Erwägungen (67 Absätze)
E. 1 Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) gewährleistet, dass Personen mit Niederlas- sung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Er- werbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM). Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Binnenmarktge- setzes durch Bund, Kantone und Gemeinden sowie an- dere Träger öffentlicher Aufgaben (Art. 8 Abs. 1 BGBM). Sie kann Untersuchungen durchführen und den betreffen- den Behörden Empfehlungen abgeben (Art. 8 Abs. 3 BGBM). Damit die WEKO diesen Vollzugsauftrag wahr- nehmen kann, stellen die Behörden und Gerichte der WEKO die Verfügungen und Urteile, die in Anwendung des Binnenmarktgesetzes ergehen, unaufgefordert und in vollständiger Abschrift zu (Art. 10a Abs. 2 BGBM).
E. 2 Die WEKO hat die Kantone mit Schreiben vom 30. No- vember 2012 auf die Mitteilungspflicht aufmerksam ge- macht und darum ersucht, zumindest diejenigen Verfü- gungen mitzuteilen, mit denen der Marktzugang einer ortsfremden Anbieterin mittels Auflagen oder Kosten be- schränkt wird. Aus mehreren Kantonen hat die WEKO in den letzten vier Jahren keine Verfügung erhalten, wes- halb davon auszugehen ist, dass der Marktzugang für ausserkantonale Anbieterinnen grundsätzlich ohne Be- schränkungen gewährt wird. Um dies zu überprüfen, hat die WEKO gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 BGBM be- schlossen, in den Kantonen Bern, Waadt und Tessin eine binnenmarktrechtliche Untersuchung durchzuführen. Im Rahmen der drei Untersuchungen wird geprüft, ob die kantonale Verwaltungspraxis bei der Marktzulassung von ausserkantonalen Anbieterinnen den Anforderungen des Binnenmarktgesetzes entspricht.
E. 2.1 Binnenmarktrechtliche Rahmenbedingungen
E. 2.1.1 Grundsatz des freien Marktzugangs
E. 2.1.2 Anforderungen an das Marktzugangsverfahren
E. 2.1.3 Zusammenfassung
E. 2.2 Auswertung und Empfehlung zu den unter- suchten Sektoren
E. 2.2.1 Kantonal geregelte Gesundheitsberufe
E. 2.2.2 Hotel- und Gastgewerbe
E. 2.2.3 Schneesportunterricht für Minderjährige
E. 2.2.4 Occasionshandel
E. 2.2.5 Kinderbetreuung
E. 2.2.6 Sicherheitsdienste
53. Der Kanton Waadt hat als Einleitung zu seinen Ant- worten angemerkt, dass er Mitglied des Westschweizer Konkordats vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheits- unternehmen ist (Concordat sur les entreprises de sé- curité; C ESéc; RSV 935.91). Die Anwendung des C ESéc wird somit ad hoc von der Konkordatskommission koordi- niert, die wiederum der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren der Westschweiz (CLPJP) unter- stellt ist. Die Vorsteherin des Département des institutions et de la sécurité hat folglich darauf hingewiesen, dass die Anwendung des BGBM in Bezug auf das C ESéc mit Blick auf das Inkrafttreten des revidierten BGBM (1. Juli 2006) bereits evaluiert wurde. Laut der Departementsvorstehe- rin und dem Schreiben des Vorstehers des früheren Eid- genössischen Volkswirtschaftsdepartements, auf das sie sich bezieht, betrifft Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d BGBM nur die Prüfung der fachlichen Befähigung. Folglich wird die persönliche Befähigung von Anbieterinnen aus Kan- tonen, die nicht Mitglieder des Konkordats sind, in einer sogenannten „polizeilichen“ Kontrolle (rück)überprüft. Zu- dem sei „seit Langem und in vollem Einvernehmen mit dem Bund anerkannt, dass die Grundsätze von Artikel 3 Absatz 4 BGBM nur formelle Anerkennungsverfahren für bereits bestehende Ausweise und Bewilligungen betref- fen können und nicht die Verfahren, in denen neue per- sönliche polizeiliche Voraussetzungen von der Behörde untersucht werden (müssen)“.
54. Als Antwort auf die Fragen der WEKO teilte der Kan- ton Waadt mit, dass für ortsfremde Anbieterinnen aus einem C-ESéc-Konkordatskanton der freie Marktzu- gang gemäss Artikel 12 Absatz 1 C ESéc gewährleistet sei. Für Anbieterinnen aus Nicht-Konkordatskantonen muss unterschieden werden zwischen der Regelung für Hundeführerinnen und Hundeführer und ihre Hunde und
39 Vgl. DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N153 ff. und zitierte Referenzen; Botschaft revBGBM (Fn 12), hier 505. 40 Vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 656; KLAUS A. VALLENDER, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die schwei- zerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, N 46 ad Art. 27 BV. 41 Vgl. BGE 125 I 276, Erw. 5c. 42 NICOLAS DIEBOLD, Interkantonaler Marktzugang für fachlich selbstän- dige Rettungssanitäter, RPW 2012/3, 530 ff., 538 N 14; ZWALD, (Fn 1), S. 399 ff., N 85; OESCH/ZWALD, Fn 1, N 1 ad Art. 4; das Bundesgericht wendet das Recht auf Anerkennung der kantonalen Fähigkeitsausweise von Artikel 4 BGBM und das Recht auf Marktzugang von Artikel 2 BGBM ebenfalls parallel an, vgl. BGE 135 II 12, Erw. 2. 43 Dokumente wie Konzepte zu Hygiene, Erziehung, Betrieb, Organisa- tion usw. sind normalerweise fester Bestandteil der Bewilligung.
2017/1 244 der auf die anderen ausserkantonalen Anbieterinnen an- wendbaren Regelung. Der Kanton Waadt hat geantwor- tet, dass er Artikel 10a (ausserkantonale Hundeführerin- nen und Hundeführer und ihre Hunde) und Artikel 9 C ESéc (andere ausserkantonale Anbieterinnen) gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Konkordats anwendet, d. h. dass er die für diese Anbieterinnen von anderen Behör- den ausgestellten Befähigungsausweise anerkennt.
55. Nach Auffassung des Kantons Waadt erlaubt die Rücküberprüfung der persönlichen polizeilichen Voraus- setzungen eine Gleichbehandlung der Anbieterinnen aus „Nicht-Konkordatskantonen“. Laut der Antwort stellt die gemäss C ESéc ausgestellte Bewilligung keinen Fähig- keitsausweis nach Artikel 4 BGBM dar, weil nur persönli- che Voraussetzungen geprüft werden und die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d BGBM vorgesehene praktische Tä- tigkeit vom C ESéc als Kriterium nicht berücksichtigt wird. Mit Ausnahme der Hundeführerinnen und Hundeführer und ihrer Hunde, für die eine Prüfung, weitere spezifische Bedingungen sowie das Bestehen eines Eignungstests vorgeschrieben sind (vgl. Art. 10a C ESéc), muss die praktische Tätigkeit demnach nicht berücksichtigt wer- den. Da das Konkordat überdies für Letztere die Anerken- nung der Eignungstest regelt, wäre Artikel 4 Absätze 1 und 3 BGBM im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 4 BGBM nicht anwendbar. Gemäss diesem Absatz gehen nämlich interkantonale Vereinbarungen, die die gegenseitige An- erkennung von Fähigkeitsausweisen vorsehen, dem BGBM vor.
56. Der Kanton Waadt hat dem beantworteten Fragebo- gen keine Verfügung beigelegt.
57. Laut Artikel 10 Absatz 1 C ESéc darf das Personal von Sicherheitsunternehmen, die weder ihren Sitz noch eine Zweigstelle in einem der Konkordatskantone haben, dort ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn eine Bewilligung ge- mäss den Bedingungen der Artikel 9 und 10a C ESéc er- teilt wurde. Übt das Sicherheitsunternehmen seine Tätig- keit zudem ausschliesslich oder mehrheitlich auf dem Ge- biet der Konkordatskantone aus, muss die Leiterin bzw. der Leiter des Unternehmens oder eine vom ihm bezeich- nete verantwortliche Person zusätzlich die in Artikel 8 Ab- satz 1 Buchstabe f C ESéc verankerten Bedingungen er- füllen (bestandene Prüfung über Kenntnisse der Gesetz- gebung). Für punktuelle Einsätze bzw. solche, die höchs- tens 50 Prozent der Tätigkeit des Unternehmens ausma- chen, muss diese Bedingung dagegen nicht erfüllt sein.
58. Artikel 9 C ESéc sieht also im Wesentlichen vor, dass eine Bewilligung nur an eine natürliche Person ausgestellt werden darf, die:
a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt, aus einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union oder der Euro- päischen Freihandelsassoziation stammt oder, für Personen aus anderen Staaten, eine Niederlas- sungsbewilligung oder seit mindestens zwei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung besitzt;
b. handlungsfähig ist;
c. zahlungsfähig ist bzw. gegen die keine definitiven Verlustscheine ausgestellt wurden;
d. durch ihr Vorleben, ihren Charakter und ihr Verhal- ten jegliche Gewähr für Ehrenhaftigkeit in Bezug auf den betroffenen Tätigkeitsbereich bietet, wie dies eine Richtlinie der Konkordatskommission vor- sieht44.
59. Laut dem Wortlaut von Absatz 2 dieser Bestimmung muss die Leiterin bzw. der Leiter des Sicherheitsunter- nehmens oder der Zweigstelle zudem die in Artikel 8 Ab- satz 1 Buchstabe f C ESéc erwähnte Prüfung bestanden haben.
60. Gemäss Artikel 10 Absatz 3 C ESéc prüft die für den Kanton Waadt zuständige Behörde im Fall von Gesuchen von Anbieterinnen aus Nicht-Konkordatskantonen um Zu- gang zum Waadtländer Markt (der zum Geltungsbereich des C ESéc gehört) die Gleichwertigkeit der Bewilligung und entscheidet, ob die Anbieterin angesichts der vorge- legten Nachweise erneut belegen muss, dass sie die per- sönlichen (polizeilichen45) Voraussetzungen für die Bewil- ligung (d. h. diejenigen von Artikel 9 C ESéc) erfüllt.
61. Gemäss Artikel 10a C ESéc setzen Hundeeinsätze zur Ausführung der im Konkordat geregelten Tätigkeiten eine Bewilligung voraus; diese wird nur erteilt, wenn in ei- nem Eignungstest nachgewiesen wird, dass die Hunde- führerin oder der Hundeführer zum Führen des Hundes geeignet und der eingesetzte Hund entsprechend ausge- bildet ist. Für vom Herkunftskanton bereits zugelassene Hundeführerinnen und Hundeführer und ihre Hunde prüft die zuständige Behörde des Kantons Waadt die Anerken- nung der Bewilligung oder der Eignungsbescheinigung und legt fest, ob die gesuchstellende Person den im C ESéc bzw. in einer Richtlinie der Konkordatskommission vorgesehenen Eignungstest ganz oder teilweise wieder- holen muss (Art. 10a Abs. 4 C ESéc).
62. Das C ESéc enthält keine Bestimmung zum Marktzu- gangsverfahren, sondern nur (persönliche) Vorausset- zungen für den Marktzugang; es begnügt sich mit einem Verweis auf eine Richtlinie der Konkordatskommission zu den „Modalitäten der Anerkennung“. Bei Recherchen auf der Website der Waadtländer Kantonspolizei46 war jedoch keine spezifische Richtlinie zu finden. Da der Kanton Waadt ausserdem keine Verfügung übermittelt hat, lässt sich seine Praxis bei der Gewährung des Marktzugangs im Bereich der privaten Sicherheitsdienste nicht untersu- chen.
63. In Bezug auf das BGBM gilt es zunächst dessen An- wendung mit Blick auf das C ESéc zu prüfen. In binnen- marktrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die An- wendung eines Konkordats, das die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen (und damit die Freizügigkeit für de- ren Inhaberinnen und Inhaber) regelt, dem BGBM vorgeht
44 Vgl. Pkt. 2.3.1 der Richtlinie vom 28. Mai 2009 Directive concernant le concordat du 18 mai 1996 (Allgemeine Richtlinie verfügbar auf: http://www.vd.ch/fileadmin/user_upload/organisation/dse/polcant/fichie rs_pdf/12a.pdf) sowie Pkt. I und II der Richtlinie vom 3. Juni 2004 Direc- tive concernant l’exigence d‘honorabilité (verfügbar auf: http://www.vd.ch/fileadmin/user_upload/themes/securite/police/fichiers _pdf/exigence_honorabilite.pdf). 45 Wie in der Antwort des Kantons Waadt erwähnt. 46 Insbesondere unter: http://www.vd.ch/themes/securite/police/entrepri- ses-de-securite/.
2017/1 245 (Art. 4 Abs. 4 BGBM). Gewährt dieses Konkordat aller- dings nicht mindestens die gleichen Rechte wie das BGBM, wird es subsidiär als Mindeststandard angewen- det.47 Im vorliegenden Fall stehen die Freizügigkeit und die Anerkennung der Bewilligungen und Fähigkeitsaus- weise innerhalb des Konkordatsraums nicht infrage. Hin- gegen ist und bleibt für Anbieterinnen ausserhalb des C ESéc-Gebiets das BGBM anwendbar.
64. Aus den Antworten des Kantons Waadt lässt sich schliessen, dass die für die Anwendung des C ESéc zu- ständigen Behörden auf ausserkantonale Anbieterinnen bzw. Anbieterinnen aus «Nicht-Konkordatskantonen» nicht das BGBM anwenden. In der Praxis müsste die zu- ständige Waadtländer Behörde für solche Anbieterinnen die am Herkunftsort geltenden Vorschriften konkret mit je- nen des C ESéc vergleichen und prüfen, ob die Gleich- wertigkeitsvermutung von Artikel 2 Absatz 5 BGBM wider- legt ist. Die Gleichwertigkeitsvermutung betrifft die per- sönlichen wie auch die fachlichen Voraussetzungen für den Marktzugang. Nur wenn die Gleichwertigkeitsvermu- tung widerlegt und die Anforderungen von Artikel 3 BGBM unter Berücksichtigung der Nachweise und Sicherheiten (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BGBM) sowie der praktischen Tätig- keit (Art. 3 Abs. 2 Bst. d BGBM) erfüllt sind, können Be- dingungen gestellt und Auflagen gemacht werden, z. B. das Bestehen einer Prüfung.
65. Falls der Herkunftskanton ebenfalls fachliche Vo- raussetzungen für die Marktzulassung vorsieht, kann die Gleichwertigkeitsvermutung nicht widerlegt werden. Folg- lich kann in Bezug auf die fachlichen Voraussetzungen keine Beschränkung in Form von Auflagen oder Bedin- gungen auferlegt werden. Stellt sich zudem heraus, dass die am Herkunftsort erteilte Bewilligung einem Fähig- keitsausweis entspricht (vgl. z. B. Art. 10a C ESéc be- treffend Hundeführerinnen und Hundeführer und ihre Hunde), kann die zuständige Waadtländer Behörde diese zwar gestützt auf Artikel 4 BGBM anerkennen, muss aber den Marktzugang gemäss dem Herkunftsprinzip (Art. 2 Abs. 1−4 BGBM) in jedem Fall ohne weitere Förmlichkei- ten als die Vorlage dieser Bewilligung gewähren.
66. Ist indessen am Herkunftsort keine Prüfung vorgese- hen, so ist die Marktzugangsordnung nicht gleichwertig mit jener des C ESéc und die Gleichwertigkeitsvermutung kann widerlegt werden. Gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buch- stabe d BGBM ist jedoch die praktische Tätigkeit der aus- serkantonalen gesuchstellenden Person bzw. der ge- suchstellenden Person aus einem „Nicht-Konkordatskan- ton“ zu berücksichtigen. Damit kann die für die Anwen- dung des C ESéc zuständige Waadtländer Behörde den Marktzugang mittels Auflagen und Bedingungen in Bezug auf die fachliche Ausbildung der gesuchstellenden Perso- nen aus solchen Kantonen beschränken. Solche Be- schränkungen müssen jedoch auch ortsansässige Anbie- terinnen (aus dem „Konkordatsgebiet“) betreffen, zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerläss- lich und verhältnismässig sein (Art. 3 Abs. 1 BGBM). Nicht verhältnismässig nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d BGBM sind Beschränkungen dann, wenn der hinrei- chende Schutz überwiegender öffentlicher Interessen be- reits durch die von der Anbieterin am Herkunftsort ausge- übte praktische Tätigkeit gewährleistet werden kann. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die für die Anwen- dung des C ESéc zuständige Waadtländer Behörde keine Marktzugangsbeschränkung auferlegen darf, wenn das selbstständige oder angestellte Sicherheitspersonal aus einem solchen Kanton über ausreichende Berufserfah- rungen verfügt.48 Aus Sicht der WEKO sind drei Jahre ausreichend.49
67. Sieht der Herkunftskanton ebenfalls persönliche Vo- raussetzungen für die Marktzulassung vor, so kann die Gleichwertigkeitsvermutung nicht widerlegt werden. In diesem Fall darf die Waadtländer Behörde weder die An- wendung der Bestimmungen des C ESéc prüfen, noch die persönlichen Marktzugangsvoraussetzungen rücküber- prüfen oder eine Unbedenklichkeitserklärung („certificat de situation professionnelle“ oder „Letter of Good Standing“) verlangen. Eine Ausnahme für das Einverlan- gen einer solchen Erklärung ist – trotz der Marktzugangs- ordnungen – allerdings zu prüfen. Dies kann nämlich dann gerechtfertigt sein, wenn der Kanton Waadt bzw. das C ESéc die periodische Rücküberprüfung der für die Ausübung dieser Tätigkeit wesentlichen persönlichen Vo- raussetzungen verlangt und die Bewilligung befristet, während der Herkunftskanton („Nicht-Konkordatskanton“) nur eine einmalige Prüfung für die Erteilung der unbefris- teten Erstbewilligung vorsieht. Um diese periodische Rücküberprüfung durchführen zu können, ist es somit wo- möglich gerechtfertigt, dass die für die Anwendung des C ESéc zuständigen Waadtländer Behörden von den Anbie- terinnen eine Unbedenklichkeitserklärung verlangen und eine befristete Verfügung erlassen.
68. Sieht der Herkunftskanton hingegen keine persönli- che Voraussetzung für die Marktzulassung vor, so kön- nen die Marktzugangsordnungen als nicht gleichwertig betrachtet und somit Auflagen oder Bedingungen gemäss Artikel 3 BGBM auferlegt werden.
69. Um die persönliche Eignung von Personen aus Kan- tonen ohne Bewilligungspflicht für private Sicherheits- dienste zu garantieren, dürfen – sofern der Kanton Waadt damit davon ausgehen kann, dass die Gleichwertigkeits- vermutung widerlegt ist – die für die Anwendung des C ESéc zuständigen Behörden den Marktzugang schliess- lich in Form von Auflagen oder Bedingungen beschrän- ken. Konkret müssen die gesuchstellenden Personen bei ihrer Wohn- oder Sitzgemeinde die Durchführung einer amtlichen Leumundsüberprüfung (guter Leumund und gute Sitten) nach den auf das C ESéc gestützten Richtli- nien beantragen. Diese Auflage gilt gleichermassen für Personen aus den C ESéc-Konkordatskantonen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGBM) und dient dem Schutz der öffentli- chen Sicherheit (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGBM). Die Prüfung der persönlichen Eignung ist angesichts des Risikos, das von charakterlich nicht geeigneten Anbieterinnen von Si- cherheitsdienstleistungen ausgeht, zum Schutz der öf- fentlichen Sicherheit grundsätzlich geeignet und notwen- dig. Eine solche amtliche Leumundsüberprüfung ist für
47 Vgl. BGE 136 II 470, Erw. 5.1 ff., 5.2. 48 DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1102. 49 Gutachten der WEKO vom 5. Dezember 2016 über die Zulassung von ortsfremden Anbieterinnen von Sicherheitsdienstleistungen im Gebiet der KÜPS-Kantone.
2017/1 246 Anbieterinnen, die an ihrem ausserkantonalen Herkunfts- ort (in „Nicht-Konkordatskantonen“) tätig sind und ihre Tä- tigkeit nun im Kanton Waadt bzw. im C ESéc-Konkordats- gebiet ausüben möchten, durchaus zumutbar. Damit das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Bst. c BGBM) gewahrt ist, muss eine gesuchstellende Person in jedem Fall zugelassen werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsorts ihren einwandfreien Leumund bestätigt hat. Ferner ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Bewilligung darf im Einzelfall nur verweigert werden, wenn in der Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsorts konkrete Verfehlungen ver- zeichnet sind, die die öffentliche Sicherheit gefährden könnten und begründete Zweifel liefern, dass die gesuch- stellende Person für die Ausübung des Berufs als Sicher- heitspersonal wirklich geeignet ist.50
70. Das Marktzugangsverfahren muss in jedem Fall ein- fach, rasch und kostenlos sein (Art. 3 Abs. 4 BGBM).
71. Abschliessend müssen die zuständigen Behörden des Kantons Waadt oder die Konkordatsorgane des C ESéc für jeden Nicht-Konkordatskanton prüfen, welche Bedingungen für die Ausübung der dem C-ESéc unterste- henden Tätigkeiten gelten, um für jeden Herkunftskanton einen Leitfaden bzw. ein Standardverfahren für den BGBM-konformen Zugang zum (Konkordats)Markt fest- zulegen (vgl. oben Rz 64 ff.). Diese Massnahme ist wegen des Erfordernisses des einfachen, raschen und kostenlo- sen Verfahrens (Art. 3 Abs. 4 BGBM) unerlässlich, weil die Zulassungsvorschriften für die Ausübung der dem C ESéc unterstehenden Tätigkeiten stark variieren. 3 Bundesrechtlich geregelte Erwerbstätigkeiten (Vollzugsföderalismus)
72. Kapitel 3 untersucht die Praxis des Kantons Waadt bei der Zulassung von ausserkantonalen Personen zu bun- desrechtlich geregelten Erwerbstätigkeiten. Zu diesem Zweck werden unter Kapitel 3.1 die binnenmarktrechtli- chen Grundsätze erläutert und in der Folge unter Kapitel
E. 3 Im Rahmen der drei Untersuchungen hat die WEKO geprüft, ob die kantonale Verwaltungspraxis bei der Marktzulassung von ausserkantonalen Anbieterinnen den Anforderungen des Binnenmarktgesetzes entspricht. Die Untersuchung betraf insbesondere den Zugang zu den Bereichen der universitären und nicht universitären Ge- sundheitsberufe (Medizinalberufegesetz MedBG; SR 811.11), der Psychologieberufe (Psychologieberufe- gesetz PsyG; SR 935.81), der Sicherheitsberufe, der Be- rufe im Gastgewerbe, der Berufe in der Kinderbetreuung, der Berufe im Schneesportunterricht für Minderjährige und der Berufe im Occasionshandel.
E. 3.1 Binnenmarktrechtliche Rahmenbedingungen
E. 3.1.1 Grundsatz des freien Marktzugangs
73. In verschiedenen Bereichen ist der Marktzugang ma-
teriell durch Bundesrecht harmonisiert (harmonisierter
Bereich) und wird von den Kantonen vollzogen (sog. Voll-
zugsföderalismus). In der alltäglichen Verwaltungspraxis
der Kantone lassen sich gewisse kantonale Unterschiede
im Vollzug nicht vermeiden, was aus binnenmarktrechtli-
cher Perspektive dann problematisch sein kann, wenn
sich diese kantonalen Divergenzen als Marktzugangs-
schranken auswirken. Dieses „atypische“ Binnenmarkt-
problem51 bildet die ratio legis der anlässlich der Revision
des BGBM von 2005 auf Vorschlag des Parlaments hin
eingeführten Bestimmung in Artikel 2 Absatz 6 BGBM.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass bundesgesetz-
konforme Waren, Dienst- und Arbeitsleistungen frei zirku-
lieren können.52 Indem ein kantonaler Entscheid über die
Zulassung schweizweit gilt, ist gewährleistet, dass im har-
monisierten Bereich nicht durch kantonal unterschiedliche
Auslegung und Anwendung von Bundesrecht neue Bin-
nenmarktschranken aufgebaut werden.
74. Im Vergleich richtet sich der interkantonale Marktzu-
gang im nicht harmonisierten Bereich wie gezeigt (vgl.
Rz 9−12) nach dem Herkunftsprinzip (Art. 2 Abs. 1−4
BGBM) und der Gleichwertigkeitsvermutung (Art. 2 Abs.
5 BGBM). Die Gleichwertigkeitsvermutung besagt, dass
die im Kompetenzbereich der Kantone erlassenen Markt-
zugangsordnungen als gleichwertig gelten. Diese Vermu-
tung beruht auf der Überzeugung, dass sich das Schutz-
bedürfnis der Bevölkerung von Kanton zu Kanton nicht
unterscheidet.53 Nach ständiger Praxis des Bundesge-
richts hat die Gleichwertigkeitsvermutung zur Folge, dass
die kantonale Zulassungsbehörde des Bestimmungsorts
die fachlichen und persönlichen Zulassungsvorausset-
zungen des Herkunftsorts nicht rücküberprüfen darf (vgl.
Rz 9 und 15). Nun wäre es in sich widersprüchlich und mit
Artikel 95 Absatz 2 BV nicht vereinbar, wenn die Kantone
beim Vollzug der bundesrechtlich harmonisierten Vor-
schriften durch unterschiedliche Auslegung oder Anwen-
dung unterschiedlicher Massstäbe neue Binnenmarkt-
schranken aufbauen könnten.
75. Aus diesem Grund sieht das Binnenmarktgesetz in Er-
gänzung zum Herkunftsprinzip vor, dass ein kantonaler
Entscheid, wonach eine Ware, Dienstleistung oder Ar-
beitsleistung die bundesrechtlichen Zulassungsvoraus-
setzungen erfüllt, für die ganze Schweiz gilt. Wenn die Zu-
lassungsbehörde des Bestimmungsorts gar im nicht har-
monisierten Bereich die Rechtsanwendung durch die Be-
hörde des Herkunftsorts nicht rücküberprüfen darf, dann
muss dies umso mehr auch für den harmonisierten Be-
reich gelten. Der damalige Nationalrat DIDIER BURKHAL-
TER führte in der damaligen parlamentarischen Diskus-
sion dazu aus:
« Mais ce principe du «Cassis de Dijon» […] risque de
se casser les dents sur d’autres barrières intercanto-
nales, parfois artificielles, c’est-à-dire sur les diffé-
rences dans l’exécution pratique sur les terrains can-
tonaux des législations fédérales.
Prenons deux exemples très simples et concrets parmi
d’autres, qui sont des cas réels et actuels.
1. Une boisson énergétique fait l’objet d’une réclama-
tion en raison du fait que l’étiquette pourrait tromper le
consommateur. Dans le canton de Lucerne, elle est
autorisée, alors que dans le canton de Zurich, une en-
quête est ouverte après que le produit a été mis sur le
marché.
