Sachverhalt
A.1 Gegenstand der Untersuchung 1. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet die Frage, ob bestimmte schweize- rische, zugelassene Händler verschiedener Marken des Volkswagen Konzerns (nachfolgend: VW-Konzern), nämlich VW Personenwagen (nachfolgend: VW PW), VW Nutzfahrzeuge (nachfolgend: VW NF), Audi, Seat und Skǒda, eine Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG getroffen haben, indem sie eine Vereinbarung über Preisnachlässe und Abliefe- rungspauschalen trafen. A.2 Untersuchungsadressaten 2. Untersuchungsadressaten sind die folgenden vier Unternehmen (in alphabetischer Reihenfolge): ASAG Auto-Service AG, mit Sitz in Basel (nachfolgend: ASAG); Autoweibel AG, mit Sitz in Aarberg (nachfolgend: Autoweibel); City-Garage AG, St. Gallen mit Sitz in St. Gallen (nachfolgend: City-Garage); Garage Gautschi Holding AG, mit Sitz in Thunstetten (nachfolgend: Garage Gautschi). 3. Bezüglich dieser vier Unternehmen sind grundsätzlich folgende Informationen zu be- achten: - Alle Unternehmen waren im Zeitraum von Januar bis April 2013 zugelassene Händler der Marken des VW-Konzerns und verfügten über einen Handels- und Servicepart- nervertrag mit der AMAG Automobil- und Motoren AG, Zürich (nachfolgend: AMAG);1 - ASAG vertreibt Neufahrzeuge der Marken VW PW, VW NF, Audi, Seat und Skǒda an sieben Standorten in der Schweiz, mit dem Hauptsitz in Basel Dreispitz und weiteren Zweigniederlassungen in Basel Gellert, Basel Kleinbasel, Liestal, Pratteln, Rheinfel- den und Reinach;2 - Autoweibel vertreibt Neufahrzeuge der Marken VW PW und VW NF an einem einzi- gen Standort in Aarberg;3 - City-Garage ist auf Detailhandelsebene mit dem Vertrieb von Neufahrzeugen der Marken VW PW, VW NF, Audi, Seat und Porsche an fünf Standorten in der Ost- schweiz, mit dem Hauptsitz in St. Gallen und weiteren Zweigniederlassungen in Gol- dach, Heiden, Wil und Rickenbach, tätig;4 - Garage Gautschi gehört die Garage Gautschi AG in Langenthal und die Auto Gaut- schi AG in Lyssach, welche Neufahrzeuge der Marken VW PW, VW NF, Audi, Seat und Skǒda vertreiben.5
1 Eingabe vom 15.4.2014 der AMAG: Act. 230, Beilage «Freie Partner Handel». 2 Einvernahmeprotokoll vom 17.6.2013 von [ASAG]: Act. 83, Rz 70–72; vgl. auch <www.asag.ch/standorte.html>, unter Neuwagen und Standorte. 3 Einvernahmeprotokoll vom 17.6.2013 von [Autoweibel]: Act. 85, Rz 78; vgl. auch <www.autoweibel.ch/de/index.php>, unter Neuwagen. 4 Vgl. <www.city-garage.ch/index.php> unter Neuwagen und Geschäftsstellen. 5 Einvernahmeprotokoll vom 12.6.2013 von [Garage Gautschi]: Act. 77, Rz 72; vgl. auch <www.garage-gautschi.ch> unter Garage Gautschi Langenthal und Auto Gautschi Lyssach.
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4. Zu beachten ist ausserdem, dass – gemäss Angabe der AMAG – die ASAG, die City- Garage und die Garage Gautschi im Zeitraum von Januar bis April 2013 zu den wichtigsten zugelassenen Händlern der Marken des VW-Konzerns gehörten, nicht jedoch Autoweibel.6 ASAG, City-Garage und Garage Gautschi gehörten somit zu jenen Unternehmen,7 welche zusammen für [70–85] % der Verkaufsmeldungen der von AMAG importierten Fahrzeuge stehen.8 5. Die AMAG war ebenfalls Adressatin dieser Untersuchung. Mit Verfügung vom 8. Au- gust 2014 des Vizepräsidenten der Wettbewerbskommission, Prof. Dr. Stefan Bühler (nach- folgend: Vorabverfügung), wurde die einvernehmliche Regelung vom 16. April 2014 (nach- folgend: EVR) zwischen dem Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekre- tariat) und der AMAG genehmigt und das Verfahren gegenüber dieser Partei abgeschlossen (Rz 110 und 113).9 Des besseren Verständnisses halber ist es allerdings angebracht, einige Informationen auch über dieses Unternehmen anzuführen: 6. Die AMAG ist der autorisierte und exklusive Importeur für Neufahrzeuge verschiedener Marken des VW-Konzerns, nämlich VW PW, VW NF, Audi, Seat und Skǒda, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein (Geschäftsbereich AMAG IMPORT). Zudem ist sie auf der Einzelhandelsebene mit eigenen zugelassenen Händler- und Werkstattbetrieben für die er- wähnten Fahrzeugmarken sowie die VW-Konzernmarke Porsche tätig (Geschäftsbereich AMAG RETAIL).10 AMAG RETAIL bildet daher eine wirtschaftlich und rechtlich nicht getrenn- te Abteilung der AMAG. Einerseits verfügt die AMAG über 69 AMAG RETAIL Betriebe, die im Handel und im Service tätig sind.11 Anderseits ist die AMAG, als Schweizer Vertreterin des VW-Konzerns, Vertragspartnerin von 274 zugelassenen Händlern (Konzessionären) der Marken VW, Audi, Seat und Skǒda in der Schweiz.12 Die Marke Porsche gehört zwar eben- falls zum VW-Konzern. Anders als bei den übrigen Marken des VW-Konzerns ist AMAG je- doch nicht Importeurin dieser Fahrzeuge, sondern nur auf Einzelhandelsebene tätig (Por- sche AMAG RETAIL).13 In Bezug auf das Verhalten der AMAG RETAIL betreffend den un- tersuchten Sachverhalt wird in der vorliegenden Verfügung generell die AMAG genannt. A.3 Wettbewerbsrechtlich relevanter Sachverhalt A.3.1 Begriffe und Hintergrundinformationen 7. Vor der Darstellung des Sachverhalts werden nachfolgend einige Begriffe erklärt und Hintergrundinformationen angegeben, welche für diese Untersuchung wichtig und für ein ra- sches Verständnis der vorliegenden Verfügung hilfreich sind. A.3.1.1 Begriffe 8. Repo: «Repo» steht als Kurzform für «Preis-Repositionierung». Hierbei handelt es sich um ein periodisches Überprüfen und Anpassen der Listenpreise durch die Kraftfahrzeugliefe-
6 Eingabe der AMAG vom 11.7.2014: Act. 277, S. 2 Ziff. 2 Bst. a und b und Beilage 4. 7 Unternehmen mit mehreren Verkaufsstellen werden je als ein Händler aufgeführt. 8 Gemäss Angabe der AMAG handelt es sich bei einer Verkaufsmeldung um «die Meldung des Händ- lers an den Importeur und den Hersteller, dass ein bestimmtes Fahrzeug an einen Kunden übergeben oder auf den eigenen Betrieb zugelassen wurde. Die Anzahl Verkaufsmeldungen entspricht der An- zahl verkaufter bzw. zugelassener Fahrzeuge eines Händlers» (siehe Act. 277, S. 2 Ziff. 2, 2. Absatz). 9 Act. 289. 10 Protokollaussage zur Selbstanzeige vom 4.4.2013: Act. 40, S. 2; Act. 230, S. 1. 11 Act. 230, S. 1 und Beilage «Übersicht Partnernetze AMAG IMPORT (11.04.2014)». 12 Act. 230, S. 1 und Beilage «Freie Partner Handel». 13 Act. 230, S. 1. Vgl. auch <www.porsche.amag.ch> unter Unternehmen > Porsche AMAG Retail.
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ranten für ihre jeweiligen Marken. Nach jeder Preis-Repositionierung passen die (zugelasse- nen) Händler üblicherweise auch ihre eigenen Verkaufspreislisten bzw. Konditionenlisten an. Oft kommt es nach den jährlichen Verhandlungen mit dem Importeur über Lieferkonditionen und Ziele für das Folgejahr zu einer (grösseren) Repo. 9. Konditionenliste: Eine Konditionenliste ist eine in der Automobilbranche übliche intern verwendete Liste des Händlers, die grundsätzlich alle angebotenen Modelle der durch ihn vertretenen Marken enthält. In dieser Liste werden (meist als Orientierung für die Verkaufs- mitarbeiter) die allfällig (maximal) zu gewährenden Preisnachlässe auf den Listenpreis (des Herstellers) in Prozent angegeben. Auf diesen Listen ist (meist) auch die modellspezifische Ablieferungspauschale vermerkt. 10. Preisnachlässe: Im vorliegenden Fall handelt es sich hierbei um eine prozentuale Re- duktion des Verkaufspreises an Endkunden je nach Kundengruppe (Detail, KMU, Flotten, Taxi etc.) oder Abnutzung (Vorführwagen mit unterschiedlicher Nutzungsstrecke) und Fahr- zeugmodell. 11. Ablieferungspauschale: Bei der Ablieferungspauschale handelt es sich um einen Be- trag, welcher von Händlern für gewisse, im Zusammenhang mit dem Kauf eines Neufahr- zeugs erbrachte Dienstleistungen (insbesondere das Bereitstellen und Einlösen des Fahr- zeuges, Auftanken, Entfernen von Transportschutz usw.) erhoben und entsprechend auf der (Erst-)Offerte aufgeführt wird. A.3.1.2 VPVW 12. Die Untersuchungsadressaten und die AMAG RETAIL sind Mitglieder des Verbandes der Partner des Volkswagenkonzerns (VPVW).14 Der VPVW ist eine Vereinigung von autori- sierten Händlern für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns in der Schweiz und zählte Anfang Oktober 2013 183 Mitglieder.15 150 davon waren auf der Einzelhandelsebene tätig (bei den anderen 33 handelte es sich «nur» um autorisierte Werkstätten, die für die vorlie- gende Untersuchung nicht massgebend sind). Nach den vorliegenden Informationen betrug am 11. April 2014 die Gesamtzahl zugelassener Händler der Marken des VW-Konzerns in- klusive der 69 AMAG RETAIL-Betriebe 343.16 Es ist daher davon auszugehen, dass im mas- sgeblichen Zeitraum (von Januar bis April 2013) mehr als 50 % der zugelassenen Händler der Marken VW PW, VW NF, Audi, SEAT und Skǒda in der Schweiz dem VPVW angehör- ten.17 13. Gemäss Art. 2 der Statuten des VPVW18 bezweckt der VPVW «die Förderung des Ver- kaufs sowie der Serviceabdeckung der Marken des Volkswagenkonzerns in der Schweiz», «[…] eine enge Zusammenarbeit und Beziehungspflege zwischen den Händlern (d.h. sämtli- chen Vertriebsstufen bei mehrstufigem Vertriebsnetz) sowie Servicepartnern dieser Marken und der Automobil und Motoren AG (nachfolgend AMAG) und der Porsche Schweiz AG (nachfolgende Porsche Schweiz) als Importeurinnen» und «[…] die Förderung der Fairness und Kollegialität unter den Partnern des Volkswagenkonzerns». Der VPVW unterstützt die Importeurin (AMAG IMPORT) «[z]ur Erreichung optimaler Marktanteile und Serviceabde- ckung» und «strebt die Gewährleistung einwandfreier Servicearbeiten an den verkauften
14 Mitgliederliste des VPVW (Stand Februar–März 2013): Act. 168, Beilage 2; Antwort des Präsidenten des VPVW vom 24.3.2015 zum Auskunftsbegehren des Sekretariates: Act. 350. 15 Act. 168, Beilage 2; Act. 350. Die Anzahl Filialen der einzelnen zugelassenen Händler wird in der Mitgliederliste des VPVW nicht berücksichtigt. 16 Act. 230, S. 1 und Beilagen. 17 Act. 168, Beilage 2 und Act. 230. Vgl. auch Act. 40, S. 3. 18 Statuten vom 22.7.2011 des VPVW: Act. 24, Beilage 2.
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Produkten an».19 Zudem pflegt der VPVW «den regen Gedankenaustausch und die guten Beziehungen innerhalb des Händler- und Servicepartnernetzes».20 14. Anfang 2013 plante der Vorstand des VPVW die Einführung je einer Stammtischveran- staltung in den selbst aufgeteilten neun Regionen der Schweiz.21 Gegenstand dieser Anlässe wären die Preis-Repositionierung der Marken des VW-Konzerns, wichtige Händlerthemen um die Rentabilität zu stärken und der Statusbericht der Themen, welche im Vorstand des VPVW mit dem Importeur besprochen werden, gewesen.22 Darüber hinaus war vorgesehen, dass (zukünftig) jedes Vorstandsmitglied ca. drei weitere Stammtische pro Jahr in der jewei- lig zugeteilten Region durchführe.23 15. Jedes Vorstandsmitglied des VPVW war zuständig für eine der neun Regionen und wurde mit einer spezifischen Aufgabe als Markenansprechpartner (MAP) beauftragt, das heisst, die Vertretung der Verbandsmitglieder gegenüber dem Importeur für eine bestimmte Marke des VW-Konzerns oder einen bestimmten Marktbereich zu übernehmen. Die Zustän- digkeiten innerhalb des Vorstandes des VPVW waren für die zu untersuchende Zeitperiode wie folgt vorgesehen:24 - [Name], Rechtsanwalt bei […], Präsident des Vorstandes; - [Name], […] der City-Garage, zuständig für die Regionen 1 und 5 (SH, TG, ZH-Ost, SG, FL, AI, AR, GR-Ost und -Nord) und die Marke Porsche; - [Name], […] der Garage Gautschi, zuständig für die Region 2 (AG-Ost, SO-Süd, BE- Ost) und die Marke Audi; - [Name], […] der Niederlassung der AMAG in […]25 und [Name], […] der AMAG RETAIL […], zuständig für die Region 3 (FR-F, VD, NE, GE, VS-F) und die Marken VW PW; - [Name], […] der [VW-Händler]26, zuständig für die Region 4 (ZG, LU, UR, NW, OW, SZ, GL); - [Name], […] der Autoweibel, zuständig für die Region 6 (BE-West und -Süd, FR-D, VS-D) und die Bereiche After-Sales und Kundendienst; - [Name], […] der [VW-Händler], zuständig für die Region 7 (TI, GR-West und -Süd) und den Bereich After-Sales; - [Name], […] der ASAG, zuständig für die Region 8 (AG, BS, BL, SO Nord, JU) und die Marke VW NF; - [Name], […] der AMAG und […] der AMAG RETAIL27, zuständig für die Region 9 (ZH- West) und die IT des VPVW.
19 Art. 2 der Statuten vom 22.7.2011 des VPVW: Act. 24, Beilage 2. 20 Idem. 21 Präsentation Region Mittelland: Act. 14, Folie 30; Präsentation Stammtisch Region 8: Act. 22, Folie 37 (Anhang 3). 22 Act. 14, Folie 30; Einladung vom 11.3.2013 der AMAG an die Teilnehmer des Stammtisches Region 9: Act. 18, Beilage 1. 23 Idem. 24 Act. 14, Folie 31; Act. 22, Folie 7. 25 [Name] war in der zu untersuchenden Zeitperiode noch zu wählender Kandidat für den Vorstand des VPVW, vgl. Act. 14, Folie 31; Act. 22, Folie 7. 26 [Name] war in der zu untersuchenden Zeitperiode noch zu wählender Kandidat für den Vorstand des VPVW, vgl. Act. 14, Folie 31; Act. 22, Folie 7.
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16. [Name], […] der [VW-Händler] in […], gab Anfang 2013 seinen Rücktritt als Vor- standsmitglied des VPVW bekannt.28 17. Alle anderen Vorstandsmitglieder, ausser der Präsident [Name] und [Name], haben im Anschluss an die Eröffnung der vorliegenden Untersuchung den Austritt aus dem Vorstand des VPVW erklärt.29 18. Die nachfolgende Grafik stellt zum massgeblichen Zeitraum die Struktur der AMAG, die Zusammensetzung des VPVW sowie dessen Mitgliederzahl (gemäss Angaben in Rz 12) im Verhältnis zu den zugelassenen Händlern der Marken des VW-Konzerns dar.
Abbildung 1 (Darstellung Sekretariat) A.3.2 Vorbereitung des «Projekt Repo 2013» 19. Die AMAG IMPORT hatte bereits Ende Februar 2012 die Listenpreise der Marke Audi um durchschnittlich 11 % gesenkt.30 Die Listenpreise der Marken VW PW, VW NF, Skǒda und Seat wurden am 1. März bzw. am 1. April 2013 um durchschnittlich 13 bzw. 14,5 % ge- senkt (eine sog. Preis-Repositionierung, siehe Rz 8).31 Die geplante Umsetzung dieser Mas- snahmen war einigen Händlern schon Anfangs Januar 2013 bekannt.32 20. Am Rande einer Tagung für Markenverantwortliche und Geschäftsführer zugelassener Händler der Marken des VW-Konzerns in der Umwelt Arena in Spreitenbach zwischen dem
27 […]. 28 Stellungnahme vom 23.9.2013 von [VW-Händler] auf Auskunftsbegehren des Sekretariats: Act. 149. Vgl. auch Act. 350. 29 Act. 350. 30 Vgl. <http://info.sonntagszeitung.ch/archiv/detail/?newsid=208114>. 31 Vgl. <www.volkswagen.ch> unter Volkswagen Aktuell > News > Seite 4 > Volkswagen und VW Nutzfahrzeuge senken die Preise in der Schweiz [publiziert am 1.3.2013, 11:19]; <www.skodapress.ch> unter Newsticker > Seite 3 > SKODA senkt die Listenpreise! [publiziert am 1.3.2013, 11:33]; <www.seat.ch> unter News & Events > Seite 2 > SEAT senkt die Listenpreise [pu- bliziert am 28.3.2013, 13:12]. Vgl. auch Schreiben vom 15.3.2013 der AMAG RETAIL an alle Ge- schäftsführer, Markenverantwortlicher und Verkaufsmitarbeiter der AMAG RETAIL: Act. 20, S. 1 und Act. 40, S. 2. 32 Vgl. E-Mail vom 11.1.2013 von [Garage Gautschi] an den [AMAG] und [Autoweibel]: Act. 4; E-Mail vom 22.1.2013 von [Garage Gautschi] an die Vorstandsmitglieder des VPVW: Act. 5.
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10. und 11. Januar 2013 (nachfolgend: VW PW MVR-Tagung)33 kam es zu einer Diskussion zwischen den [Name] (Garage Gautschi), [Name] (Autoweibel) und [Name] (AMAG).34 Wäh- rend dieses Anlasses besprachen sie die Situation bei der Preis-Repositionierung der Mar- ken VW PW, VW NF und Skǒda35. Mit dem «Engagement» des Vorstandes des VPVW und der einzelnen Regionen erklärten sich bereit, bei den Marken VW PW, Skoda und Seat den «Sockelrabatt» auf 2 % anzusetzen.36 Es sei aber klar gewesen, dass, um dieses Projekt «nachhaltig» umsetzen zu können, auch ein grosses persönliches «Engagement im Vorfeld an den Tag» zu legen notwendig war.37 Mit E-Mail vom 11. Januar 2013 (um 18:26 Uhr) ver- sendete [Garage Gautschi] den [AMAG] und [Autoweibel] die Konditionenliste von 2012 der Garage Gautschi und erklärte wie diese bei seinen Unternehmen anzuwenden war.38 Bezüg- lich das Projekt präzisierte er Folgendes: «Es muss uns bewusst sein, dass wir mit Einzelab- schlachtungen arbeiten müssen und mit vollem Herzblut. Was ich klar nicht will ist, dass wir mit Halbmast und dann noch mit einer Hauruck Uebung an das Thema herangehen. So wird es klar scheitern und jede aufgewendete Zeit wäre für die Katz. Es braucht dann auch eine begleitende Plattform um das Thema immer und immer wieder anzusprechen um vorgefal- lende Misstritte offen zu diskutieren. Der angedachte Stammtisch nach Regionen wäre da eine gute Lösung»39. Er führte zudem weiter aus: «Was meint ihr, wollen wir das Thema an- gehen und wie wollen wir nun vorgehen, wir haben ja nur noch bis ca. Ende Febr. Zeit das Ganze vorzubereiten. Bei der Repo muss alles klar sein und vor allem Alle müssen sauber informiert sein. Es versteht sich von selbst, das diese Info heikel ist und wir auch vorsichtig umgehen müssen. Aus diesem Grund habe ich es nur Euch gesendet. Lasst mich also nicht am nächsten Tag verhaften lassen…smail»40. 21. Mit einer E-Mail vom 22. Januar 2013 fasste [Garage Gautschi] den Inhalt dieser Dis- kussion für die übrigen Vorstandskollegen, die [Name] (City-Garage), [Name] (ASAG), [Na- me] ([VW-Händler]) und [Name] ([VW-Händler]), zusammen.41 Diese hatte zum Ergebnis, die «Nachlässe um -2 % [für die Fahrzeuge der Marken des VW-Konzerns zu] reduzieren» und «die von [Ihnen] definierten 9 Regionen [im Rahmen der VPVW Stammtische] als Plattform [zu] nutzen», um die zugelassenen Händler der Marken des VW-Konzerns miteinzubeziehen und dieses Projekt umzusetzen.42 Ein vorsichtiger Umgang mit Rabatten gegenüber End- kunden sei die einzige Möglichkeit, um die Marge der zugelassenen Händler zu verbes- sern.43 Er stellte seinen Vorstandskollegen die Frage, ob sie «dieses Projekt nun definitiv starten» und «umsetzen» wollten.44 [Garage Gautschi] wies sie zudem darauf hin, dass sie «diese Chance […] nur einmal [hätten] und die Zeit drängt» und dass sie «von einer "Chan- ce" von ca. 24 Mio.» sprechen würden.45 22. Als Antwort darauf schickte [AMAG] am gleichen Tag die Konditionenliste der AMAG RETAIL «Verkaufskonditionen Endkunden Neufahrzeuge 2013 (Empfehlung)» vom 19. Ja-
33 Einladung vom 23.11.2012 zur VW PW MVR-Tagung: Act. 2. Für die VW PW MVR-Tagung gab es 221 angemeldete Teilnehmer, unter diesen waren alle Parteien vertreten (vgl. Act. 3). 34 Act. 4; Act. 5. 35 Idem. 36 Act. 4. 37 Idem. 38 Act. 4. 39 Idem. 40 Idem. 41 Act. 5. 42 Idem. 43 Protokollaussage zur Selbstanzeige vom 18.4.2013: Act. 41, S. 2. 44 Act. 5. 45 Idem.
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nuar 2013 an [Garage Gautschi] (und in Kopie an [Autoweibel]).46 Er stellte fest: «Bei der Repo-geschichte machen wir sowieso mit und wir haben unseren Kontrollmechanismus schon definiert und ggü. unseren Geschäftsführern [der AMAG RETAIL Betriebe] wird mor- gen kommuniziert, dass diese Liste verbindlich eingehalten wird, die Einhaltung bonusrele- vant sein wird und bei nicht-Anwendung entsprechende Konsequenzen gezogen werden».47 Diese Konditionenliste (gültig ab 1. Januar 2013) hatte [AMAG], als […] der AMAG RETAIL, mit Schreiben vom 23. Januar 2013 an alle Geschäftsführer, Markenverantwortlichen und Verkaufsmitarbeiter der AMAG RETAIL gesendet.48 23. Am 23. und 24. Januar 2013 gab es weitere Korrespondenz per E-Mail zwischen den [Garage Gautschi], [AMAG] und [Autoweibel], wobei über die einzelnen Positionen einer ge- meinsamen Konditionenliste und die Ziele des Projektes diskutiert wurde. Diese E-Mails ent- halten insbesondere folgende Passagen: «Was wir aber unbedingt tun müssen, ist dass wir zusammensitzen und eine gemein- same Liste erstellen, die wir dann wiederum in den regionalen Meetings besprechen können. Wie [Garage Gautschi] schon gesagt hat, ist die Herausforderung die konsequente Umsetzung des Rabattverhaltens und vor allem die KONTROLLE dazu und hier müssen wir uns was überlegen (und auch drüber nachdenken, was wir tun, wenn wir "Verfehlungen" feststellen. Deshalb unterstütze ich eine Meeting mit den von [Garage Gautschi] vorgeschlage- nen Teilnehmern, wo wir dies alles klären und die Kommunikation in die Händlerregi- onen organisiere, denn wir müssen alle dasselbe sagen und sicherstellen»49; «[…] Es kann ja jeder seine Liste nehmen, wichtig für alle ist dass die privaten Händ- ler in unseren Einzugsgebieten das auch zu wissen bekommen, denn gerade bei Au- di schwirren immer noch die alten Nachlässe von […] und […]% umher. Auch sollten wir mit einer gültigen Liste auf Anfang Februar an die Front können. Ich nehme es auf mich wieder meine privaten Partner Kollegen damit zu bestücken. Ich habe im Anhang noch eine positive und negative Beispiele von Neuwagen Offer- ten zum Schulen der Verkäufer um mehr Transparenz in die Wagenhandelsofferten zu bekommen. [Garage Gautschi] ist das was du dir das vorgestellt hast? Sind das die Beispiele die wir an einem Stammtisch diskutieren können?»50; «Hoi [Name, Autoweibel] und [Name, AMAG] Alle Aufstellung sind absolut korrekt bzw. richtig Kommentiert. Ich denke, dass es nicht so wichtig ist was bei den einzelnen Beträgen geschrieben wird sondern das erste Ziel wäre, dass wirklich alle Offerten bei allen Händlern separiert dargestellt werden und selbstverständlich auch ohne grosse Vermischung mit dem Eintausch- preis. Obschon dies dann schwer in der Praxis ist gegen zu Beweisen und zu kontrol- lieren. Aber mit diesem Restrisiko der Ueberzahlung des Eintausches müssen wir le- ben können.
46 E-Mail vom 22.1.2013 von [AMAG] an [Garage Gautschi] und in Kopie an [Autoweibel]: Act. 6. 47 Act. 6. Vgl. auch die Betriebsmitteilung vom 23.1.2013 zu Verkäuferkonditionen AMAG RETAIL 2013: Act. 7. 48 Act. 7. 49 E-Mail vom 24.1.2013 von [AMAG] an [Autoweibel] und in Kopie an [Garage Gautschi]: Act. 8, S. 2- 3. 50 E-Mail vom 23.1.2013 von [Autoweibel] an [AMAG] und in Kopie an [Garage Gautschi] : Act. 8, S. 2.
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Was wir bei dieser Gelegenheit auch ansprechen müssen ist die Ablieferungspau- schale. Wir und [ASAG] haben ja seit April 2012 eine Abl.p. von […].- bzw. bei kleine- ren Modellen eine von […].- [Name, AMAG] hat ja nun nachgezogen auf ca. […].- Besten Dank [Name, AMAG] ! Es ist aber so, dass es immer noch grosse Unter- schiede gibt. Auch dies müssen wir ansprechen. Die Erfahrung hat z.B. bei uns ge- zeigt, dass es beim Kunde nur Diskussionen gibt wenn eine Konkurrenzofferte vor- liegt mit z.T. noch […].- Sonst haben wir absolut keine Probleme sogar diese […].- auch bei einem Golf verrechnen zu können. Also um eine Fr. […].- höhere Abi. p. ergibt pro 100NW bekanntlich + Fr. 10‘000.- in der Kasse !! Ich habe noch kurz mit [Name, ASAG] und [Name, City-Garage] sprechen können. Wie auch in den Antwortmail bestätigt sind auch diese beiden Parteien einverstanden mitzuziehen und sich auch zu Engagieren. Wenn ihr einverstanden seit, werde ich an Alle uns 5 Parteien [ASAG, City-Garage, Garage-Gautschi, AMAG und Autoweibel] nun ein zusammenfassendes Mail schreiben mit der Idee und Terminvorschläge um sich im Febr. treffen zu können […]»51. 24. Am 25. Januar 2013 unterbreitete [Garage Gautschi] den Adressaten, nämlich den [ASAG], [City-Garage], [AMAG] und [Autoweibel], Besprechungstermine (u.a. auch den
6. Februar 2013) und fasste die Inhalte der im Anschluss an das Treffen erfolgten E-Mail- Korrespondenz der obengenannten [Adressaten] zusammen52: «Zusammenfassung
- Wir sind alle der Ueberzeugung, dass wir diese Gelegenheit nutzen müssen,
- Es ist uns aber auch allen bewusst dass Alle im selben Boot sein müssen und dies nur mit einem Kraftakt zu bewältigen ist,
- Die Informationswelle muss vor der Repo passieren.
- Die nächsten Schritte müssen jetzt eingeleitet und koordiniert werden»53. 25. Weiter schlug [Garage Gautschi] vor, zu versuchen «noch einige Händler jetzt schon ins Boot zu nehmen um an diesem Projekt mitzuhelfen», weil dies aus seiner Sicht eine grosse Hilfe wäre und ihnen «noch mehr Rückendeckung geben» würde. Er ergänzte: «Wir müssten diese natürlich sofort informieren und auch einladen.»54 [Autoweibel] nannte da- raufhin in seiner E-Mail vom 26. Januar 2013 weitere mögliche Teilnehmer, er gab aber zu bedenken, dass dies «dann den Rahmen der Gruppengrösse sprengen würde»55. Auch [Ga- rage Gautschi] bezeichnete in seiner E-Mail vom 28. Januar 2013 an [Autoweibel] und in Ko- pie an die [ASAG], [City-Garage] und [AMAG] noch «wichtige regionale Player»56, deren Teilnahme er sich vorstellen könne. Allerdings war er auch einverstanden, wenn sie «sich in einer kleinen Delegation treffen»57 würden.
51 E-Mail vom 24.1.2013 von [Garage Gautschi] an [Autoweibel] und in Kopie an [AMAG]: Act. 8, S. 1. 52 E-Mail vom 25.1.2013 von [Garage Gautschi] an [ASAG], [City-Garage], [AMAG] und [Autoweibel]: Act. 9. 53 Idem. 54 Act. 9. 55 E-Mail vom 28.1.2013 von [Autoweibel] an die [Garage Gautschi] und in Kopie an die [ASAG], [City- Garage] und [AMAG]: Act. 10. 56 E-Mail vom 28.1.2013 von [Garage Gautschi] an die [Autoweibel] und in Kopie an die [ASAG], [City- Garage] und [AMAG]: Act. 10. 57 Idem.
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A.3.3 Die Konditionenliste 26. Am 6. Februar 2013 trafen sich die [AMAG], [Garage Gautschi], [City-Garage] und [Au- toweibel] in der AMAG Autowelt Zürich in Dübendorf zu der oben erwähnten Besprechung.58 Alle Teilnehmer dieses «Meetings» brachten die in ihren Unternehmen verwendete, interne Konditionenliste mit.59 Auf der Basis des Layouts der Konditionenliste von AMAG RETAIL60 wurde nach einer Diskussion gemeinsam eine einheitliche Konditionenliste mit maximalen Preisnachlässen und minimalen Ablieferungspauschalen zur Abgabe von Erst-Offerten für Neufahrzeuge von Marken des VW-Konzerns erstellt.61 Anschliessend an das «Meeting» versendete [AMAG] an die [Garage Gautschi], [City-Garage] und [Autoweibel] folgende Do- kumente per E-Mail:62 - Die vereinbarte Konditionenliste für die vorgesehene Preis-Repositionierung der Mar- ken VW PW, VW NF, Skǒda und Seat zum 1. März bzw. 1. April 2015 (erste Fassung der vereinbarten Konditionenliste auf der Basis des Layouts der Konditionenliste von AMAG RETAIL); - Einen Entwurf der neuen zukünftigen AMAG RETAIL Konditionenliste (Gültigkeitsda- tum ab 18. Februar 2013). 27. [Autoweibel] passte seine eigene Konditionenliste an die interne Konditionenliste der AMAG RETAIL mit Gültigkeit ab 18. Februar 2013 an und versendete diese per E-Mail am 8. Februar 2013 an die [AMAG], [Garage Gautschi] und [City-Garage].63 In der gleichen E-Mail informierte [Autoweibel] [AMAG], dass [Name, ASAG], […] der ASAG, ihn angerufen und ge- fragt habe, ob er die «Retail Nachlass Liste» erhalten könne.64 [Autoweibel] fragte daher, ob [AMAG] diese [ASAG] direkt schicken könnte.65 28. Mit E-Mail vom 8. Februar 2013 (in Kopie an [AMAG]) informierte [Name, Garage Gau- tschi] [Name, ASAG], dass «[z]um Thema Repo […] die „neue Konditionenliste“ via [Auto- weibel] an […] [Name, ASAG] als Info weitergeleitet» wurde.66 Weiter schrieb [Garage Gaut- schi]: «Ueber die Details und das weitere Vorgehen zu informieren ist es am Besten, wenn du [Name, ASAG] [Name, AMAG] oder mir einmal anrufst. Wir werden dich gerne im Zu- sammenschnitt über das Meeting informieren».67 29. Am 24. Februar 2013 passte [Autoweibel] seine Konditionenliste an die am 6. Februar 2013 vereinbarte Konditionenliste (Gültigkeitsdatum ab 1. März 2013)68 an und versendete
58 Act. 9; E-Mail vom 4.3.2013 von [AMAG] an die [ASAG], [City-Garage], [Garage Gautschi] und [Au- toweibel]: Act. 16. 59 Act. 71, Ziff. 175–177. 60 Vgl. E-Mail vom 6.2.2013 von [AMAG] an die [City-Garage], [Garage Gautschi] und [Autoweibel]: Act. 11, Beilage 2. 61 Act. 11, Beilage 1; E-Mail vom 4.3.2015 von [AMAG] an die [Garage Gautschi], [Autoweibel], [ASAG] und [City-Garage]: Act. 16, Beilage 2; Act. 40, S. 4; Act. 71, Ziff. 175–177 und Eingabe vom 5.9.2014 der AMAG: Act. 302, S. 2–3. 62 Act. 11. 63 E-Mail vom 8.2.2013 von [Autoweibel] an die [City-Garage], [Garage Gautschi] und [AMAG]: Act. 12. 64 Idem. 65 Act. 12. 66 E-Mail vom 8.2.2013 von [Garage Gautschi] an [ASAG] in Kopie an [AMAG]: Act. 13. 67 Idem. 68 Vgl. Act. 11, Beilage 1. Vgl. auch Act. 16.
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diese an die [City-Garage] und [AMAG] und in Kopie an die [Garage Gautschi] und [ASAG] mit der Bitte um Überprüfung und Feedback.69 30. In der Folge sendete [AMAG] am 4. März 2013 per E-Mail die am 6. Februar 2013 ver- einbarte Konditionenliste «als Basis für die Stammtische bzg. Rabattverhalten nach Repo» (zweite «neutralisierte»70 Fassung der vereinbarte Konditionenliste) an die [City-Garage], [ASAG], [Garage Gautschi] und [Autoweibel].71 Zum Vergleich hängte [AMAG] noch die Kon- ditionenliste von [Autoweibel] an, die er auf Basis der vereinbarten Konditionenliste erstellte und am 24. Februar 2013 versandte (Rz 29).72 31. Am 5. März 2013 kam es zu weiterer Korrespondenz per E-Mail zwischen den [Garage Gautschi], [AMAG] und [Autoweibel] (jeweils mit Kopie an die [ASAG] und [City-Garage]) zur Frage, ob die Preisnachlässe gemäss der zweiten Fassung der vereinbarten Konditionenliste für gewisse Modelle erhöht werden sollten.73 [AMAG] fragte die anderen Kollegen, ob es möglich sei, dass die Preisnachlässe für den Bereich Detailhandel bei den Modellen der Marke VW (wie z.B. Polo und Golf) auf 3 % (statt bisher 2 %) angehoben werden könnten.74 [Garage Gautschi] antwortete, er würde es begrüssen, wenn sie an den vereinbarten 2 % für diese Modelle festhalten könnten.75 Diese Konditionen könnten danach immer noch korrigiert werden. Dabei war es für [Garage Gautschi] wichtig, dass sie sich «engmaschig über die Er- fahrungen an der Front und deren Volumenentwicklung updaten» und «schon nach 3 Mona- ten [nach der Durchführung der regionalen Stammtische] darüber sprechen» würden. Die [AMAG] und [City-Garage] erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden, wobei [City- Garage] noch ergänzte, es sei wichtig, «dass auch die kleineren Betriebe die Spielregeln einhalten».76 Dieser Punkt wurde auch von [Autoweibel] bestätigt: «Insbesondere wird das wichtigste sein, dass wir alle, Retail die Grossen wie die kleinen ins Boot holen dass sie es den Verkäufern dies zu glaube und umsetzen. Die Kontrolle in naher Zukunft sind wichtig».77 Ein Thema war auch, ab wann diese vereinbarte Konditionenliste aktiv werden sollte, falls sie schon im damaligen Zeitpunkt an die anderen zugelassenen Händler der Marken des VW- Konzerns versendet würde. [Garage Gautschi] stellte [Autoweibel] und [AMAG] die Frage, ob die «neue» Konditionenliste ab sofort umgesetzt werden müsse oder noch bis zum «offiziel- le[n] Startschuss so um den 25.03[.2013]»78 gewartet werden sollte. [City-Garage] hielt hier- zu fest, für ihn sei klar, dass die «Liste» (die vereinbarte Konditionenliste) aktiv werde, «so- bald der letzte Stammtisch […] durch» sei.79 [Garage Gautschi] gebe «den Termin des letz- ten Stammtisches bzw. den nächsten Starttag durch».80
69 E-Mail vom 24.2.2013 von [Autoweibel] an die [City-Garage] und [AMAG] und in Kopie an die [ASAG] und [Garage Gautschi]: Act. 15. Siehe auch Act. 16, Beilage 3. Vgl. auch Act. 71, Ziff. 182–
183. Aus diesem Grund wird in der folgenden E-Mail-Korrespondenz die am 6.2.2014 vereinbarte Konditionenliste als «Konditionenliste von [Autoweibel]» bezeichnet (siehe z.B. Act. 19, S. 1). 70 Im Unterschied zu der am 6. Februar 2013 versendeten ersten Fassung der vereinbarten Konditio- nen (Act. 11) enthält diese zweite Fassung kein Logo der AMAG RETAIL. 71 Act. 16, Beilage 2. Vgl. auch Act. 71, Ziff. 184–185; Act. 302, S. 3. 72 Act. 16, Beilage 3. 73 E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 5/6.3.2013: Act. 17. 74 E-Mail vom 5.3.2013 10:37:07 Uhr von [AMAG]: Act. 17, S. 4–5. 75 E-Mail vom 5.3.2013 um 18:14 Uhr von [Garage Gautschi]: Act. 17, S. 4. 76 E-Mail vom 5.3.2013 um 19:11 Uhr von [AMAG] und E-Mail vom 5.3.2013 19:24 von [City-Garage]: Act. 17, S. 2–3. 77 E-Mail vom 6.3.2013 um 7:21 Uhr von [Autoweibel]: Act. 17, S. 2. 78 E-Mail vom 6.3.2013 um 7:54 Uhr von [Garage Gautschi]: Act. 17, S. 1. 79 E-Mail vom 6.3.2013 um 8:21 Uhr von [City-Garage]: Act. 17, S. 1. 80 E-Mail vom 6.3.2013 um 8:21 Uhr von [City-Garage]: Act. 17, S. 1.
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32. Die Konditionenliste von [Autoweibel] wurde nochmals in einigen Punkten überarbeitet und auf die am 6. Februar 2013 vereinbarten Konditionenliste hin angepasst.81 Diese wurde von [Garage Gautschi] an die betroffenen Mitglieder des Vorstands des VPVW am 13. März 2013 per E-Mail versandt.82 Dieses Dokument stellt die definitive Version der vereinbarten Konditionenliste dar.83 33. Die nachfolgende Tabelle stellt einen Auszug der vereinbarten Konditionenliste dar:84 Tabelle 1: Auszug der vereinbarten Konditionenliste Privat (Detail) KMU Kleine Flotte Grosse Flotte VW Golf […] % […] % […] % […] % VW Crafter […] % […] % […] % […] % Audi A4 […] % […] % […] % […] % Seat Leon […] % […] % […] % […] % Skoda Octavia […] % […] % […] % […] % Nettomodelle (Skoda) […] % […] % […] % […] % Sondermodelle (Skoda) […] % […] % […] % […] % Ablieferungspauschale klein Fr. […].- mittel Fr. […].- gross und NF Fr. […].-
Abbildung 2 (Darstellung Sekretariat) A.3.4 Die Präsentation
34. [Garage Gautschi] erstellte und versendete am 11. Februar 2013 per E-Mail einen ers- ten Entwurf einer einheitlichen Präsentation zur Durchführung der geplanten regionalen Stammtische des VPVW an die [ASAG], [City-Garage], [Autoweibel] und [AMAG].85 Am
13. März 2013 versendete [Garage Gautschi], als Basis für alle Stammtische und insbeson- dere für seinen Stammtisch in der Region Mittelland, die von ihm überarbeitete Version der
81 Vgl. die Konditionenliste in den Act. 15 und 19 mit Act. 11, Beilage 1 und Act.16, Beilage 2. Im Un- terschied zu der am 24.2.2013 versendeten Konditionenliste von [Autoweibel] (Rz 29) wurden folgen- de Punkte angepasst: Bei den Modellen A3 Start Plus, Sondermodelle und Praktik wurden die Kondi- tionen gemäss derjenigen der am 6.2.2013 vereinbarten Konditionenliste korrigiert. Die Stelle «Eco- motive alle» wurde gestrichen. Die Stelle «Octavia Aarosa 4x4» wurde mit der Stelle «Nettomodelle» ersetzt. 82 E-Mail vom 13.3.2013 von [Garage Gautschi] an die [ASAG], [City-Garage], [Name, Garage], [AMAG] und [Autoweibel] sowie an [E-Mail-Adresse, VW-Händler]: Act. 19, Beilage 3 (nachfolgend: vereinbarte Konditionenliste; siehe Anhang 1). 83 Vgl. auch E-Mail vom 25.03.2013 von [Name] ([…] VW PW der AMAG) an [Name] ([…] VW PW der AMAG): Act. 25. 84 Vgl. Act. 19, Beilage 3. 85 E-Mail vom 11.2.2013 von [Garage Gautschi] an den [AMAG], [City-Garage], [ASAG] und [Autowei- bel]: Act. 14.
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Präsentation.86 [Garage Gautschi] präzisierte, dass die Präsentation noch angepasst werden könne.87 Gleichzeitig versendete er die vereinbarte Konditionenliste88, welche er am Stamm- tisch vom 25. März 2013 abgeben wollte sowie einen Statusbericht über die zwischen VPVW und AMAG IMPORT bzw. Händlerschaft aktuell besprochenen Themen, welcher zusätzlich auch in die Präsentation integriert war.89 35. Für die Durchführung der Stammtische wurde die Schweiz in neun Regionen aufgeteilt (siehe Rz 14) und diese den betreffenden Vorstandsmitgliedern des VPVW anhand der geo- graphischen Tätigkeit ihrer Unternehmen zugeteilt (siehe Rz 46 und 47). 36. Die Leiter dieser Stammtische versendeten die Einladungen jeweils per E-Mail.90 Dies- bezüglich schrieb [Garage Gautschi]: «Gestern habe ich mit [Name, ASAG] die Gebiete ab- gestimmt. [Name, Autoweibel], du bekommst von mir noch die def. Liste meiner Region 2. [Name, ASAG] hat mich gefragt, wer bzw. in welchem Namen wir das Einladungsschreiben aufsetzen. Spontan habe ich gesagt, dass es nicht offiziell der Händlervorstand sein darf be- treffend dem Thema. Heute Morgen bin ich mir nicht mehr so sicher, weil es ja der erste offi- zielle Stammtisch sein soll. Was meint ihr ? Bitte um Feedback. Zudem wären wir alle si- cher froh, wenn ein paar Vorschläge eines Einladungsschreiben vorliegen würde. Inhaltlich sollten die Schreiben in etwa identisch sein. Ich werde einmal versuchen etwas aufzusetzen, wäre aber froh wenn zusätzlich Inputs oder andere Vorschläge aufgesetzt würden. Besten Dank. [Name, Garage Gautschi]»91. Die betroffenen [Personen] einigten sich schlussendlich, das Einladungsschreiben für die Stammtische im Namen des Händlervorstandes des VPVW zu versenden.92 37. Im Einladungsschreiben für den ersten geplanten Stammtisch in der Region 9 (ZH- West) wurden die Themen angekündigt: «Preisreposition unserer Konzernmarken», «Wichti- ge Händlerthemen um unsere Rentabilität zu stärken», «Statusbericht der Themen welche im Vorstand mit dem Importeur besprochen werden», «Termin des nächsten Stammti- sches».93 Zudem wurden die eingeladenen Händler auf folgenden Punkt aufmerksam ge- macht: «Wichtig ist, dass alle angeschriebenen Partner teilnehmen auch diejenigen, welche nicht im Händlerverband [VPVW] sind!!».94 Es wurde auch mitgeteilt, dass der Im- porteur über das Durchführen der Stammtische informiert ist, aber nicht über deren Inhalt und eventuelle Entscheide.95 Gemäss der E-Mail vom 6. März 2013 von [Garage Gautschi] (Rz 36) ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Einladungsschreiben für alle Stammtische mindestens im Wesentlichen ähnlich war. 38. In der Präsentation wurden u.a. unter dem Stichwort «Projekt Repo 2013» die Ziele des VPVW-Vorstandes und dessen Politik betreffend Preisnachlässen und Ablieferungspauscha- len,96 eine Grobübersicht der vereinbarten Konditionen pro Marke,97 die Anpassungen pro
86 E-Mail vom 13.3.2013 von [Garage Gautschi] an die [ASAG], [City-Garage], [Name, VW-Händler], [AMAG] und [Autoweibel] sowie an [E-Mail-Adresse, VW-Händler]: Act. 19, Beilage 1 (nachfolgend: Präsentation; siehe Anhang 2). 87 Act. 19, S. 1. 88 Act. 19, Beilage 3. 89 Act. 19, Beilage 2. 90 Protokollaussage zur Selbstanzeige vom 18.4.2013: Act. 41, S. 7. Vgl. z.B. die Einladung vom 11.3.2013 der AMAG an den Teilnehmer des Stammtisches Region 9: Act. 18. 91 E-Mail vom 6.3.2013 um 7:54 Uhr von [Garage Gautschi]: Act. 17, S. 1, Hervorhebung im Original. 92 Vgl. Act. 18, S. 3. 93 Idem. 94 Act. 18, S. 3, Hervorhebung im Original. 95 Idem. 96 Act. 19, Beilage 1, Folien 1–3 und 16–17. 97 Act. 19, Beilage 1, Folie 4.
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Marke der Händlermargen98 und konkrete Anwendungsbeispiele der vereinbarten Konditio- nen für die Erst-Offerte99 dargestellt. 39. Die Folie 2 der Präsentation zeigt eine graphische Darstellung der Kostenentwicklung und des Zerfalles der Rentabilität für die Schweizer Händler der Marken des VW-Konzerns in den letzten zehn Jahren:100
Abbildung 3 (Folie 2 der Präsentation Region 8101) 40. Die Gründe des «Projekt Repo 2013» sind in Folie 14 der Präsentation für den VPVW Stammtisch Region 8, die von den [Name, ASAG] und [Name, ASAG] gehalten wurde (siehe unten Rz 46), genauer aufgeführt:102
98 Act. 19, Beilage 1, Folien 5–9. 99 Act. 19, Beilage 1, Folien 10–15. 100 Act. 19, Beilage 1, Folie 2. 101 Diese Folie der Präsentation Region 8 (Anhang 3) ist inhaltlich gleich der Folie 2 der Präsentation (Anhang 2), aber übersichtlicher dargestellt (vgl. Vergleichstabelle der Präsentationen, Anhang 4). 102 Präsentation VPVW Stammtisch Region 8 (nachfolgend: Präsentation Region 8; siehe Anhang 3): Act. 22, Folie 14.
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Abbildung 4 (Folie 14 der Präsentation Region 8) 41. In Folie 3 der Präsentation wurden vier potentielle Massnahmen vorgestellt, welche möglicherweise dazu dienen könnten den Zerfall der Rentabilität zu stoppen:103
Abbildung 5 (Folie 3 der Präsentation) 42. Der Kommentar in obiger Folie stellt jedoch klar, dass nur eine Erhöhung des Brutto- gewinns das Problem der Rentabilität innert kurzer Frist lösen könne; und zwar indem mittels
103 Act. 22, Folie 16.
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einer «Rabattsenkung»104 ̶ im Rahmen des «Projekt Repo 2013» ̶ der «Deckungsbeitrag sofort und nachhaltig» gesteigert werde. 43. In Folie 16 der Präsentation wird die Wirkungsweise der Umsetzung dieses Projektes erklärt:105 «Bei einer Senkung der Konditionen von 2% entspricht dies Mehreinnahmen von ca. Fr. 75'000.- pro 100 Einheiten Um diese Summe zu erreichen mit Mehrvolumen müssten ca. 23% mehr Fahrzeuge verkauft werden Man bedenke, dass dies im 2004/2005 schon einmal erfolgreich umgesetzt wurde». 44. In Folie 17 der Präsentation wurden zur Umsetzung folgende «Spielregeln» festgehal- ten:106 «Es braucht Mut und den klaren Willen dies umzusetzen»; «‹Alle› müssten sich an die Offertdarstellung ab Repo halten»; «Als erster Schritt, werden in einem klar definierten Zeitraum ( z.B. 6 Monaten ) die Vorlagen ohne Ausnahmen durchgesetzt. Auch wenn scheinbar Geschäfte verloren gehen !!»; «Bei grösseren Betrieben braucht es zwingende interne Kontrollen»; «Bei Verfehlungen gilt eine zwingende und volle Transparenz gegenüber den beteilig- ten Händlern»; «Mitglieder vom Vorstand können jederzeit als Hilfe einbezogen werden». 45. Die «Offert Beispiele» (Folien 11–15 der Präsentation) zeigen, wie die maximalen Preisnachlässe und minimalen Ablieferungspauschalen der vereinbarten Konditionenliste im System zur Erstellung einer «Erst-Offerte» korrekt eingetragen werden sollten.107 Die Werte der vereinbarten Konditionenliste müssten dabei «zwingend» und «ohne Ausnahme» auf der Erst-Offerte angewendet und als Preisnachlass bzw. Flottenrabatte ausgewiesen werden.108 Sämtliche Zusatzrabatte (wie z.B. Lagerabverkaufsprämie, Treuerabatt, Ausstellungsrabatt usw.) sowie die Ablieferungspauschale sollten immer und «ohne Ausnahme» als separater Betrag mit entsprechendem Text ausgewiesen werden.109 A.3.5 Umsetzung des Projektes 46. Zwischen dem 18. und 27. März 2013 fanden verschiedene regionale Stammtische des VPVW statt, an denen die Präsentation gehalten und diese – teilweise zusammen mit der Konditionenliste und/oder einem Anmeldeformular zum Händlerverband – teils während die- ser Stammtische verteilt, teils nachträglich an die Teilnehmer verschickt wurde:110
104 Siehe Act. 22, Folie 16. 105 Act. 19, Beilage 1, Folie 16. 106 Act. 19, Beilage 1, Folie 17. 107 Act. 19, Beilage 1, Folien 11–15. 108 Act. 19, Beilage 1, Folie 10 und 12. 109 Act. 19, Beilage 1, Folie 10, 13–15. 110 Act. 41, S. 6 f.; Einvernahmeprotokoll vom 12.5.2013 von [Garage Gautschi]: Act. 77, Rz 497–501.
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Am 18. März 2013 leitete [Name] (Autoweibel) den Stammtisch für die Region 6 (BE-West und -Süd, FR-D, VS-D). Die Präsentation wurde per E-Mail an die Teilnehmer verteilt und die vereinbarte Konditionenliste wurde aufgelegt.111 Am 20. März 2013 leiteten die [Name] und [Name] (ASAG) den Stammtisch für die Region 8 (AG, BS, BL, SO Nord, JU).112 Die Präsentation und die vereinbarte Konditio- nenliste wurden an die Teilnehmer per E-Mail verschickt.113 Am 25. März 2013 leitete [Name] (Garage Gautschi) den Stammtisch für die Region 2 (AG-Ost, SO-Süd, BE-Ost).114 Die Präsentation und ein Anmeldeformular zum Händ- lerverband wurden per E-Mail an die Teilnehmer versendet.115 Die vereinbarte Konditio- nenliste plante [Name, Garage Gautschi] am Stammtisch abzugeben.116 Gleichentags leitete [Name] (AMAG) den Stammtisch für die Region 9 (ZH-West).117 Die Präsentation wurde an die Teilnehmer verteilt und die vereinbarte Konditionenliste wurde aufgelegt.118 Am 26. März 2013 leitete [Name] (City-Garage) den Stammtisch für die Regionen 1 und 5 (SH, TG, ZH-Ost, SG, FL, AI, AR, GR-Ost und -Nord).119 Für diesen Stammtisch plante [Name, City-Garage], die vereinbarte Konditionenliste an die Teilnehmer des Stammtisches zu versenden oder abzugeben.120 Am 27. März 2013 leitete [AMAG] an Stelle von [Name] ([VW-Händler]) den Stamm- tisch für die Region 4 (ZG, LU, UR, NW, OW, SZ, GL). Die Präsentation wurde nicht ver- teilt.121 Auf Auskunftsbegehren des Sekretariats antwortete [Name, VW-Händler], dass er von [AMAG] angefragt worden sei, eine geeignete «Location» für den Stammtisch zu finden und zu reservieren.122 Er habe als Händler an diesem Stammtisch teilgenommen. Die Präsentation sei von [AMAG] gehalten worden und Thema sei die Schaffung von Li- quidität im Händlerbetrieb durch die Reduktion der Händlermarge um 1–2 Prozentpunkte gewesen. Am Stammtisch seien ungefähr 20 Teilnehmer anwesend gewesen aber keine Dokumente ausgehändigt worden.123 47. In den Regionen 3 (FR-F, VD, NE, GE, VS-F) und 7 (TI, GR-West und -Süd) haben keine Stammtische betreffend das «Projekt Repo 2013» stattgefunden.124 In der Region 3
111 Act. 41, S. 6; E-Mail vom 26.3.2013 von [Autoweibel] an [Präsident des VPVW]: Act. 27, S. 5. 112 Act. 41, S. 6. 113 Einvernahmeprotokoll vom 17.6.2013 von [ASAG]: Act. 83, Rz 347 f. Vgl. auch Act. 25 und Act. 302, S. 3. 114 Act. 41, S. 6. 115 Act. 77, Rz 497–501. 116 Act. 19, S. 1. 117 Act. 41, S. 6–7; E-Mail vom 25.3.2013 von [AMAG] an die Teilnehmer des Stammtisches Region 9: Act. 24. 118 Idem. 119 Act. 41, S. 7. 120 E-Mail vom 6.3.2013 von [City-Garage] an [Garage Gautschi] und in Kopie an die [AMAG], [ASAG] und [Autoweibel]: Act. 17, S. 1. In dieser E-Mail antwortet [City-Garage] auf die Frage von [Garage Gautschi], ab wann die vereinbarte Konditionenliste angewendet («umgestellt») werden solle. [City- Garage] erklärt darin, für ihn sei es klar, dass die vereinbarte Konditionenliste nach dem letzten Stammtisch des VPVW aktiv werde; sofort könne die City-Garage nicht beginnen, da er die vereinbar- te Konditionenliste sonst bereits versenden und erklären müsste. 121 Act. 41, S. 7. 122 Stellungnahme der [VW-Händler] vom 26.9.2013: Act. 154. 123 Idem. 124 Act. 41, S. 7.
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war für den 7. Mai 2013 ein Stammtisch geplant, dieser hat jedoch nicht stattgefunden.125 Auf Auskunftsbegehren des Sekretariats antwortete [Name], […] der [VW-Händler] und zuständig für die Region 7 (Rz 15), dass er seit 2011 Mitglied des Vorstandes des VPVW sei.126 Er ha- be keine Kenntnis von einer Präsentation und an keinem Stammtisch teilgenommen. Er hätte allerdings einen Stammtisch für den Kanton Tessin und die Region Engadin vorbereiten sol- len.127 A.3.6 Abbruch des Projektes 48. Am 25. März 2013 leitete [Name], […] VW PW der AMAG, [Name], […] VW PW der AMAG, per E-Mail die am 20. März 2013 am VPVW-Stammtisch der Region 8 von den [Na- me, ASAG] und [Name, ASAG] ([…] bzw. […] der ASAG) gehaltene Präsentation sowie die verteilte vereinbarte Konditionenliste weiter, welche ihm ein zugelassener Händler der Mar- ken des VW-Konzerns gleichentags hatte zukommen lassen.128 49. Nach Aussage der AMAG leitete [Name, AMAG] die Präsentation am Morgen des
26. März 2013 [Name] ([…] AMAG IMPORT) weiter.129 [Name, AMAG] rief darauf gleichen- tags [Name] (Präsident des VPVW) an und ersuchte diesen um eine Stellungnahme zu die- ser Präsentation.130 Gegenüber [Name, AMAG] erklärte [Präsident des VPVW], er habe von dieser Präsentation keine Kenntnis gehabt, da er die Stammtischinitiative zur Verbesserung der Händlerrendite «delegiert» habe.131 Wie dem oben Gesagten entnommen werden kann (Rz 15 und 46), wurde die Aufgabe der Organisation und der Durchführung solcher Stammti- sche von den übrigen Vorstandsmitgliedern des VPVW übernommen. 50. Gleichentags forderte [Präsident des VPVW] die Vorstandsmitglieder des VPVW per E- Mail auf, «im Rahmen der Stammtische hinsichtlich der Rabatte keine Absprachen zu tätigen und keinen diesbezüglichen Druck aufzubauen».132 Er informierte die Vorstandsmitglieder, dass «in kartellrechtlicher Hinsicht keine Absprachen erfolgen [dürften], schon gar kein Druck erzeugt werden - das Niveau von unverbindlichen Informationen darf zwingend nicht verlas- sen werden».133 Auf diese Information des Präsidenten haben vier der beteiligten Vor- standsmitglieder wie folgt geantwortet:134 - [Name] (AMAG) erklärte, die Idee sei gewesen, dass alle [zugelassenen Händler der Marken des VW-Konzerns] mithelfen würden, «vorsichtig mit Rabatten umzugehen, denn es [gehe] um die Profitabilität von allen». Er habe während seines Stammti- sches gesagt, «dass falls Offerten auftauchen von AMAG RETAIL, welche diesen Korridor nicht berücksichtigen, Sie [ihm] diese doch bitte zustellen» sollten und dass «[v]on Zwang […] nicht die Rede sein [könne], sondern von Überzeugungsarbeit»;135 - [Name] (Garage Gautschi) merkte an, dass «die Durchführung des Stammtisches sehr begrüsst» und dass «das Thema Repo positiv aufgenommen» wurde. Die Teil-
125 Act. 41, S. 7; Act. 71, Rz 236–239. 126 Stellungnahme der [VW-Händler]. vom 27.9.2013: Act. 157. 127 Idem. 128 Act. 25. 129 Act. 40, S. 6. Vgl. auch E-Mail vom 26.3.2013 um 10:31 Uhr von [Präsident des VPVW] an die Vor- standsmitglieder des VPVW: Act. 26 und E-Mail vom 26.3.2013 um 10:56 Uhr von [Präsident des VPVW] an die Vorstandsmitglieder des VPVW: Act. 28. 130 Idem. 131 Act. 40, S. 6. 132 Act. 26. 133 Idem. 134 Act. 27. 135 Act. 27, S. 1.
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nehmer des Stammtisches seien alle einverstanden gewesen, hätten «aber z.T ein grosses Misstrauen dass es auch wirklich umgesetzt» werde. Um die Umsetzung des «Projekt Repo 2013» sicherzustellen, seien «die nachfolgenden Stammtische und die zu führenden Gespräche bei Verfehlungen unumgänglich und absolut Entschei- dend». Er habe auch die Erwartungshaltung der Einhaltung geäussert, jedoch keine Drohungen. [Garage Gautschi] meinte zudem: «Wie auch von [AMAG] erwähnt, wir müssen nun Ruhe bewahren, die Strategie so fortsetzen und Zeichen, bei welchen der Import uns versucht auszuspielen, sofort im Keime zu ersticken !! Wenn solche Aeusserungen gemacht werden, wollen wir Beweise !»;136 - [Name] (City-Garage) erwähnte, dass es auch bei seinen Stammtischen (Region 1 und 5) «eine positive Einstellung mit einem Schuss ‹Bedenken›» gab, sie «es» aber «alle versuchen» wollten. Hinzu komme, dass «wenn der Verkäufer 2% weniger Mar- ge geben» müsse, «auch bei ihm was mehr ‹hängen›» bleibe. Er müsse auch «nach- träglich bei 3 Betriebe[n] separat ein Gespräch führen, da diese nicht anwesend wa- ren». Als post scriptum fügte [City-Garage] noch ein: «Schade, dass es Betriebe gibt, die es nicht [wissen] um was es wirklich geht. Es geht um unsere eigene Zukunft und nicht die des Importeurs!»;137 - [Name] (Autoweibel) teilte mit, dass sein Stammtisch auch ein positives Feedback generiert habe. Es habe «einige Knacknüsse im Erreichen aller in [s]einem Verant- wortungsgebiet» gehabt, was er aber habe «delegieren oder selber erledigen» kön- nen. Er schrieb: «Das Thema Preisnachlässe haben wir diskutiert und alle waren sich einig dass wir endlich mehr Geld verdienen müssen, und jeder sich selber helfen muss, denn von Amag Import können wir keine Hilfe diesbezüglich erwarten. Ich ha- be die blauen Beispiele [die Offert Beispiele] gezeigt und gesagt Jeder könne sich dann beim Ausgang ein neutrales Blatt [die vereinbarte Konditionenliste] mitneh- men».138 [Autoweibel] war der Ansicht, dass sie zusätzlichen Strategien entwickeln sollten, um auch andere Mitbewerber «ins Boot zu holen».139 51. Am 2. April 2013 fasste die […] der AMAG, namentlich die [Name, AMAG] ([…] der AMAG), [Name, AMAG] und [Name, AMAG], den Beschluss, sich von den in der erwähnten Präsentation enthaltenen Aussagen zu distanzieren und das «Projekt Repo 2013» unverzüg- lich zu stoppen.140 52. Mit den Schreiben vom 2. April 2013 wurden alle autorisierten Handelspartner (Händ- ler, Vertriebspartner und Auslieferstellen) aller von AMAG vertretener Marken, alle AMAG RETAIL-Betriebe und die Vorstandsmitglieder des VPVW aufgefordert, «sich unter keinen Umständen an die Vorgaben der erwähnten Informationen und Präsentation zu halten und das «Projekt Repo 2013» in keiner Weise umzusetzen».141 53. Am 3. April 2013 verfasste und unterzeichnete [Präsident des VPVW] zudem ein Ab- mahn- und Informationsschreiben an alle Teilnehmer der VPVW-Stammtische, an denen ei- ne Präsentation betreffend «Projekt Repo 2013» gehalten wurde. Darin informierte er, dass die «im Rahmen dieser Stammtische vermittelten Informationen keinesfalls zwingenden Cha-
136 Act. 27, S. 2. 137 Act. 27, S. 4. 138 Mit «ein neutrales Blatt» ist die vereinbarte Konditionenliste gemeint. 139 Act. 27, S. 5. 140 Beschluss der […] der AMAG vom 2.4.2013 betreffend VPVW Stammtische: Act. 30. 141 Schreiben vom 2.4.2013 der [Name, AMAG] und [Name, AMAG] an die gesamte Vertriebsorgani- sation der AMAG Konzernmarken: Act. 31 (per E-Mail am 3.4.2013 um 7:58 Uhr versandt: Act. 36); Schreiben vom 2.4.2013 der [Name, AMAG] und [Name, AMAG] an die Vorstandmitglieder des VPVW: Act. 32 (vorab per E-Mail versandt: Act. 33); Schreiben vom 2.4.2013 von den [Name, AMAG] und [Name, AMAG] an die Geschäftsführer AMAG RETAIL: Act. 34.
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rakter haben, sondern jeder Händler nach wie vor frei in der Preissetzung resp. dem gewähr- ten Nachlass gegenüber dem Kunden ist. Es ist Ihrem Betrieb überlassen, den betriebswirt- schaftlichen Entscheid zu fällen, in welchem Umfang die Händlermarge im Einzelfall an den Kunden weitergeleitet werden soll»142. Dieses Schreiben wurde ebenfalls von [AMAG] an die Teilnehmer des Stammtisches vom 25. März 2015 per E-Mail versendet.143 A.3.7 Anwendung der vereinbarten Konditionenliste 54. Auf der vereinbarten Konditionenliste ist ihre Gültigkeit per 1. März 2013 angegeben.144 Da die Teilnehmer der Stammtische des VPVW eine Kopie der vereinbarten Konditionenliste entweder während dieser Anlässe oder per E-Mail nachträglich erhielten, ist davon auszuge- hen, dass die Umsetzung der Konditionen zumindest nach dem ersten Stammtisch am 18. März 2013 begann (Rz 46). 55. Aufgrund der vorliegenden Informationen musste die vereinbarte Konditionenliste aller- dings erst am Tag nach dem letzten Stammtisch, dem 27. März 2013, aktiv werden (Rz 31).145 Am 2. und 3. April 2013 zeigten sich die ersten Reaktionen seitens der AMAG und des VPVW-Präsidenten, um die Umsetzung des «Projekt Repo 2013» durch alle autorisier- ten Händler der Marken des VW-Konzerns und die Teilnehmer des VPVW-Stammtische zu unterbrechen.146 Am 3. April 2013 hat die AMAG ihre Selbstanzeige eingereicht147 und am
22. Mai 2013 hat das Sekretariat die Untersuchung gegen die AMAG und die Verfahrenspar- teien eröffnet148. Das heisst, dass die vereinbarte Konditionenliste nur zwischen dem 28. März und dem 3. April 2013 hat angewendet werden können, wovon die vier Tage zwischen
29. März und 1. April 2013 auf die Ostertage entfielen (also insgesamt drei Tage). Die betref- fende Wettbewerbsabrede wurde somit nur kurze Zeit umgesetzt. A.3.8 Die Vereinbarung von 2002 56. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung (Rz 93) erhielt das Sekretariat am 7. Juni 2013 per E-Mail eine Mitteilung von [Name] der [VW-Händler] in […] (nachfolgend: […]), in welcher dieser angab, dass Verträge zur Preisfestlegung bei AMAG konstante Praxis seien. Im Anhang der E-Mail übermittelte er ein Dokument aus dem Jahre 2002, welches eine Vereinbarung über Maximalpreisnachlässe zwischen den verschiedenen AMAG RETAIL-Betrieben, der City-Garage, der ASAG und anderen autorisierten Händlern der Marken des VW-Konzerns für den Vertrieb von Neufahrzeugen des Modells VW Phaeton zu sein scheint.149 Mit Auskunftsbegehren vom 11. September 2013 wurde der betreffende Händler um die Eingabe weiterer Informationen ersucht.150 Die Stellungnahme von [VW- Händler] folgte am 25. September 2013.151 Der Verkaufsvertrag für die Personenwagen der Marke Volkswagen sei am 31. Juli 2010 von AMAG gekündigt und danach der Computer von AMAG Informatik abgeholt worden.152 Aus diesem Grund könne er dem Sekretariat keine
142 Schreiben vom 3.4.2013 von [Präsident des VPVW] an die Teilnehmer der VPVW-Stammtische: Act. 35. 143 E-Mail vom 3.4.2013 von [AMAG] an die Teilnehmer des VPVW-Stammtisches vom 25. März 2015: Act. 37. 144 Vgl. Anhang 1. 145 Act. 17. 146 Siehe dazu Rz 51–53. 147 Siehe dazu Rz 89. 148 Siehe dazu Rz 90. 149 Vereinbarung Vertrieb VW Phaeton vom 7.6.2002: Act. 1; E-Mail von [VW-Händler] an das Sekre- tariat: Act. 66. 150 Act. 142. 151 Act. 152. 152 Act. 152, S. 1.
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weiteren Unterlagen betreffend einer Vereinbarung von Rabatten und Preisnachlässen zu- kommen lassen. Allerdings führte er aus, dass ab 1995 mit Wissen der AMAG IMPORT bei sämtlichen Treffen (Händlermeetings, Verkaufsdienstbesuche, Schulungen, persönlichen Gesprächen und anderen Treffen) auf die Rabattvorgabe von AMAG Zürich verwiesen und Betriebe, welche sich nicht daran hielten «als schwarze Schafe angeprangert und als Ra- battschleuder verschrien»153 wurden. Abgesehen vom dem Sekretariat zugestellten Doku- ment154, seien die Vorgaben jedoch ausschliesslich mündlich erfolgt und nie schriftlich ver- einbart worden.155 A.3.9 Vorbringen der Verfahrensparteien 57. Während der Einvernahmen (bzw. der Ergänzung zur Bonusmeldung der AMAG) wur- den die Parteien und die AMAG mit einigen Beweismitteln konfrontiert (Rz 94 f.). Die Partei- en und die AMAG konnten sich insbesondere bezüglich der vereinbarten Konditionenliste und der Präsentation156 äussern und dazu Stellung nehmen. 58. Zusammenfassend sagten die Garage Gautschi157, die Autoweibel158 und die City- Garage159 aus, dass sie mit der vorgelegten Präsentation lediglich die visuelle Darstellung einer Erst-Offerte vereinheitlichen wollten und sich dadurch Fehler beim Ausfüllen des Be- stellprogrammes vermeiden liessen. Ziel sei es gewesen, dass die Transparenz zwischen den verschiedenen Händlern durch einheitliche Darstellung der Konditionen für den Kunden verbessert werde, was sich zusätzlich rentabilitätssteigernd auswirke. 59. Die AMAG160 und die ASAG161 erkannten an, dass eine gemeinsame Konditionenliste im Rahmen des «Projekt Repo 2013» vereinbart wurde und dass die Präsentation an den Stammtischen des VPVW zur Verbreitung dieses Projekts genutzt wurde. Die Konditionenliste 60. [Name] (AMAG) und [Name] (ASAG) bestätigten, dass am 6. Februar 2013 ein Treffen stattgefunden hat, während diesem eine gemeinsame Konditionenliste erstellt und vereinbart wurde.162 [ASAG] stellte aber klar, dass er an diesem Treffen vom 6. Februar 2013 nicht teil- genommen habe.163 61. [Name] (Garage Gautschi) konnte sich nicht erinnern, ob er beim Treffen am
6. Februar 2013 anwesend war.164 Gemäss seiner Aussage führte er auch einen Stammtisch durch; er habe aber keine Liste bei seiner Präsentation gehabt.165 Zur Frage, ob die Adresse
153 Act. 152, S. 2. 154 Vereinbarung Vertrieb VW Phaeton vom 7.6.2002: Act. 1. 155 Act. 152, S. 2. 156 Den Parteien wurde die Präsentation Region 8 (Anhang 3) vorgehalten. 157 Einvernahmeprotokoll vom 12.6.2013 von [Garage Gautschi]: Act. 77, Ziff. 456–457, 462–463, 465, 471–472. 158 Einvernahmeprotokoll vom 17.6.2013 von [Autoweibel]: Act. 85, Ziff. 245–246, 282–287, 291–293, 303–304, 307, 313. 159 Einvernahmeprotokoll vom 20.6.2013 von [City-Garage]: Act. 88, Ziff. 347–349, 352–363, 385, 396, 413–414; Act. 95, Ziff. 155–156. 160 Protokollaussagen der AMAG vom 11.6.2013: Act. 71, Ziff. 175–177, 182–183, 230–231; Act. 40, S. 2–5 und Act. 41, S. 1–7; Act. 44, S. 1–3. 161 Act. 83, Ziff. 159 ff. und 270 ff. 162 Act. 71, Ziff. 175–177, 182–185; Act. 83, Ziff. 267–312. 163 Act. 83, Ziff. 267. 164 Act. 77, Ziff. 378. 165 Act. 77, Ziff. 365–369.
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[Name]@chauto.ch in der E-Mail von [AMAG] vom 4. März 2013166 (siehe Rz 30) seine sei, wollte [Garage Gautschi] keine Aussage machen.167 Auf die Frage allerdings, ob es eine ein- heitliche Konditionenliste gab, antwortete [Garage Gautschi]: «Nein, das war ja das Ziel».168 62. [Name] (Autoweibel) bestätigte, dass die mit der E-Mail von [AMAG] vom 4. März 2013 gesendete Konditionenliste (siehe Rz 30) seine Liste war, die er [AMAG] am
28. Februar 2013 geschickt hatte (siehe Rz 29).169 Gemäss seiner Aussage ist «[a]lles was wichtig ist, […] gelb markiert».170 [Autoweibel] führte weiter aus, dass er diese Liste an alle versandt habe, «um aufzuzeigen, dass [s]eine Darstellung übersichtlicher ist, besonders bei den Sondermodellen».171 Sie hätten am Treffen vom 6. Februar 2013 aber nicht um die ein- zelnen Positionen gefeilscht.172 [Autoweibel] halte zudem fest, dass die Händler die «emp- fohlenen Preisnachlässe» der Flottenkonditionenlisten «immer so» übernähmen, da sie auf die AMAG IMPORT angewiesen seien.173 63. [Name] (City-Garage) sagte aus, dass er sich nicht mehr an die E-Mail von [AMAG] vom 4. März 2013 und die gesendete Konditionenliste (Rz 30) erinnern könne.174 Die Präsentation 64. Den Parteien wurde während der Einvernahme die Präsentation Region 8175 vorgehal- ten.176 Sie hatten die Möglichkeit diese durchzublättern und Stellung zu den einzelnen Folien zu nehmen. 65. Alle Verfahrensparteien anerkannten, dass die Präsentation während den regionalen Stammtischen des VPVW von ihren jeweiligen Vertretern (den [AMAG], [Garage Gautschi], [ASAG], [Autoweibel] und [City-Garage]) gehalten wurde.177 66. Die Verfahrensparteien gaben einhellig an, dass die Präsentation von [Name] (Garage Gautschi) erstellt wurde und/oder dass sie diese von ihm per E-Mail erhalten haben.178 Auch [Garage Gautschi] gab zu, dass die Präsentation von ihm erstellt wurde.179 67. [Name] (AMAG) präzisierte zudem, dass die Beispiele in der Präsentation betreffend die Erst-Offerten (Preisnachlässe, Ablieferungspauschalen und Prämien) seines Wissens als «Screenshots» von den [Garage Gautschi] und [Autoweibel] eingefügt wurden.180 [Name] (Autoweibel) vertrat dagegen die Auffassung, dass die Offertendarstellungsbeispiele nur von
166 Act. 16. 167 Act. 77, Ziff. 382. 168 Act. 77, Ziff. 554–555. 169 Act. 85, Ziff. 242–243. 170 Act. 85, Ziff. 242. 171 Act. 85, Ziff. 245–246. 172 Act. 85, Ziff. 246–247. 173 Act. 85, Ziff. 247–250. 174 Act. 88, Ziff. 296, 300, 302. 175 Siehe Anhang 3. 176 Das Dokument «Vergleichstabelle der Präsentationen» (Anhang 4) stellt die korrespondierenden Folien der Präsentation (Anhang 2) zu der Präsentation Region 8 (Anhang 3) dar. 177 Act. 71, Ziff. 188–335 ([AMAG]); Act. 77, Ziff. 394–395, 397 ([Garage Gautschi]); Act. 83, Ziff. 317 ([ASAG]); Act. 85, Ziff. 268 ([Autoweibel]); Act. 88, Ziff. 311–321 ([City-Garage]). 178 Act. 71, Ziff. 193–194, 335 ([AMAG]); Act. 83, Ziff. 320–321 ([ASAG]); Act. 85, Ziff. 274–276 ([Au- toweibel]); Act. 88, Ziff. 376–379 ([City-Garage]). 179 Act. 77, Ziff. 551–553. 180 Act. 71, Ziff. 199–200.
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[Garage Gautschi] erstellt wurden.181 Mit Ausnahme von Folie 27 der Präsentation Region 8182 wurde dies auch von [Garage Gautschi] bestätigt183. 68. Betreffend den Inhalt der Präsentation184 unterscheiden sich die Positionen der Partei- en:185 - [Name] (Autoweibel) gab an, die Folien 3–6 und 17 nicht gezeigt zu haben. Folie 7 habe er abgeändert gezeigt. Die Folien 10–13, 19–23 und 31 habe er nicht gezeigt, aber erwähnt. Die Folien 24–30 habe er gezeigt, aber teilweise die Zahlen abgeän- dert. Er wisse jedoch nicht mehr, ob der unterste Satz auf Folie 26 auch in seiner Präsentation aufgeführt war.186 Folie 32 habe er mit Ausnahme des ersten Bullet- points gezeigt.187 [Autoweibel] erkannte jedoch an, dass die Präsentation für alle die gleiche war;188 - [Name] (Garage Gautschi) bestätigte, dass ihm die Präsentation bekannt sei; er habe jedoch nur einen Teil dieser Präsentation benutzt.189 Ausserdem seien ihm die Bullet- points 3 in Folie 32 und 4 in Folie 33 sowie der 4. Satz rechts in Folie 16 nicht be- kannt;190 - [Name] (City-Garage) sagte aus, dass ihm eine Präsentation verschickt wurde, er aber die vorgehaltene Präsentation nicht kenne.191 Er habe eine Präsentation beim Stammtisch gehalten, aber er habe dafür seine eigene Präsentation angefertigt.192 Er habe die Folie 24 nicht in seiner Präsentation gehabt, die Folie 26 und die Folien 30, 32 und 33 nicht gezeigt.193 Zudem habe er die Anmerkungen zu den «Offert- Beispielen», insbesondere diejenige in Folie 29, «generell nicht gezeigt»;194 - Bezüglich Bulletpoint 4 in der Folie 24 sagte [Name] (ASAG) aus, er habe die Zahlen der aufgeführten Ablieferungspauschalen abgeändert;195 - [Name] (AMAG) war der Auffassung, dass es keine unterschiedlichen Präsentationen gegeben habe.196 Erfolgreiche Umsetzung im 2004/2005
181 Act. 85, Ziff. 275–276. 182 Act. 77, Ziff. 421–422. 183 Act. 77, Ziff. 417–418. 184 Den Parteien wurde die Präsentation Region 8 (Anhang 3) vorgehalten (Rz 64). 185 Den Parteien wurde die Präsentation Region 8 (Anhang 3) vorgehalten. Das Dokument «Ver- gleichstabelle Präsentationen» (Anhang 4) bietet Übersicht über die jeweils korrespondierenden Foli- en der beiden Präsentationen (Präsentation [Anhang 2] und Präsentation Region 8 [Anhang 3]). 186 Act. 85, Ziff. 328. 187 Act. 85, Ziff. 270–276. 188 Act. 85, Ziff. 276. 189 Act. 77, Ziff. 394–395. 190 Act. 77, Ziff. 455 und 474. Vgl. auch Stellungnahme vom 3. Juli 2013 von der Garage Gautschi: Act. 98, S. 2. 191 Act. 88, Ziff. 311–318. 192 Act. 88, Rz 321. 193 Act. 88, Ziff. 325, 375 und 381; Act. 95, Ziff. 166. 194 Act. 88, Ziff. 367. 195 Act. 83, Ziff. 322 f. 196 Act. 71, Ziff. 189–190.
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69. Zur Frage, was die Passage «Man bedenke, dass dies im 2004/2005 schon einmal er- folgreich umgesetzt wurde!!» auf Folie 30 der Präsentation Region 8 bedeute, nahmen die Parteien wie folgt Stellung: - [Name] (AMAG) wies darauf hin, dass er zu diesem Punkt während seiner Präsenta- tion nichts gesagt habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt (im Jahr 2004/2005) noch nicht bei der AMAG RETAIL tätig gewesen. Nach seinen Kenntnissen habe es im Jahr 2004/2005 eine Umstellung des Rückvergütungssystems gegeben, die zur Folge hat- te, dass ein grösserer Teil dieser Rückvergütung nicht mehr fix sondern variabel war und dass die Festmarge demnach verkleinert wurde.197 Er ist zudem der Meinung, dass der Ersteller der Präsentation, [Garage Gautschi], mehr über diese Frage wis- se;198 - [Name] (Autoweibel) äusserte sich zu dieser Frage folgendermassen: «Das kam von AMAG Import. 2004/2005 bekamen wir alle neuen Verträge von der AMAG Import, die die Margenpolitik komplett geändert hat. Das ist unglücklich geschrieben. Wenn ich das so jetzt sehe. Die AMAG hat damals die Schweiz neu aufgeteilt. (Auf Anmer- kung beim Verlesen: AMAG haben die Markenvertretungen neu aufgeteilt und dadurch auch die Margen.) Die Margen wurden damals von 16% auf 10% gesenkt und wir, sprich jeder einzelne Händler, mussten unsere Preisnachlässe dementspre- chend anpassen. (Beim Verlesen des Protokolls: Dies ist nur ein Beispiel. Bei ande- ren Modellen waren die Senkungen anders.) Aus der Sicht der Händler war es keine ‹erfolgreiche› Umsetzung. Deswegen ist dies keine glückliche Formulierung»;199 - [Name] (Garage Gautschi) sagte aus, er wisse nicht, was diese Passage bedeute; er sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Vorstand gewesen und sie hätten auch wäh- rend der Präsentation nicht darüber gesprochen;200 - Gemäss eigener Aussage hatte [Name] (City-Garage) die Folie 30 nicht verwendet, weil sie ihm «nichts gesagt» habe, da er erst seit 2010 bei der City-Garage tätig sei und deswegen nicht wisse, was damit gemeint war;201 - [Name] (ASAG) sagte aus, dass er diese Aussage so auf der Folie erstmals zur Kenntnis genommen habe und sich demnach nicht dazu äussern könne.202 Vereinbarung von 2002 70. Die Verfahrensparteien wurden auch zur Vereinbarung von 2002 über die Preisnach- lässe für den Vertrieb von Neufahrzeugen des Modells VW Phaeton (Rz 56) befragt. Die [AMAG], [Garage Gautschi], [ASAG] und [City-Garage] antworteten, dass sie dieses Doku- ment nicht kennen würden.203 Nur [Autoweibel] gab zu, diese Vereinbarung nicht zum ersten Mal gesehen zu haben, aber er habe sie «direkt weggeworfen, weil […]».204 Preisführerschaft der AMAG 71. Die ASAG, die Autoweibel, die City-Garage und die Garage Gautschi machten gel- tend, die AMAG habe eine führende Rolle in der allfälligen Absprache gespielt, da sie hohe
197 Act. 71, Ziff. 326–333. 198 Act. 71, Ziff. 335. 199 Act. 85, Ziff. 356–364. 200 Act. 77, Ziff. 541–542. 201 Act. 96, Ziff. 162–168. 202 Act. 83, Ziff. 388. 203 Act. 71, Rz 340; Act. 77, Rz 547; Act. 83, Rz 391–392; Act. 96, Rz 171–172. 204 Act. 85, Ziff. 367 f.
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Marktanteile besitze und ihr ausserdem die Preisführerschaft zukomme.205 Insbesondere machten diese Parteien geltend, dass die AMAG 60 % des Verkaufs von Neuwagen der Marken des VW-Konzerns kontrolliere und dass die interne Konditionenliste der AMAG mit der angeblich vereinbarten Konditionenliste übereinstimme.206 Die interne Konditionenliste der ASAG 72. Die ASAG behauptete, dass sie ihre eigene Konditionenliste umgesetzt habe, die an- geblich vereinbarte Konditionenliste sei für sie nicht relevant207 und der Wettbewerb habe im vollen und ganzen Ausmass gespielt.208 Um diesen Umstand nachzuweisen, legte sie ihre eigenen Konditionenlisten vom 1. und 2. Quartal 2013 sowie die Listen der effektiv abge- schlossenen Verkaufsverträge von Neuwagen der Marken des VW-Konzerns während des Zeitraums von 4. März bis 14. April 2013 vor.209 Nach der Ansicht der ASAG unterscheiden sich die eigenen Listen von der angeblich vereinbarten Konditionenliste. Dies hätte zur Fol- ge, dass die von ASAG gewährten Rabatte an die Endkunden im Zeitraum zwischen 4. März und 14. April 2013 nicht den vereinbarten Preisnachlässen entsprachen.210 A.3.10 Würdigung der Beweismittel und der Vorbringen der Verfahrensparteien 73. Aufgrund der Würdigung sämtlicher Beweismittel211 wird Folgendes festgestellt: Ad Konditionenliste 74. Am 6. Februar 2013 trafen sich die [AMAG], [Garage Gautschi], [Autoweibel] und [City- Garage] (Rz 26, 60–62). Während diesem Treffen wurde eine Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen zur Abgabe der Erst-Offerten für Neu- fahrzeuge der Marken des VW-Konzerns vereinbart (Rz 20 ff., 26 ff., 60). Dies war – gemäss Aussage von [Garage Gautschi] – zumindest Ziel dieses Treffens (Rz 61). 75. Die Aussagen einiger Parteien, wonach es ihnen nur um die «visuelle Darstellung» ei- ner Erst-Offerte oder eine übersichtlichere Aufbereitung eigener Konditionenlisten ging (Rz 58 und 62), treffen nicht zu. Nach der E-Mail Korrespondenz vor (Rz 23) und nach dem Tref- fen vom 6. Februar 2013 (siehe die Fussnoten zur Rz 26 ff.), insbesondere dem E-Mail Aus- tausch zwischen dem 23. und 24. Januar 2013212 und zwischen dem 5. und 6. März 2013213, sowie dem Inhalt der Präsentation (Rz 38), insbesondere den Folien 14 bis 16 betreffend die Gründe und die Massnahmen des «Projekt Repo 2013» (Rz 39–41), steht ohne Zweifel fest, dass sich die Parteien und die AMAG über die Vereinbarung und die Umsetzung von ge- meinsamen Preisnachlässen und Ablieferungspauschalen abgesprochen hatten.
205 Stellungnahme vom 5.12.2013 der City-Garage: Act. 198, S. 2; Stellungnahme vom 11.12.2013 der Autoweibel: Act. 200, S.1; Stellungnahme City-Garage vom 28.2.2014: Act. 215, S. 2; Stellungnahme Autoweibel vom 18.6.14: Act. 259, S. 2; Stellungnahme vom 19.6.2014 der Garage Gautschi: Act. 260, S. 4–5; Stellungnahme vom 20.6.2014 der City-Garage: Act. 261, S. 3–4; Stellungnahme vom 20.6.2014 der ASAG: Act. 263, S. 3–4. 206 Idem. 207 Act. 83, Rz 295–300, 303–307, 311–312, 331–334, 343. 208 Gesuch vom 27.3.2014 der ASAG zur Zusammenfassung der geschwärzten Passagen: Act. 223, S. 2. 209 Act. 223, Beilagen. 210 Act. 223, Beilage: Verkaufsverträge. 211 Zu beweisrechtlichen Fragen, insbesondere zur Beweiswürdigung und zum Beweismass, wird auf die Ausführungen in RPW 2013/4, 554 ff. Rz 149 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich verwiesen. 212 Act. 8. 213 Act. 17.
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76. Die optische Darstellung von Erst-Offerten oder eigenen Konditionenlisten war dage- gen weder in der genannten Korrespondenz noch in der Präsentation bei den Stammtischen Thema. Im Gegenteil strebten die Parteien vielmehr die Umsetzung eines abgestimmten Ra- battverhaltens an, wonach die Preisnachlässe auf ein einheitliches Niveau reduziert werden sollten, um die Marge der Händlerbetriebe zu verbessern.214 Dies zeigt sich etwa auch aus den folgenden Passagen der Präsentation: «Preisrepositionierung als Chance»215, «Dies [d.h. die Rabattsenkung] ist die einzige Stellschraube um den Deckungsbetrag sofort und nachhaltig zu steigern»216, «Die aufgeführten Konditionen werden angewandt auf der soge- nannten ‹Erst-Offerte› und werden als Preisnachlass bzw. Flotten Rabatte ausgewiesen»217, «In diesen Feldern [der Erst-Offerte] werden zwingend diejenigen Werte eingesetzt, welche auf der Konditionenliste definiert sind !!! ohne Ausnahmen!!»218, «Bei einer Senkung der Konditionen von 2% entspricht dies Mehreinnahmen von ca. Fr. 75'000.- pro 100 Einhei- ten»219. 77. Die Passage «‹Alle› müssten sich an die Offertdarstellung ab Repo halten» auf Folie 17 der Präsentation bezieht sich somit auf die in Folie 10 der Präsentation angegebenen Grundsätze. Wie oben ausgeführt (Rz 45), erforderte das «Projekt Repo 2013» vor allem die Anwendung der vereinbarten Konditionen auf der Erst-Offerte, auf der die Konditionen (als Preisnachlass bzw. Flottenrabatte) klar ausgewiesen werden mussten. Durch die konse- quente Ausweisung der Konditionen sollte sichtbar werden, für welche Positionen wie viel Rabatt gewährt wurde.220 78. Zu den Vorbringen der ASAG (Rz 72), wonach ihre eigenen Konditionen von denjeni- gen in der vereinbarten Konditionenliste abweichen, ist Folgendes zu sagen: - Die interne Konditionenliste der ASAG (nachfolgend: interne Konditionenliste)221 ist mit «Verkäufernachlassliste» betitelt. Es handelt sich um eine Vorgabe für das Ver- kaufspersonal, anhand dieser es den effektiven Verkaufspreis festlegt. […].222 [ASAG] erläuterte die Funktion dieses […] folgendermassen: «Es gibt Modelle, wo wir […] Rabatt geben und es gibt andere Modelle, wo wir […] Rabatt geben bis z.B. 8 % je nach Modell. Der Verkäufer kann bis zur definierten Höhe gehen. Alles was darüber hinausgeht, bedarf der Zustimmung durch den Verkaufsleiter, was auch mehr als 8 % sein kann. Der Verkäufer führt die Verhandlungen und dann gibt es eine erste Offer- te. Es liegt dann in der Verantwortung des Verkäufers wie viel Rabatt er geben möch- te. […]. […]»223. Die in den […] enthaltenen Prozentsätze für Preisnachlässe sind meist entweder gleich wie oder tiefer als die Zahlen der vereinbarten Konditionenliste für die betroffenen Modelle pro Marke.224 […].225 Ein solches […] führt dazu, dass sich das Verkaufspersonal gehalten sieht, in der Erst-Offerte […] ([…]) aufzuführen, um im Hinblick auf die, insbesondere im Autogewerbe durchaus üblichen, weiteren Ver- tragsverhandlungen überhaupt noch […] und sich beim effektiven Vertragsschluss […]. Der Umstand, dass […], zeigt, dass die interne Konditionenliste der ASAG die
214 Act. 5. Vgl. auch Act. 8, 9 und 19. 215 Act. 22, Folie 14. 216 Act. 19, Beilage 1, Folie 3. 217 Act. 19, Beilage 1, Folie 10. 218 Act. 19, Beilage 1, Folie 12. 219 Act. 19, Beilage 1, Folie 16. 220 Act. 19, Beilage 1, Folie 10 und 15. 221 Verkäufernachlasslisten 2013 vom 12.2.2013, 12.3.2013 und 23.5.2013: Act. 223, S. 6 ff. 222 Idem. Vgl. auch Act. 83, Rz 133–146. 223 Act. 83, Rz 133–153. 224 Ausnahmen bilden die Modelle VW NF Amarok, Crafter und Skǒda Superb. 225 Vgl. Verkäufernachlassliste 2013 ab 12.3.2013 (interne Konditionenliste): Act. 223, S. 6, […].
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maximalen Preisnachlässe für Erst-Offerten der vereinbarten Konditionenliste befolg- te. - Die minimalen Ablieferungspauschalen betragen in der internen Konditionenliste für die Modelle der vereinbarten Konditionenliste zwischen CHF […].- und […].-, also CHF […].- mehr als in der vereinbarten Konditionenliste aufgeführt. Dies entspricht auch dem Inhalt von Folie 24 der Präsentation Region 8, die von den [Name, ASAG] und [Name, ASAG] gehalten wurde226 und der Aussage von [ASAG], wonach er die Zahlen in dieser Folie abgeändert hatte. Dies zeigt, dass die Ablieferungspauschalen der internen Konditionenliste der ASAG die minimalen Ablieferungspauschalen der vereinbarten Konditionenliste einhielten. - In der Liste der effektiv abgeschlossenen Verkaufsverträge während des Zeitraums vom 4. März bis 14. April 2013 sind nur die gesamten Rabatte, die den Kunden ge- währt wurden, nicht jedoch die Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen für die Erst-Offerte ausgewiesen, welche Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind. 79. Es ist somit entgegen der oben dargelegten Ansicht der ASAG (Rz 72) festzuhalten, dass die interne Konditionenliste sich von der vereinbarten Konditionenliste nicht unterschei- det, da die Ablieferungspauschalen und die Preisnachlässe […] der internen Konditionenlis- te, welche für die ersten Verhandlungen gelten, den maximalen Preisnachlässen und den minimalen Ablieferungspauschalen für die Erst-Offerte der vereinbarten Konditionenliste ent- sprechen. Ad Präsentation 80. Die Präsentation wurde von [Name] (Garage Gautschi) erstellt (Rz 66) und der Inhalt der Präsentation war für alle gleich.227 Die letzte Version der Präsentation versendete [Gara- ge Gautschi] am 13. März 2013, als Basis für die Stammtische, an die [Name] (AMAG), [Name] (City-Garage), [Name] (ASAG) und [Name] (Autoweibel) (Rz 34).228 81. Den Parteien und der AMAG wurde während den Einvernahmen (bzw. der Ergänzung zur Bonusmeldung der AMAG) die Präsentation Region 8229 vorgehalten, welche an den Stammtischen der [Name, ASAG] und [Name, ASAG] gezeigt wurde und von [Name] ([…] VW PW der AMAG) an [Name] ([…] VW PW der AMAG) per E-Mail am 20. März 2013 wei- tergeleitet wurde (Rz 48). Die Präsentation Region 8 stimmt im Wesentlichen mit der Präsen- tation (Region Mittelland)230 überein:231 Die Folien 2 («Gründe für dieses Projekt»), 3 («Massnahmen um Zerfall der Rentabilität zu stoppen»), 4 («Konditionen pro Marke»), 5–9 («Anpassungen pro Marke»), 10 («Offertdar- stellung/Ablieferungspauschale»), 11–15 («Offert Beispiele»), 16 («Auswirkungen»), 17 («Spielregeln») und 18 («Nächstes regionale Treffen») der Präsentation sind der Kern des «Projekt Repo 2013» und entsprechen, abgesehen von kleinen Formulierungsänderungen232 und den Ablieferungspauschalen233, den Folien 15–16, 18–23, 24–30 und 32–33 der Präsen- tation Region 8. Die Präsentation Region 8 wurde lediglich um zusätzliche Folien betreffend
226 Act. 22, Folie 24. 227 Act. 85, Ziff. 276; Act. 71, Ziff. 189–190. 228 Act. 19. 229 Act. 22. 230 Act. 19, Beilage 1 (Anhang 2). 231 Siehe Anhang 4. 232 Präsentation Region 8, Folien 16, 32, 33. 233 Präsentation Region 8, Folie 24.
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die Organisation des VPVW234 und die Händlerzufriedenheitsumfrage VPVW 2012235 er- gänzt. 82. Aus den Aussagen von [Autoweibel] (Rz 68) lässt sich feststellen, dass seine Präsen- tation derjenigen von [Garage Gautschi] (Anhang 2) entspricht: Er habe zwar einige Folien nur erwähnt und teilweise (bei den «Offert Beispielen») die Zahlen abgeändert, die Folien 2– 4 und 10–18 der Präsentation jedoch gänzlich unverändert gezeigt. 83. Die Aussagen von [Garage Gautschi] betreffend den Inhalt der Präsentation (Rz 68) sind nicht glaubwürdig, da er als Ersteller der Präsentation (Rz 66) nicht glaubhaft deren In- halt bestreiten kann. 84. Gemäss eigener Aussage (Rz 68) präsentierte [City-Garage] nur die Gründe des Pro- jekts, die Konditionen und «Offert Beispiele», ohne die Grundsätze für die Umsetzung und die Auswirkungen (Folien 10 und 16–18 der Präsentation) zu erklären. In diesem Fall wäre seine Präsentation unvollständig und für die Teilnehmer des Stammtisches schwer verständ- lich gewesen. Erstaunlicherweise schien es für [City-Garage] jedoch wichtig zu sein, dass auch die kleineren Betriebe die Spielregeln (diejenigen auf Folie 17 der Präsentation) einhal- ten würden.236 Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb [City-Garage] vom Inhalt der Prä- sentation hätte abweichen wollen. Ohne Folien 10 und 16–18 der Präsentation wären Be- deutung und Ziele des «Projekt Repo 2013» nur schwer fassbar gewesen. Aus diesen Grün- den ist die Aussage von [City-Garage], nach welcher er Folien 10 und 16–18 nicht in seiner Präsentation gehabt bzw. nicht gezeigt hat, nicht glaubwürdig. Darüber hinaus bleibt, selbst wenn diese Aussage der Wahrheit entspräche, die Tatsache, dass [City-Garage] plante, die vereinbarte Konditionenliste an die Teilnehmer des Stammtisches zu versenden oder abzu- geben (Rz 46).237 Ad Allfällige Vereinbarungen in den Jahren 2002 und 2004/2005 85. Die Vereinbarung von 2002 über die Preisnachlässe für den Vertrieb von Neufahrzeu- gen des Modells VW Phaeton (Rz 56) und die Passage «Man bedenke, dass dies im 2004/2005 schon einmal erfolgreich umgesetzt wurde!!» in der Folie 16 der Präsentation scheinen darauf hinzudeuten, dass (teilweise zwischen den gleichen beteiligten Unterneh- men) schon in der Vergangenheit möglicherweise Absprachen über Konditionen bestanden haben. Das Sekretariat hat in diesem Zusammenhang zusätzliche Ermittlungen durchge- führt: Einerseits wurde [Name] ([VW-Händler]), der Anzeigende der Vereinbarung 2002 (Rz 56), diesbezüglich um die Eingabe weiterer Informationen ersucht (Rz 56). Insbesondere wurde er gebeten, weitere Dokumente betreffend die Vereinbarung von Rabatten für den Verkauf von Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzerns einzureichen238. Anderseits wur- den die Parteien und die AMAG während der Einvernahme (bzw. der Ergänzung zur Bonus- meldung) ausdrücklich über die Vereinbarung 2002 (Rz 70) und die Passage in der Präsen- tation betreffend den Jahren 2004 und 2005 (Rz 69) befragt. Diese Ermittlungen konnten je- doch die Hinweise bezüglich Absprachen über Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen weder in den Jahren 2002 und 2004/2005 noch in den nachfolgenden Jahren erhärten (Rz 56, 69, 70). Ad Preisführerschaft der AMAG und Rolle der Garage Gautschi 86. Die Tatsache, dass AMAG möglicherweise über hohe Marktanteile und die Preisfüh- rerschaft verfügt (Rz 71), kann nicht ohne weiteres mit einer führenden Rolle beim vorgewor- fenen Verhalten gleichgesetzt werden. Im vorliegenden Fall bestehen in Bezug auf den un-
234 Präsentation Region 8, Folien 3–8. 235 Präsentation Region 8, Folien 9–13. 236 Act. 17, S. 2. 237 Act. 17, S. 1. 238 Act. 142, S. 2.
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tersuchten Sachverhalt keine Hinweise für eine anstiftende oder eine führende Rolle der AMAG.239 87. Im Gegenteil gilt es darauf hinzuweisen, dass ein grosser Teil des «Projekt Repo 2013» von der [Garage Gautschi] vorbereitet und organisiert wurde. So hatte [Garage Gaut- schi] die Diskussion während der VW PW MVR-Tagung und die Idee des «Projekts Repo 2013» für die anderen Teilnehmer zusammengefasst (Rz 19 f.), die Teilnehmer angehalten, sich zu engagieren und mitzuziehen (Rz 21, 23) und ihnen die Terminvorschläge für die ge- meinsame Besprechung (u.a. auch den 6. Februar 2013) unterbreitet (Rz 24). [Garage Gaut- schi] schlug ausserdem vor, weitere wichtige Händler zur Teilnahme am «Projekt Repo 2013» einzuladen (Rz 25). Er sorgte auch dafür, [Name] (ASAG), der am Treffen vom
6. Februar 2013 abwesend war, über die vereinbarte Konditionenliste und das weitere Vor- gehen zu informieren (Rz 26). Dies wurde auch durch die Aussagen von [ASAG] bestätigt: «[Garage Gautschi], war es glaube ich, der mir erklärt hat was das Projekt Repo ist»240. [Ga- rage Gautschi] ist ausserdem der Autor der Präsentation (Rz 34 ff. und 66), was ihn als wich- tigen Urheber des «Projekt Repo 2013» auszeichnet. 88. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die Verfahrensparteien und die AMAG über eine gemeinsame Rabattpolitik einigten (siehe A.3.2), dass sie an- schliessend eine gemeinsame Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen zur Abgabe der Erst-Offerte für Neufahrzeuge der Marken des VW- Konzerns vereinbarten (siehe A.3.3) und dass sie zur Umsetzung des abgestimmtes Rabatt- verhaltens die regionalen Stammtische des VPVW durchführten und die Präsentation «Pro- jekt Repo 2013» hielten (siehe A.3.4). A.4 Verfahren A.4.1 Die Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG 89. Am 3. April 2013 reichte AMAG eine Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG241 beim Sekretariat ein.242 In der Folge wurde die Selbst- anzeige mit Eingaben vom 4. April 2013243, 18. April 2013244 und 25. April 2013245 ergänzt und es wurde Beweismaterial übergegeben246. A.4.2 Die Untersuchungseröffnung 90. Gestützt auf die Informationen und die Ausführungen der Selbstanzeigerin sowie nach der Prüfung der Beweismittel eröffnete das Sekretariat am 22. Mai 2013 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend den Vertrieb von Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzerns gegen AMAG, ASAG, Autowei- bel, City-Garage und Garage Gautschi.
239 Vorabverfügung vom 8.8.2014 der WEKO: Act. 289, S. 6 4. Lemma. 240 Act. 83, Rz 279 f. 241 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5). 242 Act. 38. 243 Act. 40. 244 Act. 41. 245 Act. 44. 246 Act. 2–37.
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91. Am gleichen Tag versandte das Sekretariat Eröffnungsschreiben an die genannten Gesellschaften.247 92. Die Eröffnung der Untersuchung gab das Sekretariat mittels amtlicher Publikation am
4. Juni 2013 im Bundesblatt248 und am 5. Juni 2013 im Schweizerischen Handelsamtsblatt249 bekannt. Die 30-tägige Frist zur Anmeldung einer Verfahrensbeteiligung nach Art. 28 Abs. 2 KG verstrich ohne eine Anmeldung weiterer Parteien. 93. Die Öffentlichkeit wurde am 23. Mai 2013 mit einer Pressemitteilung über die Eröffnung der Untersuchung informiert.250 A.4.3 Der weitere Gang der Untersuchung 94. Vom 11. Juni bis 2. Juli 2013 wurden vom Sekretariat folgende Personen einvernom- men: [Name] (AMAG), am 11. Juni 2013,251 in Form einer mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige; [Name] (Garage Gautschi), am 12. Juni 2013;252 [Name] (ASAG), am 17. Juni 2013;253 [Name] (Autoweibel), am 17. Juni 2013;254 [Name] (City-Garage), am 20. Juni 2013255 und 2. Juli 2013256. 95. Während den Einvernahmen wurden den Einvernommenen Beweismittel (insbesonde- re die vereinbarte Konditionenliste, die Präsentation Region 8 und die E-Mail-Korrespondenz bezüglich des «Projekt Repo 2013»)257 vorgelegt und gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Im Anschluss an die Einvernahmen hat das Sekretariat die Parteien gefragt, ob sie grundsätz- lich am Abschluss einer EVR interessiert wären. Um den Parteien eine konkretere Vorstel- lung zu Umfang und Inhalt einer solchen Regelung aus Sicht des Sekretariates zu geben, wurde ihnen ein erster Entwurf, basierend auf dem damaligen Kenntnisstand, vorgelegt.258 Der Inhalt dieses Dokumentes war weder für die Parteien noch für das Sekretariat zum Zeit- punkt der Übergabe bindend. 96. Am 24. Juni 2013 bekundete die Selbstanzeigerin Interesse an einer EVR gemäss Art. 29 KG unter der Bedingung, dass ihr keine Sanktion auferlegt werde.259 Autoweibel und Garage Gautschi teilten dem Sekretariat, dass sie derzeit nicht bereit seien, eine EVR abzu-
247 Act. 46, 49–52. 248 Bekanntmachung der Wettbewerbskommission vom 4. Juni 2013, BBl 2013 3469. 249 Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) vom 5.6.2013, Nr. 7213902. 250 Act. 54. 251 Act. 71. 252 Act. 77. 253 Act. 83. 254 Act. 85. 255 Act. 88. 256 Act. 96. 257 Act. 1, 4, 5, 6, 14, 16, 17, 20–22. 258 Act. 72, 78, 84, 86, 89. 259 Act. 88.
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schliessen.260 ASAG und City-Garage äusserten sich in diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht.261 97. Das Sekretariat forderte die Parteien am 11. Juli 2013 auf, ihre Eingaben sowie die Protokolle um allfällige Geschäftsgeheimnisse zu bereinigen.262 AMAG263 und Autoweibel264 bezeichneten diese daraufhin. 98. Die durch ASAG, City-Garage und Garage Gautschi als Geschäftsgeheimnisse be- zeichneten Passagen deckten sich teilweise nicht mit der Einschätzung des Sekretariates. In der Folge fand ein mehrmaliger Schriftenwechsel zwischen dem Sekretariat und den betref- fenden Parteien statt, bei dem das Sekretariat schliesslich den Erlass einer Zwischenverfü- gung gemäss Art. 23 Abs. 1 KG ankündigte, sollten sich die Parteien nicht mit der Auffas- sung des Sekretariates einverstanden erklären.265 Hinsichtlich der bestrittenen Passagen verzichteten ASAG, City-Garage und Garage Gautschi in der Folge darauf, an deren Qualifi- kation als Geschäftsgeheimnisse festzuhalten.266 99. Aufgrund der dem Sekretariat vorliegenden Unterlagen sowie den Parteiaussagen rich- tete das Sekretariat am 11. Juli 2013 ein Auskunftsbegehren an [Name], Präsident des VPVW.267 Darin forderte es diesen dazu auf, die Protokolle der Vorstandssitzungen des VPVW ab dem Jahr 2004 einzureichen. In der Folge reichte der Präsident des VPVW nach einer Fristerstreckung268 am 22. August 2013 die bei ihm vorliegenden Vorstandssitzungs- protokolle für den Zeitraum 2004 bis 2013 ein269.
100. Mit Schreiben vom 26. August 2013 forderte das Sekretariat den Präsidenten des VPVW auf, die eingereichten Unterlagen um zusätzliche Auskünfte und Dokumente zu er- gänzen.270 Die Stellungnahme von [Präsident des VPVW] erfolgte nach einer Fristerstre- ckung271 am 9. Oktober 2013.272
101. Daraufhin richtete das Sekretariat am 11. September 2013 Auskunftsbegehren an die [VW-Händler], die [VW-Händler] und die [VW-Händler] (Rz 14 f.).273 Mit Schreiben von 23.,
26. und 27. September 2013 nahmen die betroffenen Unternehmen Stellung.274
260 Act. 97, 98. 261 Act. 92, 93. 262 Anträge vom 11.7.2013 zur Bereinigung von Geschäftsgeheimnissen: Act. 99–103. 263 Eingaben vom 27.7.2013 und 12.8.2013 der AMAG zur Bereinigung von Geschäftsgeheimnissen: Act. 119, 125. 264 Eingaben vom 16.8.2013 und 22.8.2013 der Autoweibel zur Bereinigung von Geschäftsgeheimnis- sen: Act. 127, 130. 265 Schreiben des Sekretariates betreffend Geschäftsgeheimnisse: Act.155 und Act. 193 (ASAG); Act. 201 und 204 (City-Garage), Act. 161 (Garage Gautschi). 266 Schreiben der Parteien betreffend Qualifikation von Geschäftsgeheimnissen: Act. 202 (ASAG), Act. 206, 221 (City-Garage), Act. 175 (Garage Gautschi). 267 Auskunftsbegehren vom 11.7.2013 des Sekretariates an den Präsidenten des VPVWs: Act. 104. 268 Fristerstreckungsgesuch vom 23.7.2013 des VPVW: Act. 113; Fristerstreckung vom 24.7.2013: Act. 115. 269 Eingabe vom 22.8.2013 des VPVW: Act. 129. 270 Auskunftsbegehren vom 26.8.2013 an den Präsidenten des VPVW: Act. 131. 271 Fristerstreckungsgesuch vom 20.9.2013 des VPVW: Act. 148; Fristerstreckung vom 24.9.2013: Act. 151. 272 Stellungnahme vom 9.10.2013 des VPVW: Act. 168. 273 Auskunftsbegehren vom 11.9.2013 an der [VW-Händler], [VW-Händler], [VW-Händler]: Act. 139– 143. 274 Act. 149, 154 und 157.
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102. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 gewährte das Sekretariat den Parteien und der AMAG Akteneinsicht und machte sie darauf aufmerksam, dass die Protokollaussagen nur beim Sekretariat einsehbar seien.275 Gleichzeitig stellte es den Parteien und der AMAG den bisherigen Untersuchungsstand und ein erstes (vorläufiges) Beweisergebnis zu, um ihnen im Hinblick auf den allfälligen Abschluss einer EVR eine konkrete Stellungnahme zu ermögli- chen. Zu diesem Zweck wurde dem betreffenden Schreiben nochmals ein Entwurf einer EVR beigelegt. Das Sekretariat forderte die Parteien und die AMAG auf, bis zum
5. November 2013 zu diesem Vorschlag und dem vorläufigen Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
103. Von der Möglichkeit einer persönlichen Einsichtnahme in die Protokollaussagen der Selbstanzeigerin vor Ort machten in der Folge City-Garage am 21. Oktober 2013276, ASAG am 22. Oktober 2013277, Garage Gautschi am 23. Oktober 2013278 sowie Autoweibel am
29. Oktober 2013279 Gebrauch.
104. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013280 wiederholte die AMAG ihr Interesse am Ab- schluss einer EVR, unter der Bedingung, dass ihr, als Selbstanzeigerin, keine Sanktion auf- erlegt werde. Die Bereitschaft (zum Abschluss einer EVR) bestehe auch dann, falls andere Verfahrensparteien sich nicht bereit erklären sollten, ihrerseits auch eine solche abzuschlies- sen.281
105. Mit Schreiben vom 1. November 2013282 beantragte die City-Garage eine Fristerstre- ckung von 30 Tagen zur Stellungnahme zum vorläufigen Beweisergebnis und zum Ab- schluss einer EVR. Mit Schreiben vom 4. November 2013283 ersuchte die Autoweibel um ei- ne Fristerstreckung von 30 Tagen bis zum 5. Dezember 2013. Mit Schreiben vom
4. November 2013284 stellte die ASAG ein Fristerstreckungsgesuch von 21 Tagen bis zum
26. November 2013. Die Garage Gautschi ersuchte mit Schreiben vom 5. November 2013285 um Fristerstreckung bis zum 3. Dezember 2013. Die Fristerstreckungsgesuche dieser Ver- fahrensparteien wurden bewilligt.286
106. Die Stellungnahmen zum vorläufigen Beweisergebnis und zum Abschluss einer EVR von ASAG,287 Garage Gautschi,288 und City-Garage289 gingen fristgemäss beim Sekretariat ein. Die Autoweibel reichte die Stellungnahme nach Gewährung einer Nachfrist290 am 11. Dezember 2013 ein.291 Mit ihren Stellungnahmen lehnten die Parteien den Abschluss einer EVR in der im Schreiben vom 8. Oktober 2013 vom Sekretariat dargelegten Form ab, ohne allerdings dem Sekretariat einen eigenen konkreten Vorschlag für eine solche Lösung zuzu-
275 Schreiben vom 8.10.2014 des Sekretariats: Act. 163–167. 276 Terminbestätigung vom 11.10.2013 der City-Garage: Act. 170. 277 Terminbestätigung vom 11.10.2013 der ASAG: Act. 171. 278 Terminbestätigung vom 14.10.2013 der Garage Gautschi: Act. 172. 279 Terminbestätigung vom 14.10.2013 der Autoweibel: Act. 173. 280 Schreiben vom 30.10.2013 der AMAG: Act. 184. 281 Act. 184. 282 Fristerstreckungsgesuch vom 1.11.2013 der City-Garage: Act. 185. 283 Fristerstreckungsgesuch vom 4.11.2013 der Autoweibel: Act. 186. 284 Fristerstreckungsgesuch vom 4.11.2013 der ASAG: Act. 187. 285 Fristerstreckungsgesuch vom 5.11.2013 der Garage Gautschi: Act. 189. 286 Fristerstreckungen vom 5.11.2013: Act. 190–193. 287 Stellungnahme vom 26.11.2013 der ASAG: Act. 194. 288 Stellungnahme vom 3.12.2013 der Garage Gautschi: Act. 196. 289 Stellungnahme vom 5.12.2013 der City-Garage: Act. 198. 290 Ablehnung der Fristerstreckung vom 5.12.2013: Act. 199. 291 Stellungnahme vom 11.12.2013 der Autoweibel: Act. 200.
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stellen. Hingegen teilten alle Parteien ihre Bereitschaft mit, im Rahmen der Untersuchung mit dem Sekretariat zu kooperieren. 292 A.4.4 EVR und Vorabverfügung
107. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 informierte die City-Garage das Sekretariat, dass sie sich hinsichtlich einer EVR «mit den anderen Verfahrensparteien austauschen [werde], um das weitere Vorgehen abzuklären».293
108. Am 11. Februar 2014 teilte das Sekretariat den Parteien mit, dass sich bis zum damali- gen Zeitpunkt einzig die AMAG mit ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 8. Okto- ber 2013 bereit erklärt hatte, eine EVR abzuschliessen.294 Zudem informierte das Sekretariat die Parteien darüber, dass es, falls es von ihnen keine entsprechende Mitteilung erhalte, mit der AMAG über eine EVR verhandeln und (nach allfällig erfolgreichen Verhandlungen) das Verfahren gegen diese abschliessen werde während gegen die verbleibenden Verfahrens- parteien das ordentliche Verfahren fortgeführt würde.295 Die Autoweibel, City-Garage und die Garage Gautschi haben die Gespräche betreffend die EVR bestätigt, aber keinen konkreten Vorschlag zum Abschluss einer solchen eingereicht.296 Die ASAG äusserte sich dazu nicht.
109. Folglich kann festgehalten werden, dass die City-Garage, die ASAG, die Autoweibel und die Garage Gautschi alle Entwürfe einer EVR des Sekretariates ablehnten, ohne selbst konkrete Vorschläge für eine einvernehmliche Lösung einzureichen. Nur die AMAG machte von der Möglichkeit zum Abschluss einer EVR Gebrauch.
110. Nach erfolgten Verhandlungen schloss das Sekretariat am 16. April 2014 mit der AMAG eine EVR ab.297 Da die AMAG sich von Anfang an zu einer einvernehmlichen Lösung bereit erklärt hatte, wäre es unverhältnismässig gewesen, einen Entscheid über ihre rechtli- che Situation am Ende eines langen Verfahrens zu treffen. Aus diesem Grund wurde das Verfahren gegenüber der AMAG mit der Vorabverfügung vom 8. August 2014, mit welcher die EVR zwischen dem Sekretariat und der AMAG genehmigt wurde, abgeschlossen (Rz 112). Gegen die ASAG, die Autoweibel, die City-Garage und die Garage Gautschi wurde das ordentliche Verfahren fortgesetzt.
