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leasing-und-finanzierung-von-fahrzeugen-2019-06-26

Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen: Verfügung vom 26.06.2019

Weko · 2019-06-26 · Deutsch CH
Sachverhalt

B.1 Vorbemerkungen zum Leasingmarkt B.1.1 Leasing und Fahrzeugfinanzierung 28. Mit einem Leasing können sowohl Investitions- als auch Konsumgüter finanziert wer- den.31 Leasingverträge gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 KKG32 als Konsumkreditverträge. Zum Schutz des Kreditnehmers vor Überschuldung hat der Gesetzgeber zahlreiche Bestimmungen erlassen (z.B. strenge Formvorschriften, Mindestinhalt des Vertrages, Notwendigkeit einer Restwerttabelle etc.), welche zu einer weitgehenden Standardisierung der Leasingverträge führen. 29. Im Falle eines Automobilleasings überlässt eine Person (Leasinggeberin) einer anderen Person (Leasingnehmerin) eine von einem Dritten erworbene Sache (Fahrzeug) für einen ver- einbarten Zeitraum zur freien Nutzung und Gebrauch gegen die periodische Zahlung eines Geldbetrages (Leasingraten).33 30. Dementsprechend werden in einem Leasingvertrag folgende drei Parteien unterschie- den34:  Leasingnehmerin: Erhält ein Fahrzeug zum Gebrauch und zur Nutzung gegen die periodische Zahlung von Leasingraten.  Leasinggeberin: Eine Finanzierungsgesellschaft, sei es eine Captive oder eine Non-Captive, die von einem Dritten das Eigentum am Fahrzeug erwirbt und der Leasingnehmerin gegen Bezahlung von Leasingraten zur Verfügung stellt. Die Leasinggeberin verbleibt während der gesamten Laufzeit des Leasings Eigentü- mer des Fahrzeuges.  Dritter: Ein Vertragshändler oder unabhängiger Fahrzeughändler, der nach Erhalt des Kaufpreises von der Leasinggeberin das Fahrzeug der Leasingnehmerin zur Nutzung überlässt.

30 Vgl. Rz 61 f. 31 MICHEL BRUNNER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Amstutz et al. (Hrsg.), 3. Aufl. 2016, Einl. vor Art. 184 N 6. 32 Bundesgesetz vom 23.3.2001 über den Konsumkredit (Konsumkreditgesetz, KKG; SR 221.214.1). 33 Vgl. PIERRE TERCIER/PASCAL G. FAVRE, Les contrats spéciaux, 2009, 7770; MARC AMSTUTZ/ARIANE MORIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), 2015, Einl. vor Art. 184 ff. OR N 59. 34 Vgl. TERCIER/FAVRE (Fn 33), 7771.

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Abbildung 1: Darstellung des Sekretariats. 31. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Leasingdauer gibt die Leasingnehmerin das Fahrzeug dem Dritten (dem Händler) zurück, worauf dieser ein Protokoll über den Fahrzeug- zustand erstellt. Im Normalfall verpflichtet sich der Händler dazu, das Fahrzeug von der Lea- singgeberin, d.h. der Captive oder Non-Captive, nach Ablauf der Leasingdauer zurück zu kau- fen.35 Obwohl die Leasingnehmerin nach Ablauf der Leasingdauer nicht zwingenderweise ein Kaufrecht zusteht36, kann unter gewissen Umständen mit dem Händler eine Eigentumsüber- tragung vereinbart werden. Besteht keine solche Vereinbarung, wird das Fahrzeug durch den Händler auf dem Occasionsmarkt verkauft37 oder in ein Anschlussleasing überführt. 32. Mit Abschluss eines Leasingvertrags erhält die Leasingnehmerin ein Fahrzeug zu Ge- brauch und Nutzung, ohne dessen Eigentümerin zu werden. Dies im Gegensatz zu Veräusse- rungsverträgen, bei denen das Eigentum auf die Käuferin übergeht. Im Vergleich zu Mietver- trägen liegt ein entscheidendes Charakteristikum des Leasings in der Gefahrentragung. Während bei Mietverträgen die mit der Mietsache verbundenen Gefahren beim Eigentümer bzw. Vermieter verbleiben, trägt beim Leasing die Leasingnehmerin die mit der Nutzung des Leasingobjekts verbundenen Gefahren.38 33. Mit dem Leasing kann überdies das Gebrauchsrecht an einem Fahrzeug zeitnah erwor- ben werden, ohne hierfür flüssige Mittel in der Höhe des Kaufpreises binden zu müssen. Es bietet eine Kaufalternative für diejenigen Personen, die nicht ausreichend Barmittel für den Kauf eines Fahrzeuges aufbringen wollen oder können.39 Obwohl die Leasingdauer frei ge- wählt werden kann, ist in der Praxis eine Dauer von 36 oder 48 Monaten am häufigsten. Im Vergleich zum Leasing ist die Miete eines Fahrzeuges zeitlich auf einige Tage beschränkt und auf einen bestimmten Gebrauchszweck ausgerichtet, wie auch bei einem car sharing (Mobi- lity). Der Endkunde, d.h. die Leasingnehmerin, profitiert bei einem Leasing zudem von der

35 Vgl. <www.de.ford.ch/finanzierungen/ford-credit/geschaftskunden/klassisches-flottenleasing> (23.1.2019). 36 Vgl. <www.amag.ch/amagch/corp/de/showroom/leasing/allgemeine-leasingbestimmungen.html>, Allgemeine Leasingbestimmungen, Rz 1.3 (9.1.2019). 37 PETER SCHATZ, Das Leasing von Automobilen, AJP 2006, 1042-1050, 1042. 38 Zur Thematik der Unterscheidung zwischen Leasingverträgen und anderen Verträgen vgl. TERCIER/FAVRE, 7795 ff.; AMSTUTZ/MORIN (Fn 33), Einl. vor Art. 184 ff. OR N. 70 ff.; SCHATZ (Fn 37), 1043 ff. 39 Vgl. AMSTUTZ/MORIN (Fn 33), Einl. vor Art. 184 ff. OR N 61; SCHATZ (Fn 37), 1045. Leasingnehmerin (Kunde) Leasinggeberin (Captive oder Non-Captive) Dritter (Vertrags- oder unabhängiger Fahrzeughändler)

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Möglichkeit, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer gegen ein neueres Modell «einzu- tauschen», indem sie einen neuen Leasingvertrag abschliesst. Insbesondere vor dem Hinter- grund der beschleunigten technologischen Entwicklung der Verbrennungsmotoren kann ein Leasing als «sicherer» erscheinen, da sich die Leasingnehmerin nach Ablauf der Vertragslauf- zeit gegebenenfalls für das Modell mit der neusten Antriebstechnologie, entscheiden kann. Schliesslich kann das Leasing auch deshalb als «sicherer» angesehen werden, weil das Rest- wertrisiko beim Händler liegt. B.1.2 Berechnung der monatlichen Leasingrate – Zinskosten und Amortisation 34. Die Leasingnehmerin erhält das Recht auf die Nutzung des Fahrzeugs während der Lea- singdauer gegen die Entrichtung einer monatlichen Leasingrate, welche sich aus zwei Ele- menten zusammensetzt: Einerseits erfährt das Fahrzeug während der Leasingdauer eine Wertverminderung, deren Amortisation durch die Leasingnehmerin getragen wird. Anderer- seits entstehen der Leasingnehmerin Zinskosten, mit welchen die Leasinggeberin für die Zur- verfügungstellung des notwendigen Kapitals und die durch sie erbrachten Dienstleistungen entschädigt wird. Nachfolgend wird die Berechnung dieser Elemente basierend auf einer Dar- stellung der AMAG Leasing illustriert: 𝑍𝑖𝑛𝑠𝑘𝑜𝑠𝑡𝑒𝑛 ൌ ሺ𝑁𝑒𝑡𝑡𝑜𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠൅𝑅𝑒𝑠𝑡𝑤𝑒𝑟𝑡ሻ∗𝑍𝑖𝑛𝑠 ∗𝐽𝑎h𝑟𝑒 2 ∗100

𝐴𝑚𝑜𝑟𝑡𝑖𝑠𝑎𝑡𝑖𝑜𝑛ൌ𝑁𝑒𝑡𝑡𝑜𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 െ𝑅𝑒𝑠𝑡𝑤𝑒𝑟𝑡 𝑅𝑎𝑡𝑒ൌሺ𝑍𝑖𝑛𝑠𝑘𝑜𝑠𝑡𝑒𝑛൅𝐴𝑚𝑜𝑟𝑡𝑖𝑠𝑎𝑡𝑖𝑜𝑛ሻ/𝐴𝑛𝑧𝑎h𝑙 𝑀𝑜𝑛𝑎𝑡𝑒 Abbildung 2: Quelle: AMAG Leasing, Broschüre «Endlich das Wunschauto fahren – Ihr Guide zum mühelosen Leasing»40. 35. Der Nettopreis entspricht demjenigen Preis, der mit dem Fahrzeughändler vereinbart wurde und der im Falle eines Barkaufes zu entrichten wäre, und enthält bereits allfällige Ra- batte oder Kosten für Zusatzausstattungen. Die Höhe dieses Nettopreises – und damit der Zinskosten – kann durch eine Anzahlung gesenkt werden, man spricht auch von der «ersten grossen Leasingrate». Durch eine solche Anzahlung reduziert sich der gesamthaft zu amorti- sierende Betrag und dadurch auch die Höhe der monatlichen Leasingraten. 36. Hinsichtlich des Geschäftsmodelles einer Leasinggeberin ist festzuhalten, dass ein all- fälliger Gewinn hauptsächlich aufgrund der Zinsmarge zwischen dem Leasingzins und dem Refinanzierungszinssatz erzielt wird. Zusätzlich erhalten Captives insbesondere für die Finan- zierung von Sonderzinssätze Zuschüsse durch die jeweiligen Fahrzeughersteller. B.1.3 Restwert bei regulärem Ablauf der Vertragsdauer 37. Der Restwert eines Fahrzeugs bei Ablauf der Leasingdauer stellt einen kalkulatorischen Wert dar, wobei dessen Höhe insbesondere von der Leasingdauer, d.h. vom Alter des Fahr- zeugs bei Beendigung des Leasings, sowie der vereinbarten Kilometerleistung für die Dauer des Leasings abhängig ist. 38. Bei regulärem Ablauf der Leasingdauer ist das Fahrzeug aus rechtlicher Sicht der Lea- singgeberin zurückzugeben, wobei die Rücknahme des Fahrzeugs im Normalfall durch denje- nigen Händler erfolgt, bei welchem das Fahrzeug bezogen wurde. Die Leasingnehmerin hat ihrerseits sodann eine allfällige übermässige Abnutzung des Fahrzeuges – so durch höhere

40 Verfügbar unter <https://www.amag.ch/content/dam/internet/corp/Showroom/Dokumente/Ihr% 20Guide%20zum%20mühelosen%20Leasing.pdf> (Broschüre «Endlich das Wunschauto fahren», 12 (23.1.2019).

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Kilometerleistung oder Schäden – finanziell auszugleichen. Der Händler übernimmt das Fahr- zeug von der Leasinggeberin zum mit der Leasingnehmerin vereinbarten kalkulatorischen Restwert und trägt somit das entsprechende Restwertrisiko. Aus diesem Grund erfolgt die Festlegung des konkreten kalkulatorischen Restwerts in der Regel durch den Fahrzeughänd- ler, wobei dieser bei dessen Festlegung bei Vertragsabschluss auf entsprechende Empfeh- lungen seitens der Leasinggeberin zurückgreifen kann. B.1.4 Vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags – Auflösetabelle 39. Gem. Art. 17 Abs. 3 KKG steht es der Leasingnehmerin frei, unter Einhaltung der vorge- sehenen Kündigungsfristen, auch vorzeitig aus dem Leasingvertrag auszusteigen. Hierbei be- steht jedoch aus Sicht der Leasinggeberin die Problematik, dass die Amortisation des Wert- verlustes des Fahrzeugs im Rahmen der konstanten Leasingraten erfolgt, der tatsächliche Wertverlust eines Fahrzeugs insbesondere zu Beginn jedoch am grössten ist und im Verlauf der Leasingdauer abflacht. 40. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags muss somit die Leasingnehmerin der Leasinggeberin die Differenz zwischen dem aktuellen Buchwert des Fahrzeugs und der bereits geleisteten Amortisation entschädigen. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass zu Beginn der Leasingdauer der Zinsanteil der Leasingrate im Vergleich zum Amortisations- anteil vergleichsweise höher ist, da zu Beginn der Leasingdauer der finanzierte Betrag am höchsten ist. 41. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Konsumkreditgesetz muss der Leasing- vertrag eine Tabelle enthalten, welche die entsprechenden Zahlungen bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aufzeigt und der hier eben beschriebenen Problematik des anfänglich ho- hen Wertverlustes Rechnung trägt. Art. 11 Abs. 2 lit. g KKG spricht von einer «nach anerkann- ten Grundsätzen erstellte Tabelle, aus der hervorgeht, was die Leasingnehmerin bei einer vor- zeitigen Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den bereits entrichteten Leasingraten zu bezahlen hat und welchen Restwert die Leasingsache zu diesem Zeitpunkt hat». Die ent- sprechenden Tabellen werden in der Praxis Auflöse-, Auflösungs- oder Kündigungstabellen genannt, wobei vorliegend von Auflösetabellen gesprochen wird. B.1.5 Gebühren und Verzugszinsen 42. Neben den Leasingraten kann die Leasinggeberin von der Leasingnehmerin für durch diesen verursachte, über die reguläre Abwicklung des Leasings hinausgehenden administra- tive Kosten (vertraglich festgelegte) Gebühren erheben. So beispielsweise bei Mahnungen, Vertragsänderungen, Vertragskündigungen oder Adressnachforschungen. Bei verspäteten Zahlungen von Leasingraten können darüber hinaus auch Verzugszinsen anfallen. B.2 Sachverhaltsfeststellungen 43. Wie bereits zu Beginn bei der Darstellung des Gegenstands der Untersuchung41 umris- sen wurde, haben sich die Verfügungsadressatinnen im Rahmen sogenannter «Captive Mee- tings» getroffen und dabei zahlreiche Informationen ausgetauscht. Aufgrund des Abschlusses einer EVR mit den Verfügungsadressatinnen beschränkt sich die nachfolgende Sachverhalts- darstellung auf die wichtigsten Elemente dieses Austausches.

41 Vgl. oben Rz 1.

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B.2.1 Die Captive-Meetings 44. Das erste Captive-Meeting fand am 5. Juli 2006 in Schlieren statt. Ausser […] (entschul- digt) und […] (noch nicht zugelassen) waren alle Verfügungsadressatinnen anwesend.42 Im Rahmen dieses Meetings, das den Grundstein für die Zusammenarbeit unter den Verfügungs- adressatinnen legte, wurden die künftigen Treffen sowie die zu diskutierenden Themen fest- gelegt.43 Die […] beteiligte sich erst an den Meetings, nachdem sie anfangs 2012 um Auf- nahme ersuchte,44 hatte aber schon früher an den monatlichen Informationsaustauschen hinsichtlich Standard- und Sonderzinssätze teilgenommen, namentlich ab Oktober 2007. 45. Die Meetings wurden bis zum 21. Januar 2014, d.h. bis zwei Monate vor Eröffnung der vorliegenden Untersuchung, in Rotation der teilnehmenden Gesellschaften, organisiert. Bis 2012 wurden von den Meetings Protokolle erstellt und den Teilnehmern über die Onlineplatt- form <www.teamspace.de> (nachfolgend: Teamspace) passwortgeschützt zur Verfügung ge- stellt. 46. Diese Meetings dienten den Captives insbesondere als Plattform zum Austausch über Erfahrungen bei der Implementierung des neuen Konsumkreditgesetz.45 B.2.2 Austausch von Zinssätzen B.2.2.1 Monatlicher Austausch über Zinssätze 47. Aus den anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen geht hervor, dass zwischen den Verfügungsadressatinnen ein monatlicher Informationsaustausch über Standard- und Sonderzinssätze in Form von Tabellen erfolgte (sogenannte «Leasing-Sur- veys» und «Benchmarks»). 48. Aus dem Protokoll des ersten Captive-Meetings vom 5. Juli 2006 geht hervor, dass die Teilnehmer mit «der Weiterführung des monatlichen Surveys» einverstanden waren. Aufgrund des Begriffs «Weiterführung» wird ersichtlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Informati- onsaustausch zu Zinssätzen und Promotionen bestand. Im Rahmen dieses Meetings wurde dann beschlossen, diesen fortzuführen und dessen Organisation zu formalisieren.46 49. Die in den monatlich ausgetauschten Tabellen enthaltenen Informationen wiesen einen hohen Detaillierungsgrad auf und umfassten folgende Angaben: Standardzinssätze und aktu- elle Sonderzinssätze für Modelle der jeweiligen Marke, Anzahlungsbeträge, Vertragslaufzei- ten, geltende Promotionen für bestimmte Modelle und deren Gültigkeitsdauer (und damit auch eine zukunftsgerichtete Information). 50. Es steht fest, dass zwischen dem Jahr 2006 und dem Jahr 2014 – unter einem Grossteil der Verfügungsadressatinnen ununterbrochen – ein monatlicher Austausch über Leasing- zinssätze stattgefunden hat. B.2.2.2 Austausch über Zinssätze in Bezug auf die Automessen Genf und Zürich 51. Im Rahmen des ersten Captive-Meetings vom 5. Juli 2006 wurde vereinbart, wann die Treffen stattfinden sollen: «[...] im Frühling (im Februar vor dem Autosalon, im Sommer (erste

42 […]. 43 […]. 44 […]. 45 […]. 46 […].

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Hälfte Juli vor Ferienbeginn)) und im Herbst (Oktober) [...]»47. Ein Vergleich der Termine der Captive-Meetings seit 2006 mit jenen der Automessen Genf und Zürich zeigt auf, dass jeweils wenige Tage bzw. Wochen vor den Automessen auch Meetings stattfanden. 52. Aus den durch das Sekretariat beigebrachten Beweisen geht hervor, dass die Verfü- gungsadressatinnen anlässlich der Captive-Meetings mehrmals im Vorfeld die während den Automessen Genf und Zürich angewandten Zinssätze ausgetauscht haben. B.2.2.3 Weitere Inhalte des Informationsaustausches 53. In der Zeit zwischen dem ersten Meeting und der Untersuchungseröffnung tauschte ein Grossteil der Verfügungsadressatinnen ausserhalb der Meetings sowohl bi- als auch multila- teral regelmässig Informationen per E-Mail aus. Neben Informationen über Standard- und Son- derzinssätze und an den Automessen angewandte Zinssätze beinhalteten die Austausche auch Preiselemente und Informationen zu folgenden Themen:48  Financing Market Benchmarking mit Penetrationsraten der Unternehmen, d.h. der Anteil, der durch die Unternehmen finanzierten Fahrzeuge gemessen an den gesamten Verkäufen ihrer Marke;  die von der Leasingnehmerin verlangten Gebühren;  Restwert- und Auflösetabellen, die einen Rückschluss auf den Wert des Fahr- zeuges während des Leasings erlaubten;  an Händler ausgerichtete Provisionen;  interne Verrechnungssätze zwischen Importeuren und Leasinggesellschaften;  Vorgehen und Gebühren bei einer Rückerstattung an die Kunden aufgrund einer Anpassung der Mehrwertsteuergesetzgebung auf den 1. Januar 2010. C

Erwägungen (4 Absätze)

E. 47 Ibidem.

E. 48 Da […] erst ab 2012 an den Captive-Meetings teilgenommen hat, gelten nur die ersten drei Bullet Points für diese Verfügungsadressatin. Beim zweiten Bullet Point handelt es sich bei […] nur um Vertragsabschlussgebühren.

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56. Der Begriff der Wettbewerbsabrede wird in Art. 4 Abs. 1 KG definiert. Nach dem Wortlaut des Gesetzes genügt bereits das Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung, um vom An- wendungsbereich der Norm erfasst zu werden. Die Abrede muss noch keine Wirkung gezeitigt haben. Die subjektive Ansicht der an der Abrede Beteiligten ist unerheblich; eine Abrede muss nach Art. 4 Abs. 1 KG objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizufüh- ren.49 57. Ob die Verfügungsadressatinnen solche Abreden getroffen haben und ob zwischen ihnen eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG vorliegt, wird nachfolgend im Rahmen der Erwägungen erörtert. C.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich 58. Gemäss Art. 2 Abs. 2 KG ist dieses Gesetz auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden (sog. Auswirkungsprinzip). Mit anderen Worten kommt es nicht darauf an, wo eine Wettbewerbsbeschränkung veranlasst wurde. Stattdessen ist massgebend, ob sich diese im schweizerischen Markt auswirkt.50 59. Wie noch aufgezeigt wird, tauschten die Verfügungsadressatinnen preisrelevante Infor- mationen aus, und zwar insbesondere über die in der Schweiz angewandten Preise im Bereich des Leasings von Fahrzeugen. Der Sachverhalt hat demnach Auswirkungen auf den Schwei- zer Markt. 60. Auf Ausführungen zum zeitlichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes kann vorliegend verzichtet werden. C.2 Zuständigkeit 61. Die Verfügungskompetenz der WEKO ist in Art. 18 Abs. 3 KG, Satz 1 umfassend formu- liert: Sie trifft alle Entscheide und erlässt alle Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer ande- ren Behörde vorbehalten sind. 62. Der Abschluss einer Untersuchung durch Genehmigung einer EVR stellt für die davon Betroffenen eine verfahrensabschliessende Anordnung dar, die grundsätzlich von der WEKO zu erlassen ist (Art. 18 Abs. 3 KG). Ausnahmsweise ist die Kammer für Teilverfügungen der WEKO für Vorabverfügungen zuständig, dies aber nur dann, wenn die Genehmigung einer EVR nur gegenüber einem Teil der Verfahrensparteien erfolgt (Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 1 des GR-WEKO51). Vorliegend werden die EVR mit den Verfügungsadressatinnen geneh- migt. Die Verfügungsadressatinnen umfassen jedoch lediglich acht von neun Untersuchungs- adressatinnen, da Ford Credit keine EVR abgeschlossen hat. Aus diesem Grund ist die Kam- mer für Teilverfügungen der WEKO für den Erlass der vorliegenden Verfügung zuständig, während die Untersuchung gegen Ford Credit ordentlich fortgeführt und am Ende durch die WEKO abgeschlossen wird.

E. 49 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO.

E. 50 RETO HEIZMANN/MICHAEL MAYER, in: DIKE-KG, Roger Zäch et al (Hrsg.), Zürich, 2018, Art. 2 N 55; BBl 1995 I, 468, 535. 51 Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission vom 15. Juni 2015 (Geschäftsreglement WEKO, GR-WEKO; SR 251.1).

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C.3 Verfügungsadressatinnen 63. Wie bereits erwähnt haben folgende Unternehmen eine EVR abgeschlossen und bilden daher die Adressatinnen der vorliegenden Verfügung: AMAG Leasing, BMW Finanzdienstleis- tungen, FCA, Multilease, MBFS, Opel Finance, PFSU sowie RCI (vgl. oben Rz 14). C.4 Vorbehaltene Vorschriften 64. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wa- ren oder Leistungen keinen Wettbewerb zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staat- liche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfül- lung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG)52. Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetz- gebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG). 65. Die Verfügungsadressatinnen unterstehen dem Konsumkreditgesetz53 und als Finanzin- termediäre im Sinne des GwG54 auch der Finanzmarktaufsicht. 66. Diese Erlasse enthalten keine Bestimmungen, welche den Wettbewerb in den Bereichen Leasing und Fahrzeugfinanzierung ausschliessen würden. Allerdings führen die zahlreichen Regulierungen – namentlich im KKG55 – zu einer weitgehenden Homogenität der Leasing- Dienstleistungen. 67. Im Weiteren wird ein Vorbehalt gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 KG von den Verfügungsad- ressatinnen auch nicht geltend gemacht. C.5 Unzulässige Wettbewerbsabrede 68. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzu- lässig (Art. 5 Abs. 1 KG). C.5.1 Wettbewerbsabrede 69. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinba- rungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). 70. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch fol- gende Tatbestandselemente: a) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der

52 Vgl. dazu ausführlich Urteil des BGer 2C.75/2014 vom 28.1.2015, E.3.2 (= RPW 2015/1, 134 E. 3.2) Hors-Liste Medikamente/Pfizer. 53 Vgl. Art. 1 f. KKG. 54 Bundesgesetz vom 10.10.1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinan- zierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). 55 Vgl. etwa Art. 11 KKG

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Abrede beteiligten Unternehmen, b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbe- schränkung56 und c) die an der Abrede beteiligten Unternehmen sind auf gleicher oder auf verschiedenen Marktstufen tätig. 71. Bei der Schaffung des Kartellgesetzes wurde vom Gesetzgeber Wert auf dessen Euro- parechtsverträglichkeit gelegt.57 Art. 4 KG entspricht denn auch zu weiten Teilen Art. 101 AEUV,58 wie auch die Elemente der Teilnehmer einer Abrede (Unternehmen), der Formen einer Abrede (Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweisen) und die Folgen ei- ner Abrede (eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken). Daher wird auch die europäische Rechtsprechung und Lehre für die nachfolgende Begründung herangezogen.59 C.5.1.1 Abgestimmte Verhaltensweisen 72. Eine formelle vertragliche Grundlage für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ist nicht notwendig. Einschlägig sind vielmehr abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu ver- bindlichen Vereinbarungen,60 wobei sich diese durch den vorhandenen resp. nicht vorhande- nen Bindungswillen voneinander unterscheiden.61 Die rechtliche oder tatsächliche Form des Zusammenwirkens und die Durchsetzungsmöglichkeit der Vereinbarung sind unerheblich.62 Entscheidend ist allein, dass zwei oder mehrere wirtschaftlich voneinander unabhängige Un- ternehmen kooperieren und so bewusst und gewollt auf die individuelle Festlegung der eige- nen Wettbewerbsposition verzichten.63 73. Nach Art. 4 Abs. 1 KG gelten aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ebenfalls als Wettbewerbsabreden, auch wenn es einem Unternehmen dabei an einem Bindungswillen fehlt. Gemäss der vom BGer übernommenen konstanten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (nachfolgend: EuGH) handelt es sich bei einer abgestimmten Verhaltensweise um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen «die zwar noch nicht bis zum Ab- schluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zu- sammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt».64 Diese

56 So etwa auch das Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3, Paul Koch AG/WEKO. 57 Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän- kungen, BBl 1995 I, 468, 495. 58 Art. 101 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union vom 13.12.2007 (Vertrag von Lissabon), ABl. C 326 vom 26.10.2012 S. 47. 59 Für das Verhältnis des schweizerischen und europäischen Rechts siehe Verfügung der WEKO vom 29.6.2015, Rz 2251 m.w.H., Badezimmer (noch nicht veröffentlicht). 60 Siehe dazu etwa RPW 2009/3, 204 Rz 49, Elektroinstallationsbetriebe Bern; THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reiner (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 N 78 und N 81. 61 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 54; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 100. 62 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.4, Gebro/WEKO. 63 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.1.13, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.1.1.20, Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.4, Gebro/WEKO. 64 Urteil des EuGH vom 29.2.2016, T-254-12, Rz. 141, Kühne und Nagel; Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands BV, Slg. 2009 I-04529 Rz 26; BGE 129 II 18, 26 f. E. 6.3 (= RPW 2002/4, 737 f. E. 6.3), Buchpreisbindung; MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON/MANI REINERT in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2. Aufl. 2013, Art. 4 Abs. 1 KG N 32.