E. 3.1.2 Anforderungen an das Marktzugangsverfahren
77. In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob die Nichtanerkennung eines kantonalen Entscheids im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 BGBM überhaupt nach Arti- kel 3 BGBM gerechtfertigt werden kann.
78. Nach ständiger Praxis und einhelliger Lehre können Beschränkungen des Herkunftsprinzips (Art. 2 Abs. 1−4 BGBM) im nicht harmonisierten Bereich unter den Vo- raussetzungen von Artikel 3 BGBM gerechtfertigt werden. Wie bereits vorne in Randziffer 74 ausgeführt, besagt die Gleichwertigkeitsvermutung nach Artikel 2 Absatz 5 BGBM, dass die kantonale Zulassungsbehörde des Be- stimmungsorts die fachlichen und persönlichen Zulas- sungsvoraussetzungen des Herkunftsorts nicht rücküber- prüfen darf. Eine Rücküberprüfung ist gemäss Bundesge- richt nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass die ortsfremde Anbieterin die Voraussetzun- gen des Herkunftsorts entweder bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Erstbewilligung nicht erfüllt hatte oder diese zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt.56
79. Aus den Protokollen zur parlamentarischen Beratung über die Revision des BGBM von 2005 geht hervor, dass die Idee des heutigen Artikel 2 Absatz 6 BGBM auf der Grundlage der Gleichwertigkeitsvermutung von Artikel 2 Absatz 5 BGBM entstanden ist. Auf Antrag des damaligen Nationalrats Burkhalter hat der Nationalrat die Gleichwer- tigkeitsvermutung von Artikel 2 Absatz 5 BGBM auf den kantonalen Vollzug von Bundesrecht ausgedehnt (Voll- zugsföderalismus) und folgende Formulierung vorge- schlagen: „L’application des principes indiqués ci-dessus pré- suppose l’équivalence des réglementations canto- nales ou communales sur l’accès au marché, ainsi que l’équivalence de l’exécution de lois fédérales par les cantons“57
80. Der Ständerat hat diesen Vorschlag des Nationalrats aufgenommen und entsprechend der heutigen Fassung von Artikel 2 Absatz 6 BGBM neu formuliert. Der Stände- rat Eugen David führte dazu aus: „Wir nehmen hier die Idee auf, die schon im National- rat eine Mehrheit gefunden hat. Wir haben sie nur an- ders formuliert, und zwar in dem Sinne, dass wir am Bewilligungs- oder Genehmigungs- oder Feststel- lungsentscheid der ersten kantonalen Behörde an- knüpfen und festhalten, dass dieser für die ganze Schweiz gilt.“58
54 AB 2005 N 883. 55 KGer BL, 810 12 244/198 vom 31. Oktober 2012, in: URP 2013, 164; BR 2013, 278. 56 BGer, 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 Erw. 4.1 (Heilpraktiker Zü- rich II); so auch BGE 135 II 12 Erw. 2.4 (Psychotherapeut Zürich II); BGer, 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 Erw. 6.3 (Zahnarzt Schwyz). 57 AB 2005 N 883. 58 AB 2005 S 763.
2017/1 248
81. Der Nationalrat hat in der Folge der Formulierung des Ständerats zugestimmt.59
82. Ein kantonaler Entscheid über die Bundesrechtskon- formität einer Ware, Dienstleistung oder Arbeitsleistung soll somit für die ganze Schweiz gelten. In aller Regel be- steht für die Kantone deshalb kein Spielraum, die Anwen- dung von Bundesrecht durch die Behörde eines anderen Kantons zu hinterfragen und den Marktzugang zu be- schränken. Genau das soll mit Artikel 2 Absatz 6 BGBM ja verhindert werden. Gleiches gilt mit Bezug auf Produkte und Dienstleistungen, die ohne vorgängige behördliche Kontrolle auf den Markt gebracht werden dürfen, aber ei- ner nachträglichen Marktaufsicht unterstehen. Stellt eine kantonale Behörde anlässlich einer Stichprobenkontrolle fest, dass das Produkt nicht im Einklang mit den bundes- rechtlichen Vorgaben steht, so gilt auch dieser kantonale Negativentscheid nach Artikel 2 Absatz 6 BGBM für die ganze Schweiz. Der Ständerat Eugen David führte dazu aus: „Wenn ein Kantonschemiker feststellt, dass ein Pro- dukt [sic. ohne vorgängige behördliche Kontrolle] auf den Markt gebracht wird, das dem Lebensmittelrecht widerspricht, ist es seine Pflicht und sein Recht und seine Verantwortung, dieses Produkt nach dem Le- bensmittelrecht zu verbieten. Dann gilt aber dieser Entscheid für die ganze Schweiz […] Der Betroffene, der mit diesem Entscheid konfrontiert ist, muss sich an die Rekursbehörde wenden […] Dann entscheidet – wiederum für die ganze Schweiz – die Rekurskommis- sion, ob das jetzt so oder anders ist. Das ist der Grund- gedanke dieser Regelung; sie gilt also auch für die Verweigerungsentscheide.“60
83. Grundsätzlich gilt somit ein kantonaler Entscheid nach Artikel 2 Absatz 6 BGBM für alle übrigen Kantone verbind- lich. Eine Rücküberprüfung der Bundesrechtskonformität wäre in Analogie zur Praxis betreffend Artikel 2 Absatz 5 BGBM höchstens dann angebracht, wenn eine Anbieterin die bundesrechtlichen Voraussetzungen aufgrund von neuen, nach dem ersten kantonalen Entscheid eingetre- tenen Ereignisse nicht mehr erfüllt, oder wenn die Be- hörde am Ort der Erstzulassung das Bundesrecht offen- sichtlich und krass falsch angewendet hat. Insofern die bundesrechtliche Vorschrift aber ein einheitliches Schutz- niveau vorschreibt, bleibt für Marktzugangsbeschränkun- gen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 BGBM kein Raum.
E. 3.2 Universitäre Medizinalberufe und Psychologie- berufe
84. Das Bundesgesetz über die universitären Medizinal- berufe (MedBG; SR 811.11) und das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG; SR 935.81) regeln bundes- rechtlich die Zulassungsvoraussetzungen für die diesen beiden Gesetzen unterstehenden Berufe. Es gilt zwi- schen den kantonalen Bewilligungsverfahren (Kap. 3.2.1) und den Meldeverfahren für den interkantonalen Dienst- leistungsverkehr bis zu 90 Tagen pro Jahr (Kap. 3.2.2) zu unterscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die binnen- marktrechtlichen Grundsätze subsidiär Anwendung fin- den.61 Insbesondere hat eine Person, die bereits über eine kantonale Bewilligung verfügt und in einem anderen Kanton tätig werden will, nach dem Binnenmarktgesetz Anspruch auf ein einfaches, rasches und kostenloses Be- willigungsverfahren (Art. 3 Abs. 4 BGBM).
E. 3.2.1 Berufsausübungsbewilligung
85. Im Bereich der universitären Medizinalberufe sind die Zulassungsvoraussetzungen zur selbstständigen Berufs- ausübung in Artikel 36 MedBG bundesrechtlich geregelt. Unter anderem ist vorausgesetzt, dass die gesuchstel- lende Person vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG). Die Bewilligung wird durch die kantonale Behörde erteilt und ist nur im Ausstel- lungskanton gültig (Art. 34 MedBG).
86. Das Psychologieberufegesetz folgt derselben Struktur wie das MedBG. Die fachlichen und persönlichen Bewilli- gungsvoraussetzungen sind in Artikel 24 PsyG geregelt. Die Bewilligung wird durch die kantonale Behörde ausge- stellt und ist nur im jeweiligen Kantonsgebiet gültig (Art. 22 Abs. 1 PsyG). Im Unterschied zum MedBG ent- hält das PsyG in Artikel 24 Absatz 2 den Grundsatz, dass eine Person, die über eine Bewilligung nach dem PsyG verfügt, grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilli- gungserteilung in den übrigen Kantonen erfüllt. Diese Be- stimmung konkretisiert den generellen binnenmarktrecht- lichen Grundsatz von Artikel 2 Absatz 6 BGBM, wonach ein kantonaler Entscheid, dass eine Person die bundes- rechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, für die ganze Schweiz gilt.
87. Die Marktzugangsverfahren für die Berufe im Gel- tungsbereich des MedBG und des PsyG werden durch das Kantonsarztamt (Office du Médecin cantonal)62, un- terstützt durch den Kantonsapotheker, und für die Berufe im Veterinärbereich vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (Service de la consommation et des affa- ires vétérinaires, SCAV)63 durchgeführt. Beide Ämter ver- langen für ein Marktzugangsgesuch die folgenden Unter- lagen: Gesuchsformular für die Bewilligung, Kopie der vom Herkunftskanton erteilten Bewilligung („Erstbewilli- gung“), aktueller Lebenskauf, Kopie des Diploms/der Dip- lome und anderer Weiterbildungstitel und Bescheinigun- gen, Kopie des Identitätsausweises (für SCAV mit sicht- barem Foto; auf der Website des Kantonsarztamtes ist dieses Dokument allerdings nicht erwähnt64), Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung. Das Kantonsarz- tamt verlangt zusätzlich die Einreichung einer von der zu- ständigen Behörde des Herkunftskantons ausgestellten Unbedenklichkeitserklärung („Letter of Good Standing“). Der SCAV verlangt ausserdem einen Strafregisterauszug im Original, ein Arztzeugnis über die Eignung zur Berufs- ausübung sowie gegebenenfalls die Kopie der Aufent- haltsbewilligung sowie die Adressen der verschiedenen geplanten Tätigkeitsorte.
59 AB 2005 N 1620. 60 AB 2005 S 763 ff. 61 Botschaft zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173, hier 228; Botschaft zum Psycho- logieberufegesetz vom 30. September 2009, BBl 2009 6897, hier 6939; DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1082−1092. 62 Dem Departement für Gesundheit und Soziales (Département de la santé et de l’action sociale, DSAS) angegliedert. 63 Dem Departement für Raumentwicklung und Umwelt (Département du territoire et de l’environnement, DTE) angegliedert. 64 Vgl. http://www.vd.ch/themes/sante/professionnels/autorisations-de- pratiquer/liste-des-professionnels/medecin/pratiquer-a-titre-indepen- dant-ou-dependant/.
2017/1 249
88. Das Kantonsarztamt hat mitgeteilt, dass im Zweifels- fall die zuständige Behörde des Herkunftsorts kontaktiert werde und dass das Verfahren kostenlos sei.
89. Der SCAV hat erklärt, dass das Verfahren kostenlos sei, die Bewilligung aber erst erteilt werde, wenn alle Vo- raussetzungen erfüllt seien.
90. Auf die Frage, welche Dokumente nicht-ärztliche Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben möchten, dem Marktzu- gangsgesuch beilegen müssen, hat das Kantonsarztamt nicht geantwortet. Laut dessen Website65 müssen ein Ge- suchsformular für die Bewilligung, die Kopie der Bewilli- gung des Herkunftskantons, die Kopie des Diploms, ein Lebenslauf sowie eine von der zuständigen Behörde des Herkunftskantons ausgestellte Unbedenklichkeitserklä- rung eingesendet werden. Das Verfahren ist kostenlos.
91. Der Vollzugsföderalismus birgt das Risiko, dass aus- legungsbedürftige Voraussetzungen wie etwa der Begriff der Vertrauenswürdigkeit in verschiedenen Kantonen un- terschiedlich streng angewendet werden. Dieser Ausle- gungsspielraum darf nicht zum Aufbau von neuen Freizü- gigkeitshindernissen führen, zumal die Freizügigkeit im Bereich der nicht bundesrechtlich harmonisierten Ge- sundheitsberufe gestützt auf das binnenmarktrechtliche Herkunftsprinzip in Artikel 2 Absatz 1−5 BGBM gewähr- leistet ist (vgl. vorne Rz 7 ff.). Es wäre in sich widersprüch- lich und mit Artikel 95 Absatz 2 BV nicht vereinbar, wenn die Freizügigkeit im nicht harmonisierten, kantonal gere- gelten Bereich besser funktionieren würde als im harmo- nisierten Bereich. Aus diesem Grund sieht Artikel 2 Ab- satz 6 BGBM vor, dass der Entscheid einer kantonalen Behörde, wonach eine gesuchstellende Person die Vo- raussetzungen von Artikel 36 MedBG erfüllt, auch für die anderen Kantone verbindlich wirkt. Vor diesem Hinter- grund wird deutlich, dass Artikel 2 Absatz 6 BGBM neben den kantonalen Entscheiden über die Bundesrechtskon- formität der fachlichen Eignung auch den Entscheid über die Bundesrechtskonformität der persönlichen Eignung umfasst.
92. Daraus lässt sich ableiten, dass das aus der Gleich- wertigkeitsvermutung nach Artikel 2 Absatz 5 BGBM ent- wickelte Rücküberprüfungsverbot des Bundesgerichts umso mehr auch für Artikel 2 Absatz 6 BGBM gelten muss (vgl. Rz 74). Eine Rücküberprüfung der Bewilligungsvo- raussetzungen durch den Kanton Waadt ist nur möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Person die bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Erstbewilligung gar nicht erfüllt hat oder diese zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt.66 Bei- spielsweise könnte aufgrund einer zwischenzeitlichen schweren Erkrankung der gesuchstellenden Person die Voraussetzungen für eine einwandfreie Berufsausübung nicht mehr gegeben sein. Sind die bundesrechtlichen Be- willigungsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt, muss die Bewilligungserteilung im Kanton Waadt verweigert und gleichzeitig auch die Erstbewilligung entzogen werden (Art. 38 MedBG; Art. 26 PsyG). Zu diesem Zweck gewäh- ren die zuständigen kantonalen Behörden Amtshilfe und orientieren sich gegenseitig über Disziplinarfälle (Art. 42 und 44 MedBG; Art. 29 und 31 PsyG).
93. Nachdem der Entscheid der Bundesrechtskonformität einer kantonalen Behörde für alle übrigen Kantone ver- bindlich und eine Rücküberprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich unzulässig ist, stellt sich die Frage, ob der Kanton Waadt Dokumente wie eine Un- bedenklichkeitserklärung („certificat de situation profes- sionnelle“; zur Problematik von Unbedenklichkeitserklä- rungen vgl. Rz 19−23), einen Strafregisterauszug oder ein Arztzeugnis überhaupt verlangen darf. Hinzu kommt, dass in den Artikeln 42 und 44 MedBG und den Artikeln 29 und 31 PsyG je eine Amtshilfebestimmung enthalten ist und die kantonalen Behörden gegenseitig Informatio- nen über die Gültigkeit der Bewilligung sowie allfällige Be- rufspflichtverletzungen austauschen können. Sodann ha- ben die kantonalen Behörden im Medizinalberuferegister (MedReg, https://www.medregom.admin.ch) Zugang zu den folgenden Informationen: - Medizinalpersonen mit einem eidgenössischen o- der einem anerkannten ausländischen Diplom - Informationen zu Weiterbildungen/Spezialisierun- gen - Berufsausübungsbewilligungen (nur für selbstän- dige Berufstätigkeit benötigt) - Praxisadressen - Ausländische Medizinalpersonen, die während max. 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz ih- ren Beruf selbstständig ausüben dürfen - Global Location Number (GLN): Identifikations- nummer der registrierten Medizinalpersonen.
94. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass ein aus- gefülltes Gesuchsformular sowie eine Kopie der im Her- kunftskanton ausgestellten Erstbewilligung für die Zulas- sung nach Artikel 2 Absatz 6 BGBM grundsätzlich ausrei- chen muss. Die über die Amtshilfebestimmung und das MedReg zugänglichen Informationen reichen aus, um die Richtigkeit der Angaben der gesuchstellenden Person zu überprüfen. Ist in einem anderen Kanton ein Disziplinar- verfahren pendent, so kann der Kanton Waadt grundsätz- lich in analoger Anwendung von Artikel 43 Absatz 4 MedBG und Artikel 30 Absatz 4 PsyG die Bewilligungser- teilung bis zum Abschluss des Verfahrens aufschieben. Falls sich aufgrund der Angaben auf dem Gesuchsformu- lar Anhaltspunkte ergeben, dass eine Bewilligungsvo- raussetzung zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt sein könnte, kann der Kanton Waadt zur Klärung dieses Punk- tes von der gesuchstellenden Person weitere Informatio- nen und Dokumente einverlangen.
95. Sobald das Psychologieberuferegister (PsyReg) ein- geführt ist, gelten diese Grundsätze ohne Weiteres auch für Personen, die in einem anderen Kanton über eine Be- willigung nach PsyG verfügen.
65 Vgl. http://www.vd.ch/themes/sante/professionnels/autorisations-de- pratiquer/liste-des-professionnels/medecin/pratiquer-a-titre-indepen- dant-ou-dependant/. 66 BGer, 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 Erw. 4.1; BGE 135 II 12 Erw. 2.4; BGer, 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 Erw. 6.3.
2017/1 250
96. Ferner könnte der Kanton Waadt eine Bewilligung zur Sicherung einer Versorgung von hoher Qualität in fachli- cher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht einschränken (Art. 37 MedBG; Art. 25 PsyG). Insofern eine gesuchstel- lende Person bereits über eine MedBG oder PsyG-Bewil- ligung in einem anderen Kanton verfügt, unterstehen sol- che Auflagen den Marktzugangsgrundsätzen des BGBM. Wird einer ausserkantonalen gesuchstellenden Person eine Bewilligung im Kanton Waadt nur eingeschränkt oder mit Auflage erteilt, so ist dies gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BGBM mit einem überwiegenden öffentli- chen Interesse zu begründen. Als solches kommt gemäss Artikel 37 MedBG und Artikel 25 PsyG einzig die Siche- rung einer zuverlässigen Gesundheitsversorgung von ho- her Qualität in Frage. Ausserdem muss eine kantonale Einschränkung oder Auflage gemäss Artikel 3 Absatz 1 BGBM gleichermassen für ortsansässige Personen gel- ten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGBM) und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 3 Abs. 1 Bst. c BGBM).67
97. Dass sowohl das Kantonsarztamt als auch der SCAV das Marktzugangsverfahren für Inhaberinnen und Inhaber einer gemäss MedBG und PsyG von einem anderen Kan- ton erteilten Berufsausübungsbewilligung gratis durch- führt, steht schliesslich im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 BGBM.
E. 3.2.2 90-Tage-Meldung
98. Sowohl das MedBG als auch das PsyG sehen vor, dass die in einem anderen Kanton zugelassenen Perso- nen während 90 Tagen pro Jahr ohne eine waadtländi- sche Bewilligung im Kanton Waadt tätig sein dürfen. Es besteht für diese Fälle einzig eine jährliche Meldepflicht (Art. 35 Abs. 2 MedBG; Art. 23 Abs. 1 PsyG). Mit dieser Regelung soll eine Inländerdiskriminierung gegenüber Personen aus den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA verhindert werden, da diese gestützt auf das Freizügig- keitsabkommen und das EFTA-Abkommen ebenfalls das Recht haben, während 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz tätig zu sein.
99. Bei der Einführung dieser Regelung für das interkan- tonale Verhältnis wurde allerdings übersehen, dass die Inhaberinnen und Inhaber einer MedBG oder PsyG-Be- willigung eines anderen Kantons ohnehin gestützt auf Ar- tikel 2 Absatz 6 und Artikel 3 Absatz 4 BGBM den An- spruch haben, in jedem anderen Kanton in einem einfa- chen, raschen und kostenlosen Verfahren eine unbefris- tete MedBG- oder PsyG-Bewilligung zu erlangen. Dieses BGBM-konforme Bewilligungsverfahren ist weniger auf- wändig als die jährlich zu wiederholende Meldeverfahren für die 90-Tage-Tätigkeit, sodass letzteres hinfällig wird.68 Das Kantonsarztamt und der SCAV sollten gesuchstel- lende Personen, die im Kanton Waadt um eine Bewilli- gung für 90 Tage gemäss Artikel 35 Absatz 2 MedBG o- der Artikel 23 Absatz 1 PsyG ersuchen, über ihr Recht informieren, eine unbefristete Bewilligung zu beantragen.
100. In diesem Fall lassen sich die oben erwähnten bin- nenmarktrechtlichen Grundsätze (vgl. Rz 85−93) über das ordentliche Bewilligungsfahren ohne Weiteres auch auf die 90-Tage-Meldung übertragen. Folglich kann der Kanton Waadt neben dem Gesuchsformular um Marktzu- gang und der auf das MedBG oder das PsyG gestützten Verfügung des Herkunftskantons keine weiteren Doku- mente einverlangen, ausser wenn wichtige Gründe vorlie- gen (vgl. Rz 94 in fine). Die Behörden des Kantons Waadt dürfen die Richtigkeit der über die Amtshilfebestimmung und das Gesundheitsberuferegister MedReg (sowie das künftige Psychologieberuferegister PsyReg) erlangten Auskünfte jederzeit überprüfen. Ferner muss das Verfah- ren kostenlos sein. 4 Empfehlungen
101. Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis: A. Empfehlungen zur Praxis des Kantons Waadt bei der Zulassung von ausserkantonalen Per- sonen zu kantonal geregelten Erwerbstätigkei- ten (Gesundheitsberufe, Gastgewerbe, Schnee- sportunterricht für Minderjährige, Occasions- handel, Kinderbetreuung und Sicherheits- dienste): A-1. Die zuständigen Behörden des Kantons Waadt müssen den Marktzugang in erster Linie nach Mas- sgabe der Verfügung und der Gesetzgebung des Herkunftskantons prüfen (Art. 2 Abs. 1−4 BGBM). Zum einen impliziert die Anwendung des Waadtländer Rechts auf jeden Fall, dass die am Herkunftsort geltenden Vorschriften nicht gleich- wertig sind (Art. 2 Abs. 5 BGBM). Zum anderen kann diese Anwendung nur als Auflagen und/oder Bedingungen verfügt werden, die durch die Vo- raussetzungen von Artikel 3 BGBM begründet sind. A-2. Der Kanton Waadt muss den gesuchstellenden Personen die Möglichkeit geben, anstelle einer Un- bedenklichkeitserklärung („certificat de situation professionnelle“ oder „Letter of Good Standing“) die Behörden des Kantons Waadt zu ermächtigen, bei den Schwesterbehörden des Herkunftskantons Auskünfte einzuholen. A-3. Die Behörden des Kantons Waadt müssen ein Marktzugangsgesuch auch dann nach dem Her- kunftsprinzip prüfen, wenn die betreffende Tätigkeit gemäss dem Recht des Herkunftsorts ohne Bewil- ligung bzw. ohne Fähigkeitsausweis ausgeübt werden darf. Die Gesuchsformulare müssen ent- sprechend angepasst werden. Wenn die Behörden des Kantons Waadt eine Bewilligung wegen man- gelnder fachlicher Eignung verweigern (z. B. kein oder kein gleichwertiger Fähigkeitsausweis), müs- sen sie dies nach den Voraussetzungen von Arti- kel 3 Absatz 1 BGBM begründen und diesen Ent- scheid der WEKO mitteilen.
67 Botschaft zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173, hier 228; Botschaft zum Psycho- logieberufegesetz vom 30. September 2009, BBl 2009 6897, hier 6939; DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1091. 68 DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1362.
2017/1 251 A-4. Der Kanton Waadt darf die persönlichen Bewilli- gungsvoraussetzungen (insbesondere anhand ei- nes Strafregisterauszugs) nur dann überprüfen, wenn der Herkunftskanton dies nicht bereits getan hat. Wenn die Behörden des Kantons Waadt eine Bewilligung wegen mangelnder persönlicher Eig- nung verweigern (z. B. rechtskräftige Verurteilung), müssen sie dies nach den Voraussetzungen von Artikel 3 Absätze 1 und 2 BGBM begründen und diesen Entscheid der WEKO mitteilen. A-5. Für auf das BGBM gestützte Verfügungen über die Marktzulassung dürfen die zuständigen Behörden des Kantons Waadt keinerlei Gebühren erheben (Art. 3 Abs. 4 BGBM). A-6. Der Kanton Waadt muss seine Verfügungen expli- zit auf Artikel 2 Absatz 3 BGBM (freier Dienstleis- tungsverkehr) bzw. Artikel 2 Absatz 4 BGBM (Nie- derlassungsfreiheit) abstützen. A-7. Die zuständige kantonale Behörde sollte Richtli- nien zum BGBM-konformen Marktzugangsverfah- ren für Anbieterinnen von Sicherheitsdienstleistun- gen aus Kantonen ausserhalb des C ESéc erlas- sen.
B. Empfehlungen zur Praxis des Kantons Waadt bei der Zulassung von Personen mit einer MedBG- oder PsyG-Bewilligung, die von den Behörden eines anderen Kantons ausgestellt wurden: B-1. Der Kanton Waadt muss den Marktzugang in erster Linie nach der von der Behörde des Herkunftskan- tons ausgestellten MedBG- oder PsyG-Bewilligung beurteilen. B-2. Der Kanton Waadt muss die Richtigkeit der im For- mular enthaltenen Angaben gestützt auf die Infor- mationen im MedReg und PsyReg sowie über die Amtshilfe bei den Behörden des Herkunftskantons ad hoc überprüfen; es darf überdies keine Unbe- denklichkeitserklärung („Letter of Good Standing“) verlangt werden. B-3. Der Kanton Waadt sollte auf das Einverlangen von Strafregisterauszügen und Versicherungsnachwei- sen verzichten, da diese bereits gegenüber den Behörden des Herkunftskantons erbracht wurden. B-4. Der Kanton Waadt sollte ausserkantonale Perso- nen, die eine 90-Tage-Tätigkeit nach Artikel 35 Ab- satz 2 MedBG oder nach Artikel 23 Absatz 1 PsyG beantragen, darauf hinweisen, dass sie ohne Wei- teres auch eine unbefristete Bewilligung beantra- gen können.
E. 4 Die WEKO hat die eingegangenen Antworten und Ver- fügungen im Lichte des Binnenmarktgesetzes geprüft und festgestellt, dass die Anforderungen des Binnenmarktge- setzes weitgehend eingehalten werden. Insbesondere im Bereich der Gesundheitsberufe beurteilen die zuständi- gen Behörden des Kantons Waadt die Zulassungsgesu- che von Personen, die bereits in einem anderen Kanton rechtmässig tätig sind, in Anwendung des Binnenmarkt- gesetzes. Einzig mit Bezug auf die einverlangten Ge- suchsunterlagen besteht in binnenmarktrechtlicher Hin- sicht noch Verbesserungspotenzial. Hingegen wurde das Binnenmarktgesetz im Bereich des Gastgewerbes und der Kinderbetreuung bis anhin offenbar nicht berücksich- tig. Insofern einzelne kantonale Vorschriften, Praxen oder Verfügungen nach Auffassung der WEKO nicht im Ein- klang mit dem Binnenmarktgesetz stehen, wird dies dem Regierungsrat des Kantons Waadt im Rahmen dieser Empfehlung nach Artikel 8 Absatz 3 BGBM bekannt ge- geben.
