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badezimmer-2015-06-29

Badezimmer: Verfügung vom 29.06.2015

Weko · 2015-06-29 · Deutsch CH
Sachverhalt

61. Nachfolgend werden vorab die Regeln der Beweisführung erläutert (B.1, Rz 62 ff.), im Lichte derer der Sachverhalt von den Wettbewerbsbehörden aufgearbeitet und analysiert wurde. Anschliessend machen die Wettbewerbsbehörden grundsätzliche Anmerkungen zu den Parteistellungnahmen (B.2, Rz 73 ff.). Die nachfolgende Sachverhaltsdarstellung beginnt mit der Beweisführung über die Beziehungen zwischen den Parteien (B.3, Rz 81 ff.) und mit der Analyse des Marktes für Sanitärgrosshandel (B.4, Rz 294 ff.). Erst die Darstellung dieser Hintergründe erlaubt es, die danach dargelegten wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und deren Auswirkungen (B.5) korrekt zu verstehen und zu würdigen. Die Darstellung der wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und deren Auswirkung erfolgt in drei Teilen. Als Erstes analysiert das Sekretariat die Wettbewerbsbeeinflussung durch Sanitas Troesch, den SGVSB und seine Mitglieder (B.5.2, Rz 797 ff.), um als Zweites die kartellrechtlich relevan- ten Ereignisse im Kanton Wallis aufzuzeigen (B.5.3, Rz 1769 ff.) und drittens die verbandsin- terne Wettbewerbsbeeinflussung darzulegen (B.5.5, Rz 1819 ff.). Abschliessend werden die Ereignisse im Rahmen der Vorabklärung, welche das Sekretariat am 11. Oktober 2006 ein- gestellt hat, genau untersucht (B.6, Rz 2122 ff.). Die gründliche Betrachtung dieser Vor- kommnisse erlaubte es der WEKO, in Kenntnis der vergangenen Untersuchungshandlungen des Sekretariats und mit Bezug auf die bewiesenen Sachverhalte die korrekten Rechtsfolgen anzuordnen. B.1 Beweisführung B.1.1 Beweismittelwürdigung 62. Im Kartellverwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG112 sowie sinngemäss Art. 40 BZP113).114 Ob die Wettbewerbsbehör- den eine Tatsache für bewiesen halten, entscheiden sie frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung. Bei der Würdigung der Beweise haben sie deren Überzeugungskraft von Fall zu Fall anhand der konkreten Umstände zu prü- fen und zu bewerten, ohne dabei an gesetzliche Regeln gebunden zu sein oder sich von

108 Act. 1148. 109 Act. 1125. 110 Act. 1236. 111 Act. 1242. 112 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 113 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). 114 BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 30 KG N 99; STEFAN BILGER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 39 KG N 62.

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schematischen Betrachtungsweisen leiten zu lassen.115 Gradmesser ist die Überzeugung der Behörde und zwar mit Bezug auf den Aussagegehalt jedes einzelnen Beweismittels und auf das Beweisergebnis als Ganzes.116 63. Als Ausfluss der freien Beweiswürdigung sind die Wettbewerbsbehörden nicht an star- re Beweisregeln gebunden, welche vorgeben würden, wie ein Beweis erbracht wird. Das be- deutet, dass ein Beweis auch mittels Indizien erbracht werden kann.117 Im Unterschied zu di- rekten Beweisen leitet sich der Beweis beim Indizienbeweis (indirekt) aus einer Indizienkette ab. Die Beweiserbringung durch Indizien ist also nicht eine Beweisführung „minderen Gra- des“, sondern das erforderliche Beweismass wird indirekt ebenso gut erfüllt.118 64. Gemäss Bundesgericht hat sich bei der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes von Zeu- genaussagen die so genannte Aussagenanalyse durchgesetzt.119 Soweit die Behörde Zeu- gen- oder Parteiaussagen zu würdigen hat, ist demnach gemäss der modernen Aussage- psychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit der jeweiligen Aussageperson von Be- deutung, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussage.120 Bei diesem in- haltsorientierten Ansatz wird eine Aussage anhand inhaltlicher Kriterien auf ihren Realitäts- bezug hin überprüft.121 Dies steht im Gegensatz zum verhaltensorientierten Ansatz, bei wel- chem die Körpersprache, also nonverbale Verhaltensweisen, systematisch beobachtet und – hierin liegt die Schwierigkeit – gedeutet werden.122 65. Gemäss der sogenannten „Undeutsch-Hypothese“ ist davon auszugehen, dass sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von erfundenen Aussagen unter- scheiden, da wahre Schilderungen andere, namentlich „geringere“ geistige Leistungen erfor- dern als falsche.123 Bei der konkreten Aussageanalyse, also der Würdigung des Aussagetex- tes, sind das Vorhandensein resp. Fehlen von sogenannten „Realkennzeichen“124 zu prüfen und in Relation zu den (Erfindungs- und Erzähl-)Kompetenzen des Aussagenden zu set- zen.125 Dabei ist auch die Aussagestruktur zu beachten, namentlich ob die Qualität von Aus- sagen zum Kerngeschehen vergleichbar der Qualität von Aussagen zu Aspekten ausserhalb

115 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 149, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013); bezogen auf die freie Beweiswürdigung im Strafrecht, etwa BGE 133 I 33, E. 2.1. 116 THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2011, Art. 10 N 41. 117 BSK KG ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 30 KG N 99 unter Verweis auf MARC AMSTUTZ/STEFAN KELLER/MANI REINERT, „Si unus cum una…“: Vom Beweismass im Kartellrecht, BR 2005, 114–121, 116. 118 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 149, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 119 BGE 129 I 49, 58 E. 5. 120 Statt anderer REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkennt- nisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, 1415–1435, 1418 m.w.H. 121 Vgl. BGE 129 I 49, 58 E. 5. 122 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1421 f.; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbe- werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 123 BGE 129 I 49, 58 E. 5; ferner LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1423; MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 2012, 368–374, 369; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 124 Für eine Übersicht über die Realkennzeichen siehe LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1425; MATTHIAS JAHN, Grundlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Strafverfahren, JURA Juristische Ausbildung 2001, 450–456, abrufbar unter http://www.str1.jura.uni-erlangen.de/forschung/jahn/Glaubhaftig keitsbeurteilung.pdf (25.11.2013), S. 11 f. der Onlinepublikation; HUSSELS (Fn 123), 370 ff. 125 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1427; JAHN (Fn 124), 13 der Onlinepublikation; ferner auch BGE 129 I 49, 58, E. 5; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tief- bau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013).

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des Kerngeschehens ist oder nicht.126 Die konkrete Würdigung der einzelnen Aussagen er- folgt im Rahmen der einzelnen Sachverhaltsabschnitte und kann dort nachgelesen werden. B.1.2 Beweismass 66. Hinsichtlich des Beweismasses, welches im ordentlichen127 Kartellverwaltungsverfah- ren erfüllt sein muss, kann Folgendes gesagt werden: 67. Grundsätzlich ist in Verwaltungsverfahren ein Beweis erbracht, wenn die Behörde von der Verwirklichung des rechtserheblichen Umstands überzeugt ist,128 wobei hierfür keine ab- solute Gewissheit erforderlich ist.129 Dies dürfte weitestgehend mit dem sog. Regelbeweis- mass im Zivilrecht und dem im Strafrecht zur Anwendung gelangenden Beweismass130 über- einstimmen.131 68. In Teilbereichen des Verwaltungsrechts respektive hinsichtlich bestimmter Tatsachen ist dieses Beweismass allerdings in Abweichung vom vorgenannten Grundsatz herabgesetzt und es genügt zum Beweis, wenn ein Sachumstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht.132 Gemäss REKO/WEF ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit namentlich „(…) im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang als besonders angezeigt, zumal ökonomische Erkenntnisse immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind“133. So ge- nügt gemäss REKO/WEF insbesondere für den Nachweis aufeinander abgestimmter Verhal- tensweisen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, strikter Beweis muss hierfür nicht erbracht werden.134 Auch das BVGer stellte fest: „[D]ie Komplexität wirtschaftli- cher Sachverhalte, insbesondere die vielfache und verschlungene Interdependenz wirt- schaftlich relevanten Verhaltens, schliesst eine strikte Beweisführung regelmässig aus.“135 69. Lange Zeit war fraglich, ob das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit oder eine anderweitige Reduktion der Beweisanforderungen in Kartellverwaltungsverfahren (bezüglich bestimmter Sachumstände) auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es um sanktionsbedrohte Tatbestände geht.136 Während die REKO/WEF diese Frage offenliess,137

126 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1428; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbe- werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 127 Anderes gilt für Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. 128 Siehe etwa Urteil des BGer 2A.407/2002 vom 29.11.2002, E. 3 betreffend Gleichstellung. 129 Vgl. etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24.03.2003, E. 3.5 betreffend Steuerrecht; RPW 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB). Siehe zum Ganzen auch AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 117), 118 m.w.H.; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 12 VwVG N 214 m.w.H. 130 Dass selbst im Strafrecht keine überzogenen, nämlich geradezu naturwissenschaftlichen Anforderungen an das erforderliche Beweismass gestellt werden, zeigt das Urteil des BGer 6B_748/2011 vom 31.5.2012 deut- lich. 131 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 155, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013). 132 Statt anderer KRAUSKOPF/EMMENEGGER (Fn 129), in: Kommentar VwVG, Art. 12 VwVG N 216. 133 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 559 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerverband SBVV, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO. In dem Sinn wohl auch PAUL RICHLI, in: SIWR V/2, Kartellrecht, von Büren/David (Hrsg.), 2000, 454. 134 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/1, 195 E. 8.1, Betosan AG, Hela AG, Renesco AG, Weiss+Appetito AG/WEKO. Diese Ausführungen der REKO/WEF ebenfalls dahingehend verstehend und ihnen – wenn auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die im beurteilten Fall nicht bestehende Sanktionsdrohung – zu- stimmend AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 117), 119. 135 BVGE 2009/35, E. 7.4. 136 Diesfalls für ein höheres Beweismass plädierend etwa AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 117), 119; BSK KG- ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 30 KG N 101 f. m.w.H.

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verlangte das BVGer in einem sanktionsbedrohten Fall hinsichtlich des Beweises einer marktbeherrschenden Stellung ausdrücklich keinen Vollbeweis138. Ebenfalls in einem sankti- onsbedrohten Fall führt das BGer bezüglich des Beweises einer marktbeherrschenden Stel- lung aus, „[…] dass die Analyse der Marktverhältnisse komplex und die Datenlage oft unvoll- ständig und die Erhebung ergänzender Daten schwierig ist. So ist etwa bei der Marktabgren- zung die Substituierbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite mit zu berücksichtigen. Die Bestimmung der massgeblichen Güter sowie die Einschätzung des Ausmasses der Substitu- ierbarkeit ist kaum je exakt möglich, sondern beruht zwangsläufig auf gewissen ökonomi- schen Annahmen. Die Anforderungen an den Nachweis solcher Zusammenhänge dürfen […] nicht übertrieben werden […]. In diesem Sinne erscheint eine strikte Beweisführung bei die- sen Zusammenhängen kaum möglich. Eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit müssen aber überzeugend und nachvollziehbar erschei- nen […]“.139 70. Die WEKO hat sich dieser Ansicht des BGer und des BVGer mittlerweile angeschlos- sen. Nach rechtskräftiger Rechtsprechung der WEKO kann auch bei sanktionsbedrohten Kartellrechtstatbeständen für diejenigen Sachumstände, deren Erstellung mittels strikten Beweises aufgrund der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auch kein strikter Beweis verlangt werden. Dies ist namentlich bei ökonomischen Erkenntnissen und hypothetischen Entwicklungen und Situationen regelmässig der Fall.140 Andernfalls würde nämlich über faktisch nicht erfüllbare Beweisanforderungen eine Anwendung der einschlägi- gen kartellrechtlichen Tatbestände verunmöglicht und die Anwendung des Gesetzes damit letztlich ausgehebelt. In der Praxis nicht anwendbare Tatbestände zu schaffen, kann aber nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Die Begründung(sdichte) muss jedoch hohen Anforderungen genügen und die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit muss überzeu- gend und nachvollziehbar erscheinen.141 B.1.3 Beweisführungslast und objektive Beweislastverteilung 71. Unbestrittenermassen gilt in Kartellverwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG), weshalb die Wettbewerbsbehörden auch die Beweisfüh- rungslast tragen. Die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 40 KG sowie Art. 13 VwVG) und ihr diesbezügliches Verhalten kann auch im Rahmen der Beweiswürdigung be- rücksichtigt werden (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP).142

137 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 560 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerverband SBVV, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO. 138 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 298 E. 10.1, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO. 139 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 8.3.2 (zur Publikation vorgesehen), vgl. auch E. 9.2.3.4 dieses Urteils, wonach dies spezifisch auch für die Marktabgrenzung gilt. 140 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 154 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013). Die Verfügung verweist beispielhaft auf die ständige zivilrechtliche Praxis, wonach trotz dem im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Regelbeweis- mass die natürliche sowie die hypothetische Kausalität bloss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach- gewiesen werden müssen (exemplarisch BGE 132 III 715 E. 3.2 m.w.H.). 141 So Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 8.3.2 (zur Publikation vorgesehen), in gleichem Sinne auch das Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 298 E. 10.1, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 158, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013). 142 Kritisch dazu MANI REINERT, Das Flickwerk Kartellverfahrensrecht, in: Kartellrechtspraxis: Missbrauch von Marktmacht, Verfahren, Revision, Hochreutener/Stoffel/Amstutz (Hrsg.), 2013, 87–116, 100. Er verneint jeg- liche Mitwirkungspflicht aufgrund des unter anderem aus Art. 6 EMRK abgeleiteten Grundsatzes des nemo tenetur se ipsem accusare. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/32, 627 ff. E. 5.7., Swisscom (Schweiz) AG gegen Wettbewerbskommission eine andere Ansicht vertritt, übergeht er den Umstand, dass es den Wettbewerbsbehörden unbenommen bleibt, eine Hausdurchsuchung durchzu- führen, sollte eine Partei etwa bei einem Auskunftsbegehren gemäss Art. 40 KG ihre Auskunft verweigern. Die Auskunftsverweigerung hat in einem solchen Fall keinen praktischen Nutzen für ein Unternehmen. Es

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72. Die objektive Beweislastverteilung regelt die Frage, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn ein bestimmtes Tatbestandselement nicht bewiesen ist; wer m.a.W. die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Hinsichtlich des Vorliegens von Abreden i.S.v. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 KG tragen die Wettbewerbsbehörden die objektive Beweislast. Diese bilden die Ba- sis für die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung, wobei hinsichtlich der Vermutungsfolge, namentlich der Wettbewerbsbeseitigung, die Abredeteilnehmer die objektive Beweislast tra- gen. Ist die Vermutung widerlegt, tragen die Wettbewerbsbehörden die objektive Beweislast für das Vorliegen einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung. Ist eine solche gegeben, tragen schliesslich die Abredeteilnehmer die objektive Beweislast für das Vorhandensein von Rechtfertigungsgründen.143 B.2 Grundsätzliche Bemerkung zu den Parteistellungnahmen B.2.1 Das rechtliche Gehör umfasst grundsätzlich Vorbringen zum Sachverhalt 73. Das Recht auf vorgängige Anhörung, wie es Art. 30 Abs. 2 KG vorsieht, geht über die Gehörsgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG und damit über die allgemeine Norm zur vorgängigen Parteianhörung gemäss Art. 30 VwVG hinaus. Art. 30 Abs. 2 KG sta- tuiert namentlich, dass die Parteien auf jeden Fall Anspruch auf eine schriftliche Stellung- nahme zum Antrag des Sekretariats haben und die Wettbewerbskommission eine Anhörung beschliessen kann.144 74. Das Recht auf vorgängige Anhörung ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs145 und erlaubt es den Parteien primär, sich zum rechtserheblichen Sachverhalt zu äussern.146 Aller- dings darf die Behörde nicht alleine aus ihrer Optik beurteilen, welche Sachverhaltselemente sie als relevant erachtet und zu welchen sie die Parteien anhören möchte.147 Die Parteien sind zu sämtlichen bestrittenen Tatsachen anzuhören, sofern die Bestreitung nicht pauschal erfolgt oder haltlos erscheint.148 Hingegen haben die Parteien gemäss konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung weder basierend auf Art. 29 VwVG noch aus den verfassungs- rechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV einen allgemeinen Anspruch auf vorgän- gige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung.149 Ein Anhörungsrecht zu Rechtsfragen

ist vielmehr zu bedenken, dass einem Unternehmen nebst den praktischen Unannehmlichkeiten und den fi- nanziellen Einbussen bei einer Hausdurchsuchung im Falle des „Schuldspruchs“ auch höhere Verfahrens- kosten entstehen. Zudem beraubt die Verweigerung einer Auskunft die Behörden der Möglichkeit, das Ver- halten des Unternehmens als kooperativ zu werten. Das bedeutet in sanktionierbaren Fällen, dass eine zentrale Art des kooperativen Verhaltens entfällt, welches von den Behörden sanktionsmindernd berück- sichtigt werden könnte. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann etwa die vorbildliche Beantwortung eines Fra- gebogens zu einer erheblichen Sanktionsminderung führen. 143 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 164, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013); Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007, RPW 2007/1, 133 f. E. 10.3, Schweizerischer Buchhändler- und Verleger-Verband, Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V./WEKO, REKO WEF, allerdings in einem noch nicht sanktionsbedrohten Fall. 144 BGE 129 II 497, 505 E. 2.2.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 30 VwVG N 8 und 12. 145 BGE 136 I 265, 272 E. 3.2 m.w.H. 146 Urteil des BGer 2A.492/2002 vom 17.06.2003, RPW 2003/3, 699 f., E. 3.2.3, Elektra Basel-land Liestal (EBL)/ Watt Suisse u.a. 147 BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 127 I 54, 56, E. 2b; BGE 114 Ia 97, 99 E. 2. a); WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 18; PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz ¨über das Ver- waltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 30 N 2, 4. 148 WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 18. 149 BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 127 I 54, 56, E. 2b; BGE 114 Ia 97, 99 E. 2. a); WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 19; SUTTER (Fn 147), in: Kommentar VwVG, Art. 29 N 12; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, 187 (zit. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren), N 530.

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besteht ausnahmsweise, wenn der Betroffene vor überraschender Rechtsanwendung zu schützen ist.150 Ausnahmsweise kann jedoch selbst von der Anhörung zu einer veränderten rechtlichen Würdigung abgesehen werden, wenn die veränderte rechtliche Würdigung über- haupt keine Auswirkung auf die Verteidigungsrechte haben konnte.151 75. Die vorgenannten Ausführungen zum rechtlichen Gehör hat das Bundesverwaltungs- gericht jüngst mehrfach mit Bezug auf das Kartellrecht bestätigt. Das Bundesverwaltungsge- richt hält fest, dass der „Anspruch auf rechtliches Gehör […] grundsätzlich auf rechtserhebli- che Sachfragen beschränkt“ ist. Die Parteien werden gemäss Bundesverwaltungsgericht nur „ausnahmsweise […] auch zur rechtlichen Würdigung angehört, wenn sich die Rechtslage geändert hat, ein ungewöhnlich grosser Ermessenspielraum besteht oder die Behörden sich auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten.“152 76. Die vorgängige Anhörung der Parteien steht mit einem weiteren Bestandteil des An- spruchs auf rechtliches Gehör in engem Zusammenhang: das Recht auf Begründung einer Verfügung. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen u.a. zu begründen. Eine Be- gründung ist so abzufassen, dass die Betroffenen die wesentlichen Argumente der Behörde kennen und die Verfügung in voller Kenntnis der Sache anfechten können. Es sind mindes- tens kurz die Überlegungen zu nennen, die für die Behörde entscheidend waren.153 Dabei ist es gemäss Bundesgericht nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.154 77. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG hat die WEKO „alle erheblichen und rechtzeitigen Vor- bringen der Parteien“ zu würdigen. Der Begriff „Vorbringen“ beinhaltet vor allem Sachbe- hauptungen und eingereichte Beweismittel, rechtliche Parteiäusserungen sind vom Begriff nur erfasst, sofern es sich um Rechtsbegehren, Einwendungen und Einreden handelt. Das bedeutete jedoch wiederum nicht, dass die Behörden verpflichtet wären, die rechtliche Ar- gumentation der Parteien zu berücksichtigen. Konkret steht es den Parteien zwar frei, recht- liche Ausführungen in ihren Stellungnahmen zu machen; die WEKO ist jedoch nicht ver- pflichtet, sich tatsächlich damit auseinanderzusetzen.155 78. Das Sekretariat brachte den Parteien den aus seiner Sicht erstellten Sachverhalt mit der Versendung des Antrags detailliert zur Kenntnis. Die Parteien hatten vier Monate Zeit,

150 BGE 126 I 19 ff., insbes. 24 f. E. 2 e und f: In einem Strafverfahren hatte das beurteilende Obergericht eine von der Anklageschrift abweichende rechtliche Beurteilung und Würdigung vorgenommen. Konkret hatte es einen Angeklagten wegen unangemessener Geschwindigkeit verurteilt, obwohl der Staatsanwalt ihm dies in der Anklageschrift nicht zur Last gelegt hat. Unter diesen Umständen nahm das Bundesgericht eine Ge- hörsverletzung an, weil der Angeklagte nicht mit der Verurteilung wegen unangemessener Geschwindigkeit rechnen musste und die unterlassene Anhörung zu der verschiedenen rechtlichen Wirkung eine Auswirkung auf die Verteidigungsrechte hatte. Der Angeklagte hätte namentlich zusätzliche Argumente zum Sachverhalt anbringen können, die die rechtliche Würdigung des Obergerichts in Frage gestellt hätten. BGE 116 V 182, 185 E. 1a; BGE 115 IA 94, 96 E. 1b; WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 20; SUTTER (Fn 147), in: Kommentar VwVG, Art. 29 N 12 und Art. 30 N 1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI (Fn 149), Ver- waltungsverfahren, 187, N 530. 151 BGE 126 I 19, 24 E. 2 d) bb). 152 Vgl. bereits Urteil des BGer 2A.492/2002 vom 17.06.2003, RPW 2003/3, 699 f., E. 3.2.3, Elektra Basel-land Liestal (EBL)/ Watt Suisse u.a.; Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23. September 2014, E. 3.1.6, Paul Koch AG/WEKO, wo das Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass die abweichende rechtliche Würdigung einer Tatsache nicht die Frage des rechtlichen Gehörs beschlage, sondern eine materiellrechtliche Frage sei; vgl. auch Urteil des BVGer B 8404/2010 vom 23. September 2014, E. 3.1., SFS/Unimarket AG/WEKO. 153 BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; BGE 134 I 83, 88, E. 4.1; BGE 129 I 232, 236 E. 3.2; FELIX UHLMANN/ALEXANDER SCHWANK, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissen- berger (Hrsg.), 2009, Art. 35 N 3, 17; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI (Fn 149), Verwaltungsverfahren, 218, N 630. 154 BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; BGE 134 I 83, 88, E. 4.1; REGINA KIENER/BERHARD RÜTSCHE/MATTHIAS KUHN, Öfffentliches Verfahrensrecht, 2015, 66 N 244 UHLMANN/SCHWANK (Fn 153), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 35 N 3, 17; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI (Fn 149), Verwaltungsverfahren, 218, N 630. 155 Vgl. WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 32 N 7.

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eine Stellungnahme zu erarbeiten und einzureichen. Ferner erhielten sie die Möglichkeit, ih- ren Standpunkt mündlich vor der WEKO vorzutragen. Der Sachverhalt hat sich seither nicht geändert. Die WEKO fällte ihren Entscheid gestützt auf den im Antrag genannten Sachver- halt, den vorliegenden Beweismitteln und den Parteivorbringen zum Sachverhalt. Die rechtli- che Würdigung des Sachverhaltes durch die WEKO stimmt mit derjenigen des Antrags des Sekretariats vom Mai 2014 überein und umfasst die in der Untersuchungseröffnung ange- kündigten Normen. Die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist also nicht überraschend. Die Anwendung der hier einschlägigen Normen bringt keinen ungewöhnlichen Ermessens- spielraum mit sich. 79. Aus diesen Gründen sind die Parteien zu ihren abweichenden Rechtsauffassungen nicht anzuhören; der Anspruch auf rechtliches Gehör wird dadurch nicht verletzt. Es liegt im Ermessen der WEKO, inwieweit sie dennoch auf einzelne rechtliche Vorbringen der Parteien eingeht. B.2.2 Tatsachenbehauptungen in den Stellungnahmen 80. Die schriftlichen und mündlichen Parteistellungnahmen gemäss Art. 30 Abs. 2 KG zu- handen der WEKO enthalten stellenweise Tatsachenbehauptungen, die weder auf Belege hinweisen noch von Beweisanträgen oder Beweisofferten begleitet sind. So gearteten schrift- lichen Behauptungen ist im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend Rechnung zu tra- gen.156 B.3 Gemeinsame Gremien und Beziehungen der Verfahrensparteien 81. Beweisthema der folgenden Abschnitte sind die Beziehungen zwischen den Verfah- rensparteien. Diese Hintergrundinformationen sind notwendig, um die im nächsten Kapitel aufgeführten Beweise zu den wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignissen und Auswirkun- gen (B.5, Rz 795 ff.) korrekt zu würdigen. 82. Zuerst wird das Verhältnis innerhalb des SGVSB aufgezeigt (B.3.1). Als nächstes wer- den die Beziehungen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch im Rahmen des SGBVSB (B.3.2.1, Rz 160 ff.) und der „Kooperation Sanitär Schweiz“ (B.3.2.2, Rz 186 ff.) analysiert. Drittens werden die Gremien „Berner Unternehmen“ (B.3.3, Rz 224 ff.) und „Marktordnungs- Kommission“ (B.3.4, Rz 234 ff.) vorgestellt. Viertens werden die bilateralen Beziehungen zwischen Sanitas Troesch und CRH (B.3.5.1, Rz 243 ff.), Sanitas Troesch und Sabag (B.3.5.2, Rz 250 ff.) sowie zwischen Sabag und Innosan aufgezeigt (255, Rz 263 ff.). Schliesslich wird der institutionalisierte Informationsaustausch zwischen den Verfahrenspar- teien im Rahmen der Interessensgemeinschaft Datenverbund ausgeleuchtet (B.3.7, Rz 271 ff.). B.3.1 Der Schweizerische Verband der Sanitären Branche (SGVSB) B.3.1.1 Verbandsgeschichte B.3.1.1.1 Beweisthema 83. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, welche Unternehmen dem SGVSB im Ver- laufe der jüngeren Verbandsgeschichte angehörten und welchen Verbandszweck der SGVSB verfolgte.

156 Das Bundesgericht misst schriftlichen Behauptungen in BGE 105 IV 189, 193 E 2d keine erhöhte Überzeu- gungskraft zu.

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B.3.1.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung 84. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor: - die Protokolle der Generalversammlung des SGVSB zwischen 1998 bis 2011, - die Protokolle der Vorstandssitzungen des SGVSB zwischen 1999-2011, - die früheren und zur Untersuchungszeit aktuellen Statuten des SGVSB sowie Partei- aussagen. 85. Der SGVSB157 wurde 1912 als Verein im Sinne von Art. 60 ZGB158 gegründet. Der Ver- band vereinigt die folgenden Unternehmen unter einem Dach: - Bringhen (seit 1994159), - Burgener (seit 2006160), - die Richner, Gétaz, Regusci (alle CRH, Verbandsbeitritt aller vor 1990), - die Hug Baustoffe AG, (das Unternehmen trat dem Verband 2013, also nach Eröffnung der Untersuchung, bei und war im beschriebenen Sachverhalt nicht involviert, weshalb gegen dieses Unternehmen keine Untersuchung eröffnet wurde), - Innosan (seit 2006161), - Kappeler (seit 1993162), - Sabag (seit vor 1963163), - Sanidusch (seit 2004164), - San Vam (seit 2008165, mittlerweile ausgetreten), - Spaeter (ehemalige Joos Stahl; seit 1. Januar 2011).166 86. Bis 1995 war Sanitas Troesch Mitglied des SGVSB, dann trat das Unternehmen aus dem Verband aus.167 Der CEO von Sanitas Troesch war nach eigenen Angaben zwischen 1988 bis 1992/1993 im Vorstand des SGVSB.168 87. Als Verbandszweck sahen die Statuten bis zum 24. März 1964 u.a. die Preisfestset- zung sowie einheitliche Verkaufs- und Zahlungskonditionen für Sanitärapparate im weitesten Sinne vor. Die Tätigkeit und Verpflichtungen der SGVSB-Mitglieder waren auf das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein beschränkt: Art. 2

157 Schweizerischen Grosshandelsverbandes der Sanitären Branche SGVSB = Union Suisse des Grossistes de la Branche Sanitaire USGBS. 158 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210). 159 Act. 354, 5. 160 Act. 354, 134, 141 ff. 161 Act. 354, 134, 141 ff. 162 Act. 354, 5. 163 Act. 372.38, Anhang Verbandsstatuten (Gentlemen’s Agreement 5.12.1963). 164 Act. 354, 134. 165 Act. 354, 163. 166 Act. 358, 976. 167 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 168 Act. 55, Zeile 19.

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L‘ Union a pour objet de sauvegarder les intérêts de ses membres en les unissant et de défendre et d’encourager les intérêts professionnels et cor- poratifs. Elle cherche à atteindre ce but en particulier par :

a) des conventions avec producteurs et consommateurs ;

b) la fixation et l’observation de prix de vente ainsi que de conditions de vente et de paiement uniformes obligatoires ;

c) la création et la garantie de conditions de vente et de concurrence réglementées et l’empêchement de la concurrence déloyale ; […] L’activité de l’Union et l’engagement de ses membres sont limités locale- ment au territoire de la Confédération suisse et de la Principauté de Lich- tenstein et matériellement aux appareils sanitaires dans le sens le plus large.169 (Hervorhebungen beigefügt) 88. Sofern sich die Mitglieder den Verbandspreisen widersetzten, musste das fehlbare Un- ternehmen eine Basisbusse in der Höhe von CHF 200.– und eine Zusatzbusse von 25 % des Verkaufspreises der Verbandspreise für jeden verkauften Sanitärapparat bezahlen. Zudem war es den Verbandsmitgliedern untersagt, Artikel, deren Quote nicht festgelegt worden war, unter dem Marktpreis zu verkaufen und einen Minimalpreis zu unterschreiten. Sofern ein Mitglied die vorgegebenen Preise und Konditionen erneut verletzten sollte, würde die Busse doppelt so hoch ausfallen wie beim ersten Mal. Die Basisbusse sollte dem SGVSB zu Gute kommen, während einem die Pflichtverletzung anzeigenden Unternehmen die Zusatzbusse von 25 % gutgeschrieben werden sollte: Art. 38 En cas de violation des prix et conditions en vigueur, le membre fautif en- court une amende de base de Fr. 200.– et une amende supplémentaire de 25 % du prix de vente fixé par l’Union (prix M), payable pour chaque appa- reil vendu ou offert. L’offre ou la vente d’articles dont le taux n’est pas fixé, à un prix inférieur à celui en usage sur le marché, de même que la violation des prix minima de certaines articles, dans le dessein d’ obtenir une commande plus éle- vée qu’on n’aurait pu le faire en observant les prescriptions, sont stricte- ment interdites. Elles donnent le droit à l’Union de calculer l’amende con- ventionnelle sur le montant total de l’offre ou de la livraison. Si un membre ayant déjà commis une infraction, viole à nouveau les prix et conditions conventionnels dans les trois mois suivant la reconnaissance de la proposition de l’amende ou la condamnation à une peine conven- tionnelle passée en force de chose jugée, l’amende mentionnée à l’al 1 sera doublée. L’amende de base revient à la caisse de l’Union ; l’amende additionnelle de 25 % est adjugée au membre ayant annoncé l’infraction. Si une irrégu- larité est signalée par plusieurs membres, ils recevront le montant qui leur revient en parts égales.170 (Hervorhebungen beigefügt)

169 Act. 372.38. 170 Act. 372.38.

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89. Zudem wurde am 5. Dezember 1963 ein „Gentlemen’s Agreement über die Anmeldung von Filialeröffnungen“ zwischen den damaligen Marktteilnehmern (wozu auch Sabag und Sanitas Troesch bzw. damals noch Sanitas und Troesch gehörten) geschlossen. Gemäss diesem Gentlemen’s Agreement hatten die Mitgliederunternehmen dem Verband u.a. die Er- öffnung neuer Filialen 12 Monate vor Betriebsaufnahme zu melden. Nach einer solchen Mel- dung war eine Generalversammlung einzuberufen, an der die „neu geschaffene Lage und Massnahmen zur Beibehaltung geordneter Konkurrenzverhältnisse zu besprechen“ war.171 Gemäss Parteiangaben blieb „das Kartell“ von ca. 1990 bis 1994 erhalten.172 Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass am 18. Mai 1994 neue Verbandsstatuten in Kraft traten173 und 1993 die Kappeler AG sowie 1994 die Bringhen AG in den SGVSB aufgenommen wurden. Beide Unternehmen wurden bis dahin als sogenannte „Wilde“ (Nichtverbandsmitglieder) von den Verbandsmitgliedern unter Druck gesetzt und zum Teil nicht beliefert.174 90. Es gibt keinen Grund an der Richtigkeit der zitierten Protokollstellen und der Statuten zu zweifeln. Ferner besteht kein Zweifel an der Echtheit der aufgeführten Statutenauszüge. Die Beweismittel wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen von Sekretariatsmitarbeitern in den Räumlichkeiten der Parteien sichergestellt. B.3.1.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung 91. Die Parteien bestreiten diesen Sachverhaltsabschnitt nicht. Sie haben sich dazu nicht geäussert. B.3.1.1.4 Beweisergebnis 92. Es ist bewiesen, dass der SGVSB bis in die Neunzigerjahre als Kartell organisiert war. Der Verbandszweck bestand darin, Verkaufspreise und Verkaufskonditionen im Gebiet der Schweiz und Lichtenstein festzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben wurden die Mit- glieder gebüsst. Die Eröffnung neuer Filialen war dem Verband zu melden, damit die Mitglie- der die „neu geschaffene Lage und Massnahmen zur Beibehaltung geordneter Konkurrenz- verhältnisse“ besprechen konnten. Der heutige Verbandszweck und seine Funktionsweise kann nicht losgelöst von der Verbandsvergangenheit analysiert werden. Insbesondere wird in der Folge auch dargestellt, ob und inwiefern alte Strukturen und Handlungsweisen dazu ge- führt haben, dass der Wettbewerb auf dem Markt für Sanitärgrosshandel beschränkt wurde. B.3.1.2 Verbandszweck B.3.1.2.1 Beweisthema 93. In diesem Abschnitt führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über den aktuellen Ver- bandszweck des SGVSB. B.3.1.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung 94. Bezüglich des Verbandszwecks des SGVSB liegen als Beweismittel - die Statuten vom 18. Mai 1994,

171 Act. 372.38, Anhang Verbandsstatuten (Gentlemen‘s Agreement 5.12.1963). 172 Act. 354, GV-Protokoll vom 10.6.1998, 5; Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2003, 384; Act. 60, Zeile 22 f.; vgl. auch VKKP 1991/2, 29 ff., Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe. 173 Act. 372.39. 174 Act. 63, Zeile 187 ff.; Act. 72, Zeile 12 f., 223 f., 264 f.

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- das Leitbild des SGVSB vom 7. Februar 2001 sowie - die Aussagen des Verbandssekretärs anlässlich seiner drei Einvernahmen vor. 95. Gemäss Statuten vom 18. Mai 1994 (zuletzt geändert am 14. November 2002) besteht der Verbandszweck darin: Art. 2 Der Verband bezweckt, die gemeinsame Interessen seiner Mitglieder um- fassend zu fördern. Zu diesem Zweck nimmt er alle Aufgaben wahr, die den gemeinsame Inte- ressen seiner Mitglieder dienen und die er wirkungsvoller und kostengüns- tiger als die einzelnen Mitglieder erfüllen kann. Zu diesen Aufgaben gehört namentlich: a) die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Lieferanten, Abnehmern, andern Verbänden und Interessengruppen, den Behörden und der Öffentlichkeit; b) die Information der Mitglieder und der Partner der Sanitärbranche; c) die Herausgabe eines Sortimentskataloges der Sanitärbranche; d) die Öffentlichkeitsarbeit für die Sanitärbranche; - die Förderung der Rationalisierung und eines hohen Qualitätsniveaus in der Sanitärbranche.175 (Hervorhebungen beigefügt) 96. Gemäss dem Leitbild des SGVSB vom 7. Februar 2001176 verbessert der SGVSB „lau- fend die Möglichkeit seiner Mitglieder, auf dem Sanitärmarkt nachhaltig erfolgreich zu sein.“177 Zu diesem Zweck: a) ermöglicht er seinen Mitgliedern Kostensenkungen und Gewinnstei- gerungen b) stärkt er die Markposition seiner Mitglieder innerhalb des Fachkanals und gegenüber andern Absatzkanälen […] d) baut er seine Bedeutung als Interessenvertretung des Sanitärfach- handels aus[…]178(Hervorhebungen beigefügt) 97. Der SGVSB will seinen Mitgliedern Kosteneinsparungen und Gewinnsteigerungen er- möglichen, indem er Dienstleistungen erbringt, welche die Geschäftstätigkeiten seiner Mit- glieder „unterstützen, ergänzen oder ersetzen.“179 Dazu gehören: - […] Führung und Weiterentwicklung einer gemeinsamen Stammda- tenverwaltung (inkl. Verwaltung der Sonderprogramme) und Sicher- stellung der Übertragungsfähigkeit der Daten.

175 Act. 372.39. 176 Am 23.6.2000 war das neue Leitbild des SGVSB in der GV zwischen den Mitgliedern diskutiert worden und in die Vernehmlassung geschickt worden, Act. 354, 48 ff. 177 Act. 372.42, 1. 178 Act. 372.42, 1. 179 Act. 372.42, 2, C.a.

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- […] Sicherstellen und Weiterentwickeln des Know-hows für die Her- stellung von gedruckten und elektronischen Firmen- und Gruppenka- talogen, Massskizzenbüchlein etc. - […] Unterstützung der Mitglieder bei der Kalkulation (dieser Satz wur- de im überarbeiteten Leitbild vom 24. Mai 2011 gestrichen)180 (Her- vorhebungen beigefügt) […] 98. Gemäss dem SGVSB-Verbandssekretär [...] ist mit Gewinnsteigerung (Rz 96 lit. a) gemeint, dass gewisse Leistungen gemeinsam günstiger erbracht werden könnten. Die Pas- sage beziehe sich vor allem auf die Stammdatenverwaltung181 (die Stammdaten enthalten nebst technischen Angaben, wie z.B. ein Foto des Produkts, die dazugehörige Artikelnum- mer des Herstellers und die Produktmasse, auch die Produktpreise; vgl. zu den Stammdaten ausführlich B.5.5.1, Rz 1820 ff.). Bezüglich der Unterstützung bei der Kalkulation (Rz 99, 3. Lemma) gab er zu Protokoll, die Unterstützung der Kalkulation habe darin bestanden, die Nettopreise hochzurechnen. Zudem sei der Europreis abgeklärt worden.182 99. Die Marktposition der Mitglieder innerhalb des Fachkanals und gegenüber anderen Absatzkanälen will der SGVSB stärken, indem er die folgenden Dienstleistungen anbietet: - […] regelmässige Kommunikation/Kontakte mit allen relevanten Part- nern, namentlich Endkunden, Installateuren, Absatzmittlern (Architek- ten, Sanitärplanern, Fachpresse), Sanitärherstellern, Verbänden und Organisationen - […] Sicherstellung einer Spitzenposition der Mitglieder im Bereich In- formatik (insbesondere Datenverwaltung und Datenkommunikation) - […] Sicherstellen, dass die Mitglieder ihren Abnehmern kunden- freundliche im Markt geschätzte Kataloge etc. zur Verfügung stellen können - […] Verfassen und Platzieren von Presseartikeln in den relevanten Märkten zur Bedarfsweckung und -lenkung zum Sanitärfachhandel - […] Herstellen und Vertreiben eines Bad-Buches mit CD-ROM zur Bedarfslenkung zum Sanitärfachhandel - […] Betreiben und Ausbauen einer SGVSB-Website für Endkunden und Sanitärprofis und Unterstützung der Mitglieder im Bereich Internet - […] enge Zusammenarbeit mit allen Fachkanalpartner (namentlich in den Bereichen Informatik und Kommunikation) und Förderung eines gemeinsamen Auftritts des Fachkanals gegen aussen183 (Hervorhe- bungen beigefügt)

100. Die Bedeutung als Interessenvertretung des Sanitärfachhandels will der Verband fol- gendermassen ausbauen: - […] Gewinnung und Haltung aller wichtigen in der Schweiz tätigen Sanitärfachhändler als Mitglieder

180 Vgl. Act. 372.42, 2, C.a. und Act. 372.41, 2, C.a. 181 Act. 60, Zeile 145 ff. 182 Act. 60, Zeile 140 ff. 183 Act. 372.42, 2 f., C.b.

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- […] regelmässige Kommunikation/Kontakte mit allen relevanten Part- nern, namentlich Installateuren, Absatzmittlern (Architekten, Sanitär- planern, Fachpresse), Sanitärherstellern, Verbänden und Organisati- onen - […] Teilnahme und aktive Mitarbeit von Verbandsvertretern in allen branchenwichtigen Gremien184 (Hervorhebungen beigefügt)

101. Es gibt keinen Grund die grundsätzliche Richtigkeit der vorliegenden Urkundenbeweise anzuzweifeln. Demnach besteht der Hauptzweck des Verbands seit mindestens 2002 in der gemeinsamen Datenverwaltung und der Herstellung von Katalogen, was auch der Ver- bandssekretär bestätigt.185 Ferner will der Verband als Interessenvertreter gegenüber End- kunden, Herstellern und Abnehmern auftreten. Er zielt auf einen gemeinsamen Auftritt gegen aussen (Endkunden und Sanitärprofis), möchte zu der Gewinnsteigerung seiner Mitglieder beitragen und deren Marktposition stärken. Schliesslich unterstütze er seine Mitglieder bei der Kalkulation (vgl. dazu weiter unten B.5.5.1, Rz 1937 ff.; B.5.5.7, Rz 1962 ff.; B.5.5.8, Rz 1980 ff.).

102. Aus alledem folgt, dass der Verband auch nach 2002 nicht nur wettbewerbsneutrale Aufgaben innehatte, sondern Einfluss auf das Marktgeschehen nahm. B.3.1.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

103. Sabag bringt vor, die Wettbewerbsbehörden hätten ignoriert, dass sich der SGVSB zu einem Dienstleistungsbetrieb entwickelt habe. Die Artikelbewirtschaftung lasse Händlerinnen wie Sabag CHF [1-2 Mio.] Administrations- und Personalkosten einsparen. Sie stützt dieses Vorbringen mit einem Jahresbericht und eine Abrechnung aus dem Jahr 2013.186 Kappe- ler187, Burgener188 und Innosan189 geben an, der Hauptzweck des Verbands bestehe für die kleinen Verbandsmitglieder in der Stammdatenverwaltung und den Katalogen, welche die Parteien als „kostengünstig“ empfänden.

104. Mit Bezug auf die von Sabag zitierten Beweismittel ist vorab festzustellen, dass die vor- liegende Untersuchung am 22. November 2011 eröffnet wurde. Mit anderen Worten unter- suchten die Wettbewerbsbehörden den Verbandszweck vor diesem Zeitpunkt. Jahresberich- te und Abrechnungen, welche zwei Jahre nach Untersuchungseröffnung erstellt wurden, kommt daher bereits ein geringer Beweiswert zu.

105. Was den Inhalt der zitierten Beweismittel betrifft, sind sie untauglich den Verbands- zweck zu beweisen. Erstens ist unbestritten, dass der SGVSB eine Stammdatenverwaltung geführt hat und dies ein zentraler Punkt seiner Tätigkeit war. Zweitens gibt der Jahresbericht 2013 die Datenverwaltung wieder, wie sie zwei Jahre nach der Untersuchungseröffnung wei- tergeführt wurde. Drittens ändert die blosse Bezeichnung der Stammdatenverwaltung als Dienstleistung nichts am Beweisergebnis, dass der Verband nicht nur wettbewerbsneutrale Aufgaben innehatte.

106. Sabag substantiiert ihr Vorbringen, sie spare CHF [1-2 Mio.] an Administrations- und Personalkosten ein, nicht. Erstens kann mit der Abrechnung aus dem Jahr 2013 nicht darge- legt werden, wie hoch die Einsparungen von Sabag während der Untersuchungsperiode, al- so bis im Jahr 2011, waren. Zweitens gibt Sabag weder eine Stelle im genannten Jahresbe-

184 Act. 372.42, 3, C.d. 185 Act. 560, Zeile 49 ff. 186 Act. 892 Rz 38. 187 Act. 877, Rz 12. 188 Act. 876, Rz 12. 189 Act. 890, Rz 12.

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richt an, auf die sie ihre Behauptung stützt, noch erklärt sie, wie sie diese Summe berechnet. Sabag legt auch keine betriebsinternen Abrechnungen vor, welche ihre Behauptung stützen. Drittens legt Sabag nicht dar, inwiefern dadurch der Verbandszweck in der Untersuchungs- periode bewiesen sein soll. Schliesslich widersprechen die Vorbringen von Sabag dem Be- weisergebnis der Wettbewerbsbehörden nicht und gehen folglich ins Leere.

107. Die Vorbringen von Kappeler, Burgener und Sanidusch werden ebenso wenig substan- tiiert. Vielmehr begnügen sich die Parteien mit dem Hinweis, die Leistungen des SGVSB sei- en kostengünstig gewesen. Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Angaben ausgeht, ändert dies nichts am Beweisergebnis, dass der Verbandszwecke des SGVSB nicht wettbe- werbsneutral war. B.3.1.2.4 Beweisergebnis

108. Es ist bewiesen, dass der Hauptzweck des Verbands seit mindestens 2002 in der ge- meinsamen Datenverwaltung und der Herstellung von Katalogen bestand. Es ist unstreitig, dass der Verband als Interessenvertreter gegenüber Endkunden, Herstellern und Abneh- mern auftreten wollte. Es ist bewiesen, dass der Verband zur Gewinnsteigerung seiner Mit- glieder beitragen und deren Marktposition stärken wollte. Schliesslich unterstütze er seine Mitglieder bei der Kalkulation. Damit steht fest, dass der Verband Einfluss auf das Marktge- schehen nehmen wollte und sich nicht neutral im Wettbewerb verhielt.

109. Die genau Ausgestaltung dieses Einflusses auf das Marktgeschehen und dessen Aus- wirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt für Sanitärgrosshandel ist Gegenstand der nachfolgenden Erläuterungen (s.u. B.5.2, Rz 797 ff.;B.5.3, Rz 1769 ff.; B.5.5, Rz 1820 ff.).

110. Als nächstes wird die Tätigkeit der Organe des Verbands untersucht. Für das Ver- ständnis des Sachverhaltes ist der Beschrieb der Funktionen der einzelnen Organe zentral. B.3.1.3 Die Organe des Verbands B.3.1.3.1 Beweisthema

111. Die Wettbewerbsbehörden führen anschliessend Beweis darüber, aus welchen Orga- nen der SGVSB bestand und welche Funktionen diese Organe hatten. Ferner soll bewiesen werden, wie die Organe zusammengesetzt waren, wie häufig sie sich trafen und wer die Teilnehmer der Sitzungen waren. Schliesslich wird Beweis über den Professionalisierungs- grad die Geschäftsführung und die Datenverwaltung des SGVSB geführt. B.3.1.3.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

112. Die anschliessenden Ausführungen stützen sich auf die folgenden Beweismittel: - aktuelle Statuten des SGVSB, - die Statutenänderung aufgrund des Zusammenschlusses von „Gétaz und Richner“, - die Statuten des SGVSB in der Version von 1934, - die Abstimmungsresultate vom 9. September 2010, - die Protokolle der Preiskommission von 1996 bis 1997, - die Protokolle der Kalkulationskommission von 1998 bis 2000, - die Protokolle der Sortimentskommission von 2001 bis 2011, - das Pflichtenheft der Sortimentskommission,

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- das Pflichtenheft der Kommission für Datenmanagement und Technik, - die Vorstandsprotokolle von 1999 bis 2011, - die Protokolle der SGVSB-Generalversammlung von 1998-2011, - die Protokoll der Sitzungen der Kooperation Sanitär Schweiz von 1998 bis 2011, - die Fragebogenantworten des SGVSB, Parteieinvernahmen mit dem Datenverantwort- lichen des SGVSB und dem Verbandssekretär.

113. Der SGVSB hat gemäss Verbandsstatuten190 fünf Organe, deren Aufgaben und Funk- tionsweise nachfolgend der Reihe nach dargestellt werden: i. die Generalversammlung; ii. der Vorstand; iii. die Kommissionen; iv. der Sekretär; v. die Revisionsstelle (i) Die Generalversammlung

114. Artikel 13 der Statuten regelt die Zuständigkeit der Generalversammlung. Neben der Festsetzung und Änderung der Statuten (Ziff. 1) ist sie für die Wahl und Abberufung sämtli- cher Organmitglieder inklusive deren Präsidenten (Ziff. 3-7) verantwortlich. Sie entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (Ziff. 2). Zudem beschliesst sie über sämtliche Anträge des Vorstands und der Mitglieder sowie weitere Geschäfte nach Gesetz, Statuten oder Beschlüssen (Ziff. 10, 12). So genehmigt sie jeweils die Protokolle der Gene- ralversammlung und den Jahresbericht.191 Schliesslich ist sie zuständig für die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung (Ziff. 8), die Entlastung der Organe (Ziff. 9) sowie für die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.

115. Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Ausserordentliche Generalver- sammlungen werden nach Bedarf einberufen (Art. 14 Abs. 1 u. 2) und müssen durchgeführt werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt (Art. 15 Abs. 2). Jedes Mitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens zwei weite- re Mitglieder vertreten darf (Art. 16). Bei Wahlen hat jedes Mitglied eine Stimme, wobei das absolute Mehr der abgegeben Stimmen entscheidet (Art. 18). Bei Abstimmungen entscheidet ein qualifiziertes Mehr von 60 % der Stimmen (Art. 19 Abs. 6), wobei Abstimmungen schrift- lich durchgeführt werden können (Art. 15 Abs. 1). Mindestens die Hälfte der Stimmen muss anwesend oder vertreten sein, damit die Generalversammlung beschlussfähig ist (Art. 17).

116. Die Stimmkraft jedes Mitglieds bemisst sich bei Abstimmungen nach seinem Sani- täreinkaufsumsatz, wobei als Sanitäreinkaufsumsatz das mit den wichtigsten Sanitärherstel- lern getätigte Einkaufsvolumen gilt. Der Vorstand bestimmt die zu berücksichtigenden Sani- tärhersteller und regelt die Einzelheiten. Zudem kann er die Skala für die Bemessung der Stimmkraft der Teuerung und wesentlichen Veränderungen der Preisordnung anpassen (Art. 19 Abs. 1, 3 u. 4). Das Sekretariat gibt den Mitgliedern alljährlich die Stimmkraft der einzel- nen Mitglieder bekannt. (Art. 19 Abs. 5).

117. Seit dem 3. September 2007 verteilte sich die Stimmkraft wie folgt (Art. 19 Abs. 2):

190 Act. 372.39. 191 Act. 355, 31, 47, 68, 90, 108, 125, 145, 164, 183, 208.

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Bis zu 2 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 4 Stimmen Bis zu 2–4 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 5 Stimmen Bis zu 4–6 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 6 Stimmen Bis zu 6–10 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 7 Stimmen Bis zu 10–20 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 8 Stimmen Bis zu 20–30 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 10 Stimmen Bis zu 30–40 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 13 Stimmen Bis zu 40–50 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 17 Stimmen Bei über 50 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 22 Stimmen192

118. Konkret war die Gewichtsverteilung im Verband bis zur Untersuchungseröffnung fol- gendermassen ausgestaltet: CRH (Richner, Gétaz, Regusci) 22 Stimmen SABAG 8 Stimmen Bringhen 7 Stimmen Innosan 4 Stimmen Kappeler 4 Stimmen Sanidusch 4 Stimmen Burgener 4 Stimmen San Vam 4 Stimmen Spaeter (ab 01.01.2011) 4 Stimmen Total ab 2011: 61 Stimmen Total bis 2011: 57 Stimmen Qualifiziertes Mehr von 60 % ab 2011 36.6 Stimmen Qualifiziertes Mehr von 60 % bis 2011 34,2 Stimmen193

119. Die sechs marktanteilsmässig kleinsten Unternehmen – Innosan, Kappeler, Sanidusch, Burgener, San Vam, Spaeter – verfügten bis 2012 über einen gemeinsamen Katalog (vgl. dazu unten Rz 2015 ff.), weshalb sie bei Angelegenheiten, welche die Kataloge und die Stammdatenverwaltung betrafen, nur gemeinsam abstimmen konnten. Dadurch ergaben sich diesbezüglich de facto lediglich vier Abstimmungsblöcke: CRH (22 Stimmen), Sabag (8 Stimmen), Bringhen (7 Stimmen) und die kleinen Unternehmen (insgesamt 24 Stimmen). Bei Wahlen galt das Kopfstimmrecht (Art. 18 Statuten) und bei Abstimmungen ein qualifiziertes Mehr von 60 % der Stimmen (Art. 19 Statuten).

120. Mit Bezug auf die Kataloge und die Stammdatenverwaltung konnten die sechs kleinen Unternehmen, welche je einzeln nur über 4 Stimmen verfügten, selbst wenn sie zusammen- wirkten, keine qualifizierte Mehrheit erringen (insgesamt 24 von 36.6 benötigten Stimmen). Bei allenfalls umstrittenen Abstimmungen brauchten sie folglich entweder die gemeinsame Unterstützung von Sabag und Bringhen oder diejenige von CRH. Entsprechendes gilt für die anderen drei Abstimmungsblöcke. Die Generalversammlungsbeschlüsse stellten folglich nicht Entscheide eines grossen Mitglieds dar, sondern jedes Mitglied bedurfte der Unterstüt- zung der anderen Mitglieder, um eine Mehrheit an der Generalversammlung zu erreichen. Jedem Abstimmungsblock kam also eine entscheidende Bedeutung zu.

121. Eine detaillierte Darstellung der Beteiligung der verschiedenen Unternehmen an den Generalversammlungen zwischen 1998 bis 2011 ist in Anhang G.1 aufgeführt.

192 Act. 372.40, 3. 193 Act. 372.07, Abstimmungsresultate RS 53/2010.

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(ii) Der Vorstand

122. Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, wovon zwei Mit- glieder das Amt des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten ausüben. Die Generalversamm- lung wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Der Vorstand ist ermächtigt, ein Vorstandsmitglied zum Vizepräsidenten zu wählen. Sämtli- che Vorstandsmitglieder sind beliebig wiederwählbar (Art. 20).

123. Der Vorstand ist gegenüber allen Organen des Verbands mit Ausnahme der General- versammlung weisungsbefugt (Art. 21 Abs. 2). Er wahrt die Interessen der Mitglieder und des Verbands und sorgt für die Erfüllung des Verbandszwecks (Art. 21 Abs. 1), welcher wie ausgeführt primär darin besteht, die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Lie- feranten, Abnehmern, andern Verbänden und Interessengruppen, den Behörden und der Öf- fentlichkeit zu vertreten und den Sortimentskatalog der Sanitärbranche herauszugeben (Rz 89 ff.). Er regelt die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Kommissionen (Art. 27 Abs. 1).

124. Der Vorstand fasst seine Entscheide mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei für die Beschlussfähigkeit zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Vorsitzenden (Art. 25). Verhinderte Vor- standsmitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten darf (Art. 24). In dringenden Fällen kann der Präsi- dent die schriftliche oder telefonische Stimmabgabe anordnen (Art. 23). Pro Jahr fanden zwi- schen 2002 und 2011 sechs bis sieben Vorstandssitzungen statt (vgl. Anhang 0).194

125. Im Vorstand war zwischen 1998 und 2011 immer ein Vertreter der Richner, der Gétaz und der Sabag vertreten. Ab dem 25. August 2010 war auch ein Vertreter der Bringhen im Vorstand (vgl. für die Sitzungsanwesenheit die Auswertungen in Anhang G.4). Aus diesem Umstand folgt, dass Richner, Gétaz und Sabag im Vergleich zu Bringhen, Burgener, Inno- san, Kappeler, Sanidusch, San Vam und Spaeter einen ungleich aktiveren und grösseren Einfluss auf die Verbandspolitik hatten. Auf die im Vorstand wettbewerbsrechtlich relevanten Besprechungen wird unter B.5.5 und B.5.2 näher eingegangen. (iii) Die Kommissionen

126. Bis im Jahr 1997 setzte der SGVSB-Vorstand zwei Kommissionen ein: die Preiskom- mission (existent seit mindestens 1959195) und die Katalogkommission.196 Die Preiskommis- sion nannte sich ab 1998 Kalkulationskommission.197 Die Katalogkommission und die Preis- bzw. Kalkulationskommission wurden ab 2001 zur Sortimentskommission zusammenge- schlossen.198 Seit 24. Oktober 2011 tagte die Kommission unter dem Namen „Kommission Datenmanagement und Technik (KDT).“199

194 Vgl. Act. 242. 195 Act. 372.38, Art. 16 lit. c, Art. 26. 196 Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/1996, 3. 197 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/1998, 5. 198 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/2000, 38. 199 Act. 352, 776.

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127. Die Preiskommission tagte zwischen 1998-2001 vier bis fünf Mal im Jahr mit einem Präsidenten, drei regulären Kommissionsmitgliedern und […] dem Verbandsverantwortlichen für die Herstellung des SGVSB-Preiskatalogs, welcher Teamkatalog genannt wurde. [...] führte jeweils die Sitzungsprotokolle. Sie beschloss auf Antrag der Katalogkommission Preisänderungen in den gemeinsamen Preiskatalogen (Teamkatalogen) der Verbandsmit- glieder200 und traf sich am 14. Februar 1996 mit diversen Herstellern, die ihre Preisänderun- gen bekanntgaben und die Preisdifferenz zwischen Deutschland und der Schweiz offenleg- ten.201 Zudem beschloss die Preiskommission, mit welchem Kalkulationsfaktor die Herstel- lerpreise zu multiplizieren waren, um den SGVSB-Katalogpreis zu berechnen.202

128. Die Kalkulationskommission umfasste fünf Mitglieder und den Verantwortlichen SGVSB-Mitarbeiter für die Katalogproduktion. Sie legte weiterhin die Kalkulationsfaktoren fest, mit welchen die Herstellerpreise multipliziert wurden, um die SGVSB-Katalogpreise zu berechnen.203 Ferner fixierte sie die Wechselkurse zur damaligen D-Mark und sogenannte Warenumsatzkategorien.204 Schliesslich bestimmte sie Rabattgruppen.205

129. Die Sortimentskommission bestand aus drei bis sechs Mitgliedern und dem Verant- wortlichen SGVSB-Mitarbeiter für die Katalogproduktion.206 Sie tagte sechs bis sieben Mal im Jahr, fällte aber zusätzlich zahlreiche Entscheide pro Jahr schriftlich im Zirkulationsverfah- ren. Dabei entschied sie vor allem über die Aufnahme von neuen Produkten in die SGVSB- Stammdaten207 und den SGVSB-Preiskatalog (Teamkatalog; vgl. dazu unten B.5.5.10 Rz 2046 ff.).208

130. Gemäss Pflichtenheft der Sortimentskommission vom Mai 2001 war die Kommission zuständig für die Bestimmung des Sortiments in der Stammdatenverwaltung und im Team- online-Katalog sowie in den Teamkatalogen.209 Im Zusammenhang mit der Kalkulation und den Preisen kamen der Sortimentskommission gemäss Art. 4 des Pflichtenhefts die folgen- den Pflichten zu: 4.1. Die Kommission unternimmt die notwendigen Vorkehrungen für marktkonforme Verkaufsrichtpreise des Sortimentes von sanitären Produk-

200 Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/96, 2. 201 Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/96, 3 ff. 202 Act. 350, Protokoll Preiskommission 4/96, 11 f.; Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/97, 18. 203 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/98, 7 f.; Act. 351, Protokoll 3/98, 17. 204 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/98, 12. 205 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/2000, 37 f. 206 Act. 352, vgl. etwa Protokoll Sortimentskommission 1/2001, 1; Protokoll 3/2011, 762. 207 Pro memoria: Die Stammdaten enthalten nebst technischen Angaben wie z.B. ein Foto des Produkts, die dazugehörige Artikelnummer des Herstellers und die Produktmasse auch die Produktpreise; vgl. zu den Stammdaten ausführlich B.5.5.1, Rz 1820 ff. 208 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 1/2001, 3; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 2/2001, 23. 209 Act. 370.03, Pflichtenheft 2001, Artikel 2.1.

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ten gemäss den allgemeinen Vorgaben, die von der Generalversammlung und dem Vorstand beschlossen sind. 4.2 Wichtige Kommissionsbeschlüsse, wie beispielsweise die Ände- rung von Grundlagen für marktkonforme Verkaufsrichtpreise, sind den Mitgliedern sofort nach der Beschlussfassung und vor einer Veröffentli- chung der gestützt auf diesen geänderten Grundlagen kalkulierten Ver- kaufsrichtpreise mitzuteilen. 4.3 Die Kommission ist verantwortlich für die Aktualität der Beilagen zur SGVSB-Artikelverwaltung in welcher die Empfehlung für die Grundkal- kulation von sanitären Produkten (Beilage 1), die Warenumsatzkategorien (Beilage 2), Richtlinien und Empfehlungen (Beilage 3), die Wechselkurse (Beilage 4), das Adressverzeichnis der Lieferanten (Beilage 5), die Emp- fehlung der Kalkulations-Schlüssel (Beilage 6) und die Verzeichnisse über Farben- und Ausführungs-Codes (Beilagen 7 und 8) geführt werden. 4.4 Die Kommission terminiert und überwacht die Herausgabe der von ihr beschlossenen Preisdaten während dem Jahr und bei den jährlichen Preisrunden. 4.6 Sofern nicht geregelt, legt die Kommission die Richttermine fest für die Herausgabe von Preismutationen auf Datenträgern und in gedruckter Form. 4.7 Die Kommission bestimmt die Wechselkurse und überwacht diese an ihren Sitzungen oder mindestens quartalsweise. Bei Abweichungen von ± 5 % gegenüber der in den Kalkulationen verwendeten Wechselkur- sen, kann die Kommission neue Berechnungen mit Korrekturen der Ver- kaufsrichtpreise veranlassen. Siehe auch Anhang 4 zum Pflichtenheft.210

131. Ferner hatte die Sortimentskommission gemäss Art. 5 des Pflichtenhefts die folgenden Rechte: 5.1 Gestützt auf die von der Generalversammlung und dem Vorstand beschlossenen Vorgaben für die Verkaufsrichtpreisfindung, entscheidet die Kommission über die Grundkalkulation jedes einzelnen sanitären Arti- kels und dessen Zuweisung in eine Warenumsatzkategorie in eigener Kompetenz. 5.2 Die Kommission kann die von den Lieferanten und Sanitärherstel- lern veröffentlichten Verkaufsrichtpreise akzeptieren oder nötigenfalls auf die auf der Grundkalkulation basierenden Verkaufsrichtpreise ändern. 5.3. Sollten, bedingt durch verschiedene Grundkalkulationen bei ver- gleichbaren Produkten, von den Lieferanten unterschiedliche Verkaufs- richtpreise resultieren, die wettbewerbsverzerrende Auswirkungen zur Folge haben können, kann die Kommission diese auf die auf der Grund- kalkulation basierenden Verkaufsrichtpreise ändern. 5.4. Gestützt auf die Grundkalkulation legt die Sortimentskommission alle für die Verkaufsrichtpreise relevanten Vorgaben fest, die bei der Auf- nahme von neuen Produkten zu berücksichtigen sind.

210 Act. 370.03, Pflichtenheft 2001, Artikel 4.

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5.5. Für die Gewährleistung von marktkonformen Verkaufsrichtpreisen und für die Durchsetzung der beschlossenen Preispositionierungen und die Zuteilung in die verschiedenen Warenumsatzkategorien kann die Kommission Hersteller/Lieferanten zu Sitzungen einladen.211

132. Mit Vorstandsbeschluss vom 22. August 2011 wurde das Pflichtenheft für die Kommis- sion Datenmanagement und Technik (KDT) per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Die KDT de- finiert gemäss Art. 3.2 die Kriterien bezüglich Aufnahme von Artikeln in die elektronische Stammdatenverwaltung des SGVSB. Sie schafft mit den SGVSB-Stammdaten die techni- sche Basis für die Sortimentsentscheide und für alle bestehenden oder künftigen gedruckten oder digitalen Medien der einzelnen Mitglieder (Art. 3.4). Sie ist gegenüber der Industrie, An- bietern und Mitgliederfirmen neutral und greift nicht in deren Sortiments- und/oder Preispolitik ein, vorausgesetzt, die Aufnahmekriterien der KDT gemäss Art. 3.2 sind erfüllt (Art. 3.5).212

133. In der Sortimentskommission hatte zwischen Januar 2001 und August 2011 immer ein Vertreter der Gétaz und der Richner (heute beide CRH) Einsitz. Ab November 2003 bis Au- gust 2011 vertrat immer auch ein Teilnehmer die Interessen der Sabag und ab Juni 2007 bis August 2011 immer auch ein Vertreter der Bringhen-Gruppe. Ab Juli 2008 bis August 2011 vertrat der CEO der Sanidusch die Teampur-Grossisten, das heisst diejenigen Grossisten, welche auch noch nach 2008 über einen gemeinsamen SGVSB-Preiskatalog (Teamkatalog) verfügten.213 (iv) Der Sekretär

134. Gemäss Statuten ernennt der Vorstand, unter Vorbehalt der Wahl durch die General- versammlung, den Sekretär. Er schliesst mit dem Sekretär einen Arbeitsvertrag ab (Art. 28). Dem Sekretär obliegt die Geschäftsführung des Verbands. Er ist verantwortlich für die Vor- bereitung, die Koordination und den Vollzug der Geschäfte des Vorstands und der Kommis- sionen (Art. 29).214 Er nimmt (und nahm tatsächlich) an sämtlichen Vorstandssitzungen teil215 und repräsentiert den Verband gegen aussen, insbesondere auch im Rahmen der soge- nannten Kooperation Sanitär Schweiz (vgl. dazu unten B.3.2.2, Rz 186 ff.).216 Ferner vertrat er den Verband vor Behörden.

135. Das Verbandssekretariat wird seit Anfang der neunziger Jahre bis heute von einem freischaffenden Anwalt und Notar – [...] – bestellt. Das Verbandssekretariat hat seinen Sitz in […], während die Stammdaten zur Katalogproduktion in […] verwaltet werden. Der Ver- bandssekretär übt seine Sekretariatsbeschäftigung teilzeitlich zu einem Arbeitspensum von ca. 60 % aus und wird von zwei Sekretärinnen im Bereich Administration, Kommunikation, Finanzen und Personal unterstützt. Die Datenverwaltung in […] besteht aus insgesamt acht Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitenden (insgesamt ca. 650 ständige Stellenprozente), wobei zeitweise auch noch mehr Leute eingestellt werden. Die dortigen Mitarbeiter widmen sich vor allem der Datenverwaltung und der Katalogproduktion.217

211 Act. 370.03, Pflichtenheft 2001, Artikel 5. 212 Act. 372.11, Pflichtenheft KDT 2011 vom 1. Januar 2012. 213 Für eine detaillierte Sitzungsteilnahme der einzelnen Kommissionsmitglieder, vgl. Anhang G.3. 214 Act. 372.39. 215 Act. 358. 216 Act. 356. 217 Act. 57, Zeile 87 ff.; Act. 60, Zeile 71 ff.; www.dasbad.ch.

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(v) Die Revisionsstelle

136. Schliesslich wählt gemäss Statuten die Generalversammlung für jeweils zwei Jahre ei- ne Revisionsstelle. Diese prüft Bilanz und Jahresrechnung und erstattet der Generalver- sammlung Bericht und stellt den Antrag auf Entlastung der Organe.218 B.3.1.3.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

137. Die Parteien bestritten vorangehenden Darstellungen in ihren schriftlichen Stellung- nahmen nicht. B.3.1.3.4 Beweisergebnis

138. Die oben beschriebenen Sachverhalte sind in ihrer Gesamtheit bewiesen. Zusammen- fassend sind folgende Eckpunkte als Beweisergebnis hervorzuheben: i. Der SGVSB hatte fünf Organe: Die Generalversammlung, den Vorstand, Kommissio- nen, den Sekretär und die Revisionsstelle. ii. Die Generalversammlung fand jährlich statt. Die Verteilung der Stimmkraft ist in Rz 118 aufgeführt. Um den Beschluss der Generalversammlung in bestimmter Weise zu beeinflussen, genügte es nicht, dass ein grosses Mitglied seine alleinige Stimmkraft einsetzte. Jedes Mitglied brauchte die Unterstützung von mindestens zwei weiteren Mitgliedern bei Abstimmungen. Die kleinen Mitglieder verfügten insgesamt über 24 Stimmen – d.h., mehr als das grösste Verbandsmitglied CRH, das über 22 Stimmen verfügte – und konnten auf diese Weise bei Abstimmungen in der GV Einfluss neh- men. Die Generalversammlung beschloss über Vorgaben für die Verkaufsrichtpreis- findung. iii. Der Vorstand traf sich sechs bis sieben Mal im Jahr. Er entschied mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend war. Im Vorstand war zwischen 1998 und 2011 immer ein Vertreter von CRH und Sabag vertreten. Ab dem 25. August 2010 war auch ein Vertreter der Bringhen im Vorstand. Aus diesem Umstand folgt, dass Richner, Gétaz und Sabag im Vergleich zu Bringhen, Burgener, Innosan, Kappeler, Sanidusch, San Vam und Spaeter einen aktiveren und grösseren Einfluss auf die Verbandspolitik hatten. iv. Die Sortimentskommission war das Nachfolgeorgan der sog. Preis- bzw. Kalkulati- onskommission und der Katalogkommission. Zwischen Januar 2001 bis August 2011 war immer ein Vertreter von CRH in der Kommission. Die Sabag nahm von Novem- ber 2003 bis August 2011 teil. Ab Juni 2007 bis August 2011 war immer auch ein Vertreter der Bringhen-Gruppe Mitglied. Zwischen Juli 2008 bis August 2011 vertrat der CEO der Sanidusch die Teampur-Grossisten (Kappeler, Burgener und Sani- dusch). Die Sortimentskommission tagte sechs bis sieben Mal im Jahr und fällte zu- sätzlich Zirkulationsentscheide. Sie entscheid über: o „Marktkonforme“ Verkaufsrichtpreise des Sortiments. Sie informierte die Mit- glieder darüber; o Die Aufnahme von neuen Produkten in die Stammdaten und den SGVSB- Preiskatalog; o Die Empfehlung der Grundkalkulation von Sanitären Produkten; o Warenumsatzkategorien und die Zuweisung von Waren in solche Kategorien;

218 Act. 372.39.

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o Richtlinien und Empfehlungen; o Wechselkurse; o Empfehlung der Kalkulations-Schlüssel; o Die Terminierung und Herausgabe von „ihr beschlossenen Preisdaten wäh- rend dem Jahr und bei den jährlichen Preisrunden“; o Die Richttermine für die Herausgabe von Preismutationen auf Datenträgern und in gedruckter Form; v. Die Sitzungsteilnahmen der einzelnen Mitglieder im Vorstand, in den Kommissionen und an der GV gemäss Anhang G.4 ist bewiesen. vi. Der Sekretär führte die Geschäfte des Verbands zu einem Arbeitspensum von ca. 60 %. Er wurde von zwei Sekretärinnen unterstützt und rund 650 Stellenprozenten für die Datenverwaltung. Der Verband konnte also auf ein professionelle Geschäftslei- tung und eine professionelle Datenverwaltung zurückgreifen. B.3.1.4 Verbindlichkeit der Verbands- bzw. Organbeschlüsse B.3.1.4.1 Beweisthema

139. In der Folge wird Beweis darüber geführt, ob die Verbands- und Organbeschlüsse für die SGVSB-Mitglieder verbindlich waren und die SGSVB-Mitglieder in die Organbeschlüsse einwilligten. B.3.1.4.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

140. Den Wettbewerbsbehörden liegen zur Verbindlichkeit der Verbandsbeschlüsse, die Verbandsstatuten als Beweismittel vor.

141. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der SGVSB- Statuten219 ergeben sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem Gesetz, den Statuten und den von den Verbandsorganen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.

142. Die Statuten präzisieren insbesondere, dass die Mitglieder verpflichtet sind, die Be- schlüsse der Verbandsorgane einzuhalten (Art. 7 Abs. 2 lit. a). D.h., indem ein Mitglied sein Einverständnis erklärt, die Statuten einzuhalten, verpflichtet es sich auch, sämtliche Ent- scheide der Verbandsorgane mitzutragen, unabhängig davon, ob es selbst an diesem Ent- scheid anwesend war.

143. Die Generalversammlung ist ermächtigt, in einem Reglement die Sanktion für die Ver- letzung der Mitgliederpflichten zu regeln. Zudem kann die Generalversammlung ihre Be- schlüsse, welche Mitgliederpflichten begründen, mit Sanktionsregelungen versehen. Schliesslich kann die Verletzung einer Mitgliedspflicht ein Ausschluss eines Mitglieds ge- mäss Art. 9 zur Folge haben (Art. 7 Abs. 3). Art. 9 bestimmt diesbezüglich, dass ein Mitglied jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Verband ausgeschlossen werden kann. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Dem betroffenen Mitglied kommt kein Stimmrecht zu. Es hat das Recht, bei einer schriftlichen Ab- stimmung schriftlich oder bei einem Ausschluss anlässlich der Generalversammlung münd- lich zum Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Art. 9).220

219 Act. 372.39. 220 Act. 372.39.

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B.3.1.4.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

144. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen in diesem Zusammenhang vor, die Partei- en hätten nicht vereinbart, dass „die in den gemeinsamen Katalogen aufgeführten Brutto- preise verbindlich sein sollen.“221

145. Dieses Vorbringen widerlegt weder, dass Verbandsbeschlüsse verbindlich gewesen sind, noch dass Burgener, Kappeler und Sanidusch die Preiskataloge verwendet haben. Das Vorbringen betrifft die Bedeutung der gemeinsamen Bruttopreise im Sanitärgrosshandels- markt, darauf wird weiter unten eingegangen (vgl. B.4.7, Rz 470 ff.). B.3.1.4.4 Beweisergebnis

146. Es ist bewiesen, dass die Organbeschlüsse des Verbands verbindlich waren. Indem ein Unternehmen dem Verband beitrat, erklärte es eigenverantwortlich, sich an die Organbe- schlüsse zu halten. B.3.1.5 Die eigenständige Tätigkeit des Verbands am Markt für Sanitärgrosshandel B.3.1.5.1 Beweisthema

147. Die Wettbewerbsbehörden führen nachfolgend Beweis darüber, ob der SGVSB am Markt für Sanitärgrosshandel selbständig aufgetreten ist. B.3.1.5.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

148. Es liegen die folgenden Beweismittel vor: - die Protokoll der Generalsversammlung vom 23. Juni 2000, vom 13. Juni 2003, vom

11. Juni 2010, - die Vorstandsprotokolle von 1999 bis 2011, - eine PowerPoint-Präsentation des SGVSB anlässlich der Generalversammlung vom

11. Juli 2010 mit dem Titel „Vom Nutzen des Verbandes für seine KMU-Mitglieder,“ - der Jahresbericht 2006, - die Aussagen von [...] Bringhen anlässlich seiner Einvernahme vom 29. November 2011, - die Fragebogenantworten des SGVSB vom 29. Januar 2013, - die Aussagen des SGVSB-Sekretärs [...] anlässlich seiner Einvernahme vom 4. No- vember 2013,

149. Wie sich aus den Akten und den Parteiaussagen mehrfach ergibt, betrachtet sich der SGVSB als Dienstleister für seine Mitglieder. Seine Dienstleistungen bestehen vorwiegend in der Stammdatenverwaltung und in der Unterstützung seiner Mitglieder bei der Produktion der Produktekataloge. Gemäss eigenen Angaben machen diese beiden Dienstleistungen rund 85 % der Verbandstätigkeit aus.222 Nebst den bereits im Verband vertretenen Grosshändler

221 Act. 875 Rz 30; Act. 876 Rz 30; Act. 877 Rz 30. 222 Act. 358, Protokoll Vorstand 3/2001, 194; Act. 354, Protokoll GV vom 23.6.2000, 49; Act. 354, Protokoll GV vom 13.6.2003, 95; Act. 354, Protokoll GV vom 11.6. 2010, 198; Act. 560, Zeile 49 ff.; Zeile 571.

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können grundsätzlich alle Sanitärgrosshändler dem SGVSB beitreten und auf diese Weise von den Dienstleistungen profitieren.223

150. Die SGVSB-Mitglieder vereinigen in der Schweiz auf dem Markt für Sanitärgrosshandel nach wie vor einen gemeinsamen Marktanteil von ca. 50 %. Es ist daher für jeden Hersteller von grossem unternehmerischem Interesse, seine Produkte bzw. die betreffenden Produkt- daten (Produktfotos, Produktnummer, Masse, Farbe, Produktbasispreis) in der Stammdaten- verwaltung des SGVSB (vgl. dazu unten B.5.5.1, Rz 1820 ff.) unterzubringen. Denn basie- rend auf den Stammdaten werden die Papierkataloge und die elektronischen Kataloge der SGVSB-Mitglieder produziert. Basierend auf diesen Daten werden schliesslich auch die Of- ferten der einzelnen Unternehmen erarbeitet. Ein potentieller Kunde kann sich zudem in den Katalogen einen Überblick über die von ihm gewünschten Produkte verschaffen. Sein Kauf- entscheid gründet also unter anderem auf der Betrachtung dieser Kataloge. Daraus folgt, dass der SGVSB nicht nur eine Dienstleistung für seine Mitglieder erbringt, sondern damit gleichzeitig auch den in den Stammdaten geführten Sanitärproduktherstellern dient. Aus Sicht des SGVSB sind seine Dienstleistungen für die Hersteller „unverzichtbar.“224 Anlässlich der Vorstandssitzung vom 27. August 2008 bezeichnete der Verbandssekretär die Kataloge zudem als „hervorragendes Marketinginstrument.“225 Aus alldem wird deutlich, dass die Ver- waltung der Stammdaten und die Herstellung der Kataloge eine im Markt für Sanitärgross- handel eingebundene Leistung darstellt.

151. Um die Stammdaten auf dem aktuellsten Stand zu halten, tritt der Verband selbständig in Kontakt mit den Sanitärherstellern im In- und Ausland und verlangt von diesen aktualisier- te Produktdaten und Basispreise (vgl. dazu unten B.5.5.1, Rz 1937 ff.). Basierend auf den Entscheiden der Sortimentskommission wurde zudem über die Aufnahme von Produkten in die Stammdaten entschieden (vgl. dazu unten B.5.5.10, Rz 2046 ff.). Als Gegenleistung für die Aufnahme in die SGVSB-Stammdatenverwaltung entrichten die Hersteller einen Beitrag an den SGVSB.226 Die Herstellerbeiträge machen rund zwei Drittel des SGVSB-Umsatzes aus.227 Im SGVSB-Jahresbericht für das Jahr 2006 und 2013 hält der Verband ausdrücklich fest, dass die Bereiche Stammdatenverwaltung und Katalog Gewinne erzielen.228

152. Gemäss den Aussagen von [...] Kappeler, [...] Bringhen und des Verbandssekretärs erbringt der SGVSB eine Dienstleistung, welche die Mitglieder aufgrund von Skaleneffekten billiger als eine entsprechende Eigenproduktion zu stehen komme.229 In den Verbandssit- zungen wurde wohl daher auch die Möglichkeit diskutiert, den Verband in eine AG umzu- wandeln, welche ihre Dienstleistungen nicht nur gegenüber den Mitgliedern verkaufen wür- de.230 Damit steht fest, dass der Verband als wirtschaftlich selbständige Einheit auf dem Markt auftritt. Mit diesem Schluss stimmt den auch die Einschätzung des Verbandssekretärs überein, der den SGVSB als „Dienstleistungsunternehmen“ bezeichnet.231

223 Vgl. etwa die Ausführungen in Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2002, 329. 224 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2008, 834. 225 Act. 358, Protokoll Vorstand 4/2008, 822. 226 An der Generalversammlung vom 11.6.2010 hebt der Verbandssekretär die Vorteile der Verbandsmitglied- schaft hervor. Unter anderem gibt er an, dass der Verband die Lieferantenbeiträge zur Finanzierung der Stammdatenverwaltung erhebt. Ferner unterstreicht er den Nutzen des Verbands als Werbeträger für die Mitglieder, Act. 354, 200 ff., 211. 227 Act. 381, Antworten auf Fragen 5 und 6. 228 Act. 355, Jahresbericht 2006, 123; Act. 892, Beilage 4, 5. 229 Act. 354, Protokoll GV vom 13.6.2003, 96; Act. 72, Zeile 14 f. 230 Act. 358, Protokoll Vorstand 2/2003, 402; Act. 354, Protokoll GV vom 13.6.2003, 96. 231 Act. 560, Zeile 571.

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B.3.1.5.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

153. Der SGVSB anerkennt, dass er als Dienstleister für seine Mitglieder auftritt. Er betont jedoch, dass er in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den Grosshändlern des SGSVS oder Sanitas Troesch stehe. Er nehme nicht am „Wirtschaftsprozess der Sanitärfachhändler“ teil.232

154. Es ist unbestritten, dass die Mitglieder auf die Dienstleistungen des SGVSB (Stammda- tenverwaltung und Katalogherausgabe) zurückgegriffen haben. Alleine dies beweist, dass der SGVSB eine für den Verkauf notwendige Vorleistung erbrachte bzw. erbringt. Das wirt- schaftliche Fortkommen der SGVSB-Mitglieder im Markt für Sanitärgrosshandel hängt unter anderem von diesen Dienstleistungen ab. Es ist erwiesen, dass die SGVSB-Mitglieder diese Leistungen selbst erbringen hätten müssen oder allenfalls von einem Dritten, wenn sie nicht auf die Dienstleistungen des SGVSB zurückgreifen hätten können. Die Tätigkeit der Katalo- gherausgabe und der Stammdatenverwaltung sind also untrennbar mit der Tätigkeit eines Sanitärgrosshändlers verbunden. Diese Tätigkeit und die Finanzierung des SGVSB zu zwei Dritteln durch Herstellerbeiträge beweisen, dass der SGVSB im Wirtschaftsprozess der Sani- tärfachhändler selbständig teilnahm bzw. teilnimmt. B.3.1.5.4 Beweisergebnis

155. Es steht fest, dass der SGVSB sich als Dienstleister für seine Mitglieder wahrnimmt. Seine Dienstleistungen bestehen zu 85 % aus der Stammdatenverwaltung. Um die Stamm- daten zu aktualisieren, tritt der Verband selbständig mit den Herstellern in Kontakt, um die Produktdaten und Basispreise zu erheben. Die Hersteller zahlen für die Aufnahme in die Stammdatenverwaltung einen Herstellerbeitrag. Diese Herstellerbeiträge machen zwei Drittel des SGVSB-Umsatzes aus. Der SGVSB erzielt mit der Stammdatenverwaltung Gewinne. Mit anderen Worten werden die Dienstleistungen des SGVSB durch die Hersteller finanziert. Der SGVSB erzielt damit einen von seinen Mitgliedern losgelösten Umsatz und Gewinn und ist von seinen Mitgliedern finanziell unabhängig.

156. Es ist damit bewiesen, dass der SGVSB auf dem Markt für Sanitärgrosshandel auftritt und eine im Markt benötigte Leistung (Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion) ei- genständig erbringt. Die Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion müsste sonst von den SGVSB-Mitgliedern selbst oder allenfalls einem beauftragten Drittunternehmen erledigt werden. Die Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion ist in die Kerntätigkeit der Sani- tärgrosshändler eingebunden, da der Kaufentscheid eines Kunden von den in Offerten auf- geführten Katalogpreisen und dadurch der Stammdatenverwaltung abhing. Die Dienstleis- tung, welche der Verband anbietet, steht grundsätzlich jedem Marktteilnehmer offen. Mit die- sem Schluss stimmt den auch die Einschätzung des Verbandssekretärs überein, der den SGVSB als „Dienstleistungsunternehmen“ bezeichnet.

157. Damit ist erwiesen, dass der SGVSB eine wirtschaftlich eigenständige Einheit ist, die auf dem Markt für Sanitärgrosshandel auftritt.

232 Act. 874, 5 f.

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B.3.2 Verhältnis des SGVSB zu Sanitas Troesch B.3.2.1 Sanitas Troesch und die SGVSB-Verbandsmitgliedschaft B.3.2.1.1 Beweisthema

158. Nachfolgend führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über das aktuelle und frühere Verhältnis zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB. Die Klarstellung des Verhältnisses dient dazu, den Hintergrund der nachfolgenden wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und Auswirkungen zu verstehen. B.3.2.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

159. Zum Verhältnis zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch liegen den Wettbewerbs- behörden die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel vor: - ein GV-Protokoll vom 10. Juni 1998, Protokolle der SGVSB-Organe und weitere Ur- kunden sowie Parteiaussagen vor, - zwei SGVSB-Vorstandsbriefe zur Übernahme der SGVSB-Massbilder durch Sanitas Troesch vom 21. Mai 1997, - handschriftliche Notizen des SGVSB-Sekretärs [...] vom 23. und 28. April 1997 zu Tref- fen mit Sanitas Troesch, - ein Vorstandsbrief zu einem Treffen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch vom

1. April 1999, - eine SGVSB-Vorstandsnotiz vom 18. April 2002, - Handnotizen des SGVSB-Sekretärs [...] vom 20. November 1996, Januar 1997, 25. November 1998, 31. März 1999, 10. Mai 1999, 20. März 2002 und 16. April 2002 zu Besprechungen mit Sanitas Troesch über deren Zusammenarbeit und Mitgliedschaft im SGVSB, - eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 21. Januar 1997, - eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 14. Januar 1999, - eine Handnotiz des SGVSB-Sekretärs [...] über ein Gespräch und dem Leiter Marke- ting und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 21. Januar 1997, - eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem CEO von Sanitas Troesch [...] vom 8. März 2000, - Eine SGVSB-Interne Notiz vom 6. August 2000 mit dem Titel „Konvergenz SGVSB/Sanitas Troesch“ - eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 18. April 2002, - die Protokolle der Vorstandssitzungen des SGVSB zwischen 1999-2011, - Protokoll der Einvernahmen von [...] Sabag und [...] von Sanitas Troesch vom 23. No- vember 2011,

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160. Wie sich aus dem Protokoll der Generalsversammlung des SGVSB vom 10. Juni 1998 ergibt, war Sanitas Troesch bis 1995 Mitglied des SGVSB, dann trat das Unternehmen aus dem Verband aus.233 Der bis 2012 amtierende CEO von Sanitas Troesch – [...] – war nach eigenen Aussagen zwischen 1988 bis 1992/1993 im Vorstand des SGVSB.234

161. Aus den beschlagnahmten Akten ist ersichtlich, dass der SGVSB sich mindestens seit November 1996 darum bemühte, Sanitas Troesch wieder in den Verband zu integrieren.235 Wie einer handschriftlichen Telefonnotiz vom 21. Januar 1997 zu einem Gespräch zwischen dem Verbandssekretär [...] und dem heutigen Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Tro- esch [...] zu entnehmen ist, besprachen die Beiden eine Kooperation von Sanitas Troesch mit dem SGVSB.236 Im Anschluss daran diskutierte der SGVSB-Vorstand über die mögliche Kooperation der Sanitas Troesch mit dem SGVSB im Bereich der Stammdaten.237 Am 25. Februar 1997 fand schliesslich ein Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem Verband statt, woran nebst dem Datenverantwortlichen des SGVSB [...], der damalige SGVSB-Präsident [...], der Verbandssekretär und fünf Mitarbeiter der Sanitas Troesch teilnahmen, darunter der heutige Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...]. Die Gesprächsteilnehmer diskutierten die Interessen der Teilnahme der Sanitas Troesch an der gemeinsamen Stammdatenverwaltung. Die Kosten für Sanitas Troesch sollten gegenüber 1995 (dem Aus- trittsjahr) um mehr als ca. 53 % gesenkt werden, bei einer Teilmitgliedschaft oder einer bloss technischen Kooperation ohne Teamkatalog und Team-CD-ROM um 73 %.238

162. Nach zwei Telefongesprächen zwischen dem Verbandssekretär [...] und dem heutigen Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] vom 10. März 1997 und 23. April 1997, fand am 28. April 1997 ein erneutes Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB statt. Dort wurden die Vertriebswege, gemeinsame Schnittstellen in der Sanitärbran- che (IGH, vgl. dazu unten B.3.7, Rz 271 ff.) und wiederum die Kooperation des SGVSB mit Sanitas Troesch im Bereich der Stammdatenverwaltung diskutiert. Ferner diskutierten die Teilnehmer eine mögliche „gemeinsame Werbung für [eine] Preissenkung.“239 Sanitas Tro- esch lehnte eine Teilnahme an der gemeinsamen Stammdatenverwaltung ab. Allerdings wollte Sanitas Troesch dem SGVSB die Stammdatenverwaltung (2D und 3D-fähige Massbil- der) für CHF 30‘000.– abkaufen. Der SGVSB lehnte dieses Angebot ab und wies in einem Schreiben vom 21. Mai 1997 darauf hin, dass „ein unberechtigtes Kopieren der Massbilder (ebenso wie übrigens das unberechtigtes Kopieren des ganzen TEAM-Kataloges) unlauterer Wettbewerb darstellt mit möglichen zivil- und strafrechtlichen Weiterungen.“240

163. Am 14. Januar 1999 telefonierte der Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] dem Verbandssekretär [...]. Er wies gemäss der handschriftlichen Handnotiz darauf hin, dass „Sanitas Troesch […] keine politischen Vorbehalte zum SGVSB“ habe. Sanitas Troesch erachte die „Unterscheidung SGVSB/Team als wichtig.“ Sanitas Troesch wolle per 2001, eventuell schon per 2000, die Katalogproduktion durch den SGVSB bzw. ein Beitritt zum SGVSB prüfen. Sie vereinbarten eine Besprechung für den 31. März 1999,241 welche auch stattfand, allerdings ergebnislos verlief. Das nächste Treffen wurde für den 28. Mai 1999 ge- plant. Gemäss einem Vorstandsbrief vom 1. April 1999 sei sich Sanitas Troesch noch nicht einig, ob sie „bewusst“ auf eine Zusammenarbeit verzichte, „um bei den Mitkonkurrenten möglichst hohe Kosten zu verursachen. Tendenziell [scheine] Sanitas Troesch eher Richtung

233 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 234 Act. 55, Zeile 19. 235 Act. 372.24. 236 Act. 372.25. 237 Act. 372.26. 238 Act. 372.27. 239 Act. 372.28, 3, 5. 240 Act. 372.28, 2. 241 Act. 372.29.

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Zusammenarbeit zu neigen, doch hänge dies nicht zuletzt auch von den konkreten Kosten bzw. Kosteneinsparungsmöglichkeiten ab.“242 Am 10. Mai 1999 teilte Sanitas Troesch […] dem SGVSB Datenverantwortlichen [...] telefonisch mit, dass sie keine finanziellen Vorteile in einer Verbandsmitgliedschaft sehe. Sie wolle im Jahr 2000 das Gespräch weiterführen, die Sitzung vom 28. Mai 1999 sei gestrichen.243

164. Anlässlich der SGVSB Vorstandssitzung vom 2. Februar 2000 wurde die Mitgliedschaft von Sanitas Troesch erneut thematisiert.244 Am 24. August 2000 stellte der Verbandssekretär das Projekt „Konvergenz SGVSB/Sanitas Troesch“ dar. Er wies darauf hin, dass es richtig sei, wenn der SGVSB Massnahmen ergreife, „die mittelfristig zu einem Wieder-Eintritt der Sanitas Troesch in den SGVSB“ führten. „Dabei [sei] von Beginn weg auf einen steten Dialog mit der Sanitas Troesch zu setzen, damit deren berechtigte Interessen […] gebührend be- rücksichtigt werden [könnten].“245 Der Vorstand entschied jedoch das Projekt „im momenta- nen Zeitpunkt“ nicht weiter zu verfolgen.246

165. Am 8. März 2001 rief der CEO von Sanitas Troesch [...] den SGVSB-Sekretär [...] we- gen einer Beerdigung an. Gemäss handschriftlicher Telefonnotiz brachte der Verbandssekre- tär den Beitritt der Sanitas Troesch zum Verband ins Gespräch, wobei der CEO kein Interes- se an einem Beitritt bekundete. Der CEO versprach jedoch einen erneuten Anruf.247

166. Am 20. März 2002 diskutierte der SGVSB-Vorstand über Fragen der Kalkulation, wel- che sie mit Sanitas Troesch besprechen wollte.248 In der Handnotiz notierte sich der Ver- bandssekretär: „Achtung Kartellrecht […] nur informelle Bespr. [...] etc.“ Ferner notierte er sich auf einer zweiten Seite unter dem Titel Mitgliedschaft Sanitas Troesch: „Absprachen im Rahmen der Int. Komm. Offerte machen SGVSB für Mitgliedschaft S/T inkl. S/T-Katalog durch SGVSB.“249 Aus dieser Notiz ist ersichtlich, dass die Notizen zu den Besprechungen mit Sanitas Troesch nur jeweils ein Minimum enthielten. Ferner zeigt die Notiz, dass der SGVSB sich der allfällig kartellrechtlichen Relevanz der Besprechungen mit Sanitas Troesch bewusst war.

167. Im Anschluss an die Kooperationsratssitzung vom 16. April 2002 stellte der Verbands- sekretär und einem SGVSB-Vorstands den CEO von Sanitas Troesch und den Leiter Marke- ting und Einkauf [...] über einen allfälligen Verbandsbeitritt von Sanitas Troesch. Der Ver- bandssekretär hielt im Brief an den Vorstand vom 18. April 2002 fest, der SGVSB-Präsident [...] und er hätten sich mit dem CEO [...] und dem Verkaufsleiter [...] von Sanitas Troesch über einen allfälligen Verbandsbeitritt der Sanitas Troesch unterhalten. Das Unternehmen sei zufrieden mit der gegenwärtigen Situation und wolle nicht beitreten, die mögliche Kostenein- sparung von CHF 200‘000.– seien nicht entscheidend. Sanitas Troesch wolle die Angele- genheit nochmals intern prüfen.250

168. Der Leiter Marketing und Einkauf der Sanitas Troesch [...] habe daraufhin am 18. April 2002 angerufen und erläutert, dass der Wiedereintritt der Sanitas Troesch in den Verband „eine Nulllösung“ sei, „da mögliche Einsparungen durch den Mitgliederbeitrag kompensiert würden. Die Sanitas Troesch arbeite sehr gern mit dem SGVSB in allen bisherigen Berei- chen zusammen. Sie möchte jedoch noch eine weitere Marktbereinigung (lies: Wegfall von

242 Act. 372.30. 243 Act. 372.35. 244 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2000, 27. 245 Act. 372.31, 2. 246 Act. 358, 91. 247 Act. 372.32. 248 Act. 358, 299. 249 Act. 372.33. 250 Act. 372.23, 1, 3.

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Sanitärfachhändlern) und erachtet einen Verbandsbeitritt zum jetzigen Zeitpunkt (und damit die Förderung solcher Sanitärfachhändler) nicht als opportun. Die Sanitas Troesch könne sich einen Verbandsbeitritt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn nur noch wenige Sanitärfach- händler auf dem Schweizer Markt übriggeblieben sind, vorstellen. Sie erachtet es als wün- schenswert, wenn der SGVSB in 1-2 Jahren diesbezüglich wieder Kontakt aufnimmt.“251 Die diesbezügliche Handnotiz des SGVSB-Sekretärs hält zusätzlich noch folgendes fest: „ST ar- beite gerne mit SGVSB zusammen (insbes. Kalkulation etc.) (und besonders mit mir!).252“

169. Der SGVSB wurde über dieses Treffen informiert. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 8. Mai 2002 lässt sich folgendes über das Gespräch mit Sanitas Troesch entnehmen: Die Ergebnisse des Gesprächs mit Sanitas Troesch, welches im Anschluss an die Sitzung des Kooperationsrates vom 18. April 2002 geführt wurde, hat der Vorstand mit der Einla- dung schriftlich erhalten. Zusammenfassend erklärt der Sekretär, dass Sanitas Troesch kei- ne politischen Hindernisse für einen Beitritt sieht, jedoch keinen entscheidenden Nutzen da- raus erwartet. Aus unternehmerischen Gründen warten sie eine Marktbereinigung ab. Die Sanitas Troesch zeigt sich jedoch gerne bereit, mit dem Verband 1-2 Mal pro Jahr über ge- meinsame Themen zu diskutieren.253

170. An der Sitzung vom 7. April 2003 diskutierte der SGVSB-Vorstand die Verbandsmit- gliedschaft von Sanitas Troesch erneut. Der Sekretär liess folgendes verlauten: Sanitas Troeschs Interesse an der Prüfung einer erneuten Zusammenarbeit ist gegeben, betont der Sekretär. Herr […] möchte mit dem SGVSB in nächster Zeit mögliche Einzelhei- ten besprechen, wie dies ursprünglich bereits für heute vorgesehen war. Eine eventuelle Zusammenarbeit betreffend Katalog und Ersatzpreisliste könnte für 2005 in Frage kommen. Ein gemeinsamer Standart-Katalog mit Sanitas Troesch bringt in jedem Fall deutliche Ein- sparungen. Das Sekretariat hat bereits ein Grundlagenpapier ausgearbeitet, um für die gan- ze Branche flächendeckend einen gemeinsamen Standart-Katalog zu produzieren. Dazu sind lediglich gewisse Anpassungen der Farbcodierung sowie des Nummerierungssystems nötig. Technisch gesehen ist auch die Gestaltung individueller Preisfelder, wenn dies ge- wünscht wird, kein Problem.254

171. Am 11. April 2003 kontaktierte der Verbandssekretär [...] den Leiter Marketing und Ein- kauf von Sanitas Troesch [...] erneut. Er lud Sanitas Troesch zu einem Treffen am 21. Mai 2003 ein (vgl. dazu unten Rz 1040 ff.), wo „Fragen bezüglich gemeinsamem Sanitärkatalog 2005 sowie bezüglich Preisniveau 2005“ besprochen werden sollten. Als Anhang an das Schreiben legte der Verbandssekretär ein „Konzeptpapier Gemeinsamer Sanitär- Standardkatalog 2004“ bei. Ziel sei es, das Sanitär-Standardsortiment nicht mehr in ver- schiedenen Gruppen-Katalogen zu präsentieren, sondern es solle durch Sanitas Troesch und die SGVSB-Mitglieder „ein gemeinsamer Sanitär-Standartkatalog herausgegeben und flächendeckend verteilt werden.“ Dadurch sollten die „Stammdatenverwaltung und die Kata- loge […] für die Schweizer Sanitärfachhändler deutlich günstiger werden […].255

172. Nach dem Treffen vom 21. Mai 2003256 fanden am 20. August 2003257 und am 24. Sep- tember 2003258 weitere Treffen mit dem Leiter Marketing und Einkauf der Sanitas Troesch

251 Act. 372.23, 2. 252 Act. 372.23, 4. 253 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2002, 315. 254 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2003, 402 f. 255 Act. 372.34. 256 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 396 ff., 413 ff. 257 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 468. 258 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2003, 470.

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[...] statt. Die Protokolle enthalten keine genauen Angaben zum Inhalt dieser Besprechungen (vgl. zum ganzen aber Rz 1040 ff.).

173. Nachdem in der Folge Sanitas Troesch ca. im Mai 2004 erklärt hatte, sie kommuniziere Bruttopreissenkungen nicht mehr ausserhalb des Konzerns, sind keine regelmässigen Pro- tokolleinträge in den Vorstandsprotokollen mehr verzeichnet. Es steht allerdings fest, dass sich die SGVSB-Vertreter und der Verkaufsleiter der Sanitas Troesch auch danach noch re- gelmässig im Rahmen des Kooperationsrates (vgl. B.3.2.2, Rz 186 ff.) getroffen haben. Ins- gesamt trafen sie sich zwischen Mai 2004 und dem 11. November 2011 noch mindestens zwölf weitere Male.259 Anlässlich dieser Treffen wurde auch über das künftige Preisniveau diskutiert (vgl. Rz 1215 f., 1217 f., 1219 f., 1261 f.).

174. Die SGVSB-Mitgliedschaft von Sanitas Troesch blieb weiterhin erklärtes Ziel des Ver- bands. Er bemühte sich daher zwischen Dezember 2007 und Dezember 2008 erneut Sanitas Troesch zum Betritt zu bewegen. Der Verband versprach sich daraus Einsparungen für die bisherigen Mitglieder. Ferner meinte der SGVSB-Vorstand „ein Beitritt der Sanitas Troesch [würde] die „Bedeutung der Handelsstufe stark anheben“260 und dem „Verband mehr Gewicht auf dem CH-Markt“ verleihen.261 Um Sanitas Troesch einen Sonderstatus im Rahmen des Verbands zu ermöglichen, hatte der Verbandssekretär bereits Art. 11 der Verbandsstatuten angepasst. Der Verbandspräsident [...] sollte Sanitas Troesch informell anfragen,262 was er in der Folge auch tat. Der SGVSB-Präsident kontaktierte in der Folge den CEO der Sanitas Troesch [...]. Letzterer sah hingegen keine Möglichkeit für einen Wiedereintritt.263

175. Der SGVSB-Vorstand vertrat an der Sitzung vom 28. Oktober 2009 die Meinung, dass wohl erst ein „Generationenwechsel stattfinden“ müsse bei Sanitas Troesch. Dieser Moment schien gekommen, als der frühere CEO [...] per Juli 2010 in Pension gehen und sein Nach- folger seinen Platz einnehmen sollte. Der Vorstand wollte dem neuen CEO Zeit geben, sich einzuarbeiten, bevor ein Wiedereintritt diskutiert werden sollte.264 Entgegen diesen Absichten führte der frühere CEO [...] Sanitas Troesch bis Ende 2011 und war noch bis Januar 2012 beim Unternehmen beschäftigt.265 B.3.2.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

176. Der SGVSB und Sanitas Troesch bestreiten diese Sachverhaltsdarstellung nicht. Sa- nitas Troesch bringt vor, es treffe nicht zu, dass die Protokolle der Sitzungen Kooperation Sanitär nur jeweils ein Minimum des Besprechungsinhalts wiedergeben und gewisse Inhalte ganz weggelassen wurden.266

177. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Erstens ist unstreitig, dass die Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz Sinnprotokolle sind. Sinnprotokollen ist inhärent, dass sie die Besprechungsinhalte zusammenfassen. Dies bedingt auch Weglassungen. Zweitens hat der SGVSB-Sekretär handschriftlich festgehalten, dass Treffen mit Sanitas Troesch kartellrecht- lich problematisch sein könnten und daher lediglich informelle Treffen stattfinden sollten. Zu- dem trafen sich Sanitas Troesch und der SGVSB, ohne dass davon Protokolle erstellt wor- den wären (Rz 169). Vor dem Hintergrund dieser Beweise, ist der Schluss, die Protokolle

259 Vgl. Act. 356, 138 ff. 260 Act. 358, Vorstandsprotokolle 6/2007, 770; 1/2008, 781. 261 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2008, 798. 262 Act. 358, Vorstandsprotokolle 6/2007, 770; 1/2008, 781, 785; 2/2008, 797 f. 263 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2008, 851. 264 Act. 358, Vorstandsprotokolle 5/2009, 912; 1/2010, 939. 265 Act. 56, Zeile 4 ff. 266 Act. 932, Rz 108 f.

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enthielten nur ein Minimum des Besprechungsinhaltes mit Sanitas Troesch, zumindest für kartellrechtlich sensible Sachverhalte nicht zu beanstanden. B.3.2.1.4 Beweisergebnis

178. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist Folgendes bewiesen:

179. Sanitas Troesch war bis 1995 Mitglied des SGVSB. Der bis 2012 amtierende CEO von Sanitas Troesch – [...] – war in dieser Zeit zeitweise im Vorstand des SGVSB. Entsprechend kannte er die Verbandsmitarbeiter und die Unternehmensführer der übrigen Verbandsmit- glieder.

180. Der Wiedereintritt der Sanitas Troesch in den SGVSB war vom Moment ihres Austritts aus dem Verband bis in die Gegenwart ein Ziel des SGVSB. Im Rahmen dieser Eintrittsbe- mühungen traten der heutige Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] und der Verbandssekretär [...] mehrfach miteinander in Kontakt. Die Kontaktaufnahme erfolgte im Rahmen von informellen Treffen und auch mehrere Male telefonisch. Wie sich aus dem Um- gangston der Nachrichten ersehen lässt, kannten sich die beiden Geschäftsleute entspre- chend gut. Die Zusammenarbeit mit dem Verbandssekretär wurde von Sanitas Troesch be- sonders geschätzt.

181. Der SGVSB und Sanitas Troesch diskutierten neben dem Wiedereintritt die gemein- same Kooperation im Bereich der Stammdatenverwaltung. Ferner sprachen die Teilnehmer am 28. April 1997 über eine „gemeinsame Werbung für [eine] Preissenkung.“ Sanitas Tro- esch erklärte sich 2002 bereit, ein bis zwei Mal im Jahr „gemeinsame Themen“ zu diskutie- ren. Das Unternehmen war insbesondere interessiert im Bereich der Kalkulation zusammen- zuarbeiten. Sanitas Troesch bekundete ferner ihr Interesse im Bereich der Kataloge und der Ersatzteilpreislisten für das Jahr 2005 zu kooperieren. Sanitas Troesch und der SGVSB woll- ten zudem das Preisniveau 2005 gemeinsam besprechen. Daraus ist ersichtlich, dass der SGVSB und Sanitas Troesch auch preissensible Themen besprachen.

182. Der SGVSB war sich bereits im Jahr 2002 bewusst, dass die Kontakte mit Sanitas Tro- esch kartellrechtlich problematisch sein könnten, weshalb er lediglich „informelle“ Bespre- chungen mit dem Verkaufsleiter von Sanitas Troesch führen wollte. Ferner ist bewiesen, dass solche Besprechungen teilweise im Anschluss an die Sitzungen des Kooperationsrates stattfanden (Rz 169, vgl. zum Kooperationsrat sogleich B.3.2.2, Rz 186 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass auch noch andere, nicht ausgewiesene Besprechungen mit Sanitas Tro- esch stattgefunden haben. Ferner steht fest, dass in den vorliegenden Notizen und Protokol- len nur jeweils ein Teil des kartellrechtlich sensiblen Besprechungsinhalts wiedergeben und gewisse Inhalte ganz weggelassen wurden.

183. Schliesslich ist ersichtlich, dass die Kosteneinsparungen durch einen erneuten Beitritt von Sanitas Troesch zum SGVSB und der damit verbundenen SGVSB-Katalogproduktion von Sanitas Troesch nicht als genügend hoch erachtet wurden, um effizienzsteigernd zu sein. Vielmehr stellte sich Sanitas Troesch auf den Standpunkt, dass allfällige Einsparungen durch die Verbandsbeiträge wieder konsumiert würden. Sanitas Troesch erachtete ferner die Teilnahme am Verband als Quersubventionierung kleiner Konkurrenten. B.3.2.2 Kooperation Sanitär Schweiz B.3.2.2.1 Beweisthema

184. In den nachfolgenden Abschnitten führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die Gründung, die Zusammensetzung und Organisation, die Aufgaben und Ziele sowie die Ar- beitsgruppen der Kooperation Sanitär Schweiz bzw. dem sog. Kooperationsrat. Es ist un-

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streitig, dass sowohl der SGVSB, ein Teil seiner Mitglieder als auch Sanitas Troesch in die- sem Gremium mitwirkten. B.3.2.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

185. Zur Kooperation Sanitär Schweiz, der Sanitas Troesch, der SGVSB und die SGVSB- Mitglieder CRH sowie Sabag angehörten, liegen den Wettbewerbsbehörden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Protokolle der Kooperation zwischen 1998 bis 2011, vom SGVSB erstellte und an die Mitglieder versandte Gründungsdokumente, Dokumente zu Ar- beitsgruppen und weitere Urkunden vor. Die Parteien wurden zudem zum Kooperationsrat einvernommen. (i) Gründung

186. Im Verlaufe des Sommers 1998 wurde der „Kooperationsrat Sanitärbranche Schweiz“ vom SGVSB und dem damaligen Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverband (SSIV) – der heutigen Suissetec267 – initiiert. Er zielte auf die branchenübergreifende Zu- sammenarbeit zwischen den wichtigsten Herstellern, Grosshändlern und Installateuren ab. Verschiedene Arbeitsgruppen sollten diverse Konzepte und Berichte ausarbeiten. „Ein Ko- operationsrat im Sinne der verbandspolitischen Führung [würde] die Vorschläge der Arbeits- gruppen prüfen und das weitere Vorgehen beschliessen.“268 Der Kooperationsrat ist gemäss eigenen Angaben „eine Zusammenarbeitsform ohne eigene Organisation und ohne eigene Mittel.“269 Aus diesem Grund gab es auch kein formelles Regelwerk, welches die Zusam- mensetzung, Organisation, Aufgaben und Ziele des Kooperationsrates festhielt. In der Folge werden diese Punkte einzeln dargestellt. (ii) Zusammensetzung und Organisation

187. Der Kooperationsrat setzte sich seitens der Hersteller aus dem Sanitär Club Schweiz (SCS) und dem Verband Schweizerischer Armaturenfabriken (Union Robinetterie Suisse: URS), seitens des „Sanitärfachhandels“ (Sanitärgrosshändler) und Sanitärinstallateuren des SSIV (heutige Suissetec) zusammen:

a. Der SCS, welcher keine offizielle Verbandstätigkeit betreibt, wurde durch die Geberit und KWC vertreten. Der KWC-Vertreter repräsentierte zugleich den URS.270 Der URS ist ein Verein mit Sitz in Bern. Seine Mitglieder sind nebst der KWC AG (Marke KWC) die Georg Fischer JRG AG (Marke JRG), die R. Nussaum AG (Marken Nussbaum und RN), die Nyffenegger Armaturen AG (Marke Nyffenegger), die Similor AG (Mar- ken: Arwa, Kugler, Sanimatic und Similor) sowie seit 2010 die Geberit International AG (Marke Geberit).271

b. Die Sanitärgrosshändler wurden durch den Präsidenten [...], den Vizepräsidenten […] und den Verbandssekretär [...] des SGVSB sowie Sanitas Troesch, vertreten durch den Leiter Marketing und Einkauf [...], repräsentiert.

267 Der SSIV schloss sich in der Folge mit dem Verband Schweizerischer und Liechtensteinischer Heizungs- und Lüftungsfirmen – Clima Suisse – zusammen. Der neu gegründete Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband nahm seine Tätigkeit am 1. Januar 2003 unter dem Namen Suissetec auf; vgl. Act. 355, Jahresbericht 2004, 90; http://www.suissetec.ch/ueber (25.06.2013). 268 Act. 356, 1. 269 Act. 356, 6. 270 Act. 356.1. 271 Act. 507.

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c. Schliesslich wurden die Sanitärinstallateure vom SSIV (heute Suissetec) und seinen vollzeitlich für den Verband arbeitenden Vertretern […] repräsentiert.272

188. Am 25. November 1998 fand die erste Sitzung des „Kooperationsrates Sanitär Schweiz“ statt. Sie sollte fortan zwei Mal im Jahr stattfinden, das letzte belegte Meeting fand am 11. November 2011 statt.273 Der SGVSB berief Sitzungen des Kooperationsrates ein, protokollierte die Besprechungen und versandte die Protokolle im Anschluss an die Mitglie- der.274 Das Protokoll der jeweils vorangehenden Sitzung wurde an jeder Sitzung behandelt und genehmigt.275 Die Kooperation Sanitär Schweiz war auch ein ständiges Traktandum der SGVSB-Vorstandssitzungen.276 (iii) Aufgaben und Ziele

189. Gemäss Besprechungsnotiz vom 2. Juli 1998 handelt es sich beim Kooperationsrat um eine strategische Partnerschaft zwischen Installateuren und Sanitärfachhändlern, der ein „klare[s] Bekenntnis von SSIV und SGVSB zum dreistufigen Absatzweg“ zugrunde lag.277

190. Die „Leistungen des SGVSB für den dreistufigen Absatzweg“ bestanden in der zentra- len Stammdatenverwaltung, der Erstellung der Sanitärpreiskataloge und einer Teamplus-CD- ROM sowie team-Massskizzenbüchlein. Nebst der Ausbildung der Handelsstufe und Vertre- tungen in Fachgremien sollte der Verband „PR für die Sanitärbranche bei Endkunden, Archi- tekten, Planern etc.“ betreiben. Diese Leistungen sollten zusammen mit dem SSIV folgen- dermassen ausgebaut werden: Nebst einer „Gemeinschaftswerbung Sanitärbranche (Her- steller/Handel/Installateure)“ sollte der Kooperationsrat einen „besseren Konnex Installateur- Werbung mit Branchen-PR“ sicherstellen. Ferner sollte er eine „gemeinsame Politik gegen- über anderen Absatzwegen (bspw. Baumärkten)“ betreiben. Des Weiteren stand die „Förde- rung der Ausstellungsbesuche durch die Installateure“ im Zentrum. Nebst der Ausbildungs- förderung und einer engeren Zusammenarbeit im Bereich Technik zielte der Kooperationsrat auf eine „engere Zusammenarbeit bezüglich Datenaustausch (Build-Data, IGH, Internet etc.).“278

191. Anlässlich seiner ersten Sitzung am 25. November 1998 legte der Kooperationsrat die Hauptergebnisse schriftlich dar. Für den vorliegenden Zusammenhang sind die folgenden Punkte von Bedeutung:

2. Ziel Kooperation Sanitär Schweiz […] Nicht die Stärkung des dreistufigen Absatzweges per se ist anzustreben, sondern die Verkaufsförderung sollte im Vordergrund stehen (Beispiel: Plättli-Industrie und SGVSB). Mögliche Ziele der Kooperation können sein: Verkaufsförderung, Förderung des Images der Gesamtbranche, Gegenstrategien zu (erfolgreichen) Konkurrenten, Auseinanderbrechen un- tereinander verhindern, interne Stärkung, externe Kommunikation verbessern. Idee Dr. […]: „Drei Z-Idee“: Zusammengehörigkeitsgefühl, psychologisch wichtig, nicht nur an blosse Marketinginstrumente denken; Zusammenarbeit diese geschieht dann am besten, wenn man zuvor Zusammenarbeits- und Zusammengehörigkeitsgefühl entwickelt hat; Zu- lauf vom Endkunden zu uns kommt dann, wenn die beiden vorgehenden „Z“ gelöst sind.

272 Act. 356.1. 273 Act. 356 passim. 274 Vgl. z.B. Act. 356, 56, 104, 113, 119, 139, 230. 275 Act. 356, 7, 17, 53, 68, 70, 78, 84, 90, 94, 98 f., 106, 116, 121, 130, 142, 149, 157, 165, 172, 181, 189, 193, 199, 209, 214, 220, 226, 232. 276 Act. 358, 6 f., 10, 24, 31, 37, 46, 48, 54, 58, 62, 66, 71 passim. 277 Act. 356, 4. 278 Act. 356, 4.

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Man muss anerkennen, dass jede Stufe eine ihren Leistungen angemessene Marge erhält. Das „Weitergeben“ des Margendrucks von unten nach oben bringt uns nicht weiter. Hinge- gen können nur eigentliche Leistungen honoriert werden. Die Zeit von Anschlussprovisionen und andern nichtleistungsabhängigen Vergütungen ist vorbei. Wir müssen uns an die nach-kartellistische Aera gewöhnen und unsere Strategien darauf ausrichten. Nicht Verträge können unser Beziehungen regeln, sondern sinnvolle, vom Markt akzeptierte und für jeden vorteilhafte Lösungen.279 [Hervorhebungen durch die Verfasser]

192. Der Kooperationsrat wollte analysieren, weshalb „Endkunden über Dritte und nicht über den Installateur und Grosshandel“ einkaufen und warum „Installateure direkt kaufen“ und „der Handel direkt liefert.“280

193. Aus Sicht des SGVSB hatte der Fachkanal ein „Imageproblem gegen innen“, was dazu führte, dass sich die „Stufen das Sanitärfachkanals […] als Konkurrenten, die gegeneinander um Margenpunkte feilschen müssen, statt als Marktpartner, die gemeinsam ihrer Kundschaft optimale (und damit vom Kunden auch bezahlte) Dienstleistungen anbieten“ sähen.281

194. Anlässlich der Kooperationssitzung vom 10. Februar 1999 äusserten sich die Teilneh- mer dahingehend, dass der „eigentliche Aufbau und die Abläufe und Hintergründe des Fach- kanals beim Publikum nicht unbedingt bekannt sein müssen.“ Es müsse „gelingen, beim Publikum den „Fachmann“ als solchen in den Mittelpunkt zu stellen und dafür zu sorgen, dass der Endverbraucher sich faktisch automatisch an den Sanitär-Fachkanal wendet.“282 „Man einigt sich darauf: Gemeinsamer Auftritt der im Kooperationsrat Zusammengeschlos- senen ist wichtig. Bei Bedarf kann man auch weitere Fachleute (z.B. Architekten oder Pla- ner) zuziehen. Nach aussen ist wichtig, dass wir den „traditionellen“ dreistufigen Absatzweg fördern wollen und dadurch den Absatz für unsere Firmen.“283

195. Der SGVSB-Verbandssekretär schloss sein Schreiben vom 17. März 1999 an die SGVSB-Mitglieder, die Sanitärhersteller, SSIV/ASMFA, AMFIS, SSIV-Sektionspräsidenten, SCS, URS und die Fachpresse mit folgender Bemerkung: Wir bitten Sie zu beachten, dass die neue Zusammenarbeit der Sanitärbranche im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz unseres Erachtens von grosser Bedeutung für die Sanitär- branche ist. Sie markiert die Abkehr von der Vorstellung, dass jede Stufe für sich alleine kämpfen und mögliche Vorteile auf Kosten der anderen Stufen herausholen müsse. Mit der Kooperation Sanitär Schweiz soll bewusst nicht das Trennende, sondern das Gemeinsame der drei Stufen des Fachkanals hervorgehoben und gestärkt werden, zum Vorteil der Her- steller, der Händler und der Installateure und nicht zuletzt der anspruchsvollen Endkun- den.284 (iv) Arbeitsgruppen

196. Die Ziele des Kooperationsrates wurden teilweise in Arbeitsgruppen umgesetzt. Zu ei- nem späteren Zeitpunkt diente die Kooperation Sanitär Schweiz Richner, Gétaz, Sabag, dem SGVSB und Sanitas Troesch dazu, sich gegenseitig über Preisstrategien und bevorstehende Preisänderungen in Kenntnis zu setzen (vgl. dazu unten 1140, Rz 1215 ff.).

279 Act. 356, 7 f. 280 Act. 356, 9 f. 281 Act. 356, 13. 282 Act. 356, 18. 283 Act. 356, 18. 284 Act. 356.03, 2.

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1. Arbeitsgruppe Kommunikation/Werbung und PR

197. Die Arbeitsgruppe „Werbung und PR“ nahm ihre Arbeit im April 1999 auf und wurde umbenannt in Arbeitsgruppe „Kommunikation.“285 Sie befasste sich mit der Imageförderung des Fachkanals und mit der internen Kommunikation.

198. Die Arbeitsgruppe sollte ein Grobkonzept für Gemeinschaftswerbung entwickeln, „so dass der Endkunde über den Fachkanal geht, Ausstellungen berücksichtigt und der Installa- teur zu umfassenden Aufträgen (Material und Arbeit) gelangt. Gegenüber dem Endkunden sollte „die Branche als Einheit erscheinen.“ Ab dem Jahr 2000 sollte gemeinsam gesamt- schweizerisch geworben werden. Die Arbeitsgruppe sollte weitere „Synergien“ finden wie et- wa Fachzeitschriften, Berichte, Zeitungen, Messen/Ausstellungen und ein gemeinsames Lo- go.286

199. Der SGVSB publizierte in der Folge etwa in der Zeitschrift Installateur einen Artikel „Mehr gemeinsam kommunizieren.“ Dort hielt er im Lead des Artikels fest: „Der traditionelle dreistufige Sanitärfachkanal gerät durch vertriebsfremde Anbieter zunehmend unter Druck. Deshalb gilt es, bisherige Verkaufskonzepte zu überdenken und neue Lösungen zur Stär- kung des sanitären Fachkanals zu finden.“287

200. Aus der Arbeitsgruppe resultierte auch der Internetauftritt des SGVSB www.dasbad.ch, auf welchen der SGVSB im genannten Artikel hinwies. Die Website spreche „Endkunden und Sanitärprofis“ an und weise „deutlich auf den Fachkanal“ hin.288 Die Website ist nach wie vor aufgeschaltet und wird regelmässig durch den SGVSB aktualisiert.289

201. Sucht ein Konsument mit einer Internet-Suchmaschine nach den Worten „Bad“ oder „Badezimmer“, erscheint die Website „www.dasbad.ch“ zuoberst auf der Ergebnisliste. Der Domainname des Verbands weist nicht auf den Verband hin (www.dasbad.ch).290 Die Websi- te enthält die Rubriken Bad-Neuheiten, Bad-Ausstellungen, Bad-Magazin, Bad-Planer und Kataloge. Diese sind darauf ausgerichtet, dass der Seitenbesucher auf die Ausstellungen und Produkte der grössten Hersteller, welche die SGVSB-Mitglieder vertreiben, weitergeleitet wird. Auch die Preiskataloge der SGVSB-Mitglieder sind online aufgeschaltet. Die Ver- bandswebsite bietet auch einen Wettbewerb an, bei dem es Wochenenden in Ferienressorts zu gewinnen gibt. Die Rubrik „Links“ verweist ferner auf die von den SGVSB-Mitgliedern ver- triebenen Herstellern, auf Messen, Fachzeitschriften und auf die Installateure bzw. ihre Ver- bände. Ferner besteht eine weitere Rubrik „umweltgerechtes Planen und Verbände“, worun- ter wiederum die von den Mitgliedern vertriebenen Herstellerverbände und Installateurver- bände sowie Hauseigentümerverbände aufgelistet sind.291

202. Insgesamt steht fest, dass die Website „www.dasbad.ch“ nicht als Verbandswebseite ausgestaltet ist, was bereits der Domainname zeigt. Vielmehr ist die Homepage darauf aus- gerichtet, Werbung für den dreistufigen Vertrieb zu betreiben, indem auf neue Produkte und die Dienstleistungen der Handelspartner der SGVSB-Mitglieder verwiesen wird. Die Websei- te ist also dem Ziel des Kooperationsrates entsprechend als Werbung für die gesamte drei- stufige Sanitärhandelsbranche ausgestaltet.

285 Act. 356.01; Act. 356.04, Titelblatt. 286 Act. 356, 2. 287 Act. 356.02, 1. 288 Act. 356.02, 2. 289 Act. 353, 6. 290 Act. 372.44, letzte Google-Suche am 04.12.2013). 291 www.dasbad.ch; Schliesslich führt der Verband dort unter der Rubrik „über uns“ die Mitglieder, Organisati- on, das Leitbild, die Verbandsgeschichte und das 100-Jahre-Jubiläum des Verbands auf.

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2. Arbeitsgruppe Informatik und Technik

203. Gleichzeitig mit der Arbeitsgruppe „Kommunikation“ wurde die Arbeitsgruppe „Informa- tik und Technik“ geschaffen.292 Die Arbeitsgruppe sollte, nebst den bestehenden Kooperati- onsfeldern (Build-Data, IGH, E-Commerce, NPK, EAN-Nummerierung), neue Kooperations- felder im Bereich Informatik und Technik eruieren.293

204. Der Kooperationsrat liess eine Studie von […] über den Datenfluss im Sanitärfachkanal erstellen,294 welche grösstenteils durch die SGVSB-Grosshändler und Sanitas Troesch fi- nanziert wurde.295 Im Rahmen der Präsentation der Untersuchungsergebnisse führte […] ein Projekt für eine Datendrehscheibe vor. Diese Datendrehscheibe sollte es ermöglichen, dass die Hersteller, der Handel und die Installateure in einem einzigen Datenpool verknüpft wä- ren.296 Es stellte sich schliesslich heraus, dass der Datenfluss zwischen Sanitärfachhandel und Installateur funktionierte – im Gegensatz zum Datenfluss zwischen den Herstellern zum Sanitärfachhandel. Die Hersteller sollten ihre Daten dem SGVSB elektronisch liefern, an- dernfalls würden diese vom SGVSB in Thun aufgearbeitet und in Rechnung gestellt.297 In der Folge lieferten die Hersteller die Daten in elektronischer Form.298 3. Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Rabattgruppen

205. Im Rahmen des Kooperationsrates wurde auch eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um Ra- battgruppen festzulegen. Die Rabattgruppen wurden von Sanitas Troesch, dem SGVSB und Suissetec entwickelt, damit die Installateure differenzierte Rabatte vergeben konnten, um sinkenden Margen entgegenzuwirken (vgl. dazu unten 1140, Rz 1185 ff.).

206. Die konkrete Umsetzung, Ausgestaltung und Funktionsweise der Rabattgruppen wird unten in Rz 375 ff., Rz 879 ff, und Rz 942 ff. nachgewiesen. B.3.2.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

207. Die Gründung, Zusammensetzung und Organisation der Kooperation Sanitär Schweiz ist unbestritten. Auch die Darstellung der Zielsetzung wurde von den Parteien nicht bestrit- ten. Sanitas Troesch kritisiert dagegen mit Bezug auf die von den Wettbewerbsbehörden verwendeten Beweismittel, (1) sie stützten sich bei ihrer Beweisführung auf SGVSB-interne Dokumente.299 (2) Ferner begründet Sanitas Troesch ihre Teilnahme an den Treffen der Ko- operation Sanitär Schweiz damit, dass der Kundenverband Suissetec dies gewünscht habe. Die Kooperation sei eine soziale Plattform gewesen und habe dem Kontakt zu Suissetec ge- dient.300 (3) Schliesslich bestreitet Sanitas Troesch die Existenz der Arbeitsgruppe „Rabatt- gruppen und Umsatzgruppen.“301

208. Die Vorbringen von Sanitas Troesch sind unerheblich und unzutreffend.

209. (1) Die Aussage, das Sekretariat stütze sich auf SGVSB-interne Beweise, ist unbehilf- lich. Diese Aussage ist erstens in ihrer Pauschalität unzutreffend, zumal die Protokolle der

292 Act. 356.01, 4. 293 Act. 356.03, 2. 294 Act. 356, 70. 295 Act. 356, 45. 296 Act. 356, Sitzung Kooperation Schweiz vom 21.6.1999, 54. 297 Act. 358, Vorstandsprotokoll 10/1999, 12. 298 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2000, 79. 299 Act. 932, Rz 102. 300 Act. 932, Rz 104. 301 Act. 932 Rz 106.

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Kooperation auch etwa von Suissetec-Mitgliedern erstellt wurden.302 Die Protokolle der je- weils vorangehenden Sitzung wurden zudem an jeder Sitzung behandelt und auch vom Ver- treter der Sanitas Troesch genehmigt.303 Zweitens hängt die Beweiskraft eines Beweismittels nicht davon ab, ob es von einer bestimmten Partei stammt. Vielmehr ist der Inhalt und die Qualität des Beweismittels frei zu würdigen (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP). Die hier zitierten Protokolle wurden zeitnah von Sitzungsteilnehmern erstellt und ge- nehmigt. Sie wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen bei den Parteien aufgefunden. Den Protokollen kommt daher hohe Beweiskraft zu.

210. Sanitas Troesch zeigt weder auf, inwiefern der Inhalt der Protokolle nicht stimmen soll- te, noch inwiefern die Beweiskraft der Protokolle geschmälert sein sollte. Ihre diesbezügliche Stellungnahme vermag daher nichts am Beweisergebnis zu ändern.

211. (2) Sanitas Troesch begründet ihre Teilnahme an der Kooperation in ihrer Stellung- nahme vom 6. Oktober 2014 im Wesentlichen mit den Wünschen von Suissetec. Diese Vor- bingen überzeugen nicht und sind unerheblich.

212. Entgegen den schriftlichen Vorbringen vom 6. Oktober 2014 konnte [...], der an den Sitzungen teilgenommen hatte, anlässlich seiner Einvernahme vom 23. September 2012 selbst nicht sagen, worin der Zweck des Kooperationsrates bestand. Er sagte vielmehr aus, der Kooperationsrat sei „nichts weiter als blabla.“304

213. Erst in seiner Einvernahme vom 4. November 2013 sagte [...] Sanitas Troesch diesbe- züglich und auf Anfrage des Verteidigers von Sanitas Troesch aus: Anfänglich war Herr […] an den Sitzungen und dann hat er mich an die Sitzungen delegiert. Sinn und Zweck war, dass wir Kontakt zu unserem Kundenverband, suissetec, hatten. Aber das war mehr eine soziale Plattform, damit man sich kennt.305

214. Zusammenfassend konnte [...] Sanitas Troesch vorerst nichts zum Grund der Mitglied- schaft im Kooperationsrat aussagen. In der nächsten Einvernahme sah er den Zweck darin, den Kontakt zu Suissetec aufrechtzuerhalten. Schliesslich legt Sanitas Troesch in ihrer schriftlichen Stellungnahme dar, sie sei auf Wunsch von Suissetec Mitglied gewesen. Diese Aussagen sind inkonsistent. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb zur Aufrechterhaltung des Kundenkontakts ein Gremium zusammen mit Konkurrenten notwendig ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb zur Aufrechterhaltung des Kundenkontaktes kartellrechtlich sensible Themen – wie die soeben geschilderten Rabattgruppen – besprochen werden mussten, um dem Margenverlust entgegenzuwirken. Daraus ist ersichtlich, dass Sanitas Troesch Schutz- behauptungen aufstellte. Es steht fest, dass das Unternehmen auch Mitglied bei der Koope- ration Sanitär Schweiz war, um mit seinen Konkurrenten wettbewerbsrelevante Themen zu besprechen.

215. Unabhängig vom Motiv von Sanitas Troesch, an den Sitzungen der Kooperation teilzu- nehmen, steht fest dass die Treffen zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB, CRH und Sa- bag stattgefunden haben und die protokollierten Inhalte besprochen wurden.

216. (3) Schliesslich bringt Sanitas Troesch vor, es habe keine Arbeitsgruppe zum Thema Umsatzgruppen und Rabatte gegeben.306 Sanitas Troesch begründet oder belegt ihren Ein- wand nicht. Demgegenüber verfügen die Wettbewerbsbehörden über die genannten Urkun-

302 Vgl. z.B.: Act. 356, 3, 11. Die Protokolle wurden von […] dem damaligen Präsidenten des SSIV (heute Suis- setec) verfasst. 303 Act. 356, 7, 17, 53, 68, 70, 78, 84, 90, 94, 98 f., 106, 116, 121, 130, 142, 149, 157, 165, 172, 181, 189, 193, 199, 209, 214, 220, 226, 232. 304 Act. 284, Zeile 237 f. 305 Act. 558, Zeile 320 ff. 306 Act. 932, Rz 106 f.

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denbeweise. Angesichts der Beweise steht die gemeinsame Entwicklung der Rabattgruppen und deren Durchsetzung fest. Wie bereits erwähnt, wird die konkrete Umsetzung, Ausgestal- tung und Funktionsweise der Rabattgruppen weiter unten Rz 375 ff., Rz 879 ff, und Rz 942 ff. detailliert nachgewiesen.

217. Insgesamt steht somit fest, dass die Vorbringen von Sanitas Troesch zum Sachverhalt keinen Einfluss auf das Beweisergebnis haben. B.3.2.2.4 Beweisergebnis

218. Aufgrund des Gesagten ist der folgende Sachverhalt bewiesen:

219. Der 1998 gegründete Kooperationsrat, welcher in der Folge in Kooperation Sanitär Schweiz umbenannt wurde, setzte sich aus Herstellervertretern (KWC; Geberit; Similor; Nussbaum; Nyffenegger; Georg Fischer), dem Schweizerischen Spenglermeister- und Instal- lateurverband (SSIV) (heute Suissetec) und den Sanitärgrosshändlern repräsentiert durch Richner, Gétaz, Sabag, den SGVSB und Sanitas Troesch, zusammen. Er war eine Zusam- menarbeitsform ohne eigene Organisation und ohne eigene Mittel. Die Sitzungen des Gre- miums fanden zwei Mal jährlich bis mindestens am 11. November 2011 statt und dienten seinen Mitgliedern und vor allem auch den Sanitärgrosshändlern als Informationsaustausch- plattform. Die Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz wurden von den Sitzungsteilneh- mern jeweils genehmigt. Es ist bewiesen, dass die Sitzungsteilnehmer mit den protokollierten Inhalten einverstanden waren.

220. Die Kooperation Sanitär Schweiz zielte erwiesenermassen darauf ab, mit Hilfe eines gemeinsamen Marktauftritts den dreistufigen Absatzkanal zu „fördern“ und damit den „Ab- satz“ der Mitglieder. Zusammengehörigkeitsgefühl und Zusammenarbeit der Kooperations- mitglieder sollten zum Zulauf von Kunden führen. Dabei sollte jede Marktstufe eine „ange- messene“ Marge erhalten, die Mitglieder sollten daher nicht „als Konkurrenten“ um „Margen- punkte feilschen“ müssen und sich von der Vorstellung abkehren, dass jede Stufe „mögliche Vorteile auf Kosten der andern Stufen herausholen müsse.“ Ferner wollte die Kooperation „Gegenstrategien zu erfolgreichen Konkurrenten“ entwickeln. Daraus folgt, dass obwohl der Kooperationsrat sich über das „kartellistische Image“ der Sanitärbranche beklagte und fest- hielt, die „stufenübergreifenden Absprachen“ seien weggefallen und es herrsche „massiver Preiswettbewerb auf allen Stufen“,307 gerade darauf abzielte, den Wettbewerb zwischen sei- nen Mitgliedern – und damit auch unter den Sanitärgrosshändlern – einzuschränken.

221. Ferner steht fest, dass die Kooperation Sanitär Schweiz gemeinsam Werbung für die Branche betrieb und den Datenfluss im Sanitärfachhandel sicherstellte. Wie unten bewiesen wird (vgl. 1140, Rz 1185 ff.), steht fest, dass Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mit- glieder und Suissetec gemeinsam Rabattgruppen entwickelt haben, um sinkenden Margen entgegenzuwirken. Auch dadurch ist bewiesen, dass die Kooperation Sanitär Schweiz unter anderem auch die Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedern beabsichtigte und umsetzte. Diese Absicht zeigt sich auch in den Besprechungen, anlässlich derer Preis- änderungen diskutiert wurden. Im Besonderen lag es Sanitas Troesch nicht einfach daran, Kontakt zu ihren Kunden durch die Kooperation Sanitär Schweiz aufrechtzuerhalten, sondern vielmehr ihre Marktstrategien mit den Konkurrenten zu besprechen und abzusichern (vgl. dazu unten B.5.2; Rz 1004 ff., 1071 ff., 1215 ff.). Bezüglich der Rabatt- und Umsatzgruppen, welche im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz entwickelt wurden, sei auf die weiter unten folgenden Ausführungen verwiesen (Titel B.5.2.1.4, Rz 866 ff.).

307 Act. 356, 12.

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B.3.3 „Berner Firmen“ B.3.3.1 Beweisthema

222. Nachfolgend erheben die Wettbewerbsbehörden Beweis über die Zusammensetzung und den Gegenstand der Diskussionen des Gremiums der sogenannten „Berner Firmen“. B.3.3.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

223. Zu den Treffen der sogenannten „Berner Firmen“ liegen den Wettbewerbsbehörden Protokolle (Sitzungsberichte) zwischen Ende 1999 bis Mitte 2001 vor.

224. Gemäss den Anwesenheitslisten der Sitzungsberichte trafen sich die Kappeler AG [...], die Sabag AG [...], die Santag AG […], BAGT Baumaterial AG […] und die Vicom Baubedarf AG […] zwischen dem 2. Juni 1999308 und dem 31. Oktober 2001309 mindestens fünf Mal zur Sitzung der sogenannten „Berner Firmen.“ Der Sekretär des SGVSB [...] war als Vorsitzen- der an den Sitzungen anwesend. Im Jahr 2001 wirkte auch die Bringhen AG […] mit. Es ist zwar möglich, dass es vorher und nachher weitere Treffen gab, da den Protokollen keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, welche auf ein Einstellen dieser Treffen hinweisen.310 Im Ge- genteil wünscht [...] Kappeler anlässlich der Sitzung vom 20. Juni 2001, an der die Sitzungs- teilnehmer über die „Zukunft der Berner-Sitzung“ diskutierten, sie solle „unbedingt fortgeführt werden.“311 Da sich jedoch weder die Teilnehmer noch die Gesprächsinhalte dieser übrigen Treffen aus den sichergestellten Akten eruieren lassen, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Periode zwischen Juni 1999 und Oktober 2001.

225. Die Traktanden waren stets dieselben: 1. Genehmigung des Berichts über die Berner Sitzung vom [jeweiliges Datum] 2. Informationsrunde des Sekretärs über die Geschäfte und Arbeiten des Verbands 3. Erfahrungsaustausch, Marktinformationen 4. Verschiedenes.312

226. Der Informationsteil des SGVSB-Verbandsekretärs und Sitzungsleiters [...] machen den grössten Teil der Protokolle aus. Er informierte die Teilnehmer über Zusammenkünfte des SGVSB mit andern Verbänden und der Kooperation Sanitär Schweiz.313 Ferner war die Kalkulation für die Jahre 2000 und 2001 mehrfach Besprechungsgegenstand.314 Anlässlich der Sitzung vom 22. März 2000 wies der damalige Präsident des SGVSB – [...] Sabag – auf Folgendes hin: […] Präsident [...] teilt mit, dass die Preise bei Whirlwannen zu hoch sind - die Bruttopreise und damit auch die Einkaufsrabatte werden gesenkt. Es dürfen also keine Einheitsrabatte mehr gegeben werden. […] 315

308 Act. 353, 1. 309 Act. 353, 38. 310 Act. 353 passim. 311 Act. 353, 38. 312 Act. 353, 2, 10, 19, 27, 33 f. 313 Act. 353, 4, 36. 314 Act. 353, 5, 14, 23, 31. 315 Act. 353, 31.

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227. Aus diesem Protokollabschnitt folgt, dass gemäss Präsident die Bruttopreise von Whirlwannen und die Einkaufsrabatte gesenkt werden. Aus der Formulierung „werden ge- senkt“ folgt, dass es sich hierbei nicht um einen Antrag handelt, sondern um einen Be- schluss. Der Beschluss zur Senkung der Bruttopreise wurde von den Herstellern gefällt. An- dernfalls macht die Bezugnahme auf die Einkaufsrabatte im Satz keinen Sinn. Die Einkäufer sind im vorliegenden Fall die Sanitärgrosshändler, welche aufgrund der gesenkten Brutto- preise auch niedrigere Einkaufsrabatte erhalten. Aus diesem Grund sollten auch keine Ein- heitsrabatte auf Whirlwannen mehr gewährt werden. Andernfalls würden die Grosshändler Gefahr laufen, „zu viel“ Rabatt an die Sanitärinstallateure weiterzugeben und dadurch tiefere Margeneinnahmen hinnehmen zu müssen. Es zeigt sich, dass eine Senkung der Bruttoprei- se der Herstellerstufe zu einer automatischen Senkung der Rabatte an die nachfolgende Handelsstufe zur Folge hatte.

228. Durch die vorliegenden Treffen zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 31. Oktober 2001 einerseits bewiesen, dass sie dem SGVSB dazu dienten, die „Berner Firmen“ über die SGVSB-Politik zu informieren. Andernfalls ist nicht zu erklären, weshalb der SGVSB- Verbandssekretär die Sitzungen jeweils hätte leiten und ausführlich über die Entwicklungen im Verband hätte berichten sollen. Auch die Anweisungen des damaligen SGVSB- Präsidenten zu den Einheitsrabatten an die Berner Unternehmen sowie die gemeinsame Be- sprechung der Kalkulation beweist, dass es dem SGVSB daran gelegen war, die Respektie- rung der SGVSB-Standards durch die Berner Unternehmen sicherzustellen.

229. Schliesslich zeigt sich, dass auch die Berner Firmen miteinander über Rabatte spra- chen. Es sollten keine Einheitsrabatte mehr gewährt werden, was nichts anderes bedeutet, als dass die Berner Firmen differenzierte Rabatte gewähren sollten. Ferner unterhielten sich die Berner Firmen über eine Senkung der Bruttopreise und gleichzeitig damit eine Senkung der Rabatte an die Sanitärinstallateure. Mit der Senkung der Bruttopreise sollte also auch ei- ne Senkung der Rabatte einhergehen. B.3.3.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

230. Der SGVSB, Sabag, Kappeler, Bringhen und CRH äussern sich nicht zu diesem Sach- verhaltsabschnitt. B.3.3.4 Beweisergebnis

231. Im Wesentlichen ist durch vorgenannte Ausführungen bewiesen, dass Kappeler AG, die Sabag AG, die Santag AG, die BAGT Baumaterial AG und die Vicom Baubedarf AG (heute CRH) sich zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 31. Oktober 2001 mindestens fünf Mal zur Sitzung der sogenannten „Berner Firmen“ getroffen haben. Im Jahr 2001 war auch die Bringhen AG dabei. Der Sekretär des SGVSB war Vorsitzender der Sitzungen. Der SGVSB informierte die Teilnehmer und stellte sicher, dass die SGVSB-Politik umgesetzt wurde. Andernfalls ist nicht zu erklären, weshalb der SGVSB-Verbandssekretär die Sitzun- gen jeweils hätte leiten und ausführlich über die Entwicklungen im Verband hätte berichten sollen. Die Äusserungen des damaligen SGVSB-Präsidenten, wonach keine Einheitsrabatte mehr gewährt werden sollten, beweist zudem, dass die Rabattsetzung im Verband offen dis- kutiert wurde und der Verband Anweisungen zur Rabattsetzung erteilte.

232. Es ist bewiesen, dass die Hersteller bei der Senkung der Bruttopreise für Whirlwannen zugleich die von ihnen an die Sanitärgrosshändler gewährten Rabatte senkten. Ebenso ist bewiesen, dass die Sanitärgrosshändler daher keine undifferenzierten Einheitsrabatte mehr gewähren sollten. Im Zusammenhang ist damit bewiesen, dass die Senkung der Bruttopreise auch eine Senkung der Rabatte auf den nachfolgenden Marktstufen zur Folge hatte.

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B.3.4 Marktordnungs-Kommission (MOK) im Oberwallis B.3.4.1 Beweisthema

233. In Anschluss führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die Zusammensetzung der sogenannten Marktordnungs-Kommission und über die Häufigkeit der Treffen der Kommissi- onsmitglieder. B.3.4.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

234. Den Wettbewerbsbehörden liegen diverse Protokolle der „Sanitärgrossisten-Sitzung Oberwallis“, des „Sanitär-Markt Oberwallis“, ein Memo, persönliche handschriftliche und ge- tippte Notizen, E-Mails und Outlook-Einträge vor. Gestützt auf diese Beweismittel lassen sich die folgende Tatsachen ableiten:

235. Aus den Protokollen ist ersichtlich, dass es im Kanton Wallis eine sogenannten Markt- ordnungs-Kommission (MOK) gab. Die MOK war eine Meldestelle, welche Marktprobleme analysierte und sich aus Sanitärgrossisten und Installateuren zusammensetzte. Als Delegier- te der Grossisten fungierten zwischen 1999-2011 [...] Bringhen und […] Gétaz. Die Interes- sen der Sanitärinstallateure wurde vom Oberwalliser Sanitär Installateur Verband (OSIV; ab 2003 Suissetec)316 vertreten. Zwischen 1999-2011 wurde der OSIV bzw. der Suissetec von […] repräsentiert. Als zweiter Repräsentant des OSIV/Suissetec trat bis 2002 […] und da- nach […] bis 2005 auf.317 Die Abkürzung „MOK“ wurde von den Sitzungsteilnehmer bis ins Jahr 2005 beibehalten,318 danach nannte sich der Ausschuss „Gruppe Markt“319 und „Part- nerschaft Markt.“320 Neben dem Ausschuss sollten die übrigen Grosshändler an sogenannt grossen Sitzungen teilnehmen.321

236. Mindestens zwischen dem 16. März 1999 und 27. April 2011 trafen sich die Sani- tärgrossisten und Sanitärinstallateure des Oberwallis zu regelmässigen Sitzungen. Seitens des SGVSB nahmen an den grossen Sitzungen Bringhen, Gétaz (CRH) sowie bis 2004 Bur- gener an den Treffen teil. Von ausserhalb des Verbands beteiligte sich bis 2004 die Zen- Ruffinen u. Cie. und bis im September 2002 […] Sanitas Troesch.

237. Die Sitzungsteilnahme ergibt sich aus der anschliessenden Aufstellung322: Bringhen 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 03.10.2000 30.09.2002 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Burgener 25.01.1999 16.03.1999 30.09.2002 10.03.2004 Gétaz 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 03.10.2000 30.09.2002 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Sanitas 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 30.09.2002 Zen-Ruffinen 25.01.1999 16.03.1999 30.09.2002 10.03.2004 Sabag 29.10.1999 H K Matériaux 29.10.1999 DuBois Jeanrenaud 29.10.1999 Delaloye et Joliat 29.10.1999 Michel SA 29.10.1999 OSIV 16.03.1999 03.10.2000 30.09.2002 Suissetec Oberwallis 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Gruber Othmar, Baumaterialien, Susten 10.03.2004 Gremium Sanitär- grossisten Sanitär-Markt Oberwallis Ouchy Sanitär-Markt Oberwallis Sanitär-Markt Oberwallis MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK=Partnertreffen Grosshandel und Suissetec Oberwallis

316 Act. 356.05, 1 f., 6. 317 Act. 356.05, 1 ff. 318 Act. 356.05, 78. 319 Act. 356.05, 85. 320 Act. 356.05, 92. 321 Act. 356.05. 322 Act. 356.05.

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238. Ab dem Jahr 2003 beteiligte sich Sanitas Troesch nicht mehr an diesen Sitzungen. Die Treffen des Ausschusses dauerten aber mindestens bis im April 2011 an. Zu den Hauptthe- men des Ausschusses gehörte der Schutz des dreistufigen Absatzkanals.323 Die genauen Besprechungsinhalte des MOK werden weiter unten im Rahmen der Darstellung der wettbe- werbsrechtlich relevanten Ereignisse und Auswirkungen analysiert (B.5.3, Rz 1772 ff.). B.3.4.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

239. Bringhen widerspricht diesen Darstellungen grundsätzlich nicht. Gemäss der Stellung- nahme von Bringhen wurde die MOK jedoch bereits im Jahr 1985 vom OSIV geschaffen. Es seien ausschliesslich Sanitärinstallateure Mitglieder des MOK gewesen.324

240. Es kann dahingestellt bleiben, ob die MOK bereits 1985 geschaffen wurde. Dies wie- derspricht den obigen Darstellungen nicht. Hingegen trifft es nicht zu, dass lediglich Sanitä- rinstallateure Mitglieder der MOK gewesen seien. Die obige Tabelle stützt auf die Protokolle der MOK. Daraus folgt, dass Bringhen, Gétaz, Burgener und Sanitas als Sanitärgrossisten an den Sitzungen teilgenommen haben und daher auch als Mitglieder anzusehen sind. B.3.4.4 Beweisergebnis

241. Es ist unstreitig und bewiesen, dass es im Kanton Wallis eine Marktordnungs- Kommission (MOK) gegeben hat. Die MOK, welche später umbenannt wurde, bestand min- destens seit 1999 bis 2011. Es ist bewiesen, dass seitens des SGVSB Bringhen, Gétaz (CRH) sowie bis 2004 Burgener an den Treffen teilnahmen. Von ausserhalb des Verbands beteiligte sich bis 2004 die Zen-Ruffinen u. Cie. und bis im September 2002 Sanitas Tro- esch.

242. Der Besprechungsinhalt der Sitzungen wird weiter unten ausführlich dargelegt (B.5.3, Rz 1769 ff.). B.3.5 Beziehungen von Sanitas Troesch zu einzelnen Verbandsmitgliedern B.3.5.1 Untermietverträge CRH und Sanitas Troesch B.3.5.1.1 Beweisthema

243. Anschliessend führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die vertraglichen Verbin- dungen zwischen CRH und Sanitas Troesch. B.3.5.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

244. Den Wettbewerbsbehörden liegt ein Untermietvertrag zwischen CRH und Sanitas Tro- esch und CRH vom 27. Dezember 2006 vor. Ferner stützen sie sich auf die Aussagen der Parteien, die sie anlässlich ihrer Einvernahme zu Protokoll gebracht haben.

245. Gemäss Aussagen des Leiters Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] be- stand auf Initiative von Richner eine Zusammenarbeit im Bereich der Keramikplatten zwi- schen Sanitas Troesch und Richner in Luzern. Gemäss […] Sanitas Troesch – [...] – hatte Richner bereits vor der Fusion zwischen den ehemals getrennten Unternehmen Sanitas und Troesch einen Untermietvertrag in den Showrooms mit einem der Unternehmen in Kriens. 2007 sei Sanitas Troesch in ein neues Gebäude umgezogen und Richner sei mit in dieses

323 Act. 356.05, z.B. Seiten 2, 13,19, 26, 28, 30, 32, 36, 40. 324 Act. 891, Rz 108 ff.

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neue Gebäude gezogen.325 Die Unternehmen schlossen am 27. Dezember 2006 einen ent- sprechenden Untermietvertrag ab.326 Der Untermietvertrag wurde im Jahr 2011 aufgelöst.327

246. Der Untermietvertrag sieht vor, dass Sanitas Troesch für den Bereich Sanitär und Kü- chen und Richner für den Bereich Plättli gemeinsam eine Ausstellung zur Präsentation ihrer Erzeugnisse realisieren.328 Auf das Wettbewerbsverhalten zwischen den Unternehmen soll die Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen gemäss Parteiaussagen keinen Einfluss gehabt haben.329

247. Letzterer Aussage kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass Sanitas Troesch im Bereich Plättli mit CRH zusammenarbeitete, hatte zweifellos einen Einfluss auf deren Wett- bewerbsverhalten. Ein Kunde, der diese Ausstellung besucht, wird automatisch mit Hinblick auf die dort ausgestellten Produkte beraten, welche von beiden Unternehmen stammen. Der Kunde muss also nicht noch eine weitere Ausstellung besuchen. Bereits dieser Umstand zeigt, dass die Unternehmen sich in diesem Bereich nur beschränkt konkurrieren. Der Zu- sammenhang zwischen Sanitärprodukten und Plättchen ist notorisch (vgl. dazu auch Rz 255): Ein Badezimmer besteht nebst Sanitärprodukten auch aus Plättchen. Mit andern Wor- ten interessieren sich Badezimmerausstatter nicht nur für Sanitärprodukte, sondern auch für Plättchen. Sie werden also vielfach bei der Beschaffung von Sanitärprodukten auch Plätt- chen anschaffen. Das partnerschaftliche Verhältnis im Bereich Plättchen wirkte sich also auch auf den Sanitärhandel aus. Diese Auswirkung ist allerdings nicht genau messbar. B.3.5.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

248. Weder CRH noch Sanitas Troesch äusserten sich im Rahmen ihrer schriftlichen Stel- lungnahmen zu diesem Sachverhaltsabschnitt. B.3.5.1.4 Beweisergebnis

249. Es ist bewiesen und unstrittig, dass zwischen CRH und Sanitas Troesch ein Untermiet- vertrag in Luzern bestand. Die beiden Unternehmen vereinbarten eine gemeinsame Ausstel- lung im Bereich Plättli bzw. Sanitärprodukten. Es ist notorisch, dass ein Badezimmerausstat- ter nebst Sanitärprodukten auch Plättchen benötigt. Aufgrund der Kooperation der beiden Unternehmen konkurrierten sie sich im Raum Luzern nur eingeschränkt im Sanitärbereich. B.3.5.2 Kooperation Sanitas Troesch und Sabag B.3.5.2.1 Beweisthema

250. Nachfolgend führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die vertraglichen Verbin- dungen zwischen Sanitas Troesch und Sabag. B.3.5.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

251. Die Kooperation zwischen Sanitas Troesch und Sabag lässt sich anhand der folgenden Beweismittel darlegen: Aktennotizen, Auszügen der Webseiten, einem Entwurf eines Unter- mietvertrages zwischen Sabag und Sanitas Troesch, E-Mails, einer PowerPoint-Präsentation und Aussagen der Parteien anlässlich deren Einvernahmen.

325 Act. 309, 5, Zeile 138 ff. 326 Act. 308, 10 ff. 327 Act. 308, 4, Zeile 88 f.; Act. 308, 8. 328 Act. 308, 10, Präambel Untermietvertrag. 329 Act. 309, 5, Zeile 148.

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252. Wie eine Aktennotiz der Aktionärsversammlung vom 15. November 2007 belegt, streb- ten Sabag und Sanitas Troesch eine Zusammenarbeit im Bereich Keramikplatten an.330 An- lässlich einer Sitzung vom 11. Februar 2008 zwischen der Geschäftsleitung der Sabag […] sowie von Sanitas Troesch […] besprachen die Parteien das Thema Joint Venture im Be- reich Platten bzw. das „Projekt Plättli-Power.“ Gemäss der Notiz ist „die Vision unbestritten und lautet wie folgt: Sabag und ST [Sanitas Troesch] bündeln ihre Stärken/Kräfte, um ge- meinsam und schnell eine führende und erfolgreiche Marktstellung im Schweizer Plättlige- schäft aufzubauen.“ Gemäss Konzept sollte sich Sanitas Troesch zu 50 % an der Sabag Baukeramik Zürich (SBZ) beteiligen. Über die SBZ sollten „alle zukünftigen Expansionen im Bereich Plattengeschäft abgewickelt“ werden. Dabei sollten „die Synergien an den Ausstel- lungsstandorten von Sanitas Troesch ausgenutzt werden.“ Die Finanzierung sollte durch „pa- ritätische Aktionärsdarlehen“ sichergestellt werden. Unabhängig davon, ob das Joint Venture zustande komme, wollten die Parteien bereits mit der Planung für die Ausstellung in Basel beginnen. Die auflaufenden Kosten dazu sollen von Sabag getragen werden.331

253. Die Parteien standen am 30. Juni 2009 zur Unterzeichnung bereit.332 Das Joint Venture kam jedoch in der Folge nicht zustande. Gemäss Aussagen des Geschäftsführers von Sa- bag lag das daran, dass der Mutterkonzern von Sanitas Troesch – Saint Gobain – nicht mit einer Aufteilung zu je 50 % einverstanden war.333 Hingegen wurden Untermietverträge zwi- schen Sanitas Troesch als Vermieterin und Sabag als Mieterin für verschiedene Geschäfts- räumlichkeiten abgeschlossen. Insbesondere in Lausanne (Crissier), Basel und Zürich wur- den gemeinsame Ausstellungen organisiert, welche auch heute noch bestehen.334 Die Aus- stellung Sabag stellte Fliesen aus, während Sanitas Troesch Sanitär- und Küchenprodukte ausstellte.335 Heute führen Sanitas Troesch und Sabag gemeinsame Ausstellungen in Zürich, zeitweise stand sogar […] zur Debatte.336

254. Auf die Frage des Sekretariats, ob diese Zusammenarbeit den Wettbewerb im Sanitär- bereich beeinflusst habe, meinte [...] Sabag, dies sei „absolut nicht“ der Fall gewesen. Man hätte sich nie darüber unterhalten.337 Auch [...] Sanitas Troesch meinte anlässlich seiner Be- fragung, die Wettbewerbsverhältnisse seien nicht thematisiert worden.338

255. Diesen Aussagen steht der Anhang zu einem Mietvertrag zwischen Sanitas Troesch und Sabag vom 4. November 2009 (zuletzt geändert am 3. Dezember 2009), mit dem Titel „Marketingbeiträge für Ausstellungen eingemieteter Firmen (Sabag Basel)“ entgegen. Die- sem Anhang ist zu entnehmen, dass Sanitas Troesch Baukeramikhändler eingemietet hat, weil Bauherren nach dem Entscheid für Küche und Bad auch die entsprechenden Plättli auswählen sollen können. Es gelte die Regel „tiles follow bathroom and kitchen.“ Der Bauke- ramikhändler profitiere direkt und unmittelbar von der Integration in eine Sanitas Troesch- Niederlassung. Aus diesem Grund habe der Baukeramikhändler einen Marketingbeitrag zu entrichten. Sanitas Troesch sah vorwiegend vier Punkte, welche einen solchen Beitrag recht- fertigten. Erstens profitiere der Baukeramikhändler von einer „nachhaltig hohen Kundenfre- quenz“ „aller Kundensegmente“ in den Ausstellungen sowie der „Terminkoordination der Ausstellungsbesuche und dem Vermitteln der Kundschaft.“ Zweitens profitiere er von regio-

330 Act. 374.03, 3. 331 Act. 374.03, 5 f. 332 Act. 374.03, 14. 333 Act. 309, Zeile 91 ff. 334 In diesen Ausstellungen betreibt Sanitas Troesch jeweils eine Bad- und Küchenausstellung, während Sabag eine Plattenausstellung führt: Hardturmstrasse 101, 8031 Zürich; Münchensteinerstrasse 127, 4053 Basel; Chemin du Longemarlaz 6, 1023 Crissier; Act. 374.04. 335 Act. 287, 3 f., Zeile 26 bis 41; Act. 374.03, 16; Act. 310, 4, Zeile 114 ff. 336 Act. 309, Zeile 86 ff. 337 Act. 287, 4, Zeile 44. 338 Act. 284, 6, Zeile 166.

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nalen und gesamtschweizerischen Werbe- und Verkaufsförderungsmassnahmen und jährli- chen Kundenanlässen. „Der Baukeramikhändler verpflicht[e] sich partnerschaftlich zu ähnli- chen Werbe- und Verkaufsförderungs-Aktivitäten; insbesondere [nehme] er am jährlichen Gruss-Kundenanlass von Sanitas Troesch teil (z.B. Osterschoppen oder Herbstmesse).“ Drittens profitiere er „vom Networking in den Kundebeziehungen und vom gegenseitigen In- formationsaustausch von marktrelevanten Daten. Die Organisation dieses Informationsaus- tausches [sei] Sache der lokalen Verantwortlichen.“ Viertens habe Sabag Baukeramik „das Recht, das Gebäude und den Eingangsbereich mit dem Firmennamen anzuschreiben. Die Vorschriften des Bauherrn [seien] dabei einzuhalten.“339

256. Aus dem Anhang folgt, dass die Aussagen […] von Sabag und [...] Sanitas Troesch nicht zutreffen können. Erstens geht daraus hervor, dass die Bereiche Sanitär und Plättli miteinander zusammenhängen („tiles follow bathroom and kitchen“). Eine Zusammenarbeit in den beiden Bereichen ist daher zumindest geeignet, den Wettbewerb zwischen zwei Un- ternehmen im Sanitärbereich einzuschränken. Zweitens folgt aus dem Merkblatt aber auch, dass Kundschaft vermittelt würde, partnerschaftliche Werbe- und Verkaufsförderungsmass- nahmen organisiert würden, ein gemeinsames Networking und ein gegenseitiger „Informati- onsaustausch von marktrelevanten Daten“ stattfinde. Die Organisation gemeinsamer Aus- stellungen führte folglich zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Die Vertragspartner sind zudem zur gegenseitigen Verkaufsförderung verpflichtet und unterstützen einander mit dem Austausch „marktrelevanter Daten.“ Dies steht uneingeschränktem Wettbewerb zwi- schen zwei Unternehmen entgegen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Wettbe- werbsverhalten der beiden Unternehmen aufgrund der verschiedenen gemeinsam organi- sierten Ausstellungen beeinflusst wurde. Als Vertragspartner konnten sich die Unternehmen nicht im gleichen Ausmass konkurrieren, wie dies zwei völlig voneinander losgelöste Unter- nehmen tun. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung des nachfolgend beschriebenen Wett- bewerbsverhaltens (vgl. B.5, Rz 795 ff.) in Betracht zu ziehen. B.3.5.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

257. Gegen diese Darstellung bringt Sanitas Troesch vor, es gebe keine wettbewerblichen Berührungspunkte. Sie begründet dies damit, dass die WEKO den Grosshandel von Bauke- ramik und sanitären Produkten nicht als dem gleichen Produktemarkt zugehörig qualifi- ziert.340 Sanitas Troesch bestreit zudem, dass der im Mietvertrag dargelegte Informations- austausch zwischen Sanitas Troesch und Sabag jemals stattgefunden hat. Sie führt aus, die Verantwortlichen von Sanitas Troesch hätten befürchtet, dass die Information an die Verant- wortlichen im Bereich Sanitär von Sabag weitergeleitet würden.

258. Diese Vorbringen gehen ins Leere. Erstens anerkennt Sanitas Troesch selbst wörtlich, es entspreche „einem Bedürfnis der Kunden, die Produkte für den Innenausbau an einer ein- zigen Ausstellung aussuchen zu können (One-Stop-Shop-Prinzip). Kunden bevorzugen Aus- stellungen, die neben sanitären Produkten auch Baukeramik ausstellen.“341 Sanitas Troesch zeigt damit den Zusammenhang zwischen den beiden Märkten selbst auf. Das rein formelle Argument, es handle sich um zwei Märkte, vermag die Tatsache nicht zu beseitigen, dass das Marktverhalten von Unternehmen auf einem Markt deren Marktverhalten auf einem wei- teren Markt beeinflussen kann. Da Sanitas Troesch im Bereich des Handels mit Baukeramik unbestrittenermassen nicht tätig ist, ist das Unternehmen laut eigenen Angaben „darauf an- gewiesen, diesen Bereich durch einen Dritten abdecken zu können.“342 Das Unternehmen unterstreicht also die Abhängigkeit der beiden Märkte voneinander. Daraus zeigt sich, dass ein von diesen Märkten losgelöstes Marktverhalten nicht möglich ist.

339 Act. 371.06. 340 Act. 932, Rz 112. 341 Act. 932, Rz 113. 342 Act. 932, Rz 113.

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259. Das Vorbringen, es habe kein Informationsaustausch zwischen Sanitas Troesch und Sabag stattgefunden, steht den oben dargelegten Vertragspassagen entgegen. Sanitas Tro- esch vermag ihre Vorbringen weder zu plausibilisieren noch irgendwie zu belegen. Sie hat auch keine Beweisanträge gestellt oder Beweisofferten gemacht. Die Beweiskraft der ur- kundlichen Beweise überwiegt gegenüber dieser Tatsachenbehauptung. Verträge werden im Geschäftsverkehr nicht ohne Grund abgeschlossen. Die Parteien gehen nach Treu und Glauben davon aus, dass sich die Vertragspartner an einmal geschlossene Verträge halten. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb es sich anders verhalten sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich Sanitas Troesch und Sabag vertragskonform verhalten haben. B.3.5.2.4 Beweisergebnis

260. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch und Sabag ein Joint Venture im Bereich Plättli errichten wollten. Dies kam nicht zustande. Hingegen bestanden zumindest während der Un- tersuchungsperiode Untermietverträge zwischen Sanitas Troesch als Vermieterin und Sabag als Mieterin für verschiedene Geschäftsräumlichkeiten. Insbesondere in Lausanne (Crissier), Basel und Zürich betrieben Sanitas Troesch und Sabag gemeinsame Ausstellungen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese heute noch bestehen. Die Ausstellung in Zürich besteht auch heute noch. Es ist bewiesen, dass Sabag Fliesen ausstellte, während Sanitas Troesch Sanitär- und Küchenprodukte ausstellte.

261. Es ist bewiesen, dass sich die Beiden Kunden vermittelten und Termine mit Kunden koordinierten. Beide Parteien führten gegenseitig Werbe- und Verkaufsförderungsaktivitäten durch. Sie tauschten sich über marktrelevante Daten aus. Sabag konnte zudem den eignen Namen im Eingangsbereich von Sanitas Troesch anschreiben. Dadurch ist bewiesen, dass die Kooperation von Sanitas Troesch und Sabag den Wettbewerb zwischen den beiden Un- terhemen einschränkte. B.3.6 Kooperation von Sabag und Innosan B.3.6.1 Beweisthema

262. Nachfolgend gehen die Wettbewerbsbehörden den Beweisen zur Kooperation von Sa- bag und Innosan nach. B.3.6.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

263. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor, welche die Koopera- tion der Sabag mit Innosan illustrieren: Parteiaussagen sowie anlässlich der Hausdurchsu- chung sichergestellte elektronische Akten der Sabag.

264. Gemäss […] (SGVSB) Aussagen bestehen zwischen Sabag und Innosan seit ca. 15- 20 Jahren Geschäftsbeziehungen. So sei die Innosan Kundin und Lieferantin von Sabag.343 Aus den bei Sabag aufgefundenen elektronischen Akten ist ersichtlich, dass die Sabag über […] verfügt, was auf eine enge Geschäftsverbindung schliessen lässt.344

265. Anlässlich ihrer Einvernahmen vom 11. November 2013 gab [...] Innosan denn auch zu Protokoll, dass die Innosan seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit von Sabag mit Sanitärpro- dukten beliefert worden sei. Auch heute noch würde die Innosan einige Artikel über die Sa- bag bestellen. Ferner könne die Innosan auf die Sabag zurückgreifen, wenn ein Kunde be- stimmte Produkte bestellen möchte, die sie selbst nicht im Lager führt. Dies ist darauf zu-

343 Act. 57, Zeile 63 ff. 344 Act. 374.02.

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rückzuführen, dass die Sabag [...] % des Aktienkapitals von Innosan hält. Ferner führt Inno- san zusätzlich zum eigenen Katalog denjenigen von Sabag.345 [...] Sabag gab zudem an, dass Innosan auch die Logistik von Sabag benutzen könne.346

266. Es steht fest, dass die Sabag und die Innosan eine enge Geschäftsbeziehung halten. Die beiden Unternehmen stehen nicht in Konkurrenz zueinander. Dieser Umstand wird dadurch verstärkt, dass die Sabag keine Niederlassung im Kanton Tessin unterhält, hinge- gen mit Hilfe von Innosan über eine indirekte Marktpräsenz verfügt. B.3.6.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

267. Sabag äusserte sich in ihrer Stellungnahme nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt. In- nosan bestätigt den vorerwähnten Sachverhalt weitgehend in ihrer Stellungnahme vom

22. September 2014.347 Insbesondere bestätigt Innosan, die Preiskataloge von Sabag als Referenz für die Preissetzung benutzt zu haben.348 B.3.6.4 Beweisergebnis

268. Es steht fest, dass zwischen Sabag und Innosan enge Geschäftsbeziehungen bestan- den. Sabag war [...] am Aktienkapital der Innosan beteiligt. Sabag belieferte Innosan, Inno- san verwendete die Preiskataloge von Sabag und richtete sich bei der Preissetzung danach. Die beiden Unternehmen waren nicht in den gleichen Gebieten tätigt. Es bestand kein Wett- bewerb zwischen diesen beiden Unternehmen. B.3.7 Informationsaustausch im Rahmen der Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH) B.3.7.1 Beweisthema

269. Im Anschluss analysieren die Wettbewerbsbehörden, ob und ab wann die SGVSB- Mitglieder und Sanitas Troesch der Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH) ange- schlossen waren. Ferner untersuchen sie die Dienstleistungen des IGH. B.3.7.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

270. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich auf Rundschreiben des SGVSB, Protokolle der SGVSB-Organe und Auszüge der Website der Interessensgemeinschaft Datenbund (IGH)

271. Die Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH) wurde 1994 unter dem Namen Inte- ressensgemeinschaft Haustechnik (IGH) gegründet. Die Abkürzung IGH wurde auch nach der Namensänderung beibehalten. Sie umfasst heute 91 Unternehmen der Heizungs-, Lüf- tungs-, Sanitär- und Elektrobranche sowie die beiden Verbände Schweizerisch- Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (Suissetec) und Verband Schweizerischer Elektro-Installationen VSEI.349 Die CRH-Gruppe (Richner, Gétaz, Regusci), Sabag, Bringhen (seit 28. Februar 2008350), die Teampur-Gruppe – Kappeler, Innosan, SAB Burgener, Sani- dusch, Van Marke (alle seit 28. Februar 2008351), Spaeter – sowie Sanitas Troesch (seit 28.

345 Act. 571, Zeile 141 ff. 346 Act. 562, Zeile 243. 347 Act. 890, 3, 9, 11, 13, 14. 348 Act. 890, 9 Ziff. 10.1 Abs. 2; 14 Ziff. 11 Abs. 2; 28 Ziff. 29 Abs. 1. 349 http://www.igh.ch/uIGH/Kurzportraet-d.html (2.5.2014). 350 Act. 372.16. 351 Act. 372.16.

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Juni 2006352) sind Mitglieder des IGH.353 Die Teampur-Gruppe gründete eine einfache Ge- sellschaft, um Zugang zum Datenverbund zu erhalten.354

272. Die IGH koordiniert den standardisierten Datenaustausch zwischen seinen Mitgliedern. Einerseits können Produktkataloge über das Datenportal abgerufen werden, anderseits bie- tet der IGH seinen Mitgliedern auch Unterstützung bei der Verarbeitung von Offerten und Bestellungen usw. Die Kunden der IGH-Mitglieder erhalten einheitliche Grunddaten und Ar- beitsmittel, welche ihnen eine automatisierte Verarbeitung ermöglichen. Anfragen, Bestellun- gen oder Offerten können zwischen Hersteller und Händler bzw. Händler und Installateur elektronisch ausgetauscht und übernommen werden.355

273. Die elektronische Kommunikation zwischen Anbieter und Kunden erfolgt direkt über DataExpert. DataExpert ist ein „elektronischer Pöstler“, der den verschlüsselten Transport der im XML-Format aufbereitete Dokumente (Anfragen, Offerten, Bestellungen, Rechnun- gen) zwischen Installateur, Händler und Hersteller sicherstellt. DataExpert ermöglicht Rech- nungen direkt oder MWST-konform mit digitaler Signatur oder das PayNet oder das PostFi- nance-Netzwerk auszutauschen.356

274. Zudem werden die Katalogdaten im Format DataExpert zur Verfügung gestellt. Sie können weiterverarbeitet werden in den jeweiligen Branchenapplikationen. Mit dem Selekti- onstool DataSelect können die Katalogdaten in Standardapplikationen (z.B. Excel, Access) importiert und dort weiterbearbeitet werden. Auf Wunsch werden Anwender über neue Kata- logversionen informiert.357 Die Kataloge werden etwa monatlich aktualisiert.358

275. Der SGVSB sandte dem IGH entsprechend monatlich die aktuellen Preise der SGVSB- Mitglieder.359 Die vom SGVSB versandten Daten wurden innert Tagesfrist vom IGH aufge- schaltet.360

276. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim IGH konnten die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch die jeweils aktuellen Katalogversionen der Konkurrenten einsehen. Die Mitglieder hatten zudem die Möglichkeit, sich durch den Newsletter aktuell über die neu vorliegenden Kataloge der Konkurrenten unterrichten zu lassen. Von diesem Angebot machten sowohl der SGVSB361, Richner und Gétaz (CRH)362, Sabag363, Bringhen364 als auch Sanitas Troesch365 Gebrauch.

277. Der IGH organisierte eine jährliche Mitgliederversammlung. Es ist nicht genau rekon- struierbar, wer an diesen Versammlungen jeweils teilgenommen hat. Fest steht, dass im Jahr 2009 Sabag, CRH und der SGVSB teilnahmen und im Jahr 2010 der SGVSB.366

352 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2006, 663. 353 Act. 372.45. 354 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 1/2008, 492. 355 http://www.igh.ch/uIGH/Ziele-d.html. 356 http://www.igh.ch/DataExpert/Info-d.html. 357 http://www.igh.ch/DataExpert/Info-d.html. 358 http://www.igh.ch/Kataloge/Publikation-d.html. 359 Act. 352: Protokoll Sortimentskommission 01/2010, 657; Protokoll Sortimentskommission 08/2008, 565; Protokoll Sortimentskommission 04 und 05/2008, 526; Protokoll Sortimentskommission 03/2008, 518. 360 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 8/2009, 643. 361 Act. 372.17. 362 Act. 370.06. 363 Act. 374.01. 364 [...] Bringhen bestätigte dies in der Einvernahme vom 8. Oktober 2012 (Act. 299, Zeile 339). 365 Act. 370.06, 2. 366 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2010, 676; Protokoll 02/2009, 581.

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B.3.7.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

278. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist grundsätzlich nicht bestritten. CRH bringt einzig vor, sie sei überrascht gewesen, dass die Sanitas-Troesch-Preise für das Jahr 2012 bereits im Oktober 2011 geliefert worden seien, statt erst im Januar 2012.367

279. Diese Aussagen kontrastieren mit den Angaben auf der Website der IGH, wonach mo- natlich aktualisierte Kataloge versandt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass der IGH seinen Mitgliedern monatliche Aktualisierungen zuschickte. Zudem steht auf den E- Mails der IGH-Newsletter der folgende Wortlaut: „Mit diesem Newsletter informiert Sie IGH monatlich über alle neu publizierten Liefe- ranten-Kataloge im Format Data-Expert.“ 368

280. Damit ist bewiesen, dass der IGH-Newsletter mit den neuen Lieferantenpreisen monat- lich erschien. B.3.7.4 Beweisergebnis

281. Es ist bewiesen, dass CRH, Sabag, Bringhen, Kappeler, Innosan, SAB Burgener, Sa- nidusch, Van Marke seit 28. Februar 2008 und Spaeter sowie Sanitas Troesch seit 28. Juni 2006 Mitglieder des IGH waren. Es ist bewiesen, dass die IGH monatlich Newsletter mit den aktualisierten Preislisten der Lieferanten versandte. Wenn eine Verfahrenspartei ihre Preise via IGH aktualisierte, wurde diese Aktualisierung zusammen mit andern Aktualisierungen den andern IGH-Mitgliedern bekannt gegeben. B.3.8 Zusammenfassung der Beweisergebnisse zum Titel: B.3 Gemeinsame Gremien und Parteibeziehungen

282. Aufgrund des Gesagten ist der folgende Sachverhalt bewiesen:

283. Richner, Gétaz (beide CRH), Sabag, der SGVSB und Sanitas Troesch waren seit 1998 Teil der Kooperation Sanitär Schweiz. Darin waren auch Herstellervertreter (KWC; Geberit; Similor; Nussbaum; Nyffenegger; Georg Fischer) und der Installateurverband vertreten. Die Sitzungen der Kooperation Sanitär Schweiz fanden zwei Mal jährlich bis mindestens am

11. November 2011 statt. Die Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz wurden von den Sitzungsteilnehmern jeweils genehmigt. Es ist damit bewiesen, dass die Sitzungsteilnehmer mit den protokollierten Inhalten einverstanden waren.

284. Die Kooperation Sanitär Schweiz zielte erwiesenermassen darauf ab, mit Hilfe eines gemeinsamen Marktauftritts den dreistufigen Absatzkanal zu „fördern“ und damit den „Ab- satz“ der Mitglieder. Jede Marktstufe sollte eine „angemessene“ Marge erhalten, die Mitglie- der sollten daher nicht „als Konkurrenten“ um „Margenpunkte feilschen“ müssen. Die Koope- ration sollte „Gegenstrategien zu erfolgreichen Konkurrenten“ entwickeln. Daraus folgt, dass der Kooperationsrat darauf abzielte, den Wettbewerb zwischen seinen Mitgliedern – und damit auch unter den Sanitärgrosshändlern – einzuschränken (vgl. Rz 218 ff.).

285. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Suisse- tec gemeinsam Rabattgruppen entwickelt haben. Diese Rabattgruppen erlaubten es pro Produktgruppe verschiedene Rabatte zu gewähren. Dadurch wollten die Sanitärgrosshändler vom Geschäftsmodell „Rabatte über alles“ wegkommen und auf diese Weise einer „Mar- generosion“ (Margenreduktion) entgegenwirken. Auch dadurch ist bewiesen, dass die Ko-

367 Act. 933 Rz 221. 368 Act. 372.17, 1, 4, 5.

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operation Sanitär Schweiz unter anderem auch die Einschränkung des Wettbewerbs zwi- schen den Mitgliedern beabsichtigte und auch umsetzte369.

286. Die Kappeler AG, die Sabag AG, die Santag AG, die BAGT Baumaterial AG und die Vicom Baubedarf AG (heute CRH) haben sich zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 31. Ok- tober 2001 mindestens fünf Mal zur Sitzung der sogenannten „Berner Firmen“ getroffen. Im Jahr 2001 war auch die Bringhen AG dabei. Der SGVSB stellte mit diesem Gremium sicher, dass die SGVSB-Politik umgesetzt wurde. Im Rahmen der Treffen diskutierten die anwesen- den Unternehmen über die Abschaffung der Einheitsrabatte. Es ist zudem bewiesen, dass die Hersteller von Sanitärprodukten bei der Senkung der Bruttopreise für Whirlwannen zu- gleich die von ihnen an die Sanitärgrosshändler gewährten Rabatte senkten. Es ist bewie- sen, dass die Senkung der Bruttopreise auch eine Senkung der Rabatte auf den nachfolgen- den Marktstufen zur Folge hatte (vgl. Rz 231 f.).

287. Im Kanton Wallis gab es eine Marktordnungs-Kommission (MOK). Die MOK, welche später umbenannt wurde, bestand mindestens seit 1999 bis 2011. Seitens des SGVSB nahmen an den Sitzungen Bringhen, Gétaz (CRH) sowie bis 2004 Burgener an den Treffen teil. Von ausserhalb des Verbands beteiligte sich bis 2004 die Zen-Ruffinen u. Cie. und bis im September 2002 Sanitas Troesch (vgl. Rz 241 f.).

288. Es ist bewiesen und unstrittig, dass zwischen CRH und Sanitas Troesch ein Untermiet- vertrag in Luzern bestand. Die beiden Unternehmen vereinbarten eine gemeinsame Ausstel- lung im Bereich Plättli bzw. Sanitärprodukte. Die beiden Unternehmen konkurrierten sich aufgrund ihrer Kooperation im Raum Luzern nur eingeschränkt (vgl. Rz 249).

289. Zwischen Sanitas Troesch und Sabag bestanden zumindest während der Untersu- chungsperiode Untermietverträge. Sanitas Troesch war Vermieterin und die Sabag Mieterin verschiedener Geschäftsräumlichkeiten. In Lausanne (Crissier), Basel und Zürich organisier- ten Sanitas Troesch und Sabag gemeinsame Ausstellungen. Die Ausstellung in Zürich be- steht heute noch. Es ist bewiesen, dass Sabag Fliesen ausstellte, während Sanitas Troesch Sanitär- und Küchenprodukte ausstellte. Es ist bewiesen, dass sich die Beiden Kunden ver- mittelten und Termine mit Kunden koordinierten. Beide Parteien führten gegenseitig Werbe- und Verkaufsförderungsaktivitäten durch. Sie tauschten sich über marktrelevante Daten aus. Sabag konnte zudem den eignen Namen im Eingangsbereich von Sanitas Troesch an- schreiben. Dadurch ist bewiesen, dass die Kooperation von Sanitas Troesch und Sabag den Wettbewerb zwischen den beiden Unternehmen einschränkte (vgl. Rz 260 f.).

290. Es steht fest, dass zwischen Sabag und Innosan enge Geschäftsbeziehungen bestan- den. Sabag war [...] am Aktienkapital der Innosan beteiligt. Sabag belieferte Innosan, Inno- san verwendete die Preiskataloge von Sabag und richtete sich bei der Preissetzung danach. Die beiden Unternehmen waren nicht in den gleichen Gebieten tätigt. Es bestand kein Wett- bewerb zwischen diesen beiden Unternehmen (vgl. Rz 268).

291. Es ist bewiesen, dass CRH, Sabag, Bringhen, Kappeler, Innosan, SAB Burgener, Sa- nidusch, Van Marke seit 28. Februar 2008 und Spaeter sowie Sanitas Troesch seit 28. Juni 2006 Mitglieder des IGH waren. Es ist bewiesen, dass die IGH monatlich Newsletter mit den aktualisierten Preislisten der Lieferanten versandte. Wenn eine Verfahrenspartei ihre Preise via IGH aktualisierte, wurde diese Aktualisierung zusammen mit andern Aktualisierungen den andern IGH-Mitgliedern bekannt gegeben (vgl. Rz 281).

292. Zusammenfassend steht fest, dass zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB einer- seits sowie seinen Mitgliedern andererseits mannigfaltige Beziehungen bestanden. Die Un- ternehmensverantwortlichen kannten sich gut und traten auch regelmässig miteinander in

369 Bezüglich der Umsetzung, Ausgestaltung und Funktionsweise der Rabattgruppen, welche u.a. im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz entwickelt wurden, sei auf die weiter unten folgenden Ausführungen ver- wiesen (Rz 375 ff., Rz 879 ff, und Rz 942 ff.).

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Kontakt. Die weiter unten beschriebenen Sachverhalte sind also nicht als isolierte und zufäl- lige Zusammentreffen zu verstehen. Die Treffen waren institutionalisiert und fanden im Rah- men von organisierten Gremien statt. Es ist bewiesen, dass der Konkurrenzkampf zwischen den Unternehmen eingeschränkt war und die Unternehmen mit den Zusammentreffen auch eine Einschränkung des Wettbewerbs beabsichtigten.

293. Die Ausführungen zu den wettbewerbsrechtlichen Ereignissen und deren Auswirkun- gen sind vor diesem Hintergrund zu würdigen (vgl. B.5). B.4 Der Sanitärgrosshandel B.4.1 Beweisthema

294. Für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und ihrer Auswir- kungen bedarf es einer grundlegenden Kenntnis des Wettbewerbsumfelds und dessen Funk- tionsweisen. In diesem Verfügungsteil zum Sanitärgrosshandel werden die entsprechenden Grundlagen geschaffen. Dabei werden zwei Teile unterschieden.

295. Der erste Teil enthält eine Übersicht über das Wettbewerbsumfeld und eine Erklärung der hierzu relevanten Begriffe. Konkret werden die Produkte dargestellt und eine Übersicht über die Nachfrage und Absatzkanäle gegeben. Weiter wird die räumliche Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit festgestellt und die unterschiedlichen Preise im Markt erklärt. Dieser Übersicht liegen Aussagen der Parteien aus Einvernahmen, schriftliche Stellungnahmen aus Auskunftsbegehren und die Praxis der Wettbewerbsbehörden bei Zusammenschlussverfah- ren zu Grunde. Wie die Stellungnahmen der Parteien gezeigt haben, ist dieser Sachverhalts- teil unbestritten. Die Darstellung des Sachverhalts in den Kapiteln B.4.2 bis B.4.5.4.1 unter- scheidet sich daher von der Darstellung des bestrittenen Sachverhalts. In in den Kapiteln B.4.2 bis B.4.5.4.1 wird im Gegensatz zum strittigen Sachverhalt nicht zwischen Beweisthe- ma, -mittel und -ergebnis unterschieden, vielmehr wird das Beweisergebnis direkt dargestellt.

296. Der zweite Teil schafft die Grundlage für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der vorliegenden Verhaltensweisen. Die Wettbewerbsbehörden untersuchen die Bedeutung der Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel. Weiter untersuchen sie den Wettbewerbs- druck auf Sanitärgrosshändler durch die möglicherweise relevanten Wettbewerbskräfte. Die- se beiden Themen bilden die Grundlage für die Rechtsfrage, ob der wirksame Wettbewerb beseitigt bzw. erheblich beeinträchtigt ist. Da dieser Sachverhalt zum Teil streitig ist, gliedert sich dessen Darstellung ab Kapitel B.4.5.4.2 jeweils in vier Schritte: Die Wettbewerbsbehör- den führen das Beweisthema auf, nennen die vorliegenden Beweismittel und würdigen die- se, würdigen die gegebenenfalls vorliegenden Parteistellungnahmen und fassen die Beweis- führung schliesslich in einem Beweisergebnis zusammen. B.4.2 Produkte

297. Sanitärgrosshändler vertreiben „sichtbare“ Sanitärprodukte für Bäder und Waschkü- chen („Sanitärprodukte vor der Wand“), womit ein Badezimmer bzw. eine Waschküche voll- ständig ausgestattet werden kann. Ihr Sortiment umfasst Produkte verschiedenster in- und ausländischer Hersteller der folgenden Kategorien:  Bad und Dusche (Bade- und Duschwannen, Wannenträger, Duschtrennwände),  Armaturen (Mischer [„Wasserhähne“], Ventile),  Waschtische und Toiletten (Badkeramik, Spülkasten, Ablaufprogramme und Vorwan- delemente, Dusch-WC, Klosettsitze),

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 Bad- und Waschraumausstattung (Badmöbel, Spiegelschränke, Garnituren, Wasch- raumhygiene, barrierefreie Badausstattung),  Wäscheraumausstattung (Tröge und Becken für den Waschraum, Waschautomaten und Wäschetrockner) sowie  Wellness (Whirlpool, Dampfduschen etc.).

298. Innerhalb des Sortiments der Sanitärgrosshändler kann zwischen Standardartikeln, Exklusivartikeln und Einmalartikeln unterschieden werden. Standardprodukte werden von sämtlichen Parteien angeboten und regelmässig verkauft. Entsprechend sind diese Produkte in den sogenannten elektronischen Stammdaten der Parteien hinterlegt. Die Stammdaten enthalten nebst technischen Angaben (z.B. ein Foto des Produkts, die dazugehörige Artikel- nummer des Herstellers, die Produktmasse) die Produktpreise (vgl. zu den Stammdaten aus- führlich B.5.5.1, Rz 1820 ff.). Davon zu unterscheiden sind die sogenannten Exklusivartikel, also hauseigene Handelsmarken der Parteien oder Herstellermarken, welche nur ein einzi- ger Grosshändler (exklusiv) vertreibt. Dementsprechend verfügt jedes Unternehmen über in- dividuelle Stammdaten zu den Exklusivartikeln. Schliesslich umfassen Einmalartikel Produk- te, welche die Grosshändler nur auf Verlangen der Kundschaft beim jeweiligen Hersteller be- stellen und dem Kunden liefern. Die Sanitärgrosshändler führen keine Stammdaten von Einmalartikeln und müssen den Produktpreis jeweils noch separat berechnen.

299. Einen Überblick über die umsatzmässige Bedeutung der Artikelgruppen ergibt sich aus Tabelle 1. Sie fasst eine interne Auswertung der Sanitas Troesch (Spalte A) bezüglich der Umsätze auf Lieferantenbasis zusammen sowie die Ergebnisse der Parteibefragung zu den Umsätzen von nummerierten Artikeln370, deren Umsatzanteil grob dem Standardsortiment entsprechen dürfte, sowie von Einmalartikeln und Handelsmarken (Spalten B-E). Tabelle 1: Umsatzanteile von Standardprodukten, Exklusivprodukten und Einmalartikeln

Spalte A Sanitas Troesch (interne Auswer- tung)

Spalte B Sanitas Troesch Spalte C CRH Spalte D Sabag Spalte E Bringhen Zeile 1: Standardsortiment [80-90 %] nummerierte Arti- kel [70-80 %] [70-90 %] [80-90 %] [70-80 %] Zeile 2: Exklusivitäten [0-5 %] Einmalartikel [10-20 %] [5-20 %] [10-20 %] [20-30 %] Zeile 3: Hausmarken [10-20%] Handelsmarken [5-20 %] [0-20 %] k.A. k.A. Quelle: Spalte A: Act. 445, Beilagen 16 und 17. Spalte B-E: Act. 440, 441.01, 445 und 469, jeweils Antwort auf Frage 8.

300. Wie aus Tabelle 1, Zeile 1, Spalten B–E ersichtlich ist, generieren die untersuchten Grosshändler 72 % bis 89 % ihres Umsatzes mit nummerierten Artikeln von etablierten Han-

370 Als nummerierte Artikel werden diejenigen Produkte bezeichnet, für die in den Stammdaten eine Artikel- nummer aus dem SGVSB- oder Sanitas-Troesch-Nummerierungssystem hinterlegt ist. Diese umfassen Produkte, welche regelmässig verkauft werden. Somit enthalten sie sowohl das Standardsortiment als auch das Exklusivsortiment eines Grosshändlers, nicht jedoch dessen Einmalartikel. In der Tabelle 1 ist der Um- satzanteil der Handelsmarken bei Sanitas Troesch (Spalte B, Zeile 3) und CRH (Spalte C, Zeile 3) separat aufgeführt und nicht im Umsatzanteil von nummerierten Artikeln in Spalte B, Zeile 1 und Spalte C, Zeile 1 enthalten. Bei der Sabag und Bringhen sind die Umsatzanteile der Handelsmarken nicht bekannt (vgl. Spal- te D, Zeile 3 und Spalte E Zeile 3) im Umsatzanteil der nummerierten Artikel (Spalte D, Zeile 1 und Spalte E, Zeile 1 enthalten).

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delsmarken des Standardsortiments. Aus Zeile 2, Spalten B-E folgt, dass Einmalartikel – al- so Produkte ausserhalb des Standardsortiments eines Grosshändlers – [5-10] % bis [20- 30] % des Grosshandelsumsatzes ausmachen. Aus Zeile 3, Spalten B-E geht hervor, dass Handelsmarken und somit Produkte, welche von den Grosshändlern selbst exklusiv vermark- tet werden, einen Anteil von [0 % bis 20 %] ihres Umsatzes generieren. Aus der internen Auswertung von Sanitas Troesch zeigt sich, dass der Umsatz mit Exklusivartikeln lediglich [0-5 %] umfasst (Zeile 2, Spalte A). Insgesamt folgt aus dieser Auswertung, dass der Um- satz, welchen die untersuchten Sanitärgrosshändler mit dem Standartsortiment erzielen, den weitaus bedeutendsten Anteil ausmacht.

301. Dieses Ergebnis bedeutet zugleich, dass mit dem Standardsortiment der Grossteil der Kundenbedürfnisse abgedeckt wird. Spezifische Kundenwünsche für Artikel ausserhalb des Standardsortiments können ebenfalls befriedigt werden, wie der Umsatzanteil an Einmalarti- keln bestätigt. Der verhältnismässig geringe Anteil von exklusiven Produkten und Handels- marken zeigt, dass sich die Grosshändler zwar über das Sortiment differenzieren können, diese Produkte jedoch im Vergleich zu etablierten Produkten des Standartsortiments von un- tergeordneter Bedeutung sind. Folglich konkurrieren sich die Grosshändler weitgehend mit demselben Sortiment.

302. Damit ist erstellt, dass Sanitärgrosshändler ein umfassendes Sortiment anbieten, wel- ches mit sichtbare Sanitärprodukte bzw. Sanitärprodukte vor der Wand zusammenzufassen ist. Dabei bieten die Sanitärgrosshändler im Wesentlichen das gleiche Sortiment an und un- terscheiden sich nur mit dem vergleichsweise geringen Angebot an exklusiven Produkten und Handelsmarken. B.4.3 Nachfrage und Absatzkanäle B.4.3.1 Übersicht

303. Die direkten Nachfrager der Sanitärgrosshändler sind professionelle Sanitärinstallateu- re sowie in geringerem Masse professionelle und private Bauherren. Die indirekten Nachfra- ger sind Bauherren, Architekten, Generalunternehmer oder Sanitärplaner, welche die Pro- dukte über den Sanitärinstallateur beziehen (abgeleitete Endnachfrage). Gemäss einer GFK- Studie zum Sanitärmarkt von 2007 entscheidet in 44 % der Fälle die Bauherrschaft über die Markenwahl von Sanitärprodukten, in 34 % der Fälle sind es die Sanitärinstallateure und in 22 % der Fälle die Sanitärplaner, Architekten oder Generalunternehmer.371 Die Bauherr- schaft lässt sich in der Regel vom Installateur oder Architekten bei der Produktwahl bera- ten.372

304. Für die Nachfrager von Sanitärprodukten ist es zentral, die für ein Objekt benötigten Produkte bei einem einzigen Anbieter beziehen zu können, um auf diese Weise die Transak- tionskosten tief zu halten.373 Sie beziehen jeweils ein Bündel an Sanitärprodukten.374

305. Sanitärprodukte gelangen über verschiedene Absatzkanäle an den Endkunden, wobei fünf Vertriebswege im Vordergrund stehen: a) Der dreistufige Fachhandel, b) der speziali-

371 Act. 370.02, 40. 372 Act. 370.02, 42; Act. 445, 145. 373 Vgl. dazu die Feststellung der Wettbewerbskommission in den Zusammenschlussverfahren RPW 2000/1, 57 f., Gétaz Romang/Miauton, und RPW 2005/2, 338, Saint-Gobain/Sanitas Troesch. Insbesondere bei grösseren Objekten drängt sich aus logistischen Gründen auf, dass die jeweils in einer Bauphase benötig- ten Produkte alle gleichzeitig - und daher aus einer Hand geliefert - werden. 374 Die Nachfrage nach einem Bündel von Produkten erschliesst sich aus den Rechnungen der Sanitärgross- händler an die Installateure. Darin sind Produkte aus der gesamten Produktpalette (vgl. Rz 297) jeweils für ein gesamtes Objekt enthalten. Vgl. dazu beispielsweise die Rechnungen aus Act. 349, Beilage 10.

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sierte Einzelhandel, c) Direktverkäufe des Herstellers an Installateure oder Endkunden, d) Baumärkte und e) Importe aus dem Ausland.375 a) Beim sogenannt dreistufigen Fachhandel beziehen die Grosshändler Sanitärprodukte verschiedener Hersteller und verkaufen diese in der Regel direkt an professionelle Sanitärinstallateure. Die Sanitärinstallateure verkaufen die Sanitärprodukte ihrerseits weiter an die Endkunden, also Bauherren oder Mieter, in den weitaus meisten Fällen verknüpft er den Verkauf des betreffenden Produkts mit dessen Lieferung und Instal- lation. b) Auch der sogenannt spezialisierte Einzelhandel vertreibt seine Produkte über den Sanitärinstallateur. Im Unterschied zum Grosshandel verkauft er seine Produkte häu- figer direkt an die Endkunden. Die Anbieter unterscheiden sich durch ein gegenüber dem Grosshandel eingeschränkteres Angebot. c) Des Weiteren verkaufen die Hersteller bzw. Lieferanten der Grosshändler ihre Pro- dukte teilweise auch direkt an die Installateure oder, in geringerem Umfang, an End- kunden. d) Baumärkte, welche häufig Sanitärprodukte anbieten, wenden sich vor allem an die Endkunden. Im Unterschied zum Grosshandel bieten die Baumärkte in der Regel keine Markenprodukte an. So gaben 32 von den 33 befragten Markenhersteller bzw. Lieferanten des Grosshandels gegenüber dem Sekretariat an, keinen Umsatz mit Baumärkten zu erzielen (vgl. Anhang G.6). e) Schliesslich beziehen Sanitärinstallateure und Endkunden Sanitärprodukte direkt im Ausland.

306. Graphisch lassen sich die Vertriebskanäle im Markt für Sanitärgrosshandel folgender- massen darstellen: Abbildung 1: Umsatzanteil nach Absatzkanal

Quelle: Umsatzanteile sind dem Anhang G.6 zu entnehmen

307. Wie aus Abbildung 1 folgt, beträgt der Umsatzanteil des Grosshandels an den gesamt- haft in der Schweiz vertriebenen Sanitärprodukten im Jahr 2011 81 %. Dieser Anteil war in den vorangehenden Jahren noch höher. Auf die weiteren Vertriebskanäle (inkl. Importe) ver-

375 Diese Aufteilung entspricht auch der von Sanitas Troesch intern verwendeten Betrachtungsweise der Ver- triebskanäle, Act. 445, 233 ff. und 326.

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teilt sich der verbleibende Anteil von 19 % des Umsatzes relativ gleichmässig.376 Insgesamt steht damit fest, dass der dreistufige Vertrieb der mit Abstand wichtigste Vertriebskanal von Sanitärprodukten in der Schweiz ist.

308. Die Umsätze mit Waschapparaten und Wäschetrocknern sind nicht in der oben ste- henden Aufführung enthalten. Diese werden in der Regel nicht über den dreistufigen Ver- triebsweg, sondern vor allem über andere Vertriebskanäle als den Sanitärgrosshandel ver- kauft.377

309. Gemäss Parteiangaben fallen 90 % ihrer kumulierten Umsätze im Jahr 2011 auf die Sanitärinstallateure, 7 % auf professionelle Kunden exkl. Installateure und 3 % auf private Kunden. Bis auf […] gaben alle Parteien an, zumindest 80 % ihres Umsatzes mit Installateu- ren zu erzielen.378 Spiegelbildlich gaben die Installateure an, über 80 % ihrer Produkte beim Grosshandel zu beziehen.379 Daraus ist ersichtlich, dass die Installateure die wichtigsten di- rekten Abnehmer der Grosshändler sind und die Grosshändler die bedeutendsten Lieferan- ten der Installateure. B.4.3.2 Funktion der Sanitärgrosshändler und der Installateure

310. Der Sanitärgrosshandel hat im Markt für Sanitärprodukte eine doppelte Funktion: Ei- nerseits sorgt er in logistischer Hinsicht dafür, dass er über die notwendige Menge an Pro- dukten einer bestimmten Warengruppe und Marke verfügt und seine Kundschaft damit rechtzeitig beliefern kann. Ein Teil seiner logistischen Funktion besteht auch darin, die Instal- lateure mit den für den Austausch und die Reparatur notwendigen Einzelteilen zu versorgen (Servicegeschäft). Andererseits betreibt der Grosshandel sehr aufwändige Ausstellungen, in welchen Endkunden Sanitärprodukte verschiedener Hersteller begutachten und sich beraten lassen können. Dabei erfahren die Endkunden die Bruttopreise von den Sanitärgrosshänd- lern. Sie kennen jedoch nicht die Rabatte auf die Bruttopreise.380 Gestützt auf die Beratung und den Bruttopreis der Sanitärgrosshändler fällt ein Endkunde die Produktwahl. Der Sani- tärgrosshandel erfüllt in dieser Konstellation also eine klassische Detailhandelsfunktion. Ab- weichend vom Detailhandel werden die Sanitärprodukte jedoch kaum direkt an Private ver- kauft, sondern in der Regel über einen Installateur.381

311. Auch den Installateuren kommt im Markt für sichtbare Sanitärprodukte (Sanitärproduk- te vor der Wand) eine Doppelrolle zu. Erstens installieren sie als Handwerker in aller Regel die erworbenen Sanitärprodukte. Zweitens sind sie Wiederverkäufer. Konkret begleiten die Installateure ihre Kunden häufig in die Badeausstellungen und beraten sie. Die Kunden wäh- len anschliessend ein Produkt aus, das sie aber nicht selbst beim Sanitärgrosshändler kau- fen, sondern der Installateur. Der Installateur verkauft das Produkt schliesslich an den Kun- den weiter.382

376 Vgl. Anhang G.6 sowie für die Installateure die GFK Studien 2007 und 2012: Act. 370.01, 34; Act. 445, 106. 377 Act. 394; Act. 419. 378 Act. 377; Act. 388; Act. 395; Act. 440; Act. 441.01; Act. 445 und Act. 469 jeweils die Antwort auf Frage 7. 379 Act. 370.01, 72; Act. 445, 106. 380 Vgl. die Aussagen von […] CRH (Act. 46, Zeilen 155 ff. und 181 ff., Act. 47, Zeile 158 ff., Act. 48, Zeile 149), […] vom SGVSB (Act. 57, Zeile 144 ff.), von […] Sanitas Troesch (Act. 56, Zeile 95 ff., Act. 68, Zeilen 120 ff. und 168 ff., Act. 284, Zeile 238 ff.) und von […] Sabag (Act. 58, Zeile 115 ff. und 187). 381 Vgl. dazu Act. 356, 125; Act. 309 Rz 176 ff. 382 So bestätigt beispielsweise […] Sanitas Troesch, dass der Installateur der Wiederverkäufer ihrer Artikel sei, Act. 309, Zeile 282 f.

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B.4.3.3 Fazit

312. Mit über 80 % Umsatzanteil ist der Sanitärgrosshandel der mit Abstand bedeutendste Vertriebsweg von Sanitärprodukten. Weniger als 20 % des Umsatzes teilt sich auf die weite- ren Absatzkanäle (Baumärkte, Einzelhandel, Direktvertrieb und Importe) auf. Dabei bietet der Sanitärgrosshandel das breiteste Sortiment an.

313. Die Sanitärgrosshändler verkaufen ihre Produkte mit über 90 % Anteil am Umsatz in erster Linie an die Installateure. Die Sanitärgrosshändler wenden sich mit ihren Ausstellun- gen und Bruttopreisen an die Endkunden. Die Installateure beraten ebenfalls die Endkunden bei der Produktauswahl. Die Endkunden wählen dabei gestützt auf die Ausstellungen und Beratung der Grosshändler, die Beratung der Installateure und die Bruttopreise der Gross- händler die Produktwahl. Die Endkunden beziehen die Produkte zusammen mit der Installa- tion von den Installateuren. B.4.4 Die räumliche Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit

314. Um die räumliche Ausdehnung der Grosshändlertätigkeit zu bestimmen, befragte das Sekretariat die Parteien nach einer Kundenliste, welche für jedes Jahr in der Zeitspanne 2010 bis 2012 jährliche Angaben (Postleitzahl und Umsatz) zu den Kunden je Niederlassung enthält. Basierend auf der Postleitzahl je Niederlassung und der Postleitzahl der Kunden liess sich der Lieferradius herleiten.383 Abbildung 2 stellt die nach Nettoumsatz gewichtete, geschätzte Lieferdistanz der vier grössten Parteien dar. Die vertikale Achse bildet den pro- zentualen Anteil des Umsatzes ab, die horizontale Achse die Distanz in Kilometer. Aus der Abbildung kann folglich gelesen werden, welcher Umsatzanteil die untersuchten Unterneh- men innert einer bestimmten Distanz erzielen.

315. Das folgende Lesebeispiel verdeutlicht die Bedeutung der Abbildung 2: 80 % des Um- satzes (vertikale Achse = 0.8) wird innerhalb einer Distanz von 26 km (horizontale Achse =

26) erzielt oder 90 % des Umsatzes in 34 km.

383 Das Sekretariat verknüpfte die Postleitzahl der Gemeinde mit dem geometrisch errechneten Mittelpunkt der Gemeinde. Zwischen diesen Mittelpunkten lässt sich die Distanz errechnen. Zwei Einschränkungen zur Exaktheit dieses Distanzmasses sind anzubringen. Erstens enthält der Ausgangspunkt einer Lieferung die Postleitzahl der Niederlassung. In der Konsequenz werden die Lieferungen ab einem Lager ausserhalb der Niederlassung bzw. eine Lieferung von einer der Niederlassung zugeordneten Zweigstelle nicht erfasst. Zweitens ist das Ziel der Lieferung mit der Postleitzahl des Kunden angegeben. Lieferungen, welche nicht zum Kundendomizil, sondern zu einer Baustelle in einer anderen Ortschaft erfolgen, werden daher nicht korrekt erfasst.

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Abbildung 2: Umsatzanteil nach Lieferdistanz

Quelle: Berechnungen des Sekretariats (vgl. Anhang G.6) basierend auf Act. 440, Beilage Frage 10; Act. 441.01, Register III; Act 445, Beilagen 8 und 9; Act. 469, Register IIIa. und IIIb.

316. Die Lieferdistanz pro Niederlassung unterscheidet sich teilweise stark. Abbildung 3 zeigt das durch Lieferungen der Niederlassungen von Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen in der Schweiz abgedeckte Gebiet. Der Stern symbolisiert die Gemeinde der Nie- derlassung. Die Kreise umfassen die Lieferdistanz zwischen den Niederlassungen und ihren Kunden.384

317. Aus Abbildung 3 ist ersichtlich, dass die Liefertätigkeit lokal bis regional begrenzt ist. Beispielsweise liegen die Niederlassungen mit ihren Ausstellungen in den Regionen Genf, Waadt, Wallis, dem südlichen Bern, der Zentralschweiz, Thurgau und St. Gallen, Graubün- den sowie Tessin relativ nahe beieinander. Ihr Liefergebiet ist weitgehend einheitlich, was auf regionale Liefergebiete hinweist. Demgegenüber decken die Lieferungen der Niederlas- sungen im nördlichen Gürtel zwischen Zürich und dem Berner Jura wechselnde Gebiete ab. Die Liefergebiete dehnen sich also regional aus.

384 Zur übersichtlicheren Darstellung ist der Stern, welcher die Gemeinde einer Niederlassung bezeichnet, leicht versetzt. So ist ersichtlich, wenn mehrere Niederlassungen verschiedener Firmen in unmittelbarer Nä- he bestehen. Der Lieferradius wird mit einem Kreis dargestellt, dessen Radius aus dem 70% Perzentil der errechneten Lieferdistanz besteht. Da ein Kreis ein idealisierte Darstellung ist, erfasst er nicht präzise das tatsächliche Liefergebiet. Insbesondere kann nicht aus der Darstellung geschlossen werden, dass über Grenzen oder natürliche Hindernisse wie Berge oder Seen geliefert wird.

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Abbildung 3: Lieferdistanz von Niederlassungen im Sanitärgrosshandel

Quelle: Berechnungen des Sekretariats (vgl. Anhang G.7) basierend auf Act. 440, Beilage Frage 10; Act. 441.01, Register III; Act 445, Beilagen 8 und 9; Act. 469, Register IIIa. und IIIb.

318. Aus der Auswertung folgt ferner, dass die Grosshändler zu einem überwiegendem Teil Kunden in der Nähe ihrer Niederlassungen beliefern. Ist ein Grosshändler hingegen nicht in einer Region mit einer Niederlassung vertreten, verkauft er auch kaum an die in diesem Ge- biet ansässigen Installateure.

319. Die organisatorische Aufteilung der überregional tätigen Parteien – CRH, Sanitas Tro- esch, Sabag und Bringhen – weist auf eine grössere räumliche Ausdehnung der Liefertätig- keit hin. Die Parteien betreiben Zentral- bzw. Regionallager, ab welchen sowohl die Kunden direkt als auch die eigenen Verkaufsstellen beliefert werden.385

320. Der Grad an Zentralisierung der Lagerhaltung variiert von einem Grosshändler zum andern signifikant. So verfügen die CRH Gesellschaften über [Lageranzahl und Standor- te].386 Sanitas Troesch arbeitet mit [Lageranzahl und Standorte].387 Die Sabag verfügt über [Lageranzahl und Standorte].388 Bringhen führt [Lageranzahl und Standorte].389 Befragt nach dem Grund der regionalen Aufteilung, gaben die Parteien an, diese sei, zumindest teilweise,

385 Vgl. Act. 441.01, Register V, Antwort 13b; Act. 445, Rz 32; Act. 469, 8 f. 386 Vgl. Act. 469, 8 f. 387 Vgl. Act. 445, Rz 32 und Beilage 10. 388 Vgl. Act. 440, Register V. 389 Vgl. Act. 441.01, Register V.

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historisch bedingt, folge aber auch unternehmerischen Überlegungen wie Kostenoptimierung und Kundennähe.390

321. Wie auch die Auswertung der Lieferdistanzen, weist die regionale Verteilung der Zent- ral- und Regionallager klar auf eine Beschränkung der Lieferungen auf eine wirtschaftlich sinnvolle Distanz hin. Dieser Befund stimmt im Übrigen mit der Feststellung in der bisherigen Praxis der WEKO überein.391 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in jüngster Zeit eine gewisse Zentralisierungstendenz bei der Lagerhaltung festzustellen ist, welche sich in Zukunft noch akzentuieren könnte.392 Das ändert jedoch nichts am soeben Festgestellten.

322. Die Parteien orten Wettbewerbsdruck aus dem angrenzenden Ausland aufgrund tiefe- rer Preise. Sie führen dies darauf zurück, dass das allgemein höhere Kostenniveau in der Schweiz oder andere Vertriebsstrukturen tatsächlich zu höheren Preisen führen.393 Andere machen die aktuelle Frankenstärke verantwortlich für den Preisunterschied394 oder weisen darauf hin, dass im Ausland weniger Leistungen erbracht würden bzw. die qualitativ schlech- teren Produkte angeboten würden.395 Auf die Bruttopreise entsteht nach Parteiangaben fer- ner daher Druck, weil Konsumenten fälschlicherweise schweizerische Bruttopreise mit aus- ländischen Nettopreisen verglichen. Bei diesem Preisvergleich würden die Rabatte des In- stallateurs nicht eingerechnet.396

323. Das Sekretariat befragte die Parteien zudem nach ihren Konkurrenten und deren Standorten. Während die Kappeler, Sanidusch, San Vam, SAB Burgener und Innosan keine ausländischen Händler von Sanitärprodukten als Konkurrenten angaben,397 sahen sich die Spaeter, Sabag, Bringhen, CRH und Sanitas Troesch durch ausländische Anbieter konkur- riert. Mit Ausnahme eines deutschen online Anbieters verfügen die ausländischen Anbieter jeweils über Ausstellungen in unmittelbarer Grenznähe.398

324. Zusammenfassend steht fest, dass der Wettbewerb in räumlicher Hinsicht regional be- grenzt ist. Sowohl die Lieferradien als auch Organisation der Lager und die damit verbunde- ne Begründung der Parteien (Kundennähe) deutet darauf hin. Zwar besteht ein gewisser Wettbewerbsdruck von Anbietern aus dem Ausland, die über Niederlassung nahe der Schweizer Grenze verfügen und daher in Kundennähe sind. Die Importe von Sanitärproduk- ten betragen aber selbst 2011 insgesamt nicht mehr als 6 %, was darauf hinweist, dass von der Möglichkeit von Parallelimporten kaum Gebrauch gemacht wird. Eine andere Einschät- zung der räumlichen Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit rechtfertigt sich daher nicht.

390 Vgl. Act. 440, Register V, Antworten zu 13; Act. 441.01, Register V, Antwort 13d; Act. 445, Rz 36; Act. 469, 9 f. 391 In RPW 2000/1 Gétaz Romang/Miauton, 58 f., RPW 2002/3 Richner AG/Vicom Baubedarf AG, 493 ff., RPW 2002/4 Richner AG/BBH Baubedarf Holding AG, 620, und RPW 2005/2 Saint-Gobain/Sanitas Troesch, 339. 392 In Act. 469, 6. gibt CRH an, dass die Standorte an Bedeutung verlieren würden, da die Kunden mobiler würden und die Zentrallager überregionale Funktionen wahrnehmen würden. Im Umkehrschluss bestätigt dies jedoch auch, dass die Standorte in der Vergangenheit bedeutend waren und auch immer noch über ei- ne Bedeutung im Marktauftritt verfügen. 393 Dies betreffe vor allem den Druck aus Deutschland, allenfalls noch die grenznahe Konkurrenz in Genf oder im Tessin. Vgl. Act. 46, Zeile 170 ff.; Act. 47, Zeile 150; Act. 67, Zeile 119 ff.; Act. 69, Zeile 272 ff. 394 Vgl. Act. 56, Zeile 82; Act. 58, Zeile 170; Act. 68, Zeile 136 ff. 395 Vgl. Act. 55, Zeile 198 ff.; Act. 63, Zeile 69 f.; Act. 68, Zeile 140 f.; Act. 307, Zeile 84 f. 396 Vgl. Act. 55, Zeile 198 f.; Act. 56, Zeile 80 f.; Act. 68, Zeile 139 f.; Act. 284, Zeile 66 ff. 397 Vgl. die Antworten auf die Frage 11 in Act. 366; Act. 385; Act. 388; Act. 395 und Act. 397. 398 Vgl. die Antworten in Register IV. in Act. 377; Act. 440; Act. 441.01; Act. 445 sowie Act. 469, 8. Insbesonde- re wurde die Grosshändlerin Reisser AG (fünf Nennungen) mit Standorten in Rheinfelden (DE), Radolfzell, Konstanz und Waldshut-Thiengen, sowie Richardson (zwei Nennungen) mit Standorten in Thonon-les-Bains und Annemasse angegeben.

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B.4.5 Preisfindung im Sanitärgrosshandel

325. Im Sanitärgrosshandel als dreistufigen Fachkanal wird ein Produkt insgesamt dreimal verkauft: Vom Hersteller an den Grosshändler, vom Grosshändler an den Installateur und vom Installateur an den Endkunden. Dementsprechend werden in allen drei Vertragsbezie- hungen jeweils Preise vereinbart. Nachfolgend wird daher im Kapitel B.4.5.1 zunächst eine Übersicht über die verschiedenen Preise im und um den Sanitärgrosshandel geschaffen. Die dabei verwendete Bezeichnung ist als Begriffsdefinition für wie weitere Verfügung zu verste- hen. In den (zitierten) Beweismitteln können teilweise jedoch davon abweichende bzw. un- präzise Bezeichnungen vorkommen.

326. Aus der Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel ergibt sich, dass die verschiede- nen Preise aufeinander aufbauen. Entsprechend wird in Kapitel B.4.5.2 eine Übersicht über die wichtigsten Preisbestandteile und deren Zusammenhänge gegeben.

327. Diese Verfügung behandelt im besonderen Bruttopreise und Rabatte. Für das Ver- ständnis der Beweismittel ist es daher zentral, wie die Bruttopreise des Sanitärgrosshandels konkret berechnet werden. Entsprechend wird das konkrete Vorgehen der technischen Be- rechnung der Bruttopreise durch die Sanitärgrosshändler in Kapitel B.4.5.3 nachgewiesen.

328. Im Sanitärgrosshandel erfolgt eine differenzierte Rabattierung. Daher wird im Kapitel B.4.5.4 ein Überblick über die konkreten Rabattarten und Rabattgruppen im Sanitärgross- handel geschaffen.

329. Schliesslich wird im Kapitel B.4.5.5 in Hinblick auf die Behandlung der sogenannten „Bruttopreissenkungen“ im Sanitärgrosshandel der Begriff näher behandelt. Insbesondere wird bewiesen, ob im Sanitärgrosshandel unter dem Begriff „Bruttopreissenkung“ immer eine gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten verstanden wird. B.4.5.1 Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel

330. In der vertikalen Vertriebskette des dreistufigen Absatzweges sind Hersteller, Gross- händler, Installateure und Endkunden involviert. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die zwischen diesen benutzten Preise, Rabatte und Margen: Abbildung 4: Preise mit Bezug zum Sanitärgrosshandel

331. Im Verhältnis zwischen Hersteller und Grosshändler ist der Ausgangspunkt der Ver- handlungen die Preisliste des Herstellers, welche für jedes Sanitärprodukt des Herstellers einen Preis enthält. Auf diese Preise verhandelt ein Hersteller jeweils mit einem Grosshänd-

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ler einen Rabatt des Herstellers. Der Listenpreis des Herstellers abzüglich des Rabattes ergibt den Einstandspreis des Grosshändlers.

332. Bei den Preislisten der Hersteller bestehen zwei unterschiedliche Arten von Preisanga- ben. Die häufigsten sind die von Herstellen empfohlenen Verkaufspreise. Diese entsprechen grob der Höhe des Bruttopreises der Grosshändler, wenn auch Abweichungen nach unten und oben bestehen. Die zweite Art sind sogenannte Grosshandelspreislisten der Hersteller. Diese sind wesentlich tiefer als die Bruttopreise der Grosshändler. Die Hersteller geben ihre Grosshandelspreislisten gegenüber dem Endkunden nicht bekannt.399

333. Basierend auf der Preisliste des Herstellers bestimmt ein Grosshändler seinen Brutto- preis. Hierfür multipliziert der Grosshändler den Preis auf der Preisliste des Herstellers mit einem sogenannten Kalkulationsfaktor. Durch die Aufrechnung mit diesem Kalkulationsfak- tor behalten die Sanitärgrosshändler die Preishoheit im Markt für Sanitärgrosshandel, was auch ihr erklärtes Ziel ist.400

334. Eine Ausnahme zur eigenständigen Bruttopreissetzung durch den Grosshandel bilden die Waschautomaten und Wäschetrockner. Bei diesen wird als Bruttopreis der empfohlene Verkaufspreis der Hersteller übernommen.401

335. Wenn ein Grosshändler ein Produkt an einen Installateur verkauft, verhandeln diese einen Rabatt des Grosshändlers. Dieser wird vom Bruttopreis des Grosshändlers abgezo- gen, was den Nettopreis des Grosshändlers ergibt.

336. Der Installateur übernimmt für den Wiederverkauf der Produkte an die Endkunden den Bruttopreis des Grosshändlers. Auf diesen Bruttopreis vereinbaren der Installateur und der Endkunde in der Regel einen Rabatt des Installateurs. Der Bruttopreis des Grosshändlers abzüglich des Rabattes des Installateurs ergibt den Endkundenpreis. B.4.5.2 Gegenseitige Beeinflussung der Preisbestandteile

337. In der Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel zeigt sich, dass die verschiedenen Preise jeweils Grundlage und Ausgangspunkt für weitere Preise bilden. Damit ist von Ein- flüssen der Preise untereinander auszugehen. Nachfolgend wird daher der Nettopreis der Sanitärgrosshändler und die Marge der Sanitärgrosshändler aufgeschlüsselt um dem ent- sprechenden Einfluss der Listenpreise der Hersteller, der Bruttopreise der Sanitärgrosshänd- ler und der Rabatte getrennt zu identifizieren.

338. Der Bruttopreis eines Grosshändlers (BPGH) basiert auf dem Listenpreis des Herstellers (LPH) und einem kalkulatorischen Aufschlages bzw. Abzugs (KAGH) mittels des Kalkulations- faktors. Anhand des kalkulatorischen Aufschlags bzw. Abzugs des Grosshändlers auf den Listenpreis kann somit erkannt werden, wie der Grosshändler den Bruttopreis beeinflusst. BPGH = LPH + KAGH

339. Der Nettopreis des Grosshändlers (NPGH) setzt sich aus dem Bruttopreis des Gross- händlers abzüglich des Rabatts der Grosshändler an die Installateure (RG) zusammen. NPGH = BPGH – RGH

399 Vgl. Einvernahme am 28. September 2012 von [...] Sanitas Troesch (Act. 284, Zeile 180 ff.), Einvernahme vom 3. Oktober 2012 […] vom SGVSB (Act. 290, Zeilen 20 ff., 31 ff. und 85 ff.) und die Einvernahme vom

10. Oktober 2012 […] vom SGVSB (Act. 305, Zeilen 15 ff. und 86 ff.). 400 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 16; Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 19. 401 Dies ergibt sich aus der Verwendung des Kalkulationsfaktors 1 bei der Berechnung der Bruttopreise von Waschmaschinen (vgl. dazu Act. 431.02 bis Act. 436.08). Das heisst, der Herstellerpreis wird mit 1 multipli- ziert, also übernommen.

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340. Aus den Feststellungen in Rz 337 und Rz 339 folgt: NPGH = LPH + KAGH – RGH

341. Der Nettopreis des Grosshändlers setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen: i. Dem Listenpreis des Herstellers, welcher vom Hersteller vorgegeben ist, ii. den kalkulatorischen Aufschlag oder Abzug des Grosshändlers auf den Listenpreis des Herstellers, welcher der Grosshändler vornimmt und iii. dem Rabatt, welcher zwischen dem Grosshändler und dem Installateur vereinbart wird. Entsprechend kann eine Veränderung des Nettopreises ( NPGH) drei Gründe haben: Eine Inflation der Herstellerpreise ( LPH), eine Veränderung des kalku- latorischen Aufschlags bzw. Abschlags durch die Grosshändler ( KAGH) oder eine Verände- rung der Rabatte der Grosshändler an die Installateure ( RGH):  NPGH =  LPH +  KAGH –  RGH

342. Will ein Grosshändler seinen Nettopreis erhöhen, stehen ihm somit zwei Möglichkeiten offen. Einerseits kann er einen zusätzlichen kalkulatorischen Aufschlag auf die Listenpreise der Hersteller machen. Andererseits kann er tiefere Rabatte mit den Installateuren vereinba- ren. Sowohl eine Erhöhung der Bruttopreise des Herstellers mittels eines kalkulatorischen Aufschlags als auch die Senkung der Rabatte sind kausal für eine Erhöhung des Nettoprei- ses. Folgende Beispiele verdeutlichen diesen Zusammenhang:

343. Beispiel 1: Angenommen der Listenpreis des Herstellers für eine Badewanne sei 1000.– Franken. Bietet ein Grosshändler eine Badewanne zum Bruttopreis des Herstellers von 1000.– an und gewährt dem Installateur 30 % Rabatt, was 300.– entspricht, ist der Net- topreis (Bruttopreis abzüglich Rabatt) noch 700.–. Erhöht der Grosshändler mittels kalkulato- rischen Aufschlags von 10 % den Listenpreis des Herstellers auf einen Bruttopreis von CHF 1‘100.–, dann steigt zwar der in Franken gewährte Rabatt von 30 % auf 330.–, aber auch der Nettopreis steigt auf 770.–. Damit führte der kalkulatorische Aufschlag verglichen mit der Si- tuation ohne kalkulatorischen Aufschlag zu einer Erhöhung der Nettopreise von 70.– Fran- ken.

344. Beispiel 2: Als Ausgangspunkt wird wieder angenommen, der Listenpreis des Herstel- lers für eine Badewanne sei 1000.– Franken, der Grosshändler übernimmt den Listenpreis als sein Bruttopreis und verkauft die Badewanne mit 30 % Rabatt an den Installateur zu 700.– Franken. Senkt nun der Hersteller seinen Listenpreis auf 900.– Franken würde dies bei einer Übernahme des Herstellerpreises durch den Grosshändler bedeuten, dass die Ba- dewanne mit 30 % Rabatt – nun 270.– Franken – zu einem Nettopreis von 630.– Franken verkauft würde. Schlägt der Sanitärgrosshändler jedoch kalkulatorisch 100.– Franken auf den neuen Listenpreis des Herstellers auf, hält der Grosshändler seinen Bruttopreis bei 1000.– trotz Preissenkung des Herstellers. Bei 30 % Rabatt an den Installateur verkauft der Grosshändler die Badewanne weiterhin zu 700.– Franken. Dies sind 70.– Franken mehr ver- glichen mit der Situation einer Senkung der Listenpreise des Herstellers ohne einen kalkula- torischen Aufschlag. Damit wirkte sich der kalkulatorische Aufschlag auf die Herstellerpreis- liste auf den Nettopreis aus.

345. Im Weiteren ist nebst dem Zusammenhang zwischen den Bruttopreisen und den Net- topreisen auch der Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und der Marge eines Gross- händlers (MAGH) relevant. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass diese Marge sich aus dem Nettopreis des Grosshändlers (NPGH) abzüglich des Einstandspreises des Grosshändlers (EPGH) berechnet. MAGH = NPGH – EPGH

346. Der Einstandspreis des Grosshändlers errechnet sich aus den Listenpreisen der Her- steller (PLH) abzüglich der Rabatte des Herstellers an den Grosshandel (RH). EPGH = LPH – ERH

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347. Wie bereits oben (Rz 340) festgestellt, setzt sich der Nettopreis der Sanitärgrosshänd- ler (NPGH) aus den Listenpreisen der Hersteller (LPH), den kalkulatorischen Aufschlägen bzw. Abzügen der Grosshändler (KAGH) sowie dem Rabatt der Grosshändler an die Installateure (RGH) zusammen. Unter der Berücksichtigung dieser Einflussgrössen des Nettopreises und den Einflussgrössen des Einstandspreises (Rz 346) ergibt sich für die Marge der Grosshänd- ler (Rz 345) der folgende Zusammenhang: MAGH = (PLH + KAGH – RGH) – (LPH –RH)

348. Da die Listenpreise der Hersteller sowohl den Nettopreis der Sanitärgrosshändler als auch den Einkaufspreis der Sanitärgrosshändler beeinflussen, heben sich diese beiden Ein- flüsse auf die Marge auf.402 Als wesentliche Einflussgrössen auf die Marge der Grosshändler verbleiben der kalkulatorische Aufschlag bzw. Abzug der Grosshändler, der Rabatt der Grosshändler an die Installateure sowie der Rabatt der Hersteller an die Grosshändler. MAGH = KAGH – RGH + RH

349. Veränderungen in der Marge des Grosshändlers ( MAGH) lassen sich entsprechend kausal auf Änderungen im kalkulatorischen Aufschlags bzw. Abzugs ( KAGH), Veränderun- gen in den Rabatten des Grosshändlers an die Installateure ( RGH) und Veränderungen in den Einkaufsrabatten ( RH) zurückführen.  MAGH =  KAGH –  RGH +  RH

350. Dieser Zusammenhang ist auch die nachfolgend behandelten gleichzeigen Senkungen von Bruttopreisen und Rabatten (Kapitel B.4.5.5, Rz 427 ff.) bedeutend. Will ein Grosshänd- ler seine Bruttopreise senken ohne dass seine Marge sinkt, muss er gleichzeitig auch seine Rabatte an die Installateure senken. B.4.5.3 Berechnung der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel

351. Wie vorangehend festgestellt nutzen die Sanitärgrosshändler für den kalkulatorischen Aufschlag bzw. Abzug auf den Listenpreis der Hersteller den sogenannten Kalkulationsfak- tor. Für die Würdigung der Beweismittel in der Verfügung ist es erforderlich, die Kalkulations- faktoren korrekt zu interpretieren. Nachfolgend wird hierfür die Grundlage geschaffen. In ei- nem ersten Teil werden die allgemeinen Begriffe basierend auf den Angaben der Parteien in Einvernahmen sowie von Unterlagen der Stammdatenverwaltung ausgeführt.

352. In einem zweiten Teil wird eine Übersicht zu den Besonderheiten der Stammdatenver- waltung des SGVSB gegeben. Hierbei werden basierend auf den Beilagen der SGVSB Stammdatenverwaltung, den Protokollen der Organe des SGVSB und den Ausführungen in Einvernahmen die Grundlegenden Begriffe und Mechanismen zusammenfassend darge- stellt.

402 Hierzu ist anzumerken, dass vorliegend angenommen wird, dass sowohl die Bruttopreise der Grosshändler als auch die Einstandspreise der Grosshändler auf den gleichen Listenpreisen der Hersteller beruhen. Da- tiert der Bruttopreis und der Einstandspreis auf dasselbe Jahr, ist dies regelmässig der Fall. Besteht jedoch ein zeitlicher Unterschied zwischen der Liefervereinbarung und der Lieferung, können die Bruttopreise und die Einstandspreise auf Listenpreisen der Hersteller aus unterschiedlichen Jahren beruhen. Diesfalls kann auch die zeitliche Entwicklung der Herstellerpreislisten (Inflation) die Marge der Grosshändler beeinflussen. Diesfalls entspricht die Marge des Grosshändlers

MAGH = KAGH – RGH + RH + (LPH,BP – LPH,EP),

wobei LPH,BP den Listenpreis des Herstellers der Basis für den Bruttopreis bezeichnet und LPH,EP den Lis- tenpreis des Herstellers als Basis des Einkaufspreises. Die Differenz (LPH,BP - LPH,EP) besagt demnach, dass wenn die Listenpreise des Herstellers als Basis des Einkaufspreises höher sind als die Listenpreise des Herstellers als Basis der Bruttopreise des Grosshändlers, sinkt die Marge. Höhere Listenpreise des Herstellers als Grundlage der Einkaufspreise kommen somit vor, wenn der Einkaufspreis zeitlich nach dem Bruttopreis berechnet wird und die Listenpreise der Hersteller steigen.

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B.4.5.3.1 Allgemeine Begriffe

353. Nachfolgend werden die Begriffe im Zusammenhang mit der Kalkulation der Brutto- preise ausgeführt. Zunächst wird die Kalkulation der Bruttopreise der Grosshändler behan- delt. Anschliessend wird die damit verwandte Kalkulation „von oben“, also ausgehend von den Bruttopreisen, ausgeführt.

354. Allgemein berechnet ein Grosshändler einen Basispreis – in der Regel die Preisanga- be des Herstellers – mit dem Kalkulationsfaktor. Der Bruttopreis der Grosshändler berechnet sich also grundsätzlich wie folgt:

355. In der weiteren Verfügung wird mit den Begriffen Basispreis und Kalkulationsfaktor auf die Berechnung der Grosshändler Bezug genommen. Teilweise ist es jedoch ein präziserer Sprachgebrauch angebracht. Grund dafür ist, dass die Hersteller unterschiedliche Arten von Preislisten verwenden. Daher sind je nach Preisliste, welche die Grundlage für den Basis- preis liefert, die Kalkulationsfaktoren anders zu interpretieren. Grundlegend ist dabei der Kal- kulationsfaktor als Korrekturfaktor (Rz 356) und als Kalkulationsfaktor von unten (Rz 357) zu unterscheiden.

356. Teilweise geben die Preislisten der Hersteller empfohlene Verkaufspreise an. Diese werden auch den Endkunden bekanntgegeben. Sie entsprechen grob dem Niveau der Brut- topreise der Sanitärgrosshändler. Ein Sanitärgrosshändler entscheidet für seine Bruttopreise, ob er die vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreise übernimmt oder die Listenpreise der Hersteller ‚korrigiert‘. Hierbei verwendet der Sanitärgrosshändler den Kalkulationsfaktor als Korrekturfaktor. Dieser Korrekturfaktor kann 1, < 1 oder > 1 sein.403 Ein Korrekturfaktor von 1 auf die empfohlenen Verkaufspreise des Herstellers bedeutet, dass der Grosshändler als sein Bruttopreis den empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers übernimmt. Verwendet der Grosshändler hingegen ein Korrekturfaktor, der kleiner als 1 ist, berechnet er den Bruttopreis mit einem kalkulatorischen Abschlag gegenüber dem empfohlenen Verkaufspreis des Her- stellers. Ein Korrekturfaktor von grösser als 1 führt entsprechend bei der Berechnung des Bruttopreises des Grosshändlers zu einem kalkulatorischen Aufschlag auf den empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers.

357. Hersteller geben als Preisliste ihrer Produkte teilweise eine Grosshandelspreisliste an. Diese Preise der Grosshandelspreisliste sind dem Endkunden nicht bekannt. Da sie sich an den Grosshändler richten, sind auch die Preise auf der Grosshandelspreisliste deutlich tiefer als die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler. Bei der Berechnung seiner Bruttopreise ab ei- ner Grosshandelspreisliste, wendet ein Grosshändler einen Kalkulationsfaktor von unten an.404 Dies bedeutet, dass ein Grosshändler auf die Preisliste der Hersteller an die Gross- händler mittels eines Multiplikators einen Margenaufschlag aufrechnet um den Bruttopreis zu erhalten.405 In diesen Fällen ist der Kalkulationsfaktor von unten auf die Preise der Gross- handelspreisliste des Herstellers immer grösser als 1. Dieser Kalkulationsfaktor von unten gibt Auskunft darüber, wie hoch der Margenaufschlag in Prozent des zugrunde gelegten Ein- standspreises ist. Beispielsweise wird bei einem Kalkulationsfaktor von unten in der Höhe von 1.43 ein Margenaufschlag von 43 % = (1.43-1) x 100 % auf den Einstandspreis ange- wandt.

403 Vgl. die Aussage von [...] Sabag vom 24. November 2011, Act. 58, Zeile 109 ff., sowie die Stellungnahme von CRH vom 21. Dezember 2012, Act. 349, Rz 18 ff. 404 Vgl. Einvernahme am 28. September 2012 von [...] Sanitas Troesch (Act. 284, Zeile 180 ff.), Einvernahme vom 3. Oktober 2012 [...] vom SGVSB (Act. 290, Zeilen 31 ff. und 98 ff.) und die Einvernahme vom 10. Ok- tober 2012 [...] vom SGVSB (Act. 305, Zeile 111 ff.). 405 Act. 426, Jahre 1999 bis 2007, jeweils unter dem Titel Kalkulations-Schema „von unten“ angegeben. Von 2008 bis 2011 jeweils unter dem Titel Kalkulationsbasis angegeben.

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358. Verwandt mit der Berechnung von unten ist die Kalkulation „von oben“. Hierbei ist der Ausgangspunkt der Bruttopreis der Sanitärgrosshändler. Die Kalkulation von oben ist vorlie- gend in zwei Fällen relevant: 1. In der SGVSB-Stammdatenverwaltung wird von den empfoh- lenen Verkaufspreisen der Hersteller ein hypothetischer Listenpreis einer Grosshandelspreis- liste errechnet (Werkpreisfaktor, vgl. unten Rz 371). 2. Die Sanitärgrosshändler verwenden in ihren internen Unterlagen einen Einstandspreisfaktor.

359. Der Werkpreisfaktor entspricht jeweils dem Kehrwert des Kalkulationsfaktors von un- ten. So entspricht ein Kalkulationsfaktor von unten in der Höhe von 1.43 einem Werkpreis- faktor von 0.6993 = 1/1.43.

360. Der Einstandspreisfaktor (auch EP-Faktor, EP oder EPV) zeigt an, wie hoch der Ein- standspreis in Prozent des Bruttopreises ist. So zeigt ein Faktor von 55 an, dass der Ein- standspreis 55 % des Bruttopreises des Grosshändlers entspricht. Damit lässt sich aus den Bruttopreisen und dem Einstandspreisfaktor der Einstandspreis errechnen:

361. Der Einstandspreisfaktor enthält die Information, wie hoch die Differenz zwischen dem Bruttopreis und dem Einstandspreis ist. So lässt sich aus der Differenz von 100 Prozent zum Einstandspreisfaktor der Rabatt des Herstellers an den Grosshändler in Prozent des Brutto- preises des Grosshändlers feststellen. Ein Faktor von 55 zeigt somit an, dass der Sani- tärgrosshändler vom Hersteller einen Rabatt in Höhe 45 % (100 – 55 = 45) des Bruttopreises des Sanitärgrosshändlers erhält. Dies entspricht dem maximalen Rabatt welcher der Gross- händler an einen Installateur gewähren kann, ohne dass er aus dem Verkauf des Produkts direkt einen Verlust erfährt. Da ein Sanitärgrosshändler auch seine Betriebskosten decken muss, wird der betriebswirtschaftlich sinnvolle Rabatt tiefer sein. B.4.5.3.2 Berechnung der Bruttopreise in der Stammdatenverwaltung des SGVSB

362. Der SGVSB verwendet in seiner Stammdatenverwaltung technische Begriffe für die Bezeichnung von Bruttopreisen des Grosshandels und die unterschiedlichen Arten der Preis- listen der Hersteller: Mit dem Begriff HP (Handelspreis) bezeichnete der SGVSB bis 2011 in seiner Stammdatenverwaltung den Bruttopreis der Grosshändler. Mit HPF (Handelspreis Fabrikant) wurde die Preisliste der Hersteller bezeichnet, welche die von den Herstellern empfohlenen Verkaufspreise enthält. Mit WP (Werkpreis, Grosshandelseinstandspreis) be- zeichnete der SGVSB in seiner Stammdatenverwaltung die Preise der Grosshandelspreislis- te der Hersteller. 406

363. Bei der Verwendung des Grosshandelspreises der Hersteller als Basispreis in der SGVSB Stammdatenverwaltung, wird der Bruttopreis des Grosshändlers nach folgender Formel berechnet, wobei der Kalkulationsfaktor einem Kalkulationsfaktur von unten (Rz 357) entspricht:

364. Wird in der SGVSB Stammdatenverwaltung der empfohlene Verkaufspreis der Herstel- ler als Basispreis verwendet so wird für die Berechnung des Bruttopreises des Grosshänd- lers die folgende Formel verwendet, wobei der Kalkulationsfaktor einem Korrekturfaktor (Rz

356) entspricht:

406 Vgl. für die Bezeichnungen bis 2011 die Beilagen zur SGVSB Artikelverwaltung (Act. 426 bis Act. 435.04) und das Protokoll der Preiskommission 4/96 vom 31. Oktober 1996 (Act. 350, 13). Ab 2012 verwendete der SGVSB andere Bezeichnungen (vgl. Protokoll der Sortimentskommission 02/2011 vom 6. April 2011, Act. 352, 757) sowie die Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung des Jahres 2012 (Act. 436.01 bis 436.08).

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365. Vereinzelt besteht weder eine Grosshandelspreisliste des Herstellers noch eine Liste mit empfohlenen Verkaufspreisen, welche an die Endkunden gerichtet ist, sondern eine In- stallateur-Preisliste der Hersteller. Diese werden in der SGVSB Stammdatenverwaltung mit IP bezeichnet. Die Berechnungsformel des Bruttopreises ist analog:

366. Abweichend von den obenstehenden Berechnungen findet sich in der SGVSB Stamm- datenverwaltung zu den Preisen der Hersteller (WP oder HPF) und dem Kalkulationsfaktor noch ein weiterer Multiplikator. Hierbei unterscheidet der SGVSB in der Stammdatenverwal- tung zwischen der Währung und den Lieferkonditionen des Herstellers.