111. Die EVR mit der AMAG wurde zusammen mit dem Verfügungsantrag des Sekretaria- tes in Bezug auf AMAG den übrigen Verfahrensparteien am 23. Mai 2014 zur Kenntnisnah- me zugestellt.298 Die Parteien reichten ihre Bemerkungen zwischen dem 18. und 20. Juni 2014 ein.299
112. Am 23. Juli 2014 liess das Sekretariat den Parteien einen passwortgeschützten elekt- ronischen Datenträger zukommen, auf dem sämtliche Verfahrensakten abgespeichert waren, die seit der Akteneinsicht vom 8. Oktober 2013 hinzugekommen waren.300
113. Die EVR mit der AMAG wurde durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Stefan Bühler, als Vertreter der WEKO (Art. 19 Abs. 1 KG)301 mit Vorabverfügung vom 8. August 2014 geneh-
292 Stellungnahmen vom 26.11.2013: Act 194 (ASAG), vom 3.12.2013: Act. 196 (Garage Gautschi), vom 5.12.2013: Act. 198 (City-Garage) und vom 11.12.2013: Act. 200 (Autoweibel). 293 Schreiben vom 17.1.2014 der City-Garage: Act. 205. 294 Act. 208–211. 295 Act. 208–211. 296 Act. 214, 215, 222. 297 EVR vom 16.4.2014: Act. 231. 298 Schreiben vom 23.5.2014 des Sekretariates an den Parteien: Act. 249–252. 299 Bemerkungen der Parteien zum Antrag gegen die AMAG: Act. 259, 260, 261, 263. 300 Act. 284–288.
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migt.302 Zusammenfassend verpflichtet sich die AMAG mit der EVR das «Projekt Repo 2013» nicht anzuwenden und keine preisrelevanten Informationen (inkl. über Konditionen für den Verkauf von Neufahrzeugen) mit ihren Konkurrenten auszutauschen. In der Vorabverfü- gung wurde die Frage, ob das Verhalten der AMAG als unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG zu erachten ist, offen gelassen.303 Es wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass einer Sanktion nach Art. 49a Abs. 2 KG und Art. 8 Abs. 3 und 4 SVKG aufgrund der Selbstanzeige der AMAG erfüllt sind.304 Infolge dessen wurde der AMAG keine Sanktion auferlegt.305
114. Die Vorabverfügung gegenüber AMAG wurde dieser am 18. August 2014 eröffnet306 und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt307.
115. Gegen diese Vorabverfügung erhoben die Parteien beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) am 18. September 2014 Beschwerde.308
116. Mit Schreiben vom 25. August 2014 stellte die City-Garage dem Sekretariat betreffend der Vorabverfügung einige Fragen verfahrensrechtlicher Natur und beantragte den Verzicht auf die Veröffentlichung der Vorabverfügung bis zum Eintritt ihrer Rechtskraft sowie bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, mit welcher das Verfahren 22-0439 gegenüber der Ci- ty Garage AG abgeschlossen wird.309
117. Auf Anfrage des Rechtsvertreters der City-Garage erklärte der Stv. Direktor des Sekre- tariates, diesem am 9. September 2014 telefonisch, dass eine EVR aus Sicht des Sekretaria- tes kein Schuldeingeständnis beinhalten müsse und dass das Sekretariat sicher zumindest eine symbolische Sanktion beantragen werde, der Entscheid darüber jedoch letztlich bei der WEKO liege. Zudem teilte der Stv. Direktor dem Rechtsvertreter der City-Garage klar mit, dass es schnell eines Signals ihrerseits bedürfe, damit sich der Abschluss einer EVR aus Sicht des Sekretariates noch lohne. Konkret werde eine Rückmeldung bis spätestens am 20. September 2014 erwartet. Der Rechtsvertreter der City-Garage erwiderte daraufhin, dass er dies mit seinen Klienten und den anderen Parteien besprechen wolle und sich anschliessend melden werde.310 Die City-Garage meldete sich im Verlauf des Verfahrens jedoch nicht zu- rück.
118. Mit Verfügungen vom 28. Oktober 2014 stellte das BVGer der WEKO die Beschwerden vom 18. September 2014 der ASAG, der Autoweibel, der City-Garage und der Garage Gaut- schi gegen die Vorabverfügung zu.311 Die WEKO wurde eingeladen, bis zum 28. November 2014 ihre Vernehmlassungen einzureichen.312 Auf Antrag der WEKO gestattete das BVGer eine Verlängerung der Fristen zur Einreichung der Vernehmlassungen bis zum 12. Januar 2015.313
301 Auszug des Sitzungsprotokolls vom 14. Juli 2014, Entscheid der WEKO betreffend die Delegation: Act. 278. 302 Act. 289. 303 Act. 289, S. 5. 304 Act. 289, S. 5 f. 305 Act. 289, S. 6 und 8. 306 Eröffnung der Verfügung an AMAG vom 18.8.2014: Act. 291. 307 Schreiben an übrige Verfahrensparteien vom 18.8.2014: Act. 292–295. 308 Siehe Zwischenverfügungen vom 23.9.2014 des BVGer: Act. 307–310. 309 Stellungnahme vom 25.8.2014 der City-Garage zur Vorabverfügung: Act. 301. 310 Telefonnotiz vom 9.9.2014 des Sekretariates: Act. 303. 311 Act. 321–324. 312 Idem. 313 Fristverlängerungsgesuche vom 20.11.2014 des Sekretariates: Act. 327–330; Fristerstreckungen vom 25.11.2014 des BVGer: Act. 331–334.
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119. Am 12. Januar 2015 reichte die WEKO, vertreten durch Vizepräsident Prof. Dr. Bühler, die Vernehmlassungen zu den Beschwerden der Parteien gegen die Vorabverfügung ein. Sie beantragte auf die Beschwerden sei wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein- zutreten und eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen.314
120. Mit Verfügungen vom 22. April 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht der WEKO Ge- legenheit eingeräumt, bis zum 26. Mai 2015 Dupliken zu den Repliken der Parteien vom 16. und 17. April 2015 einzureichen.315 Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 ersuchte die WEKO um eine Fristverlängerung bis zum 5. Juni 2015 für die Einreichung der Dupliken.316 Diesem Ge- such entsprach das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Mai 2015.317
121. Am 5. Juni 2015 reichte Vizepräsident Prof. Dr. Bühler im Namen und im Auftrag der WEKO Dupliken zu den Repliken der Parteien ein. Die WEKO hielt darin an ihren bisherigen Ausführungen fest und ging nur auf die Vorbringen der Parteien betreffend die Zulässigkeit einer Teilverfügung, die Trennung des Verfahrens und die Preisführerschaft der AMAG ein.318
122. Die Beschwerdeverfahren sind noch vor dem BVGer hängig. A.4.5 Weitere Auskunftsbegehren
123. Mit Schreiben vom 20. März 2015 forderte das Sekretariat den Präsidenten des VPVW auf, die aktuelle Mitgliederliste des VPVW nachzureichen und die aktuelle Organisation und Mitgliedschaft des Vorstandes des VPVW zu beschreiben.319 Der Präsident des VPVW ant- wortete am 24. März 2015, dass die im Oktober 2013 (Rz 100) übermittelte Mitgliederliste des VPVW immer noch den aktuellen Stand darstelle. Der Präsident des VPVW wies zudem darauf hin, dass der aktuelle Vorstand des VPVW nur aus zwei Vorstandsmitglieder bestehe, nämlich [Name] als Präsidenten und [Name] der [VW-Händler] (vgl. Rz 15 und 101). Zudem sagte er aus, dass die anderen ursprünglichen Vorstandsmitglieder im Anschluss an die Er- öffnung der Untersuchung den Austritt aus dem Vorstand des VPVW erklärten, ausser [Na- me, VW-Händler], der seinen Austritt bereits zuvor aus beruflichen Gründen kommunizier- te.320 Eine Neuwahl weiterer Vorstandsmitglieder sei nicht erfolgt.321 A.4.6 Versand des Antrags
124. Am 15. April 2015 versendete das Sekretariat den Parteien seinen Antrag zur Stel- lungnahme (Art. 30 Abs. 2 KG) und liess ihnen eine aktualisierte Version der Verfahrensak- ten zukommen.322 Das Sekretariat gewährte den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag bis am 15. Mai 2015.323
314 Act. 335, 337, 339, 341. 315 Act. 363–366. 316 Act. 375. 317 Act. 376–379. 318 Act. 382–385. 319 Act. 348. 320 Act. 350, S. 2 321 Act. 350, S. 2. 322 Act. 353–360. 323 Act. 353, 355, 357, 358.
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A.4.7 Stellungnahme der Parteien
125. Alle Parteien nahmen nach zweimalig gewährter Fristerstreckung324 am 25. Juni 2015 zum Antrag des Sekretariats Stellung.325 Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 reichte die Garage Gautschi eine zweite Version ihrer Stellungnahme ein und begründete dies damit, mit dem Grund, dass am 25. Juni 2015 aufgrund eines Versehens eine Entwurfs-Version326 versendet worden sei.327
126. In ihren Stellungnahmen beantragten die Parteien die Einstellung und eventualiter die Sistierung der vorliegenden Untersuchung bis zum Urteil des BVGer bezüglich der Be- schwerden gegen die Vorabverfügung vom 8. August 2014.328
127. Zusammenfassend sind alle Parteien der Ansicht, dass der Sachverhalt, insbesondere betreffend die Aspekte der Preisführerschaft der AMAG und der Auswirkungen der unter- suchten Wettbewerbsbeschränkung, nicht genügend abgeklärt bzw. untersucht worden sei.329
128. Nachfolgend werden die wesentlichen Vorbringen der Parteien zum Sachverhalt kurz dargestellt und gewürdigt. Auf einzelne weitere Vorbringen in den oben erwähnten Stellung- nahmen wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das rechtli- che Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Vorbringen der Parteien tatsächlich ge- hört, geprüft und bei der Entscheidfindung auch berücksichtigt werden. Daraus folgt aber nicht, dass im Entscheid eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten und eine ausdrückliche Widerlegung jedes einzelnen Vorbringens erforderlich wäre. Viel- mehr kann sich der Entscheid gleichwohl – ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs – auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person einen Entscheid sachgerecht anfechten kann.330 A.4.8 Vorbringen der Parteien zum Sachverhalt A.4.8.1 Vorbringen der ASAG
129. ASAG bringt vor, dass [Name, ASAG] an der VW PW MVR-Tagung vom 10. und 11. Januar 2013 nicht teilgenommen habe und dass er an der Vorbereitung des «Projekts Repo 2013» bzw. der Ausarbeitung oder Entwicklung der vereinbarten Konditionenliste nicht betei- ligt gewesen sei.331 Insbesondere hätte [ASAG] nicht gewusst, was mit dem Ausdruck «Pro- jekt Repo 2013» in der E-Mail vom 22. Januar 2013 von [Garage Gautschi]332 gemeint war und er habe nicht auf die E-Mails der anderen Parteien geantwortet oder sich an dem ent- sprechenden E-Mailverkehr beteiligt.333 Er habe in keiner Form die Vorbringen der [Garage
324 Act. 267–370, 371–374, 392–395, 396, 398–400. 325 Stellungnahme vom 25.6.2015 der Autoweibel: Act. 401; Stellungnahme vom 25.6.2015 der City- Garage: Act. 402; Stellungnahme vom 25.6.2015 der ASAG: Act. 403; Stellungnahme vom 26.6.2015 der Garage Gautschi: Act. 405. 326 Act. 404. 327 Act. 405. 328 Act. 401, S. 23, Rz 89; Act. 403, S. 28; Act. 402, S. 1; Act. 405, S. 22. 329 Act. 401, S. 4 ff., Rz 12 ff., S. 7 ff., Rz 26 ff.; Act. 402, S. 6 f., Rz 19 ff., S. 7 ff., Rz 28 ff.; Act. 403, S. 14 ff., Rz 66 ff., S. 19, Rz 89, S. 20, Rz 95 f.; Act. 405, S. 4 ff., Rz 10 ff. und Rz 17 f., S. 12 f., Rz 42 ff. 330 Vgl. dazu statt anderer etwa BGE 138 III 76 nicht publ. E. 3.1 des Urteils 4A_532/2011 vom 31. Ja- nuar 2012 m.w.H. 331 Act. 403, Rz 11 ff. und 17 ff. 332 Act. 5. 333 Act. 403, Rz 13.
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Gautschi], [AMAG], [Autoweibel] und [City-Garage] unterstützt334 und habe zudem nicht an der Ausarbeitung oder an der Verfassung der Präsentation mitgewirkt335.
130. Das Sekretariat hat in seinem Antrag nicht behauptet, dass [ASAG] an der VW PW MVR-Tagung anwesend war. Allerdings erscheinen in der Liste der angemeldeten Teilneh- mer zu dieser Tagung336 insgesamt fünf Vertreter des Hauptsitzbetriebs der ASAG in Basel Dreispitz und der Zweigniederlassung in Rheinfelden, unter diesen ist auch [Name], […] der ASAG, namentlich genannt.
131. Der erste Satz der E-Mail vom 22. Januar 2013 von [Garage Gautschi] nach der Be- grüssung «Liebe Vorstandskollegen» lautet wie folgt: «Wir haben ja anlässlich der letzten MVR Tagung in der Umweltarena das Thema besprochen, in welcher Form wir uns auf die Repo von VW PW bzw. auch von Seat und Skoda vorbereiten möchten. Es steht in der Dis- kussion, dass wir unsere Nachlässe um -2% reduzieren möchten».337 Nach dieser Textpas- sage ist es unmissverständlich, dass Gegenstand des in der E-Mail rubrizierten «Projekt Repo» die Vereinbarung eines Rabattverhaltens zwischen Konkurrenten war, nämlich die gemeinsame Reduktion ihrer Nachlässe um -2 % aufgrund der Preis-Repositionierung der Marken VW PW bzw. auch von Seat und Skǒda.
132. Nach Ansicht der ASAG habe ihr «passive[s] Verhalten» im massgeblichen Zeitraum (von Januar bis April 2013) gezeigt, «dass die ASAG ein wettbewerbswidriges Verhalten zu keinem Zeitpunkt angestrebt hatte, sondern bestenfalls durch die Aktivitäten von [Name, ASAG] als Vorstandsmitglied des VPVWs den Schein zu einer Kooperation erweckt hat»338. In diesem Sinn habe die ASAG bzw. [Name, ASAG] im Rahmen des «Projekts Repo 2013» eine passive Rolle gespielt.339
133. Im E-Mailverkehr betreffend das Projekt Repo 2013 und die vereinbarte Konditionenlis- te zwischen den Parteien nach dem 22. Januar 2013 war [ASAG] immer als Adressat der E- Mails oder in Kopie angeschrieben. Obwohl ein ausdrücklicher Konsens im vorliegenden E- Mailverkehr fehlt, ist weiter zu bemerken, dass [ASAG] in keiner Weise seine Uneinigkeit über dieses Projekt geäussert hat. Im Gegenteil hat [Name], […] der ASAG, doch nach dem Treffen vom 6. Februar 2013 [Autoweibel] angerufen und gefragt, ob er die vereinbarte Kon- ditionenliste erhalten könnte (Rz 27). Ausserdem haben [Name, ASAG] und [Name, ASAG] die Präsentation in der Region 8 gehalten und die vereinbarte Konditionenliste per E-Mail an die Teilnehmer des Stammtisches verschickt (Rz 46). Diese Tatsachen zeigen eine aktive Kooperation der ASAG zur Umsetzung des «Projekts Repo 2013» und schliessen eine gel- tende gemachte Passivität dieser Partei aus.
134. ASAG behauptet ausserdem, dass das «Projekt Repo» lediglich ein Nebenthema für [ASAG] gewesen sei.340 Die Präsentation Region 8 (Anhang 3 ) enthält allerdings im Gegen- satz zur Präsentation (Anhang 2) eine zusätzliche Folie «Projekt Repo 2013», in welcher die Gründe des Projekts erklärt sind, insbesondere lautet der letzte Bulletpoint: «Preis- Repositionierung als Chance»341. Zudem ist die letzte Passage in der Folie 15 der Präsenta- tion Region 8 noch eindeutiger als in der Folie 3 der Präsentation: «Generieren von mehr Bruttogewinn», «Rabattsenkung [Hervorhebung durch die WEKO] ist die einzige Stell- schraube um den Deckungsbetrag sofort und nachhaltig zu steigern!»342. Diese Folie und
334 Act. 403, Rz 14. 335 Act. 403, Rz 19 ff. 336 Act. 3. 337 Act. 5. 338 Act. 403, Rz 55. 339 Act. 403, Rz 119. 340 Act. 403, Rz 20. 341 Act. 22, Folie 14. 342 Vgl. Act. 22, Folie 16 und Act. 19, Beilage 1, Folie 3.
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Passagen wurden von den [Name, ASAG] und [Name, ASAG] in der Präsentation Region 8 eingefügt bzw. so modifiziert. Trotz den Folien 34–37 zum Statusbericht, Themen und Arbeit im Vorstand des VPVW343, welche zur Darstellung der Aktivitäten des VPVW für allfällige neue Eintritte von Mitgliedern im Verband diente, geht aus dem Inhalt der Folien der Präsen- tation Region 8 zweifellos hervor, dass das Projekt Repo 2013 das oder zumindest ein Hauptthema des Stammtisches war.
135. ASAG macht zudem geltend, dass bei ihr ein Verkäufer einen individuellen «Nachlass- Spielraum» von bis zu […] % habe und dass im Gegensatz dazu die Konditionenliste des «Projekts Repo 2013» immer auf einem fixen Rabattsatz oder fixen Beträgen beruhe, «wel- cher bei jeder Erst-Offerte eingesetzt hätte werden sollen».344 Um dies nachzuweisen, legte sie sieben Kaufverträge bei, welche am 2. oder 3. April 2013 abgeschlossen wurden und bei welchen Rabattsätze von […] bis […] % und Ablieferungspauschalen von CHF […].- bis […].- gewährt wurden.345 Dies sollte «klar und deutlich [zeigen], dass sich die ASAG und ihr Ver- kaufspersonal […] nicht an die Konditionenliste des «Projekts Repo 2013» gehalten haben bzw. haben können».346
136. Im Gegensatz zu den Behauptungen der ASAG gibt die vereinbarte Konditionenliste keine fixen Rabattsätze oder fixe Beträge, sondern maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen an. Die beigelegten Dokumente stellen am 2. oder am 3. April 2015 abgeschlossene Kaufverträge dar347, in zeitlicher Hinsicht also erst nach der Aufforderung vom Präsidenten des VPVW am 26. März 2013 keine Rabattabsprachen im Rahmen der Stammtische des VPVW zu tätigen (Rz 50) und nach der Intervention der AMAG vom 2. April 2013 (Rz 52). Ausserdem sind abgeschlossene Kaufverträge auch in sachlicher Hinsicht nicht mit Erst-Offerten vergleichbar. In der Praxis entsprechen die gewährten Rabatte und Ablieferungspauschalen im späteren Kaufvertrag häufig nicht denjenigen der Erst-Offerte. Gegenstand des «Projekts Repo 2013» war die Reduktion der Preisnachlässe um 2 % für die Marken des VW-Konzerns innerhalb des Händlernetzes (Rz 21) durch die Umsetzung von maximalen Preisnachlässen und minimalen Ablieferungspauschalen für die Erst-Offerte in der vereinbarten Konditionenliste (Rz 43–45).
137. Die ASAG bringt weiter vor, dass [ASAG] gegenüber [Garage Gautschi] klargestellt habe, dass er nur bereit gewesen sei, den Stammtisch der Region 8 im Namen des VPVW durchzuführen.348 ASAG belegt diese Aussage jedoch nicht. Für die vorliegende Beurteilung ist irrelevant, ob [ASAG] den Stammtisch in der Region 8 im Namen des VPVW oder als Ver- treter der ASAG durchführte. Wie oben dargelegt, haben alle Parteien sich entschieden, die Einladungsschreiben für die Stammtische im Namen des Vorstandes des VPVW zu versen- den (Rz 36). Folglich kann die angebliche Klarstellung von [ASAG], den Stammtisch nur im Namen des VPVW durchzuführen, nicht als passives Verhalten der ASAG berücksichtigt werden. A.4.8.2 Vorbringen der Autoweibel
138. Die Autoweibel bringt vor, dass die interne Konditionenliste der AMAG RETAIL und die vereinbarte Konditionenliste übereinstimmen.349 Grund für diese Übereinstimmung wären entweder die führende Rolle oder die Preisführerschaft der AMAG.350
343 Act. 22, Folien 34–37. 344 Act. 403, Rz 36. 345 Act. 403, Beweisofferte 2. 346 Idem. 347 Einer von diesen sieben Kaufverträgen enthält keine Unterschrift vom Käufer, der […] (Act. 403, Beweisofferte 2, 3. Kaufvertrag). 348 Act. 403, Rz 21. 349 Act. 401, Rz 16 f.
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139. Im Rahmen der Vorbereitung des «Projekts Repo 2013» versendete [AMAG] am 22. Januar 2013 an [Garage Gautschi] (und in Kopie an [Autoweibel]) die Konditionenliste der AMAG RETAIL «Verkaufskonditionen Endkunden Neufahrzeuge 2013 (Empfehlung)» vom
19. Januar 2013 (vgl. Rz 22). [AMAG] erklärte in seiner E-Mail, dass die AMAG RETAIL «[b]is zur Repo […] weiter die Liste aus 2012 anwenden [wird]. […] Bei der Repo-geschichte machen wir sowieso mit und wir haben unseren Kontrollmechanismus schon definiert und ggü, unseren Geschäftsführern wird morgen kommuniziert, dass diese Liste verbindlich ein- gehalten wird, die Einhaltung bonusrelevant sein wird und bei nicht-Anwendung entspre- chende Konsequenzen gezogen werden».351 Diese Konditionenliste enthält Preisnachlässe, die um durchschnittlich 2 % höher sind und führt für einige Modelle eine grössere Abliefe- rungspauschale auf als diejenigen in der vereinbarten Konditionenliste.352 Auch der am 6. Februar 2013 von [AMAG] an die [Garage Gautschi], [City-Garage] und [Autoweibel] versen- dete Entwurf der neuen zukünftigen AMAG RETAIL Konditionenliste mit Gültigkeitsdatum ab
18. Februar 2013 enthält höhere Preisnachlässe (durchschnittlich 2 % höher) und für einige Modelle grössere Ablieferungspauschalen als der in der gleichen E-Mail versendete erste Entwurf der vereinbarten Konditionenliste an (Rz 26).353 Nur die am 15. März 2013 von der Leitung der AMAG RETAIL versendete interne Konditionenliste mit Gültigkeit ab 18. März 2013 an ihre Geschäftsführer, Markenverantwortlichen und Verkaufsmitarbeiter, nach dem Erhalt der definitiv vereinbarten Konditionenliste (Rz 32), stimmt mit der vereinbarten Kondi- tionenliste überein.354
140. Ausserdem geht aus der Diskussionen über die Konditionen zwischen den Parteien (vgl. Rz 23 und 31) eindeutig hervor, dass die Erstellung und Umsetzung einer einheitlichen Konditionenliste Bestandteil eines gemeinsamen Projekts und nicht die Durchsetzung der AMAG oder einfache Übernahme der internen Konditionenliste der AMAG RETAIL durch die Parteien war.
141. Die Autoweibel hält fest, dass [Autoweibel] anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2013 keine Konditionenliste dabei gehabt hätte und dass keine gemeinsame Konditionenliste vereinbart wurde.355 Die Feststellungen des Sekretariats in dieser Zusammenhang seien al- leine auf die Aussage der Selbstanzeigerin gestützt.356
142. Die Aussagen der AMAG im Rahmen ihrer Selbstanzeige357 sind u.a. auf den E- Mailverkehr zwischen den Parteien vor und nach dem Treffen vom 6. Februar 2013 (Rz 20 ff. und 26 ff.) gestützt. Nach dem vorliegenden Beweismaterial358 geht zweifellos hervor, dass die beteiligten Unternehmen eine gemeinsame Rabattpolitik durch die Erstellung einer ein- heitlichen Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauscha- le für die Erst-Offerte vereinbarten.
143. Widersprüchlich sind die Aussagen der Autoweibel betreffend die Verteilung der ver- einbarten Konditionenliste während dem Stammtisch. Einerseits macht sie geltend, dass die Teilnehmer der Stammtische zwar die Möglichkeit hatten, «eine der aufliegenden Muster für die Konditionenliste mitzunehmen, dies wurde jedoch weder überprüft noch wurden die Teil- nehmer aktiv dazu gehalten»359. Dies sei aber nicht im Rahmen der Präsentation zentral ge-
350 Act. 401, Rz 17. 351 Act. 6. 352 Vgl. Act. 6, Beilage und Act. 19, Beilage 3. 353 Vgl. Act. 11, Beilage 1 und 2. 354 Vgl. Act. 20, Beilage; Act. 19, Beilage 3. 355 Act. 401, Rz 44. 356 Act. 401, Rz 44b. 357 Vgl. Act. 40, 41, 44, 71. 358 Act. 2–37. 359 Act. 401, Rz 49.
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wesen, da Hauptgegenstand der Präsentation von [Autoweibel] die Transparenz in der Of- fertdarstellung war. Für die Autoweibel wäre «[e]ine im Layout saubere und zweckmässige Konditionenliste für den internen Gebrauch […] nur ein kleiner, für den Mitarbeiter an der Front aber unter Umständen dennoch wichtiger Aspekt»360. Anderseits behauptet sie, dass falsch sei, «dass mit der Präsentation eine „gemeinsame Konditionenliste“ hätte verbreitet werden sollen».361
144. Bezüglich der Präsentation halt die Autoweibel fest, dass «[Autoweibel] im Rahmen der Präsentation situativ bestimmte PowerPoint-Folien zur Verdeutlichung seiner mündlichen Ausführungen verwendet hat», insbesondere «um die Notwendigkeit der Transparenz in der Offertdarstellung zu illustrieren».362 Die Würdigung des Sekretariats, wonach die Präsentati- on von [Autoweibel] die am 13. März 2013 von [Garage Gautschi] versendete Präsentation entspreche (Rz 82), sei schlicht aktenwidrig.363
145. Wie oben dargelegt, wurde den Parteien während der Einvernahme die Präsentation Region 8364 vorgehalten und sie hatten die Möglichkeit diese durchzublättern, sowie Stellung zu den einzelnen Folien zu nehmen (Rz 82). Aus den Aussagen von [Autoweibel] betreffend die dargelegte Präsentation (Rz 68) ist davon auszugehen, dass die gehaltene Präsentation von [Autoweibel] während des Stammtisches für die Region 6 im Wesentlichen der Präsenta- tion von [Garage Gautschi] entsprach und dass der Kern des «Projekts Repo 2013» (Rz 81) gezeigt oder zumindest erwähnt wurde (vgl. Rz 81 f.). A.4.8.3 Vorbringen der City-Garage
146. Die City-Garage bringt vor, dass die Konditionenliste der AMAG RETAIL mit der ver- einbarten Konditionenliste übereinstimmt.365 Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Selbstanzeigerin über ihre Retail-Betriebe einen «Benchmark» für den Markt setzen woll- te.366
147. Zu den oben erwähnten Vorbringen der City-Garage wird auf die Ausführungen unter Rz 139 verwiesen.
148. Mit den gleichen Worten wie die Autoweibel (Rz 141) hält auch die City-Garage fest, dass [City-Garage] anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2013 keine Konditionenliste dabei hatte367, dass keine gemeinsame Konditionenliste vereinbart wurde und dass die Feststel- lungen des Sekretariats in diesem Zusammenhang alleine auf die Aussage der Selbstanzei- gerin gestützt seien.368 Es wird daher auf die Ausführungen unter Rz 142 verwiesen.
149. Die City-Garage behauptet, dass [City-Garage] die Präsentation nicht kenne, weil er «selber eine eigene Präsentation erstellt habe».369 [City-Garage] habe anlässlich des Stammtisches entschieden, welche Folien der Präsentation er zur Verdeutlichung der Not- wendigkeit einer transparenten Offertdarstellung zeigen wollte.370 Er habe weder die Präsen-
360 Idem. 361 Act. 401, Rz 53. 362 Idem. 363 Act. 401, Rz 52. 364 Act. 22 (Anhang 3). 365 Act. 402, Rz 23. 366 Act. 402, Rz 24 und 26. 367 Act. 402, Rz 46a. 368 Act. 402, Rz 46b. 369 Act. 402, Rz 49. 370 Act. 402, Rz 49 und 54.
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tation noch eine Konditionenliste im Zuge des Stammtisches abgegeben.371 Gegenstand der Präsentation sei lediglich die Transparenz in der Offertdarstellung gewesen.372
150. Aus den E-Mailverkehr zwischen [City-Garage] und den [Garage Gautschi], [AMAG], [Autoweibel] und [ASAG] am 5. und am 6. März 2013 (Rz 31), dem Inhalt der Präsentation, insbesondere den Folien 2, 3, 11–17, und der vereinbarten Konditionenliste, die von [Garage Gautschi] an [City-Garage] und die anderen beteiligten Vorstandsmitglieder des VPVW am
13. März 2013 per E-Mail gesendet wurden (Rz 32, 34), geht hervor, dass Gegenstand der Stammtische und des «Projekts Repo 2013» nicht die Transparenz in der Offertdarstellung war, sondern die Umsetzung eines einheitlichen Rabattverhaltens betreffend maximalen Preisnachlässen und minimalen Ablieferungspauschalen für die Erst-Offerte. Dass die Re- duktion um 2 % der Rabatte bei der Erst-Offerte innerhalb des Netzes von zugelassenen Händlern der Marken des VW-Konzerns das zentralste Thema der Stammtische war, ergibt sich auch aus den Aussagen von [City-Garage] in seiner Antwort zur E-Mail vom 26. März 2013 von [Name], Präsident des VPVW, betreffend des von ihm durchgeführten Stammti- sches in den Regionen 1 und 5 (Rz 50), insbesondere aus folgendes Aussage: «Hinzu kommt, wenn der Verkäufer 2% weiniger Marge geben muss, bleibt auch bei ihm was mehr „hängen“»373. A.4.8.4 Vorbringen der Garage Gautschi
151. Die Garage Gautschi behauptet, dass die zugelassenen Händler der AMAG (die AMAG RETAIL-Betriebe wie auch die unabhängigen autorisierten Konzessionäre) sich an der Preisvorgabe der AMAG orientieren bzw. diese einhalten müssen.374 Sie zitiert diesbe- züglich eine Passage der E-Mail vom 5. März 2015 von [AMAG] an die [Garage Gautschi], [Autoweibel], [City-Garage] und [ASAG], mit welcher er darauf hingewiesen hätte, «dass ge- wisse Modelle etwas teuer geworden seien, was […] eine Rabatteinschränkung als unrealis- tisch erscheinen lasse»375. Dieses «etwas teuer» beziehe sich «auf einseitig festgesetzte Konditionen des Importeurs und/oder Herstellers», was nachweisen solle, dass die Preiser- höhungen und die Preissenkungen eigenmächtig von der AMAG bestimmt werden könn- ten.376
152. In der obenstehend erwähnten E-Mail kommentierte [AMAG] die Preis- Repositionierung der Marken VW PW wie folgt: «Die Listenpreise wurden bei allen Modellen gesenkt. Systembedingt (EuroBonus-Fixbeträge durch prozentuale Reduktion ersetzt) profi- tieren vor allem teurere Fahrzeuge von einem grösseren Preisnachlass als bisher. Die güns- tigeren Einstiegsvarianten sind nicht unbedingt günstiger geworden. […] – insbesondere Ein- stiegsmodelle (Polo, Golf) sind nicht billiger geworden - im Gegenteil, sie wurden ein biss- chen teurer! »377. Auf die empfohlenen Listenpreise des Importeurs haben die Händler zwar keinen Einfluss. Sie sind natürlich frei ihre Preis- und Rabattpolitik festzustellen. Aus dem E- Mailverkehr zwischen den Parteien und der AMAG geht aber hervor, dass die konkurrieren- den Händler eine gemeinsame Rabattpolitik absprachen. Betreffend die Konditionen bzw. die Preisnachlässe und die Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Rabattpolitik schrieb [AMAG] in dieser E-Mail: «Wenn ich mir nun die Konditionen anschaue[n], dann haben wir bei den Detail-Kunden beim Polo von 3% auf 2% korrigiert und bei Golf von 4% auf 2%. Ich habe dabei ganz ehrlich Bedenken, dass wir das umgesetzt kriegen (insbesondere bei mir), da der Rabattunterschied - und die Polos, Golfs Einstiegsmodelle eben nicht günstiger wer-
371 Act. 402, Rz 50. 372 Act. 402, Rz 50. 373 Act. 27, S. 4. 374 Act. 405, Rz 15. 375 Idem. 376 Act. 405, Rz 15. 377 Act. 17, S. 4 f.
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den - evtl. zu gross ist und wir ggü. Kunde Argumentationsnotstand haben werden. Ich habe mich deshalb gefragt, ob wir die Konditionen Detail nicht auf 3% anheben, so dass es leich- ter umsetzbar wird»378. Zu dieser Frage antwortete [Garage Gautschi]: «[a]uch ich würde es begrüssen, wenn wir an diesen 2 % festhalten könnten»379 (Rz 31).
153. Mit Verweis auf die Aussagen von [AMAG] während der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige380 bringt die Garage Gautschi vor, dass auch die unabhängigen Händler sich zwangsläufig an den Vorgaben der AMAG orientierten.381 Anlässlich der mündlichen Ergän- zung zur Selbstanzeige hielt das Sekretariat [AMAG] die Folie «Anpassungen im Fleetprovi- dergeschäft» der von ihm gehaltenen Präsentation in der Region 9 (Rz 46)382 vor. [AMAG] erklärte diesbezüglich, dass die Händler den Tarif F der AMAG Leasing bei Leasing-Flotten anwenden müssten, wenn das Geschäft über den Provider (wie z.B. Leaseplan, Arval, ALD, GE, usw.) vom Kunden abgeschlossen wird.383 Es gehe hier also um Leasinggeschäfte, wo- nach der Händler die vorgegebenen Konditionen des Providers anwenden müsse, und nicht um die «normalen» Kaufverträge über ein Autogeschäft zwischen Händler und Endkunden.
154. Die nach Ansicht der Garage Gautschi nicht leicht zu verstehende oder zumindest er- klärungsbedürftige Aussage der Selbstanzeigerin, wonach die Anwendung bzw. Nichtan- wendung der unverbindlich empfohlenen Konditionen für die Händler keinerlei Vor- oder Nachteile zur Folge habe,384 bezieht sich auf die unverbindlich empfohlenen Preisnachlässe für Flottengeschäfte.385 Die Selbstanzeigerin präzisierte zudem, dass die Anwendung oder die Nicht-Anwendung dieser empfohlenen Preisnachlässe keine Auswirkung auf die den Händlern zustehenden Rückvergütungen haben.386
155. Zu den Vorbringen der Garage Gautschi über die Übereinstimmung der vereinbarten Konditionenliste mit der internen Konditionenliste der AMAG387 wird auf die Ausführungen unter Rz 139 verwiesen.
156. Die Garage Gautschi hält fest, dass es im Rahmen der durchgeführten Stammtische des VPVW im März 2013 darum ging, «die Anwesenden hinsichtlich einer korrekten Anwen- dung des Bestellverarbeitungssystems zu instruieren» und zwar «um die Etablierung stan- dardisierter Umgangsformen mit dem vom Importeur zur Verfügung gestellten Datenverar- beitungssystem».388 Die Garage Gautschi sagt zudem aus: «Eine „korrekte“ Anwendung dient somit letztlich dem fairen Wettbewerb auf Händlerstufe»389. Die von [Garage Gautschi] gehaltene Präsentation sei «unter dem Leitmotiv der „zusätzlichen Vereinheitlichung der Of- fert-Darstellung inkl. der Ablieferungspauschalen“» gestanden.390 Es ginge «also um die Darstellung bzw. um die sachgerechte Anwendung der zur Verfügung stellten Applikationen des Datenverarbeitungssystems»391. Schliesslich beziehe sich die Bemerkung auf die Folie 12 der Präsentation «In diesen Folien werden zwingend diejenigen Werte eingesetzt, welche
378 Act. 17, S. 5. 379 Act. 17, S. 4. 380 Act. 71, Rz 350 f. 381 Act. 71, Rz 20. 382 Act. 14, Beilage, Folie 27. 383 Act. 71, Rz 350 f. 384 Act. 405, Rz 20. 385 Act. 40, S. 3 f., Punkt 2b). 386 Act. 40, S. 4, Punkt 2b). 387 Act. 405, Rz 26 ff. 388 Act. 405, Rz 54. 389 Idem. 390 Act. 405, Rz 55. 391 Idem.
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auf der Konditionenliste definiert sind!!! → ohne Ausnahmen !!»392 «nicht auf eine einheitliche Übernahme von Preiskonditionen, […] sondern forderte zu einer [k]orrekten Übertragung derjenigen Werte auf, die sich aus den Konditionenlisten der einzelnen Händler ergeben».393
157. Die von [Garage Gautschi] an die anderen beteiligten [Personen] gesendeten E-Mails enthalten folgenden Passagen: «Es steht in der Diskussion, dass wir unsere Nachlässe um -2% reduzieren möchten»394, «Was wir bei dieser Gelegenheit auch ansprechen müssen ist die Ablieferungspauschale. Wir und [ASAG] haben ja seit April 2012 eine Abl.p. von […].- bzw. bei kleineren Modellen eine von […].- [Name, AMAG] hat ja nun nachgezogen auf ca. […].- Besten Dank [Name, AMAG]! Es ist aber so, dass es immer noch grosse Unterschiede gibt [a]uch dies müssen wir ansprechen»395, «Zum Thema Repo haben wir die "neue Konditionenliste" via [Name, Autoweibel] an dein [Name, ASAG] als Info weitergeleitet»396, «Auch ich würde es begrüssen, wenn wir an diesen 2% festhalten könnten»397, «Die Konditionenliste von [Autoweibel] möchte ich gerne am Stammtischtag abgeben»398.
158. Die Folie 4 der Präsentation399, welche von [Garage Gautschi] am Stammtisch für die Region 2 («Mittelland») gehalten wurde, zeigt eine Grobübersicht der vereinbarten Konditio- nenliste400, die er mit E-Mail vom 13. März 2013 an die anderen Vorstandsmitglieder versen- dete. Diese Präsentation enthält zudem weitere deutliche Ausführungen: «Die aufgeführten Konditionen werden angewandt auf der sogenannten «Erst-Offerte» und werden als Preisnachlass bzw. Flottenrabatt ausgewiesen» (Folie 10), «Generieren von mehr Bruttogewinn» «Dies ist die einzige sofortige Stellschraube um den Deckungsbeitrag sofort und nachhaltig zu steigern» (Folie 3), «Auch hier entspricht der Preisnachlass demjenigen auf der Konditionenliste» (Folie 15), «Bei einer Senkung der Konditionen von 2% entspricht dies Mehreinnahmen von ca. Fr. 75‘000.- pro 100 Einheiten» (Folie 16).
159. Aus den oben zitierten Passagen geht klar hervor, dass das «Leitmotiv» der Präsenta- tion und des «Projekts Repo 2013» nicht die «Vereinheitlichung der Offert-Darstellung» war, sondern die Vereinbarung und die Umsetzung eines einheitlichen Rabattverhaltens, welches die Reduzierung um 2 % der Preisnachlässe zum Gegenstand hatte. A.4.8.5 Vorbringen zum Aktenverzeichnis
160. Die Autoweibel und die City-Garage machen geltend, dass das mit dem Antrag vom
15. April 2015 den Parteien zugestellte Aktenverzeichnis vom Sekretariat «neu» nummeriert gewesen sei. Sie führen aus, dass die im Antrag verwendete Bezeichnung der Akten nicht
392 Act. 19, Beilage 1, Folie 12. 393 Act. 405, Rz 55. 394 Act. 5. 395 Act. 8. 396 Act. 13. 397 Act. 17, S. 4. 398 Act. 19. 399 Act. 19, Beilage 1 (Anhang 2). 400 Act. 19, Beilage 3 (Anhang 1).
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mehr «mit den vorangehenden Dokumenten des Sekretariates» im Rahmen des Beschwer- deverfahrens bezüglich die Vorabverfügung vom 8. August 2014 übereinstimme. Dies habe die Stellungnahmen der Parteien zum Antrag des Sekretariats erschwert.401
161. Das am 23. Juli 2014 zur Gewährung der Akteneinsicht zugestellte Aktenverzeichnis (Rz 112) und das Aktenverzeichnis, welches am 12. Januar 2015 mit der Vernehmlassung zur Beschwerde gegen die Vorabverfügung an das BVGer versandt wurde402, stellen beide den Zustand der Akten zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorabverfügung vom 8. August 2014 dar.
162. Im Rahmen einer Untersuchung richtet sich die Akteneinsicht nach Art. 26 und 27 VwVG. Um die Ausübung der Akteneinsicht zu ermöglichen, müssen die Behörden im Ver- lauf des Verfahrens das Aktenverzeichnis ständig und systematisch aktualisieren (Verpflich- tung zur Aktenführung403). Die erstellten und beigebrachten Dokumente und Informationen werden grundsätzlich in nummerischer und chronologischer Reihenfolge im Aktenverzeichnis erfasst.404 Massgebend als Erstelldatum für das Aktenverzeichnis ist das Datum des jeweili- gen Aktenstücks. Hierbei ist zu beachten, dass das Erstelldatum immer dasjenige ist, wel- ches auf dem entsprechenden Aktenstück von den Parteien, deren Rechtsvertretern oder vom Sekretariat vermerkt ist. Nicht als Erstelldatum gilt das Datum des Registratur-Stempels.
163. Der letztmögliche Zeitpunkt für die Gewährung des Akteneinsichtsrechts besteht mit der Zustellung des Antrages des Sekretariates der WEKO an die Parteien. In diesem Zeit- punkt muss das Aktenverzeichnis chronologisch und vollständig erstellt sein, damit die Par- teien die Möglichkeit haben, sich wirksam zur Sache zu äussern.405 In der Praxis wird die Ak- teneinsicht auch früher gewährt, nämlich sobald das Dossier bereit ist und die Akten um all- fällige Geschäftsgeheimnisse bereinigt wurden. Das heisst jedoch nicht, dass das zu diesem Zeitpunkt zugestellte Aktenverzeichnis definitiv und vollständig ist. Werden während der Un- tersuchung und nach der letzten gewährten Akteneinsicht weitere Akten im Dossier aufge- nommen, sind diese nach dem Erstelldatum im Aktenverzeichnis nummeriert und erfasst. Aus diesen Grund kann auch die Reihenfolge der Akten eines Aktenverzeichnisses sich ver- ändern. Ein Recht der Parteien auf eine unveränderte Nummerierung der Akten vor der Zu- stellung des Antrags des Sekretariats nach Art. 30 Abs. 2 KG besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus rechtlichen Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV406 und Art. 6 Abs. 1 EMRK407. Zudem konnte ein entsprechender rechtlicher Anspruch von den Parteien auch nicht belegt werden.
164. In der vorliegenden Untersuchung wurden nach dem Erlass der Vorabverfügung vom
8. August 2014 weitere Akten erhoben. Insbesondere hat die AMAG, aufgrund ihrer Pflicht zur vollständigen Zusammenarbeit i.S.v. Art. 8 Abs. 2 SVKG, dem Sekretariat mit Schreiben vom 18. August 2014, 5. September 2014 und 30. März 2015 zusätzliche Informationen und
401 Act. 401, S. 1, Rz 1 ff.; Act. 402, S. 3 Rz 7 ff. 402 Act. 335–342. 403 STEPHAN C. BRUNNER, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 26 VwVG N 9. 404 Vgl. STEFAN BILGER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 39 KG N 75 ff. und BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am- stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 27 KG N 100. 405 Vgl. BERNHARD WALDMANN, Das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren, in: Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Häner/Waldmann (Hrsg.), 2008, 74. Vgl. auch BSK KG-BILGER (Fn 404), Art. 39 KG N 77 m.w.H. 406 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (BV; SR 101). 407 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (EMRK; SR 0.101).
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Dokumente zukommen lassen, welche die Periode zwischen Januar und April 2013 betra- fen.408 Dies hat eine Verschiebung der früheren Nummerierung der Akten zur Folge gehabt.
165. Mit der Zustellung des Antrags zur Stellungnahme gemäss Art. 30 Abs. 2 KG haben die Parteien ein chronologisches und vollständiges Aktenverzeichnis mit 351 Aktenstücken erhalten. Die Akteneinsicht mag zwar aufwändig schwerer sein. Die Parteien aber erhielten genügend Zeit, insgesamt 70 Tage (inkl. Fristverlängerung), um ihre Stellungnahmen defini- tiv einzureichen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Nummerierung der Akten die Stellungnahme der Parteien zum Antrag des Sekretariats mehr als in anderen kartellrechtli- chen Verfahren erschwert haben soll. A.4.8.6 Vorbringen zum Abbruch des Projektes
166. Nach Ansicht der Autoweibel, der City-Garage und der Garage Gautschi sollte der Ab- bruch des «Projekts Repo 2013» auf die E-Mail vom 26. März 2013 des Präsidenten des VPVW (Rz 50) abgestützt werden.409 Es sei zudem zu berücksichtigen, dass das Schreiben vom 2. April 2013 der AMAG am 3. April 2013 um 7:58 Uhr vorab per E-Mail versandt wurde (Rz 52), so dass der 3. April 2013 für eine mögliche Umsetzung wegfiele und lediglich zwei Tage für die Dauer der Umsetzung verbleiben würden.410
167. Hierzu sei zuerst zu bemerken, dass das Schreiben vom 26. März 2013 vom Präsiden- ten des VPVW nur an die Vorstandsmitglieder versendet wurde und nicht an alle autorisier- ten Handelspartner der AMAG (Rz 50). Aus den Reaktionen und den Antworten der Vor- standsmitglieder, insbesondere [City-Garage], geht eine sofortige Einstellung des «Projekts Repo 2013» nicht ausdrücklich hervor (vgl. Rz 50). Zunächst wurde das Schreiben vom 2. April 2013 der AMAG mit der Aufforderung, das «Projekt Repo 2013» nicht umzusetzen, zwar vorab per E-Mail an alle autorisierten Handelspartner aller von AMAG vertretener Mar- ken am 3. April 2013 um 7:58 Uhr und an die Vorstandsmitglieder des VPVW am 2. April um 19:39 Uhr versendet (Rz 52). Es ist allerdings selbsterklärend, dass die Umsetzung des «Projekts Repo 2013» innerhalb des Netzes der autorisierten Händlern nicht automatisch mit der Erhaltung der entsprechenden E-Mail abgestellt werden konnte, sondern es eine gewis- se Zeit (zumindest einen Tag) brauchte, um der Aufforderung der AMAG nachzukommen. A.4.9 Verhalten der Parteien während der Untersuchung
168. Die Parteien beteuerten zwar stets ihre Bereitschaft zur Kooperation411, sie beantrag- ten jedoch während der gesamten Dauer der Untersuchung zu den Gesuchen des Sekretari- ates, welche keines besonderen Aufwands bedurften (vgl. Rz 98, 105, 107 f.), oftmals meh- rere Fristverlängerungen412 oder stellten unbegründete Verfahrensanträge413, die de facto das vorliegende Verfahren verzögert haben. Der Inhalt der jeweiligen Antworten der Partei- en, so etwa in den Stellungnahmen zum Abschluss einer EVR (Rz 96, 106 und 108),414 zum provisorischen Beweisergebnis (Rz 106)415 oder in den Bemerkungen zum Verfügungsantrag
408 Act. 296, 302 und 351. 409 Act. 401, Rz 28a; Act. 402, Rz 30a; Act. 405, Rz 45. 410 Act. 401, Rz 28b; Act. 402, Rz 30b; Act. 403, Rz 128; Act. 405, Rz 48 f. 411 Act. 97, 98, 194, 196, 198, 200, 214, 215, 222. 412 Fristverlängerungsgesuche: Act. 109, 121, 147, 185, 234, 276 (City-Garage); Act. 111, 123, 144, 189, 233 (Garage Gautschi); Act. 117, 169, 187 (ASAG); Act. 112, 186, 197, 234, 283 (Autoweibel). 413 Act. 134, 156 (Befangenheit, City-Garage), 137, 162 (Antwort des Sekretariats); Act. 261 (Bemer- kungen zum Antrag gegen die AMAG und Verfahrensanträge, City-Garage), 300 (Antwort des Sekre- tariats). 414 Act. 97, 98, 194, 196, 197, 198. 415 Act. 194, 196, 197, 198.
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des Sekretariats in Bezug auf AMAG,416 deutet ausserdem auf eine gewisse (gemeinsame) Strategie zur Behinderung eines zügigen Ablaufs des Verfahrens hin.
169. Hinzu kommt, dass das Sekretariat die Parteien drei Mal eingeladen hat (Rz 95, 102, 108 und 117), zum Abschluss einer EVR Stellung zu nehmen. Die Parteien lehnten aber alle Anträge des Sekretariates ab, ohne selbst konkrete Vorschläge für eine einvernehmliche Lö- sung einzureichen (Rz 96, 106, 108 und 117).
170. Somit haben die Verzögerungsstrategie der Parteien und die Ablehnung der Vorschlä- ge des Sekretariats zum Abschluss einer EVR im vorliegenden Fall zu einer Verzögerung des Verfahrens und zu einer Erhöhung der Verfahrenskosten geführt.
171. In ihren Stellungnahmen bestreiten die Parteien, dass sie eine Verzögerungsstrategie geführt haben.417 Autoweibel und City-Garage machen insbesondere geltend, dass das Sek- retariat bereits am 23. Mai 2013 (am 22. Mai 2013 wurde die Untersuchung eröffnet, vgl. Rz
90) eine rasche Erledigung in der Presse angekündigt habe und zitieren diesbezüglich einen Auszug aus der Zeitung 20 Minuten.418 Dies solle darauf hindeuten, dass «das Sekretariat bereits zu diesem Zeitpunkt einen klar bestimmten Verfahrensausgang vor Augen» gehabt habe.419 Nach Ansicht der Autoweibel und der City-Garage habe das Sekretariat hingegen durch unnötige und nicht nachvollziehbare Aufwendungen sowie Verfahrensschritte (z.B. der Vorschlag einer EVR, die Nichtvornahme von notwendigen Untersuchungshandlungen, die Vorabverfügung und die Neunummerierung vom Aktenverzeichnis) die Verzögerung des Verfahrens verursacht.420
172. Nach Art. 29 Abs. 1 BV haben die Parteien Anspruch auf eine Verfahrenserledigung innert angemessener Frist. Dieser Anspruch der Parteien (sog. «Beschleunigungsgebot») impliziert ein «Verbot der Rechtsverzögerung» für die Behörde. Die Behörden können durch die Planung und Organisation des Verfahrens die Verfahrensdauer beeinflussen.421 Wenn die Behandlungsdauer eines Verfahrens im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt ist, sind namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie sowie das Verhalten der Beteiligten massgeblich.422 In diesem Sinne gehören die zeitliche Planung und Organisation eines Verfahrens zu den Pflichten der Behörden, namentlich die Beachtung des Grundsatzes des Verbots der Rechtsverzögerung.
173. Im vorliegenden Fall ging das Sekretariat aufgrund einer prima facie Prüfung der von der Selbstanzeigerin eingereichten Beweismittel davon aus, dass die Verfahrensdauer der betroffenen Untersuchung kürzer sein könnte als die sonst üblichen 12 bis 18 Monate.423 Die Tatsache, dass das vorliegende Verfahren länger dauerte als geplant, ist hingegen nicht auf die Verfahrenshandlungen des Sekretariats, sondern vielmehr auf das Verhalten der Partei- en in der Untersuchung zurückzuführen (vgl. Rz 168). Aus diesem Grund sind die Vorbringen der Parteien in diesem Zusammenhang nicht haltbar.
416 Act. 259, 260, 261, 263. 417 Act. 401, Rz 59; Act. 402, Rz 61; Act. 403, Rz 47 f.; Act. 405, Rz 71 ff. 418 Act. 401, Rz 59a und b; Act. 402, Rz 61a und b. 419 Act. 401, Rz 59b; Act. 402, Rz 61b. 420 Act. 401, Rz 59c; Act. 402, Rz 61c. 421 URS PETER CAVELTI, in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 20 VwVG N 3 422 Idem. Vgl. auch FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 46a VwVG N 20. 423 Vgl. Presseartikel vom 23.5.2013 von 20 Minuten: <http://www.20min.ch/finance/news/story/15493159> (19.10.2015).
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A.4.10 Sistierung des Verfahrens
174. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 erkundigte sich die City-Garage beim Sekretariat, ob das Sekretariat gedenke, das Verfahren gegen sie und die übrige Parteien bis zum Urteil des BVGer bezüglich der Beschwerden gegen die Vorabverfügung vom 8. August 2014 zu sistieren.424 Das Sekretariat antwortete, es sei der Ansicht, dass eine Sistierung des vorlie- genden Verfahrens nicht gerechtfertigt sei, da der Ausgang des Beschwerdeverfahrens be- treffend die Verfügung vom 8. August 2014 das Verfahren gegen die City-Garage und die übrigen Parteien nicht präjudiziere und dass die City-Garage jedoch frei bleibe, einen formel- len Antrag zur Sistierung des vorliegenden Verfahrens einzureichen.425 Das Sekretariat stell- te aber klar, dass diese Frage erst im Rahmen des Antrags gemäss Art. 30 Abs. 2 KG be- antwortet werden würde.426 Die Parteien haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch ge- macht.
175. Die Parteien haben erst in ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats subsidi- är die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Urteil des BVGer bezüglich der Be- schwerden gegen die Vorabverfügung vom 8. August 2014 bzw. bis zum Inkrafttreten des entsprechenden Beschwerdeverfahrens beantragt.427
176. Nach Art. 6 BZP428 i.V.m. Art. 4 VwVG können die Behörden das Verfahren aus Grün- den der Zweckmässigkeit («pour des raisons d‘opportunité» in der französischen Version) aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechts- streit beeinflusst werden kann. Die Sistierung des Verfahrens kann deshalb gerechtfertigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist.429 Aufgrund des Anspruches auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist ge- mäss Art. 29 Abs. 1 BV ist die Sistierung jedoch nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich auf sachliche Gründe stützen lässt.430 Das Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei Vorliegen von sachlichen Gründen bis auf weiteres bzw. bis zu einem be- stimmten Termin oder Ereignis sistiert werden. Den Behörden steht beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.431 Bei der Abwägung für und gegen die Verfahrensverzögerung ist von den involvierten Interessen der vom Entscheid Betroffenen aber auch von der Dringlichkeit und zeitlichen Formalisierung des Verfahrens nach der anwendbaren Verfahrensordnung auszugehen.432 Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu.433
177. Im vorliegenden Fall werden die beim BVGer hängigen Beschwerdeverfahren (Rz 119) die kartellrechtliche Bewertung des Verhaltens der Parteien nicht beeinflussen können, da mit der Vorabverfügung einzig die EVR des Sekretariats mit der AMAG genehmigt wurde (Rz 113). Die Frage, ob das Verhalten der Parteien als unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG zu erachten ist, wird hingegen im Rahmen der vorliegenden Verfügung beurteilt. Es ist daher nicht ersichtlich, wie eine Verfahrensverzögerung den obenstehend er-
424 Act. 313. 425 Act. 343. 426 Idem. 427 Act. 401, Rz 89b; Act. 402, S. 1, 2. Antrag; Act. 403, S. 28; Act. 405, S. 22, Antrag b). 428 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). 429 BGE 123 II 3, 3 E. 2b; 122 II 211, 217 E. 3e. 430 BGE 130 V 90, 95 E. 5; 127 V 228, 231 E. 2a m.w.H. 431 BGE 119 II 386, 389 E. 1b; BVGE 2009/42, 600 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5047/2011 vom 21.2.2012 E. 1.1; B-8243/2007 vom 20.5.2008 E. 3.1. 432 BGE 135 III 127, 134 E. 3.4, 123 II 1, 3 E. 2b; 122 II 211, 217 E. 3e; BVGE 2009/42, 600 E. 2.2. 433 BGE 119 II 386, 389 E. 1b; Urteil des BGer 1B_163/2014 vom 18.7.2014, E.2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer B-5168/2007 vom 18.10.2007, E. 2.2.1, A-7509/2006 vom 2.7.2007, E. 5.1.
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stellten Sachverhalt besser erklären oder, durch den Gewinn von weiteren Erkenntnissen, widersprechende Verfügungen verhindern könnte.
178. Aus diesem Grund wird den Antrag der Parteien zur Sistierung des vorliegenden Ver- fahrens abgelehnt. A.4.11 Ausstand des Vizepräsidenten Prof. Dr. Stefan Bühler
179. Der Vizepräsident, Prof. Dr. Stefan Bühler, hat dem Präsidenten und den anderen Mit- gliedern der WEKO vor der Eintrittsdebatte am 10. August 2015 seinen Entscheid mitgeteilt, in den Ausstand zu treten.
180. Nach Ansicht des Vizepräsidenten habe er sich, aufgrund des Erlasses der Vorabver- fügung vom 8. August 2014 gegen die AMAG Automobil- und Motoren AG, bereits mit der konkreten Streitsache befasst. Dieser Entscheid des Vizepräsidenten wurde vom Präsiden- ten und den anderen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis genommen und anlässlich der Anhörungen am 24. August 2015 den Parteien mitgeteilt.434 A.4.12 Anhörung der Parteien
181. Anlässlich der Eintretensdebatte vom 10. August 2015 entschied die WEKO die Anhö- rungen aller Parteien durchzuführen. Am 24. August 2015 hörte die WEKO die Garage Gau- tschi und die Autoweibel an, am 7. September erfolgten die Anhörungen der ASAG und der City-Garage.
182. Bei den Anhörungen am 24. August 2015 sowie bei den Anhörungen am 7. September 2015 waren alle Parteien anwesend bzw. durch ihren jeweiligen Rechtsvertreter vertreten.435 Während den Anhörungen konnten die Parteien mündlich ihren Standpunkt darlegen. An- schliessend stellten der Präsident sowie die weiteren Mitglieder der WEKO Fragen an die Parteien. Die Anhörungen wurden sinngemäss protokolliert und gleichentags durch die Par- teien unterschrieben.436 Inhaltlich haben die Parteien im Wesentlichen dieselben Argumente vorgetragen, die sie auch in ihren oben dargestellten schriftlichen Stellungnahmen vorge- bracht haben. Auf die Vorbringen im Rahmen der Anhörungen wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. A.4.13 Anhörung der AMAG
183. Anlässlich ihrer Anhörung am 7. September 2015 beantragte die City-Garage die An- hörung der AMAG durch die WEKO.437 Diesem Antrag wurde stattgegeben. Die WEKO be- auftragte das Sekretariat, die Anhörung der AMAG anlässlich der nächsten Plenarsitzung am
21. September 2015 zu organisieren.
184. Mit E-Mail vom gleichen Tag informierte das Sekretariat die Parteien und die AMAG darüber und forderte sie auf, bis am 9. September 2015 mitzuteilen, ob sie an der Anhörung der AMAG teilnehmen werden.438 Nach Rücksprache mit der AMAG bestätigte das Sekreta-
434 Anhörungsprotokoll vom 24.8.2015 der Garage Gautschi: Act. 451, Rz 6 f. 435 Anhörungsprotokoll vom 24.8.2015 der Garage Gautschi: Act. 451; Anhörungsprotokoll vom 24.8.2015 der Autoweibel: Act. 452; Anhörungsprotokoll vom 7.9.2015 der ASAG: Act. 456; Anhö- rungsprotokoll vom 7.9.2015 der City-Garage: Act. 457. 436 Idem. 437 Act. 457, Rz 19. 438 Act. 458–462.
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riat den Anhörungstermin für den 21. September 2015 um 14 Uhr und teilte dies den Partei- en am 8. September 2015 per E-Mail mit.439
185. Mit E-Mail vom 8. September 2015 gab der Rechtsvertreter der Garage Gautschi be- kannt, dass er anlässlich der Anhörung der AMAG am 21. September 2015 seine Mandantin vertreten werde, aber erst gegen 14 Uhr in Bern sein könne.440
186. Der Rechtsvertreter der City-Garage teilte am 8. September 2015 per E-Mail dem Sek- retariat mit, dass es ihm «aufgrund der Kurzfristigkeit der anberaumten Anhörung […] fast unmöglich [mache] daran teilzunehmen»441, da er am Montagnachmittag sechs Stunden Vor- lesungen an der […] in […] habe und in sieben Arbeitstagen einen Ersatz zu finden ihm kaum möglich sei.442
187. Mit Schreiben vom 9. September 2015 gab der Rechtvertreter der ASAG bekannt, dass er an der Anhörung der AMAG seine Mandantin vertreten werde, wies jedoch darauf hin, dass der 21. September 2015 ein offizieller Feiertag im Kanton Waadt ist. Aus diesem Grund beantragte er eine Verschiebung des Anhörungstermins auf den 5. Oktober oder 19. Oktober 2015.443
188. Mit E-Mail vom 9. September 2015 teilte der Rechtsvertreter der Autoweibel dem Sek- retariat mit, dass er an der Anhörung vom 21. September 2015 voraussichtlich teilnehmen könne. Er müsse allerdings bestehende Termine verschieben, wobei er eine definitive Zusa- ge für alle Verschiebungen erhalten habe.444 Er machte geltend, dass einerseits aufgrund der kurzfristigen Anberaumung des Anhörungstermins «eine sorgfältige Vorbereitung […] nur eingeschränkt möglich wäre», und anderseits, dass eine mögliche «Anhörung von AMAG be- reits seit einem Jahr bekannt ist und mithin auch im Rechtsmittelverfahren vor Bundesver- waltungsgericht thematisiert wird»445. Aus diesen Gründen ersuchte er eine Verschiebung der Anhörung um mindestens zwei Wochen.446
189. Mit Schreiben vom 10. September 2015 (am gleichen Tag vorab per E-Mail gesendet) lud das Sekretariat die Parteien zur Anhörung der AMAG am 21. September 2015 um 14:30 Uhr ein.447 Das Sekretariat wies die Parteien zudem darauf hin, dass sie die Möglichkeit hät- ten, anlässlich der Anhörung der AMAG Fragen zu stellen und/oder, falls sie oder bevoll- mächtige Rechtsvertreter nicht anwesend sein könnten, bis am 18. September ihre Fragen an die AMAG, welche dann vom Präsidenten anlässlich der Anhörung gestellt werden könn- ten, einzureichen.448 Das Sekretariat erklärte zudem der ASAG, dass der Termin für die An- hörung der AMAG unter Berücksichtigung des komplexen Sitzungsplans der WEKO sowie der Verfügbarkeit der Zeugin festgelegt wurde und dass, so weit wie möglich, auch die Wün- sche und Verfügbarkeiten aller Verfahrensparteien berücksichtigt wurden.449 Aufgrund der Schwierigkeiten der Terminfindung und der Tatsache, dass der Termin vom 21. September 2015 mit einem genügend langen Vorlauf von zwei Wochen bekanntgegeben wurde, konnte
439 Act. 465. 440 Act. 463–464. 441 Act. 467. 442 Idem. 443 Act. 468. 444 Act. 469. 445 Idem. 446 Act. 469. 447 Act. 471–478. 448 Idem. 449 Act. 476, S. 1.
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der von der ASAG geltend gemachte Feiertag im Kanton Waadt «Lundi du Jeûne» nicht be- rücksichtigt werden.450
190. Mit Schreiben vom gleichen Tag (vorab per E-Mail versendet) lud das Sekretariat die AMAG zur Zeugeneinvernahme i.S.v. Art. 42 Abs. 1 KG vor.451 Mit E-Mail vom 10. Oktober 2015 teilte die AMAG dem Sekretariat mit, dass [Name], […], sie an der Zeugeneinvernahme vertreten wird.452
191. Mit Schreiben vom 15. September 2015 beantragte die City-Garage, dass die Anhö- rung der AMAG am 19. Oktober 2015, eventualiter in Absprache mit den anderen Parteien, festzulegen sei und dass der City-Garage auch mitzuteilen sei, welche Personen für die AMAG angehört werden.453 Sie begründe den Antrag zur Verschiebung der Anhörung der AMAG insbesondere damit, dass die WEKO den Anhörungstermin einseitig mit der AMAG festgelegt habe, ohne die Verfügbarkeit der Parteien zu berücksichtigen.454 Deshalb hätte die WEKO das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. Der Rechtsvertreter der City-Garage machte zudem geltend, dass er seine «arbeitsvertraglichen Lehrpflichten an der […] für eine Teilnahme an der Anhörung verletzen müsste», um an der Anhörung der AMAG am 21. Sep- tember 2015 teilzunehmen.455
192. Mit E-Mail vom 16. September 2015 informierte das Sekretariat die Parteien, dass [Name, AMAG] für die AMAG anlässlich der Anhörung am 21. September 2015 aussagen werde und dass er durch die Herren Dr. Marcel Dietrich und Martin Thomann, Rechtsanwälte bei Homburger AG, begleitet werde.456
193. Mit Schreiben vom 17. September 2015 (vorab per E-Mail gesendet457) antwortete das Sekretariat der City-Garage, dass nach Rücksprache mit dem Präsidenten und in Anbetracht der Schwierigkeiten zur Terminfindung sowie der Tatsache, dass der Termin vom 21. Sep- tember 2015 mit einem genügend langen Vorlauf von zwei Wochen bekanntgegeben wurde, keine Verschiebung des Termins in Betracht gezogen werde.458 Das Sekretariat teilte dem Rechtvertreter der City-Garage erneut mit, dass falls er wegen Berufsverpflichtungen nicht anwesend sein könne, er die Möglichkeit hätte sich substituieren zu lassen oder bis am 18. September 2015 seine Fragen an die AMAG einzureichen. Das Sekretariat machte die City- Garage weiter darauf aufmerksam, dass sie den Antrag auf Anhörung der AMAG nicht be- reits mit ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats oder bei der Anhörung vom 24. August 2015, sondern erst am 7. September 2015, anlässlich der Anhörung ihrer Mandantin, stellte und dass die WEKO ihrem Antrag am gleichen Tag stattgegeben hatte. Wäre der An- trag auf Anhörung der AMAG bereits früher gestellt worden, so hätte diese auch am 24. Au- gust oder 7. September 2015 stattfinden können. Dies hätte einen Effizienzgewinn für die Verfahrensökonomie und die Parteien mit sich gebracht. Das Sekretariat machte die City- Garage zudem darauf aufmerksam, dass Anhörungen der Parteien und von Dritten praxis- gemäss möglichst am gleichen Termin oder in kurzen zeitlichen Abständen durchgeführt werden und dass im vorliegenden Fall für die Anhörung der AMAG dieser Termin unter Be- rücksichtigung des komplexen Sitzungsplans der WEKO sowie der Verfügbarkeit der Vertre-
450 Idem 451 Act. 479–480. 452 Act. 481. 453 Act. 483, S. 3. 454 Act. 483, Rz. 9. 455 Idem. 456 Act. 484–487. 457 Act. 488. 458 Act. 489.
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ter von AMAG festgelegt wurde und, so weit möglich, auch Terminwünsche und Verfügbar- keiten aller Verfahrensparteien berücksichtigt wurden.459
194. Mit Schreiben vom gleichen Tag gab die City-Garage durch ihren Rechtsvertreter be- kannt, dass sie an der Anhörung der AMAG am 21. September 2015 nicht teilnehmen werde, da, wie schon in ihrem Schreiben vom 15. September 2015 erwähnt, ihr Rechtvertreter an diesem Tag Vorlesungen an der […] halten müsste.460 Die City-Garage machte erneut gel- tend, dass die WEKO ihr rechtliches Gehör verletze und dass «[m]it einer derart kurzfristigen Terminansetzung (Ihr Schreiben vom 10. September 2015), welche ausschliesslich (!) auf der Verfügbarkeit der AMAG beruht, […] erneut die prozessuale Fairness und Unbefangen- heit arg strapaziert [wird].461 Die City-Garage brachte zudem vor, dass Sinn und Zweck der Anhörung in Frage gestellt werden, da [Name, AMAG] als Vertreter der AMAG Import keine Kenntnis zum Untersuchungsgegenstand und zum Retail-Markt habe und somit nicht als Auskunftsperson geeignet sei.462 Die City-Garage erneuerte dennoch ihren Antrag auf Anhö- rung der AMAG, dass die WEKO aber sicherstellen müsse, «dass die Anhörung sowie Er- gänzungsfragen der Verfahrensparteien nicht zu Retorsionsmassnahmen der AMAG füh- ren».463
195. Mit Schreiben vom 17. September 2015 (vorab per E-Mail versendet464) machte der Rechtsvertreter der Autoweibel geltend, dass nach den ihm vorliegenden Informationen eine Partei definitiv nicht an der Anhörung der AMAG teilnehmen könne und dass bei mindestens einer weiteren Partei die Teilnahme unsicher sei.465 Es sei daher davon auszugehen, dass mit der Beweiserhebung im Rahmen der Anhörung der AMAG keine verwertbaren Beweise erhoben werden könnten und dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Notwen- digkeit der Wiederholung der Beweiserhebung bereits absehbar seien. Aus diesen Gründen beantragte die Autoweibel die Absage der Anhörung der AMAG, und die neue Ansetzung der Anhörung an einem unter vorgängiger Rücksprache mit sämtlichen Parteien festzulegenden Termin.466
196. Das Sekretariat teilte dem Rechtsvertreter der Autoweibel mit Schreiben vom 18. Sep- tember 2015 (vorab per E-Mail versendet467) mit, dass nach den ihm vorliegenden Informati- onen von den anderen drei Verfahrensparteien zwei an der Anhörung der AMAG am 21. September 2015 teilnehmen bzw. vertreten seien und dass aus beruflichen Gründen nur der Rechtsanwalt einer Partei nicht teilnehmen könne, diesem aber die Möglichkeit offenstehe, sich substituieren zu lassen oder innert der gesetzten Frist seine Fragen für die Anhörung der AMAG einzureichen.468 Das Sekretariat erklärte dem Rechtsvertreter der Autoweibel, ebenso wie der City-Garage (Rz 193), aus welchen Gründen der Anhörungstermin auf den
21. September 2015 festgelegt wurde und wies zudem die Autoweibel darauf hin, dass sie mit ihrer E-Mail vom 9. September 2015 ihre voraussichtliche Teilnahme an der Anhörung mitgeteilt hätte und dass sie in ihrem Schreiben vom 17. September 2015 keinen Grund für eine Verhinderung an der Teilnahme der Anhörung geltend machte. Aus diesen Gründen
459 Idem. 460 Act. 490. 461 Idem. 462 Act. 490, Rz 7 ff. 463 Act. 490, Rz 12a. 464 Act. 491. 465 Act. 492. 466 Idem. 467 Act. 493. 468 Act. 494.
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ging die WEKO davon aus, dass die Autoweibel an der Anhörung der AMAG teilnehmen werden könne.469
197. Mit Schreiben vom 18. September 2015 (vorab per E-Mail gesendet470) sendete die ASAG dem Sekretariat vorgängig einige Fragen, welche der AMAG anlässlich ihrer Anhö- rung vom 21. September 2015 durch den Präsidenten der WEKO in anonymisierter Form gestellt werden sollten.471 Die ASAG machte betreffend die Terminfestsetzung der Anhörung der AMAG geltend, dass die WEKO in Zukunft keine behördlichen bzw. amtlichen Hand- lungsmassnahmen an kantonalöffentlichen Feiertagen durchführen sollte und dass Art. 20 VwVG auch bei der Bestimmung von Terminen anzuwenden sei.472
198. Mit E-Mail vom 21. September 2015 teilte die Autoweibel dem Sekretariat mit, dass sie an der Anhörung der AMAG nicht teilnehmen könne. Sie brachte vor, dass der Anhörungs- termin alleine mit Blick auf die Verfügbarkeit der Vertreter von AMAG festgelegt wurde.473
199. Die Anhörung der AMAG fand am 21. September 2015 um 14:55 statt.474 Von Seiten der Parteien nahm nur der Rechtsvertreter der Garage Gautschi an der Anhörung teil.475 Der AMAG wurden insbesondere Fragen betreffend die Preisführerschaft, das Flottengeschäft sowie die Geschäfte mit Netto- und Sondermodellen, welche mehrmals von den Parteien in ihren Stellungnahmen oder während ihrer Anhörungen geltend gemacht wurden, gestellt.476 Auf die Antworten von [AMAG] im Zusammenhang mit den erwähnten Themen wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B
Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 KG N 150; BORER (Fn 519), Art. 1 KG N 20. 630 BGE 129 II 18, 25, E.5.2.2 (= RPW 2002, 736, 5.2.2), Buchpreisbindung. 631 Vgl. RPW 2010/4 751, N 315, Baubeschläge für Fenster und Türen; RPW 2006/4, 596, N 53 ff., Ta- rif des Verbandes Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen (VTR); RPW 2003/2, 287, N 66, Fahrschule Graubünden; RPW 2001/4, 678, N 121, Tarifvertrag in der halb- privaten Zusatzversicherung.
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325. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die vorliegende Abrede in qualita- tiver Hinsicht als ausgesprochen schwerwiegende Einschränkung zu qualifizieren ist und in casu eine qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. B.4.5.7 Quantitative Kriterien
326. Bei der Prüfung, ob die Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwerwie- gend beeinträchtigt, ist der aktuelle und potentielle Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter massgebend. Um auf diese Weise die Intensität des Wettbewerbs durch Kartell- aussenseiter zu prüfen, ist der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzu- grenzen. Für diese Beurteilung kann grundsätzlich auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden.
327. Zum Aussenwettbewerb kann gesagt werden, dass der gemeinsame Anteil am Ge- samtvolumen der verkauften Neufahrzeuge der VPVW-Marken632 der an der Abrede beteilig- ten Unternehmen (AMAG, ASAG, City-Garage, Autoweibel und Garage Gautschi) [55–65] % umfasst (vgl. Rz 270). Selbst unter der konservativen Annahme, dass nur die Parteien und die AMAG an der Abrede teilgenommen haben, ist von einer quantitativen schwerwiegenden Beeinträchtigung auszugehen.
328. Zum Innenwettbewerb kann auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Rz 282 f.): Sämtliche an der Abrede beteiligten Unternehmen haben sich an diese ge- halten. Zudem besteht neben dem Wettbewerbsparameter «Preis» kein anderer Faktor, wel- cher die Ausschaltung des Preiswettbewerbs vorliegend annährend kompensieren könnte (Rz 284 ff.). Flottengeschäfte
329. Gemäss Autoweibel und City-Garage sei je nach Marken und Segment von einem er- heblichen Anteil von Flottenkunden auszugehen (z.B. bei der Marke Audi ein Anteil von un- gefähr 50–60 %).633 [Name] (City-Garage) sagte aus, dass der Anteil am Flottengeschäft so- gar 80 % betragen würde.634 Nach Angaben vom 12. August 2014 der Autoweibel sei aller- dings 2013 und 2014 der Anteil am Flottengeschäft 19 % gewesen.635
330. Gemäss Angabe der AMAG beläuft sich der Anteil pro Marke von Flottengeschäften im Jahr 2013 bei den von der AMAG importierten und zugelassenen Fahrzeugen abzüglich des Mietwagengeschäftes auf folgende Beträge:636 - Audi: [40–50] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomodellen; - VW: [20–30] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomodellen; - VW NF (zu dieser Stelle betreffen die Zahlen nur Personenwagen-Varianten und nicht Sachtransporter): [40–50] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomo- dellen; - Skǒda: [25–35] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomodellen; - Seat: [10–20] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomodellen.
632 Zu den VPVW-Marken zählen die Modelle der Marken Audi, VW PW und VW NF, Seat und Skǒda (Rz 12). 633 Act. 401, Rz 32d; Act. 402, Rz 34b. Vgl. Act. 452, Rz 34 f. 634 Act. 457, Rz 160. 635 Act. 290, Beilage 2. 636 Act. 498, Rz 318 ff.
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331. Insgesamt beträgt der Flottenanteil [25–35] % bei Normalkonditionen und [0–10] % bei Nettomodellen.637
332. Die grosse Mehrheit von Flottengeschäften läuft auf dem sogenannten Flottenregle- ment der AMAG. Nach diesem Konzept können die Händler gewissen Kundengruppen einen höheren Rabatt (sog. Flottenrabatt) gewähren als im Privatkundengeschäft.638 Dieser Flot- tenrabatt wird bei entsprechendem Nachweis den Händlern rückvergütet (sog. Flottenrück- vergütung)639 und verringert deren übliche Händlermarge nicht direkt. Im Flottenreglement werden die verschiedenen Kundengruppen nach der Flottengrösse (kleine, mittlere oder grosse Flotte) und den Flottenrückvergütungen definiert.640 In der Präsentation641 wird explizit darauf hingewiesen, dass diese Art des Rabattes gesondert auszuweisen sei, damit eine Vergleichbarkeit der Erstofferten gewährleistet bleibe. Der Händler kann über diesen Flotten- rabatt, welcher wie bereits erwähnt rückvergütet wird, hinausgehen und auf einen Teil seiner eigenen üblichen Händlermarge verzichten. Das Flottenreglement der AMAG gibt diesbezüg- lich auch unverbindliche empfohlene Nachlässe an.642
333. Neben diesen «normalen» Flottengeschäften bestehen auch Rahmenverträge, bei welchen ein Kunde (in der Regel grossen Firmen) entsprechende Preise und Rabatte für sich und teilweise auch seine Mitarbeiter mit der AMAG IMPORT vereinbart.643 […].644 Ge- mäss Angabe der AMAG bestehen in der Schweiz etwa […] Rahmenverträge mit der AMAG IMPORT.645
334. Im vorliegenden Fall haben sich die Parteien auch bezüglich solchen (zusätzlichen) Rabatten für Flottengeschäfte abgesprochen. Wie dem Dokument «Flottenkonditionen SEAT
– Anpassungen per 1. April 2013»646 zu entnehmen ist, gibt die AMAG in der Flottenrückver- gütungstabelle sogenannte «Empfohlene Nachlässe» ab.647 Aus der vereinbarten Konditio- nenliste geht eindeutig hervor, dass sich die Parteien bei allen Marken (und fast allen Model- len) auf abweichende Rabattvorgaben geeinigt haben.648 Netto- und Sondermodelle
335. Gemäss Angaben der Autoweibel sei bei «Nettomodellen», welche spezielle Sonder- modelle darstellten, der Endverkaufspreis durch AMAG Import den einzelnen Händlern «vor- gegeben» und diese Tatsache begründe eine Preisführerschaft der AMAG.649 Gemäss den von der Autoweibel eingereichten Unterlagen sei der Anteil von Netto- und Sondermodellen
637 Act. 498, Rz 106–109 und 328–330. 638 Act. 498, Rz 168–172. 639 Vgl. z.B. Schreiben vom 1. April 2013 der AMAG an dem Geschäftsführer der Markenvertreter von Seat «Flottenkonditionen SEAT – Anpassungen per 1. April 2013»: Act. 29. 640 Act. 598, Rz 181 f. 641 Act. 19, Beilage 1, Folie 12. 642 Act. 498, Rz 182 ff., 335–339. Vgl. auch Act. 29, Anhang. 643 Act. 498, Rz 191 ff. 644 Act. 498, Rz 195–211. 645 Act. 498, Rz 213–215. 646 Act. 29. 647 Act. 29, Beilage 4. 648 Vgl. die Konditionen für Flottengeschäfte in der vereinbarten Konditionenliste (Anhang 1) mit den empfohlenen Nachlässen in den Flottenrückvergütungstabellen: Act. 29, Beilage (Seat) und Folien 5–
E. 9 der Präsentation (andere Marken). 649 Schreiben vom 12. August 2014 der Autoweibel: Act. 290, S. 2. Vgl. auch Act. 401, Rz 21 ff.; Act. 452, Rz 35 ff.
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2013 36 % und 2014 70 % gewesen.650 Anlässlich ihrer Anhörung machte die Autoweibel dagegen geltend, dass der Anteil von Netto- und Sondermodelle 80 % darstellte.651
336. Aus den von Autoweibel selbst eingereichten Unterlagen652 ist ersichtlich, dass es sich bei Nettomodellen um Fahrzeuge handelt, welche gesondert beworben und entsprechend mit charakteristischer (unveränderlicher) Ausstattung geliefert werden, so beispielsweise der VW Golf als «GOLF Cup Edition»653. Oftmals kommt es zu einer Situation, bei welcher der Listenpreis eines Fahrzeugmodells im Marktvergleich mit anderen Modellen von anderen Marken zu hoch ist. Der Importeur versucht dann mit einem Sondermodell- oder Nettomodel- langebot einen attraktiven Listenpreis aus Endkundensicht zu erreichen.654 Beim Verkauf dieser Fahrzeuge verzichte der Importeur (bzw. der Hersteller) auf einen Teil der sonst (für ein solches Modell) üblichen Importeurmarge und auch für den teilnehmenden Händler falle die sonst (für ein solches Modell) übliche Händlermarge geringer aus.655 In diesem Sinne kann ein solches «Nettomodell» im Vergleich zum Listenpreis mit entsprechend niedrigerem Preis beworben werden.656 Der Händler ist jedoch nicht von der AMAG IMPORT gezwungen, an dieser Sondermodell- und Nettomodellaktion teilzunehmen.657
337. Im Unterschied zur Darstellung der Autoweibel, dass der Endverkaufspreis dadurch be- reits vorgegeben sei658, ist eher davon auszugehen, dass auch eine solche «reduzierte Händlermarge»659 es dem Händler immer noch ermöglicht, zusätzlich individuelle Rabatte zu gewähren.660 Dies wird gestützt durch die vereinbarte Konditionenliste, welche für solche «Nettomodelle/Sondermodelle» Preisnachlässe für entsprechende Kunden (z.B. Detail, KMU oder Flotten) ausweist. Fazit
338. Zusammenfassend kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die AMAG den Händlern Endpreise bei Flottengeschäften oder bei Netto- und Sondermodellen vorgibt, vielmehr verhält es sich bei einem funktionierendem Wettbewerb so, dass jeder Händler in- dividuell entscheiden kann, welchen Teil seiner eigenen Händlermarge er bereit oder fähig ist, beim individuellen Verkaufsgeschäft abzugeben.
339. Die folgende Darstellung gibt zur Illustration schematisch wieder, wie sich der vom Kunden zu bezahlende Endverkaufspreis mit den jeweiligen Margen der einzelnen Handels- stufen zusammensetzt.
650 Act. 290, Beilage 2. 651 Act. 452, Rz 42 f. 652 Vgl. Act. 290, Beilage 5 653 Act. 290, Beilage 3. 654 Act. 498, Rz 149–152, 225. 655 Vgl. Act. 498, Rz 152–154, 221–225. 656 Vgl. Act. 498, Rz 154 ff. 657 Act. 498, Rz 399–407. 658 Act. 290, S. 2; Act. 452, Rz 35–37. 659 Act. 290, S. 2. 660 Vgl. Act. 498, Rz 161–167, 230–236.
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Abbildung 6 (Darstellung Sekretariat; konkrete Werte fiktiv) B.4.5.8 Zwischenergebnis
340. Basierend auf einer Gesamtbeurteilung der dargelegten qualitativen und quantitativen Kriterien kommt die WEKO zum Schluss, dass die Abrede über die Festsetzung einheitlicher maximaler Preisnachlässe und minimaler Ablieferungspauschalen zu einer erheblichen Be- einträchtigung des Wettbewerbs auf den relevanten Märkten i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG führt. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob sich die Abrede aus Gründen der wirt- schaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt. B.4.6 Rechtfertigung aus Effizienzgründen
341. Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte o- der Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
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342. Diese Aufzählung der Rechtfertigungsgründe in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG ist abschlies- send, wobei die aufgezählten Gründe grundsätzlich weit zu verstehen sind.661 Zur Rechtferti- gung genügt es, dass einer von ihnen gegeben ist.662 Die Berücksichtigung anderer, nicht- ökonomischer Gründe ist den Wettbewerbsbehörden verwehrt. Allfällige öffentliche Interes- sen, die für eine ausnahmsweise Zulassung einer an sich kartellrechtlich unzulässigen Abre- de sprechen mögen, sind einzig vom Bundesrat zu beurteilen (Art. 8 KG). Die Prüfung der wirtschaftlichen Rechtfertigungsgründe erfolgt stets im Einzelfall.663
343. Zwar hat die Wettbewerbsbehörde den massgebenden Sachverhalt auch hinsichtlich der Elemente, welche eine Rechtfertigung ermöglichen, von Amtes wegen zu ermitteln. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Wettbewerbsbehörde das Nichtvorhandensein von Effizienz- gründen zu beweisen hat. Sind solche Effizienzgründe – durch die Wettbewerbsbehörde o- der die Parteien – nicht erstellt, so bleibt es dabei, dass eine den Markt erheblich beeinträch- tigende und damit grundsätzlich unzulässige Wettbewerbsabrede vorliegt. Insoweit wirkt sich eine diesbezügliche Beweislosigkeit zum Nachteil des betreffenden Unternehmens aus, das damit die objektive Beweislast trägt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 KG, wonach erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen nur zulässig sind, wenn sie tatsächlich durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind, und nicht bereits dann, wenn solche Gründe nicht ausgeschlossen werden können oder bloss einigermassen plausibel erscheinen.664
344. Erstens ist somit zu prüfen, ob für die vorliegenden Abreden einer der oben genannten gesetzlichen Effizienzgründe vorliegt.665 Zweitens muss die entsprechende Abrede notwen- dig sein, um den Effizienzgrund zu verwirklichen. Drittens muss geprüft werden, ob keine Möglichkeit besteht, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
345. Anzufügen ist, dass nicht bereits Gründe der wirtschaftlichen Effizienz vorliegen, wenn ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten aus Sicht der beteiligten Unternehmen betriebs- wirtschaftlich effizient ist, vielmehr muss die Abrede gesamtwirtschaftlich oder aus Sicht der Marktgegenseite als effizient betrachtet werden können.666
346. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Abrede über die Festsetzung maxi- maler Preisnachlässe und minimaler Ablieferungspauschalen, d.h. eine Preisabrede, welche gemeinhin zu den schädlichsten Formen von Wettbewerbsabreden zählt (vgl. Rz 323 f.).
347. Zur Beurteilung von Rechtsfertigungsgründen im Fall einer Preisabrede kann die Be- kanntmachung der WEKO betreffend die Voraussetzungen für die kartellgesetzliche Zuläs- sigkeit von Abreden über die Verwendung von Kalkulationshilfen (nachfolgenden: Kalkulati- onshilfe-Bek)667 als Orientierungshilfe dienen. Insbesondere lassen sich gemäss der Kalkula- tionshilfe-Bek Abreden über den Gebrauch von Kalkulationshilfen aus Gründen der wirt- schaftlichen Effizienz in der Regel dann nicht rechtfertigen, wenn sie den Beteiligten Margen, Rabatte, andere Preisbestandteile oder Endpreise vorgeben oder vorschlagen (Art. 4 Bst. b). A fortiori kann eine Abrede – wie die vorliegende – welche die Verwendung einer gemeinsa-
661 RPW 2005/2, 265 f. Rz 91, Swico/Sens, m.Hw. auf BGE 129 II 18, E. 10.3 (= RPW 2002/4, 731, E 10.3), Buchpreisbindung. 662 BGE 129 II 18, 45, E. 10.3 (= RPW 2002/4, 731, E 10.3), Buchpreisbindung. 663 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 793 ff. E. 13, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 f. E. 12, Gebro/WEKO. 664 Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007, RPW 2007/1, 133 f. E.10.3, Schweizerischer Buch- händler- und Verleger-Verband, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO, REKO/WEF. 665 Zum Ganzen RPW 2012/2, 206 Rz 337 ff., FttH Freiburg. 666 RPW 2012/2, 400 Rz 1059, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. 667 Abrufbar unter: <www.weko.admin.ch> unter Dokumentation > Bekanntmachung/Erläuterungen > Verwendung von Kalkulationshilfe.
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men Konditionenliste für Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen zum Gegenstand hat, nur schwerlich gerechtfertigt sein.
348. Die Erstellung und die Verbreitung einer gemeinsamen Konditionenliste für Preisnach- lässe und Ablieferungspauschalen zwischen den Händlern dienen lediglich der Abstimmung eines gemeinsamen Rabattverhaltens und der Ausrichtung der Preispolitik an den Konkur- renten. Es ist deshalb in keiner Weise ersichtlich, dass eine solche Abrede einen Zusam- menhang zu einer Senkung von Vertriebskosten, zu Forschung oder Verbreitung von techni- schem oder beruflichem Wissen oder zu einer rationellen Nutzung von Ressourcen aufwie- se.
349. Für die vorliegende Abrede sind daher keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich und von den Parteien wurden im Übrigen auch keine solchen geltend gemacht. B.4.7 Ergebnis
350. Die WEKO kommt gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis: Die Vereinbarung einer gemeinsamen Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen zwischen den Parteien und die Durchführung von regionalen Stammtischen des VPVW zur Verbreitung der abgestimmten Rabatt- politik stellen eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen dar (vgl. Rz 220 ff. und 244). Die gesetzlich statuierte Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann durch den vorhandenen Aussenwettbewerb auf sämtlichen relevanten Märkten wider- legt werden (vgl. Rz 288). Die Abrede beeinträchtigt den Wettbewerb i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG dennoch auf allen relevanten Märkten aber erheblich (vgl. Rz 340). Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor (vgl. Rz 349).
351. Es handelt sich somit um eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG. Diese ist gemäss Art. 49a KG zu sanktionieren. B.5 Sanktionierung und Sanktionsbemessung B.5.1 Sanktionierung B.5.1.1 Allgemeines
352. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- onen – und dabei insbesondere die mit der Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen – die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbs- verstösse verhindern.668 Direktsanktionen können nur zusammen mit einer Endverfügung,
668 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2022, insb. 2023, 2033 ff. und 2041; PATRIK DUCREY, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Hombur- ger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Vorb. zu Art. 50–57 KG N 1; STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, 2002, 92.
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welche die Unzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer- den.669
353. Aufgrund der Sanktionierbarkeit handelt es sich beim Kartellverfahren um ein Administ- rativverfahren mit strafrechtsähnlichem Charakter, nicht jedoch um reines Strafrecht. Die entsprechenden Garantien von Art. 6 und 7 EMRK und Art. 30 bzw. 32 BV sind demnach grundsätzlich im gesamten Verfahren anwendbar; über deren Tragweite ist jeweils bei der Prüfung der einzelnen Garantien zu befinden.670 B.5.1.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG
354. Die Belastung der Verfahrensparteien mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben. Danach muss ein Unternehmen an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt gewesen sein oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhalten haben. Weiter ist erforderlich, dass dem Unternehmen dies vor- werfbar ist. B.5.1.2.1 Unternehmen
355. Die Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müs- sen von einem «Unternehmen» begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG abgestellt.671 Zur Qualifizierung der Parteien als Unternehmen sei hier auf die Ausführungen unter A.2 und B.1.1 verwiesen. B.5.1.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG
356. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abre- de nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der hier interessierenden ersten in Art. 49a Abs. 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante ist an folgende zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an die Beteiligung an einer Abrede über Preise, Mengen oder die Aufteilung von Märkten nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens an die Unzulässigkeit dieser Abre- de.672
357. Zu präzisieren ist, dass eine unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallende Abrede unzulässig bleibt, auch wenn die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt wird, solange diese Abrede den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und nicht aus Effizienzgründen gerechtfertigt ist. Art. 49a Abs. 1 KG sieht nun nicht vor, dass sich für eine Sanktionierbarkeit die Unzulässigkeit einer Abrede aus einem bestimmten Grad der Beeinträchtigung ergeben müsste. Anders gewendet besteht die Sanktionierbarkeit von unzulässigen, unter Art. 5 Abs. 3 und 4 KG fallenden Abreden unabhängig davon, ob durch sie der wirksame Wettbe- werb beseitigt oder «nur» erheblich beeinträchtigt wird. Die Entstehungsgeschichte dieser Norm bestätigt, dass dieser Gesetzeswortlaut effektiv auch dem vom Gesetzgeber Gewollten
669 BBl 2002 2022, 2034. 670 BGE 139 I 72, 78 ff. E. 2.2.2 (= RPW 2013/1, 118 E. 2.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 798 ff. E. 14, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 ff. E. 12, Gebro/WEKO. 671 Statt vieler: BORER (Fn 519), Art. 49a KG N 6. 672 Vgl. ROGER ZÄCH, Die sanktionsbedrohten Verhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartell- gesetzrevision 2003 - Neuerungen und Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2004, 34. Vgl. auch CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 49a N 5.
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entspricht.673 Die bisherige Praxis der WEKO geht denn auch von einer Sanktionierbarkeit solcher Abreden aus.674
358. Bezüglich dieser zwei Voraussetzungen sei auf die vorangehenden Ausführungen un- ter B.4.2 und B.4.3 verwiesen. Zusammenfassend sei hier festgehalten, dass diese Voraus- setzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. B.5.1.3 Vorwerfbarkeit
359. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung675, welcher das BVGer gefolgt ist676, stellt Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit das subjektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a Abs. 1 KG dar. Massgebend für das Vorliegen von Verschulden im Sinne von Vor- werfbarkeit ist gemäss dieser Rechtsprechung ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Orga- nisationsverschulden, an dessen Vorliegen jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stel- len sind.
360. Für die Vorwerfbarkeit eines wettbewerbswidrigen Verhaltens das Vorliegen eines Or- ganisationsverschuldens auf Seiten des Unternehmens ausreichend. Ebenso bedarf es kei- ner Abklärungen im Hinblick auf eine vorsätzliche Begehung des wettbewerbswidrigen Ver- haltens, soweit die Umstände einer fahrlässigen Begehung dargelegt werden.677 Ist ein Kar- tellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine Vorwerfbar- keit vorliegen; so möglicherweise wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Organstellung begangene Kartellrechtsverstoss innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war und auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt werden kön- nen und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartellrechts- verstoss zu verhindern.678 Ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschuldens liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn ein Unterneh- men ein Verhalten an den Tag legt oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder sein müsste, dass das Verhalten möglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte.679
361. Vorliegend handeln die [Name] (City-Garage), [Name] (ASAG), [Name] (Garage Gaut- schi) und [Name] (Autoweibel) für die betroffenen Unternehmen in einer wichtigen Funktion […] und waren für die jeweiligen Unternehmen zeichnungsberechtigt. Sodann ist festzuhal- ten, dass die handelnden natürlichen Personen (formell und materiell) als Organe der jewei- ligen Unternehmen zu bestimmen sind. Die oben erwähnten Personen haben als Mitglieder
673 BBl 2002 2022, 2037; statt vieler BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 672), Art. 49a KG N 6 ff. m.w.H. 674 Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/1, 108 Rz 332, Gaba; RPW 2012/2, 401 Rz 1069, Fn 236, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Ur- teil des BVGer, RPW 2013/4, 799 ff. E. 14.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 837 ff. E. 13.1, Gebro/WEKO. 675 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Er- wägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique); Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO; RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 676 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3.5, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 840 E. 13.2.5, Gebro/WEKO. 677 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 676, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO. 678 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC. 679 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO.
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der Geschäftsleitung ihrer Unternehmen wissentlich und willentlich Preisnachlässe und Ab- lieferungspauschalen zur Abgabe der «Erst-Offerte» für Neufahrzeuge der Marken des VW- Konzerns gemeinsam vereinbart und die Verbreitung der abgestimmten Rabattpolitik durch die regionalen Stammtische des VPVW organisiert und umgesetzt. Ein fahrlässiges Handeln der Parteien ist somit undenkbar. Der Vorsatz der handelnden natürlichen Personen bezüg- lich der von ihnen vorgenommenen Handlungen ist daher ohne Weiteres den betroffenen Unternehmen zuzurechnen.
362. Folglich haben die Verfahrensparteien mit ihrem Verhalten den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt und sind dafür zu sanktionieren. B.5.2 Sanktionsbemessung B.5.2.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen
363. Rechtsfolge eines Verstosses im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjah- ren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betrag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. Die konkrete Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, an- gemessen zu berücksichtigen ist.
364. Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes- sung werden in der SVKG680 näher präzisiert (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der WEKO, welches durch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit681 und der Gleichbehand- lung begrenzt wird.682 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den konkre- ten Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes an einer Zuwiderhandlung betei- ligte Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.683 B.5.2.2 Konkrete Sanktionsberechnung
365. Bei der konkreten Bemessung der Sanktion greift die WEKO grundsätzlich auf die SVKG zurück, in welcher die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemessung näher präzisiert werden (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Sanktionsbe- messung ist aber auch anhand der ohnehin anwendbaren übergeordneten rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlich garantierten Grundprinzipien des Verwaltungs- und Strafrechts durchzuführen. Zu den massgeblichen rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Grund- prinzipien zählen dabei insbesondere die Grundsätze der Ermessensausübung, der Rechts- gleichheit, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit.684
366. Vor allem der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (s. dazu auch Art. 2 Abs. 2 SVKG), wo- nach eine Sanktion geeignet, erforderlich und zumutbar sein muss, dient dabei der Herstel- lung von Einzelfallgerechtigkeit.
680 Siehe: <www.weko.admin.ch> unter Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen > Erläu- terungen zur KG-Sanktionsverordnung (SVKG). 681 Art. 2 Abs. 2 SVKG. 682 Vgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Par- king. 683 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 684 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 672), Art. 49a KG N 15 ff.; vgl. RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking.
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367. Nach Art. 3 SVKG ist von einem Basisbetrag auszugehen, welcher sich je nach Schwere und Art des Verstosses höchstens auf 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat, beläuft. Dieser Betrag ist dann gemäss Art. 4 SVKG je nach Dauer des Verstos- ses zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt bis zu 50 % bei einer Dauer des Wettbewerbsverstos- ses von 1–5 Jahren und danach erfolgt ein Zuschlag von 10 % für jedes zusätzliche Jahr. Schliesslich sind erschwerende (Art. 5 SVKG) und mildernde (Art. 6 SVKG) Umstände zu be- rücksichtigen, wobei die SVKG darauf verzichtet festzulegen, in welchem Ausmass diese zu einer Erhöhung bzw. Minderung der Sanktion führen können.685
368. Aus der dargestellten Berechnungsweise wird deutlich, dass einerseits bei der Festset- zung des Basisbetrags und andererseits bei der Berücksichtigung von erschwerenden bzw. mildernden Umständen ein Ermessen der WEKO besteht. Für den Basisbetrag steht dieser Ermessenspielraum innerhalb der gesamten Bandbreite von 0 bis 10 % zur Verfügung.686 Die WEKO kann insbesondere bei geringfügigen Verstössen Sanktionsbeträge «von lediglich symbolhaftem Charakter» aussprechen.687
369. In casu drängt es sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf, Pauschalsanktionen festzulegen. Eine solche Sanktionierung mittels einer Pauschalsanktion kann zum Einen dann zur Anwendung kommen, wenn ein eher symbolischer Betrag angezeigt ist, weil nur ein sehr unbedeutender Verstoss festgestellt worden konnte688, zum Anderen in Fällen, in denen ausserordentliche Umstände vorliegen, die eine solche Pauschalsanktion rechtferti- gen.689 Solche ausserordentlichen Umstände können z.B. dann gegeben sein, wenn eine Verfahrenspartei trotz ihres Wettbewerbsverstosses in tatsächlicher Hinsicht keinen Umsatz auf dem relevanten Markt erzielte.690
370. Mit einem solchen Sachverhalt ist die hier vorliegende Konstellation vergleichbar, in der die betreffende Wettbewerbsabrede, trotz ihrer erheblichen Beeinträchtigung des Wett- bewerbs (B.4.5 und B.4.7), nur kurze Zeit angewendet wurde (Rz 54 f.). Nämlich wurde die vorliegende Wettbewerbsabrede Anfangs Februar 2013 getroffen und mit der Durchführung der Stammtische im März 2013 umgesetzt. Das «Projekt Repo 2013» wurde aufgrund der Interventionen der AMAG und des Präsidenten des VPVW vom 2. bzw. 3. April 2013, also ungefähr eine Woche nach dem letzten Stammtisch (Rz 51–53), abgebrochen. Die Anwen- dung der vereinbarten Konditionen hat somit mindestens vom Tag nach dem letzten Stamm- tisch, am 27. März 2013, bis am 3. April 2013 gedauert (drei Tage, vgl. Rz 55). Der Verkauf eines Neufahrzeugs erfolgt normalerweise nicht an einem einzigen Tag, da die entsprechen- den Verhandlungen länger dauern können. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszu- gehen, dass während drei Tagen nur eine geringe Anzahl von Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzerns in Anwendung der vereinbarten Konditionenliste für die Erst-Offerten ver- kauft wurden.
371. Angesichts dessen muss die Sanktionierung mittels einer im pflichtgemässen Ermes- sen gebildeten verhältnismässigen Pauschalsanktion erfolgen, welche sich nicht an einem am Umsatz auf den relevanten Märkten orientierten Basisbetrag ausrichtet. Die jeweiligen Pauschalsanktionen müssen jedoch immerhin die ungefähren Grössenverhältnisse zwischen den betroffenen Unternehmen hinsichtlich der jährlichen Umsätze auf den relevanten Märk- ten wiederspiegeln.
685 Vgl. RPW 2009/2, 157 Rz 98, Sécateurs et cisailles und die Erläuterungen SVKG (Fn 680), S. 3. 686 RPW 2009/2, 157 Rz 98, Sécateurs et cisailles; RPW 2008/3, 409 Rz 236, Publikation von Arznei- mittelinformationen. 687 BBl 2002 2022, 2038, Ziff. 2.1.4. 688 Z.B. RPW 2009/2, 157 Rz 99 ff., Sécateurs et cisailles. 689 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 672), Art. 49a KG N 58. 690 Z.B. RPW 2013/4, 613 Rz 943 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zü- rich.
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372. Die Umsätze der Verfahrensparteien in den Jahren 2011-2013 betragen: Tabelle 6: Umsätze der Unternehmen 2011-2013 auf den relevanten Märkten Umsätze (CHF) 2011 2012 2013 ASAG […] […] […] Autoweibel […] […] […] City-Garage […] […] […] Garage Gautschi […] […] […]
373. Aufgrund der in der obigen Tabelle gemachten Angaben ergeben sich im vorliegenden Fall für die Untersuchungsadressaten gemäss Art. 49a Abs. 1 KG folgende Maximalsanktio- nen: Tabelle 4: Maximalsanktion pro Unternehmen in CHF Unternehmen Maximalsanktion (CHF) ASAG […] Autoweibel […] City-Garage […] Garage Gautschi […]
374. Auch bezüglich anderer Tatbestandsmerkmale kann sich die konkrete Berechnung der Pauschalsanktion nur insoweit an den Vorgaben der SVKG orientieren, als ein Nachweis von relevanten tatsächlichen Umständen überhaupt möglich ist. Dies gilt in besonderem Masse für allfällige erschwerende Umstände. Massgeblich ist damit vor allem, dass die Sanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhal- tens bemessen wird. B.5.2.2.1 Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses
375. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetra- ges je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen.691 Es gilt deshalb zu prüfen, als wie schwer der Verstoss zu qualifizieren ist.
376. Die an den in Frage stehenden Abreden beteiligten Unternehmen haben sich unzuläs- sig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG verhalten. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, als
691 Vgl. Erläuterungen SVKG S. 2 f.
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wie schwer dieser Verstoss gegen das Kartellgesetz zu qualifizieren ist; hierbei stehen objek- tive692 Faktoren im Vordergrund.
377. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichti- gung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Aussagen zur Qualifizierung kon- kreter Abreden als schwer sind nur sehr beschränkt möglich, kommt es doch immer sehr stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettbewerb beseitigen, – als sogenannte harte horizontale Kartelle – in aller Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar. Unter anderem sind horizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb ausschalten, wegen des grossen ihnen immanenten Gefährdungspotentials grundsätzlich im oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, d.h. zwischen 7 und 10 %, einzuordnen. Tendenziell leichter zu gewichten sind den Wettbe- werb erheblich beeinträchtigende Abreden, welche sich nicht durch Gründe der wirtschaftli- chen Effizienz rechtfertigen lassen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkungen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestände gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichten sind als solche, die nur einen Tatbestand erfüllen.693
378. Vorliegend muss bei der Bemessung der Pauschalsanktionen berücksichtigt werden, dass es sich hier um eine horizontale Preisabsprache handelt. Zudem muss auch in Betracht gezogen werden, dass die Parteien nicht aus ihrer eigenen Initiative entschieden haben, das unzulässige Verhalten abzubrechen, sondern die Intervention des Präsidenten des VPVW und der AMAG IMPORT sowie die Selbstanzeige der AMAG sie dazu veranlasst hat. Jedoch gilt es festzuhalten, dass die Abrede nur für kurze Zeit umgesetzt wurde. B.5.2.2.2 Erschwerende und mildernde Umstände
379. Nach Art. 5 und Art. 6 SVKG sind die erschwerenden und die mildernden Umstände zu berücksichtigen (vgl. Erläuterungen SVKG, S. 4 ff.). I. Erschwerende Umstände
380. Gemäss Art. 5 Abs. 1 SVKG ist insbesondere als erschwerender Umstand zu betrach- ten, wenn das Unternehmen wiederholt gegen das Kartellgesetz verstossen hat (Bst. a), mit einem Verstoss einen Gewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch ausgefallen ist (Bst. b) oder die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert oder versucht hat, die Untersuchungen sonst wie zu behindern (Bst. c). Die Bezeichnung «insbesondere» weist darauf hin, dass die Aufzählung nicht als vollständig aufzufassen ist.
381. Nach Art. 5 Abs. 2 SVKG wird zusätzlich erhöhend berücksichtigt, wenn das Unter- nehmen zur Wettbewerbsbeschränkung angestiftet oder dabei eine führende Rolle gespielt hat (Bst. a) oder wenn das Unternehmen zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede gegen- über anderen an der Wettbewerbsbeschränkung Beteiligten Vergeltungsmassnahmen ange- ordnet oder durchgeführt hat (Bst. b).
382. Wie obenstehend bereits erläutert (Rz 87), wurde ein grosser Teil der Organisation und der Umsetzung des «Projekt Repo 2013» von der Garage Gautschi übernommen. [Garage Gautschi] hat die Diskussion vom 10. Januar 2013 während der Tagung für Markenverant- wortliche und Geschäftsführer autorisierter VW-PW-Betriebe und die Idee des «Projekt Repo 2013» für die anderen Teilnehmer zusammengefasst (Rz 19 f.), die Teilnehmer angehalten, sich zu engagieren und mitzuziehen (Rz 20, 23) und ihnen die Terminvorschläge für die ge- meinsame Besprechung (u.a. auch den 6. Februar 2013) unterbreitet (Rz 24). [Garage Gaut- schi] schlug ausserdem vor, weitere wichtige Händler zur Teilnahme am «Projekt Repo
692 D.h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, vgl. ROLF DÄHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Sankti- onsbemessung und die Bonusregelung, in: Walter Stoffel/Roger Zäch (Hrsg.), Kartellgesetzrevision 2003, 139. 693 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 3.
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2013» einzuladen (Rz 25). Er sorgte auch dafür, [Name] (ASAG), der am Treffen vom
6. Februar 2013 abwesend war, über die vereinbarte Konditionenliste und das weitere Vor- gehen zu informieren (Rz 26). Zudem ist [Garage Gautschi] Autor der Präsentation (Rz 34 ff. und 66), was ihn als wichtigen Urheber des «Projekt Repo 2013» auszeichnet. Die Frage, ob die Tatbestandelemente von Art. 5 Abs. 1 Bst. b SVKG erfüllt sind, kann vorliegend offen ge- lassen werden. Die oben erwähnten Elemente beweisen allerdings, dass der Garage Gaut- schi eine bedeutendere Rolle bei der Abrede zukam als den übrigen Unternehmen.
383. Da vorliegend eine Pauschalsanktion ausgesprochen wird, kann der Erhöhungsbetrag nicht exakt beziffert werden. Der Umstand, dass die Garage Gautschi eine wichtige Rolle im vorliegenden Wettbewerbsverstoss gespielt hat, ist aber immerhin erschwerend für die ge- nannte Verfahrenspartei zu berücksichtigen (vgl. Rz 392).
384. Zwar waren die «Kontrolle» für eine «konsequente Umsetzung des Rabattverhaltens» und die Massnahmen bei «Verfehlungen» bereits bei der Vorbereitung des «Projekt Repo 2013» ein Thema (Rz 23) und wurde in der Präsentation auch festgehalten, dass bei Verfeh- lungen «eine zwingende und volle Transparenz gegenüber den beteiligten Händlern» gelte (Rz 44). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, wonach eines oder mehrere Unterneh- men Vergeltungsmassnahmen angeordnet oder durchgeführt hätten. Daher rechtfertigt sich eine Erhöhung des Sanktionsbetrag aufgrund des Art. 5 Abs. 2 Bst. b SVKG vorliegend nicht. II. Mildernde Umstände
385. Bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG wird der Betrag dann vermindert, wenn das Unternehmen dabei ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat (Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG) und Vergeltungsmassnahmen, die zur Durchsetzung der Wett- bewerbsabrede vereinbart waren, nicht durchgeführt hat (Art. 6 Abs. 2 Bst. b SVKG).
386. Vorliegend kommen diese Umstände nicht in Betracht. Einerseits haben alle Parteien eine aktive Rolle in dem «Projekt Repo 2013» gespielt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass alle Parteien die regionalen Stammtische durchgeführt, die Präsentation gehalten und die vereinbarte Konditionenliste an die Teilnehmer verteilt haben (siehe Rz 46). Andererseits hat nur die kurze Dauer des «Projekt Repo 2013» die Umsetzung der allfälligen Vergel- tungsmassnahmen nicht ermöglicht.
387. Aus diesen Gründen kommt eine Verminderung des Sanktionsbetrages nicht in Be- tracht. B.5.2.3 Verhältnismässigkeitsprüfung
388. Schliesslich muss eine Busse als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für die betroffenen Unternehmen auch finanziell tragbar sein,694 was vorliegend ohne Weiteres der Fall ist. Die pauschale Sanktionierung wahrt tatsächlich unter Berücksichtigung aller ge- nannten Umstände den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, denn sie ist damit geeignet, erfor- derlich und zumutbar. Dies nicht nur, weil mittels der Pauschalsanktion berücksichtigt wird, dass die unzulässige Wettbewerbsabrede nur für kurze Zeit umgesetzt wurde, sondern auch, weil die vorliegend berechnete Pauschalsanktion für die betroffenen Unternehmen auch fi- nanziell tragbar ist.
389. Die ASAG macht geltend, dass sie […] und dass sie […]. Aus diesem Grund sei die Sanktion für die ASAG nicht tragbar.695 Weder belegt sie aber diese Aussagen noch erklärt sie, inwiefern die vorliegend berechnete Pauschalsanktion ihre Wettbewerbs- und Existenz- fähigkeit konkret bedrohen solle.
694 Siehe dazu ausführlicher RPW 2009/3, 218, Rz 150 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern. 695 Act. 403, Rz 139.
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B.5.3 Ergebnis
390. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände (Dauer und Schwere) und aller genannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren lässt sich die Sanktionsberechnung für die ASAG, die Autoweibel, die City-Garage und die Garage Gaut- schi wie folgt zusammenfassen:696 Tabelle 7: Sanktionsbeträge für die einzelnen Parteien Unternehmen Maximalsanktion (CHF) Sanktion (CHF) ASAG […] [10‘000–320‘000] Autoweibel […] [10‘000–320‘000] City-Garage […] [10‘000–320‘000] Garage Gautschi […] [10‘000–320‘000]
391. Die oben erwähnten Sanktionsbeträge spiegeln die ungefähren Grössenverhältnisse zwischen den Parteien hinsichtlich der jährlichen Umsätze auf den relevanten Märkten und der Maximalhöhe der Sanktion wieder (vgl. Rz 370). Sie wurden auf der Basis der Pau- schalsanktion der ASAG verhältnismässig festgestellt. Diese wurde wie folgt berechnet: Die Obergrenze des Basisbetrages von der ASAG beträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, den die ASAG in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat und zwar CHF […].–. Dem Zweck von Art. 3 SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehen.697 Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Wettbewerbsverstoss nur kurz ge- dauert hat, mindestens vom 28. März 2013 bis am 3. April 2013 (drei Tage, vgl. Rz 55 und 370), wurde dieser Betrag durch 365 Tage geteilt und mit dem Faktor 3 multi- pliziert, was rund einen Betrag von CHF [10‘000–320‘000].– ergibt und den Sankti- onsbetrag der ASAG darstellt.
392. Zudem wurde die wichtige Rolle der Garage Gautschi in dem Wettbewerbsverstoss als erschwerende Umstand berücksichtigt (vgl. Rz 382 f.) und entsprechend ihre Pauschalsank- tion mit einem zusätzlichen Betrag von CHF […].– erhöht.
696 Die Grössenverhältnisse der einzelnen Sanktionen sind entsprechend der Ausführungen in Rz 370 anhand der Umsätze, welche die Verfahrensparteien in den letzten drei Jahren erzielten, näherungs- weise abzuleiten. 697 RPW 2013/4, 611 f. Rz 939 ff. m. w. H., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; RPW 2012/3, 586, Rz 363, BMW; RPW 2012/2, 404 f. Rz 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Verfügung der WEKO vom 20 August 2012 in Sachen Altimum SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326 und 332 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide > Altimum Décision. Vgl. auch Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbussen gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABl. 2006 C 210 vom 1.9.2006, S. 2 ff., Rz 13.
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C Kosten
393. Nach Art. 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung KG698 ist gebührenpflichtig, wer ein Ver- waltungsverfahren verursacht hat.
394. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, oder wenn sich die Parteien unterziehen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario). Als Unterziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere Unternehmen, welche aufgrund ihres möglicherweise unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ein Verfahren ausge- löst haben, das beanstandete Verhalten aufgeben und das Verfahren als gegenstandslos eingestellt wurde699. Vorliegend ist daher eine Gebührenpflicht der Verfügungsadressatinnen zu bejahen.
395. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufdeckung und Abklärung eines Kartells Gegenstand eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich alle am Kartell Beteiligten gemeinsam und in glei- chem Masse als Verursacher des entsprechenden Verwaltungsverfahrens. Dem entspre- chend gestaltet sich die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden, gemäss welcher – in Ermangelung besonderer Umstände, die das Ergebnis als stossend erscheinen liessen – ei- ne Pro-Kopf-Verlegung der Kosten vorgenommen wurde. Insbesondere Gleichheits-, aber auch Praktikabilitätserwägungen stehen dabei im Vordergrund.700 Da die Verteilung der Ver- fahrenskosten nicht davon abhängen soll, ob eine Gesellschaft, die sich an einem Kartell be- teiligt hat, in eine Konzernstruktur eingebunden ist oder nicht, ist in vorliegender Untersu- chung bei der Pro-Kopf-Verlegung das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG als „ein Kopf“ zu zählen, unabhängig davon, aus wie vielen juristischen Personen dieses Un- ternehmen besteht. Auch vorliegend werden die Gebühren den Parteien zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (vgl. Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allg- GebV701).
396. Demgegenüber entfällt die Gebührenpflicht für Unternehmen, die ein Verfahren verur- sacht haben, sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte jedoch nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grund eingestellt wird702.
397. Vorliegend besteht demnach eine Gebührenpflicht der Parteien, da, wie die vorange- henden Ausführungen zeigen, Kartellrechtsverstösse gemäss Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG nachgewiesen wurden.
398. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.– bis 400.–. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des aus- führenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Ge- bühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
399. In der Vorabverfügung vom 8. August 2014 (vgl. Rz 110 ff.) wurden die Gebühren der AMAG anteilsmässig und aufgrund des Verursacherprinzips auferlegt worden.703 So wurden die effektiv verursachten Verfahrenskosten bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der EVR zu einem Fünftel der AMAG auferlegt und ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss des Verfah-
698 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 699 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1 (= RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario. 700 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 701 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2004 (AllgGebV; SR 172.041.1). 702 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1 e contrario (= RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 806 f. E. 16.1.3, Gaba/WEKO. 703 Act. 289, S. 6 f.
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rens gegenüber der AMAG diejenigen Kosten der AMAG auferlegt worden, welche direkt mit Bezug auf sie entstanden sind.704 Diesem Umstand wird nachfolgend Rechnung getragen.
400. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von CHF 130.– bis 290.–. a. Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der EVR mit der AMAG
401. Der Zeitaufwand für vorliegende Untersuchung bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der EVR mit der AMAG beläuft sich auf insgesamt 1‘036.45 Stunden. Die Verfahrenskosten bis zu diesem Zeitpunkt betragen gesamthaft CHF 190‘602.–.705
402. Ein Fünftel dieses Betrages, CHF 38‘120.–, wurde mit der Vorabverfügung der AMAG auferlegt.706 Die übrigen vier Fünftel, CHF 152‘482.–, werden somit den Parteien anteilsmäs- sig auferlegt. b. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der EVR
403. Zum ersten Betrag der Verfahrenskosten werden diejenigen Gebühren hinzugerechnet, die den Parteien bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens entstanden sind. Der Zeit- aufwand für die vorliegende Untersuchung ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der EVR mit der AMAG beläuft sich auf insgesamt 579.33 Stunden. Die Verfahrenskosten ab diesem Zeitpunkt betragen gesamthaft CHF 100‘671.–.
404. Die gesamte Gebühr für die Parteien beträgt demnach CHF 253‘153.–.
405. Die ASAG, Autoweibel, City-Garage und Garage Gautschi zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegten Gebühren (vgl. Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV707) betragen je Unternehmen CHF 63‘288.25.–. D Ergebnis
406. Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:
407. Die Vereinbarung von einer gemeinsamen Konditionenliste für maximale Preisnachläs- se und minimale Ablieferungspauschalen zur Abgabe der Erst-Offerte für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns zwischen AMAG, ASAG, Autoweibel, City-Garage und Garage Gautschi und die Durchführung von regionalen Stammtischen des VPVWs zur Verbreitung der abgestimmten Rabattpolitik stellt eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen dar (vgl. Rz 220 ff. und 244). Die gesetzlich statuierte Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann durch den vorhandenen Aussenwettbewerb widerlegt werden (vgl. Rz 288). Die Abrede beeinträchtigt den Wettbewerb auf allen relevanten Märkten aber er- heblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG (vgl. Rz 340). Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG liegen keine vor (vgl. Rz 349). Es handelt sich somit um eine unzu- lässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG (vgl. Rz 350 f.).
408. Die ASAG, Autoweibel, City-Garage und Garage Gautschi sind dafür gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren (vgl. Rz 352 ff.). Unter Würdigung aller Umstände und der zu berücksichtigenden sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren ist eine Belas- tung mit folgenden Beträgen angemessen (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 2 ff. SVKG, vgl. Rz 390
704 Act. 289, S. 7. 705 Idem. 706 Act. 289, S. 7. 707 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2004 (AllgGebV; SR 172.041.1).
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f.): ASAG CHF [10‘000–320‘000].–, Autoweibel CHF [10‘000–320‘000].–, City-Garage CHF [10‘000–320‘000].–, Garage Gautschi CHF [10‘000–320‘000].–.
409. Mit Vorabverfügung vom 8. August 2014 wurde die EVR vom 16. April 2014 zwischen dem Sekretariat und der AMAG genehmigt und das Verfahren gegenüber diesem Unterneh- men abgeschlossen (vgl. Rz 110 ff.). Aufgrund ihrer Selbstanzeige wurde der AMAG keine Sanktion auferlegt (vgl. Rz 113).
410. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die in Rz 408 genannten Unternehmen die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Rz 393 ff.).
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E Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG): 1. Asag Auto-Service AG, Autoweibel AG, City-Garage AG, St. Gallen und Garage Gaut- schi Holding AG wird untersagt, 1.1. die Vereinbarungen des «Projekt Repo 2013» über die Festsetzung von Preis- nachlässen und Ablieferungspauschalen für den Verkauf von Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzern, insbesondere sämtliche gemeinsam vereinbarten Konditionenlisten, anzuwenden und die «Stammtische» im Rahmen der Verei- nigung von autorisierten Händlern für Neufahrzeuge der Marken des Volkswa- genkonzerns (VPVW) oder ausserhalb dieser, mit dem Ziel gemeinsame Kondi- tionenlisten zu erläutern und deren Einhaltung durch Mitglieder und Nicht- Mitglieder des VPVW sicherzustellen, durchzuführen, 1.2. mit ihren Konkurrenten im Rahmen der VPVW oder ausserhalb der VPVW In- formationen über künftige Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen für den Verkauf von Neufahrzeugen auszutauschen, und 1.3. mit ihren Konkurrenten im Rahmen der VPVW oder ausserhalb der VPVW zum Zweck der Koordination des Wettbewerbsverhaltens anderen preisrelevanten Informationen auszutauschen. 2. Wegen Beteiligung an einer gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 unzulässigen Wettbe- werbsabrede mit folgenden Beträgen nach Art. 49a Abs. 1 KG belastet werden:
- ASAG Auto-Service AG
CHF [10‘000–320‘000].–.
- Autoweibel AG
CHF [10‘000–320‘000].–.
- City-Garage AG, St. Gallen
CHF [10‘000–320‘000].–.
- Garage Gautschi Holding AG
CHF [10‘000–320‘000].–. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 253‘153.– und werden der ASAG Auto-Service AG, Autoweibel AG, City-Garage AG, St. Gallen und Garage Gautschi Holding AG zu gleichen Teilen, d.h. je CHF 63‘288.25.–, unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Die Verfügung ist zu eröffnen an:
- ASAG Auto-Service AG, Sevogelstrasse 26, 4052 Basel vertreten durch Herrn Olivier Riesen, RIESEN LAW, Rue de Rive 23, 1260 Nyon 1
- Autoweibel AG, Murtenstrasse 4, 3270 Aarberg vertreten durch Herrn Dr. Oliver Kaufmann, Streichenberg Rechtsanwälte, So- ckerstrasse 38, 8002 Zürich
- City-Garage AG, St. Gallen, Zürcherstrasse 162, 9001 St. Gallen vertreten durch Herrn Prof. Dr. Patrick Krauskopf, AGON PARTNERS, Wiesen- strasse 17, 8008 Zürich
- Garage Gautschi Holding AG, Dorfgasse 8, 4922 Thunstetten vertreten durch Herrn Dr. Alfred Gujer, Advokatur Zelgli, Im Langacker 16, 8600 Dü- bendorf
5. Die Verfügung geht in Kopie an:
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101
- AMAG Automobil- und Motoren AG, Utoquai 49, 8008 Zürich vertreten durch Dr. Marcel Dietrich, Anwaltsbüro Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Vincent Martenet Dr. Rafael Corazza Präsident Direktor
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
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F Anhänge
Anhang 1: Die vereinbarte Konditionenliste (Act. 19, Beilage 3) Anhang 2: Präsentation (Act. 19, Beilage 1) Anhang 3: Präsentation Region 8 (Act. 22) Anhang 4: Vergleichstabelle der Präsentationen
Dispositiv
- ASAG Auto-Service AG, Sevogelstrasse 26, 4052 Basel vertreten durch Herrn Olivier Riesen, RIESEN LAW, Rue de Rive 23, 1260 Nyon 1
- Autoweibel AG, Murtenstrasse 4, 3270 Aarberg vertreten durch Herrn Dr. Oliver Kaufmann, Streichenberg Rechtsanwälte, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich
- City-Garage AG, St. Gallen, Zürcherstrasse 162, 9001 St. Gallen vertreten durch Herrn Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf, AGON PARTNERS, Wiesenstrasse 17, 8008 Zürich
- Garage Gautschi Holding AG, Dorfgasse 8, 4922 Thunstetten vertreten durch Herrn Dr. Alfred Gujer, Advokatur Zelgli, Im Langacker 16, 8600 Dübendorf Hinweis: Gegen diese Verfügung haben die nachfolgend genannten Parteien Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht: ASAG Auto-Service AG, Au- toweibel AG und City-Garage AG, St. Gallen. Betreffend die Garage Gautschi Hol- ding AG ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend handelt es sich um eine Publikationsversion der Verfügung vom 19. Oktober 2015 der WEKO, bei welcher die Geschäftsgeheimnisse von den Parteien oder Dritten bereinigt wurden. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 2 Besetzung Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz), Andreas Heinemann (Vizepräsidenten), Evelyne Clerc, Winand Emons, Andreas Kellerhals, Daniel Lampart, Thomas Pletscher, Armin Schmutzler, Henrique Schneider, Johann Zürcher 22-00022/COO.2101.111.3.146422 3 A Sachverhalt ................................................................................................................... 6 A.1 Gegenstand der Untersuchung ...................................................................................... 6 A.2 Untersuchungsadressaten .............................................................................................. 6 A.3 Wettbewerbsrechtlich relevanter Sachverhalt ................................................................ 7 A.3.1 Begriffe und Hintergrundinformationen ...................................................................... 7 A.3.1.1 Begriffe ...................................................................................................................... 7 A.3.1.2 VPVW ........................................................................................................................ 8 A.3.2 Vorbereitung des «Projekt Repo 2013» ................................................................... 10 A.3.3 Die Konditionenliste ................................................................................................. 14 A.3.4 Die Präsentation ...................................................................................................... 16 A.3.5 Umsetzung des Projektes ........................................................................................ 20 A.3.6 Abbruch des Projektes ............................................................................................. 22 A.3.7 Anwendung der vereinbarten Konditionenliste ........................................................ 24 A.3.8 Die Vereinbarung von 2002 ..................................................................................... 24 A.3.9 Vorbringen der Verfahrensparteien .......................................................................... 25 A.3.10 Würdigung der Beweismittel und der Vorbringen der Verfahrensparteien ............... 29 A.4 Verfahren ...................................................................................................................... 33 A.4.1 Die Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG ....................................................... 33 A.4.2 Die Untersuchungseröffnung ................................................................................... 33 A.4.3 Der weitere Gang der Untersuchung ....................................................................... 34 A.4.4 EVR und Vorabverfügung ........................................................................................ 37 A.4.5 Weitere Auskunftsbegehren ..................................................................................... 39 A.4.6 Versand des Antrags ............................................................................................... 39 A.4.7 Stellungnahme der Parteien .................................................................................... 40 A.4.8 Vorbringen der Parteien zum Sachverhalt ............................................................... 40 A.4.8.1 Vorbringen der ASAG .............................................................................................. 40 A.4.8.2 Vorbringen der Autoweibel....................................................................................... 42 A.4.8.3 Vorbringen der City-Garage ..................................................................................... 44 A.4.8.4 Vorbringen der Garage Gautschi ............................................................................. 45 A.4.8.5 Vorbringen zum Aktenverzeichnis ........................................................................... 47 A.4.8.6 Vorbringen zum Abbruch des Projektes .................................................................. 49 A.4.9 Verhalten der Parteien während der Untersuchung ................................................. 49 A.4.10 Sistierung des Verfahrens........................................................................................ 51 A.4.11 Ausstand des Vizepräsidenten Prof. Dr. Stefan Bühler ........................................... 52 A.4.12 Anhörung der Parteien ............................................................................................. 52 A.4.13 Anhörung der AMAG................................................................................................ 52 B Erwägungen ................................................................................................................ 56 B.1 Geltungsbereich ........................................................................................................... 56 B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich .................................................................................. 56 B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich ..................................................................................... 57 B.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich .................................................................. 57 B.2 Parteien/Verfügungsadressaten ................................................................................... 57 B.3 Vorbehaltene Vorschriften ............................................................................................ 59 22-00022/COO.2101.111.3.146422 4 B.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede ................................................................................. 60 B.4.1 Vorbemerkungen ..................................................................................................... 60 B.4.2 Wettbewerbsabrede ................................................................................................. 60 B.4.2.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ........................................................... 60 B.4.2.2 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung ................................. 62 B.4.2.3 Fazit ......................................................................................................................... 63 B.4.3 Unzulässigkeit einer Wettbewerbsabrede nach Art. 5 KG ....................................... 63 B.4.4 Beseitigung wirksamen Wettbewerbs ...................................................................... 63 B.4.4.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede ................................................................ 64 B.4.4.2 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung ................ 64 B.4.4.2.1 Relevanter Markt ...................................................................................................... 65 B.4.4.2.2 Aussenwettbewerb................................................................................................... 68 a. Aktueller Wettbewerb ............................................................................................... 69 b. Potenzieller Wettbewerb .......................................................................................... 71 B.4.4.2.3 Innenwettbewerb...................................................................................................... 72 B.4.4.3 Zwischenergebnis .................................................................................................... 73 B.4.5 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs ....................................................... 73 B.4.5.1 Erheblichkeit gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Sachen Gaba und Gebro ...................................................................................................... 74 B.4.5.2 Erheblichkeit gemäss bisheriger Praxis ................................................................... 74 B.4.5.3 Erheblichkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ................................... 75 B.4.5.4 Verbotsprinzip und Missbrauchsprinzip ................................................................... 75 B.4.5.5 Prüfung der Erheblichkeit in casu ............................................................................ 81 B.4.5.6 Qualitative Kriterien.................................................................................................. 82 B.4.5.7 Quantitative Kriterien ............................................................................................... 83 B.4.5.8 Zwischenergebnis .................................................................................................... 86 B.4.6 Rechtfertigung aus Effizienzgründen ....................................................................... 86 B.4.7 Ergebnis ................................................................................................................... 88 B.5 Sanktionierung und Sanktionsbemessung ................................................................... 88 B.5.1 Sanktionierung ......................................................................................................... 88 B.5.1.1 Allgemeines ............................................................................................................. 88 B.5.1.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG ......................................................................... 89 B.5.1.2.1 Unternehmen ........................................................................................................... 89 B.5.1.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ............................. 89 B.5.1.3 Vorwerfbarkeit .......................................................................................................... 90 B.5.2 Sanktionsbemessung............................................................................................... 91 B.5.2.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen ................................................................... 91 B.5.2.2 Konkrete Sanktionsberechnung ............................................................................... 91 B.5.2.2.1 Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses .......................................... 93 B.5.2.2.2 Erschwerende und mildernde Umstände ................................................................. 94 B.5.2.3 Verhältnismässigkeitsprüfung .................................................................................. 95 B.5.3 Ergebnis ................................................................................................................... 96 C Kosten ......................................................................................................................... 97 D Ergebnis ...................................................................................................................... 98 22-00022/COO.2101.111.3.146422 5 E Dispositiv .................................................................................................................. 100 F Anhänge .................................................................................................................... 102 22-00022/COO.2101.111.3.146422 6 A Sachverhalt A.1 Gegenstand der Untersuchung
- Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet die Frage, ob bestimmte schweize- rische, zugelassene Händler verschiedener Marken des Volkswagen Konzerns (nachfolgend: VW-Konzern), nämlich VW Personenwagen (nachfolgend: VW PW), VW Nutzfahrzeuge (nachfolgend: VW NF), Audi, Seat und Skǒda, eine Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG getroffen haben, indem sie eine Vereinbarung über Preisnachlässe und Abliefe- rungspauschalen trafen. A.2 Untersuchungsadressaten
- Untersuchungsadressaten sind die folgenden vier Unternehmen (in alphabetischer Reihenfolge): ASAG Auto-Service AG, mit Sitz in Basel (nachfolgend: ASAG); Autoweibel AG, mit Sitz in Aarberg (nachfolgend: Autoweibel); City-Garage AG, St. Gallen mit Sitz in St. Gallen (nachfolgend: City-Garage); Garage Gautschi Holding AG, mit Sitz in Thunstetten (nachfolgend: Garage Gautschi).
- Bezüglich dieser vier Unternehmen sind grundsätzlich folgende Informationen zu be- achten: - Alle Unternehmen waren im Zeitraum von Januar bis April 2013 zugelassene Händler der Marken des VW-Konzerns und verfügten über einen Handels- und Servicepart- nervertrag mit der AMAG Automobil- und Motoren AG, Zürich (nachfolgend: AMAG);1 - ASAG vertreibt Neufahrzeuge der Marken VW PW, VW NF, Audi, Seat und Skǒda an sieben Standorten in der Schweiz, mit dem Hauptsitz in Basel Dreispitz und weiteren Zweigniederlassungen in Basel Gellert, Basel Kleinbasel, Liestal, Pratteln, Rheinfel- den und Reinach;2 - Autoweibel vertreibt Neufahrzeuge der Marken VW PW und VW NF an einem einzi- gen Standort in Aarberg;3 - City-Garage ist auf Detailhandelsebene mit dem Vertrieb von Neufahrzeugen der Marken VW PW, VW NF, Audi, Seat und Porsche an fünf Standorten in der Ost- schweiz, mit dem Hauptsitz in St. Gallen und weiteren Zweigniederlassungen in Gol- dach, Heiden, Wil und Rickenbach, tätig;4 - Garage Gautschi gehört die Garage Gautschi AG in Langenthal und die Auto Gaut- schi AG in Lyssach, welche Neufahrzeuge der Marken VW PW, VW NF, Audi, Seat und Skǒda vertreiben.5 1 Eingabe vom 15.4.2014 der AMAG: Act. 230, Beilage «Freie Partner Handel». 2 Einvernahmeprotokoll vom 17.6.2013 von [ASAG]: Act. 83, Rz 70–72; vgl. auch <www.asag.ch/standorte.html>, unter Neuwagen und Standorte. 3 Einvernahmeprotokoll vom 17.6.2013 von [Autoweibel]: Act. 85, Rz 78; vgl. auch <www.autoweibel.ch/de/index.php>, unter Neuwagen. 4 Vgl. <www.city-garage.ch/index.php> unter Neuwagen und Geschäftsstellen. 5 Einvernahmeprotokoll vom 12.6.2013 von [Garage Gautschi]: Act. 77, Rz 72; vgl. auch <www.garage-gautschi.ch> unter Garage Gautschi Langenthal und Auto Gautschi Lyssach. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 7
- Zu beachten ist ausserdem, dass – gemäss Angabe der AMAG – die ASAG, die City- Garage und die Garage Gautschi im Zeitraum von Januar bis April 2013 zu den wichtigsten zugelassenen Händlern der Marken des VW-Konzerns gehörten, nicht jedoch Autoweibel.6 ASAG, City-Garage und Garage Gautschi gehörten somit zu jenen Unternehmen,7 welche zusammen für [70–85] % der Verkaufsmeldungen der von AMAG importierten Fahrzeuge stehen.8
- Die AMAG war ebenfalls Adressatin dieser Untersuchung. Mit Verfügung vom 8. Au- gust 2014 des Vizepräsidenten der Wettbewerbskommission, Prof. Dr. Stefan Bühler (nach- folgend: Vorabverfügung), wurde die einvernehmliche Regelung vom 16. April 2014 (nach- folgend: EVR) zwischen dem Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekre- tariat) und der AMAG genehmigt und das Verfahren gegenüber dieser Partei abgeschlossen (Rz 110 und 113).9 Des besseren Verständnisses halber ist es allerdings angebracht, einige Informationen auch über dieses Unternehmen anzuführen:
- Die AMAG ist der autorisierte und exklusive Importeur für Neufahrzeuge verschiedener Marken des VW-Konzerns, nämlich VW PW, VW NF, Audi, Seat und Skǒda, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein (Geschäftsbereich AMAG IMPORT). Zudem ist sie auf der Einzelhandelsebene mit eigenen zugelassenen Händler- und Werkstattbetrieben für die er- wähnten Fahrzeugmarken sowie die VW-Konzernmarke Porsche tätig (Geschäftsbereich AMAG RETAIL).10 AMAG RETAIL bildet daher eine wirtschaftlich und rechtlich nicht getrenn- te Abteilung der AMAG. Einerseits verfügt die AMAG über 69 AMAG RETAIL Betriebe, die im Handel und im Service tätig sind.11 Anderseits ist die AMAG, als Schweizer Vertreterin des VW-Konzerns, Vertragspartnerin von 274 zugelassenen Händlern (Konzessionären) der Marken VW, Audi, Seat und Skǒda in der Schweiz.12 Die Marke Porsche gehört zwar eben- falls zum VW-Konzern. Anders als bei den übrigen Marken des VW-Konzerns ist AMAG je- doch nicht Importeurin dieser Fahrzeuge, sondern nur auf Einzelhandelsebene tätig (Por- sche AMAG RETAIL).13 In Bezug auf das Verhalten der AMAG RETAIL betreffend den un- tersuchten Sachverhalt wird in der vorliegenden Verfügung generell die AMAG genannt. A.3 Wettbewerbsrechtlich relevanter Sachverhalt A.3.1 Begriffe und Hintergrundinformationen
- Vor der Darstellung des Sachverhalts werden nachfolgend einige Begriffe erklärt und Hintergrundinformationen angegeben, welche für diese Untersuchung wichtig und für ein ra- sches Verständnis der vorliegenden Verfügung hilfreich sind. A.3.1.1 Begriffe
- Repo: «Repo» steht als Kurzform für «Preis-Repositionierung». Hierbei handelt es sich um ein periodisches Überprüfen und Anpassen der Listenpreise durch die Kraftfahrzeugliefe- 6 Eingabe der AMAG vom 11.7.2014: Act. 277, S. 2 Ziff. 2 Bst. a und b und Beilage 4. 7 Unternehmen mit mehreren Verkaufsstellen werden je als ein Händler aufgeführt. 8 Gemäss Angabe der AMAG handelt es sich bei einer Verkaufsmeldung um «die Meldung des Händ- lers an den Importeur und den Hersteller, dass ein bestimmtes Fahrzeug an einen Kunden übergeben oder auf den eigenen Betrieb zugelassen wurde. Die Anzahl Verkaufsmeldungen entspricht der An- zahl verkaufter bzw. zugelassener Fahrzeuge eines Händlers» (siehe Act. 277, S. 2 Ziff. 2, 2. Absatz). 9 Act. 289. 10 Protokollaussage zur Selbstanzeige vom 4.4.2013: Act. 40, S. 2; Act. 230, S. 1. 11 Act. 230, S. 1 und Beilage «Übersicht Partnernetze AMAG IMPORT (11.04.2014)». 12 Act. 230, S. 1 und Beilage «Freie Partner Handel». 13 Act. 230, S. 1. Vgl. auch <www.porsche.amag.ch> unter Unternehmen > Porsche AMAG Retail. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 8 ranten für ihre jeweiligen Marken. Nach jeder Preis-Repositionierung passen die (zugelasse- nen) Händler üblicherweise auch ihre eigenen Verkaufspreislisten bzw. Konditionenlisten an. Oft kommt es nach den jährlichen Verhandlungen mit dem Importeur über Lieferkonditionen und Ziele für das Folgejahr zu einer (grösseren) Repo.
- Konditionenliste: Eine Konditionenliste ist eine in der Automobilbranche übliche intern verwendete Liste des Händlers, die grundsätzlich alle angebotenen Modelle der durch ihn vertretenen Marken enthält. In dieser Liste werden (meist als Orientierung für die Verkaufs- mitarbeiter) die allfällig (maximal) zu gewährenden Preisnachlässe auf den Listenpreis (des Herstellers) in Prozent angegeben. Auf diesen Listen ist (meist) auch die modellspezifische Ablieferungspauschale vermerkt.
- Preisnachlässe: Im vorliegenden Fall handelt es sich hierbei um eine prozentuale Re- duktion des Verkaufspreises an Endkunden je nach Kundengruppe (Detail, KMU, Flotten, Taxi etc.) oder Abnutzung (Vorführwagen mit unterschiedlicher Nutzungsstrecke) und Fahr- zeugmodell.
- Ablieferungspauschale: Bei der Ablieferungspauschale handelt es sich um einen Be- trag, welcher von Händlern für gewisse, im Zusammenhang mit dem Kauf eines Neufahr- zeugs erbrachte Dienstleistungen (insbesondere das Bereitstellen und Einlösen des Fahr- zeuges, Auftanken, Entfernen von Transportschutz usw.) erhoben und entsprechend auf der (Erst-)Offerte aufgeführt wird. A.3.1.2 VPVW
- Die Untersuchungsadressaten und die AMAG RETAIL sind Mitglieder des Verbandes der Partner des Volkswagenkonzerns (VPVW).14 Der VPVW ist eine Vereinigung von autori- sierten Händlern für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns in der Schweiz und zählte Anfang Oktober 2013 183 Mitglieder.15 150 davon waren auf der Einzelhandelsebene tätig (bei den anderen 33 handelte es sich «nur» um autorisierte Werkstätten, die für die vorlie- gende Untersuchung nicht massgebend sind). Nach den vorliegenden Informationen betrug am 11. April 2014 die Gesamtzahl zugelassener Händler der Marken des VW-Konzerns in- klusive der 69 AMAG RETAIL-Betriebe 343.16 Es ist daher davon auszugehen, dass im mas- sgeblichen Zeitraum (von Januar bis April 2013) mehr als 50 % der zugelassenen Händler der Marken VW PW, VW NF, Audi, SEAT und Skǒda in der Schweiz dem VPVW angehör- ten.17
- Gemäss Art. 2 der Statuten des VPVW18 bezweckt der VPVW «die Förderung des Ver- kaufs sowie der Serviceabdeckung der Marken des Volkswagenkonzerns in der Schweiz», «[…] eine enge Zusammenarbeit und Beziehungspflege zwischen den Händlern (d.h. sämtli- chen Vertriebsstufen bei mehrstufigem Vertriebsnetz) sowie Servicepartnern dieser Marken und der Automobil und Motoren AG (nachfolgend AMAG) und der Porsche Schweiz AG (nachfolgende Porsche Schweiz) als Importeurinnen» und «[…] die Förderung der Fairness und Kollegialität unter den Partnern des Volkswagenkonzerns». Der VPVW unterstützt die Importeurin (AMAG IMPORT) «[z]ur Erreichung optimaler Marktanteile und Serviceabde- ckung» und «strebt die Gewährleistung einwandfreier Servicearbeiten an den verkauften 14 Mitgliederliste des VPVW (Stand Februar–März 2013): Act. 168, Beilage 2; Antwort des Präsidenten des VPVW vom 24.3.2015 zum Auskunftsbegehren des Sekretariates: Act. 350. 15 Act. 168, Beilage 2; Act. 350. Die Anzahl Filialen der einzelnen zugelassenen Händler wird in der Mitgliederliste des VPVW nicht berücksichtigt. 16 Act. 230, S. 1 und Beilagen. 17 Act. 168, Beilage 2 und Act. 230. Vgl. auch Act. 40, S. 3. 18 Statuten vom 22.7.2011 des VPVW: Act. 24, Beilage 2. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 9 Produkten an».19 Zudem pflegt der VPVW «den regen Gedankenaustausch und die guten Beziehungen innerhalb des Händler- und Servicepartnernetzes».20
- Anfang 2013 plante der Vorstand des VPVW die Einführung je einer Stammtischveran- staltung in den selbst aufgeteilten neun Regionen der Schweiz.21 Gegenstand dieser Anlässe wären die Preis-Repositionierung der Marken des VW-Konzerns, wichtige Händlerthemen um die Rentabilität zu stärken und der Statusbericht der Themen, welche im Vorstand des VPVW mit dem Importeur besprochen werden, gewesen.22 Darüber hinaus war vorgesehen, dass (zukünftig) jedes Vorstandsmitglied ca. drei weitere Stammtische pro Jahr in der jewei- lig zugeteilten Region durchführe.23
- Jedes Vorstandsmitglied des VPVW war zuständig für eine der neun Regionen und wurde mit einer spezifischen Aufgabe als Markenansprechpartner (MAP) beauftragt, das heisst, die Vertretung der Verbandsmitglieder gegenüber dem Importeur für eine bestimmte Marke des VW-Konzerns oder einen bestimmten Marktbereich zu übernehmen. Die Zustän- digkeiten innerhalb des Vorstandes des VPVW waren für die zu untersuchende Zeitperiode wie folgt vorgesehen:24 - [Name], Rechtsanwalt bei […], Präsident des Vorstandes; - [Name], […] der City-Garage, zuständig für die Regionen 1 und 5 (SH, TG, ZH-Ost, SG, FL, AI, AR, GR-Ost und -Nord) und die Marke Porsche; - [Name], […] der Garage Gautschi, zuständig für die Region 2 (AG-Ost, SO-Süd, BE- Ost) und die Marke Audi; - [Name], […] der Niederlassung der AMAG in […]25 und [Name], […] der AMAG RETAIL […], zuständig für die Region 3 (FR-F, VD, NE, GE, VS-F) und die Marken VW PW; - [Name], […] der [VW-Händler]26, zuständig für die Region 4 (ZG, LU, UR, NW, OW, SZ, GL); - [Name], […] der Autoweibel, zuständig für die Region 6 (BE-West und -Süd, FR-D, VS-D) und die Bereiche After-Sales und Kundendienst; - [Name], […] der [VW-Händler], zuständig für die Region 7 (TI, GR-West und -Süd) und den Bereich After-Sales; - [Name], […] der ASAG, zuständig für die Region 8 (AG, BS, BL, SO Nord, JU) und die Marke VW NF; - [Name], […] der AMAG und […] der AMAG RETAIL27, zuständig für die Region 9 (ZH- West) und die IT des VPVW. 19 Art. 2 der Statuten vom 22.7.2011 des VPVW: Act. 24, Beilage 2. 20 Idem. 21 Präsentation Region Mittelland: Act. 14, Folie 30; Präsentation Stammtisch Region 8: Act. 22, Folie 37 (Anhang 3). 22 Act. 14, Folie 30; Einladung vom 11.3.2013 der AMAG an die Teilnehmer des Stammtisches Region 9: Act. 18, Beilage 1. 23 Idem. 24 Act. 14, Folie 31; Act. 22, Folie 7. 25 [Name] war in der zu untersuchenden Zeitperiode noch zu wählender Kandidat für den Vorstand des VPVW, vgl. Act. 14, Folie 31; Act. 22, Folie 7. 26 [Name] war in der zu untersuchenden Zeitperiode noch zu wählender Kandidat für den Vorstand des VPVW, vgl. Act. 14, Folie 31; Act. 22, Folie 7. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 10
- [Name], […] der [VW-Händler] in […], gab Anfang 2013 seinen Rücktritt als Vor- standsmitglied des VPVW bekannt.28
- Alle anderen Vorstandsmitglieder, ausser der Präsident [Name] und [Name], haben im Anschluss an die Eröffnung der vorliegenden Untersuchung den Austritt aus dem Vorstand des VPVW erklärt.29
- Die nachfolgende Grafik stellt zum massgeblichen Zeitraum die Struktur der AMAG, die Zusammensetzung des VPVW sowie dessen Mitgliederzahl (gemäss Angaben in Rz 12) im Verhältnis zu den zugelassenen Händlern der Marken des VW-Konzerns dar. Abbildung 1 (Darstellung Sekretariat) A.3.2 Vorbereitung des «Projekt Repo 2013»
- Die AMAG IMPORT hatte bereits Ende Februar 2012 die Listenpreise der Marke Audi um durchschnittlich 11 % gesenkt.30 Die Listenpreise der Marken VW PW, VW NF, Skǒda und Seat wurden am 1. März bzw. am 1. April 2013 um durchschnittlich 13 bzw. 14,5 % ge- senkt (eine sog. Preis-Repositionierung, siehe Rz 8).31 Die geplante Umsetzung dieser Mas- snahmen war einigen Händlern schon Anfangs Januar 2013 bekannt.32
- Am Rande einer Tagung für Markenverantwortliche und Geschäftsführer zugelassener Händler der Marken des VW-Konzerns in der Umwelt Arena in Spreitenbach zwischen dem 27 […]. 28 Stellungnahme vom 23.9.2013 von [VW-Händler] auf Auskunftsbegehren des Sekretariats: Act. 149. Vgl. auch Act. 350. 29 Act. 350. 30 Vgl. <http://info.sonntagszeitung.ch/archiv/detail/?newsid=208114>. 31 Vgl. <www.volkswagen.ch> unter Volkswagen Aktuell > News > Seite 4 > Volkswagen und VW Nutzfahrzeuge senken die Preise in der Schweiz [publiziert am 1.3.2013, 11:19]; <www.skodapress.ch> unter Newsticker > Seite 3 > SKODA senkt die Listenpreise! [publiziert am 1.3.2013, 11:33]; <www.seat.ch> unter News & Events > Seite 2 > SEAT senkt die Listenpreise [pu- bliziert am 28.3.2013, 13:12]. Vgl. auch Schreiben vom 15.3.2013 der AMAG RETAIL an alle Ge- schäftsführer, Markenverantwortlicher und Verkaufsmitarbeiter der AMAG RETAIL: Act. 20, S. 1 und Act. 40, S. 2. 32 Vgl. E-Mail vom 11.1.2013 von [Garage Gautschi] an den [AMAG] und [Autoweibel]: Act. 4; E-Mail vom 22.1.2013 von [Garage Gautschi] an die Vorstandsmitglieder des VPVW: Act. 5. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 11
- und 11. Januar 2013 (nachfolgend: VW PW MVR-Tagung)33 kam es zu einer Diskussion zwischen den [Name] (Garage Gautschi), [Name] (Autoweibel) und [Name] (AMAG).34 Wäh- rend dieses Anlasses besprachen sie die Situation bei der Preis-Repositionierung der Mar- ken VW PW, VW NF und Skǒda35. Mit dem «Engagement» des Vorstandes des VPVW und der einzelnen Regionen erklärten sich bereit, bei den Marken VW PW, Skoda und Seat den «Sockelrabatt» auf 2 % anzusetzen.36 Es sei aber klar gewesen, dass, um dieses Projekt «nachhaltig» umsetzen zu können, auch ein grosses persönliches «Engagement im Vorfeld an den Tag» zu legen notwendig war.37 Mit E-Mail vom 11. Januar 2013 (um 18:26 Uhr) ver- sendete [Garage Gautschi] den [AMAG] und [Autoweibel] die Konditionenliste von 2012 der Garage Gautschi und erklärte wie diese bei seinen Unternehmen anzuwenden war.38 Bezüg- lich das Projekt präzisierte er Folgendes: «Es muss uns bewusst sein, dass wir mit Einzelab- schlachtungen arbeiten müssen und mit vollem Herzblut. Was ich klar nicht will ist, dass wir mit Halbmast und dann noch mit einer Hauruck Uebung an das Thema herangehen. So wird es klar scheitern und jede aufgewendete Zeit wäre für die Katz. Es braucht dann auch eine begleitende Plattform um das Thema immer und immer wieder anzusprechen um vorgefal- lende Misstritte offen zu diskutieren. Der angedachte Stammtisch nach Regionen wäre da eine gute Lösung»39. Er führte zudem weiter aus: «Was meint ihr, wollen wir das Thema an- gehen und wie wollen wir nun vorgehen, wir haben ja nur noch bis ca. Ende Febr. Zeit das Ganze vorzubereiten. Bei der Repo muss alles klar sein und vor allem Alle müssen sauber informiert sein. Es versteht sich von selbst, das diese Info heikel ist und wir auch vorsichtig umgehen müssen. Aus diesem Grund habe ich es nur Euch gesendet. Lasst mich also nicht am nächsten Tag verhaften lassen…smail»40.
- Mit einer E-Mail vom 22. Januar 2013 fasste [Garage Gautschi] den Inhalt dieser Dis- kussion für die übrigen Vorstandskollegen, die [Name] (City-Garage), [Name] (ASAG), [Na- me] ([VW-Händler]) und [Name] ([VW-Händler]), zusammen.41 Diese hatte zum Ergebnis, die «Nachlässe um -2 % [für die Fahrzeuge der Marken des VW-Konzerns zu] reduzieren» und «die von [Ihnen] definierten 9 Regionen [im Rahmen der VPVW Stammtische] als Plattform [zu] nutzen», um die zugelassenen Händler der Marken des VW-Konzerns miteinzubeziehen und dieses Projekt umzusetzen.42 Ein vorsichtiger Umgang mit Rabatten gegenüber End- kunden sei die einzige Möglichkeit, um die Marge der zugelassenen Händler zu verbes- sern.43 Er stellte seinen Vorstandskollegen die Frage, ob sie «dieses Projekt nun definitiv starten» und «umsetzen» wollten.44 [Garage Gautschi] wies sie zudem darauf hin, dass sie «diese Chance […] nur einmal [hätten] und die Zeit drängt» und dass sie «von einer "Chan- ce" von ca. 24 Mio.» sprechen würden.45
- Als Antwort darauf schickte [AMAG] am gleichen Tag die Konditionenliste der AMAG RETAIL «Verkaufskonditionen Endkunden Neufahrzeuge 2013 (Empfehlung)» vom 19. Ja- 33 Einladung vom 23.11.2012 zur VW PW MVR-Tagung: Act. 2. Für die VW PW MVR-Tagung gab es 221 angemeldete Teilnehmer, unter diesen waren alle Parteien vertreten (vgl. Act. 3). 34 Act. 4; Act. 5. 35 Idem. 36 Act. 4. 37 Idem. 38 Act. 4. 39 Idem. 40 Idem. 41 Act. 5. 42 Idem. 43 Protokollaussage zur Selbstanzeige vom 18.4.2013: Act. 41, S. 2. 44 Act. 5. 45 Idem. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 12 nuar 2013 an [Garage Gautschi] (und in Kopie an [Autoweibel]).46 Er stellte fest: «Bei der Repo-geschichte machen wir sowieso mit und wir haben unseren Kontrollmechanismus schon definiert und ggü. unseren Geschäftsführern [der AMAG RETAIL Betriebe] wird mor- gen kommuniziert, dass diese Liste verbindlich eingehalten wird, die Einhaltung bonusrele- vant sein wird und bei nicht-Anwendung entsprechende Konsequenzen gezogen werden».47 Diese Konditionenliste (gültig ab 1. Januar 2013) hatte [AMAG], als […] der AMAG RETAIL, mit Schreiben vom 23. Januar 2013 an alle Geschäftsführer, Markenverantwortlichen und Verkaufsmitarbeiter der AMAG RETAIL gesendet.48
- Am 23. und 24. Januar 2013 gab es weitere Korrespondenz per E-Mail zwischen den [Garage Gautschi], [AMAG] und [Autoweibel], wobei über die einzelnen Positionen einer ge- meinsamen Konditionenliste und die Ziele des Projektes diskutiert wurde. Diese E-Mails ent- halten insbesondere folgende Passagen: «Was wir aber unbedingt tun müssen, ist dass wir zusammensitzen und eine gemein- same Liste erstellen, die wir dann wiederum in den regionalen Meetings besprechen können. Wie [Garage Gautschi] schon gesagt hat, ist die Herausforderung die konsequente Umsetzung des Rabattverhaltens und vor allem die KONTROLLE dazu und hier müssen wir uns was überlegen (und auch drüber nachdenken, was wir tun, wenn wir "Verfehlungen" feststellen. Deshalb unterstütze ich eine Meeting mit den von [Garage Gautschi] vorgeschlage- nen Teilnehmern, wo wir dies alles klären und die Kommunikation in die Händlerregi- onen organisiere, denn wir müssen alle dasselbe sagen und sicherstellen»49; «[…] Es kann ja jeder seine Liste nehmen, wichtig für alle ist dass die privaten Händ- ler in unseren Einzugsgebieten das auch zu wissen bekommen, denn gerade bei Au- di schwirren immer noch die alten Nachlässe von […] und […]% umher. Auch sollten wir mit einer gültigen Liste auf Anfang Februar an die Front können. Ich nehme es auf mich wieder meine privaten Partner Kollegen damit zu bestücken. Ich habe im Anhang noch eine positive und negative Beispiele von Neuwagen Offer- ten zum Schulen der Verkäufer um mehr Transparenz in die Wagenhandelsofferten zu bekommen. [Garage Gautschi] ist das was du dir das vorgestellt hast? Sind das die Beispiele die wir an einem Stammtisch diskutieren können?»50; «Hoi [Name, Autoweibel] und [Name, AMAG] Alle Aufstellung sind absolut korrekt bzw. richtig Kommentiert. Ich denke, dass es nicht so wichtig ist was bei den einzelnen Beträgen geschrieben wird sondern das erste Ziel wäre, dass wirklich alle Offerten bei allen Händlern separiert dargestellt werden und selbstverständlich auch ohne grosse Vermischung mit dem Eintausch- preis. Obschon dies dann schwer in der Praxis ist gegen zu Beweisen und zu kontrol- lieren. Aber mit diesem Restrisiko der Ueberzahlung des Eintausches müssen wir le- ben können. 46 E-Mail vom 22.1.2013 von [AMAG] an [Garage Gautschi] und in Kopie an [Autoweibel]: Act. 6. 47 Act. 6. Vgl. auch die Betriebsmitteilung vom 23.1.2013 zu Verkäuferkonditionen AMAG RETAIL 2013: Act. 7. 48 Act. 7. 49 E-Mail vom 24.1.2013 von [AMAG] an [Autoweibel] und in Kopie an [Garage Gautschi]: Act. 8, S. 2-
- 50 E-Mail vom 23.1.2013 von [Autoweibel] an [AMAG] und in Kopie an [Garage Gautschi] : Act. 8, S. 2. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 13 Was wir bei dieser Gelegenheit auch ansprechen müssen ist die Ablieferungspau- schale. Wir und [ASAG] haben ja seit April 2012 eine Abl.p. von […].- bzw. bei kleine- ren Modellen eine von […].- [Name, AMAG] hat ja nun nachgezogen auf ca. […].- Besten Dank [Name, AMAG] ! Es ist aber so, dass es immer noch grosse Unter- schiede gibt. Auch dies müssen wir ansprechen. Die Erfahrung hat z.B. bei uns ge- zeigt, dass es beim Kunde nur Diskussionen gibt wenn eine Konkurrenzofferte vor- liegt mit z.T. noch […].- Sonst haben wir absolut keine Probleme sogar diese […].- auch bei einem Golf verrechnen zu können. Also um eine Fr. […].- höhere Abi. p. ergibt pro 100NW bekanntlich + Fr. 10‘000.- in der Kasse !! Ich habe noch kurz mit [Name, ASAG] und [Name, City-Garage] sprechen können. Wie auch in den Antwortmail bestätigt sind auch diese beiden Parteien einverstanden mitzuziehen und sich auch zu Engagieren. Wenn ihr einverstanden seit, werde ich an Alle uns 5 Parteien [ASAG, City-Garage, Garage-Gautschi, AMAG und Autoweibel] nun ein zusammenfassendes Mail schreiben mit der Idee und Terminvorschläge um sich im Febr. treffen zu können […]»51.
- Am 25. Januar 2013 unterbreitete [Garage Gautschi] den Adressaten, nämlich den [ASAG], [City-Garage], [AMAG] und [Autoweibel], Besprechungstermine (u.a. auch den
- Februar 2013) und fasste die Inhalte der im Anschluss an das Treffen erfolgten E-Mail- Korrespondenz der obengenannten [Adressaten] zusammen52: «Zusammenfassung - Wir sind alle der Ueberzeugung, dass wir diese Gelegenheit nutzen müssen, - Es ist uns aber auch allen bewusst dass Alle im selben Boot sein müssen und dies nur mit einem Kraftakt zu bewältigen ist, - Die Informationswelle muss vor der Repo passieren. - Die nächsten Schritte müssen jetzt eingeleitet und koordiniert werden»53.
- Weiter schlug [Garage Gautschi] vor, zu versuchen «noch einige Händler jetzt schon ins Boot zu nehmen um an diesem Projekt mitzuhelfen», weil dies aus seiner Sicht eine grosse Hilfe wäre und ihnen «noch mehr Rückendeckung geben» würde. Er ergänzte: «Wir müssten diese natürlich sofort informieren und auch einladen.»54 [Autoweibel] nannte da- raufhin in seiner E-Mail vom 26. Januar 2013 weitere mögliche Teilnehmer, er gab aber zu bedenken, dass dies «dann den Rahmen der Gruppengrösse sprengen würde»55. Auch [Ga- rage Gautschi] bezeichnete in seiner E-Mail vom 28. Januar 2013 an [Autoweibel] und in Ko- pie an die [ASAG], [City-Garage] und [AMAG] noch «wichtige regionale Player»56, deren Teilnahme er sich vorstellen könne. Allerdings war er auch einverstanden, wenn sie «sich in einer kleinen Delegation treffen»57 würden. 51 E-Mail vom 24.1.2013 von [Garage Gautschi] an [Autoweibel] und in Kopie an [AMAG]: Act. 8, S. 1. 52 E-Mail vom 25.1.2013 von [Garage Gautschi] an [ASAG], [City-Garage], [AMAG] und [Autoweibel]: Act. 9. 53 Idem. 54 Act. 9. 55 E-Mail vom 28.1.2013 von [Autoweibel] an die [Garage Gautschi] und in Kopie an die [ASAG], [City- Garage] und [AMAG]: Act. 10. 56 E-Mail vom 28.1.2013 von [Garage Gautschi] an die [Autoweibel] und in Kopie an die [ASAG], [City- Garage] und [AMAG]: Act. 10. 57 Idem. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 14 A.3.3 Die Konditionenliste
- Am 6. Februar 2013 trafen sich die [AMAG], [Garage Gautschi], [City-Garage] und [Au- toweibel] in der AMAG Autowelt Zürich in Dübendorf zu der oben erwähnten Besprechung.58 Alle Teilnehmer dieses «Meetings» brachten die in ihren Unternehmen verwendete, interne Konditionenliste mit.59 Auf der Basis des Layouts der Konditionenliste von AMAG RETAIL60 wurde nach einer Diskussion gemeinsam eine einheitliche Konditionenliste mit maximalen Preisnachlässen und minimalen Ablieferungspauschalen zur Abgabe von Erst-Offerten für Neufahrzeuge von Marken des VW-Konzerns erstellt.61 Anschliessend an das «Meeting» versendete [AMAG] an die [Garage Gautschi], [City-Garage] und [Autoweibel] folgende Do- kumente per E-Mail:62 - Die vereinbarte Konditionenliste für die vorgesehene Preis-Repositionierung der Mar- ken VW PW, VW NF, Skǒda und Seat zum 1. März bzw. 1. April 2015 (erste Fassung der vereinbarten Konditionenliste auf der Basis des Layouts der Konditionenliste von AMAG RETAIL); - Einen Entwurf der neuen zukünftigen AMAG RETAIL Konditionenliste (Gültigkeitsda- tum ab 18. Februar 2013).
- [Autoweibel] passte seine eigene Konditionenliste an die interne Konditionenliste der AMAG RETAIL mit Gültigkeit ab 18. Februar 2013 an und versendete diese per E-Mail am 8. Februar 2013 an die [AMAG], [Garage Gautschi] und [City-Garage].63 In der gleichen E-Mail informierte [Autoweibel] [AMAG], dass [Name, ASAG], […] der ASAG, ihn angerufen und ge- fragt habe, ob er die «Retail Nachlass Liste» erhalten könne.64 [Autoweibel] fragte daher, ob [AMAG] diese [ASAG] direkt schicken könnte.65
- Mit E-Mail vom 8. Februar 2013 (in Kopie an [AMAG]) informierte [Name, Garage Gau- tschi] [Name, ASAG], dass «[z]um Thema Repo […] die „neue Konditionenliste“ via [Auto- weibel] an […] [Name, ASAG] als Info weitergeleitet» wurde.66 Weiter schrieb [Garage Gaut- schi]: «Ueber die Details und das weitere Vorgehen zu informieren ist es am Besten, wenn du [Name, ASAG] [Name, AMAG] oder mir einmal anrufst. Wir werden dich gerne im Zu- sammenschnitt über das Meeting informieren».67
- Am 24. Februar 2013 passte [Autoweibel] seine Konditionenliste an die am 6. Februar 2013 vereinbarte Konditionenliste (Gültigkeitsdatum ab 1. März 2013)68 an und versendete 58 Act. 9; E-Mail vom 4.3.2013 von [AMAG] an die [ASAG], [City-Garage], [Garage Gautschi] und [Au- toweibel]: Act. 16. 59 Act. 71, Ziff. 175–177. 60 Vgl. E-Mail vom 6.2.2013 von [AMAG] an die [City-Garage], [Garage Gautschi] und [Autoweibel]: Act. 11, Beilage 2. 61 Act. 11, Beilage 1; E-Mail vom 4.3.2015 von [AMAG] an die [Garage Gautschi], [Autoweibel], [ASAG] und [City-Garage]: Act. 16, Beilage 2; Act. 40, S. 4; Act. 71, Ziff. 175–177 und Eingabe vom 5.9.2014 der AMAG: Act. 302, S. 2–3. 62 Act. 11. 63 E-Mail vom 8.2.2013 von [Autoweibel] an die [City-Garage], [Garage Gautschi] und [AMAG]: Act.
- 64 Idem. 65 Act. 12. 66 E-Mail vom 8.2.2013 von [Garage Gautschi] an [ASAG] in Kopie an [AMAG]: Act. 13. 67 Idem. 68 Vgl. Act. 11, Beilage 1. Vgl. auch Act. 16. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 15 diese an die [City-Garage] und [AMAG] und in Kopie an die [Garage Gautschi] und [ASAG] mit der Bitte um Überprüfung und Feedback.69
- In der Folge sendete [AMAG] am 4. März 2013 per E-Mail die am 6. Februar 2013 ver- einbarte Konditionenliste «als Basis für die Stammtische bzg. Rabattverhalten nach Repo» (zweite «neutralisierte»70 Fassung der vereinbarte Konditionenliste) an die [City-Garage], [ASAG], [Garage Gautschi] und [Autoweibel].71 Zum Vergleich hängte [AMAG] noch die Kon- ditionenliste von [Autoweibel] an, die er auf Basis der vereinbarten Konditionenliste erstellte und am 24. Februar 2013 versandte (Rz 29).72
- Am 5. März 2013 kam es zu weiterer Korrespondenz per E-Mail zwischen den [Garage Gautschi], [AMAG] und [Autoweibel] (jeweils mit Kopie an die [ASAG] und [City-Garage]) zur Frage, ob die Preisnachlässe gemäss der zweiten Fassung der vereinbarten Konditionenliste für gewisse Modelle erhöht werden sollten.73 [AMAG] fragte die anderen Kollegen, ob es möglich sei, dass die Preisnachlässe für den Bereich Detailhandel bei den Modellen der Marke VW (wie z.B. Polo und Golf) auf 3 % (statt bisher 2 %) angehoben werden könnten.74 [Garage Gautschi] antwortete, er würde es begrüssen, wenn sie an den vereinbarten 2 % für diese Modelle festhalten könnten.75 Diese Konditionen könnten danach immer noch korrigiert werden. Dabei war es für [Garage Gautschi] wichtig, dass sie sich «engmaschig über die Er- fahrungen an der Front und deren Volumenentwicklung updaten» und «schon nach 3 Mona- ten [nach der Durchführung der regionalen Stammtische] darüber sprechen» würden. Die [AMAG] und [City-Garage] erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden, wobei [City- Garage] noch ergänzte, es sei wichtig, «dass auch die kleineren Betriebe die Spielregeln einhalten».76 Dieser Punkt wurde auch von [Autoweibel] bestätigt: «Insbesondere wird das wichtigste sein, dass wir alle, Retail die Grossen wie die kleinen ins Boot holen dass sie es den Verkäufern dies zu glaube und umsetzen. Die Kontrolle in naher Zukunft sind wichtig».77 Ein Thema war auch, ab wann diese vereinbarte Konditionenliste aktiv werden sollte, falls sie schon im damaligen Zeitpunkt an die anderen zugelassenen Händler der Marken des VW- Konzerns versendet würde. [Garage Gautschi] stellte [Autoweibel] und [AMAG] die Frage, ob die «neue» Konditionenliste ab sofort umgesetzt werden müsse oder noch bis zum «offiziel- le[n] Startschuss so um den 25.03[.2013]»78 gewartet werden sollte. [City-Garage] hielt hier- zu fest, für ihn sei klar, dass die «Liste» (die vereinbarte Konditionenliste) aktiv werde, «so- bald der letzte Stammtisch […] durch» sei.79 [Garage Gautschi] gebe «den Termin des letz- ten Stammtisches bzw. den nächsten Starttag durch».80 69 E-Mail vom 24.2.2013 von [Autoweibel] an die [City-Garage] und [AMAG] und in Kopie an die [ASAG] und [Garage Gautschi]: Act. 15. Siehe auch Act. 16, Beilage 3. Vgl. auch Act. 71, Ziff. 182–
- Aus diesem Grund wird in der folgenden E-Mail-Korrespondenz die am 6.2.2014 vereinbarte Konditionenliste als «Konditionenliste von [Autoweibel]» bezeichnet (siehe z.B. Act. 19, S. 1). 70 Im Unterschied zu der am 6. Februar 2013 versendeten ersten Fassung der vereinbarten Konditio- nen (Act. 11) enthält diese zweite Fassung kein Logo der AMAG RETAIL. 71 Act. 16, Beilage 2. Vgl. auch Act. 71, Ziff. 184–185; Act. 302, S. 3. 72 Act. 16, Beilage 3. 73 E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 5/6.3.2013: Act. 17. 74 E-Mail vom 5.3.2013 10:37:07 Uhr von [AMAG]: Act. 17, S. 4–5. 75 E-Mail vom 5.3.2013 um 18:14 Uhr von [Garage Gautschi]: Act. 17, S. 4. 76 E-Mail vom 5.3.2013 um 19:11 Uhr von [AMAG] und E-Mail vom 5.3.2013 19:24 von [City-Garage]: Act. 17, S. 2–3. 77 E-Mail vom 6.3.2013 um 7:21 Uhr von [Autoweibel]: Act. 17, S. 2. 78 E-Mail vom 6.3.2013 um 7:54 Uhr von [Garage Gautschi]: Act. 17, S. 1. 79 E-Mail vom 6.3.2013 um 8:21 Uhr von [City-Garage]: Act. 17, S. 1. 80 E-Mail vom 6.3.2013 um 8:21 Uhr von [City-Garage]: Act. 17, S. 1. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 16
- Die Konditionenliste von [Autoweibel] wurde nochmals in einigen Punkten überarbeitet und auf die am 6. Februar 2013 vereinbarten Konditionenliste hin angepasst.81 Diese wurde von [Garage Gautschi] an die betroffenen Mitglieder des Vorstands des VPVW am 13. März 2013 per E-Mail versandt.82 Dieses Dokument stellt die definitive Version der vereinbarten Konditionenliste dar.83
- Die nachfolgende Tabelle stellt einen Auszug der vereinbarten Konditionenliste dar:84 Tabelle 1: Auszug der vereinbarten Konditionenliste Privat (Detail) KMU Kleine Flotte Grosse Flotte VW Golf […] % […] % […] % […] % VW Crafter […] % […] % […] % […] % Audi A4 […] % […] % […] % […] % Seat Leon […] % […] % […] % […] % Skoda Octavia […] % […] % […] % […] % Nettomodelle (Skoda) […] % […] % […] % […] % Sondermodelle (Skoda) […] % […] % […] % […] % Ablieferungspauschale klein Fr. […].- mittel Fr. […].- gross und NF Fr. […].- Abbildung 2 (Darstellung Sekretariat) A.3.4 Die Präsentation
- [Garage Gautschi] erstellte und versendete am 11. Februar 2013 per E-Mail einen ers- ten Entwurf einer einheitlichen Präsentation zur Durchführung der geplanten regionalen Stammtische des VPVW an die [ASAG], [City-Garage], [Autoweibel] und [AMAG].85 Am
- März 2013 versendete [Garage Gautschi], als Basis für alle Stammtische und insbeson- dere für seinen Stammtisch in der Region Mittelland, die von ihm überarbeitete Version der 81 Vgl. die Konditionenliste in den Act. 15 und 19 mit Act. 11, Beilage 1 und Act.16, Beilage 2. Im Un- terschied zu der am 24.2.2013 versendeten Konditionenliste von [Autoweibel] (Rz 29) wurden folgen- de Punkte angepasst: Bei den Modellen A3 Start Plus, Sondermodelle und Praktik wurden die Kondi- tionen gemäss derjenigen der am 6.2.2013 vereinbarten Konditionenliste korrigiert. Die Stelle «Eco- motive alle» wurde gestrichen. Die Stelle «Octavia Aarosa 4x4» wurde mit der Stelle «Nettomodelle» ersetzt. 82 E-Mail vom 13.3.2013 von [Garage Gautschi] an die [ASAG], [City-Garage], [Name, Garage], [AMAG] und [Autoweibel] sowie an [E-Mail-Adresse, VW-Händler]: Act. 19, Beilage 3 (nachfolgend: vereinbarte Konditionenliste; siehe Anhang 1). 83 Vgl. auch E-Mail vom 25.03.2013 von [Name] ([…] VW PW der AMAG) an [Name] ([…] VW PW der AMAG): Act. 25. 84 Vgl. Act. 19, Beilage 3. 85 E-Mail vom 11.2.2013 von [Garage Gautschi] an den [AMAG], [City-Garage], [ASAG] und [Autowei- bel]: Act. 14. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 17 Präsentation.86 [Garage Gautschi] präzisierte, dass die Präsentation noch angepasst werden könne.87 Gleichzeitig versendete er die vereinbarte Konditionenliste88, welche er am Stamm- tisch vom 25. März 2013 abgeben wollte sowie einen Statusbericht über die zwischen VPVW und AMAG IMPORT bzw. Händlerschaft aktuell besprochenen Themen, welcher zusätzlich auch in die Präsentation integriert war.89
- Für die Durchführung der Stammtische wurde die Schweiz in neun Regionen aufgeteilt (siehe Rz 14) und diese den betreffenden Vorstandsmitgliedern des VPVW anhand der geo- graphischen Tätigkeit ihrer Unternehmen zugeteilt (siehe Rz 46 und 47).
- Die Leiter dieser Stammtische versendeten die Einladungen jeweils per E-Mail.90 Dies- bezüglich schrieb [Garage Gautschi]: «Gestern habe ich mit [Name, ASAG] die Gebiete ab- gestimmt. [Name, Autoweibel], du bekommst von mir noch die def. Liste meiner Region 2. [Name, ASAG] hat mich gefragt, wer bzw. in welchem Namen wir das Einladungsschreiben aufsetzen. Spontan habe ich gesagt, dass es nicht offiziell der Händlervorstand sein darf be- treffend dem Thema. Heute Morgen bin ich mir nicht mehr so sicher, weil es ja der erste offi- zielle Stammtisch sein soll. Was meint ihr ? Bitte um Feedback. Zudem wären wir alle si- cher froh, wenn ein paar Vorschläge eines Einladungsschreiben vorliegen würde. Inhaltlich sollten die Schreiben in etwa identisch sein. Ich werde einmal versuchen etwas aufzusetzen, wäre aber froh wenn zusätzlich Inputs oder andere Vorschläge aufgesetzt würden. Besten Dank. [Name, Garage Gautschi]»91. Die betroffenen [Personen] einigten sich schlussendlich, das Einladungsschreiben für die Stammtische im Namen des Händlervorstandes des VPVW zu versenden.92
- Im Einladungsschreiben für den ersten geplanten Stammtisch in der Region 9 (ZH- West) wurden die Themen angekündigt: «Preisreposition unserer Konzernmarken», «Wichti- ge Händlerthemen um unsere Rentabilität zu stärken», «Statusbericht der Themen welche im Vorstand mit dem Importeur besprochen werden», «Termin des nächsten Stammti- sches».93 Zudem wurden die eingeladenen Händler auf folgenden Punkt aufmerksam ge- macht: «Wichtig ist, dass alle angeschriebenen Partner teilnehmen auch diejenigen, welche nicht im Händlerverband [VPVW] sind!!».94 Es wurde auch mitgeteilt, dass der Im- porteur über das Durchführen der Stammtische informiert ist, aber nicht über deren Inhalt und eventuelle Entscheide.95 Gemäss der E-Mail vom 6. März 2013 von [Garage Gautschi] (Rz 36) ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Einladungsschreiben für alle Stammtische mindestens im Wesentlichen ähnlich war.
- In der Präsentation wurden u.a. unter dem Stichwort «Projekt Repo 2013» die Ziele des VPVW-Vorstandes und dessen Politik betreffend Preisnachlässen und Ablieferungspauscha- len,96 eine Grobübersicht der vereinbarten Konditionen pro Marke,97 die Anpassungen pro 86 E-Mail vom 13.3.2013 von [Garage Gautschi] an die [ASAG], [City-Garage], [Name, VW-Händler], [AMAG] und [Autoweibel] sowie an [E-Mail-Adresse, VW-Händler]: Act. 19, Beilage 1 (nachfolgend: Präsentation; siehe Anhang 2). 87 Act. 19, S. 1. 88 Act. 19, Beilage 3. 89 Act. 19, Beilage 2. 90 Protokollaussage zur Selbstanzeige vom 18.4.2013: Act. 41, S. 7. Vgl. z.B. die Einladung vom 11.3.2013 der AMAG an den Teilnehmer des Stammtisches Region 9: Act. 18. 91 E-Mail vom 6.3.2013 um 7:54 Uhr von [Garage Gautschi]: Act. 17, S. 1, Hervorhebung im Original. 92 Vgl. Act. 18, S. 3. 93 Idem. 94 Act. 18, S. 3, Hervorhebung im Original. 95 Idem. 96 Act. 19, Beilage 1, Folien 1–3 und 16–17. 97 Act. 19, Beilage 1, Folie 4. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 18 Marke der Händlermargen98 und konkrete Anwendungsbeispiele der vereinbarten Konditio- nen für die Erst-Offerte99 dargestellt.
- Die Folie 2 der Präsentation zeigt eine graphische Darstellung der Kostenentwicklung und des Zerfalles der Rentabilität für die Schweizer Händler der Marken des VW-Konzerns in den letzten zehn Jahren:100 Abbildung 3 (Folie 2 der Präsentation Region 8101)
- Die Gründe des «Projekt Repo 2013» sind in Folie 14 der Präsentation für den VPVW Stammtisch Region 8, die von den [Name, ASAG] und [Name, ASAG] gehalten wurde (siehe unten Rz 46), genauer aufgeführt:102 98 Act. 19, Beilage 1, Folien 5–9. 99 Act. 19, Beilage 1, Folien 10–15. 100 Act. 19, Beilage 1, Folie 2. 101 Diese Folie der Präsentation Region 8 (Anhang 3) ist inhaltlich gleich der Folie 2 der Präsentation (Anhang 2), aber übersichtlicher dargestellt (vgl. Vergleichstabelle der Präsentationen, Anhang 4). 102 Präsentation VPVW Stammtisch Region 8 (nachfolgend: Präsentation Region 8; siehe Anhang 3): Act. 22, Folie 14. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 19 Abbildung 4 (Folie 14 der Präsentation Region 8)
- In Folie 3 der Präsentation wurden vier potentielle Massnahmen vorgestellt, welche möglicherweise dazu dienen könnten den Zerfall der Rentabilität zu stoppen:103 Abbildung 5 (Folie 3 der Präsentation)
- Der Kommentar in obiger Folie stellt jedoch klar, dass nur eine Erhöhung des Brutto- gewinns das Problem der Rentabilität innert kurzer Frist lösen könne; und zwar indem mittels 103 Act. 22, Folie 16. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 20 einer «Rabattsenkung»104 ̶ im Rahmen des «Projekt Repo 2013» ̶ der «Deckungsbeitrag sofort und nachhaltig» gesteigert werde.
- In Folie 16 der Präsentation wird die Wirkungsweise der Umsetzung dieses Projektes erklärt:105 «Bei einer Senkung der Konditionen von 2% entspricht dies Mehreinnahmen von ca. Fr. 75'000.- pro 100 Einheiten Um diese Summe zu erreichen mit Mehrvolumen müssten ca. 23% mehr Fahrzeuge verkauft werden Man bedenke, dass dies im 2004/2005 schon einmal erfolgreich umgesetzt wurde».
- In Folie 17 der Präsentation wurden zur Umsetzung folgende «Spielregeln» festgehal- ten:106 «Es braucht Mut und den klaren Willen dies umzusetzen»; «‹Alle› müssten sich an die Offertdarstellung ab Repo halten»; «Als erster Schritt, werden in einem klar definierten Zeitraum ( z.B. 6 Monaten ) die Vorlagen ohne Ausnahmen durchgesetzt. Auch wenn scheinbar Geschäfte verloren gehen !!»; «Bei grösseren Betrieben braucht es zwingende interne Kontrollen»; «Bei Verfehlungen gilt eine zwingende und volle Transparenz gegenüber den beteilig- ten Händlern»; «Mitglieder vom Vorstand können jederzeit als Hilfe einbezogen werden».
- Die «Offert Beispiele» (Folien 11–15 der Präsentation) zeigen, wie die maximalen Preisnachlässe und minimalen Ablieferungspauschalen der vereinbarten Konditionenliste im System zur Erstellung einer «Erst-Offerte» korrekt eingetragen werden sollten.107 Die Werte der vereinbarten Konditionenliste müssten dabei «zwingend» und «ohne Ausnahme» auf der Erst-Offerte angewendet und als Preisnachlass bzw. Flottenrabatte ausgewiesen werden.108 Sämtliche Zusatzrabatte (wie z.B. Lagerabverkaufsprämie, Treuerabatt, Ausstellungsrabatt usw.) sowie die Ablieferungspauschale sollten immer und «ohne Ausnahme» als separater Betrag mit entsprechendem Text ausgewiesen werden.109 A.3.5 Umsetzung des Projektes
- Zwischen dem 18. und 27. März 2013 fanden verschiedene regionale Stammtische des VPVW statt, an denen die Präsentation gehalten und diese – teilweise zusammen mit der Konditionenliste und/oder einem Anmeldeformular zum Händlerverband – teils während die- ser Stammtische verteilt, teils nachträglich an die Teilnehmer verschickt wurde:110 104 Siehe Act. 22, Folie 16. 105 Act. 19, Beilage 1, Folie 16. 106 Act. 19, Beilage 1, Folie 17. 107 Act. 19, Beilage 1, Folien 11–15. 108 Act. 19, Beilage 1, Folie 10 und 12. 109 Act. 19, Beilage 1, Folie 10, 13–15. 110 Act. 41, S. 6 f.; Einvernahmeprotokoll vom 12.5.2013 von [Garage Gautschi]: Act. 77, Rz 497–501. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 21 Am 18. März 2013 leitete [Name] (Autoweibel) den Stammtisch für die Region 6 (BE-West und -Süd, FR-D, VS-D). Die Präsentation wurde per E-Mail an die Teilnehmer verteilt und die vereinbarte Konditionenliste wurde aufgelegt.111 Am 20. März 2013 leiteten die [Name] und [Name] (ASAG) den Stammtisch für die Region 8 (AG, BS, BL, SO Nord, JU).112 Die Präsentation und die vereinbarte Konditio- nenliste wurden an die Teilnehmer per E-Mail verschickt.113 Am 25. März 2013 leitete [Name] (Garage Gautschi) den Stammtisch für die Region 2 (AG-Ost, SO-Süd, BE-Ost).114 Die Präsentation und ein Anmeldeformular zum Händ- lerverband wurden per E-Mail an die Teilnehmer versendet.115 Die vereinbarte Konditio- nenliste plante [Name, Garage Gautschi] am Stammtisch abzugeben.116 Gleichentags leitete [Name] (AMAG) den Stammtisch für die Region 9 (ZH-West).117 Die Präsentation wurde an die Teilnehmer verteilt und die vereinbarte Konditionenliste wurde aufgelegt.118 Am 26. März 2013 leitete [Name] (City-Garage) den Stammtisch für die Regionen 1 und 5 (SH, TG, ZH-Ost, SG, FL, AI, AR, GR-Ost und -Nord).119 Für diesen Stammtisch plante [Name, City-Garage], die vereinbarte Konditionenliste an die Teilnehmer des Stammtisches zu versenden oder abzugeben.120 Am 27. März 2013 leitete [AMAG] an Stelle von [Name] ([VW-Händler]) den Stamm- tisch für die Region 4 (ZG, LU, UR, NW, OW, SZ, GL). Die Präsentation wurde nicht ver- teilt.121 Auf Auskunftsbegehren des Sekretariats antwortete [Name, VW-Händler], dass er von [AMAG] angefragt worden sei, eine geeignete «Location» für den Stammtisch zu finden und zu reservieren.122 Er habe als Händler an diesem Stammtisch teilgenommen. Die Präsentation sei von [AMAG] gehalten worden und Thema sei die Schaffung von Li- quidität im Händlerbetrieb durch die Reduktion der Händlermarge um 1–2 Prozentpunkte gewesen. Am Stammtisch seien ungefähr 20 Teilnehmer anwesend gewesen aber keine Dokumente ausgehändigt worden.123
- In den Regionen 3 (FR-F, VD, NE, GE, VS-F) und 7 (TI, GR-West und -Süd) haben keine Stammtische betreffend das «Projekt Repo 2013» stattgefunden.124 In der Region 3 111 Act. 41, S. 6; E-Mail vom 26.3.2013 von [Autoweibel] an [Präsident des VPVW]: Act. 27, S. 5. 112 Act. 41, S. 6. 113 Einvernahmeprotokoll vom 17.6.2013 von [ASAG]: Act. 83, Rz 347 f. Vgl. auch Act. 25 und Act. 302, S. 3. 114 Act. 41, S. 6. 115 Act. 77, Rz 497–501. 116 Act. 19, S. 1. 117 Act. 41, S. 6–7; E-Mail vom 25.3.2013 von [AMAG] an die Teilnehmer des Stammtisches Region 9: Act. 24. 118 Idem. 119 Act. 41, S. 7. 120 E-Mail vom 6.3.2013 von [City-Garage] an [Garage Gautschi] und in Kopie an die [AMAG], [ASAG] und [Autoweibel]: Act. 17, S. 1. In dieser E-Mail antwortet [City-Garage] auf die Frage von [Garage Gautschi], ab wann die vereinbarte Konditionenliste angewendet («umgestellt») werden solle. [City- Garage] erklärt darin, für ihn sei es klar, dass die vereinbarte Konditionenliste nach dem letzten Stammtisch des VPVW aktiv werde; sofort könne die City-Garage nicht beginnen, da er die vereinbar- te Konditionenliste sonst bereits versenden und erklären müsste. 121 Act. 41, S. 7. 122 Stellungnahme der [VW-Händler] vom 26.9.2013: Act. 154. 123 Idem. 124 Act. 41, S. 7. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 22 war für den 7. Mai 2013 ein Stammtisch geplant, dieser hat jedoch nicht stattgefunden.125 Auf Auskunftsbegehren des Sekretariats antwortete [Name], […] der [VW-Händler] und zuständig für die Region 7 (Rz 15), dass er seit 2011 Mitglied des Vorstandes des VPVW sei.126 Er ha- be keine Kenntnis von einer Präsentation und an keinem Stammtisch teilgenommen. Er hätte allerdings einen Stammtisch für den Kanton Tessin und die Region Engadin vorbereiten sol- len.127 A.3.6 Abbruch des Projektes
- Am 25. März 2013 leitete [Name], […] VW PW der AMAG, [Name], […] VW PW der AMAG, per E-Mail die am 20. März 2013 am VPVW-Stammtisch der Region 8 von den [Na- me, ASAG] und [Name, ASAG] ([…] bzw. […] der ASAG) gehaltene Präsentation sowie die verteilte vereinbarte Konditionenliste weiter, welche ihm ein zugelassener Händler der Mar- ken des VW-Konzerns gleichentags hatte zukommen lassen.128
- Nach Aussage der AMAG leitete [Name, AMAG] die Präsentation am Morgen des
- März 2013 [Name] ([…] AMAG IMPORT) weiter.129 [Name, AMAG] rief darauf gleichen- tags [Name] (Präsident des VPVW) an und ersuchte diesen um eine Stellungnahme zu die- ser Präsentation.130 Gegenüber [Name, AMAG] erklärte [Präsident des VPVW], er habe von dieser Präsentation keine Kenntnis gehabt, da er die Stammtischinitiative zur Verbesserung der Händlerrendite «delegiert» habe.131 Wie dem oben Gesagten entnommen werden kann (Rz 15 und 46), wurde die Aufgabe der Organisation und der Durchführung solcher Stammti- sche von den übrigen Vorstandsmitgliedern des VPVW übernommen.
- Gleichentags forderte [Präsident des VPVW] die Vorstandsmitglieder des VPVW per E- Mail auf, «im Rahmen der Stammtische hinsichtlich der Rabatte keine Absprachen zu tätigen und keinen diesbezüglichen Druck aufzubauen».132 Er informierte die Vorstandsmitglieder, dass «in kartellrechtlicher Hinsicht keine Absprachen erfolgen [dürften], schon gar kein Druck erzeugt werden - das Niveau von unverbindlichen Informationen darf zwingend nicht verlas- sen werden».133 Auf diese Information des Präsidenten haben vier der beteiligten Vor- standsmitglieder wie folgt geantwortet:134 - [Name] (AMAG) erklärte, die Idee sei gewesen, dass alle [zugelassenen Händler der Marken des VW-Konzerns] mithelfen würden, «vorsichtig mit Rabatten umzugehen, denn es [gehe] um die Profitabilität von allen». Er habe während seines Stammti- sches gesagt, «dass falls Offerten auftauchen von AMAG RETAIL, welche diesen Korridor nicht berücksichtigen, Sie [ihm] diese doch bitte zustellen» sollten und dass «[v]on Zwang […] nicht die Rede sein [könne], sondern von Überzeugungsarbeit»;135 - [Name] (Garage Gautschi) merkte an, dass «die Durchführung des Stammtisches sehr begrüsst» und dass «das Thema Repo positiv aufgenommen» wurde. Die Teil- 125 Act. 41, S. 7; Act. 71, Rz 236–239. 126 Stellungnahme der [VW-Händler]. vom 27.9.2013: Act. 157. 127 Idem. 128 Act. 25. 129 Act. 40, S. 6. Vgl. auch E-Mail vom 26.3.2013 um 10:31 Uhr von [Präsident des VPVW] an die Vor- standsmitglieder des VPVW: Act. 26 und E-Mail vom 26.3.2013 um 10:56 Uhr von [Präsident des VPVW] an die Vorstandsmitglieder des VPVW: Act. 28. 130 Idem. 131 Act. 40, S. 6. 132 Act. 26. 133 Idem. 134 Act. 27. 135 Act. 27, S. 1. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 23 nehmer des Stammtisches seien alle einverstanden gewesen, hätten «aber z.T ein grosses Misstrauen dass es auch wirklich umgesetzt» werde. Um die Umsetzung des «Projekt Repo 2013» sicherzustellen, seien «die nachfolgenden Stammtische und die zu führenden Gespräche bei Verfehlungen unumgänglich und absolut Entschei- dend». Er habe auch die Erwartungshaltung der Einhaltung geäussert, jedoch keine Drohungen. [Garage Gautschi] meinte zudem: «Wie auch von [AMAG] erwähnt, wir müssen nun Ruhe bewahren, die Strategie so fortsetzen und Zeichen, bei welchen der Import uns versucht auszuspielen, sofort im Keime zu ersticken !! Wenn solche Aeusserungen gemacht werden, wollen wir Beweise !»;136 - [Name] (City-Garage) erwähnte, dass es auch bei seinen Stammtischen (Region 1 und 5) «eine positive Einstellung mit einem Schuss ‹Bedenken›» gab, sie «es» aber «alle versuchen» wollten. Hinzu komme, dass «wenn der Verkäufer 2% weniger Mar- ge geben» müsse, «auch bei ihm was mehr ‹hängen›» bleibe. Er müsse auch «nach- träglich bei 3 Betriebe[n] separat ein Gespräch führen, da diese nicht anwesend wa- ren». Als post scriptum fügte [City-Garage] noch ein: «Schade, dass es Betriebe gibt, die es nicht [wissen] um was es wirklich geht. Es geht um unsere eigene Zukunft und nicht die des Importeurs!»;137 - [Name] (Autoweibel) teilte mit, dass sein Stammtisch auch ein positives Feedback generiert habe. Es habe «einige Knacknüsse im Erreichen aller in [s]einem Verant- wortungsgebiet» gehabt, was er aber habe «delegieren oder selber erledigen» kön- nen. Er schrieb: «Das Thema Preisnachlässe haben wir diskutiert und alle waren sich einig dass wir endlich mehr Geld verdienen müssen, und jeder sich selber helfen muss, denn von Amag Import können wir keine Hilfe diesbezüglich erwarten. Ich ha- be die blauen Beispiele [die Offert Beispiele] gezeigt und gesagt Jeder könne sich dann beim Ausgang ein neutrales Blatt [die vereinbarte Konditionenliste] mitneh- men».138 [Autoweibel] war der Ansicht, dass sie zusätzlichen Strategien entwickeln sollten, um auch andere Mitbewerber «ins Boot zu holen».139
- Am 2. April 2013 fasste die […] der AMAG, namentlich die [Name, AMAG] ([…] der AMAG), [Name, AMAG] und [Name, AMAG], den Beschluss, sich von den in der erwähnten Präsentation enthaltenen Aussagen zu distanzieren und das «Projekt Repo 2013» unverzüg- lich zu stoppen.140
- Mit den Schreiben vom 2. April 2013 wurden alle autorisierten Handelspartner (Händ- ler, Vertriebspartner und Auslieferstellen) aller von AMAG vertretener Marken, alle AMAG RETAIL-Betriebe und die Vorstandsmitglieder des VPVW aufgefordert, «sich unter keinen Umständen an die Vorgaben der erwähnten Informationen und Präsentation zu halten und das «Projekt Repo 2013» in keiner Weise umzusetzen».141
- Am 3. April 2013 verfasste und unterzeichnete [Präsident des VPVW] zudem ein Ab- mahn- und Informationsschreiben an alle Teilnehmer der VPVW-Stammtische, an denen ei- ne Präsentation betreffend «Projekt Repo 2013» gehalten wurde. Darin informierte er, dass die «im Rahmen dieser Stammtische vermittelten Informationen keinesfalls zwingenden Cha- 136 Act. 27, S. 2. 137 Act. 27, S. 4. 138 Mit «ein neutrales Blatt» ist die vereinbarte Konditionenliste gemeint. 139 Act. 27, S. 5. 140 Beschluss der […] der AMAG vom 2.4.2013 betreffend VPVW Stammtische: Act. 30. 141 Schreiben vom 2.4.2013 der [Name, AMAG] und [Name, AMAG] an die gesamte Vertriebsorgani- sation der AMAG Konzernmarken: Act. 31 (per E-Mail am 3.4.2013 um 7:58 Uhr versandt: Act. 36); Schreiben vom 2.4.2013 der [Name, AMAG] und [Name, AMAG] an die Vorstandmitglieder des VPVW: Act. 32 (vorab per E-Mail versandt: Act. 33); Schreiben vom 2.4.2013 von den [Name, AMAG] und [Name, AMAG] an die Geschäftsführer AMAG RETAIL: Act. 34. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 24 rakter haben, sondern jeder Händler nach wie vor frei in der Preissetzung resp. dem gewähr- ten Nachlass gegenüber dem Kunden ist. Es ist Ihrem Betrieb überlassen, den betriebswirt- schaftlichen Entscheid zu fällen, in welchem Umfang die Händlermarge im Einzelfall an den Kunden weitergeleitet werden soll»142. Dieses Schreiben wurde ebenfalls von [AMAG] an die Teilnehmer des Stammtisches vom 25. März 2015 per E-Mail versendet.143 A.3.7 Anwendung der vereinbarten Konditionenliste
- Auf der vereinbarten Konditionenliste ist ihre Gültigkeit per 1. März 2013 angegeben.144 Da die Teilnehmer der Stammtische des VPVW eine Kopie der vereinbarten Konditionenliste entweder während dieser Anlässe oder per E-Mail nachträglich erhielten, ist davon auszuge- hen, dass die Umsetzung der Konditionen zumindest nach dem ersten Stammtisch am 18. März 2013 begann (Rz 46).
- Aufgrund der vorliegenden Informationen musste die vereinbarte Konditionenliste aller- dings erst am Tag nach dem letzten Stammtisch, dem 27. März 2013, aktiv werden (Rz 31).145 Am 2. und 3. April 2013 zeigten sich die ersten Reaktionen seitens der AMAG und des VPVW-Präsidenten, um die Umsetzung des «Projekt Repo 2013» durch alle autorisier- ten Händler der Marken des VW-Konzerns und die Teilnehmer des VPVW-Stammtische zu unterbrechen.146 Am 3. April 2013 hat die AMAG ihre Selbstanzeige eingereicht147 und am
- Mai 2013 hat das Sekretariat die Untersuchung gegen die AMAG und die Verfahrenspar- teien eröffnet148. Das heisst, dass die vereinbarte Konditionenliste nur zwischen dem 28. März und dem 3. April 2013 hat angewendet werden können, wovon die vier Tage zwischen
- März und 1. April 2013 auf die Ostertage entfielen (also insgesamt drei Tage). Die betref- fende Wettbewerbsabrede wurde somit nur kurze Zeit umgesetzt. A.3.8 Die Vereinbarung von 2002
- Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung (Rz 93) erhielt das Sekretariat am 7. Juni 2013 per E-Mail eine Mitteilung von [Name] der [VW-Händler] in […] (nachfolgend: […]), in welcher dieser angab, dass Verträge zur Preisfestlegung bei AMAG konstante Praxis seien. Im Anhang der E-Mail übermittelte er ein Dokument aus dem Jahre 2002, welches eine Vereinbarung über Maximalpreisnachlässe zwischen den verschiedenen AMAG RETAIL-Betrieben, der City-Garage, der ASAG und anderen autorisierten Händlern der Marken des VW-Konzerns für den Vertrieb von Neufahrzeugen des Modells VW Phaeton zu sein scheint.149 Mit Auskunftsbegehren vom 11. September 2013 wurde der betreffende Händler um die Eingabe weiterer Informationen ersucht.150 Die Stellungnahme von [VW- Händler] folgte am 25. September 2013.151 Der Verkaufsvertrag für die Personenwagen der Marke Volkswagen sei am 31. Juli 2010 von AMAG gekündigt und danach der Computer von AMAG Informatik abgeholt worden.152 Aus diesem Grund könne er dem Sekretariat keine 142 Schreiben vom 3.4.2013 von [Präsident des VPVW] an die Teilnehmer der VPVW-Stammtische: Act. 35. 143 E-Mail vom 3.4.2013 von [AMAG] an die Teilnehmer des VPVW-Stammtisches vom 25. März 2015: Act. 37. 144 Vgl. Anhang 1. 145 Act. 17. 146 Siehe dazu Rz 51–53. 147 Siehe dazu Rz 89. 148 Siehe dazu Rz 90. 149 Vereinbarung Vertrieb VW Phaeton vom 7.6.2002: Act. 1; E-Mail von [VW-Händler] an das Sekre- tariat: Act. 66. 150 Act. 142. 151 Act. 152. 152 Act. 152, S. 1. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 25 weiteren Unterlagen betreffend einer Vereinbarung von Rabatten und Preisnachlässen zu- kommen lassen. Allerdings führte er aus, dass ab 1995 mit Wissen der AMAG IMPORT bei sämtlichen Treffen (Händlermeetings, Verkaufsdienstbesuche, Schulungen, persönlichen Gesprächen und anderen Treffen) auf die Rabattvorgabe von AMAG Zürich verwiesen und Betriebe, welche sich nicht daran hielten «als schwarze Schafe angeprangert und als Ra- battschleuder verschrien»153 wurden. Abgesehen vom dem Sekretariat zugestellten Doku- ment154, seien die Vorgaben jedoch ausschliesslich mündlich erfolgt und nie schriftlich ver- einbart worden.155 A.3.9 Vorbringen der Verfahrensparteien
- Während der Einvernahmen (bzw. der Ergänzung zur Bonusmeldung der AMAG) wur- den die Parteien und die AMAG mit einigen Beweismitteln konfrontiert (Rz 94 f.). Die Partei- en und die AMAG konnten sich insbesondere bezüglich der vereinbarten Konditionenliste und der Präsentation156 äussern und dazu Stellung nehmen.
- Zusammenfassend sagten die Garage Gautschi157, die Autoweibel158 und die City- Garage159 aus, dass sie mit der vorgelegten Präsentation lediglich die visuelle Darstellung einer Erst-Offerte vereinheitlichen wollten und sich dadurch Fehler beim Ausfüllen des Be- stellprogrammes vermeiden liessen. Ziel sei es gewesen, dass die Transparenz zwischen den verschiedenen Händlern durch einheitliche Darstellung der Konditionen für den Kunden verbessert werde, was sich zusätzlich rentabilitätssteigernd auswirke.
- Die AMAG160 und die ASAG161 erkannten an, dass eine gemeinsame Konditionenliste im Rahmen des «Projekt Repo 2013» vereinbart wurde und dass die Präsentation an den Stammtischen des VPVW zur Verbreitung dieses Projekts genutzt wurde. Die Konditionenliste
- [Name] (AMAG) und [Name] (ASAG) bestätigten, dass am 6. Februar 2013 ein Treffen stattgefunden hat, während diesem eine gemeinsame Konditionenliste erstellt und vereinbart wurde.162 [ASAG] stellte aber klar, dass er an diesem Treffen vom 6. Februar 2013 nicht teil- genommen habe.163
- [Name] (Garage Gautschi) konnte sich nicht erinnern, ob er beim Treffen am
- Februar 2013 anwesend war.164 Gemäss seiner Aussage führte er auch einen Stammtisch durch; er habe aber keine Liste bei seiner Präsentation gehabt.165 Zur Frage, ob die Adresse 153 Act. 152, S. 2. 154 Vereinbarung Vertrieb VW Phaeton vom 7.6.2002: Act. 1. 155 Act. 152, S. 2. 156 Den Parteien wurde die Präsentation Region 8 (Anhang 3) vorgehalten. 157 Einvernahmeprotokoll vom 12.6.2013 von [Garage Gautschi]: Act. 77, Ziff. 456–457, 462–463, 465, 471–472. 158 Einvernahmeprotokoll vom 17.6.2013 von [Autoweibel]: Act. 85, Ziff. 245–246, 282–287, 291–293, 303–304, 307, 313. 159 Einvernahmeprotokoll vom 20.6.2013 von [City-Garage]: Act. 88, Ziff. 347–349, 352–363, 385, 396, 413–414; Act. 95, Ziff. 155–156. 160 Protokollaussagen der AMAG vom 11.6.2013: Act. 71, Ziff. 175–177, 182–183, 230–231; Act. 40, S. 2–5 und Act. 41, S. 1–7; Act. 44, S. 1–3. 161 Act. 83, Ziff. 159 ff. und 270 ff. 162 Act. 71, Ziff. 175–177, 182–185; Act. 83, Ziff. 267–312. 163 Act. 83, Ziff. 267. 164 Act. 77, Ziff. 378. 165 Act. 77, Ziff. 365–369. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 26 [Name]@chauto.ch in der E-Mail von [AMAG] vom 4. März 2013166 (siehe Rz 30) seine sei, wollte [Garage Gautschi] keine Aussage machen.167 Auf die Frage allerdings, ob es eine ein- heitliche Konditionenliste gab, antwortete [Garage Gautschi]: «Nein, das war ja das Ziel».168
- [Name] (Autoweibel) bestätigte, dass die mit der E-Mail von [AMAG] vom 4. März 2013 gesendete Konditionenliste (siehe Rz 30) seine Liste war, die er [AMAG] am
- Februar 2013 geschickt hatte (siehe Rz 29).169 Gemäss seiner Aussage ist «[a]lles was wichtig ist, […] gelb markiert».170 [Autoweibel] führte weiter aus, dass er diese Liste an alle versandt habe, «um aufzuzeigen, dass [s]eine Darstellung übersichtlicher ist, besonders bei den Sondermodellen».171 Sie hätten am Treffen vom 6. Februar 2013 aber nicht um die ein- zelnen Positionen gefeilscht.172 [Autoweibel] halte zudem fest, dass die Händler die «emp- fohlenen Preisnachlässe» der Flottenkonditionenlisten «immer so» übernähmen, da sie auf die AMAG IMPORT angewiesen seien.173
- [Name] (City-Garage) sagte aus, dass er sich nicht mehr an die E-Mail von [AMAG] vom 4. März 2013 und die gesendete Konditionenliste (Rz 30) erinnern könne.174 Die Präsentation
- Den Parteien wurde während der Einvernahme die Präsentation Region 8175 vorgehal- ten.176 Sie hatten die Möglichkeit diese durchzublättern und Stellung zu den einzelnen Folien zu nehmen.
- Alle Verfahrensparteien anerkannten, dass die Präsentation während den regionalen Stammtischen des VPVW von ihren jeweiligen Vertretern (den [AMAG], [Garage Gautschi], [ASAG], [Autoweibel] und [City-Garage]) gehalten wurde.177
- Die Verfahrensparteien gaben einhellig an, dass die Präsentation von [Name] (Garage Gautschi) erstellt wurde und/oder dass sie diese von ihm per E-Mail erhalten haben.178 Auch [Garage Gautschi] gab zu, dass die Präsentation von ihm erstellt wurde.179
- [Name] (AMAG) präzisierte zudem, dass die Beispiele in der Präsentation betreffend die Erst-Offerten (Preisnachlässe, Ablieferungspauschalen und Prämien) seines Wissens als «Screenshots» von den [Garage Gautschi] und [Autoweibel] eingefügt wurden.180 [Name] (Autoweibel) vertrat dagegen die Auffassung, dass die Offertendarstellungsbeispiele nur von 166 Act. 16. 167 Act. 77, Ziff. 382. 168 Act. 77, Ziff. 554–555. 169 Act. 85, Ziff. 242–243. 170 Act. 85, Ziff. 242. 171 Act. 85, Ziff. 245–246. 172 Act. 85, Ziff. 246–247. 173 Act. 85, Ziff. 247–250. 174 Act. 88, Ziff. 296, 300, 302. 175 Siehe Anhang 3. 176 Das Dokument «Vergleichstabelle der Präsentationen» (Anhang 4) stellt die korrespondierenden Folien der Präsentation (Anhang 2) zu der Präsentation Region 8 (Anhang 3) dar. 177 Act. 71, Ziff. 188–335 ([AMAG]); Act. 77, Ziff. 394–395, 397 ([Garage Gautschi]); Act. 83, Ziff. 317 ([ASAG]); Act. 85, Ziff. 268 ([Autoweibel]); Act. 88, Ziff. 311–321 ([City-Garage]). 178 Act. 71, Ziff. 193–194, 335 ([AMAG]); Act. 83, Ziff. 320–321 ([ASAG]); Act. 85, Ziff. 274–276 ([Au- toweibel]); Act. 88, Ziff. 376–379 ([City-Garage]). 179 Act. 77, Ziff. 551–553. 180 Act. 71, Ziff. 199–200. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 27 [Garage Gautschi] erstellt wurden.181 Mit Ausnahme von Folie 27 der Präsentation Region 8182 wurde dies auch von [Garage Gautschi] bestätigt183.
- Betreffend den Inhalt der Präsentation184 unterscheiden sich die Positionen der Partei- en:185 - [Name] (Autoweibel) gab an, die Folien 3–6 und 17 nicht gezeigt zu haben. Folie 7 habe er abgeändert gezeigt. Die Folien 10–13, 19–23 und 31 habe er nicht gezeigt, aber erwähnt. Die Folien 24–30 habe er gezeigt, aber teilweise die Zahlen abgeän- dert. Er wisse jedoch nicht mehr, ob der unterste Satz auf Folie 26 auch in seiner Präsentation aufgeführt war.186 Folie 32 habe er mit Ausnahme des ersten Bullet- points gezeigt.187 [Autoweibel] erkannte jedoch an, dass die Präsentation für alle die gleiche war;188 - [Name] (Garage Gautschi) bestätigte, dass ihm die Präsentation bekannt sei; er habe jedoch nur einen Teil dieser Präsentation benutzt.189 Ausserdem seien ihm die Bullet- points 3 in Folie 32 und 4 in Folie 33 sowie der 4. Satz rechts in Folie 16 nicht be- kannt;190 - [Name] (City-Garage) sagte aus, dass ihm eine Präsentation verschickt wurde, er aber die vorgehaltene Präsentation nicht kenne.191 Er habe eine Präsentation beim Stammtisch gehalten, aber er habe dafür seine eigene Präsentation angefertigt.192 Er habe die Folie 24 nicht in seiner Präsentation gehabt, die Folie 26 und die Folien 30, 32 und 33 nicht gezeigt.193 Zudem habe er die Anmerkungen zu den «Offert- Beispielen», insbesondere diejenige in Folie 29, «generell nicht gezeigt»;194 - Bezüglich Bulletpoint 4 in der Folie 24 sagte [Name] (ASAG) aus, er habe die Zahlen der aufgeführten Ablieferungspauschalen abgeändert;195 - [Name] (AMAG) war der Auffassung, dass es keine unterschiedlichen Präsentationen gegeben habe.196 Erfolgreiche Umsetzung im 2004/2005 181 Act. 85, Ziff. 275–276. 182 Act. 77, Ziff. 421–422. 183 Act. 77, Ziff. 417–418. 184 Den Parteien wurde die Präsentation Region 8 (Anhang 3) vorgehalten (Rz 64). 185 Den Parteien wurde die Präsentation Region 8 (Anhang 3) vorgehalten. Das Dokument «Ver- gleichstabelle Präsentationen» (Anhang 4) bietet Übersicht über die jeweils korrespondierenden Foli- en der beiden Präsentationen (Präsentation [Anhang 2] und Präsentation Region 8 [Anhang 3]). 186 Act. 85, Ziff. 328. 187 Act. 85, Ziff. 270–276. 188 Act. 85, Ziff. 276. 189 Act. 77, Ziff. 394–395. 190 Act. 77, Ziff. 455 und 474. Vgl. auch Stellungnahme vom 3. Juli 2013 von der Garage Gautschi: Act. 98, S. 2. 191 Act. 88, Ziff. 311–318. 192 Act. 88, Rz 321. 193 Act. 88, Ziff. 325, 375 und 381; Act. 95, Ziff. 166. 194 Act. 88, Ziff. 367. 195 Act. 83, Ziff. 322 f. 196 Act. 71, Ziff. 189–190. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 28
- Zur Frage, was die Passage «Man bedenke, dass dies im 2004/2005 schon einmal er- folgreich umgesetzt wurde!!» auf Folie 30 der Präsentation Region 8 bedeute, nahmen die Parteien wie folgt Stellung: - [Name] (AMAG) wies darauf hin, dass er zu diesem Punkt während seiner Präsenta- tion nichts gesagt habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt (im Jahr 2004/2005) noch nicht bei der AMAG RETAIL tätig gewesen. Nach seinen Kenntnissen habe es im Jahr 2004/2005 eine Umstellung des Rückvergütungssystems gegeben, die zur Folge hat- te, dass ein grösserer Teil dieser Rückvergütung nicht mehr fix sondern variabel war und dass die Festmarge demnach verkleinert wurde.197 Er ist zudem der Meinung, dass der Ersteller der Präsentation, [Garage Gautschi], mehr über diese Frage wis- se;198 - [Name] (Autoweibel) äusserte sich zu dieser Frage folgendermassen: «Das kam von AMAG Import. 2004/2005 bekamen wir alle neuen Verträge von der AMAG Import, die die Margenpolitik komplett geändert hat. Das ist unglücklich geschrieben. Wenn ich das so jetzt sehe. Die AMAG hat damals die Schweiz neu aufgeteilt. (Auf Anmer- kung beim Verlesen: AMAG haben die Markenvertretungen neu aufgeteilt und dadurch auch die Margen.) Die Margen wurden damals von 16% auf 10% gesenkt und wir, sprich jeder einzelne Händler, mussten unsere Preisnachlässe dementspre- chend anpassen. (Beim Verlesen des Protokolls: Dies ist nur ein Beispiel. Bei ande- ren Modellen waren die Senkungen anders.) Aus der Sicht der Händler war es keine ‹erfolgreiche› Umsetzung. Deswegen ist dies keine glückliche Formulierung»;199 - [Name] (Garage Gautschi) sagte aus, er wisse nicht, was diese Passage bedeute; er sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Vorstand gewesen und sie hätten auch wäh- rend der Präsentation nicht darüber gesprochen;200 - Gemäss eigener Aussage hatte [Name] (City-Garage) die Folie 30 nicht verwendet, weil sie ihm «nichts gesagt» habe, da er erst seit 2010 bei der City-Garage tätig sei und deswegen nicht wisse, was damit gemeint war;201 - [Name] (ASAG) sagte aus, dass er diese Aussage so auf der Folie erstmals zur Kenntnis genommen habe und sich demnach nicht dazu äussern könne.202 Vereinbarung von 2002
- Die Verfahrensparteien wurden auch zur Vereinbarung von 2002 über die Preisnach- lässe für den Vertrieb von Neufahrzeugen des Modells VW Phaeton (Rz 56) befragt. Die [AMAG], [Garage Gautschi], [ASAG] und [City-Garage] antworteten, dass sie dieses Doku- ment nicht kennen würden.203 Nur [Autoweibel] gab zu, diese Vereinbarung nicht zum ersten Mal gesehen zu haben, aber er habe sie «direkt weggeworfen, weil […]».204 Preisführerschaft der AMAG
- Die ASAG, die Autoweibel, die City-Garage und die Garage Gautschi machten gel- tend, die AMAG habe eine führende Rolle in der allfälligen Absprache gespielt, da sie hohe 197 Act. 71, Ziff. 326–333. 198 Act. 71, Ziff. 335. 199 Act. 85, Ziff. 356–364. 200 Act. 77, Ziff. 541–542. 201 Act. 96, Ziff. 162–168. 202 Act. 83, Ziff. 388. 203 Act. 71, Rz 340; Act. 77, Rz 547; Act. 83, Rz 391–392; Act. 96, Rz 171–172. 204 Act. 85, Ziff. 367 f. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 29 Marktanteile besitze und ihr ausserdem die Preisführerschaft zukomme.205 Insbesondere machten diese Parteien geltend, dass die AMAG 60 % des Verkaufs von Neuwagen der Marken des VW-Konzerns kontrolliere und dass die interne Konditionenliste der AMAG mit der angeblich vereinbarten Konditionenliste übereinstimme.206 Die interne Konditionenliste der ASAG
- Die ASAG behauptete, dass sie ihre eigene Konditionenliste umgesetzt habe, die an- geblich vereinbarte Konditionenliste sei für sie nicht relevant207 und der Wettbewerb habe im vollen und ganzen Ausmass gespielt.208 Um diesen Umstand nachzuweisen, legte sie ihre eigenen Konditionenlisten vom 1. und 2. Quartal 2013 sowie die Listen der effektiv abge- schlossenen Verkaufsverträge von Neuwagen der Marken des VW-Konzerns während des Zeitraums von 4. März bis 14. April 2013 vor.209 Nach der Ansicht der ASAG unterscheiden sich die eigenen Listen von der angeblich vereinbarten Konditionenliste. Dies hätte zur Fol- ge, dass die von ASAG gewährten Rabatte an die Endkunden im Zeitraum zwischen 4. März und 14. April 2013 nicht den vereinbarten Preisnachlässen entsprachen.210 A.3.10 Würdigung der Beweismittel und der Vorbringen der Verfahrensparteien
- Aufgrund der Würdigung sämtlicher Beweismittel211 wird Folgendes festgestellt: Ad Konditionenliste
- Am 6. Februar 2013 trafen sich die [AMAG], [Garage Gautschi], [Autoweibel] und [City- Garage] (Rz 26, 60–62). Während diesem Treffen wurde eine Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen zur Abgabe der Erst-Offerten für Neu- fahrzeuge der Marken des VW-Konzerns vereinbart (Rz 20 ff., 26 ff., 60). Dies war – gemäss Aussage von [Garage Gautschi] – zumindest Ziel dieses Treffens (Rz 61).
- Die Aussagen einiger Parteien, wonach es ihnen nur um die «visuelle Darstellung» ei- ner Erst-Offerte oder eine übersichtlichere Aufbereitung eigener Konditionenlisten ging (Rz 58 und 62), treffen nicht zu. Nach der E-Mail Korrespondenz vor (Rz 23) und nach dem Tref- fen vom 6. Februar 2013 (siehe die Fussnoten zur Rz 26 ff.), insbesondere dem E-Mail Aus- tausch zwischen dem 23. und 24. Januar 2013212 und zwischen dem 5. und 6. März 2013213, sowie dem Inhalt der Präsentation (Rz 38), insbesondere den Folien 14 bis 16 betreffend die Gründe und die Massnahmen des «Projekt Repo 2013» (Rz 39–41), steht ohne Zweifel fest, dass sich die Parteien und die AMAG über die Vereinbarung und die Umsetzung von ge- meinsamen Preisnachlässen und Ablieferungspauschalen abgesprochen hatten. 205 Stellungnahme vom 5.12.2013 der City-Garage: Act. 198, S. 2; Stellungnahme vom 11.12.2013 der Autoweibel: Act. 200, S.1; Stellungnahme City-Garage vom 28.2.2014: Act. 215, S. 2; Stellungnahme Autoweibel vom 18.6.14: Act. 259, S. 2; Stellungnahme vom 19.6.2014 der Garage Gautschi: Act. 260, S. 4–5; Stellungnahme vom 20.6.2014 der City-Garage: Act. 261, S. 3–4; Stellungnahme vom 20.6.2014 der ASAG: Act. 263, S. 3–4. 206 Idem. 207 Act. 83, Rz 295–300, 303–307, 311–312, 331–334, 343. 208 Gesuch vom 27.3.2014 der ASAG zur Zusammenfassung der geschwärzten Passagen: Act. 223, S. 2. 209 Act. 223, Beilagen. 210 Act. 223, Beilage: Verkaufsverträge. 211 Zu beweisrechtlichen Fragen, insbesondere zur Beweiswürdigung und zum Beweismass, wird auf die Ausführungen in RPW 2013/4, 554 ff. Rz 149 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich verwiesen. 212 Act. 8. 213 Act. 17. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 30
- Die optische Darstellung von Erst-Offerten oder eigenen Konditionenlisten war dage- gen weder in der genannten Korrespondenz noch in der Präsentation bei den Stammtischen Thema. Im Gegenteil strebten die Parteien vielmehr die Umsetzung eines abgestimmten Ra- battverhaltens an, wonach die Preisnachlässe auf ein einheitliches Niveau reduziert werden sollten, um die Marge der Händlerbetriebe zu verbessern.214 Dies zeigt sich etwa auch aus den folgenden Passagen der Präsentation: «Preisrepositionierung als Chance»215, «Dies [d.h. die Rabattsenkung] ist die einzige Stellschraube um den Deckungsbetrag sofort und nachhaltig zu steigern»216, «Die aufgeführten Konditionen werden angewandt auf der soge- nannten ‹Erst-Offerte› und werden als Preisnachlass bzw. Flotten Rabatte ausgewiesen»217, «In diesen Feldern [der Erst-Offerte] werden zwingend diejenigen Werte eingesetzt, welche auf der Konditionenliste definiert sind !!! ohne Ausnahmen!!»218, «Bei einer Senkung der Konditionen von 2% entspricht dies Mehreinnahmen von ca. Fr. 75'000.- pro 100 Einhei- ten»219.
- Die Passage «‹Alle› müssten sich an die Offertdarstellung ab Repo halten» auf Folie 17 der Präsentation bezieht sich somit auf die in Folie 10 der Präsentation angegebenen Grundsätze. Wie oben ausgeführt (Rz 45), erforderte das «Projekt Repo 2013» vor allem die Anwendung der vereinbarten Konditionen auf der Erst-Offerte, auf der die Konditionen (als Preisnachlass bzw. Flottenrabatte) klar ausgewiesen werden mussten. Durch die konse- quente Ausweisung der Konditionen sollte sichtbar werden, für welche Positionen wie viel Rabatt gewährt wurde.220
- Zu den Vorbringen der ASAG (Rz 72), wonach ihre eigenen Konditionen von denjeni- gen in der vereinbarten Konditionenliste abweichen, ist Folgendes zu sagen: - Die interne Konditionenliste der ASAG (nachfolgend: interne Konditionenliste)221 ist mit «Verkäufernachlassliste» betitelt. Es handelt sich um eine Vorgabe für das Ver- kaufspersonal, anhand dieser es den effektiven Verkaufspreis festlegt. […].222 [ASAG] erläuterte die Funktion dieses […] folgendermassen: «Es gibt Modelle, wo wir […] Rabatt geben und es gibt andere Modelle, wo wir […] Rabatt geben bis z.B. 8 % je nach Modell. Der Verkäufer kann bis zur definierten Höhe gehen. Alles was darüber hinausgeht, bedarf der Zustimmung durch den Verkaufsleiter, was auch mehr als 8 % sein kann. Der Verkäufer führt die Verhandlungen und dann gibt es eine erste Offer- te. Es liegt dann in der Verantwortung des Verkäufers wie viel Rabatt er geben möch- te. […]. […]»223. Die in den […] enthaltenen Prozentsätze für Preisnachlässe sind meist entweder gleich wie oder tiefer als die Zahlen der vereinbarten Konditionenliste für die betroffenen Modelle pro Marke.224 […].225 Ein solches […] führt dazu, dass sich das Verkaufspersonal gehalten sieht, in der Erst-Offerte […] ([…]) aufzuführen, um im Hinblick auf die, insbesondere im Autogewerbe durchaus üblichen, weiteren Ver- tragsverhandlungen überhaupt noch […] und sich beim effektiven Vertragsschluss […]. Der Umstand, dass […], zeigt, dass die interne Konditionenliste der ASAG die 214 Act. 5. Vgl. auch Act. 8, 9 und 19. 215 Act. 22, Folie 14. 216 Act. 19, Beilage 1, Folie 3. 217 Act. 19, Beilage 1, Folie 10. 218 Act. 19, Beilage 1, Folie 12. 219 Act. 19, Beilage 1, Folie 16. 220 Act. 19, Beilage 1, Folie 10 und 15. 221 Verkäufernachlasslisten 2013 vom 12.2.2013, 12.3.2013 und 23.5.2013: Act. 223, S. 6 ff. 222 Idem. Vgl. auch Act. 83, Rz 133–146. 223 Act. 83, Rz 133–153. 224 Ausnahmen bilden die Modelle VW NF Amarok, Crafter und Skǒda Superb. 225 Vgl. Verkäufernachlassliste 2013 ab 12.3.2013 (interne Konditionenliste): Act. 223, S. 6, […]. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 31 maximalen Preisnachlässe für Erst-Offerten der vereinbarten Konditionenliste befolg- te. - Die minimalen Ablieferungspauschalen betragen in der internen Konditionenliste für die Modelle der vereinbarten Konditionenliste zwischen CHF […].- und […].-, also CHF […].- mehr als in der vereinbarten Konditionenliste aufgeführt. Dies entspricht auch dem Inhalt von Folie 24 der Präsentation Region 8, die von den [Name, ASAG] und [Name, ASAG] gehalten wurde226 und der Aussage von [ASAG], wonach er die Zahlen in dieser Folie abgeändert hatte. Dies zeigt, dass die Ablieferungspauschalen der internen Konditionenliste der ASAG die minimalen Ablieferungspauschalen der vereinbarten Konditionenliste einhielten. - In der Liste der effektiv abgeschlossenen Verkaufsverträge während des Zeitraums vom 4. März bis 14. April 2013 sind nur die gesamten Rabatte, die den Kunden ge- währt wurden, nicht jedoch die Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen für die Erst-Offerte ausgewiesen, welche Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind.
- Es ist somit entgegen der oben dargelegten Ansicht der ASAG (Rz 72) festzuhalten, dass die interne Konditionenliste sich von der vereinbarten Konditionenliste nicht unterschei- det, da die Ablieferungspauschalen und die Preisnachlässe […] der internen Konditionenlis- te, welche für die ersten Verhandlungen gelten, den maximalen Preisnachlässen und den minimalen Ablieferungspauschalen für die Erst-Offerte der vereinbarten Konditionenliste ent- sprechen. Ad Präsentation
- Die Präsentation wurde von [Name] (Garage Gautschi) erstellt (Rz 66) und der Inhalt der Präsentation war für alle gleich.227 Die letzte Version der Präsentation versendete [Gara- ge Gautschi] am 13. März 2013, als Basis für die Stammtische, an die [Name] (AMAG), [Name] (City-Garage), [Name] (ASAG) und [Name] (Autoweibel) (Rz 34).228
- Den Parteien und der AMAG wurde während den Einvernahmen (bzw. der Ergänzung zur Bonusmeldung der AMAG) die Präsentation Region 8229 vorgehalten, welche an den Stammtischen der [Name, ASAG] und [Name, ASAG] gezeigt wurde und von [Name] ([…] VW PW der AMAG) an [Name] ([…] VW PW der AMAG) per E-Mail am 20. März 2013 wei- tergeleitet wurde (Rz 48). Die Präsentation Region 8 stimmt im Wesentlichen mit der Präsen- tation (Region Mittelland)230 überein:231 Die Folien 2 («Gründe für dieses Projekt»), 3 («Massnahmen um Zerfall der Rentabilität zu stoppen»), 4 («Konditionen pro Marke»), 5–9 («Anpassungen pro Marke»), 10 («Offertdar- stellung/Ablieferungspauschale»), 11–15 («Offert Beispiele»), 16 («Auswirkungen»), 17 («Spielregeln») und 18 («Nächstes regionale Treffen») der Präsentation sind der Kern des «Projekt Repo 2013» und entsprechen, abgesehen von kleinen Formulierungsänderungen232 und den Ablieferungspauschalen233, den Folien 15–16, 18–23, 24–30 und 32–33 der Präsen- tation Region 8. Die Präsentation Region 8 wurde lediglich um zusätzliche Folien betreffend 226 Act. 22, Folie 24. 227 Act. 85, Ziff. 276; Act. 71, Ziff. 189–190. 228 Act. 19. 229 Act. 22. 230 Act. 19, Beilage 1 (Anhang 2). 231 Siehe Anhang 4. 232 Präsentation Region 8, Folien 16, 32, 33. 233 Präsentation Region 8, Folie 24. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 32 die Organisation des VPVW234 und die Händlerzufriedenheitsumfrage VPVW 2012235 er- gänzt.
- Aus den Aussagen von [Autoweibel] (Rz 68) lässt sich feststellen, dass seine Präsen- tation derjenigen von [Garage Gautschi] (Anhang 2) entspricht: Er habe zwar einige Folien nur erwähnt und teilweise (bei den «Offert Beispielen») die Zahlen abgeändert, die Folien 2– 4 und 10–18 der Präsentation jedoch gänzlich unverändert gezeigt.
- Die Aussagen von [Garage Gautschi] betreffend den Inhalt der Präsentation (Rz 68) sind nicht glaubwürdig, da er als Ersteller der Präsentation (Rz 66) nicht glaubhaft deren In- halt bestreiten kann.
- Gemäss eigener Aussage (Rz 68) präsentierte [City-Garage] nur die Gründe des Pro- jekts, die Konditionen und «Offert Beispiele», ohne die Grundsätze für die Umsetzung und die Auswirkungen (Folien 10 und 16–18 der Präsentation) zu erklären. In diesem Fall wäre seine Präsentation unvollständig und für die Teilnehmer des Stammtisches schwer verständ- lich gewesen. Erstaunlicherweise schien es für [City-Garage] jedoch wichtig zu sein, dass auch die kleineren Betriebe die Spielregeln (diejenigen auf Folie 17 der Präsentation) einhal- ten würden.236 Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb [City-Garage] vom Inhalt der Prä- sentation hätte abweichen wollen. Ohne Folien 10 und 16–18 der Präsentation wären Be- deutung und Ziele des «Projekt Repo 2013» nur schwer fassbar gewesen. Aus diesen Grün- den ist die Aussage von [City-Garage], nach welcher er Folien 10 und 16–18 nicht in seiner Präsentation gehabt bzw. nicht gezeigt hat, nicht glaubwürdig. Darüber hinaus bleibt, selbst wenn diese Aussage der Wahrheit entspräche, die Tatsache, dass [City-Garage] plante, die vereinbarte Konditionenliste an die Teilnehmer des Stammtisches zu versenden oder abzu- geben (Rz 46).237 Ad Allfällige Vereinbarungen in den Jahren 2002 und 2004/2005
- Die Vereinbarung von 2002 über die Preisnachlässe für den Vertrieb von Neufahrzeu- gen des Modells VW Phaeton (Rz 56) und die Passage «Man bedenke, dass dies im 2004/2005 schon einmal erfolgreich umgesetzt wurde!!» in der Folie 16 der Präsentation scheinen darauf hinzudeuten, dass (teilweise zwischen den gleichen beteiligten Unterneh- men) schon in der Vergangenheit möglicherweise Absprachen über Konditionen bestanden haben. Das Sekretariat hat in diesem Zusammenhang zusätzliche Ermittlungen durchge- führt: Einerseits wurde [Name] ([VW-Händler]), der Anzeigende der Vereinbarung 2002 (Rz 56), diesbezüglich um die Eingabe weiterer Informationen ersucht (Rz 56). Insbesondere wurde er gebeten, weitere Dokumente betreffend die Vereinbarung von Rabatten für den Verkauf von Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzerns einzureichen238. Anderseits wur- den die Parteien und die AMAG während der Einvernahme (bzw. der Ergänzung zur Bonus- meldung) ausdrücklich über die Vereinbarung 2002 (Rz 70) und die Passage in der Präsen- tation betreffend den Jahren 2004 und 2005 (Rz 69) befragt. Diese Ermittlungen konnten je- doch die Hinweise bezüglich Absprachen über Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen weder in den Jahren 2002 und 2004/2005 noch in den nachfolgenden Jahren erhärten (Rz 56, 69, 70). Ad Preisführerschaft der AMAG und Rolle der Garage Gautschi
- Die Tatsache, dass AMAG möglicherweise über hohe Marktanteile und die Preisfüh- rerschaft verfügt (Rz 71), kann nicht ohne weiteres mit einer führenden Rolle beim vorgewor- fenen Verhalten gleichgesetzt werden. Im vorliegenden Fall bestehen in Bezug auf den un- 234 Präsentation Region 8, Folien 3–8. 235 Präsentation Region 8, Folien 9–13. 236 Act. 17, S. 2. 237 Act. 17, S. 1. 238 Act. 142, S. 2. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 33 tersuchten Sachverhalt keine Hinweise für eine anstiftende oder eine führende Rolle der AMAG.239
- Im Gegenteil gilt es darauf hinzuweisen, dass ein grosser Teil des «Projekt Repo 2013» von der [Garage Gautschi] vorbereitet und organisiert wurde. So hatte [Garage Gaut- schi] die Diskussion während der VW PW MVR-Tagung und die Idee des «Projekts Repo 2013» für die anderen Teilnehmer zusammengefasst (Rz 19 f.), die Teilnehmer angehalten, sich zu engagieren und mitzuziehen (Rz 21, 23) und ihnen die Terminvorschläge für die ge- meinsame Besprechung (u.a. auch den 6. Februar 2013) unterbreitet (Rz 24). [Garage Gaut- schi] schlug ausserdem vor, weitere wichtige Händler zur Teilnahme am «Projekt Repo 2013» einzuladen (Rz 25). Er sorgte auch dafür, [Name] (ASAG), der am Treffen vom
- Februar 2013 abwesend war, über die vereinbarte Konditionenliste und das weitere Vor- gehen zu informieren (Rz 26). Dies wurde auch durch die Aussagen von [ASAG] bestätigt: «[Garage Gautschi], war es glaube ich, der mir erklärt hat was das Projekt Repo ist»240. [Ga- rage Gautschi] ist ausserdem der Autor der Präsentation (Rz 34 ff. und 66), was ihn als wich- tigen Urheber des «Projekt Repo 2013» auszeichnet.
- Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die Verfahrensparteien und die AMAG über eine gemeinsame Rabattpolitik einigten (siehe A.3.2), dass sie an- schliessend eine gemeinsame Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen zur Abgabe der Erst-Offerte für Neufahrzeuge der Marken des VW- Konzerns vereinbarten (siehe A.3.3) und dass sie zur Umsetzung des abgestimmtes Rabatt- verhaltens die regionalen Stammtische des VPVW durchführten und die Präsentation «Pro- jekt Repo 2013» hielten (siehe A.3.4). A.4 Verfahren A.4.1 Die Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG
- Am 3. April 2013 reichte AMAG eine Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG241 beim Sekretariat ein.242 In der Folge wurde die Selbst- anzeige mit Eingaben vom 4. April 2013243, 18. April 2013244 und 25. April 2013245 ergänzt und es wurde Beweismaterial übergegeben246. A.4.2 Die Untersuchungseröffnung
- Gestützt auf die Informationen und die Ausführungen der Selbstanzeigerin sowie nach der Prüfung der Beweismittel eröffnete das Sekretariat am 22. Mai 2013 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend den Vertrieb von Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzerns gegen AMAG, ASAG, Autowei- bel, City-Garage und Garage Gautschi. 239 Vorabverfügung vom 8.8.2014 der WEKO: Act. 289, S. 6 4. Lemma. 240 Act. 83, Rz 279 f. 241 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5). 242 Act. 38. 243 Act. 40. 244 Act. 41. 245 Act. 44. 246 Act. 2–37. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 34
- Am gleichen Tag versandte das Sekretariat Eröffnungsschreiben an die genannten Gesellschaften.247
- Die Eröffnung der Untersuchung gab das Sekretariat mittels amtlicher Publikation am
- Juni 2013 im Bundesblatt248 und am 5. Juni 2013 im Schweizerischen Handelsamtsblatt249 bekannt. Die 30-tägige Frist zur Anmeldung einer Verfahrensbeteiligung nach Art. 28 Abs. 2 KG verstrich ohne eine Anmeldung weiterer Parteien.
- Die Öffentlichkeit wurde am 23. Mai 2013 mit einer Pressemitteilung über die Eröffnung der Untersuchung informiert.250 A.4.3 Der weitere Gang der Untersuchung
- Vom 11. Juni bis 2. Juli 2013 wurden vom Sekretariat folgende Personen einvernom- men: [Name] (AMAG), am 11. Juni 2013,251 in Form einer mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige; [Name] (Garage Gautschi), am 12. Juni 2013;252 [Name] (ASAG), am 17. Juni 2013;253 [Name] (Autoweibel), am 17. Juni 2013;254 [Name] (City-Garage), am 20. Juni 2013255 und 2. Juli 2013256.
- Während den Einvernahmen wurden den Einvernommenen Beweismittel (insbesonde- re die vereinbarte Konditionenliste, die Präsentation Region 8 und die E-Mail-Korrespondenz bezüglich des «Projekt Repo 2013»)257 vorgelegt und gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Im Anschluss an die Einvernahmen hat das Sekretariat die Parteien gefragt, ob sie grundsätz- lich am Abschluss einer EVR interessiert wären. Um den Parteien eine konkretere Vorstel- lung zu Umfang und Inhalt einer solchen Regelung aus Sicht des Sekretariates zu geben, wurde ihnen ein erster Entwurf, basierend auf dem damaligen Kenntnisstand, vorgelegt.258 Der Inhalt dieses Dokumentes war weder für die Parteien noch für das Sekretariat zum Zeit- punkt der Übergabe bindend.
- Am 24. Juni 2013 bekundete die Selbstanzeigerin Interesse an einer EVR gemäss Art. 29 KG unter der Bedingung, dass ihr keine Sanktion auferlegt werde.259 Autoweibel und Garage Gautschi teilten dem Sekretariat, dass sie derzeit nicht bereit seien, eine EVR abzu- 247 Act. 46, 49–52. 248 Bekanntmachung der Wettbewerbskommission vom 4. Juni 2013, BBl 2013 3469. 249 Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) vom 5.6.2013, Nr. 7213902. 250 Act. 54. 251 Act. 71. 252 Act. 77. 253 Act. 83. 254 Act. 85. 255 Act. 88. 256 Act. 96. 257 Act. 1, 4, 5, 6, 14, 16, 17, 20–22. 258 Act. 72, 78, 84, 86, 89. 259 Act. 88. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 35 schliessen.260 ASAG und City-Garage äusserten sich in diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht.261
- Das Sekretariat forderte die Parteien am 11. Juli 2013 auf, ihre Eingaben sowie die Protokolle um allfällige Geschäftsgeheimnisse zu bereinigen.262 AMAG263 und Autoweibel264 bezeichneten diese daraufhin.
- Die durch ASAG, City-Garage und Garage Gautschi als Geschäftsgeheimnisse be- zeichneten Passagen deckten sich teilweise nicht mit der Einschätzung des Sekretariates. In der Folge fand ein mehrmaliger Schriftenwechsel zwischen dem Sekretariat und den betref- fenden Parteien statt, bei dem das Sekretariat schliesslich den Erlass einer Zwischenverfü- gung gemäss Art. 23 Abs. 1 KG ankündigte, sollten sich die Parteien nicht mit der Auffas- sung des Sekretariates einverstanden erklären.265 Hinsichtlich der bestrittenen Passagen verzichteten ASAG, City-Garage und Garage Gautschi in der Folge darauf, an deren Qualifi- kation als Geschäftsgeheimnisse festzuhalten.266
- Aufgrund der dem Sekretariat vorliegenden Unterlagen sowie den Parteiaussagen rich- tete das Sekretariat am 11. Juli 2013 ein Auskunftsbegehren an [Name], Präsident des VPVW.267 Darin forderte es diesen dazu auf, die Protokolle der Vorstandssitzungen des VPVW ab dem Jahr 2004 einzureichen. In der Folge reichte der Präsident des VPVW nach einer Fristerstreckung268 am 22. August 2013 die bei ihm vorliegenden Vorstandssitzungs- protokolle für den Zeitraum 2004 bis 2013 ein269.
- Mit Schreiben vom 26. August 2013 forderte das Sekretariat den Präsidenten des VPVW auf, die eingereichten Unterlagen um zusätzliche Auskünfte und Dokumente zu er- gänzen.270 Die Stellungnahme von [Präsident des VPVW] erfolgte nach einer Fristerstre- ckung271 am 9. Oktober 2013.272
- Daraufhin richtete das Sekretariat am 11. September 2013 Auskunftsbegehren an die [VW-Händler], die [VW-Händler] und die [VW-Händler] (Rz 14 f.).273 Mit Schreiben von 23.,
- und 27. September 2013 nahmen die betroffenen Unternehmen Stellung.274 260 Act. 97, 98. 261 Act. 92, 93. 262 Anträge vom 11.7.2013 zur Bereinigung von Geschäftsgeheimnissen: Act. 99–103. 263 Eingaben vom 27.7.2013 und 12.8.2013 der AMAG zur Bereinigung von Geschäftsgeheimnissen: Act. 119, 125. 264 Eingaben vom 16.8.2013 und 22.8.2013 der Autoweibel zur Bereinigung von Geschäftsgeheimnis- sen: Act. 127, 130. 265 Schreiben des Sekretariates betreffend Geschäftsgeheimnisse: Act.155 und Act. 193 (ASAG); Act. 201 und 204 (City-Garage), Act. 161 (Garage Gautschi). 266 Schreiben der Parteien betreffend Qualifikation von Geschäftsgeheimnissen: Act. 202 (ASAG), Act. 206, 221 (City-Garage), Act. 175 (Garage Gautschi). 267 Auskunftsbegehren vom 11.7.2013 des Sekretariates an den Präsidenten des VPVWs: Act. 104. 268 Fristerstreckungsgesuch vom 23.7.2013 des VPVW: Act. 113; Fristerstreckung vom 24.7.2013: Act. 115. 269 Eingabe vom 22.8.2013 des VPVW: Act. 129. 270 Auskunftsbegehren vom 26.8.2013 an den Präsidenten des VPVW: Act. 131. 271 Fristerstreckungsgesuch vom 20.9.2013 des VPVW: Act. 148; Fristerstreckung vom 24.9.2013: Act. 151. 272 Stellungnahme vom 9.10.2013 des VPVW: Act. 168. 273 Auskunftsbegehren vom 11.9.2013 an der [VW-Händler], [VW-Händler], [VW-Händler]: Act. 139–
- 274 Act. 149, 154 und 157. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 36
- Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 gewährte das Sekretariat den Parteien und der AMAG Akteneinsicht und machte sie darauf aufmerksam, dass die Protokollaussagen nur beim Sekretariat einsehbar seien.275 Gleichzeitig stellte es den Parteien und der AMAG den bisherigen Untersuchungsstand und ein erstes (vorläufiges) Beweisergebnis zu, um ihnen im Hinblick auf den allfälligen Abschluss einer EVR eine konkrete Stellungnahme zu ermögli- chen. Zu diesem Zweck wurde dem betreffenden Schreiben nochmals ein Entwurf einer EVR beigelegt. Das Sekretariat forderte die Parteien und die AMAG auf, bis zum
- November 2013 zu diesem Vorschlag und dem vorläufigen Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
- Von der Möglichkeit einer persönlichen Einsichtnahme in die Protokollaussagen der Selbstanzeigerin vor Ort machten in der Folge City-Garage am 21. Oktober 2013276, ASAG am 22. Oktober 2013277, Garage Gautschi am 23. Oktober 2013278 sowie Autoweibel am
- Oktober 2013279 Gebrauch.
- Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013280 wiederholte die AMAG ihr Interesse am Ab- schluss einer EVR, unter der Bedingung, dass ihr, als Selbstanzeigerin, keine Sanktion auf- erlegt werde. Die Bereitschaft (zum Abschluss einer EVR) bestehe auch dann, falls andere Verfahrensparteien sich nicht bereit erklären sollten, ihrerseits auch eine solche abzuschlies- sen.281
- Mit Schreiben vom 1. November 2013282 beantragte die City-Garage eine Fristerstre- ckung von 30 Tagen zur Stellungnahme zum vorläufigen Beweisergebnis und zum Ab- schluss einer EVR. Mit Schreiben vom 4. November 2013283 ersuchte die Autoweibel um ei- ne Fristerstreckung von 30 Tagen bis zum 5. Dezember 2013. Mit Schreiben vom
- November 2013284 stellte die ASAG ein Fristerstreckungsgesuch von 21 Tagen bis zum
- November 2013. Die Garage Gautschi ersuchte mit Schreiben vom 5. November 2013285 um Fristerstreckung bis zum 3. Dezember 2013. Die Fristerstreckungsgesuche dieser Ver- fahrensparteien wurden bewilligt.286
- Die Stellungnahmen zum vorläufigen Beweisergebnis und zum Abschluss einer EVR von ASAG,287 Garage Gautschi,288 und City-Garage289 gingen fristgemäss beim Sekretariat ein. Die Autoweibel reichte die Stellungnahme nach Gewährung einer Nachfrist290 am 11. Dezember 2013 ein.291 Mit ihren Stellungnahmen lehnten die Parteien den Abschluss einer EVR in der im Schreiben vom 8. Oktober 2013 vom Sekretariat dargelegten Form ab, ohne allerdings dem Sekretariat einen eigenen konkreten Vorschlag für eine solche Lösung zuzu- 275 Schreiben vom 8.10.2014 des Sekretariats: Act. 163–167. 276 Terminbestätigung vom 11.10.2013 der City-Garage: Act. 170. 277 Terminbestätigung vom 11.10.2013 der ASAG: Act. 171. 278 Terminbestätigung vom 14.10.2013 der Garage Gautschi: Act. 172. 279 Terminbestätigung vom 14.10.2013 der Autoweibel: Act. 173. 280 Schreiben vom 30.10.2013 der AMAG: Act. 184. 281 Act. 184. 282 Fristerstreckungsgesuch vom 1.11.2013 der City-Garage: Act. 185. 283 Fristerstreckungsgesuch vom 4.11.2013 der Autoweibel: Act. 186. 284 Fristerstreckungsgesuch vom 4.11.2013 der ASAG: Act. 187. 285 Fristerstreckungsgesuch vom 5.11.2013 der Garage Gautschi: Act. 189. 286 Fristerstreckungen vom 5.11.2013: Act. 190–193. 287 Stellungnahme vom 26.11.2013 der ASAG: Act. 194. 288 Stellungnahme vom 3.12.2013 der Garage Gautschi: Act. 196. 289 Stellungnahme vom 5.12.2013 der City-Garage: Act. 198. 290 Ablehnung der Fristerstreckung vom 5.12.2013: Act. 199. 291 Stellungnahme vom 11.12.2013 der Autoweibel: Act. 200. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 37 stellen. Hingegen teilten alle Parteien ihre Bereitschaft mit, im Rahmen der Untersuchung mit dem Sekretariat zu kooperieren. 292 A.4.4 EVR und Vorabverfügung
- Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 informierte die City-Garage das Sekretariat, dass sie sich hinsichtlich einer EVR «mit den anderen Verfahrensparteien austauschen [werde], um das weitere Vorgehen abzuklären».293
- Am 11. Februar 2014 teilte das Sekretariat den Parteien mit, dass sich bis zum damali- gen Zeitpunkt einzig die AMAG mit ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 8. Okto- ber 2013 bereit erklärt hatte, eine EVR abzuschliessen.294 Zudem informierte das Sekretariat die Parteien darüber, dass es, falls es von ihnen keine entsprechende Mitteilung erhalte, mit der AMAG über eine EVR verhandeln und (nach allfällig erfolgreichen Verhandlungen) das Verfahren gegen diese abschliessen werde während gegen die verbleibenden Verfahrens- parteien das ordentliche Verfahren fortgeführt würde.295 Die Autoweibel, City-Garage und die Garage Gautschi haben die Gespräche betreffend die EVR bestätigt, aber keinen konkreten Vorschlag zum Abschluss einer solchen eingereicht.296 Die ASAG äusserte sich dazu nicht.
- Folglich kann festgehalten werden, dass die City-Garage, die ASAG, die Autoweibel und die Garage Gautschi alle Entwürfe einer EVR des Sekretariates ablehnten, ohne selbst konkrete Vorschläge für eine einvernehmliche Lösung einzureichen. Nur die AMAG machte von der Möglichkeit zum Abschluss einer EVR Gebrauch.
- Nach erfolgten Verhandlungen schloss das Sekretariat am 16. April 2014 mit der AMAG eine EVR ab.297 Da die AMAG sich von Anfang an zu einer einvernehmlichen Lösung bereit erklärt hatte, wäre es unverhältnismässig gewesen, einen Entscheid über ihre rechtli- che Situation am Ende eines langen Verfahrens zu treffen. Aus diesem Grund wurde das Verfahren gegenüber der AMAG mit der Vorabverfügung vom 8. August 2014, mit welcher die EVR zwischen dem Sekretariat und der AMAG genehmigt wurde, abgeschlossen (Rz 112). Gegen die ASAG, die Autoweibel, die City-Garage und die Garage Gautschi wurde das ordentliche Verfahren fortgesetzt.
- Die EVR mit der AMAG wurde zusammen mit dem Verfügungsantrag des Sekretaria- tes in Bezug auf AMAG den übrigen Verfahrensparteien am 23. Mai 2014 zur Kenntnisnah- me zugestellt.298 Die Parteien reichten ihre Bemerkungen zwischen dem 18. und 20. Juni 2014 ein.299
- Am 23. Juli 2014 liess das Sekretariat den Parteien einen passwortgeschützten elekt- ronischen Datenträger zukommen, auf dem sämtliche Verfahrensakten abgespeichert waren, die seit der Akteneinsicht vom 8. Oktober 2013 hinzugekommen waren.300
- Die EVR mit der AMAG wurde durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Stefan Bühler, als Vertreter der WEKO (Art. 19 Abs. 1 KG)301 mit Vorabverfügung vom 8. August 2014 geneh- 292 Stellungnahmen vom 26.11.2013: Act 194 (ASAG), vom 3.12.2013: Act. 196 (Garage Gautschi), vom 5.12.2013: Act. 198 (City-Garage) und vom 11.12.2013: Act. 200 (Autoweibel). 293 Schreiben vom 17.1.2014 der City-Garage: Act. 205. 294 Act. 208–211. 295 Act. 208–211. 296 Act. 214, 215, 222. 297 EVR vom 16.4.2014: Act. 231. 298 Schreiben vom 23.5.2014 des Sekretariates an den Parteien: Act. 249–252. 299 Bemerkungen der Parteien zum Antrag gegen die AMAG: Act. 259, 260, 261, 263. 300 Act. 284–288. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 38 migt.302 Zusammenfassend verpflichtet sich die AMAG mit der EVR das «Projekt Repo 2013» nicht anzuwenden und keine preisrelevanten Informationen (inkl. über Konditionen für den Verkauf von Neufahrzeugen) mit ihren Konkurrenten auszutauschen. In der Vorabverfü- gung wurde die Frage, ob das Verhalten der AMAG als unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG zu erachten ist, offen gelassen.303 Es wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass einer Sanktion nach Art. 49a Abs. 2 KG und Art. 8 Abs. 3 und 4 SVKG aufgrund der Selbstanzeige der AMAG erfüllt sind.304 Infolge dessen wurde der AMAG keine Sanktion auferlegt.305
- Die Vorabverfügung gegenüber AMAG wurde dieser am 18. August 2014 eröffnet306 und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt307.
- Gegen diese Vorabverfügung erhoben die Parteien beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) am 18. September 2014 Beschwerde.308
- Mit Schreiben vom 25. August 2014 stellte die City-Garage dem Sekretariat betreffend der Vorabverfügung einige Fragen verfahrensrechtlicher Natur und beantragte den Verzicht auf die Veröffentlichung der Vorabverfügung bis zum Eintritt ihrer Rechtskraft sowie bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, mit welcher das Verfahren 22-0439 gegenüber der Ci- ty Garage AG abgeschlossen wird.309
- Auf Anfrage des Rechtsvertreters der City-Garage erklärte der Stv. Direktor des Sekre- tariates, diesem am 9. September 2014 telefonisch, dass eine EVR aus Sicht des Sekretaria- tes kein Schuldeingeständnis beinhalten müsse und dass das Sekretariat sicher zumindest eine symbolische Sanktion beantragen werde, der Entscheid darüber jedoch letztlich bei der WEKO liege. Zudem teilte der Stv. Direktor dem Rechtsvertreter der City-Garage klar mit, dass es schnell eines Signals ihrerseits bedürfe, damit sich der Abschluss einer EVR aus Sicht des Sekretariates noch lohne. Konkret werde eine Rückmeldung bis spätestens am 20. September 2014 erwartet. Der Rechtsvertreter der City-Garage erwiderte daraufhin, dass er dies mit seinen Klienten und den anderen Parteien besprechen wolle und sich anschliessend melden werde.310 Die City-Garage meldete sich im Verlauf des Verfahrens jedoch nicht zu- rück.
- Mit Verfügungen vom 28. Oktober 2014 stellte das BVGer der WEKO die Beschwerden vom 18. September 2014 der ASAG, der Autoweibel, der City-Garage und der Garage Gaut- schi gegen die Vorabverfügung zu.311 Die WEKO wurde eingeladen, bis zum 28. November 2014 ihre Vernehmlassungen einzureichen.312 Auf Antrag der WEKO gestattete das BVGer eine Verlängerung der Fristen zur Einreichung der Vernehmlassungen bis zum 12. Januar 2015.313 301 Auszug des Sitzungsprotokolls vom 14. Juli 2014, Entscheid der WEKO betreffend die Delegation: Act. 278. 302 Act. 289. 303 Act. 289, S. 5. 304 Act. 289, S. 5 f. 305 Act. 289, S. 6 und 8. 306 Eröffnung der Verfügung an AMAG vom 18.8.2014: Act. 291. 307 Schreiben an übrige Verfahrensparteien vom 18.8.2014: Act. 292–295. 308 Siehe Zwischenverfügungen vom 23.9.2014 des BVGer: Act. 307–310. 309 Stellungnahme vom 25.8.2014 der City-Garage zur Vorabverfügung: Act. 301. 310 Telefonnotiz vom 9.9.2014 des Sekretariates: Act. 303. 311 Act. 321–324. 312 Idem. 313 Fristverlängerungsgesuche vom 20.11.2014 des Sekretariates: Act. 327–330; Fristerstreckungen vom 25.11.2014 des BVGer: Act. 331–334. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 39
- Am 12. Januar 2015 reichte die WEKO, vertreten durch Vizepräsident Prof. Dr. Bühler, die Vernehmlassungen zu den Beschwerden der Parteien gegen die Vorabverfügung ein. Sie beantragte auf die Beschwerden sei wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein- zutreten und eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen.314
- Mit Verfügungen vom 22. April 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht der WEKO Ge- legenheit eingeräumt, bis zum 26. Mai 2015 Dupliken zu den Repliken der Parteien vom 16. und 17. April 2015 einzureichen.315 Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 ersuchte die WEKO um eine Fristverlängerung bis zum 5. Juni 2015 für die Einreichung der Dupliken.316 Diesem Ge- such entsprach das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Mai 2015.317
- Am 5. Juni 2015 reichte Vizepräsident Prof. Dr. Bühler im Namen und im Auftrag der WEKO Dupliken zu den Repliken der Parteien ein. Die WEKO hielt darin an ihren bisherigen Ausführungen fest und ging nur auf die Vorbringen der Parteien betreffend die Zulässigkeit einer Teilverfügung, die Trennung des Verfahrens und die Preisführerschaft der AMAG ein.318
- Die Beschwerdeverfahren sind noch vor dem BVGer hängig. A.4.5 Weitere Auskunftsbegehren
- Mit Schreiben vom 20. März 2015 forderte das Sekretariat den Präsidenten des VPVW auf, die aktuelle Mitgliederliste des VPVW nachzureichen und die aktuelle Organisation und Mitgliedschaft des Vorstandes des VPVW zu beschreiben.319 Der Präsident des VPVW ant- wortete am 24. März 2015, dass die im Oktober 2013 (Rz 100) übermittelte Mitgliederliste des VPVW immer noch den aktuellen Stand darstelle. Der Präsident des VPVW wies zudem darauf hin, dass der aktuelle Vorstand des VPVW nur aus zwei Vorstandsmitglieder bestehe, nämlich [Name] als Präsidenten und [Name] der [VW-Händler] (vgl. Rz 15 und 101). Zudem sagte er aus, dass die anderen ursprünglichen Vorstandsmitglieder im Anschluss an die Er- öffnung der Untersuchung den Austritt aus dem Vorstand des VPVW erklärten, ausser [Na- me, VW-Händler], der seinen Austritt bereits zuvor aus beruflichen Gründen kommunizier- te.320 Eine Neuwahl weiterer Vorstandsmitglieder sei nicht erfolgt.321 A.4.6 Versand des Antrags
- Am 15. April 2015 versendete das Sekretariat den Parteien seinen Antrag zur Stel- lungnahme (Art. 30 Abs. 2 KG) und liess ihnen eine aktualisierte Version der Verfahrensak- ten zukommen.322 Das Sekretariat gewährte den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag bis am 15. Mai 2015.323 314 Act. 335, 337, 339, 341. 315 Act. 363–366. 316 Act. 375. 317 Act. 376–379. 318 Act. 382–385. 319 Act. 348. 320 Act. 350, S. 2 321 Act. 350, S. 2. 322 Act. 353–360. 323 Act. 353, 355, 357, 358. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 40 A.4.7 Stellungnahme der Parteien
- Alle Parteien nahmen nach zweimalig gewährter Fristerstreckung324 am 25. Juni 2015 zum Antrag des Sekretariats Stellung.325 Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 reichte die Garage Gautschi eine zweite Version ihrer Stellungnahme ein und begründete dies damit, mit dem Grund, dass am 25. Juni 2015 aufgrund eines Versehens eine Entwurfs-Version326 versendet worden sei.327
- In ihren Stellungnahmen beantragten die Parteien die Einstellung und eventualiter die Sistierung der vorliegenden Untersuchung bis zum Urteil des BVGer bezüglich der Be- schwerden gegen die Vorabverfügung vom 8. August 2014.328
- Zusammenfassend sind alle Parteien der Ansicht, dass der Sachverhalt, insbesondere betreffend die Aspekte der Preisführerschaft der AMAG und der Auswirkungen der unter- suchten Wettbewerbsbeschränkung, nicht genügend abgeklärt bzw. untersucht worden sei.329
- Nachfolgend werden die wesentlichen Vorbringen der Parteien zum Sachverhalt kurz dargestellt und gewürdigt. Auf einzelne weitere Vorbringen in den oben erwähnten Stellung- nahmen wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das rechtli- che Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Vorbringen der Parteien tatsächlich ge- hört, geprüft und bei der Entscheidfindung auch berücksichtigt werden. Daraus folgt aber nicht, dass im Entscheid eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten und eine ausdrückliche Widerlegung jedes einzelnen Vorbringens erforderlich wäre. Viel- mehr kann sich der Entscheid gleichwohl – ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs – auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person einen Entscheid sachgerecht anfechten kann.330 A.4.8 Vorbringen der Parteien zum Sachverhalt A.4.8.1 Vorbringen der ASAG
- ASAG bringt vor, dass [Name, ASAG] an der VW PW MVR-Tagung vom 10. und 11. Januar 2013 nicht teilgenommen habe und dass er an der Vorbereitung des «Projekts Repo 2013» bzw. der Ausarbeitung oder Entwicklung der vereinbarten Konditionenliste nicht betei- ligt gewesen sei.331 Insbesondere hätte [ASAG] nicht gewusst, was mit dem Ausdruck «Pro- jekt Repo 2013» in der E-Mail vom 22. Januar 2013 von [Garage Gautschi]332 gemeint war und er habe nicht auf die E-Mails der anderen Parteien geantwortet oder sich an dem ent- sprechenden E-Mailverkehr beteiligt.333 Er habe in keiner Form die Vorbringen der [Garage 324 Act. 267–370, 371–374, 392–395, 396, 398–400. 325 Stellungnahme vom 25.6.2015 der Autoweibel: Act. 401; Stellungnahme vom 25.6.2015 der City- Garage: Act. 402; Stellungnahme vom 25.6.2015 der ASAG: Act. 403; Stellungnahme vom 26.6.2015 der Garage Gautschi: Act. 405. 326 Act. 404. 327 Act. 405. 328 Act. 401, S. 23, Rz 89; Act. 403, S. 28; Act. 402, S. 1; Act. 405, S. 22. 329 Act. 401, S. 4 ff., Rz 12 ff., S. 7 ff., Rz 26 ff.; Act. 402, S. 6 f., Rz 19 ff., S. 7 ff., Rz 28 ff.; Act. 403, S. 14 ff., Rz 66 ff., S. 19, Rz 89, S. 20, Rz 95 f.; Act. 405, S. 4 ff., Rz 10 ff. und Rz 17 f., S. 12 f., Rz 42 ff. 330 Vgl. dazu statt anderer etwa BGE 138 III 76 nicht publ. E. 3.1 des Urteils 4A_532/2011 vom 31. Ja- nuar 2012 m.w.H. 331 Act. 403, Rz 11 ff. und 17 ff. 332 Act. 5. 333 Act. 403, Rz 13. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 41 Gautschi], [AMAG], [Autoweibel] und [City-Garage] unterstützt334 und habe zudem nicht an der Ausarbeitung oder an der Verfassung der Präsentation mitgewirkt335.
- Das Sekretariat hat in seinem Antrag nicht behauptet, dass [ASAG] an der VW PW MVR-Tagung anwesend war. Allerdings erscheinen in der Liste der angemeldeten Teilneh- mer zu dieser Tagung336 insgesamt fünf Vertreter des Hauptsitzbetriebs der ASAG in Basel Dreispitz und der Zweigniederlassung in Rheinfelden, unter diesen ist auch [Name], […] der ASAG, namentlich genannt.
- Der erste Satz der E-Mail vom 22. Januar 2013 von [Garage Gautschi] nach der Be- grüssung «Liebe Vorstandskollegen» lautet wie folgt: «Wir haben ja anlässlich der letzten MVR Tagung in der Umweltarena das Thema besprochen, in welcher Form wir uns auf die Repo von VW PW bzw. auch von Seat und Skoda vorbereiten möchten. Es steht in der Dis- kussion, dass wir unsere Nachlässe um -2% reduzieren möchten».337 Nach dieser Textpas- sage ist es unmissverständlich, dass Gegenstand des in der E-Mail rubrizierten «Projekt Repo» die Vereinbarung eines Rabattverhaltens zwischen Konkurrenten war, nämlich die gemeinsame Reduktion ihrer Nachlässe um -2 % aufgrund der Preis-Repositionierung der Marken VW PW bzw. auch von Seat und Skǒda.
- Nach Ansicht der ASAG habe ihr «passive[s] Verhalten» im massgeblichen Zeitraum (von Januar bis April 2013) gezeigt, «dass die ASAG ein wettbewerbswidriges Verhalten zu keinem Zeitpunkt angestrebt hatte, sondern bestenfalls durch die Aktivitäten von [Name, ASAG] als Vorstandsmitglied des VPVWs den Schein zu einer Kooperation erweckt hat»338. In diesem Sinn habe die ASAG bzw. [Name, ASAG] im Rahmen des «Projekts Repo 2013» eine passive Rolle gespielt.339
- Im E-Mailverkehr betreffend das Projekt Repo 2013 und die vereinbarte Konditionenlis- te zwischen den Parteien nach dem 22. Januar 2013 war [ASAG] immer als Adressat der E- Mails oder in Kopie angeschrieben. Obwohl ein ausdrücklicher Konsens im vorliegenden E- Mailverkehr fehlt, ist weiter zu bemerken, dass [ASAG] in keiner Weise seine Uneinigkeit über dieses Projekt geäussert hat. Im Gegenteil hat [Name], […] der ASAG, doch nach dem Treffen vom 6. Februar 2013 [Autoweibel] angerufen und gefragt, ob er die vereinbarte Kon- ditionenliste erhalten könnte (Rz 27). Ausserdem haben [Name, ASAG] und [Name, ASAG] die Präsentation in der Region 8 gehalten und die vereinbarte Konditionenliste per E-Mail an die Teilnehmer des Stammtisches verschickt (Rz 46). Diese Tatsachen zeigen eine aktive Kooperation der ASAG zur Umsetzung des «Projekts Repo 2013» und schliessen eine gel- tende gemachte Passivität dieser Partei aus.
- ASAG behauptet ausserdem, dass das «Projekt Repo» lediglich ein Nebenthema für [ASAG] gewesen sei.340 Die Präsentation Region 8 (Anhang 3 ) enthält allerdings im Gegen- satz zur Präsentation (Anhang 2) eine zusätzliche Folie «Projekt Repo 2013», in welcher die Gründe des Projekts erklärt sind, insbesondere lautet der letzte Bulletpoint: «Preis- Repositionierung als Chance»341. Zudem ist die letzte Passage in der Folie 15 der Präsenta- tion Region 8 noch eindeutiger als in der Folie 3 der Präsentation: «Generieren von mehr Bruttogewinn», «Rabattsenkung [Hervorhebung durch die WEKO] ist die einzige Stell- schraube um den Deckungsbetrag sofort und nachhaltig zu steigern!»342. Diese Folie und 334 Act. 403, Rz 14. 335 Act. 403, Rz 19 ff. 336 Act. 3. 337 Act. 5. 338 Act. 403, Rz 55. 339 Act. 403, Rz 119. 340 Act. 403, Rz 20. 341 Act. 22, Folie 14. 342 Vgl. Act. 22, Folie 16 und Act. 19, Beilage 1, Folie 3. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 42 Passagen wurden von den [Name, ASAG] und [Name, ASAG] in der Präsentation Region 8 eingefügt bzw. so modifiziert. Trotz den Folien 34–37 zum Statusbericht, Themen und Arbeit im Vorstand des VPVW343, welche zur Darstellung der Aktivitäten des VPVW für allfällige neue Eintritte von Mitgliedern im Verband diente, geht aus dem Inhalt der Folien der Präsen- tation Region 8 zweifellos hervor, dass das Projekt Repo 2013 das oder zumindest ein Hauptthema des Stammtisches war.
- ASAG macht zudem geltend, dass bei ihr ein Verkäufer einen individuellen «Nachlass- Spielraum» von bis zu […] % habe und dass im Gegensatz dazu die Konditionenliste des «Projekts Repo 2013» immer auf einem fixen Rabattsatz oder fixen Beträgen beruhe, «wel- cher bei jeder Erst-Offerte eingesetzt hätte werden sollen».344 Um dies nachzuweisen, legte sie sieben Kaufverträge bei, welche am 2. oder 3. April 2013 abgeschlossen wurden und bei welchen Rabattsätze von […] bis […] % und Ablieferungspauschalen von CHF […].- bis […].- gewährt wurden.345 Dies sollte «klar und deutlich [zeigen], dass sich die ASAG und ihr Ver- kaufspersonal […] nicht an die Konditionenliste des «Projekts Repo 2013» gehalten haben bzw. haben können».346
- Im Gegensatz zu den Behauptungen der ASAG gibt die vereinbarte Konditionenliste keine fixen Rabattsätze oder fixe Beträge, sondern maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen an. Die beigelegten Dokumente stellen am 2. oder am 3. April 2015 abgeschlossene Kaufverträge dar347, in zeitlicher Hinsicht also erst nach der Aufforderung vom Präsidenten des VPVW am 26. März 2013 keine Rabattabsprachen im Rahmen der Stammtische des VPVW zu tätigen (Rz 50) und nach der Intervention der AMAG vom 2. April 2013 (Rz 52). Ausserdem sind abgeschlossene Kaufverträge auch in sachlicher Hinsicht nicht mit Erst-Offerten vergleichbar. In der Praxis entsprechen die gewährten Rabatte und Ablieferungspauschalen im späteren Kaufvertrag häufig nicht denjenigen der Erst-Offerte. Gegenstand des «Projekts Repo 2013» war die Reduktion der Preisnachlässe um 2 % für die Marken des VW-Konzerns innerhalb des Händlernetzes (Rz 21) durch die Umsetzung von maximalen Preisnachlässen und minimalen Ablieferungspauschalen für die Erst-Offerte in der vereinbarten Konditionenliste (Rz 43–45).
- Die ASAG bringt weiter vor, dass [ASAG] gegenüber [Garage Gautschi] klargestellt habe, dass er nur bereit gewesen sei, den Stammtisch der Region 8 im Namen des VPVW durchzuführen.348 ASAG belegt diese Aussage jedoch nicht. Für die vorliegende Beurteilung ist irrelevant, ob [ASAG] den Stammtisch in der Region 8 im Namen des VPVW oder als Ver- treter der ASAG durchführte. Wie oben dargelegt, haben alle Parteien sich entschieden, die Einladungsschreiben für die Stammtische im Namen des Vorstandes des VPVW zu versen- den (Rz 36). Folglich kann die angebliche Klarstellung von [ASAG], den Stammtisch nur im Namen des VPVW durchzuführen, nicht als passives Verhalten der ASAG berücksichtigt werden. A.4.8.2 Vorbringen der Autoweibel
- Die Autoweibel bringt vor, dass die interne Konditionenliste der AMAG RETAIL und die vereinbarte Konditionenliste übereinstimmen.349 Grund für diese Übereinstimmung wären entweder die führende Rolle oder die Preisführerschaft der AMAG.350 343 Act. 22, Folien 34–37. 344 Act. 403, Rz 36. 345 Act. 403, Beweisofferte 2. 346 Idem. 347 Einer von diesen sieben Kaufverträgen enthält keine Unterschrift vom Käufer, der […] (Act. 403, Beweisofferte 2, 3. Kaufvertrag). 348 Act. 403, Rz 21. 349 Act. 401, Rz 16 f. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 43
- Im Rahmen der Vorbereitung des «Projekts Repo 2013» versendete [AMAG] am 22. Januar 2013 an [Garage Gautschi] (und in Kopie an [Autoweibel]) die Konditionenliste der AMAG RETAIL «Verkaufskonditionen Endkunden Neufahrzeuge 2013 (Empfehlung)» vom
- Januar 2013 (vgl. Rz 22). [AMAG] erklärte in seiner E-Mail, dass die AMAG RETAIL «[b]is zur Repo […] weiter die Liste aus 2012 anwenden [wird]. […] Bei der Repo-geschichte machen wir sowieso mit und wir haben unseren Kontrollmechanismus schon definiert und ggü, unseren Geschäftsführern wird morgen kommuniziert, dass diese Liste verbindlich ein- gehalten wird, die Einhaltung bonusrelevant sein wird und bei nicht-Anwendung entspre- chende Konsequenzen gezogen werden».351 Diese Konditionenliste enthält Preisnachlässe, die um durchschnittlich 2 % höher sind und führt für einige Modelle eine grössere Abliefe- rungspauschale auf als diejenigen in der vereinbarten Konditionenliste.352 Auch der am 6. Februar 2013 von [AMAG] an die [Garage Gautschi], [City-Garage] und [Autoweibel] versen- dete Entwurf der neuen zukünftigen AMAG RETAIL Konditionenliste mit Gültigkeitsdatum ab
- Februar 2013 enthält höhere Preisnachlässe (durchschnittlich 2 % höher) und für einige Modelle grössere Ablieferungspauschalen als der in der gleichen E-Mail versendete erste Entwurf der vereinbarten Konditionenliste an (Rz 26).353 Nur die am 15. März 2013 von der Leitung der AMAG RETAIL versendete interne Konditionenliste mit Gültigkeit ab 18. März 2013 an ihre Geschäftsführer, Markenverantwortlichen und Verkaufsmitarbeiter, nach dem Erhalt der definitiv vereinbarten Konditionenliste (Rz 32), stimmt mit der vereinbarten Kondi- tionenliste überein.354
- Ausserdem geht aus der Diskussionen über die Konditionen zwischen den Parteien (vgl. Rz 23 und 31) eindeutig hervor, dass die Erstellung und Umsetzung einer einheitlichen Konditionenliste Bestandteil eines gemeinsamen Projekts und nicht die Durchsetzung der AMAG oder einfache Übernahme der internen Konditionenliste der AMAG RETAIL durch die Parteien war.
- Die Autoweibel hält fest, dass [Autoweibel] anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2013 keine Konditionenliste dabei gehabt hätte und dass keine gemeinsame Konditionenliste vereinbart wurde.355 Die Feststellungen des Sekretariats in dieser Zusammenhang seien al- leine auf die Aussage der Selbstanzeigerin gestützt.356
- Die Aussagen der AMAG im Rahmen ihrer Selbstanzeige357 sind u.a. auf den E- Mailverkehr zwischen den Parteien vor und nach dem Treffen vom 6. Februar 2013 (Rz 20 ff. und 26 ff.) gestützt. Nach dem vorliegenden Beweismaterial358 geht zweifellos hervor, dass die beteiligten Unternehmen eine gemeinsame Rabattpolitik durch die Erstellung einer ein- heitlichen Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauscha- le für die Erst-Offerte vereinbarten.
- Widersprüchlich sind die Aussagen der Autoweibel betreffend die Verteilung der ver- einbarten Konditionenliste während dem Stammtisch. Einerseits macht sie geltend, dass die Teilnehmer der Stammtische zwar die Möglichkeit hatten, «eine der aufliegenden Muster für die Konditionenliste mitzunehmen, dies wurde jedoch weder überprüft noch wurden die Teil- nehmer aktiv dazu gehalten»359. Dies sei aber nicht im Rahmen der Präsentation zentral ge- 350 Act. 401, Rz 17. 351 Act. 6. 352 Vgl. Act. 6, Beilage und Act. 19, Beilage 3. 353 Vgl. Act. 11, Beilage 1 und 2. 354 Vgl. Act. 20, Beilage; Act. 19, Beilage 3. 355 Act. 401, Rz 44. 356 Act. 401, Rz 44b. 357 Vgl. Act. 40, 41, 44, 71. 358 Act. 2–37. 359 Act. 401, Rz 49. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 44 wesen, da Hauptgegenstand der Präsentation von [Autoweibel] die Transparenz in der Of- fertdarstellung war. Für die Autoweibel wäre «[e]ine im Layout saubere und zweckmässige Konditionenliste für den internen Gebrauch […] nur ein kleiner, für den Mitarbeiter an der Front aber unter Umständen dennoch wichtiger Aspekt»360. Anderseits behauptet sie, dass falsch sei, «dass mit der Präsentation eine „gemeinsame Konditionenliste“ hätte verbreitet werden sollen».361
- Bezüglich der Präsentation halt die Autoweibel fest, dass «[Autoweibel] im Rahmen der Präsentation situativ bestimmte PowerPoint-Folien zur Verdeutlichung seiner mündlichen Ausführungen verwendet hat», insbesondere «um die Notwendigkeit der Transparenz in der Offertdarstellung zu illustrieren».362 Die Würdigung des Sekretariats, wonach die Präsentati- on von [Autoweibel] die am 13. März 2013 von [Garage Gautschi] versendete Präsentation entspreche (Rz 82), sei schlicht aktenwidrig.363
- Wie oben dargelegt, wurde den Parteien während der Einvernahme die Präsentation Region 8364 vorgehalten und sie hatten die Möglichkeit diese durchzublättern, sowie Stellung zu den einzelnen Folien zu nehmen (Rz 82). Aus den Aussagen von [Autoweibel] betreffend die dargelegte Präsentation (Rz 68) ist davon auszugehen, dass die gehaltene Präsentation von [Autoweibel] während des Stammtisches für die Region 6 im Wesentlichen der Präsenta- tion von [Garage Gautschi] entsprach und dass der Kern des «Projekts Repo 2013» (Rz 81) gezeigt oder zumindest erwähnt wurde (vgl. Rz 81 f.). A.4.8.3 Vorbringen der City-Garage
- Die City-Garage bringt vor, dass die Konditionenliste der AMAG RETAIL mit der ver- einbarten Konditionenliste übereinstimmt.365 Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Selbstanzeigerin über ihre Retail-Betriebe einen «Benchmark» für den Markt setzen woll- te.366
- Zu den oben erwähnten Vorbringen der City-Garage wird auf die Ausführungen unter Rz 139 verwiesen.
- Mit den gleichen Worten wie die Autoweibel (Rz 141) hält auch die City-Garage fest, dass [City-Garage] anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2013 keine Konditionenliste dabei hatte367, dass keine gemeinsame Konditionenliste vereinbart wurde und dass die Feststel- lungen des Sekretariats in diesem Zusammenhang alleine auf die Aussage der Selbstanzei- gerin gestützt seien.368 Es wird daher auf die Ausführungen unter Rz 142 verwiesen.
- Die City-Garage behauptet, dass [City-Garage] die Präsentation nicht kenne, weil er «selber eine eigene Präsentation erstellt habe».369 [City-Garage] habe anlässlich des Stammtisches entschieden, welche Folien der Präsentation er zur Verdeutlichung der Not- wendigkeit einer transparenten Offertdarstellung zeigen wollte.370 Er habe weder die Präsen- 360 Idem. 361 Act. 401, Rz 53. 362 Idem. 363 Act. 401, Rz 52. 364 Act. 22 (Anhang 3). 365 Act. 402, Rz 23. 366 Act. 402, Rz 24 und 26. 367 Act. 402, Rz 46a. 368 Act. 402, Rz 46b. 369 Act. 402, Rz 49. 370 Act. 402, Rz 49 und 54. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 45 tation noch eine Konditionenliste im Zuge des Stammtisches abgegeben.371 Gegenstand der Präsentation sei lediglich die Transparenz in der Offertdarstellung gewesen.372
- Aus den E-Mailverkehr zwischen [City-Garage] und den [Garage Gautschi], [AMAG], [Autoweibel] und [ASAG] am 5. und am 6. März 2013 (Rz 31), dem Inhalt der Präsentation, insbesondere den Folien 2, 3, 11–17, und der vereinbarten Konditionenliste, die von [Garage Gautschi] an [City-Garage] und die anderen beteiligten Vorstandsmitglieder des VPVW am
- März 2013 per E-Mail gesendet wurden (Rz 32, 34), geht hervor, dass Gegenstand der Stammtische und des «Projekts Repo 2013» nicht die Transparenz in der Offertdarstellung war, sondern die Umsetzung eines einheitlichen Rabattverhaltens betreffend maximalen Preisnachlässen und minimalen Ablieferungspauschalen für die Erst-Offerte. Dass die Re- duktion um 2 % der Rabatte bei der Erst-Offerte innerhalb des Netzes von zugelassenen Händlern der Marken des VW-Konzerns das zentralste Thema der Stammtische war, ergibt sich auch aus den Aussagen von [City-Garage] in seiner Antwort zur E-Mail vom 26. März 2013 von [Name], Präsident des VPVW, betreffend des von ihm durchgeführten Stammti- sches in den Regionen 1 und 5 (Rz 50), insbesondere aus folgendes Aussage: «Hinzu kommt, wenn der Verkäufer 2% weiniger Marge geben muss, bleibt auch bei ihm was mehr „hängen“»373. A.4.8.4 Vorbringen der Garage Gautschi
- Die Garage Gautschi behauptet, dass die zugelassenen Händler der AMAG (die AMAG RETAIL-Betriebe wie auch die unabhängigen autorisierten Konzessionäre) sich an der Preisvorgabe der AMAG orientieren bzw. diese einhalten müssen.374 Sie zitiert diesbe- züglich eine Passage der E-Mail vom 5. März 2015 von [AMAG] an die [Garage Gautschi], [Autoweibel], [City-Garage] und [ASAG], mit welcher er darauf hingewiesen hätte, «dass ge- wisse Modelle etwas teuer geworden seien, was […] eine Rabatteinschränkung als unrealis- tisch erscheinen lasse»375. Dieses «etwas teuer» beziehe sich «auf einseitig festgesetzte Konditionen des Importeurs und/oder Herstellers», was nachweisen solle, dass die Preiser- höhungen und die Preissenkungen eigenmächtig von der AMAG bestimmt werden könn- ten.376
- In der obenstehend erwähnten E-Mail kommentierte [AMAG] die Preis- Repositionierung der Marken VW PW wie folgt: «Die Listenpreise wurden bei allen Modellen gesenkt. Systembedingt (EuroBonus-Fixbeträge durch prozentuale Reduktion ersetzt) profi- tieren vor allem teurere Fahrzeuge von einem grösseren Preisnachlass als bisher. Die güns- tigeren Einstiegsvarianten sind nicht unbedingt günstiger geworden. […] – insbesondere Ein- stiegsmodelle (Polo, Golf) sind nicht billiger geworden - im Gegenteil, sie wurden ein biss- chen teurer! »377. Auf die empfohlenen Listenpreise des Importeurs haben die Händler zwar keinen Einfluss. Sie sind natürlich frei ihre Preis- und Rabattpolitik festzustellen. Aus dem E- Mailverkehr zwischen den Parteien und der AMAG geht aber hervor, dass die konkurrieren- den Händler eine gemeinsame Rabattpolitik absprachen. Betreffend die Konditionen bzw. die Preisnachlässe und die Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Rabattpolitik schrieb [AMAG] in dieser E-Mail: «Wenn ich mir nun die Konditionen anschaue[n], dann haben wir bei den Detail-Kunden beim Polo von 3% auf 2% korrigiert und bei Golf von 4% auf 2%. Ich habe dabei ganz ehrlich Bedenken, dass wir das umgesetzt kriegen (insbesondere bei mir), da der Rabattunterschied - und die Polos, Golfs Einstiegsmodelle eben nicht günstiger wer- 371 Act. 402, Rz 50. 372 Act. 402, Rz 50. 373 Act. 27, S. 4. 374 Act. 405, Rz 15. 375 Idem. 376 Act. 405, Rz 15. 377 Act. 17, S. 4 f. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 46 den - evtl. zu gross ist und wir ggü. Kunde Argumentationsnotstand haben werden. Ich habe mich deshalb gefragt, ob wir die Konditionen Detail nicht auf 3% anheben, so dass es leich- ter umsetzbar wird»378. Zu dieser Frage antwortete [Garage Gautschi]: «[a]uch ich würde es begrüssen, wenn wir an diesen 2 % festhalten könnten»379 (Rz 31).
- Mit Verweis auf die Aussagen von [AMAG] während der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige380 bringt die Garage Gautschi vor, dass auch die unabhängigen Händler sich zwangsläufig an den Vorgaben der AMAG orientierten.381 Anlässlich der mündlichen Ergän- zung zur Selbstanzeige hielt das Sekretariat [AMAG] die Folie «Anpassungen im Fleetprovi- dergeschäft» der von ihm gehaltenen Präsentation in der Region 9 (Rz 46)382 vor. [AMAG] erklärte diesbezüglich, dass die Händler den Tarif F der AMAG Leasing bei Leasing-Flotten anwenden müssten, wenn das Geschäft über den Provider (wie z.B. Leaseplan, Arval, ALD, GE, usw.) vom Kunden abgeschlossen wird.383 Es gehe hier also um Leasinggeschäfte, wo- nach der Händler die vorgegebenen Konditionen des Providers anwenden müsse, und nicht um die «normalen» Kaufverträge über ein Autogeschäft zwischen Händler und Endkunden.
- Die nach Ansicht der Garage Gautschi nicht leicht zu verstehende oder zumindest er- klärungsbedürftige Aussage der Selbstanzeigerin, wonach die Anwendung bzw. Nichtan- wendung der unverbindlich empfohlenen Konditionen für die Händler keinerlei Vor- oder Nachteile zur Folge habe,384 bezieht sich auf die unverbindlich empfohlenen Preisnachlässe für Flottengeschäfte.385 Die Selbstanzeigerin präzisierte zudem, dass die Anwendung oder die Nicht-Anwendung dieser empfohlenen Preisnachlässe keine Auswirkung auf die den Händlern zustehenden Rückvergütungen haben.386
- Zu den Vorbringen der Garage Gautschi über die Übereinstimmung der vereinbarten Konditionenliste mit der internen Konditionenliste der AMAG387 wird auf die Ausführungen unter Rz 139 verwiesen.
- Die Garage Gautschi hält fest, dass es im Rahmen der durchgeführten Stammtische des VPVW im März 2013 darum ging, «die Anwesenden hinsichtlich einer korrekten Anwen- dung des Bestellverarbeitungssystems zu instruieren» und zwar «um die Etablierung stan- dardisierter Umgangsformen mit dem vom Importeur zur Verfügung gestellten Datenverar- beitungssystem».388 Die Garage Gautschi sagt zudem aus: «Eine „korrekte“ Anwendung dient somit letztlich dem fairen Wettbewerb auf Händlerstufe»389. Die von [Garage Gautschi] gehaltene Präsentation sei «unter dem Leitmotiv der „zusätzlichen Vereinheitlichung der Of- fert-Darstellung inkl. der Ablieferungspauschalen“» gestanden.390 Es ginge «also um die Darstellung bzw. um die sachgerechte Anwendung der zur Verfügung stellten Applikationen des Datenverarbeitungssystems»391. Schliesslich beziehe sich die Bemerkung auf die Folie 12 der Präsentation «In diesen Folien werden zwingend diejenigen Werte eingesetzt, welche 378 Act. 17, S. 5. 379 Act. 17, S. 4. 380 Act. 71, Rz 350 f. 381 Act. 71, Rz 20. 382 Act. 14, Beilage, Folie 27. 383 Act. 71, Rz 350 f. 384 Act. 405, Rz 20. 385 Act. 40, S. 3 f., Punkt 2b). 386 Act. 40, S. 4, Punkt 2b). 387 Act. 405, Rz 26 ff. 388 Act. 405, Rz 54. 389 Idem. 390 Act. 405, Rz 55. 391 Idem. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 47 auf der Konditionenliste definiert sind!!! → ohne Ausnahmen !!»392 «nicht auf eine einheitliche Übernahme von Preiskonditionen, […] sondern forderte zu einer [k]orrekten Übertragung derjenigen Werte auf, die sich aus den Konditionenlisten der einzelnen Händler ergeben».393
- Die von [Garage Gautschi] an die anderen beteiligten [Personen] gesendeten E-Mails enthalten folgenden Passagen: «Es steht in der Diskussion, dass wir unsere Nachlässe um -2% reduzieren möchten»394, «Was wir bei dieser Gelegenheit auch ansprechen müssen ist die Ablieferungspauschale. Wir und [ASAG] haben ja seit April 2012 eine Abl.p. von […].- bzw. bei kleineren Modellen eine von […].- [Name, AMAG] hat ja nun nachgezogen auf ca. […].- Besten Dank [Name, AMAG]! Es ist aber so, dass es immer noch grosse Unterschiede gibt [a]uch dies müssen wir ansprechen»395, «Zum Thema Repo haben wir die "neue Konditionenliste" via [Name, Autoweibel] an dein [Name, ASAG] als Info weitergeleitet»396, «Auch ich würde es begrüssen, wenn wir an diesen 2% festhalten könnten»397, «Die Konditionenliste von [Autoweibel] möchte ich gerne am Stammtischtag abgeben»398.
- Die Folie 4 der Präsentation399, welche von [Garage Gautschi] am Stammtisch für die Region 2 («Mittelland») gehalten wurde, zeigt eine Grobübersicht der vereinbarten Konditio- nenliste400, die er mit E-Mail vom 13. März 2013 an die anderen Vorstandsmitglieder versen- dete. Diese Präsentation enthält zudem weitere deutliche Ausführungen: «Die aufgeführten Konditionen werden angewandt auf der sogenannten «Erst-Offerte» und werden als Preisnachlass bzw. Flottenrabatt ausgewiesen» (Folie 10), «Generieren von mehr Bruttogewinn» «Dies ist die einzige sofortige Stellschraube um den Deckungsbeitrag sofort und nachhaltig zu steigern» (Folie 3), «Auch hier entspricht der Preisnachlass demjenigen auf der Konditionenliste» (Folie 15), «Bei einer Senkung der Konditionen von 2% entspricht dies Mehreinnahmen von ca. Fr. 75‘000.- pro 100 Einheiten» (Folie 16).
- Aus den oben zitierten Passagen geht klar hervor, dass das «Leitmotiv» der Präsenta- tion und des «Projekts Repo 2013» nicht die «Vereinheitlichung der Offert-Darstellung» war, sondern die Vereinbarung und die Umsetzung eines einheitlichen Rabattverhaltens, welches die Reduzierung um 2 % der Preisnachlässe zum Gegenstand hatte. A.4.8.5 Vorbringen zum Aktenverzeichnis
- Die Autoweibel und die City-Garage machen geltend, dass das mit dem Antrag vom
- April 2015 den Parteien zugestellte Aktenverzeichnis vom Sekretariat «neu» nummeriert gewesen sei. Sie führen aus, dass die im Antrag verwendete Bezeichnung der Akten nicht 392 Act. 19, Beilage 1, Folie 12. 393 Act. 405, Rz 55. 394 Act. 5. 395 Act. 8. 396 Act. 13. 397 Act. 17, S. 4. 398 Act. 19. 399 Act. 19, Beilage 1 (Anhang 2). 400 Act. 19, Beilage 3 (Anhang 1). 22-00022/COO.2101.111.3.146422 48 mehr «mit den vorangehenden Dokumenten des Sekretariates» im Rahmen des Beschwer- deverfahrens bezüglich die Vorabverfügung vom 8. August 2014 übereinstimme. Dies habe die Stellungnahmen der Parteien zum Antrag des Sekretariats erschwert.401
- Das am 23. Juli 2014 zur Gewährung der Akteneinsicht zugestellte Aktenverzeichnis (Rz 112) und das Aktenverzeichnis, welches am 12. Januar 2015 mit der Vernehmlassung zur Beschwerde gegen die Vorabverfügung an das BVGer versandt wurde402, stellen beide den Zustand der Akten zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorabverfügung vom 8. August 2014 dar.
- Im Rahmen einer Untersuchung richtet sich die Akteneinsicht nach Art. 26 und 27 VwVG. Um die Ausübung der Akteneinsicht zu ermöglichen, müssen die Behörden im Ver- lauf des Verfahrens das Aktenverzeichnis ständig und systematisch aktualisieren (Verpflich- tung zur Aktenführung403). Die erstellten und beigebrachten Dokumente und Informationen werden grundsätzlich in nummerischer und chronologischer Reihenfolge im Aktenverzeichnis erfasst.404 Massgebend als Erstelldatum für das Aktenverzeichnis ist das Datum des jeweili- gen Aktenstücks. Hierbei ist zu beachten, dass das Erstelldatum immer dasjenige ist, wel- ches auf dem entsprechenden Aktenstück von den Parteien, deren Rechtsvertretern oder vom Sekretariat vermerkt ist. Nicht als Erstelldatum gilt das Datum des Registratur-Stempels.
- Der letztmögliche Zeitpunkt für die Gewährung des Akteneinsichtsrechts besteht mit der Zustellung des Antrages des Sekretariates der WEKO an die Parteien. In diesem Zeit- punkt muss das Aktenverzeichnis chronologisch und vollständig erstellt sein, damit die Par- teien die Möglichkeit haben, sich wirksam zur Sache zu äussern.405 In der Praxis wird die Ak- teneinsicht auch früher gewährt, nämlich sobald das Dossier bereit ist und die Akten um all- fällige Geschäftsgeheimnisse bereinigt wurden. Das heisst jedoch nicht, dass das zu diesem Zeitpunkt zugestellte Aktenverzeichnis definitiv und vollständig ist. Werden während der Un- tersuchung und nach der letzten gewährten Akteneinsicht weitere Akten im Dossier aufge- nommen, sind diese nach dem Erstelldatum im Aktenverzeichnis nummeriert und erfasst. Aus diesen Grund kann auch die Reihenfolge der Akten eines Aktenverzeichnisses sich ver- ändern. Ein Recht der Parteien auf eine unveränderte Nummerierung der Akten vor der Zu- stellung des Antrags des Sekretariats nach Art. 30 Abs. 2 KG besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus rechtlichen Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV406 und Art. 6 Abs. 1 EMRK407. Zudem konnte ein entsprechender rechtlicher Anspruch von den Parteien auch nicht belegt werden.
- In der vorliegenden Untersuchung wurden nach dem Erlass der Vorabverfügung vom
- August 2014 weitere Akten erhoben. Insbesondere hat die AMAG, aufgrund ihrer Pflicht zur vollständigen Zusammenarbeit i.S.v. Art. 8 Abs. 2 SVKG, dem Sekretariat mit Schreiben vom 18. August 2014, 5. September 2014 und 30. März 2015 zusätzliche Informationen und 401 Act. 401, S. 1, Rz 1 ff.; Act. 402, S. 3 Rz 7 ff. 402 Act. 335–342. 403 STEPHAN C. BRUNNER, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 26 VwVG N 9. 404 Vgl. STEFAN BILGER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 39 KG N 75 ff. und BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am- stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 27 KG N 100. 405 Vgl. BERNHARD WALDMANN, Das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren, in: Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Häner/Waldmann (Hrsg.), 2008, 74. Vgl. auch BSK KG-BILGER (Fn 404), Art. 39 KG N 77 m.w.H. 406 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (BV; SR 101). 407 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (EMRK; SR 0.101). 22-00022/COO.2101.111.3.146422 49 Dokumente zukommen lassen, welche die Periode zwischen Januar und April 2013 betra- fen.408 Dies hat eine Verschiebung der früheren Nummerierung der Akten zur Folge gehabt.
- Mit der Zustellung des Antrags zur Stellungnahme gemäss Art. 30 Abs. 2 KG haben die Parteien ein chronologisches und vollständiges Aktenverzeichnis mit 351 Aktenstücken erhalten. Die Akteneinsicht mag zwar aufwändig schwerer sein. Die Parteien aber erhielten genügend Zeit, insgesamt 70 Tage (inkl. Fristverlängerung), um ihre Stellungnahmen defini- tiv einzureichen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Nummerierung der Akten die Stellungnahme der Parteien zum Antrag des Sekretariats mehr als in anderen kartellrechtli- chen Verfahren erschwert haben soll. A.4.8.6 Vorbringen zum Abbruch des Projektes
- Nach Ansicht der Autoweibel, der City-Garage und der Garage Gautschi sollte der Ab- bruch des «Projekts Repo 2013» auf die E-Mail vom 26. März 2013 des Präsidenten des VPVW (Rz 50) abgestützt werden.409 Es sei zudem zu berücksichtigen, dass das Schreiben vom 2. April 2013 der AMAG am 3. April 2013 um 7:58 Uhr vorab per E-Mail versandt wurde (Rz 52), so dass der 3. April 2013 für eine mögliche Umsetzung wegfiele und lediglich zwei Tage für die Dauer der Umsetzung verbleiben würden.410
- Hierzu sei zuerst zu bemerken, dass das Schreiben vom 26. März 2013 vom Präsiden- ten des VPVW nur an die Vorstandsmitglieder versendet wurde und nicht an alle autorisier- ten Handelspartner der AMAG (Rz 50). Aus den Reaktionen und den Antworten der Vor- standsmitglieder, insbesondere [City-Garage], geht eine sofortige Einstellung des «Projekts Repo 2013» nicht ausdrücklich hervor (vgl. Rz 50). Zunächst wurde das Schreiben vom 2. April 2013 der AMAG mit der Aufforderung, das «Projekt Repo 2013» nicht umzusetzen, zwar vorab per E-Mail an alle autorisierten Handelspartner aller von AMAG vertretener Mar- ken am 3. April 2013 um 7:58 Uhr und an die Vorstandsmitglieder des VPVW am 2. April um 19:39 Uhr versendet (Rz 52). Es ist allerdings selbsterklärend, dass die Umsetzung des «Projekts Repo 2013» innerhalb des Netzes der autorisierten Händlern nicht automatisch mit der Erhaltung der entsprechenden E-Mail abgestellt werden konnte, sondern es eine gewis- se Zeit (zumindest einen Tag) brauchte, um der Aufforderung der AMAG nachzukommen. A.4.9 Verhalten der Parteien während der Untersuchung
- Die Parteien beteuerten zwar stets ihre Bereitschaft zur Kooperation411, sie beantrag- ten jedoch während der gesamten Dauer der Untersuchung zu den Gesuchen des Sekretari- ates, welche keines besonderen Aufwands bedurften (vgl. Rz 98, 105, 107 f.), oftmals meh- rere Fristverlängerungen412 oder stellten unbegründete Verfahrensanträge413, die de facto das vorliegende Verfahren verzögert haben. Der Inhalt der jeweiligen Antworten der Partei- en, so etwa in den Stellungnahmen zum Abschluss einer EVR (Rz 96, 106 und 108),414 zum provisorischen Beweisergebnis (Rz 106)415 oder in den Bemerkungen zum Verfügungsantrag 408 Act. 296, 302 und 351. 409 Act. 401, Rz 28a; Act. 402, Rz 30a; Act. 405, Rz 45. 410 Act. 401, Rz 28b; Act. 402, Rz 30b; Act. 403, Rz 128; Act. 405, Rz 48 f. 411 Act. 97, 98, 194, 196, 198, 200, 214, 215, 222. 412 Fristverlängerungsgesuche: Act. 109, 121, 147, 185, 234, 276 (City-Garage); Act. 111, 123, 144, 189, 233 (Garage Gautschi); Act. 117, 169, 187 (ASAG); Act. 112, 186, 197, 234, 283 (Autoweibel). 413 Act. 134, 156 (Befangenheit, City-Garage), 137, 162 (Antwort des Sekretariats); Act. 261 (Bemer- kungen zum Antrag gegen die AMAG und Verfahrensanträge, City-Garage), 300 (Antwort des Sekre- tariats). 414 Act. 97, 98, 194, 196, 197, 198. 415 Act. 194, 196, 197, 198. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 50 des Sekretariats in Bezug auf AMAG,416 deutet ausserdem auf eine gewisse (gemeinsame) Strategie zur Behinderung eines zügigen Ablaufs des Verfahrens hin.
- Hinzu kommt, dass das Sekretariat die Parteien drei Mal eingeladen hat (Rz 95, 102, 108 und 117), zum Abschluss einer EVR Stellung zu nehmen. Die Parteien lehnten aber alle Anträge des Sekretariates ab, ohne selbst konkrete Vorschläge für eine einvernehmliche Lö- sung einzureichen (Rz 96, 106, 108 und 117).
- Somit haben die Verzögerungsstrategie der Parteien und die Ablehnung der Vorschlä- ge des Sekretariats zum Abschluss einer EVR im vorliegenden Fall zu einer Verzögerung des Verfahrens und zu einer Erhöhung der Verfahrenskosten geführt.
- In ihren Stellungnahmen bestreiten die Parteien, dass sie eine Verzögerungsstrategie geführt haben.417 Autoweibel und City-Garage machen insbesondere geltend, dass das Sek- retariat bereits am 23. Mai 2013 (am 22. Mai 2013 wurde die Untersuchung eröffnet, vgl. Rz 90) eine rasche Erledigung in der Presse angekündigt habe und zitieren diesbezüglich einen Auszug aus der Zeitung 20 Minuten.418 Dies solle darauf hindeuten, dass «das Sekretariat bereits zu diesem Zeitpunkt einen klar bestimmten Verfahrensausgang vor Augen» gehabt habe.419 Nach Ansicht der Autoweibel und der City-Garage habe das Sekretariat hingegen durch unnötige und nicht nachvollziehbare Aufwendungen sowie Verfahrensschritte (z.B. der Vorschlag einer EVR, die Nichtvornahme von notwendigen Untersuchungshandlungen, die Vorabverfügung und die Neunummerierung vom Aktenverzeichnis) die Verzögerung des Verfahrens verursacht.420
- Nach Art. 29 Abs. 1 BV haben die Parteien Anspruch auf eine Verfahrenserledigung innert angemessener Frist. Dieser Anspruch der Parteien (sog. «Beschleunigungsgebot») impliziert ein «Verbot der Rechtsverzögerung» für die Behörde. Die Behörden können durch die Planung und Organisation des Verfahrens die Verfahrensdauer beeinflussen.421 Wenn die Behandlungsdauer eines Verfahrens im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt ist, sind namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie sowie das Verhalten der Beteiligten massgeblich.422 In diesem Sinne gehören die zeitliche Planung und Organisation eines Verfahrens zu den Pflichten der Behörden, namentlich die Beachtung des Grundsatzes des Verbots der Rechtsverzögerung.
- Im vorliegenden Fall ging das Sekretariat aufgrund einer prima facie Prüfung der von der Selbstanzeigerin eingereichten Beweismittel davon aus, dass die Verfahrensdauer der betroffenen Untersuchung kürzer sein könnte als die sonst üblichen 12 bis 18 Monate.423 Die Tatsache, dass das vorliegende Verfahren länger dauerte als geplant, ist hingegen nicht auf die Verfahrenshandlungen des Sekretariats, sondern vielmehr auf das Verhalten der Partei- en in der Untersuchung zurückzuführen (vgl. Rz 168). Aus diesem Grund sind die Vorbringen der Parteien in diesem Zusammenhang nicht haltbar. 416 Act. 259, 260, 261, 263. 417 Act. 401, Rz 59; Act. 402, Rz 61; Act. 403, Rz 47 f.; Act. 405, Rz 71 ff. 418 Act. 401, Rz 59a und b; Act. 402, Rz 61a und b. 419 Act. 401, Rz 59b; Act. 402, Rz 61b. 420 Act. 401, Rz 59c; Act. 402, Rz 61c. 421 URS PETER CAVELTI, in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 20 VwVG N 3 422 Idem. Vgl. auch FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 46a VwVG N 20. 423 Vgl. Presseartikel vom 23.5.2013 von 20 Minuten: <http://www.20min.ch/finance/news/story/15493159> (19.10.2015). 22-00022/COO.2101.111.3.146422 51 A.4.10 Sistierung des Verfahrens
- Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 erkundigte sich die City-Garage beim Sekretariat, ob das Sekretariat gedenke, das Verfahren gegen sie und die übrige Parteien bis zum Urteil des BVGer bezüglich der Beschwerden gegen die Vorabverfügung vom 8. August 2014 zu sistieren.424 Das Sekretariat antwortete, es sei der Ansicht, dass eine Sistierung des vorlie- genden Verfahrens nicht gerechtfertigt sei, da der Ausgang des Beschwerdeverfahrens be- treffend die Verfügung vom 8. August 2014 das Verfahren gegen die City-Garage und die übrigen Parteien nicht präjudiziere und dass die City-Garage jedoch frei bleibe, einen formel- len Antrag zur Sistierung des vorliegenden Verfahrens einzureichen.425 Das Sekretariat stell- te aber klar, dass diese Frage erst im Rahmen des Antrags gemäss Art. 30 Abs. 2 KG be- antwortet werden würde.426 Die Parteien haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch ge- macht.
- Die Parteien haben erst in ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats subsidi- är die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Urteil des BVGer bezüglich der Be- schwerden gegen die Vorabverfügung vom 8. August 2014 bzw. bis zum Inkrafttreten des entsprechenden Beschwerdeverfahrens beantragt.427
- Nach Art. 6 BZP428 i.V.m. Art. 4 VwVG können die Behörden das Verfahren aus Grün- den der Zweckmässigkeit («pour des raisons d‘opportunité» in der französischen Version) aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechts- streit beeinflusst werden kann. Die Sistierung des Verfahrens kann deshalb gerechtfertigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist.429 Aufgrund des Anspruches auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist ge- mäss Art. 29 Abs. 1 BV ist die Sistierung jedoch nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich auf sachliche Gründe stützen lässt.430 Das Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei Vorliegen von sachlichen Gründen bis auf weiteres bzw. bis zu einem be- stimmten Termin oder Ereignis sistiert werden. Den Behörden steht beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.431 Bei der Abwägung für und gegen die Verfahrensverzögerung ist von den involvierten Interessen der vom Entscheid Betroffenen aber auch von der Dringlichkeit und zeitlichen Formalisierung des Verfahrens nach der anwendbaren Verfahrensordnung auszugehen.432 Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu.433
- Im vorliegenden Fall werden die beim BVGer hängigen Beschwerdeverfahren (Rz 119) die kartellrechtliche Bewertung des Verhaltens der Parteien nicht beeinflussen können, da mit der Vorabverfügung einzig die EVR des Sekretariats mit der AMAG genehmigt wurde (Rz 113). Die Frage, ob das Verhalten der Parteien als unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG zu erachten ist, wird hingegen im Rahmen der vorliegenden Verfügung beurteilt. Es ist daher nicht ersichtlich, wie eine Verfahrensverzögerung den obenstehend er- 424 Act. 313. 425 Act. 343. 426 Idem. 427 Act. 401, Rz 89b; Act. 402, S. 1, 2. Antrag; Act. 403, S. 28; Act. 405, S. 22, Antrag b). 428 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). 429 BGE 123 II 3, 3 E. 2b; 122 II 211, 217 E. 3e. 430 BGE 130 V 90, 95 E. 5; 127 V 228, 231 E. 2a m.w.H. 431 BGE 119 II 386, 389 E. 1b; BVGE 2009/42, 600 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5047/2011 vom 21.2.2012 E. 1.1; B-8243/2007 vom 20.5.2008 E. 3.1. 432 BGE 135 III 127, 134 E. 3.4, 123 II 1, 3 E. 2b; 122 II 211, 217 E. 3e; BVGE 2009/42, 600 E. 2.2. 433 BGE 119 II 386, 389 E. 1b; Urteil des BGer 1B_163/2014 vom 18.7.2014, E.2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer B-5168/2007 vom 18.10.2007, E. 2.2.1, A-7509/2006 vom 2.7.2007, E. 5.1. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 52 stellten Sachverhalt besser erklären oder, durch den Gewinn von weiteren Erkenntnissen, widersprechende Verfügungen verhindern könnte.
- Aus diesem Grund wird den Antrag der Parteien zur Sistierung des vorliegenden Ver- fahrens abgelehnt. A.4.11 Ausstand des Vizepräsidenten Prof. Dr. Stefan Bühler
- Der Vizepräsident, Prof. Dr. Stefan Bühler, hat dem Präsidenten und den anderen Mit- gliedern der WEKO vor der Eintrittsdebatte am 10. August 2015 seinen Entscheid mitgeteilt, in den Ausstand zu treten.
- Nach Ansicht des Vizepräsidenten habe er sich, aufgrund des Erlasses der Vorabver- fügung vom 8. August 2014 gegen die AMAG Automobil- und Motoren AG, bereits mit der konkreten Streitsache befasst. Dieser Entscheid des Vizepräsidenten wurde vom Präsiden- ten und den anderen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis genommen und anlässlich der Anhörungen am 24. August 2015 den Parteien mitgeteilt.434 A.4.12 Anhörung der Parteien
- Anlässlich der Eintretensdebatte vom 10. August 2015 entschied die WEKO die Anhö- rungen aller Parteien durchzuführen. Am 24. August 2015 hörte die WEKO die Garage Gau- tschi und die Autoweibel an, am 7. September erfolgten die Anhörungen der ASAG und der City-Garage.
- Bei den Anhörungen am 24. August 2015 sowie bei den Anhörungen am 7. September 2015 waren alle Parteien anwesend bzw. durch ihren jeweiligen Rechtsvertreter vertreten.435 Während den Anhörungen konnten die Parteien mündlich ihren Standpunkt darlegen. An- schliessend stellten der Präsident sowie die weiteren Mitglieder der WEKO Fragen an die Parteien. Die Anhörungen wurden sinngemäss protokolliert und gleichentags durch die Par- teien unterschrieben.436 Inhaltlich haben die Parteien im Wesentlichen dieselben Argumente vorgetragen, die sie auch in ihren oben dargestellten schriftlichen Stellungnahmen vorge- bracht haben. Auf die Vorbringen im Rahmen der Anhörungen wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. A.4.13 Anhörung der AMAG
- Anlässlich ihrer Anhörung am 7. September 2015 beantragte die City-Garage die An- hörung der AMAG durch die WEKO.437 Diesem Antrag wurde stattgegeben. Die WEKO be- auftragte das Sekretariat, die Anhörung der AMAG anlässlich der nächsten Plenarsitzung am
- September 2015 zu organisieren.
- Mit E-Mail vom gleichen Tag informierte das Sekretariat die Parteien und die AMAG darüber und forderte sie auf, bis am 9. September 2015 mitzuteilen, ob sie an der Anhörung der AMAG teilnehmen werden.438 Nach Rücksprache mit der AMAG bestätigte das Sekreta- 434 Anhörungsprotokoll vom 24.8.2015 der Garage Gautschi: Act. 451, Rz 6 f. 435 Anhörungsprotokoll vom 24.8.2015 der Garage Gautschi: Act. 451; Anhörungsprotokoll vom 24.8.2015 der Autoweibel: Act. 452; Anhörungsprotokoll vom 7.9.2015 der ASAG: Act. 456; Anhö- rungsprotokoll vom 7.9.2015 der City-Garage: Act. 457. 436 Idem. 437 Act. 457, Rz 19. 438 Act. 458–462. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 53 riat den Anhörungstermin für den 21. September 2015 um 14 Uhr und teilte dies den Partei- en am 8. September 2015 per E-Mail mit.439
- Mit E-Mail vom 8. September 2015 gab der Rechtsvertreter der Garage Gautschi be- kannt, dass er anlässlich der Anhörung der AMAG am 21. September 2015 seine Mandantin vertreten werde, aber erst gegen 14 Uhr in Bern sein könne.440
- Der Rechtsvertreter der City-Garage teilte am 8. September 2015 per E-Mail dem Sek- retariat mit, dass es ihm «aufgrund der Kurzfristigkeit der anberaumten Anhörung […] fast unmöglich [mache] daran teilzunehmen»441, da er am Montagnachmittag sechs Stunden Vor- lesungen an der […] in […] habe und in sieben Arbeitstagen einen Ersatz zu finden ihm kaum möglich sei.442
- Mit Schreiben vom 9. September 2015 gab der Rechtvertreter der ASAG bekannt, dass er an der Anhörung der AMAG seine Mandantin vertreten werde, wies jedoch darauf hin, dass der 21. September 2015 ein offizieller Feiertag im Kanton Waadt ist. Aus diesem Grund beantragte er eine Verschiebung des Anhörungstermins auf den 5. Oktober oder 19. Oktober 2015.443
- Mit E-Mail vom 9. September 2015 teilte der Rechtsvertreter der Autoweibel dem Sek- retariat mit, dass er an der Anhörung vom 21. September 2015 voraussichtlich teilnehmen könne. Er müsse allerdings bestehende Termine verschieben, wobei er eine definitive Zusa- ge für alle Verschiebungen erhalten habe.444 Er machte geltend, dass einerseits aufgrund der kurzfristigen Anberaumung des Anhörungstermins «eine sorgfältige Vorbereitung […] nur eingeschränkt möglich wäre», und anderseits, dass eine mögliche «Anhörung von AMAG be- reits seit einem Jahr bekannt ist und mithin auch im Rechtsmittelverfahren vor Bundesver- waltungsgericht thematisiert wird»445. Aus diesen Gründen ersuchte er eine Verschiebung der Anhörung um mindestens zwei Wochen.446
- Mit Schreiben vom 10. September 2015 (am gleichen Tag vorab per E-Mail gesendet) lud das Sekretariat die Parteien zur Anhörung der AMAG am 21. September 2015 um 14:30 Uhr ein.447 Das Sekretariat wies die Parteien zudem darauf hin, dass sie die Möglichkeit hät- ten, anlässlich der Anhörung der AMAG Fragen zu stellen und/oder, falls sie oder bevoll- mächtige Rechtsvertreter nicht anwesend sein könnten, bis am 18. September ihre Fragen an die AMAG, welche dann vom Präsidenten anlässlich der Anhörung gestellt werden könn- ten, einzureichen.448 Das Sekretariat erklärte zudem der ASAG, dass der Termin für die An- hörung der AMAG unter Berücksichtigung des komplexen Sitzungsplans der WEKO sowie der Verfügbarkeit der Zeugin festgelegt wurde und dass, so weit wie möglich, auch die Wün- sche und Verfügbarkeiten aller Verfahrensparteien berücksichtigt wurden.449 Aufgrund der Schwierigkeiten der Terminfindung und der Tatsache, dass der Termin vom 21. September 2015 mit einem genügend langen Vorlauf von zwei Wochen bekanntgegeben wurde, konnte 439 Act. 465. 440 Act. 463–464. 441 Act. 467. 442 Idem. 443 Act. 468. 444 Act. 469. 445 Idem. 446 Act. 469. 447 Act. 471–478. 448 Idem. 449 Act. 476, S. 1. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 54 der von der ASAG geltend gemachte Feiertag im Kanton Waadt «Lundi du Jeûne» nicht be- rücksichtigt werden.450
- Mit Schreiben vom gleichen Tag (vorab per E-Mail versendet) lud das Sekretariat die AMAG zur Zeugeneinvernahme i.S.v. Art. 42 Abs. 1 KG vor.451 Mit E-Mail vom 10. Oktober 2015 teilte die AMAG dem Sekretariat mit, dass [Name], […], sie an der Zeugeneinvernahme vertreten wird.452
- Mit Schreiben vom 15. September 2015 beantragte die City-Garage, dass die Anhö- rung der AMAG am 19. Oktober 2015, eventualiter in Absprache mit den anderen Parteien, festzulegen sei und dass der City-Garage auch mitzuteilen sei, welche Personen für die AMAG angehört werden.453 Sie begründe den Antrag zur Verschiebung der Anhörung der AMAG insbesondere damit, dass die WEKO den Anhörungstermin einseitig mit der AMAG festgelegt habe, ohne die Verfügbarkeit der Parteien zu berücksichtigen.454 Deshalb hätte die WEKO das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. Der Rechtsvertreter der City-Garage machte zudem geltend, dass er seine «arbeitsvertraglichen Lehrpflichten an der […] für eine Teilnahme an der Anhörung verletzen müsste», um an der Anhörung der AMAG am 21. Sep- tember 2015 teilzunehmen.455
- Mit E-Mail vom 16. September 2015 informierte das Sekretariat die Parteien, dass [Name, AMAG] für die AMAG anlässlich der Anhörung am 21. September 2015 aussagen werde und dass er durch die Herren Dr. Marcel Dietrich und Martin Thomann, Rechtsanwälte bei Homburger AG, begleitet werde.456
- Mit Schreiben vom 17. September 2015 (vorab per E-Mail gesendet457) antwortete das Sekretariat der City-Garage, dass nach Rücksprache mit dem Präsidenten und in Anbetracht der Schwierigkeiten zur Terminfindung sowie der Tatsache, dass der Termin vom 21. Sep- tember 2015 mit einem genügend langen Vorlauf von zwei Wochen bekanntgegeben wurde, keine Verschiebung des Termins in Betracht gezogen werde.458 Das Sekretariat teilte dem Rechtvertreter der City-Garage erneut mit, dass falls er wegen Berufsverpflichtungen nicht anwesend sein könne, er die Möglichkeit hätte sich substituieren zu lassen oder bis am 18. September 2015 seine Fragen an die AMAG einzureichen. Das Sekretariat machte die City- Garage weiter darauf aufmerksam, dass sie den Antrag auf Anhörung der AMAG nicht be- reits mit ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats oder bei der Anhörung vom 24. August 2015, sondern erst am 7. September 2015, anlässlich der Anhörung ihrer Mandantin, stellte und dass die WEKO ihrem Antrag am gleichen Tag stattgegeben hatte. Wäre der An- trag auf Anhörung der AMAG bereits früher gestellt worden, so hätte diese auch am 24. Au- gust oder 7. September 2015 stattfinden können. Dies hätte einen Effizienzgewinn für die Verfahrensökonomie und die Parteien mit sich gebracht. Das Sekretariat machte die City- Garage zudem darauf aufmerksam, dass Anhörungen der Parteien und von Dritten praxis- gemäss möglichst am gleichen Termin oder in kurzen zeitlichen Abständen durchgeführt werden und dass im vorliegenden Fall für die Anhörung der AMAG dieser Termin unter Be- rücksichtigung des komplexen Sitzungsplans der WEKO sowie der Verfügbarkeit der Vertre- 450 Idem 451 Act. 479–480. 452 Act. 481. 453 Act. 483, S. 3. 454 Act. 483, Rz. 9. 455 Idem. 456 Act. 484–487. 457 Act. 488. 458 Act. 489. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 55 ter von AMAG festgelegt wurde und, so weit möglich, auch Terminwünsche und Verfügbar- keiten aller Verfahrensparteien berücksichtigt wurden.459
- Mit Schreiben vom gleichen Tag gab die City-Garage durch ihren Rechtsvertreter be- kannt, dass sie an der Anhörung der AMAG am 21. September 2015 nicht teilnehmen werde, da, wie schon in ihrem Schreiben vom 15. September 2015 erwähnt, ihr Rechtvertreter an diesem Tag Vorlesungen an der […] halten müsste.460 Die City-Garage machte erneut gel- tend, dass die WEKO ihr rechtliches Gehör verletze und dass «[m]it einer derart kurzfristigen Terminansetzung (Ihr Schreiben vom 10. September 2015), welche ausschliesslich (!) auf der Verfügbarkeit der AMAG beruht, […] erneut die prozessuale Fairness und Unbefangen- heit arg strapaziert [wird].461 Die City-Garage brachte zudem vor, dass Sinn und Zweck der Anhörung in Frage gestellt werden, da [Name, AMAG] als Vertreter der AMAG Import keine Kenntnis zum Untersuchungsgegenstand und zum Retail-Markt habe und somit nicht als Auskunftsperson geeignet sei.462 Die City-Garage erneuerte dennoch ihren Antrag auf Anhö- rung der AMAG, dass die WEKO aber sicherstellen müsse, «dass die Anhörung sowie Er- gänzungsfragen der Verfahrensparteien nicht zu Retorsionsmassnahmen der AMAG füh- ren».463
- Mit Schreiben vom 17. September 2015 (vorab per E-Mail versendet464) machte der Rechtsvertreter der Autoweibel geltend, dass nach den ihm vorliegenden Informationen eine Partei definitiv nicht an der Anhörung der AMAG teilnehmen könne und dass bei mindestens einer weiteren Partei die Teilnahme unsicher sei.465 Es sei daher davon auszugehen, dass mit der Beweiserhebung im Rahmen der Anhörung der AMAG keine verwertbaren Beweise erhoben werden könnten und dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Notwen- digkeit der Wiederholung der Beweiserhebung bereits absehbar seien. Aus diesen Gründen beantragte die Autoweibel die Absage der Anhörung der AMAG, und die neue Ansetzung der Anhörung an einem unter vorgängiger Rücksprache mit sämtlichen Parteien festzulegenden Termin.466
- Das Sekretariat teilte dem Rechtsvertreter der Autoweibel mit Schreiben vom 18. Sep- tember 2015 (vorab per E-Mail versendet467) mit, dass nach den ihm vorliegenden Informati- onen von den anderen drei Verfahrensparteien zwei an der Anhörung der AMAG am 21. September 2015 teilnehmen bzw. vertreten seien und dass aus beruflichen Gründen nur der Rechtsanwalt einer Partei nicht teilnehmen könne, diesem aber die Möglichkeit offenstehe, sich substituieren zu lassen oder innert der gesetzten Frist seine Fragen für die Anhörung der AMAG einzureichen.468 Das Sekretariat erklärte dem Rechtsvertreter der Autoweibel, ebenso wie der City-Garage (Rz 193), aus welchen Gründen der Anhörungstermin auf den
- September 2015 festgelegt wurde und wies zudem die Autoweibel darauf hin, dass sie mit ihrer E-Mail vom 9. September 2015 ihre voraussichtliche Teilnahme an der Anhörung mitgeteilt hätte und dass sie in ihrem Schreiben vom 17. September 2015 keinen Grund für eine Verhinderung an der Teilnahme der Anhörung geltend machte. Aus diesen Gründen 459 Idem. 460 Act. 490. 461 Idem. 462 Act. 490, Rz 7 ff. 463 Act. 490, Rz 12a. 464 Act. 491. 465 Act. 492. 466 Idem. 467 Act. 493. 468 Act. 494. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 56 ging die WEKO davon aus, dass die Autoweibel an der Anhörung der AMAG teilnehmen werden könne.469
- Mit Schreiben vom 18. September 2015 (vorab per E-Mail gesendet470) sendete die ASAG dem Sekretariat vorgängig einige Fragen, welche der AMAG anlässlich ihrer Anhö- rung vom 21. September 2015 durch den Präsidenten der WEKO in anonymisierter Form gestellt werden sollten.471 Die ASAG machte betreffend die Terminfestsetzung der Anhörung der AMAG geltend, dass die WEKO in Zukunft keine behördlichen bzw. amtlichen Hand- lungsmassnahmen an kantonalöffentlichen Feiertagen durchführen sollte und dass Art. 20 VwVG auch bei der Bestimmung von Terminen anzuwenden sei.472
- Mit E-Mail vom 21. September 2015 teilte die Autoweibel dem Sekretariat mit, dass sie an der Anhörung der AMAG nicht teilnehmen könne. Sie brachte vor, dass der Anhörungs- termin alleine mit Blick auf die Verfügbarkeit der Vertreter von AMAG festgelegt wurde.473
- Die Anhörung der AMAG fand am 21. September 2015 um 14:55 statt.474 Von Seiten der Parteien nahm nur der Rechtsvertreter der Garage Gautschi an der Anhörung teil.475 Der AMAG wurden insbesondere Fragen betreffend die Preisführerschaft, das Flottengeschäft sowie die Geschäfte mit Netto- und Sondermodellen, welche mehrmals von den Parteien in ihren Stellungnahmen oder während ihrer Anhörungen geltend gemacht wurden, gestellt.476 Auf die Antworten von [AMAG] im Zusammenhang mit den erwähnten Themen wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B Erwägungen B.1 Geltungsbereich B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
- Das KG gilt in persönlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellge- setzes gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirt- schaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG).
- Der Unternehmensbegriff des KG geht damit bei der Festlegung des persönlichen Gel- tungsbereichs von einer funktionalen, ökonomischen Betrachtungsweise aus.477 Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirt- schaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als Unternehmen und Verfügungsadressat gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.478 469 Idem. 470 Act. 495. 471 Act. 496, Beilage 1. 472 Act. 496. 473 Act. 497. 474 Vgl. Anhörungsprotokoll vom 21.09.2015 von [Name], […] der AMAG: Act. 498, S. 1 475 Idem. 476 Act. 498, Rz 43 ff. 477 Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- schränkungen, BBl 1995 I 468, 533 f., Ziff. 222.1; JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 9; VINCENT MARTENET/PIERRE-ALAIN KILLIAS, in: Commen- taire Romand, Droit de la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2013, Art. 2 KG N 22. 478 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 3 (= RPW 2013/1, 118 f.; nicht publizierte Erwä- gung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, 22-00022/COO.2101.111.3.146422 57
- Bei den Untersuchungsadressaten (siehe A.2) handelt es sich jeweils um Unterneh- men im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG. B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
- In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- oder anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG).
- Der Begriff der Wettbewerbsabrede wird in Art. 4 Abs. 1 KG definiert. Nach dem Wort- laut des Gesetzes genügt bereits das Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung, um vom Anwendungsbereich der Norm erfasst zu werden. Die subjektive Ansicht der an der Abrede Beteiligten ist unerheblich; eine Abrede muss nach Art. 4 Abs. 1 KG objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen.479
- Ob die Parteien solche Abreden getroffen haben und ob eine unzulässige Wettbe- werbsabrede gemäss Art. 5 KG vorliegt, wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilung erör- tert (siehe unten B.4.2 und B.4.3). Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen und auf deren Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. B.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- Auf Ausführungen zum örtlichen wie auch zum zeitlichen Geltungsbereich des KG kann vorliegend verzichtet werden. Es werden in dieser Hinsicht auch keinerlei Einwendun- gen erhoben. B.2 Parteien/Verfügungsadressaten
- Im Kartellgesetz besteht, wie erwähnt, die Besonderheit, dass dieses nach Art. 2 Abs. 1bis KG auf Unternehmen anwendbar ist, unabhängig von deren Rechts- oder Organisa- tionsform. Das Kartellgesetz statuiert hingegen keine eigene Definition der Partei- und Pro- zessfähigkeit und weicht mithin nicht von der übrigen Rechtsordnung, insbesondere dem Verwaltungsverfahrensgesetz, ab.
- Gemäss Art. 6 VwVG (i.V.m. Art. 39 KG) gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Be- hörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
- Voraussetzungen der Parteistellung sind zunächst die Partei- und die Prozessfähig- keit.480 Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Partei- und Prozessfähigkeit nicht. Diese richten sich vielmehr nach dem Zivilrecht. Die Parteifähigkeit stellt die Fähigkeit dar, im Ver- fahren unter eigenem Namen als Partei aufzutreten; parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Rechtsfähig sind die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentli- chen Rechts. Die Prozessfähigkeit ist die rechtliche Befugnis, in eigenem Namen oder als Vertreter im Verfahren rechtswirksam zu handeln. Sie ist dann gegeben, wenn die parteifähi- E. 2.4, Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 f. E. 4.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; siehe dazu noch RPW 2012/2, 379, Rz 892, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2011/1, 109 Rz 95, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Con- version (DCC); RPW 2004/2, 419, Rz 58, Swisscom ADSL. Vgl. auch BSK KG-LEHNE (Fn 477), Art. 2 KG N 27; SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, Rz 335 und 341. 479 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO. 480 Vgl. Urteil des BVGer E-7337/2006 vom 11.2.2008, E. 3.2. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 58 ge Person auch handlungsfähig ist.481 Die Handlungsfähigkeit beurteilt sich nach Art. 17 f. ZGB482.
- Parteistellung kommt in erster Linie derjenigen Person zu, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung regeln soll. Diese wird auch als materielle Verfügungsadressatin bezeich- net.483
- Auch wenn das Kartellgesetz nach Art. 2 Abs. 1bis KG Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform seinem Geltungsbereich unterstellt, ändert dies nichts daran, dass nur ein Subjekt mit Rechtspersönlichkeit Träger von Rechten und Pflichten und damit Verfügungsad- ressat sein kann. Dies hat zur Folge, dass in einem Kartellverfahren das Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes und der Adressat einer Verfügung auseinanderfallen können.484
- Soweit vorliegend ein Konzern bzw. eine konzernähnliche «wirtschaftliche Gesamtheit» verfahrensbeteiligt ist, ist zu berücksichtigen, dass diesem weder Rechts- noch Handlungs- fähigkeit zukommt.485 Da diese Unternehmen somit mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht Verfügungsadressaten sein können, ist im Einzelfall zu prüfen, an welche Rechtsträger beziehungsweise an welche juristisch selbständigen Konzerngesellschaften eine Verfügung zu eröffnen ist.486 Wird etwa eine kartellrechtsrelevante Verhaltensweise durch eine abhän- gige Konzerngesellschaft (Tochtergesellschaft) ausgeübt, werden aber die der Verhaltens- weise zugrunde liegenden strategischen Entscheide auf der Ebene der herrschenden Kon- zerngesellschaft (Muttergesellschaft), das heisst von der Konzernleitung gefällt, sind nach der Praxis der WEKO beide Gesellschaften als Verfügungsadressatinnen zu betrachten.487 Die Praxis der WEKO behandelt dabei die Muttergesellschaft als materielle Verfügungsad- ressatin und die Tochtergesellschaft als formelle Verfügungsadressatin.488 Entsprechendes muss auch bei den anderen, als ein einziges Unternehmen erfassten wirtschaftlichen Ge- samtheiten gelten. In seinem jüngsten Urteil Swisscom ADSL hat das BVGer jedoch festge- halten, dass eine «Differenzierung zwischen formalen und materiellen Verfügungsadressaten […] nicht erforderlich [ist], weil mehrere als Verfügungsadressaten herangezogene Konzern- gesellschaften – unabhängig davon, ob es sich um die Obergesellschaft oder sonstige Kon- zerngesellschaften handelt – in gleicher Weise als Repräsentanten des Konzerns zu qualifi- zieren sind […]»489.
- Wenig Schwierigkeiten bereitet die Bestimmung der jeweiligen materiellen Verfü- gungsadressatin, soweit kein Konzernverhältnis vorliegt. Offenkundig nicht Teil eines Kon- zerns sind Autoweibel und die City-Garage, gegen welche die vorliegende Untersuchung er- öffnet bzw. ausgedehnt wurde. Entsprechend werden diese Gesellschaften gemäss Praxis der WEKO als materielle Verfügungsadressatinnen betrachtet. 481 Vgl. Urteil des BGer 2C_303/2010 vom 24.10.2011, E. 2.3. 482 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210). 483 Vgl. Urteil des BGer 9C_918/2009 vom 24.12.2009, E. 4.3.1; ISABELLE HÄNER, in: VwVG, Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 6 VwVG N 5; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 1983, 148. 484 Vgl. BSK KG-LEHNE (Fn 477), Art. 2 KG N 21. 485 Vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 68, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO. 486 Vgl. ROLAND VON BÜREN, Der Konzern, in: Schweizerisches Privatrecht, achter Band, sechster Teil- band, von Büren/Girsberger/Kramer/Sutter-Somm/Tercier/Wiegand (Hrsg.), 2. Aufl., 2005, 485; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 2.8, Siegenia-Aubi AG/WEKO. 487 Vgl. RPW 2004/2, 421 Rz 67, Swisscom ADSL. 488 Vgl. RPW 2007/2, 190, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern; bestätigt im Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 f. E. 4.5, Publigroupe SA et al./WEKO bzw. im Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 3 (= RPW 2013/1, 118 f.; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. 489 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 75, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 59
- Bei der Garage Gautschi liegt ein Konzernverhältnis vor, da diese der Garage Gautschi AG in Langenthal und der Auto Gautschi AG in Lyssach gehören (siehe Rz 3). Zu beachten ist aber, dass [Garage Gautschi] gleichzeitig einziges Vorstandsmitglied der Garage Gaut- schi mit Einzelunterschrift490 sowie auch […] der beiden Tochtergesellschaften.491 Vor die- sem Hintergrund wird die Garage Gautschi als materielle Verfügungsadressatin betrachtet.
- Die ASAG gehört zu 100 % zur Fritz Meyer Holding AG, ein Konzern mit Sitz in Basel, der in den folgenden drei Geschäftsbereiche (Sparten) tätig ist: Auto (durch die ASAG), Handel (durch die 100-prozentige Tochtergesellschaften Fritz Mayer AG, AVIA Distribution SA und E. Schenk AG) und Dienstleistungen (durch die 100-prozentige Tochtergesellschaft Bafima AG).492 […]493 […]494 […]. Aus diesen Gründen wird die ASAG als materielle Verfü- gungsadressatin betrachtet.
- Die AMAG ist keine Partei im vorliegenden Verfahren i.S.v. Art. 6 VwVG. Ihre rechtli- che und tatsächliche Situation wurde durch die Genehmigung der EVR vom 16. April 2014 im Rahmen der Vorabverfügung geregelt (siehe Rz 5, 110 und 113). Mit dieser Vorabverfü- gung wurde somit die Untersuchung gegenüber die AMAG abgeschlossen und gemäss Art. 49a Abs. 2 KG auf eine Sanktion verzichtet.
- In der Vorabverfügung wurde erwogen, dass die AMAG – gemäss eigener Selbstan- zeige – an der Vereinbarung einer gemeinsamen Konditionenliste für Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen zur Abgabe von Erst-Offerten für Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzerns teilgenommen hat, also an einer Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG.495 Die Frage, ob das Verhalten der AMAG als unzulässig nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG zu erachten wäre, wurde hingegen im Rahmen der Vorabverfügung offen gelassen.496 Die folgenden Feststellungen im vorliegenden Antrag betreffend das Verhalten der Parteien gelten daher auch als rechtliche Beurteilung des Verhaltens der AMAG nach Art. 5 KG und als Antwort zur oben erwähnten offen gelassenen Frage. Die rechtliche und tatsächliche Si- tuation der AMAG wird aber mit der vorliegenden Verfügung nicht berührt, da ihre Rechte und Pflichte mit der Vorabverfügung durch die Genehmigung der EVR geregelt wurden. B.3 Vorbehaltene Vorschriften
- Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentli- cher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich 490 Handelsregister des Kantons Bern, Internet-Auszug, abrufbar unter <http://be.powernet.ch/webservices/inet/HRG/HRG.asmx/getHRGPDF?chnr=0533014931&amt=036&t oBeModified=0&validOnly=0&lang=1&sort=0> (19.10.2015). 491 Handelsregister des Kantons Bern, Internet-Auszuge, abrufbar unter: <http://be.powernet.ch/webservices/inet/HRG/HRG.asmx/getHRGPDF?chnr=0533008120&amt=036&t oBeModified=0&validOnly=0&lang=1&sort=0> (19.10.2015); <http://be.powernet.ch/webservices/inet/HRG/HRG.asmx/getHRGPDF?chnr=0533017099&amt=036&t oBeModified=0&validOnly=0&lang=1&sort=0> (19.10.2015). 492 Vgl. <www.fmholding.ch> unter Geschäftsfelder > Struktur und Organigramm. 493 Vgl. Act. 83, Rz 56, 106, 115–116, 123 ff. 494 Der Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen bedarf einer kurzfristigen strategischen Entscheidungsfä- higkeit und eines besonderen Dienstleistungsbewusstseins, insbesondere im Rahmen der Preis- und Rabattpolitik, […]. In der Praxis legt die Konzernleitung hingegen die strategischen langfristigen Ziele des Konzerns fest. 495 Act. 289, S. 5, 1.–2. Lemmas. 496 Act. 289, S. 5, 3. Lemma. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 60 auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).
- In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wird auch nicht geltend gemacht. B.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede
- Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfer- tigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzu- lässig (Art. 5 Abs. 1 KG). Bei spezifischen horizontalen Abreden, d.h. Abreden zwischen Ge- sellschaften, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen, wird dabei die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet (Art. 5 Abs. 3 KG). Dies betrifft unter anderem Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen (Bst. a). B.4.1 Vorbemerkungen
- Wie oben aufgeführt (Rz 85), deuten die Vereinbarung von 2002 und die Passage «Man bedenke, dass dies im 2004/2005 schon einmal erfolgreich umgesetzt wurde!!» in der Präsentation darauf hin, dass schon in der Vergangenheit möglicherweise Absprachen über Konditionen bestanden haben. Den Wettbewerbsbehörden liegen jedoch weder für die Jahre 2002 und 2004/2005 noch für die übrigen Jahren bis 2013 konkrete Elemente vor, welche Wettbewerbsabreden über Preise und/oder Rabatte zwischen denselben Unternehmen be- weisen würden. Gegenstand der vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Analyse ist somit ein- zig das Verhalten der Parteien bezüglich des «Projekt Repo 2013». B.4.2 Wettbewerbsabrede
- Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Verein- barungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).
- Eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch fol- gende Tatbestandselemente: ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Ab- rede beteiligten Unternehmen (B.4.2.1) und die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbe- werbsbeschränkung (B.4.2.2).497 B.4.2.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
- Eine formelle vertragliche Grundlage des bewussten und gewollten Zusammenwirkens ist nicht notwendig, vielmehr sind abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu verbindlichen Vereinbarungen einschlägig,498 wobei sich Vereinbarungen von den aufeinander abgestimm- ten Verhaltensweisen durch den vorhandenen resp. nicht vorhandenen Bindungswillen un- terscheiden499. Die rechtliche oder tatsächliche Form des Zusammenwirkens und die Durch- 497 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3, Paul Koch AG/WEKO; RPW 2012/3, 540 Rz 97, BMW; RPW 2009/3, 204 Rz 50, Elektroinstallationsbetriebe Bern. Vgl. auch THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 67. 498 Vgl. BGE 129 II 18, 26 f. E. 6.3 m. w. H. (= RPW 2002/4, 737 E. 6.3) Buchpreisbindung; RPW 2010/4, 659 f. Rz 96 ff., Hors-Liste; RPW 2009/3, 204 Rz 49, Elektroinstallationsbetriebe Bern; ferner BSK KG-NYDEGGER/ NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 KG N 78 und 81. 499 BGE 129 II 18, 26 f. E. 6.3 m. w. H. (= RPW 2002/4, 737 E. 6.3) Buchpreisbindung. Vgl. auch BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 KG N 100. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 61 setzungsmöglichkeit sind unerheblich.500 Entscheidend ist allein, dass zwei oder mehrere wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen kooperieren und so bewusst und ge- wollt auf die individuelle Festlegung der eigenen Wettbewerbsposition verzichten.501
- Die nachfolgenden Erörterungen beschränken sich auf Vereinbarungen, da in vorlie- gender Untersuchung die Tatbestandsvariante der abgestimmten Verhaltensweisen nicht von Relevanz ist. Als Vereinbarungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gelten sowohl erzwing- bare als auch nicht erzwingbare Vereinbarungen. Erstere können in vertragsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Form gekleidet sein. Unter Zweiterem sind Übereinkünfte von Gesell- schaften zu verstehen, die zwar auf einem Konsens beruhen, rechtlich aber nicht durchsetz- bar sein sollen;502 es wird also auf die freiwillige Einhaltung solcher Vereinbarungen vertraut. Aus kartellrechtlicher Sicht sind beide dieser Formen von Vereinbarungen gleichwertig, wes- halb nicht untersucht zu werden braucht, ob eine Vereinbarung gemäss den Abredeteilneh- mern erzwingbar sein soll oder nicht.
- Die Parteien und die AMAG (durch die Abteilung AMAG RETAIL, vgl. Rz 6) sind als Unternehmen auf der gleichen Marktstufe tätig und als solche Konkurrenten hinsichtlich des Verkaufs von Neuwagen der Marken des VW-Konzerns.
- Durch die Erstellung einer einheitlichen Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns (A.3.3) haben die Parteien und die AMAG eine gemeinsame Rabattpolitik vereinbart. Um die Umsetzung des abgestimmten Rabattverhaltens durch eine möglichst grosse Zahl autorisier- ter Händler der Marken des VW-Konzerns in der Schweiz sicherzustellen, haben die Partei- en und die AMAG zudem gemeinsam die Durchführung regionaler Stammtische im Rahmen des VPVW geplant und durchgeführt. Während dieser Anlässe wurde die vereinbarte Ra- battpolitik den Teilnehmern mittels einer Präsentation mitgeteilt (A.3.4). Aufgrund der vorlie- genden Korrespondenz betreffend das «Projekt Repo 2013», des Inhalts der vereinbarten Konditionenliste sowie der von ihnen gehaltenen Präsentation ist festzuhalten, dass die be- troffenen Unternehmen eine Vereinbarung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG über die gemeinsame indi- rekte Festsetzung des Verkaufspreises respektive einen Verzicht auf abweichende Konkur- renzangebote getroffen haben. Preisführerschaft
- Nach Ansicht der Autoweibel und der City-Garage schliesse die Preisführerschaft der AMAG von vornherein eine Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs.1 KG aus.503
- Eine Preisführerschaft liegt vor, wenn andere Unternehmen dem Preisführer bezüglich der Preise ohne Abstimmung folgen. Preisführerschaft wird etwa damit erklärt, dass der Preisführer am wirtschaftlichsten produziert und seine Preise so angesetzt hat, dass die an- deren Unternehmen gerade noch kostendeckend verkaufen können. In einem solchen Fall kann der Preisführer seine Preise erhöhen und dabei davon ausgehen, dass seine (schwä- cheren) Konkurrenten aus Furcht vor einem Preiskampf folgen, das heisst es nicht wagen werden, die Preise vorerst nicht zu erhöhen, um ihm dadurch Marktanteile abzunehmen.504 500 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.4, Gebro/WEKO. Vgl. auch BBl 1995 I 468, 545, Ziff. 224.1; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 KG N 79, 81. MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON/MANI REINERT, in: Commentaire Ro- mand, Droit de la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2013, Art. 4 KG N 21 f. 501 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.1.13, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.1.1.20, Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.4, Gebro/WEKO. 502 BSK-KG NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 KG N 94, m.w.H. 503 Act. 401, Rz 12 ff. und 65; Act. 402, Rz 19 ff. und 65. 504 RPW 2010/4, 689 Rz 309, Hors-Liste Medikamente. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 62
- Betreffend die Preisführerschaft ist vorliegend klarzustellen, dass zwischen einer kol- lektiven, bewussten und gewollten Aktion von verschiedenen Unternehmen für das Bezwe- cken oder das Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung (Wettbewerbsabrede) und einer reinen Orientierung der kleinen Konkurrenten an den Vorgaben des Preisführers ein ent- scheidender Unterschied besteht.505
- Anlässlich ihrer Anhörung wurde die AMAG zum Vorwurf der Preisführerschaft konfron- tiert.506 Gemäss Aussage der AMAG orientieren sich die zugelassenen Händler der AMAG (die sog. freien Vertragspartner), aufgrund der starken Präsenz der AMAG RETAIL-Betriebe in gewissen Regionen der Schweiz, an den Konditionen oder Angeboten der AMAG RETAIL.507
- Die Tatsache, dass die AMAG möglicherweise über Preisführerschaft verfügt, kann je- doch nicht mit dem Ausschluss einer Wettbewerbsabrede i.S.v. 4 Abs. 1 KG beim vorgewor- fenen Verhalten gleichgesetzt werden. Aus dem vorliegenden Beweismaterial508 geht hinge- gen klar hervor, dass die Parteien und die AMAG die einzelnen Konditionen (Preisnachlässe und Ablieferungspauschale) gemeinsam abgestimmt hatten (vgl. Rz A.3.2 und A.3.3) und sich nicht einfach an den Konditionen oder Angeboten der AMAG RETAIL orientierten. B.4.2.2 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung
- Neben einem bewussten und gewollten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
- Eine Wettbewerbsbeschränkung liegt vor, wenn das einzelne Unternehmen auf seine unternehmerische Handlungsfreiheit verzichtet und so das freie Spiel von Angebot und Nachfrage einschränkt.509 Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränkung muss sich auf ei- nen Wettbewerbsparameter (wie beispielsweise den Preis oder die Lieferbedingungen) be- ziehen.510
- Art. 4 Abs. 1 KG setzt die Tatbestandsmerkmale «bezwecken» resp. «bewirken»– wie bereits das Wort «oder» im Gesetzestext zeigt – alternativ voraus, nicht kumulativ.511 Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten «die Aus- schaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Pro- gramm erhoben haben».512 Für die Unterstellung unter Art. 4 Abs. 1 KG ist es demgegen- über nicht erforderlich, dass die Wettbewerbsabrede bereits umgesetzt worden ist und dadurch bestimmte Wirkungen im Markt ausgelöst hat.513 Dabei genügt es, wenn der Abre- deinhalt objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschaltung eines 505 Vgl. zum Thema: NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 KG N 108 f.; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 500), Art. 4 I N 119. 506 Anhörungsprotokoll vom 21.09.2015 von [Name], […] der AMAG: Act. 498, Rz 43 ff. 507 Act. 498, Rz 53 ff. 508 Act. 2–37. 509 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 KG N 42 und 51. 510 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO. Vgl. auch BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 N 63. 511 Urteile des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Ge- bro/WEKO; statt anderer auch RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMW. 512 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 N 69. 513 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Ge- bro/WEKO; vgl. auch Urteile des BVGer vom 23.9.2013 B-8399/2010, E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO, B-8430/2010, E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 63 Wettbewerbsparameters zu verursachen. Die subjektive Ansicht der an der Abrede Beteilig- ten ist unerheblich.514
- Die beruhend auf dem «Projekt Repo 2013» angebotenen Rabatte sowie die zusätzlich verrechneten Kosten bei Erst-Offerten für Neufahrzeuge von Marken des VW-Konzerns sind objektiv geeignet, die Höhe deren Verkaufspreise für Neufahrzeuge zu beeinflussen. Die Vereinheitlichung von Preisnachlässen und Ablieferungspauschalen führt daher zur Ein- schränkung des Preiswettbewerbs.515
- Mit der Vereinbarung einer Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen und der Durchführung von Stammtischen zur Verbreitung der abge- stimmten Rabattpolitik haben die Parteien und die AMAG somit eine Wettbewerbsbeschrän- kung bezweckt und auch begonnen diese umzusetzen. B.4.2.3 Fazit
- Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Parteien und die AMAG, wel- che auf gleicher Marktstufe stehen, bewusst und gewollt zusammenwirkten und damit eine Wettbewerbsbeschränkung mindestens bezweckten. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 4 Abs. 1 KG sind somit erfüllt und es liegt eine Wettbewerbsabrede im Sinne dieser Be- stimmung vor. B.4.3 Unzulässigkeit einer Wettbewerbsabrede nach Art. 5 KG
- Liegt eine Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 KG vor, bleibt zu beurteilen, ob diese ge- mäss Art. 5 KG unzulässig ist.
- Art. 5 Abs. 1 KG sieht vor, dass Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für be- stimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig sind.
- Für die Feststellung der Unzulässigkeit einer Wettbewerbsabrede ist primär die Intensi- tät ihrer Wettbewerbsbeschränkung entscheidend.516 Diese muss entweder zur Beseitigung oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. B.4.4 Beseitigung wirksamen Wettbewerbs
- Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (Vermutungs- folge) bei folgenden Wettbewerbsabreden (Vermutungsbasis) vermutet, sofern sie zwischen 514 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; vgl. auch Urteile des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO; BSK KG- NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 KG N 71. 515 RPW 2000/3, 358 Rz 90, Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar; RPW 2001/1, 69 Rz 28, Jahres- Umsatz-Prämien und Konzernabschluss in Printmedien; RPW 2001/2, 242 Rz 18, Vertrieb von Wer- bematerialien. Vgl. auch KOMM, ABl. 1971 L 10/15, 18-20 Erw. 2, Rabattbeschluss der Interessen- gemeinschaft der deutschen keramischen Wand- und Bodenfliesenwerke; KOMM, ABl. 1974 L 160/1 ff. IFTRA-Aluminium; KOMM, ABl. 1975 L 159/22, 24, Kachelhandel; KOMM, ABl. 1983 L 200/44 Rz 35, Vimpoltu; Urteil des EuGH vom 26.11.1975, Rs. 73-74, Groupement de fabriquants de Papiers Peints de Belgique/Kommission, Slg. 1975, 1491 Rz 7f. 516 PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 KG N 3; ROLAND KÖCHLI/PHILIPPE M. REICH, in: Handkommentar Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 5 N 1. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 64 Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen, wie dies vorliegend der Fall ist517: a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen; b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern. B.4.4.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede
- Um beurteilen zu können, ob eine Preisabrede besteht, ist auf den Inhalt der Abrede abzustellen.518 Jede Art des Festsetzens von Preisen, Preiselementen oder Preiskomponen- ten beseitigt vermutungsweise den wirksamen Wettbewerb. Unter diese Vermutung fällt nicht nur die Abrede von Preisen an sich, sondern auch die gemeinsame Festlegung von Preis- spannen, Margen, Rabatten, Vergünstigungen, Preisbestandteilen oder Preiskalkulationen. Insgesamt wird somit der Begriff der Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG weit ausgelegt und umfasst als Gegenstand der Abrede neben dem Preis auch sämtliche Preiselemente oder -komponenten.519 Erforderlich ist jedoch, dass es sich um wesentliche Preiselemente oder -komponenten handelt.520 Werden lediglich unbedeutende Preisbestandteile, d.h. sol- che, die keine bedeutenden Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb haben, festge- legt, so fällt dieser Sachverhalt nicht unter den Vermutungstatbestand.521
- Gegenstand der zuvor dargestellten Wettbewerbsabrede ist die Festsetzung einheitli- cher maximaler Preisnachlässe und minimaler Ablieferungspauschalen, welche nicht als un- bedeutende Preisbestandteile bezeichnet werden können. Eine solche Wettbewerbsabrede ist gemäss Praxis der WEKO,522 Rechtsprechung523 und Lehre524 unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zu subsumieren. Dementsprechend greift vorliegend die Vermutungsfolge und es ist die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zu vermuten. B.4.4.2 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung
- Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann durch den Nach- weis widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede noch wirksamer – aktueller und potentieller – Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Unter- nehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten Unter- nehmen) bestehen bleibt. 517 Siehe dazu Rz 226. 518 LUCAS DAVID/RETO JACOBS, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., 2012, N 649. 519 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.4.11, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.4.22, Siegenia-Aubi AG/WEKO. Vgl. auch JÜRG BORER, Schweize- risches Kartellgesetz (KG), Wettbewerbsrecht I, 3. Auf., 2011, Art. 5 KG N 4; BSK KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 516), Art. 5 N 374 und 375. 520 BBl 1995 I 468, 567. 521 Urteile des BVGer vom 23.9.2013 B-8399/2010, E. 5.4.22, Siegenia-Aubi AG/WEKO, B-8430/2010, E. 6.4.11, Paul Koch AG/WEKO. Vgl. auch BSK KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 516), Art. 5 N 383. 522 RPW 2000/3, 358 Rz 90, Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar; RPW 2001/1, 69 Rz 28, Jahres- Umsatz-Prämien und Konzernabschluss in Printmedien; RPW 2001/2, 242 Rz 18, Vertrieb von Wer- bematerialien. 523 BGE 129 II 18, 31, E. 6.5.5 (= RPW 2002/4, 742, E. 6.5.5), Buchpreisbindung. 524 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 516), Art. 5 KG N 410; CR Concurrence-AMSTUTZ/ CARRON/REINERT (Fn 500), Art. 5 KG N 437-438. Vgl. auch HERMANN-JOSEF BUNTE, in: Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 2, Europäisches Kartellrecht, 11. Auflage, 2010, Art. 81 N 103. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 65
- Die Beweisführungslast dafür liegt grundsätzlich bei der WEKO, da im verwaltungs- rechtlichen Kartellverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 39 KG). Die WEKO hat den massgeblichen Sachverhalt entsprechend auch hinsichtlich der Frage, ob trotz der Abrede noch ein wirksamer Wettbewerb besteht, von Amtes wegen zu ermitteln. Die Parteien trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht. Zur Erfüllung dieser Mitwirkungs- pflicht haben die beteiligten Unternehmen einen erheblichen, wenn nicht sogar den ent- scheidenden Beitrag zur Widerlegung der Vermutung zu leisten. Dies, weil die dazu notwen- digen Tatsachen unter Umständen die internen Unternehmensverhältnisse tangieren oder zumindest Sachkenntnisse über die Verhältnisse auf dem relevanten Markt erfordern.525 Wird nicht nachgewiesen, dass trotz der Abrede wirksamer Wettbewerb besteht, bleibt es dabei, dass die gesetzliche Vermutung greift und gestützt auf diese von einer Beseitigung des Wettbewerbs auszugehen ist. Insoweit wirkt sich eine diesbezügliche Beweislosigkeit zum Nachteil des betreffenden Unternehmens aus, das damit die objektive Beweislast trägt.526
- Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die gesetzlich vermutete Wettbewerbsbeseitigung im vorliegenden Fall widerlegt werden kann. Um dies beurteilen zu können, sind zunächst die sachlich und räumlich, womöglich auch die zeitlich relevanten Märkte für bestimmte Wa- ren oder Dienstleistungen abzugrenzen, auf welchen sich die Abreden auswirken (nachfol- gend B.4.4.2.1). In einem zweiten Schritt ist alsdann zu prüfen, ob der auf den relevanten Märkten trotz dem Vorliegen von Wettbewerbsabreden noch verbleibende aktuelle und po- tentielle Aussen- sowie Innenwettbewerb wirksamen Wettbewerb herzustellen und damit die Vermutungsfolge zu widerlegen vermag (nachfolgend B.4.4.2.2 und B.4.4.2.3). Gegebenen- falls ist bei Widerlegung der Vermutung anschliessend zu prüfen, ob der wirksame Wettbe- werb erheblich beeinträchtigt ist (nachfolgend B.4.5). B.4.4.2.1 Relevanter Markt
- Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder Dienstleistungen für die Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht aus- tauschbar sind.527 a. Sachlich relevanter Markt
- Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substitu- ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU528, der hier analog anzuwenden ist).529
- Die Definition des sachlich relevanten Marktes erfolgt somit aus Sicht der Marktgegen- seite: Massgebend ist, ob aus deren Optik Waren oder Dienstleistungen miteinander im Wettbewerb stehen.530 Dies hängt davon ab, ob sie vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigen- schaften und des vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar erachtet werden, al- so in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind.531 Entscheidend sind die funktionelle Austauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite sowie weitere Methoden zur Bestimmung der Austauschbarkeit 525 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 381 f. E. 9, Implenia (Ticino) SA/WEKO. 526 Siehe in diesem Sinne BGE 129 II 18 E. 7.1 (= RPW 2002/4, 743 E 7.1), Buchpreisbindung, sowie das Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 381 f. E. 9, Implenia (Ticino) SA/WEKO. 527 BGE 139 I 72, 92 E. 9.1 m.H.w. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 528 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 529 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 530 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 531 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127. E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE 129 II 18 E. 7.3.1 (= RPW 2002/4, 743 E 7.3.1), Buchpreisbindung. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 66 der Waren und Dienstleistungen aus Nachfragersicht.532 Auszugehen ist vom Gegenstand der konkreten Untersuchung.533
- Vorliegender Untersuchungsgegenstand ist die Abrede über maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen bei Erst-Offerten für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns (siehe B.4.2). Marktgegenseite für Neufahrzeuge der Marken des VW- Konzerns (VW PW, VW NF, Audi, Seat und Skǒda) auf der Absatzseite sind die Endkunden. Demnach sind die Präferenzen und das Verhalten der Endkunden Ausgangspunkt der nach- folgenden Marktdefinition.