E. 5 Die vorliegende Analyse unterscheidet in Anlehnung an die Systematik des BGBM zwischen kantonal geregelten Erwerbstätigkeiten (Kap. 2) und bundesrechtlich geregel- ten Erwerbstätigkeiten mit kantonalem Vollzug (Kap. 3). Die Ergebnisse und Empfehlungen sind unter Kapitel 4 zusammengefasst. 2 Kantonal geregelte Berufe
E. 6 Kapitel 2 untersucht die Praxis des Kantons Waadt bei der Zulassung von Personen aus anderen Kantonen zu kantonal geregelten Erwerbstätigkeiten. Zu diesem Zweck werden unter Kapitel 2.1 die binnenmarktrechtli- chen Grundsätze erläutert und in der Folge wird unter Ka- pitel 2.2 die Zulassungspraxis des Kantons Waadt in den folgenden Tätigkeitsbereichen untersucht: - kantonal geregelte Gesundheitsberufe (Punkt 2.2.1); - Hotel- und Gastgewerbe (Punkt 2.2.2); - Schneesportunterricht für Minderjährige (Punkt 2.2.3); - Occasionshandel (Punkt 2.2.4); - Kinderbetreuung (Punkt 2.2.5); und - private Sicherheitsdienste (Punkt 2.2.6).
2017/1 236
E. 7 Die Bestimmung in Artikel 2 Absatz 1 BGBM verleiht den Personen im Geltungsbereich des Binnenmarktge- setzes einen individual-rechtlichen Anspruch auf freien Marktzugang.1 In Konkretisierung des Anspruchs auf freien Marktzugang im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 BGBM statuieren die Absätze 3 und 4 das Herkunfts- prinzip. Das Herkunftsprinzip gilt sowohl für die vorüber- gehende Wirtschaftstätigkeit über Binnengrenzen hinaus als auch für die Begründung einer gewerblichen (Zweit-)Niederlassung:2 - Dienstleistungsfreiheit: Gemäss Artikel 2 Absatz 1
i. V. m. Absatz 3 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, so- weit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätig- keit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlas- sung oder ihres Sitzes zulässig ist. Massgebend sind dabei die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung der Anbieterin. - Gewerbliche Niederlassungsfreiheit: Nach Artikel 2 Absatz 4 BGBM hat jede Person, die eine Tätigkeit rechtmässig ausübt, das Recht, sich zwecks Aus- übung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Orts der Erstniederlas- sung auszuüben. Dies gilt auch dann, wenn die Tä- tigkeit am Ort der Erstniederlassung aufgegeben wird.
E. 8 Das Herkunftsprinzip basiert auf der gesetzlichen Ver- mutung, wonach die verschiedenen kantonalen und kom- munalen Marktzugangsregelungen gleichwertig sind (Art. 2 Abs. 5 BGBM).
E. 9 Das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der
Herkunftsvorschriften gilt nicht absolut. Die Behörde des
Kantons Waadt (Bestimmungsort)3 kann den Marktzu-
gang für ortsfremde Anbieterinnen mittels Auflagen oder
Bedingungen einschränken. Dafür muss die zuständige
Behörde in einem ersten Schritt prüfen, ob die generell-
abstrakten Marktzugangsregeln und die darauf beru-
hende Praxis des Herkunftsorts einer ortsfremden Anbie-
terin einen gleichwertigen Schutz der öffentlichen Interes-
sen vorsehen, wie die Vorschriften des Kantons Waadt
(Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung gemäss
Art. 2 Abs. 5 BGBM). Bei gleichwertigen Vorschriften ist
der Marktzugang ohne Weiteres und ohne Auflagen zu
gewähren.4 Im Falle von ungleichwertigen Marktzugangs-
regeln muss die Behörde des Kantons Waadt darlegen,
inwiefern die Marktzugangsbeschränkung die Voraus-
setzungen von Artikel 3 BGBM erfüllt, d. h. zur Wahrung
überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und
verhältnismässig sowie nicht-diskriminierend ist (Art. 3
Abs. 1 BGBM).5 Klarerweise unverhältnismässig und da-
mit unzulässig sind Beschränkungen gemäss Artikel 3
Absatz 2 BGBM, wenn (nicht abschliessend):
-
der Schutz des öffentlichen Interesses bereits
durch die Vorschriften des Herkunftsorts erreicht
wird;
-
die Nachweise und Sicherheiten, die die Anbieterin
bereits am Herkunftsort erbracht hat, genügen;
-
ein Sitz oder eine Niederlassung am Bestimmungs-
ort verlangt wird;
-
der hinreichende Schutz durch die Berufserfahrung
der ortsfremden Anbieterin gewährleistet ist.
E. 10 Neben dem Herkunftsprinzip ist auch das Anerken- nungsprinzip nach Artikel 4 BGBM zu beachten. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 BGBM gelten kantonale oder kantonal anerkannte Fähigkeitsausweise zur Ausübung einer Er- werbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz, so- fern sie nicht Beschränkungen nach Artikel 3 BGBM un- terliegen. Diese Bestimmung stellt eine Ergänzung des Rechts auf freien Marktzugang nach Massgabe der Her- kunftsvorschriften dar. Gemäss der WEKO gilt diese Be- stimmung analog auch für kommunale Fähigkeitsaus- weise, zumal die Gleichwertigkeitsvermutung nach Arti- kel 2 Absatz 5 BGBM sowohl die kantonalen als auch die kommunalen Marktzugangsordnungen erfasst. Die ge- genseitige Anerkennung von Fähigkeitsausweisen soll gewährleisten, dass bei bewilligungspflichtigen Erwerbs- tätigkeiten der Binnenmarkt Schweiz nicht durch unter- schiedliche kantonale oder kommunale Bewilligungsvo- raussetzungen vereitelt wird.6
E. 11 Ein formelles Zulassungsverfahren stellt für orts- fremde Anbieterinnen ein administratives Marktzugangs- hindernis dar, das je nach Modalitäten und Branche pro- hibitiv wirken kann. Bereits die Vorbereitung der Ge- suchsunterlagen mitsamt Beilagen wie aktuelle Straf- und Betreibungsregisterauszüge ist mit Aufwand und Kosten verbunden, die den interkantonalen Marktzugang behin- dern können.7
1 NICOLAS DIEBOLD, Freizügigkeit im Mehrebenensystem, 2016, N 1212 ff.; NICOLAS DIEBOLD, Eingriffsdogmatik der Binnenmarktfreiheit, recht 4/2015, S. 209 ff., 210; MATTHIAS OESCH/THOMAS ZWALD, OFK- Wettbewerbsrecht II, BGBM 2 N 1; THOMAS ZWALD, Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt, in: Thomas Cottier/Matthias Oesch (Hrsg.), All- gemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., Basel 2007, S. 399 ff., N 34-43. 2 Zum Herkunftsprinzip: BGer Urteil 2C_57/2011 vom 3. Mai 2011 (Marktzugang für Sanitätsinstallateure); Urteil 2C_844/2008 vom
15. Mai 2009 (Marktzugang für komplementärmedizinische Therapeu- ten); BGE 135 II 12 (Marktzugang für Psychotherapeuten); aus der Lite- ratur z. B. NICOLAS DIEBOLD, Das Herkunftsprinzip im Binnenmarktge- setz zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, ZBl 111/2010, S. 129 ff., 142 ff.; WEKO-Empfehlung vom 27. Februar 2012 betreffend Marktzugang für ortsfremde Taxidienste am Beispiel der Marktzugangs- ordnungen der Kantone Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft sowie der Städte Zürich und Winterthur, RPW 2012/2, 438 ff., Rz 14 ff. 3 Als «Bestimmungsort» wird im Binnenmarktrecht der Ort bezeichnet, an dem ortsfremde Anbieterinnen ihre Leistung erbringen. 4 BGE 135 II 12 Erw. 2.4 (Psychotherapeut Zürich II); BGer, 2C_57/2011 vom 3. Mai 2011 Erw. 3.4 (Sanitärinstallateur Thurgau); WEKO-Emp- fehlung, Taxi (Fn 2), Rz 17 f. 5 DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 189 ff.; MATTHIAS OESCH, Das Binnen- marktgesetz und hoheitliche Tätigkeiten – Ein Beitrag zur harmonisie- renden Auslegung von Binnen- und Staatsvertragsrecht, ZBJV 2012, S. 377 ff., 378. 6 Botschaft zu einem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnen- marktgesetz, BGBM) vom 23. November 1994, BBl 1995 I 1213 ff., hier 1266 ff. 7 DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 203 ff.
2017/1 237
E. 12 Gemäss Artikel 3 Absatz 4 BGBM ist über allfällige Beschränkungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 BGBM in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts erfasst die Verpflichtung zur Durchfüh- rung eines einfachen, raschen und kostenlosen Verfah- rens das Prüfungsverfahren als solches und beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen Marktzugangsbeschränkun- gen in Erwägung gezogen oder gar auferlegt werden.8 Der Anspruch auf ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren gilt somit über den Wortlaut hinaus für das ge- samte Marktzugangsverfahren. Eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenlosigkeit gemäss Artikel 3 Absatz 4 BGBM kann in gewissen Ausnahmefälle berechtigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die gesuchstellende Person rechtsmissbräuchlich handelt oder wegen mangelhafter Mitwirkung unnötig Kosten verursacht.9
E. 13 Neben den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4
BGBM ist zu berücksichtigen, dass ortsfremde Anbiete-
rinnen ihre Tätigkeit gestützt auf das Herkunftsprinzip
nach Massgabe der Vorschriften ihres Herkunftsorts und
frei von jeglichen Beschränkungen ausüben dürfen. Das
Bundesgericht hielt in seiner frühen Praxis zum Binnen-
marktgesetz in der Fassung von 1995 fest, dass die Arti-
kel 2 und 4 BGBM 95 die Kantone in der formellen Aus-
gestaltung des Marktzugangsverfahrens nicht ein-
schränkt.10 Diese Praxis ist spätestens seit in Kraft treten
des revidierten Binnenmarktgesetzes von 2005 zu relati-
vieren.11 Das mit der Revision von 2005 gestärkte Her-
kunftsprinzip bedeutet in formeller Hinsicht, dass der in-
terkantonale Marktzugang ohne jegliche Formalitäten
möglich sein müsste. Die Botschaft führt in diesem Zu-
sammenhang aus, „dass die Betroffenen nicht verpflichtet
sind, am Bestimmungsort eine Bewilligung für die Aus-
übung ihrer Tätigkeit einzuholen, sondern diese Tätigkeit
kraft der am Ort der Erstniederlassung ausgestellten Be-
willigung ausüben können.“12 Damit aber die Behörden
des Kantons Waadt überhaupt in der Lage sind zu prüfen,
ob gleichwertige Marktzugangsordnungen vorliegen und
ob der Marktzugang gegebenenfalls in Form von Aufla-
gen oder Bedingungen zu beschränken ist, müssen sie
über die Tätigkeit der ortsfremden Anbieterin in Kenntnis
gesetzt werden. Hinzu kommt, dass die Behörden des
Kantons Waadt die Aufsicht über ortsfremde Anbieterin-
nen ausüben, die sich auf ihrem Gebiet niedergelassen
haben (Art. 2 Abs. 4 BGBM). Entsprechend muss die
Möglichkeit bestehen, ortsfremde Anbieterinnen einer
„Eingangskontrolle“ zu unterziehen und ein Melde- oder
Bewilligungsverfahren durchzuführen. Dies räumt auch
der Bundesrat in der Botschaft über die Änderung des
Binnenmarktgesetzes ein, indem er festhält, es sei den
Kantonen überlassen, „die nötigen Vorkehrungen zu tref-
fen“, um ihre Aufsichtspflicht sowie die Möglichkeit zur
Auferlegung von Auflagen wahrnehmen zu können.13 Die
Botschaft lässt aber offen, welche Vorkehrungen möglich
und überhaupt zulässig sind.
E. 14 Jedes formelle Marktzugangsverfahren ist somit als Marktzugangsbeschränkung im Sinne von Artikel 3 Ab- satz 1 BGBM zu qualifizieren, das insgesamt zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich und verhältnismässig sein muss.14 Dabei stellen die Durchset- zung allfälliger Beschränkungen des Marktzugangs und die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (Art. 2 Abs. 4 BGBM) öffentliche Interessen dar, die eine Abweichung zum formlosen Marktzugang rechtfertigen können. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die ortsfremde Anbieterin im Rahmen der aktiven Dienstleistungsfreiheit nur vorübergehend am Bestim- mungsort tätig ist (Art. 2 Abs. 3 BGBM) oder ob sie sich dort langfristig niederlässt (Art. 2 Abs. 4 BGBM).15 In Kon- kretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips fordert Ar- tikel 3 Absatz 4 BGBM in jedem Fall ein einfaches, ra- sches und kostenloses Verfahren (vgl. oben Rz 12).
E. 15 DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1359.
2017/1 238 - Allein die Tatsache, dass im Kanton Waadt andere oder allenfalls strengere Bewilligungsvorausset- zungen gelten, führt nicht automatisch zur Widerle- gung der Gleichwertigkeitsvermutung.16 Ist die Gleichwertigkeitsvermutung in einem konkreten Fall nicht widerlegt, ist der ortsfremden Anbieterin ohne Weiteres Marktzugang zu gewähren.17 - Ist die Gleichwertigkeitsvermutung in einem kon- kreten Fall widerlegt, so obliegt es den Behörden des Kantons Waadt mit Bezug auf jede Auflage o- der Bedingung zu begründen, inwiefern die Vo- raussetzungen des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 BGBM erfüllt sind. - Den Behörden des Kantons Waadt ist es nicht ohne Weiteres gestattet, standardmässig die Ein- reichung von Nachweisen hinsichtlich der persönli- chen Eigenschaften zu verlangen, wie etwa Leu- mundszeugnis, Straf- oder Betreibungsregister- auszug usw.18 Die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons Waadt finden vorbehältlich von Arti- kel 3 Absatz 1 BGBM keine Anwendung, so dass auch keine Unterlagen zum Nachweis dieser Vo- raussetzungen eingefordert werden können. Die standardmässige Rücküberprüfung der am Her- kunftsort geltenden Vorschriften lässt sich nicht mit den Geboten der Verhältnismässigkeit (Art. 3 Abs. 1 Bst. c BGBM) sowie der Einfachheit und Raschheit (Art. 3 Abs. 4 BGBM) vereinbaren und unterläuft gemäss Bundesgericht die Gleichwertig- keitsvermutung von Artikel 2 Absatz 5 BGBM.19 Dies gilt sowohl hinsichtlich der fachlichen als auch der persönlichen Befähigung. Eine Rücküberprü- fung ist gemäss Bundesgericht nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ortsfremde Anbieterin die Voraussetzungen des Herkunftsorts entweder bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Erstbewilligung nicht erfüllt hatte oder diese zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt.20
E. 16 Für die Ausstellung der Berufsausübungsbewilligung im Bereich der kantonal geregelten Gesundheits- und Ve- terinärberufe21 sind im Kanton Waadt zwei verschiedene Behörden zuständig: das Kantonsarztamt (Office du Médecin cantonal, OMC, dem der Kantonsapotheker un- terstellt ist) und das Amt für Verbraucherschutz und Vete- rinärwesen (Service de la consommation et des affaires vétérinaires, SCAV). Aus den Antworten im Fragebogen ergibt sich, dass das Gesuchsverfahren um Marktzugang für die verschiedenen Berufe weitgehend standardisiert ist, sodass sie alle als identisch betrachtet werden kön- nen. In jedem Fall werden die folgenden Unterlagen ver- langt: - Ausgefülltes Gesuchsformular (Standardformular); - Kopie der Berufsausübungsbewilligung eines an- deren Kantons; - aktuelle Bescheinigung zur beruflichen Situation („certificat de situation professionnelle“, auch als „Unbedenklichkeitserklärung“ oder „Letter of Good Standing“ bezeichnet) im Original, ausgestellt von der zuständigen Behörde des anderen Kantons;22 - Kopie des Diploms; - Bescheinigung oder Kopie der Berufshaftpflichtver- sicherung; - aktualisierter Lebenslauf;23 - Kopie eines Identitätsausweises.24
E. 17 Laut Angaben des OMC werden nur vollständige Dos- siers bearbeitet. Die Bewilligung werde im Einklang mit dem BGBM ohne weitere Formalitäten oder Gebühren ausgestellt; die Unbedenklichkeitserklärung werde ge- stützt auf das BGBM verlangt. Je nach Herkunft der ge- suchstellenden Person ist das Verfahren gemäss dem OMC jedoch unterschiedlich, weshalb die Bearbeitung der Dossiers unter Umständen nicht kohärent erfolgt. Im Zweifelsfall ersucht das OMC die Schwesterbehörde am Herkunftsort um Auskunft.
E. 18 Angesichts der oben dargelegten binnenmarktrechtli- chen Grundsätze werden die Marktzugangsverfahren für ausserkantonale Anbieterinnen wie folgt bewertet:
E. 19 BGE 135 II 12 E. 2.4 (Psychotherapeut Zürich II); BGer, 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 E. 4.1 (Heilpraktiker Zürich II); BGer, 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 6.3 (Zahnarzt Schwyz).
E. 20 BGer, 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 E. 4.1 (Heilpraktiker Zürich II); so auch BGE 135 II 12 E. 2.4 (Psychotherapeut Zürich II); BGer, 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 6.3 (Zahnarzt Schwyz).
E. 21 Für den medizinischen Bereich handelt es sich um die folgenden Be- rufe: Rettungssanitäter/in, Ernährungsberater/in, Drogist/in, Ergothera- peut/in, Dentalhygieniker/in, Pflegefachmann/-frau, Logopäde/pädin, Optiker/in oder Optometrist/in, Osteopath/in, Physiotherapeut/in, Podo- loge/in, Hebamme/Entbindungspfleger und Psychomotoriktherapeut/in. Für nicht-therapeutisch tätige Psychologen bzw. Psychologinnen gilt im Kanton Waadt keine Bewilligungspflicht. Für den Bereich der Veterinärberufe handelt es sich um die folgenden Tätigkeiten: Verantwortliche/r einer privaten Tierapotheke für den Detail- handel (hauptsächlich aus Tierarzneimitteln bestehendes Medikamen- tensortiment), für die Abgabe von Tierarzneimitteln verantwortliche Per- son in einem Zoo- oder Imkerfachgeschäft.
E. 22 Erhältlich auf: http://www.vd.ch/fileadmin/user_upload/the- mes/sante/Professionnels/Service_en_ligne/Formulaire_demande_au- torisation_pratiquer.pdf.
E. 23 Dieses Dokument wird im Formular des Gesuchs um Berufsaus- übungsbewilligung für ausserkantonale Anbieterinnen nicht verlangt (vgl. Fn auf Seite 3 des Dokuments, unter «procédure simplifiée»).
E. 24 Die Behörden des Kantons Waadt verlangen unter an- derem eine Kopie des erlangten Diploms oder der Aner- kennung dieses Diploms. Hier gilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Zulassungsvoraussetzun- gen von der Behörde am Bestimmungsort nicht rücküber- prüft werden dürfen (vgl. oben Fn 15). Wenn also die Be- hörde des Herkunftsorts die fachliche Befähigung bereits kontrolliert hat, dürfen die Behörden des Kantons Waadt diese nicht rücküberprüfen und es gilt die Gleichwertig- keitsvermutung nach Artikel 2 Absatz 5 BGBM. Falls die entsprechende Tätigkeit am Herkunftsort ohne fachliche Voraussetzungen ausgeübt werden kann26, darf der Kan- ton Waadt die fachliche Befähigung der gesuchstellenden Person überprüfen, wenn die Gleichwertigkeitsvermutung widerlegt ist und die Voraussetzungen von Artikel 3 BGBM erfüllt sind; in diesem Fall müssen die Waadtlän- der Behörden jedoch die praktische Tätigkeit nach Arti- kel 3 Absatz 2 Buchstabe d BGBM berücksichtigen. Das bedeutet kurz gesagt, dass das Einverlangen einer Kopie des Diploms nur in Einzelfällen gerechtfertigt ist bzw. dass die Behörden des Kantons Waadt auf das Gesuch um Marktzugang auch dann eintreten müssen, wenn zu- sammen mit diesem nur die Erstbewilligung eingereicht wird. Im Gesuchsformular und auf der Website des Ge- sundheitsamtes des Kantons Waadt wird explizit die Ko- pie eines Diploms bzw. der Anerkennung verlangt: Dies kann ausserkantonale Anbieterinnen ohne entspre- chende Dokumente davon abhalten, überhaupt ein Ge- such zu stellen.
E. 25 ZWALD (Fn 1), N 48; DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1231; WETTBE- WERBSKOMMISSION (WEKO), Jahresbericht 2008 in: RPW 2009/1 29, S. 30; BGE 2C_844/2008 vom 15. Mai 2009, Erw. 4.2.1.
E. 26 Die Bezeichnungen der Formulare, die von der Website des Gesundheitsamtes des Kantons Waadt her- untergeladen werden können, sind für kantonale und für ausserkantonale Anbieterinnen zwar unterschiedlich, doch ihr Inhalt ist identisch.28 Für bestimmte kantonal ge- regelte Gesundheitsberufe enthält das Formular auf einer zusätzlichen dritten Seite Angaben zu den verlangten Do- kumenten. Dort ist u. a. das „vereinfachte Verfahren“ er- wähnt; die dafür verlangten Dokumente entsprechen den Antworten im Fragebogen. Für bestimmte Berufe29 hat der Kanton Waadt schliesslich geantwortet, dass er die fachlich selbstständige Berufsausübung nicht kennt bzw. diese nicht bewilligt; diese Berufe unterliegen demnach keiner Bewilligungspflicht. In binnenmarktrechtlicher Hin- sicht hat die Tatsache, dass eine Ausübungsform am Be- stimmungsort nicht vorgesehen ist oder nicht existiert, je- doch keine Relevanz. Das Herkunftsprinzip bleibt weiter- hin anwendbar.30
E. 27 Anhand der vom OMC übermittelten Marktzulas- sungsbewilligungen lässt sich die Herkunft der ausser- kantonalen Anbieterinnen nicht ermitteln, sodass der aus- serkantonale Aspekt nicht ersichtlich ist. Einzig die Tatsa- che, dass keine Gebühr erhoben wurde, kann darauf hin- deuten, dass es sich um eine gemäss BGBM erteilte Be- willigung handelt. Da die Bewilligungen jedoch keine Rechtsgrundlagen oder Rechtsmittelbelehrung enthalten, sind sie nicht per se als Verfügung gemäss Artikel 9 Ab- satz 1 BGBM erkennbar.
E. 28 Die zuhanden ausserkantonaler gesuchstellender Personen vom SCAV erlassenen Verfügungen für nicht dem MedBG unterstellte, also kantonal geregelte Tätig- keiten und Berufe sind von vergleichsweise sehr hoher Qualität – ausser dass das BGBM nicht erwähnt wird.
E. 29 Die kantonale Gewerbepolizei (Police cantonale du
commerce, PCC) ist für die Erteilung der Lizenzen sowie
der Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen zustän-
dig. Das Verfahren erfolgt gemäss dem Waadtländer
Gastgewerbegesetz vom 26. März 2002: Loi sur les au-
berges et les débits de boissons (LADB; RSV 935.31).
Gemäss den Antworten der PCC im Fragebogen sind die
zusammen mit einem Gesuch einzureichenden Doku-
mente in Artikel 62 des Vollzugsreglements zum LADB
vom 9. Dezember 2009 aufgeführt (RLADB; RSV 935.31).
Es sind dies: eine Kopie des AHV-Ausweises, des Identi-
tätsausweises und des Zeugnisses oder Diploms, ein
Strafregisterauszug sowie für juristische Personen die
UID-Nummer und ein Handelsregisterauszug. Für Perso-
nen, die im Kanton Waadt bereits einen Gastgewerbebe-
trieb führen, werden eine Kopie der Bewilligung sowie
eine Bestätigung der AHV und der Vorsorgeeinrichtung
über die Zahlung der Sozialabgaben verlangt. Gemäss
der PCC müssen alle gesuchstellenden Personen – orts-
fremde und ortsansässige – dieselben Unterlagen einrei-
chen und es werde systematisch überprüft, ob die Vo-
raussetzungen für die Lizenzerteilung nach Waadtländer
Recht erfüllt seien. Dagegen kontrolliere sie nicht, ob die
Voraussetzungen
des
Herkunftsorts
erfüllt
seien.
Schliesslich anerkennt die PCC laut eigenen Angaben im
Einklang mit Artikel 4 BGBM die von den anderen Kanto-
nen ausgestellten Fähigkeitsausweise und erhebt für alle
Anbieterinnen eine Gebühr. Die PCC hat keine in Anwen-
dung des BGBM erlassene Verfügung übermittelt und gab
an, keine Bewilligungsgesuche ausserkantonaler Anbie-
terinnen erhalten zu haben.
E. 30 Mit der Revision des BGBM im Jahr 2005 wurde unter anderem das Ziel verfolgt, die Niederlassungsfreiheit für Anbieterinnen einzuführen, die auf eine ortsgebundene Infrastruktur angewiesen sind. Der Bundesrat bezog sich insbesondere auf die Gastwirtinnen und Gastwirte,31 die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur ur- sprünglichen Fassung des BGBM nicht vom Herkunfts- prinzip profitieren konnten.32 Seit dem 1. Juli 2006 gilt das Herkunftsprinzip auch für die Gastwirtinnen und Gastwirte sowie weitere Akteure im Gastgewerbe. Somit können sie sich in einem Kanton niederlassen und dort gestützt auf ihre Erstbewilligung33 und nach den Vorschriften ihres Herkunftsorts tätig werden.
E. 31 Vgl. Botschaft Revision BGBM (Fn 12), 484.
E. 32 Vgl. BGE 2P.362/1998 zu Art. 2 BGBM 95; DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1218−1225.
E. 33 Angesichts der Angabe, wonach die von anderen Kantonen ausgestellten Fähigkeitsausweise anerkannt werden, hält der Kanton Waadt Artikel 4 BGBM unter Um- ständen ein. Allerdings lässt sich diese Aussage durch nichts untermauern, da die PCC bisher laut eigenen An- gaben nie mit einem Fall konfrontiert war, in dem sie das BGBM entsprechend anwenden musste.