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Definition ergibt sich aus dem Selbständigkeitspostulat, wonach jedes Unternehmen selbstän- dig zu bestimmen hat, welche Politik es auf dem gemeinsamen Markt betreiben will.65 74. Der EuGH hielt im Urteil vom 4. Juni 2009 i.S. T-Mobile Netherlands BV folgendes fest: «Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Unternehmen nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unterneh- men entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder po- tenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlos- sen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbe- werbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienst- leistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entspre- chen»66. 75. Allerdings stellt ein aufgrund von Markt- und Kostenstrukturen bewusst praktiziertes Pa- rallelverhalten noch kein abgestimmtes Verhalten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar. Voraus- setzung hierfür ist ein Mindestmass an Koordination der unternehmerischen Strategien zwi- schen Unternehmen, welche eine Kontaktaufnahme der beteiligten Unternehmen in irgendeiner Form erfordert.67 Das Mindestmass an Koordination erfordert jedoch nicht, dass sich Unternehmen über ihre Verhaltensweisen einigen müssten.68 Es ist nicht erforderlich, dass die Beteiligten einen gemeinsamen Plan verfolgen, sondern es genügt, wenn durch ihre Abstimmung die Unsicherheit bezüglich des Marktverhaltens der Wettbewerber verringert wird.69 76. Gemäss Praxis der WEKO umfasst eine abgestimmte Verhaltensweise folgende drei Elemente: «[…] eine Abstimmung zwischen den beteiligten Unternehmen, sodann ein der Ab- stimmung entsprechendes Marktverhalten dieser Unternehmen und schliesslich einen ursäch- lichen Zusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten, ohne dass sich aber dieses Marktverhalten als solches in einer konkreten Wettbewerbseinschränkung nieder- schlagen müsste.»70 77. Die abgestimmte Verhaltensweise ist in erster Linie vom natürlichen Parallelverhalten abzugrenzen (auch «erlaubtes Parallelverhalten» genannt). Ein erlaubtes Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechsel- seitig nachahmen. Ausschlaggebend ist dabei, dass dem Parallelverhalten die autonome Ent- scheidungsfindung der Unternehmen zugrunde liegt und nicht eine Verhaltenskoordination auf der Basis von ausgetauschten Marktinformationen.71

65 Vgl. VOLKER EMMERICH, in: Immenga/Mestmäcker Hrsg., Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 5. Aufl. 2012, Art. 101 Abs. 1 AEUV, Rz 89; Vincent Martenet/Andreas Heinemann, Droit de la concurrence, 2012, 27 f.; Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I-4529 Rz 32 m.w.H.; BSK KG-Nydegger/Nadig (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 47 m.w.H. 66 Vgl. Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands BV, Slg. 2009 I-04529 Rz 33. 67 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.1.15, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.1.1.22, Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.7.2, SFS unimarket AG/WEKO. 68 AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 64), Art. 4 Abs. 1 KG N 34. 69 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 57. 70 RPW 2010/4, 737 Rz 177 m.w.H., Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren; vgl. auch Urteil des BVGer, RPW 2016/2, 586 E. 4.1, Altimum; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 53; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn. 64), Art. 4 I N 35; Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-199/92 P Hüls, Slg. 1999 I-04287, Rz 161. 71 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 61.

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78. In Bezug auf die drei in Rz 76 genannten Voraussetzungen soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass die Abstimmung das Marktverhalten zwar beeinflussen muss, es aber nicht not- wendig ist, dass sich die Unternehmen parallel verhalten: das Vorliegen eines Parallelverhal- tens kann zwar ein Indiz für eine abgestimmte Verhaltensweise darstellen, sie bildet aber keine Voraussetzung.72 Wesentlich ist vielmehr – wie oben dargelegt –, dass die Abstimmung ein bestimmtes Marktverhalten ermöglicht, welches im Wettbewerb mit Risiken verbunden wäre. C.5.1.1.1 Zusammenwirken mittels eines Informationsaustausches (i) Allgemeines 79. Der Austausch von Informationen kann es Unternehmen ermöglichen, ihr Marktverhalten zu koordinieren und ihre Verhaltensweisen aufeinander abzustimmen.73 Ein Informationsaus- tausch kann auf einer Vereinbarung zwischen Wettbewerbern basieren, welche gerade die Sicherstellung des Austausches bezweckt, oder aber ohne eine solche zum Beispiel als Folge einer Kooperationsvereinbarung zwischen Unternehmen entsteht. Der Austausch kann einsei- tig, unmittelbar zwischen Wettbewerbern oder indirekt über eine gemeinsame Einrichtung oder einen Dritten erfolgen.74 Inhaltlich kann es sich beispielsweise um statistische Daten handeln, die innerhalb eines Verbands für die Prämienberechnung oder zwecks Vergleich der Kosten- strukturen («Benchmarking») ausgetauscht werden.75 Informationen können aber auch aus- getauscht werden, um Preiserhöhungen oder Preissenkungen anzukündigen.76 80. Ein Informationsaustausch kann, je nach den konkreten Umständen und der Art, wie dieser organisiert ist, wettbewerbsfreundliche oder wettbewerbsfeindliche Auswirkungen ha- ben. So können Unternehmen beispielsweise mithilfe einer Benchmarking-Analyse ihre Kos- ten und Effizienz mit denjenigen von Wettbewerbern vergleichen und so ihre Performance und Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Wettbewerbsfördernd wirkt sich ein Informationsaustausch beispielsweise auch dann aus, wenn dadurch eine Informationsasymmetrie ausgeglichen wird oder Forschungskosten gesenkt und die Wahlmöglichkeiten der Kunden verbessert werden können, wovon letztlich die Konsumenten und Konsumentinnen profitieren.77 Auf gewissen Märkten, wie zum Beispiel bei Banken oder Versicherungen, kann etwa der Austausch von Aufzeichnungen über das Verbraucherverhalten bei Unfällen oder Kreditausfällen zur Aufhe- bung einer Informationsasymmetrie führen und damit zu Effizienzgewinnen beitragen.78 81. Im Weiteren kann der Informationsaustausch auch wettbewerbsbeschränkende Wirkun- gen haben, da die mit dem Austausch einhergehende Steigerung der Markttransparenz die

72 KOMM, ABl. 1994 L 243/1, Rz 127, Carton. 73 Ein Überblick über die ökonomische Literatur von Informationsaustauschen und deren wettbewerbs- rechtlichen Implikationen findet sich in KAI-UWE KÜHN/XAVIER VIVES, Information Exchange Among Firms and their Impact on Competition, 1995, Luxemburg, Amt für Veröffentlichungen der Europäi- schen Union. Siehe auch KAI-UWE KÜHN, Fighting Collusion by Regulating Communication between Firms», Economic Policy, 16:167–204. 74 Vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 13 Rz 55 (nachfolgend: EU-Horizontalleitlinien). 75 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 147. 76 Vgl. BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 104. 77 Vgl. RPW 2007/1, 166 f. Rz 212 m.w.H., Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Ver- sicherungsbereich; EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 57. 78 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 57 und 95 ff.; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 105; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn. 64), Art. 4 I N 86; RPW 2007/1, 143 f. Rz 34 f, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich.

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Entstehung von Marktkonzentration und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen begüns- tigt.79 Informationsaustausch erleichtert nicht nur die Kollusion, sondern kann auch zu wettbe- werbswidriger Marktverschliessung führen.80 Ferner kann das so erworbene Wissen dazu füh- ren, dass die Unternehmen die Strategien ihrer Wettbewerber kennen, was wiederum Entscheidungen in Bezug auf das eigene Marktverhalten beeinflussen kann.81 82. Im wirksamen Wettbewerb treffen Unternehmen ihre Entscheidungen frei, legen ihre Wettbewerbspositionen individuell und autonom fest und bauen ihre Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten dadurch aus, dass sie sich von Konkurrenten durch vorteilhaftere Konditionen differenzieren. Die durch den Informationsaustausch herbeigeführte Transparenz des Marktes birgt nun – ob gewollt oder nicht – ein potenzielles Risiko für diese Autonomie der Wirtschaftsteilnehmer. Würden sich die Unternehmen in ihren Entscheidungen von dem Wis- sen beeinflussen lassen, welches sie durch den Informationsaustausch erwerben, könnte dies unter Umständen zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen. Die Unternehmen würden in einem solchen Fall die praktische Zusammenarbeit bewusst an die Stelle des mit Risiken ver- bundenen Wettbewerbs treten lassen.82 Diese Tatsache wird auch in der Praxis der schwei- zerischen Wettbewerbsbehörden und den Richtlinien der Europäischen Kommission83 berück- sichtigt, indem sie den Informationsaustausch dann als wettbewerbsschädlich betrachten, wenn dieser die strategische Ungewissheit auf dem Markt verringert. (ii) Relevanten Merkmale bei der Beurteilung eines Informationsaustausches 83. Die relevanten Merkmale für die Beurteilung der Wirkungen eines Informationsaustau- sches auf dem Markt umfassen einerseits die Marktstruktur und andererseits die Charakteris- tika der ausgetauschten Informationen selber. 1. Struktur des vom Informationsaustausch betroffenen Marktes 84. Im Allgemeinen können Unternehmen auf stark konzentrierten, transparenten, nicht- komplexen, stabilen und symmetrischen Märkten leichter ein Kollusionsergebnis erzielen als dies auf zersplitterten Märkten möglich wäre.84 In Bezug auf die Markttransparenz sei darauf hingewiesen, dass der Zweck eines Informationsaustausches gerade dieser ist, diese zu er- höhen und durch den Abbau der Marktkomplexität, die Verringerung der Instabilität oder den Ausgleich der Asymmetrie die Kollusion zu begünstigen. 2. Charakteristika der ausgetauschten Informationen 85. Die hier nachfolgend dargestellten Merkmale für die Beurteilung der Auswirkungen eines Informationsaustausches auf den Wettbewerb fokussiert in erster Linie auf diejenigen, welche für die Beurteilung der Wettbewerbsschädlichkeit herangezogen werden.

79 Vgl. BANGERTER/ZIRLICK, in: DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N 166. 80 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74). 81 Vgl. RPW 2007/1, 167 Rz 212 m.w.H., Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versi- cherungsbereich; EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 58. 82 Vgl. BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 101 m.w.H. 83 Vgl. RPW 2011/4, 529 f. Rz 391 ff., Ascopa; RPW 2007/1, 166 f. Rz 213, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich; RPW 2011/4, 518 ff., Benchmarking Hypothekar- zinsmargen. 84 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 77 ff.; RPW 2011/4, 520, Benchmarking Hypothekarzinsmar- gen, RPW 2007/1, 144 Rz 37; 167 Rz 213, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 64), N 97.

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a. Strategische Informationen 86. Als besonders schädlich für den Wettbewerb gilt der Austausch von vertraulichen Unter- nehmensinformationen, namentlich solche, welche es erlauben, die Strategie der Konkurren- ten auf dem Markt zu antizipieren.85 Insbesondere der Austausch über Preise und Mengen erlaubt es Wettbewerbern etwa, ihre Preise zu erhöhen, ohne Gefahr zu laufen, Marktanteile zu verlieren oder während der Preisanpassungsphase einen Preiswettkampf auszulösen.86 b. Marktabdeckung 87. Das Risiko wettbewerbsbeschränkender Wirkungen eines Informationsaustausches steigt, wenn die daran beteiligten Unternehmen einen grossen Teil des relevanten Marktes abdecken. Umgekehrt können Wettbewerber, die nicht am Austausch teilnehmen, den wett- bewerbsbeschränkenden Auswirkungen des Austausches entgegenwirken.87 c. Aggregierte vs. unternehmensspezifische Daten 88. Ob sich ein Informationsaustausch schädlich auf den Wettbewerb auswirkt, hängt auch vom Detaillierungsgrad der Daten ab, die ausgetauscht werden. Der Austausch aggregierter Daten, die also nur schwer Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen zulassen, hat eine we- sentlich geringere wettbewerbsbeschränkende Wirkung als der Austausch unternehmensspe- zifischer Daten. Je detaillierter die Daten, desto leichter kann das Verhalten der Konkurrenz antizipiert und das eigene Verhalten darauf angepasst werden.88 d. Alter der Daten 89. Im Gegensatz zu aktuellen oder zukunftsbezogenen Daten erscheint der Austausch his- torischer Daten aus kartellrechtlicher Sicht weniger problematisch. Ab wann Daten als histo- risch gelten, hängt zum einen vom Datentyp, aber auch von der Aggregation, der Häufigkeit des Datenaustausches und den Merkmalen des relevanten Marktes ab, so zum Beispiel von dessen Stabilität oder Transparenz.89 Es gibt keine fixe Schwelle, ab wann Daten alt genug sind, um kein Wettbewerbsrisiko mehr darzustellen.90 e. Häufigkeit des Informationsaustausches 90. Werden Informationen in zeitlich kurzen Abständen ausgetauscht, erleichtert dies einem Unternehmen, die eigene Strategie an das Verhalten der Wettbewerber anzupassen, da allfäl- lige Verhaltensveränderungen sofort erkannt werden können.91 Gleichzeitig mildert es den An- reiz für Unternehmen, neue Kunden mit Preissenkungen zu gewinnen versuchen, wenn die Wettbewerber jede Strategieveränderung sofort erkennen und darauf reagieren können.

85 Vgl. BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 159. 86 Vgl. RPW 2007/1, 167 Rz 213, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungs- bereich und EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 73. 87 Vgl. EU-Horizontalleitlinie (Fn 74), Rz 87 f. 88 Vgl. BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 160; EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 89; RPW 2007/1, 167 Rz 213, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungs- bereich. 89 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 90; RPW 2007/1, 167 Rz 213, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 64), Rz 94. 90 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 161. 91 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 91; RPW 2007/1, 167 Rz 213, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich.

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f. Öffentliche vs. nicht öffentliche Informationen 91. Informationen gelten dann als öffentlich, wenn der Zugang sowohl Wettbewerbern als auch Kunden (hinsichtlich Kosten) zu gleichen Konditionen offensteht und nicht an eine be- deutende Investition, sei dies Kosten oder Zeit, gebunden ist. Der Austausch solcher öffentli- chen Informationen dürfte grundsätzlich keine wettbewerbsbehindernden Auswirkungen ha- ben. Es sei jedoch anzumerken, dass alleine der Umstand, dass Informationen z.B. von Kunden oder Wiederverkäufern erlangt werden können, nicht auch zwingend bedeutet, dass sie als öffentlich gelten.92 g. Öffentlicher vs. nicht öffentlicher Informationsaustausch 92. Ein Informationsaustausch gilt dann als öffentlich, wenn der Zugang zum Resultat der ausgetauschten Informationen allen Marktteilnehmern zu denselben Bedingungen offensteht. Alleine aus der Tatsache, dass Informationen öffentlich ausgetauscht werden, kann jedoch nicht auch gefolgert werden, dass daraus keine schädlichen Folgen für den Markt entstehen würden.93 C.5.1.1.2 Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise in casu 93. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die drei Voraussetzungen für das Vorliegen einer ab- gestimmten Verhaltensweise im vorliegenden Fall erfüllt ist, das heisst ob (1) eine Abstimmung (ein Mindestmass an Koordination), (2) ein Marktverhalten und (3) ein Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Verhalten der Verfügungsadressatinnen gegeben sind.94 (i) Abstimmung 94. Aus der nachfolgende Tabelle wird ersichtlich, bezüglich welcher Elemente die Verfü- gungsadressatinnen einen regelmässigen Austausch über nicht öffentliche, nicht aggregierte und geheime Informationen aufrechterhielten und überdies das Ergebnis dieser Austausche nicht allen Marktteilnehmern, sondern nur den teilnehmenden Captives zur Verfügung stellten:

Qualifikation der ausge- tauschten In- formation Inhalt der Informa- tion Aggregati- onsniveau Aktualität der Information Frequenz des Austausches Zugriff auf Information Standard- und Sonderzinsätze Preis teilweise vertraulich individualisiert gegenwärtig und zukünftig (Gültigkeits- dauer) hohe Frequenz (monatlich) nicht öffentlich Zinssätze Auto- messen Preis vertraulich individualisiert gegenwärtig und zukünftig regelmässig (vor den Automessen) nicht öffentlich Penetrationsra- ten Verkaufszahlen / Ergebnisse vertraulich individualisiert historisch und gegenwärtig ad hoc (einmal jährlich) nicht öffentlich

92 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 92 f. 93 EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 94; RPW 2011/4, 520, Benchmarking Hypothekarzinsmargen; RPW 1999/4, 598 f., Beratung betreffend hoheitliche und kommerzielle Tätigkeiten der Zuchtorgani- sationen von Rindern. 94 Vgl. Rz 76.

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Vertragsgebüh- ren Preisbestandteil weniger vertraulich individualisiert gegenwärtig ad hoc, punktuell nicht öffentlich Restwerttabelle Preisbestandteil teilweise vertraulich individualisiert gegenwärtig und zukünftig ad hoc, punktuell nicht öffentlich Kommissionen Preisbestandteil vertraulich individualisiert gegenwärtig und zukünftig hohe Frequenz (monatlich) nicht öffentlich

Tabelle 1: Darstellung des Sekretariats. 95. Wie die Tabelle illustriert, haben die Verfügungsadressatinnen im vorliegenden Fall in Bezug auf das Leasing detaillierte, unternehmensspezifische Informationen über Standard- und Sonderzinssätze sowie Zinssätze im Zusammenhang mit den Automessen, darunter auch Informationen über zukünftige Preisbestandteile ausgetauscht. Der Austausch erfolgte per E- Mail, via Teamspace und über persönliche Kontakte. Dabei waren die an diesen Austauschen beteiligten Personen Mitarbeitende auf Managementstufe in ihren jeweiligen Firmen. Darüber hinaus stammten die Informationen teilweise nicht aus öffentlichen Quellen, waren aktuell, nicht aggregiert und der Austausch fand in einer hohen Frequenz statt. Das Ergebnis des Austausches blieb überdies vertraulich und wurde anderen Marktteilnehmern nicht zur Verfü- gung gestellt. Allein schon die Charakteristika der ausgetauschten Informationen sind als sehr starkes Indiz für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise hinsichtlich des Marktver- haltens zu werten. 96. Hinzu kommt die Beurteilung der Markteigenschaften des betroffenen Marktes: Die Dienstleistungen im Bereich des Leasings können als weitgehend homogen qualifiziert wer- den. Die detaillierten Vorgaben im Konsumkreditgesetz betreffend Form und Inhalt von Lea- singverträgen führen zu einer Standardisierung dieser Finanzdienstleistungen. Auch hinsicht- lich weiterer Elemente, wie typische Laufzeiten von Leasingverträgen und weiteren Vertragsbedingungen – namentlich die Voraussetzung des Abschlusses einer Vollkaskoversi- cherung – sind die Dienstleistungen der einzelnen Anbieter weitestgehend vergleichbar. Auf- grund dieser Homogenität der Dienstleistungen wird die Koordination zwischen Marktteilneh- mern durch den Informationsaustausch stark erleichtert. 97. Hinsichtlich der Marktkonzentration95 ist schliesslich festzuhalten, dass die Anzahl der im Bereich Automobilleasing tätigen Akteure sehr überschaubar ist. Diese sind: Captives, so- wie wenige Non-Captives (Cembra Money Bank AG, EFL Autoleasing AG, BANK-Now AG, Cashgate AG). Am vorliegenden Informationsaustausch beteiligte sich der Grossteil der in die- sem Bereich tätigen Marktteilnehmer. Gemeinsam mit der Tatsache, dass die Daten überdies nicht aggregiert ausgetauscht wurden und somit den einzelnen Teilnehmern zugeordnet wer- den konnten, bestand ein erhöhtes Risiko für ein koordiniertes Verhalten, welches sich wett- bewerbsbeschränkend auswirken kann. 98. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich die Verfügungsadressatinnen unter Zuhilfenahme von systematisch organisierten Treffen, regelmässigem Informationsaus- tausch und der Zusammenstellung von detaillierten Informationen in Form von Tabellen sowie deren Verbreitung über eine Vielzahl preisrelevanter Parameter austauschten, was eine Ab- stimmung darstellt.

95 Vgl. Rz 81.

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(ii) Marktverhalten 99. In vielen klassischen Abredefällen lässt sich auf dem Markt ein gleichförmiges Verhalten der Teilnehmer beobachten. In der einfachsten Konstellation verlangen die Kartellmitglieder denselben Preis, in komplexeren Fällen sehen sie beispielsweise gleichgerichtete Preiserhö- hungen vor oder stimmen sich über Zuschläge und andere Preisbestandteile ab. Wie bereits erwähnt (vgl. oben Rz 78), ist für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise nicht erforderlich, dass sich die Teilnehmer an der Abrede homogen verhalten. Das Verhalten kann auch heterogen sein, wesentlich ist dabei, dass das Marktverhalten nicht selbständig erfolgt, sondern aufgrund der Abstimmung die mit dem freien Wettbewerb verbundenen Unsicherhei- ten und Risiken umgangen werden.

100. Im vorliegenden Fall lässt sich beobachten, dass sich die Zinssätze der Verfügungsad- ressatinnen im Allgemeinen am Verlauf des generellen Zinsumfeldes orientieren, sich jedoch nicht durch vollständige Gleichförmigkeit auszeichnen. Es stellt sich nun die Frage, ob dieses Verhalten bezüglich des Festsetzens von Leasingzinsen durch den Informationsaustauch in einer Art und Weise beeinflusst wurde, dass von einem abgestimmten Marktverhalten ausge- gangen werden kann. Auf diese Fragestellung wird nachfolgend bei der Prüfung des Kausal- zusammenhangs zwischen Informationsaustausch und Marktverhalten eingegangen. (iii) Kausalzusammenhang

101. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Abstim- mung das Marktverhalten der Wettbewerber beeinflusst hat, sofern sie weiterhin auf dem Markt tätig sind. Diese Kausalitätsvermutung zwischen Abrede und der daraus folgenden Ver- haltensweise gilt umso mehr, wenn die Abstimmung regelmässig während eines langen Zeit- raumes stattfindet.96 Grundsätzlich dürfte es sinnvoll sein, diese Vermutung auch in der schweizerischen Praxis vorzunehmen, dürften doch kaum relevante Unterschiede zwischen einem Informationsaustauch in der Schweiz und einem solchen in der EU vorhanden sein. Auf dieser Grundlage kann daher vermutet werden, dass sich der langandauernde, systematische Informationsaustausch auf das Marktverhalten der Verfügungsadressatinnen ausgewirkt hat.

102. Im vorliegenden Fall bleibt es aber nicht bei dieser Vermutung, da der Kausalzusam- menhang zwischen den ausgetauschten Informationen und dem Marktverhalten der Verfü- gungsadressatinnen belegt werden kann. Die sehr detaillierten Daten aus dem Informations- austausch wurden von den Verfügungsadressatinnen als wertvolles Arbeitsinstrument betrachtet. Die Informationen wurden beispielsweise für Marktanalysen und -berichte verwen- det. Zudem verblieben die mit dem Austausch gesammelten Informationen nicht nur in den Händen derjenigen Personen, die an den Meetings teilnahmen (und die bei den Verfügungs- adressatinnen bereits selber wichtige strategische Positionen bekleideten), sondern wurden auch intern in der Gruppe weitergeleitet. Sie flossen in die strategische Entscheidfindung ein und diverse Verfügungsadressatinnen bestätigten, dass sie ihre Preisstrategie auch kurzfristig anpassen konnten.97

103. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die ausgetauschten Informationen (Zinssätze, Ge- bühren, Kommissionen, Penetrationsraten, Verrechnungssätze, Rückerstattung MwSt.) die Markttransparenz entscheidend erhöhten. Durch die Menge der Informationen sowie deren hohen Detaillierungsgrad wurden die Kenntnisse der Verfügungsadressatinnen über die Akti- vitäten ihrer Wettbewerber verbessert und die strategische Unsicherheit der Marktteilnehmer hinsichtlich des Verhaltens der jeweiligen Wettbewerber weitestgehend beseitigt. Das eigene

96 Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I-343 Rz 51, wonach die Vermutung wiederlegt werden kann, die Beweislast bei den Parteien liegt. 97 […].

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Marktverhalten erfolgte stets im Wissen um das Marktverhalten der Konkurrenten. Das instal- lierte Marktinformationssystem ging weit über eine Fühlungnahme98 zwischen den Unterneh- men hinaus. Es kann daher sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen dem Marktverhalten und dem Informationsaustausch bejaht werden. (iv) Fazit zur abgestimmten Verhaltensweise

104. Es kann abschliessend festgestellt werden, dass in casu alle drei Elemente für das Vor- liegen einer abgestimmten Verhaltensweise (Abstimmung, Marktverhalten und Kausalität) ge- geben sind. Im Gegensatz zum Fall ASCOPA ging es vorliegend um ein von den Verfügungs- adressatinnen errichtetes Marktinformationssystem, das ein lückenloses Monitoring ermöglicht hat.99 Bei der Festlegung ihres Marktverhaltens, das heisst, bei der Fixierung der Standard- und Sonderzinssätze, konnten die Verfügungsadressatinnen nicht vom Wissen ab- sehen, das sie im Rahmen des regelmässigen Informationsaustausches erwarben. Tatsäch- lich führte das lückenlose Monitoring dazu, dass sie umfassend über das Verhalten ihrer Wett- bewerber informiert waren. Dieses Monitoring erlaubte ihnen, die Strategien ihrer Wettbewerber, insbesondere bezüglich der Leasingsätze, zu kennen und Verhalten dement- sprechend daran anzupassen. C.5.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung

105. Nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 4 Abs. 1 KG muss eine Abrede zusätzlich zu einem bewussten und gewollten Zusammenwirken auch «eine Wettbewerbsbeschränkung bezwe- cken oder bewirken». Eine solche liegt dann vor, wenn das einzelne Unternehmen auf seine unternehmerische Handlungsfreiheit verzichtet und das freie Spiel von Angebot und Nachfrage daher nur eingeschränkt stattfinden kann.100 Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränkung muss sich des Weiteren auf einen Wettbewerbsparameter (wie beispielsweise den Preis oder die Lieferbedingungen) beziehen.101 Eine Abrede bezweckt dann eine Wettbewerbsbeschrän- kung, wenn die Abredebeteiligten «die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder meh- rerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben».102 Dabei genügt es, wenn der Inhalt der Abrede objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschaltung eines Wettbewerbsparameters zu verursachen. Die subjektive Ansicht der an der Abrede Be- teiligten ist unerheblich.103

106. Gemäss den EU-Horizontalleitlinien wird ein Informationsaustausch, der Wettbewerbs- beschränkungen auf dem Markt zum Ziel hat, als eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung angesehen. Die Prüfung, ob ein Informationsaustausch einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck hat, erfolgt anhand des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem er

98 Vgl. Rz 74. 99 RPW 2011/4, 589, Rz 430, ASCOPA. 100 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 118; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 42 und 51. 101 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 63; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO. 102 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 131; Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 69. 103 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 71; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO.

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stattfindet. Es wird deshalb geprüft, ob der Informationsaustausch seinem Wesen nach geeig- net ist, den Wettbewerb zu beschränken.104

107. Die europäische Praxis und Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Informationsaus- tausch dann eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, wenn der Austausch firmenspezifi- sche Informationen über zukünftiges Preis- oder Mengenverhalten betraf. Diese Praxis wurde zum Beispiel im Bananen-Fall gefestigt, indem festgehalten wurde, dass bei einem Austausch solcher Informationen eine Wettbewerbsbeschränkung zumindest bezweckt wird, wenn diese objektiv geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken («restriction by object»).105 Wird der vorliegende Informationsaustausch vor diesem Hintergrund beurteilt, so ist jedenfalls nach eu- ropäischer Praxis ohne Weiteres von einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung auszuge- hen.

