmender Angabe von Coop und den Lieferantinnen kein Angebot für eine individuelle Abrechnungsmethode.134 Mit anderen Worten fielen die angebotenen Konditionen von Coop für die individuelle Ab- rechnungsmethode bei […] befragten Lieferantinnen […] aus als die Markant-Konditionen gegenüber Coop. Die Lieferantinnen konnten somit zwar die individuelle Abrechnungsme- thode anstatt der Abrechnung über das Markant-System wählen, jedoch wären in diesem
127 Act. […]. 128 Act. […]. 129 […]. 130 Act. […]. 131 Act. […]. 132 Act. […]. 133 Zwei Lieferantinnen machen keine Angabe zum Zeitpunkt der Kommunikation (Act. […]). 134 Vgl. Act. I.A.6, Beilage 2b für die Angabe von Coop resp. Act. […] für die Angabe der Lieferantin- nen.
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Fall die Kosten […] ausgefallen, so dass es fraglich ist, ob die angebotene individuelle Zah- lungsabwicklung eine wirkliche Alternative für die Lieferantinnen darstellte. Dies wurde denn auch regelmässig von den Lieferantinnen kritisiert.135 85. Wenn sich die Lieferantinnen nach einem Angebot von Coop zur individuellen Abrech- nungsmöglichkeit nicht aktiv für Markant oder die individuelle Abrechnungsmethode ent- schieden, […].136 In der Folge gab Coop den betroffenen Lieferantinnen bekannt, dass Coop das Angebot betreffend die Zahlungsabwicklung über Markant zurückziehen würde. Oftmals konnte in der Folge aber doch noch eine Lösung mit Coop und Markant gefunden werden. 86. Gemäss der Auskunft von Coop wählte bis zum 15. März 2021 […] der Lieferantinnen die Option der individuellen Abrechnungsmethode.137 Dies bestätigte auch die Marktbefra- gung, wonach die von Coop in Aussicht gestellte individuelle Abrechnungsmethode gemäss Angaben der befragten Lieferantinnen schliesslich bei […] Lieferantin zur Anwendung ge- langte (für detailliere Angaben zu den Resultaten der Verhandlungen zwischen Coop und den Lieferantinnen vgl. Rz 90 ff.). B.4.6 Mutmassliche Auslistungen während den Verhandlungen 87. Gemäss Angaben von Coop sind im Zusammenhang mit der Umstellung auf Markant bei den betroffenen Lieferantinnen keine Änderungen bei den Listungen vorgenommen wor- den.138 Coop habe denn auch nie einer Lieferantin mit der Auslistung gedroht, falls die Liefe- rantin den Vertrag zu Markant habe beenden oder ändern wollen.139 Auch seien keine E- Mails an die Lieferantinnen von Coop versandt worden, welche zur Zusicherung (vgl. Rz 6 und 60) im Widerspruch stehen würden. Neulistungen, Auslistungen und Promotionen seien Instrumente des Category Managements, welche im Verlauf einer Beziehung mit einer Liefe- rantin laufend genutzt würden. Sortimentsbewegungen seien vom Konsumverhalten, Konkur- renzverhalten und der allgemeinen Wirtschaftslage abhängig und würden sodann von einem auf dieses ausgerichteten Category Managements über Listings umgesetzt. In der Regel würden sich Listungen und Auslistungen bei Coop in etwa die Waage halten. Es würden jährlich zwischen 2'000 Produkte gelistet und auf der anderen Seite etwa die gleiche Zahl ausgelistet.140 88. In der Marktbefragung gaben 23 von 41141 Lieferantinnen an, dass es aufgrund der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant zu keinen Androhungen resp. Umsetzun- gen von Auslistungen und/oder Ablehnung von Neulistungen und/oder Promotionen gekom- men sei. Unter diesen Lieferantinnen waren auch solche zu finden, welche die Zahlungsab- wicklung weiterhin direkt über Coop vornahmen. Die restlichen 18 Lieferantinnen gaben an, dass sie aufgrund der Umstellung der Zahlungsabwicklung von Androhungen resp. von Um- setzungen von Auslistungen betroffen waren. Fünf Lieferantinnen machten Angaben zu kon- kreten Auslistungen, welche nach der Einigung zur Zahlungsabwicklung über Markant von Coop wieder zurückgezogen wurden.142 Ansonsten begründeten die Lieferantinnen ihre Ant- worten damit, dass konkrete Auslistungen ohne sachliche Begründung umgesetzt worden
135 Vgl. beispielsweise auch Fn 126. 136 Act. […]. 137 Act. I.A.6, S. 9 Rz 26. 138 Act. I.A.6, S. 9 Rz 26. 139 Act. I.A.6, S. 8 Rz 21. 140 Act. I.A.6, S. 10 Rz 26. 141 Insgesamt haben 41 Lieferantinnen auf diese Frage geantwortet. Für zwei Lieferantinnen wurde das Auskunftsbegehren in diesem Punkt eingeschränkt (vgl. Rz 15). 142 Act. […].
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seien143 oder dass Coop zwar keine Auslistungen umgesetzt habe, solche jedoch mündlich angedroht habe144. B.4.7 Resultat der Verhandlungen 89. Coop hat gemäss eigenen Angaben mit über […] Lieferantinnen mit bestehenden Mar- kant Verträgen (ohne den Bereich […]) über die Umstellung auf Markant verhandelt.145 Im von Coop eingereichten Datensatz146 wurden dennoch wenige Lieferantinnen ohne Markant Vertrag aufgelistet. Diese wählte das Sekretariat bewusst für die Marktbefragung aus (vgl. viertes Auswahlkriterium, Rz 14), um festzustellen, ob diese Lieferantinnen betreffend die Umstellung der Zahlungsabwicklung überhaupt angegangen worden waren und wie diese Lieferantinnen ihre Forderungen gegenüber Coop ab 2021 abwickelten. Es ist daher sach- dienlich, die Lieferantinnen für die Auswertung der Resultate der Verhandlungen in zwei Gruppen aufzuteilen, nämlich in Lieferantinnen mit und ohne Markant Vertrag. 90. Drei der 43 befragten Lieferantinnen gaben an, dass sie über keinen Markant Vertrag verfügten.147 Alle diese Lieferantinnen führten weiter aus, dass sie auch in Zukunft die Zah- lungsabwicklung mit Coop wie bisher direkt und kostenlos vornehmen würden. Die Umstel- lung bei Coop auf Markant scheint folglich für diese Lieferantinnen von Coop auch keine wirt- schaftlichen Auswirkungen zu haben. Ob dies der Fall war, weil die Lieferantinnen ohne Markant Vertrag gegenüber Coop über eine bessere Verhandlungsposition verfügten, oder weil Coop mit diesen Lieferantinnen in einem ersten Schritt grundsätzlich noch nicht verhan- deln wollte, kann vorliegend nicht abschliessend geklärt werden. 91. Bei den 40 befragten Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag ergab sich folgendes Bild: […] Lieferantinnen können die kostenlose und direkte Zahlungsabwicklung mit Coop beibehalten.148 Die restlichen […] Lieferantinnen rechnen ihre Umsätze mit Coop seit 2021 über Markant ab und sind somit mit zusätzlichen Kosten für die Zahlungsabwicklung über Markant konfrontiert. Die von Coop in Aussicht gestellte individuelle kostenpflichtige Abrech- nungsmethode kommt bei […] der befragten Lieferantinnen zur Anwendung. 92. Die […] Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag, die weiterhin direkt über Coop ab- rechnen, wurden anhand unterschiedlicher Auswahlkriterien im Rahmen der Marktbefragung ausgewählt. Aufgrund der im Rahmen der Vorabklärung vorliegenden Informationen konnten keine wesentlichen Ähnlichkeiten dieser fünf Lieferantinnen bezüglich ihrer Geschäftstätig- keit oder bezüglich ihrer Zusammenarbeit mit Coop insgesamt betrachtet beobachtet wer- den. Allerdings gilt es zu erwähnen, dass zwei dieser fünf Lieferantinnen den Vertrag mit
143 Act. […]. 144 Act. […]. 145 Act. II.7. 146 Act. I.A.6, Beilage 2b. 147 Act. […]; Aus der von Coop im Rahmen des Auskunftsbegehrens eingereichten Liste der Lieferan- tinnen ist ersichtlich, dass zwei der von der Umstellung bei Coop betroffenen Lieferantinnen über kei- nen Markant Vertrag verfügen. Da Coop angegeben hat, dass nur Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag von der Umstellung betroffen waren (vgl. Rz 59), wurden diese beiden Lieferantinnen mit dem Auswahlkriterium 4 (vgl. Rz 14) bewusst in die Stichprobe für die Marktbefragung integriert. Bei einer weiteren befragten Lieferantin stellte sich zudem heraus, dass auch sie über keinen Markant Vertrag verfügte; ausgewählt wurde diese Lieferantin denn auch ausschliesslich aufgrund des Auswahlkriteri- ums 1 (Umsatz mit Coop). 148 Act. […].
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Markant auf Ende 2020 resp. 2021 gekündigt haben.149 Zudem gab eine dieser Lieferantin- nen an, dass sie den Umstand, dass sie […] und dass sie darum nach wie vor direkt über Coop abrechnen könne.150 B.5 Wirtschaftliche Auswirkungen der neuen Zahlungsabwicklung 93. Nebst der Umstellung der Zahlungsabwicklung bei Coop und den diesbezüglichen Ver- handlungen interessieren in der Vorabklärung auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der neuen Zahlungsabwicklung. In diesem Kapitel werden wirtschaftliche Konsequenzen der Lie- ferantinnen in den zwei Jahren nach der Umstellung der Zahlungsabwicklung über Markant betrachtet, um herauszufinden, ob und wie sich diese Anpassung der Zahlungsabwicklung auf die Lieferantinnen auswirken. 94. Wirtschaftliche Auswirkungen der im Jahr 2021 neu eingeführten Zahlungsabwicklung können nur bei Lieferantinnen anfallen, welche entweder seit 2021 über Markant abrechnen oder einer individuellen Abrechnungsmöglichkeit zugeführt wurden, wobei letztere Möglich- keit bei keiner Lieferantin zur Anwendung kam. 95. Alle […] Lieferantinnen, welche auf Markant umstellten, gaben an, dass ihre Kosten für die Zahlungsabwicklung mit der Umstellung erhöht wurden. Die Kosten für die Zahlungsab- wicklung bestehen für die Lieferantinnen aus den Markant-Konditionen für die Entschädigung für die Zahlungsabwicklung über Markant sowie unternehmensinternen Kosten. Letztere be- stehen aus einmaligen Kosten für die Aufschaltung der Zahlungsabwicklung und jährlich wie- derkehrenden Kosten, wie bspw. für das Controlling, im Vergleich zur vorherigen direkten Zahlungsabwicklung. Die unternehmensinternen Kosten fielen bei den Lieferantinnen unter- schiedlich und im Vergleich zu den Markant-Konditionen vernachlässigbar tief aus.151 96. [Kosten der befragten Lieferantinnen für die Zahlungsabwicklung über Markant.]152 […]. Diese Lieferantinnen gaben mit einer Ausnahme153 an, dass die Zahlungsabwicklung über Coop im Jahr 2019 nicht mit Kosten verbunden war. Abbildung 6: Vergleich der Zahlungsabwicklungskosten der Lieferantinnen für ihre Umsätze mit Coop im Jahr 2019 und nach der Umstellung auf Markant ab dem Jahr 2021 (Markant- Konditionen) […] Darstellung des Sekretariats. Quelle: Marktbefragung (Angaben zu Kosten im Jahr 2019 aus Frage 5 des Fragebogens, Angaben zu den Mar- kant Konditionen im Jahr 2021 aus den von den Lieferantinnen eingereichten Beilagen). 97. Neben den Auswirkungen, welche direkt die finanzielle Lage der Lieferantinnen betrifft, befragte das Sekretariat die Lieferantinnen zudem zu weiteren wirtschaftlichen Auswirkun- gen in den zwei Jahren nach der Umstellung der Zahlungsabwicklung bei Coop. Konkret stellte das Sekretariat Fragen zu den Auswirkungen auf die Verkaufspreise an Coop, die Verkaufspreise an andere Abnehmerinnen, die Nettomarge, die Qualität der Produkte, die
149 Act. […]. 150 Act. […]. 151 Act. […]. 152 Die weiteren Dienstleistungen von Markant wurden im Rahmen dieser Vorabklärung nicht geprüft, vgl. hierzu auch Fn 56. 153 Act. […].
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Absatzmenge, die Produktauswahl sowie die Innovations- und Investitionstätigkeit der Liefe- rantinnen (vgl. Abbildung 7).154 Bei der Auswertung der Resultate ist zu berücksichtigen, dass strategisch motivierte Antworten der Lieferantinnen nicht ausgeschlossen werden kön- nen.
154 Die Lieferantinenn konnten jeweils zwischen vier Antwortmöglichkeiten wählen, z.B. «höher», «tie- fer», «gleich», «keine Angabe (k.A.)». Zudem begründeten die Lieferantinnen ihre Antworten. Falls die Begründung und das gesetzte Antwortkreuz sich widersprachen, wertete das Sekretariat die Antwor- ten als «nicht auswertbar (n.a.)». Sofern eine Lieferantin zwei Antwortkreuze setzte, so wurden beide Antworten jeweils zu 0,5 Punkten gewertet.
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akzeptiere.155 Weiter gaben […] Lieferantinnen […] an, dass sie die Verkaufspreise gegen- über Coop aufgrund der Umstellung der Zahlungsabwicklung erhöhen werden. [Informatio- nen über Preisstrategie der Lieferantinnen].156 Schliesslich gaben […] Lieferantinnen […] an, dass die Verkaufspreise an Coop aufgrund der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Mar- kant tiefer ausfallen würden. Die Begründungen dieser Lieferantinnen wiesen darauf hin, dass die Lieferantinnen ihre Aussagen auf die Verkaufspreise an Coop nach dem Abzug der Markant Konditionen bezogen.157 Zwei dieser Lieferantinnen gaben bezüglich der Verkaufs- preise an Coop vor Abzug der Markant Konditionen weiter an, dass die «verrechneten» Preise identisch blieben158 resp. [Information über Preisstrategie der Lieferantinnen].159 99. In Bezug auf die Verkaufspreise gegenüber anderen Abnehmerinnen (ohne Coop) wa- ren […] Lieferantinnen […] der Meinung, dass diese auf dem gleichem Niveau verbleiben.160 […] der befragten Lieferantinnen ([…] %) gaben an, dass die Verkaufspreise gegenüber an- deren Abnehmerinnen (ohne Coop) steigen.161 […].162 […] Lieferantin antwortete, dass die Verkaufspreise an andere Abnehmerinnen sinken würden und begründete dies damit, dass die Markant-Konditionen der Anschlusshäuser […].163 Schliesslich kreuzte […] Lieferantin «tiefer» und «gleich» an und führte hierzu aus, dass sie mit gleichbleibenden Verkaufsprei- sen bei den anderen Anschlusshäusern rechne, dass aber Anfragen zu Preissenkungen von Nicht-Markant-Kunden, welche sich durch die neuen Regelungen benachteiligt fühlen, nicht ausgeschlossen werden können.164
100. Betreffend die Nettomarge sagten die Lieferantinnen mehrheitlich, dass diese aufgrund der neuen Zahlungsabwicklung tiefer ausfalle. Begründet wurde dies damit, dass die zusätz- lichen Kosten, insbesondere die Markant-Konditionen, nicht oder nur teilweise (z.B. über eine teilweise Anpassung der Verkaufspreise oder Gegenleistungen) kompensiert werden könnten.165 [Informationen über Preisstrategie der Lieferantinnen].166
101. Die Lieferantinnen bekräftigten sodann, dass die Qualität aufgrund der neuen Zah- lungsabwicklung dieselbe bleibe. Eine Grosszahl der Lieferantinnen unterstrich in der Be- gründung, dass die Qualität der Produkte sehr wichtig sei und dass hier keine Abstriche ge- macht werden könnten.167 Nur eine Lieferantin kreuzte an, dass die Qualität gleich bleibe resp. möglicherweise abnehme, nämlich wenn der Verkaufspreis nicht erhöht werden könne.168
102. Die Angaben zu den Auswirkungen der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf die Absatzmenge bereitete den Lieferantinnen teilweise Mühe. So machten drei Lieferantinnen
155 Vgl. z.B. Act. […]. 156 Vgl. z.B. Act. […]. 157 Vgl. z.B. Act. […]. 158 Act. […]. 159 Act. […]. 160 Vgl. z.B. Act. […]. 161 Vgl. z.B. Act. […]. 162 Act. […]. 163 Act. […]. 164 Act. […]. 165 Vgl. z.B. Act. […]. 166Act. […]. 167 Vgl. z.B. Act. […]. 168 Act. […].
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keine Angaben hierzu.169 Zudem waren die Antworten von fünf Lieferantinnen nicht auswert- bar. So führten deren vier Gründe (z.B. Covid) ohne konkreten Bezug zur Umstellung der Zahlungsabwicklung für die Auswirkungen auf die Absatzmenge an.170
103. Der Grossteil der Lieferantinnen führte aus, dass die Absatzmenge durch die Umstel- lung der Zahlungsabwicklung unberührt bleibe.171 Zwei Lieferantinnen gaben an, dass die Absatzmenge aufgrund der besseren Kundennähe172 resp. aufgrund der Vermutung, dass Lieferantinnen von Coop, welche über Markant abrechnen, bevorzugt würden173, steige. Eine Lieferantin antwortete, dass die Absatzmenge sinke und begründete dies damit, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Produkte aufgrund der höheren Preise sinken werde, zumal nicht alle Lieferantinnen von Coop auf Markant umstellen würden.174 Eine weitere Lieferantin meinte, die Absatzmenge bleibe gleich resp. sinke, da Coop vermutungsweise die Einspa- rungen durch die Markant-Konditionen, sofern überhaupt, in tiefere Verkaufspreise auf den Coop-Eigenmarken fliessen lasse, was zu einer weiteren Wettbewerbsverzerrung für die Markenindustrie und damit tieferen Absatzmengen führen werde.175
104. Die Produktauswahl bleibt gemäss 30 Lieferantinnen unverändert176, wobei zwei Liefe- rantinnen zusätzlich angeben, dass die Produktauswahl möglicherweise auch sinke aufgrund gestrichener Produkte177 resp. steige aufgrund einer Testlistung178. Eine Lieferantin gab zu- dem an, dass die Produktauswahl grösser werde und begründete dies mit einer Listung als Gegenleistung von Coop.179 Eine Lieferantin war der Meinung, dass ihre Produktauswahl durch die Zahlungsabwicklung über Markant kleiner werde und führte hierzu aus, dass auf- grund von höheren Kosten eventuell auf Neulistungen (wegen dem Preis) verzichtet werden müsse.180
105. 26 der […] Lieferantinnen ([…] %) gaben an, dass die Innovationstätigkeit aufgrund der neuen Zahlungsabwicklung nicht beeinflusst werde181, wobei eine Lieferantin zusätzlich an- gab, dass die Innovationstätigkeit aufgrund der geringeren Marge möglicherweise einge- schränkt werde.182 Schliesslich antworteten sieben Lieferantinnen, dass ihre Innovationstätig- keit durch die Zahlungsabwicklung über Markant eingeschränkt werde. Diese Lieferantinnen begründeten dies mit dem Umstand, dass aufgrund der neuen Zahlungsabwicklung weniger Mittel zur Verfügung stehen würden und sich dies in den Innovationen niederschlage.183
106. 14 der […] Lieferantinnen ([…] %) gaben an, dass die Umstellung der Zahlungsabwick- lung keine Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit habe. Gemäss 14 Lieferantinnen wird die Investitionstätigkeit durch die Zahlungsabwicklung über Markant eingeschränkt resp.
169 Act. […]. 170 Act. […]. 171 Vgl. z.B. Act. […]. 172 Act. […]. 173 Act. […]. 174 Act. […]. 175 Act. […]. 176 Vgl. z.B. Act. […]. 177 Act. […]. 178 Act. […]. 179 Act. […]. 180 Act. […]. 181 Vgl. z.B. Act. […]. 182 Act. […]. 183 Vgl. z.B. Act. […].
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möglicherweise eingeschränkt184. Sie begründeten dies mehrheitlich damit, dass aufgrund der steigenden Kosten der neuen Zahlungsabwicklung weniger Mittel für Investitionen, z.B. im Bereich der Produktion, des Vertriebs oder des Marketings, zur Verfügung stehen.185 Ge- mäss vier Lieferantinnen wird die Investitionstätigkeit in Zusammenhang mit der neuen Zah- lungsabwicklung ausgebaut.186 Begründet wird dies u.a. mit Investitionen in die IT187 auf- grund der neuen Zahlungsabwicklung resp. mit Aufwendungen, die für die von Coop offerierten Marketingmassnahmen188 erfolgen müssten.
107. Eine Lieferantin weist generell darauf hin, dass Coop mit der Umstellung auf Markant nun doppelt profitiere, einerseits zumal Coop bereits vorher sehr gute Konditionsbedingun- gen hatte und andererseits indem Coop nun auch von den «Ausgleichskonditionen»189 der kleineren Handelsunternehmen von Markant profitiere. Der Detailhandelsmarkt gerate in der Schweiz deshalb noch mehr in Schieflage, da Coop die Marktstellung noch vergrössern könne und Markant noch mehr Gewicht erhalte, um ihre Forderungen190 auch in Zukunft durchzusetzen.191
108. Als weitere wirtschaftliche Auswirkungen der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant nennen die Lieferantinnen u.a. die folgenden Punkte: - Verkauf des Geschäfts oder Verlagerung ins Ausland192; - gegebenenfalls Entlassungen von Mitarbeitenden193; - Wettbewerbsnachteile gegenüber Lieferantinnen von Coop, die (zum jetzigen Zeit- punkt) nicht über Markant abrechnen194; - die Reduzierung der Sponsoringbeiträgen und Werbemassnahmen in verschiede- nen Kanälen195; - steigende Markt- und Verhandlungsmacht von Markant durch Anschluss von Coop196; - steigende Markant-Konditionen197;
184 Act. […]. 185 Vgl. z.B. Act. […]. 186 Act. […]. 187 Act. […]. 188 Act. […]. 189 Unter «Ausgleichskonditionen» sind die Markant-Konditionen zu verstehen, welche die Anschluss- häuser (ohne Coop) nutzten, um bei den Einkaufskonditionen gleich lange oder zumindest vergleich- bare Spiesse, wie die grossen Lebensmitteldetailhändlerinnen Coop und Migros zu erlangen (vgl. Rz 45). 190 Konditionserhöhungen (Anmerkung Sekretariat). 191 Act. […]. 192 Act. […]. 193 Act. […]. 194 Act. […]. 195 Act. […]. 196 Act. […]. 197 Act. […].
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- die Einrechnung von zusätzlichen Margen auf neuen Absatzkanälen, falls diese spä- ter auch zu Markant wechseln198.
109. Die Auswertung der Marktbefragung zeigte somit, dass die Lieferantinnen verschie- dene negative wirtschaftliche Konsequenzen in den zwei Jahren nach der Umstellung der Zahlungsabwicklung über Markant erwarten. B.6 Verhandlungsmacht der Lieferantinnen gegenüber von Coop
110. Im Zentrum dieser Vorabklärung stehen die Umstellung der Zahlungsabwicklung bei Coop und die diesbezüglichen Verhandlungen. In diesem Kapitel wird das Kräfteverhältnis der verhandelnden Parteien genauer betrachtet, um herauszufinden, ob Coop Vertragsbe- dingungen einseitig durchsetzen kann.
111. In der Stellungnahme zum Auskunftsbegehren hält Coop fest, dass diejenigen Liefe- rantinnen, die möglicherweise von Coop individuell abhängig seien, immer mit besonderem Augenmass behandelt worden seien.199 Coop sei sich bewusst, dass Coop bei Lieferantin- nen, welche einen hohen Umsatzanteil mit Coop generieren, eine gewisse Verantwortung für eine kontinuierliche Entwicklung dieser Geschäftsbeziehung im Rahmen des Category Ma- nagements trage, ohne dass jedoch die bestehende dynamische Marktsituation zu vernach- lässigen sei. So sei Coop etwa den im Kontext von Zusammenschlüssen eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Lieferantinnen immer umfassend nachgekommen.200
112. Insgesamt bezeichnete Coop […] Lieferantinnen, welche von der Umstellung der Zah- lungsabwicklung auf Markant betroffen waren, als von Coop abhängig.201 […].
113. In der Marktbefragung stellte das Sekretariat den betroffenen Lieferantinnen Fragen zu ihrer Marktstellung gegenüber Coop. Die Fragen wurden in Anlehnung an die im Rahmen der Untersuchung CoopForte202 entwickelten und in den Zusammenschlussvorhaben Mig- ros/Denner203 weiterentwickelten und in Coop/Carrefour204 übernommenen Kriterien formu- liert. Das Sekretariat befragte die 43 Lieferantinnen nach ihren realisierten Umsätzen in den Vertriebskanälen Lebensmitteldetailhandel, Convenience-Shops und Kioske, Gastronomie, Spezial- und Fachhandel, Export sowie möglichen weiteren Vertriebskanälen in den Jahren 2019 und 2020 (vgl. Kapitel B.6.1.1). Zur Bewertung möglicher Abhängigkeiten der Lieferan- tinnen von Coop stellte das Sekretariat zusätzlich weitere Fragen und unterschied dabei pra- xisgemäss zwischen Lieferantinnen von Markenartikeln (vgl. Kapitel B.6.1.2) und Lieferantin- nen von Eigenmarken (vgl. Kapitel B.6.1.3).
114. In der Auswertung zur Verhandlungsmacht der Lieferantinnen gegenüber Coop legte das Sekretariat den Fokus auf die Antworten der 40 Lieferantinnen mit einem Markant Ver- trag, da Coop primär mit diesen verhandelte und insbesondere auch nur bei diesen einen er-
198 Act. […]. 199 Act. I.A.6, S. 5 Rz 8. 200 Act. II.5, S. 2 f. 201 Im von Coop eingereichten Datensatz, welcher alle abhängigen Lieferantinnen beinhalten sollte (vgl. zweites Auswahlkriterium, Rz 14), bezeichnete Coop […] Lieferantinnen als von Coop abhängig (vgl. Act. I.A.6, Beilagen 2a und 2b). M.a.W. bezeichnete Coop über alle der rund […] (vgl. Rz 11) von der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant betroffenen Lieferantinnen deren […] als abhän- gig von Coop. 202 RPW 2005/1, 161 ff. Rz 95 ff., CoopForte; vgl. auch RPW 2006/1, 137 f. Rz 57, Denner/Pick Pay. 203 RPW 2008/1, 201 ff. Rz 604 ff., Migros/Denner. 204 RPW 2008/4, 657 ff. Rz 476 ff., Coop/Carrefour.
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folgreichen Abschluss erreichte (vgl. Rz 91). Von diesen 40 Lieferantinnen vertreiben 13 Lie- ferantinnen nur Markenprodukte, drei Lieferantinnen nur Eigenmarken und 24 Lieferantinnen Markenprodukte und Eigenmarken.
115. Insgesamt ist anzumerken, dass fehlerhafte oder strategische Antworten von Lieferan- tinnen nicht ausgeschlossen werden können. Die Auswertung ist damit lediglich als Indikator für die Marktstellung von Coop gegenüber den befragten Lieferantinnen zu lesen. B.6.1.1 Absatzkanäle der Lieferantinnen Alle Absatzkanäle
116. Gemäss Marktbefragung erzielten die 40 Lieferantinnen, welche über einen Markant Vertrag verfügen, im Jahr 2019 über alle Vertriebskanäle im Durchschnitt […] % ihres ge- samten Umsatzes mit Coop, 2020 waren es durchschnittlich […] %. Insgesamt erzielten […] Lieferantinnen im Jahr 2019, resp. […] Lieferantinnen im Jahr 2020 über 30 %205 ihres Um- satzes mit Coop. Coop ist somit für einen Grossteil der betroffenen Lieferantinnen ein wichti- ger Absatzkanal. Abbildung 8 illustriert den Anteil von Coop am gesamten Umsatz der Liefe- rantinnen über alle Vertriebskanäle für die Jahre 2019 und 2020. Abbildung 8: Anteil von Coop am gesamten Umsatz der Lieferantinnen über alle Vertriebska- näle. […] Darstellung des Sekretariats. Quelle: Marktbefragung.
117. Tabelle 2 schlüsselt für das Jahr 2019 den durchschnittlichen Anteil von Coop am ge- samten Umsatz der 40 Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag nach den Auswahlkriterien für die Teilnahme an der Marktbefragung (vgl. Rz 14) auf und zeigt, wie viele Lieferantinnen die Auswahlkriterien (1)–(3) für die Teilnahme an der Marktbefragung jeweils erfüllten206 (grau) resp. nicht erfüllten (weiss). Das vierte Auswahlkriterium, dass kein Markant Vertrag bestand, wurde in dieser Tabelle bewusst weglassen, da notwendigerweise keine der 40 Lie- ferantinnen mit einem Markant Vertrag dieses Kriterium erfüllte.
205 In der Untersuchung CoopForte und den Zusammenschlüssen Migros/Denner und Coop/Carrefour wurde für Lieferantinnen von Markenartikeln der Umsatzanteil mit Coop resp. mit den Zusammen- schlussparteien jeweils als erstes Kriterium für mögliche Abhängigkeiten geprüft. Der Richtwert für eine Abhängigkeit der Lieferantinnen wurde bei 30 % festgelegt (RPW 2005/1, 162 Rz 101 f., Coop- Forte; vgl. auch RPW 2008/1, 201 Rz 607, Migros/Denner und RPW 2008/4, 658 Rz 479, Coop/Carre- four). 206 Die Mehrheit der Lieferantinnen wurde aufgrund von mindestens zwei der Kriterien für die Marktbe- fragung ausgewählt und wurde somit mehreren Kategorien zugerechnet.
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- die Lieferantin ihre Produkte exportieren kann; - die Lieferantin bekannte Produkte (must-in-stock, führende Marken) oder ein schwer ersetzbares Sortiment anbietet.
2. Angenommen, die Lieferantin würde Coop als Absatzkanal innerhalb eines Jahres verlieren, welchen Prozentsatz des Jahresumsatzes (mit Eigenmarken und Marken- produkten) mit Coop könnte die Lieferantin mit anderen Vertriebskanälen innerhalb der nächsten zwei Jahre kompensieren?
3. Wenn die Lieferantin vermutet, dass sie von Coop wirtschaftlich abhängig ist, inwie- fern ist diese Abhängigkeit nicht Folge einer strategischen Entscheidung der Liefe- rantin, welche sich später als nachteilig herausgestellt hat, resp. inwiefern hat sich diese Abhängigkeit ohne ein Zutun der Lieferantin lediglich aus dem Marktgesche- hen ergeben?
124. 37 Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag vertreiben gemäss eigenen Angaben Markenartikel. Davon gaben […] bei der ersten Frage an, dass sie über […] Verhandlungs- macht gegenüber Coop verfügten, um vermeiden zu können, dass Coop die Bedingungen für die Zahlungsabwicklung einseitig durchsetzt. […] Lieferantinnen sagten, dass sie über […] Verhandlungsmacht gegenüber Coop in dieser Angelegenheit verfügten.209 Aufgrund der im Rahmen der Vorabklärung vorliegenden Informationen sind keine wesentlichen Ähnlich- keiten dieser […] Lieferantinnen bezüglich ihrer Geschäftstätigkeit oder bezüglich ihrer Zu- sammenarbeit mit Coop insgesamt zu beobachten.
125. Die Antworten zur zweiten Frage zeigten, dass die Lieferantinnen im Durchschnitt […] % ihres Umsatzes mit Coop innerhalb von zwei Jahren über alternative Vertriebskanäle kompensieren könnten. Der Mittelwert ist allerdings aufgrund der Antwort einer Lieferantin, welche angibt, […] % ihres Umsatzes mit Coop kompensieren zu können,210 höher als der Median, nach welchem lediglich […] % des Umsatzes über Coop durch andere Vertriebska- näle kompensiert werden könnte. […] Lieferantinnen gaben an, mehr als […] % ihres Umsat- zes mit Coop über alternative Vertriebskanäle kompensieren zu können.211
126. Als wichtigste alternative Vertriebskanäle nannten die befragten Lieferantinnen andere Lebensmitteldetailhändlerinnen, welche im Durchschnitt […] % des Umsatzes mit Coop kom- pensieren könnten, falls Coop als Absatzkanal verloren ginge. Namentlich wurde Migros am häufigsten erwähnt, gefolgt von Aldi und Lidl. Neben den Lebensmitteldetailhänderinnen nannten die Lieferantinnen als alternative Vertriebskanäle den Export ([…] %), den Online- handel ([…] %) und die Gastronomie ([…] %).
127. Bei der dritten Frage gaben […] der 37 Lieferantinnen an, dass sie nicht von Coop ab- hängig seien.212 Die restlichen Lieferantinnen nannten verschiedene Gründe, warum sie nicht selbstverschuldet von Coop abhängig seien. Am häufigsten argumentierten sie, dass Coop eine Schlüsselrolle im Vertrieb von Markenprodukten im Schweizer Markt einnehme.213 Wei- ter begründeten die Lieferantinnen, dass alternative Vertriebskanäle aufgrund der Zusam- menschlüsse im Schweizer Detailhandel abgenommen hätten.214 Zudem wiesen einige Liefe- rantinnen darauf hin, dass Migros stark vertikal integriert sei und dementsprechend nicht als
209 Act. […]. 210 Act. […]. 211 Act. […]. 212 Act. […]. 213 Act. […]. 214 Act. […].
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Alternative zu Coop in Frage komme.215 […] Lieferantinnen gaben zudem an, dass Coop die Belieferung bestimmter direkter Konkurrentinnen nicht dulde.216
128. Die Antworten der Markenlieferantinnen deuten insgesamt darauf hin, dass diese zu- mindest teilweise von Coop abhängig sind und dies nicht durch das Zutun der Lieferantin- nen, sondern aus dem Marktgeschehen resultierte. B.6.1.3 Lieferantinnen von Eigenmarken
129. Zur Bewertung der möglichen Abhängigkeit von Eigenmarkenlieferantinnen wurden den Lieferantinnen folgende Fragen gestellt: 1. Hat die Lieferantin spezifische Investitionen217 für Eigenmarken von Coop vorge- nommen? 2. Hat die Lieferantin mit Coop langfristige Verträge geschlossen, welche es der Liefe- rantin erlauben, die allfällig getätigten vertragsspezifischen Investitionen zu amorti- sieren bzw. abzusichern? 3. Angenommen, die Lieferantin würde Coop als Kundin verlieren: Wäre die wirtschaft- liche Existenz der Lieferantin infolge fehlender alternativer Absatzkanäle und/oder der Umstellungskosten auf andere Absatzkanäle und Märkte gefährdet?
4. Wenn die Lieferantin vermutet, dass sie von Coop wirtschaftlich abhängig ist, inwie- fern ist diese Abhängigkeit nicht Folge einer strategischen Entscheidung der Liefe- rantin, welche sich später als nachteilig herausgestellt hat, resp. inwiefern hat sich diese Abhängigkeit ohne ein Zutun der Lieferantin lediglich aus dem Marktgesche- hen ergeben?
130. Insgesamt 28 Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag vertreiben nach eigenen Anga- ben Eigenmarken. […] der 28 befragten Lieferantinnen für Eigenmarken gaben bei der ers- ten Frage an, spezifische Investitionen getätigt zu haben. Dabei handle es sich um spezifi- sche Investitionen in Produktentwicklungen der Eigenmarken218, Anlageinvestitionen zur Herstellung von Eigenmarken219, Marketinginvestitionen220 und Beschaffungskosten von Rohstoffen und Verpackungsmaterialien221.
131. Bei der zweiten Frage führten lediglich […] dieser […] Lieferantinnen weiter aus, über langfristige Verträge mit Coop zu verfügen, welche die Amortisation ihrer spezifischen Inves- titionen zumindest teilweise absichere.222
132. Bei der dritten Frage bezüglich der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz konnten die Lieferantinnen auf einer Skala von eins bis fünf wählen, wobei «eins» bedeutet, dass die
215 Act. […]. 216 Act. […]. 217 Z.B. Kosten für die Entwicklung von entsprechenden Produkten, welche spezifisch für die Ge- schäftsbeziehung mit Coop getätigt worden sind und ausserhalb dieser Geschäftsbeziehung nicht ver- wendet werden können (sog. sunk costs, vgl. hierzu NICHOLAS GREGORY MANKIW, Principles of Micro- economics, 5. Aufl., 2009, 296 f.). 218 Vgl. z.B. Act. […]. 219 Act. […]. 220 Act. […]. 221 Act. […]. 222 Act. […]. Zudem geben zwei weitere Lieferantinnen an, langfristige Verträge mit Coop geschlossen zu haben, jedoch keine spezifischen Investitionen getätigt zu haben (Act. […]).
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wirtschaftliche Existenz aufgrund der fehlenden Absatzkanäle respektive der Umstellungs- kosten nicht gefährdet ist und «fünf» einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung entspricht. Die Auswertung zeigte (vgl. Abbildung 9), dass drei der 28 Lieferantinnen ihre wirtschaftliche Existenz nicht bedroht einschätzten.223 Der Grossteil der Lieferantinnen gab jedoch unter- schiedliche Grade der Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz an. Abbildung 9: Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Lieferantinnen von Eigenmarken beim Verlust von Coop als Abnehmerin
Legende: 1 wirtschaftliche Existenz ist nicht gefährdet, 5 wirtschaftliche Existenz ist gefährdet. Darstellung des Sekretariats. Quelle: Marktbefragung.
133. Auf die vierte Frage antwortete eine Lieferantin, dass sie aufgrund eines eigenen stra- tegischen Entscheids in eine mögliche Abhängigkeit geraten sei.224 […] Lieferantinnen gaben explizit an, nicht von Coop abhängig zu sein.225 […] Lieferantin, welche sich in ihrer wirt- schaftlichen Existenz nicht gefährdet sieht (vgl. Abbildung 9), präzisierte, dass sich die Ab- hängigkeit lediglich auf die Markenartikel beziehen würde.226 Die meisten Lieferantinnen nannten als Grund für eine mögliche Abhängigkeit die Grösse des Absatzvolumens über Coop. Coop sei für viele die grösste Abnehmerin.227 Zudem wird ausgeführt, Migros sei verti- kal integriert, weshalb auf Coop nicht verzichtet werden könne.228 Schliesslich wies […] Lie- ferantin darauf hin, dass Coop kleinere Bioläden verdrängt habe, wodurch alternative Ab- satzkanäle weggefallen seien.229 […] Lieferantinnen gaben an, dass Coop eine Belieferung der Konkurrenz nicht dulde.230
134. Die Antworten der Eigenmarkenlieferantinnen deuten darauf hin, dass diese zumindest teilweise von Coop abhängig sind und mit Ausnahme von einer Lieferantin, dies nicht durch das Zutun der Lieferantinnen, sondern aus dem Marktgeschehen resultierte.
223 Act. […]. 224 Act. […]. 225 Act. […]. 226 Act. […]. 227 Vgl. z.B. Act. […]. 228 Act. […]. 229 Act. […]. 230 Act. […]. 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5
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B.7 Zusammenfassung
135. Die Vorabklärung hat im Wesentlichen den folgenden Sachverhalt ergeben:
136. Gegenstand der Vorabklärung bildet die im Jahr 2021 eingeführte neue Zahlungsab- wicklung bei Coop. Die betroffenen Lieferantinnen wurden von Coop informiert, dass Coop sich dazu entschieden habe, die Zahlungsabwicklung über Markant zu regulieren. Alternativ dazu hat Coop eine individuelle Abrechnungsmethode angeboten, welche bei den Lieferan- tinnen zu […] Kosten als die Regulierung über Markant führen würde.
137. [Ausführungen zur Zusammenarbeit zwischen Coop und Markant.].
138. Coop begründet die Zusammenarbeit mit Markant durch realisierte Effizienz- und Kos- tenvorteile, was schliesslich zu verbesserten Marktkonditionen für Konsumentinnen und Kon- sumenten führe. Die im Rahmen dieser Vorabklärung aufgezeigten finanziellen Vorteile von Coop aus der Umstellung der Zahlungsabwicklung erwähnt Coop in diesem Zusammenhang nicht (vgl. Rz 46 f., und insbesondere auch Rz 39 f.).
139. [Ausführungen zur Zusammenarbeit zwischen den Lieferantinenn und Markant.].
140. [Ausführungen zur Zusammenarbeit zwischen den Lieferantinnen und Markant.]
141. Gemäss eigenen Angaben verhandelte Coop (ohne den Bereich […]) mit über […] Lie- ferantinnen über die Umstellung auf Markant, insbesondere mit denjenigen Lieferantinnen von Coop, welche bereits über einen Vertrag mit Markant verfügten (vgl. Rz 59). [Ausführun- gen zum Mechanismus bei Beitritt neuer Anschlusshäuser zum Markant-System.].
142. Aus der Marktbefragung geht hervor, dass die Lieferantinnen in der Folge teilweise den Kontakt zu Coop suchten, um eine Lösung zu finden. Die Antwort von Coop fiel meist ähnlich aus: […]. Zudem kommunizierte Coop gegenüber den Lieferantinnen wiederholt, dass es das bisherige System (d.h. Zahlungsabwicklung direkt über Coop) per 1. Januar 2021 nicht mehr geben werde resp. eine individuelle Abrechnungsmethode «teurer» ausfallen würde als die Zahlungsabwicklung über Markant (vgl. Rz 55 und 78 ff.).
143. [Verhandlungen der Markant-Konditionen mit Lieferantinnen.] Diese Lieferantinnen ga- ben mit einer Ausnahme an, dass die Zahlungsabwicklung über Coop im Jahr 2019 nicht mit Kosten verbunden war (vgl. Rz 96).
144. Von den 34 befragten Lieferantinnen erhielten […] eine oder mehrere Gegenleistungen von Coop für die Umstellung der Zahlungsabwicklung. Es handelte sich dabei um […] sei- tens Coop. Die Marktbefragung ergab, dass die Bezifferung der Gegenleistungen von Coop in Frankenbeträgen Schwierigkeiten bereitete. Die Lieferantinnen bewerteten die Gegenleis- tungen, sofern sie welche von Coop angeboten erhielten, meist geringer als Coop und wie- sen darauf hin, dass die offerierten Gegenleistungen zeitlich beschränkt (i.d.R. auf ein bis zwei Jahre) waren (vgl. Rz 73 f.). [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Mar- kant-Systems für Coop.].
145. Gemäss Marktbefragung bot Coop im Rahmen der laufenden Verhandlungen gegen- über […] Lieferantinnen neben der Zahlungsabwicklung über Markant eine «andere Abrech- nungsmöglichkeit über Coop» (individuelle Abrechnungsmethode) an. Die Kosten für diese individuelle Abrechnungsmethode wurde von Coop gegenüber den Lieferantinnen zunächst mit «teurer als Markant» und im Laufe der Verhandlungen mit […] % resp. […] % des Umsat- zes mit Coop beziffert (vgl. Rz 81 f.). Da die angebotenen Konditionen von Coop für die indi- viduelle Abrechnungsmethode bei […] befragten Lieferantinnen zu […] Kosten als die Ab- rechnung über das Markant-System geführt hätte, kann die individuelle Abrechnungsme- thode nicht als eine wirkliche Alternative gegenüber der Zahlungsabwicklung über Markant
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angesehen werden (vgl. Rz 84). Die von Coop in Aussicht gestellte individuelle Abrech- nungsmethode kommt schliesslich nach Kenntnis des Sekretariats und Angabe von Coop bei […] zur Anwendung (vgl. Rz 86).
146. In der Marktbefragung gaben schliesslich 18 der befragten Lieferantinnen – entgegen den Vorbringen von Coop – an, von Androhungen bzw. von Umsetzungen von Auslistungen betroffen gewesen zu sein, die mutmasslich darauf zurückzuführen waren, dass sich die Lie- ferantinnen weigerten, ihre Abrechnungen über Markant zu tätigen. Fünf dieser Lieferantin- nen machten konkrete Angaben zu Auslistungen. Gemäss den Angaben der Lieferantinnen wurden nach der Einigung bezüglich der Zahlungsabwicklung mit Coop die angedrohten resp. umgesetzten Auslistungen wieder zurückgezogen (vgl. Rz 87 f.).
147. Von den drei befragten Lieferantinnen ohne Markant Vertrag rechnen alle auch im Jahr 2021 wie bisher, d.h. direkt über Coop ab (vgl. Rz 90). Von den Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag rechnen […] von 40 Lieferantinnen ihre Umsätze mit Coop über Markant ab. Die restlichen […] Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag rechnen weiterhin direkt über Coop ab (vgl. Rz 91 f.).
148. Alle […] Lieferantinnen, welche neu über Markant abrechnen, gaben an, dass ihre Kos- ten für die Zahlungsabwicklung mit der Umstellung erhöht wurden, insbesondere wegen den Markant-Konditionen, hinzu treten aber auch noch die unternehmensinternen, einmaligen Kosten für die Aufschaltung der Zahlungsabwicklung und die jährlich wiederkehrenden Kos- ten (vgl. Rz 95 f.).
149. In Bezug auf die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen führten diese […] Lieferantin- nen folgendes aus: Hinsichtlich der Verkaufspreise an Coop resp. an die anderen Abnehme- rinnen (ohne Coop) gab […] der befragten Lieferantinnen an, dass die Verkaufspreise […]. […]. Die Lieferantinnen gaben weiter an, dass ihre Nettomarge aufgrund der zusätzlichen Kosten, insbesondere den Markant-Konditionen, die nicht oder nur teilweise kompensiert werden könnten, sinken würde. Weiter beklagte ein Teil der Lieferantinnen negative Auswir- kungen bei der Innovationstätigkeit und der Investitionstätigkeit, da hierfür aufgrund der stei- genden Kosten der neuen Zahlungsabwicklung weniger Mittel zur Verfügung stehen würden. Bei der Qualität, der Absatzmenge und der Produktauswahl gaben die Lieferantinnen mehr- heitlich an, dass keine Auswirkungen der Umstellung der Zahlungsabwicklung zu erwarten seien resp. die Auswertung kein klares Bild in eine bestimmte Richtung gezeigt habe (vgl. Rz 97 ff.).
150. Die Auswertung der Marktbefragung zu den Verhandlungspositionen der Lieferantin- nen gegenüber Coop zeigte, dass die Lieferantinnen hohe Umsatzanteile mit Coop im Ver- gleich zu den Umsatzanteilen mit anderen Vertriebskanälen in der Schweiz aufwiesen. Die 40 Lieferantinnen, welche über einen Markant Vertrag verfügen, erzielten im Jahr 2019 über alle Vertriebskanäle im Durchschnitt […] % ihres gesamten Umsatzes mit Coop, 2020 waren es durchschnittlich […] % (vgl. Rz 116). Legt man den Fokus auf den Lebensmitteldetailhan- del, so fallen die mit Coop erzielten Umsatzanteile der Lieferantinnen nochmals höher aus. Die 39 Lieferantinnen erwirtschaften rund […] % im Jahr 2019 resp. […] % im Jahr 2020 des Umsatzes im Lebensmitteldetailhandel mit Coop. An zweiter Stelle folgt mit durchschnittlich […] % die Kategorie «Andere». In dieser Kategorie sind u.a. auch Anschlusshäuser von Mar- kant enthalten, auf deren Umsätzen für die Lieferantinnen ebenfalls Markant-Konditionen an- fallen. An dritter Stelle folgt mit rund […] % Migros. Mit Aldi und Lidl erzielten diese Lieferan- tinnen durchschnittlich […] %ihres Umsatzes (vgl. Rz 121). Coop stellt somit einen der wichtigsten Vertriebskanäle für die befragten Lieferantinnen dar. Diese wichtige Stellung von Coop wird durch die Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant verstärkt, [Ausführun- gen zu den Auswirkungen auf die Handelsbeziehung zwischen Lieferantin und Anschluss- häuser bei Ausstieg aus dem Markant-System.].
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151. Darüber hinaus deuten die Antworten der Markenartikellieferantinnen (vgl. Rz 123 ff.) und der Eigenmarkenlieferantinnen (vgl. Rz 129 ff.) darauf hin, dass diese zumindest teil- weise von Coop abhängig sind und dies (abgesehen von einer Ausnahme) nicht durch das Zutun der Lieferantinnen, sondern aus dem Marktgeschehen resultiert. C Rechtliche Würdigung C.1 Geltungsbereich
152. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kar- tell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unterneh- menszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
153. Als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrager oder An- bieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Coop ist als Unternehmen zu qualifizieren. Da- mit ist das KG vorliegend in persönlicher Hinsicht anwendbar.
154. Im Rahmen der Vorabklärung prüft das Sekretariat, ob Coop auf dem relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt und ob Coop diese Marktstellung mit der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant möglicherweise missbraucht. Das Kartell- gesetz ist somit auch in sachlicher Hinsicht anwendbar. Schliesslich fallen die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte in den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Kartellgeset- zes. C.2 Vorbehaltene Vorschriften
155. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Eben- falls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG).
156. In dem hier zu beurteilenden Markt sind keine Vorschriften ersichtlich, die Wettbewerb nicht zulassen würden. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wird von Coop sodann auch nicht geltend gemacht. C.3 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen
157. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Aus- übung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). In einem ersten Schritt prüft das Sekretariat, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Coop über eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt verfügt (vgl. Kapitel C.3.1). In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Coop diese Stellung im Rahmen der Umstellung der Zahlungsabwicklung möglicherweise unzuläs- sig missbrauchte (vgl. Kapitel C.3.2).
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C.3.1 Marktbeherrschende Stellung
158. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Markt- teilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).