E. 34 Zudem scheint das Marktzugangsverfahren im Kan- ton Waadt für ausserkantonale Gastwirtinnen und Gast- wirte oder Hotelbetreiberinnen und Hotelbetreiber den Anforderungen von Artikel 3 BGBM nicht zu genügen. So darf der Strafregisterauszug nur angefordert werden, wenn die Behörde des Herkunftsorts diesen nicht über- prüft hat. Ansonsten wird die Gleichwertigkeitsvermutung verletzt (vgl. Rz 30). Die Behörden des Kantons Waadt verlangen jedoch von allen ausserkantonalen Gastwirtin- nen und Gastwirten einen solchen Auszug.
E. 35 Schliesslich steht die Erhebung von Gebühren für die Bearbeitung des Bewilligungsgesuchs einer ortsfremden Anbieterin eindeutig im Widerspruch zum Grundsatz der Kostenlosigkeit des Marktzugangsverfahrens. Nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss dieses Verfahren kostenlos sein (vgl. Rz 12).
E. 36 Um Schneesportunterricht für Minderjährige auf gesi-
cherten Pisten anbieten zu können34, erteilt die PCC Pri-
vaten die entsprechende Bewilligung in Anwendung des
Loi sur l’exercice des activités économiques vom
31. März 2005 (LEAE; RSV 930.01). Das LEAE unter-
scheidet insofern zwischen unselbstständiger und selbst-
ständiger Ausübung entsprechender Aktivitäten, als un-
terschiedliche Bescheinigungen verlangt werden35; in bei-
den Fällen gilt jedoch, dass keine Verurteilung wegen
Verletzung der körperlichen oder sexuellen Unversehrt-
heit Minderjähriger vorliegen darf. Für die Ausübung als
Selbstständiger wird im Wesentlichen eine weiterge-
hende Ausbildung verlangt (bestandene Prüfung und
diesbezügliche Bescheinigung nach einer der folgenden
Ausbildungen:
Eidgenössischer
Fachausweis
als
Schneesportlehrer/in,
Instruktoren/Instruktorinnen-Aus-
weis von Swiss Snowsports oder Instruktoren/Instrukto-
rinnen-Ausweis des Schweizer Schneesport Berufs- und
Schulverbands SSBS) als für die Ausübung dieser Tätig-
keit im Angestelltenverhältnis (Prüfung und entspre-
chende Bescheinigung nach einer der folgenden Ausbil-
dungen: „Kids Instructor“ von Swiss Snowsports, Ju-
gend+Sport-Leiterinnen und Leiter der Kategorie
Schneesport, oder sechstägige Ausbildung bei „Sports de
Neige Vaudois“36). Laut Angaben der PCC wird für alle
Anbieterinnen geprüft, ob die Voraussetzungen nach
Waadtländer Recht erfüllt sind. Die Erfüllung der Voraus-
setzungen nach dem Recht des Herkunftsorts wird hinge-
gen nicht kontrolliert. Zudem werden alle von anderen
Kantonen ausgestellten Bescheinigungen von der PCC
kostenlos anerkannt. Für Verfügungen wird eine Gebühr
erhoben; Ablehnungen werden begründet. Die PCC erin-
nert sich nicht daran, je „ein Gesuch einer ausserkanto-
nalen Anbieterin erhalten zu haben, die sich auf die am
Herkunftsort geltenden Zulassungsvoraussetzungen be-
rufen hat“. Somit hat sie keine Verfügung hinsichtlich ei-
ner interkantonalen Marktzugangsbewilligung vorgelegt.
E. 37 Da die PCC den gesuchstellenden Personen stan- dardmässig Marktzugang nach dem Recht des Kantons Waadt gewährt, ist das – kostenpflichtige – Marktzu- gangsverfahren nicht BGBM-konform. Selbst wenn nur zwei Dokumente eingereicht werden müssen.
E. 38 Ein BGBM-konformes Verfahren dürfte grundsätzlich nur die Übermittlung der am Herkunftsort ausgestellten Bewilligung sowie gegebenenfalls ein ausgefülltes For- mular vorsehen. Die Bewilligung würde anschliessend kostenlos ausgestellt. Falls am Herkunftsort keine Bewil- ligung notwendig ist, ist festzustellen, dass die Marktzu- gangsordnungen nicht gleichwertig sind (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung, Art. 2 Abs. 5 BGBM). Folg- lich gilt es zu untersuchen, ob Beschränkungen in Form von Auflagen oder Bedingungen gemäss den Vorausset- zungen von Artikel 3 BGBM gerechtfertigt sind; in diesem Fall müssen die Behörden des Kantons Waadt jedoch die praktische Tätigkeit gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d BGBM berücksichtigen.37 Das Erfordernis, wonach „keine Verurteilung […] wegen Straftaten gegen die kör- perliche oder sexuelle Unversehrtheit Minderjähriger“ vor- liegen darf, lässt sich von der Kantonspolizei leicht über- prüfen: Sie kann mittels einer vorherigen schriftlichen Er- mächtigung direkt einen Strafregisterauszug anfordern und überprüfen, ob ein entsprechender Eintrag darauf steht. Das Marktzugangsverfahren muss in jedem Fall kostenlos sein.
E. 39 Der Kanton Waadt sieht im LAEA eine Bewilligungs- pflicht für den Occasionshandel vor. Für die Ausstellung der Bewilligungen, die für bestimmte im Kanton gelegene Räumlichkeiten erteilt werden, sind die Gemeinden zu- ständig. In Artikel 69 LEAE sind die Bewilligungsvoraus- setzungen festgelegt, nämlich:
• Vorlage eines Strafregisterauszugs als Nachweis, dass die Person in den letzten zwei Jahren im Zu- sammenhang mit dem Handel nicht verurteilt wurde;
34 Die Tätigkeit als Schneesportlehrer/in abseits der gesicherten Pisten unterliegt dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Berg- führerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (SR 935.91). Laut diesem Gesetz (Art. 7−9) gelten die vom Wohnsitzkanton der Anbieterin erteilten Bewilligungen für das ganze Gebiet der Schweiz. 35 Zu den Einzelheiten der Bewilligungen vgl. Tabelle auf der Website des Kantons Waadt: http://www.vd.ch/themes/economie/police-du-com- merce/activites-sportives/maitre-sports-neige/. 36 Der Verein Sports de Neige Vaudois (SNVD) ist aus der Fusion der Vereine AESSVD (Association des Ecoles Suisses de Ski VD), AVMS (Association Vaudoise des Maîtres de Ski) und AVES (Inter-Association Vaudoise pour l’Enseignement du Ski) hervorgegangen; vgl. www.snvd.ch. 37 Zusammenfassung eines Marktzugangsverfahrens, vgl. oben Rz 15.
2017/1 242
• Vorlage eines Betreibungsregisterauszugs als Be- scheinigung der Solvenz der gesuchstellenden Person;
• Nachweis, dass die gesuchstellende Person über die für diese Gewerbetätigkeit notwendigen Räum- lichkeiten verfügt;
• für ausländische gesuchstellende Personen: Vor- lage einer Niederlassungsbewilligung oder ansons- ten einer Bewilligung des Arbeitsamts.
E. 40 Laut den Antworten der PCC gelten diese Bedingun- gen für alle ortsfremden und ortsansässigen Anbieterin- nen. Die PCC prüfe systematisch, ob die Voraussetzun- gen nach Waadtländer Recht erfüllt seien. Jede Ableh- nung werde begründet. Gemäss der PCC muss jede aus- serkantonale Anbieterin zwingend die Voraussetzungen des LEAE erfüllen. Alle in diesem Bereich erlassenen Verfügungen sind kostenpflichtig. Die PCC hat geantwor- tet, dass ihr keine Verfügungen zu ausserkantonalen An- bieterinnen bekannt sind.
E. 41 Im Falle eines Gesuchs einer ausserkantonalen An- bieterin muss in erster Linie das Waadtländer Recht mit dem am Herkunftsort geltenden Recht verglichen werden (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung, Art. 2 Abs. 5 BGBM); ist diese Gleichwertigkeitsvermutung wi- derlegt, so muss gestützt auf die Waadtländer Marktzu- gangsordnung untersucht werden, ob Beschränkungen in Form von Auflagen oder Bedingungen gemäss Artikel 3 BGBM möglich sind.
E. 42 Da die Waadtländer Gemeinden bei der Erteilung ei- ner Bewilligung für den Occasionshandel an ausserkan- tonale Anbieterinnen nur das kantonale Recht – das LEAE – anwenden, sollte dieses Gesetz für solche Fälle ein BGBM-konformes Verfahren vorsehen (vgl. Rz 15).
E. 43 Das Office de l’accueil de jour des enfants (OAJE) des
Kantons Waadt ist für die Bewilligungserteilung im Be-
reich der Kinderbetreuung zuständig. Laut den Antworten
des OAJE unterliegen die Betreuung in Tagesfamilien so-
wie in vorschulischen und schulergänzenden Kinderta-
gesstätten der Bewilligungspflicht gemäss der Verord-
nung (des Bundes) vom 19. Oktober 1977 über die Auf-
nahme von Pflegekindern (PAVO; SR 211.222.338) und
dem Waadtländer Gesetz vom 20. Juni 2006 Loi sur l’ac-
cueil de jour des enfants (LAJE; RSV 211.22). Laut dem
LAJE fällt die Kinderbetreuung in Tagesfamilien in den
Zuständigkeitsbereich der Gemeinden bzw. Gemeinde-
verbände. Ablehnungen müssen jedoch an das OAJE
weitergeleitet werden; das OAJE habe „in den letzten
Jahren“ allerdings keine erhalten. Die Betreuung in Kin-
dertagesstätten fällt zwar in die Zuständigkeit des OAJE,
allerdings habe es bisher keine Gesuche von ausserkan-
tonalen Anbieterinnen erhalten. Gemäss Angaben des
OAJE müssen die für die Leitung oder das Betreuungs-
personal verantwortlichen Personen – gleich wie die ge-
suchstellenden Personen aus dem Kanton Waadt – in je-
dem Fall ihre Abschlüsse und Diplome, Arbeitszeugnisse,
einen Lebenslauf, ein Arztzeugnis und einen Strafregis-
terauszug vorlegen. Anschliessend überprüft das OAJE,
ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Waadtländer
Recht erfüllt sind. Dabei räumt das OAJE ein, „die Anwen-
dung des Waadtländer Rechts nicht klar im Licht von Ar-
tikel 3 BGBM zu begründen“. Dagegen überprüft das
OAJE die am Herkunftsort anwendbaren Marktzugangs-
voraussetzungen nicht. Das Verfahren sei kostenlos für
ausserkantonale Anbieterinnen. Die vom OAJE übermit-
telte Verfügung enthält im Sachverhalt keine interkanto-
nalen Aspekte und ist deshalb in binnenmarktrechtlicher
Hinsicht nicht relevant.
E. 44 Das OAJE hat ferner angemerkt, dass im Bereich der Kindertagesstätten die Anwendung des BGBM schwer vorstellbar sei, insofern die Bewilligung „für eine be- stimmte Einrichtung gilt, die insbesondere Anforderungen hinsichtlich der Räumlichkeiten erfüllen muss“. Die in die- sem Bereich tätigen Einrichtungen würden „mehrheitlich von Vereinigungen mit ideellem Zweck betrieben und sind mithin […] vom Geltungsbereich des BGBM ausgeschlos- sen“. Schliesslich erwähnt das OAJE, dass die Leitung und das Betreuungspersonal zwar konkret keiner Bewilli- gungspflicht unterliegen, aber die Anforderungen des „vom für die Kindertagesbetreuung zuständigen Amt fest- gelegten Qualifikationskatalogs für Leitung und Betreu- ungspersonal“ erfüllen müssen. Da diese Anforderungen je nach Kanton variieren, stellt das OAJE den Begriff „Fä- higkeitsausweis“ nach Artikel 4 BGBM infrage. Das OAJE hat eine nach seinem Dafürhalten binnenmarktrechtlich relevante Verfügung beigelegt.
E. 45 Die Waadtländer Behörde wendet das Recht des Kan- tons Waadt auf die ausserkantonalen Anbieterinnen an, ohne die Gleichwertigkeitsvermutung widerlegt und ohne überprüft zu haben, ob die Bedingungen von Artikel 3 BGBM erfüllt sind. Das OAJE behandelt also alle Gesu- che nach dem Recht des Kantons Waadt.
E. 46 Das Betreiben einer Krippe (vorschulische Kinderta- gesstätte) ist eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit, die dem Binnenmarktgesetz unterliegt (Art. 1 Abs. 3 BGBM). Folglich haben in einem Kanton als Leiterin oder Leiter bzw. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Kinderta- gesstätte zugelassene Personen das Recht, auch im Kanton Waadt die gleiche Tätigkeit rechtmässig auszu- üben. Die Grundsätze von Rz 15 bleiben uneingeschränkt anwendbar.
E. 47 Die Tatsache, dass die Bewilligung an eine Einrich- tung bzw. deren Räumlichkeiten gebunden sei, ändert nichts daran, dass die für die Leitung und Betreuung ver- antwortlichen Personen kontrolliert werden müssen, so- dass die Ausübung dieser Tätigkeit durch diese Personen entweder bewilligt oder verboten werden kann. Folglich ist diese Unterscheidung in binnenmarktrechtlicher Hinsicht nicht relevant.38
38 Vgl. dazu: DIEBOLD (Fn 1), N 1222−1225; MANUEL BIANCHI DELLA PORTA, in: Vincent Martenet/Christian Bovet/Pierre Tercier (Hrsg.), Droit de la concurrence – Commentaire romand, Basel 2013, N 26 ff. ad Art. 2 I−VI BGBM; MATTHIAS OESCH/THOMAS ZWALD, in: Matthias O- esch/Rolf H. Weber/Roger Zäch (Hrsg.), Wettbewerbsrecht II, OF-Kom- mentar, Zürich 2011, N 3 ad Art. 2 BGBM; Botschaft revBGBM (Fn 12), hier 481 und 484.
2017/1 243
E. 48 Die Organisationsform der juristischen Person, die die Kindertagesstätte betreibt – ein „Verein mit ideellem Zweck“, eine Stiftung oder eine Aktiengesellschaft –, hat keinerlei Einfluss auf den Geltungsbereich des BGBM. Der „ideelle Zweck“ der Vereine, an dem sich das OAJE offenbar stört, ist durchaus vereinbar mit dem Begriff „nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit“ von Ar- tikel 1 Absatz 3 BGBM. Das BGBM ist auf alle natürlichen und juristischen Personen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz anwendbar. Der Geltungsbereich des BGBM ist identisch mit jenem des Verfassungsgrundsatzes der Wirtschaftsfreiheit.39 Dieses verfassungsmässige Recht gilt für privatrechtliche juristische Personen, zu denen die Vereine gehören, die eine Tagesbetreuung für Kinder an- bieten.40 Soweit Vereine mit ideellem Zweck, die vorschu- lische/schulergänzende Betreuungsleistungen anbieten, also ihren Sitz in der Schweiz – sei dies im Waadtland oder in einem anderen Kanton – haben, fallen sie in den Geltungsbereich des BGBM.
E. 49 Schliesslich hält die WEKO zur Frage des OAJE be- treffend den Begriff des Fähigkeitsausweises in Artikel 4 BGBM Folgendes fest:
E. 50 Gutachten der WEKO vom 5. Dezember 2016 (Fn 49), Rz 99; Emp- fehlung der WEKO zu Taxis (Fn 2), Rz 47 ff. 51 ZWALD (Fn 1), N 51. 52 DAVID HERREN, Das Cassis de Dijon-Prinzip, 2014, S. 220; YVONNE SCHLEISS, Zur Durchführung des EU-Rechts in Bundesstaaten, 2014, S. 319; Sekretariat WEKO, Die Grundzüge des BGBM und die wichtigs- ten Neuerungen im Überblick, RPW 2006/2 221 ff. 53 Botschaft revBGBM (Fn 12), hier 474.
2017/1 247
2. Un produit alimentaire contenant des extraits de plantes et des vitamines est lancé sur le marché. Se- lon la pratique habituelle de l’Office fédéral de la santé publique, ce produit ne doit pas faire l’objet d’une auto- risation, dans la mesure où la substance de base, pour simplifier, est déjà autorisée. Le canton de Schaffhouse a une interprétation identique à celle de l’office fédéral, mais celui de Zurich en a une diamé- tralement opposée. On pourrait citer toute une série de cas du même type. Mais, résumé brièvement, le fait est qu’il n’y a pas d’application unifiée de la législation fédérale, en l’oc- currence de la loi fédérale sur les denrées alimen- taires, ce qui amène à des contradictions intercanto- nales particulièrement difficiles à admettre à une époque où la mobilité fait qu’une grande partie de la population traverse chaque jour, et sans s’en aperce- voir, des frontières cantonales. Il s’agit donc de contribuer à mettre en place plus com- plètement le principe du «Cassis de Dijon» à l’intérieur de la Suisse elle-même. Ma proposition d’adjonction à la loi cherche à éviter – pas seulement dans le secteur des denrées alimentaires ou dans celui de la législa- tion agricole, mais de manière générale – que l’offre de marchandises soit artificiellement restreinte en rai- son de contradictions ou de marges d’interprétation très différentes d’un canton à l’autre quant à l’exécu- tion. Monsieur le conseiller fédéral, vous allez dire et répé- ter, avec raison, que le principe de mise en circulation sur le territoire suisse existait déjà dans la loi actuelle, avant même cette révision; mais les parlementaires comme les faits sont têtus, et les faits, c’est que la loi actuelle est visiblement insuffisante. Il faut donc la ren- forcer de manière explicite avec le principe d’équiva- lence d’exécution des lois fédérales par les cantons. […] J’ajoute que ce principe correspond également au contenu de l’article 95 alinéa 2 de la Constitution, se- lon lequel la Confédération « veille à créer un espace économique suisse unique ». »54
76. Die Regelung von Artikel 2 Absatz 6 BGBM ist im Par- lament insbesondere im Zusammenhang mit der Zulas- sungspraxis im Lebensmittelbereich diskutiert worden, sollte aber klarerweise nicht auf einen bestimmten Markt- bereich beschränkt bleiben, sondern allgemein, d. h. auch im Bereich der Dienstleistungen, Anwendung finden. In der Praxis entfaltet Artikel 2 Absatz 6 BGBM seine Wir- kung beispielsweise für die Zulassung zur Entsorgung von Sonderabfällen, welche durch die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (SR 814.610) bundesrechtlich geregelt ist. Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfäl- len, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsor- gungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltver- träglich zu entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA). Artikel 8 VeVA statuiert, dass solche Unternehmen für jede Be- triebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde be- nötigen. Gemäss Kantonsgericht Basel-Landschaft stützt sich die im Kanton Aargau ausgestellte Bewilligung zum Betrieb einer mobilen Aufbereitungsanlage ausschliess- lich auf Bundesrecht, so dass sie gemäss Artikel 2 Ab- satz 6 BGBM für die ganze Schweiz gilt. Erfolgt die An- nahme der Sonderabfälle in einem anderen Kanton, so muss keine zusätzliche Entsorgungsbewilligung eingeholt werden.55
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2017/1 235 B 2.8 6. Empfehlung vom 19. Dezember 2016 betreffend die Verwaltungspraxis des Kantons Waadt bei der Marktzulassung von ausserkantonalen Anbieterinnen zuhanden Regierungsrat des Kantons Waadt Publikation einer Empfehlung der Wettbewerbskommis- sion in Anwendung des Binnenmarktgesetzes ergangen ist (Art. 10a Abs. 1 BGBM) Empfehlung vom 19. Dezember 2016 in Sachen Binnenmarktrechtliche Untersuchung 614- 0005 gemäss Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 betreffend die Verwaltungspraxis des Kantons Waadt bei der Marktzu- lassung von ausserkantonalen Anbieterinnen zuhanden Regierungsrat des Kantons Waadt 1 Verfahren
1. Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) gewährleistet, dass Personen mit Niederlas- sung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Er- werbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM). Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Binnenmarktge- setzes durch Bund, Kantone und Gemeinden sowie an- dere Träger öffentlicher Aufgaben (Art. 8 Abs. 1 BGBM). Sie kann Untersuchungen durchführen und den betreffen- den Behörden Empfehlungen abgeben (Art. 8 Abs. 3 BGBM). Damit die WEKO diesen Vollzugsauftrag wahr- nehmen kann, stellen die Behörden und Gerichte der WEKO die Verfügungen und Urteile, die in Anwendung des Binnenmarktgesetzes ergehen, unaufgefordert und in vollständiger Abschrift zu (Art. 10a Abs. 2 BGBM).
2. Die WEKO hat die Kantone mit Schreiben vom 30. No- vember 2012 auf die Mitteilungspflicht aufmerksam ge- macht und darum ersucht, zumindest diejenigen Verfü- gungen mitzuteilen, mit denen der Marktzugang einer ortsfremden Anbieterin mittels Auflagen oder Kosten be- schränkt wird. Aus mehreren Kantonen hat die WEKO in den letzten vier Jahren keine Verfügung erhalten, wes- halb davon auszugehen ist, dass der Marktzugang für ausserkantonale Anbieterinnen grundsätzlich ohne Be- schränkungen gewährt wird. Um dies zu überprüfen, hat die WEKO gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 BGBM be- schlossen, in den Kantonen Bern, Waadt und Tessin eine binnenmarktrechtliche Untersuchung durchzuführen. Im Rahmen der drei Untersuchungen wird geprüft, ob die kantonale Verwaltungspraxis bei der Marktzulassung von ausserkantonalen Anbieterinnen den Anforderungen des Binnenmarktgesetzes entspricht.
3. Im Rahmen der drei Untersuchungen hat die WEKO geprüft, ob die kantonale Verwaltungspraxis bei der Marktzulassung von ausserkantonalen Anbieterinnen den Anforderungen des Binnenmarktgesetzes entspricht. Die Untersuchung betraf insbesondere den Zugang zu den Bereichen der universitären und nicht universitären Ge- sundheitsberufe (Medizinalberufegesetz MedBG; SR 811.11), der Psychologieberufe (Psychologieberufe- gesetz PsyG; SR 935.81), der Sicherheitsberufe, der Be- rufe im Gastgewerbe, der Berufe in der Kinderbetreuung, der Berufe im Schneesportunterricht für Minderjährige und der Berufe im Occasionshandel.
4. Die WEKO hat die eingegangenen Antworten und Ver- fügungen im Lichte des Binnenmarktgesetzes geprüft und festgestellt, dass die Anforderungen des Binnenmarktge- setzes weitgehend eingehalten werden. Insbesondere im Bereich der Gesundheitsberufe beurteilen die zuständi- gen Behörden des Kantons Waadt die Zulassungsgesu- che von Personen, die bereits in einem anderen Kanton rechtmässig tätig sind, in Anwendung des Binnenmarkt- gesetzes. Einzig mit Bezug auf die einverlangten Ge- suchsunterlagen besteht in binnenmarktrechtlicher Hin- sicht noch Verbesserungspotenzial. Hingegen wurde das Binnenmarktgesetz im Bereich des Gastgewerbes und der Kinderbetreuung bis anhin offenbar nicht berücksich- tig. Insofern einzelne kantonale Vorschriften, Praxen oder Verfügungen nach Auffassung der WEKO nicht im Ein- klang mit dem Binnenmarktgesetz stehen, wird dies dem Regierungsrat des Kantons Waadt im Rahmen dieser Empfehlung nach Artikel 8 Absatz 3 BGBM bekannt ge- geben.
5. Die vorliegende Analyse unterscheidet in Anlehnung an die Systematik des BGBM zwischen kantonal geregelten Erwerbstätigkeiten (Kap. 2) und bundesrechtlich geregel- ten Erwerbstätigkeiten mit kantonalem Vollzug (Kap. 3). Die Ergebnisse und Empfehlungen sind unter Kapitel 4 zusammengefasst. 2 Kantonal geregelte Berufe
6. Kapitel 2 untersucht die Praxis des Kantons Waadt bei der Zulassung von Personen aus anderen Kantonen zu kantonal geregelten Erwerbstätigkeiten. Zu diesem Zweck werden unter Kapitel 2.1 die binnenmarktrechtli- chen Grundsätze erläutert und in der Folge wird unter Ka- pitel 2.2 die Zulassungspraxis des Kantons Waadt in den folgenden Tätigkeitsbereichen untersucht: - kantonal geregelte Gesundheitsberufe (Punkt 2.2.1); - Hotel- und Gastgewerbe (Punkt 2.2.2); - Schneesportunterricht für Minderjährige (Punkt 2.2.3); - Occasionshandel (Punkt 2.2.4); - Kinderbetreuung (Punkt 2.2.5); und - private Sicherheitsdienste (Punkt 2.2.6).
2017/1 236 2.1 Binnenmarktrechtliche Rahmenbedingungen 2.1.1 Grundsatz des freien Marktzugangs
7. Die Bestimmung in Artikel 2 Absatz 1 BGBM verleiht den Personen im Geltungsbereich des Binnenmarktge- setzes einen individual-rechtlichen Anspruch auf freien Marktzugang.1 In Konkretisierung des Anspruchs auf freien Marktzugang im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 BGBM statuieren die Absätze 3 und 4 das Herkunfts- prinzip. Das Herkunftsprinzip gilt sowohl für die vorüber- gehende Wirtschaftstätigkeit über Binnengrenzen hinaus als auch für die Begründung einer gewerblichen (Zweit-)Niederlassung:2 - Dienstleistungsfreiheit: Gemäss Artikel 2 Absatz 1
i. V. m. Absatz 3 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, so- weit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätig- keit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlas- sung oder ihres Sitzes zulässig ist. Massgebend sind dabei die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung der Anbieterin. - Gewerbliche Niederlassungsfreiheit: Nach Artikel 2 Absatz 4 BGBM hat jede Person, die eine Tätigkeit rechtmässig ausübt, das Recht, sich zwecks Aus- übung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Orts der Erstniederlas- sung auszuüben. Dies gilt auch dann, wenn die Tä- tigkeit am Ort der Erstniederlassung aufgegeben wird.
8. Das Herkunftsprinzip basiert auf der gesetzlichen Ver- mutung, wonach die verschiedenen kantonalen und kom- munalen Marktzugangsregelungen gleichwertig sind (Art. 2 Abs. 5 BGBM).
9. Das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der Herkunftsvorschriften gilt nicht absolut. Die Behörde des Kantons Waadt (Bestimmungsort)3 kann den Marktzu- gang für ortsfremde Anbieterinnen mittels Auflagen oder Bedingungen einschränken. Dafür muss die zuständige Behörde in einem ersten Schritt prüfen, ob die generell- abstrakten Marktzugangsregeln und die darauf beru- hende Praxis des Herkunftsorts einer ortsfremden Anbie- terin einen gleichwertigen Schutz der öffentlichen Interes- sen vorsehen, wie die Vorschriften des Kantons Waadt (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung gemäss Art. 2 Abs. 5 BGBM). Bei gleichwertigen Vorschriften ist der Marktzugang ohne Weiteres und ohne Auflagen zu gewähren.4 Im Falle von ungleichwertigen Marktzugangs- regeln muss die Behörde des Kantons Waadt darlegen, inwiefern die Marktzugangsbeschränkung die Voraus- setzungen von Artikel 3 BGBM erfüllt, d. h. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sowie nicht-diskriminierend ist (Art. 3 Abs. 1 BGBM).5 Klarerweise unverhältnismässig und da- mit unzulässig sind Beschränkungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 BGBM, wenn (nicht abschliessend): - der Schutz des öffentlichen Interesses bereits durch die Vorschriften des Herkunftsorts erreicht wird; - die Nachweise und Sicherheiten, die die Anbieterin bereits am Herkunftsort erbracht hat, genügen; - ein Sitz oder eine Niederlassung am Bestimmungs- ort verlangt wird; - der hinreichende Schutz durch die Berufserfahrung der ortsfremden Anbieterin gewährleistet ist.