108. Wie bereits aufgezeigt wurde, waren die ausgetauschten Informationen firmenspezi- fisch, sehr detailliert und betrafen zudem teilweise auch zukünftiges Preisverhalten. Überdies musste auch die Menge der ausgetauschten Informationen sowie deren Merkmale einen Ein- fluss auf die Strategie der Unternehmen gehabt haben.106

Dispositiv
  1. Horizontale Abreden zeichnen sich dadurch aus, dass zwei oder mehrere wirtschaftlich selbständige Unternehmen derselben Marktstufe den Wettbewerb durch ein koordiniertes Ver- halten beschränken.107 Auf derselben Marktstufe befinden sich Unternehmen, wenn sie infolge der Austauschbarkeit ihrer Güter oder Dienstleistungen tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen.108 Dabei spielt es keine Rolle, ob die an der Abrede betei- ligten Unternehmen sich tatsächlich konkurrenzieren (aktueller Wettbewerb) oder ob die Un- ternehmen nur der Möglichkeit nach (potenziell) in Konkurrenz zueinander stehen.109
  2. Vorliegend sind alle Verfügungsadressatinnen auf derselben Marktstufe tätig. Es handelt sich deshalb um eine horizontale Wettbewerbsabrede. C.5.1.4 Fazit zur Abrede
  3. Das errichtete und aufrechterhaltene System für den Austausch von Informationen, ins- besondere über Preiselemente, stellt eine bewusste und gewollte Verhaltensweise von Unter- nehmen derselben Marktstufe dar, die darauf ausgerichtet war, eine Wettbewerbsbeschrän- kung zu bezwecken (und diese auch bewirkte), womit der Tatbestand der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG als erfüllt gilt. 104 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74). 105 Vgl. Verfügung der Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato AGCM vom 20.12.2018, 77, Rz 315 ff., Vendita auto tramite finanziamenti; EuGH, 19.3.2015, Rs. C-286/13 P, Rz. 111 ff., insbe- sondere Rz. 134, Dole Food and Dole Fresh Fruit Europe; vgl. auch EuGH, 4.6.2009, Rs. C-8/08, Rz. 41, T-Mobile Netherlands; EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz. 73 f. 106 Vgl. Rz 94 ff. 107 Vgl. BBI 1995 I 468, 545. 108 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 84. 109 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.2.16, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.2.1.8, Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom 23.9.2014, E. 5.2.13, SFS unimarket AG/WEKO. 28 C.5.2 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs
  4. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen: a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen; b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern. C.5.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede
  5. Der Begriff der Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG wird insgesamt weit ausgelegt. Er umfasst als Gegenstand der Abrede neben dem Preis auch sämtliche Preiselemente oder Preiskomponenten. Unter den Vermutungstatbestand fällt nicht nur die Abrede von Preisen an sich, sondern auch die gemeinsame Festlegung von Preisspannen, Margen, Rabatten, Ver- günstigungen, Preisbestandteilen oder Preiskalkulationen.110 Weiter können unter gewissen Umständen und je nach Eigenschaften der ausgetauschten Informationen überdies auch Preisinformationssysteme,111 preissensible Geschäftsbedingungen112 oder auch Preisstrate- gien113 als Preisabreden verstanden werden. Grundsätzlich wird unter einer Preisabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 KG eine Abrede verstanden, die direkt oder indirekt die Preis- gestaltung beeinflusst.114
  6. Unter einem Preis versteht man die für eine Ware oder Dienstleistung geschuldete Ge- genleistung monetärer Art.115 Wie bereits erwähnt, errichteten die Verfügungsadressatinnen ein System für den Austausch von Informationen, welches in erster Linie ihre Zinssätze um- fasste.116 Ein Zinssatz stellt den Finanzierungspreis, d.h. den Zeitwert für die ausgeliehene Summe, dar.117 Die Zinskosten hängen dabei – abhängig von der Laufzeit, dem Nettopreis des Fahrzeuges und dessen Restwert – hauptsächlich von der Höhe des Leasingzinses ab.118 Der Informationsaustausch ist deshalb als eine Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG zu qualifizieren.
  7. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ein Zinssatz keinen Preis im eigentlichen Sinne, sondern nur einen Preisbestandteil darstellt, würde dies nichts am Ergebnis ändern. Preisbestandteile werden ebenso von der Vermutung in Art. 5 Abs. 3 KG erfasst wie Preise, sofern sie für die Preissetzung nicht vernachlässigbar sind.119 Werden lediglich unbedeutende 110 Vgl. ANDREAS HEINEMANN, Bruttopreisabsprachen, IDé 2017, 121-145, 131; PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 N°375 ff. S. 411; Verfügung der WEKO vom 29.06.2015, Rz 2293 f., Badezimmer (noch nicht veröffentlicht); Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.4.11, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.4.22, Siegenia-Aubi AG/WEKO. 111 Vgl. ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2005, 218 Rz 454. 112 Vgl. JÜRG BORER, Kommentar zum Schweizerischen Kartellgesetz (KG), 3. Aufl. 2011, Art. 5 KG N 34. 113 Vgl. AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 64), Art. 5 KG N 402. 114 BBl 1995 I, 468, 567; JUHANI KOSTKA, Harte Kartelle, 2010, 441 N 1287. 115 Vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in : Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/ Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 N 375. 116 Vgl. Rz 94 ff. 117 Vgl. in diesem Sinn RPW 2012/3, 660 Rz 34 ff., Recommandations tarifaires de l’Union suisse des professionnels de l’immobilier – Section Neuchâtel. 118 Vgl. Formel in Rz 34. 119 BBl 1995 I, 468, 567; HEINEMANN (Fn 110), 133. 29 Preisbestandteile festgelegt, d.h. solche, die keine bedeutenden Auswirkungen auf den wirk- samen Wettbewerb haben und keinen oder nur einen sehr geringen Einfluss auf den Entschei- dungsprozess der Konsumenten und Konsumentinnen, so fällt dieser Sachverhalt nicht unter den Vermutungstatbestand.120 Würde im vorliegenden Fall der Zinssatz nicht als Preis ver- standen, so würde er jedenfalls den wichtigsten Preisbestandteil darstellen, sodass auch in diesem Fall das Vorliegen einer Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG bejaht werden müsste. C.5.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung
  8. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede noch wirksamer – aktueller und potenzi- eller – Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten Unternehmen) beste- hen bleibt. Um dies beurteilen zu können, sind zunächst die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen. C.5.2.2.1 Relevanter Markt
  9. Zur Prüfung der Marktverhältnisse wird vorab der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abgegrenzt. Die Definition des sachlich relevanten Marktes erfolgt aus Sicht der Marktgegenseite und fokussiert somit auf den strittigen Einzelfall: Massgebend ist, ob aus deren Optik Waren oder Dienstleistungen miteinander im Wettbewerb stehen.121 Dies hängt davon ab, ob sie vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigenschaften und des vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar erachtet werden, also in sachlicher, örtlicher und zeit- licher Hinsicht austauschbar sind.122 Entscheidend sind die funktionelle Austauschbarkeit (Be- darfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite sowie weitere Methoden zur Bestimmung der Austauschbarkeit der Waren und Dienstleistungen aus Nachfragersicht.123 Daneben können auch quantitative Beurteilungsmethoden, wie der SSNIP- Test, herangezogen werden. Auszugehen ist vom Gegenstand der konkreten Untersu- chung.124 (i) Marktgegenseite
  10. Ausgehend vom Verfahrensgegenstand ist die Marktgegenseite zu bestimmen, aus de- ren Sicht der relevante Markt abzugrenzen ist. Verfahrensgegenstand ist vorliegend der Infor- mationsaustausch, insbesondere im Zusammenhang mit Leasingzinssätzen und weiteren preisrelevanten Parameter. Die aufgrund der Leasingzinsen entstehenden Kosten werden durch die Leasingnehmerinnen, sprich durch die Endkunden, getragen. Die nachfolgende Marktabgrenzung erfolgt deshalb aus Sicht der Endkunden. 120 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 574 E. 5.4.22, Siegenia-Aubi AG/WEKO m.w.H. 121 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BGer 2C.75/2014 vom 28.1.2015, E. 3.2, Hors-Liste Medikamente/Pfizer. 122 STÄUBLE/SCHRANER, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 2 N 16; BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE 129 II 18 E. 7.3.1 (= RPW 2002/4, 743 E 7.3.1), Buchpreisbindung. 123 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 124 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 30 (ii) Sachlich relevanter Markt
  11. Konkurrenzverhältnis zwischen Captives und Non-Captives
  12. Endkunden haben – unabhängig von der Marke des Leasing-Fahrzeugs – immer die Möglichkeit, beim Leasing zwischen den Angeboten der jeweiligen Captives und den verschie- denen Non-Captives zu wählen. So sind die grundlegenden Dienstleistungen und Rahmenbe- dingungen hinsichtlich des Leasings von Captives weitestgehend vergleichbar mit denjenigen von Non-Captives. Bei Konkurrenzanalysen seitens der Captives werden Vergleiche mit den Konditionen von Non-Captives mit grösster Regelmässigkeit vorgenommen. Das Bestehen ei- nes Konkurrenzverhältnisses zwischen Captives und Non-Captives wird von den Verfügungs- adressatinnen auch nicht bestritten.
  13. Konkurrenzverhältnis zwischen Captives verschiedener Fahrzeugmarken
  14. In ihren mündlichen Protokollaussagen bestritten gewisse Captives, zueinander in einem horizontalen Wettbewerbsverhältnis zu stehen. Als Argumente brachten sie etwa vor, dass die Captives in erster Linie Automobilleasings der eigenen Gruppe finanzierten und sie nur ein sehr beschränktes Interesse daran hätten, Fahrzeuge anderer Gruppen zu finanzieren, da dies einer Werbung für eine andere Marke gleichkäme. Auch wurde dargelegt, dass ihre Konkur- renten die Non-Captives seien und somit die Captives, anders als die Hersteller oder Import- eure, nicht im direkten Wettbewerb zueinander stünden.125
  15. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Einerseits lässt sie ausser Acht, dass Art. 5 Abs. 3 KG für Unternehmen gilt, die «[...] tatsächlich oder der Möglichkeit nach mitei- nander im Wettbewerb stehen». Selbst bei Berücksichtigung des Arguments, dass Captives aktuell nicht miteinander im Wettbewerb stünden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese ihr Geschäftsmodell relativ kurzfristig ändern und auch Leasings von gruppenfremden Fahrzeugen finanzieren könnten. Es gibt keine Schranken oder Hindernisse, das Geschäfts- modell auszuweiten, wie dies bei einem Teil der Verfügungsadressatinnen bereits der Fall ist. So finanzieren gewisse Captives Occasionsfahrzeuge aller Marken126.
  16. Für ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Captives spricht insbesondere die Tatsache, dass diese vielfach bei internen Konkurrenzanalysen die eigenen Leasingkonditionen auch mit denjenigen anderer Captives (typischerweise innerhalb derselben Fahrzeugklasse) verglei- chen. So geht aus den internen Dokumenten der Verfügungsadressatinnen hervor, dass diese sich sehr wohl als Wettbewerber ansehen.
  17. Auch der Inhalt des Informationsaustausches selbst spricht gegen die Behauptung, Cap- tives würden lediglich gegenüber Non-Captives als Konkurrenten auftreten. Schliesslich würde es auch der wirtschaftlichen Logik widersprechen, mit einem erheblichen Aufwand einen Aus- tausch über Preise und Konditionen aufrechtzuerhalten, wenn diese nicht in einem Konkur- renzverhältnis zueinander stehen würden.
  18. Der Wettbewerb zwischen Fahrzeugen verschiedener Marken besteht nicht nur beim (Bar-)Kauf, sondern auch beim Leasing von Personenwagen. Endkunden haben sowohl bei einem erstmaligen Leasing wie auch nach Ablauf eines laufenden Leasingvertrags die Mög- lichkeit, zu einem Fahrzeug einer anderen Marke zu wechseln. Auch dies führt dazu, dass die Leasingkonditionen verschiedener Captives (wie auch Non-Captives) dem Wettbewerb aus- gesetzt sind. Es gibt zwar Hinweise dafür, dass Leasingkunden über eine leicht höhere Mar- kentreue verfügen als Nicht-Leasingkunden, jedoch anerkennen auch die Verfügungsadres- satinnen, dass Endkunden Vergleiche von Leasingbedingungen anderer Unternehmen 125 […]. 126 […]. 31 vornehmen. So nahmen die Verfügungsadressatinnen verschiedentlich Vergleiche hinsichtlich Zinssätzen für eigene Fahrzeuge mit entsprechenden Zinssätzen von konkurrierenden Fahr- zeugmodellen anderer Fahrzeugmarken vor. Auch dies spricht für eine Austauschbarkeit vom Leasing zwischen verschiedenen Fahrzeugmarken. Auch vor diesem Hintergrund kann – spie- gelbildlich zur Situation auf den Produktemärkten für Automobile – mit einem Konkurrenzver- hältnis zwischen Captives verschiedener Marken ausgegangen werden.
  19. Eine Segmentierung des Leasingmarktes in verschiedene Teilmärkte für jeweils unter- schiedliche Fahrzeugklassen würde sich zudem, analog zur praxisgemässen Einteilung nach Fahrzeugklassen in den entsprechenden Produktemärkten, aufdrängen. So ging die WEKO in ihrer Praxis zu Personenwagen nicht von einem Gesamtmarkt aus, sondern vielmehr von einer Unterteilung in unterschiedliche Märkte nach Fahrzeugklassen wie «Kleinwagen», «untere Mit- telklasse» und «Luxusklasse».127 Da der Informationsaustausch allerdings sämtliche Fahr- zeugklassen betraf, erübrigt sich im vorliegenden Fall eine weitergehende Segmentierung.
  20. Zusammenfassend sind Captives – zumal sich die durch sie vertretenen Fahrzeugmar- ken auf den Automobilmärkten hinsichtlich der Preise für Fahrzeuge ebenfalls konkurrenzieren – hinsichtlich der Höhe der vorliegend betrachteten Leasingzinssätze dem Wettbewerb zwi- schen den jeweiligen Fahrzeugmarken ausgesetzt und dementsprechend als Konkurrenten zu betrachten.
  21. Schlussfolgerungen zum sachlich relevanten Markt
  22. Zusammenfassend kann von einem sachlich relevanten Markt für Automobilleasing aus- gegangen werden, welcher die Leasing-Dienstleistungen sowohl von Captives als auch von Non-Captives umfasst. (iii) Räumlich relevanter Markt
  23. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sach- lichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU128, der hier analog anzuwenden ist).129
  24. Bezüglich des als sachlich relevanten Markt definierten Automobilleasings existieren na- tionale regulatorische Rahmenbedingungen, weil das Leasing von Fahrzeugen dem Konsum- kreditgesetz unterstellt ist. So sind beispielsweise in Art. 11 KKG Anforderungen bezüglich Form und Inhalt von Leasingverträgen festgelegt. Ein grenzüberschreitendes Leasing, d.h. von Leasinggesellschaften mit Sitz im Ausland für Fahrzeuge in der Schweiz, findet nicht statt. Sowohl Captives als auch Non-Captives sind – teilweise im Rahmen von nationalen (Tochter-)Gesellschaften – ausschliesslich gegenüber Endkunden in der Schweiz tätig. Zu- dem bedingt auch die Betreuung von Händlern, wie Beratung und individuelle Händlerbesu- che, eine gewisse geographische Nähe. Umgekehrt ist innerhalb der Schweiz keine regionale Differenzierung hinsichtlich der Leasingkonditionen ersichtlich, was gegen eine weitere Unter- teilung des räumlich relevanten Marktes spricht. Der räumlich relevante Markt ist daher natio- nal abzugrenzen. 127 Vgl. RPW 2012/3, 559-561 Rz 173-185, BMW. 128 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 129 BGE 139 I 72, 92 E. 9.2.1 m.w.H. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 32 (iv) Fazit
  25. Basierend auf den Erkenntnissen aus der vorliegenden Untersuchung kann vorliegend von einem nationalen Markt für Automobilleasing – welcher Dienstleistungen sowohl von Cap- tives als auch Non-Captives umfasst – ausgegangen werden. C.5.2.2.2 Aussen- und Innenwettbewerb
  26. Nachfolgend gilt es festzustellen, inwieweit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert werden.
  27. Basierend auf der oben vorgenommenen Abgrenzung des relevanten Marktes kann fest- gehalten werden, dass die Verfügungsadressatinnen in Konkurrenz mit den Non-Captives ste- hen, welche nicht am untersuchten Informationsaustausch teilgenommen haben. Letztere ma- chen einen nicht vernachlässigbaren Anteil am vorliegend betrachteten Markt aus und bieten ihre Dienstleistungen für Fahrzeuge aller Marken an. Es besteht daher Aussenwettbewerb in der Form aktueller Konkurrenz durch die Non-Captives.
  28. Darüber hinaus besteht auch ein gewisser Innenwettbewerb zwischen den Captives, da (1) beim Informationsaustausch keine direkte Vereinbarung der Zinsen stattfindet und (2) die Captives vor allem Autos der eigenen Marken finanzieren. Aufgrund der unterschiedlichen Ei- genschaften der Fahrzeuge – zumal von einem gewissen Wettbewerb auf den entsprechen- den Produktemärkten auszugehen ist – ist von einem verbleibenden Wettbewerb zwischen den Marken auszugehen.
  29. Aufgrund von verbleibendem Innen- und Aussenwettbewerb kann die Vermutung wider- legt werden. C.5.2.2.3 Zwischenergebnis
  30. Die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann aufgrund des Wettbe- werbs durch die Non-Captives widerlegt werden. Es gilt daher zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegt. C.5.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs
  31. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- gen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
  32. Das Bundesgericht hat im Gaba-Urteil festgehalten, dass das Kriterium der Erheblichkeit eine Bagatellklausel sei. Die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführten besonders schädlichen Abreden erfüllen grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG.130 Dies gilt ohne Bezug auf einen Markt bzw. ungeachtet einer Marktabgrenzung.131 Mit anderen Wor- ten sind solche Wettbewerbsabreden grundsätzlich bereits aufgrund ihres Gegenstandes er- heblich.132 Es ist nicht erforderlich, dass sich die betreffenden Abreden tatsächlich negativ auf 130 BGE 143 II 297, 324 E. 5.1 (=RPW 2017/2, 349, E. 5.1), Gaba; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; zuletzt: Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 131, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018); 131 BGE 143 II 297, 324 E. 5.5 (=RPW 2017/2 354, E. 5.5), Gaba. 132 BGE 143 II 297, 315 E E. 5.2 (=RPW 2017/2, 350 E. 5.2), Gaba; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; Urteil des BGer 2C_1017/2014 vom 9.10.2017, E. 3.1, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BGer 2C_1016/2014 vom 9.10.2017, E. 1, Siegenia-Aubi 33 den Wettbewerb auswirken. Es genügt, dass sie den Wettbewerb potenziell beeinträchtigen können.133
  33. Es wurde bereits aufgezeigt, dass der von den Verfügungsadressatinnen praktizierte In- formationsaustausch eine Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG darstellt. Diese Abrede kann wegen der Gesamtumstände, namentlich aufgrund der Marktabdeckung der Verfügungsad- ressatinnen sowie der zentralen Bedeutung der Leasingzinssätze auf dem relevanten Markt nicht als eine Bagatelle qualifiziert werden.134
  34. Es liegt eine den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a i.V.m. Abs. 1 KG vor. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob sich die Abrede aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt. C.5.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründen
  35. Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie: a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von techni- schem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nut- zen; und b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wett- bewerb zu beseitigen.
  36. Aus Art. 5 Abs. 2 lit. a KG geht hervor, dass die Abrede notwendig gewesen sein muss, damit sie aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann. In Bezug auf Marktinformationssysteme müssen die ausgetauschten Daten in Bezug auf ihre Charakteris- tika so beschaffen sein, «dass sie nur mit den Risiken verbunden sind, die im Hinblick auf die Verwirklichung der geltend gemachten Effizienzgewinne unerlässlich sind».135 Selbst wenn im vorliegenden Fall ein Informationsaustausch zu einer Steigerung der Effizienz hätte führen können, so wäre ein solcher Effekt bereits mit dem milderen Mittel der aggregierten Daten möglich gewesen.136 Der praktizierte Informationsaustausch war in dieser Form daher nicht notwendig. Es sind auch keine weiteren der Effizienzgründe ersichtlich, welche üblicherweise mit prokompetitiven Informationsaustauschen erreicht werden können. So handelt es sich ins- besondere nicht um ein Kostenbenchmarking, welche es den Unternehmen erlaubt hätte, ihre Kosten zu optimieren.
  37. Aus der vorliegenden Prüfung ergibt sich, dass keine Rechtfertigungsgründe für die Preisabrede zwischen den Verfügungsadressatinnen ersichtlich sind. C.5.5 Ergebnis
  38. Angesichts der fehlenden Rechtfertigung aus Effizienzgründen ist die Preisabrede zwi- schen den Verfügungsadressatinnen unzulässig nach Art. 5 Abs. 1 und 3. AG/WEKO; zuletzt: Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 131, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018). 133 BGE 143 II 297, 323 f. E. 5.4.2 (= RPW 2017/2, RPW 2017/2, 353 E. 5.4.2), Gaba; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.2, BMW. zuletzt: Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 131, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018). 134 Vgl. Rz 94 ff. 135 EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 101. 136 Vgl. MASSIMO MOTTA, Competition Policy: Theory and Practice, 2004, 152. 34 C.6 Einvernehmliche Regelung und Sanktionierung
  39. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung (nachfolgend: EVR).
  40. Anstelle der (einseitigen) Anordnung von Massnahmen zur Beseitigung von unzulässi- gen Wettbewerbsbeschränkungen kann die WEKO eine EVR gemäss Art. 29 KG genehmigen. Inhalt der EVR ist gemäss Art. 29 Abs. 1 KG die Art und Weise der Beseitigung der unzuläs- sigen Wettbewerbsbeschränkung.
  41. Im vorliegenden Fall hat das Sekretariat am 6. Dezember und 17. Dezember 2018 die mit den Verfügungsadressatinnen abgeschlossenen EVR gegengezeichnet. Da Ford Credit keine EVR unterzeichnet hat, wird das Verfahren für die acht Verfügungsadressatinnen mittels einer Verfügung durch die Kammer für Teilverfügungen der WEKO abgeschlossen.
  42. Die unterzeichneten EVR werden nachfolgend137 dargestellt. Der Abschluss einer EVR führt allerdings nicht dazu, dass eine Sanktionierung gemäss Art. 49a KG entfallen würde. Auf die Sanktionierung wird im Anschluss eingegangen. C.6.1 Einvernehmliche Regelungen
  43. Die genannten EVR umschreiben die Verpflichtungen, welche die Verfügungsadressa- tinnen eingegangenen sind, um sich künftig kartellrechtskonform zu verhalten. Die bisherige unzulässige Wettbewerbsbeschränkung wird gestützt auf die getroffene Vereinbarung besei- tigt, und für die beteiligten Unternehmen wird hinreichende Klarheit über die Rechtslage ge- schaffen.
  44. Verstösse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegende EVR können nach Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. Diese Sank- tionierbarkeit ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine entspre- chende – lediglich deklaratorische und nicht konstitutive – Sanktionsdrohung im Dispositiv ver- zichtet werden kann.138
  45. Die mit den Verfügungsadressatinnen geschlossenen EVR sind bis auf den Teilsatz be- treffend den jeweiligen Sanktionsantrag des Sekretariats in lit. d der Vorbemerkungen iden- tisch. Die EVR lauten wie folgt (vorerwähnte Abweichungen sind in eckigen Klammern gehal- ten): Vorbemerkungen a) Die nachfolgende einvernehmliche Regelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im überein- stimmenden Interesse der Beteiligten, das Verfahren 22-0446 zu vereinfachen, zu verkür- zen und – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wettbewerbskommission (WEKO) – zu einem förmlichen Abschluss zu bringen. b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäss lit. a) werden die Sachverhaltsermittlungen und die rechtliche Würdigung soweit wie möglich reduziert. Entsprechend kann die Begrün- dungsdichte und -tiefe der Verfügung der WEKO gegenüber einer Verfügung ohne einver- nehmliche Regelung teilweise reduziert werden. 137 Vgl. C.6.1. 138 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.2005, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique. 35 c) Mit der Unterzeichnung der vorliegenden einvernehmlichen Regelung werden (unter Vor- behalt der Genehmigung durch die WEKO) die Massnahmen zur Beseitigung aller Gegen- stand der Untersuchung 22-0446 bildenden Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber [Verfügungsadressatin] einvernehmlich und abschliessend geregelt. d) Der Wille und die Bereitschaft von [Verfügungsadressatin] zum Abschluss der nachfolgen- den einvernehmlichen Regelung werden vom Sekretariat als kooperatives Verhalten ge- würdigt und im Rahmen des Antrages als sanktionsmindernder Umstand berücksichtigt. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage beabsichtigt das Sekretariat, bei der WEKO eine Sanktion in der Grössenordnung von CHF «Untere_Schwelle_Fourchette» bis «Obere_Schwelle_Fourchette» zu beantragen. Die definitive Festlegung der Höhe der Sanktion liegt jedoch im Ermessen der WEKO und erfolgt in der Verfügung, die das Ver- fahren zum Abschluss bringt. [so für die nachstehend namentlich genannte Verfügungsadressatin in der Grössenord- nung von AMAG Leasing AG: […] BMW Finanzdienstleistungen (Schweiz) AG: […] FCA Capital Suisse SA: […] Mercedes Benz Financial Services Schweiz AG: CHF 0.– und somit gemäss Art. 49a Abs. 2 KG und Art. 8 SVKG139 einen vollständigen Erlass der Sanktion.] Multilease AG: […] Opel Finance SA: […] PSA Finance Suisse SA: […] RCI Finance SA: […]] e) Sollte diese einvernehmliche Regelung von der WEKO nicht genehmigt werden, wird die Untersuchung im ordentlichen Verfahren zu Ende geführt. [Verfügungsadressatin] ist in diesem Fall nicht an die einvernehmliche Regelung gebunden. f) Selbst wenn der Abschluss der vorliegenden einvernehmlichen Regelung seitens von [Verfügungsadressatin] keine Anerkennung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdi- gung der Wettbewerbsbehörden darstellt, hält [Verfügungsadressatin] fest, dass sich im Falle einer Genehmigung dieser EVR durch die WEKO und bei Nichtüberschreiten des beantragten Sanktionsrahmens gemäss lit. d) sowie bei Beachtung von lit. c) im Sinne von lit. a) die Ergreifung von Rechtsmitteln erübrigt. [und für die nachstehend namentlich genannten Verfügungsadressatinnen bei Nichtüber- schreiten des Sanktionsrahmens Mercedes Benz Financial Services Schweiz AG: sowie des vollständigen Erlasses dieser Sanktion.] g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten anteilsmässig zu Lasten der Parteien. Vereinbarung 139 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5). 36 Die Verfügungsadressatinnen verpflichten sich, sich nicht mit anderen Anbietern von Fahr- zeug-Leasing auf dem Leasingmarkt Schweiz über  Zinssätze,  Gebühren,  Händlerkommissionen,  Restwert- und Auflösetabellen, und  Penetrationsraten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KG in einer unzulässi- gen Weise auszutauschen. C.6.2 Sanktionierung C.6.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG
  46. Die Belastung der Verfügungsadressatinnen mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben. C.6.2.1.1 Unternehmen
  47. Die unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müssen von einem «Unternehmen» begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG abgestellt.140 Zur Qualifizierung der Verfügungsadressatin- nen als Unternehmen sei hier auf die Ausführungen unter Rz 54 verwiesen. C.6.2.1.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG
  48. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der hier interessierenden in Art. 49a Abs. 1 KG ersten erwähnten Tatbestandsvariante ist an folgende zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an die Beteiligung an einer Abrede über Preise, Mengen oder die Aufteilung von Märkten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens an die Unzulässigkeit dieser Abrede.141
  49. Bezüglich dieser zwei Voraussetzungen wird im Einzelnen auf die vorangehenden Aus- führungen verwiesen.142 Zusammenfassend wird festgehalten, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. C.6.2.2 Vorwerfbarkeit
  50. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung143 stellt das subjektive Tatbestands- merkmal von Art. 49a Abs. 1 KG ein Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit dar. Massge- bend für das Vorliegen von Vorwerfbarkeit ist gemäss BGer ein objektiver Sorgfaltsmangel 140 Statt vieler: JÜRG BORER (Fn 112), Art. 49a KG N 6. 141 BGE 143 II 297, 339 f. E. 9.4 (= RPW 2017/2, 359 f. E. 9.4), Gaba. 142 Vgl. Rz 111 und 143. 143 BGE 143 II 297, 344 ff. E. 9.6.1 (= RPW 2017/2, 361 f. E. 9.6.1), Gaba; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Pub- ligroupe SA et al./WEKO; 37 bzw. ein Organisationsverschulden, an dessen Vorliegen jedoch keine allzu hohen Anforde- rungen zu stellen sind.
  51. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- faltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweise wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Or- ganstellung begangene Kartellrechtsverstoss innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war und auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt wer- den können und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartell- rechtsverstoss zu verhindern.144 Ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschul- den liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmen ein Verhalten an den Tag legt oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder sein müsste, dass das Verhalten möglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte.145
  52. Die Untersuchung ergab, dass die Mitarbeitenden der Verfügungsadressatinnen, welche an den Captive-Meetings teilgenommen haben und die mittels des Informationsaustausches erlangten Informationen erhielten, Kadermitglieder waren. Das Verhalten der Teilnehmer der Captive-Meetings kann aus diesem Grund ihren jeweiligen Unternehmen zugerechnet werden. C.6.2.3 Bemessung
  53. Rechtsfolge eines Verstosses im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betrag stellt die höchstmögliche Sanktion dar. Die konkrete Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhal- tens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, angemes- sen zu berücksichtigen ist.
  54. Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes- sung werden in der SVKG näher präzisiert (vgl. Art. 1 lit. a SVKG). Die Festsetzung des Sank- tionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der WEKO, welches durch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 SVKG und der Gleichbehandlung begrenzt wird.146 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes an einer Zuwi- derhandlung beteiligte Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.147 C.6.2.3.1 Konkrete Sanktionsberechnung
  55. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich der konkrete Sanktionsbetrag anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem auch der durch das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für 144 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC. 145 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. 146 Vgl. etwa Entscheid der WEKO vom 26.3.2018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 758, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (14. 1.2018); RPW 2017/3, 455 Rz 272, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal; RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking. 147 Vgl. etwa Entscheid der WEKO vom 26.3.2018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 758, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018); RPW 2017/3, 455 Rz 272, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal; RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallati- onsbetriebe Bern. 38 die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in einem dritten Schritt erschwe- renden und mildernden Umständen Rechnung getragen werden kann. (i) Basisbetrag
  56. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 SVKG entsprechend ist hierbei – vorbehältlich sachlich begründeter Abweichungen – der Umsatz massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehen.148
  57. Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz auf dem relevanten Markt)
  58. Die obere Grenze des Basisbetrags beträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
  59. Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses
  60. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetra- ges je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen.149
  61. Die Verfügungsadressatinnen haben sich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG unzulässig ver- halten. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, wie schwer dieser Verstoss gegen das Kar- tellgesetz wiegt; hierbei stehen objektive Faktoren im Vordergrund.
  62. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Aussagen zur Qualifizierung konkreter Abreden als schwer sind nur sehr beschränkt möglich, kommt es doch immer sehr stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettbewerb beseitigen – als sogenannte harte horizontale Kartelle – in aller Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar. Unter anderem sind horizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb ausschalten, wegen des grossen ihnen immanenten Gefähr- dungspotentials grundsätzlich im oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, d.h. zwi- schen 7 und 10 %, einzuordnen. Tendenziell leichter zu gewichten sind den Wettbewerb er- heblich beeinträchtigende Abreden, welche sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkungen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestände gemäss Art. 5 KG er- füllen, schwerer zu gewichten sind als solche, die nur einen Tatbestand erfüllen.150
  63. In der bisherigen Praxis haben sich die Wettbewerbsbehörden im Fall «Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen» mit einem Informationsaustausch befasst und einen Ba- sisbetrag von 7 % angesetzt.151 Allerdings hatte die WEKO in diesem Fall eine Wettbewerbs- beseitigung bejaht. Eine solche liegt in casu nicht vor, was einen tieferen Basisbetrag von 6 % 148 Vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16.9.2016, E. 9.2.3, Nikon; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 727 ff., Swisscom ADSL. 149 Vgl. Erläuterungen der WEKO vom 1.1.2006 zur KG-Sanktionsverordnung (SVKG), S. 2 f (nachfol- gend: Erläuterungen SVKG). 150 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 3. 151 Vgl. RPW 2012/3, 650 f. Rz 325 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. 39 rechtfertigt. Wird zudem die Besonderheit berücksichtigt, dass im Innenwettbewerb die Capti- ves primär Fahrzeuge der eigenen Marke finanzieren (vgl. vorne Rz 133), so erscheint eine weitere Absenkung des Basisbetrags auf 5 % als angemessen. (ii) Dauer des Verstosses
  64. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erhöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen einem und fünf Jahren angedauert hat, für jedes weitere Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich.152 Die Erhöhung liegt in diesem Rahmen im Ermessen der WEKO und richtet sich nach Art und Inhalt der Wettbewerbsbeschränkung und deren Auswirkung im Zeitverlauf. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner jüngeren Rechtsprechung bei Wettbewerbsverstössen, die länger als fünf Jahre andauern, grundsätz- lich von einer gleichmässigen bzw. wiederkehrenden über die Zeitachse auftretenden Auswir- kung aus. Daher sei in solchen Fällen eine lineare Erhöhung der Sanktion angebracht. Dies entspreche einer stufenweisen Erhöhung von 0,8333 % pro angefangenem Monat, seit dem das wettbewerbswidrige Verhalten durchgeführt wird.153
  65. Wie erwähnt,154 haben sich die Verfügungsadressatinnen im Juli 2006 darüber geeinigt, den monatlichen Informationsaustausch weiterzuführen. Aus der Tatsache, dass die Austau- sche bis zum Tag der Hausdurchsuchungen andauerten, ergibt sich eine maximale Dauer von 93 Monaten. Dies führt dazu, dass der Basisbetrag in Abhängigkeit der individuellen Dauer der Teilnahme der Verfügungsadressatinnen um 62,5–77,5 % erhöht wird. (iii) Erschwerende und mildernde Umstände
  66. Erschwerende Umstände sind nicht ersichtlich.
  67. Der Wille und die Bereitschaft zum Abschluss einer EVR werden von den Wettbewerbs- behörden bei der Sanktionsbemessung als kooperatives Verhalten gewürdigt. Der Koopera- tion ist im Rahmen von Art. 6 SVKG Rechnung zu tragen.
  68. Der Abschluss einer EVR kann nach der Praxis der WEKO zu einer Sanktionsreduktion um bis zu 20 % führen. Dabei hängt die Höhe der Sanktionsreduktion davon ab, wie früh im Verfahren die EVR zustande kommt. In seinem Merkblatt hat das Sekretariat folgende Richt- werte angegeben: Frühes Stadium der Untersuchung (EVR während Sachverhaltsermittlung): max. 20 %; mittleres Stadium (EVR während der Formulierung des Antrags): ca. 15 %; spätes Stadium (Antragsentwurf weitgehend verfasst): ca. 10 %; EVR nach Zustellung des Antrags: ca. 5 %.155
  69. Im vorliegenden Fall schlossen das Sekretariat und die Verfügungsadressatinnen eine EVR ab. Zu diesem Zeitpunkt war ihnen der Antrag zwar noch nicht zugestellt worden, das Verfahren aber weit fortgeschritten sowie sämtliche im Rahmen der Hausdurchsuchung be- schlagnahmten Unterlagen ausgewertet und der Antrag war zu dem Zeitpunkt zu grossen Tei- len fertiggestellt. Aufgrund der oben genannten Richtwerte würde dies zu einer Sanktionsre- duktion von ca. 10 % führen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass gewisse Verfügungsadressatinnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich im Januar 2016,156 In- teresse an Verhandlungen zum Abschluss einer EVR äusserten. Das Sekretariat entschied 152 Vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3. 153 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 755, Swisscom ADSL. 154 Vgl. oben Rz 47 ff. 155 Vgl. Merkblatt des Sekretariats der WEKO: Einvernehmliche Regelungen vom 28.2.2018, Rz 11; abrufbar unter <https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/dokumentation/bekanntmachungen--- erlaeuterungen.html> (17.1.2019). 156 […]. 40 sich jedoch aufgrund der Komplexität des Falles noch nicht darauf einzutreten und keine Ver- handlungsrunde durchzuführen. Es kann daher nicht den Parteien angelastet werden, dass die EVR nicht schon früher im Verfahren beschlossen wurde. Es ist im vorliegenden Fall an- gemessen, für den Abschluss der EVR den Verfügungsadressatinnen die Sanktion um 15 % zu reduzieren. C.6.2.3.2 Maximalsanktion
  70. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjah- ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Im vorliegenden Fall spielt die Maximalsanktion bei keiner der Verfügungsad- ressatinnen eine Rolle. C.6.2.3.3 Selbstanzeigen
  71. Wenn ein Unternehmen an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschrän- kung mitwirkt, kann auf eine Belastung dieses Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet werden. Diesen Grundsatz hält Art. 49a Abs. 2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitä- ten eines vollständigen und in Art. 12 ff. SVKG diejenigen eines teilweisen Sanktionserlasses aufgeführt sind.
  72. Die vorliegende Untersuchung wurde aufgrund der Selbstanzeige von MBFS vom
  73. November 2013 eingeleitet. Infolgedessen wurden am 11. und 12. März 2014 Hausdurch- suchungen durchgeführt.157 MBFS erfüllt vorliegend die Voraussetzungen für einen vollständi- gen Sanktionserlass nach Art. 8 Abs. 2 lit. a SVKG.
  74. Im Frühjahr 2014 gingen drei weitere Selbstanzeigen von Untersuchungsadressatinnen beim Sekretariat ein.158 Alle diese drei haben die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 SVKG erfüllt. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Beiträge an den Erfolg der vorliegenden Unter- suchung wird den drei Selbstanzeigerinnen ein Teilerlass der Sanktion in der Höhe von 50% gewährleistet. C.6.2.3.4 Verhältnismässigkeitsprüfung
  75. Die im vorliegenden Verfahren festgesetzten Sanktionsbeträge sind für die Verfügungs- adressatinnen tragbar. Anzeichen, dass sie durch die Sanktionen in ihrer Wettbewerbs- oder Existenzfähigkeit bedroht würden, bestehen nicht. 157 Vgl. Rz 18 ff. 158 Vgl. Rz 19. 41 C.6.2.4 Ergebnis
  76. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände und aller genannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren erachtet die Kammer für Teilver- fügungen der WEKO für die Verfügungsadressatinnen folgende Verwaltungssanktionen als den jeweiligen Verstössen gegen Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a KG, mit welchen der Tatbe- stand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt ist, als angemessen: Verfügungsadressatin Sanktionsbetrag (in CHF) AMAG Leasing 8'564'064.– BMW Finanzdienstleistungen 6'632'851.– FCA 4'421'232.– MBFS 0.– Multilease 2'837'834.– Opel Finance 2'156'710.– PFSU 2'431'092.– RCI 3'134'035.– D Kosten
  77. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG159 ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver- ursacht hat.
  78. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn auf- grund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder wenn sich die Parteien unterziehen. Im vorliegenden Fall wird das Vorliegen einer unzulässi- gen Abrede bejaht, so dass eine Gebührenpflicht gegeben ist.
  79. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufdeckung und Abklärung eines Kartells Gegenstand eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich alle am Kartell Beteiligten gemeinsam und in glei- chem Masse als Verursacher des entsprechenden Verwaltungsverfahrens. Dementsprechend gestaltet sich die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden, gemäss welcher – in Ermange- lung besonderer Umstände, die das Ergebnis als stossend erscheinen liessen – eine Pro-Kopf- Verlegung der Kosten vorgenommen wurde. Insbesondere Gleichheits-, aber auch Praktika- bilitätserwägungen stehen dabei im Vordergrund.160
  80. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.– bis 400.–. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des aus- führenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh- ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG). 159 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV- KG; SR 251.2). 160 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 42
  81. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von CHF 130.– bis CHF 290.–.
  82. Am Verfahren 22-0446 nehmen neun Parteien teil, wovon acht Verfügungsadressatin- nen der vorliegenden Verfügung sind. Basierend auf dem Unterliegerprinzip führt dies dazu, dass für die Zeitperiode bis zum Erlass der vorliegenden Verfügung jeder Verfügungsadres- satin ein Neuntel der Gesamtkosten des Verfahrens 22-0446 aufzuerlegen ist.
  83. Am Tag des Erlasses dieser Verfügung betrugen die für das Verfahren 22-0446 benö- tigten Arbeitsstunden […] Stunden, was einem Betrag von CHF […] entspricht. Von diesen Kosten werden jeder Verfügungsadressatinnen CHF […] auferlegt.
  84. Neben dem Aufwand nach Art. 4 AllgGebV161 hat der Gebührenpflichtige gemäss Art. 6 AllgGebV die Auslagen sowie die Kosten, die durch Beweiserhebung oder besondere Untersuchungsmassnahmen verursacht werden, zu erstatten. Dieser Aufwand beläuft sich vorliegend auf CHF […] für die Hausdurchsuchungen. Diese Auslagen werden auch jeder Ver- fügungsadressatin zu einem Neuntel auferlegt, was CHF […] entspricht.
  85. Die Gesamtgebühr für das vorliegende Verfahren beläuft sich auf CHF […].
  86. Demnach beläuft sich die Gebühr für die AMAG Leasing, für die BMW Finanzdienstleis- tungen, für die FCA, für die Opel Finance, für die MBFS, für die Multilease, für die PFSU und für die RCI je auf CHF […]. 161 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2004 (AllgGebV; SR 172.041.1). 43 E Ergebnis
  87. Zusammenfassend kommt die Kammer für Teilverfügungen der Wettbewerbskommis- sion gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:  Ein Grossteil der Verfügungsadressatinnen nahm mindestens162 zwischen Juli 2006 und März 2014 an einem Informationsaustausch teil.  Dieser Informationsaustausch betraf Standard- und Sonderzinssätze, Zinssätze im Zu- sammenhang mit den jährlich zweimal stattfindenden Automessen, Restwerttabellen, Vertragsgebühren, Händlerprovisionen, Penetrationsraten, Verrechnungssätze mit Im- porteuren, sowie die Rückerstattung der MwSt an die Kunden.163  Dieses Verhalten stellt eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG über Preise im Automobilleasing dar (vgl. Rz 111 und 115).  Die gesetzlich statuierte Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann durch vorhandenen Aussen- und Innenwettbewerb widerlegt werden (vgl. Rz 135 ff.).  Das Verhalten beeinträchtigte den Wettbewerb erheblich (vgl. Rz 139) und kann nicht aus Effizienzgründen gerechtfertigt werden (vgl. Rz 142).  Es handelt sich somit um eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG (vgl. Rz 143).  Aufgrund ihres Verhaltens werden die Verfügungsadressatinnen sanktioniert, wobei der Gesamtbetrag aller Sanktionen CHF 30'177'818.– beträgt (vgl. Rz 178). Dabei wur- den Reduktionen im Rahmen der Bonusregelung sowie für den Abschluss einer EVR berücksichtigt. Der MBFS wurde die Sanktion in Anwendung der Bonusregelung voll- ständig erlassen.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Verfügungsadressatinnen die Verfah- renskosten von CHF […] zu tragen (vgl. Rz 187). 162 Vgl. insbesondere die Ausführungen zu […] in Rz 44. 163 Ausser für […], vgl. diesbezüglich Rz 53 und Fn 48. 44 F Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Kammer für Teilverfügungen der Wettbewerbskommission (Art. 30 Abs. 1 KG) folgendes Dispositiv:
  88. Die nachfolgende von den unter Ziff. 2 genannten Parteien mit dem Sekretariat der Wett- bewerbskommission vereinbarte einvernehmlichen Regelung vom 6. Dezember und 17. Dezember 2018 wird genehmigt. «Die Verfügungsadressatinnen verpflichten sich, sich nicht mit anderen Anbietern von Fahrzeug-Leasing auf dem Leasingmarkt Schweiz über  Zinssätze,  Gebühren,  Händlerkommissionen,  Restwert- und Auflösetabellen, und  Penetrationsraten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KG in einer unzu- lässigen Weise auszutauschen.»
  89. Wegen Beteiligung an einer gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Preisab- rede mit folgenden Beträgen nach Art. 49a Abs. 1 KG belastet werden: - AMAG Leasing AG CHF 8'564'064.– - BMW Finanzdienstleistungen (Schweiz) AG CHF 6'632'851.– - FCA Capital Suisse SA CHF 4'421'232.– - Mercedes Benz Financial Services Schweiz AG CHF 0.– - Multilease AG CHF 2'837'834.– - Opel Finance SA CHF 2'156'710.– - PSA Finance Suisse SA CHF 2'431'092.– - RCI Finance SA CHF 3'134'035.–
  90. Folgende Verfahrenskosten werden den Adressatinnen der vorliegenden Verfügung auf- erlegt, welche solidarisch haften: - AMAG Leasing AG CHF […] - BMW Finanzdienstleistungen (Schweiz) AG CHF […] - FCA Capital Suisse SA CHF […] - Mercedes Benz Financial Services Schweiz AG CHF […] - Multilease AG CHF […] - Opel Finance SA CHF […] - PSA Finance Suisse SA CHF […] - RCI Finance SA CHF […] 45 Die Verfügung ist zu eröffnen an: - AMAG Leasing AG, Täfernstrasse 5, 5405 Baden-Dättwil, vertreten durch […] - BMW Finanzdienstleistung (Schweiz) AG, Industriestrasse 20, 8157 Dielsdorf, vertreten durch […] - FCA Capital Suisse SA, Zürcherstrasse 111, 8952 Schlieren, vertreten durch […] - Mercedes-Benz Financial Services Schweiz AG,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

