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cross-border-interchange-fees-anregungen-des-sekretariats-fuer-transaktionen-mit-2025-07-24

Cross-Border Interchange Fees: Anregungen des Sekretariats für Transaktionen mit Visa-Karten aus dem EWR vom 24. Juli 2025

Weko · 2025-07-24 · Deutsch CH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 25. April 2019 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission («Sekreta- riat») die Vorabklärung «22-0500: Credit-Interchange Fees im Cross-Border-Bereich» gemäss Art. 26 KG1 gegen Visa Europe Services LLC und konzernmässig mit dieser verbundene Un- ternehmen sowie gegen Mastercard Europe SA und konzernmässig mit dieser verbundene Unternehmen («Mastercard»). Auslöser der Vorabklärung war eine Anzeige des Verbands Elektronischer Zahlungsverkehr («VEZ») vom 29. März 2019, wonach die Interchange Fees im Cross-Border-Bereich aufgrund ihrer Höhe unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 und 7 KG darstellten. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, warum die grenz- überschreitenden Gebühren ein Vielfaches der domestischen Gebühren betragen.

E. 2 In den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschafsraums (EWR) dürfen für grenz- überschreitende Transaktionen höchstens folgende Interchange Fees angewendet werden: • Grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in einem EWR-Mitgliedsstaat mit Kar- ten aus einem anderen EWR-Mitgliedsstaat (sog. «Intra-EEA Interchange Fees»):2 o 0,2 % für Debitkartentransaktionen o 0,3 % für Kreditkartentransaktionen

• Grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in einem EWR-Mitgliedsstaat mit einer Karte aus einem Staat ausserhalb des EWR (sog. «Interregionale Interchange Fees»), beispielsweise bei Zahlungen mit einer Schweizer Bezahlkarte im EWR:3 o 0,2 % für Card-Present-Debitkartentransaktionen o 1,15 % für Card-not-Present-Debitkartentransaktionen o 0,3 % für Card-Present-Kreditkartentransaktionen o 1,5 % für Card-not-Present-Kreditkartentransaktionen

E. 3 Separate Verpflichtungszusagen von Visa und Mastercard gegenüber der EU-Kommission vom

29. April 2019 (vgl. «Kartellrecht: Kommission akzeptiert Verpflichtungsangebote von Mastercard und Visa zur Senkung der interregionalen Interbankenentgelte»; https://ec.europa.eu/commis- sion/presscorner/detail/de/ip_19_2311), verlängert am 5.7.2024, so dass sie bis November 2029 weitergelten (vgl. «Commission takes note of the voluntary continuation by Visa and Mastercard of their antitrust commitments on inter-regional interchange fees beyond November 2024»; https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/mex_24_3663).

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E. 4 Noch vor Abschluss der Vorabklärung haben sich die Wettbewerbsbehörden in einem anderen Bereich mit der Frage der Zulässigkeit von Interchange Fees auseinandergesetzt, nämlich in Bezug auf domestische Interchange Fees («DMIF») für Debitkartentransaktionen.

E. 5 Am 29. September 2022 eröffnete das Sekretariat die Vorabklärung «22-0514: Debit- karten Interchange Fees» gegen Mastercard und Visa Europe Ltd. (konzernmässig mit der unter Rz 1 genannten Gesellschaft Visa Europe Services LLC verbunden, nachfolgend ge- meinsam als «Visa» bezeichnet), mit dem Ziel, in kurzer Zeit eine einvernehmliche Nachfolge- lösung für die Festsetzung der DMIF für Debitkarten zu finden. Diese Vorabklärung wurde mit der Eröffnung der beiden folgenden Untersuchungen gemäss Art. 27 KG am 27. Juni 2023 abgeschlossen, weshalb praxisgemäss kein Schlussbericht erstellt wurde: • 22-0522: Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard; • 22-0523: Interchange Fees für Debitkarten von Visa.

E. 6 Gegenstand der beiden Untersuchungen sind die Interchange Fees, die bei Transakti- onen im Präsenzgeschäft, d.h. bei Transaktionen mit physischen Debitkarten am physischen Point of Sale, zur Anwendung gelangen (Card-Present [«CP»]-Interchange Fees; «CP IF»).