159. Um festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich Coop tatsächlich in we- sentlichem Umfang von anderen Marktteilnehmerinnen unabhängig verhalten kann, ist vorab der relevante Markt abzugrenzen. C.3.1.1 Relevanter Markt
160. Die Definition des relevanten Marktes erfolgt aus Sicht der Marktgegenseite: Massge- bend ist, ob aus deren Optik Waren oder Dienstleistungen miteinander im Wettbewerb ste- hen. Dies hängt davon ab, ob sie vom Nachfrager oder Anbieter hinsichtlich ihrer Eigen- schaften und des vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar erachtet werden, also in sachlicher und örtlicher Hinsicht austauschbar sind.231 Zur Bestimmung der Aus- tauschbarkeit wird auf die funktionelle Austauschbarkeit von Waren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite (Bedarfsmarktkonzept) sowie auf Methoden zur Bestimmung der Austauschbarkeit von Waren und Dienstleistungen aus Nachfragesicht abgestellt.232 Aus- zugehen ist dabei jeweils vom Gegenstand der konkreten Fragestellung.233
161. Gegenstand der vorliegenden Vorabklärung ist die Umstellung der Zahlungsabwicklung bei Coop, welche für die Lieferantinnen von Coop mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die von der Verhaltensweise von Coop betroffene Marktgegenseite sind deren Lieferantinnen. Folglich sind all jene Lieferantinnen von einem möglichen Missbrauch einer marktbeherr- schenden Stellung von Coop betroffen, welche von Coop zur Umstellung der Zahlungsab- wicklung aufgefordert wurden resp. in Zukunft potentiell dazu aufgefordert werden könnten. Sie bilden die Marktgegenseite, aus deren Sicht der relevante Markt abzugrenzen ist. Sachlich relevanter Markt
162. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituier- bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU234, der hier analog anzuwenden ist).235
163. Ausgehend von der mutmasslichen Wettbewerbsbeschränkung interessiert vorliegend der Absatzmarkt der betroffenen Lieferantinnen (als Marktgegenseite), welcher primär den Beschaffungsmarkt des Lebensmitteldetailhandels umfasst. Dabei sind die Angebotsumstel- lungsflexibilität der Lieferantinnen und deren Absatzalternativen massgeblich. Die Lieferan- tinnen produzieren in der Regel einzelne Produkte oder Produktgruppen (z.B. Molkereipro- dukte, Backwaren) und sind nicht in der Lage, ihre Produktion ohne Weiteres auf andere Produkte umzustellen. Die Lebensmitteldetailhändlerinnen, z.B. Coop, hingegen fragen ein Gesamtsortiment nach, da ihre Konsumentinnen und Konsumenten ebenfalls ein Ge- samtsortiment nachfragen. Im Normalfall ist es aber für die Lebensmitteldetailhändlerin nicht möglich, dieses Gesamtsortiment von einer Lieferantin zu beziehen. Deshalb kann nicht von einem einzigen Beschaffungsmarkt für den Lebensmitteldetailhandel ausgegangen werden.
231 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 232 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 233 Vgl. etwa BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 234 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 235 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.
42
Stattdessen werden entsprechend der bisherigen Praxis der WEKO im Lebensmitteldetail- handel verschiedene Beschaffungsmärkte nach Produktgruppen unterschieden.236 Dement- sprechend existieren so viele Märkte, wie es Produktgruppen gibt.
164. In Anlehnung an die Zusammenschlüsse Migros/Denner und Coop/Carrefour im Jahr 2008 stellt das Sekretariat vorliegend auf die folgenden Produktgruppen ab:237 Bereich Food - Frischprodukte: Milchprodukte/Eier, Brot/Backwaren, Fleisch/Geflügel/Fisch, Tief- kühlprodukte, Traiteur/Convenience (frisch und gekühlt), Gemüse/Salate, Obst/Früchte; - Kolonialwaren: Konserven/Saucen, Beilagen/Suppen/Kochzutaten, Grundnahrungs- mittel/Backzutaten, Frühstück/Warmgetränke/Cerealien (Getreide), Süsswaren/Bis- cuits, Snacks/Apéro; - Tiernahrung/Tierbedarf; - Babybedarf; - Getränke: Alkoholische Getränke, Erfrischungsgetränke. Bereich Near Food - Wasch-/Reinigungsmittel; - Körperpflege/Kosmetik; - Papier-/Hygieneprodukte.
165. Es ist anzumerken, dass der Lebensmitteldetailhandel in der Regel nicht der einzige Absatzkanal ist, der den Lieferantinnen von Detailhandelsprodukten zur Verfügung steht. An- dere mögliche Absatzkanäle sind z.B. der Spezial-/Fachhandel, die Gastronomie, Conve- nience-Shops und Kioske sowie der Export. Die WEKO hat bisher offengelassen, ob andere Absatzkanäle ebenfalls Teile des relevanten Markts sind.238
166. Um die Bedeutung der verschiedenen Absatzkanäle für die Lieferantinnen einschätzen zu können, erhob das Sekretariat in den Zusammenschlussvorhaben Migros/Denner und Coop/Carrefour bei den Lieferantinnen und den Branchenverbänden die geschätzten Anteile der verschiedenen Absatzkanäle (Lebensmitteldetailhandel, Gastronomie, Export, Spezial-
236 Vgl. RPW 2010/3, 573 ff., Emmi/Fromalp; RPW 2009/4, 453 ff., Emmi Interfrais SA/Kellenberger Frisch Service SA; RPW 2009/3, 228 ff., Emmi AG/Nutrifrais SA; RPW 2009/2, 170 f., Dörig Käsehan- del AG/Alois Koch Käsehandel AG; RPW 2008/4, 601 ff., Coop/Carrefour; RPW 2008/4, 664 f., Mi- froma SA/Emil Dörig Käsehandel AG; RPW 2008/3, 427 ff., Heineken/Eichhof; RPW 2008/2, 270 ff., fenaco/Kellenberger Frisch Service AG; RPW 2007/4, 528 ff., Nestlé SA/Sources Minérales Henniez SA; RPW 2007/3, 468 f., fenaco/Granador; RPW 2006/2, 263 ff., Emmi AG/Aargauer Zentralmolkerei AG AZM; RPW 2005/4, 612 ff., Procter & Gamble/Gillette; RPW 2005/1, 118 f., Feldschlösschen Getränke Holding/Coca Cola AG/Coca Cola Beverages AG; RPW 2005/1, 150 f. Rz 24 ff. und Rz 34, CoopForte. 237 RPW 2008/1, 150 Rz 208 f., Migros/Denner; RPW 2008/4, 601 Rz 82 f., Coop/Carrefour. 238 RPW 2008/4, 602 Rz 84, Coop/Carrefour; RPW 2008/1, 151 Rz 211, Migros/Denner; RPW 2003/3, 571 Rz 50, Coop/Waro.
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/Fachhandel und andere Absatzkanäle) am gesamten Absatzvolumen der jeweiligen Pro- duktgruppe. Aus den Auswertungen ging hervor, dass der Lebensmitteldetailhandel für alle Produktgruppen mit einem Umsatzanteil von mehr als 50 % mit Abstand der wichtigste Ab- satzkanal war, auch wenn die Bedeutung der verschiedenen Absatzkanäle nach Produkt- gruppen variierte. Bei einer Mehrheit der Produktgruppen lag der Anteil bei 70 % und mehr.239 Die Marktbefragung im Rahmen der vorliegenden Vorabklärung bestätigte dieses Bild. Die Lieferantinnen erzielten im Durchschnitt […] % ihres Umsatzes im Jahr 2019 resp. […] % im Jahr 2020 im Bereich des Lebensmitteldetailhandels (vgl. Rz 119).
167. In den Zusammenschlussvorhaben Migros/Denner und Coop/Carrefour wurde weiter festgehalten, dass sich der Lebensmitteldetailhandel als in der Regel volumenmässig gröss- ter Absatzkanal weniger gut durch andere Absatzkanäle substituieren lässt als umgekehrt. 240 Zudem zeigten die Befragungen der Lieferantinnen und der Verbände im Rahmen dieser bei- den Zusammenschlüsse, dass der Aufbau von Geschäftsbeziehungen in mehreren Produkt- gruppen gewichtige Umstellungskosten nach sich zieht. Als weitere zentrale Faktoren, wel- che die Umstellung vom Lebensmitteldetailhandelskanal auf andere Absatzkanäle erschweren, stellten sich die Verkaufsstrategie und der Aufbau der Logistik heraus.241 Weiter sind die Volumina der verschiedenen Absatzkanäle infolge gesättigter Märkte weitgehend durch die Nachfrage der Konsumentinnen und Konsumenten vorgegeben. Umsatzverluste in einem Absatzkanal können deshalb nicht ohne Weiteres in einem anderen Absatzkanal kom- pensiert werden.242 Die Marktbefragung im Rahmen der vorliegenden Vorabklärung bestä- tigte dies: Der nächst grösste Absatzkanal der Lieferantinnen nach dem Lebensmitteldetail- handel bildet die Gastronomie mit durchschnittlich […] % des Umsatzes im Jahr 2019, resp. […] % im Jahr 2020. Mit Convenience-Shops und Kiosken, sowie dem Spezial-/Fachhandel erzielten die befragten Lieferantinnen jeweils […] % ihres Umsatzes in den Jahren 2019 und 2020 (vgl. Rz 119). Schliesslich gaben die Lieferantinnen von Markenartikeln243 an, dass sie im Durchschnitt […] % ihres Umsatzes mit Coop ausserhalb des Lebensmitteldetailhandels innerhalb von zwei Jahren über alternative Vertriebskanäle kompensieren könnten (vgl. Rz 125).
168. In sachlicher Hinsicht wird zum Zweck der vorliegenden Vorabklärung entsprechend der bisherigen Praxis und der Erkenntnisse aus der Marktbefragung von produktgruppenspe- zifischen Beschaffungsmärkten im Lebensmitteldetailhandel ausgegangen.
169. Offengelassen wird, ob die Märkte nach Absatzkanälen im Lebensmitteldetailhandel zu unterteilen sind (vgl. Rz 184 ff.). Zudem wird im Rahmen der Vorabklärung offengelassen, ob gegebenenfalls ein gesamtheitlicher beschaffungsseitiger Markt für den Vertrieb von Marken- artikeln abzugrenzen ist, allenfalls unterteilt nach verschiedenen Produktgruppen (vgl. z.B. Rz 201). Räumlich relevanter Markt
170. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU, der hier analog anzuwenden ist).244
239 RPW 2008/1, 151 f. Rz 212 f., Migros/Denner; RPW 2008/4, 602 f. Rz 85 f., Coop/Carrefour. 240 RPW 2008/1, 152 Rz 215, Migros/Denner; RPW 2008/4, 603 f. Rz 87, Coop/Carrefour. 241 RPW 2008/1, 153 Rz 218, Migros/Denner; RPW 2008/4, 605 Rz 91, Coop/Carrefour. 242 RPW 2008/1, 152 Rz 215, Migros/Denner; RPW 2008/4, 603 f. Rz 87, Coop/Carrefour. 243 Das Sekretariat erfragte, angelehnt an die Coop-Forte-Kriterien, nur von den Markenartikellieferan- tinnen die Ausweichmöglichkeiten auf alternative Absatzkanäle. Von Lieferantinnen, welche aus- schliesslich Eigenmarken herstellen, hat das Sekretariat daher keine Angaben hierzu. 244 BGE 139 I 72, 92 E. 9.2.1 m.w.H. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al /WEKO.
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171. Gemäss der Praxis der WEKO zu Zusammenschlussvorhaben weisen die produktgrup- penspezifischen Beschaffungsmärkte für den Lebensmitteldetailhandel mindestens nationale Dimensionen auf.245 Bei Produkten, welche nicht rasch verderben und die nicht besonderen nationalen Konsumgewohnheiten unterliegen, könnte der räumlich relevante Markt jedoch grösser als national sein.246 Allerdings wurde in bisherigen Entscheiden der WEKO festge- halten, dass Handelsbarrieren zu einer «Nationalisierung» der Beschaffungsmärkte führen können. Weiter variiere das Sortiment internationaler Konzerne je nach Land, weil sich die Präferenzen der Konsumentinnen und Konsumenten unterscheiden, weshalb die multinatio- nalen Unternehmen in nationalen Gesellschaften organisiert seien.247
172. Der Gegenstand der vorliegenden Vorabklärung betrifft den Vertrag zwischen Coop und Markant, welcher sich auf die Schweiz bezieht.248 […]. Deshalb wird für die Zwecke der vorliegenden Vorabklärung von nationalen Beschaffungsmärkten ausgegangen. C.3.1.2 Marktstellung
173. Nach der Abgrenzung der relevanten Märkte gilt es zu prüfen, ob Coop eine marktbe- herrschende Stellung auf diesen Märkten einnimmt. Nach Art. 4 Abs. 2 KG gelten als markt- beherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieterinnen oder Nachfragerinnen in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmerin- nen (Mitbewerberinnen, Anbieterinnen oder Nachfragerinnen) in wesentlichem Umfang un- abhängig zu verhalten. Die Fähigkeit eines Unternehmens zu einem in wesentlichem Um- fang unabhängigen Verhalten äussert sich in einem besonderen Verhaltensspielraum gegenüber anderen Marktteilnehmerinnen, der es ihm zumindest ermöglicht, auf bestehende Wettbewerbsbedingungen keine Rücksicht nehmen zu müssen, um beachtenswerte Nach- teile zu vermeiden, oder der es ihm darüber hinausgehend ermöglicht, die Wettbewerbsbe- dingungen immerhin merklich zu beeinflussen oder sogar zu bestimmen.249
174. Die marktbeherrschende Stellung ist nicht anhand fixer Kriterien, sondern immer mit Blick auf die konkreten Verhältnisse auf dem jeweils relevanten Markt festzustellen.250 Die Bestätigung einer marktbeherrschenden Stellung setzt insbesondere nicht voraus, dass der wirksame Wettbewerb auf dem relevanten Markt beseitigt wird.251 Vielmehr kann ein beson- derer Verhaltensspielraum zu Gunsten eines einzelnen Unternehmens auch bei Vorliegen von (Rest-)Wettbewerb durch andere Unternehmen gegeben sein.252 Für die Beurteilung ei- ner marktbeherrschenden Stellung findet der Wahrscheinlichkeitsbeweis mit multiplen Wir- kungszusammenhängen Anwendung.253
175. Hierzu werden gemäss Praxis der WEKO der aktuelle und potentielle Wettbewerb so- wie die Stellung der Marktgegenseite auf den relevanten Märkten geprüft. Zum Zweck der
245 RPW 2008/4, 609 Rz 129, Coop/Carrefour; RPW 2008/1, 158 Rz 248, Migros/Denner; RPW 2006/1, 135 Rz 38, Denner/Pick Pay. 246 RPW 2008/4, 609 Rz 129, Coop/Carrefour; RPW 2008/1, 158 Rz 248, Migros/Denner; RPW 2006/1, 135 Rz 38, Denner/Pick Pay. 247 Vgl. RPW 2008/1, 159 Rz 254 f., Migros/Denner; RPW 2008/4, 608 f. Rz 123 f, Coop/Carrefour, m.w.H. 248 Vgl. Act. II.13. 249 Vgl. BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 402, Sanktionsverfügung – DCC. 250 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 405, Sanktionsverfügung – DCC. 251 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 405, Sanktionsverfügung – DCC. 252 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 405, Sanktionsverfügung – DCC. 253 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 405, Sanktionsverfügung – DCC.
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vorliegenden Vorabklärung wird die Marktstellung von Coop summarisch geprüft und – so- weit gestützt auf die verfügbaren Informationen möglich – auf produktgruppenspezifische Un- terschiede eingegangen. C.3.1.2.1. Aktueller Wettbewerb
176. Um die Stellung von Coop auf den Beschaffungsmärkten beurteilen zu können, wird zunächst die Bedeutung des Absatzkanals Coop beim Produktvertrieb anhand der Marktan- teile von Coop untersucht. Anschliessend wird die Substituierbarkeit der Absatzkanäle im Le- bensmitteldetailhandel analysiert. Marktanteile
177. In den Zusammenschlussvorhaben Migros/Denner und Coop/Carrefour wurde darauf hingewiesen, dass die Beschaffungsmärkte im Lebensmitteldetailhandel in der Schweiz auf der Nachfrageseite eine hohe Konzentration aufweisen. Demnach hatten die Lieferantinnen im Lebensmitteldetailhandel zwar mehrere mögliche Absatzkanäle, davon deckten aber nur zwei (Migros und Coop) das gesamte Gebiet der Schweiz in sämtlichen Segmenten (Hyper- märkte, Supermärkte, kleine Supermärkte) ab. 254 Weiter wurde in diesen Entscheiden der WEKO darauf hingewiesen, dass neben diesen beiden gesamtschweizerisch tätigen Haupt- absatzkanälen noch weitere Vertriebskanäle bestanden, wobei diese sich von Migros und Coop dahingehend unterschieden, dass sie entweder nicht in der ganzen Schweiz vertreten waren (z.B. Casino, Spar und Volg), nicht alle Segmente abdeckten oder nur ein beschränk- tes Sortiment anboten (z.B. Aldi) .255
178. Beim Zusammenschluss Coop/Carrefour im Jahr 2008 wurden die Marktanteile von Coop und Carrefour (seit dem Zusammenschluss: Coop) auf den relevanten produktgrup- penspezifischen Beschaffungsmärkten anhand einer Befragung der schweizerischen Detail- händlerinnen sowie auf Grundlage von Daten aus dem Zusammenschluss von Migros/Den- ner geschätzt (vgl. Tabelle 4, Spalten A und B).
179. Im Rahmen der vorliegend durchgeführten Marktbefragung erfragte das Sekretariat von den Lieferantinnen deren Umsätze in den verschiedenen Absatzkanälen in den Jahren 2019 und 2020 (vgl. Rz 120 f.). Daraus berechnete das Sekretariat den durchschnittlichen Anteil des Umsatzes mit Coop am gesamten Umsatz der befragten Lieferantinnen im Le- bensmitteldetailhandel in den Jahren 2019 und 2020256, welcher jeweils mit früheren Schät- zungen für den Marktanteil von Coop verglichen werden kann. (vgl. Tabelle 4, Spalte C).
254 RPW 2008/1, 192 Rz 534, Migros/Denner; RPW 2008/4, 645 Rz 389, Coop/Carrefour. 255 RPW 2008/1, 193 Rz 537, Migros/Denner; RPW 2008/4, 646 Rz 392, Coop/Carrefour. 256 Die Daten basieren auf den Antworten von 42 Lieferantinnen, da eine Lieferantin gemäss eigenen Angaben den Lebensmitteldetailhandel nicht belieferte (Act. […]).
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181. Zudem zeigt Tabelle 4, dass der durchschnittliche Umsatzanteil der vorliegend befrag- ten Lieferantinnen mit Coop im Lebensmitteldetailhandel sich zumindest annähernd für die meisten Produktgruppen mit den Schätzungen der hohen Marktanteile von Coop auf den ein- zelnen Beschaffungsmärkten aus den früheren Entscheiden deckt.
182. Coop legte anlässlich des Gesprächs mit dem Sekretariat (vgl. Rz 21) neues Datenma- terial der Marktforschungsinstitution Nielsen vor. Nach Auffassung von Coop sei die Markt- stellung von Coop damit stark zu relativieren. Nach Auffassung des Sekretariats ändern die präsentierten Zahlen an den vorliegenden Schlussfolgerungen nichts. Die von Coop vorge- legten Marktanteile von Coop in den Jahren 2019 bis 2021 liegen je nach Produktgruppe zwar etwas tiefer als die Angaben zu den Marktanteilen von Coop in der Tabelle 4 (vgl. Rz 179)258, aber die Marktanteile in den einzelnen Produktgruppen sind nach wie vor bedeu- tend. Überdies stützt sich die Beurteilung der Marktstellung von Coop nicht allein auf Markt- anteile, sondern auf eine Gesamtbetrachtung der dargelegten Kriterien (vgl. Kapitel C.3.1.2).
183. Insgesamt bestehen aufgrund der hohen Marktanteile von Coop (gemäss Zusammen- schlüssen) sowie der hohen Umsatzanteile der Lieferantinnen mit Coop Anhaltspunkte, dass der aktuelle Wettbewerb mindestens für gewisse Produktgruppen auf den Beschaffungs- märkten schwach ist. Substituierbarkeit der Absatzkanäle im Lebensmitteldetailhandel
184. Im Entscheid Migros/Denner wurde festgehalten und im Zusammenschluss Coop/Car- refour wurde darauf verwiesen, dass Coop und Migros bezüglich Vertriebsstruktur und Sorti- ment grundsätzlich gute Substitute darstellen.259 Diese Substituierbarkeit wurde allerdings aus verschiedenen Gründen relativiert: So sei Migros für Lieferantinnen von Markenproduk- ten nur beschränkt eine Alternative zu Coop, da Migros im Vergleich zu Coop einen sehr viel geringeren Anteil solcher Produkte im Sortiment führe und Migros in einigen Märkten vertikal integriert sei.260 Zudem sei Migros bezüglich der Einführung neuer (Marken-)Produkte wiede- rum nur teilweise ein Substitut zu Coop, da Migros eher Markenprodukte kopiere als dass sie diese neu einführe261 und überwiegend Eigenmarken anbiete.262
185. Die eingeschränkte Substituierbarkeit der Absatzkanäle Migros und Coop bestätigte auch die vorliegende Marktbefragung. Verschiedene Lieferantinnen gaben an, dass Migros über sehr starke eigene Produktionsbetriebe in den für sie relevanten Produktkategorien ver- fügen würde, woraus Restriktionen betreffend die Aufnahme von Markenprodukten resultie- ren würden.263 Tabelle 3 (vgl. Rz 120) zeigt, dass die befragten Lieferantinnen den Absatzka- nal Migros im Jahr 2019 und 2020 teilweise bewirtschafteten, jedoch der durchschnittliche Umsatzanteil mit Migros ([…]%) […] wie der Umsatzanteil mit Coop ([…]).
186. Die WEKO hielt in den Zusammenschlüssen Migros/Denner und Coop/Carrefour weiter fest, dass gemäss den Lieferantinnen der Absatz über Coop (resp. Migros) nur mit grossen Schwierigkeiten durch andere Absatzkanäle im Lebensmitteldetailhandel substituiert werden
258 In acht Produktgruppen liegen die durchschnittlichen Marktanteile für die Jahre 2019 bis 2021 ge- mäss Coop 0–5 % tiefer, in acht Produktgruppen 5–10 % tiefer und in zwei Produktgruppen 10–15 % tiefer als in der Tabelle 4 unter Spalte A für das Jahr 2006 (vgl. Rz 179) ausgewiesen. In einer Pro- duktgruppe weist Coop einen 0–5 % höheren Marktanteil im Vergleich zu Tabelle 4 Spalte A aus. 259 RPW 2008/1, 197 Rz 558, Migros/Denner; RPW 2008/4, 650 Rz 415, Coop/Carrefour. 260 Vgl. RPW 2008/1, 197 Rz 558 ff. und 193 Rz 536, Migros/Denner. 261 RPW 2008/4, 652 Rz 429, Coop/Carrefour. 262 RPW 2008/1, 188 Rz 484, Migros/Denner. 263 Vgl. z.B. Act. […].
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könne.264 So seien gemäss den Lieferantinnen die Verkaufsvolumina der anderen Lebens- mitteldetailhändlerinnen nicht annähernd mit denjenigen von Coop (resp. Migros) vergleich- bar. So stelle gemäss den Lieferantinnen eine Lebensmitteldetailhändlerin mit einem gerin- geren Umsatz als Coop oder Migros keine richtige Alternative für die Lieferantinnen dar.265 Zudem biete Coop ein breiteres Sortiment an im Vergleich zu kleineren Lebensmitteldetail- händlerinnen, sodass eine bei Coop ausgelistete Lieferantin nicht ohne weiteres bei anderen Detailhändlern aufgenommen werden könne.266
187. Die vorliegende Marktbefragung ergab, dass die befragten Markenartikellieferantinnen als wichtigste alternative Vertriebskanäle andere Lebensmitteldetailhändlerinnen bezeichne- ten, welche im Durchschnitt […] % des Umsatzes mit Coop kompensieren könnten, falls Coop als Absatzkanal verloren ginge. In diesem Zusammenhang wurden namentlich Migros am häufigsten erwähnt, gefolgt von Aldi und Lidl (vgl. Rz 126).
188. […] von 28 Eigenmarkenlieferantinnen in der Marktbefragung angegeben, spezifische Investitionen getätigt zu haben, welche ausserhalb der Geschäftsbeziehung mit Coop nicht verwendet werden können (vgl. Rz 130). Demzufolge können die damit erzielten Umsätze nicht durch andere Vertriebskanäle im Lebensmitteldetailhandel kompensiert werden.
189. Die Erkenntnisse aus der bisherigen Praxis der WEKO zu Zusammenschlussvorhaben sowie die Marktbefragung legen nahe, dass die Kompensation des Umsatzes von Coop durch alternative Absatzkanäle im Lebensmitteldetailhandel nur beschränkt möglich ist. Das tiefe Kompensationsvolumen deutet auf eine schlechte Substituierbarkeit zwischen den Ab- satzkanälen und/oder gesättigte Märkte im Lebensmitteldetailhandel hin. Zudem erschweren bei den Eigenmarkenlieferantinnen spezifische Investitionen einen Wechsel zwischen den Absatzkanälen. Fazit
190. Coop verfügt auf den Beschaffungsmärkten über hohe Marktanteile (gemäss Zusam- menschlüssen) sowie über hohe Umsatzanteile bei den befragten Lieferantinnen. Zudem ist die Substitution des Absatzes über Coop durch den Absatz über andere Absatzkanäle im Le- bensmitteldetailhandel nur in begrenztem Umfang möglich. Es bestehen damit Anhalts- punkte, dass der aktuelle Wettbewerb mindestens für gewisse Produktgruppen auf den Be- schaffungsmärkten als schwach zu beurteilen ist. C.3.1.2.2. Potentieller Wettbewerb
191. Der potentielle Wettbewerb wird gemäss Praxis der WEKO anhand der potentiellen Ab- satzkanäle innerhalb und ausserhalb des Lebensmitteldetailhandels geprüft.267
192. Die WEKO hielt in früheren Entscheiden im Rahmen von Zusammenschlussverfahren fest, dass die disziplinierende Wirkung potentieller Konkurrenz innerhalb des Lebensmittel- detailhandels aufgrund hoher Markteintritts- und Expansionsbarrieren als schwach zu beur- teilen ist.268 Der letzte bedeutende Markteintritt fand 2009 mit der Eröffnung der ersten Lidl Filiale in der Schweiz statt. Zukünftige Markteintritte von anderen Lebensmitteldetailhändle- rinnen sind zurzeit nicht absehbar.
264 RPW 2008/1, 197 Rz 559, Migros/Denner; RPW 2008/4, 651 Rz 424, Coop/Carrefour. 265 RPW 2008/4, 651 Rz 425, Coop/Carrefour. 266 RPW 2008/4, 651 Rz 426, Coop/Carrefour. 267 Vgl. RPW 2008/1, 198 f. Rz 568 ff., Migros/Denner; RPW 2008/4, 652 ff. Rz 433 ff, Coop/Carrefour. 268 RPW 2008/1, 198 Rz 568 ff., Migros/Denner; RPW 2008/4, 654 Rz 444, Coop/Carrefour.
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193. Potentielle Absatzkanäle ausserhalb des Lebensmitteldetailhandels bilden u.a. die Gastronomie, der Spezial-/Fachhandel, Convenience-Shops und Kioske sowie der Export. Den Wechsel auf Absatzkanäle ausserhalb des Lebensmitteldetailhandels beurteilte die WEKO in ihren Zusammenschlüssen aufgrund der nachfolgenden Gründen als schwierig und kostenaufwendig und zumindest kurzfristig für die Lieferantinnen als nicht möglich: Die Gastronomie stellt kein gutes Substitut für die Vertriebskanäle im Lebensmitteldetailhandel dar, sondern kann diese lediglich ergänzen.269 Der Spezial-/Fachhandel ist aufgrund der un- terschiedlichen Absatzvolumen ebenfalls nicht geeignet, den Vertrieb durch den Lebensmit- teldetailhandel zu ersetzen.270 Auch Convenience-Shops und Kioske eignen sich aufgrund der geringeren Absatzvolumen und Sortimentsbreite nicht als vollwertiger Ersatz.271 Der Auf- bau von Exportmärkten erfordert eine Präsenz vor Ort und ist deshalb nur mit hohem Auf- wand möglich.272
194. Es bestehen damit Anhaltspunkte dafür, dass die potentielle Konkurrenz Coop auf den Beschaffungsmärkten für den Lebensmitteldetailhandel in der Schweiz nicht genügend zu disziplinieren vermag. C.3.1.2.3. Stellung der Marktgegenseite
195. Bei der Beurteilung der Stellung der Marktgegenseite geht es um die Frage, ob und in welchem Ausmass die Marktgegenseite in der Lage ist, die Verhaltensspielräume von Coop einzuschränken. Die Stellung der Marktgegenseite hängt von der Struktur der Angebotsseite, von der vertikalen Integration der Lebensmitteldetailhändlerinnen, der Verhandlungsmacht der Lieferantinnen sowie von den Abhängigkeitsverhältnissen zwischen Lieferantin und Le- bensmitteldetailhändlerin ab. Diese Einflussfaktoren werden im Folgenden geprüft. Struktur der Angebotsseite
196. In diesem Kapitel gilt es zu klären, ob die Angebotsseite (Lieferantinnen) eine genü- gende Konzentration aufweist, um ein Gegengewicht zu Coop zu schaffen. Je konzentrierter die Angebotsseite (Lieferantinnen) ist, desto eher können die Lieferantinnen ein Gegenge- wicht zu Coop auf den Beschaffungsmärkten schaffen.
197. Gemäss der bisherigen Praxis der WEKO273 variiert die Konzentration der Ange- botsseite (Lieferantinnen) je nach Beschaffungsmarkt: - Grosse international tätige Lieferantinnen in oligopolistischen Märkten verfügen meistens über die notwendige Marktmacht, um ein Gegengewicht zur Nachfra- geseite zu bilden. Sie produzieren bzw. vertreiben international stark verankerte Markenprodukte (sog. Leadermarken) oder bieten ein Portfolio an, welches solche umfasst. Der Umstand, dass es pro Produktgruppe nur wenige solche Unternehmen gibt, führt dazu, dass eine Lebensmitteldetailhändlerin, die ein Vollsortiment anbie- ten möchte, nur schwerlich auf eine solche Lieferantin verzichten kann. Ein oligopo- listischer Markt mit grossen international tätigen Firmen wurde namentlich auf den Märkten Körperpflege/Kosmetik (Procter&Gamble, Beiersdorf, Lever Fabergé
269 RPW 2008/1, 198 f. Rz 579, Migros/Denner; RPW 2008/4, 654 Rz 441, Coop/Carrefour. 270 RPW 2008/1, 199 Rz 580, Migros/Denner; RPW 2008/4, 654 Rz 443, Coop/Carrefour. 271 Vgl. RPW 2008/1, 205 Rz 642, Migros/Denner. 272 RPW 2008/1, 199 Rz 580, Migros/Denner; RPW 2008/4, 654 Rz 442, Coop/Carrefour. 273 RPW 2005/1, 157 f. Rz 79 ff., CoopForte; RPW 2008/1, 199 Rz 585 ff., Migros/Denner; RPW 2008/4, 655 Rz 448 ff., Coop/Carrefour.
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[heute: Unilever]) und Tiernahrung (Masterfoods, Vitakraft) festgestellt. Die Ange- botsseite scheint in diesen Märkten genügend konzentriert zu sein, um gegenüber den Lebensmitteldetailhändlerinnen (u.a. auch Coop) ein Gegengewicht zu bilden. - In atomistischen Märkten hat jede Lieferantin zahlreiche Konkurrentinnen. Die Pro- dukte solcher Lieferantinnen sind homogen. Deshalb können Lieferantinnen eines Produkts ohne Schwierigkeiten substituiert werden. Im Allgemeinen sind solche Lie- ferantinnen nicht in der Lage, eine tatsächliche Gegenmacht zum Lebensmittelde- tailhandel auszuüben. Diese Marktstruktur trifft insbesondere für die Beschaffungs- märkte Obst/Früchte sowie Gemüse/Salate zu. - In gemischten Märkten gibt es sowohl Grossunternehmen als auch kleine und mitt- lere Unternehmen (KMU). Auf solchen Märkten können Grossunternehmen – wie in oligopolistischen Märkten – eine Gegenmacht zur Nachfragemacht des Lebensmit- teldetailhandels ausüben. KMU hingegen sind hierzu weniger in der Lage, sofern sie nicht auf einem Nischenmarkt tätig sind oder Leadermarken verkaufen. Diese Markt- struktur trifft auf die übrigen, oben nicht genannten Produktgruppen zu.
198. Die von der Umstellung der Zahlungsabwicklung bei Coop betroffenen Lieferantinnen produzieren resp. vertreiben Waren, die unterschiedlichen Produktgruppen angehören. Pri- mär dürfte es sich dabei um gemischte Märkte handeln. Zwar sind Lieferantinnen, welche Produkte auf oligopolistischen Märkten (Körperpflege/Kosmetik und Tiernahrung) vertreiben, auch im von Coop eingereichten Datensatz von der Umstellung der Zahlungsabwicklung be- troffenen Lieferantinnen zu finden. [Ausführungen dazu, ob grosse international tätige Unter- nehmen von der Umstellung auf Markant betroffen waren.]. Weiter weist bei den von der Um- stellung der Zahlungsabwicklung betroffenen Lieferantinnen ein Grossteil einen starken Bezug zur Schweiz auf. So ergab die Marktbefragung, dass die befragten Lieferantinnen den Grossteil der Ware für den Schweizer Markt produzieren und nur wenig exportieren (vgl. Rz 119).
199. Gemäss Zusammenschluss Coop/Carrefour sind im Zusammenhang mit Coop zwei weitere Punkte betreffend die Marktstruktur zu beachten:
200. Erstens stellt Coop in den meisten Produktgruppen einen Teil des Sortiments in Eigen- produktion her (vgl. Rz 23). Dank dieser vertikalen Integration kann Coop beispielsweise Herstellungskosten der Produkte, welche Coop selbst produziert, besser einschätzen und so allfällige Informationsasymmetrien gegenüber den Lieferantinnen in Verhandlungen reduzie- ren. Zudem kann aufgrund der Eigenmarkenstrategie gegenüber Lieferantinnen glaubhafter mit der Drohung einer Produktauslistung Druck ausgeübt werden. Überdies kann Coop ihre Verhandlungsmacht gegenüber Lieferantinnen erhöhen, wenn Eigenmarken anstelle von Markenartikeln abgesetzt werden, da ein Wechsel zwischen verschiedenen Herstellerinnen eines bestimmten Eigenmarkenprodukts aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumen- ten in der Regel weniger einschneidend ist als ein Wechsel zwischen verschiedenen Mar- kenprodukten.274 Die Stellung der Lieferantinnen wird dadurch geschwächt.
201. Zweitens muss berücksichtigt werden, dass für eine Lieferantin, die ein neues (Marken- )Produkt in der Schweiz flächendeckend lancieren möchte, Coop die rentabelste Möglichkeit darstellt. Bereits seit dem Zusammenschluss Coop/Waro verfügt Coop über eine so starke Stellung, so dass Coop quasi unabhängig von den Lieferantinnen entscheiden kann, ob ein Produkt in der Schweiz eingeführt werden kann oder nicht. Diese Problematik wurde in Coop/Waro ausführlich behandelt und Coop hat, um die Bedenken der WEKO zu zerstreuen,
274 RPW 2008/4, 655 Rz 454 ff., Coop/Carrefour.
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verbindlich erklärt, ein standardisiertes Verfahren für die Prüfung der Marktchancen von Neu- heiten anzuwenden.275 Mit dem Zusammenschluss Coop/Carrefour im Jahr 2008 verstärkte sich die Stellung von Coop gegenüber den Herstellern von Neuheiten noch weiter.276 Um kartellrechtlichen Bedenken entgegenzuwirken, hat Coop sich denn auch dazu verpflichtet, den Prozess zur Auslistung bzw. Einführung von Neuprodukten öffentlich zugänglich zu ma- chen.277 Die bedeutende Stellung von Coop bei der Einführung von Produkteneuheiten und dem Vertrieb von Markenartikeln wurde 2009 und 2013 vom Sekretariat wiederholt bestä- tigt.278 Verhandlungsmacht der Lieferantinnen
202. Der Umsatz von Coop im Jahr 2019 im Lebensmitteldetailhandel schätzt das Sekreta- riat auf CHF 7 Mrd.279 Die befragten Lieferantinnen im Lebensmitteldetailhandel, welche von der Umstellung der Zahlungsabwicklung betroffen sind, erzielten im Jahr 2019 mit Coop ei- nen Umsatz zwischen CHF […] und CHF […]280, d.h. der Umsatzanteil von Coop mit den ein- zelnen Lieferantinnen liegt jeweils unter […] %. Für […] der Lieferantinnen liegt der Umsatz- anteil mit Coop bei über 30 % (vgl. Abbildung 8, Rz 116). Im Rahmen der Marktbefragung wurden u.a. Lieferantinnen befragt, welche mit Coop einen Umsatz von mehr als CHF 10 Mio. erzielten (vgl. erstes Auswahlkriterium, Rz 14). Diese umsatzstarken Lieferantinnen un- terschieden sich bezüglich des durchschnittlichen Anteils von Coop am Gesamtumsatz […] von denjenigen, welche das erste Auswahlkriterium nicht erfüllten. Für beide Gruppen von Lieferantinnen scheint Coop mit über […] % […] Absatzkanal zu sein. Der Umsatzanteil, den Coop mit den einzelnen Lieferantinnen generiert, ist somit beträchtlich kleiner als der Um- satzanteil, den die betroffenen Lieferantinnen mit Coop erzielen.
203. Darüber hinaus wurde in der bisherigen Praxis der WEKO281 jeweils darauf hingewie- sen, dass die Umstellungskosten für eine Lieferantin, die den Absatzkanal wechseln muss, in der Regel höher sind als für eine Lebensmitteldetailhändlerin, die die Lieferantin wechseln muss. Dies gelte namentlich dann, wenn der Lebensmitteldetailhändlerin eine Auswahl alter- nativer Lieferantinnen mit genügend Kapazitäten zur Verfügung stehen würde. Kündige hin- gegen eine (grosse) Lebensmitteldetailhändlerin (z.B. Coop) den Vertrag mit einer Lieferan- tin, könne diese das verlorene Absatzvolumen, zumindest kurzfristig, nur schwerlich durch andere Absatzkanäle ersetzen. Dass die Lieferantinnen durchaus davon ausgehen, dass die Umstellungskosten bei einem Verlust des Coop Umsatzes hoch sind resp. eine Umstellung nur teilweise möglich ist, bestätigte die Marktbefragung (vgl. Rz 125 f.).
204. Nachfolgend wird zusätzlich die Verhandlungsmacht von Markenartikellieferantinnen und von Eigenmarkenlieferantinnen gegenüber Coop verglichen.
275 RPW 2003/3, 595 Rz 145 ff., Coop/Waro. 276 RPW 2008/4, 656 Rz 458 f., Coop/Carrefour. 277 RPW 2008/4, 661 Dispositiv, fünfte Auflage, Coop/Carrefour. 278 RPW 2010/1, 10, Jahresbericht 2009 der Wettbewerbskommission; RPW 2013/4, 509 Rz 121 ff., Nichtweitergabe von Währungsvorteilen. 279 Vgl. Geschäftsbericht der Coop-Gruppe 2019, S.76 ff., <https://report.coop.ch/app/uplo- ads/Coop_GB19_de-2.pdf> (28.2.2023), wonach der Umsatz der Coop-Supermärkte ca. CHF 10,5 Mrd. betrug. Der Warenaufwand betrug laut konsolidierter Erfolgsrechnung ca. 2/3 vom Nettoerlös, womit eine Schätzung von CHF 7 Mrd. auf dem Beschaffungsmarkt des Lebensmitteldetailhandels re- sultiert. 280 Vgl. Act. I.A.6, Beilage 2b. 281 RPW 2008/1, 200 Rz 593, Migros/Denner; RPW 2008/4, 656 Rz 461, Coop/Carrefour.
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205. Die Position der Markenartikellieferantinnen gegenüber Coop wird durch die Stärke der produzierten bzw. vertriebenen Produkte determiniert. Im Zusammenschluss Coop/Carrefour wurde zwischen Leadermarken, Nicht-Leadermarken und Mitnahmeprodukten unterschie- den. Um die Stärke der Marken zu beurteilen, wurde auf die Reaktion der Konsumentinnen und Konsumenten auf die fehlende Verfügbarkeit der Produkte abgestellt. Die Resultate wa- ren die folgenden: Bei der Auslistung einer Leadermarke, d.h. einer Marke mit einem gros- sen Bekanntheitsgrad, würden viele Konsumentinnen und Konsumenten eine Verkaufsstelle einer anderen Lebensmitteldetailhändlerin aufsuchen, anstatt auf ein Substitut auszuwei- chen. Die Verhandlungsposition der Herstellerinnen und Lieferantinnen von Leadermarken gegenüber jener der Lebensmitteldetailhändlerinnen sei daher in den meisten Fällen als aus- geglichen zu beurteilen. Im Falle einer Auslistung von Nicht-Leadermarken würden die meis- ten Konsumentinnen und Konsumenten ein anderes Markenprodukt oder eine Eigenmarke kaufen. Bei Auslistungen von Mitnahmeprodukten, d.h. Markenprodukten, welche beim Ein- kauf der übrigen Güter des täglichen Bedarfs «impulsartig» in den Einkaufskorb gelangen, sehen die Konsumentinnen und Konsumenten vom Kauf gänzlich ab. Bei Nicht-Leadermar- ken und Mitnahmeprodukten sei die Verhandlungsposition der Lieferantinnen daher als grundsätzlich schwach zu beurteilen.282
206. Im Rahmen der Marktbefragung fragte das Sekretariat die 37 Markenlieferantinnen nach einer Einschätzung ihrer Verhandlungsposition gegenüber Coop bezüglich der Umstel- lung der Zahlungsabwicklung. Im Fragebogen wurde präzisiert, dass die Marktposition der Lieferantin umso stärker einzuschätzen sei, wenn die Lieferantin eine wichtige Akteurin im Schweizer Markt sei, wenn sie Produkte exportieren könne und/oder wenn sie bekannte Pro- dukte (must-in-stock, führende Marken) oder ein schwer ersetzbares Sortiment anbiete. Die überwiegende Anzahl der 37 befragten Markenartikellieferantinnen, nämlich deren […], gab an, dass sie über […] Verhandlungsmacht gegenüber Coop verfügen, um vermeiden zu kön- nen, dass Coop die Bedingungen für die Zahlungsabwicklung einseitig durchsetze (vgl. Rz 124).
207. Im Entscheid Coop/Carrefour hielt die WEKO betreffend Eigenmarken fest, dass die Konsumentinnen und Konsumenten einen Ersatz von Eigenmarkenlieferantinnen kaum wahrnehmen, weil dieser gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten nicht sichtbar in Erscheinung treten würde. Wenn sich eine Eigenmarke einmal etabliert habe, werde diese mit der Lebensmitteldetailhändlerin assoziiert und nicht mit der Lieferantin. Zudem müssten Lieferantinnen von Eigenmarken in der Regel erhebliche (spezifische) Investitionen – na- mentlich betreffend die Rezeptur, Produktionsanlagen und Verpackung – tätigen. Diese In- vestitionen seien risikoreich, weil Herstellerinnen und Lieferantinnen von Eigenmarken ein- fach zu ersetzen seien. Folglich befänden sich Eigenmarkenlieferantinnen in einer schwachen Verhandlungsposition gegenüber Coop. Ferner werde die Position von Eigen- markenlieferantinnen manchmal dadurch geschwächt, dass Coop bei Verhandlungen zur Durchsetzung der gewünschten Konditionen drohen könnte, die fraglichen Produkte durch ihre eigenen Produktionsbetriebe herzustellen.283
208. Die vorliegende Marktbefragung bestätigte, dass die Lieferantinnen von Eigenmarken meist spezifische Investitionen für Eigenmarken tätigen müssen. […] Lieferantinnen für Ei- genmarken gaben an, solche getätigt zu haben. Dabei handle es sich um spezifische Investi- tionen in Produktentwicklungen der Eigenmarken, Anlageinvestitionen zur Herstellung von Eigenmarken, Marketinginvestitionen und Beschaffungskosten von Rohstoffen und Verpa- ckungsmaterialien. Von diesen […] Lieferantinnen verfügen gemäss eigenen Angaben deren […] über langfristige Verträge mit Coop, welche die Amortisation ihrer spezifischen Investi- tion zumindest teilweise absichere. Weiter zeigte die Auswertung, dass lediglich drei der 28
282 RPW 2008/4, 656 f. Rz 462 ff., Coop/Carrefour. 283 RPW 2008/4, 657 Rz 470 ff., Coop/Carrefour.
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Lieferantinnen ihre wirtschaftliche Existenz als nicht bedroht einschätzten, der Grossteil der Lieferantinnen gab unterschiedliche Grade der Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz an (vgl. Rz 130 ff.). Die Verhandlungsmacht der von der Umstellung betroffenen Lieferantinnen von Eigenmarken kann daher ebenfalls als insgesamt schwach beurteilt werden.
209. Im Allgemeinen ist die Position der Lieferantinnen gegenüber Coop aufgrund der unter- schiedlichen Umsatzanteile und der unterschiedlichen Umstellungskosten der Lieferantinnen als schwächer zu beurteilen als diejenige von Coop gegenüber den Lieferantinnen. Darüber hinaus scheint die Verhandlungsposition der vorliegend betroffenen Lieferantinnen von Mar- kenartikeln und Lieferantinnen von Eigenmarken eher schwach zu sein. Abhängigkeitsverhältnisse
210. Die Auswertung der Marktbefragung zeigte, dass […] der Lieferantinnen Umsatzanteile mit Coop von über 30 % aufweisen, sowohl mit Blick auf den Lebensmitteldetailhandel als auch über alle möglichen Vertriebskanäle der Lieferantinnen (vgl. Abbildung 8, Rz 116). Dar- über hinaus deuten die Antworten der Markenartikellieferantinnen und der Eigenmarkenliefe- rantinnen darauf hin, dass diese zumindest teilweise von Coop abhängig sind und dies (ab- gesehen von einer Ausnahme; vgl. Rz 133) nicht durch das Zutun der Lieferantinnen, sondern aus dem Marktgeschehen resultierte (vgl. Rz 124 ff., 130 ff.). Fazit
211. Die Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag können insgesamt betrachtet nur ein ge- ringes Gegengewicht zur starken Stellung von Coop im Lebensmitteldetailhandel schaffen und sind somit kaum in der Lage, den Verhandlungsspielraum von Coop einzuschränken. Dies gilt sowohl für die betroffenen Lieferantinnen von Markenprodukten als auch die be- troffenen Lieferantinnen von Eigenmarken. Folglich ist die Stellung der Marktgegenseite als schwach zu beurteilen und vermag Coop nicht genügend zu disziplinieren. C.3.1.3 Zwischenergebnis
212. Es bestehen Anhaltspunkte, dass Coop mindestens auf gewissen produktgruppenspe- zifischen Beschaffungsmärkten im Lebensmitteldetailhandel und/oder für gewisse Gruppen von Lieferantinnen über eine marktbeherrschende Stellung nach Art. 4 Abs. 2 KG verfügt. Coop könnte zudem auch beim Vertrieb von Markenartikeln, allenfalls unterteilt nach Pro- duktgruppen, eine marktbeherrschende Stellung haben. Ob und auf welchen Beschaffungs- märkten Coop tatsächlich über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, wäre im Rahmen einer Untersuchung zu klären. C.3.2 Unzulässige Verhaltensweisen C.3.2.1 Formen des Missbrauchs
213. Das Kartellrecht verbietet eine marktbeherrschende Stellung nicht, und eine solche ist für sich allein auch nicht missbräuchlich, motiviert doch der Wettbewerb konkurrierende Un- ternehmen durch Markterfolg und internes Wachstum eine dominierende Stellung zu errei- chen. Das marktbeherrschende Unternehmen trägt jedoch eine besondere Verantwortung für sein Marktverhalten. Zum Tatbestandselement der Marktbeherrschung in Art. 7 Abs. 1 KG muss als zusätzliches Element eine unzulässige Verhaltensweise hinzutreten, welche ihrer- seits einen Missbrauch voraussetzt. Missbraucht wird danach die marktbeherrschende Stel- lung, welche es einem Unternehmen erlaubt, sich unabhängig von anderen Marktteilneh- mern zu verhalten. Das missbräuchliche Verhalten richtet sich entweder gegen
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konkurrierende Unternehmen oder gegen die Marktgegenseite (d. h. Lieferantinnen oder Ab- nehmerinnen des behindernden Unternehmens).284
214. Gemäss der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG kann zwischen einem sog. Behinde- rungsmissbrauch und einem sog. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch unter- schieden werden. Eine klare Zuordnung ist nicht in allen Fällen möglich, da Geschäftsprakti- ken von marktbeherrschenden Unternehmen zugleich behindernd und ausbeutend sein können.285
215. Ein Behinderungsmissbrauch liegt vor, wenn andere Unternehmen (i. d. R. aktuelle oder potenzielle Konkurrenten; aber auch andere Marktteilnehmer) in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Be- hinderung auf dem Markt des marktbeherrschenden Unternehmens oder auf einem vor- bzw. nachgelagerten Markt aktualisiert. Der Behinderungsmissbrauch umfasst somit sämtliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ausserhalb eines fairen Leistungs- wettbewerbs, die sich gegen (aktuelle oder potenzielle) Konkurrentinnen oder Handelspart- nerinnen richten und diese in ihren Handlungsmöglichkeiten auf dem beherrschten oder be- nachbarten Markt einschränken.286
216. Demgegenüber wird bei einem Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch die Marktgegenseite (d. h. insb. die Lieferantinnen oder Abnehmerinnen des marktbeherrschen- den Unternehmens) benachteiligt, indem ihr ausbeuterische Geschäftsbedingungen oder Preise aufgezwungen werden. Einen typischen Ausbeutungsmissbrauch stellt die Erzwin- gung von unangemessenen Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG dar. Charakteristisch für den Ausbeutungsmissbrauch ist das Streben des marktbeherrschenden Unternehmens nach ökonomischen Vorteilen durch eine Beein- trächtigung der Interessen von Handelspartnerinnen und Verbraucherinnen unter Ausnut- zung seiner marktbeherrschenden Stellung.287
217. Da wirtschaftliche Verhaltensweisen sowohl einen behindernden als auch einen be- nachteiligenden Charakter aufweisen können, bedarf es keiner strengen Abgrenzung der beiden Missbrauchstypen.288 Die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens ist für jeden Einzelfall danach vorzunehmen, ob die infolge einer Behinderung oder Benachteiligung eingetretene Wettbewerbsverfälschung sich durch sachlich angemes- sene Gründe rechtfertigen lässt oder nicht.289 Massstab für die Beurteilung bildet dabei die ausreichende Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs, die sowohl den Institutionen- schutz als auch den Individualschutz umfasst.290 Dies bedeutet, dass der Schutz des Wettbe- werbs gemäss Art. 7 KG nicht nur darauf ausgerichtet ist, Konsumentinnen und Konsumen- ten vor einem unmittelbaren Schaden durch ein missbräuchliches Verhalten zu bewahren, sondern er umfasst angesichts der dominanten Stellung des marktbeherrschenden Unter- nehmens auch allgemein die Sicherstellung von sachgerechten Wettbewerbsbedingungen
284 BGE 139 I 72, 100 f. E. 10.1.1 (=RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.H. 285 RPW 2010/1, 166 Rz 322, Preispolitik Swisscom ADSL; vgl. auch BGE 139 I 72, 100 ff. E. 10.1.1 (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 286 BGE 139 I 72, 101 f. E. 10.1.1 m. w. H. (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO; vgl. auch Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), BBl 1995 I 468, 569. 287 BGE 139 I 72, 102 E. 10.1.1 m. w. H. (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 288 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 510, Sanktionsverfügung – DCC. 289 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 510, Sanktionsverfügung – DCC. 290 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 510, Sanktionsverfügung – DCC.