Verfügung der Wettbewerbs- kommission, Kammer für Teil- verfügungen vom 26. Juni 2019

in Sachen Untersuchung 22-0446 gemäss Art. 27 KG betreffend Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 und 1 KG

2

gegen

1. AMAG Leasing AG, Täfernstrasse 5, 5405 Baden-Dättwil, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marcel Dietrich und Martin Thomann, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich

2. BMW Finanzdienstleistung (Schweiz) AG, Industriestrasse 20, 8157 Dielsdorf, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter C. Honegger und Nicolas Birkhäuser, Niederer Kraft Frey AG, Bahnhofstrasse 53, 8001 Zürich

3. FCA Capital Suisse SA, Zürcherstrasse 111, 8952 Schlieren, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Neff, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach 5090, 8021 Zürich

4. Mercedes-Benz Financial Services Schweiz AG, Bernstrasse 55, 8952 Schlieren, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ulrich Denzel und Dr. Gregor Wecker, Gleiss Lutz, Lautenschlagerstrasse 21, 70173 Stuttgart, sowie Rechtsanwälte Dr. Reto Jacobs und Dr. Daniel Zimmerli, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich

5. Multilease AG, Buckhauserstrasse 11, 8048 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mani Reinert, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich

6. Opel Finance SA, Schaftenholzweg 54, 2557 Studen BE, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Daniel Sauter und Gaudenz Geiger, STAIGER Rechtsanwälte AG, Genferstrasse 24, 8002 Zürich

7. PSA Finance Suisse SA, Brandstrasse 24, 8952 Schlieren, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Philipp Zurkinden und Bernhard C. Lauterburg, Prager Dreifuss AG, Schweizerhof-Passage 7, 3001 Bern

8. RCI Finance SA, Bergmoosstrasse 4, 8902 Urdorf, vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Brigitte von der Crone und Karin Ingber, von der Crone Rechtsanwälte AG, Samariterstrasse 5, 8023 Zürich

Besetzung

Danièle Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin, Kammervorsitzende) Andreas Kellerhals, Henrique Schneider.

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Inhaltsverzeichnis A Verfahren ....................................................................................................................... 6 A.1 Gegenstand der Untersuchung ...................................................................................... 6 A.2 Untersuchungsadressatinnen ......................................................................................... 6 A.3 Prozessgeschichte ......................................................................................................... 8 A.3.1 Eröffnung ................................................................................................................... 8 A.3.2 Hausdurchsuchungen ................................................................................................ 9 A.3.3 Zusätzliche Untersuchungsmassnahmen .................................................................. 9 A.3.4 Einvernehmliche Regelung (EVR) ............................................................................. 9 B Sachverhalt ................................................................................................................. 10 B.1 Vorbemerkungen zum Leasingmarkt ............................................................................ 10 B.1.1 Leasing und Fahrzeugfinanzierung .......................................................................... 10 B.1.2 Berechnung der monatlichen Leasingrate – Zinskosten und Amortisation .............. 12 B.1.3 Restwert bei regulärem Ablauf der Vertragsdauer ................................................... 12 B.1.4 Vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags – Auflösetabelle ................................. 13 B.1.5 Gebühren und Verzugszinsen ................................................................................. 13 B.2 Sachverhaltsfeststellungen ........................................................................................... 13 B.2.1 Die Captive-Meetings............................................................................................... 14 B.2.2 Austausch von Zinssätzen ....................................................................................... 14 B.2.2.1 Monatlicher Austausch über Zinssätze .................................................................... 14 B.2.2.2 Austausch über Zinssätze in Bezug auf die Automessen Genf und Zürich ............. 14 B.2.2.3 Weitere Inhalte des Informationsaustausches ......................................................... 15 C Erwägungen ................................................................................................................ 15 C.1 Geltungsbereich ........................................................................................................... 15 C.1.1 Persönlicher Geltungsbereich .................................................................................. 15 C.1.2 Sachlicher Geltungsbereich ..................................................................................... 15 C.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich .................................................................. 16 C.2 Zuständigkeit ................................................................................................................ 16 C.3 Verfügungsadressatinnen ............................................................................................. 17 C.4 Vorbehaltene Vorschriften ............................................................................................ 17 C.5 Unzulässige Wettbewerbsabrede ................................................................................. 17 C.5.1 Wettbewerbsabrede ................................................................................................. 17 C.5.1.1 Abgestimmte Verhaltensweisen ............................................................................... 18 C.5.1.1.1 Zusammenwirken mittels eines Informationsaustausches ....................................... 20 (i) Allgemeines ............................................................................................................. 20 (ii) Relevanten Merkmale bei der Beurteilung eines Informationsaustausches ............ 21 1. Struktur des vom Informationsaustausch betroffenen Marktes ................................ 21 2. Charakteristika der ausgetauschten Informationen ................................................. 21 a. Strategische Informationen ...................................................................................... 22 b. Marktabdeckung ...................................................................................................... 22 c. Aggregierte vs. unternehmensspezifische Daten .................................................... 22 d. Alter der Daten ......................................................................................................... 22

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e. Häufigkeit des Informationsaustausches ................................................................. 22 f. Öffentliche vs. nicht öffentliche Informationen ......................................................... 23 g. Öffentlicher vs. nicht öffentlicher Informationsaustausch ......................................... 23 C.5.1.1.2 Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise in casu ......................................... 23 (i) Abstimmung ............................................................................................................. 23 (ii) Marktverhalten ......................................................................................................... 25 (iii) Kausalzusammenhang ............................................................................................ 25 (iv) Fazit zur abgestimmten Verhaltensweise ................................................................ 26 C.5.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung ................................. 26 C.5.1.3 Abrede zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen .............. 27 C.5.1.4 Fazit zur Abrede....................................................................................................... 27 C.5.2 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ............................................................... 28 C.5.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede ................................................................ 28 C.5.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung ................ 29 C.5.2.2.1 Relevanter Markt ...................................................................................................... 29 (i) Marktgegenseite ...................................................................................................... 29 (ii) Sachlich relevanter Markt ........................................................................................ 30 1. Konkurrenzverhältnis zwischen Captives und Non-Captives ................................... 30 2. Konkurrenzverhältnis zwischen Captives verschiedener Fahrzeugmarken ............. 30 3. Schlussfolgerungen zum sachlich relevanten Markt ................................................ 31 (iii) Räumlich relevanter Markt ....................................................................................... 31 (iv) Fazit ......................................................................................................................... 32 C.5.2.2.2 Aussen- und Innenwettbewerb ................................................................................ 32 C.5.2.2.3 Zwischenergebnis .................................................................................................... 32 C.5.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs ....................................................... 32 C.5.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründen ....................................................................... 33 C.5.5 Ergebnis ................................................................................................................... 33 C.6 Einvernehmliche Regelung und Sanktionierung ........................................................... 34 C.6.1 Einvernehmliche Regelungen .................................................................................. 34 C.6.2 Sanktionierung ......................................................................................................... 36 C.6.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG ......................................................................... 36 C.6.2.1.1 Unternehmen ........................................................................................................... 36 C.6.2.1.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ............................. 36 C.6.2.2 Vorwerfbarkeit .......................................................................................................... 36 C.6.2.3 Bemessung .............................................................................................................. 37 C.6.2.3.1 Konkrete Sanktionsberechnung ............................................................................... 37 (i) Basisbetrag .............................................................................................................. 38 1. Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz auf dem relevanten Markt) ........................ 38 2. Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses .......................................... 38 (ii) Dauer des Verstosses.............................................................................................. 39 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ................................................................. 39 C.6.2.3.2 Maximalsanktion ...................................................................................................... 40 C.6.2.3.3 Selbstanzeigen ........................................................................................................ 40 C.6.2.3.4 Verhältnismässigkeitsprüfung .................................................................................. 40 C.6.2.4 Ergebnis ................................................................................................................... 41

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D Kosten ......................................................................................................................... 41 E Ergebnis ...................................................................................................................... 43 F Dispositiv .................................................................................................................... 44

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A Verfahren A.1 Gegenstand der Untersuchung 1. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet die Frage, ob neun Leasing- und Fi- nanzierungsunternehmen von Fahrzeugherstellern bzw. -Importeuren (sog. «Captives») im Rahmen von regelmässig organisierten Treffen (sog. «Captive-Meetings») sowie in elektroni- scher Form sensible und preisrelevante Informationen wie:  Standardzinssätze für Leasing und Kredit1;  Sonderzinssätze2;  zukünftige Zinssätze für gewisse der jährlich stattfindenden Automessen in Genf und Zürich;  Financing Market Benchmarking3 mit Penetrationsraten der Unternehmen4;  von den Leasingnehmerinnen verlangte Gebühren;  Restwert- und Auflösetabellen, die einen Rückschluss auf den Wert des Fahr- zeuges während des Leasings erlauben;  an Händler ausgerichtete Provisionen;  interne Verrechnungssätze zwischen Importeuren und Leasinggesellschaften;  Vorgehen und Gebühren bei einer Rückerstattung an die Kunden aufgrund einer Anpassung der Mehrwertsteuergesetzgebung auf den 1. Januar 2010; austauschten und ob mit diesem Informationsaustausch eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 KG getroffen wurde. A.2 Untersuchungsadressatinnen 2. Die Untersuchungsadressatinnen sind insbesondere im Bereich des Leasings von Fahr- zeugen gegenüber Privat- als auch Firmenkunden tätig und finanzieren in erster Linie neue Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge5 sowie im geringeren Umfang auch Occasions- fahrzeuge. Es handelt sich bei den Untersuchungsadressatinnen um Unternehmen, die ihre Dienstleistungen als sogenannte «Captives» anbieten. 3. Der Begriff «Captive» stammt aus der Versicherungswirtschaft und steht für firmenei- gene Versicherungsunternehmen, die Firmenrisiken absichern. Im Zusammenhang mit Lea- sing und der Finanzierung von Fahrzeugen wird der Begriff für hersteller- bzw. importeurge- bundene Finanzinstitute verwendet, die zu einer bestimmten Automarke oder Gruppe gehören.

1 Sogenannte «Leasing-Survey», ausgetauscht in Form von Tabellen, […]. 2 Sogenannte «Market Survey» (aber durch die Verfügungsadressatinnen «Benchmark» genannt), ausgetauscht in Form von Tabellen, […]. 3 […]. 4 Penetrationsraten widerspiegeln den Anteil der finanzierten Fahrzeuge der jeweiligen Unternehmen gemessen an den gesamten Verkäufen ihrer Marke, […]. 5 Für die Definition von Personenwagen siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. b der Bekanntmachung der WEKO vom 29.6.2015 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraft- fahrzeugsektor (KFZ-Bekanntmachung, KFZ-Bek).