367. Verrechnet der Hersteller gegenüber dem Grosshändler seine Produkte nicht in Schweizerfranken sondern in einer Fremdwährung, wird zusätzlich ein Wechselkursfaktor angewandt. Dieser ist wurde bis 2011 in der Beilage 4407 der SGVSB Stammdatenverwaltung festgehalten. Der Bruttopreis wird in diesem Fall in der SGVSB Stammdatenverwaltung wie folgt berechnet

368. Bis ins Jahr 2004 hält der SGVSB in der Beilage 1 zur SGVSB Stammdatenverwaltung fest, dass die von der Kalkulationskommission bzw. von der Sortimentskommission festge- legten Kalkulationsfaktoren die Selbstkostenanteile sämtlicher anfallenden Spesen mitbe- rücksichtigt. Bei Lieferungen ab Werk unfranko sei ein Zuschlag von 3 bzw. 5 Kalkulations- punkten mitzuberücksichtigen. Bei Nichtgewährung eines Skonto von 2 % bzw. 3 % sei bei der Kalkulation ein Zuschlag von 2 bzw. 3 Kalkulationspunkten mitzuberücksichtigen.408

369. In der SGVSB Stammdatenverwaltung ist ersichtlich, dass diese Zuschläge mit einem zum Kalkulationsfaktor zusätzlichen Multiplikator berücksichtigt wurden. Bis 2004 wurde in der Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung409 in der Spalte „Name, Produkte, Währung, Ra- batte“ jeweils aufgeführt welche Preisbasis bestand. Bei den meisten Produkten waren dies der „Werkpreis in Franken“, der „Verkaufspreis in Franken“, also der empfohlene Verkaufs- preis des Herstellers. In einzelnen Fällen wurde jedoch der „Verkaufspreis“ bzw. „Werkpreis in Franken zuzüglich 5 % Transportkostenanteil zuzüglich 3 % Skontokompensation“ aufge- führt.410 Dies war dann der Fall, wenn der Hersteller die Produkte unfranko lieferte oder den Grosshändlern keinen Skonto gewährte. Wenn dies der Fall war, so führte der SGVSB in der Spalte „Schlüssel“ der Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung jeweils einen zusätzlichen Faktor auf, der die Berücksichtigung nicht gewährter Konditionen mit den entsprechend Bei- lage 1 (vgl. oben Rz 368) festgelegten Kalkulationspunkten berücksichtigte. So findet sich beispielsweise in der Berechnungsformel, wenn die Lieferung unfranko erfolgte (5 zusätzli- che Kalkulationspunkte) und kein Skonto gewährt wurde (3 zusätzliche Kalkulationspunkte) der Faktor 1.08 (1 + 0.03 (=3 %) Skontokompesation + 0.05 (=5 %) Transportkostenanteil):

407 Vgl. Act. 429, Seiten 1, 5, 9,13 und 17. 408 Vgl. Act. 426. 409 Vgl. Act. 431.1 bis 431.06. 410 Vgl. beispielsweise Act. 431.06, 6 f.

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370. Im Zeitraum von 2005 bis 2011 führte der SGVSB in der Spalte „Konditionen“ der Bei- lage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung die entsprechende Information auf mit der Formulierung „zuzüglich 3 % Skontokompensation“ oder „zuzüglich 5 % Transportkostenanteil“ auf. Der Sachbearbeiter der Stammdatenverwaltung des SGVSB, [...], erklärte, dass diese Kolonne widergebe, dass wenn der Hersteller Konditionen nicht gewährte, sei als Kompensation der Kalkulationsfaktor angepasst worden.411 In der Spalte „Schlüssel“ findet sich in diesen Fällen ebenfalls ein zum Kalkulationsfaktor zusätzlicher Multiplikator in entsprechender Höhe.

371. Die Beilage 1 der SGVSB Stammdatenverwaltung enthält bis 2007 jeweils ein Kapitel zur Kalkulation „von oben“.412 Dem Titel ist zu entnehmen, dass es sich hier um eine „Werk- preisfindung ab Handelspreis“ handelt. Dies bedeutet dass ab dem Bruttopreis (ab Handels- preis) der Werkpreis, also der Listenpreis einer Grosshandelspreisliste, mit einem Werkpreis- faktor (vgl. Rz 359) ermittelt wird. Aus der Beilage 1 der SGVSB Stammdatenverwaltung ist bis ins Jahr 2004 zu entnehmen, das in diesen Fällen die Preisangaben auf den von der In- dustrie, also den Herstellern, veröffentlichten Verkaufspreisen basieren würden. Dies bedeu- tet, dass in den meisten dieser Fälle für den Bruttopreis des Grosshandels der empfohlene Verkaufspreis des Herstellers, übernommen wird. In diesen Fällen gewährten nach den Aus- führungen die Hersteller den Sanitärgrosshändler sogenannte „Vollsortimenter“ Rabatte, welche dem Margenzuschlag der Kalkulation „von unten“ entsprechen würden. In diesen Fäl- len gab der SGVSB bis ins Jahr 2007 in der Beilage 6 seiner Stammdatenverwaltung jeweils einen Werkpreisfaktor an.413 B.4.5.4 Rabattierung im Sanitärgrosshandel B.4.5.4.1 Unterschiedliche Rabatte des Grosshandels je Auftrag

372. Die Sanitärgrosshändler gewähren gegenüber den Installateuren in aller Regel einen Rabatt. Basierend auf Auskünften und weiteren Eingaben der Parteien sowie einschlägigen beschlagnahmten Dokumenten sind bei der Rabattgewährung an die Installateure mehrere Begriffe zu unterscheiden. Diese Begriffe werden nachfolgend Aufgeführt.

373. Aus hunderten eingereichten Rechnungen an die Installateure sowie Konditionenblätter ist ersichtlich, dass der Rabatt der Grosshändler an die Installateure in Prozent des Brutto- preises ausgedrückt wird. 414 Bei der Vereinbarung zwischen Installateur und Grosshändler um die Rabatthöhe sind die folgenden drei Rabattarten zu unterscheiden:415

i. Grundrabatt: Konditionen, welche über einen längeren Zeitraum – z.B. ein Jahr – fest stehen und auf alle Einkäufe eines Installateurs angewandt werden; ii. Objektrabatt: zusätzlicher Rabatt auf den Grundrabatt, welcher jeweils für ein be- stimmtes Objekt, Baustelle oder ein Bündel davon verhandelt wird; iii. Skonto und Rückvergütung: Rabatte, welche nicht direkt von der Rechnung abgezo- gen werden und abhängig vom Zeitpunkt des Zahlungseingang (Skonto) bzw. vom Umsatz innerhalb einer Periode (Rückvergütung) dem Installateur rückerstattet wer- den.

411 Vgl. Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2012 (Act. 305, Zeile 101 ff.). 412 Act. 426. 413 Act. 431.01 bis Act. 431.09. 414 Vgl. beispielsweise die Rechnungen in Act. 349, Beilage 10, Act. 933, Beilage 12, Act. 934, sowie die Rechnungen in Act. V97, V102, V106 und V133 und die Konditionenblätter in Act. 284, 127 ff. und Act. 296, 97. 415 Die Sanitärgrosshändler verwenden teilweise eine unterschiedliche Terminologie, wenden jedoch Rabatte entsprechend der aufgeführten Typen an. Vgl. dazu insbesonder die ausführlichen Eingaben in Act. 222, Act. 349, 16f. und Act. 933, 30 f.

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374. Als Folge des mit jedem Installateur einzeln ausgehandelten Grundrabattes gewährt ein Grosshändler einen von Installateur zu Installateur unterschiedlichen Rabatt. Da objekt- bzw. auftragsbezogen ein Objektrabatt verhandelt wird, unterscheiden sich häufig auch die Rabatte beim gleichen Installateur von Auftrag zu Auftrag. B.4.5.4.2 Rabattgruppen (i) Beweisthema

375. Vorangehend wurde festgestellt, dass im Sanitärgrosshandel verschiedene Rabatte je Auftrag vereinbart werden. Nachfolgend bezieht sich die Beweisführung auf Rabattgruppen und somit u.a. die Frage, ob für die verschiedenen Produkte innerhalb eines Auftrags ein einheitlicher Rabatt „über alles“ gewährt wird. Dies bildet die Grundlage für die nachfolgende Beurteilung von Verhaltensweisen der Sanitärgrosshändler in Bezug auf Rabattgruppen.

376. Die Beweisführung gliedert sich hierbei in vier Unterthemen. Zunächst wird der Begriff der Rabattgruppen geklärt. In einem zweiten Schritt wird geprüft, wie San Vam und Spaeter Chur Rabattgruppen verwenden. Danach wird Beweis geführt, welche Rabattgruppen die weiteren Parteien verwenden und ob diese sich von San Vam und Spaeter Chur unterschei- den. Schliesslich wird geprüft, ob mit verschiedenen Rabattgruppen unterschiedliche Rabatt- spannbreiten verbunden sind. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung a. Begriff Rabattgruppen

377. In Bezug auf den Begriff Rabattgruppe stützt sich die Behörde auf eine Protokollstelle der Kooperation Sanitär Schweiz, Aussagen von Sanitas Troesch, Sabag, Bringhen und Burgener.

378. In der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Oktober 2004 war das Thema „Rabattgruppen in Installateur-Software“ traktandiert. Hierzu ist aufgeführt „[D]er zuständige Sachbearbeiter der suissetec, erläutert, dass künftig Installateure EDV-mässig in der Lage sein sollen, anstatt „Rabatte über alles“ differenzierte Rabatte gemäss Rabattgruppen zu of- ferieren, um auf diese Weise einer zusätzlichen Margenerosion entgegen zu wirken.“416

379. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 28. September 2012 in Bezug auf diese Stelle der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz aus: „Bei uns gibt es verschiedene Sortimentsgruppen. Beispiel: Sanitär allgemein, Wellness, Waschmaschinen etc. Auf diese Sortimentsgruppen erhält der Installateur unterschiedliche Rabatte.“417

380. [...] Sabag nahm in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 zur Textpassage der Ko- operation Sanitär Schweiz wie folgt Stellung: „Geberit weiss z.B., dass sie Preise machen können, um die wir nicht herumkommen. Wir haben keinen Einheitsrabatt. Alle diese Rabatte die wir da diskutiert haben, wurden unter den jeweiligen Produktegruppen besprochen. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Rabatte heisst, Funktionsrabatte und Mengenrabatte. Diese Ra- batte werden dann beeinflusst durch die Produktgruppe es gibt Produktgruppen, wo die Kal- kulation nur reduzierte Rabatte zulässt. Zum Beispiel: Wellness-Produkte“418

381. Bringhen wies in einer Eingabe auf folgenden Zusammenhang bei Rabattgruppen hin: „Unter Kat (Kategorien) verstehen wir Artikel, welche zu einheitlichen Rabattgruppen zu-

416 Act. 356, 114. 417 Act. 284, Zeile 129 ff. 418 Act. 289, Zeile 232 ff.

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sammengefasst werden. Die Zusammensetzung dieser Kategorien wird von uns laufend überprüft - je nach erzielbaren Bruttomargen - und nach Bedarf immer wieder angepasst. Die Kat 4001 umfasst das Sanitärgrundsortiment, Kat 4002 die Roharmaturen, Kat 4003 redu- zierte Sanitär-Artikel, Kat 4005 Badezimmermöbel usw. Diese Kategorien bilden die Schnitt- stelle zwischen unseren Einkaufskonditionen und den gewährten Kundenrabatten. Zwischen diesen beiden Beträgen liegt die Bruttomarge, welche wir erzielen müssen/sollten. In der His- torik dürfen diese nicht grossen Schwankungen unterworfen sein, denn wenn sie sich nicht in der angegebenen Bandbreite bewegen, kann ein Grossist schlichtweg nicht überleben.“419

382. [...] Burgener sagte in der Einvernahme vom 11. November 2013 aus, dass er Waren- gruppe verwende. „Das hat mit dem Konditionengespräch mit dem Installateur zu tun. Ich habe ein Konditionenblatt, auch mit Nettoartikeln […] und dann kann es sein, dass es bei manchen Lieferanten einen bestimmten Rabatt gibt. Es gibt also pro Warengruppe einen be- stimmten Rabatt.“ Als von Burgener verwendete Warengruppen nannte er „Sanitärapparate, Ersatzteile, spezieller Rabatt für Dusch-WC und Montagesystem (Duofix). Eventuell gibt es noch für Möbel einen Rabatt, aber nur für bestimmte Lieferanten.“420

383. Für einen bestimmten Auftrag handelt der Grosshändler mit dem Installateur grund- sätzlich einen einzigen Rabattsatz „über alles“ aus, welcher für die gesamte Bestellung an- gewendet wird, ungeachtet von der Produktgruppe oder Marke. So erhält beispielsweise der Installateur in seiner Bestellung einen Rabatt von 30 % jeweils auf die Badewanne, das Waschbecken und den Mischer. Ausnahmen von diesem „Rabatt über alles“ zeigen sich in Rabattgruppen.421 Rabattgruppen umfassen bestimmte Produktgruppen, für welche die Sani- tärgrosshändler mit den Installateuren einen eigenen, vom „Rabatt über alles“ abweichenden Rabatt festlegen. So wird beispielsweise für Produkte aus der Rabattgruppe Wellness wie Whirlwannen oder für die Rabattgruppe Waschmaschinen ein eigener Rabatt ausgehan- delt.422 b. Rabattgruppen bei San Vam und Spaeter Chur

384. Für die Feststellung der von San Vam und von Spaeter Chur verwendeten Rabattgrup- pen stützt sich die Behörde auf Aussagen von San Vam, auf Konditionenblätter von San Vam und Spaeter Chur, sowie auf Angaben von San Vam und Spaeter Chur zu den gewähr- ten Rabatten an Kunden.

385. [...] San Vam sagte in Bezug auf die Verwendung von Rabattgruppen aus, dass sie „Produktfamilien“ wie beispielsweise Keramik oder Armaturen unterscheiden würden. Auch innerhalb dieser Produktfamilien hätten sie je nach Marke unterschiedliche Rabattgruppen. San Vam reichte als Beleg dieser Aussage ein Konditionenblatt eines Kunden ein.423 Aus diesem ist ersichtlich, dass San Vam je nach Art des Produktes und je nach Lieferant eine unterschiedliche Rabattgruppe führt. Darüber hinaus ist ersichtlich, dass die Rabatte sowohl je nach Art des Produktes als auch innerhalb der gleichen Produkteart je nach Marke unter- schiedliche Konditionen anwenden.

386. Für die Spaeter lassen sich die Rabattgruppen aus den von ihr eingereichten Konditio- nenlisten ihrer Kunden herleiten.424 Aus dieser ist der Rabattsatz eines Kunden für jede Ra-

419 Act. 221, 1. 420 Act. 570, Zeilen 262 ff. 421 Der Begriff Rabattgruppe ist der am meisten verwendete Begriff für dieses Rabattkonzept. Die Sani- tärgrosshändler verwenden alternativ auch Artikelgruppe, Rabattklasse, Bonusgruppe, Warengruppe oder Umsatzkategorie. 422 Vgl. beispielsweise die Aussagen von [...] Sanitas Troesch, Act. 284, Zeile 129 ff.; [...] Sabag, Act. 289, Zei- le 232 ff. und [...] CRH, Act. 296, Zeile 95 f. 423 Act. 606, 51 f. 424 Act. 601, Frage III.4.

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battkategorie (identifiziert als sechsstellige Nummer) der Spaeter ersichtlich. Weiter reichte sie eine Liste ein, welche die [...] Rabattkategorien für Sanitärprodukte von 16 Marken be- zeichnete425. Dies belegt, dass die Spaeter in ihrem Datensystem produktgruppenspezifische und markenspezifische Rabattgruppen führt. Eine Auswertung der Konditionen der Kunden zeigt, dass Spaeter nicht nur über nach Marken und Produktgruppen unterschiedliche Ra- battgruppen verfügt, sondern diese auch regelmässig anwendet.

387. Damit ist erstellt, dass San Vam und Spaeter Chur eine hohe Zahl an Rabattkategorien in ihrem internen System führen und diese auch im Verhältnis mit den Installateuren anwen- den. c. Rabattgruppen bei den weiteren Parteien

388. Als Beweismittel für die Rabattgruppen der weiteren Parteien verwenden die Behörden Konditionenblätter von Sanitas Troesch, Sabag und Bringhen sowie Angaben zur Rabattie- rung von Richner, Gétaz, Sabag und Bringhen.

389. Aus Konditionenblättern426 von Sanitas Troesch ist ersichtlich, dass „Warengruppen“ in Zahlen angegebenen „Rabattklassen“ – d.h. Rabattgruppen – zugeordnet werden. Festzu- stellen ist, dass bis 2011 eine sehr umfassende Rabattgruppe „Sanitär Artikel“ bestand. Von dieser wurden auf das Jahr 2012 die neu eingeführten Rabattgruppen „Duschtrennwände“ sowie „Badmöbel / Spiegelschränke“ abgetrennt.427 Wie untenstehend in Abbildung 5 darge- stellt, entfällt der Hauptanteil des einkaufsseitigen Umsatzes von Sanitas Troesch auf diese Rabattgruppen. Weiter bestehen jeweils gesonderte Rabattgruppen für Wellness, Dusch- WC, Netto-Artikel und Boiler. Im Gegensatz zur umfassenden Rabattgruppe „Sanitär-Artikel“, welche verschiedene Arten von Artikeln und Marken umfasst, bestehen für Waschmaschinen nach Lieferant und Marken aufgeschlüsselte Rabattgruppen. Weitere, teilweise markenspezi- fische Rabattgruppen bestehen für Vorwandsysteme, ein Elementensystem sowie Montage und Einbaukosten. Abbildung 5: Umsatzanteil der Rabattklassen am Einkaufsumsatz von Sanitas Troesch 2012 [Balkendiagramm] Quelle: Berechnung des Sekretariats basierend auf Umsatzangaben in Act. 445, Beilage 16. Die Zuordnung der Umsätze zu den Produktgruppen findet sich in Anhang G.11.

390. Dokumente von Richner428 zeigen, dass Richner ebenfalls eine allgemeine Rabatt- gruppe „Sanitär Artikel“ anwendet. Wie die untenstehende Abbildung 6 anzeigt, entfiel im Jahr 2012 [etwa zwei Drittel] des Umsatzes auf diese Rabattgruppe. Weiter nutzt Richner die Rabattgruppen für besondere Sanitärartikel, Netto-Sanitärartikel, Wellness, Klosettautoma- ten, Ersatzteile und Netto Artikel. Ebenfalls bestehen mehrere Rabattgruppen für Waschma- schinen und Trockner. Schliesslich bestehen Rabattgruppen für Vorwandinstallationssyste- me, Installationssysteme sowie die Montage und Dienstleistungen. Abbildung 6: Umsatzanteil von Artikelgruppen am Bruttoumsatz von Richner [Balkendiagramm] Quelle: Berechnung des Sekretariats basierend auf Act. 370.15. *: Zusammenfassung mehrerer Artikelgruppen.

425 Act. 601, Frage III.4. 426 Act. 284, 127 ff., und Act. 371.01, 21 ff. 427 Vgl. Act. 371.01, 10. 428 Vgl. Act. 370.15 und Act. 469, Register VI.e - VI.l.

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391. Gétaz gab an, dass sie unterschiedliche Bandbreiten an Rabatten bei den Rabattgrup- pen Sanitärartikel, Standardmöbel, Exklusiv Möbel, Ersatzteilen, Waschmaschinen, Exklusi- vartikel und Wellnessartikel anwendet.429

392. Aus den Angaben von Sabag zu Rabattbandbreiten sowie aus eingereichten Konditio- nenblättern ergibt sich, dass Sabag ebenfalls eine Artikelgruppen und Marken umfassende Rabattgruppe „Sanitäre Artikel“ nutzt.430 Zusätzlich wendet Sabag die Rabattgruppen, Sani- tär reduziert, Diverses, Ersatzteile, Wellness und Klosettautomaten an. Ebenfalls ist zu be- obachten, dass bei Waschmaschinen für verschiedene Marken unterschiedliche Rabattgrup- pen bestehen.

393. Gemäss Kundenblättern und eigenen Angaben von Bringhen verwendet Bringhen ebenfalls eine Rabattgruppe für „Sanitärartikel“.431 Weiter bestehen bei Bringhen Rabatt- gruppen für Roharmaturen, Sanitärartikel reduziert, Ersatzteile, Möbel, Wellness, Dusch-WC. Für Boiler sowie Installationsartikel von Geberit bestehen nach Marken differenzierte Rabatt- gruppen.

394. Insgesamt zeigt sich, dass im Sanitärgrosshandel zwei unterschiedliche Arten von Ra- battgruppen bestehen. Einerseits fassen Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen viele unterschiedliche Artikel unterschiedlicher Marken in der Rabattgruppe „Sanitärartikel“ zu- sammen. Neben der Rabattgruppe „Sanitärartikel“ bestehen wenige weitere Kategorien. An- dererseits wenden San Vam und Spaeter Chur eine Vielzahl von Rabattgruppen an, bei wel- cher für unterschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine Rabatt- gruppe besteht (Rz 384 ff). d. Unterschiedliche Rabattbandbreiten in den Rabattgruppen

395. Nachfolgend werden Beweismittel in Hinblick auf Rabattbandbreiten bei Rabattgruppen gewürdigt. Hierbei stützen sich die Behörden auf Dokumente der SGVSB- Stammdatenverwaltung; Angaben von Bringhen zu Rabatten und Rabattbandbreiten, Anga- ben von CRH zu Rabatten, internen Weisungen über Rabatte und Rabattbandbreiten; Aus- sagen von [...] Sabag und [...] Sabag sowie Angaben von Sabag zu Rabattbandbreiten; und mehreren internen Dokumenten von Sanitas Troesch.

396. Bei der Beweiswürdigung werden insbesondere drei Aspekte herangezogen: 1. Aussa- gen von Sanitärgrosshändler zu Rabattbandbreiten bei Rabattgruppen geben direkt Auf- schluss, ob unterschiedliche Bandbreiten bzw. Maximalrabatte verwendet werden. 2. Interne Weisungen von Sanitärgrosshändler zeigen, ob dem Verkauf Maximalrabatte vorgegeben werden. Unterscheiden sich die Maximalrabatte der Rabattgruppen, werden sich bei der Ra- battierung verschiedene Rabatte ergeben. 3. Die Bruttopreise der Grosshändler von Produk- ten unterschiedlicher Rabattgruppen können mit einem unterschiedlichen Margenaufschlag auf den Einstandspreis berechnet sein (vgl. Rz 357 ff.). Ist dies der Fall werden Rabattgrup- pen mit einem tiefen Margenaufschlag bei gleichem Rabatt eine tiefere Marge erzielen als Rabattgruppen mit einem hohen Margenaufschlag. Der Margenaufschlag auf die Einstands- preise schränkt damit den Rabattspielraum für den Verkauf ein. Aus kaufmännischen Grundsätzen ist dann zu erwarten, dass unterschiedlich kalkulierte Rabattgruppen unter- schiedliche Maximalrabatte und unterschiedliche Bandbreiten an Rabatten aufweisen.

397. Die Stammdatenverwaltung des SGVSB hält für die Kalkulation „von unten“ einen Mar- genaufschlag auf die Grosshandelspreisliste fest.432 Dabei kann festgestellt werden, dass bis

429 Vgl. Antwort auf Frage 2 in Act. 224. 430 Vgl. Antwort auf Frage 2 in Act. 207 und Act. 892, die Seiten 228 und 235. 431 Vgl. Act. 221, Begleitschreiben Seite 1 und Antwort auf Frage 2, und Act. 891, Beilage 16. 432 Vgl. Rz 357 und Act. 426.

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2007 jeweils in einem bestimmten Jahr, bei Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen ein unterschiedlicher Margenaufschlag aufgeführt ist. So ist beispielsweise im Jahr 2004 als Kal- kulationsfaktor „von unten“ für Sanitär-Artikel (Basis-Kalkulationsfaktor) 1.45 angegeben und für Wellness-Artikel 1.25.433

398. Die Stammdatenverwaltung des SGVSB zeigt, dass die unterschiedlichen Rabattgrup- pen der Sanitärgrosshändler unterschiedlich kalkuliert sind. Ein Kalkulationsfaktor „von un- ten“ in der Höhe von 1.45 (bzw. 1.25) bedeutet einen Margenaufschlag von 45 % (bzw. 25 %) auf die Grosshandelspreisliste. Steht den SGVSB Mitgliedern bei Sanitär-Artikel im Ver- kauf eine höhere Rabattbandbreite als Verhandlungsspielraum zur Verfügung als bei Well- ness-Artikeln. Damit ist davon auszugehen, dass Sanitär-Artikel eine höhere Rabattbandbrei- te als bei Wellness-Artikel vorliegt.

399. Bringhen gab mit seinem Antwortschreiben vom 24. April 2012 auf einen Fragebogen Behörden an, dass er verschiedene Rabattgruppen verwendet. In Bezug auf die Bandbreite gab er an: „Diese [Rabattgruppen] bilden die Schnittstelle zwischen unseren Einkaufskonditi- onen und den gewährten Kundenrabatten. Zwischen diesen beiden Beträgen liegt die Brut- tomarge, welche wir erzielen müssen/sollten. In der Historik dürfen diese nicht grossen Schwankungen unterworfen sein, denn wenn sie sich nicht in der angegebenen Bandbreite bewegen, kann ein Grossist schlichtweg nicht überleben.“ Weiter gab Bringhen Rabatt- spannbreiten je Rabattgruppe je Jahr von 1998 bis 2012 an. Ein Vergleich der mit den Band- breiten angegebenen Maximalrabatte für die sieben Rabattgruppen über die Jahre 1998 bis 2012 zeigt folgendes: Die Rabattgruppe 4001 Sanitärartikel weist über sämtlichen Jahre mit einer einzigen Ausnahme434 den höchsten Maximalrabatt aus. Im Durchschnitt liegen die Höchstrabatte der Rabattgruppe Sanitärartikel [5-10 %] über den Höchstrabatten der Rabatt- gruppe 4002 Roharmaturen, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4003 Sanitär- Artikel reduziert, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4004 Ersatzteile, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4005 Möbel Sanitär, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4006 Wellness und [10-20 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4007-08 Douche-WC.435

400. Damit ist in Bezug auf Bringhen festzustellen, dass Bringhen in unterschiedlichen Ra- battgruppen unterschiedliche Bandbreiten von Rabatten anwendet. Bringhen begründet dass die angegebenen Bandbreiten aufgrund der für das Überleben eines Grosshändlers zu erzie- lenden Marge notwendig seien. Mit anderen Worten sieht Bringhen aufgrund der zu erzie- lenden Marge und der Kalkulation der Artikel einen unterschiedlichen Maximalrabatt bei ver- schiedenen Artikel.

401. CRH reichte mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 jeweils die Kompetenzmatrix von Richner der Jahre 2010/11 und 2012 ein. Dazu führte CRH im Wesentlichen aus, dass diese die Kompetenzen der Mitarbeiter von Richner zu den Rabatthöhen regeln würden. Beide Matrizen seien grundsätzlich gleich aufgebaut. Die Unterschiede in der Anzahl Artikel- gruppen und in den Bandbreiten der möglichen Rabatte seien auf die Bruttopreissenkung 2012 zurückzuführen. Es bestünde eine Gesamt-Maximallimite inkl. aller Rabatte pro Artikel- gruppe [Rabattgruppe]. Der Kompetenzmatrix konnte beispielsweise ein Aussendienstmitar- beiter im Jahr 2011 entnehmen, dass er für die Rabattgruppe 5000 (Sanitär) maximal [...] Grundkonditionen gewähren darf, für die Rabattgruppe 5500 (Vorwand) jedoch maximal [ ...]. Für Gétaz gab CRH in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 an, dass bei Gétaz Ra- battgewährung kaum formell geregelt sei und in erster Linie der Regionalleiter bzw. der Ver- kaufsleiter verantwortlich sei.436

433 Vgl. für das Beispiel Act. 426, 17 f. 434 Die Ausnahme betrifft die Rabattgruppe 4002 Roharmaturen im Jahr 1998. 435 Act. 221, Seite 1 und Antwort auf Frage 2 in der Beilage. 436 Act. 349, Beilagen 2 und 3, sowie die Ausführungen auf den Seiten 17 f.

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402. Auf Anfrage der Behörde reichte CRH Angaben zu Rabatten von Gétaz an Sanitärin- stallateure ein. Zur diesbezüglichen Datengrundlage führte CRH aus, dass sie für ein voll- ständiges Bild ihre Datenangaben mit internen Vorgaben/Weisungen sowie dem in der Pra- xis effektiv gehandhabten System abgeglichen hätten. Die Angegebenen Rabatte seien Bandbreiten, welche nicht die durchschnittlich gewährten Rabatte widergeben würden, son- dern die während einem Jahr und einer Rabattkategorie minimal und maximal gewährten Rabatte. Ein Vergleich der eingereichten Rabattbandbreiten der Jahre 2007 bis 2012 zeigt, dass die Rabattgruppen systematisch unterschiedliche Maximalrabatte aufweisen: [...]437 Mit ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 reichte CRH für Gétaz interne Mitteilungen bezüg- lich der Einkaufskonditionen von Gétaz. Der Mitteilung von 2006 ist zu entnehmen: „der an- gegebene Maximalrabatt wurde gemäss der zu erzielenden, und von der Direktion festge- setzten Semi nette [sic!] Marge berechnet.“438

403. Aus den Beweismitteln von CRH ergibt sich, dass CRH im internen Verhältnis je Ra- battgruppe unterschiedliche Maximalrabatte vorgibt. Dies zeigt sich letztlich auch darin, dass verschiedene Rabattgruppen unterschiedliche Rabattbandbreiten aufweisen.

404. [...] Sabag äusserte sich in seiner Einvernahme in Bezug auf Rabattgruppen dahinge- hend, dass die Rabatte durch die Produktgruppe beeinflusst werden. Es gäbe Produktgrup- pen, wo die Kalkulation nur Reduzierte Rabatte zulasse.439 [...] Sabag erklärte, dass bei Pro- duktgruppen wie Wellness oder Behindertenartikel sowohl der Bruttopreis des Grosshändlers als auch die Marge anders kalkuliert wären. Diese Produkte wären für die Grosshändler schlechter konditioniert. Diese schlechtere Konditionierung werde an die Installateure weiter- gegeben.440

405. Entsprechend einer Anfrage der Behörde reichte Sabag Angaben zu Rabatten an die Installateure ein. Sabag gab Bandbreiten je Rabattgruppe jeweils bei Grundrabatten und Ob- jektrabatten an. Dabei zeigt sich, dass die Bandbreite der Grund- und Objektrabatte in der Rabattgruppe Wellness kleiner ist als in der Rabattgruppe Sanitär Allgemein.441

406. Aus den schriftlichen Auskünften von Bringhen, Gétaz und Sabag geht hervor, dass sie bei unterschiedlichen Rabattgruppen eine unterschiedliche Bandbreite an Rabatten anwen- den.442 Im Vergleich der jeweilig angegebenen Bandbreiten ist klar erkennbar, dass die Ra- battgruppe Sanitäre Artikel mit einer deutlich grösseren Bandbreite an Rabatten aufwartet, als die Rabattgruppe Wellness.

407. Aus den Aussagen von Sabag lässt sich schliessen, dass bei Rabattgruppen die Grosshändler einen anderen Margenaufschlag auf den Einkaufspreis der Grosshändler be- rechnen. Dadurch wenden die Grosshändler bei der separaten Rabattierung der Produkt- gruppen auch jeweils eine unterschiedliche Bandbreite von Rabatten an. Dies bestätigt sich bei den angegebenen Rabattbandbreiten bei unterschiedlichen Rabattgruppen von Sabag.

408. Bei Sanitas Troesch enthält eine interne Präsentation aus dem Jahr 2011 unter dem Titel „Preissenkung 2012 pro Warengruppe“ eine Tabelle. Aus der Beschriftung „Rabattklas- sen“ der ersten Spalte folgt, dass es sich bei der Auflistung um die unterschiedlichen Rabatt-

437 Act. 224, Seiten 2 ff. und Antwort auf die Frage 2 in der Beilage. 438 Act. 933, Beilage 15. 439 Vgl. die Einvernahme vom 2. Oktober 2012 (Act. 289, Zeile 235 ff.). 440 Vgl. die Einvernahme vom 2. Oktober 2012 (Act. 288, Zeile 43 ff.). 441 Act. 207, Antwort auf die Frage 2. 442 Vgl. jeweils die Antwort auf Frage 2 in Act. 207, Act. 221 und Act. 224.

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gruppen von Sanitas Troesch handelt. Die letzte Spalte ist beschriftet mit „Rabatt- Obergrenze“.443

409. Internen Unterlagen von Sanitas Troesch kann entnommen werden, dass Sanitas Tro- esch über kundenindividuelle Konditionenblätter verfügt. Einem solchen kann beispielhaft entnommen werden, dass Sanitas Troesch höhere Rabatte für Wellnessartikel gewährt als für Sanitär-Artikel.444 Weiter zeigt sich, dass Sanitas Troesch interne Übersichten über Ein- kaufspreise verfügt. Dabei besteht einerseits eine Tabelle „Rabatte manuelle Artikel pro Ra- battklasse“445. Dieser Tabelle kann der Einstandspreisfaktor (vgl. hierzu Rz 360) für „manuel- le Artikel“ entnommen werden:

443 Vgl. die Weisungen betreffend dem Umgang mit den Rabattklassen im Rahmen der Bruttopreissenkung in Act. 371.01, 21 f. 444 Act. 284, 130. 445 Act. 284, 115.

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410. Andererseits verfügt Sanitas Troesch intern über eine Tabelle „Konditionenentwicklung Lieferanten (Mehrjahresübersicht Coeff.)“. Diese Tabelle zeigt die Einstandspreisfaktoren (Rz 360) nach Lieferant und Produktgruppe über mehrere Jahre. Dieser Tabelle ist bei- spielsweise zu entnehmen, dass der Einstandspreisfaktor für Badewannen mit System von […] (Wellness) in den Jahren 2007 bis 2011 ein um [5-10 %] höheren Einstandspreisfaktor aufweist als die Badewanne von […] ohne System (Sanitär-Artikel).446

411. Die Tabelle „Preissenkung 2012 pro Warengruppe“ zeigt, dass Sanitas Troesch intern Rabatt-Obergrenzen vorgibt und dass die Rabatt-Obergrenzen je nach Rabattgruppe variie- ren. So ist die Rabatt-Obergrenze bei Badmöbeln mit [...] % Rabatt höher als die Rabatt- Obergrenze bei Wellness mit [...] %. Aus den unterschiedlichen Rabatt-Obergrenzen bei un- terschiedlichen Rabattgruppen ergibt sich, dass bei den verschiedenen Rabattgruppen die Bandbreite der Rabattierung verschieden ist. Eine unterschiedliche Rabattierung zeigt sich auch in kundenindividuellen Konditionenblättern. Dies stimmt mit der Tatsache überein, dass Sanitas Troesch unterschiedliche Einstandspreisfaktoren (Rz 360) bei unterschiedlichen Ra- battgruppen aufweist. Damit rechnet Sanitas Troesch bei der Kalkulation ihrer Bruttopreise unterschiedliche Margenaufschläge (zum Begriff der Margenaufschläge vgl. Rz 357) ein.

412. Die vorliegenden Beweismittel zeigen, dass die Sanitärgrosshändler bei verschiedenen Rabattgruppen unterschiedliche Margenzuschläge bei der Berechnung der Bruttopreise ein- kalkulieren. Daraus ergibt sich, dass bei den unterschiedlichen Rabattgruppen verschieden hohe Maximalrabatte bestehen, welche kaufmännisch noch vertretbar sind. Daraus ergibt sich, dass die verschiedenen Rabattgruppen unterschiedliche Rabattbandbreiten aufweisen müssen. Dieser Befund bestätigt sich in den angegebenen Rabattbandbreiten von Sani- tärgrosshändlern.

446 Act. 286, 20 ff.

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(iii) Vorbringen der Parteien

413. Sanitas Troesch bestreitet in ihrer Stellungnahme auf den Antrag weder, dass Sanitas Troesch Rabattgruppen anwendet, noch dass die Rabattgruppen der Gewährung eines un- terschiedlichen Rabattes dienen.447 Sanitas Troesch bestreitet hingegen, dass eine Rabatt- gruppe mit einer bestimmten Rabattbandbreite oder einem Höchstrabatt verbunden wäre.448 Als Argumente führt Sanitas Troesch an, dass im Antrag des Sekretariats in Bezug auf Sa- nitas Troesch keine Beweise für Rabattspannpreiten und Höchstrabatten bei Rabattgruppen vorliegen würden. Zudem seien bereits die Herstellerkonditionen innerhalb der Rabattgrup- pen „sehr heterogen“, weshalb keine Rabattspannbreiten oder Höchstrabatte für Rabatt- gruppen vorliegen könnten. „So gewährte 2011 z.B. die Hersteller von Dusch-WC Konditio- nen von [...], die Hersteller von Wannenträgern Konditionen von [...], diejenigen von Armatu- ren Konditionen von [...] und die Hersteller von Trennwänden Rabatte in der Höhe von [...].“ Hierzu reichte Sanitas Troesch Konditionenvergleiche von Herstellern des Jahres 2011 ein.

414. Diese Ausführungen von Sanitas Troesch stehen im Widerspruch zu internen Doku- menten von Sanitas Troesch. In einer internen Präsentation wird festgehalten, dass zumin- dest für die Rabattgruppen Wellness, Dusch-WC und Badmöbel „Rabatt-Obergrenzen“ und somit ein Höchstrabatt gilt (Rz 408). Damit ist das Vorbringen von Sanitas Troesch, dass Rabattgruppen nicht mit Höchstrabatten verbunden wären, widerlegt.

415. Das Vorbringen, Hersteller gewährten innerhalb einer Rabattgruppe uneinheitliche Konditionen, weswegen keine Höchstrabatte vorliegen könnten, ist aus drei Gründen nicht nachvollziehbar. Erstens gibt Sanitas Troesch die Beweismittel in Bezug auf die gewährten Konditionen der Hersteller falsch wieder (vgl. unten Rz 416 f.). Zweitens fasst Sanitas Tro- esch Konditionen ohne die Gegebenheiten und Unterschiede zu berücksichtigen zusammen, wodurch ein irreführendes Bild entstehen kann (vgl. unten Rz 418 ff.). Drittens führt Sanitas Troesch nicht aus, weshalb die unterschiedlichen Konditionen in einem Widerspruch zu ei- nem Höchstrabatt stehen sollten. Diese Einwände sind anschliessend näher zu erläutern:

416. Zum ersten Einwand: Sanitas Troesch behauptet, die Hersteller gewährten Konditionen in den von Sanitas Troesch angegebenen Bandbreiten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit „vom Hersteller gewähren Konditionen“ der Gesamtrabattrabatt der Hersteller ver- standen. Sanitas Troesch gibt jedoch nicht den Gesamtrabatt der Hersteller für die Produkte wieder. Stattdessen führt sie die Einstandspreisfaktoren (Rz 360) als Prozent der Bruttoprei- se an, wie am folgenden Beispiel ausgeführt wird:

417. Sanitas Troesch behauptet in der Stellungnahme „So gewährten 2011 z.B. die Herstel- ler von Dusch-WC Konditionen von [...]“. Der beigelegte Konditionenvergleich weist die Zeile „EP-Koeff.“ auf, welche den Einstandspreisfaktor wiedergibt.449 Damit betragen die Ein- standspreise in Prozent der Bruttopreise [...]. Die aus den Einstandspreisfaktoren hergeleite- ten Rabatte der Hersteller an Sanitas Troesch betragen hingegen [...] (vgl. Rz 361).

418. Zum zweiten Einwand: Die angegebenen Konditionen von Sanitas Troesch können aufgrund dreier Gegebenheiten einen irreführenden Eindruck hinterlassen. Erstens bestehen unterschiedliche Konditionen aufgrund unterschiedlicher Bestellmenge. Je nachdem ob ein Produkt oft verkauft wird und entsprechend an Lager gehalten werden kann, wären die Kon- ditionen für grosse Bestellmengen oder für kleine Bestellmengen relevant. Zweitens handelt es sich nicht um Rabatte sondern um Einstandspreisfaktoren. Drittens wird durch die Zu- sammenfassung einer gesamten Bandbreite nicht eine allfällige Bruttopreispolitik im Rahmen

447 Vgl. Act. 935, Rz 389 ff., insbesondere Rz 393. 448 Vgl. Act. 935, Rz 392 ff. 449 Beispielsweise beträgt der EP-Koeff. vom Dusch-WC UP 8000, weiss, von Geberit [...] (Act. 935, 286). Dies entspricht der Einstandspreisberechnung unter berücksichtigung aller aufgeführten Rabatte: [...]

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der Margenfestlegung von Sanitas Troesch berücksichtigt. Insbesondere wäre zu beachten, dass das Sortiment von Sanitärgrosshändlern aus Standardartikeln, Exklusivartikeln und Einmalartikeln besteht (Rz 298). Dabei muss davon ausgegangen werden, dass bei jeder dieser drei Sortimentsgruppen unterschiedliche Margenaufschläge berechnet werden.

419. Die Angabe einer Bandbreite über sämtliche Produkte von Herstellern erfasst somit auch Fragen der Bruttopreispolitik und weitere Spezialfälle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rabatt einer Rechnung innerhalb einer Rabattgruppe einheitlich ist. Für die Rabatt- setzung im Verkauf wird somit nicht die Bruttomarge eines Spezialfalls massgebend sein. Der Grosshändler wird aus kaufmännischem Interesse die Einstandspreise der Standardpro- dukte beachten. Aus diesem Grund werden nachfolgend die von Sanitas Troesch eingereich- ten Vergleiche der Einkaufskonditionen dahingehend überprüft, ob bei den Standardproduk- ten der wichtigsten Hersteller einheitliche Einstandspreisfaktoren bestehen. i. Bei Dusch-WC entfällt im Jahr 2011 [80-100 %] des einkaufsseitigen Umsatzes450 bei Dusch-WC auf Aquaclean von Geberit. Sanitas Troesch erhält für sämtliche Produkte von Aquaclean einheitliche Konditionen mit einem EP-Faktor von [...]. Diese schwanken ledig- lich in Bezug auf die Bestellmenge. ii. Bei Wannenträgern konzentrierte sich im Jahr 2011 [80-100 %] des einkaufsseitigen Umsatzes von Sanitas Troesch auf die Lieferanten Gabag, Hafner AG und Illbruck.451 Der EP-Koeffizient für Standard Wannenträger von Hafner AG, Illbruck sowie die Flexzargen je Artikel von Gabag befindet sich in einem Bereich von [...]. Höhere EP-Faktoren und damit einen tieferen Rabatt weisen die Wannenträger und die Whirlbox von Gabag aus. Ein tiefe- rer EP-Faktor und damit einen höheren Rabatt der Hersteller auf den Bruttopreis von Sa- nitas Troesch weisen die Wannenprofile von Gabag, die Wannenträger der Hausmarke von Sanitas Troesch sowie Schnelldreher von Illbruck aus. iii. Mit insgesamt [80-100 %] Anteil am einkaufsseitigen Umsatz sind Dornbracht, Hansgrohe, KWC und Similor die bedeutendsten Lieferanten von Armaturen von Sanitas Troesch. 452 Die EP Faktoren für Armaturen ohne nähere Spezifikation liegen in einem Bereich von [...] des Bruttoverkaufspreises bzw. ohne Bezug einer Grossmenge bei [...]. Höhere Rabatte und damit tiefere EP Faktoren finden sich jeweils bei spezifischen Serien dieser Lieferan- ten. iv. Bekon Koralle und Duscholux haben mit insgesamt [80-100 %] den Hauptanteil am ein- kaufsseitigen Umsatz bei Sanitas Troesch. 453 Die EP Faktoren ihrer Standard Produkte be- tragen [...]. Die EP Faktoren der entsprechenden Hausmarken von Sanitas Troesch bewe- gen sich im Bereich von [...].

420. Da bei Dusch-WC für über [80-100 %] des Umsatzes einheitliche Einstandspreisfakto- ren vorliegen, umfasst die von Sanitas Troesch angegebene Bandbreite von [...] unbedeu- tende Spezialfälle. Der Einbezug solcher Spezialfälle bildet keine geeignete Grundlage zur Beurteilung der bei Dusch-WC angewendeten Konditionen. Entgegen dem Vorbringen von Sanitas Troesch ist somit von einheitlichen Konditionen der Hersteller bei Dusch-WC auszu- gehen.

450 Nach Angaben von Sanitas Troesch entfielen im Jahr 2011 einkaufsseitig CHF [...] Umsatz auf Dusch-WC Aquaclean, CHF [...] auf Aufsatzgeräte von Toto und kein Umsatz auf die weiteren Hersteller (Act. 445, Bei- lage 16). 451 Vgl. Act. 445, Beilage 16. 452 Vgl. Act. 445, Beilage 16. 453 Vgl. Act. 445, Beilage 16.

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421. Sanitas Troesch führte für Armaturen, Dusch-Trennwände und Wannenträger im Jahr 2011 keine eigenständigen Rabattgruppen.454 Die EP Faktoren für Standardprodukte der Umsatzstärksten Lieferanten dieser Produkte bewegen sich zusammengefasst in einem Be- reich von [...]. Die Spannweite an Einstandspreisfaktoren ist somit homogen. Sie ist nicht wie von Sanitas Troesch vorgebracht „sehr heterogen“.

422. Zwischen den Konditionen für Dusch-WC und den Konditionen für Standardprodukte der Rabattgruppe Sanitär allgemein besteht somit eine Differenz von [...] des Bruttopreises. Dies bestätigt dass die Artikel unterschiedlicher Rabattgruppen auch bei Sanitas Troesch un- terschiedlich kalkuliert sind. Daraus ist zu schliessen, dass bei für Dusch-WC ein anderer Rabattspielraum besteht. Dieser Befund stimmt auch mit der „Rabatt-Obergrenze“ für Dusch- WC im Jahr 2012 überein (Rz 411).

423. Gesamthaft ist somit das Vorbringen von Sanitas Troesch, es bestünden keine Rabatt- bandbreiten oder Maximalrabatte bei Rabattgruppen, als unbegründet und widerlegt zurück- zuweisen. (iv) Beweisergebnis

424. Zusammengefasst steht somit fest, dass sämtliche Grosshändler Rabattgruppen an- wenden. Bei Produkten innerhalb einer Rabattgruppe gewährt ein Grosshändler auf einer bestimmten Rechnung einen einheitlichen Rabatt (vgl. Rz 378 ff.). Dabei kann ein Gross- händler jedoch je unterschiedliche Rabattgruppe einen unterschiedlich hohen Rabatt gewäh- ren.455

425. Im Sanitärgrosshandel bestehen zwei unterschiedliche Systeme von Rabattgruppen. San Vam und Spaeter Chur verwenden eine Vielzahl von Rabattgruppen, bei welchen für un- terschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine eigene Rabattgruppe besteht. Die weiteren Parteien verwenden in erster Linie eine einzige Rabattgruppe für Sani- tär-Artikel. Daneben bestehen wenige Rabattgruppen, insbesondere für Wellness, Dusch- WC bzw. Kolsettautomaten, Installationssysteme (z.B. Duofix) und für Waschmaschinen.

426. Die Bruttopreise von Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen sind mit einem unter- schiedlichen Margenaufschlag auf den Einstandspreis kalkuliert. Aus einem unterschiedli- chen Margenaufschlag ergibt sich, dass ein Sanitärgrosshändler weniger Spielraum für Ra- batte hat. Dies bewirkt, dass Sanitärgrosshändler eine unterschiedliche Bandbreite von Ra- batten in den verschiedenen Rabattgruppen gewähren. Aus kaufmännischer Logik und inter- nen Weisungen bestehen damit für die verschiedenen Rabattgruppen Maximalrabatte. B.4.5.5 Bruttopreissenkungen und die damit einhergehenden Rabattsenkungen (i) Beweisthema

427. In Bezug auf die Preisfindung im Sanitärgrosshandel spezifisch zu behandelndes Thema sind die sogenannten Bruttopreissenkungen. Einzelne Bruttopreissenkungen werden weiter hinten unter dem Aspekt wettbewerbsrechtlich relevante Verhaltensweisen näher be- trachtet. Aus diesem Grund wird nachfolgend geprüft, ob es sich bei den Bruttopreissenkun- gen immer um eine gleichzeitige Senkung von Rabatten und Bruttopreisen handelt. Insbe- sondere wird nachgewiesen, ob eine Bruttopreissenkung immer auch zu einer entsprechen- den Senkung der Rabatte führte und damit einen Einfluss auf die Rabattsetzung hatte. Zu-

454 Sanitas Troesch führte die Rabattgruppe für Duschtrennwände erst auf das Jahr 2012 ein (vgl. Act. 371.01, 10 f. und 21). 455 Act. 356, 114; Act. 284, Zeile 129 ff.; Act. 289, Zeile 232 ff.; Act. 221, 1.

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dem wird geklärt, ob die Parteien sich dessen bewusst waren, als sie ihre Bruttopreise senk- ten. (ii) Beweismittel

428. Die Wettbewerbsbehörden verfügen als Beweismittel über die Parteiaussagen von […] Sanitas Troesch, dem früheren Richner bzw. CRH-Mitarbeiter und heutigen SGVSB- Präsidenten [...], […] und […] von Gétaz bzw. CRH, [...] Sabag, dem SGVSB- Verbandssekretär [...], [...] Bringhen, […] Kappeler und […] Sanidusch. Ferner liegen den Behörden die Zeugenaussagen des ehemaligen SGVSB-Mitarbeiters [...] vor. Schliesslich stützen sie sich auf Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz und des SGVSB-Vorstands, ein Rundschreiben des SGVSB und zwei Excel-Tabellen mit denen Bruttopreis- und Rabatt- senkungen festgehalten wurden.

429. Die Parteien sagten zum Thema Bruttopreissenkung und Rabatte Folgendes aus:

430. [...] Sanitas Troesch meinte: „Die Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenverlusten ge- führt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben. Wenn ein Installateur zum Bei- spiel vor der Bruttopreissenkung 30-40 % Rabatte erhalten hat, hat er nach der Bruttopreis- senkung z.B. 20-30 % Rabatte erhalten. Wir müssen die Rabatte anpassen, sonst wären wir pleite.“456

431. Auch [...] Sanitas Troesch bejahte die Frage, ob im Falle einer Bruttopreissenkung auch die Rabatte gesenkt würden. Er meinte, es seien dabei sowohl die Rabatte des Liefe- ranten (Hersteller) als auch diejenigen des Installateurs gesenkt worden.457 Auch bei der Preissenkung von 2012 seien die Rabatte an die Kunden der Sanitas Troesch gesenkt wor- den.458

432. [...] Sanitas Troesch gab an: „Wenn wir 20 % senken, passen wir auch linear unsere Rabatte an. Die Rabattschlacht findet dann auf einem linear tieferen Rabattniveau statt.“459

433. Gemäss dem SGVSB-Präsidenten und früheren Richner bzw. CRH-Mitarbeiter [...] ist es zwischen 1996 bis 2012 drei bis vier Mal „passiert, dass man Bruttopreise herabgesetzt hat und die Rabatte dann dementsprechend angepasst [hat].“460

434. [...] Sabag gab zu bedenken, dass es „allgemein bekannt“ sei, dass wer die Preise senke, auch „dementsprechend die Rabatte“ senke.461

435. Auf Vorhalt eines Protokolls des Kooperationsrates vom 11. November 2011, an dem sich Sanitas Troesch in Gegenwart seiner Konkurrenten zu den Bruttopreissenkungen äus- serte, sagte der Verbandssekretär des SGVSB [...] aus: „Sanitas Troesch habe gesagt, ins- gesamt erachten sie die Bruttopreise als zu hoch. Und Sanitas Troesch hat festgestellt, dass die Bruttopreise zu hoch geworden sind und die Rabatte ebenfalls und hat deshalb befun- den, dass die Bruttopreise gekappt werden müssen.“462

436. [...] SGVSB sagte aus, […] wenn es dann eine Preissenkung von rund 20 % gegeben hat, hat man den Rabatt entsprechend angepasst, was dann ebenfalls zu gleichen Ergebnis-

456 Act. 284, Zeile 60 ff. 457 Act. 286, Zeile 48 f. 458 Act. 286, Zeile 195 f. 459 Act. 309, Zeile 64 ff. 460 Act. 285, Zeile 84 ff. 461 Act. 289, Zeile 166 f. 462 Act. 283, Zeile 150 ff.

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sen geführt hat. Die Einkaufspreise der Installateure haben sich in dem Sinne nicht geändert, nur seine Marge hat sich verkleinert.463

437. Auf die Frage hin, wie Sanitas Troesch die Bruttopreise um 20 % senken könne, gab [...] Bringhen an: „Indem man dem Installateur weniger Rabatt gibt. Die Bruttopreise werden durch Rohstoffpreise, Kursschwankungen, Inflation, sukzessive erhöht. Gleichzeitig steigen die Rabatte an die Kunden aufgrund der Konkurrenzsituation, was dazu führt, dass in regel- mässigen Abständen die Bruttopreise unter gleichzeitiger Reduktion der Rabatte an die Kun- den gesenkt werden müssen, damit es wieder dem Markt entspricht.“464

438. Auch [...] Kappeler bestätigte, dass bei einer Bruttopreissenkung die Rabatte entspre- chend gesenkt würden.465 [...] Sanidusch erklärte: „2011 war es noch so, dass der Installa- teur bis zu 35-40 % Rabatt bekommen hat. Es war die Idee, dass man den Installateuren den Rabatt im Umfang der Preissenkung kürzt (das hätte bedeutet, dass der Installateur nur noch 15-20 % Rabatt erhalten würde). Das hätte ein Nullsummenspiel werden sollen. Die Idee war, dass der Endkunde in den Genuss dieser Preissenkung kommt, ohne zu verhan- deln.“466

439. In seiner Zeugenaussage gab der frühere SGVSB-Mitarbeiter [...] zum Thema Brutto- preissenkungen an: „Wir wussten, der ganze Sanitärgrosshandel musste bei einer Senkung mitmachen. Das heisst, wir mussten die Bruttopreise und gleichzeitig auch die Rabatte sen- ken. Und so was kann sich in der Branche nur durchsetzen, wenn alle mitziehen.“467

440. Aus einem Rundschreiben des SGVSB vom 14. Juni 2004 mit der Überschrift „Preis- anpassungen 2005“ geht wörtlich hervor: „Auf Antrag der Sortimentskommission hat der Vorstand am 12. Juli 2004 folgenden Beschluss gefasst: 1. Die Katalogpreise 2005 werden im Vergleich zu 2004 generell um 10 % gesenkt. […] Weiteres Vorgehen: Der SGVSB wird die Hersteller und Verbände umgehend über diese Preisanpassung 2005 orientieren. Die SGVSB-Mitglieder ihrerseits müssen firmenindividuell: […] die Rabatte ihrer Kunden dem neuen Preisniveau 2005 anpassen.“468

441. Im Rahmen der Kooperationsratssitzung vom 4. November 2009, an der neben [...] Sabag, [...] Gétaz/CRH, [...] Richner/CRH und [...] Sanitas Troesch auch [der] SGVSB teil- nahm, wurden Massnahmen diskutiert und festgestellt: [Die] „Bruttopreise sind im Vergleich zu anderen Absatzwegen zu hoch und müssen deutlich gesenkt werden. Namentlich bei hochpreisigen Produkten müssen kleinere Margen einkalkuliert werden, was gleichzeitig aber auch eine restriktivere Rabattpolitik erfordert.“469

442. Im Jahr 2004 berechnete der für die Preisänderungen zuständige Mitarbeiter von Gétaz/CRH – [...] – seine Berechnungen in eine Excel-Tabelle ein, welche, wie aus den Me- ta-Daten der Excel-Liste ersichtlich ist, vom Leiter Zentraleinkauf Bad der Sanitas Troesch – [...] (bis 2002 in der Sortimentskommission des SGVSB) – stammt und von diesem erstellt wurde.470 Dieselbe Tabelle verwendete der Category Manager der Sanitärbranche der Gétaz/CRH [...] und zeichnete darin die Rabattreduktionen an, welche mit der Bruttopreisre- duktion einhergehen.471

463 Act. 306, Zeile 92 ff. 464 Act. 297, Zeile 325 ff. 465 Act. 300, Zeile 198 f. 466 Act. 302, Zeile 68 ff. 467 Act. 290, Zeile 325 ff. 468 Act. 283, 10 und 12. 469 Act. 356, Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009, 215. 470 Act. 370.08. 471 Act. 370.08.

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443. Anlässlich einer Diskussion des SGVSB-Vorstands vom 24. August 2005 zur Frage, ob die Bruttopreise, nachdem sie im Jahr 2005 gesenkt worden waren, erneut im Jahr 2006 ge- senkt werden sollten, gab [...] Richner an, dass bei einer erneuten Bruttopreissenkung die Rabattierung „wegfallen“ würde und „nur noch Rückvergütungen“ „bleiben“ würden.472 (iii) Beweiswürdigung

444. Die unabhängig voneinander gemachten Parteiaussagen stimmen darin überein, dass eine Bruttopreissenkung zu einer gleichzeitigen Senkung der Rabatte führt. Ferner ist den Aussagen des langjährigen CEO von Sanitas Troesch [...] zu entnehmen, dass eine Brutto- preissenkung zu einer linearen Senkung der Rabatte führt. Diese Aussage stimmt mit denje- nigen des früheren CRH-Mitarbeiters und heutigen SGVSB-Präsidenten [...], des Verwal- tungsratspräsidenten der Sabag Hägendorf und Hauptaktionärs der Sabag-Gruppe [...] und dem Datenverantwortlichen des SGVSB [...] überein, wonach bei einer Senkung der Brutto- preise die Rabatte „dementsprechend angepasst“ würden. Die Aussagen zeigen gleichzeitig, dass sich die Parteien bewusst waren, dass Bruttopreissenkungen zu Rabattsenkungen führ- ten. Diese unabhängig voneinander gemachten Aussagen stimmen nicht nur miteinander überein, sie belasten die Parteien auch indirekt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Es ist damit bewiesen, dass aus der Sicht der Parteien erstens eine Senkung der Bruttopreise zu einer gleichzeitigen Senkung der Rabatte führte, zweitens die Rabatte entsprechend bzw. linear zu den Bruttopreissenkungen gekürzt wurden und sich die Parteien drittens darüber im Bewussten waren.

445. Unabhängig von diesen Beweisaussagen ist im Rundschreiben des SGVSB vom 14. Juni 2004 festgeschrieben, dass die Preissenkung für das Jahr 2005 dazu führe, dass die „SGVSB-Mitglieder ihrerseits […] firmenindividuell: […] die Rabatte ihrer Kunden dem neuen Preisniveau 2005 anpassen [müssten].“

446. Selbständig zu den vorgenannten Beweisen wurde anlässlich der Sitzung der Koopera- tion Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 protokolliert, dass die Bruttopreise gesenkt werden müssten. Dies bedeutet gemäss Protokoll: „Namentlich bei hochpreisigen Produkten müssen kleinere Margen einkalkuliert werden, was gleichzeitig aber auch eine restriktivere Rabattpolitik erfordert.“ Das Wort restriktiv bedeutet gemäss Duden einschränkend oder be- schränkend.473 Aufgrund des Ausbildungsstandes des Protokollführers [...]474 kann davon ausgegangen werden, dass er das Wort „restriktiv“ im erwähnten Sinne protokolliert hat. Eine ein- oder beschränkendere Rabattpolitik bei einer Senkung der Bruttopreise bedeutet folg- lich, dass zusammen mit den Bruttopreisen auch die Rabatte gesenkt werden.

447. Schliesslich geht aus den Excel-Berechnungstabellen hervor, dass die Bruttopreissen- kung 2005475 und 2011476 zu einer Anpassung der Rabatte führte.

448. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb die zeitlich und örtlich unabhängig von den Parteiaussagen bestehenden Urkundenbeweise unzutreffend sein sollten. Sie stim- men zudem inhaltlich mit den Parteiaussagen überein.

449. Insgesamt sind somit drei Punkte bewiesen: Erstens brachte die Veränderung des Bruttopreises auch eine Änderung des Rabattes mit sich. Bei einer Bruttopreissenkung wur- de der den Installateuren gewährte Rabatt von den Marktteilnehmern gekürzt und zwar in „li- near“ (vgl. Rz 432) bzw. im entsprechenden Umfang (vgl. Rz 433, 434, 436, 438). Dies geht

472 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2005, 609. 473 http://www.duden.de/rechtschreibung/restriktiv. 474 Vgl. Act. 356, 216. 475 Act. 370.09, 3. 476 Act. 370.08, 4.

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aus den Aussagen von Sanitas Troesch, CHR und dem SGVSB hervor, welche Zweitens waren sich alle Marktteilnehmer darüber im Klaren, dass eine Bruttopreissenkung zu einer Rabattsenkung führen würde. Dieser Befund stimmt im Übrigen mit den Datenanalysen des Sekretariats überein, wonach die analysierten Bruttopreissenkung auf 2005 und 2012 immer auch zu einer Senkung der Rabatte führte (Rz 1650 f.). (iv) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

450. Der SGSVB anerkennt das vorläufige Beweisergebnis im Antrag ausdrücklich als Bin- senwahrheit an: „Die Rabattsenkung ist indes eine logische Konsequenz aus der Bruttopreissenkung. Abso- lut selbstverständlich ist, dass bei einer Bruttoverkaufspreissenkung bei gleichbleibenden Einkaufspreisen des Grosshändlers sowie des Installateurs die Rabatte entsprechend ge- senkt werden müssen, damit die Marge nicht noch kleiner wird, als sie angesichts des be- stehenden harten Rabattwettbewerbs ohnehin ist. Es ist eine Binsenwahrheit: Es kann keine Bruttopreissenkung ohne Rabattsenkung geben, um noch profitabel verkaufen zu kön- nen.“477

451. Ebenso bezeichnet CRH das Beweisergebnis als Binsenwahrheit und anerkennt den Sachverhalt: „[…] Wenn der Sanitär-Grosshändler seinen Preis vor Abzug des Rabattes verändert ohne gleichzeitig die Rabatte zu ändern, so ändert sich sein Verkaufspreis und damit seine Mar- ge. Oder einfacher: wenn man den Preis vor Rabatt reduziert und dabei den Rabatt gleich lässt, so ist der Verkaufspreis tiefer. Also ist auch die Marge gesunken. Diese Aussage trägt nichts zur Klärung der Rolle des Bruttopreises bei. Sie ist eine Binsen- wahrheit. […] Bei Bruttopreissenkungen wurden nämlich aufgrund des intensiven Rabattwettbewerbs im- mer die Rabatte angepasst. Wollte der Verfügungsantrag anders argumentieren, so müss- ten höhere Bruttopreise aufgrund gleichbleibender Rabatte auch stets höhere Margen und Umsätze bewirkt haben.[…]“478

452. Schliesslich anerkennt auch Sanitas Troesch dieses Beweisergebnis: […]“alle befrag- ten Personen beschreiben nur eine allgemeine ökonomische Gesetzmässigkeit, nämlich dass eine Senkung der Bruttopreise immer mit einer Senkung der Rabatte einhergeht. Dies hat seinen einfachen Grund darin, dass sich die Einkaufspreise der Grosshändler aufgrund einer Senkung der Bruttopreise ebenfalls nicht ändern“[…]479 Dass sich Unternehmen über ökonomische Gesetzmässigkeiten bewusst sind und entsprechend handeln, führt nicht dazu, dass eine Abrede unter ihnen besteht.“480

453. Gemäss diesen Stellungnahmen anerkennen der SGVSB, CRH und Sanitas Troesch, dass eine Senkung der Bruttopreise zu einer Senkung der Rabatte führen würde. Da es sich dabei gemäss Parteiangaben um eine „Binsenwahrheit“ oder „allgemeine ökonomischen Ge- setzmässigkeit“ handelte, steht gleichzeitig fest, dass sich die Parteien darüber bewusst wa- ren.

477 Act. 874, 26. 478 Act. 933, Rz 345 f., 348. 479 Act. 932, Rz 141. 480 Act. 932, Rz 143.

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(v) Beweisergebnis

454. Nach dem Gesagten ist bewiesen und anerkannt, dass eine Bruttopreissenkung immer auch zu einer gleichzeitigen und entsprechenden Senkung der Rabatte führte. Den Parteien war es bewusst, dass eine Bruttopreissenkung immer auch eine entsprechende Senkung der Rabatte zur Folge haben würde. Wenn also die einzelnen Parteien über eine Senkung der Bruttopreise sprachen, geht damit einher, dass sie immer auch von einer entsprechenden Senkung der Rabatte ausgingen. Damit ist erwiesen, dass eine Bruttopreissenkung auch ei- nen Einfluss auf die Rabattsetzung hatte. B.4.5.6 Fazit

455. Im dreistufigen Absatzkanal werden die Produkte von Herstellern an Grosshändler, von Grosshändler an Installateure und von Installateuren an Endkunden weiterverkauft. Ausge- hend von den Preislisten der Hersteller legen die Grosshändler mit einem Kalkulationsfaktor ihre Bruttopreise fest. Die Bruttopreise der Grosshändler bilden Ausgangspunkt für weitere Preisverhandlungen zwischen Grosshändler und Installateuren sowie Installateuren und Endkunden. So basiert der Endkundenpreis auf dem Bruttopreis des Grosshändlers abzüg- lich der Rabatte des Installateurs.

456. Auf der Basis der Bruttopreise gewähren die Grosshändler Rabatte an die Installateu- re. Der Bruttopreis abzüglich des prozentualen Rabatts ergibt den Nettopreis des Gross- händlers an den Installateur. Dabei gewähren die Grosshändler einen objekt- bzw. auftrags- bezogen Rabatt, welcher sich beim gleichen Installateur auch von Auftrag zu Auftrag unter- scheiden kann. Dabei teilen die Grosshändler Produkte in Rabattgruppen ein. Bei Produkten innerhalb einer Rabattgruppe gewährt ein Grosshändler auf einer bestimmten Rechnung ei- nen einheitlichen Rabatt. Dabei kann ein Grosshändler bei einem Auftrag jedoch je unter- schiedliche Rabattgruppe einen unterschiedlich hohen Rabatt gewähren. Die Bruttopreise von Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen sind mit einem unterschiedlichen Margen- aufschlag auf den Einstandspreis kalkuliert. Dies bewirkt, dass Sanitärgrosshändler eine un- terschiedliche Bandbreite von Rabatten in den verschiedenen Rabattgruppen gewähren.

457. Im Sanitärgrosshandel bestehen zwei unterschiedliche Systeme von Rabattgruppen. San Vam und Spaeter Chur verwenden eine Vielzahl von Rabattgruppen, bei welchen für un- terschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine eigene Rabattgruppe besteht. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sabag, Sanidusch und Sanitas Tro- esch verwenden in erster Linie eine einzige Rabattgruppe für Sanitär-Artikel. Daneben be- stehen wenige Rabattgruppen, insbesondere für Wellness, Dusch-WC bzw. Kolsettautoma- ten, Installationssysteme (z.B. Duofix) und für Waschmaschinen. B.4.6 Die zentralen Wettbewerbsparameter im Markt für Sanitärgrosshandel (i) Beweisthema

458. Grundlage für die Beurteilung von wettbewerbsrechtlich relevanten Verhaltensweisen ist die Bedeutung der Wettbewerbsparameter. Nachfolgend wird daher geprüft, welches die zentralen Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel sind. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

459. Wie bereits erwähnt, besteht die Kundschaft der Sanitärgrosshändler aus Installateu- ren und Endkunden. Sie entscheiden mit anderen Worten darüber, welche Parameter ihre Kaufentscheide beeinflussen und damit den Wettbewerb charakterisieren.

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460. Gemäss den durch die Parteien eingereichten Marktstudien481 wurden die Installateure in den Jahren 2003, 2005, 2007, 2010 und 2012 befragt, aus welchen Gründen sie aus ver- schiedenen Lieferanten einen Hauptlieferanten ausgewählt haben. Die Antworten sind in Ta- belle 2 zusammengefasst: Tabelle 2: Gründe für die Wahl des Hauptlieferanten aus Installateursicht

Parameter Hauptgrund (in %) Grundangabe insgesamt (in %) Zeile 1 Günstige Einkaufspreise/Rabatte 36 71.8 Zeile 2 Gute Qualität der Produkte 11.8 55.4 Zeile 3 Breites Sortiment 1.25 27 Zeile 4 Termine werden eingehalten 10,8 53,2 Zeile 5 Schnelle Lieferfristen 8,8 51,6 Zeile 6 Kompetente Ansprechpartner 8,6 48 Zeile 7 Persönliche Beziehung 8 39,6 Die Angaben in den Kolonnen „Hauptgrund“ und „Grundangabe insgesamt“ sind Durchschnittswerte der folgen- den Quellen: Act. 445, 101 ff. und 282 f.; Act. 370.01, 36; Act. 489, 44 ff. und 294 ff.

461. Wie aus Tabelle 2 Zeile 1 folgt, ist der Preis bzw. der Rabatt für Sanitärinstallateure der bedeutendste Wettbewerbsparameter, denn sie werden in 36 % der Fälle als Hauptgrund bzw. in 71.8 % der Fälle als Grund für die Wahl des Hauptlieferanten angeführt. Die weitaus häufigste Nennung als Hauptgrund und die häufigste Nennung als Grund insgesamt zeigen, dass der Preis und der damit zusammenhängende Rabatt der bedeutendste Wettbe- werbsparameter für die Installateure ist. Dadurch ist noch nicht geklärt, welchen der beiden Preiselemente Bruttopreis oder Rabatt mehr Gewicht zukommt im Wettbewerb. Diesbezüg- lich sei auf die nachfolgenden Prüfung ab Rz 470 ff., Kapitel B.4.7, verwiesen.

462. Gemäss Tabelle 2 Zeile 2 ist das zweitwichtigste Auswahlkriterium für Sanitärinstalla- teure die Qualität der Produkte, welche in durchschnittlich 11.8 % der Fälle als Hauptgrund und in 55.4 % der Fälle als Grund für die Wahl eines Grosshändlers als Hauptlieferanten ge- nannt werden. Damit liegt die Wichtigkeit des Faktors Qualität als Hauptgrund aber dennoch weit hinter dem Faktor Einkaufspreis/Rabatt, die Differenz beträgt mehr als 25 Prozentpunk- te. Diese Aussage wird durch die Parteiaussage von [...] Sabag bestätigt, wonach ca. 1 % Rabattunterschied über Qualität ausgeglichen werden könne, nicht jedoch mehr. Zwar spiel- ten auch andere Faktoren als der Rabatt eine Rolle, im Grossen und Ganzen sei aber der Rabatt der ausschlaggebende Faktor.482 Der Faktor der Sortimentsqualität kann nicht ge- trennt von der Sortimentsbreite betrachtet werden. Wie Tabelle 2 Zeile 3 zu entnehmen ist, kommt der Sortimentsbreite im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern eine geringe Bedeutung zu. Dies erklärt sich dadurch, dass die Verfahrensparteien über das weitgehend identische Sortiment und somit dieselbe Produktqualität verfügen. Wie gezeigt, erzielen sie den Grossteil ihres Umsatzes mit den von allen Verfahrensparteien angebotenen Standard- produkten (vgl. Rz 297 ff.). Es bestehen sogar Produkte innerhalb des Sortiments der Sani- tärgrosshändler, welche von einem Marktteilnehmer angeboten werden müssen. Gemäss Zeugenaussage […] der Keramikland KN AG muss beispielsweise das WC Moderna von Laufen von einem Grosshändler aufgrund der Kundennachfrage angeboten werden. Ferner sei Geberit bei den Sanitärinstallateuren dermassen verwurzelt, dass deren Produkte im

481 Act. 445, 101 ff. und 282 f.; Act. 370.01, 36; Act. 489, 44 ff. und 294 ff. 482 Vgl. Act. 288, Zeile 81 f. und 88 ff.

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Grosshandelssortiment aufgenommen werden müssten483. Auch dies ist eine mögliche Erklä- rung für die verhältnismässig geringe Bedeutung des Wettbewerbsparameters Produktquali- tät.

463. Wie aus Tabelle 2 schliesslich ersichtlich ist, nennen die Installateure auch logistische Faktoren wie schnelle Lieferfristen und die Einhaltung von Terminen (Zeilen 4 und 5) sowie personenbezogene Faktoren wie kompetente Ansprechpartner und persönliche Beziehungen (Zeilen 6 und 7) jeweils als Hauptgrund. Insgesamt spielen sie aber im Verhältnis zum Preis bzw. Rabatt eine deutlich geringere Rolle für den Installateur.

464. Aus Tabelle 2 geht allerdings nicht hervor, dass die regionale Präsenz von Grosshänd- lern mit Ausstellungen und Kundendienst eine Voraussetzung für den Marktauftritt in einer Region zu sein scheinen. Installateure können auf diese Weise Produkte ab Verkaufsstand- orten beziehen und Endkunden können sich in den Ausstellungen beraten lassen. Wie die Investitionen in neue Ausstellungen und Standorte zeigen (vgl. vorangehend B.4.4, Rz 314 ff.), stehen die Parteien auch mit ihrer Marktpräsenz im gegenseitigen Wettbewerb.

465. Insgesamt folgt aus der Auswertung, dass die Faktoren Preis und Rabatt aus Sicht der Installateure die dominanten Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel sind. (iii) Vorbringen der Parteien

466. Die Stellungnahmen von Bringhen, CRH, Sabag äussern sich im Grundsatz zustim- mend, dass der Preis der dominante Wettbewerbsparameter gegenüber den weiteren ge- nannten Wettbewerbsparameter Produktqualität, Sortimentsbreite usw. ist.484 In einer Detail- betrachtung sprechen sie sich gegen eine starke Bedeutung vom Preisbestandteil Brutto- preis der Grosshändler aus und betonen demgegenüber den Nettopreis bzw. die Rabatte der Grosshändler. Diese Detailbetrachtung ist Gegenstand des nachfolgenden Kapitels B.4.7, Rz 470 ff.

467. Burgener, Kappeler und Sanidusch betonen in ihrer Stellungnahme, dass sie sich nicht über den Preis im Wettbewerb abheben könnten und deswegen ihre Strategie darin bestehe, sich mit guten Dienstleistungen im Wettbewerb abzuheben. Sie führen jedoch ebenfalls aus, dass bei den Preisverhandlungen jeweils der Preis der Konkurrenten ins Feld geführt wer- de.485

468. Mit anderen Worten wird bei den Preisverhandlungen nicht die Dienstleistung der Kon- kurrenten als Argument aufgebracht. Dadurch erscheint auch aus den Ausführungen von Burgener, Kappeler und Sanidusch dem Preis eine dominante Rolle zuzukommen. Dies be- stätigt sich auch in den Ausführungen von Burgener, Kappeler und Sanidusch, dass für die Analyse des Wettbewerbs die Rabatte hätten genauer untersucht werden müssen. Die Not- wendigkeit einer weitergehenden Analyse der Bedeutung von Dienstleistungen im Wettbe- werb brachten sie nicht vor.486 (iv) Beweisergebnis

469. Es steht somit fest, dass der Preis im Sanitärgrosshandel eine dominante Bedeutung als Wettbewerbsparameter hat. Für die Beurteilung des Preiswettbewerbs im Sanitärgross- handel müssen noch die einzelnen Preisbestandteile – also Bruttopreis, Rabatte und Netto- preise – und deren Bedeutung für den Markt näher analysiert werden.

483 Act. 495, Zeile 81 ff. und 92 ff. 484 Bringhen: Act. 894, Rz 194; CRH: Act. 933, Rz 5; Sabag: Act 892, Rz 125, Sanitas Troesch: Act. 935, Rz 86 ff. 485 Vgl. Stellvertretend die Stellungnahme von Sanidusch vom 22. September 2015, Act. 875, Rz 7 ff. 486 Vgl. stellvertretend die Stellungnahme von Sanidusch vom 22. September 2015, Act. 875, Rz 43 f.

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B.4.7 Die Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis B.4.7.1 Beweisthema

470. Wie vorangehend festgestellt ist der Preis der bedeutendste Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel. Auf Basis seines Bruttopreises gewährt ein Grosshändler an die Instal- lateure Rabatte, was den Nettopreis des Grosshändlers ergibt. Im Folgenden ist die Bedeu- tung dieser drei Preisbestandteile zu klären.

471. Die Bedeutung der Preisbestandteile im Wettbewerb lässt sich auf unterschiedliche Art ermitteln: i. Angebotsseitig kann aus den Entscheiden von Unternehmen gelesen werden, ob sie einen Preisbestandteil als Wettbewerbsparameter benutzen. ii. Nachfrageseitig zeigt sich die Bedeutung eines Preisbestandteils darin, dass die Kundschaft mit ihrem Nachfrageverhalten auf die Preisbestandteile reagiert. iii. Wirkt sich ein Preisbestandteil auf einen anderen Preisbestandteil aus, so kommt da- raus dem auswirkenden Preisbestandteil grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie dem beeinflussten Preisbestandteil zu.

472. Anhand dieser Betrachtungsweisen des Wettbewerbs und der vorliegenden Beweismit- tel gliedert sich die Beweisführung zur Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis in die folgenden Teilschritte:

473. Zunächst wird geprüft, ob die Sanitärgrosshändler die Bruttopreise angebotsseitig im Wettbewerb einsetzen und dabei den Zusammenhang von Bruttopreisen, Nettopreisen und Margen nutzen.

474. Anschliessend wird die nachfrageseitige Reaktion auf die verschiedenen Preisbestand- teile geprüft, wobei zwischen dem Verhalten der Endkunden und der Installateure unter- schieden wird.

475. Schliesslich wird das Parteigutachten CRH, welches sich zu allen drei Betrachtungs- elementen Äussert, auf seinen Beweiswert hin überprüft. B.4.7.2 Zusammenhang von Bruttopreisen, Nettopreisen und Margen (i) Beweisthema

476. Wie vorangehend aufgeführt, ist das Beweisthema die Bedeutung der Preisbestandtei- le, welche sich grundsätzlich aus angebotsseitigem bzw. nachfrageseitigem Verhalten oder dem Zusammenhang von Preisbestandteilen erschliessen lässt. Vorliegend wird geprüft, ob sich der festgestellte Einfluss von Bruttopreisen auf Nettopreise und Marge der Grosshändler (Rz 337 ff.) von den Sanitärgrosshändlern in ihrem angebotsseitigen Preissetzungsverhalten genutzt wird. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

477. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist anhand der vorliegenden Beweismittel geglie- dert:

a. Anhand des Dokuments „Verbesserung Warenaufwand Bad“ und Zeugenaussagen wird zunächst geprüft, ob Sanitas Troesch bewusst Bruttopreiserhöhungen zur Mar- generhöhung einsetzt.

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b. Anschliessend wird anhand von Dokumenten und Aussagen zu einer Bruttopreiser- höhung im Jahr 2010 geprüft, ob sich Sanitas Troesch dabei auch die Bruttopreise ih- rer Konkurrenz orientiert.

c. Danach wird in Bezug auf den SGVSB festgestellt, ob sie für eine Margenerhöhung im Jahr 2007 eine Erhöhung der Bruttopreise einsetzten.

d. Anhand des Protokolls der Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002 wird anschliessend geprüft, ob auch Rabattgruppen mit der Bruttopreissetzung zur Mar- generhöhung im Zusammenhang stehen.

e. Mit Aussagen von Bringhen, CRH, Sabag und Sanitas Troesch wird die Frage ge- klärt, ob auch bei einer differenzierten Preissetzung innerhalb des Sortiments der Zu- sammenhang zwischen Bruttopreisen und Marge genutzt wird, sowie ob dabei Schranken aufgrund eines Wettbewerbs mit Bruttopreisen zwischen Sanitärgross- händlern besteht. a. Bruttopreiserhöhungen als „Verbesserungen Warenaufwand Bad“

478. In der nachfolgenden Beweiswürdigung zur Frage, ob Grosshändler mittels kalkulatori- schen Aufschlägen ihre Marge und Nettopreise erhöhen, stützen sich die Behörden auf die folgenden Beweismittel: - Tabelle „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ von Sanitas Troesch. - Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 1. Oktober 2012. - Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 28. September 2012.

479. Sanitas Troesch nutzt intern ein Dokument mit dem Titel „Verbesserungen Warenauf- wand Bad“, von welchem nachfolgend ein Auszug aufgeführt ist. Darin sind in tabellarischer Form in den Zeilen Lieferanten sowie deren Produktlinien aufgelistet. Zu diesen Lieferanten werden die voraussichtlichen Umsatzwirkungen der Konditionenverbesserungen für das nächste Jahr aufgelistet. Dabei unterscheidet Sanitas Troesch zwischen den Spalten „direkt im WA“, „via Kalk.“, „via RV“ und „via Skonto“. [...] Sanitas Troesch führte in der Einvernah- me vom 28. September 2012 dazu aus, dass Sanitas Troesch jedes Jahr Verhandlungen führe. Die in der Tabelle aufgezeigten Einkaufsverbesserungen seien Verbesserungen auf- grund der Verhandlungen. Die Spalte „Via Kalkulation“ seien kalkulatorische Verbesserun- gen, welche Sanitas Troesch im bestehenden Bruttopreis aufschlage. [...] Sanitas Troesch bestätigte in der Einvernahme vom 1. Oktober 2012, dass die Spalte „Via Kalk.“ die kalkula- torischen Anpassungen aufführt. Am Ende der Tabelle „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ findet sich eine Zeile, welche die „Konditionenverbesserungen mittels Anpassung Kalk.–Faktor“ zusammenzählt.487

487 Act. 284, Zeile 231 ff. sowie Seite 131 ff., und Act. 286, Zeile 89 sowie Seite 40 ff.

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480. Das Dokument „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ ist vor dem Hintergrund der Ein- flussfaktoren auf die Marge der Grosshändler zu sehen (Rz 348). Sanitas Troesch unter- scheidet in der Tabelle zwischen Verbesserungen der Marge aufgrund besserer Rabatte der Hersteller (Spalten „direkt im WA“, „via RV“ und „via Skonto“) und besserer Marge aufgrund einer Erhöhung des kalkulatorischen Aufschlags (Spalte „via Kalk.“). Dabei berechnet Sa- nitas Troesch anhand des Umsatzes, wieviel zusätzliche Marge auf die Erhöhung des kalku- latorischen Aufschlags zurückzuführen ist.

481. Das Dokument „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ zeigt somit, dass Sanitas Tro- esch kalkulatorische Aufschläge zur Margenbeeinflussung nutzt. Dies belegt, dass kalkulato- rische Aufschläge eines Grosshändlers auf den Listenpreis der Hersteller zu einer Margen- verbesserung führen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Sanitas Troesch damit rechnet, dass kalkulatorische Aufschläge den Nettopreis erhöhen. b. Bruttopreiserhöhung 2010 von Sanitas Troesch

482. Für die Überprüfung, ob sich Sanitas Troesch bei den Erhöhungen von Bruttopreisen an den Preisen der Konkurrenz orientiert, stützen sich die Behörden auf die folgenden Be- weismittel: - Tabelle „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“. - Foliensatz zur Geschäftsleitertagung von Sanitas Troesch vom 26. August 2010. - Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 1. Oktober 2012.

483. Das Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“ datiert auf den 12. Mai 2010. Darin sind von 30 Artikeln jeweils der Bruttopreis der Hersteller (Lieferantenpreis), der Bruttopreis von Richner und Gétaz, der (im Frühjahr 2010) aktuelle Bruttopreis von Sanitas Troesch und ein Vorschlag für einen Bruttopreis von Sanitas Troesch aufgeführt. Ebenso sind der Stückumsatz vom Jahr 2009 sowie eine Spalte „Total Differenz“ enthalten. In der Spalte „Total Differenz“ ist der Frankenbetrag eingetragen, wel- cher sich aus der Differenz zwischen dem (im Frühjahr 2010) aktuellen Bruttopreis und dem Bruttopreis des Vorschlags multipliziert mit dem Stückumsatz ergibt. 488 Nachfolgend ist ein Auszug aus dem Dokument aufgeführt:

488 Act. 286, 39.

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484. Der Foliensatz zur Geschäftsleitertagung von Sanitas Troesch vom 26. August 2010 führt auf, Richner habe im Durchschnitt um ca. 1 % höhere Preise. Sanitas Troesch gebe die gleichen Rabatte und verliere Marge. Bei den top 30 (top seller) betrage die Bruttopreisdiffe- renz umsatzgewichtet 2 Mio. CHF. Als Massnahme wurde aufgelistet, dass die Preise der top 30 Artikel per 1. August 2010 erhöht wurden. Dabei ist in den Folien als Begründung der Begriff Margenerosion aufgeführt.489

485. Wie der Titel bereits aussagt, handelt es sich beim Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“ um eine Bruttopreiserhöhung. Aus dem Dokumentendatum 12. Mai 2010 ergibt sich, dass die Tabelle in einer Vorbereitungs- phase einer Bruttopreiserhöhung erstellt wurde. Die Tatsache, dass in der Tabelle die Brut- topreise von CRH (Richner/Gétaz) für jeden Artikel aufgeführt sind, zeigt, dass Sanitas Tro- esch bei der Vorbereitung einer konkreten Bruttopreiserhöhung die Bruttopreise der Konkur- renz berücksichtigt.

486. Die Folien der Geschäftsleitertagung nehmen in der „Ausgangslange“ auf die Brutto- preise der Konkurrenz von Sanitas Troesch Bezug: „Richner hat im Durchschnitt ca. 1 % hö- here Preise“. Weiter nehmen die Folien auf die Rabatte der Konkurrenz von Sanitas Troesch Bezug: „Wir geben die gleichen Rabatte“. Sanitas Troesch zieht daraus den Schluss sie „ver- lieren Marge“. Vor dem Hintergrund dieser „Ausgangslage“ folgert Sanitas Troesch die „Mas- snahme“ die Bruttopreise der top 30 Artikel zu erhöhen, mit der Begründung „Margenerosi- on“. Dies zeigt, dass Sanitas Troesch aufgrund der höheren Preise von Richner einen Mar- genverlust ableitet (vgl. zum Zusammenhang Rz 348). Aufgrund dieses Margenverlusts er- höht Sanitas Troesch die Bruttopreise. Somit hat letztlich Sanitas Troesch aus dem Vergleich der Bruttopreise der Konkurrenz eine Bruttopreiserhöhung beschlossen. Mit anderen Worten orientiert sich Sanitas Troesch bei der Festlegung der eigenen Bruttopreise an den Brutto- preisen der Konkurrenz.

487. [...] Sanitas Troesch wurde in der Einvernahme vom 1. Oktober 2012 befragt, ob sich Sanitas Troesch an der Konkurrenz bezüglich der Preisfestlegung orientieren würde. Die diesbezügliche Protokollstelle wird nachfolgend wiedergegeben: „Orientieren Sie sich an Ihrer Konkurrenz bezüglich Preisfestlegung?

489 Act. 445, 224 f.

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Nein, wir orientieren uns nicht an den Preisen der Konkurrenz, sondern an den kaufmänni- schen Grundsätzen. Auf Vorlage der Bruttopreiserhöhungen 2010: Wir haben dort einen Quervergleich gemacht, was im Markt passiert. (Auf Anmerkung Rechtsvertreter: „Wir müssen wettbewerbsfähig bleiben“). NW zitiert Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ von D. Ad- damo vom 12.05.2010: Das hat meines Wissens nicht stattgefunden. Man hat mit dem Gedanken gespielt, aber nichts weiter unternommen.“ 490

488. [...] Sanitas Troesch widerspricht zwei der vorangehenden Feststellungen. Einerseits widerspricht er, dass Sanitas Troesch bei der Festlegung der Preise die Konkurrenz beach- tet. Andererseits widerspricht er, dass die Bruttopreiserhöhung im Jahr 2010 umgesetzt wur- de. Nachfolgend wird daher überprüft, ob seine dahingehenden Aussagen glaubhaft sind.

489. [...] Sanitas Troesch widerspricht der Frage, dass sich Sanitas Troesch bezüglich der Preisfestlegung an der Konkurrenz orientierte. Stattdessen orientierte sich Sanitas Troesch an den kaufmännischen Grundsätzen. Konfrontiert mit dem Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ (Vorlage der Bruttopreiserhöhung 2010) und damit der Tatsa- che, dass für die Bruttopreiserhöhung 2010 die Bruttopreise der Konkurrenz verglichen wur- den, präzisierte [...] Sanitas Troesch seine Aussage. Sanitas Troesch müsse schauen, was im Markt passiere. Der Rechtsvertreter von Sanitas Troesch merkt an, dass [...] Sanitas Tro- esch auch aussagte, dass Sanitas Troesch wettbewerbsfähig bleiben müsse. Damit räumt Sanitas Troesch ein, dass sie mit ihren Bruttopreisen im Vergleich zu den Wettbewerbern wettbewerbsfähig sein müssen. Dies zeigt, dass die Bruttopreise im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern bedeutend sind.

490. Auf nachhaken durch Zitation des Dokuments „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. Sep- tember 2010“ gibt [...] Sanitas Troesch an, dass die Bruttopreiserhöhung seines Wissens nicht stattgefunden habe. Mit der Wendung „meines Wissens“ bleibt [...] Sanitas Troesch in seiner Aussage unverbindlich. Gleichzeitig vermeidet er mit der Aussage, die Bruttopreiser- höhung habe nicht stattgefunden, einen Widerspruch zu seiner vorangehenden Aussage, Sanitas Troesch orientiere sich bei der Preisfestlegung nicht an den Preisen der Konkurrenz.

491. Zusammengefasst ist das vorliegende Aussageverhalten von [...] Sanitas Troesch un- verbindlich und reagiert jeweils auf die Vorhalte. Demgegenüber stehen objektive Urkunden. Aus dem Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ geht hervor, dass ein Preisvergleich im Zusammenhang mit einer Bruttopreiserhöhung stattfand. Diese Tatsa- che wird nicht bestritten. Die Präsentation der Geschäftsleitertagung vom 26. August 2010 wurde von Sanitas Troesch eingereicht. Weder mit der Einreichung der Präsentation noch zu einem späteren Zeitpunkt machte Sanitas Troesch Vorbehalte zur Korrektheit dieser Urkun- de. Damit sind keine Zweifel an der Echtheit der Präsentation festzustellen. Auf der Folie der Geschäftsleitertagung wird festgehalten „Preise der Top 30 Artikel wurden per 01.08.2010 erhöht“. Damit wurden die Folien der Geschäftsleitertagung 25 Tage nach der Bruttopreiser- höhung per 1. August 2010 präsentiert. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass an einer Geschäftsleitertagung eine nicht stattgefundene Bruttopreiserhöhung auf zwei Folien ausge- führt wird. Im Gegensatz zu den unverbindlichen Aussagen von [...] Sanitas Troesch sind die Urkunden „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ und die Präsentation zur Ge- schäftsleitertagung vom 26. August 2010 glaubhaft.

490 Act. 286, Zeile 71 ff.

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492. Damit steht fest, dass Sanitas Troesch mittels einer Bruttopreiserhöhung per 1. August 2010 ihre Marge und damit Nettopreise erhöhte. Weiter steht fest, dass Sanitas Troesch sich im Rahmen dieser Bruttopreiserhöhung an den Preisen der Konkurrenz orientierte. Grund dafür ist, dass Sanitas Troesch mit ihren Bruttopreisen im Vergleich zur Konkurrenz wettbe- werbsfähig bleiben muss. c. Margenerhöhung 2007 des SGVSB

493. Nachfolgend wird geprüft, ob die Mitglieder des SGVSB mittels kalkulatorischen Auf- schlägen auf die Bruttopreise der Hersteller ihre Marge auf das Jahr 2007 erhöhen. Dazu werden die folgenden Beweismittel herangezogen: - Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 vom SGVSB. - Aussagen von [...] Sanidusch vom 9. Oktober 2012. - Aussagen von […] von Gétaz vom 3. Oktober 2012. - Aussagen von [...] Sabag vom 2. Oktober 2012. - die Beilage 6 der SGVSB Stammdatenverwaltung des Jahres 2007.

494. Die Sortimentskommission des SGVSB stellte am 22. August 2006 den folgenden An- trag bezüglich der Bruttopreise 2007 an den Vorstand des SGSVB:491

495. [...] Sanidusch kommentierte in der Einvernahme vom 9. Oktober 2012 das Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 wie folgt: Da wurde mit dem Faktor 1.03 auf die Herstellerpreise aufgeschlagen, um dann die Brutto- preise zu erhalten, z.B.492

491 Act. 372.13 492 Act. 302, Zeile 113 f.

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496. [...] Gétaz antwortete auf Vorhalt des Dokuments „Verkaufspreisniveau 2007, Grunds- ätze“ vom 22. August 2006: Je ne suis pas au courant. Je suis arrivé début 2007. La hausse des marges: il s’agit en fait d’une hausse de 3 % du prix brut.493

497. [...] Sabag äusserte sich in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 wie folgt zum oben abgebildeten Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006: „Ich kann etwas ableiten daraus, was eventuell ein bisschen Licht in die Sache bringen könnte. 2006 und zuvor hatten einfach alle denselben Bruttopreis. Man änderte dies dann 2007 und schlug einen Kalkulationsfaktor um 3 % für alle dazu, wovon Boiler u.ä. ausge- nommen sind. Bei einzelnen Produkten mit schlechtem Rabatt wurde ein Kalkulationsfaktor von 5 % verwendet. Die Darstellung auf der Rückseite geht ins selbe hinein. Man merkte, dass man bei vielen Produkten drauflegt, da man einen zu hohen Rabatt gewährte. Deshalb hat man den Zu- schlag dazugerechnet. Diese Liste mit den Zuschlägen galt für alle. Man passte die dann einfach an aufgrund der schlechten Resultate und weil man bei diversen Produkten drauf- legte.“494

498. Dem Beschluss der Sortimentskommission „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine generelle Margenerhö- hung von 3 % durchgeführt werden soll. Davon sind Produkte wie z.B. Boiler ausgenommen. Teilweise wird eine Margenerhöhung von 5 % angestrebt. Es handelt sich um einen Be- schluss zum „Verkaufspreisniveau“. Dies bedeutet, dass die Margenerhöhung mittels höhe- ren Bruttopreisen durchgeführt werden soll. Wie vorangehend in (Rz 348) festgestellt, kann die Marge mittels einer Erhöhung des kalkulatorischen Aufschlags durchgeführt werden.

499. [...] Sanidusch sagt zum „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“, welches eine gene- relle Margenerhöhung von 3 % feststellt, aus: „Da wurde mit dem Faktor 1.03 auf die Herstel- lerpreise aufgeschlagen“. Dies bedeutet, dass ein Korrekturfaktor (vgl. Rz 356) von 1.03 an- gewendet wurde. Somit sagt [...] Sanidusch zur Margenerhöhung von 3 % aus, dass mittels eines Korrekturfaktors ein kalkulatorischer Aufschlag auf die empfohlenen Verkaufspreise der Hersteller vorgenommen wurde.

500. [...] Gétaz sagte aus, dass es sich bei der Margenerhöhung tatsächlich um eine Erhö- hung der Bruttopreise um 3 % handelte. Damit bestätigt er die Aussage von [...] Sanidusch, dass die Margenerhöhung über einen kalkulatorischen Aufschlag auf die empfohlenen Ver- kaufspreise vorgenommen wurde.

501. [...] Sabag beschrieb den Inhalt vom Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsät- ze“ dies mit den Worten „[man] schlug einen Kalkulationsfaktor um 3 % für alle dazu“. Dies bedeutet, dass die Margenerhöhung mit einem kalkulatorischen Aufschlag von 3 % umge- setzt wurde. Als Grund dafür gab er an: „Man merkte, dass man bei vielen Produkten drauf- legt, da man einen zu hohen Rabatt gewährte.“ Mit anderen Worten war der Rabatt an die Installateure zu hoch, so dass die Marge nicht mehr den Erwartungen entsprach. Dies be- deutet, dass der SGVSB zur Verbesserung der Marge den kalkulatorischen Aufschlag auf die Herstellerpreise erhöhte.

502. Die Aussagen von [...] Sanidusch und von [...] Sabag stimmen mit der Beilage 6 der SGVSB Stammdatenverwaltung des Jahres 2007495 überein. Darin zeigt eine Spalte „Diff. 2006 / 2007“ an, dass sich der kalkulatorische Aufschlag von 2006 auf 2007 bei den meisten

493 Act. 291, Zeile 30 f. 494 Act. 288, Zeile 163 ff. 495 Act. 431.09

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Produkten erhöhte (vgl. auch hinten Rz 1880 ff.). Zudem zeigt die Spalte „ab HPF oder HP- /oder WP-Faktor“ an, dass Korrekturfaktoren (vgl. Rz 356) von 1.03 bzw. 1.05 angewandt wurden, um den Bruttopreis der Hersteller um 3 % bzw. 5 % über die empfohlenen Ver- kaufspreise der Hersteller anzuheben.

503. Damit steht fest, dass Grosshändler des SGVSB mittels eines kalkulatorischen Auf- schlags die eigenen Bruttopreise und damit Nettopreise und Marge anhoben. Grund dafür war, dass die Marge nicht mehr als ausreichend angesehen wurde. d. Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002

504. Nachfolgend wird das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002 in Bezug auf die Frage gewürdigt, ob eine Warengruppenspezifische Erhöhung der Marge durch Bruttopreiserhöhungen in Rabattgruppen stattfindet.

505. Der SGVSB-Vorstand entschied am 20. März 2002 über die Anträge der Sortiments- kommission vom 26./27. Februar 2002 unter dem Traktandum „8. Kalkulation 2003.“496

8. Kalkulation 2003 Der Präsident bestätigt den Erhalt des Protokolls der Sortimentskommissions-Sitzung und fragt, ob dies ein Antrag ist? […] verweist auf Seite 9 des Protokolls und die dort formulier- ten Anträge der Sortimentskommission. Der Vorstand diskutiert über mögliche Margenver- besserungen durch Preisaufschlag sowie über die Berücksichtigung der Transportkosten, welche bis anhin mit 1.7 % im Preis eingerechnet wurden. [...] fügt an, dass die höheren Transportkosten mit 2.5 % berücksichtigt werden sollen.497

506. Aus dieser Protokollstelle des SGVSB-Vorstands folgt, dass der Vorstand der Meinung ist, dass „Margenverbesserungen durch Preisaufschlag“ erreicht werden können. Mit ande- ren Worten geht der Vorstand davon aus, dass die Anhebung der Bruttopreise zu einer Er- höhung der Marge führt. Damit steht fest, dass der SGVSB-Vorstand einen direkten Zusam- menhang zwischen der Höhe der Bruttopreise und der Marge für den Grosshandel sieht.

507. Weiter erwähnt das Protokoll der Vorstandssitzung vom 20. März 2002 Folgendes: Die Anträge der Sortimentskommission (Projekt Produkte-Margenkategorien, SK-Protokolls 01/2002) werden behandelt und wie folgt beschlossen: Traktandum 9.1 Grundsätzliches

a) anzustrebende Margenverbesserung + 1.0 %

b) Ergänzung der Warenumsatzkategorie 2, Sanitär reduziert, ist i.O.

c) Warenumsatzkategorie 5 Badmöbel: Senkung um 15.0 %, nicht 17.5 %

d) [...] erläutert Situation der Klosettautomaten, welche in die Wellness-Kategorie gehandelt werden sollten; dies bedarf einer Definierung

e) unbestritten

508. Aus den ersten Zeilen folgt, dass der Vorstand auf Antrag der Sortimentskommission beschloss, dass die SGVSB-Mitglieder eine Margenverbesserung von 1 % anstreben sollten. Wie soeben dargelegt, gingen die Vorstandsmitglieder davon aus, dass die Erhöhung der Marge z.B. durch eine Erhöhung der Bruttopreise erreicht werden könnte. Eine Margenver- besserung kann aber auch durch eine Kürzung der Rabatte an den Sanitärinstallateur er- reicht werden. Bei einer Bruttopreissenkung konnte die Margenerhöhung dadurch erreicht werden, dass Rabatte in stärkerem Umfang gesenkt wurden als die Bruttopreise.

496 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 302 f. 497 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 302 f.

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509. Die Textstelle „Traktandum 9.1“ erwähnt die Bruttopreissenkung der Rabattgruppe 5 (Warenumsatzgruppe 5), welche 15 % und nicht 17.5 % betragen sollte. Dies zeigt, dass die Preissetzung für jede Rabattgruppen getrennt festgelegt werden konnte. Mit der Einteilung in eine Rabattgruppe wurde also Einfluss auf die Preissetzung der darin enthaltenen Produkte genommen. Zumal die Anträge im Rahmen des Projektes „Produkte Margenkategorien“ ge- stellt wurden, ist auch davon auszugehen, dass die SGVSB-Mitglieder davon ausgingen, dass die Einteilung in eine bestimmte Rabattgruppe (Warenumsatzgruppe) Einfluss auf die Marge innerhalb dieser Rabattgruppe genommen werden konnte. e. Aussagen von Parteien zur Berechnung der Bruttopreise

510. Die Wettbewerbsbehörden befragten die Parteien zur Festlegung ihrer Kalkulationsfak- toren bzw. ihrer Bruttopreise. Die Aussagen von - [...] Sabag vom 2. Oktober 2012; - [...] CRH vom 5. Oktober 2012; - [...] CRH vom 5. Oktober 2012; - [...] CRH vom 4. Oktober 2012; - [...] Bringhen vom 8. Oktober 2012 und - [...] Sanitas Troesch vom 28. November 2011 werden nachfolgend gewürdigt. Insbesondere wird dabei geprüft, ob die Grosshändler bei der Festlegung der Bruttopreise die Marge beachten. Daraus zeigt sich, ob die Bruttopreise die Marge der Grosshändler und damit die Nettopreise beeinflussen. Ebenfalls wird geprüft, ob die Grosshändler bei der Festlegung der Bruttopreise auf die Bruttopreise der Konkurrenz achten. Dies weist darauf hin, ob die Bruttopreise im Wettbewerb bedeutend sind.

511. [...] Sabag führte in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 aus, wie Sabag die Kalkula- tionsfaktoren für die Berechnung der Bruttopreise von Sabag festlegt: „Grundsätzlich ist der Bruttopreis des Lieferanten massgebend, dies ist eine gewisse Basis. Im Weiteren kommt es auf die Konditionen des Lieferanten selber an, je nach Sortiment und darauf gewährte Konditionen, die dann zu einer Rauf- oder Runtersetzung führen. Auch von den Margen der letzten ein, zwei Jahre, die man hatte. Dies geht bis auf einzelnen Produkte runter teilweise. Da sieht man aus den Margen, wie der Preis zu kalkulieren ist. Produkte, die Schnellläufer sind, also oft in Ausschreibungen vorhanden sind, dort kalkuliert man lieber eine tiefe Marge, damit man reinkommt. Bei Produkten, die nicht Massenware sind und beratungsintensiver sind, dort geht man eher höher. Wichtig ist, bei Schnellläufern marktgerecht und nicht zu hoch zu sein. Bei spezifischen Kundenbestellungen ist der Auf- wand natürlich höher und dies ist zu berücksichtigen. Dabei achten wir natürlich auch auf Konkurrenzpreise. Die sind frei publiziert und wir schau- en, wo wir zu hoch oder zu tief sind. Wir korrigieren das dann entsprechend. Man ist immer ein bisschen in der Nähe, viel Spielraum gibt es halt nicht und es reguliert sich. Wenn ich bei einer Gruppe zu hoch bin, dann korrigiere ich dies runter, auch im Laufe des Jahres, es gin- ge gar nicht anders.“ 498

512. [...] CRH wurde in der Einvernahme vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung von Kalkula- tionsfaktoren von CRH befragt. In diesem Zusammenhang äusserte er sich wie folgt:

498 Act. 288, Zeile 17 ff.

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„Wieso steht hier der Faktor 1.05? Ich denke, das hat mit der Ertragserwartung des Unternehmens zu tun. Wir haben nach oben oder auch nach unten korrigiert, je nachdem wie die Preisstrategie des Unternehmens war. Wie kommt man auf diesen Faktor 1.05, welcher in diesem Gremium festgelegt wor- den ist? Das ist keine genaue Wissenschaft gewesen. Das war eher eine ungefähre Festsetzung, wo man auch auf den Markt geachtet hat. […] Man muss es ja irgendwie bestimmen können. Wie macht man das? Man ratet die Zahl ja nicht? Ich versteh sie, aber das ist wirklich ein bisschen so. Man schaut natürlich auch zu den Mit- bewerberbern und korrigiert dann auch dementsprechend auch mal wieder. Das ist eine Art Marktbeobachtung, welche man als Grundlage heranzieht. Ziel war es am Markt zum Wett- bewerb richtig dazustehen. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Wir schauen auf den Mitbewer- bern und korrigiert dann im darauffolgendem Jahr. Der Wettbewerber lässt gemäss unseren Annahmen seine Korrekturfaktoren während diesem Jahr stehen.) […] Was meinen sie mit „aktiv am Hersteller zu sein“? Wir möchten attraktiv am Markt auf der Bruttopreisseite dastehen, besser als die Ande- ren.“499

513. [...] CRH wurde in der Einvernahme vom 5. Oktober 2012 vom Rechtsvertreter von CRH gefragt: „Das heisst ein Korrekturfaktor von 1.05 wird angewendet, um dieses Margen- ziel zu erreichen?“ [...] CRH antwortete „Genau.“

514. [...] CRH wurde an der Parteieinvernahme vom 4. Oktober 2012 befragt, wie die Kalku- lationsfaktoren bei CRH festgelegt würden. Er sagte aus, dass man möglichst nahe an den Bruttoreisen der Hersteller zu bleiben versuche. In bestimmten Fällen würde man einen hö- heren Bruttopreis festlegen. Wenn sich CRH mit einem Produkt positionieren wolle, werde ein tieferer Bruttopreis festgelegt. Innerhalb einer Produktkategorie strebe CRH Kohärenz an. Dabei bestehe kein grosser Spielraum, da der Kunde nicht bereit sei, einen viel höheren Preis zu bezahlen als der Hersteller dem Markt kommuniziert habe. Wenn der Preis im Ver- gleich zur Konkurrenz zu hoch sei, müsse man den Preis anpassen.500

515. [...] Bringhen beschrieb in der Einvernahme vom 8. Oktober 2012 den Vorgang der Bruttopreisfestlegung bei Bringhen wie folgt: „Im Normalfall gibt der Händler eine Bruttopreis- liste raus. Entweder wir übernehmen seine Preise oder weichen gen oben oder unten ab. Es kommt darauf an, dass wir eine Marge haben.“ 501

516. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 28. November 2011 zur Brutto- preisfestlegung aus: „Ich kann Ihnen nicht sagen, wie sich der Katalogpreis im Detail zu- sammensetzt. Mit geringfügigen Anpassungen übernehmen wir die Bruttorichtpreise der

499 Act. 296, Zeile 55 ff. 500 Act. 293, Zeile 47 ff. 501 Act. 299, Zeile 18 ff.

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Hersteller in unsere Kataloge. Je nachdem, wie gross die Marge ist, gehen wir noch einige Prozente rauf oder runter.“502

517. [...] Sabag sagte aus, „[d]a sieht man aus den Margen, wie der Preis zu kalkulieren ist.“ Wenn man aus der Marge sieht, wie der Preis zu kalkulieren ist, bedeutet dies, dass mit der Kalkulation des Bruttopreises die Marge eines Produktes mitbestimmt wird. [...] CRH be- stätigt den Zusammenhang zwischen Bruttopreis und Marge, indem er darauf hinwies, dass ein Kalkulationsfaktor von 1.05 mit der „Ertragserwartung des Unternehmens zu tun“ habe. Auch [...] CRH bestätigt, dass ein Korrekturfaktor von 1.05 angewandt wird um ein Margen- ziel zu erreichen. [...] Bringhen sagt ebenfalls aus, dass bei der Bruttopreisfestlegung darauf geachtet wird, dass Bringhen eine Marge habe. [...] Sanitas Troesch bestätigt für Sanitas Troesch, dass „[j]e nachdem, wie gross die Marge ist, gehen wir noch einige Prozente rauf oder runter.“

518. Damit sagen die Parteien übereinstimmend und unabhängig voneinander aus, dass bei der Bruttopreisfestlegung die Marge beachtet wird. Das zeigt einerseits, dass die Marge der Grosshändler durch die Bruttopreise mitbestimmt wird. Andererseits zeigt dies auch, dass die Grosshändler den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und Margen gezielt bei der Bruttopreisfestlegung einsetzen.

519. [...] Sabag, [...] CRH und von [...] CRH gaben ausführlichere Auskunft zur Bruttopreis- festlegung. Übereinstimmend sagten sie aus, dass man „natürlich“ auf die Preise der Mitbe- werber achte. Nach [...] CRH ist es dabei das Ziel, „am Markt zum Wettbewerb richtig dazu- stehen“, „besser als die Anderen“. [...] CRH präzisiert, dass man sich mit einem tiefen Brut- topreis bei einem Produkt im Markt positioniere. Damit betonen die Mitarbeiter von CRH, dass sich Grosshändler mit der Bruttopreisfestsetzung im Markt attraktiver darstellen wollen und können. [...] Sabag führt ebenfalls aus, dass man mit den Bruttopreisen auf den Wett- bewerb reagieren muss: „Wenn ich bei einer Gruppe zu hoch bin, dann korrigiere ich dies runter, auch im Laufe des Jahres, es ginge gar nicht anders.“ Dies wird bestätigt durch die Aussage von [...] CRH, dass man den Bruttopreis anpassen müsse, wenn man zu hoch sei.

520. Damit zeigt sich einerseits, dass die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen ihre Margen beeinflussen können. Andererseits zeigen sich auch Schranken in dieser Beeinflus- sung. Die Grosshändler müssen gleichzeitig mit den Bruttopreisen im Markt attraktiv daste- hen oder sehen sich gezwungen zu hohe Bruttopreise zu verringern. (iii) Zwischenergebnis 521. Gesamthaft zeigt sich, dass sowohl Sanitas Troesch (Rz 478 ff.) als auch die Gross- händler des SGVSB (Rz 493 ff.) bewusst mittels Bruttopreiserhöhungen ihre Marge erhöhen. Auch bei der Bruttopreissetzung über Rabattgruppen (Rz 504 ff.) bzw. innerhalb des Sorti- ments (Rz 510 ff.) nutzen die Sanitärgrosshändler bewusst den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und der Marge. Als Grenze der Margenerhöhung mittels Bruttopreisen durch die Notwendigkeit im Vergleich zur Konkurrenz mit den Bruttopreisen wettbewerbsfähig zu bleiben (Rz 482 ff.). Deswegen berücksichtigen die Sanitärgrosshändler bei der Festlegung ihrer Bruttopreise die Konkurrenz (Rz 510 ff.). 522. Damit ist bewiesen, dass sich die Bruttopreise auf die Marge und den Nettopreis der Sanitärgrosshändler auswirken. Dies beweist, dass dem Preisbestandteil Bruttopreis der Sa- nitärgrosshändler im Wettbewerb eine vergleichbare Bedeutung wie dem Nettopreis der Sa- nitärgrosshändler zukommt. Zudem ist bewiesen, dass die die Sanitärgrosshändler im Wett- bewerb mit den Bruttopreisen „wettbewerbsfähig“ bleiben müssen (Rz 487), „besser als die Anderen“ dastehen wollen (Rz 512) oder ansonsten mit ihren Bruttopreisen runtergehen

502 Act. 68, Zeile 68 ff.

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müssen (Rz 511). Damit ist eine eigenständige Bedeutung der Bruttopreise im Wettbewerb erstellt. B.4.7.3 Endkundenorientierte und Installateurorientierte Preisbestandteile (i) Beweisthema 523. Das vorliegende Beweisthema ist die Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis der Sanitärgrosshändler im Wettbewerb. Vorangehend wurde vom angebotsseitigen Verhalten und anhand der Zusammenhänge von Bruttopreis, Nettopreis und Marge nachgewiesen, dass den Bruttopreisen im Wettbewerb eine bedeutende Rolle zukommt. Nachfolgend wird das nachfrageseitige Verhalten näher betrachtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Sanitärgrosshändler mit ihrem Angebot und ihren Ausstellun- gen sowohl an die Installateure als auch an die Endkunden wenden (Rz 310 f.). Folglich ist eine differenzierte Betrachtung des endkundenseitigen und des installateurseitigen Nachfra- geverhaltens angebracht. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung 524. Die Beweiswürdigung gliedert sich anhand der Beweismittel. In einem ersten Teil wird geprüft, ob Installateure und Endkunden unterschiedliche Interessen an den Preisbestandtei- len Bruttopreis und Rabatt der Sanitärgrosshändler haben. Aufschlussreich in diesem Zu- sammenhang sind Urkunden im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Senkung von Rabat- ten und Bruttopreisen auf die Jahre 1997, 2005 und 2012. Namentlich werden

a. das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998,

b. das Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch,

c. die Dossiers „Politique Prix“ 2005 und 2012 von CRH,

d. das Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag und

e. das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 gemeinsam mit zusammenhängenden Aussagen der Parteien gewürdigt. 525. In einem zweiten Teil wird das Gesamtbild in Bezug auf zwei Einzelfragen verfeinert:

f. Anhand von Aussagen von Bringhen, CRH, Kappeler, Sanidusch und dem SGVSB wird überprüft, ob sich die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen in einem Wett- bewerb um die Bauherren und ihre Vertreter (Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner) befinden.

g. Anhand von Aussagen von CRH, Sabag und Sanitas Troesch wird die Bedeutung der Rabatte überprüft. a. Installateurorientierte Preise und endkundenorientierte Preise in der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 526. An der früheren Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 besprachen Vertre- ter mehrerer Sanitärgrosshändler ihre Erfahrungen im Nachgang zu einer Senkung der Brut- topreise und Rabatte im Jahr 1997: Herr […] von der Sanico-Wunderli AG nimmt auf Wunsch von Herrn […] an dieser Sit- zung teil. Er erläutert seine bisherigen guten Erfahrungen mit Installateurorientierten

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Preisen, also mit hohem Preisniveau. Eine anregende Diskussion wird eingeleitet. Da- bei ist von seiten aller Anwesenden klar spürbar, dass sich bei den meisten Teampart- nern die erhofften Erfolge mit den einst reduzierten Preisen, also mit Endkundenorien- terten Preisen, d. h. niedriges Preisniveau, nicht erwartungsgemäss eingestellt haben. Einzig Herr […] gibt an, in der Region Genf/Neuenburg vereinzelt Konkurrenz- Angebote aus dem nahe gelegenem Grenzgebiet dadurch abgedrängt zu haben. Da- her bleibt die zentrale Frage, welches Preisniveau in Zukunft anzustreben ist noch im- mer unbeantwortet. 503 527. In dieser Protokollstelle werden die Begriffspaare „Installateurorientierte Preise“ und „Endkundenorientierte Preise“ verwendet. Installateurorientierte Preise werden „mit hohen Preisniveau“ umschrieben, endkundenorientierte Preise werden mit einem niedrigen Preisni- veau umschrieben. In diesem Kontext504 bezeichnet der Preis den Bruttopreis. Ein hohes Preisniveau bedeutet also, dass die Grosshändler zur Berechnung ihrer Bruttopreise einen hohen Margenaufschlag auf die Grosshandelspreislisten der Hersteller anwandten505 und damit auch hohe Rabatte geben konnten. Ein tiefes Preisniveau ist dementsprechend ein ge- ringerer Margenaufschlag auf die Grosshandelspreislisten der Hersteller bei der Berechnung der Bruttopreise, womit nur tiefere Rabatte möglich sind. Mit anderen Worten ist ein installat- eurorientierter Bruttopreis desselben Produkts höher als ein endkundenorientierter Brutto- preis. Daraus folgt, dass die dort anwesenden Sanitärgrosshändler davon ausgehen, dass Installateure hohe Bruttopreise bevorzugen und Endkunden tiefe Bruttopreise bevorzugen. 528. Ein Anwesender dieser Vorstandssitzung sagt aus, dass Konkurrenzangebote aus dem nahe gelegenen Grenzgebiet hätten abgewehrt werden können. Dies bedeutet, dass Kunden der Grosshändler sich für den Einkauf mit tieferen Bruttopreisen entschieden haben. Da die Endkunden tiefere Bruttopreise bevorzugen müssen mit Kunden die Endkunden ge- meint sein. Mit anderen Worten beeinflusst der Bruttopreis die Entscheidung der Endkunden, nicht im Ausland einzukaufen. Weiter ist der Protokollstelle zu entnehmen, dass sich der er- hoffte Erfolg tiefer Bruttopreise nicht eingestellt hatte. Dies bedeutet, dass die Grosshändler einen höheren Effekt erwarteten, als tatsächlich eingetreten ist. Unklar bleibt jedoch, wie hoch die Erwartungshaltung war. Da nach dem Jahr 1997 auch im Jahr 2005 und im Jahr 2012 mit gleichlautender Begründung Bruttopreissenkungen stattfanden, ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest ein aus Sicht der Sanitärgrosshändler positiven Effekt eintrat. Ansonsten hätten die Grosshändler die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabat- ten nicht mehrfach wiederholt. 529. Das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 beweist somit: - Im Sanitärgrosshandel bestehen installateurorientierte hohe Bruttopreise verbunden mit hohen Rabatten und endkundenorientierte tiefe Bruttopreise mit tiefen Rabatten. - Endkunden reagieren bei ihrem Kaufentscheid auf die Höhe der Bruttopreise der Grosshändler.

503 Act. 358, 2 f. 504 Im Jahr 1997 senkten die meisten Sanitärgrosshändler ihre Bruttopreise und ihre Rabatte an die Installateu- re (vgl. dazu Act. 370.01, 2). Eine Ausnahme davon war Sanico Wunderli. Entsprechend ist mit Preis der Bruttopreis gemeint. Mit Preis kann in diesem Kontext nicht der Nettopreis gemeint sein, da ansonsten da- von gesprochen würde, dass die Installateure hohe Einkaufspreise bevorzugen würden. 505 Vgl. Rz 357 zur Berechnung der Bruttopreise der Grosshändler durch Margenaufschläge auf Grosshandels- preislisten.

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b. Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch 530. Nachfolgend wird die interne Präsentation von Sanitas Troesch „Konzept Bruttopreis- senkung 2012 / Rektifikat 1“ sowie Aussagen von […] Sanitas Troesch aufgeführt und an- schliessend gewürdigt. 531. Zu Beginn hält die Präsentation „Konzept Bruttopreissenkung 2012 / Rektifikat 1“ fest: „Seit es den dreistufigen Fachhandel gibt, hat es immer wieder markt- oder ertragsbedingte Änderungen bei der Brutto-Preisgestaltung und den Rabattsystemen gegeben.“506 An- schliessend stellt sie den folgenden „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ dar. 507 532. Unter dem Titel „Der 3-stufige Fachhandel ist in der Sandwich-Position“ findet sich die folgende Abbildung: 508 533. Aus den in der Präsentation festgehaltenen Beobachtungen schliesst die Präsentati- on:

506 Act. 371.01, 2. 507 Act. 371.01, 3. 508 Act. 371.01, 4.

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509

534. Weiter führt die Präsentation von Sanitas Troesch Risiken bezüglich einer Brutto- preissenkung auf: 510 535. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 23. November 2011 zur Brutto- preis- und Rabattsenkung aus, „dass die Kunden unsere Bruttopreise mit den im Ausland angeschriebenen Nettopreisen vergleichen. Zumindest seit dem hohen Schweizer Franken spüren wir es vor allem in den Grenzregionen Basel und St. Gallen, auch im Tessin, dass die Preise im Ausland tiefer sind. Aber es werden immer unsere Bruttopreise mit den Nettoprei- sen im Ausland verglichen, es werden also Äpfel mit Birnen verglichen. Wir sahen uns des- halb dazu gezwungen, unsere Bruttopreise zu senken.“511 536. Ähnlich sagte der Spartenleiter Sanitär von Sanitas Troesch, [...], in der Einvernahme vom 28. September 2012 aus: „Die angekündigte Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenver- lust geführt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben. Wenn ein Installateur zum Beispiel vor der Bruttopreissenkung 30-40 Rabatte erhalten hat, hat er nach der Bruttopreis- senkung z.B. 20-30 % Rabatte erhalten. Wir müssen die Rabatte anpassen, sonst wären wir pleite. Wir sind in einer Sandwiche-Position: Der Installateur möchte hohe Bruttopreise. Und auf der anderen Seite vergleichen die Endkunden unsere Bruttopreise mit den Nettopreisen

509 Act. 371.01, 7. 510 Act. 371.01, 16. 511 Act. 56, Zeile 80 ff.

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von anderen Vertriebskanälen. Wir haben Endkunden ins Ausland verloren und deshalb ha- ben wir entschieden die Bruttopreise zu senken.“512

537. Aus den einem Folientitel der Präsentation und Aussagen von [...] Sanitas Troesch ergibt sich, dass sich die Sanitärgrosshändler in einer „Sandwich-Position“ zwischen End- kunden und Installateuren sehen. Die Endkunden vergleichen Bruttopreise und die Installa- teure wollen hohe Rabatte. Dies stimmt mit Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom

2. Juni 1998 überein, welches installateurorientierte hohe Bruttopreise mit hohen Rabatten und endkundenorientierte tiefe Bruttopreise verbunden mit tiefen Rabatten sieht (Rz 526 ff.). Dies zeigt, dass die Sanitärgrosshändler bei der Festlegung der Preisbestandteile Brutto- preis und Rabatt einen grundlegenden Zielkonflikt sehen. Dieser Zielkonflikt wird anhand der weiteren Aussagen der Präsentation und von [...] Sanitas Troesch aufgeschlüsselt.

538. Grundsätzlich hält die Präsentation fest, dass „es immer wieder markt- oder ertragsbe- dingte Änderungen bei der Brutto-Preisgestaltung und den Rabattsystemen gegeben“ hat. Eine Folie zeichnet einen „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ als wiederkehrenden Zyklus mit einer jeweiligen Dauer von fünf bis zehn Jahren auf. Damit zeigt sich einerseits, dass ei- ne Anpassung der Bruttopreise und Rabatte als „markt- oder ertragsbedingte Änderung“ ei- nen Einfluss sowohl auf den Markt als auch auf den Ertrag haben. Andererseits folgert aus der zyklischen Wiederholung, dass der Zielkonflikt zwischen installateurorientierten hohen Bruttopreisen und endkundenorientierten tiefen Bruttopreisen immer wieder in Erscheinung tritt. 539. Der „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“, die Schlussfolgerungen der Präsentation und die Aussagen von [...] Sanitas Troesch halten allesamt fest, dass die Sanitärgrosshänd- ler mit zu hohen Bruttopreisen an Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Vertriebskanä- len verlieren. Daraus folgt, dass die Bruttopreise gesenkt werden „müssen“, um wieder an Wettbewerbsfähigkeit zu gewinnen. Somit sind im Wettbewerb um die Endkunden die Brut- topreise derart bedeutend, dass die Sanitärgrosshändler sich wiederholt zu einer Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf ein endkundenorientiertes Niveau gezwungen sahen. 540. Die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten bedeutet jedoch auch, dass das Bruttopreis- und Rabattniveau weniger installateurfreundlich ist. Diesbezüglich hält der „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ fest, dass eine gleichzeitige Senkung von Brutto- preisen und Rabatten zu einem Einkommensverlust der Installateure im Einzel- und Service- geschäft führt. Aufgrund geringerer Rabatte von den Sanitärgrosshändler verdienen die In- stallateure weniger am Wiederverkauf der Produkte. Entsprechend sieht Sanitas Troesch auch das Risiko, dass wenn die Konkurrenten die Bruttopreise weniger senken, können sie installateurfreundlich höhere Rabatte anbieten. Nach den Worten von [...] Sanitas Troesch hat dann „[d]ie angekündigte Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenverlust geführt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben“. Mit anderen Worten reagieren Installateure alleine auf gekürzte Rabatte, da dies für sie ein Einkommensverlust bedeutet. 541. Zusammenfassend beweist die interne Präsentation von Sanitas Troesch „Konzept Bruttopreissenkung 2012 / Rektifikat 1“ sowie Aussagen von [...] Sanitas Troesch: - Endkunden reagieren auf zu hohe Bruttopreise des Sanitärgrosshandels mit einer Ab- wanderung auf andere Vertriebskanäle. - Installateure verlieren bei einer gleichzeitigen Senkung von Rabatten und Bruttopreisen an Marge und damit an Einkommen. - Installateure wünschen sich ein hohes Rabattniveau und lassen bei ihrer Wahl des Sa- nitärgrosshändlers von der Höhe des Rabattniveaus leiten.

512 Act. 284, Zeile 62 ff.

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c. „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“ 542. Die Dossiers „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“ sind interne Dokumente von CRH im Zusammenhang mit den gleichzeitigen Senkungen der Rabatte und Bruttoprei- se auf die Jahre 2005 und 2012.513 Im Dossier „Politique Prix 2005“ und im Dossier „Politique Prix 2012“ sind jeweils in einer Spalte die Gründe für die Bruttopreissenkung 2005 aufge- führt. Die ersten vier Punkte stimmen bei beiden Dokumenten überein:  Glaubwürdigkeit und Markenimage: Die übertriebenen Bruttopreise und die übertrie- benen Rabatte untergrüben die Glaubwürdigkeit der Branche.  Direktverkauf: Die zu hohen Preise spielen in die Hände des Direktverkaufs. Die ei- gene Wettbewerbsfähigkeit wird in Gefahr gebracht.  Ausland: Die Preise sind deutlich tiefer in den Nachbarländern. Direktimporte sind Verkäufe, die den Schweizer Grosshändlern und Installateuren entgehen.  Nachfrage: Die hohen Preise verringern die Nachfrage. Der fünfte Punkt variiert über beide Jahre:  Alternative Wege (2005): Die übertriebenen Bruttopreise bringen Küchenbauer und Schreiner dazu, selber Badezimmermöbel zu produzieren.  Alternative Wege (2012): Durch eine Anpassung der Korrekturfaktoren war es mög- lich, den Verkauf von Möbeln durch Küchenbauer und Schreiner zu reduzieren. 543. Diese Dossiers zeigen, dass die Bruttopreise vor 2005 bzw. 2012 aus Sicht von CRH unglaubwürdig waren. CRH sah in den hohen Bruttopreisen einen Wettbewerbsnachteil ge- genüber dem Direktverkauf von Sanitärprodukten. Aus der Aufführung des Punktes Ausland als Grund für die Bruttopreissenkung lässt sich schliessen, dass CRH durch die Bruttopreis- senkung eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Ausland erhofft. Dies zeigt, dass CRH davon ausgeht, dass die Bruttopreise im Wettbewerb mit alternativen Ver- triebskanälen als bedeutender Preisbestandteil ansehen. So steht auch in beiden Dokumen- ten, dass die hohen Preise die Nachfrage verringern. Aus dem Kontext der Bruttopreissen- kung ist zu schliessen, dass mit hohe Preise dabei Bruttopreise gemeint sind. 544. Der letzte Punkt zu alternativen Wegen zeigt, dass CRH im Jahr 2005 befürchtete, dass Schreiner und Küchenbauer in den Bereich der Badmöbel einsteigen können. Im Jahr 2012 geht CRH davon aus, dass durch eine Anpassung der Korrekturfaktoren den Verkauf von Badmöbeln durch Küchenbauer und Schreiner erfolgreich verringert wurde. Aus dem Kontext ergibt sich, dass es sich hierbei um eine gleichzeitige Anpassung der Bruttopreise und der Rabatte handelte. Weitere interne Dokumente von CRH bestärken diesen Ein- druck.514 CRH sieht somit aus der konkreten Erfahrung mit Badezimmermöbeln den Effekt des Bruttopreis- und Rabattniveaus auf die Nachfrage gegen alternative Absatzkanäle bestä- tigt. 545. Damit beweisen die Dossiers „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“: - Endkunden reagieren auf zu hohe Bruttopreise des Sanitärgrosshandels mit einer Ab- wanderung auf andere Vertriebskanäle. - Eine Senkung der Bruttopreise und Rabatte verhindert diese Abwanderung.

513 Act. 370.08 und 370.09. 514 Vgl. Act. 370.16, 3, für die entsprechende Entscheidfindung bei Gétaz. Aus den internen Unterlagen von Richner zu Kalkulationsfaktoren ergibt sich, [...]. Damit findet für die unterschiedlichen Kalkulationsfaktoren auch eine unterschiedliche Rabattierung in den verschiedenen Rabattgruppen statt (Act. 469, Register VI.i).

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- Hohe Bruttopreise senken die Nachfrage der Sanitärgrosshändler. d. Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag 546. Nachfolgend wird das Schreiben von Sabag „Senkung der Bruttopreise im Sanitär- Grosshandel“ vom Oktober 2011 sowie die Aussagen von [...] Sabag in Bezug auf installat- eurorientierte und endkundenorientierte Bruttopreise gewürdigt. 547. Sabag informierte ihre Kunden und Geschäftspartner im Oktober 2011 über die Sen- kung der Bruttopreise und Rabatte von Sabag auf das Jahr 2012. Darin versichert Sabag ih- re Überzeugung, „dass es Sache des Sanitärinstallateurs ist, welche Leistungen mit der Marge auf den Sanitärapparaten gedeckt werden und wo allenfalls Leistungen wie Offerter- stellung, Begleitung der Kundschaft in die Ausstellungen, Referenzbesuche usw. separat in Rechnung gestellt werden.“ Die Konsequenz einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte für die Installateure brachte Sabag im Schreiben vom Oktober 2011 wie folgt zum Ausdruck: „Mit der Senkung der Bruttopreise um 20 % wird dem Endkunden bereits ein erheblicher Rabatt gewährt. Für kleinere Umbauten oder auch im Servicegeschäft wird mit dieser Bruttopreissenkung die bisherige Marge des Sanitärinstallateurs vollumfänglich dem Endkunden weitergegeben!“ Schliesslich führte Sabag im Schreiben vom Oktober 2011 aus, dass sie sich gegen einen Alleingang in der Preisstellung entschieden habe: „Aufgrund die- ser Ausgangslage haben wir in den letzten Monaten die Chancen und Risiken eines Allein- gangs puncto Preisstellung analysiert und sind zum Schluss gekommen, dass es für uns kaum möglich ist, die Preissenkung nur in einem reduzierten Umfang zu tätigen. Einerseits würden wir zwar die Interessen unserer Sanitärinstallateure besser schützen, andererseits wären wir dann mit den angeschriebenen Bruttopreisen in der Ausstellung oder auch in Of- ferten auf den ersten Blick wesentlich teurer als unsere Mitbewerber. Als Schweizer Fami- lienunternehmen wollten wir nicht den Anschein erwecken, als könnten wir preislich neben den ausländisch kontrollierten Grossunternehmen nicht bestehen.“ 515 548. [...] Sabag führte in der Einvernahme vom 5. November 2013 aus, wenn Sabag die Bruttopreise anstelle um 20 % nur um 10 % gesenkt hätte, wäre Sabag am teuersten beim Endkonsumenten gewesen. Hätte Sabag die Bruttopreise um 30 % anstelle von 20 % ge- senkt, wäre Sabag beim Installateur am teuersten gewesen.516 In der gleichen Einvernahme äusserte er „Wenn sie bauen und lassen etwas von der Richner offerieren und dann kom- men sie zu uns und wir sind 20 % höher beim Bruttopreis, dann ist ja klar, wo sie einkaufen, oder?517 549. [...] Sabag sagte in der Einvernahme vom 22. November 2011 aus, dass der Brutto- preis zum Zeitpunkt der Einvernahme aufgrund der Importpreise relevant geworden sei. Der Marktleader und ihm folgend hätten die übrigen die Bruttopreise gesenkt, um zu verhindern, dass die Installateure Rabatte erzielen, aber dann für sich einsteckten und nicht an die End- kunden weiterleiteten. Die einzige Möglichkeit um sicherzustellen, dass der Konsument von der Preissenkung profitiere, sei die Senkung der Bruttopreise gewesen. Es würden beim Vergleich mit dem Ausland Äpfel mit Birnen, nämlich Brutto- mit Nettopreisen verglichen. Vergleiche der Schweizer Konsument mit dem Ausland, so sage er bei einer Differenz von ca. 10 % noch gar nichts, zwischen ca. 10-20 % verlange er dann eine Reduktion und bei ei- ner noch grösseren Differenz beziehe er dann im Ausland. Deswegen habe die Sabag die Bruttopreisreduktion vorgenommen.518

515 Act. 374.08. 516 Act. 562, Zeilen 137 ff. und 144 ff. 517 Act. 562, Zeile 83 f. 518 Act. 55, Zeilen 148 ff., 174 f., 198 ff.

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550. Die Aussage von [...] Sabag zeigt, Endkunden vergleichen die Bruttopreise der Sani- tärgrosshändler mit Nettopreisen aus dem Ausland. Wenn die Endkunden die Bruttopreise als zu hoch empfinden, entscheiden sie sich gegen einen Bezug bei den Sanitärgrosshänd- lern in der Schweiz. Nach der Aussage [...] Sabag sei dies der Grund für die gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf das Jahr 2012 gewesen. Dies bedeutet, dass Bruttopreise aus Sicht von Sabag in einem Wettbewerb um den Endkunden mit dem Ausland wichtig sind. 551. Das Schreiben von Sabag im Oktober 2011 und die Aussage von [...] Sabag stimmen dahingehend überein, dass die Endkunden auch die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler in der Schweiz vergleichen. Mit hohen Bruttopreisen wäre Sabag in den Augen der Endkunden am teuersten. Nach der Aussage von [...] Sabag würden diesfalls die Endkunden sich dage- gen entscheiden über Sabag ihre Produkte zu beziehen. Dies zeigt, dass im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern um den Endkunden die Bruttopreise bedeutend sind. 552. Sowohl [...] Sabag als auch das Schreiben von Sabag im Oktober 2011 äussern, dass eine gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte einen Rabatt für die Endkun- den bedeuten würde. Das heisst, dass die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Ra- batten aus der Sicht von Sabag senkend auf die Endkundenpreise auswirken würde. Der Umstand, dass sich sinkende Bruttopreise auf die Preise der Endkunden auswirken, bestä- tigt das Verhalten der Endkunden, welche den Bruttopreis vergleichen. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der Installateur mit einer gleichzeitigen Senkung der Rabatte und Bruttopreise am Wiederverkauf an Marge verliert. Dieser Umstand wird im Schreiben von Sabag an die In- stallateure explizit erwähnt. 553. [...] Sabag sagt aus, dass Sabag bei einer Senkung der Bruttopreise um 30 % anstel- le von 20 % beim Installateur am teuersten gewesen wäre. Installateure berücksichtigen demnach die Höhe der Rabatte, aus denen sie im Wiederverkauf verdienen, bei der Ent- scheidung des Sanitärgrosshändlers. Mit anderen Worten besteht ein Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändler um die Installateure mit den Rabatten an sich. 554. Das Schreiben von Sabag „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 und die Aussagen von [...] Sabag beweisen somit: - Endkunden entscheiden über den Bezug von Sanitärapparaten bei einem bestimmten Sanitärgrosshändler mit und gründen ihren Entscheid auf die Bruttopreise. - Installateure verlieren bei einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Nettoprei- se an Marge. - Installateure orientieren sich beim Bezug von Sanitärapparaten bei einem bestimmten Sanitärgrosshändler an den Rabatten. e. Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 555. Nachfolgend wird das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 sowie Aussagen von [...] Bringhen im Zusammenhang mit der Bruttopreis- und Rabattsenkung auf das Jahr 2005 hin gewürdigt. 556. […] Bringhen wandte sich mit Schreiben vom 15. Juli 2004 an den Vorstand des SGVSB betreffend der Bruttopreissenkung auf das Jahr 2005. In diesem Schreiben argu- mentierte er, dass bei der vorgesehenen Bruttopreissenkung die Bruttopreise der SGVSB- Mitglieder aus Sicht des Endverbrauchers als höher als die Bruttopreise von Sanitas Troesch angesehen würden. Aus Sicht des Installateurs ergebe sich für diesen bei gleichbleibenden Verkaufspreisen eine theoretische Margenverbesserung in gleicher Höhe. Dieser vermeintli- che Vorteil werde in der Praxis jedoch dadurch relativiert, dass Sanitas Troesch schon zum heutigen Zeitpunkt über den Angeboten der SGVSB Mitglieder läge. Somit sei Sanitas Tro-

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esch aus Sicht des Installateurs trotzdem günstiger. Der Installateur könne so seine Kunden davon überzeugen, seine Apparate-Auswahl bei Sanitas Troesch zu tätigen, was dem Instal- lateur helfe, eine höhere Marge zu erzielen. Dies würde dadurch verschärft, dass der End- verbraucher die Team-Grossisten aufgrund deren Katalogpreise als generell teurere Anbieter im Markt erkenne. Dies erleichtere es dem Installateur den Bauherren für die Apparateaus- wahl bei Sanitas Troesch zu motivieren.519 557. Zu diesem Schreiben gab [...] Bringhen zu Protokoll: „Wenn Sanitas Troesch dann ei- ne Offerte macht und wir ebenfalls, dann müssen wir für den Kunden (Sanitärinstallateur und Bauherr) vergleichbar sein. Wenn nicht, fallen wir bei den Bauherren raus, wenn wir zu hohe Bruttopreise haben und auch bei den Installateuren, weil wir zu wenig Rabatt gewähren.“520 558. [...] Bringhen argumentierte, dass die Endkunden die Sanitärgrosshändler anhand ih- rer Bruttopreise verglichen. Dies entspricht der Aussage von [...] Bringhen, dass Bringhen bei zu hohen Bruttopreisen bei den Bauherren raus falle. Dies bestätigt die obenstehende Fest- stellung (Rz 551), dass die Sanitärgrosshändler sich untereinander im Wettbewerb um den Endkunden mit den Bruttopreisen befinden. 559. Weiter brachte [...] Bringhen gegenüber dem Vorstand des SGVSB vor, dass die In- stallateure aufgrund der höheren Bruttopreise der SGVSB Grosshändler bei gleichem Netto- preis der Grosshändler, eine theoretische Margenverbesserung erzielen könne. Dies bedeu- tet, der Installateur kann bei höheren Bruttopreisen eines Grosshändlers einen höheren Ra- batt erhalten. Damit könnte der Installateur im Wiederverkauf eine höhere Marge erzielen. [...] Bringhen sieht in den höheren Rabatten ein Vorteil im Wettbewerb um die Installateure. Dies wird in der Aussage von [...] Bringhen bestätigt, dass Bringhen bei zu wenig Rabatt an den Installateur rausfallen würde. Da Sanitas Troesch dazumal jedoch allgemein höhere Ra- batte als die SGVSB Mitglieder gewähre ist dieser Vorteil nur ein vermeintlicher Vorteil, da ein Installateur trotz höherer Bruttopreise von SGVSB Grosshändlern einen höheren Rabatt von Sanitas Troesch erhalten würde. Durch den höheren Rabatt bei Sanitas Troesch würde der Installateur bei Sanitas Troesch eine höhere Marge erzielen, was attraktiver ist für den Installateur. Damit stimmt das Schreiben von [...] Bringhen mit der obenstehenden Feststel- lung überein (Rz 553), dass sich die Sanitärgrosshändler mit den Rabatten an sich in einem Wettbewerb um die Installateure befinden. 560. Zusammengefasst beweisen das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 sowie Aussagen von [...] Bringhen: - Sanitärgrosshändler wollen sich mit tiefen Bruttopreisen in einem Wettbewerb um End- kunden besser positionieren. - Sanitärgrosshändler wollen mit hohen Bruttopreisen und hohen Rabatten in einem Wettbewerb um Sanitärinstallateure besser positionieren. f. Aussagen zur Bedeutung von Bruttopreisen bei Architekten, Generalunternehmer und Installateuren 561. Nachfolgend wird geprüft, ob auch Architekten, Generalunternehmer und Installateure den Bruttopreisen bei der Wahl der Grosshändler Beachtung schenken. Hierzu werden die Aussagen von - [...] Sanidusch vom 7. November 2013 und 19. Januar 2015, - [...] SGVSB vom 28. September 2012 und 19. Januar 2015,

519 Act. 373.39, 2. 520 Act. 297, Zeile 267 ff.

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- [...] CRH vom 22. November 2011 und 6. November 2013, - [...] Kappeler vom 7. November 2013 und 19. Januar 2015 und - [...] Bringhen vom 1. Januar 2012, 5. November 2013 und 26. Januar 2015 jeweils aufgeführt und in Bezug auf die Rolle der Bruttopreise bei der Wahl der Grosshändler im Wettbewerb kurz gewürdigt. Anschliessend wird das Gesamtbild der Aussagen erstellt. 562. [...] Sanidusch sagte in der Einvernahme vom 7. November 2013 aus, „wenn die Of- ferten [, welche Bruttopreise enthalten,] einen 20 % Unterschiede aufweisen, [sei] ja klar, wo der Kunde dem Sanitärinstallateur sag[e], wo er einkaufen soll. […] Bei Vergleichen vom Kunden wären wir in einem solchen Fall dann draussen, bevor wir mit ihm gesprochen hät- ten.“521 An der Anhörung vom 19. Januar 2015 bekräftigte [...] von Sanidusch diese Aussa- gen. Er gab an, dass er bemerkte, „dass der Teampur-Katalog immer teurer war als die an- deren. Dies wurde mir von den Installateuren so mitgeteilt. Diese haben mich „geplagt.“522 Wobei er den letzten Satz weiter präzisierte „Die Bruttopreise waren für die Installateure teu- rer bei mir. Der Architekt schaut den Bruttopreis an und vergleicht diese. Dies gilt auch für den Endkunden.“523 563. [...] Sanidusch sagt somit im Wesentlichen aus: - Bei zu hohen Bruttopreisunterschieden weisen die Endkunden den Installateur an, nicht beim Grosshändler mit zu hohen Bruttopreisen zu beziehen. - Bei zu hohen Bruttopreisen kommt ein Sanitärgrosshändler gar nicht zum Angebot. - Installateure „plagten“ Sanidusch aufgrund der höchsten Bruttopreise im Sanitärgross- handel. - Architekten vergleichen Bruttopreise. 564. [...] SGVSB sagte in der Parteieinvernahme vom 28. September 2012 aus, Gross- händler „fliegen“ eventuell bei hohen Bruttopreisen aus einem Submissionsverfahren raus.524 An der Anhörung vom 19. Januar 2015 wiederholte [...] SGVSB diese Aussagen. „Als Gross- händler können Sie nicht irgendeinen Bruttopreis auf den Markt werfen, er muss auch von ihren Kunden und Installateuren akzeptiert und verstanden werden. Es gibt ein gewisses In- teresse der Installateure an einem hohen Bruttopreis, weil wenn sie dann nicht einem so grossen Rabattdruck ausgesetzt sind bei ihren Kunden, können sie auch noch etwas am Ma- terial verdienen. Auf der anderen Seite ist ein zu hoher Bruttopreis gefährlich, dann kommen Sie gar nicht mehr bis zur Offertstellung.“525 565. [...] SGVSB sagte somit im Wesentlichen aus, Grosshändler fallen bei zu hohen Brut- topreisen aus einer Submission raus bzw. kommen gar nicht erst zur Offertstellung. 566. [...] CRH sagte in der Parteieinvernahme vom 22. November 2011 bezüglich den Preisbestandteilen folgendes aus: „Die GU sehen nur die Bruttopreise, nicht aber, was wir dann effektiv verrechnen. Deshalb müssen die Bruttopreise möglichst nahe bei denjenigen der Konkurrenz sein, damit wir nicht von vornherein rausfallen.“ „Die Installateure, unsere anderen Partner, die schauen darauf, wieviel sie zahlen.“526 „Aber es sind die beiden Para- meter, die spielen. Die einzelnen Niederlassungsleiter beobachten den Markt genau, was die

521 Act. 566, Zeile 145 ff. 522 Act. 1169, Zeile 55 ff. 523 Act. 1169, Zeile 61 f. 524 Act. 283, Zeile 155 f. 525 Act. 1172, 5. 526 Act. 46, Zeilen 104 ff. und 113 ff.

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anderen für Rabatte geben. Dort spielt der Wettbewerb so, über die Rabatte. Bei den Brutto- preisen wollen wir nicht von vornherein rausfallen, deshalb machen wir dort möglichst ähnli- che Preise.“527 567. In der Parteieinvernahme vom 6. November 2013 sagte [...] CRH aus: „Wir haben ei- ne Basis am Markt und das ist der Bruttopreis. Das gibt dem Markt eine allgemeine Informa- tion. Diese Preise sind in den Ausstellungen angeschrieben und auch in den Katalogen drin. Nach diesen Bruttopreisen orientieren sich z.B. Bauherren, Architekten, Generalunterneh- mer, Sanitärplaner. Das ist schlussendlich die Basis, mit welcher diese Berufsgruppen uns mit den Mitbewerbern vergleichen. Es gibt auch eine zweite Sichtweise: diejenige der Instal- lateure. Die ist eine ganz andere. Der Installateur denkt nur an Rabatte. Er will von uns einen möglichst hohen Rabatt erhalten, gestützt auf hohe Bruttopreise. Es liefert der Grosshändler mit den höchsten Rabatten. In diesem Spannungsverhältnis bewegen wir uns. Wir haben na- türlich das Ziel, nicht schon im Vorfeld marktferne Preise anzubieten und weg zu sein; und alle Kundengruppen wollen mitentscheiden.“ Auf die Frage, ob der Bruttopreis ein wichtiges Argument in den Preisverhandlungen mit den Kunden sei, führte er weiter aus: „Kunden sind die Installateure, wir müssen aber auch bis zum Installateur kommen. Eine gewisse Voraus- wahl treffen aber auch die weiteren Kundengruppen. Mit Vorauswahl ist gemeint, dass wir uns im Kampf bei den Rabatten für die Installateure befinden mit unseren Konkurrenten. Wenn der Architekt uns aber bereits früher nicht berücksichtigt, gelangen wir nicht zum In- stallateur.“ Weiter führte er auf die Frage, ob der Bruttopreis bei der eben beschriebenen Vorauswahl eine wichtige Rolle spielte, aus: „Ja, es geht schlussendlich um Submissionie- rungen. Aber das Geschäft machen wir später mit dem Installateur. Was schlussendlich ge- liefert wird und wie viel Rabatt es gibt, entscheidet der Installateur. Aber welcher wichtiger ist, ist unklar. Fragt man den Aussendienst, ist es der Rabatt. Fragt man den Key-Accounter dann ist es der Bruttopreis. Beide Elemente müssen stimmen.“528 568. [...] CRH sagt damit im Wesentlichen aus: - Bauherren, Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner vergleichen die Brut- topreise der Sanitärgrosshändler. - Bei zu hohen Bruttopreisen fallen Sanitärgrosshändler von vornherein aus dem Wett- bewerb bei Submissionen, sie kommen gar nicht zum Angebot. 569. In der Parteieinvernahme vom 7. November 2013 sagte [...] Kappeler aus, dass der Endkonsument den Preis letzten Endes bestimme. Gefragt, ob er hierbei mit dem Begriff Preis den Bruttopreis meine, antwortete er: „Ja. Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden.“529 Zum Findungsprozess der Bruttopreise führte [...] Kappeler aus „[Im Katalog] sind Bruttorichtpreise drin, und wenn die am Markt nicht haltbar sind, werden sie unterjährig angepasst.“ 530 Auf Nachfrage, wie die Preise abgeändert werden, brachte er ein Beispiel: „Armaturenlinien werden aus dem Auftrag rausgestrichen. Der Grund laut dem Kunden: zu teuer. Dann weiss ich, ich muss die Preise für die Armaturen ändern, andernfalls verkaufe ich keine Armaturen mehr. Das heisst, ich ändere die Faktoren, mit denen ich die Preise für die Armaturen berechnet habe. Dieses Prinzip ist auf alle Produkte übertragbar.“531 In Bezug auf den Kalkulationsfaktor zu Armaturen von Similor und KWC sagte er aus, dass diese das vorherige Beispiel mit den Armaturen betrafen: […].532

527 Act. 46, Zeile 118 ff. 528 Act. 564, Zeile 153 ff. 529 Act. 565, Zeile 85 ff. 530 Act. 565, Zeile 91 ff. 531 Act. 565, Zeile 96 ff. 532 Act. 565, Zeile 174 ff.

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570. Anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2015 wurde [...] Kappeler gefragt, ob er die Aussage vom 7. November 2013, dass der Bruttopreis entscheidend ist, bestätigt. Er antwor- tete: „Ich glaube nicht, dass ich gesagt habe, dass der Bruttopreis entscheidend ist. Wichtig ist für den Bauherrn, was er bezahlen muss. Die Frage wurde damals in einem anderen Zu- sammenhang gestellt. Wenn man in einer ersten Phase schaut, vergleicht man nur die Brut- topreise. In der zweiten Phase geht es um den Nettopreis, der individuell verhandelt wird.“533 Weiter wurde [...] Kappeler gefragt, ob nur er mit den Bruttopreisen bei Ausschreibungen abweiche oder auch die anderen. Er sagte, auch die anderen. Auf Rückfrage, woher er dies wisse, antwortete er „Der Architekt sagt mir, dass ich eine zu hohe Summe gehabt habe und dass ich daher den Zuschlag nicht erhalte. Daher weiss ich das.“ 571. [...] Kappeler sagte in der Einvernahme vom 7. November 2013 aus, „Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden“. Die Aussage wurde sinngemäss Protokol- liert und sie wurde verlesen. [...] Kappeler sah das Protokoll durch und bestätigte dies durch handschriftliches Signieren auf jeder Seite des Protokolls. Damit steht fest, dass [...] Kappe- ler aussagte und dies damals auch so meinte „Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden.“ Sein Einwand an der Anhörung vom 19. Januar 2015, dass er glaube, er habe dies nicht gesagt, steht vor dem Hintergrund einer drohenden Sanktion unter anderem aufgrund von Absprachen über Bruttopreise. Zu diesem Zeitpunkt hatte [...] Kappe- ler Grund, die Bedeutung von Bruttopreisen herunterzuspielen. Er führte kein Grund an, weshalb seine Aussage hätte falsch protokolliert sein sollen. Damit überzeugt sein Einwand, er habe dies nie gesagt nicht. 572. [...] Kappeler sagte somit im Wesentlichen aus: - Der Bruttopreis ist entscheidend für den Endkunden und in einer ersten Phase werden Bruttopreise verglichen. - Produkte mit zu hohen Bruttopreisen werden aus einem Auftrag gestrichen. - Architekten sagen Kappeler, dass Kappeler zu hohe Bruttopreise hatte und deswegen den Zuschlag nicht erhalte. 573. Das Sekretariat legte [...] Bringhen in der Einvernahme vom 5. November 2013 einen Vergleich der Bruttopreise vor. Aus diesem ist ersichtlich, dass Bringhen im Januar 2012 et- wa 10 % höhere Bruttopreise als Sanitas Troesch aufwies und im Februar 2012 rund 5.4 % höhere Bruttopreise. Daraufhin sagte [...] Bringhen aus, dass der Markt auf die Preissituation im Januar 2012 schlecht reagiert hätte. Bringhen sei gezwungen gewesen, die Kataloge ein- zustampfen und ihre Preise zu senken, da die Kunden (Architekten, Promotoren) die grosse Differenz zu den anderen Konkurrenzpreisen nicht hätten zahlen wollen. 534 Auf Rückfrage, ob die Differenz in den Bruttopreisen durch eine höhere Rabattierung ausgeglichen werden könnte meinte er. Dies wäre auf Installateurstufe gegangen. Die Kataloge von Bringhen wür- den aber auch bei Architekten, Promotoren, Generalunternehmen aufliegen. Somit wäre es nicht möglich gewesen, nur mit einer grösseren Rabattierung zu reagieren. 535 574. [...] Bringhen bestätigte die hier aufgeführten Aussagen der Einvernahme vom 5. No- vember 2013 an der Anhörung vor der Wettbewerbskommission am 26. Januar 2015.536 Zu- dem ergänzte er, dass es nicht nur die Architekten und Promotoren gewesen seien, die zu hohe Bruttopreise nicht akzeptiert hätten. Er sagte aus, dass jeweils Architekten, Sanitärpla- ner, Generalunternehmen und Sanitärinstallateure bei Bringhen angerufen und mitgeteilt hät-

533 Act. 1171, Zeile 28 ff. 534 Act. 561, Zeile 301 ff. 535 Act. 561, Zeile 301 ff. 536 Act. 1182, Zeile 92 ff.

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ten, dass sie die hohen Bruttopreise von Bringhen per 1. Januar 2012 nicht akzeptieren wür- den. 575. [...] Bringhen wurde im Zusammenhang mit der geringeren Senkung der Bruttopreise von Bringhen auf den 1. Januar 2012 gefragt, ob die Installateure ein Interesse an einer ge- ringeren Senkung gehabt hätte. Er antwortete: „Ein Teil hat lieber so viel wie möglich Rabatt und die anderen sind der Meinung, dass wir uns dem Markt anpassen müssten.“537 576. […] Bringhen sagen demnach im Wesentlichen aus: - Architekten, Sanitärplaner, Generalunternehmen und Sanitärinstallateure vergleichen die Bruttopreise der Grosshändler. - Zu hohe Bruttopreise von Sanitärgrosshändlern werden von Architekten, Generalun- ternehmen, Sanitärplaner und Sanitärinstallateure nicht akzeptiert. - Zu hohe Bruttopreise können Architekten, Generalunternehmen und Sanitärplaner nicht durch Rabatte ausgeglichen werden. Bei Installateuren könnten zu hohe Rabatte mittels höheren Rabatten ausgeglichen werden. 577. Gesamthaft geht somit aus den Aussagen hervor, dass Bauherren, Architekten, Ge- neralunternehmer und Sanitärplaner die Bruttopreise der einzelnen Sanitärgrosshändler ver- gleichen. Dies zeigt, Bruttopreise der Sanitärgrosshändler sind für Bauherren und professio- nell im Baugewerbe tätige Bauherrenvertreter eine wichtige Information. Hat ein Sani- tärgrosshändler zu hohe Bruttopreise, werden die entsprechenden Produkte aus dem Auf- trag gestrichen, erhält er keinen Auftrag oder kommt bei Submissionen erst gar nicht in die Lage, ein Angebot zu erstellen. Diese Reaktionen von Nachfragern Sanitärer Apparate zei- gen, dass die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen im Wettbewerb um Endkunden und deren Vertreter (Generalunternehmer, Architekten und Sanitärplaner) stehen. 578. Auch seitens Installateure werden zu hohe Bruttopreise bei den Sanitärgrosshändler abgelehnt. Nach Aussage von [...] Bringhen hat ein Teil der Installateure ein Interesse daran, dass Bringhen viel höhere Bruttopreise als die weiteren Sanitärgrosshändler hat. Dies kann durch die Aussage von [...] Sanidusch erklärt werden, dass die Endkunden bei zu hohen Bruttopreisen anweisen, Sanitärapparate bei einem anderen Sanitärgrosshändler zu bezie- hen. Insgesamt stimmen jedoch die vorliegenden Aussagen überein, dass Installateure hö- here Bruttopreise mit höheren Rabatten vorziehen. 579. Somit ist bewiesen: - Sanitärgrosshändler stehen mit Bruttopreisen im Wettbewerb um Endkunden und de- ren Vertreter (Generalunternehmer, Architekten und Sanitärplaner). - Aufgrund des Interesses der Endkunden und deren Vertreter stellen hohe Bruttopreise auch bei einem Teil der Installateure ein Wettbewerbsnachteil dar. g. Aussagen zur Bedeutung von Rabatten

580. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 23. November 2011 aus: „Die Preisberechnung für ein Produkt ist nicht mein Gebiet, dies interessiert mich nicht. Mein Ge- biet ist die Rabattschlacht mit den Installateuren, die Rabattgewährung auf dieser Seite. Wichtig ist der Nettopreis, also was auf der Rabattseite gegenüber den Installateuren ge- schieht. Dort spielt sich das Leben ab. Die Bruttopreise sind nicht relevant.“538 „ Die Aussage, im Ausland sei es viel billiger als in der Schweiz, stammt daher, dass die Kunden unsere

537 Act. 299, Zeile 92 ff. 538 Act. 56, Zeile 55 ff.

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Bruttopreise mit den im Ausland angeschriebenen Nettopreisen vergleichen. […] Wir sahen uns deshalb dazu gezwungen, unsere Bruttopreise zu senken.“539 In der Einvernahme vom

15. Oktober 2012 sagte er aus: „Wir gingen damals davon aus, dass Bruttopreise kein WEKO-Thema sei. Herr […] und Herr […] haben gesagt, dass es kein WEKO-Thema sei, so- lange der Wettbewerb mit den Rabatten stattfindet. Deswegen hat der SGVSB auch den Teamkatalog behalten. Das war mir auch egal, was die Bruttopreise gewesen sind. Für mich waren die Rabattprozente relevant. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Die Höhe der Brutto- preise war für mich nicht relevant für die erfolgreiche Führung von Sanitas Troesch.) Das war für mich eine virtuelle Welt der Preisvorstellung. Das war für mich in meinen 23 Jahren Tä- tigkeit nie ein Thema. Ich habe mich auf Herrn […] verlassen. Wir haben uns strategisch ab- gesprochen aber die praktische Umsetzung der Bruttopreissenkung war Sache von Herrn […] und seinem Team.“540

581. [...] Sanitas Troesch sagt also aus, dass er sich nicht für die Berechnung der Brutto- preise interessiert und dass die Höhe der Bruttopreise für ihn nicht relevant war für die Füh- rung von Sanitas Troesch. Er habe sich dabei auf [...] Sanitas Troesch verlassen. Damit ge- steht [...] Sanitas Troesch ein, dass er keinen Überblick über die Preisbestandteile hat oder zu haben braucht. Seine Äusserung dass der Bruttopreis „kein WEKO-Thema sei, solange der Wettbewerb mit den Rabatten stattfindet“, zeigt sein Interesse in einer kartellrechtlichen Untersuchung, die Bedeutung der Bruttopreise herunterzuspielen und einen Wettbewerb mit Rabatten darzustellen. Dies erklärt seine widersprüchlichen Aussagen, dass die „Bruttoprei- se [...] nicht relevant“ seien, aber Sanitas Troesch sich auch aufgrund der Vergleiche von Endkunden von Bruttopreisen gezwungen sah, die Bruttopreise zu senken. Weil damit [...] Sanitas Troesch also angibt, 1. keinen Überblick über die Preisbestandteile zu haben, 2. sei- ne Aussagen widersprüchlich sind und 3. er ein Interesse an einer Falschdarstellung hat, ist seine Aussage zur Irrelevanz von Bruttopreisen nicht glaubhaft und ist nicht weiter zu beach- ten.

582. [...] Sabag sagte in der Einvernahmen vom 22. November 2011 und 2. Oktober 2012 folgendes aus: „Selbst wenn der Bruttopreis, ein Richtpreis, gleich sein sollte, spielt dieser aus meiner Sicht keine Rolle, da der Nettopreis, also der Preis am Markt, entscheidend ist.“541 „Die Nettopreise am Markt werden von den Installateuren sehr gut verglichen. Es ist daher eigentlich irrelevant, mit welchen Bruttopreisen überhaupt gearbeitet wird.“542 „Der Bruttopreis ist nicht relevant. Er wurde nur jetzt relevant aufgrund der Importpreise.“543 „Die einzige Möglichkeit, um sicherzustellen, dass der Konsument von einer Preissenkung profi- tiert, war die Senkung der Bruttopreise.“544 „Die Endkunden vergleichen dann die Nettoprei- se, wie hoch die Bruttopreise sind, ist ihnen egal.“545 „Es werden oft beim Vergleich mit dem Ausland Äpfel mit Birnen, nämlich Brutto- mit Nettopreisen verglichen. […] Vergleicht er es mit dem Ausland, sagt er bis zu einer Differenz von ca. 10 % noch gar nichts, zwischen ca. 10-20 % verlangt er dann eine Reduktion und bei einer noch grösseren Differenz bezieht er es dann im Ausland.“546 „Und beim Bruttopreis muss man einfach gucken, dass der Kunde nicht abgeschreckt wird und der Markt spielt ja aufgrund der Rabatte. […] Richner hat die höchsten Bruttopreise. Konsequenz: Richner gibt die höchsten Rabatte. Und das gibt Druck auf den Markt. Und die Installateure vergleichen dann die verschiedenen Rabatte. Da ist dann der Wettbewerb.“547 „Und da die Installateure an Bruttopreisen und nicht an Nettoprei-

539 Act. 55, Zeile 80 ff. 540 Act. 309, Zeile 34 ff. 541 Act. 55, Zeile 120 f. 542 Act. 55, Zeile 133 ff. 543 Act. 55, Zeile 148 ff. 544 Act. 55, Zeile 174 f. 545 Act. 55, Zeile 188 f. 546 Act. 55, Zeile 198 ff. 547 Act. 287, Zeile 47 ff.

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sen interessiert sind, haben wir eine Senkung ebenfalls angekündigt. […] Bei vergleichbaren Produkten und Artikeln kann man nicht machen was man will, sondern man muss innerhalb einer bestimmten Preisspanne bleiben.“548

583. Diese Aussagen zeigen, dass sich [...] Sabag opportunistisch zur Bedeutung der Preisbestandteile äussert. Vor dem Hintergrund gleicher Bruttopreise, spricht er den Brutto- preisen die Relevanz ab. Äussert er sich zur gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten, ist der Bruttopreis „nicht relevant. Er wurde nur jetzt relevant […]“, bzw. die Instal- lateure sind „an Bruttopreisen und nicht an Nettopreisen interessiert“. Damit sind die pointiert geäusserten Aussagen von [...] Sabag für sich genommen nicht glaubhaft. Vielmehr müssen sie im Gesamtkontext des Aussageverhaltens und vor dem Hintergrund der jeweiligen Be- gründung verstanden werden. Im Wesentlichen sagt somit [...] Sabag aus, dass jedem der drei Preisbestandteile eine eigene Bedeutung zukommt. Nettopreise erlangen dadurch Be- deutung, als dass sie die Transaktionspreise sind. Bruttopreise sind bedeutend, da sie vom Endkunden verglichen werden und sich bei der gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten auf die Endkundenpreise auswirken. Rabatte sind bedeutend, da sie von den Installateuren verglichen werden.

584. [...] CRH wurde in der Einvernahme vom 4. Oktober 2012 zur folgenden Stelle des SGVSB Vorstandsprotokolls vom 20. Mai 2009 befragt: An der Kooperationssitzung vom 14. Mai 2009 hat sich einmal mehr gezeigt, dass die von der Handelsstufe herausgegebenen Kataloge mit Bruttopreisangaben, also Preise, zu denen der Handel gar nicht verkaufen will, ein ungelöstes Problem darstellt. Faktisch werden diese Kataloge für den Installateur herausgegeben. Im heutigen Marktumfeld wird dies immer mehr als hemmender Aspekt beurteilt. [...] plädiert seit langem für transparente Nettopreise. [...] hingegen ist überzeugt, dass der Kunde Rabatte sehen will und [...] sieht den Weg über ein vermehrtes Kooperieren mit dem Verband der Sanitärinstallateure.549

585. [...] CRH kommentierte diese Protokollstelle damit, dass der Bruttopreis nichts aussa- ge. Heutzutage würden die Geschäfte über die Nettopreise abgewickelt. Auf die anschlies- sende Frage, weshalb es denn ein Bruttopreis brauche und nicht auf ein Nettopreissystem umgestellt werde, antwortete er, 99 % des Umsatzes werde mit Sanitärinstallateuren ge- macht. Diese würden das Bruttopreissystem bevorzugen, welches ihnen erlaube eine Marge einzubehalten. Die Installateure arbeiteten nicht zu ihren realen Kosten. Beispielsweise stell- te ein Installateur den Ausbau eines Waschtisches nicht in Rechnung. Seine Kosten würden mit der Marge aus dem Wiederverkauf des Waschtischs gedeckt.550

586. Nur bei Bruttopreisen, welche höher sind als die Nettopreise, erhält ein Installateur Ra- batt. Nur dann kann der Installateur aus dem Wiederverkauf der Sanitärapparate ein Ein- kommen erzielen (vgl. auch Rz 540 oder 553). Je höher der Rabatt ist, den ein Installateur erhält, desto höher ist Spielraum für die Marge des Installateurs aus dem Wiederverkauf der Produkte. Je höher die Bruttopreise sind, desto höhere Rabatte kann ein Grosshändler den Installateuren gewähren. Damit haben die Installateure vor allem ein Interesse an der Ra- batthöhe. In den Worten von [...] CRH ausgedrückt: „Der Installateur denkt nur an die Rabat- te. Er will von uns einen möglichst hohen Rabatt erhalten, gestützt auf hohe Bruttopreise.“551 Damit ein Grosshändler hohe Rabatte an ein Installateur gewähren kann, bedarf es somit auch hohe Bruttopreise für diesen Rabatt (vgl. auch Rz 564). Somit sind Installateure inte- ressiert an Rabatten an sich. Nach der Aussage von [...] CRH und der im Vorstandsprotokoll

548 Act. 287, Zeile 179 ff. 549 Act. 358, 892. 550 Act. 294, Zeilen 6 ff. 551 Act. 564, Zeile 158 f.

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des SGVSB vom 20. Mai 2009 festgehaltenen Aussage von [...] Sabag, bieten Sanitärgross- händler deswegen nicht Nettopreise, sondern Rabatte auf der Basis von Bruttopreisen an.

587. Um höhere Rabatte gewähren zu können, positionieren sich die Sanitärgrosshändler mit höheren Bruttopreisen (vgl. auch Rz 559). So sagte [...] Bringhen für das Jahr 2012 aus, Bringhen habe auf 2012 die Preise um 15 % gesenkt. Bringhen wollte etwas teurer sein, um mehr Spielraum für Rabatte zu haben.552 [...] Sabag beschrieb die Situation von 2012 wie folgt: „2012 sind die Bruttopreise etwas günstiger. Wir sind etwa im Mittelfeld und Richner hat die höchsten Bruttopreise. Konsequenz: Richner gibt die höchsten Rabatte. Und das gibt Druck auf den Markt. Und die Installateure vergleichen dann die verschiedenen Rabatte. Da ist dann der Wettbewerb.“553 Dies zeigt, dass die Sanitärgrosshändler in ihrer Preispolitik den Preisbestandteil Bruttopreis auch nutzen um höhere Rabatte zu gewähren. Die Installateure reagieren wiederum auf die Rabatthöhe, auch wenn gleichzeitig die Bruttopreise höher sind. Mit aufgrund höherer Bruttopreis möglichen höheren Rabatten an die Installateure setzen ei- nige Grosshändler die anderen Grosshändler im Wettbewerb um die Installateure mit Rabat- ten unter Druck. Damit zeigt sich, dass die Installateure auf die Rabatte an sich achten. 588. Zusammenfassend ist bewiesen: - Es besteht ein Wettbewerb der Sanitärgrosshändler um die Installateure mit den Ra- batten. - Sanitärgrosshändler setzen höhere Bruttopreise um mit höheren Rabatten ein Vorteil im Wettbewerb um Installateure zu erlangen. (iii) Zwischenergebnis

589. Gesamthaft ergibt sich, dass Endkunden in ihrem Nachfrageverhalten auf die Brutto- preise der Sanitärgrosshändler reagieren (Rz 526 ff.): Bei höheren Bruttopreisen im Sanitär- grosshandel kaufen Endkunden vermehrt in alternativen Absatzkanälen ein (Rz 530 ff. und 542 ff.). Endkunden sind auch mitbestimmend bei der Auswahl des Grosshändlers und grün- den dabei ihren Entscheid auf die Bruttopreise der Grosshändler (Rz 546 ff.). Sanitärgross- händler können sich daher mit tieferen Bruttopreisen bewusst endkundenfreundlicher positi- onieren (Rz 526 ff. und 555 ff.). Der Einfluss von Bruttopreisen auf das Nachfrageverhalten von Endkunden zeigt sich sowohl in Bezug auf private Bauherren als auch auf deren profes- sionelle Vertreter wie Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner (Rz 561 ff.). Mit diesem Verhalten der Endkunden und Grosshändler ist bewiesen, dass die Endkunden in ih- rem Nachfrageverhalten auf Bruttopreise reagieren und die Grosshändler sich in ihrem An- gebotsverhalten mit tiefen Bruttopreisen bewusst endkundenfreundlich ausrichten. Dies be- weist, dass die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler an sich im Wettbewerb um die Endkun- den und deren professionellen Vertreter ein bedeutender Preisbestandteil sind.

590. Insgesamt zeigt sich, dass die Installateure ein Interesse an hohen Bruttopreisen ver- bunden mit hohen Rabatten haben (Rz 526 ff.). Mit höheren Bruttopreisen und Rabatten ver- dienen die Installateure mehr am Wiederverkauf der Sanitärapparate als mit tiefen Brutto- preisen und Rabatten (Rz 530 ff. und 546 ff.). Die Installateure geben in ihrer Nachfrage den Sanitärgrosshändler den Vorzug, welche ein höheres Rabattniveau bieten können (Rz 530 ff., 546 ff. und 580 ff.). Aus diesem Grund positionieren sich Sanitärgrosshändler in ihrem Angebotsverhalten bewusst mit höheren Bruttopreisen um den Installateuren höhere Rabatte geben zu können (Rz 526 ff., 555 ff. und 580 ff.). Dieses Verhalten der Installateure beweist, dass die Installateure mit ihrem Nachfrageverhalten auf Rabatte reagieren und dass die Grosshändler in ihrem Angebotsverhalten sich bewusst mit hohen Bruttopreisen und Rabat- ten installateurfreundlich positionieren. Damit ist bewiesen, dass die Rabatte an sich im

552 Act. 297, Zeile 310 f. 553 Act. 287, Zeile 47 ff.

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Wettbewerb um die Installateure ein bedeutender Preisbestandteil sind. Zudem beweist das Angebotsverhalten der Sanitärgrosshändler, dass die Bruttopreise als Grundlage einer höhe- ren Rabattgewährung ebenso bedeutend im Wettbewerb um die Installateure sind, wie die Rabatte selbst. B.4.7.4 Stellungnahmen der Parteien a. Parteigutachten CRH

591. Das ökonomische Gutachten der CRH-Gesellschaften (nachfolgend Parteigutachten CRH) äussert sich zu verschiedenen Sachverhaltsteilen. Das Parteigutachten enthält eine theoretische und eine empirische Abhandlung zur Bedeutung der Preisbestandteile Brutto- preis, Rabatt und Nettopreis der Sanitärgrosshändler im Wettbewerb. Mit der theoretischen Abhandlung versuchen die Parteigutachter die Bedeutung von Bruttopreisen, Nettopreisen und Rabatten in die Marktstruktur einzuordnen. Im empirischen Teil handelt das Parteigut- achten den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen, Nettopreisen und Rabatten ab. Die theoretischen und empirisch gestützten Argumente werden anschliessend in zwei getrennten Teilen dargestellt und gewürdigt.

592. Da das Parteigutachten ökonomischer Natur ist, hat es den Richtlinien für ökonomi- sche Gutachten der schweizerischen Wettbewerbsbehörden vom 12. September 2013554 zu genügen. Bei der Würdigung werden die Richtlinien entsprechend herbeigezogen. Die Richt- linien halten fest, dass ein Gutachten alle erforderlichen Informationen enthalten muss, wel- che die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens gewährleisten. i. Theoretischer Teil

593. Die theoretische Abhandlung des Parteigutachtens zur Bedeutung der Preisbestandtei- le steht unter dem Titel Bruttopreissystem.555 Sie gliedert sich in fünf Punkte: i. Preisfindung im Sanitärgrosshandel ii. Horizontaler Wettbewerb zwischen Vertriebskanälen iii. Horizontaler Wettbewerb zwischen Grosshändlern iv. Vertikaler Wettbewerb v. Vorteile eines Bruttopreissystems. Die Wettbewerbsbehörden folgen bei ihrer Darstellung und Würdigung der theoretischen Ab- handlung diesem im Folgenden diesem Aufbau. Im Anschluss an die fünf Punkte ziehen sie ein Fazit.

594. Die hier verwendeten Begriffe wurden in Titel B.4.5.1 (Rz 330 ff.) definiert und werden nachfolgend als bekannt vorausgesetzt.

554 Vgl. www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen / Erläuterungen > Richtlinien für ökono- mische Gutachten. 555 Act. 1162, 9 ff.

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Abbildung 7: Preise mit Bezug zum Sanitärgrosshandel

Ad i. Preisfindung im Sanitärgrosshandel

595. Das Parteigutachten führt zum Thema Preisfindung im Sanitärgrosshandel fünf Argu- mente an:

a) Grosshändler verkauften die Produkte nicht an Endkunden, sondern an Installateure, wel- che einen Nettopreis dafür bezahlten. Der Nettopreis ergebe sich aus dem Bruttopreis abzü- glich eines individuell verhandelten Rabatts. Installateure verkauften den Endkunden die Produkte weder zum Bruttopreis noch zum Nettopreis der Grosshändler. Sie gewährten nach individueller Verhandlung einen kundenspezifischen Rabatt auf den Bruttopreis der Gross- händler. Die Endkunden bezahlten also tatsächlich nicht Bruttopreise an die Installateure sondern „Endverkaufspreise“. 556

b) Der „Endverkaufspreis“ im dreistufigen Vertriebskanal hänge in erster Linie vom Netto- preis der einzelnen Grosshändler gegenüber den Installateuren sowie von den Kosten der Installation ab.557

c) Der Nettopreis der Sanitärgrosshändler ergebe sich aus dem Einstandspreis eines Gross- händlers zuzüglich einem Aufschlag zur Deckung der Betriebskosten.558

d) Der Bruttopreis der Sanitärgrosshändler sei nicht bestimmend für den „Endverkaufspreis“. Gleichermassen sei der Bruttopreis nicht entscheidend für die Bildung des Nettopreises, der sich aus den individuell verhandelten Rabatten ergebe.559

e) Dies decke sich mit der Marktbefragung des GFS (vgl. Rz 460 f.), gemäss welchen die In- stallateure bei der Wahl des Hauptlieferanten „günstige Einkaufskonditionen/Rabatte“ (dies heisse Nettopreise) als mit Abstand wichtigstes Kriterium angegeben hätten. Der Bruttopreis

556 Act. 1162, 10. 557 Act. 1162, 11. 558 Act. 1162, 11. 559 Act. 1162, 11.

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werde von den Installateuren weder als Hauptgrund für die Wahl eines Grosshändlers noch als Grund überhaupt erwähnt.560

596. Die Argumentation des Parteigutachtens ist nicht nachvollziehbar. Mit ihrem ersten Vorbringen a) anerkennt das Parteigutachten, dass sowohl der Endkundenpreis als auch der Nettopreis der Sanitärgrosshändler auf dem Bruttopreis basieren, von welchem ein Rabatt abgezogen wird. Mit anderen Worten ist der Bruttopreis die Grundlage der Endkundenpreise und der Nettopreise der Sanitärgrosshändler. Wieso die Parteigutachter mit ihrem vierten Vorbringen d) dem Bruttopreis als Grundlage der Berechnung kein zumindest mitbestim- mender Einfluss auf die Endkundenpreise bzw. Nettopreise zuerkennen, führen sie weder aus noch ist dies ersichtlich.

597. Gemäss dem dritten Punkt c) soll sich der Nettopreis der Grosshändler aus dem Ein- standspreis der Grosshändler zuzüglich eines Aufschlags ergeben. Dem steht entgegen, dass eine solche Nettokalkulation im Markt für Sanitärgrosshandel gar nicht verwendet wird. Der Markt für Sanitärgrosshandel bedient sich, wie das Parteigutachten in Punkt a) selbst anerkennt, der Methode der Bruttokalkulation. Bei der Bruttokalkulation errechnet sich der Nettopreis aus den Bruttopreisen abzüglich der Rabatte.

598. Nichtsdestotrotz behaupten die Parteigutachter im vierten Vorbringen d), der Brutto- preis sei nicht für die Bildung des Nettopreises entscheidend. Der Nettopreis ergebe sich aus den individuell verhandelten Rabatten. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich ein Nettopreis nicht einzig und abstrakt aus Rabatten errechnen lässt. Vielmehr braucht es einen Brutto- preis als Grundlage.

599. Im fünften Vorbringen bezieht sich das Parteigutachten auf „Tabelle 2: Gründe für die Wahl des Hauptlieferanten aus Installateursicht“ (Rz 460 ff.), welches die Resultate mehrerer Marktbefragungen des GFS zusammenfasst. Gemäss dieser Tabelle wurde von den meisten befragten Sanitärinstallateuren „günstige Einkaufspreise/Rabatte“ als Hauptgrund für die Wahl eines Sanitärgrosshändlers als Lieferanten bezeichnet. In der Befragung durch das GFS war die Antwort „günstige Einkaufspreise/Rabatte“ bereits vorgegeben.561 Weder Netto- preise noch Bruttopreise wurden in der Befragung erwähnt. Da die Befragung „günstige Ein- kaufspreise/Rabatte“ als Antwort vorgab, verfügte die Befragung des GFS nicht über die Trennschärfe, um zwischen den Preisbestandteilen Bruttopreis, Nettopreis und Rabatt zu un- terscheiden. Folglich kann auch das Gutachten nicht daraus ableiten, dass damit nur einer dieser drei Preisbestandteile gemeint sei. Das sinngemässe Argument des Parteigutachtens, Bruttopreise spielten für die Wahl des Grosshändlers keine Rolle, stösst somit ins Leere. Ad ii. horizontaler Wettbewerb zwischen den Vertriebskanälen

600. Zum horizontalen Wettbewerb zwischen den Vertriebskanälen führt das Parteigutach- ten CRH zwei Hauptargumente auf:

a) Die Sanitärgrosshändler verwendeten ein Bruttopreissystem. Gemäss diesem System be- rechneten sich die Nettopreise dadurch, dass von den referenzierten Bruttopreisen Rabatte abgezogen würden. In alternativen Vertriebskanälen von Sanitärprodukten würden im Ge- gensatz dazu vermehrt auch Nettopreissysteme angewandt. In einem Nettopreissystem wür- den die Sanitärprodukte direkt mit Nettopreisen angeschrieben. Endkunden, die sich nicht bewusst seien, dass der effektive Endverkaufspreis auf dem tieferen, nur dem Installateur bekannten Nettopreis basiere, würden von hohen Bruttopreisen abgeschreckt. Dies stärke entsprechend die Vertriebskanäle mit Nettopreissystem wie z.B. Onlineshops und setze den dreistufigen Fachhandel unter Druck.562

560 Act. 1162, 11. 561 Vgl. z.B. Act. 445, Seiten 114 und 293. 562 Act. 1162, Fn 8, Seite 9, und Seiten 11 f.

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b) Es sei zu beachten, dass die Endkunden grösstenteils professionelle Marktteilnehmer wie z.B. Generalunternehmer oder institutionelle Bauherren seien. Private Endkunden würden in der Regel durch professionelle Akteure wie Architekten, Bauplaner etc. beraten. Letzteren sei die Funktionsweise des Bruttopreissystems bekannt. Für sie habe der Bruttopreis keine eigenständige Bedeutung. Zusammenfassend ergebe sich, „dass dem Bruttopreis bei der vorliegenden Marktstruktur eine Signalwirkung zukomm[e], welche die Kanalwahl derjenigen Endkunden beeinfluss[e], welche bezüglich der Preisbildung im Sanitärgrosshandel nicht in- formiert s[eien] und die Rabatte auf den Bruttopreisen nicht antizipier[t]en oder Bruttopreise ohne Rabattierung akzeptierten“. Seien beispielsweise die Bruttopreise im Vergleich zu hoch, werde der dreistufige Fachhandel aufgrund des hohen Bruttopreises nicht mehr in Be- tracht gezogen.563

601. Vorab steht somit fest, das Parteigutachten anerkennt a), dass Endkunden aufgrund von Bruttopreisen eine Entscheidung über die Wahl des Vertriebskanals treffen und so Druck auf den Grosshandel ausüben. Das Parteigutachten schränkt diese Gruppe b) auf Endkun- den ein, welche nicht informiert sind und solche die Bruttopreise ohne Rabatte bezahlen. Streitig ist demnach einzig noch Punkt b).

602. Für die Behauptung b), dass bei professionellen bzw. professionell beratenen Endkun- den der Bruttopreis keine eigenständige Bedeutung habe, haben die Parteigutachter keine Belege eingereicht. Sie liefern auch keine direkte Begründung dafür. Die Behauptung, dass Bruttopreisen bei professionellen Marktteilnehmer keine eigenständige Bedeutung hätten, steht im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von [...] Sanidusch, [...] SGVSB, [...] CRH [...] Kappeler und von [...] Bringhen (Rz 561 ff. ff.). Aus ihren Aussagen geht hervor, dass Bauherren, Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner die Bruttopreise der einzelnen Sanitärgrosshändler vergleichen. Hat ein Sanitärgrosshändler zu hohe Bruttoprei- se, werden die entsprechenden Produkte aus dem Auftrag gestrichen, der Grosshändler er- hält den Auftrag nicht oder der Grosshändler kommt bei Submissionen erst gar nicht in die Lage, ein Angebot zu erstellen.

603. In Anbetracht der glaubhaften Parteiaussagen überzeugt die unbelegte Behauptung nicht, dass Bruttopreise nur für die Endkunden eine Signalwirkung hätten, “welche bezüglich der Preisbildung im Sanitärgrosshandel nicht informiert s[eien] und die Rabatte auf den Brut- topreisen nicht antizipier[t]en oder Bruttopreise ohne Rabattierung akzeptierten“. Vielmehr ist erstellt, dass professionelle Bauherren und Bauherrenvertreter die Bruttopreise der Sani- tärgrosshändler vergleichen und die Grosshändler basierend auf den Bruttopreisen auswäh- len. Ad iii. horizontaler Wettbewerb zwischen Sanitärgrosshändler

604. Zum horizontalen Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern bringen die Partei- gutachter drei Hauptargumente vor:

a) Weiche ein Sanitärgrosshändler von anderen Grosshändlern ab, indem er höhere Brutto- preisen (und Rabatte) wähle, berge dies die Gefahr, dass die Endkunden die Bruttopreise als unangemessen hoch wahrnehmen würden. Dies gelte zumindest dann, „wenn sie sich nicht sicher sind, die Differenz über die Rabattierung des Installateurs zurückzuerhalten“.564

b) Wiche ein Sanitärgrosshändler von anderen Grosshändlern ab, indem er tiefere Brutto- preise (und Rabatte) setzt, sinke seine Attraktivität für die Installateure, wenn die Installateu- re die tiefere Rabattierung nicht an die Endkunden weitergeben könnten.565

563 Act. 1162, 11 f. 564 Act. 1162, 12 f. 565 Act. 1162, 12 f.

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c) Die Signalwirkung der Bruttopreise habe im horizontalen Wettbewerb zwischen den Sani- tärgrosshändlern zur Folge, dass die Marktteilnehmer auf die Preisführerschaft des grössten Sanitärgrosshändlers reagieren müssten. Eine grundsätzliche Änderung der Bruttopreise könne nur ein sehr starker Marktteilnehmer auslösen. Kündige der Marktführer eine Brutto- preis- und Rabattanpassung an, passten die anderen Grosshändler aufgrund individueller Rationalität ihre Bruttopreise mit an. Die Parteigutachter folgern daraus „Selbst einer allfälli- gen Abrede über die Bruttopreissenkung käme in einem solchen Marktumfeld keine eigen- ständige Bedeutung zu.“566

605. Mit dem ersten Argument anerkennen die Parteigutachter a), dass Endkunden auf- grund von Bruttopreisen eine Entscheidung über die Wahl des Grosshändlers treffen. Mit dem zweiten Argument anerkennen die Parteigutachter b), dass Grosshändler mit hohen Rabatten gestützt auf hohen Bruttopreisen für Installateure attraktiver sind, als Grosshändler mit tiefen Bruttopreisen und dadurch tiefen Rabatten. Im dritten Argument c) scheinen die Preisbestandteile Bruttopreis und Rabatte im Wettbewerb derart bedeutend zu sein, dass Grosshändler mit den Bruttopreisen auf die Preisführerschaft des grössten Sanitärgross- händlers reagieren „müssen“. Die Vorbringen zum horizontalen Wettbewerb zwischen Sani- tärgrosshändlern stehen damit im Widerspruch zur übrigen Argumentation des Parteigutach- tens, wonach Bruttopreise unbedeutend seien.

606. Gemäss dem zweiten Argument b) schmälert die Bruttopreis- und Rabattsenkung ei- nes einzelnen Sanitärgrosshändlers seine Attraktivität, wenn er die Rabattierung nicht an den Endkunden weitergeben könne. Mit dieser Einschränkung gehen die Parteigutachter da- von aus, dass die Endkundenpreise nicht nur auf den Nettopreisen der Grosshändler, son- dern auch auf den Bruttopreisen der Grosshändler beruhen. Damit widersprechen die Gut- achter ihrer früher aufgestellten These, dass Endkundenpreise primär auf den Nettopreisen und den Installationskosten basieren.

607. Im dritten Argument c) anerkennen die Parteigutachter, dass Sanitärgrosshändler Brut- topreisen und Rabatten im Wettbewerb stehen. Sie begründen jedoch nicht, weshalb einer „Abrede“ über die gleichzeitige Änderung von Bruttopreisen und Rabatten keine Bedeutung zukommen solle. Die unbegründete Behauptung, einer „Abrede über die Bruttopreissenkung“ käme keine eigenständige Bedeutung zu überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich bei funktionierendem Wettbewerb ein Grosshändler nicht mit endkundenorientierten tie- fen Bruttopreisen und ein anderer mit installateurfreundlichen hohen Bruttopreisen positionie- ren können soll. Bei dieser Ausgangslage steht die Gefahr von Kundenverlusten durch den Unmut von Endkunden bei installateurfreundlichen hohen Bruttopreisen der Chance von Kundengewinnen aufgrund freundlich gesinnter Installateure gegenüber. Aus dem Marktver- halten der Sanitärgrosshändler ist ersichtlich, dass eine parallele Anwendung einer Tief- bzw. Hochpreispolitik im Markt für Sanitärgrosshandel möglich ist. So hat sich Sanico- Wunderli im Jahr 1998 bewusst mit Installateur-orientierten Bruttopreisen gegenüber ande- ren Grosshändlern positioniert (Rz 526 ff). Ad iv. vertikaler Wettbewerb

608. Zwischen den Sanitärgrosshändlern und den vorgelagerten Herstellern bzw. den nach- gelagerten Installateuren, welche in Kontakt zu den Endkunden stünden, besteht gemäss Parteigutachten „vertikaler Wettbewerb“. Zu diesem bringt das Parteigutachten zwei Haupt- argumente vor:

a) Aufgrund gleichgelagerter Interessen von Herstellern und Installateuren hinsichtlich des Bruttopreises bestehe Druck auf die Bruttopreise „gegen oben“. Hersteller erhöhten ihre „(Werk-) Preise“. Ergänzend sei angemerkt, dass die Parteigutachter den „Werkpreis“ als Grundlage für die Verhandlungen der Einstandspreise der Grosshändler definieren. Höhere

566 Act. 1162, 12 f.

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„Werkpreise“ implizierten höhere Herstellerlistenpreise und damit auch höhere „Hersteller- Bruttopreisempfehlungen“ somit auch höhere Bruttopreise der Grosshändler, da die Gross- händler ihre Bruttopreise an die „Hersteller-Bruttopreisempfehlungen“ anlehnten. Das Inte- resse der Hersteller an „höheren Preisen“ sei offensichtlich, sofern dadurch der eigene Ab- satz im Vergleich zu anderen Herstellern nicht zu stark leide. An anderer Stelle führen die Parteigutachter zum Werkpreis die folgenden Zusammenhänge an: Die Hersteller erhöhten „zusammen mit den Hersteller-Bruttopreisempfehlungen auch die Werkpreise und damit die Einstandspreise der Grosshändler“. Die Hersteller hätten durch die eigenen „Werkpreise und Hersteller-Bruttopreisempfehlungen einen wesentlichen Einfluss auf sämtliche Preise im Sa- nitärmarkt.“ 567

b) Seitens der Installateure sei ein möglichst grosser Rabatt auf den Bruttopreis interessant, da so der Verhandlungsspielraum gegenüber dem Endkunden am grössten sei. Je grösser der Rabatt des Sanitärgrosshandlers an den Installateur sei, desto grösser sei die Marge, welche der Sanitärinstallateur erzielen könne. In den Rabattverhandlungen würden die In- stallateure deshalb jedes Jahr höhere Forderungen stellen, was die Grosshändler nur mit stetig höheren Bruttopreisen kompensieren könnten. Diese Entwicklung sei auch bei gleich- bleibenden Nettopreisen für die Installateure attraktiv, da sie so den Preis ihrer eigenen In- stallationsleistungen besser verstecken könnten. 568

609. Mit ihrem ersten Argument anerkennen die Parteigutachter, dass a) Hersteller mit dem „Werkpreis“ die Einstandspreise der Grosshändler bzw. „sämtliche Preise im Sanitärmarkt“ beeinflussen. Der „Werkpreis“ ist nach den Parteigutachtern Grundlage der Einstandspreise. Da die Bruttopreise der Grosshändler Grundlage und Ausgangspunkt für die Nettopreise der Sanitärgrosshändler sowie für die Endkundenpreise sind, müssten die Bruttopreise analog zum „Werkpreis“ ebenfalls sämtliche Preise im Sanitärmarkt beeinflussen. Wieso der Ein- fluss von „Werkpreisen“ der Hersteller auf die Einstandspreise der Grosshändler nicht analog für die Bruttopreise und Nettopreisen der Grosshändler gelten soll, führt das Parteigutachten nicht aus. Das erste Argument des Parteigutachtens steht somit im Widerspruch zur Aussa- ge des Parteigutachtens, Bruttopreise seien nicht bestimmend für die Nettopreise der Gross- händler.

610. In ihrem zweiten Argument anerkennen die Parteigutachter, dass b) Installateure mit höheren Bruttopreisen der Sanitärgrosshändler gegenüber den Endkunden eine höhere Marge erzielen können. Eine höhere Marge für die Installateure kann nur realisiert werden, wenn höhere Bruttopreise der Sanitärgrosshändler zu höheren Endkundenpreisen führen. Damit anerkennen die Parteigutachter, dass ein höherer Bruttopreis zu höheren Endkunden- preisen führen kann. Dies steht im Widerspruch zur Aussage des Parteigutachtens, dass Bruttopreise nicht für Endkundenpreise bestimmend seien (Rz 595). Ad v. Vorteile eines Bruttopreissystems

611. Zu den Vorteilen eines Bruttopreissystems führt das Parteigutachten drei Hauptthesen auf:

a) Der Bruttopreis zeige den Endkunden und Installateuren, wie die Produkte der Hersteller in preislicher Hinsicht relativ zueinander stünden und reflektiere ihre Qualität. Der Bruttopreis entscheide somit bei der Produktwahl und nehme eine Referenzpreisfunktion ein. Diese Funktion der Bruttopreise könne ihre Wirkung dann am besten entfalten, wenn die Brutto- preise aller Grosshändler einheitlich seien. Ein Vergleich des Rabatts auf den Bruttopreis zeige den Installateuren, welcher Grosshändler aus ihrer Sicht am teuersten sei und wie der betreffende Grosshändler im Vergleich mit alternativen Absatzkanälen stehe. Der Rabatt

567 Act. 1162, 9, 13, 21 und 28. 568 Act. 1162, 13 f.

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bzw. der Nettopreis bestimme somit einerseits die Wahl des Vertriebskanals und, falls der Sanitärgrosshandel als Vertriebskanal gewählt würde, die Wahl des Grosshändlers.

b) Für die Endkunden minimiere ein Bruttopreissystem die Vergleichskosten, indem relative Preistransparenz zwischen den einzelnen Herstellern und Produkten geschaffen werde. Es müssten nicht Nettopreise von verschiedenen Vertriebskanälen und von tausenden von Pro- dukten in Erfahrung gebracht werden. Für die Grosshändler ergebe sich mit einem Brutto- preissystem eine substantielle Vereinfachung, indem für jeden Installateur nur die verhandel- te Rabatthöhe zu hinterlegen sei. Der Vorteil eines Bruttopreissystems bestehe für die Instal- lateure darin, dass sie sich bei Preisverhandlungen mit jedem Grosshändler auf die Aus- handlung eines Rabatts beschränken könnten. Bei identischen Bruttopreisen liesse sich aus dem ausgehandelten Rabatt direkt ablesen, welcher Grosshändler am günstigsten sei. Ins- gesamt sei ein Bruttopreissystem am vorteilhaftesten, wenn sektorweit identische Bruttoprei- se gelten würden, welche sich so weit als möglich auf Herstellerpreis-Empfehlungen abstütz- ten. Ohne identische Bruttopreise seien die Rabatte nicht mehr voll vergleichbar.

612. Bezüglich dem ersten Argument a) ist Folgendes anzumerken: Die Parteigutachter schreiben dem Bruttopreis einzig die Rolle zu, die Produkte auszuwählen, nicht jedoch den Vertriebskanal bzw. Grosshändler. Sie belegen diese Darstellung nicht. In der vorangehen- den Argumentation gehen die Parteigutachter davon aus, dass der Bruttopreis der Sani- tärgrosshändler die Wahl des Absatzkanals (Rz 601) und die Wahl des Grosshändler (Rz

605) beeinflusst. Dass Bruttopreise sowohl für die Wahl des Absatzkanals als auch die Wahl des Grosshändlers bedeutend sind, ergibt sich auch aus weiteren Beweismitteln (Rz 589 f.). Damit stützt sich die Argumentation des Parteigutachtens auf eine falsche Voraussetzung. Folglich sind daraus gezogene Schlussfolgerungen fehlerhaft.

613. Im zweiten Argument b) sehen die Parteigutachter bei identischen Bruttopreisen von Grosshändlern den Vorteil tiefer Vergleichskosten. Die tiefen Vergleichskosten im Argument der Parteigutachter nur dadurch, dass bei identischen Bruttopreisen keine Vergleichsmög- lichkeit mehr besteht. Kein Grosshändler versucht attraktiver im Wettbewerb mit Bruttoprei- sen dazustehen oder Einkaufsvorteile mit tieferen Bruttopreisen weiterzugeben. Mit anderen Worten gehen die Parteigutachter davon aus, dass das Fehlen von Wettbewerb vorteilhaft wäre. Fazit

614. Die theoretische Analyse des Parteigutachtens ist in sich widersprüchlich. Sie beruht auf unbelegten Behauptungen und tatsachenwidrigen Annahmen. Damit vermögen diese theoretischen Einwände keine Zweifel an den vorangehenden Schlussfolgerungen aus den Beweisen (Rz 521 f. und Rz 589 f.) erwecken. ii. Empirischer Teil

615. Das Parteigutachten CRH führt mehrere empirische Analysen durch. Die empirischen Analysen im Kapitel 3.4 Bruttopreise und Nettopreise des Parteigutachtens CRH sowie die empirische Analyse von Bruttopreisen und Umsätzen stehen in einem Zusammenhang mit der Sachverhaltsfrage betreffend die Bedeutung der Preisbestandteile. Als empirische Ana- lysen werden sie unter der Berücksichtigung der Richtlinien für ökonomische Gutachten der schweizerischen Wettbewerbsbehörden vom 12. September 2013569 gewürdigt.

616. In diesen Richtlinien haben die Wettbewerbsbehörden die wissenschaftlichen Mindest- anforderungen an ökonomische Gutachten festgehalten. Eine allgemeine Anforderung an Gutachten ist, dass dieses alle erforderlichen Informationen enthält, welche die Nachvoll-

569 Vgl. www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen / Erläuterungen > Richtlinien für ökono- mische Gutachten.

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ziehbarkeit des Gutachtens bzw. das Replizieren der Ergebnisse gewährleistet. Für empiri- sche Analysen wird in den Richtlinien insbesondere Folgendes festgehalten: a. Eine Analyse sollte mit einer klaren und präzisen Formulierung der Fragestellung be- ginnen. Die daraus abgeleiteten und zu testenden Hypothesen müssen explizit formu- liert sein. b. Die Qualität der herangezogenen Daten ist entscheidend für die Aussagekraft einer vorgelegten Studie. Dem Adressaten muss mit einer Beschreibung der Daten ein Überblick über die verwendeten Daten und ihre Aussagekraft ermöglicht werden. c. Die Ergebnisse einer empirischen Analyse sind im Detail zu erläutern und zu interpre- tieren. Dabei ist auch die praktische bzw. ökonomische Relevanz der Schätzresultate zu diskutieren.

617. Sind diese wissenschaftlichen Mindestanforderungen in einem Gutachten nicht be- rücksichtigt, kommt dem Gutachten in aller Regel keine weitere Aussagekraft als einer unbe- gründeten und unbelegten Behauptung zu.

618. Gemäss diesen Anforderungen ist für die Würdigung der empirischen Analyse des Par- teigutachtens CRH zunächst die Fragestellung zu identifizieren. Das Kapitel 3.4 des Partei- gutachtens enthält jedoch keine Fragestellung und genügt diesbezüglich den Mindestanfor- derungen an ökonomische Gutachten nicht. Damit trotzdem eine Würdigung des Parteigut- achtens vorgenommen werden kann, versuchen die Wettbewerbsbehörden aus der Einlei- tung des Kapitels mögliche implizite Fragestellungen des Kapitels zu finden.

619. Dem einleitenden Absatz des Kapitels 3.4 des Parteigutachtens CRH ist zu entneh- men, dass das Sekretariat keine Analyse der Nettopreise vorgenommen habe. Trotzdem sei es zum Schluss gekommen, dass eine Abrede über die Bruttopreise auch die Rabatte beein- flusst habe. Dabei verweist das Parteigutachten CRH auf die Rz 886 und 892 des Antrags des Sekretariats vom 20. Mai 2014.570 In diesen Randziffern des Antrags des Sekretariats ist ausgeführt, dass die Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2004/2005 bzw. 2012 sowohl eine Festlegung des Bruttopreisniveaus als auch die Senkung des Rabattniveaus umfasse.571

620. Sollte in diesen Ausführungen die Fragestellung enthalten sein, ob eine Bruttopreis- senkung eine gleichzeitige Senkung der Rabatte beinhalte, kann auf die diesbezügliche Be- weisführung in Rz 427 ff. verwiesen werden. Inwiefern hierzu eine detaillierte Analyse der absoluten Bruttopreise und Nettopreise notwendig wäre, ist nicht ersichtlich und wird im Par- teigutachten auch nicht begründet.

621. Im zweiten Absatz des Kapitels führt das Parteigutachten CRH erneut an, dass das Sekretariat keine eigene detaillierte Analyse von absoluten Bruttopreisen und insbesondere von Nettopreisen vornehme. Eine solche sei aber notwendig, um zu beurteilen, inwiefern die beabsichtigten „Bruttopreismassnahmen“ der Grosshändler umgesetzt worden seien und in- wiefern sich diese Bruttopreismassnahmen in Nettopreisveränderungen für Installateure und Endverkaufspreisänderungen für Endkunden niedergeschlagen habe.572

622. Das Gutachten erklärt nicht, was eine Bruttopreismassnahme ist. Dieser Begriff ist auch der Fach- und Branchenliteratur fremd. Sollte das Parteigutachten mit Bruttopreismas- snahmen jeweils die Bruttopreis- und Rabattsenkung auf das Jahr 2005 bzw. 2012 meinen und die Frage nach der Umsetzung von diesen stellen, sei auf die Beweisführung in Rz 1146 ff. bzw. 1235 ff. verwiesen. Inwiefern eine andere Analyse als die vorgenommene ange-

570 Act. 640. 571 Act. 1162, 32. 572 Act. 1162, 32.

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bracht wäre und wie diese aussehen sollte ist im Parteigutachten nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

623. Im Folgenden wird angenommen, dass das Parteigutachten mit Bruttopreismassnah- men die von den Grosshändlern getroffene Bruttopreispolitik meint und die Auswirkungen dieser Bruttopreispolitik auf die Nettopreise bzw. Endkundenpreise untersuchen will. Mit an- deren Worten untersuchen die Wettbewerbsbehörden die Fragestellung, ob der Preisbe- standteil Bruttopreis Einfluss auf die Preisbestandteile Nettopreis bzw. Rabatt hat.

624. Da keine Fragestellung besteht, wird versucht aus der Argumentation bei den vorge- nommenen Analysen ein Rückschluss auf eine möglicherweise implizit vorhandene Frage- stellung zu ziehen. Hierzu die vorhandenen Hypothesenformulierungen aus dem Kapitel 3.4. des Parteigutachtens sowie aus den Ausführungen in Bezug auf das Parteigutachten anläss- lich der Anhörung vom 19. Januar 2015 herangezogen.

625. Das Parteigutachten CRH führt Folgendes aus:573 „Bestünde ein relevanter Zusam- menhang zwischen Brutto- und Nettopreis der Sanitär-Grosshändler, müssten auch die Net- topreisniveaus unter den Grosshändlern praktisch identisch sein.“ „Wären die Rabatte (und damit die Nettopreise) wesentlich von den Bruttopreisen getrieben, so müssten zumindest die Nettopreisniveaus einzelner Niederlassungen desselben Grosshändlers einheitlich sein, da für alle diese Niederlassungen die Bruttopreise gleich sind.“ „Wenn die Nettopreise zwi- schen den Grosshändlern abgesprochen wären, würde damit der Wettbewerb ausgeschaltet und es müssten gleichförmige Nettopreise zu beobachten sein.“ In der Anhörung vom 19. Januar 2015574 stellte der Parteigutachter zunächst eine „Behauptung des Sekretariats – Über die Bruttopreise steuern die Grosshändler die Nettopreise“ dar. Anschliessend führte er eine „Alternative Hypothese – Nettopreise werden nicht von den Bruttoreisen getrieben, son- dern von den Einstandspreisen und den Wettbewerbskräften“ auf. Anschliessend sind zwei Hypothesen aufgeführt: „Wenn die Rabatte und Nettopreise primär von den Bruttopreisen getrieben wären, müssten sich bei paralleler Bruttopreisentwicklung auch die Nettopreise gleich entwickeln.“ „Wenn die Rabatte und Nettopreise primär von den Bruttopreisen getrie- ben wären, müssten bei gleichen Bruttopreisen auch die Rabatte einheitlich sein.“

626. Angesichts dieser verschiedenen Hypothesen sind zwei Klarstellungen angebracht:

627. Erstens sind sowohl der Begriff der Wettbewerbsabrede als auch die Unzulässigkeit einer Wettbewerbsabrede Rechtsfragen. Ob Wettbewerbsabreden bestehen und ob diese unzulässig sind, wird in dieser Verfügung in den Erwägungen ab Rz 2222 behandelt. Die vor- liegende Würdigung des ökonomischen Parteigutachtachtens CRH hat sich demgegenüber ausschliesslich auf ökonomische Sachverhaltsfragen zu beschränken.575

628. Zweitens sind wirtschaftliche Zusammenhänge Gegenstand der vorliegenden Sach- verhaltsermittlung. Wirtschaftliche Sachverhalte zeichnen sich regelmässig durch ihre Kom- plexität und vielfache Interdependenz aus. In der Wirtschaft liegt kaum je ein einfacher de- terministischer Zusammenhang oder strikte Monokausalität vor. Daher kann sich der rechts- erhebliche Sachverhalt nicht auf die Frage beschränken, ob Nettopreise identisch sind oder ob Nettopreise einzig von Bruttopreisen getrieben werden. Ein relevanter Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und Nettopreisen ergibt sich auch dann, wenn die Bruttopreise die Nettopreise mitbeeinflussen. Diesfalls liegt ein wichtiger Anhaltspunkt für die Bedeutung des Preisbestandteils Bruttopreis vor.

629. Aus den expliziten Hypothesen (Rz 625) des Parteigutachtens CRH ergibt sich, dass die empirischen Analysen im Wesentlichen zwei unterschiedliche Themen behandeln: Ers-

573 Act. 1162, 32 ff. 574 Act. 1168, Beilage 5, Folien 5, 10 und 12. 575 Vgl. dazu vorangehend die Ausführungen zur Beweisführung in Rz 62 ff.

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tens geht das Gutachten der Frage nach, ob sich Bruttopreise und Nettopreise parallel ent- wickeln. Zweitens untersucht es, ob die Nettopreise bzw. die Rabatte einheitlich sind. Zudem enthält das Gutachten eine ökonometrische Analyse. Aufgrund dieser Ausgangslage gliedert sich die weitere Würdigung des Kapitels 3.4 des Parteigutachtens CRH entsprechend den Gegenständen: i. Parallele Entwicklung der Bruttopreise und Nettopreise, ii. Gleiche Nettopreise bzw. Rabatte iii. Ökonometrische Analyse. Ad i. Parallele Entwicklung der Brutto- und Nettopreise

630. Das Parteigutachten CRH führt in der Analyse vier Abbildungen bezüglich der Brutto- preisentwicklung, der Entwicklung relativer Bruttopreise, der Nettopreisentwicklung und der Entwicklung relativer Nettopreise an. Gemäss den Gutachtern sollen die Abbildungen zur Nettopreisentwicklung und der relativen Nettopreisentwicklung zeigen, dass sich Verände- rungen in den Bruttopreisen keineswegs gleichförmig auf die Nettopreise ausgewirkt ha- ben.576

631. Diese Analyse der Parteigutachter erfüllt die wissenschaftlichen Mindestanforderungen an ein Gutachten (Rz 616) nicht. Im Parteigutachten CRH finden sich keine Anhaltspunkte zu Kriterien, welche die Schlussfolgerung erlauben würden, dass sich Veränderungen in den Bruttopreisen nicht gleichförmig auf die Nettopreise ausgewirkt haben. Das Parteigutachten erklärt auch nicht, welche Beobachtung den Schluss erlaubt, dass sich Brutto- und Netto- preise der Sanitärgrosshändler unabhängig entwickelt haben. Das Parteigutachten erläutert weder das Analyseergebnis im Detail noch interpretiert es das Analyseergebnis im Detail. Dadurch ist die Argumentation des Parteigutachtens nicht nachvollziehbar. Dem Parteigut- achten kommt somit der Beweiswert einer unbegründeten Behauptung zu.

632. Nachfolgend wird geprüft, ob die Behauptung der Parteigutachter, dass Bruttopreise und Nettopreise sich unabhängig voneinander entwickelt hätten, durch die Abbildungen des Parteigutachtens gestützt wird.

633. Die Abbildung 10 des Parteigutachtens stellt nach Angaben der Parteigutachter die Bruttopreisentwicklung von Sanitas Troesch, CRH und Sabag dar. Bei allen drei Grosshänd- lern zeigt sich jeweils zu Beginn der Jahre 2008 und 2010 ein sprunghaftes Ansteigen der Bruttopreise. Im Jahr 2012 ist ein deutlich sichtbares Abfallen der Bruttopreise ersichtlich. Die Abbildung 12 des Parteigutachtens stellt nach Angaben der Parteigutachter die Netto- preisentwicklung von Sanitas Troesch, Sabag, Richner (CRH) und Gétaz (CRH) dar. Jeweils zu Beginn der Jahre 2008 und 2010 steigen die Nettopreise der Grosshändler sprunghaft an. Im Jahr 2012 zeigt sich ein sprunghaftes Abfallen der Nettopreise der Grosshändler. Rein optisch zeigen die beiden Abbildungen des Parteigutachtens also eine gleichförmige Ent- wicklung von Brutto- und Nettopreisen. Wie das Parteigutachten zum Schluss kommt, es be- stünde keine gleichförmigen Auswirkungen von Bruttopreisen auf Nettopreise, ist nicht er- sichtlich. Das Gutachten gibt auch keine Erklärung dafür. Die Behauptung des Parteigutach- tens, Veränderungen in den Bruttopreisen hätten keineswegs gleichförmig auf die Nettoprei- se ausgewirkt, wird durch ihre eigenen Darstellungen widerlegt.

634. Die Abbildung des Parteigutachtens zur Entwicklung der Nettopreise zeigt zudem Auf- fälligkeiten, welche auf eine fehlerbehaftete Datengrundlage zurückzuführen sind. Im Jahr 2010 erhöht sich der in der Abbildung 12 des Parteigutachtens gemessene Nettopreis von Richner (mit BR Bauhandel in der Abbildung bezeichnet) in sichtbar geringerem Umfang als die gemessenen Nettopreise von Sanitas Troesch oder Sabag. Bei Gétaz ist im Jahr 2010

576 Act. 1162, 32 ff.

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ein vergleichsweise stärkerer Ausschlag der gemessenen Nettopreise zu beobachten. Hin- tergrund für den unterschiedlichen Umfang der Anpassung der Nettopreise von Richner und Gétaz im Jahr 2010 dürfte der Vollzug des Zusammenschlusses von CRH und Gétaz577 sein. Aufgrund des Zusammenschlusses wurden offenbar Umsätze von Deutschschweizer Nieder- lassungen von Gétaz ab 2010 den Umsätzen von Richner zugerechnet.578 Daher ist das un- gleiche Ausmass des Anstiegs der gemessenen Nettopreise im Jahr 2010 nicht auf ein tat- sächliches Marktverhalten zurückzuführen, sondern auf die geänderte administrative Zu- rechnung von Umsätzen innerhalb der CRH-Gesellschaften.579 Die Darstellung der Partei- gutachter zeigt somit nicht die tatsächliche Nettopreisentwicklung von Richner und Gétaz. Im Parteigutachten von CRH wird diese Änderung in der Grundlage der Messung weder ange- sprochen noch in erkennbarer Weise berücksichtigt. Dadurch basieren die Rückschlüsse des Parteigutachtens auf fehlerhaften Datengrundlagen. Ihnen kann daher nicht gefolgt werden.

635. Offen ist noch die Frage, ob die Analyse der Entwicklung von Bruttopreisen und Netto- preisen grundsätzlich geeignet ist, Rückschlüsse auf einen Zusammenhang zwischen Brutto- und Nettopreisen zu ziehen. Hierzu wird weiter auf die Daten- und Messgrundlage einge- gangen.

636. Die Messung der Bruttopreisentwicklung und Nettopreisentwicklung im Parteigutachten CRH erfolgte in einem mehrstufigen Verfahren. Zunächst errechnete das Parteigutachten ei- nen Bruttopreisindex für Gétaz basierend auf Daten von Gétaz. Diesen Bruttopreisindex ver- band das Parteigutachten CRH mit Daten aus der Berechnung des Sekretariats zu relativen Bruttopreisen der Sanitärgrosshändler, um einen Bruttopreisindex für die weiteren Sani- tärgrosshändler zu berechnen. Mit Rabattinformationen zu Sanitas Troesch, Sabag, Gétaz und Richner errechnete das Parteigutachten auf Grundlage der errechneten Bruttopreisin- dices eigene Nettopreisindices. Die Rabattinformationen von Sanitas Troesch errechnete das Parteigutachten aus Quartalsangaben zu Brutto- und Nettoumsätzen auf Niederlas- sungsstufe von Sanitas Troesch, in welche sie beim Sekretariat Einsicht erhielt. Das Partei- gutachten berechnete die Rabatte von Sabag auf Grundlage von monatlichen Brutto- und Nettoumsätzen auf Niederlassungsstufe von Sabag bei der Einsichtnahme beim Sekretariat. Die Rabatte von Richner und Gétaz berechnete das Parteigutachten CRH basierend auf Jahresangaben zu Brutto- und Nettoumsätzen auf Gesellschaftsstufe.580

637. In der Messung der Bruttopreis- und Nettopreisentwicklung vermischt das Parteigut- achten somit eine jährliche Frequenz in der Messung von Bruttopreisen mit einer monatli- chen (Sabag), quartalsweisen (Sanitas Troesch) bzw. jährlichen (Richner und Gétaz) Mess- frequenz der Nettopreise. Damit werden Jahresdurchschnitte von Bruttopreisen mit Monats- durchschnitten von Nettopreisen verglichen. Ein solch direkter Vergleich von Veränderungen zwischen Daten in unterschiedlichen zeitlichen Frequenzen führt grundsätzlich zu Fehlinter- pretationen. Beispielsweise kann ein in Monatsdaten sichtbarer 12 prozentiger Abfall von Ja- nuar bis Dezember sich in Jahresdaten als ein Rückgang um nur 6 Prozent erscheinen. Bei der Untersuchung einer gleichförmigen Entwicklung zwischen Brutto- und Nettopreisen wäre daher die Rabattentwicklung in Form eines jährlichen Durchschnitts für Sabag und für Sa-

577 Vgl. RPW 2007/2, 311, CRH/Gétaz Romang. 578 In der Eingabe vom 18. März 2013 gab CRH die Umsätze von Richner und Gétaz an (Act. 469, Antwort auf Frage 3). Von 2009 auf 2010 sank der angegebene Umsatz von Gétaz um rund CHF [...]. Der angegebene Umsatz von Richner stieg von 2009 auf 2010 um rund CHF [...]. Eine Verschiebung in derartigem Ausmass zwischen den beiden Tochtergesellschaften von CRH ist nur mit einer Änderung der administrativen Zu- rechnung von Umsätzen innerhalb des Konzerns zu erklären, also ob Umsätze von Niederlassungen von Gétaz in der Deutschschweiz ab 2010 als Umsätze von Richner in der Deutschschweiz erfasst werden. Die vom Parteigutachten CRH gemessenen Nettopreise von Gétaz und Richner basieren auf Datensätzen, wel- che die gleiche Umsatzverschiebung zwischen Richner und Gétaz abbilden. 579 Zudem zeigt sich ein im Parteigutachten ebenfalls nicht dargestellter Abfall des Umsatzes von Gétaz im Da- tensatz im Jahr 2012. 580 Act. 1162, 57 f.

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nitas Troesch angebracht. Dies hat das Parteigutachten CRH unterlassen und nicht disku- tiert.

638. Die Rabattmessung für die Herleitung der Nettopreise im Parteigutachten basiert auf Brutto- und Nettoumsätzen. Bei Umsatzdaten im Sanitärgrosshandel ist zu beachten, dass sich Änderungen in Bruttopreisen, Nettopreisen und Rabatten mit einer zeitlichen Verzöge- rung in die Umsätze niederschlagen (vgl. dazu ausführlich hinten Rz 1165 ff.). Dies bedeutet, dass der im März 2006 gemessene Rabatt sich aus einem gewichteten Durchschnitt von beispielsweise 10 % im Jahr 2006 vereinbarten Rabatten, 50 % im Jahr 2005 vereinbarten Rabatten, 30 % im Jahr 2004 vereinbarten Rabatten und 10 % im Jahr 2003 vereinbarten Rabatten zusammensetzt. In der Messung der Nettopreisentwicklung vermischt das Partei- gutachten Bruttopreisdaten, welche jährlich festgestellt werden, mit gleitenden Durchschnit- ten mehrerer vergangener Jahre bei Rabatten. Für eine Untersuchung einer gleichförmigen Auswirkung von Veränderungen von Bruttopreisen auf Veränderungen von Nettopreisen ist diese Datenkonstruktion nicht geeignet. Ohne Berücksichtigung dieser zeitlich ungleichen Zusammensetzung von Bruttopreisen und Nettopreisen in den Abbildungen, kann aus den Abbildungen des Parteigutachtens kein vertrauenswürdiger Schluss gezogen werden. Das Parteigutachten CRH hat diese Datenkonstruktion weder diskutiert noch in der Analyse be- rücksichtigt.

639. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Parteigutachten in Bezug auf den Zu- sammenhang zwischen Änderungen von Bruttopreisen und Änderungen von Nettopreisen wesentliche Punkte der Richtlinien zu ökonomischen Gutachten und damit die wissenschaft- lichen Mindestanforderungen an ein ökonomisches Gutachten nicht beachtet. Das Gutachten widerspricht seiner eigenen Analysegrundlage, aus welcher ein Zusammenhang zwischen Veränderungen der Bruttopreise und Veränderungen der Nettopreise ersichtlich ist. Ferner ist die Daten- und Messgrundlage der Analyse nicht vertrauenswürdig. Das Analyseergebnis, Brutto- und Nettopreise entwickelten sich unabhängig voneinander und es bestünde kein re- levanter Zusammenhang zwischen diesen Preisen, ist daher eine unbegründete Behaup- tung. Ad ii. Gleiche Rabatte bzw. Nettopreise

640. In der Untersuchung, ob gleiche Rabatte bzw. Nettopreise bestünden, stützt sich das Parteigutachten zum einen auf Abbildungen zur Entwicklung von absoluten und relativen Brutto- und Nettopreisen. Das Parteigutachten CRH stellt fest, dass zwischen den Nettoprei- sen von Sanitas Troesch, Sabag und den CRH-Gesellschaften beträchtliche Unterschiede bestünden. Im Parteigutachten wird die Hypothese aufgestellt, dass wenn ein relevanter Zu- sammenhang zwischen Brutto- und Nettopreisen der Sanitärgrosshändler bestünde, auch die Nettopreisniveaus unter den Grosshändlern (gleich wie bei den Bruttopreisen) praktisch identisch sein müssten. Eine ähnliche Hypothese führt das Parteigutachten CRH zu regiona- len Unterschieden bei den Rabatten auf. Wären die Rabatte (und damit die Nettopreise) we- sentlich von den Bruttopreisen getrieben, so müssten zumindest die Nettopreisniveaus ein- zelner Niederlassungen desselben Grosshändlers einheitlich sein, da für alle Niederlassun- gen die Bruttopreise gleich seien. Die Niederlassungen der Grosshändler wiesen höchst un- terschiedliche Rabatte und Nettopreisniveaus auf. Dass die Nettopreise trotz ähnlicher Brut- topreise dermassen unterschiedlich seien, beweise, dass Bruttopreise keine „wesentliche Relation“ zu Endverkaufspreisen hätten. Rabatte seien dagegen der dominante Wettbe- werbsparameter. Regionale und im Zeitverlauf unterschiedliche Nettopreise deuteten auf Veränderungen in der Wettbewerbsintensität hin. Wenn die Nettopreise zwischen den Grosshändlern abgesprochen wären, würde damit der Wettbewerb ausgeschaltet und es müssten gleichförmige Nettopreise zu beobachten sein. 581

581 Act. 1162, 32 ff.

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641. Das Parteigutachten geht der Frage nach, ob die Nettopreisniveaus einzelner Nieder- lassungen desselben Grosshändlers einheitlich sind. Da für alle Niederlassungen die Brutto- preise gleich sind, will das Parteigutachten an dieser Stelle wohl prüfen, ob der Bruttopreis der einzig bestimmende Preisbestandteil ist. Dieser Ausgangspunkt der Analyse ist mit Feh- lern behaftet. Denn die Feststellung, dass der Bruttopreis nicht der einzig bestimmende Preisbestandteil ist, bedeutet nicht, dass der Bruttopreis keinen Einfluss auf die Nettopreise hat. Es bedeutet lediglich, dass nebst den Bruttopreisen auch die Rabatte einen Einfluss auf den Nettopreis haben. Ein Zusammenhang zwischen Bruttopreis und Nettopreis besteht nicht nur dann, wenn der Bruttopreis alleine den Nettopreis beeinflusst. Er besteht auch dann, wenn wie vorliegend auch der Rabatt einen Einfluss auf den Nettopreis hat. Damit stösst die Argumentation des Parteigutachtens CRH, es bestehe kein relevanter Zusam- menhang zwischen Brutto- und Nettopreis, ins Leere.

642. Die Erläuterungen des Parteigutachtens CRH zur eigenen Analyse sind für die Nach- vollziehbarkeit der Argumentation des Parteigutachtens nicht ausreichend. Im Wesentlichen beschränken sich die Erläuterungen auf die Behauptung, dass ein relevanter Zusammen- hang dann bestünde, wenn die Nettopreisniveaus unter Grosshändlern – gleich wie bei den Bruttopreisen – praktisch identisch seien. Wieso dies von Bedeutung sein soll, führt das Gut- achten nicht aus. Ebenso wenig führt es aus, was unter „praktisch identisch“ in der Analyse zu verstehen ist. Unter der Berücksichtigung der Datenlage und der mit den Daten einherge- henden Messunsicherheit (vgl. oben Rz 634 ff.) wäre dies ein für die Interpretation der Ana- lyse entscheidender Punkt. Im Übrigen geht der Parteigutachter CRH selbst davon aus, dass verschiedene Gründe vorliegen, welche unterschiedliche Nettopreise begründen (vgl. Rz 643). Diese werden im Parteigutachten CRH jedoch nicht aufgeführt oder berücksichtigt.

643. Konfrontiert mit der Frage, weshalb der durchschnittliche relative Nettopreis von Sa- nitas Troesch in einem kompetitiven Markt über 8 Jahre immer höher als der von Konkurren- ten liegen könne, verwies der Gutachter auf die regionalen Unterschiede in den Rabatten. Dies habe das Sekretariat selbst dargestellt. Weiter verwies er darauf, dass Nettopreisunter- schiede z.B. aufgrund von Transportkosten bestehen würden und dass auch beispielsweise die Beratung zu berücksichtigen sei. Aufgrund der räumlichen Dimension des Marktes und der regional unterschiedlichen Wettbewerbsintensität sei nicht zu erwarten, dass es völlig einheitliche Nettopreise gäbe.582

644. Im Parteigutachten CRH werden die regionalen und im Zeitverlauf unterschiedlichen Nettopreise als Hinweis auf Veränderungen in der Wettbewerbsintensität gedeutet. Das Gut- achten argumentiert, wenn die Nettopreise zwischen den Grosshändlern abgesprochen wä- ren, wäre der Wettbewerb ausgeschaltet und es müssten gelichförmige Nettopreise zu be- obachten sein.

645. Das Parteigutachten CRH argumentiert somit, (a) dass aus dieser Abbildung zur Net- topreisentwicklung Schlüsse in Bezug auf das Wettbewerbsverhalten gezogen werden kön- nen, (b) dass bei Nettopreisabsprachen gleichförmige Nettopreise zu beobachten wären und (c) dass im Zeitverlauf unterschiedliche Nettopreise als Hinweis auf Veränderungen in der Wettbewerbsintensität gedeutet werden sollen. Wendet man diese Argumentationslinie des Parteigutachtens konsequent an, entsteht ein innerer Widerspruch im Parteigutachten:

646. In der Darstellung zu relativen Nettopreisen (a) des Parteigutachtens CRH ist für die Zeitperiode von 2004 bis 2009 bzw. 2010 festzustellen, dass die dargestellten Nettopreise von Gétaz, Richner und Sabag im Vergleich zur nachfolgenden Periode eng beieinander lie- gen (b). Damit wäre nach der Argumentation des Parteigutachtens aus der Darstellung zu folgern, dass die Wettbewerbsintensität nach 2009 bzw. 2010 zugenommen hat (c). Da Gétaz, Richner und Sabag innerhalb des SGVSB bis ins Jahr 2007 die gleichen Bruttopreise hatten und ab dem Jahr 2008 unterschiedliche Bruttopreise (vgl. unten ab Rz 2118 Lemma i)

582 Act. 1168, Zeile 60 ff.

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ist dies ein Indiz dafür, dass bei gleichen Bruttopreisen die Wettbewerbsintensität geringer ist, als bei zwischen den Grosshändlern unterschiedlichen Bruttopreisen. Dieser Schluss steht im Widerspruch zur Argumentation des Parteigutachtens, wonach ein Bruttopreissys- tem bei identische Bruttopreisen am vorteilhaftesten wäre (vgl. oben Rz 611).

647. Der jeweils nur kurz ausgeführten Analyse und Argumentation des Parteigutachtens ist nicht zu folgen. Wie bereits oben festgestellt (Rz 634 ff.), können keine aussagekräftigen Schlüsse aus der Grundlage der Daten bzw. der im Parteigutachten gemessenen Nettoprei- sen gezogen werden. Zudem bestehen mehrere Gründe dafür, dass sich die Rabatte zwi- schen den Niederlassungen einzelner Grosshändler unterscheiden. So ist davon auszuge- hen, dass zwischen den Regionen Kostenunterschiede bestehen. Beispielsweise dürfte der Transport in Bergkantonen stärker ins Gewicht fallen als im Mittelland. Bei unterschiedlichen Kosten sind bei vergleichbaren Bruttopreisen unterschiedliche Rabatte zu erwarten.

648. Weiter ist zu beachten, dass die dargestellten Rabatte bzw. Nettopreise jeweils auf durchschnittlichen Werten je Niederlassung bzw. für die gesamte Schweiz basieren. Beste- hen unterschiedliche Rabatte zwischen den Regionen, führt das dazu, dass der schweizwei- te Durchschnittsrabatt von Unternehmen welche in verschiedenen Regionen tätig sind, ent- sprechend unterschiedlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn in jeder Region alle dort tätigen Unternehmen jeweils den gleichen Rabatt aufweisen. Da Sanitas Troesch schweizweit, Richner in der Deutschschweiz, Gétaz in der Westschweiz und Sabag regional tätig sind, sind die Durchschnittsrabatte bzw. damit hergeleitete Nettopreise nicht direkt vergleichbar. Für den Vergleich von Rabatten zwischen Regionen ist zudem noch zu berücksichtigen, dass im Sanitärgrosshandel objektindividuelle Rabatte gewährt werden. Dabei ist zu erwar- ten, dass ein Abnehmer bei einer Überbauung mit 50 Wohnungen einen höheren Rabatt für 50 Badezimmer erhalten wird, als der Ersteller eines Einfamilienhauses mit einem einzigen Bad. Daher ist zu erwarten, dass städtische Regionen mit umfangreicheren Überbauungen einen höheren durchschnittlichen Rabatt aufweisen, als ländliche Regionen. Aufgrund des- sen kann nicht ohne weiteres ein Schluss von den beobachteten Rabatten auf die Wettbe- werbsintensität in den verschiedenen Regionen gezogen werden. Dies wäre im Parteigut- achten CRH zu diskutieren gewesen.

649. Gesamthaft betrachtet ist die Analyse der Unterschiede zwischen Rabatten bzw. Net- topreisen des Parteigutachtens somit nicht nachvollziehbar und unbegründet. Ad iii. ökonometrische Analyse

650. Im Kapitel 3.4 führt das Parteigutachten CRH eine ökonometrische Analyse durch. Ei- ne direkte ökonometrische Analyse der Auswirkung der Bruttopreise auf die Nettopreise sei vorliegend aufgrund von starker Multikollinearität nicht möglich, da die beiden erklärenden Variablen Bruttopreis und Einstandspreis eine starke Korrelation aufwiesen. Im Anhang des Parteigutachtens wird zu diesem Punkt die Korrelation zwischen Einstands-, Brutto- und Net- topreis sowie zwischen den Differenzen der logarithmierten Werte dieser Preise berechnet und dargestellt.583

651. Multikollinearität beschreibt ein ökonometrisches Problem, bei dem im Extremfall der jeweilige Einfluss von zwei Variablen auf eine dritte Variable nicht sauber getrennt voneinan- der erfasst werden kann. Lediglich der gemeinsame Effekt der beiden Variablen könnte sau- ber erfasst werden.584 Das Parteigutachten CRH folgert somit, dass der Einfluss von Brutto- preisen und Einstandspreisen auf die Nettopreise nicht getrennt betrachtet werden könne. Das Parteigutachten leitet diesen Schluss einzig aus einer hohen Korrelation zwischen Ein- standspreisen und Bruttopreisen ab. Das Vorgehen entspricht jedoch nicht wissenschaftli- chen Standards. Eine hohe Korrelation zwischen Einstandspreisen und Bruttopreisen, ist

583 Act. 1162, Seiten 35 und 61. 584 PETER DAVIS/ELIANA GARCÉS, Quantitative Techniques for Competition and Antitrus Analysis, 2010, 85 f.

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zwar ein guter Anhaltspunkt für das Bestehen von Multikollinearität. Die Betrachtung der Kor- relationen stellt jedoch für sich genommen kein ausreichender Hinweis dar, welcher gegen eine Analyse der Daten spricht.585

652. Das Parteigutachten CRH macht keine Angaben darüber, welche ökonometrische Schätzung hätte vorgenommen werden sollen, wenn keine Multikollinearität bestehen würde. Zumindest kann aus den Ausführungen geschlossen werden, dass der Einfluss sowohl von Bruttopreisen als auch von Einstandspreisen auf die Nettopreise hätte untersucht werden sollen. Für die Differenzen der logarithmierten Bruttopreise und die Differenzen der logarith- mierten Einstandspreise ist unter Beizug der üblichen Messgrössen für Multikollinearität kein Problem ersichtlich.586 Zur Überprüfung führten die Wettbewerbsbehörden ökonometrische Analysen, bei denen Nettopreise mit Bruttopreisen und Einstandspreisen erklärt werden, aus. Diese zeigen ebenfalls keine typischen Anzeichen von Multikollinearität.587 Somit ist die Argumentation des Parteigutachtens CRH, dass eine direkte ökonometrische Analyse der Auswirkung der Bruttopreise auf die Nettopreise aufgrund von Multikollinearität nicht möglich sei, nicht nachvollziehbar. Hätte das Parteigutachten diese Analysen, bei denen Nettopreise mit Bruttopreisen und Einstandspreisen erklärt werden, durchgeführt, wäre ersichtlich gewe- sen, dass den Bruttopreisen ein stärkerer Einfluss auf die Nettopreise zukommt als den Ein- standspreisen. Dies stünde im Widerspruch zum Ergebnis des Gutachtens.588

653. Anstelle einer direkten ökonometrischen Analyse des Zusammenhangs zwischen Ein- stands- Brutto- und Nettopreisen führt das Parteigutachten CRH eine Analyse des Zusam- menhangs zwischen Bruttopreisen und der Marge durch. Die aufgeführte Hypothese lautet: „Sofern der vom Sekretariat behauptete Zusammenhang zwischen Brutto- und Nettopreisen bestünde, müsste c.p. [ceteris paribus]589 der Bruttopreis auch einen signifikanten Einfluss auf die Bruttomarge (Differenz zwischen Einstands- und Nettopreis) der Grosshändler ha- ben.“ Die Analyse zeige, dass Veränderungen in den Bruttopreisen sich nicht auf die Margen ausgewirkt hätten. Daraus sei zu schliessen, dass Nettopreisänderungen primär aus Ände- rungen der Einstandspreise resultierten. Änderungen in den Bruttopreisen, die unabhängig von den Einstandspreisen erfolgten, würden durch entsprechende Rabattänderungen kom- pensiert und hätten sich nicht systematisch auf die Nettopreise bzw. die Margen der Gross- händler ausgewirkt. Dem Anhang des Parteigutachtens CRH ist zu entnehmen, dass hierzu der Einfluss einer Veränderung der Bruttopreise auf die prozentuale Marge mit einer Regres- sion untersucht wird. Dabei zeigten die Gütemasse, dass die untersuchten Modelle nur einen sehr geringen Erklärungsgehalt besitzen würden. Das hiesse, eine Veränderung der Brutto- preise eigne sich nicht, um die Veränderung der prozentualen Margen zu erklären.590

654. Das Parteigutachten CRH führt somit die zu testende Hypothese auf. Die Datenqualität wird bis auf die Korrelation zwischen Bruttopreisen und Einstandspreisen nicht besprochen.

585 JEFFREY T. WALKER/SEAN MADDAN, Statistics in Criminology and Criminal Justice Analysis and Interpretation, 2013, 418. 586 Herangezogen wurden für die Messung die entsprechend dem Quellcode des Parteigutachtens CRH aufbe- reiteten Daten. Als Messgrössen wurden der Varianzinflationsfaktor (VIF) und der Konditionsindex herange- zogen. Vgl. zu diesen Messgrössen WALKER/MADDAN (Fn 585), 419 f., und JEFFREY M. WOLDRIDGE, Econo- metric Analysis of Cross Section and Panel Data, 2010, 93 f. 587 In diesen ökonometrischen Analysen wurden im Wesentlichen die Differenzen logarithmierter Nettopreise als abhängige Variable und die Differenzen lorgarithmierter Bruttopreise sowie die Differenzen lorgarithmier- ter Einstandspreise verwendet. Übliche Anzeichen von Multikollinearität sind: i. Kleine Änderungen im Da- tensatz führen zu starken Änderungen in den Koeffizienten der Schätzung. ii. Koeffizienten weisen hohe Standardabweichungen und tiefe Signifikanzniveaus aus, obwohl sie gemeinsam signifikant sind. iii. Die Koeffizienten haben „falsche“ Vorzeichen oder sind in einer unplausiblen Grössenordnung. Vgl. dazu WILLIAM H. GREENE, Econometric Analysis, International Edition, 2003, 57. 588 Aufgrund der in Rz 665 ff aufgeführten Datengrundlage sind die Analysen mit den Daten des Parteigutach- tens als Beweismittel nicht geeignet. 589 Gegeben alles andere bleibt gleich. 590 Act. 1162, Seiten 36 und 62.

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Die kurze Darstellung der Ergebnisse der Analyse ist nicht nachvollziehbar, da diese nur aus der Aufführung des technischen Analyseresultats und dem unpräzisen Verweis auf „Güte- masse“ besteht, ohne die Gütemasse zu bezeichnen.591 Die Interpretation des Analyseer- gebnisses ist nicht weiter erläutert, als dass aufgeführt wird, dass kein Einfluss von Verände- rungen von Bruttopreisen auf Veränderungen der Marge bestünde. Daraus wird ohne weitere Begründung geschlossen, dass Änderungen der Nettopreise primär aus Änderungen der Einstandspreise resultierten. Damit erfüllt das Parteigutachten CRH in ihrer ökonometrischen Analyse die in den Richtlinien zu ökonomischen Gutachten aufgeführten Mindeststandards (Rz 592) nicht. Die Analyse, wie im Parteigutachten CRH dargestellt, kann dadurch nicht als Beweisgrundlage dienen.

655. Nach der Hypothese des Parteigutachtens CRH soll geprüft werden, ob c.p. der Brut- topreis auch einen signifikanten Einfluss auf die Bruttomarge der Grosshändler hat. Dabei steht die Wendung „c.p.“ für ceteris paribus und entspricht somit der Bedingung, dass alle anderen (relevanten) Faktoren gleich bleiben würden. Dies wird in der Analyse des Partei- gutachtens jedoch nicht berücksichtigt.

656. Die im Parteigutachten untersuchte Regressionsgleichung geht dem Einfluss von pro- zentualen Änderungen der Bruttopreise auf Änderungen in der prozentualen Marge nach. Die Regressionsgleichung enthält keine Kontrollvariablen, welche den Effekt der Inflation o- der der gleichzeitigen Bruttopreis- und Rabattsenkungen durch die Grosshändler 2005 und 2012 erfassen würden. Damit misst die ökonometrische Analyse nicht den Einfluss von Brut- topreisen auf die Margen unter der Bedingung ceteris paribus - gegeben alles andere bleibt gleich, wie das Parteigutachten behauptet.592

657. Vielmehr wird mit dieser Regressionsgleichung ohne entsprechende Kontrollvariablen auch gemessen, ob die Inflation einen Einfluss auf die Marge hat. In der untersuchten Perio- de fand eine starke Erhöhung der Preise durch die Hersteller statt. Diese führte dazu, dass die Einkaufspreise der Sanitärgrosshändler stiegen, weshalb die Sanitärgrosshändler ihrer- seits ihre Bruttopreise und Nettopreise erhöhten. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein systematischer Einfluss von höheren Bruttopreisen aufgrund gestiegener Herstellerpreise auf die Marge besteht, also eine Steigerung der Einkaufspreise zu höheren prozentualen Mar- gen führt. Daher wird ein zu messender Einfluss von Bruttopreisen auf die Margen durch den mitgemessenen Einfluss der Herstellerinflation auf die Margen überdeckt. Somit muss damit gerechnet werden, dass schliesslich der gemessene Koeffizient der Bruttopreise kein Ein- fluss anzeigen wird, weil die mitgemessene Inflation keinen Einfluss auf die Margen hat.

658. In Bezug auf die Bruttopreis- und Rabattsenkungen 2005 und 2012 besteht die gleiche Problematik. Aufgrund der gleichzeitigen Rabattsenkung durch die Grosshändler dürfte sich die Senkung der Bruttopreise auf die Jahre 2005 und 2012 kaum auf die Margen ausgewirkt haben. Für die Periode zwischen 2005 und 2012 ist keine dementsprechende gleichzeitige Anpassung von Bruttopreisen und Rabatten bekannt. In diesem Zeitraum wäre entsprechend der Hypothese zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und der Marge ausserhalb der Sonderereignisse der Bruttopreissenkung bestehen würde. Da aber die star- ken Bruttopreis- und Rabattbewegungen auf die Jahre 2005 bzw. 2012 in der Analyse mit der restlichen Periode vermischt werden, ohne dass in der Analyse dies überhaupt berück-

591 Act. 1162, 62. 592 Sollen mittels ökonometrischen Analysen kausale Beziehungen gefunden werden, ist die ceteris paribus Bedingung einzuhalten. Dies bedeutet, dass nebst der untersuchten Einflussgrösse auch Kontrollvariablen in die Regression einbezogen werden müssen. Mit diesen Kontrollvariablen wird der Einfluss der Kontrollva- riablen in der Regressionanalye berücksichtigt, indem diese in Bezug auf die untersuchte Variable „konstant gehalten“ wird. Das Auslassen von notwendigen Kontrollvariablen bedeutet, dass die ceteris paribus Bedin- gung nicht gilt, sondern vielmehr mit dem Koeffizienten der untersuchten Variablen auch der Einfluss der ausgelassenen Kontrollvariablen (mit)gemessen wird. Vgl. dazu WALKER/MADDAN (Fn 585), Fussnote 6 Seite 56 und WOLDRIDGE (Fn 586), 3 f.

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sichtigt wird, ist ebenfalls von einer Abschwächung der Messung des Einflusses von Brutto- preisen in der durchgeführten Analyse zu rechnen.

659. Diese in einer ökonometrischen Analyse notwendigen Überlegungen wurden im Par- teigutachten weder diskutiert noch umgesetzt. Das Parteigutachten führte auch im Gegen- satz zur anderen ökonometrischen Analyse593 keinen entsprechenden statistischen Waldtest an, welcher Hinweise darauf gegeben hätte, ob Kontrollvariablen für zeitliche Veränderungen notwendig wären. Ein von den Wettbewerbsbehörden in Analogie zum Parteigutachten durchgeführter Waldtest zeigt jedoch, dass auch in der Analyse des Einflusses von Brutto- preisen auf die Margen Kontrollvariablen für Jahreseffekte angebracht wären.594

660. Somit ist festzustellen, dass die im Parteigutachten aufgeführte Hypothese von den Gutachtern gar nicht überprüft wird. Die für kausale Aussagen wichtige ceteris paribus Be- dingung der Hypothese wird in der Analyse nicht umgesetzt. Dies wäre für eine aussagekräf- tige ökonometrische Analyse jedoch notwendig.

661. Die Ausführungen zur Interpretation der Analyseergebnisse im Anhang des Parteigut- achten CRH beschränken sich auf die Klausel, dass die Gütemasse zeigten, dass die Model- le nur einen sehr geringen Erklärungsgehalt hätten. Welche Gütemasse damit gemeint sein sollen und aufgrund welcher Werte das Parteigutachten diese Schlüsse zieht, ist nicht aufge- führt.595 Aus diesem Grund wird nachfolgend das Analyseergebnis des Parteigutachtens überprüft.

662. In den Analyseresultaten im Anhang des Parteigutachtens lässt sich erkennen, dass sowohl bei der Regression mit den Daten von Gétaz als auch bei der Regression mit den Daten von Richner der Koeffizient der Bruttopreisänderung statistisch signifikant ist. Das Be- stimmtheitsmass ist nach dem Waldtest bei beiden Gesellschaften ebenfalls statistisch signi- fikant. Damit wäre aus den im Parteigutachten durchgeführten Rechnungen nach den übli- chen Gütemassen von einem Einfluss einer prozentualen Veränderung von Bruttopreisen auf eine Veränderung der Marge in Prozent auszugehen. Die Schätzresultate stehen somit im Widerspruch zur Interpretation des Parteigutachtens. Um diesen Widerspruch zu lösen wäre es erforderlich, dass das Parteigutachten CRH begründet, aufgrund welcher Anhaltspunkte und aufgrund welcher Gütemasse mit welchen Schwellenwerten kein Zusammenhang zwi- schen Bruttopreisen und der Marge zu erkennen sei.