E. 7 Die Untersuchung 22-0522 gegen Mastercard konnte mit einer einvernehmlichen Re- gelung («EVR») gemäss Art. 29 KG abgeschlossen werden, welche von der WEKO mit Ver- fügung vom 6. Mai 2024 genehmigt wurde.4 Für das von dieser Verfügung nicht erfasste Dis- tanzgeschäft (Card-not-Present [«CnP»]-Geschäft), d.h. für Transaktionen im Internet (E- Commerce) oder mit mobilen Endgeräten (M-Commerce), wurde mit Mastercard vorgängig eine aktualisierte einvernehmliche Lösung gefunden, die auf den Schlussfolgerungen der Vor- abklärung betreffend Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF)5 basiert.6 Mastercard hat für die Interchange Fees im CnP-Bereich («CnP IF») Zusagen abgegeben, welche die Grundlage für Anregungen des Sekretariats nach Art. 26 Abs. 2 KG bildeten.7

E. 8 Im Rahmen der in der Untersuchung 22-0523 geführten Gespräche zwischen Visa und dem Sekretariat über eine mögliche EVR für die CP IF für Debitkarten wurde die Thematik der Interchange Fees breiter diskutiert, um allenfalls weitere Verfahren abschliessen zu können. Neben der Frage, ob analog zur Mastercard-Lösung auch Anregungen für die CnP-IF getroffen werden sollten8, wurden insbesondere die Cross-Border Interchange Fees thematisiert. Das Sekretariat hat unter anderem dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb für grenz- überschreitende Transaktionen mit einer Bezahlkarte ausaus einem EWR-Mitgliedsstaat in die Schweiz ein höherer Satz gerechtfertigt sein sollte als für grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb des EWR, mit Ausnahme des für Kreditkarten festgelegten domestischen Satzes von durchschnittlich 0,44 %.

E. 9 Als Folge dieser Gespräche wird die vorliegende Vorabklärung bezüglich der intraregi- onalen Interchange Fees (grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in der Schweiz mit Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat) mit den nachfolgenden Anregungen abgeschlossen. Hingegen wird die Vorabklärung in Bezug auf die interregionalen Interchange Fees

4 RPW 2024/4, 1285 ff., Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard. 5 RPW 2017/4, 542 ff. insbesondere 557 f. 6 Mit Visa wurde keine Aktualisierung vereinbart, so dass die Anregungen gemäss den Schlussfolge- rungen der Vorabklärung betreffend einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY, Ergänzung vom 16. August 2017, in: RPW 2017/4, 559 ff. insbesondere 563 f., nach wie vor Bestand haben. 7 RPW 2024/4, 1085 ff., Debitkarten Interchange Fees – Anregungen des Sekretariats gemäss Art. 26 Abs. 2 KG vom 27. Juni 2023 für CnP-Transaktionen mit Debitkarten von Mastercard. 8 Vgl. die diesbezüglichen separaten Anregungen des Sekretariats gemäss Art. 26 Abs. 2 KG vom 24.07.2025 für CnP-Transaktionen mit Debitkarten von Visa.

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(grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in der Schweiz mit Karten aus einem Staat ausserhalb des EWR) fortgeführt.9 Ebenso wird das Verfahren gegenüber Mastercard fortge- führt.

E. 10 Vorliegend hat Visa das Verfahren durch ihr Verhalten ausgelöst und wird auf Anre- gung des Sekretariats ihr mutmasslich unzulässiges und vom Sekretariat beanstandetes Ver- halten anpassen. Damit ist eine Gebührenpflicht von Visa zu bejahen. Die bisher aufgelaufe- nen Verfahrenskosten dieser Vorabklärung entfallen je zur Hälfte auf Visa und auf Mastercard. Da die Vorabklärung nur in Bezug auf die intraregionalen Interchange Fees abgeschlossen wird, nicht aber auf die ebenfalls Gegenstand der Vorabklärung bildenden interregionalen In- terchange Fees, hat Visa nur die Hälfte der auf sie anfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Die andere Hälfte verbleibt in der Vorabklärung und ist je nach Ausgang derselben entweder in eine nachfolgende Untersuchung zu übernehmen oder durch die Staatskasse zu tragen.

