Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 29. September 2022 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission («Sek- retariat») gemäss Art. 26 KG1 die Vorabklärung «22-0514: Debitkarten Interchange Fees» ge- genüber Mastercard Europe SA («Mastercard») und Visa Europe Ltd. («Visa»), mit dem Ziel, in kurzer Zeit eine einvernehmliche Nachfolgelösung für die Festsetzung der domestischen Interchange Fees («DMIF») für Debitkarten zu finden. Diese Vorabklärung wurde mit der Er- öffnung der beiden folgenden Untersuchungen gemäss Art. 27 KG am 27. Juni 2023 abge- schlossen, weshalb praxisgemäss kein Schlussbericht erstellt wurde: • 22-0522: Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard; • 22-0523: Interchange Fees für Debitkarten von Visa.
E. 2 Gegenstand der beiden Untersuchungen sind die Interchange Fees, die bei Transakti- onen im Präsenzgeschäft, d.h. bei Transaktionen mit physischen Debitkarten am physischen Point of Sale, zur Anwendung gelangen (Card-Present [«CP»]-Transaktionen; «CP IF»).
E. 3 Die Untersuchung gegen Mastercard konnte mit einer einvernehmlichen Regelung («EVR») gemäss Art. 29 KG abgeschlossen werden, welche von der Wettbewerbskommission mit Verfügung vom 6. Mai 2024 genehmigt wurde. Das Verfahren gegen Visa läuft noch.
E. 4 hält fest, dass die obigen Anregungen unbefristet gelten,
a. Mastercard jedoch ab dem 1. November 2030 erstmals eine Anpassung der CnP IF unter Geltendmachung von einem oder mehreren der folgenden Gründe beantragen kann:
i. Die Inflation in der Schweiz überschreitet seit dem 1. Januar 2023 das jährliche Inflationsziel der Schweizerischen Nationalbank; ii. die Kosten für die Herausgeber von Debitkarten sind im Vergleich zum
1. Januar 2023 um 10 % angestiegen; iii. der Markt für bargeldlose Zahlungsmittel, inklusive alternativer Zah- lungssysteme, Bezahllösungen und Geldformen wie etwa Mobile Pay- ment-Lösungen (z.B. TWINT), Instant Payments, Account-to-Account Payments, E-Wallets, Request-to-Pay, Payment Service Initiation (PIS) oder Tokengeld (privates oder von Zentralbanken emittiertes Token- geld) hat sich so verändert, dass die Debitkartenprodukte von Master- card weniger attraktiv geworden sind und auf dem Gesamtmarkt für bar- geldlose Zahlungsmittel im Vergleich zum Stand 1. Januar 2023 15 % weniger genutzt werden;
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iv. die Nachfrage nach Firmendebitkarten von Mastercard hat sich im Ver- gleich zum 1. Januar 2023 relativ bemessen um 15 % gesteigert;
b. das Sekretariat sich jedoch vorbehält, ab dem 1. November 2030 erstmals eine Anpassung der CnP IF zu prüfen, falls sich das Verhältnis der CnP- und CP- Transaktionen am physischen Point of Sale erheblich verändert und der CnP IF-Satz bei mehr als 30 % der Zahlungen zur Anwendung gelangt. Bei der Be- rechnung der 30 %-Schwelle werden sämtliche Mobile Payment-Lösungen be- rücksichtigt;
c. die Anregungen aber mit einer Aufkündigungsfrist von 6 Monaten frühestens per 1. Januar 2033 widerrufen werden können, wobei ohne Widerruf die Anre- gungen jeweils für weitere zwei Jahre gültig bleiben;