663. Aus der angeblich nicht vorhandenen Auswirkung von Bruttopreisen auf die Margen schliesst das Parteigutachten CRH, dass Nettopreisänderungen primär aus Änderungen der Einstandspreise resultieren würden. Dieser Schluss ist bei der angewandten Analyse nicht zulässig, da sie keine Elemente umfasst, welche die Erklärungsgüte von Einstandspreisen im Vergleich zu Bruttopreisen erfasst. Eine Überprüfung zeigt, dass wenn das Parteigutach- ten CRH mit der gleichen Analysemethodik den Einfluss von Einstandspreisen auf die Marge untersucht hätte596, würde das Ergebnis der Regression einen ähnlichen Erklärungsgehalt aufweisen wie die Analyse des Einflusses der Bruttopreise. Damit wäre mit analogem Vor- gehen in der Argumentation wie im Parteigutachten zu schliessen, dass Einstandspreise sich nicht auf die Margen auswirken würden und somit Nettopreisänderungen primär aus Brutto-

593 Für die Untersuchung des Zusammenhangs zwischen Brutto- und Nettopreisänderungen führt das Partei- gutachten aus „Des Weiteren sind auf Grundlage eines Waldtest „time-fixed-effects“ zu berücksichtigen, da die Nullhypothese, dass alle Jahresdummies einen Koeffizienten von null aufweisen zurückgewiesen wer- den muss.“ (Act. 1162, 64). 594 Für den Waldtest ergänzten die Wettbewerbsbehörden den Quellcode des Parteigutachtens (Act. 1162, Quellcode 5.5 und Quellcode 5.6, Seite 69 ) mit den Befehl „testparm _IJ*“. Sowohl bei Richner als auch bei Gétaz ergibt die Statistische Analyse das Resultat „Prob > chi2 = 0.0000“. Dies bedeutet, mit einer Wahr- scheinlichkeit von 0% ergeben sämtliche Kontrollvariablen für Jahreseffekte gleichzeitig den Wert Null. 595 Act. 1162, 62. 596 Anstelle der Differenzen der logarithmierten Bruttopreise wird in die Regressionsgleichung des Parteigut- achtens die Differenz der logarithmierten Einstandspreise als unabhängige Variable verwendet.

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preisänderungen resultierten. Der Grund dafür liegt unter anderem darin, dass die Änderun- gen der Einstandspreise ebenfalls durch die Inflation der Herstellerpreise getrieben sind. Diese mit den Einstandspreisen mitgemessene Inflation wirkt sich jedoch nicht auf die Mar- gen aus.

664. Wollte das Parteigutachten CRH untersuchen, ob sich Änderungen in den Bruttoprei- sen, welche unabhängig von den Einstandspreisen erfolgten, auf die Margen auswirkten, hätte das Parteigutachten in der Analyse nebst den Bruttopreisen auch die Einstandspreise einbeziehen müssen. Bei einer derartigen Regressionsgleichung wäre die Untersuchung ei- nes Einflusses von Bruttopreisen, welcher unabhängig von Einstandspreisen erfolgt, mög- lich. Das im Parteigutachten CRH angeführte Argument, dass bei Einbezug von Bruttoprei- sen und Einstandspreisen Multikollinearität vorliegen würde, stellt sich bei genauerer Be- trachtung als unbegründet heraus (vgl. oben Rz 616 ff). Die Überprüfung einer Regression, bei der der Einfluss von Bruttopreis- und Einstandspreisänderungen auf Änderungen der Marge untersucht wird597, zeigt, dass der gemessene Einfluss von Bruttopreisänderung ge- geben die Einstandspreisänderungen hoch ist. Dies steht im Widerspruch zum Analyseer- gebnis des Parteigutachtens.

665. Das Parteigutachten CRH verwendet für ihre ökonometrische Analyse Datensätze von Richner und Gétaz. Diese enthalten über mehrere Jahre Angaben zu Menge, Bruttoumsatz, Nettoumsatz und Einkaufskosten je Produkt, welches über eine sechsstellige SGVSB Num- mer identifiziert wird. Die Datensätze wurden um Datenzeilen bereinigt, welche negative Mengen, Kosten oder Umsätze aufwiesen. Weiter wurden Datenzeilen mit errechneten Mar- gen von über 200 % entfernt, welche vermutlich auf fehlerhaft ausgewiesene Einkaufskosten zurückzuführen seien. Dem Quellcode ist zudem zu entnehmen, dass Datenzeilen mit nega- tiven Margen ebenfalls für die Analyse entfernt wurden. Die verschiedenen Preise wurden aus Umsatz bzw. Kosten geteilt durch die Menge hergeleitet.598

666. Die Datengrundlage des Parteigutachtens CRH beruht somit auf Umsätzen und Men- gen, aus welchen Preise abgeleitet werden. Damit wäre zu prüfen gewesen, ob die Angaben der Rohdaten synchron erfasst werden. Ansonsten besteht die Gefahr von Messfehlern.

667. Da im Sanitärgrosshandel die Vereinbarung der Lieferung zeitlich der Lieferung vorge- lagert ist (vgl. dazu ausführlich hinten Rz 1165 ff.), ist zu vermuten, dass die errechneten Preise nicht den gleichen Zeitpunkt erfassen. Typischerweise werden in einer unterneh- mensinternen elektronischen Rechnungserfassung die Brutto- und Nettopreise einer einzel- nen Liefervereinbarung zu einem Zeitpunkt erfasst. Die Einstandspreise fliessen typischer- weise mit Stichtag der Lieferung, also zu einem späteren Zeitpunkt als die Brutto- und Netto- preise, in die unternehmensinternen Daten ein. An welchem Zeitpunkt die Menge gemessen wird, ist nicht ersichtlich. Da vorliegend Jahresdurchschnitte der Preise errechnet werden, enthalten die errechneten Durchschnittspreise Brutto- und Nettopreisvereinbarungen aus un- terschiedlichen Jahren. Es ist davon auszugehen, dass die Mengen ebenfalls zu unter- schiedlichen Zeitpunkten gemessen werden. Eine beispielhafte Inspektion der Daten einer Dusch-WC Anlage599 zeigt bei Richner und bei Gétaz zwischen den Umsätzen und Mengen mehrfach unterschiedliche Bewegungen. Dies zeigt, dass die Messung der Menge und der Umsätze zeitlich nicht synchron verlaufen. Dies führt dazu, dass die aus Umsätzen und Menge hergeleitete Brutto-, Netto- und Einstandspreise verschiedentlich gleichförmige Be- wegungen aufweisen, welche nur auf die asynchron gemessenen Mengen zurückzuführen sind.600 Damit besteht eine parallele Veränderung der gemessenen Preise, welche nicht auf

597 Erweiterung der Regressionsgleichung des Parteigutachtens CRH um die Differenz der logarithmierten Ein- standspreise als unabhängige Variable. 598 Act. 1162, Seiten 47 und 61. 599 SGVSB-Nummer 311 211. 600 Beispielsweise zeigen die Daten des Parteiguachtens für Richner bei der Dusch-WC Analge mit der SGVSB-Nummer 311 211 von 2006 auf 2007 eine Reduktion der Bruttopreise um 18% und eine Reduktion

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Zusammenhänge zwischen den Preisen sondern auf Messfehler zurückzuführen sind. Diese parallele Veränderung aufgrund von Messfehlern spiegelt sich in den Resultaten der Analyse als vermeintlicher Zusammenhang wider. In der Interpretation der ökonometrischen Analy- sen kann somit nicht unterschieden werden, ob ein gemessener Zusammenhang zwischen Brutto- und Nettopreisen aufgrund von tatsächlichen Zusammenhängen zwischen den Prei- sen oder aufgrund von gemeinsamen Messfehlern entsteht. Damit liegt ein Messfehler vor, welcher in ökonometrischen Analysen zu systematisch verzerrten Ergebnissen führt.601 So- lange diese Messfehler nicht mit angemessenen ökonometrischen Methoden herausgefiltert werden, ist keine Aussage möglich.

668. Die Produktidentifikation erfolgt über eine sechsstellige Artikelnummer des SGVSB. In der Artikelverwaltung des SGVSB werden mit einer zwölfstelligen Nummer zusätzlich Farb- und Ausführungsvarianten unterschieden. Damit vermengt der errechnete Durchschnittspreis im Parteigutachten CRH Produkte unterschiedlicher Ausführungs- und Farbvarianten, welche unterschiedliche Preise haben. Ein beispielhafter Vergleich beim Produkt Abdeckplatte Bole- ro602 zeigt, dass in den Daten der Analyse verschiedene Varianten desselben Produkts ver- mischt werden.

669. CRH reichte mit Eingaben vom Frühjahr 2012 dem Sekretariat Angaben zu Bruttoprei- sen von Richner und Gétaz aus ihren IT-Systemen ein.603 Darin sind getrennte Angaben der Bruttopreise für die Farbvarianten der Abdeckplatte Bolero enthalten. Die mit dem Datensatz des Parteigutachtens errechneten durchschnittlichen Bruttopreise der Abdeckplatte Bolero liegen zwischen den Bruttopreisen der Eingaben von CRH aus dem Frühjahr 2012. Dies zeigt, dass im Brutto- und Nettopreis verschiede Produkte fälschlicherweise als ein Produkt im Parteigutachten behandelt werden. Das Beispiel der Abdeckplatte Bolero legt weiter of- fen, dass nicht nur verschiedene Varianten mit unterschiedlichen Preisen des gleichen Pro- dukts vermischt werden, sondern gänzlich unterschiedliche Produkte. So findet sich in der Eingaben von CRH vom Frühjahr 2012, dass bei Gétaz unter derselben sechsstelligen Nummer der Abdeckplatte Bolero zusätzlich ein weiteres Produkt in den Daten von Gétaz hinterlegt ist.604 Damit liegt ein weiterer Messfehler vor, welcher in ökonometrischen Analy- sen zu systematisch verzerrten Ergebnissen führt. Auch der Effekt dieses Messfehlers wäre bei einer ökonometrischen Analyse mit angemessenen ökonometrischen Methoden heraus- zufiltern. Da das Parteigutachten den Messfehler unbeachtet lässt, kann aus ihrem Analy- seergebnis nichts abgeleitet werden.

670. CRH reichte im Frühjahr 2012 auch Angaben zu Nettoumsatz und Menge der zehn meistverkauften Produkte je Kategorie ein.605 Die Nettoumsätze und Mengen dieser Eingabe können mit den Angaben zu Nettoumsätzen und Mengen des Parteigutachtens verglichen werden. Der Umfang der Messfehler in den Daten des Parteigutachtens kann anhand dieses

der Nettopreise um 19,5%. Tatsächlich sind die Bruttopreise der unterschiedlichen Ausführungen des Dusch-WC mit der SGVSB-Nummer 311 211 von 2006 auf 2007 um 1,7% gestiegen. Da der Anstieg der Menge von 2006 auf 2007 um 46% deutlich höher war als der Anstieg des Bruttoumsatzes von 19,7% bzw. des Nettoumsatzes von 17,6%, sind die gleichförmig fallenden Bruttopreise und Nettopreise des Parteigut- achtens auf die Mengensteigerung zurückzuführen und nicht auf tatsächliche Entwicklungen. 601 Da dieser Messfehler sowohl in der abhängigen Variable Nettopreis bzw. Marge als auch in der unabhängi- gen Variable Bruttopreis enthalten ist, ist eine Regression verzerrt. Vgl. DAVIS/GARCÉS (Fn 584), 86 f. oder WOLDRIDGE (Fn 586). 602 Sechsstellige SGVSB Nummer 364 098. In der Farbvariante weiss mit der neunstelligen SGVSB Nummer 364 098 100 und in der Farbvariante mattverchromt mit der neunstelligen SGVSB Nummer 364 098 503. Da keine zusätzlichen Ausführungsvarianten bestehen, ist vorliegend nicht mit einer zwölfstelligen SGVSB Nummer zu unterscheiden. 603 Act. 150 und 176. 604 Unter der SGVSB Nummer 364 098 000 besteht der Artikel „RESERVOIR A ENCASTRER GEBERIT DECL. DEVANT, 2 QUANT.RINCAGE“. 605 Zu den Angaben zum Umsatz der zehn meistverkauften Produkten je Kategorie vgl. die Eingaben von CRH vom 5. April 2012, Act. 209, und vom 9. Mai 2012, Act. 224.

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Vergleichs summarisch überprüft werden. Bei den auf Richner bezogenen Datensätzen lie- gen für die Jahre 2008 bis 2011 für jeweils 90 Produkte vergleichbare Angaben vor. Von die- sen 360 Beobachtungen stimmen bei 102 Beobachtungen (28 %) die Angaben zu Nettoum- satz und Menge überein. Bei 21 Beobachtungen (6 %) stimmt der Nettoumsatz überein, die Menge ist jedoch unterschiedlich. Bei 237 Beobachtungen (66 %) sind sowohl Menge als auch Umsatz unterschiedlich. Bei den auf Gétaz bezogenen Datensätzen liegen für die Jah- re 2002 bis 2012 für jeweils 90 Produkte vergleichbare Angaben vor. Von diesen 990 Be- obachtungen stimmen bei 532 Beobachtungen (54 %) die Angaben zu Nettoumsatz und Menge überein. Bei einer Beobachtung stimmt die Menge überein, der Nettoumsatz ist je- doch unterschiedlich. Bei 456 Beobachtungen (46 %) sind sowohl Menge als auch Umsatz unterschiedlich. Für eine Beobachtung fehlen Angaben im Datensatz des Parteigutachtens. Somit ist festzustellen, dass in den Datensätzen des Parteigutachtens die Messfehler weit verbreitet sind. Eine weitere summarische Prüfung der Qualität der in der ökonometrischen Analyse des Parteigutachtens CRH verwendeten Daten anhand von Streudiagrammen zeigt, dass die Messfehler stark ausgeprägt sind. Die berechneten Einstands-, Brutto- und Netto- preise fallen teilweise in einem Jahr um beinahe 100 % und steigen teilweise über mehrere hundert Prozent. Insgesamt ist somit festzustellen, dass in den Datensätzen des Parteigut- achtens die Messfehler stark ausgeprägt sind. Ergebnissen einer ökonometrischen Analyse mit diesen Daten, ohne dass die Messfehler und ihre Auswirkungen dabei angemessen be- rücksichtigt werden, kann nicht vertraut werden.

671. Gesamthaft kann für die ökonometrische Analyse des Parteigutachtens CRH festge- stellt werden, dass sie die in den Richtlinien zu ökonomischen Parteigutachten aufgeführten Mindeststandards nicht erfüllt (Rz 616). Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Darstellung und Interpretation des Analyseresultats sowie die Auseinandersetzung mit den eigenen Da- ten. Die Überprüfung der ökonometrischen Analyse zeigt, dass keine Probleme mit Multikol- linearität vorliegen, jedoch die aufgrund der angeblichen Multikollinearität nicht durchgeführte Analyse für einen relevanten Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und Nettopreisen sprechen würde. Die Interpretation der ökonometrischen Analyse im Parteigutachten CRH ist nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch zur üblichen Interpretation von Gütemassen. Das Parteigutachten zieht aus der ökonometrischen Analyse Schlüsse, die von der Analyse nicht gedeckt sind. Die im Parteigutachten CRH verwendeten Daten stellen sich bei näherer Betrachtung als ungeeignet für die vorgenommenen Analysen heraus. Damit ist die im Par- teigutachten CRH dargestellte ökonometrische Analyse ungeeignet. Sie stellt daher ein un- taugliches Beweismittel dar und ist nicht weiter zu beachten. Weitere Vorbringen

672. Das Parteigutachten CRH enthält ausserhalb des Kapitels 3.4 eine weitere empirische Analyse zum Zusammenhang der Preisbestandteile Bruttopreise, Rabatte und Nettopreise. Das Parteigutachten vergleicht die Umsatzentwicklung von Herstellern, von CRH mit dem Bruttopreisindex des Sekretariats. Diese wird nachfolgend geprüft.

673. Das Parteigutachten CRH führt auf, dass sich der Umsatz der Grosshändler grundsätz- lich unabhängig vom Bruttopreisniveau entwickle. Der Umsatz der CRH-Gesellschaften ent- wickle sich nicht gleichförmig mit den Bruttopreisen. Dies sei ein klares Indiz dafür, dass die Sanitärgrosshändler ihre Rabatte den Bruttopreisentwicklungen anpassen müssten, um star- ke Veränderungen in den Nettopreisen zu vermeiden. Hingegen bestehe ein stärkerer Zu- sammenhang zwischen der Umsatzentwicklung der Hersteller und dem Bruttopreisindex. Die Bruttopreise basierten auf Hersteller-Bruttopreisempfehlungen. Somit weise der Bruttopreis- index naturgemäss eine hohe Korrelation zu der Herstellerpreis-Entwicklung auf. Dass auch deren Umsätze stark mit dem Bruttopreisindex korrelieren, sei ein klares Indiz darauf, dass

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die Hersteller zusammen mit den Hersteller-Bruttopreisempfehlungen auch die Werkpreise und damit die Einstandspreise der Grosshändler erhöht hätten.606

674. Im Parteigutachten CRH findet sich keine explizit formulierte Hypothese im Zusam- menhang mit dieser Analyse. In den Ausführungen zum Ergebnis der Analyse bleibt unklar, anhand welcher Kriterien ein Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Herstellerum- sätze mit den Bruttopreisen und anhand welcher Kriterien eine unabhängige Entwicklung der Umsätze der Grosshändler von den Bruttopreisen erkannt werden soll. Zudem ist, wie weiter unten ausgeführt wird, die Datenlage falsch wiedergegeben.

675. In der Abbildung 5 des Parteigutachtens CRH ist angegeben, dass die Umsatzentwick- lung der Hersteller mit Sanitärgrosshändlern angegeben sei. Dabei verweisen sie auf die Rz 1140 des Antrags des Sekretariats vom 20. Mai 2014. An dieser Stelle ist im Antrag eine Ta- belle aufgeführt, welche verschiedene Angaben umfasst. In der ersten Zeile der Tabelle wird der Umsatz der befragten Hersteller mit den Sanitärgrosshändlern angegeben. Von 2004 bis 2008 steigt der dort aufgeführte Umsatz der Hersteller um rund 60 %. Der Abbildung 5 des Parteigutachtens ist jedoch zu entnehmen, dass die dargestellte Umsatzentwicklung der Hersteller von 2004 bis 2008 um 20 % steigt. Damit ist ausgeschlossen, dass sich das Par- teigutachten CRH auf die erste Zeile „Umsatz mit Sanitärgrosshandel“ bezieht. Hingegen steht in der fünften Zeile dieser Tabelle im Antrag des Sekretariats der errechnete Umsatz Sanitärgrosshandel. Dessen Berechnung beruht auf den Umsatzangaben der Parteien, wel- che anhand ihres Anteils am Umsatz der Hersteller hochgerechnet wurden. Der errechnete Umsatz des Sanitärgrosshandels stieg von 2004 bis 2008 um 20 %. Auch der übrige Verlauf der in der Abbildung 5 des Parteigutachtens CRH mit Umsatzentwicklung Hersteller be- zeichneten Entwicklung deckt sich mit der Entwicklung des errechneten Umsatzes Sanitär- grosshandel. Damit ist festzustellen, dass das Parteigutachten CRH mit der Abbildung 5 die Umsatzentwicklung der Sanitärgrosshändler und die Umsatzentwicklung von CRH mit dem Bruttopreisindex vergleicht.

676. Das Parteigutachten CRH argumentiert, dass ein stärkerer Zusammenhang zwischen der Umsatzentwicklung der Hersteller und dem Bruttopreisindex bestehe. Berücksichtigt man, dass die Analyse die Umsatzentwicklung der Hersteller mit der Umsatzentwicklung der Sanitärgrosshändler vertauscht, bedeutet dies, dass das Parteigutachten einen stärkeren Zusammenhang zwischen der Umsatzentwicklung der Sanitärgrosshändler und dem Brutto- preisindex erkennt. Da das Parteigutachten aus der Entwicklung der vermeintlichen Herstel- lerumsätze ein klares Indiz erkennt, dass die Hersteller zusammen mit den Hersteller- Bruttopreisempfehlungen auch die Werkpreise und damit die Einstandspreise der Gross- händler erkennen, wäre der gleiche Schluss nun für die Grosshändler zu ziehen. In dem stärkeren Zusammenhang zwischen der Umsatzentwicklung der Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen bestünde gemäss der Argumentation des Parteigutachtens ein klares Indiz da- rin, dass die Grosshändler zusammen mit den Bruttopreisen die Nettopreise der Installateure erhöht haben. Dies steht in Widerspruch zur Schlussfolgerung des Parteigutachtens aus der Entwicklung der Umsätze der CRH Gesellschaften.

677. Der Analyse des Parteigutachtens CRH kann nicht gefolgt werden. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass Umsätze sich sowohl aus Preisen als auch aus Mengen zusammenset- zen. Damit können ohne Berücksichtigung der Menge keine Schlüsse aus einem Vergleich von Bruttopreisen und Umsätzen gezogen werden. Zudem ist zu beachten, dass Bruttoprei- se auch dann einen Einfluss auf Nettopreise haben, wenn den Bruttopreisen nicht der einzi- ge Einfluss auf Nettopreise zukommt. Somit wäre ebenfalls die Rabattentwicklung zu be- rücksichtigen. Weiter wäre zu beachten, dass ein Bruttopreisindex auf Basis einer festen Ba- dezimmerausstattung beruht, während die tatsächlich eingebauten Badezimmer im Zeitver- lauf verändern. All diese Gründe zeigen, dass eine vergleichende Analyse von Umsätzen

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und Bruttopreissen nur sehr starke Ereignisse, wie das gleichzeitige Senken von Rabatten und Bruttopreisen, erfassen kann und für weitergehende Schlussfolgerungen keine geeigne- te Grundlage bietet. b. Stellungnahmen von CRH

678. CRH reichte am 20. Dezember 2012 und am 6. Oktober 2014 jeweils eine Stellung- nahme mit Bezug zur Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Nettopreis und Rabatt ein. In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 führte CRH aus: „Wenn die Abweichung mittels Korrekturfaktor z.B. bei 1.05 liegt, so werden die Preisempfehlungen der Hersteller im Effekt um 5 % erhöht. Ein Zuschlag um 5 % ist eine bedeutende Abweichung. Dies zeigt sich, wenn zum Vergleich der sogenannte EBIT - Earnings Before Interest and Taxes - der CRH-Gesellschaften herangezogen werden. Dieser für den Unternehmenserfolg aussage- kräftige EBIT liegt bei den CRH-Gesellschaften bei [...]. Ein mittels Korrekturfaktor vorge- nommener Zuschlag von 5 % ist somit kommerziell durchaus bedeutsam.“607 Demgegenüber führte CRH in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 aus, die Bruttopreise spielten im Sa- nitärgrosshandel keine bedeutende und schon gar keine dominante Rolle. Gleichzeitig führt CRH in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 an, dass die Bruttopreise im Sanitärmarkt eine gewisse Bedeutung hätten. Die Bedeutung habe aber nichts mit dem „Preis“ als Wett- bewerbsparameter zu tun.608

679. Zur Begründung, dass Bruttopreise im Sanitärmarkt eine gewisse Bedeutung hätten, die aber nichts mit dem „Preis“ als Wettbewerbsparameter zu tun hätte, führt die Stellung- nahme vom 6. Oktober 2014 ein Bruttopreissystem mit identischen Bruttopreisen an. In ei- nem solchen sei der Bruttopreis einzig dazu da, dass die Installateure die Rabatte verglei- chen könnten. Für die Endkunden soll der Bruttopreis nur zum Vergleich der Produkte bei ei- nem bereits ausgewählten Grosshändler dienen.609 In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 gibt CRH demgegenüber an, das Bruttopreissystem im Sanitärmarkt entspräche nicht vollständig diesem Grundtypus eines Bruttopreissystems mit einheitlichen Bruttopreisen. Der Sanitärgrosshandel benutze nämlich „zur Preis-Differenzierung nicht nur die Rabatte, son- dern auch die Bruttopreise, indem sie letztere je nach Bedarf von den empfohlenen Brutto- preisen der Hersteller abweichend gestalten. Dies ermöglicht es den Händlern, ein Produkt bereits auf Bruttopreisebene günstiger auszugestalten als die Konkurrenz.“610 Auch in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 beschrieb CRH, dass CRH für das Jahr 2012 eine Stra- tegie von unterschiedlichen Bruttopreisen gewählt habe. „Die Strategie der CRH- Gesellschaften bestand darin, nach Möglichkeit [...] zu haben, um sich im Rabattwettbewerb stärker differenzieren zu können und gegenüber den Installateuren einen entsprechend [...] zu haben. Höhere Rabatte bedeuteten, dass man attraktiver für die Installateure war und so vielleicht Marktanteile gewinnen konnte. Bemerkenswert ist dabei der Umstand, dass sogar ein im Vergleich zur Konkurrenz höherer Bruttopreis von Vorteil sein kann.“611

680. Die Stellungnahme von CRH vom 6. Oktober 2014 stützt sich wesentlich auf die Argu- mentation des Parteigutachtens CRH bei der Behauptung, dass die Bruttopreise des Sani- tärgrosshandels keine Auswirkungen auf die Nettopreise des Sanitärgrosshandels hätten.612 Demgegenüber führt CRH in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 aus: „Aus be- triebswirtschaftlichen Gründen sollte der Rabatt, den [CRH] ihrem Kunden gibt, nicht höher sein, als der Rabatt, welche sie vom Hersteller erhält. Ist nun der Rabatt des Herstellers tief

607 Act. 349, Rz 21. 608 Act. 933, Rz 3 und 287. 609 Act. 933, Rz 287 ff. 610 Act. 349, Rz 15. 611 Act. 933, Rz 217. 612 Act. 933, Rz 297 f.

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und geht dadurch für [CRH] der Spielraum für die Rabattverhandlungen mit den Kunden ver- loren, korrigiert [CRH] den Bruttopreis mittels eines sogenannten „Korrekturfaktors" nach oben. Lassen die Einkaufskonditionen hingegen genügend Spielraum für die Rabattverhand- lungen mit den Kunden, wird - wie in einem Bruttopreissystem üblich und von den Installa- teuren bevorzugt - der Bruttopreis der Hersteller als eigener Bruttopreis übernommen. Möch- te schliesslich [CRH] bei den Installateuren eine Produktgruppe besonders fördern, wird der Bruttopreis bisweilen mittels des Korrekturfaktors nach unten korrigiert.“613

681. Gesamthaft zeigt sich, dass CRH in ihren Stellungnahmen widersprüchlich argumen- tiert. Konfrontiert mit den kartellrechtlichen Vorwürfen im Antrag des Sekretariats vom 20. Mai 2014 behauptet CRH in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2014, Bruttopreise hätten keine bzw. eine gewisse Bedeutung. In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 sah CRH Abweichungen in den Bruttopreisen noch als „kommerziell durchaus bedeutsam“ an.

682. Dabei überzeugt die Stellungnahme von CRH vom 6. Oktober 2014 nicht. In Anbe- tracht, dass im Sanitärgrosshandel zumindest seit 2008 differenzierte Bruttopreise zu be- obachten sind, geht die Argumentation auf Grundlage eines hypothetischen Bruttopreissys- tems mit identischen Bruttopreisen den Tatsachen vorbei. Gleichzeitig widerspricht CRH auch der Darstellung, indem CRH für das Jahr 2012 beschrieb, dass CRH ihre Bruttopreise bewusst höher setzen um den Installateuren höhere Rabatte zu gewähren. In Bezug auf die Argumentation basierend auf den empirischen Analysen des Gutachtens sei auf die diesbe- züglichen Ausführungen verwiesen (Rz 615 ff.).

683. Demgegenüber stimmt die Argumentation, dass ein Zuschlag von 5 % auf die Brutto- preise kommerziell Bedeutsam sei, mit den weiteren Beweismitteln überein. So ist bewiesen, dass ein kalkulatorischer Zuschlag auf die Bruttopreise sich in höheren Margen nieder- schlägt. Ebenso bestätigt die Stellungnahme vom 20. Dezember 2012, dass dieser Effekt bei ungenügenden Rabatten der Hersteller in der Bruttopreisfestlegung von Sanitärgrosshänd- lern eingesetzt wird. c. Sabag

684. Sabag führt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2014 in Bezug auf die Bedeu- tung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis folgendes aus: Der Bruttopreis bilde den Ausgangspunkt von Preisverhandlungen. Der Nettopreis ergebe sich aus dem Bruttopreis abzüglich Rabatt.614 Nettopreise und nicht die Bruttopreise seien für die Sanitä- rinstallateure für die Frage massgebend, bei welchem Grosshändler Produkte für ein gewis- ses Objekt eingekauft werden sollen.615 Wiche Sabag mit ihren Bruttopreisen von Sanitas Troesch ab sei dies nachteilig.616 Die Bruttopreise dienten dazu, Installateure mit einer nicht ausgewiesenen Marge zu entschädigen. Zu hohe Bruttopreise könnten die Endkunden ab- schrecken. Der Preiswettbewerb zwischen den Grosshändlern funktioniere über den Netto- preis. Die grundsätzliche Ausgestaltung und Vergleichbarkeit der Bruttopreise sei eine Vo- raussetzung dafür, dass das Zusammenspiel zwischen Installateur und Grosshändler im Verhältnis zu den Kunden des Installateurs funktioniere.617

685. Sabag anerkennt, dass es für sie nachteilig sein kann, mit den Bruttopreisen von Sa- nitas Troesch abzuweichen. Dies bedeutet, dass sich Sabag und Sanitas Troesch in einem Wettbewerb mit Bruttopreisen befinden würden. Sabag anerkennt auch, dass Endkunden von hohen Bruttopreisen abgeschreckt werden und dass ein Wettbewerb mit Bruttopreisen

613 Act. 349, 18. 614 Act. 892, Rz 109. 615 Act. 892, Rz 113. 616 Act. 892, Rz 117. 617 Act. 892, Rz 119.

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um Endkunden besteht. Sabag anerkennt, dass Bruttopreise dazu dienen, Installateure mit einer nicht ausgewiesenen Marge zu entschädigen, was bedeutet, dass Sanitärinstallateure hohe Rabatte aufgrund hoher Bruttopreise in einem Wettbewerb zwischen Grosshändlern vorziehen. All dies zeigt, dass Bruttopreise in einem Wettbewerb zwischen Sanitärgross- händlern bedeutend sind. Trotzdem behauptet Sabag, dass Nettopreise und nicht Bruttoprei- se für die Sanitärinstallateure massgebend seien, bei welchem Grosshändler Produkte be- zogen werden. Belege dafür reichte Sabag nicht ein. Damit vermag die Behauptung von Sa- bag keine Zweifel am Beweisergebnis wecken.

686. Zur Verkaufspreisfestsetzung führt Sabag aus, dass diese anhand von Rabatten und Nachlässen auf die Bruttopreise erfolge und Gegenstand des Preiswettbewerbs zwischen den verschiedenen Sanitärgrosshändlern sei. Die Marktgegenseite hole in den meisten Fäl- len Offerten von verschiedenen Sanitärgrosshändlern ein. Dies bedeute für Sabag, dass sie sich für jedes konkrete Objekt mit kompetitiven Angeboten, also Wettbewerbspreisen, auf dem Markt behaupten müsse. Der Wettbewerbsparameter Preis sei entscheidend. Die Sani- tärinstallateure könnten mithilfe von Angebotsrunden den Preiswettbewerb besonders hart ausspielen. Entgegen dem Antrag des Sekretariats seien die Sanitärinstallateure sehr wohl in der Lage, disziplinierenden Wettbewerbsdruck auf die Sanitärgrosshändler auszuüben. Zu den Wettbewerbsverhältnissen führt Sabag acht Beispiele an.618

687. Für die Argumentation zur Verkaufspreissetzung stützt sich Sabag wieder auf die Be- hauptung, dass der Wettbewerbsparameter „Preis“ (gemeint ist wohl der Nettopreis) ent- scheidend sei. Es fänden Abgebotsrunden statt. Zum Beleg der Wettbewerbsverhältnisse werden acht Beispiele angeführt. Diese Beispiele werden im Folgenden auf ihre Aussage- kraft untersucht.

688. In Hinblick auf eine Beurteilung von Wettbewerbsverhältnissen ist zu beachten, dass die bewusste Selektion von Beispielen zu einem verzerrten Eindruck führen kann. Um die Aussagekraft der Beispiele auf den Wettbewerb im Sanitärgrosshandel insgesamt zu prüfen, identifizieren die Wettbewerbsbehörden wenn möglich die Objektgrösse. Weiter untersuchen sie die Aussage von Sabag auf ihre Richtigkeit, dass Nettopreise – und nicht Rabatte –von den Sanitärinstallateuren verglichen würden. Nachdem die Aussagekraft der Beispiele fest- gestellt ist, werden sie gesamthaft im Wettbewerbskontext gewürdigt. Wohnüberbauung im Kanton Luzern

689. Das erste Beispiel betrifft eine Wohnüberbauung im Kanton Luzern. Die Verhandlung fand im September/Oktober 2011 statt. Der Hauptauftrag sei von Sabag abgewickelt worden. Es finden keine Ausführungen über die Verhandlungen des Hauptauftrags statt und es wur- den auch keine Belege zum Hauptauftrag eingereicht. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich die Verhandlung auf Duofix Komponenten bezieht. Diese wurden vom Hauptauf- trag getrennt. Im beigelegten Dokument „Marktdarstellung“ hält Sabag fest, dass Sabag in den meisten solchen Fällen [...]. Das Angebot von Sabag war in zwei Varianten. Einmal mit Preisbasis 2011 mit einem Rabatt von [...] %. Einmal mit Preisbasis ab 1. Dezember 2011 mit einem Rabatt von [...] %. Dem beigelegten E-Mail Verkehr ist zu entnehmen, dass für Duofix ein Angebotsvergleich seitens des Installateurs versandt wurde und dass die Sabag [...] teurer sei als die Mitbewerber. Der Angebotsvergleich wurde nicht eingereicht. Dem E- Mail Verkehr ist weiter zu entnehmen, dass Sabag daraufhin die Rabatte bei Preisbasis De- zember 2011 um einen Prozentpunkt auf [...] % erhöhte. Sabag hat den Auftrag für die Duo- fix Elemente nicht erhalten. Aus dem Betreff der beigelegten E-Mail zur Absage ist zu ent- nehmen, dass es sich um Duofix Angebot für [...] Wohnungen handelte.619

618 Act. 892, Rz 124 ff. 619 Act. 892, Seite 37 und Beilage 21.

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690. Es ist festzustellen, dass dieses Beispiel selektiv ausgewählt wurde. Insbesondere wurden keine Angaben zum Wettbewerb um den Hauptauftrag gemacht. Die Stellungnahme geht nicht darauf ein, welchen Umfang dieses Projekt hatte. Es ist damit zu rechnen, dass es sich um eine Überbauung mit [...] Wohnungen handelt. Damit handelt es sich wohl um einen sehr grossen Auftrag. Auch die Rabatthöhe weist auf diesen Umstand hin. Ein solch grosser Auftrag ist eine Ausnahme und nicht der Regelfall für die Wettbewerbsverhältnisse.

691. Die Ausführungen im Dokument Marktdarstellung führen auf, dass Sabag in Fällen, bei denen Duofix Elemente aus dem Auftrag abgetrennt werden, regelmässig nicht zum Auftrag komme. Daraus ist zu schliessen, dass dieses Beispiel einem Bereich entstammt, in dem Sabag regelmässig kein wettbewerbsfähiges Angebot machen kann. Dies zeigt, dass Sabag ein Beispiel auswählte, indem Sabag nicht wettbewerbsfähig ist. Das Beispiel entspricht folg- lich nicht den üblichen Wettbewerbsverhältnissen von Sabag.

692. Dem Beispiel ist zu entnehmen, dass zwei unterschiedliche Angebote bestehend aus unterschiedlichem Bruttopreis und Rabatt gemacht wurden. Wäre der Nettopreis das ent- scheidende Element im Wettbewerb, würde Sabag ein Nettopreisangebot machen. Die Tat- sache, dass Sabag unterschiedliche Bruttopreise anbietet, zeigt, dass die Höhe von Brutto- preisen für den Installateur relevant sind. Die eingereichten Dokumente weisen auch keine Nettopreise, sondern jeweils Rabatthöhen auf. Damit stützt das Beispiel die Feststellung, dass für Sanitärinstallateure Rabatte an sich von Interesse sind. [...]

693. Das zweite Beispiel betrifft nach den Ausführungen der Stellungnahme das Objekt [...] im Kanton Luzern. In der Beilage finden sich sowohl Darstellungen zu einem Objekt [...] aus dem Juni 2009 sowie Angaben zum Objekt [...] aus dem September 2010. Der Zusammen- hang ist nicht klar ausgeführt. Immerhin ist eine Passage aufgeführt „In dem ganzen WEKO Verfahren ist es schwierig exakte Daten zu erhalten.“ Danach wird darauf hingewiesen, dass der damalige Verkaufsleiter und der zuständige Aussendienstmitarbeiter nicht mehr bei Sa- bag tätig sind. Gemäss der Stellungnahme von Sabag sei der Sabag ein Angebotsvergleich zwischen der Sabag und zwei weiteren Anbietern zugestellt worden. Der Vergleich zeige, dass Sabag am „teuersten“ angeboten habe. Sabag habe ihr Angebot um 0.5 % verbessert und den Auftrag erhalten. Der Beilage ist zu entnehmen, dass Sabag im Vergleich zu den anderen Anbietern mit [...] % den höchsten Rabatt hatte, während die Vergleichsangebote jeweils mit [...] % Rabatt tiefer lagen.620

694. In der Marktdarstellung wird explizit Bezug auf ein „WEKO Verfahren“ genommen. Dies zeigt, dass das der Stellungnahme beigelegte Dokument „Marktdarstellung“ eigens für das Verfahren erstellt wurde.

695. Zum Objekt [...] kann festgestellt werden, dass der Installateur eine Zusammenstellung von Rabatten und nicht von Nettopreisen gesandt hat. Dies zeigt, dass der betreffende Sani- tärinstallateur an Rabatten und nicht an Nettopreisen interessiert war.

696. Da es sich um ein Haus [...] handelt, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei wiede- rum um ein grosses Objekt handelt. Da das Beispiel ein grosses Objekt betrifft, ist es nicht repräsentativ für die Wettbewerbsverhältnisse bei kleineren Aufträgen. Drei Objekte in den Kantonen Luzern und Zug

697. Das dritte Beispiel umfasst nach Angaben der Stellungnahme drei Objekte aus den Kantonen Luzern und Zug. In der Stellungnahme wird beschrieben, dass ein Installateur die Sabag über drei anstehende Objekte informiert habe und sich nach einem Angebot erkundigt habe. Die Sabag habe ihre Angebote zwischen Mai 2010 und September 2011 kontinuierlich

620 Act. 892, Seite 37 und Beilage 22.

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nachgebessert und am Ende dennoch nicht den Zuschlag erhalten. Der Installateur habe der Sabag bis zuletzt anonymisierte Angebotsvergleiche mit den Mitbewerbern zugestellt und sie aufgefordert ihr Angebot nochmals anzuschauen und wenn nötig anzupassen. Der Beilage „Marktdarstellung“ ist zu entnehmen, dass Sabag im September 2011 für drei Objekte ange- fragt worden sei: [...]. In der „Marktdarstellung“ wird E-Mail Korrespondenz aus dem Septem- ber 2011 aufgeführt. Diese wurde nicht vollständig eingereicht. Ebenso wird aufgeführt, dass am 10. Oktober 2011 eine Anfrage für ein Abgebot eingetroffen sei. Der „Marktdarstellung“ ist zu entnehmen, dass dabei als Beilage mitgeteilt wurde, wo das aktuell beste Angebot lie- ge und dass offenbar zwei Mitbewerber auch angefragt wurden seien. In den weiteren Beila- gen findet sich ein am 10. Oktober 2011 bei Sabag intern weitergeleitetes E-Mail vom 7. Ok- tober 2011, in welchem auf ein Fragekatalog Bezug genommen wird. In der E-Mail vom 7. Oktober sind vier Ausschreibungen aufgeführt: [...]. In der „Marktdarstellung“ wird zudem auf beigefügte Konditionenblätter verwiesen. Diese zeigten auf, dass im Zeitraum vom 17. Mai 2010 bis am 14. September 2011, Sabag 3.56 % mehr Rabatte habe anbieten müssen und die Aufträge trotzdem nicht erhalten habe. Die beigelegten Konditionenblätter sind an den gleichen Installateur adressiert, betreffen aber andere Projekte. 621

698. In diesem Beispiel zeigen sich mehrere Unstimmigkeiten und Widersprüche zwischen der Darstellung in der Stellungnahme, der Darstellung im beigelegten Dokument „Marktdar- stellung“ und der beigelgten E-Mail Korrespondenz bzw. Konditionenblätter .

699. Die Stellungnahme behauptet, dass der Sanitärinstallateur Sabag über drei anstehen- de Objekte informiert habe und Sabag ihre Angebote zwischen Mai 2010 bis September 2011 kontinuierlich nachgebessert habe. Die beigelegte „Marktdarstellung“ spricht von einem Angebot zu drei Objekten im September 2011, welches nicht nachgebessert wurde. Mit Mai 2010 nimmt die „Marktdarstellung“ Bezug auf andere Objekte. Mit anderen Worten weicht die Stellungnahme von den eingereichten Belegen ab. Damit ist die Stellungnahme in Bezug auf dieses Beispiel eine unbelegte Behauptung.

700. Das beigelegte Dokument „Marktdarstellung“ verweist auf eine Korrespondenz per E- Mail im September 2011. E-Mail Korrespondenz vom September 2011 wurde jedoch nicht eingereicht. Die „Marktdarstellung“ behauptet, dass am 10. Oktober 2011 von dem Installa- teur in einer E-Mail mitgeteilt worden sei, wo das aktuell beste Angebot liege und dass offen- bar zwei Mitbewerber auch angefragt worden seien. Das Datum vom 10. Oktober 2011 stimmt jedoch nicht mit dem Datum des eingereichten E-Mails vom 7. Oktober 2011 vom In- stallateur überein. Der 10. Oktober 2011 ist das Datum der internen Weiterleitung des E- Mails vom Installateur. In der E-Mail vom 7. Oktober 2011 sind zudem vier Projekte aufge- führt. Die „Marktdarstellung“ nimmt jedoch nur auf drei dieser Projekte Bezug. Damit ist das Dokument „Marktdarstellung“ inkonsistent mit dem beigelegten E-Mail-Verkehr. Die Aussa- gen der „Marktdarstellung“ sind somit unbelegte Behauptungen.

701. Beim eingereichten Dokument „Fragenkatalog Zahlungsbedingungen“ ist unklar woher dieses stammt. Da lediglich intern weitergeleitete E-Mails eingereicht wurden, ist es durch- aus denkbar, dass der Fragenkatalog nicht vom Installateur stammt, sondern eine von Sa- bag selbst erstellte interne Zusammenstellung ist. Das Dokument „Marktdarstellung“ führt dazu an, dass Sabag mitgeteilt wurde, „dass offenbar zwei Mitbewerber auch angefragt wur- den“. Das eingereichte Dokument mit dem Titel „Fragekatalog Zahlungsbedingungen“ er- scheint jedoch nicht wie eine Aufstellung von den Angeboten von Sabag und zwei Mitbewer- bern. Im Dokument sind tabellarische Angaben aufgeführt. Den Zeilenüberschriften ist zu entnehmen, dass es sich um Angaben zur Preisstruktur, zu Garantiefristen, zu Lieferfristen und zu Diverses handelt. Angaben finden sich in drei Spalten ausgefüllt. Eine Spalte ist mit Sabag beschriftet. Die anderen beiden Spalten verfügen über keine Überschrift. Damit ist den Spaltenüberschriften nicht zu entnehmen, dass Konditionen von Mitbewerbern aufge-

621 Act. 892, Seite 37 f. und Beilage 23.

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führt sein sollen. Beim Rabatt ist in der ersten Spalte zu den Artikelgruppen „Sanitär Artikel“, „Mepa/Duofix“ und „Eigenprodukte“ ein Rabatt angegeben. In der zweiten Spalte zu „Sanitär Artikel“ und zu „Mepa/Duofix“. In der dritten Spalte ist jeweils ein Rabatt von 0 % angegeben. Dass die dritte Spalte ein Rabatt von 0 % aufweist zeigt, dass nicht die Angebote von Sabag und zwei Mitbewerbern verglichen werden. In der E-Mail vom 7. Oktober 2011 vom Installa- teur wird auch nicht Bezug auf ein bestes Angebot oder zwei Mitbewerber genommen.

702. Da die Darstellungen in der Stellungnahme und im Dokument „Marktdarstellung“ nicht mit den eingereichten E-Mail Korrespondenz übereinstimmen, überzeugt das Beispiel nicht. Das ausgewählte Beispiel zeigt jedoch, dass es sich um eine Zusammenstellung von grösse- ren Projekten, darunter ein Neubau eines Hotels mit einem Auftragsvolumen von ca. CHF [...], handelt. Das Beispiel ist somit nicht repräsentativ für die Wettbewerbsverhältnisse bei kleineren Aufträgen.

703. Weiter ist aus den Belegen nicht ersichtlich, inwiefern durch den Installateur Nettoprei- se und nicht Rabatte verglichen würden. Das Vorbringen von Sabag, Installateure seien in erster Linie an Nettopreisen interessiert, wird durch dieses Beispiel nicht belegt. Überbauung Kanton Zug

704. Das vierte Beispiel bezieht sich auf eine Überbauung im Kanton Zug aus dem Mai

2010. Der Auftrag habe [...] Wohnungen umfasst. Aus der zusätzlich durchgeführten Ange- botsrunde habe Sabag 0.85 % an zusätzlichen Rabatten gekostet, was einem entgangenen Bruttogewinn von CHF [...] entspreche. Der Beilage ist eine E-Mail von einem Installateur beigelegt, welcher Bezug auf einen angehängten Konditionenvergleich von drei Bewerbern gibt. Weiter ist ein Konditionenvergleich mit handschriftlichen Notizen beigelegt, bei welchem Sabag den tiefsten Rabatt aufweist. 622

705. Mit [...] Wohnungen handelt es sich bei diesem Objekt um einen Grossauftrag. Aus den Angaben zu Rabatten und dem entgangenen Bruttogewinn ergibt sich, dass das betreffende Objekt einen Umsatz von rund CHF [...] Mio. betrifft. Das Beispiel ist somit nicht repräsentativ für die Wettbewerbsverhältnisse bei kleineren Aufträgen.

706. Weiter ist aus den Belegen nicht ersichtlich, inwiefern durch den Installateur Nettoprei- se und nicht Rabatte verglichen würden. Das Vorbringen von Sabag, Installateure seien in erster Linie an Nettopreisen interessiert, wird durch dieses Beispiel nicht belegt. Überbauung Kanton Luzern

707. Das fünfte Beispiel betrifft eine Überbauung im Kanton Luzern aus dem August 2010. Die Stellungnahme führt aus, dass Sabag in ihrer rabattstärksten Variante von einem Mitbe- werber um 1.9 % unterboten worden sei. Der beigelegten „Marktdarstellung“ ist zu entneh- men, dass die Mitbewerberkonditionen auf einer mündlichen Mitteilung des Installateurs be- ruhen würden. Einem beigelegten E-Mail ist zu entnehmen, dass es sich beim Auftrag um [...] Mietwohnungen mit einer Bausumme von Rund CHF [700‘000] handelte.623

708. Bei diesem Projekt handelt es sich mit [...] Mietwohnungen um ein grosses Projekt. Als solches ist es nicht repräsentativ für kleinere Aufträge.

709. Da es sich um einen Verweis auf eine mündliche Angabe eines Installateurs zu den Konkurrenzkonditionen handelt, sind die vorgebrachten Angaben unsicher. Insbesondere ist unklar, ob der Rabattvergleich auf unterschiedlichen Bruttopreisen basierte. Die „Marktdar- stellung“ bezieht sich auf eine Mitteilung der „Mitbewerberkonditionen“ und nicht auf Netto- preise bzw. Preise. Damit ist davon auszugehen, dass Rabatte mitgeteilt wurden. Wie Sabag

622 Act. 892, Seite 38 und Beilage 24. 623 Act. 892, Seite 38 und Beilage 25.

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anerkennt, kann aus den Rabatten bei unterschiedlichen Bruttopreisen nicht direkt auf die Nettopreise geschlossen werden. Das Beispiel belegt somit nicht das Vorbringen von Sabag, Installateure seien in erster Linie an Nettopreisen interessiert. Verhandlungen bei Waschmaschinen und Wäschetrocknern

710. Das sechste Beispiel betrifft Verhandlungen in Bezug auf Waschmaschinen und Wä- schetrockner. Der Hauptauftrag sei separat an Sabag vergeben worden. Sabag sei trotz ei- nem Rabatt von [...] % immer noch 3% - 9 % teurer als das Bestangebot gewesen und erhielt den Auftrag für die Waschmaschinen und Wäschetrockner nicht. Der „Marktdarstellung“ in der Beilage ist zu entnehmen, dass wenn Komponenten aus den ordentlichen Aufträgen ausgeschieden und separat angefragt würden, wie dies im Beispiel von Waschmaschinen und Wäschetrockner der Fall sei, käme Sabag meistens nicht zum Auftrag. 624

711. In diesem Beispiel handelt es sich um Waschapparate und Wäschetrockner. Diese Produkte werden vor allem über andere Vertriebskanäle als den Sanitärgrosshandel ver- kauft. Der SGVSB ordnet auch Waschapparate und Wäschetrockner der Umsatzkategorie 3 zu, für welche in der Beilage 2 der Stammdatenverwaltung festgehalten wird: Verschiedene Artikel des Sortiments werden über unterschiedliche Vertriebswege den Endverbrauchern angeboten. Solche Apparate lassen sich nicht in die Struktur der Preisordnung einbauen“.625 Daher ist davon auszugehen, dass bei Waschapparaten und Wäschetrockner weitere bzw. andere Wettbewerbskräfte zu beachten sind als im Sanitärgrosshandel. Somit hat das Bei- spiel keine Aussagekraft für die vorliegend zu beurteilenden Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgrosshandel. Überbauung Kanton Schwyz

712. Das siebte Beispiel betrifft eine Überbauung im Juni 2013 aus dem Kanton Schwyz. Die Stellungnahme beschreibt, der Installateur habe ein um 3.6 % besseres Angebot ver- langt. Die Sabag habe eigene Einbussen in Kauf genommen und den Auftrag zu den vom Kunden vorgeschlagenen Konditionen durchgeführt. Das Dokument „Marktdarstellung“ führt auf, der Kunde habe ein um 3.6 % besseres Angebot verlangt. Ein entsprechendes E-Mail mit Datum vom 21. Juni 2013 wurde beigelegt. Sabag habe am 21. Juni 2013 ein um [...] % verbessertes Angebot eingereicht. Die „Marktdarstellung“ führt auf, dass eine Auftragsbestä- tigung vom 6. Dezember 2013 beigelegt sei. Aus dem Konditionenblatt gehe hervor, dass der Kunde sich durchgesetzt habe. Der Auftrag sei mit dem am 21. Juni 2013 geforderten Konditionen bestätigt worden. Eine Auftragsbestätigung vom 6. Dezember 2013 wurde nicht eingereicht. 626

713. Zunächst ist für dieses Beispiel festzustellen, dass es sich auf Juni bzw. Dezember 2013 bezieht. Somit ist das Beispiel zeitlich ausserhalb des Untersuchungszeitraums. Dem Beispiel kommt daher eingeschränkter Beweiswert für den Untersuchungszeitraum zu.

714. Dem eingereichten Blatt „Auftrags-Konditionen“ ist zu entnehmen, dass es sich um ei- ne Überbauung handle mit [...]. Daraus ist zu schliessen, dass es sich um eine Überbauung mit [...] handelt. Dies bedeutet, dass das Beispiel ein grosses Objekt betrifft. Das Beispiel ist damit nicht repräsentativ für kleinere Aufträge.

715. Die eingereichten Beilagen sind gegenüber der Darstellung nicht stimmig. Die „Markt- darstellung“ behauptet gleichzeitig, dass Sabag am 21. Juni 2013 einen Rabatt von [...] % angeboten hätte und dass Sabag am 21. Juni 2013 die vom Kunden geforderten Konditionen [...] bestätigt habe. Eingereicht wurde ein Konditionenblatt auf dem zwei Daten aufgeführt

624 Act. 892, Seite 38 und Beilage 26. 625 Act. 428. 626 Act. 892, Seite 38 und Beilage 27.

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sind. Einmal steht „Im Einverständnis von: HP. Lampert 21.06.13“ und rechts unten steht „20.06.2014/rs“. Damit ist davon auszugehen, dass das Konditionenblatt am 21. Juni 2013 erstellt wurde und im Zusammenhang mit der Stellungnahme von Sabag im Juni 2014 aus- gedruckt wurde. Es handelt sich um das einzige eingereichte Konditionenblatt. Das Datum

21. Juni 2013 stimmt mit dem angeblichen Datum der Bestätigung überein. Der darauf auf- geführte Rabatt inklusive Skonto beläuft sich jedoch auf [...] %. Damit widerspricht das Kon- ditionenblatt der Darstellung, dass die vom Kunden geforderten Gesamtkonditionen inkl. Skonto von [...] % vereinbart wurden. Hingegen stimmt die Zahl mit der nicht weiter belegten Angebotserneuerung von [...] % durch den Mitarbeiter von Sabag überein. Die eingereichten Belege stehen damit im Widerspruch zur Behauptung, Sabag habe ein verbessertes Ange- bot eingereicht. Die Aussagen in der „Marktdarstellung“ sind somit unbelegte Behauptungen. Objekt im Kanton Zug

716. Das achte Beispiel ist Datiert auf den August 2013. Das betreffende Objekt stammt aus dem Kanton Zug. Nach der Stellungnahme habe Sabag ein Angebot mit [...] % Rabatt abge- geben. Sie sei vom Installateur mit einem Vergabeziel von [...] % Rabatt konfrontiert worden. Der Auftrag sei zu einem Rabatt von [...] % an die Sabag erteilt worden. Der „Marktdarstel- lung“ in der Beilage ist zu entnehmen, dass das Angebot im Jahr 2012 erstellt worden sei. Die Preisbasis sei 2012. Am 7. August 2013 sei das Konditionenblatt mit [...] % Rabatt zuge- stellt worden. Sabag reichte in diesem Zusammenhang ein Konditionenblatt mit Datum vom

7. August 2013 ein. Gemäss dem Dokument „Marktdarstellung“ sei vom Installateur am 8. August 2013 ein Vergabeziel von [...] % mitgeteilt worden. Dazu führt das Dokument „Markt- darstellung“ aus „Dabei ist es weder relevant wo die Brutto Verkaufspreise (Listenpreis SABAG) liegen noch in welcher Art Rabatte und Skonti aufgeteilt sind (Grundrabatt, Direkt- abzug, Objektrabatt, Rückvergütungen, „Schönwetterbonus“, Skonto usw.). Die WEKO wirft uns vor, wir hätten Rabattsysteme und die Art der Skonto Handhabung abgesprochen. Die- ses Beispiel zeigt klar auf, dass die Art der Rabattierung beim Festlegen des Netto Ver- kaufspreis nicht relevant ist. Der Kunde interessiert sich in erster Linie für die Höhe des Ra- battes.“ In diesem Zusammenhang wurde eine E-Mail vom 9. August 2013 eingereicht. Die- ser E-Mail ist zu entnehmen, dass am 7. August von Sabag an den Installateur die Konditio- nen für die Sanitären Apparate gesandt wurden. Weiter ist zu entnehmen, dass der Installa- teur am 8. August ein Vergabeziel von [...] % formulierte. In welcher Form die Zusammen- setzung der Konditionen liege, sei ihm eigentlich egal. In der E-Mail vom 9. August 2013 steht, dass Sabag das Anliegen des Installateurs zur Kenntnis nehme. Sabag sei gerne be- reit ab Mitte September 2013 die Konditionen mit dem Installateur zu bereinigen. Zurzeit sei es für Sabag schwierig den Lieferumfang zu ermitteln. Sabag gehe davon aus, dass dies in ca. eineinhalb Monaten besser möglich sei. Dem Betreff der E-Mail ist zu entnehmen, dass es sich um das Projekt [...] handelt. Dem Dokument „Marktdarstellung“ ist weiter zu entneh- men, dass Sabag am 19. August 2013 telefonisch mit dem Installateur verhandelt habe. Die beiden hätten ein Kompromiss schliessen können und der Rabatt sei mit [...] % bestätigt worden. Zu beachten sei, dass der Hauptteil des Auftrags im Sommer 2014 ausgeliefert worden sei. Sabag hätte aber die Preise und Rabatte mit Preisbasis 2012 bestätigen müs- sen. Es bestehe keine Teuerungsberechtigung. In diesem Zusammenhang ist dem Konditio- nenblatt vom 7. August 2013 ein handschriftlicher Zusatz zu entnehmen, der vom 19. August 2013 datiert. In der „Marktdarstellung“ wird weiter auf eine Auftragsbestätigung als Beilage hingewiesen. Diese wurde nicht eingereicht.627

717. Dieses Beispiel bezieht sich auf den August 2013. Es befindet sich damit ausserhalb des Untersuchungszeitraums. Weiter ist den Belegen zu entnehmen, dass es sich um das Objekt [...] handelt. Dieses Objekt ist ein [...].628 Folglich handelt es sich um einen grossen Auftrag. Als solcher ist er nicht repräsentativ für kleinere Aufträge.

627 Act. 892, Seite 39 und Beilage 28. 628 [...]

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718. Den Ausführungen des Dokuments „Marktdarstellung“ ist zu entnehmen, der Installa- teur „interessiert sich erster Linie für die Höhe des Rabattes“. Es steht nicht, dass der Instal- lateur in erster Linie am Nettopreis interessiert ist, wie dies die Stellungnahme von Sabag behauptet wird. In der E-Mail vom 9. August 2013 wird festgehalten, dass es für Sabag schwierig sei, den Lieferumfang zu ermitteln. Dies heisst, dass Sabag zum Zeitpunkt der Of- fertstellung noch nicht wusste, welche Sanitärapparate überhaupt bezogen werden würden. Der Nettopreis war zum Zeitpunkt der Verhandlung dieses Objektes somit noch unbekannt. Damit kann der Nettopreis nicht der entscheidende Parameter für den Zuschlag sein.

719. Das Dokument „Marktdarstellung“ geht davon aus, dass es im Beispiel nicht relevant sei, wo die Bruttopreise von Sabag liegen. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Brutto- preise von Sabag die Nettopreise beeinflussen. Das Beispiel zeigt im Gegenteil, dass es ein Anliegen ist, im Jahr 2013 die Preise mit Preisbasis 2012, also mit Bruttopreisen aus dem Jahr 2012, zu vereinbaren. Entgegen der Ausführung in der „Marktdarstellung“ waren die Bruttopreise diesem Installateur ein Anliegen. Fazit

720. Für eine Gesamtbetrachtung der acht Beispiele ist zunächst deren Aussagekraft fest- zustellen. Dabei ist die Selektion und Zusammenstellung der Beispiele zu berücksichtigen. Da die Beispiele mit der Stellungnahme von Sabag eingereicht wurden, ist dabei davon aus- zugehen, dass damit einzig die für Sabag vorteilhaften Gesichtspunkte dargestellt werden sollen. Die Auswahl deutet darauf hin, dass es an vorteilhaften Beispielen mangelt. So ist ei- ner „Marktdarstellung“ von Sabag auch zu entnehmen: „In dem ganzen WEKO Verfahren ist es schwierig exakte Daten zu erhalten.“

721. Alle acht Beispiele betreffen Grossprojekte. Damit sind die Beispiele nicht repräsentativ für die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgrosshandel. Allenfalls könnten sie einen Einblick in den Wettbewerb bei Grossprojekten geben. Aufgrund der oben beschriebenen Selektion der Beispiele ist zu berücksichtigen, dass auch diese Grossprojekte von Sabag handverle- sen sind. Damit ist die Repräsentativität nicht sicher gestellt.

722. Mit den Beispielen wird belegt, dass Installateure bei Grossprojekten die Grosshändler teilweise mit Angebotsvergleichen in Form von Auflistungen von Rabatten konfrontieren. Teilweise werden Grosshändler bei Grossprojekten auch mit höheren Rabattforderungen konfrontiert, ohne dass Installateure Konditionen von Mitbewerbern angeben. In keinem der acht Beispiele ist aus den Belegen ersichtlich, dass Nettopreise verglichen werden würden. Damit stützen die Beispiele die Feststellungen der Wettbewerbsbehörden, gemäss denen der Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern um Installateure mit Rabatten geführt wird (Rz 589) und dass objektindividuelle Rabatte verhandelt werden (Rz 372 f.). Die von Sabag eingereichten Beispiele widersprechen ihrer eigenen Darstellung in der Stellungnah- me, wonach die Installateure in erster Linie an Nettopreisen interesseiert seien. Demgegen- über bestätigen sie die Beweisergebnisse der Wettbewerbsbehörden: die Bruttopreise beein- flussen die Nettopreise und höhere Bruttopreise sind die Grundlage für eine höhere Rabattie- rung. Mit anderen Worten findet ein Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern mit Bruttopreisen um Endkunden statt. d. Sanitas Troesch

723. Sanitas Troesch führt in ihrer Stellungnahme an, dass der zentrale Wettbewerbspara- meter im Sanitärgrosshandel die Rabatte und nicht Bruttopreise seien. Für den Entscheid des Installateurs, welchen Grosshändler er bei einem bestimmten Projekt berücksichtige, seien die Nettopreise bzw. die Rabatte, die er vom Grosshändler erhalte, entscheidend. Brut- topreise seien für diesen Entscheid irrelevant. Auf der Marktstufe Installateur-Endkunde dien- ten die Bruttopreise als unverbindliche Richtpreise, die dem Endkunden eine ungefähre Preisvorstellung darüber vermittelten, was ein bestimmtes Produkt kosten würde. Dass die

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Bruttopreise kein bedeutender Wettbewerbsparameter der Grosshändler seien, zeige sich auch daran, dass die Bruttopreise von Sanitas Troesch zu einem grossen Teil den unver- bindlichen Preisempfehlungen entsprächen, die die Hersteller der verschiedenen Sanitärpro- dukte aussprächen. Wären die Bruttopreise ein bedeutsamer Wettbewerbsparameter, dann würden sie nicht zur Hauptsache von den Herstellern übernommen. 629 Gleichzeitig sagt Sa- nitas Troesch aus, dass Sanitas Troesch im Jahr 2013 aus kalkulatorischen bzw. Margen- verbesserungsgründen gezwungen gewesen sei, die Bruttopreise zu erhöhen.630 Sanitas Troesch führt auch aus, dass Grosshändler bei hohen Bruttopreisen einer Marktanteilserosi- on hin zu anderen Vertriebskanälen ausgesetzt seien und dass Installateure an hohen Brut- topreisen interessiert seien.631

724. Wie diesen Stellungnahmen entnommen werden kann, anerkennt Sanitas Troesch, dass - die Installateure an Rabatten interessiert sind, - Installateure deswegen an hohen Bruttopreisen interessiert sind, - Sanitärgrosshändler mittels Bruttopreisen die Nettopreise und Margen erhöhen und - ein Wettbewerb zwischen Sanitärgrosshändlern und alternativen Absatzkanälen um Endkunden besteht, der durch Bruttopreise bestimmt wird. Diese vier Aspekte beweisen, dass der Bruttopreis ein zentraler Wettbewerbsparameter ist. Trotzdem konstatiert Sanitas Troesch, Bruttopreise seien kein bedeutender Wettbewerbspa- rameter. Dazu bringt Sanitas Troesch im Wesentlichen zwei Argumente vor. Erstens seien im Verhältnis zwischen Grosshändlern und Installateuren die Rabatte entscheidend. Zwei- tens würden die Sanitärgrosshändler zur Hauptsache die Bruttopreise der Hersteller über- nehmen.

725. Zum ersten Argument von Sanitas Troesch ist anzumerken, dass – wie Sanitas Tro- esch auch anerkennt – hohe Bruttopreise der Sanitärgrosshändler die Grundlage für hohe Rabatte an Installateure bilden. Damit kommt den Bruttopreisen die vergleichbare Bedeutung wie den Rabatten zu.

726. Das zweite Argument von Sanitas Troesch gründet auf der Behauptung, die Sani- tärgrosshändler würden zur Hauptsache die Bruttopreise der Hersteller übernehmen. Wür- den die Sanitärgrosshändler die Bruttopreise der Hersteller übernehmen, dann hätten die Sanitärgrosshändler nicht auf die Jahre 1997, 2005 und 2012 die Bruttopreise und Rabatte gesenkt, da die Senkung nicht von den Herstellern ausging. Dies zeigt, dass der Sanitär- grosshandel eine gegenüber den Herstellern eigenständige Preispolitik betrieb. Auch für die weiteren Jahre ist erwiesen, dass die Sanitärgrosshändler nicht zur Hauptsache die Brutto- preise von den Herstellern übernehmen. Im Gegenteil wenden die Sanitärgrosshändler Kor- rekturfaktoren an, um die Bruttopreise der Hersteller in ihrem Sinne und gegenüber den Konkurrenten anzupassen. Wie Sanitas Troesch selbst aussagt, nutzte Sanitas Troesch auch im Jahr 2013 zur Margenverbesserung eine Erhöhung der Bruttopreise. Die Vorbringen von Sanitas Troesch gehen insgesamt ins Leere. e. Bringhen

727. Bringhen führt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2014 zur Bedeutung der Preisbestandteile im Wesentlichen vor, der Grosshandel habe es mit erfahrenen Bauprofis

629 Act. 935, Rz 92 ff. 630 Act. 935, Rz 267. 631 Act. 935, Rz 568.

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zu tun. In Ausschreibungen sei der Bruttopreis oft bereits vorgegeben. Der Ausgangspreis (Bruttopreis), wie auch weitere Faktoren, welche den Preis beeinflussten, seien im Offertpro- zess und im Preiswettbewerb völlig sekundär. Am Schluss zähle einzig der „Nettopreis, den der Bauherr für die Produkte und Dienstleistungen des Sanitärinstallateurs nach den ent- scheidenden Rabatten zu bezahlen“ habe.632 Gleichzeitig bringt Bringhen vor, dass im Jahr 2012 die um 10 % höher liegenden Bruttopreise der Bringhen AG vom Markt nicht akzeptiert worden seien, da die Rabatthöhe bei möglichst gleichem Bruttopreis das entscheidende Kri- terium für die Nachfrager sei und somit die Vergleichbarkeit der Bringhen zu ihren Mitbewer- bern nicht mehr gegeben gewesen sei.633

728. Bringhen anerkennt mit ihren Vorbringen, dass Bruttopreise den Nettopreis beeinflus- sen. Ferner anerkennt Bringhen, dass im Markt höhere Bruttopreise nicht akzeptiert würden. Mit anderen Worten anerkennt Bringhen die Bedeutung, welche den Bruttopreisen als Wett- bewerbsparameter im Markt für Sanitärgrosshandel zukommt. 729. Gleichzeitig zum Vorgenannten hält Bringhen fest, dass der Bruttopreis in Ausschrei- bungen vorgegeben und völlig sekundär sei. Am Schluss zähle der „Nettopreis, den der Bauherr für die Produkte und Dienstleistungen des Sanitärinstallateurs nach den entschei- denden Rabatten“ verlange. 730. Zudem betrifft die Argumentation von Bringhen die Wettbewerbsstufe zwischen In- stallateur und Endkunde. Der „Nettopreis“, den der Bauherr dem Sanitärinstallateur bezahlt, entspricht dem Endkundenpreis, welcher im Verhältnis zwischen Endkunde und Installateur vereinbart wird. Das Verhältnis zwischen Endkunde und Sanitärinstallateur ist nicht Gegen- stand der vorliegenden Verfügung. Demgegenüber sind die Verhaltensweisen von Sani- tärgrosshändlern Gegenstand dieser Verfügung. In dieser Verfügung wird mit Nettopreis der Nettopreis der Sanitärgrosshändler bezeichnet, welcher sich aus dem Bruttopreis der Sani- tärgrosshändler und den Rabatten der Grosshändler an die Installateure ergibt. Damit geht das Vorbringen, am Schluss zähle einzig der „Nettopreis, den der Bauherr für die Produkte und Dienstleistungen des Sanitärinstallateurs nach den entscheidenden Rabatten zu bezah- len“ habe, der Sache vorbei. 731. Es ist zudem nicht erstellt, dass bei Ausschreibungen den Sanitärgrosshändlern die Bruttopreise vorgegeben werden. Denn [...] Bringhen fragte anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2015 [...] Kappeler, ob es vorkomme, dass Kappeler vom Planer eine Offerte erhalte und dann die Möglichkeit einer Gegenofferte erhalte. [...] Kappeler sagte daraufhin aus, dass dies bei ihnen sehr selten vorkomme. Kappeler erhalte immer eine Ausschreibung ohne Preise.634 Kappeler widerspricht also der Darstellung von Bringhen, dass die Bruttopreise vorgegeben seien. Anders als Bringhen sagt Kappeler aus, dass bei Ausschreibungen keine Bruttopreise vorgegeben seien. Ebenso zeigen die Aussagen von [...] Sanidusch, [...] CRH und [...] vom SGVSB, dass ein Sanitärgrosshändler mit zu hohen Bruttopreisen erst gar nicht für die Ausschreibung in Frage kommt, da er von vornherein aus dem Bieterrennen rausfalle (vgl. Rz 561 ff.). Auch [...] Bringhen sagte bei anderer Gelegenheit aus, die Kataloge von Bringhen würden bei Architekten, Promotoren, Generalunternehmen aufliegen und somit wä- re es bei viel höheren Bruttopreisen im Jahr 2012 nicht möglich gewesen, nur mit einer grös- seren Rabattierung zu reagieren.635 Wären die Bruttopreise den Sanitärgrosshändlern in Ausschreibungen vorgegeben, hätte Bringhen mit höheren Rabatten auf die vorgegebenen Bruttopreise reagieren können.

632 Act. 894, Rz 21 ff. 633 Act. 894, Rz 102. 634 Act. 1170, Zeile 54 ff. 635 Act. 561, Zeile 301 ff.

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732. Damit überzeugt die Behauptung von Bringhen nicht, dass der Bruttopreis im Wett- bewerb zwischen den Sanitärgrosshändler bei Ausschreibungen sekundär sei. Sie vermag keine Zweifel am Beweisergebnis erwecken. B.4.7.5 Beweisergebnis zur Bedeutung der Preisbestandteile

733. Es steht fest, dass dem Preis im Wettbewerb zwischen Sanitärgrosshändlern eine do- minante Bedeutung als Wettbewerbsparameter zukommt. Dabei kommt den Preisbestandtei- len Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis jeweils eine eigenständige Bedeutung zu. 734. Es ist bewiesen, dass die Sanitärgrosshändler mittels Bruttopreiserhöhungen ihre Umsätze und Margen erhöhen (Rz 478 ff. und Rz 493 ff.). Weiter steht fest, dass die Sani- tärgrosshändler bewusst den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und Margen bei der Festlegung der Bruttopreise der einzelnen Produkte des Sortiments nutzen (Rz 510 ff.). Da- mit ist erstellt, dass Bruttopreise im Marktgeschehen kausal die Nettopreise beeinflussen. Somit steht fest, dass Bruttopreisen im Wettbewerb die gleiche Bedeutung wie Nettopreisen zukommt. 735. Grenze der Margenerhöhung mit Bruttopreisen bildet die Wettbewerbsfähigkeit mit der Konkurrenz (Rz 482 ff.). Deswegen berücksichtigen die Sanitärgrosshändler in ihrer Festlegung der Bruttopreise die Konkurrenz (Rz 510 ff.). Die Sanitärgrosshändler müssen im Wettbewerb mit den Bruttopreisen „wettbewerbsfähig“ bleiben (Rz 487) und wollen „besser als die Anderen“ dastehen (Rz 512). Ansonsten müssen sie ihre Bruttopreise senken (Rz 511). Damit steht fest, dass ein Wettbewerb zwischen den Grosshändlern mit den Brutto- preisen besteht.

736. Es steht fest, dass Endkunden in ihrem Nachfrageverhalten auf die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler reagieren (Rz 526 ff.): Bei höheren Bruttopreisen im Sanitärgrosshandel kaufen Endkunden vermehrt in alternativen Absatzkanälen ein (Rz 530 ff. und 542 ff.). Damit steht fest, dass ein Wettbewerb zwischen Sanitärgrosshändlern und alternativen Absatzka- nälen mit Bruttopreisen besteht.

737. Weiter steht fest, dass Endkunden mitbestimmend bei der Auswahl des Grosshändlers sind. Die Endkunden gründen dabei ihren Entscheid auf die Bruttopreise der Grosshändler (Rz 546 ff.). Sanitärgrosshändler können sich daher mit tieferen Bruttopreisen bewusst end- kundenfreundlicher positionieren (Rz 526 ff. und 555 ff.). Der Einfluss von Bruttopreisen auf das Nachfrageverhalten von Endkunden zeigt sich sowohl in Bezug auf private Bauherren als auch auf deren professionelle Vertreter wie Architekten, Generalunternehmer und Sani- tärplaner (Rz 561 ff.). Mit diesem Verhalten der Endkunden und Grosshändler ist bewiesen, dass die Endkunden in ihrem Nachfrageverhalten auf Bruttopreise reagieren. Grosshändler richten sich in ihrem Angebotsverhalten mit tiefen Bruttopreisen bewusst endkundenfreund- lich aus. Dies beweist, dass die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler an sich im Wettbewerb um die Endkunden und deren professionellen Vertreter ein bedeutender Preisbestandteil sind.

738. Es steht fest, dass Installateure ein Interesse an hohen Bruttopreisen verbunden mit hohen Rabatten haben (Rz 526 ff.). Mit höheren Bruttopreisen und Rabatten verdienen die Installateure mehr am Wiederverkauf der Sanitärapparate als mit tiefen Bruttopreisen und Rabatten (Rz 530 ff. und 546 ff.). Installateure geben denjenigen Sanitärgrosshändler den Vorzug, welche ein höheres Rabattniveau bieten können (Rz 530 ff., 546 ff. und 580 ff.). Aus diesem Grund positionieren sich Sanitärgrosshändler in ihrem Angebotsverhalten bewusst mit höheren Bruttopreisen, um den Installateuren höhere Rabatte geben zu können (Rz 526 ff., 555 ff. und 580 ff.). Dieses Verhalten der Installateure beweist, dass die Installateure mit ihrem Nachfrageverhalten auf Rabatte reagieren. Ebenso steht fest, dass Grosshändler in ihrem Angebotsverhalten sich bewusst mit hohen Bruttopreisen und Rabatten installateur- freundlich positionieren. Damit ist bewiesen, dass die Rabatte an sich im Wettbewerb um die

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Installateure ein bedeutender Preisbestandteil sind. Zudem beweist das Angebotsverhalten der Sanitärgrosshändler, dass die Bruttopreise als Grundlage einer höheren Rabattgewäh- rung ebenso bedeutend im Wettbewerb um die Installateure sind, wie die Rabatte selbst. 739. Damit ist bewiesen, dass Bruttopreise, Rabatte und Nettopreise jeweils eigenständig bedeutende Preisbestandteile im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändler sind. B.4.8 Wettbewerbsdruck im Sanitärgrosshandel (i) Beweisthema 740. Nachfolgend wird der Wettbewerbsdruck im Sanitärgrosshandel festgestellt. Dabei gliedert sich der Wettbewerbsdruck in vier Teilaspekte. Primär kommt Wettbewerbsdruck auf einen Sanitärgrosshändler von anderen Sanitärgrosshändlern. Hierzu sind entsprechend die Marktanteile und die Konzentration im Sanitärgrosshandel festzustellen. Möglicher Wettbe- werbsdruck kann auch von alternativen Absatzkanälen oder von neu in den Markt eintreten- den Unternehmen stammen. Die nachfolgende Beweiswürdigung gliedert sich nach diesen Teilaspekten. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung a. Unternehmensstärke und Konzentration 741. Die direkten Konkurrenten von Sanitärgrosshändler sind andere Sanitärgrosshändler. Die Kunden des Sanitärgrosshandels fragen jeweils ein Bündel an Sanitärprodukten nach, welches in der Gesamtheit jeweils nur von anderen Sanitärgrosshändler angeboten wird. Andere Absatzkanäle bieten jeweils nur ein vergleichsweise eingeschränktes Sortiment an (vgl. Rz 303 ff.). Somit kommt der Wettbewerbsdruck für Sanitärgrosshändler vor allem von anderen Sanitärgrosshändlern. 742. Eine Einschätzung der Marktstärke der jeweiligen Sanitärgrosshändler ergibt sich aus den Marktanteilen der Parteien im dreistufigen Fachhandel, also dem Sanitärgrosshandel. Sanitas Troesch als grösster Sanitärgrosshändler verfügt schweizweit über einen Marktanteil von [40-45 %] während des Zeitraums von 2004 bis 2012. Der zweitgrösste Anbieter in der Schweiz ist CRH mit einem Marktanteil von [35-40 %] im gleichen Zeitraum. Weitere Sani- tärgrosshändler verfügen allenfalls über eine regionale Bedeutung. So ist der Marktanteil von Sabag schweizweit im Bereich von [5-10 %]. Nach der Aussage [...] von Sabag sieht sich die Sabag jedoch in den eigenen Regionen als starker Sanitärgrosshändler.636 Auch ist Bringhen mit einem Marktanteil von [1-10 %] in der Schweiz in Bezug auf die Region Wallis der gröss- te Sanitärgrosshändler. Auf die übrigen Sanitärgrosshändler entfallen in den Jahren 2005 bis 2012 insgesamt weniger als 10 % der Marktanteile.637 Diese verfügen sowohl schweizweit als auch regional über – im Vergleich zu Bringhen, CRH, Sabag und Sanitas Troesch – ge- ringe Marktanteile.638

636 Vgl. Act. 562, Zeile 214. 637 Der Marktanteil im Jahr 2004 der anderen als den vier grössten Marktteilnehmern beträgt 10.8%. Die Ein- schätzung diesen Jahres beruht jedoch auf einer schwächeren Datenlage als die der nachfolgenden, worauf auch die Abweichung der Anteile von 2004 zu den Jahren von 2005 bis 2007 zurückzuführen ist. 638 Dies ist aus dem Vergleich der Umsatzangaben etwa von Inhaus (Act. 458) oder Keramikland (Act. 471) mit den Umsatzangaben je Niederlassung von Bringhen, CRH, Sabag bzw. Sanitas Troesch (Act. 440, Act. 441.01, Act. 445 und Act. 469, jeweils Frage 15) direkt ersichtlich.

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Tabelle 3: Marktanteil der Parteien im dreistufigen Fachhandel in der Schweiz Z Unternehmen 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 1 Sanitas Troesch [40-45%] [40-45%] [40-45%] [40-45%] [40-45%] [40-45%] [40-45%] [40-45%] [40-45%] 2 CRH [35-40%] [35-40%] [35-40%] [35-40%] [35-40%] [35-40%] [35-40%] [35-40%] [35-40%] 3 Sabag [5-10%] [5-10%] [5-10%] [5-10%] [5-10%] [5-10%] [5-10%] [5-10%] [5-10%] 4 Bringhen [1-5%] [1-5%] [1-5%] [1-5%] [1-5%] [1-5%] [1-5%] [5-10%] [5-10%] 5 Sanidusch [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] 6 Kappeler [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] 7 Burgener [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] - 8 Spaeter - - - - - - - [0-1%] [0-1%] 9 Innosan - - - [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] 10 San Vam - - - - [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] 11 Gesamt 90,7 % 95,4 % 95,0 % 95,5 % 93,8 % 93,9 % 94,3 % 93,2 % 93,8 % Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang G.6). 743. Der Sanitärgrosshandel ist somit ein sehr konzentrierter Markt. Zwei Anbieter verfü- gen über einen schweizweiten Marktanteil von jeweils über 40 % bzw. 35 % und zwei zumin- dest lokal starke Anbieter vereinigen jeweilig schweizweite Marktanteile von [0-5 %] und [5-10 %] auf sich. Die hohe Marktkonzentration bestätigt auch ein aus den in Tabelle 3 auf- geführten Marktanteilen berechneter Herfindahl-Hirschman-Index639, der über 3‘000 Index- punkte beträgt. Dieser Wert liegt deutlich über der Schwelle von 2‘500 Indexpunkten, welche gemäss Department of Justice kennzeichnend für hoch konzentrierte Märkte ist. 640 744. Sanitärgrosshändler vergleichen ihre Preise zumindest mit Sanitas Troesch und den CRH Unternehmen (Richner oder Gétaz) sowie in der Regel auch mit Sabag und Bring- hen.641 Dies zeigt, dass diese Unternehmen jeweils von anderen Sanitärgrosshändlern als genügend bedeutend wahrgenommen werden, um sich mit ihrem Marktauftritt regelmässig auseinanderzusetzen. Dies zeigt aber auch, dass andere Sanitärgrosshändler diese Bedeu- tung eher nicht zugesprochen wird. Somit wird Wettbewerbsdruck im Sanitärgrosshandel vor allem von Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen ausgehen. [...] Sabag bestätigt dies mit den Worten: „CRH, Sanitas Troesch und Bringhen haben ca. 88 % Marktanteil. Wieso soll ich auf jemand anderen schauen?“642

639 Der Herfindahl-Hirschman Index errechnet sich aus der Summe der quadrierten Marktanteile. Vgl. dazu auch die Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. 2004 C 31/3 ff., Rz 16. 640 Horizontal Merger Guidelines, U.S. Departement of Justice and the Federal Trade Commission, Issued: Au- gust 19, 2010, Punkt 5.3. 641 Vgl. für CRH etwa Act. 370.04 und Act. 370.05, für Sanitas Troesch Act. 445, 165 f. und 173 ff. 642 Act. 562, Zeile 211 f.

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b. Wettbewerbsdruck der Marktgegenseite und alternativer Absatzkanäle 745. Dem konzentrierten Markt für Sanitärgrosshandel stehen über 4‘000 Sanitärinstallati- onsunternehmen als direkte Kunden gegenüber.643 Da die Marktgegenseite der Sani- tärgrosshändler dermassen stark fragmentiert ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie kaum in der Lage sind, disziplinierenden Wettbewerbsdruck auf den Sanitärgrosshandel insgesamt auszuüben. 746. Von den weiteren Absatzkanälen von Sanitärprodukten (vgl. Rz 305 ff.) geht ein ge- ringerer Wettbewerbsdruck aus. Der Einzelhandel verfügt verglichen mit dem Grosshandel über ein vergleichsweise eingeschränktes Angebot. Unternehmen im zweistufigen Vertrieb, also vor allem Hersteller, welche direkt an Installateure oder Endkunden verkaufen, verfügen gegenüber dem Grosshandel über ein sehr eingeschränktes Sortiment an Produktkategorien bzw. Marken. Sie sind somit nicht in der Lage ein Bündel an Produkten aus einer Hand an- zubieten. Baumärkte bieten in der Regel ebenfalls keine Markenprodukte an. Zudem erzielen Installateure – also die Hauptkunden des Grosshandels – weniger als 2 % ihres Einkaufsum- satzes mit dem Verkauf von Produkten, welche sie bei Baumärkten beziehen.644 747. In einzelnen Produktsparten nehmen Sanitärgrosshändler immerhin einen gewissen Wettbewerbsdruck von alternativen Absatzkanälen wahr. Anlässlich der GL Sitzung vom 8. September 2009 bezeichnet Sanitas Troesch eine Gruppe sogenannter gefährdeter Produk- te, wozu sie die Produktsparten [...] zählt. Die Gefährdung sieht Sanitas Troesch darin, dass neben dem dreistufigen Vertrieb alternative Absatzkanäle für diese Produkte bestehen.645 Diese Alternativanbieter können aber lediglich Einzelprodukte und nicht ein Gesamtsortiment aus einer Hand bieten. Zumal Sanitas Troesch [...] nicht in die Aufstellung der gefährdeten Produkte aufgenommen hat, ist davon auszugehen dass diese Produkte eben nicht gefähr- det sind. Diese nicht gefährdeten Produkte, machen aber gerade den Hauptanteil des Um- satzes der Sanitärgrosshändler aus (über 2/3 des Umsatzes von Sanitas Troesch, vgl. Abbil- dung 5, 98). Dies zeigt, dass der Wettbewerbsdruck anderer Absatzkanäle auf die Sani- tärgrosshändler insgesamt gering ist. 748. Der Umsatzanteil des Sanitärgrosshandels am Gesamtumsatz mit Sanitärprodukten in der Schweiz liegt im Zeitraum von 2004 bis 2012 zwischen 79 % und 88 % (Tabelle 4). Auf den Einzelhandel entfallen 4 % bis 5 %, auf den Direktvertrieb zwischen 3 % und 4 %. Bau- märkte haben einen Anteil von 3 % bis 5 %. Die geschätzten Importe steigen von 1 % im 2004 auf 8 % im Jahr 2012. Tabelle 4: Umsatzanteil in Mio. CHF der Vertriebswege am Umsatz mit Sanitärprodukten in der Schweiz Z

2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 1 Dreistufiger Vertrieb 865 (87 %) 864 (86 %) 922 (88 %) 972 (87 %) 1037 (85 %) 1027 (84 %) 1045 (83 %) 1057 (81 %) 1010 (79 %) 2 Einzelhandel 43 (4 %) 45 (4 %) 43 (4 %) 48 (4 %) 60 (5 %) 60 (5 %) 63 (5 %) 64 (5 %) 66 (5 %)

643 Die Anzahl Installateursunternehmen beruht auf der Statistik der Unternehmensstruktur des Bundesamtes für Statistik (www.bfs.admin.ch>Infothek>Erhebungen, Quellen >Statistik der Unternehmensstruktur). Die Anzahl Unternehmen entspricht der Anzahl Institutioneller Einheiten (IE) der Positionen 432201 Sanitärin- stallation (1041 IE), 432202 Sanitärinstallation und Spenglerei (1193 IE) und 432203 Sanitär- und Heizungs- installation (2449 IE). Zusammengenommen sind also 4776 Unternehmen den Sanitärinstallateuren zuzu- rechnen. Der verwendete Datensatz ist über die Kantone aggregiert, so dass Doppelzählungen von Unter- nehmen, welche in mehreren Kantonen tätig sind, in der Gesamtzahl enthalten sind. 644 Vgl. Act. 370.01, 72; Act. 445, 106. 645 Vgl. Act. 371.07, 7 f.

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3 Baumärkte 48 (5 %) 44 (4 %) 36 (3 %) 36 (3 %) 37 (3 %) 38 (3 %) 38 (3 %) 42 (3 %) 42 (3 %) 4 Direktvertrieb 26 (3 %) 30 (3 %) 30 (3 %) 34 (3 %) 49 (4 %) 53 (4 %) 54 (4 %) 52 (4 %) 57 (4 %) 5 Importe 10 (1 %) 15 (2 %) 20 (2 %) 25 (2 %) 30 (2 %) 40 (3 %) 60 (5 %) 80 (6 %) 100 (8 %) 6 Total 993 (100 %) 1000 (100 %) 1053 (100 %) 1116 (100 %) 1219 (100 %) 1223 (100 %) 1263 (100 %) 1299 (100 %) 1279 (100 %) Quelle: Berechnung der Wettbewerbsbehörden (vgl. Anhang G.6). c. Neu in den Markt eintretende Wettbewerber 749. Wettbewerbsdruck kann auch von Unternehmen stammen, welche potentiell in den Markt eintreten können, jedoch noch nicht im Markt tätig sind. Der mögliche Wettbewerbs- druck durch diese potentiellen Konkurrenten hängt von zwei Faktoren ab. Erstens ist der Druck höher, wenn ein oder mehrere Marktzutritte wahrscheinlich sind. Zweitens ist der Wettbewerbsdruck umso höher, je schneller und umfassender Unternehmen in den Markt eintreten können. Es ist jedoch zu beachten, dass der Wettbewerbsdruck durch potentielle Markteintritte wesentlich geringer ist, als der Wettbewerbsdruck durch bereits im Markt be- stehende Unternehmen. Potentielle Marktteilnehmer sind ihrem Wesen nach schliesslich nicht in der Lage unmittelbar ein gleiches Angebot aufzubauen. Der von ihnen ausgehende Wettbewerbsdruck beruht lediglich auf der Gefahr eines zukünftigen, also mittelbaren, Markteintritts und somit auf der Gefahr von zukünftigen Umsatzeinbussen.646 750. Ein erster Schritt für die Beurteilung des Ausmasses von Wettbewerbsdruck durch potentielle Konkurrenten ist die Analyse von Marktzutrittsschranken. Marktzutrittsschranken können administrativer, struktureller oder strategischer Natur sein. 751. Administrative Marktzutrittsschranken bestehen in Form von Gesetzen, Verordnun- gen und Verwaltungspraktiken. Für Marktzutritte mit einer Präsenz innerhalb der Schweiz ist nicht mit einer wesentlichen administrativen Marktzutrittsschranke zu rechnen. Bei grenz- überschreitendem Handel sind die Schweizer Normen zu berücksichtigen.647 Dies betrifft vor allem den Handel mit in der Schweiz nicht vertretenden Marken. Nach Aussagen der Partei- en bestehen bei diesen daher Markteintrittsbarrieren.648 Nebst der Markeneinschränkung bie- tet der schweizerische Grosshandel die Sicherstellung der Normeinhaltung649, welche zu- mindest für Grossbauprojekte bedeutend ist.650

646 So beschreibt auch die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Markts im Sin- ne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. C 372 vom 9. Dezember 1997, Rz 13 f. und 20 ff., dass von den aktuell im Wettbewerb stehenden Konkurrenten, also Nachfragesubsituten, die unmittelbarsten und wirksamsten Wettbewerbskräfte ausgehen, während die potentiellen Wettbewerber weniger unmittelbaren Wettbewerbsdruck ausüben und nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaubt eine wirksame Wettbe- werbskraft darstellen. 647 Vgl. Act. 58, Zeile 58 ff. 648 Vgl. Act. 49, Frage 13, „Die unterschiedlichen Normen sind eine der grossen Bremsen im Sanitärgeschäft”; Act. 78, Zeile 158 f., „Wenn unterschiedliche Normen bestehen, besteht eine Marktzutrittsschranke“. 649 Vgl. dazu beispielsweise die Arbeit der Sortimentskommission bezüglich der Normkontrolle in Act. 58, Zeile 46 sowie Act. 287, Zeile 217 ff. 650 So muss beispielsweise beim Bau eines Mehrfamilienhauses sichergestellt sein, dass die Lärmbelästigung der Anwohner durch die Sanitärprodukte im gesetzlichen Rahmen bleibt, mit anderen Worten die Schall- schutzvorschriften eingehalten werden. Vgl. Act. 495, Zeile 40 ff. “Ein Generalunternehmer oder Installateur

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752. Unter den strukturellen Marktzutrittsschranken fallen kostenspezifische und nachfra- gebedingte Charakteristika des Sanitärgrosshandels. Der bestehende Sanitärgrosshandel verfügt über ein flächendeckendes Netz an Ausstellungen und Sanitärshops und somit über eine starke Präsenz bei den Kunden. Potentielle Konkurrenten müssten erst in den Aufbau eines solchen Netzes investieren. Im Sanitärgrosshandel bestehen mit Sanitas Troesch und CRH zwei umsatzstarke Unternehmen. Tritt ein Unternehmen neu in den Markt ein, ist davon auszugehen, dass es ein viel geringeres Umsatzvolumen erreicht und daher auch deutlich schlechtere Konditionen von den Lieferanten erhält. Will das neu in den Markt eintretende Unternehmen nicht ein spezialisierter Nischenanbieter sein, muss es mit einer zu tiefen Mar- ge rechnen.651 Schliesslich ist bei einem Markteintritt mit einer modifizierten Vertriebsstruktur, wie beispielsweise Nettopreise anstelle von Bruttopreisen oder Direktverkauf an die Bauher- ren, die Nachfrage zu beachten, welche stark auf die bestehenden Strukturen des Gross- handels ausgerichtet ist.652 Aufgrund dessen ist in absehbarer Zeit nicht mit dem raschen Markteintritt eines Unternehmens mit anderen Strukturen zu rechnen. 753. Beim grenzüberschreitenden Handel ist die Wechselkursentwicklung zu beachten. Der gegenwärtig starke Franken kann für ausländische Unternehmen zu einem Preisvorteil führen und deren Markteintritt begünstigen. So verweisen einige Parteien zumindest auf den Preisdruck aus dem Ausland (vgl. Rz 322). Diesem wurde jedoch mit einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf das Jahr 2012 begegnet, wodurch sich letztlich auch der Wettbewerbsdruck aus der Währungsschwankung abschwächt. Für die Zeitperiode bis 2010 liegt hingegen kein entsprechender Druck aufgrund der Währungssituation vor. 754. Strategische Marktzutrittsschranken bestehen in (voraussichtlichen) Marktverhalten durch etablierte Unternehmen, die faktische Zutrittsschranken für potenzielle Konkurrenten darstellen. Strategische Marktzutrittsschranken umfassen also Verhaltensweisen von im Markt tätigen Unternehmen, die darauf gerichtet sind, potentielle Wettbewerber von einem Marktzutritt abzuhalten. Ein solches Verhalten der Parteien ist auch tatsächlich beobachtbar: Innerhalb des SGVSB zeigte sich dies beispielsweise durch die Ablehnung der Aufnahme von Innosan im Jahr 2002653 und dadurch die Verwehrung des Zugangs zu den Stammdaten letztlich bis zum Beitritt 2006. Weiter zeigt sich in der Zielsetzung des Kooperationsrates Sa- nitär Schweiz (vgl. Rz 220.), in den Spielregeln der Oberwalliser Grossisten (vgl. Rz 1773,

1784) sowie im geforderten Bekenntnis zum dreistufigen Vertriebsweg für die Aufnahme in die SGVSB Stammdatenverwaltung (vgl. Rz 2050 ff.), dass aktive Bemühungen unternom- men werden, um den Marktzutritt von Konkurrenten ausserhalb des dreistufigen Vertriebs- systems des Sanitärgrosshandels zu verhindern. In diesem Zusammenhang sind auch die Bruttopreisfestlegungen 2001 (Rz 880 ff.), 2004/2005 (Rz 1149 ff.) und 2012 (B.5.2.4, Rz 1235 ff.) zu sehen, welche das Ziel hatten, die wahrgenommene Differenz zwischen den Bruttopreisen des Grosshandels und den Preisen alternativer Absatzkanäle zu reduzieren. Es bestehen somit wesentliche Zutrittsschranken für den Markteintritt von potenziellen Kon- kurrenten.

kann nicht einfach etwas einbauen, was ein Endkunde direkt gekauft hat. Die Koordination bei Mehrfamili- enhäuser und die technischen Vorschriften verkomplizieren dies.“ 651 Dies wird durch die Aussagen von [...] vom spezialisierten Unternehmen Keramikland bestätigt (vgl. Act. 495): „[Sinngemäss: Gründe für Marktauftritt als Spezialisiertes Unternehmen]“ [Zeile 57 ff. und Zeile 157 ff.].“ 652 Vgl. dazu die Aussagen von [...] vom Unternehmen Keramikland (Act. 495, Zeile 119 ff.), bezüglich der festgefahrenen Preisstruktur im Grosshandel „[Sinngemäss: Ein alternatives Preis- und Rabattsystem funk- tioniere nicht.] Wieso? – Der Installateur und der Architekt/GU sind sich gewisse Rabatte gewohnt. Die Ar- chitekten/GU wollten dies nicht. Wir haben es versucht, doch die Architekten wollten die Gewohnheiten nicht ändern.“ Weiterhin führt [...] von Sanitas Troesch zum Geschäftsmodell an, dass ein Nettopreissystem ein „Rohrkrepierer“ wäre und alle grossen deutschen Händler das gleiche Modell wie die Schweiz hätten, da ihnen kein besseres System eingefallen sei (Act. 309, Zeile 176 ff. und 192 f.). 653 Vgl. Act. 358, 297.

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755. In einem zweiten Schritt können bei einer Vergangenheitsbetrachtung die tatsächli- chen Marktzutritte untersucht werden. Im Zeitraum von 2004 bis 2012 kam es zu mehreren Markteintritten im Sanitärgrosshandel. Von den Parteien sind San Vam (2008/09) und Spae- ter Chur (2010) in den Sanitärgrosshandel eingetreten. Bringhen expandierte mit Eröffnun- gen in Waadt (2007), Freiburg (2010), Genf (2010) und Zürich (2010).654 Die Parteien Sa- nitas Troesch, Richner und Gétaz verstärkten ihre Marktpräsenz durch die Eröffnung mehre- rer Ausstellungen und Abholshops.655 An weiteren Markteintritten sind in der Expansion von Keramikland mit einer Ausstellung in Cham (2009)656, die Ausstellungseröffnung von Inhaus in Zürich (2008)657, die grenzüberschreitende Tätigkeit per Onlinehandel durch Reuters Bad- shop (2005)658 und die Eintritte von Hug Baustoffe (2011)659 und Tobler Haustechnik AG (2011)660 zu beachten. 756. Die Markteintritte können in drei Gruppen eingeteilt werden. Die erste Gruppe besteht aus der Expansion von bereits in der Schweiz tätigen dreistufigen Vertrieb (Bringhen, Inhaus, Keramikland) in weitere Marktgebiete. Die zweite Gruppe sind Markteintritte von Händlern mit sanitären Produkten hinter der Wand bzw. Keramikplatten in der Schweiz (Spaeter Chur, Tobler Haustechnik AG, Hug Baustoffe). Diese verfügen bereits über ein Verkaufsstellennetz in ihrem angestammten Bereich und Beziehungen zu den Installateuren (Sanitärprodukte hinter der Wand) bzw. Endkunden (Keramikplatten). Dieser Gruppe mangelt es jedoch zu Beginn an Erfahrung im Betreiben von Ausstellungen sanitärer Einrichtungen. Diese können jedoch mit der Zeit aufgebaut werden oder durch die Fusion mit etablierten Unternehmen gewonnen werden.661 Die dritte Gruppe besteht aus dem Markteintritt von Unternehmen, welche bereits im Ausland im Sanitärgrosshandel tätig sind. Hierbei ist zwischen dem klassi- schen Marktauftritt als Sanitärgrosshändler (San Vam) und dem grenzüberschreitenden In- ternetverkauf (Reuter Badshop), welcher mit einem hohen Umsatzanteil von [...] vor allem an Endkunden verkauft662, zu unterscheiden. 757. Um den möglichen Wettbewerbsdruck durch Markteintritte grob zu erfassen, wird die Entwicklung des gemeinsamen Umsatzes der Unternehmen bei welchen Markteintritte fest- gestellt wurden (Bringhen, Spaeter Chur, San Vam, Keramikland, Inhaus, Reuters Badshop, Hug Baustoffe und Tobler Haustechnik AG), mit der Umsatzentwicklung der drei umsatz- stärksten Sanitärgrosshändler in der Schweiz (Sanitas Troesch, CRH und Sabag) über die Jahre 2004 bis 2012 verglichen (Tabelle 5). Es zeigt sich, dass die Unternehmen, welche in andere Märkte expandierten, zwar prozentual ein stärkeres Wachstum aufweisen können, jedoch in absoluten Beträgen in geringerem Umfang ihren Umsatz steigern konnten. Mit an- deren Worten senkte der Markteintritt zwar die Marktanteile der drei grossen Unternehmen, der Umsatz der etablierten Unternehmen wurde jedoch nicht gefährdet. Somit ist zumindest für den Zeitraum von 2004 bis 2012 kein spürbarer Wettbewerbsdruck aufgrund von Markteintritten und damit durch potentielle Konkurrenz ersichtlich. Die bestehenden Marktzu- trittsschranken lassen auch keinen solchen erwarten.

654 Vgl. Act. 441.01, Register V. 655 Vgl. Act. 440, Register V.; Act. 445, Rz 35; Act. 469, Register V. 656 Vgl. Act. 471. 657 Vgl. Act. 445, 487. 658 Vgl. Act. 477. 659 Vgl. Act. 466. 660 Vgl. Act. 465. 661 Vgl. etwa die Mitteilung der Tobler Haustechnik AG betreffend des Zusammenschlusses mit der Keramik- land im Jahr 2013. (4. Oktober 2013), https://www.haustechnik.ch/index.html?lvs=de&lv1=ueberuns&lv2=news&lv 3=&lv4=&lv5=&news_id=136&view=detail. 662 Act. 477.

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Tabelle 5: Umsatzentwicklung der grössten Sanitärgrosshändler und von Sanitärgrosshändler mit Marktzutritt Umsatz in Mio. CHF 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Umsatzstärkste Sani- tärgrosshändler [7-800] [7-800] [8-900] [8-900] [900- 1000] [8-900] [900- 1000] [900- 1000] [8-900] Differenz zu 2004 0 [25-50] [50-100] [100-150] [150-200] [150-200] [150-200] [150-200] [100-150] Unternehmen mit Markteintritten [25-50] [25-50] [50-100] [50-100] [50-100] [50-100] [50-100] [100-150] [100-150] Differenz zu 2004 0 [0-25] [0-25] [0-25] [25-50] [25-50] [25-50] [50-100] [50-100] Quellen: Act. 458, Act. 465, Act. 466, Act. 471 jeweils Frage 2, für die Umsätze der Parteien vgl. Anhang G.6. 758. Ein weiteres Indiz für den Wettbewerbsdruck von aktuellen oder potentiellen Wettbe- werbern bilden die internen Markteinschätzungen von Sanitas Troesch.663 Aus diesen ist je- weils die Wahrnehmung des Wettbewerbsdrucks durch in den Markt eintretende Sani- tärgrosshändler bzw. neue Ausstellungen von den bestehenden Mitbewerbern ersichtlich. Besonders beachtet werden die Eröffnungen der bestehenden Sanitärgrosshändler Gétaz, Richner, Sabag, Bringhen, Keramikland und Inhaus und somit alles Unternehmen, welche eher dem Sanitärgrosshandel zuzuordnen sind.664 In den Jahren […] werden auch die Markteintritte kleinerer dem Sanitärgrosshandel oder Baumärkten zuzuordnenden Unter- nehmen erwähnt, namentlich […].665 Ab […] findet der Markteintritt der […] vermehrte Beach- tung.666 Weiter sind [Einschätzungen von Internetanbietern] aufgeführt.667 In der jüngsten Markteinschätzung vom 3. Mai 2012 führt Sanitas Troesch eine Einschätzung für die Gefahr von Umsatzverlusten auf (vgl. untenstehende Abbildung). Dort schliesst sie, dass das Risiko durch Konkurrenz [Einschätzung des dreistufigen Vertriebswegs]. Es zeigt sich auch, dass [Einschätzung von potentiellen Marktteilnehmern].

663 Vgl. Act. 445, Beilage 14. 664 Act. 445, 198, 219 ff., 446, 462 ff., 475, 487 f. 665 Act. 445, 475, 487 f. 666 Act. 445, 157, 192, 199. 667 Act. 445, 157, 164, 204, 497.

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668 (iii) Stellungnahme Parteien 759. Bringhen reichte eine „Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats der WEKO aus ökonomischer Sicht“ von […] ein. Diese Eingabe wird als ökonomisches Parteigutachten be- handelt und daher auf seine Übereinstimmung mit den Richtlinien für ökonomische Gutach- ten der schweizerischen Wettbewerbsbehörden vom 12. September 2013 geprüft. Die Richt- linien enthalten international anerkannte wissenschaftliche Mindestanforderungen.669 760. Gemäss den Richtlinien muss ein Gutachten formelle Voraussetzungen erfüllen. Es muss alle erforderlichen Informationen enthalten, welche die Nachvollziehbarkeit des Gut- achtens bzw. das Replizieren der Ergebnisse gewährleisten. Ferner muss ein Gutachten ei- ne nicht-technische Zusammenfassung der Analyseziele, der verwendeten Datensätze, der Variablen, der angewandten Methoden, der Modellspezifikationen und der Ergebnisse der Analyse enthalten. Schliesslich sind Literaturstellen und Quellen, welche den verwendeten Modellen zugrunde liegen anzugeben. Anerkannt Lehr- und Handbücher sowie Zeitschriften sollten nach Möglichkeit herangezogen werden. Bei theoretischen Analysen müssen insbe- sondere die Modellannahmen offengelegt werden. Die aus der Analyse für den konkreten Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen müssen explizit dargelegt werden. 761. Das vorliegende Parteigutachten erfüllt die formellen Anforderungen der Richtlinien nicht. Das Analyseziel des Parteigutachtens besteht darin, „die Analyse des Sekretariats zu prüfen und die Ergebnisse in einem kurzen Papier darzulegen.“ 670 Entsprechend nimmt das Parteigutachten zum Antrag des Sekretariats vom 20. Mai 2014 Stellung, ohne jedoch auf die Verfahrensakten einzugehen. Es enthält keinerlei empirische Analysen, welche die auf- gestellten Thesen stützten würden. Entsprechend fehlen Angaben zu Datensätzen, Variab- len, angewandten Methoden und Modellspezifikationen. Die enthaltenen Informationen las- sen sich nicht replizieren, Literatur- und Quellenangaben fehlen gänzlich. Zusammenfassend

668 Act. 445, S. 155. 669 Abrufbar unter www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen / Erläuterungen. 670 Act. 849, Beilage 4, Rz 1.

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enthält das Gutachten nicht belegte Vorbringen, Meinungen und Plausibilitätsüberlegungen. Der Beweiswert einer solchen Eingabe ist entsprechend gering. Die Wettbewerbsbehörden setzen sich dennoch mit den zentralen Argumenten auseinander. 762. In Bezug auf den Wettbewerbsdruck im Sanitärgrosshandel bringt der Parteigutachter sechs Einwände vor, welche anschliessend der Reihe nach abgehandelt werden:

a) Bei der Feststellung, ob der Markt für Sanitärgrosshandel angebotsseitig sehr konzentriert sei, sollten weitere Analysen vorgenommen werden.671 763. Der Einwand überzeugt nicht. Der Parteigutachter bestreitet nicht, dass der Sanitär- grosshandel stark konzentriert sei. Er legt auch nicht dar, inwiefern weitere Analysen gegen die Feststellung eines stark konzentrierten Marktes für Sanitärgrosshandel sprechen könn- ten. Die theoretische Möglichkeit, dass auch andere oder zusätzliche Analysen vorgenom- men werden könnten, zieht weder den Beweis in Zweifel, dass der Markt für Sanitärgross- handel stark konzentriert ist, noch zeigt er, weshalb eine andersartige Analyse vorgenom- men hätte werden sollen.

b) Der potentielle Wettbewerb sei wichtig. Es bestünden tiefe Markteintrittshürden (es exis- tierten keine gesetzlichen Schranken und die Markteintrittskosten seien tief), mehrere Markteintritte (Spaeter Chur und San Vam) seien tatsächlich erfolgt, zudem würden Importe rasant anwachsen.672 764. Das Gutachten belegt diese Vorbringen nicht. Im Gegensatz dazu haben die Wett- bewerbsbehörden bewiesen, dass der potentielle Wettbewerb keinen disziplinierenden Effekt auf die Wettbewerber hatte. Die blosse Behauptung des Gegenteils ist nicht geeignet, den angetretenen Beweis in Frage zu stellen.

c) Die Nachfrageseite mit über 4000 Sanitärinstallateuren sei im Vergleich mit anderen kon- zentrierten Märkten (Detailhandel, Mobiltelefonie) hochkonzentriert. Alle direkten Nachfrager seien gewinnorientierte Spezialisten mit hoher Marktkenntnis und in eigenen Interessensor- ganisationen organisiert. Deswegen sei es unverständlich, weshalb nicht ausführlicher auf die Rolle der direkten Nachfrager und ihre Möglichkeiten, Rabatte zu erwirken, eingegangen werde.673 765. Aus den Ausführungen des Parteigutachters lässt sich nicht ableiten, welche zusätzli- chen Analysen die Wettbewerbsbehörden anstellen sollten oder was sich am erstellten Sachverhalt mit ausführlicheren Analysen ändern sollte. Aus den Ausführungen lässt sich auch nicht ableiten, welche Schlüsse in Bezug auf den relevanten Sachverhalt aus einem Vergleich des Sanitärgrosshandels mit anderen konzentrierten Märkten (Detailhandel, Mobil- telefonie) gezogen werden könnten. Die Möglichkeit, weitere Analysen zu machen, besteht immer. Dieser Umstand stellt das Beweisergebnis werde in Frage, noch vermag der Partei- gutachter damit Zweifel am Beweisergebnis zu erwecken.

d) Wenn es wirklich stimme, dass der Wettbewerb eingeschränkt sei und die Begrenztheit der Liefergebiete dazu beitrage, müssten die Rabatte je nach Dichte der Marktabdeckung geografisch stark differenzieren. Es bestünden ideale Bedingungen um allfällige Wettbe- werbsbehinderungen anhand der geographischen Struktur der tatsächlich gewährten Rabat- te und Nettopreise nachzuweisen.674 766. Es ist unklar, auf was sich der Parteigutachter bezieht. Gegenstand der vorliegenden Verfügung sind Übereinkünfte zwischen den Parteien in Bezug auf das Marktverhalten. Da-

671 Act. 849, Beilage 4, Rz 6. 672 Act. 849, Beilage 4, Rz 7. 673 Act. 849, Beilage 4, Rz 11. 674 Act. 849, Beilage 4, Rz 11 f.

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bei ist zu beurteilen, ob und wie sich diese Übereinkünfte auf den wirksamen Wettbewerb ausgewirkt haben. Die Beurteilung findet immer in Hinblick auf eine konkrete Übereinkunft statt. Aus dem Parteigutachten ergibt sich weder, auf welche Übereinkünfte oder Sachver- haltsfragen sich der Parteigutachter bezieht, noch welche konkreten Analysen mit der geo- graphischen Struktur und Rabatten durchgeführt werden sollten. Solche Vorbringen sind we- der geeignet die Beweisführung noch das Beweisergebnis in Frage zu stellen.

e) Der Herstellermarkt für Sanitärprodukte sei ausserordentlich stark konzentriert. Deswegen könnten sich einzelne Grosshändler nur sehr beschränkt von den anderen Grosshändlern differenzieren. Bekanntlich sei der Preiswettbewerb umso intensiver, je weniger sich die An- bieter differenzieren könnten. Aus theoretischer Sicht sei deshalb zu erwarten, dass der tat- sächliche Preiswettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern besonders intensiv sein müsse.675 767. In der vorliegenden Verfügung werden Übereinkünfte zwischen den Parteien sowie die Auswirkung dieser Übereinkünfte auf den wirksamen Wettbewerb im Sanitärgrosshandel beurteilt. Der Einwand des Parteigutachters bezieht sich weder auf eine in dieser Verfügung überprüften Übereinkunft noch auf den Einfluss einer solchen Übereinkunft auf den Wettbe- werb. Damit geht die theoretische und nicht belegte Erwartung des Parteigutachters der Sa- che vorbei und vermag keine Zweifel am erstellten Sachverhalt zu erwecken.

f) Angesichts der Marktstruktur sei es zu erwarten, dass jede Bruttopreisveränderung, die den Unterschied zwischen Bruttopreisen und tatsächlichen Kosten erhöhe, durch eine Ra- batterhöhung kompensiert werde. Die gleichgewichtigen Nettopreise im Sanitärgrosshandel seien unabhängig von den Bruttopreisen immer gleich und hingen davon ab, was die Gross- händler für Einkaufspreise und Kosten hätten.676 768. Dieser Einwand wird nicht belegt und besagt nichts zum tatsächlichen Bestehen ei- nes Kartells. Es geht nicht auf die verschiedenen Übereinkünfte ein. Vorangehend wurde auf der Grundlage von Urkunden und Aussagen von Marktteilnehmern festgestellt, dass Sani- tärgrosshändler mittels Bruttopreiserhöhungen ihre Marge und ihre Nettopreise erhöhen (Rz 521 f.). Die Erwartung des Parteigutachters vermag daran keine Zweifel zu begründen. 769. Gesamthaft bringt der Parteigutachter keine neuen Elemente zum Sachverhalt vor, die von den Wettbewerbsbehörden nicht bereits anhand von Beweismitteln gewürdigt wor- den wären. Der Parteigutachter legt nicht dar, welche weiteren Analysen mit Bezug auf den untersuchten Markt noch mit Bezug auf die bewiesenen Übereinkünfte zwischen den Sani- tärgrosshändlern vorgenommen werden sollten. Vorbringen oder Belege, welche den Sach- verhalt in Frage stellen würden, enthält das Gutachten nicht. Damit hat das Parteigutachten keinen Einfluss auf das vorliegende Beweisergebnis. (iv) Beweisergebnis 770. Es steht fest, dass der stärkste Wettbewerbsdruck auf einen Sanitärgrosshändler von anderen Sanitärgrosshändler ausgeübt werden kann. Das von den Kunden des Sani- tärgrosshandels nachgefragte Bündel an Sanitärartikeln wird gesamthaft jeweils nur von an- deren Sanitärgrosshändlern angeboten. Dabei ist der Sanitärgrosshandel stark konzentriert. Die Sanitärgrosshändler vergleichen ihre Preise zumindest mit den beiden umsatzstärksten Unternehmen Sanitas Troesch und CRH, sowie in der Regel mit Sabag und Bringhen. Die weiteren Absatzkanäle von Sanitärprodukten üben einen geringen Wettbewerbsdruck auf ei- nen Sanitärgrosshändler aus. Dies zeigt sich darin, dass alternative Absatzkanäle nicht in der Lage sind ein Gesamtsortiment aus einer Hand anzubieten und sich der Hauptteil des

675 Act. 849, Beilage 4, Rz 13 ff. 676 Act. 849, Beilage 4, Rz 21 ff. und Rz 31, und Act. 1182, Zeile 246 ff.

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Umsatzes der Sanitärgrosshändler aus Produkten bildet, für welche gar kein Wettbewerbs- druck wahrgenommen wird. 771. Es steht fest, dass im Sanitärgrosshandel für ausländische Anbieter administrative Marktzutrittsschranken in Form von technischen Normvorschriften bestehen. Strukturelle Markteintrittsschranken bestehen in der Notwendigkeit eines flächendeckenden Netzes an Ausstellungen und Sanitärshops sowie Kostennachteilen im Einkauf bei einem geringen Um- satzvolumen. Für modifizierte Vertriebsstrukturen besteht zudem die Schranke, dass die In- stallateure auf die bestehenden Strukturen ausgerichtet sind. Aus dem vergangenen Verhal- tens der Grosshändler sowie der Organisation in Gremien wie dem Kooperationsrat Sanitär Schweiz ergibt sich, dass mit einem aktiven Bemühen zur Verhinderung des Marktzutritts von Konkurrenten ausserhalb des dreistufigen Vertriebs gerechnet werden muss, womit auch strategische Marktzutrittsschranken bestehen. Damit ist bewiesen, dass wesentliche Zutrittsschranken für einen Markteintritt bestehen und nicht mit einem raschen Markteintritt potentieller Konkurrenten gerechnet werden kann. 772. Ein Vergleich vom Umsatzzuwachs bei Unternehmen welche in (regionale) Sani- tärgrosshandelsmärkte eintraten mit dem Umsatzwachstum von Sanitas Troesch, CRH und Sabag zeigt, dass tatsächliche Marktzutritte den Umsatz der drei grossen Unternehmen nicht gefährden konnten. Damit ist für die Periode von 2004 bis 2012 bewiesen, dass aus den tat- sächlich erfolgten Marktzutritten kein spürbarer Wettbewerbsdruck erfolgte. Die interne Markteinschätzung von Sanitas Troesch stützt dieses Beweisergebnis. 773. Damit ist bewiesen, dass der Wettbewerbsdruck für Sanitärgrosshändler vor allem von anderen Sanitärgrosshändlern ausgeht. Aufgrund des konzentrierten Marktes sind dies vor allem Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen. Weitere Sanitärgrosshändler verfü- gen über einen zu geringen Marktanteil um einen spürbaren Wettbewerbsdruck auf diese vier Grosshändler aufzubauen. Alternative Absatzkanäle (Baumärkte, Einzelhandel und Di- rektvertrieb) decken jeweils nur einen geringen Teil des Sortiments eines Sanitärgrosshänd- lers ab und üben daher geringen Wettbewerbsdruck aus. Von potentiellen Konkurrenten geht im Zeitraum von 2004 bis 2012 kaum ein spürbarer Wettbewerbsdruck aus. B.4.9 Beweisergebnis

774. Es ist bewiesen, dass die Sanitärgrosshändler ein umfassendes Sortiment an sichtba- ren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand) anbieten. Sie bieten alle im Wesentli- chen die gleichen Produkte an. Alternative Absatzkanäle wie Baumärkte, Einzelhandel oder Direktvertrieb vermögen nicht das gleiche Sortiment aus einer Hand liefern (Rz 297 ff.).

775. Mit 80 % bis 92 % der Umsatzanteile in den Jahren 2004 bis 2012 ist der Sanitär- grosshandel der mit Abstand bedeutendste Vertriebsweg von Sanitärprodukten. Die weiteren 8 % bis 20 % des Umsatzes teilen sich auf alternative Absatzkanäle auf. Die wesentlichen direkten Abnehmer der Sanitärgrosshändler sind die Installateure, welche über 90 % Anteil des Umsatzes der Sanitärgrosshändler generieren. Die Sanitärgrosshändler wenden sich mit ihren Ausstellungen und Bruttopreisen auch an die Endkunden. Desgleichen beraten die In- stallateure die Endkunden bei der Produktauswahl. Die Endkunden treffen dabei gestützt auf die Ausstellungen und Beratung der Grosshändler, die Beratung der Installateure und die Bruttopreise der Grosshändler die Produktwahl. Die Endkunden beziehen die Produkte zu- sammen mit der Installation von den Installateuren (Rz 303 ff.). 776. Es steht fest, dass der Wettbewerb in räumlicher Hinsicht regional begrenzt ist. Zwar besteht ein gewisser Wettbewerbsdruck von Anbietern aus dem Ausland, die über Nieder- lassungen nahe der Schweizer Grenze verfügen und daher in Kundennähe sind. Die Importe von Sanitärprodukten betragen aber selbst 2011 insgesamt nicht mehr als 6 %, was darauf hinweist, dass von der Möglichkeit von Parallelimporten kaum Gebrauch gemacht wird. Eine

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andere Einschätzung der räumlichen Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit rechtfertigt sich daher nicht (Rz 314 ff.).

777. Im dreistufigen Absatzkanal werden die Produkte von Herstellern an Grosshändler, von Grosshändler an Installateure und von Installateuren an Endkunden weiterverkauft. Ausge- hend von den Preislisten der Hersteller legen die Grosshändler mit einem Kalkulationsfaktor ihre Bruttopreise fest. Die Bruttopreise der Grosshändler bilden den Ausgangspunkt für die Preisverhandlungen zwischen Grosshändlern und Installateuren. Zudem sind die Bruttoprei- se Ausgangspunkt für die Preisverhandlung zwischen Installateuren und Endkunden (Rz 330 ff.).

778. Auf der Basis der Bruttopreise gewähren die Grosshändler Rabatte an die Installateu- re. Der Bruttopreis abzüglich des prozentualen Rabatts ergibt den Nettopreis des Gross- händlers an den Installateur. Die Grosshändler gewähren den Installateuren einen objekt- bzw. auftragsbezogen Rabatt, welcher sich beim gleichen Installateur von Auftrag zu Auftrag unterscheiden kann. Die Grosshändler teilen Produkte in Rabattgruppen ein. Bei Produkten innerhalb einer Rabattgruppe gewährt ein Grosshändler auf einer bestimmten Rechnung ei- nen einheitlichen Rabatt. Ein Grosshändler kann bei einem Auftrag pro Rabattgruppe einen unterschiedlich hohen Rabatt gewähren. Die Bruttopreise von Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen sind mit einem unterschiedlichen Margenaufschlag auf den Einstandspreis kalkuliert. Dies bewirkt, dass Sanitärgrosshändler eine unterschiedliche Bandbreite von Ra- batten in den verschiedenen Rabattgruppen gewähren (Rz 426).

779. Im Sanitärgrosshandel bestehen zwei unterschiedliche Systeme von Rabattgruppen. San Vam und Spaeter Chur verwenden eine Vielzahl von Rabattgruppen, bei welchen für un- terschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine eigene Rabattgruppe besteht. Im Gegensatz dazu verwenden Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sa- bag, Sanidusch und Sanitas Troesch in erster Linie eine einzige Rabattgruppe für Sanitär- Artikel. Daneben verfügen sie über wenige Rabattgruppen, insbesondere für Wellness, Dusch-WC bzw. Kolsettautomaten, Installationssysteme (z.B. Duofix) und für Waschmaschi- nen (Rz 388 ff.).

780. Marktteilnehmer im Sanitärgrosshandel benutzten den Begriff „Bruttopreissenkung“ als verkürzte Bezeichnung für eine gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten in gleichem Umfang. Wenn sie also über eine Senkung der Bruttopreise sprachen, gingen sie immer auch von einer entsprechenden Senkung der Rabatte aus (Rz 454).

781. Es steht fest, dass dem Preis im Wettbewerb zwischen Sanitärgrosshändlern eine do- minante Bedeutung als Wettbewerbsparameter zukommt. Dabei kommt den Preisbestandtei- len Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis jeweils eine eigenständige Bedeutung zu (Rz 733 ff.). 782. Die Nettopreise der Sanitärgrosshändler schlagen sich direkt in Umsatz und Ein- kommen der Sanitärgrosshändler nieder. Zudem bilden die Nettopreise der Sanitärgross- händler die Einkaufskosten der Installateure beim Wiederverkauf der Sanitärprodukte. Dar- aus ist ersichtlich, dass die Nettopreise ein im Wettbewerb bedeutender Preisbestandteil sind (Rz 733 ff.). 783. Es ist bewiesen, dass die Sanitärgrosshändler mittels Bruttopreisen ihre Umsätze und Margen beeinflussen. Diesen Umstand nutzen die Sanitärgrosshändler auch bewusst in ihrer Bruttopreisfestlegung. Damit ist erstellt, dass Bruttopreise im Marktgeschehen die Nettoprei- se beeinflussen (Kausalzusammenhang). Die Grenze der Margenerhöhung mit Bruttopreisen bildet bei bestehendem Wettbewerb die Wettbewerbsfähigkeit mit der Konkurrenz. Haben Grosshändler zu hohe Bruttopreise gegenüber der Konkurrenz, müssen sie die Bruttopreise senken. Dies beweist, Bruttopreise sind ein bedeutender Wettbewerbsparameter in einem Wettbewerb zwischen Grosshändlern (Rz 733 ff.).

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784. Es steht fest, dass die Endkundennachfrage auf die Bruttopreise der Sanitärgross- händler reagiert. Unter Wettbewerbsbedingungen weichen Endkunden bei zu hohen Brutto- preisen der Sanitärgrosshändler auf alternative Absatzkanäle aus. Die Endkunden sind mit- bestimmend bei der Auswahl des Grosshändlers. Die Endkunden und ihre Vertreter wie Ar- chitekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner gründen dabei ihren Kaufentscheid auf die Bruttopreise der Grosshändler. Sanitärgrosshändler können sich daher mit tieferen Brutto- preisen bewusst endkundenfreundlicher positionieren. Es steht fest, Bruttopreise sind ein bedeutender Wettbewerbsparameter zwischen den Sanitärgrosshändlern um die Endkunden und deren professionellen Vertreter (Rz 733 ff.).

785. Es ist bewiesen, dass Installateure ein Interesse an hohen Bruttopreisen verbunden mit hohen Rabatten haben. Mit höheren Bruttopreisen und Rabatten verdienen die Installateure mehr am Wiederverkauf der Sanitärapparate als mit tiefen Bruttopreisen und Rabatten. In- stallateure geben denjenigen Sanitärgrosshändler den Vorzug, welche ein höheres Rabattni- veau bieten können. Aus diesem Grund positionieren sich Sanitärgrosshändler in ihrem An- gebotsverhalten bewusst mit höheren Bruttopreisen, um den Installateuren höhere Rabatte geben zu können. Dies beweist: Unter Wettbewerbsbedingungen sind die Bruttopreise die Grundlage für eine höhere Rabattgewährung an Installateure und daher ebenso bedeutend, wie die Rabatte selbst (Rz 733 ff.).

786. Es ist bewiesen, dass Wettbewerbsdruck für Sanitärgrosshändler vor allem von ande- ren Sanitärgrosshändlern ausgehen kann. Aufgrund des konzentrierten Marktes sind dies vor allem Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen. Weitere Sanitärgrosshändler verfügen über einen zu geringen Marktanteil um einen spürbaren Wettbewerbsdruck auf diese vier Grosshändler aufzubauen. Alternative Absatzkanäle (Baumärkte, Einzelhandel und Direkt- vertrieb) decken jeweils nur einen geringen Teil des Sortiments eines Sanitärgrosshändlers ab und üben daher geringen Wettbewerbsdruck aus. Von potentiellen Konkurrenten geht im Zeitraum von 2004 bis 2012 kaum ein spürbarer Wettbewerbsdruck aus (Rz 770 ff.).

787. Für die nachfolgende Beurteilung der wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und Auswirkungen steht aufgrund der Beweisergebnisse folgendes fest:

788. Die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler haben vielfältige Aufgaben. Sie dienen als Grundlage und Ausgangspunkt für die Nettopreise der Grosshändler und die Endkunden- preise der Installateure (Rz 777). Mit Bruttopreisen wird direkt der Nettopreis und die Marge der Grosshändler beeinflusst (Rz 783). Über den Bruttopreis steuert ein Grosshändler seine Attraktivität gegenüber anderen Vertriebskanälen und gegenüber anderen Grosshändlern (Rz 784 f.). Bruttopreise haben also relevante Effekte auf die Nachfrage.

789. Die Grosshändler stehen Kunden mit gegenläufigen Interessen in Bezug auf die Brut- topreise gegenüber. Während Endkunden an niedrigen Bruttopreisen interessiert sind (Rz 784), bevorzugen Installateure hohe Bruttopreise (Rz 785).

790. Die Festlegung von Bruttopreisen unter Wettbewerbsbedingungen, also ohne Koordi- nation zwischen Grosshändlern, hat zur Folge, dass die Bruttopreise eines Grosshändlers die eigene Nachfrage und die Nachfrage der anderen Grosshändler beeinflusst. Setzt ein Grosshändler vergleichsweise tiefe Bruttopreise ist er attraktiver für die Endkunden. Spiegel- bildlich sind die Grosshändler mit höheren Bruttopreisen weniger attraktiv für Endkunden. In einem Wettbewerb um Endkunden müssen die Grosshändler mit einer Senkung der Brutto- preise reagieren, was auch zu tieferen Nettopreisen führt (Rz 783). Gewährt ein Grosshänd- ler vergleichsweise hohe Rabatte gestützt auf hohe Bruttopreise ist er attraktiver für die In- stallateure. Grosshändler mit tieferen Rabatten aufgrund tieferer Bruttopreisen müssen eine Abwanderung von Installateuren befürchten. Diesem Nachfragerückgang können sie in ei- nem Wettbewerb nur durch eine weitere Rabattsenkung entgegenwirken, was zu tieferen Margen und tieferen Nettopreisen führt. Unter Wettbewerbsbedingungen ignorieren Gross- händler diese Effekte der eigenständigen Bruttopreisfestlegung auf die Konkurrenz. Damit

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ergibt sich ein Gewinnsteigerungspotential, wenn Grosshändler die Bruttopreisfestlegung koordinieren.

791. Den Sanitärgrosshändlern bietet sich Gewinnsteigerungspotential durch:

1. eine koordinierte Erhöhung der Bruttorpreise. Die Grosshändler müssen durch die Koordi- nation keine Abwanderung der Endkunden und Installateure zur Konkurrenz befürchten.

2. ein koordiniertes einheitliches Niveau von Bruttopreisen und damit Rabatten. Durch die Koordination müssen die Grosshändler nicht befürchten, dass sich ein Grosshändler attrakti- ver im Wettbewerb um Endkunden oder Installateure positioniert. Sie gefährden damit ihre Marktanteile nicht.

3. eine koordinierte Bruttopreis- und Rabattsenkung, da dadurch vermieden wird, dass Instal- lateure und Endkunden zur Konkurrenz abwandern.

792. Damit ergibt sich, dass Übereinkünfte zwischen Grosshändlern die Bruttopreise zu er- höhen, sich unmittelbar in der Erhöhung der Nettopreise der Grosshändler niederschlagen (Rz 783).

793. Eine Übereinkunft über ein gemeinsames Niveau von Bruttopreisen verhindert den Wettbewerb mit Bruttopreisen um die Endkunden und den Wettbewerb mit höheren Rabatten gestützt auf höhere Bruttopreise um die Installateure. Damit verhindern sie, dass die Netto- preise und Margen der Grosshändler aufgrund des Wettbewerbs um Endkunden und Instal- lateure sinken (Rz 790). 794. Übereinkünfte zwischen Sanitärgrosshändlern, die Bruttopreise zu senken, würden nur dann dazu führen, dass die Nettopreise sinken, wenn nicht gleichzeitig die Rabatte ge- senkt würden. Mit einer koordinierten Senkung der Bruttopreise und Rabatte hingegen wird der Wettbewerb innerhalb des Sanitärgrosshandels um Endkunden und Installateure (Rz

790) umgangen. Durch die Koordination kann ein Sanitärgrosshändler verhindern, dass Marktanteile verloren gehen und dass die Nettopreise fallen. B.5 Wettbewerbsrechtlich relevante Ereignisse und Auswirkungen B.5.1 Vorbemerkung

795. In der Folge werden die wettbewerbsrechtlich relevanten Geschehnisse dargestellt. In einem ersten Schritt werden jeweils die vorliegenden Beweismittel aufgeführt, um diese in einem zweiten Schritt zu würdigen. Am Ende jeden Kapitels werden die Ergebnisse der Be- weismittelwürdigung zusammengefasst um klarzustellen, von welchem Sachverhalt das Sek- retariat bei der rechtlichen Würdigung ausgeht.

796. Wie eingangs erwähnt, untersuchte das Sekretariat zwei Sachverhaltskomplexe. Konk- ret analysierte es Wettbewerbsbeeinflussungen, welche auf der einen Seite unter Beteiligung der Sanitas Troesch, des SGVSB und dessen Mitglieder stattfanden (B.5.2), sowie auf der anderen Seite solche, an denen lediglich der SGVSB und dessen Mitglieder teilnahmen (B.5.5). B.5.2 Wettbewerbsbeeinflussungen durch Sanitas Troesch, den SGVSB und dessen Mitglieder B.5.2.1 Gemeinsame Bruttopreisniveau- und Rabattniveaufestlegung 1997-2005

797. Die Darstellung der nachfolgenden Sachverhaltsabschnitte basiert auf den anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten elektronischen und physischen Dokumenten. An-

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hand der sichergestellten Protokolle der Generalversammlungen, Vorstandssitzungen, Sit- zungen der Preis-, Kalkulations- und Sortimentskommission, Sitzungen der Berner Firmen, des Kooperationsrates Schweiz sowie den Zeugen- und Parteiaussagen werden in der Folge die Inhalte der Besprechungen der SGVSB-Organe sowie verschiedene Treffen des SGVSB mit der Sanitas Troesch zwischen 1997 bis 2005 dargestellt. Der Gesprächsgegenstand der verschiedenen Treffen waren das Bruttopreisniveau, die Rabatte, Produkt- und Rabattgrup- pen, Eurokurse, Preisstrategien und Endverkaufspreise.

798. Eine zusammenfassende Darstellung der Beweiswürdigung findet sich in Titeln B.5.2.1.12, Rz 1184. B.5.2.1.1 1996: Koordinierung des Bruttopreisniveaus- und Rabattniveausenkung für das Jahr 1997 (i) Beweisthema

799. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung für das Jahr 1997 unabhän- gig voneinander bestimmt und gesetzt haben oder ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung gemeinsam koordiniert ha- ben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

800. Wie bewiesen und anerkannt gingen die Parteien davon aus, dass eine Senkung der Bruttopreise auch zu einer entsprechenden Senkung der Rabatte führen würde und sich die Parteien dessen bewusst waren (vgl. oben 427 ff.). Die Darstellung der Bruttopreisniveau- und Rabattsenkung für das Jahr 1997 knüpft an diesem Beweisergebnis an und basiert auf den folgenden anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Beweismitteln: - Protokolle der SGVSB-Organe – Generalversammlung und Preiskommission, - Auszüge der damaligen Websites, - ein Bericht über den Sanitärmarkt aus dem Jahr 2007, - eine PowerPoint-Präsentation [...] von Sanitas Troesch vom 2. Mai 2011 und - Parteiaussagen.

801. Anlässlich der Generalversammlung des SGVSB vom 10. Juni 1998 führte der damali- ge SGVSB-Präsident [...] aus, dass 1996 eine Preissenkung für das Jahr 1997 angekündigt worden sei. 1997 hätten in der Folge die Sanitärgrosshändler die Bruttopreise um 20 % ge- senkt. Während seiner Präsidentschaft sei die „Anpassung an das öffentliche Preisniveau, um gegenüber anderen Vertriebskanälen noch konkurrenzfähiger zu sein“ eine markante Etappe gewesen.677 An derselben Versammlung führte der nachfolgende SGVSB-Präsident [...] zum Thema Vertriebsweg und Preisniveau aus, dass 1995 ein Konsens aller Markt- partner inkl. Sanico erreicht worden sei, die Bruttopreise zu senken. Sanico „scherte leider […] aus“ als die Preissenkung per 1. Januar 1997 umgesetzt wurde.678

802. Mit anderen Worten senkten sowohl die Mitglieder des SGVSB als auch Sanitas Tro- esch das Bruttopreis- und Rabattniveau. Diese Aussage und der daraus folgende Schluss decken sich mit den Ausführungen einer internen PowerPoint-Präsentation […] von Sanitas

677 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6.

678 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 14 f.

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Troesch aus dem Jahr 2011 mit dem Namen „Konzept Bruttopreissenkung 2012.“ In dieser Präsentation wird wörtlich festgehalten: „Seit es den dreistufigen Fachhandel gibt, hat es immer wieder markt- oder ertragsbedingte Änderungen bei der Brutto-Preisgestaltung und den Rabattsystemen gegeben. […] 1997 Bruttopreissenkung um 20 %.679 Soweit steht also fest, dass der gesamte Sanitärgrosshandelsmarkt im Jahr 1997 eine rund 20 % umfassende Bruttopreissenkung unter entsprechender Anpassung der Rabatte vollzogen hat.

803. Die PowerPoint-Präsentation von Sanitas Troesch aus dem Jahr 2011 mit dem Namen „Konzept Bruttopreissenkung 2012“ erwähnt auch den Grund der Bruttopreissenkungen. Der Grund der Preissenkung ist demgemäss darin zu finden, dass zu hohe Bruttopreise zu einer „Abnahme der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Vertriebskanälen“ führen.680 Dies stimmt mit der Aussage des damaligen Präsidenten des SGVSB [...] überein, gemäss dem die Bruttopreissenkung stattfand, „um gegenüber anderen Vertriebskanälen noch konkur- renzfähiger zu sein“.681 Wie bewiesen (Rz 220), führte unter anderem der Wille, die Wettbe- werbsfähigkeit des dreistufigen Vertriebswegs gegenüber anderen Absatzkanälen zu erhal- ten, im Folgejahr 1998 zur Gründung der Kooperation Sanitär Schweiz, die unter anderem bezweckte, dass jede Marktstufe eine „angemessene Marge“ erhalten sollte. Angesichts dessen zeigt sich, dass die Bruttopreissenkungen den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Sanitärgrosshändler sicherstellen sollten.

804. Dem Protokoll der SGVSB-Preiskommission vom 31. Oktober 1996 ist Folgendes zu entnehmen:

2. Preisrunde 1997 […] 2.2 Preiserhebung, noch bestehende Ausstände Merker AG, Baden

Preise bis 01.11.1996 Egli, Fischer & Co. AG, Zürich

Preise in Absprache mit Sanitas Troesch Jäggi-Chemicals, Jona

Preise in Absprache mit Sanitas Troesch […]682

805. Wie bewiesen, berechneten die Sanitärgrosshändler ihre Bruttopreise ausgehend von den Preislisten der Hersteller (Rz 362 ff.). Um an die Herstellerpreise zu gelangen, brachte der SGVSB die Herstellerpreise im Rahmen sogenannter Preiserhebungsrunden in Erfah- rung. Vorliegend ist aus der Liste im Protokoll ersichtlich, dass die Preise der Hersteller Egli, Fischer & Co. sowie Jäggi-Chemicals noch nicht geliefert worden waren. Aus der rechten Kolonne ist ersichtlich, dass die Preise der beiden Hersteller „in Absprache mit Sanitas Tro- esch“ gesetzt werden sollten. Das kann nichts anderes bedeuten, als dass die Kalkulations- faktoren, mit denen die Herstellerpreise multipliziert wurden, von Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern vereinbart wurden. Zumal die Preiskommission auf Antrag der Katalog- kommission Preisänderungen in den gemeinsamen Preiskatalogen (Teamkatalogen) der Verbandsmitglieder beschloss,683 steht fest, dass das Protokoll der Preiskommission nach dem Antrag der Katalogkommission erstellt wurde. Die Katalogkommission konnte ihren An- trag, die „Preise in Absprache mit Sanitas Troesch“ zu setzen, wiederum erst stellen, als sie oder einzelne Mitglieder der SGVSB sich bereits mit Sanitas Troesch darüber besprochen hatten. Erst dann konnte die Preiskommission über den Antrag entscheiden und diesen Be- schluss in die Protokolle übernehmen. Dafür, dass der Beschluss zum Zeitpunkt der Proto-

679 Act. 371.01, 2 von 19. 680 Act. 371.01, 2 von 19. 681 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 682 Act. 350, Protokoll Preiskommission 4/96, 10. 683 Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/96, 2.

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kollierung bereits gefasst war, spricht neben dem zeitlichen Verlauf die Formulierung „in Ab- sprache mit Sanitas Troesch.“ Wäre die „Absprache“ nicht bereits erfolgt, wäre im Protokoll, wie dies in Protokollen der später entstandenen Sortimentskommission auch tatsächlich der Fall war, etwa „mit Sanitas Troesch zu besprechen“ 684 vermerkt gewesen.

806. Dasselbe Protokoll vom 31. Oktober 1996 enthält die vorliegende Stelle. 2.3 Preisdifferenzen zwischen Team und Sanitas Troesch Bei den nachfolgend aufgeführten Artikeln oder Artikelgruppen werden 1997 alle zwischen dem SGVSB und der Sanitas Troesch erhebliche Preisdifferenzen bestehen: SGVSB

Sanitas Troesch Ersatzteile

Preise wie ’96

Preise ’96 ./. 15 % URS-Armaturen

Preise ’96 ./. 13 %

Preise ’96 ./. 18 % mit Alternativoberflächen Wannenfüllkombinationen Preise ’96 ./. 13 %

Preise ’96 ./. 18 %685

807. Aus der Überschrift, dem Einleitungssatz und der rechten Kolonne im Protokoll folgt, dass die Ersatzteile, URS-Armaturen mit Alternativoberflächen und Wannenfüllkombinatio- nen Preisdifferenzen im Umfang von 15 % bzw. 18 % zwischen den Team-/SGVSB- Katalogen und Sanitas Troesch aufwiesen. Da lediglich diese Warengruppen mit verschie- denen Bruttopreisen ausdrücklich aufgeführt wurden, ergibt sich e contrario, dass die Brutto- preise der nicht erwähnten Warengruppen sich nicht unterschieden. Unterschieden sich die Bruttopreise eines grösseren Teils oder gar aller Artikelgruppen, ergäbe die Aufzählung bloss dreier Artikelgruppen mit unterschiedlichen Bruttopreisen keinen Sinn. Aufgrund dieser Protokollstelle ist demnach davon auszugehen, dass die Bruttopreise der nicht aufgezählten Warengruppen identisch waren. Dieser Schluss stimmt mit der Aussage des ehemaligen CEO von Sanitas Troesch [...] überein, die er anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Okto- ber 2012 zur Protokoll gegeben hat. Die Wettbewerbsbehörden befragten ihn zu seiner Äusserung in der Kassensturzsendung vom 14. Oktober 2003, wo die Preise im Sanitär- grosshandel thematisiert wurden. [...] sagte zur Situation um 2003 aus: „Man wusste, dass die gesamte Branche die gleichen Bruttopreise hatte. Das war hilfreich.“686 Auch die Daten- auswertungen der Wettbewerbsbehörden stimmen mit diesem Schluss überein. Gemäss diesen Messungen waren die Bruttopreise im Sanitärgrosshandel bis 2005 weitgehend iden- tisch (vgl. Rz 2109 ff.). Insgesamt ist also bewiesen, dass die Preise im Sanitärgrosshandel auch im Jahr 1997 weitgehend identisch waren. Dieser Schluss stimmt trotz gewisser Ab- weichungen im Bereich der Ersatzteile, der URS-Armaturen und den Wannenfüllkombinatio- nen. Denn die nicht im Protokoll der Preiskommission aufgezählten Artikelgruppen machten den grössten Umsatzteil des Sanitärgrosshandels aus. Insbesondere Bruttopreise der Wa- renkategorie „Sanitär allgemein“ macht auch noch heutzutage [ca. zwei Drittel] des Umsat- zes von Richner (CRH) und Sanitas Troesch aus (vgl. Rz 389 f.). Darin sind die übrigen Wa- renkategorien nicht enthalten, die von der Preissenkung betroffen waren. Es kann also da- von ausgegangen werden, dass mindestens [zwei Drittel] der umsatzgewichteten Produkte von der Preissenkung betroffen war.

808. Wie sich aus einer Anrede des SGVSB-Präsidenten anlässlich der Generalversamm- lung vom 10. Juni 1998 ergibt, arbeitete der SGVSB aktiv auf eine Harmonisierung der Brut- topreise im Sanitärgrosshandelsmarkt hin:

684 Wörtlich so protokolliert in Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 94. 685 Act. 350, Protokoll Preiskommission 4/96, 11. 686 Act. 309, Zeile 202 f.

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Mit der Gründung der Sanico durch die Installateurschaft erwuchs unserem Verband […] ein neues Problem […]. Bereits früh 1993/94 nahm [...] [der Verbandspräsident] Kontakt zu Sa- nico […] auf, um zu versuchen, das Problem zu entschärfen und Sanico zu einer Zusam- menarbeit mit dem Verband zu bringen. Nach der Ära […] gelang dies auch weitgehend, wurde doch vereinbart, dass unser Verband die Sanico-Preisliste 1998 gegen Bezahlung druckt, mit dem Unterschied dass die Sanico-Preise um 10 % höher sind als die team- Preise. Damit gelang ein erster Schritt zu einer Preisharmonisierung, wobei der zweite Schritt für die Preiserunde 1999 bei gleichzeitigem Verbandsbeitritt in Aussicht genommen wurde. Dieser zweite Schritt wurde dann allerdings durch die Fusion der Sanico mit der Fir- ma Wunderli und damit der Integration der Jura-Holding gegenstandslos.687

809. Zu Beginn der Neunzigerjahre hatten die Sanitärinstallateure ein Unternehmen, die Sanico Hub AG, gegründet und verursachten damit dem SGVSB „ein neues Problem.“ Der Verband wollte einheitliche Bruttopreise für Sanico und den SGVSB bzw. seine Mitglieder durchsetzen. Zwar gelang es dem SGVSB, Sanico zur Zusammenarbeit zu bewegen, und druckte fortan die Sanico-Kataloge. Die Sanico-Preise unterschieden sich aber weiterhin um 10 % von den Mitgliedern des SGVSB. Dieser erste Schritt zur „Preisharmonisierung“ wurde durch die Fusion von Sanico mit einem SGVSB-Mitglied688 im Verlauf des Jahres 1998 zur Sanico Wunderli AG komplettiert. Ab diesem Zeitpunkt war die ehemalige Sanico ein SGVSB-Mitglied. Der zweite Schritt zur Preisharmonisierung wurde hinfällig, da Sanico mit der Jura-Holding (heute CRH) fusionierte und fortan die gleichen Bruttopreise führen würde. Identische Preise für den gesamten Sanitärgrosshandelsmarkt waren somit also ein erklärtes Ziel des SGVSB.

810. Im Rahmen der Sendung Kassensturz vom 14. Oktober 2003 würde der CEO von Sa- nitas Troesch [...] mit der Preissetzung im Sanitärgrosshandel konfrontiert. Der Journalist meinte: Man kann doch nicht von Konkurrenz sprechen, wenn die Preise für dasselbe Pro- dukt auf den Rappen genau gleich sind.“ [...] entgegnete: „Nein, das sehe ich nicht so. Das hilft sogar dem Bauherrn, dass er vergleichen kann, wenn er rumgeht und in verschiedene Ausstellungen geht in unserer Branche. Da sieht er, dass die Ausgangslage für das gleiche Produkt – ich rede nicht von unterschiedlichen Produkten, ich rede vom gleichen Markenarti- kel – ist es doch sinnvoll, dass er einen gleichen Ausgangspreis hat.“689 Damit bestätigte [...] auch Sanitas Troesch identische Bruttopreise in der gesamten Branche als wünschenswert bzw. „sinnvoll“ erachtete.

811. Die Bruttopreisgleichheit im Sanitärgrosshandel war also eine vom SGVSB und von Sanitas Troesch gewolltes bzw. als „sinnvoll“ erachtete Marktsituation.

812. Darüber hinaus zeigt die folgende Stelle des Protokolls zur Sitzung der Preiskommissi- on vom 31. Oktober 1996 zusätzlich zu den bereits oben erwähnten Protokollstellen, dass zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch Besprechungen zur Bruttopreissetzung stattge- funden hatten: 2.5 Verkaufspreisangaben der URS-Fabrikanten Die Sanitas Troesch beabsichtigt die URS-Fabrikanten aufzufordern, für das Sortiment der Sanitär-Armaturen Preislisten mit den von ihr festgelegten Verkaufspreisen zu erstellen. Die Preiskommission befindet, dass für die SGVSB-Fachhändler kein solches Bedürfnis bestehe und, dass dem Anliegen der Sanitas Troesch kaum nachgekommen wird, insbesondere weil

687 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 15 f. 688 Die damalige Jura-Tochtergesellschaft Wunderli Sanitäre Apparate AG, vgl. Act. 370.10. 689 Kassensturzsendung vom 14. Oktober 2003 – Sanitär-Markt: Kein Wettbewerb im Badezimmer – abrufbar unter: http://www.srf.ch/player/tv/kassensturz/video/sanitaer-markt-kein-wettbewerb-im-badezimmer?id=6e 274174-c185-418c-a4f7-5bfeb867e71d.

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die Sanitas Troesch, entgegen den Absichtserklärungen gegenüber dem SGVSB, bei den Sanitär-Armaturen nun generell die Verkaufspreise um 18 % senkt.690

813. Die Besprechungen zwischen der Sanitas Troesch und dem SGVSB zur Bruttopreis- setzung ergeben sich aus drei Elementen: Erstens war die Preiskommission des SGVSB, welche über die Preise des gesamten Verbands entscheid, am 31. Oktober 1996 über die Absichten der Sanitas Troesch für das Jahr 1997 informiert, für das Sortiment der Sanitär- Armaturen Preislisten mit von ihr festgelegten Verkaufspreisen zu erstellen. Zweitens will der SGVSB den „Anliegen“ der Santas Troesch nicht nachkommen. Diese zeigt, dass Sanitas Troesch Wünsche gegenüber dem SGVSB zur Bruttopreissetzung im Bereich Sanitär- Armaturen geäussert hatte. Drittens soll Sanitas Troesch „entgegen den Absichtserklärungen gegenüber dem SGVSB bei den Sanitär-Armaturen nun generell die Verkaufspreise um 18 % senkt.“ Es steht somit fest, dass über die Bruttopreissenkung diskutiert worden war.

814. Insgesamt steht also fest, dass 1996 mit Wirkung für 1997 in der gesamten Sanitär- grosshandel eine Bruttopreissenkung um rund 20 % stattgefunden hat. Mit Bezug auf die Preise der Produkte von Egli Fischer & Co und der Jäggi Chemicals bestand eine direkte Vereinbarung, die Bruttopreise auf einer gewissen Höhe festzulegen. Es gab Bruttopreisab- weichungen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB im Bereich der Ersatzteile, URS- Armaturen und Wannenfüllkombinationen. Bei den übrigen Waren, welche mindestens 70 % des Gesamtumsatzes ausmachten, stimmten die Bruttopreise von Sanitas Troesch und dem SGVSB überein. Ebenso steht fest, dass sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch glei- che Bruttopreise aller Sanitärgrosshändler als wünschenswert bzw. „sinnvoll“ erachteten. Es steht ausser Zweifel, dass Besprechungen über die Bruttopreissetzung für das Jahr 1997 zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch stattgefunden haben. Der frühere SGVSB- Datenverantwortliche [...], gab zum Thema Bruttopreissenkungen zu Protokoll: „Wir wussten, der ganze Sanitärgrosshandel musste bei einer Senkung mitmachen. Das heisst, wir muss- ten die Bruttopreise und gleichzeitig auch die Rabatte senken. Und so was kann sich in der Branche nur durchsetzen, wenn alle mitziehen.“691 In Übereinstimmung mit dieser Aussage steht fest, dass der SGVSB und Sanitas Troesch die Bruttopreise von Produkte, welche min- destens 70 % ihres jeweiligen Gesamtumsatzes ausmachten, einander angepasst bewusst und gewollte angepasst haben. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

815. Sanitas Troesch beschränkt sich in ihrer Stellungnahmen vom 6. Oktober 2014 zum Antrag darauf festzuhalten, das Protokoll der SGVSB-Preiskommission vom 31. Oktober 1996 enthalte keine Hinweise auf eine Absprache zwischen Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern. Das Zitat „Preise in Absprache mit Sanitas Troesch“ sei unter dem Titel „Preiserhebung“ abgehandelt. Es handle sich daher um Konditionen der Lieferanten und nicht um Bruttopreise der Konkurrenten.692

816. In der Folge räumten die Wettbewerbsbehörden Sanitas Troesch erneut die Gelegen- heit ein, sich zum betreffenden Sachverhaltsabschnitt zu äussern. Sie verzichtete in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2015 darauf.693

817. Der SGVSB führt zwar in anderem Zusammenhang aber passend zu diesem Sachver- haltsabschnitt, eines der Schreiben des SGVSB-Sekretärs [...] vom 22. April 1999 auf. Darin anerkennt der SGVSB, dass „im team-Katalog 1997 das Bruttopreisniveau generell […] um durchschnittlich 18 % [gesenkt worden sei], wobei von dieser Preissenkung ca. 60 % des

690 Act. 350, Protokoll Preiskommission 4/96, 11. 691 Act. 290, Zeile 325 ff. 692 Act. 932, Rz 377 f. 693 Act. 1232.

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Sortiments betroffen waren.“ Weiter schreibt der SGVSB: „Leider (für die Sanitärfachhändler und die Installateure) bzw. zum Glück (für die Endkunden) hat sich gezeigt, dass die Rabatte nicht analog gesunken sind und insgesamt die Endverkaufspreise deutliche tiefer ausfie- len.“694

818. Unter Beachtung sämtlicher vorliegender Beweismittel ist Folgendes zu diesen Vor- bringen zu bemerken:

819. Der Einwand von Sanitas Troesch ist unbegründet. Das Zitat „Preise in Absprache mit Sanitas Troesch“ steht zwar unter dem Titel „2.2 Preiserhebung“, doch ist damit nicht gesagt, dass dadurch nicht die Bruttopreise betroffen sind. Erstens ist der Titel 2.2. systematisch un- ter den Titel 2 „Preisrunde 1997“ aufgeführt. Die hierarchisch höhere Titelebene zeigt den Gesamtzusammenhang an, dieser Gesamtzusammenhang war die Preisrunde 1997. In die- ser Preisrunde ging es unstreitig um die Senkung der Bruttopreise. Zweitens heisst Preiser- hebung das Einholen der Preise der Hersteller durch die Grosshändler. Ausgehend von den gemeldeten Preisen berechneten die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch ihre Brutto- preise, die sie in ihren Katalogen abdruckten. Es steht also auch aus diesem Blickwinkel fest, dass auch die Preiserhebung im Zusammenhang mit den Bruttopreisen steht. Drittens über- geht Sanitas Troesch mit ihrem Vorbringen den Wortlaut der protokollierten Stelle „Preise in Absprache mit Sanitas Troesch.“ Es steht nicht etwa Konditionen, sondern Preise in Abspra- che mit Sanitas Troesch. Im Gesamtzusammenhang können nur die Bruttopreise für das Jahr 1997, wie es der Titel „2. Preisrunde 1997“ zeigt, gemeint sein.

820. Der SGVSB anerkennt eine generelle Bruttopreissenkung, wenn er auch nicht zugibt, dass der SGVSB und Sanitas Troesch die Preissenkung in gemeinsamer Zusammenarbeit bewerkstelligt haben. Er anerkennt auch, dass ca. 60 % des Sortiments betroffen waren. Bei dieser Zahl handelt es sich um eine Schätzung des SGVSB, die er mit keinen Belegen zu stützen vermag und die nichts über die Umsatzgewichtung dieser Produkte aussagt. Im Ge- gensatz dazu haben die Wettbewerbsbehörden Daten ausgewertet und gelangen zum Re- sultat, dass allein die Produkte der Warenkategorie „Sanitär allgemein“ [ca. zwei Drittel] des Umsatzes von Richner (CRH) und Sanitas Troesch ausmachen (vgl. Rz 389 f.). Darin sind die restlichen Warenkategorien nicht enthalten, die von der Preissenkung betroffen waren. Es kann also davon ausgegangen werden, dass mindestens [ca. zwei Drittel] der umsatzge- wichteten Produkte von der Preissenkung betroffen waren.

821. Was schliesslich die Anmerkung des SGVSB betrifft, zum Glück seien die Rabatte 1997 nicht analog gesunken, so handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Erstens belegt der SGVSB sein Vorbringen nicht. Zweitens hatte der SGVSB ein Interesse daran, das Marktverhalten der SGVSB-Mitglieder beschönigend darzustellen, um eine vertiefte Kartell- untersuchung zu verhindern. Drittens widerspricht der SGVSB-Sekretär den Aussagen des Präsidenten des SGVSB [...] (Rz 433), den Aussagen des SGVSB-Datenverantwortlichen [...] (Rz 436), dem SGVSB-Verbandsmitglied und Sabag Verwaltungsratspräsident [...] (Rz

434) und dem ehemaligen CEO von Sanitas Troesch [...] (Rz 432), welche alle davon aus- gehen, dass ein Bruttopreissenkung immer auch mit einer entsprechenden Senkung der Ra- batte einhergeht. Viertens bringt der Verbandssekretär selbst vor, es sei „absolut selbstver- ständlich, […] dass bei einer Bruttoverkaufspreissenkung bei gleichbleibenden Einkaufsprei- sen des Grosshändlers sowie des Installateurs die Rabatte entsprechend gesenkt werden müssen, damit die Marge nicht noch kleiner wird, als sie angesichts des bestehenden harten Rabattwettbewerbs ohnehin ist.“695 Die Analyse der Rabattentwicklungen der Wettbewerbs- behörden zwischen 2004 und 2011 zeigt zudem, dass eine Senkung der Bruttopreise, je- weils zu einer entsprechenden Senkung der Rabatte führte (Rz 1171 ff., G.10, [Anhang]). Dies beweist indirekt, dass die Rabatte auch im Jahr 1997 entsprechend gesunken sind. Zu-

694 Act. 874, 40 f. und in der Beilage, 72 ff. 695 Act. 874, 26.

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dem zeigt dieser Befund die Glaubwürdigkeit von Parteiaussagen, wonach eine Bruttopreis- senkung immer auch zu einer entsprechenden Senkung der Rabatte geführt habe. Schliess- lich ist zu beachten, dass das Hauptmotiv der Bruttopreissenkung nicht geänderte Einkaufs- preise für die Sanitärgrosshändler war, sondern der Wille der Grosshändler ihre Wettbe- werbsfähigkeit gegenüber anderen Vertriebskanälen zu erhalten. Insofern ist auch die Aus- sage des SGVSB-Sekretärs widersprüchlich, der im Jahr 1999 behauptete, die Rabatte sei- en nicht gesunken und gleichzeitig angibt, dass bei einer Bruttoverkaufspreissenkung bei gleichbleibenden Einkaufspreisen die Rabatte entsprechend gesenkt werden müssen. Die Wettbewerbsbehörden erachten es daher als erwiesen, dass die Bruttopreissenkung 1997 auch zu einer entsprechenden Senkung der Rabatte führte. (iv) Beweisergebnis

822. Insgesamt ist bewiesen, dass 1997 im Sanitärgrosshandel eine branchenweite Brutto- preissenkung um rund 20 % stattfand. Die Rabatte wurden im entsprechenden Umfang an- gepasst. Die Senkung wurde auf Produkte angewandt, die mindestens 67-70 % der Umsätze der beteiligten Unternehmen ausmachten. Sanitas Troesch und der SGVSB sowie seine Mit- glieder vereinbarten die Bruttopreise der Produkte von Egli Fischer & Co und der Jäggi Chemicals auf einer gewissen Höhe festzulegen. Es gab Bruttopreisabweichungen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB im Bereich der Ersatzteile, URS-Armaturen und Wannen- füllkombinationen.

823. Ebenso steht fest, dass sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch gleiche Brutto- preise aller Sanitärgrosshändler als wünschenswert bzw. „sinnvoll“ erachteten. Es steht aus- ser Zweifel, dass Besprechungen über die Bruttopreissetzung für das Jahr 1997 zwischen den SGSVB-Mitgliedern und Sanitas Troesch unter Mitwirkung des SGVSB stattgefunden haben. Die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch koordinierten unter Mitwirkung des SGVSB die Bruttopreise von Produkten, die mindestens [zwei Drittel] ihres jeweiligen Ge- samtumsatzes ausmachten, bewusst und gewollt. Damit verbunden war eine entsprechende Senkung der Rabatte. B.5.2.1.2 1997: Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1998 (i) Beweisthema

824. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch, das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung für das Jahr 1998 unabhän- gig voneinander bestimmt und gesetzt haben oder ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung gemeinsam koordiniert ha- ben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

825. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich bei ihrer Beweisführung auf - handschriftliche Besprechungsnotizen des Sekretärs des SGVSB vom 23. und 28. April 1997, - ein Protokoll der Preiskommission des SGVSB vom 22. Juli 1997 und - ein Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 10. Juni 1998.

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826. Gemäss den Handnotizen des Verbandssekretärs [...] vom 21. Januar 1997,696 23. und

28. April 1997 fanden am 21. Januar 1997, am 10. März 1997 und am 23. April 1997 drei Te- lefongespräche zwischen ihm und dem heutigen Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] statt.697 Dieselben Notizen weisen ein Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB am 28. April 1997 aus. Aus den Notizen ist ersichtlich, dass am Treffen über die Vertriebswege, gemeinsame Schnittstellen in der Sanitärbranche (IGH, vgl. dazu unten B.3.7, Rz 271 ff.) und wiederum die Kooperation des SGVSB mit Sanitas Troesch im Bereich der Stammdatenverwaltung diskutiert wurde.698 Die Notizen besagen: Telefonnotiz vom 23. April 1997: „Werbung für Preissenkung -20 %“699 Besprechungsnotiz vom 28. April 1997: „Gemeinsame Werbung für Preissenkung?“

- Regionale Inserate des SFH in den „Sanico“-Regionen Dito Mailing an Architekten, Versicherungen, Immobilienverwaltungen, SVIT; Hotel, Ge- meinden (Fachorgane) m. Preisvergleich700

827. Aus beiden Notizen sind zwei Elemente ersichtlich: Erstens haben [...] SGVSB und [...] Sanitas Troesch miteinander im April 1997 über eine Preisänderung gesprochen. Sie be- sprachen auch eine gemeinsame Werbung für diese Preisänderung. Unklar bleibt aufgrund der Notiz, ob der Umfang der Preisänderung 20 % betragen sollte. Da auf das Jahr 1997 das Preisniveau um rund 20 % gesenkt worden war, ist unklar, ob sich die 20 % auf das Jahr 1997 bezogen. Fest steht hingegen, dass der Umfang der Preisänderung Gegenstand des Gespräches sein gewesen muss, da die Protokollierung von prozentualen Angaben sonst keinen Sinn ergibt. Aufgrund dieser äusseren Tatsachen kann auf den Willen der Ge- sprächsparteien geschlossen werden. Die Parteien wollten eine Preissenkung gemeinsam am Markt durchbringen, andernfalls hätten sie weder den Umfang noch die gemeinsame Werbung zusammen besprochen.

828. Dieses vorläufige Beweisergebnis wird durch das Protokoll der Sitzung der SGVSB- Preiskommission vom 22. Juli 1997 untermauert. Die vollständigen Ausführungen zum Titel

2. Preise und Margen 1998 lauten folgendermassen:

2. Preise und Margen 1998 Der Präsident, […], orientiert die Preiskommission über das Gespräch vom 17.7.1997 zwi- schen SGVSB, Sanico AG und Sanitas Troesch AG und verweist dabei auch auf die Notiz vom 21.7.1997 über diese Zusammenkunft. Herr […] gibt dabei bekannt, dass der Vorstand eine Verkaufspreisharmonisierung des schweizerischen Sanitärfachhandels begrüsse, dabei jedoch die Preisanhebung inklusiv Teuerung höchstens 5 % betragen dürfe. Die Bereitschaft über die Anhebung des Verkaufspreisniveaus müsse sich jedoch auch auf eine mögliche Partizipationsbereitschaft von Sanico bei Team ausrichten. Gestützt auf die Diskussion unter diesem Traktandum ist dem Protokoll ein Entwurf über das Verkaufspreisniveau 1998 als Anhang 1 beigelegt. Dieser Entwurf dient als unverbindliche Diskussionsgrundlage für die Entscheidfindung möglicher Verkaufspreise für 1998.]701

696 Act. 372.25. 697 Act. 372.28, 4 und 5 unterste Linie. 698 Act. 372.25, 3. 699 Act. 372.28, 4. 700 Act. 372.28, 3.

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829. Aus der Protokollstelle folgt, dass am 17. Juni 1997 zwischen dem SGVSB, Sanico und Sanitas Troesch ein Gespräch stattgefunden hat. Aufgrund der Protokollstelle „der Vorstand [begrüsse] eine Verkaufspreisharmonisierung des schweizerischen Sanitärfachhandels“ steht auch fest, dass die Gespräche von den Verkaufspreisen handelten. Durch die Verwen- dung des Wortes „Verkaufspreis“ findet sich die bereits bewiesene Tatsache (Rz 427 ff., Rz 454), dass eine Bruttopreissenkung zu einer entsprechenden Rabattsenkung führt, bestätigt. Zudem zeigt sich daraus, dass die Diskussionen über die Verkaufspreisharmonisierung aus der Sicht des SGVSB einen Einfluss auf die Margen hatten. Andernfalls wäre die Überschrift „2. Preise und Margen 1998“ sinnlos. Aus der Protokollstelle folgt, dass „gestützt auf die Dis- kussion unter diesem Traktandum“ ein „Entwurf über das Verkaufspreisniveau 1998“ verfasst wurde, der „als unverbindliche Diskussionsgrundlage für die Entscheidfindung möglicher Verkaufspreise für 1998“ diente. Die Diskussionen zwischen dem SGVSB, Sanico und Sa- nitas Troesch hatten also direkten Einfluss auf die Entscheidungsfindung im SGVSB. Der Vorstand schlug daher vor, dass eine „Preisanhebung inklusive Teuerung höchstens 5 %“ betragen sollte. Zumal die Preiskommission erwiesenermassen über die Preise zu befinden hatte (vgl. Rz 127), erfolgte die Preissetzung des SGVSB also nicht autonom, sondern nach entsprechender Diskussion mit Sanitas Troesch.

830. Wie die folgende Protokollstelle zeigt, wurde der Entscheid der Preiskommission auch dem Verband Schweizerischer Armaturenfabriken (Union Robinetterie Suisse: URS) mitge- teilt:

3. Vorbesprechung für die Zusammenkunft mit den URS-Vertretern 3.1 Vorstellung des SGVSB über Preise und Margen 1998 Gemäss Traktandum 2 Preise und Margen 1998. 3.2 Preisniveauanpassung des URS an dasjenige des SGVSB Die Preiskommission beschliesst den URS-Vertretern bekanntzugeben, dass der SGVSB unabhängig von möglichen abweichenden Entscheiden des URS festhält an unterschiedli- chen Margen ab den Verkaufspreisen[…]

831. Aus diesen Protokollen folgt, dass die Preiskommission einen Entscheid über „unter- schiedliche Margen ab den Verkaufspreisen“ gefasst hatte. Dieser Entscheid war, wie soeben bewiesen, aufgrund der Besprechungen mit Sanitas Troesch getroffen worden.

832. In demselben Protokoll der Preiskommission ist zudem folgende Textstelle zu entneh- men: 4.3 Kalkulationsfaktor von Ersatzteilen Es erfolgt keine Beschlussfassung über die Kalkulation von Ersatzteilen für 1998. Die Preis- kommission wird endgültig Beschluss fassen, nach Gesprächen, die mit Sanitas Troesch AG und der Sanico AG zu führen sind.702

833. Aus der Textstelle folgt, dass der Verband die Kalkulationsfaktoren von Ersatzteilen erst verbandsintern festlegen wollte, nachdem er sich mit Sanitas Troesch und Sanico be- sprochen hatte. Dies zeigt, dass sich der SGVSB in der Preissetzung nicht unabhängig von Sanitas Troesch verhalten wollte. Es ist zu bedenken, dass der Herstellerpreis multipliziert mit dem genannten Kalkulationsfaktor den Bruttopreis ergibt, welcher in den Sanitärkatalo- gen abgedruckt wurde bzw. in den Badeausstellungen angeschrieben steht und auf welchen die Grosshändlerofferten an den Endkunden beruhen (vgl. zur Bruttopreisberechnung Rz

701 Act. 350, Protokoll PK 1/1997, 16. 702 Act. 350, Protokoll PK 1/1997, 17.

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351 ff.). Da die SGVSB-Preiskommission den Kalkulationsfaktor erst nach Rücksprache mit Sanitas Troesch und Sanico festlegen wollte, steht fest, dass der Verband und seine Mitglie- der den Kalkulationsfaktor und damit die Bruttopreise von Ersatzteilen marktweit harmonisie- ren wollten.

834. Wie aus dem Protokoll der Generalsversammlung des SGVSB vom 10. Juni 1998 folgt, erreicht der SGVSB im Falle von Sanico, dass sich die Preise von Sanico per 1. Januar 1998 noch um 10 % unterschieden.703

835. Aus alledem folgt, dass sich der SGVSB auch im Jahr 1997 mit Sanitas Troesch über das Preisniveau unterhalten hatte und seine Preise per 1998 gestützt auf die Diskussionen mit Sanitas Troesch und Sanico änderte. Es steht dabei fest, dass der SGVSB eine „Ver- kaufspreisharmonisierung im schweizerischen Sanitärmarkt“ beabsichtigte. Die Preissetzung des SGVSB und seiner Mitglieder erfolgte also nicht autonom. Sanico wich ab 1. Januar 1997 um 10 % von den Preisen des SGVSB ab. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

836. In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 bringt Sanitas Troesch vor. Der Antrag des Sekretariats liefere keinen rechtsgenüglichen Beweis. Die einzigen Beweismittel, die der Antrag nennen würde, seien SGVSB-interne Dokumente, die Gespräche mit Sanitas Troesch erwähnten, ohne dass erstellt sei, dass diese Gespräche stattgefunden hätten.704

837. Der SGVSB liess sich zum Sachverhaltsabschnitt nicht vernehmen.

838. Die Vorbringen von Sanitas Troesch überzeugen nicht. Den Wettbewerbsbehörden lie- gen Urkundenbeweise vor, deren Echtheit nicht in Frage steht. Sie wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen beim SGVSB insbesondere dem Verbandssekretär [...] sichergestellt. Sanitas Troesch stellt die Echtheit der Urkunden auch nicht in Frage. In diesen Urkunden sind die aufgeführten Fakten niedergelegt und datiert. Nichts deutet darauf hin, dass der In- halt und das Datum falsch protokolliert bzw. handschriftlich festgehalten wurden. Auch diese beiden Umstände bestreitet Sanitas Troesch nicht. Es ist daher auch nicht ersichtlich, wes- halb die Beweiskraft dieser Urkunden in Frage gestellt sein sollte, wie dies Sanitas Troesch mit ihrem Vorbingen, es handle sich um SGVSB-interne Protokolle, andeutet.

839. Sanitas Troesch stellt in Frage, ob die schriftlich festgehaltenen Treffen mit Sanitas Troesch stattgefunden haben. Gegenbeweise bezeichnet sie nicht. Sanitas Troesch bezieht sich in ihren Vorbringen auch nicht auf den Wortlaut oder den Sinngehalt der aufgeführten Beweismittel. Ebenso wenig formuliert sie Argumente, welche für ihre These sprechen wür- den.

840. Es nicht ersichtlich, weshalb der SGVSB-Sekretär [...] handschriftliche und datierte No- tizen von Treffen und Telefongesprächen mit dem heutigen Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch erfinden und erstellen sollte. Ebenso wenig ist ein Grund ersichtlich, wes- halb der Protokollführer der Preiskommission [...] die Berichte des damaligen SGVSB- Präsidenten über Treffen mit Sanitas Troesch erfinden und protokollieren sollte.705 Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb erfundene Protokolle in den Akten des SGVSB aufbe- wahren werden sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Notizen und Protokolle als Gedächtnisstütze von tatsächlichen Begebenheiten dienten. Der Wortlaut der Notizen und Protokolle ist unmissverständlich und braucht nicht erneut dargelegt zu werden. In inhaltli- cher Hinsicht kann Sanitas Troesch nicht erklären, weshalb sich Sanitas Troesch und der SGVSB über das Preisniveau, Kalkulationsfaktoren und Margen unterhalten sollten, wenn

703 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 15. 704 Act. 932, Rz 379 f. 705 Vgl. Act. 350, Protokoll PK 1/1997, 17.

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sie unabhängig voneinander Entscheid fällen und einander vollumfänglich konkurrieren woll- ten. Die Einwände von Sanitas Troesch stossen aus all diesen Gründen ins Leere. (iv) Beweisergebnis

841. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Verbandssekretär [...] und der heutige Leiter Marke- ting und Einkauf von Sanitas Troesch [...] am 13. und 23. April 1997 miteinander telefoniert haben. Sie sprachen über die Änderung der Bruttopreise für das Jahr 1998. Ferner steht ausser Zweifel, dass am 28. April 1997 ein Treffen zwischen dem SGVSB und Sanitas Tro- esch stattgefunden hat. Auch anlässlich dieses Treffen diskutierten Sanitas Troesch und der SGVSB über die Bruttopreise. Es ist ferner bewiesen, dass am 22. Juli 1997 ein Treffen zwi- schen Sanitas Troesch und dem SGVSB zum Thema „Verkaufspreisharmonisierung des schweizerischen Sanitärfachhandels“ stattgefunden hat. Die Preiskommission hat anschlies- send ihren Beschluss zur Anpassung der „Preise und Margen 1998“ auf die Besprechungen mit Sanitas Troesch gestützt. Die Festlegung der Preispolitik von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern – die zu dieser Zeit mindestens [zwei Drittel] des Umsatzes mit identischen Produktepreisen erwirtschafteten – erfolgte folglich nicht autonom voneinan- der. Vielmehr passten sie ihre Preissetzung einander an. B.5.2.1.3 1998: Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1999 (i) Beweisthema

842. Im folgenden wird Beweis darüber geführt, ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung für das Jahr 1999 unabhän- gig voneinander bestimmt und gesetzt haben, oder ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung gemeinsam koordiniert ha- ben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

843. Die folgenden Ausführungen stützen sich auf das Protokoll der SGVSB- Generalversammlung vom 10. Juni 1998 und die Protokolle der Kalkulationskommission vom

21. Juli 1998 sowie vom 28. August 1998.

844. Im Rahmen der Generalversammlung vom 16. Juni 1998 äusserte sich der damalige SGVSB-Präsident und Sabag-Verwaltungsrat [...] wie folgt: (1) Erstmals haben wir innerhalb unseres Verbandes zwei verschiedene Preisniveaus. (2) Der Vorstand erachtet diese Situation nicht als optimal. (3) Nachdem die Firma Sanico Wunderli nicht bereit ist, ihr Preisniveau dem Niveau der team-Preise anzupassen oder ei- nem Kompromiss zuzustimmen, gibt es noch die Variante, unser Preisniveau um 10 % zu erhöhen. (4) So oder so werden wir aber im Schweizermarkt zwei Niveaus haben, weil Sa- nitas Troesch an ihrem Preissystem nichts ändert.706 [Die Satznummern in Klammern wurde von den Verfassern beigefügt]

845. Aus dem ersten protokollierten Satz des SGVSB-Präsidenten [...] folgt, dass es 1998 erstmals zwei Preisniveaus im Markt für Sanitärgrosshandel gab. Mit andern Worten gab es vor 1998 ein einheitliches Preisniveau. Der SGVSB erachtete zwei Preisniveaus nicht als wünschenswert, denn er bezeichnete die Situation „nicht als optimal.“ Wie der dritte Satz zeigt, ist der Grund dieser zwei Preisniveaus nicht etwa auf Sanitas Troesch zurückzuführen, sondern auf Sanico Wunderli, denn sie war „nicht bereit […] ihr Preisniveau dem Niveau der

706 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 23.

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team-Preise anzupassen oder einem Kompromiss zuzustimmen.“ Da sich die Preise von Sanico Wunderli um 10 % unterschieden, erwähnte der SGVSB-Präsident im dritten Satz die Variante, dass der SGVSB das Preisniveau um 10 % erhöhen könnte. Auf diese Weise wäre das Preisniveau des SGVSB und von Sanico dasselbe gewesen. Vor dieser Ausgangslage folgt der vierte Satz „So oder so werden wir aber im Schweizermarkt zwei Niveaus haben, weil Sanitas Troesch an ihrem Preissystem nichts ändert.“ Aus dem vierten Satz folgen vier Punkte: i. Der SGVSB war am 10. Juni 1998 über die künftige Handlungsweise von Sa- nitas Troesch unterrichtet. ii. Der SGVSB war sich sicher, dass Sanitas Troesch nichts an ihrem Preissys- tem ändern würde. Dies zeigt die Verwendung des Indikativs („nichts ändert“). iii. Der SGVSB wollte sich einem der beiden Preisniveaus anpassen. Andernfalls hätte der Präsident erwähnen müssen, dass es allenfalls drei verschiedene Preisniveaus geben könnte. Dies tat er nicht. Die Wahl bestand folglich ge- mäss SGVSB-Präsident nur zwischen einer Anpassung an das Preisniveau von Sanico Wunderli und demjenigen von Sanitas Troesch. iv. Die Formulierung „so oder so werden wir […] zwei Niveaus haben“ zeigt, dass unabhängig von der Wahl des SGVSB, sich dem Preisniveau von Sanitas Troesch oder demjenigen von Sanico Wunderli anzupassen, zwei Preisni- veaus bestehen würden im Markt für Sanitärgrosshandel: dasjenige von Sa- nico Wunderli oder dasjenige von Sanitas Troesch.

846. Anlässlich derselben Generalversammlung vom 16. Juni 1998 diskutierten die Ver- bandsmitglieder über eine Erhöhung des Bruttopreisniveaus um 10 % und damit über eine Anpassung an Sanico Wunderli. Der SGVSB-Vorstand gab folgende Punkte zu bedenken: „• im Verband einheitliches Niveau;

• Goodwill bei der Installateurschaft;

• Glaubwürdigkeit des Verbandes in Frage gestellt;

• wenig Verständnis bei den Lieferanten- Endkunden;

• Wettbewerbsnachteile gegenüber Sanitas Troesch;

• Gefährdung der Stellung des team-Kataloges.

• Die mit viel Einsatz und unter Inkaufnahme der Verärgerung der Installateure durchgesetz- te Preissenkung mit ihren Vorteilen würde nach ausgestandenem Kampf wieder rückgängig gemacht.

• Die Argumente, die für eine Preissenkung gesprochen haben, sind immer noch gültig.“707

847. Aus den aufgeführten Vorschlägen des Vorstands erhellt, dass aus Sicht des SGVSB eine 10 %ige Preiserhöhung u.a. zu einem „Wettbewerbsnachteil gegenüber Sanitas Tro- esch“ führen würde. Aus dieser Überlegung folgt erstens, dass die Bruttopreise ein zentraler Wettbewerbsfaktor waren. Zweitens folgt daraus, dass der SGVSB bei seinen Überlegungen die Preissetzung von Sanitas Troesch, über die sie bereits informiert war, berücksichtigte. Drittens steht fest, dass das Preisniveau von Sanitas Troesch und dem SGVSB gleich gewe- sen sein muss. Denn ein Wettbewerbsnachteil kann nur aus unterschiedlichen Preisniveaus folgen.

848. Der Vorstand gibt seine Meinung folgendermassen wieder Die Mehrheit des Vorstandes sowie ich selber sind der Meinung, dass eine Preiserhöhung, zumindest im jetzigen Zeitpunkt, nicht angebracht ist und nur sehr schwierig zu argumentie- ren wäre. Falls sich nicht eine Mehrheit für ein höheres Preisniveau ausspricht, werden wir

707 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 24.

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das Preisniveau im team-Katalog unverändert belassen, nur die Teuerung überwälzen und punktuelle Korrekturen vornehmen. In jedem Fall müsste eine Erhöhung des Preisniveaus an einer weiteren Generalversammlung ordentlich traktandiert, rechtskräftig beschlossen werden. Dies könnte auf Antrag eines Mitglieds hin geschehen.708

849. Diese Protokollstelle beweist, dass die GV über eine Änderung des Preisniveaus hätte entscheiden müssen und zwar auf Antrag eines Mitgliedes. Es ist daher erstellt, dass alle Mitglieder Einfluss auf den Entscheid der Preisniveauanpassung nehmen konnten.

850. Am Ende der Diskussion der Generalversammlung vom 16. Juni 1998 ist die folgende Textstelle protokolliert: Es ist der allgemeine Wunsch der Mitglieder, sicher keine 10 %ige Preiserhöhung vorzu- nehmen, d.h. •das jetzige Preisniveau wird beibehalten •die Teuerung ist zu überwälzen •dort wo es sinnvoll und möglich ist, sollen kleinere Preiskorrekturen nach oben vorgenom- men werden.

851. An dieser Generalversammlung waren Bringhen, Gétaz (CRH), Jura Holding (CRH), Kappeler, Reco und Sabag anwesend. Wie die Protokollstelle „es ist der allgemeine Wunsch der Mitglieder“ zeigt, waren sie sich alle einig, dass „keine 10 %ige Preiserhöhung vorzu- nehmen“ sei. Das bedeutete, dass „das [damalige] Preisniveau beibehalten [würde], die Teuerung zu überwälzen [sei]“ und dass „dort wo es sinnvoll und möglich [sei], soll[t]en klei- nere Preiskorrekturen nach oben vorgenommen werden.“709

852. Als Zwischenfazit folgt aus alldem, dass der SGVSB seine Preise nicht um 10 % erhö- hen wollte, um das gleiche Preisniveau wie Sanico Wunderli zu erreichen. Vielmehr wollte der SGVSB das gleiche Preisniveau wie Sanitas Troesch halten, das bereits 1996 (mit Wir- kung auf das Jahr 1997) teils erreicht und 1997 (mit Wirkung für das Jahr 1998) erneut ver- einzelt angepasst wurde. Darüber hinaus steht fest, dass die abweichenden Bruttopreise von Sanico Wunderli nicht erwünscht waren und der Verband auf eine Bruttopreisharmonisierung in der Grosshandelsbranche hinarbeitete, wie er dies bereits 1996 und 1997 (mit Wirkung für die Jahre 1997 und 1998) getan hatte. Schliesslich steht fest, dass der SGVSB gestützt auf die Informationen von Sanitas Troesch einen Entscheid fällte.

853. Die konkrete Umsetzung des Beschlusses der Generalversammlung legte das Nach- folgegremium der Preiskommission – die Kalkulationskommission am 21. Juli 1998 fest: 2.2 Überprüfung von Kalkulationsfaktoren Für die nachfolgend aufgeführten Produkte beschliesst die Kalkulations-Kommission alle für die Preisrunde 1999 folgende Kalkulationsfaktoren: 2.2.1 Mepa-Produkte: neu Faktor 1.52 2.2.2 Poresta-Wannenträger: neu Faktor 1.52 2.2.3 Siemens-Kleinboiler: neu V-Preise vom Fabrikant übernehmen 2.2.4 URS-Sanitärarmaturen: neu V-Preise von den URS-Herstellern übernehmen 2.2.5 URS-Gebäudearmaturen: neu nur noch Inst.–Nettopreise von den Herstellern referenzieren 2.2.6 Papierhalter Egli: neu Faktor 1.56 2.2.7 Produkte, die auch über den

708 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 24. 709 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 24 f.

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Stahlhandel verkauft werden: neu bei dem Geberit-Programm PE, GIS, Montagefix nur noch Inst.–Nettopreise referenzieren 2.2.8 Badezimmermöbel: neu Faktor 1.52 2.2.9 Generelle Korrektur der Kalkulations-Faktoren für 1999: Die Kalkulations-Kommission beschliesst, sämtliche Kalkulations-Faktoren, die 1998 zur Anwendung ge- bracht worden sind, generell um 2 %-Punkte zu er- höhen. (s. auch Beilage 1 zum Protokoll) 710

854. Aus der Protokollstelle folgt wörtlich, dass es sich um einen Beschluss („beschliesst“) der Kalkulationskommission handelte. Ferner führten die SGVSB-Mitglieder zu diesem Zeit- punkt einen einheitlichen Katalog (Rz 1820 ff.; B.5.5.1,), weshalb die Anpassung für die Brut- topreise des gesamten Verbands für das Jahr 1999 galten.

855. Dem Protokoll der Kalkulationskommission vom 28. August 1998 ist zudem zu ent- nehmen:

3. Kalkulationen 1999 3.1 Orientierung über Vorstandsbeschlüsse Herr […] gibt bekannt, dass gestützt auf das von der Sanitas Troesch AG dem SGVSB- Sekretariat mitgeteilte Verkaufspreisniveau für 1999 der Vorstand beschlossen habe, keine generelle Margenerhöhung um 2 %-Punkte vorzunehmen. Weiter hat der Vorstand be- schlossen, dass alle Artikel, die nicht über Offerten oder über Auftragsbestätigungen an die Endverbraucher gelangen, als Profi-Artikel mit einem um 11,11 % höheren Kalkulationsfak- tor, nämlich 1.65 zu kalkulieren sind.711

856. Aus der Protokollstelle folgt wörtlich, dass der Vorstand „beschlossen habe, keine ge- nerelle Margenerhöhung um 2 %-Punkte vorzunehmen.“ Der Vorstand habe diesen Be- schluss „gestützt auf das von der Sanitas Troesch AG dem SGVSB-Sekretariat mitgeteilte Verkaufspreisniveau für 1999“ gefasst. Der Wortlaut dieser Passage lässt keine andere In- terpretation zu, als dass Sanitas Troesch dem SGVSB das Verkaufspreisniveau 1999 kom- munizierte. Ferner steht auch fest, dass der Beschluss des SGVSB gestützt auf diese Mittei- lung erfolgt ist. Es besteht aufgrund dieser Protokollstelle kein Zweifel daran, dass der SGVSB sein Verkaufspreisniveau (also Bruttopreise inklusive entsprechende Anpassung der Rabatte) für das Jahr 1999 an Sanitas Troesch anpasste und daher keinen autonomen Ent- scheid fasste. Dieses Beweisergebnis stimmt mit dem soeben genannten Zwischenfazit zum GV-Protokoll vom 10. Juni 1998 überein.

857. Der Umstand, dass Sanitas Troesch sein „Verkaufspreisniveau für 1999“ dem SGVSB mitteilte, räumte dem SGVSB die Möglichkeit ein, sich dem Verhalten von Sanitas Troesch anzupassen. Sanitas Troesch musste also damit rechnen, dass der SGVSB sich anpassen würde. Vor dem Hintergrund dessen, dass Sanitas Troesch und der SGVSB die Bruttopreise für die Jahre 1997 und 1998 miteinander koordiniert hatten, steht fest, dass Sanitas Troesch wünschte, dass sich der SGVSB ihrem Verhalten anpassen würde.

858. Es steht also nicht nur fest, dass der SGVSB auf Mitteilung von Sanitas Troesch an das SGVSB-Sekretariat über das SGVSB-Verkaufspreisniveau für das Jahr 1999 informiert war, sondern auch, dass sich der SGVSB an die Preissetzung von Sanitas Troesch anpasste und die Marge bzw. die Bruttopreise um 2 % erhöhte.

710 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/1998, 4. 711 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/98, 10.

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(iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

859. Sanitas Troesch bringt vor, Act. 351 lasse sich entnehmen, dass Sanitas Troesch dem SGVSB-Sekretariat ein Verkaufspreisniveau für 1999 mitgeteilt habe bzw. das Sanitas Tro- esch ihren Entscheid dem SGVSB-Sekretariat mitgeteilt habe. Es sei unrichtig, dass Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau für 1999 mit dem SGVSB koordiniert habe. Dagegen spreche auch die Aussage im Protokoll der Generalversammlung des SGVSB vom 16. Juni 1998, wonach man zwei Bruttopreisniveaus habe, weil Sanitas Troesch an ihrem System nichts ändere.712

860. Die Wettbewerbsbehörden räumten Sanitas Troesch erneut die Gelegenheit ein, sich zum betreffenden Sachverhaltsabschnitt zu äussern. Sie verzichtete in ihrer Eingabe vom

11. Mai 2015 darauf.713

861. Der SGVSB liess sich zu diesem Sachverhaltsabschnitt nicht vernehmen.

862. Sanitas Troesch anerkennt mit ihren Vorbringen, dass Sanitas Troesch dem SGVSB- Sekretariat das Verkaufspreisniveau für 1999 mitgeteilt habe. Dieser Sachverhaltsteil ist also unstreitig.

863. Sanitas Troeschs Vorbringen, aus der Aussage es gebe zwei Bruttopreisniveaus, weil Sanitas Troesch an ihrem System nichts ändere, beruht auf einem unzutreffenden Verständ- nis der Textstelle. Das Protokoll der Aussagen des damaligen SGVSB-Präsidenten [...] an der Generalversammlung vom 16. Juni 1998 besagt. (1) Erstmals haben wir innerhalb unseres Verbandes zwei verschiedene Preisniveaus. (2) Der Vorstand erachtet diese Situation nicht als optimal. (3) Nachdem die Firma Sanico- Wunderli nicht bereit ist, ihr Preisniveau dem Niveau der team-Preise anzupassen oder ei- nem Kompromiss zuzustimmen, gibt es noch die Variante, unser Preisniveau um 10 % zu erhöhen. (4) So oder so werden wir aber im Schweizermarkt zwei Niveaus haben, weil Sa- nitas Troesch an ihrem Preissystem nichts ändert.714 [Die Satznummern in Klammern wurde von den Verfassern beigefügt]

864. Bezüglich der Bedeutung der Protokollstelle sei auf die soeben gemachten Ausführun- gen in Rz 845 verwiesen. Es sei jedoch noch einmal zusammengefasst, dass Sanico Wun- derli der Grund dafür war, dass es zwei Preisniveaus im Markt gab und nicht Sanitas Tro- esch. Die GV des SGVSB diskutierte ein Ausrichten der eigenen Preispolitik an diejenige von Sanico Wunderli oder an diejenige von Sanitas Troesch. Der SGVSB entschied sich für letz- teres. (iv) Beweisergebnis

865. Es ist bewiesen, dass der SGVSB am 10. Juli 1998 über das Preisniveau von Sanitas Troesch unterrichtet war. Der SGVSB strebte ein einheitliches Preisniveau auf dem gesam- ten Markt für Sanitärgrosshandle an. Es bestehen keine Zweifel daran, dass Sanitas Troesch den SGVSB vor dem 28. August 1998 über ihr Verkaufspreisniveau unterrichtet hatte. Sa- nitas Troesch wollte, dass der SGVSB sein Preisniveau, wie in den Jahren 1996 und 1997, dem Niveau von Sanitas Troesch anpassen würde. Es steht fest, dass die GV des SGVSB und danach der Vorstand entschied, das SGVSB-Preisniveau am Preisniveau von Sanitas auszurichten. Eine Anpassung der Bruttopreise führte immer auch zu einer entsprechende Anpassung der Rabatte. Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass der SGVSB bzw.

712 Act. 932 Rz 381 f. 713 Act. 1232. 714 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 23.

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seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und damit die Rabattsetzung für das Jahr 1999 gemeinsam koordiniert haben. B.5.2.1.4 1999: Nachwirkung der Koordinierung des Verkaufspreisniveaus für das Jahr 2000 (i) Beweisthema

866. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob die gemeinsame Koordination des Brut- topreisniveaus und der damit verbundenen Rabattsenkung zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB für das Jahr 1999 sich auch auf das Jahr 2000 ausgewirkt hat. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

867. Den Wettbewerbsbehörden liegt für die Beweisführung verschiedene Protokolle der Kalkulationskommission vor. Ferner liegen die Datenauswertungen der Wettbewerbsbehör- den über die Preisentwicklung im Markt für Sanitärgrosshandel vor. Zudem liegen Aussagen des ehemaligen CEO von Sanitas Troesch aus dem Jahr 2003 und 2012 vor.

868. Dem Sitzungsprotokoll der Kalkulationskommission vom 11. März 1999 ist Folgendes zu entnehmen:

5. Preise und Kalkulationen für das Jahr 2000 5.1 Erarbeiten von Entscheidungsgrundlagen […] Die Kommission vertritt die Meinung, dass im Grundsatz kurzfristig am Verkaufspreisniveau festgehalten wird, wobei selektiv marktkonforme Anpassungen für das folgende Jahr vorzu- sehen sind. Entscheidend für das Beibehalten des momentanen Verkaufspreisniveaus mit selektiven Änderungen ist jedoch auch die Frage, ob die Sanico-Wunderli AG an ihrem jet- zigen Niveau festhält, oder ob diese ein Näherrücken an das von den übrigen schweizeri- schen Sanitärfachhändlern praktizierte Niveau anstrebt.715

869. Wie bewiesen, war die Kalkulationskommission zuständig für die Festlegung der Kalku- lationsfaktoren und der Katalogpreise der SGVSB-Mitglieder (vgl. Rz 128).716 Aus der Über- schrift von Traktandum Nr. 5 der Sitzung vom 11. März 1999 „Preise und Kalkulation für das Jahr 2000“ folgt, dass sich die Kalkulationskommission mit der Preissetzung für das Jahr 2000 auseinandersetzte. Der Untertitel „5.1 Erarbeiten von Entscheidgrundlagen“ beweist, dass die Kommission den Entscheid für die Preissetzung für das Jahr 2000 vorbereitete. Aus dem protokollierten Text folgt zudem wörtlich, dass die „Kommission die Meinung vertritt, dass im Grundsatz kurzfristig am Verkaufspreisniveau festgehalten wird.“ Das kann im Ge- samtkontext nichts anderes bedeuten, als dass das für das Jahr 1999 festgesetzte Preisni- veau nicht geändert werden sollte. Die Kommission will lediglich „selektive marktkonforme Anpassungen für das folgende Jahr“ vornehmen. Auch die nachfolgende Passage „entschei- dend für das Beibehalten des momentanen Verkaufspreisniveaus mit selektiven Änderun- gen“ zeigt, dass das Preisniveau für das 2000 grundsätzlich gleich wie das „momentane“, d.h. das Preisniveau 1999, sein sollte.

870. Die Kommission behandelt weiterhin die Sanico Wunderli, deren Preisniveau sich im Jahr 1999 nicht auf demselben Niveau bewegt. Sie macht ihren Entschluss auch davon ab- hängig, ob Sanico „ein Näherrücken an das von den übrigen schweizerische Sanitärfach- händlern praktizierte Niveau anstrebt.“ Aus der Passage folgt, was bereits bewiesen wurde,

715 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/99, 24. 716 Act. 351, 7 f., 17.

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nämlich dass das Preisniveau der Marktteilnehmer inkl. Sanitas Troesch im Jahr 1999 das- selbe war. Ferner zeigt sich, dass der SGVSB einzig die Preisabweichung von Sanico Wun- derli zu beachten braucht, da das Preisniveau der übrigen Marktteilnehmer übereinstimmt.

871. In der nachfolgenden Sitzung der Kalkulationskommission vom 5. Mai 1999 wurde das Nachfolgende protokolliert:

6. Überprüfung der Verkaufsrichtpreis-Kalkulation für das Jahr 2000 Grundsätzlich vertritt die Kommission die Meinung, dass für das Jahr 2000 nur alle notwen- digste Korrekturen an der Kalkulation vorzunehmen sind und fasst folgende Beschlüs- se:[…]717

872. Daraus folgt, dass sich das Bruttopreisniveau der SGVSB-Mitglieder und von Sanitas Troesch im Jahr 2000, welches in den Vorjahren festgelegt wurde, grundsätzlich nicht ver- ändert hat. Das Bruttopreisniveau basierte also auf dem aktiv koordinierten Niveau der Vor- jahre.

873. Dieser Schluss stimmt mit den Aussagen überein, die der CEO von Sanitas Troesch [...] im Rahmen der Sendung Kassensturz vom 14. Oktober 2003 gemacht hat. Der Journa- list meinte: Man kann doch nicht von Konkurrenz sprechen, wenn die Preise für dasselbe Produkt auf den Rappen genau gleich sind.“ [...] entgegnete: „Nein, das sehe ich nicht so. Das hilft sogar dem Bauherrn, dass er vergleichen kann, wenn er rumgeht und in verschie- dene Ausstellungen geht in unserer Branche. Da sieht er, dass die Ausgangslage für das gleiche Produkt – ich rede nicht von unterschiedlichen Produkten, ich rede vom gleichen Markenartikel – ist es doch sinnvoll, dass er einen gleichen Ausgangspreis hat.“718 Aus der Antwort folgt, dass [...] davon ausging, dass die Bruttopreise im Markt für Sanitärgrosshandel dieselben waren. Es ist davon auszugehen, dass diese Preisgleichheit in Übereinstimmung mit den bisherigen Beweisbefunden nicht plötzlich entstand, sondern sich über Jahre hin entwickelt hat. Dies ist zumindest ein starkes Indiz, dass auch die Bruttopreise des Jahres 2000 im Markt für Sanitärgrosshandel übereinstimmten.

874. Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2012 meinte [...] zu seiner Äusserung in der Kassensturzsendung vom 14. Oktober 2003 zudem: „Man wusste, dass die gesamte Branche die gleichen Bruttopreise hatte. Das war hilfreich.“719 Auch diese Aussage aus dem Jahr 2012, weist aus denselben Gründen darauf hin, dass die Preise bereits vor dem Jahr 2003 übereinstimmten.

875. Schliesslich stimmen die Datenauswertungen der Wettbewerbsbehörden mit den Schluss überein, dass die Preise im Jahr 2000 gleich waren. Gemäss diesen Messungen waren die Bruttopreise im Sanitärgrosshandel zwischen 2004 bis 2005 weitgehend identisch (vgl. Rz 2111 ff.). Auch dieser Schluss stellt ein Indiz dar, dass die Preise bereits vorher übereinstimmten.

876. Abgesehen von den Urkundenbeweisen liegen davon unabhängige Aussagen und Messungen vor, welche die Richtigkeit der aus den Urkundenbeweisen gefolgten Beweiser- gebnissen bestätigen. Insgesamt ist daher bewiesen, dass sich die Bruttopreiskoordination und die damit verbundenen Rabattanpassungen auch auf das Jahr 2000 ausgewirkt haben.

717 Act. 351, 6. 718 Kassensturzsendung vom 14. Oktober 2003 – Sanitär-Markt: Kein Wettbewerb im Badezimmer – abrufbar unter: http://www.srf.ch/player/tv/kassensturz/video/sanitaer-markt-kein-wettbewerb-im-badezimmer?id=6e2 74174-c185-418c-a4f7-5bfeb867e71d. 719 Act. 309, Zeile 202 f.

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(iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

877. Weder Sanitas Troesch noch der SGVSB bzw. dessen Mitglieder liessen sich zu die- sen Darstellungen vernehmen. (iv) Beweisergebnis

878. Es bestehen keine Zweifel, dass sich das gemeinsam von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern koordinierte Bruttopreisniveau und die damit einhergehende Rabattsetzung für das Jahr 1999 auch auf das Jahr 2000 ausgewirkt hat. Zusätzlich zum Beweisergebnis und dem eigentlichen Beweisthema, bestätigen die Protokollauszüge der Kalkulationskommission aus dem Jahr 1999, dass im Markt für Sanitärgrosshandel im Jahr 1999 ein einheitliches Bruttopreisniveau herrschte und einzig die Sanico Wunderli davon abwich. B.5.2.1.5 2000: Koordinierung des Preisniveaus für das Jahr 2001, Erarbeitung von Rabattgruppen, selektive Preisherabsetzung der Rabattgruppe Wellness für das Jahr 2001 (i) Beweisthema

879. Im folgenden wird Beweis darüber geführt, ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung für das Jahr 2001 unabhän- gig voneinander bestimmt und gesetzt haben, oder ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung gemeinsam koordiniert ha- ben. Ferner führen die Wettbewerbsbehörden Beweis darüber, ob die Rabattgruppen und die Rabattgruppe Wellness vom SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch gemein- sam geschaffen wurden. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

880. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über einer Reihe schriftlicher Beweise: - ein Memo eines Treffens der Sanitärgrosshändler vom 29. Oktober 1999, - Vorstandsprotokolle aus den Jahren 1999 bis 2002, - ein Protokoll der Kalkulationskommission aus dem Jahre 2000, - einen Bericht über die Sitzung der Berner Firmen vom 22. März 2000, - einen Bericht über die über die Besprechung zwischen dem SGVSB und dem Schwei- zerischen Spenglermeister- und Installateur-Verband (SSIV, später Suissetec)720 vom

11. Mai 2000, - Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz vom 18. April 2000 und vom 8. September 2000, - ein Begleitschreiben des SGVSB an die Mitglieder der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. März 1999 und 1. September 1999 und

720 Der Schweizerische Spenglermeister- und Installateur-Verband (SSIV) schloss sich im Jahr 2003 mit dem Verband Schweizerischer und Liechtensteinischer Heizungs- und Lüftungsfirmen (Clima Suisse) zum Schweizerisch-Liechtensteinischen Gebäudetechnikverband (Suissetec) zusammen.

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- ein Schreiben des SGVSB zur Berichtigung des Protokolls 2/2000 der Arbeitsgruppe Kommunikation vom 14. Dezember 2000 an die Mitglieder der Kooperation Sanitär Schweiz.

881. Die Beweismittel werden in chronologischer Reihenfolge dargestellt und gewürdigt.

882. Ein als Memo bezeichnetes Dokument vom 27. Oktober 1999, welches gemäss Unter- schrift vom damaligen Gétaz-Mitarbeiter und heutigen Bringhen-Mitarbeiter [...] erstellt wor- den war, führt Folgendes auf:

5. Politique des prix et des rabais En ce qui concerne la politique des prix, le soussigné fait part de ses préoccupations con- cernant les coûts futurs de la RPLP.721 A l’avenir il rappelle que l'ensemble de la branche de la construction tout le monde devra subir ces coûts et c'est une excellente occasion pour la branche sanitaires de rnodifier sa politique actuelle de prix franco pour en faire des prix dé- part dépôt. Une politique de rabais différencié devrait être adaptée pour contrer les cuisinistes et autres commerçants qui touchent les marchés de meubles de salle de bains, parois de douches ou Whirlpool. Dans cet esprit nous pourrions baisser les prix publics pour être encore davan- tage compétitifs et offrir au maximum 10 % de rabais aux installateurs si cela était encore nécessaire. En ce qui concerne la robinetterie, la même réflexion peut se faire. Les collègues présents à cette assemblée partagent ces opinions. Ils peuvent être transmis au comité USGBS.722

883. Gemäss Titelblatt nahmen an dieser Sitzung die Sabag Tavelli, […], die Bringhen […], Sanitas Troesch […], die Gétaz Romang (CRH) […] und vier nicht in die Untersuchung invol- vierte Unternehmen […] teil 723

884. Aus der Textstelle geht aus dem ersten Abschnitt hervor, dass zur Zeit ein vorzügliche Gelegenheit („une excellente occasion“) sei, von einem System von Preis ab Lager zu einem Franko-Preissystem überzugehen.

885. Aus dem zweiten Abschnitt folgt, dass eine differenzierte Rabattpolitik entwickelt („Une politique des rabais différencié devrait être adaptée“) werden sollte. Damit übereinstimmend könnten die Sitzungsteilnehmer die Bruttopreise senken („Dans cette esprit nous pourrions baisser les prix publics) und den Installateuren maximal 10 % Rabatt gewähren („offrir aux maximum 10 % aux installateurs“).

886. Aus dem dritten Abschnitt folgt, dass dieselbe Überlegung auch für Sanitärarmaturen gelten würde („En ce qui concerne la robinetterie, la même réflexion peut se faire“). Diese Überlegungen könnten dem Komitee des SGVSB mitgeteilt werden („Ils peuvent être trans- mis au comité USGBS“).

887. Damit steht fest, dass sich Sabag, Bringhen, Gétaz Romang (CRH) und Sanitas Tro- esch ausserhalb des SGVSB über eine differenzierte Rabattpolitik und eventuelle Brutto- preisanpassungen unterhalten haben. Ferner diskutierten sie über die Höhe der zu gewäh- renden Rabatte, welche maximal 10 % betragen sollten. Sie wollten ihre Überlungen zudem dem SGVSB mitteilen.

888. Dem Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 16. Dezember 1999 ist folgende Textstelle zu entnehmen:

721 Redevences sur le traffic des poids lourds = Schwerverkehrsabgaben (LSVA). 722 Act. 356.05, 10. 723 Act. 356.05, 8.

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Traktandum 5: Preise 2001 In ausgiebiger Diskussion sammelt der Vorstand Ideen zum Thema Preise 2001:

• Brutto-/Nettodifferenz nicht mehr in Prozenten, sondern in Frankenbeträgen rechnen. (Ist dies technisch machbar? Wieviel Aufwand würde verursacht?)

• Die "empfindlichen" exklusiven Artikel – wie z.B. Closomat – marktkonform anbieten.

• Installateurrabatte für die jeweils angebotenen Produkte und nicht über alles geben. Zum Thema Preise 2001 wird eine Klausurtagung für Vorstand und Kalkulationskommission gemeinsam durchgeführt, und zwar am Dienstag, 11. Januar 2000, 09.00 Uhr, Hotel Mö- venpick in Egerkingen.724

889. Aus dieser Textstelle ist zu entnehmen, dass der SGVSB sich in Übereinstimmung mit dem Memo vom 27. Oktober 1999 ebenfalls mit dem Thema der Installateurrabatte ausei- nandersetzte. Die Rabatte sollten „nicht über alles“ sondern differenziert erteilt werden. Da im Memo zum Treffen vom 27. Oktober 1999 festgehalten wurde, dass der SGVSB über die Überlegung vom 27. Oktober 1999 informiert werden sollte, ist davon auszugehen, dass der SGVSB-Vorstand sich aufgrund der Rückmeldungen eines Sitzungsteilnehmers vom 27. Ok- tober 1999 mit dem Thema beschäftigte. Dieser Schluss wird durch die Tatsache bestätigt, dass gemäss Titelblatt des Vorstandsprotokolls sowohl [...] Gétaz Romang als auch [...] Sa- bag Tavelli, die an der Sitzung vom 27. Oktober 1999 teilgenommen hatten, gleichzeitig SGVSB-Vorstandsmitglieder waren.725 Ferner war [...] Sabag Tavelli auch an der Sitzung des SGVSB-Vorstands vom 16. Dezember 1999 anwesend.726

890. Aus dem letzten Abschnitt des Protokolls der Vorstandsitzung vom 16. Dezember 1999 folgt zudem wörtlich, dass zum „Thema Preise 2001“ am 11. Januar 2000 eine gemeinsame Klausurtagung des SGVSB-Vorstands und der Kalkulationskommission durchgeführt werden sollte. Über die Klausurtagung wurde gemäss dem Verbandssekretär kein Protokoll ge- führt.727

891. Dem Protokoll des Vorstands vom 2. Februar 2000 ist die folgende Textstelle zu ent- nehmen: Einladung SSIV und Sanitas Troesch Nach Diskussion kommen die Vorstandsmitglieder überein, eine Delegation des SSIV sowie Vertreter der Firma Sanitas Troesch im Zusammenhang mit der Vorstandssitzung von Don- nerstag, 11. Mai 2000, einzuladen, und zwar

• gemeinsames Mittagessen mit SSIV und Sanitas Troesch

• gemeinsame Besprechung Vorstand, SSIV und Sanitas Troesch am Nachmittag betr. Prei- se 2001

• anschliessend Fortsetzung Besprechung Vorstand und SSIV ohne Sanitas Troesch.728

892. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass am 11. Mai 2000 eine „gemeinsame Besprechung Vorstand, SSIV und Sanitas Troesch am Nachmittag betr. Preise 2001“ stattfinden sollte. Nach der Besprechung der Preise 2001 sollte die Vorstandssitzung zwischen dem SSIV und

724 Act. 358, 13. 725 Act. 358, Vorstandsprotokoll 10/99, 7, Vorstandsprotokoll 1/2000, 22. 726 Act. 358, 7. 727 Act. 358, Vorstandsprotokoll 10/99, 13; Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2000, 28. 728 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2000, 32.

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dem SGVSB ohne Sanitas Troesch fortgesetzt werden. Aus der Protokollstelle zeigt sich zu- dem, dass es dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern gewöhnlich erschien, die Preissetzung mit Sanitas Troesch zu besprechen, andernfalls lässt sich Sanitas Troeschs Teilnahme am Treffen vom 25. Oktober 1999 zum Thema Preissetzung und Rabattierug und die mehrfache Erwähnung in den Protokollen im Zusammenhang mit der Preisetzung nicht erklären.

893. Das Protokoll der Kalkulationskommission vom 7. März 2000 hält fest:

4. Verkaufspreiskonzept 2001 mit differenzierten Rabattgruppen 4.1 Positionierung der Verkaufspreisniveaus bei Whirlwannen, Wellnessprodukten; Trennwände, Badezimmermöbel, Klosettautomaten, Behindertenprogramme; Steue- rungen, Installationssystem, Waschapparate und Boiler Die Kalkulationskommission fasst folgende Beschlüsse über Rabattgruppen mit Antrag zur Genehmigung durch den Vorstand und zur Verhandlung mit der Sanitas Troesch AG: Rabattgruppe Standard Standard-Sortiment inklusiv Duschtrennwände Preisniveau bleibt unverändert

Mehrheitsbeschluss Minderheitsantrag: Duschtrennwände zu Rabattgruppe Wellness Rabattgruppe Wellness Whirlpools, Multifunktionsduschen, Saunas etc. Verkaufspreissenkung um 10 % Neu: Eigene Rabattgruppe (Warenumsatzkategorie)

Einheitsbeschluss Rabattgruppe Divers Klosettautomaten, Badezimmermöbel, Spiegelschränke, Behindertenprogramme, Steuerun- gen, Waschapparate und Boiler Preisniveau verbleibt unverändert Mehrheitsbeschluss Minderheitsantrag: Preissenkung von Badezimmermöbel Rabattgruppe Installationssysteme GIS-Programm, Mepa-Varimont, MontageTEC etc. Preisniveau verbleibt unverändert

Einheitsbeschluss Rabattgruppe Ersatzteile Mögliche Anpassung an Verkaufspreisniveau von Sanitas Troesch AG, d. h. dass eventuell neu die Verkaufsrichtpreise der URS-Hersteller übernommen werden und die eigene Kalku- lation ab Netto-Grosshandelspreisen mit den Faktor 1.65 erfolgen könnte. 4.2 Zeitrahmen und Termine für die Umsetzung Behandlung des Antrages durch den Vorstand:

29.03.2000 Verhandlung mit der Sanitas Troesch AG:

30.03.–20.04.2000 Nächste Sitzung der Kalkulationskommission:

26.04.2000

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Bekanntmachung an SSIV-Zentralvorstand:

11.05.2000729

894. Aus dem Titel dieser Protokollstelle „Verkaufspreiskonzept 2001 mit differenzierten Rabattgruppen“ folgt, dass der SGVSB die anlässlich des Treffens vom 27. Oktober 1999 und anlässlich der Vorstandssitzung vom 16. Dezember 1999 diskutierte differenzierten Ra- batte anhand von Rabattgruppen umsetzen wollte. Zumal zum Thema Preissetzung 2001 am

11. Januar 2000 eine gemeinsame Klausurtagung des Vorstands und der Kalkulationskom- mission stattgefunden hatte, ist zudem davon auszugehen, dass die Rabattgruppen anläss- lich der Klausurtagung geschaffen worden waren.

895. Der Grund, die Rabatte an die Installateure „für die jeweils angebotenen Produkte und nicht über alles an[zu]geben“730, bestand gemäss dem SGVSB Vorstand darin, dass eine „Einheitsrabattierung […] die Marge [drückt].“731

896. Der SGVSB verfügt zur Zeit des Protokolls über die Rabattgruppen Standard, Well- ness, Divers, Installationssysteme und Ersatzteile. Wie der obigen Protokollstelle zudem zu entnehmen ist, beschloss die Kalkulationskommission, das Preisniveau der Rabattgruppen Standard, Divers und Installationssysteme unverändert zu belassen. Ferner beschloss sie, eine neue Rabattgruppe „Wellness“ einzuführen und eine Verkaufspreissenkung für Well- nessprodukte von 10 % vorzunehmen.732 Bei der Rabattgruppe-Ersatzteile wollte sich die Kommission möglicherweise an das Verkaufspreisniveau von Sanitas Troesch anpassen. Dadurch würden die „Verkaufsrichtpreise der URS-Hersteller übernommen“ und mit einem einheitlichen Kalkulationsfaktor von 1.65 multipliziert. Dieser Beschluss sollte „zur Genehmi- gung durch den Vorstand und zur Verhandlung mit der Sanitas Troesch AG“ weitergeleitet werden. Die Verhandlungen mit Sanitas Troesch sollten in der Zeit zwischen dem 30. März 2000 und dem 20. April 2000 geführt werden. Die neuen Rahmenbedingungen sollten da- nach am 11. Mai 2000 dem Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverband (SSIV) – der heutigen Suissetec733 – bekanntgegeben werden.

897. Wie aus Protokollpunkt „4.2 Zeitrahmen und Termine für die Umsetzung“ ergibt, muss- ten die Beschlüsse der Kalkulationskommission bis am 29. März 2000 noch vom Vorstand behandelt werden. Anschliessend sollte eine „Verhandlung mit der Sanitas Troesch AG“ zwi- schen dem 30. März und 20. April 2000 stattfinden.

898. Als Zwischenergebnis der bisherigen Beweisführung steht fest, dass der SGVSB als Reaktion auf die Besprechung vom 25. Oktober 1999 zwischen Sanitas Troesch, Bringhen, Sabag Tavelli und Gétaz Romang sich mit dem Thema differenzierte Rabattsetzung beschäf- tigte. In der Folge schuf der Verband Entwürfe verschiedener Rabattgruppen. Die Schaffung der Rabattgruppen sollte dazu dienen, einer Margenerosion entgegenzuwirken. Die Resulta- te der Arbeit der Kalkulationskommission sollte mit Sanitas Troesch verhandelt werden. Dar- aus zeigt sich erneut, dass es dem SGVSB gewöhnlich erschien, mit Sanitas Troesch über Rabattgruppen und Preissetzungen zu verhandeln. Dies unterstreicht zudem die Wichtigkeit der Teilnahme von Sanitas Troesch anlässlich der initialen Sitzung vom 25. Oktober 1999, wodurch die Änderungen im SGVSB erst ausgelöst worden waren.

899. Die Richtigkeit des Zwischenergebnisses der Beweisführung wird durch das Protokoll des Treffens der „Berner Firmen“ (vgl. Rz 224) vom 22. März 2000 bestätigt:

729 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/2000, 37 f. 730 Act. 358, Vorstandsprotokoll 10/99, 13. 731 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2002, 363. 732 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/2000, 37 f. 733 Der SSIV schloss sich in der Folge mit dem Verband Schweizerischer und Liechtensteinischer Heizungs- und Lüftungsfirmen – Clima Suisse – zusammen. Der neu gegründete Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband nahm seine Tätigkeit am 1. Januar 2003 unter dem Namen Suissetec auf; vgl. Act. 355, Jahresbericht 2004, 90; http://www.suissetec.ch/ueber (25.06.2013).

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Kalkulation 2001 Der Vorsitzende informiert, dass am 11. Januar 2000 Vorstand und Kalkulations- kommission gemeinsam getagt haben, um die Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Grundkalkulation neu zu definieren und in Rabattgruppen aufzuteilen. Eine Margenverbes- serung ist nicht vorgesehen. Die neu ausgearbeiteten Rahmenbedingungen werden mit Sa- nitas Troesch noch bereinigt werden; anschliessend wird man gemeinsam mit Sanitas Tro- esch an den SSIV herantreten.734

900. Der SGVSB-Verbandssekretär [...] als Vorsitzender bestätigt, dass der Vorstand und die Kalkulationskommission „die Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Grundkalkulati- on neu“ definiert und „in Rabattgruppen auf[ge]teilt“ hätten. Aus der Formulierung „die neu ausgearbeiteten Rahmenbedingungen werden mit Sanitas Troesch noch bereinigt werden“ bestätigt, dass Sanitas Troesch als Mitinitiatin der Entwicklung differenzierter Rabatte in die Ausarbeitung miteinbezogen werden sollte. Die Rolle von Sanitas Troesch als Mitarbeiterin zeigt sich daran, dass der SGVSB erst im Anschluss an die Bereinigung mit Sanitas Troesch und gemeinsam mit Sanitas Troesch den SSIV, die spätere Suissetec, informieren wollte.

901. Dasselbe Sitzungsprotokoll erwähnt zudem Folgendes: Herr […], der an der Kalkulationssitzung teilgenommen hat, orientiert kurz über die festge- legten Rabattgruppen:

- Standard (Standardartikel, Duschtrennwände)

- Wellness (Whirlpools, Dampfbäder, Sauna, Multifunktionsduschen)

- Divers (Klosettautomaten, Badezimmermöbel, Spiegelschränke, Behindertenprogramme, Steuerungen, Waschapparate und Boiler)

- Rabattgruppe Installationssysteme (GIS-Programm etc.)

- Ersatzteile Die neue Rabattgruppen-Aufteilung sollte ermöglichen, die Rabatte differenzierter einzuset- zen.

902. […] Santag hatte an der Sitzung der Kalkulationskommission teilgenommen und erläu- terte die oben erwähnten Rabattgruppen. Sie stimmten mit den im Vorstandsprotokoll vom 7. März 2000 erwähnten Rabattgruppen überein. Wie der untersten Zeile des Protokollab- schnitts zu entnehmen ist, sollten diese „neue Rabattgruppen-Aufteilung […] ermöglichen, die Rabatte differenzierter einzusetzen.“735 Mit anderen Worten sollten die Installateure nicht mehr einen einheitlichen Rabatt über alle Produkte gewähren, sondern beim Erteilen von Rabatten nach Produktkategorien unterscheiden.

903. Wie im Protokoll der Kalkulationskommission vom 7. März 2000 erwähnt, hielt der SGVSB Vorstand am 29. März 2000 eine Sitzung ab. Das Protokoll enthält den folgenden Abschnitt: Traktandum 10: Kalkulation 2001 Herr […] orientiert über die Sitzung der Kalkulationskommission vom 7. März 2000. Das Pro- tokoll ist den Vorstandsmitgliedern mit Schreiben vom 16. März 2000 vorgängig zur Sitzung zugestellt worden.

734 Act. 353, 14. 735 Act. 353, Bericht Berner Firmen 22. März 2000, 14.

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Der Vorstand hatte die Kalkulationskommission beauftragt, differenzierte Rabatte zu prüfen und hierzu unterschiedliche Warengruppen vorgeschlagen. Die Kalkulationskommission hat nun bei genauer Prüfung festgestellt, dass sich die Gruppen – mit Ausnahme der Kategorie Wellness-Produkte – kaum voneinander unterscheiden. Nach eingehender Diskussion unterstreichen die Vorstandsmitglieder ihre Überzeugung, dass unterschiedliche Warengruppen geschaffen werden müssen. Dieses Thema soll auch Bestandteil des Gespräches mit den Vertretern der Firma Sanitas Troesch sein. Herr [...] schlägt zusätzlich vor, die Gruppe Divers weiter aufzuschlüsseln.736

904. Wie aus dem Vorstandsprotokoll vom 29. März 2000 folgt, hatte die Kalkulationskom- mission differenzierte Rabatte geprüft und „Warengruppen“ vorgeschlagen. Der Begriff „Wa- rengruppen“ wurde in den Protokollen der Kalkulationskommission vom 7. März 2000 und den „Berner Firmen“ vom 22. März 2000 nicht gebraucht, vielmehr war von „Rabattgruppen“ zur Differenzierung der Rabatte die Rede. Die Begriffe „Warengruppen“ und „Rabattgruppen“ werden somit in demselben Kontext der Kalkulation 2001 synonym verwendet. Es ist daher davon auszugehen ist, dass deren Bedeutung übereinstimmt. In der Folge wird der Begriff „Rabattgruppen“ verwendet.

905. Aus dem Protokoll des Vorstands vom 29. März 2000 folgt zudem, dass sich gemäss Kalkulationskommission die Rabattgruppen kaum unterschieden. Der Vorstand war über- zeugt, dass verschiedene Rabattgruppen („Warengruppen“) geschaffen werden müssten. Dies sollte „mit den Vertretern der Firma Sanitas Troesch“ besprochen werden. Die Absicht, die Rabattgruppen mit Sanitas Troesch besprechen zu wollen, zeigt, dass das Unternehmen bei der Entwicklung der Rabattgruppen mitwirken sollte. Andernfalls wären Gespräche über die noch nicht definitiv verabschiedeten Rabattgruppen mit den Vertretern von Sanitas Tro- esch sinnlos gewesen.

906. Im Vorstandsprotokoll vom 29. März 2000 ist festgehalten, dass für das geplante Tref- fen zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB-Vorstand und dem SSIV (später Suissetec) vom

11. Mai 2000 sowohl der heutige Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] und der bis 2012 amtierende CEO von Sanitas Troesch [...] als auch ein weiterer Mitarbeiter […] angemeldet waren. Ferner waren drei Vertreter des SSIV eingeladen. „Thema dieser Be- sprechung“ sollte „die Kalkulation 2001 sein.“737

907. Als weiteres Zwischenfazit der Beweiswürdigung steht somit fest, dass die Begriffe „Warengruppen“ und „Rabattgruppen“ Synonyme sind. Die Kalkulationskommission hatte ei- nen Entwurf von Rabattgruppen entwickelt, welchen sie mit Sanitas Troesch besprechen wollte. Danach sollte der SSIV (die spätere Suissetec) darüber informiert werden. Der Be- sprechungstermin mit Sanitas Troesch wurde auf den 11. Mai 2000 angesetzt. Die differen- zierte Rabattsetzung sollte die Sanitärgrosshändler vor Margeneinbussen schützen.

908. Am Morgen des 11. Mai 2000 fand eine SGVSB-Vorstandssitzung statt. Aus dem Sit- zungsprotokoll folgt: Traktandum 9: Kalkulation 2001 Im Hinblick auf die Vorbereitung der Besprechung mit dem SSIV in der zweiten Tageshälfte wird dieses Traktandum vorgezogen. […] orientiert betreffend Positionierung des Preisniveaus im Wellness-Bereich. Die Vor- standsmitglieder stimmen überein, dass es sich um ein periphäres Produktesegment han- delt. Im Weiteren gelte es das Vorgehen von Sanitas Troesch abzuwarten, welche eine neue Sortimentsaufteilung in Grossisten- und Detaillistensortiment angekündigt habe. Das

736 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2000, 44. 737 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2000, 41.

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Gespräch mit Vertretern der Firma Sanitas Troesch habe allerdings gezeigt, dass diese im Wellness-Bereich ein gleiches Preisniveau anstrebten. Für das Jahr 2001 ist von einem grundsätzlich unveränderten Kalkulationssystem auszuge- hen, was auch dem SSIV mitgeteilt werden wird.738

909. Aus der Überschrift „Traktandum 9: Kalkulation 2001“ folgt, dass sich der Vorstand mit der Preissetzung für die Sanitärprodukte im Jahr 2001 auseinandersetzte. In diesem Kontext ist dem Protokoll zu entnehmen, dass das „Preisniveau im Wellness-Bereich“ anders ausfal- len sollte. Dabei wollte der SGVSB „das Vorgehen von Sanitas Troesch“ abwarten. Die For- mulierung „das Gespräch mit Vertretern der Firma Sanitas Troesch habe allerdings gezeigt, dass diese im Wellness-Bereich ein gleiches Preisniveau anstrebten“ beweist erstens, dass Besprechungen mit Sanitas Troesch zum Thema Preissetzung 2001 stattgefunden haben. Zweitens musste die Besprechung über die Rabattierung im spezifischen Bereich Wellness zum Gegenstand gehabt haben, da für den Bereich Wellness von der SGVSB- Kalkulationskommission und dem SGVSB-Vorstand in der gemeinsamen Klausurtagung vom

11. Januar 2000 erst gerade eine Rabattgruppe für den Bereich Wellness geschaffen worden war. Drittens erwähnten die Protokolle der Kalkulationskommission vom 7. März 2000 und der „Berner Firmen“ vom 22. März, dass die Rabattgruppen, worunter sich auch die Rabatt- gruppe „Wellness“ befand, mit Sanitas Troesch besprochen werden sollten.

910. Insgesamt ist damit bewiesen, dass sich der SGVSB und Sanitas Troesch – wie ge- plant – über die Preissetzung 2001 und auch die Rabattgruppen unterhalten hatten. Auf- grund dessen, dass

a) der SGVSB zusammen mit Sanitas Troesch am 27. Oktober 1999 besprochen hatte, ei- ne differenzierte Rabattpolitik einzuführen,

b) der SGVSB danach Rabattgruppen entwickelte und diese mit Sanitas Troesch bespre- chen wollte, c) der SGVSB sich plangemäss tatsächlich vor dem 11. Mai 2000 mit Sanitas Troesch traf und sich zum Thema Bruttopreis und Rabattgruppen unterhielt,

d) die Rabattgruppen des SGVSB und von Sanitas Troesch noch im Jahr 2011 weitgehend übereinstimmten – im Unterschied zu den nicht beteiligten Verbandsmitgliedern Spaeter Chur und San Vam – (Rz 384 ff., Rz 388 ff.) ist erwiesen, dass der SGVSB die Rabattgruppen unter Mitwirkung von Sanitas Troesch entwickelte. Schliesslich steht fest, dass der Vorstand nach den Gesprächen mit Sanitas Troesch „für das Jahr 2001 von einem grundsätzlich unveränderten Kalkulationssystem aus[ging].“739 Es steht fest, dass der SGVSB nicht selbständig zu dieser Konklusion gelang- te, sondern diese auf sein Gespräch mit Sanitas Troesch zurückzuführen ist.

911. Aus dem „Bericht über die Besprechung SGVSB-SSIV“ folgt, dass am Nachmittag des

11. Mai 2000 die geplante Besprechung zwischen dem SGVSB und dem SSIV (später Suis- setec) stattfand. Wie aus dem Einleitungsteil des Berichts folgt, hatte sich Sanitas Troesch für die Besprechung entschuldigt.740 Dem Besprechungsbericht ist u.a. Folgendes zu ent- nehmen: Traktandum 2: Kalkulation 2001

738 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2000, 63. 739 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2000, 63. 740 Act. 358, Bericht über die Besprechung SGVSB – SSIV vom Donnerstag, 11. Mai 2000, 13:45 Uhr, Hotel Mövenpick Egerkingen, 52.

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Der SGVSB-Präsident, […], nimmt das Thema Druck auf die Margen auf und ist der Mei- nung, dass zur Preisgestaltung vertiefte Diskussionen geführt werden müssten. Änderungen am Preissystem stehen seitens SGVSB vorderhand nicht zur Diskussion, müssten aller- dings mittelfristig geprüft werden. Fest steht, dass die LSVA eine Teuerung bringt. Der SSIV-Präsident, […], ist ebenfalls der Meinung, dass die Kalkulation überdacht werden muss.741

912. Aus der Überschrift „Traktandum 2: Kalkulation 2001“ folgt, dass der SGVSB und der SSIV sich über die Preissetzung für das Jahr 2001 unterhielten. Bereits das Protokoll der Kalkulationskommission vom 7. März 2000, Punkt 4.2 und das Protokoll „Berner Firmen vom

22. März 2000 zeigen, dass die Besprechung bereits damals feststand. Die Äusserung des SGVSB-Präsidenten zeigt, dass der SGVSB am Preissystem nichts ändern wollte, Änderun- gen jedoch mittelfristig prüfen würde. Daraus ist ersichtlich, dass sich der SGVSB an die vorher mit Sanitas Troesch besprochene Vorgehensweise hielt. Hingegen erwähnte er noch keine konkreten Rabattgruppen, er meinte lediglich zum „Thema Druck auf die Margen“, „dass zur Preisgestaltung vertiefte Diskussionen geführt werden müssten.“

913. Als nächstes Zwischenfazit der Beweiswürdigung steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB sich über die Preissetzung im Jahr 2001 unterhalten hatten. Dabei kamen auch die Rabattgruppen zur Sprache. Im Bereich Wellness wollte der SGVSB das Verhalten von Sanitas Troesch abwarten. Im Übrigen waren sich der SGVSB und Sanitas Troesch einig, dass am Preisniveau für das Jahr 2001 grundsätzlich nichts zu ändern war. Diesen Grund- konsens teilte der SGVSB auch dem Installateurverband SSIV mit.

914. Aus dem SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 4. Juli 2000 ist der anschliessende Aus- schnitt zu entnehmen: Traktandum 9: Übernahme Herstellerdaten (Kooperation Sanitär Schweiz, SCS- Arbeitsgruppe) […] In diesem Zusammenhang wird erneut die Frage einer Margenverbesserung und der In- tegration der LSVA aufgeworfen. Nachdem Kalkulationskommission (seit der GV 2000 neu "Sortimentskommission") und Vorstand sich eingehend mit dem Thema "Preise 2001" be- fasst hatten und beschlossen worden war, dass für 2001 keine Preisänderungen vorge- nommen werden, ist dies bereits am 12. Mai 2000 den Vertretern des SSIV mitgeteilt wor- den.742

915. Die Protokollstelle bestätigt die bisherigen Feststellungen: Der SGVSB-Vorstand hatte den Grundsatzbeschluss „für 2001 keine Preisänderungen“ vorzunehmen bereits gefällt. Dies teilte der SGVSB dem SSIV mit.

916. Das SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 24. August 2000 hält fest: Traktandum 8: Kalkulation 2002 [Recte 2001] Der Präsident der Sortimentskommission, Herr […], teilt mit, dass auf Antrag der Firma Sa- nitas Troesch die Firmen Bekon Koralle, Duscholux und Hoesch die Preise für Wellness- Produkte inkl. Whirlwannen auf das 2001 hin um 15 % senken wollen. Es geht nun darum, ob die SGVSB-Mitglieder die Preissenkung mittragen werden. Beschluss:

741 Act. 358, Bericht über die Besprechung SGVSB – SSIV vom Donnerstag, 11. Mai 2000, 13:45 Uhr, Hotel Mövenpick Egerkingen, 53. 742 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2000, 79.

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1. Der Vorstand des SGVSB ist nicht bereit, eine 15 %ige Preissenkung bei Wellness- Produkten mitzutragen.

2. Sollte die Preissenkung auf das Jahr 2001 hin erfolgen, werden Whirlwannen in den ge- druckten team-Werken gestrichen und nur noch in den Stammdaten und team-Online ge- führt.

3. Über die Verkaufspreise 2001 für Wellness-Produkte wird der Vorstand an der nächsten Vorstandssitzung beschliessen. Hinweis: Am 30. August 2000 hat […] Duscholux dem Sekretariat Thun mitgeteilt (vorerst telefonisch, schriftliche Bestätigung folgt), dass die drei Herstellerfirmen Bekon Koralle, Duscholux und Hoesch am 29.8.2000 gemäss dem Antrag der Firma Sanitas Troesch beschlossen haben, auf das Jahr 2001 die Verkaufspreise für Wellnessprodukte um 15 % zu senken. Auf Wunsch der Sanitas Troesch werden die drei Hersteller den SSIV über ihren Entscheid in- formieren. 743

917. Aus der Diskussion folgt, dass Sanitas Troesch im Bereich Wellness eine Preissen- kung um 15 % vornehmen wollte. Wie bewiesen, hatte der SGVSB das Thema Preise 2001 und Preise im Bereich Wellness vor dem 11. Mai 2000 mit Sanitas Troesch besprochen. Der SGVSB wollte das Verhalten von Sanitas Troesch in der Folge abwarten, bis er seinerseits eine Entscheidung über die Preissetzung für den Bereich Wellness fällen würde. Dieses Auf- schieben der Entscheidung war daher möglich, weil sich der SGVSB und Sanitas Troesch über die Preissetzung im Wellnessbereich unterhalten hatten. Wie aus dem Protokoll folgt, ging es im Vorstand nun darum, „ob die SGVSB-Mitglieder die Preissenkung mittragen“ wür- den. Aus dem protokollierten Beschluss ist ersichtlich, dass der SGVSB zu diesem Zeitpunkt nicht bereit war, die 15 %-Preissenkung im Wellnessbereich mitzutragen. Allerdings wollte der Vorstand an der nächsten Sitzung „über die Verkaufspreise 2001 für Wellness-Produkte“ Beschluss fassen. Dieser Abschnitt zeigt, dass die Produktgruppe Wellness von Sanitas Troesch und dem SGVSB soweit übereinstimmten, dass sich der SGVSB-Vorstand über die Preissenkung im Wellnessbereich mit Sanitas Troesch unterhalten konnte. Die Produkte- gruppe Wellness des SGVSB und von Sanitas Troesch mussten folglich weitgehend über- einstimmen.

918. Nachdem sich der SGVSB-Vorstand vorerst an der Sitzung vom 24. August 2000 noch gegen die 15 % Preissenkung bei Wellness-Produkten ausgesprochen hatte,744 änderte der SGVSB danach seine Meinung. Er äusserte seinen Sinneswandel anlässlich der Kooperati- onsratssitzung vom 8. September 2000. Gemäss der Titelseite des Protokolls der Kooperati- on Sanitär Schweiz vom 8. September 2000 nahmen an der Sitzung seitens des SGVSB der Verbandssekretär [...], der Gétaz-Mitarbeiter [...] und der damalige SGVSB-Präsident und Sabag-Verwaltungsrat [...] teil. Ferner waren Installateurvertreter des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbands (SSIV; später Suissetec, vgl. Rz 186), Vertreter von Geberit bzw. des Sanitär Clubs Schweiz (SCS) und von KWC bzw. des Verbands Schweizerischer Armaturenfabriken (Union Robinetterie Suisse: URS; vgl. Rz 187) präsent. Sanitas Troesch war an dieser Sitzung nicht anwesend. Es steht jedoch fest, dass die Proto- kolle dieser Sitzungen jeweils an die Mitglieder Kooperation Sanitär Schweiz versandt wur- den,745 so dass Sanitas Troesch vom Inhalt der Besprechungen auf diese Weise Kenntnis nehmen konnte. Dem Protokoll ist Folgendes zu entnehmen:

743 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2000, 93 f. 744 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2000, 93. 745 Act. 356.02, 2, 25; Act. 356, 44, 62.

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[...] hebt hervor, dass dem Handel und damit dem Sanitärfachkanal insgesamt immer mehr neue Konkurrenten erwachsen wie bspw. das Keramikland Huttwil, namentlich in den Berei- chen Whirlpool, Duschtrennwände und Badezimmermöbel. Diese Konkurrenten verkauften auf tiefem Preisniveau direkt an die Endkunden und könnten ihren Marktanteil drastisch steigern zulasten des dreistufigen Fachkanals. In dieser Situation müsse der Fachhandel reagieren und diese Produkte direkt dem Endkunden verkaufen können, wobei der Installa- teur einen vernünftigen Frankenbetrag statt eines nicht marktgerecht hohen Prozentbetra- ges erhalten könne. Es sei wichtig, dass man zwischen den Partnern des Fachkanals auf diese Herausforderung im Bereich Whirlpool/Duschtrennwände/Badezimmermöbel gemein- sam reagieren könne. [...] stimmt dem zu und erachtet die von den Whirlwannen-Herstellern angekündigte Reduk- tion der Bruttopreise um 15 % (unter gleichzeitiger Reduktion der nachgelagerten Rabatte) als unumgänglicher Schritt in die richtige Richtung. […] [...] legt dar, dass der Fachkanal mit starren Regelungen vermutlich kaum Zukunftschancen hat. Die Stärkung des Fachkanals, den alle Sitzungsteilnehmer wollen, setzt zwingend fle- xible Regelungen voraus. Dies gilt angesichts der Marktentwicklungen offenkundig für den sensiblen Bereich Whirlpool/Duschtrennwände/Badezimmermöbel. Er schlägt vor, dass der SSIV in dieser Umbruchphase die notwendigen Änderungen mitträgt und die Installateure dahingehend orientiert, dass im Bereich Whirlpool/Duschtrennwände/ Badezimmermöbel tiefere Bruttopreis zwingend notwendig sind, wenn der Fachkanal diese Produkte nicht ver- lieren will (bezüglich Whirlwannen haben die Hersteller bereits einen entsprechenden Ent- schluss publiziert) und dass diese selektive Bruttopreisreduktion auch im Interesse der In- stallateure zur Folge hat, dass vom System der "Rabatte über alles" abzukommen ist.746

919. Wie dem Protokoll zu entnehmen ist, legte der damalige Mitarbeiter von Gétaz [...] dar, dass in den Bereichen Whirlpool, Duschtrennwände und Badezimmermöbel dem Sanitär- fachhandel immer mehr Konkurrenz erwachse durch Anbieter, die zu tiefen Preisen direkt an den Endkunden verkauften. Diese Konkurrenten steigerten dadurch „ihre Marktanteile dras- tisch“ und zwar „zulasten des dreistufigen Fachkanals.“ Er forderte daher eine Reaktion des Fachkanals im Bereich Whirlpool, Duschtrennwände und Badezimmermöbel. Aus diesem Votum ist erkennbar, dass es dem Vertreter der Gétaz daran gelegen war, dass der gesamte Sanitärmarkt und damit der Sanitärgrosshandelsmarkt eine gemeinsame Preisstrategie ver- folgen sollte.

920. Der Vertreter der KWC […] stimmte dem zu und unterstützte die von den Whirlwannen- Herstellern „angekündigte Reduktion der Bruttopreise um 15 % (unter gleichzeitiger Redukti- on der nachgelagerten Rabatte).“ Wie aus dem Vorstandsprotokoll des SGVSB vom 24. Au- gust 2000 folgt, hatte Sanitas Troesch diese 15 % Senkung bei den Herstellern beantragt (vgl. Rz 916).

921. Der SGVSB-Sekretär warb schliesslich dafür, dass die Installateure die Preissenkung mittragen sollten und dass "im Bereich Whirlpool/Duschtrennwände/Badezimmer-möbel tie- fere Bruttopreise zwingend notwendig“ seien, „wenn der Fachkanal diese Produkte nicht ver- lieren“ wolle. Er meinte, „dass diese selektive Bruttopreissenkung auch im Interesse der In- stallateure zur Folge [habe], dass vom System der „Rabatte über alles“ abzukommen [sei].“747 Es fällt auf, dass die Stellungnahme des SGVSB-Sekretärs mit den Besprechungs- inhalten der oben erwähnten Sitzung vom 27. Oktober 1999 zwischen der Sabag Tavelli, Bringhen, Sanitas Troesch, Gétaz Romang (CRH) und vier nicht in die Untersuchung invol-

746 Act. 356, Sitzung Kooperation Schweiz vom 8. September 2000, 99 f. 747 Act. 356, Sitzung Kooperation Schweiz vom 8. September 2000, 99 f.

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vierte Unternehmen übereinstimmt. Im Memo vom 27. Oktober 1999 heisst es unter Punkt „5. Politique des prix et des rabais“ :

5. Politique des prix et des rabais […]Une politique de rabais différencié devrait être adaptée pour contrer les cuisinistes et autres commerçants qui touchent les marchés de meubles de salle de bains, parois de douches ou Whirlpool. Dans cet esprit nous pourrions baisser les prix publics pour être en- core davantage compétitifs et offrir au maximum 10 % de rabais aux installateurs si cela était encore nécessaire. […]748

922. Der Sekretär erwähnt die „Rabatte über alles“, was der am 27. Oktober 1999 geforder- ten „politique de rabais differencié“ entspricht. Er nennt explizit den Bereich „Whirl- pool/Duschtrennwände/Badezimmermöbel“, was mit den am 27. Oktober 1999 angegebenen Bereichen „Whirlpool“, „parois de douches“ und „meubles de salle de bains“ übereinstimmt. Darüber hinaus entspricht diese Mitteilung der im Protokoll der Berner Firmen vom 22. März 2000 und dem Vorstandsprotokoll vom 29. März 2000 vorgesehenen Vorgehensweise: Die Preissetzung 2001 sollte zuerst mit Sanitas Troesch besprochen werden, bevor der SSIV (heutige Suissetec) darüber informiert würde.