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Ihre Haupttätigkeit besteht in der Bereitstellung von Finanzierungsmöglichkeiten für Erzeug- nisse ihrer Gruppe, bzw. für Produkte, die durch sie importiert werden. Im Gegensatz hierzu sind die sogenannte Non-Captives unabhängige Finanzinstitute. 4. Die Untersuchung wurde gegenüber folgenden Adressatinnen eröffnet: 5. AMAG Leasing AG (nachfolgend: AMAG Leasing): AMAG Leasing ist im Bereich Auto- mobilleasing der Marken VW, Skoda, Audi und Seat, für Privat- und Gewerbekunden tätig.6 AMAG Leasing gehört zur AMAG-Gruppe und ist im Bereich des Leasings tätig, ohne den Kauf von Fahrzeugen zu finanzieren.7 6. BMW Finanzdienstleistungen (Schweiz) AG (nachfolgend: BMW Finanzdienstleistun- gen): Bietet durch deren Abteilung BMW Leasing Leasingdienstleistungen für Fahrzeuge der konzerneigenen Marken BMW und Mini an. Des Weiteren ist BMW Finanzdienstleistungen im Bereich Händlerfinanzierung und Fremdmarkenleasing tätig, wobei sie unter dem Namen Alphera Financial Services auftritt.8 BMW Finanzdienstleistungen gehört zu 100 % zur BMW (Schweiz) AG. 7. FCA Capital Suisse SA (früher Fidis Finance (Suisse) SA9, nachfolgend: FCA): FCA gehört zur FCA Bank Gruppe, eine Joint Venture Finanzgesellschaft, die zu gleichen Teilen von Fiat Chrysler Automobile und Crédit Agricole gehalten wird.10 Die Gesellschaft ist in der Finanzierung und in der Erbringung von Leasingdienstleistungen für Fahrzeuge der Marken Fiat, Fiat Professional, Lancia, Alfa Romeo, Abarth, Jeep und Maserati tätig.11 8. Ford Credit (Switzerland) GmbH (nachfolgend: Ford Credit): Ford Credit ist im Bereich Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen der Ford Gruppe tätig. Sie ist eine 100 % Tochter- gesellschaft der FCE Bank plc (UK), welche die Ford Motor Credit Company LLC (US) in Eu- ropa repräsentiert.12 9. Mercedes-Benz Financial Services Schweiz AG (nachfolgend: MBFS): MBFS gehört zur Daimler AG Gruppe mit Sitz in Stuttgart und ist in den Bereichen Finanzierung und Leasing für Fahrzeuge der Daimler Gruppe tätig.13 10. Multilease AG (nachfolgend: Multilease): Die Finanzierungsgesellschaft der Emil Frey Gruppe bietet Leasing und Finanzierungslösungen für Fahrzeuge der Marken Jaguar, Ka- wasaki, Kia, Land Rover, Lexus, Mitsubishi, Subaru, Suzuki, Toyota, DFSK und Piaggio.14 Aufgrund der Tatsache, dass Multilease nicht als eine Captive im engeren Sinne gilt, […].15

6 Vgl. Homepage von AMAG (9.1.2019). 7 […] 8 […]. 9 Vgl. SHAB Nr. 18 vom 28.1.2015, Publ. 1955971. 10 Vgl. (17.1.2019). 11 Vgl. Tran.sparenz, Geschäftsberichte 2017 > Annual Report 2017 FCA Capital Suisse, (23.1.2019). 12 Vgl. Homepage von Ford (15.1.2019). 13 Vgl. Homepage von Mercedes-Benz , (17.1.2019). 14 Vgl. Homepage von Multilease (18.07.2018). 15 […].

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11. Opel Finance SA (früher GMAC16 Suisse SA17 und GMFS18 nachfolgend: Opel Finance): Opel Finance ist die Tochtergesellschaft der GMAC UK plc, die Captive der General Motors Gruppe. Opel Finance ist insbesondere im Bereich Finanzierung, Leasing und Fahrzeugversi- cherungen für Fahrzeuge der Marke Opel tätig.19 12. PSA Finance Suisse SA (nachfolgend: PFSU20): PFSU gehört zur PSA Gruppe, wel- cher die Marken Peugeot und Citroën angehören. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Bank PSA Finance, welche wiederum eine 100 % Tochtergesellschaft der Peugeot SA ist und Fi- nanzierungsdienstleistungen und Leasings für Fahrzeuge anbietet.21 13. RCI Finance SA (nachfolgend: RCI22): Diese Gesellschaft ist in der Schweiz eine 100 % Tochtergesellschaft der RCI Bank SA, die zur Renault Gruppe gehört.23 RCI Finance SA bietet Finanzierungsdienstleistungen und Automobilleasing an.24 14. Mit Ausnahme der Ford Credit sind alle Untersuchungsadressatinnen auch Verfügungs- adressatinnen der vorliegenden Verfügung auf Genehmigung einer einvernehmlichen Rege- lung (EVR). Da mit der Ford Credit keine EVR erzielt werden konnte, wird die Untersuchung gegen dieses Unternehmen im ordentlichen Verfahren weitergeführt. A.3 Prozessgeschichte A.3.1 Eröffnung 15. Am 27. November 2013 erstattete die MBFS eine Selbstanzeige in Form einer mündli- chen Protokollaussage beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekreta- riat). Im Rahmen dieser Protokollaussage, die am 19. Dezember 2013, 28. Januar 2014 und

4. März 2014 ergänzt wurde, reichte MBFS umfangreiche Beweismittel ein.25 16. Am 10. März 2014 eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) eine Untersuchung gemäss Art. 27 Kartellgesetz (KG)26 gegen AMAG Leasing, BMW Finanzdienstleistungen, FCA Capital Suisse SA (nachfolgend: FCA), Ford Credit (Switzerland) GmbH (nachfolgend: Ford Credit), Opel Finance, MBFS, Multilease AG (nachfolgend: Multilease), PFSU und RCI, da aufgrund der Selbstanzeige Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art. 5 KG insbe- sondere im Bereich des Leasings von Fahrzeugen vorlagen.27

16 General Motors Acceptance Corporation. 17 […]. 18 General Motors Financial Schweiz AG. 19 Vgl. Homepage von (9.1.2019). 20 PSA Finance Suisse SA; […]. PFSU war zum Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung die Schwei- zer Tochtergesellschaft der Banque PSA Finance (welche wiederum eine 100% Tochtergesellschaft der Peugeot SA ist). PFSU bietet Finanzierungs- und Leasingdienstleistungen für Fahrzeuge der Marken Peugeot, Citroën und DS an. 21 Vgl. Homepage PSA Finance (9.1.2019); RPW 2015/1, 88 Rz 3. 22 Renault Credit International. 23 Vgl. (23.1.2019). 24 Vgl. Homepage RCI Finance (9.1.2019). 25 […]. 26 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge- setz, KG; SR 251). 27 […].

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17. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation ge- mäss Art. 28 Abs. 1 KG im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 30. Septem- ber 2014 und im Bundesblatt (BBI) vom 30. September 2014 bekannt. Während der 30-tägi- gen Frist meldeten sich keine Dritten für eine allfällige Verfahrensbeteiligung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 KG an. A.3.2 Hausdurchsuchungen 18. Am 11. und 12. März 2014 führte das Sekretariat zeitgleich bei AMAG Leasing, BMW Finanzdienstleistungen, FCA, Ford Credit, Opel Finance, PFSU, RCI und Multilease Haus- durchsuchungen durch. 19. Am 11. März 2014 erstatteten die folgenden drei Unternehmen Selbstanzeigen: […], […] und […].28 A.3.3 Zusätzliche Untersuchungsmassnahmen 20. Am 31. August 2015 wurden sowohl die Untersuchungsadressatinnen als auch die auf dem Markt als sogenannte «Non-Captives» tätigen Leasingunternehmen (Cembra Money Bank AG, EFL Autoleasing AG, BANK-Now AG, Cashgate AG, mittels Fragebogen befragt.29 21. Die Untersuchungsadressatinnen erhielten Akteneinsicht am 23. Juni und 14. Dezember 2016, am 20. September 2017 sowie am 9. Juli 2018. Ab Juli 2018 konnte auch in die Selbst- anzeigen Einsicht genommen werden. 22. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 und 11. Juli 2017 wurden die von den Verfahrens- parteien und den Non-Captives erzielten Umsätze im Zeitraum zwischen 2011 und 2013 er- fragt. 23. Am 24. Februar 2017 wurde ein Fragebogen an die Mühlmann Consulting versandt. Die- ses Unternehmen hat sich seit 2007 darauf spezialisiert, den Automobilmarkt im Hinblick auf Promotions- und Preisaktivitäten einzelner Hersteller zu beobachten und monatlich aus Inter- net-Recherchen, Werbebeobachtungen und Händlerrecherchen stammende Informationen zu erheben. A.3.4 Einvernehmliche Regelung (EVR) 24. Am 25. August 2017 teilte […] dem Sekretariat ihr Interesse an Gesprächen über eine EVR mit. Das erste Gespräch hierzu fand am 5. Oktober 2017 in den Räumlichkeiten des Sekretariates statt. 25. Mit Schreiben vom 27. September 2017 setzte das Sekretariat den Untersuchungsad- ressatinnen, mit Ausnahme der […], eine Frist, um ihr Interesse an der Aufnahme von Gesprä- chen über eine etwaige EVR mitzuteilen. 26. Ab dem 22. Februar 2018 wurden mit allen neun Untersuchungsadressatinnen Gesprä- che über eine einvernehmliche Regelung aufgenommen und in der Folge Einsicht in alle Bo- nusmeldungen und deren Beilagen gewährt. Die EVR-Verhandlungen wurden am 10. Sep- tember 2018 abgeschlossen. Dabei konnte, mit Ausnahme von Ford Credit, mit allen Untersuchungsadressatinnen eine EVR geschlossen werden.

28 […]. 29 […].

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27. Die Genehmigung der abgeschlossenen EVR erfolgt durch die Kammer30 für Teilverfü- gungen der WEKO, während das Verfahren gegen die Ford Credit ordentlich weitergeführt und am Ende durch einen Entscheid der WEKO abgeschlossen werden soll. Wird eine EVR abge- schlossen, so kann die Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdigung summarisch erfol- gen, weshalb sich die Begründungsdichte und -tiefe der vorliegenden Verfügung entsprechend reduzierte und auf den Erlass einer sogenannten Kurzverfügung abzielte. B Sachverhalt B.1 Vorbemerkungen zum Leasingmarkt B.1.1 Leasing und Fahrzeugfinanzierung 28. Mit einem Leasing können sowohl Investitions- als auch Konsumgüter finanziert wer- den.31 Leasingverträge gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 KKG32 als Konsumkreditverträge. Zum Schutz des Kreditnehmers vor Überschuldung hat der Gesetzgeber zahlreiche Bestimmungen erlassen (z.B. strenge Formvorschriften, Mindestinhalt des Vertrages, Notwendigkeit einer Restwerttabelle etc.), welche zu einer weitgehenden Standardisierung der Leasingverträge führen. 29. Im Falle eines Automobilleasings überlässt eine Person (Leasinggeberin) einer anderen Person (Leasingnehmerin) eine von einem Dritten erworbene Sache (Fahrzeug) für einen ver- einbarten Zeitraum zur freien Nutzung und Gebrauch gegen die periodische Zahlung eines Geldbetrages (Leasingraten).33 30. Dementsprechend werden in einem Leasingvertrag folgende drei Parteien unterschie- den34:  Leasingnehmerin: Erhält ein Fahrzeug zum Gebrauch und zur Nutzung gegen die periodische Zahlung von Leasingraten.  Leasinggeberin: Eine Finanzierungsgesellschaft, sei es eine Captive oder eine Non-Captive, die von einem Dritten das Eigentum am Fahrzeug erwirbt und der Leasingnehmerin gegen Bezahlung von Leasingraten zur Verfügung stellt. Die Leasinggeberin verbleibt während der gesamten Laufzeit des Leasings Eigentü- mer des Fahrzeuges.  Dritter: Ein Vertragshändler oder unabhängiger Fahrzeughändler, der nach Erhalt des Kaufpreises von der Leasinggeberin das Fahrzeug der Leasingnehmerin zur Nutzung überlässt.

30 Vgl. Rz 61 f. 31 MICHEL BRUNNER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Amstutz et al. (Hrsg.), 3. Aufl. 2016, Einl. vor Art. 184 N 6. 32 Bundesgesetz vom 23.3.2001 über den Konsumkredit (Konsumkreditgesetz, KKG; SR 221.214.1). 33 Vgl. PIERRE TERCIER/PASCAL G. FAVRE, Les contrats spéciaux, 2009, 7770; MARC AMSTUTZ/ARIANE MORIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), 2015, Einl. vor Art. 184 ff. OR N 59. 34 Vgl. TERCIER/FAVRE (Fn 33), 7771.

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Abbildung 1: Darstellung des Sekretariats. 31. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Leasingdauer gibt die Leasingnehmerin das Fahrzeug dem Dritten (dem Händler) zurück, worauf dieser ein Protokoll über den Fahrzeug- zustand erstellt. Im Normalfall verpflichtet sich der Händler dazu, das Fahrzeug von der Lea- singgeberin, d.h. der Captive oder Non-Captive, nach Ablauf der Leasingdauer zurück zu kau- fen.35 Obwohl die Leasingnehmerin nach Ablauf der Leasingdauer nicht zwingenderweise ein Kaufrecht zusteht36, kann unter gewissen Umständen mit dem Händler eine Eigentumsüber- tragung vereinbart werden. Besteht keine solche Vereinbarung, wird das Fahrzeug durch den Händler auf dem Occasionsmarkt verkauft37 oder in ein Anschlussleasing überführt. 32. Mit Abschluss eines Leasingvertrags erhält die Leasingnehmerin ein Fahrzeug zu Ge- brauch und Nutzung, ohne dessen Eigentümerin zu werden. Dies im Gegensatz zu Veräusse- rungsverträgen, bei denen das Eigentum auf die Käuferin übergeht. Im Vergleich zu Mietver- trägen liegt ein entscheidendes Charakteristikum des Leasings in der Gefahrentragung. Während bei Mietverträgen die mit der Mietsache verbundenen Gefahren beim Eigentümer bzw. Vermieter verbleiben, trägt beim Leasing die Leasingnehmerin die mit der Nutzung des Leasingobjekts verbundenen Gefahren.38 33. Mit dem Leasing kann überdies das Gebrauchsrecht an einem Fahrzeug zeitnah erwor- ben werden, ohne hierfür flüssige Mittel in der Höhe des Kaufpreises binden zu müssen. Es bietet eine Kaufalternative für diejenigen Personen, die nicht ausreichend Barmittel für den Kauf eines Fahrzeuges aufbringen wollen oder können.39 Obwohl die Leasingdauer frei ge- wählt werden kann, ist in der Praxis eine Dauer von 36 oder 48 Monaten am häufigsten. Im Vergleich zum Leasing ist die Miete eines Fahrzeuges zeitlich auf einige Tage beschränkt und auf einen bestimmten Gebrauchszweck ausgerichtet, wie auch bei einem car sharing (Mobi- lity). Der Endkunde, d.h. die Leasingnehmerin, profitiert bei einem Leasing zudem von der

35 Vgl.

(23.1.2019). 36 Vgl. , Allgemeine Leasingbestimmungen, Rz 1.3 (9.1.2019). 37 PETER SCHATZ, Das Leasing von Automobilen, AJP 2006, 1042-1050, 1042. 38 Zur Thematik der Unterscheidung zwischen Leasingverträgen und anderen Verträgen vgl. TERCIER/FAVRE, 7795 ff.; AMSTUTZ/MORIN (Fn 33), Einl. vor Art. 184 ff. OR N. 70 ff.; SCHATZ (Fn 37), 1043 ff. 39 Vgl. AMSTUTZ/MORIN (Fn 33), Einl. vor Art. 184 ff. OR N 61; SCHATZ (Fn 37), 1045. Leasingnehmerin (Kunde) Leasinggeberin (Captive oder Non-Captive) Dritter (Vertrags- oder unabhängiger Fahrzeughändler)

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Möglichkeit, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer gegen ein neueres Modell «einzu- tauschen», indem sie einen neuen Leasingvertrag abschliesst. Insbesondere vor dem Hinter- grund der beschleunigten technologischen Entwicklung der Verbrennungsmotoren kann ein Leasing als «sicherer» erscheinen, da sich die Leasingnehmerin nach Ablauf der Vertragslauf- zeit gegebenenfalls für das Modell mit der neusten Antriebstechnologie, entscheiden kann. Schliesslich kann das Leasing auch deshalb als «sicherer» angesehen werden, weil das Rest- wertrisiko beim Händler liegt. B.1.2 Berechnung der monatlichen Leasingrate – Zinskosten und Amortisation 34. Die Leasingnehmerin erhält das Recht auf die Nutzung des Fahrzeugs während der Lea- singdauer gegen die Entrichtung einer monatlichen Leasingrate, welche sich aus zwei Ele- menten zusammensetzt: Einerseits erfährt das Fahrzeug während der Leasingdauer eine Wertverminderung, deren Amortisation durch die Leasingnehmerin getragen wird. Anderer- seits entstehen der Leasingnehmerin Zinskosten, mit welchen die Leasinggeberin für die Zur- verfügungstellung des notwendigen Kapitals und die durch sie erbrachten Dienstleistungen entschädigt wird. Nachfolgend wird die Berechnung dieser Elemente basierend auf einer Dar- stellung der AMAG Leasing illustriert: 𝑍𝑖𝑛𝑠𝑘𝑜𝑠𝑡𝑒𝑛 ൌ ሺ𝑁𝑒𝑡𝑡𝑜𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠൅𝑅𝑒𝑠𝑡𝑤𝑒𝑟𝑡ሻ∗𝑍𝑖𝑛𝑠 ∗𝐽𝑎h𝑟𝑒 2 ∗100

𝐴𝑚𝑜𝑟𝑡𝑖𝑠𝑎𝑡𝑖𝑜𝑛ൌ𝑁𝑒𝑡𝑡𝑜𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 െ𝑅𝑒𝑠𝑡𝑤𝑒𝑟𝑡 𝑅𝑎𝑡𝑒ൌሺ𝑍𝑖𝑛𝑠𝑘𝑜𝑠𝑡𝑒𝑛൅𝐴𝑚𝑜𝑟𝑡𝑖𝑠𝑎𝑡𝑖𝑜𝑛ሻ/𝐴𝑛𝑧𝑎h𝑙 𝑀𝑜𝑛𝑎𝑡𝑒 Abbildung 2: Quelle: AMAG Leasing, Broschüre «Endlich das Wunschauto fahren – Ihr Guide zum mühelosen Leasing»40. 35. Der Nettopreis entspricht demjenigen Preis, der mit dem Fahrzeughändler vereinbart wurde und der im Falle eines Barkaufes zu entrichten wäre, und enthält bereits allfällige Ra- batte oder Kosten für Zusatzausstattungen. Die Höhe dieses Nettopreises – und damit der Zinskosten – kann durch eine Anzahlung gesenkt werden, man spricht auch von der «ersten grossen Leasingrate». Durch eine solche Anzahlung reduziert sich der gesamthaft zu amorti- sierende Betrag und dadurch auch die Höhe der monatlichen Leasingraten. 36. Hinsichtlich des Geschäftsmodelles einer Leasinggeberin ist festzuhalten, dass ein all- fälliger Gewinn hauptsächlich aufgrund der Zinsmarge zwischen dem Leasingzins und dem Refinanzierungszinssatz erzielt wird. Zusätzlich erhalten Captives insbesondere für die Finan- zierung von Sonderzinssätze Zuschüsse durch die jeweiligen Fahrzeughersteller. B.1.3 Restwert bei regulärem Ablauf der Vertragsdauer 37. Der Restwert eines Fahrzeugs bei Ablauf der Leasingdauer stellt einen kalkulatorischen Wert dar, wobei dessen Höhe insbesondere von der Leasingdauer, d.h. vom Alter des Fahr- zeugs bei Beendigung des Leasings, sowie der vereinbarten Kilometerleistung für die Dauer des Leasings abhängig ist. 38. Bei regulärem Ablauf der Leasingdauer ist das Fahrzeug aus rechtlicher Sicht der Lea- singgeberin zurückzugeben, wobei die Rücknahme des Fahrzeugs im Normalfall durch denje- nigen Händler erfolgt, bei welchem das Fahrzeug bezogen wurde. Die Leasingnehmerin hat ihrerseits sodann eine allfällige übermässige Abnutzung des Fahrzeuges – so durch höhere

40 Verfügbar unter (Broschüre «Endlich das Wunschauto fahren», 12 (23.1.2019).

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Kilometerleistung oder Schäden – finanziell auszugleichen. Der Händler übernimmt das Fahr- zeug von der Leasinggeberin zum mit der Leasingnehmerin vereinbarten kalkulatorischen Restwert und trägt somit das entsprechende Restwertrisiko. Aus diesem Grund erfolgt die Festlegung des konkreten kalkulatorischen Restwerts in der Regel durch den Fahrzeughänd- ler, wobei dieser bei dessen Festlegung bei Vertragsabschluss auf entsprechende Empfeh- lungen seitens der Leasinggeberin zurückgreifen kann. B.1.4 Vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags – Auflösetabelle 39. Gem. Art. 17 Abs. 3 KKG steht es der Leasingnehmerin frei, unter Einhaltung der vorge- sehenen Kündigungsfristen, auch vorzeitig aus dem Leasingvertrag auszusteigen. Hierbei be- steht jedoch aus Sicht der Leasinggeberin die Problematik, dass die Amortisation des Wert- verlustes des Fahrzeugs im Rahmen der konstanten Leasingraten erfolgt, der tatsächliche Wertverlust eines Fahrzeugs insbesondere zu Beginn jedoch am grössten ist und im Verlauf der Leasingdauer abflacht. 40. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags muss somit die Leasingnehmerin der Leasinggeberin die Differenz zwischen dem aktuellen Buchwert des Fahrzeugs und der bereits geleisteten Amortisation entschädigen. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass zu Beginn der Leasingdauer der Zinsanteil der Leasingrate im Vergleich zum Amortisations- anteil vergleichsweise höher ist, da zu Beginn der Leasingdauer der finanzierte Betrag am höchsten ist. 41. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Konsumkreditgesetz muss der Leasing- vertrag eine Tabelle enthalten, welche die entsprechenden Zahlungen bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aufzeigt und der hier eben beschriebenen Problematik des anfänglich ho- hen Wertverlustes Rechnung trägt. Art. 11 Abs. 2 lit. g KKG spricht von einer «nach anerkann- ten Grundsätzen erstellte Tabelle, aus der hervorgeht, was die Leasingnehmerin bei einer vor- zeitigen Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den bereits entrichteten Leasingraten zu bezahlen hat und welchen Restwert die Leasingsache zu diesem Zeitpunkt hat». Die ent- sprechenden Tabellen werden in der Praxis Auflöse-, Auflösungs- oder Kündigungstabellen genannt, wobei vorliegend von Auflösetabellen gesprochen wird. B.1.5 Gebühren und Verzugszinsen 42. Neben den Leasingraten kann die Leasinggeberin von der Leasingnehmerin für durch diesen verursachte, über die reguläre Abwicklung des Leasings hinausgehenden administra- tive Kosten (vertraglich festgelegte) Gebühren erheben. So beispielsweise bei Mahnungen, Vertragsänderungen, Vertragskündigungen oder Adressnachforschungen. Bei verspäteten Zahlungen von Leasingraten können darüber hinaus auch Verzugszinsen anfallen. B.2 Sachverhaltsfeststellungen 43. Wie bereits zu Beginn bei der Darstellung des Gegenstands der Untersuchung41 umris- sen wurde, haben sich die Verfügungsadressatinnen im Rahmen sogenannter «Captive Mee- tings» getroffen und dabei zahlreiche Informationen ausgetauscht. Aufgrund des Abschlusses einer EVR mit den Verfügungsadressatinnen beschränkt sich die nachfolgende Sachverhalts- darstellung auf die wichtigsten Elemente dieses Austausches.

41 Vgl. oben Rz 1.

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B.2.1 Die Captive-Meetings 44. Das erste Captive-Meeting fand am 5. Juli 2006 in Schlieren statt. Ausser […] (entschul- digt) und […] (noch nicht zugelassen) waren alle Verfügungsadressatinnen anwesend.42 Im Rahmen dieses Meetings, das den Grundstein für die Zusammenarbeit unter den Verfügungs- adressatinnen legte, wurden die künftigen Treffen sowie die zu diskutierenden Themen fest- gelegt.43 Die […] beteiligte sich erst an den Meetings, nachdem sie anfangs 2012 um Auf- nahme ersuchte,44 hatte aber schon früher an den monatlichen Informationsaustauschen hinsichtlich Standard- und Sonderzinssätze teilgenommen, namentlich ab Oktober 2007. 45. Die Meetings wurden bis zum 21. Januar 2014, d.h. bis zwei Monate vor Eröffnung der vorliegenden Untersuchung, in Rotation der teilnehmenden Gesellschaften, organisiert. Bis 2012 wurden von den Meetings Protokolle erstellt und den Teilnehmern über die Onlineplatt- form (nachfolgend: Teamspace) passwortgeschützt zur Verfügung ge- stellt. 46. Diese Meetings dienten den Captives insbesondere als Plattform zum Austausch über Erfahrungen bei der Implementierung des neuen Konsumkreditgesetz.45 B.2.2 Austausch von Zinssätzen B.2.2.1 Monatlicher Austausch über Zinssätze 47. Aus den anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen geht hervor, dass zwischen den Verfügungsadressatinnen ein monatlicher Informationsaustausch über Standard- und Sonderzinssätze in Form von Tabellen erfolgte (sogenannte «Leasing-Sur- veys» und «Benchmarks»). 48. Aus dem Protokoll des ersten Captive-Meetings vom 5. Juli 2006 geht hervor, dass die Teilnehmer mit «der Weiterführung des monatlichen Surveys» einverstanden waren. Aufgrund des Begriffs «Weiterführung» wird ersichtlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Informati- onsaustausch zu Zinssätzen und Promotionen bestand. Im Rahmen dieses Meetings wurde dann beschlossen, diesen fortzuführen und dessen Organisation zu formalisieren.46 49. Die in den monatlich ausgetauschten Tabellen enthaltenen Informationen wiesen einen hohen Detaillierungsgrad auf und umfassten folgende Angaben: Standardzinssätze und aktu- elle Sonderzinssätze für Modelle der jeweiligen Marke, Anzahlungsbeträge, Vertragslaufzei- ten, geltende Promotionen für bestimmte Modelle und deren Gültigkeitsdauer (und damit auch eine zukunftsgerichtete Information). 50. Es steht fest, dass zwischen dem Jahr 2006 und dem Jahr 2014 – unter einem Grossteil der Verfügungsadressatinnen ununterbrochen – ein monatlicher Austausch über Leasing- zinssätze stattgefunden hat. B.2.2.2 Austausch über Zinssätze in Bezug auf die Automessen Genf und Zürich 51. Im Rahmen des ersten Captive-Meetings vom 5. Juli 2006 wurde vereinbart, wann die Treffen stattfinden sollen: «[...] im Frühling (im Februar vor dem Autosalon, im Sommer (erste

42 […]. 43 […]. 44 […]. 45 […]. 46 […].