10. Neben dem Herkunftsprinzip ist auch das Anerken- nungsprinzip nach Artikel 4 BGBM zu beachten. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 BGBM gelten kantonale oder kantonal anerkannte Fähigkeitsausweise zur Ausübung einer Er- werbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz, so- fern sie nicht Beschränkungen nach Artikel 3 BGBM un- terliegen. Diese Bestimmung stellt eine Ergänzung des Rechts auf freien Marktzugang nach Massgabe der Her- kunftsvorschriften dar. Gemäss der WEKO gilt diese Be- stimmung analog auch für kommunale Fähigkeitsaus- weise, zumal die Gleichwertigkeitsvermutung nach Arti- kel 2 Absatz 5 BGBM sowohl die kantonalen als auch die kommunalen Marktzugangsordnungen erfasst. Die ge- genseitige Anerkennung von Fähigkeitsausweisen soll gewährleisten, dass bei bewilligungspflichtigen Erwerbs- tätigkeiten der Binnenmarkt Schweiz nicht durch unter- schiedliche kantonale oder kommunale Bewilligungsvo- raussetzungen vereitelt wird.6 2.1.2 Anforderungen an das Marktzugangsverfahren
11. Ein formelles Zulassungsverfahren stellt für orts- fremde Anbieterinnen ein administratives Marktzugangs- hindernis dar, das je nach Modalitäten und Branche pro- hibitiv wirken kann. Bereits die Vorbereitung der Ge- suchsunterlagen mitsamt Beilagen wie aktuelle Straf- und Betreibungsregisterauszüge ist mit Aufwand und Kosten verbunden, die den interkantonalen Marktzugang behin- dern können.7
1 NICOLAS DIEBOLD, Freizügigkeit im Mehrebenensystem, 2016, N 1212 ff.; NICOLAS DIEBOLD, Eingriffsdogmatik der Binnenmarktfreiheit, recht 4/2015, S. 209 ff., 210; MATTHIAS OESCH/THOMAS ZWALD, OFK- Wettbewerbsrecht II, BGBM 2 N 1; THOMAS ZWALD, Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt, in: Thomas Cottier/Matthias Oesch (Hrsg.), All- gemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., Basel 2007, S. 399 ff., N 34-43. 2 Zum Herkunftsprinzip: BGer Urteil 2C_57/2011 vom 3. Mai 2011 (Marktzugang für Sanitätsinstallateure); Urteil 2C_844/2008 vom
15. Mai 2009 (Marktzugang für komplementärmedizinische Therapeu- ten); BGE 135 II 12 (Marktzugang für Psychotherapeuten); aus der Lite- ratur z. B. NICOLAS DIEBOLD, Das Herkunftsprinzip im Binnenmarktge- setz zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, ZBl 111/2010, S. 129 ff., 142 ff.; WEKO-Empfehlung vom 27. Februar 2012 betreffend Marktzugang für ortsfremde Taxidienste am Beispiel der Marktzugangs- ordnungen der Kantone Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft sowie der Städte Zürich und Winterthur, RPW 2012/2, 438 ff., Rz 14 ff. 3 Als «Bestimmungsort» wird im Binnenmarktrecht der Ort bezeichnet, an dem ortsfremde Anbieterinnen ihre Leistung erbringen. 4 BGE 135 II 12 Erw. 2.4 (Psychotherapeut Zürich II); BGer, 2C_57/2011 vom 3. Mai 2011 Erw. 3.4 (Sanitärinstallateur Thurgau); WEKO-Emp- fehlung, Taxi (Fn 2), Rz 17 f. 5 DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 189 ff.; MATTHIAS OESCH, Das Binnen- marktgesetz und hoheitliche Tätigkeiten – Ein Beitrag zur harmonisie- renden Auslegung von Binnen- und Staatsvertragsrecht, ZBJV 2012, S. 377 ff., 378. 6 Botschaft zu einem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnen- marktgesetz, BGBM) vom 23. November 1994, BBl 1995 I 1213 ff., hier 1266 ff. 7 DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 203 ff.
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12. Gemäss Artikel 3 Absatz 4 BGBM ist über allfällige Beschränkungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 BGBM in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts erfasst die Verpflichtung zur Durchfüh- rung eines einfachen, raschen und kostenlosen Verfah- rens das Prüfungsverfahren als solches und beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen Marktzugangsbeschränkun- gen in Erwägung gezogen oder gar auferlegt werden.8 Der Anspruch auf ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren gilt somit über den Wortlaut hinaus für das ge- samte Marktzugangsverfahren. Eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenlosigkeit gemäss Artikel 3 Absatz 4 BGBM kann in gewissen Ausnahmefälle berechtigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die gesuchstellende Person rechtsmissbräuchlich handelt oder wegen mangelhafter Mitwirkung unnötig Kosten verursacht.9
13. Neben den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 BGBM ist zu berücksichtigen, dass ortsfremde Anbiete- rinnen ihre Tätigkeit gestützt auf das Herkunftsprinzip nach Massgabe der Vorschriften ihres Herkunftsorts und frei von jeglichen Beschränkungen ausüben dürfen. Das Bundesgericht hielt in seiner frühen Praxis zum Binnen- marktgesetz in der Fassung von 1995 fest, dass die Arti- kel 2 und 4 BGBM 95 die Kantone in der formellen Aus- gestaltung des Marktzugangsverfahrens nicht ein- schränkt.10 Diese Praxis ist spätestens seit in Kraft treten des revidierten Binnenmarktgesetzes von 2005 zu relati- vieren.11 Das mit der Revision von 2005 gestärkte Her- kunftsprinzip bedeutet in formeller Hinsicht, dass der in- terkantonale Marktzugang ohne jegliche Formalitäten möglich sein müsste. Die Botschaft führt in diesem Zu- sammenhang aus, „dass die Betroffenen nicht verpflichtet sind, am Bestimmungsort eine Bewilligung für die Aus- übung ihrer Tätigkeit einzuholen, sondern diese Tätigkeit kraft der am Ort der Erstniederlassung ausgestellten Be- willigung ausüben können.“12 Damit aber die Behörden des Kantons Waadt überhaupt in der Lage sind zu prüfen, ob gleichwertige Marktzugangsordnungen vorliegen und ob der Marktzugang gegebenenfalls in Form von Aufla- gen oder Bedingungen zu beschränken ist, müssen sie über die Tätigkeit der ortsfremden Anbieterin in Kenntnis gesetzt werden. Hinzu kommt, dass die Behörden des Kantons Waadt die Aufsicht über ortsfremde Anbieterin- nen ausüben, die sich auf ihrem Gebiet niedergelassen haben (Art. 2 Abs. 4 BGBM). Entsprechend muss die Möglichkeit bestehen, ortsfremde Anbieterinnen einer „Eingangskontrolle“ zu unterziehen und ein Melde- oder Bewilligungsverfahren durchzuführen. Dies räumt auch der Bundesrat in der Botschaft über die Änderung des Binnenmarktgesetzes ein, indem er festhält, es sei den Kantonen überlassen, „die nötigen Vorkehrungen zu tref- fen“, um ihre Aufsichtspflicht sowie die Möglichkeit zur Auferlegung von Auflagen wahrnehmen zu können.13 Die Botschaft lässt aber offen, welche Vorkehrungen möglich und überhaupt zulässig sind.
14. Jedes formelle Marktzugangsverfahren ist somit als Marktzugangsbeschränkung im Sinne von Artikel 3 Ab- satz 1 BGBM zu qualifizieren, das insgesamt zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich und verhältnismässig sein muss.14 Dabei stellen die Durchset- zung allfälliger Beschränkungen des Marktzugangs und die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (Art. 2 Abs. 4 BGBM) öffentliche Interessen dar, die eine Abweichung zum formlosen Marktzugang rechtfertigen können. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die ortsfremde Anbieterin im Rahmen der aktiven Dienstleistungsfreiheit nur vorübergehend am Bestim- mungsort tätig ist (Art. 2 Abs. 3 BGBM) oder ob sie sich dort langfristig niederlässt (Art. 2 Abs. 4 BGBM).15 In Kon- kretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips fordert Ar- tikel 3 Absatz 4 BGBM in jedem Fall ein einfaches, ra- sches und kostenloses Verfahren (vgl. oben Rz 12). 2.1.3 Zusammenfassung
15. Aus den vorstehenden Erläuterungen erschliesst sich, dass die Marktzulassung ortsfremder Anbieterinnen nach den folgenden binnenmarktrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat: - Die zuständige Behörde des Kantons Waadt ist ge- stützt auf Artikel 2 Absätze 3 und 4 BGBM verpflichtet, die Zulassung ortsfremder Anbieterinnen in Anwendung der am Herkunftsort geltenden Vorschriften zu beurteilen. - Die Zulassungsbehörde des Kantons Waadt kann die im Kanton Waadt geltenden Vorschriften nur anwenden, wenn die am Herkunftsort geltenden Vorschriften nicht gleichwertig (Art. 2 Abs. 5 BGBM) und die Voraussetzungen für eine Be- schränkung durch Auflagen oder Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 BGBM erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen können die Waadtländer Vorschriften in Form von Auflagen oder Bedingun- gen als anwendbar erklärt werden.
8 BGE 123 I 313 Erw. 5; 125 II 56 Erw. 5b; 136 II 470 Erw. 5.3 («Comme le Tribunal de céans l’a jugé en relation avec l’ancien al. 2 de l’art. 4 LMI (cf. consid. 3.2 ci-dessus), cette exigence vaut de manière générale pour les procédures relatives à l’accès au marché»); zur sog. «Inländer- diskriminierung» vgl. BGer Urteil 2C_204/2010 vom 24. November 2011 Erw. 8.3 i. V. m. Erw. 7.1; ZWALD (Fn 1), N 76 ff. 9 BGE 123 I 313 Erw. 5. 10 So zum BGBM 95, BGE 125 II 56 Erw. 5a (RA Thalmann): «Die Re- gelung der Modalitäten für die Zulassung ausserkantonaler Anwälte liegt in der Kompetenz des Freizügigkeitskantons: er kann auf ein Bewilli- gungsverfahren überhaupt verzichten und lediglich eine Anzeigepflicht bei erstmaligem Tätigwerden vorschreiben; er kann die Berufsaus- übungsbewilligung formfrei erteilen oder aber in einem förmlichen Ver- fahren. An der grundsätzlichen Verfahrenshoheit der Kantone hat auch das Binnenmarktgesetz nichts geändert.»; BGE 125 II 406 E. 3 (Anwalt Appenzell I.Rh.); DREYER DOMINIK/DUBEY BERNARD, Réglementation professionnelle et marché intérieur: une loi fédérale, Cheval de Troie de droit européen, 2003, S. 110 f. 11 DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1357. 12 Botschaft über die Änderung des Binnenmarktgesetzes vom 24. No- vember 2004, BBl 2005 465, hier 484; so auch das OGer AR, Urteil vom
22. Mai 2007 Erw. 2.2, in: AR GVP 2007 114: «Somit wäre der Gesuch- steller grundsätzlich überhaupt nicht verpflichtet, an seinem Bestim- mungsort (Kanton Appenzell A.Rh.) eine Bewilligung zur Ausübung sei- ner Tätigkeit als Rechtsagent einzuholen, sondern er könnte diese Tä- tigkeit kraft der am Ort der Erstniederlassung ausgestellten Bewilligung (Kanton St. Gallen) ohne Weiteres ausüben». 13 Botschaft revBGBM (Fn. 12), 485. 14 DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1359; WEKO-Empfehlung, Taxi (Fn 1), Rz 23 f.; a.M. HÄFELIN ULRICH/HALLER WALTER/KELLER HELEN, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 735. 15 DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1359.
2017/1 238 - Allein die Tatsache, dass im Kanton Waadt andere oder allenfalls strengere Bewilligungsvorausset- zungen gelten, führt nicht automatisch zur Widerle- gung der Gleichwertigkeitsvermutung.16 Ist die Gleichwertigkeitsvermutung in einem konkreten Fall nicht widerlegt, ist der ortsfremden Anbieterin ohne Weiteres Marktzugang zu gewähren.17 - Ist die Gleichwertigkeitsvermutung in einem kon- kreten Fall widerlegt, so obliegt es den Behörden des Kantons Waadt mit Bezug auf jede Auflage o- der Bedingung zu begründen, inwiefern die Vo- raussetzungen des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 BGBM erfüllt sind. - Den Behörden des Kantons Waadt ist es nicht ohne Weiteres gestattet, standardmässig die Ein- reichung von Nachweisen hinsichtlich der persönli- chen Eigenschaften zu verlangen, wie etwa Leu- mundszeugnis, Straf- oder Betreibungsregister- auszug usw.18 Die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons Waadt finden vorbehältlich von Arti- kel 3 Absatz 1 BGBM keine Anwendung, so dass auch keine Unterlagen zum Nachweis dieser Vo- raussetzungen eingefordert werden können. Die standardmässige Rücküberprüfung der am Her- kunftsort geltenden Vorschriften lässt sich nicht mit den Geboten der Verhältnismässigkeit (Art. 3 Abs. 1 Bst. c BGBM) sowie der Einfachheit und Raschheit (Art. 3 Abs. 4 BGBM) vereinbaren und unterläuft gemäss Bundesgericht die Gleichwertig- keitsvermutung von Artikel 2 Absatz 5 BGBM.19 Dies gilt sowohl hinsichtlich der fachlichen als auch der persönlichen Befähigung. Eine Rücküberprü- fung ist gemäss Bundesgericht nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ortsfremde Anbieterin die Voraussetzungen des Herkunftsorts entweder bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Erstbewilligung nicht erfüllt hatte oder diese zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt.20 2.2 Auswertung und Empfehlung zu den unter- suchten Sektoren 2.2.1 Kantonal geregelte Gesundheitsberufe
16. Für die Ausstellung der Berufsausübungsbewilligung im Bereich der kantonal geregelten Gesundheits- und Ve- terinärberufe21 sind im Kanton Waadt zwei verschiedene Behörden zuständig: das Kantonsarztamt (Office du Médecin cantonal, OMC, dem der Kantonsapotheker un- terstellt ist) und das Amt für Verbraucherschutz und Vete- rinärwesen (Service de la consommation et des affaires vétérinaires, SCAV). Aus den Antworten im Fragebogen ergibt sich, dass das Gesuchsverfahren um Marktzugang für die verschiedenen Berufe weitgehend standardisiert ist, sodass sie alle als identisch betrachtet werden kön- nen. In jedem Fall werden die folgenden Unterlagen ver- langt: - Ausgefülltes Gesuchsformular (Standardformular); - Kopie der Berufsausübungsbewilligung eines an- deren Kantons; - aktuelle Bescheinigung zur beruflichen Situation („certificat de situation professionnelle“, auch als „Unbedenklichkeitserklärung“ oder „Letter of Good Standing“ bezeichnet) im Original, ausgestellt von der zuständigen Behörde des anderen Kantons;22 - Kopie des Diploms; - Bescheinigung oder Kopie der Berufshaftpflichtver- sicherung; - aktualisierter Lebenslauf;23 - Kopie eines Identitätsausweises.24
17. Laut Angaben des OMC werden nur vollständige Dos- siers bearbeitet. Die Bewilligung werde im Einklang mit dem BGBM ohne weitere Formalitäten oder Gebühren ausgestellt; die Unbedenklichkeitserklärung werde ge- stützt auf das BGBM verlangt. Je nach Herkunft der ge- suchstellenden Person ist das Verfahren gemäss dem OMC jedoch unterschiedlich, weshalb die Bearbeitung der Dossiers unter Umständen nicht kohärent erfolgt. Im Zweifelsfall ersucht das OMC die Schwesterbehörde am Herkunftsort um Auskunft.
18. Angesichts der oben dargelegten binnenmarktrechtli- chen Grundsätze werden die Marktzugangsverfahren für ausserkantonale Anbieterinnen wie folgt bewertet:
19. Ausserkantonale Anbieterinnen haben nur dann das Recht auf Marktzugang gestützt auf das Herkunftsprinzip (Art. 2 Abs. 1–4 BGBM), wenn sie ihre Tätigkeit am Her- kunftsort rechtmässig ausüben. Folglich ist es grundsätz- lich zulässig, dass die Behörden des Kantons Waadt eine Kopie der am Herkunftsort ausgestellten Berufsaus- übungsbewilligung verlangen, um sich der Rechtmäs
16 Zur Gerichtspraxis betreffend die Widerlegung der Gleichwertigkeits- vermutung siehe DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1311 ff. 17 BGE 135 II 12 Erw. 2.4 (Psychotherapeut Zürich II). 18 BGE 123 I 313 E. 4b (RA Häberli): «Selbst wenn diese Erfordernisse bloss formellen Charakter haben und leicht zu erfüllen sind, liegt darin doch eine Beschränkung des freien Zugangs zum Markt, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 3 BGBM zulässig ist»; so auch BGer, 2P.316/1999 vom 23. Mai 2000 E. 2d (Anwalt Waadt). 19 BGE 135 II 12 E. 2.4 (Psychotherapeut Zürich II); BGer, 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 E. 4.1 (Heilpraktiker Zürich II); BGer, 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 6.3 (Zahnarzt Schwyz). 20 BGer, 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 E. 4.1 (Heilpraktiker Zürich II); so auch BGE 135 II 12 E. 2.4 (Psychotherapeut Zürich II); BGer, 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 6.3 (Zahnarzt Schwyz). 21 Für den medizinischen Bereich handelt es sich um die folgenden Be- rufe: Rettungssanitäter/in, Ernährungsberater/in, Drogist/in, Ergothera- peut/in, Dentalhygieniker/in, Pflegefachmann/-frau, Logopäde/pädin, Optiker/in oder Optometrist/in, Osteopath/in, Physiotherapeut/in, Podo- loge/in, Hebamme/Entbindungspfleger und Psychomotoriktherapeut/in. Für nicht-therapeutisch tätige Psychologen bzw. Psychologinnen gilt im Kanton Waadt keine Bewilligungspflicht. Für den Bereich der Veterinärberufe handelt es sich um die folgenden Tätigkeiten: Verantwortliche/r einer privaten Tierapotheke für den Detail- handel (hauptsächlich aus Tierarzneimitteln bestehendes Medikamen- tensortiment), für die Abgabe von Tierarzneimitteln verantwortliche Per- son in einem Zoo- oder Imkerfachgeschäft. 22 Erhältlich auf: http://www.vd.ch/fileadmin/user_upload/the- mes/sante/Professionnels/Service_en_ligne/Formulaire_demande_au- torisation_pratiquer.pdf. 23 Dieses Dokument wird im Formular des Gesuchs um Berufsaus- übungsbewilligung für ausserkantonale Anbieterinnen nicht verlangt (vgl. Fn auf Seite 3 des Dokuments, unter «procédure simplifiée»). 24 Dieses Dokument wird gemäss den Antworten im Fragebogen zwar verlangt, ist aber in der Liste der einzureichenden Dokumente auf der Website des Gesundheitsamts des Kantons Waadt nicht aufgeführt.
2017/1 239 sigkeit der am Herkunftsort ausgeübten Tätigkeit zu ver- gewissern. Allerdings gilt dies nur dann, wenn die betref- fende Tätigkeit auch am Herkunftsort einer gesetzlichen Bewilligungspflicht unterliegt. Das Recht auf Marktzugang gemäss Artikel 2 Absätze 1−4 BGBM besteht jedoch selbst dann, wenn die Tätigkeit am Herkunftsort keiner Bewilligungspflicht unterliegt.25 In diesem Fall ergibt sich die Rechtmässigkeit direkt aus dem am Herkunftsort gel- tenden Rechtsrahmen und es kann keine Kopie der Be- willigung verlangt werden. Die vom Kanton Waadt vorge- sehene Bewilligungspflicht lässt jedoch den Schluss zu dass die Marktzugangsordnungen nicht gleichwertig sind (Art. 2 Abs. 5 BGBM). Folglich darf der Kanton Waadt im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 3 BGBM den Marktzugang mittels Auflagen und Bedingungen be- schränken (vgl. unten Rz 24). Ausserdem fragt sich, ob die Waadtländer Behörden angesichts des Erfordernisses des einfachen, raschen und kostenlosen Verfahrens (Art. 3 Abs. 4 BGBM) eine Unbedenklichkeitserklärung („certificat de situation professionnelle“) verlangen dürfen. Gestützt auf das Herkunftsprinzip darf diese nicht dazu dienen, die im Waadtländer Recht vorgesehenen persön- lichen Bewilligungsvoraussetzungen zu überprüfen. Mit- hilfe eines solchen Dokuments lässt sich indessen abklä- ren, ob die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt, an dem sie das Gesuch um Marktzugang stellt, die am Her- kunftsort geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, ob die Bewilligung noch gültig oder unter Umständen mit Bedingungen und/oder Auflagen verbunden ist und ob ein Disziplinarverfahren läuft.
20. Mit Blick auf das Binnenmarktrecht gilt es zu beach- ten, dass die ausserkantonale gesuchstellende Person grundsätzlich Anspruch auf ein kostenloses Marktzu- gangsverfahren hat (Art. 3 Abs. 4 BGBM). Allerdings ver- langen die Behörden des Herkunftskantons für die Aus- stellung von Unbedenklichkeitserklärungen jeweils eine Gebühr, sodass der Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens unterlaufen wird. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Pflicht zur Einreichung einer solchen Erklärung ge- rechtfertigt ist.
21. Im Übrigen muss der Kanton Waadt die Bewilligung gestützt auf das BGBM selbst dann ausstellen, wenn im Herkunftskanton ein Disziplinarverfahren gegen die ge- suchstellende Person hängig ist. Das Recht auf Marktzu- gang ist von der rechtmässigen Ausübung der Tätigkeit am Herkunftsort abhängig. Ein laufendes Disziplinarver- fahren hat keine Auswirkung auf die am Herkunftsort aus- geübte Tätigkeit. Selbst disziplinarische Massnahmen, sofern diese nicht zum Entzug der Erstbewilligung führen, stellen somit keinen hinreichenden Grund zur Verweige- rung einer Marktzugangsbewilligung im Kanton Waadt dar. Erst wenn die vom Herkunftsort ausgestellte Bewilli- gung rechtskräftig entzogen wurde und die Tätigkeit am Herkunftsort damit nicht mehr rechtmässig ausgeübt wer- den darf, kann auch der Kanton Waadt seine auf dem BGBM beruhende Bewilligung entziehen.
22. Es ist somit fraglich, ob eine Unbedenklichkeitserklä- rung wirklich unverzichtbar ist, um die Gültigkeit der Erst- bewilligung zu überprüfen. Grundsätzlich ist davon aus- zugehen, dass eine unbefristete Bewilligung immer noch gültig ist und allfällige geltenden Bedingungen und Aufla- gen darin erwähnt sind. Zwar ist es (theoretisch) möglich, dass eine ausserkantonale Anbieterin missbräuchlich ver- sucht, mithilfe einer widerrufenen Bewilligung eine Bewil- ligung im Kanton Waadt zu erhalten. Um solche Fälle aus- zuschliessen, haben die Waadtländer Behörden ein Inte- resse daran, sich vom Herkunftskanton bestätigen zu las- sen, dass die unbefristete „Erstbewilligung“ nach wie vor gültig ist. Bei befristeten „Erstbewilligungen“ besteht die- ses Risiko nicht, da die Inhaberin nach Ablauf der Bewil- ligungsdauer erneut überprüft wird und die neue Bewilli- gung im Kanton Waadt vorweisen muss.
23. Da das BGBM ein einfaches und kostenloses Markt- zugangsverfahren verlangt, ist es vorzuziehen, dass die Behörden des Kantons Waadt mit der zuständigen Be- hörde am Herkunftsort direkt Kontakt aufnehmen und so die Gültigkeit der Erstbewilligung selbst direkt kontrollie- ren. Die ausserkantonale Anbieterin sollte aber zumindest die Wahl haben, ob sie entweder eine Unbedenklichkeits- erklärung („certificat de situation professionnelle“) einrei- chen oder den Kanton Waadt ermächtigten will, bei den zuständigen Behörden des Herkunftskantons die erfor- derlichen Abklärungen zu treffen. Im zweiten Fall obliegt es den Behörden des Kantons Waadt, die Schwesterbe- hörde um eine entsprechende Unbedenklichkeitserklä- rung zu ersuchen, ohne die Gebühren indessen an die gesuchstellende Person weiterverrechnen zu können.
24. Die Behörden des Kantons Waadt verlangen unter an- derem eine Kopie des erlangten Diploms oder der Aner- kennung dieses Diploms. Hier gilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Zulassungsvoraussetzun- gen von der Behörde am Bestimmungsort nicht rücküber- prüft werden dürfen (vgl. oben Fn 15). Wenn also die Be- hörde des Herkunftsorts die fachliche Befähigung bereits kontrolliert hat, dürfen die Behörden des Kantons Waadt diese nicht rücküberprüfen und es gilt die Gleichwertig- keitsvermutung nach Artikel 2 Absatz 5 BGBM. Falls die entsprechende Tätigkeit am Herkunftsort ohne fachliche Voraussetzungen ausgeübt werden kann26, darf der Kan- ton Waadt die fachliche Befähigung der gesuchstellenden Person überprüfen, wenn die Gleichwertigkeitsvermutung widerlegt ist und die Voraussetzungen von Artikel 3 BGBM erfüllt sind; in diesem Fall müssen die Waadtlän- der Behörden jedoch die praktische Tätigkeit nach Arti- kel 3 Absatz 2 Buchstabe d BGBM berücksichtigen. Das bedeutet kurz gesagt, dass das Einverlangen einer Kopie des Diploms nur in Einzelfällen gerechtfertigt ist bzw. dass die Behörden des Kantons Waadt auf das Gesuch um Marktzugang auch dann eintreten müssen, wenn zu- sammen mit diesem nur die Erstbewilligung eingereicht wird. Im Gesuchsformular und auf der Website des Ge- sundheitsamtes des Kantons Waadt wird explizit die Ko- pie eines Diploms bzw. der Anerkennung verlangt: Dies kann ausserkantonale Anbieterinnen ohne entspre- chende Dokumente davon abhalten, überhaupt ein Ge- such zu stellen.