923. Im Anschluss an die Diskussion zur Preissetzung ist dem Protokoll der Kooperation Sanitär Schweiz folgende Passage zu entnehmen: Für das weitere Vorgehen wird beschlossen, dass der SSIV die Installateure in der SSIZ und ebenso anlässlich der Ausbildungskurse in Lostorf im obgenannten Sinne orientiert. Der Fachkanal muss flexibler reagieren und im Bereich Whirlpool/Duschtrennwände/Badezim- mermöbel bereit sein,

1. andere Rabatte bei diesen Produkten vorzusehen und zu akzeptieren sowie

2. diese Produkte wenn nötig vom Handel direkt an den Endkunden zu verkaufen, wobei der Installateur eine angemessene Rückvergütung einfordern kann. Die Herren […] und […] werden die Details besprechen; anschliessend verfasst der SSIV mit Unterstützung des SGVSB einen Beitrag für die SSIZ sowie für die Installateur- Ausbildung in Lostorf.749

924. Aus der Passage folgt, dass die Kooperation Schweiz beschloss, dass der Installateur- verband SSIV (heute Suissetec) die Installateure informieren würde, dass erstens im Bereich Whirlpool, Duschtrennwände und Badezimmermöbel andere Rabatte vorzusehen und zu ak- zeptieren seien. Zweitens könnten diese Produkte vom Grosshandel direkt an die Endkun- den verkauft werden, wobei die Installateure eine angemessen Rückvergütung einfordern konnten. Die Details sollten vom SGVSB-Sekretär [...] und dem Installateurvertreter […] be- sprochen werden:

925. Im Anschluss an die Kooperationsratssitzung beschloss der SGVSB-Vorstand am

20. September 2000 Folgendes: Beschluss

1. Der SGVSB wird die von den Herstellern angekündigte 15 %ige Preissenkung bei Well- ness-Produkten mittragen. […]

748 Act. 356.05, 10. 749 Act. 356, Sitzung Kooperation Schweiz vom 8. September 2000, 101.

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4. Der SGVSB wird gegenüber den Installateuren kommunizieren, dass der team-Katalog 2001 ein neues Kapitel „Wellness“ enthalten wird.750

926. Aus dem Protokoll folgt, dass der SGVSB die von Sanitas Troesch angestossene und in der Folge von den Herstellern angekündigte Preissenkung „mittragen“ wollte, ferner wurde die neue Rabattkategorie Wellness in den Team-Katalog aufgenommen. Der SGVSB hatte zuvor anlässlich der Vorstandssitzung vom 11. Mai 2000 beschlossen, nachdem er sich mit Sanitas Troesch über die „Kalkulation 2001“ besprochen hatte, „abzuwarten“ wie Sanitas Troesch mit Bezug auf die Wellness-Produkte vorgehen würde.751 Aus diesem Verhalten im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sich der SGVSB vorher über die Preissetzung 2001 unterhalten hatte und seit dem 27. Oktober 1999 gemeinsam mit Sanitas Troesch eine Ab- kehr von Rabatten über alles geplant hatte, folgt, dass die Preissetzung im Bereich Wellness nicht eigenständig, sondern in Abstimmung mit Sanitas Troesch erfolgte. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

927. Der SGVSB nahm zur Darstellungen des Sachverhalts keine Stellung. Er weist darauf hin, dass die Wettbewerbsbehörden den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt hätten.752 Sabag nahm zum Sachverhaltsabschnitt ebenso wenig Stellung. Sie erklärte die Rabattarten auf dem Bruttopreis.753 CRH nimmt zur Rabattstruktur von CRH Stellung, verneint das Vor- handensein von Höchstrabatten und Rabattgruppen.754 Zu den vorerwähnten Ereignissen nimmt CRH jedoch keine Stellung. Bringhen stellt die vorgenannten Darstellungen nicht in Frage, sie gibt an, die Rabattgruppen des SGVSB nicht übernommen und über keine Ra- battspannweiten verfügt zu haben.755

928. Sanidusch, Burgener und Kappeler bringen vor, sie wüssten nichts von solchen Abre- den. Sie seien an keiner Abrede mit Sanitas Troesch beteiligt gewesen. Jegliche Vorhaltun- gen in diesem Zusammenhang seien unbegründet. Es lägen keine Beweise vor, welche sie belasten könnten.756

929. Sanitas Troesch meint, der Vorwurf, dass Sanitas Troesch und der SGVSB beschlos- sen hätten, am Bruttopreisniveau 2001 nichts zu ändern, sei unrichtig. Das Sekretariat nenne für seine Behauptung keinen Beweis. Sämtliche vom Antrag angerufenen Akten enthielten nichts, was eine solche Aussage stützen würde. Abgesehen davon zeige ein Blick in den Bruttopreiskatalog von Sanitas Troesch, dass es von 2000 auf 2001 sehr wohl zu Änderun- gen der Bruttopreise gekommen sei. Sanitas Troesch verweist auf Aktenstück 172 und eine von ihr beigelegte Daten-CD.757 Ferner verneint Sanitas Troesch, im Jahr 2000 Rabattklas- sen mit dem SGVSB koordiniert zu haben. Sanitas Troesch habe seit 1997 über Rabattklas- sen verfügt. Sanitas Troesch habe ohne Vereinbarung „über ihre Rabattklassen entschie- den“, dies zeige sich auch durch „die Schaffung der Rabattklassen „Duschtrennwände“ und „Badmöbel/Spiegelschränke“ im Jahr 2011.“758

930. Sanitas Troesch habe mit dem SGVSB keine Rabattklassen koordiniert. Sanitas Tro- esch habe schon vor dem März 2000 Rabattklassen verwendet (schon mindestens seit 1997), als der SGVSB offenbar über die Schaffung verschiedener Rabattgruppen diskutiert

750 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2000, 108 f. 751 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2000, 63. 752 Act. 874, 7 ff. 753 Act. 892, Rz 129 ff. 754 Act. 933, 30 ff., 33 ff. und 48 ff. 755 Act. 891, Rz 73 ff. 756 Act. 875, Rz 46; Act. 876, Rz 46; Act. 877, Rz 46. 757 Act. 932, Rz 383 f. 758 Act. 932, Rz 389 ff.

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habe. Sanitas Troesch habe eigenständig und unabhängig ohne Abrede über ihre Rabatt- klassen entschieden und diese entsprechend den eigenen Bedürfnissen von Zeit zu Zeit an- gepasst oder ergänzt. Dies zeige auch die Schaffung der Rabattklassen im Jahr 2011 durch Sanitas Troesch.

931. Der SGVSB, Sabag und CRH machen keine Angaben. Ihre Vorbringen sind für die Beweisführung der Koordinierung des Bruttopreisniveaus 2001, die Schaffung der Rabatt- gruppe Wellness und die Koordinierung der Preissetzung im Bereich der Rabattgruppe Well- ness ohne Einfluss.

932. Sanidusch, Burgener und Kappeler bestreiten die Sachverhaltsdarstellung generell, ohne ein Gegenargument zu nennen, den Gegenbeweis anzutreten oder Indizien zu nennen, welche die obigen Sachverhatlsdarstellungen in Zweifel ziehen könnten. Das unsubstantiiert Bestreiten von Tatsachen ist kein tauglicher Gegenbeweis. Vor allem aber übersehen Sani- dusch, Burgener und Kappeler, dass sie mit dem Beitritt zum SGVSB dessen Statuten ak- zeptiert haben. Gemäss Statuten sind die Mitglieder erwiesenermassen (vgl. oben Rz 140 ff.) verpflichtet, die Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten (Art. 7 Abs. 2 lit. a). Ferner ist unstreitig, dass die Verbandsmitglieder bis 2007 über die gleichen Bruttopreise verfügten (vgl. Rz 1820 ff.). Eine Preisniveauänderung durch Verbandsbeschluss basierte also nicht nur auf dem impliziten Einverständnis von Sanidusch, Burgener und Kappeler, sondern wirk- te sich bis 2007 automatisch auf deren Preise aus.

933. Auch die Darlegungen von Sanitas Troesch sind grösstenteils unsubstantiiert und da- her unbeachtlich. Sanitas Troesch bringt einzig vor, ein Blick in die Bruttopreiskataloge von Sanitas Troesch aus den Jahren 2000 und 2001 zeige, dass es sehr wohl Änderungen im Bruttopeiskatalog gegeben habe. Dazu ist Folgendes anzumerken: Erstens substantiiert Sa- nitas Troesch nicht, welche Preise sich geändert haben sollen. Zweitens gab ihr CEO an, dass zu dieser Zeit die Bruttopreise im ganzen Markt übereinstimmten. Drittens gehen die Wettbewerbsbehörden davon aus, dass sich die Preise des SGVSB und Sanitas Troesch im Welleness-Bereich verändert haben. Schliesslich behaupten die Wettbewerbsbehörden nicht, dass jedes Produkt auf den Franken genau übereinstimmte, sondern dass die Parteien das Bruttopreisniveau gemeinsam abgestimmt haben. D.h., das Bruttopreisniveau im Jahr 2001 blieb mit Ausnahme des Wellenessbereichs, wo eine Senkung um 15 % von den Par- teien erreicht wurde, gleich. Die Darlegung von Sanitas Troesch vermag die aufgeführten Beweismittel nicht in Frage zu stellen.

934. Auch Sanitas Troeschs Vorbringen zu den Rabattklassen sind unbehilflich. Erstens steht fest, dass Sanitas Troesch die Existenz von Rabattklassen anerkennt. Zweitens bedeu- tet der behauptete Umstand, dass Sanitas Troesch bereits vor dem Jahr 2000 Rabattgrup- pen besessen habe, nicht, dass die spätere Schaffung der Rabattgruppen und insbesondere die Rabattgruppe Wellness nicht mit dem SGVSB koordiniert war. Drittens ist das Vorbrin- gen, dass Sanitas Troesch im Jahr 2011 eigene Rabattgruppen geschaffen hat, kein Gegen- beweis dafür, dass sie sich elf Jahre zuvor im Jahr 2000 über die Schaffung der Rabattgrup- pen und insbesondere der Rabattgruppe Wellness mit dem SGVSB koordiniert hat. Ihre Vor- bringen sind daher zurückzuweisen. Schliesslich ist bewiesen, dass Sanitas Troesch bis ins Jahr 2011 weitgehend identische Rabattgruppen wie die SGVSB-Mitglieder führte. Vor dem hier dargelegten Hintergrund ist dies kein Zufall, sondern auf die Koordinierung zurückzufüh- ren. (iv) Beweisergebnis

935. Es steht fest, dass sich Sabag, Bringhen, Gétaz Romang (CRH) und Sanitas Troesch am 27. Oktober 1999 ausserhalb des SGVSB über eine differenzierte Rabattpolitik und even- tuelle Bruttopreisanpassungen unterhalten haben. Ferner diskutierten sie über die Höhe der zu gewährenden Rabatte, welche maximal 10 % betragen sollten. Sie teilten ihre Überlegun- gen dem SGVSB mit. Als Reaktion auf die Besprechung vom 25. Oktober 1999 entwickelten

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die Kalkulationskommission des SGVSB und der Vorstand einen Entwurf von Rabattgrup- pen. Die Schaffung der Rabattgruppen sollte dazu dienen, einer Margenerosion entgegen- zuwirken.

936. Es ist bewiesen, dass die Begriffe „Warengruppen“ und „Rabattgruppen“ Synonyme sind. Die Kalkulationskommission hatte einen Entwurf von Rabattgruppen entwickelt, welche sie mit Sanitas Troesch besprechen wollte. Danach sollte der SSIV (die spätere Suissetec) darüber informiert werden. Der Besprechungstermin mit Sanitas Troesch wurde auf den 11. Mai 2000 angesetzt. Die differenzierte Rabattsetzung sollte die Sanitärgrosshändler vor Margeneinbussen schützen.

937. Es ist erwiesen, dass sich der SGVSB in der Folge mit Sanitas Troesch im Jahr 2001 unterhalten hat. Das genaue Datum der Besprechung ist nicht klar. Fest steht hingegen, dass das Treffen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch vor dem Treffen des SGVSB mit dem SSIV am 11. Mai 2001 stattgefunden hat. Am Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB kamen plangemäss die Rabattgruppen und die Bruttopreissetzung zur Spra- che.

938. Aufgrund dessen, dass

a) der SGVSB zusammen mit Sanitas Troesch am 27. Oktober 1999 besprochen hatte, ei- ne differenzierte Rabattpolitik einzuführen,

b) der SGVSB danach Rabattgruppen entwickelte und diese mit Sanitas Troesch bespre- chen wollte, c) der SGVSB sich plangemäss tatsächlich vor dem 11. Mai 2000 mit Sanitas Troesch traf und sich zum Thema Bruttopreis und Rabattgruppen unterhielt,

d) die Rabattgruppen des SGVSB und von Sanitas Troesch noch im Jahr 2011 weitgehend übereinstimmten – im Unterschied zu den nicht beteiligten Verbandsmitgliedern Spaeter Chur und San Vam – ist erwiesen, dass der SGVSB die Rabattgruppen unter Mitwirkung von Sanitas Troesch entwickelte.

939. Schliesslich steht fest, dass der Vorstand nach den Gesprächen mit Sanitas Troesch „für das Jahr 2001 von einem grundsätzliche unveränderten Kalkulationssystem aus[ging].“ Es steht fest, dass der SGVSB nicht selbständig zu dieser Konklusion gelangte, sondern diese auf sein Gespräch mit Sanitas Troesch zurückzuführen ist. Sanitas Troesch und der SGVSB einigten sich mit anderen Worten, das Bruttopreisniveau für das Jahr 2001 grund- sätzlich unverändert zu belassen. Diesen Grundkonsens teilte der SGVSB auch dem Instal- lateurverband SSIV mit.

940. Die Rabattgruppe Wellness beinhaltete beim SGVSB und bei Sanitas Troesch diesel- ben Produkte. Der SGVSB beschloss, die Kategorie Wellness in den Team-Katalog aufzu- nehmen und führte im Gleichschritt mit Sanitas Troesch für Wellnessprodukte eine „selektive Bruttopreissenkung“ von 15 % durch. Der SGVSB passte die Bruttopreissenkung bewusst im gleichen Umfang wie Sanitas Troesch an. Wie die Kontakte mit Sanitas Troesch zeigen, ent- schied der Verband nicht unabhängig von Sanitas Troesch.

941. Die gemeinsame Bruttopreissenkung diente dem Margenschutz innerhalb des dreistu- figen Absatzkanals und sollte die Wettbewerbsfähigkeit des dreistufigen Absatzkanals ge- genüber anderen Anbietern stärken (vgl. Rz 879 ff.).

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B.5.2.1.6 2001 Weiterentwicklung der Rabattgruppen (i) Beweisthema

942. Im nachfolgenden wird Beweis darüber geführt, ob der SGVSB die aufgrund des Ge- sprächs zwischen Sabag Tavelli, Bringhen Sanitas Troesch und Gétaz (CRH) entworfenen Rabattgruppen, nachdem er diese im Jahr 2000 mit Sanitas Troesch besprochen hatte im Jahr 2001 verwendete und weiterentwickelte. Ferner soll erneut die begrifflichen Unklarhei- ten zwischen Rabattgruppen, Warengruppen und Warenumsatzgruppen analysiert werden. Der Zweck der Rabattgruppen und deren Einfluss auf die Margen wurde bereits bewiesen (vgl. Rz 424 ff., 504 ff.). (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

943. Den Wettbewerbsbehörden liegen sechs Protokolle der Sortimentskommission aus dem Jahr 2001 vor. Ferner verfügen sie zum Thema der Umsatzkategorien die „Beilage 2 zur Verbandspreisliste“ (vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001), welche nachher in „Beilage 2 zur SGVSB-Artikelverwaltung“ umbenannt wurde (vom 1. Januar 2001 bis 1. Ja- nuar 2011).

944. In der Sortimentskommissionssitzung vom 23. Januar 2001 diskutierten die Kommissi- onsmitglieder Folgendes:

7. Kalkulation und Preise 7.1 Reduktion der Warenumsatzkategorien Aufgrund der Entwicklung im Ersatzteil- und Ersatzbedarf wurde der Wunsch für eine Re- duktion der Warenumsatzkategorien geäussert. Verkaufstechnisch könnten die Artikel der UMK 5 der UMK 1 zugeführt werden. Die Kommission bittet das Sekretariat die Auswirkun- gen, Abgrenzungen etc. einer möglichen Streichung der UMK 5 anlässlich des nächsten In- formatik-Forums im Februar 2001 von den EDV-Leuten prüfen zu lassen. 7.2 Möglicher Ausbau von differenzierten Rabattgruppen mit Neupositionierung der Verkaufspreise bei verschiedenen Warengruppen Ein erster Start wurde bereits mit den Wellnessprodukten gemacht. Weiterhin könnten zur Diskussion stehen:

- Klosettautomaten (Closomat/Balena)

– Badezimmermöbel

– Spiegelschränke

– Behindertenprogramme

– Steuerungen, wegen Sanimatic

– Waschapparate, Boiler (entfällt aber, da Preise vom Hersteller übernommen wurden) Die Mitglieder der Sortimentskommission werden gebeten, sich bis zur nächsten Sitzung auf dieses Thema eingehend vorzubereiten, um das weitere Vorgehen zu beschliessen.759

945. Aus der Protokollstelle folgt, dass die SGVSB Mitglieder über eine Reduktion der Wa- renumsatzkategorien diskutierten. Da die Reduktion der Warenumsatzkategorien unter dem Haupttitel „7. Kalkulation und Preise“ aufgeführt ist, steht fest, dass die Reduktion einen Ein- fluss auf die Preissetzung haben würde.

759 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 1/2001, 9.

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946. Ferner folgt aus der Protokollstelle, dass die Rabattgruppen weiter differenziert werden sollten. Aus dem Satz „ein erster Start wurde bereits mit den Wellnessprodukten gemacht“ folgt, dass die Wellnessprodukte eine erste differenzierte Rabattgruppe darstellen. Aus der Überschrift 7.2 ergibt sich ferner, dass die „Verkaufspreise bei verschiedenen Warengrup- pen“ ausgebaut werden sollten. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die SGVSB-Mitglieder mit dem Wort „Verkaufspreise“ die Bruttopreise meinten. Aus der Textstel- le ergibt sich also, dass die SGVSB-Mitglieder sich über Rabattgruppen und Bruttopreise be- sprachen. Die Bestimmung von Rabatten und Bruttopreisen hat einen Einfluss auf den End- verkaufspreis.

947. Mit Beschluss vom 3. April 2001 überführte die Sortimentskommission die Artikel der Umsatzkategorie 5 (Ersatzbedarf sowie Installations-, Montage und Reinigungsmaterial760) in die grössere Umsatzkategorie 1 (Sanitäre Artikel761) mit Wirkung für das Jahr 2002.762 Wie aus dem Protokoll der Sortimentskommission vom 18. Juni 2001 hervorgeht, diskutierte der SGVSB die Preise für Ersatzteile mit Vertretern des URS: Ersatz- und Verschleissteile Das Handling mit den Ersatz- und Verschleissteilen ist bekanntlich ein undankbares Ge- schäft und dennoch sind Hersteller und Händler verpflichtet diese Dienstleistung anzubieten. Der Handel strebt daher eine Annährung der Verkaufsrichtpreise an die Lieferantenpreise, bei entsprechender Anpassung der Rabattierung. Besonders betroffen sind die sogenannten Niederpreis-Artikel. Nach eingehender Diskussion einigt man sich dahingehend, dass das Sekretariat eine Listung der betreffenden Niederpreis-Ersatzteile dem URS-Sekretariat zu- stellt, um die Rabattierung nochmals zu überdenken.763

948. Gemäss Protokoll erklärte der SGVSB, der Handel wolle die Verkaufsrichtpreise, d.h. die Bruttopreise, an die Lieferantenpreise annähern und dabei die Rabattierung entspre- chend anpassen. Besonders betroffen seien die Niederpreis-Artikel. Die Gesprächsteilneh- mer einigten sich, dass der SGVSB eine Liste der Niederpreis-Ersatzteile dem URS zustellen sollte, damit dieser die Rabattierung nochmals überdenken könne. Auch aus dieser Proto- kollstelle folgt somit, dass es bei der Diskussion um die Anpassung der Bruttopriese (hier Verkaufsrichtpreise genannt) immer auch um eine entsprechende Anpassung der Rabatte ging. Die Diskussion um Bruttopreisänderungen ging also mit einer Diskussion mit den Ra- batten einher. Wie bewiesen, verfolgten die SGVSB-Mitglieder dadurch das Ziel, die Margen nicht zu vermindern.

949. In der Sitzung vom 18. Juni 2001 beschloss die Sortimentskommission zudem, die Produktgruppen Klosettautomaten der Umsatzkategorie 6 (Wellness) zuzuordnen. Die Marge der Installateure war in dieser Warengruppe reduziert.764

950. Am 17. Juli 2001 beschloss die Sortimentskommission, eine Reihe „von Artikeln mit ungenügender Marge in neue/andere Warengruppen“ neu zu positionieren:

7. Kalkulation und Preise 7.1 Neupositionierung von Artikeln mit ungenügender Marge in neue/andere Waren- gruppen Nach längerer Diskussion beschliesst die Kommission folgende Anträge dem Vorstand zur Genehmigung zu unterbreiten:

760 Act. 427, 3. 761 Act. 427, 3. 762 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 2/2001, 27. 763 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 5/2001, 39. 764 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 5/2001, 42.

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a) Neben den Klosettautomaten sind die Behindertenprogramme und alle elektronisch ge- steuerten Armaturen aus der Warenumsatzkategorie 1 „Sanitär“ zu eliminieren.

b) Die unter a) aufgeführten Produktegruppen sind einer neu dafür bereitzustellenden Wa- renumsatzkategorie zuzuordnen.

c) Die Warenumsatzkategorie 2 „URS-Bauarmaturen“ ist aufzuheben, resp. zu ersetzen mit 2 „Sanitäre Artikel reduziert“.

d) Die unter a) aufgeführten Produktegruppen sind der umfunktionierten Warenumsatzkate- gorie 2, neu „ Sanitäre Artikel reduziert“ zuzuordnen.

e) Die Warenumsatzkategorie 5 „ Ersatzbedarf sowie Installations-, Montage- und Reini- gungsmittel“ ist ersatzlos aufzuheben. Diese Produkte sind neu der Warenumsatzkategorie 1 „Sanitäre Artikel“ zuzuordnen.

f) Von einer Neuzuordnung nicht betroffen werden die Warenumsatzkategorien 3, „Freige- geben Artikel“, 4 „Ersatzteile“ und 6 „ Wellness“.

g) Die Warenumsatzkategorie 5 verbleibt als Reserve. Die Kommission begründet die Zuordnung von Klosettautomaten, Behindertenprogrammen und elektronisch gesteuerten Armaturen in eine separate Warenumsatzkategorie mit dem Umstand, dass es sich bei diesen Produkten nicht um Artikel handelt, bei denen wie z.B. bei Whirlpools auf das Jahr 2001, die Verkaufspreise mit entsprechender Margenreduktion durch die Industrie gesenkt werden. Es handelt sich dabei vielmehr um Warengruppen bei denen je nach Hersteller auf die Verkaufspreise eine minimale und ungenügende Marge gewährt wird.765

951. Aus der Überschrift „7.1 Neupositionierung von Artikeln mit ungenügender Marge in neue/andere Warengruppen“ zeigt sich, dass Produkte die über eine aus Sicht der SGVSB- Mitgliedere zu niedrige Marge verfügten, in eine andere Warengruppe umgeteilt werden soll- ten. Wie oben bewiesen (Rz 904, 907), verwenden die SGVSB-Mitglieder den Ausdruck „Warengruppe“ synonym zum Ausdruck „Rabattgruppe.“ Im vorliegenden Zusammenhang verwenden sie zudem den Begriff „Warengruppe“ und „Warenumsatzgruppe“ synonym. Dies zeigt sich daran, dass die Überschrift 7.1 von Warengruppen spricht, während die unter die- ser Überschrift genannten Anträge a-g von Warenumsatzkategorien sprechen. Damit ist er- wiesen, dass mit Warenumsatzkategorien Rabattgruppen gemeint sind. Die Richtigkeit die- ses Schlusses ergibt sich daraus, dass Produkte mit einer zu geringen Marge in eine andere Warenumsatzkategorie umgeteilt werden sollten. Eine solche Umteilung macht nur Sinn, wenn in einer andern Warenumsatzkategorie andere (tiefere) Rabatte gewährt werden.

952. Wie sich aus dem letzten Abschnitt des obigen Protokollauszugs ergibt, beschloss die Sortimentskommission zudem neue Warenumsatzkategorien, d.h. Rabattgruppen. So ordne- te sie in „Klosettautomaten, Behindertenprogrammen und elektronisch gesteuerten Armatu- ren in eine separate Warenumsatzkategorie.“ Den Grund für diese separate Zuteilung sieht die Sortimentskommission darin, dass es „sich dabei vielmehr um Warengruppen [handelte] bei denen je nach Hersteller auf die Verkaufspreise eine minimale und ungenügende Marge gewährt“ worden sei. Auch hier zeigt sich, dass die Sortimentskommission die Umteilung von Produkten in eine andere Rabattgruppe (Warenumsatzkategorie) mit ungenügenden Margen begründete. Es ist also erstellt, dass aus Sicht der Sortimentskommission, die Höhe der Marge direkt mit der Rabattgruppe zusammenhing.

953. Am 27. August 2001 beschloss die Kommission schliesslich Klosettautomaten, Behin- dertenprogramme und elektronisch gesteuerte Armaturen in einer separaten Warengruppe,

765 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 7/2001, 59.

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d.h. nicht in der Warengruppe Wellness, zu führen. Ferner wurde die Warengruppe 5 als Re- serve geschaffen.766

954. Anlässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2001 besprachen die Sortimentskommissi- onsmitglieder das Nachstehende:

3. Kalkulation und Preise 3.1 Beilagen 1-6 zur Artikelverwaltung SGVSB Die Beilagen 1- 6 zur SGVSB-Artikelverwaltung 2002 wurden mit Rundschreiben Nr. 141 vom 22. November 2001 an die Mitglieder gemäss separatem Verteiler zugestellt. 3.2 Ersatzteilpreise 2002 Die Ersatzteilpreise 2002 haben Änderungen erfahren, indem bei den URS-Ersatz- und Ver- schleissteilen neu die Verkaufspreise der Armaturenhersteller übernommen wurden. Der Kalkulationsschlüssel 2002 hat ansonsten keine Veränderungen gegenüber 2001 erfahren. 3.3 Projekt „Produkte-Margenkategorien“, weiteres Vorgehen Dieses Thema wird von der Sortimentskommission als äusserst wichtig erachtet. Es gilt hierbei Grundsätzliches zu überdenken und den neuen Marktkonstellationen anzupassen. Wo fallen welche Kosten an? Welche Kosten können und müssen weitergegeben werden? Aufgrund der Arbeitsintensität beschliesst die Kommission, dieses Thema an einer zweitägi- gen Klausursitzung zu behandeln. Die nächste Sitzung wird hierfür reserviert. Herr […] hän- digt den Kommissionsmitgliedern ein Satz der Beilagen 6 (Kalkulationsschlüssel) zur SGVSB-Artikelverwaltung als Arbeitspapier für die nächste Sitzung aus. Die Kommissions- mitglieder werden gebeten, Diskussionsgrundlagen zu diesem Thema bis zur nächste Sit- zung auszuarbeiten.

955. Aus dieser Passage ist ersichtlich, dass die Beilagen 1-6 zur SGVSB- Artikelverwaltung767, d.h. auch Beilage 2 zu den Warenumsatzkategorien, allen Mitgliedern versandt worden waren. Die SGVSB-Kommission hielt fest, dass für die Ersatzteilpreise im Jahr 2002 neu die Verkaufspreise der Armaturenhersteller übernommen worden seien. Das Projekt Produktmargenkategorien sollte an einer zweitägigen Klausurtagung behandelt wer- den.768

956. Wie sich aus der Beilage 2 der Jahre 2002 bis 2011 ergibt, entstanden als Folge der Umorganisation mit Wirkung für das Jahr 2002 die folgenden Warenumsatzkategorien, die bis ins Jahr 2011 vom SGVSB weitergeführt wurden: i. Warenumsatzkategorie 1 Sanitäre Artikel ii. Warenumsatzkategorie 2 Sanitär reduziert (Klosettautomaten, Behindertenprogram- me, elektronisch gesteuerte Armaturen) iii. Warenumsatzkategorie 3 Freigegebene Artikel (Diverse Artikel) iv. Warenumsatzkategorie 4 Ersatzteile v. Warenumsatzkategorie 5 Reserve

766 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 9/2001, 66. 767 Act. 426-436.09:Beilage 1 Kalkulation von sanitären Artikeln, Beilage 2 Warenumsatzkategorien, Beilage 3 Richtlinien und Empfehlungen, Beilage 4 Wechselkurse, Beilage 5 Adressverzeichnis der Fabrikanten, Lie- feranten und Vertretungen, Alphabetisch, Beilage 6,Kalkulationsschlüssel. 768 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 10/2001, 15.

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vi. Warenumsatzkategorie 6 Whirlpools und Wellnessprodukte (z.B. Dampfgeneratoren, Wellnesskabinen, Saunas)769

957. Zumal der SGVSB einheitliche Kataloge für seine Mitglieder herstellte (vgl. dazu B.5.5.1, Rz 1820 ff.) und die Berechnungsbasis dieselbe war, stimmten auch die Rabatt- gruppen (Warenumsatzkategorien) der SGVSB-Mitglieder überein. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

958. Sanitas Troesch, Sabag, Bringhen und der SGVSB lassen sich zu diesem Sachver- haltsabschnitt nicht vernehmen.

959. CRH verneint wie bereits aufgeführt, dass sämtliche Marktteilnehmer dieselben Ra- battgruppen verwendet hätten und das Vorhandensein von Rabattspannbreiten. Zu den obi- gen aufgeführten Beweismitteln nimmt CRH keine Stellung. Was der Begriff der Rabattgrup- pen betrifft, bringt CRH vor, dieser Begriff sei irreführend. Auch wenn Verband und Gross- händler diesen Begriff synonym zum Begriff „Warenumsatz- oder Artikelgruppe verwende- ten“, sei einzig der Begriff „Artikelgruppe“ inhaltlich korrekt. Die „Rabattgruppen“ des Verfü- gungsantrages reflektierten die im Katalog der Grosshändler vorgenommene funktionale Produkteeinteilung. Da die Kataloge aller Verbandsmitglieder bekanntlich aus Effizienzgrün- den vom Verband produziert würden, brauche es für diese funktionale Produkteinteilung eine gemeinsame Datenbasis. Das seien die SGVSB Warenumsatzgruppen.770

960. Vorab steht fest, dass CRH die synonyme Verwendung des Begriffs der Rabattgrup- pen, Warenumsatz und Warengruppen (bzw. Artikelgruppen) durch die Grosshändler aner- kennt. In der Folge wird daher nur noch das Wort Rabattgruppen verwendet.

961. CRH betont, bei den Rabattgruppen ginge es nur um die funktionale Produkteinteilung. Dieses Vorbringen widerspricht den Protokollaussagen. Erstens wurden die Rabattgruppen unter dem Titel „7. Kalkulation und Preise“ in den Protokollen der Sortimentskommission be- handelt (vgl. die Protokollstellen in Rz 944, 950). Wenn die Einteilung in Rabattgruppen aus der Sicht der Sortimentskommission keinen Einfluss auf die Kalkulation und die Preise ge- habt hätte, wären die Rabattgruppen nicht unter diesem Titel abgehandelt worden. Zweitens widerspricht diese Aussage den Protokollauszügen, wonach Produkte mit „ungenügender Marge“ bestimmten Rabattgruppen zugeteilt wurden (vgl. Rz 950, „7.1 Neupositionierung von Artikeln mit ungenügender Marge in neue/andere Warengruppen). Die Zuteilung hatte also etwas mit der Margenhöhe und nicht mit der Funktion eines Produktes zu tun. Drittens ist bewiesen, dass die Bruttopreissenkung im Jahr 2001 für die Rabattgruppe Wellness im Un- terschied zu den übrigen Produkten 15 % betrug. Auch dies zeigt, dass die Einteilung in eine Rabattgruppe einen direkten Einfluss auf die Bruttopreissetzung (und damit die Endver- kaufspreise) der Sanitärgrosshändler hatte. Damit haben die Wettbewerbsbehörden die Un- richtigkeit dieser Vorbringen von CRH bewiesen.

962. Sanidusch, Burgener, und Kappeler nehmen zu den genannten Beweismitteln keine Stellung, geben jedoch in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass „die Preissetzungs- freiheit der Händler durch gemeinsame Einteilung der Produkte in Warenumsatzkategorien und Rabattgruppen nicht beschränkt“ worden sei. Die Schaffung von Warenumsatzkatego- rien und Rabattgruppen in der Stammdatenverwaltung sei erfolgt, weil die Praxis gezeigt ha- be, dass es im harten Rabattwettbewerb unternehmerisch nicht möglich sei, über das ge- samte Sortiment denselben Rabatt zu gewähren. Würden bei der Kalkulation der Bruttoprei- se gerade bei teuren Produkten etwa im Wellness-Bereich die vollen zu erwartenden Rabat- te zum Einstandspreis hinzugerechnet, würden derart hohe Bruttopreise resultieren, dass die Produkte auf dem Markt nicht mehr verkäuflich wären. Für solche Produkte habe in der

769 Act. 427, passim. 770 Act. 933 Rz 167.

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Stammdatenverwaltung die Möglichkeit geschaffen werden müssen, sie in eigenen Waren- umsatzkategorien und Rabattgruppen zu verwalten.771

963. Vorab ist auch hier festzuhalten, dass Sanidusch, Burgener und Kappeler die Eintei- lung der Produkte in Warenumsatzkategorien bzw. Rabattgruppen anerkennen. Dazu ist zu- sätzlich klarzustellen, dass es sich hierbei um synonym verwendete Ausdrücke handelt, weshalb in der Folge wiederum nur der Begriff der Rabattgruppen verwendet wird.

964. Die Begründung, Rabattgruppen würden geschaffen, damit keine zu hohen Bruttoprei- se resultierten, ist unzutreffend. Wie bewiesen, wurden die Rabattgruppen geschaffen, um von den Rabatten „über alles“ wegzukommen und um einer „Margenerosion“ entgegenzuwir- ken. Den als zu hoch empfundenen Bruttopreisen begegneten der SGVSB bzw. seine Mit- glieder und Sanitas Troesch dadurch, dass sie die Bruttopreise senkten. (iv) Beweisergebnis

965. Es ist bewiesen, dass der SGVSB die im Jahr 2000 auf Initiative von Sabag, Bringhen, Gétaz (CRH) und Sanitas Troesch entwickelten Rabattgruppen während des Jahres 2001 weiter differenzierte. Der SGVSB setzte die folgenden Rabattgruppen fest: Warenumsatzkategorie 1 Sanitäre Artikel Warenumsatzkategorie 2 Sanitär reduziert (Klosettautomaten, Behindertenprogramme, elekt- ronisch gesteuerte Armaturen) Warenumsatzkategorie 3 Freigegebene Artikel (Diverse Artikel) Warenumsatzkategorie 4 Ersatzteile Warenumsatzkategorie 5 Reserve Warenumsatzkategorie 6 Whirlpools und Wellnessprodukte (z.B. Dampfgeneratoren, Well- nesskabinen, Saunas)772

966. Ferner steht fest, dass die SGVSB-Mitglieder die Begriffe Rabattgruppen, Warengrup- pen und Warenumsatzgruppen synonym zueinander verwendeten und diese Begriffe des- halb auch synonym zu verstehen sind. Es ist erwiesen, dass die Sortimentskommission da- von ausging, dass die Einteilung von Produkten in Rabattgruppen einen Einfluss auf die Hö- he der mit diesen Produkten erzielten Marge hatte. Die Differenzierung der Rabattgruppen, sollte der Margenerosion entgegenwirken. Der Zweck der Rabattgruppen bestand also im Margenschutz. Die Rabattgruppen waren in der Beilage 2 zur Artikelverwaltung des SGVSB aufgeführt. Es ist erwiesen, dass Wellnessprodukte eine differenzierte Rabattgruppe darstell- te, welche von Sanitas Troesch und dem SGVSB verwendet wurde. B.5.2.1.7 2001 bis 2003: Gleiche Bruttopreise (i) Beweisthema

967. Im nachfolgenden wird darüber Beweis geführt, ob sich das Bruttopreisniveau und die Preise der Verfahrensparteien zwischen 2001 bis 2003 im Verhältnis zueinander gleich ge- blieben sind oder wesentliche Unterschiede bestanden. Zum einen zeigt sich dadurch die damalige Marktpreissituation und die damit einhergehende Transparenz bzw. Intransparenz,

771 Act. 875 Rz 35; Act. 876 Rz 35; Act. 877 Rz 35. 772 Act. 427, passim.

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zudem folgt anderen ist daraus die allfällige Nachwirkung der Preiskoordination der vorange- henden Jahre ableitbar. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

968. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über Aussagen des ehemaligen CEO von Sanitas Troesch [...], die er einerseits anlässlich zweier Kassensturzsendungen vom 14. und 28. Ok- tober 2003 machte und andererseits anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2012 zu Protokoll gab. Ferner liegt den Wettbewerbsbehörden ein Protokoll der SGVSB- Generalversammlung vom 8. Juni 2001 vor und schliesslich stellte das Sekretariat aufgrund der von den Parteien gelieferten Daten eigene Berechnungen an, um die Unterschiede in der Preissetzung festzustellen.

969. Zwischen 2001 und 2003 sollte sich das Preisniveau in der Folge nicht mehr verän- dern. Dies zeigt sich aus den folgenden Begebenheiten: An der SGVSB- Generalversammlung vom 8. Juni 2001 diskutierten die SGVSB-Mitglieder über die Brutto- preise. Dem Protokoll entstammt die folgende Aussage: […] ST/TK Prods. Haben zu 99 % dieselben Preise. ST legt Wert darauf, dass so bleibt. Nur ganz weni- ge Abweichungen, ev. Nächstes Jahr sogar angepasst

970. Der für die Datenverarbeitungsstelle in Thun zuständige Mitarbeiter [...] stellte fest, dass die Preise der Produktsortimente (Prods.) von Sanitas Troesch (ST) und im Teamkata- log (TK) zu 99 % gleich seien. Sanitas Troesch (ST) lege Wert darauf, dass dies auch so bleibe. Es gebe nur ganz wenige Abweichungen. Eventuell würden diese Abweichungen im nächsten Jahr sogar angepasst.773 Daraus folgt, dass [...] für das Jahr 2001 und 2002 von praktisch identischen Bruttopreisen ausging.

971. Die Richtigkeit dieser Aussage wird durch ein Fernsehinterview mit […] Sanitas Tro- esch in der Sendung Kassensturz vom 14. Oktober 2003 bestätigt. Er wurde aufgrund der im Sanitärgrosshandel bestehenden identischen Preise mit dem Vorwurf fehlender Konkurrenz konfrontiert. Konkret stellte der Fernsehjournalist wörtlich das Folgende fest: „Man kann doch nicht von Konkurrenz sprechen, wenn die Preise für dasselbe Produkt auf den Rappen ge- nau gleich sind.“ Der CEO entgegnete: „Nein, das sehe ich nicht so. Das hilft sogar dem Bauherrn, dass er vergleichen kann, wenn er rumgeht und in verschiedene Ausstellungen geht in unserer Branche. Da sieht er, dass die Ausgangslage für das gleiche Produkt – ich rede nicht von unterschiedlichen Produkten, ich rede vom gleichen Markenartikel – ist es doch sinnvoll, dass er einen gleichen Ausgangspreis hat.“774 Mit anderen Worten bestätigte er, dass die Bruttopreise in der gesamten Branche – und nicht nur innerhalb des SGVSB – übereinstimmten.

972. Dieser Schluss stimmt mit der Aussage […] überein, die er anlässlich seiner Einver- nahme vom 15. Oktober 2012 zur Protokoll gegeben hat. Die Wettbewerbsbehörden befrag- ten ihn zu seiner Äusserung in der Kassensturzsendung vom 14. Oktober 2003. [...] sagte zur Situation um 2003 aus: „Man wusste, dass die gesamte Branche die gleichen Bruttoprei- se hatte. Das war hilfreich.“775

973. Auch die Datenauswertungen der Wettbewerbsbehörden stimmen mit diesem Schluss überein. Gemäss diesen Messungen waren die Bruttopreise im Sanitärgrosshandel bis 2005 weitgehend identisch (vgl. Rz 2113).

773 Act. 354, Generalversammlung vom 8.6.2001, 61. 774 Kassensturzsendung vom 14. Oktober 2003 – Sanitär-Markt: Kein Wettbewerb im Badezimmer – abrufbar unter: http://www.srf.ch/player/tv/kassensturz/video/sanitaer-markt-kein-wettbewerb-im-badezimmer?id=6e2 74174-c185-418c-a4f7-5bfeb867e71d. 775 Act. 309, Zeile 202 f.

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(iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

974. Sanitas Troesch bezeichnet die Beweisführung der Wettbewerbsbehörden als irrele- vant. Ein Blick auf die Bruttopreiskataloge von Sanitas Troesch zeige, dass sich die Brutto- preise von Sanitas Troesch sehr wohl verändert hätten. Es lasse sich nicht mehr feststellen, inwieweit die Bruttopreise von Sanitas Troesch mit denjenigen der SGVSB-Mitglieder über- einstimmten. Tatsächlich dürften die Bruttopreise zu einem grossen Teil gleich oder sehr ähnlich gewesen sein. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Sanitas Troesch und offenbar auch der SGVSB die Preise der Hersteller übernommen hätten. Die 99 % dürften allerdings zu hoch sein, da es bei ca. 30 % der Waren keine unverbindlichen Preisempfehlungen ge- geben habe. Das Interview mit […] in der Sendung Kassensturz enthalte keine Aussage, in- wieweit die Bruttopreise von Sanitas Troesch und dem SGVSB-Mitgliedern gleich gewesen seien.776

975. Weder der SGVSB noch seine Mitglieder liessen sich zu diesem Sachverhaltsabschnitt vernehmen.

976. Was die Vorbringen von Sanitas Troesch betrifft, ist als Erstes festzuhalten, dass die Beweisführung darüber, ob sich die Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch zwischen 2001–2003 geändert haben, relevant für die Beurteilung der Dauer der Auswirkun- gen der vorhergehenden Preis-Koordinationen sind.

977. Als Zweites ist anzumerken, dass Sanitas Troesch anerkennt, dass die Bruttopreise während der Zeit zwischen 2001 bis 2003 zu einem grossen Teil gleich oder sehr ähnlich gewesen seien.

978. Sanitas Troesch zieht dagegen den Umfang der Übereinstimmung in Zweifel. Das In- terview von [...] in der Sendung Kassensturz sage nichts über den Umfang der Preisüberein- stimmung aus. Sanitas Troesch übersieht dabei die Aussage von [...] vom 15. Oktober 2012 zum Kassensturzinterview vom 14. Oktober 2003. [...] sagte am 15. Oktober 2012 aus: „Man wusste, dass die gesamte Branche die gleichen Bruttopreise hat. Das war hilfreich.“ Diese Aussage kann nicht anders verstanden werden, als dass die Bruttopreise sehr weitgehend übereinstimmten. Diese Aussage stimmt zudem mit der Aussagen von [...] aus dem Jahr 2001 überein. Die Übereinstimmung zweier unabhängig voneinander gemachten Aussagen zu zwei unabhängigen Zeitpunkten unterstreicht die Richtigkeit der Aussagen. Ferner be- stärken die unabhängig von den Parteiaussagen angestellten Datenanalysen der Wettbe- werbsbehörden die Richtigkeit dieser Aussagen. Die Aussagen des Marktleaders und des Datenverantwortlichen, der die Bruttopreiskataloge für die andere Hälfte des Marktes her- stellte, reichen aus, um davon auszugehen, dass die Bruttopreise zu einem sehr hohen Ausmass übereinstimmten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich 99 % der Preise übereinstimmten.

979. Das Argument, die Preise hätten übereingestimmt, weil die Sanitärgrosshändler die Preise der Hersteller übernommen hätten, ist unbehilflich. Tatsache bleibt, dass die Brutto- preise übereinstimmten. Dies obwohl die Sanitärgrosshändler nicht gezwungen waren, die Preise der Hersteller zu übernehmen. Ob die Preisgleichheit dadurch zustande kam, weil die Herstellerpreise übernommen bzw. mit dem Kalkulationsfaktor 1 oder die Herstellerpreise mit einem von 1 unterschiedlichen Kalkulationsfaktor multizpliziert wurden, spielt keine Rolle bei der Beurteilung, ob die frühere Koordination der Bruttopreise fortgedauert hat.

980. Schliesslich ist das Argument, die Bruttopreise von Sanitas Troesch hätten sich verän- dert, unbehilflich. Erstens sei bemerkt, dass Sanitas Troesch pauschal auf eine Daten-CD verweist, ohne ihre Vorbringen zu substantiieren. Zweitens spielt die Veränderung der Brut- topreise einzelner Produkte von Sanitas Troesch aber ohnehin keine Rolle, wenn sich die

776 Act. 932, Rz 437 ff.

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Preise der übrigen Markteilnehmer im ähnlichen Umfang verändern. Dies war vorliegend ge- rade der Fall. (iv) Beweisergebnis

981. Es ist bewiesen, dass das Bruttopreisniveau der Verfahrensparteien zwischen 2001 bis 2003 im Verhältnis zueinander gleich geblieben ist und keinen wesentlichen Änderungen un- terworfen war. Dieser Umstand ist auf die Koordination des Bruttopreisniveaus der Vorjahre zurückzuführen (natürlicher Kausalzusammenhang). Die einzelnen Produktpreise unter- scheiden sich nicht wesentlich. Die Marktpreissituation war für Sanitas Troesch und den SGVSB bzw. seine Mitglieder transparent. Ferner ist aus der weitgehenden Preisgleichheit ersichtlich, dass der Markt die Preiskoordination der vorangehenden Jahre in dieser Zeit nicht zu korrigieren vermochte. Die Auswirkung der Koordination blieb bestehen. B.5.2.1.8 2002: Koordinierung des Bruttopreisniveaus, Festlegung des Eurowechselkurses für das Jahr 2003, Besprechung der Rabattgruppen (i) Beweisthema

982. Generell bestreiten die Parteien jegliche Koordinierung der Bruttopreissetzung, des Eu- rowechselkurses und der Rabattgruppen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern. Im vorliegenden Abschnitt wird daher a) Beweis darüber geführt, ob die Festlegung des Bruttopreisniveaus für das Jahr 2003 zwischen dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch unabhängig voneinander oder koordiniert erfolgte. Gleich- zeitig soll hergeleitet werden, ob sich Sanitas Troesch und der SGVSB im Jahr 2002 mit Wir- kung für das Jahr 2003 über die Eurowechselkurses und die Einbaukosten verständigt hat- ten. Darüber hinaus soll b) der Frage nachgegangen werden, ob Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder, die Entwicklung der Rabattgruppen, welche bereits in den Vorjahren koordiniert worden war, im Jahr 2002 weiter vorangetrieben haben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

983. Den Wettbewerbsbehörden stützen sich auf die folgenden Beweismittel: i. Die SGVSB-Vorstandsprotokolle vom 6. Februar 2002, 20. März 2002, 8. Mai 2002,

28. August 2002, 6. November 2002 und 11. Dezember 2002, ii. die Protokolle der Sortimentskommission vom 26. und 27 Februar 2002 und 16. April 2002, iii. eine Handnotiz des SGVSB-Sekretärs [...] vom 20. März 2002, iv. die Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz vom 16. April 2002 und 24. Septem- ber 2002, v. eine PowerPoint-Präsentation einer Gruppenleitungssitzung der Sanitas Troesch vom

8. September 2009, vi. ein Schreiben von Bringhen zur Preisanpassung vom August 2011, vii. und auf die Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung, welche die ab 1. Januar 2003 gültigen Kalkulationsschlüssel des SGVSB aufführt.

984. Die Beweismittel werden innerhalb der Beweisthemen a und b chronologisch aufge- führt.

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a. Kontakte zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB zur Vereinbarung der Bruttopreise, des Eurowechselkurses und der Einbaupreise für das Jahr 2003

985. Das Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 6. Februar 2002 hält Folgendes fest:

7. Kalkulation 2003 Traktandum 7 wird auf die nächste Vorstandssitzung verschoben (Sanitas Troesch stellte die Frage, ob die Bruttopreissenkung vom SGVSB initiiert wurde, welches der Verband ver- neinte). Die Sortimentskommission wird diese Frage in ihre nächste Sitzung einbeziehen.777

986. Wie sich aus der Überschrift der Textstelle ergibt, besprach sich der SGVSB-Vorstand über die Kalkulation der Bruttopreise des Jahres 2003. Die Klammerbemerkung, „Sanitas Troesch stellte die Frage, ob die Bruttopreissenkung vom SGVSB initiiert wurde“, zeigt, dass sich Sanitas Troesch und der SGVSB über eine künftige Änderung der Bruttopreise für das Jahr 2003 unterhalten haben.

987. Unter dem Haupttitel „9. Projekt Produkte Margenkategorien“ ist im Protokoll der Sorti- mentskommission vom 26. und 27. Februar 2002 Folgendes aufgelistet:

9. Projekt Produkte-Margenkategorien 9.1 Grundsätzliches Die Sortimentskommission beschliesst dem Vorstand zur Genehmigung folgende Anträge zu unterbreiten:

a) Grundsätzlich sind keine Margenverbesserungen durch Preisaufschläge vorzunehmen

b) Die Warenumsatzkategorie 2, Sanitär reduziert (Netto Artikel) ist zu ergänzen mit [...]

c) In der neuen Warenumsatzkategorie 5 sind die Badmöbel zu integrieren, die beim Ver- kaufspreisniveau eine Senkung um 17,5 % Rabatt erfahren. Mit einem neuen Grundrabatt von 15 % maximal an Installateure ist dabei eine weitere Konditionierung wie bei der Wa- renumsatzkategorie 6 möglich. […]

d) Die Klosettautomaten sollen eine Verkaufspreissenkung erfahren und sind in die Waren- umsatzkategorie 6 (Wellness) zu platzieren.

e) Die Warenumsatzkategorien 1 (Sanitäre Artikel), 3 (Freigegebene Artikel), 4 (Ersatzteile) und 6 (Whirlpool- und Wellnessprodukte) werden unverändert belassen.

988. Aus dieser Protokollstelle ist ersichtlich, dass der SGVSB die Produkte nach Margen gruppierte und das Projekt Produkte Margen-Kategorien von den Warenumsatzkategorien handelte sowie den damit verbundenen Rabatten. Wie bereits bewiesen (Rz 904, 907), ver- wendeten die Parteien den Begriff der Warenumsatzkategorien synonym zum Begriff Ra- battgruppen. D.h. also, dass das Projekt Produkt-Margenkategorien von den Rabattgruppen handelte.

989. Die Kommission erarbeitete verschiedene Anträge, welche sie dem SGVSB-Vorstand zur Genehmigung vorlegen wollte.778 Die Sortimentskommission legte anlässlich dieser Sit- zung folgendes Vorgehen fest:

777 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2002, 288.

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9.3 Weiteres Vorgehen Als Weiteres Vorgehen empfiehlt die Sortimentskommission folgendes: [….].

- Sollte der Vorstand die Anträge der Sortimentskommission unverändert genehmigen, ist die STAG diesbezüglich zu kontaktieren.

- Sollte der Vorstand Änderungen bei den Anträgen verlangen, so ist das Geschäft der Sor- timentskommission zur Weiterbehandlung zu retournieren.

990. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass die Sanitas Troesch AG (STAG) bezüglich des Traktandums „9. Projekt Produkte Margenkategorien“, welches von den Rabattgruppen und damit verbundenen Rabatten handelte, kontaktiert werden sollte, sofern der Vorstand mit den Anträgen der Sortimentskommission einverstanden sein sollte. Andernfalls sollte das Geschäft an die Sortimentskommission zurückgeschickt werden. Daraus folgt, dass die Sor- timentskommission die Meinung der Sanitas Troesch zu den Margen- bzw. Rabattgruppen einholen wollte. Mit anderen Worten sollte der SGVSB keinen Entscheid zu den Margen- bzw. Rabattkategorien ohne eine Unterredung mit Sanitas Troesch durchsetzen. Dies zeigt, dass der SGVSB keinen Willen zu einem von Sanitas Troesch unabhängigen Marktverhalten hatte.

991. Das Protokoll der Vorstandssitzung vom 20. März 2002 enthält diese Passage: Traktandum 9.2 Flankierende Massnahmen

1. und 3. Transportkosten und Abholrabatt: Der Vorstand erörtert die Möglichkeit, die Trans- portkosten offen auszuweisen, und diskutiert Berechnungsmöglichkeiten wie z.B. Grundbe- trag, 2 % auf Rechnungsbetrag, Volumen, Gewicht, Wert, Wegpauschale, etc. Der Vorstand bittet die Sortimentskommission, entsprechende Vorschläge zu erarbeiten.

2. Skonto: Skonto soll als "Belohnung für Schnellzahler" gewährleistet bleiben. Ebenso ist sich der Vorstand einig, dass auch dieses Thema mit Sanitas Troesch in einer grundlegen- den Diskussion über die Kalkulation 2003 besprochen werden sollte.

4. Einbaukostenanteil für Armaturen: belassen.

5. Submissions- oder Projektierungskosten: mit Sanitas Troesch besprechen

6. Vorauszahlungen: freilassen.

7. Verpackungsmaterialkosten: nicht in Rechnung stellen

8. Lagerhaltungskosten: mit Sanitas Troesch besprechen.

9. Mindestfakturabetrag: analog KWC; muss durch Sortimentskommission abgeklärt wer- den.

10. Versandspesen für Verpackung und Umtriebe: in Rechnung stellen wie vorgeschlagen.

11. Warenretouren: In Rechnung stellen

12. Liquidationsverkäufe: wie vorgeschlagen.

Der Vorstand bittet die Sortimentskommission, sich auch mit den Fragen „Preishaltung“ und „Tagespreise“ zu befassen.779

992. Aus dieser Übersicht ist ersichtlich, dass sich der Vorstand über die Themen Skonto (2.), Submissions- oder Projektierungskosten (5.) und Lagerhaltungskosten (8.) mit Sanitas Troesch besprechen wollte. Ferner sollte gemäss Punkt 2 eine grundlegende Diskussion mit Sanitas Troesch über die Kalkulation 2003 geführt werden.

993. Diese Absicht wird durch die folgende Protokollstelle, welche der Diskussion des Vor- stands vom 20. März 2002 entstammt, konkretisiert:

778 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2002, 79 ff. 779 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 302 f.

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[...] erläutert, dass der Verband dieselben Fragen behandelt wie Sanitas Troesch und dies eventuell ein Anlass ist, um die Sanitas Troesch offiziell einzuladen. Er schlägt vor, eine Diskussion im kleinen Kreis mit der Sanitas Troesch zu arrangieren. Die Delegation für die Besprechung setzt sich aus den Herren [...] (Präsident), [...] (Vize- Präsident), [...] sowie dem Sekretär zusammen. Ein konkretes Angebot an die Sanitas Troesch wird jedoch erst nach der Abstimmung über Innosan SA unterbreitet.780

994. Aufgrund dieser Protokollstelle steht fest, dass die Delegation für das Treffen mit Sa- nitas Troesch am 20. März 2002 bereits feststand. [...] Sabag, [...] Gétaz, [...] Richner und der SGVSB-Verbandssekretär [...] sollten Teil der Delegation sein. Sanitas Troesch sollte eingeladen werden. Wie weiter unten dargelegt wird, kam es auch zu einem solchen Treffen mit Sanitas Troesch im Rahmen einer SGVSB-Vorstandssitzung (vgl. Rz 1052).

995. Zudem ergibt sich aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 20. März 2002 Folgen- des: […] Der Kooperationsrat Sanitär, bestehend aus SSIV, SGVSB, Sanitas Troesch sowie SCS dient als Gesprächsplattform und findet zweimal jährlich statt. Die Frage steht offen, ob der Vorstand die jährlichen Sitzungen mit den Verbänden aufrechterhalten oder diese streichen will? [...] empfiehlt, die Verbände während der nächsten Sitzung des Kooperationsrats Sani- tär vom 16. April 2002 informell anzufragen und ihnen mitzuteilen, dass der Vorstand des SGVSB für Gespräche zur Verfügung steht. Zusätzlich zum Sekretär werden [...] und [...] an der Sitzung vom 16. April 2002 teilnehmen. Eventuell könnte das Thema "Preissenkung" in dieser Sitzung einbezogen werden.781

996. Daraus folgt, dass sich der SGVSB am 16. April 2002 im Rahmen der Kooperation Sa- nitär Schweiz mit Sanitas Troesch über das Thema „Preissenkung“ unterhalten wollte.

997. Einer Handnotiz des SGVSB-Sekretärs [...] zur Vorstandssitzung vom 20. März 2002 ist folgender Wortlaut zu entnehmen782: Bspr. SGVSB/Sanitas Troesch

[…] einfädeln Oberste Stufe Fragen betr. Kalkulation (vgl. Prot. Sort. Komm. 13. März 02 S. 9 ff. Achtung Kartellrecht San.: nur informelle Bespr. [...] ect.

998. Aus der Handnotiz ist ersichtlich, dass [...] ein Treffen mit Sanitas Troesch „einfädeln,“ also organisieren sollte. Ferner sollte das Gespräch auf „Oberster Stufe“ stattfinden. Das heisst, seitens von Sanitas Troesch kommen demnach [...] als Leiter des Bereichs Bad oder der damalige CEO [...] in Betracht, seitens des SGVSB der Vorstand oder der Verbandssek- retär. Die Richtigkeit dieses Schlusses zeigt sich aus der untersten Zeile der Handnotiz. Demnach sollte seitens von Sanitas Troesch (San.) [...] dabei sein. Zudem wusste der SGVSB-Sekretär, dass eine solche Besprechung kartellrechtlich bedenklich war. Dies zeigt sich aus der Formulierung „Achtung Kartellrecht“ und der Folgerung „nur informelle Bespr [...] etc.“ Der Gegenstand der Diskussion sollten Fragen zur Kalkulation sein, so wie dies im Pro- tokoll der Sortimentskommission vom 13. März 2002 Seite 9 ff. festgehalten war.

780 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002,299. 781 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 300. 782 Act. 372.33.

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999. Das Protokoll der Sortimentskommission vom 13. März 2002, welches der SGVSB- Sekretär in seiner Handnotiz erwähnt, stammt in Wirklichkeit vom 26./27. Februar 2002, wur- de aber gemäss der Titelseite des Protokolls am 13. März 2002 an die SGVSB-Mitglieder, an den Vorstand und die Sortimentskommission versandt.783 Auf Seite 9 ff. dieses Protokolls ist das Thema 9. „Projekt Produkte-Margenkategorien“ abgehandelt. Punkt 9.1 ist oben in Rz 987 erwähnt und handelt zusammengefasst von einer Margenverbesserung (lit. a), der Ein- teilung der Rabattgruppen und den damit zusammenhängenden zu gewährenden Rabatten (lit. b-e). Punkt 9.2. behandelt die oben in Rz 991 f. erwähnten flankierenden Massnahmen. Unter 9.3. hielt die Sortimentskommission zudem fest, dass die Anträge mit Sanitas Troesch zu besprechen seien (vgl. oben Rz 989 f.).

1000. Zusammenfassend steht also fest, dass sich der SGVSB gemäss dem Protokoll der Sortimentskommission vom 26./27. Februar 2002, dem Protokoll des Vorstands vom

20. März 2002 und der Handnotiz des SGVSB-Sekretärs zur Vorstandssitzung vom 20. März 2002 mit Sanitas Troesch treffen wollte. Gemäss Protokoll der Sortimentskommission und der Handnotiz des SGVSB-Sekretärs sollte sich der SGVSB mit Sanitas Troesch über sämt- liche Anträge der Sortimentskommission, der Sitzung vom 26./27. Februar 2002 unterhalten. Darin eingeschlossen war die Bruttopreissenkung 2003, die damit einhergehenden Rabatt- senkung, die Einteilung gewisser Produkte in Rabattgruppen und eine ganze Reihe von Preiselementen (Skonto, Submissions- oder Projektierungskosten, und Lagerhaltungskos- ten). Die Bruttopreissenkung 2003 sollte ein erstes Mal im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz am 16. April 2002 mit Sanitas Troesch besprochen werden. Ferner wollte der SGVSB-Vorstand Sanitas Troesch noch zur Besprechung einladen. Die Delegation für die- ses Treffen stand fest, sie sollte sich aus [...] Sabag, [...] Gétaz, [...] Richner und dem SGVSB-Verbandssekretär [...] zusammensetzen. Aus alledem folgt, dass der SGVSB die be- treffenden Elemente nicht eigenständig, sondern in Koordination mit Sanitas Troesch festle- gen wollte.

1001. Aus dem Protokoll der Sortimentskommission vom 16. April 2002784 ergibt sich die Um- setzung der Vorstandsbeschlüsse vom 20. März 2002. Der SGVSB-Vorstand beschloss a) eine generelle Margenverbesserung von 1 % und b) die Aufnahme von Edelstahlprodukten und Waschraumhygiene-Artikel in die Rabattgruppe 2 (Warenumsatzkategorie), was bedeu- tete, dass die Produkte fortan mit Nettopreisen geführt wurden. Weiter hatte der Vorstand entschieden, Bademöbel in die Rabattgruppe 5 (Warenumsatzkategorie 5) zu integrieren und das Verkaufspreisniveau auf diesen Artikeln um 17.5 % zu senken. Der Grundrabatt an die Installateure sollte maximal 15 % betragen. Darüber hinaus sollten d) die Klosettautomaten in die Rabattgruppe 6 (Warenumsatzkategorie 6) (Wellness) integriert werden. Der Vorstand wünschte eine Preissenkung, während die Sortimentskommission eine leichte Reduktion analog zum Wellness-Programm von beispielsweise 12 % vorschlug.785 Schliesslich sollten die Preise für Ersatzteile sowie Whirlpool und Wellnessprodukte nicht verändert werden.786

1002. Die Punkte 1-14 des Traktandums 9.2. Flankierende Massnahmen787 (Rz 987) sind fol- gendermassen vom Vorstand und der Sortimentskommission einstimmig beschlossen und umgesetzt worden: Transportkosten sollten 1.7 % betragen und mit Sanitas Troesch bespro- chen werden.788 Die Einbaukosten für Armaturen seien in den Preisen der Keramikprodukte zu belassen. Der Einbaupreis sei gleich wie Sanitas Troesch bei CHF 22.– zu belassen. 789 Die Submissions- oder Projektierungskosten seien nicht in Rechnung zu stellen. Der Punkt

783 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2002, 71. 784 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 92 ff. 785 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 92. 786 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 92. 787 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 93. 788 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 93. 789 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2002, 333 f.

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sollte mit Sanitas Troesch besprochen werden 790 Ob die Lagerhaltungskosten für überfällige Kommissionsware in Rechnung gestellt werden sollten, hatte die Sortimentskommission mit Sanitas Troesch zu besprechen.791 Der Verband beschloss zudem, dass kein Mindestfaktur- abetrag festgelegt werden solle, auf den ein Zuschlag in Rechnung zu stellen sei. Dieser Punkt sei im Alleingang nicht durchzusetzen und müsse mit Sanitas Troesch diskutiert wer- den.792

1003. Aus diesen Beschlüssen folgt, dass der SGVSB die Transportkosten, die Einbaukos- ten, die Submissions- oder Projektierungskosten, die Verrechnung der Lagerhaltungskosten und die Behandlung des Mindestfakturabetrags mit Sanitas Troesch besprechen wollte. Es folgt also auch aus diesen Protokollstellen, dass eine Besprechung über preissensible Punk- te mit Sanitas Troesch stattfinden sollte.

1004. Der Umstand, dass die SGVSB-Organe überhaupt preissensible Informationen mit Sa- nitas Troesch besprechen wollten, zeigt, dass solche Treffen mit Sanitas Troesch aus Sicht der SGVSB-Mitglieder üblich waren. Dieser Schluss wird durch die bereits bewiesenen Tref- fen und Koordinierungen mit Sanitas Troesch bestätigt. Wie die Handnotiz des SGVSB- Sekretärs beweist, war er sich der kartellrechtlichen Problematik solcher Treffen bewusst. Statt darauf verzichten, wollte der SGVSB mit [...] Sanitas Troesch nur informelle Treffen or- ganisieren.

1005. Am 16. April 2002 fand in den Räumlichkeiten der Sanitas Troesch die erwähnte Sit- zung der Kooperation Sanitär Schweiz tatsächlich statt. Gemäss dem Titelblatt des Proto- kolls nahmen nebst [...] Gétaz, [...] Richner und dem SGVSB-Sekretär auch der damalige CEO der Sanitas Troesch [...] und der heutige Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Tro- esch [...] teil. Unter Punkt „3. Preissituation 2003“ kam zur Sprache, dass „alle drei Stufen“ um „die Sicherung einer einigermassen angemessenen Marge kämpfen“ müssten. Es ginge darum, „die Konkurrenzfähigkeit des Sanitär-Fachhandels gegenüber andern Anbietern […] zu stärken.“ „Die Senkung der Bruttopreise 1997 [sei] ein Schritt in die richtige Richtung [ge- wesen].“ Inzwischen sei „diese Preissenkung aber durch die Entwicklung bereits wieder (über)kompensiert“ worden. „Der Handel prüf[e] deshalb – wie bei den Whirlpools und Well- ness-Produkten erfolgreich durchgeführt – weitere Produkte wie etwa Badmöbel in besonde- re Warenumsatzgruppen zu nehmen und die Bruttopreise zu senken, um die Konkurrenzfä- higkeit des Sanitär-Fachkanals zu stärken.“793

1006. Aus diesen Protokollstellen ist ersichtlich, dass sich der SGVSB und Sanitas Troesch erneut auf die Änderung des Bruttopreisniveaus vorzubereiten begannen. Die Bruttopreis- senkung aus dem Jahre 1997 war „wieder (über)kompensiert.“ Das bedeutet, das Preisni- veau im Jahr 2002 war wieder auf dem gleich hohen oder gar höheren Niveau angelangt wie vor der Preissenkung 1997. In dieser Situation geriet der Sanitärgrosshandel unter Druck gegenüber anderen Anbietern von Sanitärprodukten, welche direkt an Endkunden lieferten und somit tiefere Preise auswiesen, als die vom Sanitärgrosshandel angeschriebenen Brut- topreise.794 Der Sanitärgrosshandel als Ganzes – d.h. Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder – wollte daher seine Konkurrenzfähigkeit gegenüber alternativen Anbietern stärken. Um dies zu erreichen, sollten die Bruttopreise gesenkt werden. Für Whirlpools und die Wellness-Produkte hatte der Sanitärgrosshandel bereits eigene Rabattgruppen („Waren- umsatzgruppen“) geschaffen und dort die Bruttopreise gesenkt.795

790 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 94. 791 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 94. 792 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 95. 793 Act. 356, Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz vom 16. April 2002, 111 f. 794 Vgl. auch etwa die Darstellung von Sanitas Troesch, Act. 371.03, 8. 795 Im Anschluss an die Sitzung des Kooperationsrates fand ein Gespräch mit Sanitas Troesch über deren Wiedereintritt in den Verband statt (vgl. Rz 160 ff., Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2002, 315).

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1007. Das Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 8. Mai 2002 hält zu diesem Treffen der Kooperation Schweiz fest:

6. Kooperation Sanitär Schweiz [...] orientiert über die letzte Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 18. April 2002. Das Treffen dient lediglich (aber immerhin) als Gedankenaustausch zwischen Marktpart- nern, welches wertvolle Ideen zu Tage bringt, jedoch kaum konkrete Ergebnisse erzielt. Richard Wachter fügt hinzu, dass für ihn hauptsächlich die Preissenkungen zur Debatte ste- hen. […]796

1008. Der Verbandssekretär erwähnte im Rahmen des Traktandums „6. Kooperation Sanitär Schweiz“, dass in der Kooperationssitzung vom 18. [recte 16.] April 2002 „kaum konkrete Er- gebnisse“ erzielt worden seien. Der Verbandspräsident [...] fügt dazu, dass für ihn haupt- sächlich „die Preissenkungen zur Debatte stünden“.

1009. Der Umstand, dass der SGVSB-Präsident im Rahmen der Vorstandssitzung vom 8. Mai 2002 die Wichtigkeit der Preissenkungen hervorhob, zeigt, dass das Traktandum „3. Preissituation 2003“ im Kooperationsrat vom 16. April 2002 tatsächlich der Vorbereitung und Diskussion einer bevorstehenden Preissenkung diente und die Sitzung nicht bloss dem „Ge- dankenaustausch“ diente, wie dies der Verbandssekretär zu Protokoll gab.797

1010. Aus dem SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 28. August 2002 folgt:

12. Kalkulation 2003 [...] teilt mit, dass gemäss Schreiben vom 22. August 2002 […] Sanitas Troesch der Ansicht ist, für die nächste Preisrunde sei grundsätzlich alles zu belassen, eventuell seien Preise se- lektiv zu reduzieren; ebenso sollte sich der Verband Gedanken darüber machen, ob Armatu- ren zum selben Preis angeboten werden sollen wie im Ausland. [...] hält fest, dass heute vom Vorstand entschieden werden muss, ob der Einbaupreis (pro Loch) auf Fr. 22.— bei- behalten werden soll (Sanitas Troesch verlangt Fr. 22.–), oder ob diese Dienstleistung erst im Jahr 2004 erhöht werden soll. Ebenso soll der Umrechnungskurs Euro/Franken festge- legt werden, welcher zur Zeit Fr. 1.54 beträgt. […] fügt hinzu, dass Sanitas Troesch den Preis für das Closomat "Avantgarde" Modell erhöhen wird, obwohl die Firma Closomat keine Preisveränderung vorsieht. […] Beschluss: Der Einbaupreis von Fr. 22.– / Loch wird beibehalten. Dem Umrechnungskurs Euro / Franken von 1.54 wird zugestimmt.798 [Hervorhebung durch die Verfasser]

1011. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass Sanitas Troesch mit Schreiben vom 22. August 2002 mit dem Verband in Kontakt getreten war. [...] Sanitas Troesch schlug dem Verband vor,

i) bei der „nächsten Preisrunde“ – also betreffend das Bruttopreisniveau für das Jahr 2003 – die Preise zu belassen und gegebenenfalls selektiv zu reduzieren. ii) Armaturen zum selben Preis wie im Ausland anzubieten. Gemeint ist damit, dass der SGVSB sich überlegen soll, die im nahen Ausland von den Herstellern empfohlenen Bruttopreise zu übernehmen.

796 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2002, 316. 797 Wie sogleich aus den dargestellten Ereignissen im Jahr 2003 folgt, wurde diese Preissenkung auch tatsäch- lich gemeinsam koordiniert (vgl. dazu Rz 1040 ff.). 798 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2002, 333 f.

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iii) der Vorstand solle entscheiden, den Einbaupreis gleich wie Sanitas Troesch auf CHF 22.– pro Loch festzulegen. iv) den Europreis auf CHF 1.54 festzulegen.

1012. Wie der protokollierte Beschluss beweist, nahm der Vorstand die Vorschläge iii) und iv) von Sanitas Troesch explizit an und legte den Einbaupreis gleich wie Sanitas Troesch auf CHF 22.– fest. Ferner legte er den Euroumrechnungskurs, wie von Sanitas Troesch vorge- schlagen, auf Fr. 1.54 fest. Damit ist bewiesen, dass Sanitas Troesch und der SGVSB über die Einbaupreise und den Eurokurs eine Vereinbarung geschlossen haben.

1013. Eine interne Mitteilung der Sanitas Troesch vom 17. April 2003 bestätigt diesen Befund zusätzlich: Festlegen der Wechselkurse Der Wechselkurs wird jeweils ca. Mitte August mit [...] gemeinsam unter vorheriger Rück- sprache mit […] festgelegt. (Ca. 5 Punkte Reserve zum effektiven Tageswechselkurs einbe- rechnen.)799 […]

1014. Diese Mitteilung zeigt, dass der Wechselkurs „jeweils ca. Mitte August“ zwischen Sa- nitas Troesch und dem Datenverantwortlichen des SGVSB [...] vorbesprochen wurde. Die Verwendung des Wortes „jeweils“ zeigt, dass Treffen zur Festlegung der Wechselkurse im Jahr 2002 nicht eine einmalige Begebenheit waren, sondern mindestens jährlich stattfanden. Die interne Mitteilung aus dem Jahr 2003 zeigt zudem, dass die Europreisfestlegung mindes- tens bis ins Jahr 2003 weitergeführt wurde und der gängigen Vorgehensweise entsprach.

1015. Dieser vereinbarte Europreis in der Höhe von CHF 1.54 wurde vom SGVSB im Jahr 2003 auch tatsächlich angewendet, wie sich aus Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung ergibt.800 Ein Beispiel der Marke Kaldewei verdeutlicht dies (vgl. zur Berechnung der Brutto- preise im SGVSB-Katalog die Ausführungen in Rz 351 ff.): 801 WP = Werkpreis, HP=Handelspreis

1016. Aus derselben Beilage 6 geht hervor, dass der Verband zudem dem Vorschlag ii) von Sanitas Troesch folgte und bei Armaturen die von den Herstellern im Ausland empfohlenen Bruttopreise übernahm. Bei der Marke Kludi ist in der Beilage vermerkt (vgl. zur Berechnung der Bruttopreise im SGVSB-Katalog die Ausführungen in Rz 351 ff.):

HPF = HP ./. [Rabatt] % = WP in EUR.802

799 Act. 371.05. 800 Act. 431.05, 4, 8, 9 f., 14 f., 19, 26. 801 Act. 431.05, 14.

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HPF = Herstellerpreis, HP = Handelspreis bzw. SGVSB Katalogpreis, WP = Werkpreis

1017. Der Werkpreis (WP) wurde vom SGVSB als Kalkulationsbasis verwendet, um den Ka- talogpreis (HP) zu berechnen (vgl. Rz 362 ff). Der SGVSB-Katalogpreis ergab sich dadurch, dass der Werkpreis (WP) mit einem Kalkulationsfaktor multipliziert wurde. Wenn nun der empfohlene Herstellerpreis (HPF) dem Werkpreis (WP) gleichgesetzt wird, bedeutet dies, dass der empfohlene Herstellerpreis als Kalkulationsbasis übernommen wurde.

1018. Dem Sitzungsprotokoll der Kooperation Sanitär Schweiz vom 24. September 2002, an der nebst dem SGVSB-Verbandssekretär [...], [...] Sabag, [...] Richner, [...] Sanitas Troesch, […] SCS/URS sowie Vertreter des SSIV teilnahmen, ist zu entnehmen:

3. Preissituation: Zusammenfassung: Gegenüber den Installateuren dürfte eine Produkteteuerung von rund 2 % eintreten. (Aus- reisser bis plus 10 %, aber auch Minuspositionen.) Das Preissystem als solches bleibt. Es wird zu unterschiedlichen Preisänderungen kommen, nicht linear. Produkte, die weniger gefragt sind, werden eher eine Preiserhöhung erfahren, keine Quersubventionen. […] Eine gewisse Reduktion der Bruttopreise würde Konkurrenten, so den Badstudios, die Ar- gumentationskraft gegenüber Kunden schmälern.803

1019. Die Vertreter des SGVSB trafen sich erneut mit Vertretern von Sanitas Troesch im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz. Es wurde die „Preissituation“ besprochen. Wie bereits aus dem Protokoll folgt, handelt es sich lediglich um eine Zusammenfassung, so dass davon auszugehen ist, dass die festgehaltene Passage noch weniger Informationen enthält als die übrigen Protokollstellen, welche nur einen Teil des jeweiligen Gesprächsinhaltes wie- dergeben. Es steht fest, dass die Gesprächsteilnehmer darüber sprachen, dass es nicht zu linearen Preisänderungen kommen würde. Wenig nachgefragte Produkte sollten eine Preis- erhöhung erfahren. Es fällt auf, dass Punkt i) des Schreibens von [...] Sanitas Troesch vom

22. August 2002 anlässlich dieses Treffens vom SGVSB teilweise akzeptiert worden war. [...] hatte vorgeschlagen, die Preise in der „nächsten Preisrunde“ zu belassen und gegebenen- falls selektiv zu reduzieren. Wie aus der Protokollstelle der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 24. September 2002 folgt, entschieden sich die Sitzungsteilnehmer – entspre- chend […] Vorschlag i) – keine lineare Preisänderung vorzunehmen. Auch wurden in Über- einstimmung mit […] Vorschlag lediglich die Preise einzelner Produkte verändert. Im Gegen- satz zu […] ursprünglichem Wunsch wurden einzelne Produktepreise nicht gesenkt, sondern angehoben. Dies bedeutet, dass der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch übereingekommen waren, den Grossteil der Preise für das Jahr 2003 zu belassen (keine li- neare Preissenkung) und nur vereinzelte (selektive) Preissenkungen vorzunehmen.

1020. Im Nachgang an die Sitzung der Kooperation Schweiz vom 24. September 2002 be- sprach der SGVSB-Vorstand am 6. November 2002 das Folgende: Tendenzen Preisgestaltung Nach Auffassung der URS-Vertreter sind die Hersteller für die Richtpreise sowie die ent- sprechenden Abgabepreise an den Grosshandel verantwortlich. Die Anwesenden diskutie- ren, dass die Bruttopreise für einige Produkte – wie auch bereits mit Sanitas Troesch vorbe-

802 Act. 431.05. 803 Act. 356, 117.

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sprochen – überarbeitet werden müssen. Eine bessere Transparenz bei der Fakturierung (wie z.B. Transport oder auch Kleinmengenzuschlag. etc.) ist förderlich. Auf ein komplizier- tes Systems zurückzugreifen, ist nicht sinnvoll. […].804

1021. Der bereits mit Sanitas Troesch getroffenen Übereinkunft mit Sanitas Troesch entspre- chend, hielt der SGVSB-Vorstand fest, „dass die Bruttopreise für einige Produkte“ „überar- beitet werden müssten.“ Das Protokoll weist ausdrücklich auf die Vorbesprechung mit Sa- nitas Troesch hin. Dies bestätigt, dass die Übereinkunft mit Sanitas Troesch auch tatsächlich umgesetzt wurde und der SGVSB sich danach ausrichtete. b. Die Weiterentwicklung der Rabattgruppen

1022. Dem bereits erwähnten Sitzungsprotokoll der Kooperation Sanitär Schweiz vom 24. September 2002, an der nebst dem SGVSB-Verbandssekretär [...], [...] Sabag, [...] Richner, [...] Sanitas Troesch, […] SCS/URS sowie Vertreter des SSIV teilnahmen, ist zu entnehmen

3. Preissituation: Zusammenfassung: […] Will keine zusätzlichen Rabattstrukturen. Auf 04, während des Jahres 03 zu diskutieren; ist es möglich, dass man bei sog. Wellness- Produkten Abstufungen im Preisgefüge vornehmen muss? […]805

1023. Ferner zeigte sich an der Besprechung vom 24. September 2002, dass die Kooperati- on Sanitär Schweiz „keine zusätzlichen Rabattstrukturen“ wünschte. Mit anderen Worten kamen die Rabatte zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch erneut zur Sprache. Über die Rabattgruppe Wellness sollte im Jahr 2003 diskutiert werden.806 Es sollte die Frage be- sprochen werden, ob bei Wellnessprodukten für das Jahr 2004 eine „Abstufung im Preisge- füge“ vorgenommen werden müsse. Eine Reduktion der Preise würde die Argumentations- kraft der Grosshandels-Konkurrenten schmälern.

1024. Im Nachgang an die Sitzung der Kooperation Schweiz vom 24. September 2002 be- sprach der SGVSB-Vorstand am 6. November 2002 das Folgende: Tendenzen Preisgestaltung […] Eine Einheitsrabattierung drückt die Marge.807

1025. Mit Bezug auf die Rabatte, welche in der Besprechung mit Sanitas Troesch anlässlich der Kooperation vom 24. September 2002 zur Sprache gekommen waren, steht fest, dass die Verbandsmitglieder der Meinung waren, eine Rabattierung auf den Bezug der gesamten Lieferung (Einheitsrabattierung) drücke die Marge der Grosshändler. Dies zeigt im Übrigen auch, dass die Einteilung in Rabattgruppen aus der Sicht des SGVSB-Vorstands einen direk- ten Einfluss auf die Marge hatte.

1026. Der Umstand, dass die Einheitsrabattierung die Marge drücke, führte am

11. Dezember 2002 zur Diskussion über verschiedene Rabattgruppen im SGVSB-Vorstand:

804 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2002, 363. 805 Act. 356, 117. 806 Wie sogleich noch aufgezeigt wird (Rz 1040 ff.), fanden im Verlauf des Jahres 2003 auch tatsächlich Be- sprechungen für die bevorstehende Preissenkung statt. 807 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2002, 363.

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Kalkulation

8. Ausschreibung für Sanitäre Apparate [...] erwähnt, dass er mehrmals auf die Problematik gestossen ist, dass in den Offerten le- diglich eine einzige Position für Sanitäre Apparate vorgesehen ist, ohne Unterpositionen. Damit verstärkt sich der Druck, dass die Installateure und in der Folge die Sanitärfachhänd- ler "Rabatte über alles" geben (müssen), statt entsprechend den unterschiedlichen Rabatt- Gruppen. Namentlich sind auch die Wellness-Produkte davon betroffen. Die Installateure überprüfen die Offerten zu wenig genau. [...] fügt an, dass "Dämmstoffe" ebenfalls separat rabattiert herausgehoben werden. Die Anwesenden diskutieren zudem die Notwendigkeit, dass Installateur zukünftig auch mehrere Rabattstufen aufführen sollten, wie dies für "Dämmstoffe" gehandhabt wird. Aufgrund der Preisfestlegung wird die Bauherrschaft erst dann entscheiden, wenn die Offerte bereits gemacht wurde. Jedoch sollte sich unser Ver- band mit Sanitas Troesch einig werden, um mit suissetec (neu fusionierter Verband von SSIV und Climasuisse) eine Lösung zu finden. Die Kategorien auf dem Deckblatt aufzufüh- ren, wie z.B. Sanitär, Wellness, Diverses, wäre ebenfalls eine Möglichkeit. Der Durch- schnittsrabatt darf jedoch nicht bekanntgegeben werden, sondern die verschiedenen Ra- battsätze. Der Mischrabatt muss vom Installateur selbst berechnet werden, da Bauherren lediglich den Nettopreis inkl. Arbeit wünschen. 808

1027. Der damalige Verbandspräsident und Mitarbeiter von Richner (CRH) [...] erklärte im Zusammenhang mit Ausschreibungen, „dass in Offerten lediglich eine einzige Position für Sanitäre Apparate vorgesehen [sei], ohne Unterpositionen.“ Dadurch stünden die Installateu- re und in der Folge die Sanitärgrosshändler unter Druck „Rabatte über alles zu gewähren.“ Es wurde angeregt, mehrere Rabattstufen aufzuführen. Daraus ist ersichtlich, dass der da- malige Verbandspräsident davon ausging, dass die Einteilung von Produkten einen Einfluss auf die Marge hatte (vgl. dazu oben Rz 521 f.).

1028. Ferner diskutieren die SGVSB-Mitglieder, dass auch die Installateure mehrere Rabatt- stufen aufführen sollten. Daraus ist ersichtlich, dass die Installateure zum Besprechungszeit- punkt über keine solche Rabattgruppen verfügten.

1029. Der SGVSB wollte jedoch nicht alleine festsetzen, wie die Installateure bzw. der Instal- lateur-Verband Suissetec mit Rabattgruppen vorgehen sollte, vielmehr wollte sich der Ver- band mit Sanitas Troesch unterhalten. Dies zeigt die Passage: „Jedoch sollte sich [der] Ver- band mit Sanitas Troesch einig werden, um mit suissetec (neu fusionierter Verband von SSIV und Climasuisse) eine Lösung zu finden.“ Das heisst also, dass die Übernahme der Rabattgruppen durch die Installateure mit Sanitas Troesch koordiniert werden sollte.

1030. Die Vorstandsmitglieder waren sich einig, dass die Rabattkategorien und die verschie- denen Rabattsätze je Rabattgruppe aufzuführen waren: Die Kategorien auf dem Deckblatt aufzuführen, wie z.B. Sanitär, Wellness, Diverses, wäre ebenfalls eine Möglichkeit. Der Durchschnittsrabatt [dürfe] jedoch nicht bekanntgegeben werden, sondern die verschiedenen Rabattsätze. Der Mischrabatt [müsse] vom Installateur selbst berechnet werden, da Bauher- ren lediglich den Nettopreis inkl. Arbeit wünsch[t]en.“809

1031. Dem Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 11. Dezember 2002 ist zu entneh- men:

9. Kalkulation 2004

808 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2002, 373 f. 809 Wie noch aufgezeigt wird, besprach der SGVSB die Übernahme der Rabattgruppen durch die Installateure zusammen mit Sanitas Troesch (Rz 1177 ff., v.a. 1211 f.).

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[...] wünscht die Themen Gürteln, Transport sowie Rabatte anfangs des nächsten Jahres mit Sanitas Troesch zu besprechen. Er wirft die Frage auf, welches Gremium diese Themen mit der Sanitas Troesch diskutieren solle. Nach kurzer Besprechung beschliesst der Vorstand, dass als erster Schritt [...] mit Sanitas Troesch im Januar 2003 Kontakt aufnehmen wird, um diese Angelegenheit zu besprechen.810

1032. Auch diese Protokollstelle zeigt, dass es dem üblichen Vorgehen des SGVSB- Vorstands entsprach, sich mit Sanitas Troesch über Preiselemente zu unterhalten. Konkret ist ersichtlich, dass der Verbandspräsident [...] über das Gürteln, den Transport und die Ra- batte mit Sanitas Troesch zu diskutieren wünschte. Der für die Kataloge- und Stammdaten- verwaltung zuständige Verbandsmitarbeiter [...] sollte sich im Januar 2003 mit Sanitas Tro- esch also unter anderem über Rabatte unterhalten. Aus der Protokollstelle ist ersichtlich, dass es dem SGVSB nicht nur dran gelegen war, die Bruttopreise – wie bereits aufgezeigt – mit Sanitas Troesch zu koordinieren, sondern auch die Rabatte. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1033. Der SGVSB, Bringhen, CRH, Innosan und Sabag äusserten sich nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt. Auch Sanidusch, Burgener und Kappeler liessen sich nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt vernehmen. Sie bestreiten allerdings nicht substantiiert, von allfälligen Abreden gewusst zu haben.811 Sanitas Troesch lässt sich zu diesem Sachverhaltsabschnitt nur mit Bezug auf die Rabattgruppen vernehmen. Sie bestreitet, mit dem SGVSB Rabatt- gruppen koordiniert zu haben. Sanitas Troesch führe mindestens seit 1997 über Rabattgrup- pen. Sie habe diese unabhängig entwickelt und von Zeit zu Zeit angepasst. Dies zeige die Schaffung der Rabattklassen „Duschtrennwände“ und „Badmöbel/Spiegelschränke“ im Jahr 2011.812

1034. Das Vorbringen von Sanidusch, Burgener und Kappeler, sie hätten nichts von allfälli- gen Abreden gewusst, ist unzutreffend. Das Gegenteil ist durch die Rundschreiben des SGVSB bewiesen. Mit diesen Rundschreiben wurden die Protokolle des Vorstands und der Sortimentskommission jeweils an die SGVSB-Mitglieder versandt.813 Ferner sei auf die oben gemachten Ausführungen zu den Verbandsbeschlüssen verwiesen (Rz 146).

1035. Auch Sanitas Troesch vermag keine Gründe vorzubringen, weshalb die aufgeführten Beweismittel oder das daraus folgende Beweisergebnis nicht zutreffen sollten. Sanitas Tro- esch belegt nicht, dass sie seit 1997 über intern geschaffene Rabattgruppen verfügte. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies zutrifft. Denn das Vorhandensein von Rabattgruppen be- weist nicht, dass Sanitas Troesch ihre Rabattgruppen nicht mit dem SGVSB koordinierte. Wie Sanitas Troesch selbst angibt, passte sie die Gruppen von Zeit zu Zeit an. Diese Anpas- sungen konnte sie mit dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern koordinieren. Der Hinweis, dass sie 2011 zwei Rabattklassen geschaffen hat, ist ungeeignet die vorliegenden Beweise in Frage zu stellen. Die Beweise zur gemeinsamen Schaffung von Rabattgruppen im Jahre 2002 können nicht durch ein neun Jahre später stattfindendes Ereignis – die Schaffung zwei neuer Rabattgruppen – widerlegt werden. (iv) Beweisergebnis

1036. Es besteht kein Zweifel daran, dass sich der SGVSB um den 6. Februar 2002, am 16. April 2002, im August 2002 und am 24. September 2002 mit Sanitas Troesch getroffen hat.

810 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2002, 375. 811 Act. 875 -877 jeweils Rz 46. 812 Act. 932, Rz 389 ff. 813 Act. 352, vgl. mit Bezug auf das Jahr 2002 die Seiten 71, 83, 97, 106, 120, 132-

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Ferner steht fest, dass Sanitas Troesch am 22. August 2002 ein Schreiben an den SGVSB gerichtet hat.

1037. Es ist bewiesen, dass der SGVSB mit Sanitas Troesch eine grundlegende Diskussion über die Kalkulation 2003 führen wollte. Der SGVSB entsprach in Übereinstimmung mit die- ser Absicht den Anträgen von Sanitas Troesch im Schreiben vom 22. August 2002 und senk- te erstens die Bruttopreise für das Jahr 2003 nicht linear, sondern nur für einzelne Produkte. Der Sanitärgrosshandel wollte durch die Preissenkung seine Konkurrenzfähigkeit gegenüber alternativen Anbietern stärken. Zweitens entsprachen der SGVSB und seine Mitglieder dem Vorschlag von Sanitas Troesch und übernahmen die im Ausland empfohlenen Armaturen- preise. Drittens entschied der SGVSB auf Vorschlag von Sanitas Troesch, den Einbaupreis pro Loch auf CHF 22.– festzulegen. Viertens übernahmen der SGVSB und seine Mitglieder den von Sanitas Troesch vorgeschlagenen Europreis von CHF 1.54 für in Euro verrechnete Produkte aus dem Ausland. Die Preissetzung von Sanitas Troesch und dem SGVSB erfolgte also koordiniert und nicht unabhängig voneinander.

1038. Es steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB im Jahr 2002 übereinkamen, zur- zeit keine neuen Rabattgruppen zu schaffen. Sie hatten für die Whirlpool- und Wellness- Produkte bereits eine eigene Rabattgruppe („Warenumsatzgruppen“) Wellness geschaffen und dort die Bruttopreise gesenkt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der für die Katalo- ge- und Stammdatenverwaltung zuständige Verbandsmitarbeiter sich im Januar 2003 mit Sanitas Troesch weiter über Rabatte unterhalten sollte. Damit ist bewiesen, dass die Fest- setzung der Rabattgruppen nicht unabhängig von Sanitas Troesch erfolgen sollte.

1039. Die Treffen mit Sanitas Troesch entsprachen aus Sicht der SGVSB-Mitglieder der Normalität, obwohl sich der Verband der kartellrechtlichen Problematik von Treffen mit Sa- nitas Troesch bewusst war. Statt darauf zu verzichten, wollte der SGVSB mit Sanitas Tro- esch nur informelle Treffen organisieren. B.5.2.1.9 2003/2004: Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung 2004/2005 (i) Beweisthema

1040. In diesem Abschnitt wird Beweis darüber geführt, ob im Jahr 2003 weitere Treffen zwi- schen Sanitas Troesch und dem SGBVSB bzw. seinen Mitgliedern stattgefunden haben. Ferner ist darzulegen, ob die Parteien die Bruttopreissenkung und Rabattsenkung für die Jahre 2004/2005 unabhängig voneinander vornahmen oder gemeinsam koordinierten. Schliesslich ist darzulegen, ob Sanitas Troesch und der SGVSB sich über die Rabattgruppen unterhielten und diese allenfalls aufeinander abstimmten. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1041. Den Wettbewerbsbehörden liegen folgende Beweise vor: - sämtliche sieben SGVSB-Vorstandsprotokolle des Jahres 2003, - die acht Sortimentskommissionsprotokolle des Jahres 2003, - eine interne Notiz von Sanitas Troesch vom 17. April 2003, - eine Power-Point-Präsentation des Leiters Marketing und Verkauf von Sanitas Tro- esch vor, welche dieser am 21. Mai 2003 abhielt, - ein Besprechungsbericht der Kooperation Sanitär Schweiz vom 21. Oktober 2003, - der SGVSB-Jahresbericht 2003,

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- Aussagen des damaligen CEO’s von Sanitas Troesch anlässlich der Kassensturz- sendung vom 28. Oktober 2003, - und ein Auszug aus einer Geschäftsleitungstagung von Sanitas Troesch vom

27. November 2003.

1042. In der Folge werden die Beweismittel chronologisch aufgeführt und gewürdigt. Sie kön- nen grob einer Planungs-, Umsetzungs- und Nachbearbeitungsphase zugeteilt werden. a. Planungsphase

1043. An der Sitzung des SGVSB-Vorstands vom 7. April 2003 wurde die nachfolgende Pas- sage protokolliert:

2. Künftige Vorstandsarbeit […] Sanitas Troeschs Interesse an der Prüfung einer erneuten Zusammenarbeit ist gege- ben, betont der Sekretär. […] [Sanitas Troesch] möchte mit dem SGVSB in nächster Zeit mögliche Einzelheiten besprechen, wie dies ursprünglich bereits für heute vorgesehen war. Eine eventuelle Zusammenarbeit betreffend Katalog und Ersatzpreisliste könnte für 2005 in Frage kommen. Ein gemeinsamer Standart-Katalog mit Sanitas Troesch bringt in jedem Fall deutliche Einsparungen. Das Sekretariat hat bereits ein Grundlagenpapier ausgearbeitet, um für die ganze Branche flächendeckend einen gemeinsamen Standart-Katalog zu produ- zieren. Dazu sind lediglich gewisse Anpassungen der Farbcodierung sowie des Nummerie- rungssystems nötig. Technisch gesehen ist auch die Gestaltung individueller Preisfelder, wenn dies gewünscht wird, kein Problem.814 Die Preisanpassungen sollten mit Sanitas Troesch bereits für das Jahr 2004 vorgenommen werden und nicht erst für das Jahr 2005, regt [...] [Sabag] an. Für das Jahr 2005 könnte man sich dann auf den gemeinsamen Sanitär-Standartkatalog konzentrieren.815 [...] teilt mit, die Gétaz-Gruppe habe entschieden, einen Zuschlag von 3 % für Verkäufe im Abholshop zu verlangen. Zusammenfassend sind sich die Anwesenden einig, dass der gemeinsame Sanitär-Stand- artkatalog für das Jahr 2005 mit der Sanitas Troesch im Mai dieses Jahres zu besprechen ist. Dabei kann sich auch zeigen, ob sich bereits für die Kalkulation 2004 gewisse Änderun- gen ergeben.816 […]

8. Kalkulation 2004 Dieses Thema wird mit der Sanitas Troesch im Mai besprochen (vgl. vorne Ziff. 2)

1044. Am 7. April 2003 diskutierte der SGVSB-Vorstand über die erneute Zusammenarbeit zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bei der Erstellung eines gemeinsamen Stan- dard-Katalogs. Wie aus der Passage – „Sanitas Troeschs Interesse an der Prüfung einer er- neuten Zusammenarbeit ist gegeben, betont der Sekretär“ – folgt, hatte der Verbandssekre- tär bereits Gespräche mit Sanitas Troesch geführt. Ziel des SGVSB war es, für das Jahr 2005 branchenweit einen „gemeinsamen Standart-Katalog zu produzieren.“ Ferner wollte der Verband im Mai 2003 die Preisanpassungen für das Jahr 2004 und 2005 zusammen mit Sa- nitas Troesch besprechen.

814 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2003, 402 f. 815 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2003, 403. 816 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2003, 403.

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1045. Am der Vorstandssitzung folgenden Tag – dem 8. April 2003 – fand eine Sitzung der Sortimentskommission statt. Dem Protokoll der Sortimentskommission ist zu entnehmen:

7. Preise und Kalkulation 7.1 Stand Vorabklärungen […] [SGVSB] orientiert die Mitglieder der Sortimentskommission über die an der gestrigen Vorstandssitzung über die Kommission betreffenden Punkte. Die vom Grosshandel und dem Marktleader gewünschten Änderungen auf dem Sanitär- markt werden auf das Jahr 2005 verschoben.817

1046. Aus dem zweiten Satz dieser Protokollstelle folgt, dass die vom Vorstand angespro- chenen Preisanpassungen nicht bereits auf das Jahr 2004 vorgenommen, sondern wie vom „Marktleader“ (Sanitas Troesch) gewünscht, auf das Jahr 2005 verschoben wurde. Aus die- ser Passage folgt erstens, dass der SGVSB in Kontakt mit Sanitas Troesch getreten war. Zweitens verdeutlicht die Passage „Die […] gewünschten Änderungen auf dem Sanitärmarkt werden auf das Jahr 2005 verschoben“, dass der Zeitpunkt der Preis- bzw. Kalkulationsän- derungen beschlossen war. Drittens basierte dieser Beschluss auf den Wünschen „vom Grosshandel und dem Marktleader.“ Der Grosshandel bestand im Wesentlichen aus dem SGVSB bzw. seinen Mitglieder und Sanitas Troesch als „Marktleader.“ Diese Protokollstelle weist folglich darauf hin, dass sich der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch auf die das Änderungsjahr 2005 geeinigt hatten.

1047. Aus einer internen Mitteilung der Sanitas Troesch vom 17. April 2003 ist zu entneh- men: Festlegen der Wechselkurse Der Wechselkurs wird jeweils ca. Mitte August mit [...] gemeinsam unter vorheriger Rück- sprache mit […] festgelegt. (Ca. 5 Punkte Reserve zum effektiven Tageswechselkurs einbe- rechnen.)818 […]

1048. Dieser Mitteilung ist zu entnehmen, dass der Wechselkurs „jeweils ca. Mitte August“ zwischen Sanitas Troesch und dem Datenverantwortlichen des SGVSB [...] vorbesprochen wurde. Die Verwendung des Wortes „jeweils“ zeigt, dass Treffen zur Festlegung der Wech- selkurse nicht eine einmalige Begebenheit waren, sondern mindestens jährlich stattfanden. Es sollte auch im Jahr 2003 wieder stattfinden.

1049. Das Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 21. Mai 2003 hält fest:

5. Vorbereitung Besprechung Sanitas Troesch [...] [Gétaz] orientiert die Anwesenden über die Vorbesprechung, welche er mit [...] Sanitas Troesch AG im Vorfeld hatte.819 Bedingt durch die hohen Bruttopreise entstehen den Grosshändlern künstliche Wettbe- werbsnachteile gegenüber anderen Vertriebskanälen, wie z.B. Badstudios, etc. Dadurch verlieren die Grosshändler unnötigerweise Marktanteile. Mit der Senkung der Bruttopreise erhofft man, verlorene Marktanteile für den Sanitärfachhandel zurück zu gewinnen. Ziel ist es aber nicht, Margen zu verbessern; die Sicherung einer ausreichenden Marge gehört zu

817 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2003, 158. 818 Act. 371.05. 819 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 445.

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den Kernaufgaben jedes einzelnen Unternehmens und muss von diesen selbständig ange- strebt werden. [...] [Gétaz] wünscht nähere Kontakte zu Sanitas Troesch. Er ist der Ansicht, dass heute die Bruttopreise linear um 10 - 12 % gesenkt werden sollten. Dieses Vorgehen ist nicht sehr kompliziert. Suissetec hat zum Thema Preissenkung keine Reaktion gezeigt.820

1050. Aus dem ersten Abschnitt dieser Passage geht hervor, dass sich […] Gétaz sich im Vorfeld zur Vorstandssitzung mit dem Leiter Marketing und Verkauf [...] Sanitas Troesch zur Vorbereitung getroffen hatte. Aus dem nachfolgenden Abschnitt folgt, dass bei dieser Be- sprechung die Bruttopreissenkung bereits thematisier wurde.

1051. Aus dem zweiten Abschnitt der Protokollstelle folgt ferner, dass die SGVSB- Vorstandsmitglieder die Bruttopreise als zu hoch empfanden und deshalb gegenüber ande- ren Absatzkanälen, welche keine „hohen“ Bruttopreise verwendeten, Wettbewerbsnachteile orteten. Aus Sicht des Verbands führten die damaligen Bruttopreise zu Marktanteilseinbus- sen. Diese Einbussen erhoffte man durch eine Bruttopreissenkung wettzumachen.821 Diese Stelle beweist mit anderen Worten, dass aus der Sicht der SGVSB-Mitglieder die Bruttoprei- se einen direkten Einfluss auf ihre Marktanteile hatten. Ferner zeigt sich wiederum, dass der SGVSB zum Thema Bruttopreissenkung mit Sanitas Troesch in Kontakt treten wollte. Eine autonome Bruttopreisfestsetzung durch die einzelnen Mitglieder des SGVSB bzw. eine Brut- topreisfestsetzung alleine durch den SGVSB, ohne Involvierung von Sanitas Troesch stand nicht zur Diskussion.

1052. Unter dem nachfolgenden Titel 7 ist dem Vorstandsprotokoll vom selben Tag zu ent- nehmen:

7. Kalkulation 2004 und 2005 [...][Sabag] begrüsst um 11.00 Uhr […] Sanitas Troesch AG zum folgenden Traktandum und lädt ihn zum anschliessenden Mittagessen ein. [...] [Sanitas Troesch] präsentiert das „Grobkonzept neues Preissystem 2005“ der Sanitas Troesch" (vgl. Beilage). Das Grobkonzept ist von der Sanitas Troesch bereits verabschiedet; es folgen lediglich noch Feinabstimmungen. Er erklärt, dass Sanitas Troesch sich für die Va- riante 3 entscheidet, da dies die Wettbewerbsfähigkeit des Fachkanals verbessert und von vornherein keine (ohnehin unrealistischen) Margenverbesserungen enthält. Bei dieser Vari- ante erfolgt eine lineare Preissenkung über das Gesamtsortiment, die Prozesskosten sind bei den Objektrabatten zu berücksichtigen und es werden verschiedene Rabattgruppen ge- führt (etwa Wellness, Badmöbel, Designwaschtische, Dusch-WC, Vorwandsysteme).822 [Ausserdem orientierte er, dass Sanitas Troesch weiterhin das volle Sortiment im Firmenka- talog anbiete, und dass sie aus aktuellem Anlass]823 Bereits auf das Jahr 2004 will Sanitas Troesch im Wellnessbereich (Whirl- und Dampfbäder) die Preise senken.824

1053. Diese Textpassage beweist, dass Sanitas Troeschs Leiter Marketing und Verkauf [...] zum Thema Kalkulation 2004 und 2005 beim SGVSB vorsprach. In der anschliessenden Diskussion zwischen dem SGVSB-Verbandsvorstand und Sanitas Troesch wurden die

820 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 445. 821 Im Rahmen der Vorabklärung des Sekretariats schrieb der SGVSB am 5.7. 2004 bzw. 14.7. 2004 – also über ein Jahr nach dem Treffen zwischen Sanitas Troesch, SGVSB und seinen Mitgliedern – dem Sekreta- riat einen Brief. Er kündigt darin an, seine Bruttopreise um 10% zu senken, da Sanitas Troesch eine Preis- erhöhung von 11% angekündigt habe und erweckte damit gegenüber dem Sekretariat den Eindruck, er wol- le seine Bruttopreise senken, welche er unabhängig von Sanitas Troesch festgesetzt habe (vgl. Rz 2141 ff.). 822 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 446 f. 823 Act. 358.01, Vorstandsprotokoll im Korrekturmodus 3/2003, 16. 824 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 446 f.

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Preissenkungen für das Jahr 2004/2005 besprochen. Aus diesem Umstand folgt, dass Sa- nitas Troesch willens war, sich mit dem SGVSB bezüglich der Preissenkung 2004/2005 zu koordinieren.

1054. Es ist ebenfalls bewiesen, dass der Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] das „Grobkonzept neues Preissystem“ mit einer PowerPoint-Präsentation darstellte.825 Aus Slide 6 der Powerpräsentation folgt826:

1055. Aus dieser Slide folgt, dass die Bruttopreisdifferenzierung durch die „separate Rabattie- rung von speziellen Sortimenten“ (Rabattgruppen) erfolgen sollte. Dieser Passus zeigt einer- seits, dass die bereits 1999 gemeinsam angepeilte Rabattdifferenzierung in die Tat umge- setzt wurde. Andererseits steht fest, dass eine Bruttopreissenkung mit einer Änderung der Rabattierung einherging.

1056. Der Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch führte als „Primäres Ziel“ dieser Preissenkung für Sanitas Troesch auf: „Mit einer durchschnittlichen Preissenkung von 12 bis 15 % wird die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber alternativen Vertriebska- nälen erreicht.“827 Es steht also fest, dass Sanitas Troesch, gleich wie der SGVSB-Vorstand eine lineare Preissenkung über das Gesamtsortiment vorschlägt, um die Wettbewerbsfähig- keit des Fachkanals zu verbessern. Mit andern Worten hatten die Bruttopreise einen direkten Einfluss auf die Marktanteile der Grosshändler.

1057. Es ist ebenfalls bewiesen, dass Sanitas Troesch begleitend zur Bruttopreissenkung die separaten Rabattgruppen Wellness, Bademöbel, Designwaschtische, Dusch-WC und Vor- wandsysteme führen wollte.828

1058. Dem Sekretariat liegt eine Version desselben Protokolls im Korrekturmodus vor. In die- ser Protokollversion ist bezüglich Wellnessbereich beigefügt: (Problem-Bereich bei Troesch, daher 10 % Preissenkung. Sollte auch am 20. August 2003 verabschiedet werden).829

825 Vgl. z.B. Act. 283, Act. 284 und Act. 285, Anhang „Grobkonzept neues Preissystem 2004“. 826 Act. 284, 52. 827 Act. 284, Anhang „Grobkonzept neues Preissystem 2004“, Slide „6 Entscheid“. 828 Act. 284, Anhang „Grobkonzept neues Preissystem 2004“, Slide „4 Lösungsansätze für ein neues Preissys- tem“. 829 Act. 358.01, Vorstandsprotokoll im Korrekturmodus 3/2003, 16.

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1059. Dieser Zusatz ist aus der definitiven Version des Protokolls entfernt worden. Daraus ist ersichtlich, dass im Bereich Wellness nicht die gleichen Marktbedingungen herrschen wie bei den übrigen Produkten, was durch den Ausdruck „Problem-Bereich“ zum Ausdruck kommt. Ferner ist ersichtlich, dass der interne SGVSB-Beschluss über eine 10 %-Preissenkung am

20. August 2003 definitiv gefällt werden sollte, was auch geschah (Rz 1067).830

1060. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 21. Mai 2003 folgt schliesslich: Eine kleine ad hoc-Gruppe aus Verbandsmitgliedern und [...][Sanitas Troesch] werden sich mit dem Thema Kalkulation 2004 und 2005 weiter auseinandersetzen.831 […] Weiteres Vorgehen: [...] [Sanitas Troesch] wird einen Massnahmen- und Terminplan 2005 vorbereiten. Eine ad hoc-Gruppe, bestehend aus den Herren [...] [damals Gétaz], [...] [Gétaz], [...] [damals Rich- ner], [...] [Richner], [...] [Sabag] und [...][Sanitas Troesch], wird sich nach der Vorstandssit- zung am 20. August 2003 ab 13.30 Uhr diesem Thema im Detail widmen. […] reserviert den Sitzungsraum für den ganzen Tag.832

1061. Es steht also fest, dass die Sitzungsteilnehmer eine ad-hoc-Gruppe aus Verbandsvor- standsmitgliedern und dem Vertreter der Sanitas Troesch einsetzten, welche sich vertieft mit der Kalkulation für die Jahre 2004 und 2005 auseinandersetzen sollte. Die Kalkulation um- fasste, gemäss PowerPoint-Präsentation von [...] Sanitas Troesch die Bruttopreise und Ra- battgruppen. Die ad-hoc-Gruppe musste sich folglich mit beiden Elementen auseinanderset- zen. Das weitere Vorgehen stand ebenfalls fest. Der Leiter Marketing und Verkauf von Sa- nitas Troesch sollte einen Massnahmen- und Terminplan 2005 vorbereiten. Nach der SGVSB-Vorstandssitzung vom 20. August 2003 wollten sich der SGVSB und Sanitas Tro- esch der Kalkulation für die Jahre 2004/2005 im Detail widmen. Mit anderen Worten sollte die genaue Umsetzung der Bruttopreissenkung unter gleichzeitiger Beachtung der Preisdiffe- renzierung mittels verschiedener Rabattgruppen besprochen werden. b. Vorläufiges Beweisergebnis Planungsphase

1062. Als Zwischenresultat kann also festgehalten werden, dass sich Sanitas Troesch, der SGVSB, Sabag, Gétaz und Richner (bzw. CRH) am 21. Mai 2003 getroffen hatten, um einer- seits den Umfang der Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 und andererseits die Kalkulation für das Jahr 2004 zu besprechen.

1063. Am 21. Mai 2003 hatte der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch den SGVSB-Mitgliedern erklärt, welche Lösung für die Bruttopreissenkung sein Unternehmen anstrebte. Er führte zudem verschiedene Rabattgruppen aus, die es erlauben sollten, die Preise differenziert festzusetzen.

1064. Daraufhin gründeten die anwesenden Sanitärgrosshändler am 21. Mai 2003 auch eine ad-hoc-Gruppe bestehend aus dem Leiter Marketing und Verkauf der Sanitas Troesch [...] und aus den grössten Mitgliedern des SGVSB, das heisst [...] Richner, [...] Gétaz (heute bei-

830 Im Rahmen der Vorabklärung des Sekretariats schrieb der SGVSB am 5.7. 2004 bzw. 14.7. 2004 – also über ein Jahr nach dem Treffen zwischen Sanitas Troesch, SGVSB und seinen Mitgliedern – dem Sekreta- riat einen Brief. Er kündigt darin an, seine Bruttopreise um 10% zu senken, da Sanitas Troesch eine Preis- erhöhung von 11% angekündigt habe und erweckte damit gegenüber dem Sekretariat den Eindruck, er wol- le seine Bruttopreise senken, welche er unabhängig von Sanitas Troesch festgesetzt habe (vgl. Rz 2141 ff.). 831 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 447. 832 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 448. Die Klammerbemerkungen wurden von den Verfassern hinzuge- fügt.

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de CRH) und [...] Sabag. Die Gruppe befasste sich mit dem Thema Kalkulation 2004 und

2005. Die Kalkulation umfasste gemäss der PowerPoint-Präsentation von Sanitas Troesch die Bruttopreise und differenzierte Rabattgruppen. Die ad-hoc-Gruppe sollte sich am 20. Au- gust 2003 treffen.

1065. Es ist damit bewiesen, dass sich weder Sanitas Troesch noch der SGVSB bzw. seine Mitglieder bezüglich der Bruttopreis- und Rabattsetzung für die Jahre 2004 und 2005 unab- hängig voneinander verhalten wollten. Vielmehr einigten sie sich über das gemeinsame Vor- gehen. c. Umsetzungsphase 2003

1066. Das Protokoll der Sortimentskommission vom 8. und 18. Juli 2003 enthält die Proto- kollstelle: 7.2 Preisrunde 2004 [Der SGVSB-Datenverantwortliche] [...] orientiert, dass aufgrund der Aussagen von Lieferan- ten mit grosser Wahrscheinlichkeit im 2004 keine oder nur eine bescheidene Teuerung er- folgen wird. Er empfiehlt der Kommission, dass man bezüglich Kalkulation und Marktpreis- positionierung gleich wie der Marktleader fahren sollte. Die Sortimentskommission teilt ein- stimmig diese Ansicht und empfiehlt dem Sekretariat die entsprechenden Anpassungen vor- zunehmen.833

1067. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass der SGVSB-Datenverantwortliche [...] eine Emp- fehlung abgab. Diese Empfehlung lautete, der SGVSB solle sich „gleich wie der Marktleder“ verhalten. Beim Marktleader handelt es sich um Sanitas Troesch. Der SGVSB- Datenverantwortliche konnte diesen Vorschlag nur machen, weil er über die Verhaltensweise von Sanitas Troesch informiert war. Aus den vorangehenden Beweismitteln folgt, dass er Treffen mit Sanitas Troesch organisieren sollte (vgl. Rz 997), im Januar 2003 mit Sanitas Troesch bezüglich der Rabatte mit Sanitas Troesch in Kontakt treten sollte (Rz 1031) und sich jeweils im August zur Besprechung des Eurokurses mit Sanitas Troesch traf (Rz 1013, 1047). Vor diesem Hintergrund und aufgrund des bereits erfolgten Treffens mit Sanitas Tro- esch am 21. Mai 2003, an dem auch der SGVSB-Datenverantwortliche anwesend gewesen war, steht fest, dass die Marktinformation von Sanitas Troesch direkt stammte. Schliesslich ist bewiesen, dass die Sortimentskommission einstimmig beschloss, bezüglich der Kalkulati- on und Marktpreispositionierung Sanitas Troesch zu folgen.834 Damit ist erwiesen, dass das Treffen vom 21. Mai 2003 einen direkten Einfluss auf die Entscheidungen des SGVSB und seinen Mitgliedern hatte.

1068. Einem internen Schreiben von Sanitas Troesch vom 17. August 2003 ist Folgendes zu entnehmen: Begleitschreiben SGVSB Zur Orientierung sollte jeweils vom SGVSB eine Kopie des Begleitschreibens der Preiser- hebung eingefordert werden.835

833 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05-06/2003, 196. 834 Im Rahmen der Vorabklärung des Sekretariats schrieb der SGVSB am 5.7. 2004 bzw. 14.7. 2004 – also über ein Jahr nach dem Treffen zwischen Sanitas Troesch, SGVSB und seinen Mitgliedern – dem Sekreta- riat einen Brief. Er kündigt darin an, seine Bruttopreise um 10% zu senken, da Sanitas Troesch eine Preis- erhöhung von 11% angekündigt habe und erweckte damit gegenüber dem Sekretariat den Eindruck, er wol- le seine Bruttopreise senken, welche er unabhängig von Sanitas Troesch festgesetzt habe (vgl. Rz 2141 ff.). 835 Act. 371.05.

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1069. Aus dieser Passage folgt, dass Sanitas Troesch vom SGVSB dessen Begleitschreiben an die Lieferanten bei der Preiserhebung herausverlangte. Auf den Begleitschreiben des SGVSB waren auch die vom SGVSB verwendeten Kalkulationsfaktoren zur Berechnung der Bruttoverkaufspreise ersichtlich. Nebst den weiteren Abstimmungsbemühungen ermöglich- ten diese Begleitschreiben Sanitas Troesch, die Bruttopreise weitgehend gleich wie der SGVSBS auszugestalten. Diese Protokollstelle zeigt, dass Sanitas Troesch zumindest da- rum bemüht war, die eigenen Bruttopreise nicht ohne Kenntnis derjenigen des SGVSB fest- zulegen.

1070. Das Sitzungsprotokoll des Vorstands vom 20. August 2003 hält fest:

9. Kalkulation 2004 und 2005, Anpassungen Kalkulation 2004 [Der SGVSB-Datenverantwortliche] [...] hat den Vorstand bereits mit dem Schreiben vom 25. Juli 2003 über das Verkaufspreisniveau 2004 sowie über die möglichen Änderungen bei der Verkaufspreis-Positionierung orientiert. Die Änderungen sind mit den Lieferanten vorbespro- chen. Im Hinblick auf eine generelle Bruttopreissenkung im Jahr 2005 wird die Kalkulation bei einzelnen Produkten bereits für 2004 angepasst. Kalkulation 2005 [Der Verbandssekretär][...] ruft die letzte diesbezügliche Diskussion vom 21. Mai 2003 in Er- innerung. Die besprochenen Stichworte waren: Bruttopreissenkung um 10 - 12 %, Ersatz- teilpolitik, separater Transportkostenzuschlag von 1 - 2 % sowie die Problematik der Klein- mengenbestellung. Nach ausführlicher Diskussion nimmt der Vorstand für die Kalkulation 2005 folgende Eck- werte in Aussicht:836 - generelle Bruttopreissenkung um 12 % (dabei wäre es sinnvoll, wenn die Installateure noch mindestens 10 % Rabatt erhalten, was allerdings Firmenpolitik ist) - Ausnahmen von der generellen Bruttopreissenkung:  Badmöbel (noch offen, allenfalls - 15 %)  Wellness inkl. Whirlwannen (- 10 %)  Vorwandsysteme (- 10 %)  Douche-WC (- 5 %)  Waschautomaten/Boiler (- 0 %)  Ersatzteile (- 0 %) - Transportkosten-Zuschlag (offen ausgewiesen) 2 % auf Netto-Fakturabetrag, mindes- tens Fr. 10.– pro Lieferung - eventuell: separate Rechnungsposition für Armatureneinbau (Gürteln) Fr. 22.– - vorderhand nicht zu berücksichtigen: Kleinmengenzuschlag Die Marktpartner auf der Stufe Lieferanten und Installateure sollen anlässlich der Sitzung des Kooperationsrates Sanitär Schweiz vom 21. Oktober 2003 über die für das Jahr 2005 in Aussicht genommenen Kalkulationsänderungen vorinformiert werden.837

1071. Aus der Protokollstelle folgt bezüglich der Bruttopreissenkung 2004, dass die Brutto- preise einzelner Produkte angepasst werden sollten. Bezüglich der Bruttopreissenkung 2005 folgt, dass sich der Verbandsekretär auf das Meeting mit Sanitas Troesch vom 21. Mai 2003 beruft. Demnach soll eine Bruttopreissenkung von 10–12 % vollzogen werden. Der Vorstand stellt für das Jahr 2005 eine 12 % Bruttopreissenkung in Aussicht.

836 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 463. 837 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 464.

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1072. Aus den aufgeführten Rabattgruppen ist ersichtlich, dass die Kategorien Bademöbel, Wellness, Vorwandsysteme und Dusch-WC den Gruppen entsprechen, welche [...] Sanitas Troesch anlässlich der Besprechung vom 21. Mai 2003 mit dem SGVSB verwendete. Ent- sprechend seinen Ausführungen enthält die SGVSB-Rabattgruppe Wellness die Whirlwan- nen. Es ist folglich davon auszugehen, dass diese Rabattgruppen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch aufeinander abgestimmt wurden. Auch ist ersichtlich, dass der Trans- portkostenzuschlag nach der Besprechung mit Sanitas Troesch im Mai 2003 nunmehr offen und von den SGVSB-Mitgliedern separat ausgewiesen werden soll.

1073. Aus dem SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 14. April 2004 folgt, dass […] Sanitas Tro- esch „Garantien möchte, dass alle SGVSB-Mitglieder EDV-mässig ausgerüstet sind, um Transportkosten fakturieren zu können,“838 Damit steht fest, dass auch die getrennte Aus- weisung der Transportkosten mit Sanitas Troesch besprochen worden war.

1074. Schliesslich folgt aus der Protokollstelle, dass die Grosshändler die Lieferanten und In- stallateure über die kommenden „Kalkulationsänderungen“ in der Kooperationsratssitzung vom 21. Oktober 2003 informieren wollten. Das bedeutet, dass die Marktgegenseite im Au- gust 2003 noch über die Preissenkung informiert war, welche Sanitas Troesch und der SGVSB vereinbart hatten. Die Marktgegenseite sollte erst im Oktober 2003 informiert wer- den.

1075. Es fällt auf, dass aus dem Protokoll vom 20. August 2003 ein Teil hinausgelöscht wur- de,839 welches sich auf die Vorstandssitzung vom 21. Mai 2003 bezog, an welcher der Leiter Verkauf und Marketing der Sanitas Troesch teilgenommen hatte. Dieser Umstand gewinnt vor dem Hintergrund der nachfolgenden Protokollstelle an Bedeutung: Hinweis Um 14.00 Uhr findet eine Besprechung statt zwischen dem Vorstand und [...] der Sanitas Troesch AG zu allgemeinen Fragen des Sanitärfachhandels.840

1076. Aus dieser Stelle folgt, dass am 20. August 2003 ein Treffen mit dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch stattgefunden hat, wie dies anlässlich der Sitzung vom 21. Mai 2003 geplant worden war. Es ist davon auszugehen, dass dieses Treffen nicht zu allge- meinen Fragen des Sanitärfachhandels abgehalten wurde, wie dies das Protokoll vorgibt, sondern das Thema Kalkulation 2004 und 2005 (Bruttopreise und Rabattgruppen) zum Ge- genstand hatte, wie dies das Protokoll vom 21. Mai 2003 beweist (vgl. Rz 1052, 1054, 1060). Dieser Schluss stimmt mit dem Umstand überein, dass bereits der Hinweis auf das Treffen mit Sanitas Troesch vom 21. Mai 2003 aus dem Protokoll gelöscht worden war. Der SGVSB war sich der kartellrechtlichen Problematik der Treffen mit Sanitas Troesch bewusst und ent- fernte allfällige Hinweise auf kartellrechtswidrige Verhaltensweise aus den Protokollen.

1077. Wie aus dem Titelblatt der SGVSB-Vorstandssitzung vom 24. September 2003 folgt, nahmen an dieser Sitzung auf Seiten des SGVSB [...] [damals Gétaz], [...] [damals Richner], der SGVSB-Datenverantwortliche [...], der SGVSB-Sekretär [...] und die Protokollführerin [...] teil. Seitens Sanitas Troesch nahmen an der SGVSG-Vorstandssitzung der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] und der für die Kalkulation zuständige Sanitas Tro- esch-Mitarbeiter [...] teil. Schliesslich nahmen ab 11 Uhr drei Vertreter des URS an der Sit- zung teil.841 Es fällt auf erneut auf, dass aus dem Protokoll der Sitzung vom 24. September 2003 Hinweise auf das vorangegangene Protokoll vom 20. August 2003 gelöscht wurden.842

838 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2004, 526. 839 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 457. 840 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 468. 841 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2003, 470. 842 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2003, 474.

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1078. Es ist damit bewiesen, dass der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch am

24. September 2003 erneut an einer Vorstandssitzung des SGVSB teilgenommen hat, an- lässlich derer die Kalkulation für die Jahre 2004 und 2005 besprochen wurde. Es steht zu- dem fest, dass der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch sowie [...] zugleich Mitglieder der am 21. Mai 2003 eingesetzten Ad-hoc-Gruppe waren, die sich dem Thema Kalkulation 2004 und 2005 widmen sollte (vgl. Rz 1060) und mit dem am 20. August 2003 ein erneutes Treffen stattgefunden hatte. Anschliessend sind dem Protokoll keine Hinweise auf Wortmeldungen von Sanitas Troesch zu entnehmen. In Anbetracht dessen, dass gewis- se Protokollstellen gelöscht wurden und Treffen mit [...] Sanitas Troesch nicht aufgezeichnet wurden, ist davon auszugehen, dass diese Wortmeldungen absichtlich verborgen oder nicht aufgezeichnet wurden.

1079. Das Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 24. September 2003 hält eine Be- sprechung zwischen dem URS und den anwesenden Sanitärgrosshändlern fest. Dem Proto- koll ist Folgendes zu entnehmen: Preisentwicklungen 2004 und 2005 […] [Der SGVSB-Datenverantwortliche] [...] stellt fest, dass im team-Katalog die Preise 2004 sehr unterschiedlich angepasst und Korrekturen bis zu 12 % vorgenommen werden. Dies wirkt sich vor allem bei Produkten und Sortimenten, bei denen Stahl zur Herstellung benötigt wird, aus. [Der Verbandssekretär][...] erläutert, dass nach der Feststellung der SGVSB-Mitglieder die Katalogpreise zufolge der seit Jahren aufgelaufenen Teuerung bereits seit einiger Zeit nicht mehr als marktgerecht beurteilt werden können und deshalb für 2005 eine generelle Brutto- preissenkung von 10 - 15 % wünschbar wäre. Dies ist für den gesamten Sanitärfachkanal von Bedeutung, um weiterhin im Wettbewerb gegenüber anderen Absatzkanälen bestehen zu können. Er betont, dass diese Preissenkungen nicht zu einer Margenverbesserung füh- ren sollen (und angesichts des harten Rabattwettbewerbs zum vorneherein auch nicht füh- ren können), sondern ausschliesslich die durch zu hohe Katalogpreise beeinträchtigte Wett- bewerbsfähigkeit des Sanitärfachkanals verbessern sollen. Auch bei hohen Rabatten ver- gleicht der Endverbraucher zunächst einmal die Katalogpreise.[…]843

1080. Mit Bezug auf die Bruttopreissenkung 2004 steht fest, dass der Beschluss der Sorti- mentskommission vom Vorstand aufrechterhalten wurde und die Bruttopreise einzelner Pro- dukte gesenkt werden sollten. Sanitas Troesch war an dieser Sitzung anwesend. Sie hatte sich zu diesem Thema bereits am 21. Mai 2003 und am 20. August 2003 mit dem SGVSB unterhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Preissetzung für das Jahr 2004 von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern zusammen festgelegt worden war.

1081. Mit Bezug auf die Bruttopreissenkung des Jahres 2005 informierte der Verbandssekre- tär die Hersteller-Vertreter (URS-Mitglieder) über die generelle Bruttopreissenkung von 10– 15 %, welche „wünschbar wäre.“ Er stellte klar, dass dies für den gesamten Sanitärfachhan- del von Bedeutung sei, um im Wettbewerb gegenüber anderen Absatzkanälen bestehen zu können. Dieser Schritt solle nicht zu einer Margenverbesserung führen, was angesichts des harten Rabattwettbewerbs nicht möglich sei. Der Endverbraucher vergleiche die Katalogprei- se. Zumal auch Sanitas Troesch an der Sitzung anwesend war, ist ersichtlich, dass der SGVSB auch im Namen von Sanitas Troesch für den gesamten Grosshandel sprach. Wie gesehen, hatte der Sanitärgrosshandel die Bruttopreissenkung zuvor zusammen bespro- chen. Zumal der SGVSB die gewünschte Bruttopreissenkung auch dem URS gegenüber

843 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2003, 477 f.

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kommuniziert, steht fest, dass sich der SGVSB und Sanitas Troesch über den Umfang der Bruttopreissenkung einig waren.

1082. Am 21. Oktober 2003 fand schliesslich eine Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz statt. Gemäss Titelblatt des Protokolls nahmen unter anderem Vertreter des SGVSB [...] (damals Sabag), [...] (damals Gétaz), […] (Sekretär SGVSB) sowie von Sanitas Troesch ([...]) teil. Dem Protokoll ist zu entnehmen:

4. Preissituation 2004 und 2005 [...][Sanitas Troesch] teilt mit, dass die Teuerung 2004 gewichtet gegen 3 % betragen wird. Diese Teuerung beruht ausschliesslich auf einer Herstellerteuerung, insbesondere hat sich auch das Verhältnis vom Euro zum Schweizer Franken um gegen 3 % verteuert. Seitens des Sanitärfachhandels kommt 2004 keine Teuerung hinzu. [...] schätzt, dass bei der KWC die Teuerung 2004 zwischen 1,5 – 2,5 % liegen wird, jedoch produktespezifisch unterschiedlich kalkuliert wird. Im Hinblick auf die Preissituation 2005 präsentiert [...][Sanitas Troesch] einige Folien (vgl. Beilage). Er erläutert, dass der Sanitärfachhandel in 3 Geschäftsfeldern tätig ist, nämlich im klassischen Grosshandelsgeschäft (Kataloggeschäft), im Detailhandelsgeschäft (Ausstel- lungsgeschäft) und im Abholshop (Ersatzteil- und Servicegeschäft). [...][Sanitas Troesch] verdeutlicht die Probleme und Mängel des heutigen Bruttopreisniveaus: Die Bruttopreise sind heute aus der Sicht des Endkunden zu hoch; dies führt zu einer Stärkung alternativer Vertriebskanäle, fördert den Einkauf von Sanitärmaterial im Ausland und führt schliesslich zu einem negativem Image der Sanitärbranche (zu teuer, „Apothekerimage“). Im weiteren fällt negativ ins Gewicht, dass sich eine Mischkalkulation etabliert hat zwischen der klassi- schen Grosshandelsfunktion und der Detailhandelsfunktion, die zu einer offenkundig unge- nügenden Rendite im Detailhandelsgeschäft führt. Mit einer Änderung des Bruttopreisni- veaus soll zum einen die Attraktivität des Sanitärfachkanals aus Sicht des Endkunden ge- steigert werden und anderseits soll sichergestellt werden, dass die Installateure weiterhin einen genügenden Rabatt erhalten. Für das Jahr 2005 werden deshalb die Bruttopreise (Ka- talogpreise) generell um 12 % gesenkt; bei den Wellness-Produkten844 inklusive Whirlwan- nen beträgt die Bruttopreissenkung 10 % und bei den Dusch-WC 5 %. Bei Ersatzteilen, Waschautomaten und Boilern werden die Bruttopreise nicht gesenkt, bzw. ohnehin die Her- stellerpreise übernommen. Die Transportkosten werden ab 2005 separat in Rechnung ge- stellt (wobei ein Transportkostenbeitrag in % des Nettofakturabetrages offen auf der Rech- nung ausgewiesen wird) und auch der Armatureneinbau (Gürteln) wird separat in Rechnung gestellt.845 […] Bezüglich Information des Marktes über die geplante Bruttopreissenkung wird in Aussicht genommen, dass die suissetec die Installateure anlässlich der bevorstehenden Delegierten- versammlung über die Grundzüge orientiert. Im nächsten Jahr werden dann die Sani- tärfachhändler selber ihre Installateurkunden über die auf das Jahr 2005 erfolgende Brutto- preissenkung orientieren. Allenfalls wird die suissetec im Frühjahr 2004 auch in der Installa- teurzeitung "HK-GEBÄUDE TECHNIK" einen Artikel veröffentlichen. 846

1083. Der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] bestätigt die mit dem SGVSB vorbesprochene Bruttopreissenkung für das Jahr 2005. Bei den Ausführungen von [...] Sanitas Troesch fällt auf, dass die von ihm genannten Bruttopreissenkungen von generell

844 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 21. Oktober 2003, 125. 845 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 21. Oktober 2003, 126. 846 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 21. Oktober 2003, 126.

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12 %, Wellness 10 %, Dusch-WC 5 %, Ersatzteile 0 %, Waschautomaten 0 % und Boiler 0 % sowie die separate Ausweisung der Transportkosten und des Armatureneinbaus präzise mit den Beschlüssen des SGVSB-Vorstands vom 20. August 2003 übereinstimmen (vgl. Rz 1067). Diese Übereinstimmung ist kein blosser Zufall, sondern muss auf den gemeinsamen Besprechungen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB vom 21. Mai 2003, 20. August 2003 sowie vom 24. September 2003 der gemeinsamen ad-hoc-Gruppe zum Thema Kalku- lation 2004 und 2005 beruhen (vgl. Rz 1060). Die Wettbewerbsbehörden gehen daher davon aus, dass diese Elemente miteinander vereinbart worden waren.

1084. Aus der vorgenannten Protokollstelle ist auch ersichtlich, dass die Kooperation Sanitär Schweiz, wie dies anlässlich ihrer Gründung bereits der Fall war (vgl. Rz 189 ff.), nach wie vor zum Ziel hatte, den dreistufigen Vertrieb zu schützen. Dieser Schutz kam denn auch vorwiegend den Grosshändlern zugute, da sowohl Hersteller als auch Installateure grund- sätzlich unabhängig davon, ob Sanitärprodukte zwei- oder dreistufig vertrieben werden, tätig sein konnten.

1085. Wie aus dem Auszug der GL-Sitzung von Sanitas Troesch vom 27. November 2003847 folgt, entsprach die [...] anlässlich der Sitzung des Kooperationsrats vom 21. Oktober 2003 angekündigte Bruttopreissenkung auch tatsächlich dem Willen von Sanitas Troesch: Stand Preissystem 2005 Die Preissenkung im 2005 ist wie folgt vorgesehen Generell

12 % Wellness

10 % Dusch-WC

5 % Ersatzteile

0 % Boiler und Waschmaschinen 0 % Der Transportkostenanteil wird offen auf der Rechnung dargelegt; dieser beträgt 1 % vom Fakturawert und wird nur auf neuen Aufträgen verrechnet. Ein Mindestbetrag wird nicht festgelegt. Auf einen Mindestmengenzuschlag wird verzichtet. Die Gürtelkosten sollen ebenfalls offen dargelegt werden (als Montagekosten); es wird kein Rabatt gewährt (Einbaukosten = Netto- preise).848

1086. In der Kassensturzsendung vom 28. Oktober 2003 wurde zudem die Aussage des CEO der Sanitas Troesch ausgestrahlt, mit der er bestätigte, dass auf das Jahr 2005 die Preise gesenkt würden: „Also wir diskutieren, ich würde jetzt sagen für das Jahr 2005, eine Bruttopreissenkung um ca. 10 % herum“.849

1087. Im SGVSB-Vorstandssitzungsprotokoll vom 12. November 2003 heisst es schliesslich:

4. Kooperation Sanitär Schweiz Orientierung Sitzung vom 21. Oktober 2003 Der Besprechungsbericht der Sitzung vom 21. Oktober 2003 wurde bereits allen Vor- standsmitgliedern mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2003 zugestellt.

847 Act. 371.08, 3, vgl. FTK-Auszug. 848 Act. 371.08. 849 Kassensturzsendung vom 28. Oktober 2003 – Sanitär-Kartell: Jetzt reden die Kleinen – abrufbar unter: http://www.srf.ch/player/tv/kassensturz/video/sanitaer-kartell-jetzt-reden-die-kleinen?id=99dd390f-17a5- 4d1c- b64e-2951deee2ee0.

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[...][Sabag] hat den Eindruck, dass die Installateure nicht wirklich zufrieden sind. […] von der suissetec nahm die geplante Preissenkung mit wenig Verständnis, aber einer gewissen Re- signation entgegen. Es ist nun wichtig, wie die einzelnen Unternehmen die Preissenkungen umsetzen. Vor allem müssen die Änderungen in der Kalkulation entsprechend angepasst und die daraus entstehenden technischen Probleme gelöst werden. [...][Richner] hat die Problematik innerhalb der Richner Gruppe bereits abgeklärt. Bei Rich- ner wird der "Transportkostenanteil" wie die "vorgezogenen Recyclinggebühr" und "Gürteln" wie "Zubehör" behandelt. Damit keine Schnittstellenprobleme entstehen, wird suissetec eine Kommission mit der Lö- sung der internen Kalkulationsproblematik beauftragen. Bezüglich Information des Marktes wird in Aussicht genommen, dass die suissetec die Installateure anlässlich der bevorste- henden Delegiertenversammlung über die Grundzüge orientiert. Allenfalls wird die suissetec im Frühjahr 2004 auch in der Installateurzeitung "HK-GEBÄUDE TECHNIK" einen Artikel veröffentlichen.850 […]

8. Kalkulation 2005 Bei der Diskussion anlässlich des Kooperationsrates Sanitär Schweiz vom 21. Oktober 2003 zeigte sich, dass die Herstellervertreter grundsätzlich Verständnis für die Bruttopreissen- kungen haben, sich aber vorbehalten, im Interesse einer vernünftigen Harmonisierung ihrer Sanitärfachhandelsabgabepreise in der Schweiz und im angrenzenden Ausland allenfalls diese Bruttopreissenkung genauer zu prüfen.851

1088. Aus diesen Textstellen folgt, dass die Bruttopreissenkung den Installateuren wie ge- plant am 21. Oktober mitgeteilt worden war. Ferner ergibt sich aus der Protokollstelle, dass die Bruttopreissenkung auch tatsächlich durchgeführt werden sollte. Aus dem Umstand, dass die Installateure mit Unverständnis auf die Bruttopreissenkung reagierten, erschliesst sich ein weiterer Grund, weshalb Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung zusammen mit dem SGVSB vorbereitet hatte: Auf diese Weise konnten sie sich gegenüber den Sanitärinstalla- teuren durchsetzen.

1089. Im Jahresbericht des SGVSB für das Jahr 2003 heisst es schliesslich: Kalkulation  Kalkulation 2005 (Prüfung Bruttopreissenkung, Verkaufspreispositionierung)852

1090. Die Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 war also auch im SGVSB-Jahresbericht 2003 enthalten, welcher nebst den verschiedenen Rundschreiben des Vorstands, mit denen die SGVSB-Mitglieder über die Entwicklungen im Verband informiert wurden, allen Mitglie- dern zur Einsicht offenstand. Der Jahresbericht trägt das Datum des 11. Mai 2004. Es steht damit fest, dass spätestens im Mai 2004 sämtliche Mitglieder des SGVSB über die bevorste- hende Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 informiert waren. Zu diesem Zeitpunkt waren die einzelnen Installateure noch nicht über die bevorstehende Bruttopreissenkung informiert worden, dies geschah erst im Juni und Juli 2004 (vgl. dazu soeben Rz 1115).

850 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2003, 494. 851 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2003, 496. 852 Act. 355, Jahresbericht 2003, 71.

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d. Vorläufiges Beweisergebnis Umsetzungsphase 2003

1091. Als Beweisergebnis für die Umsetzungsphase kann festgehalten werden, dass Sanitas Troesch und der SGVSB sich nach der Sitzung vom 21. Mai 2003, am 20. August 2003 und am 24. September 2003 erwiesenermassen getroffen haben. An beiden Treffen ging es um die Kalkulation für die Jahre 2004 und 2005.

1092. Wie eine interne Notiz von Sanitas Troesch beweist, wollte das Unternehmen über die genaue Bruttopreissetzung des SGVSB informiert sein, weshalb es von diesem die Begleit- schreiben an die Hersteller herausverlangte. Darin waren die vom SGVSB verwendeten Kal- kulationsfaktoren enthalten.

1093. Am 24. September 2003 informierten Sanitas Troesch und der SGVSB zuerst die Her- steller von ihrem Preissenkungsvorhaben und am 21. Oktober 2003 den Sanitärinstallateur- Verband. Durch das koordinierte Vorgehen konnten sie ihr Vorhaben besser durchsetzen. Es steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB bis Ende 2003 sämtliche Schritte vornah- men, um die Bruttopreissenkung 2005 im Umfang von 10–15 % zu koordinieren. Die Bruttor- preise für das Jahr 2004 sollten nur selektiv gesenkt werden.

1094. Es ist damit bewiesen, dass sich weder Sanitas Troesch noch der SGVSB bzw. seine Mitglieder bezüglich der Bruttopreissetzung für die Jahre 2004 und 2005 unabhängig vonei- nander verhalten wollten. Vielmehr einigten sie sich über das gemeinsame Vorgehen. e. Umsetzungsphase 2004

1095. Das SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 14. April 2004 hält fest:

10. Kalkulation 2005 Es bestehen Zweifel im Gremium, ob alle Grossisten bei der geplanten Bruttopreis-Senkung mitmachen. [...][Gétaz] berichtet, dass er mit [...] Sanitas Troesch vor Ostern darüber gere- det hat und dieser Garantien möchte, dass alle SGVSB-Mitglieder EDV-mässig ausgerüstet sind, um Transportkosten fakturieren zu können. Er hat sich auch 2 Wochen Zeit zur Ent- scheidungsfindung ausbedungen. Am 31. März 2004 hat sich [...][Gétaz] mit seinen Ver- kaufsleitern zusammengesetzt und die Frage der Preissenkung diskutiert. Dabei hat sich herauskristallisiert, dass Gétaz ganz hinter der Preissenkung steht, sich aber Modifikationen bei der Geberit-Gruppe und der Gruppe Wellness ausbedingt. Dies hat er [...][Sanitas Tro- esch] mitgeteilt, worauf dieser Gesprächsbereitschaft signalisierte. [...][Gétaz] befürchtet (bei einer Reduktion von 10 %) zu grosse Einbussen im Wellness-Bereich. Möglicherweise ist im Bereich Wellness eine Reduktion von 5 % eher angemessen. Er informiert den SGVSB über das Resultat seiner Besprechung mit [...][Sanitas Troesch]. Er wird diesen auch darüber ori- entieren, dass der SGVSB bei der Bruttopreissenkung mitmacht, aber keine Garantien ab- geben kann.853 [...][Richner] erklärt, dass die Richner Bäder und Plättli BR Bauhandel AG bei der Preissen- kung ebenfalls mitmachen wird. Allerdings besteht die Befürchtung, dass Sanitas Troesch sich dann doch nicht beteiligt. [...][Richner] besteht darauf, dass Ende April 2004, resp. Mitte Mai 2004, bekannt sein muss, wie jetzt die Bruttopreise 2005 aussehen werden.854

1096. Aus dieser Passage folgt, dass sich [...] Gétaz mit dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch unterhalten hat. Ferner geht aus der Passage hervor, dass Gétaz „ganz hinter der Preissenkung steht.“ Allerdings wollte Gétaz sich gewisse Modifikationen bei der „Geberit-Gruppe“ und der „Wellness-Gruppe“ ausbedingen. Mit der Geberit-Gruppe sind vor

853 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2004, 526. 854 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2004, 526.

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allem Dusch-WCs gemeint. Anstatt die Bruttopreise dieser Gruppen um 10 % zu reduzieren, wie dies noch vom Vorstand in Übereinkunft mit Sanitas Troesch am 20. August 2003 be- stimmt worden war (Rz 1067), wollte Gétaz die Preise lediglich um 5 % reduzieren. Sanitas Troesch signalisierte diesbezüglich Gesprächsbereitschaft. Ferner folgt aus der Passage, dass sich auch Richner hinter die Preissenkung stellen wird.

1097. Im Anschluss an die genannten Passagen hält das SGVSB-Vorstandsprotokoll vom

14. April 2004 fest: Beschluss: Die SGVSB-Mitglieder beabsichtigen, auf jeden Fall eine Bruttopreissenkung durchzuführen. Dies ist die beste Gewähr für eine gute Platzierung im Wettbewerb. (Zu ho- he Rabatte sind unseriös.) Die Publikation der Bruttopreissenkung wird den Mitgliedern überlassen; diese informieren ihre Kunden individuell. Der SGVSB informiert alle seine Mit- glieder an der Generalversammlung.855

1098. Der SGVSB-Vorstand stellt mit seinem Beschluss klar, dass die SGVSB-Mitglieder die besprochene Bruttopreissenkung auf jeden Fall durchführen. Die SGVSB-Mitglieder sind sich einig, dass sie dadurch eine gute „Platzierung im Wettbewerb“ erhalten. Gleichzeitig folgt aus der Klammerbemerkung „zu hohe Rabatte sind unseriös“, dass die Rabatte, wie bereits be- wiesen (vgl. Rz 427 ff.), gleichzeitig mit der Bruttopreissenkung gesenkt werden sollten. Die Kommunikation der Bruttopreissenkung wurde den einzelnen Mitgliedern überlassen. Dadurch entstand von aussen der Eindruck, jedes Mitglied habe selbständig gehandelt. Die nicht anwesenden SGVSB-Mitglieder sollten an der Generalversammlung informiert werden. Der Beschluss die mit Sanitas Troesch besprochene Bruttopreissenkung durchzuführen, wurde also am 14. April 2004 bestätigt.

1099. Dem Protokoll der Sortimentskommissionssitzung vom 21. April 2004 ist Folgendes zu entnehmen:

9. Verkaufspreise [2005] [Der Datenverantwortliche des SGVSB] [...] berichtet, dass der Vorstand an seiner Sitzung vom 14. April 2004 die Senkung des Preisniveaus der Verkaufsrichtpreise auf 2005 weiter- hin befürwortet. Unklarheiten bestehen noch beim Geberit-Programm und bei den Wellness- Produkten. [Der SGVSB-Datenverantwortliche] [...] händigt den Mitgliedern der Sortiments- kommission die team-Info aus mit der im Dezember 1996 Installateure und sonstige Kunden über eine Preissenkung orientiert worden sind.856

1100. Aus der Traktandenliste des Protokolls ist diese Passage mit „9. Verkaufspreise 2005“857 aufgeführt. Die Sortimentskommission behandelte also die Preissetzung des Jahres

2005. Der Datenverantwortliche des SGVSB informiert die Sortimentskommission über den Beschluss des Vorstands, dass die Preisniveausenkung der Verkaufsrichtpreise (= Brutto- preise) 2005 vollzogen werden soll. Unklarheiten bestünden bezüglich des Geberit- Programms und der Wellness-Produkte. Diese Mitteilung an die Sortimentskommission be- stätigt, dass der Grundsatzbeschluss zur Bruttopreissenkung im Jahr 2005 im Verband durchgesetzt werden sollte.

1101. Aus der Passage folgt ein weiterer Punkt: Der Datenverantwortliche zeigte den Mitglie- dern, wie die Abnehmer bei der Preissenkung für das Jahr 1997 informiert worden waren. Daraus folgt, dass sich der Verband die Vorgehensweise der Preissenkungsrunde für das Jahr 1997 zum Vorbild genommen hat.

1102. Dem Vorstandsprotokoll vom 19. Mai 2004 ist zu entnehmen:

855 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2004, 526. 856 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2004, 229. 857 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2004, 218.

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Das Thema Bruttopreissenkung wird noch kurz andiskutiert. Wie es scheint, kommuniziert Sanitas Troesch dieses Thema nicht mehr ausserhalb seines Konzerns. Jeder Grosshändler soll seine Bruttopreissenkung individuell gestalten und kommunizieren. Konsens besteht je- doch darin, dass eine Bruttopreissenkung sinnvoll ist.858 […]

1103. Die Protokollstelle zeigt, dass Sanitas Troesch neuerdings nicht mehr bereit war, Brut- topreissenkungen ausserhalb des Konzerns zu diskutieren.859 Dieses Verhalten kann darauf zurückgeführt werden, dass am 1. April 2004 das verschärfte Kartellgesetz in Kraft getreten ist, wonach harte Kartellabreden sanktioniert werden können. Diesem Umstand war man sich in der Branche – wie in Rz 1108 noch aufgeführt wird – bewusst.

1104. Das Vorstandsprotokoll vom 19. Mai 2004 enthält zudem die Passage:

8. Kalkulation 2005 Aus der Diskussion ergibt sich, dass eine Senkung des Bruttopreisniveaus für das Jahr 2005 als marktwirtschaftlich nötig erachtet wird, um den Sanitärfachkanal nicht künstlich ge- genüber anderen Absatzkanälen zu benachteiligen. Die Mitglieder machen weitere interne Abklärungen. Anlässlich der Generalversammlung vom 11. Juni 2004 erfolgt eine Ausspra- che unter den Mitgliedern.860

1105. Aus dieser Passage folgt, dass sich der SGVSB-Vorstand ungeachtet des neuen Ver- haltens von Sanitas Troesch einig war, dass eine Senkung des Bruttopreisniveaus „markt- wirtschaftlich nötig“ sei, um den Sanitärfachkanal „nicht künstlich gegenüber anderen Ab- satzkanälen zu benachteiligen.“ Aus dieser Textstelle folgt, dass die SGVSB-Mitglieder nicht einzeln eine Preispolitik verfolgten, sondern branchenweite Lösungen anstrebten. Die mit Sanitas Troesch gemeinsam ausgelöste Preissenkungsrunde, sollte nicht gestoppt werden.

1106. Das Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2004 legt Folgendes of- fen: Auch das zweite Ziel wurde inzwischen erreicht: Per 1.1.2005 wird eine Bruttopreissenkung durchgeführt. Das neue Preissystem bringt klare Vorteile und mehr Transparenz, da Monta- gekosten und Transportanteil separat und netto verrechnet werden.861 Das verschärfte Kartellgesetz führt dazu, dass neu Nettopreise wie Montage- und Trans- portkosten individuell kalkuliert werden müssen. Dies gilt ebenso für Exklusiv- und Haus- markenprodukte. In diesen Bereichen wird dies mittelfristig zu unterschiedlichen Preisen und Rabatten führen. Diese Entwicklung bedeutet für die Mitglieder des Verbandes und den Verband eine Herausforderung, bietet aber auch neue Chancen. Die Preispolitik wird damit zu einem individuellen Instrument im Marketing-Mix.862

1107. Gemäss Protokoll stammt die erste protokollierte Aussage vom scheidenden Präsiden- ten des SGVSB. Er stellt anlässlich der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2004 klar, dass das Ziel, eine Bruttopreissenkung per 1. Januar 2005 durchzuführen, erreicht wor- den sei. Dadurch ist bewiesen, dass die Bruttopreissenkung im Jahr 2005 tatsächlich statt-

858 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2004, 538. 859 Wie weiter unten bewiesen wird, kommunizierte Sanitas Troesch Bruttopreissenkungen entgegen diesen Aussagen später immer noch ausserhalb des Verbands (vgl. B.5.2.4.2, Rz 1242 ff.). 860 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2004, 542. 861 Act. 354, Generalversammlung vom 11.6.2004, 103. 862 Act. 354, Generalversammlung vom 11.6.2004, 104.

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finden würde. Ferner wussten zu diesem Zeitpunkt alle SGVSB-Mitglieder, dass die Brutto- preissenkung stattfinden würde.863

1108. Der Präsident erläuterte, das verschärfte Kartellgesetz führe dazu, dass neue Netto- preise wie Montage- und Transportkosten individuell kalkuliert werden müssten. Dies gelte ebenso für Exklusiv- und Hausmarkenprodukte. Mit anderen Worten ging der Präsident da- von aus, dass die Montage- und Transportkosten bis zu diesem Zeitpunkt nicht individuell kalkuliert worden waren.

1109. Weiter führte er aus, dass es bei den Exklusiv- und Hausmarkenprodukten mittelfristig zu unterschiedlichen Preisen und Rabatten kommen würde. Diese Entwicklung bedeute für die Mitglieder des Verbands und den Verband selbst eine Herausforderung, biete gleichzeitig aber auch neue Chancen. Die Preispolitik würde damit zu einem individuellen Instrument im Marketing-Mix.864 Anders ausgedrückt unterschieden sich die Preis- und Rabattsetzung bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Andernfalls hätte der Präsident keine solche Prognose gemacht. Schliesslich folgt aus der Protokollstelle, dass sich der SGVSB-Präsident der kartellrechtli- chen Problematik von Preisabreden bewusst war.

1110. Anlässlich der Sitzung der Sortimentskommission vom 29. Juni und 9. Juli 2004 wurde folgende Passage protokolliert:

7. Verkaufspreise Das Preisniveau für Badezimmer-Einrichtungen ist in der Schweiz bekanntlich höher als im angrenzenden Ausland. Deshalb beabsichtigt der Vorstand auf Anfang 2005 die Bruttoprei- se zu senken. Das Sekretariat hat nach bestimmten Vorgaben detaillierte Kalkulations- Schlüssel für 2005 erstellt und einen Vorschlag ausgearbeitet. Dieser Vorschlag wurde an der heutigen Sitzung der Sortimentskommission nochmals diskutiert. Aufgrund dieser Be- rechnungen sowie der aktuellen Erkenntnisse auf dem Markt beantragt die Sortimentskom- mission dem Vorstand eine Bruttopreissenkung von 10 % über das gesamte Sortiment, mit Ausnahme der Klosettautomaten, dem Ersatzteilsortiment, Wasch- und Trockenautomaten, Boiler und Reinigungs- und Reparaturartikel. Zudem wird künftig ein Transportkostenanteil und ein Einbaukostenanteil für den Einbau von Armaturen separat ausgewiesen. Das Sekretariat hat mit einem Rundschreiben die Sanitärhersteller entsprechend orientiert. Die SGVSB-Mitglieder wurden mit Rundschreiben Nr. 38/2004 informiert. Die SGVSB- Mitglieder sind für die Orientierung ihrer Kundschaft selbst besorgt.865

1111. Aus dieser Passage ist ersichtlich, dass die Sortimentskommission basierend auf die vom Verband erstellten Kalkulationsschlüssel eine Bruttopreissenkung von 10 % über das gesamte Sortiment beantragte. Übereinstimmend mit Sanitas Troesch (vgl. Sitzung der Ko- operation Sanitär Schweiz vom 21. Oktober 2003, Rz 1080) klammerten die SGVSB- Mitglieder Klosettautomaten, das Ersatzteilsortiment, Wasch- und Trockenautomaten, Boiler, sowie Reinigungs- und Reparaturartikel von der Preissenkung aus. Dieser Entschluss stimmt nach wie vor mit den Vorstandsbeschlüssen vom 20. August 2003 (Rz 1067) und den Aus- führungen von Sanitas Troesch anlässlich der Vorstandssitzung vom 21. Mai 2003 (Rz 1052) sowie der Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz vom 21. Oktober 2003 (Rz 1080) überein. Schliesslich stimmte auch die getrennte Ausweisung von Transportkosten- und Einbaukos- tenanteil dem Vorgehen von Sanitas Troesch (Rz 1085). Aufgrund der Vielzahl der Treffen ist davon auszugehen, dass auch dieses Vorgehen zwischen dem SGVSB bzw. seinen Mit- gliedern und Sanitas Troesch abgesprochen worden war.

863 Der neu eingesetzte Präsident bestätigte, dass der Verband die erforderlichen Vorarbeiten für die Brutto- preissenkung 2005 geleistet habe, Act. 354, Generalversammlung vom 11.6.2004, 109. 864 Act. 354, Generalversammlung vom 11.6.2004, 104. 865 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03-04/2004, 246.

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1112. Dem in der Protokollstelle erwähnten Rundschreiben Nr. 38/2004 vom 14. Juli 2004, welches gemäss Protokoll und Adresszeile an sämtliche Mitglieder des SGVSB versandt wurde ist Folgendes zu entnehmen866:

1113. Das Rundschreiben enthält sämtliche erwähnten Beschlüsse und richtet sich an die SGVSB-Mitglieder. Damit steht fest, dass die SGVSB-Mitglieder über die bevorstehende Bruttopreissenkung informiert waren.

1114. Aus dem Protokoll der Vorstandssitzung (im Vorstand waren damals Gétaz, Richner und Sabag ) vom 25. August 2004 geht hervor:

8. Kalkulation 2005 [...][Der Verbandssekretär] teilt mit, dass alle Vorstandsmitglieder die Fax-Abstimmung vom

9. Juli 2004 (VB 17/2004) betreffend Preissenkung 2005 per Fax beantwortet haben; der vorgelegte Antrag wurde einstimmig gutgeheissen. Der Vorstand erwahrt dieses Abstim- mungsresultat zuhanden des Protokolls. Die Firmen Hans Denzler & Co. AG und Spirella SA haben gewünscht, dass ihre Produkte von der Bruttopreissenkung 2005 ausgenommen werden. Dem Begehren der Firma Denzler kann weitgehend entsprochen werden; bei den Spirella-Produkten wird jedoch an der Preis- senkung festgehalten. Das Sekretariat orientiert diese Firmen entsprechend.867

1115. Aus dieser Textstelle folgt, dass der Antrag der Sortimentskommission vom 29. Juni/9. Juli 2004 zur Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 bereits am 9. Juli 2004 vom Vorstand

866 Act. 286, 10. 867 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2004, 551.

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einstimmig per schriftlicher Abstimmung angenommen wurde. Dieses Abstimmungsresultat wurde zusätzlich an der Vorstandssitzung vom 25. August 2004 bestätigt:868 f. Vorläufiges Beweisergebnis Umsetzungsphase 2004

1116. Zusammenfassend ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand (Gétaz, Richner und Sa- bag) sich nach internen Diskussionen auf Vorschlag der Sortimentskommission einstimmig per Fax-Abstimmung beschloss, die mit Sanitas Troesch vorbereitete Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 durchzuführen. Die übrigen SGVSB-Mitglieder (Bringhen und Kappeler) wa- ren mit Rundschreiben über die Bruttopreissenkung informiert worden. Bringhen und Kappe- ler trugen die Bruttopreissenkung zusammen mit den übrigen Mitglieder mit, was ihr Einver- ständnis mit der Bruttopreissenkung beweist. Der Verband nahm die Preissenkungsrunde von 1997 als Vorbild, um die Kommunikation der Marktgegenseite vorzubereiten. Sämtliche SGVSB-Mitglieder waren über die bevorstehende Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 in- formiert. Die Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 erfolgte gemäss Absprache mit Sanitas Troesch.

1117. Konkret sollte die Bruttopreissenkung von 2005 10 % über das gesamte Sortiment be- tragen. Gemäss Übereinkunft mit Sanitas Troesch klammerte der SGVSB Klosettautomaten, das Ersatzteilsortiment, Wasch- und Trockenautomaten, Boiler, sowie Reinigungs- und Re- paraturartikel von der Preissenkung aus. Schliesslich wies der SGVSB bzw. seine Mitglieder Transportkosten- und Einbaukostenanteil gemäss Vereinbarung mit Sanitas Troesch ge- trennt aus. g. Nachbearbeitungsphase 2004

1118. Aus dem Schreiben der Santag (Bringhen) an den SGVSB-Vorstand vom 17. Juli 2004 geht Folgendes hervor: Neben dem Entscheid, ob unsere Preise mehr oder weniger als die der Sanitas Troesch AG zu senken sind, sollte auch die Prozentzahl nochmals überdacht werden. Eine weitere Vari- ante könnte auch sein, dass, nachdem die Sanitas Troesch AG einseitig und ohne Abspra- che bekannt gegeben hat, ihre Bruttoverkaufspreise um 11 % zu senken, wir mit unseren Preisen gleichzuziehen. (Keine Preisabsprache, sondern Nachahmung!)869

1119. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass nicht alle SGVSB-Mitglieder damit einver- standen waren, dass der SGVSB eine Preissenkung um 10 % vollzog und nicht um 11 % wie Sanitas Troesch. Das Votum „nachdem die Sanitas Troesch AG einseitig und ohne Abspra- che bekannt gegeben hat, ihre Bruttopreise um 11 % zu senken“ zeigt zudem, dass die SGVSB-Mitglieder sich der kartellrechtlichen Problematik von Preisabreden bewusst waren. Dennoch wollte die Santag die Bruttoverkaufspreise im gleichen Umfang wie Sanitas Tro- esch, namentlich um 11 % senken. Aus dem Schreiben folgt, dass Santag nicht etwas gegen die generelle Preisherabsetzung einzuwenden hatte, vielmehr wollte sie dies im gleichen prozentualen Umfang (11 %) vollziehen wie Sanitas Troesch. Sie war der Auffassung, dies sei „keine Preisabsprache“, sondern eine „Nachahmung.“ Auch aus diesem Votum folgt, dass Santag sich der kartellrechtlichen Problematik von Preisabreden bewusst war. Der Brief ist insgesamt nicht als Abweichung vom Verbandsbeschluss zu werten, sondern vielmehr ein Versuch, sich Sanitas Troesch noch stärker anzunähern.

1120. Das Schreiben wurde am 20. September 2004 in der Sortimentskommission diskutiert: 6.8 Preissenkung auf 2005, Korrespondenz Santag AG – SGVSB

868 Act. 355, Jahresbericht 2004, 94. 869 Act. 373.39.

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Mit Schreiben vom 15.07.2005 äussert […] Bringhen-Gruppe in der Sortimentskommission, dem Vorstand des SGVSB seine Bedenken hinsichtlich der beschlossenen Preissenkung von 10 %. Die Mitglieder der Sortimentskommission haben die Korrespondenz zur Kenntnis genommen.870

1121. Aus der Textstelle folgt, dass die Sortimentskommission die Bedenken der Santag zur Kenntnis nahm, ohne jedoch etwas am Grundsatzentscheid zu ändern. Das Schreiben hatte keine Konsequenzen.

1122. [...] Gétaz erstellte am 19. September 2004 eine Excel-Datei mit dem Namen „Politique de prix 2005/Preispolitik 2005.“871 In diesem Dokument sind die Preis- und Rabattreduktio- nen zwischen 2004 und 2005 von Sanitas Troesch detailliert aufgezeichnet. Die Angaben werden den Preis- und Rabattreduktionen von Gétaz gegenübergestellt. Die Excel-Datei stammt gemäss den Metadaten von [...] Sanitas Troesch und wurde von diesem am

14. Februar 2003 erstellt. Wie oben gesehen, wollte Gétaz die Bruttopreissenkung, welche vom SGVSB und Sanitas Troesch gemeinsam vorbereitet worden war, mittragen. Zudem hatte sich [...] Gétaz mit [...] Sanitas Troesch unterhalten (Rz 1095 f.). [...] Sanitas Troesch, von dem die Excel-Tabelle stammte, hatte zudem an einer Sitzung mit dem SGVSB- Vorstand am 24. September 2003 teilgenommen (Rz 1077 f), an der die Kalkulation für die Jahre 2004 und 2005 besprochen worden war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass Sanitas Troesch die Excel-Tabelle an [...] Gétaz abgegeben hatte, um die Feinab- stimmung der Preisherabsetzung für das Jahr 2005 zwischen Sanitas Troesch und Gétaz gemeinsam vorzunehmen.872

1123. Das Protokoll der Vorstandssitzung vom 8. Dezember 2004 hält fest: Brief Kappeler AG Der von [...][Richner] an die Vorstandsmitglieder verteilte Brief der Kappeler AG an ihre Kunden betreffend Preissenkung 2005 stösst auf Unverständnis. Insbesondere erachtet es der Vorstand nicht für angemessen, wenn die Kappeler AG verlauten lässt, sie sei mit der Bruttopreissenkung grundsätzlich nicht einverstanden und werde sie jedenfalls erst ab dem

2. Quartal 2005 einführen. [...][Der Verbandssekretär] wird beauftragt, der Kappeler AG die- se Vorbehalte des Vorstandes offiziell mitzuteilen.873

1124. Wie sich bereits aus dem GV-Protokoll vom 11. Juni 2004 ergibt, war auch Kappeler mit der Vorgehensweise des Verbands nicht einverstanden. Sie wollte gar keine Bruttopreis- senkung durchführen.874 Sie liess dies ihrer Kundschaft gegenüber brieflich verlauten. Diese Vorgehensweise wurde anlässlich der Vorstandssitzung vom 8. Dezember 2004 vom SGVSB-Vorstand kritisiert. Der Verbandssekretär sollte daher Kappeler informieren, dass sie nicht mit ihrer Vorgehensweise einverstanden war. Dies beweist, dass die SGVSB-Mitglieder ihr Handeln nicht den Wünschen eines einzelnen Verbandsmitgliedes anpassten, sondern ein einheitliches Vorgehen aller SGVSB-Mitglieder wünschten und darauf hinwirkten. Ferner folgt aus Kappelers Brief nicht, dass er die Preissenkung nicht mittragen würde, sondern vielmehr, dass er die Bruttopreissenkung erst ab dem 2. Quartal (d.h. April) 2005 einführen würde. Auch dieser Versuch der Abweichung hatte folglich keine Konsequenzen.

1125. Eine weitere Textstelle aus dem SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 8. Dezember 2004 bestätigt, dass die Intervention von Kappeler keine Konsequenzen zeitigte:

870 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05/2004, 255. 871 Der Autor und das Datum vom 19. September 2004 sind in der Fussnote des Dokuments angegeben. 872 Act. 370.09, passim, vgl. bezüglich Metadaten Seite 9 des Dokuments. 873 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2004, 571. 874 Act. 354, Generalversammlung vom 11.6.2004, 113.

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Kalkulation

7. Bruttopreissenkung 2005 Zur Bruttopreissenkung 2005 wird von allen VS-Mitgliedern ein positives Feedback abgege- ben. Die Kunden haben in aller Regel verständnisvoll reagiert. […] [Der Verbandssekretär][...] fragt an, ob eine (weitere) Bruttopreissenkung für die kommen- den Jahre bereits in nächster Zeit wieder zu diskutieren sei. Diesbezüglich ist [...][Gétaz] in der Zukunft eher für eine Nettopreisregelung. Er und [...][Sabag] sehen künftig allenfalls auch die Möglichkeit des Direktverkaufes der Sanitärfachhändler.875

1126. Aus dieser Passage folgt, dass die Bruttopreissenkung den Kunden angekündigt wor- den war und diese verständnisvoll reagiert hatten. Der Verbandssekretär [...] wollte bereits damals wissen, ob in nächster Zeit für die kommenden Jahre wieder eine Bruttopreissen- kung zu diskutieren sei.876 Es steht somit fest, dass die Bruttopreissenkung auch tatsächlich durchgeführt worden war.

1127. Dem SGVSB-Jahresbericht von 2004 ist schliesslich noch folgende Passage zu ent- nehmen: Angesichts des infolge der Teuerung laufend gestiegenen Preisniveaus in den Katalogen wurden im Jahr 2004 die Einzelheiten bereinigt für eine Senkung der Bruttopreise auf den

1. Januar 2005. Sowohl bei den Herstellern als auch bei den Installateuren und Architekten stösst diese Bruttopreissenkung überwiegend auf Verständnis und Akzeptanz. Es geht darum zu verhindern, dass der Sanitärfachkanal durch ein zu hohes Katalogpreisniveau in seiner Wettbewerbskraft gegenüber anderen Absatzkanälen geschwächt wird.877

1128. Der SGVSB-Jahresbericht 2004, welcher am 3. März 2005 fertiggestellt wurde,878 be- stätigt, dass Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2005 tatsächlich durchgeführt wurde. Der Bericht wiederholt zudem, was bereits Sanitas Troesch zum Ausdruck gebracht hatte (Rz 1052, 1055): Die branchenweite Koordinierung der Bruttopreisherabsetzung sollte dem Schutz des dreistufigen Vertriebswegs und damit dem Schutz des Sanitärgrosshandels die- nen. Es steht somit fest, dass die Koordinierung der Bruttopreise aus der Sicht der SGVSB- Mitglieder den Wettbewerb zu ihren Gunsten beeinflusste. h. Vorläufiges Beweisergebnis Nachbearbeitungsphase 2004

1129. Es ist bewiesen, dass die mit Sanitas Troesch zusammen vorbereitete Bruttopreissen- kung im Umfang von 10 % tatsächlich auch durchgeführt wurde. Zwar waren Bringhen und Kappeler nicht vollständig zufrieden mit der vom SGVSB vertretenen Bruttopreissenkung. Weder die Intervention von Bringhen noch die Intervention von Kappeler wirkten sich auf die Durchführung der Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2005 aus. Vielmehr wurde die Brut- topreissenkung, wie mit Sanitas Troesch vereinbart, vom gesamten Verband (Gétaz, Rich- ner, Sabag, Bringhen und Kappeler) mitgetragen.

875 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2004, 568 f. 876 Wie sich herausstellen sollte, wurde er im Jahr 2009 von [...] – also vom gleichen Vertreter der Sanitas Tro- esch – kontaktiert, der sich bis anhin mit dem Verband getroffen und die Preissenkung im Jahr 2005 vorbe- reitet hatte (vgl. Rz 1242 ff.). 877 Act. 355, Jahresbericht 2004, 89. 878 Act. 355, Jahresbericht 2004, 103.

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1130. Ist bewiesen, dass Gétaz von Sanitas Troesch eine Excel-Tabelle mit den prozentua- len Bruttopreisänderungen erhielt, damit Gétaz ihre Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 abstimmen konnte. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1131. CRH, Sabag, Innosan und Bringhen gaben keine Stellungnahmen zu den aufgeführten Sachverhalten ab.

1132. Sanitas Troesch bringt vor, ein Schreiben der Santag an den SGVSB-Vorstand (Act. 373.39) beweise, dass Sanitas Troesch ihr Vorgehen nicht mit dem SGVSB abgesprochen habe. Denn darin hiesse es: „nachdem die Sanitas Troesch AG einseitig und ohne Abspra- che bekannt gegeben hat ihre Bruttoverkaufspreise um 11 % zu senken.“ Ferner habe Sa- nitas Troesch ihre Bruttopreise um 11 % und nicht etwa 10 % gesenkt. Darüber hinaus habe Sanitas Troesch bei den Dusch-WCs keine Senkung vorgenommen anstatt der geplanten 5 %. Ab Juli 2005 habe Sanitas Troesch zudem die Bruttopreise um 2 % erhöht. Sanitas Tro- esch wirft den Wettbewerbsbehörden zudem vor, sie ignorierten die Ereignisse ab dem 1. April 2004, von diesem Zeitpunkt an habe Sanitas Troesch ihre Bruttopreissenkungspläne nicht mehr kommuniziert. Der Bruttopreisstreuungstest des Parteigutachtens zeige, dass ge- rade im Jahr 2005 die Divergenz zwischen den Bruttopreisen von Sanitas Troesch und ihren Konkurrenten angestiegen sei.879

1133. Die Vorbringen von Sanitas Troesch überzeugen nicht. Was das Schreiben der Santag vom 15. Juli 2004 an den SGVSB-Vorstand betrifft, macht die persönliche Einschätzung des Geschäftsleiters von Santag die erwiesenen Kontakte zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB in der davorliegenden Zeit nicht ungeschehen. Es ist bewiesen, dass der gemein- same Entscheid des SGVSB und Sanitas Troeschs, die Bruttopreise zu senken, bereits im Jahr 2003 gefasst worden und sowohl den Herstellern als auch dem Sanitärinstallateur- Verband kommuniziert worden war. Für die Beurteilung, ob eine Abrede im kartellrechtlichen Sinne vorliegt, bleiben diese bewiesenen Fakten ausschlaggebend. Darauf hat auch der Umstand keinen Einfluss, dass Sanitas Troesch ab April 2004 die Bruttopreissenkung nicht mehr extern kommunizieren wollte. Die notwendigen Beschlüsse waren bereits gefasst und umgesetzt.

1134. Was den prozentualen Umfang der Bruttopreissenkung betrifft, steht fest, dass eine generelle Senkung des Bruttopreisniveaus von Sanitas Troesch und dem SGVSB entschie- den worden war. Sanitas Troesch hatte klargestellt, dass in den Rabattgruppen Wellness und Dusch-WC (Geberit-Gruppe) die Preissenkungen weniger als 10 % betragen würden (vgl. Rz 1095 f.). Es ist bewiesen, dass der Grosshandel insgesamt seine Wettbewerbsfähig- keit durch diese Senkung gegenüber alternativen Absatzkanälen stärken wollte. Ferner setz- ten sich Sanitas Troesch und der SGVSB gemeinsam gegenüber den Sanitärinstallateur- Verband in der Kooperation Sanitär Schweiz durch. Weder der Beschluss der Senkung noch der ungefähre Umfang dieser Senkung wurde von Sanitas Troesch noch dem SGVSB und seinen Mitgliedern autonom gefasst. Das heisst, die Wettbewerbsverfälschung und der Übereinkommenscharakter der gemeinsamen Bruttopreissenkung wird dadurch nicht rück- gängig gemacht, dass die Preissenkungen angeblich nicht im genau gleichen Umfang erfolg- ten, sondern eine Abweichung von 1 % oder im Randbereich der Dusch-WCs angeblich bis zu 5 % betragen haben sollen. Die behauptete 5 %-Abweichung im Bereich Dusch-WCs be- trifft einen Bereich mit dem Sanitas Troesch 4 % seines Umsatzvolumens erwirtschaftete (vgl. Rz 389, Abbildung 5). Die behauptete Abweichung ist damit irrelevant. Was die Brutto- preisstreuungsanalyse das Parteigutachtens betrifft, sei darauf hingewiesen, dass bereits das Sekretariat eine solche in seinem Antrag durchgeführt und in seine Analyse einfliessen lassen hatte (vgl. Rz 2113, Abbildung 26). Die Konklusion der Parteianalyse, dass die Brut-

879 Act. 932, Rz 5 ff., 120 ff., 133 ff.

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topreise vor 2005 identisch waren und nachher nur noch ähnlich, beweist nicht, dass keine Übereinkunft bestand. Erstens werden die bewiesenen Treffen und Übereinkünfte mit Sa- nitas Troesch, welche den Wettbewerb von Anfang an verfälschten, dadurch nicht rückgän- gig gemacht. Zweitens vergleicht die Streuungsanalyse vereinbarte Preise vor 2005 mit ver- einbarten Preisen nach 2005 und zeigt einzig, dass die Preise der Teilnehmer der Überein- kunft nach 2005 stärker variierten als vor 2005. Was schliesslich das Vorbringen betrifft, Sa- nitas Troesch habe ihre Preise im Juli 2005 um 2 % nach oben korrigiert, genügt der Hin- weis, dass die Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2005 entschieden und durchgeführt worden war. Diese Fakten werden nicht dadurch rückgängig gemacht, dass ein halbes Jahr später angeblich Preisänderungen vorgenommen wurden.

1135. Der SGVSB äussert sich nicht zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten. Er hält fest, dass sich der Sanitärgrosshandel durch die Homogenität der Produkte sowie die exogen ge- gebene hohe Markttransparenz auszeichne. Es sei eine Tatsache, dass die betroffenen Un- ternehmen über wenig Spielraum bezüglich ihrer Bruttopreisgestaltung verfügten und bei ei- ner Preissenkung durch den Marktführer gar keine andere Möglichkeit hätten, als mit ihren Bruttopreisen in ähnlicher Weise nachzuziehen, da sie ansonsten Kunden an die Konkurrenz verlieren würden.880

1136. Der SGVSB anerkennt die Bedeutung der Bruttopreise als zentralen Wettbewerbspa- rameter, indem er hervorhebt, dass ein Abseitsstehen bei einer Preissenkung zu Kundenver- lusten führt. Der SGSVB legt zudem dar, dass die Sanitärgrosshändler „wenig Spielraum“ bei der Bruttopreisgestaltung hätten und daher dem „Marktführer“ nachziehen müssten. Damit erklärt der SGVSB nicht, weshalb er sich wiederholt mit Sanitas Troesch getroffen und über die Bruttopreissenkung geeinigt hat. Die Treffen und die Übereinkünfte zeigen vielmehr, dass der SGVSB und seine Mitglieder nicht unabhängig „nachzogen“, sondern den Wettbewerb gewollt einschränkten.

1137. Sanidusch bringt vor, sie sei dem SGVSB erst 2005 beigetreten. Sie könne daher aus zeitlichen Gründen nicht an Sachverhalten beteiligt gewesen sein, welche sich vor diesem Zeitpunkt abgespielt hätten.881 Sanidusch anerkennt gleichzeitig, dass der SGVSB für alle Verbandsmitglieder „bis und mit dem Jahr 2005“ einen einzigen Katalog „mit einem einheitli- chen Sortiment und mit einheitlichen Bruttopreisen“ führte.882 Es steht somit fest, dass Sani- dusch die vereinbarten Bruttopreise ab 2005 mitgetragen hat. Sanidusch wusste aufgrund des gemeinsamen Katalogs, dass die SGVSB-Mitglieder einheitliche Bruttopreise und die damit verbundenen Rabattkategorien führten. Da zum Zeitpunkt des Beitritts bzw. des Bei- trittsgesuchs von Sanidusch, welches spätestens im Jahre 2004 gestellt worden war, ein Kartellverfahren gegen den SGVSB lief, konnte das Unternehmen nicht davon ausgehen, dass dieses Verhalten des SGVSB und seinen Mitgliedern kartellrechtskonform war. Sani- dusch hat dieses Verhalten im Bewusstsein darum mitgetragen und hat es sich daher an- rechnen zu lassen. Es spielt daher auch keine Rolle, ob Sanidusch von allfälligen Überein- kommen mit Sanitas Troesch Bescheid wusste oder daran beteiligt war.

1138. Kappeler und Burgener bringen vor, sie wüssten von keinen „Abreden“ und sie seien „an Abreden irgendwelcher Art mit Sanitas Troesch“ nicht beteiligt gewesen.883 Kappeler und Burgener wurden mit Rundschreiben des SGVSB sämtliche Protokolle der Sortimentskom- mission zugesandt.884 Darin waren die Kontakte mit Sanitas Troesch und die Vorstandsbe- schlüsse aufgeführt. Wären die Unternehmen mit dem Vorgehen des Verbands nicht einver-

880 Act. 874, 18 f. 881 Act. 875, Rz 3 u. 38 882 Act. 875, Rz 19. 883 Act. 876 Rz 46, Act. 877 Rz 46. 884 Act. 352, vgl. Insbesondere für die Jahre 2003 und 2004 die Seiten 143, 152, 160, 169, 175, 198, 201, 209, 216, 230, 247, 258.

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standen gewesen, hätten sie intervenieren können. Auch wäre ein Verbandsaustritt möglich gewesen. Anstatt dessen trugen die Unternehmen die Verbandsbeschlüsse mit. Es trifft also nicht zu, dass Kappeler und Burgener nicht über das Verbandsgeschehen informiert gewe- sen wären. Schliesslich anerkennt auch Kappeler und Burgener, dass der SGVSB für alle Verbandsmitglieder „bis und mit dem Jahr 2005“ einen einzigen Katalog „mit einem einheitli- chen Sortiment und mit einheitlichen Bruttopreisen“ führte.885 Auch sie wussten vom Kartell- verfahren, welches gegen den SGVSB geführt wurde. Sie konnten also nicht davon ausge- hen, das Verhalten des Verbands und damit ihr eigenes Verhalten sei kartellrechtskonform.

1139. Aus all diesen Gründen stossen die Parteivorbringen insgesamt ins Leere. (iv) Endgültiges Beweisergebnis für die Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung 2003/2004

1140. Mit Bezug für die Koordinierung der Bruttopreis- und Rabattsenkung während der Jah- re 2003/2004 ist Folgendes bewiesen:

1141. Sanitas Troesch, der SGVSB, Sabag, Gétaz und Richner (bzw. CRH) haben sich am

21. Mai 2003 getroffen, um einerseits den Umfang der Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 und andererseits die Kalkulation für das Jahr 2004 zu besprechen. Der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch erklärte den SGVSB-Mitgliedern, welche Lösung seine Arbeit- geberin für die Bruttopreissenkung anstrebte. Er führte zudem verschiedene Rabattgruppen aus, die es erlauben sollten, die Preise differenziert festzusetzen.

1142. Daraufhin gründeten die anwesenden Sanitärgrosshändler am 21. Mai 2003 eine ad- hoc-Gruppe bestehend aus dem Leiter Marketing und Verkauf der Sanitas Troesch [...] und aus den grössten Mitgliedern des SGVSB, das heisst [...] Richner, [...] Gétaz (heute beide CRH) und [...] Sabag. Die Gruppe befasste sich mit dem Thema Kalkulation 2004 und 2005, was die Bruttopreissetzung und die Rabattgruppen beinhaltete. [...] Sanitas Troesch traf sich zum Thema Kalkulation 2004 und 2005 noch am 20. August 2003 und am 24. September 2003 (diesmal mit [...] von Sanitas Troesch) mit dem SGVSB.

1143. Am 24. September 2003 informierten Sanitas Troesch und der SGVSB gemeinsam zu- erst die Hersteller von ihrem Preissenkungsvorhaben und am 21. Oktober 2003 den Sanitä- rinstallateur-Verband. Durch das koordinierte Vorgehen konnten sie ihr Vorhaben besser durchsetzen. Es steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB bis Ende 2003 sämtliche Schritte vornahmen, um die Bruttopreissenkung 2005 im Umfang von 10–15 % zu koordinie- ren. Die Bruttopreise für das Jahr 2004 sollten nur selektiv gesenkt werden. Es ist damit be- wiesen, dass sich weder Sanitas Troesch noch der SGVSB bzw. seine Mitglieder bezüglich der Bruttopreissetzung für die Jahre 2004 und 2005 unabhängig voneinander verhalten ha- ben. Vielmehr einigten sie sich über das gemeinsame Vorgehen. Dieses Beweisergebnis ändert sich auch nicht dadurch, dass sich Sanitas Troesch angeblich seit April 2004 nicht mehr zu Preissenkung 2005 äussern wollte. Die notwendigen Umsetzungshandlungen waren zu diesem Zeitpunkt schon vollzogen.

1144. Der SGVSB führte in der Folge die mit Sanitas Troesch vorbereitete und beschlossene Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 durch und zwar im Umfang von 10 %. Der Verband nahm die Preissenkungsrunde von 1997 als Vorbild, um die Kommunikation der Marktge- genseite vorzubereiten. Sämtliche SGVSB-Mitglieder waren über die bevorstehende Brutto- preissenkung für das Jahr 2005 informiert. Gemäss Übereinkunft mit Sanitas Troesch klam- merte der SGVSB Klosettautomaten, das Ersatzteilsortiment, Wasch- und Trockenautoma- ten, Boiler, sowie Reinigungs- und Reparaturartikel von der Preissenkung aus. Schliesslich wies der SGVSB bzw. seine Mitglieder Transportkosten- und Einbaukostenanteil gemäss Vereinbarung mit Sanitas Troesch getrennt aus.

885 Act. 876, Rz 19, Act. 877 Rz 19.

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1145. Bringhen und Kappeler vollzogen die Bruttopreissenkung 2005 mit, da auch sie den gemeinsamen SGVSB-Katalog mit einheitlichen Produkten und einheitlichen Bruttopreisen verwendeten. Weder die anfänglichen Intervention von Bringhen noch die Intervention von Kappeler wirkten sich auf die Durchführung der Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2005 aus. Vielmehr wurde die Bruttopreissenkung, wie mit Sanitas Troesch vereinbart, vom ge- samten Verband mitgetragen. Mit andern Worten verwendeten die SGVSB-Mitglieder im Jahr 2005 einen einheitlichen Bruttopreiskatalog (Rz 1833, 1839). Mit Bezug auf Gétaz ist zudem bewiesen, dass Gétaz von Sanitas Troesch eine Excel-Tabelle mit den prozentualen Bruttopreisänderungen erhielt, damit Gétaz ihre Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 ab- stimmen konnte. B.5.2.1.10 2005: Umsetzung der Bruttopreis- und Rabattsenkung geglückt (i) Beweisthema

1146. In den nächsten Abschnitten soll Beweis darüber geführt werden, ob die Bruttopreis- senkung erfolgreich umgesetzt wurde, oder ob diese gar nicht umgesetzt wurde. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1147. Den Wettbewerbsbehörden liegen sämtliche sechs SGVSB-Vorstandsprotokolle des Jahres 2005, die Protokolle der SGVSB-Generalversammlung 2005 und 2006, eine intern abgehaltene PowerPoint-Präsentation des Leiters Marketing und Verkauf von Sanitas Tro- esch aus dem Jahre 2012 vor. Darüber hinaus verfügten die Wettbewerbsbehörden über die Beilage 6 der Stammdatenverwaltung des SGVSB für die Jahre 1999 bis 2012, die elektroni- schen eingereichten Preisdatensätze der Parteien, schliesslich lagen ihnen Daten von 52 Produktkategorien von 26 Lieferanten der Sanitärgrosshändler vor.

1148. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 23. Februar 2005 ist Folgendes zu entneh- men: Kalkulation

8. Bruttopreissenkung 2005 Die Bruttopreissenkung 2005 hat im Zusammenhang mit den Ersatzteilen zu Unsicherheiten geführt. Gemäss [dem Verbandssekretär][...] entschied die Sortimentskommission im Au- gust 2004, entgegen früheren Vorstellungen die Preise gewisser Ersatzteile doch zu redu- zieren. Dieser Beschluss wurde der Gétaz nicht ausreichend deutlich kommuniziert, wes- halb die Gétaz[…] nachträglich gezwungen war, ihre Preislisten anzupassen und Margen- verluste hinzunehmen. [Der SGVSB-Datenverantwortliche] [...] informiert, dass die Senkung der Ersatzteilpreise an der Sortimentskommissionssitzung vom 25. August 2004 gutgeheis- sen, aber explizit nicht ins Protokoll aufgenommen wurde ([…] Gétaz war nicht an dieser Besprechung).[...][Richner] teilt mit, dass sie bei Richner eine teilweise Senkung vorge- nommen und zusätzlich aber auch die Konditionen gesenkt haben. Ebenfalls hat die Sabag […] generell die Ersatzteilpreise gesenkt. [...][Richner] fügt bei, dass Sanitas Troesch die entsprechenden Preise ebenfalls nicht gesenkt hat. [Der Verbandssekretär][...] hält als Kon- sequenz fest, dass künftig auch die Detailmodalitäten allfälliger Bruttopreissenkungen sorg- fältig kommuniziert werden müssen. Im Ergebnis wird festgestellt, dass trotz der generellen Bruttopreissenkung von 10 % ange- sichts der teilweise massiven Lieferantenteuerung die effektive Bruttopreissenkung eines Standartbadezimmers inkl. Dusche lediglich - 5,46 % (ohne Dusche - 5.37 %) beträgt.886

886 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2005, 579 f.

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1149. Aus der Diskussion des SGVSB-Vorstands vom 23. Februar 2005 folgt, dass bei den Ersatzteilen die Bruttopreissenkung 2005 zu Unsicherheiten geführt hatte. Der Entschluss, die Preise gewisser Ersatzteile ebenfalls zu reduzieren, sei Gétaz nicht deutlich genug kom- muniziert worden. Gétaz habe daher die Preise nachträglich senken müssen, was zu Mar- genverlusten geführt habe. Aus dieser Stelle folgt, erstens dass sämtliche SGVSB-Mitglieder über die Herabsetzung der Bruttopreise der Ersatzteile übereingekommen waren. Zweitens zeigt die Protokollstelle, dass der versehentliche Nichtnachvollzug der Bruttopreissenkung von Gétaz im Bereich der Ersatzteile zu Margeneinbussen geführt hatte. Mit andern Worten wirkte sich die Bruttopreissetzung direkt auf die Marge aus. Darüber hinaus folgt aus dem Abschnitt, dass die generelle Bruttopreissenkung tatsächlich durchgeführt wurde. Schliess- lich erhellt aus dieser Passage, dass preissensible Gesprächselemente in den Protokollen des Verbands teils bewusst nicht protokolliert wurden.

1150. Den Aufzeichnungen der SGVSB-Generalversammlungen vom 10. Juni 2005 und vom

16. Juni 2006 ist zu entnehmen: Als Konsolidierung und einen Schritt in die richtige Richtung erachte ich auch die auf den 1.1.05 durchgeführte Senkung der Bruttopreise um 10 % mit Anpassung der Rabattsätze. Damit wollten und haben wir auch verhindert, dass unser Fachkanal durch ein zu hohes Preisniveau in seiner Wettbewerbskraft gegenüber anderen Absatzkanälen geschwächt wird. Die Umsetzung ist mehrheitlich gut gelungen – ich habe dies bereits an der letztjähri- gen GV festgestellt […].887

1151. Rückblickend stellte der Präsident des SGVSB fest, dass die Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2005 „mehrheitlich gut gelungen“ sei. Er stelle auch klar, dass die auf den 1. Januar 2005 durchgeführte Bruttopreissenkung nicht nur eine „Senkung der Bruttopreise um 10 %“ beinhaltete sondern – wie bereits bewiesen (vgl. Rz 427 ff.) – „mit Anpassung der Ra- battsätze“ verbunden war. Indem der Präsident klarstellte, dass die gemeinsame Brutto- preissenkung verhindert habe, dass der Sanitärgrosshandel durch „ein zu hohes Preisniveau in seiner Wettbewerbskraft“ im Wettbewerb zu anderen Absatzkanälen „geschwächt“ würde, fasst er die Essenz der gemeinsamen Wettbewerbsverfälschung zusammen.

1152. Die PowerPoint-Präsentation des Leiters Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] besagt Folgendes:

887 Act. 354, GV-Protokoll Nr. 282, 16.6.2006, 134; GV-Protokoll Nr. 281, 10.6.2005, 120.

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1153. Der Umstand, dass Sanitas Troesch ihre Preise 2005 um 11 % gesenkt hat, wird wie- derum durch die PowerPoint-Präsentation bestätigt. Der Leiter Marketing und Verkauf führt dort auf, dass Sanitas Troesch 2005 eine „Preissenkung um 11 %“ durchgeführt habe.888

1154. Aufgrund dieser Aktenstücke ist bewiesen, dass die Bruttopreis- und Rabattsenkung im Jahr 2005 tatsächlich stattgefunden hat.

1155. Um das Beweisergebnis unabhängig von den Akten mit Daten zu bestätigen hat das Sekretariat einen Index der Bruttopreise der von den Parteien gehandelten Produkte berech- net. Die Abbildung 8 stellt den Index der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel dar. Der Index umfasste sämtliche vom Sanitärgrosshandel verkauften Produkte. Die nicht zum Markt gehö- renden, aber von den Parteien ebenfalls vertriebenen Waschmaschinen oder Wäschetrock- ner, sind nicht im Index enthalten. Die darin dargestellte Preisentwicklung bildet sowohl Preisänderungen durch den Grosshandel als auch die Inflation in deren Einkaufspreisen ab. Der Index fällt von 2004 auf 2005 um 7.5 %. Unter Berücksichtigung der lieferantenseitigen Inflation belegt dies die Umsetzung der Bruttopreisreduktion.889 Abbildung 8: Index der Bruttopreise des Sanitärgrosshandels exkl. Waschmaschinen

Quelle: Bruttopreisindex basierend auf Berechnungen des Sekretariats. Vgl. Anhang G.9. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1156. CRH, Sabag, Innosan und Bringhen gaben keine Stellungnahmen zu den aufgeführten Sachverhalten ab.

1157. Sanitas Troesch stellt die Preissenkung nicht in Abrede, meint aber die Bruttopreissen- kung autonom vollzogen zu haben. Die diesbezüglichen Argumente wurden bereits abge- handelt (Rz 1132 ff.).

888 Act. 371.01, 2. 889 Vgl. dazu auch die Feststellung im Protokoll der SGVSB Vorstandssitzung vom 23. Februar 2005 (Act. 358, 580): „Im Ergebnis wird festgestellt, dass trotz der generellen Bruttopreissenkung von 10 % angesichts der teilweise massiven Lieferantenteuerung die effektive Bruttopreissenkung eines Standartbadezimmers inkl. Dusche lediglich - 5,46 % (ohne Dusche - 5.37 %) beträgt.“

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1158. Auch Sanidusch, Kappeler und Burgener bestreiten die Preissenkung nicht. Sie weisen jedoch ihre Beteiligung ab. Auf diese Vorbringen wurde an anderer Stelle eingegangen (Rz 1137 f.). Schliesslich bestreitet der SGVSB die Bruttopreissenkung nicht. Die sinngemässen Vorbringen des SGVSB zur Übereinkunft mit Sanitas Troesch wurden oben berücksichtigt (Rz 1135 f.). (iv) Beweisergebnis

1159. Es ist bewiesen, dass die zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern koordinierte Bruttopreis- und Rabattsenkung im Jahr 2005 erfolgreich durchge- führt wurde. B.5.2.1.11 Dauer der Auswirkung der Bruttopreis- und Rabattsenkung des Jahres 2005 (i) Beweisthema

1160. Es ist unstrittig, dass zwischen der Auswahl der Produkte beim Sanitärgrosshändler, der Bestellung der Produkte und der Lieferung der Produkte Monate oder gar Jahre liegen können.890 Da zwischen dem Ausstellen der Offerte und der Lieferung der Produkte eine derart grosse Zeitspanne liegen kann, vereinbaren der Sanitärgrosshändler und der Installa- teur eine sogenannte Preisbasis. Das heisst, sie legen ein Stichdatum der für die im Vertrag gültigen Bruttopreise fest. Ferner bestimmen die Vertragsparteien, wie lange diese Preisba- sis gültig ist. Die Branche bezeichnet dies als „Preishaltung.“

1161. Es ist nicht bestritten, dass dieses System dazu führt, dass die Bruttopreise auf einer Rechnung, welche die Basis für den zu bezahlenden Nettopreis bilden, vielfach nicht aus demselben Jahr stammen, in welchem die Rechnung bezahlt wird (vgl. Tabelle 6 bis Tabelle 8). Mit anderen Worten wirken sich Bruttopreisanpassungen verzögert aus. Ein Beispiel ver- mag dies zu verdeutlichen: Eine Anzahl Sanitärprodukte wird am 10. Februar 2005 vom Sa- nitärgrosshändler an den Installateur geliefert. Die beiden Vertragspartner hatten vorher ver- einbart, dass für diese Lieferung die Preisbasis von 2004 gelte. Am 1. Januar 2005 senkte der Sanitärgrosshändler die Bruttopreise für die gelieferten Sanitärprodukte. Aufgrund der Vereinbarung wirkt sich also die Bruttopreissenkung vom 1. Januar 2005 nicht auf die Netto- preise im Februar 2005 aus.891

1162. Es steht damit fest, dass eine Bruttopreissenkung sich über das Jahr der Bruttopreis- senkung hinaus auswirken kann. Unklar ist hingegen, ob, wie lange und in welchem Umfang sich die Bruttopreissenkung des Jahres 2005 ausgewirkt hat. Unklar ist auch, wie lange sich die mit der Bruttopreissenkung einhergehende Rabattsenkung des Jahres 2005 ausgewirkt hat. Darüber wird anschliessend Beweis geführt. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1163. Die Wettbewerbsbehörden stellen auf Einvernahmen von [...] Sanitas Troesch, ein Vorstandsprotokoll vom 24. August 2005, den Jahresbericht 2005 und Daten aus den Partei- angaben von Bringhen, Sabag und Sanitas Troesch ab.

890 Vgl. Act. 932 Rz 182. 891 Vgl. dazu die Ausführungen […] von Sanitas Troesch in Act. 286, Zeile 94 ff. Vgl. auch etwa die Aussage von […] Gétaz, der anlässlich einer Diskussion vom 24. August 2005 im SGVSB-Vorstand über eine erneu- te Bruttopreissenkung für das Jahr 2006 sagte, er denke an die laufenden Offerten aus dem Jahr 2004, weshalb er für das Jahr 2006 nichts ändern wolle (Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2005, 609). Das bedeutet, dass Gétaz im August 2005 weiterhin mit Offerten und Bruttopreisen aus dem Jahr 2004 arbeitete.

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1164. Um die zeitliche Nachwirkung aufzuzeigen untersuchten die Wettbewerbsbehörden die Nachwirkung auf die Bruttopreise und auf die damit einhergehenden Rabatte. a. Zeitliche Nachwirkung der Bruttopreissenkung auf die Bruttopreise

1165. Um die zeitliche Nachwirkung der Bruttopreissenkung 2005 messen zu können, erfrag- te das Sekretariat die Umsätze der Parteien in den Jahren 2004 bis 2012 und die jeweils gül- tigen Preisbasis. Auf diese Weise konnte es bestimmen, wie viele Prozente des Umsatzes eines bestimmten Jahres die befragten Unternehmen mit Basispreisen aus den Vorjahren erzielten. Die Antworten von Bringhen, Sabag und Sanitas Troesch sind in den folgenden Tabellen aufgeführt.

1166. CRH und die übrigen Parteien gaben an, die Jahresumsätze nicht aufgeschlüsselt nach Preisbasen eruieren zu können. Aus diesem Grund konnte das Sekretariat den prozen- tualen Anteil am Umsatz, welche diese Unternehmen mit den Basispreisen aus den Vorjah- ren erzielen, nicht eruieren. Es ist jedoch weder mit Bezug auf CRH, noch auf die übrigen Parteien strittig, dass sie einen Teil ihres Umsatzes mit Basispreisen aus den Vorjahren er- zielen. CRH führte sogar explizit aus, dass zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung der Produkte üblicherweise diverse Änderungen in der Bestellung erfolgen, wodurch bei ei- ner Rechnung jeweils unterschiedliche Preisbasen zur Anwendung kämen. Die unterschied- lichen Preisbasen auf einer einzelnen Rechnung werden auch als Grund angegeben, wes- halb die effektive Preisbasis je Umsatzjahr nicht separat ermittelt werden können.892 Die nachfolgend in Tabelle 1-3 dargestellten Resultate, welche rund 60 % des Sanitärgrosshan- dels abbilden, sind daher auch repräsentativ für diese Unternehmen. Tabelle 6: Umsätze nach Preisbasis Sabag

Preisbasis Umsatzjahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2004 [60-70%]

2005 [30-40%] [60-70%]

2006 [0-10%] [20-30%] [60-70%]

2007 [0-10%] [0-10%] [20-30%] [60-70%]

2008

[0-10%] [0-10%] [20-30%] [60-70%]

2009

[0-10%] [0-10%] [20-30%] [60-70%]

2010

[0-10%] [0-10%] [0-10%] [20-30%] [60-70%]

2011*

2012

[0-10%] [0-10%] [0-10%] [30-40%] [50-60%] Quelle: Act. 440, Beilage „Frage 9 Excel Liste“. *: Die Angaben für das Jahr 2011 sind identisch mit den Angaben für das Jahr 2010. Dies wird als Übertragungs- fehler für das Jahr 2011 interpretiert. Deshalb werden diese Angaben nicht berücksichtigt.

892 Vgl. Act. 469, 6, Fn 3.

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Tabelle 7: Umsätze nach Preisbasis Bringhen

Preisbasis Umsatzjahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2007 [70-80%]

2008 [20-30%] [70-80%]

2009 [0-10%] [20-30%] [60-70%]

2010 [0-10%] [0-10%] [20-30%] [70-80%]

2011 [0-10%] [0-10%] [0-10%] [20-30%] [70-80%]

2012 [0-10%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] [30-40%] [50-60%] Quelle: Act. 441.01, Register II. Tabelle 8: Umsätze nach Preisbasis Sanitas Troesch

Preisbasis Umsatzjahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2008 [0-10%] [0-10%] [10-20%] [30-40%] [50-60%]

2009 [0-10%] [0-10%] [0-10%] [10-20%] [30-40%] [50-60%]

2010

[0-10%] [0-10%] [0-10%] [10-20%] [30-40%] [50-60%]

2011

[0-10%] [0-10%] [0-10%] [10-20%] [30-40%] [50-60%]

2012

[0-10%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] [30-40%] [50-60%] Quellen: Act., Beilagen 3–7.

1167. Wie aus den Angaben von Sabag, Bringhen und Sanitas Troesch ersichtlich ist (vgl. grau ausgefüllte Flächen in Tabelle 6 bis Tabelle 8), erwirtschafteten die Parteien [50-60 %] bis [70-80 %] ihres Umsatzes mit der Preisbasis des laufenden Jahres. Aus Tabelle 1 folgt, dass Sabag [20-40 %] ihres Umsatzes mit Basispreisen aus dem Vorjahr erzielt. Bei Bring- hen (vgl. Tabelle 2) beläuft sich dieser Umsatzanteil auf [20-40 %] und bei Sanitas Troesch (vgl. Tabelle 3) auf [30-40 %]. Betrachtet man schliesslich wie gross die Anteile der zwei Jah- re zurückliegenden Basispreise am Umsatz der betrachteten Unternehmen sind, bewegen sich die Anteile von Sabag zwischen [1-10 %], diejenigen von Bringhen zwischen [1-10 %] und diejenigen von Sanitas Troesch zwischen [10-20 %].

1168. Aufgrund dieser Auswertungen ist erstens erwiesen, dass sich eine Bruttopreisände- rung immer zeitlich verzögert auf die Nettopreise oder Umsätze der Sanitärgrosshändler auswirkt. Zweitens ist erwiesen, dass im dreistufigen Sanitärgrosshandelsmarkt durchschnitt- lich etwa ein Drittel des Gesamtumsatzes mit Basispreisen aus dem vorangehenden Jahr er- zielt wird. Drittens ist damit erwiesen, dass auch im Jahr 2006 noch etwa ein Drittel des Grosshandelsumsatzes mit Basispreisen aus dem Jahr 2005 erzielt wurde. Dieser Schluss wird zusätzlich durch die Auswertung der Daten von Sabag in Tabelle 1 bestätigt. Aus Tabel- le 1 folgt, dass Sabag im Jahr 2006 [20-30 %] ihres Umsatzes mit den Basispreisen des Jah- res 2005 erzielt hat. Viertens steht schliesslich fest, dass rund [1-10 %] des Sanitärgross- handelsumsatzes mit zwei Jahre alten Basispreisen erzielt werden.

1169. Die Nachwirkung der Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 auf das Jahr 2006 ist auch dem SGVSB-Jahresbericht 2005 zu entnehmen. So seien „gestützt auf erste Erkenntnisse

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aus der Verkaufspreissenkung auf 2005“ für die „Preisrunde 2005/06 beim Verkaufspreis- Niveau bei einigen wenigen Produkten nur geringfügige Änderungen vorgenommen wor- den.“893 Demnach liess der Verband die Bruttopreise, welche mit der Verkaufspreissenkung 2005 gesetzt worden waren, im Wesentlichen bestehen.

1170. Schliesslich folgt auch aus den Feststellungen von Sanitas Troesch, dass die Brutto- preissenkung per 1. Januar 2005 mehrere Jahre nachgewirkt hat. Aus einer Präsentation an- lässlich der Geschäftsleiter-Tagung der Sanitas Troesch vom 6. und 7. November 2008 geht hervor, dass gemäss Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung des Jahres 2005 im Jahr 2009 wieder ausgeglichen sein würde. Dieser Schluss lässt sich aus der folgenden Stelle in der Präsentation ablesen: „Die Spitze ist wieder erreicht“, „die Bruttopreise sind zu hoch (Mond- preise)“, „Konsequenz: Neue Marktteilnehmer, Apothekerpreise aus Sicht der privaten Bau- herren, Vertriebskanal gefährdet.“ Als Konsequenz wollte Sanitas Troesch im ersten Quartal 2009 einen Workshop für das Preissystem 2010 durchführen.894 b. Zeitliche Nachwirkung der mit der Bruttopreissenkung einhergehenden Rabattkürzungen

1171. Die zeitliche Auswirkung der mit der Bruttopreissenkung einhergehenden Rabattkür- zung kann aus der zeitlichen Entwicklung der Rabatte gelesen werden. Die Abbildung 9 zeigt die Rabattentwicklung895 der Bringhen, Sabag und Sanitas Troesch. Grau markiert ist der Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2006: Abbildung 9: Rabattentwicklung im Sanitärgrosshandel

893 Act. 355, Jahresbericht 2005, 111. 894 Act. 371.11, 56. 895 Die dargestellte Rabattentwicklung basiert auf Parteiangaben über Umsätze zu Bruttopreisen und Umsätze zu Nettopreisen. Der Bruttopreis abzüglich des Rabatts ergibt den Nettopreis. Der durchschnittliche Rabatt- satz lässt sich aus dem Umsatz zu Bruttopreisen und dem Umsatz zu Nettopreisen mit der folgenden For- mel herleiten:

Aufgrund der Messmethode ist die Rabattentwicklung nicht über die Unternehmen hinweg vergleichbar, da beispielsweise Skonti oder Rückvergütungen nicht enthalten sind. Die detaillierte Herleitung der Rabattent- wicklung findet sich in Anhang G.10.

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Quelle: Berechnungen des Sekretariats basierend auf Angaben der Parteien. Vgl. Anhang G.10 für Details. [Mo- difizierte Darstellung, bei der die Rabatthöhe nicht ersichtlich ist. Die Abweichung der Rabatthöhe vom Durch- schnitt ist für die Jahre 2004–2012 dargestellt].

1172. Wie Abbildung 9 zeigt, fallen die Rabatte bei einer Bruttopreissenkung nicht sprung- haft, sondern senken sich über einen gewissen Zeitraum. Dies bestätigt, dass zwischen dem Zeitpunkt der Offertstellung, mit zu diesem Zeitpunkt festgelegten Bruttopreisen und Rabat- ten, und dem Zeitpunkt der Rechnungsabwicklung (bzw. der Umsatzerzielung) nach der Lie- ferung der Waren mehrere Monate, wenn nicht gar Jahre liegen. So ist auch bei Bringhen, welche einen vergleichsweise geringen Umsatzanteil mit Basispreisen vorangehender Jahre erzielt, ein schnellerer Abfall der Rabatte als bei Sabag feststellbar, welche einen ver- gleichsweise höheren Umsatzanteil zur Preisbasis vorangehender Jahre aufweist.

1173. Verglichen mit dem Rabattniveau per Dezember 2004, also vor der Bruttopreissen- kung, zeigt sich ein zwischen 2.5 und 3.4 Prozentpunkte tieferes Rabattniveau per Dezem- ber 2006.896 Weiter lässt sich erst ab 2007 bei Sanitas Troesch und Sabag ein längerfristiges Ansteigen der Rabatte beobachten. Bei Bringhen beginnt dieser Anstieg bereits Mitte 2006. Die betrachtete Rabattentwicklung zeigt somit, dass die Rabatte der betrachteten Sani- tärgrosshändler einhergehend mit der Bruttopreissenkung von 2005 bis mindestens Dezem- ber 2006 nachhaltig gesenkt wurden. Insgesamt bestätigt damit die Beobachtung der Rabat- tentwicklung den oben gemachten Befund: Die Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2005 wirkte mindestens bis Dezember 2006 nach.

1174. Der Befund von Sanitas Troesch, dass die Bruttopreissenkung 2005 bis ins Jahr 2009 nachwirkte, stimmt exakt mit Abbildung 9 überein, wonach die Rabatte von Sanitas Troesch im Jahr 2009 dasselbe Niveau wie vor der Bruttopreissenkung im Jahr 2005 erreicht haben. Ferner zeigt die Präsentation, dass die Bruttopreissenkung 2005 auch aus Sicht von Sanitas Troesch bis mindestens 2009 nachgewirkt hat. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1175. Der SGVSB, Bringhen, Burgener, Sanidusch und Kappeler äussern sich nicht zu den Beweisen und der Beweiswürdigung dieses Sachverhaltsabschnitts.

1176. Gemäss Parteigutachten CRH zeige eine empirische Analyse von Preisdaten von Gétaz und Richner, „dass sich in der Periode von 2004 bis 2012 Bruttopreisänderungen zwi- schen zwei Jahren zu mehr als 90 % gleichzeitig in Nettopreisänderungen niedergeschla- gen“ hätten. „Eine Verzögerung der Nettopreisanpassung um mehr als ein Jahr“ sei in den vorliegenden Daten nicht festzustellen.897

1177. Es ist unklar, was das Parteigutachten CRH damit aussagen will. Das Parteigutachten CRH führt weder aus, inwiefern eine empirische Untersuchung von Änderungen der Brutto- preise und Änderungen der Nettopreise Aufschluss über die zeitliche Nachwirkung einer gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten geben soll. Das Vorbringen des Par- teigutachtens CRH ist folglich eine unbegründete Behauptung. Zudem ist anzumerken, die Analyse im Parteigutachten auf Preisen beruht, welche aus Umsatzdaten von Richner und Gétaz errechnet wurden. Wie vorangehend festgestellt, entsprechen die Daten nicht den tat- sächlichen Preisen sondern sind mit schwerwiegenden Messfehlern behaftet (Rz 665 ff.). Die empirische Analyse mit diesen Daten ist damit von vornherein ungeeignet, Aufschluss über den Umfang der zeitlichen Nachwirkung der Bruttopreis- und Rabattsenkung zu geben.

896 Die allgemeine Bruttopreissenkung um 10% suggeriert, dass die Rabatte insgesamt ebenfalls um 10% hät- ten fallen sollen. Dies war nicht der Fall und liegt daran, dass nicht bei allen Produkten die Rabatte gesenkt wurden und sich durch die Datenlage Messungenauigkeiten ergeben. 897 Act. 1162, 40.

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1178. Sanitas Troesch bringt vor, sie habe am 1. Juli 2005 die Bruttopreise um 2 % erhöht. Diese neuen Bruttopreise seien dann bis zum Inkrafttreten der geänderten Bruttopreise 2006 Grundlage für alle Offerten ab dem 1. Juli 2005 gewesen. Sanitas Troesch folgert daraus sinngemäss, das sich die Bruttopreissenkung vom 1. Januar 2005 nur bis zum 1. Juli 2005 ausgewirkt habe. Ferner bringt Sanitas Troesch vor, eine Bruttopreisänderung wirke sich so- fort und nur für die Dauer bis zur nächsten Änderung der Bruttopreise aus. Sie bringt sinn- gemäss vor, dass die Bruttopreise für das Jahr 2005 bereits im November 2004 angewendet worden wären. Sie gibt zudem an, „die Aussage, Sanitas Troesch habe bis ins Jahr 2009 noch Offerten auf der Preisbasis von 2005 ausgeführt, [ist] zumindest sehr verzerrt. Gerun- det betrug der Umsatz, der 2009 auf Offerten erzielt wurde, die auf der Preisbasis 2005 er- stellt worden waren, 0 %. Dabei ist zu beachten, dass dies auch Offerten mit den erhöhten Bruttopreisen von 1.Juli 2005 beinhaltete.“898 Sanitas Troesch bringt schliesslich zum Aus- druck, die Rabattsenkung habe sich zeitlich direkt und nicht verzögert ausgewirkt.899

1179. Die Vorbringen von Sanitas Troesch vermögen nicht zu überzeugen und widerspre- chen sich. Erstens wurde die zwischen Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern verein- barte Bruttopreissenkung nicht nur von Sanitas Troesch, sondern auch von den SGVSB- Mitgliedern umgesetzt. Kann die Wirkung der Übereinkunft in den Preisen dieser Parteien nachgewiesen werden, ist auch diese Wirkung auf die Übereinkunft mit Sanitas Troesch zu- rückzuführen. Sanitas Troesch ist auch verantwortlich für diese Wettbewerbsverfälschung. Sie kann sich nicht exkulpieren, in dem sie alleine auf ihre eigene Preissetzung hinweist. Zweitens folgt aus dem behaupteten Umstand, dass die Bruttopreise im Juli 2005 um 2 % erhöht wurden nicht, dass die Bruttorpreissenkung keine Auswirkung auf die Zeit danach ge- habt hätte. Denn selbst die 2 %-ige Erhöhung geht von den unter verfälschtem Wettbewerb zustande gekommenen Bruttopreisen aus. Drittens folgt aus dem behaupteten Umstand, dass die Bruttopreisänderung 2005 bereits im November 2004 angewendet worden wäre nicht, dass Sanitas Troesch in den Nachfolgejahren nicht Offerten auf der Preisbasis von 2005 erstellt hätte. Drittens anerkennt auch Sanitas Troesch, dass bis 2009 Offerten auf der Preisbasis von 2005 erstellt wurden, denn sie will den daraus resultierenden Umsatz auf 0 % abrunden. Eine Abrundung bedingt die Existenz eines abrundbaren Wertes.

1180. Das Vorbringen von Sanitas Troesch, die Rabattsenkung habe sich ohne zeitliche Ver- zögerung ausgewirkt, ist ohne Bedeutung. Erstens belegt Sanitas Troesch ihr Vorbringen nicht. Im Gegensatz dazu haben die Wettbewerbsbehörden die beschriebenen Berechnun- gen angestellt, die dadurch nicht widerlegt sind. Zweitens zeigen die angestellten Bemes- sungen, dass die Rabattsenkung erst im Verlauf des Jahres 2009 kompensiert wurde. Selbst wenn man die zeitliche Wirkung einige Monate vorverschiebt, wirkte die Rabattsenkung da- mit immer noch bis ins Jahr 2008.

1181. Sabag legt dar, es sei entscheidend, dass die Sanitärgrosshändler jährlich neue Basis- preise festlegten, was dazu führe, dass das „ausübende" Verhalten bzgl. Bruttopreissenkung 2005 spätestens mit der per 1. Januar 2006 eingeführten neuen Preisbasis 2006 endete. Diese Sichtweise überzeugt nicht. Erstens belegt Sabag ihr Vorbringen nicht und zweifelt die Korrektheit der Berechnungen in „Tabelle 6: Umsätze nach Preisbasis Sabag“ nicht an. Die dortigen Darlegungen sind somit unwiderlegt. Zweitens ist zu bedenken, dass die Preisbasis 2006 ausgehend von den Bruttopreisen des Jahres 2005 bestimmt wurde. Die Auswirkung der Abstimmung der Preise im Jahr 2005 wird durch ein teilweises Abweichen davon im Jahr 2006 nicht ungeschehen gemacht. Vielmehr sind dadurch auch diese neuen Preise verzerrt, da sie immer noch auf nicht wettbewerbskonform zustande gekommenen Grundpreisen be- ruhen.

898 Act. 932 Rz 183–185. 899 Act. 932 Rz 186 f.

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1182. Insgesamt haben die Parteivorbringen somit keinen Einfluss auf das nachfolgende Be- weisergebnis. (iv) Beweisergebnis

1183. Es steht fest, dass die Bruttopreissenkung 2005 sich bis ins Jahr 2009 ausgewirkt hat. Die Resultate der Analyse der Umsätze und der jeweils gültigen Basispreise sowie die Re- sultate der Analyse der Rabattentwicklungen und die übereinstimmenden internen Dokumen- te von Sanitas Troesch bestätigen die Richtigkeit dieses Beweisergebnisses. B.5.2.1.12 Zusammenfassung der Beweisergebnisse bezüglich der gemeinsamen Bruttopreisniveau- und Rabattniveaufestlegung 1997-2005

1184. Die Beweisergebnisse für die gemeinsame Bruttopreisniveau- und Rabattniveaufestle- gung von 1997 bis 2005 zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern lassen sich wie folgt zusammenfassen: i. Es ist bewiesen, dass 1997 im Sanitärgrosshandel eine branchenweite Bruttopreis- senkung um rund 20 % stattfand. Die Rabatte wurden im entsprechenden Umfang angepasst. Die Senkung wurde auf Produkte angewandt, die mindestens [zwei Drit- tel] der Umsätze der beteiligten Unternehmen ausmachten. Sanitas Troesch und der SGVSB sowie seine Mitglieder vereinbarten die Bruttopreise der Produkte von Egli Fischer & Co und der Jäggi Chemicals auf einer gewissen Höhe festzulegen. Es gab Bruttopreisabweichungen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB im Bereich der Ersatzteile, URS-Armaturen und Wannenfüllkombinationen. Ebenso steht fest, dass sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch gleiche Brutto- preise aller Sanitärgrosshändler als wünschenswert bzw. „sinnvoll“ erachteten. Es steht ausser Zweifel, dass Besprechungen über die Bruttopreissetzung für das Jahr 1997 zwischen den SGSVB-Mitgliedern und Sanitas Troesch unter Mitwirkung des SGVSB stattgefunden haben. Die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch koordinier- ten unter Mitwirkung des SGVSB die Bruttopreise von Produkten, die mindestens 67– 70 % ihres jeweiligen Gesamtumsatzes ausmachten bewusst und gewollt. Damit ver- bunden war eine entsprechende Senkung der Rabatte (vgl. Rz 799 ff.). ii. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Verbandssekretär [...] und der heutige Leiter Mar- keting und Einkauf von Sanitas Troesch [...] am 13. und 23. April 1997 miteinander telefoniert haben. Sie sprachen über die Änderung der Bruttopreise für das Jahr

1998. Ferner steht ausser Zweifel, dass am 28. April 1997 ein Treffen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch stattgefunden hat. Auch anlässlich dieses Treffen dis- kutierten Sanitas Troesch und der SGVSB über die Bruttopreise. Es ist ferner bewie- sen, dass am 22. Juli 1997 ein Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB zum Thema „Verkaufspreisharmonisierung des schweizerischen Sanitärfachhandels“ stattgefunden hat. Die Preiskommission hat anschliessend ihren Beschluss zur An- passung der „Preise und Margen 1998“ auf die Besprechungen mit Sanitas Troesch gestützt. Die Festlegung der Preispolitik von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern – die zu dieser Zeit mindestens [zwei Drittel] des Umsatzes mit identischen Produktepreisen erwirtschafteten – erfolgte folglich nicht autonom vonei- nander. Vielmehr passten sie ihre Preissetzung einander an (vgl. Rz 824 ff.). iii. Es ist bewiesen, dass der SGVSB am 10. Juli 1998 über das Preisniveau von Sanitas Troesch unterrichtet war. Der SGVSB strebte ein einheitliches Preisniveau auf dem gesamten Markt für Sanitärgrosshandle an. Es bestehen keine Zweifel daran, dass Sanitas Troesch den SGVSB vor dem 28. August 1998 über ihr Verkaufspreisniveau unterrichtet hatte. Sanitas Troesch wollte, dass der SGVSB sein Preisniveau, wie in den Jahren 1996 und 1997 dem Niveau von Sanitas Troesch anpassen würde. Es

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steht fest, dass die GV des SGVSB und danach der Vorstand entscheid, das SGVSB-Preisniveau am Preisniveau von Sanitas auszurichten. Eine Anpassung der Bruttopreise führte immer auch zu einer entsprechende Anpassung der Rabatte. Der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch haben das Bruttopreisniveau und damit die Rabattsetzung für das Jahr 1999 gemeinsam koordiniert (vgl. Rz 842 ff.). iv. Es bestehen keine Zweifel, dass sich das gemeinsam von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern koordinierte Bruttopreisniveau und die damit einher- gehende Rabattsetzung für das Jahr 1999 auch auf das Jahr 2000 ausgewirkt hat. Zusätzlich zum Beweisergebnis und dem eigentlichen Beweisthema, bestätigen die Protokollauszüge der Kalkulationskommission aus dem Jahr 1999, dass im Markt für Sanitärgrosshandel im Jahr 1999 ein einheitliches Bruttopreisniveau herrschte und einzig die Sanico Wunderli davon abwich (Rz 866 ff.). v. Es steht fest, dass sich Sabag, Bringhen, Gétaz (CRH) und Sanitas Troesch am 27. Oktober 1999 ausserhalb des SGVSB über eine differenzierte Rabattpolitik und even- tuelle Bruttopreisanpassungen unterhalten haben. Ferner diskutierten sie über die Höhe der zu gewährenden Rabatte, welche maximal 10 % betragen sollten. Sie teil- ten ihre Überlegungen dem SGVSB mit. Als Reaktion auf die Besprechung vom 25. Oktober 1999 entwickelten die Kalkulationskommission des SGVSB und der Vor- stand einen Entwurf von Rabattgruppen. Die Schaffung der Rabattgruppen, sollte da- zu dienen, einer Margenerosion entgegenzuwirken. Es ist bewiesen, dass die Begriffe „Warengruppen“ und „Rabattgruppen“ Synonyme sind. Die Kalkulationskommission hatte einen Entwurf von Rabattgruppen entwickelt, welche sie mit Sanitas Troesch besprechen wollte. Danach sollte der SSIV (die spä- tere Suissetec) darüber informiert werden. Der Besprechungstermin mit Sanitas Tro- esch wurde auf den 11. Mai 2000 angesetzt. Die differenzierte Rabattsetzung sollte die Sanitärgrosshändler vor Margeneinbussen schützen. Es ist erwiesen, dass sich der SGVSB in der Folge mit Sanitas Troesch über im Jahr 2001 unterhalten hat. Das genaue Datum der Besprechung ist nicht klar. Fest steht hingegen, dass das Treffen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch vor dem Treffen des SGVSB mit dem SSIV am 11. Mai 2001 stattgefunden hat. Am Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB kamen plangemäss die Rabattgruppen und die Bruttopreissetzung zur Sprache. Aufgrund dessen, dass a) der SGVSB zusammen mit Sanitas Troesch am 27. Oktober 1999 besprochen hatte, eine differenzierte Rabattpolitik einzuführen, b) der SGVSB danach Rabattgruppen entwickelte und diese mit Sanitas Troesch besprechen wollte, c) der SGVSB sich plangemäss tatsächlich vor dem 11. Mai 2000 mit Sanitas Troesch traf und sich zum Thema Bruttopreis und Rabattgruppen unterhielt, d) die Rabattgruppen des SGVSB und von Sanitas Troesch noch im Jahr 2011 weitgehend übereinstimmten – im Unterschied zu den nicht beteiligten Ver- bandsmitgliedern Spaeter Chur und San Vam – ist erwiesen, dass der SGVSB die Rabattgruppen unter Mitwirkung von Sanitas Tro- esch entwickelte. Es steht fest, dass der Vorstand nach den Gesprächen mit Sanitas Troesch „für das Jahr 2001 von einem grundsätzliche unveränderten Kalkulationssystem aus[ging].“ Es steht fest, dass der SGVSB nicht selbständig zu dieser Konklusion gelangte, son-

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dern diese auf sein Gespräch mit Sanitas Troesch zurückzuführen ist. Sanitas Tro- esch und der SGVSB einigten sich mit anderen Worten, das Bruttopreisniveau für das Jahr 2001 grundsätzlich unverändert zu belassen sei. Diesen Grundkonsens teil- te der SGVSB auch dem Installateurverband SSIV mit. Die Rabattgruppe Wellness beinhaltete beim SGVSB und bei Sanitas Troesch die- selben Produkte. Der SGVSB beschloss die Kategorie Wellness in den Team-Katalog aufzunehmen und führte im Gleichschritt mit Sanitas Troesch für Wellnessprodukte eine „selektive Bruttopreissenkung“ von 15 % durch. Der SGVSB passte die Brutto- preissenkung bewusst im gleichen Umfang wie Sanitas Troesch an. Wie die Kontakte mit Sanitas Troesch zeigen, entscheid der Verband nicht unabhängig von Sanitas Troesch. Die gemeinsame Bruttopreissenkung diente dem Margenschutz innerhalb des drei- stufigen Absatzkanals und sollte die Wettbewerbsfähigkeit des dreistufigen Absatz- kanals gegenüber anderen Anbietern stärken (vgl. Rz 879 ff.). vi. Es ist bewiesen, dass der SGVSB die im Jahr 2000 auf Initiative von Sabag, Bring- hen, Gétaz (CRH) und Sanitas Troesch entwickelten Rabattgruppen während des Jahres 2001 weiter differenzierte. Der SGVSB setzte die folgenden Rabattgruppen fest: Warenumsatzkategorie 1 Sanitäre Artikel Warenumsatzkategorie 2 Sanitär reduziert (Klosettautomaten, Behindertenprogramme, elekt- ronisch gesteuerte Armaturen) Warenumsatzkategorie 3 Freigegebene Artikel (Diverse Artikel) Warenumsatzkategorie 4 Ersatzteile Warenumsatzkategorie 5 Reserve Warenumsatzkategorie 6 Whirlpools und Wellnessprodukte (z.B. Dampfgeneratoren, Well- nesskabinen, Saunas)900 Ferner steht fest, dass die SGVSB-Mitglieder die Begriffe Rabattgruppen, Waren- gruppen und Warenumsatzgruppen synonym zueinander verwendeten und diese Be- griffe deshalb auch synonym zu verstehen sind. Es ist erwiesen, dass die Sorti- mentskommission davon ausging, dass die Einteilung von Produkten in Rabattgrup- pen einen Einfluss auf die Höhe der mit diesen Produkten erzielten Marge hatte. Die Differenzierung der Rabattgruppen, sollte der Margenerosion entgegenwirken. Der Zweck der Rabattgruppen bestand also im Margenschutz. Die Rabattgruppen waren in der Beilage 2 zur Artikelverwaltung des SGVSB aufgeführt. Es ist erwiesen, dass Wellnessprodukte eine erste differenziert Rabattgruppe darstellte, welche von Sa- nitas Troesch und dem SGVSB verwendet wurde (Rz 942 ff.). vii. Es ist bewiesen, dass das Bruttopreisniveau der Verfahrensparteien zwischen 2001 bis 2003 im Verhältnis zueinander gleich geblieben ist und keinen wesentlichen Än- derungen unterworfen war. Dieser Umstand ist auf die Koordination des Bruttopreis- niveaus der Vorjahre zurückzuführen (natürlicher Kausalzusammenhang). Die einzel- nen Produktpreise unterscheiden sich nicht wesentlich. Die Marktpreissituation war für Sanitas Troesch und den SGVSB bzw. seine Mitglieder transparent. Ferner ist aus der weitgehenden Preisgleichheit ersichtlich, dass der Markt die Preiskoordination

900 Act. 427, passim.

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der vorangehenden Jahre in dieser Zeit nicht zu korrigieren vermochte. Die Auswir- kung der Koordination blieb bestehen (Rz 967 ff.). viii. Es besteht kein Zweifel daran, dass sich der SGVSB um den 6. Februar 2002, am 16. April 2002, im August 2002 und am 24. September 2002 mit Sanitas Troesch getrof- fen hat. Ferner steht fest, dass Sanitas Troesch am 22. August 2002 ein Schreiben an den SGVSB gerichtet hat. Es ist bewiesen, dass der SGVSB mit Sanitas Troesch eine grundlegende Diskussion über die Kalkulation 2003 führen wollte. Der SGVSB entsprach in Übereinstimmung mit dieser Absicht den Anträgen von Sanitas Troesch im Schreiben vom 22. August 2002 und senkte erstens die Bruttopreise für das Jahr 2003 nicht linear, sondern nur für einzelne Produkte. Der Sanitärgrosshandel wollte durch die Preissenkung seine Konkurrenzfähigkeit gegenüber alternativen Anbietern stärken. Zweitens entsprachen der SGVSB und seine Mitglieder dem Vorschlag von Sanitas Troesch und übernah- men die im Ausland empfohlenen Armaturenpreise. Drittens entschied der SGVSB auf Vorschlag von Sanitas Troesch den Einbaupreis pro Loch auf CHF 22.– festzule- gen. Viertens übernahmen der SGVSB und seine Mitglieder den von Sanitas Troesch vorgeschlagenen Europreis von CHF 1.54 für in Euro verrechnete Produkte aus dem Ausland. Die Preissetzung von Sanitas Troesch und dem SGVSB erfolgte also koor- diniert und nicht unabhängig voneinander. Es steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB im Jahr 2002 übereinkamen, zurzeit keine neuen Rabattgruppen zu schaffen. Sie hatten für die Whirlpool- und Wellness-Produkte bereits eine eigene Rabattgruppe („Warenumsatzgruppen“) Well- ness geschaffen und dort die Bruttopreise gesenkt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der für die Kataloge- und Stammdatenverwaltung zuständige Verbandsmitarbei- ter sich im Januar 2003 mit Sanitas Troesch weiter über Rabatte unterhalten sollte. Damit ist bewiesen, dass die Festsetzung der Rabattgruppen nicht unabhängig von Sanitas Troesch erfolgen sollte. Die Treffen mit Sanitas Troesch entsprachen aus Sicht der SGVSB-Mitglieder der Normalität, obwohl sich der Verband der kartellrechtlichen Problematik von Treffen mit Sanitas Troesch bewusst war. Statt darauf zu verzichten, wollte der SGVSB mit Sanitas Troesch nur informelle Treffen organisieren (Rz 982 ff.). ix. Mit Bezug für die Koordinierung der Bruttopreis- und Rabattsenkung während den Jahren 2003/2004 ist Folgendes bewiesen: Sanitas Troesch, der SGVSB, Sabag, Gétaz und Richner (bzw. CRH) haben sich am

21. Mai 2003 getroffen, um einerseits den Umfang der Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 und andererseits die Kalkulation für das Jahr 2004 zu besprechen. Der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch erklärte den SGVSB-Mitgliedern, welche Lösung seine Arbeitgeberin für die Bruttopreissenkung anstrebte. Er führte zudem verschiedene Rabattgruppen aus, die es erlauben sollten, die Preise differen- ziert festzusetzen. Daraufhin gründeten die anwesenden Sanitärgrosshändler am 21. Mai 2003 eine ad- hoc-Gruppe bestehend aus dem Leiter Marketing und Verkauf der Sanitas Troesch [...] und aus den grössten Mitgliedern des SGVSB, das heisst [...] Richner, [...] Gétaz (heute beide CRH) und [...] Sabag. Die Gruppe befasste sich mit dem Thema Kalku- lation 2004 und 2005, was die Bruttopreissetzung und die Rabattgruppen beinhaltete. [...] Sanitas Troesch traf sich zum Thema Kalkulation 2004 und 2005 noch am 20. August 2003 und am 24. September 2003 (diesmal mit [...] von Sanitas Troesch) mit dem SGVSB.

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Am 24. September 2003 informierten Sanitas Troesch und der SGVSB gemeinsam zuerst die Hersteller von ihrem Preissenkungsvorhaben und am 21. Oktober 2003 den Sanitärinstallateur-Verband. Durch das koordinierte Vorgehen konnten sie ihr Vorhaben besser durchsetzen. Es steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB bis Ende 2003 sämtliche Schritte vornahmen, um die Bruttopreissenkung 2005 im Umfang von 10–15 % zu koordinieren. Die Bruttopreise für das Jahr 2004 sollten nur selektiv gesenkt werden. Es ist damit bewiesen, dass sich weder Sanitas Troesch noch der SGVSB bzw. seine Mitglieder bezüglich der Bruttopreissetzung für die Jahre 2004 und 2005 unabhängig voneinander verhalten haben. Vielmehr einigten sie sich über das gemeinsame Vorgehen. Dieses Beweisergebnis ändert sich auch nicht dadurch, dass sich Sanitas Troesch angeblich seit April 2004 nicht mehr zu Preis- senkung 2005 äussern wollte. Die notwendigen Umsetzungshandlungen waren zu diesem Zeitpunkt schon vollzogen. Der SGVSB führte in der Folge die mit Sanitas Troesch vorbereitete und beschlosse- ne Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 durch und zwar im Umfang von 10 %. Der Verband nahm die Preissenkungsrunde von 1997 als Vorbild, um die Kommunikation der Marktgegenseite vorzubereiten. Sämtliche SGVSB-Mitglieder waren über die be- vorstehende Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 informiert. Gemäss Übereinkunft mit Sanitas Troesch klammerte der SGVSB Klosettautomaten, das Ersatzteilsorti- ment, Wasch- und Trockenautomaten, Boiler, sowie Reinigungs- und Reparaturartikel von der Preissenkung aus. Schliesslich wies der SGVSB bzw. seine Mitglieder Transportkosten- und Einbaukostenanteil gemäss Vereinbarung mit Sanitas Troesch getrennt aus. Bringhen und Kappeler vollzogen die Bruttopreissenkung 2005 mit, da auch sie den gemeinsamen SGVSB-Katalog mit einheitlichen Produkten und einheitlichen Brutto- preisen verwendeten. Weder die anfänglichen Intervention von Bringhen noch die In- tervention von Kappeler wirkten sich auf die Durchführung der Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2005 aus. Vielmehr wurde die Bruttopreissenkung, wie mit Sanitas Troesch vereinbart, vom gesamten Verband (Gétaz, Richner, Sabag, Bringhen und Kappeler) mitgetragen. Mit Bezug auf Gétaz ist zudem bewiesen, dass Gétaz von Sanitas Troesch eine Excel-Tabelle mit den prozentualen Bruttopreisänderungen er- hielt, damit Gétaz ihre Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 abstimmen konnte (Rz 1040 ff.). x. Es ist bewiesen, dass die zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern koordinierte Bruttopreis- und Rabattsenkung im Jahr 2005 erfolgreich durchgeführt wurde (Rz 1146 ff.). xi. Es steht fest, dass die Bruttopreissenkung 2005 sich bis ins Jahr 2009 ausgewirkt hat. Die Resultate der Analyse der Umsätze und der jeweils gültigen Basispreise so- wie die Resultate der Analyse der Rabattentwicklungen und die übereinstimmenden internen Dokumente von Sanitas Troesch bestätigen die Richtigkeit dieses Beweiser- gebnisses (Rz 1160 ff.). B.5.2.2 2003-2007: Die Weiterentwicklung der Rabattgruppen und deren Integration in die Installateursoftware (i) Beweisthema

1185. Wie bewiesen, zielten Sabag, Bringhen, Gétaz Romang (CRH) und Sanitas Troesch bereits 1999 und 2000 auf eine differenzierte Rabattpolitik (vgl. Rz 882 ff.) und unterhielten sich über Bruttopreisanpassungen. Als Reaktion darauf entwickelte die Kalkulationskommis- sion des SGVSB und der Vorstand einen Entwurf von Rabattgruppen (vgl. Rz 865 f. [Rz 880 ff.]). Im Jahr 2001 entwickelte der SGVSB diese Rabattgruppen weiter (vgl. Rz 965 [Rz 943

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ff.]) und führte im Gleichschritt mit Sanitas Troesch eine Bruttopreissenkung für die Rabatt- gruppe Wellness durch (Rz 966). Im Jahr 2002 einigten sich Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder, keine weiteren Rabattgruppen zu schaffen (Rz 1022 ff.). Im Jahr 2003 wollte sich der SGVSB mit Sanitas Troesch mit Sanitas Troesch treffen, um unter anderem über Rabatte zu besprechen (Rz 1031 f.). Am 21. Mai 2003 führte der Leiter Ver- kauf und Marketing von Sanitas Troesch vor dem SGVSB und seinen Mitgliedern eine Reihe von Rabattgruppen auf, welche es ermöglichen sollten eine differenzierte Bruttopreissenkung durchzuführen (vgl. Rz 1062 ff.]). Anlässlich des Treffens vom 21. Mai 2003 wurde zudem erwiesenermassen eine ad-hoc-Gruppe geschaffen, welche sich mit der Kalkulation für das Jahr 2005, das bedeutet die Bruttopreise und Rabatte, auseinandersetzte (vgl. Rz 1064, Rz 1072, Rz 1091). Schliesslich ist bewiesen, dass die Rabattgruppen von Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern weitgehend übereinstimmen (Rz 388 ff.).901

1186. Vor diesem Hintergrund soll untersucht werden, ob der SGVSB und Sanitas Troesch die Rabattgruppen ab 2003 unabhängig oder gemeinsam weiterentwickelt haben und ge- meinsam dafür gesorgt haben, dass die Rabattgruppen in die Installateursoftware übernom- men wird. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1187. Für die Zeitperiode von 2003-2007 liegen den Wettbewerbsbehörden zur Weiterent- wicklung der Rabattgruppen und deren Integration in die Installateursoftware folgenden Be- weismittel vor: das Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 21. Mai 2003, eine Power- Point-Präsentation des Leiters Verkauf und Marketing von Sanitas Troesch [...] vom 21. Mai 2003, ein Schreiben des SGVSB-Sekretariats vom 19. Oktober 2004 an den SGVSB- Vorstand und die Sortimentskommission, ein Protokoll der Sitzung der Sortimentskommissi- on vom 25. Oktober 2004, ein Protokoll der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Oktober 2004, ein Protokoll der Kooperation Sanitär Schweiz vom 9. Mai 2007. Ferner liegen den Behörden die Parteiaussagen von [...] Sanitas Troesch vor.

1188. Anlässlich der SGVSB-Vorstandssitzung vom 21. Mai 2003, an der neben [...] SGVSB, […] Richner, [...] Gétaz und [...]Sabag teilnahmen präsentierte [...] Sanitas Troesch das „Grobkonzept neues Preissystem“ von Sanitas Troesch. Er verwendete dazu eine Power- Point-Präsentation.902 Die PowerPoint-Präsentation von [...] vom 21. Mai 2003 enthält fol- gende Slide903:

901 Zur konkreten Umsetzung, Ausgestaltung und Funktionsweise der Rabattgruppen vgl. Rz 375 ff. 902 Act. 284, 23, 36 = Act. 358, 414, 427. 903 Act. 284, 48.

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1189. Aus dieser Slide folgt, dass Rabattgruppen Gegenstand der Besprechung zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB waren. Aus einer nachfolgenden Folie derselben Präsen- tation ist zu entnehmen:

1190. Bulletpoint drei Buchstabe b dieser Slide ist zu entnehmen, dass Sanitas Troesch die Preissenkung unter Herbeizug von Rabattgruppen („Rabattierung von speziellen Sortimen- ten“) bewerkstelligen wollte. Es steht somit fest, dass die Preisdifferenzierung durch Rabatt- gruppen erfolgen sollte. Diese Vorgehensweise entsprach der bereits 1999 besprochenen Differenzierung der Rabatte (vgl. Rz 882).

1191. Ein Schreiben des SGVSB-Sekretariats vom 19. Oktober 2004 lautet folgendermassen. Rabattgruppen in Installateursoftware Sehr geehrte Herren Auf Anregung von […] Sanitas Troesch AG hat […] suissetec ein Vorschlag ausgearbeitet wie künftig Rabattgruppen in der Installateursoftware integriert werden können. Eine solche Integration der Rabattgruppen soll dem Installateur ermöglichen, differenzierte Rabatte zu berücksichtigen und damit von den unerwünschten "Rabatten über alles" wegzukommen.

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Der vorliegende Vorschlag wird anlässlich der Kooperationssitzung vom 26. Oktober 2004 behandelt werden. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns bis spätestens 25. Oktober 2004 Ihre Bemerkungen und allfällige Änderungs- oder Ergänzungswünsche zu der vorgeschla- genen Rabattgruppenstruktur mitteilen können. [Grussformel]904

1192. Wie aus einem Brief des SGVSB an den Vorstand und an die Sortimentskommission vom 19. Oktober 2004 hervorgeht, hatte […] Suissetec „auf Anregung von“ [...] Sanitas Tro- esch einen Vorschlag ausgearbeitet, wie künftig Rabattgruppen in die Installateur-Software integriert werden könnten. Dieser Vorschlag sollte im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz („Kooperationsratssitzung“) behandelt werden.905

1193. Anlässlich der Sortimentskommissionsitzung vom 25. Oktober 20004 an der [...] Rich- ner, […] Sabag906, […] Bringhen und [...] Gétaz besprachen die Kommission-Mitglieder die Rabattgruppen.907 Dem Protokoll der SGVSB-Sortimentskommission vom 25. Oktober 2004 ist folgende Textstelle zu entnehmen: 6.5 Rabattgruppen für Installateursoftware Die Sortimentskommission begrüsst den von der suissetec ausgearbeiteten Vorschlag für zukünftige Rabattgruppen in der Installateursoftware und schlägt noch folgende Ergänzun- gen vor (s. Anhang):

- Trennung in zwei Hauptkapitel von

- Lieferumfang der Apparate, Armaturen und Garnituren

- Montage- und spezielle Kosten

- Untergruppe für Badmöbel, z. B. 111.170 Badezimmermöbel

- Offertpreise jeweils mit der Endzahl 9 zu führen

- Untergruppe für Recyclingkosten 112.400 Recyclingkosten908

1194. Aus der Protokollstelle folgen primär die folgenden Punkte: Erstens steht fest, dass der SGVSB über den Vorschlag der Suissetec über die künftigen Rabattgruppen verfügte. Zu- dem steht aufgrund des SGVSB-Vorstandsschreibens fest, dass Sanitas Troesch in der Entwicklung dieser Rabattgruppen involviert war. Zweitens schlägt die SGVSB- Sortimentskommission (Richner, Sabag, Bringhen und Gétaz) Änderungen vor. Das heisst, die Rabattgruppen waren noch in der Entwicklung.

1195. Dem Protokoll der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Oktober 2004 ist gemäss An- wesenheitsliste zu entnehmen, dass eine Sitzung mit Mitarbeitern des Sanitärinstallateurver- bands und Vertretern von Herstellerunternehmen, […] BR Bauhandel AG, […] Gétaz, […] Sabag, [...] SGVSB und [...] Sanitas Troesch stattfand. Das Protokoll beinhaltet folgenden Punkt 5:

5. Rabattgruppen in Installateur-Software

904 Act. 357, 35. 905 Act. 357, 35. 906 http://sz.powernet.ch/webservices/inet/HRG/HRG.asmx/getHRGPDF?chnr=1300000549&amt=130&toBeM odified =0&validOnly=0&lang=1&sort=0 (10.12.2015). 907 Act. 352, Protokoll der Sortimentskommission 6/2004, 258. 908 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 6/2004, 267.