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Hälfte Juli vor Ferienbeginn)) und im Herbst (Oktober) [...]»47. Ein Vergleich der Termine der Captive-Meetings seit 2006 mit jenen der Automessen Genf und Zürich zeigt auf, dass jeweils wenige Tage bzw. Wochen vor den Automessen auch Meetings stattfanden. 52. Aus den durch das Sekretariat beigebrachten Beweisen geht hervor, dass die Verfü- gungsadressatinnen anlässlich der Captive-Meetings mehrmals im Vorfeld die während den Automessen Genf und Zürich angewandten Zinssätze ausgetauscht haben. B.2.2.3 Weitere Inhalte des Informationsaustausches 53. In der Zeit zwischen dem ersten Meeting und der Untersuchungseröffnung tauschte ein Grossteil der Verfügungsadressatinnen ausserhalb der Meetings sowohl bi- als auch multila- teral regelmässig Informationen per E-Mail aus. Neben Informationen über Standard- und Son- derzinssätze und an den Automessen angewandte Zinssätze beinhalteten die Austausche auch Preiselemente und Informationen zu folgenden Themen:48  Financing Market Benchmarking mit Penetrationsraten der Unternehmen, d.h. der Anteil, der durch die Unternehmen finanzierten Fahrzeuge gemessen an den gesamten Verkäufen ihrer Marke;  die von der Leasingnehmerin verlangten Gebühren;  Restwert- und Auflösetabellen, die einen Rückschluss auf den Wert des Fahr- zeuges während des Leasings erlaubten;  an Händler ausgerichtete Provisionen;  interne Verrechnungssätze zwischen Importeuren und Leasinggesellschaften;  Vorgehen und Gebühren bei einer Rückerstattung an die Kunden aufgrund einer Anpassung der Mehrwertsteuergesetzgebung auf den 1. Januar 2010. C Erwägungen C.1 Geltungsbereich C.1.1 Persönlicher Geltungsbereich 54. Das KG gilt in persönlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellge- setzes gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirt- schaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die Verfügungsadressatinnen sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. C.1.2 Sachlicher Geltungsbereich 55. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das KG auf das Treffen von Kartell- und anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unter- nehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG).

47 Ibidem. 48 Da […] erst ab 2012 an den Captive-Meetings teilgenommen hat, gelten nur die ersten drei Bullet Points für diese Verfügungsadressatin. Beim zweiten Bullet Point handelt es sich bei […] nur um Vertragsabschlussgebühren.

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56. Der Begriff der Wettbewerbsabrede wird in Art. 4 Abs. 1 KG definiert. Nach dem Wortlaut des Gesetzes genügt bereits das Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung, um vom An- wendungsbereich der Norm erfasst zu werden. Die Abrede muss noch keine Wirkung gezeitigt haben. Die subjektive Ansicht der an der Abrede Beteiligten ist unerheblich; eine Abrede muss nach Art. 4 Abs. 1 KG objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizufüh- ren.49 57. Ob die Verfügungsadressatinnen solche Abreden getroffen haben und ob zwischen ihnen eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG vorliegt, wird nachfolgend im Rahmen der Erwägungen erörtert. C.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich 58. Gemäss Art. 2 Abs. 2 KG ist dieses Gesetz auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden (sog. Auswirkungsprinzip). Mit anderen Worten kommt es nicht darauf an, wo eine Wettbewerbsbeschränkung veranlasst wurde. Stattdessen ist massgebend, ob sich diese im schweizerischen Markt auswirkt.50 59. Wie noch aufgezeigt wird, tauschten die Verfügungsadressatinnen preisrelevante Infor- mationen aus, und zwar insbesondere über die in der Schweiz angewandten Preise im Bereich des Leasings von Fahrzeugen. Der Sachverhalt hat demnach Auswirkungen auf den Schwei- zer Markt. 60. Auf Ausführungen zum zeitlichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes kann vorliegend verzichtet werden. C.2 Zuständigkeit 61. Die Verfügungskompetenz der WEKO ist in Art. 18 Abs. 3 KG, Satz 1 umfassend formu- liert: Sie trifft alle Entscheide und erlässt alle Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer ande- ren Behörde vorbehalten sind. 62. Der Abschluss einer Untersuchung durch Genehmigung einer EVR stellt für die davon Betroffenen eine verfahrensabschliessende Anordnung dar, die grundsätzlich von der WEKO zu erlassen ist (Art. 18 Abs. 3 KG). Ausnahmsweise ist die Kammer für Teilverfügungen der WEKO für Vorabverfügungen zuständig, dies aber nur dann, wenn die Genehmigung einer EVR nur gegenüber einem Teil der Verfahrensparteien erfolgt (Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 1 des GR-WEKO51). Vorliegend werden die EVR mit den Verfügungsadressatinnen geneh- migt. Die Verfügungsadressatinnen umfassen jedoch lediglich acht von neun Untersuchungs- adressatinnen, da Ford Credit keine EVR abgeschlossen hat. Aus diesem Grund ist die Kam- mer für Teilverfügungen der WEKO für den Erlass der vorliegenden Verfügung zuständig, während die Untersuchung gegen Ford Credit ordentlich fortgeführt und am Ende durch die WEKO abgeschlossen wird.

49 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO. 50 RETO HEIZMANN/MICHAEL MAYER, in: DIKE-KG, Roger Zäch et al (Hrsg.), Zürich, 2018, Art. 2 N 55; BBl 1995 I, 468, 535. 51 Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission vom 15. Juni 2015 (Geschäftsreglement WEKO, GR-WEKO; SR 251.1).

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C.3 Verfügungsadressatinnen 63. Wie bereits erwähnt haben folgende Unternehmen eine EVR abgeschlossen und bilden daher die Adressatinnen der vorliegenden Verfügung: AMAG Leasing, BMW Finanzdienstleis- tungen, FCA, Multilease, MBFS, Opel Finance, PFSU sowie RCI (vgl. oben Rz 14). C.4 Vorbehaltene Vorschriften 64. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wa- ren oder Leistungen keinen Wettbewerb zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staat- liche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfül- lung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG)52. Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetz- gebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG). 65. Die Verfügungsadressatinnen unterstehen dem Konsumkreditgesetz53 und als Finanzin- termediäre im Sinne des GwG54 auch der Finanzmarktaufsicht. 66. Diese Erlasse enthalten keine Bestimmungen, welche den Wettbewerb in den Bereichen Leasing und Fahrzeugfinanzierung ausschliessen würden. Allerdings führen die zahlreichen Regulierungen – namentlich im KKG55 – zu einer weitgehenden Homogenität der Leasing- Dienstleistungen. 67. Im Weiteren wird ein Vorbehalt gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 KG von den Verfügungsad- ressatinnen auch nicht geltend gemacht. C.5 Unzulässige Wettbewerbsabrede 68. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzu- lässig (Art. 5 Abs. 1 KG). C.5.1 Wettbewerbsabrede 69. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinba- rungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). 70. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch fol- gende Tatbestandselemente: a) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der

52 Vgl. dazu ausführlich Urteil des BGer 2C.75/2014 vom 28.1.2015, E.3.2 (= RPW 2015/1, 134 E. 3.2) Hors-Liste Medikamente/Pfizer. 53 Vgl. Art. 1 f. KKG. 54 Bundesgesetz vom 10.10.1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinan- zierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). 55 Vgl. etwa Art. 11 KKG

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Abrede beteiligten Unternehmen, b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbe- schränkung56 und c) die an der Abrede beteiligten Unternehmen sind auf gleicher oder auf verschiedenen Marktstufen tätig. 71. Bei der Schaffung des Kartellgesetzes wurde vom Gesetzgeber Wert auf dessen Euro- parechtsverträglichkeit gelegt.57 Art. 4 KG entspricht denn auch zu weiten Teilen Art. 101 AEUV,58 wie auch die Elemente der Teilnehmer einer Abrede (Unternehmen), der Formen einer Abrede (Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweisen) und die Folgen ei- ner Abrede (eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken). Daher wird auch die europäische Rechtsprechung und Lehre für die nachfolgende Begründung herangezogen.59 C.5.1.1 Abgestimmte Verhaltensweisen 72. Eine formelle vertragliche Grundlage für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ist nicht notwendig. Einschlägig sind vielmehr abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu ver- bindlichen Vereinbarungen,60 wobei sich diese durch den vorhandenen resp. nicht vorhande- nen Bindungswillen voneinander unterscheiden.61 Die rechtliche oder tatsächliche Form des Zusammenwirkens und die Durchsetzungsmöglichkeit der Vereinbarung sind unerheblich.62 Entscheidend ist allein, dass zwei oder mehrere wirtschaftlich voneinander unabhängige Un- ternehmen kooperieren und so bewusst und gewollt auf die individuelle Festlegung der eige- nen Wettbewerbsposition verzichten.63 73. Nach Art. 4 Abs. 1 KG gelten aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ebenfalls als Wettbewerbsabreden, auch wenn es einem Unternehmen dabei an einem Bindungswillen fehlt. Gemäss der vom BGer übernommenen konstanten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (nachfolgend: EuGH) handelt es sich bei einer abgestimmten Verhaltensweise um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen «die zwar noch nicht bis zum Ab- schluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zu- sammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt».64 Diese

56 So etwa auch das Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3, Paul Koch AG/WEKO. 57 Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän- kungen, BBl 1995 I, 468, 495. 58 Art. 101 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union vom 13.12.2007 (Vertrag von Lissabon), ABl. C 326 vom 26.10.2012 S. 47. 59 Für das Verhältnis des schweizerischen und europäischen Rechts siehe Verfügung der WEKO vom 29.6.2015, Rz 2251 m.w.H., Badezimmer (noch nicht veröffentlicht). 60 Siehe dazu etwa RPW 2009/3, 204 Rz 49, Elektroinstallationsbetriebe Bern; THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reiner (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 N 78 und N 81. 61 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 54; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 100. 62 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.4, Gebro/WEKO. 63 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.1.13, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.1.1.20, Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.4, Gebro/WEKO. 64 Urteil des EuGH vom 29.2.2016, T-254-12, Rz. 141, Kühne und Nagel; Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands BV, Slg. 2009 I-04529 Rz 26; BGE 129 II 18, 26 f. E. 6.3 (= RPW 2002/4, 737 f. E. 6.3), Buchpreisbindung; MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON/MANI REINERT in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2. Aufl. 2013, Art. 4 Abs. 1 KG N 32.

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Definition ergibt sich aus dem Selbständigkeitspostulat, wonach jedes Unternehmen selbstän- dig zu bestimmen hat, welche Politik es auf dem gemeinsamen Markt betreiben will.65 74. Der EuGH hielt im Urteil vom 4. Juni 2009 i.S. T-Mobile Netherlands BV folgendes fest: «Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Unternehmen nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unterneh- men entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder po- tenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlos- sen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbe- werbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienst- leistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entspre- chen»66. 75. Allerdings stellt ein aufgrund von Markt- und Kostenstrukturen bewusst praktiziertes Pa- rallelverhalten noch kein abgestimmtes Verhalten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar. Voraus- setzung hierfür ist ein Mindestmass an Koordination der unternehmerischen Strategien zwi- schen Unternehmen, welche eine Kontaktaufnahme der beteiligten Unternehmen in irgendeiner Form erfordert.67 Das Mindestmass an Koordination erfordert jedoch nicht, dass sich Unternehmen über ihre Verhaltensweisen einigen müssten.68 Es ist nicht erforderlich, dass die Beteiligten einen gemeinsamen Plan verfolgen, sondern es genügt, wenn durch ihre Abstimmung die Unsicherheit bezüglich des Marktverhaltens der Wettbewerber verringert wird.69 76. Gemäss Praxis der WEKO umfasst eine abgestimmte Verhaltensweise folgende drei Elemente: «[…] eine Abstimmung zwischen den beteiligten Unternehmen, sodann ein der Ab- stimmung entsprechendes Marktverhalten dieser Unternehmen und schliesslich einen ursäch- lichen Zusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten, ohne dass sich aber dieses Marktverhalten als solches in einer konkreten Wettbewerbseinschränkung nieder- schlagen müsste.»70 77. Die abgestimmte Verhaltensweise ist in erster Linie vom natürlichen Parallelverhalten abzugrenzen (auch «erlaubtes Parallelverhalten» genannt). Ein erlaubtes Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechsel- seitig nachahmen. Ausschlaggebend ist dabei, dass dem Parallelverhalten die autonome Ent- scheidungsfindung der Unternehmen zugrunde liegt und nicht eine Verhaltenskoordination auf der Basis von ausgetauschten Marktinformationen.71

65 Vgl. VOLKER EMMERICH, in: Immenga/Mestmäcker Hrsg., Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 5. Aufl. 2012, Art. 101 Abs. 1 AEUV, Rz 89; Vincent Martenet/Andreas Heinemann, Droit de la concurrence, 2012, 27 f.; Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I-4529 Rz 32 m.w.H.; BSK KG-Nydegger/Nadig (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 47 m.w.H. 66 Vgl. Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands BV, Slg. 2009 I-04529 Rz 33. 67 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.1.15, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.1.1.22, Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.7.2, SFS unimarket AG/WEKO. 68 AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 64), Art. 4 Abs. 1 KG N 34. 69 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 57. 70 RPW 2010/4, 737 Rz 177 m.w.H., Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren; vgl. auch Urteil des BVGer, RPW 2016/2, 586 E. 4.1, Altimum; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 53; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn. 64), Art. 4 I N 35; Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-199/92 P Hüls, Slg. 1999 I-04287, Rz 161. 71 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 61.

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78. In Bezug auf die drei in Rz 76 genannten Voraussetzungen soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass die Abstimmung das Marktverhalten zwar beeinflussen muss, es aber nicht not- wendig ist, dass sich die Unternehmen parallel verhalten: das Vorliegen eines Parallelverhal- tens kann zwar ein Indiz für eine abgestimmte Verhaltensweise darstellen, sie bildet aber keine Voraussetzung.72 Wesentlich ist vielmehr – wie oben dargelegt –, dass die Abstimmung ein bestimmtes Marktverhalten ermöglicht, welches im Wettbewerb mit Risiken verbunden wäre. C.5.1.1.1 Zusammenwirken mittels eines Informationsaustausches (i) Allgemeines 79. Der Austausch von Informationen kann es Unternehmen ermöglichen, ihr Marktverhalten zu koordinieren und ihre Verhaltensweisen aufeinander abzustimmen.73 Ein Informationsaus- tausch kann auf einer Vereinbarung zwischen Wettbewerbern basieren, welche gerade die Sicherstellung des Austausches bezweckt, oder aber ohne eine solche zum Beispiel als Folge einer Kooperationsvereinbarung zwischen Unternehmen entsteht. Der Austausch kann einsei- tig, unmittelbar zwischen Wettbewerbern oder indirekt über eine gemeinsame Einrichtung oder einen Dritten erfolgen.74 Inhaltlich kann es sich beispielsweise um statistische Daten handeln, die innerhalb eines Verbands für die Prämienberechnung oder zwecks Vergleich der Kosten- strukturen («Benchmarking») ausgetauscht werden.75 Informationen können aber auch aus- getauscht werden, um Preiserhöhungen oder Preissenkungen anzukündigen.76 80. Ein Informationsaustausch kann, je nach den konkreten Umständen und der Art, wie dieser organisiert ist, wettbewerbsfreundliche oder wettbewerbsfeindliche Auswirkungen ha- ben. So können Unternehmen beispielsweise mithilfe einer Benchmarking-Analyse ihre Kos- ten und Effizienz mit denjenigen von Wettbewerbern vergleichen und so ihre Performance und Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Wettbewerbsfördernd wirkt sich ein Informationsaustausch beispielsweise auch dann aus, wenn dadurch eine Informationsasymmetrie ausgeglichen wird oder Forschungskosten gesenkt und die Wahlmöglichkeiten der Kunden verbessert werden können, wovon letztlich die Konsumenten und Konsumentinnen profitieren.77 Auf gewissen Märkten, wie zum Beispiel bei Banken oder Versicherungen, kann etwa der Austausch von Aufzeichnungen über das Verbraucherverhalten bei Unfällen oder Kreditausfällen zur Aufhe- bung einer Informationsasymmetrie führen und damit zu Effizienzgewinnen beitragen.78 81. Im Weiteren kann der Informationsaustausch auch wettbewerbsbeschränkende Wirkun- gen haben, da die mit dem Austausch einhergehende Steigerung der Markttransparenz die

72 KOMM, ABl. 1994 L 243/1, Rz 127, Carton. 73 Ein Überblick über die ökonomische Literatur von Informationsaustauschen und deren wettbewerbs- rechtlichen Implikationen findet sich in KAI-UWE KÜHN/XAVIER VIVES, Information Exchange Among Firms and their Impact on Competition, 1995, Luxemburg, Amt für Veröffentlichungen der Europäi- schen Union. Siehe auch KAI-UWE KÜHN, Fighting Collusion by Regulating Communication between Firms», Economic Policy, 16:167–204. 74 Vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 13 Rz 55 (nachfolgend: EU-Horizontalleitlinien). 75 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 147. 76 Vgl. BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 104. 77 Vgl. RPW 2007/1, 166 f. Rz 212 m.w.H., Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Ver- sicherungsbereich; EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 57. 78 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 57 und 95 ff.; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 105; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn. 64), Art. 4 I N 86; RPW 2007/1, 143 f. Rz 34 f, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich.

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Entstehung von Marktkonzentration und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen begüns- tigt.79 Informationsaustausch erleichtert nicht nur die Kollusion, sondern kann auch zu wettbe- werbswidriger Marktverschliessung führen.80 Ferner kann das so erworbene Wissen dazu füh- ren, dass die Unternehmen die Strategien ihrer Wettbewerber kennen, was wiederum Entscheidungen in Bezug auf das eigene Marktverhalten beeinflussen kann.81 82. Im wirksamen Wettbewerb treffen Unternehmen ihre Entscheidungen frei, legen ihre Wettbewerbspositionen individuell und autonom fest und bauen ihre Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten dadurch aus, dass sie sich von Konkurrenten durch vorteilhaftere Konditionen differenzieren. Die durch den Informationsaustausch herbeigeführte Transparenz des Marktes birgt nun – ob gewollt oder nicht – ein potenzielles Risiko für diese Autonomie der Wirtschaftsteilnehmer. Würden sich die Unternehmen in ihren Entscheidungen von dem Wis- sen beeinflussen lassen, welches sie durch den Informationsaustausch erwerben, könnte dies unter Umständen zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen. Die Unternehmen würden in einem solchen Fall die praktische Zusammenarbeit bewusst an die Stelle des mit Risiken ver- bundenen Wettbewerbs treten lassen.82 Diese Tatsache wird auch in der Praxis der schwei- zerischen Wettbewerbsbehörden und den Richtlinien der Europäischen Kommission83 berück- sichtigt, indem sie den Informationsaustausch dann als wettbewerbsschädlich betrachten, wenn dieser die strategische Ungewissheit auf dem Markt verringert. (ii) Relevanten Merkmale bei der Beurteilung eines Informationsaustausches 83. Die relevanten Merkmale für die Beurteilung der Wirkungen eines Informationsaustau- sches auf dem Markt umfassen einerseits die Marktstruktur und andererseits die Charakteris- tika der ausgetauschten Informationen selber. 1. Struktur des vom Informationsaustausch betroffenen Marktes 84. Im Allgemeinen können Unternehmen auf stark konzentrierten, transparenten, nicht- komplexen, stabilen und symmetrischen Märkten leichter ein Kollusionsergebnis erzielen als dies auf zersplitterten Märkten möglich wäre.84 In Bezug auf die Markttransparenz sei darauf hingewiesen, dass der Zweck eines Informationsaustausches gerade dieser ist, diese zu er- höhen und durch den Abbau der Marktkomplexität, die Verringerung der Instabilität oder den Ausgleich der Asymmetrie die Kollusion zu begünstigen. 2. Charakteristika der ausgetauschten Informationen 85. Die hier nachfolgend dargestellten Merkmale für die Beurteilung der Auswirkungen eines Informationsaustausches auf den Wettbewerb fokussiert in erster Linie auf diejenigen, welche für die Beurteilung der Wettbewerbsschädlichkeit herangezogen werden.

79 Vgl. BANGERTER/ZIRLICK, in: DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N 166. 80 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74). 81 Vgl. RPW 2007/1, 167 Rz 212 m.w.H., Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versi- cherungsbereich; EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 58. 82 Vgl. BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 101 m.w.H. 83 Vgl. RPW 2011/4, 529 f. Rz 391 ff., Ascopa; RPW 2007/1, 166 f. Rz 213, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich; RPW 2011/4, 518 ff., Benchmarking Hypothekar- zinsmargen. 84 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 77 ff.; RPW 2011/4, 520, Benchmarking Hypothekarzinsmar- gen, RPW 2007/1, 144 Rz 37; 167 Rz 213, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 64), N 97.

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a. Strategische Informationen 86. Als besonders schädlich für den Wettbewerb gilt der Austausch von vertraulichen Unter- nehmensinformationen, namentlich solche, welche es erlauben, die Strategie der Konkurren- ten auf dem Markt zu antizipieren.85 Insbesondere der Austausch über Preise und Mengen erlaubt es Wettbewerbern etwa, ihre Preise zu erhöhen, ohne Gefahr zu laufen, Marktanteile zu verlieren oder während der Preisanpassungsphase einen Preiswettkampf auszulösen.86 b. Marktabdeckung 87. Das Risiko wettbewerbsbeschränkender Wirkungen eines Informationsaustausches steigt, wenn die daran beteiligten Unternehmen einen grossen Teil des relevanten Marktes abdecken. Umgekehrt können Wettbewerber, die nicht am Austausch teilnehmen, den wett- bewerbsbeschränkenden Auswirkungen des Austausches entgegenwirken.87 c. Aggregierte vs. unternehmensspezifische Daten 88. Ob sich ein Informationsaustausch schädlich auf den Wettbewerb auswirkt, hängt auch vom Detaillierungsgrad der Daten ab, die ausgetauscht werden. Der Austausch aggregierter Daten, die also nur schwer Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen zulassen, hat eine we- sentlich geringere wettbewerbsbeschränkende Wirkung als der Austausch unternehmensspe- zifischer Daten. Je detaillierter die Daten, desto leichter kann das Verhalten der Konkurrenz antizipiert und das eigene Verhalten darauf angepasst werden.88 d. Alter der Daten 89. Im Gegensatz zu aktuellen oder zukunftsbezogenen Daten erscheint der Austausch his- torischer Daten aus kartellrechtlicher Sicht weniger problematisch. Ab wann Daten als histo- risch gelten, hängt zum einen vom Datentyp, aber auch von der Aggregation, der Häufigkeit des Datenaustausches und den Merkmalen des relevanten Marktes ab, so zum Beispiel von dessen Stabilität oder Transparenz.89 Es gibt keine fixe Schwelle, ab wann Daten alt genug sind, um kein Wettbewerbsrisiko mehr darzustellen.90 e. Häufigkeit des Informationsaustausches 90. Werden Informationen in zeitlich kurzen Abständen ausgetauscht, erleichtert dies einem Unternehmen, die eigene Strategie an das Verhalten der Wettbewerber anzupassen, da allfäl- lige Verhaltensveränderungen sofort erkannt werden können.91 Gleichzeitig mildert es den An- reiz für Unternehmen, neue Kunden mit Preissenkungen zu gewinnen versuchen, wenn die Wettbewerber jede Strategieveränderung sofort erkennen und darauf reagieren können.

85 Vgl. BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 159. 86 Vgl. RPW 2007/1, 167 Rz 213, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungs- bereich und EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 73. 87 Vgl. EU-Horizontalleitlinie (Fn 74), Rz 87 f. 88 Vgl. BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 160; EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 89; RPW 2007/1, 167 Rz 213, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungs- bereich. 89 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 90; RPW 2007/1, 167 Rz 213, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 64), Rz 94. 90 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 161. 91 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 91; RPW 2007/1, 167 Rz 213, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich.

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f. Öffentliche vs. nicht öffentliche Informationen 91. Informationen gelten dann als öffentlich, wenn der Zugang sowohl Wettbewerbern als auch Kunden (hinsichtlich Kosten) zu gleichen Konditionen offensteht und nicht an eine be- deutende Investition, sei dies Kosten oder Zeit, gebunden ist. Der Austausch solcher öffentli- chen Informationen dürfte grundsätzlich keine wettbewerbsbehindernden Auswirkungen ha- ben. Es sei jedoch anzumerken, dass alleine der Umstand, dass Informationen z.B. von Kunden oder Wiederverkäufern erlangt werden können, nicht auch zwingend bedeutet, dass sie als öffentlich gelten.92 g. Öffentlicher vs. nicht öffentlicher Informationsaustausch 92. Ein Informationsaustausch gilt dann als öffentlich, wenn der Zugang zum Resultat der ausgetauschten Informationen allen Marktteilnehmern zu denselben Bedingungen offensteht. Alleine aus der Tatsache, dass Informationen öffentlich ausgetauscht werden, kann jedoch nicht auch gefolgert werden, dass daraus keine schädlichen Folgen für den Markt entstehen würden.93 C.5.1.1.2 Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise in casu 93. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die drei Voraussetzungen für das Vorliegen einer ab- gestimmten Verhaltensweise im vorliegenden Fall erfüllt ist, das heisst ob (1) eine Abstimmung (ein Mindestmass an Koordination), (2) ein Marktverhalten und (3) ein Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Verhalten der Verfügungsadressatinnen gegeben sind.94 (i) Abstimmung 94. Aus der nachfolgende Tabelle wird ersichtlich, bezüglich welcher Elemente die Verfü- gungsadressatinnen einen regelmässigen Austausch über nicht öffentliche, nicht aggregierte und geheime Informationen aufrechterhielten und überdies das Ergebnis dieser Austausche nicht allen Marktteilnehmern, sondern nur den teilnehmenden Captives zur Verfügung stellten:

Qualifikation der ausge- tauschten In- formation Inhalt der Informa- tion Aggregati- onsniveau Aktualität der Information Frequenz des Austausches Zugriff auf Information Standard- und Sonderzinsätze Preis teilweise vertraulich individualisiert gegenwärtig und zukünftig (Gültigkeits- dauer) hohe Frequenz (monatlich) nicht öffentlich Zinssätze Auto- messen Preis vertraulich individualisiert gegenwärtig und zukünftig regelmässig (vor den Automessen) nicht öffentlich Penetrationsra- ten Verkaufszahlen / Ergebnisse vertraulich individualisiert historisch und gegenwärtig ad hoc (einmal jährlich) nicht öffentlich

92 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 92 f. 93 EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 94; RPW 2011/4, 520, Benchmarking Hypothekarzinsmargen; RPW 1999/4, 598 f., Beratung betreffend hoheitliche und kommerzielle Tätigkeiten der Zuchtorgani- sationen von Rindern. 94 Vgl. Rz 76.

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Vertragsgebüh- ren Preisbestandteil weniger vertraulich individualisiert gegenwärtig ad hoc, punktuell nicht öffentlich Restwerttabelle Preisbestandteil teilweise vertraulich individualisiert gegenwärtig und zukünftig ad hoc, punktuell nicht öffentlich Kommissionen Preisbestandteil vertraulich individualisiert gegenwärtig und zukünftig hohe Frequenz (monatlich) nicht öffentlich

Tabelle 1: Darstellung des Sekretariats. 95. Wie die Tabelle illustriert, haben die Verfügungsadressatinnen im vorliegenden Fall in Bezug auf das Leasing detaillierte, unternehmensspezifische Informationen über Standard- und Sonderzinssätze sowie Zinssätze im Zusammenhang mit den Automessen, darunter auch Informationen über zukünftige Preisbestandteile ausgetauscht. Der Austausch erfolgte per E- Mail, via Teamspace und über persönliche Kontakte. Dabei waren die an diesen Austauschen beteiligten Personen Mitarbeitende auf Managementstufe in ihren jeweiligen Firmen. Darüber hinaus stammten die Informationen teilweise nicht aus öffentlichen Quellen, waren aktuell, nicht aggregiert und der Austausch fand in einer hohen Frequenz statt. Das Ergebnis des Austausches blieb überdies vertraulich und wurde anderen Marktteilnehmern nicht zur Verfü- gung gestellt. Allein schon die Charakteristika der ausgetauschten Informationen sind als sehr starkes Indiz für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise hinsichtlich des Marktver- haltens zu werten. 96. Hinzu kommt die Beurteilung der Markteigenschaften des betroffenen Marktes: Die Dienstleistungen im Bereich des Leasings können als weitgehend homogen qualifiziert wer- den. Die detaillierten Vorgaben im Konsumkreditgesetz betreffend Form und Inhalt von Lea- singverträgen führen zu einer Standardisierung dieser Finanzdienstleistungen. Auch hinsicht- lich weiterer Elemente, wie typische Laufzeiten von Leasingverträgen und weiteren Vertragsbedingungen – namentlich die Voraussetzung des Abschlusses einer Vollkaskoversi- cherung – sind die Dienstleistungen der einzelnen Anbieter weitestgehend vergleichbar. Auf- grund dieser Homogenität der Dienstleistungen wird die Koordination zwischen Marktteilneh- mern durch den Informationsaustausch stark erleichtert. 97. Hinsichtlich der Marktkonzentration95 ist schliesslich festzuhalten, dass die Anzahl der im Bereich Automobilleasing tätigen Akteure sehr überschaubar ist. Diese sind: Captives, so- wie wenige Non-Captives (Cembra Money Bank AG, EFL Autoleasing AG, BANK-Now AG, Cashgate AG). Am vorliegenden Informationsaustausch beteiligte sich der Grossteil der in die- sem Bereich tätigen Marktteilnehmer. Gemeinsam mit der Tatsache, dass die Daten überdies nicht aggregiert ausgetauscht wurden und somit den einzelnen Teilnehmern zugeordnet wer- den konnten, bestand ein erhöhtes Risiko für ein koordiniertes Verhalten, welches sich wett- bewerbsbeschränkend auswirken kann. 98. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich die Verfügungsadressatinnen unter Zuhilfenahme von systematisch organisierten Treffen, regelmässigem Informationsaus- tausch und der Zusammenstellung von detaillierten Informationen in Form von Tabellen sowie deren Verbreitung über eine Vielzahl preisrelevanter Parameter austauschten, was eine Ab- stimmung darstellt.