E. 11 Die von Visa zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF […].–.

E. 12 Die Anregungen des Sekretariates lauten wie folgt: Anregungen Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf die bisherige Praxis und die Abklä- rungen in der aktuellen Vorabklärung,

1. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die intraregionalen Interchange Fees (grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in der Schweiz mit Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat) von Visa für Kredit- und Debitkarten erhebliche Preisabre- den gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG sowie erhebliche Preisbindungen zweiter Hand gemäss Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG darstellen;

2. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die intraregionalen Interchange Fees von Visa für Kredit- und Debitkarten aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werden können;

3. verzichtet darauf, im Einverständnis mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersu- chung zu eröffnen, solange Visa:

a. ab dem 1. April 2026 für grenzüberschreitende Zahlungen mit Debitkarten an Händler in der Schweiz mit Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat dieselben Interchange Fee-Sätze anwendet wie bei grenzüberschreitenden Zahlungen mit in der Schweiz herausgegebenen Karten in einem EWR-Mitgliedstaat (kon- kret 0,2 % für CP- und 1,15 % für CnP-Transaktionen mit Consumer Cards);

b. ab dem 1. April 2026 für grenzüberschreitende Zahlungen mit Kreditkarten an Händler in der Schweiz mit Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat dieselben Sätze anwendet wie bei grenzüberschreitenden Zahlungen mit in der Schweiz herausgegebenen Karten in einem EWR-Mitgliedstaat, wobei für CP- Transaktionen der domestische Satz von 0,44 % zur Anwendung gelangt (kon- kret 0,44 % für CP- und 1,5 % für CnP-Transaktionen mit Consumer Cards);

c. die jeweils aktuellen intraregionalen Interchange Fees gemäss vorstehender Ziffer 3a und 3b auf ihrer Webseite veröffentlicht;

4. dass die obigen Anregungen unbefristet gelten,

9 Mit Schreiben vom 28.01.2020 wurde die Vorabklärung 22-0500 gegenüber Visa in Bezug auf die Erhöhung bzw. Einführung diverser Card Scheme Fees in den Bereichen Debit und Kredit erwei- tert. Dieser Gegenstand bleibt ebenfalls offen.

4

5. setzt fest, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF […].– durch Visa zu tragen sind;

6. beabsichtigt, diese Anregungen in geeigneter Form zu publizieren.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

Wettbewerbskommission Sekretariat Hallwylstrasse 4, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 20 40, Fax +41 58 462 20 53 weko@weko.admin.ch www.weko.admin.ch

22-0500: Credit-Interchange Fees im Cross-Border-Bereich – Anregungen des Sekreta- riats gemäss Art. 26 Abs. 2 KG vom 24. Juli 2025 zu den Interchange Fees von Visa Diese Anregungen ergänzen die mit Genehmigungsverfügung der WEKO vom 24. Juli 2025 beschlossene Regelung betreffend domestische CP-Transaktionen mit Debitkarten von Visa. 1. Am 25. April 2019 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission («Sekreta- riat») die Vorabklärung «22-0500: Credit-Interchange Fees im Cross-Border-Bereich» gemäss Art. 26 KG1 gegen Visa Europe Services LLC und konzernmässig mit dieser verbundene Un- ternehmen sowie gegen Mastercard Europe SA und konzernmässig mit dieser verbundene Unternehmen («Mastercard»). Auslöser der Vorabklärung war eine Anzeige des Verbands Elektronischer Zahlungsverkehr («VEZ») vom 29. März 2019, wonach die Interchange Fees im Cross-Border-Bereich aufgrund ihrer Höhe unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 und 7 KG darstellten. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, warum die grenz- überschreitenden Gebühren ein Vielfaches der domestischen Gebühren betragen. 2. In den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschafsraums (EWR) dürfen für grenz- überschreitende Transaktionen höchstens folgende Interchange Fees angewendet werden: • Grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in einem EWR-Mitgliedsstaat mit Kar- ten aus einem anderen EWR-Mitgliedsstaat (sog. «Intra-EEA Interchange Fees»):2 o 0,2 % für Debitkartentransaktionen o 0,3 % für Kreditkartentransaktionen

• Grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in einem EWR-Mitgliedsstaat mit einer Karte aus einem Staat ausserhalb des EWR (sog. «Interregionale Interchange Fees»), beispielsweise bei Zahlungen mit einer Schweizer Bezahlkarte im EWR:3 o 0,2 % für Card-Present-Debitkartentransaktionen o 1,15 % für Card-not-Present-Debitkartentransaktionen o 0,3 % für Card-Present-Kreditkartentransaktionen o 1,5 % für Card-not-Present-Kreditkartentransaktionen

3. Als Card-Present-Transaktionen im Sinne der Verpflichtungszusage gelten Zahlungen des Karteninhabers in einem Geschäft, als Card-not-Present-Transaktion Online-Zahlungen.