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zur Aufrechterhaltung oder Ausbildung eines ausreichenden Wettbewerbs auf allen durch das Verhalten beeinflussten Märkten.
218. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist anhand eines dualen Prüfungsmusters zu eruieren, ob eine unzulässige Verhaltensweise bzw. ein Missbrauch vorliegt: In einem ersten Schritt sind die Wettbewerbsverfälschungen (d.h. Behinderung bzw. Benachteiligung von Marktteilnehmerinnen) herauszuarbeiten. In einem zweiten Schritt sind mögliche sachli- che Gründe (sog. legitimate business reasons) zu prüfen. Unzulässiges Verhalten liegt dann vor, wenn kein sachlicher Grund für die Benachteiligung bzw. Ausbeutung oder Behinderung vorliegt. Die Lehre anerkennt daneben weitere Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein unzulässiges Verhalten bzw. ein Missbrauch vorliegt, wie etwa die Behinderungs- oder Ver- drängungsabsicht, die Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit, den Nichtleistungswettbewerb oder die normzweckorientierte Interessenabwägung.291
219. Angesichts dessen, dass der Wettbewerb durch die marktbeherrschende Stellung ei- nes Unternehmens bereits eingeschränkt ist, kommt diesem eine besondere Verantwortung dafür zu, dass der Wettbewerb keine weiteren Beeinträchtigungen durch seine Verhaltens- weisen erfährt, die nicht den Mitteln eines ordnungsgemässen Leistungswettbewerbs ent- sprechen.292 Es hat daher auf die Anwendung von Praktiken zu verzichten, die nicht den Mit- teln des Leistungswettbewerbs entsprechen.293 Daraus ergibt sich, dass einem marktbeherrschenden Unternehmen einzelne wirtschaftliche Verhaltensweisen untersagt sein können, die nicht zu beanstanden wären, wenn sie von einem Unternehmen ohne marktbeherrschende Stellung vorgenommen würden.294 Zum anderen folgt daraus, dass ei- nem marktbeherrschenden Unternehmen die Verpflichtung zukommt, alle praktizierten Ver- haltensweisen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 7 KG zu überprüfen.295 Dem Anspruch auf Si- cherstellung eines unverfälschten Wettbewerbs kommt dabei eine umfassende Schutzfunktion zu.296 Deshalb werden durch das Missbrauchsverbot sowohl der Wettbewerb als Ordnungssystem als auch die Individualinteressen der einzelnen Marktteilnehmerinnen erfasst.297 Die Beurteilung, ob eine durch ein konkretes wirtschaftliches Verhalten hervorge- rufene weitere Einschränkung des Wettbewerbs zu Lasten der jeweiligen Marktgegenseite oder von Konkurrentinnen dem Leistungswettbewerb zugeordnet werden kann, ist davon ab- hängig zu machen, ob ausreichende sachliche Gründe für diese Verhaltensweise beste- hen.298 Bejahendenfalls handelt es sich um eine Massnahme des Leistungswettbewerbs, an- dernfalls um ein wettbewerbswidriges Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens.
220. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts müssen für die Erfüllung des Tatbe- stands der Wettbewerbsverfälschung keine tatsächlichen Auswirkungen nachgewiesen wer- den.299 Zudem ist es für die Verwirklichung einer Wettbewerbsverfälschung gemäss Art. 7 KG nicht erforderlich, dass die nachteiligen Einwirkungen auf den Wettbewerb durch das missbräuchliche Verhalten eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreiten.300
291 BGE 139 I 72, 104 E. 10.1.2 m. w. H. (= RPW 2013/1, 131 E. 10.1.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 292 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 510, Sanktionsverfügung – DCC. 293 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1119, Sanktionsverfügung – DCC. 294 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1120, Sanktionsverfügung – DCC. 295 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1121, Sanktionsverfügung – DCC. 296 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1122, Sanktionsverfügung – DCC. 297 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1122, Sanktionsverfügung – DCC. 298 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1386, Sanktionsverfügung – DCC. 299 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1207 i.V.m. 1209 ff., Sanktionsverfügung – DCC. 300 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1146, Sanktionsverfügung – DCC.
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C.3.2.2 Im Fokus stehende Verhaltensweisen
221. In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzgeber eine nicht abschliessende Liste von Verhal- tensweisen aufgestellt, die den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 KG veranschaulichen und kon- kretisieren soll.301 In der vorliegenden Vorabklärung wird der Fokus darauf gelegt, ob An- haltspunkte dafür bestehen, dass das Verhalten von Coop eine Erzwingung von unangemessenen Preisen oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen darstellt (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG, vgl. hierzu Kapitel C.3.2.3). Nicht ausgeschlossen wird vorliegend, dass eine weitere möglicherweise kartellrechtswidrige Verhaltensweise in Form einer Koppe- lung (Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG) vorliegt (vgl. hierzu Kapitel C.3.2.4). C.3.2.3 Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG)
222. Als unzulässiges Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens gilt gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemes- sener Geschäftsbedingungen. Der Tatbestand einer kartellrechtlich unzulässigen Erzwin- gung unangemessener Preise oder Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG ist erfüllt, wenn kumulativ die folgenden Tatbestandsmerkmale vorliegen302:
- Betroffenheit von Preisen oder Geschäftsbedingungen; - Unangemessenheit der Preise oder Geschäftsbedingungen; - Erzwingung der unangemessenen Preise oder Geschäftsbedingungen; - für die durch die Verhaltensweise bewirkte Ausbeutung bestehen keine sachlichen Gründe (keine legitimate business reasons).
223. Werden die Tatbestandsmerkmale der Unangemessenheit und Erzwingung erfüllt, ergibt sich daraus auch automatisch die Benachteiligung der Marktgegenseite im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG. C.3.2.3.1. Betroffenheit von Preisen oder Geschäftsbedingungen
224. Preise und Geschäftsbedingungen bilden den Gegenstand des jeweiligen wettbe- werbswidrigen Verhaltens. Der Preis ist der festgelegte Umrechnungsparameter, mittels wel- chem der monetäre Gegenwert für eine Dienstleistung oder ein Gut festgelegt ist. Geschäfts- bedingungen sind Modalitäten, zu welchen eine Dienstleistung oder ein Gut bezogen werden kann. Der Begriff «Geschäftsbedingungen» ist gemäss Gesetzesmaterialien und der Lehre weit auszulegen.303 Bezweckt wird mit diesem Grundsatz, dass alle denkbaren Modalitäten erfasst werden, die vom marktbeherrschenden Unternehmen seinen Geschäftspartnern für die Abwicklung einer bestimmten Transaktion auferlegt werden.304 Die Trennlinie zwischen Preis und sonstigen Geschäftsbedingungen ist nicht scharf.305
301 Vgl. RPW 2012/3, 467 Rz 71, Erdgas Zentralschweiz AG; BBl 1995 I 468, 570. 302 Vgl. RPW 2016/1, 186 Rz 393 ff., Swisscom WAN-Anbindung. 303 BBl 1995 I 468, 572 f.; DIKE KG-LUCA STÄUBLE/FELIX SCHRANER (Fn 25), Art. 7 N 411 m.w.H. 304 MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2022, Art. 7 N 375. 305 RPW 2016/1, 186 Rz 393, Swisscom WAN-Anbindung.
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225. Coop hat am […] einen Europäischen Zentralregulierungsvertrag mit Markant abge- schlossen. Markant erbringt für Coop gemäss diesem Vertrag im Wesentlichen Dienstleistun- gen, welche mit dem Begriff Zentralregulierung umschrieben werden. […]. Zusätzlich erbringt Markant gegenüber den Anschlusshäusern und gegenüber den Lieferantinnen verschiedene weitere Dienstleistungen (vgl. Rz 26 und 43).
226. Mit Schreiben vom 2. März 2020 teilte Coop den Lieferantinnen mit, dass sich Coop dazu entschieden habe, die Zahlungsabwicklung über Markant zu regulieren (vgl. Rz 52).
227. Die Zahlungsabwicklung über Markant und deren weitere Dienstleistungen sind für die Lieferantinnen mit einem gültigen Markant Vertrag mit unterschiedlichen Kosten, den soge- nannten Markant-Konditionen (in Prozenten des Umsatzes mit Coop) verbunden, welche von den Forderungen der Lieferantinnen abgezogen werden (vgl. Rz 43).
228. Bis im März 2021 verhandelte Coop (ohne den Bereich […]) gemäss eigenen Anga- ben mit über […] ihrer Lieferantinnen, die bereits über einen Markant Vertrag verfügten306, bezüglich der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant (vgl. Rz 59).
229. Die Marktbefragung ergab, dass […] der 40 befragten Lieferantinnen mit einem Mar- kant Vertrag (vgl. Rz 91) im Jahr 2021 ihre Forderungen gegenüber Coop über Markant ab- wickeln und ihnen hierzu durchschnittliche Markant-Konditionen von […] % des Umsatzes mit Coop für die Zentralregulierung und die weiteren Dienstleistungen von Markant abgezo- gen werden (vgl. Rz 96).
230. Bei der Art der Zahlungsabwicklung bei Coop handelt es sich um Geschäftsbedingun- gen. C.3.2.3.2. Unangemessenheit der Geschäftsbedingungen
231. Als weiteres Tatbestandselement sieht Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG die Unangemessenheit der Geschäftsbedingungen vor. Die Unangemessenheit der Geschäftsbedingungen ist ein nicht näher umschriebener Begriff. Die Lehre geht daher davon aus, dass bei der Anwen- dung von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG Zurückhaltung geboten ist.307 Gemäss Botschaft des Bun- desrates zur KG-Revision ist im Zusammenhang mit Geschäftsbedingungen dann von Unan- gemessenheit auszugehen, wenn diese aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich unbillig sind.308 Unangemessenheit von Geschäftsbedingungen liegt gemäss Bundesverwal- tungsgericht dann vor, wenn im Rahmen der Abwicklung des vereinbarten Rechtsgeschäfts kein sachgerechtes Verhältnis zwischen den vom marktbeherrschenden Unternehmen und den im Gegenzug von seinem Geschäftspartner zu erbringenden Leistungen einschliesslich aller damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche und Verpflichtungen (mehr) besteht, weshalb Geschäftsbedingungen nicht mehr als Ausdruck des Leistungswettbewerbs zu ver- stehen sind.309 Eine eindeutige ökonomische Formel, wann kein sachgerechtes Verhältnis zwischen den wechselseitigen Leistungen (mehr) vorliegt, besteht allerdings nicht. So ist im Bereich der Geschäftsbedingungen im Ergebnis eine Verhältnismässigkeitsprüfung unter Be- rücksichtigung der massgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.310
306 Im von Coop eingereichten Datensatz (vgl. Act. I.A.6, Beilage 2b) wurden dennoch wenige Liefe- rantinnen ohne Markant Vertrag aufgelistet (vgl. Rz 89 f.). 307 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 304), Art. 7 N 390 f. 308 BBl 1995 I 468, 572 f. 309 BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016, E. 278, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich, m.w.H. 310 BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016, E. 278 f., Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich, m.w.H.
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232. Coop hat über […] Lieferantinnen dazu angehalten, die Zahlungsabwicklung auf Mar- kant umzustellen. Gemäss der Marktbefragung wurde die bisherige Zahlungsabwicklung di- rekt über Coop den Lieferantinnen zumindest bis im Jahr 2019 überwiegend kostenlos ange- boten (vgl. Rz 96). Für die Zahlungsabwicklung über Markant und die ausschliesslich zusätzlich im Bündel angebotenen Dienstleistungen haben die Lieferantinnen gemäss der Marktbefragung Konditionen ([…]) in der Höhe von durchschnittlich […] % ihres Umsatzes mit Coop zu bezahlen (vgl. Rz 96).
233. Gemäss Angabe von Coop bot Coop den Lieferantinnen individuelle Gegenleistungen für die Gewährung des […] an. Laut dem von Coop eingereichten Datensatz erhielten […] der Lieferantinnen Gegenleistungen. Die restlichen Lieferantinnen erhielten keine Gegenleis- tungen. Der Mittelwert der Gegenleistungen über die 103 Lieferantinnen beträgt […] % des Umsatzes (vgl. Rz 72). Aus der Marktbefragung geht jedoch hervor, dass die Bezifferung der Gegenleistungen von Coop in Frankenbeträgen Schwierigkeiten bereitete (vgl. Rz 74 f.). [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.]. Selbst Coop weist darauf hin, dass die Gegenleistungen nur im Umfang des […] gewährt werden (vgl. Rz 72). Gemäss der Marktbefragung sind die Gegenleistungen in der Regel zeitlich be- schränkt (vgl. Rz 73). Es bestehen damit aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Zweifel, dass die angebotenen Gegenleistungen dem Wert der Markant-Konditionen der einzelnen Lieferantin- nen auch nur annäherungsweise entsprechen.
234. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass rund […] der befragten Lieferantinnen angaben, dass die Verkaufspreise an Coop mit der Umstellung der Zahlungs- abwicklung auf Markant auf dem gleichen Niveau verbleiben, zumal Coop keine Preisauf- schläge aufgrund dieser neuen Zahlungsabwicklung akzeptiere (vgl. Rz 98). [Informationen über Preisstrategie der Lieferantinnen].
235. Die Lieferantinnen gaben weiter an, dass ihre Nettomarge aufgrund der zusätzlichen Kosten, insbesondere der Markant-Konditionen, die nicht oder nur teilweise kompensiert werden könnten, sinke (vgl. Rz 100). Ein Teil der Lieferantinnen geht zudem von negativen Auswirkungen bei der Innovationstätigkeit und der Investitionstätigkeit innert der nächsten zwei Jahre infolge der Zahlungsabwicklung über Markant aus, da hierfür aufgrund der stei- genden Kosten der neuen Zahlungsabwicklung weniger Mittel zur Verfügung stünden (vgl. Rz 105 f.). Trotz diesen höheren Kosten gaben die befragten Lieferantinnen mit einer Aus- nahme allesamt an, dass die Qualität der Produkte sehr wichtig sei und dass deshalb keine Abstriche gemacht werden könnten (vgl. Rz 101). Bezüglich der Absatzmenge und der Pro- duktauswahl gehen die Lieferantinnen mehrheitlich davon aus, dass keine Auswirkungen aufgrund der Umstellung der Zahlungsabwicklung zu erwarten seien (vgl. Rz 103 f.).
236. Im Gegensatz zu den Lieferantinnen, welche die finanziellen Kosten und weiteren wirt- schaftlichen Konsequenzen für die Umstellung der Zahlungsabwicklung tragen müssen, geht aus den vertraglich vereinbarten Zahlungen zwischen Coop und Markant hervor, dass Coop durch die Zusammenarbeit mit Markant im Vergleich zum Status quo vor der Umstellung der Zahlungsabwicklung [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.]. Zieht Coop einen zusätzlichen finanziellen Nutzen aus der Zentralregulierung und den weiteren Dienstleistungen von Markant, beispielsweise aufgrund von Kosteneinsparun- gen infolge der Systemoptimierung, so ist der ausgewiesene finanzielle Anreiz entsprechend höher (vgl. Rz 75 f. und 46 f.).
237. Nebst dem finanziellen Anreiz von Coop zur Zusammenarbeit mit Markant ist zu be- rücksichtigen, dass die Umstellung der Zahlungsabwicklung von Coop angestossen wurde, wobei Coop als Grund für die Umstellung angab, dass die administrativen Prozesse mit Mar- kant standardisiert und rationeller ausgestaltet würden. Dies betreffe insbesondere auch die Zahlungsabwicklung und die Zahlungsströme zwischen Coop und den Lieferantinnen. Zu-
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dem würden die von Markant zur Verfügung gestellten Tools für die Aufbereitung von Infor- mationen, die Bereitstellung von Media-Daten und die Bearbeitung von Daten teilweise Pro- zesse darstellen, die von Coop in dieser Form nicht vorgenommen werden könnten. Dies führe insgesamt zu Effizienzvorteilen für Coop (vgl. Rz 47). Die von Coop geltend gemachten Effizienz- und Kostenvorteile (vgl. Rz 236) sind möglicherweise aber nur eingeschränkt vor- handen (vgl. Rz 249) und vermögen die mit der Umstellung der Zahlungsabwicklung geltend gemachten Nachteile der Lieferantinnen mutmasslich nicht zu überwiegen.
238. Es bestehen vorliegend insgesamt Anhaltspunkte dafür, dass mit der Umstellung der Zahlungsabwicklung neu Konditionen verbunden sind, welche von den Lieferantinnen zu be- zahlen sind und hierzu keine angemessenen Gegenleistungen von Seiten Coop gegenüber- stehen. Nebst höheren Kosten sind bei den Lieferantinnen verschiedene negative wirtschaft- liche Konsequenzen in den zwei Jahren nach der Umstellung der Zahlungsabwicklung über Markant zu erwarten. Im Gegensatz dazu wird Coop von der Umstellung der Zahlungsab- wicklung (auch unter Berücksichtigung der Gegenleistungen) stark begünstigt. Folglich be- stehen Anhaltspunkte für die Unangemessenheit von Geschäftsbedingungen. C.3.2.3.3. Erzwingung der unangemessenen Geschäftsbedingungen
239. Im Hinblick auf den Einzeltatbestand von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG, der die Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen zum Gegenstand hat, bildet das Verhaltensele- ment des Aufzwingens das qualifizierende Element, welches zur Marktbeherrschung und zu den unangemessenen Geschäftsbedingungen hinzutritt. Folglich kommt gemäss dem Bun- desgericht dem Element der Erzwingung in Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG eine eigenständige Be- deutung zu.311 Daher muss für das Vorliegen eines Marktmachtmissbrauchs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG zumindest auf die Marktgegenseite ökonomischer Druck ausgeübt werden, der sich auf die Marktbeherrschung stützt und welchem die Marktgegen- seite nichts entgegenzusetzen hat bzw. welchem sie nicht ausweichen kann.312 Das Bundes- gericht hat hingegen offengelassen, ob für die Annahme eines Marktmachtmissbrauchs das Einverständnis zu den unangemessenen Vertragsinhalten geradezu gegen den Willen der Marktgegenseite erfolgen muss oder ob sich diese letztlich einfach aufgrund der Marktsitua- tion gegen ihre eigenen Interessen fügt.313
240. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt hat Coop den Lieferantinnen mitgeteilt, dass sich Coop dazu entschieden habe, die Zahlungsabwicklung inskünftig über Markant zu regulieren (vgl. Rz 52). Aus der Marktbefragung geht hervor, dass die Lieferantinnen in der Folge teilweise den Kontakt zu Coop suchten, um eine Lösung zu finden. […]. Zudem kom- munizierte Coop gegenüber den Lieferantinnen, dass es das bisherige System (d.h. die Zah- lungsabwicklung direkt über Coop) per 1. Januar 2021 nicht mehr geben werde resp. eine individuelle Abrechnungsmethode «teurer» ausfallen würde als die Zahlungsabwicklung über Markant (vgl. Rz 54 f.).
241. Im Hinblick auf die Umstellung der Zahlungsabwicklung hat Coop im Laufe der Ver- handlungen denn auch einige der Lieferantinnen konkret vor die Wahl gestellt, die Zahlungs- abwicklung der Umsätze mit Coop auf Markant umzustellen oder die Zahlungsabwicklung neu über eine individuelle und kostenpflichtige Abrechnungsmethode über Coop vorzuneh- men. Da die individuelle Abrechnungsmethode über Coop für […] befragten Lieferantinnen
311 BGE 137 II 199, E. 4.3.4 (= RPW 2011/13, 446 E. 4.3.4), Terminierungspreise im Mobilfunk – Sanktion. 312 BGE 137 II 199, E. 4.3.5 (= RPW 2011/13, 446 E. 4.3.5), Terminierungspreise im Mobilfunk – Sanktion; vgl. hierzu auch RPW 2016/1, 186 Rz 394, Swisscom WAN-Anbindung. 313 BGE 137 II 199, E. 4.3.5 (= RPW 2011/13, 446 E. 4.3.5), Terminierungspreise im Mobilfunk – Sanktion.
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mit […] Kosten als bei einer Abwicklung über Markant verbunden gewesen wäre (vgl. Rz 84), stellt diese keine tatsächliche Alternativmöglichkeit314 dar und wurde dementsprechend von keiner der befragten Lieferantinnen gewählt (vgl. Rz 91).
242. Aus der Marktbefragung geht weiter hervor, dass 16 der der befragten Lieferantinnen angaben, von Androhungen bzw. von (temporären) Umsetzungen von Auslistungen betroffen gewesen zu sein, die mutmasslich darauf zurückzuführen waren, dass sich die Lieferantin- nen zunächst weigerten, die Zahlungsabwicklung auf Markant umzustellen (vgl. Rz 88).
243. [Ausführungen zum Mechanismus bei Beitritt neuer Anschlusshäuser zum Markant- System.] Die Lieferantinnen dürften zudem unter gewissem Zeitdruck gehandelt haben, denn sie mussten mit Coop resp. Markant bis Ende 2020 eine Lösung finden, um ihre Lieferungen und Zahlungen auch im Jahr 2021 möglichst ohne Einschränkung mit Coop ([…]) abwickeln zu können (vgl. Rz 55).
244. Der Umstand, dass die überwiegende Mehrheit, konkret […] der 40 befragten Liefe- rantinnen mit einem Markant Vertrag die fraglichen Geschäftsbedingungen durch Unterzeich- nung der Markant-Konditionen nach teilweise über mehrere Monate andauernden Verhand- lungen, in welchen sich die Lieferantinnen gegen das neue Abrechnungsmodell zur Wehr gesetzt hatten, schliesslich akzeptierten (vgl. Rz 91), illustriert den ökonomischen Druck, dem die Lieferantinnen von Seiten Coop ausgesetzt waren. Denn trotz des teilweise grossen Widerstands von einzelnen Lieferantinnen gegen die Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant war Coop in der Lage, die Lieferantinnen faktisch zur Übernahme der neuen Ge- schäftsbedingungen zu zwingen.
245. Aus der Marktbefragung geht sodann auch hervor, dass die überwiegende Anzahl der befragten Lieferantinnen, welche einen Umsatz mit Markenprodukten erwirtschaften, nach eigenen Angaben […] Verhandlungsmacht gegenüber Coop verfügen, um vermeiden zu kön- nen, dass Coop die Bedingungen für die Zahlungsabwicklung einseitig durchsetzt (vgl. Rz 124). Zudem sind die verfügbaren Ausweichmöglichkeiten bei den Absatzkanälen für die Lieferantinnen begrenzt (vgl. Rz 120 f.), da der Lebensmitteldetailhandel in der Schweiz nachfrageseitig sehr konzentriert und gesättigt ist (vgl. Rz 177 ff. und Rz 184 f.). Der Wech- sel auf Absatzkanäle ausserhalb des Lebensmitteldetailhandels wird von den befragten Lie- ferantinnen insgesamt als schwierig und kostenaufwendig beurteilt und sei zumindest kurz- fristig nicht möglich (vgl. Rz 125 f.). Es bestehen damit wettbewerbsrechtliche Bedenken, dass Coop einseitig ihre Geschäftsbedingungen gegenüber den Lieferantinnen […].
246. [Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Handelsbeziehung zwischen Lieferantin und Anschlusshaus bei Ausstieg aus dem Markant-System.].
247. Es bestehen damit Anhaltspunkte, dass Coop die Umstellung der Zahlungsabwicklung gegenüber der Marktgegenseite erzwungen hat. C.3.2.3.4. Keine hinreichenden sachlichen Gründe
248. Die von Coop angeführten Effizienz- und Kostenvorteile (vgl. Rz 46 f.) infolge der Zu- sammenarbeit mit Markant dürften nicht als hinreichende sachliche Gründe gelten, mit wel- chem die von den Lieferantinnen verlangten Konditionen für die Zahlungsabwicklung im Zu- sammenhang mit den durch Coop resp. Markant erbrachten Dienstleistung der Zahlungsabwicklung gerechtfertigt werden können. Nachvollziehbar ist zwar, dass Coop effi- zienter werden will und deshalb auch die administrativen Abläufe wie die Zahlungsabwick- lung zentralisieren und damit schlussendlich auch Kosten einsparen will (vgl. Rz 46). Zumal
314 Dies folgt auch aus der Marktbefragung, in welcher die Lieferantinnen angaben, dass die individu- elle Zahlungsabwicklung keine wirkliche Alternative darstelle (vgl. Rz 84).
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die Zahlungsabwicklung für Coop aufgrund der Zusammenarbeit mit Markant zu Effizienzvor- teilen führt, ist nicht verständlich, weshalb Coop die mit den Effizienzvorteilen einhergehen- den Kostenvorteile überwiegend von den Lieferantinnen finanzieren lässt. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstands, dass die Lieferantinnen der Ansicht sind, von dieser Lösung (d.h. der Zahlungsabwicklung über Markant) im Vergleich zur bisher direkten Zahlungsab- wicklung keinen eigentlichen Mehrwert zu haben (vgl. Rz 54).
249. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Coop nach eigenen Angaben […]. Es rechnen denn bis anhin […] Lieferantinnen von den knapp 4’000 Lieferantinnen von Coop über Mar- kant ab. […]. Zudem bestehen Hinweise, dass für die restliche Anbindung (Bestellung, Lie- ferscheine) der Lieferantinnen an Coop auch weiterhin die bereits bestehende IT- Infrastruktur zwischen den Lieferantinnen und Coop genutzt wird (vgl. Rz 54). Die von Coop geltend gemachten Effizienz- und Kostenvorteile sind damit möglicherweise nur einge- schränkt vorhanden. Es kann demnach auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsabwicklung über Markant für Coop unerlässlich und absolut notwendig ist, um die geltend gemachten Effizienz- und Kostenvorteile zu erzielen. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit dürfte damit vorliegend nicht eingehalten sein. Weitere sachliche Gründe sind derzeit nicht ersichtlich. C.3.2.3.5. Fazit
250. Es bestehen Anhaltpunkte, dass die Zahlungsabwicklung von Coop über Markant eine Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen gegenüber den Lieferantinnen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG darstellt. C.3.2.4 Weitere potentiell kartellrechtswidrige Verhaltensweise
251. Nebst der Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass Coop eine missbräuchliche Koppelung der Beschaffung der Produkte mit der Zahlungsabwicklung und den weiteren Dienstleistungen über Markant im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG vornimmt. [...]. C.4 Ergebnis
252. Die Vorabklärung hat Verhaltensweisen von Coop rund um die Einführung der Zah- lungsabwicklung über Markant zum Gegenstand. In einem ersten Schritt prüfte das Sekreta- riat, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Coop auf den relevanten Märkten über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG verfügt, und in einem zweiten Schritt, ob Anhaltspunkte für den Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung vorlie- gen.
253. Das Sekretariat kommt zum Schluss, dass Coop beschaffungsseitig über eine starke Marktstellung verfügt: Den aktuellen Wettbewerb auf den relevanten Beschaffungsmärkten beurteilt das Sekretariat auf Grundlage der bisherigen Praxis sowie der Auswertungen aus der Marktbefragung zumindest für gewisse Produktgruppen als schwach (vgl. Rz 177 ff.). Auch der potentielle Wettbewerb ist als nicht genügend gross zu beurteilen, um einen diszip- linierenden Einfluss auf Coop auf den Beschaffungsmärkten zu erwirken (vgl. Rz 191 ff.). Schliesslich können die von der Umstellung der Zahlungsabwicklung betroffenen Lieferantin- nen von Coop (Marktgegenseite) gesamthaft betrachtet nur ein geringes Gegengewicht zur starken Stellung von Coop im Lebensmitteldetailhandel schaffen und sind somit auch kaum in der Lage, den Verhandlungsspielraum von Coop einzuschränken (vgl. Rz 196 ff.). Somit bestehen Anhaltspunkte, dass Coop mindestens auf gewissen produktgruppenspezifischen Beschaffungsmärkten im Lebensmitteldetailhandel und/oder für gewisse Gruppen von Liefe- rantinnen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Coop könnte zudem auch beim
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Vertrieb von Markenartikeln, allenfalls unterteilt nach Produktgruppen, eine marktbeherr- schende Stellung haben. Ob und auf welchen Beschaffungsmärkten Coop tatsächlich über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, wäre im Rahmen einer Untersuchung zu klären.
254. Die Vorabklärung ergibt zudem gestützt auf die vorliegenden Abklärungen Anhalts- punkte für den Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung von Coop:
255. Mit vertraglicher Vereinbarung erbringt Markant für Coop im Wesentlichen Dienstleis- tungen, welche mit dem Begriff Zentralregulierung umschrieben werden. Die Zahlungsab- wicklung über Markant und deren weitere Dienstleistungen sind für die Lieferantinnen mit ei- nem Markant Vertrag mit unterschiedlichen Kosten, den sogenannten Markant-Konditionen (in Prozenten des Umsatzes mit Coop) verbunden, welche von den Rechnungen der Liefe- rantinnen abgezogen werden. Coop hat über […] Lieferantinnen dazu angehalten, die Zah- lungsabwicklung auf Markant umzustellen. Gemäss der Marktbefragung wickeln […] der 40 befragten Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag seit 2021 ihre Rechnungen an Coop über Markant ab, wobei sie hierzu durchschnittlich […] % an Markant-Konditionen zu bezah- len haben (vgl. Rz 65 ff.). Die Marktbefragung hat ergeben, dass diesen Konditionen für die Zahlungsabwicklung über Markant mutmasslich keine angemessenen Gegenleistungen von Seiten Coop gegenüberstehen. Nebst höheren Kosten sind bei den Lieferantinnen verschie- dene negative wirtschaftliche Konsequenzen in den zwei Jahren nach der Umstellung der Zahlungsabwicklung über Markant zu erwarten. Im Gegensatz dazu wird Coop von der Um- stellung der Zahlungsabwicklung (auch unter Berücksichtigung der Gegenleistungen für die Lieferantinnen) sowohl finanziell und auch aufgrund von Effizienzvorteilen stark begünstigt (vgl. Rz 232 ff.). Zudem weist die Marktbefragung darauf hin, dass die Lieferantinnen ökono- mischen Druck von Seiten Coop ausgesetzt waren und diese trotz teilweise grossen Wider- stands faktisch zur Übernahme der neuen Geschäftsbedingung gezwungen waren. So stellte Coop die Lieferantinnen vor die Wahl, die Zahlungsabwicklung über Markant zu akzeptieren oder die Zahlungsabwicklung über eine teurere individuelle Abrechnungsmethode vorzuneh- men. Zudem listete Coop teilweise (temporär) Produkte von betroffenen Lieferantinnen mut- masslich im Zusammenhang mit den Verhandlungen der Umstellung der Zahlungsabwick- lung aus. Es dürften schliesslich keine hinreichenden sachlichen Gründe vorliegen, welche die mutmassliche Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen rechtfertigen könn- ten.
256. Es bestehen damit Anhaltspunkte, dass Coop mit der Umstellung der Zahlungsabwick- lung unangemessene Geschäftsbedingungen bei den Lieferantinnen durchsetzte und der Tatbestand der Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG erfüllt ist.
257. Vorliegend kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass Coop die Beschaffung ih- rer Produkte gegenüber den Lieferantinnen mit einem bestehenden Markant Vertrag an die Zahlungsabwicklung und dem Bezug der weiteren Dienstleistungen von Markant im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. f KG missbräuchlich koppelt. Dies wird vorliegend offen- gelassen. C.5 Einstellung der Vorabklärung
258. Zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet das Sekretariat darauf, bei einem Mitglied des Präsi- diums der WEKO, die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27 KG zu beantragen. Hierfür ist massgebend, dass Coop entschied, den Markant Vertrag per Ende 2023 zu kündi- gen und entsprechend die Zahlungsabwicklung der betroffenen Lieferantinnen ab 1. Januar 2024 nicht mehr über Markant abzuwickeln. Der Vertragsablauf per Ende 2023 führt zu einer zeitnahen Verbesserung der Situation der betroffenen Lieferantinnen und die mutmasslich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung fällt weg. Damit werden die vom Sekretariat unter- breiteten Anregungen (vgl. Rz 20) hinfällig und das Sekretariat stellt die Vorabklärung ein.
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259. Weitere Abklärungen und die Eröffnung einer Untersuchung im Einvernehmen mit ei- nem Mitglied des Präsidiums der WEKO bleiben vorbehalten, falls sich Hinweise ergeben sollten, dass Coop den Lieferantinnen bei individuellen Verhandlungen keine kostenneutrale Option der Zahlungsabwicklung zur Verfügung stellt im Vergleich zur Situation vor der Um- stellung der Zahlungsabwicklung. D Kosten
260. Nach Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GebV-KG315 ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verursacht hat.
261. Das Verursacherprinzip wird durch Art. 3 Abs. 2 GebV-KG eingeschränkt. Die Verursa- cher eines Verfahrens müssen dann keine Kosten übernehmen, wenn in der Vorabklärung kein unzulässiges Verhalten der Beteiligten festgestellt wird, wenn sie also nicht «unterlie- gen» und das Verfahren aus diesem Grund eingestellt wird. Umgekehrt besteht eine Gebüh- renpflicht, wenn sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbe- schränkungen erhärtet haben oder wenn sich die Parteien unterziehen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario). Vorliegend hat Coop das Verfahren durch ihr Verhalten ausge- löst und wird auf Anregung des Sekretariats ihr mutmasslich unzulässiges und vom Sekreta- riat beanstandetes Verhalten anpassen. Daher kann im vorliegenden Fall auf das Unterlie- gen geschlossen werden und eine Gebührenpflicht von Coop ist zu bejahen. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.– bis 400.–. Dieser richtet sich na- mentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Per- sonals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren einge- schlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
262. Der Zeitaufwand der Vorabklärung beläuft sich auf […] Stunden und wird gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den fol- genden Stundenansätzen verrechnet: - […] Stunden zu CHF 130.–, ergebend CHF […]; - […] Stunden zu CHF 200.–, ergebend CHF […]; - […] Stunden zu CHF 290.–, ergebend CHF […]. Daraus resultieren Verfahrenskosten von insgesamt CHF […].
315 Verordnung vom 25.02.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).
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E Schlussfolgerungen Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen, 1. stellt fest, dass Anhaltspunkte für die Erzwingung unangemessener Geschäftsbedin- gungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG vorliegen; 2. stellt fest, dass die Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung mit Umsetzung der unterbreiteten Anregungen des Sekretariats wegfallen; 3. nimmt zur Kenntnis, dass Coop ihr Verhalten anpasst; 4. beschliesst, demzufolge die Vorabklärung einzustellen und auf eine Untersuchungser- öffnung zu verzichten; 5. teilt Coop die Einstellung der Vorabklärung mit; 6. erhebt Verfahrenskosten von CHF […]; 7. beschliesst, diesen Schlussbericht zu publizieren.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 23 Coop, mit Sitz in Basel, ist die Dachgesellschaft der Coop-Gruppe. Diese ist in Form einer Genossenschaft organisiert und zählt über 2,5 Mio. Genossenschaftsmitglieder. Die Coop-Gruppe ist in den Bereichen Detailhandel, Grosshandel und Produktion tätig. Im Be- reich Detailhandel ist die Coop-Gruppe mittels Coop und weiteren Gesellschaften schweiz- weit tätig. Als Kerngeschäft betreibt die Coop-Gruppe die Coop-Supermärkte mit Produkten aus dem Food-, Near-Food- und Non-Food-Bereich (Lebensmitteldetailhandel). Die Coop- Gruppe ist mit diversen Fachformaten im Non-Food-Bereich tätig, so z.B. mit Interdiscount, Microspot und Fust im Bereich der Heimelektronik, mit Livique und Lumimart im Bereich der Einrichtung und mit Jumbo im Bereich Bau- und Heimwerkermarkt. Ferner betreibt die Coop- Gruppe Restaurants, Apotheken und Tankstellen. Im Grosshandel ist die Coop-Gruppe ins- besondere mit der Transgourmet-Gruppe in der Schweiz sowie im Ausland tätig.28 Im Be- reich Produktion ist die Coop-Gruppe mit der Bell-Food-Gruppe (Fleisch und Convenience- Produkte) sowie den Produktionsbetrieben Bananenreiferei (Früchte), Cave (alkoholische Getränke), Chocolats Halba (Schokolade, Snacks, Back- und Kochzutaten), Coop-Bäcke- reien (Brote, Backwaren, Teiglinge), Pearlwater Mineralquelle (Mineralwasser, Softdrinks), Reismühle Nutrex (Reis, Essige), Steinfels Swiss (Reinigungsmittel, Körperpflege/Kosmetik) und Swissmill (Getreide) tätig. In den Produktionsbetrieben werden Coop-Eigenmarkenpro- dukte und Artikel für Drittkundinnen im In- und Ausland hergestellt.29 B.2 Umstellung der Zahlungsabwicklung Coop
E. 24 Im Zentrum der vorliegenden Vorabklärung steht die Umstellung der Zahlungsabwick- lung von Coop und die diesbezüglichen Verhandlungen (vgl. Rz 49 ff.) mit […] ihrer Lieferan- tinnen. Nach Angaben aus dem Markt empfiehlt Coop ihren Lieferantinnen, prioritär auf die kostenpflichtige Zahlungsabwicklung über Markant umzustellen. Alternativ zur Zahlungsab- wicklung über Markant biete Coop eine direkte, individuelle und neu kostenpflichtige Zah- lungsabwicklung über Coop an. B.2.1 Zahlungsabwicklung über Markant
E. 25 Markant ist eine Dienstleisterin sowohl für Lieferantinnen als auch für Handelsunter- nehmerinnen im Gross- und Warenhandel (nachfolgend: Anschlusshäuser)30. Gemäss Stel- lungnahme von Markant in der vorangegangenen Marktbeobachtung ist Markant in Europa in zehn europäischen Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein aktiv und hat Niederlassungen in Deutschland, Österreich, Polen, Tschechien, Rumänien
E. 28 Vgl. auch <https://www.coop.ch/de/unternehmen/ueber-uns.html> (28.02.2023); RPW 2021/4, 857, Coop-Gruppe Genossenschaft/Jumbo-Markt AG; RPW 2019/3b, 1021, Transgourmet Holding AG/Emmi Frisch-Service AG; RPW 2017/3, 493, Bell Food Group AG/Hilcona AG; RPW 2015/4, 760, Coop/Swisscom; RPW 2014/2, 418, Coop/Marché; RPW 2011/2, 285, Bell/Toni Hilti Treuhand- schaft/Hilcona; RPW 2011/1, 202, Coop/Transgourmet; RPW 2008/4, 593, Coop/Carrefour; RPW 2008/3, 475, Coop/Fust; RPW 2002/3, 505, Coop/EPA.
E. 29 Vgl. <https://www.coop.ch/de/unternehmen/ueber-uns/wer-wir-sind/produktion.html> (28.02.2023).
E. 30 Folgende Anschlusshäuser arbeiteten Stand 1.1.2020 in der Schweiz mit Markant zusammen (auf- geführt gemäss Gruppenzugehörigkeit): Amedis-UE AG, GDI – Groupement de Dépositaires Indépen- dants SA, Cadar SA, Coop Genossenschaft, Galexis AG, Jumbo-Markt AG, Landi Schweiz AG, Lek- kerland (Schweiz) AG, Loeb AG, Manor AG, Müller Handels AG Schweiz, OBWIBA AG, Pistor AG, Saviva AG, SMYTHS TOYS EU HQ UC, Spar AG, Valora AG, Voigt AG, Volg Konsumwaren AG (vgl. Act. II.6, Beilage 5).
10
und Spanien. Im Jahr 2020 hätten ca. […] nationale und internationale Lieferantinnen und […] Handelsunternehmerinnen einen aktiven Vertrag mit Markant in der Schweiz gehabt.31 26. Weiter führte Markant aus, dass die Kerndienstleistung von Markant in der zentralen Rechnungsabwicklung, der sog. Zentralregulierung, besteht. […].32 […]. Dabei übernehme Markant gegenüber den Lieferantinnen das Zahlungsausfallsrisiko. Zusätzlich erbringe Mar- kant gegenüber den Anschlusshäusern und gegenüber den Lieferantinnen verschiedene weitere Dienstleistungen.33 27. Anhand der Informationen der vertraglichen Vereinbarung zwischen Coop und Mar- kant sowie den Angaben der Lieferantinnen aus der Marktbefragung können die Zahlungsab- wicklung über Markant und die damit einhergehenden Geschäftsbeziehungen zwischen Coop, der von Coop beauftragten Dienstleisterin Markant und den betroffenen Lieferantinnen in Abbildung 1 schematisch dargestellt werden.
E. 31 Act. II.6, S. 1 und 3.
E. 32 Act. II.6, S. 1.
E. 33 […].39
E. 34 […].40
E. 35 […].41 […].42 […].
E. 36 […].43 […].44 […].
E. 37 […].45
E. 38 […].46 […].
E. 39 [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.].47 […].48 […]. Abbildung 2: Direkte finanzielle Auswirkungen des Europäischen Zentralregulierungsvertrag für Coop pro Jahr49 […] Darstellung des Sekretariats. Quelle: Europäischer Zentralregulierungsvertrag zwischen Coop und Markant.
E. 40 Vgl. Act. […].
E. 41 Vgl. Act. […].
E. 42 Vgl. Act. […].
E. 43 Vgl. Act. […].
E. 44 Vgl. Act. […].
E. 45 Vgl. Act. […].
E. 46 Vgl. Act. […].
E. 47 Coop wird dabei als […] behandelt (vgl. Rz 32). Basierend auf der Marktbefragung wird angenom- men, dass Coop einen […] von […] % gutgeschrieben erhält (vgl. Tabelle 1, Rz 66).
E. 48 […].
E. 49 […].
E. 50 [heute: Unilever]) und Tiernahrung (Masterfoods, Vitakraft) festgestellt. Die Ange- botsseite scheint in diesen Märkten genügend konzentriert zu sein, um gegenüber den Lebensmitteldetailhändlerinnen (u.a. auch Coop) ein Gegengewicht zu bilden. - In atomistischen Märkten hat jede Lieferantin zahlreiche Konkurrentinnen. Die Pro- dukte solcher Lieferantinnen sind homogen. Deshalb können Lieferantinnen eines Produkts ohne Schwierigkeiten substituiert werden. Im Allgemeinen sind solche Lie- ferantinnen nicht in der Lage, eine tatsächliche Gegenmacht zum Lebensmittelde- tailhandel auszuüben. Diese Marktstruktur trifft insbesondere für die Beschaffungs- märkte Obst/Früchte sowie Gemüse/Salate zu. - In gemischten Märkten gibt es sowohl Grossunternehmen als auch kleine und mitt- lere Unternehmen (KMU). Auf solchen Märkten können Grossunternehmen – wie in oligopolistischen Märkten – eine Gegenmacht zur Nachfragemacht des Lebensmit- teldetailhandels ausüben. KMU hingegen sind hierzu weniger in der Lage, sofern sie nicht auf einem Nischenmarkt tätig sind oder Leadermarken verkaufen. Diese Markt- struktur trifft auf die übrigen, oben nicht genannten Produktgruppen zu.
198. Die von der Umstellung der Zahlungsabwicklung bei Coop betroffenen Lieferantinnen produzieren resp. vertreiben Waren, die unterschiedlichen Produktgruppen angehören. Pri- mär dürfte es sich dabei um gemischte Märkte handeln. Zwar sind Lieferantinnen, welche Produkte auf oligopolistischen Märkten (Körperpflege/Kosmetik und Tiernahrung) vertreiben, auch im von Coop eingereichten Datensatz von der Umstellung der Zahlungsabwicklung be- troffenen Lieferantinnen zu finden. [Ausführungen dazu, ob grosse international tätige Unter- nehmen von der Umstellung auf Markant betroffen waren.]. Weiter weist bei den von der Um- stellung der Zahlungsabwicklung betroffenen Lieferantinnen ein Grossteil einen starken Bezug zur Schweiz auf. So ergab die Marktbefragung, dass die befragten Lieferantinnen den Grossteil der Ware für den Schweizer Markt produzieren und nur wenig exportieren (vgl. Rz 119).
199. Gemäss Zusammenschluss Coop/Carrefour sind im Zusammenhang mit Coop zwei weitere Punkte betreffend die Marktstruktur zu beachten:
200. Erstens stellt Coop in den meisten Produktgruppen einen Teil des Sortiments in Eigen- produktion her (vgl. Rz 23). Dank dieser vertikalen Integration kann Coop beispielsweise Herstellungskosten der Produkte, welche Coop selbst produziert, besser einschätzen und so allfällige Informationsasymmetrien gegenüber den Lieferantinnen in Verhandlungen reduzie- ren. Zudem kann aufgrund der Eigenmarkenstrategie gegenüber Lieferantinnen glaubhafter mit der Drohung einer Produktauslistung Druck ausgeübt werden. Überdies kann Coop ihre Verhandlungsmacht gegenüber Lieferantinnen erhöhen, wenn Eigenmarken anstelle von Markenartikeln abgesetzt werden, da ein Wechsel zwischen verschiedenen Herstellerinnen eines bestimmten Eigenmarkenprodukts aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumen- ten in der Regel weniger einschneidend ist als ein Wechsel zwischen verschiedenen Mar- kenprodukten.274 Die Stellung der Lieferantinnen wird dadurch geschwächt.
201. Zweitens muss berücksichtigt werden, dass für eine Lieferantin, die ein neues (Marken- )Produkt in der Schweiz flächendeckend lancieren möchte, Coop die rentabelste Möglichkeit darstellt. Bereits seit dem Zusammenschluss Coop/Waro verfügt Coop über eine so starke Stellung, so dass Coop quasi unabhängig von den Lieferantinnen entscheiden kann, ob ein Produkt in der Schweiz eingeführt werden kann oder nicht. Diese Problematik wurde in Coop/Waro ausführlich behandelt und Coop hat, um die Bedenken der WEKO zu zerstreuen,
274 RPW 2008/4, 655 Rz 454 ff., Coop/Carrefour.
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verbindlich erklärt, ein standardisiertes Verfahren für die Prüfung der Marktchancen von Neu- heiten anzuwenden.275 Mit dem Zusammenschluss Coop/Carrefour im Jahr 2008 verstärkte sich die Stellung von Coop gegenüber den Herstellern von Neuheiten noch weiter.276 Um kartellrechtlichen Bedenken entgegenzuwirken, hat Coop sich denn auch dazu verpflichtet, den Prozess zur Auslistung bzw. Einführung von Neuprodukten öffentlich zugänglich zu ma- chen.277 Die bedeutende Stellung von Coop bei der Einführung von Produkteneuheiten und dem Vertrieb von Markenartikeln wurde 2009 und 2013 vom Sekretariat wiederholt bestä- tigt.278 Verhandlungsmacht der Lieferantinnen
202. Der Umsatz von Coop im Jahr 2019 im Lebensmitteldetailhandel schätzt das Sekreta- riat auf CHF 7 Mrd.279 Die befragten Lieferantinnen im Lebensmitteldetailhandel, welche von der Umstellung der Zahlungsabwicklung betroffen sind, erzielten im Jahr 2019 mit Coop ei- nen Umsatz zwischen CHF […] und CHF […]280, d.h. der Umsatzanteil von Coop mit den ein- zelnen Lieferantinnen liegt jeweils unter […] %. Für […] der Lieferantinnen liegt der Umsatz- anteil mit Coop bei über 30 % (vgl. Abbildung 8, Rz 116). Im Rahmen der Marktbefragung wurden u.a. Lieferantinnen befragt, welche mit Coop einen Umsatz von mehr als CHF 10 Mio. erzielten (vgl. erstes Auswahlkriterium, Rz 14). Diese umsatzstarken Lieferantinnen un- terschieden sich bezüglich des durchschnittlichen Anteils von Coop am Gesamtumsatz […] von denjenigen, welche das erste Auswahlkriterium nicht erfüllten. Für beide Gruppen von Lieferantinnen scheint Coop mit über […] % […] Absatzkanal zu sein. Der Umsatzanteil, den Coop mit den einzelnen Lieferantinnen generiert, ist somit beträchtlich kleiner als der Um- satzanteil, den die betroffenen Lieferantinnen mit Coop erzielen.