95 Vgl. Rz 81.

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(ii) Marktverhalten 99. In vielen klassischen Abredefällen lässt sich auf dem Markt ein gleichförmiges Verhalten der Teilnehmer beobachten. In der einfachsten Konstellation verlangen die Kartellmitglieder denselben Preis, in komplexeren Fällen sehen sie beispielsweise gleichgerichtete Preiserhö- hungen vor oder stimmen sich über Zuschläge und andere Preisbestandteile ab. Wie bereits erwähnt (vgl. oben Rz 78), ist für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise nicht erforderlich, dass sich die Teilnehmer an der Abrede homogen verhalten. Das Verhalten kann auch heterogen sein, wesentlich ist dabei, dass das Marktverhalten nicht selbständig erfolgt, sondern aufgrund der Abstimmung die mit dem freien Wettbewerb verbundenen Unsicherhei- ten und Risiken umgangen werden.

100. Im vorliegenden Fall lässt sich beobachten, dass sich die Zinssätze der Verfügungsad- ressatinnen im Allgemeinen am Verlauf des generellen Zinsumfeldes orientieren, sich jedoch nicht durch vollständige Gleichförmigkeit auszeichnen. Es stellt sich nun die Frage, ob dieses Verhalten bezüglich des Festsetzens von Leasingzinsen durch den Informationsaustauch in einer Art und Weise beeinflusst wurde, dass von einem abgestimmten Marktverhalten ausge- gangen werden kann. Auf diese Fragestellung wird nachfolgend bei der Prüfung des Kausal- zusammenhangs zwischen Informationsaustausch und Marktverhalten eingegangen. (iii) Kausalzusammenhang

101. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Abstim- mung das Marktverhalten der Wettbewerber beeinflusst hat, sofern sie weiterhin auf dem Markt tätig sind. Diese Kausalitätsvermutung zwischen Abrede und der daraus folgenden Ver- haltensweise gilt umso mehr, wenn die Abstimmung regelmässig während eines langen Zeit- raumes stattfindet.96 Grundsätzlich dürfte es sinnvoll sein, diese Vermutung auch in der schweizerischen Praxis vorzunehmen, dürften doch kaum relevante Unterschiede zwischen einem Informationsaustauch in der Schweiz und einem solchen in der EU vorhanden sein. Auf dieser Grundlage kann daher vermutet werden, dass sich der langandauernde, systematische Informationsaustausch auf das Marktverhalten der Verfügungsadressatinnen ausgewirkt hat.

102. Im vorliegenden Fall bleibt es aber nicht bei dieser Vermutung, da der Kausalzusam- menhang zwischen den ausgetauschten Informationen und dem Marktverhalten der Verfü- gungsadressatinnen belegt werden kann. Die sehr detaillierten Daten aus dem Informations- austausch wurden von den Verfügungsadressatinnen als wertvolles Arbeitsinstrument betrachtet. Die Informationen wurden beispielsweise für Marktanalysen und -berichte verwen- det. Zudem verblieben die mit dem Austausch gesammelten Informationen nicht nur in den Händen derjenigen Personen, die an den Meetings teilnahmen (und die bei den Verfügungs- adressatinnen bereits selber wichtige strategische Positionen bekleideten), sondern wurden auch intern in der Gruppe weitergeleitet. Sie flossen in die strategische Entscheidfindung ein und diverse Verfügungsadressatinnen bestätigten, dass sie ihre Preisstrategie auch kurzfristig anpassen konnten.97

103. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die ausgetauschten Informationen (Zinssätze, Ge- bühren, Kommissionen, Penetrationsraten, Verrechnungssätze, Rückerstattung MwSt.) die Markttransparenz entscheidend erhöhten. Durch die Menge der Informationen sowie deren hohen Detaillierungsgrad wurden die Kenntnisse der Verfügungsadressatinnen über die Akti- vitäten ihrer Wettbewerber verbessert und die strategische Unsicherheit der Marktteilnehmer hinsichtlich des Verhaltens der jeweiligen Wettbewerber weitestgehend beseitigt. Das eigene

96 Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I-343 Rz 51, wonach die Vermutung wiederlegt werden kann, die Beweislast bei den Parteien liegt. 97 […].

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Marktverhalten erfolgte stets im Wissen um das Marktverhalten der Konkurrenten. Das instal- lierte Marktinformationssystem ging weit über eine Fühlungnahme98 zwischen den Unterneh- men hinaus. Es kann daher sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen dem Marktverhalten und dem Informationsaustausch bejaht werden. (iv) Fazit zur abgestimmten Verhaltensweise

104. Es kann abschliessend festgestellt werden, dass in casu alle drei Elemente für das Vor- liegen einer abgestimmten Verhaltensweise (Abstimmung, Marktverhalten und Kausalität) ge- geben sind. Im Gegensatz zum Fall ASCOPA ging es vorliegend um ein von den Verfügungs- adressatinnen errichtetes Marktinformationssystem, das ein lückenloses Monitoring ermöglicht hat.99 Bei der Festlegung ihres Marktverhaltens, das heisst, bei der Fixierung der Standard- und Sonderzinssätze, konnten die Verfügungsadressatinnen nicht vom Wissen ab- sehen, das sie im Rahmen des regelmässigen Informationsaustausches erwarben. Tatsäch- lich führte das lückenlose Monitoring dazu, dass sie umfassend über das Verhalten ihrer Wett- bewerber informiert waren. Dieses Monitoring erlaubte ihnen, die Strategien ihrer Wettbewerber, insbesondere bezüglich der Leasingsätze, zu kennen und Verhalten dement- sprechend daran anzupassen. C.5.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung

105. Nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 4 Abs. 1 KG muss eine Abrede zusätzlich zu einem bewussten und gewollten Zusammenwirken auch «eine Wettbewerbsbeschränkung bezwe- cken oder bewirken». Eine solche liegt dann vor, wenn das einzelne Unternehmen auf seine unternehmerische Handlungsfreiheit verzichtet und das freie Spiel von Angebot und Nachfrage daher nur eingeschränkt stattfinden kann.100 Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränkung muss sich des Weiteren auf einen Wettbewerbsparameter (wie beispielsweise den Preis oder die Lieferbedingungen) beziehen.101 Eine Abrede bezweckt dann eine Wettbewerbsbeschrän- kung, wenn die Abredebeteiligten «die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder meh- rerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben».102 Dabei genügt es, wenn der Inhalt der Abrede objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschaltung eines Wettbewerbsparameters zu verursachen. Die subjektive Ansicht der an der Abrede Be- teiligten ist unerheblich.103

106. Gemäss den EU-Horizontalleitlinien wird ein Informationsaustausch, der Wettbewerbs- beschränkungen auf dem Markt zum Ziel hat, als eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung angesehen. Die Prüfung, ob ein Informationsaustausch einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck hat, erfolgt anhand des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem er

98 Vgl. Rz 74. 99 RPW 2011/4, 589, Rz 430, ASCOPA. 100 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 118; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 42 und 51. 101 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 63; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO. 102 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 131; Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 69. 103 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 71; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO.

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stattfindet. Es wird deshalb geprüft, ob der Informationsaustausch seinem Wesen nach geeig- net ist, den Wettbewerb zu beschränken.104

107. Die europäische Praxis und Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Informationsaus- tausch dann eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, wenn der Austausch firmenspezifi- sche Informationen über zukünftiges Preis- oder Mengenverhalten betraf. Diese Praxis wurde zum Beispiel im Bananen-Fall gefestigt, indem festgehalten wurde, dass bei einem Austausch solcher Informationen eine Wettbewerbsbeschränkung zumindest bezweckt wird, wenn diese objektiv geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken («restriction by object»).105 Wird der vorliegende Informationsaustausch vor diesem Hintergrund beurteilt, so ist jedenfalls nach eu- ropäischer Praxis ohne Weiteres von einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung auszuge- hen.

108. Wie bereits aufgezeigt wurde, waren die ausgetauschten Informationen firmenspezi- fisch, sehr detailliert und betrafen zudem teilweise auch zukünftiges Preisverhalten. Überdies musste auch die Menge der ausgetauschten Informationen sowie deren Merkmale einen Ein- fluss auf die Strategie der Unternehmen gehabt haben.106 Aus diesen Gründen ist der vorlie- gende Informationsaustausch als eine abgestimmte Verhaltensweise zu qualifizieren. Diese war zudem, angesichts ihres Zweckes und ihrer Auswirkungen auf das Verhalten der Verfü- gungsadressatinnen darauf gerichtet, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen, und verursachte diese auch. C.5.1.3 Abrede zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen

109. Horizontale Abreden zeichnen sich dadurch aus, dass zwei oder mehrere wirtschaftlich selbständige Unternehmen derselben Marktstufe den Wettbewerb durch ein koordiniertes Ver- halten beschränken.107 Auf derselben Marktstufe befinden sich Unternehmen, wenn sie infolge der Austauschbarkeit ihrer Güter oder Dienstleistungen tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen.108 Dabei spielt es keine Rolle, ob die an der Abrede betei- ligten Unternehmen sich tatsächlich konkurrenzieren (aktueller Wettbewerb) oder ob die Un- ternehmen nur der Möglichkeit nach (potenziell) in Konkurrenz zueinander stehen.109

110. Vorliegend sind alle Verfügungsadressatinnen auf derselben Marktstufe tätig. Es handelt sich deshalb um eine horizontale Wettbewerbsabrede. C.5.1.4 Fazit zur Abrede

111. Das errichtete und aufrechterhaltene System für den Austausch von Informationen, ins- besondere über Preiselemente, stellt eine bewusste und gewollte Verhaltensweise von Unter- nehmen derselben Marktstufe dar, die darauf ausgerichtet war, eine Wettbewerbsbeschrän- kung zu bezwecken (und diese auch bewirkte), womit der Tatbestand der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG als erfüllt gilt.

104 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74). 105 Vgl. Verfügung der Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato AGCM vom 20.12.2018, 77, Rz 315 ff., Vendita auto tramite finanziamenti; EuGH, 19.3.2015, Rs. C-286/13 P, Rz. 111 ff., insbe- sondere Rz. 134, Dole Food and Dole Fresh Fruit Europe; vgl. auch EuGH, 4.6.2009, Rs. C-8/08, Rz. 41, T-Mobile Netherlands; EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz. 73 f. 106 Vgl. Rz 94 ff. 107 Vgl. BBI 1995 I 468, 545. 108 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 84. 109 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.2.16, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.2.1.8, Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom 23.9.2014, E. 5.2.13, SFS unimarket AG/WEKO.

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C.5.2 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs

112. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:

a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;

b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;

c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern. C.5.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede

113. Der Begriff der Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG wird insgesamt weit ausgelegt. Er umfasst als Gegenstand der Abrede neben dem Preis auch sämtliche Preiselemente oder Preiskomponenten. Unter den Vermutungstatbestand fällt nicht nur die Abrede von Preisen an sich, sondern auch die gemeinsame Festlegung von Preisspannen, Margen, Rabatten, Ver- günstigungen, Preisbestandteilen oder Preiskalkulationen.110 Weiter können unter gewissen Umständen und je nach Eigenschaften der ausgetauschten Informationen überdies auch Preisinformationssysteme,111 preissensible Geschäftsbedingungen112 oder auch Preisstrate- gien113 als Preisabreden verstanden werden. Grundsätzlich wird unter einer Preisabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 KG eine Abrede verstanden, die direkt oder indirekt die Preis- gestaltung beeinflusst.114

114. Unter einem Preis versteht man die für eine Ware oder Dienstleistung geschuldete Ge- genleistung monetärer Art.115 Wie bereits erwähnt, errichteten die Verfügungsadressatinnen ein System für den Austausch von Informationen, welches in erster Linie ihre Zinssätze um- fasste.116 Ein Zinssatz stellt den Finanzierungspreis, d.h. den Zeitwert für die ausgeliehene Summe, dar.117 Die Zinskosten hängen dabei – abhängig von der Laufzeit, dem Nettopreis des Fahrzeuges und dessen Restwert – hauptsächlich von der Höhe des Leasingzinses ab.118 Der Informationsaustausch ist deshalb als eine Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG zu qualifizieren.

115. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ein Zinssatz keinen Preis im eigentlichen Sinne, sondern nur einen Preisbestandteil darstellt, würde dies nichts am Ergebnis ändern. Preisbestandteile werden ebenso von der Vermutung in Art. 5 Abs. 3 KG erfasst wie Preise, sofern sie für die Preissetzung nicht vernachlässigbar sind.119 Werden lediglich unbedeutende

110 Vgl. ANDREAS HEINEMANN, Bruttopreisabsprachen, IDé 2017, 121-145, 131; PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 N°375 ff. S. 411; Verfügung der WEKO vom 29.06.2015, Rz 2293 f., Badezimmer (noch nicht veröffentlicht); Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.4.11, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.4.22, Siegenia-Aubi AG/WEKO. 111 Vgl. ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2005, 218 Rz 454. 112 Vgl. JÜRG BORER, Kommentar zum Schweizerischen Kartellgesetz (KG), 3. Aufl. 2011, Art. 5 KG N 34. 113 Vgl. AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 64), Art. 5 KG N 402. 114 BBl 1995 I, 468, 567; JUHANI KOSTKA, Harte Kartelle, 2010, 441 N 1287. 115 Vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in : Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/ Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 N 375. 116 Vgl. Rz 94 ff. 117 Vgl. in diesem Sinn RPW 2012/3, 660 Rz 34 ff., Recommandations tarifaires de l’Union suisse des professionnels de l’immobilier – Section Neuchâtel. 118 Vgl. Formel in Rz 34. 119 BBl 1995 I, 468, 567; HEINEMANN (Fn 110), 133.

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Preisbestandteile festgelegt, d.h. solche, die keine bedeutenden Auswirkungen auf den wirk- samen Wettbewerb haben und keinen oder nur einen sehr geringen Einfluss auf den Entschei- dungsprozess der Konsumenten und Konsumentinnen, so fällt dieser Sachverhalt nicht unter den Vermutungstatbestand.120 Würde im vorliegenden Fall der Zinssatz nicht als Preis ver- standen, so würde er jedenfalls den wichtigsten Preisbestandteil darstellen, sodass auch in diesem Fall das Vorliegen einer Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG bejaht werden müsste. C.5.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung

116. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede noch wirksamer – aktueller und potenzi- eller – Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten Unternehmen) beste- hen bleibt. Um dies beurteilen zu können, sind zunächst die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen. C.5.2.2.1 Relevanter Markt

117. Zur Prüfung der Marktverhältnisse wird vorab der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abgegrenzt. Die Definition des sachlich relevanten Marktes erfolgt aus Sicht der Marktgegenseite und fokussiert somit auf den strittigen Einzelfall: Massgebend ist, ob aus deren Optik Waren oder Dienstleistungen miteinander im Wettbewerb stehen.121 Dies hängt davon ab, ob sie vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigenschaften und des vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar erachtet werden, also in sachlicher, örtlicher und zeit- licher Hinsicht austauschbar sind.122 Entscheidend sind die funktionelle Austauschbarkeit (Be- darfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite sowie weitere Methoden zur Bestimmung der Austauschbarkeit der Waren und Dienstleistungen aus Nachfragersicht.123 Daneben können auch quantitative Beurteilungsmethoden, wie der SSNIP- Test, herangezogen werden. Auszugehen ist vom Gegenstand der konkreten Untersu- chung.124 (i) Marktgegenseite

118. Ausgehend vom Verfahrensgegenstand ist die Marktgegenseite zu bestimmen, aus de- ren Sicht der relevante Markt abzugrenzen ist. Verfahrensgegenstand ist vorliegend der Infor- mationsaustausch, insbesondere im Zusammenhang mit Leasingzinssätzen und weiteren preisrelevanten Parameter. Die aufgrund der Leasingzinsen entstehenden Kosten werden durch die Leasingnehmerinnen, sprich durch die Endkunden, getragen. Die nachfolgende Marktabgrenzung erfolgt deshalb aus Sicht der Endkunden.

120 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 574 E. 5.4.22, Siegenia-Aubi AG/WEKO m.w.H. 121 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BGer 2C.75/2014 vom 28.1.2015, E. 3.2, Hors-Liste Medikamente/Pfizer. 122 STÄUBLE/SCHRANER, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 2 N 16; BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE 129 II 18 E. 7.3.1 (= RPW 2002/4, 743 E 7.3.1), Buchpreisbindung. 123 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 124 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

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(ii) Sachlich relevanter Markt 1. Konkurrenzverhältnis zwischen Captives und Non-Captives

119. Endkunden haben – unabhängig von der Marke des Leasing-Fahrzeugs – immer die Möglichkeit, beim Leasing zwischen den Angeboten der jeweiligen Captives und den verschie- denen Non-Captives zu wählen. So sind die grundlegenden Dienstleistungen und Rahmenbe- dingungen hinsichtlich des Leasings von Captives weitestgehend vergleichbar mit denjenigen von Non-Captives. Bei Konkurrenzanalysen seitens der Captives werden Vergleiche mit den Konditionen von Non-Captives mit grösster Regelmässigkeit vorgenommen. Das Bestehen ei- nes Konkurrenzverhältnisses zwischen Captives und Non-Captives wird von den Verfügungs- adressatinnen auch nicht bestritten. 2. Konkurrenzverhältnis zwischen Captives verschiedener Fahrzeugmarken

120. In ihren mündlichen Protokollaussagen bestritten gewisse Captives, zueinander in einem horizontalen Wettbewerbsverhältnis zu stehen. Als Argumente brachten sie etwa vor, dass die Captives in erster Linie Automobilleasings der eigenen Gruppe finanzierten und sie nur ein sehr beschränktes Interesse daran hätten, Fahrzeuge anderer Gruppen zu finanzieren, da dies einer Werbung für eine andere Marke gleichkäme. Auch wurde dargelegt, dass ihre Konkur- renten die Non-Captives seien und somit die Captives, anders als die Hersteller oder Import- eure, nicht im direkten Wettbewerb zueinander stünden.125

121. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Einerseits lässt sie ausser Acht, dass Art. 5 Abs. 3 KG für Unternehmen gilt, die «[...] tatsächlich oder der Möglichkeit nach mitei- nander im Wettbewerb stehen». Selbst bei Berücksichtigung des Arguments, dass Captives aktuell nicht miteinander im Wettbewerb stünden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese ihr Geschäftsmodell relativ kurzfristig ändern und auch Leasings von gruppenfremden Fahrzeugen finanzieren könnten. Es gibt keine Schranken oder Hindernisse, das Geschäfts- modell auszuweiten, wie dies bei einem Teil der Verfügungsadressatinnen bereits der Fall ist. So finanzieren gewisse Captives Occasionsfahrzeuge aller Marken126.

122. Für ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Captives spricht insbesondere die Tatsache, dass diese vielfach bei internen Konkurrenzanalysen die eigenen Leasingkonditionen auch mit denjenigen anderer Captives (typischerweise innerhalb derselben Fahrzeugklasse) verglei- chen. So geht aus den internen Dokumenten der Verfügungsadressatinnen hervor, dass diese sich sehr wohl als Wettbewerber ansehen.

123. Auch der Inhalt des Informationsaustausches selbst spricht gegen die Behauptung, Cap- tives würden lediglich gegenüber Non-Captives als Konkurrenten auftreten. Schliesslich würde es auch der wirtschaftlichen Logik widersprechen, mit einem erheblichen Aufwand einen Aus- tausch über Preise und Konditionen aufrechtzuerhalten, wenn diese nicht in einem Konkur- renzverhältnis zueinander stehen würden.

124. Der Wettbewerb zwischen Fahrzeugen verschiedener Marken besteht nicht nur beim (Bar-)Kauf, sondern auch beim Leasing von Personenwagen. Endkunden haben sowohl bei einem erstmaligen Leasing wie auch nach Ablauf eines laufenden Leasingvertrags die Mög- lichkeit, zu einem Fahrzeug einer anderen Marke zu wechseln. Auch dies führt dazu, dass die Leasingkonditionen verschiedener Captives (wie auch Non-Captives) dem Wettbewerb aus- gesetzt sind. Es gibt zwar Hinweise dafür, dass Leasingkunden über eine leicht höhere Mar- kentreue verfügen als Nicht-Leasingkunden, jedoch anerkennen auch die Verfügungsadres- satinnen, dass Endkunden Vergleiche von Leasingbedingungen anderer Unternehmen

125 […]. 126 […].

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vornehmen. So nahmen die Verfügungsadressatinnen verschiedentlich Vergleiche hinsichtlich Zinssätzen für eigene Fahrzeuge mit entsprechenden Zinssätzen von konkurrierenden Fahr- zeugmodellen anderer Fahrzeugmarken vor. Auch dies spricht für eine Austauschbarkeit vom Leasing zwischen verschiedenen Fahrzeugmarken. Auch vor diesem Hintergrund kann – spie- gelbildlich zur Situation auf den Produktemärkten für Automobile – mit einem Konkurrenzver- hältnis zwischen Captives verschiedener Marken ausgegangen werden.

125. Eine Segmentierung des Leasingmarktes in verschiedene Teilmärkte für jeweils unter- schiedliche Fahrzeugklassen würde sich zudem, analog zur praxisgemässen Einteilung nach Fahrzeugklassen in den entsprechenden Produktemärkten, aufdrängen. So ging die WEKO in ihrer Praxis zu Personenwagen nicht von einem Gesamtmarkt aus, sondern vielmehr von einer Unterteilung in unterschiedliche Märkte nach Fahrzeugklassen wie «Kleinwagen», «untere Mit- telklasse» und «Luxusklasse».127 Da der Informationsaustausch allerdings sämtliche Fahr- zeugklassen betraf, erübrigt sich im vorliegenden Fall eine weitergehende Segmentierung.

126. Zusammenfassend sind Captives – zumal sich die durch sie vertretenen Fahrzeugmar- ken auf den Automobilmärkten hinsichtlich der Preise für Fahrzeuge ebenfalls konkurrenzieren

– hinsichtlich der Höhe der vorliegend betrachteten Leasingzinssätze dem Wettbewerb zwi- schen den jeweiligen Fahrzeugmarken ausgesetzt und dementsprechend als Konkurrenten zu betrachten. 3. Schlussfolgerungen zum sachlich relevanten Markt

127. Zusammenfassend kann von einem sachlich relevanten Markt für Automobilleasing aus- gegangen werden, welcher die Leasing-Dienstleistungen sowohl von Captives als auch von Non-Captives umfasst. (iii) Räumlich relevanter Markt

128. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sach- lichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU128, der hier analog anzuwenden ist).129

129. Bezüglich des als sachlich relevanten Markt definierten Automobilleasings existieren na- tionale regulatorische Rahmenbedingungen, weil das Leasing von Fahrzeugen dem Konsum- kreditgesetz unterstellt ist. So sind beispielsweise in Art. 11 KKG Anforderungen bezüglich Form und Inhalt von Leasingverträgen festgelegt. Ein grenzüberschreitendes Leasing, d.h. von Leasinggesellschaften mit Sitz im Ausland für Fahrzeuge in der Schweiz, findet nicht statt. Sowohl Captives als auch Non-Captives sind – teilweise im Rahmen von nationalen (Tochter-)Gesellschaften – ausschliesslich gegenüber Endkunden in der Schweiz tätig. Zu- dem bedingt auch die Betreuung von Händlern, wie Beratung und individuelle Händlerbesu- che, eine gewisse geographische Nähe. Umgekehrt ist innerhalb der Schweiz keine regionale Differenzierung hinsichtlich der Leasingkonditionen ersichtlich, was gegen eine weitere Unter- teilung des räumlich relevanten Marktes spricht. Der räumlich relevante Markt ist daher natio- nal abzugrenzen.

127 Vgl. RPW 2012/3, 559-561 Rz 173-185, BMW. 128 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 129 BGE 139 I 72, 92 E. 9.2.1 m.w.H. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

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(iv) Fazit

130. Basierend auf den Erkenntnissen aus der vorliegenden Untersuchung kann vorliegend von einem nationalen Markt für Automobilleasing – welcher Dienstleistungen sowohl von Cap- tives als auch Non-Captives umfasst – ausgegangen werden. C.5.2.2.2 Aussen- und Innenwettbewerb

131. Nachfolgend gilt es festzustellen, inwieweit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert werden.

132. Basierend auf der oben vorgenommenen Abgrenzung des relevanten Marktes kann fest- gehalten werden, dass die Verfügungsadressatinnen in Konkurrenz mit den Non-Captives ste- hen, welche nicht am untersuchten Informationsaustausch teilgenommen haben. Letztere ma- chen einen nicht vernachlässigbaren Anteil am vorliegend betrachteten Markt aus und bieten ihre Dienstleistungen für Fahrzeuge aller Marken an. Es besteht daher Aussenwettbewerb in der Form aktueller Konkurrenz durch die Non-Captives.

133. Darüber hinaus besteht auch ein gewisser Innenwettbewerb zwischen den Captives, da (1) beim Informationsaustausch keine direkte Vereinbarung der Zinsen stattfindet und (2) die Captives vor allem Autos der eigenen Marken finanzieren. Aufgrund der unterschiedlichen Ei- genschaften der Fahrzeuge – zumal von einem gewissen Wettbewerb auf den entsprechen- den Produktemärkten auszugehen ist – ist von einem verbleibenden Wettbewerb zwischen den Marken auszugehen.

134. Aufgrund von verbleibendem Innen- und Aussenwettbewerb kann die Vermutung wider- legt werden. C.5.2.2.3 Zwischenergebnis

135. Die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann aufgrund des Wettbe- werbs durch die Non-Captives widerlegt werden. Es gilt daher zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegt. C.5.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs

136. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- gen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

137. Das Bundesgericht hat im Gaba-Urteil festgehalten, dass das Kriterium der Erheblichkeit eine Bagatellklausel sei. Die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführten besonders schädlichen Abreden erfüllen grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG.130 Dies gilt ohne Bezug auf einen Markt bzw. ungeachtet einer Marktabgrenzung.131 Mit anderen Wor- ten sind solche Wettbewerbsabreden grundsätzlich bereits aufgrund ihres Gegenstandes er- heblich.132 Es ist nicht erforderlich, dass sich die betreffenden Abreden tatsächlich negativ auf

130 BGE 143 II 297, 324 E. 5.1 (=RPW 2017/2, 349, E. 5.1), Gaba; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; zuletzt: Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 131, abrufbar unter unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018); 131 BGE 143 II 297, 324 E. 5.5 (=RPW 2017/2 354, E. 5.5), Gaba. 132 BGE 143 II 297, 315 E E. 5.2 (=RPW 2017/2, 350 E. 5.2), Gaba; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; Urteil des BGer 2C_1017/2014 vom 9.10.2017, E. 3.1, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BGer 2C_1016/2014 vom 9.10.2017, E. 1, Siegenia-Aubi

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den Wettbewerb auswirken. Es genügt, dass sie den Wettbewerb potenziell beeinträchtigen können.133

138. Es wurde bereits aufgezeigt, dass der von den Verfügungsadressatinnen praktizierte In- formationsaustausch eine Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG darstellt. Diese Abrede kann wegen der Gesamtumstände, namentlich aufgrund der Marktabdeckung der Verfügungsad- ressatinnen sowie der zentralen Bedeutung der Leasingzinssätze auf dem relevanten Markt nicht als eine Bagatelle qualifiziert werden.134

139. Es liegt eine den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a i.V.m. Abs. 1 KG vor. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob sich die Abrede aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt. C.5.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründen

140. Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von techni- schem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nut- zen; und

b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wett- bewerb zu beseitigen.