- Grundsätzlich kann nicht von einem sachlich relevanten Markt für Personenwagen ausgegangen werden, sondern ist dieser Markt weiter zu segmentieren. Dies vor allem des- halb, weil aus Sicht des Nachfragers nicht alle Personenwagen als Substitute betrachtet werden können. So deckt z.B. ein «Microwagen» aufgrund seiner Eigenschaften nicht die- selben Bedürfnisse wie ein Fahrzeug der «Unteren Mittelklasse».
- Eine Unterteilung in Segmente, auch Klassen genannt, ist in der Branche üblich und so unterteilt die Vereinigung Schweizer Automobil-Importeure (nachfolgend: auto-schweiz) die Personenwagen in die folgenden Klassen: «Microwagen», «Kleinwagen», «Untere Mittel- klasse», «Obere Mittelklasse», «Oberklasse» und «Luxusklasse».534 Die Zuordnung einzel- ner Modelle in die jeweilige Klasse basiert unter anderem auf Fahrzeugabmessungen, Moto- risierung und auch dem Preis und ist grundsätzlich in der Automobilbranche anerkannt. Praxis der Europäischen Kommission: Segmentierung
- Auch in der Praxis der Europäischen Kommission wird eine Segmentierung vorge- nommen. In ihrem Bericht über die Fahrzeugpreise unterscheidet sie nach folgenden Seg- menten oder Klassen: A «Kleinstwagen», B «Kleinwagen», C «Kompaktklasse», D «Mittel- klasse», E «Oberklasse», F «Luxusklasse» und G «Mehrzweck/Sportwagen».535 Bezüglich der exakten Zuordnung einzelner Modelle in zwei benachbarte Segmente besteht eine ge- wisse Unschärfe, da diese unter anderem auf Fahrzeugabmessungen, Motorisierung, Presti- ge, Ausstattung und auch dem Preis basiert. Grundsätzlich sind die Existenz dieser Segmen- te und die Zuordnung der Fahrzeuge in der Automobilbranche aber anerkannt.
- In verschiedenen Entscheidungen betreffend den Vertrieb von Automobilen hat die Kommission sich bei der Abgrenzung des relevanten Markts an dieser Segmentierung orien- tiert.536 Im Entscheid Mercedes Benz hat die Kommission folgendermassen argumentiert: «Als weitester sachlich relevanter Markt könnte der Markt für sämtliche Perso- nenkraftfahrzeuge zugrunde gelegt werden. Der relevante Markt würde hierbei von den Kleinstwagen über die Luxusklasse bis zu den Sportwagen reichen. Dem kann nicht gefolgt werden. Es liegt auf der Hand, dass aus Nachfrager- sicht beispielsweise Kleinstwagen mit Fahrzeugen der Mittelklasse oder der Luxusklasse nicht gegeneinander austauschbar sind: Aus der Sicht der Nach- frager (Privatkundschaft, kommerzielle Personenwagennutzer) sind die den verschiedenen Segmenten zugeordneten Fahrzeuge nicht gegeneinander aus- tauschbar, wenn auf die für die Wahl eines bestimmten Fahrzeugs massgebli- chen Eigenschaften abgestellt wird. Die charakteristischen Eigenschaften eines Kleinstwagens sind seine geringe äussere Abmessung, sein kleiner Motor, sein 532 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 533 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 534 Vgl. <www.auto-schweiz.ch> unter Statistiken > Autoverkäufe nach Klassen. 535 Autopreise in der europäischen Union, S. 5, abrufbar unter: <http://ec.europa.eu/competition/sectors/motor_vehicles/prices/2011_07_full.pdf> (19.10.2015). 536 KOMM, ABl. 2001 L59/1 Rz 10-11, Opel; KOMM, ABl. 2002 L 257/1, Rz 23–29, Mercedes-Benz; KOMM, ABl. 2006 L 173/20 Rz 4-5, SEP und andere / Automobiles Peugeot SA. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 67 relativ niedriger Anschaffungspreis, sein geringer Prestigewert und die Tatsa- che, dass viele dieser Fahrzeuge als Zweitwagen oder für den Kurzstrecken- verkehr angeschafft werden. Kleinwagen sind demgegenüber grösser, ihre Mo- torisierung ist stärker und ihr Anschaffungspreis sowie Fahrkomfort ist höher. Für die nächsthöheren Klassen gilt dies jeweils entsprechend. So werden etwa Fahrzeuge der Ober- oder Luxusklasse überwiegend von Fahrern erworben, die Vielfahrer sind und lange Strecken auf bequeme Art zurücklegen wollen. Preis, Prestigewert und Komfort dieser Fahrzeuge sind durchwegs höher als bei den Fahrzeugen der darunterliegenden Klassen. Sportwagen, gleich ob Coupé oder Cabriolet, unterscheiden sich von den Personenwagen in erster Li- nie durch das sportliche Design ihrer Karosserie sowie durch die Tatsache, dass sie nur zwei Türen haben. Aus der Sicht der Nachfrager ist daher der ge- samte Personenwagenmarkt nicht der sachlich relevante Markt.»537
- Die Kommission traf im besagten Verfahren gegen Mercedes Benz allerdings keine abschliessende Entscheidung darüber, welche exakte Segmentierung der sachlichen Markt- abgrenzung zugrunde zu legen ist. Sie hat dies unter anderem damit begründet, dass die Wettbewerbsbeschränkung nicht nur bei einem Abstellen auf die Marktstellung von Merce- des-Benz in den einzelnen Segmenten spürbar war, sondern auch dann, wenn berücksichtigt wurde, dass es zwischen jedem relevanten Segment und einem oder beiden Nachbarseg- menten Wettbewerbsbeziehungen gibt oder die relevanten Segmente sogar mit den beiden Nachbarsegmenten zu einem sachlich relevanten Markt zusammengefasst würden.538
- Die Generaldirektion Wettbewerb der europäischen Kommission (nachfolgend: DG- Comp) hat betreffend die Definition des relevanten Markts im Bereich des Vertriebs von neu- en Kraftfahrzeugen eine Studie in Auftrag gegeben.539 Im Bericht zu dieser Studie wurde Folgendes festgehalten: «The study therefore concludes that, in each geographic market analysed, i.e. a Member State, five distinct product markets are to be distinguished: subcom- pact (corresponding to Commission segments A and B), compact (segment C), intermediate (segment D), standard/luxury (corresponding to Commission seg- ments E and F), sports (part of the Commission segment G). Each of these product markets in each of the Member States analysed thus constitute rele- vant markets. The general message, however, is that a meaningful competitive assessment of the passenger car sector cannot rely on the assumption that there is a sole relevant market in which all cars compete throughout the EU on equal basis. The level of competition on car retailing has to be assessed at a lower and more detailed level of aggregation.»540 Lehre
- Auch die Lehre orientiert sich an einer weiteren Unterteilung und schlägt eine Auftei- lung bis hin zu neun Kategorien vor, wobei zu den sieben genannten Segmenten noch die sachlich relevanten Märkte für Sportwagen, Mehrzweckfahrzeuge und Geländewagen abge- grenzt werden könnten.541 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die relevanten Pro- 537 KOMM, ABl. 2002 L 257/1, Rz 144, Mercedes-Benz. 538 KOMM, ABl. 2002 L 257/1, Rz 149, Mercedes-Benz. 539 FRANK VERBOVEN, Quantitative Study to Define the Relevant Market in the Passenger Car Sector, 17.09.2002, abrufbar unter: <http://ec.europa.eu/competition/sectors/motor_vehicles> unter Docu- ments. 540 VERBOVEN (Fn 539), S. 6. 541 Vgl. dazu AXEL WALZ, Das Kartellrecht des Automobilvertriebs, 2005, 186 ff.: «Im Rahmen des Neufahrzeugbereichs gelten Fahrzeuge nach ständiger Kommissionspraxis nicht als beliebig unterei- nander austauschbar. Eine Differenzierung erfolgt insbesondere nach den Kriterien Fahrzeuglänge, Anschaffungspreis, Motorleistung, Bauart der Karosserie und Markenimage»; 22-00022/COO.2101.111.3.146422 68 duktmärkte für Neufahrzeuge noch enger abzugrenzen sind. Vorliegend kann eine solche weitere Unterteilung jedoch offen gelassen werden, da dies für das Ergebnis der Untersu- chung nicht von Relevanz wäre. Praxis der Wettbewerbskommission
- Die Wettbewerbskommission ist im Fall BMW542 davon ausgegangen, dass ein allge- meiner Markt für Personenwagen weiter zu segmentieren ist. Zu diesem Zweck orientierte sie sich an den von auto-schweiz verwendeten Segmenten «Microwagen», «Kleinwagen», «Untere Mittelklasse», «Obere Mittelklasse», «Oberklasse» und «Luxusklasse». Sie berück- sichtigte, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Segmenten durchlässig sind. Im Fall BMW wurde kein Segment für «Nutzfahrzeuge» berücksichtigt, welches Personenfahrzeuge umfasst (z.B.: VW Modell «T5»), die sowohl für Personen- als auch für Nutztransporte ver- wendet werden könnten. Fazit
- Gestützt auf die genannten Gründe und in Übereinstimmung mit der europäischen und schweizerischen Praxis wird in der vorliegenden Untersuchung davon ausgegangen, dass der Markt für Personenwagen weiter zu segmentieren ist. Zu diesem Zweck wird von einem sachlichen Markt mit den Segmenten «Microwagen», «Kleinwagen», «Untere Mittelklasse», «Obere Mittelklasse», «Oberklasse», «Luxusklasse» und zusätzlich «Nutzfahrzeuge» aus- gegangen. Dabei wird allerdings ausdrücklich berücksichtigt, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Segmenten durchlässig sind. b. Räumlich relevanter Markt
- Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist).543
- Im Fall BMW, betreffend die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels im Au- tomobilsektor, wurde der schweizerische Markt als der räumlich relevante Markt für den Ver- trieb von Neufahrzeugen abgegrenzt.544 Eine solche Abgrenzung muss daher auch im Rah- men einer innerstaatlichen kartellrechtlichen Verhaltensweise wie im vorliegenden Fall gel- ten. Fazit
- Gestützt auf die genannten Gründe wird für die nachfolgende Analyse der Wettbe- werbsverhältnisse in räumlicher Hinsicht von einem schweizerischen Markt zum Vertrieb von Personenwagen, gemäss den in Rz 260 genannten Segmenten, ausgegangen. B.4.4.2.2 Aussenwettbewerb
- Nachfolgend gilt es festzustellen, inwieweit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert werden, d.h., ob sie überhaupt über die Möglichkeit verfügen, die Preise zu erhöhen oder die BECHTOLD/BOSCH/BRINKER/HIRSBRUNNER, Kommentar zum EG-Kartellrecht, 2009, Rz 6 zu Art. 3 VO 1400/2002; siehe auch MICHAEL SCHLÜEPP, Der Automobilvertrieb im europäischen und schweizeri- schen Kartellrecht, 2011, 27. 542 RPW 2012/3, 561, Rz 184, BMW (Entscheid noch nicht rechtskräftigt). 543 BGE 139 I 72, 92 E. 9.2.1 m.w.H. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 544 RPW 2012/3, 561 f., Rz 187 ff., BMW (Entscheid noch nicht rechtskräftigt). 22-00022/COO.2101.111.3.146422 69 Mengen zu reduzieren oder die Qualitäten zu senken oder die Innovation zu verzögern; kurz: ob sie volkswirtschaftliche oder soziale Schäden verursachen können.545 a. Aktueller Wettbewerb
- Die Beurteilung des aktuellen Wettbewerbs erfolgt anhand der Marktanteile der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf den sachlich und räumlich relevanten Märkten (vgl. Rz 260 und Rz 263).
- Die nachfolgenden Berechnungen basieren auf den öffentlich zugänglichen Statistiken von auto-schweiz546 und deren Angaben zur Zuordnung betreffender Modelle in bestimmte Klassen und für (einige) neuere auf einer Statistik des Sekretariates. Tabelle 2: Immatrikulationen in der Schweiz im Jahr 2013 nach Klassen und die jeweiligen Marktanteile für Neufahrzeuge der VPVW Marken547 Klasse/Segment Gesamtmarkt VPVW-Marken Anteil VPVW Marken Microwagen 16‘872 3‘063 18,2 % Kleinwagen 54‘017 10‘817 20,0 % Untere Mittelklasse 134‘817 48‘969 36,3 % Obere Mittelklasse 63‘625 18‘252 28,7 % Oberklasse 25‘319 5‘876 23,2 % Luxusklasse 7‘576 176 2,3 % Nutzfahrzeuge 5‘394 2‘118 39,3 %
- Aus Tabelle 2 ist ersichtlich, dass der Marktanteil für Neufahrzeuge von Marken des VW-Konzerns mit Ausnahme der «Luxusklasse» mindestens 18 % beträgt. Besonders stark sind die VPVW-Marken in den volumenstarken Segmenten «Untere Mittelklasse» und «Obe- re Mittelklasse» mit Marktanteilen von 36 % bzw. 29 %. Tabelle 3: Immatrikulationen in der Schweiz im Jahr 2013 nach Klassen und die jeweiligen Marktanteile für Neufahrzeuge ausgewählter Konkurrenzmarken Klasse/Segment BMW Toyota Opel Peugeot Ford Microwagen 0.0% 7.7% 8.9% 4.2% 0.0% Kleinwagen 2.0% 7.9% 6.6% 9.6% 7.4% Untere Mittelklasse 7.4% 4.0% 5.8% 3.3% 3.7% Obere Mittelklasse 14.5% 2.1% 1.7% 1.9% 7.8% Oberklasse 14.7% 1.3% 0.0% 0.0% 1.0% Luxusklasse 12.5% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% Nutzfahrzeuge 0.0% 0.0% 4.6% 3.7% 10.6% 545 RPW 2009/3, 209, Rz 89, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 546 Siehe: <www.auto-schweiz.ch> unter Statistiken > Autoverkäufe nach Modellen > Statistik 2013. 547 Zu den VPVW-Marken zählen die Modelle der Marken Audi, VW PW und VW NF, Seat und Skǒda (Rz 12). 22-00022/COO.2101.111.3.146422 70
- Aus Tabelle 3 geht hervor, dass die Marktanteile der Konkurrenzmarken (mit Ausnah- me des Segmentes «Luxusklasse») erheblich niedriger sind. Dies lässt auf eine starke Posi- tionierung der VPVW-Marken in den erwähnten Segmenten schliessen. Bei den Microwagen und Kleinwagen stellen Toyota, Opel und Peugeot wichtige Konkurrenzmarken dar, aller- dings ist deren Marktanteil jeweils maximal halb so hoch wie derjenige der VPVW-Marken zusammen. Besonders stark vertreten (relativ zu den Konkurrenzmarken) sind die VPVW Produkte, wie bereits in Rz 267 erwähnt, in den beiden Segmenten «Untere Mittelklasse» und «Obere Mittelklasse» (Marktanteile 36 % bzw. 29 %). In diesen Segmenten haben alle Konkurrenzmarken einen Marktanteil zwischen 1.7 % und 7.8 % (mit Ausnahme des Seg- mentes «Obere Mittelklasse» von BMW mit 14.5 %) und damit erreichen die Konkurrenz- marken maximal ¼ des Marktanteils der Produkte der VPVW-Marken.
- Im Allgemeinen lassen die Marktanteile der VPVW-Marken im Vergleich zu den Kon- kurrenzmarken auf eine relativ starke Position dieser Produkte im Markt schliessen. Es ist dennoch auch von einem Interbrand-Wettbewerb zwischen verschiedenen Herstellern aus- zugehen. Die Produktpalette (fast) aller Hersteller hat in den letzten Jahren vor allem in den unteren Segmenten Lücken geschlossen. Grundsätzlich sind also alle Volumenhersteller mit Präsenz in den vier unteren Klassen (Microwagen, Kleinwagen, Untere und Obere Mittel- klasse) als Konkurrenten auf dem Interbrand-Markt anzusehen. Tabelle 4: Anteil der Parteien und von AMAG am Verkaufsvolumen der VPVW-Marken548 Unternehmen AMAG ASAG City Ga- rage Garage Gautschi Autowei- bel Kumulierte Anteile Anteil am Ge- samtvolumen der verkauften Neufahrzeuge in der Schweiz […] % […] % […] % […] % […] % [55–65] % Tabelle 5: Marktanteile nach Klassen für Neufahrzeuge der VPVW-Marken im Jahr 2013 Klasse Anteil VPVW Marken Anteil der Parteien und von AMAG549 Microwagen 18,2 % […] % Kleinwagen 20,0 % […] % Untere Mittelklasse 36,3 % […] % Obere Mittelklasse 28,7 % […] % Oberklasse 23,2 % […] % Luxusklasse 2,3 % […] % Nutzfahrzeuge 39,3 % […] %
- Nach vorliegenden Informationen550 und eigenen Berechnungen ist von einem gemein- samen Anteil am Gesamtvolumen der verkauften Neufahrzeuge der VPVW-Marken der an 548 Berechnungszeitraum: Januar bis April 2013. Diese Prozentzahlen sind nicht mit den Marktanteilen zu verwechseln. 549 Als Abredeteilnehmer sind hier gemeint die Unternehmen AMAG, ASAG, City-Garage, Autoweibel und Garage Gautschi. 550 Eingabe vom 11.7.2014 der AMAG: Act. 277, S. 2 und Beilage 4. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 71 der Abrede beteiligten Unternehmen (AMAG, ASAG, City-Garage, Autoweibel und Garage Gautschi) von [55–65] % auszugehen (vgl. obige Tabelle 4). Aus diesen Angaben lassen sich die von der Abrede betroffenen Marktanteile für die jeweiligen Klassen berechnen.551 Hierbei gilt es zu beachten, dass die Angaben in Tabelle 5 auf der konservativen Annahme basieren, dass nur die Parteien und die AMAG an der Abrede teilgenommen haben. Sofern man zudem berücksichtigen würde, dass anlässlich der durchgeführten 6 Stammtische mut- masslich alle übrigen VPVW-Mitglieder (und möglicherweise weitere zugelassene Händler der Marken des VW-Konzerns) anwesend waren und von den vereinbarten Massnahmen, insbesondere der einheitlichen Konditionenliste, Kenntnis erhalten haben (vgl. Rz 227), wä- ren die entsprechenden Marktanteile noch höher anzusetzen.
- Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die an der Abrede beteiligten Un- ternehmen in allen Produktmärkten (Segmente/Klassen), mit Ausnahme der «Luxusklasse», wichtige Wettbewerber darstellen und teilweise sogar einen erheblichen gemeinsamen Marktanteil aufweisen. Dies gilt insbesondere für die volumenstarken Segmente der «Unte- ren Mittelklasse» und «Oberen Mittelklasse» mit Anteilen von […] % bzw. […] %. Obwohl die Abredeteilnehmer auf allen relevanten Märkten über eine starke bis sehr starke Marktstel- lung verfügen, sind auf allen relevanten Märkten viele Wettbewerber vorhanden, die einen gewissen Druck auf die beteiligten Unternehmen ausüben. Es ist daher grundsätzlich von ei- nem funktionierenden aktuellen Aussenwettbewerb auszugehen. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend dennoch kurz auf den potenziellen Wettbewerb eingegangen. b. Potenzieller Wettbewerb
- Bei den Markteintrittsbarrieren ist zu unterscheiden zwischen Unternehmen, welche bereits im Automobilsektor tätig sind und lediglich einen neuen geografischen Markt bzw. ein weiteres Segment erschliessen, und solchen, welche neu mit der Produktion von Fahrzeu- gen beginnen.
- Für Unternehmen, die noch nicht im Automobilsektor tätig sind, gestaltet sich ein Markteintritt allgemein schwierig, dies aus folgenden Gründen:
- Bei Fahrzeugen handelt es sich um hoch technologische Produkte. Deren Entwicklung und Produktion erfordert ein entsprechendes Wissen und ist sehr kostenintensiv. Hinzu kommen u.a. Investitionen in den Aufbau einer Marke und die Entwicklung eines Designs.
- Für Hersteller, die bereits in anderen geografischen Märkten oder in anderen Segmen- ten tätig sind, die Markteintrittsbarrieren als eher gering einzustufen. Die wichtigste Voraus- setzung für einen Eintritt in einen anderen geografischen Markt ist der Zugang zu einem Ver- triebsnetz.
- Seit den neunziger Jahren sind verschiedene neue Marken (z.B. Kia und Hyundai) er- folgreich in den europäischen und in den schweizerischen Markt neu eingetreten. In den letz- ten Jahren ist zudem ein weiterer Wettbewerber, Tesla Motors, hinzugekommen, welcher im Segment der «Oberklasse» Fahrzeuge mit Elektroantrieb vertreibt.
- Nachdem der koreanische Automobilhersteller SsangYong Motor Company in der Schweiz anfänglich mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, wurde dessen Kon- trolle im Frühling 2011 durch die indische Gruppe Mahindra & Mahindra Ltd. übernommen. Zeitgleich wurde ein neues Modell der Marke SsangYong lanciert.
- Die Tatsache, dass Automobilhersteller aus anderen geografischen Märkten in den letzten Jahren in der Schweiz Fuss gefasst haben, zeigt, dass es für diese Hersteller zumin- dest keine unüberwindbaren Markteintrittsbarrieren gibt. Für Unternehmen, die hingegen 551 Die Berechnung erfolgt unter der vereinfachenden Annahme, dass sich die Aktivitäten der Abrede- teilnehmer entsprechend des durchschnittlichen Marktanteils der VPVW-Marken verteilen. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 72 noch nicht im Automobilsektor tätig sind, dürfte ein Markteintritt auf jeden Fall mit hohen In- vestitionen verbunden sein.
- Potentieller Wettbewerb ist allenfalls auch von Händlern zu erwarten, welche planen neu in den Verkauf von Personenfahrzeugen der Marken des VW-Konzerns einzusteigen. Bei diesen ist sicher zwischen neuen offiziellen Konzessionären, neuen unabhängigen Händ- lern und Händlern mit (neuem) Mehrmarkenbetrieb zu unterscheiden. Erstere wären sicher über den VPVW in die Abrede eingebunden worden. Neue unabhängige Händler, insbeson- dere dann, wenn sie zusätzlich planen sich im Parallelhandel zu betätigten, stellen potentiel- le Wettbewerber dar. Händler mit (neuem) Mehrmarkenbetrieb können ebenfalls potentielle Wettbewerber darstellen.
- Aufgrund der Tatsache, dass das Händlernetz in der Schweiz bereits sehr dicht ist und hier von einem gesättigten Markt552 auszugehen ist, bestehen zwar keine unüberwindbaren Markteintrittsbarrieren auch für die Händler, allerdings dürften diese aufgrund des bereits aufgeteilten Marktes eine Investition genau prüfen. Fazit
- Die Analyse des aktuellen und potentiellen Aussenwettbewerbs hat gezeigt, dass in al- len untersuchten Segmenten, obwohl die Abredeteilnehmer über sehr hohe gemeinsame Marktanteile verfügen, davon auszugehen ist, dass eine Vielzahl von aktuellen und potentiel- len Wettbewerbern vorhanden ist. B.4.4.2.3 Innenwettbewerb
- Zu prüfen bleibt, ob die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs durch die Abreden aufgrund des trotz Abreden verbliebenen Wettbewerbs zwischen den Abredeteil- nehmern widerlegt werden kann. Solcher Wettbewerb kann in zweierlei Hinsicht bestehen: Entweder weil sich die Abredeteilnehmer nicht an die Abrede halten (Innenwettbewerb) oder weil trotz Abrede weiterhin ausreichend Wettbewerb zwischen ihnen hinsichtlich nicht abge- sprochener, im konkreten Markt aber mitentscheidender Wettbewerbsparameter553 besteht (Rest- oder Teilwettbewerb).
- Ziel der Organisation der regionalen Stammtische des VPVW, der Vereinbarung einer gemeinsamen Konditionenliste und der Durchführung der Präsentation war die Umsetzung des abgestimmten Rabattverhaltens durch sämtliche zugelassene Händler der Marken des VW-Konzerns in der Schweiz, zumindest diejenigen die an den betroffenen Stammtischen anwesend waren. Wie einzelnen Passagen der Präsentation entnommen werden kann (sie- he Rz 76 f.), hatten sich alle zugelassenen Händler der Marken des VW-Konzerns «zwin- gend» und «ohne Ausnahmen» an die in der Präsentation beschriebene Offertdarstellung und an die vereinbarten Konditionen zu halten. Selbst unter der konservativen Annahme, dass nur die Parteien und die AMAG an der Abrede teilgenommen haben, ist von einem er- heblichen Teil der Produktemärkte ohne wirksamen Innenwettbewerb auszugehen (vgl. Rz 270 f.).
- Anzeichen für andere signifikante Wettbewerbsparameter als den Preis haben sich nicht ergeben oder sind nicht so bedeutend wie der im vorliegenden Fall abgesprochene Wettbewerbsparameter.554 Neben dem Preis sind auch Qualitätselemente wie z.B. die kurz- fristige Lieferung, die Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die Betreuung, die Kulanz oder die Ausstattungen für einen Kunden wichtig. Der Markt und der Importeur (AMAG 552 Interview Morton Hannesbo, CEO AMAG, Handelszeitung vom 24.9.2014 <http://www.handelszeitung.ch/unternehmen/vor-drei-jahren-waren-wir-definitiv-zu-teuer-672090> (19.10.2015). 553 BGE 129 II 18, E. 8.3.4 (= RPW 2002/4, 747, E 8.3.4), Buchpreisbindung. 554 Vgl. BGE 129 II 18, E. 8.3.4 (= RPW 2002/4, 747, E 8.3.4), Buchpreisbindung. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 73 IMPORT) drängen darauf, hohe und gleiche «Qualitätsvoraussetzungen» der zugelassenen Händler der Marken des VW-Konzern zu erreichen. Die zugelassenen Händler bieten daher grundsätzlich homogene und standardisierte Dienstleistungen an und es besteht wenig Spielraum für Differenzierung, womit der Wettbewerb grossmehrheitlich auf dem Parameter Preis stattfindet.
- Nach Ansicht der ASAG spiele der Wert eines Eintauschfahrzeuges bei der Preisver- handlung und Preisfestlegung des Endverkaufspreises bei mindestens 80 % aller Neuwa- gengeschäfte eine sehr grosse Rolle.555 Auch bei der ASAG selbst seien unterschiedliche Eintauschpreise offeriert werden.556 Die Rückkaufbedingungen seien von Händler zu Händler sehr unterschiedlich und aus diesen Grund bestehe ein starker Innenwettbewerb.557
- Gemäss Aussage der AMAG verhandelt der Händler im klassischen Fall mit dem Kun- den nur über den Preis eines neuen Kraftfahrzeugs.558 Der Eintauschpreis kann aber eine grosse Rolle spielen, wenn der Kunde verlangt, dass der Händler einen Gebrauchtwagen zu- rücknehmen soll. Bei solchen Fällen hat der Händler einen grossen Spielraum und kann ent- scheiden, ob er mehr Gewinn mit dem Gebrauchtwagen oder mit dem neuen Fahrzeug er- zielen will. Tatsächlich hat er die Möglichkeit, den Eintauschpreis des Eintauschfahrzeugs zu erhöhen und weniger Rabatt zu gewähren oder umgekehrt.559 Aus dem E-Mailaustausch vom 23. und 24. Januar 2013 geht hervor, dass die Parteien und die AMAG mögliche unter- schiedliche Eintauschpreise in Betracht gezogen hatten. Sie waren sich diesbezüglich be- wusst und nahmen an, dass sie «mit diesem Restrisiko der Überzahlung des Eintausches müssen […] leben können»560. Wichtig war, «dass wirklich alle Offerten bei allen Händlern separiert dargestellt werden und selbstverständlich auch ohne grosse Vermischung mit dem Eintauschpreis»561. Dies wurde auch so den Teilnehmern der VPVW Stammtische durch die Folien «Offert Beispiele» der Präsentation dargestellt: die Offerte für den Neufahrzeug und für den Eintauschfahrzeug müssen in der Erst-Offerte wie auch in der Abschluss-Offerte im- mer separat ausgewiesen werden.562 Fazit
- Aus dem Vorangehenden ergibt sich, dass kein ausreichender Innenwettbewerb be- stand, welcher die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung zu widerlegen vermag. B.4.4.3 Zwischenergebnis
- Die in Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG verankerte Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs kann daher in casu aufgrund des vorhandenen Aussenwettbewerbs umgestossen werden. Jedoch kann nachfolgend gezeigt werden, dass die vorliegende Abrede den Wettbewerb er- heblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG beeinträchtigt hat. B.4.5 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs
- Wenn die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann, stellt sich die Frage, ob die Abrede zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V. m. Abs. 1 KG führt. 555 Act. 403, Rz 75. 556 Act. 403, Rz 76. 557 Act. 403, Rz 77 ff. 558 Act. 498, Rz 241–243. 559 Act. 498, Rz 243–252. 560 Act. 8, S. 1. 561 Idem. Vgl. auch Folien 13–15 der Präsentation. 562 Vgl. Folien 13–14, Anhang 2 und Folien 27–28, Anhang 3. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 74
- Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfer- tigen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG). Erweist sich die durch eine Abrede bewirkte Beeinträchtigung als erheblich, ist zu prüfen, ob die Abrede durch Gründe der wirtschaftli- chen Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG zu rechtfertigen ist. B.4.5.1 Erheblichkeit gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Sachen Gaba und Gebro
- In Bezug auf die Erheblichkeitsprüfung der Wettbewerbsbeschränkung halten die Urtei- le des BVGer vom 19. Dezember 2013 in Sachen Gaba und Gebro Folgendes fest: «Zwar ist grundsätzlich die Erheblichkeit einer Abrede anhand qualitativer und quantitativer Kriterien zu bestimmen. Im vorliegenden Fall genügt allerdings bereits die qualitative Erheblichkeit, wie die nachfolgenden Ausführungen zei- gen. Wenn nämlich das Kartellgesetz selbst in Art. 5 Abs. [3 und] 4 KG statu- iert, dass solche [Abreden] vermutungsweise den Wettbewerb beseitigen, so ist a majore ad minus grundsätzlich auch deren qualitative Erheblichkeit zu bejahen, unabhängig von allfälligen quantitativen Kriterien.»563 «Da der Schweizer Gesetzgeber […] statuiert, dass [Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG] den Wettbewerb vermutungsweise beseitigen, ist wie bereits ausgeführt a maiore ad minus auch bei einer Abrede wie der vorliegenden ei- ne erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs gegeben, unabhängig von allfälligen Marktanteilen. Allerdings ist diese Abrede dadurch nicht per se ver- boten. Eine Rechtfertigung ist noch immer aus den in Art. 5 Abs. 2 KG ge- nannten Gründen möglich. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass selbst Wettbewerbsabreden, die auf den ersten Blick als erheblich beschrän- kend erscheinen, in Wirklichkeit die wirtschaftliche Effizienz erhöhen kön- nen.»564
- Dies bedeutet, dass – wenn einer der Vermutungstatbestände gemäss Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG greift (Kernbeschränkungen) – automatisch, d.h. ohne weitere Prüfung von qualitativen und insbesondere quantitativen Elementen, die erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG als gegeben gilt. Gemäss der Rechtsprechung des BVGer in Sachen Gaba und Gebro ist in solchen Fällen lediglich noch zu prüfen, ob die Wettbewerbsabrede durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann.
- Für die Beurteilung des vorliegenden Falls hat dies zur Folge, dass in Bezug auf die Abrede über die Festsetzung maximaler Preisnachlässe und minimaler Ablieferungspau- schalen gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Sachen Gaba und Gebro eine unzulässige erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegen würde, falls diese nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz sachlich gerechtfertigt werden kann. B.4.5.2 Erheblichkeit gemäss bisheriger Praxis
- Vor dem Ergehen der erwähnten Rechtsprechung des BVGer beurteilte die WEKO die Frage nach der erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne des Kartellgesetzes anhand einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls, wobei praxisgemäss sowohl qualitative wie 563 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 789 E. 11.1.8, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 833 E. 11.1.4, Gebro/WEKO, Einfügungen durch die WEKO. 564 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 791 E. 11.3.4, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 834 E. 11.3.4, Gebro/WEKO, Einfügungen durch die WEKO. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 75 auch quantitative Aspekte berücksichtigt wurden.565 Bezüglich des qualitativen Elements gilt es gemäss dieser bisherigen Praxis die Bedeutung des von der Abrede betroffenen Wettbe- werbsparameters – und zwar im konkret betroffenen Markt566 – sowie das Ausmass des Ein- griffs in diesen Wettbewerbsparameter567 zu beurteilen. Bezüglich des quantitativen Ele- ments ist im Regelfall zu ermitteln, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede be- einträchtigt wird, m.a.W. welches «Gewicht» die Abrede sowie die an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt haben (Anzahl, Marktanteile, Umsätze etc.).568 B.4.5.3 Erheblichkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (nachfolgend: BGer) ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter (Preis, Gebiet, Menge) betrifft und die Beteiligten einen erheblichen Marktanteil halten.569 Das BGer hat in diesem Urteil festgehalten, es sei aufgrund der Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs bei (horizontalen) Preisabspra- chen (Art. 5 Abs. 3 lit. a KG) anzunehmen, dass eine Aufhebung des Preiswettbewerbs in al- ler Regel (mindestens) eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellt, sofern sie Güter mit einem wesentlichen Marktanteil betrifft.570 B.4.5.4 Verbotsprinzip und Missbrauchsprinzip
- In zwei jüngeren Urteilen571 hat das BVGer ausgeführt, «dass im Gegensatz zur EU, in der seit dem 1. Mai 2004 auf Wettbewerbsbeschränkungen eine Verbotsgesetzgebung mit Legalausnahme Anwendung findet, in der Schweiz statt per se-Verboten eine Missbrauchs- gesetzgebung gilt […]. Folglich hat die Vorinstanz [die WEKO] de lege lata in jedem Einzel- fall nachzuweisen, dass der Wettbewerb durch die fragliche Abrede erheblich beeinträchtigt wird. Zum heutigen Zeitpunkt besteht im schweizerischen Kartellrecht somit keine per se- Erheblichkeit, weshalb die Auswirkungen von Absprachen auf dem Markt jeweils von der Vo- rinstanz zu untersuchen sind».
- Die oben erwähnten Ausführungen erfordern einige Bemerkungen hinsichtlich der Qua- lifikation der schweizerischen Kartellgesetzgebung (Rz 313), anhand der Begriffsbestimmun- gen «Verbotsprinzip» und «Missbrauchsprinzip» (Rz 299) und eines kurzen Rechtsver- gleichs zwischen den Kartellrechtssystemen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz (Rz 300 ff. und 304 ff.).
- Wie nachfolgend aufgezeigt wird, muss die Feststellung des BVGer über die in der Schweiz geltende «Missbrauchsgesetzgebung» und die Untersuchung der Auswirkungen ei- ner Wettbewerbsabrede auf dem Markt relativiert werden. Begriffsbestimmungen 565 RPW 2000/2, 177 Rz 50, Des tarifs conseillés de l'Association fribourgeoise des écoles de circula- tion (AFEC) bezüglich horizontaler Abreden; ferner RPW 2009/2, 150 Rz 64, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/1, 103 Rz 302, Gaba bezüglich vertikaler Abreden. 566 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 516), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, Oesch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 567 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils. 568 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 516), Art. 5 KG N 230. 569 BGE 129 II 18, 24 f., E. 5.2.1 m.w.H (= RPW 2002/4, 735 f. E. 5.2.1), Sammelrevers. 570 BGE 129 II 18, 25, E. 5.2.2 m.w.H (= RPW 2002/4, 736 E. 5.2.2), Sammelrevers. Im betreffenden Fall betrug der Markanteil rund 90 % und das BGer nahm eine erhebliche Beeinträchtigung des Wett- bewerbs an. 571 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 7.1.3, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B- 8399/2010 vom 23.9.2014, E. 6.1.3, Siegenia-Aubi AG/WEKO. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 76
- Während aufgrund des Verbotsprinzips die vom Gesetz erfassten Verhaltensweisen ex lege als unzulässig gelten, sind (wettbewerbsbeschränkende) Verhaltensweisen nach dem Missbrauchsprinzip, gemäss ihrem internationalen Begriff, nur dann unzulässig und lediglich als solche in zivilrechtlicher Hinsicht ex nunc nichtig, wenn ihre Unzulässigkeit durch einen behördlichen oder gerichtlichen Entscheid festgestellt worden ist.572 Europäisches Wettbewerbsrecht
- In der EU gilt seit der Inkraftsetzung der neuen Verfahrensverordnung573 am 1. Mai 2004 das «Verbotsprinzip mit Legalausnahme», welches das «Verbotsprinzip mit Administra- tivausnahme» (sog. «Kartellverbot mit Erlaubnisvorbehalt»574) ersetzte. Gemäss Art. 1 der Verfahrensverordnung sind nun Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV575, die nicht die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen, verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung (von Kartell- behörden oder Gerichten) bedarf. Beziehungsweise ist bei Vorliegen der Freistellungsvo- raussetzungen gemäss Art. 101 Abs. 3 AEUV eine wettbewerbsbeschränkende Vereinba- rung ex lege nicht verboten (Art. 2 Verfahrensverordnung). Die Vorschriften von Art. 101 AEUV sind daher direkt und unmittelbar anwendbar («self executing»). Entsprechend haben die Entscheide der Europäischen Kommission und der europäischen Gerichte sowie der na- tionalen Kartellbehörden und Gerichte nur eine deklaratorische und nicht konstitutive Wir- kung.576
- Bezüglich des Beweises einer Wettbewerbsbeschränkung ist nach Art. 2 Verfahrens- verordnung ein Wettbewerbsverstoss gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV darzulegen und zu be- weisen. Dementsprechend müssen die Behörden und die Parteien nicht nur das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV beweisen, sondern auch, dass diese Wettbewerbsbeschränkung sich spürbar («sensible») auf die Wettbewerbsverhältnisse im betroffenen Markt auswirkt.577 Art. 101 Abs. 1 AEUV ist somit nicht anwendbar, wenn die betroffene Wettbewerbsbeschränkung keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwi- schen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb hat.578 Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Kartellverbots sind mit anderen Worten geringfügige bzw. unbedeutende wettbe- 572 Vgl. ANDREAS HEINEMANN, Konzeptionelle Grundlagen des Schweizer und EG-Kartellrechts im Ver- gleich, in: Weber/Heinemann/Vogt (Hrsg.), Methodische und konzeptionelle Grundlagen des Schwei- zer Kartellrechts im europäischen Kontext, Symposium zum 70. Geburtstag von Roger Zäch (nachfol- gend: HEINEMANN, Konzeptionelle Grundlagen), 2009, 48 f. mit weiteren Hinweisen. Vgl. auch BBl 1995 I 468, 553, Ziff. 23. 573 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates der EU vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003 S. 1 (nachfolgend: Verfahrensverordnung). 574 Nach der alten Durchführungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates der EWG zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags, ABl. Nr. 013 vom 21.2.1962) blieb eine Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 81 Abs. 1 EGV (neu Art. 101 Abs. 1 AEUV) auch bei Vorliegen der Ausnahmen von Art. 81 Abs. 3 EGV (neu Art. 101 Abs. 3 AEUV) verboten, bis die EU-Kommission diese für unzulässig er- klärte. 575 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 13. Dezember 2007 (konsolidierte Fassung), Abl. C 326 vom 9.5.2008 S. 47 (AEUV). 576 Vgl. HEINEMANN (Fn 572), Konzeptionelle Grundlagen, 48 f. 577 Vgl. grundliegende Rechtsprechung des EuGH: Urteil des EuGH vom 30.6.1966, C-56/65 Société Technique Minière/Maschinenbau Ulm, Slg. 1966, 303 f.; Urteil des EuGH vom 9.7.1969, C-5/69 Voelk / Vervaecke, Sgl. 1969, 300; Urteil des EuGH vom 18.2.1971, C-40/70 Sirena / Eda, Slg. 1971, 83 Rz 13; Urteil des EuGH vom 6.5.1971, C-1/71 Cadillon/Höss, Slg. 1971, 356 Rz 5/6; Urteil des EuGH vom 25.11.1971, C-22/71 Béguelin Import/SAGL Import Export, Slg. 1971, 960 Rz 16 ff.; Urteil des EuGH vom 29.10.1980, C-209/78 Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3270 Rz 154. 578 Urteil des EuGH vom 13.12.2012 C-226/11 Expedia, Rz 16 f m.w.H. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 77 werbs- und handelsbeschränkende Konsequenzen, das heisst sogenannte Bagatellfälle.579 Betreffend die Anforderungen dieser Spürbarkeit ist zwischen bezweckten und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen zu unterscheiden:
- Soweit Kernwettbewerbsbeschränkungen (Festsetzung von Preisen, Produktions- und Absatzeinschränkungen und Aufteilung von Kunden oder Märkten) bezweckt werden, müs- sen wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen nicht nachgewiesen werden.580 Solche Ver- einbarungen sind «ihrem Wesen nach geeignet […], den Wettbewerb zu beschränken»581 und «schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs»582. Es handelt sich somit «um Beschränkungen, die […] ein derart grosses Potenzial für negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben»583. Kernwettbewerbsbeschränkungen sind deshalb vom Gel- tungsbereich der De-minimis-Bekanntmachung ausgenommen,584 da Vereinbarungen, die Kernwettbewerbsbeschränkungen bezwecken, aufgrund «ihrer Natur und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs dar[stellen]»585. Ihre tatsächlichen Auswirkungen brauchen also nicht berücksichtigt zu wer- den586. Um ihre Unzulässigkeit gemäss Art. 101 Abs. 1 AEUV feststellen zu können, «muss die abgestimmte Verhaltensweise lediglich konkret, unter Berücksichtigung ihres jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, geeignet sein, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen. Ob und in welchem Ausmass eine solche wettbewerbswidrige Wirkung tatsächlich eintritt, kann allenfalls für die Bemessung der Höhe etwaiger Geldbussen und für Ansprüche auf Schadensersatz von Relevanz sein»587. Dies kann jedoch nur für «bestimmte Arten von Koordinierung zwischen Unternehmen angewandt werden, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Prüfung ihrer Auswirkun- gen nicht notwendig ist»588.
- Für Vereinbarungen, die nicht «schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktio- nieren des normalen Wettbewerbs sind», muss hingegen konkret geprüft werden, ob eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV vorliegt.589 In diesen Fällen ist dennoch eine tatsächliche oder wahrscheinlich spürbare negative Auswirkung auf mindes- 579 Vgl. Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbe- werb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung), ABl. C 291 vom 30.8.2014 S. 1. 580 HELMUTH SCHRÖTER/PHILIPP VOET VAN VORMIZEELE, in: Europäisches Wettbewerbsrecht, Schrö- ter/Jakob/Klotz (Hrsg.), 2014, Art. 101 AEUV Rz 120; ELLEN BRAUN, in: Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 2, Europäisches Kartellrecht, Langen/Bunte (Hrsg.), 12. Aufl., 2014, Nach Art. 101 AEUV Rz 47 m.w.H.; RAINER BECHTOLD/WOLFGANG BOSCH/INGO BRINKER, EU- Kartellrecht, 3. Aufl., 2014, Art. 101 AEUV Rz 79 m.w.H.; KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 516), Art. 5 KG N 5 m.w.H. 581 Vgl. Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag, ABl. C 101 vom 27.4.2004 S. 97 ff., Rz 21 (nachfolgend: Leitlinien zu Art. 81 Abs. 3). 582 Urteil des EuGH vom 20.11.2008 C-209/07 Irish Beef, Slg. 2008 I-8637 Rz 17. Vgl. auch Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I-4529 Rz 29; Urteil des EuGH vom 13.12.2012 C-226/11 Expedia, Rz 36; Urteil des EuGH vom 11.09.2014 C-67/13 P Groupement des cartes bancaires, Rz 51, 53. 583 Leitlinien zu Art. 81 Abs. 3, Rz 21. 584 De-minimis-Bekanntmachung, Rz 2. 585 Idem. Vgl. auch Urteil des EuGH vom 13.12.2012 C-226/11 Expedia, Rz 37. 586 Urteil des EuGH vom 20.11.2008 C-209/07 Irish Beef, Slg. 2008 I-8637 Rz 17; Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I-4529 Rz 29. Vgl. auch SCHRÖTER/VOET VAN VORMIZEELE (Fn 580), Art. 101 AEUV Rz 120. 587 Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I-4529 Rz 31. Vgl. auch Ur- teil des EuGH vom 14.3.2013 C-32/11 Allianz Hungaria, Rz 34 ff. m.w.H. 588 Urteil des EuGH vom 11.9.2014 C-67/13 P Groupement des cartes bancaires, Rz 58. 589 Idem. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 78 tens einem Wettbewerbsparameter des Marktes (z.B. Preis, Produktionsmenge, Qualität, Produktvielfalt oder Innovation) ausreichend.590 Wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen auf dem relevanten Markt sind dann wahrscheinlich, wenn in hinreichendem Masse davon auszugehen ist, dass die beteiligten Unternehmen aufgrund der Vereinbarung in der Lage wären, gewinnbringend die Wettbewerbsparametern (z.B. Preis, Produktionsmenge, Pro- duktqualität, Produktvielfalt oder Innovation) zu beeinflussen.591 Schweizerisches Wettbewerbsrecht
- Aufgrund des Verfassungsauftrags von Art. 96 Abs. 1 BV592 basiert Art. 5 KG auf dem sogenannten «Missbrauchsprinzip»593 und dem Konzept des «wirksamen Wettbewerbs»594, nach welchen «[m]assgebend ist, ob die Auswirkungen einer Wettbewerbsbeschränkung volkswirtschaftlich oder sozial schädlich sind»595 und «bei der Beurteilung von Wettbewerbs- beschränkungen das erste Augenmerk den Auswirkungen auf den Wettbewerb [gilt]».596 Die- ser Verfassungsgrundsatz wurde in Art. 1 KG übernommen, nach welchem das Kartellgesetz bezweckt, «volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und ande- ren Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse ei- ner freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern». Nach dem KG ist eine Wettbe- werbsbeschränkung nur dann unzulässig, «wenn die Schädlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde»597. Der Wortlaut in der Bundesverfassung und im Kartellgesetz, sowie in den ent- sprechenden Materialien, umschreiben den Begriff der «volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen» jedoch nicht näher. Zu diesem Begriff wurde in der Botschaft zum KG 1995 nur Folgendes präzisiert: «Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, was volkswirtschaftlich oder sozial schädlich ist, nicht ein für allemal entschieden werden kann, sondern in den Lauf der Zeit gestellt werden muss; die Beurteilung der Schädlichkeit wird massgeblich mitbestimmt durch tatsächliche Faktoren (wie den wirtschaftlichen und gesell- schaftlichen Wandel), durch die vorherrschenden Wertvorstellungen wie auch durch den ak- tuellen Stand der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Erkenntnis»598. Nach der Bot- schaft zum KG 1995 ist dennoch klar, dass sich die Rechtsfolge der Unzulässigkeit «bei ei- ner Abrede, die zu einer Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führt, […] ohne weiteres aus der Intensität ihrer Einwirkung auf den Wettbewerb ergibt»599, während «bei einer ‹bloss› er- heblichen Beeinträchtigung vorgängig zu prüfen [ist], ob die Abrede nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann»600.
- Die Intensität bzw. Erheblichkeit der volkswirtschaftlichen und sozialen schädlichen Auswirkungen stellt somit die Eingriffsschwelle für das geltende wettbewerbsrechtliche In- strumentarium dar.601 Diese Eingriffsschwelle «ist allerdings […] nicht so zu verstehen, dass kartellpolitische Eingriffe in der Privatautonomie erst zulässig sind, wenn die Funktionsunfä- 590 Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 11 vom 14.1.2011 S. 1 ff. (nach- folgend: Horizontalleitlinien), Rz 27. 591 Horizontalleitlinien, Rz 28. 592 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). 593 BBl 1995 I 468, 489, Ziff. 122, 494 Ziff. 132, 553, Ziff. 23., 555 Ziff. 231.2. 594 BBl 1995 I 468, 489, Ziff. 122, 511 ff, Ziff. 143.3, 552, Ziff. 23, 553 Ziff. 231. 595 BBl 1995 I 468, 555 Ziff. 231.2. 596 BBl 1995 I 468, 552, Ziff. 23. 597 BBl 1995 I 468, 555, Ziff. 231.2. 598 BBl 1995 I 468, 501 f., Ziff. 142. 599 Bei einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ist eine Rechtfertigung aus Gründen der wirt- schaftlichen Effizienz nur aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses i.S.v. Art. 8 KG möglich, siehe BBl 1995 I 468, 555 Ziff. 231.2. 600 BBl 1995 I 468, 555 Ziff. 231.2. 601 BBl 1995 I 468, 501, Ziff. 142. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 79 higkeit des Wettbewerbs auf einen bestimmten Gütermarkt eingetreten ist; vielmehr muss es für die Zulässigkeit wettbewerbspolitischer Massnahmen genügen, dass wettbewerbsbe- schränkende Abreden bzw. Vorkehren aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer weitgehenden Beseitigung des Koordinationsprinzips Wettbewerb führen werden».602
- Der Begriff der Erheblichkeit hat der Gesetzgeber allerdings nicht näher umschrieben. Nach der Botschaft zum KG 1995 ist davon auszugehen, dass die Erheblichkeitsschwelle bei Kernbeschränkungen (die Vermutungstatbestände in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG) «in der Regel» überschritten wird.603 In diesem Sinne entspricht die Funktion des Erheblichkeitskriteriums dem Spürbarkeitskriterium im Europäischen Kartellrecht (vgl. Rz 301).604
- Die Aussage in der Botschaft zum KG 1995, nach welcher das Kartellgesetz auf dem Missbrauchsprinzip basiert, bezieht sich somit nicht auf die Natur und die Qualifikation der Schweizer Kartellgesetzgebung, sondern legt die Voraussetzungen für die Unzulässigkeit ei- nes kartellrechtlichen Tatbestand fest.605
- Diesbezüglich deuten zwei jüngere Urteile des BGer zudem darauf hin, dass das Schweizer Kartellgesetz nicht generell als «Missbrauchgesetzgebung» gekennzeichnet wer- den kann:
- Einerseits hat das BGer festgestellt, dass Art. 96 Abs. 1 BV «partielle Verbote von nachweislich besonders schädlichen Abreden oder Verhaltensweisen nicht aus[schliesst] ("selektive" per-se-Verbote); sie lässt jedoch kein generelles Kartellverbot mit Erlaubnisvor- behalt zu»606. Ein allgemeines Kartellverbot mit Erlaubnisvorbehalt (wie es im EU-Kartellrecht bis zum 1. Mai 2004 galt607) wäre also nicht Bundesverfassungskonform. Die betroffene Ver- fassungsbestimmung lässt hingegen den Gesetzgeber Hand, besonders schädliche Abreden oder Verhaltensweisen zu verbieten.608
- Andererseits hat sich das BGer über die zivilrechtlichen Folgen der Unzulässigkeit ei- ner Wettbewerbsabrede geäussert. Nach der Botschaft zum KG 1995 kann aufgrund des «Missbrauchsprinzip[s] […] eine Wettbewerbsbeschränkung erst als unzulässig gelten und mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit belegt werden, wenn ihre Unzulässigkeit rechtskräftig festgestellt worden ist»609. Ohne auf die erwähnte Auffassung einzugehen, hat das BGer ge- stützt auf der von ihm zitierten herrschenden Lehre anerkannt, dass Verträge, die als unzu- lässige Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 KG zu qualifizieren sind, widerrechtlich und damit gemäss Art. 20 OR610 ex lege nichtig sind.611 Die Nichtigkeit einer unzulässigen Wettbe- werbsabrede tritt somit nicht erst mit der Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit durch die Wettbewerbsbehörde oder die Gerichte ein, sondern ex tunc.
- Nach Art. 5 Abs. 2 KG können Wettbewerbsabreden durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden (siehe Rz 341 ff.). Aufgrund der Nichtigkeit ex tunc einer un- 602 FRANZ HOFFET, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger et al. (Hrsg.), 1996, Art. 1 KG Rz 26. 603 BBl 1995 I 468, 566 Ziff. 231.1. 604 Idem. Vgl. auch ANDREAS HEINEMANN, Die Erheblichkeit bezweckter und bewirkter Wettbewerbsbe- schräkungen, in: Jusletter vom 29.6.2015 (nachfolgend: HEINEMANN, Erheblichkeit), 6. 605 Vgl. HEINEMANN (Fn 572), Konzeptionelle Grundlagen, 47. 606 BGE 135 II 60, 67, E. 3.1.1 m.w.H (= RPW 2008/3, 112, E. 3.1.1 m.w.H.), Maestro Interchange Fee. 607 Fn 574. 608 Vgl. HEINEMANN, Erheblichkeit (Fn 604), 19 f. 609 BBl 1995 I 468, 553 Ziff. 23. 610 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; RS 220). 611 BGE 134 III 438, 441 f., E. 2.1. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 80 zulässigen Abrede (Rz 310) wirkt diese Bestimmung wie die Freistellung i.S.v. Art. 101 Abs. 3 AEUV direkt (vgl. Rz 300). Liegen die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b KG vor, ist die betroffene Wettbewerbsabrede ex lege gerechtfertigt.
- Die Frage, ob die volkswirtschaftlich und sozial schädlichen Auswirkungen i.S.v. Art. 96 Abs. 1 BV und Art. 1 KG tatsächlich festgestellt werden müssen oder eine potenzielle Be- schränkung des Wettbewerbs (anders gesagt, eine «Prognose» der potenziellen wettbe- werbsbeschränkenden Auswirkungen) ausreicht, ist in der Lehre umstritten. Ein Teil der Leh- re ist der Ansicht, dass das Eintreten von tatsächlichen Auswirkungen einer Wettbewerbsbe- schränkung nicht zu verlangen ist, weil auch potenzielle wettbewerbsbeschränkende Auswir- kungen ausreichen.612 Für einen anderen Teil der Lehre ist der Nachweis der tatsächlich ein- getretenen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen nicht verzichtbar.613 Qualifikation der schweizerischen Kartellgesetzgebung
- Die Qualifikation des schweizerischen Kartellrechts als ein Rechtssystem, welches auf dem Missbrauchsprinzip nach der vorstehenden Definition basiere (Rz 299), scheint mithin zweifelhaft und zu kurz gegriffen.614 Die Existenz von direkten Sanktionen seit der KG- Revision 2003615 und die Rechtsprechung des BGer, nach welcher kartellrechtlich unzulässi- ge Wettbewerbsabreden ex tunc nichtig sind616 und Art. 96 BV, der partielle Verbote von nachweislich besonders schädlichen Abreden oder Verhaltensweisen (selektive per se- Verbote) nicht ausschliesst617, müssen hingegen vielmehr für die Geltung des «Verbotsprin- zips mit Legalausnahme» im schweizerischen Kartellrecht sprechen.618 Die Parallelität der Kriterien Erheblichkeit und Spürbarkeit zeigt zudem starke Ähnlichkeiten zwischen den schweizerischen und europäischen Rechtsystemen (vgl. Rz 301 und 306). Auch wenn Un- terschiede in formeller Hinsicht bezüglich verfahrensrechtlicher Aspekte und Methode der Prüfung einer Wettbewerbsabrede zwischen der europäischen und schweizerischen Kartell- gesetzgebung bestehen sollten, wären die Rechtsfolgen in materieller Hinsicht in beiden Rechtsordnungen (europäisches und schweizerisches Wettbewerbsrecht) dieselben.619 Bei einer umfassenden Würdigung scheint es deshalb verfehlt, das KG als eine reine «Miss- brauchsgesetzgebung» zu bezeichnen.620
- An dieser Stelle ist hinzuzufügen, dass gemäss Art. 96 Abs. 1 BV und Art. 1 KG nicht nur die volkswirtschaftlichen, sondern auch die sozial schädlichen Auswirkungen genannt werden. Ausgehend von diesem Standpunkt ist bereits die Vereinbarung (und nicht erst die Umsetzung) einer Kernwettbewerbsbeschränkung für die ökonomische Struktur der Gesell- 612 HEINEMANN, Erheblichkeit (Fn 604), 19 f.; MARINO BALDI/FELIX SCHRANER, Die kartellrechtliche Urtei- le des Bundesverwaltungsgerichts im Fall «Baubeschläge» - revisionistisch oder nur beiläufig falsch?, AJP/PJA 2/2015, 276; KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 516), Art. 5 KG N 3 und 5; BORER (Fn 519), Art. 5 KG N 8. 613 CR Concurrence-AMSTUTZ/ CARRON/REINERT (Fn 500), Art. 5 KG N 20 f., 118 ff. 614 Vgl. HEINEMANN, Konzeptionelle Grundlagen (Fn 572), 43 ff.; ANDREAS HEINEMANN, Kartellzivilrecht, in: Revision des Kartellgesetzes, Kritische Würdigung der Botschaft 2012 durch Zürcher Kartellrecht- ler, Zäch/Weber/Heinemann (Hrsg.), 2012, 141 f. (nachfolgend: HEINEMANN, Kartellzivilrecht); BALDI/SCHRANER (Fn 612), 272 f. Vgl. auch BORER (Fn 519), Art. 5 KG N 5; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 516), Art. 5 N 5 und 37 ff.; HOFFET (Fn 602), Rz 26. 615 AS 2004 1385. 616 BGE 134 III 438, 442 f., E. 2.3 f. 617 Vgl. Fn 606. 618 HEINEMANN, Konzeptionelle Grundlagen (Fn 572), 50, 58; HEINEMANN, Kartellzivilrecht (Fn 614), 142; BALDI/ SCHRANER (Fn 612), 272. Vgl. auch JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am- stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 1 KG N 24. 619 BORER (Fn 519), Art. 5 KG N 5; BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 516), Art. 5 N 5 und 38 f. 620 Vgl. RENÉ RHINOW/GIOVANNI BIAGGINI, Verfassungsrechtliche Aspekte der Kartellgesetzrevision, in: Grundfragen der schweizerischen Kartellrechtsreform, Zäch/Zweifel (Hrsg.), 1995,108 f. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 81 schaft besonders schädlich, da dadurch ein soziales Klima geschaffen wird, welches das Verhalten der Marktteilnehmer beeinflusst und die Praktizierung von Kartellen begünstigt.621 Aus dem verfassungsrechtlicher Kontext von Art. 96 BV (systematische Verfassungsausle- gung) erfolgt ausserdem, dass die Frage, ob eine bestimmte wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise als volkswirtschaftlich oder sozial schädlich zu qualifizieren ist, im Lichte der anderen in der BV anerkannten öffentlichen Interessen (insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftsordnung, Art. 94 BV, und der Schutz der Konsumenten, Art. 97 BV) beurteilt werden muss.622
- Aus dieser Sicht und bezugnehmend auf den vorliegenden Fall vermögen die Interven- tion der Wettbewerbsbehörden oder die Selbstanzeige eines Unternehmens, welche die Umsetzung der Wettbewerbsabrede unmittelbar oder kurze Zeit nach ihrem Abschluss ver- hindert, das wettbewerbswidrige Verhalten der Kartellbeteiligten nicht zu legitimieren. Eine Auslegung des Kartellgesetzes und insbesondere des Art. 5 KG, nach welcher die Erheb- lichkeit einer Wettbewerbsabrede nur aufgrund von einer vollständigen Umsetzung festge- stellt werden könnte, stünde im Widerspruch mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Tatsache, dass eine Wettbewerbsabrede nur kurze Zeit umgesetzt wurde, wird im Rahmen der Sanktionsbemessung berücksichtigt.
- Gemäss Autoweibel, City-Garage und Garage Gautschi sei der Versuch einer Wettbe- werbsbeschränkung mangels gesetzlicher Grundlage im Schweizer Kartellrecht und auf- grund des Prinzips «nulla poena sine lege» nicht «strafbar». Dies lasse sich insbesondere aus Art. 96 Abs. 1 BV ableiten.623
- Dagegen ist einzuwenden, dass in den obenstehenden Ausführungen nicht behauptet wird, dass der Versuch einer Wettbewerbsbeschränkung unter die Tatbestände vom Art. 5 KG zu subsumieren wäre. Vielmehr weist der oben dargelegte Rechtsvergleich nach, dass zum einen das Erheblichkeitskriterium und das Spürbarkeitskriterium die gleiche Funktion aufnehmen, nämlich mögliche Bagatellfälle aus dem Tatbestand der unzulässigen Wettbe- werbsbeschränkung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG zu entfernen, und dass zum anderen die Be- zeichnung der schweizerischen Kartellgesetzgebung als reine «Missbrauchsgesetzgebung» als unzutreffend erscheint. B.4.5.5 Prüfung der Erheblichkeit in casu
- Wie nachfolgend aufgezeigt wird, liegt vorliegend eine erhebliche Wettbewerbsabrede i.S.v. von Art. 5 Abs. 1 KG selbst dann vor, wenn die Erheblichkeitsprüfung anhand einer Gesamtbetrachtung der Erheblichkeit im Sinne der bisherigen Praxis der WEKO (Rz 294) und der erwähnten jüngeren Urteile des BVGer (Rz 291 ff. und 296) erfolgt, d.h. unter Be- rücksichtigung von qualitativen (B.4.5.6) wie quantitativen (B.4.5.7) Kriterien.
- Die Parteien bringen zu dieser Stelle vor, dass das Sekretariat die Auswirkungen der Wettbewerbsabrede weder untersucht noch nachgewiesen habe.624 Insbesondere machen die ASAG, die Autoweibel und die City-Garage aufgrund der Ausführungen des BVGer in den oben erwähnten Urteilen Paul Koch AG/WEKO und Siegenia-Aubi AG/WEKO bezüglich 621 Urteil des EuGH vom 1.2.1978 Rs. 19/77 Miller International Schallplatten, Slg. 1978–131, 148 Rz 7, betreffend eine Exportverbotsklausel: «So kann der Umstand, dass der Lieferant seinerseits derar- tige Verbote nicht streng durchsetzt, keinen Beweis dafür liefern, dass sie wirkungslos geblieben sei- en, denn ihr Vorhandensein kann dennoch ein „optisches und psychologisches" Klima schaffen, das die Kundschaft zufriedenstellt und zu einer mehr oder weniger strengen Aufteilung der Märkte bei- trägt». Vgl. HEINEMANN, Erheblichkeit (Fn 612), 15 ff. 622 Vgl. RENÉ RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI/FELIX UHLMANN, Öffentliches Wirtschafts- recht, 2. Aufl., 2011, § 20 Rz 26 ff.; RHINOW/BIAGGINI (Fn 620), 105 f. 623 Act. 401, Rz 77b; 402, Rz 78b; 405, Rz 79 f. 624 Act. 401, Rz 26 und 74 ff.; Act. 402, Rz 28 und 75 ff.; Act. 403, Rz 63 ff.; Act. 405, Rz 42 ff. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 82 des Untersuchungsgrundsatzes625 geltend, dass sich das Sekretariat bei der Prüfung der Er- heblichkeit einzig und allein auf die Aussagen der Selbstanzeigerin stützen könne.626
- Entgegen der Auffassung der Parteien wurde der Sachverhalt nicht einfach aufgrund der Aussagen der AMAG, sondern mehrheitlich auf Grundlage der zahlreichen von ihr im Rahmen der Selbstanzeige eingereichten Beweismitteln (Rz 89) und weiterer vom Sekretari- at durchgeführten Ermittlungsmassnahmen, nämlich den Einvernahmen der Parteien und Auskunftsbegehren an beteiligte Dritte i.S.v. Art. 40 KG (Rz 94 ff.), erstellt und abgeklärt (vgl. A.3.2 – A.3.10). Der Vollständigkeit halber sei noch hinzuweisen, dass die Aussagen der Selbstanzeigerin nicht einfache Behauptungen ihrerseits darstellen, und dem Inhalt des von ihr vorgelegten Beweismaterials entsprechen.627
- Dass die Umsetzung der vorliegenden Abrede nur während einer kurzen Zeit war, war durch äussere Umstände bedingt, nämlich der Intervention von AMAG IMPORT und des Präsidenten des VPVW (Rz 48 ff.). Die Beurteilung der Erheblichkeit einer Abrede gemäss Art. 5 Abs. 1 KG hängt jedoch nicht von der Dauer von deren Umsetzung ab, sondern von qualitativen und quantitativen wirtschaftlichen Faktoren. Die Anzeige eines Dritten oder die Selbstanzeige eines kartellbeteiligten Unternehmens sowie der schnelle Eingriff von Kartell- behörden können die Beurteilung der Erheblichkeit einer Abrede nicht beeinflussen. Aus die- sem Grund wird die Dauer der Abrede im Rahmen der Sanktionsbemessung berücksichtigt (Rz 370). B.4.5.6 Qualitative Kriterien
- Für das Vorliegen des qualitativen Elementes der Erheblichkeit ist es ausreichend, dass der von der in Frage stehenden Abrede betroffene Wettbewerbsparameter auf dem fraglichen Markt eine gewisse Bedeutung aufweist. In casu liegt eine horizontale Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG vor (siehe unten Rz B.4.4.1).
- Indem der Gesetzgeber bei horizontalen Abreden über die direkte oder die indirekte Festsetzung von Preisen gar in Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG die Vermutung einer Wettbewerbsbe- seitigung statuiert, drückt er das qualitative Gewicht aus, das er diesem Punkt zumisst. Auch wenn in einem Fall die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, bleibt der Gegenstand der Abrede, der überhaupt erst zum Greifen der Vermutung führte, qualitativ gravierender Natur.628
- Dass insbesondere horizontale Preisabsprachen negative Auswirkungen auf den Wett- bewerb haben, ist in der Lehre629 und Rechtsprechung630 unbestritten. Ferner illustriert die ständige Praxis der WEKO631, dass im horizontalen Kontext der Wettbewerbsparameter Preis als besonders wichtig zu betrachten ist. 625 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.4.35, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.4.35, Siegenia-Aubi AG/WEKO. 626 Act. 401, Rz 55, 77 f.; Act. 402, Rz 56, 78 f.; Act. 403, Rz 83 ff. 627 Vgl. Act. 40, 41, 44, 71. 628 Vgl. RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/4 751 Rz 316, Baubeschläge für Fenster und Türen; RPW 2012/2, 398 Rz 1044 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. 629 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 516), Art. 5 KG N 192; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 500), Art. 5 KG N 150; BORER (Fn 519), Art. 1 KG N 20. 630 BGE 129 II 18, 25, E.5.2.2 (= RPW 2002, 736, 5.2.2), Buchpreisbindung. 631 Vgl. RPW 2010/4 751, N 315, Baubeschläge für Fenster und Türen; RPW 2006/4, 596, N 53 ff., Ta- rif des Verbandes Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen (VTR); RPW 2003/2, 287, N 66, Fahrschule Graubünden; RPW 2001/4, 678, N 121, Tarifvertrag in der halb- privaten Zusatzversicherung. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 83
- Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die vorliegende Abrede in qualita- tiver Hinsicht als ausgesprochen schwerwiegende Einschränkung zu qualifizieren ist und in casu eine qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. B.4.5.7 Quantitative Kriterien
- Bei der Prüfung, ob die Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwerwie- gend beeinträchtigt, ist der aktuelle und potentielle Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter massgebend. Um auf diese Weise die Intensität des Wettbewerbs durch Kartell- aussenseiter zu prüfen, ist der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzu- grenzen. Für diese Beurteilung kann grundsätzlich auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden.
- Zum Aussenwettbewerb kann gesagt werden, dass der gemeinsame Anteil am Ge- samtvolumen der verkauften Neufahrzeuge der VPVW-Marken632 der an der Abrede beteilig- ten Unternehmen (AMAG, ASAG, City-Garage, Autoweibel und Garage Gautschi) [55–65] % umfasst (vgl. Rz 270). Selbst unter der konservativen Annahme, dass nur die Parteien und die AMAG an der Abrede teilgenommen haben, ist von einer quantitativen schwerwiegenden Beeinträchtigung auszugehen.
- Zum Innenwettbewerb kann auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Rz 282 f.): Sämtliche an der Abrede beteiligten Unternehmen haben sich an diese ge- halten. Zudem besteht neben dem Wettbewerbsparameter «Preis» kein anderer Faktor, wel- cher die Ausschaltung des Preiswettbewerbs vorliegend annährend kompensieren könnte (Rz 284 ff.). Flottengeschäfte
- Gemäss Autoweibel und City-Garage sei je nach Marken und Segment von einem er- heblichen Anteil von Flottenkunden auszugehen (z.B. bei der Marke Audi ein Anteil von un- gefähr 50–60 %).633 [Name] (City-Garage) sagte aus, dass der Anteil am Flottengeschäft so- gar 80 % betragen würde.634 Nach Angaben vom 12. August 2014 der Autoweibel sei aller- dings 2013 und 2014 der Anteil am Flottengeschäft 19 % gewesen.635
- Gemäss Angabe der AMAG beläuft sich der Anteil pro Marke von Flottengeschäften im Jahr 2013 bei den von der AMAG importierten und zugelassenen Fahrzeugen abzüglich des Mietwagengeschäftes auf folgende Beträge:636 - Audi: [40–50] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomodellen; - VW: [20–30] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomodellen; - VW NF (zu dieser Stelle betreffen die Zahlen nur Personenwagen-Varianten und nicht Sachtransporter): [40–50] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomo- dellen; - Skǒda: [25–35] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomodellen; - Seat: [10–20] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomodellen. 632 Zu den VPVW-Marken zählen die Modelle der Marken Audi, VW PW und VW NF, Seat und Skǒda (Rz 12). 633 Act. 401, Rz 32d; Act. 402, Rz 34b. Vgl. Act. 452, Rz 34 f. 634 Act. 457, Rz 160. 635 Act. 290, Beilage 2. 636 Act. 498, Rz 318 ff. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 84
- Insgesamt beträgt der Flottenanteil [25–35] % bei Normalkonditionen und [0–10] % bei Nettomodellen.637
- Die grosse Mehrheit von Flottengeschäften läuft auf dem sogenannten Flottenregle- ment der AMAG. Nach diesem Konzept können die Händler gewissen Kundengruppen einen höheren Rabatt (sog. Flottenrabatt) gewähren als im Privatkundengeschäft.638 Dieser Flot- tenrabatt wird bei entsprechendem Nachweis den Händlern rückvergütet (sog. Flottenrück- vergütung)639 und verringert deren übliche Händlermarge nicht direkt. Im Flottenreglement werden die verschiedenen Kundengruppen nach der Flottengrösse (kleine, mittlere oder grosse Flotte) und den Flottenrückvergütungen definiert.640 In der Präsentation641 wird explizit darauf hingewiesen, dass diese Art des Rabattes gesondert auszuweisen sei, damit eine Vergleichbarkeit der Erstofferten gewährleistet bleibe. Der Händler kann über diesen Flotten- rabatt, welcher wie bereits erwähnt rückvergütet wird, hinausgehen und auf einen Teil seiner eigenen üblichen Händlermarge verzichten. Das Flottenreglement der AMAG gibt diesbezüg- lich auch unverbindliche empfohlene Nachlässe an.642
- Neben diesen «normalen» Flottengeschäften bestehen auch Rahmenverträge, bei welchen ein Kunde (in der Regel grossen Firmen) entsprechende Preise und Rabatte für sich und teilweise auch seine Mitarbeiter mit der AMAG IMPORT vereinbart.643 […].644 Ge- mäss Angabe der AMAG bestehen in der Schweiz etwa […] Rahmenverträge mit der AMAG IMPORT.645
- Im vorliegenden Fall haben sich die Parteien auch bezüglich solchen (zusätzlichen) Rabatten für Flottengeschäfte abgesprochen. Wie dem Dokument «Flottenkonditionen SEAT – Anpassungen per 1. April 2013»646 zu entnehmen ist, gibt die AMAG in der Flottenrückver- gütungstabelle sogenannte «Empfohlene Nachlässe» ab.647 Aus der vereinbarten Konditio- nenliste geht eindeutig hervor, dass sich die Parteien bei allen Marken (und fast allen Model- len) auf abweichende Rabattvorgaben geeinigt haben.648 Netto- und Sondermodelle
- Gemäss Angaben der Autoweibel sei bei «Nettomodellen», welche spezielle Sonder- modelle darstellten, der Endverkaufspreis durch AMAG Import den einzelnen Händlern «vor- gegeben» und diese Tatsache begründe eine Preisführerschaft der AMAG.649 Gemäss den von der Autoweibel eingereichten Unterlagen sei der Anteil von Netto- und Sondermodellen 637 Act. 498, Rz 106–109 und 328–330. 638 Act. 498, Rz 168–172. 639 Vgl. z.B. Schreiben vom 1. April 2013 der AMAG an dem Geschäftsführer der Markenvertreter von Seat «Flottenkonditionen SEAT – Anpassungen per 1. April 2013»: Act. 29. 640 Act. 598, Rz 181 f. 641 Act. 19, Beilage 1, Folie 12. 642 Act. 498, Rz 182 ff., 335–339. Vgl. auch Act. 29, Anhang. 643 Act. 498, Rz 191 ff. 644 Act. 498, Rz 195–211. 645 Act. 498, Rz 213–215. 646 Act. 29. 647 Act. 29, Beilage 4. 648 Vgl. die Konditionen für Flottengeschäfte in der vereinbarten Konditionenliste (Anhang 1) mit den empfohlenen Nachlässen in den Flottenrückvergütungstabellen: Act. 29, Beilage (Seat) und Folien 5– 9 der Präsentation (andere Marken). 649 Schreiben vom 12. August 2014 der Autoweibel: Act. 290, S. 2. Vgl. auch Act. 401, Rz 21 ff.; Act. 452, Rz 35 ff. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 85 2013 36 % und 2014 70 % gewesen.650 Anlässlich ihrer Anhörung machte die Autoweibel dagegen geltend, dass der Anteil von Netto- und Sondermodelle 80 % darstellte.651
- Aus den von Autoweibel selbst eingereichten Unterlagen652 ist ersichtlich, dass es sich bei Nettomodellen um Fahrzeuge handelt, welche gesondert beworben und entsprechend mit charakteristischer (unveränderlicher) Ausstattung geliefert werden, so beispielsweise der VW Golf als «GOLF Cup Edition»653. Oftmals kommt es zu einer Situation, bei welcher der Listenpreis eines Fahrzeugmodells im Marktvergleich mit anderen Modellen von anderen Marken zu hoch ist. Der Importeur versucht dann mit einem Sondermodell- oder Nettomodel- langebot einen attraktiven Listenpreis aus Endkundensicht zu erreichen.654 Beim Verkauf dieser Fahrzeuge verzichte der Importeur (bzw. der Hersteller) auf einen Teil der sonst (für ein solches Modell) üblichen Importeurmarge und auch für den teilnehmenden Händler falle die sonst (für ein solches Modell) übliche Händlermarge geringer aus.655 In diesem Sinne kann ein solches «Nettomodell» im Vergleich zum Listenpreis mit entsprechend niedrigerem Preis beworben werden.656 Der Händler ist jedoch nicht von der AMAG IMPORT gezwungen, an dieser Sondermodell- und Nettomodellaktion teilzunehmen.657
- Im Unterschied zur Darstellung der Autoweibel, dass der Endverkaufspreis dadurch be- reits vorgegeben sei658, ist eher davon auszugehen, dass auch eine solche «reduzierte Händlermarge»659 es dem Händler immer noch ermöglicht, zusätzlich individuelle Rabatte zu gewähren.660 Dies wird gestützt durch die vereinbarte Konditionenliste, welche für solche «Nettomodelle/Sondermodelle» Preisnachlässe für entsprechende Kunden (z.B. Detail, KMU oder Flotten) ausweist. Fazit
- Zusammenfassend kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die AMAG den Händlern Endpreise bei Flottengeschäften oder bei Netto- und Sondermodellen vorgibt, vielmehr verhält es sich bei einem funktionierendem Wettbewerb so, dass jeder Händler in- dividuell entscheiden kann, welchen Teil seiner eigenen Händlermarge er bereit oder fähig ist, beim individuellen Verkaufsgeschäft abzugeben.
- Die folgende Darstellung gibt zur Illustration schematisch wieder, wie sich der vom Kunden zu bezahlende Endverkaufspreis mit den jeweiligen Margen der einzelnen Handels- stufen zusammensetzt. 650 Act. 290, Beilage 2. 651 Act. 452, Rz 42 f. 652 Vgl. Act. 290, Beilage 5 653 Act. 290, Beilage 3. 654 Act. 498, Rz 149–152, 225. 655 Vgl. Act. 498, Rz 152–154, 221–225. 656 Vgl. Act. 498, Rz 154 ff. 657 Act. 498, Rz 399–407. 658 Act. 290, S. 2; Act. 452, Rz 35–37. 659 Act. 290, S. 2. 660 Vgl. Act. 498, Rz 161–167, 230–236. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 86 Abbildung 6 (Darstellung Sekretariat; konkrete Werte fiktiv) B.4.5.8 Zwischenergebnis
- Basierend auf einer Gesamtbeurteilung der dargelegten qualitativen und quantitativen Kriterien kommt die WEKO zum Schluss, dass die Abrede über die Festsetzung einheitlicher maximaler Preisnachlässe und minimaler Ablieferungspauschalen zu einer erheblichen Be- einträchtigung des Wettbewerbs auf den relevanten Märkten i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG führt. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob sich die Abrede aus Gründen der wirt- schaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt. B.4.6 Rechtfertigung aus Effizienzgründen
- Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie: a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte o- der Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 87
- Diese Aufzählung der Rechtfertigungsgründe in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG ist abschlies- send, wobei die aufgezählten Gründe grundsätzlich weit zu verstehen sind.661 Zur Rechtferti- gung genügt es, dass einer von ihnen gegeben ist.662 Die Berücksichtigung anderer, nicht- ökonomischer Gründe ist den Wettbewerbsbehörden verwehrt. Allfällige öffentliche Interes- sen, die für eine ausnahmsweise Zulassung einer an sich kartellrechtlich unzulässigen Abre- de sprechen mögen, sind einzig vom Bundesrat zu beurteilen (Art. 8 KG). Die Prüfung der wirtschaftlichen Rechtfertigungsgründe erfolgt stets im Einzelfall.663
- Zwar hat die Wettbewerbsbehörde den massgebenden Sachverhalt auch hinsichtlich der Elemente, welche eine Rechtfertigung ermöglichen, von Amtes wegen zu ermitteln. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Wettbewerbsbehörde das Nichtvorhandensein von Effizienz- gründen zu beweisen hat. Sind solche Effizienzgründe – durch die Wettbewerbsbehörde o- der die Parteien – nicht erstellt, so bleibt es dabei, dass eine den Markt erheblich beeinträch- tigende und damit grundsätzlich unzulässige Wettbewerbsabrede vorliegt. Insoweit wirkt sich eine diesbezügliche Beweislosigkeit zum Nachteil des betreffenden Unternehmens aus, das damit die objektive Beweislast trägt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 KG, wonach erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen nur zulässig sind, wenn sie tatsächlich durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind, und nicht bereits dann, wenn solche Gründe nicht ausgeschlossen werden können oder bloss einigermassen plausibel erscheinen.664
- Erstens ist somit zu prüfen, ob für die vorliegenden Abreden einer der oben genannten gesetzlichen Effizienzgründe vorliegt.665 Zweitens muss die entsprechende Abrede notwen- dig sein, um den Effizienzgrund zu verwirklichen. Drittens muss geprüft werden, ob keine Möglichkeit besteht, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
- Anzufügen ist, dass nicht bereits Gründe der wirtschaftlichen Effizienz vorliegen, wenn ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten aus Sicht der beteiligten Unternehmen betriebs- wirtschaftlich effizient ist, vielmehr muss die Abrede gesamtwirtschaftlich oder aus Sicht der Marktgegenseite als effizient betrachtet werden können.666
- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Abrede über die Festsetzung maxi- maler Preisnachlässe und minimaler Ablieferungspauschalen, d.h. eine Preisabrede, welche gemeinhin zu den schädlichsten Formen von Wettbewerbsabreden zählt (vgl. Rz 323 f.).
- Zur Beurteilung von Rechtsfertigungsgründen im Fall einer Preisabrede kann die Be- kanntmachung der WEKO betreffend die Voraussetzungen für die kartellgesetzliche Zuläs- sigkeit von Abreden über die Verwendung von Kalkulationshilfen (nachfolgenden: Kalkulati- onshilfe-Bek)667 als Orientierungshilfe dienen. Insbesondere lassen sich gemäss der Kalkula- tionshilfe-Bek Abreden über den Gebrauch von Kalkulationshilfen aus Gründen der wirt- schaftlichen Effizienz in der Regel dann nicht rechtfertigen, wenn sie den Beteiligten Margen, Rabatte, andere Preisbestandteile oder Endpreise vorgeben oder vorschlagen (Art. 4 Bst. b). A fortiori kann eine Abrede – wie die vorliegende – welche die Verwendung einer gemeinsa- 661 RPW 2005/2, 265 f. Rz 91, Swico/Sens, m.Hw. auf BGE 129 II 18, E. 10.3 (= RPW 2002/4, 731, E 10.3), Buchpreisbindung. 662 BGE 129 II 18, 45, E. 10.3 (= RPW 2002/4, 731, E 10.3), Buchpreisbindung. 663 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 793 ff. E. 13, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 f. E. 12, Gebro/WEKO. 664 Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007, RPW 2007/1, 133 f. E.10.3, Schweizerischer Buch- händler- und Verleger-Verband, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO, REKO/WEF. 665 Zum Ganzen RPW 2012/2, 206 Rz 337 ff., FttH Freiburg. 666 RPW 2012/2, 400 Rz 1059, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. 667 Abrufbar unter: <www.weko.admin.ch> unter Dokumentation > Bekanntmachung/Erläuterungen > Verwendung von Kalkulationshilfe. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 88 men Konditionenliste für Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen zum Gegenstand hat, nur schwerlich gerechtfertigt sein.
- Die Erstellung und die Verbreitung einer gemeinsamen Konditionenliste für Preisnach- lässe und Ablieferungspauschalen zwischen den Händlern dienen lediglich der Abstimmung eines gemeinsamen Rabattverhaltens und der Ausrichtung der Preispolitik an den Konkur- renten. Es ist deshalb in keiner Weise ersichtlich, dass eine solche Abrede einen Zusam- menhang zu einer Senkung von Vertriebskosten, zu Forschung oder Verbreitung von techni- schem oder beruflichem Wissen oder zu einer rationellen Nutzung von Ressourcen aufwie- se.
- Für die vorliegende Abrede sind daher keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich und von den Parteien wurden im Übrigen auch keine solchen geltend gemacht. B.4.7 Ergebnis
- Die WEKO kommt gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis: Die Vereinbarung einer gemeinsamen Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen zwischen den Parteien und die Durchführung von regionalen Stammtischen des VPVW zur Verbreitung der abgestimmten Rabatt- politik stellen eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen dar (vgl. Rz 220 ff. und 244). Die gesetzlich statuierte Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann durch den vorhandenen Aussenwettbewerb auf sämtlichen relevanten Märkten wider- legt werden (vgl. Rz 288). Die Abrede beeinträchtigt den Wettbewerb i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG dennoch auf allen relevanten Märkten aber erheblich (vgl. Rz 340). Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor (vgl. Rz 349).
- Es handelt sich somit um eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG. Diese ist gemäss Art. 49a KG zu sanktionieren. B.5 Sanktionierung und Sanktionsbemessung B.5.1 Sanktionierung B.5.1.1 Allgemeines
- Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- onen – und dabei insbesondere die mit der Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen – die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbs- verstösse verhindern.668 Direktsanktionen können nur zusammen mit einer Endverfügung, 668 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2022, insb. 2023, 2033 ff. und 2041; PATRIK DUCREY, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Hombur- ger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Vorb. zu Art. 50–57 KG N 1; STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, 2002, 92. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 89 welche die Unzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer- den.669
- Aufgrund der Sanktionierbarkeit handelt es sich beim Kartellverfahren um ein Administ- rativverfahren mit strafrechtsähnlichem Charakter, nicht jedoch um reines Strafrecht. Die entsprechenden Garantien von Art. 6 und 7 EMRK und Art. 30 bzw. 32 BV sind demnach grundsätzlich im gesamten Verfahren anwendbar; über deren Tragweite ist jeweils bei der Prüfung der einzelnen Garantien zu befinden.670 B.5.1.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG
- Die Belastung der Verfahrensparteien mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben. Danach muss ein Unternehmen an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt gewesen sein oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhalten haben. Weiter ist erforderlich, dass dem Unternehmen dies vor- werfbar ist. B.5.1.2.1 Unternehmen
- Die Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müs- sen von einem «Unternehmen» begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG abgestellt.671 Zur Qualifizierung der Parteien als Unternehmen sei hier auf die Ausführungen unter A.2 und B.1.1 verwiesen. B.5.1.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG
- Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abre- de nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der hier interessierenden ersten in Art. 49a Abs. 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante ist an folgende zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an die Beteiligung an einer Abrede über Preise, Mengen oder die Aufteilung von Märkten nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens an die Unzulässigkeit dieser Abre- de.672
- Zu präzisieren ist, dass eine unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallende Abrede unzulässig bleibt, auch wenn die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt wird, solange diese Abrede den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und nicht aus Effizienzgründen gerechtfertigt ist. Art. 49a Abs. 1 KG sieht nun nicht vor, dass sich für eine Sanktionierbarkeit die Unzulässigkeit einer Abrede aus einem bestimmten Grad der Beeinträchtigung ergeben müsste. Anders gewendet besteht die Sanktionierbarkeit von unzulässigen, unter Art. 5 Abs. 3 und 4 KG fallenden Abreden unabhängig davon, ob durch sie der wirksame Wettbe- werb beseitigt oder «nur» erheblich beeinträchtigt wird. Die Entstehungsgeschichte dieser Norm bestätigt, dass dieser Gesetzeswortlaut effektiv auch dem vom Gesetzgeber Gewollten 669 BBl 2002 2022, 2034. 670 BGE 139 I 72, 78 ff. E. 2.2.2 (= RPW 2013/1, 118 E. 2.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 798 ff. E. 14, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 ff. E. 12, Gebro/WEKO. 671 Statt vieler: BORER (Fn 519), Art. 49a KG N 6. 672 Vgl. ROGER ZÄCH, Die sanktionsbedrohten Verhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartell- gesetzrevision 2003 - Neuerungen und Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2004, 34. Vgl. auch CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 49a N 5. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 90 entspricht.673 Die bisherige Praxis der WEKO geht denn auch von einer Sanktionierbarkeit solcher Abreden aus.674
- Bezüglich dieser zwei Voraussetzungen sei auf die vorangehenden Ausführungen un- ter B.4.2 und B.4.3 verwiesen. Zusammenfassend sei hier festgehalten, dass diese Voraus- setzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. B.5.1.3 Vorwerfbarkeit
- Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung675, welcher das BVGer gefolgt ist676, stellt Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit das subjektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a Abs. 1 KG dar. Massgebend für das Vorliegen von Verschulden im Sinne von Vor- werfbarkeit ist gemäss dieser Rechtsprechung ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Orga- nisationsverschulden, an dessen Vorliegen jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stel- len sind.
- Für die Vorwerfbarkeit eines wettbewerbswidrigen Verhaltens das Vorliegen eines Or- ganisationsverschuldens auf Seiten des Unternehmens ausreichend. Ebenso bedarf es kei- ner Abklärungen im Hinblick auf eine vorsätzliche Begehung des wettbewerbswidrigen Ver- haltens, soweit die Umstände einer fahrlässigen Begehung dargelegt werden.677 Ist ein Kar- tellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine Vorwerfbar- keit vorliegen; so möglicherweise wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Organstellung begangene Kartellrechtsverstoss innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war und auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt werden kön- nen und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartellrechts- verstoss zu verhindern.678 Ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschuldens liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn ein Unterneh- men ein Verhalten an den Tag legt oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder sein müsste, dass das Verhalten möglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte.679
- Vorliegend handeln die [Name] (City-Garage), [Name] (ASAG), [Name] (Garage Gaut- schi) und [Name] (Autoweibel) für die betroffenen Unternehmen in einer wichtigen Funktion […] und waren für die jeweiligen Unternehmen zeichnungsberechtigt. Sodann ist festzuhal- ten, dass die handelnden natürlichen Personen (formell und materiell) als Organe der jewei- ligen Unternehmen zu bestimmen sind. Die oben erwähnten Personen haben als Mitglieder 673 BBl 2002 2022, 2037; statt vieler BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 672), Art. 49a KG N 6 ff. m.w.H. 674 Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/1, 108 Rz 332, Gaba; RPW 2012/2, 401 Rz 1069, Fn 236, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Ur- teil des BVGer, RPW 2013/4, 799 ff. E. 14.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 837 ff. E. 13.1, Gebro/WEKO. 675 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Er- wägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique); Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO; RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 676 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3.5, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 840 E. 13.2.5, Gebro/WEKO. 677 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 676, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO. 678 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC. 679 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 91 der Geschäftsleitung ihrer Unternehmen wissentlich und willentlich Preisnachlässe und Ab- lieferungspauschalen zur Abgabe der «Erst-Offerte» für Neufahrzeuge der Marken des VW- Konzerns gemeinsam vereinbart und die Verbreitung der abgestimmten Rabattpolitik durch die regionalen Stammtische des VPVW organisiert und umgesetzt. Ein fahrlässiges Handeln der Parteien ist somit undenkbar. Der Vorsatz der handelnden natürlichen Personen bezüg- lich der von ihnen vorgenommenen Handlungen ist daher ohne Weiteres den betroffenen Unternehmen zuzurechnen.
- Folglich haben die Verfahrensparteien mit ihrem Verhalten den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt und sind dafür zu sanktionieren. B.5.2 Sanktionsbemessung B.5.2.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen
- Rechtsfolge eines Verstosses im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjah- ren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betrag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. Die konkrete Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, an- gemessen zu berücksichtigen ist.
- Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes- sung werden in der SVKG680 näher präzisiert (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der WEKO, welches durch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit681 und der Gleichbehand- lung begrenzt wird.682 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den konkre- ten Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes an einer Zuwiderhandlung betei- ligte Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.683 B.5.2.2 Konkrete Sanktionsberechnung
- Bei der konkreten Bemessung der Sanktion greift die WEKO grundsätzlich auf die SVKG zurück, in welcher die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemessung näher präzisiert werden (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Sanktionsbe- messung ist aber auch anhand der ohnehin anwendbaren übergeordneten rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlich garantierten Grundprinzipien des Verwaltungs- und Strafrechts durchzuführen. Zu den massgeblichen rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Grund- prinzipien zählen dabei insbesondere die Grundsätze der Ermessensausübung, der Rechts- gleichheit, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit.684
- Vor allem der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (s. dazu auch Art. 2 Abs. 2 SVKG), wo- nach eine Sanktion geeignet, erforderlich und zumutbar sein muss, dient dabei der Herstel- lung von Einzelfallgerechtigkeit. 680 Siehe: <www.weko.admin.ch> unter Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen > Erläu- terungen zur KG-Sanktionsverordnung (SVKG). 681 Art. 2 Abs. 2 SVKG. 682 Vgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Par- king. 683 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 684 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 672), Art. 49a KG N 15 ff.; vgl. RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 92
- Nach Art. 3 SVKG ist von einem Basisbetrag auszugehen, welcher sich je nach Schwere und Art des Verstosses höchstens auf 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat, beläuft. Dieser Betrag ist dann gemäss Art. 4 SVKG je nach Dauer des Verstos- ses zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt bis zu 50 % bei einer Dauer des Wettbewerbsverstos- ses von 1–5 Jahren und danach erfolgt ein Zuschlag von 10 % für jedes zusätzliche Jahr. Schliesslich sind erschwerende (Art. 5 SVKG) und mildernde (Art. 6 SVKG) Umstände zu be- rücksichtigen, wobei die SVKG darauf verzichtet festzulegen, in welchem Ausmass diese zu einer Erhöhung bzw. Minderung der Sanktion führen können.685
- Aus der dargestellten Berechnungsweise wird deutlich, dass einerseits bei der Festset- zung des Basisbetrags und andererseits bei der Berücksichtigung von erschwerenden bzw. mildernden Umständen ein Ermessen der WEKO besteht. Für den Basisbetrag steht dieser Ermessenspielraum innerhalb der gesamten Bandbreite von 0 bis 10 % zur Verfügung.686 Die WEKO kann insbesondere bei geringfügigen Verstössen Sanktionsbeträge «von lediglich symbolhaftem Charakter» aussprechen.687
- In casu drängt es sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf, Pauschalsanktionen festzulegen. Eine solche Sanktionierung mittels einer Pauschalsanktion kann zum Einen dann zur Anwendung kommen, wenn ein eher symbolischer Betrag angezeigt ist, weil nur ein sehr unbedeutender Verstoss festgestellt worden konnte688, zum Anderen in Fällen, in denen ausserordentliche Umstände vorliegen, die eine solche Pauschalsanktion rechtferti- gen.689 Solche ausserordentlichen Umstände können z.B. dann gegeben sein, wenn eine Verfahrenspartei trotz ihres Wettbewerbsverstosses in tatsächlicher Hinsicht keinen Umsatz auf dem relevanten Markt erzielte.690
- Mit einem solchen Sachverhalt ist die hier vorliegende Konstellation vergleichbar, in der die betreffende Wettbewerbsabrede, trotz ihrer erheblichen Beeinträchtigung des Wett- bewerbs (B.4.5 und B.4.7), nur kurze Zeit angewendet wurde (Rz 54 f.). Nämlich wurde die vorliegende Wettbewerbsabrede Anfangs Februar 2013 getroffen und mit der Durchführung der Stammtische im März 2013 umgesetzt. Das «Projekt Repo 2013» wurde aufgrund der Interventionen der AMAG und des Präsidenten des VPVW vom 2. bzw. 3. April 2013, also ungefähr eine Woche nach dem letzten Stammtisch (Rz 51–53), abgebrochen. Die Anwen- dung der vereinbarten Konditionen hat somit mindestens vom Tag nach dem letzten Stamm- tisch, am 27. März 2013, bis am 3. April 2013 gedauert (drei Tage, vgl. Rz 55). Der Verkauf eines Neufahrzeugs erfolgt normalerweise nicht an einem einzigen Tag, da die entsprechen- den Verhandlungen länger dauern können. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszu- gehen, dass während drei Tagen nur eine geringe Anzahl von Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzerns in Anwendung der vereinbarten Konditionenliste für die Erst-Offerten ver- kauft wurden.
- Angesichts dessen muss die Sanktionierung mittels einer im pflichtgemässen Ermes- sen gebildeten verhältnismässigen Pauschalsanktion erfolgen, welche sich nicht an einem am Umsatz auf den relevanten Märkten orientierten Basisbetrag ausrichtet. Die jeweiligen Pauschalsanktionen müssen jedoch immerhin die ungefähren Grössenverhältnisse zwischen den betroffenen Unternehmen hinsichtlich der jährlichen Umsätze auf den relevanten Märk- ten wiederspiegeln. 685 Vgl. RPW 2009/2, 157 Rz 98, Sécateurs et cisailles und die Erläuterungen SVKG (Fn 680), S. 3. 686 RPW 2009/2, 157 Rz 98, Sécateurs et cisailles; RPW 2008/3, 409 Rz 236, Publikation von Arznei- mittelinformationen. 687 BBl 2002 2022, 2038, Ziff. 2.1.4. 688 Z.B. RPW 2009/2, 157 Rz 99 ff., Sécateurs et cisailles. 689 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 672), Art. 49a KG N 58. 690 Z.B. RPW 2013/4, 613 Rz 943 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zü- rich. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 93
- Die Umsätze der Verfahrensparteien in den Jahren 2011-2013 betragen: Tabelle 6: Umsätze der Unternehmen 2011-2013 auf den relevanten Märkten Umsätze (CHF) 2011 2012 2013 ASAG […] […] […] Autoweibel […] […] […] City-Garage […] […] […] Garage Gautschi […] […] […]
- Aufgrund der in der obigen Tabelle gemachten Angaben ergeben sich im vorliegenden Fall für die Untersuchungsadressaten gemäss Art. 49a Abs. 1 KG folgende Maximalsanktio- nen: Tabelle 4: Maximalsanktion pro Unternehmen in CHF Unternehmen Maximalsanktion (CHF) ASAG […] Autoweibel […] City-Garage […] Garage Gautschi […]
- Auch bezüglich anderer Tatbestandsmerkmale kann sich die konkrete Berechnung der Pauschalsanktion nur insoweit an den Vorgaben der SVKG orientieren, als ein Nachweis von relevanten tatsächlichen Umständen überhaupt möglich ist. Dies gilt in besonderem Masse für allfällige erschwerende Umstände. Massgeblich ist damit vor allem, dass die Sanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhal- tens bemessen wird. B.5.2.2.1 Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses
- Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetra- ges je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen.691 Es gilt deshalb zu prüfen, als wie schwer der Verstoss zu qualifizieren ist.
- Die an den in Frage stehenden Abreden beteiligten Unternehmen haben sich unzuläs- sig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG verhalten. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, als 691 Vgl. Erläuterungen SVKG S. 2 f. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 94 wie schwer dieser Verstoss gegen das Kartellgesetz zu qualifizieren ist; hierbei stehen objek- tive692 Faktoren im Vordergrund.
- Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichti- gung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Aussagen zur Qualifizierung kon- kreter Abreden als schwer sind nur sehr beschränkt möglich, kommt es doch immer sehr stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettbewerb beseitigen, – als sogenannte harte horizontale Kartelle – in aller Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar. Unter anderem sind horizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb ausschalten, wegen des grossen ihnen immanenten Gefährdungspotentials grundsätzlich im oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, d.h. zwischen 7 und 10 %, einzuordnen. Tendenziell leichter zu gewichten sind den Wettbe- werb erheblich beeinträchtigende Abreden, welche sich nicht durch Gründe der wirtschaftli- chen Effizienz rechtfertigen lassen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkungen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestände gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichten sind als solche, die nur einen Tatbestand erfüllen.693
- Vorliegend muss bei der Bemessung der Pauschalsanktionen berücksichtigt werden, dass es sich hier um eine horizontale Preisabsprache handelt. Zudem muss auch in Betracht gezogen werden, dass die Parteien nicht aus ihrer eigenen Initiative entschieden haben, das unzulässige Verhalten abzubrechen, sondern die Intervention des Präsidenten des VPVW und der AMAG IMPORT sowie die Selbstanzeige der AMAG sie dazu veranlasst hat. Jedoch gilt es festzuhalten, dass die Abrede nur für kurze Zeit umgesetzt wurde. B.5.2.2.2 Erschwerende und mildernde Umstände
- Nach Art. 5 und Art. 6 SVKG sind die erschwerenden und die mildernden Umstände zu berücksichtigen (vgl. Erläuterungen SVKG, S. 4 ff.). I. Erschwerende Umstände
- Gemäss Art. 5 Abs. 1 SVKG ist insbesondere als erschwerender Umstand zu betrach- ten, wenn das Unternehmen wiederholt gegen das Kartellgesetz verstossen hat (Bst. a), mit einem Verstoss einen Gewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch ausgefallen ist (Bst. b) oder die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert oder versucht hat, die Untersuchungen sonst wie zu behindern (Bst. c). Die Bezeichnung «insbesondere» weist darauf hin, dass die Aufzählung nicht als vollständig aufzufassen ist.
- Nach Art. 5 Abs. 2 SVKG wird zusätzlich erhöhend berücksichtigt, wenn das Unter- nehmen zur Wettbewerbsbeschränkung angestiftet oder dabei eine führende Rolle gespielt hat (Bst. a) oder wenn das Unternehmen zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede gegen- über anderen an der Wettbewerbsbeschränkung Beteiligten Vergeltungsmassnahmen ange- ordnet oder durchgeführt hat (Bst. b).
- Wie obenstehend bereits erläutert (Rz 87), wurde ein grosser Teil der Organisation und der Umsetzung des «Projekt Repo 2013» von der Garage Gautschi übernommen. [Garage Gautschi] hat die Diskussion vom 10. Januar 2013 während der Tagung für Markenverant- wortliche und Geschäftsführer autorisierter VW-PW-Betriebe und die Idee des «Projekt Repo 2013» für die anderen Teilnehmer zusammengefasst (Rz 19 f.), die Teilnehmer angehalten, sich zu engagieren und mitzuziehen (Rz 20, 23) und ihnen die Terminvorschläge für die ge- meinsame Besprechung (u.a. auch den 6. Februar 2013) unterbreitet (Rz 24). [Garage Gaut- schi] schlug ausserdem vor, weitere wichtige Händler zur Teilnahme am «Projekt Repo 692 D.h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, vgl. ROLF DÄHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Sankti- onsbemessung und die Bonusregelung, in: Walter Stoffel/Roger Zäch (Hrsg.), Kartellgesetzrevision 2003, 139. 693 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 3. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 95 2013» einzuladen (Rz 25). Er sorgte auch dafür, [Name] (ASAG), der am Treffen vom
- Februar 2013 abwesend war, über die vereinbarte Konditionenliste und das weitere Vor- gehen zu informieren (Rz 26). Zudem ist [Garage Gautschi] Autor der Präsentation (Rz 34 ff. und 66), was ihn als wichtigen Urheber des «Projekt Repo 2013» auszeichnet. Die Frage, ob die Tatbestandelemente von Art. 5 Abs. 1 Bst. b SVKG erfüllt sind, kann vorliegend offen ge- lassen werden. Die oben erwähnten Elemente beweisen allerdings, dass der Garage Gaut- schi eine bedeutendere Rolle bei der Abrede zukam als den übrigen Unternehmen.
- Da vorliegend eine Pauschalsanktion ausgesprochen wird, kann der Erhöhungsbetrag nicht exakt beziffert werden. Der Umstand, dass die Garage Gautschi eine wichtige Rolle im vorliegenden Wettbewerbsverstoss gespielt hat, ist aber immerhin erschwerend für die ge- nannte Verfahrenspartei zu berücksichtigen (vgl. Rz 392).
- Zwar waren die «Kontrolle» für eine «konsequente Umsetzung des Rabattverhaltens» und die Massnahmen bei «Verfehlungen» bereits bei der Vorbereitung des «Projekt Repo 2013» ein Thema (Rz 23) und wurde in der Präsentation auch festgehalten, dass bei Verfeh- lungen «eine zwingende und volle Transparenz gegenüber den beteiligten Händlern» gelte (Rz 44). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, wonach eines oder mehrere Unterneh- men Vergeltungsmassnahmen angeordnet oder durchgeführt hätten. Daher rechtfertigt sich eine Erhöhung des Sanktionsbetrag aufgrund des Art. 5 Abs. 2 Bst. b SVKG vorliegend nicht. II. Mildernde Umstände
- Bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG wird der Betrag dann vermindert, wenn das Unternehmen dabei ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat (Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG) und Vergeltungsmassnahmen, die zur Durchsetzung der Wett- bewerbsabrede vereinbart waren, nicht durchgeführt hat (Art. 6 Abs. 2 Bst. b SVKG).
- Vorliegend kommen diese Umstände nicht in Betracht. Einerseits haben alle Parteien eine aktive Rolle in dem «Projekt Repo 2013» gespielt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass alle Parteien die regionalen Stammtische durchgeführt, die Präsentation gehalten und die vereinbarte Konditionenliste an die Teilnehmer verteilt haben (siehe Rz 46). Andererseits hat nur die kurze Dauer des «Projekt Repo 2013» die Umsetzung der allfälligen Vergel- tungsmassnahmen nicht ermöglicht.
- Aus diesen Gründen kommt eine Verminderung des Sanktionsbetrages nicht in Be- tracht. B.5.2.3 Verhältnismässigkeitsprüfung
- Schliesslich muss eine Busse als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für die betroffenen Unternehmen auch finanziell tragbar sein,694 was vorliegend ohne Weiteres der Fall ist. Die pauschale Sanktionierung wahrt tatsächlich unter Berücksichtigung aller ge- nannten Umstände den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, denn sie ist damit geeignet, erfor- derlich und zumutbar. Dies nicht nur, weil mittels der Pauschalsanktion berücksichtigt wird, dass die unzulässige Wettbewerbsabrede nur für kurze Zeit umgesetzt wurde, sondern auch, weil die vorliegend berechnete Pauschalsanktion für die betroffenen Unternehmen auch fi- nanziell tragbar ist.
- Die ASAG macht geltend, dass sie […] und dass sie […]. Aus diesem Grund sei die Sanktion für die ASAG nicht tragbar.695 Weder belegt sie aber diese Aussagen noch erklärt sie, inwiefern die vorliegend berechnete Pauschalsanktion ihre Wettbewerbs- und Existenz- fähigkeit konkret bedrohen solle. 694 Siehe dazu ausführlicher RPW 2009/3, 218, Rz 150 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern. 695 Act. 403, Rz 139. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 96 B.5.3 Ergebnis
- Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände (Dauer und Schwere) und aller genannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren lässt sich die Sanktionsberechnung für die ASAG, die Autoweibel, die City-Garage und die Garage Gaut- schi wie folgt zusammenfassen:696 Tabelle 7: Sanktionsbeträge für die einzelnen Parteien Unternehmen Maximalsanktion (CHF) Sanktion (CHF) ASAG […] [10‘000–320‘000] Autoweibel […] [10‘000–320‘000] City-Garage […] [10‘000–320‘000] Garage Gautschi […] [10‘000–320‘000]
- Die oben erwähnten Sanktionsbeträge spiegeln die ungefähren Grössenverhältnisse zwischen den Parteien hinsichtlich der jährlichen Umsätze auf den relevanten Märkten und der Maximalhöhe der Sanktion wieder (vgl. Rz 370). Sie wurden auf der Basis der Pau- schalsanktion der ASAG verhältnismässig festgestellt. Diese wurde wie folgt berechnet: Die Obergrenze des Basisbetrages von der ASAG beträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, den die ASAG in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat und zwar CHF […].–. Dem Zweck von Art. 3 SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehen.697 Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Wettbewerbsverstoss nur kurz ge- dauert hat, mindestens vom 28. März 2013 bis am 3. April 2013 (drei Tage, vgl. Rz 55 und 370), wurde dieser Betrag durch 365 Tage geteilt und mit dem Faktor 3 multi- pliziert, was rund einen Betrag von CHF [10‘000–320‘000].– ergibt und den Sankti- onsbetrag der ASAG darstellt.
- Zudem wurde die wichtige Rolle der Garage Gautschi in dem Wettbewerbsverstoss als erschwerende Umstand berücksichtigt (vgl. Rz 382 f.) und entsprechend ihre Pauschalsank- tion mit einem zusätzlichen Betrag von CHF […].– erhöht. 696 Die Grössenverhältnisse der einzelnen Sanktionen sind entsprechend der Ausführungen in Rz 370 anhand der Umsätze, welche die Verfahrensparteien in den letzten drei Jahren erzielten, näherungs- weise abzuleiten. 697 RPW 2013/4, 611 f. Rz 939 ff. m. w. H., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; RPW 2012/3, 586, Rz 363, BMW; RPW 2012/2, 404 f. Rz 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Verfügung der WEKO vom 20 August 2012 in Sachen Altimum SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326 und 332 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide > Altimum Décision. Vgl. auch Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbussen gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABl. 2006 C 210 vom 1.9.2006, S. 2 ff., Rz 13. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 97 C Kosten
- Nach Art. 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung KG698 ist gebührenpflichtig, wer ein Ver- waltungsverfahren verursacht hat.
- Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, oder wenn sich die Parteien unterziehen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario). Als Unterziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere Unternehmen, welche aufgrund ihres möglicherweise unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ein Verfahren ausge- löst haben, das beanstandete Verhalten aufgeben und das Verfahren als gegenstandslos eingestellt wurde699. Vorliegend ist daher eine Gebührenpflicht der Verfügungsadressatinnen zu bejahen.
- Ist wie im vorliegenden Fall die Aufdeckung und Abklärung eines Kartells Gegenstand eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich alle am Kartell Beteiligten gemeinsam und in glei- chem Masse als Verursacher des entsprechenden Verwaltungsverfahrens. Dem entspre- chend gestaltet sich die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden, gemäss welcher – in Ermangelung besonderer Umstände, die das Ergebnis als stossend erscheinen liessen – ei- ne Pro-Kopf-Verlegung der Kosten vorgenommen wurde. Insbesondere Gleichheits-, aber auch Praktikabilitätserwägungen stehen dabei im Vordergrund.700 Da die Verteilung der Ver- fahrenskosten nicht davon abhängen soll, ob eine Gesellschaft, die sich an einem Kartell be- teiligt hat, in eine Konzernstruktur eingebunden ist oder nicht, ist in vorliegender Untersu- chung bei der Pro-Kopf-Verlegung das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG als „ein Kopf“ zu zählen, unabhängig davon, aus wie vielen juristischen Personen dieses Un- ternehmen besteht. Auch vorliegend werden die Gebühren den Parteien zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (vgl. Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allg- GebV701).
- Demgegenüber entfällt die Gebührenpflicht für Unternehmen, die ein Verfahren verur- sacht haben, sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte jedoch nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grund eingestellt wird702.
- Vorliegend besteht demnach eine Gebührenpflicht der Parteien, da, wie die vorange- henden Ausführungen zeigen, Kartellrechtsverstösse gemäss Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG nachgewiesen wurden.
- Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.– bis 400.–. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des aus- führenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Ge- bühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
- In der Vorabverfügung vom 8. August 2014 (vgl. Rz 110 ff.) wurden die Gebühren der AMAG anteilsmässig und aufgrund des Verursacherprinzips auferlegt worden.703 So wurden die effektiv verursachten Verfahrenskosten bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der EVR zu einem Fünftel der AMAG auferlegt und ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss des Verfah- 698 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 699 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1 (= RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario. 700 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 701 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2004 (AllgGebV; SR 172.041.1). 702 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1 e contrario (= RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 806 f. E. 16.1.3, Gaba/WEKO. 703 Act. 289, S. 6 f. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 98 rens gegenüber der AMAG diejenigen Kosten der AMAG auferlegt worden, welche direkt mit Bezug auf sie entstanden sind.704 Diesem Umstand wird nachfolgend Rechnung getragen.
- Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von CHF 130.– bis 290.–. a. Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der EVR mit der AMAG
- Der Zeitaufwand für vorliegende Untersuchung bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der EVR mit der AMAG beläuft sich auf insgesamt 1‘036.45 Stunden. Die Verfahrenskosten bis zu diesem Zeitpunkt betragen gesamthaft CHF 190‘602.–.705
- Ein Fünftel dieses Betrages, CHF 38‘120.–, wurde mit der Vorabverfügung der AMAG auferlegt.706 Die übrigen vier Fünftel, CHF 152‘482.–, werden somit den Parteien anteilsmäs- sig auferlegt. b. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der EVR
- Zum ersten Betrag der Verfahrenskosten werden diejenigen Gebühren hinzugerechnet, die den Parteien bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens entstanden sind. Der Zeit- aufwand für die vorliegende Untersuchung ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der EVR mit der AMAG beläuft sich auf insgesamt 579.33 Stunden. Die Verfahrenskosten ab diesem Zeitpunkt betragen gesamthaft CHF 100‘671.–.
- Die gesamte Gebühr für die Parteien beträgt demnach CHF 253‘153.–.
- Die ASAG, Autoweibel, City-Garage und Garage Gautschi zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegten Gebühren (vgl. Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV707) betragen je Unternehmen CHF 63‘288.25.–. D Ergebnis
- Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:
- Die Vereinbarung von einer gemeinsamen Konditionenliste für maximale Preisnachläs- se und minimale Ablieferungspauschalen zur Abgabe der Erst-Offerte für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns zwischen AMAG, ASAG, Autoweibel, City-Garage und Garage Gautschi und die Durchführung von regionalen Stammtischen des VPVWs zur Verbreitung der abgestimmten Rabattpolitik stellt eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen dar (vgl. Rz 220 ff. und 244). Die gesetzlich statuierte Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann durch den vorhandenen Aussenwettbewerb widerlegt werden (vgl. Rz 288). Die Abrede beeinträchtigt den Wettbewerb auf allen relevanten Märkten aber er- heblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG (vgl. Rz 340). Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG liegen keine vor (vgl. Rz 349). Es handelt sich somit um eine unzu- lässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG (vgl. Rz 350 f.).
- Die ASAG, Autoweibel, City-Garage und Garage Gautschi sind dafür gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren (vgl. Rz 352 ff.). Unter Würdigung aller Umstände und der zu berücksichtigenden sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren ist eine Belas- tung mit folgenden Beträgen angemessen (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 2 ff. SVKG, vgl. Rz 390 704 Act. 289, S. 7. 705 Idem. 706 Act. 289, S. 7. 707 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2004 (AllgGebV; SR 172.041.1). 22-00022/COO.2101.111.3.146422 99 f.): ASAG CHF [10‘000–320‘000].–, Autoweibel CHF [10‘000–320‘000].–, City-Garage CHF [10‘000–320‘000].–, Garage Gautschi CHF [10‘000–320‘000].–.