E. 5 hält fest, dass der in Ziffer 3a vorgesehene CnP IF-Satz von 0,28 % ab dem 1. Novem- ber 2025 nur dann zur Anwendung kommt, wenn für die CP-Transaktionen eine ein- vernehmliche Regelung gemäss Art. 29 KG abgeschlossen werden konnte, welche eine CP IF für Transaktionen bis CHF 300 von 0,12 % des Transaktionsbetrags und für Transaktionen über CHF 300 von CHF 0.30 vorsieht. Sollte diese EVR nicht zu- stande kommen, gilt ab dem 1. November 2025 ein CnP IF-Satz von 0,2 %, wie im Schlussbericht des Sekretariats vom 16. August 2017 in Sachen «22-0481: Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF)» festgesetzt;
E. 6 setzt fest, dass die bisherigen Verfahrenskosten in die Untersuchung übernommen werden;
E. 7 beabsichtigt, diese Anregungen in geeigneter Form zu publizieren.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
Wettbewerbskommission Sekretariat Hallwylstrasse 4, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 20 40, Fax +41 58 462 20 53 weko@weko.admin.ch www.weko.admin.ch
22-0514: Debitkarten Interchange Fees – Anregungen des Sekretariats gemäss Art. 26 Abs. 2 KG vom 27. Juni 2023 für CnP-Transaktionen mit Debitkarten von Mastercard Diese Anregungen ergänzen die mit Genehmigungsverfügung der WEKO vom 6. Mai 2024 beschlossene Regelung betreffend CP-Transaktionen mit Debitkarten von Mastercard. 1. Am 29. September 2022 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission («Sek- retariat») gemäss Art. 26 KG1 die Vorabklärung «22-0514: Debitkarten Interchange Fees» ge- genüber Mastercard Europe SA («Mastercard») und Visa Europe Ltd. («Visa»), mit dem Ziel, in kurzer Zeit eine einvernehmliche Nachfolgelösung für die Festsetzung der domestischen Interchange Fees («DMIF») für Debitkarten zu finden. Diese Vorabklärung wurde mit der Er- öffnung der beiden folgenden Untersuchungen gemäss Art. 27 KG am 27. Juni 2023 abge- schlossen, weshalb praxisgemäss kein Schlussbericht erstellt wurde: • 22-0522: Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard; • 22-0523: Interchange Fees für Debitkarten von Visa.
2. Gegenstand der beiden Untersuchungen sind die Interchange Fees, die bei Transakti- onen im Präsenzgeschäft, d.h. bei Transaktionen mit physischen Debitkarten am physischen Point of Sale, zur Anwendung gelangen (Card-Present [«CP»]-Transaktionen; «CP IF»). 3. Die Untersuchung gegen Mastercard konnte mit einer einvernehmlichen Regelung («EVR») gemäss Art. 29 KG abgeschlossen werden, welche von der Wettbewerbskommission mit Verfügung vom 6. Mai 2024 genehmigt wurde. Das Verfahren gegen Visa läuft noch. 4. Für das von dieser Verfügung nicht erfasste Distanzgeschäft (Card-not-Present [«CnP»]-Geschäft), d.h. für Transaktionen im Internet (E-Commerce) oder mit mobilen Endge- räten (M-Commerce), wurde mit Mastercard vorgängig eine aktualisierte einvernehmliche Lö- sung gefunden, die auf den Schlussfolgerungen der Vorabklärung betreffend Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF)2 basiert.3 Mastercard hat für die Interchange Fees im CnP-Bereich («CnP IF») Zusagen abgegeben, welche die Grundlage für die Anre- gungen des Sekretariats nach Art. 26 Abs. 2 KG bildeten. Diese Anregungen vom 27. Juni 2023 werden nachfolgend im Originalwortlaut wiedergegeben:
1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge- setz, KG; SR 251). 2 RPW 2017/4, 542 ff. insbesondere 557 f. 3 Mit Visa wurde keine Aktualisierung vereinbart, so dass die Anregungen gemäss den Schlussfolge- rungen der Vorabklärung betreffend einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY, Ergänzung vom 16. August 2017, in: RPW 2017/4, 559 ff. insbesondere 563 f., nach wie vor Bestand haben.