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[…], der zuständige Sachbearbeiter der suissetec, erläutert, dass künftig Installateure EDV- mässig in der Lage sein sollen, anstatt "Rabatte über alles" differenzierte Rabatte gemäss Rabattgruppen zu offerieren, um auf diese Weise einer zusätzlichen Margenerosion entge- gen zu wirken. Er hat in Zusammenarbeit mit [...] eine Vorlage erarbeitet (vergleiche Beilage 1). Diese Vorlage ist innerhalb des SGVSB erörtert und ergänzt worden (vergleiche Beilage 2). Nach ausgiebiger Diskussion beschliessen die Sitzungsteilnehmer, dass […] die Software- häuser über die neu in die Softwarepakete zu integrierenden Rabattgruppen gemäss dem überarbeiteten SGVSB-Vorschlag (Beilage 2) orientiert. Dabei müssen die Installateure pro Rabattgruppe unterschiedliche Rabatte eingeben können. Die Einführung ist per Januar 2006 vorzusehen.909

1196. Gemäss Punkt 5 des Protokolls wurden die Rabattgruppen nicht nur auf Anregung von [...] Sanitas Troesch durch die Suissetec entwickelt, sondern durch Zusammenarbeit zwi- schen [...] Sanitas Troesch und der Suissetec. Diese Protokollstelle muss zutreffen, da die Installateure nur die Integration von Rabattgruppen in ihre Software vorschlagen konnte, welche von Sanitas Troesch und dem SGBVSB auch tatsächlich verwendet wurden. Es ist daher notwendig, bei der Entwicklung sowohl mit Sanitas Troesch als auch dem SGVSB zu- sammenzuarbeiten. Dieser Schluss wird durch den Umstand bestätigt, dass die von Sanitas Troesch und Suissetec bearbeitete Vorlage gemäss Punkt 5 durch den SGVSB ergänzt wur- de. Im Anhang zum Protokoll vom 26. Oktober 2006 ist die folgende NPK-Liste aufgeführt910: NPK 491 100.000 Allgemeine Apparate 110.000 Apparate, Armaturen und Gar- nituren 111.000 Lieferung 111.100 Lieferung gemäss beiliegender Offerte 111.110 Sanitär-Artikel, Allgemein 111.119 Offertpreis 111.120 Dusch-WC 111.129 Offertpreis 111.130 Waschmaschinen, Trocknet 111.139 Offertpreis 111.140 Sanitärsysteme 111.149 Offertpreis 111.150 Wellness 111.159 Offertpreis 111.160 Wassererwärmer 111.169 Offertpreis 111.170 Badezimmermöbel 111.179 Offertpreis 111.180 Eigenprodukte 111.189 Offertpreis

112.000 Montage- und spezielle Kosten 112.100 Montage durch Lieferanten 112.110 Montagekosten durch Lieferan- ten gemäss beiliegender Offerte 112.119 Offertpreis 112.200 Armaturen- und Ventileinbaukos- ten 112.210 Armaturen- und Ventileinbaukos- ten 112.219 Offertpreis 112.300 Transportkosten 112.310 Transportkostenanteil 112.319 Offertpreis 112.400 Recycling kosten 112.410 Vorgezogene Recyclinggebühren 112.419 Offertpreis

1197. Aus dieser Liste ist ersichtlich, dass die von der Sortimentskommission am 25. Oktober 2004 gemachten Änderungsvorschläge (vgl. Rz 1193) tatsächlich in die NPK-Liste aufge- nommen wurden. Es gibt folglich keinen Grund an der Richtigkeit der unter Punkt 5 protokol- lierten Aussagen zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass Suissetec die Rabattgruppen tatsächlich in Zusammenarbeit mit Sanitas Troesch entwickelt hat, woraufhin der SGVSB

909 Act. 356, 144. 910 Act. 356.07, Beilage 1, Protokoll Kooperation Sanitär Schweiz, 26. Oktober 2004.

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seine Änderungswünsche anbrachte. Insgesamt steht damit fest, dass die Vorlage für diffe- renzierte Rabattgruppen, welche die Installateure befähigen sollte, differenzierte Rabatte zu erteilen, gemeinsam von Sanitas Troesch, dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und der SGVSB entwickelt wurde. Dieses Beweisergebnis wird durch eine Textstelle des Protokolls der SGVSB-Vorstandssitzung vom 27. Oktober 2004 bestätigt:

7. Kooperationsrat Sanitär Schweiz Orientierung Sitzung vom 26. Oktober 2004 Da alle Vorstandsmitglieder auch an der Kooperationsratssitzung dabei waren, erübrigt sich eine detaillierte Orientierung. Alle sind zufrieden, dass die Angelegenheit betr. Rabattgrup- pen so gut bereinigt werden konnte. [...] soll nun mit […] suissetec abklären, ob die Einfüh- rung schon auf 2005 anstatt erst auf 2006 vorgenommen werden kann.911

1198. Die Protokollstelle bestätigt, dass die Kooperationssitzung über Rabattgruppe ein zent- rales Thema des Treffens vom 26. Oktober 2004 war. Dies ist daran ersichtlich, dass das Thema der Rabattgruppen im Gegensatz zu allen anderen Besprechungspunkten namentlich erwähnt wurde. Ferner zeigt sich seine Bedeutung daran, dass sich alle „zufrieden“ zeigten, „dass die Angelegenheit betr. Rabattgruppen so gut bereinigt werden konnte.“ Aus dieser Formulierung folgt auch, dass eine Bereinigung stattgefunden hat, was ein Zusammenwirken von Sanitas Troesch, dem SGVSB und Suissetec bedingt.

1199. Aus Punkt 5 des Protokolls der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Oktober 2004 folgt schliesslich auch das Motiv zur Schaffung der differenzierten Rabattgruppen: Die Instal- lateure sollten „pro Rabattgruppe unterschiedliche Rabatte“ eingeben können, „[…] um auf diese Weise einer zusätzlichen Margenerosion entgegen zu wirken.“ Die Schaffung der Ra- battgruppen sollte also der Erhaltung der Marge dienen. Dadurch wurde der Wettbewerb von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern zu ihren Gunsten beeinflusst.

1200. Im Protokoll der Kooperation Sanitär Schweiz vom 9. Mai 2007 heisst es schliesslich:

3. Rabattgruppen in Installateur-Software […] berichtet, dass alle Softwarehäuser über die Rabattgruppenstruktur im Sanitärbereich informiert sind. Den Softwarehäusern wurde durch suissetec bereits Ende 2004 der Reser- ve-NPK 491 standardmässig zur Verfügung gestellt. Dieser erlaubt in den Branchenapplika- tionen die explizite Erfassung von Leistungen wie Armaturen- und Ventileinbau, Transport- und Recyclingkosten und speziell die Berücksichtigung unterschiedlicher Rabatte je Appara- tegruppe (Sanitärartikel, Dusch-WC, Wellness, Badezimmermöbel, etc.). Inwieweit die Soft- warehäuser auf diese Möglichkeiten zurückgreifen, liegt ausserhalb des Einflussbereiches von suissetec. […]912

1201. Aus dem Protokoll vom 9. Mai 2007 folgt, dass die Softwarehäuser auch tatsächlich über die Rabattgruppenstruktur informiert wurden und zwar in der Form, wie sie von Sanitas Troesch dem SGVSB und Suissetec am 26. Oktober 2004 besprochen worden waren. Der Anhang zum damaligen Protokoll trug die Nummer NPK 491, welche in dieser Protokollstelle wieder vorkommt. Es steht fest, dass je Apparategruppe (Rabattgruppe) unterschiedliche Rabatte gewährt werden sollten.

1202. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2013 wurde [...] Sanitas Troesch zur Protokollstelle der Sitzung der Kooperation Schweiz vom 26. Oktober 2004 befragt. Auf die Frage, was er zu dieser Stelle sage, meinte er: „Da kann ich präzisieren, dass das nicht Ra- battgruppen sind, sondern Produktgruppen, welche wir zum Teil unterschiedlich rabattie-

911 Act. 358, 560. 912 Act. 356, 183.

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ren.“913 Auf den Unterschied zwischen Produktgruppen und Rabattgruppen angesprochen, meinte er: „Keine Ahnung. Wir haben verschiedene Produktgruppen, wo wir unterschiedlich rabattieren. Der Installateur hat nicht die Möglichkeit die unterschiedlichen Produktgruppen darzustellen und das war ein Wunsch von den Installateuren an die Softwarehäuser, damit auch sie das alles abbilden können. Und ich habe in diesem Zusammenhang nur mitgeteilt, welche unterschiedlichen Produktgruppen wir haben. Der Installateur wollte die Produkt- gruppen auch abbilden können, das war der Hintergrund.“914

1203. Die Aussage von [...], er könne den Unterschied zwischen Rabatt- und Produktgruppen nicht nennen, sind nicht glaubhaft. Der Begriff der „Rabattgruppen“ ist ihm durchaus geläufig. Dies zeigt sich erstens aus den zahlreichen oben aufgeführten Protokollstellen und zweitens aus dem Umstand, dass er den Begriff „Rabattgruppe“ z.B. anlässlich seines Treffens mit dem SGVSB vom 21. Mai 2003915 oder seiner eigenen geschäftsinternen PowerPoint- Präsentation vom 2. Mai 2011 gebraucht.916 Ferner führt Sanitas Troesch in ihren Konditio- nenblättern, welche von [...] in derselben Präsentation verwendet wurden, die Begriffe der „Rabattklassen“ und „Warengruppen.“917 Der Grund, weshalb [...] den Unterschied nicht er- klärte, liegt daher wohl eher darin, dass es sich bei den sogenannten „Produktgruppen“ gleichzeitig um Rabattgruppen handelt, wie dies bereits aus dem Wortlaut der genannten Protokollstelle folgt und aus dem soeben beschriebenen Gesamtzusammenhang. Bei der Entwicklung der „Produktgruppen“ ging es wie aufgeführt gerade darum, zu verhindern, dass differenzierte Rabatte vergeben wurden im Gegensatz zu den sogenannten Rabatten „über alles,“ welche gemäss den Sanitärgrosshändlern Margeneinbussen zur Folge haben. Schliesslich verschwieg [...] den Umstand, dass er der Initiator der Ausarbeitung dieser Soft- ware war und die Rabattgruppen vorab mit dem SGVSB besprochen hatte.

1204. Auf die Frage hin, ob es in jeder Gruppe Bandbreiten für Rabatte gäbe, gab [...] an: „Nein, wir haben keine Bandbreiten. Jeder Geschäftsleiter entscheidet selbst, wie viel Rabatt er gibt auf die jeweiligen Produktgruppen.“918 Diese Aussage steht der Tatsache diametral gegenüber, dass Sanitas Troesch Rabattklassen kennt.919 Eine Einteilung in solche Rabatt- klassen ergibt keinen Sinn, wenn es nicht innerhalb einer solchen Gruppe gewisse Höchst- rabatte gibt. Selbst wenn jeder Geschäftsleiter die Höhe der Rabatte bis zu einem gewissen Grad unabhängig bestimmen sollte, kann er dies aufgrund dieses Systems gezwungener- massen nur innerhalb der Spannbreite und somit bis zu einer bestimmten Höhe.

1205. Das Sekretariat befragte [...] zu der Protokollstelle: Nach ausgiebiger Diskussion beschliessen die Sitzungsteilnehmer, dass […] die Software- häuser über die neu in die Softwarepakete zu integrierenden Rabattgruppen gemäss dem überarbeiteten SGVSB-Vorschlag (Beilage 2) orientiert.920

1206. Er meinte dazu: „Ich habe da nichts entschieden. Die Installateure haben entschieden. Mir ist es egal, welchen Rabatt der Installateur gibt.“921 Auch diese Aussage ist vor allem aus drei Gründen nicht glaubwürdig: Erstens werden die Protokolle der Kooperationsratssitzun- gen jeweils von den Sitzungsteilnehmern genehmigt. So wurde auch dieses Protokoll unter Mitwirkung von [...] von den Sitzungsteilnehmern genehmigt.922 Zweitens brachte [...] etwa

913 Act. 558, Zeile 127 f. 914 Act. 558, Zeile 130 ff. 915 Act. 284, 48. 916 Act. 371.01, Folie 8. 917 Act. 371.01, 23. 918 Act. 558, Zeile 144 f. 919 Vgl. Act. 371.01, 23. 920 Act. 356, 144. 921 Act. 558, Zeile 168 f. 922 Act. 356, 149.

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zum Protokoll der Kooperation Schweiz vom 7. November 2007 Bemerkungen an, was zeigt, dass er die Protokolle auch jeweils durchlas.923 Drittens widerspricht sich [...] selbst, denn er selbst propagierte anlässlich der gemeinsamen Sitzung mit dem SGVSB-Vorstand vom 21. Mai 2003 in seiner PowerPoint-Präsentation separate Rabattgruppen.924 Wäre es Sanitas Troesch gleichgültig, welche Rabatte die Installateure vergäben, wäre es auch nicht notwen- dig, differenzierte Rabattgruppen zu schaffen, welche vorab mit den SGVSB-Mitgliedern be- sprochen werden müssten. Insgesamt sind die Aussagen von [...] in sich nicht konsistent und widersprechen seinem eigenen Verhalten. Es steht fest, dass es sich bei seinen Aussagen um blosse Schutzbehauptungen handelt. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1207. Sanitas Troesch bringt vor, es habe keine Arbeitsgruppe zum Thema Umsatzgruppen und Rabatte gegeben, ohne ihren Einwand zu belegen oder zu begründen.925 Gleichzeitig anerkennt Sanitas Troesch, der Wunsch Rabattgruppen in der bereits bestehenden Installa- teursoftware abzubilden, sei von den Installateuren (Suissetec) gekommen. Sanitas Troesch habe […] Suissetec auf dessen Anfrage lediglich mitgeteilt, welches die von Sanitas Troesch verwendeten Rabattklassen waren. Sanitas Troesch habe schon zuvor über Rabattgruppen verfügt.926

1208. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von Sanitas Troesch anerkannte Zusammenar- beitsform als Arbeitsgruppe bezeichnet werden kann. Tatsache ist, dass Sanitas Troesch mit Suissetec zur Entwicklung der Rabattgruppen zusammenwirkte. Es steht auch fest, dass die Liste mit den Rabattgruppen dem SGVSB zugesandt wurde und dieser seine Änderungs- wünsche anbringen konnte. Schliesslich steht fest, dass die Rabattgruppen anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz von Sanitas Troesch, dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Suissetec detailliert besprochen wurde. Die Festlegung der Rabattgruppen ist folglich nicht autonom zustande gekommen.

1209. Das Vorbringen von Sanitas Troesch, sie habe bereits vorher über Rabattgruppen ver- fügt, ist unerheblich. Erstens können Rabattgruppen im Verlaufe der Zeit ändern. Zweitens können auch Änderungen an Rabattgruppen miteinander koordiniert werden. Drittens macht dieses Vorbringen die Zusammenarbeit bei der Festlegung der Rabattgruppen mit Suissetec und dem SGVSB nicht ungeschehen. Auch vermag Sanitas Troesch nicht zu erklären, wes- halb die Rabattgruppen der SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch übereinstimmten (vgl. oben 388 ff.).

1210. CRH927 und Sabag928 äusserten sich zwar zu den Rabattgruppen, nahmen aber nicht zum Sachverhalt der gemeinsamen Festlegung von Rabattgruppen Stellung. Bringhen be- streitet die gemachten Ausführungen nicht, meint jedoch über individuelle Rabattgruppen zu verfügen.929 Das Gegenteil wurde oben bereits bewiesen (vgl. oben Rz 938, Rz 779). Sani- dusch, Burgener und Kappeler930 nehmen zum Sachverhalt nicht Stellung. Sie bestätigen je- doch, dass es nicht möglich sei, über das gesamte Sortiment denselben Rabatt zu gewäh- ren. Würden die vollen zu erwartenden Rabatte zum Einstandspreis hinzugerechnet, würde ein „derart“ hoher Bruttopreis resultieren, dass die Produkte auf dem Markt nicht mehr ver-

923 Act. 356, 193. 924 Act. 284, 48 i.V.m. 51. 925 Act. 932, Rz 106 f. 926 Act. 932, Rz 174. 927 Act. 933, Rz 166 ff. 928 Act. 892, Rz 81 ff. 929 Act. 891, Rz 73 ff. 930 Act. 875, Rz 35; Act. 876, Rz 35; Act 877, Rz 35.

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käuflich wären.931 Der SGVSB und Innosan äussern sich nicht zu diesem Sachverhaltsab- schnitt. (iv) Beweisergebnis

1211. Es steht fest, dass sich der SGVSB und Sanitas Troesch mit Suissetec getroffen ha- ben, um Rabattgruppen festzulegen. Diese Rabattgruppen sollten es den Sanitärinstallateu- ren ermöglichen differenzierte Rabatte – also pro Rabattgruppe verschiedene Rabatte – wei- terzugeben. Die Differenzen in den Betrachtungsweisen wurden am 26. Oktober 2004 im Rahmen der Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz ausgeräumt. Ebenso ist erwiesen, dass die differenzierten Rabatte aus Sicht von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mit- gliedern verhindern sollte, dass die Margen der Grosshändler abnahmen („Margenerosion“). Es steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. die Mitglieder die Rabattgruppen daher an die Installateure weitergaben, damit diese ihrerseits differenzierte Rabatte erteilten. Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder (SGVSB-Sortimentskommission: [...] Richner, […] Sabag932, [...] Bringhen und [...] Gétaz;933 SGVSB-Vorstand: [...] SGVSB, […] Richner, [...] Gétaz und [...]Sabag) wollten verhindern, dass künftig „Rabatte über alles“ von den Installateuren erteilt wurden (Rz 378, 918, 921, 922, 1026, 1027, 1095). Auf diese Weise sollte der Druck auf die Grosshandelspreise verringert werden. Diese differenzierten Rabatte mussten von den Installateuren noch in ihre Software eingeführt werden. Zu diesem Zweck halfen Sanitas Troesch und der SGVSB der Suissetec bei der Anpassung der Ausarbeitung der Rabattgruppen. Der Kooperationsrat – darunter auch Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mitglieder – beschloss, dass die Rabattgruppen in dieser Form den Softwarehäusern übermittelt werden konnten, damit die Installateure in Zukunft in der Lage waren, differenzier- te Rabatte zu gewähren. Die entwickelten Rabattgruppen wurden den Softwarehäusern auch tatsächlich kommuniziert.

1212. Wie oben bewiesen (vgl. Rz 388 ff.), stimmen die Rabattgruppen von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern weitgehend überein, zumal sie diese gemeinsam erarbeitet hatten (vgl. Rz 935 ff.). Diese Übereinstimmung ist auch auf die gemeinsame Er- arbeitung und die Entwicklung der Rabattgruppen mit Suissetec zurückzuführen. B.5.2.3 Austausch von Preisstrategien und Bruttopreissenkung 2005–2008 (i) Beweisthema

1213. Es ist unstrittig, dass sich der SGVSB, die jeweiligen Vorstandsmitglieder des SGVSB und Sanitas Troesch bis zum Beginn des Verfahrens zwei Mal jährlich im Rahmen der Ko- operation Sanitär Schweiz getroffen haben. Im folgenden Abschnitt wird Beweis darüber ge- führt, ob diese Treffen den Teilnehmern auch dazu dienten, einander über bevorstehende Preisänderungen zu informieren. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1214. Den Wettbewerbsbehörden liegen sämtliche Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz von 1998 bis 2011 vor. Ferner haben die Wettbewerbsbehörden […] Sanitas Tro- esch, […] Richner bzw. vom SGVSB, […] Gétaz und den SGVSB-Verbandssekretär […] zu den Protokollen befragt.

931 Act. 875, Rz 35; Act. 876, Rz 35; Act 877, Rz 35. 932 http://sz.powernet.ch/webservices/inet/HRG/HRG.asmx/getHRGPDF?chnr=1300000549&amt=130&toBeM odified =0&validOnly=0&lang=1&sort=0 (10.12.2015). 933 Act. 352, Protokoll der Sortimentskommission 6/2004, 258.

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a. 2005: Diskussion erwartete Teuerung 2006

1215. Im Rahmen der Kooperationsratssitzung vom 18. Oktober 2005 diskutierten die Teil- nehmer das Folgende: Bezüglich der Teuerung 2006 ergibt die Umfrage folgendes Ergebnis: i. […][Geberit?]: durchschnittlich ca. 3 % (energie- und transportbedingte Materialteue- rung) ii. [...][KWC]: durchschnittlich 2.5 bis 3 %. Bezüglich Lohnteuerung hat die KWC 1.5 % budgetiert. iii. [...][CRH-Richner]: ca. 3 % (insbesondere transportkostenbedingt) iv. [...][Sanitas Troesch]: ca. 3 bis 3.5 % (insbesondere transportkostenbedingt)934

1216. Aus dieser Diskussion folgt, dass sich nebst den Sanitärherstellern Sanitas Troesch und CRH über die Teuerung für das Jahr 2006 besprachen. CRH und Sanitas Troesch wür- den keine wesentlichen Preisänderungen für das Jahr 2006 vornehmen. Ferner gaben beide Unternehmen an, dass sich ihre Produkte im gleichen Umfang transportkostenbedingt ver- teuern würden. b. 2006: Diskussion erwartete Teuerung 2007

1217. An der Kooperationssitzung vom 27. Oktober 2006 diskutierte der Kooperationsrat er- neut:

2. Beurteilung Marktumfeld [...][Richner, CRH] stellt fest, dass der Geschäftsgang dieses Jahr sehr gut ist, und zwar in allen Bereichen. Man kann beinahe von einer gewissen Überhitzung des Marktes sprechen. Wesentlich ist nach wie vor der Umbau, doch verzeichnet auch der Neubau steigende Ten- denz. Die Teuerung für 2007 wird in der Grössenordnung von durchschnittlich 3 - 5 % er- wartet. […] [...][Sabag] ist mit der Entwicklung im Raum Bern und in der Zentralschweiz sehr zufrieden. Er erwartet für nächstes Jahr eine gewisse Abflachung. Schwierigkeiten bereitet namentlich die Überwälzung der Materialteuerung. Auch [...][Sanitas Troesch] stellt eine sehr gute Wirtschaftslage fest. Die Sanitas Troesch erwartet eine Teuerung gewichtet in der Grössenordnung von 4 %, ohne Erhöhung der Transportkosten. Wichtig ist für die Sanitas Troesch, dass die Installateure wenn immer möglich Teuerungsklauseln in die Verträge einbauen, so dass die Teuerung ab einem ge- wissen Niveau überwälzt werden kann. Im Weiteren orientiert [...], dass die Sanitas Troesch im Sinne einer Hilfe für die Installateure ab November des laufenden Jahres die Offerten be- reits mit 2007-Preisen erstellt.935

1218. Aus dieser Protokollstelle ist ersichtlich, dass CRH, Sabag und Sanitas Troesch sich über die erwartete Teuerung für das Jahr 2007 unterhielten. [...] Richner gibt zu erkennen, dass sich die Bruttopreise für Sanitärprodukte im Markt für das Jahr 2007 grundsätzlich nicht verändern würden. Er gibt aber an, dass sie sich um 3-5 % verteuern werden. Sanitas Tro-

934 Act. 356, 159. 935 Act. 356, 172 f.

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esch gibt zu erkennen, dass sich ihre Produkte im ähnlichen Umfang, nämlich um 4 %, ver- teuern werden. Zudem gibt er an, dass die Transportkosten unverändert bleiben. c. 2007: Diskussion erwartete Teuerung 2008

1219. Das Protokoll der Sitzung des Kooperationsrates vom 7. Mai 2007 hält fest:

2. Beurteilung Marktumfeld […] [KWC] stellt fest, dass sich der Markt in sehr guter Verfassung befindet. Die Aussichten für nächstes Jahr sind gut, wobei die gegenwärtige Überhitzung wohl etwas abklingen wird. Gestützt auf die Materialteuerung und die Salärteuerung rechnet er mit einer Teuerung von 6 bis 7 %. [Der Präsident des SCS] […] bestätigt die Feststellungen von Georges Storrer. Das laufen- de Jahr ist sehr gut, wobei das Wachstum allerdings mehr im Ausland als in der Schweiz stattfindet. Inder Schweiz muss nicht zuletzt wegen den Generalunternehmungen immer al- les billiger werden. Zudem nehmen auch Direktlieferungen zu. Er rechnet mit einer Teue- rung von 2.5 bis 6 %, im Durchschnitt in der Grössenordnung von 4.5 %. Die Teuerung ist nicht zuletzt auf höhere Energiekosten zurückzuführen. [...] [Sabag] kann auf ein sehr gutes Jahr 2007 zurückblicken, und zwar in allen Regionen. Auch die Ausstellungsbesuche haben erneut deutlich zugenommen. Der Handel wird keine eigene Teuerung aufrechnen, sondern lediglich die Lieferantenteuerung weitergeben. Auch [...] [Sanitas Troesch] ist mit dem Jahr 2007 sehr zufrieden. Für das Jahr 2008 erwar- tet er eher einen Rückgang bzw. eine Stagnation. Die Teuerung weist eine grosse Bandbrei- te zwischen 0 und 15 % auf je nach Lieferant, die gewichtete Teuerung beträgt zwischen 5.5 und 6 %. Sanitas Troesch wird ab Ende November 2007 alle Offerten bereits mit den Prei- sen 08 versehen. [...] [Richner] stellt ein positives Umfeld fest, wo nach wie vor Geld vorhanden ist. Für das Jahr 2008 nehmen die Unsicherheiten zu, wobei die Auftragsbestände immer noch auf sehr hohem Niveau sind. Die Teuerung wird sich in der Grössenordnung um 5 bis 6 % bewegen. Bei der Bautätigkeit ist eine gewisse Verlagerung vom Wohnungsbau zum Gewerbebau festzustellen.936

1220. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass die Kooperationsratsteilnehmer erneut die anste- hende Teuerung für das kommende Jahr besprachen. Zuerst gaben die die Lieferan- ten/Hersteller […] KWC und der Präsident des SCS (Sanitär Club Schweiz) […] die Teue- rung von 6 bis 7 % bzw. von durchschnittlich 4.5 % bekannt. [...] Sabag gibt zu erkennen, dass die Sabag diese Lieferantenteuerungen weitergeben werden. Der Handel werde „keine eigene Teuerung aufrechnen“. Wiederum gibt [...] Sanitas Troesch zu erkennen, dass sich die Produkte des Unternehmens 5.5 bis 6 % verteuern werden und dass Sanitas Troesch ih- re Offerten ab November mit den Preisen von 2008 versehen werde. Auch [...] Richner (CRH) stellt klar, dass das Unternehmen die Produkte gleich wie Sanitas Troesch um 5 bis 6 % verteuern werde. Dadurch teilen die Marktteilnehmer einander mit, dass sich am Preisni- veau für das Jahr 2008 nichts verändern wird, sondern die Lieferantenteuerungen ungefähr von jedem Konkurrenten weitergebeben werden. d. 2008: Keine Kommunikation bezüglich Teuerung 2009

1221. Im Jahr 2008 stellte der SGVSB auf vier verschiedene Bruttopreisniveaus um (vgl. Rz 1820 ff.). Es fällt auf, dass lediglich der SGVSB-Präsident und der Verbandssekretär seitens

936 Act. 356, 189.

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des Sanitärgrosshandels an der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. November 2008 teilnahmen. Sanitas Troesch, Gétaz und Sabag waren abwesend. Entsprechend spra- chen die Sitzungsteilnehmer nicht über die erwarteten Teuerungen des kommenden Jah- res.937 Einerseits erhellt dadurch, dass die Besprechungen über die Teuerungen im Koopera- tionsrat dann stattfanden, wenn die Grosshandelskonkurrenten teilnahmen. Andererseits steht fest, dass für das Jahr 2009 keine bedeutenden Bruttopreisänderungen anstanden. e. Parteiaussagen im Rahmen der Einvernahmen

1222. Zum Sinn und Zweck des Kooperationsrates befragt, gaben die Parteien voneinander abweichende Antworten. [...] Sanitas Troesch gab etwa zu Protokoll „Sinn und Zweck“ des Kooperationsrates seien „allgemeine Branchenthemen, wie Ausbildung oder Beschäfti- gungsgrad von Installateuren“ gewesen.938 Der Kooperationsrat sei „nichts weiter als bla- bla.“939 Er wollte sich hingegen nicht zur Frage äussern, ob es einen solchen Kooperationsrat diesfalls überhaupt brauche.940

1223. Der SGVSB-Präsident und ehemalige Richner-Mitarbeiter [...] meinte: „Ich denke, das gibt es in jeder Branche, dass die wesentlichen Partner einer Branche sich zum Austausch treffen, um über allgemeine Themen von allgemeinem Interesse zu reden.“941

1224. [...] Gétaz meinte: « C’est la seule réunion où l’on trouve des installateurs, des gros- sistes et des fournisseurs de la branche sanitaire. On essaye de déterminer comment vont les marchés. Cela permet de faire un diagnostic du marché du point de vue des trois parties. Chacun donne un aperçu de l’évolution du marché dans sa région. C’est plus une réunion informative. »942

1225. Der Verbandssekretär [...] erläuterte: „Wir sind ja alle in der gleichen Branche und hän- gen voneinander ab. Da ist es nur vernünftig, wenn man sich kennt. Man erörtert über die Marktlage. Zum Beispiel beschreibt ein Mitglied aus der Westschweiz, wie die Geschäfte lau- fen.“943

1226. Die Antworten sind nicht schlüssig. So ist etwa nicht ersichtlich, weshalb sich Unter- nehmen in einem Gremium treffen sollten, das lediglich „blabla“ bespricht. Weiter ist nicht einsichtig, weshalb Treffen mit Lieferanten und Installateurvertretern in Anwesenheit der Konkurrenten stattfinden. Schliesslich vermag keine der gegebenen Antworten zu erklären, weshalb die Sanitärgrosshändler im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz sich über die bevorstehenden Teuerungen unterhielten.

1227. Dagegen steht fest, dass sich der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch bereits in den Jahren 1997 bis 2005 und zwischen 2006 bis 2008 indirekt über das zu bevor- stehende Bruttopreisniveau austauschten. Dies war dadurch ersichtlich, dass sie in Gegen- wart ihrer Konkurrenten die anstehenden Teuerungen kommunizierten. Auf diese Weise konnten die Konkurrenten sehen, dass im nachfolgenden Jahr aus Sicht der Konkurrenten keine relevante Bruttopreisniveauänderung anstand, sondern lediglich Teuerungen im ge- nannten Umfang. Da sich diese Vorgehensweise in den vorangehenden Jahren etabliert hat- te, konnten die Grosshändler auch davon ausgehen, dass die Angaben in etwa stimmten.

937 Act. 356, 198 ff. 938 Act. 284, Zeile 116 f. 939 Act. 284, Zeile 237 f. 940 Act. 284, Zeile 120 f. 941 Act. 285, Zeile 144 f. 942 Act. 294, Zeile 25 ff. 943 Act. 283, Zeile 121 ff.

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Sollte eine Änderung des Bruttopreisniveaus anstehen, würde dies wiederum branchenweit kommuniziert. Wie anschliessend aufgezeigt wird, war dies auch tatsächlich der Fall. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1228. Sanitas Troesch bringt in ihrer schriftlichen Stellungnahme vor, der Kooperationsrat habe als „soziale Plattform“ gedient. Sanitas Troesch habe den Kontakt zu Suissetec pflegen wollen. 944

1229. Dies Vorbringen überzeugen nicht. Erstens erklärt dieses Vorbringen nicht, weshalb sich Sanitas Troesch in Anwesenheit ihrer Konkurrenten über künftige Teuerungen unter- hielt. Zweitens wäre es möglich, sich bilateral mit der Suissetec zu treffen. Es ist daher da- von auszugehen, dass Sanitas Troesch sich mit ihren Konkurrenten u.a. über die bevorste- hende Teuerung unterhalten wollte.

1230. Sabag anerkennt, dass der Kooperationsrat als Informationsaustauschplattform ge- dient hat. Gemäss Sabag bezweckte der Kooperationsrat die Qualitätssicherung und die „Stabilisierung des dreistufigen Absatzvertriebs im Markt für Sanitärprodukte. Vermehrt drängen nämlich ausländisch beherrschte Baumärkte (Hornbach, OBI etc.) mit Tiefpreis- Angeboten auf den Schweizer Markt und setzen so den qualitativ bewährten dreistufigen Ab- satzkanal bzw. die darin integrierten Sanitärgrosshändler unter starken Wettbewerbs- druck.“945

1231. Sabag gibt zu, dass der Kooperationsrat den dreistufigen Absatzkanal stabilisieren ha- be wollen, um sich gegen Baumärkte zu wehren. Damit gesteht Sabag eine wettbewerbsbe- schränkende Funktion des Kooperationsrates ein. Die Baumärkte lösten aus Sicht von Sa- bag Konkurrenzdruck aus, weshalb sich Sabag gemeinsam mit anderen Sanitärgrosshänd- lern und weitern Marktteilenehmern dagegen zur Wehr setzte.

1232. Das Argument, der Kooperationsrat diene der Qualitätssicherung, überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kooperationsrat zur Qualität der Sanitärprodukte beitragen soll. Sabag erklärt dies auch nicht.

1233. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sanidusch und der SGVSB äussern sich nicht zum Sachverhaltsabschnitt. (iv) Beweisergebnis

1234. Es ist bewiesen, dass der Kooperationsrat den Sanitärgrosshändlern u.a. dazu diente, sich gegenseitig zu signalisieren, wie die Teuerung im kommenden Jahr weitergegeben wür- de. Auf diese Weise konnten sich die Sanitärgrosshändler gegenseitig signalisieren, ob eine grosse Bruttopreissenkung, wies sie im Jahren 1998 und 2005 gemeinsam koordiniert wur- de, anstand. Dadurch entfiel die Ungewissheit des Marktverhaltens der Konkurrenten in be- deutenden Ausmass und die Sanitärgrosshändler konnten ihr Verhalten am Verhalten der Konkurrenten ausrichten. Der Konkurrenzdruck konnte dadurch verringert werden.

944 Act. 932, Rz 104. 945 Act. 892, Rz 56.

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B.5.2.4 2009 bis 2011: Koordinieren der Bruttopreis- und Rabattniveauänderung 2011/2012 B.5.2.4.1 Beweisthema für die Zeitspanne 2009 bis 2011

1235. Es ist unstrittig, dass mit Wirkung auf das Jahr 2012 auf dem Markt für Sanitärgross- handel eine Bruttopreis- und Rabattniveausenkung stattgefunden hat. In den Sachverhalts- abschnitten im Titel B.5.2.4 wird Beweis darüber geführt, ob die Parteien die Bruttopreis- und Rabattniveausenkung mit Wirkung auf das Jahr 2012 autonom oder koordiniert ausgeführt haben. Zu diesem Zweck werden die Geschehnisse in den Jahren 2009, 2010 und 2011 nä- her untersucht.

1236. Bei der Beurteilung, ob Verhaltensweisen eigenständig oder koordinierend zustande gekommen sind, überprüfen die Wettbewerbsbehörden im vorliegenden Fall, ob die unter- suchten Unternehmen miteinander in Kontakt getreten sind und wettbewerbsrelevante Infor- mationen ausgetauscht haben, worin der Grund des Informationsaustausches lag, ob die Un- tersuchungsadressaten sich auf dem Markt gleichförmig verhielten und ob die Verhaltensan- passung unter anderem auf den Informationsaustausch zurückzuführen ist (natürlicher Kau- salzusammenhang).

1237. Ob der Austausch der wettbewerbsrelevanten Informationen ursächlich für das Markt- verhalten der involvierten Marktteilnehmer ist – die Frage nach dem natürlichen Kausalzu- sammenhang –, ist Tatfrage, worüber die Wettbewerbsbehörden im Rahmen der ihr oblie- genden Beweiswürdigung zu befinden haben.946 Nach der Rechtsprechung ist ein pflichtwid- riges Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Das pflichtwidrige Verhalten braucht nicht alleini- ge oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio si- ne qua non) wird ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre.947

1238. Die Beweisergebnisse des vorliegenden Abschnitts sind in B.5.2.4.13, Rz 1720 ff. zu- sammengefasst. B.5.2.4.2 2009: Vorankündigung einer Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % und Reaktion des SGVSB bzw. seiner Mitglieder (i) Beweisthema

1239. In diesem Sachverhaltsabschnitt wird untersucht, ob zwischen dem SGVSB und Sa- nitas Troesch im Jahr 2009 Kontakte stattgefunden haben. Ferner wird Beweis darüber ge- führt, aus welchem Grund Kontakte zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch stattgefun- den haben. Schliesslich soll klargestellt werden, ob sämtliche SGVSB-Mitglieder über den Inhalt der Kontakte zwischen dem SGVSB unterrichtet waren. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1240. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über folgenden objektive Beweismittel: - eine handschriftliche Notiz des Sekretärs des SGVSB [...] vom 2. Oktober 2009 über ein Telefongespräch zwischen ihm und [...], dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch,

946 Urteil des Bundesgerichts 2C_B331/2015 vom 15.08.2015, E. 2.2.1.; BGE 133 III 462, 470 E. 4.4.2. 947 BGE 125 IV 195, 197 E. 2b; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1.; BGE 139 V 176, 189 E.8.4.1.

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- ein Besprechungsbericht des Treffens der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. No- vember 2009, - ein Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009, - ein Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2010, - den SGVSB-Jahresbericht von 2009, - diverse Handnotizen von Telefongesprächen zwischen dem Sekretär des SGVSB [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] aus den Jahren 1997, 1999 und 2002,

1241. Ferner verfügen die Wettbewerbsbehörden über die Aussagen - des SGVSB-Sekretärs [...], - des Leiters Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...], - des SGVSB-Präsidenten und früheren Richner (CRH)–Mitarbeiters [...], - des ehemaligen Stammdatenverantwortlichen des SGVSB [...], - von [...] Sabag, - von [...] Sabag, - von [...] Richner (CRH) und - von [...] Gétaz (CRH). a. Telefongespräch zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB vom

16. September 2009

1242. Anlässlich der Hausdurchsuchungen haben die Wettbewerbsbehörden eine Handnotiz mit folgendem Inhalt in den Büroräumlichkeiten des SGVSB-Verbandssekretärs sicherge- stellt:

16. Sept. 09 Tel. von [...] [Sanitas Troesch]

- EDV-Büro versuchen Druck zu machen, dass ST [Sanitas Troesch] auch Montagezeiten mitberechnet

- ST [Sanitas Troesch] will das nicht (sei Aufgabe von Suissetec) Bruttopreise

- ST wird auf 2011 eine Senkung machen (gemeinsam oder allein) ~ 20 % 2.10.09 Tel. Marco948

1243. Auf Vorhalt der Telefonnotiz sagte der Verfasser der Notiz [...] aus: Was soll ich dazu sagen? Ich bin von Herrn [...] angerufen worden im Zusammenhang mit den Montagezeiten. Und in diesem Zusammenhang hat mir Herr […] mitgeteilt, dass sie ei- ne Preissenkung vornehmen werden. Es ging dabei um Bruttopreise. Und ich möchte

948 Act. 283, 42.

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nochmals anmerken, dass die WEKO gesagt hat, dass es zulässig sei, einen gemeinsamen Katalog mit Preisen zu erstellen.949

1244. Anlässlich seiner Anhörung der WEKO vom 19. Januar 2015 gab [...] auf Vorhalt der- selben Notiz zu Protokoll: Ich muss dazu eine Vorbemerkung machen: Der SGVSB hatte sehr selten Kontakt mit Sa- nitas Troesch. Sanitas Troesch ist auch nicht mehr Mitglied im Verband. Sie haben wohl die einzige Telefonnotiz gefunden, die es gibt. Man kann darauf nichts anderes lesen, als dass der Marktleader (Sanitas Troesch) mitgeteilt hat, dass er auf 2011 die Preise zu senken ge- denkt, und zwar unabhängig von den anderen. Das war eine Mitteilung des Marktleaders und damit eine Möglichkeit für die anderen, die Preissenkung allenfalls autonom nachzu- vollziehen. Insbesondere lesen Sie auf der Notiz keine Absprache, wann etwas gemacht werden soll und in welcher Höhe.950

1245. Auf Vorhalt derselben Telefonnotiz am 28. September 2012 sagte [...] Sanitas Troesch aus: Kann ich mich nicht erinnern. Warum teilen Sie solche Informationen dem Verband mit? Ich kann mich nicht erinnern, dass ich dem Verband etwas mitgeteilt habe.951

1246. Anlässlich der Anhörung vor der WEKO vom 26. Januar 2015 gab [...] Sanitas Troesch das Folgende zu Protokoll: Ich habe […] angerufen, weil die Softwarehersteller, bei welchen die Installateure die Kalku- lationsprogramme kaufen, uns Druck machen wollten (in Bezug auf die Montagetarife). Sie wollten, dass wir diese Tarife auch in unserem Datenstamm führen. Das war der Grund, weshalb ich Herrn […] angerufen habe. Ich habe gefragt, ob der SGVSB diese Daten in die- sem Stamm führen wird.952

1247. Auf Nachfrage, ob er auch über Bruttopreise geredet habe, sagte […] Sanitas Troesch aus: Wahrscheinlich würde ich gefragt. Dann habe ich gesagt, dass wir senken werden. Ich hielt das für unkritisch. Denn Bruttopreise sind Luft.

1248. Auf erneute Nachfrage meinte er: Nochmal: ich fand die Bruttopreise völlig unkritisch. Für uns haben nur Nettopreise und Ra- batte eine Bedeutung. Wir haben dann übrigens erst 2012 die Preise gesenkt. Die Preissen- kung hat ja in 2011 nicht stattgefunden. Können sie erklären, was Sie unter „gemeinsam“ verstehen? Ich habe einfach informiert. Wir senken, egal was alle anderen machen. Aber was bedeutet „gemeinsam“? Es war eine einseitige Information, dass wir senken werden. Auf Anmerkung beim Verlesen von […]:

949 Act. 283, Zeile 74-78. 950 Act. 1172, 6. 951 Act. 284, Zeile 76-78. 952 Act. 1181, Zeile 146 ff.

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Wir wollten senken, unabhängig davon, was der Verband macht.953

1249. Der ehemals für die Datenverarbeitung und die Katalogherstellung verantwortliche SGVSB-Mitarbeiter [...] erklärte: Zum unteren Teil der Notiz bezüglich der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch von ca. 20 %: Keine Ahnung. Die Durchsetzung einer Preissenkung braucht eine gewisse Vorlauf- zeit. Aber ich weiss nicht, warum Sanitas Troesch das Herr […] im September 2009 mitge- teilt hat (Auf Anmerkung beim Verlesen: Schriftlich bekannt gegeben hat Sanitas Troesch die Preissenkung im April 2011).954

1250. Es liegt eine vom Verbandssekretär [...] handschriftlich erstellte Notiz vor. Dieses Be- weismittel wurde anlässlich der Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten des Ver- bandssekretärs sichergestellt. Aufgrund dieser äusseren Umstände gibt es weder einen Grund, an der Authentizität der Notiz, noch an deren inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln. Fer- ner gibt der Verbandssekretär als Verfasser der Notiz und Gesprächsteilnehmer das Tele- fongespräch und dessen Inhalt zu. Der andere Gesprächsteilnehmer [...] wollte sich am 28. September 2012 nicht mehr an dieses Telefongespräch erinnern. Anlässlich seiner Anhö- rung vom 26. Januar 2015 erinnerte er sich an das Gespräch.

1251. Aufgrund der vorliegenden objektiven Beweismittel und den übereinstimmenden Aus- sagen des Verbandssekretärs und von [...] Sanitas Troesch ist bewiesen, dass am 16. Sep- tember 2009 ein Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretariat [...] und dem Leiter der Sparte Bad von Sanitas Troesch [...] stattgefunden hat. Aufgrund der Aussagen steht ebenso fest, dass dabei Bruttopreise diskutiert wurden und Sanitas Troesch ankündigte, die Brutto- preise für das Jahr 2011 um ca. 20 % zu senken und zwar „gemeinsam oder alleine“.

1252. Weder der SGVSB-Sekretär [...] noch [...] Sanitas Troesch erklärten, weshalb Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung und den Umfang derselben ankündigten. [...] wich der Be- antwortung der Frage aus, indem er darauf verwies, dass die Bruttopreise „Luft“ und „unkri- tisch“ seien. Diese Aussagen erklären nicht, weshalb er die Bruttopreissenkung ankündigte und sind wenig glaubhaft. Erstens ergibt sich dies aus seinem Aussageverhalten: Im Jahr 2012 konnte sich [...] nicht mehr an sein Telefongespräch mit […] erinnern, im Jahr 2015 hingegen schon. Zudem beantwortete er die Fragen des Einvernehmenden nicht. Zweitens widerspricht seine Aussage, die Bruttopreise seien „Luft“ und „unkritisch“ den Aussagen sei- nes damaligen Telefongesprächspartners [...], der anlässlich seiner Anhörung vom 19. Janu- ar 2015 zu den Bruttopreisen Folgendes zu Protokoll gab: Als Grosshändler können Sie nicht irgendeinen Bruttopreis auf den Markt werfen, er muss auch von ihren Kunden und Installateuren akzeptiert und verstanden werden. Es gibt ein gewisses Interesse der Installateure an einem hohen Bruttopreis, weil wenn sie dann nicht einem so grossen Rabattdruck ausgesetzt sind bei ihren Kunden, können sie auch noch et- was am Material verdienen. Auf der anderen Seite ist ein zu hoher Bruttopreis gefährlich, dann kommen Sie gar nicht mehr bis zur Offertstellung.955

1253. Aus den Aussagen von […] ergibt sich, dass ein hoher Bruttopreis den Rabattdruck auf den Installateur verringere. Ferner bewirkten hohe Bruttopreise, dass der Sanitärgrosshänd- ler nicht zur Offertstellung komme. Mit anderen Worten kommt dem Bruttopreis im Wettbe- werb eine durchaus zentrale Rolle zu (vgl. Rz 469, 521 f., 589 f., 733 ff.) und er ist nicht ein- fach „Luft.“ Drittens widerspricht sich […] selbst. In derselben Anhörung vom 26. Januar 2015 sagt er zum Bruttopreis folgendes aus:

953 Act. 1181, Zeile 152 ff. 954 Act. 290, Zeile 336 ff. 955 Act. 1172, 5.

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[…] Zu Beginn sind die Bruttopreise aus Sicht des Verbrauchers zu hoch im Vergleich zu anderen Vertriebskanälen (z.B. Baumärkte). Dies führt dann zu einer Bruttopreissenkung. Dann bekommt man Druck von den Installateuren. Diese haben im Servicegeschäft kleinere Margen. Wir müssen dann mehr Rabatte geben, woraufhin wir Marge verlieren. Den Mar- genverlust versuchen wir auszugleichen, indem wir die Bruttopreise mehr erhöhen als die effektive Teuerung der Lieferanten. Der Konkurrenzkampf geht jedes Jahr weiter. Man ver- sucht, jedes Jahr den Margenverlust über die Erhöhung der Bruttopreise aufzufangen.[…]

1254. Gemäss dieser Aussage achten die Verbraucher auf „zu hohe“ Bruttopreise. Die Sani- tärinstallateure möchten den Bruttopreis erhöhen und den Sanitärgrosshändlern dient die Erhöhung der Bruttopreise dazu, drohende Margenverlust aufzufangen. Auch dies zeigt, dass der Bruttopreis nicht einfach „Luft“ ist.

1255. Die Bedeutung der in der Telefonnotiz erwähnten Worte „gemeinsam oder alleine“ vermochte weder [...] noch [...] zu erklären. Es ist daher auf die objektiven Bedeutung abzu- stellen. Der Ausdruck „gemeinsam“ bedeutet gemäss Duden „in Gemeinschaft [unternom- men, zu bewältigen]; zusammen, miteinander“956 und der Ausdruck „allein“ im vorliegenden Zusammenhang soviel wie „ohne fremde Hilfe, Unterstützung, ohne fremdes Zutun.“ Die Formulierung „gemeinsam oder allein“ zeigt folglich, dass Sanitas Troesch die Konkurrenten des SGVSB anhalten wollte zusammen mit ihr die Bruttopreise zu senken, andernfalls hätte er weder angerufen, noch angekündigt, die Bruttopreissenkung „gemeinsam“ durchführen zu wollen. Der Umstand, dass [...] ankündigte, Sanitas Troesch werde die Bruttopreise auch „al- leine“ senken, ändert daran nichts. Damit wollte Sanitas Troesch, als grösste Marktteilneh- merin die SGVSB-Mitglieder zur gemeinsamen Senkung drängen. Hätte [...] Strategie darin bestanden, alleine eine Bruttopreissenkung durchzuführen, hätte er den SGVSB weder kon- taktiert noch über die Bruttopreissenkung informiert.

1256. Aus den Aussagen des SGVSB-Sekretärs [...] ergibt sich nicht, weshalb [...] Sanitas Troesch den SGVSB über ein bevorstehende Bruttopreissenkung von ca. 20 % unterrichtete. Aus der Aussage des ehemaligen SGVSB-Datenverantwortlichen ergibt sich, dass dieser meint, es brauche eine gewisse Vorlaufzeit für eine Preissenkung. Er kann sich jedoch nicht erklären, weshalb [...] Sanitas Troesch 2009 Informationen über die Änderung der Brutto- preise an den Sekretär des SGVSB weitergeben sollte.

1257. Es steht fest, dass sich die beiden Gesprächspartner gut kannten und auch in der Zeit vor dem 16. September 2009 verschiedentlich miteinander telefoniert hatten.957 Ferner trafen sie sich an den verschiedenen oben beschriebenen Treffen immer wieder. Wie bewiesen, koordinierten sie bereits in der Vergangenheit anstehenden Bruttopreis- und Rabattniveau- Änderungen (vgl. B.5.2.1.1, Rz 822 f.; B.5.2.1.2, Rz 841, B.5.2.1.3, Rz 865 ff.; B.5.2.1.5, Rz 935 ff.; B.5.2.1.8, Rz 1036 ff.; Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183 ).

1258. Der Inhalt der Telefonnotiz stimmt also mit dem bisherigen Verhalten der Parteien überein, sich bei einer geplanten Bruttopreis- und Rabattsenkung vorab miteinander abzu- stimmen. Zumal gemäss dem Datenverantwortlichen eine Bruttopreissenkung „Vorlaufzeit“ brauchte und keiner der Befragten eine plausible alternative Erklärung für das genannte Te- lefongespräch geben konnte und die involvierten Unternehmen bereits in der Vergangenheit Bruttopreis- und Rabattsenkungen koordiniert hatten, ist davon auszugehen, dass sie wiede- rum eine solche Koordinierung beabsichtigten.

1259. Schliesslich weist das Ende der Notiz „2.10.09 Tel. Marco“, darauf hin, dass der Ver- bandssekretär nach dem Gespräch mit [...] Sanitas Troesch [...], den damals für die Stamm- daten und Preiskataloge zuständigen SGVSB-Mitarbeiter über das Telefonat und die allfälli- ge nachträglich vorzunehmen Änderung der Bruttopreise informierte.

956 http://www.duden.de/rechtschreibung/gemeinsam. 957 Act. 372.28, 4; Act. 372.23, 4; Act. 372.29.

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1260. Sanitas Troesch hatte am 16. September 2009 ihre Kunden noch nicht über die bevor- stehende Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % informiert. Die Mitteilung der Bruttopreis- senkung im Umfang von 20 % erfolgte erst im April 2011 (vgl. Rz 1335 ff.). Der Umstand und der Umfang der Preisherabsetzung waren im September 2009 – also rund 15 ½ Monate vor der ursprünglich vorgesehenen Senkung per 1. Januar 2011 – noch ein Geschäftsgeheimnis. b. Besprechung anlässlich der Kooperationssitzung vom 4. November 2009

1261. Im Besprechungsbericht der nachfolgenden Kooperationssitzung vom 4. November 2009 wurde Folgendes festgehalten: Für [...] präsentiert sich die Situation ähnlich wie von den Vorrednern geschildert. In der In- nerschweiz fokussiert man sich auf verschiedene anstehende Grossprojekte wie das Sa- wiris-Resort in Andermatt und das Bauprojekt auf der Rigi. Keramikland präsentiert sich neu in Cham sehr gut und auch weitere Anbieter treten auf. Der dreistufige Absatzkanal in der Sanitärbranche hat Marktanteile verloren, insbesondere im Wellnessbereich inkl. Dusch- trennwände und Badmöbel. Die Bruttopreise sind heute zu hoch; Sanitas Troesch wird dies- bezüglich handeln. Für das Jahr 2010 wird eine Teuerung von 2 % erwartet im Durchschnitt aller Lieferanten.958 […]

3. Diskussion zum Fachkanal In dieser Diskussion wird festgestellt, dass der dreistufige Absatzweg in der Sanitärbranche tendenziell gegenüber anderen, teilweise neu auftretenden Anbietern Marktanteile verliert, bspw. im Wellnessbereich. Die Partner des dreistufigen Sanitärfachkanals müssen auf diese Herausforderungen reagieren. Dabei stehen zwei Massnahmen im Vordergrund, die aller- dings in der alleinigen Verantwortung jedes einzelnen Unternehmens liegen:

1. Ausstellungen müssen noch besser und kundengerechter werden und die neuen Bedürfnisse der Kunden umfassend abdecken. Dabei sind auch Wege zu suchen, die Ausstellungsbesucher an den dreistufigen Absatzkanal zu binden, damit sie nicht nachher zu Konkurrenten wie Baumärkte etc. abwandern.

2. Bruttopreise sind im Vergleich zu anderen Absatzwegen zu hoch und müssen deutlich gesenkt werden. Namentlich bei hochpreisigen Produkten müssen kleinere Margen einkalkuliert werden, was gleichzeitig aber auch eine restriktivere Rabattpoli- tik erfordert.959

1262. Gemäss dem Deckblatt des Besprechungsberichts nahmen nebst Vertretern des Sani- tär Clubs Schweiz (SCS) und dem Verband Schweizerischer Armaturenfabriken (URS) vier Mitglieder des Installateur-Verbands Suissetec, [...], Präsident SGVSB/Richner (CRH), [...], SGVSB/Gétaz (CRH), [...], SGVSB/ Sabag, [...], SGVSB (Protokoll) und [...], Sanitas Troesch teil.

1263. Gemäss Bericht kam [...] Sanitas Troesch erneut auf die Bruttopreise zu sprechen. Er gab zu erkennen, dass sein Unternehmen die Bruttopreise als zu hoch empfand und diesbe- züglich handeln würde. Im Anschluss daran fand eine Diskussion statt, die denjenigen vom

16. April 2002 (vgl. Rz 1005) und 21. Oktober 2003 (vgl. Rz 1080) ähnelt. Es ging darum, dass der dreistufige Vertriebsweg Marktanteile gegenüber alternativen Absatzkanälen verlor, da die Bruttopreise gemäss Sanitas Troesch zu hoch waren. Auf „diese Herausforderungen“ sollten die „Partner des dreistufigen Sanitärfachkanals […] reagieren“. Zwei Massnahmen

958 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 4. November 2009, 214. 959 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 4. November 2009, 215.

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sollten im Vordergrund stehen: Einerseits sollten die Ausstellungsbesucher an den dreistufi- gen Absatzkanal gebunden werden, um eine Abwanderung zur Konkurrenz zu verhindern. Andererseits sollten die Bruttopreise „deutlich gesenkt“ werden. Aus der Diskussion folgt auch, dass tiefere Preise und tiefere Margen eine „restriktivere Rabattpolitik“ erfordere. Das bedeutet, die Marktteilnehmer gingen davon aus, dass eine Bruttopreissenkung auch zu ei- ner Rabattsenkung gegenüber dem Installateur führen würde: Der Umstand, dass die Brut- topreissenkung marktweit erfolgen sollte, zeigt, dass der Kooperationsrat seine Ziele der Verkaufsförderung der Gesamtbranche, der Entwicklung von Gegenstrategien zu erfolgrei- chen Konkurrenten und das Auseinanderbrechen untereinander zu verhindern (vgl. B.3.2.2.2(iii), Rz 189 ff.)960, tatsächlich auch umzusetzen versuchte.

1264. Aus dem Umstand, dass die Abwanderung von Kunden vom dreistufigen Absatzkanal zu den Baumärkten verhindert werden sollte, folgt der Wille der Parteien, gemeinsam den Wettbewerb gegenüber den Baumärkten zu verringern und damit zu verfälschen. Ferner äusserten sie den Willen, die Bruttopreise zu senken, kleinere Margen zu kalkulieren und weniger (restriktivere) Rabatte zu erteilen. Es steht damit fest, dass die Sanitärgrosshändler bereits 2009 marktweite und damit koordinierte Bruttopreis- und eine damit einhergehende Rabattsenkung beabsichtigten.

1265. Der SGVSB-Präsident und frühere Richner-Mitarbeiter [...] gab mit Bezug auf diese Protokollstellen an: Das hat für mich nur etwas mit der Systematik zu tun. Ich betone auch noch mal, dass die ganze Branche schaut, was ein Grosser macht. Das ist ganz normal.961

1266. Die Aussage des SGVSB-Präsidenten vermag nicht zu erklären, weshalb die Sani- tärgrosshändler eine bevorstehende Bruttopreissenkung miteinander besprachen. Ferner ist die Aussage, es sei normal zu schauen, was ein Grosser mache, verfehlt. Vorliegend trafen sich der SGVSB und seine grössten Mitglieder mit dem einzigen grossen Nichtverbandsmit- glied, um eine bevorstehende Bruttopreissenkung- und die damit einhergehende Rabattsen- kung zu diskutieren. Es ging also nicht darum, das bereits vollzogene Verhalten eines „Gros- sen“ autonom nachzuvollziehen, wie dies die Aussage des Präsidenten insinuiert, sondern ein bevorstehendes Ereignis miteinander zu besprechen. Eine solche Besprechung ist keine Reaktion, sondern eine gemeinsame Vorbereitungshandlung eines künftigen Verhaltens. c. Das Motiv der gemeinsamen Bruttopreis- und Rabattsenkung und der Kontaktaufnahme

1267. Am 2. Mai 2011 hielt [...], der für die Preissenkung von Sanitas Troesch zuständig war, einen hausinternen Vortrag. Die von ihm verwendete PowerPoint-Präsentation mit dem Titel „Konzept Bruttopreissenkung 2012/Rektifikat 1 “enthält die folgende Slide:

960 Vgl. ausführlich Act. 356, 7 f. 961 Act. 285, Zeile 175 f.

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1268. Dieser Slide ist zu entnehmen, dass die Bruttopreise über die Zeit immer mehr anstie- gen. Damit einhergehend stiegen die an die Installateure gewährten Rabatte. Gemäss Prä- sentation führten „zu hohe Bruttopreise“ zu einer „Abnahme der Wettbewerbsfähigkeit ge- genüber anderen Vertriebskanälen.“ Dies wiederum hatte eine Preissenkung zur Folge. Es fällt auf, dass der Inhalt der Slide mit dem Inhalt des Besprechungsberichts der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 übereinstimmt (vgl. oben Rz 1261), wo ausdrücklich davon die Rede davon ist, dass „die Bruttopreise […] im Vergleich zu anderen Absatzwegen zu hoch [sind] und deutlich gesenkt werden“ müssten.

1269. Anders ausgedrückt bedeuten die in Rz 1268 gemachten Aussagen, dass sich die vom dreistufigen Vertrieb benutzten Bruttopreise von den Nettopreisen, welche von alternativen Absatzkanälen angeboten wurden, immer stärker unterschieden. Dadurch nahm die Wett- bewerbsfähigkeit der Grosshändler des dreistufigen Vertriebswegs gegenüber alternativen Absatzkanälen ab. Um die Wettbewerbsfähigkeit des dreistufigen Absatzkanals zu verbes- sern, senkte der Sanitärgrosshandel seine Bruttopreise substantiell.

1270. Demselben Vortrag ist die folgende Slide zu entnehmen:

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1271. Die vorgenannte Entwicklung führte gemäss dieser Slide dazu, dass im Jahr 1997 und im Jahr 2005 eine Bruttopreissenkung im „dreistufigen Fachhandel“ durchgeführt wurde. Gemäss PowerPoint Präsentation fragte man sich, ob auch 2012 der gesamte Markt die Preise senken würde.962

1272. Eine weitere Slide der Präsentation hat folgenden Inhalt:

1273. Laut [...] Sanitas Troesch gefährdeten die „hohen Bruttopreise […] den professionellen Vertriebskanal bzw. unser Businessmodell der Dreistufigkeit“. Aus diesem Grund folgerte er, dass die „Bruttopreise gesenkt werden müssten, um die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den anderen Vertriebskanälen und Anbietern im EU-Grenzraum“ zu verbessern. Dadurch werde auch die „Preisattraktivität gegenüber den privaten Bauherrn verbessert“.963

1274. Es fällt wiederum auf, dass diese Aussagen denjenigen entsprechen, welche [...] im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz am 4. November 2009 gemacht hat (vgl. Rz 1261). Ferner steht damit fest, dass die Höhe der Bruttopreise gegenüber dem privaten Bau- herrn eine wesentliche Signalwirkung hatten und einen genügend grossen Anteil des Ge- schäfts von Sanitas Troesch ausmachten, um zur Begründung der Preissenkung herange- zogen zu werden

1275. Eine weitere Slide führt Folgendes aus:

962 Act. 371.01, Folie 2 von 19 (im Anhang IV). 963 Act. 371.01, Folie 7 von 19 (im Anhang IV).

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1276. [...] weist auf das Risiko eines Alleingangs bei einer einseitigen Bruttopreissenkung hin: „Wenn unsere direkten Konkurrenten nicht oder weniger senken, könnten die Installateure kurzfristig vermehrt dort einkaufen, weil sie mehr Rabatt bekommen.“ Daraus folgt gemäss ein kurzfristiger Umsatzverlust.

1277. Insgesamt ergibt sich aus der PowerPoint-Präsentation das Motiv der Kontaktaufnah- me mit dem SGVSB und der folgenden gemeinsamen Bruttopreis- und Rabattsenkung für das Jahr 2012. Das Motiv hat zwei Aspekte. Erstens bestand das Motiv der Kontaktaufnah- me darin, sämtliche Sanitärgrosshändler für eine gemeinsame Bruttopreis- und Rabattsen- kung des gesamten dreistufigen Vertriebskanals zu gewinnen. Dadurch sollte die Wettbe- werbsfähigkeit der alternativen Vertriebskanäle gegenüber dem dreistufigen Vertriebskanal geschwächt werden. Während eine einseitige Vorgehensweise von Sanitas Troesch gegen- über den alternativen Absatzkanälen unabhängigem Wettbewerbsverhalten entsprochen hät- te, liegt in der koordinierten Vorgehensweise des gesamten dreistufigen Absatzkanals eine Verfälschung des Wettbewerbs. Zweitens bestand das Motiv für die Kontaktaufnahme mit dem SGVSB darin, dass bei einem koordinierten Vorgehen keine „grösseren Abweichungen bei den Bruttopreisen“ zwischen den Sanitärgrosshändler entstehen würden. Dies hätte dazu geführt, dass Installateure bei der Konkurrenz von Sanitas Troesch „mehr Rabatt bekom- men“, und deswegen nicht bei Sanitas Troesch einkaufen. Bei einem unkoordinierten Verhal- ten drohte Sanitas Troesch als Konsequenz ein Umsatzverlust.

1278. Zumal eine solche marktweite Bruttopreissenkung bereits in den Jahren 1997 und 2005 erfolgreich koordiniert worden war, sah Sanitas Troesch die Möglichkeit, erneut eine marktweite koordinierte Bruttopreis- und Rabattsenkung zu erreichen. Insgesamt zielte die Kontaktaufnahme mit dem SGVSB auf eine Wettbewerbsverfälschung. d. Diskussion im SGVSB-Vorstand vom 2. Dezember 2009

1279. Das Vorstandsprotokoll des SGVSB-Vorstands vom 2. Dezember 2009 hält fest:

10. Diverses, Pendenzen Weiter wird diskutiert, wie der Sanitärfachhandel mit der durch Sanitas Troesch angekündig- ten Bruttopreissenkung für 2011 umgehen soll. [...] hat im Beisein von [...] mit den 15 gröss- ten Lieferanten Preisverhandlungen geführt. Einige Lieferanten sind klar der Ansicht, dass eine Bruttopreissenkung nicht möglich ist; Europa deckend werden die Preise durchgezogen und für die Schweiz können keine Spezialpreise gemacht werden.964

1280. Danach gefragt, was die Protokollstelle bedeute, meinte [...] Sabag: […] Damals hatten sich die Lieferanten auf den Standpunkt gestellt, dass sie ihre Bruttoprei- se nicht anpassen konnten. Das war ein weiteres Indiz dafür, auf welchem Preisniveau wir in der Schweiz bleiben können. Es ging einfach darum, ob die Lieferanten bereit gewesen wären, eine Senkung mitzutragen und das haben sie damals verneint. Aber mittlerweile ha- ben die meisten Lieferanten ihre Bruttopreise gesenkt. Wir hatten das Problem, dass die gleichen Produkte in der Schweiz teurer waren als im Ausland und deswegen haben wir den Bruttopreis gesenkt. Es war einfach die grundsätzliche Überlegung, was machen wir mit un- seren Preisen. Wir haben unabhängig davon unsere Preise gesenkt, um auch auf den Pa- rallelimport und somit dem Druck aus dem Ausland entgegen zu treten.965

1281. [...] Sabag gab mit Bezug auf die betreffende Protokollstelle zudem an:

964 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2009, 931. 965 Act. 287, Zeile 145 ff.

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2009 erscheint mir sehr früh. Ich habe mir im 2009 nie überlegt, ob wir eine Senkung ma- chen. Man hatte aber schon Gerüchte gehört. Und wir waren nicht der Auffassung, dass ei- ne Bruttopreissenkung zu diesem Zeitpunkt stattfinden würde.966

1282. Der heutige SGVSB-Präsident und damalige Richner (CRH)-Mitarbeiter [...] sagte dazu aus: Ich weiss nicht mehr, was da angekündigt war. Natürlich haben wir immer die Preise vergli- chen mit den alternativen Kanälen. Und dass irgendwas in der Luft war, wussten wir. Aber was genau, nicht. Jeder hat für sich entschieden, ob und falls ja, wie man seine Bruttopreise anpassen möchte.967

1283. [...] Gétaz (CRH) gab zu Protokoll: Si je me rappelle bien, il s'agissait encore du système de prix bruts et prix nets. C'était déjà la 3ème réduction de prix bruts. Le débat concernait la nécessité de baisser les prix bruts ou de passer éventuellement au système de prix nets. Sanitas Troesch voulait baisser les prix bruts pour éviter de perdre des parts de marché. Pour Gétaz, c'est la troisième fois que l'on risque de perdre de la marge. Pour Gétaz, c'est la 3ème fois que l'on baisse les prix bruts. Pour être transparent, il faudrait arriver à un prix net.968

1284. Der SGVSB-Sekretär [...] sagte aus, Ich kann mich nur wiederholen. Es war zulässig, dass man einen Katalog mit gemeinsamen Preisen herausgibt. Wir waren erst später technisch in der Lage einen Katalog herauszu- bringen mit unterschiedlichen Preisen. Ich habe mich nochmals erkundigt. Das war ca. ab 2008, wo es die differenzierten Kataloge gab. Aber selbstverständlich ist man mit den Fra- gen konfrontiert, was macht man, wenn ein grosser Händler die Bruttopreise senkt. Was machen dann die anderen? […]969

1285. Der ehemals für die Daten und Kataloge verantwortliche SGVSB-Mitarbeiter [...] erklär- te zur Protokollstelle der Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009: Wenn man eine Bruttopreissenkung durchführen will, muss auch der Hersteller sein Niveau anpassen. Und Sanitas Troesch hat natürlich Druck gemacht auf die Hersteller und sie konnten sich das leisten als Marktleader. Gestützt auf das Telefonat hat das dann Herr […] an die Vorstandssitzung gebracht. Das Preisniveau ist gleich geblieben.970

1286. Auf die Protokollstelle angesprochen meint [...] Richner (CRH) anlässlich seiner Ein- vernahme, dass es „von allgemeinem Interesse [sei], was der Marktleader“ mache. Es hand- le sich hierbei um einen reinen „Informationsaustausch.“971

1287. Aus der Protokollstelle folgt, dass sich der SGVSB-Vorstand die „durch Sanitas Tro- esch angekündigte Bruttopreissenkung für 2011“ unterhielt. Aufgrund des Telefongesprächs zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB972 sowie der Kooperationssitzung vom 4. No- vember 2009 steht auch fest, wann diese Ankündigung stattgefunden hatte. Der SGVSB- Vorstand diskutierte nun am 2. Dezember 2009, wie mit der durch Sanitas Troesch ange-

966 Act. 562, Zeile 126 ff. 967 Act. 285, Zeile 93 ff. 968 Act. 294, Zeile 81 ff. 969 Act. 283, Zeile 82 ff. 970 Act. 290, Zeile 344 ff. 971 Act. 295, Zeile 67 ff. 972 Act. 290, Zeile 346 f.

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kündigten Bruttopreissenkung für 2011 umgegangen werden sollte. An dieser Sitzung waren Vertreter von Richner und Gétaz (CRH) ([…]), Sabag ([...]) sowie des SGVSB ([…] anwe- send. Es steht somit fest, dass die Preisankündigung anlässlich des Telefonats vom 9. Sep- tember 2009 bereits auf breiterer Ebene im Verband diskutiert wurde.

1288. Aus dem Umstand, dass der SGVSB-Vorstand über die Ankündigung von Sanitas Tro- esch diskutierte, zeigt sich, dass die SGVSB-Mitglieder nicht an einem individuellen Vorge- hen interessiert waren. Zumindest innerhalb des SGVSB sollte eine gemeinsame Strategie entwickelt werden. Der Umstand, dass Sanitas Troesch die bevorstehende Bruttopreissen- kung überhaupt ihren Konkurrenten kommunizierte, beweist, dass Sanitas Troesch auf eine gemeinsame marktweite Bruttopreissenkung zielte. Sowohl das Verhalten der SGVSB- Mitglieder als auch von Sanitas Troesch beweist, dass die beteiligten Unternehmen nicht in- dividuell und geheim voneinander handelten, sondern auf eine marktweite Lösung hinarbei- teten. Ein solches Verhalten zielt auf eine Einschränkung des Wettbewerbs.

1289. Die Aussagen von [...] Sabag beweisen, dass ein Mitglied des SGVSB-Vorstands be- reits bei den Sanitär-Herstellern nachgefragt hatte, ob sie eine Preissenkung der Sani- tärgrosshändler unterstützen würden. Wie aus dem Vorstandsprotokoll vom 2. Dezember 2009 folgt, teilte er dies seinen Konkurrenten von CRH und dem SGVSB mit. [...] gibt an, die Preissenkung habe sich aufgedrängt, weil dieselben Sanitärprodukte im Ausland billiger wa- ren als in der Schweiz. [...] konnte nicht erklären, aus welchem Grund er das Resultat seiner Abklärungen seinen Konkurrenten mitgeteilt hatte. Da die künftige Preispolitik normalerweise von Unternehmen individuell und geheim von konkurrierenden Unternehmen bestimmt wird, ist davon auszugehen, dass [...] Sabag von einer gemeinsamen Preissetzung der SGVSB- Mitglieder ausging.

1290. Es fällt auf, dass die Aussagen von [...] und [...] widersprüchlich sind: v. Während [...] angibt, die Preissetzung von Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern sei unabhängig erfolgt, vermag er nicht zu erklären, weshalb dann einerseits Sanitas Tro- esch die bevorstehende Bruttopreissenkung zuerst telefonisch und dann im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz bereits 2009 ihren Konkurrenten mitgeteilt hat und warum andererseits die SGVSB-Mitglieder gemeinsam über das Vorgehen „des Sanitärfachhan- dels“ diskutierten. Die Vorgehensweise von Sanitas Troesch und dem SGVSB-Vorstand widerspricht einer autonomen Vorgehensweise. vi. Die Aussage des SGVSB-Sekretärs, wonach die SGVSB-Mitglieder seit 2008 differenzier- te Preise in den Katalogen hätten abdrucken können und die Tatsache, dass sich die grössten SGVSB-Mitglieder 2009 – also zu einem Zeitpunkt, wo eine individuelle Preis- setzung möglich war – gemeinsam über eine Bruttopreissenkung diskutierten, sind unver- einbar miteinander. Sie zeigen, dass es dem SGVSB-Vorstand daran gelegen war, eine gemeinsame Lösung für den „Sanitärfachhandel“ zu finden und nicht daran autonom zu handeln.

1291. [...] Sabag gab an, die Kommunikation von Sanitas Troesch im Jahr 2009 sei früh er- folgt. Zu diesem Zeitpunkt hatte Sanitas Troesch die Sanitärinstallateure noch nicht infor- miert. Sie wurden erst im April 2011 angeschrieben (vgl. oben Rz 1335). Der Umstand der frühen Kommunikation passt zum Besprechungsinhalt der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009. Der dreistufige Absatzkanal (darin sind sämtliche Gross- händler eingeschlossen) sollte auf die Herausforderung der Markanteilsverluste reagieren. Eine Massnahme dazu sollte die Bruttopreissenkung durch den Fachhandel sein (vgl. Rz 1261). Diese Sicht wird durch die Aussage […] von Gétaz (CRH) bestätigt.

1292. Insgesamt deuten also auch die Diskussionen im Rahmen des SGVSB-Vorstands auf die Vorbereitung eines gemeinsamen Vorgehens hin. Die Diskussionen ermöglichten es den Unternehmen, sich auf eine bevorstehende Bruttopreis- und eine damit einhergehende Ra-

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battsenkung vorzubereiten. Autonom handelnde Unternehmen besprechen sich nicht ge- meinsam über die bevorstehende Preispolitik. e. Erwähnung der Bruttopreissenkung im Jahresbericht 2009

1293. Der Jahresbericht 2009, welcher am 11. Juni 2010 durch die Generalversammlung ge- nehmigt wurde,973 enthält die folgende Passage: Vom Vorstand behandelte Geschäfte: […] Kalkulation  Bruttopreise-Nettopreise Kataloge und weitere Profi-Hilfsmittel  Kataloge 2009: Stand inkl. Gétaz, Ausblick 2010  Katalog-Software: Updates und neue Layouts  Kataloge 2010 […] Diverses  Bericht ISH  Mitgliederbeiträge: Anpassung DL-Entschädigung  Adressmaterial  Bruttopreise-Nettopreise  Bewilligung befristete Anstellung  Termine 2010  Bruttopreissenkung Sanitas Troesch 974

1294. Mit der Genehmigung des SGVSB Jahresberichts 2009 am 11. Juni 2010 durch die Generalversammlung steht fest, dass sämtliche Verbandsmitglieder von den Plänen von Sa- nitas Troesch unterrichtet worden waren. Denn unter dem Punkt „Diverses“ wird die Brutto- preissenkung von Sanitas Troesch erwähnt. Fest steht damit auch, dass für die SGVSB- Grosshändler die Preissenkung von Sanitas Troesch nicht überraschend kam und sie sich darauf vorbereiten konnten. Die Aufnahme der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch in den Jahresbericht zeigt, dass der SGVSB und seine Mitglieder mit der Bruttopreissenkung rechneten. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1295. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sanidusch und der SGVSB äussern sich nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt.

1296. Sanitas Troesch argumentiert, das Telefongespräch zwischen ihrem Leiter Verkauf und Marketing und dem SGVSB-Sekretär am 16. September 2009 habe die Unsicherheit über das Markverhalten der SGVSB-Mitglieder nicht verringert. Zudem sei das Telefongespräch nicht ursächlich für das Verhalten von Sanitas Troesch und den Mitgliedern des SGVSB ge- wesen. Sanitas Troesch wirft den Wettbewerbsbehörden Inkonsistenz vor, weil sie davon ausgingen, dass alle SGVSB-Mitglieder vom Telefongespräch erfahren hätten, die Koordinie- rung des Verhaltens jedoch nur Sabag, Innosan und CRH vorwerfen würden.975

1297. Erstens übergeht Sanitas Troesch den Umstand, dass die Wettbewerbsbehörden die- ses Telefongespräch nicht isoliert würdigen, sondern im Kontext aller Beweismittel aus den

973 Act. 354, GV-Protokoll Nr. 286, 11.6.2010, 189, 193. 974 Act. 355, Jahresbericht 2009, 185. 975 Act. 932, Rz 273-275.

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Jahren 2009-2011 und den früheren bewiesenen und koordinierten Bruttopreissenkungen. Ihre Vorbringen, das Telefongespräch sei nicht ursächlich für das Verhalten der Konkurren- ten und sie habe nicht gewusst, wie sich ihre Konkurrenten verhalten würden, verfangen da- her nicht, denn sie basieren auf der isolierten Betrachtung eines einzelnen Beweismittels. Aus denselben Gründen besteht auch keine Inkonsistenz darin, dass die Wettbewerbsbe- hörden im Beweisergebnis gewissen Unternehmen ein eigenständiges Verhalten attestieren und anderen Unternehmen eine Koordinierung vorwerfen. Das Beweisergebnis hängt von al- len Beweismitteln im Gesamtkontext ab.

1298. Es fällt auf, dass Sanitas Troesch in ihrer Stellungnahme Gründe für ein Verhalten nachliefert, an das sich [...] zwei Jahre zuvor nicht mehr erinnern konnte. Weiter fällt auf, dass Sanitas Troesch keinen Grund anzugeben vermag, weshalb ihr Mitarbeiter [...] die Brut- topreissenkungen telefonisch gegenüber den Konkurrenten ankündigte. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb ein autonom handelndes Unternehmen Wettbewerbern seine künftige, nicht umgesetzte Preispolitik telefonisch ankündigen sollte. Da Sanitas Troesch un- bestrittenermassen Marktleader war und in der Vergangenheit mehrfach mit den SGVSB- Mitgliedern Bruttopreis- und Rabattsenkungen koordiniert und vereinbart hatte, muss die An- kündigung als Einladung an die Konkurrenten verstanden werden, sich dem Verhalten von Sanitas Troesch anzupassen. Aufgrund der vergangenen Erfahrungen rechnete das Unter- nehmen mit dem Nachfolgen der Konkurrenz. Andernfalls wäre die Mitteilung grund- und sinnlos.

1299. Sanitas Troesch bestreitet und anerkennt gleichzeitig, dass die Äusserungen, die Brut- topreise seien zu hoch und müssten deutlich gesenkt werden, anlässlich der Sitzung der Ko- operation vom 4. November 2009 von ihrem Leiter Marketing und Verkauf [...] stammen.976 Die Wettbewerbsbehörden gehen davon aus, dass die Aussage von Sanitas Troesch stammt. Erstens zeigt die Telefonnotiz vom SGVSB-Sekretär vom 16. September 2009, dass Sanitas Troesch eine 20-prozentige Preissenkung angekündigt hatte, was mit dem Protokoll- inhalt übereinstimmt. Zweitens halten das Vorstandsprotokoll des SGVSB vom 2. Dezember 2009 und der SGVSB-Jahresbericht 2009 fest, dass die Preisankündigung von Sanitas Tro- esch stammt. Diesen objektiven Beweismitteln kommt ein grösserer Beweiswert zu als den subjektiven und sich widersprechenden Angaben von Sanitas Troesch in ihrer Stellungnah- me. Drittens gibt auch Sanitas Troesch – wenn auch im Widerspruch zu sich selbst – zu, dass die Aussage von [...] stammt.

1300. Sanitas Troesch bringt weiter vor, die Ankündigung im Rahmen der Sitzung des Ko- operationsrates vom 4. November 2009 habe ihre Unsicherheit über die künftige Preissen- kung der Wettbewerber nicht verringert977, zudem sei die Kommunikation gegenüber den Sanitärinstallateuren erfolgt,978 schliesslich stünde im Protokoll, dass jedes Unternehmen selbst entscheide, was es mache.979

1301. Das erste Argument überzeugt aus den bereits genannten Gründen nicht. Eine Einzel- betrachtung eines Beweismittels vermag die pflichtgemässe Gesamtwürdigung aller Be- weismittel nicht zu ersetzen. Was die Kommunikation gegenüber Sanitärinstallateuren be- trifft, so ist dieses Argument erstens ungenau und trifft zweitens ins Leere. Das Argument ist ungenau, weil die Mitteilung gegenüber dem professionellen Sanitärinstallateur-Verband er- folgte, was nicht der Mitteilung gegenüber den Sanitärinstallateuren am Markt im April 2011 (vgl. untern Rz 1335 ff.) entsprach. Wäre es dasselbe, hätte Sanitas Troesch im April 2011 kein Informationsschreiben mehr versenden müssen. Ferner hatte Sanitas Troesch in der Sitzung die Höhe der Preissenkung von 20 %, welche sie am 16. September 2009 telefo-

976 Act. 932, bestreitend Rz 171 und anerkennend Rz 279. 977 Act. 932, Rz 277. 978 Act. 932, Rz 279. 979 Act. 932, Rz 281.

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nisch dem SGVSB mitgeteilt hatte, gemäss Protokoll dem Installateurverband nicht mitge- teilt. Zweitens sollte der dreistufige Vertriebskanal mit der Preissenkung gegenüber alternati- ven Vertriebskanälen geschützt werden. Die Beteiligung der Sanitärgrosshändler an den Schutzmassnahmen des dreistufigen Vertriebswegs gegenüber Konkurrenten ist dennoch eine Wettbewerbsverfälschung. Schliesslich ist auch der Hinweis, jedes Unternehmen ent- scheide, was es wolle kein Beweis dafür, dass die Sanitärgrosshändler ihre Preise autonom gesetzt haben. Vielmehr ist wiederum eine Gesamtbetrachtung der Beweise vorzunehmen.

1302. Sabag bringt vor, der Telefonanruf von [...] Sanitas Troesch könne nicht für bare Mün- ze genommen werden. Es habe sich nur um Gerüchte gehandelt, die gegenüber Sabag nie bestätigt worden seien. Sabag bringt vor, es sei nicht auf breiter Ebene im Verband diskutiert worden, sondern von Sabag eine interne Lagebeurteilung vorgenommen worden. Die Liefe- ranten hätten erklärt, dass sie die Bruttopreissenkung nicht mittragen würden.

1303. Diese Vorbringen überzeugen nicht. Erstens war [...] Sabag an der Sitzung der Koope- ration Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 anwesend.980 [...] Sanitas Troesch führte dort aus, dass die Preise zu hoch seien und Sanitas Troesch diesbezüglich handeln werde (vgl. Rz 1261). Daraus ist ersichtlich, dass die Absichten von Sanitas Troesch ernst gemeint wa- ren und gegenüber Sabag bestätigt wurden. Zweitens war [...] Sabag an der SGVSB- Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 anwesend. Dem Protokoll ist wörtlich zu entneh- men: „Weiter wird diskutiert, wie der Sanitärfachhandel mit der durch Sanitas Troesch ange- kündigten Bruttopreissenkung für 2011 umgehen soll“ (vgl. Rz 1279) Der Wortlaut dieser Passage zeigt, dass die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch kein Gerücht war, sondern vom SGVSB als Ankündigung behandelt wurde, welche im Vorstand besprochen wurde. Drit- tens waren die Bruttopreissenkungsabsichten von Sanitas Troesch im SGSVB-Jahresbericht 2009 erwähnt (vgl. Rz 1293). Auch dies zeigt, dass es sich nicht um ein unbestätigtes Ge- rücht handelt. Die unbelegten Feststellungen zum Sachverhalt von Sabag vermögen die ob- jektiven Beweismittel (Protokolle) nicht zu widerlegen. Dies gilt umso mehr, als dass die ver- schiedenen Einwände von Sabag nicht miteinander vereinbar sind: Einerseits bringt sie vor, bei den Preissenkungsabsichten von Sanitas Troesch habe es sich um unbestätigte Gerüch- te gehandelt. Andererseits anerkennt sie, dass Sabag abgeklärt hat, ob die Sanitärhersteller (Lieferanten) eine Preissenkung mittragen würden. Durch diese Abklärung zeigt Sabag, wie ernst sie die Ankündigung von Sanitas Troesch genommen hat und somit nicht von einem blossen Gerücht ausging. Zumal Sabag die Abklärungen im Vorstand des SGVSB vorge- bracht hat, hat sie ihre Abklärung auf einer breiten Ebene diskutiert. Es kann nicht mehr von einer internen Abklärung die Rede sein. (iv) Beweisergebnis

1304. Es ist somit bewiesen, dass Sanitas Troesch die für das Jahr 2011 angekündigte Brut- topreissenkung von rund 20 % bereits am 16. September 2009 dem SGVSB telefonisch mit- geteilt hatte. [...] Sanitas Troesch strebte eine gemeinsame Bruttopreissenkung der SGVSB- Sanitärgrosshändler und von Sanitas Troesch an, was sein Anruf und die Aussage, Sanitas Troesch senke die Bruttopreise gemeinsam oder alleine, beweist. Im Rahmen der Koopera- tion Sanitär Schweiz am 4. November 2011 besprach Sanitas Troesch die Bruttopreissen- kung, welche sie mit dem SGVSB vorbesprochen hatte, mit dem SGVSB, Gétaz, Richner (beide CRH) und Sabag. Dort wurde eine „deutliche“ Bruttopreissenkung ausdrücklich als Mittel propagiert, um den Marktanteilsverluste des dreistufigen Absatzkanals zu verhindern. Darin bestand auch das Motiv der Kontaktaufnahme von Sanitas Troesch. Diese Bruttopreis- senkung und „wie der Sanitärfachhandel mit der durch Sanitas Troesch angekündigten Brut- topreissenkung für 2011 umgehen soll“ wurde im Rahmen der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 von Gétaz, Richner (beide CRH) und Sabag diskutiert. Die Sabag klärte bereits mit fünfzehn Lieferanten ab, ob eine Bruttopreissenkung in diesem Ausmass

980 Vgl. Act. 356, 212.

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durch den Sanitärgrosshandel umgesetzt werden konnte. Es steht also fest, dass sich Gétaz, Richner und Sabag auf die Bruttopreissenkung gemeinsam vorbereiteten. Im SGVSB- Jahresbericht von 2009 war die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch aufgeführt. Dieser Jahresbericht wurde von der Generalversammlung am 11. Juni 2010 genehmigt. Es steht somit fest, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder über die angekündigte Bruttopreissenkung be- reits 2010 informiert waren. B.5.2.4.3 2010: Verschiebung der Bruttopreissenkung (i) Beweisthema

1305. Wie vorher bewiesen, kündigte Sanitas Troesch 2009 ihren Konkurrenten an, im Jahr 2011 ihre Bruttopreise um 20 % zu senken. Wie bewiesen, bezweckte Sanitas Troesch da- mit, dass sämtliche Sanitärgrosshändler des dreistufigen Absatzkanals ihre Preise entspre- chend senken würden. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, weshalb die 2009 ange- kündigte Preissenkung nicht im Jahr 2011 stattgefunden hat. Ferner wird Beweis darüber ge- führt, ob das Jahr 2011 ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung gewesen wäre. Ferner wird Beweis über die Marktposition von Sanitas Troesch und CRH geführt und dar- über, ob die Unternehmen sich unabhängig voneinander verhalten konnten. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1306. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Dokumente als Beweismittel vor: eine [...] von Sanitas Troesch verfasste Zusammenfassung der Workshop-Resultate der Brutto- preise vom 4. März 2010, eine PowerPoint-Präsentation von Sanitas Troesch vom Novem- ber 2009 zur Markt- und Konkurrenzsituation Bad, ein Protokoll einer Geschäftsleitungssit- zung von Sanitas Troesch vom 8. September 2009, eine E-Mail von [...] Sanitas Troesch „Gedanken zum Thema STEPS/Bruttopreissenkung“ vom 3. Januar 2011, ein Protokoll der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010, die Beilage 4 zur Verbandspreisliste des SGVSB vom 1. Januar 1999 bis 1. Januar 2011, ein Protokoll der Sortimentskommission vom 17. Juli 2007 und eine Stellungnahmen von CRH zu Preiswettbewerb vom 20. Dezem- ber 2012. a. Einführung eines neuen Computerprogramms bei Sanitas Troesch

1307. Die Unterlage „Zusammenfassung der Workshopresultat Bruttopreise 2011“ vom Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 4. März 2010 ist zu entnehmen: Entscheid betreffend Bruttopreise 2011 Aufgrund der Marktsituation wäre eine Bruttopreissenkung sinnvoll, ist aber nicht zwingend. […] Da die Einführung des neuen ERP-Systems auf den April 2011 geplant ist, wurde des- halb beschlossen, die Bruttopreissenkung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Man will „den Karren“ auf der Stufe Mitarbeiter im VID nicht überladen und auch keine zu- sätzlichen Risiken bei der IT-Umstellung eingehen.981

1308. Wie der Passage zu entnehmen ist, wäre aus der Sicht von Sanitas Troesch „aufgrund der Marktsituation […] eine Bruttopreissenkung“ im Jahr 2011 „sinnvoll“ gewesen. Das Jahr 2010 hätte sich mit anderen Worten angeboten, eine Preissenkung im Umfang von 20 % auf das Jahr 2011 anzukündigen, wie dies Sanitas Troesch ursprünglich beabsichtigte982 und dem SGVSB kommuniziert hatte. Aus der Textstelle ergibt sich auch, dass aufgrund der Ein-

981 Act. 371.16. 982 Act. 371.14, 33; Act. 371.07, 7, 8; Act. 371.16.

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führung eines neuen Computersystems Sanitas Troesch ihr Vorhaben verschob, eine Preis- senkung im Jahr 2011 durchzuführen. Wie einer E-Mail [...] mit dem Titel „Gedanken zum Thema STEPS/Bruttopreissenkung vom 3. Januar 2011“ zu entnehmen ist, verschob Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2012.983 Man wollte gemäss der oben ge- nannten Textstelle „den Karren“ auf der Stufe Mitarbeiter im VID nicht überladen.“984

1309. Am 5. Mai 2010 tagte der Kooperationsrat. [...] Sanitas Troesch, [...] Gétaz (CRH), der SGVSB-Sekretär [...] sowie der damalige Richner-Mitarbeiter und Präsident des SGVSB [...] nahmen an der Sitzung teil. Dem Sitzungs-Protokoll kann die folgende Textstelle entnommen werden:

3. Diskussion Fachkanal In einem freien Meinungsaustausch äussern verschiedene Redner die Meinung, dass der dreistufige Absatzkanal gegenüber anderen Vertriebswegen an Bedeutung verliert. Als wich- tigstes Argument wird die Leistung in der Ausstellung bezeichnet. Die Preisstrukturen in die- sem Bereich führen immer wieder zu Diskussionen mit verunsicherten Kunden, die die In- transparenz, sowohl bei Preisangaben als auch bei Qualitätsvergleichen, bemängeln. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass allfällige Änderungen in diesem Bereich recht- zeitig und klar den Installateuren kommuniziert werden.985 […]

1310. Der Inhalt des Gesprächs wurde unvollständig wiedergegeben, was sich bereits daraus ergibt, dass die erwähnte Protokollstelle mit dem Satz eingeleitet wird „In einem freien Mei- nungsaustausch äussern verschiedene Redner die Meinung[…].“

1311. Der Inhalt der Diskussion ergibt sich daraus, dass die Diskutierenden sich einig waren, „dass der dreistufige Absatzkanal gegenüber anderen Vertriebswegen an Bedeutung ver- liert.“ Dieser Punkt kam bereits an der Sitzung vom 4. November 2009 zur Sprache (vgl. Rz

1261986) und bedeutet, dass der dreistufige Vertriebskanal Marktanteile verlor.

1312. Der Grund für diesen Marktanteilsverlust ergibt die nächste Textpassage: „Als wichtigs- tes Argument wird die Leistung in der Ausstellung bezeichnet. Die Preisstrukturen in diesem Bereich führen immer wieder zu Diskussionen mit verunsicherten Kunden, die die Intranspa- renz, sowohl bei Preisangaben als auch bei Qualitätsvergleichen, bemängeln. Aus dieser Passage folgt, dass die „Ausstellungen“ und die „Preisstrukturen in diesem Bereich“ und „In- transparenz, sowohl bei Preisangaben und bei Qualitätsvergleichen“ zur Sprache kamen. Mit Preisstrukturen in den Ausstellungen und Preisangaben in diesem Bereich können nur die Bruttopreise gemeint sein, da in den Ausstellungen anerkanntermassen Bruttopreise ange- schrieben sind. Gesprächsthema waren folglich erneut die Marktanteilsverluste und in die- sem Zusammenhang die Bruttopreise. Gemäss der Logik der Besprechung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 (vgl. Rz 1261987) konnten die Marktanteilsverluste mit der Senkung der Bruttopreise begegnet werden.

1313. Vor diesem Hintergrund ist die nächste Textstelle zu lesen: „Wichtig in diesem Zu- sammenhang ist, dass allfällige Änderungen in diesem Bereich rechtzeitig und klar den In- stallateuren kommuniziert werden.“988 Es steht damit fest, dass Änderungen in den „Preis- strukturen“ oder „Preisangaben“ den Installateuren „rechtzeitig und klar“ kommuniziert wer-

983 Act. 371.02, 2; Act. 371.16. 984 Act. 371.16. 985 Act. 356, 221. 986 Act. 356, 215. 987 Act. 356, 215. 988 Act. 356, 221.

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den sollten. Die Forderung, Preisänderungen „rechtzeitig und klar“ zu kommunizieren, muss- te sich zudem an Sanitas Troesch richten, da Sanitas Troesch ihre Absicht, die Bruttopreise zu senken, anlässlich der Sitzung vom 4. November 2009 im Kooperationsrat erwähnt hatte. Der Umstand, dass die Änderung den Installateuren kommuniziert werden sollte, ändert nichts daran, dass die Bruttopreise und deren rechtzeitige Mitteilung auch Gesprächsgegen- stand zwischen den grössten sich konkurrierenden Sanitärgrosshändlern der Schweiz war. Ferner ist beweisen, dass auch die übrigen Sanitärgrosshändler von einer rechtzeitigen und klaren Kommunikation der Bruttopreissenkung profitierten, da sie von ihren Installateur- Kunden jeweils umgehend über Preisänderungen der Konkurrenz informiert wurden (vgl. da- zu Rz 1418, 1762) und somit genügend Zeit erhielten, ihre eigenen Preise an diejenigen von Sanitas Troesch auszurichten.

1314. Wie sogleich noch ausgeführt wird, erfolgte die Kommunikation der Preisänderung durch Sanitas Troesch „rechtzeitig und klar“ (vgl. unten Rz 1335, B.5.2.4.4(ii)a). b. 2011 wäre ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung gewesen

1315. Gemäss einer PowerPoint-Präsentation mit dem Titel „Markt und Konkurrenzsituation Bad“ vom November 2009 von Sanitas Troesch verfügten Richner/Gétaz (CRH) Ende 2009 im dreistufigen Sanitärgrosshandel über [35-40] % Marktanteile gegenüber [40-45] % von Sanitas Troesch. Die drittplatzierte Sabag verfügte über rund [5-10] % der Marktanteile und damit über rund einen Viertel der Marktanteile von CRH und einem Fünftel der Markanteile von Sanitas Troesch.989

1316. Diese Marktanteilsanalyse von Sanitas Troesch zeigt einerseits, dass CRH die zweit- stärkste Marktposition in der Schweiz inne hatte und andererseits, dass sich die beiden Un- ternehmen im Wesentlichen unabhängig vom übrigen Markt verhalten konnten, zumal sie insgesamt ca. [80-85] % des Marktes auf sich vereinigten. Der Markt war für die beiden Un- ternehmen entsprechend transparent. Sie brauchten vor allem darauf zu achten, wie sich das Gegenüber auf dem Markt verhielt, insbesondere auch in Bezug auf die Bruttopreisset- zung.

1317. Wie der Verlauf des Eurokurses zeigt, wäre 2011 ein günstiger Zeitpunkt gewesen für die Durchführung der Bruttopreissenkung:

989 Act. 371.14, 5.

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Abbildung 10: Wechselkursentwicklung und Wechselkurse des SGVSB

Quellen: Eigene Darstellung. Wechselkurs: Schweizerische Nationalbank (SNB), Zinssätze und Devisenkurse (monatlich), stand 31. Januar 2014, www.snb.ch>Publikationen>Statistische Publikationen. Wechselkurs SGVSB: Beilage 4 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 429) und Sortimentskommission Sitzung 04 und 05 /2007 (Act. 352, 454).

1318. Die rote Linie zeigt den Eurokurs (Euro/CHF), wie der SGVSB ihn zusammen mit sei- nen Mitgliedern im Rahmen der Sortimentskommission bestimmte (vgl. dazu Rz 1980 ff.). Die blaue Linie zeigt den Kursverlauf gemäss Schweizerischer Nationalbank. Es fällt auf, dass der Europreis gegenüber dem Schweizer Franken ab 2009 stark an Wert verlor. Die Abwertung setzte sich über das ganze Jahr 2010 hinweg fort. Aus diesem Umstand folgt, dass eine Ankündigung der Senkung der Bruttopreise im Jahr 2010 mit sinkenden Eurokur- sen gut begründbar gewesen wäre. Es war also nicht zwingend, dass die Bruttopreissenkung durch alle Sanitärgrosshändler im Jahr 2011 angekündigt und im Jahr 2012 durchgeführt werden musste. Es bestand vielmehr die Handlungsalternative, die Preissenkung im Jahr 2010 anzukündigen und im Jahr 2011 durchzuführen.

1319. Obwohl Sanitas Troesch dem SGVSB im September 2009 und am 4. November 2009 die bevorstehende Bruttopreissenkung angekündigt hatte und im Jahr 2010 ein günstiger Augenblick für die Ankündigung einer Bruttopreissenkung gewesen wäre, handelten die Konkurrenten nicht und warteten mit der Bruttopreissenkung zu. Wie aus der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 folgt, erwarten die Sanitärgrosshändler eine rechtzeitige und klare Kommunikation der Bruttopreissenkung.

1320. Ohne auf die Vorankündigung durch [...] Sanitas Troesch einzugehen, anerkannte CRH in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 in Übereinstimmung damit fest, dass die Bruttopreissenkung für das Jahr 2012 „grundsätzlich keine Überraschung“ gewesen sei.990

990 Act. 349, Rz 60.

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(iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1321. Sanitas Troesch bringt erstens vor, der Entscheid von Sanitas Troesch die Bruttopreis- senkung zu verschieben, sei ohne Kontaktierung der Konkurrenz geschehen. Damals sei noch nicht entschieden worden, die Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2012 zu verschie- ben, sondern lediglich die Bruttopreissenkung zu verschieben.991 Sanitas Troesch bestreitet zweitens, dass die Bruttopreissenkung anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 diskutiert worden sei. Aus dem Satzteil „dass allfällige Änderun- gen in diesem Bereich rechtzeitig und klar den Installateuren kommuniziert werden“ könne nicht hergeleitet werden, dass über die Bruttopreissenkung diskutiert worden sei. Zudem sei unklar, wer diesen Satz geäussert habe. Er stamme von den Sanitärinstallateuren. Drittens sei die Aussage nicht ursächlich für die Höhe der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Innosan.992

1322. Die Vorbringen von Sanitas Troesch überzeugen nicht. Was den ersten Punkt des Ver- schiebungsentscheides betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid die telefoni- sche Kontaktaufnahme von Sanitas Troesch mit dem SGVSB am 16. September 2009 und die Diskussion im Kooperationsrat vom 4. November 2009 nicht ungeschehen macht. Tatsa- che bleibt, dass Sanitas Troesch die Konkurrenz über ihre Absicht, die Bruttopreise um 20 % zu senken, informiert hat. Der Verschiebungsentscheid erklärt auch nicht, aus welchem Grund Sanitas Troesch die Konkurrenz über ihr Preissenkungsvorhaben informiert hat. Wie dargelegt, sollte dadurch nicht der Wettbewerb gefördert werden, vielmehr lag der Grund da- rin, sämtliche Sanitärgrosshändler im dreistufigen Absatzmarkt dazu zu bewegen, die Brut- topreise im ungefähr gleichen Umfang zu senken. Der Entscheid, die Bruttopreissenkung zu verschieben ändert an dieser Absicht nichts. Darüber hinaus sind die Ereignisse nach die- sem Entscheid auch in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

1323. Zweitens bestreitet Sanitas Troesch, dass am 5. Mai 2010 im Kooperationsrat die Brut- topreissenkung diskutiert worden sei. Ihr Vorbringen basiert auf einer isolierten Interpretation eines Einzelsatzes. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist jedoch das Gesamtbild entschei- dend. Wie bewiesen (vgl. Rz 1310-1313), ergibt sich aus dem Kontext der Textstelle, dass die Bruttopreise und deren Senkung Diskussionsgegenstand war. Diese Preissenkung von Sanitas Troesch sollte „rechtzeitig und klar“ angekündigt werden. Es kann dahingestellt ble- bien, ob die Forderung der rechtzeitigen Ankündigung von den Sanitärinstallateuren stammt. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass auch die Sanitärgrosshändler an der Unter- redung teilnahmen und von der rechtzeitigen Mitteilung profitieren würden. Die rechtzeitige Kommunikation versetzte sich in die Lage, ihr Geschäftsgebaren auf Sanitas Troesch auszu- richten. Dies wiederum lag in der Absicht von Sanitas Troesch, die ihre Absichten andernfalls nicht der Konkurrenz mitgeteilt hätte.

1324. Schliesslich ist Sanitas Troeschs Einwand, die Aussage sei nicht ursächlich für die Hö- he der Bruttopreissenkung der Sanitärgrosshändler, einflusslos auf die Beweisführung. Vor- ab steht fest, dass Sanitas Troesch die ungefähre Höhe ihrer Bruttopreissenkung – nämlich 20 % – ohnehin bereits am 16. September 2009 angekündigt hatte. Ferner haben die Wett- bewerbsbehörden nicht nachzuweisen, dass ein einzelner Satz eine Koordinierung der Preissetzung zur Folge hatte, sondern sie haben sämtliche Beweismittel frei zu würdigen.

1325. Sabag meint, sie sei aufgrund der Marktstärke von Sanitas Troesch und CRH eine Preisnehmerin. Sie verfüge nicht über ausreichend Marktanteile, um gegenüber den Konkur- renten eine Vorreiterrolle einzunehmen. Ihr könne daher nicht vorgeworfen werden, dass sie 2010/2011 noch keine Bruttopreissenkung vollzogen habe. Gemäss Sabag genügt die Dar- stellung der Eurokurse nicht, um daraus zu schliessen, dass 2011 ein günstiger Zeitpunkt für die Bruttopreissenkung gewesen wäre. „In einer von den Nachwirkungen der Finanzkrise

991 Act. 932, Rz 240. 992 Act. 932, Rz 287 f.

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geprägten Geschäftsperiode erschein[e] es denn auch wenig seriös, allein gestützt auf die Euroabwertung ab 2008 einen günstigen Augenblick für eine Bruttopreissenkung im Jahr 2010 ableiten zu wollen.“993

1326. Die Ausführungen von Sabag sind unzutreffend. Aus dem Umstand, dass Sanitas Tro- esch und CRH sich weitgehend unabhängig vom Markt verhalten konnten, folgt nicht im Um- kehrschluss, dass Sabag nicht genügend Marktstärke besass, um eine eigenständige Brut- topreissenkung als „Vorreiterin“ durchzuführen. In logischer Hinsicht bedeutet die Existenz zweier „starker“ Unternehmen nicht, dass alle anderen Unternehmen „schwach“ sind. In fak- tischer Hinsicht ist anerkannt, dass Sabag 2012 eine Bruttopreissenkung durchgeführt hat. Daraus folgt, dass Sabag die Finanzkraft besass, eine Bruttopreissenkung durchzuführen. Fraglich ist also nicht, ob Sabag eine Bruttopreissenkung hätte vollziehen können, sondern einzig, weshalb Sabag eine solche Bruttopreissenkung zur gleichen Zeit wie Sanitas Troesch und CRH im Jahr 2012 und nicht bereits vorher vollzogen hat. Es ist bewiesen, dass Sabag seit 2009 über die Bruttopreissenkungsabsichten von Sanitas Troesch im Umfang von 20 % unterrichtet war und darüber, dass diese Preissenkung 2011 hätte stattfinden sollen (vgl. Rz 1262, Rz 1326). Das Abwarten von Sabag ist vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass sich Sabag bereits in der Vergangenheit mit dem gesamten Sanitärgrosshandelsmarkt abgestimmt hatte, ein weiteres Beweiselement, das für eine Koordinierung der Bruttopreis- senkung mit Sanitas Troesch spricht.

1327. Schliesslich ist Sabags Kritik an der Eurokursanalyse unbegründet. Sabag legt nicht dar, was sie mit „einer von Nachwirkungen der Finanzkrise geprägten Geschäftsperiode“ meint. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb diese Aussage die Beweisführung der Wettbe- werbsbehörden in Frage stellen soll. Sabag legt auch nicht dar, weshalb die Eurokursanaly- se nicht „seriös“ sein sollte. Sie vermag schliesslich auch nicht darzulegen, weshalb die Eu- rokursanalyse nicht geeignet sein soll, zu beurteilen, ob ein gewisser Zeitpunkt für eine Preissenkung günstig gewesen wäre.

1328. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sanidusch und der SGVSB äussern sich nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt. Insgesamt vermögen die Parteivorbringen nicht zu überzeugen. Die Wettbewerbsbehörden gelangen daher zum nachfolgenden Beweisergeb- nis. (iv) Beweisergebnis

1329. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung 2011 verschob, weil das Unternehmen ein neues Computerprogramm einführte. Sie verschob die Bruttopreissenkung, obwohl aus ihrer Sicht eine Bruttopreissenkung im Jahr 2011 sinnvoll gewesen wäre.

1330. Es ist bewiesen, dass im Jahr 2010 der Euro gegenüber dem Schweizer Franken stark an Wert verlor. In Übereinstimmung mit den subjektiven Einschätzungen von Sanitas Tro- esch ist somit auch aus objektiver Sicht dargetan, dass das Jahr 2011 ein günstiger Zeit- punkt gewesen wäre, um die angekündigte Bruttopreissenkung durchzuführen. Es ist bewie- sen, dass Gétaz und Richner (CRH) über eine starke Marktposition verfügten. Es wäre für Gétaz und Richner (CRH) im Jahr 2010 daher möglich gewesen, eine Preissenkung selb- ständig durchzuführen. Der Umstand, dass Sanitas Troesch ein neues Computersystem ein- führte, hätte es CRH erlaubt, Sanitas Troesch mit der Ankündigung einer Preissenkung im Jahr 2010 mit Geltung ab dem Jahr 2011 ernsthaft in Bedrängnis zu bringen.

1331. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH) und der SGVSB im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz im Beisein des Installateur-Verbands erneut über die Bruttopreissenkung diskutierten. Es ist bewiesen, dass den Sanitärinstallateuren eine Preisänderung rechtzeitig und klar kommuniziert werden sollte. Es steht ebenfalls fest, dass

993 Act. 892, Rz 49 f.

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diese Forderung im Beisein von Sanitas Troesch, Richner, Gétaz und dem SGVSB schriftlich festgehalten wurde. Es steht fest, dass auch die Sanitärgrosshändler davon profitieren wür- den, wenn eine Bruttopreissenkung den Sanitärinstallateuren rechtzeitig und klar kommuni- ziert würde. Ausserdem steht fest, dass die Bruttopreissenkung im Jahr 2012 der Erwartung von CRH entsprach.

1332. Fünf Beweiselemente sprechen dafür, dass sich die genannten SGVSB-Grossisten dem Verhalten von Sanitas Troesch anpassen wollten und darauf warteten, bis Sanitas Tro- esch die Bruttopreise senkten, um dann zu entscheiden, wie sie im Detail ihre Bruttopreis- senkung durchführen würden : i. die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch wurde auf das Jahr 2012 verschoben; ii. CRH oder Sabag hätten im Jahr 2011 die Bruttopreise alleine senken können; iii. der Kooperationsrat forderte von Sanitas Troesch, dass eine Bruttopreissenkung „rechtzeitig und klar“ kommuniziert werden sollte; iv. Richner/Gétaz (CRH) und Sabag hatten im Rahmen der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 diskutiert, „wie der Sanitärfachhandel mit der durch Sanitas Troesch angekündigten Bruttopreissenkung für 2011 umgehen soll“994; v. in der Vergangenheit hatten sämtliche Sanitärgrosshändler Bruttopreissenkungen und die damit einhergehenden Rabattsenkungen koordiniert (vgl. für das Jahr 1997 [Rz 822 f.], für das Jahr 1998, inkl. Margen [Rz 841], für das Jahr 1999 [Rz 865 f.], für das Jahr 2001 [Rz 935 ff.], selektiv für das Jahr 2003 [Rz 1036 ff.] und für das Jahr 2004/2005 [Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183]). B.5.2.4.4 2011: Die Ankündigung der Bruttopreissenkung 2012 im Umfang von 20 % (i) Beweisthema

1333. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, wann Sanitas Troesch ihrer Bruttopreis- senkung auf das Jahr 2012 hin kommunizierte. Ferner wird Beweis darüber geführt, wann die Sanitärgrosshändler von dieser definitiven Bruttopreissenkung erfuhren. Schliesslich wird Beweis darüber geführt, ob diese Ankündigung den übrigen Sanitärgrosshändlern genügend Zeit einräumte, um ihr Verhalten mit Bezug auf die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch zu bestimmen. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1334. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden objektiven Beweismittel vor: Das Preissenkungsschreiben von Sanitas Troesch vom April 2011, eine PowerPoint-Präsentation von [...] Sanitas Troesch vom 2. Mai 2011, ein schriftlicher Bericht der Sitzung der Koopera- tion Sanitär Schweiz vom 11. November 2011, eine Vielzahl von Rundschreiben des SGVSB an seine Mitglieder zwischen den Jahren 1999-2011, eine E-Mail [...] vom SGVSB vom 27. April 2007, eine E-Mail von [...] Gétaz (CRH) vom 27. April 2011, eine E-Mail von [...] Bring- hen vom 28. April 2004, eine E-Mail von [...] Sabag vom 27. April 2011 und, ein Schreiben des SGVSB vom 2. Juli 2004. Die objektiven Beweismittel werden durch die folgenden sub- jektiven Beweismittel ergänzt: Die Aussagen von [...] Sanitas Troesch, [...] Sabag, [...] SGVSB, [...] Bringhen, [...] San Vam und [...], dem ehemaligen Datenverantwortlichen des SGVSB. Schliesslich liegt den Wettbewerbsbehörden noch eine schriftliche Stellungnahme von CRH vom 20. Dezember 2012 vor.

994 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2009, 931.

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a. Kommunikation im April 2011

1335. Im April 2011 versandte Sanitas Troesch das folgende Schreiben an die Sanitärinstal- lateure:

[…] Aus uns bekannten Gründen sind die Bruttopreise über die letzten Jahre kontinuierlich ge- stiegen und heute aus Sicht der privaten Kunden auf einem zu hohen Niveau. Mit dieser Preisentwicklung hat sich auch die Preisschere zwischen uns als dreistufigem Fachhandel und den Direktanbietern wie Detailhändler, Baumärkte, Internethändler und Anbieter aus dem angrenzenden Ausland geöffnet. Dadurch hat die Attraktivität für den Direkteinkauf von Badeinrichtungen bei den Privatkunden zugenommen. Wir haben deshalb beschlossen, die Bruttopreise per 1. Januar 2012 um 20 % zu senken. Die Bruttopreissenkung erfolgt auf den grössten Teil unseres Sortiments. Hinzu kommen ei- ne allfällige Teuerung seitens unserer Lieferanten und eine Anpassung des Transportkos- tenanteils von heute 2.5 % auf 3 %, da dieser neu auf einer tieferen Preisbasis erhoben wird. Von der Preissenkung ausgenommen sind die Sortimentsgruppen Boiler, Waschma- schinen, Wäschetrockner und die Montage der Armaturen.995 […]

1336. Das Schreiben bestätigt die am 16. September 2009 vom Leiter Verkauf und Marketing von Sanitas Troesch [...] gegenüber dem SGVSB-Sekretär [...] telefonisch angekündigte Preissenkung um 20 % durch Sanitas Troesch. Damit steht fest, dass Sanitas Troesch ihre Mitteilung tatsächlich umgesetzt hat. Dem SGVSB und seinen Mitgliedern signalisierte Sa- nitas Troesch dadurch, dass sie sich an ihre Ankündigung hielt.

1337. Das Schreiben vom April 2011 besagt, dass „die Bruttopreise per 1. Januar 2012 um 20 %“ gesenkt würden. Das heisst, die Ankündigung der Preissenkung folgte mehr als acht Monate vor dem offiziellen Inkrafttreten der angekündigten Bruttopreissenkung. Dieser Um- stand kann nicht losgelöst von der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 betrachtet werden. Damals forderten die Sitzungsteilnehmer von Sanitas Troesch, dass diese eine allfällige Bruttopreissenkung „rechtzeitig und klar“ kommunizieren sollte. Sanitas Troesch signalisierte also auch durch den Zeitpunkt ihrer Kommunikation, dass sie sich an die Forderungen der Sitzungsteilnehmer hielt.

1338. Betrachtet man im Übrigen die entsprechenden Preissenkungsschreiben aus dem Jahr 2004, mit denen die Kundschaft über die Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 vorbereitet wurde, steht fest, dass diese von Sanitas Troesch im Juni 2004 und vom SGVSB im Juli 2004 versandt wurden.996 Mit Bezug auf die Preissenkung im Jahr 2005 versandten die Sani- tärgrosshändler ihre Schreiben zur Ankündigung der Preissenkung also zwei bis drei Monate später als dies Sanitas Troesch im Jahr 2011 tat. Schliesslich ist zu bedenken, dass Sabag und CRH ihre Preissenkungsschreiben für die Bruttopreise des Jahres 2012 im Oktober ver- sandten.

1339. Anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011 hielt [...] Sanitas Troesch zudem mit Bezug auf die Bruttopreissenkung von 2012, es handle sich um eine „frühzeitig publizierte Senkung der Bruttopreise.“997

1340. Die objektiven Beweismittel zeigen, dass die Bruttopreisankündigung früh erfolgte und sich Sanitas Troesch an ihre Angaben vom 16. April. 2009 bzw. vom 5. Mai 2010 hielt.

995 Act. 371.01, 25. 996 Act. 529.06. 997 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 11. November 2011, 232 f.

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1341. Die Parteien wurden mit den objektiven Beweismitteln konfrontiert und gaben ver- schiedene Antworten zu den Gründen, weshalb Sanitas Troesch bereits im April 2011 ihre Preissenkung für das Folgejahr kommunizierte:

1342. Der Leiter Zentraleinkauf Bad von Sanitas Troesch [...] gab zu Protokoll, durch die Kommunikation im April 2011 hätten sich die Sanitärinstallateure einstellen können und so- mit nicht falsch gerechnet, also den falschen Rabatt gegeben.998

1343. Der Datenmanager des SGVSB [...] meinte, der Installateur müsse den Rabatt kennen, da er diesen dem Kunden gewähre. Bei einer solchen Senkung müsse der Kunde wissen, dass er weniger Rabatt erhalte.999

1344. [...] Bringhen gab an, dass der Klient bei grossen Projekten den Preis kennen müsse. Diese Preise würden mindesten sechs Monate garantiert. Die Installateure wollten zumindest sechs Monate im Voraus informiert werden. Dies sei z.B. im Markt für Plättchen anders, wo der Tagespreis zähle.1000

1345. [...] San Vam sagte aus, es habe sich beim Schreiben vom April 2011 um generelle Überlegungen von Sanitas Troesch gehandelt und keine definitive Entscheidung. Für eine definitive Entscheidung wäre der Zeitpunkt „sehr früh“.1001

1346. Der damalige Datenverantwortliche des SGVSB [...] gab zu Protokoll, die Kommunika- tion im April 2011 sei erfolgt, damit sich die Installateure hätten vorbereiten können. Auf Nachfrage der Wettbewerbsbehörden, dass sich auch die Konkurrenten hätten anpassen können, meinte er, dass dies vorstellbar sei. Es sei darum gegangen, dass sich alle hätten anpassen können.1002

1347. [...] Sabag sagte aus, dass es eine lange Vorlaufzeit brauche. Um die Bruttopreiskata- loge für das nächste Jahr zu drucken, brauchte Sabag die Preise im Sommer.1003

1348. Die Vorbringen von [...] Sanitas Troesch und sinngemäss [...] vom SGVSB, die Installa- teure hätten ihre Rabatte kennen und ihre Kalkulation anpassen müssen, klingen zwar plau- sibel. Es ist jedoch zu bedenken, dass die „Grobkommunikation“ von Sanitas Troesch im Ap- ril 2011 gar noch keine detaillierte Kalkulation zuliess. Sanitas Troesch hatte die Bruttopreise zu diesem Zeitpunkt gar noch nicht im Detail festgelegt und die neuen Rabatte mit den In- stallateuren gar noch nicht ausgehandelt. Sanitas Troesch mutierte ihre Preise im System frühestens am 31. Oktober 2011. Die individuellen Konditionen wurden ferner frühestens am

15. September 2011 festgelegt.1004 Schliesslich wussten die Installateure noch nicht, ab wann die neuen Offerten mit den neuen Bruttopreisen gelten würden. Wie [...] San Vam aus- sagte, wäre denn eine definitive Festlegung der Preise zu diesem Zeitpunkt auch „sehr früh“ gewesen. Daraus folgt, dass die Kommunikation der Preissenkung im April 2011 zwar dazu beitragen konnte, dass die Installateure frühzeitig informiert waren. Mit Bezug auf die konkre- te Kalkulation der Installateure nützte die frühe Information hingegen, entgegen den Partei- aussagen, kaum etwas. Die Sanitärinstallateure wussten lediglich, dass ihre Rabatte gleich- zeitig mit den Bruttopreisen gekürzt würden. Die tatsächliche Kommunikation der Details der Preissenkung an die Installateure erfolge nicht vor Ende Oktober. Das zeigt, dass den Instal- lateur-Kunden auch noch nach Ende Oktober genügend Zeit verblieb, ihre Kalkulation für das Jahr 2012 umzustellen.

998 Act. 286, Zeile 246 ff. 999 Act. 306, Zeile 188 ff. 1000 Act. 298, Zeile 57 ff. 1001 Act. 307, Zeile 186 ff. 1002 Act. 290, Zeile 354 ff. 1003 Act. 289, Zeile 150 ff. 1004 Act. 371.01, 17.

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1349. Auch das Vorbringen [...] von Bringhen, die Bruttopreise hätten für sechs Monate ga- rantiert und die Kataloge hätten angepasst werden müssen, vermögen den Zeitpunkt der Kommunikation nicht zu erklären. Die Garantie der Preise bezog sich auf die jeweils gelten- den Preise. Alle Marktteilnehmer wussten, dass diese jährlich durch die Herausgabe der neuen Bruttopreislisten änderten. Die Offerten basierten auf diesen neuen Bruttopreisen. Die Abgaben der Kalkulationsfaktoren an den SGVSB für die neuen Kataloge hatten nicht vor Oktober oder November zu erfolgen und der Katalog erschien dann im Januar des auf die Kommunikation folgenden Jahres, weshalb auch dieses Vorbringen den Kommunikations- zeitpunkt nicht zu erklären vermögen.

1350. Wie [...] einräumte, konnte sich durch die Grobkommunikation der Bruttopreissenkung die Konkurrenz auch auf die bevorstehende Änderung des Preisniveaus einstellen. Sie profi- tierten von der frühen Ankündigung am meisten.

1351. Die Sanitärgrosshändler erlangten über ihre Handelspartner bereits im April 2011 Kenntnis über dieses Schreiben und die Preissenkung für das Jahr 2012. Sanitas Troesch konnte davon ausgehen, dass die SGVSB-Mitglieder über ihre Preissenkungen über ge- meinsame Handelspartner erfahren würden. Dies war auch tatsächlich der Fall, was zwei E- Mail-Nachrichten vom 27. April 2011 zeigen. Die eine stammt vom Datenverantwortlichen des SGVSB [...] und richtet sich an sämtliche SGVSB-Mitglieder,1005 welche die Nachricht zur Kenntnis nahmen.1006 Die andere Nachricht wurde von einem Gétaz-Mitarbeiter (CRH) an seine Kollegen versandt. Er fasst die wichtigsten Punkte des Preissenkungsschreibens von Sanitas Troesch folgendermassen zusammen: „Baisse des prix bruts de -20 %, adaptation des remises clients, augmentation des frais de transports de 2.5 % à 3 %.“1007

1352. Abschliessend steht somit fest, dass auch die Parteiaussagen nichts am Beweisergeb- nis ändern, dass Sanitas Troeschs Kommunikation der Preissenkung für das Jahr 2012 im April 2011 früh erfolgte. Dadurch erhielt auch die Konkurrenz Zeit, sich auf die Bruttopreisni- veausenkung einzustellen und entsprechend zu reagieren. b. Sanitas Troesch rechnete damit, dass die Konkurrenz sich anpassen würde

1353. Dieses Beweisresultat ist in den vorerwähnten Kontext zu rücken: [...] Sanitas Troesch hatte den SGVSB bereits im September 2009 über die bevorstehende 20 %-Preissenkung informiert. CRH und Sabag wäre die Möglichkeit offen gestanden, eine Bruttopreissenkung zeitlich vor Sanitas Troesch durchzuführen. Das Jahr 2011 wäre ein günstiger Zeitpunkt ge- wesen. Gétaz, Richner (beide CRH) und Sabag hatten sich im Rahmen des SGVSB- Vorstands am 2. Dezember 2009 darüber unterhalten, wie sie mit der Ankündigungen von Sanitas Troesch umgehen sollten. Am 5. Mai 2010 forderten die Sitzungsteilnehmer von Sa- nitas Troesch, die Bruttopreissenkung rechtzeitig und klar zu kommunizieren. Bereits in den Jahren 1997 und 2005 hatte der gesamte Sanitärgrosshandelsmarkt die Bruttopreise und die Rabatte gemeinsam gesenkt. Im Gesamtkontext dieser Beweismittel ist davon auszugehen, dass die Ankündigung früh erfolgte, damit sich die Konkurrenten Sanitas Troesch anpassen konnten. Auf diese Weise sollte das Bruttopreisniveau im gesamten Markt gesenkt werden, ohne dass die Sanitärgrosshändler das Risiko von wesentlichen Marktanteilsverlusten ein- zugehen hatten. Es ist kein vernünftiger anderer Grund ersichtlich, weshalb Sanitas Troesch ihrer Konkurrenz am 16. September 2009 eine Preissenkung ankündigen sollte, die schliess- lich auf den 1. Januar 2012 von den grössten Sanitärgrosshändlern umgesetzt wurde.

1005 Act. 372.36. 1006 Vgl. etwa die interne Übermittlung der Nachricht bei der Bringhen AG, Act. 373.01, bei der Sabag, Act. 374.05, oder die Ausführungen von CRH für Gétaz und Richner, Act. 349, 24 f. Rz 59. 1007 Act. 370.07.

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1354. Gegen dieses Beweisergebnis spricht eine Slide einer hausinternen PowerPoint- Präsentation, welche [...], der für die Preissenkung von Sanitas Troesch zuständig war, am

2. Mai 2011 hielt. Die von ihm verwendete PowerPoint-Präsentation mit dem Titel „Konzept Bruttopreissenkung 2012/Rektifikat 1 “enthält eine Slide zum Verhalten der Konkurrenz. Er führte folgendes aus: Grundsatz: Wir fällen den Entscheid aufgrund unserer eigenen Überzeugung und ohne Kenntnis, was die Konkurrenz vor hat oder wie sie sich verhalten wird!1008

1355. Die Aussage „Wir fällen den Entscheid […] ohne Kenntnis, was die Konkurrenz vor hat“ kann dahin ausgelegt werden, dass sich Sanitas Troesch unabhängig von ihren Konkurren- ten verhalten wollte. Die isolierte Betrachtung dieser Aussage auf der PowerPoint-Slide ver- mag jedoch keinen solchen Beweis zu erbringen. Diese Slide ist wiederum in den Gesamt- kontext der übrigen Beweismittel einzubetten. Es steht fest, dass der Vortragende [...] bei der Koordination der Preissenkungen 1997 und 2005 mit dem SGVSB und seinen Mitgliedern massgeblich beteiligt war. Es steht fest, dass der Vortragende den SGVSB am 16. Septem- ber 2009 telefonisch kontaktiert und über die von Sanitas Troesch beabsichtigte 20 %- Bruttopreissenkung informiert hatte. Es steht fest, dass der Vortragende die Bruttopreissen- kung im Rahmen der Kooperationssitzung vom 4. November 2009 denselben SGVSB- Mitgliedern wie in den Vorjahren bestätigt und mit ihnen darüber diskutiert hatte. Es steht fest, dass der Vortragende am 5. Mai 2010 in der Kooperation Sanitär Schweiz anwesend war, als es darum ging allfällige Preisänderungen „rechtzeitig und klar“ zu kommunizieren. Es steht fest, dass er das Preissenkungsschreiben vom April 2010 persönlich verfasste und unterzeichnete.1009 Diese Verhaltensweisen, sind für die Beantwortung der Frage, ob Sanitas Troesch sich mit den Konkurrenten koordinieren oder sich unabhängig von ihnen verhalten wollte, entscheidend. Diese Verhaltensweisen werden durch die die Formulierung auf der Slide nicht rückgängig gemacht. Schliesslich ist zu beachten, dass der ehemalige CEO von Sanitas Troesch [...] anlässlich seine Einvernahme vom 15. Oktober 2012 zu Protokoll gege- ben hat, dass sich Geschäftsführer, welche sich nicht an die internen Spielregeln bezüglich Kartellrecht hielten, entlassen würden. Es gebe „eine Null-Toleranz Grenze“. Es gebe „kei dumms Gschnorr“. Weder Treffen noch Gespräche mit der Konkurrenz seien erlaubt.1010 Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Präsentierende [...], welcher sich mehr- fach mit der Konkurrenz getroffen und unterhalten hatte, diesen Umstand in der PowerPoint- Präsentation gegenüber seinen Mitarbeitern nicht erwähnte.

1356. Es ist davon auszugehen, dass dieses zusätzliche Wissen es [...] erlaubte, das mögli- che Verhalten der Konkurrenz besser einzuschätzen, als er es vordergründig angab. Er wusste um die nahe Möglichkeit, dass die Konkurrenz sich gleich wie in den Vorjahren ver- halten würde. Erstens hat er sich mehrfach mit der Konkurrenz darüber unterhalten. Zwei- tens waren die beiden grössten Konkurrenten von Sanitas Troesch CRH (bzw. Richner und Gétaz) und Sabag, zusammen vereinigten CRH, Sabag und Sanitas Troesch über [80-85] % der Marktanteile im Markt für Sanitärgrosshandel. Sanitas Troesch wusste aufgrund ihrer Mitteilung und den Sitzungen der Kooperation Sanitas Schweiz vom 4. November 2009 und

5. März 2010, dass CRH und Sabag über die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch in- formiert waren. CRH und Sabag hatten dennoch bis anhin keine Bruttopreissenkung durch- geführt, obwohl das Jahr 2011 ein günstiges Jahr für eine Bruttopreissenkung gewesen wä- re. Dieses Verhalten signalisierte Sanitas Troesch, dass CRH und Sabag das Verhalten von Sanitas Troesch abwarteten. Sanitas Troesch befand sich daher mit Bezug auf das Verhal- ten der Konkurrenz kaum im Ungewissen.

1008 Act. 371.01, Folie 15 von 19. 1009 Act. 371.01, 25 f. 1010 Act. 309, Zeile 249 ff.

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(iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1357. Bringhen,1011 Burgener, Kappeler und Sanidusch1012 geben sinngemäss an, erst von Dritter Seite her von der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch erfahren und sich in ihrer Preissetzung unabhängig verhalten zu haben. Diese Vorbringen weichen im Resultat nicht von den Feststellungen der Wettbewerbsbehörden ab, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einzugehen ist.

1358. Der SGVSB äussert sich zu diesem Sachverhaltsabschnitt nicht spezifisch. Er argu- mentiert sinngemäss, dass sich Sabag und CRH unabhängig verhalten hätten und dem Marktführer aufgrund seiner Marktstellung der Marktstruktur gefolgt seien. Der SGVSB geht nicht auf die tatsächlichen Vorkommnisse und die erfolgte Kommunikation ein, sondern stützt sich auf Überlegungen aus der Literatur.1013 Er übergeht, dass wenn erwiesenermassen Kon- takte zwischen den Konkurrenten stattgefunden haben, die darauf abzielen, den Wettbewerb zu beeinflussen, die von ihm zitierte Literatur keine Aussagekraft besitzt.

1359. Sabag erblickt einen Widerspruch darin, dass die Wettbewerbsbehörden einerseits den Sanitärinstallateuren nach der Grobkommunikation der Bruttopreissenkung vom April 2011 die Möglichkeit absprechen im Detail zu kalkulieren, gleichzeitig den Grosshändler aber ein koordinierendes Verhalten vorwerfe.1014

1360. Diese Vorbringen überzeugen nicht. Sabag übergeht den Umstand, dass die Wettbe- werbsbehörden nicht isoliert von einem einzelnen Schreiben darauf schliessen, ob die Preis- setzung von Sabag unabhängig oder in Koordination mit Sanitas Troesch erfolgt ist. Viel- mehr sind alle Beweismittel im Kontext auszulegen. Wie bereits aufgezeigt, kommuniziert Sanitas Troesch vor dem Preissenkungsschreiben mit dem SGVSB alleine und im Rahmen des Kooperationsrates. Ferner besprachen Sabag, Gétaz und Richner im Rahmen des SGVSB-Vorstands, wie mit der Preissenkung von Sanitas Troesch umgegangen werden soll- te. Über weitere Beweiselemente wird mit Bezug auf Sabag noch weiter unten eingegangen (Rz 1544 ff., B.5.2.4.8).

1361. Innosan meint aufgrund ihrer Marktgrösse keine andere Wahl gehabt zu haben, als sich anzupassen. Sie habe dies jedoch nicht aufgrund einer Koordinierung getan.1015

1362. Das Vorbringen von Innosan verfängt nicht, da das Unternehmen bewusst die Brutto- preise von Sabag übernommen hat und somit auf eine eigenständige Preispolitik verzichtete (vgl. Rz 1362).

1363. CRH nimmt auf die Ereignisse nach April 2011 Bezug und äussert sich nicht zum Ge- schehen davor.

1364. Sanitas Troesch bringt vor, die frühe Information sei aus den folgenden Gründen er- folgt: i) aus Rücksicht auf die Installateure, ii) weil 100‘000 Produkte hätten neu kalkuliert hät- ten werden müssen iii) sie habe das SAP neu eingeführt iv) sei der CEO pensioniert worden.

1365. Sanitas Troesch kritisiert ferner, die Frage an [...] in Zeile 3551016 seines Einvernahme- Protokolls vom 3. Oktober 2012 sei suggestiv gewesen. Schliesslich habe Sanitas Troesch nicht gewusst, wie sich die Konkurrenz verhalten würde.

1011 Act. 891 Rz 97. 1012 Act. 875 Rz 37, Act. 876 Rz 37, Act. 877 Rz 37. 1013 Act. 874, 17 f. 1014 Act. 892, Rz 51. 1015 Act. 890, 15. 1016 Act. 290, Zeile 355.

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1366. Die Vorbringen von Sanitas Troesch zielen an der Sache vorbei. Zum Vorbingen iv) sei vorab festgestellt, dass nicht ersichtlich ist, was die Pensionierung des CEO [...] mit der Brut- topreissenkung zu tun haben sollte. Erstens war [...] im April 2011 (bis ins Jahr 2012) noch als CEO tätig und zweitens war [...], der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch für die Bruttopreissenkung zuständig. Sanitas Troesch begründet nicht, weshalb die Pensio- nierung einen Einfluss auf die Bruttopreisankündigung gehabt haben soll. Ein solcher Ein- fluss ist nicht ersichtlich.

1367. Es kann dahingestellt bleiben, ob und bis zu welchem Grade die Vorbringen i) bis iii) zutreffen. Sie beseitigen nämlich die Tatsache nicht, dass sich auch die Sanitärgrosshändler frühzeitig durch die Ankündigung von Sanitas Troesch vorbereiten konnten. Durch die Vor- bringen ist auch nicht erklärt, weshalb Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung am

16. September 2009 dem SGVSB mitgeteilt hatte und weshalb im Rahmen der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 in Anwesenheit des SGVSB-Vorstands über die Bruttopreissenkung diskutiert wurde. Auch ist damit nicht erklärt, weshalb im Rah- men der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 in Anwesenheit des SGVSB-Vorstands festgehalten wurde, dass eine Bruttopreissenkung „klar und frühzeitig“ kommuniziert werden solle. Sanitas Troesch ist nicht in der Lage, diese Verhaltensweisen zu erklären. Diese Verhaltensweisen sind nicht anders zur erklären, als dass Sanitas Troesch wollte, dass sich die Konkurrenten ihrem Verhalten anpassen.

1368. Ebenso wenig ist das Vorbringen zielführend, die Frage an [...] sei suggestiv gewesen. Erstens entfällt unabhängig davon, ob die Frage suggestiv war, der genannte Gesamtkontext nicht. Zweitens zeigt die Protokollstelle, dass die entscheidende Antwort von [...] „Es geht da- rum, dass sich alle anpassen können“ nicht eine Antwort auf die angeblich suggestive Frage ist. Die Protokollstelle lautet folgendermassen:

1369. Die Antwort auf die Frage in Zeile 355 erfolgt in Zeile 356. In Zeile 357 folgt ein eigen- ständiger Zusatz von [...], der nicht eine Antwort auf die Frage in Zeile 355 ist. Die Eigen- ständigkeit des Zusatzes zeigt sich daraus, dass der Zusatz erstens auf einer neuen Zeile protokolliert ist und nicht auf der gleichen Zeile wie die Antwort. Zweitens ist aus dem Wort- laut „Es geht darum, dass sich alle anpassen können“ erkennbar, dass sich diese Antwort nicht nur auf die Konkurrenten bezieht, nach denen Zeile 355 fragt. Die Richtigkeit dieser Auslegung zeigt sich dadurch, dass anlässlich der Diskussion über die Bruttopreissenkung anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 vom ganzen dreistufigen Absatzkanal die Rede war und damit auch von den Sanitärgrosshändlern. Zu- dem passt die Erklärung von [...] zum Umstand, dass Sanitas Troesch am 16. September 2009 den SGVSB über seine Bruttopreissenkung von 20 % vorinformiert hat. Schliesslich sei noch einmal auf die Forderung der Sitzungsteilnehmer der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 an Sanitas Troesch hingewiesen, die Bruttopreissenkung „recht- zeitig und klar“ mitzuteilen. Die Forderung erfolgte in Anwesenheit des SGVSB-Vorstands, welcher durch [...] Gétaz (CRH), den SGVSB-Sekretär [...] sowie dem damaligen Richner- Mitarbeiter und Präsidenten des SGVSB [...] repräsentiert wurde, und ebenso interessiert da- ran war, frühzeitig über die Bruttopreissenkung informiert zu werden, um sich anzupassen. Der Zusatz von [...] ist auch diesem Zusammenhang zu lesen. Abschliessend steht fest, dass dieses Vorbringen von Sanitas Troesch nicht durchdringt.

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1370. Auch das letzte Vorbringen, Sanitas Troesch habe nicht gewusst, wie sich die Konkur- renz verhalten würde, ist nicht zielführend. Sanitas Troesch traf bis im April 2011 von ihrer Seite die notwendigen Vorkehren getroffen, um eine marktweite Koordinierung der Brutto- preissenkung zu ermöglichen. Sanitas Troesch bot den Konkurrenten die Koordinierung an. Naturgemäss hängt ein koordinierendes Verhalten vom Zusammenwirken verschiedener Parteien ab. Ob das Zusammenwirken funktioniert, lässt sich erst beurteilen, nachdem die anderen Parteien nachgefolgt sind. In einer gewissen Unsicherheit liegt nichts Ungewöhnli- ches. So ist beispielsweise auch ein Vertragsabschluss mit Unsicherheiten verbunden. Es ist nicht sicher, ob der Vertragspartner ein Angebot zum Vertragsabschluss annehmen wird. Diese liegt in der Regel erst mit der Erfüllung wirklich fest. Ein koordinierendes Verhalten wird nicht dadurch zu einem Verhalten unabhängiger Wettbewerber auf einem Markt mit funktionierendem Wettbewerb, weil bei der Umsetzung eine gewisse Unsicherheit besteht, ob alle Konkurrenten auch tatsächlich nachfolgen werden.

1371. Wie dargelegt (Rz 1353), konnte Sanitas Troesch davon ausgehen, dass die Konkur- renz ihr Verhalten anpassen würde. (iv) Beweisergebnis

1372. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch ihre Bruttopreissenkung auf das Jahr 2012 im April 2011 kommunizierte. Die Sanitärgrosshändler des SGVSB erfuhren ebenfalls im April 2011 von der Bruttopreissenkung. Die Ankündigung räumte den SGVSB- Sanitärgrosshändlern genügend Zeit ein, um ihr Verhalten mit Bezug auf die Bruttopreissen- kung von Sanitas Troesch zu bestimmen.

1373. Dieses Beweisresultat ist in den vorerwähnten Kontext zu rücken: [...] Sanitas Troesch hatte den SGVSB bereits im September 2009 über die bevorstehende 20 %-Preissenkung informiert. CRH und Sabag wäre die Möglichkeit offen gestanden, eine Bruttopreissenkung zeitlich vor Sanitas Troesch durchzuführen. Das Jahr 2011 wäre ein günstiger Zeitpunkt ge- wesen. Gétaz, Richner (beide CRH) und Sabag hatten sich im Rahmen des SGVSB- Vorstands am 2. Dezember 2009 darüber unterhalten, wie sie mit der Ankündigungen von Sanitas Troesch umgehen sollten. Am 5. Mai 2010 forderten die Sitzungsteilnehmer von Sa- nitas Troesch, die Bruttopreissenkung rechtzeitig und klar zu kommunizieren. Bereits in den Jahren 1997 und 2005 hatte der gesamte Sanitärgrosshandelsmarkt die Bruttopreise und die Rabatte gemeinsam gesenkt.

1374. Im Gesamtkontext dieser Beweismittel ist davon auszugehen, dass die Ankündigung im April 2011 erfolgte, damit sich die Konkurrenten Sanitas Troesch anpassen konnten. Auf diese Weise sollte das Bruttopreisniveau im gesamten Markt gesenkt werden, ohne dass die Sanitärgrosshändler das Risiko von wesentlichen Marktanteilsverlusten einzugehen hatten. B.5.2.4.5 2011: Kommunikation der Bruttopreissenkung über die Hersteller (i) Beweisthema

1375. In diesem Abschnitt wird Beweis darüber geführt, ob die Sanitärgrosshändler die auf das Jahr 2012 angekündigte Bruttopreissenkung im Jahr 2011 auch über den Umweg der Sanitärhersteller kommuniziert haben, um sich auf diese Weise über das gegenseitige Vor- gehen zu informieren. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1376. Den Wettbewerbsbehörden liegen folgende Beweismittel vor: eine E-Mail-Kette zwi- schen dem bis 2012 agierenden CEO von Sanitas Troesch [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] und [...] vom 16. August 2011, die Anhänge zu den

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Begleitschreiben zu den Preiserhebungen der Sanitärgrosshändler bei den Herstellern der Jahre 2005-2011 (jeweils vom Monat August), das Protokoll eines Meeting zum Thema Pri- cing vom 17. Oktober und 19. Oktober 2011 der Geschäftsleitung von CRH, eine Zeugen- aussage vom ehemaligen Verantwortlichen für die SGVSB-Stammdatenverwaltung [...] vom

3. Oktober 2012 und schliesslich eine Parteiaussage von [...] Gétaz (bzw. CRH) vom 5. No- vember 2013.

1377. Den Wettbewerbsbehörden liegen Dokumente mit dem Titel „Wichtiger Anhang zum Begleitschreiben Preiserhebung […]“aus den Jahren 2005-2011 vor. Das Begleitschreiben von Sanitas Troesch des Jahres 2006 sah folgendermassen aus: Ausfüllen Preiserhebung Schreiben Sie diejenigen Preise in die Erhebung, welche Sie als Verrechnungsbasis im Jah- re 2007 anwenden. Bruttopreisgestaltung Damit bezüglich der Bruttopreisgestaltung keine Missverständnisse auftreten, bitten wir Sie, uns dieses Formular vollständig ausgefüllt zusammen mit der Preiserhebung bis spätes- tens Mittwoch, 20. September 2006 zu retournieren. Gegenüber 2006 gestalten wir unsere Bruttoverkaufspreisbasis 2007 wie folgt: O Unsere Bruttoverkaufspreisbasis 2007 entspricht unverändert derjenigen von 2006 (exkl. Teuerung). O Wir führen keine Bruttoverkaufspreisliste und verrechnen nur Grosshandelspreise. O Wir legen unseren Bruttoverkaufspreis individuell fest. Die Berechnung lautet wie folgt: ………………………………………………………………………………………………………1017

1378. Wie aus dem Begleitschreiben folgt, dienten Preiserhebungen den Sanitärgrosshänd- lern dazu, herauszufinden, wie die Hersteller ihre Preise setzen würden. Sowohl Sanitas Troesch als auch der SGVSB versandten jeweils sogenannte „Preiserhebungsschreiben“ an die Hersteller. Konkret sollte der Hersteller in einem von Sanitas Troesch oder dem SGVSB vorgefertigten Fragebogen angeben, welche Preise der Hersteller für das kommende Jahr zu setzen gedachte.1018

1379. Das Preiserhebungsschreiben für das Jahr 2005 war folgendermassen ausgestaltet: Wie mit Schreiben vom Juni 2004 mitgeteilt, werden wir per 1. Januar 2005 unsere Brutto- verkaufspreise um 11 % senken. Von dieser Massnahme ausgenommen sind Klosettauto- maten, Ersatzteile, Boiler, Wasch- und Trockenautomaten. […] O Wir reduzieren unsere Bruttoverkaufspreise 2005 ebenfalls um 11 %. O Wir nehmen keine Bruttopreisreduktion vor. O Wir führen keine Bruttoverkaufspreisliste und verrechnen nur Grosshandelspreise. O Wir reduzieren unsere Bruttoverkaufspreise 2005 um 10 %.

1017 Sanitas Troesch: Act. 371.18. 1018 Sanitas Troesch: Act. 371.18.

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O Wir legen unseren Bruttoverkaufspreis individuell fest. Die Berechnung lautet wie folgt: .............................................................................................................................................1019

1380. Das Preiserhebungsschreiben für das Jahr 2012 lautete: Wie mit Schreiben vom Mai 2011 mitgeteilt, werden wir per 1. Januar 2012 unsere Brutto- verkaufspreise um 20 % senken. Von der Preissenkung ausgenommen sind die Sortiments- gruppen Boiler, Wasch- und Trockenautomaten […] O Wir reduzieren unsere Bruttoverkaufspreise 2012 ebenfalls um 20 %. O Wir nehmen keine Bruttopreisreduktion vor. O Wir führen keine Bruttoverkaufspreisliste und verrechnen nur Grosshandelspreise. O Wir legen unseren Bruttoverkaufspreis individuell fest. Die Berechnung lautet wie folgt: .............................................................................................................................................1020

1381. Vergleicht man die drei Begleitschreiben fällt auf, dass Sanitas Troesch unterschiedli- che Antwortmöglichkeiten in den Preiserhebungsschreiben vorgab, je nachdem, ob Sanitas Troesch gedachte, das eigene Bruttopreisniveau unverändert zu belassen oder herabzusen- ken. Sollte die Bruttoverkaufspreisbasis wie im Jahr 2006 unverändert bleiben, gestaltete Sanitas Troesch die Antwortvorgaben, wie sie in Rz 1377 aufgeführt sind.

1382. Im Unterschied dazu wies Sanitas Troesch in den Preiserhebungsschreiben für das Jahr 2005 und 2012 (Rz 1378, 1380), als Sanitas Troesch das eigene Bruttopreisniveau deutlich senkte, einleitend nochmals auf den Umfang der kommunizierten Bruttopreissen- kung hin und gab die Antwortmöglichkeiten vor. Im Jahr 2005 sollten die Hersteller auch an- geben, ob sie die Bruttopreissenkung im Umfang von Sanitas Troesch (damals 11 %) oder derjenigen der SGVSB-Mitglieder (damals 10 %) mittragen würden. Aus dem Einleitungssatz folgt auch, dass Sanitas Troesch den Herstellern die beabsichtigte Bruttopreissenkung „per

1. Januar 2012“ den Herstellern bereits brieflich mitgeteilt hatte.

1383. Aus den Schreiben für die Bruttopreissenkung 2005 und 2012 geht zudem hervor, wel- che Handlungsoption Sanitas Troesch für die Hersteller für die Jahre 2005 und 2012 erwar- tete, indem sie den Umfang der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch überhaupt als ex- plizite Antwort aufführte. Es fällt auf, dass Sanitas Troesch für das Jahr 2005 auch die Hand- lungsoption der Bruttoverkaufspreissenkung von 10 % aufführte, was dem Senkungsumfang des SGVSB und seinen Mitgliedern entsprach.

1384. Diese Preiserhebungsschreiben wurden jeweils um den 20. August versandt, bevor die Hersteller ihre Preisänderungen auf dem „ordentlichen Weg“ brieflich an alle betroffenen Marktteilnehmer kommunizierten. Daraus ist ersichtlich, dass Sanitas Troesch die Hersteller überzeugen wollte, der von ihr vorgesehenen Bruttopreissenkung zu folgen. Dieses vorläufi- ge Beweisergebnis lässt sich anhand verschiedener Beweismittel bestätigen:

1385. Aus einer E-Mail vom 16. August 2011 vom Sanitärhersteller Schmidlin an […] Sanitas Troesch geht folgendes hervor: Sehr geehrter Herr […]

1019 Act. 371.18, 1. 1020 Act. 371.18, 9.

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Ich hatte Ihnen versprochen, bis Ende August eine definitive Antwort bzgl. unserer gedruck- ten Brutto-Richtpreisliste zu geben. Auf Grund der aktuellen Situation bzgl. Euro-Kurs haben wir uns entschieden, in unserer gedruckten Brutto-Richtpreisliste die Preise um 20 % zu senken. Die Netto-Verkaufspreise bleiben unverändert, der Funktionsrabatt wird entsprechend eben- falls um 20 % gesenkt. Selbstverständlich werden wir unsere Brutto- und Nettopreise wie jedes Jahr per 1.4.2012 mit der Preiserhebung im September anpassen. Weiter werden wir zusätzlich die Bruttopreise unseres Viega-Handelssortiments anpassen. Um diesbezüglich das weitere Vorgehen und den Zeitpunkt zu besprechen werde ich Sie in den nächsten Tagen telefonisch kontaktieren. […]

1386. Aus dem ersten Satz der E-Mail folgt, dass Schmidlin von Sanitas Troesch kontaktiert worden war, um Sanitas Troesch die Brutto-Richtpreisliste von Schmidlin anzugeben. Aus dem zweiten Satz folgt, dass Schmidlin aufgrund des damaligen Eurokurses die Preise „in unserer gedruckten Brutto-Richtpreisliste“ um 20 % senken würde.

1387. Der Leiter der Sanitärsparte [...] leitete diese Nachricht an den CEO [...] von Sanitas Troesch mit den Worten weiter: „Meine Botschaft ist angekommen…Bin gespannt auf die Nachricht von Laufen…“ In Anbetracht der jeweils von Sanitas Troesch versandten Anfra- gen, in denen sie den Herstellern die von ihr beabsichtigte Preissenkung anzeigte, kann der Satz „Meine Botschaft ist angekommen“ nur bedeuten, dass Sanitas Troesch wünschte, dass Schmidlin die Preise im angegebenen Umfang von 20 % senken würde.

1388. Der CEO antwortete darauf: „super und Gratulation…Schmidlin sollte dies möglichst schnell Richner und den andern Schweizer Lieferanten mitteilen (von […] höre ich übrigens, dass die meisten Apparate-Lieferanten ihre Preise im 2012 heraufsetzen wollen, Grund: starke Preissteigerungen auf Materialien, auch Piatti +3 %; das widerspricht eigentlich dem allgemeinen Trend!).“1021

1389. Die Antwort des CEO „super und Gratulation“ bestätigt, dass Sanitas Troesch auf die Preissenkung von Schmidlin hingewirkt hatte. Eine Gratulation erfolgt im Geschäftsleben normalerweise aufgrund eines erzielten Erfolges. Aus dem Satz „Schmidlin sollte dies mög- lichst schnell Richner und den andern Schweizer Lieferanten mitteilen“ ist der Wunsch zu le- sen, dass Schmidlin die Preissenkung Richner und die anderen Herstellern „möglichst schnell“ mitteilen solle. Es steht damit fest, dass die von Sanitas Troesch gewünschte Preis- senkung der Hersteller, nicht nur gegenüber Sanitas Troesch, sondern auch gegenüber an- deren Sanitärgrosshändlern gelten würde. Ferner eröffnete Sanitas Troesch durch ihr Vor- gehen Schmidlin die Möglichkeit, ihre Preissenkung mit dem Argument zu verstärken, auch Sanitas Troesch habe ihre Preise gesenkt.

1390. Aus dieser E-Mailkette ist ersichtlich, dass Sanitas Troesch über die Lieferanten vor- ging, um die übrigen Sanitärgrosshändler zu veranlassen, die Senkung des Bruttopreisni- veaus mitzutragen.

1391. Der Datenverantwortliche des SGVSB [...] bestätigte diese Konklusion, indem er am 3. Oktober 2012 aussagte, „wenn man eine Bruttorpreissenkung durchführen will, muss auch

1021 Act. 371.09.

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der Hersteller sein Niveau anpassen. Und Sanitas Troesch hat natürlich Druck gemacht auf die Hersteller und sie konnten sich das leisten als Marktleader.“1022

1392. Aus einer Sitzung der Gruppenleitung des Steuerungsausschusses von Sanitas Tro- esch vom 25. August 2011 geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt die folgenden Hersteller ihre Preise um 20 % senkten, wo dies nicht in Klammern abweichend angegeben ist: Schneider, Bekon Koralle, Duscholux, Schmidlin, Sidler, Keller, Armatron, Blanco, Franke, Hewi, Illbruck (19 %), Bodenschatz (15 %), Keuco, Nosag, Renner, Sadorex, Sam-Schule (17 %) und Schaco.1023 Dies beweist, dass Sanitas Troeschs Strategie, die Hersteller zu ei- ner Preissenkung zu bewegen, auch funktionierte.

1393. Wie die oben in den Rz 1377, 1379 und 1380 genannten Begleitschreiben beweisen, kommunizierte Sanitas Troesch den Herstellern jeweils den Umfang der Bruttopreissenkung ihrer Produkte. Das Protokoll eines Meeting zum Thema Pricing vom 17. Oktober und 19. Oktober 2011 der Geschäftsleitung von CRH1024 enthält folgende Textpassage: Feedback Konkurrenz Sanitas Troesch  Bruttopreissenkung: Sanitärsortiment allgemein (inkl. Eigenmarken und Ersatzteile): - 20 % Ausnahmen: o Waschmaschinen, Boiler, Wäschetrockner und Dienstleistungen – keine Senkung, jedoch auch keine Teuerung 2012 o Duofix (gemäss Information Geberit) nur -15 % […]

1394. Aus dem Dritten Bulletpoint ergibt sich, dass Sanitas Troesch den Preis für da Produk- te Duofix „nur -15 %“ reduzierte. In Klammer dazu ist angemerkt „gemäss Information Gebe- rit“, was beweist, dass Geberit CRH den Umfang der Bruttopreissenkung von Sanitas Tro- esch kommuniziert hatte. Konkret bedeutet die Textstelle, dass Sanitas Troesch den Preis für das Produkt Duofix um 15 % senken würde (vgl. dazu sogleich noch Rz 1437 i.V.m. 1440).1025

1395. Es ist somit bewiesen, dass Sanitas Troesch die Hersteller in die Lage versetzte, den Umfang der von ihr den Herstellern kommunizierten Preissenkungen den anderen Sani- tärgrosshändlern mitzuteilen. Sie erreichte dies, indem sie den Umfang der Bruttopreissen- kung ihrer Produkte den Herstellern mitteilte. Sanitas Troesch wusste, dass die Hersteller den übrigen Sanitärgrosshändlern den Umfang der von Sanitas Troesch vorgesehenen Preissenkungen kommunizierten.

1396. Auf diese Weise konnte Sanitas Troesch – gewissermassen im Dreieck – über den Hersteller mit der Konkurrenz kommunizieren. Sanitas Troesch kommunizierte folglich nicht nur direkt mit den Konkurrenten am Telefon, im Rahmen der Kooperation Schweiz oder an sonstigen Treffen, sondern auch indirekt über den Hersteller. Solche Informationen erleich- terten es der Konkurrenz, sich dem Geschäftsgebaren von Sanitas Troesch anzupassen. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1397. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sabag, Sanidusch und der SGVSB lies- sen sich zu diesem Sachverhaltsteil nicht vernehmen.

1022 Act. 290, Zeile 344 ff. 1023 Act. 371.17, 7. 1024 Act. 563, 25. 1025 Act. 563, 25.

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1398. Sanitas Troesch anerkennt, dass sie von den Herstellern erfragte, in welchem Umfang diese ihre „unverbindlichen Preisempfehlungen“ ändern würden.1026 Hingegen sei es eine unbelegte Behauptung, dass Sanitas Troesch den Herstellern die für 2012 „geltenden“ Brut- topreise kommuniziert habe.1027 Der Grund für die direkte Auflistung der unterschiedlichen Möglichkeiten der Antworten liege darin, dass Sanitas Troesch Klarheit darüber haben müs- se, was die Ausgangslage für die Herstellerkonditionen im nächsten Jahr sei.1028 Die Aussa- gen von [...] träfen nicht zu.1029 Die Kommunikation mit Geberit habe nicht stattgefunden. Sa- nitas Troesch habe den Preis für Duofix nicht um 15 %, sondern um 30 % gesenkt.1030 Schliesslich bringt Sanitas Troesch vor, bei den in Rz 1387 genannten Äusserungen des CEO von Sanitas Troesch handle es sich um Wunschdenken. Dies folge daraus, dass der CEO das Wort „sollte“ verwende.1031

1399. Die Einwände von Sanitas Troesch überzeugen nicht. Die Aussage, Sanitas Troesch habe den Herstellern die für 2012 „geltenden“ Bruttopreise nicht mitgeteilt, ist nicht nachvoll- ziehbar. Die Bruttopreise galten vor der definitiven Inkraftsetzung noch nicht, darüber braucht kein Beweis geführt zu werden.

1400. Falls Sanitas Troesch mit ihrem Vorbringen meinte, sie habe den Umfang der Brutto- preissenkung den Herstellern nicht mitgeteilt, widerspricht sie den vorliegenden objektiven Urkundenbeweisen. Die Preiserhebungsschreiben in den Rz 1377, 1379 und 1380 bewei- sen, dass Sanitas Troesch die angekündigte Bruttopreissenkung den Herstellern tatsächlich mitgeteilt hat. Das Protokoll des Meetings zum Thema Pricing vom 17. Oktober und 19. Ok- tober 2011 der Geschäftsleitung von CRH (Rz 1393) beweist zudem, dass Sanitas Troesch Geberit die Bruttopreissenkung des Produktes Duofix mitgeteilt hatte (vgl. zu dieser Proto- kollstelle zusätzlich unten Rz 1437 i.V.m. 1440). Ferner folgt aus diesem Protokoll, dass der Hersteller Geberit diese Mitteilung dem Sanitas Troesch-Konkurrenten CRH mitgeteilt hat.

1401. Das Vorbringen, Sanitas Troesch habe mit ihrer Auflistung Klarheit erhalten wollen, über die Herstellerkonditionen, zielt an der Sache vorbei. Dieses Vorbringen erklärt weder die Auflistung der von ihr geplanten Preissenkung, noch beseitigt es die hier aufgeführten Motive für den Versand der Preiserhebungsschreiben, sondern ergänzt diese bestenfalls. Sanitas Troesch übergeht den Inhalt der Preiserhebungsschreiben („Wie mit Schreiben vom Mai 2011 mitgeteilt, werden wir per 1. Januar 2012 unsere Bruttoverkaufspreise um 20 % senken“), den Inhalt der E-Mail von Schmidlin selbst („Ich hatte Ihnen versprochen, bis Ende August eine definitive Antwort bzgl. unserer gedruckten Brutto-Richtpreisliste zu geben“) und die E-Mail von [...] mit der Passage „Meine Botschaft ist angekommen“.

1402. Die Aussage von [...] –„Und Sanitas Troesch hat natürlich Druck gemacht auf die Her- steller und sie konnten sich das leisten als Marktleader“ – will Sanitas Troesch nicht gelten lassen, weil [...] eine administrative Funktion im Verband bekleidet habe. Abgesehen davon, dass die Funktion von [...] den Wahrheitsgehalt seiner Aussage nicht bestimmt, insinuiert das Vorbringen von Sanitas Troesch, [...] verfüge über keine praktische Erfahrung oder man- gelnde Marktkenntnisse. Die Andeutung ist unzutreffend. [...] arbeitete vor seiner Anstellung beim SGVSB rund 17 Jahre bei Sanitärunternehmen, darunter vier Jahre im Verkaufsinnen- und Aussendienst von Sanitas Troesch.1032 Nebst der langjährigen praktischen Erfahrung, wurde [...] von Sanitas Troesch herbeigezogen, um die Europreise zusammen mit ihren Mit-

1026 Act. 932, Rz 309. 1027 Act. 932, Rz 310. 1028 Act. 932, Rz 311. 1029 Act. 932, Rz 312. 1030 Act. 932, Rz 313 f. 1031 Act. 932, Rz 307. 1032 Act. 372.09.

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arbeiten zu bestimmten (vgl. Rz 1013). Die Einwände von Sanitas Troesch sind daher wir- kungslos.

1403. Die Vorbringen von Sanitas Troesch, es habe keine Kommunikation über Geberit statt- gefunden, sie habe die Preise für „Duofix“ um 30 % und nicht um 15 % gesenkt, ist eine Schutzbehauptung. Sanitas Troesch hat die Bruttopreise in er Tat um 15 % gesenkt, was zeigt, dass die angeführte Protokollstelle mit dem Hinweis von Geberit zutrifft. Allerdings ist in der oben aufgeführten Protokollstelle nicht aufgeführt, dass gleichzeitig auch Geberit die Produktpreise um 15 % senkte. Insgesamt betrug die Bruttopreissenkung auf das Produkt Duofix somit 30 %. Dieser Umstand wurde von CRH auch erkannt, was die E-Mail des für die Detailanpassung der Bruttopreise zuständige CRH-Mitarbeiter […] vom 31. Oktober 2011 an das Category Management von CRH beweist: Betreff: Sanitas schickt bereits Preise 2012 […] WT Element Duofix 112 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 131.00 WT Element Duofix 98 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 144.00 WC Element Duofix 112 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 196.00 WC Element Duofix 98 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 302.00 Das heisst ST senkt doppelt! 1 x Senkung Geberit und 1 x Senkung Sanitas. […]1033

1404. Aus der untersten Protokollstelle folgt, dass Sanitas Troesch („ST“) für Duofix die Prei- se „doppelt“ senkte: „1x Senkung Geberit und 1x Senkung Sanitas.“ Das bedeutet, dass Sa- nitas Troeschs Einwand, sie hätte nicht 15 % sondern 30 % gesenkt, weshalb die in Rz 1393 aufgeführte Protokollstelle keine Kommunikation zwischen Geberit und Sanitas Troesch auf- zeige, ins Leere stösst (vgl. zudem unten Rz 1478).

1405. Auch das Argument zum E-Mail des CEOs von Sanitas Troesch geht fehl. Erstens in- terpretiert Sanitas Troesch ein einzelnes Wort („sollte“), um ihr Argument zu formulieren und übergeht den Rest des Satzes. Die Aussage „Schmidlin sollte dies möglichst schnell Richner und den andern Schweizer Lieferanten mitteilen“, zeigt an, dass der CEO wollte, dass Schmidlin ihre Mitteilung „möglichst schnell“ machte. Der CEO war nicht im Ungewissen, ob Schmidlin die Mitteilung überhaupt machen würde, sondern wann Schmidlin die Mitteilung machen würde. Zweitens muss die E-Mail des CEO im Kontext der übrigen aufgeführten Beweise gelesen werden. (iv) Beweisergebnis

1406. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch die auf das Jahr 2012 angekündigte Brutto- preissenkung im Jahr 2011 unter anderem über den Umweg der Sanitärhersteller kommuni- ziert hat. Konkret kommunizierte Sanitas Troesch den Herstellern den Umfang der von ihr gewünschten Bruttopreissenkung. Die Hersteller passten ihre Preise daraufhin vielfach an.

1407. Dem SGVSB war bekannt, dass Sanitas Troesch Preiserhebungsschreiben versandte und nach den Worten vom ehemaligen Datenverantwortlichen des SGVSB „Druck auf die Hersteller ausübten“. Er selbst führte ebenfalls Preiserhebungen durch. Dadurch steht eben- falls fest, dass der SGVSB und seine Mitglieder aus der Preisanpassung der Hersteller er- kennen konnten, dass die Preisanpassungen, welche Sanitas Troesch vorangekündigt hat-

1033 Act. 370.06.

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ten auch tatsächlich umgesetzt wurden. Ferner teilten die Hersteller den SGVSB- Sanitärgrosshändlern im direkten Kontakt auch den Umfang der Preisherabsetzung mit. Konkret ist bewiesen, dass Geberit CRH den Umfang der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch des Produktes Duofix mitteilte. B.5.2.4.6 2011: Die Bestätigung der Bruttopreissenkung durch Sanitas Troesch und CRH (i) Beweisthema

1408. In diesem Abschnitt wird Beweis darüber geführt, ob Sanitas Troesch ihren Konkurren- ten den Umfang der von ihr angekündigten Bruttopreissenkung bestätigte. Zudem wird Be- weis über das Motiv dieser Mitteilung geführt. Schliesslich wird Beweis darüber geführt, ob die Konkurrenten zu diesem Zeitpunkt noch auf die Mitteilung von Sanitas Troesch reagieren bzw. sich dem Verhalten von Sanitas Troesch anpassen konnten. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1409. Den Wettbewerbsbehörden verfügen als Beweismittel über Besprechungsberichte der Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011 und vom 26. Mai 2011 und eine E- Mail des Produktmanagers [...] von CRH vom 14. November 2011.

1410. Der Besprechungsbericht des Kooperationsrats vom 11. November 2011 beweist, dass an diesem Tag eine Sitzung stattfand. Gemäss Deckblatt des Besprechungsberichts waren folgende Personen anwesend: Mitglieder des SCS und Suissetec, […] Sanitas Troesch, [...] SGVSB/Gétaz, [...] Richner, und [...] SGVSB. Der Bericht enthält folgende Textpassage: [...] stellt für die schweizerische Sanitärwirtschaft eine Stagnation auf hohem Niveau fest. Er schätzt das Wachstum des Marktvolumens 2011 auf ca. 3 %, wobei sich die Preise nicht er- höht haben, was insgesamt zu einem Margenzerfall führt. Der Sanitas Troesch IGH Katalog ist seit November downloadbar, der gedruckte Katalog wird ab 3. Januar 2012 versandt werden. Die von Sanitas Troesch bereits frühzeitig publizierte Senkung der Bruttopreise um 20 % wird effektiv höher ausfallen auf Grund der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Preissenkungen der Lieferanten. Bei einem Standardbad ist je nach Konfiguration mit einer Preissenkung zwischen 20 - 24 % zu rechnen, in Einzelfällen bis zu 30 %. Er stellt fest, dass die Preissenkung zum richtigen Zeitpunkt erfolgt ist. Allerdings bestehen im Verhältnis zum Ausland teilweise noch eklatante Preisdifferenzen. Dementsprechend haben die Crossbor- der-Geschäfte auch stark zugenommen, was insgesamt dazu führt, dass der Schweizer Sa- nitärfachkanal Marktanteile im Jahr 2011 verloren hat.1034

1411. Mit Bezug auf die Vertretung der Sanitärgrosshändler an der Sitzung steht fest, dass mit [...] Gétaz, [...] Richner und [...] Sanitas Troesch die zuständigen Mitarbeiter für die Brut- topreissenkungen ihrer Unternehmen zusammentrafen.

1412. Aufgrund dieser Protokollstelle steht zusammenfassend fest, dass [...] Sanitas Troesch darlegt, i. der „Sanitas Troesch IGH Katalog“ sei „seit November downloadbar,“ ii. die „frühzeitig publizierten Senkung der Bruttopreise um 20 %“ von Sanitas Troesch werde „effektiv höher ausfallen.“ iii. Die höhere Senkung sei durch die „zwischenzeitlich bekannt gewordenen Preissenkungen der Lieferanten“ begründet.

1034 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 11. November 2011, 232 f.

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iv. „bei einem Standardbad sie je nach Konfiguration mit einer Preissenkung zwi- schen 20 - 24 % zu rechnen, in Einzelfällen bis zu 30 %.“

1413. Vorab ist in einem ersten Schritt die Bedeutung dieser drei Punkte zu klären, bevor in einem zweiten Schritt die Motive dieser Mitteilung von [...] eruiert werden können. Mit Punkt

i) stellt Sanitas Troesch klar, dass ihre Bruttopreise online via IGH abrufbar sind (vgl. dazu noch unten Rz 1459).

1414. Mit Punkt ii) erwähnt [...] Sanitas Troesch eine Diskrepanz zwischen der Ankündigung der Bruttopreissenkung im April 2011 und der nun tatsächlichen von Sanitas Troesch vollzo- genen Preissenkung.

1415. In Punkt iii) begründet er, dass die Bruttopreissenkung aufgrund der Herstellerteuerung höher als die im April 2011 angekündigte Bruttopreissenkung ausfallen würde. Aufgrund die- ser Begründung stand fest, dass die von ihm angegebene Bruttopreissenkung die Herstel- lerpreissenkung beinhaltete.

1416. Mit Punkt iv) schliesslich konkretisierte [...], dass die Bruttopreise für den Warenkorb „Standardbäder“ 20-24 % und in Einzelfällen 30 % betragen würde. Der Warenkorb „Stan- dardbäder“ wird von Sanitärgrosshändlern jeweils als Vergleichsgrösse benutzt und beinhal- tet eine Auswahl von Produkten, welche üblicherweise in Bädern eingebaut wird.1035

1417. Nachdem der Inhalt der Mitteilung feststeht, ist in einem zweiten Schritt das Motiv, weshalb [...] Sanitas Troesch den Konkurrenten eine solche Mitteilung machen sollte. Bei dieser Betrachtung sind folgende Fakten mit zu beachten: - Sanitas Troesch hatte die Bruttopreise nach eigenen Angaben bereits online geschal- ten. - Der Präsident des SGVSB [...] hatte anlässlich der letzten Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Mai 2011 festgehalten, „dass Themen, wie zum Beispiel die angekündigte Brutto-Preis-Senkung von Sanitas Troesch, aus Wettbewerbsgründen im Verband nicht diskutiert werden könn[t]en.“1036 - An der Kooperationsratssitzung nahmen professionelle Mitglieder des Sanitärinstalla- teur-Verbands teil. Es handelte sich nicht um Sanitärinstallateur-Kunden von Sanitas Troesch. Sanitas Troesch verhandelte über Preise nicht mit dem Sanitärinstallateur- Verband, sondern direkt mit den Installateuren. - An der Kooperationsratssitzung nahmen die grössten „beiden“ Konkurrenten von Sa- nitas Troesch – Gétaz und Richner (beide CRH) – teil.

1418. Der Umstand, dass Sanitas Troesch die Punkte i-iv mitteilte, beweist, dass sie die Sit- zungsteilnehmer über diese Punkte informieren wollte. Andernfalls hätte sie sich nicht ge- äussert. Es ist somit bewiesen, dass Sanitas Troesch die erwähnten Punkte unter anderem ihren Konkurrenten mitteilen wollte. Zumal Sanitas Troesch die gesenkten Bruttopreise pu- bliziert hatte, ihre neuen Offerten mit den neuen Preisen erstellte und Preisverhandlungen mit ihren Sanitärinstallateur-Kunden führte, welche an der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011 nicht anwesend waren, ist der Nutzen dieser Mitteilung für die Sanitärinstallateure nicht ersichtlich. Im Gegenzug dazu hatten Gétaz und Richner (beide CRH) ihre Preise noch nicht publiziert. Zwar hatten sie die Grobkommunikation einer Brutto- preissenkung kurz vor der Sitzung bekannt gegeben. Hingegen lagen die berechneten Brut- topreislisten der CRH-Gesellschaften noch nicht vor und waren noch nicht publiziert worden. Sanitas Troesch konnte via IGH online ersehen, dass die SGVSB-Mitglieder – darunter CRH

1035 Act. 445, 165 ff., 190. 1036 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 26. Mai 2011, 227.

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– ihre Preise noch nicht publiziert hatten. Ferner wusste sie über den Zeitpunkt der Grob- kommunikation der SGVSB-Mitglieder und insbesondere CRH Bescheid, da sie von Kunden informiert wurde.1037 Die Äusserungen von Sanitas Troesch erfolgten also rechtzeitig, um von den CRH-Gesellschaften bei ihrer Kalkulation berücksichtigt zu werden.

1419. Die Richtigkeit dieses Schlusses ergibt sich aus dem folgenden Beweismittel. Am 14. November 2011 versandte ein Produktmanager [...] von CRH eine E-Mail an die Geschäfts- leitung mit dem nachfolgenden Inhalt: Liebe Kollegen, angefügt der Preisvergleich 2012 mit Sanitas Troesch. Unter Bemerkung habe ich euch unsere Korrekturen eingesetzt. Wie wir schon geahnt haben, sind wir bei ei- nigen etwas hoch. Es hat aber auch einige, bei welchen wir etwas tief sind. Zu berücksichti- gen ist, dass wir 2011 schon durchschnittlich 3 % höher als Sanitas waren und wir nur für 2012 nur 18 % anstelle Sanitas 20 % senken. Habe euch auch noch die Korrekturfaktoren- liste 2012 angefügt, so könnt ihr meine Vorschläge besser nachvollziehen. […], wäre super, wenn Du Dich mit […] und […] besprechen und mir bis heute Abend die endgültigen Fakto- ren mitteilen könntest. Muss morgen dem Verband alles abgeben. [Grussformel]1038

1420. Aus dieser E-Mail vom 14. November 2011 folgen vier Punkte: Erstens wurde diese E- Mail drei Tage nach der oben genannte Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz versandt. Zweitens folgt aus der E-Mail, dass CRH die Preise von Sanitas Troesch analysierte. Drit- tens folgt aus der E-Mail, dass der Mitarbeiter die CRH-Produktpreise im Vergleich mit Sa- nitas Troesch als „bei einigen etwas hoch“ und bei anderen „etwas tief“ empfand. Mit ande- ren Worten setzte er die Preise so, dass die Preise nicht zu stark von denjenigen von Sa- nitas Troesch abwichen. Viertens war die definitive Preisliste noch nicht an den SGVSB ver- sandt worden und musste nach der Anpassung von den Vorgesetzten noch genehmigt wer- den.

1421. Das Motiv der Mitteilungen von Sanitas Troesch gegenüber dem SGVSB und CRH muss vor dem Hintergrund sämtlicher bis anhin erbrachter Beweise eruiert werden. Gemäss [...] PowerPoint-Präsentation vom 2. Mai 2012 hatte Sanitas Troesch geplant, die neuen Konditionen bis am [...] November 2011 im System zu mutieren und den Kunden mitzutei- len.1039 Einem von Sanitas Troesch eingereichten internen Dokument mit dem Titel „Mass- nahmeplan Umsetzung Preise 2012“ ist zu entnehmen, dass Sanitas Troesch die Kunden über die Preise 2012 und die neuen Konditionen bis am 31. Oktober 2011 informieren woll- te.1040 Aus einem Monatssitzungsprotokoll von Sanitas Troesch vom 14. November 2011 geht hervor, dass die letzten Konditionenbestätigungen an die Installateure noch zu versen- den waren und die Kundengespräche noch liefen.1041 Aus diesen Beweismitteln lässt sich eruieren, dass ein Teil jedoch noch nicht alle Sanitärinstallateure informiert worden war. Da die anwesenden Verbandsmitarbeiter des Installateur-Verbands keine Kunden von Sanitas Troesch waren und die Kundenschreiben versandt wurden und Sanitas Troesch individuelle Gespräche mit ihren Kunden führte, hatte eine Mitteilung an den Sanitärinstallateur keinen erkennbaren Wert. Daraus kann zumindest geschlossen werden, dass die Mitteilung an die Sanitärinstallateure nicht das einzige Motiv war für die Mitteilungen von Sanitas Troesch.

1422. In Anbetracht der Tatsache, dass die grössten Konkurrenten von Sanitas Troesch bei der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz anwesend waren, ist nach dem Motiv für die Mitteilung der Tatsachen an diese Konkurrenten zu suchen. Es kann ausgeschlossen wer-

1037 Act. 371.13. 1038 Act. 564, 58. 1039 Act. 371.01, Folie 17 von 19. 1040 Act. 932, 179. 1041 Act. 371.15, 3 Punkt 3.4, 5 Punkt 6.

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den, dass Sanitas Troesch ihren grössten Konkurrenten im Ungewissen über ihr Preisset- zungsverhalten lassen wollte, denn in diesem Fall hätte sie geschwiegen bzw. hätte sich nicht mit den Konkurrenten unterhalten. Als Motiv für die Mitteilung kommt also nur in Frage, dass Sanitas Troesch ihre Konkurrenten auf ihre Preissetzung aufmerksam machen und sie dazu veranlassen wollte, sich an der Bruttopreissetzung von Sanitas Troesch auszurichten. Mit andern Worten zielte die Mitteilung auf eine Einschränkung des Wettbewerbs zugunsten von Sanitas Troesch, nicht hingegen auf eine Belebung des Wettbewerbs.

1423. Der Sitzungsbericht der Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011 ist die folgende Textstelle im Anschluss an die erwähnten Äusserungen von [...] zu entnehmen: […] orientiert, dass die CRH soeben eine Preissenkung von 20 % den Installateuren kom- muniziert hat. Die CRH-Gruppe wird auch 2012 das volle Programm an gedruckten Katalo- gen herausgeben und zusätzlich auf anfangs Januar 2012 einen elektronischen Blätterkata- log bereithalten. Auch […] stellt verstärke Crossborder-Geschäfte aus Deutschland fest und erwartet für das Jahr 2012, dass der Druck aus dem Ausland anhalten wird.1042

1424. Damit signalisierte [...] CRH – der grösste Konkurrent von Sanitas Troesch –, dass er ebenfalls eine Preissenkung im Umfang von 20 % durchführen würde. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1425. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sabag, Sanidusch und der SGVSB lies- sen sich zu diesem Sachverhaltsteil nicht vernehmen.

1426. Sanitas Troesch bringt vor, sie habe ihre Preise per 1. November gesenkt. [...] habe dies im Rahmen der Sitzung vom 11. November 2011 zuhanden der Installateure erklärt.1043 Die Informationen seien seit dem 1. November 2011 öffentlich bekannt und via IGH hochge- laden gewesen. [...] habe nichts mitgeteilt, was CRH nicht schon gewusst habe, seine Aus- führungen könnten daher keine Auswirkungen auf das Verhalten von CRH gehabt haben.1044 [...] CRH habe zudem den Kunden die Preissenkung von CRH bereits mitgeteilt gehabt.1045

1427. Die Vorbringen von Sanitas Troesch überzeugen nicht. Erstens beseitigt der Umstand, dass Sanitas Troesch den Verbandsmitarbeitern des Sanitärinstallateur-Verbands mitteilte „bei einem Standardbad“ sei „mit einer Preissenkung zwischen 20 - 24 % zu rechnen und in Einzelfällen bis zu 30 %“ nicht, dass sie dasselbe ihren grössten Konkurrenten (Richner und Gétaz bzw. CRH) mitteilte. Das Vorbringen, dass die Äusserung von Sanitas Troesch keinen Einfluss auf das Konkurrenzverhalten gehabt habe, ist durch die oben in Rz 1419 genannte E-Mail widerlegt. Abgesehen davon betrachten die Wettbewerbsbehörden die Äusserungen von [...] Sanitas Troesch vom 11. November 2011 nicht isoliert von sämtlichen übrigen Be- weismitteln. Das Argument, […] Verhalten sei nicht kausal für das Verhalten der Konkurrenz gewesen, ist wirkungslos. Für die Beurteilung, ob das Handeln von Sanitas Troesch, das Handeln der Konkurrenz beeinflusst hat, können die Äusserungen von [...] vom 11. Novem- ber 2011 nicht isoliert von sämtlichen übrigen Beweismitteln betrachtet werden. Schliesslich vermag der Umstand, dass CRH die Grobmitteilung der Preissenkung ihren Kunden ver- sandt hatte, den Umstand, dass CRH ihre Kalkulation zum Kommunikationszeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatte, nicht zu beseitigen. Zusammenfassen vermag Sanitas Troesch auch für dieses Verhalten keine nachvollziehbare Erklärung abzugeben. Ihre Vorbringen ha- ben daher keinen Einfluss auf das anschliessende Beweisergebnis.

1042 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 11. November 2011, 233. 1043 Act. 932, Rz 352. 1044 Act. 932, Rz 353. 1045 Act. 932, Rz 354.

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(iv) Beweisergebnis

1428. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch ihren Konkurrenten den Umfang der von ihr an- gekündigten Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % bestätigte, sie jedoch darauf hinwies, dass sie die Bruttopreissenkung inklusive Herstellerpreissenkung abweichend von ihrem Preissenkungsschrieben vom April 2011 20-24 % für ein Standardbadezimmer betragen würde und in Einzelfällen 30 %. Sie wies die Konkurrenz auch daraufhin, dass sie ihre Brut- topreise bereits online geschalten hatte. Es ist bewiesen, dass CRH (Gétaz und Richner) ih- re Kalkulation zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatten und die Information von Sanitas Troesch berücksichtigen konnten. Es ist schliesslich bewiesen, dass Sanitas Tro- esch das Verhalten ihrer grössten Konkurrenten dahingehend beeinflussen wollte, dass sich diese bei der Preissetzung an der Preissetzung von Sanitas Troesch ausrichten würde. B.5.2.4.7 2011: Das Verhalten von Gétaz und Richner (CRH) (i) Beweisthema

1429. Gegenstand des anschliessenden Sachverhaltsteils ist das Verhalten von Gétaz und Richner nach der Preissenkungsmitteilung von Sanitas Troesch im April 2011. Die Wettbe- werbsbehörden führen Beweis darüber, ob sich Gétaz und Richner bei der Preissetzung für das Jahr 2012 unabhängig von Sanitas Troesch verhalten haben. Diese Beweisführung kann nicht unabhängig von den zwischen 2009 und April 2011 erlangten Beweisergebnissen be- trachtet werden. Die Verhaltensweisen von Gétaz, Richner und Sanitas Troesch in den Jah- ren 2009 bis 2011 sind gesamthaft zu würdigen. Nur mittels einer Gesamtbetrachtung kann beurteilt werden, ob Gétaz und Richner ihre Bruttopreise für das Jahr 2012 unabhängig oder koordinierend mit Sanitas Troesch festgesetzt haben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1430. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor: - Vom SGVSB: Protokolle der SGVSB-Sortimentskommission vom 5. März 2009 und vom 9. Dezember 2009; - Von Sanitas Troesch: das Preissenkungsschreiben von Sanitas Troesch vom April 2011 an die Sanitärinstallateur-Kunden, eine PowerPoint-Präsentation vom 2. Mai 2011 [...] von Sanitas Troesch mit dem Titel „Konzept Bruttopreissenkung 2012/Rektifikat 1“, ein „Manual Bruttopreissenkung 2012“ von Sanitas Troesch vom

7. Juli 2011, eine E-Mail [...] von Sanitas Troesch vom 25. Oktober 2011 an den CEO [...] mit dem Betreff „AW: Info Richner“, eine interne E-Mail von Sanitas Troesch vom

2. November 2011 mit dem Betreff „Richner“, eine E-Mail eines Kunden von Sanitas Troesch vom 10. November 2011 und ein dran angehängtes Preissenkungsschreiben von Richner vom November 2011, ein internes Dokument von Sanitas Troesch mit dem Titel „Protokoll zur Monatssitzung 11/11, NL St. Gallen“ vom 14. November 2011, ein Schreiben „Preisinformation“ an die Sanitärinstallateur-Kunden vom März 2012; - Von CRH: eine Excel-Tabelle von Gétaz vom 19. September 2004, welche ursprüng- lich von Sanitas Troesch stammt, ein internes Memo von CRH über eine Diskussion zur Preissenkung von Sanitas Troesch vom 19. Mai 2011, eine PowerPoint- Präsentation von CRH vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Pricing Workshop 2 - Er- gebnisse Sanitär“, eine Notiz der CRH-Gruppe vom 17./19. Oktober 2011 zum „Mee- ting: Pricing Sanitär: Kommunikation und Umsetzung“, eine Excel-Tabelle von Gétaz vom 21. Oktober 2011, welche ursprünglich von Sanitas Troesch stammt, eine PowerPoint-Präsentation von CRH vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Pricing

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Workshop 3 – Ergebnisse“, eine E-Mail von [...] von CRH vom 1. November 2011 mit dem Betreff „Sanitas schickt bereits Preise 2011“, eine PowerPoint-Präsentation von Richner vom 31. Oktober 2011 (erstellt am 28. Oktober 2011) mit dem Titel „Verkauf- briefing Sanitär Preispolitik“, eine E-Mail von [...] CRH vom 11. November 2011 mit dem Titel „Preise ST 2012“; - Von der Kooperation Sanitär Schweiz: der Besprechungsbericht der Kooperation Sa- nitär Schweiz vom 11. November 2011. - Schliesslich liegen den Wettbewerbsbehörden noch die Aussagen aus den Parteiein- vernahmen von [...] Gétaz vom 5. November 2013 und [...] von Richner vom 6. No- vember 2011.

1431. Um in der Folge beurteilen zu können, ob die ein koordinierendes Verhalten zwischen den beiden CRH-Tochtergesellschaften Gétaz und Richner vorliegen, werden die nachfol- genden Beweismittel näher analysiert. a. Politique de prix/Preispolitik 2012 – Gétaz-Excel-Liste vom 21. Oktober 2011

1432. Im Oktober 2011 (letzte Abspeicherung: am 21. Oktober 2011) erstellte der Category Manager der Sanitärbranche [...] eine Aufstellung zur Preispolitik der Gétaz-Glasson-Rapin. Er zeichnet darin unter anderem auf, dass die Bruttopreise bei Standardprodukten und Part- nern um 18 % gesenkt würde, bei den Exklusivitäten um 10 % und bei Einzelteilen, Möbeln und Produkten zum Nettopreis um 0 %. Ferner hält er die verschiedenen Rabattreduktionen fest, welche mit der Bruttopreisreduktion einhergehen.

1433. Aus den Meta-Daten der Excel-Liste ist folgendes ersichtlich: 1046

1434. Die Metadaten beweisen, dass die ursprüngliche Excel-Liste vom Leiter Zentraleinkauf Bad der Sanitas Troesch – [...] (bis 2002 in der Sortimentskommission des SGVSB) – stammt und von diesem erstellt wurde.1047 Dieselbe Liste hatte bereits der im Jahr 2004 zu-

1046 Act. 370.08, 8. 1047 Act. 370.08.

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ständige Mitarbeiter von Gétaz – [...] – verwendet, um die damals mit Sanitas Troesch koor- dinierte Preisänderung und die damit einhergehenden Rabattanpassungen darzulegen.1048

1435. Zu diesem Umstand befragt, sagte [...] aus, er sei 2005 zu Gétaz gestossen und wisse nicht, wie dieses Dokument in die Datenbank gelangt sei. Er habe das Dokument als Schab- lone benutzt, um die Preise für das Jahr 2012 auszuarbeiten.1049

1436. Es ist bewiesen, dass [...] die Tabelle benutzte. Es ist ebenfalls bewiesen, dass er die Tabelle aus dem Jahr 2005 als „Schablone“ für die Berechnung der letzten Bruttopreissen- kung 2012 benutzte. Es ist somit bewiesen, dass ein Mitarbeiter von Gétaz im Prozess der Entscheidungsfindung zur Bruttopreisfestsetzung auf die Erfahrungen aus dem Jahr 2004 abstützte. Es kann dahingestellt bleiben, ob [...] gewusst hatte, dass das Excel-Dokument von Sanitas Troesch stammte. Tatsache bleibt, dass mittels dieses Dokuments die Erfahrun- gen der letzten koordinierten Bruttopreissenkung aus dem Jahr 2004 von ihm zur Bestim- mung der Bruttopreise im Jahr 2012 herangezogen wurden. b. Feedback Konkurrenz – Meeting zum Thema Pricing vom 17./19. Oktober 2011

1437. In einem Protokoll eines Meetings zum Thema Pricing vom 17. Oktober und 19. Okto- ber 2011 der Geschäftsleitung von CRH1050 ist folgendes protokolliert: Feedback Konkurrenz Sanitas Troesch  Bruttopreissenkung: Sanitärsortiment allgemein (inkl. Eigenmarken und Ersatzteile): - 20 % Ausnahmen: o Waschmaschinen, Boiler, Wäschetrockner und Dienstleistungen – keine Senkung, jedoch auch keine Teuerung 2012 o Duofix (gemäss Information Geberit) nur -15 %  Rabatt: Beispiel - Grundrabatt von 30 % auf 15 % gekürzt, Skonto von 4 % auf 2 %  Einstandspreis: Angabe vor Teuerung  Erkenntnis Sanitas: Bruttopreissenkung scheint realistisch, lineare Rabattreduktion je- doch weniger sicher Feedback Kunden

• Beeinflusser (Architekten/GU) sehen Bruttopreissenkung als kontraproduktiv an, da es sich um eine reine Marketing-Aktivität handelt. Ausserdem stehe eine Währungssenkung jedem zu.

• Alpiq würde dafür plädieren, dass Preise von Ersatzteilen nicht reduziert werden und wäre an Spezialrabatt auf Eigenmarken interessiert

1438. Diese Textstelle beweist, dass sich die Geschäftsleitung zum Thema „Feedback Kon- kurrenz“ und zum Thema „Feedback Kunden“ unterhalten hat. Unter der Überschrift „Feed- back Konkurrenz“ ist der Name Sanitas Troesch allen Bullet Points vorangestellt. Im An- schluss an die Bullet Points weist ein Pfeil auf die „Erkenntnis Sanitas“. Daraus ist ersichtlich, dass sämtliche unter der Überschrift „Feedback Konkurrenz“ genannten Punkte Sanitas Tro- esch betreffen. Es ist nun zu eruieren, ob diese Informationen von Sanitas Troesch direkt stammten oder aus einer anderen Quelle, wie Lieferanten oder Kunden.

1439. Die Überschrift „Feedback Konkurrenz“ legt nahe, dass die Informationen direkt von der Konkurrenz stammen, zumal „Feedback“ dasselbe wie „Rückmeldung“ heisst. Der Aus- druck „Feedback“ gehört im Geschäftsleben zum allgemein gebräuchlich Wortschatz, was für

1048 Act. 370.09. 1049 Act. 563, Zeile 54 ff. 1050 Act. 563, 25.

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die Geschäftsleitung eines weltweit tätigen Konzerns mit irischem Mutterhaus umso mehr zu- trifft. Die versehentlich falsche Verwendung des Begriffs erscheint vor diesem Hintergrund als sehr unwahrscheinlich. Da im Protokoll gleich anschliessend noch vom „Feedback Kun- den“ die Rede ist, zeigt sich, dass die Informationen unter der Überschrift „Feedback Konkur- renz“ nicht von den Kunden stammt. Andernfalls wäre die Unterteilung im Protokoll in „Feed- back Konkurrenz“ und „Feedback Kunden“ sinnlos. Darüber hinaus steht fest, dass die Kun- den von Sanitas Troesch, wie in Rz 1421 aufgeführt, frühestens am 31. Oktober 2011 über die neuen Konditionen informiert wurden, die hier fragliche Protokollstelle datiert aber vom

17. bzw. 19. Oktober 2011. Die Information kann folglich nicht von einem Sanitas Troesch- Kunden stammen. Die Sanitas Troesch-Kundschaft war zum Zeitpunkt der Protokollierung der fraglichen Textstelle noch nicht über die genaue Bruttopreissenkung von Sanitas Tro- esch informiert.

1440. Es fragt sich also weiter, ob die Informationen von einem Lieferanten stammen. Fest steht, dass Lieferanten nur über den Umfang der Bruttopreissenkungen von Sanitas Troesch mit Bezug auf ihre eigenen Produkte informieren können. Dass dies zutrifft, zeigt die Bemer- kung „Duofix (gemäss Information Geberit) nur -15 %“. Einerseits folgt aus der Klammerbe- merkung zu Duofix „gemäss Information Geberit“, dass die Information nicht direkt von Sa- nitas Troesch stammt, sondern vom Lieferanten (vgl. dazu Rz 1377 ff.), andererseits zeigt sie aber auch, dass der Lieferant eben nur über sein eigenes Produkt Bescheid wusste (denn Duofix ist ein Geberit-Produkt). Anders verhält es sich mit den Informationen, es fände eine Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % für die „Sanitärprodukte allgemein“, „Eigen- marken“, „Ersatzteile“ und für Waschmaschinen, Boiler, Wäschetrockener und Dienstleistun- gen würde keine Teuerung berechnet. Bei diesen Informationen ist weder angemerkt, die In- formationen stammen von einem bestimmten Lieferanten – wie bei Duofix von Geberit – noch woher sie sonst stammen. Zudem treffen die Informationen allesamt tatsächlich zu.1051

1441. Auch der Schlusssatz „Erkenntnis Sanitas: Bruttopreissenkung scheint realistisch, line- are Rabattreduktion jedoch weniger sicher“ ist zweideutig. Er könnte bedeuten, dass ein Kontakt mit Sanitas Troesch stattgefunden hat. Dafür spricht die Formulierung „Erkenntnis Sanitas: […], “ wonach die Erkenntnis von Sanitas Troesch stammt. Handelte es sich um ei- ne Konklusion von CRH bezüglich der bevorstehenden Umsetzung der Preissenkung von Sanitas Troesch, wären die folgenden Formulierungen sachgerecht: „Erkenntnis: Preissen- kung Sanitas scheint realistisch[…]“ oder „Erkenntnis CRH: Die Preissenkung […].“ Die Aus- sage nach dem Doppelpunkt ist ebenfalls unklar: „Bruttopreissenkung scheint realistisch, li- neare Rabattreduktion jedoch weniger sicher.“ Fest steht, dass mit der Umschreibung die Bruttopreissenkung erscheine „realistisch“, die lineare Rabattsenkung „weniger sicher“, die umfangmässige Durchsetzbarkeit der Preis- und Rabattsenkung gemeint sein muss. Denn die Preissenkung war zum Zeitpunkt der Aufzeichnung der Passage bereits angekündigt und der Umstand, dass damit eine Rabattsenkung einhergehen würde, war ebenfalls offensicht- lich (vgl. Rz 454). Diese Einschätzung kann daher sowohl von CRH stammen als auch von Sanitas Troesch. Betrachtete man diese Passage isoliert vom übrigen Inhalt des Protokolls, ist keine eindeutige Schlussfolgerung möglich. Die Passage muss daher im Gesamtzusam- menhang im Rahmen der Schlusswürdigung betrachtet werden.

1442. Das Sekretariat befragte [...], welcher an dieser Sitzung teilgenommen hatte, zur Pro- tokollstelle. Er meinte, er könne nicht erklären, weshalb der Titel „Feedback Konkurrenz“ verwendet worden sei. Es handle sich um eine Zusammenfassung des Marktgeschehens. Die darin enthaltenen Informationen habe CRH von Lieferanten oder Kunden erhalten. Fer- ner stammten die Informationen aus dem Schreiben von Sanitas Troesch an die Sanitärin- stallateure vom April 2011, mit Ausnahme des Rabattteils („la partie Rabatte“) und des Ge-

1051 Dies geht aus einer internen Präsentation von Sanitas Troesch vom 12.6.2011 hervor, vgl. Act. 371.10, 6 (Folie 2).

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berit-Teils („la partie Geberit“), welche nicht im Schreiben erwähnt seien. Auch sei der Ein- standsteil („la partie Einstandspreis“) anders beschrieben im Brief von Sanitas Troesch.1052

1443. [...] erklärte die Überschrift der Protokollstelle damit, dass es sich um eine „unglückli- che Umschreibung“ handle. Er sagte übereinstimmend mit [...] aus, dass die Informationen zum Markt aus dem Schreiben von Sanitas Troesch vom April 2011 stammten. Was im Pro- tokoll stehe, sei nichts anderes als eine logische Schlussfolgerung aus diesem Schreiben. Wenn „Exklusivmarken und Eigenmarken ausgenommen wären“ von der Bruttopreisherab- setzung, wäre dies explizit im Schreiben von Sanitas Troesch vermerkt gewesen. Das Bei- spiel mit den Rabatten sei ein reines Rechenbeispiel, das nicht von ihm stamme.1053 Die Pro- tokollstelle „Einstandspreis: Angaben zu Teuerung“ könne er nicht erklären. Die im Protokoll aufgeführte Erkenntnis – wonach die Bruttopreissenkung realistisch scheine, eine lineare Rabattsenkung jedoch weniger – erklärte er folgendermassen:1054 Das ist da erwähnt, aber wir wussten zu dem Zeitpunkt nicht, was genau passieren wird. Wir wussten nicht, ob die nur bluffen oder es ernst gemeint war. Sanitas Troesch trauten wir nur halbwegs. Senken Sie wirklich um 20 % bei den Bruttopreisen und senken dann auch bei den Installateuren die Rabatte? Installateure etwas zu nehmen ist schwierig, vor allem Ra- batte mögen sie nicht, wenn man die nimmt. Deshalb steht da, dass die lineare Rabattre- duktion weniger sicher ist. Das war der Umstand von dieser Geschichte.

1444. Die Vorbringen von [...] und [...] sind in der Folge näher zu analysieren. Wie bereits dargelegt, kann die Deutung von [...], die Informationen stammten von Lieferanten oder Kun- den, als unzutreffend ausgeschlossen werden (vgl. Rz 1439 und 1440). Das Vorbringen von [...] bei der Überschrift „Feedback Konkurrenz“ handle es sich um eine „unglückliche Um- schreibung“ ist ebenfalls widerlegt (Rz 1438).

1445. Den Wahrheitsgehalt der übereinstimmenden Aussagen, die Information stamme aus dem Preissenkungsschreiben 2011, verdient der genaueren Betrachtung. Zunächst ist der relevante Auszug des Schreibens von Sanitas Troesch vom April 2011 herbeizuziehen. Da- rin heisst es: Wir haben deshalb beschlossen, die Bruttopreise per 1. Januar 2012 um 20 % zu senken. Die Bruttopreissenkung erfolgt auf den grössten Teil unseres Sortiments. Hinzu kommen ei- ne allfällige Teuerung seitens unserer Lieferanten und eine Anpassung des Transportkos- tenanteils von heute 2.5 % auf 3 %, da dieser neu auf einer tieferen Preisbasis erhoben wird. Von der Preissenkung ausgenommen sind die Sortimentsgruppen Boiler, Waschma- schinen, Wäschetrockner und die Montage der Armaturen.1055

1446. Im Schreiben von Sanitas Troesch heisst es also, dass die Bruttopreise um 20 % für den grössten Teil des Sortiments gesenkt würden. Darin steht hingegen nicht, wie in der Pro- tokollstelle „Feedback Konkurrenz“ festgehalten, dass die Bruttopreise für die Rabattklasse „Sanitärsortiment allgemein (inkl. Eigenmarken und Ersatzteilen)“ um 20 % reduziert würden. [...] Darlegung, es sei logisch, dass wenn Exklusiv- und Eigenmarken im Schreiben vom April nicht explizit von der Bruttopreissenkung ausgenommen seien, die Bruttopreise dieser Pro- dukte ebenfalls um 20 % gesenkt würden, überzeugt nicht. Denn Sanitas Troesch erzielt mit Eigenmarken rund [10-20 %] ihres Jahresumsatzes und mit Exklusivprodukten rund [0-5 %] (vgl. Rz 299, Tabelle 1). Aufgrund dieser verhältnismässig geringen Umsatzanteile ist nicht klar, dass bei einer Preissenkung „auf den grössten Teil“ des Sortiments diese beiden Pro- duktkategorien miteinbezogen sein müssten. Es bleibt also Tatsache, dass weder eine Preissenkung der Rabattgruppe „Sanitärsortiment allgemein“, noch die Eigenmarken und Er-

1052 Act. 563, Zeile 77 ff. 1053 Act. 564, Zeile 62 ff. 1054 Act. 564, Zeile 106 ff. 1055 Act. 371.01, 25.

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satzteile im Schreiben von Sanitas Troesch genannt sind. Ferner ist dem Schreiben von Sa- nitas Troesch zwar zu entnehmen, dass die Bruttopreise auf die Sortimentsgruppen Boiler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und die Montage der Armaturen nicht gesenkt wurden. Hingegen widersprechen sich die Protokollstelle „Feedback Konkurrenz“ und der Brief vom April 2011 dahingehend, dass auf der einen Seite im CRH-Protokoll steht, die Bruttopreise für Waschmaschinen etc. würden nicht gesenkt, jedoch werde für 2012 auch keine Teuerung weitergegeben, während auf der anderen Seite das Sanitas-Troesch Schreiben vom April 2011 keine solchen Angaben macht bzw. mit Bezug auf „den grössten Teils unseres Sorti- ments“ das genaue Gegenteil besagt, nämlich dass zu der 20 % Senkung noch eine allfällige Teuerung dazu komme.

1447. Anlässlich einer Sitzung des CRH-Category Managements vom 19. Mai 2011 wurde das Sanitas Troesch Schreiben vom April in Anwesenheit eines Strategie-Beraters von den Teilnehmern analysiert und wörtlich festgehalten: „Unklarheit, ob die Senkung das gesamte Sortiment betrifft oder nur bestimmte Produktgruppen.“1056 Wenn es also für das CRH- Category-Management im Mai 2011 nicht möglich war, alleine aufgrund des Sanitas- Troesch-Schreibens vom April 2011 herzuleiten, welche Produktgruppen von der Preissen- kung betroffen sein sollten, kann auch davon ausgegangen werden, dass es auch im Okto- ber 2011 nicht möglich war, alleine aus demselben Schreiben abzuleiten, welche Produkt- gruppen von der 20 % Preissenkung betroffen waren, wie dies [...] behauptet.

1448. Als Fazit kann festgehalten werden, dass weder die Information, die Preise des Sani- tärsortiments allgemein (inkl. Eigenmarken und Ersatzteil) würden um 20 % gesenkt, noch die Tatsache, auf Waschmaschinen, Boilern, Wäschetrockner und Dienstleistungen würde kein Teuerungszuschlag berechnet dem Preissenkungsschreiben vom April 2011 zu ent- nehmen sind. Ebenso wenig sind die drei untersten Bullet Points („Duofix, Rabatt, Ein- standspreis“), wie von [...] anerkannt, dem Preissenkungsschreiben von Sanitas Troesch vom April 2011 zu entnehmen. Einzig der Senkungsbetrag von 20 % und der Umstand, dass die Preise für Waschmaschinen, Boiler, Wäschetrockner und Dienstleistungen nicht gesenkt würden, sind sowohl im Preissenkungsschreiben vom April 2011 und der hier aufgeführten Textstelle aufgeführt. Zumal darüber hinausgehenden Informationen nicht von Kunden und Lieferanten stammen können, müssen sie folglich direkt von der Konkurrenz stammen.

1449. Dieser Schluss wird durch eine Folie der Power-Point-Präsentation von [...] Sanitas Troesch vom 2. Mai 2011 bestätigt:

1056 Act. 370.11, 1.

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1057

1450. Gleich wie unter der Überschrift „Feedback Konkurrenz“ ist in der PowerPoint- Präsentation […] davon die Rede, dass Waschmaschinen (Waschautomaten), Boiler, Wä- schetrockner (Tumbler) und Armaturen-Einbaukosten (Dienstleistungen) nicht gesenkt wür- den.

1451. Insgesamt beweisen fünf Elemente, dass die Informationen, welche im Meeting zum Thema Pricing vom 17. und 19. Oktober 2011 erwähnt wurden, direkt von Sanitas Troesch stammen: i. Die Formulierung der Überschrift und der Schlussbemerkung ii. die 20 % Bruttopreissenkung der Produktgruppen „Sanitär allgemein“, „Eigenmarken“ und „Ersatzteile“ und der Umstand, dass Sanitas Troesch 2012 keine Teuerung bei Waschmaschinen, Boilern, Wäschetrocknern und Dienstleistungen berechnen würde, waren nicht im Schreiben von Sanitas Troesch vom April 2011 enthalten und stamm- ten auch nicht von Lieferanten oder Kunden, iii. die unter ii erwähnten Informationen trafen grösstenteils zu oder wurden in internen Unterlagen von Sanitas (PowerPoint-Präsentation vom 2. Mai 2011) so aufgeführt; iv. es ist erwiesen, dass Sanitas Troesch, Richner und Gétaz bereits in der Vergangen- heit verschiedentlich miteinander in Kontakt getreten waren und Sanitas Troesch den SGVSB und dadurch Richner und Gétaz am 16. September 2009 (vgl. Rz 1242 ff.) über den Grundsatzentscheid der Bruttopreissenkung informiert hatte. c. Entscheid Bruttopreisanpassung – Meeting zum Thema Pricing vom 17./19. Oktober 2011

1452. Basierend auf den vorgenannten Informationen wurde anlässlich desselben Meetings zum Thema Pricing vom 17. Oktober und 19. Oktober 2011 der Geschäftsleitung von CRH der folgende Grundsatzentscheid protokolliert1058:

1057 Act. 371.01, 21. 1058 Act. 563, 25.

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ENTSCHEID Bruttopreisanpassung CRH

Wenn Lieferant Preise senkt, senkt CRH ebenfalls, jedoch weniger stark Wenn Konkurrenz Preise senkt, senkt CRH in möglichst gleichem Ausmass

Details Bruttopreis- anpassung Artikelgruppen Kommentar -18 % Sanitärartikel (5000, 5050) Pro Casa Uno Für die Sichtbarkeit der Preis- senkung werden ausgewählte Produkte um -20 % gekürzt -10 % Exklusivsortiment/Hausmarken (5100)*, Ex- klusivsortiment-Wellness (5110), Klosettauto- maten (5200)

-0 % Alle anderen Gruppen: Ersatzteile*, Netto Arti- kel, Dienstleistungen, Waschmaschinen, etc.

* Entscheid eventuell überdenken, da Sanitas Troesch hier nun um 20 % senkt und daher keine oder eine geringere Senkung der Logik des Grundsatzentscheides mit der Konkurrenz mitzuziehen widersprechen würde!!!

1453. Aus der Protokollstelle ergeben sich drei Punkte: Erstens senkt CRH die Bruttopreise und zwar „in möglichst gleichem Ausmass“ wie die Konkurrenz. Zweitens wird die CRH Ei- genmarke [Pro Casa Uno] entsprechend der Eigenmarke von Sanitas Troesch um 20 % her- abgesetzt. Wie bewiesen, muss die Information über den Umfang Preisreduktion der Eigen- marke von Sanitas Troesch von Sanitas Troesch selbst stammen. Drittens wurde bei den „Exklusivsortimente/Hausmarken“ und „Ersatzteilen“ mit * vermerkt, dass „Sanitas hier nun um 20 % senkt und daher keine oder eine geringere Senkung der Logik des Grundsatzent- scheides mit der Konkurrenz mitzuziehen widersprechen würde.“ Zusammenfassend beweist der Grundsatzentscheid also, dass sich CRH am Geschäftsgebaren von Sanitas Troesch ausrichtete und vor allem die vorliegenden Informationen für genügend vertrauenswürdig er- achtete, um ihren Entscheid darauf zu basieren. Damit entpuppt sich auch [...] Vorbringen, CRH habe nicht gewusst, ob Sanitas Troesch „bluffe“, als unzutreffend. Denn CRH hat ihre Preispolitik tatsächlich gestützt auf die Angaben von Sanitas Troesch bestimmt und ihre Preise auf die Preise von Sanitas Troesch ausgerichtet.

1454. Der Umstand, dass CRH die Bruttopreise beim Standardsortiment zwischen 18-20 % festsetzte und dadurch bei einem Teil des Standardsortiments um 2 % von den Preisen von Sanitas Troesch abwich, vermag die Angleichung an Sanitas Troesch nicht zu beseitigen. Die Folien 4, 9 und 10 der PowerPoint-Präsentation von CRH anlässlich des „Pricing Work- shop 2“ vom 13. Oktober 2011 beweisen dies. Als Beispiel sei Folie 4 abgebildet: [Folie]

1455. Gemäss Folie 4, reicht der „Handlungsspielraum“ bei den Bruttopreisen für das Stan- dardsortiment von 3 % bis 5 %.1059 Mit anderen Worten fällt eine Bruttopreisabweichung im Umfang von 2 % beim Standardsortiment kaum ins Gewicht. Eine solche Differenz kann mit Rabatten ausgeglichen werden, sofern es nötig sein sollte.

1456. Es ist somit erwiesen, dass CRH bei ihrer eigenen Preissetzung einerseits auf allge- meine am Markt erhältliche und andererseits auf direkt von der Konkurrenz stammende wettbewerbsrelevante Informationen abstützte und ihre Preissetzung entsprechend Sanitas Troesch anpasste. Allfällige Preisabweichungen zwischen CRH und ihren Konkurrenten zwi- schen 3 % bis 5 % fielen gemäss CRH nicht ins Gewicht.

1059 Act. 370.14, 4, 9, 10.

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d. E-Mail vom 25. Oktober 2011 von Sanitas Troesch

1457. In einer E-Mail vom 25. Oktober 2011 schreibt der Leiter der Sparte Bad [...] an [...], den CEO von Sanitas Troesch: ...von Lieferantenseite haben wir die Info erhalten, dass Richner am 31.10.2011 eine Sit- zung hat und danach informieren wird. […]. Nach meiner [Meinung] kann Richner im heuti- gen Marktumfeld den Bruttopreis nicht lange hochhalten und sie würden in diesem Fall grosse Probleme bei der Argumentation gegenüber Privatkunden, Architekten und auch GU bekommen und an Glaubwürdigkeit verlieren. Es wird auch nicht sein, dass wir anfangs Neujahr viele Aufträge verlieren würden. Wir nehmen ja nach wie vor die Aufträge zu den of- ferierten 2011-er Preisen auf der Basis eigener Offerten oder Konkurrenzofferten herein. Die Preissenkung schlägt somit erst richtig im Frühjahr 2012 durch und bis dann würde der Druck auf Richner so gross sein, dass sie auch senken müssten. Als Letzter zu senken und auf Druck des Marktes würde kaum als Stärke wahrgenommen. Ich bin nach wie vor über- zeugt, dass wir das Richtige zum richtigen Zeitpunkt machen, auch wenn gewisse Risiken und unangenehme Gespräche nicht ausgeschlossen werden können.1060 Ich schliesse nicht aus, dass sie vielleicht erst im Frühjahr senken und den neuen Katalog auflegen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie innerhalb 2 Monaten alles umsetzen können Katalog, Stammdaten, Kalkulationen, Kundeninformation, neue Konditionen, interne Budge- tierung etc. Wenn sie auf den 01.01.2012 senken, wieviel auch immer, dann ist ein Chaos vorprogrammiert und sie werden weitere Probleme in der Dienstleistung kriegen.

1458. Aus dieser E-Mail-Passage folgt einerseits, dass sich der Leiter Sparte Bad [...] von Sanitas Troesch bezüglich des Zeitpunktes der Bruttopreissenkung der Konkurrenz nicht si- cher zu sein scheint. Dies folgt aus seiner Äusserung, er schliesse es nicht aus, dass Rich- ner im Frühjahr die Preise senke und den neuen Katalog auflege. Er begründete, er könne sich „nicht vorstellen, dass sie innerhalb 2 Monaten alles umsetzen können Katalog, Stamm- daten, Kalkulationen, Kundeninformation, neue Konditionen, interne Budgetierung etc. Wenn sie auf den 01.01.2012 senken [würden], wieviel auch immer, dann [sei] ein Chaos vorpro- grammiert.“1061 Gleichzeitig folgt aus dieser Passage, dass [...] den Umstand, dass Richner (CRH) die Bruttopreise senkt, nicht in Frage stellte. Dieser Umstand wird durch den folgen- den Satz bestätigt: „Nach meiner [Meinung] kann Richner im heutigen Marktumfeld den Brut- topreis nicht lange hochhalten.“ Auch die Äusserung „bis dann würde der Druck auf Richner so gross sein, dass sie auch senken müssten“ unterstreicht [...] Gewissheit, dass Richner (CRH) die Preise senken würde. Aus diesen Aussagen zum Konkurrenzverhalten folgt impli- zit auch dessen Wunsch, dass Richner (CRH) die Preise senkt. Dieser Wunsch sieht sich durch die folgende Textstelle der E-Mail bestätigt: Ich schlage vor, dass sie schon heute ihre Ausstellungkunden, welche eine neue Offerte für ein neues Objekt verlangen, über die Preissenkung informieren und ihnen sagen, dass sie ihnen die Offerte nach dem 1.11.2011 mit den gesenkten Preisen zustellen werden. Die Pri- vatkunden und Architekten werden dies dankend zur Kenntnis und gerne warten. Wir kom- men somit mit den neuen Preisen noch schneller in den Markt und dies erzeugt Druck bei der Konkurrenz.....Informieren sie diesbezüglich ihre Ausstellungsberater und die NL-Leiter in ihrer Region […]1062

1459. Um sicherzustellen, dass die Konkurrenten die Preissenkung mittragen würden, schlug [...] Sanitas Troesch vor, die Ausstellungskunden von Sanitas Troesch über die Preissen- kung zu informieren und ihnen Offerten nach dem 1. November 2011 mit den neuen Preisen zuzustellen. Dies erzeuge „Druck bei der Konkurrenz.“ Es wäre nicht nötig, einen solchen

1060 Act. 371.19. 1061 Act. 371.19. 1062 Act. 371.19.

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Druck zu erzeugen, wenn [...] nicht wollte, dass die Konkurrenz die Preise senkt. Anhand dieser E-Mail ist also bewiesen, dass [...] Sanitas Troesch darauf hinwirken wollte, dass der grösste Konkurrent das Verhalten von Sanitas Troesch nachahmte. Diesen Wunsch hat [...] Sanitas Troesch bereits manifestiert, als er auf die Bruttopreisanpassung der SGVSB- Sanitärgrosshändler hingewirkt hatte, indem er am 16. September 2009 den SGVSB über die geplante Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % vorinformierte. Ferner setzte er sich im Rahmen der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 für eine branchenweite Bruttopreissenkung ein. Weiter bekannte er sich in der Sitzung der Koopera- tion Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 dazu, eine Bruttopreissenkung „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren. Schliesslich und in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Handlungen in- formierte er im April 2011 den Mark für Sanitärgrosshandel gemäss eigenen Angaben „früh- zeitig“ über die anstehende Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % von Sanitas Troesch. Er signalisierte den Konkurrenten damit, dass er sich an seine Ankündigungen hielt. Da die Bruttopreissenkung bereits in der Vergangenheit branchenweit koordiniert worden waren, bestand die erhöhte Möglichkeit, dass eine Bruttopreissenkung wiederum marktweit mitge- tragen worden wäre. Es ist damit bewiesen, dass Sanitas Troesch die Konkurrenten zum Nachvollzug ihrer Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % veranlassen wollte. e. E-Mail vom 31. Oktober 2011 von CRH – Betreff Sanitas schickt bereits Preise 2012

1460. Dass CRH sich auch tatsächlich so verhielt, ergibt sich aus einer E-Mail vom 31. Okto- ber 2011 von [...] an das Category Management von CRH. [...] war für die Detailanpassung der Bruttopreise zuständig und schrieb folgendes: […] Betreff: Sanitas schickt bereits Preise 2012 Attachements: […] Hallo zusammen, wie ihr unten entnehmen könnt schickt ST schon die Preise 2012 zu den Software Häusern. Werde morgen/heute detaillierte Preisvergleiche 2012 ST zu Richner/Gétaz/Reco in den Be- reichen Normsortiment, Eigenmarken (ProCasa vs. Alterna) erstellen und euch zustellen. Eines möchte ich euch jedoch schon mitteilen: WT Element Duofix 112 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 131.00 WT Element Duofix 98 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 144.00 WC Element Duofix 112 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 196.00 WC Element Duofix 98 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 302.00 Das heisst ST senkt doppelt! 1 x Senkung Geberit und 1 x Senkung Sanitas. […]1063

1461. Aus dieser E-Mail folgt, dass Sanitas Troesch die detaillierten Preisänderungen im Ok- tober 2011 – also zwei Monate vor der Herausgabe des Papierkatalogs – über den IGH onli- ne (vgl. dazu B.3.3, Rz 271 ff.) gestellt hatte. Sanitas Troesch wusste, dass die SGVSB- Mitglieder diese Preisdaten würden einsehen können, zumal alle diese Konkurrenten auch Mitglied beim IGH (vgl. Rz 271) waren. Damit erleichterte Sanitas Troesch ein Nachfolgen der Konkurrenz. Dieses Vorgehen entsprach der Strategie von [...] Sanitas Troesch, wie er

1063 Act. 370.06.

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sie in der E-Mail vom 25. Oktober 2011 angesprochen hatte, Druck zu erzeugen, um die Konkurrenz zum Nachfolgen zu bewegen. Die Lieferung der Bruttopreisdaten an den IGH Ende Oktober erfolgte früh. Dies zeigt sich einerseits an der Wortwahl des E-Mail-Verfassers der davon spricht, dass Sanitas Troesch „schon die Preise 2012“ schickte. Andererseits zeigt sich die Frühzeitigkeit im Vergleich mit den SGVSB-Mitgliedern, die schickten ihre Daten für die Jahre 2008 und 2009 zu Beginn bis Mitte Dezember für das Folgejahr an den IGH.1064 f. E-Mail vom 1. November 2011 von Sanitas Troesch – Betreff: Richner

1462. Aus einer E-Mail [...] – eines Geschäftsleiters von Sanitas Troesch – vom 1. November 2011 folgt unter dem Betreff Richner: letzte News zu Preisen Richner 2012 (aus sehr vertraulicher Quelle, basierend auf Ent- scheidung vom 31.10.2011): -Systematik faktisch gleich wie bei ST -Senkungen nicht über alle Artikel, diese variieren zw. 18-20 % -Ersatzteile werden nicht gesenkt -neuer Haupt-Katalog ist dünner (ca. 600 Seiten) -Ersatzteilkatalog umfasst 300 Seiten! -Umstellung generell per 1.1.2012 -Offerten mit neuen Preisen ab ca. 15.11/1.12.2011 möglich -Ausstellungen werden ab 1. KW 2012 neu angeschrieben […]1065

1463. Der Wortlaut der E-Mail, wonach die Informationen aus „sehr vertraulicher Quelle“ stammten und auf der „Entscheidung vom 31. Oktober 2011“ basierten, spricht dafür, dass diese Informationen von Richner/Gétaz stammen. Der Autor der E-Mail wusste nicht nur, dass am 31. Oktober 2011 tatsächlich ein Richner-Treffen zum Thema Preise stattgefunden hatte, sondern nimmt auch explizit darauf Bezug. Zudem ist zu bedenken, dass die E-Mail von Sanitas Troesch bereits am Folgetag des Treffens am 1. November 2011 versandt wur- de. Richner versandte ihre „Grobkommunikation“ zur Preissenkung an ihre Kundschaft nachweislich erst ab dem 4. November 2011.1066 Wie eine E-Mail eines Kunden mit dem Preissenkungsschreiben von Richner an Sanitas Troesch zudem zeigt, erhielt Sanitas Tro- esch das Preissenkungsschreiben von Richner am 10. November 2011.1067 Die Informatio- nen können daher nicht von der Kundschaft stammen. Die Lieferanten waren im Prozess der Entscheidungsfindung der Preissenkung vom 25. bzw. 31. Oktober 2011 nicht eingebunden und wurden gleich wie die Kunden erst ab 4. November 2011 informiert,1068 weshalb die In- formationen auch nicht von ihnen stammen können. Die objektiven Fakten sprechen also da- für, dass die Information direkt von Richner/Gétaz stammt.

1464. Die Wettbewerbsbehörden befragten zu dieser E-Mail [...] Richner (CRH). Er gab zu Protokoll, er wisse nicht, wer die „sehr vertrauliche Quelle“ sei und ob die Information von ei- nem Teilnehmer des Pricing Workshop oder sonst von Richner stammte. Er konnte sich

1064 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 8/2009, 643; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 1/2009, 570. 1065 Act. 371.12. 1066 Act. 564, 46 (Slide 24), 52 (Slide 30). 1067 Act. 371.13. 1068 Act. 564, 52 (Slide 30).

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auch nicht erklären, von wem die Information sonst stammen könnte.1069 Auf die Frage, wie er es sich erkläre, dass Sanitas Troesch bereits am Folgetag des Verkaufsbriefings von Richner gewusst habe, dass Richner ihre Preise entsprechend anpassen würde, sagte er aus: Wenn das wirklich am 31.10 gewesen ist und die Person von Sanitas Troesch eine solche Annahme getroffen hat, ist das absolut möglich. Bei der Veranstaltung (Workshop) waren 100 Leute anwesend und es war absolut möglich, dass diese Information geflossen ist. Was ich dazu sagen kann ist, dass die Angaben gar nicht stimmen. Die Person hat augenschein- lich geblufft. Praktisch nichts von dem, was da steht, wurde umgesetzt. Was dort drinsteht, basiert gar nicht auf demjenigen, was an der Veranstaltung festgelegt worden ist. Z.B.: „Neuer Hauptkatalog ist dünner (ca. 600 Seiten)", das stimmt nicht, wir hatten 1400 Seiten; zudem war der Ersatzteilkatalog nicht 300 Seiten stark, sondern war viel dünner. Dies zeigt also, dass der Verfasser geblufft hat. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Mit der Aussage, dass diese Information „geflossen ist", möchte ich keinem etwas unterstellen.)1070

1465. [...] gab also die Möglichkeit zu, dass Informationen von Richner/Gétaz an Sanitas Tro- esch „geflossen“ sein könnten, zumal am Verkaufspreisbriefing von Richner vom 31. Oktober 2011 hundert Leute anwesend gewesen seien. Er gibt allerdings zwei Dinge zu bedenken: Erstens basiere das in der E-Mail Gesagte gar nicht auf der Veranstaltung vom 31. Oktober 2011 und zweitens habe der Sanitas Troesch Mitarbeiter geblufft, da die Angaben in der E- Mail gar nicht stimmten. Beide Punkte sind anschliessend der Reihe nach zu überprüfen.

1466. Zum ersten Punkt, wonach die Informationen nicht auf dem Meeting vom 31. Oktober 2011 beruhe, ist folgendes festzustellen: Am 31. Oktober 2011 informierte Richner seine Verkaufsmitarbeiter über die Vorgehensweise und dem Verhalten gegenüber dem Kunden (Drehbuch und Q&As für Kundengespräche), zudem wurde den Mitarbeitern ein Konditio- nenblatt zur Abgabe an den Kunden vorgelegt.1071 Ein Vergleich mit der PowerPoint- Präsentation zum Verkaufsbriefing vom 31. Oktober 2012 mit den Punkten, welche in der E- Mail von Sanitas Troesch vom 1. November 2012 aufgeführt sind, ergibt, dass die folgenden Punkte tatsächlich besprochen wurden: Aus Slide 6 folgt, dass die Bruttopreissenkung sys- tematisch gleich war wie bei Sanitas Troesch. Einerseits wurde erwähnt, dass die Bruttoprei- se vor Teuerung bis zu 20 % reduziert würden, was eine Rabattanpassung erfordere, ferner würde der Transportkostenanteil auf 3 % erhöht. Die Skonti sollten „bereinigt werden“.1072 Darüber hinaus sind in Slide 21 die Artikelgruppen erwähnt, bei denen die Konditionen gleich bleiben, dazu gehören auch die Ersatzteilpreise. Der Ersatzteilkatalog und der Hauptkatalog bzw. der dem Hauptkatalog entsprechende Online-Katalog werden in Slide 16 erwähnt, wenn auch ohne exakte Seitenzahlen. Die Umstellung per 1. Januar 2012 folgt aus Slide 10 und implizit aus Slide 12.1073 Schliesslich werden die Ausstellungsanschreibungen in der PowerPoint-Slide 12 erwähnt. Aus den Folien folgt hingegen nicht explizit, ab wann die Offer- ten mit den neuen Preisen erstellt werden könnten, dies folgt indirekt aus dem Umstand, dass zwischen Oktober und Dezember die Gespräche über die neuen Konditionen stattfin- den sollten (vgl. Slide 12).1074 Im Rahmen dieser Gespräche muss naturgemäss auch zur Sprache kommen, ab wann die Offerten die neuen Preise tragen.

1467. Aus den acht in der E-Mail von Sanitas Troesch erwähnten Punkten sind also sieben in der PowerPoint-Präsentation von Richner vom 31. Oktober 2011 explizit erwähnt und wur- den demnach besprochen. Dagegen ist ein Punkt – der Zeitpunkt der neuen Preise in den

1069 Act. 564, Zeile 274 ff. 1070 Act. 564, Zeile 249 ff. 1071 Act. 370.12, Act. 564, 52 (Slide 30). 1072 Act. 370.12, 10, 16. 1073 Act. 370.12, 6. 1074 Act. 370.12, 12.

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Offerten – nicht ausdrücklich in den Folien enthalten. Ferner sind die Seitenzahlen des Er- satzteilkatalogs und des Haupt-Katalogs nicht explizit in der Präsentation erwähnt und der Zeitpunkt der Anschreibung der Ausstellungen. Schliesslich sprechen die Folien lediglich von einer Preissenkung von bis zu 20 % und nicht von 18-20 %. Da der Inhalt der Slides nicht den genauen Sprechtext der Präsentierenden wiedergibt, ist davon auszugehen, dass die zusätzliche Information aus den Erläuterungen der Vortragenden stammt. Ferner steht fest, dass die – gemäss [...] hundert – Teilnehmenden Fragen zu den Slides gestellt haben und daher auch aus der Beantwortung dieser Fragen zusätzliche Informationen stammen. Dieser Schluss stimmt auch mit dem Umstand überein, dass am 25. Oktober 2011 der Pricing Workshop der CRH-Leitung (inkl. Category Management) stattfand, an dem eine Übersicht aller getroffenen Grundsatzentscheide präsentiert und das Verkaufsbriefing vom 31. Oktober 2011 vorbesprochen wurde. In der damals verwendeten PowerPoint-Präsentation sind viele der in der E-Mail von Sanitas Troesch aufgeführten Details enthalten. Besonders herausge- hoben sei, dass die PowerPoint-Präsentation Pricing Workshop 3 vom 25. Oktober 2011 die folgende Folie enthält: [Folie]

1468. In dieser Folie ist explizit der Entschluss erwähnt, die Bruttopreise für das Standardsor- timent um 18-20 % und die Bruttopreise der Ersatzteile nicht zu senken. Dies stimmt genau mit den Angaben in der E-Mail von Sanitas Troesch überein. Allerdings erwähnt die Power- Point-Präsentation Pricing Workshop 3 noch zusätzlich, dass die Preise des Exklusivsorti- ments, Wellness und der Klosettautomaten um 10 % gesenkt werden (Slide 6).1075

1469. Aufgrund dessen ist erwiesen, dass der Inhalt der E-Mail von Sanitas Troesch vom 1. November 2011 dem Inhalt entspricht, der anlässlich der Verkaufspreistagung vom 31. Ok- tober 2011 besprochen wurde. Zudem entspricht der Inhalt auch den Ausführungen, welche anlässlich des Pricing Workshops 3 vom 25. Oktober 2011 besprochen wurden. Ein Ver- gleich der Titelblätter der PowerPoint-Präsentation Verkaufspreisbriefings vom 31. Oktober 2011 und dem Pricing Workshop vom 25. Oktober 2011 zeigt zudem, dass sämtliche Vortra- gende des Verkaufsbriefings vom 31. Oktober 2011 auch am Pricing Workshop vom 25. Ok- tober teilgenommen haben.1076 Dies zeigt, dass die Information von ihnen oder einer Person, welche ebenfalls an beiden Meetings teilgenommen hat, hätte weitergeleitet werden können.

1470. Zum zweiten Punkt [...], wonach der Sanitas Troesch Mitarbeiter nur geblufft habe, be- fragte das Sekretariats [...] Punkt für Punkt zum erwähnten E-Mail von Sanitas Troesch. Er leitet seine Aussage aus drei Diskrepanzen ab: In der E-Mail steht, die Senkungen erfolge über alle Artikel über 18-20 %, während Richner 10 % bis über 20 % gesenkt habe, ferner seien die Ausstellungen nicht auf die erste Kalenderwoche 2012 neu angeschrieben gewe- sen. Schliesslich wichen die Seitenzahlen für Haupt- und Ersatzteilkatalog von der Realität ab.1077

1471. Dem ist gegenüberzustellen, dass die Bruttopreise für das Standardsortiment und die Eigenmarke Pro Casa Uno gemäss CRH-Entscheid vom 25. Oktober 2011 tatsächlich 18- 20 % herabgesetzt wurden.1078 Die Umsätze mit dem Standardsortiment machen denn auch ca. [70-90 %] der Umsätze von Richner aus. D.h., die Angaben in der E-Mail stimmten für den Grossteil des Umsatzes von Richner. Inexakt ist die E-Mail folglich nur mit Bezug auf das Exklusivsortiment, Wellness und Klosettautomaten. Der Umsatz mit diesen Produkten beläuft sich auf [10-30 %] des Umsatzes von Richner, weshalb die Ungenauigkeit mit Bezug auf diese Produkte nicht ins Gewicht fällt. Da zudem das Exklusivsortiment, wie der Name besagt, „exklusiv“ von Richner vertrieben wird, sind die diesbezüglichen Preisangaben nicht

1075 Act. 564, 28 (Slide 6). 1076 Vgl. die Titelblätter des Pricing von Act. 370.12 und Act. 564, 23. 1077 Act. 564, Zeile 255 ff. 1078 Act. 564, 28 (Slide 6).

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gleich entscheidend für Sanitas Troesch. Tatsache ist, dass die Bruttopreissenkung von 18- 20 % für den Grossteil der Richner/Gétaz-Produkte zutrifft.

1472. Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass Wellness- und Klosettautomaten je- weils einer eigenen Rabattgruppe bzw. Rabattklasse zugeordnet werden. Daher war von Beginn der Preissenkungsrunde an klar, dass die Preissenkung bei Wellnessprodukten und Klosettautomaten anders ausfallen würde. Die Wellnessprodukte wurden von Sanitas Tro- esch und den SGVSB-Mitgliedern zudem bereits bei der Bruttopreissenkungsrunde für das Jahr 2005 gesondert behandelt. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass die in der E-Mail enthaltenen Angaben für den Grossteil der Produkte zutrifft, hingegen nicht vollständig ge- nau sind. Der ungenaue Anteil der Angaben fällt im Vergleich zu den genauen Angaben nicht ins Gewicht.

1473. Was die Seitenzahlen der Kataloge betrifft, ist zu bedenken, dass der Sanitas Troesch Mitarbeiter acht Punkte wiedergab und sich bezüglich der Seitenzahlen auf sein Gedächtnis verlassen musste, ebenso wie diejenige Person, welche die Information an ihn weitergeleitet hatte. Es ist also möglich, dass einer der beiden Personen ein Gedächtnisfehler unterlaufen ist. Gleich verhält es sich mit dem Datum, ab welchem die Ausstellungen mit den neuen Preisen beschriftet würden. Letztlich ist dieser Punkt aber nicht entscheidend, da es sich um Angaben handelt, die für die Preissetzung kaum oder gar keine Rolle spielen.

1474. Insgesamt entspricht also der Grossteil des Inhalts der E-Mail vom 1. November 2011 den Tatsachen. Alleine dieser Umstand spricht dafür, dass die Annahme von [...] der Sanitas Troesch Mitarbeiter habe geblufft, nicht zutrifft. Ferner kann ausgeschlossen werden, dass ein Sanitas Troesch Mitarbeiter per Zufall am Folgetag eines internen Meetings von CRH ei- ne E-Mail an seine Mitarbeiter und seinen CEO verfasste. Schliesslich enthält die E-Mail mehr und genauere Informationen als das Preissenkungsschreiben, welches Richner ab dem 4. November 2011 seiner Kundschaft zusandte. Die entscheidende Passage des Schreibens besagt lediglich: 1079 Dementsprechend haben wir uns entschieden, unsere Bruttopreise vor Teuerung auf unse- rem Sanitär-Sortiment per 1. Januar 2012 um bis zu 20 % zu senken. Aufgrund der resultie- renden tieferen Preisbasis wird der Transportkostenanteil um 0.5 Prozentpunkte erhöht.

1475. Insgesamt ist zur E-Mail von Sanitas Troesch vom 1. November 2011 folgendes fest- zuhalten: Sieben der acht darin enthaltenen Punkte wurden von CRH am 31. Oktober 2011 explizit in einer PowerPoint-Präsentation erwähnt und folglich besprochen. Der achte Punkt steht damit im Zusammenhang und kann mündlich zur Sprache gekommen sein. Ferner stimmten die Preisherabsetzung im Umfang von 18-20 % für den Grossteil der Richner- Produkte und den Umstand, dass der Bruttopreis der Ersatzteile nicht gesenkt wird. Darüber hinaus ist die Systematik der Preissenkung in der Tat gleich wie diejenige von Sanitas Tro- esch. Schliesslich trifft es auch zu, dass die Umstellung der Preispolitik von CRH per 1. Ja- nuar 2012 erfolgte und die neuen Preise ab 15. November bzw. 1. Dezember 2011 in den Offerten enthalten sein sollten. Zusätzlich zu dieser inhaltlichen Übereinstimmung ist zu be- achten, dass die E-Mail von Sanitas Troesch am Folgetag des CRH-Verkaufspreisbriefings vom 31. Oktober 2011 geschrieben wurde. Die Kunden und Lieferanten von Gétaz und Richner (CRH) wurden frühestens am 4. November 2011 über die Preissenkung von CRH informiert, was die Möglichkeit ausschliesst, dass die Informationen von ihnen stammten. Die Ungenauigkeiten in der E-Mail betrafen Nebenpunkte, welche auf einem Gedächtnisfehler beruhen können. Der überwiegende Anteil der E-Mail trifft zu. Der alternative Erklärungsver- such, der Autor der E-Mail habe geblufft, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Es ist da- her davon auszugehen, dass ein CRH-Mitarbeiter Sanitas Troesch informiert hat.

1079 371.13, 3.

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g. Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011

1476. Wie bereits bewiesen, fand am 11. November 2011 zwischen 10.15 Uhr und 12.15 Uhr eine Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz statt. An dieser Sitzung nahmen seitens der Sanitärgrosshändler [...] Gétaz/SGVSB (CRH), [...] Richner (CRH), der SGVSB- Verbandssekretär [...] sowie [...] Sanitas Troesch teil.1080 Wie bewiesen, informierte [...] Sa- nitas Troesch die Installateur-Vertreter, den Vertreter des Sanitär Club Schweiz und seine Konkurrenten über die Umsetzung der angekündigten Preissenkung seines Unternehmens. Über den genauen Inhalt und die Bedeutung seiner Äusserungen wurde bereits Beweis ge- führt (vgl. Rz 1409 ff.) Im vorliegenden Kontext sei zusammenfassend darauf hingewiesen, dass [...] Sanitas Troesch die Umsetzung der Bruttopreissenkung (und der damit zusam- menhängenden Rabattsenkung) zusammenfasste, um insbesondere CRH dazu zu bewegen, ihre Preise im gleichen Umfang wie Sanitas Troesch zu senken. Der Geschäftsführer der Swissdistribution von CRH [...] gab daraufhin zu verstehen, dass CRH ebenfalls eine Brutto- preissenkung im Umfang von 20 % durchführen würde.1081 Damit bestätigten die Unterneh- men untereinander, dass sie die Bruttopreissenkung tatsächlich durchführen würden. Sanitas Troesch wies zudem auf die vom Preissenkungsschreiben vom April 2011 abweichenden Bruttopreissenkungen hin, im Wissen darum, dass Richner und Gétaz ihre Preise noch nicht publiziert hatten und ihre Angaben bei der Kalkulation noch berücksichtigten konnten. Wie bewiesen, ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb [...] von Sanitas Troesch gegenüber seinen Konkurrenten gegenüber solche Mitteilungen machen sollte. Dasselbe gilt für [...] CRH.

1477. Der Umstand, dass Sanitas Troesch und CRH ihre Angaben auch in Gegenwart von Mitarbeitern des Sanitärinstallateur-Verbands machten, welche keine Kunden der anwesen- den Sanitärgrosshändler waren, ist bedeutungslos. Dadurch entfällt die Mitteilung an die Konkurrenten, deren Inhalt und Absicht nicht. Die Konkurrenten wollten sich gegenseitig rückversichern. h. E-Mail von CRH vom 11. November 2011 von [...]

1478. In einer E-Mail vom gleichen Tag, anderthalb Stunden nach der Sitzung der Kooperati- on Sanitär Schweiz, also um 13.48 Uhr versandte [...] folgende E-Mail an den Leiter Catego- ry Management [...], den Regionalleiter des Category Management […], die zuständige Mit- arbeiterin für des Category Management des Bereiches Bad […] und den zuständigen Pro- duktmanager für den Bereich Sanitär [...], der auch die konkreten Preisberechnungen durch- führte:1082 Gesicherte Information vom Markt wie folgt:

- Blätterkatalog ST ist vor Weihnachten aufgeschalten

- Preissenkung eher mehr als 20 %

- Alle Lieferantenkonditionen wurden weitergegeben

- Dusch WC Geberit unter Fr. 4'000.– Brutto

- Geberit 30 % Preissenkung

- Kaldewei 30 % Preissenkung

- Kataloge werden ab der ersten Woche Januar versandt

1080 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011, 230, 232 f. 1081 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 11. November 2011, 233. 1082 Act. 370.13.

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1479. Die Angaben in dieser E-Mail vom frühen Nachmittag des 11. Novembers 2011 gehen über die Angaben des Protokolls der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom Morgen des gleichen Tages hinaus. [...] Sanitas Troesch hatte Folgendes mitgeteilt (vgl. dazu Rz 1412 ff.): - der „Sanitas Troesch IGH Katalog“ sei „seit November downloadbar,“ - die „frühzeitig publizierten Senkung der Bruttopreise um 20 %“ von Sanitas Troesch werde „effektiv höher ausfallen.“ - die höhere Senkung sei durch die „zwischenzeitlich bekannt gewordenen Preissen- kungen der Lieferanten“ begründet. - „bei einem Standardbad sei je nach Konfiguration mit einer Preissenkung zwischen 20 - 24 % zu rechnen, in Einzelfällen bis zu 30 %.“

1480. Ein Vergleich der Informationsinhalte der Sitzung vom Morgen des 11. November 2011 und der E-Mail von 13:38 Uhr zeigt, dass die E-Mail zusätzliche Informationen enthält und zwar: - der Blätterkatalog von Sanitas Troesch werde vor Weihnachten aufgeschaltet; - die Kataloge würden ab der ersten Woche im Januar 2012 versandt werden; - „alle Lieferantenkonditionen“ würden „weitergegeben“; - die/das Dusch-WC Geberit habe einen Preis von unter CHF 4000.– brutto; - es gebe eine Preissenkung für Geberit von 30 %; - es gebe eine Preissenkung für Kaldewei von 30 %.

1481. Die von [...] weitergeleiteten Informationen treffen zu. Sanitas Troesch beabsichtigte gemäss ihrem eigenen Zeitplan die Blätterkataloge am 19. Dezember 2011 aufzuschalten1083 und die Kataloge in der ersten Kalenderwoche 2012 zu versenden.1084 Um die Angaben zum Dusch-WC von Geberit zu überprüfen, haben die Wettbewerbsbehörden die Bruttopreisan- gaben der Dusch-WCs von Geberit in den Bruttopreiskatalogen der Sanitärgrosshändler veri- fiziert. Dabei fällt auf, dass mit der Angabe „Dusch-WC Geberit unter Fr. 4000.– Brutto“ das Dusch-WC des Models „Aqua Clean 8000 Plus“ gemeint sein muss. Die anderen Dusch- WCs von Geberit kommen nicht in Frage, da sie preislich weit von diesem Model entfernt sind. Konkret über- oder unterschreiten die Preise für die anderen Dusch-WCS nach Abzug der Bruttopreissenkung den oben genannten Bruttopeis von CHF 4000.– um mindestens CHF 400.–.1085 Die Richtigkeit der Angaben zum Dusch WC „Model Aqua Clean 8000plus“ lässt sich anhand eines Schreibens von Sanitas Troesch an die Sanitärinstallateur-Kunden mit dem Titel „Preisinformation“ vom März 2012 überprüfen:

1083 Act. 932, 179. 1084 Act. 932, 178 Punkt 10. 1085 Vgl. Act. 209, Act. 222; Suchhilfe: die Artikelnummern beginnen beim SGVSB mit den drei Ziffern 311 und bei Sanitas Troesch mit den vier Ziffern 3211.

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1086

1482. Aus dem Schreiben folgt, dass die Angabe „Dusch-WC Geberit unter Fr. 4000.– Brutto“ korrekt war, denn de Bruttopreis für dieses Produkt betrug 2012, gemäss Sanitas Troesch, CHF 3‘790.–. Diese Preisangabe wird branchenüblich exklusive Mehrwertsteuer angegeben. Die Branchenüblichkeit ergibt sich aus dem Schreiben Sanitas Troesch selbst, welche als grösste Marktteilnehmerin die Bruttopreise ausdrücklich exklusive Mehrwertsteuer angibt. Auch treffen die Angaben über die Bruttopreissenkung von 30 % von Geberit und Kaldewei zu, was sich aus den Daten ergibt, welche den Wettbewerbsbehörden vorliegen.1087

1483. Aufgrund der kurzen Zeitdauer zwischen dem Versand dieser E-Mail um 13.48 Uhr und der Sitzung vom Morgen zwischen 10.15 Uhr und 12.15 Uhr sowie dem Umstand, dass die Sitzungsteilnehmer im Anschluss zusammen Mittagessen gingen,1088 ist bewiesen, dass die Informationen in der E-Mail anlässlich der Sitzung selbst oder dem anschliessenden Mittag- essen weitergegeben wurden. Die Sitzungsteilnehmer setzten sich nebst Sanitas Troesch, CRH (Richner und Gétaz) sowie dem SGVSB aus vollzeitlich bei Suissetec angestellten Sa- nitärinstallateur-Vertretern und einem Herstellervertreter von Schmidlin zusammen.1089 Die Informationen bezüglich Sanitas Troeschs Preissetzung bei Kaldewei, Geberit und der Liefe- rantenkonditionen können folglich nicht von diesen Sitzungsteilnehmern stammen, sie müs- sen von [...] Sanitas Troesch weitergegeben worden sein.