- Mit Vorabverfügung vom 8. August 2014 wurde die EVR vom 16. April 2014 zwischen dem Sekretariat und der AMAG genehmigt und das Verfahren gegenüber diesem Unterneh- men abgeschlossen (vgl. Rz 110 ff.). Aufgrund ihrer Selbstanzeige wurde der AMAG keine Sanktion auferlegt (vgl. Rz 113).
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die in Rz 408 genannten Unternehmen die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Rz 393 ff.). 22-00022/COO.2101.111.3.146422 100 E Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG):
- Asag Auto-Service AG, Autoweibel AG, City-Garage AG, St. Gallen und Garage Gaut- schi Holding AG wird untersagt, 1.1. die Vereinbarungen des «Projekt Repo 2013» über die Festsetzung von Preis- nachlässen und Ablieferungspauschalen für den Verkauf von Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzern, insbesondere sämtliche gemeinsam vereinbarten Konditionenlisten, anzuwenden und die «Stammtische» im Rahmen der Verei- nigung von autorisierten Händlern für Neufahrzeuge der Marken des Volkswa- genkonzerns (VPVW) oder ausserhalb dieser, mit dem Ziel gemeinsame Kondi- tionenlisten zu erläutern und deren Einhaltung durch Mitglieder und Nicht- Mitglieder des VPVW sicherzustellen, durchzuführen, 1.2. mit ihren Konkurrenten im Rahmen der VPVW oder ausserhalb der VPVW In- formationen über künftige Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen für den Verkauf von Neufahrzeugen auszutauschen, und 1.3. mit ihren Konkurrenten im Rahmen der VPVW oder ausserhalb der VPVW zum Zweck der Koordination des Wettbewerbsverhaltens anderen preisrelevanten Informationen auszutauschen.
- Wegen Beteiligung an einer gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 unzulässigen Wettbe- werbsabrede mit folgenden Beträgen nach Art. 49a Abs. 1 KG belastet werden: - ASAG Auto-Service AG CHF [10‘000–320‘000].–. - Autoweibel AG CHF [10‘000–320‘000].–. - City-Garage AG, St. Gallen CHF [10‘000–320‘000].–. - Garage Gautschi Holding AG CHF [10‘000–320‘000].–.
- Die Verfahrenskosten betragen CHF 253‘153.– und werden der ASAG Auto-Service AG, Autoweibel AG, City-Garage AG, St. Gallen und Garage Gautschi Holding AG zu gleichen Teilen, d.h. je CHF 63‘288.25.–, unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Die Verfügung ist zu eröffnen an: - ASAG Auto-Service AG, Sevogelstrasse 26, 4052 Basel vertreten durch Herrn Olivier Riesen, RIESEN LAW, Rue de Rive 23, 1260 Nyon 1 - Autoweibel AG, Murtenstrasse 4, 3270 Aarberg vertreten durch Herrn Dr. Oliver Kaufmann, Streichenberg Rechtsanwälte, So- ckerstrasse 38, 8002 Zürich - City-Garage AG, St. Gallen, Zürcherstrasse 162, 9001 St. Gallen vertreten durch Herrn Prof. Dr. Patrick Krauskopf, AGON PARTNERS, Wiesen- strasse 17, 8008 Zürich - Garage Gautschi Holding AG, Dorfgasse 8, 4922 Thunstetten vertreten durch Herrn Dr. Alfred Gujer, Advokatur Zelgli, Im Langacker 16, 8600 Dü- bendorf
- Die Verfügung geht in Kopie an: 22-00022/COO.2101.111.3.146422 101 - AMAG Automobil- und Motoren AG, Utoquai 49, 8008 Zürich vertreten durch Dr. Marcel Dietrich, Anwaltsbüro Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich Wettbewerbskommission Prof. Dr. Vincent Martenet Dr. Rafael Corazza Präsident Direktor Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen. 22-00022/COO.2101.111.3.146422 102 F Anhänge Anhang 1: Die vereinbarte Konditionenliste (Act. 19, Beilage 3) Anhang 2: Präsentation (Act. 19, Beilage 1) Anhang 3: Präsentation Region 8 (Act. 22) Anhang 4: Vergleichstabelle der Präsentationen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
22-00022/COO.2101.111.3.146422
Verfügung vom 19. Oktober 2015
in Sachen Untersuchung gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) betreffend 22-0439: VPVW Stammtische / Projekt Repo 2013 wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG
gegen
1. ASAG Auto-Service AG, Sevogelstrasse 26, 4052 Basel vertreten durch Herrn Olivier Riesen, RIESEN LAW, Rue de Rive 23, 1260 Nyon 1
2. Autoweibel AG, Murtenstrasse 4, 3270 Aarberg vertreten durch Herrn Dr. Oliver Kaufmann, Streichenberg Rechtsanwälte, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich
3. City-Garage AG, St. Gallen, Zürcherstrasse 162, 9001 St. Gallen vertreten durch Herrn Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf, AGON PARTNERS, Wiesenstrasse 17, 8008 Zürich
4. Garage Gautschi Holding AG, Dorfgasse 8, 4922 Thunstetten vertreten durch Herrn Dr. Alfred Gujer, Advokatur Zelgli, Im Langacker 16, 8600 Dübendorf
Hinweis: Gegen diese Verfügung haben die nachfolgend genannten Parteien Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht: ASAG Auto-Service AG, Au- toweibel AG und City-Garage AG, St. Gallen. Betreffend die Garage Gautschi Hol- ding AG ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend handelt es sich um eine Publikationsversion der Verfügung vom 19. Oktober 2015 der WEKO, bei welcher die Geschäftsgeheimnisse von den Parteien oder Dritten bereinigt wurden.
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Besetzung Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz), Andreas Heinemann (Vizepräsidenten), Evelyne Clerc, Winand Emons, Andreas Kellerhals, Daniel Lampart, Thomas Pletscher, Armin Schmutzler, Henrique Schneider, Johann Zürcher
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A Sachverhalt ................................................................................................................... 6 A.1 Gegenstand der Untersuchung ...................................................................................... 6 A.2 Untersuchungsadressaten .............................................................................................. 6 A.3 Wettbewerbsrechtlich relevanter Sachverhalt ................................................................ 7 A.3.1 Begriffe und Hintergrundinformationen ...................................................................... 7 A.3.1.1 Begriffe ...................................................................................................................... 7 A.3.1.2 VPVW ........................................................................................................................ 8 A.3.2 Vorbereitung des «Projekt Repo 2013» ................................................................... 10 A.3.3 Die Konditionenliste ................................................................................................. 14 A.3.4 Die Präsentation ...................................................................................................... 16 A.3.5 Umsetzung des Projektes ........................................................................................ 20 A.3.6 Abbruch des Projektes ............................................................................................. 22 A.3.7 Anwendung der vereinbarten Konditionenliste ........................................................ 24 A.3.8 Die Vereinbarung von 2002 ..................................................................................... 24 A.3.9 Vorbringen der Verfahrensparteien .......................................................................... 25 A.3.10 Würdigung der Beweismittel und der Vorbringen der Verfahrensparteien ............... 29 A.4 Verfahren ...................................................................................................................... 33 A.4.1 Die Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG ....................................................... 33 A.4.2 Die Untersuchungseröffnung ................................................................................... 33 A.4.3 Der weitere Gang der Untersuchung ....................................................................... 34 A.4.4 EVR und Vorabverfügung ........................................................................................ 37 A.4.5 Weitere Auskunftsbegehren ..................................................................................... 39 A.4.6 Versand des Antrags ............................................................................................... 39 A.4.7 Stellungnahme der Parteien .................................................................................... 40 A.4.8 Vorbringen der Parteien zum Sachverhalt ............................................................... 40 A.4.8.1 Vorbringen der ASAG .............................................................................................. 40 A.4.8.2 Vorbringen der Autoweibel....................................................................................... 42 A.4.8.3 Vorbringen der City-Garage ..................................................................................... 44 A.4.8.4 Vorbringen der Garage Gautschi ............................................................................. 45 A.4.8.5 Vorbringen zum Aktenverzeichnis ........................................................................... 47 A.4.8.6 Vorbringen zum Abbruch des Projektes .................................................................. 49 A.4.9 Verhalten der Parteien während der Untersuchung ................................................. 49 A.4.10 Sistierung des Verfahrens........................................................................................ 51 A.4.11 Ausstand des Vizepräsidenten Prof. Dr. Stefan Bühler ........................................... 52 A.4.12 Anhörung der Parteien ............................................................................................. 52 A.4.13 Anhörung der AMAG................................................................................................ 52 B Erwägungen ................................................................................................................ 56 B.1 Geltungsbereich ........................................................................................................... 56 B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich .................................................................................. 56 B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich ..................................................................................... 57 B.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich .................................................................. 57 B.2 Parteien/Verfügungsadressaten ................................................................................... 57 B.3 Vorbehaltene Vorschriften ............................................................................................ 59
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B.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede ................................................................................. 60 B.4.1 Vorbemerkungen ..................................................................................................... 60 B.4.2 Wettbewerbsabrede ................................................................................................. 60 B.4.2.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ........................................................... 60 B.4.2.2 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung ................................. 62 B.4.2.3 Fazit ......................................................................................................................... 63 B.4.3 Unzulässigkeit einer Wettbewerbsabrede nach Art. 5 KG ....................................... 63 B.4.4 Beseitigung wirksamen Wettbewerbs ...................................................................... 63 B.4.4.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede ................................................................ 64 B.4.4.2 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung ................ 64 B.4.4.2.1 Relevanter Markt ...................................................................................................... 65 B.4.4.2.2 Aussenwettbewerb................................................................................................... 68 a. Aktueller Wettbewerb ............................................................................................... 69 b. Potenzieller Wettbewerb .......................................................................................... 71 B.4.4.2.3 Innenwettbewerb...................................................................................................... 72 B.4.4.3 Zwischenergebnis .................................................................................................... 73 B.4.5 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs ....................................................... 73 B.4.5.1 Erheblichkeit gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Sachen Gaba und Gebro ...................................................................................................... 74 B.4.5.2 Erheblichkeit gemäss bisheriger Praxis ................................................................... 74 B.4.5.3 Erheblichkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ................................... 75 B.4.5.4 Verbotsprinzip und Missbrauchsprinzip ................................................................... 75 B.4.5.5 Prüfung der Erheblichkeit in casu ............................................................................ 81 B.4.5.6 Qualitative Kriterien.................................................................................................. 82 B.4.5.7 Quantitative Kriterien ............................................................................................... 83 B.4.5.8 Zwischenergebnis .................................................................................................... 86 B.4.6 Rechtfertigung aus Effizienzgründen ....................................................................... 86 B.4.7 Ergebnis ................................................................................................................... 88 B.5 Sanktionierung und Sanktionsbemessung ................................................................... 88 B.5.1 Sanktionierung ......................................................................................................... 88 B.5.1.1 Allgemeines ............................................................................................................. 88 B.5.1.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG ......................................................................... 89 B.5.1.2.1 Unternehmen ........................................................................................................... 89 B.5.1.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ............................. 89 B.5.1.3 Vorwerfbarkeit .......................................................................................................... 90 B.5.2 Sanktionsbemessung............................................................................................... 91 B.5.2.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen ................................................................... 91 B.5.2.2 Konkrete Sanktionsberechnung ............................................................................... 91 B.5.2.2.1 Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses .......................................... 93 B.5.2.2.2 Erschwerende und mildernde Umstände ................................................................. 94 B.5.2.3 Verhältnismässigkeitsprüfung .................................................................................. 95 B.5.3 Ergebnis ................................................................................................................... 96 C Kosten ......................................................................................................................... 97 D Ergebnis ...................................................................................................................... 98
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E Dispositiv .................................................................................................................. 100 F Anhänge .................................................................................................................... 102
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A Sachverhalt A.1 Gegenstand der Untersuchung 1. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet die Frage, ob bestimmte schweize- rische, zugelassene Händler verschiedener Marken des Volkswagen Konzerns (nachfolgend: VW-Konzern), nämlich VW Personenwagen (nachfolgend: VW PW), VW Nutzfahrzeuge (nachfolgend: VW NF), Audi, Seat und Skǒda, eine Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG getroffen haben, indem sie eine Vereinbarung über Preisnachlässe und Abliefe- rungspauschalen trafen. A.2 Untersuchungsadressaten 2. Untersuchungsadressaten sind die folgenden vier Unternehmen (in alphabetischer Reihenfolge): ASAG Auto-Service AG, mit Sitz in Basel (nachfolgend: ASAG); Autoweibel AG, mit Sitz in Aarberg (nachfolgend: Autoweibel); City-Garage AG, St. Gallen mit Sitz in St. Gallen (nachfolgend: City-Garage); Garage Gautschi Holding AG, mit Sitz in Thunstetten (nachfolgend: Garage Gautschi). 3. Bezüglich dieser vier Unternehmen sind grundsätzlich folgende Informationen zu be- achten: - Alle Unternehmen waren im Zeitraum von Januar bis April 2013 zugelassene Händler der Marken des VW-Konzerns und verfügten über einen Handels- und Servicepart- nervertrag mit der AMAG Automobil- und Motoren AG, Zürich (nachfolgend: AMAG);1 - ASAG vertreibt Neufahrzeuge der Marken VW PW, VW NF, Audi, Seat und Skǒda an sieben Standorten in der Schweiz, mit dem Hauptsitz in Basel Dreispitz und weiteren Zweigniederlassungen in Basel Gellert, Basel Kleinbasel, Liestal, Pratteln, Rheinfel- den und Reinach;2 - Autoweibel vertreibt Neufahrzeuge der Marken VW PW und VW NF an einem einzi- gen Standort in Aarberg;3 - City-Garage ist auf Detailhandelsebene mit dem Vertrieb von Neufahrzeugen der Marken VW PW, VW NF, Audi, Seat und Porsche an fünf Standorten in der Ost- schweiz, mit dem Hauptsitz in St. Gallen und weiteren Zweigniederlassungen in Gol- dach, Heiden, Wil und Rickenbach, tätig;4 - Garage Gautschi gehört die Garage Gautschi AG in Langenthal und die Auto Gaut- schi AG in Lyssach, welche Neufahrzeuge der Marken VW PW, VW NF, Audi, Seat und Skǒda vertreiben.5
1 Eingabe vom 15.4.2014 der AMAG: Act. 230, Beilage «Freie Partner Handel». 2 Einvernahmeprotokoll vom 17.6.2013 von [ASAG]: Act. 83, Rz 70–72; vgl. auch , unter Neuwagen und Standorte. 3 Einvernahmeprotokoll vom 17.6.2013 von [Autoweibel]: Act. 85, Rz 78; vgl. auch , unter Neuwagen. 4 Vgl. unter Neuwagen und Geschäftsstellen. 5 Einvernahmeprotokoll vom 12.6.2013 von [Garage Gautschi]: Act. 77, Rz 72; vgl. auch unter Garage Gautschi Langenthal und Auto Gautschi Lyssach.
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4. Zu beachten ist ausserdem, dass – gemäss Angabe der AMAG – die ASAG, die City- Garage und die Garage Gautschi im Zeitraum von Januar bis April 2013 zu den wichtigsten zugelassenen Händlern der Marken des VW-Konzerns gehörten, nicht jedoch Autoweibel.6 ASAG, City-Garage und Garage Gautschi gehörten somit zu jenen Unternehmen,7 welche zusammen für [70–85] % der Verkaufsmeldungen der von AMAG importierten Fahrzeuge stehen.8 5. Die AMAG war ebenfalls Adressatin dieser Untersuchung. Mit Verfügung vom 8. Au- gust 2014 des Vizepräsidenten der Wettbewerbskommission, Prof. Dr. Stefan Bühler (nach- folgend: Vorabverfügung), wurde die einvernehmliche Regelung vom 16. April 2014 (nach- folgend: EVR) zwischen dem Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekre- tariat) und der AMAG genehmigt und das Verfahren gegenüber dieser Partei abgeschlossen (Rz 110 und 113).9 Des besseren Verständnisses halber ist es allerdings angebracht, einige Informationen auch über dieses Unternehmen anzuführen: 6. Die AMAG ist der autorisierte und exklusive Importeur für Neufahrzeuge verschiedener Marken des VW-Konzerns, nämlich VW PW, VW NF, Audi, Seat und Skǒda, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein (Geschäftsbereich AMAG IMPORT). Zudem ist sie auf der Einzelhandelsebene mit eigenen zugelassenen Händler- und Werkstattbetrieben für die er- wähnten Fahrzeugmarken sowie die VW-Konzernmarke Porsche tätig (Geschäftsbereich AMAG RETAIL).10 AMAG RETAIL bildet daher eine wirtschaftlich und rechtlich nicht getrenn- te Abteilung der AMAG. Einerseits verfügt die AMAG über 69 AMAG RETAIL Betriebe, die im Handel und im Service tätig sind.11 Anderseits ist die AMAG, als Schweizer Vertreterin des VW-Konzerns, Vertragspartnerin von 274 zugelassenen Händlern (Konzessionären) der Marken VW, Audi, Seat und Skǒda in der Schweiz.12 Die Marke Porsche gehört zwar eben- falls zum VW-Konzern. Anders als bei den übrigen Marken des VW-Konzerns ist AMAG je- doch nicht Importeurin dieser Fahrzeuge, sondern nur auf Einzelhandelsebene tätig (Por- sche AMAG RETAIL).13 In Bezug auf das Verhalten der AMAG RETAIL betreffend den un- tersuchten Sachverhalt wird in der vorliegenden Verfügung generell die AMAG genannt. A.3 Wettbewerbsrechtlich relevanter Sachverhalt A.3.1 Begriffe und Hintergrundinformationen 7. Vor der Darstellung des Sachverhalts werden nachfolgend einige Begriffe erklärt und Hintergrundinformationen angegeben, welche für diese Untersuchung wichtig und für ein ra- sches Verständnis der vorliegenden Verfügung hilfreich sind. A.3.1.1 Begriffe 8. Repo: «Repo» steht als Kurzform für «Preis-Repositionierung». Hierbei handelt es sich um ein periodisches Überprüfen und Anpassen der Listenpreise durch die Kraftfahrzeugliefe-
6 Eingabe der AMAG vom 11.7.2014: Act. 277, S. 2 Ziff. 2 Bst. a und b und Beilage 4. 7 Unternehmen mit mehreren Verkaufsstellen werden je als ein Händler aufgeführt. 8 Gemäss Angabe der AMAG handelt es sich bei einer Verkaufsmeldung um «die Meldung des Händ- lers an den Importeur und den Hersteller, dass ein bestimmtes Fahrzeug an einen Kunden übergeben oder auf den eigenen Betrieb zugelassen wurde. Die Anzahl Verkaufsmeldungen entspricht der An- zahl verkaufter bzw. zugelassener Fahrzeuge eines Händlers» (siehe Act. 277, S. 2 Ziff. 2, 2. Absatz). 9 Act. 289. 10 Protokollaussage zur Selbstanzeige vom 4.4.2013: Act. 40, S. 2; Act. 230, S. 1. 11 Act. 230, S. 1 und Beilage «Übersicht Partnernetze AMAG IMPORT (11.04.2014)». 12 Act. 230, S. 1 und Beilage «Freie Partner Handel». 13 Act. 230, S. 1. Vgl. auch unter Unternehmen > Porsche AMAG Retail.
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ranten für ihre jeweiligen Marken. Nach jeder Preis-Repositionierung passen die (zugelasse- nen) Händler üblicherweise auch ihre eigenen Verkaufspreislisten bzw. Konditionenlisten an. Oft kommt es nach den jährlichen Verhandlungen mit dem Importeur über Lieferkonditionen und Ziele für das Folgejahr zu einer (grösseren) Repo. 9. Konditionenliste: Eine Konditionenliste ist eine in der Automobilbranche übliche intern verwendete Liste des Händlers, die grundsätzlich alle angebotenen Modelle der durch ihn vertretenen Marken enthält. In dieser Liste werden (meist als Orientierung für die Verkaufs- mitarbeiter) die allfällig (maximal) zu gewährenden Preisnachlässe auf den Listenpreis (des Herstellers) in Prozent angegeben. Auf diesen Listen ist (meist) auch die modellspezifische Ablieferungspauschale vermerkt. 10. Preisnachlässe: Im vorliegenden Fall handelt es sich hierbei um eine prozentuale Re- duktion des Verkaufspreises an Endkunden je nach Kundengruppe (Detail, KMU, Flotten, Taxi etc.) oder Abnutzung (Vorführwagen mit unterschiedlicher Nutzungsstrecke) und Fahr- zeugmodell. 11. Ablieferungspauschale: Bei der Ablieferungspauschale handelt es sich um einen Be- trag, welcher von Händlern für gewisse, im Zusammenhang mit dem Kauf eines Neufahr- zeugs erbrachte Dienstleistungen (insbesondere das Bereitstellen und Einlösen des Fahr- zeuges, Auftanken, Entfernen von Transportschutz usw.) erhoben und entsprechend auf der (Erst-)Offerte aufgeführt wird. A.3.1.2 VPVW 12. Die Untersuchungsadressaten und die AMAG RETAIL sind Mitglieder des Verbandes der Partner des Volkswagenkonzerns (VPVW).14 Der VPVW ist eine Vereinigung von autori- sierten Händlern für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns in der Schweiz und zählte Anfang Oktober 2013 183 Mitglieder.15 150 davon waren auf der Einzelhandelsebene tätig (bei den anderen 33 handelte es sich «nur» um autorisierte Werkstätten, die für die vorlie- gende Untersuchung nicht massgebend sind). Nach den vorliegenden Informationen betrug am 11. April 2014 die Gesamtzahl zugelassener Händler der Marken des VW-Konzerns in- klusive der 69 AMAG RETAIL-Betriebe 343.16 Es ist daher davon auszugehen, dass im mas- sgeblichen Zeitraum (von Januar bis April 2013) mehr als 50 % der zugelassenen Händler der Marken VW PW, VW NF, Audi, SEAT und Skǒda in der Schweiz dem VPVW angehör- ten.17 13. Gemäss Art. 2 der Statuten des VPVW18 bezweckt der VPVW «die Förderung des Ver- kaufs sowie der Serviceabdeckung der Marken des Volkswagenkonzerns in der Schweiz», «[…] eine enge Zusammenarbeit und Beziehungspflege zwischen den Händlern (d.h. sämtli- chen Vertriebsstufen bei mehrstufigem Vertriebsnetz) sowie Servicepartnern dieser Marken und der Automobil und Motoren AG (nachfolgend AMAG) und der Porsche Schweiz AG (nachfolgende Porsche Schweiz) als Importeurinnen» und «[…] die Förderung der Fairness und Kollegialität unter den Partnern des Volkswagenkonzerns». Der VPVW unterstützt die Importeurin (AMAG IMPORT) «[z]ur Erreichung optimaler Marktanteile und Serviceabde- ckung» und «strebt die Gewährleistung einwandfreier Servicearbeiten an den verkauften
14 Mitgliederliste des VPVW (Stand Februar–März 2013): Act. 168, Beilage 2; Antwort des Präsidenten des VPVW vom 24.3.2015 zum Auskunftsbegehren des Sekretariates: Act. 350. 15 Act. 168, Beilage 2; Act. 350. Die Anzahl Filialen der einzelnen zugelassenen Händler wird in der Mitgliederliste des VPVW nicht berücksichtigt. 16 Act. 230, S. 1 und Beilagen. 17 Act. 168, Beilage 2 und Act. 230. Vgl. auch Act. 40, S. 3. 18 Statuten vom 22.7.2011 des VPVW: Act. 24, Beilage 2.
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Produkten an».19 Zudem pflegt der VPVW «den regen Gedankenaustausch und die guten Beziehungen innerhalb des Händler- und Servicepartnernetzes».20 14. Anfang 2013 plante der Vorstand des VPVW die Einführung je einer Stammtischveran- staltung in den selbst aufgeteilten neun Regionen der Schweiz.21 Gegenstand dieser Anlässe wären die Preis-Repositionierung der Marken des VW-Konzerns, wichtige Händlerthemen um die Rentabilität zu stärken und der Statusbericht der Themen, welche im Vorstand des VPVW mit dem Importeur besprochen werden, gewesen.22 Darüber hinaus war vorgesehen, dass (zukünftig) jedes Vorstandsmitglied ca. drei weitere Stammtische pro Jahr in der jewei- lig zugeteilten Region durchführe.23 15. Jedes Vorstandsmitglied des VPVW war zuständig für eine der neun Regionen und wurde mit einer spezifischen Aufgabe als Markenansprechpartner (MAP) beauftragt, das heisst, die Vertretung der Verbandsmitglieder gegenüber dem Importeur für eine bestimmte Marke des VW-Konzerns oder einen bestimmten Marktbereich zu übernehmen. Die Zustän- digkeiten innerhalb des Vorstandes des VPVW waren für die zu untersuchende Zeitperiode wie folgt vorgesehen:24 - [Name], Rechtsanwalt bei […], Präsident des Vorstandes; - [Name], […] der City-Garage, zuständig für die Regionen 1 und 5 (SH, TG, ZH-Ost, SG, FL, AI, AR, GR-Ost und -Nord) und die Marke Porsche; - [Name], […] der Garage Gautschi, zuständig für die Region 2 (AG-Ost, SO-Süd, BE- Ost) und die Marke Audi; - [Name], […] der Niederlassung der AMAG in […]25 und [Name], […] der AMAG RETAIL […], zuständig für die Region 3 (FR-F, VD, NE, GE, VS-F) und die Marken VW PW; - [Name], […] der [VW-Händler]26, zuständig für die Region 4 (ZG, LU, UR, NW, OW, SZ, GL); - [Name], […] der Autoweibel, zuständig für die Region 6 (BE-West und -Süd, FR-D, VS-D) und die Bereiche After-Sales und Kundendienst; - [Name], […] der [VW-Händler], zuständig für die Region 7 (TI, GR-West und -Süd) und den Bereich After-Sales; - [Name], […] der ASAG, zuständig für die Region 8 (AG, BS, BL, SO Nord, JU) und die Marke VW NF; - [Name], […] der AMAG und […] der AMAG RETAIL27, zuständig für die Region 9 (ZH- West) und die IT des VPVW.
19 Art. 2 der Statuten vom 22.7.2011 des VPVW: Act. 24, Beilage 2. 20 Idem. 21 Präsentation Region Mittelland: Act. 14, Folie 30; Präsentation Stammtisch Region 8: Act. 22, Folie 37 (Anhang 3). 22 Act. 14, Folie 30; Einladung vom 11.3.2013 der AMAG an die Teilnehmer des Stammtisches Region 9: Act. 18, Beilage 1. 23 Idem. 24 Act. 14, Folie 31; Act. 22, Folie 7. 25 [Name] war in der zu untersuchenden Zeitperiode noch zu wählender Kandidat für den Vorstand des VPVW, vgl. Act. 14, Folie 31; Act. 22, Folie 7. 26 [Name] war in der zu untersuchenden Zeitperiode noch zu wählender Kandidat für den Vorstand des VPVW, vgl. Act. 14, Folie 31; Act. 22, Folie 7.
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16. [Name], […] der [VW-Händler] in […], gab Anfang 2013 seinen Rücktritt als Vor- standsmitglied des VPVW bekannt.28 17. Alle anderen Vorstandsmitglieder, ausser der Präsident [Name] und [Name], haben im Anschluss an die Eröffnung der vorliegenden Untersuchung den Austritt aus dem Vorstand des VPVW erklärt.29 18. Die nachfolgende Grafik stellt zum massgeblichen Zeitraum die Struktur der AMAG, die Zusammensetzung des VPVW sowie dessen Mitgliederzahl (gemäss Angaben in Rz 12) im Verhältnis zu den zugelassenen Händlern der Marken des VW-Konzerns dar.
Abbildung 1 (Darstellung Sekretariat) A.3.2 Vorbereitung des «Projekt Repo 2013» 19. Die AMAG IMPORT hatte bereits Ende Februar 2012 die Listenpreise der Marke Audi um durchschnittlich 11 % gesenkt.30 Die Listenpreise der Marken VW PW, VW NF, Skǒda und Seat wurden am 1. März bzw. am 1. April 2013 um durchschnittlich 13 bzw. 14,5 % ge- senkt (eine sog. Preis-Repositionierung, siehe Rz 8).31 Die geplante Umsetzung dieser Mas- snahmen war einigen Händlern schon Anfangs Januar 2013 bekannt.32 20. Am Rande einer Tagung für Markenverantwortliche und Geschäftsführer zugelassener Händler der Marken des VW-Konzerns in der Umwelt Arena in Spreitenbach zwischen dem
27 […]. 28 Stellungnahme vom 23.9.2013 von [VW-Händler] auf Auskunftsbegehren des Sekretariats: Act. 149. Vgl. auch Act. 350. 29 Act. 350. 30 Vgl. . 31 Vgl. unter Volkswagen Aktuell > News > Seite 4 > Volkswagen und VW Nutzfahrzeuge senken die Preise in der Schweiz [publiziert am 1.3.2013, 11:19]; unter Newsticker > Seite 3 > SKODA senkt die Listenpreise! [publiziert am 1.3.2013, 11:33]; unter News & Events > Seite 2 > SEAT senkt die Listenpreise [pu- bliziert am 28.3.2013, 13:12]. Vgl. auch Schreiben vom 15.3.2013 der AMAG RETAIL an alle Ge- schäftsführer, Markenverantwortlicher und Verkaufsmitarbeiter der AMAG RETAIL: Act. 20, S. 1 und Act. 40, S. 2. 32 Vgl. E-Mail vom 11.1.2013 von [Garage Gautschi] an den [AMAG] und [Autoweibel]: Act. 4; E-Mail vom 22.1.2013 von [Garage Gautschi] an die Vorstandsmitglieder des VPVW: Act. 5.
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10. und 11. Januar 2013 (nachfolgend: VW PW MVR-Tagung)33 kam es zu einer Diskussion zwischen den [Name] (Garage Gautschi), [Name] (Autoweibel) und [Name] (AMAG).34 Wäh- rend dieses Anlasses besprachen sie die Situation bei der Preis-Repositionierung der Mar- ken VW PW, VW NF und Skǒda35. Mit dem «Engagement» des Vorstandes des VPVW und der einzelnen Regionen erklärten sich bereit, bei den Marken VW PW, Skoda und Seat den «Sockelrabatt» auf 2 % anzusetzen.36 Es sei aber klar gewesen, dass, um dieses Projekt «nachhaltig» umsetzen zu können, auch ein grosses persönliches «Engagement im Vorfeld an den Tag» zu legen notwendig war.37 Mit E-Mail vom 11. Januar 2013 (um 18:26 Uhr) ver- sendete [Garage Gautschi] den [AMAG] und [Autoweibel] die Konditionenliste von 2012 der Garage Gautschi und erklärte wie diese bei seinen Unternehmen anzuwenden war.38 Bezüg- lich das Projekt präzisierte er Folgendes: «Es muss uns bewusst sein, dass wir mit Einzelab- schlachtungen arbeiten müssen und mit vollem Herzblut. Was ich klar nicht will ist, dass wir mit Halbmast und dann noch mit einer Hauruck Uebung an das Thema herangehen. So wird es klar scheitern und jede aufgewendete Zeit wäre für die Katz. Es braucht dann auch eine begleitende Plattform um das Thema immer und immer wieder anzusprechen um vorgefal- lende Misstritte offen zu diskutieren. Der angedachte Stammtisch nach Regionen wäre da eine gute Lösung»39. Er führte zudem weiter aus: «Was meint ihr, wollen wir das Thema an- gehen und wie wollen wir nun vorgehen, wir haben ja nur noch bis ca. Ende Febr. Zeit das Ganze vorzubereiten. Bei der Repo muss alles klar sein und vor allem Alle müssen sauber informiert sein. Es versteht sich von selbst, das diese Info heikel ist und wir auch vorsichtig umgehen müssen. Aus diesem Grund habe ich es nur Euch gesendet. Lasst mich also nicht am nächsten Tag verhaften lassen…smail»40. 21. Mit einer E-Mail vom 22. Januar 2013 fasste [Garage Gautschi] den Inhalt dieser Dis- kussion für die übrigen Vorstandskollegen, die [Name] (City-Garage), [Name] (ASAG), [Na- me] ([VW-Händler]) und [Name] ([VW-Händler]), zusammen.41 Diese hatte zum Ergebnis, die «Nachlässe um -2 % [für die Fahrzeuge der Marken des VW-Konzerns zu] reduzieren» und «die von [Ihnen] definierten 9 Regionen [im Rahmen der VPVW Stammtische] als Plattform [zu] nutzen», um die zugelassenen Händler der Marken des VW-Konzerns miteinzubeziehen und dieses Projekt umzusetzen.42 Ein vorsichtiger Umgang mit Rabatten gegenüber End- kunden sei die einzige Möglichkeit, um die Marge der zugelassenen Händler zu verbes- sern.43 Er stellte seinen Vorstandskollegen die Frage, ob sie «dieses Projekt nun definitiv starten» und «umsetzen» wollten.44 [Garage Gautschi] wies sie zudem darauf hin, dass sie «diese Chance […] nur einmal [hätten] und die Zeit drängt» und dass sie «von einer "Chan- ce" von ca. 24 Mio.» sprechen würden.45 22. Als Antwort darauf schickte [AMAG] am gleichen Tag die Konditionenliste der AMAG RETAIL «Verkaufskonditionen Endkunden Neufahrzeuge 2013 (Empfehlung)» vom 19. Ja-
33 Einladung vom 23.11.2012 zur VW PW MVR-Tagung: Act. 2. Für die VW PW MVR-Tagung gab es 221 angemeldete Teilnehmer, unter diesen waren alle Parteien vertreten (vgl. Act. 3). 34 Act. 4; Act. 5. 35 Idem. 36 Act. 4. 37 Idem. 38 Act. 4. 39 Idem. 40 Idem. 41 Act. 5. 42 Idem. 43 Protokollaussage zur Selbstanzeige vom 18.4.2013: Act. 41, S. 2. 44 Act. 5. 45 Idem.
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nuar 2013 an [Garage Gautschi] (und in Kopie an [Autoweibel]).46 Er stellte fest: «Bei der Repo-geschichte machen wir sowieso mit und wir haben unseren Kontrollmechanismus schon definiert und ggü. unseren Geschäftsführern [der AMAG RETAIL Betriebe] wird mor- gen kommuniziert, dass diese Liste verbindlich eingehalten wird, die Einhaltung bonusrele- vant sein wird und bei nicht-Anwendung entsprechende Konsequenzen gezogen werden».47 Diese Konditionenliste (gültig ab 1. Januar 2013) hatte [AMAG], als […] der AMAG RETAIL, mit Schreiben vom 23. Januar 2013 an alle Geschäftsführer, Markenverantwortlichen und Verkaufsmitarbeiter der AMAG RETAIL gesendet.48 23. Am 23. und 24. Januar 2013 gab es weitere Korrespondenz per E-Mail zwischen den [Garage Gautschi], [AMAG] und [Autoweibel], wobei über die einzelnen Positionen einer ge- meinsamen Konditionenliste und die Ziele des Projektes diskutiert wurde. Diese E-Mails ent- halten insbesondere folgende Passagen: «Was wir aber unbedingt tun müssen, ist dass wir zusammensitzen und eine gemein- same Liste erstellen, die wir dann wiederum in den regionalen Meetings besprechen können. Wie [Garage Gautschi] schon gesagt hat, ist die Herausforderung die konsequente Umsetzung des Rabattverhaltens und vor allem die KONTROLLE dazu und hier müssen wir uns was überlegen (und auch drüber nachdenken, was wir tun, wenn wir "Verfehlungen" feststellen. Deshalb unterstütze ich eine Meeting mit den von [Garage Gautschi] vorgeschlage- nen Teilnehmern, wo wir dies alles klären und die Kommunikation in die Händlerregi- onen organisiere, denn wir müssen alle dasselbe sagen und sicherstellen»49; «[…] Es kann ja jeder seine Liste nehmen, wichtig für alle ist dass die privaten Händ- ler in unseren Einzugsgebieten das auch zu wissen bekommen, denn gerade bei Au- di schwirren immer noch die alten Nachlässe von […] und […]% umher. Auch sollten wir mit einer gültigen Liste auf Anfang Februar an die Front können. Ich nehme es auf mich wieder meine privaten Partner Kollegen damit zu bestücken. Ich habe im Anhang noch eine positive und negative Beispiele von Neuwagen Offer- ten zum Schulen der Verkäufer um mehr Transparenz in die Wagenhandelsofferten zu bekommen. [Garage Gautschi] ist das was du dir das vorgestellt hast? Sind das die Beispiele die wir an einem Stammtisch diskutieren können?»50; «Hoi [Name, Autoweibel] und [Name, AMAG] Alle Aufstellung sind absolut korrekt bzw. richtig Kommentiert. Ich denke, dass es nicht so wichtig ist was bei den einzelnen Beträgen geschrieben wird sondern das erste Ziel wäre, dass wirklich alle Offerten bei allen Händlern separiert dargestellt werden und selbstverständlich auch ohne grosse Vermischung mit dem Eintausch- preis. Obschon dies dann schwer in der Praxis ist gegen zu Beweisen und zu kontrol- lieren. Aber mit diesem Restrisiko der Ueberzahlung des Eintausches müssen wir le- ben können.
46 E-Mail vom 22.1.2013 von [AMAG] an [Garage Gautschi] und in Kopie an [Autoweibel]: Act. 6. 47 Act. 6. Vgl. auch die Betriebsmitteilung vom 23.1.2013 zu Verkäuferkonditionen AMAG RETAIL 2013: Act. 7. 48 Act. 7. 49 E-Mail vom 24.1.2013 von [AMAG] an [Autoweibel] und in Kopie an [Garage Gautschi]: Act. 8, S. 2- 3. 50 E-Mail vom 23.1.2013 von [Autoweibel] an [AMAG] und in Kopie an [Garage Gautschi] : Act. 8, S. 2.
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Was wir bei dieser Gelegenheit auch ansprechen müssen ist die Ablieferungspau- schale. Wir und [ASAG] haben ja seit April 2012 eine Abl.p. von […].- bzw. bei kleine- ren Modellen eine von […].- [Name, AMAG] hat ja nun nachgezogen auf ca. […].- Besten Dank [Name, AMAG] ! Es ist aber so, dass es immer noch grosse Unter- schiede gibt. Auch dies müssen wir ansprechen. Die Erfahrung hat z.B. bei uns ge- zeigt, dass es beim Kunde nur Diskussionen gibt wenn eine Konkurrenzofferte vor- liegt mit z.T. noch […].- Sonst haben wir absolut keine Probleme sogar diese […].- auch bei einem Golf verrechnen zu können. Also um eine Fr. […].- höhere Abi. p. ergibt pro 100NW bekanntlich + Fr. 10‘000.- in der Kasse !! Ich habe noch kurz mit [Name, ASAG] und [Name, City-Garage] sprechen können. Wie auch in den Antwortmail bestätigt sind auch diese beiden Parteien einverstanden mitzuziehen und sich auch zu Engagieren. Wenn ihr einverstanden seit, werde ich an Alle uns 5 Parteien [ASAG, City-Garage, Garage-Gautschi, AMAG und Autoweibel] nun ein zusammenfassendes Mail schreiben mit der Idee und Terminvorschläge um sich im Febr. treffen zu können […]»51. 24. Am 25. Januar 2013 unterbreitete [Garage Gautschi] den Adressaten, nämlich den [ASAG], [City-Garage], [AMAG] und [Autoweibel], Besprechungstermine (u.a. auch den
6. Februar 2013) und fasste die Inhalte der im Anschluss an das Treffen erfolgten E-Mail- Korrespondenz der obengenannten [Adressaten] zusammen52: «Zusammenfassung
- Wir sind alle der Ueberzeugung, dass wir diese Gelegenheit nutzen müssen,
- Es ist uns aber auch allen bewusst dass Alle im selben Boot sein müssen und dies nur mit einem Kraftakt zu bewältigen ist,
- Die Informationswelle muss vor der Repo passieren.
- Die nächsten Schritte müssen jetzt eingeleitet und koordiniert werden»53. 25. Weiter schlug [Garage Gautschi] vor, zu versuchen «noch einige Händler jetzt schon ins Boot zu nehmen um an diesem Projekt mitzuhelfen», weil dies aus seiner Sicht eine grosse Hilfe wäre und ihnen «noch mehr Rückendeckung geben» würde. Er ergänzte: «Wir müssten diese natürlich sofort informieren und auch einladen.»54 [Autoweibel] nannte da- raufhin in seiner E-Mail vom 26. Januar 2013 weitere mögliche Teilnehmer, er gab aber zu bedenken, dass dies «dann den Rahmen der Gruppengrösse sprengen würde»55. Auch [Ga- rage Gautschi] bezeichnete in seiner E-Mail vom 28. Januar 2013 an [Autoweibel] und in Ko- pie an die [ASAG], [City-Garage] und [AMAG] noch «wichtige regionale Player»56, deren Teilnahme er sich vorstellen könne. Allerdings war er auch einverstanden, wenn sie «sich in einer kleinen Delegation treffen»57 würden.
51 E-Mail vom 24.1.2013 von [Garage Gautschi] an [Autoweibel] und in Kopie an [AMAG]: Act. 8, S. 1. 52 E-Mail vom 25.1.2013 von [Garage Gautschi] an [ASAG], [City-Garage], [AMAG] und [Autoweibel]: Act. 9. 53 Idem. 54 Act. 9. 55 E-Mail vom 28.1.2013 von [Autoweibel] an die [Garage Gautschi] und in Kopie an die [ASAG], [City- Garage] und [AMAG]: Act. 10. 56 E-Mail vom 28.1.2013 von [Garage Gautschi] an die [Autoweibel] und in Kopie an die [ASAG], [City- Garage] und [AMAG]: Act. 10. 57 Idem.
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A.3.3 Die Konditionenliste 26. Am 6. Februar 2013 trafen sich die [AMAG], [Garage Gautschi], [City-Garage] und [Au- toweibel] in der AMAG Autowelt Zürich in Dübendorf zu der oben erwähnten Besprechung.58 Alle Teilnehmer dieses «Meetings» brachten die in ihren Unternehmen verwendete, interne Konditionenliste mit.59 Auf der Basis des Layouts der Konditionenliste von AMAG RETAIL60 wurde nach einer Diskussion gemeinsam eine einheitliche Konditionenliste mit maximalen Preisnachlässen und minimalen Ablieferungspauschalen zur Abgabe von Erst-Offerten für Neufahrzeuge von Marken des VW-Konzerns erstellt.61 Anschliessend an das «Meeting» versendete [AMAG] an die [Garage Gautschi], [City-Garage] und [Autoweibel] folgende Do- kumente per E-Mail:62 - Die vereinbarte Konditionenliste für die vorgesehene Preis-Repositionierung der Mar- ken VW PW, VW NF, Skǒda und Seat zum 1. März bzw. 1. April 2015 (erste Fassung der vereinbarten Konditionenliste auf der Basis des Layouts der Konditionenliste von AMAG RETAIL); - Einen Entwurf der neuen zukünftigen AMAG RETAIL Konditionenliste (Gültigkeitsda- tum ab 18. Februar 2013). 27. [Autoweibel] passte seine eigene Konditionenliste an die interne Konditionenliste der AMAG RETAIL mit Gültigkeit ab 18. Februar 2013 an und versendete diese per E-Mail am 8. Februar 2013 an die [AMAG], [Garage Gautschi] und [City-Garage].63 In der gleichen E-Mail informierte [Autoweibel] [AMAG], dass [Name, ASAG], […] der ASAG, ihn angerufen und ge- fragt habe, ob er die «Retail Nachlass Liste» erhalten könne.64 [Autoweibel] fragte daher, ob [AMAG] diese [ASAG] direkt schicken könnte.65 28. Mit E-Mail vom 8. Februar 2013 (in Kopie an [AMAG]) informierte [Name, Garage Gau- tschi] [Name, ASAG], dass «[z]um Thema Repo […] die „neue Konditionenliste“ via [Auto- weibel] an […] [Name, ASAG] als Info weitergeleitet» wurde.66 Weiter schrieb [Garage Gaut- schi]: «Ueber die Details und das weitere Vorgehen zu informieren ist es am Besten, wenn du [Name, ASAG] [Name, AMAG] oder mir einmal anrufst. Wir werden dich gerne im Zu- sammenschnitt über das Meeting informieren».67 29. Am 24. Februar 2013 passte [Autoweibel] seine Konditionenliste an die am 6. Februar 2013 vereinbarte Konditionenliste (Gültigkeitsdatum ab 1. März 2013)68 an und versendete
58 Act. 9; E-Mail vom 4.3.2013 von [AMAG] an die [ASAG], [City-Garage], [Garage Gautschi] und [Au- toweibel]: Act. 16. 59 Act. 71, Ziff. 175–177. 60 Vgl. E-Mail vom 6.2.2013 von [AMAG] an die [City-Garage], [Garage Gautschi] und [Autoweibel]: Act. 11, Beilage 2. 61 Act. 11, Beilage 1; E-Mail vom 4.3.2015 von [AMAG] an die [Garage Gautschi], [Autoweibel], [ASAG] und [City-Garage]: Act. 16, Beilage 2; Act. 40, S. 4; Act. 71, Ziff. 175–177 und Eingabe vom 5.9.2014 der AMAG: Act. 302, S. 2–3. 62 Act. 11. 63 E-Mail vom 8.2.2013 von [Autoweibel] an die [City-Garage], [Garage Gautschi] und [AMAG]: Act. 12. 64 Idem. 65 Act. 12. 66 E-Mail vom 8.2.2013 von [Garage Gautschi] an [ASAG] in Kopie an [AMAG]: Act. 13. 67 Idem. 68 Vgl. Act. 11, Beilage 1. Vgl. auch Act. 16.
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diese an die [City-Garage] und [AMAG] und in Kopie an die [Garage Gautschi] und [ASAG] mit der Bitte um Überprüfung und Feedback.69 30. In der Folge sendete [AMAG] am 4. März 2013 per E-Mail die am 6. Februar 2013 ver- einbarte Konditionenliste «als Basis für die Stammtische bzg. Rabattverhalten nach Repo» (zweite «neutralisierte»70 Fassung der vereinbarte Konditionenliste) an die [City-Garage], [ASAG], [Garage Gautschi] und [Autoweibel].71 Zum Vergleich hängte [AMAG] noch die Kon- ditionenliste von [Autoweibel] an, die er auf Basis der vereinbarten Konditionenliste erstellte und am 24. Februar 2013 versandte (Rz 29).72 31. Am 5. März 2013 kam es zu weiterer Korrespondenz per E-Mail zwischen den [Garage Gautschi], [AMAG] und [Autoweibel] (jeweils mit Kopie an die [ASAG] und [City-Garage]) zur Frage, ob die Preisnachlässe gemäss der zweiten Fassung der vereinbarten Konditionenliste für gewisse Modelle erhöht werden sollten.73 [AMAG] fragte die anderen Kollegen, ob es möglich sei, dass die Preisnachlässe für den Bereich Detailhandel bei den Modellen der Marke VW (wie z.B. Polo und Golf) auf 3 % (statt bisher 2 %) angehoben werden könnten.74 [Garage Gautschi] antwortete, er würde es begrüssen, wenn sie an den vereinbarten 2 % für diese Modelle festhalten könnten.75 Diese Konditionen könnten danach immer noch korrigiert werden. Dabei war es für [Garage Gautschi] wichtig, dass sie sich «engmaschig über die Er- fahrungen an der Front und deren Volumenentwicklung updaten» und «schon nach 3 Mona- ten [nach der Durchführung der regionalen Stammtische] darüber sprechen» würden. Die [AMAG] und [City-Garage] erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden, wobei [City- Garage] noch ergänzte, es sei wichtig, «dass auch die kleineren Betriebe die Spielregeln einhalten».76 Dieser Punkt wurde auch von [Autoweibel] bestätigt: «Insbesondere wird das wichtigste sein, dass wir alle, Retail die Grossen wie die kleinen ins Boot holen dass sie es den Verkäufern dies zu glaube und umsetzen. Die Kontrolle in naher Zukunft sind wichtig».77 Ein Thema war auch, ab wann diese vereinbarte Konditionenliste aktiv werden sollte, falls sie schon im damaligen Zeitpunkt an die anderen zugelassenen Händler der Marken des VW- Konzerns versendet würde. [Garage Gautschi] stellte [Autoweibel] und [AMAG] die Frage, ob die «neue» Konditionenliste ab sofort umgesetzt werden müsse oder noch bis zum «offiziel- le[n] Startschuss so um den 25.03[.2013]»78 gewartet werden sollte. [City-Garage] hielt hier- zu fest, für ihn sei klar, dass die «Liste» (die vereinbarte Konditionenliste) aktiv werde, «so- bald der letzte Stammtisch […] durch» sei.79 [Garage Gautschi] gebe «den Termin des letz- ten Stammtisches bzw. den nächsten Starttag durch».80
69 E-Mail vom 24.2.2013 von [Autoweibel] an die [City-Garage] und [AMAG] und in Kopie an die [ASAG] und [Garage Gautschi]: Act. 15. Siehe auch Act. 16, Beilage 3. Vgl. auch Act. 71, Ziff. 182–
183. Aus diesem Grund wird in der folgenden E-Mail-Korrespondenz die am 6.2.2014 vereinbarte Konditionenliste als «Konditionenliste von [Autoweibel]» bezeichnet (siehe z.B. Act. 19, S. 1). 70 Im Unterschied zu der am 6. Februar 2013 versendeten ersten Fassung der vereinbarten Konditio- nen (Act. 11) enthält diese zweite Fassung kein Logo der AMAG RETAIL. 71 Act. 16, Beilage 2. Vgl. auch Act. 71, Ziff. 184–185; Act. 302, S. 3. 72 Act. 16, Beilage 3. 73 E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 5/6.3.2013: Act. 17. 74 E-Mail vom 5.3.2013 10:37:07 Uhr von [AMAG]: Act. 17, S. 4–5. 75 E-Mail vom 5.3.2013 um 18:14 Uhr von [Garage Gautschi]: Act. 17, S. 4. 76 E-Mail vom 5.3.2013 um 19:11 Uhr von [AMAG] und E-Mail vom 5.3.2013 19:24 von [City-Garage]: Act. 17, S. 2–3. 77 E-Mail vom 6.3.2013 um 7:21 Uhr von [Autoweibel]: Act. 17, S. 2. 78 E-Mail vom 6.3.2013 um 7:54 Uhr von [Garage Gautschi]: Act. 17, S. 1. 79 E-Mail vom 6.3.2013 um 8:21 Uhr von [City-Garage]: Act. 17, S. 1. 80 E-Mail vom 6.3.2013 um 8:21 Uhr von [City-Garage]: Act. 17, S. 1.
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32. Die Konditionenliste von [Autoweibel] wurde nochmals in einigen Punkten überarbeitet und auf die am 6. Februar 2013 vereinbarten Konditionenliste hin angepasst.81 Diese wurde von [Garage Gautschi] an die betroffenen Mitglieder des Vorstands des VPVW am 13. März 2013 per E-Mail versandt.82 Dieses Dokument stellt die definitive Version der vereinbarten Konditionenliste dar.83 33. Die nachfolgende Tabelle stellt einen Auszug der vereinbarten Konditionenliste dar:84 Tabelle 1: Auszug der vereinbarten Konditionenliste Privat (Detail) KMU Kleine Flotte Grosse Flotte VW Golf […] % […] % […] % […] % VW Crafter […] % […] % […] % […] % Audi A4 […] % […] % […] % […] % Seat Leon […] % […] % […] % […] % Skoda Octavia […] % […] % […] % […] % Nettomodelle (Skoda) […] % […] % […] % […] % Sondermodelle (Skoda) […] % […] % […] % […] % Ablieferungspauschale klein Fr. […].- mittel Fr. […].- gross und NF Fr. […].-
Abbildung 2 (Darstellung Sekretariat) A.3.4 Die Präsentation
34. [Garage Gautschi] erstellte und versendete am 11. Februar 2013 per E-Mail einen ers- ten Entwurf einer einheitlichen Präsentation zur Durchführung der geplanten regionalen Stammtische des VPVW an die [ASAG], [City-Garage], [Autoweibel] und [AMAG].85 Am
13. März 2013 versendete [Garage Gautschi], als Basis für alle Stammtische und insbeson- dere für seinen Stammtisch in der Region Mittelland, die von ihm überarbeitete Version der
81 Vgl. die Konditionenliste in den Act. 15 und 19 mit Act. 11, Beilage 1 und Act.16, Beilage 2. Im Un- terschied zu der am 24.2.2013 versendeten Konditionenliste von [Autoweibel] (Rz 29) wurden folgen- de Punkte angepasst: Bei den Modellen A3 Start Plus, Sondermodelle und Praktik wurden die Kondi- tionen gemäss derjenigen der am 6.2.2013 vereinbarten Konditionenliste korrigiert. Die Stelle «Eco- motive alle» wurde gestrichen. Die Stelle «Octavia Aarosa 4x4» wurde mit der Stelle «Nettomodelle» ersetzt. 82 E-Mail vom 13.3.2013 von [Garage Gautschi] an die [ASAG], [City-Garage], [Name, Garage], [AMAG] und [Autoweibel] sowie an [E-Mail-Adresse, VW-Händler]: Act. 19, Beilage 3 (nachfolgend: vereinbarte Konditionenliste; siehe Anhang 1). 83 Vgl. auch E-Mail vom 25.03.2013 von [Name] ([…] VW PW der AMAG) an [Name] ([…] VW PW der AMAG): Act. 25. 84 Vgl. Act. 19, Beilage 3. 85 E-Mail vom 11.2.2013 von [Garage Gautschi] an den [AMAG], [City-Garage], [ASAG] und [Autowei- bel]: Act. 14.
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Präsentation.86 [Garage Gautschi] präzisierte, dass die Präsentation noch angepasst werden könne.87 Gleichzeitig versendete er die vereinbarte Konditionenliste88, welche er am Stamm- tisch vom 25. März 2013 abgeben wollte sowie einen Statusbericht über die zwischen VPVW und AMAG IMPORT bzw. Händlerschaft aktuell besprochenen Themen, welcher zusätzlich auch in die Präsentation integriert war.89 35. Für die Durchführung der Stammtische wurde die Schweiz in neun Regionen aufgeteilt (siehe Rz 14) und diese den betreffenden Vorstandsmitgliedern des VPVW anhand der geo- graphischen Tätigkeit ihrer Unternehmen zugeteilt (siehe Rz 46 und 47). 36. Die Leiter dieser Stammtische versendeten die Einladungen jeweils per E-Mail.90 Dies- bezüglich schrieb [Garage Gautschi]: «Gestern habe ich mit [Name, ASAG] die Gebiete ab- gestimmt. [Name, Autoweibel], du bekommst von mir noch die def. Liste meiner Region 2. [Name, ASAG] hat mich gefragt, wer bzw. in welchem Namen wir das Einladungsschreiben aufsetzen. Spontan habe ich gesagt, dass es nicht offiziell der Händlervorstand sein darf be- treffend dem Thema. Heute Morgen bin ich mir nicht mehr so sicher, weil es ja der erste offi- zielle Stammtisch sein soll. Was meint ihr ? Bitte um Feedback. Zudem wären wir alle si- cher froh, wenn ein paar Vorschläge eines Einladungsschreiben vorliegen würde. Inhaltlich sollten die Schreiben in etwa identisch sein. Ich werde einmal versuchen etwas aufzusetzen, wäre aber froh wenn zusätzlich Inputs oder andere Vorschläge aufgesetzt würden. Besten Dank. [Name, Garage Gautschi]»91. Die betroffenen [Personen] einigten sich schlussendlich, das Einladungsschreiben für die Stammtische im Namen des Händlervorstandes des VPVW zu versenden.92 37. Im Einladungsschreiben für den ersten geplanten Stammtisch in der Region 9 (ZH- West) wurden die Themen angekündigt: «Preisreposition unserer Konzernmarken», «Wichti- ge Händlerthemen um unsere Rentabilität zu stärken», «Statusbericht der Themen welche im Vorstand mit dem Importeur besprochen werden», «Termin des nächsten Stammti- sches».93 Zudem wurden die eingeladenen Händler auf folgenden Punkt aufmerksam ge- macht: «Wichtig ist, dass alle angeschriebenen Partner teilnehmen auch diejenigen, welche nicht im Händlerverband [VPVW] sind!!».94 Es wurde auch mitgeteilt, dass der Im- porteur über das Durchführen der Stammtische informiert ist, aber nicht über deren Inhalt und eventuelle Entscheide.95 Gemäss der E-Mail vom 6. März 2013 von [Garage Gautschi] (Rz 36) ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Einladungsschreiben für alle Stammtische mindestens im Wesentlichen ähnlich war. 38. In der Präsentation wurden u.a. unter dem Stichwort «Projekt Repo 2013» die Ziele des VPVW-Vorstandes und dessen Politik betreffend Preisnachlässen und Ablieferungspauscha- len,96 eine Grobübersicht der vereinbarten Konditionen pro Marke,97 die Anpassungen pro
86 E-Mail vom 13.3.2013 von [Garage Gautschi] an die [ASAG], [City-Garage], [Name, VW-Händler], [AMAG] und [Autoweibel] sowie an [E-Mail-Adresse, VW-Händler]: Act. 19, Beilage 1 (nachfolgend: Präsentation; siehe Anhang 2). 87 Act. 19, S. 1. 88 Act. 19, Beilage 3. 89 Act. 19, Beilage 2. 90 Protokollaussage zur Selbstanzeige vom 18.4.2013: Act. 41, S. 7. Vgl. z.B. die Einladung vom 11.3.2013 der AMAG an den Teilnehmer des Stammtisches Region 9: Act. 18. 91 E-Mail vom 6.3.2013 um 7:54 Uhr von [Garage Gautschi]: Act. 17, S. 1, Hervorhebung im Original. 92 Vgl. Act. 18, S. 3. 93 Idem. 94 Act. 18, S. 3, Hervorhebung im Original. 95 Idem. 96 Act. 19, Beilage 1, Folien 1–3 und 16–17. 97 Act. 19, Beilage 1, Folie 4.
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Marke der Händlermargen98 und konkrete Anwendungsbeispiele der vereinbarten Konditio- nen für die Erst-Offerte99 dargestellt. 39. Die Folie 2 der Präsentation zeigt eine graphische Darstellung der Kostenentwicklung und des Zerfalles der Rentabilität für die Schweizer Händler der Marken des VW-Konzerns in den letzten zehn Jahren:100
Abbildung 3 (Folie 2 der Präsentation Region 8101) 40. Die Gründe des «Projekt Repo 2013» sind in Folie 14 der Präsentation für den VPVW Stammtisch Region 8, die von den [Name, ASAG] und [Name, ASAG] gehalten wurde (siehe unten Rz 46), genauer aufgeführt:102
98 Act. 19, Beilage 1, Folien 5–9. 99 Act. 19, Beilage 1, Folien 10–15. 100 Act. 19, Beilage 1, Folie 2. 101 Diese Folie der Präsentation Region 8 (Anhang 3) ist inhaltlich gleich der Folie 2 der Präsentation (Anhang 2), aber übersichtlicher dargestellt (vgl. Vergleichstabelle der Präsentationen, Anhang 4). 102 Präsentation VPVW Stammtisch Region 8 (nachfolgend: Präsentation Region 8; siehe Anhang 3): Act. 22, Folie 14.
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Abbildung 4 (Folie 14 der Präsentation Region 8) 41. In Folie 3 der Präsentation wurden vier potentielle Massnahmen vorgestellt, welche möglicherweise dazu dienen könnten den Zerfall der Rentabilität zu stoppen:103
Abbildung 5 (Folie 3 der Präsentation) 42. Der Kommentar in obiger Folie stellt jedoch klar, dass nur eine Erhöhung des Brutto- gewinns das Problem der Rentabilität innert kurzer Frist lösen könne; und zwar indem mittels
103 Act. 22, Folie 16.
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einer «Rabattsenkung»104 ̶ im Rahmen des «Projekt Repo 2013» ̶ der «Deckungsbeitrag sofort und nachhaltig» gesteigert werde. 43. In Folie 16 der Präsentation wird die Wirkungsweise der Umsetzung dieses Projektes erklärt:105 «Bei einer Senkung der Konditionen von 2% entspricht dies Mehreinnahmen von ca. Fr. 75'000.- pro 100 Einheiten Um diese Summe zu erreichen mit Mehrvolumen müssten ca. 23% mehr Fahrzeuge verkauft werden Man bedenke, dass dies im 2004/2005 schon einmal erfolgreich umgesetzt wurde». 44. In Folie 17 der Präsentation wurden zur Umsetzung folgende «Spielregeln» festgehal- ten:106 «Es braucht Mut und den klaren Willen dies umzusetzen»; «‹Alle› müssten sich an die Offertdarstellung ab Repo halten»; «Als erster Schritt, werden in einem klar definierten Zeitraum ( z.B. 6 Monaten ) die Vorlagen ohne Ausnahmen durchgesetzt. Auch wenn scheinbar Geschäfte verloren gehen !!»; «Bei grösseren Betrieben braucht es zwingende interne Kontrollen»; «Bei Verfehlungen gilt eine zwingende und volle Transparenz gegenüber den beteilig- ten Händlern»; «Mitglieder vom Vorstand können jederzeit als Hilfe einbezogen werden». 45. Die «Offert Beispiele» (Folien 11–15 der Präsentation) zeigen, wie die maximalen Preisnachlässe und minimalen Ablieferungspauschalen der vereinbarten Konditionenliste im System zur Erstellung einer «Erst-Offerte» korrekt eingetragen werden sollten.107 Die Werte der vereinbarten Konditionenliste müssten dabei «zwingend» und «ohne Ausnahme» auf der Erst-Offerte angewendet und als Preisnachlass bzw. Flottenrabatte ausgewiesen werden.108 Sämtliche Zusatzrabatte (wie z.B. Lagerabverkaufsprämie, Treuerabatt, Ausstellungsrabatt usw.) sowie die Ablieferungspauschale sollten immer und «ohne Ausnahme» als separater Betrag mit entsprechendem Text ausgewiesen werden.109 A.3.5 Umsetzung des Projektes 46. Zwischen dem 18. und 27. März 2013 fanden verschiedene regionale Stammtische des VPVW statt, an denen die Präsentation gehalten und diese – teilweise zusammen mit der Konditionenliste und/oder einem Anmeldeformular zum Händlerverband – teils während die- ser Stammtische verteilt, teils nachträglich an die Teilnehmer verschickt wurde:110
104 Siehe Act. 22, Folie 16. 105 Act. 19, Beilage 1, Folie 16. 106 Act. 19, Beilage 1, Folie 17. 107 Act. 19, Beilage 1, Folien 11–15. 108 Act. 19, Beilage 1, Folie 10 und 12. 109 Act. 19, Beilage 1, Folie 10, 13–15. 110 Act. 41, S. 6 f.; Einvernahmeprotokoll vom 12.5.2013 von [Garage Gautschi]: Act. 77, Rz 497–501.
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Am 18. März 2013 leitete [Name] (Autoweibel) den Stammtisch für die Region 6 (BE-West und -Süd, FR-D, VS-D). Die Präsentation wurde per E-Mail an die Teilnehmer verteilt und die vereinbarte Konditionenliste wurde aufgelegt.111 Am 20. März 2013 leiteten die [Name] und [Name] (ASAG) den Stammtisch für die Region 8 (AG, BS, BL, SO Nord, JU).112 Die Präsentation und die vereinbarte Konditio- nenliste wurden an die Teilnehmer per E-Mail verschickt.113 Am 25. März 2013 leitete [Name] (Garage Gautschi) den Stammtisch für die Region 2 (AG-Ost, SO-Süd, BE-Ost).114 Die Präsentation und ein Anmeldeformular zum Händ- lerverband wurden per E-Mail an die Teilnehmer versendet.115 Die vereinbarte Konditio- nenliste plante [Name, Garage Gautschi] am Stammtisch abzugeben.116 Gleichentags leitete [Name] (AMAG) den Stammtisch für die Region 9 (ZH-West).117 Die Präsentation wurde an die Teilnehmer verteilt und die vereinbarte Konditionenliste wurde aufgelegt.118 Am 26. März 2013 leitete [Name] (City-Garage) den Stammtisch für die Regionen 1 und 5 (SH, TG, ZH-Ost, SG, FL, AI, AR, GR-Ost und -Nord).119 Für diesen Stammtisch plante [Name, City-Garage], die vereinbarte Konditionenliste an die Teilnehmer des Stammtisches zu versenden oder abzugeben.120 Am 27. März 2013 leitete [AMAG] an Stelle von [Name] ([VW-Händler]) den Stamm- tisch für die Region 4 (ZG, LU, UR, NW, OW, SZ, GL). Die Präsentation wurde nicht ver- teilt.121 Auf Auskunftsbegehren des Sekretariats antwortete [Name, VW-Händler], dass er von [AMAG] angefragt worden sei, eine geeignete «Location» für den Stammtisch zu finden und zu reservieren.122 Er habe als Händler an diesem Stammtisch teilgenommen. Die Präsentation sei von [AMAG] gehalten worden und Thema sei die Schaffung von Li- quidität im Händlerbetrieb durch die Reduktion der Händlermarge um 1–2 Prozentpunkte gewesen. Am Stammtisch seien ungefähr 20 Teilnehmer anwesend gewesen aber keine Dokumente ausgehändigt worden.123 47. In den Regionen 3 (FR-F, VD, NE, GE, VS-F) und 7 (TI, GR-West und -Süd) haben keine Stammtische betreffend das «Projekt Repo 2013» stattgefunden.124 In der Region 3
111 Act. 41, S. 6; E-Mail vom 26.3.2013 von [Autoweibel] an [Präsident des VPVW]: Act. 27, S. 5. 112 Act. 41, S. 6. 113 Einvernahmeprotokoll vom 17.6.2013 von [ASAG]: Act. 83, Rz 347 f. Vgl. auch Act. 25 und Act. 302, S. 3. 114 Act. 41, S. 6. 115 Act. 77, Rz 497–501. 116 Act. 19, S. 1. 117 Act. 41, S. 6–7; E-Mail vom 25.3.2013 von [AMAG] an die Teilnehmer des Stammtisches Region 9: Act. 24. 118 Idem. 119 Act. 41, S. 7. 120 E-Mail vom 6.3.2013 von [City-Garage] an [Garage Gautschi] und in Kopie an die [AMAG], [ASAG] und [Autoweibel]: Act. 17, S. 1. In dieser E-Mail antwortet [City-Garage] auf die Frage von [Garage Gautschi], ab wann die vereinbarte Konditionenliste angewendet («umgestellt») werden solle. [City- Garage] erklärt darin, für ihn sei es klar, dass die vereinbarte Konditionenliste nach dem letzten Stammtisch des VPVW aktiv werde; sofort könne die City-Garage nicht beginnen, da er die vereinbar- te Konditionenliste sonst bereits versenden und erklären müsste. 121 Act. 41, S. 7. 122 Stellungnahme der [VW-Händler] vom 26.9.2013: Act. 154. 123 Idem. 124 Act. 41, S. 7.
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war für den 7. Mai 2013 ein Stammtisch geplant, dieser hat jedoch nicht stattgefunden.125 Auf Auskunftsbegehren des Sekretariats antwortete [Name], […] der [VW-Händler] und zuständig für die Region 7 (Rz 15), dass er seit 2011 Mitglied des Vorstandes des VPVW sei.126 Er ha- be keine Kenntnis von einer Präsentation und an keinem Stammtisch teilgenommen. Er hätte allerdings einen Stammtisch für den Kanton Tessin und die Region Engadin vorbereiten sol- len.127 A.3.6 Abbruch des Projektes 48. Am 25. März 2013 leitete [Name], […] VW PW der AMAG, [Name], […] VW PW der AMAG, per E-Mail die am 20. März 2013 am VPVW-Stammtisch der Region 8 von den [Na- me, ASAG] und [Name, ASAG] ([…] bzw. […] der ASAG) gehaltene Präsentation sowie die verteilte vereinbarte Konditionenliste weiter, welche ihm ein zugelassener Händler der Mar- ken des VW-Konzerns gleichentags hatte zukommen lassen.128 49. Nach Aussage der AMAG leitete [Name, AMAG] die Präsentation am Morgen des
26. März 2013 [Name] ([…] AMAG IMPORT) weiter.129 [Name, AMAG] rief darauf gleichen- tags [Name] (Präsident des VPVW) an und ersuchte diesen um eine Stellungnahme zu die- ser Präsentation.130 Gegenüber [Name, AMAG] erklärte [Präsident des VPVW], er habe von dieser Präsentation keine Kenntnis gehabt, da er die Stammtischinitiative zur Verbesserung der Händlerrendite «delegiert» habe.131 Wie dem oben Gesagten entnommen werden kann (Rz 15 und 46), wurde die Aufgabe der Organisation und der Durchführung solcher Stammti- sche von den übrigen Vorstandsmitgliedern des VPVW übernommen. 50. Gleichentags forderte [Präsident des VPVW] die Vorstandsmitglieder des VPVW per E- Mail auf, «im Rahmen der Stammtische hinsichtlich der Rabatte keine Absprachen zu tätigen und keinen diesbezüglichen Druck aufzubauen».132 Er informierte die Vorstandsmitglieder, dass «in kartellrechtlicher Hinsicht keine Absprachen erfolgen [dürften], schon gar kein Druck erzeugt werden - das Niveau von unverbindlichen Informationen darf zwingend nicht verlas- sen werden».133 Auf diese Information des Präsidenten haben vier der beteiligten Vor- standsmitglieder wie folgt geantwortet:134 - [Name] (AMAG) erklärte, die Idee sei gewesen, dass alle [zugelassenen Händler der Marken des VW-Konzerns] mithelfen würden, «vorsichtig mit Rabatten umzugehen, denn es [gehe] um die Profitabilität von allen». Er habe während seines Stammti- sches gesagt, «dass falls Offerten auftauchen von AMAG RETAIL, welche diesen Korridor nicht berücksichtigen, Sie [ihm] diese doch bitte zustellen» sollten und dass «[v]on Zwang […] nicht die Rede sein [könne], sondern von Überzeugungsarbeit»;135 - [Name] (Garage Gautschi) merkte an, dass «die Durchführung des Stammtisches sehr begrüsst» und dass «das Thema Repo positiv aufgenommen» wurde. Die Teil-
125 Act. 41, S. 7; Act. 71, Rz 236–239. 126 Stellungnahme der [VW-Händler]. vom 27.9.2013: Act. 157. 127 Idem. 128 Act. 25. 129 Act. 40, S. 6. Vgl. auch E-Mail vom 26.3.2013 um 10:31 Uhr von [Präsident des VPVW] an die Vor- standsmitglieder des VPVW: Act. 26 und E-Mail vom 26.3.2013 um 10:56 Uhr von [Präsident des VPVW] an die Vorstandsmitglieder des VPVW: Act. 28. 130 Idem. 131 Act. 40, S. 6. 132 Act. 26. 133 Idem. 134 Act. 27. 135 Act. 27, S. 1.
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nehmer des Stammtisches seien alle einverstanden gewesen, hätten «aber z.T ein grosses Misstrauen dass es auch wirklich umgesetzt» werde. Um die Umsetzung des «Projekt Repo 2013» sicherzustellen, seien «die nachfolgenden Stammtische und die zu führenden Gespräche bei Verfehlungen unumgänglich und absolut Entschei- dend». Er habe auch die Erwartungshaltung der Einhaltung geäussert, jedoch keine Drohungen. [Garage Gautschi] meinte zudem: «Wie auch von [AMAG] erwähnt, wir müssen nun Ruhe bewahren, die Strategie so fortsetzen und Zeichen, bei welchen der Import uns versucht auszuspielen, sofort im Keime zu ersticken !! Wenn solche Aeusserungen gemacht werden, wollen wir Beweise !»;136 - [Name] (City-Garage) erwähnte, dass es auch bei seinen Stammtischen (Region 1 und 5) «eine positive Einstellung mit einem Schuss ‹Bedenken›» gab, sie «es» aber «alle versuchen» wollten. Hinzu komme, dass «wenn der Verkäufer 2% weniger Mar- ge geben» müsse, «auch bei ihm was mehr ‹hängen›» bleibe. Er müsse auch «nach- träglich bei 3 Betriebe[n] separat ein Gespräch führen, da diese nicht anwesend wa- ren». Als post scriptum fügte [City-Garage] noch ein: «Schade, dass es Betriebe gibt, die es nicht [wissen] um was es wirklich geht. Es geht um unsere eigene Zukunft und nicht die des Importeurs!»;137 - [Name] (Autoweibel) teilte mit, dass sein Stammtisch auch ein positives Feedback generiert habe. Es habe «einige Knacknüsse im Erreichen aller in [s]einem Verant- wortungsgebiet» gehabt, was er aber habe «delegieren oder selber erledigen» kön- nen. Er schrieb: «Das Thema Preisnachlässe haben wir diskutiert und alle waren sich einig dass wir endlich mehr Geld verdienen müssen, und jeder sich selber helfen muss, denn von Amag Import können wir keine Hilfe diesbezüglich erwarten. Ich ha- be die blauen Beispiele [die Offert Beispiele] gezeigt und gesagt Jeder könne sich dann beim Ausgang ein neutrales Blatt [die vereinbarte Konditionenliste] mitneh- men».138 [Autoweibel] war der Ansicht, dass sie zusätzlichen Strategien entwickeln sollten, um auch andere Mitbewerber «ins Boot zu holen».139 51. Am 2. April 2013 fasste die […] der AMAG, namentlich die [Name, AMAG] ([…] der AMAG), [Name, AMAG] und [Name, AMAG], den Beschluss, sich von den in der erwähnten Präsentation enthaltenen Aussagen zu distanzieren und das «Projekt Repo 2013» unverzüg- lich zu stoppen.140 52. Mit den Schreiben vom 2. April 2013 wurden alle autorisierten Handelspartner (Händ- ler, Vertriebspartner und Auslieferstellen) aller von AMAG vertretener Marken, alle AMAG RETAIL-Betriebe und die Vorstandsmitglieder des VPVW aufgefordert, «sich unter keinen Umständen an die Vorgaben der erwähnten Informationen und Präsentation zu halten und das «Projekt Repo 2013» in keiner Weise umzusetzen».141 53. Am 3. April 2013 verfasste und unterzeichnete [Präsident des VPVW] zudem ein Ab- mahn- und Informationsschreiben an alle Teilnehmer der VPVW-Stammtische, an denen ei- ne Präsentation betreffend «Projekt Repo 2013» gehalten wurde. Darin informierte er, dass die «im Rahmen dieser Stammtische vermittelten Informationen keinesfalls zwingenden Cha-
136 Act. 27, S. 2. 137 Act. 27, S. 4. 138 Mit «ein neutrales Blatt» ist die vereinbarte Konditionenliste gemeint. 139 Act. 27, S. 5. 140 Beschluss der […] der AMAG vom 2.4.2013 betreffend VPVW Stammtische: Act. 30. 141 Schreiben vom 2.4.2013 der [Name, AMAG] und [Name, AMAG] an die gesamte Vertriebsorgani- sation der AMAG Konzernmarken: Act. 31 (per E-Mail am 3.4.2013 um 7:58 Uhr versandt: Act. 36); Schreiben vom 2.4.2013 der [Name, AMAG] und [Name, AMAG] an die Vorstandmitglieder des VPVW: Act. 32 (vorab per E-Mail versandt: Act. 33); Schreiben vom 2.4.2013 von den [Name, AMAG] und [Name, AMAG] an die Geschäftsführer AMAG RETAIL: Act. 34.
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rakter haben, sondern jeder Händler nach wie vor frei in der Preissetzung resp. dem gewähr- ten Nachlass gegenüber dem Kunden ist. Es ist Ihrem Betrieb überlassen, den betriebswirt- schaftlichen Entscheid zu fällen, in welchem Umfang die Händlermarge im Einzelfall an den Kunden weitergeleitet werden soll»142. Dieses Schreiben wurde ebenfalls von [AMAG] an die Teilnehmer des Stammtisches vom 25. März 2015 per E-Mail versendet.143 A.3.7 Anwendung der vereinbarten Konditionenliste 54. Auf der vereinbarten Konditionenliste ist ihre Gültigkeit per 1. März 2013 angegeben.144 Da die Teilnehmer der Stammtische des VPVW eine Kopie der vereinbarten Konditionenliste entweder während dieser Anlässe oder per E-Mail nachträglich erhielten, ist davon auszuge- hen, dass die Umsetzung der Konditionen zumindest nach dem ersten Stammtisch am 18. März 2013 begann (Rz 46). 55. Aufgrund der vorliegenden Informationen musste die vereinbarte Konditionenliste aller- dings erst am Tag nach dem letzten Stammtisch, dem 27. März 2013, aktiv werden (Rz 31).145 Am 2. und 3. April 2013 zeigten sich die ersten Reaktionen seitens der AMAG und des VPVW-Präsidenten, um die Umsetzung des «Projekt Repo 2013» durch alle autorisier- ten Händler der Marken des VW-Konzerns und die Teilnehmer des VPVW-Stammtische zu unterbrechen.146 Am 3. April 2013 hat die AMAG ihre Selbstanzeige eingereicht147 und am
22. Mai 2013 hat das Sekretariat die Untersuchung gegen die AMAG und die Verfahrenspar- teien eröffnet148. Das heisst, dass die vereinbarte Konditionenliste nur zwischen dem 28. März und dem 3. April 2013 hat angewendet werden können, wovon die vier Tage zwischen
29. März und 1. April 2013 auf die Ostertage entfielen (also insgesamt drei Tage). Die betref- fende Wettbewerbsabrede wurde somit nur kurze Zeit umgesetzt. A.3.8 Die Vereinbarung von 2002 56. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung (Rz 93) erhielt das Sekretariat am 7. Juni 2013 per E-Mail eine Mitteilung von [Name] der [VW-Händler] in […] (nachfolgend: […]), in welcher dieser angab, dass Verträge zur Preisfestlegung bei AMAG konstante Praxis seien. Im Anhang der E-Mail übermittelte er ein Dokument aus dem Jahre 2002, welches eine Vereinbarung über Maximalpreisnachlässe zwischen den verschiedenen AMAG RETAIL-Betrieben, der City-Garage, der ASAG und anderen autorisierten Händlern der Marken des VW-Konzerns für den Vertrieb von Neufahrzeugen des Modells VW Phaeton zu sein scheint.149 Mit Auskunftsbegehren vom 11. September 2013 wurde der betreffende Händler um die Eingabe weiterer Informationen ersucht.150 Die Stellungnahme von [VW- Händler] folgte am 25. September 2013.151 Der Verkaufsvertrag für die Personenwagen der Marke Volkswagen sei am 31. Juli 2010 von AMAG gekündigt und danach der Computer von AMAG Informatik abgeholt worden.152 Aus diesem Grund könne er dem Sekretariat keine
142 Schreiben vom 3.4.2013 von [Präsident des VPVW] an die Teilnehmer der VPVW-Stammtische: Act. 35. 143 E-Mail vom 3.4.2013 von [AMAG] an die Teilnehmer des VPVW-Stammtisches vom 25. März 2015: Act. 37. 144 Vgl. Anhang 1. 145 Act. 17. 146 Siehe dazu Rz 51–53. 147 Siehe dazu Rz 89. 148 Siehe dazu Rz 90. 149 Vereinbarung Vertrieb VW Phaeton vom 7.6.2002: Act. 1; E-Mail von [VW-Händler] an das Sekre- tariat: Act. 66. 150 Act. 142. 151 Act. 152. 152 Act. 152, S. 1.
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weiteren Unterlagen betreffend einer Vereinbarung von Rabatten und Preisnachlässen zu- kommen lassen. Allerdings führte er aus, dass ab 1995 mit Wissen der AMAG IMPORT bei sämtlichen Treffen (Händlermeetings, Verkaufsdienstbesuche, Schulungen, persönlichen Gesprächen und anderen Treffen) auf die Rabattvorgabe von AMAG Zürich verwiesen und Betriebe, welche sich nicht daran hielten «als schwarze Schafe angeprangert und als Ra- battschleuder verschrien»153 wurden. Abgesehen vom dem Sekretariat zugestellten Doku- ment154, seien die Vorgaben jedoch ausschliesslich mündlich erfolgt und nie schriftlich ver- einbart worden.155 A.3.9 Vorbringen der Verfahrensparteien 57. Während der Einvernahmen (bzw. der Ergänzung zur Bonusmeldung der AMAG) wur- den die Parteien und die AMAG mit einigen Beweismitteln konfrontiert (Rz 94 f.). Die Partei- en und die AMAG konnten sich insbesondere bezüglich der vereinbarten Konditionenliste und der Präsentation156 äussern und dazu Stellung nehmen. 58. Zusammenfassend sagten die Garage Gautschi157, die Autoweibel158 und die City- Garage159 aus, dass sie mit der vorgelegten Präsentation lediglich die visuelle Darstellung einer Erst-Offerte vereinheitlichen wollten und sich dadurch Fehler beim Ausfüllen des Be- stellprogrammes vermeiden liessen. Ziel sei es gewesen, dass die Transparenz zwischen den verschiedenen Händlern durch einheitliche Darstellung der Konditionen für den Kunden verbessert werde, was sich zusätzlich rentabilitätssteigernd auswirke. 59. Die AMAG160 und die ASAG161 erkannten an, dass eine gemeinsame Konditionenliste im Rahmen des «Projekt Repo 2013» vereinbart wurde und dass die Präsentation an den Stammtischen des VPVW zur Verbreitung dieses Projekts genutzt wurde. Die Konditionenliste 60. [Name] (AMAG) und [Name] (ASAG) bestätigten, dass am 6. Februar 2013 ein Treffen stattgefunden hat, während diesem eine gemeinsame Konditionenliste erstellt und vereinbart wurde.162 [ASAG] stellte aber klar, dass er an diesem Treffen vom 6. Februar 2013 nicht teil- genommen habe.163 61. [Name] (Garage Gautschi) konnte sich nicht erinnern, ob er beim Treffen am
6. Februar 2013 anwesend war.164 Gemäss seiner Aussage führte er auch einen Stammtisch durch; er habe aber keine Liste bei seiner Präsentation gehabt.165 Zur Frage, ob die Adresse
153 Act. 152, S. 2. 154 Vereinbarung Vertrieb VW Phaeton vom 7.6.2002: Act. 1. 155 Act. 152, S. 2. 156 Den Parteien wurde die Präsentation Region 8 (Anhang 3) vorgehalten. 157 Einvernahmeprotokoll vom 12.6.2013 von [Garage Gautschi]: Act. 77, Ziff. 456–457, 462–463, 465, 471–472. 158 Einvernahmeprotokoll vom 17.6.2013 von [Autoweibel]: Act. 85, Ziff. 245–246, 282–287, 291–293, 303–304, 307, 313. 159 Einvernahmeprotokoll vom 20.6.2013 von [City-Garage]: Act. 88, Ziff. 347–349, 352–363, 385, 396, 413–414; Act. 95, Ziff. 155–156. 160 Protokollaussagen der AMAG vom 11.6.2013: Act. 71, Ziff. 175–177, 182–183, 230–231; Act. 40, S. 2–5 und Act. 41, S. 1–7; Act. 44, S. 1–3. 161 Act. 83, Ziff. 159 ff. und 270 ff. 162 Act. 71, Ziff. 175–177, 182–185; Act. 83, Ziff. 267–312. 163 Act. 83, Ziff. 267. 164 Act. 77, Ziff. 378. 165 Act. 77, Ziff. 365–369.
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[Name]@chauto.ch in der E-Mail von [AMAG] vom 4. März 2013166 (siehe Rz 30) seine sei, wollte [Garage Gautschi] keine Aussage machen.167 Auf die Frage allerdings, ob es eine ein- heitliche Konditionenliste gab, antwortete [Garage Gautschi]: «Nein, das war ja das Ziel».168 62. [Name] (Autoweibel) bestätigte, dass die mit der E-Mail von [AMAG] vom 4. März 2013 gesendete Konditionenliste (siehe Rz 30) seine Liste war, die er [AMAG] am
28. Februar 2013 geschickt hatte (siehe Rz 29).169 Gemäss seiner Aussage ist «[a]lles was wichtig ist, […] gelb markiert».170 [Autoweibel] führte weiter aus, dass er diese Liste an alle versandt habe, «um aufzuzeigen, dass [s]eine Darstellung übersichtlicher ist, besonders bei den Sondermodellen».171 Sie hätten am Treffen vom 6. Februar 2013 aber nicht um die ein- zelnen Positionen gefeilscht.172 [Autoweibel] halte zudem fest, dass die Händler die «emp- fohlenen Preisnachlässe» der Flottenkonditionenlisten «immer so» übernähmen, da sie auf die AMAG IMPORT angewiesen seien.173 63. [Name] (City-Garage) sagte aus, dass er sich nicht mehr an die E-Mail von [AMAG] vom 4. März 2013 und die gesendete Konditionenliste (Rz 30) erinnern könne.174 Die Präsentation 64. Den Parteien wurde während der Einvernahme die Präsentation Region 8175 vorgehal- ten.176 Sie hatten die Möglichkeit diese durchzublättern und Stellung zu den einzelnen Folien zu nehmen. 65. Alle Verfahrensparteien anerkannten, dass die Präsentation während den regionalen Stammtischen des VPVW von ihren jeweiligen Vertretern (den [AMAG], [Garage Gautschi], [ASAG], [Autoweibel] und [City-Garage]) gehalten wurde.177 66. Die Verfahrensparteien gaben einhellig an, dass die Präsentation von [Name] (Garage Gautschi) erstellt wurde und/oder dass sie diese von ihm per E-Mail erhalten haben.178 Auch [Garage Gautschi] gab zu, dass die Präsentation von ihm erstellt wurde.179 67. [Name] (AMAG) präzisierte zudem, dass die Beispiele in der Präsentation betreffend die Erst-Offerten (Preisnachlässe, Ablieferungspauschalen und Prämien) seines Wissens als «Screenshots» von den [Garage Gautschi] und [Autoweibel] eingefügt wurden.180 [Name] (Autoweibel) vertrat dagegen die Auffassung, dass die Offertendarstellungsbeispiele nur von
166 Act. 16. 167 Act. 77, Ziff. 382. 168 Act. 77, Ziff. 554–555. 169 Act. 85, Ziff. 242–243. 170 Act. 85, Ziff. 242. 171 Act. 85, Ziff. 245–246. 172 Act. 85, Ziff. 246–247. 173 Act. 85, Ziff. 247–250. 174 Act. 88, Ziff. 296, 300, 302. 175 Siehe Anhang 3. 176 Das Dokument «Vergleichstabelle der Präsentationen» (Anhang 4) stellt die korrespondierenden Folien der Präsentation (Anhang 2) zu der Präsentation Region 8 (Anhang 3) dar. 177 Act. 71, Ziff. 188–335 ([AMAG]); Act. 77, Ziff. 394–395, 397 ([Garage Gautschi]); Act. 83, Ziff. 317 ([ASAG]); Act. 85, Ziff. 268 ([Autoweibel]); Act. 88, Ziff. 311–321 ([City-Garage]). 178 Act. 71, Ziff. 193–194, 335 ([AMAG]); Act. 83, Ziff. 320–321 ([ASAG]); Act. 85, Ziff. 274–276 ([Au- toweibel]); Act. 88, Ziff. 376–379 ([City-Garage]). 179 Act. 77, Ziff. 551–553. 180 Act. 71, Ziff. 199–200.
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[Garage Gautschi] erstellt wurden.181 Mit Ausnahme von Folie 27 der Präsentation Region 8182 wurde dies auch von [Garage Gautschi] bestätigt183. 68. Betreffend den Inhalt der Präsentation184 unterscheiden sich die Positionen der Partei- en:185 - [Name] (Autoweibel) gab an, die Folien 3–6 und 17 nicht gezeigt zu haben. Folie 7 habe er abgeändert gezeigt. Die Folien 10–13, 19–23 und 31 habe er nicht gezeigt, aber erwähnt. Die Folien 24–30 habe er gezeigt, aber teilweise die Zahlen abgeän- dert. Er wisse jedoch nicht mehr, ob der unterste Satz auf Folie 26 auch in seiner Präsentation aufgeführt war.186 Folie 32 habe er mit Ausnahme des ersten Bullet- points gezeigt.187 [Autoweibel] erkannte jedoch an, dass die Präsentation für alle die gleiche war;188 - [Name] (Garage Gautschi) bestätigte, dass ihm die Präsentation bekannt sei; er habe jedoch nur einen Teil dieser Präsentation benutzt.189 Ausserdem seien ihm die Bullet- points 3 in Folie 32 und 4 in Folie 33 sowie der 4. Satz rechts in Folie 16 nicht be- kannt;190 - [Name] (City-Garage) sagte aus, dass ihm eine Präsentation verschickt wurde, er aber die vorgehaltene Präsentation nicht kenne.191 Er habe eine Präsentation beim Stammtisch gehalten, aber er habe dafür seine eigene Präsentation angefertigt.192 Er habe die Folie 24 nicht in seiner Präsentation gehabt, die Folie 26 und die Folien 30, 32 und 33 nicht gezeigt.193 Zudem habe er die Anmerkungen zu den «Offert- Beispielen», insbesondere diejenige in Folie 29, «generell nicht gezeigt»;194 - Bezüglich Bulletpoint 4 in der Folie 24 sagte [Name] (ASAG) aus, er habe die Zahlen der aufgeführten Ablieferungspauschalen abgeändert;195 - [Name] (AMAG) war der Auffassung, dass es keine unterschiedlichen Präsentationen gegeben habe.196 Erfolgreiche Umsetzung im 2004/2005
181 Act. 85, Ziff. 275–276. 182 Act. 77, Ziff. 421–422. 183 Act. 77, Ziff. 417–418. 184 Den Parteien wurde die Präsentation Region 8 (Anhang 3) vorgehalten (Rz 64). 185 Den Parteien wurde die Präsentation Region 8 (Anhang 3) vorgehalten. Das Dokument «Ver- gleichstabelle Präsentationen» (Anhang 4) bietet Übersicht über die jeweils korrespondierenden Foli- en der beiden Präsentationen (Präsentation [Anhang 2] und Präsentation Region 8 [Anhang 3]). 186 Act. 85, Ziff. 328. 187 Act. 85, Ziff. 270–276. 188 Act. 85, Ziff. 276. 189 Act. 77, Ziff. 394–395. 190 Act. 77, Ziff. 455 und 474. Vgl. auch Stellungnahme vom 3. Juli 2013 von der Garage Gautschi: Act. 98, S. 2. 191 Act. 88, Ziff. 311–318. 192 Act. 88, Rz 321. 193 Act. 88, Ziff. 325, 375 und 381; Act. 95, Ziff. 166. 194 Act. 88, Ziff. 367. 195 Act. 83, Ziff. 322 f. 196 Act. 71, Ziff. 189–190.
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69. Zur Frage, was die Passage «Man bedenke, dass dies im 2004/2005 schon einmal er- folgreich umgesetzt wurde!!» auf Folie 30 der Präsentation Region 8 bedeute, nahmen die Parteien wie folgt Stellung: - [Name] (AMAG) wies darauf hin, dass er zu diesem Punkt während seiner Präsenta- tion nichts gesagt habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt (im Jahr 2004/2005) noch nicht bei der AMAG RETAIL tätig gewesen. Nach seinen Kenntnissen habe es im Jahr 2004/2005 eine Umstellung des Rückvergütungssystems gegeben, die zur Folge hat- te, dass ein grösserer Teil dieser Rückvergütung nicht mehr fix sondern variabel war und dass die Festmarge demnach verkleinert wurde.197 Er ist zudem der Meinung, dass der Ersteller der Präsentation, [Garage Gautschi], mehr über diese Frage wis- se;198 - [Name] (Autoweibel) äusserte sich zu dieser Frage folgendermassen: «Das kam von AMAG Import. 2004/2005 bekamen wir alle neuen Verträge von der AMAG Import, die die Margenpolitik komplett geändert hat. Das ist unglücklich geschrieben. Wenn ich das so jetzt sehe. Die AMAG hat damals die Schweiz neu aufgeteilt. (Auf Anmer- kung beim Verlesen: AMAG haben die Markenvertretungen neu aufgeteilt und dadurch auch die Margen.) Die Margen wurden damals von 16% auf 10% gesenkt und wir, sprich jeder einzelne Händler, mussten unsere Preisnachlässe dementspre- chend anpassen. (Beim Verlesen des Protokolls: Dies ist nur ein Beispiel. Bei ande- ren Modellen waren die Senkungen anders.) Aus der Sicht der Händler war es keine ‹erfolgreiche› Umsetzung. Deswegen ist dies keine glückliche Formulierung»;199 - [Name] (Garage Gautschi) sagte aus, er wisse nicht, was diese Passage bedeute; er sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Vorstand gewesen und sie hätten auch wäh- rend der Präsentation nicht darüber gesprochen;200 - Gemäss eigener Aussage hatte [Name] (City-Garage) die Folie 30 nicht verwendet, weil sie ihm «nichts gesagt» habe, da er erst seit 2010 bei der City-Garage tätig sei und deswegen nicht wisse, was damit gemeint war;201 - [Name] (ASAG) sagte aus, dass er diese Aussage so auf der Folie erstmals zur Kenntnis genommen habe und sich demnach nicht dazu äussern könne.202 Vereinbarung von 2002 70. Die Verfahrensparteien wurden auch zur Vereinbarung von 2002 über die Preisnach- lässe für den Vertrieb von Neufahrzeugen des Modells VW Phaeton (Rz 56) befragt. Die [AMAG], [Garage Gautschi], [ASAG] und [City-Garage] antworteten, dass sie dieses Doku- ment nicht kennen würden.203 Nur [Autoweibel] gab zu, diese Vereinbarung nicht zum ersten Mal gesehen zu haben, aber er habe sie «direkt weggeworfen, weil […]».204 Preisführerschaft der AMAG 71. Die ASAG, die Autoweibel, die City-Garage und die Garage Gautschi machten gel- tend, die AMAG habe eine führende Rolle in der allfälligen Absprache gespielt, da sie hohe
197 Act. 71, Ziff. 326–333. 198 Act. 71, Ziff. 335. 199 Act. 85, Ziff. 356–364. 200 Act. 77, Ziff. 541–542. 201 Act. 96, Ziff. 162–168. 202 Act. 83, Ziff. 388. 203 Act. 71, Rz 340; Act. 77, Rz 547; Act. 83, Rz 391–392; Act. 96, Rz 171–172. 204 Act. 85, Ziff. 367 f.
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Marktanteile besitze und ihr ausserdem die Preisführerschaft zukomme.205 Insbesondere machten diese Parteien geltend, dass die AMAG 60 % des Verkaufs von Neuwagen der Marken des VW-Konzerns kontrolliere und dass die interne Konditionenliste der AMAG mit der angeblich vereinbarten Konditionenliste übereinstimme.206 Die interne Konditionenliste der ASAG 72. Die ASAG behauptete, dass sie ihre eigene Konditionenliste umgesetzt habe, die an- geblich vereinbarte Konditionenliste sei für sie nicht relevant207 und der Wettbewerb habe im vollen und ganzen Ausmass gespielt.208 Um diesen Umstand nachzuweisen, legte sie ihre eigenen Konditionenlisten vom 1. und 2. Quartal 2013 sowie die Listen der effektiv abge- schlossenen Verkaufsverträge von Neuwagen der Marken des VW-Konzerns während des Zeitraums von 4. März bis 14. April 2013 vor.209 Nach der Ansicht der ASAG unterscheiden sich die eigenen Listen von der angeblich vereinbarten Konditionenliste. Dies hätte zur Fol- ge, dass die von ASAG gewährten Rabatte an die Endkunden im Zeitraum zwischen 4. März und 14. April 2013 nicht den vereinbarten Preisnachlässen entsprachen.210 A.3.10 Würdigung der Beweismittel und der Vorbringen der Verfahrensparteien 73. Aufgrund der Würdigung sämtlicher Beweismittel211 wird Folgendes festgestellt: Ad Konditionenliste 74. Am 6. Februar 2013 trafen sich die [AMAG], [Garage Gautschi], [Autoweibel] und [City- Garage] (Rz 26, 60–62). Während diesem Treffen wurde eine Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen zur Abgabe der Erst-Offerten für Neu- fahrzeuge der Marken des VW-Konzerns vereinbart (Rz 20 ff., 26 ff., 60). Dies war – gemäss Aussage von [Garage Gautschi] – zumindest Ziel dieses Treffens (Rz 61). 75. Die Aussagen einiger Parteien, wonach es ihnen nur um die «visuelle Darstellung» ei- ner Erst-Offerte oder eine übersichtlichere Aufbereitung eigener Konditionenlisten ging (Rz 58 und 62), treffen nicht zu. Nach der E-Mail Korrespondenz vor (Rz 23) und nach dem Tref- fen vom 6. Februar 2013 (siehe die Fussnoten zur Rz 26 ff.), insbesondere dem E-Mail Aus- tausch zwischen dem 23. und 24. Januar 2013212 und zwischen dem 5. und 6. März 2013213, sowie dem Inhalt der Präsentation (Rz 38), insbesondere den Folien 14 bis 16 betreffend die Gründe und die Massnahmen des «Projekt Repo 2013» (Rz 39–41), steht ohne Zweifel fest, dass sich die Parteien und die AMAG über die Vereinbarung und die Umsetzung von ge- meinsamen Preisnachlässen und Ablieferungspauschalen abgesprochen hatten.
205 Stellungnahme vom 5.12.2013 der City-Garage: Act. 198, S. 2; Stellungnahme vom 11.12.2013 der Autoweibel: Act. 200, S.1; Stellungnahme City-Garage vom 28.2.2014: Act. 215, S. 2; Stellungnahme Autoweibel vom 18.6.14: Act. 259, S. 2; Stellungnahme vom 19.6.2014 der Garage Gautschi: Act. 260, S. 4–5; Stellungnahme vom 20.6.2014 der City-Garage: Act. 261, S. 3–4; Stellungnahme vom 20.6.2014 der ASAG: Act. 263, S. 3–4. 206 Idem. 207 Act. 83, Rz 295–300, 303–307, 311–312, 331–334, 343. 208 Gesuch vom 27.3.2014 der ASAG zur Zusammenfassung der geschwärzten Passagen: Act. 223, S. 2. 209 Act. 223, Beilagen. 210 Act. 223, Beilage: Verkaufsverträge. 211 Zu beweisrechtlichen Fragen, insbesondere zur Beweiswürdigung und zum Beweismass, wird auf die Ausführungen in RPW 2013/4, 554 ff. Rz 149 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich verwiesen. 212 Act. 8. 213 Act. 17.
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76. Die optische Darstellung von Erst-Offerten oder eigenen Konditionenlisten war dage- gen weder in der genannten Korrespondenz noch in der Präsentation bei den Stammtischen Thema. Im Gegenteil strebten die Parteien vielmehr die Umsetzung eines abgestimmten Ra- battverhaltens an, wonach die Preisnachlässe auf ein einheitliches Niveau reduziert werden sollten, um die Marge der Händlerbetriebe zu verbessern.214 Dies zeigt sich etwa auch aus den folgenden Passagen der Präsentation: «Preisrepositionierung als Chance»215, «Dies [d.h. die Rabattsenkung] ist die einzige Stellschraube um den Deckungsbetrag sofort und nachhaltig zu steigern»216, «Die aufgeführten Konditionen werden angewandt auf der soge- nannten ‹Erst-Offerte› und werden als Preisnachlass bzw. Flotten Rabatte ausgewiesen»217, «In diesen Feldern [der Erst-Offerte] werden zwingend diejenigen Werte eingesetzt, welche auf der Konditionenliste definiert sind !!! ohne Ausnahmen!!»218, «Bei einer Senkung der Konditionen von 2% entspricht dies Mehreinnahmen von ca. Fr. 75'000.- pro 100 Einhei- ten»219. 77. Die Passage «‹Alle› müssten sich an die Offertdarstellung ab Repo halten» auf Folie 17 der Präsentation bezieht sich somit auf die in Folie 10 der Präsentation angegebenen Grundsätze. Wie oben ausgeführt (Rz 45), erforderte das «Projekt Repo 2013» vor allem die Anwendung der vereinbarten Konditionen auf der Erst-Offerte, auf der die Konditionen (als Preisnachlass bzw. Flottenrabatte) klar ausgewiesen werden mussten. Durch die konse- quente Ausweisung der Konditionen sollte sichtbar werden, für welche Positionen wie viel Rabatt gewährt wurde.220 78. Zu den Vorbringen der ASAG (Rz 72), wonach ihre eigenen Konditionen von denjeni- gen in der vereinbarten Konditionenliste abweichen, ist Folgendes zu sagen: - Die interne Konditionenliste der ASAG (nachfolgend: interne Konditionenliste)221 ist mit «Verkäufernachlassliste» betitelt. Es handelt sich um eine Vorgabe für das Ver- kaufspersonal, anhand dieser es den effektiven Verkaufspreis festlegt. […].222 [ASAG] erläuterte die Funktion dieses […] folgendermassen: «Es gibt Modelle, wo wir […] Rabatt geben und es gibt andere Modelle, wo wir […] Rabatt geben bis z.B. 8 % je nach Modell. Der Verkäufer kann bis zur definierten Höhe gehen. Alles was darüber hinausgeht, bedarf der Zustimmung durch den Verkaufsleiter, was auch mehr als 8 % sein kann. Der Verkäufer führt die Verhandlungen und dann gibt es eine erste Offer- te. Es liegt dann in der Verantwortung des Verkäufers wie viel Rabatt er geben möch- te. […]. […]»223. Die in den […] enthaltenen Prozentsätze für Preisnachlässe sind meist entweder gleich wie oder tiefer als die Zahlen der vereinbarten Konditionenliste für die betroffenen Modelle pro Marke.224 […].225 Ein solches […] führt dazu, dass sich das Verkaufspersonal gehalten sieht, in der Erst-Offerte […] ([…]) aufzuführen, um im Hinblick auf die, insbesondere im Autogewerbe durchaus üblichen, weiteren Ver- tragsverhandlungen überhaupt noch […] und sich beim effektiven Vertragsschluss […]. Der Umstand, dass […], zeigt, dass die interne Konditionenliste der ASAG die
214 Act. 5. Vgl. auch Act. 8, 9 und 19. 215 Act. 22, Folie 14. 216 Act. 19, Beilage 1, Folie 3. 217 Act. 19, Beilage 1, Folie 10. 218 Act. 19, Beilage 1, Folie 12. 219 Act. 19, Beilage 1, Folie 16. 220 Act. 19, Beilage 1, Folie 10 und 15. 221 Verkäufernachlasslisten 2013 vom 12.2.2013, 12.3.2013 und 23.5.2013: Act. 223, S. 6 ff. 222 Idem. Vgl. auch Act. 83, Rz 133–146. 223 Act. 83, Rz 133–153. 224 Ausnahmen bilden die Modelle VW NF Amarok, Crafter und Skǒda Superb. 225 Vgl. Verkäufernachlassliste 2013 ab 12.3.2013 (interne Konditionenliste): Act. 223, S. 6, […].
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maximalen Preisnachlässe für Erst-Offerten der vereinbarten Konditionenliste befolg- te. - Die minimalen Ablieferungspauschalen betragen in der internen Konditionenliste für die Modelle der vereinbarten Konditionenliste zwischen CHF […].- und […].-, also CHF […].- mehr als in der vereinbarten Konditionenliste aufgeführt. Dies entspricht auch dem Inhalt von Folie 24 der Präsentation Region 8, die von den [Name, ASAG] und [Name, ASAG] gehalten wurde226 und der Aussage von [ASAG], wonach er die Zahlen in dieser Folie abgeändert hatte. Dies zeigt, dass die Ablieferungspauschalen der internen Konditionenliste der ASAG die minimalen Ablieferungspauschalen der vereinbarten Konditionenliste einhielten. - In der Liste der effektiv abgeschlossenen Verkaufsverträge während des Zeitraums vom 4. März bis 14. April 2013 sind nur die gesamten Rabatte, die den Kunden ge- währt wurden, nicht jedoch die Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen für die Erst-Offerte ausgewiesen, welche Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind. 79. Es ist somit entgegen der oben dargelegten Ansicht der ASAG (Rz 72) festzuhalten, dass die interne Konditionenliste sich von der vereinbarten Konditionenliste nicht unterschei- det, da die Ablieferungspauschalen und die Preisnachlässe […] der internen Konditionenlis- te, welche für die ersten Verhandlungen gelten, den maximalen Preisnachlässen und den minimalen Ablieferungspauschalen für die Erst-Offerte der vereinbarten Konditionenliste ent- sprechen. Ad Präsentation 80. Die Präsentation wurde von [Name] (Garage Gautschi) erstellt (Rz 66) und der Inhalt der Präsentation war für alle gleich.227 Die letzte Version der Präsentation versendete [Gara- ge Gautschi] am 13. März 2013, als Basis für die Stammtische, an die [Name] (AMAG), [Name] (City-Garage), [Name] (ASAG) und [Name] (Autoweibel) (Rz 34).228 81. Den Parteien und der AMAG wurde während den Einvernahmen (bzw. der Ergänzung zur Bonusmeldung der AMAG) die Präsentation Region 8229 vorgehalten, welche an den Stammtischen der [Name, ASAG] und [Name, ASAG] gezeigt wurde und von [Name] ([…] VW PW der AMAG) an [Name] ([…] VW PW der AMAG) per E-Mail am 20. März 2013 wei- tergeleitet wurde (Rz 48). Die Präsentation Region 8 stimmt im Wesentlichen mit der Präsen- tation (Region Mittelland)230 überein:231 Die Folien 2 («Gründe für dieses Projekt»), 3 («Massnahmen um Zerfall der Rentabilität zu stoppen»), 4 («Konditionen pro Marke»), 5–9 («Anpassungen pro Marke»), 10 («Offertdar- stellung/Ablieferungspauschale»), 11–15 («Offert Beispiele»), 16 («Auswirkungen»), 17 («Spielregeln») und 18 («Nächstes regionale Treffen») der Präsentation sind der Kern des «Projekt Repo 2013» und entsprechen, abgesehen von kleinen Formulierungsänderungen232 und den Ablieferungspauschalen233, den Folien 15–16, 18–23, 24–30 und 32–33 der Präsen- tation Region 8. Die Präsentation Region 8 wurde lediglich um zusätzliche Folien betreffend
226 Act. 22, Folie 24. 227 Act. 85, Ziff. 276; Act. 71, Ziff. 189–190. 228 Act. 19. 229 Act. 22. 230 Act. 19, Beilage 1 (Anhang 2). 231 Siehe Anhang 4. 232 Präsentation Region 8, Folien 16, 32, 33. 233 Präsentation Region 8, Folie 24.
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die Organisation des VPVW234 und die Händlerzufriedenheitsumfrage VPVW 2012235 er- gänzt. 82. Aus den Aussagen von [Autoweibel] (Rz 68) lässt sich feststellen, dass seine Präsen- tation derjenigen von [Garage Gautschi] (Anhang 2) entspricht: Er habe zwar einige Folien nur erwähnt und teilweise (bei den «Offert Beispielen») die Zahlen abgeändert, die Folien 2– 4 und 10–18 der Präsentation jedoch gänzlich unverändert gezeigt. 83. Die Aussagen von [Garage Gautschi] betreffend den Inhalt der Präsentation (Rz 68) sind nicht glaubwürdig, da er als Ersteller der Präsentation (Rz 66) nicht glaubhaft deren In- halt bestreiten kann. 84. Gemäss eigener Aussage (Rz 68) präsentierte [City-Garage] nur die Gründe des Pro- jekts, die Konditionen und «Offert Beispiele», ohne die Grundsätze für die Umsetzung und die Auswirkungen (Folien 10 und 16–18 der Präsentation) zu erklären. In diesem Fall wäre seine Präsentation unvollständig und für die Teilnehmer des Stammtisches schwer verständ- lich gewesen. Erstaunlicherweise schien es für [City-Garage] jedoch wichtig zu sein, dass auch die kleineren Betriebe die Spielregeln (diejenigen auf Folie 17 der Präsentation) einhal- ten würden.236 Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb [City-Garage] vom Inhalt der Prä- sentation hätte abweichen wollen. Ohne Folien 10 und 16–18 der Präsentation wären Be- deutung und Ziele des «Projekt Repo 2013» nur schwer fassbar gewesen. Aus diesen Grün- den ist die Aussage von [City-Garage], nach welcher er Folien 10 und 16–18 nicht in seiner Präsentation gehabt bzw. nicht gezeigt hat, nicht glaubwürdig. Darüber hinaus bleibt, selbst wenn diese Aussage der Wahrheit entspräche, die Tatsache, dass [City-Garage] plante, die vereinbarte Konditionenliste an die Teilnehmer des Stammtisches zu versenden oder abzu- geben (Rz 46).237 Ad Allfällige Vereinbarungen in den Jahren 2002 und 2004/2005 85. Die Vereinbarung von 2002 über die Preisnachlässe für den Vertrieb von Neufahrzeu- gen des Modells VW Phaeton (Rz 56) und die Passage «Man bedenke, dass dies im 2004/2005 schon einmal erfolgreich umgesetzt wurde!!» in der Folie 16 der Präsentation scheinen darauf hinzudeuten, dass (teilweise zwischen den gleichen beteiligten Unterneh- men) schon in der Vergangenheit möglicherweise Absprachen über Konditionen bestanden haben. Das Sekretariat hat in diesem Zusammenhang zusätzliche Ermittlungen durchge- führt: Einerseits wurde [Name] ([VW-Händler]), der Anzeigende der Vereinbarung 2002 (Rz 56), diesbezüglich um die Eingabe weiterer Informationen ersucht (Rz 56). Insbesondere wurde er gebeten, weitere Dokumente betreffend die Vereinbarung von Rabatten für den Verkauf von Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzerns einzureichen238. Anderseits wur- den die Parteien und die AMAG während der Einvernahme (bzw. der Ergänzung zur Bonus- meldung) ausdrücklich über die Vereinbarung 2002 (Rz 70) und die Passage in der Präsen- tation betreffend den Jahren 2004 und 2005 (Rz 69) befragt. Diese Ermittlungen konnten je- doch die Hinweise bezüglich Absprachen über Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen weder in den Jahren 2002 und 2004/2005 noch in den nachfolgenden Jahren erhärten (Rz 56, 69, 70). Ad Preisführerschaft der AMAG und Rolle der Garage Gautschi 86. Die Tatsache, dass AMAG möglicherweise über hohe Marktanteile und die Preisfüh- rerschaft verfügt (Rz 71), kann nicht ohne weiteres mit einer führenden Rolle beim vorgewor- fenen Verhalten gleichgesetzt werden. Im vorliegenden Fall bestehen in Bezug auf den un-
234 Präsentation Region 8, Folien 3–8. 235 Präsentation Region 8, Folien 9–13. 236 Act. 17, S. 2. 237 Act. 17, S. 1. 238 Act. 142, S. 2.
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tersuchten Sachverhalt keine Hinweise für eine anstiftende oder eine führende Rolle der AMAG.239 87. Im Gegenteil gilt es darauf hinzuweisen, dass ein grosser Teil des «Projekt Repo 2013» von der [Garage Gautschi] vorbereitet und organisiert wurde. So hatte [Garage Gaut- schi] die Diskussion während der VW PW MVR-Tagung und die Idee des «Projekts Repo 2013» für die anderen Teilnehmer zusammengefasst (Rz 19 f.), die Teilnehmer angehalten, sich zu engagieren und mitzuziehen (Rz 21, 23) und ihnen die Terminvorschläge für die ge- meinsame Besprechung (u.a. auch den 6. Februar 2013) unterbreitet (Rz 24). [Garage Gaut- schi] schlug ausserdem vor, weitere wichtige Händler zur Teilnahme am «Projekt Repo 2013» einzuladen (Rz 25). Er sorgte auch dafür, [Name] (ASAG), der am Treffen vom
6. Februar 2013 abwesend war, über die vereinbarte Konditionenliste und das weitere Vor- gehen zu informieren (Rz 26). Dies wurde auch durch die Aussagen von [ASAG] bestätigt: «[Garage Gautschi], war es glaube ich, der mir erklärt hat was das Projekt Repo ist»240. [Ga- rage Gautschi] ist ausserdem der Autor der Präsentation (Rz 34 ff. und 66), was ihn als wich- tigen Urheber des «Projekt Repo 2013» auszeichnet. 88. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die Verfahrensparteien und die AMAG über eine gemeinsame Rabattpolitik einigten (siehe A.3.2), dass sie an- schliessend eine gemeinsame Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen zur Abgabe der Erst-Offerte für Neufahrzeuge der Marken des VW- Konzerns vereinbarten (siehe A.3.3) und dass sie zur Umsetzung des abgestimmtes Rabatt- verhaltens die regionalen Stammtische des VPVW durchführten und die Präsentation «Pro- jekt Repo 2013» hielten (siehe A.3.4). A.4 Verfahren A.4.1 Die Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG 89. Am 3. April 2013 reichte AMAG eine Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG241 beim Sekretariat ein.242 In der Folge wurde die Selbst- anzeige mit Eingaben vom 4. April 2013243, 18. April 2013244 und 25. April 2013245 ergänzt und es wurde Beweismaterial übergegeben246. A.4.2 Die Untersuchungseröffnung 90. Gestützt auf die Informationen und die Ausführungen der Selbstanzeigerin sowie nach der Prüfung der Beweismittel eröffnete das Sekretariat am 22. Mai 2013 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend den Vertrieb von Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzerns gegen AMAG, ASAG, Autowei- bel, City-Garage und Garage Gautschi.
239 Vorabverfügung vom 8.8.2014 der WEKO: Act. 289, S. 6 4. Lemma. 240 Act. 83, Rz 279 f. 241 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5). 242 Act. 38. 243 Act. 40. 244 Act. 41. 245 Act. 44. 246 Act. 2–37.
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91. Am gleichen Tag versandte das Sekretariat Eröffnungsschreiben an die genannten Gesellschaften.247 92. Die Eröffnung der Untersuchung gab das Sekretariat mittels amtlicher Publikation am
4. Juni 2013 im Bundesblatt248 und am 5. Juni 2013 im Schweizerischen Handelsamtsblatt249 bekannt. Die 30-tägige Frist zur Anmeldung einer Verfahrensbeteiligung nach Art. 28 Abs. 2 KG verstrich ohne eine Anmeldung weiterer Parteien. 93. Die Öffentlichkeit wurde am 23. Mai 2013 mit einer Pressemitteilung über die Eröffnung der Untersuchung informiert.250 A.4.3 Der weitere Gang der Untersuchung 94. Vom 11. Juni bis 2. Juli 2013 wurden vom Sekretariat folgende Personen einvernom- men: [Name] (AMAG), am 11. Juni 2013,251 in Form einer mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige; [Name] (Garage Gautschi), am 12. Juni 2013;252 [Name] (ASAG), am 17. Juni 2013;253 [Name] (Autoweibel), am 17. Juni 2013;254 [Name] (City-Garage), am 20. Juni 2013255 und 2. Juli 2013256. 95. Während den Einvernahmen wurden den Einvernommenen Beweismittel (insbesonde- re die vereinbarte Konditionenliste, die Präsentation Region 8 und die E-Mail-Korrespondenz bezüglich des «Projekt Repo 2013»)257 vorgelegt und gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Im Anschluss an die Einvernahmen hat das Sekretariat die Parteien gefragt, ob sie grundsätz- lich am Abschluss einer EVR interessiert wären. Um den Parteien eine konkretere Vorstel- lung zu Umfang und Inhalt einer solchen Regelung aus Sicht des Sekretariates zu geben, wurde ihnen ein erster Entwurf, basierend auf dem damaligen Kenntnisstand, vorgelegt.258 Der Inhalt dieses Dokumentes war weder für die Parteien noch für das Sekretariat zum Zeit- punkt der Übergabe bindend. 96. Am 24. Juni 2013 bekundete die Selbstanzeigerin Interesse an einer EVR gemäss Art. 29 KG unter der Bedingung, dass ihr keine Sanktion auferlegt werde.259 Autoweibel und Garage Gautschi teilten dem Sekretariat, dass sie derzeit nicht bereit seien, eine EVR abzu-
247 Act. 46, 49–52. 248 Bekanntmachung der Wettbewerbskommission vom 4. Juni 2013, BBl 2013 3469. 249 Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) vom 5.6.2013, Nr. 7213902. 250 Act. 54. 251 Act. 71. 252 Act. 77. 253 Act. 83. 254 Act. 85. 255 Act. 88. 256 Act. 96. 257 Act. 1, 4, 5, 6, 14, 16, 17, 20–22. 258 Act. 72, 78, 84, 86, 89. 259 Act. 88.