1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge- setz, KG; SR 251). 2 Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2015 über In- terbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1 ff. (In- terchange Fee Regulation, IFR). 3 Separate Verpflichtungszusagen von Visa und Mastercard gegenüber der EU-Kommission vom

29. April 2019 (vgl. «Kartellrecht: Kommission akzeptiert Verpflichtungsangebote von Mastercard und Visa zur Senkung der interregionalen Interbankenentgelte»; https://ec.europa.eu/commis- sion/presscorner/detail/de/ip_19_2311), verlängert am 5.7.2024, so dass sie bis November 2029 weitergelten (vgl. «Commission takes note of the voluntary continuation by Visa and Mastercard of their antitrust commitments on inter-regional interchange fees beyond November 2024»; https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/mex_24_3663).

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4. Noch vor Abschluss der Vorabklärung haben sich die Wettbewerbsbehörden in einem anderen Bereich mit der Frage der Zulässigkeit von Interchange Fees auseinandergesetzt, nämlich in Bezug auf domestische Interchange Fees («DMIF») für Debitkartentransaktionen. 5. Am 29. September 2022 eröffnete das Sekretariat die Vorabklärung «22-0514: Debit- karten Interchange Fees» gegen Mastercard und Visa Europe Ltd. (konzernmässig mit der unter Rz 1 genannten Gesellschaft Visa Europe Services LLC verbunden, nachfolgend ge- meinsam als «Visa» bezeichnet), mit dem Ziel, in kurzer Zeit eine einvernehmliche Nachfolge- lösung für die Festsetzung der DMIF für Debitkarten zu finden. Diese Vorabklärung wurde mit der Eröffnung der beiden folgenden Untersuchungen gemäss Art. 27 KG am 27. Juni 2023 abgeschlossen, weshalb praxisgemäss kein Schlussbericht erstellt wurde: • 22-0522: Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard; • 22-0523: Interchange Fees für Debitkarten von Visa.

6. Gegenstand der beiden Untersuchungen sind die Interchange Fees, die bei Transakti- onen im Präsenzgeschäft, d.h. bei Transaktionen mit physischen Debitkarten am physischen Point of Sale, zur Anwendung gelangen (Card-Present [«CP»]-Interchange Fees; «CP IF»). 7. Die Untersuchung 22-0522 gegen Mastercard konnte mit einer einvernehmlichen Re- gelung («EVR») gemäss Art. 29 KG abgeschlossen werden, welche von der WEKO mit Ver- fügung vom 6. Mai 2024 genehmigt wurde.4 Für das von dieser Verfügung nicht erfasste Dis- tanzgeschäft (Card-not-Present [«CnP»]-Geschäft), d.h. für Transaktionen im Internet (E- Commerce) oder mit mobilen Endgeräten (M-Commerce), wurde mit Mastercard vorgängig eine aktualisierte einvernehmliche Lösung gefunden, die auf den Schlussfolgerungen der Vor- abklärung betreffend Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF)5 basiert.6 Mastercard hat für die Interchange Fees im CnP-Bereich («CnP IF») Zusagen abgegeben, welche die Grundlage für Anregungen des Sekretariats nach Art. 26 Abs. 2 KG bildeten.7 8. Im Rahmen der in der Untersuchung 22-0523 geführten Gespräche zwischen Visa und dem Sekretariat über eine mögliche EVR für die CP IF für Debitkarten wurde die Thematik der Interchange Fees breiter diskutiert, um allenfalls weitere Verfahren abschliessen zu können. Neben der Frage, ob analog zur Mastercard-Lösung auch Anregungen für die CnP-IF getroffen werden sollten8, wurden insbesondere die Cross-Border Interchange Fees thematisiert. Das Sekretariat hat unter anderem dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb für grenz- überschreitende Transaktionen mit einer Bezahlkarte ausaus einem EWR-Mitgliedsstaat in die Schweiz ein höherer Satz gerechtfertigt sein sollte als für grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb des EWR, mit Ausnahme des für Kreditkarten festgelegten domestischen Satzes von durchschnittlich 0,44 %. 9. Als Folge dieser Gespräche wird die vorliegende Vorabklärung bezüglich der intraregi- onalen Interchange Fees (grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in der Schweiz mit Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat) mit den nachfolgenden Anregungen abgeschlossen. Hingegen wird die Vorabklärung in Bezug auf die interregionalen Interchange Fees