203. Darüber hinaus wurde in der bisherigen Praxis der WEKO281 jeweils darauf hingewie- sen, dass die Umstellungskosten für eine Lieferantin, die den Absatzkanal wechseln muss, in der Regel höher sind als für eine Lebensmitteldetailhändlerin, die die Lieferantin wechseln muss. Dies gelte namentlich dann, wenn der Lebensmitteldetailhändlerin eine Auswahl alter- nativer Lieferantinnen mit genügend Kapazitäten zur Verfügung stehen würde. Kündige hin- gegen eine (grosse) Lebensmitteldetailhändlerin (z.B. Coop) den Vertrag mit einer Lieferan- tin, könne diese das verlorene Absatzvolumen, zumindest kurzfristig, nur schwerlich durch andere Absatzkanäle ersetzen. Dass die Lieferantinnen durchaus davon ausgehen, dass die Umstellungskosten bei einem Verlust des Coop Umsatzes hoch sind resp. eine Umstellung nur teilweise möglich ist, bestätigte die Marktbefragung (vgl. Rz 125 f.).
204. Nachfolgend wird zusätzlich die Verhandlungsmacht von Markenartikellieferantinnen und von Eigenmarkenlieferantinnen gegenüber Coop verglichen.
275 RPW 2003/3, 595 Rz 145 ff., Coop/Waro. 276 RPW 2008/4, 656 Rz 458 f., Coop/Carrefour. 277 RPW 2008/4, 661 Dispositiv, fünfte Auflage, Coop/Carrefour. 278 RPW 2010/1, 10, Jahresbericht 2009 der Wettbewerbskommission; RPW 2013/4, 509 Rz 121 ff., Nichtweitergabe von Währungsvorteilen. 279 Vgl. Geschäftsbericht der Coop-Gruppe 2019, S.76 ff., <https://report.coop.ch/app/uplo- ads/Coop_GB19_de-2.pdf> (28.2.2023), wonach der Umsatz der Coop-Supermärkte ca. CHF 10,5 Mrd. betrug. Der Warenaufwand betrug laut konsolidierter Erfolgsrechnung ca. 2/3 vom Nettoerlös, womit eine Schätzung von CHF 7 Mrd. auf dem Beschaffungsmarkt des Lebensmitteldetailhandels re- sultiert. 280 Vgl. Act. I.A.6, Beilage 2b. 281 RPW 2008/1, 200 Rz 593, Migros/Denner; RPW 2008/4, 656 Rz 461, Coop/Carrefour.
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205. Die Position der Markenartikellieferantinnen gegenüber Coop wird durch die Stärke der produzierten bzw. vertriebenen Produkte determiniert. Im Zusammenschluss Coop/Carrefour wurde zwischen Leadermarken, Nicht-Leadermarken und Mitnahmeprodukten unterschie- den. Um die Stärke der Marken zu beurteilen, wurde auf die Reaktion der Konsumentinnen und Konsumenten auf die fehlende Verfügbarkeit der Produkte abgestellt. Die Resultate wa- ren die folgenden: Bei der Auslistung einer Leadermarke, d.h. einer Marke mit einem gros- sen Bekanntheitsgrad, würden viele Konsumentinnen und Konsumenten eine Verkaufsstelle einer anderen Lebensmitteldetailhändlerin aufsuchen, anstatt auf ein Substitut auszuwei- chen. Die Verhandlungsposition der Herstellerinnen und Lieferantinnen von Leadermarken gegenüber jener der Lebensmitteldetailhändlerinnen sei daher in den meisten Fällen als aus- geglichen zu beurteilen. Im Falle einer Auslistung von Nicht-Leadermarken würden die meis- ten Konsumentinnen und Konsumenten ein anderes Markenprodukt oder eine Eigenmarke kaufen. Bei Auslistungen von Mitnahmeprodukten, d.h. Markenprodukten, welche beim Ein- kauf der übrigen Güter des täglichen Bedarfs «impulsartig» in den Einkaufskorb gelangen, sehen die Konsumentinnen und Konsumenten vom Kauf gänzlich ab. Bei Nicht-Leadermar- ken und Mitnahmeprodukten sei die Verhandlungsposition der Lieferantinnen daher als grundsätzlich schwach zu beurteilen.282
206. Im Rahmen der Marktbefragung fragte das Sekretariat die 37 Markenlieferantinnen nach einer Einschätzung ihrer Verhandlungsposition gegenüber Coop bezüglich der Umstel- lung der Zahlungsabwicklung. Im Fragebogen wurde präzisiert, dass die Marktposition der Lieferantin umso stärker einzuschätzen sei, wenn die Lieferantin eine wichtige Akteurin im Schweizer Markt sei, wenn sie Produkte exportieren könne und/oder wenn sie bekannte Pro- dukte (must-in-stock, führende Marken) oder ein schwer ersetzbares Sortiment anbiete. Die überwiegende Anzahl der 37 befragten Markenartikellieferantinnen, nämlich deren […], gab an, dass sie über […] Verhandlungsmacht gegenüber Coop verfügen, um vermeiden zu kön- nen, dass Coop die Bedingungen für die Zahlungsabwicklung einseitig durchsetze (vgl. Rz 124).
207. Im Entscheid Coop/Carrefour hielt die WEKO betreffend Eigenmarken fest, dass die Konsumentinnen und Konsumenten einen Ersatz von Eigenmarkenlieferantinnen kaum wahrnehmen, weil dieser gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten nicht sichtbar in Erscheinung treten würde. Wenn sich eine Eigenmarke einmal etabliert habe, werde diese mit der Lebensmitteldetailhändlerin assoziiert und nicht mit der Lieferantin. Zudem müssten Lieferantinnen von Eigenmarken in der Regel erhebliche (spezifische) Investitionen – na- mentlich betreffend die Rezeptur, Produktionsanlagen und Verpackung – tätigen. Diese In- vestitionen seien risikoreich, weil Herstellerinnen und Lieferantinnen von Eigenmarken ein- fach zu ersetzen seien. Folglich befänden sich Eigenmarkenlieferantinnen in einer schwachen Verhandlungsposition gegenüber Coop. Ferner werde die Position von Eigen- markenlieferantinnen manchmal dadurch geschwächt, dass Coop bei Verhandlungen zur Durchsetzung der gewünschten Konditionen drohen könnte, die fraglichen Produkte durch ihre eigenen Produktionsbetriebe herzustellen.283
208. Die vorliegende Marktbefragung bestätigte, dass die Lieferantinnen von Eigenmarken meist spezifische Investitionen für Eigenmarken tätigen müssen. […] Lieferantinnen für Ei- genmarken gaben an, solche getätigt zu haben. Dabei handle es sich um spezifische Investi- tionen in Produktentwicklungen der Eigenmarken, Anlageinvestitionen zur Herstellung von Eigenmarken, Marketinginvestitionen und Beschaffungskosten von Rohstoffen und Verpa- ckungsmaterialien. Von diesen […] Lieferantinnen verfügen gemäss eigenen Angaben deren […] über langfristige Verträge mit Coop, welche die Amortisation ihrer spezifischen Investi- tion zumindest teilweise absichere. Weiter zeigte die Auswertung, dass lediglich drei der 28
282 RPW 2008/4, 656 f. Rz 462 ff., Coop/Carrefour. 283 RPW 2008/4, 657 Rz 470 ff., Coop/Carrefour.
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Lieferantinnen ihre wirtschaftliche Existenz als nicht bedroht einschätzten, der Grossteil der Lieferantinnen gab unterschiedliche Grade der Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz an (vgl. Rz 130 ff.). Die Verhandlungsmacht der von der Umstellung betroffenen Lieferantinnen von Eigenmarken kann daher ebenfalls als insgesamt schwach beurteilt werden.
209. Im Allgemeinen ist die Position der Lieferantinnen gegenüber Coop aufgrund der unter- schiedlichen Umsatzanteile und der unterschiedlichen Umstellungskosten der Lieferantinnen als schwächer zu beurteilen als diejenige von Coop gegenüber den Lieferantinnen. Darüber hinaus scheint die Verhandlungsposition der vorliegend betroffenen Lieferantinnen von Mar- kenartikeln und Lieferantinnen von Eigenmarken eher schwach zu sein. Abhängigkeitsverhältnisse
210. Die Auswertung der Marktbefragung zeigte, dass […] der Lieferantinnen Umsatzanteile mit Coop von über 30 % aufweisen, sowohl mit Blick auf den Lebensmitteldetailhandel als auch über alle möglichen Vertriebskanäle der Lieferantinnen (vgl. Abbildung 8, Rz 116). Dar- über hinaus deuten die Antworten der Markenartikellieferantinnen und der Eigenmarkenliefe- rantinnen darauf hin, dass diese zumindest teilweise von Coop abhängig sind und dies (ab- gesehen von einer Ausnahme; vgl. Rz 133) nicht durch das Zutun der Lieferantinnen, sondern aus dem Marktgeschehen resultierte (vgl. Rz 124 ff., 130 ff.). Fazit
211. Die Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag können insgesamt betrachtet nur ein ge- ringes Gegengewicht zur starken Stellung von Coop im Lebensmitteldetailhandel schaffen und sind somit kaum in der Lage, den Verhandlungsspielraum von Coop einzuschränken. Dies gilt sowohl für die betroffenen Lieferantinnen von Markenprodukten als auch die be- troffenen Lieferantinnen von Eigenmarken. Folglich ist die Stellung der Marktgegenseite als schwach zu beurteilen und vermag Coop nicht genügend zu disziplinieren. C.3.1.3 Zwischenergebnis
212. Es bestehen Anhaltspunkte, dass Coop mindestens auf gewissen produktgruppenspe- zifischen Beschaffungsmärkten im Lebensmitteldetailhandel und/oder für gewisse Gruppen von Lieferantinnen über eine marktbeherrschende Stellung nach Art. 4 Abs. 2 KG verfügt. Coop könnte zudem auch beim Vertrieb von Markenartikeln, allenfalls unterteilt nach Pro- duktgruppen, eine marktbeherrschende Stellung haben. Ob und auf welchen Beschaffungs- märkten Coop tatsächlich über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, wäre im Rahmen einer Untersuchung zu klären. C.3.2 Unzulässige Verhaltensweisen C.3.2.1 Formen des Missbrauchs
213. Das Kartellrecht verbietet eine marktbeherrschende Stellung nicht, und eine solche ist für sich allein auch nicht missbräuchlich, motiviert doch der Wettbewerb konkurrierende Un- ternehmen durch Markterfolg und internes Wachstum eine dominierende Stellung zu errei- chen. Das marktbeherrschende Unternehmen trägt jedoch eine besondere Verantwortung für sein Marktverhalten. Zum Tatbestandselement der Marktbeherrschung in Art. 7 Abs. 1 KG muss als zusätzliches Element eine unzulässige Verhaltensweise hinzutreten, welche ihrer- seits einen Missbrauch voraussetzt. Missbraucht wird danach die marktbeherrschende Stel- lung, welche es einem Unternehmen erlaubt, sich unabhängig von anderen Marktteilneh- mern zu verhalten. Das missbräuchliche Verhalten richtet sich entweder gegen
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konkurrierende Unternehmen oder gegen die Marktgegenseite (d. h. Lieferantinnen oder Ab- nehmerinnen des behindernden Unternehmens).284
214. Gemäss der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG kann zwischen einem sog. Behinde- rungsmissbrauch und einem sog. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch unter- schieden werden. Eine klare Zuordnung ist nicht in allen Fällen möglich, da Geschäftsprakti- ken von marktbeherrschenden Unternehmen zugleich behindernd und ausbeutend sein können.285
215. Ein Behinderungsmissbrauch liegt vor, wenn andere Unternehmen (i. d. R. aktuelle oder potenzielle Konkurrenten; aber auch andere Marktteilnehmer) in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Be- hinderung auf dem Markt des marktbeherrschenden Unternehmens oder auf einem vor- bzw. nachgelagerten Markt aktualisiert. Der Behinderungsmissbrauch umfasst somit sämtliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ausserhalb eines fairen Leistungs- wettbewerbs, die sich gegen (aktuelle oder potenzielle) Konkurrentinnen oder Handelspart- nerinnen richten und diese in ihren Handlungsmöglichkeiten auf dem beherrschten oder be- nachbarten Markt einschränken.286
216. Demgegenüber wird bei einem Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch die Marktgegenseite (d. h. insb. die Lieferantinnen oder Abnehmerinnen des marktbeherrschen- den Unternehmens) benachteiligt, indem ihr ausbeuterische Geschäftsbedingungen oder Preise aufgezwungen werden. Einen typischen Ausbeutungsmissbrauch stellt die Erzwin- gung von unangemessenen Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG dar. Charakteristisch für den Ausbeutungsmissbrauch ist das Streben des marktbeherrschenden Unternehmens nach ökonomischen Vorteilen durch eine Beein- trächtigung der Interessen von Handelspartnerinnen und Verbraucherinnen unter Ausnut- zung seiner marktbeherrschenden Stellung.287
217. Da wirtschaftliche Verhaltensweisen sowohl einen behindernden als auch einen be- nachteiligenden Charakter aufweisen können, bedarf es keiner strengen Abgrenzung der beiden Missbrauchstypen.288 Die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens ist für jeden Einzelfall danach vorzunehmen, ob die infolge einer Behinderung oder Benachteiligung eingetretene Wettbewerbsverfälschung sich durch sachlich angemes- sene Gründe rechtfertigen lässt oder nicht.289 Massstab für die Beurteilung bildet dabei die ausreichende Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs, die sowohl den Institutionen- schutz als auch den Individualschutz umfasst.290 Dies bedeutet, dass der Schutz des Wettbe- werbs gemäss Art. 7 KG nicht nur darauf ausgerichtet ist, Konsumentinnen und Konsumen- ten vor einem unmittelbaren Schaden durch ein missbräuchliches Verhalten zu bewahren, sondern er umfasst angesichts der dominanten Stellung des marktbeherrschenden Unter- nehmens auch allgemein die Sicherstellung von sachgerechten Wettbewerbsbedingungen
284 BGE 139 I 72, 100 f. E. 10.1.1 (=RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.H. 285 RPW 2010/1, 166 Rz 322, Preispolitik Swisscom ADSL; vgl. auch BGE 139 I 72, 100 ff. E. 10.1.1 (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 286 BGE 139 I 72, 101 f. E. 10.1.1 m. w. H. (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO; vgl. auch Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), BBl 1995 I 468, 569. 287 BGE 139 I 72, 102 E. 10.1.1 m. w. H. (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 288 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 510, Sanktionsverfügung – DCC. 289 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 510, Sanktionsverfügung – DCC. 290 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 510, Sanktionsverfügung – DCC.
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zur Aufrechterhaltung oder Ausbildung eines ausreichenden Wettbewerbs auf allen durch das Verhalten beeinflussten Märkten.
218. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist anhand eines dualen Prüfungsmusters zu eruieren, ob eine unzulässige Verhaltensweise bzw. ein Missbrauch vorliegt: In einem ersten Schritt sind die Wettbewerbsverfälschungen (d.h. Behinderung bzw. Benachteiligung von Marktteilnehmerinnen) herauszuarbeiten. In einem zweiten Schritt sind mögliche sachli- che Gründe (sog. legitimate business reasons) zu prüfen. Unzulässiges Verhalten liegt dann vor, wenn kein sachlicher Grund für die Benachteiligung bzw. Ausbeutung oder Behinderung vorliegt. Die Lehre anerkennt daneben weitere Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein unzulässiges Verhalten bzw. ein Missbrauch vorliegt, wie etwa die Behinderungs- oder Ver- drängungsabsicht, die Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit, den Nichtleistungswettbewerb oder die normzweckorientierte Interessenabwägung.291
219. Angesichts dessen, dass der Wettbewerb durch die marktbeherrschende Stellung ei- nes Unternehmens bereits eingeschränkt ist, kommt diesem eine besondere Verantwortung dafür zu, dass der Wettbewerb keine weiteren Beeinträchtigungen durch seine Verhaltens- weisen erfährt, die nicht den Mitteln eines ordnungsgemässen Leistungswettbewerbs ent- sprechen.292 Es hat daher auf die Anwendung von Praktiken zu verzichten, die nicht den Mit- teln des Leistungswettbewerbs entsprechen.293 Daraus ergibt sich, dass einem marktbeherrschenden Unternehmen einzelne wirtschaftliche Verhaltensweisen untersagt sein können, die nicht zu beanstanden wären, wenn sie von einem Unternehmen ohne marktbeherrschende Stellung vorgenommen würden.294 Zum anderen folgt daraus, dass ei- nem marktbeherrschenden Unternehmen die Verpflichtung zukommt, alle praktizierten Ver- haltensweisen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 7 KG zu überprüfen.295 Dem Anspruch auf Si- cherstellung eines unverfälschten Wettbewerbs kommt dabei eine umfassende Schutzfunktion zu.296 Deshalb werden durch das Missbrauchsverbot sowohl der Wettbewerb als Ordnungssystem als auch die Individualinteressen der einzelnen Marktteilnehmerinnen erfasst.297 Die Beurteilung, ob eine durch ein konkretes wirtschaftliches Verhalten hervorge- rufene weitere Einschränkung des Wettbewerbs zu Lasten der jeweiligen Marktgegenseite oder von Konkurrentinnen dem Leistungswettbewerb zugeordnet werden kann, ist davon ab- hängig zu machen, ob ausreichende sachliche Gründe für diese Verhaltensweise beste- hen.298 Bejahendenfalls handelt es sich um eine Massnahme des Leistungswettbewerbs, an- dernfalls um ein wettbewerbswidriges Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens.
220. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts müssen für die Erfüllung des Tatbe- stands der Wettbewerbsverfälschung keine tatsächlichen Auswirkungen nachgewiesen wer- den.299 Zudem ist es für die Verwirklichung einer Wettbewerbsverfälschung gemäss Art. 7 KG nicht erforderlich, dass die nachteiligen Einwirkungen auf den Wettbewerb durch das missbräuchliche Verhalten eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreiten.300
291 BGE 139 I 72, 104 E. 10.1.2 m. w. H. (= RPW 2013/1, 131 E. 10.1.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 292 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 510, Sanktionsverfügung – DCC. 293 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1119, Sanktionsverfügung – DCC. 294 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1120, Sanktionsverfügung – DCC. 295 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1121, Sanktionsverfügung – DCC. 296 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1122, Sanktionsverfügung – DCC. 297 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1122, Sanktionsverfügung – DCC. 298 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1386, Sanktionsverfügung – DCC. 299 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1207 i.V.m. 1209 ff., Sanktionsverfügung – DCC. 300 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1146, Sanktionsverfügung – DCC.
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C.3.2.2 Im Fokus stehende Verhaltensweisen
221. In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzgeber eine nicht abschliessende Liste von Verhal- tensweisen aufgestellt, die den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 KG veranschaulichen und kon- kretisieren soll.301 In der vorliegenden Vorabklärung wird der Fokus darauf gelegt, ob An- haltspunkte dafür bestehen, dass das Verhalten von Coop eine Erzwingung von unangemessenen Preisen oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen darstellt (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG, vgl. hierzu Kapitel C.3.2.3). Nicht ausgeschlossen wird vorliegend, dass eine weitere möglicherweise kartellrechtswidrige Verhaltensweise in Form einer Koppe- lung (Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG) vorliegt (vgl. hierzu Kapitel C.3.2.4). C.3.2.3 Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG)
222. Als unzulässiges Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens gilt gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemes- sener Geschäftsbedingungen. Der Tatbestand einer kartellrechtlich unzulässigen Erzwin- gung unangemessener Preise oder Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG ist erfüllt, wenn kumulativ die folgenden Tatbestandsmerkmale vorliegen302:
- Betroffenheit von Preisen oder Geschäftsbedingungen; - Unangemessenheit der Preise oder Geschäftsbedingungen; - Erzwingung der unangemessenen Preise oder Geschäftsbedingungen; - für die durch die Verhaltensweise bewirkte Ausbeutung bestehen keine sachlichen Gründe (keine legitimate business reasons).
223. Werden die Tatbestandsmerkmale der Unangemessenheit und Erzwingung erfüllt, ergibt sich daraus auch automatisch die Benachteiligung der Marktgegenseite im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG. C.3.2.3.1. Betroffenheit von Preisen oder Geschäftsbedingungen
224. Preise und Geschäftsbedingungen bilden den Gegenstand des jeweiligen wettbe- werbswidrigen Verhaltens. Der Preis ist der festgelegte Umrechnungsparameter, mittels wel- chem der monetäre Gegenwert für eine Dienstleistung oder ein Gut festgelegt ist. Geschäfts- bedingungen sind Modalitäten, zu welchen eine Dienstleistung oder ein Gut bezogen werden kann. Der Begriff «Geschäftsbedingungen» ist gemäss Gesetzesmaterialien und der Lehre weit auszulegen.303 Bezweckt wird mit diesem Grundsatz, dass alle denkbaren Modalitäten erfasst werden, die vom marktbeherrschenden Unternehmen seinen Geschäftspartnern für die Abwicklung einer bestimmten Transaktion auferlegt werden.304 Die Trennlinie zwischen Preis und sonstigen Geschäftsbedingungen ist nicht scharf.305
301 Vgl. RPW 2012/3, 467 Rz 71, Erdgas Zentralschweiz AG; BBl 1995 I 468, 570. 302 Vgl. RPW 2016/1, 186 Rz 393 ff., Swisscom WAN-Anbindung. 303 BBl 1995 I 468, 572 f.; DIKE KG-LUCA STÄUBLE/FELIX SCHRANER (Fn 25), Art. 7 N 411 m.w.H. 304 MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2022, Art. 7 N 375. 305 RPW 2016/1, 186 Rz 393, Swisscom WAN-Anbindung.
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225. Coop hat am […] einen Europäischen Zentralregulierungsvertrag mit Markant abge- schlossen. Markant erbringt für Coop gemäss diesem Vertrag im Wesentlichen Dienstleistun- gen, welche mit dem Begriff Zentralregulierung umschrieben werden. […]. Zusätzlich erbringt Markant gegenüber den Anschlusshäusern und gegenüber den Lieferantinnen verschiedene weitere Dienstleistungen (vgl. Rz 26 und 43).
226. Mit Schreiben vom 2. März 2020 teilte Coop den Lieferantinnen mit, dass sich Coop dazu entschieden habe, die Zahlungsabwicklung über Markant zu regulieren (vgl. Rz 52).
227. Die Zahlungsabwicklung über Markant und deren weitere Dienstleistungen sind für die Lieferantinnen mit einem gültigen Markant Vertrag mit unterschiedlichen Kosten, den soge- nannten Markant-Konditionen (in Prozenten des Umsatzes mit Coop) verbunden, welche von den Forderungen der Lieferantinnen abgezogen werden (vgl. Rz 43).
228. Bis im März 2021 verhandelte Coop (ohne den Bereich […]) gemäss eigenen Anga- ben mit über […] ihrer Lieferantinnen, die bereits über einen Markant Vertrag verfügten306, bezüglich der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant (vgl. Rz 59).
229. Die Marktbefragung ergab, dass […] der 40 befragten Lieferantinnen mit einem Mar- kant Vertrag (vgl. Rz 91) im Jahr 2021 ihre Forderungen gegenüber Coop über Markant ab- wickeln und ihnen hierzu durchschnittliche Markant-Konditionen von […] % des Umsatzes mit Coop für die Zentralregulierung und die weiteren Dienstleistungen von Markant abgezo- gen werden (vgl. Rz 96).
230. Bei der Art der Zahlungsabwicklung bei Coop handelt es sich um Geschäftsbedingun- gen. C.3.2.3.2. Unangemessenheit der Geschäftsbedingungen
231. Als weiteres Tatbestandselement sieht Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG die Unangemessenheit der Geschäftsbedingungen vor. Die Unangemessenheit der Geschäftsbedingungen ist ein nicht näher umschriebener Begriff. Die Lehre geht daher davon aus, dass bei der Anwen- dung von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG Zurückhaltung geboten ist.307 Gemäss Botschaft des Bun- desrates zur KG-Revision ist im Zusammenhang mit Geschäftsbedingungen dann von Unan- gemessenheit auszugehen, wenn diese aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich unbillig sind.308 Unangemessenheit von Geschäftsbedingungen liegt gemäss Bundesverwal- tungsgericht dann vor, wenn im Rahmen der Abwicklung des vereinbarten Rechtsgeschäfts kein sachgerechtes Verhältnis zwischen den vom marktbeherrschenden Unternehmen und den im Gegenzug von seinem Geschäftspartner zu erbringenden Leistungen einschliesslich aller damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche und Verpflichtungen (mehr) besteht, weshalb Geschäftsbedingungen nicht mehr als Ausdruck des Leistungswettbewerbs zu ver- stehen sind.309 Eine eindeutige ökonomische Formel, wann kein sachgerechtes Verhältnis zwischen den wechselseitigen Leistungen (mehr) vorliegt, besteht allerdings nicht. So ist im Bereich der Geschäftsbedingungen im Ergebnis eine Verhältnismässigkeitsprüfung unter Be- rücksichtigung der massgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.310
306 Im von Coop eingereichten Datensatz (vgl. Act. I.A.6, Beilage 2b) wurden dennoch wenige Liefe- rantinnen ohne Markant Vertrag aufgelistet (vgl. Rz 89 f.). 307 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 304), Art. 7 N 390 f. 308 BBl 1995 I 468, 572 f. 309 BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016, E. 278, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich, m.w.H. 310 BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016, E. 278 f., Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich, m.w.H.
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232. Coop hat über […] Lieferantinnen dazu angehalten, die Zahlungsabwicklung auf Mar- kant umzustellen. Gemäss der Marktbefragung wurde die bisherige Zahlungsabwicklung di- rekt über Coop den Lieferantinnen zumindest bis im Jahr 2019 überwiegend kostenlos ange- boten (vgl. Rz 96). Für die Zahlungsabwicklung über Markant und die ausschliesslich zusätzlich im Bündel angebotenen Dienstleistungen haben die Lieferantinnen gemäss der Marktbefragung Konditionen ([…]) in der Höhe von durchschnittlich […] % ihres Umsatzes mit Coop zu bezahlen (vgl. Rz 96).
233. Gemäss Angabe von Coop bot Coop den Lieferantinnen individuelle Gegenleistungen für die Gewährung des […] an. Laut dem von Coop eingereichten Datensatz erhielten […] der Lieferantinnen Gegenleistungen. Die restlichen Lieferantinnen erhielten keine Gegenleis- tungen. Der Mittelwert der Gegenleistungen über die 103 Lieferantinnen beträgt […] % des Umsatzes (vgl. Rz 72). Aus der Marktbefragung geht jedoch hervor, dass die Bezifferung der Gegenleistungen von Coop in Frankenbeträgen Schwierigkeiten bereitete (vgl. Rz 74 f.). [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.]. Selbst Coop weist darauf hin, dass die Gegenleistungen nur im Umfang des […] gewährt werden (vgl. Rz 72). Gemäss der Marktbefragung sind die Gegenleistungen in der Regel zeitlich be- schränkt (vgl. Rz 73). Es bestehen damit aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Zweifel, dass die angebotenen Gegenleistungen dem Wert der Markant-Konditionen der einzelnen Lieferantin- nen auch nur annäherungsweise entsprechen.
234. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass rund […] der befragten Lieferantinnen angaben, dass die Verkaufspreise an Coop mit der Umstellung der Zahlungs- abwicklung auf Markant auf dem gleichen Niveau verbleiben, zumal Coop keine Preisauf- schläge aufgrund dieser neuen Zahlungsabwicklung akzeptiere (vgl. Rz 98). [Informationen über Preisstrategie der Lieferantinnen].
235. Die Lieferantinnen gaben weiter an, dass ihre Nettomarge aufgrund der zusätzlichen Kosten, insbesondere der Markant-Konditionen, die nicht oder nur teilweise kompensiert werden könnten, sinke (vgl. Rz 100). Ein Teil der Lieferantinnen geht zudem von negativen Auswirkungen bei der Innovationstätigkeit und der Investitionstätigkeit innert der nächsten zwei Jahre infolge der Zahlungsabwicklung über Markant aus, da hierfür aufgrund der stei- genden Kosten der neuen Zahlungsabwicklung weniger Mittel zur Verfügung stünden (vgl. Rz 105 f.). Trotz diesen höheren Kosten gaben die befragten Lieferantinnen mit einer Aus- nahme allesamt an, dass die Qualität der Produkte sehr wichtig sei und dass deshalb keine Abstriche gemacht werden könnten (vgl. Rz 101). Bezüglich der Absatzmenge und der Pro- duktauswahl gehen die Lieferantinnen mehrheitlich davon aus, dass keine Auswirkungen aufgrund der Umstellung der Zahlungsabwicklung zu erwarten seien (vgl. Rz 103 f.).
236. Im Gegensatz zu den Lieferantinnen, welche die finanziellen Kosten und weiteren wirt- schaftlichen Konsequenzen für die Umstellung der Zahlungsabwicklung tragen müssen, geht aus den vertraglich vereinbarten Zahlungen zwischen Coop und Markant hervor, dass Coop durch die Zusammenarbeit mit Markant im Vergleich zum Status quo vor der Umstellung der Zahlungsabwicklung [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.]. Zieht Coop einen zusätzlichen finanziellen Nutzen aus der Zentralregulierung und den weiteren Dienstleistungen von Markant, beispielsweise aufgrund von Kosteneinsparun- gen infolge der Systemoptimierung, so ist der ausgewiesene finanzielle Anreiz entsprechend höher (vgl. Rz 75 f. und 46 f.).
237. Nebst dem finanziellen Anreiz von Coop zur Zusammenarbeit mit Markant ist zu be- rücksichtigen, dass die Umstellung der Zahlungsabwicklung von Coop angestossen wurde, wobei Coop als Grund für die Umstellung angab, dass die administrativen Prozesse mit Mar- kant standardisiert und rationeller ausgestaltet würden. Dies betreffe insbesondere auch die Zahlungsabwicklung und die Zahlungsströme zwischen Coop und den Lieferantinnen. Zu-
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dem würden die von Markant zur Verfügung gestellten Tools für die Aufbereitung von Infor- mationen, die Bereitstellung von Media-Daten und die Bearbeitung von Daten teilweise Pro- zesse darstellen, die von Coop in dieser Form nicht vorgenommen werden könnten. Dies führe insgesamt zu Effizienzvorteilen für Coop (vgl. Rz 47). Die von Coop geltend gemachten Effizienz- und Kostenvorteile (vgl. Rz 236) sind möglicherweise aber nur eingeschränkt vor- handen (vgl. Rz 249) und vermögen die mit der Umstellung der Zahlungsabwicklung geltend gemachten Nachteile der Lieferantinnen mutmasslich nicht zu überwiegen.
238. Es bestehen vorliegend insgesamt Anhaltspunkte dafür, dass mit der Umstellung der Zahlungsabwicklung neu Konditionen verbunden sind, welche von den Lieferantinnen zu be- zahlen sind und hierzu keine angemessenen Gegenleistungen von Seiten Coop gegenüber- stehen. Nebst höheren Kosten sind bei den Lieferantinnen verschiedene negative wirtschaft- liche Konsequenzen in den zwei Jahren nach der Umstellung der Zahlungsabwicklung über Markant zu erwarten. Im Gegensatz dazu wird Coop von der Umstellung der Zahlungsab- wicklung (auch unter Berücksichtigung der Gegenleistungen) stark begünstigt. Folglich be- stehen Anhaltspunkte für die Unangemessenheit von Geschäftsbedingungen. C.3.2.3.3. Erzwingung der unangemessenen Geschäftsbedingungen
239. Im Hinblick auf den Einzeltatbestand von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG, der die Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen zum Gegenstand hat, bildet das Verhaltensele- ment des Aufzwingens das qualifizierende Element, welches zur Marktbeherrschung und zu den unangemessenen Geschäftsbedingungen hinzutritt. Folglich kommt gemäss dem Bun- desgericht dem Element der Erzwingung in Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG eine eigenständige Be- deutung zu.311 Daher muss für das Vorliegen eines Marktmachtmissbrauchs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG zumindest auf die Marktgegenseite ökonomischer Druck ausgeübt werden, der sich auf die Marktbeherrschung stützt und welchem die Marktgegen- seite nichts entgegenzusetzen hat bzw. welchem sie nicht ausweichen kann.312 Das Bundes- gericht hat hingegen offengelassen, ob für die Annahme eines Marktmachtmissbrauchs das Einverständnis zu den unangemessenen Vertragsinhalten geradezu gegen den Willen der Marktgegenseite erfolgen muss oder ob sich diese letztlich einfach aufgrund der Marktsitua- tion gegen ihre eigenen Interessen fügt.313
240. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt hat Coop den Lieferantinnen mitgeteilt, dass sich Coop dazu entschieden habe, die Zahlungsabwicklung inskünftig über Markant zu regulieren (vgl. Rz 52). Aus der Marktbefragung geht hervor, dass die Lieferantinnen in der Folge teilweise den Kontakt zu Coop suchten, um eine Lösung zu finden. […]. Zudem kom- munizierte Coop gegenüber den Lieferantinnen, dass es das bisherige System (d.h. die Zah- lungsabwicklung direkt über Coop) per 1. Januar 2021 nicht mehr geben werde resp. eine individuelle Abrechnungsmethode «teurer» ausfallen würde als die Zahlungsabwicklung über Markant (vgl. Rz 54 f.).
241. Im Hinblick auf die Umstellung der Zahlungsabwicklung hat Coop im Laufe der Ver- handlungen denn auch einige der Lieferantinnen konkret vor die Wahl gestellt, die Zahlungs- abwicklung der Umsätze mit Coop auf Markant umzustellen oder die Zahlungsabwicklung neu über eine individuelle und kostenpflichtige Abrechnungsmethode über Coop vorzuneh- men. Da die individuelle Abrechnungsmethode über Coop für […] befragten Lieferantinnen
311 BGE 137 II 199, E. 4.3.4 (= RPW 2011/13, 446 E. 4.3.4), Terminierungspreise im Mobilfunk – Sanktion. 312 BGE 137 II 199, E. 4.3.5 (= RPW 2011/13, 446 E. 4.3.5), Terminierungspreise im Mobilfunk – Sanktion; vgl. hierzu auch RPW 2016/1, 186 Rz 394, Swisscom WAN-Anbindung. 313 BGE 137 II 199, E. 4.3.5 (= RPW 2011/13, 446 E. 4.3.5), Terminierungspreise im Mobilfunk – Sanktion.
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mit […] Kosten als bei einer Abwicklung über Markant verbunden gewesen wäre (vgl. Rz 84), stellt diese keine tatsächliche Alternativmöglichkeit314 dar und wurde dementsprechend von keiner der befragten Lieferantinnen gewählt (vgl. Rz 91).
242. Aus der Marktbefragung geht weiter hervor, dass 16 der der befragten Lieferantinnen angaben, von Androhungen bzw. von (temporären) Umsetzungen von Auslistungen betroffen gewesen zu sein, die mutmasslich darauf zurückzuführen waren, dass sich die Lieferantin- nen zunächst weigerten, die Zahlungsabwicklung auf Markant umzustellen (vgl. Rz 88).
243. [Ausführungen zum Mechanismus bei Beitritt neuer Anschlusshäuser zum Markant- System.] Die Lieferantinnen dürften zudem unter gewissem Zeitdruck gehandelt haben, denn sie mussten mit Coop resp. Markant bis Ende 2020 eine Lösung finden, um ihre Lieferungen und Zahlungen auch im Jahr 2021 möglichst ohne Einschränkung mit Coop ([…]) abwickeln zu können (vgl. Rz 55).
244. Der Umstand, dass die überwiegende Mehrheit, konkret […] der 40 befragten Liefe- rantinnen mit einem Markant Vertrag die fraglichen Geschäftsbedingungen durch Unterzeich- nung der Markant-Konditionen nach teilweise über mehrere Monate andauernden Verhand- lungen, in welchen sich die Lieferantinnen gegen das neue Abrechnungsmodell zur Wehr gesetzt hatten, schliesslich akzeptierten (vgl. Rz 91), illustriert den ökonomischen Druck, dem die Lieferantinnen von Seiten Coop ausgesetzt waren. Denn trotz des teilweise grossen Widerstands von einzelnen Lieferantinnen gegen die Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant war Coop in der Lage, die Lieferantinnen faktisch zur Übernahme der neuen Ge- schäftsbedingungen zu zwingen.
245. Aus der Marktbefragung geht sodann auch hervor, dass die überwiegende Anzahl der befragten Lieferantinnen, welche einen Umsatz mit Markenprodukten erwirtschaften, nach eigenen Angaben […] Verhandlungsmacht gegenüber Coop verfügen, um vermeiden zu kön- nen, dass Coop die Bedingungen für die Zahlungsabwicklung einseitig durchsetzt (vgl. Rz 124). Zudem sind die verfügbaren Ausweichmöglichkeiten bei den Absatzkanälen für die Lieferantinnen begrenzt (vgl. Rz 120 f.), da der Lebensmitteldetailhandel in der Schweiz nachfrageseitig sehr konzentriert und gesättigt ist (vgl. Rz 177 ff. und Rz 184 f.). Der Wech- sel auf Absatzkanäle ausserhalb des Lebensmitteldetailhandels wird von den befragten Lie- ferantinnen insgesamt als schwierig und kostenaufwendig beurteilt und sei zumindest kurz- fristig nicht möglich (vgl. Rz 125 f.). Es bestehen damit wettbewerbsrechtliche Bedenken, dass Coop einseitig ihre Geschäftsbedingungen gegenüber den Lieferantinnen […].
246. [Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Handelsbeziehung zwischen Lieferantin und Anschlusshaus bei Ausstieg aus dem Markant-System.].
247. Es bestehen damit Anhaltspunkte, dass Coop die Umstellung der Zahlungsabwicklung gegenüber der Marktgegenseite erzwungen hat. C.3.2.3.4. Keine hinreichenden sachlichen Gründe
248. Die von Coop angeführten Effizienz- und Kostenvorteile (vgl. Rz 46 f.) infolge der Zu- sammenarbeit mit Markant dürften nicht als hinreichende sachliche Gründe gelten, mit wel- chem die von den Lieferantinnen verlangten Konditionen für die Zahlungsabwicklung im Zu- sammenhang mit den durch Coop resp. Markant erbrachten Dienstleistung der Zahlungsabwicklung gerechtfertigt werden können. Nachvollziehbar ist zwar, dass Coop effi- zienter werden will und deshalb auch die administrativen Abläufe wie die Zahlungsabwick- lung zentralisieren und damit schlussendlich auch Kosten einsparen will (vgl. Rz 46). Zumal
314 Dies folgt auch aus der Marktbefragung, in welcher die Lieferantinnen angaben, dass die individu- elle Zahlungsabwicklung keine wirkliche Alternative darstelle (vgl. Rz 84).
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die Zahlungsabwicklung für Coop aufgrund der Zusammenarbeit mit Markant zu Effizienzvor- teilen führt, ist nicht verständlich, weshalb Coop die mit den Effizienzvorteilen einhergehen- den Kostenvorteile überwiegend von den Lieferantinnen finanzieren lässt. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstands, dass die Lieferantinnen der Ansicht sind, von dieser Lösung (d.h. der Zahlungsabwicklung über Markant) im Vergleich zur bisher direkten Zahlungsab- wicklung keinen eigentlichen Mehrwert zu haben (vgl. Rz 54).
249. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Coop nach eigenen Angaben […]. Es rechnen denn bis anhin […] Lieferantinnen von den knapp 4’000 Lieferantinnen von Coop über Mar- kant ab. […]. Zudem bestehen Hinweise, dass für die restliche Anbindung (Bestellung, Lie- ferscheine) der Lieferantinnen an Coop auch weiterhin die bereits bestehende IT- Infrastruktur zwischen den Lieferantinnen und Coop genutzt wird (vgl. Rz 54). Die von Coop geltend gemachten Effizienz- und Kostenvorteile sind damit möglicherweise nur einge- schränkt vorhanden. Es kann demnach auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsabwicklung über Markant für Coop unerlässlich und absolut notwendig ist, um die geltend gemachten Effizienz- und Kostenvorteile zu erzielen. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit dürfte damit vorliegend nicht eingehalten sein. Weitere sachliche Gründe sind derzeit nicht ersichtlich. C.3.2.3.5. Fazit
250. Es bestehen Anhaltpunkte, dass die Zahlungsabwicklung von Coop über Markant eine Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen gegenüber den Lieferantinnen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG darstellt. C.3.2.4 Weitere potentiell kartellrechtswidrige Verhaltensweise
251. Nebst der Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass Coop eine missbräuchliche Koppelung der Beschaffung der Produkte mit der Zahlungsabwicklung und den weiteren Dienstleistungen über Markant im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG vornimmt. [...]. C.4 Ergebnis
252. Die Vorabklärung hat Verhaltensweisen von Coop rund um die Einführung der Zah- lungsabwicklung über Markant zum Gegenstand. In einem ersten Schritt prüfte das Sekreta- riat, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Coop auf den relevanten Märkten über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG verfügt, und in einem zweiten Schritt, ob Anhaltspunkte für den Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung vorlie- gen.
253. Das Sekretariat kommt zum Schluss, dass Coop beschaffungsseitig über eine starke Marktstellung verfügt: Den aktuellen Wettbewerb auf den relevanten Beschaffungsmärkten beurteilt das Sekretariat auf Grundlage der bisherigen Praxis sowie der Auswertungen aus der Marktbefragung zumindest für gewisse Produktgruppen als schwach (vgl. Rz 177 ff.). Auch der potentielle Wettbewerb ist als nicht genügend gross zu beurteilen, um einen diszip- linierenden Einfluss auf Coop auf den Beschaffungsmärkten zu erwirken (vgl. Rz 191 ff.). Schliesslich können die von der Umstellung der Zahlungsabwicklung betroffenen Lieferantin- nen von Coop (Marktgegenseite) gesamthaft betrachtet nur ein geringes Gegengewicht zur starken Stellung von Coop im Lebensmitteldetailhandel schaffen und sind somit auch kaum in der Lage, den Verhandlungsspielraum von Coop einzuschränken (vgl. Rz 196 ff.). Somit bestehen Anhaltspunkte, dass Coop mindestens auf gewissen produktgruppenspezifischen Beschaffungsmärkten im Lebensmitteldetailhandel und/oder für gewisse Gruppen von Liefe- rantinnen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Coop könnte zudem auch beim
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Vertrieb von Markenartikeln, allenfalls unterteilt nach Produktgruppen, eine marktbeherr- schende Stellung haben. Ob und auf welchen Beschaffungsmärkten Coop tatsächlich über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, wäre im Rahmen einer Untersuchung zu klären.
254. Die Vorabklärung ergibt zudem gestützt auf die vorliegenden Abklärungen Anhalts- punkte für den Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung von Coop:
255. Mit vertraglicher Vereinbarung erbringt Markant für Coop im Wesentlichen Dienstleis- tungen, welche mit dem Begriff Zentralregulierung umschrieben werden. Die Zahlungsab- wicklung über Markant und deren weitere Dienstleistungen sind für die Lieferantinnen mit ei- nem Markant Vertrag mit unterschiedlichen Kosten, den sogenannten Markant-Konditionen (in Prozenten des Umsatzes mit Coop) verbunden, welche von den Rechnungen der Liefe- rantinnen abgezogen werden. Coop hat über […] Lieferantinnen dazu angehalten, die Zah- lungsabwicklung auf Markant umzustellen. Gemäss der Marktbefragung wickeln […] der 40 befragten Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag seit 2021 ihre Rechnungen an Coop über Markant ab, wobei sie hierzu durchschnittlich […] % an Markant-Konditionen zu bezah- len haben (vgl. Rz 65 ff.). Die Marktbefragung hat ergeben, dass diesen Konditionen für die Zahlungsabwicklung über Markant mutmasslich keine angemessenen Gegenleistungen von Seiten Coop gegenüberstehen. Nebst höheren Kosten sind bei den Lieferantinnen verschie- dene negative wirtschaftliche Konsequenzen in den zwei Jahren nach der Umstellung der Zahlungsabwicklung über Markant zu erwarten. Im Gegensatz dazu wird Coop von der Um- stellung der Zahlungsabwicklung (auch unter Berücksichtigung der Gegenleistungen für die Lieferantinnen) sowohl finanziell und auch aufgrund von Effizienzvorteilen stark begünstigt (vgl. Rz 232 ff.). Zudem weist die Marktbefragung darauf hin, dass die Lieferantinnen ökono- mischen Druck von Seiten Coop ausgesetzt waren und diese trotz teilweise grossen Wider- stands faktisch zur Übernahme der neuen Geschäftsbedingung gezwungen waren. So stellte Coop die Lieferantinnen vor die Wahl, die Zahlungsabwicklung über Markant zu akzeptieren oder die Zahlungsabwicklung über eine teurere individuelle Abrechnungsmethode vorzuneh- men. Zudem listete Coop teilweise (temporär) Produkte von betroffenen Lieferantinnen mut- masslich im Zusammenhang mit den Verhandlungen der Umstellung der Zahlungsabwick- lung aus. Es dürften schliesslich keine hinreichenden sachlichen Gründe vorliegen, welche die mutmassliche Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen rechtfertigen könn- ten.
256. Es bestehen damit Anhaltspunkte, dass Coop mit der Umstellung der Zahlungsabwick- lung unangemessene Geschäftsbedingungen bei den Lieferantinnen durchsetzte und der Tatbestand der Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG erfüllt ist.
257. Vorliegend kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass Coop die Beschaffung ih- rer Produkte gegenüber den Lieferantinnen mit einem bestehenden Markant Vertrag an die Zahlungsabwicklung und dem Bezug der weiteren Dienstleistungen von Markant im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. f KG missbräuchlich koppelt. Dies wird vorliegend offen- gelassen. C.5 Einstellung der Vorabklärung
258. Zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet das Sekretariat darauf, bei einem Mitglied des Präsi- diums der WEKO, die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27 KG zu beantragen. Hierfür ist massgebend, dass Coop entschied, den Markant Vertrag per Ende 2023 zu kündi- gen und entsprechend die Zahlungsabwicklung der betroffenen Lieferantinnen ab 1. Januar 2024 nicht mehr über Markant abzuwickeln. Der Vertragsablauf per Ende 2023 führt zu einer zeitnahen Verbesserung der Situation der betroffenen Lieferantinnen und die mutmasslich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung fällt weg. Damit werden die vom Sekretariat unter- breiteten Anregungen (vgl. Rz 20) hinfällig und das Sekretariat stellt die Vorabklärung ein.
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259. Weitere Abklärungen und die Eröffnung einer Untersuchung im Einvernehmen mit ei- nem Mitglied des Präsidiums der WEKO bleiben vorbehalten, falls sich Hinweise ergeben sollten, dass Coop den Lieferantinnen bei individuellen Verhandlungen keine kostenneutrale Option der Zahlungsabwicklung zur Verfügung stellt im Vergleich zur Situation vor der Um- stellung der Zahlungsabwicklung. D Kosten
260. Nach Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GebV-KG315 ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verursacht hat.
261. Das Verursacherprinzip wird durch Art. 3 Abs. 2 GebV-KG eingeschränkt. Die Verursa- cher eines Verfahrens müssen dann keine Kosten übernehmen, wenn in der Vorabklärung kein unzulässiges Verhalten der Beteiligten festgestellt wird, wenn sie also nicht «unterlie- gen» und das Verfahren aus diesem Grund eingestellt wird. Umgekehrt besteht eine Gebüh- renpflicht, wenn sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbe- schränkungen erhärtet haben oder wenn sich die Parteien unterziehen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario). Vorliegend hat Coop das Verfahren durch ihr Verhalten ausge- löst und wird auf Anregung des Sekretariats ihr mutmasslich unzulässiges und vom Sekreta- riat beanstandetes Verhalten anpassen. Daher kann im vorliegenden Fall auf das Unterlie- gen geschlossen werden und eine Gebührenpflicht von Coop ist zu bejahen. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.– bis 400.–. Dieser richtet sich na- mentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Per- sonals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren einge- schlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
262. Der Zeitaufwand der Vorabklärung beläuft sich auf […] Stunden und wird gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den fol- genden Stundenansätzen verrechnet: - […] Stunden zu CHF 130.–, ergebend CHF […]; - […] Stunden zu CHF 200.–, ergebend CHF […]; - […] Stunden zu CHF 290.–, ergebend CHF […]. Daraus resultieren Verfahrenskosten von insgesamt CHF […].