1484. Da der Geschäftsführer von Richner [...] die ihm kommunizierten Marktinformationen via E-Mail den für die Preiskalkulation zuständigen Mitarbeitern weiterleitete, beweist zweier- lei. Einerseits beweist diese Tatsache, dass [...] die Information als relevant für die Mitarbei- ter erachtete, welche sich mit der Kalkulation der CRH-Preise auseinandersetzten. Anderer- seits zeigt die Weiterleitung der Informationen an die kalkulierenden Mitarbeiter, dass sie diese Informationen bei ihren Berechnungen berücksichtigen sollten.

1485. Schliesslich ist fraglich, weshalb [...] diese Information an den Geschäftsführer von Richner [...] weitergab, bevor Richner ihre Kalkulation abgeschlossen hatte. Es kann ausge- schlossen werden, dass eine solche Mitteilung im Geschäftsverkehr grundlos erfolgte. Der Grund ergibt sich aus der Besprechung anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009. Gemäss Besprechungsbericht verlor „der dreistufige Ab-

1086 Act. 892, 171, Beilage 16. 1087 Vgl. Anhang […] 1088 Act. 356, Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011, 234. 1089 Act. 356, Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011, 230: […], SCS und zugleich Schmidlin, […], Suissetec, […], Suissetec, […], Suissetec, […], Suissetec, […], Suissetec und zugleich Guyer AG.

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satzweg in der Sanitärbranche tendenziell gegenüber anderen, teilweise neu auftretenden Anbietern Marktanteile.“ Daher sollten die „Partner des dreistufigen Sanitärfachkanals […] auf diese Herausforderungen reagieren“. Eine Massnahme bestand darin, dass die „im Ver- gleich zu anderen Absatzwegen zu hoch“ empfundenen Bruttopreise „deutlich gesenkt wer- den“ müssten.1090 Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des dreistufigen Absatzkanals funktionierte gemäss dieser Logik also nur, wenn alle Sanitärgrosshändler gleichzeitig ihre Bruttopreise senkten. Zugleich verringerte diese Vorgehensweise den Wettbewerbsdruck in- nerhalb des dreistufigen Absatzkanals. Mit einem Alleingang riskierte Sanitas Troesch Marktanteile zu verlieren (vgl. dazu Rz 1267 ff.). Daraus ergibt sich auch der Beweggrund für die Mitteilung an Richner. Sanitas Troesch wollte sicherstellen, dass die CRH-Tochter Rich- ner die Bruttopreissenkung und die damit einhergehende Rabattsenkung möglichst im glei- chen Umfang mittrug. Der Beweggrund bestand darin, das eigene Unternehmen gegen Marktanteilseinbussen zu schützen, indem der Wettbewerb gegenüber alternativen Anbie- tern und innerhalb des dreistufigen Absatzkanals einzuschränken. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung a. Stellungnahme CRH

1486. CRH macht zu den oben genannten Beweismitteln keine Angaben. CRH weist auf drei Beweismittel hin.

1487. Erstens zitiert sie eine E-Mail vom Geschäftsführer von Richner [...] vom 6. Mai 2011. Die E-Mail wurde zum Thema „Rundschreiben Sanitas Troesch“ verfasst und richtet sich an sämtliche Mitarbeiter von Richner. Der E-Mail ist zu entnehmen, dass sich die Geschäftslei- tung mit dem Thema Bruttopreissenkung befasst und die Mitarbeiter informieren wird. Ferner gibt [...] die Sprachregelung bekannt: […] - dass unsere Gruppe sich darüber Gedanken macht - kein Entscheid gefallen ist - und wir rechtzeitig über unser Vorgehen informieren werden.

1488. Der Geschäftsleiter fordert die Informationen aus dem Markt den Niederlassungsleitern zu senden. Die Meinung der Kunden sei wichtig für die Entscheidungsfindung.1091

1489. Zweitens weist CRH auf ein GL-Protokoll vom 19. Mai 2011 hin. Dort wird die Bedeu- tung des Briefs von Sanitas Troesch vom April 2011 analysiert. Zudem ist protokolliert, dass CRH noch keinen Entscheid gefasst habe zur Preissenkung oder Preishaltung. An dieser Sitzung waren […] von CRH anwesend. Der Geschäftsführer von Richner [...] war nicht an- wesend.1092

1490. Drittens legt CRH eine E-Mail von des Niederlassungsleiters […] von Richner in St Gal- len vom 26. August 2011 vor. Der Niederlassungsleiter schreibt zum Thema „Gedanken zur Preissituation im Sanitärmarkt.“ Der Niederlassungsleiter macht sich über drei Varianten Ge- danken: Variante 1: Nettopreise:

1090 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 4. November 2009, 215. 1091 Act. 933, Rz 198 und Beilage 19. 1092 Act. 933, Rz 199 und Beilage 20.

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Nettopreise das bedeutet: -35 % (bedeutet weniger Umsatz, gleiche Marge möglich) Kondi- tionen z.B. ca. 10 % für Sanitär. (wenn Netto dann richtig Netto, deshalb -35 %und nicht -25 %) Davon ausgeschlossen: Eigenprodukte Pro Casa, sowie Ersatzteile Variante 2: Sanitas Troesch kopieren (wenn wir wüssten was diese genau tun) Variante 3: Zeitpunkt; sofort zusätzlicher Rabatt von 20 %1093

1491. Aus diesen Beweismitteln leitet CRH ab, dass der Entscheid zur Bruttopreissenkung bis im August 2011 noch nicht gefasst war. Ferner sei das Verhalten von Sanitas Troesch im August völlig unklar gewesen. Schliesslich folgert CRH, der Wettbewerb im dreistufigen Fachhandel sei nicht beschränkt gewesen. b. Würdigung der Stellungnahme von CRH

1492. Den Vorbringen von CRH vermögen die Beweisführung der Wettbewerbsbehörden nicht zu beeinflussen. Auf die drei von CRH vorgebrachten Beweismittel wird in der von CRH gewählten Reihenfolge eingegangen. Vorab ist aber zusammenfassend auf die vorliegenden Beweismittel hinzuweisen:

1493. Es ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder – darunter Richner und Gétaz (CRH) – und Sanitas Troesch die marktweiten Bruttopreis- und Rabattsenkungen der Jahre 1997 und 2005 koordiniert haben. Am 16. September 2009 telefonierte [...] Sanitas Troesch dem SGVSB, um eine Bruttopreissenkung von 20 % von Sanitas Troesch anzukündigen. Gétaz- und Richner-Mitarbeiter nahmen an der Diskussion über die branchenweite Bruttopreissen- kung anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 teil. Am 2. Dezember 2009 diskutierten die Gétaz- und Richner-Mitarbeiter im Rahmen des SGVSB-Vorstands, wie der Verband mit der Bruttopreissenkungsankündigung von Sanitas Troesch umgehen wolle. Am 5. Mai 2010 nahmen Gétaz- und Richner-Mitarbeiter an der Sit- zung der Kooperation Sanitär Schweiz teil, als Sanitas Troesch angehalten wurde, eine Brut- topreissenkung klar und frühzeitig mitzuteilen. Im Jahr 2011 wäre ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung gewesen. Gétaz und Richner nutzten diesen Zeitpunkt nicht aus, um ihre eigenen Preise zu senken und Sanitas Troesch damit in Bedrängnis zu bringen. Die Ankündigung der Bruttopreissenkung im April 2011 gab CRH genügend Zeit, sich dem Ver- halten von Sanitas Troesch anzupassen. CRH erhielt Marktinformationen von Sanitas Tro- esch, welche sie am 17./19. Oktober nutzte, um den Grundsatzentscheid zu treffen, das Preissetzungsverhalten an dasjenige von Sanitas Troesch anzupassen. Am 31. Oktober o- der am 1. November 2011 trat CRH erneut mit Sanitas Troesch in Kontakt, um Sanitas Tro- esch über das Preissetzungsverhalten von CRH zu unterrichten. Am 11. November 2011 un- terhielt sich der Geschäftsführer von Richner [...] im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz mit [...] Sanitas Troesch über die Absicht von Richner, die Preise um 20 % zu sen- ken. Im Anschluss an diese Sitzung unterhielten sich der Geschäftsführer von Richner [...] und der Spartenführer Sanitär von Sanitas Troesch [...] erneut über die Preissetzung von Sanitas Troesch. [...] leitete diese Information den für die Preissenkung verantwortlichen Mit- arbeitern von CRH per E-Mail weiter. Schliesslich ist bewiesen, dass Gétaz Excel-Tabellen zur Erstellung ihrer Preisstrategie verwendete, welche von Sanitas Troesch stammten. Gétaz zeigte dadurch einerseits, dass sie damit rechnete, dass sich der Markt wie im Jahr 2004 verhalten würde, ferner bestätigte sie dadurch, ihre Absicht, die Preise an Sanitas Troesch anzupassen.

1093 Act. 933, Rz 202 und Beilage 21.

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1494. Zum ersten von CRH vorgebrachten Beweismittel ist das Folgende festzuhalten: Die Anweisung des Geschäftsführers von Richner [...] an die Belegschaft, wie sie gegen aussen kommunizieren sollte, beweist kein unabhängiges Verhalten von CRH. Ob ein koordiniertes Verhalten zweier oder mehrerer Unternehmen vorliegt, lässt sich nicht aufgrund einer einzi- gen E-Mail darlegen. Vielmehr ist diese E-Mail in den Gesamtkontext der vorliegenden Be- weise zu würdigen. Entscheidend ist unter anderem, ob die untersuchten Unternehmen mit- einander in Kontakt getreten sind und wettbewerbsrelevante Informationen ausgetauscht ha- ben. Darüber hinaus ist zu beachten, ob die ausgetauschten Informationen es den Wettbe- werbern erleichterten, das Verhalten der Konkurrenz vorauszusehen bzw. sich dem Verhal- ten der Konkurrenz anzupassen. Auch ist entscheidend, ob sich ein involviertes Unterneh- men entsprechend den erhaltenen Informationen im Wettbewerb verhalten hat. Schliesslich ist zu beachten, ob die Unternehmen sich in der Vergangenheit schon einmal ähnlich verhal- ten haben. Die vorliegende E-Mail sagt zu diesen Punkten nichts aus.

1495. Die E-Mail des Geschäftsführers von Richner [...] an die Belegschaft vom 6. Mai 2011 beseitigt die soeben aufgelistete Kommunikation zwischen Sanitas Troesch und CRH nicht. Insbesondere ändert die E-Mail nichts an der Tatsache, dass ihr Verfasser sich am 11. No- vember 2011 mit Sanitas Troesch getroffen hat und sich über das Preissetzungsverhalten von Sanitas Troesch bzw. sich selbst unterhalten hatte, um anschliessend die daraus ge- wonnen Erkenntnisse an die für die Kalkulation zuständigen Mitarbeiter zu versenden. Die E- Mail zieht auch die Tatsache nicht in Zweifel, dass CRH ihre Preise und Rabatte für das Jahr 2012 tatsächlich im ähnlichen Umfang wie Sanitas Troesch gesenkt hat und sich in den Jah- ren 1997 und 2004 mit Sanitas Troesch bezüglich der damaligen Bruttopreis- und Rabatt- senkungen koordiniert hat. Sämtliche dieser Beweise stehen einem unabhängigen Verhalten von CRH entgegen.

1496. Als zweites Beweismittel weist CRH auf ein GL-Protokoll vom 19. Mai 2011 hin. CRH unterstreicht vor allem den Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Beschluss zur Preissenkung oder Preishaltung gefallen sei. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass am 19. Mai 2011 noch kein Entscheid über die Bruttopreissenkung 2011 gefasst worden war, würde dieser Umstand kein unabhängiges Verhalten beweisen. Denn auch dieses Sitzungsprotokoll beseitigt die vorher und nachher erfolgten Kontaktaufnahmen zwischen CRH und Sanitas Troesch nicht. Das GL-Protokoll vom 19. Mai 2011 widerlegt auch nicht die Tatsache, dass CRH ihre Preise tatsächlich im ähnlichen Umfang wie Sanitas Troesch gesenkt hat. Die „rechtzeitige und klare“ Kommunikation der Bruttopreissenkung im April 2011 von Sanitas Troesch entsprach der Besprechung im Kooperationsrat vom 5. Mai 2010 (vgl. Rz 1309), an welcher seitens von CRH [...] Gétaz und der damalige Mitarbeiter von Richner [...] teilnah- men. Diese frühzeitige Kommunikation vereinfachte es CRH, ihre Preissetzung an derjeni- gen von Sanitas Troesch auszurichten. Wenn also CRH im Mai noch keinen Entscheid ge- fasst hatte, hing das damit zusammen, dass sie auf genauere Informationen wartete, um sich schliesslich dem Verhalten von Sanitas Troesch anzupassen.

1497. Drittens bringt CRH eine E-Mail eines Niederlassungsleiters von Richner in St. Gallen vom 26. August 2011 vor. Diese E-Mail beweist kein unabhängiges Verhalten von Richner. Im Gegenteil unterstreicht sie, dass sich Richner mit Sanitas Troesch koordinierte:

1498. Erstens führt der Niederlassungsleiter in seiner E-Mail drei Handlungsoptionen für Richner auf: 1. Nettopreise, 2. Kopieren von Sanitas Troesch und 3. sofortige zusätzliche Rabatte. Die E-Mail zeigt also auf, dass es verschiedene Handlungsoptionen für Richner ge- geben hätte. Zweitens tritt der Niederlassungsleiter für die erste Lösung mit Nettopreisen ein, d.h. ein Preissenkung von 35 % im Gegensatz zu den von Sanitas Troesch angekündigten 20 %. Aus seiner Sicht „wäre eine entscheidende Massnahme am Markt jetzt nötig“. Richner (bzw. CRH) folgte diesem Vorschlag nicht, sondern kopierte das Verhalten von Sanitas Tro- esch und zwar nicht im August 2011, sondern erst nachdem sie im November 2011 genau über den Umfang der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch informiert war. Drittens zeigt die E-Mail wie sich ein unabhängiger Mitarbeiter entschieden hätte. Die E-Mail ist folglich ein

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Indiz dafür, wie sich die unabhängig handelnde Richner hätte verhalten können. Sie weist je- doch nicht auf funktionierenden Wettbewerb hin. c. Stellungnahme und Würdigung der Vorbringen von Sanitas Troesch

1499. Sanitas Troesch bestreitet die oben gemachten Ausführungen. Sanitas Troesch geht von der These aus, dass sich CRH und Sanitas Troesch gar nicht koordiniert haben konnten. Dies zeige sich darin, dass CRH einen langen Entscheidungsprozess durchlaufen habe und sich noch im Oktober 2011 nicht sicher gewesen sei, ob Sanitas Troesch ihre Preise senken würde. Der Grundsatzentscheid zur Bruttopreissenkung von 18-20 % sei erst im Oktober ge- fallen. Selbst wenn die behaupteten Kontakte stattgefunden hätten, hätten sie die Unsicher- heit bei CRH über das Tun von Sanitas Troesch nicht verringert und das Verhalten von CRH nicht beeinflusst.1094

1500. Diese These überzeugt nicht: - Erstens passte sich CRH am Ende des internen Entscheidungsprozesses dem Han- deln von Sanitas Troesch an, obwohl für CRH Handlungsalternativen bestanden hät- ten. Beispielsweise hätte CRH die Bruttopreise im Jahr 2011 oder vorher senken können. Stattdessen wartete CRH ab, bis Sanitas Troesch ihre Bruttopreissenkung im April 2011 „klar und frühzeitig“ kommuniziert hatte. Zumal CRH bereits im Jahr 2009 über die Preissenkungspläne von Sanitas Troesch informiert wurde, ist dieses Abwarten nicht zwingend oder logisch. Weitere Handlungsalternativen für CRH hät- ten darin bestanden, etwa im Sommer 2011 die von ihr vergebenen Rabatte stark zu erhöhen oder die Preise fundamental und stärker als Sanitas Troesch zu senken. Ein Niederlassungsleiter von Richner St. Gallen schlug denn auch eine Bruttopreissen- kung von 35 % vor (vgl. Rz 1490). Schliesslich hätte CRH die Preise auf demselben Niveau belassen können. Das Abwarten von CRH zeigt nicht, dass sich CRH unab- hängig verhalten wollte, sondern offenbart ihre Absicht, das Verhalten von Sanitas Troesch zu kopieren. Ihre Wartehaltung bzw. der Entscheidungsprozess ist also kein Zeichen von funktionierendem Wettbewerb. - Zweitens fehlt in Sanitas Troeschs These die Tatsache, dass in einem von Wettbe- werb beherrschten Markt keine Diskussionen zwischen Konkurrenten über bevorste- hende Bruttopreissenkungen stattfinden. Sanitas Troesch kann beispielsweise nicht erklären, weshalb ein unabhängig handelndes Unternehmen am 11. November 2011 einer Konkurrentin, welche ihre Kalkulation noch nicht abgeschlossen hatte, präzi- sierende Angaben zu ihrer eigenen Bruttopreissenkung macht. Sanitas Troesch kann auch nicht erklären, weshalb ein unabhängig handelndes Unternehmen diese Infor- mationen bei seiner Bruttopreissenkung beachtete (vgl. Rz 1452, 1460, 1478). - Drittens kann Sanitas Troesch nicht erklären, weshalb sie versuchte, ihre Konkurren- tinnen für eine gemeinsame marktweite Bruttopreissenkung zu gewinnen. - Viertens schweigt Sanitas Troesch zum Umstand, dass sie zusammen mit dem SGVSB und seinen Mitgliedern Gétaz und Richner (beide CRH) sowie Sabag am 4. November 2011 über die Zukunft des dreistufigen Absatzkanals diskutierte. Der Be- sprechungsbericht der Kooperation Sanitär Schweiz hielt ausdrücklich fest, dass „der dreistufige Absatzweg in der Sanitärbranche tendenziell gegenüber anderen, teilwei- se neu auftretenden Anbietern Marktanteile verliert“ und dass die „Partner des drei- stufigen Sanitärfachkanals […] auf diese Herausforderungen reagieren müssten“(vgl. Rz 1261).1095 Einer der diskutierten Massnahmen war die marktweite Bruttopreissen- kung. Vor dem Hintergrund, dass die Sitzungsteilnehmer ihre Bruttopreise zwei Jahre

1094 Act. 932, Rz 250 f. 1095 Act. 356, 215.

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später im selben Umfang vollzogen, zeigt, dass sich die „Partner des dreistufigen Sa- nitärfachhandels“ an diese Unterredung hielten. - Fünftens schweigt Sanitas Troesch darüber, dass Sanitas Troesch und CRH von der gemeinsamen Bruttopreissenkung im dreistufigen Fachhandel profitierten und somit ein Motiv hatten, die Bruttopreissenkung aufeinander abzustimmen. Durch die Brut- topreissenkung wurde der dreistufige Absatzkanal gemäss ihren eigenen Angaben stärker gegenüber alternativen Absatzkanälen. Durch die gemeinsame Bruttopreis- senkung nahm der Wettbewerbsdruck aber auch innerhalb des dreistufigen Absatz- kanals ab.

1501. Abgesehen von den soeben abgehandelten Themen interpretiert Sanitas Troesch aus- gewählte Beweismittel abweichend von den Wettbewerbsbehörden. Die diesbezüglichen Vorbringen von Sanitas Troesch werden der Reihe nach abgehandelt. Feedback Konkurrenz Meeting zum Thema Pricing vom 17./19. Oktober 2011

1502. Zur CRH-internen Protokollstelle „Feedback Konkurrenz Meeting zum Thema Pricing“ vom 17./19. Oktober 2011 gibt Sanitas Troesch an, die folgenden Elemente stimmten nicht: Sanitas Troesch habe die Bruttopreise für Waschmaschinen, Tumbler und Boiler, entgegen den Protokollaussagen, „leicht gesenkt.“ Sanitas Troesch habe die Armatureneinbaukosten, entgegen den Protokollaussagen, gesenkt. Die Bruttopreise von Duofix seien nicht um 15 % sondern um 30 % gesenkt worden. Schliesslich sei das Rabattbeispiel falsch.1096

1503. Zu diesen Vorbringen ist als erstes klarzustellen, dass Waschmaschinen, Tumbler und Boiler nicht zum hier einschlägigen und untersuchten Markt gehören. Mit Bezug auf das Vor- liegen einer allfälligen Koordination sind diese Produkte unbedeutend. Zweitens widerspricht dieses Vorbringen der Power-Point-Präsentation von [...] Sanitas Troesch: 1097

1504. In dieser PowerPoint-Präsentation wird die Preissenkung von Waschautomaten, Tumb- ler und Boiler mit 0 % angegeben. Sollte Sanitas Troesch die Preise dieser Produkte also

1096 Act. 563, 25 (Rz 1437). 1097 Act. 371.01, 21.

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tatsächlich im Nachhinein „leicht gesenkt“ haben, beweist dies nicht, dass keine Kommunika- tion zwischen Sanitas Troesch und CRH stattgefunden hat. Denn wenn Sanitas Troesch in ihren eigenen internen Unterlagen eine Preissenkung von 0 % angibt, kann eine Preissen- kung von 0 % auch gegenüber der Konkurrenz kommuniziert worden sein. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Armatureneinbaukosten, in der PowerPoint-Präsentation ist die Preissenkung für Armatureneinbaukosten mit 0 % angegeben. Schliesslich ist erneut darauf hinzuweisen, dass Sanitas Troesch die Preise von Duofix um 15 % gesenkt hat und die Herstellerin Gebe- rit ebenfalls um 15 % (vgl. auch die Ausführungen in Rz 1403 f.). Die 15 % ergeben sich zu- dem aus der obigen Tabelle. Beide Preissenkungen ergeben zusammen 30 %. CRH hat dies erkannt (1460 f.). Das heisst also nicht, dass Sanitas Troesch ihre Preise um 30 % gesenkt hat, sondern auch die Preissenkung von Geberit im Umfang von 15 % weitergegeben hat. Auch dieser Einwand von Sanitas Troesch vermag also den Beweis, dass tatsächlich direkte Kontakte zwischen Sanitas Troesch und CRH stattgefunden haben, nicht in Zweifel zu zie- hen.

1505. Was das Rabattbeispiel betrifft, hat […] dargelegt, dass es sich hierbei um ein reines Rechenbeispiel handelt (Rz 1443). Die Wettbewerbsbehörden haben nichts Gegenteiliges dargelegt. E-Mail vom 25. Oktober 2011 von Sanitas Troesch

1506. Sanitas Troesch führt a) an, die E-Mail von [...] vom 25. Oktober 2011 zeige, dass Sa- nitas Troesch am 25. Oktober 2011 nicht gewusst habe, was CRH tun würde. b) CRH habe sich der Bruttopreissenkung „nicht entziehen können“, weil sich dies aus der damaligen „Marktdynamik“ ergeben habeabe. c) „Dass Konkurrenten einander mit kompetitiven Han- deln unter Druck setzen, ist entgegen der irrigen Meinung des Antrags nicht ein Indiz für sondern vielmehr ein Indiz gegen eine Abrede.“1098

1507. Die Vorbringen von Sanitas Troesch überzeugen nicht. a) Selbst wenn Sanitas Tro- esch am 25. Oktober nicht genau gewusst haben sollte, was CRH tun würde, ist dadurch nicht funktionierender Wettbewerb bewiesen. Ein Mass an Ungewissheit ist dem Wirtschafts- verkehr inhärent. Selbst bei einer Vertragsverhandlung können die Parteien nicht sicher sein, dass ein Vertrag auch tatsächlich abgeschlossen wird. Dennoch steht der Wille der Parteien zum Vertragsabschluss fest, da sie miteinander in Verhandlungen stehen. Ähnlich verhält es sich hier mit Sanitas Troesch. Sanitas Troesch hatte sich in der Vergangenheit bereits schon in gleicher Weise koordiniert mit CRH und zudem verschiedentlich mit CRH kommuniziert (vgl. die Zusammenfassung in Rz 1493). Sie versuchte CRH dazu zu bewegen, ihr nachzu- folgen. In funktionierendem Wettbewerb hätte Sanitas Troesch nicht mit CRH kommuniziert, sondern hätte versucht CRH zu überraschen und in Bedrängnis zu bringen. Die Bruttopreis- senkung von Sanitas Troesch war gemäss Angaben von Sabag nicht überraschend.1099 Sie räumte der Konkurrenz genügend Zeit ein, zu reagieren. Durch die Kommunikation wurde die Ungewissheit von Sanitas Troesch gegenüber der normalen Wettbewerbssituation, in der Konkurrenten nicht miteinander kommunizieren, reduziert.

1508. Den Umstand, dass die Ungewissheit von Sanitas Troesch reduziert war, anerkennt Sanitas Troesch implizit mit ihrem nächsten Argument b), wonach sich CRH aufgrund der „Marktdynamik“ der Bruttopreissenkung nicht habe „entziehen“ können. Sanitas Troesch er- klärt nicht, was sie unter Marktdynamik versteht und weshalb sich CRH dieser nicht habe entziehen können. Fest steht aber, dass Sanitas Troesch die damalige Marktdynamik als be- kannt voraussetzt und das Wissen, weshalb sich CRH deshalb anpassen musste. Wenn nun Sanitas Troesch insinuiert, sie habe trotz diesem Wissen nicht zumindest damit gerechnet, dass CRH die Preissenkung mitvollziehe bzw. ihr Verhalten an Sanitas Troesch anpassen würde, ist das widersprüchlich. Abschliessend ist richtigzustellen, dass durchaus Hand-

1098 Act. 932, Rz 934 ff. 1099 Act. 374.08; das Schreiben wurde von CRH auch noch einmal eingereicht: Act. 933, 459, Beilage 27.

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lungsoptionen für CRH bestanden hätten (vgl. Rz 1498), sich unabhängig von Sanitas Tro- esch zu verhalten.

1509. Schliesslich stellt Sanitas Troesch c) noch fest, „dass Konkurrenten einander mit kom- petitiven Handeln unter Druck setzen ist entgegen der irrigen Meinung des Antrags nicht ein Indiz für sondern vielmehr ein Indiz gegen eine Abrede.“ Sanitas Troesch vermischt in die- sem Satz rechtliche und tatsächliche Vorbringen, indem sie den Begriff Abrede verwendet. Gegenstand der Beweisführung ist das Verhalten von Sanitas Troesch, nicht die rechtliche Qualifikation eines zu beweisenden Verhaltens. Darüber hinaus erklärt Sanitas Troesch nicht, worin das kompetitive Handeln von ihr bestanden haben soll. Sie geht zudem implizit davon aus, dass nicht näher definierter „Druck“ ein Beweis für funktionierenden Wettbewerb ist. Erklärungen und Belege fehlen. Ein solches Vorbringen ist eine unbelegte Tatsachenbe- hauptung. Ihr kommt kein Beweiswert zu. Die Wettbewerbsbehörden haben im Gegensatz dazu bewiesen, dass Sanitas Troesch nicht nur zahlreiche Male mit ihren Konkurrenten in Kontakt getreten ist und den dreistufigen Absatzkanal schützen wollte, sondern auch, dass sich CRH gleich verhielt wie Sanitas Troesch. E-Mail vom 31. Oktober 2011 von CRH – Betreff Sanitas schickt bereits Preise 2012

1510. Mit Bezug auf die Publikation der neuen Bruttopreise geht Sanitas Troesch vom Ge- genteil des Antrags aus. a) Einmal habe Sanitas Troesch schon in den vorherigen Jahren ih- re Daten per Ende Oktober in die IGH-Datenbank eingegeben. Sanitas Troesch habe für die Offerten des Folgejahres jeweils die Bruttopreise ab dem 1. November 2011 verwendet, wie schon in den Vorjahren. b) Sanitas Troesch gibt an, die Wettbewerbsbehörden gingen davon aus, dass „die Einspeisung der Daten in die IGH-Datenbank […] nur erfolgt sei, um der Kon- kurrenz ein Nachfolgen zu ermöglichen.“ Sie nannten dafür keinen Beweis. Sanitas Troesch habe die Preise den Sanitärinstallateuren mitteilen wollen. c) Die E-Mail vom 25. Oktober 2011 zeige das Gegenteil.1100

1511. Die Argumentation von Sanitas Troesch verfehlt es, auf die für die Beweisführung we- sentlichen Sachverhalte einzugehen. Zusätzlich basieren ihre Argumente auf Tatsachenan- nahmen, die nicht bewiesen sind oder der Präzisierung bedürfen. Vorab sei daher dargelegt, weshalb Sanitas Troesch aus der Sicht der Wettbewerbsbehörden die entscheidenden Sachverhalte übergeht. Im Anschluss daran werden die Tatsachenannahmen richtig gestellt und präzisiert.

1512. Wesentlich und von Sanitas Troesch anerkannt ist die Tatsache, dass die Bruttopreise von Sanitas Troesch für das Jahr 2012, am 1. November 2011 aufgeschaltet wurden. We- sentlich und unbestritten ist, dass die Konkurrenten von Sanitas Troesch, zu diesem Zeit- punkt ihre Kalkulation noch nicht abgeschlossen hatten. Wesentlich und unbestritten ist, dass die Aufschaltung der Bruttopreise via IGH es den Konkurrenten ab dem 1. November 2011 ermöglichte, ihre Bruttopreise detailliert mit den Preisen von Sanitas Troesch zu ver- gleichen und anzupassen. Es steht also objektiv fest, dass Sanitas Troesch es den Konkur- renten ermöglichte, sich ihrer Preissetzung anzupassen.

1513. Eine andere Frage ist es, ob Sanitas Troesch beabsichtigte, ihre Konkurrenten mit der Publikation am 1. November 2011 zu veranlassen, sich ihr anzupassen. Die Wettbewerbs- behörden gehen davon aus, dass Sanitas Troesch die Konkurrenz den Nachvollzug ihrer Preissetzung wünschte. Die Wettbewerbsbehörden leiten diese Absicht von Sanitas Troesch aus den bereits bewiesenen Kontaktaufnahmen (vgl. die Zusammenfassung, Rz 1493) ab und dem Umstand, dass sie überhaupt die Möglichkeit für die Konkurrenten schuf, ihre Prei- se vor Abschluss ihrer Kalkulation anzupassen. Die folgende Textstelle des Besprechungs- berichts der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 fasst die Absichten der Sanitärgrosshändler und auch Sanitas Troesch zusammen: „[…] der dreistufige Absatzweg

1100 Act. 932, Rz 340 ff.

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in der Sanitärbranche [verliert] tendenziell gegenüber anderen, teilweise neu auftretenden Anbietern Marktanteile […], bspw. im Wellnessbereich. Die Partner des dreistufigen Sani- tärfachkanals müssen auf diese Herausforderungen reagieren“. Eine der Reaktionsmöglich- keiten hielt die Kooperation Sanitär Schweiz folgendermassen fest: „Bruttopreise sind im Vergleich zu anderen Absatzwegen zu hoch und müssen deutlich gesenkt werden“ (vgl. zum Ganzen Rz 1261 ff.).1101 Vor dem Hintergrund dieser Aussagen, der Verschiebung der Brut- topreissenkung 2011, der ausbleibenden Reaktion der SGVSB-Mitglieder und der planmäs- sigen „klaren und frühzeitigen“ Ankündigung von Sanitas Troeschs Bruttopreissenkung ist die Publikation der Bruttopreise am 1. November 2011 kein Zufall, sondern ein gewolltes Mit- tel, um den Wettbewerbern ein Nachvollzug zu ermöglichen.

1514. Folgende Vorbringen von Sanitas Troesch basieren auf nicht erwiesenen Annahmen:

a) Einmal habe Sanitas Troesch schon in den vorherigen Jahren ihre Daten per Ende Okto- ber in die IGH-Datenbank eingegeben. Sanitas Troesch habe für die Offerten des Folgejah- res jeweils die Bruttopreise ab dem 1. November 2011 verwendet, wie schon in den Vorjah- ren. Sanitas Troesch zitiert Act. 356, 172, um dies zu beweisen.

1515. Das von Sanitas Troesch zitierte Act. 356, 172 enthält eine Protokollstelle aus dem Be- sprechungsbericht der Kooperation Sanitär Schweiz vom 27. Oktober 2006 an der nebst dem Leiter Marketing und Verkauf Sanitär von Sanitas Troesch [...], [...] Richner, der Verwal- tungsratspräsident von Sabag [...] und […] Gétaz teilnahmen.1102 Die Textstelle lautet folgen- dermassen: Im Weiteren orientiert [...], dass die Sanitas Troesch im Sinn einer Hilfe für die Installateure ab November des laufenden Jahres die Offerten bereits mit 2007-Preisen erstellt.

1516. Erstens geht aus der Textstelle hervor, dass die Installateure „ab November“ (2006) Offerten mit den Preisen des Jahres 2007 erhalten würden. Es ist damit bewiesen, dass die Sanitärinstallateure die Offerten ab einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt im November 2006 erhalten würden. Damit ist weder bewiesen, dass sie die Offerten bereits am 1. No- vember 20061103 erhielten und die Bruttopreise via IGH bereits am 1. November 2006 aufge- schaltet worden waren, noch dass dieses Prozedere jedes Jahr zwischen 2006-2011 jeweils am 1. November stattfand. Die E-Mail von [...] vom 31. Oktober 2011 (vgl. Rz 1460 ff.), wo- nach die Bruttopreise von Sanitas Troesch „bereits“ bzw. „schon“ am 1. November 2011 ge- schickt worden seien („Hallo zusammen, wie ihr unten entnehmen könnt schickt ST schon die Preise 2012 zu den Software Häusern“), beweist vielmehr, dass die Bruttopreise für Sa- nitas Troeschs Verhältnisse im Jahr 2011 früher als normal versandt worden waren. Dieser Schluss wird durch die Tatsache gestützt, dass [...] keinen Grund hatte, in seiner E-Mail das Wort „bereits“ bzw. „schon“ zu benutzen, wenn er die Aufschaltung nicht als früh empfunden hätte. CRH anerkennt in ihrer schriftlichen Stellungnahme zudem ausdrücklich, dass sie „überrascht“ gewesen sei und die Aufschaltung „vorzeitig“ gewesen sei.1104 Die diesbezügli- chen Vorbringen von Sanitas Troesch sind folglich unbeachtlich.

1517. b) Folgende Vorbringen von Sanitas Troesch sind zu präzisieren bzw. richtigzustellen: Die Wettbewerbsbehörden gingen davon aus, dass „die Einspeisung der Daten in die IGH- Datenbank […] nur erfolgt sei, um der Konkurrenz ein Nachfolgen zu ermöglichen.“ Die Wettbewerbsbehörden würden dafür keinen Beweis nennen. Sanitas Troesch habe die Prei- se den Sanitärinstallateuren mitteilen wollen.

1101 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 4. November 2009, 215. 1102 Act. 356, 170; zu diesem Zeitpunkt waren Gétaz und Richner noch nicht unter demselben Konzerndach. 1103 Im Übrigen ist zu bedenken, dass Sanitas Troesch erst seit dem 28. Juni 2006 Mitglied des IGH war und die SGVSB-Mitglieder erst zwei Jahre später dem IGH beitraten (vgl. die Ausführungen und Beweismittel in Rz 271). Das heisst die Publikation der Bruttopreise via IGH gewann ab 2008 an Bedeutung. 1104 Act. 933, Rz 221.

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1518. Diese Vorbringen von Sanitas Troesch sind dahingehend zu präzisieren, als dass die Wettbewerbsbehörden davon ausgehen, die frühe Aufschaltung habe die Konkurrentin in die Lage versetzt, Sanitas Troesch nachzufolgen. Ob dies der einzige Grund war, kann dahinge- stellt bleiben. Richtig zu stellen ist die Aussage, die Wettbewerbsbehörden würden keine Beweise nennen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen (Rz 1513).

1519. c) Schliesslich bringt Sanitas Troesch vor, die E-Mail vom 25. Oktober 2011 beweise „das Gegenteil.“ Im Kontext des Vorbringens bedeutet dies vermutlich, dass Sanitas Troesch kein Nachfolgen der Konkurrenz wünsche, was die E-Mail vom 25. Oktober 2011 beweise. Sanitas Troesch begründet nicht, weshalb die E-Mail [...] vom 25. Oktober 2011 „das Gegen- teil“ beweise. Die Wettbewerbsbehörden sehen keine solchen Gründe. Sie haben die Bedeu- tung des E-Mails vom 25. Oktober 2011 bereits ausführlich gewürdigt (Rz 1457 ff.) und hal- ten an ihrem Beweisergebnis fest, dass diese E-Mail den Wunsch von Sanitas Troesch be- weist, die Konkurrenten mögen sich ihrem Verhalten anpassen. E-Mail vom 1. November 2011 von Sanitas Troesch – Betreff: Richner

1520. Sanitas Troesch bringt vor, ein grosser Teil der Informationen in der E-Mail vom 1. No- vember 2011 seien falsch. Selbst wenn die Kontaktaufnahme zutreffen würde, habe dies keine Auswirkung auf das Verhalten von CRH und Sanitas Troesch. Sanitas Troesch habe ihre Preise publiziert. Die Informationen hätten zudem keinen vertraulichen Charakter, da CRH diese Angaben ihren Mitarbeitern am 31. Oktober 2011 mitgeteilt habe.1105

1521. Die Vorbringen von Sanitas Troesch stossen ins Leere. Bezüglich des Inhalts der E- Mail sei auf die obigen Ausführungen verwiesen (Rz 1462 ff.). Das Argument, der Austausch habe keine Auswirkung auf das Verhalten der Austauschenden gehabt, ist eine Tatsachen- behauptung, welche auf der Annahme beruht, dass mit der Publikation der Bruttopreise via IGH sämtliche nachfolgende Preisanpassungen durch Sanitas Troesch ausgeschlossen ge- wesen wären. Diese Annahme entspricht nicht den Tatsachen. Die Publikation auf IGH be- deutet nicht, dass Sanitas Troesch keine Änderungen an ihren Preisen mehr vornehmen konnte. Wie bereits bewiesen, versandte die IGH monatlich Newsletter mit den aktualisierten Preislisten (Rz 281). Sanitas Troesch konnte ihre via IGH publizierten Preise also noch an- passen. Zudem ist das folgende von Sanitas Troesch vorgelegt Beweismittel zu beachten: Überschrift: Massnahmenplan Umsetzung Preise 2012 1106

1522. Aus dieser Darstellung folgt, dass die Preise an die Software-Häuser am 1. Dezember 2011 versandt werden sollten. Ferner wollte Sanitas Troesch ihre Preise per 3. Januar 2012 auf dem Internet aufschalten. Der unveränderliche Druckkatalog würde schliesslich im Janu- ar 2012 versandt werden. Dies zeigt, dass Sanitas Troesch noch Änderungen in Katalog,

1105 Act. 932, Rz 347 ff. 1106 Act. 932, 178.

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Software und Internet anbringen konnte. Insbesondere lag zwischen der Mitteilung von CRH vom 31. Oktober 2011 und dem Versand der Preise an die Software-Häuser am 1. Dezem- ber 2012 durch Sanitas Troesch noch ein Monat Zeit. In dieser Zeit konnte Sanitas Troesch Änderungen vornehmen. Mit anderen Worten konnte sich auch noch Sanitas Troesch am Verhalten ihrer Konkurrenten ausrichten.

1523. Neben diesen Fakten geht die Argumentation von Sanitas Troesch fehl. Ob das Markt- verhalten von Unternehmen koordiniert oder unabhängig ist, hängt nicht davon ab, ob ein Unternehmen früher als das andere handelt. Entscheidend ist, ob das tatsächliche Verhalten am Markt unabhängig voneinander erfolgte. Wie bewiesen, trafen und besprachen sich Sa- nitas Troesch und der SGVSB mehrfach, um sich über die Bruttopreissenkung 2012 zu un- terhalten. Solche Kontakte stehen einem unabhängigen Handeln von CRH und Sanitas Tro- esch entgegen.

1524. Schliesslich trifft es nicht zu, dass die an Sanitas Troesch gelieferten Fakten nicht ver- traulich gewesen wären. Dies ergibt sich bereits aus der Titelseite der PowerPoint- Präsentation des Verkaufsbriefings vom 31. Oktober 2011:

1525. Auf der linken oberen Seite der PowerPoint-Präsentation ist klar signalisiert, dass das Verkaufsbriefing vertrauliche Informationen enthält. Ferner fand die Grobkommunikation der Verkaufspreissenkung unbestrittenermassen am 4. November 2011 statt.1107 Die Mitteilung an Sanitas Troesch erfolgte am 31. Oktober 2011 oder am 1. November 2011. Damit ist das Vorbringen von Sanitas Troesch widerlegt. Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011

1526. Sanitas Troesch bringt vor, die Informationen, welche [...]am 11. November 2011 kommuniziert habe, seien schon seit dem 1. November 2011 öffentlich bekannt gewesen. Die Informationen seien für die Installateure bestimmt gewesen. CRH habe die Bruttopreise bereits am 31. Oktober 2011 zur Kenntnis genommen, wie dies eine E-Mail von [...] zeige. [...] habe nichts mitgeteilt, was CRH nicht schon gewusst habe, weshalb seine Aussagen keinen Einfluss auf das Verhalten von CRH habe haben können. CRH habe ihre Bruttopreis- senkung bereits ihren Kunden mitgeteilt gehabt. Auch [...] habe nichts ausgesagt, was nicht bereits bekannt gewesen sei.

1527. Die Vorbringen von Sanitas Troesch überzeugen nicht. Sowohl der Inhalt der Mitteilung [...] von Sanitas Troesch, als auch die Argumente wurden oben in Rz 1409 ff. ausführlich be- handelt. Vorliegend sei einzig zusammenfassend auf die folgenden Tatsachen hingewiesen:

1107 Act. 564, 46 (Slide 24), 52 (Slide 30).

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- Die anwesenden Mitglieder des Verbands der Sanitärinstallateure waren angestellte Verbandsmitarbeiter und keine Kunden von Sanitas Troesch. - Die Sanitärinstallateure waren am 11. November 2011 vielfach bereits über ihre neu- en Konditionen und Preise informiert worden. Es gab also keinen bedeutenden Grund die Installateure erneut zu informieren. - CRH hatte zum Zeitpunkt der Mitteilung ihre Kalkulation noch nicht abgeschlossen, ihr Preise nicht publiziert und konnte folglich auf die Information von Sanitas Troesch reagieren. - Es gibt keinen vernünftigen Grund, Konkurrenten die eigenen Preisänderungen zu präzisieren, wenn diese bereits publiziert wurden, wenn nicht beabsichtigt wurde, ihr Verhalten zu beeinflussen. E-Mail von CRH vom 11. November 2011 von [...]

1528. Mit Bezug auf die E-Mail vom Geschäftsführer von Richner [...], bringt Sanitas Troesch vor, die darin genannten Informationen seien seit dem 1. November 2011 öffentlich bekannt gewesen und CRH habe die Daten am 31. Oktober 2011 zur Kenntnis genommen. Zudem seien die Angaben von [...] unrichtig. Sanitas Troesch habe nicht alle Geberit-Produkte um 30 % gesenkt. Das Dusch-WC-Acqua Clean von Geberit inkl. MWST sei zu mehr als CHF 4‘0000.– in den Katalog aufgenommen worden (CHF 4‘092.10), alle Farben ausser weiss lä- gen zudem auch ohne MwSt. „erheblich“ über CHF 4‘000 (CHF 4,256.00).1108

1529. Sanitas Troeschs Vorbringen überzeugen aus den oben (Rz 1478 ff.) genannten Grün- den nicht. Folgende Punkte seien klargestellt. Der Umstand, dass Sanitas Troesch ihre Brut- topreise am 1. November 2011 via IGH aufgeschaltet hat, beweist nicht, dass kein koordinie- rendes Verhalten zwischen Sanitas Troesch und Richner (CRH) stattgefunden hat. Die Pub- likation via Internet ändert nichts an der Tatsache, dass [...] von Sanitas Troesch das Preis- setzungsverhalten von Richner, welche ihre Preise noch nicht kalkuliert hatte, beeinflussen wollte (vgl. Rz 1485) und dies auch tat. Denn [...] von Richner sandte die Informationen sei- nen für die Kalkulation zuständigen Mitarbeitern weiter (vgl. Rz 1483 f.). Die Angaben, Sa- nitas Troesch habe „nicht alle“ Geberit-Produkte um 30 % gesenkt, ändern nichts am Um- stand, dass Sanitas Troesch a) Geberit-Produkte um rund 30 % und b) die Geberit-Produkte um durchschnittlich 30 % gesenkt hat. Sanitas Troeschs Preisangaben zu den Dusch-WCs gehen fehl. Erstens belegt sie ihre Vorbringen nicht. Zweitens wird die Mehrwertsteuer von Sanitas Troesch üblicherweise nicht eingerechnet, weshalb der Frankenbetrag von 4‘092.10 um die Mehrwertsteuer zu reduzieren ist und damit einen Betrag von unter 4‘000.– CHF re- sultiert. Dieser Betrag stimmt wiederum mit den Angaben in […] E-Mail überein. Sanitas Tro- esch zitiert zudem zwei Preise von Geberit-Produkten, die sie nicht belegt. Es ist auch nicht klar, auf welche Produkte der Dusch-WC-Serie Acqua Clean sie sich bezieht. Doch selbst wenn die Zahlen zutreffen sollten, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die gesamten Angaben in [...] E-Mail nicht falsch sind, sondern im schlimmsten Fall ungenau. (iv) Beweisergebnis

1530. Es ist bewiesen, dass […] Gétaz eine Excel-Tabelle zur Entscheidungsfindung ver- wendete und dabei die Excel-Tabelle aus dem Jahr 2004 als Vorlage benutzte, mit der Gétaz die Preisanpassungen aus dem Jahr berechnete. Diese Tabelle stammte von Sanitas Tro- esch.

1531. Um den 17./19. Oktober 2011 erhielt CRH von Sanitas Troesch direkt die folgenden In- formationen: die 20 % Bruttopreissenkung der Produktgruppen „Sanitär allgemein“, „Eigen-

1108 Act. 932, Rz 358 ff.

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marken“ und „Ersatzteile“ und der Umstand, dass Sanitas Troesch 2012 keine Teuerung bei Waschmaschinen, Boilern, Wäschetrocknern und Dienstleistungen berechnen würde,

1532. Es ist bewiesen, dass CRH bei ihrer eigenen Preissetzung einerseits auf allgemeine am Markt erhältliche und andererseits auf direkt von der Konkurrenz stammende wettbe- werbsrelevante Informationen abstützte und ihre Preissetzung entsprechend Sanitas Tro- esch anpasste. Allfällige Preisabweichungen zwischen CRH und ihren Konkurrenten zwi- schen 3 % bis 5 % fielen gemäss CRH nicht ins Gewicht.

1533. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch darauf hinwirkte, ihre Konkurrenten zum Mittra- gen der Bruttopreissenkung zu veranlassen. Um dies sicherzustellen, stellte [...] Sanitas Tro- esch eine klare und frühzeitige Kommunikation der Bruttopreissenkung durch Sanitas Tro- esch im April 2011 sicher. Er signalisierte den Konkurrenten damit, dass er sich an seine An- kündigungen hielt. Zumal die Bruttopreissenkungen bereits in der Vergangenheit branchen- weit koordiniert worden waren, bestand die erhöhte Möglichkeit, dass eine Bruttopreissen- kung wiederum marktweit mitgetragen würde.

1534. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch die detaillierten Preisänderungen frühzeitig im Oktober 2011 – also zwei Monate vor der Herausgabe des Papierkatalogs – über den IGH online stellte. Sanitas Troesch wusste, dass die SGVSB-Mitglieder diese Preisdaten würden einsehen können, zumal alle diese Konkurrenten auch Mitglied beim IGH waren. Damit er- leichterte Sanitas Troesch ein Nachfolgen der Konkurrenz. Dieses Vorgehen entsprach der Strategie von [...] Sanitas Troesch, Druck zu erzeugen, um die Konkurrenz zum Nachfolgen zu bewegen.

1535. Es ist bewiesen, dass CRH Sanitas Troesch am 31. Oktober 2011 oder am

1. November 2011 mindestens sieben Punkte mitteilte. Im vorliegenden Kontext sind die fol- genden Punkte von Belang: - Die Systematik der Preissenkung von Richner sei faktisch gleich wie diejenige von Sanitas Troesch. - Die Senkung betrage 18-20 %, betreffe aber nicht alle Artikel. - Die Preise der Ersatzteile würden nicht gesenkt, - Die Umstellung erfolge per 1. Januar 2012 folge. - Offerten mit den neuen Preisen seien ab 15. November bzw. 1. Dezember 2011 mög- lich. - Ausstellungen würden mit den neuen Preisen ab der ersten Kalenderwoche 2012 an- geschrieben.

1536. [...] von Sanitas Troesch und [...] CRH bestätigten einander am 11. November 2011 die Bruttopreissenkung für das Jahr 2011. [...] stellte klar, dass die Preissenkung für ein Stan- dardbad 20–24 % betragen würde und in Einzelfällen bis zu 30 % und damit höher sei als im April angekündigt. Er stellte klar, dass die Lieferantenteuerung von Sanitas Troesch weiter- gegeben würde. [...] bestätigte eine Preissenkung von Richner im Umfang von 20 %.

1537. Im Anschluss an die Sitzung vom 11. November 2011 kommunizierte [...] folgende Zu- satzinformationen an [...], welcher dieser via E-Mail an seine für die die Kalkulation von Richner zuständigen Mitarbeiter u.a. [...] weiterleitete: - der Blätterkatalog von Sanitas Troesch werde vor Weihnachten aufgeschaltet; - die Kataloge würden ab der ersten Woche im Januar 2012 versandt werden; - „alle Lieferantenkonditionen“ würden „weitergegeben“;

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- das Dusch-WC Geberit habe einen Preis von unter CHF 4000.– brutto; - es gebe eine Preissenkung für Geberit von 30 %; - es gebe eine Preissenkung für Kaldewei von 30 %.

1538. Es ist bewiesen, dass Richner zu diesem Zeitpunkt ihre Preis-Kalkulation noch nicht abgeschlossen hatte. Es ist bewiesen, dass [...] wollte, dass die CRH der Bruttopreissenkung und der damit einhergehenden Rabattsenkung folgt. Sein Beweggrund bestand darin, Sa- nitas Troesch gegen Marktanteilseinbussen zu schützen, indem der Wettbewerb gegenüber alternativen Anbietern und innerhalb des dreistufigen Absatzkanals eingeschränkt wurde.

1539. Es ist bewiesen, dass Konkurrenzinformationen in den Entscheidungsprozess von CRH eingeflossen sind. CRH passte sich dem Preissetzungsverhalten von Sanitas Troesch schliesslich an.

1540. Diese Ereignisse des Jahres 2011 sind in Zusammenhang mit denjenigen zwischen September 2009 bis April 2011 zu würdigen. Am 16. September 2009 hatte Sanitas Troesch den SGVSB über die geplante Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % vorinformiert. Im Rahmen der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 wurde eine branchenweite Bruttopreissenkung anvisiert. CRH nahm am 2. Dezember 2009 an einer Sit- zung des SGVSB teil, in der über die Reaktion des dreistufigen Absatzkanals gegenüber der Preisankündigung von Sanitas Troesch diskutiert wurde. In der Sitzung der Kooperation Sa- nitär Schweiz vom 5. Mai 2010 bekannte sich Sanitas Troesch dazu, eine Bruttopreissen- kung „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren. Sanitas Troesch verschob ihr Bruttopreissen- kung auf das Jahr 2012. Obwohl 2011 ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung für CRH gewesen wäre, wartete das Unternehmen ab, bis Sanitas Troesch ihre Preissen- kung ankündigte. Schliesslich und in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Handlungen in- formierte Sanitas Troesch im April 2011 den Mark für Sanitärgrosshandel gemäss eigenen Angaben „klar und frühzeitig“ über die anstehende Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % von Sanitas Troesch.

1541. Insgesamt steht somit fest, dass die Untersuchungsadressaten mehrfach miteinander in Kontakt getreten sind und wettbewerbsrelevante Informationen ausgetauscht haben. Im Jahr 2009 visierten sie bereits eine marktweite Bruttopreissenkung an. Der Informationsaus- tausch ermöglichte es CRH das Vorgehen von Sanitas Troesch abzuwarten. Auf diese Wei- se senkte CRH die Preisen nicht vor Sanitas Troesch, die von Anfang an klargestellt hatte, dass sie mit der Preissenkung vorangehen würde. Sanitas Troesch signalisierte, dass sie sich an ihre Ankündigungen halten würde. CRH signalisierte Sanitas Troesch mit ihrer Zu- rückhaltung im Jahr 2011, dass sie auf die Ankündigung von Sanitas Troesch wartete. Im Jahr 2011 signalisierte CRH schliesslich explizit, dass sie die Bruttopreissenkung mittragen würde. Insgesamt steht somit fest, dass Sanitas Troesch und CRH ihr verhalten koordiniert haben. B.5.2.4.8 2011: Das Verhalten von Sabag (i) Beweisthema

1542. Gegenstand des nachfolgenden Sachverhaltsteils ist das Verhalten von Sabag nach der Preissenkungsmitteilung von Sanitas Troesch im April 2011. Die Wettbewerbsbehörden führen Beweis darüber, ob Sabag sich bei der Preissetzung für das Jahr 2012 unabhängig von Sanitas Troesch verhalten hat. Diese Beweisführung kann nicht unabhängig von den zwischen 2009 und April 2011 erlangten Beweisergebnissen betrachtet werden. Die Verhal- tensweisen von Sabag, Gétaz, Richner und Sanitas Troesch in den Jahren 2009 bis 2011 sind gesamthaft zu würdigen. Nur mittels einer Gesamtbetrachtung kann beurteilt werden, ob

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Sabag ihre Bruttopreise für das Jahr 2012 unabhängig oder koordinierend mit Sanitas Tro- esch festgesetzt hat. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1543. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor: Ein Protokoll einer Spartensitzung Sanitär von Sabag vom 19. Januar 2010, eine E-Mail-Kette vom 27. April 2011 bezüglich der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch, ein Protokoll einer Spartensit- zung Sanitär vom 10. Mai 2011 und ein Preissenkungsschreiben der Sparte Sanitär vom Ok- tober 2011 an die Kunden und Geschäftspartner von Sabag.

1544. Dem Protokoll einer Spartensitzung Sanitär von Sabag vom 19. Januar 2010 ist fol- gendes zu entnehmen: Die mögliche vorgesehene Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch fürs 2011 werden wir im Sommer 2010 behandeln. Zurzeit besteht noch kein Handlungsbedarf.1109

1545. Diese Protokollstelle bestätigt, dass die Sparte Sanitär von Sabag bereits im Januar 2010 über die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch Bescheid wusste. An dieser Sitzung waren auch der Produktmanager von Sabag [...] und der Unternehmensleiter von Sabag Biel [...] anwesend.1110 Die beiden hatten im Jahr 2009 bereits mit den 15 grössten Herstellern Preisverhandlungen geführt, um abzuklären, ob die Hersteller die von Sanitas Troesch im Jahr 2009 angekündigte Bruttopreissenkung mittragen würden (vgl. Rz 1279). Dieser Um- stand lässt sich dem Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 ent- nehmen. Ferner ist bewiesen, dass [...] an der Besprechung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 anwesend war, anlässlich derer die Bruttopreissetzung von Sanitas besprochen worden war. Das Protokoll beweist auch, dass sich Sabag keine Ge- danken darüber machte, ob sie selbst ihre Preispolitik überdenken sollte, sondern bis im Sommer 2010 abwarten wollte. Aus der Formulierung „Zurzeit besteht noch kein Hand- lungsbedarf“ folgt, dass Sabag Handlungsbedarf ortete, jedoch nicht zum Besprechungszeit- punkt.

1546. Der Unternehmensleiter der Sabag Biel/Bienne [...] leitete am 27. April eine E-Mail des SGVSB vom gleichen Tag an den Produktmanager der Sabag-Gruppe [...] weiter. Die E-Mail des SGVSB machte seine Mitglieder auf die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch auf- merksam. Im Anhang zu seiner E-Mail sandte er den „Kundenbrief Installateure – Brutto- preissenkung 2012“ von Sanitas Troesch mit. [...] schrieb am 27. April 2011 folgende Nach- richt: Hallo […], bitte an alle Mitarbeiter im Verkauf Sparte Sanitär ganze Schweiz weiterleiten. Bitte mittei- len, dass wir uns ebenfalls seit längerer Zeit Gedanken machen, dass wir aber noch zu kei- nem Entscheid gekommen sind. Bitte Thema für nächste Spartensitzung traktandieren. Mit freundlichen Grüssen […]1111

1547. Der Produktmanager der Sabag Gruppe [...] sandte daraufhin gleichentags eine E-Mail an alle Mitarbeiter der Sanitärsparte und eine Kopie an die Mitglieder des Verwaltungsrates.

1109 Act. 892, 148, Beilage 11. 1110 Act. 892, 148, Beilage 11, Titelblatt des Protokolls. 1111 Act. 892, 148, Beilage 11.

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Er teilte mit, dass sich auch die Sparte Sanitär „schon seit längerer Zeit Gedanken über eine Bruttopreissenkung“ mache, jedoch sich „noch nicht entschieden“ habe.1112

1548. Diese E-Mail-Kette bestätigt, dass Sabag nicht überrascht war über die Bruttopreissen- kung von Sanitas Troesch. Wie aufgezeigt, war sie bereits 2009 unterrichtet worden und ent- scheid sich im Jahr 2010 abzuwarten. Diese Umstände weisen daraufhin, dass Sabag auf die Ankündigung von Sanitas Troesch gewartet hatte.

1549. Aus dem Protokoll der Spartensitzung Sanitär vom 10. Mai 2011 folgt:

5. Bruttopreissenkung 2012 Ausgangslage: Sanitas Troesch wird die Bruttopreise per 1.Januar 2012 um 20 % senken. Ausgenommen sind Boiler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und Einbaukosten. Hinzu kommen allfällige Teuerungen seitens Lieferanten. Die Transportkosten werden von 2.5 % auf 3 % erhöht. […] zeigt 4 mögliche Szenarien auf. Nach eingehenden Diskussionen haben wir Szenario 4 beschlossen und definiert sich wie folgt: Differenzierte Bruttopreissenkung bis 20 %. Die Detaillierung der Senkung auf Produktgruppe und Produkt muss bis Ende August 2011 fertig sein. Folgende Unklarheiten:

• Wie hoch soll die Senkung der Produktgruppe Modico sein

• Wie hoch soll die Senkung der Produktgruppe Sabella sein

• Wie hoch soll die Senkung der Bonusgruppe Wellness und Klosettautomaten sein

• Kunden unter 20 % Kundenrabatt

• Höhe der Transportkostenanteil

• Übergangsregelung alte Offerten / Nachträge zu bestehenden Aufträge etc. Kommunikation: Wir werden uns bis nach den Sommerferien passiv verhalten. Die Information an unsere Geschäftspartner werden wir zentral versenden. Begründung: Aufgrund einer sorgfältigen Marktanalyse haben wir uns dazu bewogen, dass wir eine Bruttopreissenkung bis 20 % vor- nehmen…...1113

1550. Aus dem Sitzungsprotokoll folgt, dass sich Sabag als Reaktion auf die angekündigte Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch dazu entschloss, eine „differenzierte Bruttopreis- senkung bis 20 %“ durchzuführen. Dass Sabag einen Entschluss fällte, beweist die Formulie- rung „nach eingehenden Diskussionen haben wir Szenario 4 beschlossen.“ Der nächste Satz „Die Detaillierung der Senkung auf Produktgruppe und Produkt muss bis Ende August 2011 fertig sein“ beweist ebenfalls, dass der Grundsatzentschluss zur Bruttopreissenkung bereits gefällt worden war, zumal nur noch die „Detaillierung der Senkung“ fertiggestellt wer- den sollte.

1551. Es steht somit fest, dass Sabag ihren Entscheid, die Bruttopreise zu senken, am Dienstag, 10. Mai 2011, gefällt hatte. Weiter steht fest, dass Sabag über das Bruttopreissen- kungsschreiben von Sanitas Troesch am Mittwoch, 27. April 2011, informiert wurde. Zwi-

1112 Act. 374.05, 1, 4. 1113 Act. 374.06, 2.

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schen dem Entscheid-Datum am 10. Mai und dem Informationsdatum vom 27. April 2011 la- gen dreizehn Tage bzw. acht Arbeitstage.

1552. [...] Sabag gab in seiner Einvernahme vom 2. Oktober 2012 an, er habe im Jahr 2009 „Preisverhandlungen“ mit den „15 grössten Lieferanten“ geführt. Er klärte ab, „ob die Liefe- ranten bereit gewesen wären, eine Senkung mitzutragen“. Er thematisierte die Herstellerbe- fragung auch anlässlich der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 (vgl. Rz 1279 f.). Im Protokoll der Spartensitzung Sanitär vom 10. Mai 2011, an welcher der Entscheid zur Bruttopreissenkung gefällt wurde, wird eine solche Herstellerbefragung nicht thematisiert. Gegen eine umfassende Herstellerbefragung spricht auch die Zeitspanne von acht Arbeits- tagen. Diese Umstände sprechen dafür, dass Sabag nach der Ankündigung der Bruttopreis- senkung durch Sanitas Troesch eine Befragung der Hersteller nicht mehr als angezeigt hielt. Sie entschied sich am 10. Mai 2011 ohne solche Abklärungen ihre Preise gleich wie Sanitas Troesch um 20 % zu senken. Dieser Umstand spricht für eine Anpassung des Verhaltens von Sabag an dasjenige von Sanitas Troesch.

1553. Gemäss dem Protokoll vom 10. Mai 2011 wollte sich Sabag mit der Kommunikation bis nach den Sommerferien passiv verhalten. Die Information an die Geschäftspartner sollte erst danach zentral versandt werden.1114 Auch diese Abwarte-Haltung weist darauf hin, dass Sa- bag sich dem Verhalten von Sanitas Troesch anpassen wollte und nicht unabhängig von Sa- nitas Troesch handeln wollte.

1554. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass Sanitas Troesch im August 2011 ein wei- teres Schreiben versandte mit dem sie die Weitergabe von Eurokursen bei den Marken Kal- dewei, Catalano, Gessi und MEPA ankündigte1115 und damit die Bruttopreissenkungsankün- digung vom April spezifizierte. Sabag versandte daraufhin ihr Bruttopreissenkungsschreiben inkl. Weitergabe der Eurokursvorteile im Oktober (vgl. sogleich unten Rz 1557).

1555. Der Produktmanager der Sabag [...] versandte am 5. September 2011 die folgende E- Mail an den Datenverantwortlichen des SGVSB [...]: Hallo […] Wie bereits telefonisch besprochen und telefonische Rücksprache mit [...] wollen wir die neuen Geberit Verkaufspreisen erst mit dem kompletten Korrekturlauf Preise 2012. Somit übernehmen wir die Werte von Geberit, reduzierte Preise von Geberit für Grosshandel ab 01.10.2011 und offiziell für den Verkauf gültig ab 01.01.2012. Bei Unklarheiten bitte noch mit [...] besprechen. Freundliche Grüsse […]1116

1556. Aus dieser E-Mail folgt, dass der Verkaufsmanager von Sabag [...] sich bezüglich der neuen Geberit-Verkaufspreise mit [...] Richner unterhalten hatte. Sabag will die reduzierten Preise von Geberit übernehmen. Für Unklarheiten mit Bezug auf die Übernahme der Gebe- rit-Werte bittet [...] Sabag den SGVSB-Datenverantwortlichen, [...] Richner zu kontaktieren. Aus dem Umstand, dass der SGVSB mit Bezug auf Unklarheiten bezüglich der Preissetzung Richner kontaktieren soll, folgt, dass Sabag und Richner die gleichen Preise für Geberit- Produkte setzten. Es steht somit fest, dass Sabag und Richner die Höhe der zu setzenden Preise von Geberit-Produkte vorab miteinander vereinbart hatten.

1114 Act. 374.06, 2. 1115 Act. 374.07, 1. 1116 Act. 374.09.

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1557. Sabag versandte schliesslich anfangs Oktober 2011 (Eingang bei Sanitas Troesch am

10. Oktober 2011) ihre Bruttopreissenkungsschreiben, welches vom Spartenleiter [...] und dem Produktmanager [...] unterzeichnet worden war: Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel Geschätzte Kunden und Geschäftspartner, wie Sie wissen, hat der Schweizer Marktführer im Sanitärgrosshandel bereits im Mai 2011 die Senkung der Bruttopreise um generell 20 % angekündigt. Diese Ankündigung kam für uns nicht überraschend, hat es sich doch bereits über Jahre abgezeichnet, dass wieder einmal eine Bruttopreissenkung nötig würde. Überrascht waren wir über die Höhe der Bruttopreissenkung. Wir sind der Überzeugung, dass es Sache des Sanitärinstallateurs ist, welche Leistungen mit der Marge auf den Sani- tärapparaten gedeckt werden und wo allenfalls Leistungen wie Offerterstellung, Begleitung der Kundschaft in die Ausstellungen, Referenzbesuche usw. separat in Rechnung gestellt werden. Mit der Senkung der Bruttopreise um 20 % wird dem Endkunden bereits ein erheblicher Ra- batt gewährt. Für kleinere Umbauten oder auch im Servicegeschäft wird mit dieser Brutto- preissenkung die bisherige Marge des Sanitärinstallateurs vollumfänglich dem Endkunden weitergegeben! Aufgrund dieser Ausgangslage haben wir in den letzten Monaten die Chancen und Risiken eines Alleingangs puncto Preisstellung analysiert und sind zum Schluss gekommen, dass es für uns kaum möglich ist, die Preissenkung nur in einem reduzierten Umfang zu tätigen. Ei- nerseits würden wir zwar die Interessen unserer Sanitärinstallateure besser schützen, ande- rerseits wären wir dann mit den angeschriebenen Bruttopreisen in der Ausstellung oder auch in Offerten auf den ersten Blick wesentlich teurer als unsere Mitbewerber. Als Schwei- zer Familienunternehmen wollten wir nicht den Anschein erwecken, als könnten wir preislich neben den ausländisch kontrollierten Grossunternehmen nicht bestehen. Wir haben uns daher entschieden, die Bruttopreise ab 1.1.2012 ebenfalls um bis zu 20 % zu senken und zusätzlich die Euro-Umrechnungsvorteile vollumfänglich weiterzugeben. Die Rabattkürzung erfolgt selbstverständlich gewichtet im Verhältnis zur neuen Preisbasis. Wir bitten höflich um Verständnis für diesen Entscheid.1117

1558. Es fällt auf, dass Sabag angibt, es habe sich „bereits über Jahre abgezeichnet“, dass „wieder einmal eine Bruttopreissenkung nötig würde“. Da [...] – als einer der Unterzeichner dieses Schreibens – sowohl an der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. No- vember 2009 als auch an der SGVSB-Vorstandsitzung vom 2. Dezember 2009 teilgenom- men hatte, an denen die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch thematisiert wurde, bestä- tigt er indirekt durch dieses Schreiben, dass er schon damals von der Preissenkung durch Sanitas Troesch Bescheid wusste.

1559. Dem Schreiben ist darüber hinaus zu entnehmen, dass Sabag über die Höhe der vom Marktführer angekündigten Bruttopreissenkung (im Umfang von 20 %) überrascht gewesen war. Es sei Sache des Installateurs, welche Leistungen er mit der Marge auf Sanitärapparate decken wolle oder allenfalls Leistungen separat in Rechnung stelle. Wie die Telefonnotiz vom 16. September 2009 beweist, hatte Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung von 20 % bereits dem SGVSB und seinen Mitgliedern mitgeteilt. Sabag wusste also bereits 2009 über den Umfang der Bruttopreissenkung Bescheid. Die Aussage, Sabag sei über die Höhe der angekündigten Bruttopreissenkung überrascht gewesen, ist folglich unzutreffend. Sie zielt darauf, die Sanitärinstallateure zu besänftigen, da diese durch die Bruttopreissenkung dazu gezwungen würden, ihre Leistungen offen in Rechnung zu stellen und keine verdeckten Ein-

1117 Act. 374.08.

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nahmen mit dem Produkt (z.B. durch Nichtweitergeben an sie gewährter Rabatte) erzielen konnten.

1560. Weiter gab Sabag im Schreiben an, eine Bruttopreissenkung „um 20 %“ durchzufüh- ren. Aufgrund der Ausgangslage habe Sabag ein „Alleingang puncto Preisstellung“ analy- siert. Es sei jedoch „kaum möglich, die Preissenkung nur in einem reduzierten Umfang zu tä- tigen“. Sabag habe sich entschieden, „die Bruttopreise ab 1.1.2012 ebenfalls um bis zu 20 % zu senken und zusätzlich die Euro-Umrechnungsvorteile vollumfänglich weiterzugeben“.1118

1561. Aus diesem Schreiben sind insbesondre drei Fakten zurückzuhalten: Erstens kündigte Sabag eine Bruttopreissenkung im gleichen Umfang wie Sanitas Troesch an. Zweitens schliesst Sabag einen „Alleingang puncto Preisstellung“ bei der Preissenkung aus und drit- tens kündigt sie eine Senkung der Bruttopreise im „Sanitär-Grosshandel“ an. Aus den ersten beiden Elementen erschliesst sich, dass Sabag ihr Verhalten Sanitas Troesch anpasst und aus dem dritten Element folgt, dass Sabag die Bruttopreissenkung zur Gesamtmarkterschei- nung erklärt. Dabei ist zu beachten, dass der Geschäftsleiter von Sabag Biel [...] sowie der Produktmanager [...] bereits 2009 abklärten, wie sich die Hersteller im Falle einer Brutto- preissenkung durch die Sanitärgrosshändler verhalten würden. Ferner diskutierte Sabag mit CRH (Richner und Gétaz) im SGVSB-Vorstand, wie der Sanitärgrosshandel mit der Ankün- digung von Sanitas Troesch, die Bruttopreise um 20 % zu senken, umgehen soll. Wie das Protokoll der Spartensitzung vom 19. Januar 2010 beweist, beschloss sich Sabag abzuwar- ten, bis Sanitas Troesch ihre Bruttopreissenkung ankündigen würde. Im Jahre 2011 senkte zudem Sabag ihre Preise nicht, obwohl 2011 ein günstiger Zeitpunkt gewesen wäre, da Sa- nitas Troesch einen EVD-Systemwechsel durchmachte und die Eurokurse tief lagen. Schliesslich fiel der Entschluss von Sabag die Bruttopreise zu senken, innerhalb von drei- zehn Tagen bzw. acht Arbeitstagen nach der angekündigten Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1562. Einzig Sabag äusserte sich zum vorgenannten Sachverhaltsabschnitt. Sabags Vor- bringen wurden teilweise bereits unter Rz 1302 f., Rz 1325 ff. und Rz 1359 f. abgehandelt und werden an dieser Stelle nicht erneut dargestellt. Die darüber hinausgehenden Vorbrin- gen lauten wie folgt: a. Vorbringen zum gleichförmigen Verhalten

1563. Sabag bringt erstens vor, sie habe sich spontan gleichförmig verhalten. Dies ergebe sich bereits aus der duopolistischen Marktstruktur im Sanitärgrosshandel. Sie sei mit ihren Marktanteilen von unter 10 % nicht in der Lage, das Preis- und Verkaufssystem mit Brutto- preisen zu beeinflussen. Sie sei Preisnehmerin. Sie habe die Bruttopreissenkung „nicht tel quel nachvollzogen“, sondern habe die Preise differenziert und um durchschnittlich 17 % ge- senkt.1119 Die Wettbewerbsbehörden widerlegten selber, dass Sabag sich mit den Konkur- renten abgestimmt habe, weil sie davon ausgingen, dass Sanitas Troesch im Durchschnitt stärker gesenkt habe als ihre Konkurrenten.1120

1564. Diese schriftlichen Vorbringen von Sabag stimmen nicht mit den mündlichen Aussagen der Mitarbeiter von Sabag überein und widersprechen sich: Der Produktmanager von Sabag [...] gab auf die Frage, ob Sanitas Troesch der Marktführer sei, folgende Antwort:

1118 Act. 374.08. 1119 Act. 892, Rz 46 f. 1120 Act. 892, Rz 54.

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Nein, nicht unbedingt. Auch Gétaz ist in ihrer eigenen Region ein sehr starker Marktteilneh- mer und Richner auch und jede Firma hat Stärken. Wir sind auch stark in unserer Regi- on.1121

1565. Aus dieser Aussage folgt einerseits, dass Sanitas Troesch nicht in jeder Region Markt- führerin ist, wenn sie auch schweizweit über die höchsten Marktanteile verfügen mag. Ande- rerseits steht aufgrund der Aussage fest, dass Sabag in ihren Regionen „stark“ ist. Sabag ist in den Regionen Delémont, Biel, Hägendorf und Rothenburg tätig (vgl. auch Rz 319 f.).

1566. Für die Region Biel zeigt eine interne Konkurrenzanalyse von Sanitas Troesch für das Jahr 2008, dass die Aussagen von [...] zutreffen. Sabag hat der Analyse zufolge in der Regi- on Biel mit Marktanteilen von [30-35 %] die stärkste Markposition inne. Sie platziert sich vor Sanitas Troesch ([25-30 %]), Gétaz ([15-20 %]) und Richner ([15-20 %]) (beide CRH). In der internen Darstellung werden Gétaz und Richner als getrennte Konkurrenten aufgeführt. Summiert man die Marktanteile von Gétaz und Richner, verfügt Sabag über dieselben Marktanteile wie die beiden CRH-Töchter insgesamt.1122

1567. Es trifft somit mit Bezug auf die „Sabag-Regionen“ nicht zu, dass Sabag über keine genügende Marktstärke verfügte. Aus diesem Grund könnte sie in diesen Regionen gegen- über Sanitas Troesch eine unabhängige Preispolitik bestreiten und nicht einzig die Preise von Sanitas Troesch als „Preisnehmerin“ nachvollziehen. Wie [...] Sabag selbst angab, hatte Sabag vier verschiedene Handlungsoptionen, entschied sich aber gleich wie Sanitas Tro- esch zu handeln (Rz 1549).

1568. Soweit Sabag angibt, ihre Bruttopreissenkung habe durchschnittlich 17 % betragen, ist folgendes zu bedenken: Erstens widerlegt der Durchschnittswert von 17 % nicht, dass Sabag dennoch die Bruttopreise einer ganzen Reihe von Produkten in identischem Umfang wie Sa- nitas Troesch gesenkt hat. Zweitens gibt Sabag anlässlich ihrer Spartensitzung vom 19. Ja- nuar 2010 selbst an, dass eine Bruttopreisabweichung von 2.37 % durch Rabatt kompensiert werden könne.1123 Auch CRH geht davon aus, dass Bruttopreissenkungsunterscheide zwi- schen 3-5 % noch mit Rabatten kompensiert werden können (vgl. Rz 1455).1124 Das bedeu- tet, dass eine Bruttopreissenkung im Umfang von 17 % gegenüber einer Bruttopreissenkung von 20 % mit Rabatten ausgeglichen werden kann. Eine Bruttopreissenkung von 17-20 % ist folglich eine Bruttopreissenkung im gleichen Ausmass. Drittens ist Argumentationsweise von Sabag widersprüchlich. Auf der einen Seite soll die Bruttopreissenkung von 17 % zeigen, dass Sabag sich unabhängig von Sanitas Troesch verhalten hat. Auf der anderen Seite will Sabag „Preisnehmerin“ sein, die sich nicht unabhängig von Sanitas Troesch verhalten kann. b. Vorwurf der inhaltlichen Inkonsistenz

1569. Weiter wirft Sabag den Wettbewerbsbehörden inhaltliche Inkonsistenz vor. Einerseits gingen sie zu Recht davon aus, dass die Ankündigung von Sanitas Troesch im April 2011 ei- ne „Grobkommunikation“ gewesen sei, „welche noch keine detaillierte Kalkulation zuliesse, zumal die Bruttopreise noch nicht im Detail festgelegt und die neuen Rabatte mit den Instal- lateuren noch gar nicht ausgehandelt worden seien“. Andererseits sieht Sabag einen Wider- spruch darin, dass ihr eine Bruttopreissenkung im gleichen Umfang vorgeworfen werde. Die Wettbewerbsbehörden legten nicht dar, wie die anfänglich Grobkommunikation zu einer spä- teren Verhaltensanpassung im gleichen Umfang habe führen können. Sabag habe in „zahl- reichen internen Analysen […] die möglichen Strategien der Konkurrenz diskutiert“. 1125

1121 Act. 562, Zeile 214 ff. 1122 Act. 445, 336. 1123 Act. 892, Beilage 11, 2, Bruttopreisvergleich 2010 Mitbewerber, Bullet Point 3. 1124 Act. 370.14, 4, 9, 10. 1125 Act. 892, Rz 51 f.

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1570. Was die Grobkommunikation betrifft, vermischt Sabag zwei Positionen. Sie setzt die Aussagekraft, welche die Kommunikation gegenüber Sanitärinstallateuren hatte, mit der Aussagekraft gleich, welche die Kommunikation gegenüber Sanitärgrosshändlern hatte. Die Grobkommunikation erlaubte es den Sanitärinstallateuren nicht, ihre Rabatte genau zu kal- kulieren, da ihre Rabatte noch nicht ausgehandelt worden waren. Im Gegensatz dazu brauchten die Sanitärgrosshändler keine genaueren prozentualen Angaben für die Berech- nung der angekündigten Bruttoreissenkung. Eine Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % für ein Produkt mit dem Bruttopreis CHF 1000.– bedeutet, dass der neue gesenkte Brutto- preis von CHF 800.– beträgt. Fraglich war zum Zeitpunkt der Kommunikation für den Sani- tärgrosshändler im April 2011, welche spezifischen Produkte um 20 % gesenkt werden wür- den, soweit dies nicht bereits aus dem Schreiben hervorging. Ferner fragte es sich, wie hoch die Teuerung der Lieferanten ausfallen würde, welche gemäss dem Schreiben zu der Brutto- preissenkung „hinzukommen“ sollten.1126

1571. Aufgrund der Vorgeschichte war Sabag mit der Ankündigung der 20 % Bruttopreissen- kung klar, dass eine marktweite Bruttopreisniveauänderung wie in den Jahren 1997 und 2005 durchgeführt werden sollte. Wie gesagt, konnten Unterscheide bei den Bruttopreisen im Umfang von 2.37 bis 5 % durch Rabatte kompensiert werden (vgl. Rz 1568). Sabag konn- te sich also die Frage stellen, ob sie sich Sanitas Troeschs Verhalten anpassen sollte und die marktweite Bruttopreisniveausenkung mittragen sollte. Sabag standen gemäss eigenen Angaben vier Optionen zur Verfügung, wie sie auf die Bruttopreissenkung von Sanitas Tro- esch reagieren sollte (vgl. Rz 1549). Sie entschied sich, sich dem Verhalten von Sanitas Troesch anzupassen.

1572. Um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmass sich Sabag der Preissetzung von Sanitas Troesch angepasst hat, verglichen die Wettbewerbsbehörden u.a. die Preissen- kung von Sanitas Troesch und von Sabag miteinander. Die Berechnung des Bruttopreisni- veaus von Sanitas Troesch und den verglichenen Unternehmen basiert auf einem repräsen- tativen Warenkorb, welcher in Anhang G.9 aufgeführt ist. Diese Berechnung erlaubte es den Wettbewerbsbehörden, die Preissetzungsunterschiede zu erkennen (vgl. zudem die Ausfüh- rungen in Rz 1643 ff.) und darauf zu schliessen, dass die Bruttopreissenkungen zwar vonei- nander abwichen, jedoch nicht in relevantem Ausmass.

1573. Insgesamt gehen die Einwände von Sabag ins Leere. c. Vorlage von Beweismitteln

1574. Sabag bringt, um ihr unabhängiges Verhalten aufzuzeigen, einige Beweismittel vor. Sie verweist auf eine PowerPoint-Präsentation vom 28. August 2007 sowie auf Spartensitzungs- protokolle vom 19. Januar 2010, vom 2. Februar 2011 und vom 10. Mai 2011. Sabag meint, diese Protokolle belegten, dass sich Sabag jährlich bis monatlich mit der Frage der Brutto- preissetzung und -anpassung auseinandersetzt und nicht „aufgrund von vagen Ankündigun- gen der Konkurrenz aktiv“ werde.1127 PowerPoint-Präsentation vom 28. August 2007

1575. Vorab sei drauf hingewiesen, dass Sabags Eingabe unvollständig war. Sabag legt den Wettbewerbsbehörden drei Seiten einer PowerPoint-Präsentation vor. Sie selbst gab an, die PowerPoint-Präsentation stamme vom 28. August 2007, ohne elektronische Belege anzufü-

1126 Vgl. Act. 371.01, 25. […] Wir haben deshalb beschlossen, die Bruttopreise per 1. Januar 2012 um 20 % zu senken. Die Bruttopreissenkung erfolgt auf den grössten Teil unseres Sortiments. Hinzu kommen eine allfäl- lige Teuerung seitens unserer Lieferanten und eine Anpassung des Transportkostenanteils von heute 2.5 % auf 3 %, da dieser neu auf einer tieferen Preisbasis erhoben wird. Von der Preissenkung ausgenommen sind die Sortimentsgruppen Boiler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und die Montage der Armaturen. […] 1127 Act. 892, Rz 51 f.

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gen. Mangels dessen war die Authentizität und Vollständigkeit des Beweismittels nicht er- sichtlich. Die Wettbewerbsbehörden rekonstruierten das Beweismittel anhand des Sabag zugesandten und von ihnen erstellten Forensic Toolkit Reports. Dieser Report enthält alle fo- rensisch gesicherten und vom Sekretariat ausgeschiedenen Beweismittel. Es stellte sich heraus, dass Sabag nicht alle Seiten der Präsentation eingereicht hatte. Es fehlte eine Sei- te.1128

1576. Zum Inhalt der PowerPoint-Präsentation: Das Beweismittel aus dem Jahr 2007 vermag nicht zu beweisen, dass Sabag ihre Bruttopreissenkung vier Jahre später im Jahr 2011 un- abhängig durchgeführt hat. Die PowerPoint-Präsentation handelt erstens von der Brutto- preispolitik 2008. Zweitens steht auf der letzten und von Sabag nicht eingereichten Seite der PowerPoint-Präsentation Folgendes: Grundsatz:

• Anpassung der Bruttopreise nach oben ohne wesentliche Wettbewerbsnachteilen.

• Die Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des SGVSB.

• Teilweise werden innerhalb eines Lieferanten nur auserwählte Produktserien erhöht (z.B. Armaturen).

• Teilweise werden Korrekturfaktoren über Lieferanten angewendet

• Teilweise wird wir keine Erhöhungen gemacht.

1577. Aus den ausgeführten Punkten geht hervor, dass die Bruttopreise des Jahres 2008 nach oben angepasst werden (Erster Bullet Point). Gemäss dem zweiten Bullet Point folgen die Anpassungen der Bruttopreise auf der Grundlage des SGVSB, dies im Gegensatz zu ei- ner Anpassung auf der Grundlage der Lieferanten-/Herstellerpreise. Die Folie stellt zudem klar, dass nur ein Teil der Produktepreise erhöht werden solle (vgl. dritter und fünfter Bullet Point). Der vierte Bullet Point erwähnt, dass die Preise der Lieferanten zum Teil „korrigiert“ werden und zwar durch die Berechnung mit einem Faktor der kleiner oder grösser als 1 ist (Korrekturfaktor).1129

1578. Zusammenfassend zeigt die PowerPoint-Präsentation, dass es hier erstens nicht um eine Bruttopreissenkung geht, sondern um eine Preiserhöhung. Zweitens zeigt die Power- Point-Folie, dass Sabag die Preise nicht unabhängig anpasst, sondern auf der Grundlage des SGVSB. Spartensitzungsprotokolle vom 19. Januar 2010, vom 2. Februar 2011 und vom 10. Mai 2011

1579. Was die Vorbringen zu der Spartensitzung vom 19. Januar 2010 betrifft, sei auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. Rz 1544 f.). Auch mit Bezug auf das Proto- koll zur Spartensitzung vom 10. Mai 2011 sei auf die bereits gemachten Ausführungen in Rz 1549 ff. verwiesen. Betreffend die Spartensitzung vom 2. Februar 2011 ist die folgende Text- stelle von Belang:

5. Bruttopreisvergleich 2011/Mitbewerber Die entsprechende Liste wird von [...] zugestellt. Auffallend ist, dass Sanitas Troesch bei Laufen-Produkten rund 3.5 % teurer ist als wir. Wir vermuten, dass sie somit ihr Eigensortiment fördern. Ebenfalls zeigt sich, dass die verschie- denen Bruttopreise wieder näher zueinander rücken.

1580. Inwiefern dieses Beweismittel darlegen soll, dass die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch, Sabag, Innosan und CRH nicht koordiniert war, erklärt Sabag nicht. Aus diesem

1128 Vgl. Act. 892, Beilage 10 und Act. 1052. 1129 Act. 1052, 4.

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Textabschnitt folgt einzig, dass die Preise der Laufen-Produkte von Sanitas Troesch und Sa- bag vergleicht. Ein solcher Vergleich steht einer Koordinierung nicht entgegen.

1581. Insgesamt vermögen die von Sabag vorgebrachten Beweismittel einzig den Umstand darzulegen, dass sich Sabag mit der Bruttopreissetzung auseinandergesetzt hat. In Bezug auf die Häufigkeit, lassen die Beweismittel keinen Schluss zu. In Bezug auf die Frage, ob sich Sabag bei ihrer Bruttopreissenkung für das Jahr 2012 unabhängig von ihren Wettbe- werbern verhalten hat, sagen die Beweismittel nichts aus. d. Zeitpunkt des Beschlusses der Bruttopreissenkung

1582. Sabag bringt vor, es treffe nicht zu, dass sie 13 Tage nach der Ankündigung der Brut- topreissenkung durch Sanitas Troesch im April 2011 selbst entschieden habe, ihre Brutto- preise zu senken. Sabag habe ihre Strategie an mehreren Sitzungen beurteilt und verfeinert und habe sich vorerst passiv verhalten. Intern sei die Preissenkung erst im August 2011 be- schlossen worden. 1130

1583. Sabags Vorbringen wurden bereits in Rz 1549 f. abgehandelt. Vorliegend sei kurz zu- sammengefasst, dass die Vorbringen dem Wortlaut der Protokollstellen widersprechen. Die betreffende Protokollstelle der Spartensitzung vom 10. Mai 2011 hält fest: [...] zeigt 4 mögliche Szenarien auf. Nach eingehenden Diskussionen haben wir Szenario 4 beschlossen und definiert sich wie folgt: Differenzierte Bruttopreissenkung bis 20 %. Die Detaillierung der Senkung auf Produktgruppe und Produkt muss bis Ende August 2011 fertig sein.

1584. Das Protokoll der Spartensitzung vom 10. Mai 2011 hält wörtlich fest: „nach eingehen- den Diskussionen haben wir Szenario 4 beschlossen“. Aufgrund dieses Wortlautes steht fest, dass der Grundsatzentschluss gefallen ist. Der Satz „Die Detaillierung der Senkung auf Produktgruppe und Produkt muss bis Ende August 2011 fertig sein“ bezieht sich auf die Be- rechnung der Preise der Produktgruppen und Produkte der beschlossenen Bruttopreissen- kung. Der Satz zeigt nicht, dass der Beschluss im August 2011 gefällt worden wäre. e. Kommunikation der „Bruttopreisstrategie“

1585. Schliesslich bringt Sabag vor, im September 2011 habe sie „ihre Bruttopreisstrategie für das Jahr 2012 gegenüber dem Verband kommunizieren müssen“. Nach der Übermittlung hätten keine Änderungen mehr vorgenommen werden können. Sabag verweist auf eine E- Mail vom 24. September 2011 ihres Produktmanagers. Spaetere Kommunikationen der Kon- kurrenz hätten von Sabag nicht mehr berücksichtigt werden können.1131

1586. Sabag legt die folgende E-Mail vom Produktmanager [...] von Sabag an den SGVSB vom 24. September 2011 vor: Sehr geehrte Damen und Herren Mitfolgend noch die SABAG Preiserhebung 2012. Nach folgende Unklarheiten:  GABAG Preisstruktur noch unklar, da Herr Gassmann in den Ferien ist.  Geberit Aqua Clean, wird Geberit noch ein Bruttopreisliste veröffentlichen?

1130 Act. 892, Rz 55. 1131 Act. 892, Rz 55.

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 Saniservice Rothalux Duschkabinen. Im weiteren benötigen wir eine Gegenüberstellung Bruttopreise 2011/2012 sowie %- Abweichung. Besten Dank. [Grussformel]

1587. Diese E-Mail ist im Zusammenhang mit der folgenden Protokollstelle der Sitzung der Sortimentskommission vom 18. August 2011 zur Preiserhebung 2012 zu lesen: 6.1.2 Durchführung Preiserhebung Die jährliche Preiserhebungsrunde für die Lieferanten-Basispreise 2012 wird termingerecht per 1. September 2012 lanciert. Abgabetermin für die neuen Preise ist der 24. September

2011. Die neuen gültigen Basis-Preise für 2012 werden bis spätestens 21. Oktober in der SGVSB-Stammdatenverwaltung bearbeitet sein.

1588. Wie aus dieser Protokollstelle folgt, bedeutet Preiserhebung, dass Sabag die Herstel- lerpreise erfragte und die Antworten dem SGVSB zusandte, damit dieser die Herstellerpreise als Preisbasis in der SGVSBS-Datenbank hinterlegen konnte. Dieser Vorgang ist von der Eingabe der Kalkulationsfaktoren zu unterscheiden, mit denen jedes Unternehmen angab, mit welchem Faktor diese Preisbasis zu multiplizieren war.1132 CRH sandte ihre Kalkulations- faktoren dem SGVSB nicht vor dem 15. November 2011 (vgl. Rz 1419).1133 Daraus ist er- sichtlich, dass Sabag dem SGVSB ihre Kalkulationsfaktoren oder allfällige Korrekturwünsche wenigstens bis am 15. November 2011 mitteilen konnte.

1589. Aus der E-Mail in Rz 1586 folgt also, dass Sabag am 24. September 2011 die Basis- preise lieferte. Bei den Herstellerdaten von GABAG, Geberit (Produkt Acqua Clean) und den Saniservice Rothalux Duschkabinen, konnte Sabag die Daten noch nicht liefern. Wie die Pro- tokollstelle der Sortimentskommission vom 18. August 2011 zeigt, mussten die Basispreise noch in der SGVSB-Stammdatenverwaltung bearbeitet werden. Dieser Vorgang würde bis spätestens am 21. Oktober 2011 abgeschlossen sein. Danach wurden diese Daten aber nicht ohne vorherige Überprüfung via IGH online aufgeschaltet oder in Papierform im Brutto- preiskatalog abgedruckt. Vielmehr musste Sabag danach die angepassten Daten noch ein- mal prüfen. Auch diese Beweismittel zeigen, dass Sabag allfällige Preisanpassungswünsche auch noch einen Monat nach dem 24. September 2011 beim SGVSB anbringen konnte.

1590. Wie eine E-Mail des Leiters Sanitär der Sabag Hägendorf AG vom 19. November 2011 zeigt, hatte Sabag ihren Preiskatalog am 19. November 2011 noch nicht via IGH online ge- schaltet: Hallo […] Kannst Du mir bitte mitteilen, ab wann wir über die neuen Preise im IGH verfügen? Auch muss ich wissen wie viele Bonus [...]1134

1591. Schliesslich ist zu bedenken, dass die Bruttopreiskataloge nicht vor Januar 2012 ver- sandt wurden. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel ist daher davon auszugehen, dass Sabag wie CRH ihre Kalkulationsfaktoren bis am 15. November 2011 eingeben konnte.

1592. Insgesamt beweist die E-Mail nicht, dass Sabag ihre Preissetzung nach dem 24. Sep- tember 2011 nicht mehr hätte anpassen können. Es steht vielmehr fest, dass Sabag ihre Bruttopreise sicher bis zum 15. November 2011 anpassen konnte. Damit steht auch fest,

1132 Vgl. z.B. die Erklärung des SGSVB-Datenbeauftragen, Act. 306 Zeile 16 ff. 1133 Act. 564, 58. 1134 Act. 374.01.

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dass sie sämtliche von Sanitas Troesch kommunizierten Informationen bis zu diesem Datum bei der Preissetzung beachten konnte.

1593. Unabhängig davon ist im Übrigen bewiesen, dass Sabag innerhalb des SGVSB mit Richner die Preise von Geberit Produkten gemeinsam festgelegt hat (vgl. Rz 1555 f.).

1594. Das Vorbringen von Sabag erweist sich damit als unzutreffend. (iv) Beweisergebnis

1595. Es ist bewiesen, dass die Sparte Sanitär von Sabag bereits 2009 über die Bruttopreis- senkung von Sanitas Troesch Bescheid wusste. Es ist bewiesen, dass Sabag sich nach der Ankündigung der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch innert dreizehn Tagen bzw. acht Arbeitstagen im Mai 2011 entscheid, die von Sanitas Troesch angekündigte Bruttopreissen- kung nachzuvollziehen, hingegen mit der Kommunikation der Bruttopreissenkung abzuwar- ten. Sabag wartete die präzisierende Ankündigung der Bruttopreissenkung von Sanitas Tro- esch im August ab, bevor sie im Oktober ihre eigene Preissenkung bekannt gab.

1596. Aus dem Preissenkungsschreiben von Sabag sind insbesondre vier Punkte festzuhal- ten: Erstens kündigte Sabag eine Bruttopreissenkung in demselben Umfang (20 %) wie Sa- nitas Troesch an. Zweitens schloss Sabag einen „Alleingang puncto Preisstellung“ bei der Preissenkung aus. Drittens wollte auch Sabag die Europreise wie Sanitas Troesch weiterge- ben und viertens glaubte Sabag an eine marktweite Bruttopreissenkung.

1597. Es ist bewiesen, dass die Bruttopreissenkung nicht die einzige Handlungsmöglichkeit von Sabag war. Gemäss dem Produktmanager von Sabag standen insgesamt vier Hand- lungsoptionen zur Verfügung. In Übereinstimmung damit hat Sabag in den Regionen, in wel- chen sie operiert, eine Marktstärke die es ihr erlaubt hätte, sich in der Preissetzung weitge- hend unabhängig von ihrer Konkurrenz verhalten. Dennoch folgte Sabag Sanitas Troesch.

1598. Es ist bewiesen, dass Sabag und Richner die Bruttopreise für die Geberit-Produkte für das Jahr 2012 vereinbarten.

1599. Diese Ereignisse des Jahres 2011 sind in Zusammenhang mit denjenigen zwischen September 2009 bis April 2011 zu würdigen. Am 16. September 2009 hatte Sanitas Troesch den SGVSB über die geplante Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % vorinformiert. Im Rahmen der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 wurde eine branchenweite Bruttopreissenkung anvisiert. Sabag nahm an dieser Sitzung teil. Sabag nahm am 2. Dezember 2009 an einer Sitzung des SGVSB teil, in der über die Reaktion des dreistufigen Absatzkanals gegenüber der Preisankündigung von Sanitas Troesch diskutiert wurde. Sabag hatte mit den 15 grössten Herstellern 2009 Preisverhandlungen geführt, um herauszufinden, ob die Bruttopreissenkung von ihnen mitgetragen würde.

1600. In der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 bekannte sich Sa- nitas Troesch dazu, eine Bruttopreissenkung „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren. Sanitas Troesch verschob ihr Bruttopreissenkung auf das Jahr 2012. Obwohl 2011 ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung für Sabag gewesen wäre, wartete das Unternehmen ab, bis Sanitas Troesch ihre Preissenkung ankündigte. Schliesslich und in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Handlungen informierte Sanitas Troesch im April 2011 den Markt für Sanitärgrosshandel gemäss eigenen Angaben „klar und frühzeitig“ über die anstehende Brut- topreissenkung im Umfang von 20 % von Sanitas Troesch.

1601. Insgesamt steht somit fest, dass die Untersuchungsadressaten mehrfach miteinander in Kontakt getreten sind und wettbewerbsrelevante Informationen ausgetauscht haben. Im Jahr 2009 visierten sie bereits eine marktweite Bruttopreissenkung an. Der Informationsaus- tausch ermöglichte es Sabag, das Vorgehen von Sanitas Troesch abzuwarten. Auf diese Weise senkte Sabag die Preisen nicht vor Sanitas Troesch, die von Anfang an klargestellt

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hatte, dass sie mit der Preissenkung vorangehen würde. Sanitas Troesch signalisierte, dass sie sich an ihre Ankündigungen halten würde. Sabag signalisierte Sanitas Troesch mit ihrer Zurückhaltung im Jahr 2011, dass sie auf die Ankündigung von Sanitas Troesch wartete. Sabag senkte schliesslich ihre Preise im gleichen Ausmass wie Sanitas Troesch.

1602. Es ist daher bewiesen, dass sich Sabag dem Verhalten ihrer Konkurrentin aufgrund ei- ner von vornherein gemeinsam festgelegten Strategie angepasst hat. B.5.2.4.9 2011: Das Verhalten von Bringhen (i) Beweisthema

1603. Gegenstand der nachfolgenden Sachverhaltsdarstellung ist das Verhalten von Bring- hen nach der Preissenkungsmitteilung von Sanitas Troesch im April 2011. Die Wettbewerbs- behörden führen Beweis darüber, ob Bringhen sich bei der Preissetzung für das Jahr 2012 unabhängig von Sanitas Troesch verhalten hat. Diese Beweisführung kann nicht unabhängig von den zwischen 2009 und April 2011 erlangten Beweisergebnissen betrachtet werden. Die Verhaltensweisen von Sabag, Gétaz, Richner und Sanitas Troesch in den Jahren 2009 bis 2011 sind heranzuziehen. Mittels einer Gesamtbetrachtung kann beurteilt werden, ob Bring- hen ihre Bruttopreise für das Jahr 2012 unabhängig oder koordinierend mit den übrigen Marktteilnehmern festgelegt hat. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1604. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor: zwei Bespre- chungsberichte der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 und vom 11. No- vember 2011, ein Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009, das Pro- tokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2010, der SGVSB-Jahresbericht 2009, eine E-Mail-Kette des SGVSB-Datenverantwortlichen [...] zur Bruttopreissenkung von Sa- nitas Troesch, ein Preissenkungsschreiben von Bringhen vom August 2011, drei Zeitungsar- tikel vom September 2011 aus „Le Temps“, dem „Walliser Boten“ und „Le Nouvelliste“, eine E-Mail des für die Preiskalkulation zuständigen Mitarbeiters von Richner [...] vom 14. No- vember 2011 und die Aussagen des CEO von Bringhen [...] sowie des Leiters zweier Nieder- lassung der Bringhen-Gruppe [...]. Ferner berechneten die Wettbewerbsbehörden die Brutto- preissenkung, welche Bringhen im Jahr 2012 vollzog (vgl. dazu Rz 1638 ff., B.5.2.4.9 ).

1605. Es steht fest, dass Bringhen weder an der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 20091135 noch an der Besprechung des SGVSB-Vorstands vom 2. De- zember 20091136 zusammen mit Gétaz, Richner und Sabag teilgenommen hat. Bringhen war folglich nicht an der Diskussion des SGVSB beteiligt, wie mit der Ankündigung der 20 % Preissenkung von Sanitas Troesch umgegangen werden soll. Bringhen erfuhr hingegen von der bevorstehenden Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch spätestens im Rahmen der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2010. An der Generalversammlung nahmen auch Vertreter der Bringhen teil,1137 wo sie zusammen mit den anderen SGVSB-Mitgliedern den Jahresbericht 20091138 genehmigten. Der Jahresbericht 2009 verzeichnete die Brutto- preissenkung von Sanitas Troesch im Rahmen des Abschnitts „Vom Vorstand behandelte Geschäfte“.1139

1135 Act. 356, 212. 1136 Act. 358, 920. 1137 Act. 354, 188. 1138 Act. 354, 193. 1139 Act. 355, 185.

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1606. Am 27. April 2011 sandte der SGVSB-Datenverantwortliche [...] das Preissenkungs- schreiben von Sanitas Troesch an Bringhen weiter.1140 Im August 2011 versandte Bringhen ein Schreiben an ihre Kunden, in dem sie ankündigte, die Bruttopreise auf Beginn 2012 sen- ken zu wollen, ohne jedoch den Umfang der Bruttopreissenkung anzugeben. In demselben Schreiben kündigte Bringhen per 1. September 2011 zudem eine Preisreduktion bei in Euro eingekauften Produkten aufgrund des starken Schweizer Frankens an.1141

1607. Bringhen nutzte die Preissenkung medial aus und äusserte sich darüber am 1. Sep- tember 2011 mit einem Artikel im „Le Temps“, „Le Nouvelliste“ und im „Walliser Boten“. In diesen Zeitungsartikel war zu lesen, dass die Schweiz weniger stark unter dem Schweizer Franken leide, als vielmehr unter diversen Preisabsprachen, welche sich unter wenig trans- parenten Importregimen versteckten. Der Markt für Plättchen sei kompetitiv, während der Sanitärmarkt letztlich von einem irischen (CRH bzw. Gétaz, Richner und Regusci) und einem französischen Konzern (Saint Gobain bzw. Sanitas Troesch) kontrolliert werde.1142

1608. [...] Bringhen gab zu Protokoll, das Unternehmen habe aufgrund des Schreibens von Sanitas Troesch auf 2012 die Preise gesenkt. Aber im Endeffekt habe Sanitas Troesch noch weiter gesenkt und habe ein „falsches Signal“ gesandt. Bringhen sei mit den Preisen neben dem Markt gelegen. Die Kunden hätten die Bruttopreiskataloge von Bringhen „wegschmeis- sen“ können und Bringhen hätte die Bruttopreise den Marktgegebenheiten anpassen müs- sen.1143

1609. [...] sagte übereinstimmend aus, die Abweichung von Sanitas Troesch sei von Bring- hen nicht erwartet worden und sei fatal gewesen, da die Bruttopreiskataloge schon gedruckt gewesen seien. Sanitas Troesch habe 20 % und mehr gesenkt.1144

1610. Aus den Auswertungen des Sekretariats ist tatsächlich ersichtlich, dass Bringhen zu Beginn des Jahres 2012 wesentlich, das heisst um 10 %, neben den Preisen von Sanitas Troesch lag (vgl. 1647 f.).

1611. Die Aussagen von [...] und [...] sind vor dem Hintergrund des Besprechungsberichts der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011 zu lesen (vgl. dazu Rz 1410 ff.): […] Die von Sanitas Troesch bereits frühzeitig publizierte Senkung der Bruttopreise um 20 % wird effektiv höher ausfallen auf Grund der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Preis- senkungen der Lieferanten. Bei einem Standardbad ist je nach Konfiguration mit einer Preissenkung zwischen 20 - 24 % zu rechnen, in Einzelfällen bis zu 30 %. […]1145

1612. Sanitas Troesch signalisierte am 11. November 2011, dass sie ihre Preise stärker sen- ken würde als angekündigt. Wie bewiesen, korrigierte [...] CRH am 14. November 2011 – al- so drei Tage nach der Äusserung von Sanitas Troesch – die Bruttopreise1146 aufgrund der In- formationen von Sanitas Troesch (vgl. Rz 1419 f.) und passte sich diejenigen von Sanitas Troesch an. Zumal Bringhen weder bei dieser Sitzung noch bei den anderen erwähnten Sit- zungen (4. November 2009, 2. Dezember 2009, 10. Mai 2010) zum Thema Bruttopreissen- kung anwesend war, verfügt sie nicht über dieselben Informationen über das Verhalten der Konkurrenz, wie Gétaz, Richner und Sabag. Die dort weitergeleiteten Informationen erlaub- ten es Gétaz, Richner und Sabag, sich gegenseitig abzustimmen, während Bringhen ihre

1140 Act. 373.01. 1141 Act. 371.04. 1142 Act. 373.02. 1143 Act. 297, Zeile 299 ff. 1144 Act. 299, Zeile 84 ff. 1145 Act. 356, 230. 1146 Act. 564, 58.

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Preiskataloge im Nachhinein vernichten musste und noch im Jahr 2012 die Preise im Febru- ar erneut anpasste. Allerdings lag Bringhen auch nach der zweiten Anpassung noch mehr als 5 % über den Bruttopreisen von Sanitas Troesch, CRH und Sabag. Diese Anpassung ist nicht zu vergleichen mit derjenigen von Sabag und CRH. Sabag und CRH passten sich ers- tens bewusst aufgrund der ihnen vorab vom Konkurrenten Sanitas Troesch gelieferten In- formationen vor der Publikation ihrer Bruttopreise an und zweitens im gleichen Ausmass wie Sanitas Troesch. Bringhen passte sich ex post, also nach der Publikation der eigenen Prei- se, an das Verhalten der Konkurrenten und zudem auch nach der zweiten Anpassung nicht im gleichen Ausmass wie Sanitas Troesch, CRH und Sabag. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung a. Sabag

1613. Gemäss Sabag ist es „unzutreffend“, dass „Bringhen […] sich im Rahmen der Brutto- preissenkung unabhängig verhalten“ habe. Bringhen habe „ihre Rolle als kleiner Player im Sanitärgrosshandel zunächst falsch eingeschätzt, indem das Unternehmen über eine gewis- se Zeitperiode höhere Bruttopreise ausgewiesen hat als die Marktführer Sanitas Troesch und CRH. Diesen Fehler [habe] Bringhen im Nachhinein korrigieren und die Bruttopreise den An- sätzen von Sanitas Troesch und CRH angleichen“ [müssen]. Diesen Fehler [habe] SABAG nicht gemacht, sondern SABAG [habe] sich entsprechend ihrer Rolle als Preisnehmerin von Anfang an dem Verhalten von Sanitas Troesch im Grundsatz angepasst“. Sabag weist da- rauf hin, dass ihre Bruttopreisfestsetzung von derjenigen von Sanitas Troesch abweiche.1147

1614. Sabag bestätigt damit die Darstellung der Wettbewerbsbehörden, dass Bringhen den Markt falsch eingeschätzt habe. Ferner anerkennt Sabag ihr Verhalten dem Verhalten von Sanitas Troesch „von Anfang an […] angepasst“ zu haben. Allerdings meint Sabag als „Preisnehmerin“ agiert zu haben, während Bringhen falsch gehandelt habe. Wie bereits be- wiesen, war Sabag nicht gezwungen, ihre Preise an Sanitas Troesch anzupassen. Erstens verfügte sie in den Regionen, in welchen sie tätig war, über eine führende Marktstellung (Rz 1566 f.) und zweitens hatte Sabag verschiedene Handlungsoptionen (Rz 1576). Ferner wi- derspricht sich Sabag, wenn sie gleichzeitig darauf hinweist „Preisnehmerin“ gewesen zu sein, jedoch von der Bruttopreissetzung von Sanitas Troesch in relevantem Mass abgewi- chen zu sein (Rz 1568). Als „Preisnehmerin“ hätte sie die Preise von Sanitas Troesch eben zumindest im ähnlichen Ausmass annehmen müssen, um noch als Preisnehmerin zu gelten. Würde sie jedoch von diesen Preisen abweichen, wäre sie nicht mehr Preisnehmerin.

1615. Im Gegensatz zu Sabag wich Bringhen, welche nicht vorab über dieselben Informatio- nen wie Sabag aus den Sitzungen verfügte, zuerst 10 % von den Bruttopreisen ihrer Konkur- renten ab. Ex post änderte Bringhen im Februar 2012 ihre Preise erneut, nachdem der ge- samte Markt die Bruttopreise publiziert und gesenkt hatte. Selbst bei der zweiten Brutto- preissenkung im Februar 2012 wich Bringhen aber noch mehr als 5 % von ihren Konkurren- ten ab (vgl. 1647 f.).

1616. Dadurch zeigt sich, dass Bringhen, welche schweizweit über [5-10 %] Marktanteile ver- fügt im Gegensatz zu Sabag mit wesentlich höheren Markanteilen im Umfang von [5-10 %] sich selbst noch unabhängig verhalten konnte, nachdem der gesamte Markt eine Brutto- preissenkung im gleichen Ausmass vollzogen hatte. Was Sabag als Fehler bezeichnet, ist ein Zeichen dafür, dass Bringhen im Gegensatz zu Sabag unabhängig handelte.

1147 Act. 892, Rz 58-60.

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b. Bringhen

1617. Bringhen anerkennt den Sachverhalt weitgehend. Bringhen kritisiert jedoch, die Wett- bewerbsbehörden attestierten der Bringhen AG zwar ein unabhängiges Verhalten, sie wür- den daraus den Rückschluss zu ziehen, „dass ein marktabweichendes Verhalten vom Markt bzw. von den Kunden sofort abgestraft“ werde.1148

1618. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen mit Bezug auf Bringhen zu einem anderen Beweisergebnis führen sollte. Sofern Bringhen damit zum Ausdruck bringen möch- te, dass auch die übrigen Marktteilnehmer bei einem marktabweichenden Verhalten „abge- straft“ worden wären, sind zwei Punkte zu beachten. Erstens handelt es sich dabei um eine Mutmassung. Es kann nicht bewiesen werden, was bei einem Abweichen eines anderen Marktteilnehmers wie z.B. CRH geschehen wäre. Zweitens ereignete sich die von Bringhen als „Abstrafung“ bezeichnete Reaktion der Kunden vor dem Hintergrund einer koordinierten und marktweiten Bruttopreis- und Rabattniveau-Änderung. Es ist nicht erwiesen, dass eine solche „Abstrafung“ stattgefunden hätte, wenn die marktweite Bruttopreis- und Rabattände- rung nicht koordiniert worden wäre. Z.B. ist nicht klar, wie die Kundschaft reagiert hätte, wenn Bringhen bereits im Jahr 2011 aufgrund der hohen Europreise die Bruttopreise gesenkt und dies medienwirksam als Weitergabe der Europreise an die Kunden inszeniert hätte. Schliesslich ist zu bedenken, dass Bringhen sich auch noch nach der zweiten Bruttopeissen- kung im Februar 2012 sich immer noch stärker von Sanitas Troesch, Sabag, Gétaz und Richner unterschied, als diese Unternehmen untereinander.

1619. Insgesamt haben diese Parteivorbringen keinen Einfluss auf die Sachverhaltsdarstel- lung. (iv) Beweisergebnis

1620. Insgesamt steht fest, dass Bringhen zwar die Bruttopreise zum gleichen Zeitpunkt wie ihre Konkurrenten Sanitas Troesch, CRH und Sabag im Jahr 2012 senkte, allerdings setzte Bringhen Preise, welche sich stark von den Konkurrenten unterschieden. Im Gegensatz zu CRH oder Sabag gibt es zudem keinerlei Hinweise auf direkte Kommunikation zwischen Bringhen und Sanitas Troesch mit Bezug auf die Bruttopreissenkung 2012. Bringhen senkte die Bruttopreise in einem ersten Schritt um 10 % und musste daraufhin neue Kataloge dru- cken, was zu einer Umsatzeinbusse führte. Im Februar senkte Bringhen die Bruttopreis er- neut. Die Bruttopreise für ein Standardbad von Bringhen unterschieden sich aber auch noch danach um mehr als 5 % von den Konkurrenten.

1621. Insgesamt steht somit fest, dass sich Bringhen im Rahmen der Bruttopreissenkung 2012 unabhängig verhielt. B.5.2.4.10 2011: Das Verhalten der Teampur-Mitglieder (i) Beweisthema

1622. Gegenstand der nachfolgenden Sachverhaltsdarstellung ist das Verhalten der Team- pur-Mitglieder – Burgener, Kappeler, Innosan, Sanidusch, San Vam und Spaeter – nach der Preissenkungsmitteilung von Sanitas Troesch im April 2011. Die Wettbewerbsbehörden füh- ren Beweis darüber, ob sich Burgener, Kappeler, Innosan, Sanidusch, San Vam und Spaeter bei der Preissetzung für das Jahr 2012 unabhängig von Sanitas Troesch und den übrigen SGVSB-Mitgliedern verhalten haben. Diese Beweisführung kann nicht unabhängig von den zwischen 2009 und April 2011 erlangten Beweisergebnissen betrachtet werden. Die Verhal- tensweisen von Sabag, Gétaz, Richner und Sanitas Troesch in den Jahren 2009 bis 2011

1148 Act. 891, Rz 98.

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sind heranzuziehen. Mittels einer Gesamtbetrachtung kann beurteilt werden, ob Burgener, Kappeler, Innosan, Sanidusch, San Vam und Spaeter ihre Bruttopreise für das Jahr 2012 unabhängig oder koordinierend mit den übrigen Marktteilnehmern festgelegt haben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1623. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor: zwei Bespre- chungsberichte der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 und vom 11. No- vember 2011, ein Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009, das Pro- tokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2010, der SGVSB-Jahresbericht 2009, eine Auswertung der Kalkulationsschlüssel von 2012 und 2011 und die Aussagen von [...] Innosan.

1624. Es steht fest, dass die Teampur-Mitglieder weder an der Sitzung der Kooperation Sani- tär Schweiz vom 4. November 20091149 noch an der Besprechung des SGVSB-Vorstands vom 2. Dezember 20091150 zusammen mit Gétaz, Richner und Sabag teilgenommen haben. Sie waren folglich nicht an der Diskussion des SGVSB beteiligt, wie mit der Ankündigung der 20 % Preissenkung von Sanitas Troesch umgegangen werden soll. Burgener, Innosan, Kap- peler und Sanidusch erfuhren hingegen von der bevorstehenden Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch spätestens im Rahmen der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni

2010. An der Generalversammlung nahmen auch Vertreter der Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch teil,1151 wo sie zusammen mit den anderen SGVSB-Mitgliedern den Jahres- bericht 20091152 genehmigten. Der Jahresbericht 2009 verzeichnete die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch im Rahmen des Abschnitts „Vom Vorstand behandelte Geschäfte“.1153 Weder San Vam, welche zu dem Zeitpunkt Mitglied des SGVSB war, noch Spaeter, welche zu dem Zeitpunkt noch nicht im SGVSB Mitglied war, haben an dieser GV teilgenommen.

1625. Im Jahr 2012 gaben die Teampur-Grossisten Burgener, Kappeler, Sanidusch und Spaeter Chur erstmals individuelle Bruttopreiskataloge heraus.1154 Zuvor wurden die Brutto- preise von Richner und Gétaz (CRH), Sabag und Bringhen festgelegt.1155 Bei Spaeter Chur ist zu präzisieren, dass dieses Unternehmen erst im Jahr 2011 dem SGVSB beitrat. Innosan verwendete nach eigener Aussage die Preise von Sabag.1156

1626. Das Sekretariat untersuchte die von diesen Unternehmen verwendeten Kalkulations- faktoren, um deren Preissetzungsverhalten nachzuvollziehen. Wie ausgeführt, ergab der Herstellerpreis, multipliziert mit dem Kalkulationsfaktoren, den in den Bruttopreiskatalogen abgebildeten Bruttopreis. Betrug der Kalkulationsfaktor 1, bedeutete dies, dass der Sani- tärgrosshändler den Herstellerpreis voll übernahm.

1627. Abbildung 11 stellt die nicht umsatzgewichteten Untersuchungsresultate der Wettbe- werbsbehörden graphisch dar. Die blauen Säulen zeigen den prozentualen Anteil derjenigen Produkte, bei welchen die untersuchten Unternehmen den Herstellerpreis im Jahr 2011 übernommen haben. Die roten Säulen bilden den prozentualen Anteil derjenigen Produkte ab, bei welchen die untersuchten Unternehmen die Herstellerpreise im Jahr 2012 übernah- men.

1149 Act. 356, 212. 1150 Act. 358, 920. 1151 Act. 354, 188. 1152 Act. 354, 193. 1153 Act. 355, 185. 1154 Act. 381, 5. 1155 Act. 381, 5. 1156 Vgl. die Aussage von […] Innosan in Act. 571, Zeile 79 f.

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1628. Im Teampur-Katalog betrug der Anteil der Kalkulationsfaktoren von 1 im Jahr 2011 we- niger als 5 %. Im Jahr 2012 stieg der Anteil der Kalkulationsfaktoren von 1 auf 40-47 %. Das bedeutet, dass Burgener, Spaeter, Kappeler und Sanidusch sobald sie über die Möglichkeit zur eigenständigen Preissetzung verfügten, in einem viel grösseren Umfang die Richtpreise der Hersteller übernahmen. Dies belegt, dass auf das Jahr 2012 im Preissetzungsverhalten ein Wechsel stattgefunden hatte. Anstelle der Übernahme des höchsten Kalkulationsfaktors von Bringhen, CRH resp. Sabag bis ins Jahr 2011 übernahmen die Teampur-Grossisten nun vor allem den Richtpreis des Herstellers in ihren Bruttopreiskatalogen.

1629. Im Vergleich dazu ist bei Bringhen, Sabag und CRH der Anteil der Kalkulationsfaktoren von 1 im Jahr 2011 zwischen 10 % und 20 %. Im Jahr 2012 sinkt der Anteil von Kalkulations- faktoren von 1 bei Bringhen, Sabag und CRH auf weniger als 6 %. Dies bedeutet, dass Bringhen, Sabag und CRH im Jahr 2012 nicht die Richtpreise des Herstellers übernahmen, sondern hauptsächlich einen von 1 abweichenden Kalkulationsfaktor setzten. Abbildung 11: Anteil Kalkulationsfaktoren von 1

Quelle: Auswertung des Sekretariats der Kalkulationsschlüssel von 2012 in Act. 381 sowie der Kalkulations- schlüssel von 2011 in Act. 435.01 bis 435.04.

1630. Die Auswertung der Wettbewerbsbehörden beweist also, dass sich Burgener, Spaeter, Kappeler und Sanidusch im Jahr 2012 vor allem an den Richtpreisen der Hersteller orientier- ten. Sie haben somit die Bruttopreissenkung mitgetragen, soweit die Hersteller ihre Brutto- preise senkten. Im Gegensatz zu CRH oder Sabag bestehen keine Hinweise, dass Burge- ner, Innosan, Kappeler, Sanidusch oder Spaeter bezüglich der Bruttopreissenkung 2012 di- rekt mit Sanitas Troesch kommuniziert hätten.

1631. Zumal Innosan die Preise von Sabag übernommen hat, steht fest, dass Innosan die Bruttopreissenkung im selben Umfang wie Sabag umsetzte. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1632. San Vam und Spaeter liessen sich nicht vernehmen. Burgener, Kappeler und Sani- dusch bestreiten die Sachverhaltsdarstellung der Wettbewerbsbehörden nicht. Sie führen an, dass ihnen als kleine Anbieter nichts anderes übrig geblieben sei, als mitzuziehen und auf

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das Jahr 2012 die Preise ebenfalls zu senken und zwar unter gleichzeitiger Kürzung der Ra- batte.1157

1633. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorbringen zutreffen, da sie nichts am Beweis- ergebnis ändern.

1634. Innosan führt an, sie habe an keiner allfälligen Entscheidung über die Publikation eines gemeinsamen Katalogs teilgenommen. Von einem solchen Entscheid habe sie nichts ge- wusst. Die Innosan SA habe immer die Bruttopreise des Katalogs ihres Lieferanten der Sa- bag als Referenz verwendet. Sie sei aber nicht dazu gezwungen gewesen, diese Preise an- zuwenden1158

1635. Damit anerkennt Innosan, dass sie die Sabag-Bruttopreise verwendet hat. (iv) Beweisergebnis

1636. Es bestehen keine Beweise für eine direkte Kommunikation zwischen Sanitas Troesch und den Teampur-Mitgliedern. Ferner verhielten sich die Teampur-Mitglieder insofern im Rahmen der Bruttopreissenkung unabhängig von Sanitas Troesch, als dass sie sich nicht di- rekt an der Preissetzung von Sanitas Troesch orientierten, sondern ihre Preise senkten, so- fern die Hersteller ihre Preise senkten.

1637. Da Innosan die Preise von Sabag übernahm, hing die Preissetzung von Innosan mit- telbar von der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch ab. Sie verzichtete dabei weitgehend auf eine autonome Bruttopreissetzung. B.5.2.4.11 Auswirkung der Bruttopreis- und Rabattsenkung 2012 (i) Beweisthema

1638. In der Folge wird Beweis über die Auswirkung der marktweiten Bruttopreis- und Ra- battsenkung geführt. Zu diesem Zweck verglichen die Wettbewerbsbehörden die Entwick- lungen der Bruttopreise und die Entwicklung der Endkundenpreise für den Kauf und die In- stallation von sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand). Zudem vergli- chen die Wettbewerbsbehörden das Bruttopreisniveau von Sanitas Troesch mit demjenigen von CRH (Richner und Gétaz) und Sabag sowie Bringhen, die die Bruttopreissenkung unab- hängig von den vorgenannten Unternehmen vollzog. Schliesslich untersuchten die Wettbe- werbsbehörden die mit der Bruttopreissenkung einhergehende Rabattentwicklung. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1639. Den Wettbewerbsbehörden liegen folgende Beweismittel vor: - die Bruttopreiskataloge der Verfahrensparteien der Jahre 1996-2011, - die Position 420 (Indexposition vor Revision des Baupreisindex) bzw. 251 (Indexpositi- on nach der Revision 2010) des Baupreisindex des BFS, - die Wettbewerbsbehörden basieren ihre Berechnungen auf von den Parteien und Sani- tärhersteller gelieferten Daten, welche in den Anhängen […] näher umschrieben sind, - eine PowerPoint-Präsentation von CRH mit dem Titel „Pricing Workshop 2 – Ergebnis Sanitär“ vom 13. Oktober 2011

1157 Act. 875, Rz 37; Act. 876, Rz 37; Act. 877, Rz 37. 1158 Act. 890, 9, v.a. zweiter und dritter Abschnitt.

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- die Parteiaussagen des CEO und Verwaltungsratspräsidenten der Bringhen Gruppe [...] und des Produktmanagers Sanitär von Bringhen [...].

1640. Um die Auswirkungen der Bruttopreissenkung 2012 nachzuvollziehen, untersuchten die Wettbewerbsbehörden die Bruttopreis- und Rabattentwicklungen im Markt für Sanitär- grosshandel. Nachfolgend werden die Untersuchungsergebnisse dargestellt. Abbildung 12: Preisindices der Sanitärbranche Quelle: „Bruttopreisindex inkl. Waschmaschinen“ basierend auf Berechnungen des Sekretariats (vgl. Beschrei- bung im Anhang G.8). „BFS – Lieferung Apparate“, „BFS – Versetzen Apparate“ und „BFS – Versetzen und Lie- fern Apparate“: Bundesamt für Statistik.

1641. Um die Auswirkungen der Bruttopreissenkung nachzuvollziehen, stützen sich die Wett- bewerbsbehörden auf verschiedene vom Bundesamt für Statistik (BFS) zur Verfügung ge- stellten Indizes und berechneten basierend auf den Parteiangaben einen Index der Brutto- preise (Abbildung 12) der durch den Sanitärgrosshandel verkauften Produkte. Darin enthal- ten sind alle sichtbaren Sanitärprodukte (Sanitärprodukte vor der Wand) inklusive Waschma- schinen. Wie aus Abbildung 12 ersichtlich ist, wurde die Bruttopreissenkung per Januar 2012 tatsächlich durchgeführt. Die Bruttopreissenkung zeigt sich dadurch, dass der Bruttopreisin- dex von Januar 2011 auf Januar 2012 um über 23 Indexpunkte fällt. Der Index für Bruttoprei- se fällt etwas stärker als die von den Sanitärgrosshändlern koordinierte Bruttopreis- und Ra- battsenkung um 20 % aus. Der Grund dafür liegt darin, dass auch die Hersteller ihre Preise aufgrund des Wechselkurses gesenkt haben.

1642. In Abbildung 12 sind zudem drei Indizes des BFS aufgeführt: Der Index „BFS – Liefe- rung Apparate“ zeigt die Entwicklung der Endkundenpreise auf, also wieviel der Endkunde für sichtbare Sanitärprodukte (Sanitärprodukte vor der Wand) bezahlt. Der Index „BFS – Versetzen Apparate“ zeigt die Entwicklung des Preises für die Installationsdienstleistung von

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Sanitärprodukten. Der Index „BFS – Lieferung und versetzen Apparate“ zeigt die Entwicklung des Gesamtpreises, welchen der Endkunde an die Installateure bezahlt. Er bildet also den Endkundenpreis für die Sanitärprodukte und den Preis für die Installationsdienstleistung zu- sammen ab. Den drei Indizes für Endkundenpreise, Preise der Installationsdienstleistung und dem Gesamtpreis ist gemein, dass sie zwischen Oktober 2011 und April 2012 anstei- gen. Dies bedeutet, dass der Endkundenpreis für Produkte, der Preis für die Installations- dienstleistung und der Gesamtpreis für Produkte und Installation anstiegen. Daraus folgt, dass die Bruttopreissenkung auf das Jahr 2012 weder eine Senkung der Endkundenpreise noch eine Senkung des Preises für die Installation im Jahr 2012 zur Folge hatte.

1643. Der in Abbildung 12 dargestellte Bruttopreisindex beruht auf den Bruttopreisen von Sa- nitas Troesch. Um den Umfang der Bruttopreissenkung von CRH (Richner und Gétaz), Sa- bag und Bringhen im Jahr 2012 festzustellen, verglich das Sekretariat das Bruttopreisniveau von Sanitas Troesch mit dem Bruttopreisniveau dieser Unternehmen. Die Resultate dieses Vergleichs sind in Abbildung 13 dargestellt. Die Berechnung des Bruttopreisniveaus von Sa- nitas Troesch und den verglichenen Unternehmen basiert auf einem repräsentativen Waren- korb, welcher in Anhang G.9 aufgeführt ist. Die vertikale Achse zeigt die Abweichung des Bruttopreisniveaus zu Sanitas Troesch in Prozent. Abbildung 13: Bruttopreise der Sanitärgrosshändler relativ zu Sanitas Troesch

Quelle: Berechnungen des Sekretariats basierend auf Parteiangaben und einer Befragung von Lieferanten. (Vgl. Beschreibung im Anhang […]).

1644. Aus Abbildung 13 folgt, dass Sanitas Troesch im Jahr 2012 das tiefste Bruttopreisni- veau auswies, da die Bruttopreisniveaus von Bringhen, CRH (Richner und Gétaz) und Sabag eine positive Abweichung aufweisen. Ferner ist ersichtlich, dass sich die gegenseitige Ab- weichung des Bruttopreisniveaus von Sanitas Troesch, Bringhen, CRH und Sabag zwischen

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2011 und 2012 vergrössert hat. Demnach hat Sanitas Troesch die Bruttopreise des Waren- korbes im Durchschnitt stärker gesenkt als ihre Konkurrenten. Die Abweichung des Brutto- preisniveaus von Sabag zu Sanitas Troesch stieg von 0.8 % auf 3.0 %. Gegenüber Sanitas Troesch stieg die Abweichung des Bruttopreisniveaus von 0.9 % auf 5.0 %. Bei Bringhen ist der Anstieg des Unterschieds zu Sanitas Troesch am stärksten. Während Bringhen 2011 im Schnitt noch 0.6 % höhere Bruttopreise hatte, waren 2012 die Bruttopreise von Bringhen 13.9 % höher als diejenigen von Sanitas Troesch.

1645. Bringhen wies somit im Januar 2012 im Vergleich zu Sanitas Troesch, Sabag und CRH die höchsten Bruttopreise auf, woraufhin das Unternehmen seine Bruttopreise im Februar 2012 erneut senkte. Gemäss Aussage von […] Bringhen ist dies drauf zurückzuführen, dass Sanitas Troesch Bringhen im Jahr 2011 „ein falsches Signal gegeben“ habe.1159 Bringhen habe dadurch den Markt falsch eingeschätzt und die Bruttopreise in zu geringem Umfang (um bloss 15 %) gesenkt. Die zu geringe Senkung habe zur Folge gehabt, dass Bringhen neue Preise habe setzen und ihre Kataloge habe einstampfen müssen.1160

1646. Abbildung 14 zeigt das Preisniveau eines Modellbadezimmers1161 im Januar und Feb- ruar 2012 basierend auf einem Preisvergleich von Sanitas Troesch. Gegenüber der Ein- schätzung des Bruttopreisniveaus des Sekretariats in Abbildung 13 zeigt der Preisvergleich von Sanitas Troesch durchwegs geringere Unterschiede zwischen den Preisniveaus. Dieser Umstand ist auf die unterschiedliche Zusammensetzung des Warenkorbes des Sekretariats gegenüber dem Modellbadezimmer von Sanitas Troesch zurückzuführen ist.

1647. Aus Abbildung 14 ergibt sich, dass die Bruttopreise des Modellbadezimmers bei Bring- hen im Januar 2012 noch um 9.9 % höher waren als die Bruttopreise von Sanitas Troesch für das gleiche Modellbadezimmer. Im Februar 2012 betrug der Unterschied zwischen den Bruttopreisen noch 5.4 %. Dies belegt, dass Bringhen per 1. Januar 2012 Bruttopreise ge- setzt hatte, welche sie im Februar korrigieren musste. Abbildung 14: Bruttopreisniveau im Januar und Februar 2012

1159 Vgl. Act. 297, Zeile 312. 1160 Vgl. Act. 297, Zeile 310 ff., Act. 299, Zeile 86 ff.; Act. 561, Zeile 306 ff. 1161 Act. 445, 173 ff.

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Quelle: Darstellung des Sekretariats basierend auf einem Preisvergleich von Sanitas Troesch (vgl. Act. 445, 173 ff.).

1648. Die Bruttopreise unterschieden sich nach der Bruttopreissenkung 2012 über verschie- dene Marken und Produktkategorien hinweg in ungleichem Masse. Die Abbildung 15 belegt, dass Bringhen bei einem Umsatzanteil von 85 % des Sortiments eine Preisdifferenz von mehr als 5 % zu den entsprechenden Produkten von Sanitas Troesch aufwies. Bringhen setzte somit klar andere Bruttopreise als Sanitas Troesch. CRH setzte bei Produkten, welche 65 % des Umsatzes ausmachten, die intern beschlossene Strategie um und wich mit den Bruttopreisen nicht mehr als 5 % von den Bruttopreisen von Sanitas Troesch ab. Sabag hat- te mit 75 % den höchsten umsatzgewichteten Anteil der Bruttopreise, welche weniger als 5 % Preisunterschied zu Sanitas Troesch aufwiesen.

1649. Gemäss konstanter Praxis der Wettbewerbsbehörden1162 werden Preisunterschiede von +/- 5 % als gleichförmig erachtet. Damit übereinstimmend erachtete CRH eine Preisab- weichung von 5 % als Abweichung, welche einfach durch höhere Rabatte ausgeglichen wer- den könnte (Rz 14531163). Folgt man diesen Kriterien, unterscheidet sich einzig Bringhen so- wohl mit Bezug auf das Preisniveau (vgl. Abbildung 13) als auch mit Bezug auf die Preise in- nerhalb des Sortiments, wesentlich von seinen Konkurrenten. Abbildung 15: Preisdifferenzen zu Sanitas Troesch 2012

1162 Vgl. etwa RPW 1998/3, 387 ff., Rz 38 ff., Service- und Reparaturleitungen an Öl-/Gasbrennern und Kom- paktwärmezentralen; RPW 2002/1, 68 ff., Rz 22 f., Interprofession du Gruyère; RPW 2003/2, 288 f., Rz 70 ff., Fahrschule Graubünden . 1163 Act. 370.14, 4, 9, 10.

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Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang […]). Die Preisdifferenz zu Sanitas Troesch ist in Prozent der Preise der jeweils verglichenen Unternehmen berechnet.

1650. Die Bruttopreissenkung 2012 wirkte sich auch auf die Rabatte aus. Wie Abbildung 16 aufzeigt, fallen die Rabatte gegenüber dem Stand am 1. Dezember 2011 im Verlaufe des Jahres ab. Wie bereits in Rz 1160 ff. ausgeführt, schlägt sich die Preissenkung aufgrund der Preishaltung nicht sofort, sondern zeitlich versetzt in den Rabatten nieder. Abbildung 16: Rabattentwicklung im Sanitärgrosshandel

Quelle: Berechnungen des Sekretariats basierend auf Angaben der Parteien. Vgl. Anhang G.10 für Details. [Mo- difizierte Darstellung bei der die Rabatthöhe nicht ersichtlich ist. Die Abweichung der Rabatthöhe vom Durch- schnitt wird über die Jahre 2004-2012 dargestellt].

1651. Abschliessend steht somit fest, dass die Bruttopreissenkung auf das Jahr 2012 mit ei- ner entsprechenden Rabattsenkung einherging. Das bedeutet, die Bruttopreissenkung wirkte sich auf den Bruttopreis- und Rabattwettbewerb aus. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1652. Sanitas Troesch reichte ein industrieökonomisches Parteigutachten mit dem Titel „Brut- topreissenkungen 2005 und 2012: Auswirkungen auf den Wettbewerb“ (nachfolgend Partei- gutachten Sanitas Troesch) ein. Da es sich um ein ökonomisches Gutachten handelt, wird es entsprechend den Richtlinien für ökonomische Gutachten der schweizerischen Wettbe- werbsbehörden vom 12. September 2013 gewürdigt.1164

1653. Die Parteigutachter analysieren die folgenden Fragestellungen: - „ob angesichts der spezifischen Marktumstände aus ökonomischer Sicht davon aus- zugehen [sei], dass, selbst wenn man von einer Abrede zur Senkung der Bruttopreise ausginge, eine solche Abrede eine Beschränkung des Wettbewerbs zulasten der Endkunden darstellen würde, - ob empirisch belegbar [sei], dass die Bruttopreissenkungen den Wettbewerb zulasten der Konsumenten beschränkt hätten, und

1164 Abrufbar unter www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen / Erläuterungen.

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- ob die Entwicklung der Bruttopreise in den Jahren um 2005 bzw. um 2012 auf das Vorliegen einer Abrede hindeuten würde.“1165

1654. Das Parteigutachten geht auf diese Fragestellungen teilweise ein und führt die folgen- den vier Analysen durch. a. Zur Fragestellung, ob im Kontext der Bruttopreissenkung 2012 der Wettbewerb auf Grosshandelsstufe beschränkt oder beseitigt sei, untersucht das Parteigutachten Sa- nitas Troesch „Nachfrageumschichtungen“.1166 b. Zur Fragestellung, ob im Kontext der Bruttopreissenkung 2012 der Wettbewerb auf Grosshandelsstufe beschränkt oder beseitigt sei, untersucht das Parteigutachten Sa- nitas Troesch die Entwicklung von Nettopreisen und Stückmargen von Sanitas Troesch der Jahre 2011 bis 2013.1167 c. Zur Fragestellung, ob die Bruttopreissenkungen von 2005 und 2012 auf Abreden be- ruht hätten, untersucht das Parteigutachten Sanitas Troesch die Entwicklung der Brut- topreise in diesen Jahren.1168 d. Zur Frage, ob die Bruttopreissenkung eine Beschränkung des Wettbewerbs zulasten der Endverbraucher führte, untersucht das Parteigutachten Sanitas Troesch in einer theoretischen Analyse den Marktkontext sowie die Preisindizes der Sanitärbranche des BFS.1169

1655. Die Analysen des Parteigutachtens werden nachfolgend dieser Reihenfolge entspre- chend gewürdigt. a. Nachfrageumschichtungen

1656. Mit der Analyse der „Nachfrageumschichtungen“ untersuchen die Parteigutachter, ob der Wettbewerb auf der Grosshandelsstufe beschränkt oder beseitigt worden sei. Dazu ana- lysieren sie das Nachfrageverhalten von 159 Grosskunden von Sanitas Troesch in den Jah- ren 2011–2012, um zu eruieren, ob es zu „erheblichen Umschichtungen“ der Nachfrage ein- zelner Kunden von anderen Grosshändlern hin zu Sanitas Troesch oder weg von Sanitas Troesch kam. Gäbe es “erhebliche Umschichtungen“, würde dies darauf hindeuten, dass die Grosshändler einander Aufträge „abjagten“ und somit in einem „intensiven Wettbewerb“ ge- standen seien.

1657. Zu der Analysemethode führt das Parteigutachten keine Literaturstellen oder Quellen an. Grundlage der Analyse bilden die Umsatzangaben je Niederlassung und je Kunde von Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen. Das Parteigutachten errechnete aus diesen Umsatzangaben den schweizweiten Umsatzanteil von Sanitas Troesch bei ihren 159 gröss- ten Kunden für die Jahre 2011 und 2012. Wenn die bei einzelnen Kunden erzielten Umsatz- anteile fluktuierten, dann bedeute dies, dass die Kunden ihre Nachfrage zwischen den ver- schiedenen Anbietern umschichteten. Über alle betrachteten Kunden hinweg hatte Sanitas Troesch im Jahr 2011 einen Umsatzanteil von [...] und im Jahr 2012 von [...]. Die hohen Um- satzanteile führen die Parteigutachter darauf zurück, dass die umsatzstärksten Kunden von Sanitas Troesch als Analysebasis gewählt wurden. Das Parteigutachten Sanitas Troesch wertete die Veränderung der Umsatzanteile der einzelnen Installateure aus. Die Berechnun- gen ergeben, dass bei [...] der untersuchten Kunden der Zugewinn bzw. Verlust an Umsatz-

1165 Act. 935, Beilage 1, Rz 1.3. 1166 Act. 935, Beilage 1, Rz 3.2. 1167 Act. 935, Beilage 1, Rz 3.2. 1168 Act. 935, Beilage 1, Rz 5.1. 1169 Act. 935, Beilage 1, Rz 2.1 und Rz 4.1.

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anteil mehr als 10 (20) Prozentpunkte betragen habe. In Relation zu den ursprünglichen An- teilen an den Gesamtausgaben der Kunden betrug der Anteilsgewinn bzw. -verlust bei [...] mehr als 15 % (25 %). Diese Umsatzänderungen zwischen 2011 und 2012 zeigten eine „er- hebliche“ Fluktuation. Dies beweise einen „intensiven“ Wettbewerb zwischen den vier um- satzstärksten Grosshändlern und sei mit einer Beschränkung oder Beseitigung wirksamen Wettbewerbs nicht vereinbar.1170

1658. Zunächst ist festzustellen, dass die Frage der erheblichen Beeinträchtigung bzw. Be- seitigung des wirksamen Wettbewerbs eine Rechtsfrage ist. Für die vorliegende Beurteilung sind ausschliesslich die ökonomischen Ausführungen zum Sachverhalt relevant.1171 Dennoch sei angemerkt, dass die Rechtsfrage, ob der wirksame Wettbewerb erheblich beeinträchtigt oder beseitigt ist, eine Wettbewerbsabrede voraussetzt. Indem die ökonomische Beurteilung auf die Rechtsfrage der erheblichen Beeinträchtigung oder Beseitigung Bezug nimmt, legt es seiner Fragestellung implizit die Annahme zugrunde, es liege eine Abrede vor. Die Partei- gutachter gehen aber nicht auf diese Abreden ein. Aus diesem Grund kann aus der Analyse kein Schluss auf die Auswirkung der Abrede auf den Markt für Sanitärgrosshandel gezogen werden.

1659. Die empirische Analyse der Parteigutachter nimmt keinen inhaltlichen Bezug zur Sa- nitas Troesch vorgeworfenen Koordination der gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten. Im Ergebnis leitet das Parteigutachten aus der Analyse der „Nachfrageumschich- tungen“, dass diese „intensiven“ Wettbewerb nachweise. Dieser Schluss des Parteigutach- tens ist nicht nachvollziehbar. Es fehlen Ausführungen dazu, wie aus „Nachfrageumschich- tungen“ auf die Wettbewerbsintensität geschlossen werden soll und es fehlt die Angabe von Kriterien, anhand welcher die beobachteten Fluktuationen des Umsatzes auf ihre Aussage zur Intensität des Wettbewerbs beurteilt werden.

1660. Der einzige Hinweis auf einen möglichen Zusammenhang zwischen Fluktuationen des Umsatzes und der Wettbewerbsintensität beschränkt sich auf die Behauptung: Gäbe es “er- hebliche Umschichtungen“, würde dies darauf hindeuten, dass die Grosshändler einander Aufträge „abjagten“ und somit in einem „intensiven Wettbewerb“ gestanden seien. Das Par- teigutachten enthält keine Belege, Literaturangaben oder Quellen zum Konzept der Nachfra- geumschichtungen im Zusammenhang mit der Wettbewerbsintensität. Aus der einschlägigen (wettbewerbs-)ökonomischen Literatur ist den Wettbewerbsbehörden auch keine Ausführung zu einem solchen Zusammenhang bekannt. Das theoretische Fundament der Analyse der Nachfrageumschichtungen ist damit weder bekannt noch bewiesen. Damit ist nicht ersicht- lich, inwiefern die Betrachtung von „Nachfrageumschichtungen“ Aufschluss über die Auswir- kung der Koordination der Bruttopreis- und Rabattsenkung auf den wirksamen Wettbewerb geben könnte.

1661. Das Motiv von Sanitas Troesch zur Kontaktaufnahme mit dem SGVSB und dessen Mitgliedern (Rz 1267 ff.) gibt ein Hinweis auf die Auswirkungen der Abrede. Das Motiv be- stand darin, mit der koordinierten, marktweiten und gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten auf das Jahr 2012 Umsatzverluste zu vermieden. Eine einseitige und überra- schende Senkung von Bruttopreisen birgt das Risiko, dass weitere Sanitärgrosshändler nicht oder nicht in gleichem Ausmass ihre Bruttopreise und Rabatte senken. Eine im Vergleich zur Konkurrenz deutlich stärkere Senkung der Rabatte birgt das Risiko, für die Installateure unat- traktiv zu sein und deswegen an Umsatz zu verlieren. Eine stärkere Senkung der Bruttoprei- se birgt die Chance, für die Endkunden attraktiver zu sein und so an Umsatz zu gewinnen. Die Auswirkung der Koordination zeigt sich in einem stabilen Umsatzanteil. Gewisse Fluktua- tionen bei einzelnen Kunden sind mit und ohne Koordination zu erwarten.

1170 Act. 935, Beilage 1, Rz 3.2 ff. 1171 Vgl. dazu vorangehend die Ausführungen zur Beweisführung in Rz 62 ff.

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1662. Gesamthaft hat der Umsatzanteil an den Ausgaben von 159 Grosskunden von Sanitas Troesch nach den Berechnungen des Parteigutachtens von [...] auf [...] abgenommen. Eine Veränderung des Umsatzanteils um 0.3 % zeigt, dass die Umsätze von Sanitas Troesch stabil geblieben sind. Dies entspricht dem von Sanitas Troesch verfolgten Ziel, die sie mit der marktweiten Koordination der Bruttopreis- und Rabattsenkung verfolgten. Es entstanden kei- ne Umsatzverluste aufgrund von Abwanderung von Installateuren, welche ausserhalb einer üblichen Fluktuation liegen. b. Entwicklung von Nettopreisen und Stückmargen

1663. Die Fragestellung der zweiten Analyse des Parteigutachtens ist, „ob im Kontext der Bruttopreissenkungen von 2012 der Wettbewerb auf Grosshandelsstufe beschränkt oder gar beseitigt“ worden sei. Dazu untersuchen die Parteigutachter die Entwicklung von Nettoprei- sen und Stückmargen von Sanitas Troesch. Eine Beschränkung oder Beseitigung des Wett- bewerbs auf Grosshandelsebene sollte sich gemäss Parteigutachten in Erhöhungen der Net- topreise und insbesondere der Bruttomargen niedergeschlagen haben. Etwaige Nettopreis- erhöhungen könnten auch durch andere Faktoren, wie zum Beispiel Erhöhungen der Her- stellerpreise und/oder der Nachfrage, hervorgerufen worden sein. Stückmargen seien inso- fern besonders aufschlussreich, weil dadurch der Einfluss von Kostenschwankungen „her- ausgerechnet“ werde. Seien die Nettopreise und Stückmargen gleich geblieben oder gefal- len, dann sei die Behauptung einer Beschränkung oder Eliminierung des Wettbewerbs nicht nachvollziehbar. Aus einer Stichprobe errechnete das Parteigutachten einen „Vollindex“ und einen „Projektindex“ (vgl. dazu unten Rz 1671). Der berechnete „Vollindex“ zeige einen Rückgang der Nettopreise auf 2012 um [...] und einen Anstieg von 2012 auf 2013 um [...]. Der „Vollindex“ der Stückmargen zeige ein Abfallen der Stückmargen auf 2012 um [...] und von 2012 auf 2013 einen Rückgang um [...]. Der berechnete „Projektindex“ zeigt auf das Jahr 2012 einen Rückgang der Nettopreise um [...] und von 2012 auf 2013 einen erneuten Rück- gang um [...]. Der errechnete „Projektindex“ zeige auf 2012 einen Rückgang der Stückmar- gen um [...] und von 2012 auf 2013 ein Abfallen um [...]. Das Parteigutachten Sanitas Tro- esch wertet dies als einen „deutlichen Rückgang“ sowohl der Nettopreise als auch der Stückmargen von Sanitas Troesch. Dies sei nicht mit einer Beschränkung oder Beseitigung des Wettbewerbs, wie dies vom Antrag des Sekretariats vom 20. Mai 2014 behauptet werde, zwischen Grosshändlern vereinbar.1172

1664. Wie gesagt, ist die erhebliche Beeinträchtigung bzw. die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs eine Rechtsfrage. Ein ökonomisches Gutachten hat sich zu Sachverhaltsfragen zu äussern. Die nachfolgende Würdigung beschränkt sich auf Sachverhaltsfragen. Wenn sich die betreffende Sachverhaltsfrage zur Beurteilung, ob eine Abrede den wirksamen Wettbewerb (erheblich) beeinträchtigt oder beseitigt, herangezogen werden soll, ist die zu beurteilende Abrede zu berücksichtigen. In der vorliegenden Analyse ist dies eine zwischen Sanitas Troesch und weiteren Sanitärgrosshändlern koordinierte Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf das Jahr 2012.

1665. Nachfolgend wird die Analyse des Parteigutachtens in vier Schritten Überprüft: i. Hypothese ii. Messung von Stückmargen iii. Aussagekraft der Analyseergebnisse iv. Interpretation der Analyseergebnisse.

1172 Act. 935, Beilage 1, Rz 3.2 und 3.21 ff.

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1666. Ad. i. Hypothese: Die Hypothese des Parteigutachtens basiert auf der Annahme, dass eine Beschränkung oder Beseitigung des Wettbewerbs sich in höheren Nettopreisen und Stückmargen niederschlage. Aus steigenden Nettopreisen will das Parteigutachten nicht schliessen, dass eine Abrede vorliegen würde, da steigende Nettopreise auf andere Einfluss- faktoren zurückgeführt werden können. Gleichzeitig stellen die Parteigutachter die Hypothe- se auf, dass fallende Nettopreise und Stückmargen eine Beschränkung oder Beseitigung ausschliessen würden. Bei fallenden Nettopreisen und Stückmargen berücksichtigt die Hypo- these des Parteigutachtens nicht, dass andere Einflussfaktoren als ein koordiniertes Verhal- ten zum Abfall von Nettopreisen und Stückmargen führen würden. Damit ist die Hypothese des Parteigutachtens nicht stichhaltig. Sie berücksichtigt nicht, dass bei fallenden Lieferan- tenpreisen mit und ohne Absprache zwischen Sanitärgrosshändlern, fallende Nettopreise zu erwarten wären. Weiter lässt die Hypothese des Parteigutachtens die konkret vorgeworfene Absprache unberücksichtigt. Das Verwerfen einer beschränkenden oder beseitigenden Wir- kung der Abrede würde sich nur aus einem Vergleich der kontrafaktischen Marktentwicklung ohne Absprache mit der tatsächlichen Marktentwicklung ergeben. Naturgemäss ist jedoch ein solcher Vergleich nicht direkt möglich.

1667. Vorliegend ist somit zunächst festzustellen, ob die Herstellerpreise sanken. Aufgrund der Entwicklung des Euro muss davon ausgegangen werden, dass die Herstellerpreise im betrachteten Zeitraum von 2011 bis 2012 deutlich gefallen sind.1173 Bei in Euro eingekauften Produkten zeigt sich dies anhand von Schreiben der Sanitärgrosshändler, nebst der gleich- zeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte zusätzlich die Wechselkursvorteile weiterzu- geben.1174 Ebenso zeigt sich dies bei Herstellern, welche im Euroraum produzieren und den Sanitärgrosshändlern den Währungsvorteil – auch während des Jahres – weitergeben.1175 Nebst dem Einfluss der Frankenstärke muss auch eine Materialteuerung beachtet werden. Diese verteuerte die Produkte einiger Hersteller.1176 Wie Sanitas Troesch in einer internen Präsentation feststellt, führt die lieferantenseitige Preissenkung zu einem geringeren Netto- umsatz.1177 Dies bedingt, dass die lieferantenseitige Preissenkung gesamthaft zu tieferen Nettopreisen der Sanitärgrosshändler führten. Insgesamt ist somit über die Jahre 2011 und 2012 durchschnittlich von einer Herstellerseitigen Preissenkung auszugehen. Dies zeigt, dass die Hypothese des Parteigutachens nicht stichhaltig ist. Aus fallenden Nettopreisen lässt sich nicht ableiten, die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten hätte sich preissenkend ausgewirkt.

1668. Das Parteigutachten Sanitas Troesch führt an, gegenüber Nettopreisen seien Stück- margen besonders aufschlussreich. Mit Stückmargen werde der Einfluss von Kosten- schwankungen „herausgerechnet“. Auch Stückmargen können nicht die alleinige Grundlage für die Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung liefern. Andernfalls würde die Tatsache stetig steigender Margen für eine Verurteilung der Sanitärgrosshändler genügen. Nachfol- gend wird dennoch geprüft, ob mit Stückmargen tatsächlich Kostenschwankungen „heraus- gerechnet“ werden.

1669. Ad. ii. Messung von Stückmargen: Die Messung der Stückmargen weist das Parteigut- achtens zwei wesentliche Probleme auf. Erstens verwenden die Parteigutachter eine Stück- marge in Franken und nicht eine Stückmarge in Prozent (vgl. Rz 1670). Zweitens sind fallen- de Stückmargen auf die Erhebungsmethode des Parteigutachtens und nicht auf das Verhal- ten der Grosshändler zurückzuführen (vgl. 1671 ff.).

1173 Vgl. allgemein das Protokoll der Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz, Act. 356, 232 f. 1174 Vgl. beispielsweise Act. 371.04, Act. 371.17, 12, Act. 374.07. 1175 Vgl. Act. 371.17, 9, Act. 374.07, Act. 892, Beilage 13, Punkt 9. 1176 Act. 371.09. 1177 Act. 347, 167.

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1670. Die Parteigutachter bezeichnen mit Stückmarge die Differenz zwischen dem durch- schnittlichen Nettopreis und dem durchschnittlichen Einkaufspreis in Franken. Üblicherweise werden jedoch nicht Stückmargen in Franken sondern Stückmargen in Prozent verglichen. Die Berechnung der Marge in Prozent ist im Gegensatz zur Marge in Franken auch das ge- eignetere Mass zur Beurteilung der Preisentwicklung. Die Richtigkeit dieses Schlusses be- stätigen zum einen die Aussagen von Bringhen, Kappeler, Sabag und San Vam, welche die für Sanitärgrosshändler notwendigen Margen in Prozenten angaben.1178 Zum anderen fusst die Preisberechnung im Sanitärgrosshandel auf prozentualer Basis. Mittels des Kalkulations- faktors wird für viele Produkte eines Herstellers der Bruttopreis durch einen prozentualen Zuschlag oder Abzug errechnet. Die Rabatte werden als prozentuale Nachlässe gewährt. Zudem ist damit zu rechnen, dass sich bei steigenden Einkaufspreisen sowohl die Nettoprei- se als auch die Marge in Franken erhöhen bzw. bei sinkenden Einkaufspreisen sowohl die Nettopreise als auch die Marge in Franken fallen. Soll die Entwicklung der Einkaufspreise mit berücksichtigt werden, sollte somit die Analyse nicht auf Stückmargen in Franken sondern auf Stückmargen in Prozenten abstellen.

1671. Das Parteigutachten misst die Entwicklung der Nettopreise und der Stückmargen an- hand einer Stichprobe von Sanitärprodukten. Als Grundlage für die Stichprobe nahm das Parteigutachten Sanitas Troesch die jährlich 10 umsatzstärksten Produkte von 9 Produktka- tegorien des Zeitraums von 2000 bis 2012. Von diesen Produkten wählten sie diejenigen, für welche Verkaufsdaten der Jahre 2012 bis 2014 zur Verfügung standen. Aufgrund der jährli- chen Angaben zu Absatzmengen je Produkt, Nettoumsätzen je Produkt und Materialkosten je Produkt errechnete das Parteigutachten die jährlichen Durchschnittspreise und die jährli- che Stückmarge. Da der Datensatz von Sanitas Troesch Angaben zur Preisbasis, also das Jahr der Vereinbarung des Verkaufs, enthält, schlüsselte das Parteigutachten die Durch- schnittspreise nach der Preisbasis, also dem Verkaufsjahr auf. Daraus erstellten sie zwei umsatzgewichtete Warenkörbe. Zum einen den mit „Vollindex“ beschriebenen Warenkorb mit sämtlichen Produkten, für welche Angaben vorliegen. Die Gewichtung dieses „Vollindex“ entspricht den Nettoumsätzen des Jahres 2013. Zum anderen einen mit „Projektindex“ um- schriebenen Warenkorb, welcher nach Möglichkeit den Index zur Messung der Bruttopreis- entwicklung (vgl. Anhang G.8) nachbilden soll. Das Parteigutachten zieht in seinen Berech- nungen jeweils Durchschnittspreise mit der Preisbasis der Jahre 2011 – 2013 heran, wobei der Durchschnittspreis auf den Umsätzen des Folgejahres beruht. Dies begründen sie zum einen damit, dass keine vergleichbaren Umsatzdaten des Jahres 2011 vorhanden waren. Zum anderen führt das Parteigutachten an, dass ein intertemporärer Vergleich von Netto- preisen nur auf Grundlage einheitlicher Lieferverzögerungen durchführbar sei. Zur Berück- sichtigung der zeitlichen Komponente in der Messung der Einkaufskosten und damit der Be- rechnung der Stückmargen äussert sich das Parteigutachten Sanitas Troesch nicht.1179

1672. Wie vorangehend festgestellt, sind die Herstellerpreise im Verlauf der Jahre 2011 und 2012 gefallen. Dies bedeutet, dass die Einstandspreise in der Zeitperiode von 2011 bis 2012 gefallen sind. Ungeachtet der fallenden Einstandspreise messen die Parteigutachter die Marge im Folgejahr der Preisbasis. Wie das nachfolgende Beispiel aufzeigt, wird damit nicht der Einfluss fallender Einstandspreise auf die Entwicklung des Preises herausgerechnet. Im Gegenteil wird ein zusätzlicher Effekt fallender Einstandspreise hineingerechnet.

1673. Angenommen, der Einstandspreis beträgt im Jahr 2011 CHF 80, wie in Tabelle 9 an- gegeben. Der Sanitärgrosshändler hält eine Stückmarge von CHF 20 für vertretbar. Beim Einstandspreis von CHF 80 ergibt sich somit ein Nettopreis von (80+20=) CHF 100. Der Sa- nitärgrosshändler vereinbart daher im Jahr 2011 mit einem Installateur somit einen Netto-

1178 Vgl. die Aussagen von [...] Sabag (Act. 58, Zeilen 99 und 152 ff.), von […] Kappeler (Act. 63, Zeilen 125 und

201) und […] San Vam (Act. 72, Zeile 232 ff.). Bringhen gibt an, dass die Rabatte einem Zuschlag von [...]% auf die Einstandspreise entsprechen (Act. 221, Antwort auf Frage 2). 1179 Act. 935, Beilage 1, Rz 3.23 ff.

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preis von CHF 100 mit dem Lieferdatum im Jahr 2012. Die Hersteller senken ihre Preise für das Jahr 2012 auf CHF 70. Der Sanitärgrosshändler liefert seine Waren zum vereinbarten Preis von CHF 100 und erzielt aufgrund der fallenden Einkaufspreise eine Stückmarge von (100-70=) CHF 30. Hätte die Lieferung noch im Jahr 2011 stattgefunden, hätte die Stück- marge zu den Einkaufspreisen von 2011 CHF 20 betragen. Vereinbart der Sanitärgrosshänd- ler im Jahr 2012 mit einem Installateur nun einen aufgrund der gesunkenen Einstandspreise tieferen Nettopreis von CHF 90 mit Lieferung im Jahr 2013, beträgt die vorgesehene Stück- marge wieder (90-70=) CHF 20. Angenommen, die Einkaufspreise bleiben im Jahr 2013 bei CHF 70, beträgt die realisierte Stückmarge beim vereinbarten Nettopreis (90-70=) CHF 20. Sowohl bei den Verhandlungen im Jahr 2011 als auch im Jahr 2012 war eine Stückmarge von CHF 20 vorgesehen. Wäre die Lieferung im gleichen Jahr erfolgt, würde auch eine gleichbleibende Stückmarge ausgewiesen. Aufgrund von 2011 auf 2012 fallender Einstands- preise ist die realisierte Stückmarge von CHF 20 der Vereinbarung mit Preisbasis 2012 je- doch 33 % tiefer als die realisierte Stückmarge von CHF 30 mit Preisbasis 2011. Tabelle 9: Einfluss fallender Einstandspreise auf Stückmargen

2011

2012 2013 Nettopreis 100

90

Einstandspreis 80

70 70 Stückmarge bei Verkauf im Jahr der Preisbasis / Beabsichtigte Stückmarge 20 +/- 0 % 20

Stückmarge im Folgejahr der Preisbasis 30 -33 % 20

1674. Zusammenfassend sind die im „Projektindex“ und „Vollindex“ aufgeführten fallenden Stückmargen auf die verzerrte Messung des Parteigutachtens zurückzuführen. Der gemes- senen Stückmarge des Parteigutachtens kommt damit keine Aussagekraft in Bezug auf die Wettbewerbsverhältnisse zu.

1675. Ad. iii. Aussagekraft der Analyseergebnisse: Wie vorangehend festgestellt, fielen die Einstandspreise von 2011 auf 2012. Daher ist mit und ohne Absprache zwischen Sani- tärgrosshändlern von fallenden Nettopreisen und fallenden Stückmargen auszugehen. Auf- grund der Berechnung der Stückmarge mit Umsätzen im Folgejahr der Preisbasis ist zudem von stärker fallenden Stückmargen auszugehen. Damit kommt einer Beobachtung von fal- lenden Nettopreisen und Stückmargen kaum Aussagekraft zu für die Auswirkung einer koor- dinierten Bruttopreis- und Rabattsenkung auf das Jahr 2012. Aus diesem Grund wird das Analyseergebnis überprüft.

1676. Der „Vollindex“ gibt vom Jahr 2011 auf das Jahr 2012 eine Verminderung der Netto- preise um [...] und ein Abfallen der Stückmargen in Franken von [...] an. Daraus leitet sich ei- ne um [...] gesunkene Stückmarge in Prozent des Nettopreises ab.1180 Der „Projektindex“ zeigt einen Rückgang der Nettopreise auf 2012 um [...] und der Stückmargen in Franken um [...]. Dies entspricht einer Reduktion der Stückmargen in Prozent von [....1181 Damit zeigt der „Vollindex“ auf das Jahr 2012 ein um [...] Prozentpunkte stärkeres Abfallen der Nettopreise als der „Projektindex“. Die gemessene Entwicklung der Stückmarge in Franken unterscheidet sich um [...] Prozentpunkte zwischen dem „Vollindex“ und dem „Projektindex“ und die

1180 Die Indexposition der Stückmarge in Prozent des Nettopreises ergibt sich aus der Division von der Indexpo- sition der Stückmarge in Franken ([...]) durch die Indexposition der Nettopreise ([...]) multipliziert mit 100. Somit würde im Jahr der „Vollindex“ der Stückmarge in Prozent [...] betragen. Dies entspricht einer Redukti- on von [...] Prozent = (100 – [...]) x 100. 1181 Die Indexposition der Stückmarge in Prozent der Nettopreise im „Projektindex“ entpricht [...].

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Stückmarge in Prozent weist eine Differenz von [...] Prozentpunkten auf. Von 2011 auf 2012 zeigen der „Vollindex“ und der „Projektindex“ eine sehr unterschiedliche Entwicklung der Net- topreise, Stückmargen in Franken und Stückmargen in Prozent. Im „Vollindex“ steigen die Nettopreise von 2012 auf 2013 leicht an, während sie im „Projektindex“ stark zurückgehen. Die Stückmargen in Franken im „Vollindex“ geben auf das Jahr 2013 nochmals leicht nach, während die Stückmagen in Franken im „Projektindex“ sehr stark zurückgehen. Damit zeigen der „Vollindex“ und der „Projektindex“ auf das Jahr 2013 sich widersprechende Entwicklun- gen auf.

1677. Die unterschiedlichen und widersprüchlichen Entwicklungen des „Vollindex“ und „Pro- jektindex“ zeigen, dass die Zusammenstellung des Warenkorbs die gemessenen Entwick- lungen der Stückmargen bzw. der Nettopreise deutlich beeinflussen. Damit ist es nicht ange- bracht, aus der Entwicklung der Nettopreise bzw. Stückmargen dieser beiden Indizes auf die Entwicklung im Markt zu schliessen. Zudem liegt bei der Stückmarge ein Messfehler vor, da die Stückmarge im Folgejahr der Preisbasis gemessen wird. Damit sind die Analyseergeb- nisse des Parteigutachtens in Frage gestellt und zu überprüfen.

1678. Zur Überprüfung wird die Entwicklung der Marge auf Gesellschaftsebene von Sanitas Troesch, Sabag, Richner und Gétaz betrachtet. Gegenüber der Analyse des Parteigutach- tens basiert der Vergleich der Marge auf Gesellschaftsebene auf Umsätzen. Damit be- schränkt sich der Vergleich auf die Entwicklung der Marge in Prozent. Betriebsabrechnungen der Sparte Bad von Sanitas Troesch zeigen eine Entwicklung der Marge von [...] % im Jahr 2011 auf [...] % im Jahr 2012.1182 Das von Sabag angegebene betriebswirtschaftliche Ergeb- nis der Sparte Sanitär zeigt im Jahr 2011 eine Marge von [...] % und von [...] % im Jahr 2012.1183 Aus Angaben von CRH zeigt sich bei Gétaz für das Jahr 2011 eine Marge von [...] % und für das Jahr 2012 eine Marge von [...] %. Bei Richner entwickelt sich die Marge von [...] % im Jahr 2011 auf [...] % im Jahr 2012.1184 Insgesamt zeigt sich somit bei den betrachte- ten Grosshändlern eine Erhöhung der Marge im Bereich von 0 % bis 3.1 % von 2011 auf

2012. Unter Berücksichtigung der Berechnungsbasis und des Einflusses der Entwicklung der Herstellerpreise kann diese Entwicklung zu Gunsten der Parteien als eine konstante Mar- genentwicklung gewertet werden. Doch selbst eine konstante Entwicklung der Marge steht im Widerspruch zum Analyseergebnis des Parteigutachtens von fallenden Margen. Die Mar- genentwicklung auf Gesellschaftsebene besitzt gegenüber der Datengrundlage des Partei- gutachtens zwei Vorteile: Da sämtliche Umsätze der Gesellschaften einbezogen werden, wird der verzerrende Einfluss der Wahl des Warenkorbes auf das Messergebnis vermieden. Zudem sind auch die Verkäufe enthalten, in welchen die Preisbasis und die Umsatzrealisie- rung im gleichen Jahr erfolgt. Dies verringert die Verzerrung aufgrund fallender Einstands- preise. Damit ist vorliegend für eine Interpretation der Margenentwicklung den Berechnungen auf Basis der Gesellschaftsebene den Vorzug zu geben.

1679. Ad. iv. Interpretation der Analyseergebnisse: Vorangehend wurde festgestellt, dass die Hypothese des Parteigutachtens nicht stichhaltig ist. Sie berücksichtigt weder die Tatsache fallender Einstandspreise noch die vorgeworfene Absprache. Weiter wurde festgestellt, dass die vorgenommene Berechnung der Stückmargen einen Messfehler enthält. Schliesslich wurde festgestellt, dass die Analyseergebnisse in sich widersprüchlich sind und im Wider- spruch zur Margenentwicklung auf Gesellschaftsebene stehen. Damit beruht die Interpretati- on der Parteigutachter auf falschen Analyseergebnissen und ist dadurch fehlerhaft. Entge- gen den Analyseresultaten des Parteigutachtens ist festzustellen, dass sich die Marge von Sanitas Troesch, Sabag, Richner und Gétaz über die Jahre 2011 und 2012 konstant entwi-

1182 Act. 445, Beilage 13, jeweils die Betriebsrechnungen des vierten Quartals von 2011 und 2012. Die Marge errechnete sich aus den Angaben zum Bruttoertrag in Franken dividiert durch die Angaben zum Nettoum- satz in Franken. 1183 Act. 892, Beilage 32. Die Marge entspricht der Prozentangabe zum Bruttogewinn. 1184 Vgl. Act. 469, Antwort auf Fragen 15 und 16. Die Margen errechnen sich aus der Division der aufsummier- ten Bruttogewinne („Gross profit“) durch die aufsummierten Umsätze der Niederlassungen („Sales“).

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ckelte. Wenn man somit aus der Margenentwicklung im Sanitärgrosshandel von 2011 auf 2012 Rückschlüsse ziehen wollte, wäre festzustellen, dass keine Intensivierung des Wettbe- werbs stattfand. Dies stimmt mit dem Motiv von Sanitas Troesch zur Koordination der gleich- zeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf das Jahr 2012 hin überein (Rz 1267 ff.). Es konnte eine Senkung der Bruttopreise und Rabatte in gleichem Niveau durchgeführt und so ein margensenkender Wettbewerb aufgrund eines unterschiedlichen Niveaus der Brutto- preise und Rabatte vermieden werden. c. Entwicklung der Bruttopreise

1680. Das Parteigutachten analysiert, „ob sich anhand der Entwicklung der Bruttopreise um 2005 bzw. um 2012 die Behauptung nachvollziehen [lasse], die jeweiligen Bruttopreissen- kungen seien durch Abreden zustandegekommen“. Dazu führten die Parteigutachter eine Analyse durch, welche mit den in der ökonomischen Literatur bekannten Preisstreuungstests zur Ermittlung von kollusiven Verhalten verwandt sei. Preisstreuungstests beruhten auf der Prämisse, dass Marktpreise bei koordiniertem Verhalten eine geringere Varianz aufweisen sollten als bei wettbewerbskonformer unabhängiger Preissetzung. In der Analyse kommt das Parteigutachten im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Bruttopreise von Sanitas Troesch gegenüber den Mitgliedern des SGVSB im Jahr 2005 stärker abwichen als in den Vorjahren. Für das Jahr 2012 kommt das Parteigutachten zum Ergebnis, dass die Bruttopreise stärker divergierten als im Jahr 2011 bzw. 2014. Sie sehen das Ergebnis als konsistent mit der Ana- lyse in Abbildung 12 im Antrag des Sekretariats vom 20. Mai 2014 (vgl. oben, Abbildung 15, 380). Der Wertung, dass Preisdifferenzen für einen erheblichen Anteil des Produktportfolios weniger als +/- 5 % betragen hätte, könne nicht gefolgt werden. Eine Schwelle von +/- 5 % habe keinerlei theoretisches Fundament und die „Willkürlichkeit“ dieser Bandbreite werde dadurch unterstrichen, dass der Sanitärgrosshandel ein Volumengeschäft mit relativ kleinen Margen sei. Dieser Tatsache werde keinerlei Rechnung getragen. Nach Ansicht der Partei- gutachter ist es aufschlussreich zu untersuchen, ob die Preisdivergenzen zwischen den Wettbewerbern im Jahr der behaupteten Abreden abgenommen hätten. Zur aufgeführten Praxis der Wettbewerbsbehörden wendet das Parteigutachten ein, diese enthalte keine ex- plizite Festlegung einer Bandbreite von +/- 5 %. Da die Preisdivergenz im Jahr 2012 anstieg, liesse sich eine Abrede von Bruttopreisen im Jahr 2012 nicht nachvollziehen.1185

1681. Vorangehend ist festzustellen, dass das Vorliegen einer Abrede eine Rechtsfrage ist. Ein ökonomisches Gutachten hat sich zu Sachverhaltsfragen zu äussern. Die Parteigutach- ter halten ihre eigenen Ergebnisse für konsistent mit der Abbildung 15. Die Parteigutachter stimmen somit den vorangehenden Feststellungen zur Bruttopreisentwicklung zu. Auf das Jahr 2005 senkte Sanitas Troesch die Bruttopreise um 11 % und die Mitglieder des SGVSB um 10 %, was sich in stärker unterschiedlichen Bruttopreisen niederschlägt. Auf das Jahr 2012 hin senkte Sanitas Troesch die Bruttopreise stärker als die weiteren Wettbewerber. Diese Tatsachenfrage ist somit vom Parteigutachten unbestritten.

1682. Die Parteigutachter motivieren ihre Analyse damit, dass es in der ökonomischen Litera- tur Preisstreuungstests zur Ermittlung kollusiven Verhaltens gebe. Diese stützten sich auf die Prämisse, dass die Preisstreuung bei kollusiven Verhalten tiefer sei als ohne kollusives Ver- halten. Damit legt das Parteigutachten offen, dass ihre Analyse auf einer Prämisse, also ei- ner Annahme, beruht. Die Annahme wird im Parteigutachten nicht weiter begründet. Es be- steht einzig eine Quellenangabe von einem ökonomischen Fachaufsatz.

1683. Der Fachaufsatz1186 beschreibt ein aufgedecktes Submissionskartell in einem Markt für gefrorenen Fisch. Bei diesem wurde eine geringere Preisstreuung während der Kartellperio-

1185 Act. 935, Beilage 1, Rz 5.1 ff. 1186 ROSA M. ABRANTES-METZ, LUKE M. FROEB, JON F. GEWEKE UND CHRISTOPHER T. TAYLOR, A variance screen for collusion, International Journal of Industrial Organisation 24, 2006, 467-486.

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de festgestellt. Daraus leitet der Fachaufsatz die Möglichkeit ab, anhand der systematischen Beobachtung der Preisstreuung könnten Kartelle aufgedeckt werden. In der Literatur zum Aufdecken von Kartellen vor einer Untersuchungseröffnung mittels dem sogenannten „Screening“ wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine geringere Streuung von Preisen kei- ne allgemeine Beobachtung bei Kartellen sei.1187 Für das „Screening“, also die Aufdeckung von Kartellen bevor eine Untersuchung eröffnet wurde, bedeutet dies, dass zwar einige aber nicht sämtliche Kartell anhand der Preisstreuung entdeckt werden könnten. Beispielsweise wäre ein bekanntes Zitronensäurekartell anhand der Preisstreuung nicht mittels dem soge- nannten aufgedeckt worden.1188 Wurde hingegen eine Untersuchung eröffnet, liegt eine an- dere Fragestellung vor. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, wie sich bestimmte Verhaltens- weisen auf die Preisstreuung auswirken. Erst dann kann in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die tatsächlich beobachtete Preisstreuung Rückschlüsse auf das Vorliegen einer bestimmten Verhaltensweise erlaubt.

1684. Vorliegend handelt es sich um die Frage, ob die gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf das Jahr 2012 zwischen Grosshändlern koordiniert wurde oder nicht. Aus der gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten auf das Jahr 1997 kann festge- stellt werden, wie die Preisstreuung im Sanitärgrosshandel aussehen würde, wenn kein ge- meinsamer Plan zur Senkung der Bruttopreise und Rabatte zwischen den Grosshändlern vorliegt (vgl. auch Rz 800): Sanico war 1997 nicht mit einem gemeinsamen Plan einer Brut- topreissenkung einverstanden und „scherte aus“. Erst auf 1998 näherte sich Sanico dem Ni- veau der Bruttopreise des SGVSB bis auf 10 % an.1189 Eine fehlende Übereinkunft über eine gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte zeigt sich somit darin, dass ein Teil des Marktes die Bruttopreise und Rabatte nicht senkt. Dies hätte einen äusserst starken Anstieg in der Streuung der Bruttopreise zur Folge. Bei einer Senkung der Bruttopreise und Rabatte um 20 % führt eine fehlende Übereinkunft zu einer Differenz von 20 %. Ein solcher Anstieg in der Streuung der Bruttopreise ist auf das Jahr 2012 hin nicht zu beobachten. Daraus folgt, die tatsächliche Preisstreuung spricht nicht dafür, dass zwischen Sanitärgrosshändlern eine Uneinigkeit zur gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte in vergleichbaren Aus- mass bestand.

1685. Besteht zwischen Grosshändlern eine Übereinkunft, die Bruttopreise und Rabatte in vergleichbarem Ausmass zu senken, kann sich die Preisstreuung sowohl erhöhen als auch senken. Es stellt sich die Wertungsfrage, welcher Unterschied zwischen den Bruttopreisen als vergleichbar zu werten ist und welcher Unterschied nicht mehr als vergleichbar zu werten ist. Gestützt auf die Erfahrung der Wettbewerbsbehörden wird im vorliegenden Einzelfall zur Wertung der Gleichförmigkeit ein Unterschied von +/- 5 % gewählt. Dies entspricht dem unte- ren Bereich der Schwellenwerte aus der Praxis bei der Beurteilung von Preisunterschieden, welche Differenzen von +/- 5 % oder mehr als gleichförmig betrachtet.1190 Dieser Schwellen- wert hält auch der Überprüfung mit weiteren marktbezogenen Beweismitteln stand. Eine PowerPoint-Präsentation von CRH, welche anlässlich des „Pricing Workshops 2 - Ergebnis- se Sanitär“ am 13. Oktober 2011 vorgeführt wurde, hält für das Jahr 2012 fest, dass Unter- schiede zwischen Bruttopreisen bis zu 5 % vergleichbar sind. Die Marktsituation im Jahr

1187 Vgl. YULIYA BOLOTOVA, JOHN M. CONNOR, DOUGLAS J. MILLER, The impact of collusion on price behavior: Emprirical results from two recent cases, International Journal of Industrial Organisation 26, 2008, 1290-

1307. Dieser Aufsatz stellt in einem Literaturüberblick fest, dass die theoretischen Arbeiten darauf hinwei- sen, dass Preise in der Kartellperiode eher rigide sind. Dem theoretischen Ergebnis stünden jedoch ge- mischte Resultate in Bezug auf die Preisstreuung gegenüber. Die im Aufsatz von BOLOTOVA, CONNOR, MILLER untersuchten Kartelle (Lysin und Zitronensäure) weisen ebenfalls darauf hin, dass die Varianz in der Kartellperiode steigt oder fällt. 1188 Vgl. BOLOTOVA, CONNOR, MILLER (Fn 1187), 1303. 1189 Vgl. das Protokoll zur Generalversammlung des SGVSB von 1998, Act. 355, 15 f. 1190 Vgl. etwa RPW 1998/3, 387 ff., Rz 38 ff., Service- und Reparaturleitungen an Öl-/Gasbrennern und Kom- paktwärmezentralen; RPW 2002/1, 68 ff., Rz 22 f., Interprofession du Gruyère; RPW 2003/2, 288 f., Rz 70 ff., Fahrschule Graubünden.

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2011 sei sehr ausgeglichen und transparent. Dies wird unter anderem damit begründet, dass „die Bruttopreise der wichtigsten Konkurrenten innerhalb [von] +/- 5 %“ seien. CRH sieht bei Unterschieden der eigenen Bruttopreise zu den Herstellerpreislisten von 10 % als Vergleich- bar. Ein Unterschied zwischen den Bruttopreisen von CRH und den Bruttopreisen ihrer Kon- kurrenten von 5 % sieht CRH ebenfalls vergleichbar. Bei Produkten mit hoher Wahrnehmung müsse bei der Bruttopreissenkung „direkt mit [dem] Markt (max. +5 %) angepasst werden“. Bei Produkten mit einer tieferen Wahrnehmung können die Abweichungen mehr als 5 % be- tragen.1191 Damit lässt sich kein tieferer Schwellenwert ableiten. Im Gegenteil wird die in der Praxis bewährte Einschätzung der Wettbewerbsbehörden gleichförmiger Preise bei +/- 5 % Differenz auch für den Sanitärgrosshandel gestützt.

1686. Wie vorangehend festgestellt (Rz 1644 ff.) waren auch 2012 die Bruttopreise von CRH, Sabag und Sanitas Troesch im Rahmen von +/- 5 %. Damit steht die Preisstreuung in keiner- lei Widerspruch zu einer Übereinkunft zwischen CRH, Sabag und Sanitas Troesch, die Brut- topreise und Rabatte in vergleichbarem Ausmass auf das Jahr 2012 zu senken. d. Entwicklung der Endkundenpreise

1687. Die vierte Analyse des Parteigutachtens Sanitas Troesch untersucht die Frage, ob die Bruttopreissenkung eine Beschränkung zulasten der Endverbraucher darstellt. Aus einer theoretischen Betrachtung schliesst das Parteigutachten im Wesentlichen, dass eine Brutto- preissenkung zu sinkenden Endkundenpreisen führen müsse. Ein Anstieg der Endkunden- preise sei weder theoretisch noch empirisch haltbar.1192 Zu diesem Schluss bringt das Par- teigutachten Sanitas Troesch im Wesentlich vor, es bestünden Zweifel an den Sanitär- preisindizes des BFS. Es bestünde kein Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Anstieg der Endkundenpreise in Folge einer Bruttopreissenkung. Die Beobachtung steigen- der Endkundenpreise widerspreche der erwarteten Entwicklung und sei deswegen falsch.1193 Schliesslich führt das Parteigutachten an, eine Bruttopreissenkung fördere die Konsumen- tenwohlfahrt. Eine Abrede um eine Bruttopreissenkung würde diese beschleunigen und/oder verstärken, weshalb eine Abrede zwischen Grosshändlern wettbewerbsfördernd sei.1194

1688. Ob eine erhebliche Beschränkung oder Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs be- steht, ist eine Rechtsfrage. Ein ökonomisches Gutachten hat sich zu Sachverhaltsfragen zu äussern. Nachfolgend wird daher auf die Äusserungen zu Sachverhaltsfragen eingegangen. Dabei geht die Würdigung wie folgt vor: i. Zunächst werden die Einwände gegenüber der Zuverlässigkeit der Indizes des BFS geprüft (Rz 1689 ff.). ii. Anschliessend wird die Argumentation zum Kausalzusammenhang zwischen der Entwicklung der Endkundenpreise und der Bruttopreissenkung besehen (Rz 1693 ff.). iii. Schliesslich wird auf Basis der beobachteten Tatsachen die Stichhaltigkeit des Ein- wands, eine Abrede zwischen Grosshändlern zur gleichzeitigen Senkung der Brutto- preise und Rabatte sei wohlfahrtsfördernd, betrachtet (Rz 1703 ff.).

1689. Ad i.: Das Parteigutachten Sanitas Troesch zweifelt die Zuverlässigkeit der Sanitär- preisindizes des BFS an. Es gebe Grund zur Annahme, dass die datenliefernden Unterneh- men bei der Bereitstellung der Daten nicht sehr sorgfältig vorgingen. Der Direktor von suisse- tec habe gegenüber den Parteigutachtern erklärt, dass Installateure die Befragung durch das BFS als belastend empfänden und viele die Fragebögen nicht ausfüllten. Er habe weiter er-

1191 Act. 370.14, 4 und 9 ff. 1192 Act. 935, Beilage 1, Rz 1.6 und Rz 1.8. 1193 Act. 935, Beilage 1, Rz 4.1 ff. und 2.1 ff. 1194 Act. 935, Beilage 1, 2.1 ff.

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klärt, dass die Fragebögen „seines Wissens“ meist von Lehrlingen ausgefüllt würden. Ein Be- leg zu diesen Aussagen reichte das Parteigutachten nicht ein. Das BFS habe den Parteigut- achtern mitgeteilt, dass von den rund 130 befragten Firmen nur ca. 60 antworteten. Dies sei angesichts der gesetzlichen Verpflichtung zur Teilnahme an der Erhebung ein bemerkens- wert niedriger Rücklauf. Diese Aussagen vom Direktor von suissetec könnten den Grund da- für liefern, dass die Indexentwicklung eine Reihe von deutlichen Anomalien aufweise. Dies sei am Beispiel des Regionalindex Tessin zu sehen. Die Werte des kombinierten Index seien vielfach inkonsistent mit dem Apparateindex und dem Installationsindex, was nahelege, dass bei der Verarbeitung der erhobenen Rohdaten Verzerrungen aufgetreten seien. Dies zeige sich beispielsweise am Index der Region Ost.1195

1690. Die Preisindizes werden vom BFS im Rahmen des Baupreisindex erstellt. Das BFS er- füllt mit dem Baupreisindex den Auftrag die Entwicklung der Baupreise, unter anderem die Endkundenpreise für Sanitärapparate und die Installationsdienstleistung der Installateure zu messen. Dem BFS kommt im Allgemeinen eine sehr hohe Erfahrung und Kompetenz in der Erhebung statistischer Daten zu. Im konkreten Fall des Baupreisindex misst das BFS auf- tragsgemäss jeweils halbjährlich seit mehreren Jahren die Entwicklung der Endkundenpreise für Sanitärapparate und für deren Installation. Das Bundesamt für Statistik trifft nach wissen- schaftlich anerkannten Kriterien und im Rahmen seiner Erfahrung eine Auswahl von befrag- ten Installateuren.1196 Für die Auswahl der Installateure kann somit von einer repräsentativen Auswahl ausgegangen werden. Das Bundesamt für Statistik befragt nach dem Endkunden- preis für die Sanitärapparate und die Installationsdienstleistung für ein im Wohnungsbau ty- pisches Objekt. Diese Zusammenstellung ist über die Jahre hinweg konstant. Im Gegensatz zu alternativen Methoden erreicht damit das BFS eine von Halbjahr zu Halbjahr vergleichba- re Messung der Preise, so dass die Entwicklung der Endkundenpreise nachgezeichnet wer- den kann. Diese Messung geschieht zeitnah. Angesichts der Expertise des BFS, des konkre- ten Auftrags der Messung der Endkundenpreise und der angewandten wissenschaftlichen Methode und der unabhängigen Stellung des BFS liegen damit sämtliche Kriterien vor, wel- che an ein Gutachten von Sachverständigen nach Art. 12 lit. e. VwVG gestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht leichthin das Ergebnis des BFS verworfen werden.

1691. Das Parteigutachten wendet ein, bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Teilnahme sei ein Rücklauf von 60 Antworten bei 130 bemerkenswert niedrig. Kriterien oder Belege zur Bewertung der Rücklaufquote führt das Parteigutachten keine an. Ebenso führt das Partei- gutachten nicht an, die Stichprobengrösse sei zu klein. Da der Baupreisindex seit 1999 er- hoben wird, kann davon ausgegangen werden, dass das BFS sehr erfahren in der Erhebung des Baupreisindex ist und damit die konkreten Anforderungen an eine geschichtete Stich- probe kennt. Der Bericht zur Erhebungsmethode führt aus, dass die Stichprobe im Verlauf der Jahre entsprechend den Datenbedürfnissen angepasst und ergänzt wurde.1197 Wäre dem BFS der Rücklauf als zu gering erschienen, so hätte es die Möglichkeit und Fähigkeit zu ei- ner Non-Response Analyse gehabt. Vor dem Hintergrund der Teilnahmepflicht bestand auch die Möglichkeit zur Nacherhebung. Damit konnte das BFS stets sicherstellen, über eine ge- nügend grosse Stichprobe zu verfügen. Ein schweizweiter Stichprobenumfang von 60 Nen- nungen erscheint auch als ausreichend. Bei den regionalen Indizes liegen jedoch weniger Antworten vor. So überrascht es nicht, dass für den Index der kleinsten Region Tessin Auf- fälligkeiten vorliegen, welche auf eine geringe Zahl an Beobachtungen zurückgeführt werden können. Das BFS veröffentlicht auch nicht die Indexpositionen zur Lieferung und Montage von Sanitärapparaten auf Regionalebene, weil zu wenig Antworten vorliegen. So vermag der Einwand von Anomalien auf Regionalebene keine Zweifel an der Indexentwicklung auf der gesamtschweizerischen Ebene erwecken. Hingegen ist es nicht angebracht, sich auf die re- gionale Indexentwicklung abzustützen.

1195 Act. 935, Beilage 1, Rz 4.26 ff. 1196 BFS, Schweizerischer Baupreisindex Oktober 2010 = 100 – Methodische Grundlagen, 2012, 8. 1197 BFS, Schweizerischer Baupreisindex Oktober 2010 = 100 – Methodische Grundlagen, 2012, 8.

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1692. Das Parteigutachten Sanitas Troesch bringt die Aussagen des Direktors von suissetec vor, Installateure empfänden die Befragung als Belastung und die Fragebögen würden sei- nes Wissens meist von Lehrlingen ausgefüllt. Hierzu reichte das Parteigutachten keinen Be- leg ein. Damit ist sie nicht überprüfbar. Es ist plausibel, dass eine Befragung als Belastung empfunden werden kann. Daraus lässt sich jedoch kein Schluss auf die Aussagekraft der Befragungsergebnisse ziehen. Das Vorbringen, die Befragung werde von Lehrlingen ausge- füllt, erscheint demgegenüber unplausibel. Lehrlinge verfügen nicht über die Erfahrung oder Fachkenntnis, eine Offerte zu erstellen. Der Betreuungsaufwand der Unterstützung eines Lehrlings bei der Ausarbeitung der Offerte dürfte den Aufwand der eigenen Erstellung einer Offerte übersteigen. Damit liegt kein Grund vor, diese Arbeit an einen Lehrling zu delegieren. Das Parteigutachten stützt sich dabei auf die unbelegte Aussage des Direktors von suisse- tec, dass die Fragebögen „seines Wissens“ von Lehrlingen aufgefüllt werden. Der Wendung „seines Wissens“ ist zu entnehmen, dass die angebliche Aussage spekulativ ist. Schliesslich ist zu beachten, dass suissetec selbst den Baupreisindex auf ihrem Internetauftritt wieder- gibt.1198 Dies zeigt, dass auch suissetec die Indexposition als relevant und vertrauenswürdig genug einstuft, um sie durch Wiedergabe zur Nutzung zu empfehlen. Damit vermag das Vorbringen des Parteigutachtens keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Baupreisindex zu erwecken.

1693. Ad ii.: Die Parteigutachter bringen vor, entgegen von Behauptungen des Sekretariats belegten die Indexdaten des BFS keinen Kausalzusammenhang zwischen der Bruttopreis- senkung und dem Anstieg der Sanitärpreisindizes. Das Parteigutachten entnimmt der fol- genden Passage des Antrags des Sekretariats im Zusammenhang mit der Bruttopreissen- kung 2012, dass das Sekretariat einen Kausalzusammenhang zwischen der Bruttopreissen- kung und dem Anstieg der Sanitärpreisindizes behaupte: „Den drei Indizes ist gemein, dass die Bruttopreissenkung keine Senkung der Endverkaufspreise zur Folge hatte. Im Gegenteil zahlten die Bauherren mehr“. Gegen einen bestehenden Kausalzusammenhang zwischen der Bruttopreissenkung und steigenden Endkundenpreisen bringt das Parteigutachten im Wesentlichen zwei Gründe an: Erstens liege keine plausible Erklärung für einen Kausalzu- sammenhang vor. Zweitens könne aus der Beobachtung, dass sich Bruttopreise und Sani- tärpreisindizes in einer Periode gegenläufig verhalten, nicht robust auf einen Kausalzusam- menhang geschlossen werden. Zum ersten Grund führt das Parteigutachten folgende Argu- mente vor: Die Bruttopreise als Obergrenze der Endkundenpreise seien auf 2012 gefallen und die Nettopreise der Sanitärgrosshändler seien auf 2012 nicht angestiegen. Daher führte die Bruttopreissenkung zu fallenden Endkundenpreisen. Die Rationalisierung höherer Preise für Installationsdienstleistungen als Reaktion auf einen durch die Bruttopreissenkung redu- zierten Verhandlungsspielraum bei Endkundenpreisen ergebe ökonomisch keinen Sinn. Gleichzeitig bringt das Parteigutachten vor, wenn Installateure aufgrund der Bruttopreissen- kung bei Verhandlungen mit Endkunden unter Druck geraten würden, ihre Apparatepreise zu senken, die Installateure versuchen würden, den negativen Effekt auf Gesamtpreis und die Gesamtmarge durch eine gleichzeitige Erhöhung des Preises für die Arbeitsleistung zu kom- pensieren. Das Parteigutachten führt jedoch an, dass die Installateure in keinem Fall ihre In- stallationsleistung derart stark verteuern würden, dass die Reduzierung der Apparatepreise überkompensiert werden würde und damit der Gesamtpreis steige. Zum zweiten Grund führt das Parteigutachten an, eine Erhöhung des Indexes könne auf „vielfältige Einflussfaktoren“ ausser der Bruttopreisentwicklung zurückzuführen sein. Beispielhaft nennt das Parteigutach- ten eine Verstärkung der Endnachfrage oder eine Erhöhung sonstiger Kosten wie Löhne und Gehälter. Wenn eine starke Bruttopreissenkung eine Erhöhung der Sanitärpreisindizes ver- ursachte, dann sollten auch 2005 die Sanitärpreisindizes substanziell angestiegen sein bzw. der Anstieg müsste in allen Regionen zu beobachten sein. Dies sei nicht der Fall.1199

1198 http://www.suissetec.ch/index . 1199 Act. 935, Beilage 1, Rz 4.3 ff.

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1694. Das Parteigutachten enthält zwei Vorbringen: 1. Eine Bruttopreissenkung müsse zu sinkenden Endkundenpreisen führen. Mit anderen Worten bringt das Parteigutachten vor, es bestünde ein Kausalzusammenhang zwischen einer Bruttopreissenkung und sinkenden Endkundenpreisen. 2. Der Antrag des Sekretariats behaupte, es bestünde ein Kausalzu- sammenhang zwischen der Bruttopreissenkung 2012 und dem Anstieg sämtlicher drei Indi- zes des BFS auf das Jahr 2012 für den 2.1) Endkundenpreis, für den 2.2) Preis für Installati- onsdienstleistungen und für den 2.3) Gesamtpreis für die Produkte und die Installation. Die Parteigutachter verneinen einen Kausalzusammenhang zwischen der Bruttopreissenkung und dem Anstieg eines jeden der drei Indizes.

1695. Aufgrund dieser Vorbringen wird zunächst überprüft, welche Schlüsse auf einen Kau- salzusammenhang zwischen einer koordinierten Bruttopreissenkung und ansteigenden bzw. abfallenden Endkundenpreisen möglich sind. Anschliessend wird geprüft, ob ein Kausalzu- sammenhang zwischen der Bruttopreissenkung und dem Anstieg der Installationsdienstleis- tung besteht.

1696. Für die Prüfung einer möglichen Kausalbeziehung zwischen der Bruttopreissenkung und Endkundenpreisen werden zunächst die vorangehend festgestellten Tatsachen zusam- mengefasst: - Die Bruttopreise (Abbildung 12, S. 377) und Rabatte (Abbildung 16, S. 381) sanken 2012 branchenweit. - Die Endkundenpreise sind im Jahr 2012 um 1,0% bis 2,4% höher als im Jahr 2011 (Abbildung 12, S. 377).1200 - Die Herstellerpreise sind im Zeitraum von 2011 bis 2012 gefallen (Rz 1667).

1697. Aus diesen Tatsachen leitet sich folgendes ab: Fallende Herstellerpreise führen zu fal- lenden Nettopreisen der Sanitärgrosshändler. Fallende Nettopreise führen zu fallenden End- kundenpreisen. Somit ist ohne Bruttopreissenkung aufgrund der fallenden Herstellerpreise von fallenden Endkundenpreisen auszugehen.

1698. Das Parteigutachten bringt nun vor, dass die Bruttopreissenkung zu sinkenden End- kundenpreise führen müsse. Entsprechend dem Vorbringen müssten also aufgrund der Brut- topreissenkung vom Jahr 2011 auf das Jahr 2012 die Endkundenpreise von 2011 auf 2012 stärker als die Herstellerpreise fallen. Vom Jahr 2011 auf das Jahr 2012 sind die Endkun- denpreise jedoch gestiegen. Damit widerlegt die Entwicklung der Endkundenpreise die The- se des Parteigutachtens, eine Bruttopreissenkung müsste zu einer Endkundenpreissenkung führen.

1699. Einflussfaktoren, welche eine Erhöhung der Endkundenpreise trotz fallender Herstel- lerpreise bewirken können, sind nicht ersichtlich. Damit stösst der Verweis, dass steigende Endkundenpreise auf „vielfältige Einflussfaktoren“ ausser der Bruttopreisentwicklung zurück- zuführen sein können, ins Leere. Die abstrakte und theoretische Möglichkeit vielfältiger Ein- flussfaktoren bei wirtschaftlichen Zusammenhängen vermag keine Zweifel an getroffenen Feststellungen erwecken. Bei wirtschaftlichen Zusammenhängen sind immer weitere mögli- che Einflussgrössen denkbar. Eine absolute Gewissheit gibt es in diesem Zusammenhang nicht und kann daher nicht verlangt werden. Aus diesen Gründen ist widerlegt, dass die Brut- topreissenkung kausal zu tieferen Endkundenpreisen bewirkt.

1700. Ob die Bruttopreissenkung 2012 tatsächlich kausal für die Erhöhung der Endkunden- preise war, kann dahingestellt bleiben. Gegenstand der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung

1200 Der Vergleich der Indexpositionen „BFS – Lieferung Apparate“ von April 2011 Oktober 2012 zeigt ein Wachstum der Endkundenpreise um 1,0%. Der Vergleich der Indexpositionen von Oktober 2011 mit April 2012 zeigt ein Wachstum der Endkundenpreise um 2,4%.

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ist die Koordination der gleichzeitigen Senkung der Rabatte und Bruttopreise (vgl. Rz 2222 ff.). Die Auswirkung der Koordination auf die Endkundenpreise könnte sich nur in einem Ver- gleich mit einem kontrafaktischen Szenario einer Preisentwicklung ohne koordinierte Sen- kung der Bruttopreise und Rabatte ergeben. Aus dem tatsächlichen Anstieg der Endkunden- preise ist nicht direkt ersichtlich, ob die Endkundenpreise ohne eine Koordination zwischen Sanitärgrosshändlern tiefer wären. Der Anstieg der Endkundenpreise auf das Jahr 2012 steht aber in keinem Widerspruch einer Schädigung des Wettbewerbs durch ein koordinier- tes Vorgehen der Sanitärgrosshändler oder dem Motiv von Sanitas Troesch (Rz 1267 ff.). Einerseits sollte durch die gemeinsame Bruttopreis- und Rabattsenkung des gesamten drei- stufigen Vertriebskanals die Wettbewerbsfähigkeit der alternativen Vertriebskanäle ge- schwächt werden. Andererseits sollte verhindert werden, dass Installateure bei der Konkur- renz von Sanitas Troesch mehr Rabatt bekommen, was sich in Umsatzverlusten oder fallen- den Margen niedergeschlagen hätte.

1701. Zum Vorbringen des Parteigutachtens in Bezug auf einen nichtbestehenden Kausalzu- sammenhang zwischen der Bruttopreissenkung und den Preisen für die Installationsdienst- leistung ist zunächst folgendes festzuhalten: - Installateure erzielen eine Marge aus dem Verkauf der Sanitärapparate (Rz 590), wodurch er seine Arbeitsleistung quersubventionieren kann.1201 - Die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten führt dazu, dass Installa- teure an Marge verlieren (Rz 531 ff.). - Die Sanitärgrosshändler senkten Schweizweit die Bruttopreise und Rabatte im Rah- men von 20%. - Die Preise für die Installationsdienstleistung sind im Jahr 2012 um 5,7% bis 7,8% hö- her als im Jahr 2011 (Abbildung 12, S. 377).1202

1702. Das Parteigutachten behauptet, es ergebe ökonomisch keinen Sinn, dass Installateure auf die Bruttopreissenkung mit einer Erhöhung der Preise für Installationsdienstleistungen reagierten. Gleichzeitig führt das Parteigutachten aus, dass Installateure einen negativen Ef- fekt auf ihre Marge durch eine Erhöhung des Preises für Arbeitsleistungen kompensieren mögen. Damit widerspricht sich das Parteigutachten selbst. Wie das Parteigutachten aner- kennt, müssen Installateure bei einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte durch die Grosshändler mit einer geringeren Marge aus dem Wiederverkauf der Sanitärpro- dukte rechnen. Es ist ökonomisch nachvollziehbar, einen solchen Einkommensverlust beim Wiederverkauf von Sanitärprodukten durch höhere Preise für die Installationsdienstleistung zu kompensieren, zumal ihnen branchenweit die Rabatte von den Grosshändlern gekürzt wurden und den Installateuren dadurch kaum Ausweichmöglichkeiten offenstanden. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erhöhung der Preise für die Installationsdienst- leistung durch die gleichzeitige Senkung der Rabatte und der Bruttopreise verursacht wurde.

1201 Vgl. die Ausführungen zur Quersubventionierung in Act. 68, Zeile 188; Act. 284, Zeile 62 ff. Es gibt grund- sätzlich zwei Arten von Quersubventionen: Einerseits versucht sich ein Installateur durch eine niedrige Of- ferte für die Installationsleistung den Auftrag zu sichern. Dem Endkunden gewährt er anschliessend einen geringeren Rabatt auf den Bruttopreis, als er selbst erhalten hat. Auf diese Weise sichert er sich eine Marge auf dem Wiederverkauf der Sanitärprodukte. Er kann damit gegebenenfalls (zu) grosszügige Rabatte in der Offerte der Installationsleistung finanzieren (Act. 47, Zeile 138 ff.; Act. 57, Zeile 208 ff.; Act. 58, Zeile 155 f.; Act. 295, Zeile 110 „Der Installateur quersubventioniert seine Arbeit mit unseren Rabatten“; Act. 495, Zeile 134 ff. sowie die Stellungnahme von CRH Act. 349, Rz 12). Andererseits findet eine Quersubventionierung bei Umbauten und Reparaturen statt, Act. 58, Zeile 154. Der Installateur behält sich eine gegenüber Neu- bauten von Grossobjekten höhere Marge vor, indem er einen geringeren Teil der Rabatte weitergibt. Mit dem Verdienst am Produkt lässt sich der Installateur seinen Zeitaufwand für Bestellung und Beratung abgel- ten, Act. 285, Zeile 129 ff. 1202 Der Vergleich der Indexpositionen „BFS – Versetzen Apparate“ von April 2011 Oktober 2012 zeigt ein Wachstum der Preise für die Installationsdienstleistung um 5,7%. Der Vergleich der Indexpositionen von Oktober 2011 mit April 2012 zeigt ein Wachstum der Preise für die Installationsdienstleistung um 7,8%.

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Ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte durch die Grosshändler und dem Anstieg der Preise für die Installationsdienst- leistung besteht, kann dahingestellt bleiben. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer zwischen Sanitärgrosshändlern koordinierten Bruttopreis- und Rabattsenkung ist es nicht re- levant, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Bruttopreis- und Rabattsenkung und Er- höhung der Preisen für die Installationsdienstleistung besteht oder nicht.

1703. Ad iii.: Das Parteigutachten bringt vor, dass eine (hypothetische) Abrede zwischen Grosshändlern zur Senkung der Bruttopreise wettbewerbsfördernd wirken würde. Dabei geht das Parteigutachten davon aus, dass eine Bruttopreissenkung zu einer Senkung der End- kundenpreise führt. Die Motivation für eine Bruttopreissenkung liege darin, an Wettbewerbs- fähigkeit gegenüber alternativen Absatzkanälen zu gewinnen. Eine Erhöhung der Wettbe- werbsfähigkeit gegenüber anderen Vertriebswegen sei wettbewerbsfördernd. Das Parteigut- achten geht davon aus, dass Sanitas Troesch nicht an einer Abrede zur Senkung der Brutto- preise beteiligt gewesen sei. Auch wenn eine Abrede vorliegen würde, könne diese nicht als wettbewerbsbeschränkend eingestuft werden. In Bezug auf 2005 und 2012 liege ein Gefan- genendilemma vor. Die Grosshändler seien aufgrund der hohen Bruttopreise einer Marktan- teilserosion hin zu anderen Vertriebskanälen ausgesetzt. Alle Grosshändler hätten daher ein Interesse an einer Bruttopreissenkung. Installateure bevorzugten hohe Bruttopreise, da sie dabei tendenziell höhere Endkundenpreise durchsetzen könnten. Dies stelle für jeden ein- zelnen Grosshändler einen starken Anreiz dar, bei einer Bruttopreissenkung nicht die Initiati- ve zu ergreifen. Derjenige Grosshändler, welcher die Bruttopreise zuerst oder am stärksten senke, liefe die Gefahr von den Installateuren abgestraft zu werden und an Nachfrage an Wettbewerber zu verlieren. Damit habe sich die Situation ergeben, dass alle Grosshändler unabhängig voneinander eine Bruttopreissenkung wünschten, aber keiner bereit gewesen sei, den ersten Schritt zu tun. Eine Abrede könne helfen die Anreize des Gefangenendilem- mas zur Beharrung auf den hohen Bruttopreisen zu überwinden. Daher sei anzunehmen, dass eine Bruttopreiskorrektur durch Koordination beschleunigt worden wäre. Weiterhin wür- de eine koordinierte Bruttopreissenkung stärker ausfallen, als eine unilaterale. Bei einer uni- lateralen Bruttopreissenkung hätten die nachfolgenden Grosshändler einen Anreiz, ihre Prei- se weniger stark zu senken als derjenige, der die Initiative ergreife. Eine Abrede hätte somit die Bruttopreissenkung, welche zu einer Verbesserung der Konsumentenwohlfahrt beigetra- gen habe, beschleunigt und/oder verstärkt und wäre somit wettbewerbsfördernd gewe- sen.1203

1704. Dieses Vorbringen des Parteigutachtens beruht auf der vorangehend widerlegten An- nahme, eine Bruttopreis- und Rabattsenkung bewirke eine Senkung der Endkundenpreise. Das Parteigutachten anerkennt letztlich, dass eine unilaterale Senkung der Bruttopreise mit dem Risiko von Marktanteilsverlusten behaftet ist, dass andere Grosshändler ihre Bruttoprei- se und Rabatte nicht oder nicht in vergleichbarem Umfang zu senken. Damit anerkennt das Parteigutachten das Motiv von Sanitas Troesch für eine Koordination der Senkung der Brut- topreise und Rabatte (Rz 1267 ff). Eine koordinierte Senkung der Bruttopreis- und Rabattni- veaus verhindert Marktanteilsverluste, weil der Wettbewerb zwischen den Grosshändlern mit unterschiedlichen Bruttopreis- und Rabattniveaus verhindert wird. Inwiefern dieser Verzicht auf Wettbewerb wettbewerbsfördernd sein soll, führt das Parteigutachten nicht aus. Dass ei- ne Koordination zwischen Grosshändlern die Senkung der Bruttopreise und Rabatte be- schleunigt oder verstärkt wird vom Parteigutachten nicht weiter begründet, sondern lediglich behauptet. Da sowohl die Bruttopreissenkung 2005 als auch die Bruttopreissenkung 2012 jeweils ein Jahr früher eingeplant waren, in Abstimmung jedoch nach hinten verschoben wurden (Rz 1046 und Rz 1305 ff.), ist diese Behauptung tatsachenwidrig. Insgesamt zeigt sich, dass die Argumentation des Parteigutachtens auf tatsachenwidrigen theoretischen Spekulationen beruht. Damit vermag es keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt zu er- wecken.

1203 Act. 935, Beilage 1, Rz. 2.1 ff.

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(iv) Beweisergebnis

1705. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, CRH (Richner, Gétaz), Sabag und Innosan auf das Jahr 2012 ihre Bruttopreise und Rabatte im Umfang von rund 20 % senkten. Es ist be- wiesen, dass die drei Indizes für Endkundenpreise, Preise der Installationsdienstleistung und den Gesamtpreis zwischen Oktober 2011 und April 2012 ansteigen. Der Endkundenpreis für Produkte, der Preis für die Installationsdienstleistung und der Gesamtpreis für Produkte und Installation stiegen also an. Damit ist bewiesen, dass die Bruttopreissenkung auf das Jahr 2012 weder eine Senkung der Endkundenpreise noch eine Senkung des Preises für die In- stallation im Jahr 2012 zur Folge hatte. Es ist ebenfalls bewiesen, dass Sanitas Troesch, CRH (Richner und Gétaz) und Sabag die Preise im ähnlichen Umfang senkten. Das heisst, ihre Bruttopreise unterschieden sich nicht mehr als 5 %. Es ist bewiesen, dass solche Brut- topreisunterschiede mit der Rabattsetzung ausgeglichen werden können. Einzig Bringhen wich in grösserem Umfang bei der Preissenkung ab. Bringhen musste im Februar 2012 die Bruttopreise erneut senken und die bereits gedruckten Kataloge vernichten. B.5.2.4.12 Preis-Monitoring (i) Beweisthema

1706. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob Sanitas Troesch und die SGVSB- Mitglieder ihre Artikelnummern systematisch miteinander verglichen, um die Preissetzung der Konkurrenz nachverfolgen zu können. Die gemeinsame Stammdatenverwaltung der SGVSB-Mitglieder brachte mit sich, dass die Produkte der SGVSB-Mitglieder mit den glei- chen Produktnummern erfasst waren (vgl. zur Stammdatenverwaltung Rz 1819 ff.). (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1707. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über die folgenden Beweismittel: - ein Dokument des SGVSB mit dem Titel „Nummernvergleich SGVSB/Sanitas Tro- esch“, - zwei Dokumente von Richner mit den Titeln „Preisvergleich 2008“ und „Preisvergleich 2011,“ - Protokolle der Sortimentskommission vom 20. Mai 2008, vom 8. Juni 2009 und vom

10. Februar 2010, - ein Vorstandsprotokoll vom 20. Mai 2009, Aktennotiz des SGVSB mit dem Titel „Ma- növerbesprechung über die Produktionen der CRH-Printwerke 2010“ vom 12. März 2010, - eine Dokument des Category Managements von Gétaz mit dem Titel „Procès verbal séance CV du 29.10.2009 à Romont“, - ein Schreiben von Bringhen vom August 2011 bezüglich der Preisanpassung „dank dem starken Schweizer Franken“, - ein Dokument von Sanitas Troesch mit dem Titel „Preiserhebungen Lieferanten“ vom

17. April 2003, - die Antworten von CRH auf einen Fragebogen des Sekretariats vom 13. März 2013 und - die Zeugenaussagen […] vom SGVSB vom 10. Oktober 2012.

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1708. Wie der in der Stammdatenverwaltung tätige SGVSB-Mitarbeiter [...] aussagte, wurden die Konkurrenznummern von Sanitas Troesch in der Stammdatenverwaltung des SGVSB geführt und per Datenexport den Mitgliedern zugeschickt.1204 Die Richtigkeit dieser Aussage wird durch die Datenmaske in den Stammdaten bestätigt. Unter der Rubrik „Konkurrenz- nummer“ wurde die Sanitas Troesch Produktnummer mitgeführt.1205 Zudem führte der Ver- band auch Preisvergleiche zwischen den Sanitas Troesch Bruttopreisen und den Teamkata- log-Preisen durch.1206 Allerdings war der Nummernvergleich mit Sanitas Troesch seit 2002 nicht mehr aktualisiert worden, da Sanitas Troesch nicht mehr zu einem Nummernaustausch bereit war.1207 Der ständige Nummernvergleich sollte auf Wunsch der SGVSB-Mitglieder re- aktiviert werden,1208 da sich vor allem Bringhen und Sabag dafür interessierten.1209

1709. Die CRH-Gétaz Group hatte auf eigene Rechnung die Verwaltung der Sanitas Troesch Konkurrenz-Nummern übernommen. Unter anderem stellten Gétaz/Richner (CRH) Excel- Listen mit Bruttopreisvergleichen auf.1210 Das Unternehmen wollte diese Daten im Jahr 2010 ursprünglich dem SGVSB-Sekretariat zur Verfügung stellen, sofern das Sekretariat die künf- tige Verwaltung übernehmen würde,1211 entschied sich aber schliesslich gegen einen solchen Schritt. Das SGVSB-Sekretariat hatte dennoch bereits Vorbereitungsarbeiten vorgenom- men.1212

1710. Die Sanitas Troesch Nummern wurden von Gétaz und Richner (CRH) rege benutzt, wie der folgende Protokollausschnitt der Sitzung des Category Managements vom

29. Oktober 2009 beweist: 12a. Utilisation des numéros S/T catalogue on-line La numérotation de Sanitas Troesch est très souvent utilisée, il faut conti- nuer à la tenir à jour. E-Commerce : Les agences suivent et contrôlent tous les jours les entrées, mais il n’y en a pas beaucoup.1213

1711. Den detaillierten Nummernvergleich reichte Gétaz und Richner (CRH) zudem mit ihrer Antwort auf den Fragebogen des Sekretariats der Wettbewerbskommission ein.1214

1712. Gleichzeitig führte Sanitas Troesch detaillierte Preisvergleiche mit Gétaz und Richner (CRH), Sabag und Bringhen durch, wie die sichergestellten detaillierten Auflistungen aus den Jahren 2009 und 2010 beweisen. Einerseits verglich das Unternehmen die Totalkosten eines Standardbadezimmers und andererseits die Bruttopreise, der in einem Standardbadezimmer vorkommenden Einzelprodukte sowie den Transportkostenzuschlag.

1204 Act. 305, Zeile 257 ff. 1205 Act. 305, Zeile 32. 1206 Act. 372.19. 1207 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2008, 520. 1208 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2009, 890; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2009, 591. 1209 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2010, 656. 1210 Act. 370.04; Act. 370.05. 1211 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2010, 656. 1212 Act. 372.18, 5. 1213 Act. 370.16, Page 16 de 23. 1214 Act. 469, Antwort auf Frage 20.

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1215

1713. Ferner bestellten die Mitarbeiter des Katalogwesens Bad der Sanitas Troesch unter Gewährung des Gegenrechts die SGVSB-Mitglieder-Kataloge direkt beim SGVSB.1216 Der SGVSB seinerseits unterstützte seine Mitglieder bei der Beschaffung der Kataloge der Kon- kurrenten inklusive Sanitas Troesch, indem er die Bestellungen entgegennahm und die Ver- teilung organisierte.1217

1714. Aus alledem folgt, dass Sanitas Troesch und die SGVSB-Mitglieder ihre Produktnum- mern systematisch verglichen, um auf diese Weise Preisvergleiche mit den Konkurrenten anstellen zu können. Zumal sowohl Sanitas Troesch als auch die SGVSB Mitglieder des IGH waren (vgl. B.3.7, Rz 271), konnten sie die Bruttopreise der eigenen Produkte umfassend mit denjenigen der Konkurrenten vergleichen und die eigenen Bruttopreise basierend auf diesen Angaben festlegen. Der Vergleich war umgehend möglich, denn sobald ein IGH-Mitglied sei- ne Bruttopreise via IGH online schaltete, wurden die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch über diese Preisänderung per Newsletter des IGH unterrichtet. Es ist erwiesen, dass die Par- teien tatsächlich solche Vergleiche anstellten und ihre Preise entsprechend festlegten (vgl. Rz 275, 1459). Insgesamt steht somit fest, dass die Parteien ein Preis-Monitoring durchführ-

1215 Act. 286, 39. 1216 Act. 371.05. 1217 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2010, 663.

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ten, was noch einmal die Bedeutung des Bruttopreises als Wettbewerbsparameter unter- streicht (vgl. dazu 470 ff.). (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1715. Einzig Sanitas Troesch liess sich zum Preis-Monitoring vernehmen. Sanitas Troesch anerkennt, dass sie ihre eigenen Bruttopreise mit denjenigen der Konkurrenten verglich. Sie habe solche Vergleiche auch im Hinblick auf die Rabattverhandlungen mit den Installateuren gemacht.1218 Sanitas Troesch gibt an, das bei der Bruttopreisfestlegung massgebende Krite- rium seien nicht die Bruttopreise der Konkurrenz gewesen, sondern eigene Margenüberle- gungen.1219

1716. Die Vorbringen von Sanitas Troesch sind unstimmig. Einerseits anerkennt sie ihre Brut- topreise mit denjenigen der Konkurrenz zu vergleichen, um basierend auf dem Ergebnis die- ses Vergleichs Rabattverhandlungen mit den Sanitärinstallateuren zu führen. Mit anderen Worten hatten die Bruttopreise der Konkurrenten einen Einfluss auf Rabattverhandlungen von Sanitas Troesch. Die Höhe der Rabatte wirkte sich auf die Marge von Sanitas Troesch aus (vgl. dazu Rz 345 ff.). Andererseits will Sanitas Troesch ihre Bruttopreise alleine auf- grund von Margenüberlegungen festgelegt haben, ohne dabei Rücksicht auf die Bruttopreise der Konkurrenz zu nehmen. Damit anerkennt Sanitas Troesch, dass die Bruttopreise einen Einfluss auf ihre Margen haben.

1717. Fügt man diese beiden Überlegungen zusammen, ergibt sich Folgendes. Sanitas Tro- esch achtet bei der „margenwirksamen“ Rabattsetzung auf die Bruttopreise der Konkurrenz. Sanitas Troesch achtet aber bei der „margenwirksamen“ Bruttopreissetzung nicht auf die Konkurrenz. Sanitas Troesch begründet und belegt ihre Aussagen nicht. Die Aussage, sie achte nicht auf die Bruttopeise der Konkurrenz, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.

1718. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit der schriftlichen Stellungnahme von Sanitas Tro- esch, hat das Unternehmen zugegeben ihre eigenen Bruttopreise mit denjenigen der Kon- kurrenz zu vergleichen, was sich durch die Rabattverhandlungen auf ihre Marge auswirkt. (iv) Beweisergebnis

1719. Es ist bewiesen, dass der SGVSB, CRH (Richner und Gétaz) und Sanitas Troesch ei- nen Artikelnummern- und Bruttopreisvergleich betrieben. Es ist bewiesen, dass die Brutto- preissetzung der Konkurrenten einen Einfluss auf die eigene Bruttopreis- und Rabattsetzung hatte. Dieses Beweisergebnis gilt für Sanitas Troesch und CRH (Richner und Gétaz). B.5.2.4.13 Beweisergebnis bezüglich der Bruttopreis- und Rabattniveauänderung 2011/2012 (Zeitspanne 2009 bis 2011)

1720. Wie einleitend zum Sachverhaltsabschnitt der Zeitspanne 2009 bis 2011 erwähnt (vgl. Rz 1236), untersuchen die Wettbewerbsbehörden eine Reihe von Sachverhaltselementen, um beurteilen zu können, ob ein Marktverhalten eigenständig oder koordinierend zustande gekommen ist. Konkret überprüfen die Wettbewerbsbehörden u.a., ob die untersuchten Un- ternehmen miteinander in Kontakt getreten sind und wettbewerbsrelevante Informationen ausgetauscht haben, worin der Grund des Informationsaustausches lag, ob die Untersu- chungsadressaten sich auf dem Markt gleichförmig verhielten und ob die Verhaltensanpas- sung unter anderem auf den Informationsaustausch zurückzuführen ist (natürlicher Kausal- zusammenhang). Diese Elemente werden in der Folge der Reihe nach dargestellt.

1218 Act. 932, Rz 371. 1219 Act. 932, Rz 373.

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(i) Kontaktaufnahme und Austausch wettbewerbsrelevanter Marktinformationen a. Multilaterale Kontakte

1721. Es ist bewiesen, dass die folgenden Kontakte zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB, CRH (Gétaz und Richner) sowie Sabag stattgefunden haben und die folgenden wettbe- werbsrelevanten Marktinformationen ausgetauscht wurden:

1722. [...] Sanitas Troesch kündigte dem SGVSB-Sekretär [...] am 16. September 2009 an, die Bruttopreise für Sanitärprodukte um ca. 20 % im Jahr 2011 zu senken und zwar „ge- meinsam oder allein.“ Dies zeigt, dass Sanitas Troesch wünschte, dass die SGVSB- Mitglieder die vorgesehene Bruttopreissenkung mittragen würden. Zu diesem Zeitpunkt hatte Sanitas Troesch die Preisherabsetzung ihren Kunden noch nicht kommuniziert. Diese Mittei- lung erfolgte im April 2011. Der Umstand und der Umfang der Preisherabsetzung waren im September 2009 – also rund 15 ½ Monate vor der ursprünglich vorgesehenen Senkung per

1. Januar 2011 – noch ein Geschäftsgeheimnis. Sanitas Troesch senkte die Bruttopreise in der Folge per 1. Januar 2012 tatsächlich um rund 20 % (Rz 1242 ff.).

1723. Im Rahmen der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 be- stätigte Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung, welche sie mit dem SGVSB, Gétaz, Rich- ner (beide CRH) und Sabag vorbesprochen hatte. Der Umstand, dass auch Verbandsmit- glieder des Sanitärinstallateurverbands Suissetec und Herstellervertreter anwesend waren, ändert daran nichts. Anlässlich dieser Sitzung propagierten die Sitzungsteilnehmer eine „deutliche“ Bruttopreissenkung ausdrücklich als Mittel, um den Marktanteilsverluste des drei- stufigen Absatzkanals zu verhindern. Darin bestand auch das Motiv der Kontaktaufnahme von Sanitas Troesch (Rz 1261 ff.).

1724. Diese Bruttopreissenkung und „wie der Sanitärfachhandel mit der durch Sanitas Tro- esch angekündigten Bruttopreissenkung für 2011 umgehen soll“ wurde im Rahmen der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 vom SGVSB-Verbandssekretär [...], dem SGVSB-Datenverantwortlichen [...], [...] Gétaz, [...] Richner (beide CRH) und [...] Sabag dis- kutiert. Die Sabag klärte bereits mit den fünfzehn grössten Herstellern ab, ob eine Brutto- preissenkung in diesem Ausmass durch den Sanitärgrosshandel umgesetzt werden konnte. Es steht also fest, dass sich Gétaz, Richner und Sabag auf die Bruttopreissenkung gemein- sam vorbereiteten. Im SGVSB-Jahresbericht von 2009 war die Bruttopreissenkung von Sa- nitas Troesch aufgeführt. Dieser Jahresbericht wurde von der Generalversammlung am 11. Juni 2010 genehmigt. Es steht somit fest, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder über die ange- kündigte Bruttopreissenkung bereits 2010 informiert waren. Die Aufnahme in den Jahresbe- richt zeigt auch, dass der SGVSB und seine Mitglieder davon ausgingen, dass diese Brutto- preissenkung tatsächlich stattfinden würden (Rz 1279 ff.).

1725. Es ist bewiesen, dass am 5. Mai 2010 der Kooperationsrat erneut tagte. [...] Sanitas Troesch, [...] Gétaz (CRH), dem SGVSB-Sekretär [...] sowie dem damaligen Richner- Mitarbeiter und Präsidenten des SGVSB [...] nahmen an der Sitzung teil. Der Inhalt der Dis- kussion ergibt sich daraus, dass die Diskutierenden sich einig waren, „dass der dreistufige Absatzkanal gegenüber anderen Vertriebswegen an Bedeutung verliert.“ Der Bedeutungs- verlust kam bereits an der Sitzung vom 4. November 2009 zur Sprache (vgl. Rz 1261) und ist gleichbedeutend mit der Aussage, dass der dreistufige Vertriebskanal Marktanteile verlor.

1726. In der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 bekannte sich Sa- nitas Troesch dazu, eine Bruttopreissenkung „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren. Darüber hinaus steht fest, dass dieses Bekenntnis im Beisein von Sanitas Troesch, Richner, Gétaz und dem SGVSB schriftlich festgehalten wurde. Schliesslich ist bewiesen, dass auch die Sa- nitärgrosshändler davon profitieren würden, wenn eine Bruttopreissenkung den Sanitärinstal- lateuren rechtzeitig und klar kommuniziert würde (Rz 1309 ff.).

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1727. Es steht fest, dass Sanitas Troesch die für das Jahr 2011 vorgesehene Bruttopreissen- kung auf das Jahr 2012 verschob, weil das Unternehmen ein neues Computerprogramm ein- führte. Obwohl 2011 ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung gewesen wäre, war- teten CRH (Gétaz, Richner) und Sabag ab, bis Sanitas Troesch ihre Preissenkung ankündig- ten (1307 f.).

1728. Schliesslich und in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Handlungen informierte Sa- nitas Troesch im April 2011 die Sanitärinstallateure über die anstehende Bruttopreissenkung im Umfang von 20 %. Der SGVSB informierte seine Mitglieder per E-Mail über die den Instal- lateuren angekündigte Preissenkung. Diese Kommunikation erfolgte gemäss Parteiaussagen im Vergleich zu vorangehenden Jahren früh (acht Monate vor dem offiziellen Preiswechsel), bzw. war die Vorlaufzeit zwischen der Preisankündigung und der Preisanpassung durch die Branche lange. Mit der Preisankündigung im April 2011 signalisierte Sanitas Troesch, dass die im September 2009 von ihr vorangekündigte Preissenkung nun tatsächlich stattfinden würde. Damit kam Sanitas Troesch ihrem Bekenntnis vom 5. Mai 2010 nach, die anstehende Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren (Rz 1335 ff.).

1729. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch sich im Rahmen der Preiserhebungsrunde im August 2011 bei den Sanitärherstellern einsetzte, damit diese ihre Bruttopreise senkten. Ferner steht fest, dass Sanitas Troesch die auf das Jahr 2012 angekündigte Bruttopreissen- kung im Jahr 2011 auch über den Umweg der Sanitärhersteller den SGVSB- Sanitärgrosshändlern kommuniziert hat. Konkret kommunizierte Sanitas Troesch den Her- stellern, den Umfang der von ihr gewünschten Bruttopreissenkung. Die Hersteller passten ih- re Preise daraufhin vielfach an (Rz 1376 ff.).

1730. Dem SGVSB war bekannt, dass Sanitas Troesch Preiserhebungsschreiben versandte und nach den Worten vom ehemaligen Datenverantwortlichen des SGVSB „Druck auf die Hersteller ausübten.“ Er selbst führte ebenfalls Preiserhebungen durch. Dadurch steht eben- falls fest, dass der SGVSB und seine Mitglieder aus der Preisanpassung der Hersteller er- kennen konnten, dass die Preisanpassungen, welche Sanitas Troesch vorangekündigt hat- ten auch tatsächlich umgesetzt wurden. Ferner teilten die Hersteller den SGVSB- Sanitärgrosshändlern im direkten Kontakt auch den Umfang der Preisherabsetzung mit. Konkret ist bewiesen, dass Geberit CRH den Umfang der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch des Produktes Duofix mitteilte (Rz 1391 ff.)

1731. Es bestehen keine Zweifel daran, dass Sanitas Troesch die detaillierten Preisänderun- gen frühzeitig am 31. Oktober 2011 – also zwei Monate vor der Herausgabe des Papierkata- logs – über den IGH online stellte. Sanitas Troesch wusste, dass die SGVSB-Mitglieder die- se Preisdaten würden einsehen können, zumal alle diese Konkurrenten auch Mitglied beim IGH waren. Damit erleichterte Sanitas Troesch ein Nachfolgen der Konkurrenz. Dieses Vor- gehen entsprach der Strategie von [...] Sanitas Troesch, Druck zu erzeugen, um die Konkur- renz zum Nachfolgen zu bewegen.

1732. Es ist erstellt, dass Sanitas Troesch Richner, Gétaz und den SGVSB-Sekretär am 11. November 2011 im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz den Umfang der von ihr ange- kündigten Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % bestätigte, sie jedoch darauf hinwies, dass sie die Bruttopreissenkung inklusive Herstellerpreissenkung abweichend von ihrem Preissenkungsschrieben vom April 2011 20-24 % für ein Standardbadezimmer betragen würde und in Einzelfällen 30 %. Sie wies die Konkurrenz auch daraufhin, dass sie ihre Brut- topreise bereits online geschalten hatte. Es steht fest, dass CRH (Gétaz und Richner) ihre Kalkulation zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatten und die Information von Sanitas Troesch berücksichtigte indem sie die Nachricht an das Category Management wei- terleitete, das für die Berechnungen zuständig war. Es ist schliesslich bewiesen, dass Sa- nitas Troesch das Verhalten ihrer grössten Konkurrenten dahingehend beeinflussen wollte,

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dass sich diese bei der Preissetzung an der Preissetzung von Sanitas Troesch ausrichten würde (Rz 1410 ff.).

1733. Darüber hinaus sind die folgenden bilateralen Kontakte, welche die multilateralen Kon- takte ergänzten, erstellt: b. Bilaterale Kontakte CRH (Richner, Gétaz) und Sanitas Troesch

1734. Es ist bewiesen, dass [...] Gétaz eine Excel-Tabelle zur Entscheidungsfindung verwen- dete und dabei die Excel-Tabelle aus dem Jahr 2004 als Vorlage benutzte, mit der Gétaz die Preisanpassungen aus dem Jahr berechnete. Diese Tabelle stammte von Sanitas Troesch (Rz 1432 ff.).

1735. Um den 17./19. Oktober 2011 erhielt CRH von Sanitas Troesch direkt die folgenden In- formationen: die 20 % Bruttopreissenkung der Produktgruppen „Sanitär allgemein“, „Eigen- marken“ und „Ersatzteile“ und der Umstand, dass Sanitas Troesch 2012 keine Teuerung bei Waschmaschinen, Boilern, Wäschetrocknern und Dienstleistungen berechnen würde (Rz 1437 ff.).

1736. Aus einem internen CRH-Protokoll vom 17. und 19. Oktober 2011 erhellt, dass Sanitas Troesch und CRH über die bevorstehende Bruttopreissenkung gesprochen hatten.

1737. Am 31. Oktober 2011 stellte Sanitas Troesch die detaillierten Bruttopreislisten über den IGH online. Mitarbeiter von CRH passten gestützt darauf die Bruttopreise von CRH an (Rz 1460 ff.).

1738. Es ist bewiesen, dass CRH Sanitas Troesch am 31. Oktober 2011 oder am

1. November 2011 mindestens sieben Punkte mitteilte. Im vorliegenden Kontext sind die fol- genden Punkte von Belang: - Die Systematik der Preissenkung von Richner sei faktisch gleich wie diejenige von Sanitas Troesch. - Die Senkung betrage 18-20 %, betreffe aber nicht alle Artikel. - Die Preise der Ersatzteile würden nicht gesenkt, - Die Umstellung erfolge per 1. Januar 2012. - Offerten mit den neuen Preisen seien ab 15. November bzw. 1. Dezember 2011 mög- lich. - Ausstellungen würden mit den neuen Preisen ab der ersten Kalenderwoche 2012 an- geschrieben (Rz 1462).

1739. [...] von Sanitas Troesch und [...] CRH bestätigten einander am 11. November 2011 die Bruttopreissenkung für das Jahr 2011. [...] stellte klar, dass die Preissenkung für ein Stan- dardbad 20 % – 24 % betragen würde und in Einzelfällen bis zu 30 % und damit höher sei als im April angekündigt. Er stellte klar, dass die Lieferantenteuerung von Sanitas Troesch weitergegeben würde. [...] bestätigte eine Preissenkung von Richner im Umfang von 20 %.

1740. Im Anschluss an die Sitzung vom 11. November 2011 kommunizierte [...] folgende Zu- satzinformationen an [...], welcher diese via E-Mail an seine für die Kalkulation von Richner zuständigen Mitarbeiter u.a. [...] weiterleitete: - der Blätterkatalog von Sanitas Troesch werde vor Weihnachten aufgeschaltet; - die Kataloge würden ab der ersten Woche im Januar 2012 versandt werden; - „alle Lieferantenkonditionen“ würden „weitergegeben“;

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- die/das Dusch-WC Geberit habe einen Preis von unter CHF 4000.– brutto; - es gebe eine Preissenkung für Geberit von 30 %; - es gebe eine Preissenkung für Kaldewei von 30 % (Rz 1478 ff.).

1741. Es ist bewiesen, dass Richner zu diesem Zeitpunkt ihre Preis-Kalkulation noch nicht abgeschlossen hatte. Es ist bewiesen, dass [...] wollte, dass die CRH der Bruttopreissenkung und der damit einhergehenden Rabattsenkung folgt. Sein Beweggrund bestand darin, Sa- nitas Troesch gegen Marktanteilseinbussen zu schützen, indem der Wettbewerb gegenüber alternativen Anbietern und innerhalb des dreistufigen Absatzkanals eingeschränkt wurde. c. Bilaterale Kontakte Sabag und Richner

1742. Es ist bewiesen, dass Sabag und Richner die Bruttopreise für die Geberit-Produkte für das Jahr 2012 vereinbarten. d. Fazit

1743. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die aufgezeigten Kontakte zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB, CRH (Gétaz, Richner) und Sabag stattgefunden haben. Die Unter- nehmen informierten sich über die bevorstehende Bruttopreisniveausenkung und die damit einhergehende Rabattniveausenkung. Die Kontaktaufnahme und der Inhalt der ausgetausch- ten Informationen stehen einem unabhängigen Marktverhalten jedes einzelnen Sani- tärgrosshändlers entgegen. (ii) Grund des Informationsaustausches

1744. Es ist bewiesen, dass am 4. November 2009 im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz eine „Diskussion zum Fachkanal“ geführt wurde. Die Sitzungsteilnehmer stellten fest, „dass der dreistufige Absatzweg in der Sanitärbranche tendenziell gegenüber anderen, teilweise neu auftretenden Anbietern Marktanteile verliert“ und dass „die Partner des dreistu- figen Sanitärfachkanals […] auf diese Herausforderungen reagieren [müssten].“ Die eine Massnahme bestand darin, dass die Bruttopreise deutlich hätten gesenkt werden sollen und tiefere Margen hätten einkalkuliert werden müssen, was eine restriktivere Rabattpolitik erfor- dert hätte. Daraus und aus der PowerPoint-Präsentation von [...] Sanitas Troesch vom 2. Mai 2011 folgt das Motiv der Bruttopreis- und Rabattsenkung für das Jahr 2012 und für die Kon- taktaufnahme mit dem SGVSB. Das Motiv der Bruttopreis- und Rabattsenkung bestand ei- nerseits darin, den dreistufigen Vertriebskanal gegenüber alterativen Vertriebskanälen wett- bewerbsfähiger zu machen. Daraus ergibt sich auch das Motiv für die Kontaktaufnahme mit dem SGVSB. Sanitas Troesch wollte sicherstellen, dass sich auch die übrigen Sanitärgross- händler des dreistufigen Vertriebskanals an der Bruttopreissenkung beteiligen würden. Ande- rerseits steht fest, dass innerhalb des dreistufigen Absatzkanals der Wettbewerbsdruck sank, wenn alle Sanitärgrosshändler die Bruttopreise senkten und damit das Risiko Marktanteile zu verlieren. Die Kontaktaufnahme zielte folglich auf eine Beeinflussung des Wettbewerbs ge- genüber alternativen Vertriebswegen und innerhalb des dreistufigen Absatzkanals (Rz 1261 ff., Rz 1267 ff.).

1745. In subjektiver Hinsicht ist bewiesen, dass Sanitas Troesch einen Grund hatte ihrer Konkurrenz wettbewerbsrelevante Geschäftsgeheimnisse zu kommunizieren. Das Unter- nehmen versprach sich einen Nutzen davon. Der Nutzen konnte vernünftigerweise nur darin bestehen, drohende Marktanteilsverluste bei einem alleinigen Vorgehen zu vermeiden und die Konkurrenz „mit ins Boot“ zu holen. Dies ergibt sich auch aus der Wortwahl der Telefon- notiz, wonach der Marktleader ankündigte, die Bruttopreise „gemeinsam oder allein“ zu sen- ken. Zumal eine solche marktweite Bruttopreissenkung bereits in den Jahren 1997 und 2005

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erfolgreich koordiniert worden war, sah Sanitas Troesch die Möglichkeit, wiederum eine marktweite koordinierte Bruttopreis- und Rabattsenkung zu erreichen.

1746. Seitens der SGVSB-Mitglieder ist in subjektiver Hinsicht bewiesen, dass die beabsich- tigte Preissenkung von Sanitas Troesch am 2. Dezember 2012 im Vorstand diskutierten, um zu erfahren, wie die anderen Mitglieder mit der angekündigten Bruttopreissenkung umgehen würden. Gemäss Protokoll der Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 wurde entspre- chend darüber diskutiert, „wie der Sanitärfachhandel mit der durch Sanitas Troesch ange- kündigten Bruttopreissenkung für 2011 umgehen soll.“ Aufgrund dieses Wortlautes des Pro- tokolls steht fest, dass eine Branchenlösung gefunden werden sollte. Eine branchenweite Lösung brachte auch für die SGVSB-Sanitärgrosshändler Sabag und CRH den Vorteil, dass der Wettbewerbsdruck innerhalb des dreistufigen Vertriebskanals abnehmen würde und der dreistufige Vertriebskanal gegenüber alternativen Absatzkanälen wettbewerbsfähiger würde. Hätten der SGVSB, Gétaz, Richner und Sabag kein gemeinsames Vorgehen gewünscht, hätten sie die Bruttopreissenkung nicht gemeinsam besprochen. (iii) Gleichförmiges Marktverhalten a. Sanitas Troesch

1747. Wie aus den Datenauswertungen der Wettbewerbsbehörden folgt, hat Sanitas Troesch ihre Bruttopreise tatsächlich gesenkt (vgl. Rz 1644). b. Sabag

1748. Aus dem Preissenkungsschreiben von Sabag sind insbesondre vier Punkte festzuhal- ten: Erstens kündigte Sabag eine Bruttopreissenkung in demselben Umfang (20 %) wie Sa- nitas Troesch an. Zweitens schloss Sabag einen „Alleingang puncto Preisstellung“ bei der Preissenkung aus. Drittens wollte auch Sabag die Europreise wie Sanitas Troesch weiterge- ben und viertens glaubte Sabag an eine marktweite Bruttopreissenkung. Gemäss den Da- tenmessungen der Wettbewerbsbehörden senkte Sabag ihre Preise tatsächlich im gleichen Umfang wie Sanitas Troesch (vgl. Rz 1644). c. Innosan

1749. Da Innosan die Preise von Sabag übernahm, hing die Preissetzung von Innosan mit- telbar von der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch ab. Sie verzichtete mit der Übernah- me der Sabag-Preise bereits weitgehend auf eine autonome Bruttopreissetzung und passte sich wissentlich Sabag an (Rz 1634). d. CRH (Gétaz, Richner)

1750. Es ist bewiesen, dass CRH (Richner, Gétaz) ihre Bruttopreise und Rabatte in demsel- ben Umfang und im gleichen Zeitpunkt senkte wie Sanitas Troesch, Sabag und Innosan (vgl. Rz 1644). (iv) Kausalzusammenhang zwischen gleichförmigem Marktverhalten und Informationsaustausch a. Sanitas Troesch

1751. Es steht fest, dass […] derselbe Sanitas-Troesch-Mitarbeiter, welcher die übrigen SGVSB-Mitglieder gut kannte, mit Bezug auf die bevorstehende Bruttopreissenkung in der-

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selben Weise vorging wie in den Jahren 1997-2004. Damals hatten Sanitas Troesch und die Sanitärgrosshändler ebenfalls beschlossen, die Bruttopreise gemeinsam zu senken.

1752. Es ist erwiesen, dass dasselbe Verhalten sich in der Vergangenheit bewährt und funk- tioniert hatte. Die hohen Marktanteile von Sanitas Troesch [40-45 %] verliehen der Aussage des Sanitas Troesch Mitarbeiters „gemeinsam oder allein“ zu handeln zudem das entspre- chende Gewicht. Wie der damalige Präsident des SGVSB zu Protokoll gab, ist es nämlich normal in einer Branche, dass jeder auf den Grossen schaut (Rz 1262). Im Gegensatz zu ei- ner autonomen Reaktion auf ein Verhalten eines grossen Marktteilnehmers zu achten, be- sprachen Sanitas Troesch der SGVSB, Gétaz und Richner (CRH) und Sabag im Voraus über eine bevorstehende Bruttopreis- und der damit einhergehenden Rabattsenkung. Es lag also keine Reaktion sondern eine Vorbereitungshandlung vor. Die Konkurrenten waren nun unter Druck, selbst zu handeln. Aus der oben erwähnten E-Mail [...] ist auch ersichtlich, dass sich Sanitas Troesch dessen bewusst war (vgl. Rz 1457 ff.).

1753. Sanitas Troesch verschob im Jahr 2010 die den SGVSB-Mitgliedern vorangekündigte Bruttopreissenkung aufgrund der Einführung eines neuen Computersystems vom Jahr 2011 auf das Jahr 2012. Anlässlich des Bruttopreisworkshops vom 4. März 2010 meinte Sanitas Troesch, es wäre sinnvoll gewesen, eine Bruttopreissenkung im Jahr 2010 für das Jahr 2011 anzukündigen. Diese Einschätzung deckt sich mit der erstellten Tatsache, dass der Eurokurs im Jahr 2010 gegenüber dem Schweizer Franken stark an Wert verlor. In Übereinstimmung mit den subjektiven Einschätzungen von Sanitas Troesch ist somit auch aus objektiver Sicht dargetan, dass das Jahr 2011 ein günstiger Zeitpunkt gewesen wäre, um die angekündigte Bruttopreissenkung durchzuführen (Rz 1307 ff.).

1754. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch darauf hinwirkte, ihre Konkurrenten zum Mittra- gen der Bruttopreissenkung zu veranlassen. Um dies sicherzustellen, stellte [...] Sanitas Tro- esch im Mai 2010 eine klare und frühzeitige Kommunikation der Bruttopreissenkung durch Sanitas Troesch in Aussicht. Sanitas Troesch hielt sich an diese Ankündigung und signali- sierte im April 2011 den Konkurrenten, dass sie sich an ihre Ankündigungen hielt (Rz 1309, Rz 1335 ff.).