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schliessen.260 ASAG und City-Garage äusserten sich in diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht.261 97. Das Sekretariat forderte die Parteien am 11. Juli 2013 auf, ihre Eingaben sowie die Protokolle um allfällige Geschäftsgeheimnisse zu bereinigen.262 AMAG263 und Autoweibel264 bezeichneten diese daraufhin. 98. Die durch ASAG, City-Garage und Garage Gautschi als Geschäftsgeheimnisse be- zeichneten Passagen deckten sich teilweise nicht mit der Einschätzung des Sekretariates. In der Folge fand ein mehrmaliger Schriftenwechsel zwischen dem Sekretariat und den betref- fenden Parteien statt, bei dem das Sekretariat schliesslich den Erlass einer Zwischenverfü- gung gemäss Art. 23 Abs. 1 KG ankündigte, sollten sich die Parteien nicht mit der Auffas- sung des Sekretariates einverstanden erklären.265 Hinsichtlich der bestrittenen Passagen verzichteten ASAG, City-Garage und Garage Gautschi in der Folge darauf, an deren Qualifi- kation als Geschäftsgeheimnisse festzuhalten.266 99. Aufgrund der dem Sekretariat vorliegenden Unterlagen sowie den Parteiaussagen rich- tete das Sekretariat am 11. Juli 2013 ein Auskunftsbegehren an [Name], Präsident des VPVW.267 Darin forderte es diesen dazu auf, die Protokolle der Vorstandssitzungen des VPVW ab dem Jahr 2004 einzureichen. In der Folge reichte der Präsident des VPVW nach einer Fristerstreckung268 am 22. August 2013 die bei ihm vorliegenden Vorstandssitzungs- protokolle für den Zeitraum 2004 bis 2013 ein269.
100. Mit Schreiben vom 26. August 2013 forderte das Sekretariat den Präsidenten des VPVW auf, die eingereichten Unterlagen um zusätzliche Auskünfte und Dokumente zu er- gänzen.270 Die Stellungnahme von [Präsident des VPVW] erfolgte nach einer Fristerstre- ckung271 am 9. Oktober 2013.272
101. Daraufhin richtete das Sekretariat am 11. September 2013 Auskunftsbegehren an die [VW-Händler], die [VW-Händler] und die [VW-Händler] (Rz 14 f.).273 Mit Schreiben von 23.,
26. und 27. September 2013 nahmen die betroffenen Unternehmen Stellung.274
260 Act. 97, 98. 261 Act. 92, 93. 262 Anträge vom 11.7.2013 zur Bereinigung von Geschäftsgeheimnissen: Act. 99–103. 263 Eingaben vom 27.7.2013 und 12.8.2013 der AMAG zur Bereinigung von Geschäftsgeheimnissen: Act. 119, 125. 264 Eingaben vom 16.8.2013 und 22.8.2013 der Autoweibel zur Bereinigung von Geschäftsgeheimnis- sen: Act. 127, 130. 265 Schreiben des Sekretariates betreffend Geschäftsgeheimnisse: Act.155 und Act. 193 (ASAG); Act. 201 und 204 (City-Garage), Act. 161 (Garage Gautschi). 266 Schreiben der Parteien betreffend Qualifikation von Geschäftsgeheimnissen: Act. 202 (ASAG), Act. 206, 221 (City-Garage), Act. 175 (Garage Gautschi). 267 Auskunftsbegehren vom 11.7.2013 des Sekretariates an den Präsidenten des VPVWs: Act. 104. 268 Fristerstreckungsgesuch vom 23.7.2013 des VPVW: Act. 113; Fristerstreckung vom 24.7.2013: Act. 115. 269 Eingabe vom 22.8.2013 des VPVW: Act. 129. 270 Auskunftsbegehren vom 26.8.2013 an den Präsidenten des VPVW: Act. 131. 271 Fristerstreckungsgesuch vom 20.9.2013 des VPVW: Act. 148; Fristerstreckung vom 24.9.2013: Act. 151. 272 Stellungnahme vom 9.10.2013 des VPVW: Act. 168. 273 Auskunftsbegehren vom 11.9.2013 an der [VW-Händler], [VW-Händler], [VW-Händler]: Act. 139– 143. 274 Act. 149, 154 und 157.
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102. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 gewährte das Sekretariat den Parteien und der AMAG Akteneinsicht und machte sie darauf aufmerksam, dass die Protokollaussagen nur beim Sekretariat einsehbar seien.275 Gleichzeitig stellte es den Parteien und der AMAG den bisherigen Untersuchungsstand und ein erstes (vorläufiges) Beweisergebnis zu, um ihnen im Hinblick auf den allfälligen Abschluss einer EVR eine konkrete Stellungnahme zu ermögli- chen. Zu diesem Zweck wurde dem betreffenden Schreiben nochmals ein Entwurf einer EVR beigelegt. Das Sekretariat forderte die Parteien und die AMAG auf, bis zum
5. November 2013 zu diesem Vorschlag und dem vorläufigen Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
103. Von der Möglichkeit einer persönlichen Einsichtnahme in die Protokollaussagen der Selbstanzeigerin vor Ort machten in der Folge City-Garage am 21. Oktober 2013276, ASAG am 22. Oktober 2013277, Garage Gautschi am 23. Oktober 2013278 sowie Autoweibel am
29. Oktober 2013279 Gebrauch.
104. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013280 wiederholte die AMAG ihr Interesse am Ab- schluss einer EVR, unter der Bedingung, dass ihr, als Selbstanzeigerin, keine Sanktion auf- erlegt werde. Die Bereitschaft (zum Abschluss einer EVR) bestehe auch dann, falls andere Verfahrensparteien sich nicht bereit erklären sollten, ihrerseits auch eine solche abzuschlies- sen.281
105. Mit Schreiben vom 1. November 2013282 beantragte die City-Garage eine Fristerstre- ckung von 30 Tagen zur Stellungnahme zum vorläufigen Beweisergebnis und zum Ab- schluss einer EVR. Mit Schreiben vom 4. November 2013283 ersuchte die Autoweibel um ei- ne Fristerstreckung von 30 Tagen bis zum 5. Dezember 2013. Mit Schreiben vom
4. November 2013284 stellte die ASAG ein Fristerstreckungsgesuch von 21 Tagen bis zum
26. November 2013. Die Garage Gautschi ersuchte mit Schreiben vom 5. November 2013285 um Fristerstreckung bis zum 3. Dezember 2013. Die Fristerstreckungsgesuche dieser Ver- fahrensparteien wurden bewilligt.286
106. Die Stellungnahmen zum vorläufigen Beweisergebnis und zum Abschluss einer EVR von ASAG,287 Garage Gautschi,288 und City-Garage289 gingen fristgemäss beim Sekretariat ein. Die Autoweibel reichte die Stellungnahme nach Gewährung einer Nachfrist290 am 11. Dezember 2013 ein.291 Mit ihren Stellungnahmen lehnten die Parteien den Abschluss einer EVR in der im Schreiben vom 8. Oktober 2013 vom Sekretariat dargelegten Form ab, ohne allerdings dem Sekretariat einen eigenen konkreten Vorschlag für eine solche Lösung zuzu-
275 Schreiben vom 8.10.2014 des Sekretariats: Act. 163–167. 276 Terminbestätigung vom 11.10.2013 der City-Garage: Act. 170. 277 Terminbestätigung vom 11.10.2013 der ASAG: Act. 171. 278 Terminbestätigung vom 14.10.2013 der Garage Gautschi: Act. 172. 279 Terminbestätigung vom 14.10.2013 der Autoweibel: Act. 173. 280 Schreiben vom 30.10.2013 der AMAG: Act. 184. 281 Act. 184. 282 Fristerstreckungsgesuch vom 1.11.2013 der City-Garage: Act. 185. 283 Fristerstreckungsgesuch vom 4.11.2013 der Autoweibel: Act. 186. 284 Fristerstreckungsgesuch vom 4.11.2013 der ASAG: Act. 187. 285 Fristerstreckungsgesuch vom 5.11.2013 der Garage Gautschi: Act. 189. 286 Fristerstreckungen vom 5.11.2013: Act. 190–193. 287 Stellungnahme vom 26.11.2013 der ASAG: Act. 194. 288 Stellungnahme vom 3.12.2013 der Garage Gautschi: Act. 196. 289 Stellungnahme vom 5.12.2013 der City-Garage: Act. 198. 290 Ablehnung der Fristerstreckung vom 5.12.2013: Act. 199. 291 Stellungnahme vom 11.12.2013 der Autoweibel: Act. 200.
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stellen. Hingegen teilten alle Parteien ihre Bereitschaft mit, im Rahmen der Untersuchung mit dem Sekretariat zu kooperieren. 292 A.4.4 EVR und Vorabverfügung
107. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 informierte die City-Garage das Sekretariat, dass sie sich hinsichtlich einer EVR «mit den anderen Verfahrensparteien austauschen [werde], um das weitere Vorgehen abzuklären».293
108. Am 11. Februar 2014 teilte das Sekretariat den Parteien mit, dass sich bis zum damali- gen Zeitpunkt einzig die AMAG mit ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 8. Okto- ber 2013 bereit erklärt hatte, eine EVR abzuschliessen.294 Zudem informierte das Sekretariat die Parteien darüber, dass es, falls es von ihnen keine entsprechende Mitteilung erhalte, mit der AMAG über eine EVR verhandeln und (nach allfällig erfolgreichen Verhandlungen) das Verfahren gegen diese abschliessen werde während gegen die verbleibenden Verfahrens- parteien das ordentliche Verfahren fortgeführt würde.295 Die Autoweibel, City-Garage und die Garage Gautschi haben die Gespräche betreffend die EVR bestätigt, aber keinen konkreten Vorschlag zum Abschluss einer solchen eingereicht.296 Die ASAG äusserte sich dazu nicht.
109. Folglich kann festgehalten werden, dass die City-Garage, die ASAG, die Autoweibel und die Garage Gautschi alle Entwürfe einer EVR des Sekretariates ablehnten, ohne selbst konkrete Vorschläge für eine einvernehmliche Lösung einzureichen. Nur die AMAG machte von der Möglichkeit zum Abschluss einer EVR Gebrauch.
110. Nach erfolgten Verhandlungen schloss das Sekretariat am 16. April 2014 mit der AMAG eine EVR ab.297 Da die AMAG sich von Anfang an zu einer einvernehmlichen Lösung bereit erklärt hatte, wäre es unverhältnismässig gewesen, einen Entscheid über ihre rechtli- che Situation am Ende eines langen Verfahrens zu treffen. Aus diesem Grund wurde das Verfahren gegenüber der AMAG mit der Vorabverfügung vom 8. August 2014, mit welcher die EVR zwischen dem Sekretariat und der AMAG genehmigt wurde, abgeschlossen (Rz 112). Gegen die ASAG, die Autoweibel, die City-Garage und die Garage Gautschi wurde das ordentliche Verfahren fortgesetzt.
111. Die EVR mit der AMAG wurde zusammen mit dem Verfügungsantrag des Sekretaria- tes in Bezug auf AMAG den übrigen Verfahrensparteien am 23. Mai 2014 zur Kenntnisnah- me zugestellt.298 Die Parteien reichten ihre Bemerkungen zwischen dem 18. und 20. Juni 2014 ein.299
112. Am 23. Juli 2014 liess das Sekretariat den Parteien einen passwortgeschützten elekt- ronischen Datenträger zukommen, auf dem sämtliche Verfahrensakten abgespeichert waren, die seit der Akteneinsicht vom 8. Oktober 2013 hinzugekommen waren.300
113. Die EVR mit der AMAG wurde durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Stefan Bühler, als Vertreter der WEKO (Art. 19 Abs. 1 KG)301 mit Vorabverfügung vom 8. August 2014 geneh-
292 Stellungnahmen vom 26.11.2013: Act 194 (ASAG), vom 3.12.2013: Act. 196 (Garage Gautschi), vom 5.12.2013: Act. 198 (City-Garage) und vom 11.12.2013: Act. 200 (Autoweibel). 293 Schreiben vom 17.1.2014 der City-Garage: Act. 205. 294 Act. 208–211. 295 Act. 208–211. 296 Act. 214, 215, 222. 297 EVR vom 16.4.2014: Act. 231. 298 Schreiben vom 23.5.2014 des Sekretariates an den Parteien: Act. 249–252. 299 Bemerkungen der Parteien zum Antrag gegen die AMAG: Act. 259, 260, 261, 263. 300 Act. 284–288.
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migt.302 Zusammenfassend verpflichtet sich die AMAG mit der EVR das «Projekt Repo 2013» nicht anzuwenden und keine preisrelevanten Informationen (inkl. über Konditionen für den Verkauf von Neufahrzeugen) mit ihren Konkurrenten auszutauschen. In der Vorabverfü- gung wurde die Frage, ob das Verhalten der AMAG als unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG zu erachten ist, offen gelassen.303 Es wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass einer Sanktion nach Art. 49a Abs. 2 KG und Art. 8 Abs. 3 und 4 SVKG aufgrund der Selbstanzeige der AMAG erfüllt sind.304 Infolge dessen wurde der AMAG keine Sanktion auferlegt.305
114. Die Vorabverfügung gegenüber AMAG wurde dieser am 18. August 2014 eröffnet306 und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt307.
115. Gegen diese Vorabverfügung erhoben die Parteien beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) am 18. September 2014 Beschwerde.308
116. Mit Schreiben vom 25. August 2014 stellte die City-Garage dem Sekretariat betreffend der Vorabverfügung einige Fragen verfahrensrechtlicher Natur und beantragte den Verzicht auf die Veröffentlichung der Vorabverfügung bis zum Eintritt ihrer Rechtskraft sowie bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, mit welcher das Verfahren 22-0439 gegenüber der Ci- ty Garage AG abgeschlossen wird.309
117. Auf Anfrage des Rechtsvertreters der City-Garage erklärte der Stv. Direktor des Sekre- tariates, diesem am 9. September 2014 telefonisch, dass eine EVR aus Sicht des Sekretaria- tes kein Schuldeingeständnis beinhalten müsse und dass das Sekretariat sicher zumindest eine symbolische Sanktion beantragen werde, der Entscheid darüber jedoch letztlich bei der WEKO liege. Zudem teilte der Stv. Direktor dem Rechtsvertreter der City-Garage klar mit, dass es schnell eines Signals ihrerseits bedürfe, damit sich der Abschluss einer EVR aus Sicht des Sekretariates noch lohne. Konkret werde eine Rückmeldung bis spätestens am 20. September 2014 erwartet. Der Rechtsvertreter der City-Garage erwiderte daraufhin, dass er dies mit seinen Klienten und den anderen Parteien besprechen wolle und sich anschliessend melden werde.310 Die City-Garage meldete sich im Verlauf des Verfahrens jedoch nicht zu- rück.
118. Mit Verfügungen vom 28. Oktober 2014 stellte das BVGer der WEKO die Beschwerden vom 18. September 2014 der ASAG, der Autoweibel, der City-Garage und der Garage Gaut- schi gegen die Vorabverfügung zu.311 Die WEKO wurde eingeladen, bis zum 28. November 2014 ihre Vernehmlassungen einzureichen.312 Auf Antrag der WEKO gestattete das BVGer eine Verlängerung der Fristen zur Einreichung der Vernehmlassungen bis zum 12. Januar 2015.313
301 Auszug des Sitzungsprotokolls vom 14. Juli 2014, Entscheid der WEKO betreffend die Delegation: Act. 278. 302 Act. 289. 303 Act. 289, S. 5. 304 Act. 289, S. 5 f. 305 Act. 289, S. 6 und 8. 306 Eröffnung der Verfügung an AMAG vom 18.8.2014: Act. 291. 307 Schreiben an übrige Verfahrensparteien vom 18.8.2014: Act. 292–295. 308 Siehe Zwischenverfügungen vom 23.9.2014 des BVGer: Act. 307–310. 309 Stellungnahme vom 25.8.2014 der City-Garage zur Vorabverfügung: Act. 301. 310 Telefonnotiz vom 9.9.2014 des Sekretariates: Act. 303. 311 Act. 321–324. 312 Idem. 313 Fristverlängerungsgesuche vom 20.11.2014 des Sekretariates: Act. 327–330; Fristerstreckungen vom 25.11.2014 des BVGer: Act. 331–334.
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119. Am 12. Januar 2015 reichte die WEKO, vertreten durch Vizepräsident Prof. Dr. Bühler, die Vernehmlassungen zu den Beschwerden der Parteien gegen die Vorabverfügung ein. Sie beantragte auf die Beschwerden sei wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein- zutreten und eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen.314
120. Mit Verfügungen vom 22. April 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht der WEKO Ge- legenheit eingeräumt, bis zum 26. Mai 2015 Dupliken zu den Repliken der Parteien vom 16. und 17. April 2015 einzureichen.315 Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 ersuchte die WEKO um eine Fristverlängerung bis zum 5. Juni 2015 für die Einreichung der Dupliken.316 Diesem Ge- such entsprach das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Mai 2015.317
121. Am 5. Juni 2015 reichte Vizepräsident Prof. Dr. Bühler im Namen und im Auftrag der WEKO Dupliken zu den Repliken der Parteien ein. Die WEKO hielt darin an ihren bisherigen Ausführungen fest und ging nur auf die Vorbringen der Parteien betreffend die Zulässigkeit einer Teilverfügung, die Trennung des Verfahrens und die Preisführerschaft der AMAG ein.318
122. Die Beschwerdeverfahren sind noch vor dem BVGer hängig. A.4.5 Weitere Auskunftsbegehren
123. Mit Schreiben vom 20. März 2015 forderte das Sekretariat den Präsidenten des VPVW auf, die aktuelle Mitgliederliste des VPVW nachzureichen und die aktuelle Organisation und Mitgliedschaft des Vorstandes des VPVW zu beschreiben.319 Der Präsident des VPVW ant- wortete am 24. März 2015, dass die im Oktober 2013 (Rz 100) übermittelte Mitgliederliste des VPVW immer noch den aktuellen Stand darstelle. Der Präsident des VPVW wies zudem darauf hin, dass der aktuelle Vorstand des VPVW nur aus zwei Vorstandsmitglieder bestehe, nämlich [Name] als Präsidenten und [Name] der [VW-Händler] (vgl. Rz 15 und 101). Zudem sagte er aus, dass die anderen ursprünglichen Vorstandsmitglieder im Anschluss an die Er- öffnung der Untersuchung den Austritt aus dem Vorstand des VPVW erklärten, ausser [Na- me, VW-Händler], der seinen Austritt bereits zuvor aus beruflichen Gründen kommunizier- te.320 Eine Neuwahl weiterer Vorstandsmitglieder sei nicht erfolgt.321 A.4.6 Versand des Antrags
124. Am 15. April 2015 versendete das Sekretariat den Parteien seinen Antrag zur Stel- lungnahme (Art. 30 Abs. 2 KG) und liess ihnen eine aktualisierte Version der Verfahrensak- ten zukommen.322 Das Sekretariat gewährte den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag bis am 15. Mai 2015.323
314 Act. 335, 337, 339, 341. 315 Act. 363–366. 316 Act. 375. 317 Act. 376–379. 318 Act. 382–385. 319 Act. 348. 320 Act. 350, S. 2 321 Act. 350, S. 2. 322 Act. 353–360. 323 Act. 353, 355, 357, 358.
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A.4.7 Stellungnahme der Parteien
125. Alle Parteien nahmen nach zweimalig gewährter Fristerstreckung324 am 25. Juni 2015 zum Antrag des Sekretariats Stellung.325 Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 reichte die Garage Gautschi eine zweite Version ihrer Stellungnahme ein und begründete dies damit, mit dem Grund, dass am 25. Juni 2015 aufgrund eines Versehens eine Entwurfs-Version326 versendet worden sei.327
126. In ihren Stellungnahmen beantragten die Parteien die Einstellung und eventualiter die Sistierung der vorliegenden Untersuchung bis zum Urteil des BVGer bezüglich der Be- schwerden gegen die Vorabverfügung vom 8. August 2014.328
127. Zusammenfassend sind alle Parteien der Ansicht, dass der Sachverhalt, insbesondere betreffend die Aspekte der Preisführerschaft der AMAG und der Auswirkungen der unter- suchten Wettbewerbsbeschränkung, nicht genügend abgeklärt bzw. untersucht worden sei.329
128. Nachfolgend werden die wesentlichen Vorbringen der Parteien zum Sachverhalt kurz dargestellt und gewürdigt. Auf einzelne weitere Vorbringen in den oben erwähnten Stellung- nahmen wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das rechtli- che Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Vorbringen der Parteien tatsächlich ge- hört, geprüft und bei der Entscheidfindung auch berücksichtigt werden. Daraus folgt aber nicht, dass im Entscheid eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten und eine ausdrückliche Widerlegung jedes einzelnen Vorbringens erforderlich wäre. Viel- mehr kann sich der Entscheid gleichwohl – ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs – auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person einen Entscheid sachgerecht anfechten kann.330 A.4.8 Vorbringen der Parteien zum Sachverhalt A.4.8.1 Vorbringen der ASAG
129. ASAG bringt vor, dass [Name, ASAG] an der VW PW MVR-Tagung vom 10. und 11. Januar 2013 nicht teilgenommen habe und dass er an der Vorbereitung des «Projekts Repo 2013» bzw. der Ausarbeitung oder Entwicklung der vereinbarten Konditionenliste nicht betei- ligt gewesen sei.331 Insbesondere hätte [ASAG] nicht gewusst, was mit dem Ausdruck «Pro- jekt Repo 2013» in der E-Mail vom 22. Januar 2013 von [Garage Gautschi]332 gemeint war und er habe nicht auf die E-Mails der anderen Parteien geantwortet oder sich an dem ent- sprechenden E-Mailverkehr beteiligt.333 Er habe in keiner Form die Vorbringen der [Garage
324 Act. 267–370, 371–374, 392–395, 396, 398–400. 325 Stellungnahme vom 25.6.2015 der Autoweibel: Act. 401; Stellungnahme vom 25.6.2015 der City- Garage: Act. 402; Stellungnahme vom 25.6.2015 der ASAG: Act. 403; Stellungnahme vom 26.6.2015 der Garage Gautschi: Act. 405. 326 Act. 404. 327 Act. 405. 328 Act. 401, S. 23, Rz 89; Act. 403, S. 28; Act. 402, S. 1; Act. 405, S. 22. 329 Act. 401, S. 4 ff., Rz 12 ff., S. 7 ff., Rz 26 ff.; Act. 402, S. 6 f., Rz 19 ff., S. 7 ff., Rz 28 ff.; Act. 403, S. 14 ff., Rz 66 ff., S. 19, Rz 89, S. 20, Rz 95 f.; Act. 405, S. 4 ff., Rz 10 ff. und Rz 17 f., S. 12 f., Rz 42 ff. 330 Vgl. dazu statt anderer etwa BGE 138 III 76 nicht publ. E. 3.1 des Urteils 4A_532/2011 vom 31. Ja- nuar 2012 m.w.H. 331 Act. 403, Rz 11 ff. und 17 ff. 332 Act. 5. 333 Act. 403, Rz 13.
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Gautschi], [AMAG], [Autoweibel] und [City-Garage] unterstützt334 und habe zudem nicht an der Ausarbeitung oder an der Verfassung der Präsentation mitgewirkt335.
130. Das Sekretariat hat in seinem Antrag nicht behauptet, dass [ASAG] an der VW PW MVR-Tagung anwesend war. Allerdings erscheinen in der Liste der angemeldeten Teilneh- mer zu dieser Tagung336 insgesamt fünf Vertreter des Hauptsitzbetriebs der ASAG in Basel Dreispitz und der Zweigniederlassung in Rheinfelden, unter diesen ist auch [Name], […] der ASAG, namentlich genannt.
131. Der erste Satz der E-Mail vom 22. Januar 2013 von [Garage Gautschi] nach der Be- grüssung «Liebe Vorstandskollegen» lautet wie folgt: «Wir haben ja anlässlich der letzten MVR Tagung in der Umweltarena das Thema besprochen, in welcher Form wir uns auf die Repo von VW PW bzw. auch von Seat und Skoda vorbereiten möchten. Es steht in der Dis- kussion, dass wir unsere Nachlässe um -2% reduzieren möchten».337 Nach dieser Textpas- sage ist es unmissverständlich, dass Gegenstand des in der E-Mail rubrizierten «Projekt Repo» die Vereinbarung eines Rabattverhaltens zwischen Konkurrenten war, nämlich die gemeinsame Reduktion ihrer Nachlässe um -2 % aufgrund der Preis-Repositionierung der Marken VW PW bzw. auch von Seat und Skǒda.
132. Nach Ansicht der ASAG habe ihr «passive[s] Verhalten» im massgeblichen Zeitraum (von Januar bis April 2013) gezeigt, «dass die ASAG ein wettbewerbswidriges Verhalten zu keinem Zeitpunkt angestrebt hatte, sondern bestenfalls durch die Aktivitäten von [Name, ASAG] als Vorstandsmitglied des VPVWs den Schein zu einer Kooperation erweckt hat»338. In diesem Sinn habe die ASAG bzw. [Name, ASAG] im Rahmen des «Projekts Repo 2013» eine passive Rolle gespielt.339
133. Im E-Mailverkehr betreffend das Projekt Repo 2013 und die vereinbarte Konditionenlis- te zwischen den Parteien nach dem 22. Januar 2013 war [ASAG] immer als Adressat der E- Mails oder in Kopie angeschrieben. Obwohl ein ausdrücklicher Konsens im vorliegenden E- Mailverkehr fehlt, ist weiter zu bemerken, dass [ASAG] in keiner Weise seine Uneinigkeit über dieses Projekt geäussert hat. Im Gegenteil hat [Name], […] der ASAG, doch nach dem Treffen vom 6. Februar 2013 [Autoweibel] angerufen und gefragt, ob er die vereinbarte Kon- ditionenliste erhalten könnte (Rz 27). Ausserdem haben [Name, ASAG] und [Name, ASAG] die Präsentation in der Region 8 gehalten und die vereinbarte Konditionenliste per E-Mail an die Teilnehmer des Stammtisches verschickt (Rz 46). Diese Tatsachen zeigen eine aktive Kooperation der ASAG zur Umsetzung des «Projekts Repo 2013» und schliessen eine gel- tende gemachte Passivität dieser Partei aus.
134. ASAG behauptet ausserdem, dass das «Projekt Repo» lediglich ein Nebenthema für [ASAG] gewesen sei.340 Die Präsentation Region 8 (Anhang 3 ) enthält allerdings im Gegen- satz zur Präsentation (Anhang 2) eine zusätzliche Folie «Projekt Repo 2013», in welcher die Gründe des Projekts erklärt sind, insbesondere lautet der letzte Bulletpoint: «Preis- Repositionierung als Chance»341. Zudem ist die letzte Passage in der Folie 15 der Präsenta- tion Region 8 noch eindeutiger als in der Folie 3 der Präsentation: «Generieren von mehr Bruttogewinn», «Rabattsenkung [Hervorhebung durch die WEKO] ist die einzige Stell- schraube um den Deckungsbetrag sofort und nachhaltig zu steigern!»342. Diese Folie und
334 Act. 403, Rz 14. 335 Act. 403, Rz 19 ff. 336 Act. 3. 337 Act. 5. 338 Act. 403, Rz 55. 339 Act. 403, Rz 119. 340 Act. 403, Rz 20. 341 Act. 22, Folie 14. 342 Vgl. Act. 22, Folie 16 und Act. 19, Beilage 1, Folie 3.
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Passagen wurden von den [Name, ASAG] und [Name, ASAG] in der Präsentation Region 8 eingefügt bzw. so modifiziert. Trotz den Folien 34–37 zum Statusbericht, Themen und Arbeit im Vorstand des VPVW343, welche zur Darstellung der Aktivitäten des VPVW für allfällige neue Eintritte von Mitgliedern im Verband diente, geht aus dem Inhalt der Folien der Präsen- tation Region 8 zweifellos hervor, dass das Projekt Repo 2013 das oder zumindest ein Hauptthema des Stammtisches war.
135. ASAG macht zudem geltend, dass bei ihr ein Verkäufer einen individuellen «Nachlass- Spielraum» von bis zu […] % habe und dass im Gegensatz dazu die Konditionenliste des «Projekts Repo 2013» immer auf einem fixen Rabattsatz oder fixen Beträgen beruhe, «wel- cher bei jeder Erst-Offerte eingesetzt hätte werden sollen».344 Um dies nachzuweisen, legte sie sieben Kaufverträge bei, welche am 2. oder 3. April 2013 abgeschlossen wurden und bei welchen Rabattsätze von […] bis […] % und Ablieferungspauschalen von CHF […].- bis […].- gewährt wurden.345 Dies sollte «klar und deutlich [zeigen], dass sich die ASAG und ihr Ver- kaufspersonal […] nicht an die Konditionenliste des «Projekts Repo 2013» gehalten haben bzw. haben können».346
136. Im Gegensatz zu den Behauptungen der ASAG gibt die vereinbarte Konditionenliste keine fixen Rabattsätze oder fixe Beträge, sondern maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen an. Die beigelegten Dokumente stellen am 2. oder am 3. April 2015 abgeschlossene Kaufverträge dar347, in zeitlicher Hinsicht also erst nach der Aufforderung vom Präsidenten des VPVW am 26. März 2013 keine Rabattabsprachen im Rahmen der Stammtische des VPVW zu tätigen (Rz 50) und nach der Intervention der AMAG vom 2. April 2013 (Rz 52). Ausserdem sind abgeschlossene Kaufverträge auch in sachlicher Hinsicht nicht mit Erst-Offerten vergleichbar. In der Praxis entsprechen die gewährten Rabatte und Ablieferungspauschalen im späteren Kaufvertrag häufig nicht denjenigen der Erst-Offerte. Gegenstand des «Projekts Repo 2013» war die Reduktion der Preisnachlässe um 2 % für die Marken des VW-Konzerns innerhalb des Händlernetzes (Rz 21) durch die Umsetzung von maximalen Preisnachlässen und minimalen Ablieferungspauschalen für die Erst-Offerte in der vereinbarten Konditionenliste (Rz 43–45).
137. Die ASAG bringt weiter vor, dass [ASAG] gegenüber [Garage Gautschi] klargestellt habe, dass er nur bereit gewesen sei, den Stammtisch der Region 8 im Namen des VPVW durchzuführen.348 ASAG belegt diese Aussage jedoch nicht. Für die vorliegende Beurteilung ist irrelevant, ob [ASAG] den Stammtisch in der Region 8 im Namen des VPVW oder als Ver- treter der ASAG durchführte. Wie oben dargelegt, haben alle Parteien sich entschieden, die Einladungsschreiben für die Stammtische im Namen des Vorstandes des VPVW zu versen- den (Rz 36). Folglich kann die angebliche Klarstellung von [ASAG], den Stammtisch nur im Namen des VPVW durchzuführen, nicht als passives Verhalten der ASAG berücksichtigt werden. A.4.8.2 Vorbringen der Autoweibel
138. Die Autoweibel bringt vor, dass die interne Konditionenliste der AMAG RETAIL und die vereinbarte Konditionenliste übereinstimmen.349 Grund für diese Übereinstimmung wären entweder die führende Rolle oder die Preisführerschaft der AMAG.350
343 Act. 22, Folien 34–37. 344 Act. 403, Rz 36. 345 Act. 403, Beweisofferte 2. 346 Idem. 347 Einer von diesen sieben Kaufverträgen enthält keine Unterschrift vom Käufer, der […] (Act. 403, Beweisofferte 2, 3. Kaufvertrag). 348 Act. 403, Rz 21. 349 Act. 401, Rz 16 f.
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139. Im Rahmen der Vorbereitung des «Projekts Repo 2013» versendete [AMAG] am 22. Januar 2013 an [Garage Gautschi] (und in Kopie an [Autoweibel]) die Konditionenliste der AMAG RETAIL «Verkaufskonditionen Endkunden Neufahrzeuge 2013 (Empfehlung)» vom
19. Januar 2013 (vgl. Rz 22). [AMAG] erklärte in seiner E-Mail, dass die AMAG RETAIL «[b]is zur Repo […] weiter die Liste aus 2012 anwenden [wird]. […] Bei der Repo-geschichte machen wir sowieso mit und wir haben unseren Kontrollmechanismus schon definiert und ggü, unseren Geschäftsführern wird morgen kommuniziert, dass diese Liste verbindlich ein- gehalten wird, die Einhaltung bonusrelevant sein wird und bei nicht-Anwendung entspre- chende Konsequenzen gezogen werden».351 Diese Konditionenliste enthält Preisnachlässe, die um durchschnittlich 2 % höher sind und führt für einige Modelle eine grössere Abliefe- rungspauschale auf als diejenigen in der vereinbarten Konditionenliste.352 Auch der am 6. Februar 2013 von [AMAG] an die [Garage Gautschi], [City-Garage] und [Autoweibel] versen- dete Entwurf der neuen zukünftigen AMAG RETAIL Konditionenliste mit Gültigkeitsdatum ab
18. Februar 2013 enthält höhere Preisnachlässe (durchschnittlich 2 % höher) und für einige Modelle grössere Ablieferungspauschalen als der in der gleichen E-Mail versendete erste Entwurf der vereinbarten Konditionenliste an (Rz 26).353 Nur die am 15. März 2013 von der Leitung der AMAG RETAIL versendete interne Konditionenliste mit Gültigkeit ab 18. März 2013 an ihre Geschäftsführer, Markenverantwortlichen und Verkaufsmitarbeiter, nach dem Erhalt der definitiv vereinbarten Konditionenliste (Rz 32), stimmt mit der vereinbarten Kondi- tionenliste überein.354
140. Ausserdem geht aus der Diskussionen über die Konditionen zwischen den Parteien (vgl. Rz 23 und 31) eindeutig hervor, dass die Erstellung und Umsetzung einer einheitlichen Konditionenliste Bestandteil eines gemeinsamen Projekts und nicht die Durchsetzung der AMAG oder einfache Übernahme der internen Konditionenliste der AMAG RETAIL durch die Parteien war.
141. Die Autoweibel hält fest, dass [Autoweibel] anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2013 keine Konditionenliste dabei gehabt hätte und dass keine gemeinsame Konditionenliste vereinbart wurde.355 Die Feststellungen des Sekretariats in dieser Zusammenhang seien al- leine auf die Aussage der Selbstanzeigerin gestützt.356
142. Die Aussagen der AMAG im Rahmen ihrer Selbstanzeige357 sind u.a. auf den E- Mailverkehr zwischen den Parteien vor und nach dem Treffen vom 6. Februar 2013 (Rz 20 ff. und 26 ff.) gestützt. Nach dem vorliegenden Beweismaterial358 geht zweifellos hervor, dass die beteiligten Unternehmen eine gemeinsame Rabattpolitik durch die Erstellung einer ein- heitlichen Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauscha- le für die Erst-Offerte vereinbarten.
143. Widersprüchlich sind die Aussagen der Autoweibel betreffend die Verteilung der ver- einbarten Konditionenliste während dem Stammtisch. Einerseits macht sie geltend, dass die Teilnehmer der Stammtische zwar die Möglichkeit hatten, «eine der aufliegenden Muster für die Konditionenliste mitzunehmen, dies wurde jedoch weder überprüft noch wurden die Teil- nehmer aktiv dazu gehalten»359. Dies sei aber nicht im Rahmen der Präsentation zentral ge-
350 Act. 401, Rz 17. 351 Act. 6. 352 Vgl. Act. 6, Beilage und Act. 19, Beilage 3. 353 Vgl. Act. 11, Beilage 1 und 2. 354 Vgl. Act. 20, Beilage; Act. 19, Beilage 3. 355 Act. 401, Rz 44. 356 Act. 401, Rz 44b. 357 Vgl. Act. 40, 41, 44, 71. 358 Act. 2–37. 359 Act. 401, Rz 49.
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wesen, da Hauptgegenstand der Präsentation von [Autoweibel] die Transparenz in der Of- fertdarstellung war. Für die Autoweibel wäre «[e]ine im Layout saubere und zweckmässige Konditionenliste für den internen Gebrauch […] nur ein kleiner, für den Mitarbeiter an der Front aber unter Umständen dennoch wichtiger Aspekt»360. Anderseits behauptet sie, dass falsch sei, «dass mit der Präsentation eine „gemeinsame Konditionenliste“ hätte verbreitet werden sollen».361
144. Bezüglich der Präsentation halt die Autoweibel fest, dass «[Autoweibel] im Rahmen der Präsentation situativ bestimmte PowerPoint-Folien zur Verdeutlichung seiner mündlichen Ausführungen verwendet hat», insbesondere «um die Notwendigkeit der Transparenz in der Offertdarstellung zu illustrieren».362 Die Würdigung des Sekretariats, wonach die Präsentati- on von [Autoweibel] die am 13. März 2013 von [Garage Gautschi] versendete Präsentation entspreche (Rz 82), sei schlicht aktenwidrig.363
145. Wie oben dargelegt, wurde den Parteien während der Einvernahme die Präsentation Region 8364 vorgehalten und sie hatten die Möglichkeit diese durchzublättern, sowie Stellung zu den einzelnen Folien zu nehmen (Rz 82). Aus den Aussagen von [Autoweibel] betreffend die dargelegte Präsentation (Rz 68) ist davon auszugehen, dass die gehaltene Präsentation von [Autoweibel] während des Stammtisches für die Region 6 im Wesentlichen der Präsenta- tion von [Garage Gautschi] entsprach und dass der Kern des «Projekts Repo 2013» (Rz 81) gezeigt oder zumindest erwähnt wurde (vgl. Rz 81 f.). A.4.8.3 Vorbringen der City-Garage
146. Die City-Garage bringt vor, dass die Konditionenliste der AMAG RETAIL mit der ver- einbarten Konditionenliste übereinstimmt.365 Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Selbstanzeigerin über ihre Retail-Betriebe einen «Benchmark» für den Markt setzen woll- te.366
147. Zu den oben erwähnten Vorbringen der City-Garage wird auf die Ausführungen unter Rz 139 verwiesen.
148. Mit den gleichen Worten wie die Autoweibel (Rz 141) hält auch die City-Garage fest, dass [City-Garage] anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2013 keine Konditionenliste dabei hatte367, dass keine gemeinsame Konditionenliste vereinbart wurde und dass die Feststel- lungen des Sekretariats in diesem Zusammenhang alleine auf die Aussage der Selbstanzei- gerin gestützt seien.368 Es wird daher auf die Ausführungen unter Rz 142 verwiesen.
149. Die City-Garage behauptet, dass [City-Garage] die Präsentation nicht kenne, weil er «selber eine eigene Präsentation erstellt habe».369 [City-Garage] habe anlässlich des Stammtisches entschieden, welche Folien der Präsentation er zur Verdeutlichung der Not- wendigkeit einer transparenten Offertdarstellung zeigen wollte.370 Er habe weder die Präsen-
360 Idem. 361 Act. 401, Rz 53. 362 Idem. 363 Act. 401, Rz 52. 364 Act. 22 (Anhang 3). 365 Act. 402, Rz 23. 366 Act. 402, Rz 24 und 26. 367 Act. 402, Rz 46a. 368 Act. 402, Rz 46b. 369 Act. 402, Rz 49. 370 Act. 402, Rz 49 und 54.
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tation noch eine Konditionenliste im Zuge des Stammtisches abgegeben.371 Gegenstand der Präsentation sei lediglich die Transparenz in der Offertdarstellung gewesen.372
150. Aus den E-Mailverkehr zwischen [City-Garage] und den [Garage Gautschi], [AMAG], [Autoweibel] und [ASAG] am 5. und am 6. März 2013 (Rz 31), dem Inhalt der Präsentation, insbesondere den Folien 2, 3, 11–17, und der vereinbarten Konditionenliste, die von [Garage Gautschi] an [City-Garage] und die anderen beteiligten Vorstandsmitglieder des VPVW am
13. März 2013 per E-Mail gesendet wurden (Rz 32, 34), geht hervor, dass Gegenstand der Stammtische und des «Projekts Repo 2013» nicht die Transparenz in der Offertdarstellung war, sondern die Umsetzung eines einheitlichen Rabattverhaltens betreffend maximalen Preisnachlässen und minimalen Ablieferungspauschalen für die Erst-Offerte. Dass die Re- duktion um 2 % der Rabatte bei der Erst-Offerte innerhalb des Netzes von zugelassenen Händlern der Marken des VW-Konzerns das zentralste Thema der Stammtische war, ergibt sich auch aus den Aussagen von [City-Garage] in seiner Antwort zur E-Mail vom 26. März 2013 von [Name], Präsident des VPVW, betreffend des von ihm durchgeführten Stammti- sches in den Regionen 1 und 5 (Rz 50), insbesondere aus folgendes Aussage: «Hinzu kommt, wenn der Verkäufer 2% weiniger Marge geben muss, bleibt auch bei ihm was mehr „hängen“»373. A.4.8.4 Vorbringen der Garage Gautschi
151. Die Garage Gautschi behauptet, dass die zugelassenen Händler der AMAG (die AMAG RETAIL-Betriebe wie auch die unabhängigen autorisierten Konzessionäre) sich an der Preisvorgabe der AMAG orientieren bzw. diese einhalten müssen.374 Sie zitiert diesbe- züglich eine Passage der E-Mail vom 5. März 2015 von [AMAG] an die [Garage Gautschi], [Autoweibel], [City-Garage] und [ASAG], mit welcher er darauf hingewiesen hätte, «dass ge- wisse Modelle etwas teuer geworden seien, was […] eine Rabatteinschränkung als unrealis- tisch erscheinen lasse»375. Dieses «etwas teuer» beziehe sich «auf einseitig festgesetzte Konditionen des Importeurs und/oder Herstellers», was nachweisen solle, dass die Preiser- höhungen und die Preissenkungen eigenmächtig von der AMAG bestimmt werden könn- ten.376
152. In der obenstehend erwähnten E-Mail kommentierte [AMAG] die Preis- Repositionierung der Marken VW PW wie folgt: «Die Listenpreise wurden bei allen Modellen gesenkt. Systembedingt (EuroBonus-Fixbeträge durch prozentuale Reduktion ersetzt) profi- tieren vor allem teurere Fahrzeuge von einem grösseren Preisnachlass als bisher. Die güns- tigeren Einstiegsvarianten sind nicht unbedingt günstiger geworden. […] – insbesondere Ein- stiegsmodelle (Polo, Golf) sind nicht billiger geworden - im Gegenteil, sie wurden ein biss- chen teurer! »377. Auf die empfohlenen Listenpreise des Importeurs haben die Händler zwar keinen Einfluss. Sie sind natürlich frei ihre Preis- und Rabattpolitik festzustellen. Aus dem E- Mailverkehr zwischen den Parteien und der AMAG geht aber hervor, dass die konkurrieren- den Händler eine gemeinsame Rabattpolitik absprachen. Betreffend die Konditionen bzw. die Preisnachlässe und die Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Rabattpolitik schrieb [AMAG] in dieser E-Mail: «Wenn ich mir nun die Konditionen anschaue[n], dann haben wir bei den Detail-Kunden beim Polo von 3% auf 2% korrigiert und bei Golf von 4% auf 2%. Ich habe dabei ganz ehrlich Bedenken, dass wir das umgesetzt kriegen (insbesondere bei mir), da der Rabattunterschied - und die Polos, Golfs Einstiegsmodelle eben nicht günstiger wer-
371 Act. 402, Rz 50. 372 Act. 402, Rz 50. 373 Act. 27, S. 4. 374 Act. 405, Rz 15. 375 Idem. 376 Act. 405, Rz 15. 377 Act. 17, S. 4 f.
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den - evtl. zu gross ist und wir ggü. Kunde Argumentationsnotstand haben werden. Ich habe mich deshalb gefragt, ob wir die Konditionen Detail nicht auf 3% anheben, so dass es leich- ter umsetzbar wird»378. Zu dieser Frage antwortete [Garage Gautschi]: «[a]uch ich würde es begrüssen, wenn wir an diesen 2 % festhalten könnten»379 (Rz 31).
153. Mit Verweis auf die Aussagen von [AMAG] während der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige380 bringt die Garage Gautschi vor, dass auch die unabhängigen Händler sich zwangsläufig an den Vorgaben der AMAG orientierten.381 Anlässlich der mündlichen Ergän- zung zur Selbstanzeige hielt das Sekretariat [AMAG] die Folie «Anpassungen im Fleetprovi- dergeschäft» der von ihm gehaltenen Präsentation in der Region 9 (Rz 46)382 vor. [AMAG] erklärte diesbezüglich, dass die Händler den Tarif F der AMAG Leasing bei Leasing-Flotten anwenden müssten, wenn das Geschäft über den Provider (wie z.B. Leaseplan, Arval, ALD, GE, usw.) vom Kunden abgeschlossen wird.383 Es gehe hier also um Leasinggeschäfte, wo- nach der Händler die vorgegebenen Konditionen des Providers anwenden müsse, und nicht um die «normalen» Kaufverträge über ein Autogeschäft zwischen Händler und Endkunden.
154. Die nach Ansicht der Garage Gautschi nicht leicht zu verstehende oder zumindest er- klärungsbedürftige Aussage der Selbstanzeigerin, wonach die Anwendung bzw. Nichtan- wendung der unverbindlich empfohlenen Konditionen für die Händler keinerlei Vor- oder Nachteile zur Folge habe,384 bezieht sich auf die unverbindlich empfohlenen Preisnachlässe für Flottengeschäfte.385 Die Selbstanzeigerin präzisierte zudem, dass die Anwendung oder die Nicht-Anwendung dieser empfohlenen Preisnachlässe keine Auswirkung auf die den Händlern zustehenden Rückvergütungen haben.386
155. Zu den Vorbringen der Garage Gautschi über die Übereinstimmung der vereinbarten Konditionenliste mit der internen Konditionenliste der AMAG387 wird auf die Ausführungen unter Rz 139 verwiesen.
156. Die Garage Gautschi hält fest, dass es im Rahmen der durchgeführten Stammtische des VPVW im März 2013 darum ging, «die Anwesenden hinsichtlich einer korrekten Anwen- dung des Bestellverarbeitungssystems zu instruieren» und zwar «um die Etablierung stan- dardisierter Umgangsformen mit dem vom Importeur zur Verfügung gestellten Datenverar- beitungssystem».388 Die Garage Gautschi sagt zudem aus: «Eine „korrekte“ Anwendung dient somit letztlich dem fairen Wettbewerb auf Händlerstufe»389. Die von [Garage Gautschi] gehaltene Präsentation sei «unter dem Leitmotiv der „zusätzlichen Vereinheitlichung der Of- fert-Darstellung inkl. der Ablieferungspauschalen“» gestanden.390 Es ginge «also um die Darstellung bzw. um die sachgerechte Anwendung der zur Verfügung stellten Applikationen des Datenverarbeitungssystems»391. Schliesslich beziehe sich die Bemerkung auf die Folie 12 der Präsentation «In diesen Folien werden zwingend diejenigen Werte eingesetzt, welche
378 Act. 17, S. 5. 379 Act. 17, S. 4. 380 Act. 71, Rz 350 f. 381 Act. 71, Rz 20. 382 Act. 14, Beilage, Folie 27. 383 Act. 71, Rz 350 f. 384 Act. 405, Rz 20. 385 Act. 40, S. 3 f., Punkt 2b). 386 Act. 40, S. 4, Punkt 2b). 387 Act. 405, Rz 26 ff. 388 Act. 405, Rz 54. 389 Idem. 390 Act. 405, Rz 55. 391 Idem.
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auf der Konditionenliste definiert sind!!! → ohne Ausnahmen !!»392 «nicht auf eine einheitliche Übernahme von Preiskonditionen, […] sondern forderte zu einer [k]orrekten Übertragung derjenigen Werte auf, die sich aus den Konditionenlisten der einzelnen Händler ergeben».393
157. Die von [Garage Gautschi] an die anderen beteiligten [Personen] gesendeten E-Mails enthalten folgenden Passagen: «Es steht in der Diskussion, dass wir unsere Nachlässe um -2% reduzieren möchten»394, «Was wir bei dieser Gelegenheit auch ansprechen müssen ist die Ablieferungspauschale. Wir und [ASAG] haben ja seit April 2012 eine Abl.p. von […].- bzw. bei kleineren Modellen eine von […].- [Name, AMAG] hat ja nun nachgezogen auf ca. […].- Besten Dank [Name, AMAG]! Es ist aber so, dass es immer noch grosse Unterschiede gibt [a]uch dies müssen wir ansprechen»395, «Zum Thema Repo haben wir die "neue Konditionenliste" via [Name, Autoweibel] an dein [Name, ASAG] als Info weitergeleitet»396, «Auch ich würde es begrüssen, wenn wir an diesen 2% festhalten könnten»397, «Die Konditionenliste von [Autoweibel] möchte ich gerne am Stammtischtag abgeben»398.
158. Die Folie 4 der Präsentation399, welche von [Garage Gautschi] am Stammtisch für die Region 2 («Mittelland») gehalten wurde, zeigt eine Grobübersicht der vereinbarten Konditio- nenliste400, die er mit E-Mail vom 13. März 2013 an die anderen Vorstandsmitglieder versen- dete. Diese Präsentation enthält zudem weitere deutliche Ausführungen: «Die aufgeführten Konditionen werden angewandt auf der sogenannten «Erst-Offerte» und werden als Preisnachlass bzw. Flottenrabatt ausgewiesen» (Folie 10), «Generieren von mehr Bruttogewinn» «Dies ist die einzige sofortige Stellschraube um den Deckungsbeitrag sofort und nachhaltig zu steigern» (Folie 3), «Auch hier entspricht der Preisnachlass demjenigen auf der Konditionenliste» (Folie 15), «Bei einer Senkung der Konditionen von 2% entspricht dies Mehreinnahmen von ca. Fr. 75‘000.- pro 100 Einheiten» (Folie 16).
159. Aus den oben zitierten Passagen geht klar hervor, dass das «Leitmotiv» der Präsenta- tion und des «Projekts Repo 2013» nicht die «Vereinheitlichung der Offert-Darstellung» war, sondern die Vereinbarung und die Umsetzung eines einheitlichen Rabattverhaltens, welches die Reduzierung um 2 % der Preisnachlässe zum Gegenstand hatte. A.4.8.5 Vorbringen zum Aktenverzeichnis
160. Die Autoweibel und die City-Garage machen geltend, dass das mit dem Antrag vom
15. April 2015 den Parteien zugestellte Aktenverzeichnis vom Sekretariat «neu» nummeriert gewesen sei. Sie führen aus, dass die im Antrag verwendete Bezeichnung der Akten nicht
392 Act. 19, Beilage 1, Folie 12. 393 Act. 405, Rz 55. 394 Act. 5. 395 Act. 8. 396 Act. 13. 397 Act. 17, S. 4. 398 Act. 19. 399 Act. 19, Beilage 1 (Anhang 2). 400 Act. 19, Beilage 3 (Anhang 1).
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mehr «mit den vorangehenden Dokumenten des Sekretariates» im Rahmen des Beschwer- deverfahrens bezüglich die Vorabverfügung vom 8. August 2014 übereinstimme. Dies habe die Stellungnahmen der Parteien zum Antrag des Sekretariats erschwert.401
161. Das am 23. Juli 2014 zur Gewährung der Akteneinsicht zugestellte Aktenverzeichnis (Rz 112) und das Aktenverzeichnis, welches am 12. Januar 2015 mit der Vernehmlassung zur Beschwerde gegen die Vorabverfügung an das BVGer versandt wurde402, stellen beide den Zustand der Akten zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorabverfügung vom 8. August 2014 dar.
162. Im Rahmen einer Untersuchung richtet sich die Akteneinsicht nach Art. 26 und 27 VwVG. Um die Ausübung der Akteneinsicht zu ermöglichen, müssen die Behörden im Ver- lauf des Verfahrens das Aktenverzeichnis ständig und systematisch aktualisieren (Verpflich- tung zur Aktenführung403). Die erstellten und beigebrachten Dokumente und Informationen werden grundsätzlich in nummerischer und chronologischer Reihenfolge im Aktenverzeichnis erfasst.404 Massgebend als Erstelldatum für das Aktenverzeichnis ist das Datum des jeweili- gen Aktenstücks. Hierbei ist zu beachten, dass das Erstelldatum immer dasjenige ist, wel- ches auf dem entsprechenden Aktenstück von den Parteien, deren Rechtsvertretern oder vom Sekretariat vermerkt ist. Nicht als Erstelldatum gilt das Datum des Registratur-Stempels.
163. Der letztmögliche Zeitpunkt für die Gewährung des Akteneinsichtsrechts besteht mit der Zustellung des Antrages des Sekretariates der WEKO an die Parteien. In diesem Zeit- punkt muss das Aktenverzeichnis chronologisch und vollständig erstellt sein, damit die Par- teien die Möglichkeit haben, sich wirksam zur Sache zu äussern.405 In der Praxis wird die Ak- teneinsicht auch früher gewährt, nämlich sobald das Dossier bereit ist und die Akten um all- fällige Geschäftsgeheimnisse bereinigt wurden. Das heisst jedoch nicht, dass das zu diesem Zeitpunkt zugestellte Aktenverzeichnis definitiv und vollständig ist. Werden während der Un- tersuchung und nach der letzten gewährten Akteneinsicht weitere Akten im Dossier aufge- nommen, sind diese nach dem Erstelldatum im Aktenverzeichnis nummeriert und erfasst. Aus diesen Grund kann auch die Reihenfolge der Akten eines Aktenverzeichnisses sich ver- ändern. Ein Recht der Parteien auf eine unveränderte Nummerierung der Akten vor der Zu- stellung des Antrags des Sekretariats nach Art. 30 Abs. 2 KG besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus rechtlichen Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV406 und Art. 6 Abs. 1 EMRK407. Zudem konnte ein entsprechender rechtlicher Anspruch von den Parteien auch nicht belegt werden.
164. In der vorliegenden Untersuchung wurden nach dem Erlass der Vorabverfügung vom
8. August 2014 weitere Akten erhoben. Insbesondere hat die AMAG, aufgrund ihrer Pflicht zur vollständigen Zusammenarbeit i.S.v. Art. 8 Abs. 2 SVKG, dem Sekretariat mit Schreiben vom 18. August 2014, 5. September 2014 und 30. März 2015 zusätzliche Informationen und
401 Act. 401, S. 1, Rz 1 ff.; Act. 402, S. 3 Rz 7 ff. 402 Act. 335–342. 403 STEPHAN C. BRUNNER, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 26 VwVG N 9. 404 Vgl. STEFAN BILGER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 39 KG N 75 ff. und BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am- stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 27 KG N 100. 405 Vgl. BERNHARD WALDMANN, Das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren, in: Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Häner/Waldmann (Hrsg.), 2008, 74. Vgl. auch BSK KG-BILGER (Fn 404), Art. 39 KG N 77 m.w.H. 406 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (BV; SR 101). 407 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (EMRK; SR 0.101).
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Dokumente zukommen lassen, welche die Periode zwischen Januar und April 2013 betra- fen.408 Dies hat eine Verschiebung der früheren Nummerierung der Akten zur Folge gehabt.
165. Mit der Zustellung des Antrags zur Stellungnahme gemäss Art. 30 Abs. 2 KG haben die Parteien ein chronologisches und vollständiges Aktenverzeichnis mit 351 Aktenstücken erhalten. Die Akteneinsicht mag zwar aufwändig schwerer sein. Die Parteien aber erhielten genügend Zeit, insgesamt 70 Tage (inkl. Fristverlängerung), um ihre Stellungnahmen defini- tiv einzureichen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Nummerierung der Akten die Stellungnahme der Parteien zum Antrag des Sekretariats mehr als in anderen kartellrechtli- chen Verfahren erschwert haben soll. A.4.8.6 Vorbringen zum Abbruch des Projektes
166. Nach Ansicht der Autoweibel, der City-Garage und der Garage Gautschi sollte der Ab- bruch des «Projekts Repo 2013» auf die E-Mail vom 26. März 2013 des Präsidenten des VPVW (Rz 50) abgestützt werden.409 Es sei zudem zu berücksichtigen, dass das Schreiben vom 2. April 2013 der AMAG am 3. April 2013 um 7:58 Uhr vorab per E-Mail versandt wurde (Rz 52), so dass der 3. April 2013 für eine mögliche Umsetzung wegfiele und lediglich zwei Tage für die Dauer der Umsetzung verbleiben würden.410
167. Hierzu sei zuerst zu bemerken, dass das Schreiben vom 26. März 2013 vom Präsiden- ten des VPVW nur an die Vorstandsmitglieder versendet wurde und nicht an alle autorisier- ten Handelspartner der AMAG (Rz 50). Aus den Reaktionen und den Antworten der Vor- standsmitglieder, insbesondere [City-Garage], geht eine sofortige Einstellung des «Projekts Repo 2013» nicht ausdrücklich hervor (vgl. Rz 50). Zunächst wurde das Schreiben vom 2. April 2013 der AMAG mit der Aufforderung, das «Projekt Repo 2013» nicht umzusetzen, zwar vorab per E-Mail an alle autorisierten Handelspartner aller von AMAG vertretener Mar- ken am 3. April 2013 um 7:58 Uhr und an die Vorstandsmitglieder des VPVW am 2. April um 19:39 Uhr versendet (Rz 52). Es ist allerdings selbsterklärend, dass die Umsetzung des «Projekts Repo 2013» innerhalb des Netzes der autorisierten Händlern nicht automatisch mit der Erhaltung der entsprechenden E-Mail abgestellt werden konnte, sondern es eine gewis- se Zeit (zumindest einen Tag) brauchte, um der Aufforderung der AMAG nachzukommen. A.4.9 Verhalten der Parteien während der Untersuchung
168. Die Parteien beteuerten zwar stets ihre Bereitschaft zur Kooperation411, sie beantrag- ten jedoch während der gesamten Dauer der Untersuchung zu den Gesuchen des Sekretari- ates, welche keines besonderen Aufwands bedurften (vgl. Rz 98, 105, 107 f.), oftmals meh- rere Fristverlängerungen412 oder stellten unbegründete Verfahrensanträge413, die de facto das vorliegende Verfahren verzögert haben. Der Inhalt der jeweiligen Antworten der Partei- en, so etwa in den Stellungnahmen zum Abschluss einer EVR (Rz 96, 106 und 108),414 zum provisorischen Beweisergebnis (Rz 106)415 oder in den Bemerkungen zum Verfügungsantrag
408 Act. 296, 302 und 351. 409 Act. 401, Rz 28a; Act. 402, Rz 30a; Act. 405, Rz 45. 410 Act. 401, Rz 28b; Act. 402, Rz 30b; Act. 403, Rz 128; Act. 405, Rz 48 f. 411 Act. 97, 98, 194, 196, 198, 200, 214, 215, 222. 412 Fristverlängerungsgesuche: Act. 109, 121, 147, 185, 234, 276 (City-Garage); Act. 111, 123, 144, 189, 233 (Garage Gautschi); Act. 117, 169, 187 (ASAG); Act. 112, 186, 197, 234, 283 (Autoweibel). 413 Act. 134, 156 (Befangenheit, City-Garage), 137, 162 (Antwort des Sekretariats); Act. 261 (Bemer- kungen zum Antrag gegen die AMAG und Verfahrensanträge, City-Garage), 300 (Antwort des Sekre- tariats). 414 Act. 97, 98, 194, 196, 197, 198. 415 Act. 194, 196, 197, 198.
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des Sekretariats in Bezug auf AMAG,416 deutet ausserdem auf eine gewisse (gemeinsame) Strategie zur Behinderung eines zügigen Ablaufs des Verfahrens hin.
169. Hinzu kommt, dass das Sekretariat die Parteien drei Mal eingeladen hat (Rz 95, 102, 108 und 117), zum Abschluss einer EVR Stellung zu nehmen. Die Parteien lehnten aber alle Anträge des Sekretariates ab, ohne selbst konkrete Vorschläge für eine einvernehmliche Lö- sung einzureichen (Rz 96, 106, 108 und 117).
170. Somit haben die Verzögerungsstrategie der Parteien und die Ablehnung der Vorschlä- ge des Sekretariats zum Abschluss einer EVR im vorliegenden Fall zu einer Verzögerung des Verfahrens und zu einer Erhöhung der Verfahrenskosten geführt.
171. In ihren Stellungnahmen bestreiten die Parteien, dass sie eine Verzögerungsstrategie geführt haben.417 Autoweibel und City-Garage machen insbesondere geltend, dass das Sek- retariat bereits am 23. Mai 2013 (am 22. Mai 2013 wurde die Untersuchung eröffnet, vgl. Rz
90) eine rasche Erledigung in der Presse angekündigt habe und zitieren diesbezüglich einen Auszug aus der Zeitung 20 Minuten.418 Dies solle darauf hindeuten, dass «das Sekretariat bereits zu diesem Zeitpunkt einen klar bestimmten Verfahrensausgang vor Augen» gehabt habe.419 Nach Ansicht der Autoweibel und der City-Garage habe das Sekretariat hingegen durch unnötige und nicht nachvollziehbare Aufwendungen sowie Verfahrensschritte (z.B. der Vorschlag einer EVR, die Nichtvornahme von notwendigen Untersuchungshandlungen, die Vorabverfügung und die Neunummerierung vom Aktenverzeichnis) die Verzögerung des Verfahrens verursacht.420
172. Nach Art. 29 Abs. 1 BV haben die Parteien Anspruch auf eine Verfahrenserledigung innert angemessener Frist. Dieser Anspruch der Parteien (sog. «Beschleunigungsgebot») impliziert ein «Verbot der Rechtsverzögerung» für die Behörde. Die Behörden können durch die Planung und Organisation des Verfahrens die Verfahrensdauer beeinflussen.421 Wenn die Behandlungsdauer eines Verfahrens im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt ist, sind namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie sowie das Verhalten der Beteiligten massgeblich.422 In diesem Sinne gehören die zeitliche Planung und Organisation eines Verfahrens zu den Pflichten der Behörden, namentlich die Beachtung des Grundsatzes des Verbots der Rechtsverzögerung.
173. Im vorliegenden Fall ging das Sekretariat aufgrund einer prima facie Prüfung der von der Selbstanzeigerin eingereichten Beweismittel davon aus, dass die Verfahrensdauer der betroffenen Untersuchung kürzer sein könnte als die sonst üblichen 12 bis 18 Monate.423 Die Tatsache, dass das vorliegende Verfahren länger dauerte als geplant, ist hingegen nicht auf die Verfahrenshandlungen des Sekretariats, sondern vielmehr auf das Verhalten der Partei- en in der Untersuchung zurückzuführen (vgl. Rz 168). Aus diesem Grund sind die Vorbringen der Parteien in diesem Zusammenhang nicht haltbar.
416 Act. 259, 260, 261, 263. 417 Act. 401, Rz 59; Act. 402, Rz 61; Act. 403, Rz 47 f.; Act. 405, Rz 71 ff. 418 Act. 401, Rz 59a und b; Act. 402, Rz 61a und b. 419 Act. 401, Rz 59b; Act. 402, Rz 61b. 420 Act. 401, Rz 59c; Act. 402, Rz 61c. 421 URS PETER CAVELTI, in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 20 VwVG N 3 422 Idem. Vgl. auch FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 46a VwVG N 20. 423 Vgl. Presseartikel vom 23.5.2013 von 20 Minuten: (19.10.2015).
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A.4.10 Sistierung des Verfahrens
174. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 erkundigte sich die City-Garage beim Sekretariat, ob das Sekretariat gedenke, das Verfahren gegen sie und die übrige Parteien bis zum Urteil des BVGer bezüglich der Beschwerden gegen die Vorabverfügung vom 8. August 2014 zu sistieren.424 Das Sekretariat antwortete, es sei der Ansicht, dass eine Sistierung des vorlie- genden Verfahrens nicht gerechtfertigt sei, da der Ausgang des Beschwerdeverfahrens be- treffend die Verfügung vom 8. August 2014 das Verfahren gegen die City-Garage und die übrigen Parteien nicht präjudiziere und dass die City-Garage jedoch frei bleibe, einen formel- len Antrag zur Sistierung des vorliegenden Verfahrens einzureichen.425 Das Sekretariat stell- te aber klar, dass diese Frage erst im Rahmen des Antrags gemäss Art. 30 Abs. 2 KG be- antwortet werden würde.426 Die Parteien haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch ge- macht.
175. Die Parteien haben erst in ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats subsidi- är die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Urteil des BVGer bezüglich der Be- schwerden gegen die Vorabverfügung vom 8. August 2014 bzw. bis zum Inkrafttreten des entsprechenden Beschwerdeverfahrens beantragt.427
176. Nach Art. 6 BZP428 i.V.m. Art. 4 VwVG können die Behörden das Verfahren aus Grün- den der Zweckmässigkeit («pour des raisons d‘opportunité» in der französischen Version) aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechts- streit beeinflusst werden kann. Die Sistierung des Verfahrens kann deshalb gerechtfertigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist.429 Aufgrund des Anspruches auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist ge- mäss Art. 29 Abs. 1 BV ist die Sistierung jedoch nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich auf sachliche Gründe stützen lässt.430 Das Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei Vorliegen von sachlichen Gründen bis auf weiteres bzw. bis zu einem be- stimmten Termin oder Ereignis sistiert werden. Den Behörden steht beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.431 Bei der Abwägung für und gegen die Verfahrensverzögerung ist von den involvierten Interessen der vom Entscheid Betroffenen aber auch von der Dringlichkeit und zeitlichen Formalisierung des Verfahrens nach der anwendbaren Verfahrensordnung auszugehen.432 Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu.433
177. Im vorliegenden Fall werden die beim BVGer hängigen Beschwerdeverfahren (Rz 119) die kartellrechtliche Bewertung des Verhaltens der Parteien nicht beeinflussen können, da mit der Vorabverfügung einzig die EVR des Sekretariats mit der AMAG genehmigt wurde (Rz 113). Die Frage, ob das Verhalten der Parteien als unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG zu erachten ist, wird hingegen im Rahmen der vorliegenden Verfügung beurteilt. Es ist daher nicht ersichtlich, wie eine Verfahrensverzögerung den obenstehend er-
424 Act. 313. 425 Act. 343. 426 Idem. 427 Act. 401, Rz 89b; Act. 402, S. 1, 2. Antrag; Act. 403, S. 28; Act. 405, S. 22, Antrag b). 428 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). 429 BGE 123 II 3, 3 E. 2b; 122 II 211, 217 E. 3e. 430 BGE 130 V 90, 95 E. 5; 127 V 228, 231 E. 2a m.w.H. 431 BGE 119 II 386, 389 E. 1b; BVGE 2009/42, 600 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5047/2011 vom 21.2.2012 E. 1.1; B-8243/2007 vom 20.5.2008 E. 3.1. 432 BGE 135 III 127, 134 E. 3.4, 123 II 1, 3 E. 2b; 122 II 211, 217 E. 3e; BVGE 2009/42, 600 E. 2.2. 433 BGE 119 II 386, 389 E. 1b; Urteil des BGer 1B_163/2014 vom 18.7.2014, E.2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer B-5168/2007 vom 18.10.2007, E. 2.2.1, A-7509/2006 vom 2.7.2007, E. 5.1.
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stellten Sachverhalt besser erklären oder, durch den Gewinn von weiteren Erkenntnissen, widersprechende Verfügungen verhindern könnte.
178. Aus diesem Grund wird den Antrag der Parteien zur Sistierung des vorliegenden Ver- fahrens abgelehnt. A.4.11 Ausstand des Vizepräsidenten Prof. Dr. Stefan Bühler
179. Der Vizepräsident, Prof. Dr. Stefan Bühler, hat dem Präsidenten und den anderen Mit- gliedern der WEKO vor der Eintrittsdebatte am 10. August 2015 seinen Entscheid mitgeteilt, in den Ausstand zu treten.
180. Nach Ansicht des Vizepräsidenten habe er sich, aufgrund des Erlasses der Vorabver- fügung vom 8. August 2014 gegen die AMAG Automobil- und Motoren AG, bereits mit der konkreten Streitsache befasst. Dieser Entscheid des Vizepräsidenten wurde vom Präsiden- ten und den anderen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis genommen und anlässlich der Anhörungen am 24. August 2015 den Parteien mitgeteilt.434 A.4.12 Anhörung der Parteien
181. Anlässlich der Eintretensdebatte vom 10. August 2015 entschied die WEKO die Anhö- rungen aller Parteien durchzuführen. Am 24. August 2015 hörte die WEKO die Garage Gau- tschi und die Autoweibel an, am 7. September erfolgten die Anhörungen der ASAG und der City-Garage.
182. Bei den Anhörungen am 24. August 2015 sowie bei den Anhörungen am 7. September 2015 waren alle Parteien anwesend bzw. durch ihren jeweiligen Rechtsvertreter vertreten.435 Während den Anhörungen konnten die Parteien mündlich ihren Standpunkt darlegen. An- schliessend stellten der Präsident sowie die weiteren Mitglieder der WEKO Fragen an die Parteien. Die Anhörungen wurden sinngemäss protokolliert und gleichentags durch die Par- teien unterschrieben.436 Inhaltlich haben die Parteien im Wesentlichen dieselben Argumente vorgetragen, die sie auch in ihren oben dargestellten schriftlichen Stellungnahmen vorge- bracht haben. Auf die Vorbringen im Rahmen der Anhörungen wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. A.4.13 Anhörung der AMAG
183. Anlässlich ihrer Anhörung am 7. September 2015 beantragte die City-Garage die An- hörung der AMAG durch die WEKO.437 Diesem Antrag wurde stattgegeben. Die WEKO be- auftragte das Sekretariat, die Anhörung der AMAG anlässlich der nächsten Plenarsitzung am
21. September 2015 zu organisieren.
184. Mit E-Mail vom gleichen Tag informierte das Sekretariat die Parteien und die AMAG darüber und forderte sie auf, bis am 9. September 2015 mitzuteilen, ob sie an der Anhörung der AMAG teilnehmen werden.438 Nach Rücksprache mit der AMAG bestätigte das Sekreta-
434 Anhörungsprotokoll vom 24.8.2015 der Garage Gautschi: Act. 451, Rz 6 f. 435 Anhörungsprotokoll vom 24.8.2015 der Garage Gautschi: Act. 451; Anhörungsprotokoll vom 24.8.2015 der Autoweibel: Act. 452; Anhörungsprotokoll vom 7.9.2015 der ASAG: Act. 456; Anhö- rungsprotokoll vom 7.9.2015 der City-Garage: Act. 457. 436 Idem. 437 Act. 457, Rz 19. 438 Act. 458–462.
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riat den Anhörungstermin für den 21. September 2015 um 14 Uhr und teilte dies den Partei- en am 8. September 2015 per E-Mail mit.439
185. Mit E-Mail vom 8. September 2015 gab der Rechtsvertreter der Garage Gautschi be- kannt, dass er anlässlich der Anhörung der AMAG am 21. September 2015 seine Mandantin vertreten werde, aber erst gegen 14 Uhr in Bern sein könne.440
186. Der Rechtsvertreter der City-Garage teilte am 8. September 2015 per E-Mail dem Sek- retariat mit, dass es ihm «aufgrund der Kurzfristigkeit der anberaumten Anhörung […] fast unmöglich [mache] daran teilzunehmen»441, da er am Montagnachmittag sechs Stunden Vor- lesungen an der […] in […] habe und in sieben Arbeitstagen einen Ersatz zu finden ihm kaum möglich sei.442
187. Mit Schreiben vom 9. September 2015 gab der Rechtvertreter der ASAG bekannt, dass er an der Anhörung der AMAG seine Mandantin vertreten werde, wies jedoch darauf hin, dass der 21. September 2015 ein offizieller Feiertag im Kanton Waadt ist. Aus diesem Grund beantragte er eine Verschiebung des Anhörungstermins auf den 5. Oktober oder 19. Oktober 2015.443
188. Mit E-Mail vom 9. September 2015 teilte der Rechtsvertreter der Autoweibel dem Sek- retariat mit, dass er an der Anhörung vom 21. September 2015 voraussichtlich teilnehmen könne. Er müsse allerdings bestehende Termine verschieben, wobei er eine definitive Zusa- ge für alle Verschiebungen erhalten habe.444 Er machte geltend, dass einerseits aufgrund der kurzfristigen Anberaumung des Anhörungstermins «eine sorgfältige Vorbereitung […] nur eingeschränkt möglich wäre», und anderseits, dass eine mögliche «Anhörung von AMAG be- reits seit einem Jahr bekannt ist und mithin auch im Rechtsmittelverfahren vor Bundesver- waltungsgericht thematisiert wird»445. Aus diesen Gründen ersuchte er eine Verschiebung der Anhörung um mindestens zwei Wochen.446
189. Mit Schreiben vom 10. September 2015 (am gleichen Tag vorab per E-Mail gesendet) lud das Sekretariat die Parteien zur Anhörung der AMAG am 21. September 2015 um 14:30 Uhr ein.447 Das Sekretariat wies die Parteien zudem darauf hin, dass sie die Möglichkeit hät- ten, anlässlich der Anhörung der AMAG Fragen zu stellen und/oder, falls sie oder bevoll- mächtige Rechtsvertreter nicht anwesend sein könnten, bis am 18. September ihre Fragen an die AMAG, welche dann vom Präsidenten anlässlich der Anhörung gestellt werden könn- ten, einzureichen.448 Das Sekretariat erklärte zudem der ASAG, dass der Termin für die An- hörung der AMAG unter Berücksichtigung des komplexen Sitzungsplans der WEKO sowie der Verfügbarkeit der Zeugin festgelegt wurde und dass, so weit wie möglich, auch die Wün- sche und Verfügbarkeiten aller Verfahrensparteien berücksichtigt wurden.449 Aufgrund der Schwierigkeiten der Terminfindung und der Tatsache, dass der Termin vom 21. September 2015 mit einem genügend langen Vorlauf von zwei Wochen bekanntgegeben wurde, konnte
439 Act. 465. 440 Act. 463–464. 441 Act. 467. 442 Idem. 443 Act. 468. 444 Act. 469. 445 Idem. 446 Act. 469. 447 Act. 471–478. 448 Idem. 449 Act. 476, S. 1.
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der von der ASAG geltend gemachte Feiertag im Kanton Waadt «Lundi du Jeûne» nicht be- rücksichtigt werden.450
190. Mit Schreiben vom gleichen Tag (vorab per E-Mail versendet) lud das Sekretariat die AMAG zur Zeugeneinvernahme i.S.v. Art. 42 Abs. 1 KG vor.451 Mit E-Mail vom 10. Oktober 2015 teilte die AMAG dem Sekretariat mit, dass [Name], […], sie an der Zeugeneinvernahme vertreten wird.452
191. Mit Schreiben vom 15. September 2015 beantragte die City-Garage, dass die Anhö- rung der AMAG am 19. Oktober 2015, eventualiter in Absprache mit den anderen Parteien, festzulegen sei und dass der City-Garage auch mitzuteilen sei, welche Personen für die AMAG angehört werden.453 Sie begründe den Antrag zur Verschiebung der Anhörung der AMAG insbesondere damit, dass die WEKO den Anhörungstermin einseitig mit der AMAG festgelegt habe, ohne die Verfügbarkeit der Parteien zu berücksichtigen.454 Deshalb hätte die WEKO das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. Der Rechtsvertreter der City-Garage machte zudem geltend, dass er seine «arbeitsvertraglichen Lehrpflichten an der […] für eine Teilnahme an der Anhörung verletzen müsste», um an der Anhörung der AMAG am 21. Sep- tember 2015 teilzunehmen.455
192. Mit E-Mail vom 16. September 2015 informierte das Sekretariat die Parteien, dass [Name, AMAG] für die AMAG anlässlich der Anhörung am 21. September 2015 aussagen werde und dass er durch die Herren Dr. Marcel Dietrich und Martin Thomann, Rechtsanwälte bei Homburger AG, begleitet werde.456
193. Mit Schreiben vom 17. September 2015 (vorab per E-Mail gesendet457) antwortete das Sekretariat der City-Garage, dass nach Rücksprache mit dem Präsidenten und in Anbetracht der Schwierigkeiten zur Terminfindung sowie der Tatsache, dass der Termin vom 21. Sep- tember 2015 mit einem genügend langen Vorlauf von zwei Wochen bekanntgegeben wurde, keine Verschiebung des Termins in Betracht gezogen werde.458 Das Sekretariat teilte dem Rechtvertreter der City-Garage erneut mit, dass falls er wegen Berufsverpflichtungen nicht anwesend sein könne, er die Möglichkeit hätte sich substituieren zu lassen oder bis am 18. September 2015 seine Fragen an die AMAG einzureichen. Das Sekretariat machte die City- Garage weiter darauf aufmerksam, dass sie den Antrag auf Anhörung der AMAG nicht be- reits mit ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats oder bei der Anhörung vom 24. August 2015, sondern erst am 7. September 2015, anlässlich der Anhörung ihrer Mandantin, stellte und dass die WEKO ihrem Antrag am gleichen Tag stattgegeben hatte. Wäre der An- trag auf Anhörung der AMAG bereits früher gestellt worden, so hätte diese auch am 24. Au- gust oder 7. September 2015 stattfinden können. Dies hätte einen Effizienzgewinn für die Verfahrensökonomie und die Parteien mit sich gebracht. Das Sekretariat machte die City- Garage zudem darauf aufmerksam, dass Anhörungen der Parteien und von Dritten praxis- gemäss möglichst am gleichen Termin oder in kurzen zeitlichen Abständen durchgeführt werden und dass im vorliegenden Fall für die Anhörung der AMAG dieser Termin unter Be- rücksichtigung des komplexen Sitzungsplans der WEKO sowie der Verfügbarkeit der Vertre-
450 Idem 451 Act. 479–480. 452 Act. 481. 453 Act. 483, S. 3. 454 Act. 483, Rz. 9. 455 Idem. 456 Act. 484–487. 457 Act. 488. 458 Act. 489.
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ter von AMAG festgelegt wurde und, so weit möglich, auch Terminwünsche und Verfügbar- keiten aller Verfahrensparteien berücksichtigt wurden.459
194. Mit Schreiben vom gleichen Tag gab die City-Garage durch ihren Rechtsvertreter be- kannt, dass sie an der Anhörung der AMAG am 21. September 2015 nicht teilnehmen werde, da, wie schon in ihrem Schreiben vom 15. September 2015 erwähnt, ihr Rechtvertreter an diesem Tag Vorlesungen an der […] halten müsste.460 Die City-Garage machte erneut gel- tend, dass die WEKO ihr rechtliches Gehör verletze und dass «[m]it einer derart kurzfristigen Terminansetzung (Ihr Schreiben vom 10. September 2015), welche ausschliesslich (!) auf der Verfügbarkeit der AMAG beruht, […] erneut die prozessuale Fairness und Unbefangen- heit arg strapaziert [wird].461 Die City-Garage brachte zudem vor, dass Sinn und Zweck der Anhörung in Frage gestellt werden, da [Name, AMAG] als Vertreter der AMAG Import keine Kenntnis zum Untersuchungsgegenstand und zum Retail-Markt habe und somit nicht als Auskunftsperson geeignet sei.462 Die City-Garage erneuerte dennoch ihren Antrag auf Anhö- rung der AMAG, dass die WEKO aber sicherstellen müsse, «dass die Anhörung sowie Er- gänzungsfragen der Verfahrensparteien nicht zu Retorsionsmassnahmen der AMAG füh- ren».463
195. Mit Schreiben vom 17. September 2015 (vorab per E-Mail versendet464) machte der Rechtsvertreter der Autoweibel geltend, dass nach den ihm vorliegenden Informationen eine Partei definitiv nicht an der Anhörung der AMAG teilnehmen könne und dass bei mindestens einer weiteren Partei die Teilnahme unsicher sei.465 Es sei daher davon auszugehen, dass mit der Beweiserhebung im Rahmen der Anhörung der AMAG keine verwertbaren Beweise erhoben werden könnten und dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Notwen- digkeit der Wiederholung der Beweiserhebung bereits absehbar seien. Aus diesen Gründen beantragte die Autoweibel die Absage der Anhörung der AMAG, und die neue Ansetzung der Anhörung an einem unter vorgängiger Rücksprache mit sämtlichen Parteien festzulegenden Termin.466
196. Das Sekretariat teilte dem Rechtsvertreter der Autoweibel mit Schreiben vom 18. Sep- tember 2015 (vorab per E-Mail versendet467) mit, dass nach den ihm vorliegenden Informati- onen von den anderen drei Verfahrensparteien zwei an der Anhörung der AMAG am 21. September 2015 teilnehmen bzw. vertreten seien und dass aus beruflichen Gründen nur der Rechtsanwalt einer Partei nicht teilnehmen könne, diesem aber die Möglichkeit offenstehe, sich substituieren zu lassen oder innert der gesetzten Frist seine Fragen für die Anhörung der AMAG einzureichen.468 Das Sekretariat erklärte dem Rechtsvertreter der Autoweibel, ebenso wie der City-Garage (Rz 193), aus welchen Gründen der Anhörungstermin auf den
21. September 2015 festgelegt wurde und wies zudem die Autoweibel darauf hin, dass sie mit ihrer E-Mail vom 9. September 2015 ihre voraussichtliche Teilnahme an der Anhörung mitgeteilt hätte und dass sie in ihrem Schreiben vom 17. September 2015 keinen Grund für eine Verhinderung an der Teilnahme der Anhörung geltend machte. Aus diesen Gründen
459 Idem. 460 Act. 490. 461 Idem. 462 Act. 490, Rz 7 ff. 463 Act. 490, Rz 12a. 464 Act. 491. 465 Act. 492. 466 Idem. 467 Act. 493. 468 Act. 494.
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ging die WEKO davon aus, dass die Autoweibel an der Anhörung der AMAG teilnehmen werden könne.469
197. Mit Schreiben vom 18. September 2015 (vorab per E-Mail gesendet470) sendete die ASAG dem Sekretariat vorgängig einige Fragen, welche der AMAG anlässlich ihrer Anhö- rung vom 21. September 2015 durch den Präsidenten der WEKO in anonymisierter Form gestellt werden sollten.471 Die ASAG machte betreffend die Terminfestsetzung der Anhörung der AMAG geltend, dass die WEKO in Zukunft keine behördlichen bzw. amtlichen Hand- lungsmassnahmen an kantonalöffentlichen Feiertagen durchführen sollte und dass Art. 20 VwVG auch bei der Bestimmung von Terminen anzuwenden sei.472
198. Mit E-Mail vom 21. September 2015 teilte die Autoweibel dem Sekretariat mit, dass sie an der Anhörung der AMAG nicht teilnehmen könne. Sie brachte vor, dass der Anhörungs- termin alleine mit Blick auf die Verfügbarkeit der Vertreter von AMAG festgelegt wurde.473
199. Die Anhörung der AMAG fand am 21. September 2015 um 14:55 statt.474 Von Seiten der Parteien nahm nur der Rechtsvertreter der Garage Gautschi an der Anhörung teil.475 Der AMAG wurden insbesondere Fragen betreffend die Preisführerschaft, das Flottengeschäft sowie die Geschäfte mit Netto- und Sondermodellen, welche mehrmals von den Parteien in ihren Stellungnahmen oder während ihrer Anhörungen geltend gemacht wurden, gestellt.476 Auf die Antworten von [AMAG] im Zusammenhang mit den erwähnten Themen wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B Erwägungen B.1 Geltungsbereich B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
200. Das KG gilt in persönlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellge- setzes gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirt- schaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG).
201. Der Unternehmensbegriff des KG geht damit bei der Festlegung des persönlichen Gel- tungsbereichs von einer funktionalen, ökonomischen Betrachtungsweise aus.477 Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirt- schaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als Unternehmen und Verfügungsadressat gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.478
469 Idem. 470 Act. 495. 471 Act. 496, Beilage 1. 472 Act. 496. 473 Act. 497. 474 Vgl. Anhörungsprotokoll vom 21.09.2015 von [Name], […] der AMAG: Act. 498, S. 1 475 Idem. 476 Act. 498, Rz 43 ff. 477 Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- schränkungen, BBl 1995 I 468, 533 f., Ziff. 222.1; JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 9; VINCENT MARTENET/PIERRE-ALAIN KILLIAS, in: Commen- taire Romand, Droit de la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2013, Art. 2 KG N 22. 478 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 3 (= RPW 2013/1, 118 f.; nicht publizierte Erwä- gung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014,
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202. Bei den Untersuchungsadressaten (siehe A.2) handelt es sich jeweils um Unterneh- men im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG. B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
203. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- oder anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG).
204. Der Begriff der Wettbewerbsabrede wird in Art. 4 Abs. 1 KG definiert. Nach dem Wort- laut des Gesetzes genügt bereits das Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung, um vom Anwendungsbereich der Norm erfasst zu werden. Die subjektive Ansicht der an der Abrede Beteiligten ist unerheblich; eine Abrede muss nach Art. 4 Abs. 1 KG objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen.479
205. Ob die Parteien solche Abreden getroffen haben und ob eine unzulässige Wettbe- werbsabrede gemäss Art. 5 KG vorliegt, wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilung erör- tert (siehe unten B.4.2 und B.4.3). Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen und auf deren Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. B.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
206. Auf Ausführungen zum örtlichen wie auch zum zeitlichen Geltungsbereich des KG kann vorliegend verzichtet werden. Es werden in dieser Hinsicht auch keinerlei Einwendun- gen erhoben. B.2 Parteien/Verfügungsadressaten
207. Im Kartellgesetz besteht, wie erwähnt, die Besonderheit, dass dieses nach Art. 2 Abs. 1bis KG auf Unternehmen anwendbar ist, unabhängig von deren Rechts- oder Organisa- tionsform. Das Kartellgesetz statuiert hingegen keine eigene Definition der Partei- und Pro- zessfähigkeit und weicht mithin nicht von der übrigen Rechtsordnung, insbesondere dem Verwaltungsverfahrensgesetz, ab.
208. Gemäss Art. 6 VwVG (i.V.m. Art. 39 KG) gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Be- hörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
209. Voraussetzungen der Parteistellung sind zunächst die Partei- und die Prozessfähig- keit.480 Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Partei- und Prozessfähigkeit nicht. Diese richten sich vielmehr nach dem Zivilrecht. Die Parteifähigkeit stellt die Fähigkeit dar, im Ver- fahren unter eigenem Namen als Partei aufzutreten; parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Rechtsfähig sind die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentli- chen Rechts. Die Prozessfähigkeit ist die rechtliche Befugnis, in eigenem Namen oder als Vertreter im Verfahren rechtswirksam zu handeln. Sie ist dann gegeben, wenn die parteifähi-
E. 2.4, Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 f. E. 4.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; siehe dazu noch RPW 2012/2, 379, Rz 892, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2011/1, 109 Rz 95, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Con- version (DCC); RPW 2004/2, 419, Rz 58, Swisscom ADSL. Vgl. auch BSK KG-LEHNE (Fn 477), Art. 2 KG N 27; SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, Rz 335 und 341. 479 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO. 480 Vgl. Urteil des BVGer E-7337/2006 vom 11.2.2008, E. 3.2.
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ge Person auch handlungsfähig ist.481 Die Handlungsfähigkeit beurteilt sich nach Art. 17 f. ZGB482.
210. Parteistellung kommt in erster Linie derjenigen Person zu, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung regeln soll. Diese wird auch als materielle Verfügungsadressatin bezeich- net.483
211. Auch wenn das Kartellgesetz nach Art. 2 Abs. 1bis KG Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform seinem Geltungsbereich unterstellt, ändert dies nichts daran, dass nur ein Subjekt mit Rechtspersönlichkeit Träger von Rechten und Pflichten und damit Verfügungsad- ressat sein kann. Dies hat zur Folge, dass in einem Kartellverfahren das Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes und der Adressat einer Verfügung auseinanderfallen können.484
212. Soweit vorliegend ein Konzern bzw. eine konzernähnliche «wirtschaftliche Gesamtheit» verfahrensbeteiligt ist, ist zu berücksichtigen, dass diesem weder Rechts- noch Handlungs- fähigkeit zukommt.485 Da diese Unternehmen somit mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht Verfügungsadressaten sein können, ist im Einzelfall zu prüfen, an welche Rechtsträger beziehungsweise an welche juristisch selbständigen Konzerngesellschaften eine Verfügung zu eröffnen ist.486 Wird etwa eine kartellrechtsrelevante Verhaltensweise durch eine abhän- gige Konzerngesellschaft (Tochtergesellschaft) ausgeübt, werden aber die der Verhaltens- weise zugrunde liegenden strategischen Entscheide auf der Ebene der herrschenden Kon- zerngesellschaft (Muttergesellschaft), das heisst von der Konzernleitung gefällt, sind nach der Praxis der WEKO beide Gesellschaften als Verfügungsadressatinnen zu betrachten.487 Die Praxis der WEKO behandelt dabei die Muttergesellschaft als materielle Verfügungsad- ressatin und die Tochtergesellschaft als formelle Verfügungsadressatin.488 Entsprechendes muss auch bei den anderen, als ein einziges Unternehmen erfassten wirtschaftlichen Ge- samtheiten gelten. In seinem jüngsten Urteil Swisscom ADSL hat das BVGer jedoch festge- halten, dass eine «Differenzierung zwischen formalen und materiellen Verfügungsadressaten […] nicht erforderlich [ist], weil mehrere als Verfügungsadressaten herangezogene Konzern- gesellschaften – unabhängig davon, ob es sich um die Obergesellschaft oder sonstige Kon- zerngesellschaften handelt – in gleicher Weise als Repräsentanten des Konzerns zu qualifi- zieren sind […]»489.
213. Wenig Schwierigkeiten bereitet die Bestimmung der jeweiligen materiellen Verfü- gungsadressatin, soweit kein Konzernverhältnis vorliegt. Offenkundig nicht Teil eines Kon- zerns sind Autoweibel und die City-Garage, gegen welche die vorliegende Untersuchung er- öffnet bzw. ausgedehnt wurde. Entsprechend werden diese Gesellschaften gemäss Praxis der WEKO als materielle Verfügungsadressatinnen betrachtet.
481 Vgl. Urteil des BGer 2C_303/2010 vom 24.10.2011, E. 2.3. 482 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210). 483 Vgl. Urteil des BGer 9C_918/2009 vom 24.12.2009, E. 4.3.1; ISABELLE HÄNER, in: VwVG, Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 6 VwVG N 5; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 1983, 148. 484 Vgl. BSK KG-LEHNE (Fn 477), Art. 2 KG N 21. 485 Vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 68, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO. 486 Vgl. ROLAND VON BÜREN, Der Konzern, in: Schweizerisches Privatrecht, achter Band, sechster Teil- band, von Büren/Girsberger/Kramer/Sutter-Somm/Tercier/Wiegand (Hrsg.), 2. Aufl., 2005, 485; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 2.8, Siegenia-Aubi AG/WEKO. 487 Vgl. RPW 2004/2, 421 Rz 67, Swisscom ADSL. 488 Vgl. RPW 2007/2, 190, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern; bestätigt im Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 f. E. 4.5, Publigroupe SA et al./WEKO bzw. im Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 3 (= RPW 2013/1, 118 f.; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. 489 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 75, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO.
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214. Bei der Garage Gautschi liegt ein Konzernverhältnis vor, da diese der Garage Gautschi AG in Langenthal und der Auto Gautschi AG in Lyssach gehören (siehe Rz 3). Zu beachten ist aber, dass [Garage Gautschi] gleichzeitig einziges Vorstandsmitglied der Garage Gaut- schi mit Einzelunterschrift490 sowie auch […] der beiden Tochtergesellschaften.491 Vor die- sem Hintergrund wird die Garage Gautschi als materielle Verfügungsadressatin betrachtet.
215. Die ASAG gehört zu 100 % zur Fritz Meyer Holding AG, ein Konzern mit Sitz in Basel, der in den folgenden drei Geschäftsbereiche (Sparten) tätig ist: Auto (durch die ASAG), Handel (durch die 100-prozentige Tochtergesellschaften Fritz Mayer AG, AVIA Distribution SA und E. Schenk AG) und Dienstleistungen (durch die 100-prozentige Tochtergesellschaft Bafima AG).492 […]493 […]494 […]. Aus diesen Gründen wird die ASAG als materielle Verfü- gungsadressatin betrachtet.
216. Die AMAG ist keine Partei im vorliegenden Verfahren i.S.v. Art. 6 VwVG. Ihre rechtli- che und tatsächliche Situation wurde durch die Genehmigung der EVR vom 16. April 2014 im Rahmen der Vorabverfügung geregelt (siehe Rz 5, 110 und 113). Mit dieser Vorabverfü- gung wurde somit die Untersuchung gegenüber die AMAG abgeschlossen und gemäss Art. 49a Abs. 2 KG auf eine Sanktion verzichtet.
217. In der Vorabverfügung wurde erwogen, dass die AMAG – gemäss eigener Selbstan- zeige – an der Vereinbarung einer gemeinsamen Konditionenliste für Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen zur Abgabe von Erst-Offerten für Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzerns teilgenommen hat, also an einer Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG.495 Die Frage, ob das Verhalten der AMAG als unzulässig nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG zu erachten wäre, wurde hingegen im Rahmen der Vorabverfügung offen gelassen.496 Die folgenden Feststellungen im vorliegenden Antrag betreffend das Verhalten der Parteien gelten daher auch als rechtliche Beurteilung des Verhaltens der AMAG nach Art. 5 KG und als Antwort zur oben erwähnten offen gelassenen Frage. Die rechtliche und tatsächliche Si- tuation der AMAG wird aber mit der vorliegenden Verfügung nicht berührt, da ihre Rechte und Pflichte mit der Vorabverfügung durch die Genehmigung der EVR geregelt wurden. B.3 Vorbehaltene Vorschriften
218. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentli- cher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich
490 Handelsregister des Kantons Bern, Internet-Auszug, abrufbar unter (19.10.2015). 491 Handelsregister des Kantons Bern, Internet-Auszuge, abrufbar unter: (19.10.2015); (19.10.2015). 492 Vgl. unter Geschäftsfelder > Struktur und Organigramm. 493 Vgl. Act. 83, Rz 56, 106, 115–116, 123 ff. 494 Der Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen bedarf einer kurzfristigen strategischen Entscheidungsfä- higkeit und eines besonderen Dienstleistungsbewusstseins, insbesondere im Rahmen der Preis- und Rabattpolitik, […]. In der Praxis legt die Konzernleitung hingegen die strategischen langfristigen Ziele des Konzerns fest. 495 Act. 289, S. 5, 1.–2. Lemmas. 496 Act. 289, S. 5, 3. Lemma.
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auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).
219. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wird auch nicht geltend gemacht. B.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede
220. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfer- tigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzu- lässig (Art. 5 Abs. 1 KG). Bei spezifischen horizontalen Abreden, d.h. Abreden zwischen Ge- sellschaften, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen, wird dabei die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet (Art. 5 Abs. 3 KG). Dies betrifft unter anderem Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen (Bst. a). B.4.1 Vorbemerkungen
221. Wie oben aufgeführt (Rz 85), deuten die Vereinbarung von 2002 und die Passage «Man bedenke, dass dies im 2004/2005 schon einmal erfolgreich umgesetzt wurde!!» in der Präsentation darauf hin, dass schon in der Vergangenheit möglicherweise Absprachen über Konditionen bestanden haben. Den Wettbewerbsbehörden liegen jedoch weder für die Jahre 2002 und 2004/2005 noch für die übrigen Jahren bis 2013 konkrete Elemente vor, welche Wettbewerbsabreden über Preise und/oder Rabatte zwischen denselben Unternehmen be- weisen würden. Gegenstand der vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Analyse ist somit ein- zig das Verhalten der Parteien bezüglich des «Projekt Repo 2013». B.4.2 Wettbewerbsabrede
222. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Verein- barungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).
223. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch fol- gende Tatbestandselemente: ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Ab- rede beteiligten Unternehmen (B.4.2.1) und die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbe- werbsbeschränkung (B.4.2.2).497 B.4.2.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
224. Eine formelle vertragliche Grundlage des bewussten und gewollten Zusammenwirkens ist nicht notwendig, vielmehr sind abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu verbindlichen Vereinbarungen einschlägig,498 wobei sich Vereinbarungen von den aufeinander abgestimm- ten Verhaltensweisen durch den vorhandenen resp. nicht vorhandenen Bindungswillen un- terscheiden499. Die rechtliche oder tatsächliche Form des Zusammenwirkens und die Durch-
497 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3, Paul Koch AG/WEKO; RPW 2012/3, 540 Rz 97, BMW; RPW 2009/3, 204 Rz 50, Elektroinstallationsbetriebe Bern. Vgl. auch THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 67. 498 Vgl. BGE 129 II 18, 26 f. E. 6.3 m. w. H. (= RPW 2002/4, 737 E. 6.3) Buchpreisbindung; RPW 2010/4, 659 f. Rz 96 ff., Hors-Liste; RPW 2009/3, 204 Rz 49, Elektroinstallationsbetriebe Bern; ferner BSK KG-NYDEGGER/ NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 KG N 78 und 81. 499 BGE 129 II 18, 26 f. E. 6.3 m. w. H. (= RPW 2002/4, 737 E. 6.3) Buchpreisbindung. Vgl. auch BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 KG N 100.
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setzungsmöglichkeit sind unerheblich.500 Entscheidend ist allein, dass zwei oder mehrere wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen kooperieren und so bewusst und ge- wollt auf die individuelle Festlegung der eigenen Wettbewerbsposition verzichten.501
225. Die nachfolgenden Erörterungen beschränken sich auf Vereinbarungen, da in vorlie- gender Untersuchung die Tatbestandsvariante der abgestimmten Verhaltensweisen nicht von Relevanz ist. Als Vereinbarungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gelten sowohl erzwing- bare als auch nicht erzwingbare Vereinbarungen. Erstere können in vertragsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Form gekleidet sein. Unter Zweiterem sind Übereinkünfte von Gesell- schaften zu verstehen, die zwar auf einem Konsens beruhen, rechtlich aber nicht durchsetz- bar sein sollen;502 es wird also auf die freiwillige Einhaltung solcher Vereinbarungen vertraut. Aus kartellrechtlicher Sicht sind beide dieser Formen von Vereinbarungen gleichwertig, wes- halb nicht untersucht zu werden braucht, ob eine Vereinbarung gemäss den Abredeteilneh- mern erzwingbar sein soll oder nicht.
226. Die Parteien und die AMAG (durch die Abteilung AMAG RETAIL, vgl. Rz 6) sind als Unternehmen auf der gleichen Marktstufe tätig und als solche Konkurrenten hinsichtlich des Verkaufs von Neuwagen der Marken des VW-Konzerns.
227. Durch die Erstellung einer einheitlichen Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns (A.3.3) haben die Parteien und die AMAG eine gemeinsame Rabattpolitik vereinbart. Um die Umsetzung des abgestimmten Rabattverhaltens durch eine möglichst grosse Zahl autorisier- ter Händler der Marken des VW-Konzerns in der Schweiz sicherzustellen, haben die Partei- en und die AMAG zudem gemeinsam die Durchführung regionaler Stammtische im Rahmen des VPVW geplant und durchgeführt. Während dieser Anlässe wurde die vereinbarte Ra- battpolitik den Teilnehmern mittels einer Präsentation mitgeteilt (A.3.4). Aufgrund der vorlie- genden Korrespondenz betreffend das «Projekt Repo 2013», des Inhalts der vereinbarten Konditionenliste sowie der von ihnen gehaltenen Präsentation ist festzuhalten, dass die be- troffenen Unternehmen eine Vereinbarung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG über die gemeinsame indi- rekte Festsetzung des Verkaufspreises respektive einen Verzicht auf abweichende Konkur- renzangebote getroffen haben. Preisführerschaft
228. Nach Ansicht der Autoweibel und der City-Garage schliesse die Preisführerschaft der AMAG von vornherein eine Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs.1 KG aus.503
229. Eine Preisführerschaft liegt vor, wenn andere Unternehmen dem Preisführer bezüglich der Preise ohne Abstimmung folgen. Preisführerschaft wird etwa damit erklärt, dass der Preisführer am wirtschaftlichsten produziert und seine Preise so angesetzt hat, dass die an- deren Unternehmen gerade noch kostendeckend verkaufen können. In einem solchen Fall kann der Preisführer seine Preise erhöhen und dabei davon ausgehen, dass seine (schwä- cheren) Konkurrenten aus Furcht vor einem Preiskampf folgen, das heisst es nicht wagen werden, die Preise vorerst nicht zu erhöhen, um ihm dadurch Marktanteile abzunehmen.504
500 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.4, Gebro/WEKO. Vgl. auch BBl 1995 I 468, 545, Ziff. 224.1; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 KG N 79, 81. MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON/MANI REINERT, in: Commentaire Ro- mand, Droit de la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2013, Art. 4 KG N 21 f. 501 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.1.13, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.1.1.20, Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.4, Gebro/WEKO. 502 BSK-KG NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 KG N 94, m.w.H. 503 Act. 401, Rz 12 ff. und 65; Act. 402, Rz 19 ff. und 65. 504 RPW 2010/4, 689 Rz 309, Hors-Liste Medikamente.
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230. Betreffend die Preisführerschaft ist vorliegend klarzustellen, dass zwischen einer kol- lektiven, bewussten und gewollten Aktion von verschiedenen Unternehmen für das Bezwe- cken oder das Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung (Wettbewerbsabrede) und einer reinen Orientierung der kleinen Konkurrenten an den Vorgaben des Preisführers ein ent- scheidender Unterschied besteht.505
231. Anlässlich ihrer Anhörung wurde die AMAG zum Vorwurf der Preisführerschaft konfron- tiert.506 Gemäss Aussage der AMAG orientieren sich die zugelassenen Händler der AMAG (die sog. freien Vertragspartner), aufgrund der starken Präsenz der AMAG RETAIL-Betriebe in gewissen Regionen der Schweiz, an den Konditionen oder Angeboten der AMAG RETAIL.507
232. Die Tatsache, dass die AMAG möglicherweise über Preisführerschaft verfügt, kann je- doch nicht mit dem Ausschluss einer Wettbewerbsabrede i.S.v. 4 Abs. 1 KG beim vorgewor- fenen Verhalten gleichgesetzt werden. Aus dem vorliegenden Beweismaterial508 geht hinge- gen klar hervor, dass die Parteien und die AMAG die einzelnen Konditionen (Preisnachlässe und Ablieferungspauschale) gemeinsam abgestimmt hatten (vgl. Rz A.3.2 und A.3.3) und sich nicht einfach an den Konditionen oder Angeboten der AMAG RETAIL orientierten. B.4.2.2 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung
233. Neben einem bewussten und gewollten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
234. Eine Wettbewerbsbeschränkung liegt vor, wenn das einzelne Unternehmen auf seine unternehmerische Handlungsfreiheit verzichtet und so das freie Spiel von Angebot und Nachfrage einschränkt.509 Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränkung muss sich auf ei- nen Wettbewerbsparameter (wie beispielsweise den Preis oder die Lieferbedingungen) be- ziehen.510
235. Art. 4 Abs. 1 KG setzt die Tatbestandsmerkmale «bezwecken» resp. «bewirken»– wie bereits das Wort «oder» im Gesetzestext zeigt – alternativ voraus, nicht kumulativ.511 Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten «die Aus- schaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Pro- gramm erhoben haben».512 Für die Unterstellung unter Art. 4 Abs. 1 KG ist es demgegen- über nicht erforderlich, dass die Wettbewerbsabrede bereits umgesetzt worden ist und dadurch bestimmte Wirkungen im Markt ausgelöst hat.513 Dabei genügt es, wenn der Abre- deinhalt objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschaltung eines
505 Vgl. zum Thema: NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 KG N 108 f.; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 500), Art. 4 I N 119. 506 Anhörungsprotokoll vom 21.09.2015 von [Name], […] der AMAG: Act. 498, Rz 43 ff. 507 Act. 498, Rz 53 ff. 508 Act. 2–37. 509 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 KG N 42 und 51. 510 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO. Vgl. auch BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 N 63. 511 Urteile des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Ge- bro/WEKO; statt anderer auch RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMW. 512 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 N 69. 513 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Ge- bro/WEKO; vgl. auch Urteile des BVGer vom 23.9.2013 B-8399/2010, E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO, B-8430/2010, E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO.
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Wettbewerbsparameters zu verursachen. Die subjektive Ansicht der an der Abrede Beteilig- ten ist unerheblich.514
236. Die beruhend auf dem «Projekt Repo 2013» angebotenen Rabatte sowie die zusätzlich verrechneten Kosten bei Erst-Offerten für Neufahrzeuge von Marken des VW-Konzerns sind objektiv geeignet, die Höhe deren Verkaufspreise für Neufahrzeuge zu beeinflussen. Die Vereinheitlichung von Preisnachlässen und Ablieferungspauschalen führt daher zur Ein- schränkung des Preiswettbewerbs.515
237. Mit der Vereinbarung einer Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen und der Durchführung von Stammtischen zur Verbreitung der abge- stimmten Rabattpolitik haben die Parteien und die AMAG somit eine Wettbewerbsbeschrän- kung bezweckt und auch begonnen diese umzusetzen. B.4.2.3 Fazit
238. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Parteien und die AMAG, wel- che auf gleicher Marktstufe stehen, bewusst und gewollt zusammenwirkten und damit eine Wettbewerbsbeschränkung mindestens bezweckten. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 4 Abs. 1 KG sind somit erfüllt und es liegt eine Wettbewerbsabrede im Sinne dieser Be- stimmung vor. B.4.3 Unzulässigkeit einer Wettbewerbsabrede nach Art. 5 KG
239. Liegt eine Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 KG vor, bleibt zu beurteilen, ob diese ge- mäss Art. 5 KG unzulässig ist.
240. Art. 5 Abs. 1 KG sieht vor, dass Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für be- stimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig sind.
241. Für die Feststellung der Unzulässigkeit einer Wettbewerbsabrede ist primär die Intensi- tät ihrer Wettbewerbsbeschränkung entscheidend.516 Diese muss entweder zur Beseitigung oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. B.4.4 Beseitigung wirksamen Wettbewerbs
242. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (Vermutungs- folge) bei folgenden Wettbewerbsabreden (Vermutungsbasis) vermutet, sofern sie zwischen
514 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; vgl. auch Urteile des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO; BSK KG- NYDEGGER/NADIG (Fn 497), Art. 4 Abs. 1 KG N 71. 515 RPW 2000/3, 358 Rz 90, Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar; RPW 2001/1, 69 Rz 28, Jahres- Umsatz-Prämien und Konzernabschluss in Printmedien; RPW 2001/2, 242 Rz 18, Vertrieb von Wer- bematerialien. Vgl. auch KOMM, ABl. 1971 L 10/15, 18-20 Erw. 2, Rabattbeschluss der Interessen- gemeinschaft der deutschen keramischen Wand- und Bodenfliesenwerke; KOMM, ABl. 1974 L 160/1 ff. IFTRA-Aluminium; KOMM, ABl. 1975 L 159/22, 24, Kachelhandel; KOMM, ABl. 1983 L 200/44 Rz 35, Vimpoltu; Urteil des EuGH vom 26.11.1975, Rs. 73-74, Groupement de fabriquants de Papiers Peints de Belgique/Kommission, Slg. 1975, 1491 Rz 7f. 516 PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 KG N 3; ROLAND KÖCHLI/PHILIPPE M. REICH, in: Handkommentar Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 5 N 1.
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Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen, wie dies vorliegend der Fall ist517: a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen; b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern. B.4.4.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede
243. Um beurteilen zu können, ob eine Preisabrede besteht, ist auf den Inhalt der Abrede abzustellen.518 Jede Art des Festsetzens von Preisen, Preiselementen oder Preiskomponen- ten beseitigt vermutungsweise den wirksamen Wettbewerb. Unter diese Vermutung fällt nicht nur die Abrede von Preisen an sich, sondern auch die gemeinsame Festlegung von Preis- spannen, Margen, Rabatten, Vergünstigungen, Preisbestandteilen oder Preiskalkulationen. Insgesamt wird somit der Begriff der Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG weit ausgelegt und umfasst als Gegenstand der Abrede neben dem Preis auch sämtliche Preiselemente oder -komponenten.519 Erforderlich ist jedoch, dass es sich um wesentliche Preiselemente oder -komponenten handelt.520 Werden lediglich unbedeutende Preisbestandteile, d.h. sol- che, die keine bedeutenden Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb haben, festge- legt, so fällt dieser Sachverhalt nicht unter den Vermutungstatbestand.521
244. Gegenstand der zuvor dargestellten Wettbewerbsabrede ist die Festsetzung einheitli- cher maximaler Preisnachlässe und minimaler Ablieferungspauschalen, welche nicht als un- bedeutende Preisbestandteile bezeichnet werden können. Eine solche Wettbewerbsabrede ist gemäss Praxis der WEKO,522 Rechtsprechung523 und Lehre524 unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zu subsumieren. Dementsprechend greift vorliegend die Vermutungsfolge und es ist die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zu vermuten. B.4.4.2 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung
245. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann durch den Nach- weis widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede noch wirksamer – aktueller und potentieller – Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Unter- nehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten Unter- nehmen) bestehen bleibt.
517 Siehe dazu Rz 226. 518 LUCAS DAVID/RETO JACOBS, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., 2012, N 649. 519 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.4.11, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.4.22, Siegenia-Aubi AG/WEKO. Vgl. auch JÜRG BORER, Schweize- risches Kartellgesetz (KG), Wettbewerbsrecht I, 3. Auf., 2011, Art. 5 KG N 4; BSK KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 516), Art. 5 N 374 und 375. 520 BBl 1995 I 468, 567. 521 Urteile des BVGer vom 23.9.2013 B-8399/2010, E. 5.4.22, Siegenia-Aubi AG/WEKO, B-8430/2010, E. 6.4.11, Paul Koch AG/WEKO. Vgl. auch BSK KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 516), Art. 5 N 383. 522 RPW 2000/3, 358 Rz 90, Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar; RPW 2001/1, 69 Rz 28, Jahres- Umsatz-Prämien und Konzernabschluss in Printmedien; RPW 2001/2, 242 Rz 18, Vertrieb von Wer- bematerialien. 523 BGE 129 II 18, 31, E. 6.5.5 (= RPW 2002/4, 742, E. 6.5.5), Buchpreisbindung. 524 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 516), Art. 5 KG N 410; CR Concurrence-AMSTUTZ/ CARRON/REINERT (Fn 500), Art. 5 KG N 437-438. Vgl. auch HERMANN-JOSEF BUNTE, in: Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 2, Europäisches Kartellrecht, 11. Auflage, 2010, Art. 81 N 103.
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246. Die Beweisführungslast dafür liegt grundsätzlich bei der WEKO, da im verwaltungs- rechtlichen Kartellverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 39 KG). Die WEKO hat den massgeblichen Sachverhalt entsprechend auch hinsichtlich der Frage, ob trotz der Abrede noch ein wirksamer Wettbewerb besteht, von Amtes wegen zu ermitteln. Die Parteien trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht. Zur Erfüllung dieser Mitwirkungs- pflicht haben die beteiligten Unternehmen einen erheblichen, wenn nicht sogar den ent- scheidenden Beitrag zur Widerlegung der Vermutung zu leisten. Dies, weil die dazu notwen- digen Tatsachen unter Umständen die internen Unternehmensverhältnisse tangieren oder zumindest Sachkenntnisse über die Verhältnisse auf dem relevanten Markt erfordern.525 Wird nicht nachgewiesen, dass trotz der Abrede wirksamer Wettbewerb besteht, bleibt es dabei, dass die gesetzliche Vermutung greift und gestützt auf diese von einer Beseitigung des Wettbewerbs auszugehen ist. Insoweit wirkt sich eine diesbezügliche Beweislosigkeit zum Nachteil des betreffenden Unternehmens aus, das damit die objektive Beweislast trägt.526
247. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die gesetzlich vermutete Wettbewerbsbeseitigung im vorliegenden Fall widerlegt werden kann. Um dies beurteilen zu können, sind zunächst die sachlich und räumlich, womöglich auch die zeitlich relevanten Märkte für bestimmte Wa- ren oder Dienstleistungen abzugrenzen, auf welchen sich die Abreden auswirken (nachfol- gend B.4.4.2.1). In einem zweiten Schritt ist alsdann zu prüfen, ob der auf den relevanten Märkten trotz dem Vorliegen von Wettbewerbsabreden noch verbleibende aktuelle und po- tentielle Aussen- sowie Innenwettbewerb wirksamen Wettbewerb herzustellen und damit die Vermutungsfolge zu widerlegen vermag (nachfolgend B.4.4.2.2 und B.4.4.2.3). Gegebenen- falls ist bei Widerlegung der Vermutung anschliessend zu prüfen, ob der wirksame Wettbe- werb erheblich beeinträchtigt ist (nachfolgend B.4.5). B.4.4.2.1 Relevanter Markt
248. Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder Dienstleistungen für die Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht aus- tauschbar sind.527 a. Sachlich relevanter Markt
249. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substitu- ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU528, der hier analog anzuwenden ist).529
250. Die Definition des sachlich relevanten Marktes erfolgt somit aus Sicht der Marktgegen- seite: Massgebend ist, ob aus deren Optik Waren oder Dienstleistungen miteinander im Wettbewerb stehen.530 Dies hängt davon ab, ob sie vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigen- schaften und des vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar erachtet werden, al- so in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind.531 Entscheidend sind die funktionelle Austauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite sowie weitere Methoden zur Bestimmung der Austauschbarkeit
525 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 381 f. E. 9, Implenia (Ticino) SA/WEKO. 526 Siehe in diesem Sinne BGE 129 II 18 E. 7.1 (= RPW 2002/4, 743 E 7.1), Buchpreisbindung, sowie das Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 381 f. E. 9, Implenia (Ticino) SA/WEKO. 527 BGE 139 I 72, 92 E. 9.1 m.H.w. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 528 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 529 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 530 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 531 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127. E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE 129 II 18 E. 7.3.1 (= RPW 2002/4, 743 E 7.3.1), Buchpreisbindung.
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der Waren und Dienstleistungen aus Nachfragersicht.532 Auszugehen ist vom Gegenstand der konkreten Untersuchung.533
251. Vorliegender Untersuchungsgegenstand ist die Abrede über maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen bei Erst-Offerten für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns (siehe B.4.2). Marktgegenseite für Neufahrzeuge der Marken des VW- Konzerns (VW PW, VW NF, Audi, Seat und Skǒda) auf der Absatzseite sind die Endkunden. Demnach sind die Präferenzen und das Verhalten der Endkunden Ausgangspunkt der nach- folgenden Marktdefinition.
252. Grundsätzlich kann nicht von einem sachlich relevanten Markt für Personenwagen ausgegangen werden, sondern ist dieser Markt weiter zu segmentieren. Dies vor allem des- halb, weil aus Sicht des Nachfragers nicht alle Personenwagen als Substitute betrachtet werden können. So deckt z.B. ein «Microwagen» aufgrund seiner Eigenschaften nicht die- selben Bedürfnisse wie ein Fahrzeug der «Unteren Mittelklasse».