315 Verordnung vom 25.02.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).
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E Schlussfolgerungen Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen, 1. stellt fest, dass Anhaltspunkte für die Erzwingung unangemessener Geschäftsbedin- gungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG vorliegen; 2. stellt fest, dass die Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung mit Umsetzung der unterbreiteten Anregungen des Sekretariats wegfallen; 3. nimmt zur Kenntnis, dass Coop ihr Verhalten anpasst; 4. beschliesst, demzufolge die Vorabklärung einzustellen und auf eine Untersuchungser- öffnung zu verzichten; 5. teilt Coop die Einstellung der Vorabklärung mit; 6. erhebt Verfahrenskosten von CHF […]; 7. beschliesst, diesen Schlussbericht zu publizieren.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
Schlussbericht des Sekretariats der WEKO vom 28. Februar 2023
in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend
32-0273: Zahlungsabwicklung Coop
wegen allenfalls unzulässiger Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG
2
Inhaltsverzeichnis A Verfahren ....................................................................................................................... 4 A.1 Gegenstand des Verfahrens ........................................................................................... 4 A.2 Verfahrensgeschichte ..................................................................................................... 4 A.2.1 Marktbeobachtung 31-0602: Markant / Coop ............................................................ 4 A.2.2 Eröffnung der vorliegenden Vorabklärung ................................................................. 5 A.2.3 Marktbefragung .......................................................................................................... 6 A.2.4 Austausch mit Coop ................................................................................................... 8 B Sachverhalt ................................................................................................................... 9 B.1 Verfahrensadressatin ..................................................................................................... 9 B.2 Umstellung der Zahlungsabwicklung Coop .................................................................... 9 B.2.1 Zahlungsabwicklung über Markant ............................................................................ 9 B.2.2 Zusammenarbeit Coop und Markant ....................................................................... 11 B.2.3 Zusammenarbeit Lieferantinnen und Markant ......................................................... 13 B.3 Gründe für Umstellung der Zahlungsabwicklung seitens Coop .................................... 14 B.4 Verhandlungen zwischen Coop und den Lieferantinnen .............................................. 14 B.4.1 Zeitliche Übersicht über die Verhandlungsführung von Coop mit Lieferantinnen .... 14 B.4.2 Vorgehensweise von Coop betreffend die Umstellung auf die Zahlungsabwicklung über Markant ............................................................................................................ 16 B.4.3 Markant-Konditionen für die Umsätze mit Coop ...................................................... 17 B.4.4 Gegenleistungen von Coop ..................................................................................... 18 B.4.5 Individuelle Abrechnungsmethode ........................................................................... 21 B.4.6 Mutmassliche Auslistungen während den Verhandlungen ...................................... 23 B.4.7 Resultat der Verhandlungen .................................................................................... 24 B.5 Wirtschaftliche Auswirkungen der neuen Zahlungsabwicklung .................................... 25 B.6 Verhandlungsmacht der Lieferantinnen gegenüber von Coop ..................................... 31 B.6.1.1 Absatzkanäle der Lieferantinnen ............................................................................. 32 B.6.1.2 Lieferantinnen von Markenartikeln ........................................................................... 34 B.6.1.3 Lieferantinnen von Eigenmarken ............................................................................. 36 B.7 Zusammenfassung ....................................................................................................... 38 C Rechtliche Würdigung ............................................................................................... 40 C.1 Geltungsbereich ........................................................................................................... 40 C.2 Vorbehaltene Vorschriften ............................................................................................ 40 C.3 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ........................... 40 C.3.1 Marktbeherrschende Stellung .................................................................................. 41 C.3.1.1 Relevanter Markt ...................................................................................................... 41 C.3.1.2 Marktstellung............................................................................................................ 44 C.3.1.2.1. Aktueller Wettbewerb .......................................................................................... 45 C.3.1.2.2. Potentieller Wettbewerb ...................................................................................... 48 C.3.1.2.3. Stellung der Marktgegenseite .............................................................................. 49 C.3.1.3 Zwischenergebnis .................................................................................................... 53 C.3.2 Unzulässige Verhaltensweisen ................................................................................ 53
3
C.3.2.1 Formen des Missbrauchs ......................................................................................... 53 C.3.2.2 Im Fokus stehende Verhaltensweisen ..................................................................... 56 C.3.2.3 Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG) ..................................................... 56 C.3.2.3.1. Betroffenheit von Preisen oder Geschäftsbedingungen ...................................... 56 C.3.2.3.2. Unangemessenheit der Geschäftsbedingungen ................................................. 57 C.3.2.3.3. Erzwingung der unangemessenen Geschäftsbedingungen ................................ 59 C.3.2.3.4. Keine hinreichenden sachlichen Gründe ............................................................. 60 C.3.2.3.5. Fazit ..................................................................................................................... 61 C.3.2.4 Weitere potentiell kartellrechtswidrige Verhaltensweise .......................................... 61 C.4 Ergebnis ....................................................................................................................... 61 C.5 Einstellung der Vorabklärung ....................................................................................... 62 D Kosten ......................................................................................................................... 63 E Schlussfolgerungen ................................................................................................... 64
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A Verfahren A.1 Gegenstand des Verfahrens 1. Gegenstand der Vorabklärung bildet die im Jahr 2021 eingeführte neue Zahlungsab- wicklung der Coop Genossenschaft (nachfolgend: Coop). Laut Angaben von Lieferantinnen führt Coop seit 2020 mit einer Grosszahl ihrer Lieferantinnen im Lebensmitteldetailhandel Verhandlungen betreffend die Umstellung der Zahlungsabwicklung. Coop habe die betroffe- nen Lieferantinnen darüber informiert, dass Coop sich dazu entschieden habe, die Zahlungs- abwicklung über die Markant Handels- und Industriewaren-Vermittlungs AG (nachfolgend: Markant) zu regulieren. Alternativ dazu habe Coop eine direkte, individuelle und neu kosten- pflichtige Zahlungsabwicklung angeboten. 2. In der vorliegenden Vorabklärung wird geprüft, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Coop auf den relevanten Märkten über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG1 verfügt, und ob Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen Art. 7 KG vorlie- gen. A.2 Verfahrensgeschichte A.2.1 Marktbeobachtung 31-0602: Markant / Coop 3. Ab Mitte März 2020 meldeten sich verschiedene Lieferantinnen beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) und wiesen darauf hin, Coop habe ihnen schriftlich mitgeteilt, dass Markant per 1. Juni 2020 die Zentralregulierung für Coop über- nehme und die Rechnungsstellung der Lieferantinnen gegenüber Coop damit neu über Mar- kant laufe. Die Lieferantinnen machten das Sekretariat zudem darauf aufmerksam, dass die Inkassogebühren von Markant, welche auf dem Umsatzvolumen der Lieferantinnen berech- net würden, bis zu […] % betragen würden. Viele Lieferantinnen zeigten sich über die ge- plante Zusammenarbeit zwischen Coop und Markant besorgt. 4. Aufgrund von Hinweisen auf die geplante Umstellung der Rechnungsstellung von Coop auf die Zentralregulierung von Markant per Juni 2020 eröffnete das Sekretariat im April 2020 die Marktbeobachtung 31-0602: Markant / Coop.2 Zwecks Klärung des Sachverhalts wurden Markant und Coop Auskunftsbegehren zugestellt und sie wurden zur Stellungnahme zu den Vorwürfen aus dem Markt aufgefordert. […]3. […]. 5. Auch ein Verband, der die Interessen von Marktteilnehmerinnen der Lebensmittelbran- che vertritt, reichte am 27. April 2020, am 27. Mai 2020 und am 28. Oktober 2020 beim Sekretariat Anzeigen ein und verwies darin auf die weitreichenden negativen Folgen für die Lieferantinnen bei der vorgesehenen Zusammenarbeit von Coop mit Markant. Dies nament- lich aufgrund der Bedeutung von Coop als einer der wichtigsten Absatzkanäle für viele Liefe- rantinnen von Gütern des täglichen Bedarfs und insbesondere für Unternehmen, die entwe- der selbst Markenprodukte herstellen oder solche als Grossistinnen/Importeurinnen über den Lebensmitteldetailhandel vertreiben würden.4
1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251). 2 Die im Rahmen der Marktbeobachtung 31-0602: Markant / Coop abgegebenen Informationen von Coop, Markant und einem Verband wurden in die Akten der vorliegenden Vorabklärung übertragen. 3 […]. 4 Act. II.3, S. 2f.
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6. Coop hat dem Sekretariat im Rahmen der Marktbeobachtung mitgeteilt, dass für die Lie- ferantinnen von Coop kein Zwang bestehe, über Markant abzurechnen, und die Konditionen zwischen Coop und den Lieferantinnen in individuellen Verhandlungen vereinbart würden.5 Im Rahmen eines Gesprächstermins vom 8. Juli 2020 zwischen Coop und dem Sekretariat bestätigte Coop dem Sekretariat, dass Coop auch in Zukunft eine gewisse Parallelinfrastruk- tur für das Inkasso der Lieferantinnen, welche nicht von der Umstellung auf Markant betrof- fen seien, aufrechterhalten werde.6 Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 gab Coop denn auch gegenüber dem Sekretariat ausdrücklich die Zusicherung ab, dass sich die Lieferantinnen dazu entschliessen können, die bisherige Vertragsbeziehung mit Markant zu beenden, einer Ausdehnung auf Coop als neues Anschlusshaus nicht zuzustimmen oder die Vertragsbezie- hung mit Markant neu zu verhandeln und dass Coop einen derartigen Entscheid in keinem Fall zum Anlass nehmen werde, die betroffenen Lieferantinnen von der Liste der Lieferantin- nen zu streichen, sondern versuchen werde, mit den Lieferantinnen im Rahmen der Ver- handlung eine Lösung zu suchen, welche dem bisher gepflegten partnerschaftlichen Ansatz gerecht werde (nachfolgend auch: Zusicherung).7 7. Gestützt auf Aussagen von Lieferantinnen im August 2020, wonach die Kommunikation von Coop nicht der gegenüber dem Sekretariat abgegebenen Zusicherung entspreche, hat Coop auf Nachfrage hin in ihrer Eingabe vom 4. September 2020 darauf hingewiesen, dass nach eigener Ansicht keine E-Mails an die Lieferantinnen versandt worden seien, welche zur abgegebenen Zusicherung im Widerspruch stehen würden. Insbesondere habe Coop nie ei- ner Lieferantin mit einer Auslistung gedroht, falls die Lieferantin ihre Beziehung zu Markant habe beenden oder ändern wollen. Coop habe denn auch immer darauf geachtet, dass mög- licherweise von Coop unverschuldet abhängige Lieferantinnen mit besonderem Fingerspit- zengefühl behandelt würden. An diesen Grundsatz habe sich Coop bei den diesbezüglichen Verhandlungen in jeder Hinsicht gehalten.8 A.2.2 Eröffnung der vorliegenden Vorabklärung 8. Gemäss weiteren Anzeigen resp. Beschwerden von zwei Verbänden, welche die Inte- ressen ihrer Mitglieder in der Lebensmittelbranche vertreten, und Informationen von einzel- nen Lieferantinnen, welche dem Sekretariat im zweiten Halbjahr 2020 zur Kenntnis gebracht wurden, übte Coop starken Druck aus, damit die Forderungen der Lieferantinnen aus sämtli- chen Lieferungen an Coop inskünftig über Markant abgewickelt werden.9 Coop habe die Lie- ferantinnen in den Verhandlungen vor die Wahl von zwei möglichen Abrechnungsmöglichkei- ten gestellt: die Abrechnung über Markant oder eine speziell einzurichtende direkte Abrechnung mit Coop mit Auferlegung der Kosten zu Lasten der Lieferantinnen (nachfol- gend: individuelle Abrechnungsmethode). Von der Abrechnung ohne zusätzliche Kosten über die bisherige Infrastruktur sei seitens Coop keine Rede gewesen. Die genau zu erwar- tenden Konditionen für die direkte Abrechnungsmethode habe Coop gegenüber einigen Lie- ferantinnen jedoch erst ab Mitte Dezember 2020 offengelegt. Coop habe die Lieferantinnen bis dahin einzig darauf aufmerksam gemacht, dass Coop versuchen werde, diese Kosten so gering wie möglich zu halten, habe jedoch darauf hingewiesen, dass eine individuelle Lösung über Coop in der Regel meist wesentlich «teurer» sei als die Lösung über Markant. Die Lie- ferantinnen brachten in diesem Zusammenhang weiter vor, dass Coop ihnen nach der Ver- einbarung der Konditionenverhandlungen mit Coop für das Jahr 2021 die künftige Anwen- dung der individuellen Abrechnungsmethode mit Zusatzkosten von 3–5 Umsatzprozenten
5 Act. II.5, S.8 Rz 36. 6 Act. II.7. 7 Act. II.8. 8 Act. II.10. 9 Vgl. Act. I.B.17, Act. I.B.18.
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angekündigt habe, was […] sei als eine Abrechnung über Markant. Zudem brachten Liefe- rantinnen vor, dass Coop ihnen kurz nach deren Wahl der direkten Abrechnungsmethode über Coop die Auslistung von Produkten mitgeteilt habe. 9. In Folge der substantiierten Hinweise aus dem Markt und um abzuklären, ob Anhalts- punkte für eine missbräuchliche Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 KG eines möglicher- weise marktbeherrschenden Unternehmens bestehen, eröffnete das Sekretariat am 12. Ja- nuar 2021 die Vorabklärung 32-0273: Zahlungsabwicklung Coop gegenüber Coop. 10. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 teilte das Sekretariat Coop die Eröffnung der Vor- abklärung mit. Im gleichen Schreiben forderte das Sekretariat Coop zur Stellungnahme zu den Vorwürfen aus dem Markt auf und ersuchte Coop um weitere Auskünfte. Unter anderem ersuchte das Sekretariat Coop um eine Aufstellung mit detaillierten Angaben zu allen von der Umstellung auf Markant betroffenen Lieferantinnen von Coop.10 11. Am 9. Februar 2021 teilte der Rechtsvertreter von Coop dem Sekretariat telefonisch mit, dass die Zahl der betroffenen Lieferantinnen […] beziffert werde, und unterbreitete dem Sekretariat einen Vorschlag zur Einschränkung des Auskunftsbegehrens. Das Sekretariat prüfte diesen und schlug am 10. Februar 2021 eine anderweitige Einschränkung des Aus- kunftsbegehrens vor.11 Der Rechtsvertreter von Coop verlangte am 11. Februar 2021 eine Fristerstreckung, welche das Sekretariat am 12. Februar 2021 gewährte.12 Am 18. Februar 2021 informierte der Rechtsvertreter von Coop, dass Coop in der Zwischenzeit den Vor- schlag zur Einschränkung des Auskunftsbegehrens von Seiten Sekretariat durchgesehen und geprüft habe. Mit den Einschränkungen der Lieferantinnen müsste Coop gemäss den vorgegebenen Angaben […] Lieferantinnen aufarbeiten und die Beantwortung des Aus- kunftsbegehrens stelle Coop teilweise vor substantielle Probleme. In der Folge passte das Sekretariat seine Kriterien der Auswahl an Lieferantinnen, betreffend welchen detaillierte An- gaben gemacht werden mussten, nochmals an (vgl. Rz 13).13 Mit Schreiben vom 15. März 2021 und der Ergänzung vom 23. März 2021 reichte Coop dem Sekretariat die ersuchten Auskünfte und Unterlagen ein, wobei für […] Lieferantinnen detaillierte Angaben erfolgten.14 12. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung führte das Sekretariat am 5. Mai 2021 eine Be- fragung der Lieferantinnen (nachfolgend auch: Marktbefragung) durch (vgl. Rz 13 ff.). Im Mai 2022 stellte das Sekretariat bei einigen der befragten Lieferantinnen Nachfragen bezüglich missverständlicher Angaben betreffend die realisierten Umsätze in den Jahren 2019 und 2020 (vgl. Rz 18). A.2.3 Marktbefragung 13. Von der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant waren gemäss Angabe von Coop […] Lieferantinnen ([…]) von insgesamt rund 4’000 Lieferantinnen betroffen.15 Auf- grund der grossen Anzahl an Lieferantinnen wurde das Auskunftsbegehren dahingehend eingeschränkt, dass die Fragen nur für Lieferantinnen vollständig zu beantworten waren, welche zum Zeitpunkt der Stellungnahme auf das Auskunftsbegehren bestimmte Kriterien erfüllten. Es handelte sich dabei um Lieferantinnen, hinsichtlich welcher (1) die Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant per 1. Dezember 2020 noch pendent war, (2) Coop
10 Act. I.A.1. 11 Act. I.A.2. 12 Act. I.A.3; Act. I.A.4. 13 Act. I.A.5. 14 Act. I.A.6; Act. I.A.7. 15 Vgl. Act. I.A.6, Beilage 2a und Act. II.7.
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schlussendlich doch nicht über Markant abrechnete16 (3) und/oder Coop der Ansicht war, dass diese von Coop abhängig waren17. Die drei vorgegebenen Kriterien konnten kumulativ oder alternativ erfüllt sein.18 Coop reichte anhand dieser Kriterien eine Liste bestehend aus […] Lieferantinnen ein.19 14. Das Sekretariat führte am 5. Mai 2021 eine Befragung von insgesamt 43 Lieferantin- nen von Coop durch.20 Die Grundlage für die Auswahl der zu befragenden Lieferantinnen bil- deten die von Coop eingereichten Informationen zu den […] Lieferantinnen gemäss dem ein- geschränkten Auskunftsbegehren. Konkret befragte das Sekretariat Lieferantinnen des Lebensmitteldetailhandels mit Sitz in der Schweiz, welche mindestens eines der folgenden vier Kriterien erfüllten: - Lieferantinnen mit einem Umsatz mit Coop von mehr als CHF 10 Mio. im Jahr 2020; - Lieferantinnen, welche mutmasslich von Coop abhängig waren ([…]); - Lieferantinnen, welchen Coop ein Angebot für eine individuelle Abrechnungsme- thode («individual payment terms») über Coop unterbreitet hatte; - Lieferantinnen von Coop ohne bestehenden Markant Vertrag. 15. Bei einem Grossteil der 43 befragten Lieferantinnen ersuchte das Sekretariat mangels Vollständigkeit oder Stringenz der retrounierten Fragebögen um Ergänzung. Einige Lieferan- tinnen verlangten eine Fristerstreckung für die Beantwortung des Fragebogens, welche vom Sekretariat gewährt wurde. Das Sekretariat liess zudem vier Lieferantinnen ein Erinnerungs- schreiben zur Beantwortung des Fragebogens zukommen. Sämtliche der befragten Lieferan- tinnen füllten den Fragebogen schlussendlich vollständig aus und retournierten diesen dem Sekretariat, wobei der letzte ausgefüllte Fragebogen am 1. September 2021 dem Sekretariat zugestellt wurde. Für zwei Lieferantinnen, welche das Sekretariat darüber informierten, dass sie das Auskunftsbegehren nicht ausfüllen könnten, da kein Markant Vertrag bestehe und mit Coop auch zukünftig wie bis anhin abgerechnet werde, schränkte das Sekretariat das Aus- kunftsbegehren bezüglich gewisser Fragen ein.21 16. Das Auskunftsbegehren der Lieferantinnen beinhaltete Fragen zu den Verhandlungen betreffend die Zahlungsabwicklung mit Coop, Fragen zu allfälligen wirtschaftlichen Auswir- kungen der neuen Zahlungsabwicklung sowie Fragen zur Marktstellung von Coop gegenüber den betroffenen Lieferantinnen.
16 Gemäss Ansicht des Sekretariats müssten aufgrund dieses Kriteriums alle Lieferantinnen mit dem von Coop angebrachtem Vermerk «cancelled» in der Liste aller Lieferantinnen (Act. I.A.6, Beilage 2a) auch in der eingeschränkten Liste (Act. I.A.6, Beilage 2b) aufgelistet sein. Dies ist nicht der Fall. In der gekürzten Liste von Coop sind nur […] Lieferantinnen mit dem Vermerk «cancelled» aufgelistet, wobei in der ungekürzten Liste es deren […] sind. 17 Im Entscheid CoopForte wurden Kriterien zur Prüfung individueller Abhängigkeiten der Lieferantin- nen von Coop entwickelt. Diese Kriterien wurden in den Zusammenschlussvorhaben Migros/Denner weiterentwickelt und in Coop/Carrefour übernommen (vgl. RPW 2005/1, 160 ff. Rz 92 ff., CoopForte; RPW 2008/1, 201 ff. Rz 604 ff., Migros/Denner; RPW 2008/4, 657 ff. Rz 476 ff., Coop/Carrefour). 18 Act. I.A.5. 19 Act. I.A.6, Beilage 2b. 20 Act. I.B.8 ff. 21 Act. […].
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17. Nebst den genannten Antworten auf die Auskunftsbegehren gingen zwei unaufgefor- derte Stellungnahmen von Lieferantinnen beim Sekretariat ein, die ebenfalls von der Umstel- lung der Zahlungsabwicklung von Coop betroffen waren.22 Das Sekretariat wertete die bei- den unaufgefordert eingegangene Stellungnahmen separat aus23 und vermengte diese nicht mit den Rückmeldungen der 43 tatsächlich angefragten Lieferantinnen. 18. Bei der Auswertung der ausgefüllten Fragebögen betreffend die realisierten Umsätze in den Jahren 2019 und 2020 haben sich bei neun der 43 befragten Lieferantinnen signifikante Abweichungen zu den dem Sekretariat vorliegenden Angaben von Coop (Gesamtumsatz mit Coop im Jahr 2019) ergeben. Zur Klärung dieser Abweichungen forderte das Sekretariat die betroffenen Lieferantinnen im Mai 2022 auf, ihre Angaben zu überprüfen.24 Sämtliche der von der Nachfrage betroffenen Lieferantinnen retournierten die ausgefüllten Fragebögen bis spätestens am 11. Juli 2022. A.2.4 Austausch mit Coop 19. Mit E-Mail vom 26. Oktober 2022 stellte das Sekretariat nach Abschluss der Ermittlun- gen Coop die vorläufige Version des Schlussberichts zu. Coop wurde jedoch nicht dazu ein- geladen, zur in diesem Schlussbericht enthaltenen Sachverhaltsdarstellung und zur rechtli- chen Würdigung Stellung zu nehmen.25 Auch wurde Coop keine Einsicht in die Akten gewährt (vgl. Art. 26 Abs. 2 KG). 20. Mit dem Schlussbericht informierte das Sekretariat Coop über die Ergebnisse der Vor- abklärung (vgl. Kapitel C.4) und unterbreitete Coop die nachfolgenden Anregungen nach Art. 26 Abs. 2 KG zur Beseitigung der wettbewerbsrechtlichen Bedenken: [Das Sekretariat regte gegenüber Coop an, den Lieferantinnen eine kostenneutrale Zah- lungsabwicklung wie vor 2021 zu ermöglichen.] 21. Am 5. Dezember 2022 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariats mit Vertretern von Coop eine Besprechung zur Umsetzung der Anregungen statt.26 22. Coop entschied, den Markant Vertrag per Ende 2023 zu kündigen und entsprechend mit Wirkung ab 1. Januar 2024 die Zahlungsabwicklung über Markant einzustellen. Coop in- formierte das Sekretariat am 11. Januar 2023 mündlich und bestätigte den Entscheid mit Schreiben vom 8. Februar 2023 schriftlich.27
22 Act. IV.1, Act. IV.2. 23 Die beiden unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen lieferten keine zusätzlichen Informationen, welche nicht mit den Antworten der 43 im Rahmen des Auskunftsbegehrens befragten Lieferantinnen abgedeckt wären, daher wird nachfolgend nicht weiter auf diese eingegangen. 24 Act. I.B.19 bis Act. I.B.27. 25 Beim Schlussbericht des Sekretariats über das Ergebnis der Vorabklärung handelt es sich um einen formlosen, nicht anfechtbaren Verwaltungsakt. Der Schlussbericht wird den Beteiligten in der Vorab- klärung nicht zur Stellungnahme zugestellt, vgl. CARLA BEURET, in: DIKE-Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, Art. 26 N 39. 26 Act. I.A.10. 27 Act. I.A.11.
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B Sachverhalt B.1 Verfahrensadressatin 23. Coop, mit Sitz in Basel, ist die Dachgesellschaft der Coop-Gruppe. Diese ist in Form einer Genossenschaft organisiert und zählt über 2,5 Mio. Genossenschaftsmitglieder. Die Coop-Gruppe ist in den Bereichen Detailhandel, Grosshandel und Produktion tätig. Im Be- reich Detailhandel ist die Coop-Gruppe mittels Coop und weiteren Gesellschaften schweiz- weit tätig. Als Kerngeschäft betreibt die Coop-Gruppe die Coop-Supermärkte mit Produkten aus dem Food-, Near-Food- und Non-Food-Bereich (Lebensmitteldetailhandel). Die Coop- Gruppe ist mit diversen Fachformaten im Non-Food-Bereich tätig, so z.B. mit Interdiscount, Microspot und Fust im Bereich der Heimelektronik, mit Livique und Lumimart im Bereich der Einrichtung und mit Jumbo im Bereich Bau- und Heimwerkermarkt. Ferner betreibt die Coop- Gruppe Restaurants, Apotheken und Tankstellen. Im Grosshandel ist die Coop-Gruppe ins- besondere mit der Transgourmet-Gruppe in der Schweiz sowie im Ausland tätig.28 Im Be- reich Produktion ist die Coop-Gruppe mit der Bell-Food-Gruppe (Fleisch und Convenience- Produkte) sowie den Produktionsbetrieben Bananenreiferei (Früchte), Cave (alkoholische Getränke), Chocolats Halba (Schokolade, Snacks, Back- und Kochzutaten), Coop-Bäcke- reien (Brote, Backwaren, Teiglinge), Pearlwater Mineralquelle (Mineralwasser, Softdrinks), Reismühle Nutrex (Reis, Essige), Steinfels Swiss (Reinigungsmittel, Körperpflege/Kosmetik) und Swissmill (Getreide) tätig. In den Produktionsbetrieben werden Coop-Eigenmarkenpro- dukte und Artikel für Drittkundinnen im In- und Ausland hergestellt.29 B.2 Umstellung der Zahlungsabwicklung Coop 24. Im Zentrum der vorliegenden Vorabklärung steht die Umstellung der Zahlungsabwick- lung von Coop und die diesbezüglichen Verhandlungen (vgl. Rz 49 ff.) mit […] ihrer Lieferan- tinnen. Nach Angaben aus dem Markt empfiehlt Coop ihren Lieferantinnen, prioritär auf die kostenpflichtige Zahlungsabwicklung über Markant umzustellen. Alternativ zur Zahlungsab- wicklung über Markant biete Coop eine direkte, individuelle und neu kostenpflichtige Zah- lungsabwicklung über Coop an. B.2.1 Zahlungsabwicklung über Markant 25. Markant ist eine Dienstleisterin sowohl für Lieferantinnen als auch für Handelsunter- nehmerinnen im Gross- und Warenhandel (nachfolgend: Anschlusshäuser)30. Gemäss Stel- lungnahme von Markant in der vorangegangenen Marktbeobachtung ist Markant in Europa in zehn europäischen Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein aktiv und hat Niederlassungen in Deutschland, Österreich, Polen, Tschechien, Rumänien
28 Vgl. auch (28.02.2023); RPW 2021/4, 857, Coop-Gruppe Genossenschaft/Jumbo-Markt AG; RPW 2019/3b, 1021, Transgourmet Holding AG/Emmi Frisch-Service AG; RPW 2017/3, 493, Bell Food Group AG/Hilcona AG; RPW 2015/4, 760, Coop/Swisscom; RPW 2014/2, 418, Coop/Marché; RPW 2011/2, 285, Bell/Toni Hilti Treuhand- schaft/Hilcona; RPW 2011/1, 202, Coop/Transgourmet; RPW 2008/4, 593, Coop/Carrefour; RPW 2008/3, 475, Coop/Fust; RPW 2002/3, 505, Coop/EPA. 29 Vgl. (28.02.2023). 30 Folgende Anschlusshäuser arbeiteten Stand 1.1.2020 in der Schweiz mit Markant zusammen (auf- geführt gemäss Gruppenzugehörigkeit): Amedis-UE AG, GDI – Groupement de Dépositaires Indépen- dants SA, Cadar SA, Coop Genossenschaft, Galexis AG, Jumbo-Markt AG, Landi Schweiz AG, Lek- kerland (Schweiz) AG, Loeb AG, Manor AG, Müller Handels AG Schweiz, OBWIBA AG, Pistor AG, Saviva AG, SMYTHS TOYS EU HQ UC, Spar AG, Valora AG, Voigt AG, Volg Konsumwaren AG (vgl. Act. II.6, Beilage 5).
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und Spanien. Im Jahr 2020 hätten ca. […] nationale und internationale Lieferantinnen und […] Handelsunternehmerinnen einen aktiven Vertrag mit Markant in der Schweiz gehabt.31 26. Weiter führte Markant aus, dass die Kerndienstleistung von Markant in der zentralen Rechnungsabwicklung, der sog. Zentralregulierung, besteht. […].32 […]. Dabei übernehme Markant gegenüber den Lieferantinnen das Zahlungsausfallsrisiko. Zusätzlich erbringe Mar- kant gegenüber den Anschlusshäusern und gegenüber den Lieferantinnen verschiedene weitere Dienstleistungen.33 27. Anhand der Informationen der vertraglichen Vereinbarung zwischen Coop und Mar- kant sowie den Angaben der Lieferantinnen aus der Marktbefragung können die Zahlungsab- wicklung über Markant und die damit einhergehenden Geschäftsbeziehungen zwischen Coop, der von Coop beauftragten Dienstleisterin Markant und den betroffenen Lieferantinnen in Abbildung 1 schematisch dargestellt werden.
31 Act. II.6, S. 1 und 3. 32 Act. II.6, S. 1. 33 Die weiteren von Markant angebotenen Dienstleistungen für die Lieferantinnen, wie bspw. EDI (Electronic Data Interchange), Mediendatenbank, Zentraler Artikelstamm, standen nicht im Fokus der vorliegenden Vorabklärung, weshalb hierzu keine weitergehenden Abklärungen erfolgten (vgl. Act. II.6, Beilage 4).
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Abbildung 1: Schematische Darstellung der Zahlungsabwicklung über Markant
Darstellung des Sekretariats. Quelle: Europäischer Zentralregulierungsvertrag zwischen Coop und Markant und Marktbefragung. 28. Nachfolgend wird an einem fiktiven Beispiel die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über Markant aufgezeigt. […]. B.2.2 Zusammenarbeit Coop und Markant 29. Einführend ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Vorabklärung mit der allenfalls unzulässigen Verhaltensweise von Coop gegenüber den Lieferantinnen befasst (vgl. Rz 1 f.). Die Zusammenarbeit bzw. die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Coop und Markant sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine allfällige kartellrechtliche Proble- matik dieser Vereinbarungen gestützt auf Art. 5 KG wird vorliegend offengelassen und gege- benenfalls zu einem späteren Zeitpunkt überprüft.
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30. […].34 […].35 31. […].36 32. […].37 […].38 33. […].39 34. […].40 35. […].41 […].42 […]. 36. […].43 […].44 […]. 37. […].45 38. […].46 […]. 39. [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.].47 […].48 […]. Abbildung 2: Direkte finanzielle Auswirkungen des Europäischen Zentralregulierungsvertrag für Coop pro Jahr49 […] Darstellung des Sekretariats. Quelle: Europäischer Zentralregulierungsvertrag zwischen Coop und Markant. 40. [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.].50 […].
34 Act. […]. 35 Act. […]. 36 Vgl. Act. […]. 37 Act. […]. 38 Act. […]. 39 Vgl. Act. […]; Act. […]. 40 Vgl. Act. […]. 41 Vgl. Act. […]. 42 Vgl. Act. […]. 43 Vgl. Act. […]. 44 Vgl. Act. […]. 45 Vgl. Act. […]. 46 Vgl. Act. […]. 47 Coop wird dabei als […] behandelt (vgl. Rz 32). Basierend auf der Marktbefragung wird angenom- men, dass Coop einen […] von […] % gutgeschrieben erhält (vgl. Tabelle 1, Rz 66). 48 […]. 49 […]. 50 Vgl. Act. […].
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41. Inwiefern die finanzielle Stellung von Markant durch den Anschluss von Coop verbes- sert wurde, wird vorliegend offengelassen, da der Gegenstand der vorliegenden Vorabklä- rung das mutmasslich missbräuchliche Verhalten von Coop gegenüber den Lieferantinnen betrifft (vgl. Rz 1 f.). B.2.3 Zusammenarbeit Lieferantinnen und Markant 42. […].51 […].52 43. […].53 […]54 […]55 […]56 […].57 […].58 44. [Ausführungen zum Mechanismus bei Beitritt neuer Anschlusshäuser zum Markant- System.].59 […].60 45. In der Marktbefragung wiesen gewisse Lieferantinnen darauf hin, dass sie zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses mit Markant, welcher je nach Lieferantin schon mehrere Jahre zurückliegen kann, nicht damit gerechnet haben, dass Coop die Zahlungen einmal über Markant abwickeln würde.61 So sei Markant als eine Organisation verstanden worden, welche die (Detail-)Handelsunternehmen ausserhalb der Coop- und Migros-Gruppe ver- trete.62 Zudem wird von einem Verband, der die Interessen von Marktteilnehmerinnen der Le- bensmittelbranche vertritt, denn auch darauf verwiesen, dass Markant in Fachkreisen als «dritte Kraft» im Schweizer Lebensmitteldetailhandel bezeichnet werde, zumal der Markant- Verbund in der Vergangenheit stets erklärt habe, eine «Nachfragemacht zu etablieren, wie sie die Lebensmitteldetailhandelsriesen Migros und Coop je einzeln auszuspielen vermö- gen».63 In diesem Sinne bezeichnete der Geschäftsführer von Markant im Jahr 2013 Markant als mittelständisch ausgerichtete Kooperation, die in einem ansonsten duopolistischen Sys- tem mit zwei grossen zentralistisch organsierten Unternehmen Chancen- und Waffengleich- heit herstelle und für eine Vielfalt von Anbietern und Produktangeboten sorge. Auch der Ge- schäftsführer der Markant Syntrade Schweiz AG äusserte sich in diesem Sinne, indem er den Auftrag und das Ziel von Markant als Unterstützung der gemeinsamen und solidarischen Anstrengungen selbstständiger und unabhängiger Handelsgesellschaften bezeichnete und darauf verwies, dass Markant diesen Auftrag in den letzten 20 Jahren überzeugend erfüllt habe, als unangefochtene dritte Kraft im Schweizer Markt.64
51 Vgl. z.B. Act. […]. 52 Vgl. z.B. Act. […]. 53 Vg. z.B. Act. […]. 54 Vgl. z.B. Act. […]. 55 Vgl. Act. […]. 56 Im Zusammenhang mit der Marktbefragung wiesen […] Lieferantinnen darauf hin, […]. 57 Vgl. zu den Konditionen von Markant auch Act. II.6, S. 10 f. 58 Vgl. Act.II.6, S. 11. 59 Vgl. z.B. Act. II.9, Beilage 1, S. 6, Ziff. 1, 2. Absatz. 60 […]. 61 Act. […]. 62 Act. […]. 63 Act. II.3, Memorandum, S. 3. 64 Newsletter 20 Jahre Syntrade, S. 1 f., (28.02.2023).
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B.3 Gründe für Umstellung der Zahlungsabwicklung seitens Coop 46. Nach Angaben von Coop zwingt die massive Binnen- und Aussenkonkurrenz Coop dazu, nicht nur laufend die effizientesten Beschaffungswege zu erschliessen, sondern auch Prozesse zu entwickeln, welche zu einer effizienten Abwicklung und Administration von Be- ziehungen zu den Lieferantinnen beitragen. […].65 47. Nach Vorbringen von Coop lassen sich mit dem Einbezug von Markant die administra- tiven Prozesse standardisieren und rationeller ausgestalten. Dies betreffe insbesondere auch die Zahlungsabwicklung und die Zahlungsströme zwischen Coop und den Lieferantinnen. Zudem würden die von Markant zur Verfügung gestellten Tools für die Aufbereitung von In- formationen, die Bereitstellung von Media-Daten und die Bearbeitung von Daten teilweise Prozesse darstellen, die von Coop in dieser Form nicht vorgenommen werden könnten. Dies führe insgesamt zu Effizienzvorteilen für Coop. Diese Effizienzvorteile würden dazu führen, dass daraus auch Kostenvorteile realisiert werden könnten. Das Erreichen von Kostenvortei- len sei für die Verbesserung der Marktkonditionen für die Konsumentinnen und Konsumen- ten von Coop wiederum von zentraler Bedeutung.66 48. [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.]. B.4 Verhandlungen zwischen Coop und den Lieferantinnen B.4.1 Zeitliche Übersicht über die Verhandlungsführung von Coop mit Lieferantinnen 49. Die nachfolgende Abbildung zeigt die verschiedenen Verhandlungsschritte zwischen Coop und den von der Umstellung der Zahlungsabwicklung über Markant betroffenen Liefe- rantinnen. Abbildung 3: Zeitliche Übersicht über Verhandlungen zwischen Coop und den Lieferantinnen bezüglich Umstellung auf Markant […] Darstellung des Sekretariats. Quelle: Marktbefragung. 50. Gemäss den Angaben der befragten Lieferantinnen und aus den eingereichten Unter- lagen (Schreiben, E-Mailauszüge, Telefonnotizen etc.) zu den Verhandlungen zwischen Coop und den Lieferantinnen ist insbesondere Folgendes hervorzuheben: 51. […].67 […].68 […].69 52. Mit Schreiben vom 2. März 2020 teilte Coop den Lieferantinnen mit, dass sich Coop dazu entschieden habe, die Zahlungsabwicklung über Markant zu regulieren. […].70 53. […].71
65 Act. II.5, S. 2. 66 Vgl. Act. II.5, S. 4 f. Rz 11 ff. 67 Vgl. z.B. Act. […]. 68 Vgl. z.B. Act. […]. 69 Vgl. z.B. Act. […]. 70 Vgl. z.B. Act. […]. 71 Vgl. z.B. Act. […].
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54. Die Lieferantinnen suchten in der Folge teilweise den Kontakt zu Coop, um eine Lö- sung zu finden. Gemäss den Rückmeldungen aus der Marktbefragung schlugen rund die Hälfte der befragten Lieferantinnen Coop die Aufrechterhaltung der bisherigen direkten Zah- lungsabwicklung über Coop vor.72 Die meisten Lieferantinnen lehnten insbesondere auch die mit der Umstellung der Zahlungsabwicklung einhergehenden Zusatzkosten vollumfänglich oder zumindest teilweise ab.73 Zudem wiesen einige Lieferantinnen Coop darauf hin, dass die Anbindung (Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen) an Coop bereits vollständig elekt- ronisch erfolge und diese einwandfrei funktioniere.74 Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Direktanbindung für Bestellungen und Lieferscheine erhalten bleibe, dies aber bei den Rechnungen nicht weiter funktionieren solle.75 Gemäss der ausgewerteten Korrespon- denz zwischen den Lieferantinnen und Coop […].76 […].77 55. […]. Mit dem Informationsschreiben betreffend die Umstellung auf Markant, welches Coop am 2. März 2020 versandte, hatten die Lieferantinnen demzufolge vier Monate Zeit, um sich zu entscheiden, den Vertrag mit Markant zu kündigen oder diesen (trotz des bevor- stehenden Anschlusses von Coop) aufrecht zu erhalten. Eine Kündigung des Markant Ver- trages bedeutet für eine Lieferantin in der Hauptsache, dass kein Umsatz mehr über Markant abgerechnet wird und damit eine andere Möglichkeit für die weitere Zahlungsabwicklung mit den einzelnen Anschlusshäusern (einschliesslich Coop) gefunden werden müsste. Da Coop gegenüber den Lieferantinnen wiederholt kommuniziert habe, dass es das bisherige System (d.h. Zahlungsabwicklung direkt über Coop) nach der Umstellung auf Markant per 1. Januar 2021 nicht mehr geben werde resp. eine individuelle Abrechnungsmethode (vgl. Kapitel B.4.5) «teurer» ausfallen werde als die Zahlungsabwicklung über Markant,78 wäre eine Kün- digung des Markant Vertrags im Zusammenhang mit Coop mit grossen Unsicherheiten und möglicherweise Zusatzkosten verbunden gewesen. Viele der Lieferantinnen zeigten sich denn auch unschlüssig, ob sie aufgrund des Anschlusses von Coop bei Markant den Vertrag mit Markant bis Ende Juni per Ende 2020 kündigen sollten. Der Grossteil der Lieferantinnen kündigte den Markant Vertrag schliesslich nicht. Allerdings kündigten einige Lieferantinnen den Markant Vertrag (vorsorglich), wobei […] dieser Lieferantinnen während den weiteren Verhandlungen mit Coop resp. Markant die Kündigung wiederum zurückzogen, […].79 Die Lieferantinnen dürften auch hier unter gewissem Zeitdruck gehandelt haben, denn sie muss- ten mit Coop resp. Markant bis Ende 2020 eine Lösung finden, um ihre Lieferungen und Zah- lungen auch im Jahr 2021 möglichst ohne Einschränkung mit Coop (und allen anderen An- schlusshäusern) abwickeln zu können. 56. Im Rahmen der weiteren Verhandlungen hat Coop gemäss eigenen Angaben […] (vgl. Kapitel B.4.3) und zudem geprüft, ob gegebenenfalls infolge […], eine Gegenleistung nötig sei (vgl. Kapitel B.4.4).80 Gewissen Lieferantinnen gab Coop bekannt, dass alternativ zu Mar- kant eine individuelle Abrechnungsmethode (vgl. Kapitel B.4.5) möglich sei, diese wurde […] umgesetzt. Teilweise seien die Lieferantinnen im Laufe der Verhandlungen, insbesondere auch im Dezember 2020 und damit kurz vor der geplanten Umstellung auf Markant, auch mit möglichen Auslistungen von Seiten von Coop konfrontiert worden (vgl. Kapitel B.4.6). Bei
72 Vgl. z.B. Act. […]. 73 Vgl. Act. […]. 74 Vgl. Act. […]. 75 Act. […]. 76 Vgl. Act. […]. 77 Vgl. z.B. Act. […]. 78 Vgl. z.B. Act. […]. 79 Vgl. z.B. Act. […]. 80 Act. II.7, S. 3 f.
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den meisten Lieferantinnen konnte schlussendlich eine Lösung mit Coop und Markant gefun- den werden (vgl. Kapitel B.4.7). 57. Von den 40 befragten Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag stellen deren […] auf Markant um. Die restlichen Lieferantinnen rechnen vermutungsweise wie bis anhin direkt über Coop ab, da die individuelle Abrechnungsmethode bei […] der befragten Lieferantinnen umgesetzt wurde (vgl. Rz 86). Von den drei befragten Lieferantinnen ohne Markant Vertrag können alle ihre Zahlungen weiterhin direkt über Coop abrechnen. 58. Der offizielle Starttermin der Zahlungsabwicklung über Markant war schliesslich am
15. Januar 2021.81 Die Marktbefragung zeigte, dass die technische Umstellung auf Markant für die befragten Lieferantinnen, welche gemäss eigenen Angaben auf Markant umstellten, wohl im Laufe der ersten Jahreshälfte 2021, insbesondere im April, Juni und Juli, erfolgte.82 B.4.2 Vorgehensweise von Coop betreffend die Umstellung auf die Zahlungsabwicklung über Markant 59. Im Rahmen eines Besprechungstermins zwischen Coop und dem Sekretariat vom
8. Juli 2020 wurde Coop gebeten, die Beziehung von Coop zu Markant und den Umgang von Coop mit ihren Lieferantinnen genauer zu erläutern. Coop führte aus, […].83 […]84 […].85 60. Coop führte zudem aus, dass seitens Coop keine Lieferantin gezwungen werde, über Markant abzurechnen, sondern lediglich die Zusammenarbeit mit Markant empfohlen werde und den Lieferantinnen auch keine Auslistungen seitens Coop angedroht werden.86 Diese Ausführungen von Coop widersprachen in gewissen Teilen den Beschwerden, welche dem Sekretariat aus dem Markt vorlagen (vgl. Rz 3 und 5). Um die offenbar bestehenden Miss- verhältnisse im Markt zu klären, wurde auf Anregung des Sekretariats hin mit Coop verein- bart, dass Coop eine Zusicherung bezüglich der Zusammenarbeit mit den Lieferantinnen im Zusammenhang mit der Aufschaltung von Markant formuliert, welche das Sekretariat bei ei- ner Kontaktaufnahme durch betroffene Lieferantinnen mitteilen könne und Coop denjenigen Lieferantinnen zukommen lasse, welche gegenüber Coop Vorbehalte gegenüber einer Um- stellung auf Markant angemeldet hatten. Coop stellte in der Folge die Zusicherung dem Sek- retariat zu und teilte mit, welche Lieferantinnen sie damit bedienen werde.87 Gemäss dieser vorgelegten Kommunikation sicherte Coop den Lieferantinnen zu, dass sich die Lieferantin- nen dazu entschliessen können, die bisherige Vertragsbeziehung mit Markant zu beenden, einer Ausdehnung auf Coop als neues Anschlusshaus nicht zuzustimmen oder die Vertrags- beziehung mit Markant neu zu verhandeln und dass Coop einen derartigen Entscheid in kei- nem Fall zum Anlass nehmen werde, die betroffenen Lieferantinnen von der eigenen Liste der Lieferantinnen zu streichen, sondern versuchen werde, mit den Lieferantinnen im Rah- men der Verhandlung eine Lösung suchen, welche dem bisher gepflegten partnerschaftli- chen Ansatz gerecht werde (vgl. zum Ganzen auch Rz 6).
81 Vgl. z.B. Act. […]. 82 14 der […] Lieferantinnen, welche auf Markant umstellten, gaben bei Frage 6 zusätzlich den Zeit- punkt der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant an (vgl. z.B. Act. […]). 83 Act. II.7, S.3. 84 […]. 85 Act. II.7, S. 3. 86 Act. II.7, S. 3. 87 […].
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61. Im Rahmen der Vorabklärung wies Coop darauf hin, […].88 Coop wies zudem erneut darauf hin, dass sie keine ihrer Lieferantinnen dazu gezwungen habe, einen Vertrag über eine Zusammenarbeit mit Markant abzuschliessen. Sämtlich Lieferantinnen, welche durch Coop in das Markant-System überführt worden seien oder noch überführt werden sollten, hätten teilweise bereits seit Jahren einen Zusammenarbeitsvertrag mit Markant abgeschlos- sen. Die Zusammenarbeitsverträge mit Markant sehen in aller Regel vor, dass sich die Liefe- rantinnen verpflichten, beim Betritt eines neuen Anschlusshauses zu Markant eine Regulie- rung über Markant für dieses Anschlusshaus gemäss ihren vertraglichen Verpflichtungen zu akzeptieren (sog. Ausdehnungsklausel, vgl. Rz 44).89 […].90 62. Coop wies im Rahmen der vorangehenden Marktbeobachtung und in der Vorabklärung mehrfach darauf hin, dass Coop die notwendigen Vorkehrungen unternehme, um zu verhin- dern, dass bei der Gestaltung der Beziehung mit den Lieferantinnen das Prinzip von Leistung und Gegenleistung im Verlauf einer langfristigen Beziehung beeinträchtigt werde.91 B.4.3 Markant-Konditionen für die Umsätze mit Coop 63. [Verhandlungen der Markant-Konditionen mit Lieferantinnen.]. 64. […].92 […].93 […].94 65. Im Rahmen der Marktbefragung erfragte das Sekretariat die Markant-Konditionen für den Zeitraum 2019 bis 2021. […] 66. […] der befragten 40 Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag rechnen die Umsätze mit Coop seit 2021 über Markant ab (vgl. Rz 91). Diese Lieferantinnen können daher Anga- ben zu den Markant-Konditionen gegenüber Coop und auch gegenüber den Anschlusshäu- sern (ohne Coop) machen.95 […].
88 Act. I.A.6, S. 10 Rz 27 f. 89 Act. I.A.6, S. 2 f. Rz 3a und 3b. 90 Act. I.A.6, S. 7 f. Rz 18. 91 Act. II.5, S. 2; Act. I.A.6, S. 7 Rz 15. 92 Act. II.7, S. 3. 93 Act. II.5, S. 7 Rz 29. 94 Vgl. z.B. Act. […]. 95 Das Sekretariat bezog sich für die Angaben der Zahlungsabwicklung ab 2021 auf die eingereichten Beilagen der Lieferantinnen zu diesen Markant Konditionen, […].
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Tabelle 1: Übersicht über die verschiedenen Markant-Konditionen der befragten Lieferantin- nen im Jahr 2021 (in % des Umsatzes)
Mittelwert Coop Durchschnittliche Entwicklung 2021- 2023 Mittelwert AH (ohne Coop) Durchschnittliche Entwicklung 2019- 2023 […] […] % […]
[…] % […] […] […] % […] […] % […] […] […] % […] […] % […] Total […] % […] […] % […] Legende: AH = Anschlusshaus, […], […], […]. Darstellung des Sekretariats. Quelle: Marktbefragung. 67. [Auswertung der Marktbefragung bezüglich Markant-Konditionen gegenüber Coop und den Anschlusshäusern (ohne Coop) von Markant.].96 Das Vorbringen von Coop, dass Ver- handlungen von Coop mit gewissen Lieferantinnen betreffend […] gegenüber Coop stattge- funden haben, ist mit diesen Daten belegbar. […]97 […]. 68. [Auswertung der Marktbefragung bezüglich Markant-Konditionen gegenüber An- schlusshaus Coop.]. 69. […]. 70. […].98 71. [Schlussfolgerungen Auswertung der Marktbefragung bezüglich Markant-Konditionen.]. Inwieweit Coop letztlich von den Markant-Konditionen, welche die Lieferantinnen bezahlen, profitieren kann, wird in Abbildung 2 (vgl. Rz 39) und Abbildung 4 (vgl. Rz 75) dargestellt. B.4.4 Gegenleistungen von Coop 72. Gemäss eigenen Angaben bot Coop den Lieferantinnen individuelle Gegenleistungen für die Gewährung des […] an.99 Im von Coop eingereichten Datensatz100 bezifferte Coop den Wert der ausgehandelten Gegenleistungen von […] Lieferantinnen, mit welchen die Ver- handlungen zur Umstellung auf Markant abgeschlossen seien. Von diesen […] Lieferantin- nen erhielten demnach deren […] Gegenleistungen im Wert von durchschnittlich […] % des Umsatzes (Minimum […] % und Maximum […] %). Bei den restlichen […] Lieferantinnen wurde ein Wert von […] % des Umsatzes für die Gegenleistung ausgewiesen. Der Mittelwert
96 Vgl. z.B. Act. […]. 97 Von insgesamt 30 der befragten Lieferantinnen stehen dem Sekretariat Angaben zum […] gegen- über Coop für die Jahre 2021 bis 2022 (von 28 Lieferantinnen sogar bis 2023) zur Verfügung. […]. 98 […]. 99 Act. I.A.6, S.6 Rz 11. 100 Act. I.A.6, Beilage 2b.