1755. Zumal die Bruttopreissenkungen bereits in der Vergangenheit branchenweit koordiniert worden waren, wusste Sanitas Troesch, dass die Möglichkeit einer erneuten marktweiten Bruttopreissenkung gross war. Die absichtlich von Sanitas Troesch an die Konkurrenz wei- tergeleiteten Informationen und die Reaktion der Konkurrenten stimmten überein. Es besteht damit ein Kausalzusammenhang zwischen der von Sanitas Troesch gewollten Reaktion der Konkurrenten und deren tatsächlichen Reaktion. b. Sabag

1756. Es ist bewiesen, dass die Sparte Sanitär von Sabag bereits 2009 über die Bruttopreis- senkung von Sanitas Troesch Bescheid wusste. Es ist bewiesen, dass Sabag im Jahr 2009 mit den 15 grössten Lieferanten Preisverhandlungen führte, um abzuklären, ob sie die Brut- topreissenkung mitgetragen würden. Es steht fest, dass 2011 ein günstiger Zeitpunkt für die Bruttopreissenkung gewesen wäre und Sabag dennoch keine Bruttopreissenkung vollzog. Es ist erstellt, dass Sabag sich nach der Ankündigung der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch innert dreizehn Tagen bzw. acht Arbeitstagen im Mai 2011 entscheid, die von Sa- nitas Troesch angekündigte Bruttopreissenkung nachzuvollziehen, hingegen mit der Kom- munikation der Bruttopreissenkung abzuwarten. Sabag wartete die präzisierende Ankündi- gung der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch im August 2011 ab, bevor sie im Oktober ihre eigene Preissenkung bekannt gab (Rz 1261 f., Rz 1279 ff., Rz 1543 ff.).

1757. Es ist bewiesen, dass die Bruttopreissenkung nicht die einzige Handlungsmöglichkeit von Sabag war. Gemäss dem Produktmanager von Sabag standen insgesamt vier Hand- lungsoptionen zur Verfügung. Die Handlungsoptionen der Sabag zeigen sich auch daran,

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dass sie in den Regionen, in welchen sie operiert, eine führende Rolle inne hat und sich dort in der Preissetzung weitgehend unabhängig von ihrer Konkurrenz verhalten könnte (Rz 1549).

1758. Insgesamt ist bewiesen, dass die Treffen und die ausgetauschten Informationen einen entscheidenden Einfluss auf die Bruttopreissenkung von Sabag hatten. Mit andern Worten ist bewiesen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Informationsaustausch und der Bruttopreissenkung und dem Umfang der Bruttopreissenkung besteht. c. Gétaz und Richner (CRH)

1759. Es ist bewiesen, dass Gétaz und Richner (CRH) über eine starke Marktposition verfüg- ten. Es wäre für Gétaz und Richner (CRH) im Jahr 2010 daher möglich gewesen, eine Preis- senkung selbständig durchzuführen. Der Umstand, dass Sanitas Troesch ein neues Compu- tersystem einführte, hätte es CRH erlaubt, Sanitas Troesch mit der Ankündigung einer Preis- senkung im Jahr 2010 mit Geltung ab dem Jahr 2011 ernsthaft in Bedrängnis zu bringen.

1760. Es steht fest, dass CRH bei ihrer eigenen Preissetzung direkt auf von der Konkurrenz stammende wettbewerbsrelevante Informationen abstützte und ihre Preissetzung entspre- chend Sanitas Troesch anpasste. Allfällige Preisabweichungen zwischen CRH und ihren Konkurrenten zwischen 3 % bis 5 % fielen gemäss CRH nicht ins Gewicht (Rz 1437 ff., Rz 1460 ff., Rz 1478 ff.).

1761. Es ist bewiesen, dass die Treffen und die ausgetauschten Informationen einen ent- scheidenden Einfluss auf die Bruttopreissenkung von Gétaz und Richner hatten. Mit andern Worten ist bewiesen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Informationsaus- tausch und der Bruttopreissenkung und dem Umfang der Bruttopreissenkung von Gétaz und Richner (CRH) besteht. d. Fazit

1762. Der Umstand, dass Sanitas Troesch ihre Konkurrenten über ihre Geschäftsgeheimnis- se informierte und in der Folge weder Gétaz, Richner noch Sabag im Jahr 2010 eine Brutto- preissenkung ankündigte bzw. durchführte, zeigt, dass die Marktteilnehmer die Einführung des Computersystems bei Sanitas Troesch und deren Vorgehensweise abwarteten. Eine solche Abwartehaltung konnten die SGVSB-Grosshändler nur einnehmen, weil sie wussten, dass Sanitas Troesch frühestens 2011 ihre Preise ändern würde und die Senkung zudem vorher ihren Kunden (insbesondere Sanitärinstallateuren) kommunizieren musste. Die SGVSB-Mitglieder wussten auch, dass sie von einer Ankündigung einer Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch durch gemeinsame Abnehmer innert kurzer Zeit erfahren würden. Die Sanitärgrosshändler konnten auf diese Weise die Initiierung der Bruttopreissenkung abwar- ten, um sich anschliessend dem Verhalten von Sanitas Troesch anzupassen. Da die Ankün- digung bereits im September 2009 erfolgt war, hatten die SGVSB-Mitglieder genügend Zeit, sich auf die Bruttopreissenkung von 2012 vorzubereiten.

1763. Insgesamt ist bewiesen, dass die Treffen und die ausgetauschten Informationen einen entscheidenden Einfluss auf die Bruttopreissenkung von Sabag und CRH (Gétaz und Rich- ner) hatten. Mit andern Worten ist bewiesen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Informationsaustausch und der Bruttopreissenkung und dem Umfang der Brutto- preissenkung besteht.

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(v) Keine Kontakte und abweichendes Verhalten von Bringhen, Burgener, Kappeler, Sanidusch, San Vam und Spaeter Chur a. Bringhen

1764. Bringhen senkte die Bruttopreise bereits im August 2011 und wich in seiner Brutto- preissenkung im Januar 2012 13.9 % von Sanitas Troesch ab. Gétaz und Richner (CRH) wi- chen mit ihren Preisen um höchstens 5 % ab, während Sabag maximal um 3 % von den Bruttopreisen von Sanitas Troesch abwich. Gemäss den Darstellungen von CRH können Un- terschiede in den Bruttopreisen von 3-5 % durch Rabatte kompensiert werden.

1765. Insgesamt steht fest, dass Bringhen zwar die Bruttopreise zum gleichen Zeitpunkt wie ihre Konkurrenten im Jahr 2012 senkte, allerdings setzte Bringhen Preise, welche sich stark von den Konkurrenten unterschieden. Im Gegensatz zu CRH oder Sabag gibt es zudem kei- nerlei Hinweise auf direkte Kommunikation zwischen Bringhen und Sanitas Troesch mit Be- zug auf die Bruttopreissenkung 2012. Bringhen senkte in einem ersten Schritt um 10 % und musste daraufhin neue Kataloge drucken, was zu einer Umsatzeinbusse führte. Im Februar senkte Bringhen erneut. Die Bruttopreise für ein Standardbad von Bringhen unterschieden sich aber auch noch danach um mehr als 5 % von den Konkurrenten (Rz 1604 ff.).

1766. Insgesamt steht somit fest, dass sich Bringhen im Rahmen der Bruttopreissenkung 2012 unabhängig von Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Innosan verhielt. b. Burgener, Kappeler, Sanidusch, San Vam, Spaeter Chur

1767. Es bestehen keine Beweise für eine direkte Kommunikation zwischen Sanitas Troesch und den Teampur-Mitgliedern. Ferner verhielten sich die Teampur-Mitglieder insofern im Rahmen der Bruttopreissenkung unabhängig von Sanitas Troesch, als dass sie sich nicht di- rekt an der Preissetzung von Sanitas Troesch orientierten, sondern ihre Preise senkten, so- fern die Hersteller ihre Preise senkten.

1768. San Vam und Spaeter Chur nahmen weder an Treffen teil, noch senkten sie ihre Prei- se im gleichen Umfang (Rz 1623 ff.). B.5.3 Schutz des dreistufigen Absatzweges im Kanton Wallis (i) Beweisthema

1769. Im nächsten Sachverhaltsabschnitt wird das Verhalten von Sanitas Troesch, Bringhen und Gétaz im Kanton Wallis untersucht. Es wird Beweis darüber geführt, ob Bringhen, Sa- nitas Troesch und Gétaz zusammengewirkt haben, um den dreistufigen Absatzwege von Sanitärprodukten zu schützen und ob sie Massnahmen beschlossen und ergriffen haben, um den Wettbewerb einzuschränken. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1770. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über: - Protokolle der Sanitär-Grossisten-Sitzung Oberwallis, - Protokolle des Sanitär-Markts Oberwallis, - Protokolle des Partnertreffens Grosshandel und Suissetec Oberwallis aus dem Zeit- raum von 1999 bis 2004,

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- Protokolle der Sitzungen der Kooperation Sanitär Schweiz vom 10. Februar 1995, 6. April 2001, 24. September 2002 und vom 26. Mai 2011, - diverse E-Mails des Marktorganisations-Komitees (MOK) im Zeitraum zwischen 2003 und 2011, - ein Mindmap der Suissetec Oberwallis vom 5. April 2010, - eine persönliche Notiz [...] von Bringhen vom 13. Mai 2011 und - die Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten und CEO der Bringhen Gruppe [...] vom 5. November 2013.

1771. Im Anschluss werden chronologisch die Zusammentreffen zum Thema des dreistufigen Absatzes im Kanton Wallis dargestellt. Die Darstellung ist unterteilt in einen Einführungsteil zur Entstehungsgeschichte (a), einen Sachverhaltsteil mit Beteiligung von Sanitas Troesch, Gétaz und Bringhen (b) und einen Sachverhaltsteil mit der Beteiligung von Gétaz und Bring- hen ohne Sanitas Troesch (c). a. Zweck und Zusammensetzung

1772. Wie bereits aufgeführt, organisierten die Oberwalliser Sanitärgrosshändler und Instal- lateure Treffen, anlässlich derer Probleme im Sanitärgrosshandelsmarkt diskutiert wurden (vgl. B.3.4, Rz 234 ff.). Zwischen 1999 bis 2002 waren seitens der Sanitärgrosshändler nebst den SGVSB-Mitgliedern Bringhen, Gétaz (CRH) und Burgener auch Sanitas Troesch und die Zen Ruffinen u. Cie. vertreten. Die Suissetec (bis 2003 OSIV, Oberwalliser Sanitär Installa- teur Verband) vertrat die Interessen der Sanitärinstallateure. Die detaillierte Sitzungsteilnah- me kann der folgenden Liste entnommen werden:1220 Bringhen 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 03.10.2000 30.09.2002 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Burgener 25.01.1999 16.03.1999 30.09.2002 10.03.2004 Gétaz 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 03.10.2000 30.09.2002 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Sanitas 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 30.09.2002 Zen-Ruffinen 25.01.1999 16.03.1999 30.09.2002 10.03.2004 Sabag 29.10.1999 H K Matériaux 29.10.1999 DuBois Jeanrenaud 29.10.1999 Delaloye et Joliat 29.10.1999 Michel SA 29.10.1999 OSIV 16.03.1999 03.10.2000 30.09.2002 Suissetec Oberwallis 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Gruber Othmar, Baumaterialien, Susten 10.03.2004 Gremium Sanitär- grossisten Sanitär-Markt Oberwallis Ouchy Sanitär-Markt Oberwallis Sanitär-Markt Oberwallis MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK=Partnertreffen Grosshandel und Suissetec Oberwallis

b. Sachverhalte unter Beteiligung von Sanitas Troesch

1773. Am 25. Januar 1999 trafen sich die SGVSB-Mitglieder (Bringhen, Burgener, Gétaz) sowie Sanitas Troesch und die Zen Ruffinen u. Cie. zur „Sanitär-Grossisten-Sitzung Ober- wallis. Dem Sitzungsprotokoll ist folgende Textstelle zu entnehmen:

3. Zukunft: - Den 3-stufigen Absatzkanal stützen! - Der Wareneinkauf der Installateure erfolgt ausschliesslich über die anwesenden Sanitär- Grossisten.

1220 Act. 356.05, 1 ff.

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- Dies gilt auch für Badezimmer-Möbel und Armaturen. - Bei Zahlungsunfähigkeit des Installateurs ist der Handel frei. - Der Installateur kanalisiert seine Kunden zum Grossisten. […] - Die Konditionen für Direkt-Verkäufe an Private werden wie folgt vorgeschlagen:  Kleinlieferungen lt. Team-Preisliste inkl. MWST ohne Rabatt.  Bis Fr. 10‘000.00 auf Team Preisliste 1-10 % Rabatt plus MWSt, innert 30 Tagen net- to.  Ab Fr. 10‘000.00 auf Team Preisliste 1-15 % Rabatt plus MWSt, innert 30 Tagen net- to. - Unter Vorbehalt, dass ein Installateur die Montage ausführt, und die Rechnung von der Privatperson bezahlt wurde, wird dem Installateur 5 % Rabatt auf den Netto- Verkaufspreis gutgeschrieben. - Der WA-Markt [Waschapparat-Markt] bleibt weiterhin im Direktgeschäft. […]1221

1774. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass die Oberwalliser Grossisten den dreistufigen Ab- satzkanal schützen wollten. Dies ergibt sich vor allem aus den folgenden Anhaltspunkten: - Die Grosshändler wollten „Den dreistufigen Absatzkanal stützen!“ - Die Grosshändler wollten, dass Installateure ihren Wareneinkauf „ausschliesslich über die anwesenden Sanitärgrossisten“ abwickelten. - Gemäss den Grosshändlern sollten die Installateure ihre Kunden zum Grossisten „kanalisieren“.

1775. Die Protokollstelle beweist zudem, dass die Grossisten Rabattspannbreiten für Beträge unter CHF 10‘000.– in der Höhe von 1–10 % und 1–15 % für Beträge über CHF 10‘000.00 bestimmten. Ferner sollten Installateuren bei Verkäufen an Privatpersonen 5 % Rabatt ge- währt werden. Aus dieser Protokollstelle ergibt sich, dass die anwesenden Sanitärgrossisten in die Preissetzung und die Rabattsetzung eingriffen.

1776. Das Protokoll der Sitzung „Sanitär-Markt Oberwallis“ vom 16. März 1999 hält fest, dass die „Verbesserte Zusammenarbeit im Sanitärmarkt Unternehmer – Grosshandel“ traktandiert war. An der Sitzung beteiligten sich neben den SGVSB-Mitgliedern (Bringhen, Burgener, Gétaz), Sanitas Troesch und der Zen Ruffinen u. Cie. auch Vertreter des OSIV (Oberwalliser Sanitär Installateur Verband). Das Protokoll hält folgendes fest: […] schlägt eine Meldestelle vor um Probleme zu analysieren. Die Meldestelle sei seiner Meinung bei der Marktordnungskommission unter […] richtig. Die Kommission stellt sich zu- sammen wie folgt vom OSIV: […] […] Handel: […] (Gétaz SA) [...] (Bringhen AG) Vorschläge:

- Es werden nur noch Bruttopreise an die Privatkunden abgegeben

- Wenn noch kein Installateur bekannt ist bei der Apparateauswahl kann der Handel dem Kunden ein paar Unternehmer aus der Region vorschlagen. Zuerst OSIV Mitglieder.

1221 Act. 356.05, 2.

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- Bei Problemen ist die neue Kommission verantwortlich […]

- Kurzfristige Sitzung einberufen mit Kommissionsmitglieder, um Probleme zu analysieren und Entscheidungen zu fällen. […]1222

1777. Die Protokollstelle beweist, dass die Sitzungsteilnehmer eine Kommission unter Mitwir- kung von Bringhen und Gétaz bildeten, welche bei „Problemen“ verantwortlich sei und sich zu kurzfristigen Sitzungen treffen sollte, um die Probleme zu lösen. Da die Kommission unter dem Traktandum „Zusammenarbeit im Sanitärmarkt Unternehmer – Grosshandel“ eingesetzt wurde, steht fest, dass sie „Probleme“ im dreistufigen Absatzkanal lösen sollte. Die von der Kommission zu behandelnden Probleme betrafen auch die Preissetzung, denn das Protokoll hält ebenfalls fest, dass an Privatkunden nur zu Bruttopreisen verkauft werden sollte. Dar- über hinaus sollten die Grosshändler Privatkunden, welche noch über keinen Installateur ver- fügten, zuerst an Mitglieder des OSIV aus der Region verweisen.1223 Auch diese Protokoll- stelle beweist, dass die anwesenden Grosshändler mit ihren Entscheiden versuchten, den dreistufigen Absatzkanal zu schützen und in die Preissetzung eingriffen.

1778. Am 3. Oktober 2000 trafen sich […] Gétaz, […] Bringhen zusammen mit zwei Vertre- tern des Sanitärinstallateurverbands Oberwallis zu einer Sitzung „Sanitär-Markt Oberwallis.“ Das Protokoll der Sitzung hält unter dem Titel „Koordination und Zusammenarbeit“ Folgen- des fest: Wenn der Grosshandel in Absprache mit dem Installateur direkt an den Kunden offeriert und liefert, ist auf jeder Rechnung, Auftragsbestätigung etc. neben dem Rabatt der Vermerk „gemäss Rabatt Installateur“ und der Installateur anzugeben1224

1779. Aus dieser Textpassage folgt, dass der Grosshandel nur nach Absprache mit dem In- stallateur direkt an den Kunden offerieren und die Rabattangabe dem Installateur überlassen werden sollte. Auch daraus ist ersichtlich, dass die Besprechungsteilnehmer den dreistufigen Absatzkanal schützen wollten, indem sie gemeinsam vereinbarten, die Rabattvergabe dem Installateur zu überlassen.

1780. An derselben Sitzung vom 3. Oktober 2000 wurden offene Fälle behandelt. So habe Bringhen Sanitärprodukte direkt an den Bauherren geliefert, wobei diese von [...] installiert worden seien. [...] habe im Saas-Tal italienische Apparate verkauft. Er sei aber „bereit, sei- nen Handel mit dem Grosshandel zu koordinieren.“ Der Grosshandel müsse eine Lösung mit ihm suchen. Als Problem erachtete das MOK, dass Apparate vom Handel direkt, d.h. ohne Zwischenschaltung eines Sanitärinstallateurs, an Private verkauft und montiert worden sei- en.1225

1781. Am 30. September 2002 beteuerten der OSIV (Oberwalliser Sanitär Installateur Ver- band), Burgener, Gétaz, Bringhen, Sanitas Troesch und Zen Ruffinen, dass der dreistufige Absatzweg eingehalten werde. Unter anderem hielt […] Sanitas Troesch fest, „bei Sanitas Troesch wird der 3-stufige Absatzweg eingehalten. Bei Kartellkommissionen muss man auf- passen, dass man nicht angeklagt wird.“ Sowohl die Gétaz als auch die Bringhen wollten die Zen-Ruffinen und die SAB zum Beitritt zum SGVSB bewegen. Andernfalls profitierten sie als „Trittbrettfahrer“.1226 Als Trittbrettfahrer wurden sie daher bezeichnet, weil sie von den Dienst- leistungen des SGVSB profitierten – z.B. gemeinsamer Bruttopreiskatalog –, ohne dafür zu bezahlen.

1222 Act. 356.05, 6. 1223 Act. 356.05, 6. 1224 Act. 356.05, 11. 1225 Act. 356.05, 12. 1226 Act. 356.05, 15, 17.

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1782. An derselben Sitzung vom 30. September 2002 fasst […] von Gétaz die Besprechung abschliessend wie folgt zusammen: SAB garantiert, dass die Firma FIR-Hartmann keine Direktgeschäfte mehr macht im Ober- wallis. Die Trittbrettfahrer: Anfuba, Aqua Star- Valesci, Badelux-Fust werden nicht berücksichtigt von den Installateuren. […] Die Grossisten halten sich weiterhin an den dreistufigen Absatzkanal. Die Firma SAB und Zen-Ruffinen treten in den GH Verband ein. Der Wareneinkauf der Installateure, erfolgt ausschliesslich über die anwesenden Sanitär- Grossisten. Dann werden wir auch in den nächsten 5 Jahren noch eine geordnete Situation haben.1227

1783. Es steht also abschliessend fest, dass Bringhen, Gétaz, Burgener und Sanitas Troesch zusammen mit Suissetec (OSIV, Oberwalliser Sanitär Installateur Verband) sich zu Sitzun- gen trafen, um Strategien zu entwickeln, um den dreistufigen Absatzkanal gegenüber alter- nativen Absatzkanälen zu schützen. Ferner schufen die Sitzungsteilnehmer ein sogenanntes Marktorganisationskommission, welches sich seitens der Grosshändler aus [...] Bringhen und […] Gétaz zusammensetzte. Die Sitzungsteilnehmer legten fest, dass gegenüber Privaten bei Kleinlieferungen keine Rabatte, bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– 10 % Rabatt und bei Bestellungen über 10‘000.– Rabatte im Umfang von 15 % gewährt wurden. Ferner kon- trollierte ein Ausschuss, das Marktorganisationskomitee, dass der dreistufige Vertrieb einge- halten wurde, indem er Direktlieferungen untersagte. Ferner kamen die Parteien überein, dass die Sanitärinstallateure ihre Produkte über Bringhen, Gétaz, Burgener, Sanitas Troesch oder Zen Ruffinen beziehen sollten. Das Marktorganisationskomitee diente zudem regional dazu, die im Rahmen des Kooperationsrates beschlossene Förderung des dreistufigen Ab- satzes im Kanton Wallis durchzusetzen. c. Sachverhalte unter Beteiligung der SGVSB-Mitglieder Gétaz und Bringhen ohne Sanitas Troesch

1784. Anlässlich des Treffens vom 30. Juni 2003, an dem nebst den zwei Suissetec (vormals OSIV) sowohl die Bringhen AG als auch die Gétaz teilnahmen, wurden die bereits vor 2003 beschlossenen Verhaltensweisen als „Spielregeln“ für den Grosshandel und die Installateure festgehalten:

2. Spielregeln

• Grosshandel und Installateure unterstützen den Dreistufigen Absatzweg

• Grosshandel verkauft ausschliesslich über den Installateur

• Grosshandel verkauft an Private (Einzelteile/Ersatzteile) nur zu Bruttopreisen

• Installateur kauft ausschliesslich über die anwesenden Sanitär-Grossisten; dies gilt auch für Badezimmermöbel und Armaturen

• Bei Zahlungsunfähigkeit des Installateurs ist eine Direktlieferung, bzw. –Bezahlung mög- lich; dabei muss allerdings immer mit dem Installateur Rücksprache genommen werden; auf

1227 Act. 356.05, 17.

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der Rechnung muss der Vermerk stehen: „Rabatt gemäss Verhandlung mit Installateur“; in diesem Falle sollte dem betreffenden Installateur eine Rückvergütung gewährt werden

• Die Waschmaschinen bleiben von dieser Vereinbarung ausgeschlossen

• Bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmer wird stets nach dem voraussichtli- chen Installateur gefragt; die Kunden werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Rabat- tierung durch den Installateur geschieht.

1785. Diese Spielregeln wurden in zahlreichen weiteren Sitzungen1228 bekräftigt und finden sich auch in einer Mindmap der Suissetec Oberwallis vom 5. April 2010 wieder: Verkauf nur über den Installateur. Wenn an Private, dann zu Bruttopreisen. Spielregeln Installateur kauft nur über den örtlichen Grosshandel. Im Zweifelsfalle schliesst sich der Installateur mit Grosshändler kurz. Das geht in beide Richtungen.1229

1786. Der Wortlaut der Spielregeln ist eindeutig und braucht vorliegenden nicht wiederholt zu werden. Die Wettbewerbsbehörden befragten [...] zu den Spielregeln. Er sagte dazu aus, dass die Spielregeln ein einseitiger Wunsch der Sanitärinstallateure gewesen seien. Man habe verhindern wollen, dass Private ihre Produkte selbst montieren oder zusammenstellen und montieren lassen. Dies würde zu ungeklärten Haftungs- und Garantiefragen führen.1230 Die Sanitärgrossisten hätten dies als Empfehlung aufgefasst.1231

1787. Diesen Ausführungen ist als erstes entgegenzuhalten, dass das Marktorganisations- komitee (MOK) von den Sanitärgrosshändlern ins Leben gerufen wurde (vgl. B.3.4, Rz 234 ff.). Alleine dieser Umstand zeigt, dass an der Schaffung von allfälligen Spielregeln nicht nur ein einseitiges Interesse der Sanitärinstallateure bestand. Zweitens ist nicht einsehbar, wes- halb Bringhen und Gétaz über zwölf Jahre hinweg als Meldestelle für Marktprobleme agieren sollten, wenn die von dieser Meldestelle dargebotenen Lösungen und Regelungen ohnehin nicht eingehalten würden. Drittens widersprechen die Aussagen dem Wortlaut der Spielre- geln, welche nicht als Empfehlungen, sondern als Handlungsanweisungen formuliert wurden. Ginge man davon aus, dass die Spielregeln tatsächlich Empfehlungen darstellten, entfiele dadurch gemäss dem Sinn des Wortes „Empfehlungen“ wohl der zwingende Charakter der „Spielregeln.“ Doch auch wenn die Spielregeln als Empfehlung verstanden würden, ändert dies nichts am Umstand, dass Empfehlungen zu einem vom Empfehlungsabsender ge- wünschten Handeln anleiten. Zumal die Sitzungsteilnehmer die Empfehlungen zusammen erliessen, ist davon auszugehen, dass sie damit einverstanden waren. Andernfalls wäre der Erlass der Empfehlungen sinnlos gewesen. Die Behauptung, die Spielregeln seien eine Empfehlung, ändert folglich nichts an deren Vereinbarungscharakter. Aus alledem folgt, dass es sich bei den Aussagen von Bringhen um Schutzbehauptungen handelt. Es ist davon aus- zugehen, dass die Spielregeln im gegenseitigen Einverständnis geschaffen wurden, um sie auch einzuhalten.

1788. Auch aus der E-Mail von [...] Bringhen vom 3. Mai 2011 an den Datenverantwortlichen des SGVSB [...] bezüglich eines gemeinsamen Treffens vom 13. Mai 2011 mit den Walliser Grosshändlern und den Sanitärinstallateuren folgt, dass die Grosshändler durchaus interes- siert waren, an der Schaffung von Regeln und diese nicht einfach auf Initiative der Sanitärin- stallateure entstanden. Da der Sanitärgrosshandel durch die alternativen Vertriebsmöglich-

1228 Act. 356.05, 8. September 2003, 40; 14. Januar 2004, 45; 10. März 2004, 55; 22. September 2004, 64; E- Mail 19.10.2007, 82. 1229 Act. 356.05, 90. 1230 Act. 561, Zeile 127 f., 176 ff. 1231 Act. 561, Zeile 63 f., 133.

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keiten unter Druck geriet, sollte, „dem Sanitärinstallateur die Dienstleistungen und Vorteile einer starken Zusammenarbeit mit dem Verband und den Verbandsgrossisten“ aufgezeigt werden. Ferner sollten sie darauf aufmerksam gemacht werden, „was für Gefahren beste- hen, wenn der Wildwuchs des 2-stufigen Absatzweges zunimmt (Hornbach, Keramikland, Inhaus etc.).“1232

1789. In einer persönlichen Notiz zum selben Treffen vom 13. Mai 2011 listete [...] Bringhen Argumente auf, die für den dreistufigen Absatzweg sprachen. Demnach „garantiert“ der drei- stufige Absatzweg, „faire Preise, Qualität, Sicherheit, intensive Beratung, Dokumentationen und Daten die der Sanitär-Branche angepasst sind.“ Die Sanitärgrosshändler verlangten von den Sanitärinstallateuren ihre „Unterstützung, damit Outsider (Keramikland, Obi, Hornbach, Fust, Inhaus etc.) nicht Fuss fassen können[…].“ Ferner würden Lieferanten von Italien, Ös- terreich, Frankreich, Deutschland und Spanien versuchen, über die Grosshändler in der Schweiz Fuss zu fassen. Meistens lieferten diese Lieferanten nur kurze Zeit über den Sani- tärgrossisten. Sobald sie ein Kunden Portefeuille erstellt hätten, lieferten diese Lieferanten direkt an den Endkunden. Der Markt würde so „kaputt gemacht.“1233 Aus dieser Notiz folgt, dass die „Spielregeln“ nicht nur im Interesse der Sanitärinstallateure standen, sondern auch der Sanitärgrosshändler.

1790. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Spielregeln kein einseitiger Wunsch der Installateure war, sondern im Interesse der Grosshändler verabschiedet wurden. Schliesslich handelte es sich dabei auch um eine Vereinbarung zwischen den Grosshändlern.

1791. Die Wettbewerbsbehörden werteten die Daten aus den Antworten von Bringhen und Gétaz zum Fragebogen vom 20. Dezember 2012 aus. In Frage 10 zu diesem Fragebogen gaben die Parteien für jede ihrer Niederlassung und pro Jahr die Kunden und Kundennum- mer, den jährlichen Bruttoumsatz je Kunde, den jährlichen Nettoumsatz je Kunde, den jährli- chen Grundrabatt je Kunde sowie den jährlichen Objektrabatt je Kunde an. Aus der Auflis- tung lassen sich diejenigen Produkte, Kunden und Umsätze eruieren, welche ohne Rabatte – also zum Bruttopreis – verkauft wurden. Gesamtschweizerisch erzielte Gétaz in den beiden Jahren 2011 und 2012 in 6470 Fällen mit einem Rabatt von 0 % einen Umsatz von rund CHF [1-5] Mio.1234 Bringhen erzielte während den drei Jahren 2010-2012 in 3345 Fällen mit einem Rabatt von 0 % einen Umsatz von CHF [1-5] Mio.1235 Dies beweist, dass sowohl Bringhen als auch Gétaz tatsächlich Produkte zu Bruttopreisen verkauft haben. Es besteht kein Zweifel daran, dass sie sich an die „Spielregeln“ hielten. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung CRH

1792. CRH bringt vor, die Wettbewerbsbehörden stützten sich „einzig“ auf die Protokolle der MOK und zeigten nicht, i) ob der Gétaz-Mitarbeiter überhaupt an den Sitzungen anwesend gewesen sei, ii) ob die Beschlüsse bindend gewesen seien und iii) ob die Beschlüsse umge- setzt worden seien.1236

1793. Bevor die Wettbewerbsbehörden die Punkte i) bis iii) behandeln stellen sie klar, dass sie sich auf die in Rz 1770 genannten Beweismittel stützen. MOK-Protokolle gibt es keine. Abgesehen davon, sind Protokolle Urkunden und als solche ausdrücklich z.B. von Art. 12 VwVG als Beweismittel erwähnt. Inwiefern die vorliegenden Urkundenbeweise unzureichend

1232 Act. 356.05, 98. 1233 Act. 356.05, 99 f. 1234 Act. 469, Frage 10, Excel-Sheet, Register III b, Filter für Produkte mit 0% Rabatt. 1235 Act. 441.01, Frage 10, Excel-Sheet, Register III, Filter für Produkte mit 0% Rabatt. 1236 Act. 933, Rz 243 f.

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sein sollte – wie dies CRH andeutet – ist nicht ersichtlich und wird von CRH auch nicht er- klärt.

1794. Ad i) Die Vorbringen von CRH sind unzutreffend. [...] von Gétaz ist ausdrücklich in den Anwesenheitslisten der Sitzungen erwähnt, damit ist seine Teilnahme bewiesen.1237 Es ist zudem zu bedenken, dass [...] Teil der Marktordnungskommission (MOK) war (vgl. Rz 1770) und daher bereits aufgrund seiner Funktion grundsätzlich an den Sitzungen teilnahm. Eine Reihe von Einladungen an Sitzungen zwischen 2004-2011, welche an ihn adressiert sind, zeigen nicht nur die Kontakte der Marktordnungskommission auf sondern auch, dass [...] an diesen Sitzungen jeweils teilnahm. Aufgrund der Anzahl der im Zusammenhang mit der MOK an ihn gerichteten E-Mails kann ausgeschlossen werden, dass [...] während sieben Jahren Einladungen per E-Mail erhielt, ohne dass dieser jemals an diesen Sitzungen teilgenommen hätte.1238 Einige E-Mails bestätigen die Teilnahme von [...] zudem wörtlich.1239

1795. Ad ii) und iii): Es ist irrelevant ob die Beschlüsse verbindlich waren, es ist einzig ent- scheidend, ob den Beschlüssen nachgelebt wurde. Dass dem so war zeigt sich aus der Auswertung der Wettbewerbsbehörden (Rz 1791). Bringhen

1796. Zusammenfassend bringt Bringhen vor, die Sanitärgrosshändler seien nicht die Initiato- ren der Treffen gewesen, sondern die Sanitärinstallateure. Sie bestreitet „wettbewerbswidri- ge Absprachen getroffen“ zu haben.1240 Die Sanitär-Grossisten seien immer wieder zu Sit- zungen eingeladen worden und angegriffen worden, weil sie sich unabhängig verhalten hät- ten und den Forderungen nach Abreden des OSIV nicht nachgekommen seien. Dies zeige sich aus einer Einladung der Sanitär-Grossisten vom 21. Dezember 1998 (Beilage 23), dem Protokoll der Sitzung des OSIV vom 27. Januar 1999 (Beilage 24) und aus dem Protokoll der Marktordnungssitzung vom 16. März 1999 mit dem Traktandum: „Verbesserte Zusammenar- beit im Sanitär-markt Unternehmer – Grosshandel.“ In letzterem Protokoll sei zu lesen: „[...] (Anm.: OSlV-Präsident) eröffnet die Sitzung und begrüsst alle Anwesenden. Er fasst zu- sammen, dass der unterbreitete Vorschlag seitens des Handels, von uns als Unternehmer, nicht akzeptiert werden kann. Es sind andere Vorschläge gefragt, im Sinne des 3-stufigen Absatzhandels“ (Act. 356.05). In einem Schreiben vom 12. Juni 2014 (Beilage 31) bestätige die Suissetec Oberwallis diese Vorbringen.1241

1797. Die Vorbringen von Bringhen zielen am Beweisthema vorbei. Vorliegend soll bewiesen werden, ob Sanitas Troesch, Gétaz und Bringhen zusammengewirkt haben, um den dreistu- figen Absatzwege von Sanitärprodukten zu schützen und ob sie Massnahmen beschlossen und ergriffen haben, um den Wettbewerb einzuschränken. Dieser Beweis hängt nicht davon ab, ob die Sanitärgrosshändler oder die Sanitärinstallateure die oben beschriebenen Treffen angeregt haben. Der Hinweis von Bringhen auf ihre Beilage 23 – eine Einladung des Ober- walliser Spenglermeister- und Installateuren-Verbands an die Sanitärgrosshändler vom 21. Dezember 1998 – ändert nichts an der Teilnahme Bringhens an den oben erwähnten Treffen und der Tatsache, dass [...] Bringhen zusammen mit [...] Gétaz als Grosshandels-Vertreter Teil der Marktorganisationskommission war (vgl. oben Rz 1776). Ferner widerlegt Beilage 23 nicht, dass Bringhen bis ins Jahr 2011 Teil dieser Kommission blieb.1242 Die Mitarbeit in die- ser Kommission war freiwillig.

1237 Act. 356.05, ab dem Jahr 2004 z.B. 45, 49, 54, 62, 63, 67, 80, 81, 82, 85, 95. 1238 Act. 356.05, 58, 60, 71, 72, 74, 76, 81-83, 85, 87, 89, 92, 95 f. 1239 Act. 356, 67. 1240 Act. 891, Rz 106–108. 1241 Act. 891, Rz 111 ff. 1242 Act. 356.05, 92, 94, 96.

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1798. Die Beilage 24 beinhaltet ein Protokoll einer Sitzung vom 27. Januar 1999 des „Sani- tär-Markts Oberwallis“, an der nebst diversen OSIV-Mitgliedern [...] Bringhen, [...] Gétaz, […] Burgener und […] Gruber Zen-Ruffinen teilnahmen. Gemäss Bringhen soll aus diesem Do- kument hervorgehen, dass Bringhen „den Forderungen des OSIV nach Abreden nicht nach- kamen.“1243 Bringhen spezifiziert nicht, inwiefern dieses Schreiben einer Verweigerung einer „Abrede“ gleichkommen soll. Abgesehen davon, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Protokoll vom 27. Januar 1999 den Inhalt des Protokolls des Treffens der Sanitärgrosshändler vom

25. Januar 1999 (vgl. oben Rz 1773) beseitigen sollte, anlässlich dieser Sitzung schlugen die SGVSB-Mitglieder (Bringhen, Burgener, Gétaz) sowie Sanitas Troesch und die Zen Ruffinen

u. Cie. die oben in Rz 1773 erwähnten Preis- und Rabattkonditionen vor.1244

1799. Das Vorbringen von Bringhen auf das Protokoll der Sitzung Sanitär-Markt Oberwallis vom 16. März 1999 (Act. 356.05), wonach die Sanitärinstallateure mit dem Vorschlag der Sanitärgrosshändler zur Rabattierung nicht einverstanden sind, beweist nicht, dass es keine Abmachungen zu Preisen gab. An derselben Sitzung hielten die Sitzungsteilnehmer nämlich den Vorschlag fest, an Privatkunden nur noch zu Bruttopreisen zu liefern (Rz 1776). Dieser Vorschlag stimmte mit dem Vorschlag der Sanitärgrosshändler vom 25. Januar 1999 überein (Rz 1773), Privaten bei Direktverkäufen unter CHF 10‘000 keine Rabatte zu gewähren. Bringhen vermag also aus dem Hinweis auf Act. 356.05 die oben bewiesenen Sachverhalte nicht in Frage zu stellen.

1800. Schliesslich ist das Schreiben der Suissetec vom 12. Juni 2014 (Beilage 31) nicht ge- eignet den bewiesenen Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Erstens wurde das Schreiben von zwei Repräsentanten der Suissetec verfasst, welche an den erwähnten Sitzungen nicht teil- genommen haben. Zweitens geben die darin gemachten Ausführungen keine Auskunft über die in Frage stehenden Verhaltensweisen.

1801. Zu den Argumenten von Bringhen sei noch ergänzend auf die folgenden Beweismittel hingewiesen:

1243 Act. 891, Rz 111 und 113. 1244 Act. 356.05, 2.

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1245

1802. Aus diesem Einladungsschreiben vom 21. April 2009 folgt, dass [...] Bringhen sich aktiv an der Organisation und Durchführung von Anlässen mit den Sanitärinstallateuren beteiligte, um über „Chancen und Gefahren des dreistufigen Absatzkanals“ zu diskutieren. Bringhen spielte also nicht nur eine passive Rolle in der Partnerschaft zwischen Grosshandel und den Sanitärinstallateuren. 1246

1803. Diese E-Mail des Direktor der CHR Gétaz Group [...] an [...] von Bringhen stammt vom

27. April 2011. Eine Kopie davon wurde an den Sanitärinstallateur [...] geschickt. Aus dem Inhalt der E-Mail folgt, dass Gétaz im Wallis von einer Partnerschaft zwischen dem Gross- handel und den Sanitärinstallateuren ausging. [...] stellte auch klar, dass er von den Installa- teuren erwartete, End-Kunden zum Grosshandel „zu kanalisieren“ und die End-Kunden über

1245 Act. 356.05, 93. 1246 Act. 356.05, 95.

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die Schwierigkeiten zu informieren, die ihnen entstünden, falls sie nicht über den dreistufigen Absatzkanal einkauften. Daraus folgt, dass auch die Sanitärgrosshändler interessiert daran waren, sich mit den Sanitärinstallateuren zu einigen. 1247

1804. Rund eine Stunde und achtundvierzig Minuten nach der E-Mail […] von Gétaz an [...] Bringhen mit Kopie an [...] Otto Stoffel AG versandte [...] Otto Stoffel AG eine Einladung zum „3-stufigen Absatzkanal Partnertreff“ an [...] Bringhen mit Kopie an [...] Bringhen und [...] Gétaz. Aus der E-Mail folgt, dass der dreistufige Absatzkanal Gegenstand der Diskussionen sein sollte.

1247 Act. 356.05, 96; Die Creaceram ist eine Tochtergesellschaft der Bringhen. [...] ist im Produktmanagement der Bringhen Group tätig, Act. 49, Frage 3.

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1805. Insgesamt folgt aus den aufgezählten Beweismitteln, dass Bringhen und Gétaz zu- sammen mit einem Sanitärinstallateur bis ins Jahr 2011 Partnertreffen organisierten und E- Mails austauschten. Gegenstand der Gespräche waren der dreistufige Absatzkanal und die Erwartungen der Partner aneinander. Dabei lässt sich keine passive Rolle des Sanitärgross- handels gegenüber den Installateuren ausmachen.

1806. Die Beweisführung der Wettbewerbsbehörden wird durch die Vorbingen von CRH (Gétaz) und Bringhen nicht in Frage gestellt. (iv) Beweisergebnis

1807. Insgesamt besteht kein Zweifel daran, dass Bringhen, Gétaz, Burgener und Sanitas Troesch zusammen mit Suissetec (OSIV, Oberwalliser Sanitär Installateur Verband) sich zu Sitzungen trafen, um Strategien zu entwickeln, um den dreistufigen Absatzkanal gegenüber alternativen Absatzkanälen zu schützen.

1808. Die beteiligten Sanitärgrosshändler und -installateure schufen eine Marktorganisati- onskommission, welche sich seitens der Grosshändler aus [...] Bringhen und [...] Gétaz zu- sammensetzte.

1809. Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener beschlossen zwischen 1999-2002 im Kanton Wallis, dass

- die Sanitärinstallateure ihre Waren ausschliesslich bei Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener einkaufen sollten,

- Kleinlieferungen von Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt zu verkaufen seien,

- bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– 1-10 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden sollten zuzüglich der MWSt,

- dass bei Bestellungen bis zu CHF 100‘000.– 1-15 % Rabatt auf die Teampreise gewährt werden sollten zuzüglich der MWSt,

- Installateure für von Privaten bezogenen Produkten 5 % Rabatt auf den Netto- verkaufspreis erhalten sollten und

- dass Waschapparate nicht von diesem Beschluss betroffen seien (Rz 1773 ff.).

1810. Die Marktorganisationskommission kontrollierte, dass der dreistufige Vertrieb eingehal- ten wurde, indem er Direktlieferungen untersagte.

1811. Gétaz, Bringhen und die Suissetec vereinbarten zwischen 2003-2010 „Spielregeln“, wonach

- der Grosshandel ausschliesslich über den Installateur verkauft,

- der Grosshandel Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen verkauft,

- der Installateur ausschliesslich über die Sanitär-Grossisten des dreistufigen Ab- satzkanals einkauft und dies auch für Badezimmermöbel und Armaturen galt,

- Waschmaschinen von dieser Vereinbarung ausgeschlossen seien,

- bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmern stets nach dem voraus- sichtlichen Installateur gefragt werden sollte und die Rabattierung durch den In- stallateur erfolgen sollte (Rz 1784 ff.).

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1812. Es ist bewiesen, dass die „Spielregeln“ kein einseitiger Wunsch der Installateure war, sondern auch im Interesse der Grosshändler verabschiedet wurden. Es handelte sich dabei auch um eine Vereinbarung zwischen den Grosshändlern (Rz 1787 ff., 1801 ff.).

1813. Es ist bewiesen, dass sowohl Bringhen als auch Gétaz tatsächlich Produkte zu Brutto- preisen verkauft haben und sich somit an die „Spielregeln“ hielten. Der dreistufigen Absatz- weg wurde also nicht nur zentral von der Kooperation Sanitär Schweiz (vgl. Rz 189 ff.) ge- schützt, sondern auch auf lokaler Ebene im Kanton Wallis. B.5.4 Zusammenfassung der Beweisergebnisse zur Wettbewerbsbeeinflussungen durch Sanitas Troesch, dem SGVSB und dessen Mitglieder

1814. Insgesamt gehen die Wettbewerbsbehörden davon aus, dass die unter Titel B.5.2 dar- gestellten Sachverhalte bewiesen sind. Die Wettbewerbsbehörden stützen ihre rechtliche Würdigung daher darauf, dass die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch i. gemeinsam das Bruttopreisniveau- und die Rabattsenkung für das Jahr 1997 koordi- niert haben (Rz 822 f.), ii. gemeinsam das Preisniveau für das Jahr 1998 koordiniert haben (Rz 841), iii. das Bruttopreisniveau für das Jahr 1999 koordiniert haben (Rz 865 ff.) und sich diese Koordinierung auf das Jahr 2000 nachgewirkt hat (Rz 878), iv. das Bruttopreisniveau für das Jahr 2001 koordiniert haben und der SGVSB unter Mitwirkung von Sanitas Troesch Rabattgruppen (inkl. der Rabattgruppe Wellness) entwickelt hat (Rz 935 ff., Rz 965 ff.), v. im Jahr 2001 gemeinsam im Bereich Wellness eine Preisherabsetzung um 15 % ver- einbart haben (Rz 935 ff.),

1815. Die Wettbewerbsbehörden gehen in ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, dass die Bruttopreise in den Jahren 2001 bis 2003 von Sanitas Troesch im Wesentlichen gleich waren und dieser Umstand auf die Koordination der Bruttopreise der Vorjahre zurückzuführen ist (Rz 981).

1816. Die Wettbewerbsbehörden gehen in ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, dass die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch vi. im Jahr 2002 gemeinsam das Bruttopreisniveau für das Jahr 2003 koordiniert haben sowie die Eurowechselkurse gemeinsam festgelegt haben (Rz 1036 ff.), vii. gemeinsam eine Bruttopreissenkung und Rabattsenkung im Jahr 2004/2005 koordi- niert haben (Rz 1140 ff.), die Bruttopreis- und Rabattsenkung tatsächlich umsetzten (Rz 1159) und diese Bruttopreis- und Rabattsenkung sich bis ins Jahr 2009 auswirkte (Rz 1183), viii. zwischen 2003-2007 die Rabattgruppen gemeinsam weiterentwickelt haben und die- se an die Installateure weitergeben haben, damit diese differenzierte Rabatte im Rahmen diesen Rabattgruppen erteilten (Rz 1211 f.), ix. zwischen 2006 und 2009 sich über Preisstrategien unterhalten haben (Rz 1234).

1817. Die Wettbewerbsbehörden gehen bei ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, dass Sa- nitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner) und Sabag x. die Bruttopreis- und Rabattsenkung im Umfang von 20 % für das Jahr 2012 zusam- men koordiniert haben, sich gleichförmig am Markt verhalten haben und ihr Marktver-

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halten auf die Koordination zurückzuführen war, sie sich also nicht unabhängig von- einander verhielten (Rz 1720 ff.) .

1818. Ferner gehen die Wettbewerbsbehörden in ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, dass i. eine Bruttopreissenkung immer auch zu einer entsprechenden Senkung der Rabatte führte (Rz 454), ii. Sanitas Troesch und die SGVSB-Mitglieder, vor allem aber Gétaz und Richner (CRH), ein Preis-Monitoring betrieben haben (Rz 1719 ff.), iii. Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener beschlossen im Kanton Wallis, dass

- die Sanitärinstallateure ihre Waren ausschliesslich bei Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener einkaufen sollten,

- Kleinlieferungen von Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt zu verkaufen seien,

- bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– 1-10 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden sollten zuzüglich der MWSt,

- dass bei Bestellungen bis zu CHF 100‘000.– 1-15 % Rabatt auf die Teampreise gewährt werden sollten zuzüglich der MWSt,

- Installateure für von Privaten bezogenen Produkten 5 % Rabatt auf den Netto- verkaufspreis erhalten sollten und

- dass Waschapparate nicht von diesem Beschluss betroffen seien (Rz 1807 ff.). iv. Die Marktorganisationskommission kontrollierte, dass der dreistufige Vertrieb einge- halten wurde, indem er Direktlieferungen untersagte (Rz 1807 ff.). v. Gétaz, Bringhen und die Suissetec vereinbarten zwischen 2003-2010 „Spielregeln“, wonach

- der Grosshandel ausschliesslich über den Installateur verkauft,

- der Grosshandel Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen verkauft,

- der Installateur ausschliesslich über die Sanitär-Grossisten des dreistufigen Ab- satzkanals einkauft und dies auch für Badezimmermöbel und Armaturen galt,

- Waschmaschinen von dieser Vereinbarung ausgeschlossen seien,

- bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmern stets nach dem voraus- sichtlichen Installateur gefragt werden sollte und die Rabattierung durch den In- stallateur erfolgen sollte (Rz 1807 ff.). vi. Es ist bewiesen, dass die „Spielregeln“ kein einseitiger Wunsch der Installateure war, sondern auch im Interesse der Grosshändler verabschiedet wurden. Es handelte sich dabei auch um eine Vereinbarung zwischen den Grosshändlern. Es ist bewiesen, dass sowohl Bringhen als auch Gétaz sich tatsächlich an die „Spielregeln“ hielten und zu Bruttopreisen verkauften (Rz 1807 ff.).

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B.5.5 Wettbewerbsbeeinflussungen durch den SGVSB und seine Mitglieder B.5.5.1 Stammdatenverwaltung und gemeinsame Bruttopreise bis 2007 (i) Beweisthema

1819. In der Folge wird Beweis darüber geführt, wie die Stammdatenverwaltung des SGVSB aufgebaut war und bis zu welchem Zeitpunkt, die SGVSB gemeinsame identische Brutto- preise führten. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1820. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über: - das schriftliche Leitbild des SGVSB aus dem Jahr 2001, - ein Dokument mit dem beruflichen Werdegang des ehemaligen Datenverantwortli- chen des SGVSB [...], - eine Aktennotiz einer Zusammenkunft vom 7. Dezember 2007 einer Delegation von Gétaz, Richner und dem SGVSB-Sekretariat zum Thema Dienstleistungen des SGVSB im Bereich SGVSB-Stammdatenverwaltung, - ein Dokument mit der Einteilung der Warengruppen, ein Dokument zur Einteilung von Haupt- und Untergruppen bei der Artikel-Nummerierung, eine Aktennotiz des SGVSB vom 12. bzw. 9. März 2010 mit dem Titel „Manöverbesprechung über die Produktio- nen der CRH-Printwerke 2010,“ - ein Screenshot über die Firmengeschichte und ein Handelsregisterauszug von Rich- ner, eine PowerPoint-Präsentation von Richner vom 31. Oktober 2011 mit dem Titel „Verkaufsbriefing Sanitär Preispolitik“, - die Antwort des SGVSB auf den Fragebogen des Sekretariats vom 29. Januar 2013, - ein Schreiben des SGVSB an [...] Bringhen vom 14. Oktober 2011, - ein Rundschreiben des SGVSB an seine Mitglieder vom 16. Mai 2007, - eine Bedienungsanleitung des team-Online-Katalogs vom 29. März 2010, Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission „Aufnahmekriterien in die Stammdaten und in die Kataloge“ (überarbeitete Version, gültig ab 2009), - die Antworten zum Fragebogen des Sekretariats von der Dataforce Support AG vom

5. Januar 2012, - eine handschriftliche Notiz des SGVSB-Sekretärs [...] vom April 2008 zum „Projekt Igel“, - Protokolle der SGVSB-Kalkulationskommission vom 5. Mai 1999 und des SGVSB- Vorstands vom 27. März 2000 sowie der SGVSB-Sortimentskommission vom 3. No- vember 2003 und 22. Juni 2006.

1821. Der Inhalt der soeben aufgezählten Beweismittel lässt sich folgendermassen zusam- menfassen:

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1822. Aus dem SGVSB-Leitbild ergibt sich, dass eine der Hauptaufgaben des SGVSB darin bestand, die sogenannten Stammdaten zu verwalten.1248 Die Stammdaten enthielten Anga- ben über eine Vielzahl von Badezimmerprodukten für eine Fülle von Marken. Die Produkte wurden sortiert nach Marke mit Foto, Artikelnummer des Herstellers, NPK-Nummer, Termin- code, Warengruppe, Umsatzkategorie und die Produktmasse in die Stammdaten aufge- nommen. Seit 1991 führte der SGVSB eine 6-stellige Artikel-Grundnummerierung mit einheit- lichen Zuordnungen der Farben und Ausführungen mit je 3-stelligen Farb- und 3-stelligen Ausführungscodes. Zudem wurden die Produkte verschiedenen Preiskategorien zugeord- net.1249 Ferner enthielten die Stammdaten die Preisangaben des Produktherstellers oder ei- nen Werkpreis, einen sogenannten Kalkulationsfaktor und die aus diesen Angaben berech- neten Bruttopreise der Grosshändler (zu der genauen Berechnung der Bruttopreise vgl. vor- ne B.4.5.3, Rz 351 ff.). Die Preisangaben der Hersteller wurden vom Sekretariat in Thun je- weils im Rahmen der sogenannten Preiserhebungsrunden von den Herstellern nachgefragt (vgl. Rz 1943).

1823. Ausgehend von den Stammdaten erstellten Drittunternehmen im Auftrag des Verbands Druckkataloge für die Mitglieder des SGVSB. Sie enthielten nicht sämtliche Produkte, welche in den Stammdaten enthalten waren, sondern die von der Sortimentskommission bestimm- ten Produkte (vgl. B.5.5.10, Rz 2046 ff.). Im Katalog war jedes Produkt nach Marke geordnet mit Foto, Produktnummer, Massbeschreibungen und Grosshandels-Bruttopreis (inkl. und exkl. MWSt) abgedruckt. Der Katalog war in der Regel in neun Produktkategorien unterteilt:

1. Badewannen etc., 2. Waschtische etc., 3. Dusch-WC-Anlagen etc., 4. Ausgussbecken etc., 5. Garnitur-Programme etc., 6 Spiegelschränke etc., 7. Wannenfüllkombinationen etc.,

8. Duschen-Steuerungen etc. und schliesslich 9. Wellness. Diese Druckkataloge nannten sich zuerst Teamkataloge.1250 Ferner verwaltete der Verband eine Vergleichsliste der Sa- nitas-Troesch-Artikelnummern.1251

1824. Der SGVSB gab bis 1989 eine Minimalpreisliste und eine Richtpreisliste heraus. Dar- aus entwickelte der Verband den für alle SGVSB-Mitglieder einheitlich geltenden Produkte- und Preiskatalog, den sogenannten Teamkatalog, welcher in Produktekapitel gegliedert war. Sowohl das Produktsortiment, als auch die angegebenen Bruttopreise, waren darin für alle Grosshändler identisch.1252

1825. Ab 1997 wurde für die damalige Sanico zum ersten Mal ein Katalog mit einem firmen- individuellen Cover herausgegeben. Das Produktsortiment und die Bruttopreise sämtlicher SGVSB-Mitglieder blieben jedoch einheitlich.1253

1826. Ab 1998 trat die Sanico Wunderli dem SGVSB bei (vgl. Rz 808). Die Bruttopreise die- ses Unternehmens unterschieden sich bis ins Jahr 2001 von denjenigen der übrigen SGVSB-Mitglieder, danach wurde das Unternehmen aufgrund von CRH-internen Umstruktu- rierungen 2002 aufgelöst.1254

1827. Der SGVSB gab für Richner 1999 zum ersten Mal einen Katalog heraus, der einen Sonderteil mit Exklusivartikel beinhaltete. Das heisst, das Sortiment von Richner unterschied sich nun mit Bezug auf diese Exklusivartikel, die übrige Produkteauswahl an nicht exklusiven Teamartikeln und deren Bruttopreise blieben hingegen identisch.1255

1248 Act. 372.06, C.a. 1. u. 2. Lema./C.b 2./E.b. 1249 Act. 372.09. 1250 Act. 372.02. 1251 Act. 372.18, 5. 1252 Act. 372.09. 1253 Act. 372.09. 1254 Act. 370.10; vgl. auch die Handelsregisterauszüge auf http://zefix.admin.ch/. 1255 Act. 372.09; Act. 372.12 Schreiben […] an […] vom 14.10.2011, 2.

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1828. 2005 gab der SGVSB für Richner zum ersten Mal einen Gruppenkatalog heraus, bei welchem die Exklusivartikel nicht mehr als separater Teil aufgeführt wurden, sondern in die Team-Kapitel eingearbeitet waren. Dadurch änderte einzig die Präsentation der Exklusivarti- kel, hingegen blieben die Teamsortimentsauswahl und auch deren Bruttopreis bei allen SGVSB-Mitgliedern identisch.1256

1829. Bis Ende 2007 verfügten die SGVSB-Mitglieder gemäss eigenen Angaben über ein- heitliche Kalkulationsfaktoren, welche den Mitgliedern mittels Beilage 6 der SGVSB- Artikelverwaltung jeweils mitgeteilt wurde.1257

1830. Die Sortimentskommission traf aber auch Entscheide bezüglich der Preise, wie sie in den Stammdaten und den Teamkatalogen enthalten sein sollten: Die Sortimentskommission beschliesst, ab 2007 wieder die referenzierten Verkaufspreise aller Hersteller in die SGVSB-Stammdaten und team- Werke zu übernehmen.1258

1831. Ab 2008 gab der SGVSB Team-Gruppenkataloge heraus, welche vier verschiedene Bruttoverkaufspreisniveaus beinhalteten, allerdings blieb die Teamproduktauswahl iden- tisch.1259 2009 erschienen zum ersten Mal verschiedene Gruppenkataloge, welche sich nicht nur hinsichtlich der Preisniveaus, sondern auch hinsichtlich der Produkteauswahl in den Team-Teilen unterschieden.1260

1832. Ab 2012 führten auch die Teamunternehmen (Kappeler, Burgener, San Vam, Sani- dusch, Innosan, Spaeter) verschiedene Bruttopreisniveaus ein.1261

1833. Die Entwicklung vom einheitlichen Teamkatalog zu individuellen Katalogen lässt sich folgendermassen graphisch darstellen:

1256 Act. 372.09. 1257 Act. 381, 5; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 08/2003, 207. 1258 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2006, 369 Punkt 7.3. 1259 Act. 372.36, RS 37/2007, 466; Act. 381, 5. 1260 Act. 372.09; Act. 372.10. 1261 Act. 381, 5.

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1834. Zusätzlich betrieb der SGVSB eine Online-Plattform: die Team-Online. Darin waren die Katalogprodukte der Mitglieder in einem elektronischen Katalog aufgeführt. Der Link für die Team-Online Kataloge war auf der Verbandswebseite aufgeschaltet. Der Benutzer konnte sich registrieren und später mit einem Passwort einloggen. Angemeldeten Besuchern stand eine Reihe von Funktionen zur Verfügung. Sie konnten Merklisten abspeichern und verwal- ten sowie individuelle CAD-Datei-Pakete bestellen. Ferner stand Ihnen eine Suchbox zur Verfügung. Die Suchresultate konnten auch gefiltert werden.1262

1835. Schliesslich kann über die Website von Dataforce – eine auf Sport und Mode speziali- sierten Einkaufsplattform (B2B und B2C)1263 – auch auf den sogenannten „SGVSB- TeamShop“ zugegriffen werden. Im „TeamShop“ können die Kataloge sämtlicher SGVSB- Mitglieder abgerufen werden.1264 Gemäss Auskunft von Dataforce dient der TeamShop den Kunden der SGVSB-Mitglieder und andern Interessierten als Online-Variante des gedruckten Katalogs. Der Online-Katalog verfügt über verschiedene Such- und Darstellungsmöglichkei- ten, es können CAD-Dateien heruntergeladen werden und Merklisten erstellt werden. Besu- cher können sich per Benutzername und Passwort einloggen, um einmal begonnene Merk-

1262 Act. 372.03, 3. 1263 www.dataforce.ch. 1264 http://www.dfshop.com/TeamShop/default.htm.

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listen bei einem späteren Besuch weiterzubearbeiten. Die Merklisten können erfasst und als PDF-Datei gedruckt werden. Grundsätzlich kann sich jedermann einloggen.1265

1836. Sämtliche Stammdaten (Artikel mit Farben, Ausführungen, Texte, Preise, Bilder usw.) werden vom Stammdatenverwaltungsprogramm beim SGVSB per Export-Funktion bereitge- stellt und in die Datenbank des TeamShop importiert. Es gibt im TeamShop keine Möglich- keit zur Veränderung der Stammdaten. Grundsätzlich kann jeder auf den TeamShop zugrei- fen, der möchte.1266

1837. Ab 2008 plante der SGVSB im sogenannten Projekt „Igel“ eine Ausweitung der Stammdatenverwaltung auf den Baumaterialhandel, welcher von CRH, Sabag und Bringhen betrieben wurde.1267 (iii) Stellungnahmen der Parteien

1838. Burgener, Kappeler und Sanidusch bestätigen diese Sachverhaltsdarstellung soweit sie sich dazu äussern.1268 Die übrigen Parteien liessen sich zu diesem Sachverhaltsabschnitt nicht vernehmen. (iv) Beweisergebnis

1839. Es ist bewiesen, dass der SGVSB zwischen 1991 bis heute Stammdaten verwaltete. Diese Stammdaten enthielten eine Vielzahl von Sanitärprodukten sortiert nach Marke mit Fo- to, Artikelnummer des Herstellers, NPK-Nummer, Termincode, Warengruppe, Umsatzkate- gorie und Produktmasse. Seit 1991 führte der SGVSB eine 6-stellige Artikel- Grundnummerierung mit einheitlichen Zuordnungen der Farben und Ausführungen mit je 3- stelligen Farb- und 3-stelligen Ausführungscodes. Zudem wurden die Produkte verschiede- nen Preiskategorien zugeordnet. Die Stammdaten enthielten ferner die Preisangaben des Produktherstellers, Werkpreise, Kalkulationsfaktoren und die aus diesen Angaben berechne- ten Bruttopreise der Grosshändler (zu der genauen Berechnung der Bruttopreise vgl. vorne B.4.5.3, Rz 351 ff.). Sodann ist erwiesen, dass die Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder (aus- schliesslich allfälliger Exklusivprodukte) bis Ende 2007 identisch waren. Schliesslich ist be- wiesen, dass ab 2008 Richner, Sabag, Bringhen und die Teamgrossisten (Kappeler, Burge- ner, Sanidusch und Innosan) vier Bruttopreiskataloge mit unterschiedlichen Preisniveaus führten. Die Bruttopreise im Teamkatalog waren dagegen bis ins Jahr 2012 identisch. B.5.5.2 Möglichkeit firmenindividueller Bruttopreise seit 2001 und kartellrechtliche Bedenken (i) Beweisthema

1840. In der Folge führen die Wettbewerbsbehörden Beweis darüber, ob es für den SGSVS und seine Mitglieder in der Lage gewesen wären, bereits vor der Aufspaltung in vier ver- schiedene Bruttopreisniveaus im Jahre 2008 und der Aufspaltung in ein Bruttopreisniveau je Mitglied im Jahr 2012, Firmenindividuelle Bruttopreise in den Stammdaten zu führen und damit firmenindividuelle Kataloge herauszugeben. Ferner wird Beweis darüber geführt, ob im SGVSB hinsichtlich der gemeinsamen Bruttopreise kartellrechtliche Bedenken bestanden.

1265 Act. 119, 2. 1266 Act. 119, 1 f. 1267 Act. 372.13. 1268 Act. 875 Rz 11, Act. 876 Rz 11, Act. 877 Rz 11.

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(ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1841. Den Wettbewerbsbehörden liegen folgende Beweismittel vor: - ein Protokoll der SGVSB-Kalkulationskommission vom 5. Mai 1999, - SGVSB-Vorstandsprotokolle vom 16. März 2000, vom 29. August 2001 und vom 7. April 2003, - ein Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 8. Juni 2001, - der SGVSB-Jahresbericht aus dem Jahre 2005 und - die Aussagen des SGVSB-Sekretärs [...] vom 4. November 2013.

1842. Ein Mitglied der Kalkulationskommission bemerkte am 5. Mai 1999, dass auch der Vor- stand der Ansicht sei, dass sich künftig die „individuelle Verkaufspreisfindungen pro Firma, Firmengruppe oder Kataloggruppen durchsetzten“. Die Kalkulationskommission sollte daher bis Ende 1999 ein „Konzept für die firmenindividuelle Verkaufspreisfindung“ erarbeiten, wel- ches 2001 einsatzbreit sein sollte.1269 Im März 2000 strich der Verbandssekretär anlässlich einer Vorstandssitzung heraus, „dass der Verband bereits jetzt so strukturiert [sei], dass es ohne weiteres möglich [sei], Firmenkataloge mit jeweils eigener Kalkulation zu produzie- ren.“1270 Anlässlich der Generalversammlung vom 8. Juni 2001 wurde gegenüber allen Mit- gliedern wiederholt, dass Kataloge mit individuellen Preisen bereits möglich waren.1271 Diese Möglichkeit wurde anlässlich der Vorstandssitzung vom 29. August 2001 erneut herausge- strichen: Wenn einzelne Mitglieder Kataloge mit abweichenden Preisen wünschten, wäre dies nicht mehr ein team-Katalog. Bei weiterhin einheitlichen Preisen könnte sich allenfalls die WEKO noch einmischen. Andererseits werden die Preise von den Herstellern festgelegt. Trotzdem will man sich die Option offen halten, in Zukunft Gruppenkataloge mit abweichenden Preisen erstellen zu lassen. Technisch ist dies kein Problem.1272

1843. Im Rahmen der Sitzung vom 7. April 2003 diskutierte der Vorstand über die Möglich- keit, zusammen mit Sanitas Troesch Kataloge zu produzieren. Er versprach sich dadurch Einsparungen. Das SGVSB-Sekretariat hatte „bereits Grundlagenpapier ausgearbeitet, um für die ganze Branche flächendeckend einen gemeinsamen Standart-Katalog zu produzie- ren.“ Es seien „lediglich gewisse Anpassungen der Farbcodierung sowie des Nummerie- rungssystems nötig. Technisch gesehen [sei] auch die Gestaltung individueller Preisfelder, wenn dies gewünscht [werde], kein Problem.“1273 Der für die Stammdaten verantwortliche SGVSB-Mitarbeiter hielt anlässlich der Vorstandssitzung vom 19. Mai 2003 erneut fest, „dass individuelle Bruttopreise mit dem neuen System möglich“ seien.1274

1844. Der Verbandssekretär [...] wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 4. November 2011 dazu befragt, was individuelle Verkaufspreisfindung sei und ob der SGVSB in der Lage gewesen sei, ab 2001 Bruttopreise individuell für jedes SGVSB-Mitglied festzusetzen.1275

1269 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 29 f. 1270 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2000, 39. 1271 Act. 354, GV-Protokoll vom 8.6.2001, 60. 1272 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2001, 230; die technische Machbarkeit individueller Preisfelder wurde erneut anlässlich der Vorstandssitzung vom 7. April 2003 herausgestrichen: Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2003, 403. 1273 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2003, 402 f. 1274 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2004, 542. 1275 Act. 560, Zeile 52 ff.

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Waren individuelle Bruttopreiskalkulationen möglich? Das kann ich nicht beurteilen. Wir haben es nicht gemacht. (Zeile 96 f.)1276

1845. Wie dem Protokoll entnommen werden kann, wich der Verbandssekretär der Beant- wortung der Fragen aus, indem er gegen die Erhebung des Sachverhaltes aus dem Jahr 1999 protestierte (Zeile 58 ff.), zum Teil die Aussage verweigerte (Zeile 70) oder auch wort- karge Antworten gab (Zeile 78 f., 90, 97). Dieses Aussageverhalten von [...] zeigt, dass sich der Verbandssekretär den Fragen des Sekretariats widerwillig stellte.

1846. Die nachfolgenden inhaltlichen Aussagen zeigen zudem, wie er in seiner Aussage von einer Version zur nächsten wechselte und sich teils widersprach. Auf die Frage und mehrma- lige Nachfrage, ob es für den SGVSB 2001 technisch möglich gewesen sei, individuelle Preiskataloge zu machen, gab der Verbandssekretär verschiedene Antworten1277: Es war technisch kein Problem individuelle Preiskataloge zu machen?

1276 Act. 560, a.a.O. 1277 Act. 560, Zeile 81 f.

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Das kann ich so nicht beantworten. Rein technisch war es theoretisch vielleicht schon mög- lich, aber rein faktisch war es nicht möglich. (Zeile 81 f.) […] Trifft es also zu, dass der SGVSB seit 2001 technisch in der Lage war eine individuali- sierte Preiskalkulation vorzunehmen? Die Aussage wird so bestritten. Technisch war es vielleicht möglich, aber faktisch waren wir nicht dazu in der Lage. Das war völlig undenkbar (Datenmenge, finanziell, Stand der Com- putertechnik). Das war lediglich eine vom Verband geäusserte Denkrichtung. (Zeile 91 ff.) Waren individuelle Bruttopreiskalkulationen möglich? Das kann ich nicht beurteilen. Wir haben es nicht gemacht. (Zeile 96 f.) Trifft es zu, dass der SGVSB seit 2001 technisch in der Lage für jedes Mitglied indivi- duelle Bruttopreise in den Stammdaten aufzuführen? Damals gab es keinen Sinn, so etwas zu machen (gemeinsamer Bruttopreiskatalog). Es be- stand kein Bedarf dafür. Die Mitglieder haben das nicht gewünscht, deswegen haben wir das nicht gemacht (Zeile 98 ff.)

1847. Diesen Aussagen kann einmal entnommen werden, dass die technische Möglichkeit der individuellen Bruttopreisberechnung bereits 2001 bestand. Der Verbandssekretär bestritt aber die faktische Machbarkeit einer individuellen Bruttopreiskalkulation und zwar aus finan- ziellen Gründen, wegen der Datenmenge und aufgrund des Standes der Computertechnik. Diese Aussagen sind erstens widersprüchlich. Denn wenn es technisch machbar sein soll, die Bruttopreise individuell zu berechnen, ist es nicht verständlich, weshalb dann die Daten- menge und der Stand der Computertechnik eine individuelle Bruttopreisberechnung verun- möglichen sollen. Zweitens stimmt der zuletzt genannte Aussageteil nicht mit den vom Be- fragten selbst in den SGVSB-Vorstandsprotokollen festgehaltenen Stellen überein, wonach die Berechnung individueller Bruttopreise „technisch kein Problem“ sei. Diesen Protokollstel- len kommt vorliegend ein höherer Beweiswert zu als den diesbezüglichen Aussagen von [...]. Denn derselbe Inhalt wurde a) freiwillig, b) mehrfach, c) übereinstimmend und d) zeitnah pro- tokolliert. Es ist also bewiesen, dass der Inhalt dieser Protokollpassagen zutrifft. Im Gegen- satz dazu sind die mündlichen Aussagen von [...] widersprüchlich und erfolgten widerwillig. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei um Schutzbehauptungen handelt. Der Befragte wollte anscheinend seine erste Antwort relativieren und verwickelte sich damit in Widersprüche.

1848. Soweit [...] angab, die individuelle Bruttopreisberechnung sei finanziell nicht möglich gewesen, widerspricht dies seiner gleich im Anschluss gemachten Aussage, es habe keinen Sinn ergeben, individuelle Bruttopreise zu berechnen und die Mitglieder hätten dies nicht gewünscht. Letztlich ist aber auch die Aussage, es sei finanziell nicht möglich gewesen, die Bruttopreise individuelle zu berechnen, eine Schutzbehauptung. Erstens hängt die finanzielle Machbarkeit vom Willen der beteiligten Unternehmen ab, zweitens wussten die Mitglieder bereits 2001, dass bei „weiterhin einheitlichen Preisen […] sich allenfalls die WEKO noch einmischen“ könnte. Mit anderen Worten war ihnen die kartellrechtliche Problematik einheitli- cher Bruttopreise bewusst. Trotzdem waren sie nicht willens, auf einen Preiskatalog mit ein- heitlichen Preisen zu verzichten. Es handelt sich also um eine bewusste Wahl der Mitglieder und nicht um die Machbarkeit des Projektes. Mit diesem Schluss stimmt auch die zweite Aussage des Verbandssekretärs überein, wonach die Mitglieder nicht wünschten, dass indi- viduelle Bruttopreiskataloge vom SGVSB herausgegeben würden.

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(iii) Stellungnahmen der Parteien

1849. Bringhen gibt an, im Jahr 2000 aus wirtschaftlichen und administrativen Gründen erst 2008 in der Lage gewesen zu sein, individuelle Bruttopreise zu führen. Zwischen 2000 und 2005 sei die Einkaufsorganisation Saneo AG aufgelöst worden und es sei nicht klar gewe- sen, wie die Hersteller auf die tieferen Umsätze der Bringhen AG, welche nun alleine ein- kaufte, reagieren würden. Die Bringhen AG habe Verhandlungen geführt, um ausländischen Einkaufsgruppierungen beizutreten, was dann allerdings erst 2008 geschah und der Bring- hen AG bei den Herstellern wieder mehr Gehör verschafft habe. Alle diese Unsicherheitsfak- toren hätten es der Bringhen AG verunmöglicht, früher mit individuellen Bruttopreisen in ei- nem eigenen Katalog auf den Markt zu kommen. Der Differenzierung von Bruttopreisen sei- en im Markt auch Schranken gesetzt worden, weil Bringhen vergleichbar für den Rabattwett- bewerb hätte bleiben müssen. Die kleinen Unternehmen hätten diesen Schritt bis heute nicht gemacht.1278

1850. Der Darlegung von Bringhen kann nicht gefolgt werden. Vorab sei festgestellt, dass Bringhen das eigene Vorbringen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und über die oben aufgeführten Sachverhalte nicht belegt. Es ist also nicht ersichtlich, ob die Ausführungen zu- treffen. Selbst wenn die Wettbewerbsbehörden zu Gunsten von Bringhen von der Richtigkeit der Darlegung ausgingen, überzeugen sie nicht. Wie bewiesen, hätte der SGVSB in der Stammdatenverwaltung den SGVSB-Mitgliedern die Möglichkeit einräumen können, indivi- duelle Bruttopreise zu setzen. Diese Möglichkeit hätte seit dem Jahr 2000 bestanden. Dazu äussert sich Bringhen nicht. Anstatt dessen widmet sich Bringhen der Frage, ob sie von den Bruttopreisen hätte abweichen können, wenn sie die Möglichkeit der individuellen Brutto- preisfelder gehabt hätte. Bringhen führt somit Beweis über einen rein hypothetischen Sach- verhalt in der Vergangenheit. Über einen solchen Sachverhalt kann kein Beweis geführt wer- den. Die Vorbringen sind daher zurückzuweisen.

1851. Der Vollständigkeit halber sei drauf hingewiesen, dass die Stammdatenverwaltung von allen SGVSB-Mitgliedern finanziert wurde. Eine Stammdatenverwaltung mit der Möglichkeit individueller Bruttopreissetzung wäre folglich von allen Mitgliedern finanziell zu tragen gewe- sen und nicht nur von Bringhen. Wie Bringhen oder ihre Konkurrenten ihre Bruttopreise unter diesen Umständen ausgestaltet hätte, kann nicht bewiesen werden. Fest steht einzig, dass die Möglichkeit für den Bruttopreiswettbewerb unter den SGVSB-Mitgliedern durch die Ein- schränkung in der Stammdatenverwaltung gar nicht entstehen konnte. Der Wettbewerb wur- de dadurch verhindert und diese Verhinderung ist Gegenstand der vorliegenden Verfügung und nicht, ob Bringhen allenfalls in der Lage gewesen wäre, sich diesem Wettbewerb zu stel- len.

1852. Schliesslich scheint Bringhen von der Grundannahme auszugehen, dass die Brutto- preise identisch zu sein brauchten, damit der „Rabattwettbewerb“ sich entfalten konnte. Sie scheint auch davon auszugehen, dass der Rabattwettbewerb eine Koordination auf Brutto- preisebene kompensieren könnte. Diese Annahme ist erwiesenermassen (vgl. Rz 337 ff., Rz 589 f.) unzutreffend und kann daher nicht als Argument dienen. (iv) Beweisergebnis

1853. Es steht fest, dass die Herstellung von Katalogen mit individuellen Bruttopreisen seit 2001 möglich gewesen wäre. Ferner ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand ein Einschrei- ten der WEKO aufgrund der einheitlichen Preise für möglich hielt. Die SGVSB-Mitglieder warteten dennoch bis 2008 ab, bevor sie vier verschiedene Bruttopreisniveaus im Jahre 2008 und individuelle Bruttopreisniveaus je Mitglied im Jahr 2012 in den Stammdaten führen liessen. Firmenindividuelle Kataloge wurden ab 2012 herausgegeben.

1278 Act. 891, Rz 81 ff.

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B.5.5.3 Verbandsinterne Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung B.5.5.3.1 Festlegung der Bruttopreise 2006 (i) Beweisthema

1854. Im folgenden Abschnitt wird Beweis darüber geführt, ob der SGVBS und seine Mitglie- der das Bruttopreisniveau für das Jahr 2006 gemeinsam beschlossen und umgesetzt haben und sich damit die mit Sanitas Troesch koordinierte Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 auf das Jahr 2006 ausgewirkt hat. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1855. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über den SGVSB-Jahresbericht 2005, ein Proto- koll des SGVSB-Vorstands vom 24. August 2005 sowie die Beilage 1 der SGVSB- Stammdatenverwaltung aus den Jahren 2005 und 2006.

1856. Dem Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 24. August 2005, an der [...] Sabag, [...] Richner und [...] Gétaz nebst dem SGVSB-Datenverantwortlichen [...] und dem Ver- bandssekretär [...] teilnahmen, ist zu entnehmen: […] Nach eingehender Diskussion und Berücksichtigung verschiedener Aspekte erfolgt der einstimmige Beschluss: Das Bruttopreisniveau wird für 2006 belassen, berücksichtigt wird lediglich die Lieferanten- teuerung.1279

1857. Aus dieser Protokollstelle ergibt sich, dass [...] Sabag, [...] Richner und [...] Gétaz nebst dem SGVSB-Datenverantwortlichen [...] und dem Verbandssekretär [...] einstimmig be- schlossen, das Bruttopreisniveau für das Jahr 2006 auf dem Vorjahresniveau zu belassen und die Lieferantenteuerung weiterzugeben.

1858. Aus der Beilage 1 der SGVSB-Artikelverwaltung aus den Jahren 2005 und 2006 folgt:

1279 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2005, 609.

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1859. Titel 1.4.2 aus Beilage 1 beweist, dass die Basis-Kalkulationsfaktoren 2005 und 2006 in der SGVSB-Artikelverwaltung gleich blieben.

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1860. Dieser Auszug aus Beilage 1 der SGVSB-Artikelverwaltung beweist, dass auch die an- gegebenen Basis-Rabattsätze des SGVSB in den Jahren 2005 und 2006 dieselben sind.

1861. Dem SGVSB-Jahresbericht 2005 ist schliesslich folgende Passage zu entnehmen.

5. Verkaufsrichtpreise Gestützt auf erste Erkenntnisse aus der Verkaufspreissenkung auf 2005 sind auf die Preis- runde 2005/06 beim Verkaufspreis-Niveau bei einigen wenigen Produkten geringfügige Än- derungen vorgenommen worden.1280

1862. Der Jahresbericht 2005 datiert vom 15. Mai 20061281 und beweist, dass das Brutto- preisniveau für das Jahr 2006 gestützt auf die Erkenntnisse des Jahres 2005 im Wesentli- chen auf der Vorjahreshöhe belassen wurde (vgl. Rz 1169, zur Nachwirkung der Bruttopreis- senkung 2005 insgesamt Rz 1160 ff.). Lediglich die Preise für einige Produkte wurden ange- passt. (iii) Stellungnahmen der Parteien

1863. Die Parteien liessen sich zu diesem Punkt nicht vernehmen. (iv) Beweisergebnis

1864. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand einstimmig das Bruttopreisniveau für das Jahr 2006 beschloss. In der Folge wurde dieser Beschluss umgesetzt. An der Beschlussfas- sung waren [...] Sabag, [...] Richner und [...] Gétaz nebst dem SGVSB-Datenverantwortlichen [...] und dem Verbandssekretär [...] beteiligt. Im Jahr 2006 verfügten der SGVSB und seine Mitglieder noch über einen einheitlichen Preiskatalog. Der Beschluss des SGVSB- Vorstandes über das Bruttopreisniveau betraf folglich automatisch sämtliche SGVSB- Mitglieder. Indem die nicht an der Beschlussfassung anwesenden SGVSB-Mitglieder den Beschluss des Vorstandes gemeinsam mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern umsetzten und die Einheitskataloge verwendeten, erklärten sie ihr Einverständnis mit dem Beschluss. Zu- dem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beach- ten. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen. Die Preise für das Jahr 2006 basierten grösstenteils auf den Vorjahrespreisen, auf welche sich der SGVSB und seine Mitglieder mit Sanitas Troesch verständigt hatten. Damit steht fest, dass sich die mit Sanitas Troesch gemeinsam koordinierte Preissenkung des Jahres 2005 auf das Jahr 2006 auswirkte. B.5.5.3.2 Festlegung Bruttopreise und Margenerhöhung 2007 (i) Beweisthema

1865. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob der SGVSB und seine Mitglieder im Jahr 2007 die Bruttopreise und eine Margenerhöhung gemeinsam beschlossen haben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1866. Den Wettbewerbsbehörden liegen folgende Beweismittel vor: - Protokolle der Sortimentskommission vom 8. Juni 2006, 7. Juli 2006, 22. August 2006, 18. Oktober 2006 und 14. Dezember 2006,

1280 Act. 355, Jahresbericht 2005, 111. 1281 Act. 355, Jahresbericht 2005, 120.

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- ein Protokoll des SGVSB-Vorstands vom 23. August 2006, - ein Dokument der Sortimentskommission zuhanden des SGVSB-Vorstands mit dem Namen „Verkaufspreisniveau 2007 vom 22. August 2006“, und das dazugehörige Dokument „Verkaufspreisniveau 2007 Kalkulationsfaktoren und Rabatte von oben“, - ein Rundschreiben des SGVSB-Sekretariats vom 18. Dezember 2006, - die Beilage 6 zur SGVSB-Artikelverwaltung zur Kalkulation 2007, - die Antworten von CRH, Sabag und Bringhen auf den Fragebogen des Sekretariats vom 20. Dezember 2012 - und schliesslich die Aussagen […] von Sanitas Troesch anlässlich deren Einvernah- me vom 28. September 2012 bzw. 1. Oktober 2012.

1867. Anhand dieser Beweismittel lässt sich die nachfolgende Sachverhaltsdarstellung be- weisen:

1868. Am 8. Juni 2006 beschloss die Sortimentskommission „wieder die referenzierten Ver- kaufspreise aller Hersteller in die SGVSB-Stammdaten und team-Werke“ zu übernehmen.1282 Mit anderen Worten sollten die empfohlenen Verkaufspreise der Hersteller unverändert in die Sanitärkataloge übernommen werden. Aus dem Sortimentskommissionsprotokoll vom 7. Juli 2006 folgt eine demgegenüber abgeschwächte Aussage, indem für die „Verkaufsrichtpreise 2007“ lediglich „vermehrt die referenzierten Verkaufspreise der Hersteller in den SGVSB- Stammdaten und team-Werke übernommen werden“ sollten. Das Sekretariat wurde „beauf- tragt, den Kalkulations-Schlüssel zur SGVSB-Stammdatenverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenen Vorschläge zu überarbeiten“. Anschliessend sollten die Mitglieder der Sortimentskommission sowie die für die Preisberechnung verantwortlichen Mitarbeiter […] von Richner und [...] von Sabag damit bedient werden.1283

1869. Am 22. August 2006 stellte die Sortimentskommission fest, dass die SGVSB-Mitglieder das Verkaufspreisniveau für das Jahr 2007 geringfügig ändern wollten. Die genauen Verän- derungen sollten der Beilage „Verkaufspreisniveau 2007“ entnommen werden.1284 Die Beila- ge „Verkaufspreisniveau 2007“ sieht folgendermassen aus:

1282 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2006, 369, 7.3. 1283 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 383. 1284 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05/2006, 392.

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1285

1870. Aus dieser Urkunde ist ersichtlich, dass die Sortimentskommission einstimmig eine ge- nerelle Margenerhöhung von 3 % und eine Margenerhöhung von 5 % für die Produkte Hewi (Garnituren), Rez (Haar und Händetrockner), Mepa (Sanitärzubehör) und Vola (Armaturen und Garnituren) vorsah. Von der Margenerhöhung waren Waschapparate, Wäschetrockner, Boiler sowie Dusch-WCs ausgenommen. Am Beschluss der Sortimentskommission waren [...] Richner, […] Bringhen, […] Sabag und der SGVSB-Datenverantwortliche [...] beteiligt.1286 Gétaz wollte im Jahr 2007 einen eigenen Katalog produzieren.1287 Der Beschluss wurde der Sortimentskommission und das dazugehörige Protokoll der Sitzung wurde sämtlichen SGVSB-Mitgliedern inkl. Gétaz mit Rundschreiben Nr. 50/2006 zugesandt. Dieses Vorgehen entsprach auch dem Pflichtenheft der Sortimentskommission, wonach „wichtige Kommissi- onsbeschlüsse, wie beispielsweise die Änderung von Grundlagen für marktkonforme Ver- kaufsrichtpreise, […] den Mitgliedem sofort nach der Beschlussfassung und vor einer Veröf- fentlichung der gestützt auf diesen geänderten Grundlagen kalkulierten Verkaufsrichtpreisen mitzuteilen“ waren. 1288

1871. Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass die SGVSB-Mitglieder einerseits die ge- meinsamen Bruttopreise festlegten und andererseits höhere Margen für sich sicherten. Die Margenerhöhung resultierte daraus, dass die SGVSB-Mitglieder ihre Verkaufspreise stärker als die Lieferanten/Herstellerteuerung anhoben. Konkret passten die SGVSB-Mitglieder die Kalkulationsfaktoren, mit welchen sie die Herstellerpreise zur Bruttopreisberechnung multi- plizierten, entsprechend an. Damit vereinbarten sie gemeinsam Preisbestandteile, welche ceteri paribus zu einem höheren Umsatz führen würden.1289

1285 Act. 372.14. 1286 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 5/2006, 385. […] war damals bei Saneao by Bringhen Group an- gestellt und wurde 2011 Datenverantwortlicher des SGVSB (vgl. Act. 352, 426 Punkt 1.1). 1287 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 5/2006, 388. 1288 Act. 352, Protokoll der Sortimentskommission 5/2006, 385, Act. 370.03, 3, Art. 4.2. 1289 Der Umstand, dass sich kalkulatorische Verbesserungen auf den Umsatz auswirken, bestätigen die Aussa- gen […] von Sanitas Troesch, Act. 284, Zeile 233 f.; Act. 286, Zeile 85 ff. und Anhang Seite 40.

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1872. Ferner bestimmte die Sortimentskommission detailliert Rabattwerte. Die Rabattwerte stellten Rabattobergrenzen dar, welche sollten sie überschritten werden, zu einem Margen- verlust führten. Die Angaben „Faktor von unten“ (vgl. dazu Rz 357) bzw. „Rabatt von oben“ (vgl. dazu Rz 358) beziehen sich auf die Berechnungsart der Bruttopreise. 1290

1873. Der Vorstand nahm die „Anpassungen der team-Verkaufsrichtpreise 2007“ anlässlich seiner Sitzung vom 23. August 2006 diskussionslos zur Kenntnis:

11. Verkaufsrichtpreise 2007 Der Vorstand nimmt zur Kenntnis, welche Anpassungen der team-Verkaufsrichtpreise 2007 die Mitgliedsfirmen im Rahmen der Sortimentskommission erarbeitet haben.1291

1874. Mit anderen Worten wurde der Entscheid der Kommission angenommen, welche ge- mäss Pflichtenheft zur Setzung der „marktkonformen Verkaufsrichtpreise“ gemäss Weisun- gen des Vorstands zuständig war (vgl. oben Rz 130). Hätte der Vorstand den Vorschlag ab- gelehnt, würde die Formulierung der Protokollstelle anders lauten. So müsste etwa von „An- passungsvorschlägen“ der Sortimentskommission die Rede sein, vielmehr wird aber ein Fak- tum „Anpassungen“ durch die Kommission erwähnt. Ferner wäre explizit protokolliert wor- den, wenn der Vorstand die vorgenommenen Anpassungen abgelehnt hätte.

1875. Am 18. Oktober 2006 nahm die Sortimentskommission vom Vorschlag Sabags, das Verkaufspreisniveau zu ändern, „positiv Kenntnis:“

7. Informationen über Preisentwicklungen 7.1 Verkaufsrichtpreise 2007

1290 Act. 372.15. 1291 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2006, 676.

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Die Sortimentskommission nimmt positiv Kenntnis von der durch die Sabag AG beantragten Änderungen des Verkaufs-Richtpreis-Niveaus bei Produkten einiger Fabrikanten.1292

1876. Es ist nicht klar, was mit dem Begriff „positiv zur Kenntnis nehmen“ gemeint ist. Fest steht, dass der gesamte SGVSB im Jahr 2006 über einheitliche Teamkataloge und Team- preise verfügte (vgl. dazu oben Rz 1820 ff.). Das heisst, es gab im Verband nur einen ge- meinsamen Kalkulationsfaktor zur Berechnung der Bruttoverkaufspreise. Wenn die Sorti- mentskommission die Änderungsvorschläge von Sabag positiv zur Kenntnis nimmt, kann damit nur gemeint sein, dass sie einer Anpassung dieses Kalkulationsfaktors für bestimmte Produkte zustimmt. Ein selbständiges Vorgehen der Sabag war aufgrund der gemeinsamen Preiskataloge zu dieser Zeit nicht möglich. Vor diesem Hintergrund kann mit „positiv zur Kenntnis“ nehmen nur gemeint sein, dass die Sortimentskommission, die Änderungsvor- schläge von Sabag angenommen hat. Andernfalls ist nicht erklärbar, weshalb das Protokoll nicht erwähnt, dass die Änderungsvorschläge abgelehnt wurden.

1877. Am 14. Dezember 2006 stellt der für die Stammdatenverwaltung und Katalogprodukti- on zuständige SGVSB-Mitarbeiter fest, dass die beschlossenen Bruttopreise auch tatsäch- lich umgesetzt und den SGVSB-Mitgliedern zugestellt wurden.

7. Informationen über Preisentwicklungen 7.1 Verkaufsrichtpreise 2007 [...] stellt fest, dass bereits mit Datum vom 6. November 2006 die Mitglieder mit sämtlichen neuen Preisen, gültig ab 1.1.2007, bedient worden sind, und zudem auch die Beilagen zur SGVSB-Artikelverwaltung bereits allen SGVSB-Mitgliedern zugestellt worden sind. Die Preisvergleiche eines Standardbades 2007 zu 2006 sind am 9. November 2006 der Sorti- mentskommission zugestellt worden. Die Sortimentskommission beschliesst, dass diese Preisvergleiche zusammen mit der Teuerungsentwicklung der letzten 10 Jahre als Rund- schreiben den Mitgliedern in Deutsch und Französisch zugestellt wird. Hinweis: Mit Rundschreiben Nr. 81 vom 18. Dezember 2006 sind diese Unterlagen den SGVSB-Mitgliedern zugestellt worden.1293

1878. Dem in dieser Protokollpassage erwähnten Rundschreiben Nr. 81 vom 18. Dezember 2006 lag eine Liste mit Preisvergleichen von Standardbädern mit und ohne Dusche für das Jahr 2007 bei. Daraus geht hervor, „dass eine Preiserhöhung von 9.66 % für das Standard- bad ohne Dusche und 9.53 % für das Standardbad mit Dusche erhoben worden ist“.1294

1879. Die konkrete Umsetzung der soeben erwähnten Margenverbesserungen ist den Auf- stellungen der Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung von 20071295 (Abbildung 17) zu ent- nehmen:

1292 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2006, 399. 1293 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 07/2006, 408. 1294 Act. 372.36, Rundschreiben 81/2006, 432. 1295 Act. 431.09.

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Abbildung 17: Beilage 6 SGVSB-Artikelverwaltung 2007

1880. Aus der dort aufgeführten Spalte „Diff. 2006/2007“ ist bei den Herstellern/Lieferanten von Waschapparaten, Boilern und Klosettautomaten keine Angabe bzw. eine Angabe „0 %“ zu entnehmen. Bei den Herstellern Hewi, Pauli (liefert Produkte der Marke Mepa), Rez und Vola sowie zwei weiteren Lieferanten sind „+5 %“ angegeben.

1881. Diese prozentualen Angaben sowie die aufgeführten Hersteller/Lieferantenangaben entsprechen dem erwähnten Beschluss der Sortimentskommission, welcher durch den Vor- stand abgesegnet wurde. Damit ist bewiesen, dass der Beschluss auch tatsächlich umge- setzt wurde.

1882. Bei 66 der insgesamt 96 aufgeführten Lieferanten wird „+3 %“ angegeben. Abbildung 18 zeigt den Anteil der Kalkulationsfaktoren, die der SGVSB und seine Mitglieder angehoben oder unverändert gelassen haben. Prozentual erhöhte der SGVSB im Jahr 2007 80 % der Bruttopreise der in den SGVSB-Stammdaten verwalteten Hersteller. Es ist davon auszuge- hen, dass diese Produkte zugleich auch rund 80 % des Umsatzes der SGVSB-Mitglieder ausmachen. Betrachtet man nämlich die Umsätze, welche die Top-30-Lieferanten in den Jahren 2009 bis 2011 erzielten, ergibt sich folgendes Bild: Richner erzielt [80-90 %] und Gétaz [80-90 %] ihres Umsatzes mit diesen Lieferanten.1296 Bei Sabag entfallen zwischen [50-60 %] und [90-100 %]1297 und bei Bringhen [50-60 %] und [90-100 %] 1298 des Umsatzes von 2007 auf die von der Margenerhöhung betroffenen Lieferanten.

1296 Vgl. Act. 469, Register VI.n und VI.m der Excel-Tabelle. 1297 Vgl. Act. 440, Register I. und VI. 1298 Vgl. Act. 441.01, Register I. und VI. Bei der Berechnung des Umsatzanteils wurde für die Geberit Vertriebs AG und die Geberit Balena AG jeweils der Umsatz von 2008 herangezogen.

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Abbildung 18: Von der Preissteigerung betroffene Unternehmen Euramp (Suisse) Armatron AG Galvolux SA HTS Suisse SA Hygolet (Schweiz) AG Kuhfuss Sanitär GmbH Neoperl AG Pauli + Menden GmbH REZ AG Vola AG ARWA Bekon-Koralle AG Beschläge U.S.W. Biral AG Blanco Schweiz Bodenschatz AG BSH Hausgeräte AG Controlino GmbH Côta R. M. Egli Dallmer Handel GmbH Doswald H.- J. Duscholux AG Egro Industrial Systems AG Franke Friap AG Fürst Eddy Ing. Büro Gabag AG Galvanover SA Geberit Vertriebs AG Georg Fischer RLS (Schweiz) AG Glynwed AG Grohe Switzerland AG Hafner AG ISO-Material Hafner Hans AG Hansgrohe AG Hewi Heinrich Wilke GmbH Hoesch AG Schweiz Hüppe GmbH Ideal Standard GmbH Illbruck Sanitärtechnik GmbH Inda SA Jado AG Jäggi-Chemicals Kaldewei Franz GmbH + Co. Keller Spiegelschränke AG Keramik Laufen AG Kessler S.+K. GmbH Keuco GmbH + Co. KG Kludi Armaturen GmbH & Co. KG Knies Manufaktur GmbH Kobal Sanitär GmbH KWC AG Lehmann Urs Missel E. GmbH & Co. Nikles AG NOSAG AG Nussbaum R. AG Radiatec AG Atlantic Suisse AG Romay AG AW AG Rössler Gebr. AG Bauknecht AG Sadorex Handels AG Cipag SA SAHV Closomat AG SAM Schulte SA Düring AG Sanicount SA Egli Fischer & Co. AG Schmidlin W. AG EuraSpiegel Schneider W. + Co. AG Figam SA Sidler Metallwaren AG Galatea GmbH Similor SA Geberit Balena AG Spinner-Badezimmer GmbH Hytec Hygienetechnik AG Spirella AG Interclima Sàrl Thumag AG JohnSales AG Tulli Zuccari S.r.l. Miele AG Urimat AG SFS unimarket AG Utorex AG Schulthess AG Villeroy + Boch GmbH telma AG World Dryer V-Zug AG Fluri H. R. 11% 5% 3% 2% keine Preisänderung

Quelle: Auswertung des Sekretariats der Spalte Diff 2006/2007 von Act. 431.09. (iii) Stellungnahmen der Parteien

1883. Die Parteien äussern sich nicht zu dieser Sachverhaltsdarstellung. Einzig CRH äussert sich. Erstens bringt CRH vor, es habe vor 2006 keinen Kalkulationsfaktor gegeben und auch keinen Kalkulationsfaktor von oben. Zweitens In den Jahren 2006 und 2007 hätten die SGVSB-Mitglieder die Preisempfehlungen der Hersteller wie bis anhin pauschal reduziert. Nun seien jedoch nicht mehr wie bis anhin 10 % reduziert worden sondern 7 % bzw. 5 %. Dies habe einem Kalkulationsfaktor von 0.93 bzw. 0.95 entsprochen. In diesem Zusammen- hang sei die „Margenerhöhung“ zu sehen. Es sei also nichts anderes als wieder eine Annä- herung an die Herstellerpreisempfehlungen gewesen.1299

1884. Zum ersten Vorbringen von CRH sei angemerkt, dass in der Darstellungsweise der Wettbewerbsbehörden der „Kalkulationsfaktor von oben“ dem „Korrekturfaktor“ (Rz 356) ent-

1299 Act. 933, Rz 73 f., Rz 75 f.

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spricht. Ferner steht fest, dass dieses Vorbringen durch Urkundenbeweise widerlegt ist.1300 Es braucht daher nicht näher kommentiert zu werden.

1885. Das zweite Vorbringen zur Reduktion der Herstellerpreisempfehlungen und die Korrek- turfaktoren von 0.93 % und 0.95 % nicht von Belang bzw. falsch. Es ist nicht von Belang, ob die Sanitärgrosshändler mit einer Margenerhöhung von 3 % bzw. 5 % sich den Listenpreisen der Hersteller annähern (z.B. bei KWC) oder mit einer Margenerhöhung um 3 % bzw. 5 % höhere Bruttopreise setzen als Listenpreise der Hersteller (z.B. bei Duscholux oder Schmid- lin). Fakt bleibt, dass in beiden Fällen durch einen zusätzlichen Aufschlag auf die Listenprei- se der Hersteller die Bruttopreise, damit die Nettopreise und damit die Marge erhöht wurden (vgl. B.4.7.2(ii)c, Rz 493 ff.). Falsch ist die Darstellung von CRH, dass die Preisempfehlun- gen der Hersteller reduziert seien. Wie der Abbildung 17 oder der gesamten Beilage 6 oder der SGVSB Stammdatenverwaltung der Spalte „ab HPF HP- / oder WP-Faktor“ zu entneh- men ist, schlugen die SGVSB Mitglieder mit einem Korrekturfaktor von 1.03 bzw. 1.05 auf die Listenpreise der Hersteller auf (vgl. zur Berechnung Rz 357). (iv) Beweisergebnis

1886. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand auf Antrag der Sortimentskommission die Änderung der Bruttopreise 2007 beschlossen. Mit dieser Bruttopreisfestsetzung vereinbarten die SGVSB-Mitglieder eine Margenerhöhung in der Höhe von 3 % und 5 %. Die Liste der von der Bruttopreis- und Margenerhöhung betroffenen Unternehmen ist in Abbildung 18 aufge- führt. Der Beschluss wurde umgesetzt, was sich aus den Angaben der Stammdatenverwal- tung ergibt. Ferner ist bewiesen, dass die Sortimentskommission durch einstimmigen Be- schluss detaillierte Rabatte pro Produktkategorie festlegte, welche anzeigten, ab welcher Rabatthöhe Margenverluste eintreten würden. Am Beschluss in der Sortimentskommission und des SGVSB Vorstands waren Richner (CRH), Bringhen und Sabag beteiligt. Im Jahr 2007 verfügten der SGVSB und seine Mitglieder über einen einheitlichen Preiskatalog. Der Beschluss über die Bruttopreisfestsetzung und der Margenerhöhung betraf folglich sämtliche SGVSB-Mitglieder. Den abwesenden SGVSB-Mitgliedern Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch wurden die Ergebnisse der Beschlüsse gemeinsam mitgeteilt. Indem die an der Beschlussfassung abwesenden SGVSB-Mitglieder den Beschluss des Vorstandes gemein- sam mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern umsetzten und die Einheitskataloge (inkl. Brutto- preis- und Margenerhöhung) verwendeten, erklärten sie ihr Einverständnis mit dem Be- schluss. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren gemäss Statuten verbindlich für alle SGVSB-Mitglieder. Diesen Umstand akzeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Ver- band. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen. B.5.5.4 Zuteilung in Rabattgruppen und Rabattbestimmungen innerhalb des SGVSB (i) Beweisthema

1887. In diesem Abschnitt führen die Wettbewerbsbehörden Beweis darüber, ob die SGVSB- Mitglieder miteinander die Aufnahme von Sanitärprodukten in bestimmte Rabattgruppen be- schlossen haben. Der Begriff der Rabattgruppen wurde bereits geklärt (vgl. dazu B.4.5.4.2(ii)a, Rz 377 ff.). Zudem wurde bewiesen, welche Rabattgruppen Sanitas Troesch, Bringhen, Gétaz und Richner (beide CRH) sowie Sabag (vgl. dazu B.4.5.4.2(ii)c, Rz 388 ff.) führen und welche Bandbreiten die Rabattgruppen (vgl. dazu B.4.5.4.2(ii)d, Rz 395 ff.) auf- weisen.

1300 Vgl. z.B. aus dem Jahre 1999: Act. 431.01, 16, Ersatzteile KWC AG; vgl. z.B. aus dem Jahre 2003: Act. 431.05, 6, Elektro Kleinboiler der Eloctrotherm AG, Horgen.

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(ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1888. Den Wettbewerbsbehörde basieren ihre Beweiswürdigung auf den folgenden Beweis- mittel: - Die Beilage 2 „Warenumsatzkategorien“ zur Verbandspreisliste der Jahre 1999-2011, - die Protokolle der SGVSB-Sortimentskommission vom 8. Juli und 16. Juli 2008 sowie vom 8. Juni und 23. Juni 2009,

1889. Auch nach Einführung der getrennten Bruttopreisberechnung für das Jahr 2008, be- standen die einheitlichen Rabattgruppen innerhalb der SGVSB-Stammdatenverwaltung bis zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens weiter.1301 Wie dargelegt (vgl. Rz 424 ff.), erteilten die Sanitärgrosshändler innerhalb einer Rechnung für eine Rabattkategorie einen einheitlichen Rabatt. Dies obwohl eine solche Rabattkategorie die unterschiedlichsten Produkte und Mar- ken enthielt, die Grosshändler pro Produkt und Marke unterschiedliche Einkaufskosten (und damit unterschiedliche Margen) und unterschiedliche Prozesskosten hatten. Ferner erteilte jeder Sanitärgrosshändler in seinen Rechnungen innerhalb einer Rabattgruppe einheitliche Rabatte, obwohl sich pro Produkt und Marke die Kundenbedürfnisse unterschieden. Dadurch wurde der Rabattwettbewerb von vornherein eingeschränkt, zumal eine stärkere Individuali- sierung möglich gewesen wäre, wie dies das Beispiel der belgischen San Vam zeigt. Das Unternehmen verfügte bereits seit seinem Beitritt zum SGVSB über ca. [...] eigenständige Rabattgruppen. Ferner führte auch Spaeter Chur, welche dem Verband 2011 beitrat, eine Vielzahl von eigenständigen Rabattgruppen. Im Folgenden werden Beispiele aufgezeigt, wie der SGVSB den ohnehin schon verminderten Rabattwettbewerb zusätzlich einschränkte.

1890. An der Sitzungen der SGVSB-Sortimentskommission vom 8. und 16. Juli 2008 nahmen [...] Richner, [...] Sabag, [...] Sanidusch, […] Gétaz sowie [...] Bringhen teil. Folgendes wurde protokolliert: 7.4 Positionierung der bodenebenen Duschenwannen und -rinnen bezüglich Umsatz- kategorie Der von [...], Mitglied der Sortimentskommission, erarbeitete Vorschlag für eine Neu- Positionierung der bodenebenen Duschenwannen und -rinnen wurde von der Sortiments- kommission einstimmig angenommen. Demnach werden folgende Produkte zukünftig in die Umsatzkategorie Wellness eingestuft: Limit S und Slot von Illbruck sowie Multistar Plan von Schedel mit Senkung der Bruttopreise. Uniflex Duschrinnen von Geberit, jedoch ohne Preissenkung. Wedi-Produkte von Thumag, ebenfalls ohne Preissenkung Im Weiteren werden sämtliche Produkte der Umsatzkategorie Sanitär reduziert neu über- prüft und gegebenenfalls mit Produkten von Armatron, Bobrick, Hygolet und Rez ergänzt. Dazu wird das Sekretariat eine Listung mit sämtlichen Produkten in der Umsatzkategorie Sanitär reduziert erstellen und den Mitgliedern der Sortimentskommission zur Behandlung an der nächste Sitzung der Sortimentskommission zustellen.

1891. Aus der Passage folgt, dass die Sortimentskommission entscheid1302, Produkte von Ill- bruck, Geberit und Thumag der Umsatzkategorie „Wellness“ zuzuordnen. Die Rabattkatego- rie Wellness verfügte über tiefere Rabattsätze, weshalb diese Umteilung im Resultat bedeu- tete, dass die SGVSB-Mitglieder gemeinsam eine Rabattkürzung und damit gemeinsam ei- nen Preisbestandteil beschlossen haben.

1301 Act. 427. 1302 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04-05/2008, 535.

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1892. Das Protokoll der Sortimentskommissionssitzung vom 8. Juni 2009 besagt:

7. Informationen über Preisentwicklungen 7.1 Basiskonditionen der V-Zug AG für Zubehör zu Waschautomaten und Tumbler Da die gewährte Marge für Zubehör zu Waschautomaten und Tumbler ungenügend ist, be- schliesst die Sortimentskommission, diese ab 2010 als Netto-Artikel zu verwalten.1303

1893. Aus der Textstelle folgt, dass die Sortimentskommission beschloss, die Marge auf Zu- behör zu Waschautomaten und Tumbler reiche nicht aus. Aus diesem Grund würden diese Artikel nur noch als Netto-Artikel geführt. Das bedeutet, dass auf diesen Artikeln künftig we- sentlich geringere oder keine Rabatte gewährt würden.1304 Damit stand fest, dass die ange- schriebenen Preise für diese Artikel teils dem Endverkaufspreis entsprechen würde. Mit die- ser Umteilung der Waschautomaten und Tumbler in eine andere Warenumsatzkategorie vereinbarte die Sortimentskommission somit eine enge Rabattspanne und folglich einen Preisbestandteil bzw. bei einigen Produkten den Endverkaufspreis dieser Produkte.

1894. Das Protokoll der Sortimentskommission vom 23. Juli 2009 hält fest:

7. Informationen über Preisentwicklungen 7.1 Produkte mit ungenügender Marge, Zuordnung in eine andere Warenumsatzkate- gorie Das Sekretariat erwartet bis 28.08.09 die Wünsche der einzelnen Firmengruppen, damit diese noch in die Preisrunde für 2010 einbezogen werden könne. 7.2 Kalkulationsfaktoren 2010 Das Sekretariat erwartet bis 28.08.2009 die gewünschten Änderungen für 2010 pro Firmen- gruppe. Die aktuellen Listungen „Kalkulationsfaktoren 2009“ werden nochmals den Verant- wortlichen pro Firmengruppe per Mail im Excel-Format zugestellt, damit sie die Korrekturen auf der Listung direkt markieren können.1305

1895. Die Textstelle beweist den Beschluss der Sortimentskommission, dass die einzelnen Firmengruppen diejenigen Produkte melden sollten, mit denen sie eine „ungenügende Mar- ge“ erzielten. Diese Produkte sollten dann in eine andere Warenumsatzkategorie eingeteilt werden. Aus der Umteilung der Produkte in eine andere Warenumsatzkategorie wurde für die anderen SGVSB-Mitglieder ersichtlich, welche Rabattspannbreite die anderen Mitglieder auf diese Produkte gewährten. Ferner bedeutet die Umteilung eine Rabattkürzung. (iii) Stellungnahmen der Parteien

1896. Sabag bringt vor, die angeblichen Rabattgruppen sagten nichts über den im Einzelfall eingeräumten Rabatt aus.1306

1897. Dieses Vorbringen geht ins Leere. Zwar wurde durch die Rabattgruppen nicht der ein- geräumte Rabatt im Einzelfall festgelegt. Hingegen steht fest, dass Rabattgruppen unter- schiedliche Bandbreiten an gewährten Rabatten implizieren. Da die Marge für Zubehör zu Waschautomaten und Tumbler ungenügend war, teilten die SGVSB-Mitglieder dieses Zube-

1303 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2009, 598. 1304 Vgl. Beispielsweise Act. 370.15, welches zeigt, dass Richner in der Artikelgruppe 5900 Netto-Artikel keinen Rabatt gewährt. Sabag gab an, bei der Rabattgruppe „S016 Sanitär Artikel netto“ einen deutlich reduzierten Rabatt von teilweise 0% zu gewähren. (Act. 207, Antwort auf Frage 2). 1305 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05/2009, 618. 1306 Act. 892, Rz 83.

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hör in eine Rabattgruppe ein, in der systematisch tiefere Rabatte gewährt werden (vgl. Rz 1892 f.)

1898. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen vor, die Preissetzungsfreiheit der Händler sei durch die Einteilung der Produkte in Warenumsatzkategorien und Rabattgruppen nicht eingeschränkt geworden. Es sei nicht möglich, über das gesamte Sortiment denselben Ra- batt zu gewähren. Würden bei teuren Produkten etwa im Wellness-Bereich die vollen zu er- wartenden Rabatte zum Einstandspreis hinzugerechnet, so würden derart hohe Bruttopreise resultieren, dass die Produkte auf dem Markt nicht mehr verkäuflich wären. Für solche Pro- dukte mussten Warenumsatzkategorien und Rabattgruppen geschaffen werden. Damit seien keine Minimal- oder Maximalrabatte festgelegt worden. Die Mitglieder seien frei gewesen, welche Rabatte sie im Einzelfall einräumen wollten.1307

1899. Die Vorbringen von Burgener, Kappeler und Sanidusch sind unstimmig. Einerseits an- erkennen sie Rabattgruppen bzw. Warenumsatzkategorien zu verwenden. Zudem anerken- nen sie, dass die Einteilung in Rabattgruppen bzw. Warenumsatzkategorien sich auf den Verkaufserfolg der Sanitärprodukte auswirkten. Andererseits sollen die SGVSB-Mitglieder völlig frei gewesen sein, ihre Rabatte zu setzen.

1900. Wenn z.B. Wellnessprodukte in die Rabattgruppe Wellness eingeteilt werden mussten, um zu verhindern, dass die Bruttopreise der Wellnessprodukte zu hoch waren und wenn die zu hohen Bruttopreise eines Wellnessproduktes es verunmöglicht haben, die Produkte zu verkaufen, dann folgt bereits daraus, dass der Rabattwettbewerb eingeschränkt war. Denn anscheinend konnten zu hohe Bruttopreise in der Rabattgruppe Wellness nicht durch höhere Rabatte kompensiert werden. Vielmehr hatte der Rabattwettbewerb auf einem bestimmten Bruttopreis- bzw. Rabattniveau stattzufinden. Diese Ausgangslage wurde dadurch verschärft, dass innerhalb einer Rabattgruppe von einem Grosshändler einheitliche Rabatte erteilt wur- den. De facto war auch die Spannbreite des Rabattes innert einer Rabattgruppe einge- schränkt, denn ein Unternehmen, welches den Höchstrabatt dieser Rabattgruppe überschritt, erlitt eine Margeneinbusse. Entsprechend zeigen die internen Weisungen von CRH, dass Aussendienstmitarbeiter angehalten sind, weniger Rabatt in der Rabattgruppe Wellness zu gewähren.1308 Das bedeutet zwar nicht, dass die Unternehmen diesen Höchstrabatt nicht überschreiten konnten und taten, indem sie eine höhere Margeneinbusse in Kauf nahmen. Die genannten Einschränkungen bezüglich Rabatt- und Bruttopreissetzung blieben dennoch bestehen. Darüber hinaus führten sämtliche SGVSB-Mitglieder die Rabattgruppe Wellness. Die SGVSB-Mitglieder hatten also kein firmenindividuelles System mit Rabattgruppen für Wellnessprodukte wie Spaeter oder San Vam. Weshalb dies so sein muss, ist nicht ersicht- lich. Ebenso wenig war es zwingend, dass die SGVSB-Mitglieder gemeinsam beschliessen mussten, dass ein Produkt in eine Produktgruppe zuzuteilen war. Durch die gemeinsamen Beschlüsse wurde der Rabattwettbewerb auf einem bestimmten Niveau (z.B. 40-60 % an- statt 0-10 %) geführt und somit eingeschränkt.

1901. CRH bringt in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 vor, es gäbe kei- ne Rabattgruppen und Rabattspannbreiten. CRH möchte den Begriff Rabattgruppen, durch den Begriff Artikelgruppen ersetzt wissen, welche sich nach ihrer Funktionalität unterschie- den und nicht nach Rabatten.1309

1902. CRH legt keine Belege für diese Vorbringen bei und widerspricht ihren eigenen Ausfüh- rungen ihrer früheren Stellungnahme vom 9. Mai 2012. CRH machte die folgenden Angaben: „Die verwendeten Rabattnamen geben jeweils den Überbegriff einer Rabatt-Kategorie wie- der. Es werden teilweise weitere Rabattnamen verwendet, wobei sich diese jedoch in eine

1307 Act. 875 Rz 35, Act. 876 Rz 35, Act. 877 Rz 36. 1308 Act. 349, Beilagen 2 und 3. 1309 Act. 933, Rz 165 ff.

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der Kategorien einteilen lassen. Gerade unter dem Überbegriff „Grundrabatt" werden indivi- duell Rabatte mit unterschiedlichsten Namen vergeben. Die angegebenen Rabatte sind Bandbreiten. Sie geben nicht die durchschnittlich gewährten Rabatte wieder, sondern erfassen die während einem Jahr und in einer Rabattkategorie mi- nimal und maximal gewährten Rabatte.“ 1310

1903. CRH verwendet also am 9. Mai 2012 den Begriff der „Rabattkategorie“ anstelle der von den Wettbewerbsbehörden genannten Rabattgruppen. Ferner gibt CRH selber an, dass die Rabatte in den Rabattgruppen in „Bandbreiten“ angegeben seien, welche die „in einer Ra- battkategorie minimal und maximal gewährten Rabatte“ erfassten. Das Sekretariat verwen- dete im Gegensatz dazu im Antrag zum Teil den Begriff Spannbreiten. Inhaltlich besteht kein Unterschied zwischen den von den Wettbewerbsbehörden verwendeten Begriff der Spann- breiten und den von CRH angegebenen „Bandbreiten.“

1904. Abgesehen von diesem Widerspruch beseitigt das Vorbringen von CRH die folgenden Tatsachen nicht: Erstens stützte sich CRH auf die Stammdatenverwaltung des SGVSB, die einheitliche Rabattgruppen für die Mitglieder enthielt. Zweitens bestimmte CRH zusammen mit den anderen SGVSB-Mitgliedern die Einteilung von Produkten in diese Rabattgruppen.

1905. Die Darlegung Bringhens, sie habe die Rabattgruppen nicht übernommen, wurde be- reits widerlegt Rz 393. (iv) Beweisergebnis

1906. Insgesamt steht fest, dass die Sortimentskommission (Bringhen, Gétaz und Richner [beide CHR], Sabag, ab 2008 Sanidusch als Delegierter der Teampurgrossisten Kappeler und Burgener [vgl. Rz 2026]) auch noch nach Einführung unterschiedlicher Bruttopreise im Jahr 2008 bis mindestens zu Beginn des Jahres 2010 Einfluss auf die Einteilung der Produk- te in unterschiedliche Rabattgruppen und damit der Gewährung einer bestimmten Rabatt- bandbreite nahm. Dadurch vereinbarten die Parteien einen Preisbestandteil. Der Beschluss, ein Produkt als Netto-Artikel zu führen, bedeutete, einige Produkte ohne Rabatt zu verkau- fen. Damit wurde der Endverkaufspreis dieser Produkte vereinbart. Durch die Zuteilung ge- wisser Produkte zu einer Rabattgruppe existierte nicht nur die den Rabattgruppen immanen- te Einschränkung des Preiswettbewerbs weiter, sondern die SGVSB-Mitglieder passten die Gruppen gemeinsam auch laufend den neuen Marktgegebenheiten an. B.5.5.5 Bruttopreissystem und Nettopreissystem (i) Beweisthema

1907. Im nachfolgenden wird Beweis darüber geführt, ob neben dem im Sanitärgrosshandel vorherrschenden Bruttopreissystem ein alternativ ebenfalls mögliches Preissystem möglich gewesen wäre. Ferner führen die Wettbewerbsbehörden Beweis darüber, ob die SGVSB- Mitglieder gemeinsam beschlossen haben, das Bruttopreissystem beizubehalten und nicht auf ein Nettopreissystem umzusteigen. Schliesslich wird Beweis über das Motiv des Ent- scheides geführt. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1908. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor: - Ein Protokoll der Generalversammlung vom 10. Juni 1998;

1310 Act. 224, 3 f. und Anwort auf die Frage 2.

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- ein Protokoll der Kalkulationskommission vom 5. Mai 1999; - Protokolle des SGVSB-Vorstands vom 2. Juni 1998, 19. Oktober 2005, 7. Dezember 2005, 25. Oktober 2006, 14. Februar 2007, 13. Februar 2008, 16. April 2008, 27. Au- gust 2008, 22. Oktober 2008, 3. Dezember 2008, 4. Februar 2009, 20. Mai 2009, 3. Februar 2010; - Besprechungsberichte der Kooperation Sanitär Schweiz vom 27. Oktober 2006, 14. Mai 2009, vom 4. November 2009 und vom 11. November 2011; - die Aussagen von [...] Sabag und [...] Sabag anlässlich deren Einvernahmen vom 2. Oktober 2012; - der Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission „Aufnahmekriterien in die Stammdaten und in die Stammdaten und in die Ktaaloge überarbeitete Version, gültig ab 2009; - ein internes Dokument von Sanitas Troesch „Zusammenfassung der Workshop- Resultate Bruttopreise 2011 vom 4. März 2010“ und - eine PowerPoint-Präsentation von Sanitas Troesch mit dem Titel „Konzept Brutto- preissenkung 2012/Rektifikat 1 “ vom 2. Mai 2011.

1909. Anlässlich der Generalversammlung vom 10. Juni 1998 wurde der damalige SGVSB- Präsident vom Vizepräsidenten verabschiedet. Der Vizepräsident stellt in seiner Rede fest, dass zum Zeitpunkt der Wahl des scheidenden Präsidenten am 24. Juni 1992 „ein neues Preissystem […] eingeführt (Bruttopreis/Funktionsrabatt)“ worden sei.1311 Seit 1992 wurden in den Ausstellungen und Preiskatalogen Bruttopreise angegeben, auf welche ein sogenannter Funktionsrabatt an den Installateur gegeben wurde. Gemäss Aussagen eines Sabag- Vertreters [...] richtet sich der Funktionsrabatt nach der Ausbildung des Installateurs.1312 Die- ses Bruttopreissystem sollte in der Folge Gegenstand zahlreicher Diskussionen innerhalb des Verbands werden.1313

1910. Das Protokoll der Kalkulationskommissionssitzung vom 5. Mai 1999 hält Folgendes fest:

3. Verkaufspreise durch Hersteller und firmenindividuelle Verkaufspreisfindungen Herr […] orientiert, dass beim Vorstand unterschiedliche Meinungen zur alle Idee einer ge- nerellen Festlegung der Verkaufspreise durch die Hersteller geäussert worden sind, so u. a. die Ansicht, dass die Hoheit der Verkaufspreisgestaltung – wo immer möglich – beim Han- del verbleiben sollte, da der Handel sonst zum Spielball der Industrie werde. [...] gibt den Mitgliedern eine Listung ab, aus der für jeden einzelnen der 112 Sanitärhersteller, dessen Produkte in den Stammdaten verwaltet werden, hervorgeht, welche Kalkulationen momen- tan ab den Grosshandels-Basispreisen oder ab den Verkaufspreisen gerechnet werden. Im Vorstand, so […], ist man auch der Ansicht, dass sich zukünftig individuelle Verkaufspreis- findungen pro Firma, Firmengruppe oder Kataloggruppen durchsetzen werden. Zur Er- tragsoptimierung sei dies eine wünschbare Abkehr vom heutigen zentralen System und las- se u. a. auch Kalkulationen ab den effektiven Grosshandels-Netto-Einstandspreisen zu.1314

1911. Aus der Protokollstelle folgt, es im SGVSB-Vorstand verschiedene Ansichten zur Fest- legung der Verkaufspreise durch die Hersteller gab. Der Vorstand vertrat unter anderem die

1311 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 14. 1312 Act. 289, Zeile 216. 1313 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 5; Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/98, 2; Vorstandsprotokoll 5/2005, 623; Vorstandsprotokoll 6/2005, 634. 1314 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 29.

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Ansicht, dass „die Hoheit der Verkaufspreisgestaltung – wo immer möglich – beim Gross- handel verbleiben sollte, da der Handel sonst zum Spielball der Industrie werde.“ Wie aus der Protokollstelle ebenfalls folgt, bewerkstelligte der Grosshandel es, die Preishoheit zu be- wahren, indem er aus den Grosshandels-Basispreisen oder Verkaufspreisen der Hersteller einen eigenen Bruttopreis berechnete.

1912. Auch ausserhalb des Verbands wurde der Wechsel des Preissystems besprochen, so etwa an einem Branchentreffen am 2. November 2006 und in der Kooperation Sanitär Schweiz am 27. Oktober 2006.1315

1913. Anlässlich einer Vorstandssitzung vom 25. Oktober 2006 meinte der SGVSB-Vorstand noch, dass sich ein Systemwechsel abzeichne. Der Vorstand hielt fest, „die Quersubventio- nierung der Arbeit durch das Material, wie dies mit dem bisherigen Bruttopreissystem [erfol- ge], [sei] auf die Dauer nicht haltbar […]“.1316 Ein Vertreter der Sabag [...] meinte zudem, […] „dass eine Quersubventionierung von Gross- zu Kleinaufträgen aufhören muss, die Installa- teure wissen sollten, dass z.B. ein Moderna nicht überall gleich teuer ist, der Bruttopreis jetzt schon bei Sanitas Troesch, Sabag oder Richner nicht gleich ist und individuelle Preise, wie sie die Möbelbranche oder der Küchenbauer veröffentlicht, die Zukunft sein muss“.1317 Der Verbandssekretär fasst die Diskussion folgendermassen zusammen:  Endkundenpreise kommen früher oder später  suissetec muss für die Installateure noch Vorarbeiten leisten bezüglich der Kalkulati- on der Installateur-Dienstleistungen, die ausserhalb des Materialpreises zu verrech- nen sind1318  die Software-Firmen sind miteinzubeziehen, damit bei einem Preissystemwechsel die Installateure problemlos ihre Offerten erstellen können. [...] will bei der suissetec eher etwas Druck zur Konkretisierung einer Preissystemvielfalt machen, um den Marktteilnehmern die Möglichkeit zu schaffen, nach freiem unternehmeri- schem Ermessen das für sie geeignete Brutto- oder Nettopreissystem zu wählen.1319

1914. Aus der letzten Protokollstelle folgt, dass im Sanitärgrosshandelsmarkt keine freie Preissystemvielfalt herrschte. Ferner folgt daraus e contrario, dass die Sanitärgrosshändler bis anhin nicht „nach freiem unternehmerischem Ermessen das für sie geeigneten Brutto- oder Nettopreissysteme“ wählten.

1915. Am 14. Februar 2007 einigte sich der Vorstand, ein „Branchenfachgespräch zum The- ma, Nettopreissystem: Was braucht es für die Softwarehäuser, was bedeutet es für den In- stallateur und wie werden Stolpersteine weggeräumt“, zu organisieren.1320 Das Thema wurde in der Folge an verschiedenen Vorstandssitzungen traktandiert,1321 wobei sich der Inhalt der Besprechungen den Protokollen nicht entnehmen lässt. Auch ausserhalb des Verbands wur- de der Wechsel des Preissystems besprochen, so etwa an einem Branchentreffen am 2. No- vember 2006.1322

1315 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 27. Oktober 2006, 175 f.; Act. 358, Vor- standsprotokoll 4/2006, 689. 1316 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2006, 689. 1317 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2006, 689. 1318 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2006, 689. 1319 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2006, 690. 1320 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2007, 713. 1321 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2008, 784; Vorstandsprotokoll 2/2008, 801; Vorstandsprotokoll 4/2008, 825; Vorstandsprotokoll 5/2008, 839; Vorstandsprotokoll 6/2008, 853; Vorstandsprotokoll 1/2009, 784. 1322 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 27. Oktober 2006, 175 f.; Act. 358, Vor- standsprotokoll 4/2006, 689.

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1916. Anlässlich der Generalversammlung vom 22. Juni 2007 besprach der SGVSB das Thema der Brutto- und Nettopreise: Auch das Thema "Bruttopreis-Nettopreise" hat die Sanitärfachhändler 2006 erneut be- schäftigt. Zusammen mit Herstellern und Vertretern der Kundenverbände suissetec und VSSH wurden Branchentagungen durchgeführt und Auslegeordnungen gemacht. Der Präsi- dent ist der Ansicht, dass sich die Einsicht weiter verstärkt hat, dass ein zu hohes Katalog- preisniveau die Wettbewerbskraft gegenüber anderen Absatzkanälen schwächt und einem Verständnis für die klare Trennung von Apparate-Lieferung und den Montageleistungen des ausführenden Gewerbes Platz gemacht hat. Bereits vor einem Jahr hat der Präsident daraus den Schluss gezogen, dass diese Einsicht unweigerlich zu Veränderungen in den Preissystemen führen wird. In all diesen Gesprä- chen wurde aber immer betont, dass solche Entscheide allein in der Hand der Verbandsmit- glieder liegen und nicht vom Verband aus diktiert werden können. Der Präsident ist über- zeugt, dass in dieser Frage schon bald Taten folgen werden. Man werde sich bemühen, dass auch die Kunden auf einen solchen Schritt vorbereitet sind.1323

1917. Aus diesem Auszug der Generalversammlung folgt erstens, dass das Thema der Brut- to- und Nettopreissysteme auf breiter Ebene im Verband sowie mit Herstellern und Sanitä- rinstallateur-Verbandsvertretern diskutiert worden war. Zweitens steht fest, dass der Präsi- dent davon ausging, dass sich das Preissystem ändern würde. Drittens glaubte der Präsi- dent, dass hohe Bruttopreise die Wettbewerbskraft des dreistufigen Absatzkanals gegenüber anderen Absatzkanälen schwächen würde.

1918. Anlässlich der Generalversammlung vom 20. Juni 2008 diskutierten die SGVSB- Mitglieder das Brutto- und Nettopreissystem erneut: Preispolitik […] Bringhen wünscht, dass die Problematik der riesigen Preisdifferenzen auf dem Schwei- zerischen Sanitärmarkt mit hoher Dringlichkeit angegangen wird. Dabei wären durch die einzelnen Sanitärfachhändler Nettopreise in Erwägung zu ziehen. Präsident [...] informiert, dass es kein Geheimnis ist, dass er sich seit Jahren für einen Wechsel zum Nettopreissystem einsetzt und in vielen Gremien Diskussionen führt. Jedoch benötige es für die Durchsetzung eines Systemwechsels Mut und vor allem weitsichtige Un- ternehmer. Auf keinen Fall könne ein Wechsel Verbandsaufgabe sein, jede Firma muss für sich selber entscheiden. Niemand kann den Mitgliedern vorschreiben, wie sie rechnen sol- len. […] Bringhen will die Meinung in diesem Kreise hören. Für [...] Kappeler ist es ausser Frage, dass ein Systemwechsel von einem der drei Grossen durchgeführt werden muss. Der riesi- ge Mehraufwand ist für Kleinunternehmer undenkbar. Auch seien seine Kunden anders ge- gliedert und die Problematik stelle sich nicht in gleicher Weise. [...] orientiert, dass im team- Pur grundsätzlich immer die höchst positionierten Verkaufspreise geführt werden. […] ver- weist auf die Grenzregion des Kantons Tessin zu Italien hin. Hier herrsche eine andere Rea- lität; die Leute wollen Rabatte sehen, grosse Rabatte. Er könne sich ein Nettopreissystem für den Kanton Tessin nicht vorstellen. [...] bestätigt die verschiedenen Preise je nach Regi- on. Die Vielfalt der Preise bedeutet jedoch auch, dass jeder Anbieter selber entscheiden kann, wie er sein Angebot gestalten will. […] teilt die geäusserte Meinung von […]. Immer wieder stellt er fest, dass nicht alles nur über Rabatte läuft, sondern er bei guten Dienstleis- tungen auch eine Treue zum Händler feststellen kann. Gestützt auf die Aussagen von Aus- sendienstmitarbeitern, welche im Raum Zürich bald einen Rabatt von 50 % konstatieren, ist

1323 Act. 354, 151.

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[…] überzeugt, dass sich etwas tun wird. Es fragt sich nur, wo der grösste Widerstand ist, in- tern oder extern. Abschliessend weist der Sekretär darauf hin, dass dank der neuen Software in Thun, jedes Mitglied seine unternehmerische Funktion wahrnehmen kann. Bereits heute ist es möglich, in Thun seinen eigenen Firmenkatalog mit individueller Preisgestaltung zu bestellen.

1919. Aus dieser Protokollstelle geht erstens hervor, dass sich […] Bringhen, der Verbands- präsident und Richner-Mitarbeiter […], [...] Sabag [...] Kappeler, [...] Innosan, […] Burgener und […] Gétaz, der Datenverantwortliche des SGVSB [...] aktiv an der Diskussion teilnah- men. Zweitens geht aus der Diskussion hervor, dass Bringhen die Meinungen zu diesem Thema hören wollte. Drittens geht aus dem Protokoll hervor, dass sich Kappeler, Burgener und Cocciolo gegen einen Wechsel zu einem Nettopreissystem aussprachen, während Bringhen und Richner einem solchen Nettopreissystem zugeneigt gewesen wären. Aus dem Protokoll geht hervor, dass ein Meinungsbildungsprozess im SGVSB im Gange war. Schliesslich steht fest, dass die Idee eines Systemwechsels innerhalb des SGVSB auf Wi- derstand stiess, was der dieser Satz beweist: „Es fragt sich nur, wo der grösste Widerstand ist, intern oder extern.“

1920. Das Protokoll der Sitzungen der Kooperation Sanitär Schweiz vom 14. Mai 2009 ent- hält diese Passage: In der anschliessenden Diskussion wir vor allem von Bewegungen im dreistufigen Ver- triebsweg gesprochen. [...] führt aus, dass es in diesem Bereich die „reine Lehre“ nicht mehr gibt. Die Teilnehmer der Sitzung kommen zum Schluss, dass ein Beharren auf dem Brutto- Preis-System nicht Modell sein kann für die (geforderte) Flexibilität auf allen Stufen. Korrek- turen werden sich im Markt automatisch ergeben. Es stellt sich hier einzig die Frage nach flankierenden Massnahmen.1324

1921. Aus der summarischen Zusammenfassung der Diskussion folgt, „dass ein Beharren auf dem Brutto-Preis-System nicht Modell sein“ könne „für die (geforderte) Flexibilität auf al- len Stufen.“ Korrekturen [würden] sich im Markt automatisch ergeben. Es [stelle] sich hier einzig die Frage nach flankierenden Massnahmen.“ Im Rahmen des Kooperationsrates ging der Meinungsbildungsprozess, welcher bereits anlässlich der SGVSB-Generalversammlung eingeleitet wurde, weiter.

1922. Dem Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 20. Mai 2009 ist die nachfolgende Textstelle zu entnehmen:

11. Diverses, Pendenzen Bruttopreise - Nettopreise An der Kooperationssitzung vom 14. Mai 2009 hat sich einmal mehr gezeigt, dass die von der Handelsstufe herausgegebenen Kataloge mit Bruttopreisangaben, also Preise, zu denen der Handel gar nicht verkaufen will, ein ungelöstes Problem darstellt. Faktisch werden diese Kataloge für den Installateur herausgegeben. Im heutigen Marktumfeld wird dies immer mehr als hemmender Aspekt beurteilt. [...] plädiert seit langem für transparente Nettopreise. [...] hingegen ist überzeugt, dass der Kunde Rabatte sehen will und [...] sieht den Weg über ein vermehrtes Kooperieren mit dem Verband der Sanitärinstallateure. [...] und [...] informieren, dass genau das der Grund ist, weshalb es so wichtig ist, dass der Handel an den zwei Mal im Jahr stattfindenden Kooperationssitzungen bei der suissetec in

1324 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 14. Mai 2009, 210.

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Zürich auch zahlreich vertreten ist. [...] und [...] werden gebeten, den Termin für die nächste Kooperationssitzung vom 4. November 2009 vor zu merken.1325

1923. Daraus ist ersichtlich, dass der SGVSB-Präsident und Richner-Mitarbeiter [...], [...] Sa- bag, [...] Gétaz und [...] SGVSB 20. Mai 2009 erneut das Thema Bruttopreise und Nettoprei- se diskutierten. Es folgt aus dem Protokoll, dass Sabag und Gétaz der Systemänderung kri- tisch gegenüber stehen. Der Verbandssekretär wies darauf hin, es sei wichtig an den zwei Mal im Jahr stattfindenden Sitzungen des Kooperationsrates teilzunehmen und bat die Vor- standsmitglieder sich den Termin des 4. Novembers 2009 vorzumerken.1326

1924. Der Besprechungsbericht der Kooperationsratssitzung vom 4. November 2009 hält fest: Kontrovers wird die Frage diskutiert, ob anstelle von Bruttopreisen Nettopreise für den Sani- tärfachkanal vorteilhafter wären. Von Installateurseite wurde angeregt zu prüfen, ob in den Ausstellungen auch "Mitnahmepreise" angeschrieben werden sollten, die einem Vergleich mit den Baumärkten standhalten. Von anderer Seite wurde darauf hingewiesen, dass die Preise und Dienstleistungen immer transparenter werden für die Kunden und auch aktiv in Foren ausgetauscht werden bspw. auf www.hausbau-forum.ch.1327

1925. Gemäss dem Deckblatt des Besprechungsberichts nahmen nebst Vertretern des Sani- tär Clubs Schweiz (SCS) und dem Verband Schweizerischer Armaturenfabriken (URS) und des Installateur-Verbands Suissetec, [...], Präsident SGVSB/Richner (CRH), [...], SGVSB/Gétaz (CRH), [...], SGVSB/ Sabag, [...], SGVSB (Protokoll) und [...], Sanitas Troesch teil. Aus der summarisch zusammengefassten Diskussion folgt, dass branchenweit „kontro- vers“ über die Änderung vom Bruttopreissystem zu einem Nettopreissystem diskutiert wurde. Anlässlich derselben Sitzung wurde wie bereits bewiesen, die Bruttopreissenkung durch den Sanitärgrosshandel diskutiert (vgl. B.5.2.4.2(ii)b, Rz 1261 ff.).

1926. Aus den nachfolgenden Protokollen ist ersichtlich, dass der Wechsel vom Bruttopreis- system zu Nettopreissystem nicht mehr Gegenstand der Vorstandssitzungen war, nachdem das Thema während drei Jahren an 19 Vorstandssitzungen traktandiert worden war.1328

1927. Aus den aufgezählten Beweismitteln ist ersichtlich, dass die SGVSB-Mitglieder einen Meinungsbildungsprozess mit Bezug auf die Einführung eines Nettopreissystems durchlie- fen. Es steht fest, dass Kappeler, Burgener und Innosan einem Wechsel kritisch gegenüber- standen, auch Sabag und Gétaz standen im Jahr 2009 einem Wechsel kritisch gegenüber. Als schliesslich eine Marktweite Bruttopreissenkung im Umfang von rund 20 % von Sanitas Troesch am 9. September 2009 kommuniziert und anlässlich am 4. November 2009 eine deutliche Senkung bestätigt wurde, diskutierten die SGVSB-Mitglieder nicht mehr über einen solchen Wechsel. Auch wenn kein formeller Beschluss verbrieft ist, folgt daraus im Gesamt- kontext, dass die SGVSB-Mitglieder übereingekommen waren, keinen Systemwechsel zu vollziehen. (iii) Stellungnahmen der Parteien

1928. Sabag, CRH äusserten sich nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt.

1325 Act. 358, 892. 1326 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2009, 892. 1327 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 4. November 2009, 215 f. 1328 Act. 358: 2006: 15. Februar, 24. Mai, 23. August, 25. Oktober , 6. Dezember 2006 (649, 661 f. 676, 689, 701), 2007: 14. Februar, 18. April, 23. Mai, 22. August, 24. Oktober, 5. Dezember (712, 724, 735, 744, 747, 760 f., 772; 2008: 13. Februar, 16. April, 21. Mai, 27. August, 22. Oktober, 3. Dezember (784, 801, 809, 825, 839, 853); 2009: 4. Februar, 20. Mai (865, 892).

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1929. Burgener, Kappeler und Sanidusch anerkennen die Sachverhaltsdarstellung im Grund- satz. Sie bringen vor, keinerlei Wissen über Gespräche im Vorstand gehabt zu haben. Sie seien auch nicht mit Protokollen bedient worden. Solche Themen seien auch an den Gene- ralversammlungen nicht traktandiert gewesen.1329

1930. Diese Vorbringen treffen nicht zu. Es sei auf die oben aufgeführten Protokolle hinge- wiesen (vgl. Rz 1916, 1918).

1931. Der SGVSB anerkennt, dass im Rahmen des Vorstands über die verschiedenen Preis- systeme gesprochen worden sei. Es sei jedoch kein Beschluss gefasst worden beim Brutto- preissystem zu verbleiben oder ein Wechsel zu einem Nettopreis-System herbeizuführen. Dies ergebe sich aus den Protokollen und Parteiaussagen. „Ein gemeinsamer Beschluss in dieser Richtung wäre auch rechtlich und sachlich gar nicht möglich.“ Es sei offenkundig, dass jeder Sanitärfachhändler nach eigener unternehmerischer Einschätzung entscheide, welche Preise er in welchem Preissystem auf dem Markt anbiete.1330

1932. Die Argumente des SGVSB sind unbelegt und widersprechen den aufgezeigten Fak- ten. Zudem sind die Vorbringen nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der SGVSB während dreier Jahre über ein Preissystemwechsel verbandsintern diskutieren sollte und zudem im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz, wenn er nicht eine branchenweite Lösung angestrebt hätte. Da ab 2009 eine branchenweite Lösung (Bruttopreissenkung im Umfang von 20 %) in Aussicht stand, bedurfte es keiner weiteren Diskussionen im Verband. Auf diese Weise waren die Anhänger des Nettopreissystems also auch die Anhänger des Bruttopreissystems zufriedengestellt. Die Bruttopreise näherten sich durch die Senkung den Nettopreisen an, gleichzeitig konnten die Sanitärgrosshändler aber immer noch Rabatte ge- währen. (iv) Beweisergebnis

1933. Es ist bewiesen, dass der SGVSB und seine Mitglieder (damals noch mit Sanitas Tro- esch) das Bruttopreissystem etwa 1992 branchenweit einführten. Ferner ist bewiesen, dass die Hoheit der Verkaufspreisgestaltung wenn möglich beim Grosshandel verbleiben sollte. Einige Marktteilnehmer betrachteten individuelle Preise, wie sie die Möbelbranche oder Kü- chenbauer veröffentlichten, als die künftige Preissetzung im Markt für Sanitärgrosshandel.

1934. Es ist beweisen, dass der SGVSB und seine Mitglieder einen Wechsel vom Brutto- preissystem auf ein Nettopreissystem verschiedentlich diskutierten. Die Befürworter des Net- topreissystems hielten den Wechsel für möglich. Der Wechsel des Systems hätte marktweit erfolgen sollen. Die SGVSB-Mitglieder kamen Ende 2009 überein, dass sie keinen System- wechsel vollziehen würden. B.5.5.6 Verbandsinterne gemeinsame Anpassung der Basisrichtpreise (i) Beweisthema

1935. In diesem Abschnitt führen die Wettbewerbsbehörden Beweis darüber, ob der SGVSB für seine Mitglieder eine automatische Bruttopreisanpassung in den Stammdaten vorge- nommen hat, sobald ein Hersteller seine Preise gegenüber den Sanitärgrosshändlern an- passte. Ferner wird Beweis darüber geführt, ob die Anpassung der Bruttopreise im gleichen Umfang für sämtliche SGVSB-Mitglieder erfolgte.

1329 Act. 875 Rz 16 f., Act. 876 Rz 16 f., Act. 877 Rz 16 f. 1330 Act. 874, 13.

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(ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1936. Den Wettbewerbsbehörden verfügen über - Protokolle der Sitzungen des SGVSB-Vorstands vom 20. August 2003 und 20. April 2005; - sämtliche dreiundvierzig Sitzungsprotokolle der Sortimentskommission zwischen 2006 bis 2011; - ein Sitzungsprotokoll der im Jahr 2011 geschaffenen Kommission für Datenmanage- ment und Technik vom 18. August 2011; - ein Sitzungsprotokoll der SGVSB-Kalkulationskommission vom 11. März 1999; - Schreiben der SGVSB-Datenverwaltung aus dem Jahr 2011 zur Erhebung der Preise für das Jahr 2012 bei den Sanitärherstellern und die dazugehörigen Antworten; - eine E-Mail-Kette zwischen [...] Sabag, [...] Richner und dem SGVSB- Datenverantwortlichen [...] vom 2. bzw. 5. September 2011; - die Beilage 6 zur SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation von Bringhen, Sabag, CRH und den Teamgrossisten (Burgener, Kappeler, Sanidusch); - die Beilage 1 zur Verbandspreisliste bzw. zur SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation von Sanitären Artikeln von 2000-2011; - sowie Aussagen vom SGVSB-Datenverantwortlichen [...] vom 11. Oktober 2012, vom ehemaligen SGVSB-Datenverantwortlichen [...] vom 3. Oktober 2012 und vom CEO von Sanidusch [...] vom 9. Oktober 2012.

1937. Zur Erinnerung sei vorab der bewiesene Sachverhalt zur Stammdatenverwaltung (vgl. die Ausführungen unter B.4.5.3.2, Rz 362 ff.) noch einmal erwähnt:

1938. Der Verband führt bis heute die Preisstammdaten weiter. Die Teamprodukte, welche alle SGVSB-Mitglieder gleichermassen führten, verfügten über den identischen Basispreis. Diese Basispreise konnten empfohlene Herstellerverkaufspreise sein oder sogenannte Werkpreise.1331 Ausgehend vom Basispreis bestimmte der Verband bis und mit 2007 den Kalkulationsfaktor, mit welchem die Basispreise zu multiplizieren waren, um auf diese Weise den Bruttopreis zu ermitteln, der in den Preiskatalogen aufgenommen wurde (vgl. dazu auch Rz 353 ff.). Ab 2008 unterschied sich der Kalkulationsfaktor von CRH, Sabag, Bringhen und den Teampur-Mitgliedern (Innosan, Kappeler, Sanidusch, Burgener, San Vam, Spaeter).1332 Jedes Mitglied bestimmte damit seine Bruttopreise individuell.1333 Einzig der Teampur- Katalog verfügte über einen für alle Teampur-Grossisten einheitlichen Kalkulationsfaktoren. CRH, Sabag und Bringhen kommunizierten jeweils im August1334 des laufenden Jahres (n) ihre Kalkulationsfaktoren für das kommende Jahr (n+1). Für die Teampur-Grossisten wurde der Kalkulationsfaktor durch die Sortimentskommission beschlossen (vgl. 2011). Das Sekre- tariat des Verbands multiplizierte nun die Basispreise in den Stammdaten mit den ihm mitge- teilten individuellen Kalkulationsfaktoren, um so den Bruttopreis der Grosshändler zu eruie- ren. Dies funktionierte jedoch nur für diejenigen Lieferanten, welche dem Verband Werkprei- se kommunizieren. Also:

1331 Act. 353, KDT-Protokoll 05/2011, 782, 6.2.1. 1332 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2007, 462, Punkt 7.2. 1333 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05/2011, 782. 1334 Act. 352, Protokolle Sortimentskommission 06/2007, 07/2007, 04/05/2008, 06/2008, 05/2009, 06/2009, 04/2010, 05/2010, 06/2010, 462, 472, 535, 544, 618, 631, 704, 714, 727.

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1939. Gab der Hersteller einen empfohlenen Herstellerverkaufspreis an, kalkulierte der Ver- band selbst einen Werkpreis, um ausgehend von diesem den Bruttopreis (=Handelspreis/ Katalogpreis) zu berechnen. Zuerst wurde ein fiktiver Werkpreis berechnet. Dazu zog der Verband vom empfohlenen Herstellerverkaufspreis einen Basisrabatt ab. Der Betrag des Ba- sisrabatts war für jedes SGVSB Mitglied identisch. Ausgehend vom so berechneten Werk- preis ermittelte der Verband schliesslich den Bruttopreis:1335

1. Schritt

2. Schritt

[…] 1.8 Kalkulations-Schema "von oben" (Werkspreisfindung ab Handelspreis) 1.8.1 Allgemeines Die Preisangaben basieren auf den von der Industrie veröffentlichten Verkaufs- preislisten. In der Regel gewährt dabei die Industrie der Sanitärfachhandelsstufe „Vollsortimenter“ Rabatte, die dem Margenzuschlag der Kalkulation „von unten“ entsprechen, zudem erfolgt die Lieferung franko Domizil und es wird ein Skonto von 2 % innert 30 Tagen gewährt. 1.8.2 Basis-Rabattsätze Folgende gerundete Rabattsätze entsprechen den wichtigsten Margen- Zuschlagsfaktoren bei der Kalkulation „von unten“ 31.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.4500 32.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.4700 33.5 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.5000 35.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.5400 36.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.5600 39.4 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.6500 44.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.80001336 […]

1940. Wie die Passage „In der Regel gewährt dabei die Industrie der Sanitärfachhandelsstufe „Vollsortimenter“ Rabatte, die dem Margenzuschlag der Kalkulation „von unten entspre- chen“ zeigt und die Passage „Folgende gerundete Rabattsätze entsprechen den wichtigsten Margen-Zuschlagsfaktoren bei der Kalkulation <von unten>“ zeigen, dass die empfohlenen Herstellerverkaufspreise bzw. die Werkpreise gemein war, dass sie nicht die tatsächlichen

1335 Act. 432.01 bis Act. 435.04. 1336 Act. 426, z.B. 3 (Punkte 1.8.1. und 1.8.2.), 7 (Punkte 1.6.1. und 1.6.2.), 31 (Punkt 1.5.2.). HPF(Herstellerverkaufspreis) ‐ Basisrabatt

= WP (Werkpreis)

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Grosshändler-Netto-Einstandspreise wiederspiegelten,1337 sondern eine Mindestmarge ent- hielten. Das heisst, selbst wenn der Grosshändler den Höchstrabatt einer gewissen Umsatz- kategorie gewährte, verblieb ihm ein Restumsatz bzw. eine Mindestmarge. Dies bestätigt ei- ne Debatte der Sortimentskommission vom 6. April 2011: Die Kommissionsmitglieder be- handelten einen Vorschlag des SGVSB-Sekretariats, wie die Bruttopreise künftig in den SGVSB-Stammdaten verwaltet werden könnten: Basis neu: BVP-Fabrikant

EKP Fabrikant

SKP kalkuliert (d.h. theoretische Minimalmarge entfällt) Kalkulation neu BVP x Faktor durch jeweilige Mitgliederfirma festgelegt (z. B. x 1.05 etc.)

EKP x Faktor durch jeweilige Mitgliederfirma festgelegt (z. B. x 1.75 etc.) Die Mitglieder der Sortimentskommission beschliessen einstimmig die neue Kalkulation so rasch als möglich umzusetzen. Das Sekretariat wird die erforderlichen Massnahmen einleiten und eine Umsetzung ab der Preiserhebung für 2012 vorsehen. Für die wenigen Hersteller, die keine Brutto-Verkaufspreise referenzieren muss noch eine Lö- sung gefunden werden.1338

1941. Wie aus dem Protokoll folgt, kalkulieren die SGVSB-Mitglieder auch mit Hinblick auf das Jahr 2012 ausgehend vom empfohlenen Bruttoverkaufspreis des Fabrikanten (BVP) o- der dem Einkaufspreis eines jeden beim Fabrikanten (EKP). Je nachdem welcher Basispreis der Berechnung zu Grunde gelegt wurde, fiel der Kalkulationsfaktor tiefer (Basispreis=BVP) oder höher (Basispreis=EKP) aus. Beide Kalkulationsmethoden enthielten eine Minimalmar- ge. Lediglich bei der Berechnungsmethode mit dem SKP entfiel die Minimalmarge.

1942. Änderten nun die Hersteller ihre Preise gegenüber den Sanitärgrosshändlern, passte das Sekretariat des SGVSB die Basispreise automatisch an. Dabei gab es zwei Konstellatio- nen, welche das Sekretariat zu einer automatischen Basispreisanpassung veranlassten. Entweder passte es a) im Rahmen einer jährlichen ordentlichen Preiserhöhungsrunde die Basispreise an oder es nahm b) unterjährige ausserordentliche Preiserhöhungen vor.

1943. a) Die ordentlichen Preiserhöhungsrunden wurden folgendermassen durchgeführt: Das Sekretariat des SGVSB lancierte jedes Jahr zwischen Ende August und Anfang September eine sogenannte „Preiserhebungsrunde“ bei sämtlichen Herstellern von Sanitärartikeln.1339 Die Sanitärhersteller meldeten dabei ihre gültigen Preise für das kommende Jahr bis spätes- tens Ende September dem Sekretariat des SGVSB mit.1340 Die von den Herstellern gemelde- ten Preise wurden dann vom Sekretariat in die Stammdaten als Basispreise eingefügt. 6. Preise 2012 6.1 Preiserhebung Lieferantenpreise 2012 6.1.1 Umfrage Preissystem 2012 Die Mitglieder der Kommission wurden im Vorfeld mit den Umfrageresultaten be- dient. Die Resultate sind jedoch nicht sehr aussagekräftig ausgefallen.

1337 Vgl. bereits die Aussage von […] am 5. Mai 1999, wonach „die individuelle Verkaufspreisfindung zur Er- tragsoptimierung [führe und] […] eine wünschbare Abkehr vom heutigen zentralen System [sei] und […] u.

a. auch Kalkulationen ab den effektiven Grosshandels-Netto-Einstandspreisen zu[lasse]“; Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 19. D.h., die Berechnungsbasis der Bruttopreise lag höher als der tatsächli- che Einkaufspreis. Ausgehend von der Berechnungsbasis wurden auch die Höchstrabatte bestimmt, so dass automatisch eine Mindestmarge bestand; Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 19. 1338 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2011, 757. 1339 Act. 306, Zeile 15 ff.; Act. 290, Zeile 15 ff.; Act. 372.43. 1340 Act. 353, Protokoll Sortimentskommission 06/2008, 544, Punkt 7.1.

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6.1.2 Durchführung Preiserhebung Die jährliche Preiserhebungsrunde für die Lieferanten-Basispriese 2012 wird ter- mingerecht per 1. September 2012 lanciert. Abgabetermin für die neuen Preise ist der 24. September 2011. Die neuen gültigen Basispreise für 2012 werden bis spä- testens 21. Oktober in der SGVSB-Stammdatenverwaltung bearbeitet sein.1341

1944. Der Verband vollzog zwischen Januar bis September monatlich Korrekturläufe,1342 wo- bei nicht sämtliche Korrekturen die Bruttopreise betrafen, sondern auch technische Details. Nach September wurden „keine Updates mehr durchgeführt, da in dieser Zeit die jährlichen Preiserhebungen/-Mutationen bearbeitet w[u]rden für die Katalogproduktion für die team- Printwerke mittels Datenmehrfachnutzung.“1343

1945. b) Während des Jahres gab es verschiedentlich ausserordentliche Preisveränderun- gen,1344 welche vom Verbandssekretariat automatisch in die Stammdaten übernommen wur- den. So vermeldete der zuständige SGVSB-Mitarbeiter im Rahmen der Sitzungen der Sorti- mentskommission beispielsweise folgendes: Die im Juli 2006 eingehenden Informationen von Sanitärherstellern betreffend ausserordent- liche Preiserhöhungen werden laufend bearbeitet und mit dem nächst möglichen Korrektur- lauf übermittelt.1345 7.1. Ausserordentliche Materialteuerungs-Zugschläge Nachfolgende ausserordentliche Preiserhöhungen von Sanitärhersteller, sind dem alle Sek- retariat gemeldet worden: -KWC 3,1 % ab 15. Mai 2006 (bereits bearbeitet) -Similor Group 2,95 % ab 15. Mai 2006

(bereits bearbeitet) -Inda SA 6 % ab 1. Juni 2006

(bereits bearbeitet) -Keuco GmbH & Co. KG 4,8 % ab 1. Juni 2006

(bereits bearbeitet) -Nussbaum AG 4,4 % (Armaturen) ab 1. Juni 2006 (bereits bearbeitet)

2,6 % (Messing/Kufper Produkte) -Bodenschatz AG 5,6 % ab 1. Juli 2006

(bereits bearbeitet) -Grohe Switzerland SA 5 % ab 1. Juli 2006 -Hans Hafner AG (keine Angaben) ab 1. Juli 2006 -Neoperl AG 3,9 % ab 1. Juli 2006

(bereits bearbeitet)

5 % (messinglastige Art,) -Sam Schulte SA 5 % ab 1. Juli 2006 -Nikles AG (differenzierte Angaben) ab 1. August 2006 Die Bekon-Koralle AG teilt jedoch eine generelle Preissenkung für die Duschenabtrennungen Twiggy Top mit, welche ab 1. Juni 2006 in Kraft tritt. Es betrifft im Einzelnen die SGVSB-

1341 Act. 353, KDT-Protokoll 05/2011, 782, 6.2.1. 1342 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2005, 589. 1343 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 2/2002, 87. 1344 Vgl. etwa sie Ausführungen bei Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2007, 428, Punkt 3.1. 1345 Act. 353, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 12.

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Nummern 162 341–348, 162 357–360 und 162 371–376. Die Preissenkungen wurden be- reits bearbeitet (Hervorhebung durch die Verfasser).1346

1946. Ausserordentliche Preiserhöhungen konnten mehrere Male im Jahr vorkommen.1347

1947. Ein weiteres Beispiel vom 10. Februar 2010 zeigt, dass die Sortimentskommission nicht nur die Höhe der jeweiligen Preisanpassungen bestimmte, sondern auch zugleich den Zeitpunkt:

6. Informationen über Preisentwicklung Mit Schreiben vom Januar 2010 hat die Geberit Vertriebs AG eine ausserordentliche Preisan- passung auf das Frühjahr 2010 für Geberit AquaClean Produkte mitgeteilt. Die Preisanpas- sung erfolgt für den Handel per 1. Februar 2010. Die unverbindlichen Richtpreise für die End- kunden werden per 1. März angepasst. Die Sortimentskommission beschliesst, diese Preis- anpassungen per 1. April 2010 in der SGVSB-Stammdatenverwaltung vornehmen zu las- sen.1348

1948. [...] Sanidusch erklärte zu diesem Protokollausschnitt anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Oktober 2012, diese Senkung sei verzögert weitergegeben worden, damit die Lager hätten abgebaut werden können. Dies habe vor allem „die Grossen (z.B. Sabag oder CRH) betroffen“, Sanidusch hätte selber keine grossen Lager gehabt.1349

1949. Das Protokoll der Sortimentskommission vom 15. Juni 2010 enthält die nachfolgende Aussage: 6.1 Ausserordentliche Preisanpassung Geberit Duofix und GIS Aufgrund der Entwicklung des Wechselkurses CHF/EUR zwischen dem Euroraum und alle der Schweiz hat die Geberit Vertriebs AG eine ausserordentliche Preisanpassung in den Sortimenten Duofix und GIS per 1. Juni 2010 vorgenommen. Die Kommunikation der unver- bindlichen Installateur-Richtpreise erfolgt jedoch mit einer dreimonatigen Verzögerung per

1. September 2010. Die SGVSB-Sortimentskommission beschliesst, diese ausser[or]dentliche Preisanpassung, die alle mehrheitlich zu Preissenkungen führt per 1. September 2010 in der SGVSB- Stammdatenverwaltung vornehmen zu lassen. Mit Ausnahme der wenigen Artikel mit gerin- gen Preiserhöhungen, welche bereits per 1. Juni 2010 vorgenommen worden sind. Die Mitglieder der Sortimentskommission werden gebeten allfällige Korrekturen bei den Gruppen individuellen Koeffizienten bis spätestens 15. Juli 2010 dem Sekretariat zu mel- den.1350

1950. Aus dieser Textstelle geht hervor, dass die ausserordentliche Preisanpassung vom SGVSB mit einer dreimonatigen Verzögerung eingeführt wurde. Das bedeutet, die Sorti- mentskommission beschloss, den Wechselkursvorteil erst verspätet weiterzugeben. Auf die- se Weise konnten die SGVSB-Mitglieder Lagerbestände mit den alten höheren Preisen ab-

1346 Act. 353, Protokoll Sortimentskommission 02/2006, 369, Punkt 7.1.; vgl. für weitere Beispiele die Protokolle der Sortimentskommission, 04/ und 05/2008, 534, Punkt 7.1, 7.2; 06/2008, 544, Punkt 7.4; 03/2009, 598, Punkt 7.2; 01/2010, 658, Punkt 4.10; 03/2010, 686, Punkt 4.1 und 01/2011, 749, Punkt 7. 1347 Vgl. z.B. Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2006, 359; Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 383; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2007, 440; Protokoll Sortimentskommission 04-05/2007, 453 f. (inkl. Eurowechselkurs); Protokoll Sortimentskommission 06/2007, 463; Sortimentskommission 01/2011, 742, 749. 1348 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2010, 662; vgl. auch Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2007, 428. 1349 Act. 302, Zeile 196 ff. 1350 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04-03/2010, Punkt 6.1., 689.

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bauen, bevor die neueren tieferen Preise eingeführt wurden. Im Gegensatz dazu überwälz- ten die SGVSB-Mitglieder Preiserhöhungen der Hersteller sofort. Diese Schlüsse bestätigte [...] Sanidusch anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2013 ausdrücklich: „Preis- steigerung wird sofort umgesetzt, Preissenkung 3 Monate später, das ist für den Lagerab- bau“.1351

1951. Schliesslich zeigt die E-Mail des SGVSB an die Sortimentskommission ([...] CRH, [...] CRH, [...] Sabag, [...] Bringhen, [...] Sanidusch, [...] CRH) vom 2. September 2011, dass die neuen Preise von Geberit Mitte September 2011 im Korrekturlauf in die SGVSB-Stammdaten eingelesen hätten werden sollen. [...] Sabag, der zuvor mit [...] CRH Rücksprache genom- men hatte, meldete zurück, dass die reduzierten Geberit-Preise erst ab dem 1. Oktober 2011 für den Grosshandel und offiziell für den Verkauf gültig ab 1. Januar 2012 übernommen wer- den sollten.1352 Damit vereinbarten die SGVSB-Mitglieder nicht nur die Übernahme der ge- änderten Geberit-Preise im selben Umfang, sondern auch den Zeitpunkt ab welchem diese übernommen werden sollten. Sabag und CRH setzten die Gültigkeit für den Verkauf auf den

1. Januar 2012 fest. (iii) Stellungnahmen der Parteien

1952. Bringhen stellt fest, sie habe sich nicht am „Preisbildungsprozess“ beteiligt. Diese Fak- ten seien lückenlos belegt. Bringhen sei „ein passives Verbandsmitglied“, „das lediglich die Verbandsdienstleistungen, d.h. die aktuellen Stammdaten für den Katalog brauchte, um als regionaler Wettbewerber neben Sanitas Troesch und CRH überhaupt weiterarbeiten zu kön- nen.“ 1353

1953. Bringhen anerkennt, dass sie die Stammdaten verwendete um als Wettbewerber auf- treten zu können. Es steht folglich nicht in Frage, ob sich Bringhen der Stammdaten bedien- te. Die obige Sachverhaltsdarstellung, wonach die Stammdaten automatisch geändert wur- den bei einer Preisänderung eines Sanitärherstellers ist folglich nicht bestritten.

1954. Auch Kappeler, Sanidusch und Burgener bestätigen die Verwendung der Stammda- tenverwaltung und der darin abgebildeten Bruttopreise. Sie seien jedoch davon ausgegan- gen, dass in den Stammdaten die von den Herstellern empfohlenen Bruttopreise hinterlegt worden seien. Erst nach Jahren hätten sie erfahren, dass die in den Stammdaten hinterleg- ten Bruttopreise teilweise vom Verband kalkuliert würden.1354

1955. Diese Vorbringen entsprechen nicht den Tatsachen. Sowohl Kappeler und Sanidusch als auch Burgener kannten die Beilage 6 zur Verbandspreisliste, worauf alle Kalkulation und die Kalkulationsschlüssel spätestens seit 1999 aufgeführt waren.1355 Ferner erhielten sie die sogenannten Rundschreiben des SGVSB. Vielfach versandte der Verband Protokolle der Sortimentskommission. Als Beispiele können die folgenden Rundschreiben aufgeführt wer- den: - Rundschreiben 64/2003 vom 3. November 2003, 227: Der SGVSB erklärt, dass die Grosshändler sich mit den Katalogpreisen im Verhältnis zu anderen Absatzkanälen positionieren müssen, damit die Absatzchancen intakt bleiben. Aus dieser Erklärung folgt, dass die Sanitärgrosshändler die Preise selber festsetzen.1356

1351 Act. 566, Zeilen 194 f. 1352 Act. 374.09. 1353 Act. 891 Rz 71 f. 1354 Act. 875 Rz 11, 15; Act. 876 Rz 11, 15; Act. 877 Rz 11, 15. 1355 Act. 431.01 – 436.08. 1356 Act. 372.36, 227

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- Mit Rundschreiben 46/2004 versandte der SGVSB seinen Mitgliedern das Sitzungs- protokoll vom 29. Juni bzw. 7. Juli 2004.1357 Im Protokoll heisst es:

7. Verkaufspreise Das Preisniveau für Badezimmer-Einrichtungen ist in der Schweiz bekanntlich höher als im angrenzenden Ausland. Deshalb beabsichtigt der Vorstand auf Anfang 2005 die Bruttopreise zu senken. Das Sekretariat hat nach bestimmten Vorgaben detaillierte alle Kalkulations- Schlüssel für 2005 erstellt und einen Vorschlag ausgearbeitet. […]. Die SGVSB-Mitglieder wurden mit Rundschreiben Nr. 38/2004 informiert. Die SGVSB- Mitglieder sind für die Orientierung ihrer Kundschaft selbst besorgt.1358

1956. Diese Protokollstelle beweist erstens, dass der SGVSB die Verwendung von Kalkulati- ons-Schlüssel bekanntgibt. Zweitens steht fest, dass die SGVSB-Mitglieder vom Verband darüber informiert wurden, da dieses Protokoll per Rundschrieben an alle SGVSB-Mitglieder versandt worden war. (iv) Beweisergebnis

1957. Mit Bezug auf die Preisänderungsrunden ist somit zusammenfassend erwiesen, dass sowohl im Rahmen der ordentlichen als auch der ausserordentlichen Preiserhöhungsrunden die Preisbasis aller SGVSB-Mitglieder bis ins Jahr 2011 vom Verband automatisch ange- passt wurden. Das war möglich, da der Kalkulationsfaktor jedes einzelnen Unternehmens dem SGVSB (vom Vorjahr) bereits bekannt war. Veränderte ein Hersteller seinen Preis, ent- schied somit nicht jedes Verbandsmitglied autonom, ob und in welchem Umfang es die eige- nen Bruttopreise verändern wollte. Vielmehr übernahm der Verband diese Funktion, indem er die Basispreise entsprechend anpasste und sich damit die Bruttopreise des Grosshandels gleichförmig und zum selben Zeitpunkt veränderten. Ausserordentliche Preisänderungen konnten mehrere Male im Jahr vorkommen. Der Verband vollzog zwischen Januar bis Sep- tember monatlich ordentliche Korrekturläufe, wobei nicht sämtliche Korrekturen die Brutto- preise betrafen, sondern auch technische Details. Nach September wurden keine Updates mehr durchgeführt, da der SGVSB in dieser Zeit die jährlichen Preiserhebungen/-Mutationen für die Katalogproduktion bearbeitete.

1958. In der Regel gaben die SGVSB-Mitglieder Herstellerteuerungen sofort weiter. Im Ge- gensatz dazu gaben sie Preissenkungen der Hersteller zeitverzögert weiter, um auf diese Weise Lagerbestände mit den höheren Bruttopreisen abbauen zu können.

1959. Insgesamt steht somit fest, dass die SGVSB-Mitglieder auch nach 2007 ihre Brutto- preise ausgehend von einem gemeinsam festgelegten Basispreis berechneten und der SGVSB Herstellerpreisänderungen automatisch in den Stammdaten der Mitglieder anpasste. Damit bestimmten die SGVSB-Mitglieder zwei Preiselemente gemeinsam. B.5.5.7 Transportkosten und Einbaukosten (i) Beweisthema

1960. Nachfolgend wird Beweis darüber geführt, ob die SGVSB-Mitglieder die Transport- und Einbaukosten gemeinsam festlegten und getrennt verrechneten.

1357 Act. 372.36, 266. 1358 Act. 372.36, 282.

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(ii) Beweismittel

1961. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich in ihrer Beweisführung auf - ein Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2004; - ein Vorstandsprotokoll vom 20. August 2003; - die Antworten von Bekon-Koralle auf das Auskunftsbegehren der Wettbewerbsbehör- den vom 29. Januar 2013; - die Beilage 1 zur Verbandspreisliste bzw. zur SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation von Sanitären Artikeln von 2000-2011.

1962. Bis ins Jahr 2004 wurden von der Sortimentskommission sämtliche anfallenden Spe- sen im Kalkulationsfaktor berücksichtigt. Im Kalkulationsfaktor waren die Transportkosten und der Skonto von 3 % ab Verrechnungspreis Werk enthalten.1359

1963. Das Protokoll der Sortimentskommissionsitzung vom 29. Juni und 9. Juli 2003 enthält diese Textstelle:

7. Verkaufspreise Das Preisniveau für Badezimmer-Einrichtungen ist in der Schweiz bekanntlich höher als im angrenzenden Ausland. […] Zudem wird künftig ein Transportkostenanteil und ein Einbaukos- tenanteil für den Einbau von Armaturen separat ausgewiesen. Das Sekretariat hat mit einem Rundschreiben die Sanitärhersteller entsprechend orientiert. Die SGVSB-Mitglieder wurden mit Rundschreiben Nr. 38/2004 informiert. Die SGVSB- Mitglieder sind für die Orientierung ihrer Kundschaft selbst besorgt 1360

1964. Anlässlich der Sitzung des SGVSB-Vorsandes vom 20. August 2003 wurde folgender Beschluss protokollarisch festgehalten: Nach ausführlicher Diskussion nimmt der Vorstand für die Kalkulation 2005 folgende Eck- werte in Aussicht: […]

- Transportkosten-Zuschlag (offen ausgewiesen) 2 % auf Netto-Fakturabetrag, mindestens Fr. 10.– pro Lieferung.

- eventuell: separate Rechnungsposition für Armatureneinbau (Gürteln) Fr. 22.– 1361

1965. In der Beilage 1 zur Verbandspreisliste bzw. zur SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation von sanitären Artikeln sind ab 2004 die folgenden Passagen aufgeführt: 1.1 Allgemeines über die Kostenberechnung Bei der Kostenberechnung sind in den von der Sortimentskommission festgelegten Kalkulati- onsfaktoren die Selbstkostenanteile sämtlicher anfallenden Spesen mit berücksichtigt. Im Normalfall sind in den Kalkulationsfaktoren die Transportkosten franko Domizil und der Skonto von 3 % ab Verrechnungspreis Werk enthalten. Die Mehrwertsteuer MWST ist in der Kalkula- tion der Handelspreise nicht inbegriffen. 1.2. Lieferungen unfranko

1359 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2004. 1360 Act. 372.36, 282. 1361 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 463 f.

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Bei Lieferungen ab Werk unfranko, ist bei der Kalkulation ein Zuschlag von 5.0 Kalkulations- punkten mit zu berücksichtigen. Bei Auslandbezügern sind in diesen 5.0 Kalkulationspunkten die Einfuhr- bzw. Abfertigungsspesen enthalten. […] 1.4 Einbaukostenanteile Für den Einbau von Armaturen und Ablaufventilen in sanitäre Apparate ist nach erfolgter Kal- kulation bei Waschtischen, Einbauwaschtischen, Doppelwaschtischen, Wandbecken und Bi- dets ein Zuschlag auf den Handelspreis als Einbaukostenanteil mit zu berücksichtigen. Der dabei von der Sortimentskommission festgelegte Betrag von Fr. 22.– ist bei den Doppel- waschtischen pro Becken einzurechnen. (Verdecktes Einrechnen der Einbaukostenantei- le).1362

1966. Von 2005-2011 lautete die Passage der Beilage 1 folgendermassen:

1. Kalkulation von sanitären Artikeln des Team-Sortimentes 1.1 Allgemeines über die Kostenberechnung Bei der Kostenberechnung sind in den von der Sortimentskommission festgelegten Kalkulati- onsgrundlagen die Selbstkostenanteile sämtlicher anfallenden Spesen mit berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer MWST ist in der Kalkulation der Handelspreise nicht inbegriffen. In der Kalku- lation sind Kosten für Transport und Einbau von Armaturen und Ventile in sanitäre Apparate nicht enthalten. 1.2 Einbaukostenanteile Für den Einbau von Armaturen und Ablaufventilen in sanitäre Apparate sind in Offerten, Auf- tragsbestätigungen und Rechnungen Einbaukostenanteile offen auszuweisen. Die Einbaukos- tenanteile unterscheiden sich bezüglich dem Aufwand für Waschtischarmatur/Bidetarmatur mit Exzenterventil, Waschtischarmatur/Bidetarmatur ohne Ventil, Dreilocharmatur, Zugventil sowie Wippventil/Siebventil/Schaftventil. 1.3 Transportkostenanteil Für Lieferungen an das Domizil des Kunden oder auf die Baustelle sind dem Kunden einen Transportkostenanteil in Rechnung zu stellen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt der Transportkostenanteil max. 2 % des Rechnungsbetrages.1363

1967. Anlässlich der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2004 wurde Folgendes pro- tokolliert: Auch das zweite Ziel wurde inzwischen erreicht: Per 1.1.2005 wird eine Bruttopreissenkung durchgeführt. Das neue Preissystem bringt klare Vorteile und mehr Transparenz, da Monta- gekosten und Transportanteil separat und netto verrechnet werden. Das verschärfte Kartell- gesetz führt dazu, dass neu Nettopreise wie Montage- und Transportkosten individuell kalku- liert werden müssen. Dies gilt ebenso für Exklusiv- und Hausmarkenprodukte. In diesen Be- reichen wird dies mittelfristig zu unterschiedlichen Preisen und Rabatten führen. Diese Ent- wicklung bedeutet für die Mitglieder des Verbandes und den Verband eine Herausforderung, bietet aber auch neue Chancen. Die Preispolitik wird damit zu einem individuellen Instrument im Marketing-Mix.

1362 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2004. 1363 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2004.

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1968. Ferner gab der Verband bis 2012 die folgenden Rundungsregeln für das Team- Sortiment (das sämtlichen Mitgliedern gemeinsame Sortiment) heraus:

(iii) Beweiswürdigung

1969. Aus den soeben aufgeführten Beweismitteln folgt, dass die Sortimentskommission und dann der SGVSB-Vorstand am 20. August 2003 bestimmten, die Transportkosten getrennt und in der Höhe von 3 % zu verrechnen. Die getrennte Verrechnung ging auf eine Überein- kunft mit Sanitas Troesch zurück (vgl. Rz 1067 f.). Ferner bestimmte die Sortimentskommis- sion, dass für den Einbau verschiedener Produkte ein Einbaukostenanteil von CHF 22.– ein- zurechnen (verdecktes Einrechnen der Einbaukostenanteile) sei.1364

1970. Der SGVSB-Präsident und Sabag-Verwaltungsrat [...] erläuterte anlässlich der Gene- ralversammlung des SGVSB vom 11. Juni 2004, dass neu Nettopreise wie Montage- und Transportkosten individuell kalkuliert werden müssten. Dies gelte ebenso für Exklusiv- und Hausmarkenprodukte. In diesen Bereichen werde dies mittelfristig zu unterschiedlichen Prei- sen und Rabatten führen. Diese Entwicklung bedeute für die Mitglieder des Verbands und den Verband eine Herausforderung, biete aber auch neue Chancen. Die Preispolitik würde damit zu einem individuellen Instrument im Marketing-Mix.1365 Daraus folgt einerseits, dass es vor dem 11. Juni 2004 keine unterschiedlichen Preise und Rabatte gab. Andererseits folgt daraus, dass die Mitglieder sich darauf einigten, die Transportkosten und Einbaukosten aus- zuweisen.

1971. Von 2005 bis 2012 waren in der Kalkulation einzelner Produkte die Kosten für Trans- port und Einbau von Armaturen bzw. Ventile in sanitäre Apparate nicht enthalten. Die Ein- baukosten waren nunmehr offen auszuweisen. Der Transportkostenanteil für Lieferungen an das Domizil des Kunden oder auf die Baustelle waren dem Kunden in Rechnung zu stellen. „Soweit nichts anderes vereinbart“ sei, betrage „der Transportkostenanteil max. 2 % des Rechnungsbetrages“.1366

1364 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2005 – 2011. 1365 Act. 354, Generalversammlung vom 11.6.2004, 104. 1366 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2005 bis 01.01.2012.

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1972. Aus den Sanitärkatalogen etwa im Bereich der Lavabos ist die getrennte Ausweisung der Einbaukosten ersichtlich.1367 Aus den Rechnungen von Bringhen1368, CRH (Richner, Gétaz),1369 Sabag,1370 der Anerkennung bzw. den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Sa- nitärkatalogs von Burgener, Kappeler und Sanidusch1371 sowie den Verkaufs- und Lieferbe- dingungen des Sanitärkatalogs von Innosan1372 ergibt sich, dass sie die Transportkosten als zusätzlichen Kostenanteil getrennt vom Rechnungsbetrag verrechneten.

1973. Schliesslich praktizierten und vereinbarten die SGVSB-Mitglieder Rundungsregeln. Einzig Punkt 1.6.4 wurde 2007 gestrichen, die restlichen Rundungsregeln blieben bis 2012 anwendbar.1373 (iv) Stellungnahmen der Parteien

1974. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen vor, dass durch die Vereinbarung der ge- trennten Ausführung der Transport- und Einbaukosten keine Beschränkung der unternehme- rischen Freiheit eingetreten sei.1374 Sabag will die Transportkostenzuschläge ausbedungen haben.1375

1975. Keines dieser Unternehmen vermag ihre Vorbringen zu untermauern. Im Gegensatz dazu zeigen die den Wettbewerbsbehörden vorliegenden Rechnungen, dass die Transport- und Einbaukosten getrennt ausgewiesen wurden.1376

1976. Bringhen begründet die getrennte Ausweisung der LSVA, welche ab dem 1. Januar 2008 in Kraft trat. Bringhen habe ihre Tarife immer frei festgelegt. Sie belegt, dass sie bei den Einbaukosten von den Konkurrenten mit Bezug auf eine Produktgruppe CHF 1.– bis CHF 3.– abgewichen ist. Ferner belegt sie, dass sie bei den Transportkosten meistens um 0.10 % von den Konkurrenten im Jahr 2007 gar 0.4 – 0.7 % abgewichen ist von der Konkur- renz.1377

1977. Es fällt auf, dass Bringhen nur Angaben für das Exzenterventil und das Ablaufventil lie- fert. Ferner legt Bringhen die Quellen der Daten nicht auf. Damit vermag Bringhen nicht dar- zulegen, dass sie sich nicht an die Vereinbarung über die getrennte Ausweisung der Trans- portkostenanteile und die Einbaukosten gehalten hat.

1978. Der SGVSB betont, dass die Vereinbarungen unverbindlich gewesen seien.1378 Gegen dieses Argument spricht, dass sich die Parteien an die getrennte Ausweisung hielten. Zudem stand nirgends in den Unterlagen, dass es sich um unverbindliche Empfehlungen handle. Schliesslich ist nicht einsichtig, weshalb der SGVSB solche Vereinbarungen überhaupt ab- schliesst, wenn sich ohnehin niemand daran halten sollte.

1367 Act. 106. 1368 Act. 891 Rz 79 f. 1369 Act. 933, Beilage 12; Act. 349, Beilage 10, Rechnungen der Jahre 2008-2012. 1370 Act. 892, Beilage 22, 193. 1371 Act. 875 Rz 31, Act. 876 Rz 31, Act. 877 Rz 31. 1372 Act. 106, Condizioni die vendita e di consegna, Verkaufs und Lieferungsbedingungen. 1373 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2007 bis 01.01.2012. 1374 Act. 875 Rz 31, Act. 876 Rz 31, Act. 877 Rz 31. 1375 Act. 892, Rz 80. 1376 Act. 892, Beilage 22, 193; Act. 349, Beilage 10, Rechnungen der Jahre 2008-2012. 1377 Act. 891 Rz 79 f. 1378 Act. 874, 12.

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(v) Beweisergebnis

1979. Es ist bewiesen, dass der SGVSB nicht nur die getrennte Ausweisung von Transport- und Einbaukosten bestimmt hatte, sondern auch die Höhe dieser Preisbestandteile. Schliesslich legte der Verband die Preisrundungsregeln fest. Der SGVSB und seine Mitglie- der einigten sich mit andern Worten noch auf einen anderen Preisbestandteil. Die getrennte Ausweisung der Transportkosten und die ungefähre Höhe wurden in der Praxis auch ange- wandt. Auch die Einbaukosten wurden getrennt verrechnet. Dies ist für Bringhen, CRH (Richner, Gétaz), Sabag, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch bewiesen. B.5.5.8 Eurowechselkursfestlegung (i) Beweisthema

1980. In der Folge wird einerseits Beweis darüber geführt, ob der SGVSB für die gemeinsa- me Stammdatenverwaltung Wechselkurse festgelegt hat. Andererseits wird Beweis darüber geführt, ob diese allfällige Wechselkursfestlegung sich auf die Bruttopreise der SGVSB- Mitglieder auswirkte. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1981. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich bei ihrer Beweisführung auf die folgenden Be- weismittel: - Beilage 4 zur Verbandspreisliste bzw. zur Artikelverwaltung von 1999 bis 2011, Wechselkurse; - Beilage 6 zur Verbandspreisliste bzw. zur Artikelverwaltung von 1999 bis 2011, Kal- kulation; - Sitzungsprotokolle des Vorstands vom 24. August 2005, - Sitzungsprotokolle der Sortimentskommission vom 27. August 2001, 17. Juli 2007,

15. Juni 2010, 14. Juli 2010, 23. August 2010 - Die Antworten von Sabag, CHR und Bringhen auf den Fragebogen vom 20. Dezem- ber 2012 des Sekretariats; - Die Aussagen von [...] CRH anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2012; a. Festlegung der Wechselkurse

1982. Vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Januar 2011 erstellte der SGVSB die Beilage 4 zur Verbandspreisliste bzw. zur SGVSB-Artikelverwaltung. In dieser Beilage hielt der Verband fest: 4. Wechselkurse 4.1 Mittlerer Wechselkurs Der Durchschnitt zwischen dem Tageskurs und dem von der Kalkulationskommission an- gewendeten Kurs für die Kalkulation ab 1. Januar 1999: (DM 100.– = SFr. 85.00 ). 4.2 Tages-Wechselkurs

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Sofern sich der Tages-Wechselkurs höher stellt als der hiervor erwähnte mittlere Wechsel- kurs gemäss Ziffer 4.1, empfiehlt die Kalkulationskommission für Kalkulationen von einzel- nen Artikeln den jeweiligen Tages-Wechselkurs anzuwenden.1379

4. Wechselkurse Seit dem 1.1.2002 gilt im europäischen Raum der Euro als offizielle Landeswährung. Seit diesem Zeitpunkt verrechnen ausländische Lieferanten in EUR. 4.1 Mittlerer Wechselkurs Der Durchschnitt zwischen dem Tageskurs und dem von der Sortimentskommission ange- wendeten Kurs für die Kalkulation des Team-Sortimentes ab 1. Januar 2011 lautet SFR 100.– = EUR 66.68 EUR 100.– = SFr. 150.001380

1983. Die Beilage 4 zur Verbandspreisliste bzw. der SGVSB-Artikelverwaltung zeigt, dass der Verband die Wechselkurse für die in ausländischer Währung eingekauften Produkte in der gemeinsamen Stammdatenverwaltung festlegte.

1984. Dem Protokoll der Sortimentskommissionssitzung vom 10. September 2001 ist zu ent- nehmen: Auf Empfehlung der Bank hat die SK den Kurs des Euro auf Fr. 1.58 festgelegt, umgekehrt bedeutet dies, dass Fr. 1.– 0,63 Euro entspricht. Dieser Umrechnungskurs bedeutet eine kleine Margenverbesserung.1381 5.3 Euro-Wechselkurs 2001 Die Kommission legt den Durchschnittswert für die Kalkulation von Produkten, die dem Sa- nitärfachhandel in Euro verrechnet werden wie folgt fest: 1.00 Euro = sFr. 1.58 1.00 sFr. = Euro 0.63291382 […]

1985. Diese Protokollstelle beweist die Ansicht der Sortimentskommission, dass die Festle- gung der Eurokurse für die in Euro eingekauften Produkte zu einer „kleinen Margenverbes- serung“ führen würde und mit anderen Worten einen direkten Einfluss auf die Verkaufspreise der Sanitärgrosshändler hatte.

1986. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 24. August 2005 ist folgendes zu entnehmen: [...] bittet den Vorstand um seine Meinung in Bezug auf die Festlegung des Euro- Wechselkurses und unterbreitet den Vorschlag, den Wechselkurs für die Berechnung der Bruttopreise auf 1.60 festzulegen, gegenüber 1.58 im Jahre 2005. [...] plädiert für individuel- le Preise und [...] ist der Meinung, dass 1.60 hoch ist. [...] weist darauf hin, dass dieser Wechselkurs fast nur die Produkte der Firma Kaldewei betrifft.

1379 Act. 429, 1 ff. 1380 Act. 429, 4 ff. 1381 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2001, 236. 1382 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 9/2001, 67.

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Beschluss: Einstimmig wird der Wechselkurs für 2006 auf 1.60 festgelegt.1383

1987. Der Protokollauszug beweist, dass der SGVSB-Vorstand den Wechselkurs für das Jahr 2006 einstimmig auf CHF 1.60 festlegte. Die SGVSB-Mitglieder produzierten bis 2007 noch einen einheitlichen Bruttopreiskatalog mit einheitlichen Preisen. Mit der Festlegung des Eu- ropreiskurses stand somit der Bruttopreis für die in Euro eingekauften Produkte für alle Mit- glieder fest.

1988. Das Protokoll der Sortimentskommissionssitzung vom 17. und 23. Juli 2007 hält Fol- gendes fest: 7.2 Euro-Wechselkurs [...] orientiert die Mitglieder der Sortimentskommission, dass ab 1.8.2007 alle Preise, die in den SGVSB-Stammdaten mit Euro-Wechselkurs gerechnet werden, ab 1. August 2007 mit einem Wechselkurs von 1.68 gerechnet werden. Diese Mutation wird ebenfalls im dem nächsten Korrekturlauf berücksichtigt.1384

1989. Die Textstelle beweist, dass der SGVSB-Stammdatenverantwortliche die Sortiments- kommissionsmitglieder informierte, wie ab dem 1. August 2007 die mit Euro-Wechselkurs verwalteten Produkte mit dem Kurs CHF 1.68 bewertet würden. Diese Mutation würde beim nächsten Korrekturlauf berücksichtigt.1385 Mit dem Korrekturlauf wurden wie bereits bewie- sen, die Stammdaten aller SGVSB-Mitglieder angepasst (vgl. Rz 1957 ff.). Mit anderen Wor- ten wurden auch unterjährige Eurokursänderungen mit dem Korrekturlauf in die gemeinsa- men Stammdaten eingespeist.

1990. Das Sitzungsprotokoll der Sortimentskommission vom 23. August 2010 hält fest: 6.1 Euro-Kurs für 2011 Die Mitglieder der Sortimentskommission einigen sich auf einen Wechselkurs von 150.– CH = 100.– Euro. Dieser Wechselkurs wird in der SGVSB Preisverwaltung mit Fremdwährungen ab 1.1.2011 zugrunde gelegt.

1991. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass sich die Mitglieder der Sortimentskommission auf einen Wechselkurs von CHF 150 pro 100 Euro einigten. Dieser Kurs wurde der SGVSB- Preisverwaltung mit Fremdwährungen ab 1. Januar 2011 zugrunde gelegt.1386

1992. Aus den Titelblättern der Sitzungsprotokolle der Sortimentskommission vom 10. Sep- tember 2001, 17. und 23. Juli 2007, 15. Juni 2010 und 23. August 2010 folgt, dass die Proto- kolle auch an sämtliche nicht in der Sortimentskommission beteiligten Mitglieder per Rund- schreiben versandt wurden.1387 Die Zusammensetzung der Sortimentskommission kann der Aufstellung im Anhang G.3 entnommen werden. Es steht also fest, dass die Beschlüsse in Kenntnis sämtlicher SGVSB-Mitglieder gefasst und damit mitgetragen wurden. Die Auswir- kung der Wechselkursfestlegung wird anschliessend hergeleitet.

1383 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2005, 609 f. 1384 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04-05/2007, Punkt 7.2., 453 f. 1385 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04-05/2007, Punkt 7.2., 453 f. 1386 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05/2010, Punkt 6.1., 714. 1387 Act. 352, 63, 678, 707 (vgl. Bemerkung: Versand an SGVSB-Mitglieder erfolgt später mit ausnummerierter Listung),

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b. Auswirkung der Wechselkursfestlegung

1993. Der festgelegte Euro-Wechselkurs wurde zur Berechnung des Preises in Schweizer Franken von Produkten herangezogen, welche die Hersteller den Sanitärgrosshändlern in Euro verrechneten. Abbildung 19 zeigt einerseits den Verlauf des durch den Verband festge- legten Euro-Wechselkurses (Wechselkurs SGVSB) und andererseits die tatsächliche Wech- selkursentwicklung (Wechselkurs) gemäss der Schweizerischen Nationalbank.

1994. Aufgrund eines Kursanstieges des Euros zwischen den Jahren 2003 und 2008 lag der tatsächliche Wechselkurs während zweier Phasen über dem Wechselkurs SGVSB. Abgese- hen von diesen beiden Zeitabschnitten lagen die vom Verband festgelegten Wechselkurse jedoch höher als der tatsächliche Wechselkurs. Im Zuge des erstarkenden Schweizer Fran- kens erhöhte sich die Differenz zum tatsächlichen Eurokurs seit ca. 2008 deutlich. So legte der Verband für das Jahr 2011 einen Wechselkurs von 1.5 CHF/Euro fest. Im Monatsmittel vom August 2011, also in dem Monat, in welchem die Wechselkursfestlegung durch die Sor- timentskommission jeweils traktandiert war1388, lag der Wechselkurs bei 1.34 CHF/Euro und im Monatsmittel vom Januar 2011 bei 1.28 CHF/Euro. Der Preisunterschied betrug also zwi- schen 16 und 22 Rappen pro Euro. Durch diese Berechnungsweise lagen also die Brutto- preise in Schweizer Franken der in Euro eingekauften Produkte wesentlich höher, als wenn die SGVSB-Mitglieder den tatsächlichen Eurokurs zur Bruttopreisberechnung herangezogen hätten. Abbildung 19: Wechselkursentwicklung und Wechselkurse des SGVSB

Quellen: Eigene Darstellung. Wechselkurs: Schweizerische Nationalbank (SNB), Zinssätze und Devisenkurse (monatlich), stand 31. Januar 2014, www.snb.ch>Publikationen>Statistische Publikationen. Wechselkurs SGVSB: Beilage 4 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 429) und Sortimentskommission Sitzung 04 und 05 /2007 (Act. 352, 454).

1995. Da viele Lieferanten aus dem Ausland in Schweizer Franken abrechnen, sind von der Eurokursfestlegung nur die Produkte gewisser Hersteller betroffen. Gemäss den Angaben

1388 Vgl. Act. 352, 704.

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von [...] CRH ist die Badewannenherstellerin Franz Kaldewei GmbH & Co. KG (Kaldewei) die bedeutendste Lieferantin, die in Euro abrechnet.1389 Das Sekretariat ermittelte anhand der von den Parteien angegebenen Umsätze mit Kaldewei, dass Bringhen, Gétaz, Richner bzw. Sabag mit Kaldewei-Produkten [1-2 %] bis [5-6 %] ihrer Unternehmensjahresumsätze im Be- reich Sanitär erzielen. Dies entspricht rund 10 Millionen Franken.1390 In der Produktesparte Bade- und Duschwannen beträgt der geschätzte Marktanteil von Kaldewei [25-30 %] bis [40- 45 %].1391 Der Mechanismus für die Bruttopreisberechnung ist aber für alle in Euro bezoge- nen Produkte identisch.1392

1996. Aufgrund der Bedeutung von Kaldewei sei die konkrete Berechnung und Auswirkung der gemeinsamen Eurokursfestlegung auf die Bruttopreisberechnung in Schweizer Franken anhand von Kaldewei-Produkten dargelegt. Die Spalte „ab HPF oder HP-/oder WP-Faktor“ in Abbildung 20 enthält einen Umrechnungsfaktor, um die Einkaufspreise in Euro in Bruttover- kaufspreise in Schweizer Franken zu ermitteln. Um die Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder in Schweizer Franken zu berechnen, werden die (Brutto-)Preise der von Kaldewei herausgege- benen Preisliste mit diesem Umrechnungsfaktor multipliziert. - Aus der Spalte „Schlüssel“ ist die detaillierte Kalkulation ersichtlich: WP[Werkpreis] x 1.60 [festgelegter Eurowechselkurs] x 1.43 [individueller Kalkulationsfaktor] = HP [Handelspreis = Bruttopreis]. Der Werkpreis bezeichnet den von der Herstellerpreisliste stammenden Preis, welcher mit dem vom SGVSB und seinen Mitgliedern festgelegten Eurowechselkurs multipliziert wird (der gemeinsam festgelegte Eurokurs ist in der Spalte „Währung“ aufgeführt). Der auf diese Weise errechnete Einkaufspreis für Grosshändler in CHF wird schliesslich mit dem individu- ellen Kalkulationsfaktor 1.43 multipliziert, woraus der Bruttopreis resultiert.

1997. Der Umrechnungsfaktor 2.29 in der Spalte „ab HPF oder HP-/oder WP-Faktor“ ergibt sich somit aus der auf zwei Nachkommastellen gerundeten Multiplikation von 1.60 [festgelegter Eurowechselkurs] x 1.43 [individueller Kalkulationsfaktor] = 2.288. Daraus folgt, dass sich jede Änderung des Wechselkurses automatisch in einer Änderung des Umrechnungsfaktors und somit der Brut- topreise niederschlägt. Abbildung 20: Auszug Kaldewei der Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung 2007

Quelle: Act. 431.09, 13.

1998. Wie dargelegt, verwendeten Bringhen, CRH, Sabag und die vereinigten Teampur- Grossisten (Burgener, Innosan, Kappeler, Sanidusch) ab 2008 jeweils einen individuellen Kalkulationsfaktor für die Berechnung ihrer Bruttopreise.

1999. Wollte ein SGVSB-Mitglied die automatische Änderung des Umrechnungsfaktors von Kaldewei-Produkten vermeiden und die Bruttoverkaufspreise von Kaldewei eigenständig festlegen, müsste der individuelle Kalkulationsfaktor von jedem Unternehmen entsprechend

1389 Vgl. die Beilage 6 zur Artikelverwaltung des SGVSB, die Spalte Währung bzw. Wechselkurs (Act. 431.01 bis 436.09) sowie die Aussage von [...] CRH (Act. 296, Zeile 371 ff.). 1390 Vgl. Act. 440 und Act. 469, jeweils die Frage 19; Act. 441.01, Frage 20. 1391 Anteil von Kaldewei am Gesamtumsatz von Badewannen der in Anhang G.6, […], aufgeführten Lieferanten. Für die Umrechnung des Eurowechselkurses wurde der durchschnittliche jährliche Wechselkurs der SNB verwendet. 1392 Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung, Act. 431.01 bis Act. 436.09.

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angepasst werden. Ein Beispiel vermag diese Aussage zu verdeutlichen: Erhöht sich der Wechselkurs um 5 %, dann erhöht sich auch der Umrechnungsfaktor automatisch um 5 %. Möchte ein Grosshändler seine Bruttopreise jedoch um nur 1 % erhöhen, dann muss er dementsprechend seinen individuellen Kalkulationsfaktor um 3.8 % senken.1393

2000. Um zu prüfen, in welchem Ausmass die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler durch den gemeinsam festgelegten Wechselkurs bestimmt werden, setzte das Sekretariat die Ver- änderungen des Umrechnungsfaktors mit den Veränderungen des Wechselkurses in Bezie- hung. Die Abbildung 21 zeigt die jährliche Veränderung des Umrechnungsfaktors in Prozent des Vorjahres: Erstens mit Bezug auf Bade- und Duschwannen von Kaldewei und zweitens mit Bezug auf die Wechselkurse des SGVSB.1394

2001. Aus Abbildung 21 folgt, dass in drei Jahren eine Änderung der individuellen Kalkulati- onsfaktoren erfolgt ist, ohne dass sich gleichzeitig der Wechselkurs des SGVSB veränderte: Auf das Jahr 2005 senkte sich der Kalkulationsfaktor um 10 %, was auf die gemeinsam mit Sanitas Troesch durchgeführte Bruttopreissenkung 2005 zurückzuführen ist (vgl. Rz 1040 ff.). Auf das Jahr 2007 erhöhte sich der Kalkulationsfaktor um 3.3 %, was auf die gemeinsam beschlossene Margenerhöhung 2007 (Rz 1867 ff.) zurückzuführen ist. Auf das Jahr 2010 er- höhte sich der individuelle Kalkulationsfaktor von CRH und den Teampur-Grossisten im glei- chen Ausmass um [0-1 %]. Diese Entwicklung ist insofern bemerkenswert, als dass die SGVSB-Mitglieder vereinbart hatten, dass der Teampur-Katalog jeweils die höchsten Brutto- preise enthalten sollte (Rz 2015 ff.). Sowohl die Teampur-Grossisten als auch CRH wiesen mit Bezug auf Kaldewei auch tatsächlich die höchsten Preise aus.

2002. In den Jahren 2006, 2008, 2009 und 2011 vereinbarte der SGVSB bzw. seine Mitglie- der Änderungen des Wechselkurses, welche jeweils den Grossteil der Änderungen des Um- rechnungsfaktors von Bringhen, CRH, Sabag und vom Teampur-Katalog ausmachten. Der stärkste Unterschied zwischen der Änderung des Wechselkurses und der Änderung des Um- rechnungsfaktors ist im Jahr 2008 bei CRH und dem Teampur-Katalog festzustellen. Bei beiden erhöht sich 2008 der Umrechnungsfaktor um [6-7] %, während der Wechselkurs um 4.8 % steigt. Somit ist ein Anteil von [70-80] % der Änderung des Umrechnungsfaktors im Jahr 2008 auf die Änderung des Wechselkurses zurückzuführen. Im Gegensatz dazu basie- ren [20-30] % der Erhöhung des Umrechnungsfaktors auf einer Änderung des individuellen Kalkulationsfaktors. Einen noch grösseren Einfluss auf die Bruttopreissetzung der SGVSB- Mitglieder hatte der gemeinsam bestimmte Wechselkurs in den Jahren 2006, 2009 und

2011. Bei CRH, Sabag, Bringhen und den Teampur-Grossisten ist in diesen Jahren bei der Veränderung des Umrechnungsfaktors mindestens 94 % dem geänderten Wechselkurs zu- zuschreiben. Bei Sabag und Bringhen gilt dies zudem auch für das Jahr 2008. Somit sind die Änderungen des Umrechnungsfaktors von Kaldewei in den Jahren 2006 und 2008 bis 2011 hauptsächlich auf Änderung des im SGVSB festgelegten Wechselkurses zurückzuführen. Mit andern Worten führt die gemeinsame Festlegung des Wechselkurses zur gemeinsamen Festlegung des Zeitpunktes und des Umfangs der Preisanpassungen für Kaldewei-Produkte.

1393 Der Umrechnungsfaktor U ergibt sich aus der Multiplikation des Wechselkurses WK mit dem individuellen Kalkulationsfaktors KF:

U = WK x KF

Soll der Umrechnungsfaktor um 1 % erhöht werden, wenn der Wechselkurs um 5 % steigt, dann muss der individuelle Kalkulationsfaktor um 3.8 % gesenkt werden:

U x (1+1%) = [WK x (1 + 5%)] x [KF x (1 – 3.8%)] oder U x 1.01= WK x 1.05 x KF x 0.962. 1394 Vgl. Beilage 4 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 429) und die Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 431.01 bis Act. 436.09).

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Abbildung 21: Veränderung der Wechselkurse und des Umrechnungsfaktors von Kaldewei

[Geschäftsgeheimnisbereinigt: Werte der vertikalen Achse sind abgedeckt.] Quellen: Eigene Berechnung basierend auf Beilage 4 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 429) und die Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 431.01 bis Act. 436.09). Vgl. Anhang […].

2003. Ein Vergleich mit Sanitas Troesch zeigt zusätzlich, dass die gemeinsame Festlegung des Wechselkurses durch den SGVSB ursächlich ist für den einheitlichen Zeitpunkt und den einheitlichen Umfang der Preisanpassungen für Kaldewei-Produkte innerhalb des SGVSB. Die Abbildung 22 zeigt die Veränderung des Umrechnungsfaktors von Sanitas Troesch für Kaldewei-Produkte im Vergleich zur Veränderung des Wechselkurses des SGVSB. In den Jahren 2006, 2008 und 2011 unterscheidet sich die Änderung des Umrechnungsfaktors von Sanitas Troesch gegenüber der Änderung des Wechselkurses des SGVSB immer wesentlich stärker als die Änderung des Umrechnungsfaktors der SGVSB Mitglieder gegenüber dem Wechselkurs des SGVSB. Im Jahr 2009 änderte Sanitas Troesch den Kalkulationsfaktor für Kaldewei im Gegensatz zum Wechselkurs des SGVSB zudem gar nicht. Diese beiden Tat- sachen zusammen beweisen, dass die Preisfestsetzung für Produkte von Kaldewei durch Sanitas Troesch, welche nicht Mitglied des SGVSB ist, unabhängig vom Wechselkurs des SGVSB erfolgte.

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Abbildung 22: Veränderung der Wechselkurse und des Umrechnungsfaktors von Sanitas Troesch

[Geschäftsgeheimnisbereinigt: Werte der vertikalen Achse sind abgedeckt.] Quellen: Eigene Berechnung. Wechselkurs SGVSB basierend auf Beilage 4 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 429). Vgl. Anhang […].

2004. Zusammenfassend steht also fest: Wenn der Wechselkurs innerhalb des SGVSB än- dert, ändert sich automatisch auch der Umrechnungsfaktor in gleichem oder ähnlichem Um- fang (Anteil [70-80 %]-94 %). Mit der gemeinsamen Wechselkursbestimmung legten der SGVSB und seine Mitglieder somit den Zeitpunkt und den Umfang der Bruttorpreisänderung von Kaldewei-Produkten und sämtlichen übrigen in Euro bezogenen Produkten fest. Diese Feststellung wird durch den Vergleich mit der Änderung der Umrechnungsfaktoren von Sa- nitas Troesch in Abbildung 22 bestätigt. (iii) Stellungnahmen der Parteien

2005. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen vor, die Mitglieder sein jederzeit frei gewe- sen, den Eurokurs selber zu bestimmen. Die SGVSB-Mitglieder hätten zu keinem Zeitpunkt bezweckt, eine Beschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit herbeizuführen. Ferner seien sie an solchen Entscheiden nicht beteiligt gewesen und hätten nichts davon gewusst.1395

2006. Die Vorbringen entsprechen nicht den Tatsachen. Erstens ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder einheitliche Stammdaten führten, so dass sich eine Kursanpassung in der Kalkulationsbasis in den Stammdaten auf alle Mitglieder auswirken würde. Da die Anpas- sung in den gemeinsamen Stammdaten erfolgte, spielte es keine Rolle, ob die Mitglieder ei-

1395 Act. 875, 876, 877 jeweils Rz 31, Rz 48.

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nen gemeinsamen Bruttopreiskatalog oder einen in Bringhen, Sabag, CRH und den Team- pur-Grossisten (Burgener, Kappeler, Sanidusch führen einen Katalog bis 2012) differenzier- ten Katalog führten. Die SGVSB-Mitglieder waren folglich auch nicht frei den Kurs zu be- stimmen. Drittens trifft es nicht zu, dass Burgener, Kappeler und Sanidusch nichts von den Entschlüssen der Sortimentskommission wussten. Die Entschlüsse wurden ihnen per Rund- schreiben mitgeteilt. Schliesslich war seit 2008 Sanidusch als Vertreter der „Kleinen“ (vgl. Rz

2026) ab 2008 in der Sortimentskommission vertreten (vgl. Anhang G.3). Die Teampurgros- sisten wussten also auch daher Bescheid.

2007. Sabag bringt vor, die Wettbewerbsbehörden hätten einzig den Wechselkurs und Um- rechnungsfaktor der Kaldewei-Produkte ausgewiesen ohne den effektiv berechneten Brutto- preis nachzuweisen. Die Sachverhaltsdarstellung sei unvollständig, da „kein adäquat- kausaler Zusammenhang“ zwischen der Wechselkursfestlegung und der Bruttopreisanpas- sung für Kaldewei-Produkte erstellt sei.1396

2008. Die schriftliche Eingabe von Sabag widerspricht den Aussagen ihrer eigenen Mitarbei- ter. [...] Sabag bestätigt, dass Produkte für die kein Preis in CHF bestehe, ein Umrechnungs- kurs von der Sortimentskommission festgelegt werden musste. Dieser würde dann über den (Kalkulations-)Faktor korrigiert.1397 Mit anderen Worten gibt er zu, dass ein Basispreis in Franken in den Stammdaten aufgenommen wurde. Dieser wurde mit dem Eurokurs und ei- nem Kalkulationsfaktor multipliziert. Der Kausalzusammenhang zwischen Eurokursfestle- gung und Bruttopreise ist daher bewiesen. Damit ist die Beweisführung mit den Kalkulations- faktoren gleichbedeutend mit der Heranziehung der Bruttopreise. Was das Vorbringen be- trifft, die Wettbewerbsbehörden hätten den adäquaten Kausalzusammenhang zu beweisen, trifft dies nicht zu. Die Wettbewerbsbehörden müssen den natürlichen Kausalzusammen- hang1398 (vgl. Rz 1237) beweisen.

2009. Bringhen will bei der Eurowechselkursfestlegung nicht konsultiert worden sein.1399 Die- ses Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen. Bringhen war zuerst durch [...] (dem späte- ren SGVSB-Stammdatenverantwortlichen) und dann durch [...] in der Sortimentskommission vertreten (vgl. Anhang G.3). (iv) Beweisergebnis

2010. Es ist bewiesen, dass der Verband die Wechselkurse für die in ausländischer Währung eingekauften Produkte zwischen 1999 und 2011 festsetzte. Ab Einführung des Euros im Jahr 2002 beschränkte sich die Wechselkursfestsetzung auf den Euro. Die SGVSB- Sortimentskommission ging davon aus, dass die Eurokursfestsetzung einen Einfluss auf die Marge hatte. Die Sortimentskommission speiste auch unterjährige Eurokursänderungen in die Stammdaten ein, was zu einer automatischen Änderung der Bruttopreise der SGVSB- Mitglieder in den Stammdaten führte. Schliesslich führten Mitglieder der Sortimentskommis- sion Kursänderungen, welche eine Preissenkung zur Folge hätten, teilweise um drei Monate verzögert ein. Auf diese Weise konnten die Lager für Produkte, die noch unter dem alten hö- heren Kurs eingekauft wurden, abgebaut werden.

2011. Bis ins Jahr 2007 verfügte der Verband über einheitliche Bruttopreislisten, so dass alle Mitglieder von den Beschlüssen der Sortimentskommission bezüglich der Wechselkurse be- troffen waren. Indem alle SGVSB-Mitglieder die einheitlichen Kataloge verwendeten, erklär- ten sie sich mit diesen Beschlüssen einverstanden. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren

1396 Act. 892 Rz 79. 1397 Act. 288 Zeilen 211 ff. 1398 Urteil des Bundesgerichts 2C_B331/2015 vom 15.08.2015, E. 2.2.1.; BGE 133 III 462, 470 E. 4.4.2. 1399 Act. 891 Rz 90.

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gemäss Statuten verbindlich für alle SGVSB-Mitglieder. Diesen Umstand akzeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Verband. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen.

2012. Ab 2008 waren sämtliche SGVSB-Mitglieder in der Sortimentskommission vertreten. [...] Sanidusch agierte als „Delegierter“ (vgl. Rz 2026) der sognannten Teampur- Sanitärgrosshändler und bestimmte als deren Vertreter zusammen mit den übrigen SGVSB- Mitgliedern für die Übernahme der Wechselkurse (Rz 1980 ff.). B.5.5.9 Teampur-Preisfestlegung (i) Beweisthema

2013. Die Wettbewerbsbehörden führen anschliessend Beweis darüber, ob die SGVSB- Mitglieder die Preise in den Teampur-Katalogen gemeinsam festgelegt haben und wer beim Teampur-Katalog beteiligt war. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

2014. Die Beweisführung beruht auf den folgenden Beweismitteln: - Die Protokolle der Sortimentskommission vom 21. August 2001, 18. Januar 2011 und

7. Juli 2011, - der SGVSB-Jahresbericht 2007, - das Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 20. Juni 2002, - die Antworten des SGVSB auf den Fragebogen der Wettbewerbsbehörden vom 20. Dezember 2012, - Die Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung der Jahre 2008 bis 2012, - den Aussagen von [...] Richner, [...] Sabag, [...] Bringhen, dem ehemaligen Datenver- antwortlichen des SGBVSB [...], des SGVSB-Sekretärs [...], [...] Gétaz sowie [...] Sa- nidusch.

2015. Aus dem Protokoll der Sortimentskommission vom 21. August 2007 geht folgendes hervor: 7.2.3 Festlegen der „Basis-Verkaufsrichtpreise“ Die Mitglieder der Sortimentskommission beschliessen einstimmig, dass im teampur- Preiskatalog 2008 immer der höchste Verkaufsrichtpreis ausgewiesen werden soll. Das Ni- veau im Teampur soll immer dem höchsten Preisniveau entsprechen.1400

2016. Dem SGVSB-Jahresbericht vom Dezember 2007 entstammt diese Textstelle:

6. Verkaufsrichtpreise […] Für die am team-pur-Katalog partizipierenden Mitglieder ist bei der Verkaufspreis- Positionierung pro Artikel, Farbe und Ausführung der jeweils höchste Preis zugeordnet wor- den.1401

1400 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2007, 463, Punkt 7.2.3. 1401 Act. 355, Jahresbericht 2007, 149 f.

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2017. Beide Textstellen beweisen, dass die SGVSB-Mitglieder beschlossen haben, in den Teampur-Katalogen immer die höchsten Bruttopreise abzudrucken.

2018. Gemäss Teilnehmerliste auf der Titelseite des Protokolls vom 21. August 2007 steht fest, dass bei der Beschlussfassung [...] Richner, […] Gétaz, [...] Bringhen, [...] Sabag und der SGVSB […] anwesend waren.1402 Mit Ausnahme von […] befragte das Sekretariat die Sitzungsteilnehmer, indem es die Protokollstelle vorlas und die Einvernommenen bat, sich dazu zu äussern. Anstelle von […] wurde sein Nachfolger in der Sortimentskommission – [...]

– einvernommen.

2019. [...] Richner gab zur in Rz 2015 genannten Protokollstelle an: Ja, das ist so. Der Teampur hat gar keine Bedeutung mehr. Das sind nur noch die kleinen Verbandsmitglieder und sog. „Wilde Händler", die damit arbeiten.1403

2020. Auf Nachfrage, was „Wilde Händler“ seien, sagte [...]: Das sind die Nicht-Mitglieder beim SGVSB. Wir haben beschlossen, dass es im Teampur immer die höchsten Preise geben muss, damit der Teampur uns nicht am Markt konkurr- enziert. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Präzision Herr […]: Mit „uns" sind die Mitglieder des SGVSB gemeint).1404

2021. [...] Sabag erklärte zur fraglichen Protokollstelle: Aufgrund von dem, dass wir die differenzierten Bruttopreise haben, braucht das Progress- System, welches der Verband hat, einen Basispreis für die Berechnung der einzelnen Prei- se. Es braucht systemtechnisch einen Basisverkaufspreis, aus welchem sich dann die diffe- renzierten Bruttopreise der Mitglieder via Faktor ergeben. Bei den Mitgliedern gibt es Gétaz- Richner, SABAG, Bringhen und die übrigen. Die Übrigen sind die Kleinen. Ich mache Preise für SABAG, Herr […] für Bringhen etc. Von den Kleinen war ein Vertreter dabei, der dann nicht sagen kann, wir machen das so oder so. Sie übernehmen einfach den höchsten Preis, dies war die Regel für sie. Sie hätten selbstverständlich andere Preise nehmen können, hät- ten dann aber die Arbeit gehabt, diese zu berechnen. Es braucht halt einfach Regeln für das Programm.1405

2022. [...] Bringhen führte folgendes aus: Das ist auch wieder systembedingt gewesen. Wir konnten damals schon verschiedene Prei- se anwenden. Aber nicht für den Teampur-Katalog. Warum, müssen Sie den Verband fra- gen. Da wurde auch im Einverständnis mit der Teampur-Gruppe beschlossen, dass Team- pur den Preis übernimmt der beschlossen worden war. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Das war damals gar nicht anders möglich.)1406

2023. [...] (ehemals SGVSB) erläuterte: Die Teampur ist der Katalog der den Namen „Team" behalten hat, für die kleinen Grossis- ten. Und wir haben festgelegt, dass immer der höchste Preis im Teamkatalog angewendet wird. Das war dann der sog. Basispreis. Der höchste Preis von CRH, SABAG oder Bringhen ist in den Teampur geflossen. Die Softwarelieferanten konnten immer nur einen Preis über- nehmen, deshalb also auch nur einen Teampreis. Aber das konnte dann später auch zu Re-

1402 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2007, 455, Titelblatt. 1403 Act. 295, Zeile 192 f. 1404 Act. 295, Zeile 196 ff. 1405 Act. 288, Zeile 264 ff. 1406 Act. 299, Zeile 314 ff.

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klamationen führen. Wir haben dann einfach bewirkt, dass die Softwarehäuser nicht nur (SGVSB und Sanitas Troesch), sondern 5 Preisniveaus verarbeiten konnten.1407

2024. Schliesslich gibt auch der Verbandssekretär [...] an, dass die Bruttoverkaufspreise in der Teamgruppe jeweils den höchsten Bruttoverkaufspreis von CRH, Bringhen und Sabag enthielt.1408

2025. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Sitzungsteilnehmer folgt also, dass die im Protokoll festgehaltene Vorgehensweise, immer den höchsten Grossistenpreis in den Team- pur-Katalog zu übernehmen, tatsächlich in die Tat umgesetzt wurde. Dieser Umstand wurde auch anlässlich der Generalversammlung vom 20. Juni 2008 protokolliert.1409 Damit steht auch fest, dass der Kalkulationsfaktor für die Teamgruppe nicht unabhängig entstand, son- dern bereits vorgegeben war. Die Teampurgrossisten hatten also mit Bezug auf die in den Katalogen stehenden Bruttopreise keine Preishoheit. Der Preis berechnete sich nämlich wie folgt:

2026. Am 20. Juni 2008 wurde [...] Sanidusch von der Generalversammlung als zusätzliches Mitglied in die Sortimentskommission gewählt. Er war gemäss eigenen Aussagen der „Dele- gierte“1410 der sognannten Teampur-Sanitärgrosshändler, welche als einzige den gemeinsa- men Teampur-Katalog verwendeten. Die Teampur-Grossisten wünschten ein gewisses Mit- spracherecht und eine rechtzeitige Information über Sortiment und Preisgestaltung.1411 [...] übernahm als Delegierter die Information und Vertretung der Kleinen.1412

2027. An diesem Beweisergebnis vermögen auch die scheinbar dazu im Widerspruch ste- henden Aussagen von [...] Gétaz und die zweite Aussage von [...] Richner nichts zu ändern. Gemäss Aussagen von [...] ist der in Rz 2015 erwähnte Entscheid nicht mehr gültig („n’est plus valable“). Mit anderen Worten bestreitet er den Entscheid nicht, ansonsten hätte er nicht angegeben, der Entscheid sei nicht mehr gültig, sondern hätte ihn insgesamt abgestritten. Ferner ist seine Aussage insofern ungenau, als dass er nicht angibt, ab welchem Zeitpunkt der Entscheid nicht mehr gültig sein soll.1413

2028. [...] gab auf Anfrage des Rechtsvertreters zu Protokoll, [...] Sanidusch lege die Kalkula- tionsfaktoren (und damit die Bruttopreise) der Teampur-Grossisten fest.1414 Diese Aussage ist in dreifacher Hinsicht zu relativieren: Erstens widerspricht sich [...] selbst (vgl. Aussage Rz 2020), denn er hat gleichzeitig zugegeben, dass sich die Sortimentskommission beschlossen habe, immer den höchsten Preis in den Teampur-Katalog aufzunehmen, was die Festset- zung des Kalkulationsfaktors durch [...] verunmöglichte, denn die Kalkulationsfaktoren der höchsten Bruttopreise waren ja bereits bestimmt. Zweitens setzt er sich damit in Wider- spruch zu den Aussagen seiner Sortimentskommissionskollegen […], inklusive [...] selbst, der seinerseits zu Protokoll gab, er wisse nicht, wie die Kalkulationsfaktoren im Rahmen des

1407 Act. 290, Zeile 247 ff. 1408 Act. 381, 5. 1409 Act. 354, 174. 1410 Act. 59, Zeile 32 f. 1411 Act. 354, 172. 1412 Act. 59, Zeile 32 f. 1413 Act. 293, Zeile 122-126. 1414 Act. 295, Zeile 348.

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SGVSB festgelegt würden.1415 Drittens gibt er nicht an, ab welchem Zeitpunkt [...] die Kalku- lationsfaktoren festgelegt haben soll.

2029. Als Zwischenresultat steht also fest, dass der Beschluss, wonach der Teamkatalog immer die höchsten Preise enthalten solle, tatsächlich durchgeführt wurde.1416 Zumindest während einer ersten Phase kann [...] Sanidusch die Kalkulationsfaktoren des Teampur- Katalogs nicht festgelegt haben. Damit ist folglich fraglich, wie lange dieser Beschluss an- dauerte. Aus den Protokollen der Sortimentskommission folgt, dass die Teamgrossisten ihre Kalkulationsfaktoren für den Gruppenkatalog erst per 2012 zum ersten Mal eigenständig festgelegt haben: […] 2.4 Printwerke 2012 2.4.1 Gruppenkataloge Mit den Katalogproduktionen Team 2011 wurden erstmals nicht alle Artikel gedruckt, welche mindestens in einem Gruppenkatalog referenziert worden sind. Die Teampur-Grossisten haben erstmals eine weitgreifende Sortimentsbereinigung vorgenommen.1417 […] 2.2 Printwerke 2012 Die Teampur-Grossisten wollen 2 Printkataloge herausbringen. Eine Version für den inter- nen Gebrauch und eine kleinere Version für die Vergabe an ihre Kunden. Die Kosten für die Teampur-Produktionen 2012 werden vollumfänglich von den Teampur-Grossisten getragen. Nachdem sich der Teampur-Katalog vom Basis-Katalog losgelöst hat, werden die Auflagen für die Teampur-Kataloge stark reduziert. Dies bedeutet entsprechend höhere Druckkosten für die Teampur-Grossisten.1418 […]

2030. Das gleiche Ergebnis folgt aus der Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung. Danach wurden die Teampreise vom SGVSB bis 2011 als sogenannte Basispreise geführt.1419 Erst ab 2012 gaben die verschiedenen Teampur-Grossisten (Spaeter Gruppe, Burgener, Kappe- ler AG, Sanidusch AG, Van Marcke) die Kalkulationsfaktoren getrennt an.1420

2031. Es steht also fest, dass der Beschluss, immer die höchsten Bruttopreise im Teampur- Katalog abzubilden, bis ins Jahr 2011 Bestand hatte. [...] Sanidusch hätte damit die Kalkula- tionsfaktoren einzig noch für das Jahr 2012 festlegen können. Gegen diese These spricht der Umstand, dass gemäss Beilage 6 des Jahres 2012 die Kalkulationsfaktoren der Team- pur-Unternehmen zwar teilweise identisch sind, sich aber auch auf einigen Positionen unter- scheiden.1421 Es ist also im Ergebnis davon auszugehen, dass die einheitlichen höchsten Teampur-Preise zwischen 2008-2011 auf den Beschluss der Sortimentskommission zurück- zuführen waren.

1415 Act. 302, Zeile 153 ff. 1416 Als einzige Ausnahme sind für das Jahr 2008 die Kalkulationsfaktoren für „Framis Komfortwischer“ sowie Rosetten mit der SGVSB Artikelnummer 832 001/011/021 zu nennen. Die beiden Artikel sind von äusserst geringer Bedeutung innerhalb des Sortiments, weshalb sich durch die Ausnahmen nichts am festgestellten Resultat ändert, Act. 432.04. 1417 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2011, 744. 1418 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2011, 771. 1419 Act. 435.04. 1420 Act. 436.01; Act. 436.03; Act. 436.05; Act. 436.07; Act. 436.09. 1421 Vgl. Act. 436.01; Act. 436.03; Act. 436.05; Act. 436.07; Act. 436.09.

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(iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung Stellungnahmen

2032. Burgener, Kappeler und Sanidusch anerkennen, dass bis und mit dem Jahr 2005 für alle Verbandsmitglieder nur ein einziger Katalog mit einem einheitlichen Sortiment und mit einheitlichen Bruttopreisen existierte. Sie anerkennen auch, dass es erst ab dem Jahr 2006 unterschiedliche Kataloge für CRH, Sabag und Bringhen gebe. Diese Kataloge hätten sich bezüglich Sortiment und Bruttopreise unterschieden. Sie anerkennen, dass seit 2006 ein Teampur-Katalog für die kleinen Verbandsmitglieder existierte, dem bis und mit dem Jahr 2011 sowohl das Sortiment als auch Richtpreise identisch gewesen seien. Sie anerkennen auch, dass der in den Teampur-Katalogen enthaltene Bruttopreis der Jahre 2006-2011 je- weils dem höchsten Bruttopreis der Kataloge der grossen Anbieter CRH, Sabag und Bring- hen entsprach. Sie legen dar, dass sie dies zunehmend als störend empfunden hätten. Da- her habe [...] von Sanidusch seit 2009 Einsitz in der Sortimentskommission genommen. Er habe dort Zeit gebraucht, um sich durchzusetzen. Er habe danach erwirkt, „dass per 2012 alle Teampur-Mitglieder selber das Sortiment und die publizierten Bruttopreise in dem auf das einzelne Mitglied individualisierten Teampur-Kataloge bestimmen können.“ Dies werde seit dem Jahr 2012 so praktiziert.1422

2033. Auch der SGVSB anerkennt, dass die Teampur-Grossisten bis 2012 einheitliche Brut- topreise und ein einheitliches Sortiment führten. Der Teampur-Katalog habe zudem den an- deren Verbandsmitgliedern neben ihren eigenen individuellen Bruttopreiskatalogen als Kata- logreserve gedient. Die Teampur-Grossisten seien finanziell und organisatorisch nicht in der Lage gewesen, eigene Bruttopreiskataloge herauszugeben. Die Teampur-Grossisten hätten sich entschieden, nicht auf die Herausgabe eines Teampur-Katalogs zu verzichten.1423

2034. Innosan gibt an, den Teampur-Katalog nie verwendet zu haben, sondern sich auf den Katalog von Sabag basiert zu haben, da sie ihre Produkte von Sabag beziehe und letztere [...].1424

2035. CRH meint es habe erst seit 2012 einen Teampur-Katalog gegeben. Vorher habe die- ser Katalog Teamkatalog geheissen. CRH, Sabag und Bringhen hätten den kleinen Sani- tärgrosshändlern den Bruttopreis vorgegeben.1425

2036. Bringhen trägt vor, die kleineren Teampur-Grossisten hätten freiwillig und nach einer Interessenabwägung in ihren Teampur-Katalog die jeweiligen höchsten Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder übernommen. Auf diese Weise hätten sie sich auf dem Markt mit höheren Rabatten profilieren können. Bringhen habe weder direkt noch indirekt Einfluss auf die Teampur-Grossisten genommen.1426 Würdigung

2037. Sowohl die betroffenen Sanitärgrosshändler Burgener, Kappeler und Sanidusch als auch der SGVSB anerkennen, dass in den Teampur-Katalogen das gleiche Sortiment und die gleichen Preise publiziert worden seien. Burgener, Kappeler und Sanidusch anerkennen zudem zugleich, dass in ihren Katalogen immer die höchsten Bruttopreise aus den Katalo- gen der CRH, Sabag und Bringhen publiziert wurden. Auch Bringhen bestreitet diese Tatsa- chen nicht. Einzig CRH widerspricht dieser Sachverhaltsdarstellung.

1422 Act. 875 Rz 19 f.; Act. 876 Rz 19 f.; Act. 877 Rz 19 f. 1423 Act. 874, 14. 1424 Act. 980, 14. 1425 Act. 933 Rz 180 ff. 1426 Vgl. Act . 891, Rz 92.

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2038. Die Tatsachenbehauptungen von CRH widersprechen nicht nur den Darlegungen von Burgener, Kappeler, Sanidusch und dem SGVSB, sie vermögen auch die oben aufgeführten Urkundenbeweise nicht zu beseitigen. Ihre Darstellung ist widerlegt.

2039. Innosan gibt erneut zu, die Bruttopreise von Sabag übernommen zu haben.

2040. Die Vorbringen von Burgener, Kappeler und Sanidusch sind insofern richtigzustellen, als dass [...] Sanidusch seit 2008 Einsitz in der Sortimentskommission hielt. Das Titelblatt des Sitzungsprotokolls der Sortimentskommission vom 8. und 16. Juli 2008 beweist dies (vgl. z.B. Act. 352, 522).

2041. Streitig ist damit einzig, weshalb Burgener, Kappeler und Sanidusch ein gemeinsames Sortiment und die jeweils höchsten Bruttopreise herausgegeben haben. Sie selbst geben an, sie habe dieser Umstand gestört. Der SGVSB gab an, finanzielle Gründe hätten dafür ge- sprochen. Bringhen meint, sie hätten sich mit hohen Rabatten positionieren können.

2042. Dieser Punkt kann letztlich dahingestellt bleiben. Entscheidend ist im vorliegenden Zu- sammenhang, dass eine individuelle Bruttopreissetzung seit 2001 möglich gewesen wäre (vgl. Rz 1853). Durch die gemeinsame Preissetzung wurde dies verhindert. Damit wurde in das Marktgeschehen eingegriffen und der Wettbewerb verfälscht. (iv) Beweisergebnis

2043. Es ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder zusammen beschlossen, ab Einführung der getrennten Bruttopreiskataloge für Gétaz und Richner (CRH), Sabag und die Teampur- Mitglieder im Jahr 2008 immer die höchsten Bruttopreise im Teampur-Katalog abzubilden. Dieser Beschluss hatte bis ins Jahr 2011 Bestand. [...] Sanidusch vertrat als „Delegierter“ der Kleinen ab 2008 in der Sortimentskommission und informierte Kappeler und Burgener. Auf diese Weise beteiligten die kleinen Mitglieder sich also ab 2008 explizit an den Verbandsbe- schlüssen. Zuvor waren sie durch die Rundschreiben des SGVSB über die Sortimentskom- missionsbeschlüsse unterrichtet worden. Sie wussten auch, dass die höchsten Preise in ih- ren Katalogen abgebildet waren. Indem sie die Kataloge tatsächlich verwendeten stimmten sie dieser Vorgehensweise ausdrücklich zu. Es ist erwiesen, dass dieser Beschluss umge- setzt wurde (Rz 2013 ff.). B.5.5.10 Bestimmung des Inhalts der Stammdaten und des Katalogsortiments (i) Beweisthema

2044. Die Wettbewerbsbehörden führen Beweis darüber, welche Produkte, unter welchen Umständen in die Stammdaten des SGVSB aufgenommen wurden und ob diese Vorwahl ei- nen Einfluss auf die Produkte in den SGVSB-Bruttopreiskatalogen hatte. Ferner führen sie Beweis darüber, ob die Teampur-Kataloge als Basis für die anderen Kataloge dienten. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

2045. Die Beweisführung der Wettbewerbsbehörden basiert auf diesen Beweismitteln: - Protokolle der Sortimentskommission vom 5. November 2002, 26. April 2006, 8. Juni 2006, 7. Juli 2006, 14. Dezember 2006, 17. April 2007, 23. August 2010, 18. Januar 2011; - Das Pflichtenheft für die Sortimentskommission vom Mai 2001, - Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission, Aufnahmekrite- rien in die Stammdaten und die Kataloge, überarbeitete Version, gültig ab 2009;

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- Pflichtenheft der Kommission Datenmanagement und Technik (KDT) des Schweizeri- schen Grosshandelsverbands der Sanitären Branche, SGVSB vom 1. Januar 2012. a. Antrag um Aufnahme in die Kataloge

2046. Das Pflichtenheft der Sortimentskommission vom Mai 2001 bestimmte Folgendes: Art. 2, Pflichten im Bereich der Sortimentierung und Kataloge 2.1 Die Kommission ist zuständig und verantwortlich für die Bestimmung des Sortimen- tes in der Stammdatenverwaltung und im teamonline (Internet) sowie in den teamKa- talogen. 2.2 Gestützt auf Anträge von Herstellern/Lieferanten und unter Berücksichtigung von vorgegebenen Kriterien beschliesst die Kommission an Sitzungen oder durch Zirkula- tionsbeschlüsse. Siehe Anhänge 1, 2 und 3 zum Pflichtenheft. […] Art. 3, Rechte im Bereich Sortimentierung und Kataloge 3.1. Die Kommission ist alleine zuständig für die Sortimentierung der Stammdatenverwal- tung und der teamKataloge.1427

2047. Das Pflichtenheft beweist, dass die Sortimentskommission das Sortiment der Stamm- datenverwaltung und des Online-Produkt-katalogs „teamonline“ sowie der Papier- Produktkataloge bestimmte (Art. 2.1). Ferner steht fest, dass die Produkte nur darin aufge- nommen wurden, wenn die Hersteller Antrag stellten und die vom Verband vorgegebenen Kriterien einhielten. Schliesslich war die Kommission alleine zuständig für die Sortimentie- rung der Stammdatenverwaltung.

2048. Dem Protokoll der Sitzung der Sortimentskommission vom 2. November 2002 ist fol- gendes zu entnehmen:

1. schriftlicher Antrag des Herstellers/Lieferanten für eine Aufnahme in die team-Werke zu Händen der SGVSB-Sortimentskommission (Hierbei ist der Nachweis über bereits erfolgte Verkaufszahlen, Wert und/oder Stückzahlen von Vorteil)

2. Antrag über ein SGVSB-Mitglied an die Sortimentskommission (Hierbei wird in der Regel dem Wunsch des SGVSB-Mitgliedes entsprochen)

3. jährliche Sortimentsbereinigungen (Hierbei wird der Sortimentierung Rechnung getragen, d.h., es wird auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Herstellern, die in den team-Werken vertreten sind, geschaffen)

4. Bereitschaft zur Bezahlung des Lieferantenbeitrages.1428

2049. Aus dieser Protokollstelle geht hervor, dass die verschiedenen Hersteller tatsächlich einen schriftlichen Antrag an die SGVSB-Sortimentskommission richten mussten, damit ihre Produkte in den Teamwerken aufgeführt wurden. Die Kommission entschied dann darüber, ob ein Produkt in den Teamkatalogen aufgenommen wurde. Dabei entschied die Kommissi- on vorzugsweise basierend auf Verkaufszahlen, Wert und/oder Stückzahlen. Ferner konnte ein Mitglied einen Antrag zur Aufnahme stellen, welchem „in der Regel“ entsprochen wurde. Schliesslich hatten die Hersteller einen finanziellen Beitrag an die Stammdatenverwaltung zu leisten.

1427 Act. 370.03, Pflichtenheft für die Sortimentskommission Mai 2001. 1428 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2002, 141.

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b. Kriterien für die Katalog-Aufnahme und deren Anwendung

2050. Wie bewiesen, mussten die Antragssteller Kriterien einhalten, um in die Stammdaten aufgenommen werden. Anhang 1 des Pflichtenheftes regulierte die Kriterien für die Aufnah- me von neuen Produkten in die SGVSB-Stammdaten und in die team-Kataloge. Diese Krite- rien wurden für die Jahre 20011429, 20091430 sowie 20121431 angepasst. Damit ein neues Pro- dukt zwischen 2001 bis 2012 in die SGVSB-Stammdaten und in die Kataloge aufgenommen wurde, machte die Sortimentskommission die folgenden Vorabklärungen: - Produkt gehört zum Sanitärsortiment der SGVSB-Mitglieder. - Es liegen die notwendigen Zertifizierungsbescheinigungen vor. […]

2051. Ab 2009 zusätzlich: - Produkt gehört zum Kernsortiment des Herstellers. - Der Hersteller bekennt sich grundsätzlich zum 3-stufigen Vertriebsweg.1432

2052. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt waren, hatte der Hersteller zwischen 2001-2011 einen verbindlichen Antrag für die Aufnahme in die Stammdaten und/oder in die Kataloge zu stellen. Der Antrag musste u.a. folgendes enthalten: - Preisunterlagen mit Basismarge für den Sanitärfachhandel.

2053. Die Sortimentskommission entschied aufgrund der folgenden Kriterien über die Auf- nahme in die Stammdaten: - Entspricht das Produkt gesamtschweizerischen oder überregionalen Bedürfnissen? - Bestehen keine Belastungen durch Exklusiv-Vertriebsrechte? - Entsprechen die dem Sanitärfachhandel angebotenen Konditionen und Lieferungs- bedingungen den Vorstellungen der Kommissionsmitglieder? - Ist der Hersteller bereit, den durch die Sortimentskommission festgelegten jährlich fälligen Lieferantenbeitrag für die Verwaltung in den Stammdaten und/oder in den verschiedenen Katalogen zu bezahlen?1433

2054. Die Sortimentskommission fasste in der Periode 2001-2008 bei Anträgen auf Aufnah- me in die SGVSB-Stammdaten und Kataloge drei Arten von Beschlüssen: a) die Ablehnung des Antrages, b) die Aufnahme in die Stammdaten und in den Teamonline-Katalog1434 oder

c) die Aufnahme in die Team-Kataloge (Papierkataloge).1435

2055. Bis 2009 beschloss die Sortimentskommission einstimmig über die Ablehnung eines Produktes in die Stammdaten.1436 Ab 2009 lehnte sie einen Antrag ab, wenn die folgenden Kriterien nicht erfüllt waren:1437

1429 Act. 370.03, Pflichtenheft für die Sortimentskommission Mai 2001. 1430 Act. 372.10. 1431 Act. 372.11. 1432 Act. 370.03, 5; Act. 372.10; Act. 372.11. 1433 Act. 370.03, 5; Act. 372.10. 1434 Act. 370.03, 5, 5.2., Act. 372.10. 1435 Act. 370.03, 5; Act. 372.10, Punkt 5.2. 1436 Act. 370.03, 5, Punkt 5.1. 1437 Act. 372.10.

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Kriterien für die Aufnahme von neuen Produkten in die SGVSB-Stammdaten und in die Kataloge:

[…]

2. Vorabklärungen durch den SGVSB, mit den Kriterien: - Gehört das Produkt zum Sanitärsortiment der Mitgliederfirmen? - Liegen allenfalls notwendige Zertifizierungsbescheinigungen vor? - Gehört das Produkt zum Kernsortiment des Herstellers? - Bekennt sich der Hersteller grundsätzlich zum 3-stufigen Vertriebsweg? […]

4. Beurteilung und Entscheid durch die Sortimentskommission mit den Kriterien: - Entspricht da Produkt gesamtschweizerischen oder überregionalen Bedürfnissen? - Bestehen keine Belastungen durch Exklusiv-Vertriebsrechte? - Entsprechen die dem Sanitärfachhandel angebotenen Konditionen und Lieferungs- bedingungen den Vorstellungen der Kommissionsmitglieder? - Ist der Hersteller/Lieferant bereit, den durch die Sortimentskommission festgelegten, jährlichen fälligen Lieferantenbeitrag für die Verwaltung in den Stammdaten und/oder in den verschiedenen Katalogen zu bezahlen? […]

2056. Die folgenden Kriterien, welche zwischen 2001 bis 2011 zur Anwendung gelangten haben keinen Zusammenhang zu der Beschaffenheit und Qualität eines Produktes: Be- kenntnis zum 3-stufigen Vertriebsweg, Einschätzung der überregionalen Bedürfnissen, Vor- stellung bezüglich Konditionen und Lieferbedingungen. Ferner waren die Einschätzung der überregionalen Bedürfnisse und die Vorstellung bezüglich Konditionen und Lieferbedingun- gen subjektiv. Sämtliche dieser Kriterien hängen mit der Sortimentspolitik eines Unterneh- mens zusammen und sind entsprechend individuell zu bestimmen.

2057. Insbesondere das Kriterium, sich zum dreistufigen Vertriebsweg zu bekennen, beweist, dass die Sortimentskommission den dreistufigen Absatzkanal gegenüber alternativen Ab- satzkanälen schützte. Dabei ist zu bedenken, dass der SGVSB und seine Mitglieder rund 50 % der Marktanteile des Schweizer Sanitärgrosshandelsmarktes auf sich vereinigten und die sogenannten Teamkataloge im Schweizer Markt etabliert waren. Der Verkaufserfolg eines Produktes in der Schweiz hing davon ab, ob es in die Kataloge der Unternehmen kam, wel- che über 50 % Marktanteile verfügten. Ferner verringerte sich der Wettbewerb zwischen den SGVSB-Sanitärgrosshändlern, da diese gemeinsam über das mögliche von ihnen angebote- ne Sortiment entschieden. Die Sortimentskommission beeinflusste mit ihren Entscheiden, welche Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel angeboten wurden. Zwar stand Herstellern noch der Vertrieb über alternative Absatzkanäle offen, doch verfügten etwa Bau- märkte lediglich über 3 % der Marktanteile und der Einzelhandel lediglich über 5 % (vgl. Rz 305). Auch der Vertrieb über Sanitas Troesch war im Ablehnungsfalle keine Alternative, zu- mal sich auch Sanitas Troesch im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz zum dreistufi- gen Absatzkanal bekannte (vgl. Rz 220, 1261).

2058. Zusammenfassend steht damit fest, dass der Sortimentskommission bis 2012 ein er- heblicher Ermessenspielraum in Bezug darauf zukam, ob gewisse Produkte in die Online- oder Papierkataloge der SGVSB-Mitglieder aufgenommen werden sollten und schuf damit ein Markteintrittshindernis für abgelehnte Produkte.

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2059. Die folgenden Beispiele von Beschlüssen der Sortimentskommission verdeutlichen, wie die soeben genannten Aufnahmekriterien von der Sortimentskommission über die Jahre angewandt wurden: Beispiele von ablehnenden Entscheiden: 5.4 G/SK 13-06 Romay AG, Oberkulm; Reihenwaschtischanlage Varello Mit der Begründung, dass die Reihenwaschtischanlage Varello mehrheit- lich nach Massanfertigungen geliefert wird, und dadurch eine Artikelver- waltung sehr schwierig ist, lehnt die Kommission eine Aufnahme in die team-Werke ab.1438

5.13 G/SK 22/23/24-06 Spinner Badezimmer GmbH Unterentfelden; Giese-, Gesa- u. Intersan-Produkte […] Mit der Begründung, dass die beantragten Produkte auch über andere Kanäle als über den Sanitärgrosshandel bezogen werden können, lehnt die Sortimentskommission eine Aufnahme in die Team-Werke ab.1439

5.1 G/SK 25-06 Hüppe GmbH, Bülach; Gleittüren „501 classics“ Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 beantragt die Hüppe GmbH, die Dusch- trennwand-Serie 501 classics in die team-Printwerke 2006 aufzunehmen. Die Sortimentskommission beschliesst jedoch, diese Serie in den SGVSB- Stammdaten zu belassen, da kein Bedarf für die Integration in den Team ersichtlich ist.1440

5.6 G/SK 30-06 Keramik Laufen AG, Laufen; Bade-, Duschen- und Whirlwannen Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 beantragt die Keramik Laufen AG die Aufnahme von emaillierten Stahlwannen sowie diversen Acrylwannen in die team-Werke. Mit der Begründung, dass für die Stahlwannen noch kein Qualitätsnachweis vorliegt und diese Wannen preislich zu hoch angesie- delt sind, lehnt die Sortimentskommission eine Aufnahme in team-Werke ab. Auch für die beantragten Acrylwannen (Bade-, Whirl-und Duschen- wannen) lehnt die Kommission mangels Bedarf eine Aufnahme in die team-Werke ab.1441

5.13 G/SK 37-06 Galvanover SA, Les Verrières; Garniturenserie Anna

1438 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2006, 366. 1439 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2006, 368. 1440 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 377. 1441 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 377.

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Mit der Begründung, dass die neue Garniturenserie Anna von der Galva- nover SA eine allzu grosse Ähnlichkeit mit einer Hausserie der Firma Sa- bag hat, lehnt die Kommission eine Aufnahme in die team-Werke ab.