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Anregungen Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf die bisherige Praxis und die Abklä- rungen in der aktuellen Vorabklärung,
1. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die domestischen CnP IF für Debit Mastercard- und Maestro-Debitkarten eine erhebliche Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG darstellen;
2. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die CnP IF für Debit Mastercard- und Maestro-Debitkarten aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt wer- den können;
3. verzichtet darauf, im Einverständnis mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersu- chung zu eröffnen, solange sich Mastercard an die abgegebenen Zusagen vom 31. Mai 2023 hält und Mastercard namentlich:
a. bis zum 31. Oktober 2025 die CnP IF für die Debitkartenprodukte von Master- card weiterhin gemäss Schlussbericht des Sekretariats vom 16. August 2017 in Sachen «22-0481: Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF)» so festsetzt, dass der gewichtete Durchschnitt auf den Debitkartenprodukten von Mastercard im E- und M-Commerce den Grenzwert von 0.31 % nicht über- schreitet. Per 1. November 2025 ist die CnP IF für die Debitkartenprodukte von Mastercard neu so festsetzen, dass der gewichtete Durchschnitt auf ihren Debitkartenprodukten im E- und M-Commerce den Grenzwert von 0.28 % nicht überschreitet;
b. dem Sekretariat jährlich per 1. April über die Einhaltung der CnP IF gemäss vorstehender Ziffer 3a Bericht erstattet;
c. die jeweils aktuellen CnP IF gemäss vorstehender Ziffer 3a auf ihrer Webseite veröffentlicht;
d. bei einer Verwendung der No-Surcharging-Rule diese gemäss europäischem Standard verwendet, d.h., den Händlern darf zwar untersagt werden, Zuschläge für die Verwendung von Debitkartenprodukten von Mastercard zu verlangen, Abschläge hingegen bleiben uneingeschränkt zulässig;
4. hält fest, dass die obigen Anregungen unbefristet gelten,
a. Mastercard jedoch ab dem 1. November 2030 erstmals eine Anpassung der CnP IF unter Geltendmachung von einem oder mehreren der folgenden Gründe beantragen kann:
i. Die Inflation in der Schweiz überschreitet seit dem 1. Januar 2023 das jährliche Inflationsziel der Schweizerischen Nationalbank; ii. die Kosten für die Herausgeber von Debitkarten sind im Vergleich zum
1. Januar 2023 um 10 % angestiegen; iii. der Markt für bargeldlose Zahlungsmittel, inklusive alternativer Zah- lungssysteme, Bezahllösungen und Geldformen wie etwa Mobile Pay- ment-Lösungen (z.B. TWINT), Instant Payments, Account-to-Account Payments, E-Wallets, Request-to-Pay, Payment Service Initiation (PIS) oder Tokengeld (privates oder von Zentralbanken emittiertes Token- geld) hat sich so verändert, dass die Debitkartenprodukte von Master- card weniger attraktiv geworden sind und auf dem Gesamtmarkt für bar- geldlose Zahlungsmittel im Vergleich zum Stand 1. Januar 2023 15 % weniger genutzt werden;
3
iv. die Nachfrage nach Firmendebitkarten von Mastercard hat sich im Ver- gleich zum 1. Januar 2023 relativ bemessen um 15 % gesteigert;
b. das Sekretariat sich jedoch vorbehält, ab dem 1. November 2030 erstmals eine Anpassung der CnP IF zu prüfen, falls sich das Verhältnis der CnP- und CP- Transaktionen am physischen Point of Sale erheblich verändert und der CnP IF-Satz bei mehr als 30 % der Zahlungen zur Anwendung gelangt. Bei der Be- rechnung der 30 %-Schwelle werden sämtliche Mobile Payment-Lösungen be- rücksichtigt;
c. die Anregungen aber mit einer Aufkündigungsfrist von 6 Monaten frühestens per 1. Januar 2033 widerrufen werden können, wobei ohne Widerruf die Anre- gungen jeweils für weitere zwei Jahre gültig bleiben;
5. hält fest, dass der in Ziffer 3a vorgesehene CnP IF-Satz von 0,28 % ab dem 1. Novem- ber 2025 nur dann zur Anwendung kommt, wenn für die CP-Transaktionen eine ein- vernehmliche Regelung gemäss Art. 29 KG abgeschlossen werden konnte, welche eine CP IF für Transaktionen bis CHF 300 von 0,12 % des Transaktionsbetrags und für Transaktionen über CHF 300 von CHF 0.30 vorsieht. Sollte diese EVR nicht zu- stande kommen, gilt ab dem 1. November 2025 ein CnP IF-Satz von 0,2 %, wie im Schlussbericht des Sekretariats vom 16. August 2017 in Sachen «22-0481: Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF)» festgesetzt;
6. setzt fest, dass die bisherigen Verfahrenskosten in die Untersuchung übernommen werden;
7. beabsichtigt, diese Anregungen in geeigneter Form zu publizieren.