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dieser Gegenleistungen über die […] Lieferantinnen beträgt damit […] % des Umsatzes. […].101 Daneben verwies Coop auf die Leistungen von Markant gegenüber den Lieferantin- nen, die auch von den Anschlusshäusern mitfinanziert würden, wie u.a. die Vereinfachung der Zahlungsabläufe über eine zentrale Stelle bei Markant, die Gewährung einer Zahlungs- ausfallgarantie, die Anbindung von Coop an den Datenpool für die Recherche von Marke- tingaktivitäten oder die Anbindung von Coop an das Media-Asset-Management-Tool von Markant.102 73. Im Rahmen der Marktbefragung103 befragte das Sekretariat die Lieferantinnen zu mög- lichen Gegenleistungen von Coop. Von den Lieferantinnen, welche ab 2021 bei der Abrech- nung mit Coop auf Markant umstellten, erhielten gemäss dem von Coop eingereichten Da- tensatz104 […] der […] befragten Lieferantinnen105 eine Gegenleistung. Dies steht im Widerspruch zu den Antworten von acht Lieferantinnen, welche in der Marktbefragung anga- ben, dass sie keine Gegenleistungen von Coop erhielten. Zwei Lieferantinnen führten hierzu weiter aus, dass Coop zwar Gegenleistungen definiert habe, der Wert für die Lieferantin bei der entsprechenden Gegenleistung jedoch 0 % sei106 resp. dass die Gegenleistung lächerlich gering sei im Vergleich zum zusätzlichen Aufwand den die Lieferantin betreibe107. Eine Liefe- rantin108 gab an, dass noch nicht klar sei, ob und welche Gegenleistungen sie erhalten würde und sie die Frage betreffend die Gegenleistungen entsprechend nicht beantworten könne. Die restlichen 25 Lieferantinnen gaben an, dass sie eine oder mehrere Gegenleistungen für die Zahlungsabwicklung über Markant erhielten, wobei alle mit Ausnahme von zwei Lieferan- tinnen109 angaben, dass die offerierten Gegenleistungen von Coop allfällig höhere Aufwände resp. Kosten mit der neuen Zahlungsabwicklung nicht kompensieren können. Der überwie- gende Teil der Lieferantinnen gab zudem an, dass die Gegenleistungen nur für eine zeitlich (i.d.R. für ein oder zwei Jahre) beschränkte Zeit110 festgelegt worden seien.111 74. Als Gegenleistungen nannten die Lieferantinnen […]112, […]113, […]114, […]115 und […]116, […]. Die Lieferantinnen mussten für jede aufgeführte Gegenleistung einen Wert aus
101 Act. I.A.6, S. 6 Rz 11. 102 Act. I.A.6, S. 6 Rz 10. 103 Es ist anzumerken, dass strategisch motivierte Antworten der Lieferantinnen nicht ausgeschlossen werden können. 104 Act. I.A.6, Beilage 2b. 105 Bei einer Lieferantin (Act. […]) sind gemäss Angaben von Coop die Gegenleistungen noch nicht bekannt. Die Lieferantin gab an, dass Coop keine Gegenleistungen gewährte. 106 Act. […]. 107 Act. […]. 108 Act. […]. 109 Act. […]; wobei anzumerken ist, dass die erstgenannte Lieferantin im Fragebogen (S. 8) präzi- sierte, dass die mit Coop verhandelten Gegenleistungen für die Jahre 2021 und 2022 die Belastung aufgrund der etablierten Anpassung der Kostensätze nur teilweise kompensiere. 110 Im Rahmen der Vorabklärung konnte nicht geklärt werden, ob und wie sich diese Gegenleistungen entwickeln werden. 111 Vgl. z.B. Act. […]. 112 Vgl. z.B. Act. […]. 113 Vgl. z.B. Act. […]. 114 Vgl. z.B. Act. […]. 115 Vgl. Act. […]. 116 Vgl. Act. […].
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der eigenen Sicht (d.h. der Sicht der Lieferantin) und aus Sicht von Coop117 angeben. Die Auswertung zeigte, dass die Lieferantinnen der Ansicht waren, dass Coop den monetären Gegenwert der einzelnen Gegenleistungen entweder zu hoch118 oder mit ihrer Bewertung übereinstimmend119 einschätzte. Keine Lieferantin war der Meinung, dass Coop den Wert der jeweiligen Gegenleistung zu tief, das heisst unter deren Schätzung des monetären Ge- genwerts, ansetzte. 75. Die gewährten Gegenleistungen zur Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant führten nicht nur zu positiven finanziellen Auswirkungen bei den Lieferantinnen, sondern auch zu finanziellen Einbussen bei Coop. Abbildung 4 gibt die direkten finanziellen Auswir- kungen aus Abbildung 2 (vgl. Rz 39) ohne (dunkel) und mit (hell) Berücksichtigung der Auf- wände von Coop für die auszurichtenden Gegenleistungen wieder. Das Sekretariat stellte dabei auf den durchschnittlichen Wert der Gegenleistungen ab, gewichtet nach dem Umsatz gemäss dem von Coop eingereichten Datensatz120. [Ausführungen zu den finanziellen Aus- wirkungen des Markant-Systems für Coop.]. Abbildung 4: Direkte finanzielle Auswirkungen für Coop pro Jahr 121 mit und ohne Berücksich- tigung der Gegenleistungen […] Darstellung des Sekretariats. Quelle: Europäischer Zentralregulierungsvertrag zwischen Coop und Markant und Auskunftsbegehren von Coop (Datenabgleich). 76. Bei dem von Markant angegebenen realistisch geplanten jährlichen Einkaufsvolumen von Coop über Markant in Höhe von CHF […] würden daraus unter Berücksichtigung der Gegenleistungen direkte finanzielle Auswirkungen für Coop in der Höhe von CHF […] bis CHF […] resultieren. Bei einem Anteil von […] % an Markenartikeln (vgl. Rz 40), würde dies somit einem monetären Nutzen von CHF […] entsprechen, wodurch [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.]. 77. Der Wert der Gegenleistungen in Abbildung 4 basiert auf den Angaben von Coop. Die Marktbefragung ergab, dass die Lieferantinnen den Gegenleistungen oftmals einen geringe- ren Wert beimessen als Coop und dass diese zudem zeitlich beschränkt sind (vgl. Rz 73 f.). Dementsprechend sind die resultierenden finanziellen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Gegenleistungen als untere Schranke zu verstehen (untere schattierte Fläche in Abbil- dung 4).
117 Die Lieferantinnen bezifferten teilweise keinen Wert aus Sicht von Coop. Schliesslich war dieser Wert den Lieferantinnen nur bekannt, wenn Coop diesen ihnen gegenüber kommuniziert. Eine Schät- zung dieses Wertes war für die Lieferantinnen nur bedingt möglich. 118 Vgl. z.B. Act. […]. 119 Vgl. z.B. Act. […]. 120 Der Datensatz (vgl. Act. I.A.6, Beilage 2b) beziffert für […] Lieferantinnen einen Wert für die Ge- genleistungen zwischen 0 % (keine Gegenleistung) und […] % von deren Umsatz mit Coop. Zudem umfasst der Datensatz für diese Lieferantinnen den Umsatz, den diese mit Coop erwirtschafteten. Da- raus berechnet das Sekretariat den nach Umsatz gewichteten Mittelwert der Gegenleistung von […] %, welcher multipliziert mit dem Beschaffungsvolumen als Geldfluss von Markant zu Coop in der Abbildung 4 berücksichtigt wird. 121 […]. Zusätzlich wird aufgrund der Marktbefragung von einem […] von […] % ausgegangen. Die Ge- genleistungen werden anhand des gewichteten Mittelwerts von […] % beziffert (vgl. Fn 120).
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B.4.5 Individuelle Abrechnungsmethode 78. Gemäss Angaben von Coop erfolgte die Offerte bezüglich einer eigentlich nicht vorge- sehenen aufwändigen individuellen Abrechnungsmethode im Rahmen von laufenden Ver- handlungen, die bis dahin mit ganz wenigen Lieferantinnen nicht zu einem Abschluss ge- bracht werden konnten.122 Der Verhandlungsansatz von Coop gehe beim Angebot einer individuellen Abrechnungsmethode in die Richtung, dass derartige Lieferantinnen im Ver- gleich zu denjenigen, welche ihren Pflichten aus ihren Verträgen mit Markant nachkommen, diskriminierungsfrei behandelt würden. Durch ihren Alleingang würden die Lieferantinnen nach Angaben von Coop mit ihrem hybriden Vorgehen Kosten verursachen, da sie damit aus dem sonst angewendeten standardisierten Markant-Verfahren für die Lieferantinnen ausge- schieden und einer Sonderbehandlung zugeführt werden müssten. Im Sinne einer Gleichbe- handlung sollten sich diese Lieferantinnen an den Kosten dieses Alleingangs beteiligen.123 Coop bot gemäss dem von Coop eingereichten Datensatz124 […] der […] Lieferantinnen ([…] %) eine individuelle Abrechnungsmethode an. Zur Höhe der entsprechenden Konditio- nen für die individuelle Abrechnungsmethode äusserte sich Coop trotz Nachfrage des Sekre- tariats125 nicht. 79. In der Marktbefragung befragte das Sekretariat die Lieferantinnen nach «anderen Ab- rechnungsmöglichkeiten» neben Markant (nachfolgend: individuelle Abrechnungsmethode). Bei 30126 der 43 befragten Lieferantinnen stimmten die Angaben aus der Marktbefragung mit denjenigen von Coop überein (vgl. Abbildung 5). So erhielten gemäss Auskunftsbegehren und gemäss Marktbefragung 14 Lieferantinnen ein Angebot für die individuelle Abrechnungs- methode und 16 der Lieferantinnen kein Angebot. Die restlichen 13 der 43 Lieferantinnen ga- ben an, dass Coop ihnen eine individuelle Abrechnungsmethode angeboten habe, demge- genüber gab Coop bei diesen Lieferantinnen an, dass keine individuelle Abrechnungsme- thode direkt über Coop angeboten worden sei. 80. Coop äusserte sich nicht zur Höhe der Kondition für die individuelle Abrechnungsme- thode (vgl. Rz 78). 27 Lieferantinnen gaben in der Marktbefragung an, dass sie ein Angebot für die individuelle Abrechnungsmethode von Coop erhielten. Die Auswertung in Abbildung 5 bezieht sich auf die Angaben dieser Lieferantinnen zur Höhe der Kondition für die individu- elle Abrechnungsmethode. Abbildung 5: Höhe der Kondition für die individuelle Abrechnungsmethode (in % des Umsat- zes der Lieferantinnen mit Coop) […] Darstellung des Sekretariats. Quelle: Marktbefragung (Konditionenhöhe, Datenabgleich) und Auskunftsbegehren von Coop (Datenabgleich).
122 Act. I.A.6, S. 8 Rz 21. 123 Act. I.A.6, S. 6 f. Rz 14. 124 Act. I.A.6, Beilage 2b. 125 Act. I.A.1, Frage 3 sowie Frage 7 h und i. 126 Zwei Lieferantinnen kreuzten im Fragebogen an, dass sie kein Angebot für eine andere Zahlungs- abwicklung erhalten hätten und begründeten dies damit, dass Coop ein «unrealistisches» Angebot ge- macht habe resp. die vorgeschlagene Alternative (Kosten von […] %) in diesem Kontext keinesfalls als „andere Abrechnungsmöglichkeit“ betrachtet werden könne. In den Beilagen beider Lieferantinnen fanden sich jeweils E-Mails mit einem Angebot über […] % für die alternative Abrechnungsmöglichkeit von Coop (vgl. Act. […]). Da es vorliegend darum ging, ob und nicht zu welchen Konditionen eine al- ternative Zahlungsabwicklung angeboten wurde und nicht um die subjektive Einschätzung hierzu, wur- den die Antworten der beiden Lieferantinnen im Einklang mit den Angaben in der Stellungnahme von Coop als Angebot für die individuelle Abrechnungsmethode gewertet.
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81. Die Lieferantinnen (hell in Abbildung 5), bei welchen sowohl aus der Marktbefragung als auch aus dem Auskunftsbegehren hervorging, dass Coop den Lieferantinnen eine indivi- duelle Abrechnungsmethode anbot, gaben grösstenteils eine offerierte Kondition in der Höhe von […] % des Umsatzes mit Coop an. Die Lieferantinnen belegten diese Kondition von […] % mit der gegenüber dem Sekretariat offengelegten E-Mailkorrespondenz. Eine Liefe- rantin gab Kosten in der Höhe von […] % für die von Coop angebotene alternative Abrech- nungsmethode an und belegte diese Angabe.127 Die Lieferantinnen gaben als Zeitpunkt der Kommunikation dieser Kondition Dezember 2020 resp. Januar 2021 an. 82. Bei den Lieferantinnen (dunkel in Abbildung 5), welche entgegen den Angaben von Coop im Auskunftsbegehren angaben, dass ihnen eine alternative Abrechnungsmethode an- geboten worden sei, zeigte sich ein weniger einheitliches Bild. Zwei Lieferantinnen gaben an, dass Coop ihnen im Dezember 2020 resp. Januar 2021 eine Kondition in der Höhe von […] % des Umsatzes mit Coop angeboten habe, und belegten dies mit E-Mailkorrespon- denz.128 Fünf Lieferantinnen bezeichneten eine zwischen Juli und Dezember 2020 von Coop kommunizierte Konditionenhöhe von […] %, wobei drei Lieferantinnen ihre Angaben mit Ge- sprächsnotizen belegen konnten.129 Eine weitere Lieferantin bezifferte eine von Coop im De- zember 2020 kommunizierte Kondition in der Höhe von […] %, konnte diese Angabe aber nicht belegen.130 Die restlichen fünf Lieferantinnen konnten keine konkreten Konditionen be- ziffern, sondern berichteten von einer (meist mündlichen) Aussage von Coop, dass die indivi- duelle Abrechnungsmethode «teurer als Markant» 131 resp. «kostenpflichtig»132 werde. Als Zeitpunkt der Kommunikation nannten diese Lieferantinnen einen zeitlichen Rahmen zwi- schen Mai und November 2020.133 83. Coop schien also bereits in einem frühen Stadion in den mündlichen Verhandlungen mit gewissen Lieferantinnen den Hinweis, dass eine individuelle Abrechnungsmöglichkeit «teurer als Markant» ausfallen würde, angebracht zu haben. Diese Angabe scheint Coop aber nicht als Angebot für eine individuelle Abrechnungsmöglichkeit gewertet zu haben. Möglicherweise nutzte Coop solche Aussagen dazu, die Stärke ihrer Verhandlungsposition gegenüber den Lieferantinnen zu zeigen und die Umstellung auf Markant zu forcieren. […]. 84. Bei […] Lieferantinnen, welche die Zahlungsabwicklung für Coop Umsätze auf Markant umstellten, […] die Kosten von […] % für die individuelle Zahlungsabwicklung die Markant Konditionen gegenüber Coop (vgl. Abbildung 6, Rz 96). Den […] befragten Lieferantinnen, bei denen dies nicht der Fall war, unterbreitete Coop gemäss übereinstimmender Angabe von Coop und den Lieferantinnen kein Angebot für eine individuelle Abrechnungsmethode.134 Mit anderen Worten fielen die angebotenen Konditionen von Coop für die individuelle Ab- rechnungsmethode bei […] befragten Lieferantinnen […] aus als die Markant-Konditionen gegenüber Coop. Die Lieferantinnen konnten somit zwar die individuelle Abrechnungsme- thode anstatt der Abrechnung über das Markant-System wählen, jedoch wären in diesem
127 Act. […]. 128 Act. […]. 129 […]. 130 Act. […]. 131 Act. […]. 132 Act. […]. 133 Zwei Lieferantinnen machen keine Angabe zum Zeitpunkt der Kommunikation (Act. […]). 134 Vgl. Act. I.A.6, Beilage 2b für die Angabe von Coop resp. Act. […] für die Angabe der Lieferantin- nen.
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Fall die Kosten […] ausgefallen, so dass es fraglich ist, ob die angebotene individuelle Zah- lungsabwicklung eine wirkliche Alternative für die Lieferantinnen darstellte. Dies wurde denn auch regelmässig von den Lieferantinnen kritisiert.135 85. Wenn sich die Lieferantinnen nach einem Angebot von Coop zur individuellen Abrech- nungsmöglichkeit nicht aktiv für Markant oder die individuelle Abrechnungsmethode ent- schieden, […].136 In der Folge gab Coop den betroffenen Lieferantinnen bekannt, dass Coop das Angebot betreffend die Zahlungsabwicklung über Markant zurückziehen würde. Oftmals konnte in der Folge aber doch noch eine Lösung mit Coop und Markant gefunden werden. 86. Gemäss der Auskunft von Coop wählte bis zum 15. März 2021 […] der Lieferantinnen die Option der individuellen Abrechnungsmethode.137 Dies bestätigte auch die Marktbefra- gung, wonach die von Coop in Aussicht gestellte individuelle Abrechnungsmethode gemäss Angaben der befragten Lieferantinnen schliesslich bei […] Lieferantin zur Anwendung ge- langte (für detailliere Angaben zu den Resultaten der Verhandlungen zwischen Coop und den Lieferantinnen vgl. Rz 90 ff.). B.4.6 Mutmassliche Auslistungen während den Verhandlungen 87. Gemäss Angaben von Coop sind im Zusammenhang mit der Umstellung auf Markant bei den betroffenen Lieferantinnen keine Änderungen bei den Listungen vorgenommen wor- den.138 Coop habe denn auch nie einer Lieferantin mit der Auslistung gedroht, falls die Liefe- rantin den Vertrag zu Markant habe beenden oder ändern wollen.139 Auch seien keine E- Mails an die Lieferantinnen von Coop versandt worden, welche zur Zusicherung (vgl. Rz 6 und 60) im Widerspruch stehen würden. Neulistungen, Auslistungen und Promotionen seien Instrumente des Category Managements, welche im Verlauf einer Beziehung mit einer Liefe- rantin laufend genutzt würden. Sortimentsbewegungen seien vom Konsumverhalten, Konkur- renzverhalten und der allgemeinen Wirtschaftslage abhängig und würden sodann von einem auf dieses ausgerichteten Category Managements über Listings umgesetzt. In der Regel würden sich Listungen und Auslistungen bei Coop in etwa die Waage halten. Es würden jährlich zwischen 2'000 Produkte gelistet und auf der anderen Seite etwa die gleiche Zahl ausgelistet.140 88. In der Marktbefragung gaben 23 von 41141 Lieferantinnen an, dass es aufgrund der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant zu keinen Androhungen resp. Umsetzun- gen von Auslistungen und/oder Ablehnung von Neulistungen und/oder Promotionen gekom- men sei. Unter diesen Lieferantinnen waren auch solche zu finden, welche die Zahlungsab- wicklung weiterhin direkt über Coop vornahmen. Die restlichen 18 Lieferantinnen gaben an, dass sie aufgrund der Umstellung der Zahlungsabwicklung von Androhungen resp. von Um- setzungen von Auslistungen betroffen waren. Fünf Lieferantinnen machten Angaben zu kon- kreten Auslistungen, welche nach der Einigung zur Zahlungsabwicklung über Markant von Coop wieder zurückgezogen wurden.142 Ansonsten begründeten die Lieferantinnen ihre Ant- worten damit, dass konkrete Auslistungen ohne sachliche Begründung umgesetzt worden
135 Vgl. beispielsweise auch Fn 126. 136 Act. […]. 137 Act. I.A.6, S. 9 Rz 26. 138 Act. I.A.6, S. 9 Rz 26. 139 Act. I.A.6, S. 8 Rz 21. 140 Act. I.A.6, S. 10 Rz 26. 141 Insgesamt haben 41 Lieferantinnen auf diese Frage geantwortet. Für zwei Lieferantinnen wurde das Auskunftsbegehren in diesem Punkt eingeschränkt (vgl. Rz 15). 142 Act. […].
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seien143 oder dass Coop zwar keine Auslistungen umgesetzt habe, solche jedoch mündlich angedroht habe144. B.4.7 Resultat der Verhandlungen 89. Coop hat gemäss eigenen Angaben mit über […] Lieferantinnen mit bestehenden Mar- kant Verträgen (ohne den Bereich […]) über die Umstellung auf Markant verhandelt.145 Im von Coop eingereichten Datensatz146 wurden dennoch wenige Lieferantinnen ohne Markant Vertrag aufgelistet. Diese wählte das Sekretariat bewusst für die Marktbefragung aus (vgl. viertes Auswahlkriterium, Rz 14), um festzustellen, ob diese Lieferantinnen betreffend die Umstellung der Zahlungsabwicklung überhaupt angegangen worden waren und wie diese Lieferantinnen ihre Forderungen gegenüber Coop ab 2021 abwickelten. Es ist daher sach- dienlich, die Lieferantinnen für die Auswertung der Resultate der Verhandlungen in zwei Gruppen aufzuteilen, nämlich in Lieferantinnen mit und ohne Markant Vertrag. 90. Drei der 43 befragten Lieferantinnen gaben an, dass sie über keinen Markant Vertrag verfügten.147 Alle diese Lieferantinnen führten weiter aus, dass sie auch in Zukunft die Zah- lungsabwicklung mit Coop wie bisher direkt und kostenlos vornehmen würden. Die Umstel- lung bei Coop auf Markant scheint folglich für diese Lieferantinnen von Coop auch keine wirt- schaftlichen Auswirkungen zu haben. Ob dies der Fall war, weil die Lieferantinnen ohne Markant Vertrag gegenüber Coop über eine bessere Verhandlungsposition verfügten, oder weil Coop mit diesen Lieferantinnen in einem ersten Schritt grundsätzlich noch nicht verhan- deln wollte, kann vorliegend nicht abschliessend geklärt werden. 91. Bei den 40 befragten Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag ergab sich folgendes Bild: […] Lieferantinnen können die kostenlose und direkte Zahlungsabwicklung mit Coop beibehalten.148 Die restlichen […] Lieferantinnen rechnen ihre Umsätze mit Coop seit 2021 über Markant ab und sind somit mit zusätzlichen Kosten für die Zahlungsabwicklung über Markant konfrontiert. Die von Coop in Aussicht gestellte individuelle kostenpflichtige Abrech- nungsmethode kommt bei […] der befragten Lieferantinnen zur Anwendung. 92. Die […] Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag, die weiterhin direkt über Coop ab- rechnen, wurden anhand unterschiedlicher Auswahlkriterien im Rahmen der Marktbefragung ausgewählt. Aufgrund der im Rahmen der Vorabklärung vorliegenden Informationen konnten keine wesentlichen Ähnlichkeiten dieser fünf Lieferantinnen bezüglich ihrer Geschäftstätig- keit oder bezüglich ihrer Zusammenarbeit mit Coop insgesamt betrachtet beobachtet wer- den. Allerdings gilt es zu erwähnen, dass zwei dieser fünf Lieferantinnen den Vertrag mit
143 Act. […]. 144 Act. […]. 145 Act. II.7. 146 Act. I.A.6, Beilage 2b. 147 Act. […]; Aus der von Coop im Rahmen des Auskunftsbegehrens eingereichten Liste der Lieferan- tinnen ist ersichtlich, dass zwei der von der Umstellung bei Coop betroffenen Lieferantinnen über kei- nen Markant Vertrag verfügen. Da Coop angegeben hat, dass nur Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag von der Umstellung betroffen waren (vgl. Rz 59), wurden diese beiden Lieferantinnen mit dem Auswahlkriterium 4 (vgl. Rz 14) bewusst in die Stichprobe für die Marktbefragung integriert. Bei einer weiteren befragten Lieferantin stellte sich zudem heraus, dass auch sie über keinen Markant Vertrag verfügte; ausgewählt wurde diese Lieferantin denn auch ausschliesslich aufgrund des Auswahlkriteri- ums 1 (Umsatz mit Coop). 148 Act. […].
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Markant auf Ende 2020 resp. 2021 gekündigt haben.149 Zudem gab eine dieser Lieferantin- nen an, dass sie den Umstand, dass sie […] und dass sie darum nach wie vor direkt über Coop abrechnen könne.150 B.5 Wirtschaftliche Auswirkungen der neuen Zahlungsabwicklung 93. Nebst der Umstellung der Zahlungsabwicklung bei Coop und den diesbezüglichen Ver- handlungen interessieren in der Vorabklärung auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der neuen Zahlungsabwicklung. In diesem Kapitel werden wirtschaftliche Konsequenzen der Lie- ferantinnen in den zwei Jahren nach der Umstellung der Zahlungsabwicklung über Markant betrachtet, um herauszufinden, ob und wie sich diese Anpassung der Zahlungsabwicklung auf die Lieferantinnen auswirken. 94. Wirtschaftliche Auswirkungen der im Jahr 2021 neu eingeführten Zahlungsabwicklung können nur bei Lieferantinnen anfallen, welche entweder seit 2021 über Markant abrechnen oder einer individuellen Abrechnungsmöglichkeit zugeführt wurden, wobei letztere Möglich- keit bei keiner Lieferantin zur Anwendung kam. 95. Alle […] Lieferantinnen, welche auf Markant umstellten, gaben an, dass ihre Kosten für die Zahlungsabwicklung mit der Umstellung erhöht wurden. Die Kosten für die Zahlungsab- wicklung bestehen für die Lieferantinnen aus den Markant-Konditionen für die Entschädigung für die Zahlungsabwicklung über Markant sowie unternehmensinternen Kosten. Letztere be- stehen aus einmaligen Kosten für die Aufschaltung der Zahlungsabwicklung und jährlich wie- derkehrenden Kosten, wie bspw. für das Controlling, im Vergleich zur vorherigen direkten Zahlungsabwicklung. Die unternehmensinternen Kosten fielen bei den Lieferantinnen unter- schiedlich und im Vergleich zu den Markant-Konditionen vernachlässigbar tief aus.151 96. [Kosten der befragten Lieferantinnen für die Zahlungsabwicklung über Markant.]152 […]. Diese Lieferantinnen gaben mit einer Ausnahme153 an, dass die Zahlungsabwicklung über Coop im Jahr 2019 nicht mit Kosten verbunden war. Abbildung 6: Vergleich der Zahlungsabwicklungskosten der Lieferantinnen für ihre Umsätze mit Coop im Jahr 2019 und nach der Umstellung auf Markant ab dem Jahr 2021 (Markant- Konditionen) […] Darstellung des Sekretariats. Quelle: Marktbefragung (Angaben zu Kosten im Jahr 2019 aus Frage 5 des Fragebogens, Angaben zu den Mar- kant Konditionen im Jahr 2021 aus den von den Lieferantinnen eingereichten Beilagen). 97. Neben den Auswirkungen, welche direkt die finanzielle Lage der Lieferantinnen betrifft, befragte das Sekretariat die Lieferantinnen zudem zu weiteren wirtschaftlichen Auswirkun- gen in den zwei Jahren nach der Umstellung der Zahlungsabwicklung bei Coop. Konkret stellte das Sekretariat Fragen zu den Auswirkungen auf die Verkaufspreise an Coop, die Verkaufspreise an andere Abnehmerinnen, die Nettomarge, die Qualität der Produkte, die
149 Act. […]. 150 Act. […]. 151 Act. […]. 152 Die weiteren Dienstleistungen von Markant wurden im Rahmen dieser Vorabklärung nicht geprüft, vgl. hierzu auch Fn 56. 153 Act. […].
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Absatzmenge, die Produktauswahl sowie die Innovations- und Investitionstätigkeit der Liefe- rantinnen (vgl. Abbildung 7).154 Bei der Auswertung der Resultate ist zu berücksichtigen, dass strategisch motivierte Antworten der Lieferantinnen nicht ausgeschlossen werden kön- nen.
154 Die Lieferantinenn konnten jeweils zwischen vier Antwortmöglichkeiten wählen, z.B. «höher», «tie- fer», «gleich», «keine Angabe (k.A.)». Zudem begründeten die Lieferantinnen ihre Antworten. Falls die Begründung und das gesetzte Antwortkreuz sich widersprachen, wertete das Sekretariat die Antwor- ten als «nicht auswertbar (n.a.)». Sofern eine Lieferantin zwei Antwortkreuze setzte, so wurden beide Antworten jeweils zu 0,5 Punkten gewertet.
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akzeptiere.155 Weiter gaben […] Lieferantinnen […] an, dass sie die Verkaufspreise gegen- über Coop aufgrund der Umstellung der Zahlungsabwicklung erhöhen werden. [Informatio- nen über Preisstrategie der Lieferantinnen].156 Schliesslich gaben […] Lieferantinnen […] an, dass die Verkaufspreise an Coop aufgrund der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Mar- kant tiefer ausfallen würden. Die Begründungen dieser Lieferantinnen wiesen darauf hin, dass die Lieferantinnen ihre Aussagen auf die Verkaufspreise an Coop nach dem Abzug der Markant Konditionen bezogen.157 Zwei dieser Lieferantinnen gaben bezüglich der Verkaufs- preise an Coop vor Abzug der Markant Konditionen weiter an, dass die «verrechneten» Preise identisch blieben158 resp. [Information über Preisstrategie der Lieferantinnen].159 99. In Bezug auf die Verkaufspreise gegenüber anderen Abnehmerinnen (ohne Coop) wa- ren […] Lieferantinnen […] der Meinung, dass diese auf dem gleichem Niveau verbleiben.160 […] der befragten Lieferantinnen ([…] %) gaben an, dass die Verkaufspreise gegenüber an- deren Abnehmerinnen (ohne Coop) steigen.161 […].162 […] Lieferantin antwortete, dass die Verkaufspreise an andere Abnehmerinnen sinken würden und begründete dies damit, dass die Markant-Konditionen der Anschlusshäuser […].163 Schliesslich kreuzte […] Lieferantin «tiefer» und «gleich» an und führte hierzu aus, dass sie mit gleichbleibenden Verkaufsprei- sen bei den anderen Anschlusshäusern rechne, dass aber Anfragen zu Preissenkungen von Nicht-Markant-Kunden, welche sich durch die neuen Regelungen benachteiligt fühlen, nicht ausgeschlossen werden können.164
100. Betreffend die Nettomarge sagten die Lieferantinnen mehrheitlich, dass diese aufgrund der neuen Zahlungsabwicklung tiefer ausfalle. Begründet wurde dies damit, dass die zusätz- lichen Kosten, insbesondere die Markant-Konditionen, nicht oder nur teilweise (z.B. über eine teilweise Anpassung der Verkaufspreise oder Gegenleistungen) kompensiert werden könnten.165 [Informationen über Preisstrategie der Lieferantinnen].166
101. Die Lieferantinnen bekräftigten sodann, dass die Qualität aufgrund der neuen Zah- lungsabwicklung dieselbe bleibe. Eine Grosszahl der Lieferantinnen unterstrich in der Be- gründung, dass die Qualität der Produkte sehr wichtig sei und dass hier keine Abstriche ge- macht werden könnten.167 Nur eine Lieferantin kreuzte an, dass die Qualität gleich bleibe resp. möglicherweise abnehme, nämlich wenn der Verkaufspreis nicht erhöht werden könne.168
102. Die Angaben zu den Auswirkungen der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf die Absatzmenge bereitete den Lieferantinnen teilweise Mühe. So machten drei Lieferantinnen
155 Vgl. z.B. Act. […]. 156 Vgl. z.B. Act. […]. 157 Vgl. z.B. Act. […]. 158 Act. […]. 159 Act. […]. 160 Vgl. z.B. Act. […]. 161 Vgl. z.B. Act. […]. 162 Act. […]. 163 Act. […]. 164 Act. […]. 165 Vgl. z.B. Act. […]. 166Act. […]. 167 Vgl. z.B. Act. […]. 168 Act. […].
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keine Angaben hierzu.169 Zudem waren die Antworten von fünf Lieferantinnen nicht auswert- bar. So führten deren vier Gründe (z.B. Covid) ohne konkreten Bezug zur Umstellung der Zahlungsabwicklung für die Auswirkungen auf die Absatzmenge an.170
103. Der Grossteil der Lieferantinnen führte aus, dass die Absatzmenge durch die Umstel- lung der Zahlungsabwicklung unberührt bleibe.171 Zwei Lieferantinnen gaben an, dass die Absatzmenge aufgrund der besseren Kundennähe172 resp. aufgrund der Vermutung, dass Lieferantinnen von Coop, welche über Markant abrechnen, bevorzugt würden173, steige. Eine Lieferantin antwortete, dass die Absatzmenge sinke und begründete dies damit, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Produkte aufgrund der höheren Preise sinken werde, zumal nicht alle Lieferantinnen von Coop auf Markant umstellen würden.174 Eine weitere Lieferantin meinte, die Absatzmenge bleibe gleich resp. sinke, da Coop vermutungsweise die Einspa- rungen durch die Markant-Konditionen, sofern überhaupt, in tiefere Verkaufspreise auf den Coop-Eigenmarken fliessen lasse, was zu einer weiteren Wettbewerbsverzerrung für die Markenindustrie und damit tieferen Absatzmengen führen werde.175
104. Die Produktauswahl bleibt gemäss 30 Lieferantinnen unverändert176, wobei zwei Liefe- rantinnen zusätzlich angeben, dass die Produktauswahl möglicherweise auch sinke aufgrund gestrichener Produkte177 resp. steige aufgrund einer Testlistung178. Eine Lieferantin gab zu- dem an, dass die Produktauswahl grösser werde und begründete dies mit einer Listung als Gegenleistung von Coop.179 Eine Lieferantin war der Meinung, dass ihre Produktauswahl durch die Zahlungsabwicklung über Markant kleiner werde und führte hierzu aus, dass auf- grund von höheren Kosten eventuell auf Neulistungen (wegen dem Preis) verzichtet werden müsse.180
105. 26 der […] Lieferantinnen ([…] %) gaben an, dass die Innovationstätigkeit aufgrund der neuen Zahlungsabwicklung nicht beeinflusst werde181, wobei eine Lieferantin zusätzlich an- gab, dass die Innovationstätigkeit aufgrund der geringeren Marge möglicherweise einge- schränkt werde.182 Schliesslich antworteten sieben Lieferantinnen, dass ihre Innovationstätig- keit durch die Zahlungsabwicklung über Markant eingeschränkt werde. Diese Lieferantinnen begründeten dies mit dem Umstand, dass aufgrund der neuen Zahlungsabwicklung weniger Mittel zur Verfügung stehen würden und sich dies in den Innovationen niederschlage.183
106. 14 der […] Lieferantinnen ([…] %) gaben an, dass die Umstellung der Zahlungsabwick- lung keine Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit habe. Gemäss 14 Lieferantinnen wird die Investitionstätigkeit durch die Zahlungsabwicklung über Markant eingeschränkt resp.
169 Act. […]. 170 Act. […]. 171 Vgl. z.B. Act. […]. 172 Act. […]. 173 Act. […]. 174 Act. […]. 175 Act. […]. 176 Vgl. z.B. Act. […]. 177 Act. […]. 178 Act. […]. 179 Act. […]. 180 Act. […]. 181 Vgl. z.B. Act. […]. 182 Act. […]. 183 Vgl. z.B. Act. […].
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möglicherweise eingeschränkt184. Sie begründeten dies mehrheitlich damit, dass aufgrund der steigenden Kosten der neuen Zahlungsabwicklung weniger Mittel für Investitionen, z.B. im Bereich der Produktion, des Vertriebs oder des Marketings, zur Verfügung stehen.185 Ge- mäss vier Lieferantinnen wird die Investitionstätigkeit in Zusammenhang mit der neuen Zah- lungsabwicklung ausgebaut.186 Begründet wird dies u.a. mit Investitionen in die IT187 auf- grund der neuen Zahlungsabwicklung resp. mit Aufwendungen, die für die von Coop offerierten Marketingmassnahmen188 erfolgen müssten.
107. Eine Lieferantin weist generell darauf hin, dass Coop mit der Umstellung auf Markant nun doppelt profitiere, einerseits zumal Coop bereits vorher sehr gute Konditionsbedingun- gen hatte und andererseits indem Coop nun auch von den «Ausgleichskonditionen»189 der kleineren Handelsunternehmen von Markant profitiere. Der Detailhandelsmarkt gerate in der Schweiz deshalb noch mehr in Schieflage, da Coop die Marktstellung noch vergrössern könne und Markant noch mehr Gewicht erhalte, um ihre Forderungen190 auch in Zukunft durchzusetzen.191
108. Als weitere wirtschaftliche Auswirkungen der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant nennen die Lieferantinnen u.a. die folgenden Punkte: - Verkauf des Geschäfts oder Verlagerung ins Ausland192; - gegebenenfalls Entlassungen von Mitarbeitenden193; - Wettbewerbsnachteile gegenüber Lieferantinnen von Coop, die (zum jetzigen Zeit- punkt) nicht über Markant abrechnen194; - die Reduzierung der Sponsoringbeiträgen und Werbemassnahmen in verschiede- nen Kanälen195; - steigende Markt- und Verhandlungsmacht von Markant durch Anschluss von Coop196; - steigende Markant-Konditionen197;
184 Act. […]. 185 Vgl. z.B. Act. […]. 186 Act. […]. 187 Act. […]. 188 Act. […]. 189 Unter «Ausgleichskonditionen» sind die Markant-Konditionen zu verstehen, welche die Anschluss- häuser (ohne Coop) nutzten, um bei den Einkaufskonditionen gleich lange oder zumindest vergleich- bare Spiesse, wie die grossen Lebensmitteldetailhändlerinnen Coop und Migros zu erlangen (vgl. Rz 45). 190 Konditionserhöhungen (Anmerkung Sekretariat). 191 Act. […]. 192 Act. […]. 193 Act. […]. 194 Act. […]. 195 Act. […]. 196 Act. […]. 197 Act. […].
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- die Einrechnung von zusätzlichen Margen auf neuen Absatzkanälen, falls diese spä- ter auch zu Markant wechseln198.
109. Die Auswertung der Marktbefragung zeigte somit, dass die Lieferantinnen verschie- dene negative wirtschaftliche Konsequenzen in den zwei Jahren nach der Umstellung der Zahlungsabwicklung über Markant erwarten. B.6 Verhandlungsmacht der Lieferantinnen gegenüber von Coop
110. Im Zentrum dieser Vorabklärung stehen die Umstellung der Zahlungsabwicklung bei Coop und die diesbezüglichen Verhandlungen. In diesem Kapitel wird das Kräfteverhältnis der verhandelnden Parteien genauer betrachtet, um herauszufinden, ob Coop Vertragsbe- dingungen einseitig durchsetzen kann.
111. In der Stellungnahme zum Auskunftsbegehren hält Coop fest, dass diejenigen Liefe- rantinnen, die möglicherweise von Coop individuell abhängig seien, immer mit besonderem Augenmass behandelt worden seien.199 Coop sei sich bewusst, dass Coop bei Lieferantin- nen, welche einen hohen Umsatzanteil mit Coop generieren, eine gewisse Verantwortung für eine kontinuierliche Entwicklung dieser Geschäftsbeziehung im Rahmen des Category Ma- nagements trage, ohne dass jedoch die bestehende dynamische Marktsituation zu vernach- lässigen sei. So sei Coop etwa den im Kontext von Zusammenschlüssen eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Lieferantinnen immer umfassend nachgekommen.200
112. Insgesamt bezeichnete Coop […] Lieferantinnen, welche von der Umstellung der Zah- lungsabwicklung auf Markant betroffen waren, als von Coop abhängig.201 […].
113. In der Marktbefragung stellte das Sekretariat den betroffenen Lieferantinnen Fragen zu ihrer Marktstellung gegenüber Coop. Die Fragen wurden in Anlehnung an die im Rahmen der Untersuchung CoopForte202 entwickelten und in den Zusammenschlussvorhaben Mig- ros/Denner203 weiterentwickelten und in Coop/Carrefour204 übernommenen Kriterien formu- liert. Das Sekretariat befragte die 43 Lieferantinnen nach ihren realisierten Umsätzen in den Vertriebskanälen Lebensmitteldetailhandel, Convenience-Shops und Kioske, Gastronomie, Spezial- und Fachhandel, Export sowie möglichen weiteren Vertriebskanälen in den Jahren 2019 und 2020 (vgl. Kapitel B.6.1.1). Zur Bewertung möglicher Abhängigkeiten der Lieferan- tinnen von Coop stellte das Sekretariat zusätzlich weitere Fragen und unterschied dabei pra- xisgemäss zwischen Lieferantinnen von Markenartikeln (vgl. Kapitel B.6.1.2) und Lieferantin- nen von Eigenmarken (vgl. Kapitel B.6.1.3).
114. In der Auswertung zur Verhandlungsmacht der Lieferantinnen gegenüber Coop legte das Sekretariat den Fokus auf die Antworten der 40 Lieferantinnen mit einem Markant Ver- trag, da Coop primär mit diesen verhandelte und insbesondere auch nur bei diesen einen er-
198 Act. […]. 199 Act. I.A.6, S. 5 Rz 8. 200 Act. II.5, S. 2 f. 201 Im von Coop eingereichten Datensatz, welcher alle abhängigen Lieferantinnen beinhalten sollte (vgl. zweites Auswahlkriterium, Rz 14), bezeichnete Coop […] Lieferantinnen als von Coop abhängig (vgl. Act. I.A.6, Beilagen 2a und 2b). M.a.W. bezeichnete Coop über alle der rund […] (vgl. Rz 11) von der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant betroffenen Lieferantinnen deren […] als abhän- gig von Coop. 202 RPW 2005/1, 161 ff. Rz 95 ff., CoopForte; vgl. auch RPW 2006/1, 137 f. Rz 57, Denner/Pick Pay. 203 RPW 2008/1, 201 ff. Rz 604 ff., Migros/Denner. 204 RPW 2008/4, 657 ff. Rz 476 ff., Coop/Carrefour.
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folgreichen Abschluss erreichte (vgl. Rz 91). Von diesen 40 Lieferantinnen vertreiben 13 Lie- ferantinnen nur Markenprodukte, drei Lieferantinnen nur Eigenmarken und 24 Lieferantinnen Markenprodukte und Eigenmarken.
115. Insgesamt ist anzumerken, dass fehlerhafte oder strategische Antworten von Lieferan- tinnen nicht ausgeschlossen werden können. Die Auswertung ist damit lediglich als Indikator für die Marktstellung von Coop gegenüber den befragten Lieferantinnen zu lesen. B.6.1.1 Absatzkanäle der Lieferantinnen Alle Absatzkanäle
116. Gemäss Marktbefragung erzielten die 40 Lieferantinnen, welche über einen Markant Vertrag verfügen, im Jahr 2019 über alle Vertriebskanäle im Durchschnitt […] % ihres ge- samten Umsatzes mit Coop, 2020 waren es durchschnittlich […] %. Insgesamt erzielten […] Lieferantinnen im Jahr 2019, resp. […] Lieferantinnen im Jahr 2020 über 30 %205 ihres Um- satzes mit Coop. Coop ist somit für einen Grossteil der betroffenen Lieferantinnen ein wichti- ger Absatzkanal. Abbildung 8 illustriert den Anteil von Coop am gesamten Umsatz der Liefe- rantinnen über alle Vertriebskanäle für die Jahre 2019 und 2020. Abbildung 8: Anteil von Coop am gesamten Umsatz der Lieferantinnen über alle Vertriebska- näle. […] Darstellung des Sekretariats. Quelle: Marktbefragung.
117. Tabelle 2 schlüsselt für das Jahr 2019 den durchschnittlichen Anteil von Coop am ge- samten Umsatz der 40 Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag nach den Auswahlkriterien für die Teilnahme an der Marktbefragung (vgl. Rz 14) auf und zeigt, wie viele Lieferantinnen die Auswahlkriterien (1)–(3) für die Teilnahme an der Marktbefragung jeweils erfüllten206 (grau) resp. nicht erfüllten (weiss). Das vierte Auswahlkriterium, dass kein Markant Vertrag bestand, wurde in dieser Tabelle bewusst weglassen, da notwendigerweise keine der 40 Lie- ferantinnen mit einem Markant Vertrag dieses Kriterium erfüllte.
205 In der Untersuchung CoopForte und den Zusammenschlüssen Migros/Denner und Coop/Carrefour wurde für Lieferantinnen von Markenartikeln der Umsatzanteil mit Coop resp. mit den Zusammen- schlussparteien jeweils als erstes Kriterium für mögliche Abhängigkeiten geprüft. Der Richtwert für eine Abhängigkeit der Lieferantinnen wurde bei 30 % festgelegt (RPW 2005/1, 162 Rz 101 f., Coop- Forte; vgl. auch RPW 2008/1, 201 Rz 607, Migros/Denner und RPW 2008/4, 658 Rz 479, Coop/Carre- four). 206 Die Mehrheit der Lieferantinnen wurde aufgrund von mindestens zwei der Kriterien für die Marktbe- fragung ausgewählt und wurde somit mehreren Kategorien zugerechnet.
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- die Lieferantin ihre Produkte exportieren kann; - die Lieferantin bekannte Produkte (must-in-stock, führende Marken) oder ein schwer ersetzbares Sortiment anbietet.
2. Angenommen, die Lieferantin würde Coop als Absatzkanal innerhalb eines Jahres verlieren, welchen Prozentsatz des Jahresumsatzes (mit Eigenmarken und Marken- produkten) mit Coop könnte die Lieferantin mit anderen Vertriebskanälen innerhalb der nächsten zwei Jahre kompensieren?
3. Wenn die Lieferantin vermutet, dass sie von Coop wirtschaftlich abhängig ist, inwie- fern ist diese Abhängigkeit nicht Folge einer strategischen Entscheidung der Liefe- rantin, welche sich später als nachteilig herausgestellt hat, resp. inwiefern hat sich diese Abhängigkeit ohne ein Zutun der Lieferantin lediglich aus dem Marktgesche- hen ergeben?
124. 37 Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag vertreiben gemäss eigenen Angaben Markenartikel. Davon gaben […] bei der ersten Frage an, dass sie über […] Verhandlungs- macht gegenüber Coop verfügten, um vermeiden zu können, dass Coop die Bedingungen für die Zahlungsabwicklung einseitig durchsetzt. […] Lieferantinnen sagten, dass sie über […] Verhandlungsmacht gegenüber Coop in dieser Angelegenheit verfügten.209 Aufgrund der im Rahmen der Vorabklärung vorliegenden Informationen sind keine wesentlichen Ähnlich- keiten dieser […] Lieferantinnen bezüglich ihrer Geschäftstätigkeit oder bezüglich ihrer Zu- sammenarbeit mit Coop insgesamt zu beobachten.
125. Die Antworten zur zweiten Frage zeigten, dass die Lieferantinnen im Durchschnitt […] % ihres Umsatzes mit Coop innerhalb von zwei Jahren über alternative Vertriebskanäle kompensieren könnten. Der Mittelwert ist allerdings aufgrund der Antwort einer Lieferantin, welche angibt, […] % ihres Umsatzes mit Coop kompensieren zu können,210 höher als der Median, nach welchem lediglich […] % des Umsatzes über Coop durch andere Vertriebska- näle kompensiert werden könnte. […] Lieferantinnen gaben an, mehr als […] % ihres Umsat- zes mit Coop über alternative Vertriebskanäle kompensieren zu können.211
126. Als wichtigste alternative Vertriebskanäle nannten die befragten Lieferantinnen andere Lebensmitteldetailhändlerinnen, welche im Durchschnitt […] % des Umsatzes mit Coop kom- pensieren könnten, falls Coop als Absatzkanal verloren ginge. Namentlich wurde Migros am häufigsten erwähnt, gefolgt von Aldi und Lidl. Neben den Lebensmitteldetailhänderinnen nannten die Lieferantinnen als alternative Vertriebskanäle den Export ([…] %), den Online- handel ([…] %) und die Gastronomie ([…] %).
127. Bei der dritten Frage gaben […] der 37 Lieferantinnen an, dass sie nicht von Coop ab- hängig seien.212 Die restlichen Lieferantinnen nannten verschiedene Gründe, warum sie nicht selbstverschuldet von Coop abhängig seien. Am häufigsten argumentierten sie, dass Coop eine Schlüsselrolle im Vertrieb von Markenprodukten im Schweizer Markt einnehme.213 Wei- ter begründeten die Lieferantinnen, dass alternative Vertriebskanäle aufgrund der Zusam- menschlüsse im Schweizer Detailhandel abgenommen hätten.214 Zudem wiesen einige Liefe- rantinnen darauf hin, dass Migros stark vertikal integriert sei und dementsprechend nicht als
209 Act. […]. 210 Act. […]. 211 Act. […]. 212 Act. […]. 213 Act. […]. 214 Act. […].
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Alternative zu Coop in Frage komme.215 […] Lieferantinnen gaben zudem an, dass Coop die Belieferung bestimmter direkter Konkurrentinnen nicht dulde.216
128. Die Antworten der Markenlieferantinnen deuten insgesamt darauf hin, dass diese zu- mindest teilweise von Coop abhängig sind und dies nicht durch das Zutun der Lieferantin- nen, sondern aus dem Marktgeschehen resultierte. B.6.1.3 Lieferantinnen von Eigenmarken
129. Zur Bewertung der möglichen Abhängigkeit von Eigenmarkenlieferantinnen wurden den Lieferantinnen folgende Fragen gestellt: 1. Hat die Lieferantin spezifische Investitionen217 für Eigenmarken von Coop vorge- nommen? 2. Hat die Lieferantin mit Coop langfristige Verträge geschlossen, welche es der Liefe- rantin erlauben, die allfällig getätigten vertragsspezifischen Investitionen zu amorti- sieren bzw. abzusichern? 3. Angenommen, die Lieferantin würde Coop als Kundin verlieren: Wäre die wirtschaft- liche Existenz der Lieferantin infolge fehlender alternativer Absatzkanäle und/oder der Umstellungskosten auf andere Absatzkanäle und Märkte gefährdet?
4. Wenn die Lieferantin vermutet, dass sie von Coop wirtschaftlich abhängig ist, inwie- fern ist diese Abhängigkeit nicht Folge einer strategischen Entscheidung der Liefe- rantin, welche sich später als nachteilig herausgestellt hat, resp. inwiefern hat sich diese Abhängigkeit ohne ein Zutun der Lieferantin lediglich aus dem Marktgesche- hen ergeben?
130. Insgesamt 28 Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag vertreiben nach eigenen Anga- ben Eigenmarken. […] der 28 befragten Lieferantinnen für Eigenmarken gaben bei der ers- ten Frage an, spezifische Investitionen getätigt zu haben. Dabei handle es sich um spezifi- sche Investitionen in Produktentwicklungen der Eigenmarken218, Anlageinvestitionen zur Herstellung von Eigenmarken219, Marketinginvestitionen220 und Beschaffungskosten von Rohstoffen und Verpackungsmaterialien221.
131. Bei der zweiten Frage führten lediglich […] dieser […] Lieferantinnen weiter aus, über langfristige Verträge mit Coop zu verfügen, welche die Amortisation ihrer spezifischen Inves- titionen zumindest teilweise absichere.222
132. Bei der dritten Frage bezüglich der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz konnten die Lieferantinnen auf einer Skala von eins bis fünf wählen, wobei «eins» bedeutet, dass die
215 Act. […]. 216 Act. […]. 217 Z.B. Kosten für die Entwicklung von entsprechenden Produkten, welche spezifisch für die Ge- schäftsbeziehung mit Coop getätigt worden sind und ausserhalb dieser Geschäftsbeziehung nicht ver- wendet werden können (sog. sunk costs, vgl. hierzu NICHOLAS GREGORY MANKIW, Principles of Micro- economics, 5. Aufl., 2009, 296 f.). 218 Vgl. z.B. Act. […]. 219 Act. […]. 220 Act. […]. 221 Act. […]. 222 Act. […]. Zudem geben zwei weitere Lieferantinnen an, langfristige Verträge mit Coop geschlossen zu haben, jedoch keine spezifischen Investitionen getätigt zu haben (Act. […]).