25 ZWALD (Fn 1), N 48; DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1231; WETTBE- WERBSKOMMISSION (WEKO), Jahresbericht 2008 in: RPW 2009/1 29, S. 30; BGE 2C_844/2008 vom 15. Mai 2009, Erw. 4.2.1. 26 Das Herkunftsprinzip nach Artikel 2 Absatz 1−4 BGBM gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit am Herkunftsort bewilligungsfrei oder ohne An- forderungen an die fachliche Befähigung zulässig ist (vgl. Fn 25).
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25. Den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung zu verlangen, ist grundsätzlich zulässig27, wobei gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b BGBM die am Herkunfts- ort von der gesuchstellenden Person bereits erbrachten Nachweise und Sicherheiten zu berücksichtigen sind.
26. Die Bezeichnungen der Formulare, die von der Website des Gesundheitsamtes des Kantons Waadt her- untergeladen werden können, sind für kantonale und für ausserkantonale Anbieterinnen zwar unterschiedlich, doch ihr Inhalt ist identisch.28 Für bestimmte kantonal ge- regelte Gesundheitsberufe enthält das Formular auf einer zusätzlichen dritten Seite Angaben zu den verlangten Do- kumenten. Dort ist u. a. das „vereinfachte Verfahren“ er- wähnt; die dafür verlangten Dokumente entsprechen den Antworten im Fragebogen. Für bestimmte Berufe29 hat der Kanton Waadt schliesslich geantwortet, dass er die fachlich selbstständige Berufsausübung nicht kennt bzw. diese nicht bewilligt; diese Berufe unterliegen demnach keiner Bewilligungspflicht. In binnenmarktrechtlicher Hin- sicht hat die Tatsache, dass eine Ausübungsform am Be- stimmungsort nicht vorgesehen ist oder nicht existiert, je- doch keine Relevanz. Das Herkunftsprinzip bleibt weiter- hin anwendbar.30
27. Anhand der vom OMC übermittelten Marktzulas- sungsbewilligungen lässt sich die Herkunft der ausser- kantonalen Anbieterinnen nicht ermitteln, sodass der aus- serkantonale Aspekt nicht ersichtlich ist. Einzig die Tatsa- che, dass keine Gebühr erhoben wurde, kann darauf hin- deuten, dass es sich um eine gemäss BGBM erteilte Be- willigung handelt. Da die Bewilligungen jedoch keine Rechtsgrundlagen oder Rechtsmittelbelehrung enthalten, sind sie nicht per se als Verfügung gemäss Artikel 9 Ab- satz 1 BGBM erkennbar.
28. Die zuhanden ausserkantonaler gesuchstellender Personen vom SCAV erlassenen Verfügungen für nicht dem MedBG unterstellte, also kantonal geregelte Tätig- keiten und Berufe sind von vergleichsweise sehr hoher Qualität – ausser dass das BGBM nicht erwähnt wird. 2.2.2 Hotel- und Gastgewerbe
29. Die kantonale Gewerbepolizei (Police cantonale du commerce, PCC) ist für die Erteilung der Lizenzen sowie der Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen zustän- dig. Das Verfahren erfolgt gemäss dem Waadtländer Gastgewerbegesetz vom 26. März 2002: Loi sur les au- berges et les débits de boissons (LADB; RSV 935.31). Gemäss den Antworten der PCC im Fragebogen sind die zusammen mit einem Gesuch einzureichenden Doku- mente in Artikel 62 des Vollzugsreglements zum LADB vom 9. Dezember 2009 aufgeführt (RLADB; RSV 935.31). Es sind dies: eine Kopie des AHV-Ausweises, des Identi- tätsausweises und des Zeugnisses oder Diploms, ein Strafregisterauszug sowie für juristische Personen die UID-Nummer und ein Handelsregisterauszug. Für Perso- nen, die im Kanton Waadt bereits einen Gastgewerbebe- trieb führen, werden eine Kopie der Bewilligung sowie eine Bestätigung der AHV und der Vorsorgeeinrichtung über die Zahlung der Sozialabgaben verlangt. Gemäss der PCC müssen alle gesuchstellenden Personen – orts- fremde und ortsansässige – dieselben Unterlagen einrei- chen und es werde systematisch überprüft, ob die Vo- raussetzungen für die Lizenzerteilung nach Waadtländer Recht erfüllt seien. Dagegen kontrolliere sie nicht, ob die Voraussetzungen des Herkunftsorts erfüllt seien. Schliesslich anerkennt die PCC laut eigenen Angaben im Einklang mit Artikel 4 BGBM die von den anderen Kanto- nen ausgestellten Fähigkeitsausweise und erhebt für alle Anbieterinnen eine Gebühr. Die PCC hat keine in Anwen- dung des BGBM erlassene Verfügung übermittelt und gab an, keine Bewilligungsgesuche ausserkantonaler Anbie- terinnen erhalten zu haben.
30. Mit der Revision des BGBM im Jahr 2005 wurde unter anderem das Ziel verfolgt, die Niederlassungsfreiheit für Anbieterinnen einzuführen, die auf eine ortsgebundene Infrastruktur angewiesen sind. Der Bundesrat bezog sich insbesondere auf die Gastwirtinnen und Gastwirte,31 die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur ur- sprünglichen Fassung des BGBM nicht vom Herkunfts- prinzip profitieren konnten.32 Seit dem 1. Juli 2006 gilt das Herkunftsprinzip auch für die Gastwirtinnen und Gastwirte sowie weitere Akteure im Gastgewerbe. Somit können sie sich in einem Kanton niederlassen und dort gestützt auf ihre Erstbewilligung33 und nach den Vorschriften ihres Herkunftsorts tätig werden.
31. Angesichts der vorhergehenden Erwägungen kann die PCC die Waadtländer Vorschriften nur dann auf orts- fremde Anbieterinnen anwenden, wenn die Behörde des Herkunftsorts das kontrollierte Kriterium nicht bereits überprüft hat (Art. 2 Abs. 5 BGBM) und deren Anwendung die Voraussetzungen zur Marktzugangsbeschränkung von Artikel 3 BGBM erfüllt (vgl. Rz 9). Folglich dürfen für ausserkantonale Gastwirtinnen und Gastwirte oder Hotel- betreiberinnen und Hotelbetreiber, die sich im Kanton Waadt niederlassen, indem sie dort einen zweiten Gast- gewerbebetrieb eröffnen, keine übermässigen Formalitä- ten anfallen. Die PCC darf mit dem Gesuch nur die Ein- reichung der gültigen Erstbewilligung – oder den Nach- weis, dass die gesuchstellende Person die Tätigkeit am Herkunftsort ohne Bewilligungspflicht rechtmässig ausübt
– sowie einen Identitätsausweis (bzw. ein Dokument zur Identität des Betriebs) verlangen; Artikel 2 Absatz 4 BGBM begründet das Recht auf die Erteilung einer Bewil- ligung im Kanton Waadt.
27 Vgl. BGE 2P.180/2000 vom 22. Februar 2001, Erw. 3c. 28 Für entsprechende Formulare den jeweiligen Link der einzelnen unter der folgenden Adresse aufgeführten Berufe anklicken: http://www.vd.ch/themes/sante/professionnels/autorisations-de- pratiquer/liste-des-professionnels/; für Ergotherapeuten/Ergotherapeu- tinnen sind die Formulare «Formulaire_Romand_Demande_AP_fr.pdf» für Waadtländer Anbieterinnen und «Autorisation_de_pratiquer.pdf» für ausserkantonale Anbieterinnen verfügbar unter: http://www.vd.ch/the- mes/sante/professionnels/autorisations-de-pratiquer/liste-des-professi- onnels/ergotherapeute/ergotherapeute-conditions-doctroi/. 29 Fachperson Gesundheit (FAGE), Krankenpfleger/in, medizinische/r Masseur/in, biomedizinische/r Analytiker/in, Fachperson für medizi- nisch-technische Radiologie (MTRA), Fachperson Operationstechnik. 30 Vgl. dazu RPW 2012/3, 530 ff. 31 Vgl. Botschaft Revision BGBM (Fn 12), 484. 32 Vgl. BGE 2P.362/1998 zu Art. 2 BGBM 95; DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1218−1225. 33 Vgl. Entscheid vom 24. März 2015 des Justiz- und Sicherheitsdepar- tement des Kantons Luzern betr. Wirtschaftsbewilligung, veröffentlicht in RPW 2015/2 160.
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32. Unter den verlangten Unterlagen ist der vor höchstens drei Monaten ausgestellte Strafregisterauszug proble- matisch. Die Gleichwertigkeitsvermutung (Art. 2 Abs. 5 BGBM) und das Rücküberprüfungsverbot gelten laut Bun- desgericht nicht nur für die fachlichen, sondern auch für die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen. Wenn das Bewilligungsverfahren am Herkunftsort ebenfalls die Ein- reichung eines Strafregisterauszugs vorsieht, kann der Kanton Waadt dieses Dokument für ein Marktzugangsge- such im Waadtland nicht mehr verlangen.
33. Angesichts der Angabe, wonach die von anderen Kantonen ausgestellten Fähigkeitsausweise anerkannt werden, hält der Kanton Waadt Artikel 4 BGBM unter Um- ständen ein. Allerdings lässt sich diese Aussage durch nichts untermauern, da die PCC bisher laut eigenen An- gaben nie mit einem Fall konfrontiert war, in dem sie das BGBM entsprechend anwenden musste.
34. Zudem scheint das Marktzugangsverfahren im Kan- ton Waadt für ausserkantonale Gastwirtinnen und Gast- wirte oder Hotelbetreiberinnen und Hotelbetreiber den Anforderungen von Artikel 3 BGBM nicht zu genügen. So darf der Strafregisterauszug nur angefordert werden, wenn die Behörde des Herkunftsorts diesen nicht über- prüft hat. Ansonsten wird die Gleichwertigkeitsvermutung verletzt (vgl. Rz 30). Die Behörden des Kantons Waadt verlangen jedoch von allen ausserkantonalen Gastwirtin- nen und Gastwirten einen solchen Auszug.
35. Schliesslich steht die Erhebung von Gebühren für die Bearbeitung des Bewilligungsgesuchs einer ortsfremden Anbieterin eindeutig im Widerspruch zum Grundsatz der Kostenlosigkeit des Marktzugangsverfahrens. Nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss dieses Verfahren kostenlos sein (vgl. Rz 12). 2.2.3 Schneesportunterricht für Minderjährige
36. Um Schneesportunterricht für Minderjährige auf gesi- cherten Pisten anbieten zu können34, erteilt die PCC Pri- vaten die entsprechende Bewilligung in Anwendung des Loi sur l’exercice des activités économiques vom
31. März 2005 (LEAE; RSV 930.01). Das LEAE unter- scheidet insofern zwischen unselbstständiger und selbst- ständiger Ausübung entsprechender Aktivitäten, als un- terschiedliche Bescheinigungen verlangt werden35; in bei- den Fällen gilt jedoch, dass keine Verurteilung wegen Verletzung der körperlichen oder sexuellen Unversehrt- heit Minderjähriger vorliegen darf. Für die Ausübung als Selbstständiger wird im Wesentlichen eine weiterge- hende Ausbildung verlangt (bestandene Prüfung und diesbezügliche Bescheinigung nach einer der folgenden Ausbildungen: Eidgenössischer Fachausweis als Schneesportlehrer/in, Instruktoren/Instruktorinnen-Aus- weis von Swiss Snowsports oder Instruktoren/Instrukto- rinnen-Ausweis des Schweizer Schneesport Berufs- und Schulverbands SSBS) als für die Ausübung dieser Tätig- keit im Angestelltenverhältnis (Prüfung und entspre- chende Bescheinigung nach einer der folgenden Ausbil- dungen: „Kids Instructor“ von Swiss Snowsports, Ju- gend+Sport-Leiterinnen und Leiter der Kategorie Schneesport, oder sechstägige Ausbildung bei „Sports de Neige Vaudois“36). Laut Angaben der PCC wird für alle Anbieterinnen geprüft, ob die Voraussetzungen nach Waadtländer Recht erfüllt sind. Die Erfüllung der Voraus- setzungen nach dem Recht des Herkunftsorts wird hinge- gen nicht kontrolliert. Zudem werden alle von anderen Kantonen ausgestellten Bescheinigungen von der PCC kostenlos anerkannt. Für Verfügungen wird eine Gebühr erhoben; Ablehnungen werden begründet. Die PCC erin- nert sich nicht daran, je „ein Gesuch einer ausserkanto- nalen Anbieterin erhalten zu haben, die sich auf die am Herkunftsort geltenden Zulassungsvoraussetzungen be- rufen hat“. Somit hat sie keine Verfügung hinsichtlich ei- ner interkantonalen Marktzugangsbewilligung vorgelegt.
37. Da die PCC den gesuchstellenden Personen stan- dardmässig Marktzugang nach dem Recht des Kantons Waadt gewährt, ist das – kostenpflichtige – Marktzu- gangsverfahren nicht BGBM-konform. Selbst wenn nur zwei Dokumente eingereicht werden müssen.
38. Ein BGBM-konformes Verfahren dürfte grundsätzlich nur die Übermittlung der am Herkunftsort ausgestellten Bewilligung sowie gegebenenfalls ein ausgefülltes For- mular vorsehen. Die Bewilligung würde anschliessend kostenlos ausgestellt. Falls am Herkunftsort keine Bewil- ligung notwendig ist, ist festzustellen, dass die Marktzu- gangsordnungen nicht gleichwertig sind (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung, Art. 2 Abs. 5 BGBM). Folg- lich gilt es zu untersuchen, ob Beschränkungen in Form von Auflagen oder Bedingungen gemäss den Vorausset- zungen von Artikel 3 BGBM gerechtfertigt sind; in diesem Fall müssen die Behörden des Kantons Waadt jedoch die praktische Tätigkeit gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d BGBM berücksichtigen.37 Das Erfordernis, wonach „keine Verurteilung […] wegen Straftaten gegen die kör- perliche oder sexuelle Unversehrtheit Minderjähriger“ vor- liegen darf, lässt sich von der Kantonspolizei leicht über- prüfen: Sie kann mittels einer vorherigen schriftlichen Er- mächtigung direkt einen Strafregisterauszug anfordern und überprüfen, ob ein entsprechender Eintrag darauf steht. Das Marktzugangsverfahren muss in jedem Fall kostenlos sein. 2.2.4 Occasionshandel
39. Der Kanton Waadt sieht im LAEA eine Bewilligungs- pflicht für den Occasionshandel vor. Für die Ausstellung der Bewilligungen, die für bestimmte im Kanton gelegene Räumlichkeiten erteilt werden, sind die Gemeinden zu- ständig. In Artikel 69 LEAE sind die Bewilligungsvoraus- setzungen festgelegt, nämlich:
• Vorlage eines Strafregisterauszugs als Nachweis, dass die Person in den letzten zwei Jahren im Zu- sammenhang mit dem Handel nicht verurteilt wurde;
34 Die Tätigkeit als Schneesportlehrer/in abseits der gesicherten Pisten unterliegt dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Berg- führerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (SR 935.91). Laut diesem Gesetz (Art. 7−9) gelten die vom Wohnsitzkanton der Anbieterin erteilten Bewilligungen für das ganze Gebiet der Schweiz. 35 Zu den Einzelheiten der Bewilligungen vgl. Tabelle auf der Website des Kantons Waadt: http://www.vd.ch/themes/economie/police-du-com- merce/activites-sportives/maitre-sports-neige/. 36 Der Verein Sports de Neige Vaudois (SNVD) ist aus der Fusion der Vereine AESSVD (Association des Ecoles Suisses de Ski VD), AVMS (Association Vaudoise des Maîtres de Ski) und AVES (Inter-Association Vaudoise pour l’Enseignement du Ski) hervorgegangen; vgl. www.snvd.ch. 37 Zusammenfassung eines Marktzugangsverfahrens, vgl. oben Rz 15.
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• Vorlage eines Betreibungsregisterauszugs als Be- scheinigung der Solvenz der gesuchstellenden Person;
• Nachweis, dass die gesuchstellende Person über die für diese Gewerbetätigkeit notwendigen Räum- lichkeiten verfügt;
• für ausländische gesuchstellende Personen: Vor- lage einer Niederlassungsbewilligung oder ansons- ten einer Bewilligung des Arbeitsamts.
40. Laut den Antworten der PCC gelten diese Bedingun- gen für alle ortsfremden und ortsansässigen Anbieterin- nen. Die PCC prüfe systematisch, ob die Voraussetzun- gen nach Waadtländer Recht erfüllt seien. Jede Ableh- nung werde begründet. Gemäss der PCC muss jede aus- serkantonale Anbieterin zwingend die Voraussetzungen des LEAE erfüllen. Alle in diesem Bereich erlassenen Verfügungen sind kostenpflichtig. Die PCC hat geantwor- tet, dass ihr keine Verfügungen zu ausserkantonalen An- bieterinnen bekannt sind.
41. Im Falle eines Gesuchs einer ausserkantonalen An- bieterin muss in erster Linie das Waadtländer Recht mit dem am Herkunftsort geltenden Recht verglichen werden (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung, Art. 2 Abs. 5 BGBM); ist diese Gleichwertigkeitsvermutung wi- derlegt, so muss gestützt auf die Waadtländer Marktzu- gangsordnung untersucht werden, ob Beschränkungen in Form von Auflagen oder Bedingungen gemäss Artikel 3 BGBM möglich sind.
42. Da die Waadtländer Gemeinden bei der Erteilung ei- ner Bewilligung für den Occasionshandel an ausserkan- tonale Anbieterinnen nur das kantonale Recht – das LEAE – anwenden, sollte dieses Gesetz für solche Fälle ein BGBM-konformes Verfahren vorsehen (vgl. Rz 15). 2.2.5 Kinderbetreuung
43. Das Office de l’accueil de jour des enfants (OAJE) des Kantons Waadt ist für die Bewilligungserteilung im Be- reich der Kinderbetreuung zuständig. Laut den Antworten des OAJE unterliegen die Betreuung in Tagesfamilien so- wie in vorschulischen und schulergänzenden Kinderta- gesstätten der Bewilligungspflicht gemäss der Verord- nung (des Bundes) vom 19. Oktober 1977 über die Auf- nahme von Pflegekindern (PAVO; SR 211.222.338) und dem Waadtländer Gesetz vom 20. Juni 2006 Loi sur l’ac- cueil de jour des enfants (LAJE; RSV 211.22). Laut dem LAJE fällt die Kinderbetreuung in Tagesfamilien in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden bzw. Gemeinde- verbände. Ablehnungen müssen jedoch an das OAJE weitergeleitet werden; das OAJE habe „in den letzten Jahren“ allerdings keine erhalten. Die Betreuung in Kin- dertagesstätten fällt zwar in die Zuständigkeit des OAJE, allerdings habe es bisher keine Gesuche von ausserkan- tonalen Anbieterinnen erhalten. Gemäss Angaben des OAJE müssen die für die Leitung oder das Betreuungs- personal verantwortlichen Personen – gleich wie die ge- suchstellenden Personen aus dem Kanton Waadt – in je- dem Fall ihre Abschlüsse und Diplome, Arbeitszeugnisse, einen Lebenslauf, ein Arztzeugnis und einen Strafregis- terauszug vorlegen. Anschliessend überprüft das OAJE, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Waadtländer Recht erfüllt sind. Dabei räumt das OAJE ein, „die Anwen- dung des Waadtländer Rechts nicht klar im Licht von Ar- tikel 3 BGBM zu begründen“. Dagegen überprüft das OAJE die am Herkunftsort anwendbaren Marktzugangs- voraussetzungen nicht. Das Verfahren sei kostenlos für ausserkantonale Anbieterinnen. Die vom OAJE übermit- telte Verfügung enthält im Sachverhalt keine interkanto- nalen Aspekte und ist deshalb in binnenmarktrechtlicher Hinsicht nicht relevant.
44. Das OAJE hat ferner angemerkt, dass im Bereich der Kindertagesstätten die Anwendung des BGBM schwer vorstellbar sei, insofern die Bewilligung „für eine be- stimmte Einrichtung gilt, die insbesondere Anforderungen hinsichtlich der Räumlichkeiten erfüllen muss“. Die in die- sem Bereich tätigen Einrichtungen würden „mehrheitlich von Vereinigungen mit ideellem Zweck betrieben und sind mithin […] vom Geltungsbereich des BGBM ausgeschlos- sen“. Schliesslich erwähnt das OAJE, dass die Leitung und das Betreuungspersonal zwar konkret keiner Bewilli- gungspflicht unterliegen, aber die Anforderungen des „vom für die Kindertagesbetreuung zuständigen Amt fest- gelegten Qualifikationskatalogs für Leitung und Betreu- ungspersonal“ erfüllen müssen. Da diese Anforderungen je nach Kanton variieren, stellt das OAJE den Begriff „Fä- higkeitsausweis“ nach Artikel 4 BGBM infrage. Das OAJE hat eine nach seinem Dafürhalten binnenmarktrechtlich relevante Verfügung beigelegt.
45. Die Waadtländer Behörde wendet das Recht des Kan- tons Waadt auf die ausserkantonalen Anbieterinnen an, ohne die Gleichwertigkeitsvermutung widerlegt und ohne überprüft zu haben, ob die Bedingungen von Artikel 3 BGBM erfüllt sind. Das OAJE behandelt also alle Gesu- che nach dem Recht des Kantons Waadt.
46. Das Betreiben einer Krippe (vorschulische Kinderta- gesstätte) ist eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit, die dem Binnenmarktgesetz unterliegt (Art. 1 Abs. 3 BGBM). Folglich haben in einem Kanton als Leiterin oder Leiter bzw. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Kinderta- gesstätte zugelassene Personen das Recht, auch im Kanton Waadt die gleiche Tätigkeit rechtmässig auszu- üben. Die Grundsätze von Rz 15 bleiben uneingeschränkt anwendbar.
47. Die Tatsache, dass die Bewilligung an eine Einrich- tung bzw. deren Räumlichkeiten gebunden sei, ändert nichts daran, dass die für die Leitung und Betreuung ver- antwortlichen Personen kontrolliert werden müssen, so- dass die Ausübung dieser Tätigkeit durch diese Personen entweder bewilligt oder verboten werden kann. Folglich ist diese Unterscheidung in binnenmarktrechtlicher Hinsicht nicht relevant.38
38 Vgl. dazu: DIEBOLD (Fn 1), N 1222−1225; MANUEL BIANCHI DELLA PORTA, in: Vincent Martenet/Christian Bovet/Pierre Tercier (Hrsg.), Droit de la concurrence – Commentaire romand, Basel 2013, N 26 ff. ad Art. 2 I−VI BGBM; MATTHIAS OESCH/THOMAS ZWALD, in: Matthias O- esch/Rolf H. Weber/Roger Zäch (Hrsg.), Wettbewerbsrecht II, OF-Kom- mentar, Zürich 2011, N 3 ad Art. 2 BGBM; Botschaft revBGBM (Fn 12), hier 481 und 484.
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48. Die Organisationsform der juristischen Person, die die Kindertagesstätte betreibt – ein „Verein mit ideellem Zweck“, eine Stiftung oder eine Aktiengesellschaft –, hat keinerlei Einfluss auf den Geltungsbereich des BGBM. Der „ideelle Zweck“ der Vereine, an dem sich das OAJE offenbar stört, ist durchaus vereinbar mit dem Begriff „nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit“ von Ar- tikel 1 Absatz 3 BGBM. Das BGBM ist auf alle natürlichen und juristischen Personen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz anwendbar. Der Geltungsbereich des BGBM ist identisch mit jenem des Verfassungsgrundsatzes der Wirtschaftsfreiheit.39 Dieses verfassungsmässige Recht gilt für privatrechtliche juristische Personen, zu denen die Vereine gehören, die eine Tagesbetreuung für Kinder an- bieten.40 Soweit Vereine mit ideellem Zweck, die vorschu- lische/schulergänzende Betreuungsleistungen anbieten, also ihren Sitz in der Schweiz – sei dies im Waadtland oder in einem anderen Kanton – haben, fallen sie in den Geltungsbereich des BGBM.
49. Schliesslich hält die WEKO zur Frage des OAJE be- treffend den Begriff des Fähigkeitsausweises in Artikel 4 BGBM Folgendes fest:
50. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 BGBM gelten kantonale Fähigkeitsausweise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. Laut bundesge- richtlicher Rechtsprechung zum BGBM in der Fassung vor der Revision von 2005 war Artikel 4 Absatz 1 BGBM nicht anwendbar, wenn der Bestimmungskanton anders als der Herkunftskanton keine selbstständige Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit vorsah bzw. diese nur Inhaberinnen und Inhabern eines anderen Fähigkeitsaus- weises gestattete.41 Nach dieser Rechtsprechung besitzt ein kantonaler Fähigkeitsausweis gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 BGBM nur in denjenigen Kantonen Gültigkeit, die einen gleichwertigen Ausweis vorsehen. Diese Be- stimmung kann aber nur geltend gemacht werden, wenn sowohl am Herkunfts- wie auch am Bestimmungsort über- haupt ein Fähigkeitsausweis existiert. Anderenfalls richtet sich das Recht auf Marktzugang nach Artikel 2 Ab- sätze 1−4 BGBM, die parallel zu Artikel 4 BGBM anwend- bar sind.42
51. Selbst wenn im Kanton Waadt kein Fähigkeitsausweis existiert, verfügen andere Kantone unter Umständen über dieses System. Das Fehlen eines Fähigkeitsausweises für die Tätigkeit der Kindertagesstätten bedeutet lediglich, dass das OAJE nicht das Anerkennungsprinzip (ein be- sonderer Fall des Herkunftsprinzips – Art. 4 BGBM), son- dern einfach das Herkunftsprinzip anwenden muss (Art. 2 Abs. 1−4 BGBM). Folglich muss das OAJE für ortsfremde Anbieterinnen mit Fähigkeitsausweis im Einklang mit Rz 15 verfahren (vgl. oben).