253. Eine Unterteilung in Segmente, auch Klassen genannt, ist in der Branche üblich und so unterteilt die Vereinigung Schweizer Automobil-Importeure (nachfolgend: auto-schweiz) die Personenwagen in die folgenden Klassen: «Microwagen», «Kleinwagen», «Untere Mittel- klasse», «Obere Mittelklasse», «Oberklasse» und «Luxusklasse».534 Die Zuordnung einzel- ner Modelle in die jeweilige Klasse basiert unter anderem auf Fahrzeugabmessungen, Moto- risierung und auch dem Preis und ist grundsätzlich in der Automobilbranche anerkannt. Praxis der Europäischen Kommission: Segmentierung
254. Auch in der Praxis der Europäischen Kommission wird eine Segmentierung vorge- nommen. In ihrem Bericht über die Fahrzeugpreise unterscheidet sie nach folgenden Seg- menten oder Klassen: A «Kleinstwagen», B «Kleinwagen», C «Kompaktklasse», D «Mittel- klasse», E «Oberklasse», F «Luxusklasse» und G «Mehrzweck/Sportwagen».535 Bezüglich der exakten Zuordnung einzelner Modelle in zwei benachbarte Segmente besteht eine ge- wisse Unschärfe, da diese unter anderem auf Fahrzeugabmessungen, Motorisierung, Presti- ge, Ausstattung und auch dem Preis basiert. Grundsätzlich sind die Existenz dieser Segmen- te und die Zuordnung der Fahrzeuge in der Automobilbranche aber anerkannt.
255. In verschiedenen Entscheidungen betreffend den Vertrieb von Automobilen hat die Kommission sich bei der Abgrenzung des relevanten Markts an dieser Segmentierung orien- tiert.536 Im Entscheid Mercedes Benz hat die Kommission folgendermassen argumentiert: «Als weitester sachlich relevanter Markt könnte der Markt für sämtliche Perso- nenkraftfahrzeuge zugrunde gelegt werden. Der relevante Markt würde hierbei von den Kleinstwagen über die Luxusklasse bis zu den Sportwagen reichen. Dem kann nicht gefolgt werden. Es liegt auf der Hand, dass aus Nachfrager- sicht beispielsweise Kleinstwagen mit Fahrzeugen der Mittelklasse oder der Luxusklasse nicht gegeneinander austauschbar sind: Aus der Sicht der Nach- frager (Privatkundschaft, kommerzielle Personenwagennutzer) sind die den verschiedenen Segmenten zugeordneten Fahrzeuge nicht gegeneinander aus- tauschbar, wenn auf die für die Wahl eines bestimmten Fahrzeugs massgebli- chen Eigenschaften abgestellt wird. Die charakteristischen Eigenschaften eines Kleinstwagens sind seine geringe äussere Abmessung, sein kleiner Motor, sein
532 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 533 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 534 Vgl. unter Statistiken > Autoverkäufe nach Klassen. 535 Autopreise in der europäischen Union, S. 5, abrufbar unter: (19.10.2015). 536 KOMM, ABl. 2001 L59/1 Rz 10-11, Opel; KOMM, ABl. 2002 L 257/1, Rz 23–29, Mercedes-Benz; KOMM, ABl. 2006 L 173/20 Rz 4-5, SEP und andere / Automobiles Peugeot SA.
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relativ niedriger Anschaffungspreis, sein geringer Prestigewert und die Tatsa- che, dass viele dieser Fahrzeuge als Zweitwagen oder für den Kurzstrecken- verkehr angeschafft werden. Kleinwagen sind demgegenüber grösser, ihre Mo- torisierung ist stärker und ihr Anschaffungspreis sowie Fahrkomfort ist höher. Für die nächsthöheren Klassen gilt dies jeweils entsprechend. So werden etwa Fahrzeuge der Ober- oder Luxusklasse überwiegend von Fahrern erworben, die Vielfahrer sind und lange Strecken auf bequeme Art zurücklegen wollen. Preis, Prestigewert und Komfort dieser Fahrzeuge sind durchwegs höher als bei den Fahrzeugen der darunterliegenden Klassen. Sportwagen, gleich ob Coupé oder Cabriolet, unterscheiden sich von den Personenwagen in erster Li- nie durch das sportliche Design ihrer Karosserie sowie durch die Tatsache, dass sie nur zwei Türen haben. Aus der Sicht der Nachfrager ist daher der ge- samte Personenwagenmarkt nicht der sachlich relevante Markt.»537
256. Die Kommission traf im besagten Verfahren gegen Mercedes Benz allerdings keine abschliessende Entscheidung darüber, welche exakte Segmentierung der sachlichen Markt- abgrenzung zugrunde zu legen ist. Sie hat dies unter anderem damit begründet, dass die Wettbewerbsbeschränkung nicht nur bei einem Abstellen auf die Marktstellung von Merce- des-Benz in den einzelnen Segmenten spürbar war, sondern auch dann, wenn berücksichtigt wurde, dass es zwischen jedem relevanten Segment und einem oder beiden Nachbarseg- menten Wettbewerbsbeziehungen gibt oder die relevanten Segmente sogar mit den beiden Nachbarsegmenten zu einem sachlich relevanten Markt zusammengefasst würden.538
257. Die Generaldirektion Wettbewerb der europäischen Kommission (nachfolgend: DG- Comp) hat betreffend die Definition des relevanten Markts im Bereich des Vertriebs von neu- en Kraftfahrzeugen eine Studie in Auftrag gegeben.539 Im Bericht zu dieser Studie wurde Folgendes festgehalten: «The study therefore concludes that, in each geographic market analysed, i.e. a Member State, five distinct product markets are to be distinguished: subcom- pact (corresponding to Commission segments A and B), compact (segment C), intermediate (segment D), standard/luxury (corresponding to Commission seg- ments E and F), sports (part of the Commission segment G). Each of these product markets in each of the Member States analysed thus constitute rele- vant markets. The general message, however, is that a meaningful competitive assessment of the passenger car sector cannot rely on the assumption that there is a sole relevant market in which all cars compete throughout the EU on equal basis. The level of competition on car retailing has to be assessed at a lower and more detailed level of aggregation.»540 Lehre
258. Auch die Lehre orientiert sich an einer weiteren Unterteilung und schlägt eine Auftei- lung bis hin zu neun Kategorien vor, wobei zu den sieben genannten Segmenten noch die sachlich relevanten Märkte für Sportwagen, Mehrzweckfahrzeuge und Geländewagen abge- grenzt werden könnten.541 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die relevanten Pro-
537 KOMM, ABl. 2002 L 257/1, Rz 144, Mercedes-Benz. 538 KOMM, ABl. 2002 L 257/1, Rz 149, Mercedes-Benz. 539 FRANK VERBOVEN, Quantitative Study to Define the Relevant Market in the Passenger Car Sector, 17.09.2002, abrufbar unter: unter Docu- ments. 540 VERBOVEN (Fn 539), S. 6. 541 Vgl. dazu AXEL WALZ, Das Kartellrecht des Automobilvertriebs, 2005, 186 ff.: «Im Rahmen des Neufahrzeugbereichs gelten Fahrzeuge nach ständiger Kommissionspraxis nicht als beliebig unterei- nander austauschbar. Eine Differenzierung erfolgt insbesondere nach den Kriterien Fahrzeuglänge, Anschaffungspreis, Motorleistung, Bauart der Karosserie und Markenimage»;
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duktmärkte für Neufahrzeuge noch enger abzugrenzen sind. Vorliegend kann eine solche weitere Unterteilung jedoch offen gelassen werden, da dies für das Ergebnis der Untersu- chung nicht von Relevanz wäre. Praxis der Wettbewerbskommission
259. Die Wettbewerbskommission ist im Fall BMW542 davon ausgegangen, dass ein allge- meiner Markt für Personenwagen weiter zu segmentieren ist. Zu diesem Zweck orientierte sie sich an den von auto-schweiz verwendeten Segmenten «Microwagen», «Kleinwagen», «Untere Mittelklasse», «Obere Mittelklasse», «Oberklasse» und «Luxusklasse». Sie berück- sichtigte, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Segmenten durchlässig sind. Im Fall BMW wurde kein Segment für «Nutzfahrzeuge» berücksichtigt, welches Personenfahrzeuge umfasst (z.B.: VW Modell «T5»), die sowohl für Personen- als auch für Nutztransporte ver- wendet werden könnten. Fazit
260. Gestützt auf die genannten Gründe und in Übereinstimmung mit der europäischen und schweizerischen Praxis wird in der vorliegenden Untersuchung davon ausgegangen, dass der Markt für Personenwagen weiter zu segmentieren ist. Zu diesem Zweck wird von einem sachlichen Markt mit den Segmenten «Microwagen», «Kleinwagen», «Untere Mittelklasse», «Obere Mittelklasse», «Oberklasse», «Luxusklasse» und zusätzlich «Nutzfahrzeuge» aus- gegangen. Dabei wird allerdings ausdrücklich berücksichtigt, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Segmenten durchlässig sind. b. Räumlich relevanter Markt
261. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist).543
262. Im Fall BMW, betreffend die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels im Au- tomobilsektor, wurde der schweizerische Markt als der räumlich relevante Markt für den Ver- trieb von Neufahrzeugen abgegrenzt.544 Eine solche Abgrenzung muss daher auch im Rah- men einer innerstaatlichen kartellrechtlichen Verhaltensweise wie im vorliegenden Fall gel- ten. Fazit
263. Gestützt auf die genannten Gründe wird für die nachfolgende Analyse der Wettbe- werbsverhältnisse in räumlicher Hinsicht von einem schweizerischen Markt zum Vertrieb von Personenwagen, gemäss den in Rz 260 genannten Segmenten, ausgegangen. B.4.4.2.2 Aussenwettbewerb
264. Nachfolgend gilt es festzustellen, inwieweit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert werden, d.h., ob sie überhaupt über die Möglichkeit verfügen, die Preise zu erhöhen oder die
BECHTOLD/BOSCH/BRINKER/HIRSBRUNNER, Kommentar zum EG-Kartellrecht, 2009, Rz 6 zu Art. 3 VO 1400/2002; siehe auch MICHAEL SCHLÜEPP, Der Automobilvertrieb im europäischen und schweizeri- schen Kartellrecht, 2011, 27. 542 RPW 2012/3, 561, Rz 184, BMW (Entscheid noch nicht rechtskräftigt). 543 BGE 139 I 72, 92 E. 9.2.1 m.w.H. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 544 RPW 2012/3, 561 f., Rz 187 ff., BMW (Entscheid noch nicht rechtskräftigt).
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Mengen zu reduzieren oder die Qualitäten zu senken oder die Innovation zu verzögern; kurz: ob sie volkswirtschaftliche oder soziale Schäden verursachen können.545 a. Aktueller Wettbewerb
265. Die Beurteilung des aktuellen Wettbewerbs erfolgt anhand der Marktanteile der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf den sachlich und räumlich relevanten Märkten (vgl. Rz 260 und Rz 263).
266. Die nachfolgenden Berechnungen basieren auf den öffentlich zugänglichen Statistiken von auto-schweiz546 und deren Angaben zur Zuordnung betreffender Modelle in bestimmte Klassen und für (einige) neuere auf einer Statistik des Sekretariates. Tabelle 2: Immatrikulationen in der Schweiz im Jahr 2013 nach Klassen und die jeweiligen Marktanteile für Neufahrzeuge der VPVW Marken547 Klasse/Segment Gesamtmarkt VPVW-Marken Anteil VPVW Marken Microwagen 16‘872 3‘063 18,2 % Kleinwagen 54‘017 10‘817 20,0 % Untere Mittelklasse 134‘817 48‘969 36,3 % Obere Mittelklasse 63‘625 18‘252 28,7 % Oberklasse 25‘319 5‘876 23,2 % Luxusklasse 7‘576 176 2,3 % Nutzfahrzeuge 5‘394 2‘118 39,3 %
267. Aus Tabelle 2 ist ersichtlich, dass der Marktanteil für Neufahrzeuge von Marken des VW-Konzerns mit Ausnahme der «Luxusklasse» mindestens 18 % beträgt. Besonders stark sind die VPVW-Marken in den volumenstarken Segmenten «Untere Mittelklasse» und «Obe- re Mittelklasse» mit Marktanteilen von 36 % bzw. 29 %. Tabelle 3: Immatrikulationen in der Schweiz im Jahr 2013 nach Klassen und die jeweiligen Marktanteile für Neufahrzeuge ausgewählter Konkurrenzmarken Klasse/Segment BMW Toyota Opel Peugeot Ford Microwagen 0.0% 7.7% 8.9% 4.2% 0.0% Kleinwagen 2.0% 7.9% 6.6% 9.6% 7.4% Untere Mittelklasse 7.4% 4.0% 5.8% 3.3% 3.7% Obere Mittelklasse 14.5% 2.1% 1.7% 1.9% 7.8% Oberklasse 14.7% 1.3% 0.0% 0.0% 1.0% Luxusklasse 12.5% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% Nutzfahrzeuge 0.0% 0.0% 4.6% 3.7% 10.6%
545 RPW 2009/3, 209, Rz 89, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 546 Siehe: unter Statistiken > Autoverkäufe nach Modellen > Statistik 2013. 547 Zu den VPVW-Marken zählen die Modelle der Marken Audi, VW PW und VW NF, Seat und Skǒda (Rz 12).
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268. Aus Tabelle 3 geht hervor, dass die Marktanteile der Konkurrenzmarken (mit Ausnah- me des Segmentes «Luxusklasse») erheblich niedriger sind. Dies lässt auf eine starke Posi- tionierung der VPVW-Marken in den erwähnten Segmenten schliessen. Bei den Microwagen und Kleinwagen stellen Toyota, Opel und Peugeot wichtige Konkurrenzmarken dar, aller- dings ist deren Marktanteil jeweils maximal halb so hoch wie derjenige der VPVW-Marken zusammen. Besonders stark vertreten (relativ zu den Konkurrenzmarken) sind die VPVW Produkte, wie bereits in Rz 267 erwähnt, in den beiden Segmenten «Untere Mittelklasse» und «Obere Mittelklasse» (Marktanteile 36 % bzw. 29 %). In diesen Segmenten haben alle Konkurrenzmarken einen Marktanteil zwischen 1.7 % und 7.8 % (mit Ausnahme des Seg- mentes «Obere Mittelklasse» von BMW mit 14.5 %) und damit erreichen die Konkurrenz- marken maximal ¼ des Marktanteils der Produkte der VPVW-Marken.
269. Im Allgemeinen lassen die Marktanteile der VPVW-Marken im Vergleich zu den Kon- kurrenzmarken auf eine relativ starke Position dieser Produkte im Markt schliessen. Es ist dennoch auch von einem Interbrand-Wettbewerb zwischen verschiedenen Herstellern aus- zugehen. Die Produktpalette (fast) aller Hersteller hat in den letzten Jahren vor allem in den unteren Segmenten Lücken geschlossen. Grundsätzlich sind also alle Volumenhersteller mit Präsenz in den vier unteren Klassen (Microwagen, Kleinwagen, Untere und Obere Mittel- klasse) als Konkurrenten auf dem Interbrand-Markt anzusehen. Tabelle 4: Anteil der Parteien und von AMAG am Verkaufsvolumen der VPVW-Marken548 Unternehmen AMAG ASAG City Ga- rage Garage Gautschi Autowei- bel Kumulierte Anteile Anteil am Ge- samtvolumen der verkauften Neufahrzeuge in der Schweiz […] % […] % […] % […] % […] % [55–65] %
Tabelle 5: Marktanteile nach Klassen für Neufahrzeuge der VPVW-Marken im Jahr 2013 Klasse Anteil VPVW Marken Anteil der Parteien und von AMAG549 Microwagen 18,2 % […] % Kleinwagen 20,0 % […] % Untere Mittelklasse 36,3 % […] % Obere Mittelklasse 28,7 % […] % Oberklasse 23,2 % […] % Luxusklasse 2,3 % […] % Nutzfahrzeuge 39,3 % […] %
270. Nach vorliegenden Informationen550 und eigenen Berechnungen ist von einem gemein- samen Anteil am Gesamtvolumen der verkauften Neufahrzeuge der VPVW-Marken der an
548 Berechnungszeitraum: Januar bis April 2013. Diese Prozentzahlen sind nicht mit den Marktanteilen zu verwechseln. 549 Als Abredeteilnehmer sind hier gemeint die Unternehmen AMAG, ASAG, City-Garage, Autoweibel und Garage Gautschi. 550 Eingabe vom 11.7.2014 der AMAG: Act. 277, S. 2 und Beilage 4.
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der Abrede beteiligten Unternehmen (AMAG, ASAG, City-Garage, Autoweibel und Garage Gautschi) von [55–65] % auszugehen (vgl. obige Tabelle 4). Aus diesen Angaben lassen sich die von der Abrede betroffenen Marktanteile für die jeweiligen Klassen berechnen.551 Hierbei gilt es zu beachten, dass die Angaben in Tabelle 5 auf der konservativen Annahme basieren, dass nur die Parteien und die AMAG an der Abrede teilgenommen haben. Sofern man zudem berücksichtigen würde, dass anlässlich der durchgeführten 6 Stammtische mut- masslich alle übrigen VPVW-Mitglieder (und möglicherweise weitere zugelassene Händler der Marken des VW-Konzerns) anwesend waren und von den vereinbarten Massnahmen, insbesondere der einheitlichen Konditionenliste, Kenntnis erhalten haben (vgl. Rz 227), wä- ren die entsprechenden Marktanteile noch höher anzusetzen.
271. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die an der Abrede beteiligten Un- ternehmen in allen Produktmärkten (Segmente/Klassen), mit Ausnahme der «Luxusklasse», wichtige Wettbewerber darstellen und teilweise sogar einen erheblichen gemeinsamen Marktanteil aufweisen. Dies gilt insbesondere für die volumenstarken Segmente der «Unte- ren Mittelklasse» und «Oberen Mittelklasse» mit Anteilen von […] % bzw. […] %. Obwohl die Abredeteilnehmer auf allen relevanten Märkten über eine starke bis sehr starke Marktstel- lung verfügen, sind auf allen relevanten Märkten viele Wettbewerber vorhanden, die einen gewissen Druck auf die beteiligten Unternehmen ausüben. Es ist daher grundsätzlich von ei- nem funktionierenden aktuellen Aussenwettbewerb auszugehen. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend dennoch kurz auf den potenziellen Wettbewerb eingegangen. b. Potenzieller Wettbewerb
272. Bei den Markteintrittsbarrieren ist zu unterscheiden zwischen Unternehmen, welche bereits im Automobilsektor tätig sind und lediglich einen neuen geografischen Markt bzw. ein weiteres Segment erschliessen, und solchen, welche neu mit der Produktion von Fahrzeu- gen beginnen.
273. Für Unternehmen, die noch nicht im Automobilsektor tätig sind, gestaltet sich ein Markteintritt allgemein schwierig, dies aus folgenden Gründen:
274. Bei Fahrzeugen handelt es sich um hoch technologische Produkte. Deren Entwicklung und Produktion erfordert ein entsprechendes Wissen und ist sehr kostenintensiv. Hinzu kommen u.a. Investitionen in den Aufbau einer Marke und die Entwicklung eines Designs.
275. Für Hersteller, die bereits in anderen geografischen Märkten oder in anderen Segmen- ten tätig sind, die Markteintrittsbarrieren als eher gering einzustufen. Die wichtigste Voraus- setzung für einen Eintritt in einen anderen geografischen Markt ist der Zugang zu einem Ver- triebsnetz.
276. Seit den neunziger Jahren sind verschiedene neue Marken (z.B. Kia und Hyundai) er- folgreich in den europäischen und in den schweizerischen Markt neu eingetreten. In den letz- ten Jahren ist zudem ein weiterer Wettbewerber, Tesla Motors, hinzugekommen, welcher im Segment der «Oberklasse» Fahrzeuge mit Elektroantrieb vertreibt.
277. Nachdem der koreanische Automobilhersteller SsangYong Motor Company in der Schweiz anfänglich mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, wurde dessen Kon- trolle im Frühling 2011 durch die indische Gruppe Mahindra & Mahindra Ltd. übernommen. Zeitgleich wurde ein neues Modell der Marke SsangYong lanciert.
278. Die Tatsache, dass Automobilhersteller aus anderen geografischen Märkten in den letzten Jahren in der Schweiz Fuss gefasst haben, zeigt, dass es für diese Hersteller zumin- dest keine unüberwindbaren Markteintrittsbarrieren gibt. Für Unternehmen, die hingegen
551 Die Berechnung erfolgt unter der vereinfachenden Annahme, dass sich die Aktivitäten der Abrede- teilnehmer entsprechend des durchschnittlichen Marktanteils der VPVW-Marken verteilen.
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noch nicht im Automobilsektor tätig sind, dürfte ein Markteintritt auf jeden Fall mit hohen In- vestitionen verbunden sein.
279. Potentieller Wettbewerb ist allenfalls auch von Händlern zu erwarten, welche planen neu in den Verkauf von Personenfahrzeugen der Marken des VW-Konzerns einzusteigen. Bei diesen ist sicher zwischen neuen offiziellen Konzessionären, neuen unabhängigen Händ- lern und Händlern mit (neuem) Mehrmarkenbetrieb zu unterscheiden. Erstere wären sicher über den VPVW in die Abrede eingebunden worden. Neue unabhängige Händler, insbeson- dere dann, wenn sie zusätzlich planen sich im Parallelhandel zu betätigten, stellen potentiel- le Wettbewerber dar. Händler mit (neuem) Mehrmarkenbetrieb können ebenfalls potentielle Wettbewerber darstellen.
280. Aufgrund der Tatsache, dass das Händlernetz in der Schweiz bereits sehr dicht ist und hier von einem gesättigten Markt552 auszugehen ist, bestehen zwar keine unüberwindbaren Markteintrittsbarrieren auch für die Händler, allerdings dürften diese aufgrund des bereits aufgeteilten Marktes eine Investition genau prüfen. Fazit
281. Die Analyse des aktuellen und potentiellen Aussenwettbewerbs hat gezeigt, dass in al- len untersuchten Segmenten, obwohl die Abredeteilnehmer über sehr hohe gemeinsame Marktanteile verfügen, davon auszugehen ist, dass eine Vielzahl von aktuellen und potentiel- len Wettbewerbern vorhanden ist. B.4.4.2.3 Innenwettbewerb
282. Zu prüfen bleibt, ob die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs durch die Abreden aufgrund des trotz Abreden verbliebenen Wettbewerbs zwischen den Abredeteil- nehmern widerlegt werden kann. Solcher Wettbewerb kann in zweierlei Hinsicht bestehen: Entweder weil sich die Abredeteilnehmer nicht an die Abrede halten (Innenwettbewerb) oder weil trotz Abrede weiterhin ausreichend Wettbewerb zwischen ihnen hinsichtlich nicht abge- sprochener, im konkreten Markt aber mitentscheidender Wettbewerbsparameter553 besteht (Rest- oder Teilwettbewerb).
283. Ziel der Organisation der regionalen Stammtische des VPVW, der Vereinbarung einer gemeinsamen Konditionenliste und der Durchführung der Präsentation war die Umsetzung des abgestimmten Rabattverhaltens durch sämtliche zugelassene Händler der Marken des VW-Konzerns in der Schweiz, zumindest diejenigen die an den betroffenen Stammtischen anwesend waren. Wie einzelnen Passagen der Präsentation entnommen werden kann (sie- he Rz 76 f.), hatten sich alle zugelassenen Händler der Marken des VW-Konzerns «zwin- gend» und «ohne Ausnahmen» an die in der Präsentation beschriebene Offertdarstellung und an die vereinbarten Konditionen zu halten. Selbst unter der konservativen Annahme, dass nur die Parteien und die AMAG an der Abrede teilgenommen haben, ist von einem er- heblichen Teil der Produktemärkte ohne wirksamen Innenwettbewerb auszugehen (vgl. Rz 270 f.).
284. Anzeichen für andere signifikante Wettbewerbsparameter als den Preis haben sich nicht ergeben oder sind nicht so bedeutend wie der im vorliegenden Fall abgesprochene Wettbewerbsparameter.554 Neben dem Preis sind auch Qualitätselemente wie z.B. die kurz- fristige Lieferung, die Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die Betreuung, die Kulanz oder die Ausstattungen für einen Kunden wichtig. Der Markt und der Importeur (AMAG
552 Interview Morton Hannesbo, CEO AMAG, Handelszeitung vom 24.9.2014
(19.10.2015). 553 BGE 129 II 18, E. 8.3.4 (= RPW 2002/4, 747, E 8.3.4), Buchpreisbindung. 554 Vgl. BGE 129 II 18, E. 8.3.4 (= RPW 2002/4, 747, E 8.3.4), Buchpreisbindung.
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IMPORT) drängen darauf, hohe und gleiche «Qualitätsvoraussetzungen» der zugelassenen Händler der Marken des VW-Konzern zu erreichen. Die zugelassenen Händler bieten daher grundsätzlich homogene und standardisierte Dienstleistungen an und es besteht wenig Spielraum für Differenzierung, womit der Wettbewerb grossmehrheitlich auf dem Parameter Preis stattfindet.
285. Nach Ansicht der ASAG spiele der Wert eines Eintauschfahrzeuges bei der Preisver- handlung und Preisfestlegung des Endverkaufspreises bei mindestens 80 % aller Neuwa- gengeschäfte eine sehr grosse Rolle.555 Auch bei der ASAG selbst seien unterschiedliche Eintauschpreise offeriert werden.556 Die Rückkaufbedingungen seien von Händler zu Händler sehr unterschiedlich und aus diesen Grund bestehe ein starker Innenwettbewerb.557
286. Gemäss Aussage der AMAG verhandelt der Händler im klassischen Fall mit dem Kun- den nur über den Preis eines neuen Kraftfahrzeugs.558 Der Eintauschpreis kann aber eine grosse Rolle spielen, wenn der Kunde verlangt, dass der Händler einen Gebrauchtwagen zu- rücknehmen soll. Bei solchen Fällen hat der Händler einen grossen Spielraum und kann ent- scheiden, ob er mehr Gewinn mit dem Gebrauchtwagen oder mit dem neuen Fahrzeug er- zielen will. Tatsächlich hat er die Möglichkeit, den Eintauschpreis des Eintauschfahrzeugs zu erhöhen und weniger Rabatt zu gewähren oder umgekehrt.559 Aus dem E-Mailaustausch vom 23. und 24. Januar 2013 geht hervor, dass die Parteien und die AMAG mögliche unter- schiedliche Eintauschpreise in Betracht gezogen hatten. Sie waren sich diesbezüglich be- wusst und nahmen an, dass sie «mit diesem Restrisiko der Überzahlung des Eintausches müssen […] leben können»560. Wichtig war, «dass wirklich alle Offerten bei allen Händlern separiert dargestellt werden und selbstverständlich auch ohne grosse Vermischung mit dem Eintauschpreis»561. Dies wurde auch so den Teilnehmern der VPVW Stammtische durch die Folien «Offert Beispiele» der Präsentation dargestellt: die Offerte für den Neufahrzeug und für den Eintauschfahrzeug müssen in der Erst-Offerte wie auch in der Abschluss-Offerte im- mer separat ausgewiesen werden.562 Fazit
287. Aus dem Vorangehenden ergibt sich, dass kein ausreichender Innenwettbewerb be- stand, welcher die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung zu widerlegen vermag. B.4.4.3 Zwischenergebnis
288. Die in Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG verankerte Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs kann daher in casu aufgrund des vorhandenen Aussenwettbewerbs umgestossen werden. Jedoch kann nachfolgend gezeigt werden, dass die vorliegende Abrede den Wettbewerb er- heblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG beeinträchtigt hat. B.4.5 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs
289. Wenn die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann, stellt sich die Frage, ob die Abrede zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V. m. Abs. 1 KG führt.
555 Act. 403, Rz 75. 556 Act. 403, Rz 76. 557 Act. 403, Rz 77 ff. 558 Act. 498, Rz 241–243. 559 Act. 498, Rz 243–252. 560 Act. 8, S. 1. 561 Idem. Vgl. auch Folien 13–15 der Präsentation. 562 Vgl. Folien 13–14, Anhang 2 und Folien 27–28, Anhang 3.
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290. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfer- tigen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG). Erweist sich die durch eine Abrede bewirkte Beeinträchtigung als erheblich, ist zu prüfen, ob die Abrede durch Gründe der wirtschaftli- chen Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG zu rechtfertigen ist. B.4.5.1 Erheblichkeit gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Sachen Gaba und Gebro
291. In Bezug auf die Erheblichkeitsprüfung der Wettbewerbsbeschränkung halten die Urtei- le des BVGer vom 19. Dezember 2013 in Sachen Gaba und Gebro Folgendes fest: «Zwar ist grundsätzlich die Erheblichkeit einer Abrede anhand qualitativer und quantitativer Kriterien zu bestimmen. Im vorliegenden Fall genügt allerdings bereits die qualitative Erheblichkeit, wie die nachfolgenden Ausführungen zei- gen. Wenn nämlich das Kartellgesetz selbst in Art. 5 Abs. [3 und] 4 KG statu- iert, dass solche [Abreden] vermutungsweise den Wettbewerb beseitigen, so ist a majore ad minus grundsätzlich auch deren qualitative Erheblichkeit zu bejahen, unabhängig von allfälligen quantitativen Kriterien.»563 «Da der Schweizer Gesetzgeber […] statuiert, dass [Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG] den Wettbewerb vermutungsweise beseitigen, ist wie bereits ausgeführt a maiore ad minus auch bei einer Abrede wie der vorliegenden ei- ne erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs gegeben, unabhängig von allfälligen Marktanteilen. Allerdings ist diese Abrede dadurch nicht per se ver- boten. Eine Rechtfertigung ist noch immer aus den in Art. 5 Abs. 2 KG ge- nannten Gründen möglich. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass selbst Wettbewerbsabreden, die auf den ersten Blick als erheblich beschrän- kend erscheinen, in Wirklichkeit die wirtschaftliche Effizienz erhöhen kön- nen.»564
292. Dies bedeutet, dass – wenn einer der Vermutungstatbestände gemäss Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG greift (Kernbeschränkungen) – automatisch, d.h. ohne weitere Prüfung von qualitativen und insbesondere quantitativen Elementen, die erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG als gegeben gilt. Gemäss der Rechtsprechung des BVGer in Sachen Gaba und Gebro ist in solchen Fällen lediglich noch zu prüfen, ob die Wettbewerbsabrede durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann.
293. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls hat dies zur Folge, dass in Bezug auf die Abrede über die Festsetzung maximaler Preisnachlässe und minimaler Ablieferungspau- schalen gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Sachen Gaba und Gebro eine unzulässige erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegen würde, falls diese nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz sachlich gerechtfertigt werden kann. B.4.5.2 Erheblichkeit gemäss bisheriger Praxis
294. Vor dem Ergehen der erwähnten Rechtsprechung des BVGer beurteilte die WEKO die Frage nach der erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne des Kartellgesetzes anhand einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls, wobei praxisgemäss sowohl qualitative wie
563 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 789 E. 11.1.8, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 833 E. 11.1.4, Gebro/WEKO, Einfügungen durch die WEKO. 564 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 791 E. 11.3.4, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 834 E. 11.3.4, Gebro/WEKO, Einfügungen durch die WEKO.
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auch quantitative Aspekte berücksichtigt wurden.565 Bezüglich des qualitativen Elements gilt es gemäss dieser bisherigen Praxis die Bedeutung des von der Abrede betroffenen Wettbe- werbsparameters – und zwar im konkret betroffenen Markt566 – sowie das Ausmass des Ein- griffs in diesen Wettbewerbsparameter567 zu beurteilen. Bezüglich des quantitativen Ele- ments ist im Regelfall zu ermitteln, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede be- einträchtigt wird, m.a.W. welches «Gewicht» die Abrede sowie die an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt haben (Anzahl, Marktanteile, Umsätze etc.).568 B.4.5.3 Erheblichkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
295. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (nachfolgend: BGer) ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter (Preis, Gebiet, Menge) betrifft und die Beteiligten einen erheblichen Marktanteil halten.569 Das BGer hat in diesem Urteil festgehalten, es sei aufgrund der Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs bei (horizontalen) Preisabspra- chen (Art. 5 Abs. 3 lit. a KG) anzunehmen, dass eine Aufhebung des Preiswettbewerbs in al- ler Regel (mindestens) eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellt, sofern sie Güter mit einem wesentlichen Marktanteil betrifft.570 B.4.5.4 Verbotsprinzip und Missbrauchsprinzip
296. In zwei jüngeren Urteilen571 hat das BVGer ausgeführt, «dass im Gegensatz zur EU, in der seit dem 1. Mai 2004 auf Wettbewerbsbeschränkungen eine Verbotsgesetzgebung mit Legalausnahme Anwendung findet, in der Schweiz statt per se-Verboten eine Missbrauchs- gesetzgebung gilt […]. Folglich hat die Vorinstanz [die WEKO] de lege lata in jedem Einzel- fall nachzuweisen, dass der Wettbewerb durch die fragliche Abrede erheblich beeinträchtigt wird. Zum heutigen Zeitpunkt besteht im schweizerischen Kartellrecht somit keine per se- Erheblichkeit, weshalb die Auswirkungen von Absprachen auf dem Markt jeweils von der Vo- rinstanz zu untersuchen sind».
297. Die oben erwähnten Ausführungen erfordern einige Bemerkungen hinsichtlich der Qua- lifikation der schweizerischen Kartellgesetzgebung (Rz 313), anhand der Begriffsbestimmun- gen «Verbotsprinzip» und «Missbrauchsprinzip» (Rz 299) und eines kurzen Rechtsver- gleichs zwischen den Kartellrechtssystemen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz (Rz 300 ff. und 304 ff.).
298. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, muss die Feststellung des BVGer über die in der Schweiz geltende «Missbrauchsgesetzgebung» und die Untersuchung der Auswirkungen ei- ner Wettbewerbsabrede auf dem Markt relativiert werden. Begriffsbestimmungen
565 RPW 2000/2, 177 Rz 50, Des tarifs conseillés de l'Association fribourgeoise des écoles de circula- tion (AFEC) bezüglich horizontaler Abreden; ferner RPW 2009/2, 150 Rz 64, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/1, 103 Rz 302, Gaba bezüglich vertikaler Abreden. 566 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 516), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, Oesch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 567 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils. 568 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 516), Art. 5 KG N 230. 569 BGE 129 II 18, 24 f., E. 5.2.1 m.w.H (= RPW 2002/4, 735 f. E. 5.2.1), Sammelrevers. 570 BGE 129 II 18, 25, E. 5.2.2 m.w.H (= RPW 2002/4, 736 E. 5.2.2), Sammelrevers. Im betreffenden Fall betrug der Markanteil rund 90 % und das BGer nahm eine erhebliche Beeinträchtigung des Wett- bewerbs an. 571 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 7.1.3, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B- 8399/2010 vom 23.9.2014, E. 6.1.3, Siegenia-Aubi AG/WEKO.
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299. Während aufgrund des Verbotsprinzips die vom Gesetz erfassten Verhaltensweisen ex lege als unzulässig gelten, sind (wettbewerbsbeschränkende) Verhaltensweisen nach dem Missbrauchsprinzip, gemäss ihrem internationalen Begriff, nur dann unzulässig und lediglich als solche in zivilrechtlicher Hinsicht ex nunc nichtig, wenn ihre Unzulässigkeit durch einen behördlichen oder gerichtlichen Entscheid festgestellt worden ist.572 Europäisches Wettbewerbsrecht
300. In der EU gilt seit der Inkraftsetzung der neuen Verfahrensverordnung573 am 1. Mai 2004 das «Verbotsprinzip mit Legalausnahme», welches das «Verbotsprinzip mit Administra- tivausnahme» (sog. «Kartellverbot mit Erlaubnisvorbehalt»574) ersetzte. Gemäss Art. 1 der Verfahrensverordnung sind nun Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV575, die nicht die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen, verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung (von Kartell- behörden oder Gerichten) bedarf. Beziehungsweise ist bei Vorliegen der Freistellungsvo- raussetzungen gemäss Art. 101 Abs. 3 AEUV eine wettbewerbsbeschränkende Vereinba- rung ex lege nicht verboten (Art. 2 Verfahrensverordnung). Die Vorschriften von Art. 101 AEUV sind daher direkt und unmittelbar anwendbar («self executing»). Entsprechend haben die Entscheide der Europäischen Kommission und der europäischen Gerichte sowie der na- tionalen Kartellbehörden und Gerichte nur eine deklaratorische und nicht konstitutive Wir- kung.576
301. Bezüglich des Beweises einer Wettbewerbsbeschränkung ist nach Art. 2 Verfahrens- verordnung ein Wettbewerbsverstoss gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV darzulegen und zu be- weisen. Dementsprechend müssen die Behörden und die Parteien nicht nur das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV beweisen, sondern auch, dass diese Wettbewerbsbeschränkung sich spürbar («sensible») auf die Wettbewerbsverhältnisse im betroffenen Markt auswirkt.577 Art. 101 Abs. 1 AEUV ist somit nicht anwendbar, wenn die betroffene Wettbewerbsbeschränkung keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwi- schen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb hat.578 Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Kartellverbots sind mit anderen Worten geringfügige bzw. unbedeutende wettbe-
572 Vgl. ANDREAS HEINEMANN, Konzeptionelle Grundlagen des Schweizer und EG-Kartellrechts im Ver- gleich, in: Weber/Heinemann/Vogt (Hrsg.), Methodische und konzeptionelle Grundlagen des Schwei- zer Kartellrechts im europäischen Kontext, Symposium zum 70. Geburtstag von Roger Zäch (nachfol- gend: HEINEMANN, Konzeptionelle Grundlagen), 2009, 48 f. mit weiteren Hinweisen. Vgl. auch BBl 1995 I 468, 553, Ziff. 23. 573 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates der EU vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003 S. 1 (nachfolgend: Verfahrensverordnung). 574 Nach der alten Durchführungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates der EWG zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags, ABl. Nr. 013 vom 21.2.1962) blieb eine Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 81 Abs. 1 EGV (neu Art. 101 Abs. 1 AEUV) auch bei Vorliegen der Ausnahmen von Art. 81 Abs. 3 EGV (neu Art. 101 Abs. 3 AEUV) verboten, bis die EU-Kommission diese für unzulässig er- klärte. 575 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 13. Dezember 2007 (konsolidierte Fassung), Abl. C 326 vom 9.5.2008 S. 47 (AEUV). 576 Vgl. HEINEMANN (Fn 572), Konzeptionelle Grundlagen, 48 f. 577 Vgl. grundliegende Rechtsprechung des EuGH: Urteil des EuGH vom 30.6.1966, C-56/65 Société Technique Minière/Maschinenbau Ulm, Slg. 1966, 303 f.; Urteil des EuGH vom 9.7.1969, C-5/69 Voelk / Vervaecke, Sgl. 1969, 300; Urteil des EuGH vom 18.2.1971, C-40/70 Sirena / Eda, Slg. 1971, 83 Rz 13; Urteil des EuGH vom 6.5.1971, C-1/71 Cadillon/Höss, Slg. 1971, 356 Rz 5/6; Urteil des EuGH vom 25.11.1971, C-22/71 Béguelin Import/SAGL Import Export, Slg. 1971, 960 Rz 16 ff.; Urteil des EuGH vom 29.10.1980, C-209/78 Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3270 Rz 154. 578 Urteil des EuGH vom 13.12.2012 C-226/11 Expedia, Rz 16 f m.w.H.
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werbs- und handelsbeschränkende Konsequenzen, das heisst sogenannte Bagatellfälle.579 Betreffend die Anforderungen dieser Spürbarkeit ist zwischen bezweckten und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen zu unterscheiden:
302. Soweit Kernwettbewerbsbeschränkungen (Festsetzung von Preisen, Produktions- und Absatzeinschränkungen und Aufteilung von Kunden oder Märkten) bezweckt werden, müs- sen wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen nicht nachgewiesen werden.580 Solche Ver- einbarungen sind «ihrem Wesen nach geeignet […], den Wettbewerb zu beschränken»581 und «schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs»582. Es handelt sich somit «um Beschränkungen, die […] ein derart grosses Potenzial für negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben»583. Kernwettbewerbsbeschränkungen sind deshalb vom Gel- tungsbereich der De-minimis-Bekanntmachung ausgenommen,584 da Vereinbarungen, die Kernwettbewerbsbeschränkungen bezwecken, aufgrund «ihrer Natur und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs dar[stellen]»585. Ihre tatsächlichen Auswirkungen brauchen also nicht berücksichtigt zu wer- den586. Um ihre Unzulässigkeit gemäss Art. 101 Abs. 1 AEUV feststellen zu können, «muss die abgestimmte Verhaltensweise lediglich konkret, unter Berücksichtigung ihres jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, geeignet sein, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen. Ob und in welchem Ausmass eine solche wettbewerbswidrige Wirkung tatsächlich eintritt, kann allenfalls für die Bemessung der Höhe etwaiger Geldbussen und für Ansprüche auf Schadensersatz von Relevanz sein»587. Dies kann jedoch nur für «bestimmte Arten von Koordinierung zwischen Unternehmen angewandt werden, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Prüfung ihrer Auswirkun- gen nicht notwendig ist»588.
303. Für Vereinbarungen, die nicht «schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktio- nieren des normalen Wettbewerbs sind», muss hingegen konkret geprüft werden, ob eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV vorliegt.589 In diesen Fällen ist dennoch eine tatsächliche oder wahrscheinlich spürbare negative Auswirkung auf mindes-
579 Vgl. Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbe- werb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung), ABl. C 291 vom 30.8.2014 S. 1. 580 HELMUTH SCHRÖTER/PHILIPP VOET VAN VORMIZEELE, in: Europäisches Wettbewerbsrecht, Schrö- ter/Jakob/Klotz (Hrsg.), 2014, Art. 101 AEUV Rz 120; ELLEN BRAUN, in: Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 2, Europäisches Kartellrecht, Langen/Bunte (Hrsg.), 12. Aufl., 2014, Nach Art. 101 AEUV Rz 47 m.w.H.; RAINER BECHTOLD/WOLFGANG BOSCH/INGO BRINKER, EU- Kartellrecht, 3. Aufl., 2014, Art. 101 AEUV Rz 79 m.w.H.; KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 516), Art. 5 KG N 5 m.w.H. 581 Vgl. Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag, ABl. C 101 vom 27.4.2004 S. 97 ff., Rz 21 (nachfolgend: Leitlinien zu Art. 81 Abs. 3). 582 Urteil des EuGH vom 20.11.2008 C-209/07 Irish Beef, Slg. 2008 I-8637 Rz 17. Vgl. auch Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I-4529 Rz 29; Urteil des EuGH vom 13.12.2012 C-226/11 Expedia, Rz 36; Urteil des EuGH vom 11.09.2014 C-67/13 P Groupement des cartes bancaires, Rz 51, 53. 583 Leitlinien zu Art. 81 Abs. 3, Rz 21. 584 De-minimis-Bekanntmachung, Rz 2. 585 Idem. Vgl. auch Urteil des EuGH vom 13.12.2012 C-226/11 Expedia, Rz 37. 586 Urteil des EuGH vom 20.11.2008 C-209/07 Irish Beef, Slg. 2008 I-8637 Rz 17; Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I-4529 Rz 29. Vgl. auch SCHRÖTER/VOET VAN VORMIZEELE (Fn 580), Art. 101 AEUV Rz 120. 587 Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I-4529 Rz 31. Vgl. auch Ur- teil des EuGH vom 14.3.2013 C-32/11 Allianz Hungaria, Rz 34 ff. m.w.H. 588 Urteil des EuGH vom 11.9.2014 C-67/13 P Groupement des cartes bancaires, Rz 58. 589 Idem.
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tens einem Wettbewerbsparameter des Marktes (z.B. Preis, Produktionsmenge, Qualität, Produktvielfalt oder Innovation) ausreichend.590 Wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen auf dem relevanten Markt sind dann wahrscheinlich, wenn in hinreichendem Masse davon auszugehen ist, dass die beteiligten Unternehmen aufgrund der Vereinbarung in der Lage wären, gewinnbringend die Wettbewerbsparametern (z.B. Preis, Produktionsmenge, Pro- duktqualität, Produktvielfalt oder Innovation) zu beeinflussen.591 Schweizerisches Wettbewerbsrecht
304. Aufgrund des Verfassungsauftrags von Art. 96 Abs. 1 BV592 basiert Art. 5 KG auf dem sogenannten «Missbrauchsprinzip»593 und dem Konzept des «wirksamen Wettbewerbs»594, nach welchen «[m]assgebend ist, ob die Auswirkungen einer Wettbewerbsbeschränkung volkswirtschaftlich oder sozial schädlich sind»595 und «bei der Beurteilung von Wettbewerbs- beschränkungen das erste Augenmerk den Auswirkungen auf den Wettbewerb [gilt]».596 Die- ser Verfassungsgrundsatz wurde in Art. 1 KG übernommen, nach welchem das Kartellgesetz bezweckt, «volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und ande- ren Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse ei- ner freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern». Nach dem KG ist eine Wettbe- werbsbeschränkung nur dann unzulässig, «wenn die Schädlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde»597. Der Wortlaut in der Bundesverfassung und im Kartellgesetz, sowie in den ent- sprechenden Materialien, umschreiben den Begriff der «volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen» jedoch nicht näher. Zu diesem Begriff wurde in der Botschaft zum KG 1995 nur Folgendes präzisiert: «Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, was volkswirtschaftlich oder sozial schädlich ist, nicht ein für allemal entschieden werden kann, sondern in den Lauf der Zeit gestellt werden muss; die Beurteilung der Schädlichkeit wird massgeblich mitbestimmt durch tatsächliche Faktoren (wie den wirtschaftlichen und gesell- schaftlichen Wandel), durch die vorherrschenden Wertvorstellungen wie auch durch den ak- tuellen Stand der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Erkenntnis»598. Nach der Bot- schaft zum KG 1995 ist dennoch klar, dass sich die Rechtsfolge der Unzulässigkeit «bei ei- ner Abrede, die zu einer Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führt, […] ohne weiteres aus der Intensität ihrer Einwirkung auf den Wettbewerb ergibt»599, während «bei einer ‹bloss› er- heblichen Beeinträchtigung vorgängig zu prüfen [ist], ob die Abrede nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann»600.
305. Die Intensität bzw. Erheblichkeit der volkswirtschaftlichen und sozialen schädlichen Auswirkungen stellt somit die Eingriffsschwelle für das geltende wettbewerbsrechtliche In- strumentarium dar.601 Diese Eingriffsschwelle «ist allerdings […] nicht so zu verstehen, dass kartellpolitische Eingriffe in der Privatautonomie erst zulässig sind, wenn die Funktionsunfä-
590 Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 11 vom 14.1.2011 S. 1 ff. (nach- folgend: Horizontalleitlinien), Rz 27. 591 Horizontalleitlinien, Rz 28. 592 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). 593 BBl 1995 I 468, 489, Ziff. 122, 494 Ziff. 132, 553, Ziff. 23., 555 Ziff. 231.2. 594 BBl 1995 I 468, 489, Ziff. 122, 511 ff, Ziff. 143.3, 552, Ziff. 23, 553 Ziff. 231. 595 BBl 1995 I 468, 555 Ziff. 231.2. 596 BBl 1995 I 468, 552, Ziff. 23. 597 BBl 1995 I 468, 555, Ziff. 231.2. 598 BBl 1995 I 468, 501 f., Ziff. 142. 599 Bei einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ist eine Rechtfertigung aus Gründen der wirt- schaftlichen Effizienz nur aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses i.S.v. Art. 8 KG möglich, siehe BBl 1995 I 468, 555 Ziff. 231.2. 600 BBl 1995 I 468, 555 Ziff. 231.2. 601 BBl 1995 I 468, 501, Ziff. 142.
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higkeit des Wettbewerbs auf einen bestimmten Gütermarkt eingetreten ist; vielmehr muss es für die Zulässigkeit wettbewerbspolitischer Massnahmen genügen, dass wettbewerbsbe- schränkende Abreden bzw. Vorkehren aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer weitgehenden Beseitigung des Koordinationsprinzips Wettbewerb führen werden».602
306. Der Begriff der Erheblichkeit hat der Gesetzgeber allerdings nicht näher umschrieben. Nach der Botschaft zum KG 1995 ist davon auszugehen, dass die Erheblichkeitsschwelle bei Kernbeschränkungen (die Vermutungstatbestände in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG) «in der Regel» überschritten wird.603 In diesem Sinne entspricht die Funktion des Erheblichkeitskriteriums dem Spürbarkeitskriterium im Europäischen Kartellrecht (vgl. Rz 301).604
307. Die Aussage in der Botschaft zum KG 1995, nach welcher das Kartellgesetz auf dem Missbrauchsprinzip basiert, bezieht sich somit nicht auf die Natur und die Qualifikation der Schweizer Kartellgesetzgebung, sondern legt die Voraussetzungen für die Unzulässigkeit ei- nes kartellrechtlichen Tatbestand fest.605
308. Diesbezüglich deuten zwei jüngere Urteile des BGer zudem darauf hin, dass das Schweizer Kartellgesetz nicht generell als «Missbrauchgesetzgebung» gekennzeichnet wer- den kann:
309. Einerseits hat das BGer festgestellt, dass Art. 96 Abs. 1 BV «partielle Verbote von nachweislich besonders schädlichen Abreden oder Verhaltensweisen nicht aus[schliesst] ("selektive" per-se-Verbote); sie lässt jedoch kein generelles Kartellverbot mit Erlaubnisvor- behalt zu»606. Ein allgemeines Kartellverbot mit Erlaubnisvorbehalt (wie es im EU-Kartellrecht bis zum 1. Mai 2004 galt607) wäre also nicht Bundesverfassungskonform. Die betroffene Ver- fassungsbestimmung lässt hingegen den Gesetzgeber Hand, besonders schädliche Abreden oder Verhaltensweisen zu verbieten.608
310. Andererseits hat sich das BGer über die zivilrechtlichen Folgen der Unzulässigkeit ei- ner Wettbewerbsabrede geäussert. Nach der Botschaft zum KG 1995 kann aufgrund des «Missbrauchsprinzip[s] […] eine Wettbewerbsbeschränkung erst als unzulässig gelten und mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit belegt werden, wenn ihre Unzulässigkeit rechtskräftig festgestellt worden ist»609. Ohne auf die erwähnte Auffassung einzugehen, hat das BGer ge- stützt auf der von ihm zitierten herrschenden Lehre anerkannt, dass Verträge, die als unzu- lässige Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 KG zu qualifizieren sind, widerrechtlich und damit gemäss Art. 20 OR610 ex lege nichtig sind.611 Die Nichtigkeit einer unzulässigen Wettbe- werbsabrede tritt somit nicht erst mit der Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit durch die Wettbewerbsbehörde oder die Gerichte ein, sondern ex tunc.
311. Nach Art. 5 Abs. 2 KG können Wettbewerbsabreden durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden (siehe Rz 341 ff.). Aufgrund der Nichtigkeit ex tunc einer un-
602 FRANZ HOFFET, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger et al. (Hrsg.), 1996, Art. 1 KG Rz 26. 603 BBl 1995 I 468, 566 Ziff. 231.1. 604 Idem. Vgl. auch ANDREAS HEINEMANN, Die Erheblichkeit bezweckter und bewirkter Wettbewerbsbe- schräkungen, in: Jusletter vom 29.6.2015 (nachfolgend: HEINEMANN, Erheblichkeit), 6. 605 Vgl. HEINEMANN (Fn 572), Konzeptionelle Grundlagen, 47. 606 BGE 135 II 60, 67, E. 3.1.1 m.w.H (= RPW 2008/3, 112, E. 3.1.1 m.w.H.), Maestro Interchange Fee. 607 Fn 574. 608 Vgl. HEINEMANN, Erheblichkeit (Fn 604), 19 f. 609 BBl 1995 I 468, 553 Ziff. 23. 610 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; RS 220). 611 BGE 134 III 438, 441 f., E. 2.1.
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zulässigen Abrede (Rz 310) wirkt diese Bestimmung wie die Freistellung i.S.v. Art. 101 Abs. 3 AEUV direkt (vgl. Rz 300). Liegen die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b KG vor, ist die betroffene Wettbewerbsabrede ex lege gerechtfertigt.
312. Die Frage, ob die volkswirtschaftlich und sozial schädlichen Auswirkungen i.S.v. Art. 96 Abs. 1 BV und Art. 1 KG tatsächlich festgestellt werden müssen oder eine potenzielle Be- schränkung des Wettbewerbs (anders gesagt, eine «Prognose» der potenziellen wettbe- werbsbeschränkenden Auswirkungen) ausreicht, ist in der Lehre umstritten. Ein Teil der Leh- re ist der Ansicht, dass das Eintreten von tatsächlichen Auswirkungen einer Wettbewerbsbe- schränkung nicht zu verlangen ist, weil auch potenzielle wettbewerbsbeschränkende Auswir- kungen ausreichen.612 Für einen anderen Teil der Lehre ist der Nachweis der tatsächlich ein- getretenen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen nicht verzichtbar.613 Qualifikation der schweizerischen Kartellgesetzgebung
313. Die Qualifikation des schweizerischen Kartellrechts als ein Rechtssystem, welches auf dem Missbrauchsprinzip nach der vorstehenden Definition basiere (Rz 299), scheint mithin zweifelhaft und zu kurz gegriffen.614 Die Existenz von direkten Sanktionen seit der KG- Revision 2003615 und die Rechtsprechung des BGer, nach welcher kartellrechtlich unzulässi- ge Wettbewerbsabreden ex tunc nichtig sind616 und Art. 96 BV, der partielle Verbote von nachweislich besonders schädlichen Abreden oder Verhaltensweisen (selektive per se- Verbote) nicht ausschliesst617, müssen hingegen vielmehr für die Geltung des «Verbotsprin- zips mit Legalausnahme» im schweizerischen Kartellrecht sprechen.618 Die Parallelität der Kriterien Erheblichkeit und Spürbarkeit zeigt zudem starke Ähnlichkeiten zwischen den schweizerischen und europäischen Rechtsystemen (vgl. Rz 301 und 306). Auch wenn Un- terschiede in formeller Hinsicht bezüglich verfahrensrechtlicher Aspekte und Methode der Prüfung einer Wettbewerbsabrede zwischen der europäischen und schweizerischen Kartell- gesetzgebung bestehen sollten, wären die Rechtsfolgen in materieller Hinsicht in beiden Rechtsordnungen (europäisches und schweizerisches Wettbewerbsrecht) dieselben.619 Bei einer umfassenden Würdigung scheint es deshalb verfehlt, das KG als eine reine «Miss- brauchsgesetzgebung» zu bezeichnen.620
314. An dieser Stelle ist hinzuzufügen, dass gemäss Art. 96 Abs. 1 BV und Art. 1 KG nicht nur die volkswirtschaftlichen, sondern auch die sozial schädlichen Auswirkungen genannt werden. Ausgehend von diesem Standpunkt ist bereits die Vereinbarung (und nicht erst die Umsetzung) einer Kernwettbewerbsbeschränkung für die ökonomische Struktur der Gesell-
612 HEINEMANN, Erheblichkeit (Fn 604), 19 f.; MARINO BALDI/FELIX SCHRANER, Die kartellrechtliche Urtei- le des Bundesverwaltungsgerichts im Fall «Baubeschläge» - revisionistisch oder nur beiläufig falsch?, AJP/PJA 2/2015, 276; KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 516), Art. 5 KG N 3 und 5; BORER (Fn 519), Art. 5 KG N 8. 613 CR Concurrence-AMSTUTZ/ CARRON/REINERT (Fn 500), Art. 5 KG N 20 f., 118 ff. 614 Vgl. HEINEMANN, Konzeptionelle Grundlagen (Fn 572), 43 ff.; ANDREAS HEINEMANN, Kartellzivilrecht, in: Revision des Kartellgesetzes, Kritische Würdigung der Botschaft 2012 durch Zürcher Kartellrecht- ler, Zäch/Weber/Heinemann (Hrsg.), 2012, 141 f. (nachfolgend: HEINEMANN, Kartellzivilrecht); BALDI/SCHRANER (Fn 612), 272 f. Vgl. auch BORER (Fn 519), Art. 5 KG N 5; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 516), Art. 5 N 5 und 37 ff.; HOFFET (Fn 602), Rz 26. 615 AS 2004 1385. 616 BGE 134 III 438, 442 f., E. 2.3 f. 617 Vgl. Fn 606. 618 HEINEMANN, Konzeptionelle Grundlagen (Fn 572), 50, 58; HEINEMANN, Kartellzivilrecht (Fn 614), 142; BALDI/ SCHRANER (Fn 612), 272. Vgl. auch JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am- stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 1 KG N 24. 619 BORER (Fn 519), Art. 5 KG N 5; BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 516), Art. 5 N 5 und 38 f. 620 Vgl. RENÉ RHINOW/GIOVANNI BIAGGINI, Verfassungsrechtliche Aspekte der Kartellgesetzrevision, in: Grundfragen der schweizerischen Kartellrechtsreform, Zäch/Zweifel (Hrsg.), 1995,108 f.
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schaft besonders schädlich, da dadurch ein soziales Klima geschaffen wird, welches das Verhalten der Marktteilnehmer beeinflusst und die Praktizierung von Kartellen begünstigt.621 Aus dem verfassungsrechtlicher Kontext von Art. 96 BV (systematische Verfassungsausle- gung) erfolgt ausserdem, dass die Frage, ob eine bestimmte wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise als volkswirtschaftlich oder sozial schädlich zu qualifizieren ist, im Lichte der anderen in der BV anerkannten öffentlichen Interessen (insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftsordnung, Art. 94 BV, und der Schutz der Konsumenten, Art. 97 BV) beurteilt werden muss.622
315. Aus dieser Sicht und bezugnehmend auf den vorliegenden Fall vermögen die Interven- tion der Wettbewerbsbehörden oder die Selbstanzeige eines Unternehmens, welche die Umsetzung der Wettbewerbsabrede unmittelbar oder kurze Zeit nach ihrem Abschluss ver- hindert, das wettbewerbswidrige Verhalten der Kartellbeteiligten nicht zu legitimieren. Eine Auslegung des Kartellgesetzes und insbesondere des Art. 5 KG, nach welcher die Erheb- lichkeit einer Wettbewerbsabrede nur aufgrund von einer vollständigen Umsetzung festge- stellt werden könnte, stünde im Widerspruch mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Tatsache, dass eine Wettbewerbsabrede nur kurze Zeit umgesetzt wurde, wird im Rahmen der Sanktionsbemessung berücksichtigt.
316. Gemäss Autoweibel, City-Garage und Garage Gautschi sei der Versuch einer Wettbe- werbsbeschränkung mangels gesetzlicher Grundlage im Schweizer Kartellrecht und auf- grund des Prinzips «nulla poena sine lege» nicht «strafbar». Dies lasse sich insbesondere aus Art. 96 Abs. 1 BV ableiten.623
317. Dagegen ist einzuwenden, dass in den obenstehenden Ausführungen nicht behauptet wird, dass der Versuch einer Wettbewerbsbeschränkung unter die Tatbestände vom Art. 5 KG zu subsumieren wäre. Vielmehr weist der oben dargelegte Rechtsvergleich nach, dass zum einen das Erheblichkeitskriterium und das Spürbarkeitskriterium die gleiche Funktion aufnehmen, nämlich mögliche Bagatellfälle aus dem Tatbestand der unzulässigen Wettbe- werbsbeschränkung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG zu entfernen, und dass zum anderen die Be- zeichnung der schweizerischen Kartellgesetzgebung als reine «Missbrauchsgesetzgebung» als unzutreffend erscheint. B.4.5.5 Prüfung der Erheblichkeit in casu
318. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, liegt vorliegend eine erhebliche Wettbewerbsabrede i.S.v. von Art. 5 Abs. 1 KG selbst dann vor, wenn die Erheblichkeitsprüfung anhand einer Gesamtbetrachtung der Erheblichkeit im Sinne der bisherigen Praxis der WEKO (Rz 294) und der erwähnten jüngeren Urteile des BVGer (Rz 291 ff. und 296) erfolgt, d.h. unter Be- rücksichtigung von qualitativen (B.4.5.6) wie quantitativen (B.4.5.7) Kriterien.
319. Die Parteien bringen zu dieser Stelle vor, dass das Sekretariat die Auswirkungen der Wettbewerbsabrede weder untersucht noch nachgewiesen habe.624 Insbesondere machen die ASAG, die Autoweibel und die City-Garage aufgrund der Ausführungen des BVGer in den oben erwähnten Urteilen Paul Koch AG/WEKO und Siegenia-Aubi AG/WEKO bezüglich
621 Urteil des EuGH vom 1.2.1978 Rs. 19/77 Miller International Schallplatten, Slg. 1978–131, 148 Rz 7, betreffend eine Exportverbotsklausel: «So kann der Umstand, dass der Lieferant seinerseits derar- tige Verbote nicht streng durchsetzt, keinen Beweis dafür liefern, dass sie wirkungslos geblieben sei- en, denn ihr Vorhandensein kann dennoch ein „optisches und psychologisches" Klima schaffen, das die Kundschaft zufriedenstellt und zu einer mehr oder weniger strengen Aufteilung der Märkte bei- trägt». Vgl. HEINEMANN, Erheblichkeit (Fn 612), 15 ff. 622 Vgl. RENÉ RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI/FELIX UHLMANN, Öffentliches Wirtschafts- recht, 2. Aufl., 2011, § 20 Rz 26 ff.; RHINOW/BIAGGINI (Fn 620), 105 f. 623 Act. 401, Rz 77b; 402, Rz 78b; 405, Rz 79 f. 624 Act. 401, Rz 26 und 74 ff.; Act. 402, Rz 28 und 75 ff.; Act. 403, Rz 63 ff.; Act. 405, Rz 42 ff.
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des Untersuchungsgrundsatzes625 geltend, dass sich das Sekretariat bei der Prüfung der Er- heblichkeit einzig und allein auf die Aussagen der Selbstanzeigerin stützen könne.626
320. Entgegen der Auffassung der Parteien wurde der Sachverhalt nicht einfach aufgrund der Aussagen der AMAG, sondern mehrheitlich auf Grundlage der zahlreichen von ihr im Rahmen der Selbstanzeige eingereichten Beweismitteln (Rz 89) und weiterer vom Sekretari- at durchgeführten Ermittlungsmassnahmen, nämlich den Einvernahmen der Parteien und Auskunftsbegehren an beteiligte Dritte i.S.v. Art. 40 KG (Rz 94 ff.), erstellt und abgeklärt (vgl. A.3.2 – A.3.10). Der Vollständigkeit halber sei noch hinzuweisen, dass die Aussagen der Selbstanzeigerin nicht einfache Behauptungen ihrerseits darstellen, und dem Inhalt des von ihr vorgelegten Beweismaterials entsprechen.627
321. Dass die Umsetzung der vorliegenden Abrede nur während einer kurzen Zeit war, war durch äussere Umstände bedingt, nämlich der Intervention von AMAG IMPORT und des Präsidenten des VPVW (Rz 48 ff.). Die Beurteilung der Erheblichkeit einer Abrede gemäss Art. 5 Abs. 1 KG hängt jedoch nicht von der Dauer von deren Umsetzung ab, sondern von qualitativen und quantitativen wirtschaftlichen Faktoren. Die Anzeige eines Dritten oder die Selbstanzeige eines kartellbeteiligten Unternehmens sowie der schnelle Eingriff von Kartell- behörden können die Beurteilung der Erheblichkeit einer Abrede nicht beeinflussen. Aus die- sem Grund wird die Dauer der Abrede im Rahmen der Sanktionsbemessung berücksichtigt (Rz 370). B.4.5.6 Qualitative Kriterien
322. Für das Vorliegen des qualitativen Elementes der Erheblichkeit ist es ausreichend, dass der von der in Frage stehenden Abrede betroffene Wettbewerbsparameter auf dem fraglichen Markt eine gewisse Bedeutung aufweist. In casu liegt eine horizontale Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG vor (siehe unten Rz B.4.4.1).
323. Indem der Gesetzgeber bei horizontalen Abreden über die direkte oder die indirekte Festsetzung von Preisen gar in Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG die Vermutung einer Wettbewerbsbe- seitigung statuiert, drückt er das qualitative Gewicht aus, das er diesem Punkt zumisst. Auch wenn in einem Fall die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, bleibt der Gegenstand der Abrede, der überhaupt erst zum Greifen der Vermutung führte, qualitativ gravierender Natur.628
324. Dass insbesondere horizontale Preisabsprachen negative Auswirkungen auf den Wett- bewerb haben, ist in der Lehre629 und Rechtsprechung630 unbestritten. Ferner illustriert die ständige Praxis der WEKO631, dass im horizontalen Kontext der Wettbewerbsparameter Preis als besonders wichtig zu betrachten ist.
625 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.4.35, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.4.35, Siegenia-Aubi AG/WEKO. 626 Act. 401, Rz 55, 77 f.; Act. 402, Rz 56, 78 f.; Act. 403, Rz 83 ff. 627 Vgl. Act. 40, 41, 44, 71. 628 Vgl. RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/4 751 Rz 316, Baubeschläge für Fenster und Türen; RPW 2012/2, 398 Rz 1044 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. 629 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 516), Art. 5 KG N 192; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 500), Art. 5 KG N 150; BORER (Fn 519), Art. 1 KG N 20. 630 BGE 129 II 18, 25, E.5.2.2 (= RPW 2002, 736, 5.2.2), Buchpreisbindung. 631 Vgl. RPW 2010/4 751, N 315, Baubeschläge für Fenster und Türen; RPW 2006/4, 596, N 53 ff., Ta- rif des Verbandes Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen (VTR); RPW 2003/2, 287, N 66, Fahrschule Graubünden; RPW 2001/4, 678, N 121, Tarifvertrag in der halb- privaten Zusatzversicherung.
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325. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die vorliegende Abrede in qualita- tiver Hinsicht als ausgesprochen schwerwiegende Einschränkung zu qualifizieren ist und in casu eine qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. B.4.5.7 Quantitative Kriterien
326. Bei der Prüfung, ob die Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwerwie- gend beeinträchtigt, ist der aktuelle und potentielle Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter massgebend. Um auf diese Weise die Intensität des Wettbewerbs durch Kartell- aussenseiter zu prüfen, ist der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzu- grenzen. Für diese Beurteilung kann grundsätzlich auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden.
327. Zum Aussenwettbewerb kann gesagt werden, dass der gemeinsame Anteil am Ge- samtvolumen der verkauften Neufahrzeuge der VPVW-Marken632 der an der Abrede beteilig- ten Unternehmen (AMAG, ASAG, City-Garage, Autoweibel und Garage Gautschi) [55–65] % umfasst (vgl. Rz 270). Selbst unter der konservativen Annahme, dass nur die Parteien und die AMAG an der Abrede teilgenommen haben, ist von einer quantitativen schwerwiegenden Beeinträchtigung auszugehen.
328. Zum Innenwettbewerb kann auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Rz 282 f.): Sämtliche an der Abrede beteiligten Unternehmen haben sich an diese ge- halten. Zudem besteht neben dem Wettbewerbsparameter «Preis» kein anderer Faktor, wel- cher die Ausschaltung des Preiswettbewerbs vorliegend annährend kompensieren könnte (Rz 284 ff.). Flottengeschäfte
329. Gemäss Autoweibel und City-Garage sei je nach Marken und Segment von einem er- heblichen Anteil von Flottenkunden auszugehen (z.B. bei der Marke Audi ein Anteil von un- gefähr 50–60 %).633 [Name] (City-Garage) sagte aus, dass der Anteil am Flottengeschäft so- gar 80 % betragen würde.634 Nach Angaben vom 12. August 2014 der Autoweibel sei aller- dings 2013 und 2014 der Anteil am Flottengeschäft 19 % gewesen.635
330. Gemäss Angabe der AMAG beläuft sich der Anteil pro Marke von Flottengeschäften im Jahr 2013 bei den von der AMAG importierten und zugelassenen Fahrzeugen abzüglich des Mietwagengeschäftes auf folgende Beträge:636 - Audi: [40–50] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomodellen; - VW: [20–30] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomodellen; - VW NF (zu dieser Stelle betreffen die Zahlen nur Personenwagen-Varianten und nicht Sachtransporter): [40–50] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomo- dellen; - Skǒda: [25–35] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomodellen; - Seat: [10–20] % bei normalen Konditionen, [0–10] % bei Nettomodellen.
632 Zu den VPVW-Marken zählen die Modelle der Marken Audi, VW PW und VW NF, Seat und Skǒda (Rz 12). 633 Act. 401, Rz 32d; Act. 402, Rz 34b. Vgl. Act. 452, Rz 34 f. 634 Act. 457, Rz 160. 635 Act. 290, Beilage 2. 636 Act. 498, Rz 318 ff.
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331. Insgesamt beträgt der Flottenanteil [25–35] % bei Normalkonditionen und [0–10] % bei Nettomodellen.637
332. Die grosse Mehrheit von Flottengeschäften läuft auf dem sogenannten Flottenregle- ment der AMAG. Nach diesem Konzept können die Händler gewissen Kundengruppen einen höheren Rabatt (sog. Flottenrabatt) gewähren als im Privatkundengeschäft.638 Dieser Flot- tenrabatt wird bei entsprechendem Nachweis den Händlern rückvergütet (sog. Flottenrück- vergütung)639 und verringert deren übliche Händlermarge nicht direkt. Im Flottenreglement werden die verschiedenen Kundengruppen nach der Flottengrösse (kleine, mittlere oder grosse Flotte) und den Flottenrückvergütungen definiert.640 In der Präsentation641 wird explizit darauf hingewiesen, dass diese Art des Rabattes gesondert auszuweisen sei, damit eine Vergleichbarkeit der Erstofferten gewährleistet bleibe. Der Händler kann über diesen Flotten- rabatt, welcher wie bereits erwähnt rückvergütet wird, hinausgehen und auf einen Teil seiner eigenen üblichen Händlermarge verzichten. Das Flottenreglement der AMAG gibt diesbezüg- lich auch unverbindliche empfohlene Nachlässe an.642
333. Neben diesen «normalen» Flottengeschäften bestehen auch Rahmenverträge, bei welchen ein Kunde (in der Regel grossen Firmen) entsprechende Preise und Rabatte für sich und teilweise auch seine Mitarbeiter mit der AMAG IMPORT vereinbart.643 […].644 Ge- mäss Angabe der AMAG bestehen in der Schweiz etwa […] Rahmenverträge mit der AMAG IMPORT.645
334. Im vorliegenden Fall haben sich die Parteien auch bezüglich solchen (zusätzlichen) Rabatten für Flottengeschäfte abgesprochen. Wie dem Dokument «Flottenkonditionen SEAT
– Anpassungen per 1. April 2013»646 zu entnehmen ist, gibt die AMAG in der Flottenrückver- gütungstabelle sogenannte «Empfohlene Nachlässe» ab.647 Aus der vereinbarten Konditio- nenliste geht eindeutig hervor, dass sich die Parteien bei allen Marken (und fast allen Model- len) auf abweichende Rabattvorgaben geeinigt haben.648 Netto- und Sondermodelle
335. Gemäss Angaben der Autoweibel sei bei «Nettomodellen», welche spezielle Sonder- modelle darstellten, der Endverkaufspreis durch AMAG Import den einzelnen Händlern «vor- gegeben» und diese Tatsache begründe eine Preisführerschaft der AMAG.649 Gemäss den von der Autoweibel eingereichten Unterlagen sei der Anteil von Netto- und Sondermodellen
637 Act. 498, Rz 106–109 und 328–330. 638 Act. 498, Rz 168–172. 639 Vgl. z.B. Schreiben vom 1. April 2013 der AMAG an dem Geschäftsführer der Markenvertreter von Seat «Flottenkonditionen SEAT – Anpassungen per 1. April 2013»: Act. 29. 640 Act. 598, Rz 181 f. 641 Act. 19, Beilage 1, Folie 12. 642 Act. 498, Rz 182 ff., 335–339. Vgl. auch Act. 29, Anhang. 643 Act. 498, Rz 191 ff. 644 Act. 498, Rz 195–211. 645 Act. 498, Rz 213–215. 646 Act. 29. 647 Act. 29, Beilage 4. 648 Vgl. die Konditionen für Flottengeschäfte in der vereinbarten Konditionenliste (Anhang 1) mit den empfohlenen Nachlässen in den Flottenrückvergütungstabellen: Act. 29, Beilage (Seat) und Folien 5– 9 der Präsentation (andere Marken). 649 Schreiben vom 12. August 2014 der Autoweibel: Act. 290, S. 2. Vgl. auch Act. 401, Rz 21 ff.; Act. 452, Rz 35 ff.
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2013 36 % und 2014 70 % gewesen.650 Anlässlich ihrer Anhörung machte die Autoweibel dagegen geltend, dass der Anteil von Netto- und Sondermodelle 80 % darstellte.651
336. Aus den von Autoweibel selbst eingereichten Unterlagen652 ist ersichtlich, dass es sich bei Nettomodellen um Fahrzeuge handelt, welche gesondert beworben und entsprechend mit charakteristischer (unveränderlicher) Ausstattung geliefert werden, so beispielsweise der VW Golf als «GOLF Cup Edition»653. Oftmals kommt es zu einer Situation, bei welcher der Listenpreis eines Fahrzeugmodells im Marktvergleich mit anderen Modellen von anderen Marken zu hoch ist. Der Importeur versucht dann mit einem Sondermodell- oder Nettomodel- langebot einen attraktiven Listenpreis aus Endkundensicht zu erreichen.654 Beim Verkauf dieser Fahrzeuge verzichte der Importeur (bzw. der Hersteller) auf einen Teil der sonst (für ein solches Modell) üblichen Importeurmarge und auch für den teilnehmenden Händler falle die sonst (für ein solches Modell) übliche Händlermarge geringer aus.655 In diesem Sinne kann ein solches «Nettomodell» im Vergleich zum Listenpreis mit entsprechend niedrigerem Preis beworben werden.656 Der Händler ist jedoch nicht von der AMAG IMPORT gezwungen, an dieser Sondermodell- und Nettomodellaktion teilzunehmen.657
337. Im Unterschied zur Darstellung der Autoweibel, dass der Endverkaufspreis dadurch be- reits vorgegeben sei658, ist eher davon auszugehen, dass auch eine solche «reduzierte Händlermarge»659 es dem Händler immer noch ermöglicht, zusätzlich individuelle Rabatte zu gewähren.660 Dies wird gestützt durch die vereinbarte Konditionenliste, welche für solche «Nettomodelle/Sondermodelle» Preisnachlässe für entsprechende Kunden (z.B. Detail, KMU oder Flotten) ausweist. Fazit
338. Zusammenfassend kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die AMAG den Händlern Endpreise bei Flottengeschäften oder bei Netto- und Sondermodellen vorgibt, vielmehr verhält es sich bei einem funktionierendem Wettbewerb so, dass jeder Händler in- dividuell entscheiden kann, welchen Teil seiner eigenen Händlermarge er bereit oder fähig ist, beim individuellen Verkaufsgeschäft abzugeben.
339. Die folgende Darstellung gibt zur Illustration schematisch wieder, wie sich der vom Kunden zu bezahlende Endverkaufspreis mit den jeweiligen Margen der einzelnen Handels- stufen zusammensetzt.
650 Act. 290, Beilage 2. 651 Act. 452, Rz 42 f. 652 Vgl. Act. 290, Beilage 5 653 Act. 290, Beilage 3. 654 Act. 498, Rz 149–152, 225. 655 Vgl. Act. 498, Rz 152–154, 221–225. 656 Vgl. Act. 498, Rz 154 ff. 657 Act. 498, Rz 399–407. 658 Act. 290, S. 2; Act. 452, Rz 35–37. 659 Act. 290, S. 2. 660 Vgl. Act. 498, Rz 161–167, 230–236.
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Abbildung 6 (Darstellung Sekretariat; konkrete Werte fiktiv) B.4.5.8 Zwischenergebnis
340. Basierend auf einer Gesamtbeurteilung der dargelegten qualitativen und quantitativen Kriterien kommt die WEKO zum Schluss, dass die Abrede über die Festsetzung einheitlicher maximaler Preisnachlässe und minimaler Ablieferungspauschalen zu einer erheblichen Be- einträchtigung des Wettbewerbs auf den relevanten Märkten i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG führt. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob sich die Abrede aus Gründen der wirt- schaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt. B.4.6 Rechtfertigung aus Effizienzgründen
341. Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte o- der Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
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342. Diese Aufzählung der Rechtfertigungsgründe in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG ist abschlies- send, wobei die aufgezählten Gründe grundsätzlich weit zu verstehen sind.661 Zur Rechtferti- gung genügt es, dass einer von ihnen gegeben ist.662 Die Berücksichtigung anderer, nicht- ökonomischer Gründe ist den Wettbewerbsbehörden verwehrt. Allfällige öffentliche Interes- sen, die für eine ausnahmsweise Zulassung einer an sich kartellrechtlich unzulässigen Abre- de sprechen mögen, sind einzig vom Bundesrat zu beurteilen (Art. 8 KG). Die Prüfung der wirtschaftlichen Rechtfertigungsgründe erfolgt stets im Einzelfall.663
343. Zwar hat die Wettbewerbsbehörde den massgebenden Sachverhalt auch hinsichtlich der Elemente, welche eine Rechtfertigung ermöglichen, von Amtes wegen zu ermitteln. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Wettbewerbsbehörde das Nichtvorhandensein von Effizienz- gründen zu beweisen hat. Sind solche Effizienzgründe – durch die Wettbewerbsbehörde o- der die Parteien – nicht erstellt, so bleibt es dabei, dass eine den Markt erheblich beeinträch- tigende und damit grundsätzlich unzulässige Wettbewerbsabrede vorliegt. Insoweit wirkt sich eine diesbezügliche Beweislosigkeit zum Nachteil des betreffenden Unternehmens aus, das damit die objektive Beweislast trägt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 KG, wonach erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen nur zulässig sind, wenn sie tatsächlich durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind, und nicht bereits dann, wenn solche Gründe nicht ausgeschlossen werden können oder bloss einigermassen plausibel erscheinen.664
344. Erstens ist somit zu prüfen, ob für die vorliegenden Abreden einer der oben genannten gesetzlichen Effizienzgründe vorliegt.665 Zweitens muss die entsprechende Abrede notwen- dig sein, um den Effizienzgrund zu verwirklichen. Drittens muss geprüft werden, ob keine Möglichkeit besteht, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
345. Anzufügen ist, dass nicht bereits Gründe der wirtschaftlichen Effizienz vorliegen, wenn ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten aus Sicht der beteiligten Unternehmen betriebs- wirtschaftlich effizient ist, vielmehr muss die Abrede gesamtwirtschaftlich oder aus Sicht der Marktgegenseite als effizient betrachtet werden können.666
346. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Abrede über die Festsetzung maxi- maler Preisnachlässe und minimaler Ablieferungspauschalen, d.h. eine Preisabrede, welche gemeinhin zu den schädlichsten Formen von Wettbewerbsabreden zählt (vgl. Rz 323 f.).
347. Zur Beurteilung von Rechtsfertigungsgründen im Fall einer Preisabrede kann die Be- kanntmachung der WEKO betreffend die Voraussetzungen für die kartellgesetzliche Zuläs- sigkeit von Abreden über die Verwendung von Kalkulationshilfen (nachfolgenden: Kalkulati- onshilfe-Bek)667 als Orientierungshilfe dienen. Insbesondere lassen sich gemäss der Kalkula- tionshilfe-Bek Abreden über den Gebrauch von Kalkulationshilfen aus Gründen der wirt- schaftlichen Effizienz in der Regel dann nicht rechtfertigen, wenn sie den Beteiligten Margen, Rabatte, andere Preisbestandteile oder Endpreise vorgeben oder vorschlagen (Art. 4 Bst. b). A fortiori kann eine Abrede – wie die vorliegende – welche die Verwendung einer gemeinsa-
661 RPW 2005/2, 265 f. Rz 91, Swico/Sens, m.Hw. auf BGE 129 II 18, E. 10.3 (= RPW 2002/4, 731, E 10.3), Buchpreisbindung. 662 BGE 129 II 18, 45, E. 10.3 (= RPW 2002/4, 731, E 10.3), Buchpreisbindung. 663 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 793 ff. E. 13, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 f. E. 12, Gebro/WEKO. 664 Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007, RPW 2007/1, 133 f. E.10.3, Schweizerischer Buch- händler- und Verleger-Verband, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO, REKO/WEF. 665 Zum Ganzen RPW 2012/2, 206 Rz 337 ff., FttH Freiburg. 666 RPW 2012/2, 400 Rz 1059, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. 667 Abrufbar unter: unter Dokumentation > Bekanntmachung/Erläuterungen > Verwendung von Kalkulationshilfe.
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men Konditionenliste für Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen zum Gegenstand hat, nur schwerlich gerechtfertigt sein.
348. Die Erstellung und die Verbreitung einer gemeinsamen Konditionenliste für Preisnach- lässe und Ablieferungspauschalen zwischen den Händlern dienen lediglich der Abstimmung eines gemeinsamen Rabattverhaltens und der Ausrichtung der Preispolitik an den Konkur- renten. Es ist deshalb in keiner Weise ersichtlich, dass eine solche Abrede einen Zusam- menhang zu einer Senkung von Vertriebskosten, zu Forschung oder Verbreitung von techni- schem oder beruflichem Wissen oder zu einer rationellen Nutzung von Ressourcen aufwie- se.
349. Für die vorliegende Abrede sind daher keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich und von den Parteien wurden im Übrigen auch keine solchen geltend gemacht. B.4.7 Ergebnis
350. Die WEKO kommt gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis: Die Vereinbarung einer gemeinsamen Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen zwischen den Parteien und die Durchführung von regionalen Stammtischen des VPVW zur Verbreitung der abgestimmten Rabatt- politik stellen eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen dar (vgl. Rz 220 ff. und 244). Die gesetzlich statuierte Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann durch den vorhandenen Aussenwettbewerb auf sämtlichen relevanten Märkten wider- legt werden (vgl. Rz 288). Die Abrede beeinträchtigt den Wettbewerb i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG dennoch auf allen relevanten Märkten aber erheblich (vgl. Rz 340). Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor (vgl. Rz 349).
351. Es handelt sich somit um eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG. Diese ist gemäss Art. 49a KG zu sanktionieren. B.5 Sanktionierung und Sanktionsbemessung B.5.1 Sanktionierung B.5.1.1 Allgemeines
352. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- onen – und dabei insbesondere die mit der Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen – die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbs- verstösse verhindern.668 Direktsanktionen können nur zusammen mit einer Endverfügung,
668 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2022, insb. 2023, 2033 ff. und 2041; PATRIK DUCREY, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Hombur- ger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Vorb. zu Art. 50–57 KG N 1; STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, 2002, 92.
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welche die Unzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer- den.669
353. Aufgrund der Sanktionierbarkeit handelt es sich beim Kartellverfahren um ein Administ- rativverfahren mit strafrechtsähnlichem Charakter, nicht jedoch um reines Strafrecht. Die entsprechenden Garantien von Art. 6 und 7 EMRK und Art. 30 bzw. 32 BV sind demnach grundsätzlich im gesamten Verfahren anwendbar; über deren Tragweite ist jeweils bei der Prüfung der einzelnen Garantien zu befinden.670 B.5.1.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG
354. Die Belastung der Verfahrensparteien mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben. Danach muss ein Unternehmen an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt gewesen sein oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhalten haben. Weiter ist erforderlich, dass dem Unternehmen dies vor- werfbar ist. B.5.1.2.1 Unternehmen
355. Die Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müs- sen von einem «Unternehmen» begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG abgestellt.671 Zur Qualifizierung der Parteien als Unternehmen sei hier auf die Ausführungen unter A.2 und B.1.1 verwiesen. B.5.1.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG
356. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abre- de nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der hier interessierenden ersten in Art. 49a Abs. 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante ist an folgende zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an die Beteiligung an einer Abrede über Preise, Mengen oder die Aufteilung von Märkten nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens an die Unzulässigkeit dieser Abre- de.672
357. Zu präzisieren ist, dass eine unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallende Abrede unzulässig bleibt, auch wenn die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt wird, solange diese Abrede den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und nicht aus Effizienzgründen gerechtfertigt ist. Art. 49a Abs. 1 KG sieht nun nicht vor, dass sich für eine Sanktionierbarkeit die Unzulässigkeit einer Abrede aus einem bestimmten Grad der Beeinträchtigung ergeben müsste. Anders gewendet besteht die Sanktionierbarkeit von unzulässigen, unter Art. 5 Abs. 3 und 4 KG fallenden Abreden unabhängig davon, ob durch sie der wirksame Wettbe- werb beseitigt oder «nur» erheblich beeinträchtigt wird. Die Entstehungsgeschichte dieser Norm bestätigt, dass dieser Gesetzeswortlaut effektiv auch dem vom Gesetzgeber Gewollten
669 BBl 2002 2022, 2034. 670 BGE 139 I 72, 78 ff. E. 2.2.2 (= RPW 2013/1, 118 E. 2.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 798 ff. E. 14, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 ff. E. 12, Gebro/WEKO. 671 Statt vieler: BORER (Fn 519), Art. 49a KG N 6. 672 Vgl. ROGER ZÄCH, Die sanktionsbedrohten Verhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartell- gesetzrevision 2003 - Neuerungen und Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2004, 34. Vgl. auch CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 49a N 5.
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entspricht.673 Die bisherige Praxis der WEKO geht denn auch von einer Sanktionierbarkeit solcher Abreden aus.674
358. Bezüglich dieser zwei Voraussetzungen sei auf die vorangehenden Ausführungen un- ter B.4.2 und B.4.3 verwiesen. Zusammenfassend sei hier festgehalten, dass diese Voraus- setzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. B.5.1.3 Vorwerfbarkeit
359. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung675, welcher das BVGer gefolgt ist676, stellt Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit das subjektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a Abs. 1 KG dar. Massgebend für das Vorliegen von Verschulden im Sinne von Vor- werfbarkeit ist gemäss dieser Rechtsprechung ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Orga- nisationsverschulden, an dessen Vorliegen jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stel- len sind.
360. Für die Vorwerfbarkeit eines wettbewerbswidrigen Verhaltens das Vorliegen eines Or- ganisationsverschuldens auf Seiten des Unternehmens ausreichend. Ebenso bedarf es kei- ner Abklärungen im Hinblick auf eine vorsätzliche Begehung des wettbewerbswidrigen Ver- haltens, soweit die Umstände einer fahrlässigen Begehung dargelegt werden.677 Ist ein Kar- tellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine Vorwerfbar- keit vorliegen; so möglicherweise wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Organstellung begangene Kartellrechtsverstoss innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war und auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt werden kön- nen und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartellrechts- verstoss zu verhindern.678 Ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschuldens liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn ein Unterneh- men ein Verhalten an den Tag legt oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder sein müsste, dass das Verhalten möglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte.679
361. Vorliegend handeln die [Name] (City-Garage), [Name] (ASAG), [Name] (Garage Gaut- schi) und [Name] (Autoweibel) für die betroffenen Unternehmen in einer wichtigen Funktion […] und waren für die jeweiligen Unternehmen zeichnungsberechtigt. Sodann ist festzuhal- ten, dass die handelnden natürlichen Personen (formell und materiell) als Organe der jewei- ligen Unternehmen zu bestimmen sind. Die oben erwähnten Personen haben als Mitglieder
673 BBl 2002 2022, 2037; statt vieler BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 672), Art. 49a KG N 6 ff. m.w.H. 674 Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/1, 108 Rz 332, Gaba; RPW 2012/2, 401 Rz 1069, Fn 236, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Ur- teil des BVGer, RPW 2013/4, 799 ff. E. 14.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 837 ff. E. 13.1, Gebro/WEKO. 675 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Er- wägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique); Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO; RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 676 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3.5, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 840 E. 13.2.5, Gebro/WEKO. 677 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 676, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO. 678 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC. 679 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO.
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der Geschäftsleitung ihrer Unternehmen wissentlich und willentlich Preisnachlässe und Ab- lieferungspauschalen zur Abgabe der «Erst-Offerte» für Neufahrzeuge der Marken des VW- Konzerns gemeinsam vereinbart und die Verbreitung der abgestimmten Rabattpolitik durch die regionalen Stammtische des VPVW organisiert und umgesetzt. Ein fahrlässiges Handeln der Parteien ist somit undenkbar. Der Vorsatz der handelnden natürlichen Personen bezüg- lich der von ihnen vorgenommenen Handlungen ist daher ohne Weiteres den betroffenen Unternehmen zuzurechnen.
362. Folglich haben die Verfahrensparteien mit ihrem Verhalten den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt und sind dafür zu sanktionieren. B.5.2 Sanktionsbemessung B.5.2.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen
363. Rechtsfolge eines Verstosses im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjah- ren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betrag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. Die konkrete Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, an- gemessen zu berücksichtigen ist.
364. Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes- sung werden in der SVKG680 näher präzisiert (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der WEKO, welches durch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit681 und der Gleichbehand- lung begrenzt wird.682 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den konkre- ten Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes an einer Zuwiderhandlung betei- ligte Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.683 B.5.2.2 Konkrete Sanktionsberechnung
365. Bei der konkreten Bemessung der Sanktion greift die WEKO grundsätzlich auf die SVKG zurück, in welcher die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemessung näher präzisiert werden (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Sanktionsbe- messung ist aber auch anhand der ohnehin anwendbaren übergeordneten rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlich garantierten Grundprinzipien des Verwaltungs- und Strafrechts durchzuführen. Zu den massgeblichen rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Grund- prinzipien zählen dabei insbesondere die Grundsätze der Ermessensausübung, der Rechts- gleichheit, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit.684
366. Vor allem der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (s. dazu auch Art. 2 Abs. 2 SVKG), wo- nach eine Sanktion geeignet, erforderlich und zumutbar sein muss, dient dabei der Herstel- lung von Einzelfallgerechtigkeit.
680 Siehe: unter Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen > Erläu- terungen zur KG-Sanktionsverordnung (SVKG). 681 Art. 2 Abs. 2 SVKG. 682 Vgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Par- king. 683 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 684 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 672), Art. 49a KG N 15 ff.; vgl. RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking.
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367. Nach Art. 3 SVKG ist von einem Basisbetrag auszugehen, welcher sich je nach Schwere und Art des Verstosses höchstens auf 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat, beläuft. Dieser Betrag ist dann gemäss Art. 4 SVKG je nach Dauer des Verstos- ses zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt bis zu 50 % bei einer Dauer des Wettbewerbsverstos- ses von 1–5 Jahren und danach erfolgt ein Zuschlag von 10 % für jedes zusätzliche Jahr. Schliesslich sind erschwerende (Art. 5 SVKG) und mildernde (Art. 6 SVKG) Umstände zu be- rücksichtigen, wobei die SVKG darauf verzichtet festzulegen, in welchem Ausmass diese zu einer Erhöhung bzw. Minderung der Sanktion führen können.685
368. Aus der dargestellten Berechnungsweise wird deutlich, dass einerseits bei der Festset- zung des Basisbetrags und andererseits bei der Berücksichtigung von erschwerenden bzw. mildernden Umständen ein Ermessen der WEKO besteht. Für den Basisbetrag steht dieser Ermessenspielraum innerhalb der gesamten Bandbreite von 0 bis 10 % zur Verfügung.686 Die WEKO kann insbesondere bei geringfügigen Verstössen Sanktionsbeträge «von lediglich symbolhaftem Charakter» aussprechen.687
369. In casu drängt es sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf, Pauschalsanktionen festzulegen. Eine solche Sanktionierung mittels einer Pauschalsanktion kann zum Einen dann zur Anwendung kommen, wenn ein eher symbolischer Betrag angezeigt ist, weil nur ein sehr unbedeutender Verstoss festgestellt worden konnte688, zum Anderen in Fällen, in denen ausserordentliche Umstände vorliegen, die eine solche Pauschalsanktion rechtferti- gen.689 Solche ausserordentlichen Umstände können z.B. dann gegeben sein, wenn eine Verfahrenspartei trotz ihres Wettbewerbsverstosses in tatsächlicher Hinsicht keinen Umsatz auf dem relevanten Markt erzielte.690
370. Mit einem solchen Sachverhalt ist die hier vorliegende Konstellation vergleichbar, in der die betreffende Wettbewerbsabrede, trotz ihrer erheblichen Beeinträchtigung des Wett- bewerbs (B.4.5 und B.4.7), nur kurze Zeit angewendet wurde (Rz 54 f.). Nämlich wurde die vorliegende Wettbewerbsabrede Anfangs Februar 2013 getroffen und mit der Durchführung der Stammtische im März 2013 umgesetzt. Das «Projekt Repo 2013» wurde aufgrund der Interventionen der AMAG und des Präsidenten des VPVW vom 2. bzw. 3. April 2013, also ungefähr eine Woche nach dem letzten Stammtisch (Rz 51–53), abgebrochen. Die Anwen- dung der vereinbarten Konditionen hat somit mindestens vom Tag nach dem letzten Stamm- tisch, am 27. März 2013, bis am 3. April 2013 gedauert (drei Tage, vgl. Rz 55). Der Verkauf eines Neufahrzeugs erfolgt normalerweise nicht an einem einzigen Tag, da die entsprechen- den Verhandlungen länger dauern können. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszu- gehen, dass während drei Tagen nur eine geringe Anzahl von Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzerns in Anwendung der vereinbarten Konditionenliste für die Erst-Offerten ver- kauft wurden.
371. Angesichts dessen muss die Sanktionierung mittels einer im pflichtgemässen Ermes- sen gebildeten verhältnismässigen Pauschalsanktion erfolgen, welche sich nicht an einem am Umsatz auf den relevanten Märkten orientierten Basisbetrag ausrichtet. Die jeweiligen Pauschalsanktionen müssen jedoch immerhin die ungefähren Grössenverhältnisse zwischen den betroffenen Unternehmen hinsichtlich der jährlichen Umsätze auf den relevanten Märk- ten wiederspiegeln.
685 Vgl. RPW 2009/2, 157 Rz 98, Sécateurs et cisailles und die Erläuterungen SVKG (Fn 680), S. 3. 686 RPW 2009/2, 157 Rz 98, Sécateurs et cisailles; RPW 2008/3, 409 Rz 236, Publikation von Arznei- mittelinformationen. 687 BBl 2002 2022, 2038, Ziff. 2.1.4. 688 Z.B. RPW 2009/2, 157 Rz 99 ff., Sécateurs et cisailles. 689 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 672), Art. 49a KG N 58. 690 Z.B. RPW 2013/4, 613 Rz 943 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zü- rich.
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372. Die Umsätze der Verfahrensparteien in den Jahren 2011-2013 betragen: Tabelle 6: Umsätze der Unternehmen 2011-2013 auf den relevanten Märkten Umsätze (CHF) 2011 2012 2013 ASAG […] […] […] Autoweibel […] […] […] City-Garage […] […] […] Garage Gautschi […] […] […]
373. Aufgrund der in der obigen Tabelle gemachten Angaben ergeben sich im vorliegenden Fall für die Untersuchungsadressaten gemäss Art. 49a Abs. 1 KG folgende Maximalsanktio- nen: Tabelle 4: Maximalsanktion pro Unternehmen in CHF Unternehmen Maximalsanktion (CHF) ASAG […] Autoweibel […] City-Garage […] Garage Gautschi […]
374. Auch bezüglich anderer Tatbestandsmerkmale kann sich die konkrete Berechnung der Pauschalsanktion nur insoweit an den Vorgaben der SVKG orientieren, als ein Nachweis von relevanten tatsächlichen Umständen überhaupt möglich ist. Dies gilt in besonderem Masse für allfällige erschwerende Umstände. Massgeblich ist damit vor allem, dass die Sanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhal- tens bemessen wird. B.5.2.2.1 Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses
375. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetra- ges je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen.691 Es gilt deshalb zu prüfen, als wie schwer der Verstoss zu qualifizieren ist.
376. Die an den in Frage stehenden Abreden beteiligten Unternehmen haben sich unzuläs- sig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG verhalten. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, als
691 Vgl. Erläuterungen SVKG S. 2 f.
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wie schwer dieser Verstoss gegen das Kartellgesetz zu qualifizieren ist; hierbei stehen objek- tive692 Faktoren im Vordergrund.
377. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichti- gung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Aussagen zur Qualifizierung kon- kreter Abreden als schwer sind nur sehr beschränkt möglich, kommt es doch immer sehr stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettbewerb beseitigen, – als sogenannte harte horizontale Kartelle – in aller Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar. Unter anderem sind horizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb ausschalten, wegen des grossen ihnen immanenten Gefährdungspotentials grundsätzlich im oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, d.h. zwischen 7 und 10 %, einzuordnen. Tendenziell leichter zu gewichten sind den Wettbe- werb erheblich beeinträchtigende Abreden, welche sich nicht durch Gründe der wirtschaftli- chen Effizienz rechtfertigen lassen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkungen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestände gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichten sind als solche, die nur einen Tatbestand erfüllen.693
378. Vorliegend muss bei der Bemessung der Pauschalsanktionen berücksichtigt werden, dass es sich hier um eine horizontale Preisabsprache handelt. Zudem muss auch in Betracht gezogen werden, dass die Parteien nicht aus ihrer eigenen Initiative entschieden haben, das unzulässige Verhalten abzubrechen, sondern die Intervention des Präsidenten des VPVW und der AMAG IMPORT sowie die Selbstanzeige der AMAG sie dazu veranlasst hat. Jedoch gilt es festzuhalten, dass die Abrede nur für kurze Zeit umgesetzt wurde. B.5.2.2.2 Erschwerende und mildernde Umstände
379. Nach Art. 5 und Art. 6 SVKG sind die erschwerenden und die mildernden Umstände zu berücksichtigen (vgl. Erläuterungen SVKG, S. 4 ff.). I. Erschwerende Umstände
380. Gemäss Art. 5 Abs. 1 SVKG ist insbesondere als erschwerender Umstand zu betrach- ten, wenn das Unternehmen wiederholt gegen das Kartellgesetz verstossen hat (Bst. a), mit einem Verstoss einen Gewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch ausgefallen ist (Bst. b) oder die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert oder versucht hat, die Untersuchungen sonst wie zu behindern (Bst. c). Die Bezeichnung «insbesondere» weist darauf hin, dass die Aufzählung nicht als vollständig aufzufassen ist.
381. Nach Art. 5 Abs. 2 SVKG wird zusätzlich erhöhend berücksichtigt, wenn das Unter- nehmen zur Wettbewerbsbeschränkung angestiftet oder dabei eine führende Rolle gespielt hat (Bst. a) oder wenn das Unternehmen zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede gegen- über anderen an der Wettbewerbsbeschränkung Beteiligten Vergeltungsmassnahmen ange- ordnet oder durchgeführt hat (Bst. b).
382. Wie obenstehend bereits erläutert (Rz 87), wurde ein grosser Teil der Organisation und der Umsetzung des «Projekt Repo 2013» von der Garage Gautschi übernommen. [Garage Gautschi] hat die Diskussion vom 10. Januar 2013 während der Tagung für Markenverant- wortliche und Geschäftsführer autorisierter VW-PW-Betriebe und die Idee des «Projekt Repo 2013» für die anderen Teilnehmer zusammengefasst (Rz 19 f.), die Teilnehmer angehalten, sich zu engagieren und mitzuziehen (Rz 20, 23) und ihnen die Terminvorschläge für die ge- meinsame Besprechung (u.a. auch den 6. Februar 2013) unterbreitet (Rz 24). [Garage Gaut- schi] schlug ausserdem vor, weitere wichtige Händler zur Teilnahme am «Projekt Repo
692 D.h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, vgl. ROLF DÄHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Sankti- onsbemessung und die Bonusregelung, in: Walter Stoffel/Roger Zäch (Hrsg.), Kartellgesetzrevision 2003, 139. 693 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 3.
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2013» einzuladen (Rz 25). Er sorgte auch dafür, [Name] (ASAG), der am Treffen vom
6. Februar 2013 abwesend war, über die vereinbarte Konditionenliste und das weitere Vor- gehen zu informieren (Rz 26). Zudem ist [Garage Gautschi] Autor der Präsentation (Rz 34 ff. und 66), was ihn als wichtigen Urheber des «Projekt Repo 2013» auszeichnet. Die Frage, ob die Tatbestandelemente von Art. 5 Abs. 1 Bst. b SVKG erfüllt sind, kann vorliegend offen ge- lassen werden. Die oben erwähnten Elemente beweisen allerdings, dass der Garage Gaut- schi eine bedeutendere Rolle bei der Abrede zukam als den übrigen Unternehmen.
383. Da vorliegend eine Pauschalsanktion ausgesprochen wird, kann der Erhöhungsbetrag nicht exakt beziffert werden. Der Umstand, dass die Garage Gautschi eine wichtige Rolle im vorliegenden Wettbewerbsverstoss gespielt hat, ist aber immerhin erschwerend für die ge- nannte Verfahrenspartei zu berücksichtigen (vgl. Rz 392).
384. Zwar waren die «Kontrolle» für eine «konsequente Umsetzung des Rabattverhaltens» und die Massnahmen bei «Verfehlungen» bereits bei der Vorbereitung des «Projekt Repo 2013» ein Thema (Rz 23) und wurde in der Präsentation auch festgehalten, dass bei Verfeh- lungen «eine zwingende und volle Transparenz gegenüber den beteiligten Händlern» gelte (Rz 44). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, wonach eines oder mehrere Unterneh- men Vergeltungsmassnahmen angeordnet oder durchgeführt hätten. Daher rechtfertigt sich eine Erhöhung des Sanktionsbetrag aufgrund des Art. 5 Abs. 2 Bst. b SVKG vorliegend nicht. II. Mildernde Umstände
385. Bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG wird der Betrag dann vermindert, wenn das Unternehmen dabei ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat (Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG) und Vergeltungsmassnahmen, die zur Durchsetzung der Wett- bewerbsabrede vereinbart waren, nicht durchgeführt hat (Art. 6 Abs. 2 Bst. b SVKG).
386. Vorliegend kommen diese Umstände nicht in Betracht. Einerseits haben alle Parteien eine aktive Rolle in dem «Projekt Repo 2013» gespielt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass alle Parteien die regionalen Stammtische durchgeführt, die Präsentation gehalten und die vereinbarte Konditionenliste an die Teilnehmer verteilt haben (siehe Rz 46). Andererseits hat nur die kurze Dauer des «Projekt Repo 2013» die Umsetzung der allfälligen Vergel- tungsmassnahmen nicht ermöglicht.
387. Aus diesen Gründen kommt eine Verminderung des Sanktionsbetrages nicht in Be- tracht. B.5.2.3 Verhältnismässigkeitsprüfung
388. Schliesslich muss eine Busse als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für die betroffenen Unternehmen auch finanziell tragbar sein,694 was vorliegend ohne Weiteres der Fall ist. Die pauschale Sanktionierung wahrt tatsächlich unter Berücksichtigung aller ge- nannten Umstände den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, denn sie ist damit geeignet, erfor- derlich und zumutbar. Dies nicht nur, weil mittels der Pauschalsanktion berücksichtigt wird, dass die unzulässige Wettbewerbsabrede nur für kurze Zeit umgesetzt wurde, sondern auch, weil die vorliegend berechnete Pauschalsanktion für die betroffenen Unternehmen auch fi- nanziell tragbar ist.
389. Die ASAG macht geltend, dass sie […] und dass sie […]. Aus diesem Grund sei die Sanktion für die ASAG nicht tragbar.695 Weder belegt sie aber diese Aussagen noch erklärt sie, inwiefern die vorliegend berechnete Pauschalsanktion ihre Wettbewerbs- und Existenz- fähigkeit konkret bedrohen solle.
694 Siehe dazu ausführlicher RPW 2009/3, 218, Rz 150 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern. 695 Act. 403, Rz 139.
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B.5.3 Ergebnis
390. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände (Dauer und Schwere) und aller genannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren lässt sich die Sanktionsberechnung für die ASAG, die Autoweibel, die City-Garage und die Garage Gaut- schi wie folgt zusammenfassen:696 Tabelle 7: Sanktionsbeträge für die einzelnen Parteien Unternehmen Maximalsanktion (CHF) Sanktion (CHF) ASAG […] [10‘000–320‘000] Autoweibel […] [10‘000–320‘000] City-Garage […] [10‘000–320‘000] Garage Gautschi […] [10‘000–320‘000]
391. Die oben erwähnten Sanktionsbeträge spiegeln die ungefähren Grössenverhältnisse zwischen den Parteien hinsichtlich der jährlichen Umsätze auf den relevanten Märkten und der Maximalhöhe der Sanktion wieder (vgl. Rz 370). Sie wurden auf der Basis der Pau- schalsanktion der ASAG verhältnismässig festgestellt. Diese wurde wie folgt berechnet: Die Obergrenze des Basisbetrages von der ASAG beträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, den die ASAG in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat und zwar CHF […].–. Dem Zweck von Art. 3 SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehen.697 Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Wettbewerbsverstoss nur kurz ge- dauert hat, mindestens vom 28. März 2013 bis am 3. April 2013 (drei Tage, vgl. Rz 55 und 370), wurde dieser Betrag durch 365 Tage geteilt und mit dem Faktor 3 multi- pliziert, was rund einen Betrag von CHF [10‘000–320‘000].– ergibt und den Sankti- onsbetrag der ASAG darstellt.
392. Zudem wurde die wichtige Rolle der Garage Gautschi in dem Wettbewerbsverstoss als erschwerende Umstand berücksichtigt (vgl. Rz 382 f.) und entsprechend ihre Pauschalsank- tion mit einem zusätzlichen Betrag von CHF […].– erhöht.
696 Die Grössenverhältnisse der einzelnen Sanktionen sind entsprechend der Ausführungen in Rz 370 anhand der Umsätze, welche die Verfahrensparteien in den letzten drei Jahren erzielten, näherungs- weise abzuleiten. 697 RPW 2013/4, 611 f. Rz 939 ff. m. w. H., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; RPW 2012/3, 586, Rz 363, BMW; RPW 2012/2, 404 f. Rz 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Verfügung der WEKO vom 20 August 2012 in Sachen Altimum SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326 und 332 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter unter Aktuell > letzte Entscheide > Altimum Décision. Vgl. auch Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbussen gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABl. 2006 C 210 vom 1.9.2006, S. 2 ff., Rz 13.
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C Kosten
393. Nach Art. 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung KG698 ist gebührenpflichtig, wer ein Ver- waltungsverfahren verursacht hat.
394. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, oder wenn sich die Parteien unterziehen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario). Als Unterziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere Unternehmen, welche aufgrund ihres möglicherweise unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ein Verfahren ausge- löst haben, das beanstandete Verhalten aufgeben und das Verfahren als gegenstandslos eingestellt wurde699. Vorliegend ist daher eine Gebührenpflicht der Verfügungsadressatinnen zu bejahen.
395. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufdeckung und Abklärung eines Kartells Gegenstand eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich alle am Kartell Beteiligten gemeinsam und in glei- chem Masse als Verursacher des entsprechenden Verwaltungsverfahrens. Dem entspre- chend gestaltet sich die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden, gemäss welcher – in Ermangelung besonderer Umstände, die das Ergebnis als stossend erscheinen liessen – ei- ne Pro-Kopf-Verlegung der Kosten vorgenommen wurde. Insbesondere Gleichheits-, aber auch Praktikabilitätserwägungen stehen dabei im Vordergrund.700 Da die Verteilung der Ver- fahrenskosten nicht davon abhängen soll, ob eine Gesellschaft, die sich an einem Kartell be- teiligt hat, in eine Konzernstruktur eingebunden ist oder nicht, ist in vorliegender Untersu- chung bei der Pro-Kopf-Verlegung das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG als „ein Kopf“ zu zählen, unabhängig davon, aus wie vielen juristischen Personen dieses Un- ternehmen besteht. Auch vorliegend werden die Gebühren den Parteien zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (vgl. Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allg- GebV701).
396. Demgegenüber entfällt die Gebührenpflicht für Unternehmen, die ein Verfahren verur- sacht haben, sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte jedoch nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grund eingestellt wird702.
397. Vorliegend besteht demnach eine Gebührenpflicht der Parteien, da, wie die vorange- henden Ausführungen zeigen, Kartellrechtsverstösse gemäss Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG nachgewiesen wurden.
398. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.– bis 400.–. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des aus- führenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Ge- bühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
399. In der Vorabverfügung vom 8. August 2014 (vgl. Rz 110 ff.) wurden die Gebühren der AMAG anteilsmässig und aufgrund des Verursacherprinzips auferlegt worden.703 So wurden die effektiv verursachten Verfahrenskosten bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der EVR zu einem Fünftel der AMAG auferlegt und ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss des Verfah-
698 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 699 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1 (= RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario. 700 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 701 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2004 (AllgGebV; SR 172.041.1). 702 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1 e contrario (= RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 806 f. E. 16.1.3, Gaba/WEKO. 703 Act. 289, S. 6 f.
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rens gegenüber der AMAG diejenigen Kosten der AMAG auferlegt worden, welche direkt mit Bezug auf sie entstanden sind.704 Diesem Umstand wird nachfolgend Rechnung getragen.
400. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von CHF 130.– bis 290.–. a. Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der EVR mit der AMAG
401. Der Zeitaufwand für vorliegende Untersuchung bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der EVR mit der AMAG beläuft sich auf insgesamt 1‘036.45 Stunden. Die Verfahrenskosten bis zu diesem Zeitpunkt betragen gesamthaft CHF 190‘602.–.705
402. Ein Fünftel dieses Betrages, CHF 38‘120.–, wurde mit der Vorabverfügung der AMAG auferlegt.706 Die übrigen vier Fünftel, CHF 152‘482.–, werden somit den Parteien anteilsmäs- sig auferlegt. b. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der EVR
403. Zum ersten Betrag der Verfahrenskosten werden diejenigen Gebühren hinzugerechnet, die den Parteien bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens entstanden sind. Der Zeit- aufwand für die vorliegende Untersuchung ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der EVR mit der AMAG beläuft sich auf insgesamt 579.33 Stunden. Die Verfahrenskosten ab diesem Zeitpunkt betragen gesamthaft CHF 100‘671.–.
404. Die gesamte Gebühr für die Parteien beträgt demnach CHF 253‘153.–.
405. Die ASAG, Autoweibel, City-Garage und Garage Gautschi zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegten Gebühren (vgl. Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV707) betragen je Unternehmen CHF 63‘288.25.–. D Ergebnis
406. Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:
407. Die Vereinbarung von einer gemeinsamen Konditionenliste für maximale Preisnachläs- se und minimale Ablieferungspauschalen zur Abgabe der Erst-Offerte für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns zwischen AMAG, ASAG, Autoweibel, City-Garage und Garage Gautschi und die Durchführung von regionalen Stammtischen des VPVWs zur Verbreitung der abgestimmten Rabattpolitik stellt eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen dar (vgl. Rz 220 ff. und 244). Die gesetzlich statuierte Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann durch den vorhandenen Aussenwettbewerb widerlegt werden (vgl. Rz 288). Die Abrede beeinträchtigt den Wettbewerb auf allen relevanten Märkten aber er- heblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG (vgl. Rz 340). Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG liegen keine vor (vgl. Rz 349). Es handelt sich somit um eine unzu- lässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG (vgl. Rz 350 f.).
408. Die ASAG, Autoweibel, City-Garage und Garage Gautschi sind dafür gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren (vgl. Rz 352 ff.). Unter Würdigung aller Umstände und der zu berücksichtigenden sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren ist eine Belas- tung mit folgenden Beträgen angemessen (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 2 ff. SVKG, vgl. Rz 390
704 Act. 289, S. 7. 705 Idem. 706 Act. 289, S. 7. 707 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2004 (AllgGebV; SR 172.041.1).
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f.): ASAG CHF [10‘000–320‘000].–, Autoweibel CHF [10‘000–320‘000].–, City-Garage CHF [10‘000–320‘000].–, Garage Gautschi CHF [10‘000–320‘000].–.
409. Mit Vorabverfügung vom 8. August 2014 wurde die EVR vom 16. April 2014 zwischen dem Sekretariat und der AMAG genehmigt und das Verfahren gegenüber diesem Unterneh- men abgeschlossen (vgl. Rz 110 ff.). Aufgrund ihrer Selbstanzeige wurde der AMAG keine Sanktion auferlegt (vgl. Rz 113).
410. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die in Rz 408 genannten Unternehmen die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Rz 393 ff.).
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E Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG): 1. Asag Auto-Service AG, Autoweibel AG, City-Garage AG, St. Gallen und Garage Gaut- schi Holding AG wird untersagt, 1.1. die Vereinbarungen des «Projekt Repo 2013» über die Festsetzung von Preis- nachlässen und Ablieferungspauschalen für den Verkauf von Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzern, insbesondere sämtliche gemeinsam vereinbarten Konditionenlisten, anzuwenden und die «Stammtische» im Rahmen der Verei- nigung von autorisierten Händlern für Neufahrzeuge der Marken des Volkswa- genkonzerns (VPVW) oder ausserhalb dieser, mit dem Ziel gemeinsame Kondi- tionenlisten zu erläutern und deren Einhaltung durch Mitglieder und Nicht- Mitglieder des VPVW sicherzustellen, durchzuführen, 1.2. mit ihren Konkurrenten im Rahmen der VPVW oder ausserhalb der VPVW In- formationen über künftige Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen für den Verkauf von Neufahrzeugen auszutauschen, und 1.3. mit ihren Konkurrenten im Rahmen der VPVW oder ausserhalb der VPVW zum Zweck der Koordination des Wettbewerbsverhaltens anderen preisrelevanten Informationen auszutauschen. 2. Wegen Beteiligung an einer gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 unzulässigen Wettbe- werbsabrede mit folgenden Beträgen nach Art. 49a Abs. 1 KG belastet werden:
- ASAG Auto-Service AG
CHF [10‘000–320‘000].–.
- Autoweibel AG
CHF [10‘000–320‘000].–.
- City-Garage AG, St. Gallen
CHF [10‘000–320‘000].–.
- Garage Gautschi Holding AG
CHF [10‘000–320‘000].–. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 253‘153.– und werden der ASAG Auto-Service AG, Autoweibel AG, City-Garage AG, St. Gallen und Garage Gautschi Holding AG zu gleichen Teilen, d.h. je CHF 63‘288.25.–, unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Die Verfügung ist zu eröffnen an:
- ASAG Auto-Service AG, Sevogelstrasse 26, 4052 Basel vertreten durch Herrn Olivier Riesen, RIESEN LAW, Rue de Rive 23, 1260 Nyon 1
- Autoweibel AG, Murtenstrasse 4, 3270 Aarberg vertreten durch Herrn Dr. Oliver Kaufmann, Streichenberg Rechtsanwälte, So- ckerstrasse 38, 8002 Zürich
- City-Garage AG, St. Gallen, Zürcherstrasse 162, 9001 St. Gallen vertreten durch Herrn Prof. Dr. Patrick Krauskopf, AGON PARTNERS, Wiesen- strasse 17, 8008 Zürich
- Garage Gautschi Holding AG, Dorfgasse 8, 4922 Thunstetten vertreten durch Herrn Dr. Alfred Gujer, Advokatur Zelgli, Im Langacker 16, 8600 Dü- bendorf
5. Die Verfügung geht in Kopie an:
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101
- AMAG Automobil- und Motoren AG, Utoquai 49, 8008 Zürich vertreten durch Dr. Marcel Dietrich, Anwaltsbüro Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Vincent Martenet Dr. Rafael Corazza Präsident Direktor
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
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F Anhänge
Anhang 1: Die vereinbarte Konditionenliste (Act. 19, Beilage 3) Anhang 2: Präsentation (Act. 19, Beilage 1) Anhang 3: Präsentation Region 8 (Act. 22) Anhang 4: Vergleichstabelle der Präsentationen