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wirtschaftliche Existenz aufgrund der fehlenden Absatzkanäle respektive der Umstellungs- kosten nicht gefährdet ist und «fünf» einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung entspricht. Die Auswertung zeigte (vgl. Abbildung 9), dass drei der 28 Lieferantinnen ihre wirtschaftliche Existenz nicht bedroht einschätzten.223 Der Grossteil der Lieferantinnen gab jedoch unter- schiedliche Grade der Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz an. Abbildung 9: Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Lieferantinnen von Eigenmarken beim Verlust von Coop als Abnehmerin
Legende: 1 wirtschaftliche Existenz ist nicht gefährdet, 5 wirtschaftliche Existenz ist gefährdet. Darstellung des Sekretariats. Quelle: Marktbefragung.
133. Auf die vierte Frage antwortete eine Lieferantin, dass sie aufgrund eines eigenen stra- tegischen Entscheids in eine mögliche Abhängigkeit geraten sei.224 […] Lieferantinnen gaben explizit an, nicht von Coop abhängig zu sein.225 […] Lieferantin, welche sich in ihrer wirt- schaftlichen Existenz nicht gefährdet sieht (vgl. Abbildung 9), präzisierte, dass sich die Ab- hängigkeit lediglich auf die Markenartikel beziehen würde.226 Die meisten Lieferantinnen nannten als Grund für eine mögliche Abhängigkeit die Grösse des Absatzvolumens über Coop. Coop sei für viele die grösste Abnehmerin.227 Zudem wird ausgeführt, Migros sei verti- kal integriert, weshalb auf Coop nicht verzichtet werden könne.228 Schliesslich wies […] Lie- ferantin darauf hin, dass Coop kleinere Bioläden verdrängt habe, wodurch alternative Ab- satzkanäle weggefallen seien.229 […] Lieferantinnen gaben an, dass Coop eine Belieferung der Konkurrenz nicht dulde.230
134. Die Antworten der Eigenmarkenlieferantinnen deuten darauf hin, dass diese zumindest teilweise von Coop abhängig sind und mit Ausnahme von einer Lieferantin, dies nicht durch das Zutun der Lieferantinnen, sondern aus dem Marktgeschehen resultierte.
223 Act. […]. 224 Act. […]. 225 Act. […]. 226 Act. […]. 227 Vgl. z.B. Act. […]. 228 Act. […]. 229 Act. […]. 230 Act. […]. 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5
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B.7 Zusammenfassung
135. Die Vorabklärung hat im Wesentlichen den folgenden Sachverhalt ergeben:
136. Gegenstand der Vorabklärung bildet die im Jahr 2021 eingeführte neue Zahlungsab- wicklung bei Coop. Die betroffenen Lieferantinnen wurden von Coop informiert, dass Coop sich dazu entschieden habe, die Zahlungsabwicklung über Markant zu regulieren. Alternativ dazu hat Coop eine individuelle Abrechnungsmethode angeboten, welche bei den Lieferan- tinnen zu […] Kosten als die Regulierung über Markant führen würde.
137. [Ausführungen zur Zusammenarbeit zwischen Coop und Markant.].
138. Coop begründet die Zusammenarbeit mit Markant durch realisierte Effizienz- und Kos- tenvorteile, was schliesslich zu verbesserten Marktkonditionen für Konsumentinnen und Kon- sumenten führe. Die im Rahmen dieser Vorabklärung aufgezeigten finanziellen Vorteile von Coop aus der Umstellung der Zahlungsabwicklung erwähnt Coop in diesem Zusammenhang nicht (vgl. Rz 46 f., und insbesondere auch Rz 39 f.).
139. [Ausführungen zur Zusammenarbeit zwischen den Lieferantinenn und Markant.].
140. [Ausführungen zur Zusammenarbeit zwischen den Lieferantinnen und Markant.]
141. Gemäss eigenen Angaben verhandelte Coop (ohne den Bereich […]) mit über […] Lie- ferantinnen über die Umstellung auf Markant, insbesondere mit denjenigen Lieferantinnen von Coop, welche bereits über einen Vertrag mit Markant verfügten (vgl. Rz 59). [Ausführun- gen zum Mechanismus bei Beitritt neuer Anschlusshäuser zum Markant-System.].
142. Aus der Marktbefragung geht hervor, dass die Lieferantinnen in der Folge teilweise den Kontakt zu Coop suchten, um eine Lösung zu finden. Die Antwort von Coop fiel meist ähnlich aus: […]. Zudem kommunizierte Coop gegenüber den Lieferantinnen wiederholt, dass es das bisherige System (d.h. Zahlungsabwicklung direkt über Coop) per 1. Januar 2021 nicht mehr geben werde resp. eine individuelle Abrechnungsmethode «teurer» ausfallen würde als die Zahlungsabwicklung über Markant (vgl. Rz 55 und 78 ff.).
143. [Verhandlungen der Markant-Konditionen mit Lieferantinnen.] Diese Lieferantinnen ga- ben mit einer Ausnahme an, dass die Zahlungsabwicklung über Coop im Jahr 2019 nicht mit Kosten verbunden war (vgl. Rz 96).
144. Von den 34 befragten Lieferantinnen erhielten […] eine oder mehrere Gegenleistungen von Coop für die Umstellung der Zahlungsabwicklung. Es handelte sich dabei um […] sei- tens Coop. Die Marktbefragung ergab, dass die Bezifferung der Gegenleistungen von Coop in Frankenbeträgen Schwierigkeiten bereitete. Die Lieferantinnen bewerteten die Gegenleis- tungen, sofern sie welche von Coop angeboten erhielten, meist geringer als Coop und wie- sen darauf hin, dass die offerierten Gegenleistungen zeitlich beschränkt (i.d.R. auf ein bis zwei Jahre) waren (vgl. Rz 73 f.). [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Mar- kant-Systems für Coop.].
145. Gemäss Marktbefragung bot Coop im Rahmen der laufenden Verhandlungen gegen- über […] Lieferantinnen neben der Zahlungsabwicklung über Markant eine «andere Abrech- nungsmöglichkeit über Coop» (individuelle Abrechnungsmethode) an. Die Kosten für diese individuelle Abrechnungsmethode wurde von Coop gegenüber den Lieferantinnen zunächst mit «teurer als Markant» und im Laufe der Verhandlungen mit […] % resp. […] % des Umsat- zes mit Coop beziffert (vgl. Rz 81 f.). Da die angebotenen Konditionen von Coop für die indi- viduelle Abrechnungsmethode bei […] befragten Lieferantinnen zu […] Kosten als die Ab- rechnung über das Markant-System geführt hätte, kann die individuelle Abrechnungsme- thode nicht als eine wirkliche Alternative gegenüber der Zahlungsabwicklung über Markant
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angesehen werden (vgl. Rz 84). Die von Coop in Aussicht gestellte individuelle Abrech- nungsmethode kommt schliesslich nach Kenntnis des Sekretariats und Angabe von Coop bei […] zur Anwendung (vgl. Rz 86).
146. In der Marktbefragung gaben schliesslich 18 der befragten Lieferantinnen – entgegen den Vorbringen von Coop – an, von Androhungen bzw. von Umsetzungen von Auslistungen betroffen gewesen zu sein, die mutmasslich darauf zurückzuführen waren, dass sich die Lie- ferantinnen weigerten, ihre Abrechnungen über Markant zu tätigen. Fünf dieser Lieferantin- nen machten konkrete Angaben zu Auslistungen. Gemäss den Angaben der Lieferantinnen wurden nach der Einigung bezüglich der Zahlungsabwicklung mit Coop die angedrohten resp. umgesetzten Auslistungen wieder zurückgezogen (vgl. Rz 87 f.).
147. Von den drei befragten Lieferantinnen ohne Markant Vertrag rechnen alle auch im Jahr 2021 wie bisher, d.h. direkt über Coop ab (vgl. Rz 90). Von den Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag rechnen […] von 40 Lieferantinnen ihre Umsätze mit Coop über Markant ab. Die restlichen […] Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag rechnen weiterhin direkt über Coop ab (vgl. Rz 91 f.).
148. Alle […] Lieferantinnen, welche neu über Markant abrechnen, gaben an, dass ihre Kos- ten für die Zahlungsabwicklung mit der Umstellung erhöht wurden, insbesondere wegen den Markant-Konditionen, hinzu treten aber auch noch die unternehmensinternen, einmaligen Kosten für die Aufschaltung der Zahlungsabwicklung und die jährlich wiederkehrenden Kos- ten (vgl. Rz 95 f.).
149. In Bezug auf die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen führten diese […] Lieferantin- nen folgendes aus: Hinsichtlich der Verkaufspreise an Coop resp. an die anderen Abnehme- rinnen (ohne Coop) gab […] der befragten Lieferantinnen an, dass die Verkaufspreise […]. […]. Die Lieferantinnen gaben weiter an, dass ihre Nettomarge aufgrund der zusätzlichen Kosten, insbesondere den Markant-Konditionen, die nicht oder nur teilweise kompensiert werden könnten, sinken würde. Weiter beklagte ein Teil der Lieferantinnen negative Auswir- kungen bei der Innovationstätigkeit und der Investitionstätigkeit, da hierfür aufgrund der stei- genden Kosten der neuen Zahlungsabwicklung weniger Mittel zur Verfügung stehen würden. Bei der Qualität, der Absatzmenge und der Produktauswahl gaben die Lieferantinnen mehr- heitlich an, dass keine Auswirkungen der Umstellung der Zahlungsabwicklung zu erwarten seien resp. die Auswertung kein klares Bild in eine bestimmte Richtung gezeigt habe (vgl. Rz 97 ff.).
150. Die Auswertung der Marktbefragung zu den Verhandlungspositionen der Lieferantin- nen gegenüber Coop zeigte, dass die Lieferantinnen hohe Umsatzanteile mit Coop im Ver- gleich zu den Umsatzanteilen mit anderen Vertriebskanälen in der Schweiz aufwiesen. Die 40 Lieferantinnen, welche über einen Markant Vertrag verfügen, erzielten im Jahr 2019 über alle Vertriebskanäle im Durchschnitt […] % ihres gesamten Umsatzes mit Coop, 2020 waren es durchschnittlich […] % (vgl. Rz 116). Legt man den Fokus auf den Lebensmitteldetailhan- del, so fallen die mit Coop erzielten Umsatzanteile der Lieferantinnen nochmals höher aus. Die 39 Lieferantinnen erwirtschaften rund […] % im Jahr 2019 resp. […] % im Jahr 2020 des Umsatzes im Lebensmitteldetailhandel mit Coop. An zweiter Stelle folgt mit durchschnittlich […] % die Kategorie «Andere». In dieser Kategorie sind u.a. auch Anschlusshäuser von Mar- kant enthalten, auf deren Umsätzen für die Lieferantinnen ebenfalls Markant-Konditionen an- fallen. An dritter Stelle folgt mit rund […] % Migros. Mit Aldi und Lidl erzielten diese Lieferan- tinnen durchschnittlich […] %ihres Umsatzes (vgl. Rz 121). Coop stellt somit einen der wichtigsten Vertriebskanäle für die befragten Lieferantinnen dar. Diese wichtige Stellung von Coop wird durch die Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant verstärkt, [Ausführun- gen zu den Auswirkungen auf die Handelsbeziehung zwischen Lieferantin und Anschluss- häuser bei Ausstieg aus dem Markant-System.].
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151. Darüber hinaus deuten die Antworten der Markenartikellieferantinnen (vgl. Rz 123 ff.) und der Eigenmarkenlieferantinnen (vgl. Rz 129 ff.) darauf hin, dass diese zumindest teil- weise von Coop abhängig sind und dies (abgesehen von einer Ausnahme) nicht durch das Zutun der Lieferantinnen, sondern aus dem Marktgeschehen resultiert. C Rechtliche Würdigung C.1 Geltungsbereich
152. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kar- tell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unterneh- menszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
153. Als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrager oder An- bieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Coop ist als Unternehmen zu qualifizieren. Da- mit ist das KG vorliegend in persönlicher Hinsicht anwendbar.
154. Im Rahmen der Vorabklärung prüft das Sekretariat, ob Coop auf dem relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt und ob Coop diese Marktstellung mit der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant möglicherweise missbraucht. Das Kartell- gesetz ist somit auch in sachlicher Hinsicht anwendbar. Schliesslich fallen die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte in den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Kartellgeset- zes. C.2 Vorbehaltene Vorschriften
155. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Eben- falls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG).
156. In dem hier zu beurteilenden Markt sind keine Vorschriften ersichtlich, die Wettbewerb nicht zulassen würden. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wird von Coop sodann auch nicht geltend gemacht. C.3 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen
157. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Aus- übung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). In einem ersten Schritt prüft das Sekretariat, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Coop über eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt verfügt (vgl. Kapitel C.3.1). In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Coop diese Stellung im Rahmen der Umstellung der Zahlungsabwicklung möglicherweise unzuläs- sig missbrauchte (vgl. Kapitel C.3.2).
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C.3.1 Marktbeherrschende Stellung
158. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Markt- teilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).
159. Um festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich Coop tatsächlich in we- sentlichem Umfang von anderen Marktteilnehmerinnen unabhängig verhalten kann, ist vorab der relevante Markt abzugrenzen. C.3.1.1 Relevanter Markt
160. Die Definition des relevanten Marktes erfolgt aus Sicht der Marktgegenseite: Massge- bend ist, ob aus deren Optik Waren oder Dienstleistungen miteinander im Wettbewerb ste- hen. Dies hängt davon ab, ob sie vom Nachfrager oder Anbieter hinsichtlich ihrer Eigen- schaften und des vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar erachtet werden, also in sachlicher und örtlicher Hinsicht austauschbar sind.231 Zur Bestimmung der Aus- tauschbarkeit wird auf die funktionelle Austauschbarkeit von Waren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite (Bedarfsmarktkonzept) sowie auf Methoden zur Bestimmung der Austauschbarkeit von Waren und Dienstleistungen aus Nachfragesicht abgestellt.232 Aus- zugehen ist dabei jeweils vom Gegenstand der konkreten Fragestellung.233
161. Gegenstand der vorliegenden Vorabklärung ist die Umstellung der Zahlungsabwicklung bei Coop, welche für die Lieferantinnen von Coop mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die von der Verhaltensweise von Coop betroffene Marktgegenseite sind deren Lieferantinnen. Folglich sind all jene Lieferantinnen von einem möglichen Missbrauch einer marktbeherr- schenden Stellung von Coop betroffen, welche von Coop zur Umstellung der Zahlungsab- wicklung aufgefordert wurden resp. in Zukunft potentiell dazu aufgefordert werden könnten. Sie bilden die Marktgegenseite, aus deren Sicht der relevante Markt abzugrenzen ist. Sachlich relevanter Markt
162. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituier- bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU234, der hier analog anzuwenden ist).235
163. Ausgehend von der mutmasslichen Wettbewerbsbeschränkung interessiert vorliegend der Absatzmarkt der betroffenen Lieferantinnen (als Marktgegenseite), welcher primär den Beschaffungsmarkt des Lebensmitteldetailhandels umfasst. Dabei sind die Angebotsumstel- lungsflexibilität der Lieferantinnen und deren Absatzalternativen massgeblich. Die Lieferan- tinnen produzieren in der Regel einzelne Produkte oder Produktgruppen (z.B. Molkereipro- dukte, Backwaren) und sind nicht in der Lage, ihre Produktion ohne Weiteres auf andere Produkte umzustellen. Die Lebensmitteldetailhändlerinnen, z.B. Coop, hingegen fragen ein Gesamtsortiment nach, da ihre Konsumentinnen und Konsumenten ebenfalls ein Ge- samtsortiment nachfragen. Im Normalfall ist es aber für die Lebensmitteldetailhändlerin nicht möglich, dieses Gesamtsortiment von einer Lieferantin zu beziehen. Deshalb kann nicht von einem einzigen Beschaffungsmarkt für den Lebensmitteldetailhandel ausgegangen werden.
231 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 232 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 233 Vgl. etwa BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 234 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 235 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.
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Stattdessen werden entsprechend der bisherigen Praxis der WEKO im Lebensmitteldetail- handel verschiedene Beschaffungsmärkte nach Produktgruppen unterschieden.236 Dement- sprechend existieren so viele Märkte, wie es Produktgruppen gibt.
164. In Anlehnung an die Zusammenschlüsse Migros/Denner und Coop/Carrefour im Jahr 2008 stellt das Sekretariat vorliegend auf die folgenden Produktgruppen ab:237 Bereich Food - Frischprodukte: Milchprodukte/Eier, Brot/Backwaren, Fleisch/Geflügel/Fisch, Tief- kühlprodukte, Traiteur/Convenience (frisch und gekühlt), Gemüse/Salate, Obst/Früchte; - Kolonialwaren: Konserven/Saucen, Beilagen/Suppen/Kochzutaten, Grundnahrungs- mittel/Backzutaten, Frühstück/Warmgetränke/Cerealien (Getreide), Süsswaren/Bis- cuits, Snacks/Apéro; - Tiernahrung/Tierbedarf; - Babybedarf; - Getränke: Alkoholische Getränke, Erfrischungsgetränke. Bereich Near Food - Wasch-/Reinigungsmittel; - Körperpflege/Kosmetik; - Papier-/Hygieneprodukte.
165. Es ist anzumerken, dass der Lebensmitteldetailhandel in der Regel nicht der einzige Absatzkanal ist, der den Lieferantinnen von Detailhandelsprodukten zur Verfügung steht. An- dere mögliche Absatzkanäle sind z.B. der Spezial-/Fachhandel, die Gastronomie, Conve- nience-Shops und Kioske sowie der Export. Die WEKO hat bisher offengelassen, ob andere Absatzkanäle ebenfalls Teile des relevanten Markts sind.238
166. Um die Bedeutung der verschiedenen Absatzkanäle für die Lieferantinnen einschätzen zu können, erhob das Sekretariat in den Zusammenschlussvorhaben Migros/Denner und Coop/Carrefour bei den Lieferantinnen und den Branchenverbänden die geschätzten Anteile der verschiedenen Absatzkanäle (Lebensmitteldetailhandel, Gastronomie, Export, Spezial-
236 Vgl. RPW 2010/3, 573 ff., Emmi/Fromalp; RPW 2009/4, 453 ff., Emmi Interfrais SA/Kellenberger Frisch Service SA; RPW 2009/3, 228 ff., Emmi AG/Nutrifrais SA; RPW 2009/2, 170 f., Dörig Käsehan- del AG/Alois Koch Käsehandel AG; RPW 2008/4, 601 ff., Coop/Carrefour; RPW 2008/4, 664 f., Mi- froma SA/Emil Dörig Käsehandel AG; RPW 2008/3, 427 ff., Heineken/Eichhof; RPW 2008/2, 270 ff., fenaco/Kellenberger Frisch Service AG; RPW 2007/4, 528 ff., Nestlé SA/Sources Minérales Henniez SA; RPW 2007/3, 468 f., fenaco/Granador; RPW 2006/2, 263 ff., Emmi AG/Aargauer Zentralmolkerei AG AZM; RPW 2005/4, 612 ff., Procter & Gamble/Gillette; RPW 2005/1, 118 f., Feldschlösschen Getränke Holding/Coca Cola AG/Coca Cola Beverages AG; RPW 2005/1, 150 f. Rz 24 ff. und Rz 34, CoopForte. 237 RPW 2008/1, 150 Rz 208 f., Migros/Denner; RPW 2008/4, 601 Rz 82 f., Coop/Carrefour. 238 RPW 2008/4, 602 Rz 84, Coop/Carrefour; RPW 2008/1, 151 Rz 211, Migros/Denner; RPW 2003/3, 571 Rz 50, Coop/Waro.
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/Fachhandel und andere Absatzkanäle) am gesamten Absatzvolumen der jeweiligen Pro- duktgruppe. Aus den Auswertungen ging hervor, dass der Lebensmitteldetailhandel für alle Produktgruppen mit einem Umsatzanteil von mehr als 50 % mit Abstand der wichtigste Ab- satzkanal war, auch wenn die Bedeutung der verschiedenen Absatzkanäle nach Produkt- gruppen variierte. Bei einer Mehrheit der Produktgruppen lag der Anteil bei 70 % und mehr.239 Die Marktbefragung im Rahmen der vorliegenden Vorabklärung bestätigte dieses Bild. Die Lieferantinnen erzielten im Durchschnitt […] % ihres Umsatzes im Jahr 2019 resp. […] % im Jahr 2020 im Bereich des Lebensmitteldetailhandels (vgl. Rz 119).
167. In den Zusammenschlussvorhaben Migros/Denner und Coop/Carrefour wurde weiter festgehalten, dass sich der Lebensmitteldetailhandel als in der Regel volumenmässig gröss- ter Absatzkanal weniger gut durch andere Absatzkanäle substituieren lässt als umgekehrt. 240 Zudem zeigten die Befragungen der Lieferantinnen und der Verbände im Rahmen dieser bei- den Zusammenschlüsse, dass der Aufbau von Geschäftsbeziehungen in mehreren Produkt- gruppen gewichtige Umstellungskosten nach sich zieht. Als weitere zentrale Faktoren, wel- che die Umstellung vom Lebensmitteldetailhandelskanal auf andere Absatzkanäle erschweren, stellten sich die Verkaufsstrategie und der Aufbau der Logistik heraus.241 Weiter sind die Volumina der verschiedenen Absatzkanäle infolge gesättigter Märkte weitgehend durch die Nachfrage der Konsumentinnen und Konsumenten vorgegeben. Umsatzverluste in einem Absatzkanal können deshalb nicht ohne Weiteres in einem anderen Absatzkanal kom- pensiert werden.242 Die Marktbefragung im Rahmen der vorliegenden Vorabklärung bestä- tigte dies: Der nächst grösste Absatzkanal der Lieferantinnen nach dem Lebensmitteldetail- handel bildet die Gastronomie mit durchschnittlich […] % des Umsatzes im Jahr 2019, resp. […] % im Jahr 2020. Mit Convenience-Shops und Kiosken, sowie dem Spezial-/Fachhandel erzielten die befragten Lieferantinnen jeweils […] % ihres Umsatzes in den Jahren 2019 und 2020 (vgl. Rz 119). Schliesslich gaben die Lieferantinnen von Markenartikeln243 an, dass sie im Durchschnitt […] % ihres Umsatzes mit Coop ausserhalb des Lebensmitteldetailhandels innerhalb von zwei Jahren über alternative Vertriebskanäle kompensieren könnten (vgl. Rz 125).
168. In sachlicher Hinsicht wird zum Zweck der vorliegenden Vorabklärung entsprechend der bisherigen Praxis und der Erkenntnisse aus der Marktbefragung von produktgruppenspe- zifischen Beschaffungsmärkten im Lebensmitteldetailhandel ausgegangen.
169. Offengelassen wird, ob die Märkte nach Absatzkanälen im Lebensmitteldetailhandel zu unterteilen sind (vgl. Rz 184 ff.). Zudem wird im Rahmen der Vorabklärung offengelassen, ob gegebenenfalls ein gesamtheitlicher beschaffungsseitiger Markt für den Vertrieb von Marken- artikeln abzugrenzen ist, allenfalls unterteilt nach verschiedenen Produktgruppen (vgl. z.B. Rz 201). Räumlich relevanter Markt
170. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU, der hier analog anzuwenden ist).244
239 RPW 2008/1, 151 f. Rz 212 f., Migros/Denner; RPW 2008/4, 602 f. Rz 85 f., Coop/Carrefour. 240 RPW 2008/1, 152 Rz 215, Migros/Denner; RPW 2008/4, 603 f. Rz 87, Coop/Carrefour. 241 RPW 2008/1, 153 Rz 218, Migros/Denner; RPW 2008/4, 605 Rz 91, Coop/Carrefour. 242 RPW 2008/1, 152 Rz 215, Migros/Denner; RPW 2008/4, 603 f. Rz 87, Coop/Carrefour. 243 Das Sekretariat erfragte, angelehnt an die Coop-Forte-Kriterien, nur von den Markenartikellieferan- tinnen die Ausweichmöglichkeiten auf alternative Absatzkanäle. Von Lieferantinnen, welche aus- schliesslich Eigenmarken herstellen, hat das Sekretariat daher keine Angaben hierzu. 244 BGE 139 I 72, 92 E. 9.2.1 m.w.H. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al /WEKO.
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171. Gemäss der Praxis der WEKO zu Zusammenschlussvorhaben weisen die produktgrup- penspezifischen Beschaffungsmärkte für den Lebensmitteldetailhandel mindestens nationale Dimensionen auf.245 Bei Produkten, welche nicht rasch verderben und die nicht besonderen nationalen Konsumgewohnheiten unterliegen, könnte der räumlich relevante Markt jedoch grösser als national sein.246 Allerdings wurde in bisherigen Entscheiden der WEKO festge- halten, dass Handelsbarrieren zu einer «Nationalisierung» der Beschaffungsmärkte führen können. Weiter variiere das Sortiment internationaler Konzerne je nach Land, weil sich die Präferenzen der Konsumentinnen und Konsumenten unterscheiden, weshalb die multinatio- nalen Unternehmen in nationalen Gesellschaften organisiert seien.247
172. Der Gegenstand der vorliegenden Vorabklärung betrifft den Vertrag zwischen Coop und Markant, welcher sich auf die Schweiz bezieht.248 […]. Deshalb wird für die Zwecke der vorliegenden Vorabklärung von nationalen Beschaffungsmärkten ausgegangen. C.3.1.2 Marktstellung
173. Nach der Abgrenzung der relevanten Märkte gilt es zu prüfen, ob Coop eine marktbe- herrschende Stellung auf diesen Märkten einnimmt. Nach Art. 4 Abs. 2 KG gelten als markt- beherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieterinnen oder Nachfragerinnen in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmerin- nen (Mitbewerberinnen, Anbieterinnen oder Nachfragerinnen) in wesentlichem Umfang un- abhängig zu verhalten. Die Fähigkeit eines Unternehmens zu einem in wesentlichem Um- fang unabhängigen Verhalten äussert sich in einem besonderen Verhaltensspielraum gegenüber anderen Marktteilnehmerinnen, der es ihm zumindest ermöglicht, auf bestehende Wettbewerbsbedingungen keine Rücksicht nehmen zu müssen, um beachtenswerte Nach- teile zu vermeiden, oder der es ihm darüber hinausgehend ermöglicht, die Wettbewerbsbe- dingungen immerhin merklich zu beeinflussen oder sogar zu bestimmen.249
174. Die marktbeherrschende Stellung ist nicht anhand fixer Kriterien, sondern immer mit Blick auf die konkreten Verhältnisse auf dem jeweils relevanten Markt festzustellen.250 Die Bestätigung einer marktbeherrschenden Stellung setzt insbesondere nicht voraus, dass der wirksame Wettbewerb auf dem relevanten Markt beseitigt wird.251 Vielmehr kann ein beson- derer Verhaltensspielraum zu Gunsten eines einzelnen Unternehmens auch bei Vorliegen von (Rest-)Wettbewerb durch andere Unternehmen gegeben sein.252 Für die Beurteilung ei- ner marktbeherrschenden Stellung findet der Wahrscheinlichkeitsbeweis mit multiplen Wir- kungszusammenhängen Anwendung.253
175. Hierzu werden gemäss Praxis der WEKO der aktuelle und potentielle Wettbewerb so- wie die Stellung der Marktgegenseite auf den relevanten Märkten geprüft. Zum Zweck der
245 RPW 2008/4, 609 Rz 129, Coop/Carrefour; RPW 2008/1, 158 Rz 248, Migros/Denner; RPW 2006/1, 135 Rz 38, Denner/Pick Pay. 246 RPW 2008/4, 609 Rz 129, Coop/Carrefour; RPW 2008/1, 158 Rz 248, Migros/Denner; RPW 2006/1, 135 Rz 38, Denner/Pick Pay. 247 Vgl. RPW 2008/1, 159 Rz 254 f., Migros/Denner; RPW 2008/4, 608 f. Rz 123 f, Coop/Carrefour, m.w.H. 248 Vgl. Act. II.13. 249 Vgl. BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 402, Sanktionsverfügung – DCC. 250 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 405, Sanktionsverfügung – DCC. 251 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 405, Sanktionsverfügung – DCC. 252 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 405, Sanktionsverfügung – DCC. 253 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 405, Sanktionsverfügung – DCC.
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vorliegenden Vorabklärung wird die Marktstellung von Coop summarisch geprüft und – so- weit gestützt auf die verfügbaren Informationen möglich – auf produktgruppenspezifische Un- terschiede eingegangen. C.3.1.2.1. Aktueller Wettbewerb
176. Um die Stellung von Coop auf den Beschaffungsmärkten beurteilen zu können, wird zunächst die Bedeutung des Absatzkanals Coop beim Produktvertrieb anhand der Marktan- teile von Coop untersucht. Anschliessend wird die Substituierbarkeit der Absatzkanäle im Le- bensmitteldetailhandel analysiert. Marktanteile
177. In den Zusammenschlussvorhaben Migros/Denner und Coop/Carrefour wurde darauf hingewiesen, dass die Beschaffungsmärkte im Lebensmitteldetailhandel in der Schweiz auf der Nachfrageseite eine hohe Konzentration aufweisen. Demnach hatten die Lieferantinnen im Lebensmitteldetailhandel zwar mehrere mögliche Absatzkanäle, davon deckten aber nur zwei (Migros und Coop) das gesamte Gebiet der Schweiz in sämtlichen Segmenten (Hyper- märkte, Supermärkte, kleine Supermärkte) ab. 254 Weiter wurde in diesen Entscheiden der WEKO darauf hingewiesen, dass neben diesen beiden gesamtschweizerisch tätigen Haupt- absatzkanälen noch weitere Vertriebskanäle bestanden, wobei diese sich von Migros und Coop dahingehend unterschieden, dass sie entweder nicht in der ganzen Schweiz vertreten waren (z.B. Casino, Spar und Volg), nicht alle Segmente abdeckten oder nur ein beschränk- tes Sortiment anboten (z.B. Aldi) .255
178. Beim Zusammenschluss Coop/Carrefour im Jahr 2008 wurden die Marktanteile von Coop und Carrefour (seit dem Zusammenschluss: Coop) auf den relevanten produktgrup- penspezifischen Beschaffungsmärkten anhand einer Befragung der schweizerischen Detail- händlerinnen sowie auf Grundlage von Daten aus dem Zusammenschluss von Migros/Den- ner geschätzt (vgl. Tabelle 4, Spalten A und B).
179. Im Rahmen der vorliegend durchgeführten Marktbefragung erfragte das Sekretariat von den Lieferantinnen deren Umsätze in den verschiedenen Absatzkanälen in den Jahren 2019 und 2020 (vgl. Rz 120 f.). Daraus berechnete das Sekretariat den durchschnittlichen Anteil des Umsatzes mit Coop am gesamten Umsatz der befragten Lieferantinnen im Le- bensmitteldetailhandel in den Jahren 2019 und 2020256, welcher jeweils mit früheren Schät- zungen für den Marktanteil von Coop verglichen werden kann. (vgl. Tabelle 4, Spalte C).
254 RPW 2008/1, 192 Rz 534, Migros/Denner; RPW 2008/4, 645 Rz 389, Coop/Carrefour. 255 RPW 2008/1, 193 Rz 537, Migros/Denner; RPW 2008/4, 646 Rz 392, Coop/Carrefour. 256 Die Daten basieren auf den Antworten von 42 Lieferantinnen, da eine Lieferantin gemäss eigenen Angaben den Lebensmitteldetailhandel nicht belieferte (Act. […]).
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181. Zudem zeigt Tabelle 4, dass der durchschnittliche Umsatzanteil der vorliegend befrag- ten Lieferantinnen mit Coop im Lebensmitteldetailhandel sich zumindest annähernd für die meisten Produktgruppen mit den Schätzungen der hohen Marktanteile von Coop auf den ein- zelnen Beschaffungsmärkten aus den früheren Entscheiden deckt.
182. Coop legte anlässlich des Gesprächs mit dem Sekretariat (vgl. Rz 21) neues Datenma- terial der Marktforschungsinstitution Nielsen vor. Nach Auffassung von Coop sei die Markt- stellung von Coop damit stark zu relativieren. Nach Auffassung des Sekretariats ändern die präsentierten Zahlen an den vorliegenden Schlussfolgerungen nichts. Die von Coop vorge- legten Marktanteile von Coop in den Jahren 2019 bis 2021 liegen je nach Produktgruppe zwar etwas tiefer als die Angaben zu den Marktanteilen von Coop in der Tabelle 4 (vgl. Rz 179)258, aber die Marktanteile in den einzelnen Produktgruppen sind nach wie vor bedeu- tend. Überdies stützt sich die Beurteilung der Marktstellung von Coop nicht allein auf Markt- anteile, sondern auf eine Gesamtbetrachtung der dargelegten Kriterien (vgl. Kapitel C.3.1.2).
183. Insgesamt bestehen aufgrund der hohen Marktanteile von Coop (gemäss Zusammen- schlüssen) sowie der hohen Umsatzanteile der Lieferantinnen mit Coop Anhaltspunkte, dass der aktuelle Wettbewerb mindestens für gewisse Produktgruppen auf den Beschaffungs- märkten schwach ist. Substituierbarkeit der Absatzkanäle im Lebensmitteldetailhandel
184. Im Entscheid Migros/Denner wurde festgehalten und im Zusammenschluss Coop/Car- refour wurde darauf verwiesen, dass Coop und Migros bezüglich Vertriebsstruktur und Sorti- ment grundsätzlich gute Substitute darstellen.259 Diese Substituierbarkeit wurde allerdings aus verschiedenen Gründen relativiert: So sei Migros für Lieferantinnen von Markenproduk- ten nur beschränkt eine Alternative zu Coop, da Migros im Vergleich zu Coop einen sehr viel geringeren Anteil solcher Produkte im Sortiment führe und Migros in einigen Märkten vertikal integriert sei.260 Zudem sei Migros bezüglich der Einführung neuer (Marken-)Produkte wiede- rum nur teilweise ein Substitut zu Coop, da Migros eher Markenprodukte kopiere als dass sie diese neu einführe261 und überwiegend Eigenmarken anbiete.262
185. Die eingeschränkte Substituierbarkeit der Absatzkanäle Migros und Coop bestätigte auch die vorliegende Marktbefragung. Verschiedene Lieferantinnen gaben an, dass Migros über sehr starke eigene Produktionsbetriebe in den für sie relevanten Produktkategorien ver- fügen würde, woraus Restriktionen betreffend die Aufnahme von Markenprodukten resultie- ren würden.263 Tabelle 3 (vgl. Rz 120) zeigt, dass die befragten Lieferantinnen den Absatzka- nal Migros im Jahr 2019 und 2020 teilweise bewirtschafteten, jedoch der durchschnittliche Umsatzanteil mit Migros ([…]%) […] wie der Umsatzanteil mit Coop ([…]).
186. Die WEKO hielt in den Zusammenschlüssen Migros/Denner und Coop/Carrefour weiter fest, dass gemäss den Lieferantinnen der Absatz über Coop (resp. Migros) nur mit grossen Schwierigkeiten durch andere Absatzkanäle im Lebensmitteldetailhandel substituiert werden
258 In acht Produktgruppen liegen die durchschnittlichen Marktanteile für die Jahre 2019 bis 2021 ge- mäss Coop 0–5 % tiefer, in acht Produktgruppen 5–10 % tiefer und in zwei Produktgruppen 10–15 % tiefer als in der Tabelle 4 unter Spalte A für das Jahr 2006 (vgl. Rz 179) ausgewiesen. In einer Pro- duktgruppe weist Coop einen 0–5 % höheren Marktanteil im Vergleich zu Tabelle 4 Spalte A aus. 259 RPW 2008/1, 197 Rz 558, Migros/Denner; RPW 2008/4, 650 Rz 415, Coop/Carrefour. 260 Vgl. RPW 2008/1, 197 Rz 558 ff. und 193 Rz 536, Migros/Denner. 261 RPW 2008/4, 652 Rz 429, Coop/Carrefour. 262 RPW 2008/1, 188 Rz 484, Migros/Denner. 263 Vgl. z.B. Act. […].
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könne.264 So seien gemäss den Lieferantinnen die Verkaufsvolumina der anderen Lebens- mitteldetailhändlerinnen nicht annähernd mit denjenigen von Coop (resp. Migros) vergleich- bar. So stelle gemäss den Lieferantinnen eine Lebensmitteldetailhändlerin mit einem gerin- geren Umsatz als Coop oder Migros keine richtige Alternative für die Lieferantinnen dar.265 Zudem biete Coop ein breiteres Sortiment an im Vergleich zu kleineren Lebensmitteldetail- händlerinnen, sodass eine bei Coop ausgelistete Lieferantin nicht ohne weiteres bei anderen Detailhändlern aufgenommen werden könne.266
187. Die vorliegende Marktbefragung ergab, dass die befragten Markenartikellieferantinnen als wichtigste alternative Vertriebskanäle andere Lebensmitteldetailhändlerinnen bezeichne- ten, welche im Durchschnitt […] % des Umsatzes mit Coop kompensieren könnten, falls Coop als Absatzkanal verloren ginge. In diesem Zusammenhang wurden namentlich Migros am häufigsten erwähnt, gefolgt von Aldi und Lidl (vgl. Rz 126).
188. […] von 28 Eigenmarkenlieferantinnen in der Marktbefragung angegeben, spezifische Investitionen getätigt zu haben, welche ausserhalb der Geschäftsbeziehung mit Coop nicht verwendet werden können (vgl. Rz 130). Demzufolge können die damit erzielten Umsätze nicht durch andere Vertriebskanäle im Lebensmitteldetailhandel kompensiert werden.
189. Die Erkenntnisse aus der bisherigen Praxis der WEKO zu Zusammenschlussvorhaben sowie die Marktbefragung legen nahe, dass die Kompensation des Umsatzes von Coop durch alternative Absatzkanäle im Lebensmitteldetailhandel nur beschränkt möglich ist. Das tiefe Kompensationsvolumen deutet auf eine schlechte Substituierbarkeit zwischen den Ab- satzkanälen und/oder gesättigte Märkte im Lebensmitteldetailhandel hin. Zudem erschweren bei den Eigenmarkenlieferantinnen spezifische Investitionen einen Wechsel zwischen den Absatzkanälen. Fazit
190. Coop verfügt auf den Beschaffungsmärkten über hohe Marktanteile (gemäss Zusam- menschlüssen) sowie über hohe Umsatzanteile bei den befragten Lieferantinnen. Zudem ist die Substitution des Absatzes über Coop durch den Absatz über andere Absatzkanäle im Le- bensmitteldetailhandel nur in begrenztem Umfang möglich. Es bestehen damit Anhalts- punkte, dass der aktuelle Wettbewerb mindestens für gewisse Produktgruppen auf den Be- schaffungsmärkten als schwach zu beurteilen ist. C.3.1.2.2. Potentieller Wettbewerb
191. Der potentielle Wettbewerb wird gemäss Praxis der WEKO anhand der potentiellen Ab- satzkanäle innerhalb und ausserhalb des Lebensmitteldetailhandels geprüft.267
192. Die WEKO hielt in früheren Entscheiden im Rahmen von Zusammenschlussverfahren fest, dass die disziplinierende Wirkung potentieller Konkurrenz innerhalb des Lebensmittel- detailhandels aufgrund hoher Markteintritts- und Expansionsbarrieren als schwach zu beur- teilen ist.268 Der letzte bedeutende Markteintritt fand 2009 mit der Eröffnung der ersten Lidl Filiale in der Schweiz statt. Zukünftige Markteintritte von anderen Lebensmitteldetailhändle- rinnen sind zurzeit nicht absehbar.
264 RPW 2008/1, 197 Rz 559, Migros/Denner; RPW 2008/4, 651 Rz 424, Coop/Carrefour. 265 RPW 2008/4, 651 Rz 425, Coop/Carrefour. 266 RPW 2008/4, 651 Rz 426, Coop/Carrefour. 267 Vgl. RPW 2008/1, 198 f. Rz 568 ff., Migros/Denner; RPW 2008/4, 652 ff. Rz 433 ff, Coop/Carrefour. 268 RPW 2008/1, 198 Rz 568 ff., Migros/Denner; RPW 2008/4, 654 Rz 444, Coop/Carrefour.
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193. Potentielle Absatzkanäle ausserhalb des Lebensmitteldetailhandels bilden u.a. die Gastronomie, der Spezial-/Fachhandel, Convenience-Shops und Kioske sowie der Export. Den Wechsel auf Absatzkanäle ausserhalb des Lebensmitteldetailhandels beurteilte die WEKO in ihren Zusammenschlüssen aufgrund der nachfolgenden Gründen als schwierig und kostenaufwendig und zumindest kurzfristig für die Lieferantinnen als nicht möglich: Die Gastronomie stellt kein gutes Substitut für die Vertriebskanäle im Lebensmitteldetailhandel dar, sondern kann diese lediglich ergänzen.269 Der Spezial-/Fachhandel ist aufgrund der un- terschiedlichen Absatzvolumen ebenfalls nicht geeignet, den Vertrieb durch den Lebensmit- teldetailhandel zu ersetzen.270 Auch Convenience-Shops und Kioske eignen sich aufgrund der geringeren Absatzvolumen und Sortimentsbreite nicht als vollwertiger Ersatz.271 Der Auf- bau von Exportmärkten erfordert eine Präsenz vor Ort und ist deshalb nur mit hohem Auf- wand möglich.272
194. Es bestehen damit Anhaltspunkte dafür, dass die potentielle Konkurrenz Coop auf den Beschaffungsmärkten für den Lebensmitteldetailhandel in der Schweiz nicht genügend zu disziplinieren vermag. C.3.1.2.3. Stellung der Marktgegenseite
195. Bei der Beurteilung der Stellung der Marktgegenseite geht es um die Frage, ob und in welchem Ausmass die Marktgegenseite in der Lage ist, die Verhaltensspielräume von Coop einzuschränken. Die Stellung der Marktgegenseite hängt von der Struktur der Angebotsseite, von der vertikalen Integration der Lebensmitteldetailhändlerinnen, der Verhandlungsmacht der Lieferantinnen sowie von den Abhängigkeitsverhältnissen zwischen Lieferantin und Le- bensmitteldetailhändlerin ab. Diese Einflussfaktoren werden im Folgenden geprüft. Struktur der Angebotsseite
196. In diesem Kapitel gilt es zu klären, ob die Angebotsseite (Lieferantinnen) eine genü- gende Konzentration aufweist, um ein Gegengewicht zu Coop zu schaffen. Je konzentrierter die Angebotsseite (Lieferantinnen) ist, desto eher können die Lieferantinnen ein Gegenge- wicht zu Coop auf den Beschaffungsmärkten schaffen.
197. Gemäss der bisherigen Praxis der WEKO273 variiert die Konzentration der Ange- botsseite (Lieferantinnen) je nach Beschaffungsmarkt: - Grosse international tätige Lieferantinnen in oligopolistischen Märkten verfügen meistens über die notwendige Marktmacht, um ein Gegengewicht zur Nachfra- geseite zu bilden. Sie produzieren bzw. vertreiben international stark verankerte Markenprodukte (sog. Leadermarken) oder bieten ein Portfolio an, welches solche umfasst. Der Umstand, dass es pro Produktgruppe nur wenige solche Unternehmen gibt, führt dazu, dass eine Lebensmitteldetailhändlerin, die ein Vollsortiment anbie- ten möchte, nur schwerlich auf eine solche Lieferantin verzichten kann. Ein oligopo- listischer Markt mit grossen international tätigen Firmen wurde namentlich auf den Märkten Körperpflege/Kosmetik (Procter&Gamble, Beiersdorf, Lever Fabergé
269 RPW 2008/1, 198 f. Rz 579, Migros/Denner; RPW 2008/4, 654 Rz 441, Coop/Carrefour. 270 RPW 2008/1, 199 Rz 580, Migros/Denner; RPW 2008/4, 654 Rz 443, Coop/Carrefour. 271 Vgl. RPW 2008/1, 205 Rz 642, Migros/Denner. 272 RPW 2008/1, 199 Rz 580, Migros/Denner; RPW 2008/4, 654 Rz 442, Coop/Carrefour. 273 RPW 2005/1, 157 f. Rz 79 ff., CoopForte; RPW 2008/1, 199 Rz 585 ff., Migros/Denner; RPW 2008/4, 655 Rz 448 ff., Coop/Carrefour.
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[heute: Unilever]) und Tiernahrung (Masterfoods, Vitakraft) festgestellt. Die Ange- botsseite scheint in diesen Märkten genügend konzentriert zu sein, um gegenüber den Lebensmitteldetailhändlerinnen (u.a. auch Coop) ein Gegengewicht zu bilden. - In atomistischen Märkten hat jede Lieferantin zahlreiche Konkurrentinnen. Die Pro- dukte solcher Lieferantinnen sind homogen. Deshalb können Lieferantinnen eines Produkts ohne Schwierigkeiten substituiert werden. Im Allgemeinen sind solche Lie- ferantinnen nicht in der Lage, eine tatsächliche Gegenmacht zum Lebensmittelde- tailhandel auszuüben. Diese Marktstruktur trifft insbesondere für die Beschaffungs- märkte Obst/Früchte sowie Gemüse/Salate zu. - In gemischten Märkten gibt es sowohl Grossunternehmen als auch kleine und mitt- lere Unternehmen (KMU). Auf solchen Märkten können Grossunternehmen – wie in oligopolistischen Märkten – eine Gegenmacht zur Nachfragemacht des Lebensmit- teldetailhandels ausüben. KMU hingegen sind hierzu weniger in der Lage, sofern sie nicht auf einem Nischenmarkt tätig sind oder Leadermarken verkaufen. Diese Markt- struktur trifft auf die übrigen, oben nicht genannten Produktgruppen zu.
198. Die von der Umstellung der Zahlungsabwicklung bei Coop betroffenen Lieferantinnen produzieren resp. vertreiben Waren, die unterschiedlichen Produktgruppen angehören. Pri- mär dürfte es sich dabei um gemischte Märkte handeln. Zwar sind Lieferantinnen, welche Produkte auf oligopolistischen Märkten (Körperpflege/Kosmetik und Tiernahrung) vertreiben, auch im von Coop eingereichten Datensatz von der Umstellung der Zahlungsabwicklung be- troffenen Lieferantinnen zu finden. [Ausführungen dazu, ob grosse international tätige Unter- nehmen von der Umstellung auf Markant betroffen waren.]. Weiter weist bei den von der Um- stellung der Zahlungsabwicklung betroffenen Lieferantinnen ein Grossteil einen starken Bezug zur Schweiz auf. So ergab die Marktbefragung, dass die befragten Lieferantinnen den Grossteil der Ware für den Schweizer Markt produzieren und nur wenig exportieren (vgl. Rz 119).
199. Gemäss Zusammenschluss Coop/Carrefour sind im Zusammenhang mit Coop zwei weitere Punkte betreffend die Marktstruktur zu beachten:
200. Erstens stellt Coop in den meisten Produktgruppen einen Teil des Sortiments in Eigen- produktion her (vgl. Rz 23). Dank dieser vertikalen Integration kann Coop beispielsweise Herstellungskosten der Produkte, welche Coop selbst produziert, besser einschätzen und so allfällige Informationsasymmetrien gegenüber den Lieferantinnen in Verhandlungen reduzie- ren. Zudem kann aufgrund der Eigenmarkenstrategie gegenüber Lieferantinnen glaubhafter mit der Drohung einer Produktauslistung Druck ausgeübt werden. Überdies kann Coop ihre Verhandlungsmacht gegenüber Lieferantinnen erhöhen, wenn Eigenmarken anstelle von Markenartikeln abgesetzt werden, da ein Wechsel zwischen verschiedenen Herstellerinnen eines bestimmten Eigenmarkenprodukts aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumen- ten in der Regel weniger einschneidend ist als ein Wechsel zwischen verschiedenen Mar- kenprodukten.274 Die Stellung der Lieferantinnen wird dadurch geschwächt.
201. Zweitens muss berücksichtigt werden, dass für eine Lieferantin, die ein neues (Marken- )Produkt in der Schweiz flächendeckend lancieren möchte, Coop die rentabelste Möglichkeit darstellt. Bereits seit dem Zusammenschluss Coop/Waro verfügt Coop über eine so starke Stellung, so dass Coop quasi unabhängig von den Lieferantinnen entscheiden kann, ob ein Produkt in der Schweiz eingeführt werden kann oder nicht. Diese Problematik wurde in Coop/Waro ausführlich behandelt und Coop hat, um die Bedenken der WEKO zu zerstreuen,
274 RPW 2008/4, 655 Rz 454 ff., Coop/Carrefour.
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verbindlich erklärt, ein standardisiertes Verfahren für die Prüfung der Marktchancen von Neu- heiten anzuwenden.275 Mit dem Zusammenschluss Coop/Carrefour im Jahr 2008 verstärkte sich die Stellung von Coop gegenüber den Herstellern von Neuheiten noch weiter.276 Um kartellrechtlichen Bedenken entgegenzuwirken, hat Coop sich denn auch dazu verpflichtet, den Prozess zur Auslistung bzw. Einführung von Neuprodukten öffentlich zugänglich zu ma- chen.277 Die bedeutende Stellung von Coop bei der Einführung von Produkteneuheiten und dem Vertrieb von Markenartikeln wurde 2009 und 2013 vom Sekretariat wiederholt bestä- tigt.278 Verhandlungsmacht der Lieferantinnen
202. Der Umsatz von Coop im Jahr 2019 im Lebensmitteldetailhandel schätzt das Sekreta- riat auf CHF 7 Mrd.279 Die befragten Lieferantinnen im Lebensmitteldetailhandel, welche von der Umstellung der Zahlungsabwicklung betroffen sind, erzielten im Jahr 2019 mit Coop ei- nen Umsatz zwischen CHF […] und CHF […]280, d.h. der Umsatzanteil von Coop mit den ein- zelnen Lieferantinnen liegt jeweils unter […] %. Für […] der Lieferantinnen liegt der Umsatz- anteil mit Coop bei über 30 % (vgl. Abbildung 8, Rz 116). Im Rahmen der Marktbefragung wurden u.a. Lieferantinnen befragt, welche mit Coop einen Umsatz von mehr als CHF 10 Mio. erzielten (vgl. erstes Auswahlkriterium, Rz 14). Diese umsatzstarken Lieferantinnen un- terschieden sich bezüglich des durchschnittlichen Anteils von Coop am Gesamtumsatz […] von denjenigen, welche das erste Auswahlkriterium nicht erfüllten. Für beide Gruppen von Lieferantinnen scheint Coop mit über […] % […] Absatzkanal zu sein. Der Umsatzanteil, den Coop mit den einzelnen Lieferantinnen generiert, ist somit beträchtlich kleiner als der Um- satzanteil, den die betroffenen Lieferantinnen mit Coop erzielen.