52. Das OAJE müsste bei Marktzugangsgesuchen aus- serkantonaler Anbieterinnen die Zulassungsvorausset- zungen am Herkunftsort somit mit denjenigen des Waadt- länder Rechts vergleichen. Gelangt das OAJE zum Schluss, dass die Gleichwertigkeitsvermutung nicht wi- derlegt ist, muss der Marktzugang ohne Weiteres gewährt werden. Stellt das OAJE indessen fest, dass die Gleich- wertigkeitsvermutung widerlegt ist, so kann es prüfen, ob der Marktzugang – in Form von Auflagen oder Bedingun- gen – zu beschränken ist, sofern sämtliche Anforderun- gen von Artikel 3 BGBM erfüllt sind (d. h. die Beschrän- kungen nicht-diskriminierend, zur Wahrung überwiegen- der Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind); darüber ist im Rahmen eines einfachen, raschen und kos- tenlosen Verfahrens zu entscheiden. Ausserkantonale Anbieterinnen sollten nur ein Formular ausfüllen und ihre Bewilligung einreichen müssen.43 2.2.6 Sicherheitsdienste
53. Der Kanton Waadt hat als Einleitung zu seinen Ant- worten angemerkt, dass er Mitglied des Westschweizer Konkordats vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheits- unternehmen ist (Concordat sur les entreprises de sé- curité; C ESéc; RSV 935.91). Die Anwendung des C ESéc wird somit ad hoc von der Konkordatskommission koordi- niert, die wiederum der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren der Westschweiz (CLPJP) unter- stellt ist. Die Vorsteherin des Département des institutions et de la sécurité hat folglich darauf hingewiesen, dass die Anwendung des BGBM in Bezug auf das C ESéc mit Blick auf das Inkrafttreten des revidierten BGBM (1. Juli 2006) bereits evaluiert wurde. Laut der Departementsvorstehe- rin und dem Schreiben des Vorstehers des früheren Eid- genössischen Volkswirtschaftsdepartements, auf das sie sich bezieht, betrifft Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d BGBM nur die Prüfung der fachlichen Befähigung. Folglich wird die persönliche Befähigung von Anbieterinnen aus Kan- tonen, die nicht Mitglieder des Konkordats sind, in einer sogenannten „polizeilichen“ Kontrolle (rück)überprüft. Zu- dem sei „seit Langem und in vollem Einvernehmen mit dem Bund anerkannt, dass die Grundsätze von Artikel 3 Absatz 4 BGBM nur formelle Anerkennungsverfahren für bereits bestehende Ausweise und Bewilligungen betref- fen können und nicht die Verfahren, in denen neue per- sönliche polizeiliche Voraussetzungen von der Behörde untersucht werden (müssen)“.
54. Als Antwort auf die Fragen der WEKO teilte der Kan- ton Waadt mit, dass für ortsfremde Anbieterinnen aus einem C-ESéc-Konkordatskanton der freie Marktzu- gang gemäss Artikel 12 Absatz 1 C ESéc gewährleistet sei. Für Anbieterinnen aus Nicht-Konkordatskantonen muss unterschieden werden zwischen der Regelung für Hundeführerinnen und Hundeführer und ihre Hunde und
39 Vgl. DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N153 ff. und zitierte Referenzen; Botschaft revBGBM (Fn 12), hier 505. 40 Vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 656; KLAUS A. VALLENDER, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die schwei- zerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, N 46 ad Art. 27 BV. 41 Vgl. BGE 125 I 276, Erw. 5c. 42 NICOLAS DIEBOLD, Interkantonaler Marktzugang für fachlich selbstän- dige Rettungssanitäter, RPW 2012/3, 530 ff., 538 N 14; ZWALD, (Fn 1), S. 399 ff., N 85; OESCH/ZWALD, Fn 1, N 1 ad Art. 4; das Bundesgericht wendet das Recht auf Anerkennung der kantonalen Fähigkeitsausweise von Artikel 4 BGBM und das Recht auf Marktzugang von Artikel 2 BGBM ebenfalls parallel an, vgl. BGE 135 II 12, Erw. 2. 43 Dokumente wie Konzepte zu Hygiene, Erziehung, Betrieb, Organisa- tion usw. sind normalerweise fester Bestandteil der Bewilligung.
2017/1 244 der auf die anderen ausserkantonalen Anbieterinnen an- wendbaren Regelung. Der Kanton Waadt hat geantwor- tet, dass er Artikel 10a (ausserkantonale Hundeführerin- nen und Hundeführer und ihre Hunde) und Artikel 9 C ESéc (andere ausserkantonale Anbieterinnen) gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Konkordats anwendet, d. h. dass er die für diese Anbieterinnen von anderen Behör- den ausgestellten Befähigungsausweise anerkennt.
55. Nach Auffassung des Kantons Waadt erlaubt die Rücküberprüfung der persönlichen polizeilichen Voraus- setzungen eine Gleichbehandlung der Anbieterinnen aus „Nicht-Konkordatskantonen“. Laut der Antwort stellt die gemäss C ESéc ausgestellte Bewilligung keinen Fähig- keitsausweis nach Artikel 4 BGBM dar, weil nur persönli- che Voraussetzungen geprüft werden und die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d BGBM vorgesehene praktische Tä- tigkeit vom C ESéc als Kriterium nicht berücksichtigt wird. Mit Ausnahme der Hundeführerinnen und Hundeführer und ihrer Hunde, für die eine Prüfung, weitere spezifische Bedingungen sowie das Bestehen eines Eignungstests vorgeschrieben sind (vgl. Art. 10a C ESéc), muss die praktische Tätigkeit demnach nicht berücksichtigt wer- den. Da das Konkordat überdies für Letztere die Anerken- nung der Eignungstest regelt, wäre Artikel 4 Absätze 1 und 3 BGBM im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 4 BGBM nicht anwendbar. Gemäss diesem Absatz gehen nämlich interkantonale Vereinbarungen, die die gegenseitige An- erkennung von Fähigkeitsausweisen vorsehen, dem BGBM vor.
56. Der Kanton Waadt hat dem beantworteten Fragebo- gen keine Verfügung beigelegt.
57. Laut Artikel 10 Absatz 1 C ESéc darf das Personal von Sicherheitsunternehmen, die weder ihren Sitz noch eine Zweigstelle in einem der Konkordatskantone haben, dort ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn eine Bewilligung ge- mäss den Bedingungen der Artikel 9 und 10a C ESéc er- teilt wurde. Übt das Sicherheitsunternehmen seine Tätig- keit zudem ausschliesslich oder mehrheitlich auf dem Ge- biet der Konkordatskantone aus, muss die Leiterin bzw. der Leiter des Unternehmens oder eine vom ihm bezeich- nete verantwortliche Person zusätzlich die in Artikel 8 Ab- satz 1 Buchstabe f C ESéc verankerten Bedingungen er- füllen (bestandene Prüfung über Kenntnisse der Gesetz- gebung). Für punktuelle Einsätze bzw. solche, die höchs- tens 50 Prozent der Tätigkeit des Unternehmens ausma- chen, muss diese Bedingung dagegen nicht erfüllt sein.
58. Artikel 9 C ESéc sieht also im Wesentlichen vor, dass eine Bewilligung nur an eine natürliche Person ausgestellt werden darf, die:
a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt, aus einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union oder der Euro- päischen Freihandelsassoziation stammt oder, für Personen aus anderen Staaten, eine Niederlas- sungsbewilligung oder seit mindestens zwei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung besitzt;
b. handlungsfähig ist;
c. zahlungsfähig ist bzw. gegen die keine definitiven Verlustscheine ausgestellt wurden;
d. durch ihr Vorleben, ihren Charakter und ihr Verhal- ten jegliche Gewähr für Ehrenhaftigkeit in Bezug auf den betroffenen Tätigkeitsbereich bietet, wie dies eine Richtlinie der Konkordatskommission vor- sieht44.
59. Laut dem Wortlaut von Absatz 2 dieser Bestimmung muss die Leiterin bzw. der Leiter des Sicherheitsunter- nehmens oder der Zweigstelle zudem die in Artikel 8 Ab- satz 1 Buchstabe f C ESéc erwähnte Prüfung bestanden haben.
60. Gemäss Artikel 10 Absatz 3 C ESéc prüft die für den Kanton Waadt zuständige Behörde im Fall von Gesuchen von Anbieterinnen aus Nicht-Konkordatskantonen um Zu- gang zum Waadtländer Markt (der zum Geltungsbereich des C ESéc gehört) die Gleichwertigkeit der Bewilligung und entscheidet, ob die Anbieterin angesichts der vorge- legten Nachweise erneut belegen muss, dass sie die per- sönlichen (polizeilichen45) Voraussetzungen für die Bewil- ligung (d. h. diejenigen von Artikel 9 C ESéc) erfüllt.
61. Gemäss Artikel 10a C ESéc setzen Hundeeinsätze zur Ausführung der im Konkordat geregelten Tätigkeiten eine Bewilligung voraus; diese wird nur erteilt, wenn in ei- nem Eignungstest nachgewiesen wird, dass die Hunde- führerin oder der Hundeführer zum Führen des Hundes geeignet und der eingesetzte Hund entsprechend ausge- bildet ist. Für vom Herkunftskanton bereits zugelassene Hundeführerinnen und Hundeführer und ihre Hunde prüft die zuständige Behörde des Kantons Waadt die Anerken- nung der Bewilligung oder der Eignungsbescheinigung und legt fest, ob die gesuchstellende Person den im C ESéc bzw. in einer Richtlinie der Konkordatskommission vorgesehenen Eignungstest ganz oder teilweise wieder- holen muss (Art. 10a Abs. 4 C ESéc).
62. Das C ESéc enthält keine Bestimmung zum Marktzu- gangsverfahren, sondern nur (persönliche) Vorausset- zungen für den Marktzugang; es begnügt sich mit einem Verweis auf eine Richtlinie der Konkordatskommission zu den „Modalitäten der Anerkennung“. Bei Recherchen auf der Website der Waadtländer Kantonspolizei46 war jedoch keine spezifische Richtlinie zu finden. Da der Kanton Waadt ausserdem keine Verfügung übermittelt hat, lässt sich seine Praxis bei der Gewährung des Marktzugangs im Bereich der privaten Sicherheitsdienste nicht untersu- chen.
63. In Bezug auf das BGBM gilt es zunächst dessen An- wendung mit Blick auf das C ESéc zu prüfen. In binnen- marktrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die An- wendung eines Konkordats, das die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen (und damit die Freizügigkeit für de- ren Inhaberinnen und Inhaber) regelt, dem BGBM vorgeht
44 Vgl. Pkt. 2.3.1 der Richtlinie vom 28. Mai 2009 Directive concernant le concordat du 18 mai 1996 (Allgemeine Richtlinie verfügbar auf: http://www.vd.ch/fileadmin/user_upload/organisation/dse/polcant/fichie rs_pdf/12a.pdf) sowie Pkt. I und II der Richtlinie vom 3. Juni 2004 Direc- tive concernant l’exigence d‘honorabilité (verfügbar auf: http://www.vd.ch/fileadmin/user_upload/themes/securite/police/fichiers _pdf/exigence_honorabilite.pdf). 45 Wie in der Antwort des Kantons Waadt erwähnt. 46 Insbesondere unter: http://www.vd.ch/themes/securite/police/entrepri- ses-de-securite/.
2017/1 245 (Art. 4 Abs. 4 BGBM). Gewährt dieses Konkordat aller- dings nicht mindestens die gleichen Rechte wie das BGBM, wird es subsidiär als Mindeststandard angewen- det.47 Im vorliegenden Fall stehen die Freizügigkeit und die Anerkennung der Bewilligungen und Fähigkeitsaus- weise innerhalb des Konkordatsraums nicht infrage. Hin- gegen ist und bleibt für Anbieterinnen ausserhalb des C ESéc-Gebiets das BGBM anwendbar.
64. Aus den Antworten des Kantons Waadt lässt sich schliessen, dass die für die Anwendung des C ESéc zu- ständigen Behörden auf ausserkantonale Anbieterinnen bzw. Anbieterinnen aus «Nicht-Konkordatskantonen» nicht das BGBM anwenden. In der Praxis müsste die zu- ständige Waadtländer Behörde für solche Anbieterinnen die am Herkunftsort geltenden Vorschriften konkret mit je- nen des C ESéc vergleichen und prüfen, ob die Gleich- wertigkeitsvermutung von Artikel 2 Absatz 5 BGBM wider- legt ist. Die Gleichwertigkeitsvermutung betrifft die per- sönlichen wie auch die fachlichen Voraussetzungen für den Marktzugang. Nur wenn die Gleichwertigkeitsvermu- tung widerlegt und die Anforderungen von Artikel 3 BGBM unter Berücksichtigung der Nachweise und Sicherheiten (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BGBM) sowie der praktischen Tätig- keit (Art. 3 Abs. 2 Bst. d BGBM) erfüllt sind, können Be- dingungen gestellt und Auflagen gemacht werden, z. B. das Bestehen einer Prüfung.
65. Falls der Herkunftskanton ebenfalls fachliche Vo- raussetzungen für die Marktzulassung vorsieht, kann die Gleichwertigkeitsvermutung nicht widerlegt werden. Folg- lich kann in Bezug auf die fachlichen Voraussetzungen keine Beschränkung in Form von Auflagen oder Bedin- gungen auferlegt werden. Stellt sich zudem heraus, dass die am Herkunftsort erteilte Bewilligung einem Fähig- keitsausweis entspricht (vgl. z. B. Art. 10a C ESéc be- treffend Hundeführerinnen und Hundeführer und ihre Hunde), kann die zuständige Waadtländer Behörde diese zwar gestützt auf Artikel 4 BGBM anerkennen, muss aber den Marktzugang gemäss dem Herkunftsprinzip (Art. 2 Abs. 1−4 BGBM) in jedem Fall ohne weitere Förmlichkei- ten als die Vorlage dieser Bewilligung gewähren.
66. Ist indessen am Herkunftsort keine Prüfung vorgese- hen, so ist die Marktzugangsordnung nicht gleichwertig mit jener des C ESéc und die Gleichwertigkeitsvermutung kann widerlegt werden. Gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buch- stabe d BGBM ist jedoch die praktische Tätigkeit der aus- serkantonalen gesuchstellenden Person bzw. der ge- suchstellenden Person aus einem „Nicht-Konkordatskan- ton“ zu berücksichtigen. Damit kann die für die Anwen- dung des C ESéc zuständige Waadtländer Behörde den Marktzugang mittels Auflagen und Bedingungen in Bezug auf die fachliche Ausbildung der gesuchstellenden Perso- nen aus solchen Kantonen beschränken. Solche Be- schränkungen müssen jedoch auch ortsansässige Anbie- terinnen (aus dem „Konkordatsgebiet“) betreffen, zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerläss- lich und verhältnismässig sein (Art. 3 Abs. 1 BGBM). Nicht verhältnismässig nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d BGBM sind Beschränkungen dann, wenn der hinrei- chende Schutz überwiegender öffentlicher Interessen be- reits durch die von der Anbieterin am Herkunftsort ausge- übte praktische Tätigkeit gewährleistet werden kann. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die für die Anwen- dung des C ESéc zuständige Waadtländer Behörde keine Marktzugangsbeschränkung auferlegen darf, wenn das selbstständige oder angestellte Sicherheitspersonal aus einem solchen Kanton über ausreichende Berufserfah- rungen verfügt.48 Aus Sicht der WEKO sind drei Jahre ausreichend.49
67. Sieht der Herkunftskanton ebenfalls persönliche Vo- raussetzungen für die Marktzulassung vor, so kann die Gleichwertigkeitsvermutung nicht widerlegt werden. In diesem Fall darf die Waadtländer Behörde weder die An- wendung der Bestimmungen des C ESéc prüfen, noch die persönlichen Marktzugangsvoraussetzungen rücküber- prüfen oder eine Unbedenklichkeitserklärung („certificat de situation professionnelle“ oder „Letter of Good Standing“) verlangen. Eine Ausnahme für das Einverlan- gen einer solchen Erklärung ist – trotz der Marktzugangs- ordnungen – allerdings zu prüfen. Dies kann nämlich dann gerechtfertigt sein, wenn der Kanton Waadt bzw. das C ESéc die periodische Rücküberprüfung der für die Ausübung dieser Tätigkeit wesentlichen persönlichen Vo- raussetzungen verlangt und die Bewilligung befristet, während der Herkunftskanton („Nicht-Konkordatskanton“) nur eine einmalige Prüfung für die Erteilung der unbefris- teten Erstbewilligung vorsieht. Um diese periodische Rücküberprüfung durchführen zu können, ist es somit wo- möglich gerechtfertigt, dass die für die Anwendung des C ESéc zuständigen Waadtländer Behörden von den Anbie- terinnen eine Unbedenklichkeitserklärung verlangen und eine befristete Verfügung erlassen.
68. Sieht der Herkunftskanton hingegen keine persönli- che Voraussetzung für die Marktzulassung vor, so kön- nen die Marktzugangsordnungen als nicht gleichwertig betrachtet und somit Auflagen oder Bedingungen gemäss Artikel 3 BGBM auferlegt werden.
69. Um die persönliche Eignung von Personen aus Kan- tonen ohne Bewilligungspflicht für private Sicherheits- dienste zu garantieren, dürfen – sofern der Kanton Waadt damit davon ausgehen kann, dass die Gleichwertigkeits- vermutung widerlegt ist – die für die Anwendung des C ESéc zuständigen Behörden den Marktzugang schliess- lich in Form von Auflagen oder Bedingungen beschrän- ken. Konkret müssen die gesuchstellenden Personen bei ihrer Wohn- oder Sitzgemeinde die Durchführung einer amtlichen Leumundsüberprüfung (guter Leumund und gute Sitten) nach den auf das C ESéc gestützten Richtli- nien beantragen. Diese Auflage gilt gleichermassen für Personen aus den C ESéc-Konkordatskantonen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGBM) und dient dem Schutz der öffentli- chen Sicherheit (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGBM). Die Prüfung der persönlichen Eignung ist angesichts des Risikos, das von charakterlich nicht geeigneten Anbieterinnen von Si- cherheitsdienstleistungen ausgeht, zum Schutz der öf- fentlichen Sicherheit grundsätzlich geeignet und notwen- dig. Eine solche amtliche Leumundsüberprüfung ist für
47 Vgl. BGE 136 II 470, Erw. 5.1 ff., 5.2. 48 DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1102. 49 Gutachten der WEKO vom 5. Dezember 2016 über die Zulassung von ortsfremden Anbieterinnen von Sicherheitsdienstleistungen im Gebiet der KÜPS-Kantone.
2017/1 246 Anbieterinnen, die an ihrem ausserkantonalen Herkunfts- ort (in „Nicht-Konkordatskantonen“) tätig sind und ihre Tä- tigkeit nun im Kanton Waadt bzw. im C ESéc-Konkordats- gebiet ausüben möchten, durchaus zumutbar. Damit das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Bst. c BGBM) gewahrt ist, muss eine gesuchstellende Person in jedem Fall zugelassen werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsorts ihren einwandfreien Leumund bestätigt hat. Ferner ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Bewilligung darf im Einzelfall nur verweigert werden, wenn in der Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsorts konkrete Verfehlungen ver- zeichnet sind, die die öffentliche Sicherheit gefährden könnten und begründete Zweifel liefern, dass die gesuch- stellende Person für die Ausübung des Berufs als Sicher- heitspersonal wirklich geeignet ist.50
70. Das Marktzugangsverfahren muss in jedem Fall ein- fach, rasch und kostenlos sein (Art. 3 Abs. 4 BGBM).
71. Abschliessend müssen die zuständigen Behörden des Kantons Waadt oder die Konkordatsorgane des C ESéc für jeden Nicht-Konkordatskanton prüfen, welche Bedingungen für die Ausübung der dem C-ESéc unterste- henden Tätigkeiten gelten, um für jeden Herkunftskanton einen Leitfaden bzw. ein Standardverfahren für den BGBM-konformen Zugang zum (Konkordats)Markt fest- zulegen (vgl. oben Rz 64 ff.). Diese Massnahme ist wegen des Erfordernisses des einfachen, raschen und kostenlo- sen Verfahrens (Art. 3 Abs. 4 BGBM) unerlässlich, weil die Zulassungsvorschriften für die Ausübung der dem C ESéc unterstehenden Tätigkeiten stark variieren. 3 Bundesrechtlich geregelte Erwerbstätigkeiten (Vollzugsföderalismus)
72. Kapitel 3 untersucht die Praxis des Kantons Waadt bei der Zulassung von ausserkantonalen Personen zu bun- desrechtlich geregelten Erwerbstätigkeiten. Zu diesem Zweck werden unter Kapitel 3.1 die binnenmarktrechtli- chen Grundsätze erläutert und in der Folge unter Kapitel 3.2 auf die Zulassungspraxis des Kantons Waadt im Be- reich der universitären Medizinalberufe und der Psycho- logieberufe angewendet. 3.1 Binnenmarktrechtliche Rahmenbedingungen 3.1.1 Grundsatz des freien Marktzugangs
73. In verschiedenen Bereichen ist der Marktzugang ma- teriell durch Bundesrecht harmonisiert (harmonisierter Bereich) und wird von den Kantonen vollzogen (sog. Voll- zugsföderalismus). In der alltäglichen Verwaltungspraxis der Kantone lassen sich gewisse kantonale Unterschiede im Vollzug nicht vermeiden, was aus binnenmarktrechtli- cher Perspektive dann problematisch sein kann, wenn sich diese kantonalen Divergenzen als Marktzugangs- schranken auswirken. Dieses „atypische“ Binnenmarkt- problem51 bildet die ratio legis der anlässlich der Revision des BGBM von 2005 auf Vorschlag des Parlaments hin eingeführten Bestimmung in Artikel 2 Absatz 6 BGBM. Diese Regelung soll sicherstellen, dass bundesgesetz- konforme Waren, Dienst- und Arbeitsleistungen frei zirku- lieren können.52 Indem ein kantonaler Entscheid über die Zulassung schweizweit gilt, ist gewährleistet, dass im har- monisierten Bereich nicht durch kantonal unterschiedliche Auslegung und Anwendung von Bundesrecht neue Bin- nenmarktschranken aufgebaut werden.
74. Im Vergleich richtet sich der interkantonale Marktzu- gang im nicht harmonisierten Bereich wie gezeigt (vgl. Rz 9−12) nach dem Herkunftsprinzip (Art. 2 Abs. 1−4 BGBM) und der Gleichwertigkeitsvermutung (Art. 2 Abs. 5 BGBM). Die Gleichwertigkeitsvermutung besagt, dass die im Kompetenzbereich der Kantone erlassenen Markt- zugangsordnungen als gleichwertig gelten. Diese Vermu- tung beruht auf der Überzeugung, dass sich das Schutz- bedürfnis der Bevölkerung von Kanton zu Kanton nicht unterscheidet.53 Nach ständiger Praxis des Bundesge- richts hat die Gleichwertigkeitsvermutung zur Folge, dass die kantonale Zulassungsbehörde des Bestimmungsorts die fachlichen und persönlichen Zulassungsvorausset- zungen des Herkunftsorts nicht rücküberprüfen darf (vgl. Rz 9 und 15). Nun wäre es in sich widersprüchlich und mit Artikel 95 Absatz 2 BV nicht vereinbar, wenn die Kantone beim Vollzug der bundesrechtlich harmonisierten Vor- schriften durch unterschiedliche Auslegung oder Anwen- dung unterschiedlicher Massstäbe neue Binnenmarkt- schranken aufbauen könnten.
75. Aus diesem Grund sieht das Binnenmarktgesetz in Er- gänzung zum Herkunftsprinzip vor, dass ein kantonaler Entscheid, wonach eine Ware, Dienstleistung oder Ar- beitsleistung die bundesrechtlichen Zulassungsvoraus- setzungen erfüllt, für die ganze Schweiz gilt. Wenn die Zu- lassungsbehörde des Bestimmungsorts gar im nicht har- monisierten Bereich die Rechtsanwendung durch die Be- hörde des Herkunftsorts nicht rücküberprüfen darf, dann muss dies umso mehr auch für den harmonisierten Be- reich gelten. Der damalige Nationalrat DIDIER BURKHAL- TER führte in der damaligen parlamentarischen Diskus- sion dazu aus: « Mais ce principe du «Cassis de Dijon» […] risque de se casser les dents sur d’autres barrières intercanto- nales, parfois artificielles, c’est-à-dire sur les diffé- rences dans l’exécution pratique sur les terrains can- tonaux des législations fédérales. Prenons deux exemples très simples et concrets parmi d’autres, qui sont des cas réels et actuels.
1. Une boisson énergétique fait l’objet d’une réclama- tion en raison du fait que l’étiquette pourrait tromper le consommateur. Dans le canton de Lucerne, elle est autorisée, alors que dans le canton de Zurich, une en- quête est ouverte après que le produit a été mis sur le marché.
50 Gutachten der WEKO vom 5. Dezember 2016 (Fn 49), Rz 99; Emp- fehlung der WEKO zu Taxis (Fn 2), Rz 47 ff. 51 ZWALD (Fn 1), N 51. 52 DAVID HERREN, Das Cassis de Dijon-Prinzip, 2014, S. 220; YVONNE SCHLEISS, Zur Durchführung des EU-Rechts in Bundesstaaten, 2014, S. 319; Sekretariat WEKO, Die Grundzüge des BGBM und die wichtigs- ten Neuerungen im Überblick, RPW 2006/2 221 ff. 53 Botschaft revBGBM (Fn 12), hier 474.
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2. Un produit alimentaire contenant des extraits de plantes et des vitamines est lancé sur le marché. Se- lon la pratique habituelle de l’Office fédéral de la santé publique, ce produit ne doit pas faire l’objet d’une auto- risation, dans la mesure où la substance de base, pour simplifier, est déjà autorisée. Le canton de Schaffhouse a une interprétation identique à celle de l’office fédéral, mais celui de Zurich en a une diamé- tralement opposée. On pourrait citer toute une série de cas du même type. Mais, résumé brièvement, le fait est qu’il n’y a pas d’application unifiée de la législation fédérale, en l’oc- currence de la loi fédérale sur les denrées alimen- taires, ce qui amène à des contradictions intercanto- nales particulièrement difficiles à admettre à une époque où la mobilité fait qu’une grande partie de la population traverse chaque jour, et sans s’en aperce- voir, des frontières cantonales. Il s’agit donc de contribuer à mettre en place plus com- plètement le principe du «Cassis de Dijon» à l’intérieur de la Suisse elle-même. Ma proposition d’adjonction à la loi cherche à éviter – pas seulement dans le secteur des denrées alimentaires ou dans celui de la législa- tion agricole, mais de manière générale – que l’offre de marchandises soit artificiellement restreinte en rai- son de contradictions ou de marges d’interprétation très différentes d’un canton à l’autre quant à l’exécu- tion. Monsieur le conseiller fédéral, vous allez dire et répé- ter, avec raison, que le principe de mise en circulation sur le territoire suisse existait déjà dans la loi actuelle, avant même cette révision; mais les parlementaires comme les faits sont têtus, et les faits, c’est que la loi actuelle est visiblement insuffisante. Il faut donc la ren- forcer de manière explicite avec le principe d’équiva- lence d’exécution des lois fédérales par les cantons. […] J’ajoute que ce principe correspond également au contenu de l’article 95 alinéa 2 de la Constitution, se- lon lequel la Confédération « veille à créer un espace économique suisse unique ». »54
76. Die Regelung von Artikel 2 Absatz 6 BGBM ist im Par- lament insbesondere im Zusammenhang mit der Zulas- sungspraxis im Lebensmittelbereich diskutiert worden, sollte aber klarerweise nicht auf einen bestimmten Markt- bereich beschränkt bleiben, sondern allgemein, d. h. auch im Bereich der Dienstleistungen, Anwendung finden. In der Praxis entfaltet Artikel 2 Absatz 6 BGBM seine Wir- kung beispielsweise für die Zulassung zur Entsorgung von Sonderabfällen, welche durch die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (SR 814.610) bundesrechtlich geregelt ist. Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfäl- len, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsor- gungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltver- träglich zu entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA). Artikel 8 VeVA statuiert, dass solche Unternehmen für jede Be- triebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde be- nötigen. Gemäss Kantonsgericht Basel-Landschaft stützt sich die im Kanton Aargau ausgestellte Bewilligung zum Betrieb einer mobilen Aufbereitungsanlage ausschliess- lich auf Bundesrecht, so dass sie gemäss Artikel 2 Ab- satz 6 BGBM für die ganze Schweiz gilt. Erfolgt die An- nahme der Sonderabfälle in einem anderen Kanton, so muss keine zusätzliche Entsorgungsbewilligung eingeholt werden.55 3.1.2 Anforderungen an das Marktzugangsverfahren
77. In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob die Nichtanerkennung eines kantonalen Entscheids im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 BGBM überhaupt nach Arti- kel 3 BGBM gerechtfertigt werden kann.