141. Aus Art. 5 Abs. 2 lit. a KG geht hervor, dass die Abrede notwendig gewesen sein muss, damit sie aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann. In Bezug auf Marktinformationssysteme müssen die ausgetauschten Daten in Bezug auf ihre Charakteris- tika so beschaffen sein, «dass sie nur mit den Risiken verbunden sind, die im Hinblick auf die Verwirklichung der geltend gemachten Effizienzgewinne unerlässlich sind».135 Selbst wenn im vorliegenden Fall ein Informationsaustausch zu einer Steigerung der Effizienz hätte führen können, so wäre ein solcher Effekt bereits mit dem milderen Mittel der aggregierten Daten möglich gewesen.136 Der praktizierte Informationsaustausch war in dieser Form daher nicht notwendig. Es sind auch keine weiteren der Effizienzgründe ersichtlich, welche üblicherweise mit prokompetitiven Informationsaustauschen erreicht werden können. So handelt es sich ins- besondere nicht um ein Kostenbenchmarking, welche es den Unternehmen erlaubt hätte, ihre Kosten zu optimieren.

142. Aus der vorliegenden Prüfung ergibt sich, dass keine Rechtfertigungsgründe für die Preisabrede zwischen den Verfügungsadressatinnen ersichtlich sind. C.5.5 Ergebnis

143. Angesichts der fehlenden Rechtfertigung aus Effizienzgründen ist die Preisabrede zwi- schen den Verfügungsadressatinnen unzulässig nach Art. 5 Abs. 1 und 3.

AG/WEKO; zuletzt: Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 131, abrufbar unter unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018). 133 BGE 143 II 297, 323 f. E. 5.4.2 (= RPW 2017/2, RPW 2017/2, 353 E. 5.4.2), Gaba; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.2, BMW. zuletzt: Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 131, abrufbar unter unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018). 134 Vgl. Rz 94 ff. 135 EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 101. 136 Vgl. MASSIMO MOTTA, Competition Policy: Theory and Practice, 2004, 152.

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C.6 Einvernehmliche Regelung und Sanktionierung

144. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung (nachfolgend: EVR).

145. Anstelle der (einseitigen) Anordnung von Massnahmen zur Beseitigung von unzulässi- gen Wettbewerbsbeschränkungen kann die WEKO eine EVR gemäss Art. 29 KG genehmigen. Inhalt der EVR ist gemäss Art. 29 Abs. 1 KG die Art und Weise der Beseitigung der unzuläs- sigen Wettbewerbsbeschränkung.

146. Im vorliegenden Fall hat das Sekretariat am 6. Dezember und 17. Dezember 2018 die mit den Verfügungsadressatinnen abgeschlossenen EVR gegengezeichnet. Da Ford Credit keine EVR unterzeichnet hat, wird das Verfahren für die acht Verfügungsadressatinnen mittels einer Verfügung durch die Kammer für Teilverfügungen der WEKO abgeschlossen.

147. Die unterzeichneten EVR werden nachfolgend137 dargestellt. Der Abschluss einer EVR führt allerdings nicht dazu, dass eine Sanktionierung gemäss Art. 49a KG entfallen würde. Auf die Sanktionierung wird im Anschluss eingegangen. C.6.1 Einvernehmliche Regelungen

148. Die genannten EVR umschreiben die Verpflichtungen, welche die Verfügungsadressa- tinnen eingegangenen sind, um sich künftig kartellrechtskonform zu verhalten. Die bisherige unzulässige Wettbewerbsbeschränkung wird gestützt auf die getroffene Vereinbarung besei- tigt, und für die beteiligten Unternehmen wird hinreichende Klarheit über die Rechtslage ge- schaffen.

149. Verstösse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegende EVR können nach Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. Diese Sank- tionierbarkeit ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine entspre- chende – lediglich deklaratorische und nicht konstitutive – Sanktionsdrohung im Dispositiv ver- zichtet werden kann.138

150. Die mit den Verfügungsadressatinnen geschlossenen EVR sind bis auf den Teilsatz be- treffend den jeweiligen Sanktionsantrag des Sekretariats in lit. d der Vorbemerkungen iden- tisch. Die EVR lauten wie folgt (vorerwähnte Abweichungen sind in eckigen Klammern gehal- ten): Vorbemerkungen

a) Die nachfolgende einvernehmliche Regelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im überein- stimmenden Interesse der Beteiligten, das Verfahren 22-0446 zu vereinfachen, zu verkür- zen und – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wettbewerbskommission (WEKO)

– zu einem förmlichen Abschluss zu bringen.

b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäss lit. a) werden die Sachverhaltsermittlungen und die rechtliche Würdigung soweit wie möglich reduziert. Entsprechend kann die Begrün- dungsdichte und -tiefe der Verfügung der WEKO gegenüber einer Verfügung ohne einver- nehmliche Regelung teilweise reduziert werden.

137 Vgl. C.6.1. 138 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.2005, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.

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c) Mit der Unterzeichnung der vorliegenden einvernehmlichen Regelung werden (unter Vor- behalt der Genehmigung durch die WEKO) die Massnahmen zur Beseitigung aller Gegen- stand der Untersuchung 22-0446 bildenden Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber [Verfügungsadressatin] einvernehmlich und abschliessend geregelt.

d) Der Wille und die Bereitschaft von [Verfügungsadressatin] zum Abschluss der nachfolgen- den einvernehmlichen Regelung werden vom Sekretariat als kooperatives Verhalten ge- würdigt und im Rahmen des Antrages als sanktionsmindernder Umstand berücksichtigt. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage beabsichtigt das Sekretariat, bei der WEKO eine Sanktion in der Grössenordnung von CHF «Untere_Schwelle_Fourchette» bis «Obere_Schwelle_Fourchette» zu beantragen. Die definitive Festlegung der Höhe der Sanktion liegt jedoch im Ermessen der WEKO und erfolgt in der Verfügung, die das Ver- fahren zum Abschluss bringt. [so für die nachstehend namentlich genannte Verfügungsadressatin in der Grössenord- nung von

AMAG Leasing AG: […]

BMW Finanzdienstleistungen (Schweiz) AG: […]

FCA Capital Suisse SA: […]

Mercedes Benz Financial Services Schweiz AG: CHF 0.– und somit gemäss Art. 49a Abs. 2 KG und Art. 8 SVKG139 einen vollständigen Erlass der Sanktion.]

Multilease AG: […]

Opel Finance SA: […]

PSA Finance Suisse SA: […]

RCI Finance SA: […]]

e) Sollte diese einvernehmliche Regelung von der WEKO nicht genehmigt werden, wird die Untersuchung im ordentlichen Verfahren zu Ende geführt. [Verfügungsadressatin] ist in diesem Fall nicht an die einvernehmliche Regelung gebunden. f) Selbst wenn der Abschluss der vorliegenden einvernehmlichen Regelung seitens von [Verfügungsadressatin] keine Anerkennung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdi- gung der Wettbewerbsbehörden darstellt, hält [Verfügungsadressatin] fest, dass sich im Falle einer Genehmigung dieser EVR durch die WEKO und bei Nichtüberschreiten des beantragten Sanktionsrahmens gemäss lit. d) sowie bei Beachtung von lit. c) im Sinne von lit. a) die Ergreifung von Rechtsmitteln erübrigt. [und für die nachstehend namentlich genannten Verfügungsadressatinnen bei Nichtüber- schreiten des Sanktionsrahmens Mercedes Benz Financial Services Schweiz AG: sowie des vollständigen Erlasses dieser Sanktion.]

g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten anteilsmässig zu Lasten der Parteien. Vereinbarung

139 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5).

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Die Verfügungsadressatinnen verpflichten sich, sich nicht mit anderen Anbietern von Fahr- zeug-Leasing auf dem Leasingmarkt Schweiz über  Zinssätze,  Gebühren,  Händlerkommissionen,  Restwert- und Auflösetabellen, und  Penetrationsraten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KG in einer unzulässi- gen Weise auszutauschen. C.6.2 Sanktionierung C.6.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG

151. Die Belastung der Verfügungsadressatinnen mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben. C.6.2.1.1 Unternehmen

152. Die unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müssen von einem «Unternehmen» begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG abgestellt.140 Zur Qualifizierung der Verfügungsadressatin- nen als Unternehmen sei hier auf die Ausführungen unter Rz 54 verwiesen. C.6.2.1.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG

153. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der hier interessierenden in Art. 49a Abs. 1 KG ersten erwähnten Tatbestandsvariante ist an folgende zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an die Beteiligung an einer Abrede über Preise, Mengen oder die Aufteilung von Märkten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens an die Unzulässigkeit dieser Abrede.141

154. Bezüglich dieser zwei Voraussetzungen wird im Einzelnen auf die vorangehenden Aus- führungen verwiesen.142 Zusammenfassend wird festgehalten, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. C.6.2.2 Vorwerfbarkeit

155. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung143 stellt das subjektive Tatbestands- merkmal von Art. 49a Abs. 1 KG ein Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit dar. Massge- bend für das Vorliegen von Vorwerfbarkeit ist gemäss BGer ein objektiver Sorgfaltsmangel

140 Statt vieler: JÜRG BORER (Fn 112), Art. 49a KG N 6. 141 BGE 143 II 297, 339 f. E. 9.4 (= RPW 2017/2, 359 f. E. 9.4), Gaba. 142 Vgl. Rz 111 und 143. 143 BGE 143 II 297, 344 ff. E. 9.6.1 (= RPW 2017/2, 361 f. E. 9.6.1), Gaba; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Pub- ligroupe SA et al./WEKO;

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bzw. ein Organisationsverschulden, an dessen Vorliegen jedoch keine allzu hohen Anforde- rungen zu stellen sind.

156. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- faltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweise wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Or- ganstellung begangene Kartellrechtsverstoss innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war und auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt wer- den können und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartell- rechtsverstoss zu verhindern.144 Ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschul- den liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmen ein Verhalten an den Tag legt oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder sein müsste, dass das Verhalten möglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte.145

157. Die Untersuchung ergab, dass die Mitarbeitenden der Verfügungsadressatinnen, welche an den Captive-Meetings teilgenommen haben und die mittels des Informationsaustausches erlangten Informationen erhielten, Kadermitglieder waren. Das Verhalten der Teilnehmer der Captive-Meetings kann aus diesem Grund ihren jeweiligen Unternehmen zugerechnet werden. C.6.2.3 Bemessung

158. Rechtsfolge eines Verstosses im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betrag stellt die höchstmögliche Sanktion dar. Die konkrete Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhal- tens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, angemes- sen zu berücksichtigen ist.

159. Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes- sung werden in der SVKG näher präzisiert (vgl. Art. 1 lit. a SVKG). Die Festsetzung des Sank- tionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der WEKO, welches durch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 SVKG und der Gleichbehandlung begrenzt wird.146 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes an einer Zuwi- derhandlung beteiligte Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.147 C.6.2.3.1 Konkrete Sanktionsberechnung

160. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich der konkrete Sanktionsbetrag anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem auch der durch das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für

144 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC. 145 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. 146 Vgl. etwa Entscheid der WEKO vom 26.3.2018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 758, abrufbar unter unter Aktuell > letzte Entscheide (14. 1.2018); RPW 2017/3, 455 Rz 272, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal; RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking. 147 Vgl. etwa Entscheid der WEKO vom 26.3.2018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 758, abrufbar unter unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018); RPW 2017/3, 455 Rz 272, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal; RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallati- onsbetriebe Bern.

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die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in einem dritten Schritt erschwe- renden und mildernden Umständen Rechnung getragen werden kann. (i) Basisbetrag

161. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 SVKG entsprechend ist hierbei – vorbehältlich sachlich begründeter Abweichungen – der Umsatz massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehen.148 1. Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz auf dem relevanten Markt)

162. Die obere Grenze des Basisbetrags beträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat. 2. Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses

163. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetra- ges je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen.149

164. Die Verfügungsadressatinnen haben sich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG unzulässig ver- halten. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, wie schwer dieser Verstoss gegen das Kar- tellgesetz wiegt; hierbei stehen objektive Faktoren im Vordergrund.

165. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Aussagen zur Qualifizierung konkreter Abreden als schwer sind nur sehr beschränkt möglich, kommt es doch immer sehr stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettbewerb beseitigen – als sogenannte harte horizontale Kartelle – in aller Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar. Unter anderem sind horizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb ausschalten, wegen des grossen ihnen immanenten Gefähr- dungspotentials grundsätzlich im oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, d.h. zwi- schen 7 und 10 %, einzuordnen. Tendenziell leichter zu gewichten sind den Wettbewerb er- heblich beeinträchtigende Abreden, welche sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkungen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestände gemäss Art. 5 KG er- füllen, schwerer zu gewichten sind als solche, die nur einen Tatbestand erfüllen.150

166. In der bisherigen Praxis haben sich die Wettbewerbsbehörden im Fall «Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen» mit einem Informationsaustausch befasst und einen Ba- sisbetrag von 7 % angesetzt.151 Allerdings hatte die WEKO in diesem Fall eine Wettbewerbs- beseitigung bejaht. Eine solche liegt in casu nicht vor, was einen tieferen Basisbetrag von 6 %

148 Vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16.9.2016, E. 9.2.3, Nikon; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 727 ff., Swisscom ADSL. 149 Vgl. Erläuterungen der WEKO vom 1.1.2006 zur KG-Sanktionsverordnung (SVKG), S. 2 f (nachfol- gend: Erläuterungen SVKG). 150 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 3. 151 Vgl. RPW 2012/3, 650 f. Rz 325 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen.

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rechtfertigt. Wird zudem die Besonderheit berücksichtigt, dass im Innenwettbewerb die Capti- ves primär Fahrzeuge der eigenen Marke finanzieren (vgl. vorne Rz 133), so erscheint eine weitere Absenkung des Basisbetrags auf 5 % als angemessen. (ii) Dauer des Verstosses

167. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erhöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen einem und fünf Jahren angedauert hat, für jedes weitere Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich.152 Die Erhöhung liegt in diesem Rahmen im Ermessen der WEKO und richtet sich nach Art und Inhalt der Wettbewerbsbeschränkung und deren Auswirkung im Zeitverlauf. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner jüngeren Rechtsprechung bei Wettbewerbsverstössen, die länger als fünf Jahre andauern, grundsätz- lich von einer gleichmässigen bzw. wiederkehrenden über die Zeitachse auftretenden Auswir- kung aus. Daher sei in solchen Fällen eine lineare Erhöhung der Sanktion angebracht. Dies entspreche einer stufenweisen Erhöhung von 0,8333 % pro angefangenem Monat, seit dem das wettbewerbswidrige Verhalten durchgeführt wird.153

168. Wie erwähnt,154 haben sich die Verfügungsadressatinnen im Juli 2006 darüber geeinigt, den monatlichen Informationsaustausch weiterzuführen. Aus der Tatsache, dass die Austau- sche bis zum Tag der Hausdurchsuchungen andauerten, ergibt sich eine maximale Dauer von 93 Monaten. Dies führt dazu, dass der Basisbetrag in Abhängigkeit der individuellen Dauer der Teilnahme der Verfügungsadressatinnen um 62,5–77,5 % erhöht wird. (iii) Erschwerende und mildernde Umstände

169. Erschwerende Umstände sind nicht ersichtlich.

170. Der Wille und die Bereitschaft zum Abschluss einer EVR werden von den Wettbewerbs- behörden bei der Sanktionsbemessung als kooperatives Verhalten gewürdigt. Der Koopera- tion ist im Rahmen von Art. 6 SVKG Rechnung zu tragen.

171. Der Abschluss einer EVR kann nach der Praxis der WEKO zu einer Sanktionsreduktion um bis zu 20 % führen. Dabei hängt die Höhe der Sanktionsreduktion davon ab, wie früh im Verfahren die EVR zustande kommt. In seinem Merkblatt hat das Sekretariat folgende Richt- werte angegeben: Frühes Stadium der Untersuchung (EVR während Sachverhaltsermittlung): max. 20 %; mittleres Stadium (EVR während der Formulierung des Antrags): ca. 15 %; spätes Stadium (Antragsentwurf weitgehend verfasst): ca. 10 %; EVR nach Zustellung des Antrags: ca. 5 %.155

172. Im vorliegenden Fall schlossen das Sekretariat und die Verfügungsadressatinnen eine EVR ab. Zu diesem Zeitpunkt war ihnen der Antrag zwar noch nicht zugestellt worden, das Verfahren aber weit fortgeschritten sowie sämtliche im Rahmen der Hausdurchsuchung be- schlagnahmten Unterlagen ausgewertet und der Antrag war zu dem Zeitpunkt zu grossen Tei- len fertiggestellt. Aufgrund der oben genannten Richtwerte würde dies zu einer Sanktionsre- duktion von ca. 10 % führen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass gewisse Verfügungsadressatinnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich im Januar 2016,156 In- teresse an Verhandlungen zum Abschluss einer EVR äusserten. Das Sekretariat entschied

152 Vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3. 153 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 755, Swisscom ADSL. 154 Vgl. oben Rz 47 ff. 155 Vgl. Merkblatt des Sekretariats der WEKO: Einvernehmliche Regelungen vom 28.2.2018, Rz 11; abrufbar unter (17.1.2019). 156 […].

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sich jedoch aufgrund der Komplexität des Falles noch nicht darauf einzutreten und keine Ver- handlungsrunde durchzuführen. Es kann daher nicht den Parteien angelastet werden, dass die EVR nicht schon früher im Verfahren beschlossen wurde. Es ist im vorliegenden Fall an- gemessen, für den Abschluss der EVR den Verfügungsadressatinnen die Sanktion um 15 % zu reduzieren. C.6.2.3.2 Maximalsanktion

173. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjah- ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Im vorliegenden Fall spielt die Maximalsanktion bei keiner der Verfügungsad- ressatinnen eine Rolle. C.6.2.3.3 Selbstanzeigen

174. Wenn ein Unternehmen an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschrän- kung mitwirkt, kann auf eine Belastung dieses Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet werden. Diesen Grundsatz hält Art. 49a Abs. 2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitä- ten eines vollständigen und in Art. 12 ff. SVKG diejenigen eines teilweisen Sanktionserlasses aufgeführt sind.

175. Die vorliegende Untersuchung wurde aufgrund der Selbstanzeige von MBFS vom

27. November 2013 eingeleitet. Infolgedessen wurden am 11. und 12. März 2014 Hausdurch- suchungen durchgeführt.157 MBFS erfüllt vorliegend die Voraussetzungen für einen vollständi- gen Sanktionserlass nach Art. 8 Abs. 2 lit. a SVKG.

176. Im Frühjahr 2014 gingen drei weitere Selbstanzeigen von Untersuchungsadressatinnen beim Sekretariat ein.158 Alle diese drei haben die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 SVKG erfüllt. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Beiträge an den Erfolg der vorliegenden Unter- suchung wird den drei Selbstanzeigerinnen ein Teilerlass der Sanktion in der Höhe von 50% gewährleistet. C.6.2.3.4 Verhältnismässigkeitsprüfung

177. Die im vorliegenden Verfahren festgesetzten Sanktionsbeträge sind für die Verfügungs- adressatinnen tragbar. Anzeichen, dass sie durch die Sanktionen in ihrer Wettbewerbs- oder Existenzfähigkeit bedroht würden, bestehen nicht.

157 Vgl. Rz 18 ff. 158 Vgl. Rz 19.

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C.6.2.4 Ergebnis

178. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände und aller genannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren erachtet die Kammer für Teilver- fügungen der WEKO für die Verfügungsadressatinnen folgende Verwaltungssanktionen als den jeweiligen Verstössen gegen Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a KG, mit welchen der Tatbe- stand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt ist, als angemessen:

Verfügungsadressatin Sanktionsbetrag (in CHF) AMAG Leasing

8'564'064.– BMW Finanzdienstleistungen

6'632'851.– FCA

4'421'232.– MBFS

0.– Multilease

2'837'834.– Opel Finance

2'156'710.– PFSU

2'431'092.– RCI

3'134'035.– D Kosten

179. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG159 ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver- ursacht hat.

180. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn auf- grund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder wenn sich die Parteien unterziehen. Im vorliegenden Fall wird das Vorliegen einer unzulässi- gen Abrede bejaht, so dass eine Gebührenpflicht gegeben ist.

181. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufdeckung und Abklärung eines Kartells Gegenstand eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich alle am Kartell Beteiligten gemeinsam und in glei- chem Masse als Verursacher des entsprechenden Verwaltungsverfahrens. Dementsprechend gestaltet sich die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden, gemäss welcher – in Ermange- lung besonderer Umstände, die das Ergebnis als stossend erscheinen liessen – eine Pro-Kopf- Verlegung der Kosten vorgenommen wurde. Insbesondere Gleichheits-, aber auch Praktika- bilitätserwägungen stehen dabei im Vordergrund.160

182. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.– bis 400.–. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des aus- führenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh- ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

159 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV- KG; SR 251.2). 160 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

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183. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von CHF 130.– bis CHF 290.–.

184. Am Verfahren 22-0446 nehmen neun Parteien teil, wovon acht Verfügungsadressatin- nen der vorliegenden Verfügung sind. Basierend auf dem Unterliegerprinzip führt dies dazu, dass für die Zeitperiode bis zum Erlass der vorliegenden Verfügung jeder Verfügungsadres- satin ein Neuntel der Gesamtkosten des Verfahrens 22-0446 aufzuerlegen ist.

185. Am Tag des Erlasses dieser Verfügung betrugen die für das Verfahren 22-0446 benö- tigten Arbeitsstunden […] Stunden, was einem Betrag von CHF […] entspricht. Von diesen Kosten werden jeder Verfügungsadressatinnen CHF […] auferlegt.

186. Neben dem Aufwand nach Art. 4 AllgGebV161 hat der Gebührenpflichtige gemäss Art. 6 AllgGebV die Auslagen sowie die Kosten, die durch Beweiserhebung oder besondere Untersuchungsmassnahmen verursacht werden, zu erstatten. Dieser Aufwand beläuft sich vorliegend auf CHF […] für die Hausdurchsuchungen. Diese Auslagen werden auch jeder Ver- fügungsadressatin zu einem Neuntel auferlegt, was CHF […] entspricht.

187. Die Gesamtgebühr für das vorliegende Verfahren beläuft sich auf CHF […].

188. Demnach beläuft sich die Gebühr für die AMAG Leasing, für die BMW Finanzdienstleis- tungen, für die FCA, für die Opel Finance, für die MBFS, für die Multilease, für die PFSU und für die RCI je auf CHF […].

161 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2004 (AllgGebV; SR 172.041.1).

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E Ergebnis

189. Zusammenfassend kommt die Kammer für Teilverfügungen der Wettbewerbskommis- sion gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:  Ein Grossteil der Verfügungsadressatinnen nahm mindestens162 zwischen Juli 2006 und März 2014 an einem Informationsaustausch teil.  Dieser Informationsaustausch betraf Standard- und Sonderzinssätze, Zinssätze im Zu- sammenhang mit den jährlich zweimal stattfindenden Automessen, Restwerttabellen, Vertragsgebühren, Händlerprovisionen, Penetrationsraten, Verrechnungssätze mit Im- porteuren, sowie die Rückerstattung der MwSt an die Kunden.163  Dieses Verhalten stellt eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG über Preise im Automobilleasing dar (vgl. Rz 111 und 115).  Die gesetzlich statuierte Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann durch vorhandenen Aussen- und Innenwettbewerb widerlegt werden (vgl. Rz 135 ff.).  Das Verhalten beeinträchtigte den Wettbewerb erheblich (vgl. Rz 139) und kann nicht aus Effizienzgründen gerechtfertigt werden (vgl. Rz 142).  Es handelt sich somit um eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG (vgl. Rz 143).  Aufgrund ihres Verhaltens werden die Verfügungsadressatinnen sanktioniert, wobei der Gesamtbetrag aller Sanktionen CHF 30'177'818.– beträgt (vgl. Rz 178). Dabei wur- den Reduktionen im Rahmen der Bonusregelung sowie für den Abschluss einer EVR berücksichtigt. Der MBFS wurde die Sanktion in Anwendung der Bonusregelung voll- ständig erlassen.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Verfügungsadressatinnen die Verfah- renskosten von CHF […] zu tragen (vgl. Rz 187).

162 Vgl. insbesondere die Ausführungen zu […] in Rz 44. 163 Ausser für […], vgl. diesbezüglich Rz 53 und Fn 48.

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F Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Kammer für Teilverfügungen der Wettbewerbskommission (Art. 30 Abs. 1 KG) folgendes Dispositiv: 1. Die nachfolgende von den unter Ziff. 2 genannten Parteien mit dem Sekretariat der Wett- bewerbskommission vereinbarte einvernehmlichen Regelung vom 6. Dezember und 17. Dezember 2018 wird genehmigt. «Die Verfügungsadressatinnen verpflichten sich, sich nicht mit anderen Anbietern von Fahrzeug-Leasing auf dem Leasingmarkt Schweiz über  Zinssätze,  Gebühren,  Händlerkommissionen,  Restwert- und Auflösetabellen, und  Penetrationsraten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KG in einer unzu- lässigen Weise auszutauschen.» 2. Wegen Beteiligung an einer gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Preisab- rede mit folgenden Beträgen nach Art. 49a Abs. 1 KG belastet werden:

- AMAG Leasing AG CHF 8'564'064.–

- BMW Finanzdienstleistungen (Schweiz) AG CHF 6'632'851.–

- FCA Capital Suisse SA CHF 4'421'232.–

- Mercedes Benz Financial Services Schweiz AG CHF 0.–

- Multilease AG CHF 2'837'834.–

- Opel Finance SA CHF 2'156'710.–

- PSA Finance Suisse SA CHF 2'431'092.–

- RCI Finance SA CHF 3'134'035.– 3. Folgende Verfahrenskosten werden den Adressatinnen der vorliegenden Verfügung auf- erlegt, welche solidarisch haften:

- AMAG Leasing AG CHF […]

- BMW Finanzdienstleistungen (Schweiz) AG CHF […]

- FCA Capital Suisse SA CHF […]

- Mercedes Benz Financial Services Schweiz AG CHF […]

- Multilease AG CHF […]

- Opel Finance SA CHF […]

- PSA Finance Suisse SA CHF […]

- RCI Finance SA CHF […]

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Die Verfügung ist zu eröffnen an:

- AMAG Leasing AG, Täfernstrasse 5, 5405 Baden-Dättwil, vertreten durch […]

- BMW Finanzdienstleistung (Schweiz) AG, Industriestrasse 20, 8157 Dielsdorf, vertreten durch […]

- FCA Capital Suisse SA, Zürcherstrasse 111, 8952 Schlieren, vertreten durch […]

- Mercedes-Benz Financial Services Schweiz AG, Bernstrasse 55, 8952 Schlieren, vertreten durch […], sowie […]

- Multilease AG, Buckhauserstrasse 11, 8048 Zürich, vertreten durch […]

- Opel Finance SA, Schaftenholzweg 54, 2557 Studen BE, vertreten durch […]

- PSA Finance Suisse SA, Brandstrasse 24, 8952 Schlieren, vertreten durch […]

- RCI Finance SA, Bergmoosstrasse 4, 8902 Urdorf, vertreten durch […]

Die Verfügung geht in Kopie an:

- Ford Credit Switzerland GmbH vertreten durch […]

[Rechtsmittelbelehrung]