203. Darüber hinaus wurde in der bisherigen Praxis der WEKO281 jeweils darauf hingewie- sen, dass die Umstellungskosten für eine Lieferantin, die den Absatzkanal wechseln muss, in der Regel höher sind als für eine Lebensmitteldetailhändlerin, die die Lieferantin wechseln muss. Dies gelte namentlich dann, wenn der Lebensmitteldetailhändlerin eine Auswahl alter- nativer Lieferantinnen mit genügend Kapazitäten zur Verfügung stehen würde. Kündige hin- gegen eine (grosse) Lebensmitteldetailhändlerin (z.B. Coop) den Vertrag mit einer Lieferan- tin, könne diese das verlorene Absatzvolumen, zumindest kurzfristig, nur schwerlich durch andere Absatzkanäle ersetzen. Dass die Lieferantinnen durchaus davon ausgehen, dass die Umstellungskosten bei einem Verlust des Coop Umsatzes hoch sind resp. eine Umstellung nur teilweise möglich ist, bestätigte die Marktbefragung (vgl. Rz 125 f.).
204. Nachfolgend wird zusätzlich die Verhandlungsmacht von Markenartikellieferantinnen und von Eigenmarkenlieferantinnen gegenüber Coop verglichen.
275 RPW 2003/3, 595 Rz 145 ff., Coop/Waro. 276 RPW 2008/4, 656 Rz 458 f., Coop/Carrefour. 277 RPW 2008/4, 661 Dispositiv, fünfte Auflage, Coop/Carrefour. 278 RPW 2010/1, 10, Jahresbericht 2009 der Wettbewerbskommission; RPW 2013/4, 509 Rz 121 ff., Nichtweitergabe von Währungsvorteilen. 279 Vgl. Geschäftsbericht der Coop-Gruppe 2019, S.76 ff., (28.2.2023), wonach der Umsatz der Coop-Supermärkte ca. CHF 10,5 Mrd. betrug. Der Warenaufwand betrug laut konsolidierter Erfolgsrechnung ca. 2/3 vom Nettoerlös, womit eine Schätzung von CHF 7 Mrd. auf dem Beschaffungsmarkt des Lebensmitteldetailhandels re- sultiert. 280 Vgl. Act. I.A.6, Beilage 2b. 281 RPW 2008/1, 200 Rz 593, Migros/Denner; RPW 2008/4, 656 Rz 461, Coop/Carrefour.
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205. Die Position der Markenartikellieferantinnen gegenüber Coop wird durch die Stärke der produzierten bzw. vertriebenen Produkte determiniert. Im Zusammenschluss Coop/Carrefour wurde zwischen Leadermarken, Nicht-Leadermarken und Mitnahmeprodukten unterschie- den. Um die Stärke der Marken zu beurteilen, wurde auf die Reaktion der Konsumentinnen und Konsumenten auf die fehlende Verfügbarkeit der Produkte abgestellt. Die Resultate wa- ren die folgenden: Bei der Auslistung einer Leadermarke, d.h. einer Marke mit einem gros- sen Bekanntheitsgrad, würden viele Konsumentinnen und Konsumenten eine Verkaufsstelle einer anderen Lebensmitteldetailhändlerin aufsuchen, anstatt auf ein Substitut auszuwei- chen. Die Verhandlungsposition der Herstellerinnen und Lieferantinnen von Leadermarken gegenüber jener der Lebensmitteldetailhändlerinnen sei daher in den meisten Fällen als aus- geglichen zu beurteilen. Im Falle einer Auslistung von Nicht-Leadermarken würden die meis- ten Konsumentinnen und Konsumenten ein anderes Markenprodukt oder eine Eigenmarke kaufen. Bei Auslistungen von Mitnahmeprodukten, d.h. Markenprodukten, welche beim Ein- kauf der übrigen Güter des täglichen Bedarfs «impulsartig» in den Einkaufskorb gelangen, sehen die Konsumentinnen und Konsumenten vom Kauf gänzlich ab. Bei Nicht-Leadermar- ken und Mitnahmeprodukten sei die Verhandlungsposition der Lieferantinnen daher als grundsätzlich schwach zu beurteilen.282
206. Im Rahmen der Marktbefragung fragte das Sekretariat die 37 Markenlieferantinnen nach einer Einschätzung ihrer Verhandlungsposition gegenüber Coop bezüglich der Umstel- lung der Zahlungsabwicklung. Im Fragebogen wurde präzisiert, dass die Marktposition der Lieferantin umso stärker einzuschätzen sei, wenn die Lieferantin eine wichtige Akteurin im Schweizer Markt sei, wenn sie Produkte exportieren könne und/oder wenn sie bekannte Pro- dukte (must-in-stock, führende Marken) oder ein schwer ersetzbares Sortiment anbiete. Die überwiegende Anzahl der 37 befragten Markenartikellieferantinnen, nämlich deren […], gab an, dass sie über […] Verhandlungsmacht gegenüber Coop verfügen, um vermeiden zu kön- nen, dass Coop die Bedingungen für die Zahlungsabwicklung einseitig durchsetze (vgl. Rz 124).
207. Im Entscheid Coop/Carrefour hielt die WEKO betreffend Eigenmarken fest, dass die Konsumentinnen und Konsumenten einen Ersatz von Eigenmarkenlieferantinnen kaum wahrnehmen, weil dieser gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten nicht sichtbar in Erscheinung treten würde. Wenn sich eine Eigenmarke einmal etabliert habe, werde diese mit der Lebensmitteldetailhändlerin assoziiert und nicht mit der Lieferantin. Zudem müssten Lieferantinnen von Eigenmarken in der Regel erhebliche (spezifische) Investitionen – na- mentlich betreffend die Rezeptur, Produktionsanlagen und Verpackung – tätigen. Diese In- vestitionen seien risikoreich, weil Herstellerinnen und Lieferantinnen von Eigenmarken ein- fach zu ersetzen seien. Folglich befänden sich Eigenmarkenlieferantinnen in einer schwachen Verhandlungsposition gegenüber Coop. Ferner werde die Position von Eigen- markenlieferantinnen manchmal dadurch geschwächt, dass Coop bei Verhandlungen zur Durchsetzung der gewünschten Konditionen drohen könnte, die fraglichen Produkte durch ihre eigenen Produktionsbetriebe herzustellen.283
208. Die vorliegende Marktbefragung bestätigte, dass die Lieferantinnen von Eigenmarken meist spezifische Investitionen für Eigenmarken tätigen müssen. […] Lieferantinnen für Ei- genmarken gaben an, solche getätigt zu haben. Dabei handle es sich um spezifische Investi- tionen in Produktentwicklungen der Eigenmarken, Anlageinvestitionen zur Herstellung von Eigenmarken, Marketinginvestitionen und Beschaffungskosten von Rohstoffen und Verpa- ckungsmaterialien. Von diesen […] Lieferantinnen verfügen gemäss eigenen Angaben deren […] über langfristige Verträge mit Coop, welche die Amortisation ihrer spezifischen Investi- tion zumindest teilweise absichere. Weiter zeigte die Auswertung, dass lediglich drei der 28
282 RPW 2008/4, 656 f. Rz 462 ff., Coop/Carrefour. 283 RPW 2008/4, 657 Rz 470 ff., Coop/Carrefour.
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Lieferantinnen ihre wirtschaftliche Existenz als nicht bedroht einschätzten, der Grossteil der Lieferantinnen gab unterschiedliche Grade der Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz an (vgl. Rz 130 ff.). Die Verhandlungsmacht der von der Umstellung betroffenen Lieferantinnen von Eigenmarken kann daher ebenfalls als insgesamt schwach beurteilt werden.
209. Im Allgemeinen ist die Position der Lieferantinnen gegenüber Coop aufgrund der unter- schiedlichen Umsatzanteile und der unterschiedlichen Umstellungskosten der Lieferantinnen als schwächer zu beurteilen als diejenige von Coop gegenüber den Lieferantinnen. Darüber hinaus scheint die Verhandlungsposition der vorliegend betroffenen Lieferantinnen von Mar- kenartikeln und Lieferantinnen von Eigenmarken eher schwach zu sein. Abhängigkeitsverhältnisse
210. Die Auswertung der Marktbefragung zeigte, dass […] der Lieferantinnen Umsatzanteile mit Coop von über 30 % aufweisen, sowohl mit Blick auf den Lebensmitteldetailhandel als auch über alle möglichen Vertriebskanäle der Lieferantinnen (vgl. Abbildung 8, Rz 116). Dar- über hinaus deuten die Antworten der Markenartikellieferantinnen und der Eigenmarkenliefe- rantinnen darauf hin, dass diese zumindest teilweise von Coop abhängig sind und dies (ab- gesehen von einer Ausnahme; vgl. Rz 133) nicht durch das Zutun der Lieferantinnen, sondern aus dem Marktgeschehen resultierte (vgl. Rz 124 ff., 130 ff.). Fazit
211. Die Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag können insgesamt betrachtet nur ein ge- ringes Gegengewicht zur starken Stellung von Coop im Lebensmitteldetailhandel schaffen und sind somit kaum in der Lage, den Verhandlungsspielraum von Coop einzuschränken. Dies gilt sowohl für die betroffenen Lieferantinnen von Markenprodukten als auch die be- troffenen Lieferantinnen von Eigenmarken. Folglich ist die Stellung der Marktgegenseite als schwach zu beurteilen und vermag Coop nicht genügend zu disziplinieren. C.3.1.3 Zwischenergebnis
212. Es bestehen Anhaltspunkte, dass Coop mindestens auf gewissen produktgruppenspe- zifischen Beschaffungsmärkten im Lebensmitteldetailhandel und/oder für gewisse Gruppen von Lieferantinnen über eine marktbeherrschende Stellung nach Art. 4 Abs. 2 KG verfügt. Coop könnte zudem auch beim Vertrieb von Markenartikeln, allenfalls unterteilt nach Pro- duktgruppen, eine marktbeherrschende Stellung haben. Ob und auf welchen Beschaffungs- märkten Coop tatsächlich über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, wäre im Rahmen einer Untersuchung zu klären. C.3.2 Unzulässige Verhaltensweisen C.3.2.1 Formen des Missbrauchs
213. Das Kartellrecht verbietet eine marktbeherrschende Stellung nicht, und eine solche ist für sich allein auch nicht missbräuchlich, motiviert doch der Wettbewerb konkurrierende Un- ternehmen durch Markterfolg und internes Wachstum eine dominierende Stellung zu errei- chen. Das marktbeherrschende Unternehmen trägt jedoch eine besondere Verantwortung für sein Marktverhalten. Zum Tatbestandselement der Marktbeherrschung in Art. 7 Abs. 1 KG muss als zusätzliches Element eine unzulässige Verhaltensweise hinzutreten, welche ihrer- seits einen Missbrauch voraussetzt. Missbraucht wird danach die marktbeherrschende Stel- lung, welche es einem Unternehmen erlaubt, sich unabhängig von anderen Marktteilneh- mern zu verhalten. Das missbräuchliche Verhalten richtet sich entweder gegen
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konkurrierende Unternehmen oder gegen die Marktgegenseite (d. h. Lieferantinnen oder Ab- nehmerinnen des behindernden Unternehmens).284
214. Gemäss der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG kann zwischen einem sog. Behinde- rungsmissbrauch und einem sog. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch unter- schieden werden. Eine klare Zuordnung ist nicht in allen Fällen möglich, da Geschäftsprakti- ken von marktbeherrschenden Unternehmen zugleich behindernd und ausbeutend sein können.285
215. Ein Behinderungsmissbrauch liegt vor, wenn andere Unternehmen (i. d. R. aktuelle oder potenzielle Konkurrenten; aber auch andere Marktteilnehmer) in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Be- hinderung auf dem Markt des marktbeherrschenden Unternehmens oder auf einem vor- bzw. nachgelagerten Markt aktualisiert. Der Behinderungsmissbrauch umfasst somit sämtliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ausserhalb eines fairen Leistungs- wettbewerbs, die sich gegen (aktuelle oder potenzielle) Konkurrentinnen oder Handelspart- nerinnen richten und diese in ihren Handlungsmöglichkeiten auf dem beherrschten oder be- nachbarten Markt einschränken.286
216. Demgegenüber wird bei einem Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch die Marktgegenseite (d. h. insb. die Lieferantinnen oder Abnehmerinnen des marktbeherrschen- den Unternehmens) benachteiligt, indem ihr ausbeuterische Geschäftsbedingungen oder Preise aufgezwungen werden. Einen typischen Ausbeutungsmissbrauch stellt die Erzwin- gung von unangemessenen Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG dar. Charakteristisch für den Ausbeutungsmissbrauch ist das Streben des marktbeherrschenden Unternehmens nach ökonomischen Vorteilen durch eine Beein- trächtigung der Interessen von Handelspartnerinnen und Verbraucherinnen unter Ausnut- zung seiner marktbeherrschenden Stellung.287
217. Da wirtschaftliche Verhaltensweisen sowohl einen behindernden als auch einen be- nachteiligenden Charakter aufweisen können, bedarf es keiner strengen Abgrenzung der beiden Missbrauchstypen.288 Die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens ist für jeden Einzelfall danach vorzunehmen, ob die infolge einer Behinderung oder Benachteiligung eingetretene Wettbewerbsverfälschung sich durch sachlich angemes- sene Gründe rechtfertigen lässt oder nicht.289 Massstab für die Beurteilung bildet dabei die ausreichende Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs, die sowohl den Institutionen- schutz als auch den Individualschutz umfasst.290 Dies bedeutet, dass der Schutz des Wettbe- werbs gemäss Art. 7 KG nicht nur darauf ausgerichtet ist, Konsumentinnen und Konsumen- ten vor einem unmittelbaren Schaden durch ein missbräuchliches Verhalten zu bewahren, sondern er umfasst angesichts der dominanten Stellung des marktbeherrschenden Unter- nehmens auch allgemein die Sicherstellung von sachgerechten Wettbewerbsbedingungen
284 BGE 139 I 72, 100 f. E. 10.1.1 (=RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.H. 285 RPW 2010/1, 166 Rz 322, Preispolitik Swisscom ADSL; vgl. auch BGE 139 I 72, 100 ff. E. 10.1.1 (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 286 BGE 139 I 72, 101 f. E. 10.1.1 m. w. H. (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO; vgl. auch Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), BBl 1995 I 468, 569. 287 BGE 139 I 72, 102 E. 10.1.1 m. w. H. (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 288 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 510, Sanktionsverfügung – DCC. 289 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 510, Sanktionsverfügung – DCC. 290 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 510, Sanktionsverfügung – DCC.
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zur Aufrechterhaltung oder Ausbildung eines ausreichenden Wettbewerbs auf allen durch das Verhalten beeinflussten Märkten.
218. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist anhand eines dualen Prüfungsmusters zu eruieren, ob eine unzulässige Verhaltensweise bzw. ein Missbrauch vorliegt: In einem ersten Schritt sind die Wettbewerbsverfälschungen (d.h. Behinderung bzw. Benachteiligung von Marktteilnehmerinnen) herauszuarbeiten. In einem zweiten Schritt sind mögliche sachli- che Gründe (sog. legitimate business reasons) zu prüfen. Unzulässiges Verhalten liegt dann vor, wenn kein sachlicher Grund für die Benachteiligung bzw. Ausbeutung oder Behinderung vorliegt. Die Lehre anerkennt daneben weitere Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein unzulässiges Verhalten bzw. ein Missbrauch vorliegt, wie etwa die Behinderungs- oder Ver- drängungsabsicht, die Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit, den Nichtleistungswettbewerb oder die normzweckorientierte Interessenabwägung.291
219. Angesichts dessen, dass der Wettbewerb durch die marktbeherrschende Stellung ei- nes Unternehmens bereits eingeschränkt ist, kommt diesem eine besondere Verantwortung dafür zu, dass der Wettbewerb keine weiteren Beeinträchtigungen durch seine Verhaltens- weisen erfährt, die nicht den Mitteln eines ordnungsgemässen Leistungswettbewerbs ent- sprechen.292 Es hat daher auf die Anwendung von Praktiken zu verzichten, die nicht den Mit- teln des Leistungswettbewerbs entsprechen.293 Daraus ergibt sich, dass einem marktbeherrschenden Unternehmen einzelne wirtschaftliche Verhaltensweisen untersagt sein können, die nicht zu beanstanden wären, wenn sie von einem Unternehmen ohne marktbeherrschende Stellung vorgenommen würden.294 Zum anderen folgt daraus, dass ei- nem marktbeherrschenden Unternehmen die Verpflichtung zukommt, alle praktizierten Ver- haltensweisen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 7 KG zu überprüfen.295 Dem Anspruch auf Si- cherstellung eines unverfälschten Wettbewerbs kommt dabei eine umfassende Schutzfunktion zu.296 Deshalb werden durch das Missbrauchsverbot sowohl der Wettbewerb als Ordnungssystem als auch die Individualinteressen der einzelnen Marktteilnehmerinnen erfasst.297 Die Beurteilung, ob eine durch ein konkretes wirtschaftliches Verhalten hervorge- rufene weitere Einschränkung des Wettbewerbs zu Lasten der jeweiligen Marktgegenseite oder von Konkurrentinnen dem Leistungswettbewerb zugeordnet werden kann, ist davon ab- hängig zu machen, ob ausreichende sachliche Gründe für diese Verhaltensweise beste- hen.298 Bejahendenfalls handelt es sich um eine Massnahme des Leistungswettbewerbs, an- dernfalls um ein wettbewerbswidriges Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens.
220. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts müssen für die Erfüllung des Tatbe- stands der Wettbewerbsverfälschung keine tatsächlichen Auswirkungen nachgewiesen wer- den.299 Zudem ist es für die Verwirklichung einer Wettbewerbsverfälschung gemäss Art. 7 KG nicht erforderlich, dass die nachteiligen Einwirkungen auf den Wettbewerb durch das missbräuchliche Verhalten eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreiten.300
291 BGE 139 I 72, 104 E. 10.1.2 m. w. H. (= RPW 2013/1, 131 E. 10.1.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 292 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 510, Sanktionsverfügung – DCC. 293 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1119, Sanktionsverfügung – DCC. 294 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1120, Sanktionsverfügung – DCC. 295 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1121, Sanktionsverfügung – DCC. 296 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1122, Sanktionsverfügung – DCC. 297 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1122, Sanktionsverfügung – DCC. 298 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1386, Sanktionsverfügung – DCC. 299 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1207 i.V.m. 1209 ff., Sanktionsverfügung – DCC. 300 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018, Rz 1146, Sanktionsverfügung – DCC.
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C.3.2.2 Im Fokus stehende Verhaltensweisen
221. In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzgeber eine nicht abschliessende Liste von Verhal- tensweisen aufgestellt, die den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 KG veranschaulichen und kon- kretisieren soll.301 In der vorliegenden Vorabklärung wird der Fokus darauf gelegt, ob An- haltspunkte dafür bestehen, dass das Verhalten von Coop eine Erzwingung von unangemessenen Preisen oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen darstellt (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG, vgl. hierzu Kapitel C.3.2.3). Nicht ausgeschlossen wird vorliegend, dass eine weitere möglicherweise kartellrechtswidrige Verhaltensweise in Form einer Koppe- lung (Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG) vorliegt (vgl. hierzu Kapitel C.3.2.4). C.3.2.3 Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG)
222. Als unzulässiges Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens gilt gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemes- sener Geschäftsbedingungen. Der Tatbestand einer kartellrechtlich unzulässigen Erzwin- gung unangemessener Preise oder Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG ist erfüllt, wenn kumulativ die folgenden Tatbestandsmerkmale vorliegen302:
- Betroffenheit von Preisen oder Geschäftsbedingungen; - Unangemessenheit der Preise oder Geschäftsbedingungen; - Erzwingung der unangemessenen Preise oder Geschäftsbedingungen; - für die durch die Verhaltensweise bewirkte Ausbeutung bestehen keine sachlichen Gründe (keine legitimate business reasons).
223. Werden die Tatbestandsmerkmale der Unangemessenheit und Erzwingung erfüllt, ergibt sich daraus auch automatisch die Benachteiligung der Marktgegenseite im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG. C.3.2.3.1. Betroffenheit von Preisen oder Geschäftsbedingungen
224. Preise und Geschäftsbedingungen bilden den Gegenstand des jeweiligen wettbe- werbswidrigen Verhaltens. Der Preis ist der festgelegte Umrechnungsparameter, mittels wel- chem der monetäre Gegenwert für eine Dienstleistung oder ein Gut festgelegt ist. Geschäfts- bedingungen sind Modalitäten, zu welchen eine Dienstleistung oder ein Gut bezogen werden kann. Der Begriff «Geschäftsbedingungen» ist gemäss Gesetzesmaterialien und der Lehre weit auszulegen.303 Bezweckt wird mit diesem Grundsatz, dass alle denkbaren Modalitäten erfasst werden, die vom marktbeherrschenden Unternehmen seinen Geschäftspartnern für die Abwicklung einer bestimmten Transaktion auferlegt werden.304 Die Trennlinie zwischen Preis und sonstigen Geschäftsbedingungen ist nicht scharf.305
301 Vgl. RPW 2012/3, 467 Rz 71, Erdgas Zentralschweiz AG; BBl 1995 I 468, 570. 302 Vgl. RPW 2016/1, 186 Rz 393 ff., Swisscom WAN-Anbindung. 303 BBl 1995 I 468, 572 f.; DIKE KG-LUCA STÄUBLE/FELIX SCHRANER (Fn 25), Art. 7 N 411 m.w.H. 304 MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2022, Art. 7 N 375. 305 RPW 2016/1, 186 Rz 393, Swisscom WAN-Anbindung.
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225. Coop hat am […] einen Europäischen Zentralregulierungsvertrag mit Markant abge- schlossen. Markant erbringt für Coop gemäss diesem Vertrag im Wesentlichen Dienstleistun- gen, welche mit dem Begriff Zentralregulierung umschrieben werden. […]. Zusätzlich erbringt Markant gegenüber den Anschlusshäusern und gegenüber den Lieferantinnen verschiedene weitere Dienstleistungen (vgl. Rz 26 und 43).
226. Mit Schreiben vom 2. März 2020 teilte Coop den Lieferantinnen mit, dass sich Coop dazu entschieden habe, die Zahlungsabwicklung über Markant zu regulieren (vgl. Rz 52).
227. Die Zahlungsabwicklung über Markant und deren weitere Dienstleistungen sind für die Lieferantinnen mit einem gültigen Markant Vertrag mit unterschiedlichen Kosten, den soge- nannten Markant-Konditionen (in Prozenten des Umsatzes mit Coop) verbunden, welche von den Forderungen der Lieferantinnen abgezogen werden (vgl. Rz 43).
228. Bis im März 2021 verhandelte Coop (ohne den Bereich […]) gemäss eigenen Anga- ben mit über […] ihrer Lieferantinnen, die bereits über einen Markant Vertrag verfügten306, bezüglich der Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant (vgl. Rz 59).
229. Die Marktbefragung ergab, dass […] der 40 befragten Lieferantinnen mit einem Mar- kant Vertrag (vgl. Rz 91) im Jahr 2021 ihre Forderungen gegenüber Coop über Markant ab- wickeln und ihnen hierzu durchschnittliche Markant-Konditionen von […] % des Umsatzes mit Coop für die Zentralregulierung und die weiteren Dienstleistungen von Markant abgezo- gen werden (vgl. Rz 96).
230. Bei der Art der Zahlungsabwicklung bei Coop handelt es sich um Geschäftsbedingun- gen. C.3.2.3.2. Unangemessenheit der Geschäftsbedingungen
231. Als weiteres Tatbestandselement sieht Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG die Unangemessenheit der Geschäftsbedingungen vor. Die Unangemessenheit der Geschäftsbedingungen ist ein nicht näher umschriebener Begriff. Die Lehre geht daher davon aus, dass bei der Anwen- dung von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG Zurückhaltung geboten ist.307 Gemäss Botschaft des Bun- desrates zur KG-Revision ist im Zusammenhang mit Geschäftsbedingungen dann von Unan- gemessenheit auszugehen, wenn diese aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich unbillig sind.308 Unangemessenheit von Geschäftsbedingungen liegt gemäss Bundesverwal- tungsgericht dann vor, wenn im Rahmen der Abwicklung des vereinbarten Rechtsgeschäfts kein sachgerechtes Verhältnis zwischen den vom marktbeherrschenden Unternehmen und den im Gegenzug von seinem Geschäftspartner zu erbringenden Leistungen einschliesslich aller damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche und Verpflichtungen (mehr) besteht, weshalb Geschäftsbedingungen nicht mehr als Ausdruck des Leistungswettbewerbs zu ver- stehen sind.309 Eine eindeutige ökonomische Formel, wann kein sachgerechtes Verhältnis zwischen den wechselseitigen Leistungen (mehr) vorliegt, besteht allerdings nicht. So ist im Bereich der Geschäftsbedingungen im Ergebnis eine Verhältnismässigkeitsprüfung unter Be- rücksichtigung der massgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.310
306 Im von Coop eingereichten Datensatz (vgl. Act. I.A.6, Beilage 2b) wurden dennoch wenige Liefe- rantinnen ohne Markant Vertrag aufgelistet (vgl. Rz 89 f.). 307 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 304), Art. 7 N 390 f. 308 BBl 1995 I 468, 572 f. 309 BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016, E. 278, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich, m.w.H. 310 BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016, E. 278 f., Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich, m.w.H.
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232. Coop hat über […] Lieferantinnen dazu angehalten, die Zahlungsabwicklung auf Mar- kant umzustellen. Gemäss der Marktbefragung wurde die bisherige Zahlungsabwicklung di- rekt über Coop den Lieferantinnen zumindest bis im Jahr 2019 überwiegend kostenlos ange- boten (vgl. Rz 96). Für die Zahlungsabwicklung über Markant und die ausschliesslich zusätzlich im Bündel angebotenen Dienstleistungen haben die Lieferantinnen gemäss der Marktbefragung Konditionen ([…]) in der Höhe von durchschnittlich […] % ihres Umsatzes mit Coop zu bezahlen (vgl. Rz 96).
233. Gemäss Angabe von Coop bot Coop den Lieferantinnen individuelle Gegenleistungen für die Gewährung des […] an. Laut dem von Coop eingereichten Datensatz erhielten […] der Lieferantinnen Gegenleistungen. Die restlichen Lieferantinnen erhielten keine Gegenleis- tungen. Der Mittelwert der Gegenleistungen über die 103 Lieferantinnen beträgt […] % des Umsatzes (vgl. Rz 72). Aus der Marktbefragung geht jedoch hervor, dass die Bezifferung der Gegenleistungen von Coop in Frankenbeträgen Schwierigkeiten bereitete (vgl. Rz 74 f.). [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.]. Selbst Coop weist darauf hin, dass die Gegenleistungen nur im Umfang des […] gewährt werden (vgl. Rz 72). Gemäss der Marktbefragung sind die Gegenleistungen in der Regel zeitlich be- schränkt (vgl. Rz 73). Es bestehen damit aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Zweifel, dass die angebotenen Gegenleistungen dem Wert der Markant-Konditionen der einzelnen Lieferantin- nen auch nur annäherungsweise entsprechen.
234. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass rund […] der befragten Lieferantinnen angaben, dass die Verkaufspreise an Coop mit der Umstellung der Zahlungs- abwicklung auf Markant auf dem gleichen Niveau verbleiben, zumal Coop keine Preisauf- schläge aufgrund dieser neuen Zahlungsabwicklung akzeptiere (vgl. Rz 98). [Informationen über Preisstrategie der Lieferantinnen].
235. Die Lieferantinnen gaben weiter an, dass ihre Nettomarge aufgrund der zusätzlichen Kosten, insbesondere der Markant-Konditionen, die nicht oder nur teilweise kompensiert werden könnten, sinke (vgl. Rz 100). Ein Teil der Lieferantinnen geht zudem von negativen Auswirkungen bei der Innovationstätigkeit und der Investitionstätigkeit innert der nächsten zwei Jahre infolge der Zahlungsabwicklung über Markant aus, da hierfür aufgrund der stei- genden Kosten der neuen Zahlungsabwicklung weniger Mittel zur Verfügung stünden (vgl. Rz 105 f.). Trotz diesen höheren Kosten gaben die befragten Lieferantinnen mit einer Aus- nahme allesamt an, dass die Qualität der Produkte sehr wichtig sei und dass deshalb keine Abstriche gemacht werden könnten (vgl. Rz 101). Bezüglich der Absatzmenge und der Pro- duktauswahl gehen die Lieferantinnen mehrheitlich davon aus, dass keine Auswirkungen aufgrund der Umstellung der Zahlungsabwicklung zu erwarten seien (vgl. Rz 103 f.).
236. Im Gegensatz zu den Lieferantinnen, welche die finanziellen Kosten und weiteren wirt- schaftlichen Konsequenzen für die Umstellung der Zahlungsabwicklung tragen müssen, geht aus den vertraglich vereinbarten Zahlungen zwischen Coop und Markant hervor, dass Coop durch die Zusammenarbeit mit Markant im Vergleich zum Status quo vor der Umstellung der Zahlungsabwicklung [Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Markant-Systems für Coop.]. Zieht Coop einen zusätzlichen finanziellen Nutzen aus der Zentralregulierung und den weiteren Dienstleistungen von Markant, beispielsweise aufgrund von Kosteneinsparun- gen infolge der Systemoptimierung, so ist der ausgewiesene finanzielle Anreiz entsprechend höher (vgl. Rz 75 f. und 46 f.).
237. Nebst dem finanziellen Anreiz von Coop zur Zusammenarbeit mit Markant ist zu be- rücksichtigen, dass die Umstellung der Zahlungsabwicklung von Coop angestossen wurde, wobei Coop als Grund für die Umstellung angab, dass die administrativen Prozesse mit Mar- kant standardisiert und rationeller ausgestaltet würden. Dies betreffe insbesondere auch die Zahlungsabwicklung und die Zahlungsströme zwischen Coop und den Lieferantinnen. Zu-
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dem würden die von Markant zur Verfügung gestellten Tools für die Aufbereitung von Infor- mationen, die Bereitstellung von Media-Daten und die Bearbeitung von Daten teilweise Pro- zesse darstellen, die von Coop in dieser Form nicht vorgenommen werden könnten. Dies führe insgesamt zu Effizienzvorteilen für Coop (vgl. Rz 47). Die von Coop geltend gemachten Effizienz- und Kostenvorteile (vgl. Rz 236) sind möglicherweise aber nur eingeschränkt vor- handen (vgl. Rz 249) und vermögen die mit der Umstellung der Zahlungsabwicklung geltend gemachten Nachteile der Lieferantinnen mutmasslich nicht zu überwiegen.
238. Es bestehen vorliegend insgesamt Anhaltspunkte dafür, dass mit der Umstellung der Zahlungsabwicklung neu Konditionen verbunden sind, welche von den Lieferantinnen zu be- zahlen sind und hierzu keine angemessenen Gegenleistungen von Seiten Coop gegenüber- stehen. Nebst höheren Kosten sind bei den Lieferantinnen verschiedene negative wirtschaft- liche Konsequenzen in den zwei Jahren nach der Umstellung der Zahlungsabwicklung über Markant zu erwarten. Im Gegensatz dazu wird Coop von der Umstellung der Zahlungsab- wicklung (auch unter Berücksichtigung der Gegenleistungen) stark begünstigt. Folglich be- stehen Anhaltspunkte für die Unangemessenheit von Geschäftsbedingungen. C.3.2.3.3. Erzwingung der unangemessenen Geschäftsbedingungen
239. Im Hinblick auf den Einzeltatbestand von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG, der die Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen zum Gegenstand hat, bildet das Verhaltensele- ment des Aufzwingens das qualifizierende Element, welches zur Marktbeherrschung und zu den unangemessenen Geschäftsbedingungen hinzutritt. Folglich kommt gemäss dem Bun- desgericht dem Element der Erzwingung in Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG eine eigenständige Be- deutung zu.311 Daher muss für das Vorliegen eines Marktmachtmissbrauchs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG zumindest auf die Marktgegenseite ökonomischer Druck ausgeübt werden, der sich auf die Marktbeherrschung stützt und welchem die Marktgegen- seite nichts entgegenzusetzen hat bzw. welchem sie nicht ausweichen kann.312 Das Bundes- gericht hat hingegen offengelassen, ob für die Annahme eines Marktmachtmissbrauchs das Einverständnis zu den unangemessenen Vertragsinhalten geradezu gegen den Willen der Marktgegenseite erfolgen muss oder ob sich diese letztlich einfach aufgrund der Marktsitua- tion gegen ihre eigenen Interessen fügt.313
240. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt hat Coop den Lieferantinnen mitgeteilt, dass sich Coop dazu entschieden habe, die Zahlungsabwicklung inskünftig über Markant zu regulieren (vgl. Rz 52). Aus der Marktbefragung geht hervor, dass die Lieferantinnen in der Folge teilweise den Kontakt zu Coop suchten, um eine Lösung zu finden. […]. Zudem kom- munizierte Coop gegenüber den Lieferantinnen, dass es das bisherige System (d.h. die Zah- lungsabwicklung direkt über Coop) per 1. Januar 2021 nicht mehr geben werde resp. eine individuelle Abrechnungsmethode «teurer» ausfallen würde als die Zahlungsabwicklung über Markant (vgl. Rz 54 f.).
241. Im Hinblick auf die Umstellung der Zahlungsabwicklung hat Coop im Laufe der Ver- handlungen denn auch einige der Lieferantinnen konkret vor die Wahl gestellt, die Zahlungs- abwicklung der Umsätze mit Coop auf Markant umzustellen oder die Zahlungsabwicklung neu über eine individuelle und kostenpflichtige Abrechnungsmethode über Coop vorzuneh- men. Da die individuelle Abrechnungsmethode über Coop für […] befragten Lieferantinnen
311 BGE 137 II 199, E. 4.3.4 (= RPW 2011/13, 446 E. 4.3.4), Terminierungspreise im Mobilfunk – Sanktion. 312 BGE 137 II 199, E. 4.3.5 (= RPW 2011/13, 446 E. 4.3.5), Terminierungspreise im Mobilfunk – Sanktion; vgl. hierzu auch RPW 2016/1, 186 Rz 394, Swisscom WAN-Anbindung. 313 BGE 137 II 199, E. 4.3.5 (= RPW 2011/13, 446 E. 4.3.5), Terminierungspreise im Mobilfunk – Sanktion.
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mit […] Kosten als bei einer Abwicklung über Markant verbunden gewesen wäre (vgl. Rz 84), stellt diese keine tatsächliche Alternativmöglichkeit314 dar und wurde dementsprechend von keiner der befragten Lieferantinnen gewählt (vgl. Rz 91).
242. Aus der Marktbefragung geht weiter hervor, dass 16 der der befragten Lieferantinnen angaben, von Androhungen bzw. von (temporären) Umsetzungen von Auslistungen betroffen gewesen zu sein, die mutmasslich darauf zurückzuführen waren, dass sich die Lieferantin- nen zunächst weigerten, die Zahlungsabwicklung auf Markant umzustellen (vgl. Rz 88).
243. [Ausführungen zum Mechanismus bei Beitritt neuer Anschlusshäuser zum Markant- System.] Die Lieferantinnen dürften zudem unter gewissem Zeitdruck gehandelt haben, denn sie mussten mit Coop resp. Markant bis Ende 2020 eine Lösung finden, um ihre Lieferungen und Zahlungen auch im Jahr 2021 möglichst ohne Einschränkung mit Coop ([…]) abwickeln zu können (vgl. Rz 55).
244. Der Umstand, dass die überwiegende Mehrheit, konkret […] der 40 befragten Liefe- rantinnen mit einem Markant Vertrag die fraglichen Geschäftsbedingungen durch Unterzeich- nung der Markant-Konditionen nach teilweise über mehrere Monate andauernden Verhand- lungen, in welchen sich die Lieferantinnen gegen das neue Abrechnungsmodell zur Wehr gesetzt hatten, schliesslich akzeptierten (vgl. Rz 91), illustriert den ökonomischen Druck, dem die Lieferantinnen von Seiten Coop ausgesetzt waren. Denn trotz des teilweise grossen Widerstands von einzelnen Lieferantinnen gegen die Umstellung der Zahlungsabwicklung auf Markant war Coop in der Lage, die Lieferantinnen faktisch zur Übernahme der neuen Ge- schäftsbedingungen zu zwingen.
245. Aus der Marktbefragung geht sodann auch hervor, dass die überwiegende Anzahl der befragten Lieferantinnen, welche einen Umsatz mit Markenprodukten erwirtschaften, nach eigenen Angaben […] Verhandlungsmacht gegenüber Coop verfügen, um vermeiden zu kön- nen, dass Coop die Bedingungen für die Zahlungsabwicklung einseitig durchsetzt (vgl. Rz 124). Zudem sind die verfügbaren Ausweichmöglichkeiten bei den Absatzkanälen für die Lieferantinnen begrenzt (vgl. Rz 120 f.), da der Lebensmitteldetailhandel in der Schweiz nachfrageseitig sehr konzentriert und gesättigt ist (vgl. Rz 177 ff. und Rz 184 f.). Der Wech- sel auf Absatzkanäle ausserhalb des Lebensmitteldetailhandels wird von den befragten Lie- ferantinnen insgesamt als schwierig und kostenaufwendig beurteilt und sei zumindest kurz- fristig nicht möglich (vgl. Rz 125 f.). Es bestehen damit wettbewerbsrechtliche Bedenken, dass Coop einseitig ihre Geschäftsbedingungen gegenüber den Lieferantinnen […].
246. [Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Handelsbeziehung zwischen Lieferantin und Anschlusshaus bei Ausstieg aus dem Markant-System.].
247. Es bestehen damit Anhaltspunkte, dass Coop die Umstellung der Zahlungsabwicklung gegenüber der Marktgegenseite erzwungen hat. C.3.2.3.4. Keine hinreichenden sachlichen Gründe
248. Die von Coop angeführten Effizienz- und Kostenvorteile (vgl. Rz 46 f.) infolge der Zu- sammenarbeit mit Markant dürften nicht als hinreichende sachliche Gründe gelten, mit wel- chem die von den Lieferantinnen verlangten Konditionen für die Zahlungsabwicklung im Zu- sammenhang mit den durch Coop resp. Markant erbrachten Dienstleistung der Zahlungsabwicklung gerechtfertigt werden können. Nachvollziehbar ist zwar, dass Coop effi- zienter werden will und deshalb auch die administrativen Abläufe wie die Zahlungsabwick- lung zentralisieren und damit schlussendlich auch Kosten einsparen will (vgl. Rz 46). Zumal
314 Dies folgt auch aus der Marktbefragung, in welcher die Lieferantinnen angaben, dass die individu- elle Zahlungsabwicklung keine wirkliche Alternative darstelle (vgl. Rz 84).
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die Zahlungsabwicklung für Coop aufgrund der Zusammenarbeit mit Markant zu Effizienzvor- teilen führt, ist nicht verständlich, weshalb Coop die mit den Effizienzvorteilen einhergehen- den Kostenvorteile überwiegend von den Lieferantinnen finanzieren lässt. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstands, dass die Lieferantinnen der Ansicht sind, von dieser Lösung (d.h. der Zahlungsabwicklung über Markant) im Vergleich zur bisher direkten Zahlungsab- wicklung keinen eigentlichen Mehrwert zu haben (vgl. Rz 54).
249. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Coop nach eigenen Angaben […]. Es rechnen denn bis anhin […] Lieferantinnen von den knapp 4’000 Lieferantinnen von Coop über Mar- kant ab. […]. Zudem bestehen Hinweise, dass für die restliche Anbindung (Bestellung, Lie- ferscheine) der Lieferantinnen an Coop auch weiterhin die bereits bestehende IT- Infrastruktur zwischen den Lieferantinnen und Coop genutzt wird (vgl. Rz 54). Die von Coop geltend gemachten Effizienz- und Kostenvorteile sind damit möglicherweise nur einge- schränkt vorhanden. Es kann demnach auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsabwicklung über Markant für Coop unerlässlich und absolut notwendig ist, um die geltend gemachten Effizienz- und Kostenvorteile zu erzielen. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit dürfte damit vorliegend nicht eingehalten sein. Weitere sachliche Gründe sind derzeit nicht ersichtlich. C.3.2.3.5. Fazit
250. Es bestehen Anhaltpunkte, dass die Zahlungsabwicklung von Coop über Markant eine Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen gegenüber den Lieferantinnen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG darstellt. C.3.2.4 Weitere potentiell kartellrechtswidrige Verhaltensweise
251. Nebst der Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass Coop eine missbräuchliche Koppelung der Beschaffung der Produkte mit der Zahlungsabwicklung und den weiteren Dienstleistungen über Markant im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG vornimmt. [...]. C.4 Ergebnis
252. Die Vorabklärung hat Verhaltensweisen von Coop rund um die Einführung der Zah- lungsabwicklung über Markant zum Gegenstand. In einem ersten Schritt prüfte das Sekreta- riat, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Coop auf den relevanten Märkten über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG verfügt, und in einem zweiten Schritt, ob Anhaltspunkte für den Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung vorlie- gen.
253. Das Sekretariat kommt zum Schluss, dass Coop beschaffungsseitig über eine starke Marktstellung verfügt: Den aktuellen Wettbewerb auf den relevanten Beschaffungsmärkten beurteilt das Sekretariat auf Grundlage der bisherigen Praxis sowie der Auswertungen aus der Marktbefragung zumindest für gewisse Produktgruppen als schwach (vgl. Rz 177 ff.). Auch der potentielle Wettbewerb ist als nicht genügend gross zu beurteilen, um einen diszip- linierenden Einfluss auf Coop auf den Beschaffungsmärkten zu erwirken (vgl. Rz 191 ff.). Schliesslich können die von der Umstellung der Zahlungsabwicklung betroffenen Lieferantin- nen von Coop (Marktgegenseite) gesamthaft betrachtet nur ein geringes Gegengewicht zur starken Stellung von Coop im Lebensmitteldetailhandel schaffen und sind somit auch kaum in der Lage, den Verhandlungsspielraum von Coop einzuschränken (vgl. Rz 196 ff.). Somit bestehen Anhaltspunkte, dass Coop mindestens auf gewissen produktgruppenspezifischen Beschaffungsmärkten im Lebensmitteldetailhandel und/oder für gewisse Gruppen von Liefe- rantinnen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Coop könnte zudem auch beim
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Vertrieb von Markenartikeln, allenfalls unterteilt nach Produktgruppen, eine marktbeherr- schende Stellung haben. Ob und auf welchen Beschaffungsmärkten Coop tatsächlich über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, wäre im Rahmen einer Untersuchung zu klären.
254. Die Vorabklärung ergibt zudem gestützt auf die vorliegenden Abklärungen Anhalts- punkte für den Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung von Coop:
255. Mit vertraglicher Vereinbarung erbringt Markant für Coop im Wesentlichen Dienstleis- tungen, welche mit dem Begriff Zentralregulierung umschrieben werden. Die Zahlungsab- wicklung über Markant und deren weitere Dienstleistungen sind für die Lieferantinnen mit ei- nem Markant Vertrag mit unterschiedlichen Kosten, den sogenannten Markant-Konditionen (in Prozenten des Umsatzes mit Coop) verbunden, welche von den Rechnungen der Liefe- rantinnen abgezogen werden. Coop hat über […] Lieferantinnen dazu angehalten, die Zah- lungsabwicklung auf Markant umzustellen. Gemäss der Marktbefragung wickeln […] der 40 befragten Lieferantinnen mit einem Markant Vertrag seit 2021 ihre Rechnungen an Coop über Markant ab, wobei sie hierzu durchschnittlich […] % an Markant-Konditionen zu bezah- len haben (vgl. Rz 65 ff.). Die Marktbefragung hat ergeben, dass diesen Konditionen für die Zahlungsabwicklung über Markant mutmasslich keine angemessenen Gegenleistungen von Seiten Coop gegenüberstehen. Nebst höheren Kosten sind bei den Lieferantinnen verschie- dene negative wirtschaftliche Konsequenzen in den zwei Jahren nach der Umstellung der Zahlungsabwicklung über Markant zu erwarten. Im Gegensatz dazu wird Coop von der Um- stellung der Zahlungsabwicklung (auch unter Berücksichtigung der Gegenleistungen für die Lieferantinnen) sowohl finanziell und auch aufgrund von Effizienzvorteilen stark begünstigt (vgl. Rz 232 ff.). Zudem weist die Marktbefragung darauf hin, dass die Lieferantinnen ökono- mischen Druck von Seiten Coop ausgesetzt waren und diese trotz teilweise grossen Wider- stands faktisch zur Übernahme der neuen Geschäftsbedingung gezwungen waren. So stellte Coop die Lieferantinnen vor die Wahl, die Zahlungsabwicklung über Markant zu akzeptieren oder die Zahlungsabwicklung über eine teurere individuelle Abrechnungsmethode vorzuneh- men. Zudem listete Coop teilweise (temporär) Produkte von betroffenen Lieferantinnen mut- masslich im Zusammenhang mit den Verhandlungen der Umstellung der Zahlungsabwick- lung aus. Es dürften schliesslich keine hinreichenden sachlichen Gründe vorliegen, welche die mutmassliche Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen rechtfertigen könn- ten.
256. Es bestehen damit Anhaltspunkte, dass Coop mit der Umstellung der Zahlungsabwick- lung unangemessene Geschäftsbedingungen bei den Lieferantinnen durchsetzte und der Tatbestand der Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG erfüllt ist.
257. Vorliegend kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass Coop die Beschaffung ih- rer Produkte gegenüber den Lieferantinnen mit einem bestehenden Markant Vertrag an die Zahlungsabwicklung und dem Bezug der weiteren Dienstleistungen von Markant im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. f KG missbräuchlich koppelt. Dies wird vorliegend offen- gelassen. C.5 Einstellung der Vorabklärung
258. Zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet das Sekretariat darauf, bei einem Mitglied des Präsi- diums der WEKO, die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27 KG zu beantragen. Hierfür ist massgebend, dass Coop entschied, den Markant Vertrag per Ende 2023 zu kündi- gen und entsprechend die Zahlungsabwicklung der betroffenen Lieferantinnen ab 1. Januar 2024 nicht mehr über Markant abzuwickeln. Der Vertragsablauf per Ende 2023 führt zu einer zeitnahen Verbesserung der Situation der betroffenen Lieferantinnen und die mutmasslich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung fällt weg. Damit werden die vom Sekretariat unter- breiteten Anregungen (vgl. Rz 20) hinfällig und das Sekretariat stellt die Vorabklärung ein.
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259. Weitere Abklärungen und die Eröffnung einer Untersuchung im Einvernehmen mit ei- nem Mitglied des Präsidiums der WEKO bleiben vorbehalten, falls sich Hinweise ergeben sollten, dass Coop den Lieferantinnen bei individuellen Verhandlungen keine kostenneutrale Option der Zahlungsabwicklung zur Verfügung stellt im Vergleich zur Situation vor der Um- stellung der Zahlungsabwicklung. D Kosten
260. Nach Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GebV-KG315 ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verursacht hat.
261. Das Verursacherprinzip wird durch Art. 3 Abs. 2 GebV-KG eingeschränkt. Die Verursa- cher eines Verfahrens müssen dann keine Kosten übernehmen, wenn in der Vorabklärung kein unzulässiges Verhalten der Beteiligten festgestellt wird, wenn sie also nicht «unterlie- gen» und das Verfahren aus diesem Grund eingestellt wird. Umgekehrt besteht eine Gebüh- renpflicht, wenn sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbe- schränkungen erhärtet haben oder wenn sich die Parteien unterziehen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario). Vorliegend hat Coop das Verfahren durch ihr Verhalten ausge- löst und wird auf Anregung des Sekretariats ihr mutmasslich unzulässiges und vom Sekreta- riat beanstandetes Verhalten anpassen. Daher kann im vorliegenden Fall auf das Unterlie- gen geschlossen werden und eine Gebührenpflicht von Coop ist zu bejahen. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.– bis 400.–. Dieser richtet sich na- mentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Per- sonals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren einge- schlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
262. Der Zeitaufwand der Vorabklärung beläuft sich auf […] Stunden und wird gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den fol- genden Stundenansätzen verrechnet: - […] Stunden zu CHF 130.–, ergebend CHF […]; - […] Stunden zu CHF 200.–, ergebend CHF […]; - […] Stunden zu CHF 290.–, ergebend CHF […]. Daraus resultieren Verfahrenskosten von insgesamt CHF […].
315 Verordnung vom 25.02.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).
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E Schlussfolgerungen Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen, 1. stellt fest, dass Anhaltspunkte für die Erzwingung unangemessener Geschäftsbedin- gungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c KG vorliegen; 2. stellt fest, dass die Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung mit Umsetzung der unterbreiteten Anregungen des Sekretariats wegfallen; 3. nimmt zur Kenntnis, dass Coop ihr Verhalten anpasst; 4. beschliesst, demzufolge die Vorabklärung einzustellen und auf eine Untersuchungser- öffnung zu verzichten; 5. teilt Coop die Einstellung der Vorabklärung mit; 6. erhebt Verfahrenskosten von CHF […]; 7. beschliesst, diesen Schlussbericht zu publizieren.