4 RPW 2024/4, 1285 ff., Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard. 5 RPW 2017/4, 542 ff. insbesondere 557 f. 6 Mit Visa wurde keine Aktualisierung vereinbart, so dass die Anregungen gemäss den Schlussfolge- rungen der Vorabklärung betreffend einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY, Ergänzung vom 16. August 2017, in: RPW 2017/4, 559 ff. insbesondere 563 f., nach wie vor Bestand haben. 7 RPW 2024/4, 1085 ff., Debitkarten Interchange Fees – Anregungen des Sekretariats gemäss Art. 26 Abs. 2 KG vom 27. Juni 2023 für CnP-Transaktionen mit Debitkarten von Mastercard. 8 Vgl. die diesbezüglichen separaten Anregungen des Sekretariats gemäss Art. 26 Abs. 2 KG vom 24.07.2025 für CnP-Transaktionen mit Debitkarten von Visa.

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(grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in der Schweiz mit Karten aus einem Staat ausserhalb des EWR) fortgeführt.9 Ebenso wird das Verfahren gegenüber Mastercard fortge- führt. 10. Vorliegend hat Visa das Verfahren durch ihr Verhalten ausgelöst und wird auf Anre- gung des Sekretariats ihr mutmasslich unzulässiges und vom Sekretariat beanstandetes Ver- halten anpassen. Damit ist eine Gebührenpflicht von Visa zu bejahen. Die bisher aufgelaufe- nen Verfahrenskosten dieser Vorabklärung entfallen je zur Hälfte auf Visa und auf Mastercard. Da die Vorabklärung nur in Bezug auf die intraregionalen Interchange Fees abgeschlossen wird, nicht aber auf die ebenfalls Gegenstand der Vorabklärung bildenden interregionalen In- terchange Fees, hat Visa nur die Hälfte der auf sie anfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Die andere Hälfte verbleibt in der Vorabklärung und ist je nach Ausgang derselben entweder in eine nachfolgende Untersuchung zu übernehmen oder durch die Staatskasse zu tragen. 11. Die von Visa zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF […].–. 12. Die Anregungen des Sekretariates lauten wie folgt: Anregungen Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf die bisherige Praxis und die Abklä- rungen in der aktuellen Vorabklärung,

1. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die intraregionalen Interchange Fees (grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in der Schweiz mit Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat) von Visa für Kredit- und Debitkarten erhebliche Preisabre- den gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG sowie erhebliche Preisbindungen zweiter Hand gemäss Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG darstellen;

2. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die intraregionalen Interchange Fees von Visa für Kredit- und Debitkarten aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werden können;

3. verzichtet darauf, im Einverständnis mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersu- chung zu eröffnen, solange Visa:

a. ab dem 1. April 2026 für grenzüberschreitende Zahlungen mit Debitkarten an Händler in der Schweiz mit Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat dieselben Interchange Fee-Sätze anwendet wie bei grenzüberschreitenden Zahlungen mit in der Schweiz herausgegebenen Karten in einem EWR-Mitgliedstaat (kon- kret 0,2 % für CP- und 1,15 % für CnP-Transaktionen mit Consumer Cards);

b. ab dem 1. April 2026 für grenzüberschreitende Zahlungen mit Kreditkarten an Händler in der Schweiz mit Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat dieselben Sätze anwendet wie bei grenzüberschreitenden Zahlungen mit in der Schweiz herausgegebenen Karten in einem EWR-Mitgliedstaat, wobei für CP- Transaktionen der domestische Satz von 0,44 % zur Anwendung gelangt (kon- kret 0,44 % für CP- und 1,5 % für CnP-Transaktionen mit Consumer Cards);

c. die jeweils aktuellen intraregionalen Interchange Fees gemäss vorstehender Ziffer 3a und 3b auf ihrer Webseite veröffentlicht;

4. dass die obigen Anregungen unbefristet gelten,

9 Mit Schreiben vom 28.01.2020 wurde die Vorabklärung 22-0500 gegenüber Visa in Bezug auf die Erhöhung bzw. Einführung diverser Card Scheme Fees in den Bereichen Debit und Kredit erwei- tert. Dieser Gegenstand bleibt ebenfalls offen.

4

5. setzt fest, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF […].– durch Visa zu tragen sind;

6. beabsichtigt, diese Anregungen in geeigneter Form zu publizieren.