78. Nach ständiger Praxis und einhelliger Lehre können Beschränkungen des Herkunftsprinzips (Art. 2 Abs. 1−4 BGBM) im nicht harmonisierten Bereich unter den Vo- raussetzungen von Artikel 3 BGBM gerechtfertigt werden. Wie bereits vorne in Randziffer 74 ausgeführt, besagt die Gleichwertigkeitsvermutung nach Artikel 2 Absatz 5 BGBM, dass die kantonale Zulassungsbehörde des Be- stimmungsorts die fachlichen und persönlichen Zulas- sungsvoraussetzungen des Herkunftsorts nicht rücküber- prüfen darf. Eine Rücküberprüfung ist gemäss Bundesge- richt nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass die ortsfremde Anbieterin die Voraussetzun- gen des Herkunftsorts entweder bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Erstbewilligung nicht erfüllt hatte oder diese zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt.56
79. Aus den Protokollen zur parlamentarischen Beratung über die Revision des BGBM von 2005 geht hervor, dass die Idee des heutigen Artikel 2 Absatz 6 BGBM auf der Grundlage der Gleichwertigkeitsvermutung von Artikel 2 Absatz 5 BGBM entstanden ist. Auf Antrag des damaligen Nationalrats Burkhalter hat der Nationalrat die Gleichwer- tigkeitsvermutung von Artikel 2 Absatz 5 BGBM auf den kantonalen Vollzug von Bundesrecht ausgedehnt (Voll- zugsföderalismus) und folgende Formulierung vorge- schlagen: „L’application des principes indiqués ci-dessus pré- suppose l’équivalence des réglementations canto- nales ou communales sur l’accès au marché, ainsi que l’équivalence de l’exécution de lois fédérales par les cantons“57
80. Der Ständerat hat diesen Vorschlag des Nationalrats aufgenommen und entsprechend der heutigen Fassung von Artikel 2 Absatz 6 BGBM neu formuliert. Der Stände- rat Eugen David führte dazu aus: „Wir nehmen hier die Idee auf, die schon im National- rat eine Mehrheit gefunden hat. Wir haben sie nur an- ders formuliert, und zwar in dem Sinne, dass wir am Bewilligungs- oder Genehmigungs- oder Feststel- lungsentscheid der ersten kantonalen Behörde an- knüpfen und festhalten, dass dieser für die ganze Schweiz gilt.“58
54 AB 2005 N 883. 55 KGer BL, 810 12 244/198 vom 31. Oktober 2012, in: URP 2013, 164; BR 2013, 278. 56 BGer, 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 Erw. 4.1 (Heilpraktiker Zü- rich II); so auch BGE 135 II 12 Erw. 2.4 (Psychotherapeut Zürich II); BGer, 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 Erw. 6.3 (Zahnarzt Schwyz). 57 AB 2005 N 883. 58 AB 2005 S 763.
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81. Der Nationalrat hat in der Folge der Formulierung des Ständerats zugestimmt.59
82. Ein kantonaler Entscheid über die Bundesrechtskon- formität einer Ware, Dienstleistung oder Arbeitsleistung soll somit für die ganze Schweiz gelten. In aller Regel be- steht für die Kantone deshalb kein Spielraum, die Anwen- dung von Bundesrecht durch die Behörde eines anderen Kantons zu hinterfragen und den Marktzugang zu be- schränken. Genau das soll mit Artikel 2 Absatz 6 BGBM ja verhindert werden. Gleiches gilt mit Bezug auf Produkte und Dienstleistungen, die ohne vorgängige behördliche Kontrolle auf den Markt gebracht werden dürfen, aber ei- ner nachträglichen Marktaufsicht unterstehen. Stellt eine kantonale Behörde anlässlich einer Stichprobenkontrolle fest, dass das Produkt nicht im Einklang mit den bundes- rechtlichen Vorgaben steht, so gilt auch dieser kantonale Negativentscheid nach Artikel 2 Absatz 6 BGBM für die ganze Schweiz. Der Ständerat Eugen David führte dazu aus: „Wenn ein Kantonschemiker feststellt, dass ein Pro- dukt [sic. ohne vorgängige behördliche Kontrolle] auf den Markt gebracht wird, das dem Lebensmittelrecht widerspricht, ist es seine Pflicht und sein Recht und seine Verantwortung, dieses Produkt nach dem Le- bensmittelrecht zu verbieten. Dann gilt aber dieser Entscheid für die ganze Schweiz […] Der Betroffene, der mit diesem Entscheid konfrontiert ist, muss sich an die Rekursbehörde wenden […] Dann entscheidet – wiederum für die ganze Schweiz – die Rekurskommis- sion, ob das jetzt so oder anders ist. Das ist der Grund- gedanke dieser Regelung; sie gilt also auch für die Verweigerungsentscheide.“60
83. Grundsätzlich gilt somit ein kantonaler Entscheid nach Artikel 2 Absatz 6 BGBM für alle übrigen Kantone verbind- lich. Eine Rücküberprüfung der Bundesrechtskonformität wäre in Analogie zur Praxis betreffend Artikel 2 Absatz 5 BGBM höchstens dann angebracht, wenn eine Anbieterin die bundesrechtlichen Voraussetzungen aufgrund von neuen, nach dem ersten kantonalen Entscheid eingetre- tenen Ereignisse nicht mehr erfüllt, oder wenn die Be- hörde am Ort der Erstzulassung das Bundesrecht offen- sichtlich und krass falsch angewendet hat. Insofern die bundesrechtliche Vorschrift aber ein einheitliches Schutz- niveau vorschreibt, bleibt für Marktzugangsbeschränkun- gen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 BGBM kein Raum. 3.2 Universitäre Medizinalberufe und Psychologie- berufe
84. Das Bundesgesetz über die universitären Medizinal- berufe (MedBG; SR 811.11) und das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG; SR 935.81) regeln bundes- rechtlich die Zulassungsvoraussetzungen für die diesen beiden Gesetzen unterstehenden Berufe. Es gilt zwi- schen den kantonalen Bewilligungsverfahren (Kap. 3.2.1) und den Meldeverfahren für den interkantonalen Dienst- leistungsverkehr bis zu 90 Tagen pro Jahr (Kap. 3.2.2) zu unterscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die binnen- marktrechtlichen Grundsätze subsidiär Anwendung fin- den.61 Insbesondere hat eine Person, die bereits über eine kantonale Bewilligung verfügt und in einem anderen Kanton tätig werden will, nach dem Binnenmarktgesetz Anspruch auf ein einfaches, rasches und kostenloses Be- willigungsverfahren (Art. 3 Abs. 4 BGBM). 3.2.1 Berufsausübungsbewilligung
85. Im Bereich der universitären Medizinalberufe sind die Zulassungsvoraussetzungen zur selbstständigen Berufs- ausübung in Artikel 36 MedBG bundesrechtlich geregelt. Unter anderem ist vorausgesetzt, dass die gesuchstel- lende Person vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG). Die Bewilligung wird durch die kantonale Behörde erteilt und ist nur im Ausstel- lungskanton gültig (Art. 34 MedBG).
86. Das Psychologieberufegesetz folgt derselben Struktur wie das MedBG. Die fachlichen und persönlichen Bewilli- gungsvoraussetzungen sind in Artikel 24 PsyG geregelt. Die Bewilligung wird durch die kantonale Behörde ausge- stellt und ist nur im jeweiligen Kantonsgebiet gültig (Art. 22 Abs. 1 PsyG). Im Unterschied zum MedBG ent- hält das PsyG in Artikel 24 Absatz 2 den Grundsatz, dass eine Person, die über eine Bewilligung nach dem PsyG verfügt, grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilli- gungserteilung in den übrigen Kantonen erfüllt. Diese Be- stimmung konkretisiert den generellen binnenmarktrecht- lichen Grundsatz von Artikel 2 Absatz 6 BGBM, wonach ein kantonaler Entscheid, dass eine Person die bundes- rechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, für die ganze Schweiz gilt.
87. Die Marktzugangsverfahren für die Berufe im Gel- tungsbereich des MedBG und des PsyG werden durch das Kantonsarztamt (Office du Médecin cantonal)62, un- terstützt durch den Kantonsapotheker, und für die Berufe im Veterinärbereich vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (Service de la consommation et des affa- ires vétérinaires, SCAV)63 durchgeführt. Beide Ämter ver- langen für ein Marktzugangsgesuch die folgenden Unter- lagen: Gesuchsformular für die Bewilligung, Kopie der vom Herkunftskanton erteilten Bewilligung („Erstbewilli- gung“), aktueller Lebenskauf, Kopie des Diploms/der Dip- lome und anderer Weiterbildungstitel und Bescheinigun- gen, Kopie des Identitätsausweises (für SCAV mit sicht- barem Foto; auf der Website des Kantonsarztamtes ist dieses Dokument allerdings nicht erwähnt64), Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung. Das Kantonsarz- tamt verlangt zusätzlich die Einreichung einer von der zu- ständigen Behörde des Herkunftskantons ausgestellten Unbedenklichkeitserklärung („Letter of Good Standing“). Der SCAV verlangt ausserdem einen Strafregisterauszug im Original, ein Arztzeugnis über die Eignung zur Berufs- ausübung sowie gegebenenfalls die Kopie der Aufent- haltsbewilligung sowie die Adressen der verschiedenen geplanten Tätigkeitsorte.
59 AB 2005 N 1620. 60 AB 2005 S 763 ff. 61 Botschaft zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173, hier 228; Botschaft zum Psycho- logieberufegesetz vom 30. September 2009, BBl 2009 6897, hier 6939; DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1082−1092. 62 Dem Departement für Gesundheit und Soziales (Département de la santé et de l’action sociale, DSAS) angegliedert. 63 Dem Departement für Raumentwicklung und Umwelt (Département du territoire et de l’environnement, DTE) angegliedert. 64 Vgl. http://www.vd.ch/themes/sante/professionnels/autorisations-de- pratiquer/liste-des-professionnels/medecin/pratiquer-a-titre-indepen- dant-ou-dependant/.
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88. Das Kantonsarztamt hat mitgeteilt, dass im Zweifels- fall die zuständige Behörde des Herkunftsorts kontaktiert werde und dass das Verfahren kostenlos sei.
89. Der SCAV hat erklärt, dass das Verfahren kostenlos sei, die Bewilligung aber erst erteilt werde, wenn alle Vo- raussetzungen erfüllt seien.
90. Auf die Frage, welche Dokumente nicht-ärztliche Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben möchten, dem Marktzu- gangsgesuch beilegen müssen, hat das Kantonsarztamt nicht geantwortet. Laut dessen Website65 müssen ein Ge- suchsformular für die Bewilligung, die Kopie der Bewilli- gung des Herkunftskantons, die Kopie des Diploms, ein Lebenslauf sowie eine von der zuständigen Behörde des Herkunftskantons ausgestellte Unbedenklichkeitserklä- rung eingesendet werden. Das Verfahren ist kostenlos.
91. Der Vollzugsföderalismus birgt das Risiko, dass aus- legungsbedürftige Voraussetzungen wie etwa der Begriff der Vertrauenswürdigkeit in verschiedenen Kantonen un- terschiedlich streng angewendet werden. Dieser Ausle- gungsspielraum darf nicht zum Aufbau von neuen Freizü- gigkeitshindernissen führen, zumal die Freizügigkeit im Bereich der nicht bundesrechtlich harmonisierten Ge- sundheitsberufe gestützt auf das binnenmarktrechtliche Herkunftsprinzip in Artikel 2 Absatz 1−5 BGBM gewähr- leistet ist (vgl. vorne Rz 7 ff.). Es wäre in sich widersprüch- lich und mit Artikel 95 Absatz 2 BV nicht vereinbar, wenn die Freizügigkeit im nicht harmonisierten, kantonal gere- gelten Bereich besser funktionieren würde als im harmo- nisierten Bereich. Aus diesem Grund sieht Artikel 2 Ab- satz 6 BGBM vor, dass der Entscheid einer kantonalen Behörde, wonach eine gesuchstellende Person die Vo- raussetzungen von Artikel 36 MedBG erfüllt, auch für die anderen Kantone verbindlich wirkt. Vor diesem Hinter- grund wird deutlich, dass Artikel 2 Absatz 6 BGBM neben den kantonalen Entscheiden über die Bundesrechtskon- formität der fachlichen Eignung auch den Entscheid über die Bundesrechtskonformität der persönlichen Eignung umfasst.
92. Daraus lässt sich ableiten, dass das aus der Gleich- wertigkeitsvermutung nach Artikel 2 Absatz 5 BGBM ent- wickelte Rücküberprüfungsverbot des Bundesgerichts umso mehr auch für Artikel 2 Absatz 6 BGBM gelten muss (vgl. Rz 74). Eine Rücküberprüfung der Bewilligungsvo- raussetzungen durch den Kanton Waadt ist nur möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Person die bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Erstbewilligung gar nicht erfüllt hat oder diese zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt.66 Bei- spielsweise könnte aufgrund einer zwischenzeitlichen schweren Erkrankung der gesuchstellenden Person die Voraussetzungen für eine einwandfreie Berufsausübung nicht mehr gegeben sein. Sind die bundesrechtlichen Be- willigungsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt, muss die Bewilligungserteilung im Kanton Waadt verweigert und gleichzeitig auch die Erstbewilligung entzogen werden (Art. 38 MedBG; Art. 26 PsyG). Zu diesem Zweck gewäh- ren die zuständigen kantonalen Behörden Amtshilfe und orientieren sich gegenseitig über Disziplinarfälle (Art. 42 und 44 MedBG; Art. 29 und 31 PsyG).
93. Nachdem der Entscheid der Bundesrechtskonformität einer kantonalen Behörde für alle übrigen Kantone ver- bindlich und eine Rücküberprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich unzulässig ist, stellt sich die Frage, ob der Kanton Waadt Dokumente wie eine Un- bedenklichkeitserklärung („certificat de situation profes- sionnelle“; zur Problematik von Unbedenklichkeitserklä- rungen vgl. Rz 19−23), einen Strafregisterauszug oder ein Arztzeugnis überhaupt verlangen darf. Hinzu kommt, dass in den Artikeln 42 und 44 MedBG und den Artikeln 29 und 31 PsyG je eine Amtshilfebestimmung enthalten ist und die kantonalen Behörden gegenseitig Informatio- nen über die Gültigkeit der Bewilligung sowie allfällige Be- rufspflichtverletzungen austauschen können. Sodann ha- ben die kantonalen Behörden im Medizinalberuferegister (MedReg, https://www.medregom.admin.ch) Zugang zu den folgenden Informationen: - Medizinalpersonen mit einem eidgenössischen o- der einem anerkannten ausländischen Diplom - Informationen zu Weiterbildungen/Spezialisierun- gen - Berufsausübungsbewilligungen (nur für selbstän- dige Berufstätigkeit benötigt) - Praxisadressen - Ausländische Medizinalpersonen, die während max. 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz ih- ren Beruf selbstständig ausüben dürfen - Global Location Number (GLN): Identifikations- nummer der registrierten Medizinalpersonen.
94. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass ein aus- gefülltes Gesuchsformular sowie eine Kopie der im Her- kunftskanton ausgestellten Erstbewilligung für die Zulas- sung nach Artikel 2 Absatz 6 BGBM grundsätzlich ausrei- chen muss. Die über die Amtshilfebestimmung und das MedReg zugänglichen Informationen reichen aus, um die Richtigkeit der Angaben der gesuchstellenden Person zu überprüfen. Ist in einem anderen Kanton ein Disziplinar- verfahren pendent, so kann der Kanton Waadt grundsätz- lich in analoger Anwendung von Artikel 43 Absatz 4 MedBG und Artikel 30 Absatz 4 PsyG die Bewilligungser- teilung bis zum Abschluss des Verfahrens aufschieben. Falls sich aufgrund der Angaben auf dem Gesuchsformu- lar Anhaltspunkte ergeben, dass eine Bewilligungsvo- raussetzung zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt sein könnte, kann der Kanton Waadt zur Klärung dieses Punk- tes von der gesuchstellenden Person weitere Informatio- nen und Dokumente einverlangen.
95. Sobald das Psychologieberuferegister (PsyReg) ein- geführt ist, gelten diese Grundsätze ohne Weiteres auch für Personen, die in einem anderen Kanton über eine Be- willigung nach PsyG verfügen.
65 Vgl. http://www.vd.ch/themes/sante/professionnels/autorisations-de- pratiquer/liste-des-professionnels/medecin/pratiquer-a-titre-indepen- dant-ou-dependant/. 66 BGer, 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 Erw. 4.1; BGE 135 II 12 Erw. 2.4; BGer, 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 Erw. 6.3.
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96. Ferner könnte der Kanton Waadt eine Bewilligung zur Sicherung einer Versorgung von hoher Qualität in fachli- cher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht einschränken (Art. 37 MedBG; Art. 25 PsyG). Insofern eine gesuchstel- lende Person bereits über eine MedBG oder PsyG-Bewil- ligung in einem anderen Kanton verfügt, unterstehen sol- che Auflagen den Marktzugangsgrundsätzen des BGBM. Wird einer ausserkantonalen gesuchstellenden Person eine Bewilligung im Kanton Waadt nur eingeschränkt oder mit Auflage erteilt, so ist dies gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BGBM mit einem überwiegenden öffentli- chen Interesse zu begründen. Als solches kommt gemäss Artikel 37 MedBG und Artikel 25 PsyG einzig die Siche- rung einer zuverlässigen Gesundheitsversorgung von ho- her Qualität in Frage. Ausserdem muss eine kantonale Einschränkung oder Auflage gemäss Artikel 3 Absatz 1 BGBM gleichermassen für ortsansässige Personen gel- ten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGBM) und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 3 Abs. 1 Bst. c BGBM).67
97. Dass sowohl das Kantonsarztamt als auch der SCAV das Marktzugangsverfahren für Inhaberinnen und Inhaber einer gemäss MedBG und PsyG von einem anderen Kan- ton erteilten Berufsausübungsbewilligung gratis durch- führt, steht schliesslich im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 BGBM. 3.2.2 90-Tage-Meldung
98. Sowohl das MedBG als auch das PsyG sehen vor, dass die in einem anderen Kanton zugelassenen Perso- nen während 90 Tagen pro Jahr ohne eine waadtländi- sche Bewilligung im Kanton Waadt tätig sein dürfen. Es besteht für diese Fälle einzig eine jährliche Meldepflicht (Art. 35 Abs. 2 MedBG; Art. 23 Abs. 1 PsyG). Mit dieser Regelung soll eine Inländerdiskriminierung gegenüber Personen aus den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA verhindert werden, da diese gestützt auf das Freizügig- keitsabkommen und das EFTA-Abkommen ebenfalls das Recht haben, während 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz tätig zu sein.
99. Bei der Einführung dieser Regelung für das interkan- tonale Verhältnis wurde allerdings übersehen, dass die Inhaberinnen und Inhaber einer MedBG oder PsyG-Be- willigung eines anderen Kantons ohnehin gestützt auf Ar- tikel 2 Absatz 6 und Artikel 3 Absatz 4 BGBM den An- spruch haben, in jedem anderen Kanton in einem einfa- chen, raschen und kostenlosen Verfahren eine unbefris- tete MedBG- oder PsyG-Bewilligung zu erlangen. Dieses BGBM-konforme Bewilligungsverfahren ist weniger auf- wändig als die jährlich zu wiederholende Meldeverfahren für die 90-Tage-Tätigkeit, sodass letzteres hinfällig wird.68 Das Kantonsarztamt und der SCAV sollten gesuchstel- lende Personen, die im Kanton Waadt um eine Bewilli- gung für 90 Tage gemäss Artikel 35 Absatz 2 MedBG o- der Artikel 23 Absatz 1 PsyG ersuchen, über ihr Recht informieren, eine unbefristete Bewilligung zu beantragen.
100. In diesem Fall lassen sich die oben erwähnten bin- nenmarktrechtlichen Grundsätze (vgl. Rz 85−93) über das ordentliche Bewilligungsfahren ohne Weiteres auch auf die 90-Tage-Meldung übertragen. Folglich kann der Kanton Waadt neben dem Gesuchsformular um Marktzu- gang und der auf das MedBG oder das PsyG gestützten Verfügung des Herkunftskantons keine weiteren Doku- mente einverlangen, ausser wenn wichtige Gründe vorlie- gen (vgl. Rz 94 in fine). Die Behörden des Kantons Waadt dürfen die Richtigkeit der über die Amtshilfebestimmung und das Gesundheitsberuferegister MedReg (sowie das künftige Psychologieberuferegister PsyReg) erlangten Auskünfte jederzeit überprüfen. Ferner muss das Verfah- ren kostenlos sein. 4 Empfehlungen
101. Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis: A. Empfehlungen zur Praxis des Kantons Waadt bei der Zulassung von ausserkantonalen Per- sonen zu kantonal geregelten Erwerbstätigkei- ten (Gesundheitsberufe, Gastgewerbe, Schnee- sportunterricht für Minderjährige, Occasions- handel, Kinderbetreuung und Sicherheits- dienste): A-1. Die zuständigen Behörden des Kantons Waadt müssen den Marktzugang in erster Linie nach Mas- sgabe der Verfügung und der Gesetzgebung des Herkunftskantons prüfen (Art. 2 Abs. 1−4 BGBM). Zum einen impliziert die Anwendung des Waadtländer Rechts auf jeden Fall, dass die am Herkunftsort geltenden Vorschriften nicht gleich- wertig sind (Art. 2 Abs. 5 BGBM). Zum anderen kann diese Anwendung nur als Auflagen und/oder Bedingungen verfügt werden, die durch die Vo- raussetzungen von Artikel 3 BGBM begründet sind. A-2. Der Kanton Waadt muss den gesuchstellenden Personen die Möglichkeit geben, anstelle einer Un- bedenklichkeitserklärung („certificat de situation professionnelle“ oder „Letter of Good Standing“) die Behörden des Kantons Waadt zu ermächtigen, bei den Schwesterbehörden des Herkunftskantons Auskünfte einzuholen. A-3. Die Behörden des Kantons Waadt müssen ein Marktzugangsgesuch auch dann nach dem Her- kunftsprinzip prüfen, wenn die betreffende Tätigkeit gemäss dem Recht des Herkunftsorts ohne Bewil- ligung bzw. ohne Fähigkeitsausweis ausgeübt werden darf. Die Gesuchsformulare müssen ent- sprechend angepasst werden. Wenn die Behörden des Kantons Waadt eine Bewilligung wegen man- gelnder fachlicher Eignung verweigern (z. B. kein oder kein gleichwertiger Fähigkeitsausweis), müs- sen sie dies nach den Voraussetzungen von Arti- kel 3 Absatz 1 BGBM begründen und diesen Ent- scheid der WEKO mitteilen.
67 Botschaft zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173, hier 228; Botschaft zum Psycho- logieberufegesetz vom 30. September 2009, BBl 2009 6897, hier 6939; DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1091. 68 DIEBOLD, Freizügigkeit (Fn 1), N 1362.
2017/1 251 A-4. Der Kanton Waadt darf die persönlichen Bewilli- gungsvoraussetzungen (insbesondere anhand ei- nes Strafregisterauszugs) nur dann überprüfen, wenn der Herkunftskanton dies nicht bereits getan hat. Wenn die Behörden des Kantons Waadt eine Bewilligung wegen mangelnder persönlicher Eig- nung verweigern (z. B. rechtskräftige Verurteilung), müssen sie dies nach den Voraussetzungen von Artikel 3 Absätze 1 und 2 BGBM begründen und diesen Entscheid der WEKO mitteilen. A-5. Für auf das BGBM gestützte Verfügungen über die Marktzulassung dürfen die zuständigen Behörden des Kantons Waadt keinerlei Gebühren erheben (Art. 3 Abs. 4 BGBM). A-6. Der Kanton Waadt muss seine Verfügungen expli- zit auf Artikel 2 Absatz 3 BGBM (freier Dienstleis- tungsverkehr) bzw. Artikel 2 Absatz 4 BGBM (Nie- derlassungsfreiheit) abstützen. A-7. Die zuständige kantonale Behörde sollte Richtli- nien zum BGBM-konformen Marktzugangsverfah- ren für Anbieterinnen von Sicherheitsdienstleistun- gen aus Kantonen ausserhalb des C ESéc erlas- sen.
B. Empfehlungen zur Praxis des Kantons Waadt bei der Zulassung von Personen mit einer MedBG- oder PsyG-Bewilligung, die von den Behörden eines anderen Kantons ausgestellt wurden: B-1. Der Kanton Waadt muss den Marktzugang in erster Linie nach der von der Behörde des Herkunftskan- tons ausgestellten MedBG- oder PsyG-Bewilligung beurteilen. B-2. Der Kanton Waadt muss die Richtigkeit der im For- mular enthaltenen Angaben gestützt auf die Infor- mationen im MedReg und PsyReg sowie über die Amtshilfe bei den Behörden des Herkunftskantons ad hoc überprüfen; es darf überdies keine Unbe- denklichkeitserklärung („Letter of Good Standing“) verlangt werden. B-3. Der Kanton Waadt sollte auf das Einverlangen von Strafregisterauszügen und Versicherungsnachwei- sen verzichten, da diese bereits gegenüber den Behörden des Herkunftskantons erbracht wurden. B-4. Der Kanton Waadt sollte ausserkantonale Perso- nen, die eine 90-Tage-Tätigkeit nach Artikel 35 Ab- satz 2 MedBG oder nach Artikel 23 Absatz 1 PsyG beantragen, darauf hinweisen, dass sie ohne Wei- teres auch eine unbefristete Bewilligung beantra- gen können.