5.5 G/SK 06-07 Grohe Switzerland SA, Wallisellen; Verschiedene Armatu- ren Mangels Nachfrage lehnt die Sortimentskommission die Aufnahme der mit Schreiben alle vom 16. März 2007 beantragten Artikel (Armaturen, Garni- turen und Duschsysteme) der Grohe Switzerland SA in die team-Werke einstimmig ab, mit Ausnahme der UP-Armaturen Rapido E und T.1442

5.19 G/SK 43-06 Hans Hafner AG, Dietikon; Produkte von Emco […] Bezüglich der Anträge für die Garniturenserie Rondo 2 von Emco und Ke- ramik von Art Ceram lehnt die Kommission eine Aufnahme in die team- Werke ab. Die Mitglieder der Sortimentskommission sind der Meinung, dass diese Artikel nicht ausschliesslich über den Sanitärfachhandel ver- trieben werden.1443

2.4 Rahmenbedingungen für die Teilnahme an der SGVSB- Stammdatenverwaltung […] orientiert, dass gestützt auf die schlechte Erfahrung mit der Firma Kemper Armaturen nun Aufnahmen von Produkten von neuen Herstellern erst in die Stammdaten und/oder team-Kataloge erfolgen, wenn diese Firmen die Rahmenbedingungen für die Teilnahme an der SGVSB- Stammdatenverwaltung rechtsgültig unterschrieben retourniert haben. In diesem Zusammenhang orientiert […], dass der telma AG die entspre- chenden Unterlagen zugestellt worden sind.1444

4.8. Whirlpoolsysteme Schmidlin Mit der Begründung, dass die Administration und die Lieferung von Bade- wannen mit Whirlsystem bei der W. Schmidlin AG nicht mit einer getrenn- ten Nummerierung möglich ist, sieht sich die Sortimentskommission veran- lasst, sämtliche Whirlsysteme der W. Schmidlin AG aus den Stammdaten sowie aus den team-Printwerken zu streichen. Durch die jetzige Preisge- staltung der W. Schmidlin AG wird der Sanitärfachhandel eindeutig be- nachteiligt. Es kann nicht angehen, dass die gleiche Badewanne, wenn ein Whirlsystem eingebaut wird schlussendlich für den Handel teurer

1442 Act. 353, Protokoll Sortimentskommission 01/2007, 418. 1443 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 380. 1444 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 07/2006, 405.

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kommt, weil sie bei der W. Schmidlin AG unter eine andere Umsatzkate- gorie fällt.1445

2060. Zusammenfassend ist bewiesen, dass die Sortimentskommission Anträge für die Auf- nahme von Produkten in die Team-Kataloge verweigerte, weil

- sie mit der Anfertigungsart der Produkte nicht einverstanden war,

- ihr die Artikelverwaltung zu schwierig erschien,

- die Produkte nicht ausschliesslich über den dreistufigen Absatzkanal vertrieben wur- den,

- sie kein Bedarf oder keine Nachfrage ortete,

- ihr die Produktpreise zu hoch erschienen,

- ein Produkt zu hohe Ähnlichkeit mit einem Eigenprodukt eines SGVSB-Mitglieds (konkret Sabag) aufwies,

- ein Hersteller die Rahmenbedingungen für die Aufnahme nicht unterschrieben an den SGVSB zurückgesandt hatte.

2061. Aus diesen Begründungen geht hervor, dass die Sortimentskommission (und damit verschiedene Konkurrenten gemeinsam) Produkten bzw. Herstellern den Marktzugang ver- wehrten, wenn diese den SGVSB-Mitgliedern mit Bezug auf den Absatzweg, den Preis oder die Produktausgestaltung zusätzlich Konkurrenz schufen. Das bedeutet also, dass die Sorti- mentskommission dafür sorgte, dass die SGVSB-Mitglieder sich zusätzlichem Konkurrenz- druck entziehen konnten. Mit anderen Worten wurde der Wettbewerb eingeschränkt. c. Teampur-Kataloge als Basis für die übrigen Kataloge

2062. Wie sich aus den Protokollen der Sortimentskommission ergibt, dienten die Kataloge der kleinsten Verbandsmitglieder (Burgener, Kappeler, Sanidusch) – der Teampur- Grossisten – zwischen 2008 bis 2011 als Basis für die Preiskataloge der übrigen SGVSB- Mitglieder. Der Abgabetermin für die Druckanstalt des Teamkatalogs war entsprechend zwei Wochen früher als derjenige der übrigen SGVSB-Mitglieder.1446

2063. Die Teampur-Grossisten konnten erst ab 2012 individuell über die Produkteauswahl ihrer Kataloge entscheiden. Zuvor musste der Teampur-Katalog sämtliche Produkte beinhal- ten, welche mindestens in einem der Kataloge der übrigen SGVSB-Mitglieder enthalten wa- ren.1447 Davon ausgenommen waren Exklusivartikel und Hausmarken der anderen SGSVB- Mitglieder. Mit anderen Worten bestimmte bis zum Bruttopreiskatalog 2012 die Sortiments- kommission, welche Produkte in den Teampur-Katalogen enthalten sein sollten. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung a. CRH

2064. CRH bestreitet die Sachverhaltsdarstellung. CRH erklärt, sie führe 1.8 Mio. Artikel für die eine Reihe von Angaben vorhanden sein müsse. Aus Kosten- und Effizienzgründen übernähme CRH die technischen Daten aus der Stammdatenverwaltung des SGVSB. CRH

1445 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2006, 357, Punkt 4.8. 1446 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2010, 719, Punkt 2.1. 1447 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2011, 744.

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könne die umfassende und komplexe Stammdatenverwaltung nicht allein führen. Es könnte nicht jedes neue Produkt in die Stammdatenverwaltung aufgenommen werden, da diese sonst nicht mehr verwaltet werden könne. Aus diesem Grund müsse ein Hersteller die Auf- nahme beantragen und ein SGVSB-Grosshändler das aufgenommene Produkte auch anbie- ten wollen. Es mache keinen Sinn Produkte aufzunehmen, die kein Grosshändler verkaufen wolle. Jedes Mitglied der Sortimentskommission habe ihren Entscheid auf rein objektiven Kri- terien gefasst. Anhang 1 zum Pflichtenheft zähle die objektiven Kriterien auf. Dazu gehörten insbesondere die Bedürfnisse der Sanitärinstallateure. In den Stammdaten sollten die Pro- dukte aufgenommen werden, welche von den Installateuren nachgefragt würden. Es könnten keine Produkte aufgenommen werden, für „welche die Nachfrage nicht genügend gross sei.“ Jedes Mitglied habe selbständig entschieden, ob ein Produkt in den eigenen Katalog über- nommen werden sollte. Dies sage auch das Pflichtenheft.1448

2065. Bevor auf die Argumente von CRH eingegangen wird, sei vorab angemerkt, dass CRH anerkennt die technischen Daten aus der Stammdatenverwaltung übernommen zu haben. Obwohl CRH angibt, den Sachverhalt zu bestreiten, geht sie nicht auf die Urkundenbeweise der Wettbewerbsbehörden ein. Stattdessen legt CRH dar, weshalb eine gemeinsame Stammdatenverwaltung aus ihrer Sicht notwendig sei. CRH fügt keine Belege an. Ihre Darle- gungen sind somit reine Tatsachenbehauptungen. Schliesslich erwähnt CRH die Tatsache nicht, dass die die SGVSB-Mitglieder bis 2007 denselben Katalog mit denselben Produkten und Bruttopreisen führten.

2066. CRH kann weder erklären noch in Zweifel zu ziehen, dass folgende Punkte im Doku- ment mit dem Namen „Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission, Aufnahmekriterien in die Stammdaten in die Kataloge überarbeitete Version, gültig ab 2009“(Hervorhebung durch die Verfasser)“ enthalten sind - Produkt gehört zum Sanitärsortiment der SGVSB-Mitglieder. […] - Produkt gehört zum Kernsortiment des Herstellers. - Der Hersteller bekennt sich grundsätzlich zum 3-stufigen Vertriebsweg. - […] - Preisunterlagen mit Basismarge für den Sanitärfachhandel. - Entspricht das Produkt gesamtschweizerischen oder überregionalen Bedürfnissen? […] - Entsprechen die dem Sanitärfachhandel angebotenen Konditionen und Lieferungs- bedingungen den Vorstellungen der Kommissionsmitglieder? - Ist der Hersteller bereit, den durch die Sortimentskommission festgelegten jährlich fälligen Lieferantenbeitrag für die Verwaltung in den Stammdaten und/oder in den verschiedenen Katalogen zu bezahlen?

2067. Diese Punkte sind nicht rein objektiv. Sie stehen nicht mit der Qualität eines Produktes im Zusammenhang.

2068. CRH vermag nicht darzulegen, weshalb die SGVSB-Mitglieder gemeinsam die Auf- nahme eines Produktes beschliessen mussten. Dieser Beschluss kann von jedem Mitglied einzeln gefasst werden, ohne sich mit den Wettbewerbern zu einigen. CRH will nicht in der

1448 Act. 933 Rz 228 ff.

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Lage gewesen sein, eine eigene Stammdatenverwaltung zu führen. Diese Angabe ist nicht glaubwürdig, zumal dies nicht einmal die Burgener, Kappeler und Sanidusch behaupten und zudem Spaeter Chur und Van Marke auch in der Lage waren eigenständige Preissysteme mit eigenen Produktgruppen und Rabattgruppen zu führen.

2069. CRH vermengt schliesslich die Frage nach der Kosteneinsparung einer gemeinsamen rein technischen Stammdatenverwaltung mit der Frage, ob die Wettbewerber gemeinsam beschliessen mussten, welche Produkte gemäss Art. 2.1 des Pflichtenheftes in die Stamm- daten aufgenommen werden sollten. Eine Stammdatenverwaltung kann auch geführt wer- den, wenn jedes Mitglied individuell beschliesst, welche Produkte es in den Stammdaten ge- führt haben möchte. b. Burgener, Kappeler und Sanidusch

2070. Burgener, Kappeler und Sanidusch stellen die Sachverhaltsdarstellung nicht in Abrede. Sie bringen vor, dass der eigentliche Nutzen der Verbandszugehörigkeit für die kleinen Ver- bandsmitglieder in der vom Verband geführten Stammdatenverwaltung bestehe. Die jährli- che Mitgliedschaftsgebühr von rund CHF 25‘000 sei nur zu rechtfertigen, weil sie auf die Stammdaten zurückgreifen konnten. Zudem hätten sie Kosten einsparen können, da die „selbständige Erarbeitung und Pflege dieser Stammdaten […]einen unverhältnismässig ho- hen Aufwand verursachen [würde], der die jährliche Mitgliedschaftsgebühr um ein x-faches überstiege.“ Diese Funktion des Verbands sei volkswirtschaftlich sinnvoll. Ohne die kosten- günstigen Dienstleistungen des Verbands wäre es für die kleinen Verbandsmitglieder noch schwieriger im Markt für Sanitärgrosshandel Fuss zu fassen.1449

2071. Auch Burgener, Kappeler und Sanidusch vermögen die Beweise der Wettbewerbsbe- hörden nicht in Zweifel zu ziehen. Ihre Aussagen vermischen die Frage nach Kosteneinspa- rungen einer gemeinsamen Datenverwaltung mit der Frage, ob die Mitglieder gemeinsam beschliessen mussten, welche Produkte in die Stammdatenverwaltung aufzunehmen waren. Burgener, Kappeler und Sanidusch wären in der Lage gewesen, zu entscheiden, welche Produkte sie in die Stammdaten aufnehmen wollen. Schliesslich ist vorliegend zu beurteilen, ob die SGVSB-Mitglieder den Wettbewerb beschränkten und nicht, ob Burgener, Kappeler und Sanidusch überhaupt in der Lage gewesen wären, sich dem Wettbewerb zu stellen. Die Behauptung, dass sie es nicht gewesen wären, wird von Burgener, Kappeler und Sanidusch nicht belegt, rein hypothetischer Natur und daher der Beweisführung nicht zugänglich. c. Bringhen

2072. Bringhen betont, dass die verkauften Produkte den Normen und Vorschriften der Schweiz und der EU entsprechen müssten. Aus Sicht der Bringhen seien Produkte stets in die Stammdatenverwaltung des SGVSB aufgenommen worden, auch wenn dies nur ein ein- ziges Mitglied gewünscht habe. Die Bringhen sei stets frei gewesen, welche Produkte sie in ihre eigene Stammdatenverwaltung übernehmen wollte. Sobald Bringhen technisch, wirt- schaftlich und administrativ in der Lage gewesen sei, habe sie diese Möglichkeit, die ihr der SGVSB geboten habe ausgeschöpft. Die Bringhen habe es nie erlebt, dass ein Produkt nicht in die Kataloge aufgenommen worden sei. Es habe lediglich manchmal Probleme bei der Nummerierung der neuen Artikel gegeben.1450

2073. Auch Bringhen geht nicht auf die Beweise der Wettbewerbsbehörden ein. Insbesonde- re äussert sie sich nicht zum Pflichtenheft und den „Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission, Aufnahmekriterien in die Stammdaten in die Kataloge über- arbeitete Version, gültig ab 2009.“ Ihr Vorbringen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei,

1449 Act. 875 Rz 11, Act. 876 Rz 11, Act. 877 Rz 11. 1450 Act. 891 Rz 94 ff.

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eigenständig eine Stammdatenverwaltung zu führen, belegt sie nicht. Zudem ist es irrele- vant. Denn eine gemeinsame Stammdatenverwaltung bedingt weder, dass Bruttopreise und Stammdaten gemeinsam festgelegt werden müssen. Jedes Unternehmen könnte dem Da- tenverwalter mitteilen, welche Produkte es in die Stammdaten aufzunehmen möchte. Soweit Bringhen behauptet, nie erlebt zu haben, dass ein Produkt nicht in die Stammdaten aufge- nommen worden sei, ist dies unwahr. Bringhen war zuerst durch [...] – dem späteren SGVSB-Datenverantwortlichen – und dann durch [...] in der Sortimentskommission vertreten, welche in der Zeit der oben in Rz 2059 genannten Entscheide Einsitz in der Kommission hielten (vgl. Anhang G.3). d. Sabag

2074. Sabag vermischt rechtliche Vorbringen mit Sachverhaltsfragen. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass Sabag vorliegend einzig zum Sachverhalt zu hören ist (vgl. Rz 73 ff.). Die Wettbewerbsbehörden konzentrieren sich daher auf die Sachverhaltsvorbringen.

2075. Sabag bringt vor, erstens befinde die Sortimentskommission über die Aufnahme von einzelnen, beantragten Produkten, nicht über Hersteller als solche. Zweitens hätten die Ent- scheide ausschliesslich auf qualitativen Kriterien beruht (Act. 372.10). Es hätten lediglich neun Absagen über die Jahre stattgefunden. Die Ablehnung schliesse nicht aus, dass die entsprechenden Produkte über die einzelnen Mitglieder direkt verkauft würden. Drittens führe Sabag Eigenprodukte im Sortiment. Werde der Artikel nicht aufgenommen, könne er exklusiv an Sanitärinstallateure vertrieben werden oder als Teil eines Sonderprogramms. Sabag ver- treibe die drei folgenden Produkte, unabhängig von dem ablehnenden Beschluss der Sorti- mentskommission:

- G/SK 30-06 Keramik Laufen AG, Laufen; Bade-, Duschen- und Whirlwan- nen,

- 5.19 G/SK 43-06 Hans Hafner AG, Dietikon; Produkte von Emco

- 2.4 Firma Kemper Armaturen

2076. Viertens liege es in der Natur der Sache, dass bei einem jährlich neu herausgegeben Katalog die Produktaufnahme koordiniert werden müsse. Fünftens habe jedes Mitglied des SGVSB das Recht, dass ein gewisses Produkt in den Katalog aufgenommen werde. Zudem könnten die Produkte allenfalls über Sanitas Troesch vertrieben werden. Daneben gebe es alternative Händler wie Keramikland, Fust, Inhaus, Hornbach etc. Es treffe nicht zu, dass Herstellern der Markzugang verwehrt und dadurch der Wettbewerb eingeschränkt werde. Fünftens habe jedes Mitglied erwirken können, dass ein Produkt in die Stammdaten aufge- nommen wurde.1451

2077. Keines der Vorbringen von Sabag trifft zu. Erstens wurde die Aufnahme von Produkten in die Stammdaten abgelehnt, unabhängig davon, ob es sich um einzelne oder sämtliche Produkte eines Herstellers handelte. Zweitens basierten die Ablehnungen nicht auf qualitati- ven Kriterien. Die bewiesenen Bespiele in Rz 2059 bezogen sich nicht auf die Qualität des Produktes vielmehr begründete die Sortimentskommission die Ablehnung damit, dass die Produkte nicht ausschliesslich über den dreistufigen Absatzkanal vertrieben wurden, die Sor- timentskommission kein Bedarf oder keine Nachfrage ortete, die Produktpreise zu hoch er- schienen, ein Produkt zu hohe Ähnlichkeit mit einem Eigenprodukt eines SGVSB-Mitglieds (konkret Sabag) aufwies, ein Hersteller die Rahmenbedingungen für die Aufnahme nicht un- terschrieben an den SGVSB zurückgesandt hatte. Drittens ändern die Eigensortimente nichts am Umstand des Ausschlusses. Sabag behauptet zudem, drei der oben in Rz 2059 aufgezählten Produkte seien von ihr trotz Ablehnungsentscheid angeboten worden. Als Be-

1451 Act. 892 Rz 89 ff.

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leg legt sie den Bruttopreiskatalog aus dem Jahr 2009 vor. Sabag übergeht erstens den Um- stand, dass die von ihnen erwähnten Ablehnungsentscheide am 7. Juli 2006 (5.6 G/SK 30- 06, Keramik Laufen AG, Laufen; Bade-, Duschen- und Whirlwannen1452, 5.19 G/SK 43-06, Hans Hafner AG, Dietikon; Produkte von Emco1453) und vom 14. Dezember 2006 (Armaturen Kemper1454) gefällt wurden. Bis Ende 2007 führte Sabag zusammen mit den anderen SGVSB-Mitgliedern noch einen gemeinsamen Katalog. Auch im Jahr 2008 figurierten die Produkte nicht im Sabag-Katalog. Der Bruttopreiskatalog aus dem Jahr 2009 widerlegt diese Tatsachen nicht. Sabag setzte die Ausschlussentscheide folglich um und änderte erst 2009 ihre Meinung. Viertens ist nicht ersichtlich, weshalb die Konkurrenten zusammen bestimmen mussten, welcher Produkte in die Stammdaten und Katalog aufgenommen würden. Diesen Entscheid kann jedes Unternehmen für sich selbst fällen. Bezüglich des fünften Vorbringens sei auf Rz 2057 verwiesen. Es sei einzig daran erinnert, dass Baumärkte über ca. 3 % Marktanteile verfügten und der Einzelhandel über ca. 5 %. Im Vergleich zu den 50 % der SGVSB-Grosshändler ist dies keine Alternative. Zumal Sanitas Troesch sich ebenfalls zum dreistufigen Absatzkanal bekannte, war auch der Vertriebe über dieses Unternehmen keine Alternative. Der Marktzugang und damit der Wettbewerb wurde also beschränkt. Schliesslich ist es irrelevant, ob ein Mitglied die Aufnahme in den Katalog verlangen konnte. Denn die SGVSB-Mitglieder diskutierten dennoch gemeinsam und stellten wettbewerbshindernde Kri- terien für die Aufnahme auf. (iv) Beweisergebnis

2078. Es ist bewiesen, dass die Sortimentskommission darüber entschied, welche Produkte in die SGVSB-Stammdatenverwaltung, Online-Produkt-kataloge „teamonline“ sowie der Pa- pier-Produktkataloge aufgenommen wurden. Der Ablehnungsentschluss erfolgte bis ins Jahr 2009 einstimmig. Ab 2009 lehnte die Sortimentskommission einen Antrag um Aufnahme ab, wenn die in den Rz 2050-2053 erwähnten Kriterien nicht erfüllt waren. Das bedeutet konkret, dass ein Antrag abgelehnt wurde, sofern sich ein Hersteller u.a. nicht zum 3-stufigen Ver- triebsweg bekannte, keine Preisunterlagen mit einer Basismarge für den Sanitärfachhandel lieferte, gemäss der Ansicht der Sortimentskommission nicht überregionalen Bedürfnissen entsprach und nicht die Vorstellung der Kommissionsmitglieder bezüglich Konditionen und Lieferbedingungen erfüllte.

2079. Es ist bewiesen, dass der Sortimentskommission bis 2012 ein erheblicher Ermessen- spielraum in Bezug darauf zukam, ob gewisse Produkte in die Online- oder Papierkataloge der SGVSB-Mitglieder aufgenommen werden sollten. Es ist bewiesen, dass der SGVSB bzw. seine Mitglieder rund 50 % der Marktanteile des Schweizer Sanitärgrosshandelsmarktes auf sich vereinigten und die sogenannten Teamkataloge im Schweizer Markt etabliert waren. Der Verkaufserfolg eines Produktes hing folglich davon ab, in diese Kataloge aufgenommen zu werden. Die Sortimentskommission (Bringhen, Gétaz und Richner [beide CHR], Sabag, ab 2008 Sanidusch als Delegierter der Teampurgrossisten Kappeler und Burgener [vgl. Rz 2026]) bestimmte also mit, welche Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel an- geboten wurden. Insbesondere sollte keine Produkte in den Katalog aufgenommen werden, welche über alternative Absatzkanäle in die Schweiz geliefert wurden. Sämtliche SGVSB- Mitglieder beschränkten durch ihr gemeinsames Vorgehen den Wettbewerb untereinander, da ihr Sortiment bis 2006 identisch und danach mit Ausnahme der Exklusivartikel sehr ähn- lich war, zumal der Teampur-Katalog als Basis für die anderen Kataloge diente. Den Wett- bewerb gegenüber alternativen Absatzkanälen beschränkten sie gemeinsam, indem sie über alternative Kanäle gehandelte Produkte nicht in ihr Sortiment aufnahmen.

1452 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 377. 1453 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 380. 1454 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 07/2006, 405.

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B.5.5.11 San Vam und Spaeter waren nicht Teil der Wettbewerbsbeeinflussungen (i) Beweisthema

2080. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob San Vam und Spaeter Teil der erwiese- nen Wettbewerbsbehinderungen waren. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

2081. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich auf die folgenden Beweismittel: - Vorstandsprotokolle vom 25. August 2010, 1. Dezember 2010, - Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation aus dem Jahre 2010 und 2011 - Antworten auf das Auskunftsbegehren der Wettbewerbsbehörden vom 20. Dezember 2012 von San Vam und Spaeter, - Antworten auf das Auskunftsbegehren der Wettbewerbsbehörden vom 18. November 2013 von San Vam und Spaeter, - die Aussagen von Philippe Cormann von San Vam anlässlich seiner Einvernahmen vom 6. November 2011, 11. Oktober 2012 und 8. November 2013; - die Aussagen von Urs Dörig von Spaeter vom 8. November 2011 10. Oktober 2012 und vom 8. November 2013. a. San Vam

2082. Die San Vam war von 2008 bis 2012 Mitglied beim SGVSB. Nach den Aussagen von [...] der San Vam nutzte diese die Verbandsdienstleistungen allenfalls passiv1455. Die San Vam habe die Datenbank des SGVSB nie implementiert.1456 Den Teampur-Katalog habe die San Vam lediglich für Basisangaben genutzt.1457 Namentlich habe die San Vam die Kataloge für die manuelle Suche von Artikeln genutzt, die von den Kunden gewünscht wurden1458, um sie mit ihren Produkten vergleichen zu können.1459 Die Basisangaben betrafen die Pro- duktauswahl und Lagerauswahl vor Ort.1460

2083. [...] San Vam sagt bezüglich der Sortimentsverwaltung seines Unternehmens aus, dass San Vam die Stammdatenverwaltung seiner Konzernmutter in Belgien verwende.1461 Sie verwendeten Rabattgruppen jeweils für verschiedene „Produktfamilien“, also Produktgrup- pen, und verschiedene Marken.1462

2084. Um die Angaben von San Vam zu verifizieren, forderte das Sekretariat von San Vam Rechnungskopien der Jahre von 2008 bis 2011 ein. Die Rechnungen sollten Produkte von 16 durch das Sekretariat benannte Marken enthalten.1463 San Vam gab an, dass sie von den

1455 Act. 569, Zeile 46. 1456 Act. 569, Zeile 40 f. 1457 Act. 78, Zeile 116. 1458 Act. 569, Zeile 46 ff. 1459 Act. 569, Zeile 59 f. 1460 Act. 569, Zeile 73. 1461 Act. 569, Zeile 102. 1462 Act. 569, Zeile 86 ff. 1463 Das Sekretariat wählte für verschiedene Produktgruppen in der Schweiz gängige Marken, bei welchen ein Rückschluss auf die verwendeten Kalkulationsfaktoren gezogen werden kann. Namentlich sind dies Bekon

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16 eingeforderten Marken 8 nicht anbieten würde.1464 Die San Vam reichte dem Sekretariat Rechnungskopien1465 der Jahre von 2008 bis 2011 ein. Es zeigte sich, dass San Vam in den Rechnungen für die Produkte eine eigene Artikelnummerierung und einen eigenen Produkt- beschrieb verwendete, welche sich jeweils von der Nummerierung des SGVSB und dem Produktbeschrieb des SGVSB unterschieden. Dies belegt, dass San Vam über ein eigenes, vom SGVSB unabhängiges Datenverwaltungssystem verfügte und dieses auch verwendete.

2085. Aus den von San Vam eingereichten Rechnungen1466 verglich das Sekretariat 60 Pro- dukte mit den Teampur-Katalogen der entsprechenden Jahre. Nebst diesen Produkten ent- hielten die Rechnungen einen Anteil an Produkten, welche nicht in der SGVSB Stammda- tenverwaltung enthalten sind. Insbesondere sind hier die Eigenmarken von Van Marcke, der Konzernmutter von San Vam, zu nennen, welchen – im Gegensatz zu den Handelsmarken und Exklusivprodukte der anderen SGVSB Mitglieder – keine SGVSB Nummer zugeordnet ist. Aufgrund der unterschiedlichen Nummerierung und der unterschiedlichen Beschreibung war es dem Sekretariat nicht möglich, alle Produkte auf den Rechnungen zu identifizieren.

2086. Von den 60 verglichenen Produkten konnte das Sekretariat 26 Produkte identifizieren, welche auch in den Katalogen des SGVSB enthalten waren. Bei 5 der 26 Produkte (19 %) stimmten die Preise sowohl mit dem empfohlenen Herstellerpreis als auch mit dem Preis im Teampur-Katalog überein. Da der Bruttopreis von San Vam sowohl mit dem Herstellerpreis als auch mit dem Preis im Teampur-Katalog übereinstimmt, ist nicht festzustellen, ob die Preisempfehlung des Herstellers übernommen wurde oder der Preis des Teampur-Katalogs. Zumindest stimmen die so eruierten Preise mit der Aussage von [...] San Vam überein, wo- nach die San Vam versuche sich an die Bruttopreise der Hersteller zu halten, sofern diese Richtpreise veröffentlichten.1467 Mangels gegenteiliger Beweise ist daher davon auszugehen, dass San Vam die Teampreise bei diesen 5 Produkten nicht übernahm, sondern sich an die Richtpreise der Hersteller hielt. Bei 21 der 26 untersuchten Produkte wich der Bruttopreis von San Vam vom Bruttopreis im Teamkatalog ab. Mit anderen Worten trifft bei 81 % der Produkte die Aussage von [...] San Vam zu, dass San Vam nicht die Bruttopreise des Team- pur-Katalogs verwendetet habe.1468

2087. Weiter reichte San Vam das Konditionenblatt eines Kunden ein, aus dem die verwen- deten Rabattgruppen von San Vam für diesen Kunden ersichtlich sind.1469 Daraus ist ersicht- lich, dass San Vam vom SGVSB unterschiedliche Produktgruppen und Marken mit entspre- chend unterschiedlichen Rabattsätzen gewährt. Dieser Befund stimmt mit der Aussage von [...] San Vam überein, wonach sein Unternehmen je Produktgruppe und Hersteller im Ver- gleich zum SGVSB unterschiedliche Rabatte gewähren würde.1470 Des weiteren führt San Vam aus, das eingereichte Konditionenblatt umfasse Rabattgruppen, welche teilweise auf internationaler Ebene verwendet und nicht bei allen Produkte-Kategorien in der Schweiz an- geboten würden. Zumal Van Marcke, der Mutterkonzern von San Vam, vor allem in Frank- reich, Luxemburg und Belgien tätig ist1471, wobei die Stammdaten zentral von Belgien aus verwaltet werden1472, ist die Verwendung eines eigenen Rabattsystems nachvollziehbar.

Koralle, Bodenschatz, Duravit, Duscholux, Geberit, Hansgrohe, John Sales, Kaldewei, Keramik Laufen, Keuco, KWC, Sam Schulte, Schmidlin, Schneider, Similor Kugler und Villeroy & Boch (vgl. Act. 582, 4). 1464 Namentlich waren dies Bekon Koralle, Bodenschatz, John Sales, Keuco, Sam Schulte, Schmidlin, Schnei- der und Villeroy & Boch (vgl. Act. 606, 1). 1465 Act. 606, 3 ff. 1466 Act. 606, 3 ff. 1467 Act. 307, 63 f. 1468 Act. 569, Zeile 71 ff. 1469 Act. 606, 51 f. 1470 Act. 569, Zeile 86 ff. 1471 Act. 78, Zeile 5 ff. 1472 Act. 569, Zeile 101 ff.

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2088. Die vorgenannte Beweiswürdigung zur Verwendung der Teampreise und den SGVSB- Rabattgruppen, darf nicht losgelöst vom folgenden Hintergrund erfolgen: Die San Vam ist die Schweizer Tochter des international tätigen Unternehmens van Marcke, welches auch mit eigenen Handelsmarken auftritt. Der Niederlassungsleiter Schweiz, […], ist wohnhaft in Bel- gien1473 und nach eigener Aussage das Bindeglied für die Geschäfte von Van Marcke im Ausland (Ostfrankreich, Luxemburg und Schweiz).1474 Der Umsatz, den Van Marcke in der Schweiz erzielt, ist im Vergleich mit dem Umsatz, den sie im Ausland erzielt, geringfügig. Ferner betrugt der Umsatz von San Vam im Handel mit Sanitärprodukten in der Schweiz im Jahr 2012 [...], was lediglich [...] des gesamten Umsatzes der San Vam in der Schweiz ent- sprach1475. Die Aussage von [...] San Vam, wonach San Vam die Datenverwaltung der Kon- zernmutter benutze und eine Implementierung der SGVSB-Daten zu aufwändig sei1476, er- scheint vor diesem Hintergrund glaubwürdig. Ferner steht fest, dass San Vam nicht an einer einzigen Sitzung der SGVSB-Gremien teilgenommen hat.

2089. Aufgrund der vorliegenden Beweise ist folglich davon auszugehen, dass San Vam die Teampur-Kataloge zwar im Kontakt mit Kunden für technische Angaben nutzte. Aufgrund der weiteren Beweise kann jedoch nicht bewiesen werden, dass San Vam die den SGVSB- Mitgliedern mittels Stammdaten überwiesenen Preiselemente und insbesondere die SGVSB- Bruttopreise implementiert hätte. Insgesamt kann San Vam somit keine Beteiligung an den oben ausgeführten Wettbewerbsbeeinflussungen nachgewiesen werden. b. Spaeter

2090. Spaeter trat dem SGVSB 2011 formell bei.1477 Faktisch erfolgte ihr Beitritt bereits zwei bis drei Monate früher.1478 Gemäss dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 1. Dezember 2010 wurde die Spaeter am 5. November 2010 durch [...] ausführlich über die Dienstleistun- gen des SGVSB orientiert, und mit allen Unterlagen bedient.1479 Aufgrund dieser Tatsachen- lage steht fest, dass Spaeter sämtliche Sachverhalte, welche sich vor dem 5. November 2010 ereignet haben, nicht zum Vorwurf gemacht werden können. Im Folgenden ist folglich nur zu prüfen, ob Spaeter die Verantwortung für irgendein wettbewerbsbeeinflussendes Ver- halten trägt.

2091. [...] Spaeter sagte aus, dass die Spaeter im Jahr 2011 hauptsächlich die Bruttopreise der Hersteller übernommen habe.1480 Weiter gab [...] Spaeter zu, das Unternehmen verwen- de den Teampur-Katalog.1481

2092. Um die Aussagen von Spaeter zu verifizieren, forderte das Sekretariat von Spaeter Rechnungskopien vom ersten und zweiten Quartal 2011 ein, in welchen die Produkte von 16 durch das Sekretariat benannte Marken enthalten waren.1482 Die Spaeter reichte Rechnun- gen ein, auf denen das Bestelldatum abgebildet war.1483 Diesen Rechnungen entnahm das

1473 Act. 569, 1. 1474 Act. 78, Zeile 5 ff. 1475 Act. 388, Fragen 1 und 2. 1476 Act. 569, Zeile 49 ff. 1477 Vorstandsprotokoll 4/2010, Act. 358, 976. 1478 Vorstandsprotokoll 4/2010, Act. 358, 976. 1479 Vorstandsprotokoll 6/2010, Act. 358, 1004. 1480 Act. 67, Zeile 62 und Act. 568, Zeile 57. 1481 Act. 303, Zeilen 66 und 90. 1482 Das Sekretariat wählte für verschiedene Produktgruppen in der Schweiz gängige Marken, bei welchen ein Rückschluss auf die verwendeten Kalkulationsfaktoren gezogen werden kann. Namentlich sind dies Bekon Koralle, Bodenschatz, Duravit, Duscholux, Geberit, Hansgrohe, John Sales, Kaldewei, Keramik Laufen, Keuco, KWC, Sam Schulte, Schmidlin, Schneider, Similor Kugler und Villeroy & Boch (vgl. Act. 581, 4). 1483 Act. 601, 9 ff.

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Sekretariat 132 Produkte der eingeforderten Marken. Bei einem Teil dieser Produkte war ei- ne Team-Nummer, also die Nummerierung des SGVSB, aufgeführt. Bei einem anderen Teil fehlte diese Nummer und es war eine Herstellernummer aufgeführt. Dies ist darauf zurückzu- führen, dass Spaeter übereinstimmend mit den Aussagen ihres CEO über eine eigene Da- tenverwaltung verfügt (SAP) und diese aus verschiedenen Quellen speist.1484

2093. Von den 132 den Rechnungen der Spaeter entnommenen Produkte, konnten 88 Pro- dukte identifiziert werden, welche auch im Teampur-Katalog mit Preisangaben enthalten wa- ren. Davon sind 25 im Dezember 2010 bestellt worden und 63 in den ersten beiden Quarta- len des Jahres 2011. Dementsprechend verglich das Sekretariat die Preise der Produkte, welche im Dezember 2010 bestellt wurden, mit den Preisen im Teampur-Katalog von 2010. Die Preise der Produkte, welche im 2011 bestellt wurden, verglich das Sekretariat mit den Preisen des Teampur-Katalogs von 2011. Weiter nutzte das Sekretariat die Kalkulationsfak- toren für den Teampur-Katalog1485, um festzustellen, ob die Herstellerpreise übernommen wurden.

2094. Beim Preisvergleich wurden vier Kategorien unterschieden: i. Der Bruttopreis von Spaeter entspricht dem Preis im Teampur-Katalog aber unterscheidet sich vom Herstellerpreis. ii. Der Bruttopreis von Spaeter entspricht sowohl dem Preis im Teampur-Katalog als auch dem Herstellerpreis. iii. Der Bruttopreis von Spaeter unterscheidet sich vom Teampur-Preis unterschiedlich aber entspricht dem Herstellerpreis. iv. Der Bruttopreis von Spaeter unterscheidet sich sowohl vom Teampur Preis als auch vom Herstellerpreis.

2095. Die vier Kategorien führen jeweils zu unterschiedlichen Schlüssen. Ein hoher Anteil von Preisen der Kategorie i. bedeutet, dass Spaeter eher die Bruttopreise vom Teampur- Katalog verwendet hat als Herstellerpreise. Fällt ein hoher Anteil von Preisen in die Katego- rie ii. könnte dies sowohl ein Hinweis darauf sein, dass die Teampur Preise übernommen wurden als auch darauf, dass die Herstellerpreise übernommen wurden. Mangels entgegen- stehender Beweise, ist diesfalls davon auszugehen, dass die Herstellerpreise übernommen wurden. Ist in der Kategorie iii. ein hoher Anteil an Preisen festzustellen, dann zeigt dies, dass Herstellerpreise übernommen wurden, aber nicht die Preise des Teampur-Katalogs. Ein hoher Anteil an Preisen in der Kategorie iv. deutet auf eine eigenständige Preissetzung hin, welche sowohl von den Bruttopreisen des Teampur-Katalogs als auch von den Hersteller- preisen unabhängig ist.

2096. Fasst man die Kategorien zusammen, dann spricht ein hoher Anteil an Preisen in den Kategorien i. und ii. für eine Übernahme von Teampur-Preisen. Ein grosser Anteil an Produk- ten in den Kategorien iii. und iv. spricht gegen eine Übernahme von Teampur-Preisen. Befin- den sich viele Produkte in den Kategorien ii. und iii., deutet dies auf eine Übernahme von Herstellerpreisen hin. Ein hoher Anteil von Produkten in den Kategorien i. und iv. sprechen gegen eine Übernahme von Herstellerpreisen.

2097. Die Tabelle 10 zeigt die Anzahl der Produkte, welche jeweils im Jahr 2010 oder 2011 in die vier eben genannten Kategorien fallen. Ebenfalls ist der Anteil der Produkte je Kategorie in Prozent der Artikel des jeweiligen Jahres angeführt.

1484 vgl. Act. 568, Zeile 70 ff. 1485 Im Jahr 2010: Act. 434.03; im Jahr 2011: 435.05.

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Tabelle 10: Preisvergleich der Bruttopreise von Spaeter, dem Teampur-Katalog und Herstellerpreisen

i. ii. iii. iv. Total 2010 11 (44 %) 9 (36 %) 2 (8 %) 3 (12 %) 25 (100 %) 2011 14 (22 %) 18 (29 %) 0 (0 %) 31 (49 %) 63 (100 %) Hinweis auf Übernahme der Teampur Preise Ja Nein* Nein Nein

Hinweis auf Übernahme von Herstellerpreisen Nein Ja Ja Nein

Quelle: Auswertungen des Sekretariats von Rechnungen aus Act. 601. *: Zwar sind Preise der Kategorie ii. konsistent mit der Übernahme von Teampur Preise. Aufgrund der Mehrdeu- tigkeit wird jedoch von einem Hinweis auf die Übernahme von Herstellerpreisen ausgegangen.

2098. In der Tabelle 11 sind die kombinierten Kategorien zusammengefasst. Es ist zu beach- ten, dass die Kategorie ii. den Schluss zulässt, dass die Teampreise oder die Herstellerprei- se übernommen wurden. Mangels anderslautender Beweise ist in dubio pro reo davon aus- zugehen, dass Spaeter die Herstellerpreise übernommen hat. Weiter können Übereinstim- mungen auch zufälliger Natur sein. Hingegen sind Hinweise gegen eine Übernahme von Preisen aus dem Teampur-Katalog oder von Herstellerpreisen eindeutig: Es wurde ein ande- rer Preis gesetzt, was die Übernahme eines Preises logisch ausschliesst. Tabelle 11: Zusammenfassung der Hinweise auf die Preiseinflüsse der Bruttopreise von Spaeter

2010 2011 Hinweis für die Übernahme von Teampur-Preisen (Kat. i. ) 11 (44 %) 14 (22 %) Hinweis gegen die Übernahme von Teampur-Preisen (Kat. iii. und iv.) 5 (20 %) 31 (49 %) Hinweis für die Übernahme von Herstellerpreisen (Kat. ii. und iii.) 11 (44 %) 18 (29 %) Hinweis gegen die Übernahme von Herstellerpreisen (Kat. i. und iv.) 14 (56 %) 45 (71 %) Hinweis auf unabhängige Preissetzung (Kat. iv.) 3 (12 %) 31 (49 %) Quelle: Auswertungen des Sekretariats von Rechnungen aus Act. 601.

2099. Bewiesen ist, dass im Dezember 2010 bei 11 Produkten und im Jahr 2011 bei 14 Pro- dukten der Bruttopreis der Spaeter mit den Bruttopreisen des Teampur-Katalogs überein- stimmt, aber nicht mit den Herstellerpreislisten (Kategorie i.). Dies weicht von den Aussagen von [...] Spaeter ab, wonach die Spaeter im Jahr 2011 hauptsächlich die Bruttopreise der Hersteller übernommen habe1486. Vielmehr bestätigt sich, dass die Spaeter die Teampur- Kataloge verwendet hat, wie auch [...] Spaeter einräumte1487. Dabei wurden auch die Preise der Teampur-Kataloge verwendet. Es zeigte sich aber auch, dass die Spaeter bei 5 Produk- ten im Dezember 2010 und bei 31 Produkten im Jahr 2011 (Kategorien iii. und iv.) von den Katalogpreisen des Teampur-Katalogs abwich.

2100. Bei der weiteren Interpretation der Auswertung ist die Anzahl von 25 (2010) respektive 63 (2011) der Produkte und die in Rz 2093 beschriebenen Beschränkungen bei der Pro- duktewahl zu berücksichtigen. Die Zusammensetzung der verglichenen Produkte stimmt nicht mit dem Gesamtsortiment überein, weshalb die Befunde nicht generalisiert werden können.

1486 Act. 67, Zeile 62 und Act. 568, Zeile 57. 1487 Act. 303, Zeilen 66 und 90.

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2101. Die wahrscheinlichste Erklärung für diese Beobachtungen (abduktiver Schluss) ist, dass die Spaeter, welche im November 2010 mit den Daten des SGVSB bedient wurde1488, diese zumindest teilweise in ihr Datensystem übernahm und verwendete. Nach dieser an- fänglichen Datenübernahme der SGVSB Kalkulation passte die Spaeter ihre Preise fortlau- fend an, so dass der Anteil der sowohl von den Herstellerpreisen als auch von den Teampur- Katalogpreisen unterschiedlichen Bruttopreise der Spaeter stieg.

2102. Es ist nicht erwiesen, dass die Spaeter im Dezember 2010 wusste, wie die Bruttopreise des Teampur-Katalogs zustande kamen. Für die Kenntnis um diesen Umstand spricht, dass im Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 1. Dezember 2010 ausgeführt ist, dass die Spaeter ausführlich über die Dienstleistungen des SGVSB orientiert worden sei und mit allen Unterlagen bedient worden sei.1489 Gegen die Kenntnis spricht, die wiederholte Aussa- ge von [...] Spaeter, dass die Spaeter im Jahr 2011 hauptsächlich die Bruttopreise der Her- steller übernommen habe1490. Aufgrund der obigen Auswertungen hat denn Spaeter auch „nur“ in 44 % der untersuchten Fälle die Teampreise übernommen. Die Strategie der selb- ständigen Preissetzung setzte die Spaeter schliesslich im Jahr 2012 um.

2103. Die Spaeter reichte dem Sekretariat eine Konditionenliste ihrer Kunden ein.1491 Aus dieser ist der Rabattsatz eines Kunden für jede Rabattkategorie (identifiziert als sechsstellige Nummer) der Spaeter ersichtlich. Weiter reichte sie eine Liste ein, welche die [...] Rabattka- tegorien für Sanitärprodukte der 16 Marken bezeichnete1492. Dies belegt, dass die Spaeter in ihrem Datensystem produktgruppenspezifische und markenspezifische Rabattgruppen führt. Das Sekretariat untersuchte für diese [...] Rabattkategorien die Konditionenliste.

2104. Insgesamt umfasste die Konditionenliste [...] Kunden. Von diesen war für [...] Kunden ([...]) ein Rabattsatz für mindestens eine der [...] Rabattkategorien hinterlegt. [...] ([... %]) der Kunden hatten über alle Kategorien einen einheitlichen Rabattsatz. [...] ([... %]) Kunden hat- ten zwei unterschiedliche Rabattsätze. [...] ([... %]) der Kunden hatten drei unterschiedliche Rabattsätze. Von den [...] untersuchten Rabattgruppen war bei [...] Rabattgruppen mindes- tens ein Kunde mit einem von seinem ansonsten angewendeten Rabatt abweichender Ra- battsatz festzustellen. Bei [...] Rabattgruppen war bei mindestens [...] Kunden ein von dem ansonsten angewendeten Rabatt abweichender Rabattsatz festzustellen. Dies bedeutet, dass die Spaeter im Vergleich zum SGVSB nicht nur über nach Marken und Produktgruppen unterschiedliche Rabattgruppen verfügt, sondern diese auch regelmässig anwendet. Mit an- deren Worten beweist die Auswertung, dass Spaeter nicht die Rabattgruppen des SGVSB verwendet.

2105. Es kann nicht bewiesen werden, dass Spaeter zum Zeitpunkt ihres Beitritts in den Ver- band zu Beginn des Jahres 2011 Bescheid wusste über zuvor stattgefundene Sachverhalte und die Geschichte des SGVSB. Entsprechend dem Grundsatz von in dubio pro reo ist da- von auszugehen, dass Spaeter nicht darüber unterrichtet war. Der Spaeter kann daher zwar nachgewiesen werden, dass sie im Jahr 2011 bei elf Produkten die Bruttopreise des Team- katalogs übernommen hat. Hingegen verwendete das Unternehmen bereits damals eigen- ständige Produkt- und Rabattkategorien. Insgesamt kann Spaeter keine Beteiligung an den ausgeübten Wettbewerbsbeeinflussungen nachgewiesen werden. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

2106. Die Parteien liessen sich zu diesem Sachverhaltsabschnitt nicht vernehmen.

1488 Vorstandsprotokoll 6/2010, Act. 358, 1004. 1489 Vorstandsprotokoll 6/2010, Act. 358, 1004. 1490 Act. 67, Zeile 62 und Act. 568, Zeile 57. 1491 Act. 601, Frage III.4. 1492 Act. 601, Frage III.4.

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(iv) Beweisergebnis

2107. Weder San Vam noch Spaeter kann nachgewiesen werden, dass sie an den erwie- senen Wettbewerbsbehinderungen teilgenommen haben. B.5.5.12 Auswirkung der Wettbewerbsbeeinflussung durch den SGVSB und seine Mitglieder auf die Bruttopreisentwicklung (i) Beweisthema

2108. Im nachfolgenden wird Beweis darüber geführt, wie sich die wettbewerbsbeeinflus- senden Verhaltensweisen des SGVSB und seiner Mitglieder auf die Bruttopreise ausgewirkt haben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

2109. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über Daten, welche sie mit Fragebogen an die grössten Sanitärhersteller und die Sanitärgrosshändler ermittelten sowie über die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beilagen 1 bis 6 der SGVSB-Artikelverwaltung. Für die Berechnungsweise und die detaillierte Angabe der Beweismittel vgl. G.9 [im Anhang].

2110. Die Einführung von vier Katalogen mit eigenen Bruttopreisen für CRH (Gétaz, Rich- ner), Sabag, Bringhen und die Teampur-Grossisten (Burgener, Kappeler, Sanidusch) im Jahr 2008 führte dazu, dass CRH (Gétaz, Richner), Sabag, Bringhen ihre Kalkulationsfaktoren ei- genständig auswählten. Die drei Teampur-Grossisten Burgener, Kappeler und Sanidusch setzten ihre Kalkulationsfaktoren bis 2012 nicht eigenständig. Ihr Kalkulationsfaktor wurde von den SGVSB-Mitgliedern weiterhin gemeinsam bestimmt. Wie bewiesen, hatten sie bis 2012 entschieden, dass die Teampur-Kataloge die jeweils höchsten Bruttopreise enthalten sollten. Die Abbildung 23 zeigt die Abweichungen der SGVSB Mitglieder zu den Preisen im Teampur-Katalog. Im gewichteten Durchschnitt sind die Bruttopreise im Jahr 2008 zwischen 1.7 % (CRH) und 2.3 % (Sabag) tiefer. In den folgenden Jahren verringerte sich dieser Un- terschied auf unter 1.4 %. Dem Entschluss der SGVSB-Mitglieder entsprechend im Team- pur-Katalog jeweils die höchsten Bruttopreise (d.h. die höchsten Kalkulationsfaktoren) zu führen, war das Preisniveau der Teampur-Kataloge in den Jahren 2008 bis 2011 das höchs- te. In der Zeitspanne von 2008 bis 2011 unterscheidet sich das Bruttopreisniveau von Bring- hen, CRH und Sabag untereinander in einem Bereich von 0.3 % und 0.9 %.

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Abbildung 23: Abweichungen des Bruttopreisniveaus zu den Teampur-Preisen

Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang G.9). Im Jahr 2012 ist das Bruttopreisniveau von Spaeter als Referenzgrösse verwendet.

2111. Trotz der individuellen Preissetzung in den vier durch den SGVSB produzierten Kata- logen führte der Teampur-Katalog zu einem nicht unwesentlichen Anteil identische Brutto- preise. Die Abbildung 24 stellt die umsatzgewichteten Anteile des Sortiments nach ihrem Preisunterschied dar. Daraus zeigt sich, dass 50 % der Preise von Bringhen und dem Team- pur-Katalog von 2009 bis 2011 identisch waren. Im Zeitraum von 2008 bis 2011 war ein um- satzgewichteter Anteil von 49 % bis 91 % der Bruttopreise von CRH und dem Teampur- Katalog identisch. Bei Sabag schwankte der entsprechende Anteil im selben Zeitraum zwi- schen 23 % und 53 %. Insgesamt zeigt sich, dass die Teampur-Kataloge zwischen 2008 und 2011 das höchste Preisniveau aufwiesen. Zudem sind im Durchschnitt mehr als die Hälfte der Teampur-Preise jeweils identisch mit den Bruttopreisen der anderen SGVSB Mitglieder. Dies ist auf die Übernahme des höchsten Kalkulationsfaktors von Bringhen, CRH und Sabag für die Berechnung der Teampur-Preise zurückzuführen.

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Abbildung 24: Preisdifferenzen des Teampur-Katalogs zu den SGVSB Mitglieder

Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang […]).

2112. Die Abbildung 25 zeigt, dass CRH und Bringhen im Zeitraum von 2008 bis 2011 je- weils einen umsatzgewichteten Anteil von gleichen Preisen von 4 % bis 52 % aufwiesen. Die Kataloge von CRH und Sabag hatten einen umsatzgewichteten Anteil von 33 % bis 40 % gleicher Bruttopreise. Der Anteil gleicher Preise bei Sabag und Bringhen beträgt 28 % bis 36 %. Im Vergleich zu Abbildung 24 ist somit jeweils ein geringerer Anteil von identischen Prei- sen feststellbar. Dennoch ist der Anteil identischer Preise regelmässig mehr als ein Viertel.

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Abbildung 25: Preisdifferenzen zwischen Bringhen, CRH und Sabag von 2008 bis 2011

Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang […]).

2113. Die Abbildung 26 zeigt die Preisdifferenzen zwischen Sanitas Troesch und den jewei- ligen SGVSB Mitgliedern über die Zeitspanne von 2004 bis 2011. Da Sanitas Troesch und der SGVSB die Preise teilweise anders runden, wird für den Vergleich der umsatzgewichte- ten Anteile von Produkten mit identischen Preisen jeweils auch der Anteil von Produkten mit einer Preisdifferenz von 0 % bis 0.2 % in Klammern mitberücksichtigt. Während im Jahr 2004 noch ein umsatzgewichteter Anteil von 78 % (88 %) des Sortiments identische Preise zwi- schen Sanitas Troesch und den Mitgliedern des SGVSB aufwies, fiel mit der Bruttopreissen- kung 2005 der entsprechende Anteil auf 17 % (24 %). In den Jahren von 2006 bis 2009 be- standen bei weniger als 6 % (20 %, Ausnahme Sabag im Jahr 2009: 28 %) des Umsatzes gleiche Preise. Kurzfristig erhöhte sich der Anteil an Produkten mit gleichen Preisen im Jahr 2010 auf 28-30 % (26-41 %), fiel dann jedoch im Jahr 2011 wieder auf weniger als 11 % (17- 38 %).

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Abbildung 26: Preisunterschiede von Sanitas Troesch zu den SGVSB Mitglieder 2004 bis 2011

Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang […]).

2114. Ein zusammenfassender Vergleich der Preisunterschiede im Zeitraum von 2008 bis 2011 ist der Tabelle 12 zu entnehmen. Die Spalte I. zeigt den durchschnittlichen Anteil von Preisdifferenzen über die Jahre 2008 bis 2011 und über den Vergleich der Teampur-Preisen zu den Preisen von Bringhen, CRH und Sabag (Abbildung 24Abbildung 25). In der Spalte II. ist der durchschnittliche Anteil der Preisdifferenzen zwischen Bringhen, CRH und Sabag über die Jahre 2008 bis 2011 festgehalten (Abbildung 25). Schliesslich zeigt die Spalte III. für vier Kategorien von Preisdifferenzen den durchschnittlichen Anteil über die Jahre 2008 bis 2011 und die Preisvergleiche von Sanitas Troesch zu den SGVSB Mitgliedern (Abbildung 26). Tabelle 12: Zusammenfassung der Preisunterschiede im Zeitraum von 2008 bis 2011 Differenz I. Teampur zu Bringhen, CRH, Sabag II. Bringhen, CRH, Sabag Differenz III. Sanitas Troesch zu SGVSB Mitgliedern

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0 % 50.6 % 28.9 % bis 0.2 % 12.9 % 0 % bis 2.5 % 27.8 % 52.8 % 0.2 % bis 2.5 % 47.2 % 2.5 % bis 5 % 14.2 % 12.5 % 2.5 % bis 5 % 33.1 % mehr als 5 % 7.4 % 7.8 % mehr als 5 % 6.7 %

2115. Die Tabelle 12 zeigt, dass im gesamten Sanitärgrosshandel im Zeitraum von 2008 bis 2011 ein Umsatzanteil von 6.7 % bis 7.8 % Preisdifferenzen von mehr als 5 % Unterschied aufweist. Bei einem Umsatzanteil von mindestens 92.2 % der individuell gesetzten Brutto- preise betrug der Preisunterschied weniger als 5 %. Übereinstimmend mit der Marktein- schätzung von CRH (vgl. Rz 1455), die davon ausgeht, dass Bruttopreisunterschiede bis zu 5 % durch abweichende Rabatte ausgeglichen werden können – erachten die Wettbewerbs- behörden in konstanter Praxis Preisunterschiede von bis zu 5 % als gleichförmig.1493 Folgt man dieser Praxis und den Einschätzungen von CRH, ist die Bruttopreissetzung für einen Umsatzanteil von über 90 % gleichförmig.

2116. Der Umsatzanteil mit identischen Bruttopreisen im Teampur-Katalog und den Katalo- gen der übrigen SGVSB-Mitglieder betrug zwischen 2008 und 2011 mehr als die Hälfte (Spalte I.). Der Vergleich zwischen Bringhen, CRH und Sabag (Spalte II.) zeigt, dass 28.9 % der Preise identisch waren. Zwischen Sanitas Troesch und den Mitgliedern des SGVSB sind über den Zeitraum von 2008 bis 2011 im Durchschnitt bei 12.9 % der Produkte Preise mit ei- nem Unterschied von bis zu 0.2 % festzustellen. (iii) Beweisergebnis

2117. Vorab ist an die Beweisergebnisse zu erinnern, dass die in B.5.5.1, Rz 1819 ff. bis B.5.5.10, Rz 2044 ff. genannten wettbewerbsbeschränkenden Praktiken der Sanitärgross- händler umgesetzt wurden. Es ist ebenfalls bewiesen, dass diese wettbewerbsbeschränken- den Praktiken sich auf den Wettbewerbsparameter Bruttopreis auswirkten. Die Marktteil- nehmer verhinderten, dass Grosshändler etwa Installateur-orientierte hohe Bruttopreise set- zen, während andere Grosshändler Endkunden-orientierte tiefe Bruttopreise setzten. Wie die Abmachung innerhalb des Sanitärgrosshandelsmarktes nicht vom Bruttopreissystem zum Nettopreissystem zu wechseln beweist, sind beide Preissetzungsarten möglich. Indem die Marktteilnehmer nicht frei wählten, sondern sich marktweit koordinierten, schränkten sie ei- nen zentralen Wettbewerbsparameter ein. Die Sanitärgrosshändler verhinderten zudem grössere Differenzierungen der Bruttopreise durch die gemeinsame Anpassung der Basis- preise, der Transportkosten und Einbaukosten, der Eurowechselkurse, der Teampur- Bruttopreise. B.5.5.13 Zusammenfassung der Beweisergebnisse bezüglich der Wettbewerbsbeeinflussungen durch den SGVSB und seine Mitglieder

2118. Mit Bezug auf die Sachverhalte, welche sich innerhalb des SGVSB abgespielt haben, geht das Sekretariat zusammenfassend von den folgenden bewiesenen Sachverhalten aus: i. Es bewiesen, dass der SGVSB Stammdaten zwischen 1991 bis heute verwaltete. Diese Stammdaten enthielten eine Vielzahl von Sanitärprodukten sortiert nach Marke

1493 Vgl. Fn 1162.

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mit Foto, Artikelnummer des Herstellers, NPK-Nummer, Termincode, Warengruppe, Umsatzkategorie und Produktmasse. Seit 1991 führte der SGVSB eine 6-stellige Arti- kel-Grundnummerierung mit einheitlichen Zuordnungen der Farben und Ausführun- gen mit je 3-stelligen Farb- und 3-stelligen Ausführungscodes. Zudem wurden die Produkte verschiedenen Preiskategorien zugeordnet. Die Stammdaten enthielten fer- ner die Preisangaben des Produktherstellers, Werkpreise, Kalkulationsfaktoren und die aus diesen Angaben berechneten Bruttopreise der Grosshändler (zu der genauen Berechnung der Bruttopreise vgl. vorne B.4.5.3, Rz 351 ff.). Sodann ist erwiesen, dass die Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder (ausschliesslich allfälliger Exklusivpro- dukte) bis Ende 2007 identisch waren. Schliesslich ist bewiesen, dass ab 2008 Rich- ner, Sabag, Bringhen und die Teamgrossisten (Kappeler, Burgener, Sanidusch und Innosan) vier Bruttopreiskataloge mit unterschiedlichen Preisniveaus führten. Die Bruttopreise im Teamkatalog waren dagegen bis ins Jahr 2012 identisch (Rz 1820 ff.). ii. Es steht fest, dass die Herstellung von Katalogen mit individuellen Bruttopreisen seit 2001 möglich gewesen wäre. Ferner ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand ein Einschreiten der WEKO aufgrund der einheitlichen Preise für möglich hielt. Die SGVSB-Mitglieder warteten dennoch bis 2008 ab, bevor sie vier verschiedene Brut- topreisniveaus im Jahre 2008 und individuelle Bruttopreisniveaus je Mitglied im Jahr 2012 in den Stammdaten führen liessen. Firmenindividuelle Kataloge wurden ab 2012 herausgegeben (Rz 1840 ff.). iii. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand einstimmig das Bruttopreisniveau für das Jahr 2006 beschloss. In der Folge wurde dieser Beschluss umgesetzt. An der Be- schlussfassung waren [...] Sabag, [...] Richner und [...] Gétaz nebst dem SGVSB- Datenverantwortlichen [...] und dem Verbandssekretär [...] beteiligt. Im Jahr 2006 ver- fügten der SGVSB und seine Mitglieder noch über einen einheitlichen Preiskatalog. Der Beschluss des SGVSB-Vorstandes über das Bruttopreisniveau betraf folglich sämtliche SGVSB-Mitglieder. Indem die nicht an der Beschlussfassung anwesenden SGVSB-Mitglieder den Beschluss des Vorstandes gemeinsam mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern umsetzten und die Einheitskataloge verwendeten, erklärten sie ihr Einverständnis mit dem Beschluss. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Ver- band zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren gemäss Statuten verbindlich für alle SGVSB-Mitglieder. Diesen Umstand ak- zeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Verband. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen. Die Preise für das Jahr 2006 basierten gröss- tenteils auf den Vorjahrespreisen, auf welche sich der SGVSB und seine Mitglieder mit Sanitas Troesch verständigt hatten. Damit steht fest, dass sich die mit Sanitas Troesch gemeinsam koordinierte Preissenkung des Jahres 2005 auf das Jahr 2006 auswirkte (vgl. Rz 1854 ff.). iv. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand auf Antrag der Sortimentskommission die Änderung der Bruttopreise 2007 beschlossen. Mit dieser Bruttopreisfestsetzung ver- einbarten die SGVSB-Mitglieder eine Margenerhöhung in der Höhe von 3 % und 5 %. Die Liste der von der Bruttopreis- und Margenerhöhung betroffenen Unternehmen ist in Abbildung 18 aufgeführt. Der Beschluss wurde umgesetzt, was sich aus den An- gaben der Stammdatenverwaltung ergibt. Ferner ist bewiesen, dass die Sortiments- kommission durch einstimmigen Beschluss detaillierte Rabatte pro Produktkategorie festlegte, welche anzeigten, ab welcher Rabatthöhe Margenverluste eintreten wür- den. Am Beschluss in der Sortimentskommission und des SGVSB Vorstands waren Richner (CRH), Bringhen und Sabag beteiligt. Im Jahr 2007 verfügten der SGVSB und seine Mitglieder über einen einheitlichen Preiskatalog. Der Beschluss über die Bruttopreisfestsetzung und der Margenerhöhung betraf folglich sämtliche SGVSB- Mitglieder. Den abwesenden SGVSB-Mitgliedern Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch wurden die Ergebnisse der Beschlüsse gemeinsam mitgeteilt. Indem die

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an der Beschlussfassung abwesenden SGVSB-Mitglieder den Beschluss des Vor- standes gemeinsam mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern umsetzten und die Einheits- kataloge (inkl. Bruttopreis- und Margenerhöhung) verwendeten, erklärten sie ihr Ein- verständnis mit dem Beschluss. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zu- gestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren ge- mäss Statuten verbindlich für alle SGVSB-Mitglieder. Diesen Umstand akzeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Verband. Auch aus diesem Grund ist ihnen die- ser Beschluss anzurechnen (Rz 1865 ff.). v. Es steht fest, dass die Sortimentskommission (Bringhen, Gétaz und Richner [beide CHR], Sabag, ab 2008 Sanidusch als Delegierter der Teampurgrossisten Kappeler und Burgener [vgl. Rz 2026]) auch noch nach Einführung unterschiedlicher Brutto- preise im Jahr 2008 bis mindestens zu Beginn des Jahres 2010 Einfluss auf die Ein- teilung der Produkte in unterschiedliche Rabattgruppen und damit der Gewährung ei- ner bestimmten Rabattbandbreite nahm. Dadurch vereinbarten die Parteien einen Preisbestandteil. Der Beschluss, ein Produkt als Netto-Artikel zu führen, bedeutete, einige Produkte ohne Rabatt zu verkaufen. Damit wurde der Endverkaufspreis dieser Produkte vereinbart. Durch die Zuteilung gewisser Produkte zu einer Rabattgruppe existierte nicht nur die den Rabattgruppen immanente Einschränkung des Preiswett- bewerbs weiter, sondern die SGVSB-Mitglieder passten die Gruppen gemeinsam auch laufend den neuen Marktgegebenheiten an (Rz 1887 ff.). vi. Es ist bewiesen, dass der SGVSB und seine Mitglieder (damals noch mit Sanitas Troesch) das Bruttopreissystem etwa 1992 branchenweit einführten. Ferner ist be- wiesen, dass die Hoheit der Verkaufspreisgestaltung wenn möglich beim Grosshan- del verbleiben sollte. Einige Marktteilnehmer betrachteten individuelle Preise, wie sie die Möbelbranche oder Küchenbauer veröffentlichten, als die künftige Preissetzung im Markt für Sanitärgrosshandel. Es ist beweisen, dass der SGVSB und seine Mitglieder einen Wechsel vom Brutto- preissystem auf ein Nettopreissystem verschiedentlich diskutierten. Die Befürworter des Nettopreissystems hielten den Wechsel für möglich. Der Wechsel des Systems hätte marktweit erfolgen sollen. Die SGVSB-Mitglieder kamen Ende 2009 überein, dass sie keinen Systemwechsel vollziehen würden (Rz 1909 ff.). vii. Mit Bezug auf die Preisänderungsrunden ist somit zusammenfassend erwiesen, dass sowohl im Rahmen der ordentlichen als auch der ausserordentlichen Preiserhö- hungsrunden die Preisbasis aller SGVSB-Mitglieder bis ins Jahr 2011 vom Verband automatisch angepasst wurden. Das war möglich, da der Kalkulationsfaktor jedes einzelnen Unternehmens dem SGVSB (vom Vorjahr) bereits bekannt war. Veränderte ein Hersteller seinen Preis, entschied somit nicht jedes Verbandsmitglied autonom, ob und in welchem Umfang es die eigenen Bruttopreise verändern wollte. Vielmehr übernahm der Verband diese Funktion, indem er die Basispreise entsprechend an- passte und sich damit die Bruttopreise des Grosshandels gleichförmig und zum sel- ben Zeitpunkt veränderten. Ausserordentliche Preiserhöhungen konnten mehrere Male im Jahr vorkommen. Der Verband vollzog zwischen Januar bis September mo- natlich ordentliche Korrekturläufe, wobei nicht sämtliche Korrekturen die Bruttopreise betrafen, sondern auch technische Details. Nach September wurden keine Updates mehr durchgeführt, da der SGVSB in dieser Zeit die jährlichen Preiserhebungen/- Mutationen für die Katalogproduktion bearbeitete. Insgesamt steht somit fest, dass die SGVSB-Mitglieder auch nach 2007 ihre Brutto- preise ausgehend von einem gemeinsam festgelegten Basispreis berechneten und der SGVSB Herstellerpreisänderungen automatisch in den Stammdaten der Mitglie- der anpasste. Damit bestimmten die SGVSB-Mitglieder zwei Preiselemente gemein- sam (Rz 1935 ff.).

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viii. Es ist bewiesen, dass der SGVSB nicht nur die getrennte Ausweisung von Transport- und Einbaukosten bestimmt hatte, sondern auch die Höhe dieser Preisbestandteile. Schliesslich legte der Verband die Preisrundungsregeln fest. Der SGVSB und seine Mitglieder einigten sich mit andern Worten noch auf einen anderen Preisbestandteil. Die getrennte Ausweisung der Transportkosten und die ungefähre Höhe wurden in der Praxis auch angewandt. Auch die Einbaukosten wurden getrennt verrechnet. Dies ist für Bringhen, CRH (Richner, Gétaz), Sabag, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch bewiesen (Rz 1962 ff.). ix. Es ist bewiesen, dass der Verband die Wechselkurse für die in ausländischer Wäh- rung eingekauften Produkte zwischen 1999 und 2011 festsetzte. Ab Einführung des Euros im Jahr 2002 beschränkte sich die Wechselkursfestsetzung auf den Euro. Die SGVSB-Sortimentskommission ging davon aus, dass die Eurokursfestsetzung einen Einfluss auf die Marge hatte. Die Sortimentskommission speiste auch unterjährige Eurokursänderungen in die Stammdaten ein, was zu einer automatischen Änderung der Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder in den Stammdaten führte. Schliesslich führ- ten Mitglieder der Sortimentskommission Kursänderungen, welche eine Preissenkung zur Folge hätten, teilweise um drei Monate verzögert ein. Auf diese Weise konnten die Lager für Produkte, die noch unter dem alten höheren Kurs eingekauft wurden, abgebaut werden. Bis ins Jahr 2007 verfügte der Verband über einheitliche Bruttopreislisten, so dass al- le Mitglieder von den Beschlüssen der Sortimentskommission bezüglich der Wech- selkurse betroffen waren. Indem alle SGVSB-Mitglieder die einheitlichen Kataloge verwendeten, erklärten sie sich mit diesen Beschlüssen einverstanden. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren gemäss Statuten verbindlich für alle SGVSB- Mitglieder. Diesen Umstand akzeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Ver- band. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen. Ab 2008 waren sämtliche SGVSB-Mitglieder in der Sortimentskommission vertreten. [...] Sanidusch agierte als „Delegierter“ (vgl. Rz 2026) der sognannten Teampur- Sanitärgrosshändler und bestimmte als deren Vertreter zusammen mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern für die Übernahme der Wechselkurse (Rz 1980 ff.). x. Es ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder zusammen beschlossen, ab Einführung der getrennten Bruttopreiskataloge für Gétaz und Richner (CRH), Sabag und die Teampur-Mitglieder im Jahr 2008 immer die den höchsten Bruttopreise im Teampur- Katalog abzubilden. Dieser Beschluss hatte bis ins Jahr 2011 Bestand. [...] Sani- dusch vertrat als „Delegierter“ der Kleinen ab 2008 in der Sortimentskommission und informierte Kappeler und Burgener. Auf diese Weise beteiligten die kleinen Mitglieder sich also ab 2008 explizit an den Verbandsbeschlüssen. Zuvor waren sie durch die Rundschreiben des SGVSB über die Sortimentskommissionsbeschlüsse unterrichtet worden. Sie wussten auch, dass die höchsten Preise in ihren Katalogen abgebildet waren. Indem sie die Kataloge tatsächlich verwendeten stimmten sie dieser Vorge- hensweise ausdrücklich zu. Es ist erwiesen, dass dieser Beschluss umgesetzt wurde (Rz 2013 ff.). xi. Es ist bewiesen, dass die Sortimentskommission darüber entschied, welche Produkte in die SGVSB-Stammdatenverwaltung, Online-Produkt-kataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge aufgenommen wurden. Der Ablehnungsentschluss er- folgte bis ins Jahr 2009 einstimmig. Ab 2009 lehnte die Sortimentskommission einen Antrag um Aufnahme ab, wenn die in den Rz 2050-2053 erwähnten Kriterien nicht er- füllt waren. Das bedeutet konkret, dass ein Antrag abgelehnt wurde, sofern sich ein Hersteller u.a. nicht zum 3-stufigen Vertriebsweg bekannte, keine Preisunterlagen mit einer Basismarge für den Sanitärfachhandel lieferte, gemäss der Ansicht der Sorti-

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mentskommission nicht überregionalen Bedürfnissen entsprach und nicht die Vorstel- lung der Kommissionsmitglieder bezüglich Konditionen und Lieferbedingungen erfüll- te. Ferner bestimmte die Sortimentskommission das in den Teampur-Katalogen auf- zunehmende Sortiment. Es ist bewiesen, dass der Sortimentskommission bis 2012 ein erheblicher Ermessen- spielraum in Bezug darauf zukam, ob gewisse Produkte in die Online- oder Papierka- taloge der SGVSB-Mitglieder aufgenommen werden sollten. Es ist bewiesen SGVSB bzw. seine Mitglieder rund 50 % der Marktanteile des Schweizer Sanitärgrosshan- delsmarktes auf sich vereinigten und die sogenannten Teamkataloge im Schweizer Markt etabliert waren. Der Verkaufserfolg eines Produktes hing folglich davon ab, in diese Kataloge aufgenommen zu werden. Die Sortimentskommission (Bringhen, Gétaz und Richner [beide CHR], Sabag, ab 2008 Sanidusch als Delegierter der Teampurgrossisten Kappeler und Burgener [vgl. Rz 2026]) bestimmte also mit, wel- che Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel angeboten wurden. Insbe- sondere sollte keine Produkte in den Katalog aufgenommen werden, welche über al- ternative Absatzkanäle in die Schweiz geliefert wurden. Sämtliche SGVSB-Mitglieder beschränkten durch ihr gemeinsames Vorgehen den Wettbewerb untereinander, da ihr Sortiment bis 2006 identisch und danach mit Ausnahme der Exklusivartikel sehr ähnlich war, zumal der Teampur-Katalog als Basis für die anderen Kataloge diente. Den Wettbewerb gegenüber alternativen Absatzkanälen beschränkten sie gemein- sam, indem sie über alternative Kanäle gehandelte Produkte nicht in ihr Sortiment aufnahmen (Rz 2045 ff.). xii. Weder San Vam noch Spaeter kann nachgewiesen werden, dass sie an den erwie- senen Wettbewerbsbehinderungen teilgenommen haben (Rz 2080 ff.). xiii. Vorab ist an die Beweisergebnisse zu erinnern, dass die in B.5.5.1, Rz 1819 ff. bis B.5.5.10, Rz 2044 ff. genannten wettbewerbsbeschränkenden Praktiken der Sani- tärgrosshändler umgesetzt wurden. Es ist ebenfalls bewiesen, dass diese wettbe- werbsbeschränkenden Praktiken sich auf den Wettbewerbsparameter Bruttopreis auswirkten. Die Marktteilnehmer verhinderten, dass Grosshändler etwa Installateur- orientierte hohe Bruttopreise setzen, während andere Grosshändler Endkunden- orientierte tiefe Bruttopreise setzten. Wie die Abmachung innerhalb des Sani- tärgrosshandelsmarktes nicht vom Bruttopreissystem zum Nettopreissystem zu wechseln beweist, sind beide Preissetzungsarten möglich. Indem die Marktteilnehmer nicht frei wählten, sondern sich marktweit koordinierten, schränkten sie einen zentra- len Wettbewerbsparameter ein. Die Sanitärgrosshändler verhinderten zudem grösse- re Differenzierungen der Bruttopreise durch die gemeinsame Anpassung der Basis- preise, der Transportkosten und Einbaukosten, der Eurowechselkurse, der Teampur- Bruttopreise (Rz 2108 ff.). B.6 Die Vorabklärung des Sekretariats B.6.1 Beweisthema

2119. Die Wettbewerbsbehörden führen Beweis über die Vorgeschichte und den Ablauf der Vorabklärung des Sekretariats vom 17. August 2001. Die Wettbewerbsbehörden führen Be- weis darüber, ob die Angaben, welche der SGVSB und Sanitas Troesch dem Sekretariat übermittelten, genau und zutreffend oder irreführend und unzutreffend waren. Sie gehen dem Beweis nach, ob der SGVSB tatsächlich eine Meldung, die er als Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. a KG bezeichnete, eingereicht hatte und ob die Eingabe die Merkmale einer Eingabe gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. a KG trug. Weiter ist Beweis darüber zu führen, ob der SGVSB sich auf die Angaben der Behörden ohne Bedenken stützen konnte. Schliesslich ist Beweis darüber zu führen, wie der SGVSB das Abschlussschreiben objektiv verstehen konn-

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te und wie er sich in der Folge verhielt. Diese Beweisführung soll es ermöglichen, rechtlich zu beurteilen, ob sich der SGVSB und Sanitas Troesch auf Treu und Glauben berufen kön- nen. B.6.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

2120. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich bei der Beweisführung auf die Akten der Vor- abklärung und weitere sachdienliche Akten. Dies sind insbesondere: - ein Schreiben des Sekretariats vom 17. August 2001 an Sanitas Troesch und den SGVSB mit einem Fragebogen (Sanitas Troesch), - die Antwort des SGVSB auf den Fragebogen des Sekretariats vom 17. September 2001, - die Antwort von Sanitas Troesch auf den Fragebogen des Sekretariats vom 17. Sep- tember 2001, - die Protokolle der SGVSB-Generalversammlung vom 13. Juni 2003 und 22. Juni 2007, - das Protokoll der Vorstandssitzung vom 19. Mai 2004, - das Protokoll der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Oktober 2004, - ein Schreiben des SGVSB vom 9. Juni 2004, - ein Schreiben des SGVSB vom 5. Juli 2004, - ein Schreiben des SGVSB vom 14. Juli 2004, - ein Schreiben des SGVSB vom 22. März 2005, - ein Schreiben des Sekretariats an den SGVSB vom 24. März 2005, - das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006, - ein SGVSB-Vorstandsbrief vom 19. Oktober 2006, - eine Stellungnahme des SGVSB vom 6. Dezember 2006, - die Fragebogenantworten des SGVSB vom 29. Januar 2013, - die Stellungnahmen des SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch zu den Vorabklärungsakten, - den Antrag des Sekretariats vom 22. Mai 2014.

2121. Um den Sachverhalt zu erstellen, der die rechtliche Beurteilung der Frage, ob sich der SGVSB, seine Mitglieder und Sanitas Troesch auf den Grundsatz von Treu und Glauben be- rufen können, werden in der Folge die relevanten Beweismittel in chronologischer Reihenfol- ge aufgeführt und gewürdigt. B.6.2.1 Vorgeschichte der Vorabklärung

2122. Das Sanitärgewerbe war bereits wiederholt von den schweizerischen Wettbewerbsbe- hörden untersucht worden. In ihrer ersten Sonderuntersuchung Mitte der 60er Jahre über „Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe“1494 stellte die damalige Kartellkommission

1494 VKK 1968, 159 ff., Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe.

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„ein vielfältiges Geflecht horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen fest“. 1973 veröffentlichte die Kartellkommission ergänzende Ergebnisse zur Sonderuntersuchung von 1968.1495 Beide Untersuchungen wurden mit Empfehlungen an die Beteiligten abgeschlos- sen. Zudem legte die Kartellkommission einen „Reglemententwurf für die von den Beteiligten zu schaffende paritätische Rekurskommission zur Beurteilung der fachlichen Kenntnisse der Installateure“ fest.1496 Ferner führte die Kartellkommission von 1970 bis 1980 sechs Vorab- klärungen durch. Im Jahr 1985 beschloss die Kartellkommission erneut eine Sonderuntersu- chung, welche 1986 in eine Untersuchung umgewandelt wurde, welche sie 1990 mit erneu- ten Empfehlungen abschloss. Die Kartellkommission richtete ihre Untersuchung primär auf die Angebotspalette der Grosshandelsstufe.1497 Im Jahr 1999 führte das Sekretariat der Wettbewerbskommission eine Marktbeobachtung durch. Am 30. August 2000 eröffnete es schliesslich eine Vorabklärung. Im Rahmen dieser Vorabklärung versandte das Sekretariat Fragebogen an Sanitärinstallateure, Grosshändler und Hersteller. Das Sekretariat stellte die Vorabklärung am 11. Oktober 2006 ein. Es wurde kein Schlussbericht in der RPW veröffent- licht. B.6.2.2 Der Ablauf der Vorabklärung B.6.2.2.1 Das Auskunftsbegehren des Sekretariats vom 17. August 2001

2123. Mit Schreiben vom 17. August 2001 informierte das Sekretariat Sanitas Troesch und den SGVSB über die Eröffnung einer Vorabklärung. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen gelangte es zu folgendem Schluss: Im Bereich des Sanitärgrosshandels wurde eine Vorabklärung eröffnet. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission sieht Anzeichen für das Vorhandensein einer unzulässigen Wett- bewerbsabrede gemäss Art. 5 KG (Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbs- beschränkungen, SR 251). Aufgrund unserer bisherigen Ermittlungen hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission eine erste Beurteilung des beanstandeten Sachverhaltes vor- genommen. I. Dabei sind wir zu folgendem Schluss gekommen: a) Gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG wir die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs namentlich bei Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen vermutet, sofern die beteiligten Unternehmen tatsächlich oder der Möglichkeit miteinander im Wettbe- werb stehen. b) Die in den Sanitärkatalogen aufgeführten Preislisten stellen unsere Erachtens eine un- zulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1/3 KG dar. Unter der Berück- sichtigung der Tatsache, dass Preislisten der verschiedenen Sanitär-Kataloge identisch zu sein scheinen, bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Preisabrede, die sich nach Gesetz nicht rechtfertigen lassen. II. Weiteres Vorgehen: Wir bitten Sie, uns bis am

17. September 2001

1495 VKK 1973, 121 ff. 1496 VKK 1973, 140 f. 1497 VKP 1991/2, 6 f., Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe.

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mitzuteilen, wie Sie diesen unseres Erachtens kartellrechtswidrigen Zustand zu beseitigen gedenken. Ihre Antwort wird das weitere Vorgehen maßgebend beeinflussen.1498

2124. Aus diesem Schreiben folgt, dass das Sekretariat zumindest den Verdacht hegte, dass die Preislisten der Sanitärgrosshändler verbotene Wettbewerbsabreden darstellten. Ab dem

17. August 2001 mussten also der SGVSB und Sanitas Troesch damit rechnen, dass die Preislisten unzulässig waren. Wie oben aufgezeigt, wäre es für den SGVSB seit März 2000 (vgl. Rz 1842 ff.) möglich gewesen, individuelle Preiskataloge zu entwickeln, um das Risiko eines Wettbewerbsverstosses zu minimieren. Dessen ungeachtet entwickelte der SGVSB erst für das Jahr 2008 individuelle Preiskataloge für Gétaz, Richner, Sabag und Bringhen sowie die Teampurgrossisten (Burgener, Kappeler und Sanidusch). Ab 2013 verwendeten auch Burgener, Kappeler und Sanidusch individuelle Preiskataloge (vgl. Rz 1824 ff.). B.6.2.2.2 Die Antwort des SGVSB auf das Auskunftsbegehren

2125. In den Schreiben vom 17. August 2001 richtete das Sekretariat Fragen an Sanitas Tro- esch und den SGVSB. In seinem Antwortschreiben vom 17. September 2001 machte der SGVSB folgende Angaben: Freiheit und Diversifizierung bei den Gruppen-Katalogen 2002 Die Kataloge für das Jahr 2002 befinden sich bereits in Bearbeitung. Dabei produziert der SGVSB im Auftrag seiner Mitglieder nicht einen für alle identischen Katalog, sondern für je- de Mitgliedergruppe einen speziellen Gruppen-team-Katalog, der neben dem allgemein übli- chen Sortiment auch die Sonderprogramme dieser Gruppen umfasst. Die Mitgliedergruppen bestimmen völlig frei nach ihrem unternehmerischen Bedürfnissen die Sortimentierung die- ser Kataloge sowie die zu publizierenden Katalogpreise. Bezüglich der Katalogpreise lässt der Markt aber faktisch keinen Handlungsspielraum zu (vgl. vorne Ziff. 1.), weshalb diese auch bei den Sonderprogrammen kaum differenzieren. Der – harte – Wettbewerb zwischen den Sanitärfachhändlern kann und wird nicht auf der Stufe der Katalogpriese geführt, son- dern auf der Stufe der Rabatte und Konditionen. Ebenso bestimmen die Mitgliedergruppen völlig frei die Auflage und die Adressaten ihrer Gruppenkataloge.1499

2126. An diesen Äusserungen ist Folgendes richtig zu stellen: Erstens bestimmte die Sorti- mentskommission, welche Produkte in die Stammdaten und damit zumindest potentiell in ei- nen Preiskatalog übernommen werden konnten (vgl. Rz 2050). Zweitens entschied die Sor- timentskommission aufgrund verschiedener Kriterien über die Aufnahme von Produkten in die Stammdaten. Unter anderem sollten nur Hersteller, welche sich zum dreistufigen Ver- triebsweg bekannten, in die Stammdaten ausgenommen werden (vgl. Rz 2050). Die Auswahl der Teamprodukte war überdies bis ins Jahr 2008 identisch. Viertens konnten die SGVSB- Mitglieder erst ab dem 20. April 2009 über die Aufnahme von Produkten in ihre Kataloge ent- scheiden (vgl. Rz 2046 ff.). Die Teampur-Kataloge, also die Kataloge der kleinsten Ver- bandsmitglieder, enthielten bis 2012 die identischen Produkte, da sie über den identischen Katalog verfügten. Auch diese Auswahl wurde von den SGVSB-Mitgliedern bestimmt (vgl. Rz 2062 f.). Die im Schreiben vom 17. August 2001 angegebene unternehmerische Freiheit zur Produktewahl gab es also nicht. Auch der Standpunkt, dass die Mitglieder „völlig frei“ die zu publizierenden Katalogpreise bestimmten, traf nicht zu. Vielmehr bestimmte die Sortiments- kommission die Katalogpreise. Die Bruttopreise unterschieden sich erst ab 2008 (vgl. Rz 1824 ff.). Auch traf es nicht zu, dass bei allen Unternehmern die Bruttopreise gleich sein mussten, weil der Markt „keinen Handlungsspielraum“ zuliess. Vielmehr kannte der „Markt“ im Jahr 2001 nichts anderes als einheitliche Bruttopreise. Darüber hinaus wäre eine Indivi- dualisierung technisch machbar gewesen (Rz 1841 ff.).

1498 Act. 529.01. 1499 Act. 529.02.

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2127. In dem oben in Rz 2125 erwähnten Antwortschreiben vom 17. September 2001 machte der SGVSB einen Verweis auf eine Ziffer 1. In dieser Ziffer 1 gibt der SGVSB Folgendes an: Bei gut 60 % des gewichteten Umsatzes unserer Mitglieder werden die publizierten Kata- logpreise direkt und ausschliesslich von den Herstellern festgesetzt; Tendenz steigend. Bei knapp 40 % teilen die Hersteller dem Handel den generellen Fachhandles- Einkaufspreise (vor Berücksichtigung der kundenspezifischen Rabatte) mit; diesen Preis rechnen wir für die Publikation in den verschiedenen Katalogen auf einen Katalogpreis hoch, der dem Katalogpreisniveau entspricht, wie es durch die Hersteller, mit der Festlegung der 60 % bereits gesetzt wurde. Für den Handel besteht faktisch kein Handlungsspielraum, können doch ähnliche Produkte preislich nicht anders platziert werden, sollen sie – was der Handel ja will – auf dem Markt verkauft werden können. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass jeder Händler, der die Katalogpreise kalkuliert, in der Praxis auf dieselben Katalogprei- se kommen muss. Bezüglich der effektiven Verkaufspreise der Sanitärfachhändler an die Installateure und der Installateure an die Endkunden geben wir keinerlei Empfehlungen ab.1500

2128. Diese Ausführungen sind unzutreffend, ähnliche oder gleiche Produkte können und werden durchaus „preislich anders platziert“ (vgl. Rz 2113 ff.). Diese Schlussfolgerung hat jedoch mit Bezug auf die rechtlichen Konsequenzen des vorliegenden Sachverhalts keinen Einfluss.

2129. Insgesamt ist damit bewiesen, dass der SGVSB im Jahr 2001 unzutreffende Angaben machte, indem der Verband angab, die Mitglieder könnten „völlig frei nach ihrem unterneh- merischen Bedürfnissen die Sortimentierung dieser Kataloge sowie die zu publizierenden Katalogpreise“ festlegen. In Wahrheit bestimmte die Sortimentskommission die einheitliche Sortimentierung und die Bruttopreise. B.6.2.2.3 Die Antwort von Sanitas Troesch auf das Auskunftsbegehren

2130. In ihrem Antwortschreiben vom 17. September 2001 macht Sanitas Troesch unter an- derem die folgenden Angaben: Vorwurf der unzulässigen Wettbewerbsabrede 70 % unseres Umsatzvolumens werden mit Produkten abgewickelt, welche von bekannten Markenartikel-Herstellen (Laufen, Geberit, V-Zug usw.) stammen. Die Hersteller publizieren Verkaufspreislisten. Diese Verkaufspreise werden von Sanitas Troesch und auch von ande- ren Sanitär-Grosshändlern als Bruttopreise in die eigene Preisliste aufgenommen. Es ist da- her richtig, dass die Bruttopreise für die Markenartikel der Hersteller in den verschiedenen Sanitärkatalogen identisch sind, aber nicht weil die Grosshändler untereinander Bruttopreise absprechen, sondern weil die Hersteller diese als Preisempfehlungen publizieren (siehe Beispiel KWC als Beilage). Der Wettbewerb unter den Sanitär-Grosshändlern spielt sich den auch nicht auf der Ebene der Bruttopreise ab, sondern ausschliesslich auf derjenigen der Nettopreise. Bei den Produkten, welche die restlichen 30 % unseres Umsatzvolumens ausmachen, legt Sanitas Troesch die Bruttopreise selber fest (vor allem Badezimmer-Möbel, Hausmarken usw.).

1500 Act. 529.02.

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Die Aufnahme der von den Herstellern publizieren Preisempfehlungen in unserem Katalog stellt daher keine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1/3 KG dar.1501 [Hervorhebung durch die Verfasser]

2131. Der Verfasser des Schreibens verschweigt, dass Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder sich zwischen 1996 und 2001 jährlich übereingekommen sind, das Bruttopreisniveau auf einer bestimmten Höhe festzulegen (vgl. B.5.2.1, Rz 797 ff.).

2132. Ferner trifft es nicht zu, dass sich der Wettbewerb nicht auf der Ebene der Bruttopreise abspiele, sondern ausschliesslich auf derjenigen der Nettopreise (vgl. B.4.7, Rz 470 ff.). B.6.2.2.4 Kartellrechtliche Einschätzungen des SGVSB anlässlich der Generalversammlung vom 13. Juni 2003

2133. Anlässlich der Generalversammlung vom 13. Juni 2003 wurde folgende Textstelle pro- tokolliert: […] Auf eine entsprechende Frage von [...] zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des team-Kataloges erläutert [...], dass ein gemeinsamer Katalog wettbewerbsrechtlich auch künftig möglich sein wird, da er im Sinne von Art. 5 des Kartellgesetzes die wirtschaftliche Effizienz verbessert durch die Senkung der Vertriebskosten im Sanitärfachhandel und zu- dem angesichts des Marktanteils der Mitglieder und des harten Rabattwettbewerbs keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellt. Der Wettbewerbskommission wurde das Bestehen des gemeinsamen Katalogs bereits vor drei Jahren gemeldet und es erfolgte kei- ne Beanstandung durch die Wettbewerbskommission. […]

2134. Diese Textstelle beweist, dass der SGVSB und seine Mitglieder anlässlich der Gene- ralversammlung vom 13. Juni 2003 über die Weiterführung des Einheitskatalogs diskutierten. Der Verbandssekretär kam damals zum Schluss, „[…] dass ein gemeinsamer Katalog wett- bewerbsrechtlich auch künftig möglich sein wird, da er im Sinne von Art. 5 des Kartellgeset- zes die wirtschaftliche Effizienz verbessert“ und „keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchti- gung darstellt.“1502 Aus diesem Ausschnitt ist ersichtlich, dass der SGVSB eine wettbewerbs- rechtlich abschliessende Meinung über die Herausgabe der Preiskataloge gefasst hatte, be- vor das Sekretariat der Wettbewerbskommission seine Vorabklärung abgeschlossen hatte. Da der SGVSB diese Meinung vor sämtlichen Mitgliedern abgegeben hatte, ist fraglich, ob der Verband im Nachhinein anders lautende Äusserungen des Sekretariats nicht in seinem Sinne interpretierte, um sich nicht selbst zu widersprechen.

2135. Es ist somit bewiesen, dass der SGVSB am 13. Juni 2003 bereits von der kartellrecht- lichen Unbedenklichkeit der gemeinsamen Herausgabe der Bruttopreiskataloge ausging und dies seinen Mitgliedern mitteilte, obwohl die Abklärungen des Sekretariats der Wettbewerbs- kommission noch nicht abgeschlossen waren. B.6.2.2.5 Angaben des SGVSB anlässlich eines Seminars über die Kartellgesetzrevision am 12. Mai 2004

2136. Aus einem SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 19. Mai 2004 folgt, dass der Verbandssek- retär am 12. Mai 2004 an einem Seminar über die Kartellgesetzrevision in Zürich teilgenom- men hatte. Anlässlich dieses Seminars diskutierte der SGVSB-Verbandssekretär mit einem damals amtierenden Vizedirektoren des Sekretariats. Dem SGVSB-Vorstandsprotokoll vom

19. Mai 2004 ist die folgende Passage zu entnehmen:

1501 Act. 529.03. 1502 Act. 354, Protokoll der GV Nr. 279, 97.

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[...] diskutierte die spezielle Situation des SGVSB mit …]. Dieser orientierte ihn, dass zurzeit eine Voruntersuchung in der Sanitärbranche läuft, welche bis im Sommer abgeschlossen sein sollte. Die Reaktion der suissetec im Herbst 2003 auf die Kassensturz-Sendung sei kontraproduktiv gewesen. [...] erklärte […], dass im Verband über die Katalogpreise, bedingt durch den gemeinsamen Katalog, geredet wird, jedoch nicht über die Endpreise bzw. Rabat- te und Konditionen. Er orientierte ihn ausserdem über den ausserordentlich harten Wettbe- werb auf allen Stufen der Sanitärbranche. […]1503

2137. Es ist somit bewiesen, dass der SGVSB-Verbandssekretär am Treffen mit dem Vizedi- rektoren anlässlich eines Seminars erklärte, „dass im Verband über die Katalogpreise, be- dingt durch den gemeinsamen Katalog, geredet“ werde, nicht jedoch „über die Endpreise bzw. Rabatte und Konditionen. Er orientierte ihn ausserdem über den ausserordentlich har- ten Wettbewerb auf allen Stufen der Sanitärbranche“.

2138. Es ist bewiesen, dass die Aussagen des SGVSB-Verbandssekretärs nicht zutrafen. Es ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder nicht nur miteinander und zusammen mit Sanitas Troesch Rabattgruppen festgelegt hatten (B.5.5.4, Rz 1887 ff., B.5.2.1.12, Rz 1184; B.5.2.2, Rz 1211 f.), sondern auch die konkrete Höhe von Rabatten sowie im Rahmen der Margen- festlegungen indirekt die Rabatthöhe beeinflusst wurde (Rz 885 ff., 892 ff., 947 ff.). Schliess- lich legte die Sortimentskommission innerhalb des Verbands bis Ende 2007 die Berechnung der Basisrabatte fest (Rz 1869 ff.). B.6.2.2.6 Einsendung von Bruttopreiskatalogen, Treffen mit Sekretariat und Schreiben des SGVSB vom 5. Juli 2004

2139. Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 versandte der SGVSB auf telefonische Anfrage des Sekretariats vom 8. Juni 2004 hin den allgemeinen team-Katalog 2004 (ohne Gruppenteil), den Richner team-Katalog 2004 (inklusive Sonderprogramm Richner-Gruppe) und den Gétaz team-Katalog 2004 (inklusive Sonderprogramm Gétaz-Gruppe). Das Sekretariat hatte mit dem SGVSB vereinbart, die Kataloge dahingehend durchzusehen und zu prüfen, ob gewisse Modifikationen vorzunehmen seien.1504

2140. Am 2. Juli 2004 traf sich der SGVSB mit dem Sekretariat zu einem Treffen. Dabei soll- ten die Kataloge besprochen werden. Gemäss der Darstellung des SGVSB sollte „diese An- gelegenheit so bereinigt, werden, dass mit einer „Art Letter of Comfort“ die wettbewerbs- rechtliche Unbedenklichkeit der vom SGVSB im Auftrag seiner Mitglieder herausgegebenen Kataloge bescheinigt werden kann“.1505

2141. Der SGVSB fasste in einem Schreiben vom 5. Juli 2004 das weitere Vorgehen nach dieser Besprechung zusammen. Er erwähnte insgesamt drei Punkte.

2142. Der erste Punkt lautete folgendermassen:

1. Senkung der Katalogpreise Die Sanitas Troesch AG hat mit Scheiben vom Juni 2004 ihre Lieferanten (Sanitärhersteller) und ihre Installateur- und Architektenkunden orientiert, dass sie im Sanitas Troesch-Katalog 2005 die Katalogpreise um 11 % tiefer ansetzen wird als im laufenden Jahr. Anlässlich un- serer Besprechung vom 2. Juli 2004 waren wir uns einig, dass die SGVSB-Mitglieder diesen Schritt des Marktführers nachvollziehen müssen und in ihren Katalogen 2005 ebenfalls tiefe- re Katalogpreise angeben müssten. Dabei würden Sie es begrüssen, wenn die SGVSB- Mitglieder die Katalogpreise nicht genau gleichviel senken würden wie die Sanitas Troesch

1503 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2004, 541. 1504 Act. 529.04. 1505 Act. 529.04.

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AG. Die SGVSB-Mitglieder werden nun innert kurzer Zeit entscheiden, in welcher Weise sie die Katalogpreise 2005 in ihren Katalogen senken werden; besprechungsgemäss werden wir Ihnen das Resultat unverzüglich mitteilen.1506

2143. Der Verfasser dieses Schreibens erweckt den Eindruck, als ob die SGVSB-Mitglieder als Reaktion auf die unabhängige vorangehende Preissenkung von Sanitas Troesch selb- ständig eine Preissenkung vollziehen wollten. Es ist aber im Gegenteil bewiesen, dass sich Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder in Tat und Wahrheit 2003 zusammen besprochen hatten, wie und in welchem Umfang die Marktteilnehmer eine Preissenkung durchsetzen wollten (vgl. B.5.2.1.9(i), Rz 1042 ff.). Die SGVSB-Mitglieder zogen also nicht autonom nach, sondern agierten entsprechend der Abmachung mit Sanitas Troesch. Es ist erwiesen, dass die Angaben des SGVSB unzutreffend und irreführend waren.

2144. Der zweite Punkt beinhaltet das Folgende:

2. Stichproben betreffend Preisspanne Das Sekretariat der Wettbewerbskommission macht nun im Rahmen der laufenden Vorab- klärung Stichproben betreffend der Preisspanne bei Endpreisen (sowohl auf der Stufe Instal- lateure/Endkunde als auch auf der Stufe Händler/Installateur). Diese Untersuchung und die interne wirtschaftsmathematische Auswertung sollen Ende Oktober 2004 abgeschlossen sein. 1507

2145. Dieser Punkt besagt, dass das Sekretariat gemäss SGVSB nun Stichproben zu den Preisspannen bei Endpreisen nehmen werde.

2146. Der dritte Punkt stellt fest:

3. nächste Besprechung WEKO/SGVSB im November 2004 Im November 2004 findet eine weitere Besprechung zwischen dem Sekretariat der WEKO und dem SGVSB statt zur Erörterung des Ergebnisses der Stichprobenuntersuchung ge- mäss Ziffer2 hiervor. Sollten die Stichproben genügend differenzierte Endpreise ergeben, so wird die Taufende Vorabklärung eingestellt und im Rahmen der Einstellungsbegründung das kartellrechtskonforme Verhalten des SGVSB und seiner Mitglieder festgestellt. Sollte die Stichprobenuntersuchung nach Auffassung des Sekretariats nicht genügend differenzierte Endpreise ergeben, so wird der SGVSB eine formelle Meldung zuhanden der WEKO ma- chen, wobei noch abzuklären sein wird, ob dies eine Meldung gemäss der Schlussbestim- mung zur KG-Novelle vom 20. Juni 2003 (ein Jahr Übergangsfrist bis 31. März 2005) oder gemäss Art. 49a Abs. 3 KG (Widerspruchsverfahren) sein muss. Die WEKO wird diesfalls über das weitere Vorgehen und allenfalls über die Eröffnung einer formellen Untersuchung entscheiden.1508

2147. Dieser Passage ist zu entnehmen, dass im November 2004 eine weitere Besprechung mit dem Sekretariat stattfinden sollte, um die Ergebnisse der Stichprobenuntersuchung zu erörtern. Weiter beweisen die Ausführungen, dass der SGVSB sich am 5. Juli 2004 bewusst war, dass er entweder eine Widerspruchsmeldung oder eine Meldung gemäss den Schluss- bestimmungen des KG einreichen sollte.

2148. Insgesamt ist somit bewiesen, dass der SGVSB in seinem Schreiben vom 5. Juli 2004 dem Sekretariat gegenüber unzutreffende und irreführende Angaben machte. Ferner ist be- wiesen, dass er am 5. Juli 2004 darüber informiert war, dass er eine Widerspruchsmeldung oder eine Meldung gemäss der Schlussbestimmung des KG einreichen konnte.

1506 Act. 529.05. 1507 Act. 529.05. 1508 Act. 529.05.

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B.6.2.2.7 Schreiben des SGVSB vom 14. Juli 2004 zur Bruttopreissenkung 2005

2149. Am 14. Juli 2004 informierte der SGVSB das Sekretariat wie folgt über die im Schrei- ben vom 5. Juli 2004 angesprochene Preissenkung durch den SGVSB: Die Katalogpreise sind in der Schweiz höher als im angrenzenden Ausland und werden zu- dem immer öfter unzutreffend mit Abhol- und Nettopreisen anderer Absatzkanäle wie Bau- märkte, Badstudios etc. verglichen. Dies führt zu einer zunehmenden Benachteiligung des Sanitärfachkanals in der Schweiz, die sowohl die Hersteller wie auch den Sanitärfachhandel und die Installateure trifft. Die nicht zum Verband gehörende Marktführerin Sanitas Troesch hat im Juni 2004 eine Senkung ihrer Katalogpreise um 11 % bekannt gegeben. Angesichts dieser Situation werden die Katalogpreise 2005 in den von unseren Mitgliedern herausge- gebenen Katalogen auf den 1. Januar 2005 im Vergleich zu 2004 generell um 10 % gesenkt werden. Von dieser Preissenkung ausgenommen sind Klosettautomaten, Wasch- und Tro- ckenautomaten sowie Boiler, Ersatzteile sowie Reinigungs- und Reparaturartikel. Zudem werden künftig ein Transportkostenanteil und ein Einbaukostenanteil für den Einbau von Armaturen separat ausgewiesen. Die SGVSB-Mitglieder werden in den nächsten Wochen firmenindividuell über die Einzelhei- ten der Umsetzung orientieren. Namentlich entscheiden die Mitgliedsfirmen selbständig und ohne irgendwelche Vorgaben seitens des Verbandes, wie hoch sie den Transportkostenan- teil und den Einbaukostenanteil für den Einbau von Armaturen festlegen wollen. Ebenso entscheiden die Mitgliedsfirmen wie bis anhin völlig selbständig über die Rabatte und Kondi- tionen, die sie ihren Kunden anbieten wollen bzw. zufolge des harten Wettbewerbes anbie- ten müssen. Mit dieser sowohl wegen der Konkurrenzierung durch andere Absatzkanäle als auch der Vorlage der Marktführerin unumgängliche Senkung der Katalogpreise 2005 wollen die SGVSB-Mitglieder die bewährte und von den Endkunden geschätzte Zusammenarbeit zwi- schen Sanitärherstellern, Sanitärfachhändlern und Sanitärinstallateuren gegenüber andern Absatzkanälen wieder stärken. Am sehr harten Rabatt- und Konditionenwettbewerb kann und will die Katalogpreisanpassung nichts ändern.1509

2150. Der Verfasser dieses Schreibens erweckt erneut den Eindruck, die SGVSB-Mitglieder würden als Reaktion auf die unabhängig vorangehende Preissenkung von Sanitas Troesch selbständig eine Preissenkung vollziehen. Es ist aber im Gegenteil bewiesen, dass sich Sa- nitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder in Tat und Wahrheit 2003 zusammen besprochen hatten, wie und in welchem Umfang die Marktteilnehmer eine Preissenkung durchsetzen wollten (vgl. B.5.2.1.9(i), Rz 1042 ff.). Ferner steht fest, dass der Verband zu- sammen mit seinen Mitgliedern bis 2004 festlegte, wie hoch der Transportkosten- und Ein- baukostenanteil zu sein hatten (B.5.5.7, Rz 1960 ff.) und gab zwischen 2005 bis 2012 vor, dass diese, sofern nichts anderes vorgegeben war, höchstens 2 % des Rechnungsbetrages zu betragen hatten. Zudem gab er Rundungsregeln zu den verrechneten Beträgen heraus (vgl. Rz 1962 ff.). Schliesslich ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder miteinander und zu- sammen mit Sanitas Troesch – entgegen der im Brief gemachten Angaben – nicht nur Ra- battgruppen festgelegt hatten (B.5.5.4, Rz 1887 ff.), sondern auch die konkrete Höhe von Rabatten sowie im Rahmen der Margenfestlegungen indirekt die Rabatthöhe beeinflusst wurde (Rz 885 ff., 892 ff., 947 ff.). Schliesslich legte die Sortimentskommission innerhalb des Verbands bis Ende 2007 die Berechnung der Basisrabatte fest (Rz 1869 ff.). Es ist somit er- wiesen, dass die Angaben des SGVSB über die Bruttopreissenkung 2005 unzutreffend und irreführend waren.

1509 Act. 529.06.

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B.6.2.2.8 Vermeintliche Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG

2151. Mit Schreiben vom 22. März 2005 richtete sich der SGVSB erneut an das Sekretariat. Unter dem Titel „Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG und gemäss Schlussbestim- mung zur KG-Änderung vom 20. Juni 2003 (22-0257: Vorabklärung Sanitärprodukte)“ schrieb der SGVSB: […] Der Sachverhalt im Umfeld unseres Verbandes ist der Wettbewerbskommission aus der laufenden Vorabklärung Sanitärprodukte 22-0257 bekannt. Da sich der Abschluss dieser Vorabklärung verzögert (vgl. Schreiben vom 14. Oktober 2004) und die Meldefrist am 31. März 2005 abläuft, fassen wir nachfolgend den Sachverhalt nochmals zusammen im Sinne einer vorsorglichen Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG und gemäss Schlussbe- stimmung zur KG-Änderung vom 20. Juni 2003. Der Schweizerische Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB erbringt für seine Mitglieder (Liste abrufbar unter www.dasbad.ch, Über uns, Mitglieder) verschiedene Dienst- leistungen. Dazu gehört namentlich das Führen einer zentralen Stammdatenverwaltung, in der die Produktarten der von unserem Mitgliedern gehandelten Sanitärprodukte wie Bade- wannen, Waschtische, WC, Armaturen, Accessoires etc. verwaltet und bearbeitet werden. Gestützt auf diese Stammdatenverwaltung produzieren wir im Auftrag unserer Mitglieder verschiedene Kataloge, sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form (CD-ROM, In- ternet). In diesem Zusammenhang unterstützten wir die Mitglieder auch bei der Erfassung der Bruttopreise, sowie sie nicht bereits von den Herstellern publiziert wurden. Auf die Prei- selemente der Nettopreise wie Rabatte, Konditionen, Rückvergütung etc. nehmen wir kei- nerlei Einfluss; diese bestimmt den Markt im Rahmen eines anhaltenden und ausseror- dentlich harten Wettbewerbs, der in den letzten Jahren zu einem markanten Konzentrati- onsprozess auf allen Stufen der Sanitärbranche geführt hat. Gestützt auf die verfügbare Literatur und die verschiedenen Besprechungen und Korres- pondenzen mit Ihnen sind wir überzeugt, dass die oben beschriebenen Dienstleistungen un- seres Verbandes keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 KG dar- stellen. Im Gegenteil helfen diese Dienstleistungen gerade mit, dass auch kleinere und mitt- lere Sanitärfachhändler auf dem Markt eine Überlebenschance haben und damit einer wett- bewerbsschädlichen Monopolisierung entgegenwirkt wird. Die vorliegende Meldung erfolgt daher lediglich, aber immerhin, zur Fristwahrung. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, so halten wir uns selbstverständlich zu Ihrer Verfügung, sei dies nun im Rahmen der laufenden Vorabklärung oder separat.1510 […]

2152. Dieses Schreiben beweist fünf Dinge: - Erstens beruft sich der SGVSB im ersten Abschnitt seines Schreibens darauf, dass dem Sekretariat der Sachverhalt bekannt sei. Damit dokumentiert der SGVSB seinen Unwillen den Sachverhalt ausführlich darzustellen, damit eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung möglich wird. - Zweitens zeigt der SGVSB erneut, dass er sich darüber bewusst war, dass die Mel- defrist für eine Meldung gemäss Schlussbestimmungen demnächst ablaufen würde und der SGVSB eine Meldung im Sinne von art. 49a Abs. 3 Bst. a KG einreichen konnte. - Drittens macht der SGVSB im zweiten Abschnitt erneut unzutreffende Angaben. Es trifft nicht zu, dass der Verband auf die Nettopreise und Rabatte keinen Einfluss nahm (vgl. die Ausführungen und Hinweise in Rz 2138, 2150). Auf die Nettopreise nahm der Verband mit Margenerhöhungsentscheiden Einfluss (vgl. Rz 1869 ff.). Fer-

1510 Act. 529.07.

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ner hatte er zusammen mit Sanitas Troesch mehrfach gemeinsam eine Anpassung des Bruttopreis- und Rabattniveaus auf dem Grosshandelsmarkt beschlossen. - Viertens versucht dieses Schreiben mit der Formulierung „in diesem Zusammenhang unterstützten wir die Mitglieder auch bei der Erfassung der Bruttopreise“ vom Um- stand abzulenken, dass die Bruttopreise intern im Verband und für alle Mitglieder festgelegt wurden. Wie bewiesen, trifft dies nicht zu. - Fünftens steht fest, dass der SGVSB und seine Mitglieder eine Reihe weiterer Preise- lemente gemeinsam beeinflussten (Eurowechselkurse, Transportkosten und Einbau- kosten).

2153. Dadurch ist bewiesen, dass der SGVSB den Sachverhalt in seiner Eingabe nicht nur unvollständig, sondern auch unzutreffend wiedergab.

2154. Mit Schreiben vom 24. März 2005 antwortete das Sekretariat auf die „Meldung“ des SGVSB und versandte das Schreiben vorab per Fax. […] Gegenstand einer Meldung können nur sanktionsbedrohte Tatbestände sein. Sanktions- fähig und damit meldefähig sind demnach einzig Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG sowie unzulässige Verhaltensweisen nach Art. 7 KG. Ihr Schreiben enthält keinen meldefähigen Sachverhalt und wird von uns lediglich als weite- re Stellungnahme im Rahmen der laufenden Vorabklärung betreffend Preisen von Sanitär- produkten entgegen genommen. Es kann somit nicht als Meldung im Sinne des KG akzep- tiert werden. […] Es bleibt Ihnen unbenommen, uns gegebenenfalls eine Meldung im oben erwähnten Sinne einzureichen. […]1511

2155. Aus dem Schreiben vom 24. März 2005 folgt: Einmal würde die Eingabe vom Sekreta- riat „als weitere Stellungnahme im Rahmen der laufenden Vorabklärung“ entgegengenom- men. Dieser Satz bedeutet, dass das Sekretariat die Eingabe des SGVSB nicht als Meldung nach Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder nach der Schlussbestimmung behandelte. Zweitens folgt aus dem Satz „es kann somit nicht als Meldung im Sinne des KG akzeptiert werden“, dass die Eingabe aus Sicht des Sekretariats keine Meldung im Sinne des Kartellgesetzes war. Der Satz „es bleibt Ihnen unbenommen, uns gegebenenfalls eine Meldung im oben erwähnten Sinne einzureichen“ beweist, dass der SGVSB eine andere Eingabe machen musste, damit er aus der Sicht des Sekretariats die entsprechenden Rechtsfolgen einer Meldung für sich geltend machen konnte.

2156. Anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 15. April 2005 gab der SGVSB-Sekretär [...] folgendes zum Thema „Wettbewerbskommission“ zu Protokoll: […] Der SGVSB hat unter Einhaltung der einjährigen Übergangsfrist per Ende März 2005 der Wettbewerbskommission eine formelle Meldung gemacht bezüglich seiner Leistungen an die Mitglieder im Bereich zentrale Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion. Die Wettbewerbskommission geht davon aus, dass es sich dabei nicht um meldefähige bzw. meldepflichtige Tatbestände handelt. Aus Sicht der Sanitärbranche ist nun vorweg das Er- gebnis der Marktuntersuchung der Wettbewerbskommission abzuwarten.1512

2157. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass der Verbandssekretär den Brief des Sekretariats vom 24. März 2005 gegenüber den anderen Marktteilnehmern als nicht „meldepflichtig“ dar- stellt. Damit gab er die Textpassagen im Schreiben des Sekretariats vom 24. März 2005 un-

1511 Act. 529.08. 1512 Act. 356, 150.

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richtig wieder. Dieses Wort kam im Schreiben des Sekretariats nicht vor. Das Schreiben des Sekretariats erwähnte dagegen, dass es dem SGVSB „unbenommen“ bleibe, dem Sekretari- at „gegebenenfalls eine Meldung im oben erwähnten Sinne einzureichen“. Ferner stand fest, dass die Vorabklärung noch lief. Der SGVSB-Sekretär konnte folglich nicht darauf schlies- sen, die Verhaltensweisen des SGVSB seien nicht meldepflichtig.

2158. Aus der Protokollstelle folgt zudem, dass der Verbandssekretär das Sekretariat nicht dahingehend verstanden hatte, dass das vom ihm gemeldete Verhalten zulässig sei. Andern- falls hätte der Verbandssekretär nicht angemerkt, dass die Sanitärbranche „das Ergebnis der Marktuntersuchung der Wettbewerbskommission abzuwarten“ habe. Durch diese Äusserung zeigte er an, dass er das Ergebnis der „Marktuntersuchung“ noch nicht kannte. Er kann da- her nicht darlegen, aufgrund des Schreibens des Sekretariats vom 13. März 2013, sei er da- von ausgegangen, das Verhalten des SGVSB sei zulässig. Der SGVSB hatte sich aufgrund des Schreibens des Sekretariats also nicht geirrt.

2159. Schliesslich ist zu bedenken, dass aus dem Schreiben des Sekretariats folgt, es bleibe dem SGVSB „unbenommen“ eine Meldung im Sinne des Kartellgesetzes einzureichen. Es wäre dem SGVSB offen gestanden, erneut eine verbesserte Version seiner Meldung einzu- reichen. Zumal ihm diese Option seit spätestens dem 5. Juli 2004 bewusst war (Rz 2146 f.), hätte er nicht bis kurz vor Ablauf der Übergangsfrist abwarten sollen, um ein Dokument ein- zureichen, das vom Sekretariat nicht als Meldung im Sinne der Schlussbestimmungen ak- zeptiert wurde. In der Folge wurde keine weitere Meldung des SGVSB beim Sekretariat ein- gereicht.

2160. Insgesamt steht fest, dass der SGVSB nach dem 24. März 2005 weder davon ausge- hen konnte, er habe eine Meldung im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder im Sinne der Schlussbestimmungen eingereicht, noch dass seine Verhaltensweisen gesetzeskonform sei- en. B.6.2.2.9 Das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006

2161. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 teilte das Sekretariat dem SGVSB schliesslich die Einstellung der Vorabklärung 22-0257 mit: Wir beziehen uns auf die bisher geführte Korrespondenz in rubrizierter Angelegenheit. Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die Vorabklärung in dieser Sache einstellt. Summarisch begründen wir dies wie folgt: I. Sachverhalt Das Sekretariat hat vor dem Inkrafttreten des revidierten Kartellgesetztes am 1. April 2004 eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG eröffnet, um die Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbranche insgesamt zu überprüfen. Die Wettbewerbslage wurde sowohl auf der Ebene der Grossisten als auch der Sanitär- Installateure geprüft. Miteinbezogen wurden fer- ner die Vertriebsvereinbarungen zwischen Grossisten und Sanitärinstallateuren. Die Be- schaffungsmöglichkeiten der Sanitärinstallateure im nahe liegenden Ausland sind jedoch nicht überprüft worden. II. Rechtsgrundlage Die summarischen Abklärungen dienten der Überprüfung, ob Anhaltspunkte für systemati- sche Verstösse gegen folgende Normen vorliegen:

a) Horizontale Absprachen. Laut Art. 5 Abs. 3 lit. a KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs, d.h. die Unzulässigkeit, bei Abreden über die direkte oder indirekte Festset- zung von Preisen zwischen direkten Konkurrenten vermutet.

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b) Vertikale Absprachen. Nach Art . 5 Abs. 4 KG wird ebenfalls die Unzulässigkeit von Ab- reden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise vermutet. III. Ergebnis Nach unseren Ermittlungen sind wir zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte für systematische Kartellrechtsverstösse i.S. der genannten Rechtsvorschriften vorliegen. Die Erhebungen haben namentlich gezeigt, dass der durch die Herausgabe von (unverbindli- chen) Preislisten entstandene Verdacht von systematischen Wettbewerbsverstössen sich nicht erhärten lässt. Dies ist unter anderem auf den Umstand zurückzuführen, dass ein ge- wisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachlässen besteht. IV. Vorbehalt Dieses Schreiben enthält einen zweifachen Vorbehalt:

a) Die Wettbewerbskommission wird durch das Schreiben des Sekretariats nicht gebunden.

b) Gegenstand der Vorabklärung waren die Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbran- che insgesamt in den Jahren 2004-2005. Sollten dem Sekretariat neue Tatsachen zur Kenntnis gelangen oder neue Anzeigen betreffend einzelner Produkte im Sanitärbereich, insbesondere in Bezug auf einen fehlenden Preiswettbewerb zukommen, behalten wir uns die erneute Eröffnung eines kartellrechtlichen Verfahrens ausdrücklich vor. V. Weiteres Vorgehen Wir weisen Sie darauf hin, dass die Herausgabe und das Benutzen von Produktkatalogen mit Preisempfehlungen kartellrechtlich nicht unproblematisch sind.

a) Wir legen Ihnen den vorn Sekretariat in Vernehmlassung geschickten Revisionsentwurf der Bekanntmachung über die Beurteilung vertikaler Abreden bei. Wie Sie diesem Regel- werk entnehmen können, wird die alleinige Benützung von Preisempfehlungen als wettbe- werbsrechtlich problematisch beurteilt, da sie zu unzulässigen Preisfixierungen führen kön- nen. In solch einem Fall wird laut dem Entwurf der Bekanntmachung die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet. Dies kann nicht durch den blossen Nachweis von lnter- brand-Wettbewerb (hier Wettbewerb unter den Grossisten) widerlegt werden. Bei einem Verstoss gegen das Kartellgesetz, namentlich bei unzulässigen Preisbindungen zweiter Hand, drohen den beteiligten Unternehmen hohe Geldstrafen (Art. 49a KG).

b) Wir empfehlen Ihnen daher, auf die Herausgabe derartiger Preislisten zu verzichten. […]1513 [Fette Schrift durch die Verfasser des Originalschreibens]

2162. Aus diesem Schreiben folgen vier Elemente: i) Untersucht wurden die Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbranche in den Jah- ren 2004-2005 (I, IVb). Dabei wurde der Wettbewerb zwischen den Grossisten und die Vertriebsvereinbarungen zwischen den Grossisten und den Installateuren be- trachtet. ii) Das Sekretariat stellte als Ergebnis fest, dass keine Anhaltspunkte für systematische Kartellrechtsverstösse bestünden. Dieser Umstand sei darauf zurückzuführen, dass ein gewisser Wettbewerb auf der Ebene der Installateure bestehe, dank der Gewäh- rung von Rabatten und Nachlässen.

1513 Act. 238, 129 f.; Act. 529.09.

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iii) Das Sekretariat brachte zwei Vorbehalte an: Die WEKO wird nicht gebunden und das Sekretariat behält sich die Eröffnung eines Verfahrens vor, im Falle neuer Anzeigen und falls neue Tatsachen zu Tage gefördert würden. iv) Das Sekretariat wies darauf hin, dass die Verwendung von Produktkatalogen mit Preisempfehlungen kartellrechtlich problematisch sein könnte. Das Sekretariat emp- fahl auf die Herausgabe der Preislisten zu verzichten.

2163. Diese vier Punkte müssen in den Kontext der Geschehnisse und bedürfen der Erläute- rung. Zum ersten Punkt (i) ist festzuhalten, dass die Untersuchungsperiode einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren betrifft. Allfällige zuvor oder danach erfolgte Abmachungen und Vorkommnisse können von Vornherein nicht in die Betrachtungen des Sekretariats einge- flossen sein. Das Sekretariat befand sich in einer Vorabklärung, welche der Abklärung dien- te, ob eine Untersuchung eröffnet werden sollte. Es hat zahlreiche Fakten im Zeitraum vor Ablauf der Übergangsfrist am 1. April 2005 gemäss Schlussbestimmungen des Kartellge- setztes erhoben. Dem Sekretariat stand die Möglichkeit von Hausdurchsuchungen während dieser Phase noch nicht zur Verfügung. Es musste sich also auf die erfragten Angaben der Parteien verlassen und entschied entsprechend gestützt darauf darüber, ob eine Untersu- chung zu eröffnen war. Wie oben aufgezeigt, haben sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch teils irreführende und teils unwahre Angaben gemacht. Das Sekretariat stützte sich bei seiner Analyse auf diese Angaben.

2164. Unter anderem basierend auf diesen Angaben kam das Sekretariat zweitens (ii) zum Schluss, es bestehe ein gewisser Wettbewerb auf der Ebene der Installateure. Hätte das Sekretariat gewusst, dass die Grossisten genau diesen Rabattwettbewerb beeinflussten, in- dem sie die Rabattgruppen, Basisrabatte, Rabattspannen sowie höchst und niedrigste Ra- batte miteinander besprachen, wäre es zu einem anderen Resultat gelangt. Denn wenn sich Rabattdifferenzen ausmachen liessen, konnte dies als Zeichen funktionierenden Restwett- bewerbs interpretiert werden. Wenn jedoch dieser Wettbewerb von vornherein durch die Konkurrenten beeinflusst wurde, was dem Sekretariat nicht bekannt war, ist er verfälscht. Wie bewiesen funktioniert der Rabattwettbewerb gerade nicht vollumfänglich.

2165. Der Vollständigkeit halber sei auf die Einschränkung im Schreiben hingewiesen, dass sich der Verdacht auf systematische Wettbewerbsbeschränkungen nicht erhärten liesse. Diese Einschränkung schliesst das Vorliegen von nicht systematischen Wettbewerbsbe- schränkungen nicht aus. Diesem formalen Argument messen die Behörden bei der vorlie- genden Abhandlung jedoch keine Bedeutung zu.

2166. Drittens (iii) machte das Sekretariat Vorbehalte. Es zeigt auf, dass die Möglichkeit einer Untersuchung weiterhin besteht. Dies hat zwei Gründe, einerseits wird die WEKO von Ge- setzes wegen nicht gebunden durch das Schreiben des Sekretariats und andererseits behält sich das Sekretariat eine Verfahrenseröffnung beim Vorliegen neuer Anzeigen oder neuer Informationen vor. Als Quintessenz dieses dritten Punktes ist festzuhalten, dass der SGVSB die Einleitung eines neuen Verfahrens nicht ausschliessen und darauf vertrauen konnte.

2167. Viertens (iv) gab das Sekretariat an, dass es die Herausgabe von gemeinsamen Brut- topreislisten für bedenklich hielt. Es empfahl daher, auf die Herausgabe zu verzichten. Der SGVSB verzichtete entgegen dieser Empfehlung nicht auf die Herausgabe der Preiskatalo- ge. Allerdings wurden ab 2008 fünf verschiedene Preisniveaus in den Katalogen abgedruckt.

2168. Es ist damit erwiesen, dass sich der SGVSB nicht darauf berufen kann, er sei gestützt auf die vorbehaltslosen Angaben der Behörden davon ausgegangen, sein Handeln sei ge- setzeskonform gewesen. Es ist ferner bewiesen, dass der SGVSB gegenüber dem Sekreta- riat unzutreffende und irreführende Angaben gemacht hatte. Dieses Verhalten war mitver- antwortlich für das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006.

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2169. Insbesondere ist bewiesen, dass der SGVSB aus dem Schreiben des Sekretariats vom

11. Oktober 2006 nicht ableiten konnte, es sei gesetzeskonform, mit Sanitas Troesch über gemeinsam Bruttopreissenkungen sowie Rabattgruppen übereinzukommen. Es steht zudem fest, dass der SGVSB nicht annehmen durfte, es sei gesetzeskonform, mit seinen Mitglie- dern Rabattspannbreiten in seinen Beilagen der SGVSB-Artikelverwaltung zu berechnen, Margen zu fixieren, Eurokurse festzulegen und die Produkteauswahl in den Katalogen für die Mitglieder zu fixieren und weiterhin die Auswahl und Preise seiner kleinsten Mitglieder zu be- stimmen.

2170. Ferner verzichtete sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch darauf, eine Meldung gemäss Schlussbestimmung des Kartellgesetzes einzureichen. Der SGVSB wurde darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine solche Meldung nicht genüge. Insgesamt konnte der SGVSB nicht davon ausgehen, sein Handeln sei legitim B.6.2.2.10 Verhalten des SGVSB nach dem Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006 (i) SGVSB-interne Besprechungen und Schreiben vom 6. Dezember 2006

2171. In einem Schreiben vom 19. Oktober 2006 hielt der SGVSB-Sekretär in einem internen Schreiben folgendes fest: Wettbewerbskommission; Entscheid des Sekretariates der Wettbewerbskommission vom 11. Oktober 2006 Sehr geehrte Herren Beiliegend erhalten Sie das Schreiben des Sekretariates der Wettbewerbskommission vom

11. Oktober 2006 samt Beilage. Mit diesem Schreiben bringt die Wettbewerbskommission nun (endlich) die bereits seit Jahren laufende Vorabklärung zu den Preisbildungsmechanis- men in der Sanitärbranche (22-0257) zu Ende. Das Erfreuliche vorweg: Die Wettbewerbskommission kommt zum Ergebnis, dass die Her- ausgabe von unverbindlichen Preislisten (team-Kataloge) entgegen den ersten Annahmen keine Kartellrechtsverletzung darstellt, da "ein gewisser Preiswettbewerb" dank der Gewäh- rung von Rabatten oder Nachlässen bestehe. Das System gemeinsam publizierter team- Kataloge ist damit kartellrechtlich nicht in Frage gestellt. Allerdings hat die Wettbewerbs- kommission keine Freude an solchen Publikationen und empfiehlt daher auf eine weitere Herausgabe freiwillig zu verzichten. Die von der Wettbewerbskommission dem Schreiben beigelegte "Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abre- den" scheint zur Unterstreichung dieser Empfehlung allerdings nur beschränkt geeignet, handelt es sich bei den team-Katalogen wohl kaum um "vertikale Abreden" im Sinne des Kartellrechts (vgl. die Definition in Ziffer 1 dieser Bekanntmachung). Wir werden die Angelegenheit an der nächsten Vorstandssitzung besprechen.1514 […]

2172. Dieses Schreiben beweist, dass der SGVSB-Sekretär „die Herausgabe von unverbind- lichen Preislisten (team-Katalogen)“ als zulässig qualifiziert. Gleichzeitig stellt er fest, dass „die Wettbewerbskommission keine Freude an solchen Publikationen“ habe und daher emp- fehle „auf eine weitere Herausgabe freiwillig zu verzichten.“ Es ist folglich bewiesen, dass der Sekretär „die Wettbewerbskommission“ dahingehend verstanden hatte. Schliesslich hatte der Sekretär verstanden, dass es sich bei den team-Katalog nicht um vertikale Abreden han- delte und die Vertikalbekanntmachung folglich nicht zur Anwendung gelangen konnte.

1514 Act. 357, 26.

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2173. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 25. Oktober 2006 ist folgendes zu entneh- men:

3. Wettbewerbsrecht Der Entscheid der Vorabklärung der Wettbewerbskommission vom 11. Oktober 2006 ist dem Vorstand mit Vorstandsbrief vom 19. Oktober 2006 zugestellt worden. Der Sekretär stellt nochmals fest, dass nach einer jahrelangen Geschichte die Vorabklärung der Wettbe- werbskommission nun ergeben hat, dass in der Sanitärbranche keine Wettbewerbsbehin- dernde Situation herrscht. Die Wettbewerbskommission kommt zum Ergebnis, dass "der durch die Herausgabe von (unverbindlichen) Preislisten entstandene Verdacht von systematischen Wettbewerbsverstössen sich nicht erhärten lässt. Dies ist unter anderem auf den Umstand zurückzuführen, dass ein ge- wisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Ge- währung von Rabatten oder Nachlässen besteht." Vom harten Wettbewerb auf der Handelsstufe ist nicht die Rede, da die Wettbewerbskom- mission in ihrer Erhebung nur die effektiven Endkundenpreise verglichen hat, d.h. die Prei- se, die die Installateure ihren Kunden in Rechnung stellen. [...] sieht vorderhand keine Ver- anlassung, weitere Schritte zu unternehmen, nachdem die Wettbewerbskommission eindeu- tig genügenden Wettbewerb festgestellt und die Vorabklärung eingestellt hat. Allerdings ist festzustellen, dass die Wettbewerbskommission durch die in ihrem Brief geäusserten "Droh- gebärden" signalisiert, dass sie es begrüssen würde, wenn freiwillig auf die Herausgabe von Preislisten verzichten würde. Bei der anschliessenden Diskussion sind sich die Vorstandsmitglieder einig, dass sich eine weitere Individualisierung bei den Katalogen fortsetzen wird. Verschiedene Vorgehenswei- sen sind möglich, wie auch das Beispiel der Gétaz Romang mit der geplanten Herausgabe eines selbst produzierten Kataloges unter Benutzung der SGVSB-Stammdaten zeigt. [...] und [...] sehen eher eine Lösung mit firmeneigener Preiskalkulation und Katalogproduktion beim Verband. [...] präzisiert die Funktion der Sortimentskommission und ist der Ansicht, dass sie der Zu- sammenschluss derjenigen Mitglieder ist, die mit einer gemeinsamen Katalogpreisbasis auf- treten möchten. Der Präsident befürwortet die Teilnahme in der Sortimentskommission für eine gemeinsame Entscheidungsfindung für die Aufnahme eines Produktes, doch für den Kalkulationsteil soll jedes Mitglied frei wählen, welche Variante oder welchen Weg es be- schreiten will. [...] weist nochmals darauf hin, dass durch den Wechsel zum WebClient- System heute schon - unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit - die Produk- tionsmöglichkeit eines individuellen Katalogs pro Mitglied besteht. Als weitere Vorgehensweise wird der Sekretär zum Entscheid der Wettbewerbskommission vom 11. Oktober 2006 kurz Stellung nehmen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist für ei- ne eventuelle Rückantwort der Wettbewerbskommission werden die Mitglieder entspre- chend orientiert.

2174. Aus dieser Protokollstelle folgt:

i) Der SGVSB wusste, dass das Sekretariat nicht die Grosshandelsstufe untersucht hat- te, sondern vielmehr die Installateur- bzw. Endkundenpreise analysiert hatte, ii) Der SGVSB-Sekretär sah keine Veranlassung zum Handeln, iii) Der SGVSB las eine „Drohgebärde“ aus dem Schreiben des Sekretariats der WEKO, die darin bestand, dass „freiwillig auf die Herausgabe von Preislisten“ zu verzichten sei.

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iv) Es sollte eine weitere Individualisierung der Kataloge fortgesetzt werden.

v) Die Sortimentskommission sollte nicht mehr gemeinsame Katalogpreise setzen, son- dern nur noch gemeinsam über die Aufnahme eines Produktes entscheiden. vi) Der Sekretär sollte zum „Entscheid der Wettbewerbskommission vom 11. Oktober 2006“ Stellung nehmen.

2175. Als Folge des Vorstandsbeschlusses vom 25. Oktober 2006 reagierte der SGVSB am

6. Dezember 2006 auf das Schreiben des Sekretariats vom 24. März 2005 und auf das Ab- schlussschreiben vom 11. Oktober 2006. Der SGVSB hielt fest: Mit Schreiben vom 22. März 2005 haben wir Ihnen im Sinne einer vorsorglichen Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG und gemäss Schlussbestimmung zur KG-Änderung vom

20. Juni 2003 die Sachlage aus Sicht des Sanitärfachhandels wie folgt dargelegt: Der Schweizerische Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB erbringt für seine Mitglieder (Liste abrufbar unter www.dasbad.ch, Über uns, Mitglieder) verschiedene Dienst- leistungen. Dazu gehört namentlich das Führen einer zentralen Stammdatenverwaltung, in der die Produktarten der von unserem Mitgliedern gehandelten Sanitärprodukte wie Bade- wannen, Waschtische, WC, Armaturen, Accessoires etc. verwaltet und bearbeitet werden. Gestützt auf diese Stammdatenverwaltung produzieren wir im Auftrag unserer Mitglieder verschiedene Kataloge, sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form (CD-ROM, In- ternet). In diesem Zusammenhang unterstützten wir die Mitglieder auch bei der Erfassung der Bruttopreise, soweit sie nicht bereits von den Herstellern publiziert wurden. Auf die Prei- selemente der Nettopreise wie Rabatte, Konditionen, Rückvergütung etc. nehmen wir kei- nerlei Einfluss; diese bestimmt den Markt im Rahmen eines anhaltenden und ausseror- dentlich harten Wettbewerbs, der in den letzten Jahren zu einem markanten Konzentrati- onsprozess auf allen Stufen der Sanitärbranche geführt hat. Wir haben dabei dargelegt, dass wir gestützt auf die verfügbare Literatur und die verschie- denen Besprechungen und Korrespondenzen mit Ihnen überzeugt sind, dass die oben be- schriebenen Dienstleistungen unseres Verbandes keine unzulässige Wettbewerbsbe- schränkung im Sinne von Art. 5 KG darstellen. Im Gegenteil helfen diese Dienstleistungen gerade mit, dass auch kleinere und mittlere Sanitärfachhändler auf dem Markt eine Überle- benschance haben und damit einer wettbewerbsschädlichen Monopolisierung entgegenwirkt wird. Wir nehmen deshalb gemäss Ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2006 mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die vom Sekretariat der Wettbewerbskommission durchgeführte Marktun- tersuchung gezeigt hat, dass in der Sanitärbranche Wettbewerb herrscht und keine An- haltspunkte für systematische Kartellrechtsverstoss im Sinne von Art. 5 KG (horizontale oder vertikale Absprachen) vorliegen. Namentlich stellen wir fest, dass die Herausgabe von (unverbindlichen) Preislisten kein Wettbewerbsverstoss darstellt. Damit bestätigen Sie die von uns vorgenommene rechtliche Beurteilung, wonach die vorne genannten Dienstleis- tungen unseres Verbandes wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Ob und in welcher konkreten Ausgestaltung unverbindliche Preislisten in Zukunft herausge- geben werden, können nach diesem Befund unsere Mitglieder eigenverantwortlich und nach Massgabe ihrer allenfalls unterschiedlichen Unternehmensstrategien entscheiden. Dabei ist durchaus denkbar, dass sich diese Preislisten künftig entsprechend Ihrer Empfeh- lung noch weiter individualisieren und differenzieren werden. Wichtig ist im gegenwärtigen Zeitpunkt aber die Feststellung, dass unsere Mitglieder, wenn dies ihrer Unternehmensstra-

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tegie entspricht, auch weiterhin durch den Verband gemeinsame unverbindliche Preis- listen bzw. Kataloge herausgeben können.1515 [Grussformel]

2176. Das Schreiben gliedert sich in fünf Abschnitte, welche der Reihe nach zu analysieren sind: Erster Abschnitt

2177. Im ersten Abschnitt stellt der SGVSB fest, dass er vorsorglich eine Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG eingereicht habe.

2178. Diese Feststellung ist unzutreffend. Erstens ist bewiesen, dass dem Schreiben des Sekretariats vom 24. März 2005 entnommen werden kann, dass der SGVSB seines Erach- tens keine solche Meldung eingereicht hatte (vgl. Rz 2155). Zweitens ging der SGVSB er- wiesenermassen selbst davon aus, dass er keine solche Meldung eingereicht hatte (vgl. Rz 2156). Drittens ist bewiesen, dass der SGVSB dem Sekretariat einen unzutreffenden und unvollständigen Sachverhalt mitgeteilt hatte (vgl. Rz 2152). Zweiter und dritter Abschnitt

2179. Es fällt erstens auf, dass der zweite und dritte Abschnitt des Schreibens eine Kopie des zweiten und dritten Abschnitts des SGVSB-Schreibens vom 22. März 2005 sind (vgl. oben Rz 2151). Einzig der Satz „Die vorliegende Meldung erfolgt daher lediglich, aber immerhin, zur Fristwahrung“ wurde im vorliegenden Schreiben gestrichen. Entsprechend enthält die Passage im Schreiben vom 6. Dezember 2006 dieselben unzutreffenden Aussagen bezüg- lich der verschiedenen Preiselemente wie das Schreiben vom 22. März 2005 (vgl. Rz 2152 Lemma 3, Rz 2138, Rz 2150 Rz 1869 ff.). Vierter Abschnitt

2180. Im vierten Abschnitt wiederholt der SGVSB einen Teil der Befunde des Sekretariats im Abschlussschreiben vom 11. Oktober 2006 und fügt seine diesbezügliche Interpretation bei. Gemäss ihm stellte die Herausgabe von unverbindlichen Preislisten kein Wettbewerbs- verstoss dar. Dadurch bestätige das Sekretariat die rechtliche Beurteilung des Verbands, dass die Dienstleistungen des Verbands kartellrechtskonform seien.

2181. Dieser Schluss geht zu weit. So wurde die Aussage zur Herausgabe von unverbindli- chen Preislisten im Abschlussschreiben nicht gemacht. Vielmehr entnimmt der SGVSB diese Aussage aus der Vertikalbekanntmachung der WEKO. Diese Bekanntmachung hat, wie der Name bereits sagt, das vertikale Verhältnis zwischen Händlern und Abnehmern zum Gegen- stand. Die Aussage, dass unverbindliche Preislisten grundsätzlich zulässig seien, konnte sich somit von Vornherein nur auf das Verhältnis zwischen Sanitärgrosshändlern und Sanitä- rinstallateuren beziehen. Sie beschlägt nicht das Verhältnis zwischen den einzelnen Sani- tärgrosshändlern. Der SGVSB hatte– wie bewiesen – selbst erkannt, dass die Vertikalbe- kanntmachung nicht auf das Verhältnis zwischen den Sanitärgrosshändlern zur Anwendung gelangte (Rz 2172). Dennoch stützte er sich darauf.

2182. Schliesslich bestätigt das Sekretariat nicht die Gesetzeskonformität der Dienstleistun- gen des Verbands. Die Dienstleistungen des Verbands waren nicht untersucht worden, viel- mehr betrachtete das Sekretariat, ob bei der Preisbildung Wettbewerb bestand. Das Sekreta- riat kam zum Resultat, dass „ein gewisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstal- lateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachlässen besteht“. D.h., es rechnete da- mit, dass ein gewisser Preiswettbewerb bestand, weil der Sanitärinstallateur dem Endkunden

1515 Act. 529.10.

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einen Rabatt gewährte. Über die Dienstleistungen des Verbands sagte das Sekretariat damit nichts aus. Mit Bezug auf die Dienstleistung des Verbands, welche darin bestand, Kataloge für seine Mitglieder zu produzieren, sagte das Sekretariat wörtlich: „Wir empfehlen Ihnen da- her, auf die Herausgabe derartiger Preislisten zu verzichten.“

2183. Wie bewiesen, hatte dies der SGVSB erkannt, wie er in seinem erwähnten internen Schreiben vom 19. Oktober 2006 festhielt. Der SGVSB schrieb, dass „die Wettbewerbs- kommission keine Freude an solchen Publikationen“ habe und daher empfehle „auf eine wei- tere Herausgabe freiwillig zu verzichten“1516 (Rz 2172).

2184. Es mutet daher widersprüchlich an, wenn der SGVSB dennoch davon ausgeht, dass die Mitglieder weiterhin durch den Verband gemeinsame unverbindliche Preislisten bzw. Ka- taloge herausgeben können. Fünfter Abschnitt

2185. Im fünften Abschnitt macht der SGVSB Angaben über das mögliche künftige Verhalten der SGVSB-Mitglieder.

i) So hält der SGVSB fest, die SGVSB-Mitglieder könnten „eigenverantwortlich“ und „nach Massgabe ihrer allenfalls unterschiedlichen Unternehmensstrategien“ be- schliessen, wie sie die Preislisten ausgestalten wollten. ii) Es sei denkbar, dass die SGVSB-Mitglieder die Preislisten künftig „individualisieren und differenzieren“ würden. Er stellte sodann fest, dass die Mitglieder auch weiterhin gemeinsame unverbindliche Preislisten und Kataloge herausgeben könnten.

2186. Dazu ist folgendes zu sagen: Die Angaben des SGVSB im Punkt i) sind Selbstver- ständlichkeiten, welche keiner rechtlichen Würdigung zugänglich sind. Die Angaben in Punkt ii) sind vage, so folgt daraus weder, was der SGVSB unter individualisieren und differenzie- ren versteht, noch was er mit „gemeinsamen unverbindlichen Preislisten“ meint. Schliesslich sagt der SGVSB auch nicht, wie sich die SGVSB-Mitglieder künftig verhalten werden. Schliesslich bittet der SGVSB das Sekretariat weder um die Beantwortung einer Frage noch um eine Bestätigung seiner Einschätzungen. Auch deklariert der SGVSB seine Absichten, welche er mit dem Schreiben verfolgt, nicht.

2187. Anlässlich der Beantwortung eines Fragebogens des Sekretariats vom 29. Januar 2013 nahm der SGVSB zum „Entscheid der Wettbewerbskommission 2006“ [recte: Ab- schlussschreiben des Sekretariats der WEKO] Stellung. Anlässlich dieser Stellungnahme of- fenbarte der SGVSB den Grund des Schreibens vom 6. Dezember 2006. Gemäss Stellung- nahme ist für den SGVSB die Herausgabe von gemeinsamen Katalogen mit unverbindlichen Bruttopreisen, wie dies der SGVSB im Auftrag seiner Mitglieder mache, nicht zu beanstan- den. Der SGVSB habe dies in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2006 an die „Wettbe- werbskommission [recte: Sekretariat der WEKO] auch nochmals ausdrücklich hervorgeho- ben, ohne dass dem die Wettbewerbskommission [recte Sekretariat der WEKO] dem wider- sprochen hätte.1517 In subjektiver Hinsicht ist somit erwiesen, dass der SGVSB das Sekreta- riat rechtlich binden wollte durch sein Schreiben vom 6. Dezember 2006.

2188. Es ist somit erwiesen, dass der SGVSB wusste, dass er gemäss dem Sekretariat der WEKO keine Kataloge mit gemeinsamen, einheitlichen Bruttopreisen mehr herausgeben sollte. Es ist bewiesen, dass er ein Schreiben verfasste, in welchem er a. wider besseres Wissen darlegte, eine Meldung gemäss Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder der Schlussbestimmungen des Kartellgesetzes eingereicht zu haben,

1516 Act. 357, 26. 1517 Act. 381, 2.

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b. unzutreffende und irreführende Sachverhaltsangaben machte, c. basierend darauf, streitbare rechtliche Folgerungen anstellte, d. teils einer rechtlichen Würdigung nicht zugängliche und teils unklare Angaben über das künftige der SGVSB-Mitglieder machte, ohne eine Frage oder einen Antrag zu stellen, e. basierend auf den vorgenannten Punkten die Behörde rechtlich binden wollte. (ii) Verhalten des SGVSB ab dem Jahr 2007

2189. Dem Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 22. Juni 2007 ist folgendes zu entnehmen: […] Erfreulicherweise hat die Wettbewerbskommission ihre Vorabklärung betreffend Sani- tärbranche abgeschlossen und festgestellt, dass die Führung einer zentralen Stammdaten- verwaltung durch den SGVSB und die Produktion von gemeinsamen Bruttopreiskatalogen kartellrechtlich nicht zu beanstanden sind. Trotzdem hat sich die Tendenz verstärkt, sowohl inhaltlich wie preislich firmenindividuelle Kataloge herauszugeben. Um dieser Entwicklung zu begegnen, hat der Verband seine Software entsprechend aufgerüstet. […]1518

2190. Die anlässlich der SGVSB-Generalsversammlung gemachten Aussagen stimmen nicht mit denjenigen des internen Schreibens des SGVSB vom 19. Oktober 2006 überein. Damals stellte der SGVSB fest, die Wettbewerbsbehörden wollten, dass der SGVSB freiwillig ver- zichte, den Katalog weiterhin herauszugeben. Am 22. Juni 2007 erklärte er im Gegensatz dazu, es habe sich „die Tendenz verstärkt, sowohl inhaltlich wie preislich firmenindividuelle Kataloge herauszugeben.“

2191. Im Jahr 2008 gab der SGVSB schliesslich einen Bruttopreiskatalog für die Bringhen, CRH, Sabag und die Teampur-Grossisten heraus. Im Jahr 2013 erschienen schliesslich für jedes Mitglied eigenständige Kataloge.

2192. Unabhängig vom bereits erbrachten Beweis, dass der SGVSB das Schreiben des Sek- retariats vom 11. Oktober 2006 nicht falsch verstanden hatte, besteht noch ein weiterer ob- jektiver Beweis. Die Differenzierung der Bruttopreise nach Abschluss der Vorabklärung wi- derspricht der These, wonach der SGVSB das Sekretariat der WEKO falsch verstanden ha- ben soll und aus diesem Grund weiterhin Bruttopreiskataloge mit einheitlichen Preisen her- ausgab. B.6.3 Die Stellungnahmen der Parteien zu den Vorabklärungsakten B.6.3.1 Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sekretariats

2193. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen vor, aus den Aktenstücken V5, V11, 529.02, V86, 529.05 und 529.06 gehe hervor, dass die Behauptung des Sekretariats, ihm sei „im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung vom 11. Oktober 2006 nicht bekannt gewesen, dass die Bruttopreise verbandsintern für alle Mitglieder festgelegt w[ü]rden, unzu- treffend [sei].“ Das Sekretariat habe gewusst, dass der SGVSB für seine Mitglieder eine Stammdatenverwaltung betreibe und Bruttopreise herausgebe, in denen die allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt waren. Das Sekretariat bzw. die WEKO könne diese Sachverhalte Burgener, Kappeler und Sanidusch nicht entgegenhalten.1519

1518 Act. 354, 150. 1519 Act. 1058, 1059, 1060 Rz 3 ff., Rz 8.

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2194. Auch der SGVSB bringt vor, das Sekretariat bringe den Einwand vor, nicht gewusst zu haben, „dass der SGVSB für seine Mitglieder einen Bruttopreiskatalog mit identischen Brut- topreisen herausgebe und im Übrigen von den Parteien nicht richtig und angemessen orien- tiert worden sei.“1520 In diesem Zusammenhang bringt der SGVSB vor, das Sekretariat habe folgendes festgehalten in seinem Antrag vom 20. Mai 2014: […]“Das Sekretariat sei damals vielmehr zum Resultat gekommen, es bestünde ein "gewis- ser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Ra- batten oder Nachlässen" (Rz. 971). Diese Beurteilung wäre nach Ansicht des Sekretariats jedoch "mit Sicherheit" anders ausgefallen, wenn es gewusst hätte, dass (was bestritten und vom Sekretariat nicht bewiesen ist) "der SGVSB bzw. seine Mitglieder das Bruttopreisniveau gemeinsam festgelegt hatten und den Rabattwettbewerb gemeinsam einschränkten" (Rz. 971). Vor diesem Hintergrund, so das rechtliche Fazit des Sekretariats, könne der SGVSB keinen Vertrauensschutz geltend machen, ihm fehle es an seiner eigenen Gutgläubigkeit (Rz. 971). […]“[Hervorhebung hinzugefügt]1521

2195. Der SGVSB führt weiter aus: […] „Namentlich Ist aufgrund der bereits zu diesem Zeitpunkt bei den Verfahrensakten lie- genden Dokumenten erstellt, dass das Sekretariat bei seinem Entscheid zur Einstellung der Vorabklärung am 11. Oktober 2006 bereits seit Jahren umfassend über die Herausgabe ei- nes gemeinsamen Bruttopreiskataloges sowie die Reduktion der Bruttopreise namentlich für das Jahr 2005 Informiert war.“1522

2196. Der SGVSB belegt seine Vorbringen mit einer Reihe von Verfahrensakten (Act. 529.01 f., Act 529.04-529.06, Act 529.9 f., Act. V9, Act V11, Act V 4, Act V95, Act V103) und be- zeichnet Schreiben, welche er seiner Eingabe nicht beigelegt hat.1523

2197. Die Vorbringen von Sabag gehen in dieselbe Richtung1524: […]“Namentlich verfügte das Sekretariat unbestreitbar über Kenntnisse darüber, dass (i) die (unverbindlichen) Bruttopreise in den Katalogen der Verbandsmitglieder nicht firmenindivi- duell festgelegt waren; und dass (ii) selbst die Bruttopreissenkung im Jahr 2005 vorgängig der Wettbewerbsbehörde bekannt war (vgl. Stellungnahme zum Antrag vom 22. September 2014 Rz. 150 m.w.H.). Diese Tatsachen ergeben sich mit Blick in die Vorabklärungsakten, wie nachfolgende Ausführungen aufzeigen:“[…]

2198. Auch SABAG stützt ihre Vorbringen auf eine Reihe von Verfahrensakten (Act. V5, 2; Act. V11; 1 f.; Act. V1 f., Act. V155, Act. V157, Act. V187, Act. V85 f., Act. V88, 7 f.).1525

2199. Selbst Sanitas Troesch, welche gar nicht Teil des SGVSB und der gemeinsamen Brut- topreiskataloge des SGVSB war, behauptet: […]„In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 (Act. 935) haben wir gezeigt, dass dem Sekretariat, anders als dies das Sekretariat heute darzustellen versucht, beim Abschluss der Vorabklärung im Oktober 2006 hinlänglich bekannt war, dass die Mitglieder des SGVSB ei- nen Katalog mit gemeinsam festgelegten Bruttopreisen herausgaben und ihre Bruttopreise 2005 gemeinsam senkten (Act. 935, Rz. 733 ff.).[…]1526

1520 Act. 1061, 2. 1521 Act. 1061, 3. 1522 Act. 1061, 3. 1523 Act. 1061, 3-7. 1524 Act. 1055, 1. 1525 Act. 1055, 2-4. 1526 Act. 1064, Rz 1.

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2200. Diesen Befund sieht Sanitas Troesch in verschiedenen Aktenstücken bestätigt (Act. V4, 1, Act. V5, 2 f., Act. V10, Act. V 11, 1; Act. V86).1527 B.6.3.2 Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sekretariats basieren auf falschen Annahmen

2201. Sämtliche aufgeführten Parteivorbringen basieren auf zwei falschen Annahmen: Ers- tens gehen sie davon aus, das Sekretariat habe behauptet, nicht gewusst zu haben, dass die SGVSB-Mitglieder einheitliche Bruttopreise gehabt hätten (vgl. hierzu unten B.6.3.2(i), Rz 2202 ff.). Zweitens gehen sie davon aus, das Sekretariat habe behauptet, nichts von der Bruttopreissenkung im Jahr 2005 gewusst zu haben, bzw. nicht gewusst zu haben, dass die SGVSB-Mitglieder ihre Bruttopreise gemeinsam senken würden (vgl. hierzu unten B.6.3.2(ii), Rz 2201 ff.). Diese Annahmen sind unzutreffend (vgl. bezüglich Bruttopreise vgl. Act. 640- 650, Rz 743 f., 752 [entspricht in der vorliegenden Verfügung Rz 2123 lit. b. und Rz 21241528 und Rz 2136]; vgl. bezüglich Bruttopreissenkung 2005, Act. 640-650, Rz 756 f. und 760 f. [entspricht in der vorliegenden Verfügung den Rz 2141 f. und Rz 2149 f.]) (i) Falschannahme bezüglich einheitliche Bruttopreise

2202. Dieses unzutreffende Verständnis, kann anhand der Argumentationsweise des SGVSB dargestellt werden. Der SGVSB zitiert den unterstrichenen Ausschnitt in Rz 971 aus dem An- trag des Sekretariats vom 20. Mai 2014 vermeintlich wörtlich, was die Anführungs- und Schlusszeichen aufzeigen: Diese Beurteilung wäre nach Ansicht des Sekretariats jedoch "mit Sicherheit" anders ausge- fallen, wenn es gewusst hätte, dass (was bestritten und vom Sekretariat nicht bewiesen ist) "der SGVSB bzw. seine Mitglieder das Bruttopreisniveau gemeinsam festgelegt hatten und den Rabattwettbewerb gemeinsam einschränkten" (Rz. 971).[…]

2203. Dabei handelt es sich um ein Falschzitat. Das Original beinhaltet zusätzlich die drei Worte „und Sanitas Troesch.“ Rz 971 des Antrags vom 20. Mai 2014 lautet in Wirklichkeit folgendermassen: „Denn hätte es gewusst, dass der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau gemeinsam festgelegt hatten und den Rabattwettbewerb gemeinsam ein- schränkten, wäre es mit Sicherheit zu einem anderen Schluss gekommen.“[Hervorhebungen hinzugefügt]

2204. Die Weglassung des Satzteils durch den SGVSB erklärt, weshalb er unzutreffende Prämissen für seine Stellungnahmen aufstellt. Der Originalsatz in Rz 971 des Antrags be- zieht sich nicht auf den SGVSB bzw. seine Mitglieder alleine. Vielmehr bezieht er sich auf zwei Seiten: Den SGVSB bzw. seine Mitglieder auf der einen Seite und Sanitas Troesch auf der anderen Seite. Ferner sagt der Satz nicht aus, das Sekretariat habe nicht gewusst, dass die Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder gleich gewesen seien. Vielmehr spricht der Satz vom Bruttopreisniveau. Tatsächlich steht in Rz 971 des Antrags also, das Sekretariat habe nicht gewusst, dass die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau gemein- sam festgelegt hatten. Mit dem Niveau ist die Bruttopreissenkung von 10 % bzw. 11 % der Bruttopreise gemeint, welche das Sekretariat unter den Titeln B.5.2.1.8 (Rz 982 ff., B.5.2.1.9(i) 1040 ff.), B.5.2.1.9(ii)e (Rz 1095 ff.), Rz B.5.2.1.9(i) (Rz 1148 ff.) nachweist.

1527 Act. 1064, Rz 2 ff. 1528 Das Sekratariat spricht im zitierten Schreiben vom 17. August 2001 von den Preislisten der Sanitärgross- händler, welche verbotene Wettbewebsabreden darstellten. Eine solche Aussage macht gar keinen Sinn, wenn das Sekeratariat von völlig verschiedenen Bruttopreisen ausgegangen wäre.

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2205. Zusammenfassend steht fest: Die Parteien versuchen mit ihren Vorbringen einen un- bestrittenen Umstand zu beweisen. Ferner fördern die von ihnen zitierten Beweisstücke kei- ne neuen Tatsachen zutage, welche das Sekretariat nicht bereits beachtet hätte. (ii) Falschannahme bezüglich Bruttopreissenkung 2005

2206. Sowohl Sabag als auch Sanitas Troesch bringen vor, das Sekretariat behaupte, es ha- be nichts über die Bruttopreissenkung im Jahr 2005 gewusst, bzw. es habe nichts darüber gewusst, dass die SGVSB-Mitglieder die Bruttopreissenkung 2005 gemeinsam vollzogen hätten.1529

2207. Diese Vorbringen sind unzutreffend. Das Sekretariat hat keine solchen Behauptungen aufgestellt. Vielmehr enthält der Antrag vom 20. Mai 20141530 in den Rz 756 f. und Rz 760 f. wörtliche Zitate aus den Schreiben des SGVSB vom 5. Juli 20041531 und vom 14. Juli 2004.1532 In den zitierten Passagen teilt der SGVSB dem Sekretariat mit, dass seine Mitglie- der gedenken, die Bruttopreise um 10 % zu senken. Das Sekretariat behauptet folglich nicht etwa nichts von der Bruttopreissenkung im Jahr 2005 gewusst zu haben, sondern wirft dem SGVSB vor, den Eindruck erweckt zu haben, die Preisherabsetzung durch Sanitas Troesch auf der einen Seite und den SGVSB-Mitgliedern auf der anderen Seite sei unabhängig von- einander erfolgt (vgl. Act. 640-650, Rz 757, Rz 761 [in der vorliegenden Verfügung Rz 2143, Rz 2150). (iii) Konklusion: Keine neuen beweiserheblichen Tatsachen

2208. Es steht somit fest, dass die Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sek- retariats während der Vorabklärung sowohl bezüglich der einheitlichen Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder als auch bezüglich der Bruttopreissenkung 2005 auf unzutreffenden An- nahmen beruhen. Die Vorbringen verändern den Sachverhaltsablauf nicht und vermögen auch die aufgeführten Beweismittel nicht in Zweifel zu ziehen. B.6.4 Beweisergebnis

2209. Insgesamt ist damit bewiesen, dass der SGVSB im Jahr 2001 unzutreffende Angaben machte, indem der Verband angab, die Mitglieder könnten „völlig frei nach ihrem unterneh- merischen Bedürfnissen die Sortimentierung dieser Kataloge sowie die zu publizierenden Katalogpreise“ festlegen. In Wahrheit bestimmte die Sortimentskommission die einheitliche Sortimentierung und die Bruttopreise (Rz 2125 f.).

2210. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch gegenüber dem Sekretariat unzutreffende An- gaben machte. Sie gab an, die übereinstimmenden Bruttopreise von Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern seien auf die Herstellerpreislisten zurückzuführen. Dabei steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB zwischen 1996 und 2001 jährlich das Bruttopreis- und Rabattniveau miteinander koordiniert hatten. Ferner ist es unzutreffend, dass der Wettbe- werb sich einzig auf Nettopreisebene abspiele (Rz 2130 ff.).

2211. Es ist bewiesen, dass der SGVSB am 13. Juni 2003 bereits von der kartellrechtlichen Unbedenklichkeit der gemeinsamen Herausgabe der Bruttopreiskataloge ausging und dies seinen Mitgliedern mitteilte, obwohl die Abklärungen des Sekretariats der Wettbewerbskom- mission noch nicht abgeschlossen waren (Rz 2133 ff.).

1529 Act. 1064, Rz 1. 1530 Act. 640-650. 1531 Act. 529.05. 1532 Act. 529.06.

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2212. Es ist bewiesen, dass die Aussagen des SGVSB-Verbandssekretärs vom 12. Mai 2004 gegenüber einem ehemaligen Vizedirektor des Sekretariats, es werde nicht über Rabatte ge- redet, nicht zutrafen (vgl. Rz 2136 ff.). Denn es ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder miteinander und zusammen mit Sanitas Troesch nicht nur Rabattgruppen festgelegt hatten (B.5.5.4, Rz 1887 ff., B.5.2.1.12, Rz 1184; B.5.2.2, Rz 1211 f.), sondern auch die Bandbreite von Rabatten sowie im Rahmen der Margenfestlegungen indirekt die Rabatthöhe beeinflusst wurde (Rz 885 ff., 892 ff., 947 ff.). Schliesslich legte die Sortimentskommission innerhalb des Verbands bis Ende 2007 die Berechnung der Basisrabatte fest (Rz 1869 ff.).

2213. Es ist bewiesen, dass der SGVSB im Schreiben vom 5. Juli 2004 dem Sekretariat ge- genüber unzutreffende und irreführende Angaben machte, indem er den Eindruck erweckte, dass die SGVSB-Mitglieder als Reaktion auf die unabhängige vorangehende Preissenkung von Sanitas Troesch selbständig eine Preissenkung vollziehen wollten. Es ist aber im Ge- genteil bewiesen, dass sich Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder in Tat und Wahrheit 2003 zusammen besprochen hatten, wie und in welchem Umfang die Markt- teilnehmer eine Preissenkung durchsetzen wollten (vgl. B.5.2.1.9(i), Rz 1042 ff.). Die SGVSB-Mitglieder zogen also nicht autonom nach, sondern agierten entsprechend der Ab- machung mit Sanitas Troesch. Ferner ist bewiesen, dass der SGVSB am 5. Juli 2004 dar- über informiert war, dass er eine Widerspruchsmeldung oder eine Meldung gemäss den Schlussbestimmung des KG einreichen konnte (Rz 2141 ff.).

2214. Es ist bewiesen, dass der SGVSB mit Schreiben vom 14. Juli 2004 an das Sekretariat der WEKO erneut den Eindruck erwecken wollte, die SGVSB-Mitglieder würden als Reaktion auf die unabhängig vorangehende Preissenkung von Sanitas Troesch selbständig eine Preissenkung vollziehen. Es ist aber im Gegenteil bewiesen, dass sich Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder in Tat und Wahrheit 2003 zusammen besprochen hatten, wie und in welchem Umfang die Marktteilnehmer eine Preissenkung durchsetzen wollten (vgl. B.5.2.1.9(i), Rz 1042 ff.). Ferner ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder miteinander und zusammen mit Sanitas Troesch – entgegen der im Brief gemachten Angaben – nicht nur Rabattgruppen festgelegt hatten (B.5.5.4, Rz 1887 ff., B.5.2.1.12, Rz 1184; B.5.2.2, Rz 1211 f), sondern auch die konkrete Höhe von Rabatten sowie im Rahmen der Margenfestlegungen indirekt die Rabatthöhe beeinflusst wurde (Rz 885 ff., 892 ff., 947 ff.). Es ist somit erwiesen, dass die Angaben des SGVSB über die Bruttopreissenkung 2005 unzutreffend und irrefüh- rend waren.

2215. Es ist bewiesen, dass der SGVSB nach dem 24. März 2005 weder davon ausgehen konnte, er habe eine Meldung im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder im Sinne der Schlussbestimmungen eingereicht, noch dass seine Verhaltensweisen und diejenigen seiner Mitglieder gesetzeskonform seien (Rz 2151 ff.).

2216. Die in den vorangehenden Randziffern 2209 ff. genannten Beweise zeigen, dass der SGVSB gegenüber dem Sekretariat unzutreffende und irreführende Angaben gemacht hatte. Dieses Verhalten war mitverantwortlich für den Inhalt des Schreibens des Sekretariats vom

11. Oktober 2006.

2217. Es ist erwiesen, dass sich der SGVSB aufgrund des Schreibens des Sekretariats der WEKO nicht darauf berufen konnte, er sei gestützt auf die vorbehaltslosen Angaben der Be- hörden davon ausgegangen, sein Handeln sei gesetzeskonform gewesen. Es ist bewiesen, dass der SGVSB nicht davon ausgehen konnte, das Sekretariat habe mit seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006 zugesichert, es sei zulässig, mit Sanitas Troesch die Bruttopreis- und die damit einhergehenden Rabattniveausenkungen zu koordinieren, Rabattgruppen zu ent- wickeln, Rabattspannbreiten in seinen Beilagen der SGVSB-Artikelverwaltung zu berechnen, innerhalb des SGVSB Margen zu fixieren, Eurokurse festzulegen und die Produkteauswahl in den Katalogen für die SGVSB-Mitglieder zu fixieren und weiterhin die Auswahl und Preise seiner kleinsten Mitglieder zu bestimmen.

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2218. Es ist erwiesen, dass der SGVSB wusste, dass er gemäss dem Sekretariat der WEKO keine Kataloge mit gemeinsamen, einheitlichen Bruttopreisen mehr herausgeben sollte. Es ist bewiesen, dass er ein auf den 6. Dezember 2006 datiertes Schreiben verfasste, in wel- chem er

a. wider besseres Wissen darlegte, eine Meldung gemäss Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder der Schlussbestimmungen des Kartellgesetzes eingereicht zu haben,

b. unzutreffende und irreführende Sachverhaltsangaben machte,

c. basierend darauf, streitbare rechtliche Folgerungen anstellte,

d. teils einer rechtlichen Würdigung nicht zugängliche und teils unklare Angaben über das künftige der SGVSB-Mitglieder machte, ohne eine Frage oder einen Antrag zu stellen.

2219. Es ist ebenfalls erwiesen, dass der SGVSB basierend auf den vorgenannten Punkten die Behörde rechtlich binden wollte (Rz 2171 ff.).

2220. Auch die erwiesene Differenzierung der Bruttopreise innerhalb des SGVSB nach Ab- schluss der Vorabklärung widerspricht der These, dass der SGVSB das Sekretariat der WEKO falsch verstanden haben soll und aus diesem Grund weiterhin Bruttopreiskataloge mit einheitlichen Preisen herausgab.

2221. Wie dieses Beweisergebnis rechtlich zu würdigen ist und welche Rechtsfolgen daraus abzuleiten sind, wird im Rahmen der Ausführungen zur Sanktionierung unter dem Titel der Vorwerfbarkeit (C.5.2.4.1, Rz 2494 ff.) überprüft. C

Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 I N 114. 1623 BGE 129 II 18, 23 E. 4; Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän- kungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 546 f. 1624 RPW 2012/4, 825, Rz 70 f.; 826, Rz 73 ff., Vertrieb von Musik; RPW 2012/3, 659 f., Rz 29 ff., Recomman- dations tarifaires de l’Union suisse des professionels de l’immobilier – Section Neuchâtel; RPW 2009/2, 131, Rz 81, Einführung einer DIMF für das Debitkartensystem Visa V PAY; RPW 2006/4, S. 593 f., Rz 20 ff., Ta- rif des Verbands Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen [VTR]; RPW 2004/2, 333 f., Rz 10 ff., ASTAG Preisempfehlungen/ Kalkulationshilfen; RPW 2003/2, 268 f., Rz 16 ff., Tari- fication des honoraires des médecins genvois en matière des soins privés; RPW 1998/2, 192 f., Rz 22 ff., Honorarrichtlinien SVIT.

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neralversammlung bestand aus Sanitärgrosshändlern, welche sich horizontal als Konkurren- ten gegenüberstehen. Es drängt sich diesbezüglich also vorliegend kein Abweichen von der konstanten Praxis der Wettbewerbsbehörden auf.

2268. Die in B.5.2 beschriebenen Wettbewerbsbeeinflussungen ereigneten sich unter Beteili- gung des SGVSB, dessen Mitglieder und Sanitas Troesch. Der SGVSB agierte dabei gewis- sermassen als Gefäss für die Treffen zwischen seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch. Im Rahmen der Branchentreffen im Kooperationsrat kam dem SGVSB zuerst die Gründerrolle zu, bevor er später in diesem Gremium als Repräsentant der Interessen seiner Mitglieder auftrat. Auch aus dieser Sicht stand die Beziehung zwischen den SGSVSB-Mitgliedern und Sanitas Troesch im Vordergrund, weshalb auch diesbezüglich von einer horizontalen Kons- tellation auszugehen ist. e) Anwendung auf den vorliegenden Fall

2269. Was die verbandsinternen Wettbewerbsbeeinflussungen (B.5.5) betrifft, steht fest, dass

a. die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsamen Bruttopreise bis 2007 (Rz 1839),

b. die Bruttopreisfestlegungen für das Jahr 2006 (Rz 1864 ff.),

c. die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886),

d. der Entscheid, Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906),

e. der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.),

f. die verbandsinternen Anpassungen der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.),

g. die Festlegung der Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.),

h. die Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.), i. die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043 f.) und j. die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsor- timents der Teampurhändler (Rz 2078 f.) auf Beschlüssen der Verbandsorgane beruhten. Diese Beschlüsse waren gemäss Statuten, wie aufgezeigt (Rz 140 f.), für alle Mitglieder verbindlich und deren Missachtung konnte zu einer Sanktion oder gar dem Verbandsausschluss führen. In Übereinstimmung mit der aufge- führten Rechtsprechung (v.a. SVIT-Honorarrichtlinien) und Doktrin (Rz 2255) stellen die Be- schlüsse somit rechtlich erzwingbare Vereinbarungen zwischen den Verbandsmitgliedern und dem Verband als Mittäter im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar.

2270. In Bezug auf die Wettbewerbsbeeinflussungen durch Sanitas Troesch und den SGVSB bzw. seine Mitglieder gilt Folgendes:

a. Die Koordinierung der Bruttopreisniveau- und Rabattniveausenkung für das Jahr 1997 (Rz 822 f.),

b. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1998 (Rz 841),

c. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1999 (Rz 865 f.), die im Jahr 2000 nachwirkte (Rz 878),

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d. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 2001, die gemein- same Erarbeitung von Rabattgruppen, inkl. die gemeinsame Schaffung der Rabatt- gruppe Wellness im Jahr 2001 und die selektive Bruttopreis- und Rabattherabsetzung im Bereich Wellness im Umfang von 15 % (Rz 935 ff.),

e. die Koordinierung der Bruttopreissenkung 2003 sowie die gemeinsame Festlegung des Eurowechselkurses (Rz 1036 ff.),

f. die gemeinsame Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung im Jahr 2004/2005 (Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183) und

g. die Weiterentwicklung und Integration der Rabattgruppen in die Installateursoftware (Rz 1211 f.) stellen Vereinbarungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar, zumal sie auf Treffen der Parteien beruhten, welche darauf ausgerichtet waren, ein bestimmtes Preis- und Rabattniveau zu er- reichen. Sowohl die SGVSB-Mitglieder, teils vertreten durch den SGVSB, als auch Sanitas Troesch brachten ihre Standpunkte bezüglich der Bruttopreis- und Rabattsetzung zum Aus- druck und handelten in der Folge entsprechend ihren Äusserungen. Dadurch kommt ihr übereinstimmender gegenseitiger Wille zum Ausdruck, ihre Preise zu koordinieren, den Ra- battwettbewerb einzuschränken und die Eurowechselkurse zu koordinieren. Es kann dahin- gestellt bleiben, ob die Willensübereinkunft, sich dem Verhalten der Konkurrenz anzupassen, rechtlich verbindlich oder unverbindlich ist. Fest steht, dass es sich dabei um Vereinbarun- gen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG handelt.

2271. Der in den Jahren 2005-2009 stattfindende Austausch über erwartete Teuerungen und die Marktverhältnisse (Rz 1234) sowie das nachgewiesene Preis-Monitoring (Rz 1719) kön- nen nicht losgelöst von den darauf folgenden Ereignisse zwischen der Ankündigung der Bruttopreissenkung durch Sanitas Troesch im September 2009 und der schliesslich auf Ja- nuar 2012 durchgeführten Bruttopreissenkung betrachtet werden. Es handelte sich vielmehr um Vorbereitungs- bzw. Unterstützungshandlungen. Es kann daher vorliegend dahingestellt bleiben, ob sie für sich getrennt betrachtet Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG darstellen.

2272. Was die Bruttopreissenkung für das Jahr 2012 betrifft, ist erwiesen, dass Sanitas Tro- esch, Richner und Gétaz (CRH) sowie Sabag und Innosan sich mit Bezug auf die Brutto- preisänderung koordiniert haben. Es ist erwiesen, dass Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Rich- ner), Sabag und Innosan miteinander diskutierten und wettbewerbsrelevante Informationen über die bevorstehende Bruttopreis- und Rabattniveausenkung ausgetauscht haben (vgl. Rz 1721 ff.). Der Grund des Informationsaustausches lag darin, dass sich der dreistufige Ab- satzkanal vor dem Wettbewerb alternativer Absatzkanäle schützen und den Wettbewerb in- nerhalb des dreistufigen Absatzkanals einschränken wollte, um Marktanteils- bzw. Umsatz- verluste zu verhindern (Rz 1744 ff.). Ferner steht fest, dass sich Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan auf dem Markt tatsächlich gleichförmig verhalten ha- ben (Rz 1747 ff.). Schliesslich steht fest, dass der Informationsaustausch kausal für das gleichförmige Marktverhalten von Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Inno- san war (Rz 1751 ff.).

2273. Wie bereits ausgeführt, ist dadurch bewiesen, dass sich Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Innosan nicht eigenständig und unabhängig am Markt verhielten. Die Kontakte zwischen den Unternehmen im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz sowie die davon unabhängi- gen Kontaktaufnahmen stehen gemäss Rechtsprechung einem unabhängigen Wettbewerbs- verhalten entgegen. Alleine aus dem äusseren Ablauf folgt ihr Bindungswille. Zudem konnten sie damit rechnen, dass sich die Konkurrenz nach ihr richten würde. CRH richtete ihre Preise auf die bewiesene Weise an den Preisen von Sanitas Troesch aus und handelte nicht mehr selbständig, sondern in der Gewissheit, wie ihre Konkurrenten handeln würden. Dasselbe gilt für Sabag.

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2274. Somit ist das zweite Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG für die in Rz 2270 ge- schilderten Sachverhalte ebenfalls erfüllt. Die in Rz 2269 aufgeführten Verhaltensweisen sind zwingende Vereinbarungen, die in Rz 2270 geschilderten Geschehnisse sind Vereinba- rungen und schliesslich stellen die in Rz 2272 f. zusammengefassten Sachverhalte abge- stimmte Verhaltensweisen im Sinne des Kartellgesetzes dar. Da die Verbandsbeschlüsse vorliegend als Vereinbarung zwischen den einzelnen Mitgliedern aufzufassen sind und diese allesamt auf derselben Marktstufe agieren, liegt eine horizontale Vereinbarung vor. Die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch sind auf der gleichen Marktstufe tätig, weshalb auch diese Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen horizontaler Natur sind.

2275. Die Spielregeln zum Schutz des dreistufigen Absatzweges im Kanton Wallis (Rz 1807 ff.) wurden schriftlich in Protokollen festgehalten. Die Sitzungsteilnehmer setzten eigens eine Marktordnungskommission zu ihrer Überprüfung ein. Es handelt sich also um Vereinbarun- gen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 KG zwischen Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Tro- esch einerseits sowie den Sanitärinstallateuren andererseits. Das Sekretariat verzichtete aus Opportunitätsgründen darauf, ein Verfahren gegen die Sanitärinstallateure zu eröffnen, wes- halb es sich erübrigt die diesbezüglichen Sachverhaltselemente rechtlich zu würdigen. C.4.2.2 Bezwecken oder bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung

2276. Schliesslich ist zu prüfen, ob die getroffenen Vereinbarungen und abgestimmten Ver- haltensweisen eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG „bezwecken oder bewirken.“ Aufgrund der Verwendung des Wortes „oder“ im Gesetzestext wird deutlich, dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmen derselben Marktstufe bereits dann als Abre- de im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden kann, wenn alternativ ein wettbewerbs- beschränkender Zweck oder eine ebensolche Wirkung feststeht. Die Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen von 1994 enthält kei- ne Angaben zu den beiden Begriffen „bezwecken“ und „bewirken“, welche dem Recht der europäischen Union entlehnt wurden.1625 Art. 101 Abs. 1 AEUV spricht nämlich ebenfalls von Vereinbarungen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung „bezwecken oder bewirken.“ Auch bei der Auslegung dieser beiden Begriffe kann die europäische Praxis berücksichtigt werden.1626

2277. Das Tatbestandsmerkmal des Bewirkens ist erfüllt, sobald eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise den relevanten Markt tatsächlich beeinflusst, wobei die Wir- kung noch nicht eingetreten sein muss, es genügt, wenn die Wettbewerbsbeschränkung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird.1627

2278. Sowohl in der europäischen1628 als auch in der schweizerischen1629 Praxis und Lehre ist das Tatbestandsmerkmal des Bezweckens objektiv zu verstehen. Mit anderen Worten

1625 SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 25 f. 1626 SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 22 f., SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 26 ff.; PIERRE-ALAIN KILLIAS, in: Commentaire Romand, Droit de la Concurrence, Tercier/Bovet (Hrsg.), 2002, Art. 4 N 38 f.; BORER (Fn 1570), Art. 4 N 5. 1627 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 83; KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 25; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 30; RPW 2010/1, 71, Rz 87, Gaba. 1628 Vgl. statt vieler VOLKER EMMERICH, in: Immenga/Mestmäcker Hrsg., Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2007, Art. 81 Abs. 1 EGV, Rz 227; HANNO WOLLMANN/MICHAEL SCHEDL, in: Hirsch/Montag/Säcker (Hrsg.), Europäi- sches und Deutsches Wettbewerbsrecht (Kartellrecht), Bd. 1, 2007, Art. 81 EG, Rz 91 f.; Mitteilung der Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 24 (im Folgen- den: Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit). 1629 STOFFEL (Fn 1566), 63; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 24; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 81; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA; RPW 2010/1, 71, Rz 87, Gaba.

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muss die Abrede objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen.1630 Bei der Beurteilung dieser Eignung geht es also um die feststellbare Tendenz der Vereinba- rung.1631 Die Eignung ist zu bejahen, wenn sie das Potenzial zur Entfaltung einer wettbe- werbsbeschränkenden Wirkung aufweist.1632 Somit ist das Tatbestandselement des Bezwe- ckens selbst dann erfüllt, wenn die Vereinbarung vage ist und verschiedene Interpretationen

– die einen gesetzeskonform, die anderen KG-widrig – zulässt.1633

2279. Das objektive Verständnis des Begriffs „bezwecken“ führt auch dazu, dass die subjek- tiven Vorstellungen der Parteien irrelevant sind bei der Beurteilung, ob das Tatbestands- merkmal des Bezweckens erfüllt ist.1634 Es ist also nicht einmal erforderlich, dass die Partei- en sich einer allfälligen Kartellrechtswidrigkeit bewusst waren oder diese gar wollten.1635 Schliesslich kommt es zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 4 Abs. 1 KG nicht darauf an, ob der Zweck tatsächlich erreicht wird.1636

2280. Mit Bezug auf die SGVSB-internen Vereinbarungen (Rz 2269), gilt Folgendes:

a. Mit der gemeinsamen Stammdatenverwaltung gingen bis 2007 gemeinsame Brutto- preise einher (Rz 1839).

b. Durch die Vereinbarung gemeinsamer Bruttopreise für das Jahr 2006 wirkte sich die Preisniveau- und Rabattfestlegung zusammen mit Sanitas Troesch für das Jahr 2004/2005 auf das Jahr 2006 aus (Rz 1864 ff.). Vereinbarungen über das Preiselement Bruttopreis haben das Potenzial eine wett- bewerbsbeschränkende Wirkung zu entfalten. Die objektive Eignung zur Wettbe- werbsbeschränkung genügt, um das Tatbestand des Bezweckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu erfüllen.

c. Zusammen mit der Bruttopreisfestlegung im Jahr 2007 legten die SGVSB-Mitglieder auch die Margen fest (Rz 1886). Damit vereinbarten die Teilnehmer gemeinsam ein Preiselement, das objektiv geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken. Die Ver- einbarung bezweckte damit gemäss Art. 4 Abs. 1 KG, den Wettbewerb zu beschrän- ken.

d. Der Entscheid, Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906) führte dazu, dass gewisse Rabatte in einer Bandbreite vergeben wurden. Daraus ist ersichtlich, dass diese Vereinbarung objektiv geeignet war, den Preiswettbewerb zu beschrän- ken. Das Tatbestandselement des Bezweckens von Art. 4 Abs. 1 KG ist somit erfüllt.

e. Der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.) führte dazu, dass die SGVSB-Mitglieder allesamt das gleiche Bruttopreis- und Rabattniveau führten. Ein unterschiedliches Preissystem hätte es den SGVSB- Mitgliedern erlaubt, Sanitärinstallateur-freundliche oder Kunden-freundliche Brutto- bzw. Nettopreise zu setzen. Die unterschiedlichen Preissysteme wären geeignet ge-

1630 BUNTE (Fn 1572), Art. 81 N 120; SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 24; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; STOFFEL (Fn 1566), 63; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA. 1631 SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA. 1632 WISH/BAILEY (Fn 1572), 118; EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands BV, Slg. 2009 I-04529 Rz 31; vgl. auch BORER (Fn 1570), Art. 4 N 5; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA. 1633 CR Concurrence-KILLIAS (Fn 1626), Art. 4 N 40; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA. 1634 WISH/BAILEY (Fn 1572), 119; EuGH C-551/03 P General Motors BV, Slg. 2006 I-03173 Rz 77 und die dort angegebene Rechtsprechung; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 81; SHK- KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 24; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; STOFFEL (Fn 1566), 63; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA; RPW 2010/1, 71, Rz 87, Gaba. 1635 STOFFEL (Fn 1566), 63; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 24. 1636 SHK-KÖCHLI/REICH (zit. Fn 1570), Art. 4 N 24; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28.

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wesen, den Wettbewerb zu verstärken. Die Vereinbarung, ein einheitliches Preissys- tem zu führen, war objektiv geeignet den Wettbewerb zwischen den Unternehmen einzuschränken. Das Tatbestandselement des Bezweckens von Art. 4 Abs. 1 KG ist erfüllt.

f. Die verbandsinternen Anpassungen der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.), führte dazu, dass die in den Stammdaten hinterlegten Bruttopreise aller SGVSB-Mitglieder zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang unterjährig angepasst wurden. Die Vereinba- rung dieser automatischen Anpassung eines Preiselements ist objektiv geeignet, den Preiswettbewerb zu beschränken. Die Vereinbarung bezweckte somit gemäss Art. 4 Abs. 1 KG, den Wettbewerb zu beschränken.

g. Die Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.) sind ein Preiselement, das in jeder Rechnung eines Sanitärgrosshändlers berücksichtigt wird. Eine Vereinbarung über dieses Preiselement ist daher objektiv geeignet den Wettbewerb zu beschränken. Das Tatbestandselement des Bezweckens gemäss Art. 4 Abs. 1 KG ist erfüllt.

h. Bei Produkten die in Euro eingekauft wurden, bedeutete die gemeinsame Eurokurs- festlegung (Rz 2010 f.) die Vereinbarung eines Preiselementes. Die Vereinbarung dieses Preiselementes ist objektiv geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Das Tatbestandselement des Bezweckens von Art. 4 Abs. 1 KG ist somit erfüllt. i. Die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043 f.) führte dazu, dass die Bruttopreise von Burgener, Kappeler und Sanidusch identisch waren. Zudem führten diese immer die höchsten Bruttopreise. Vereinbarungen über das Preiselement Bruttopreis haben das Potenzial eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung zu entfalten. Die objektive Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung genügt, um das Tatbestand des Bezwe- ckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu erfüllen. j. Die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsor- timents der Teampurhändler (Rz 2078 f.), führte dazu, dass die Produkteauswahl bei den Sanitärgrosshändlern einheitlich war. Die Einschränkung der Produktauswahl ist geeignet den Wettbewerb zu beschränken. Die Vereinbarung bezweckte daher im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG den Wettbewerb einzuschränken.

2281. Betreffend die Vereinbarungen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. sei- nen Mitgliedern (Rz 2270) gilt Folgendes: Die Vereinbarungen das Bruttopreis- und Rabatt- niveau

a. für das Jahr 1997 (Rz 822 f.),

b. für das Jahr 1998 (Rz 841),

c. für das Jahr 1999 (Rz 865 f.),

d. für das Jahr 2001 (Rz 935 ff.),

e. selektiv für das Jahr 2003 (Rz 1036 ff.) und

f. für das Jahr 2004/2005 (Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183) zu senken, betreffen allesamt die Preiselemente der Bruttopreise und der Rabatte. Vereinba- rungen, welche die Bruttopreise und die Rabatte betreffen, haben das Potenzial eine wett- bewerbsbeschränkende Wirkung zu entfalten. Mit anderen Worten sind sie objektiv geeignet, den Wettbewerb zu beschränken. Das Tatbestandselement des Bezweckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG ist somit für alle diese Vereinbarungen erfüllt.

2282. Die Vereinbarungen

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a. gemeinsam Rabattgruppen zu erarbeiten, inkl. die Rabattgruppe Wellness im Jahr 2001 zu schaffen (Rz 935 ff.) und

b. die Weiterentwicklung und Integration der Rabattgruppen in die Installateursoftware (Rz 1211 f.) hatte die Einteilung von Produkten in Rabattgruppen mit unterschiedlichen Rabattspannbrei- ten zur Folge. Das Rabattniveau je nach Rabattgruppe war also unterschiedlich. Diese Ver- einbarungen waren folglich objektiv geeignet, den Preiswettbewerb zwischen Sanitas Tro- esch und den SGVSB-Mitgliedern einzuschränken. Die Vereinbarungen bezweckten den Wettbewerb gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu beschränken.

2283. Die Vereinbarung über

c. die einheitlichen Eurowechselkurse und die Einbaukosten (Rz 1036 ff.), hatten Preiselemente zum Gegenstand, welche objektiv geeignet waren, den Wettbewerb zu beeinflussen. Die objektive Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung genügt, um das Tatbe- stand des Bezweckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu erfüllen.

2284. Im Jahr 2012 haben Sanitas Troesch, Richner und Gétaz (CRH) sowie Sabag und In- nosan gleichzeitig das Bruttopreis- und das Rabattniveau aufeinander abgestimmt (Rz 2272 f.). Abgestimmte Verhaltensweisen, die Bruttopreise und Rabatte betreffen, haben das Po- tenzial eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung zu entfalten. Mit anderen Worten sind sie objektiv geeignet den Wettbewerb zu beschränken und erfüllen daher das Tatbestandsele- ment des Bezweckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. i

2285. Die in Rz 2275 aufgeführten Spielregeln im Kanton Wallis zielten darauf ab, den drei- stufigen Absatzweg gegen andere Konkurrenten zu schützen. Konkret sollte sichergestellt werden, dass die von der Vereinbarung betroffenen Sanitärinstallateure und Sanitärgross- händler nur voneinander Produkte beziehen und Privatkunden Einzelprodukte und Ersatztei- le nur zu Bruttopreisen verkaufen. Die Sanitärgrosshändler vereinbarten somit unter sich den Endverkaufspreis gegenüber Privatkunden, womit die objektive Eignung zur Wettbewerbs- beschränkung auf der Hand liegt. Die Vereinbarung über die Zuteilung von Bezugsquellen ist ebenfalls objektiv geeignet, den Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern und Ver- triebskanälen zu beschränken, zumal die Vereinbarungspartner darauf verzichten ihre Pro- dukte über alternative Kanäle zu beziehen. C.4.2.3 Fazit

2286. Insgesamt steht somit fest, dass sämtliche hier aufgeführten Vereinbarungen und ab- gestimmten Verhaltensweisen objektiv geeignet waren, den Wettbewerb einzuschränken. Sie erfüllen damit auch das Tatbestandsmerkmal des „Bezweckens“ gemäss Art. 4 Abs. 1 KG. Ferner ist erwiesen, dass auch tatsächlich eine Wirkung auf dem Markt eingetreten ist (vgl. Rz 1641 ff.), womit auch das in Art. 4 Abs. 1 KG aufgeführte Tatbestandsmerkmal des „Bewirkens“ erfüllt ist. Insgesamt sind die genannten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. In der Folge wird da- her geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 KG erfüllt sind. C.4.3 Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a und b KG sowie Art. 5 Abs. 1 KG C.4.3.1 Einleitung

2287. Art. 5 Abs. 1 KG verbietet Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaft-

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lichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs führen.

2288. Art. 5 Abs. 3 KG stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass der wirksame Wettbewerb bei Abreden beseitigt wird, sofern sie i) zwischen Unternehmen getroffen werden, die tat- sächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen und sich ii) auf die di- rekte oder indirekte Festsetzung von Preisen (lit. a), die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen (lit. b) oder die Aufteilung von Märkten nach Gebieten und Ge- schäftspartnern (lit. c) beziehen.

2289. Zum Punkt i) wurde bereits dargelegt, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder sowie Sanitas Troesch auf derselben Marktstufe agieren und tatsächlich miteinander im Wettbewerb ste- hen. Die Abreden fallen daher aus diesem Blickwinkel unter den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 KG.

2290. Bezüglich Punkt ii) gilt Folgendes: Sowohl die in Rz 2269 a-i geschilderten Abreden in- nerhalb des SGVSB als auch die in Rz 2270 a-f sowie Rz 2272 dargestellten Abreden zwi- schen dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch beinhalten Preise bzw. Preisbestandteile. Die in Rz 2275 aufgeführte Abrede zwischen Bringhen und Gétaz, für Er- satzteile und Einzelteile nur Bruttopreise zu berechnen, betrifft den Endverkaufspreis. Es ist daher zu prüfen, ob diese Abreden den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG – die direkte oder indirekte Festlegung von Preisen – erfüllen.

2291. Mit Bezug auf die gemeinsame Stammdatenverwaltung des SGVSB und die Festle- gung des Sortiments der Teampur-Grossisten durch die SGVSB-Mitglieder (Rz 2269 a und j) sowie mit Bezug auf die Abrede zwischen Bringhen und Gétaz, nur mit den an den Spielre- geln beteiligten Installateuren zu handeln (Rz 2275), ist ferner zu prüfen, ob hierbei Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. c KG oder allenfalls eine Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegen. C.4.3.2 Die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und Art. 5 Abs. 1 KG Gesetzesmaterialien und Lehre

2292. Zur Frage, ob ein Sachverhalt als „direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen“ ge- mäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG qualifiziert werden kann, hält die Botschaft zum Kartellgesetz von 1995 folgendes fest: „Für die Unterstellung unter diesen Vermutungstatbestand ist die Wirkung der Preisfestset- zung entscheidend. Mit welchen Mitteln diese erreicht wird, ist ohne Belang. Der Vermu- tungstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preis- komponenten. Er erfasst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen. Er gilt beispielsweise nicht nur für Abreden über Rabatte, sondern auch für Vereinbarungen über Kriterien zur Anwendung von Rabatten, soweit diese zu einer Preisfestsetzung führen. Die gleichen Grundsätze gelten auch für Abreden über Kalkulationsvorschriften, soweit damit letztlich die Wirkung der Preisfestsetzung bezüglich einzelner Preiselemente erreicht wird.“1637[Hervor- hebung durch die Verfasser der vorliegenden Verfügung]

2293. Wie aus der Botschaft erkennbar ist, gewichtet der Gesetzgeber die Wirkung einer Preisfestsetzung als entscheidendes Merkmal der Preisabrede und nicht die Mittel, welche zu dieser Wirkung führen. Die direkte oder indirekte Fixierung jeglicher Preiselemente oder Preiskomponenten, wie etwa von Rabatten oder Kriterien zur Anwendung von Rabatten, fällt unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, soweit sie zu einer Preisfestsetzung führen.

1637 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567.

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Dasselbe gilt auch für Kalkulationsvorschriften.1638 Preisabreden können folglich den gesam- ten Preis eines Produktes oder einer Dienstleistung betreffen oder blosse Teile davon.1639

2294. In der Regel muss der vereinbarte Preisbestandteil einen wesentlichen Teil des End- verkaufspreises ausmachen, damit eine entsprechende preisharmonisierende Wirkung ein- treten kann.1640 Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos, denn auch durch die kumulative Fixie- rung verschiedener, für sich genommen anscheinend geringerer Preisbestandteile kann eine wettbewerbsschädliche Wirkung auf dem Markt eintreten. Zudem kann erst im Kontext der konkreten Marktverhältnisse bestimmt werden, ob ein Preisbestandteil wesentlich ist.1641

2295. Damit eine Abrede als Preisabrede gilt, kann sie beschaffungsseitig den Einkaufspreis betreffen oder absatzseitig den Verkaufspreis und zwar auf allen Vertriebsstufen. Die Qualifi- kation als Preisabrede hängt also nicht davon ab, ob Herstellerpreise, Grossistenpreise oder Preise von Einzelhändlern betroffen sind.1642

2296. Eine sogenannte direkte Preisfixierung liegt dann vor, wenn die Parteien direkt den Endverkaufspreis bzw. Teile davon vereinbaren. Direkte Preisfestsetzungen umfassen also auch das Setzen von Minimal- oder Maximalpreisen.1643 So fällt auch das Erstellen einer ge- meinsamen Preisliste oder von „Basispreisen“ unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, selbst wenn die beteiligten Unternehmen in der Ausgestaltung ihrer Zahlungsbedingun- gen und der Rabattpolitik frei bleiben.1644

2297. Wird die Höhe des Preises durch das Aufstellen von Kriterien und Bedingungen – also indirekt – beeinflusst, liegt eine indirekte Preisfestlegung vor. Als Beispiele sind etwa die Festlegung von Preisnachlässen, Rabatte, Preisrelationen zwischen verschiedenen Produk- ten, Teuerungszuschläge, Skonti und Verrechnungs- oder Provisionsmodelle zu nennen.1645 Ferner ist die Festlegung der Preiskalkulation oder eines bestimmten Preiszuschlags als indi- rekte Preisabrede zu qualifizieren.1646 Kalkulationshilfen sind dann indirekte Preisabreden, wenn sie den Beteiligten pauschale Beträge oder pauschale Prozentsätze für Gemeinkos- tenzuschläge, andere Kostenzuschläge zur Bestimmung der Selbstkosten oder ihnen Mar- gen, Rabatte, andere Preisbestandteile oder Endpreise vorgeben.1647

2298. In der Lehre wird auch die Festlegung von Preisstrategien grundsätzlich als Preisabre- de im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG aufgefasst.1648 Die Frage sei jedoch im Einzelfall zu

1638 FRANZ HOFFET, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 5 N 115, 122; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranla- gen. 1639 JUHANI KOSTKA, Harte Kartelle, 2010, 443 Rz 1298; ROLF DÄHLER/PATRICK KRAUSKOPF/MARIO STREBEL, Auf- bau und Nutzung von Marktposition, in: Handbücher für Rechtsanwälte, Schweizerisches und Europäisches Wettbewerbsrecht, Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), 2005, 273 Rn 8.14. 1640 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 398; PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Kartellgesetz, Basler Kommentar, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 N 383; RPW 2005/1, 240, Rz 15, Klimarappen. 1641 KOSTKA (Fn 1639), 452 Rz 1325; vgl. in diesem Sinne RPW 2013/2, 194 f., Rz 261, Rz 267, Rz 272, Abrede im Speditionsbereich. 1642 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1643 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 402 ff.; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 396. 1644 HOFFET, in: Homburger et al. (Fn 1638), Art. 5 N 117. 1645 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 409 ff. 1646 CR Concurrence, AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 397. 1647 RPW 1998/2, 351 ff., Bekanntmachung betreffend die Voraussetzungen für die kartellgesetzliche Zulässig- keit von Abreden über die Verwendung von Kalkulationshilfen; BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 399. 1648 KOTSKA (Fn 1639), 459 f. Rz 1353 ff.; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 402.

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beurteilen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Preisstrategie eine Preisabrede ist, kommt gemäss AMSTUTZ/CARRON/REINERT dem Konkretisierungsgrad der Strategie eine entschei- dende Rolle zu. Es genüge nicht, eine dermassen vage Strategie festzulegen, die es den be- teiligten Unternehmen nicht erlauben würde einen konkreten Preis festzulegen, wie z.B. die Abrede „den Preis nachdrücklich“ mit den Handelspartner zu verhandeln („négocier ferme- ment les prix“).1649

2299. Die folgende Übersicht über die einschlägige Schweizer und EU-Rechtsprechung zeigt, dass die Einordnung der vorliegenden Sachverhalte unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gesetzes- und praxiskonform ist. Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden

2300. In der Praxis der Wettbewerbsbehörden1650 wurde eine Vielzahl von Sachverhalten un- ter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG subsumiert. Vorliegend sind nur diejenigen aufgeführt, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind: i. In der Verfügung in Sachen Speditionsbereich beurteilte die WEKO die Koordinierung verschiedener Luftfrachtspediteuren, ihre Kunden mit verschiedenen Gebühren zu belasten, als Gesamtabrede über Preise im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.1651 ii. Die WEKO hielt im Entscheid Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen fest, die Abrede zwischen Wettbewerbern über den Zeitpunkt und die prozentuale Höhe von Bruttopreiserhöhungen stelle eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar.1652 Die gegenseitig kommunizierten Preiserhöhungen wichen voneinander im Umfang von 1.5 % bis 2 % ab.1653 iii. Im Fall Markt für Schlachtschweine qualifizierte die WEKO wöchentlich organisierte Schweinebörsen und Telefonkonferenzen, an denen künftige Tendenzpreise und marktkonforme Preise zwischen Schweinehändlern diskutiert und anschliessend in der landwirtschaftlichen Presse und im Internet publiziert wurden, als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.1654 Die WEKO erachtete die Preisdifferenz von 2 % bis 3 % des Verkaufspreises der Schlachtschweinehändler als einheitliches Preisni- veau.1655 iv. Die ursprünglich von einem Verband herausgegebenen Preisempfehlungen für Fahr- stunden, die offiziell nicht mehr galten, aber von den Mitgliedern des Verbands wei- terhin befolgt wurden und zu deren Einhaltung der Verbandspräsident aufrief, qualifi- zierte die WEKO im Fall Fahrschule Graubünden als horizontale Preisabrede im Sin- ne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.1656 Die Preise für Autofahrstunden und obligatorischen Verkehrskundeunterricht bewegten sich bei 68 % bzw. 69 % der Fahrlehrer innerhalb einer Spannbreite von +/-5 %, was die WEKO als nahe genug beieinander liegend erachtete, um eine Preisabrede anzunehmen.1657

1649 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 402. 1650 Vgl. für eine umfassende Darstellung bis 2009: BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 413 f. 1651 RPW 2013/2, 155, Rz 76 ff.; 195, Rz 272, Abrede im Speditionsbereich. 1652 RPW 2012/3, 642, Rz 257 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. Die WEKO entschied gleich im ähnlich gelagerten, noch nicht rechtskräftigen Fall RPW 2010/4, 755 f., Rz 347, Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren. 1653 Vgl. RPW 2012/3, 627, Tabelle 3; 635, Tabelle 4, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. 1654 RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B. 1655 RPW 2004/3, 736, Rz 35, Markt für Schlachtschweine – Teil B. 1656 RPW 2003/2, 283 f., Rz 49 f., Fahrschule Graubünden. 1657 RPW 2003/2, 288 f., Rz 70 ff., Fahrschule Graubünden.

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v. In den Vorabklärungen Interprofession du Gruyère und Interprofession Emmentaler ging das Sekretariat davon, dass die Vereinbarung im Rahmen eines Berufsverbands über einen Referenzpreis eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar- stellen könne, wenn sich ein Grossteil der Verbandsmitglieder ihre Preise innerhalb einer Preisspanne von +6.4 % bis -8.2 % festlegten.1658 vi. Die WEKO qualifizierte die Konvention zwischen einem Uhrenlieferantenverband und dem Verband der Goldschmiede und Uhrenfachgeschäften, sich an eine Bruttomarge zwischen 45 %–50 % (MWSt von 7.6 % enthalten) zu halten, als Festlegung identi- scher Margen und als Preisabrede.1659 vii. Auch die Vereinbarung, dass die Hersteller und Importeure von der Grossistenmarge nur mittels Rabatten im Umfang von +/- 2 % vom Fachhandelspreis abweichen dür- fen, stellt gemäss WEKO eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG dar.1660 viii. Die WEKO erachtete die Tariflisten zweier Berufsverbände, welche die Ansätze und Zuschläge für Dienstleistungen der Verbandsmitgliedern und Abonnementspreise re- gelt, als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, da die Verbandsmitglieder sich weitgehend an die Tarifvorgaben hielten. An diesem Resultat änderte gemäss WEKO auch der Umstand nichts, dass die Verbandsmitglieder gelegentlich durch- schnittlich etwa zu 10 % von den Vorgaben abwichen.1661 EU-Praxis

2301. Gemäss der EU-Kommission bzw. den EU-Gerichte liegen in einer Vielzahl von Kons- tellationen Preisabreden im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV vor. Die anschliessenden Entscheide sind im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung:1662 i. Im Urteil Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG bestätigte das europäische Gericht die Ansicht der Kommission, dass erstens die jährliche Koordinierung von Preiserhöhun- gen und weiterer Preisgestaltungselemente durch Hersteller von Badezimmerausstat- tungen im Rahmen regelmässiger Treffen nationaler Verbände, zweitens die Festset- zung oder Koordinierung der Preise bei besonderen Anlässen, wie dem Anstieg der Rohstoffkosten, der Einführung des Euro oder der Einführung einer Strassenmaut, sowie drittens die Offenlegung und der Austausch sensibler Geschäftsinformationen insgesamt verbotene Preisabreden im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellten. Ferner bestätigte das Gericht, dass die jährliche Festsetzung von Preislisten für Ba- dezimmerausstattungen der Hersteller Preisabreden darstellen.1663 ii. Gemäss Praxis der EU-Kommission stellte die von Methyglukamin-Herstellern aus- gehandelte Erhöhung von Listenpreisen für das kommende Jahr um einen gewissen

1658 RPW 2002/1, 68 ff., Rz 22 f., Interprofession du Gruyère; RPW 2002/3, 429, Rz 17, Interprofession Emmen- taler. 1659 RPW 2001/3, 516, Rz 23c; 521, Rz 36, SUMRA/Distribution de montres. 1660 RPW 2000/3, 358, Rz 90; 379 f., Rz 141 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1661 RPW 1998/3, 387 ff., Rz 38 ff., Service- und Reparaturleitungen an Öl-/Gasbrennern und Kompaktwärme- zentralen. 1662 Für eine ausführliche Darstellung der EU-Rechtsprechung vgl. BUNTE (Fn 1572), Art. 81 Rz 101 ff.; DANIEL ZIMMER, in: Wettbewerbsrecht, EG/Teil 1, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, Immen- ga/Mestmäcker (Hrsg.), 2007, Art. 81 Abs. 1 EGV Rz 306 ff.; WOLLMANN/SCHEDL (Fn 1628), Art. 81 EG Rz 112 ff. 1663 Urteil des EuG vom 16. September 2013 T-386/10 Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG Rz 2, 100 ff., noch nicht in der amtl. Slg.; vgl. ferner Zusammenfassung des KOMME, ABl. C 348/12, Rz 4 f. Badezimmeraus- stattungen.

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Prozentsatz, so dass die Abredepartner ein bestimmtes Preisniveau erreichten, eine Preisabrede dar.1664 iii. Im Entscheid Industriegase und medizinische Gase hielt die EU-Kommission fest, die Vereinbarungen über den Prozentsatz und den Betrag von Preiserhöhungen zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt sowie die Festlegung von Mindestpreisen auf Flaschen- gasen stellte eine Preisabrede im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV (damals Art. 81 Abs. 1 lit. a EGV) dar.1665 iv. Im Urteil Hüls1666 hielt der EuGH den Tatbestand von Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV für erfüllt, als verschiedene Hersteller Preisinitiativen bzw. „Preisschübe“ oder „Preisof- fensiven“ starteten, denen die anderen Hersteller folgten, um das Preisniveau auf ei- ne bestimmte Höhe anzuheben.1667 v. Im Urteil Thyssen Stahl AG beurteilte das Gericht die von einem Unternehmen ge- genüber den Konkurrenten angekündigte Preiserhöhung verbunden mit der Aufforde- rung, dieser Erhöhung zu folgen, im Wissen darum, dass die Konkurrenten nachfol- gen würden, und die Ankündigung eines Unternehmens, die Preise zu erhöhen, nachdem es von Konkurrenten dazu aufgefordert worden war, als Preisabreden.1668 vi. Gemäss Kommission stellten die von PVC-Herstellern geplanten gemeinsamen Preisinitiativen und vereinbarten Zielpreise ab einem vereinbarten Zeitpunkt Preisab- reden dar, mit welchen die Risiken einer einseitig versuchten Preiserhöhung ausge- schaltet werden sollten.1669 vii. Der EuGH qualifizierte im Fall Imperial Chemical Industries die abgestimmten Erhö- hungen von Farbstoffpreisen durch mehrere Farbstoffhersteller in verschiedenen EU- Mitgliedstaaten im gleichen oder ähnlichen Umfang und zum selben Zeitpunkt oder in geringem zeitlichem Abstand als Preisabrede.1670 Anwendung auf den vorliegenden Fall

2302. In Übereinstimmung mit den oben genannten Ausführungen steht fest, dass die fol- genden verbandsinternen Vereinbarungen Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG darstellen: i. Die verbandsweite Entscheidung gemeinsame Bruttopreise bis 2007 (Rz 1839, Rz 1865 ff.) zu führen, stellt eine Vereinbarung über einen gemeinsamen Basispreis bzw. einen erheblichen Preisbestandteil dar. Denn wie bewiesen, hängen von der Höhe der Bruttopreise, die Höhe der Rabatte und die Höhe der Nettopreise ab, wel- che der Sanitärinstallateur bezahlt (Rz 337 ff., Rz 730 ff.). Zumal der Vermutungstat- bestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gemäss KG-Botschaft und Bundesgericht jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preiskomponenten erfasst (vgl. auch Zitat

1664 KOMM, ABl. 2004 L 38/18, Rz 84 ff., 182 ff., Methylglukamin; vgl. zum Preisniveau auch etwa das Urteil des EuG T-224/00 Archer Daniels Midland et al./Kommission, Slg. 2003 II- 2597 Rz 120 und die dort angegebe- ne Rechtsprechung. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde abgewiesen, vgl. EuGH C- 397/03 P Archer Daniels Midland et al./Kommission, Slg. 2006 I-4429. 1665 KOMM, ABl. 2003 L 84/1, Rz 101, 354 ff., Industriegase und medizinische Gase; bestätigt durch EuG T- 303/02 Westfalen Gasser Nederland BV, Slg. 2006 II-04567. 1666 EuGH C-199/92 Hüls, Slg. 1999 I-04287. 1667 KOMM, ABl. 1996 L 203/9 Rz 24 f., Rz 86 ff. Polypropylen; EuGH C-199/92 Hüls, Slg. 1999 I-04287, Rz 20. 1668 EuG T-141/04 Thyssen Stahl AG, Slg. 1999 II-00347 Rz. 234 ff., Rz 248 ff., Rz 299 f. 1669 KOMM, ABl. 1994 L 239, Rz 7, 35, PVC; vgl. auch EuG T-141/89 Tréfileurope Sales, Slg. 1995 II 797 Rz 28, 79 ff. 1670 EuGH 48-69, Imperial Chemical Industries Ltd. Slg. 1972, 00619 ff., vgl. insbes. Rz 52/56 ff.

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der Botschaft Rz 2292)1671, sind auch Bruttopreise als Preisabreden zu qualifizieren. Auch die bereits zitierte Literatur und rechtskräftige Praxis der WEKO qualifiziert Ab- reden, die beschaffungsseitig den Einkaufspreis betreffen oder absatzseitig den Ver- kaufspreis auf allen Vertriebsstufen als Preisabrede. Die Qualifikation als Preisabrede hängt also nicht davon ab, ob Herstellerpreise, Grossistenpreise oder Preise von Ein- zelhändlern betroffen sind.1672 ii. Der Entscheid, Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906), hatte zweierlei zur Folge. Erstens gewährte ein Sanitärgrosshändler in einer Rechnung für alle Pro- dukte, die einer bestimmten Rabattgruppe zugehörten, einen einheitlichen Rabatt. Zweitens umfasste eine Rabattgruppe eine gewisse Rabattbandbreite (Rz 424 ff.). Damit trafen die SGVSB-Mitglieder Vereinbarungen über Kriterien zur Anwendung von Rabatten, was gemäss KG-Botschaft unter den Tatbestand des Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren ist (vgl. auch Zitat der Botschaft Rz 2292).1673 iii. Die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886) hatte einen direkten Einfluss auf die Verkaufspreise gegenüber den Installateuren. Es sei auf das bereits Gesagte verwiesen: Zumal der Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gemäss KG-Botschaft und Bundesgericht jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preiskomponenten erfasst (vgl. auch Zitat der Botschaft Rz 2292)1674, sind auch Bruttopreise als Preisabreden zu qualifizieren. Auch die bereits zitierte Literatur und rechtskräftige Praxis der WEKO qualifiziert Abreden, die be- schaffungsseitig den Einkaufspreis betreffen oder absatzseitig den Verkaufspreis auf allen Vertriebsstufen als Preisabrede. Die Qualifikation als Preisabrede hängt also nicht davon ab, ob Herstellerpreise, Grossistenpreise oder Preise von Einzelhändlern betroffen sind.1675 Diese Ausführungen gelten a fortiori für Margenfestlegungen, wel- che die WEKO rechtskräftig als Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG qualifizierte.1676 iv. Der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.), stellt eine Abrede über die Preisstrategie dar. Denn indem sich die SGVSB- Mitglieder darauf einigten, ihre Produkte nicht mit Nettopreisen anzuschreiben, stell- ten sie klar, dass sie beim alten System der Rabattgruppen verbleiben wollten, wel- ches sie zusammen mit Sanitas Troesch erarbeitet hatten. Ein individuell unter- schiedliches Preissystem hätte es den SGVSB-Mitgliedern erlaubt, Sanitärinstalla- teur-freundliche oder Kunden-freundliche Brutto- bzw. Nettopreise zu setzen. Die un- terschiedlichen Preissysteme wären geeignet gewesen, den Wettbewerb zu verstär- ken. Die Vereinbarung, ein einheitliches Preissystem zu führen, verunmöglichte einen Wettbewerb der Preissysteme (bzw. zwischen Nettopreisen und Bruttopreisen) inner- halb des Verbandes. Ferner wurden dadurch indirekt die Kriterien zur Anwendung von Rabatten, was gemäss KG-Botschaft unter den Tatbestand des Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren ist, vereinbart. Insgesamt vereinbarten die Verbandsmitglieder

1671 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1672 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1673 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1674 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1675 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1676 RPW 2001/3, 516, Rz 23c; 521, Rz 36, SUMRA/Distribution de montres.

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also wesentliche Preisbestandteile. Die Vereinbarung stellt daher eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar. v. Die Abrede die verbandsinternen Basisrichtpreise (Rz 1957 f.) unterjährigen Herstel- lerpreisänderungen anzupassen, stellt ebenfalls eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar. Denn einerseits stimmte auf diese Weise der Zeitpunkt der Brut- topreiserhöhung oder -senkung der verschiedenen SGVSB-Mitglieder überein und andererseits der Umfang der unterjährigen Preisanpassung. Die Vereinbarung dieser automatischen Anpassung eines Preiselements stellt eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar.1677 vi. Bis 2012 legten die SGVSB-Mitglieder zudem die Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.) fest, was einen Preisaufschlag bzw. –bestandteil betrifft, der in jeder Rech- nung eines Sanitärgrosshändlers berücksichtigt wird. Eine Vereinbarung über dieses Preiselement ist daher eine Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG vor. vii. Auch die einheitliche Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.) durch die SGVSB-Mitglieder für von ausländischen Herstellern in Euro verrechneten Produkten beschlägt einen fes- ten Preisbestandteil. Die Vereinbarung dieses Preiselementes erfüllt daher den Tat- bestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. viii. Schliesslich bedeutete die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043 f.) der soge- nannten Teampurhändler, dass die SGVSB-Mitglieder einen erheblichen Preisbe- standteil vereinbarten. Die Festlegung führte dazu, dass die Bruttopreise von Burge- ner, Kappeler und Sanidusch identisch waren. Zudem führten sie dadurch immer die höchsten Bruttopreise im Markt für Sanitärgrosshandel. Beim Bruttopreis handelt es sich um einen Preisbestandteil, weshalb die Abrede über die Teampur-Preise eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG ist.

2303. In Übereinstimmung mit den vorangehenden Feststellungen steht ferner fest, dass die folgenden Vereinbarungen zwischen dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Sanitas Tro- esch Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG darstellen: i. Die Vereinbarungen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitglie- dern (Rz 2270) gilt Folgendes: Die Vereinbarungen das Bruttopreis- und Rabattni- veau

a. für das Jahr 1997 (Rz 822 f.),

b. für das Jahr 1998, inkl. Margen (Rz 841),

c. für das Jahr 1999 (Rz 865 f.; die im Jahr 2000 nachwirkte [Rz 878]),

d. für das Jahr 2001 (Rz 935 ff.),

e. selektiv für das Jahr 2003 (Rz 1036 ff.) und

f. für das Jahr 2004/2005 (Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183) zu senken, betreffen allesamt die Preiselemente der Bruttopreise und der Rabatte. Es sei erneut erwähnt, dass die Höhe der Rabatte und die Höhe der Nettopreise, welche der Sanitärinstallateur bezahlt (Rz 337 ff., Rz 730 ff.), von den Bruttopreisen abhängt. So ging die Senkung der Bruttopreise immer mit einer entsprechende Senkung der Rabatte einher (Rz 454) wurden durch die Vorgabe des Bruttopreisniveaus auch das Rabattniveau mitbestimmt. Zumal der Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a

1677 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 412, wonach das Festelegen von Teuerungszuschlägen indirekte Preisfestesetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG sind.

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KG gemäss KG-Botschaft und Bundesgericht jede Art des Festsetzens von Preisele- menten oder Preiskomponenten erfasst (vgl. auch Zitat der Botschaft Rz 2292)1678, sind auch Bruttopreise als Preisabreden zu qualifizieren. Die Qualifikation als Preis- abrede hängt nicht davon ab, ob Herstellerpreise, Grossistenpreise oder Preise von Einzelhändlern von der Abrede betroffen sind.1679 Die Vereinbarung über die Brutto- preise enthielt zugleich eine implizite Vereinbarung über die Kriterien zur Anwendung von Rabatten. Sowohl die Abrede über die Bruttopreise als auch über die gleichzeiti- ge entsprechende Senkung der Rabatte sind gemäss KG-Botschaft unter den Tatbe- stand des Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren (vgl. auch Zitat der Botschaft Rz 2292), da sie Abreden über Preiselementen oder Preiskomponenten bzw. über Krite- rien zur Anwendung von Rabatten darstellen.1680 ii. Die Vereinbarungen

g. gemeinsam Rabattgruppen zu erarbeiten, inkl. die Rabattgruppe Wellness im Jahr 2001 zu schaffen (Rz 935 ff.) und

h. die Weiterentwicklung und Integration der Rabattgruppen in die Installateur- software (Rz 1211 f.) hatte die Einteilung von Produkten in Rabattgruppen mit unterschiedlichen Rabatt- bandbreiten zur Folge und stellte sicher, dass diese Rabattgruppen in der Zusam- menarbeit mit den Installateuren tatsächlich angewendet wurden. Pro Rabattgruppe erteilten die einzelnen Sanitärgrosshändler innerhalb derselben Rechnung einen ein- heitlichen Rabatt (vgl. zu den Rabattgruppen Rz 424 ff.). Die Rabatte der einzelnen Sanitärgrosshändler konnten innerhalb dieser Bandbreiten variieren und die vom SGVSB angegebenen Höchstrabatte konnten überschritten werden. Nichtsdestotrotz war die Rabattbandbreite je nach Rabattgruppe unterschiedlich. Also z.B. bei CRH lag das Rabattniveau für die Rabattgruppe „Sanitärartikel“ […] % höher als für die Rabattgruppe Wellness (vgl. Rz 402, zu den Rabattbandbreiten insgesamt Rz 395 ff.). Nach Abzug der Rabatte vom Bruttopreis bestand also ein vereinbarter Netto- preiskorridor für eine bestimmte Gruppe von Produkten, was eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG ist.1681 Gleichzeitig vereinbarten die Abredeteilneh- mer Kriterien zur Anwendung von Rabatten, was gemäss Botschaft den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG ebenfalls erfüllt.1682 iii. Die Vereinbarung über

i. die einheitlichen Eurowechselkurse und die Einbaukosten (Rz 1036 ff.), hatte Preiselemente zum Gegenstand. Durch die Vereinbarung des Eurokurses wurde ein Preisbestandteil festgelegt. Die Kosten des Einbaus stellen je nachdem, ob der Betrag im

1678 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1679 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1680 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1681 KOTSKA (Fn 1639), 458 ff. Rz 1348 ff., Rz 1353 ff.; vgl. auch CR Concurrence, AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 395, 401 f.; die erwähnte Literatur qualifiziert grundsätzlich Preiskorridore bzw. Rahmenprei- se („prix-cadres“) und Preisstrategien für bestimmte Produkte ebenfalls als Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG qualifizieren. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 408, 410 KRAUSKOPF/SCHALLER sprechen von Preisspannen, Toleranzgrenzen, Handelsspannen, Preisnachlässe und Rabatte, welche unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren sind. 1682 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567.

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Gesamtpreis oder getrennt ausgewiesen wird, die Vereinbarung eines Preisbestandteils oder eines Endpreises für eine Dienstleistung dar. Eine solche Vereinbarung erfüllt den Tatbe- stand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.

2304. Im Jahr 2012 haben Sanitas Troesch, Richner und Gétaz (CRH) sowie Sabag und In- nosan gleichzeitig das Bruttopreis- und das Rabattniveau aufeinander abgestimmt (Rz 2272 f.).

2305. Mit Bezug auf die Bruttopreis- und Rabattniveausenkung im Jahr 2012 ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan unter Beteiligung des SGVSB miteinander diskutierten und wettbewerbsrelevante Informationen über die bevor- stehende Bruttopreis- und Rabattniveausenkung ausgetauscht haben. Das vollständige Be- weisergebnis zu den Kontaktaufnahmen und dem Informationsaustausch ist unter Rz 1721 ff. ausführlich dargelegt, es soll hier nicht erneut aufgeführt werden. Zur Erinnerung sei zu- sammenfassend auf gewisse Aspekte des Beweisergebnisses hingewiesen: Sanitas Troesch kündigte dem SGVSB eine Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % an, diskutierte die Sen- kung in der Kooperation Sanitär Schweiz mit dem SGVSB Gétaz, Richner und Sabag. Ferner versicherte Sanitas Troesch die Senkung „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren. Durch den Informationsaustausch (vgl. dazu ausführlich Rz 1744 ff.) und die dadurch erreichte gleich- zeitige Bruttopreissenkung wollten sich Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan, als Vertreter des dreistufigen Absatzkanals vor dem Wettbewerb alternativer Ab- satzkanäle, welche Nettopreise führten, schützen. Zudem wollten sie den Wettbewerb inner- halb des dreistufigen Absatzkanals einschränken, um Marktanteils- bzw. Umsatzverluste zu verhindern. Ferner steht fest, dass sich Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan auf dem Markt tatsächlich gleichförmig verhalten haben (Rz 1747 ff.), indem sie ihre Bruttopreise zeitgleich und im gleichen oder ähnlichen Umfang senkten und parallel dazu die Rabatte im entsprechenden Umfang senkten. Schliesslich steht fest, dass der Informations- austausch kausal für das gleichförmige Marktverhalten von Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan war (Rz 1751 ff.). Wie bereits dargelegt, stellt dieses Verhalten eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan unter Beteiligung des SGVSB dar. Alle diese Unternehmen senkten ihre Brutto- preise und damit einhergehend ihre Rabatte in gleichem oder ähnlichem Ausmass. Es sei im Hinblick auf die Subsumierung dieses abgestimmten Verhaltens unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG auf die soeben gemachten Ausführungen in Rz 2303 i verwiesen. Demnach steht fest, dass die Abstimmung einer Bruttopreissenkung für sich genommen eine Preisabrede darstellt. Zugleich ist die damit einhergehende abgestimmte Senkung der Rabatte eine Preisabrede. Zusammen oder getrennt stellen beide Verhaltensweisen Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar. 1683

2306. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener zwischen 1999 bis 2002 folgende Vereinbarungen getroffen haben (Rz 1773 ff. bzw. Rz 1809): i. Kleinlieferungen von Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener sollten nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt verkauft werden, ii. bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– sollten 1–10 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden zuzüglich der MWSt, iii. bei Bestellungen bis zu CHF 100‘000.– sollten 1–15 % Rabatt auf die Teampreise gewährt werden zuzüglich der MWSt,

1683 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. Bot- schaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5.

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iv. Installateure sollten für von Privaten bezogene Produkte 5 % Rabatt auf den Netto- verkaufspreis erhalten.

2307. Mit Bezug auf Punkt i haben die Parteien eine Vereinbarung über einen Endverkaufs- preis getroffen. Eine solche Abrede fällt unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.1684 Punkte ii bis iv sind Vereinbarungen über Rabatte bzw. über die Kriterien von Rabatten, was dazu führt, dass nach Abzug der Rabatte der Nettopreis in einem bestimmten Rahmen aus- fällt. Solche Abreden stellen in Übereinstimmung mit einem gewichtigen Teil der Literatur1685, der Botschaft1686 und der Rechtsprechung1687 Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar.

2308. Die Vereinbarung von 2003 bis 2010 zwischen Gétaz, Bringhen und Suissetec, der Grosshandel solle Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen verkaufen (Rz 1811), ist eine Abrede über Endverkaufspreise. In Übereinstimmung mit den soeben gemachten Er- läuterungen steht fest, dass diese Abrede den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG erfüllt.

2309. Schliesslich ist bewiesen, dass Gétaz, Bringhen und die Suissetec zwischen 2003- 2010 die folgenden „Spielregeln“ vereinbarten (Rz 1811): i. Der Grosshandel verkauft ausschliesslich über den Installateur, ii. der Installateur kauft ausschliesslich über die Sanitär-Grossisten des dreistufigen Ab- satzkanals ein, dies galt auch für Badezimmermöbel und Armaturen, iii. bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmern soll stets nach dem voraus- sichtlichen Installateur gefragt werden und die Rabattierung durch den Installateur er- folgen (Rz 1784 ff.).

2310. Die Spielregeln im Kanton Wallis zielten darauf ab, den dreistufigen Absatzweg gegen andere Konkurrenten zu schützen. Konkret sollte sichergestellt werden, dass die von der Vereinbarung betroffenen Sanitärinstallateure und Sanitärgrosshändler nur voneinander Produkte beziehen und systemgemäss der Installateur Rabatte erteilte. Die Vereinbarung über die Zuteilung von Bezugsquellen ist geeignet, den Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern und Vertriebskanälen zu beschränken. Die alternativen Anbieter sollten auf dem Markt „nicht Fuss fassen können“ (vgl. Rz 1789). Auf diese Weise entstand dem dreistufigen Absatzkanal keine Konkurrenz durch alternative Absatzkanäle wie Baumärkte, welchen der Vertrieb von dreistufig vertriebenen Produkten verwehrt blieb und die ihre Produkte zu Net- topreisen anboten. Die Vereinbarung schützte den dreistufigen Absatzkanal somit letztlich vor zusätzlicher Preiskonkurrenz. Mit anderen Worten entzogen sich die Vereinbarungsteil- nehmer funktionierendem Wettbewerb durch die Vereinbarung und Einhaltung der Spielre- geln. Sie verzichteten auf die ihnen verfassungsrechtlich eingeräumte Freiheit, sich auf dem Markt unabhängig von ihren Konkurrenten zu verhalten. Es steht dadurch fest, dass die ver- einbarten „Spielregeln“ Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG darstellen.1688

1684 BGE 129 II 18, 31 f. E. 6.5.5. 1685 KOTSKA (Fn 1639), 458 ff. Rz 1348 ff., Rz 1353 ff.; vgl. auch CR Concurrence, AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 395, 401 f.; die erwähnte Literatur qualifiziert grundsätzlich Preiskorridore bzw. Rahmenprei- se („prix-cadres“) und Preisstrategien für bestimmte Produkte ebenfalls als Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG qualifizieren. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 408, 410. KRAUSKOPF/SCHALLER sprechen von Preisspannen, Toleranzgrenzen, Handelsspannen, Preisnachlässe und Rabatte, welche unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren sind. 1686 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1687 BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1688 CR Concurrence, AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 110; BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 150; PETER REINERT, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 5 KG N 4.

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C.4.3.3 Die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG Gesetzesmaterialien und Lehre

2311. Die Botschaft zum Kartellgesetz von 1995 versteht unter Abreden über Bezugs- und Liefermengen gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. b KG unter anderem: […]die vorherige Festlegung der jeweiligen Marktanteile der Kartellmitglieder und die Fest- legung von Mengenzielen in gewissen Gebieten bezeichnet werden. Auch Gruppenboykotte erfüllen den vorliegenden Vermutungstatbestand, weil sie einer Beschränkung auf die Men- ge Null gleichkommen. In welcher Weise und für welche Marktstufen die Mengen festgelegt werden, ist für die Anwendung der Vermutung ohne Bedeutung […]1689

2312. Gemäss einer Lehrmeinung reduzieren Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. b KG künst- lich das Angebot oder die Nachfrage.1690 Mit anderen Worten beschlägt die Mengenbe- schränkung den Bezug oder den Absatz bestimmter Produkte1691. Wie auch die Botschaft zählt die Lehre den Gruppenboykott, dessen Zweck es sei, einen oder mehrere betroffene Kunden oder Lieferanten vom Eintritt in den Markt zu hindern, zu den Abreden über Bezugs- und Liefermengen.1692 Der Gruppenboykott führt, wie auch die Botschaft erwähnt, auf eine vollständige Unterdrückung der angebotenen Menge im Gebiet.1693

2313. In der Literatur werden auch von den Verbandsmitgliedern befolgte Empfehlungen ei- nes Verbands über die höchstens abzusetzende Menge als Mengenabreden qualifiziert.1694

2314. Die Vereinbarung der Sortimentskommission, gewisse Produkte nicht in die Stammda- ten und damit nicht in die Teamkataloge aufzunehmen, ist vor diesem Hintergrund als Men- genabrede zu qualifizieren. Denn die Nichtaufnahmen basierten unter anderem darauf, dass sich ein Lieferant nicht an den dreistufigen Absatzweg hielt (Rz 2055) oder dessen Preispoli- tik nicht mit den Wünschen Verbandsmitglieder übereinstimmte (Rz 2055, 2059) und kam daher einer Boykottmassnahme gleich. Wie die nachfolgenden Beispiele zeigen, ist diese Qualifikation praxiskonform. Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden

2315. Für das vorliegende Verfahren können die folgenden Fälle als Vergleich herangezogen werden: i. In der Vorabklärung Reorganisation des Biomilchmarktes qualifizierte das Sekretariat eine Vereinbarung als Mengenabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG, wonach Milch nur als Biomilch mit einem Knospe-Label von Bio Suisse gehandelt werden durfte, wenn sie durch eine Milchhandelsorganisation gehandelt wurde, die eine Be- willigung von Bio Suisse eingeholt hatte. Bio Suisse entschied zudem, welche Milch nicht über eine zugelassene Biomilchhandelsorganisation verkauft werden durfte.1695

1689 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567 f. 1690 PHILIP M. REICH, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 5 N 27. 1691 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 417; HOFFET (Fn 1638), in: Homburger et al., Art. 5 KG N 122; KOSTKA (Fn 1639), 489 Rz 1451 f. 1692 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 423; vgl. auch HOFFET (Fn 1644), in: Homburger et al., Art. 5 N 122; KOSTKA (Fn 1639), 490 Rz 1453; 493, Rz 1462. 1693 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 454. 1694 KOSTKA (Fn 1639), 490 Rz 1454. 1695 RPW 2005/3, 458, Rz 2; 463, Rz 45 f., Reorganisation des Biomilchmarktes.

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ii. In der Untersuchung Markt für Strassenbeläge qualifizierte die WEKO den folgenden Sachverhalt als Mengenabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG:1696 Die ABM hatte mit Siderit vereinbart, dass Siderit eine Mindestmenge aus der Produktion der ABM in der Schweiz absetzte.1697 Die Vereinbarung bezweckte und bewirkte, dass der Bezug von Strassenbelägen nur noch beschränkt über andere Mischgutanlagen erfolgen konnte und zudem nur zu geregelten Mengen, Preisen und Gebieten.1698 iii. In der Vorabklärung FTTH Freiburg stellte das Sekretariat fest, dass eine Vereinba- rung, der zufolge Gebäudefasern von den Telekommunikationsmärkten ausgeschlos- sen werden, obwohl sie zur Bereitstellung von Datenübertragungsdienstleistungen hätten verwendet werden können, zu einer Einschränkung der angebotenen Menge an Glasfasern auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur führte.1699 EU-Praxis

2316. Der dem Art. 5 Abs. 3 lit. b KG entsprechende Art. 101 Abs. 1 lit. b AEUV verbietet die Einschränkung des Absatzes von Produkten. Für den vorliegenden Fall haben die folgenden Beispiele aus der Rechtsprechung Erkenntniswert: i. Im Fall Dansk Rǿhrindustrie bestätigte der EuGH einen Kommissionsentscheid, in dem diese u.a. den Beschluss von sieben an einem Kartell beteiligten Unternehmen, die Kunden und Zulieferer eines nicht am Kartell beteiligten Unternehmens zu boykot- tieren, als verbotene Abrede im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV qualifiziert hatte.1700 ii. In der Entscheidung Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphit- produkte beurteilte die Kommission die von den Kartellmitgliedern ergriffenen Boy- kottmassnahmen im Lichte von Art. 101 Abs. 1 lit. b AEUV. Die Kartellmitglieder stell- ten Produkte aus Kohlenstoff her und verkauften zugleich Kohlenstoffblöcke an sog. Zuschneider. Die Zuschneider verarbeiteten die Kohlenstoffblöcke zu Fertigproduk- ten. Auf dies Weise waren die Zuschneider zugleich Kunden und Konkurrenten der Kartellmitglieder. Im Bereich der Fertigprodukte aus Kohlenstoff konkurrierten sie ihre Lieferanten. Um die Konkurrenz einzudämmen, beschlossen die Kartellmitglieder u.a., die Zuschneider mit gewissen Rohmaterialien nicht mehr zu beliefern.1701 Anwendung der genannten Praxis auf den vorliegenden Fall

2317. Wie bereits gesagt, kam die Vereinbarung der Sortimentskommission, gewisse Produk- te nicht in die Stammdaten und nicht in die Teamkataloge aufzunehmen (Rz 2078 f.), einer Boykottmassnahme gleich. Sie dauerte bis 2012 an. Diese Beschlüsse der Sortimentskom- mission als Verbandsorgan waren gemäss Statuten (vgl. Rz 140 f.), für alle Verbandsmitglie- der verbindlich. Deren Missachtung konnte zu einer Sanktion oder gar dem Verbandsaus- schluss führen. In Übereinstimmung mit der aufgeführten Rechtsprechung (v.a. SVIT- Honorarrichtlinien) und Doktrin (Rz 2255) stellen die Beschlüsse somit rechtlich erzwingbare Vereinbarungen zwischen sämtlichen SGVSB-Verbandsmitgliedern dar. Gewisse Aspekte

1696 RPW 200/4, 618, Rz 135, Markt für Strassenbeläge. 1697 RPW 200/4, 597, Rz 43, Markt für Strassenbeläge. 1698 RPW 200/4, 608, Rz 88, Markt für Strassenbeläge. 1699 RPW 2012/2, 177, Rz 86 i.V.m. 180, Rz 123, FTTH Freiburg. 1700 EuGH verb. Rs C-189/02 et al. Dansk Rǿhrindustrie, Slg. 2005, I-5488, Rz 23, 29. 1701 Kommissionsentscheid vom 3. Dezember 2003 in der Sache C.38.359 Rz 154 ff. Rz 237 ff., 278, Elektro- technische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/compe tition/antitrust/cases/dec_docs/38359/38359_35_1.pdf; gekürzte Version in KOMME, ABl. 2004 L 125/45, Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte; bestätigt durch EuG T-73/04 und EuGH C-554/08 P Le Carbone-Lorraine, ABl. 2010 C 11/5.

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des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts decken sich mit den bereits in der Praxis beur- teilten Fällen:

2318. Ähnlich wie in der Vorabklärung Reorganisation des Biomilchmarktes war es ein Ver- band, der darüber entschied, ob ein gewisses Produkt in den Schweizer Markt eintreten konnte. Während der SGVSB über die Aufnahme der Produkte in die Stammdaten und damit in die Sortimente der Mitglieder beschloss, entschied Bio Suisse über den Verkauf eines Produktes als Biomilchprodukt. Zwar deckte der SGVSB im Unterschied zu Bio Suisse einzig 50 % des gesamten Marktes ab, dies ändert aber nichts am Umstand, dass der SGVSB mit der Ablehnung der Aufnahme in das Sortiment der SGVSB-Mitglieder, den Markteintritt der betroffenen Produkte bzw. Unternehmen wenn nicht verunmöglichte, so doch zumindest stark erschwerte. Der Bezug des abgelehnten Produktes war einzig noch über den Sani- tärgrosshändler Sanitas Troesch möglich, dessen Sortiment stark demjenigen der SGVSB- Mitglieder ähnelte. Darin liegt zugleich eine Gemeinsamkeit mit dem Fall Markt für Strassen- beläge, wo die Vereinbarung der Kartellanten den Bezug von Strassenbelägen über alterna- tive Anbieter einschränkte. Schliesslich gleicht der vorliegend zu qualifizierende Sachverhalt dem FTTH-Fall. Während im FTTH-Fall gewisse Gebäudefasern von den Telekommunikati- onsmärkten ausgeschlossen wurden, obwohl sie dazu geeignet gewesen wären, hinderte die Nichtaufnahme der Produkte in das SGVSB-Sortiment den Markteintritt, obwohl die Produkte dazu geeignet gewesen wären.

2319. Auch bestehen Parallelen zur genannten europäischen Praxis. Während im Fall Dansk Rǿhrindustrie ein Unternehmen boykottiert wurde, das nicht am Kartell beteiligt war, boykot- tierten der SGVSB und seine Mitglieder Produkte bzw. Unternehmen, welche sich nicht zum dreistufigen Vertrieb oder der entsprechenden Preispolitik bekannten. In beiden Fällen richte- ten sich die Boykotte also gegen Marktteilnehmer, welche das Kartell destabilisierten. Die Parallele des vorliegenden Falles zum Kohlenstoff und Graphitprodukte-Fall besteht darin, dass sich die Boykotte in beiden Fällen gegen Marktteilnehmer richteten, welche zum einen Handelspartner und zum anderen Wettbewerber waren. In ersterem Fall waren dies die Zu- schneider, in casu sind es die Hersteller, welche unter Umgehung des dreistufigen Absatz- weges direkt an die Sanitärinstallateure lieferten und somit zu Konkurrenten der Sani- tärgrosshändler wurden, welche ebenfalls die Sanitärinstallateure mit Sanitärprodukten be- dienten. In beiden Fällen wurde dadurch der Wettbewerb eingeschränkt.

2320. Abschliessend steht somit fest, dass die Qualifizierung des vorliegenden Sachverhalts als Mengenabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG sowohl mit der schweizerischen als auch der europäischen Praxis übereinstimmt. Die Schweizerische Praxis stimmt zudem mit der auf der Doktrin basierenden Qualifikation des Sachverhaltes als Mengenabrede überein. Die genannte europäische Praxis ist diesbezüglich weniger differenziert, zumal sie einfach auf das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV hinweist, ohne abschliessend auf einen bestimm- ten Tatbestand dieses Absatzes Bezug zu nehmen. C.4.4 Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs C.4.4.1 Ablauf der Prüfung der Wettbewerbsbeeinträchtigung

2321. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen: a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermen- gen, c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspart- nern.

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2322. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann durch den Nach- weis widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede zumindest wirksamer Restwett- bewerb besteht. Um zu prüfen, ob wirksamer Restwettbewerb besteht, untersuchen die Wettbewerbsbehörden zum einen, wie wichtig die von der Abrede betroffenen Wettbe- werbsparameter waren. Je unbedeutender der Wettbewerbsparameter war, desto geringer ist die Auswirkung einer Abrede über diesen Parameter auf den Wettbewerb. Zum anderen prüfen die Wettbewerbsbehörden, welche disziplinierenden Kräfte auf die Partner der Abrede einwirkten. Je stärker diese disziplinierenden Kräfte wirkten, desto geringer war deren Aus- wirkung auf den Wettbewerb.

2323. Um zu entscheiden, ob die gesetzliche Vermutung widerlegt ist, untersuchen die Wett- bewerbsbehörden praxisgemäss zwei Arten von disziplinierenden Kräften. Erstens wird der Wettbewerbsdruck von nicht an der Abrede beteiligten Unternehmen geprüft (Aussenwett- bewerb). Zweitens betrachten die Wettbewerbsbehörden den allenfalls verbleibenden Wett- bewerb unter den Teilnehmern der Abreden (Innenwettbewerb).

2324. Bei der Analyse des Aussenwettbewerbs überprüfen die Wettbewerbsbehörden die disziplinierende Wirkung sowohl aktueller als auch potentieller Konkurrenten.1702 Aktueller Wettbewerb geht von Unternehmen aus, welche vergleichbare Produkte und Leistungen auf demselben Markt anbieten. Potentielle Wettbewerber sind Unternehmen, die mittelfristig mit einem vergleichbaren Angebot in den Markt eintreten können.

2325. Mit Bezug auf den Innenwettbewerb ist gemäss Bundesgericht zu prüfen, ob die Abre- de in Wirklichkeit gar nicht befolgt wird oder ob trotz Absprache bezüglich einzelner Wettbe- werbsparameter aufgrund anderer Faktoren wirksamer Wettbewerb fortbesteht.1703 Beim In- nenwettbewerb wird demnach geprüft, in welchem Ausmass sich die Partner der Abrede ef- fektiv an die Abrede hielten (quantitative Komponente des Innenwettbewerbs). Ferner wird geprüft, welche Wettbewerbsparameter von der Abrede betroffen sind (qualitative Kompo- nente des Innenwettbewerbs). Sind keine dominanten Wettbewerbsparameter von der Abre- de betroffen, besteht in der Regel ein gewisser qualitativer Restwettbewerb.

2326. Kann die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs umges- tossen werden, ist zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbe- werbs vorliegt. Bis anhin beurteilte die WEKO die Frage nach der erheblichen Beeinträchti- gung des Wettbewerbs im Sinne des Kartellgesetzes sowohl nach qualitativen als auch nach quantitative Kriterien.1704 Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeu- tung des von der Abrede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1705 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1706 In quantitativer Hinsicht er- mittelt sie, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit ande- ren Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Un- ternehmen auf dem entsprechenden Markt haben, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1707 Gemäss Bundesgericht reicht es aus, dass die Abredeteilnehmer

1702 Vgl. bezüglich Aussenwettbewerb BGE 129 II 18, 35, E. 8.1. 1703 BGE 129 II 18, 37, E. 8.1. 1704 RPW 2000/2, 177 Rz 50, Des tarifs conseillés de l'Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC) bezüglich horizontaler Abreden; ferner RPW 2009/2, 150 Rz 64, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/1, 103 Rz 302, Gaba bezüglich vertikaler Abreden,vgl. etwa RPW 2012/1, 109 Rz 189, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich. 1705 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1706 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1707 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230.

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zusammen einen nicht unerheblichen Marktanteil halten.1708 Gemäss der bisherigen Praxis führt die Gesamtbetrachtung der qualitativen und quantitativen Kriterien zum Ergebnis, dass der Wettbewerb erheblich beeinträchtig ist. Nicht erforderlich ist, dass der Wettbewerb nach qualitativen Kriterien und nach quantitativen Kriterien jeweils als erheblich angesehen wer- den müsste.1709 Horizontale Preis-, Mengen- oder Gebietsabreden qualifizierte die WEKO bis anhin als besonders schwerwiegende Typen von Abreden, welche das qualitative Element der Erheblichkeit ohne weiteres erfüllten, weshalb sie an die Erfüllung des quantitativen Kri- teriums der Erheblichkeit keine allzu hohen Anforderungen mehr stellte.1710

2327. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat diese Praxis nunmehr präzisiert. Das BVGer lässt es in seiner jüngsten Rechtsprechung zu direkt sanktionierbaren vertikalen Wettbewerbsabreden bereits genügen, dass ein qualitativ schwerwiegender Wettbewerbs- verstoss vorliegt, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu bejahen.1711 Analog zur Erheblichkeitsprüfung bei vertikalen Abreden, muss der Schluss a fortiori auch bei horizontalen Abreden anwendbar sein, da die Schädlichkeit von Preis-, Mengen- oder Gebietsabsprachen weitestgehend unbestritten und anerkannt ist.1712

2328. Folgende Passagen aus dem Urteil des BVGer, welche hier besonders interessieren, seien wörtlich zitiert:

2329. „Zwar ist grundsätzlich die Erheblichkeit einer Abrede anhand qualitativer und quantita- tiver Kriterien zu bestimmen. Im vorliegenden Fall genügt allerdings bereits die qualitative Erheblichkeit, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Wenn nämlich das Kartellgesetz selbst in Art. 5 Abs. 4 KG statuiert, dass solche Verbote vermutungsweise den Wettbewerb beseitigen, so ist a maiore ad minus grundsätzlich auch deren qualitative Erheblichkeit zu bejahen, unabhängig von allfälligen quantitativen Kriterien.“1713 Und weiter: „Das BVGer stellt nach dem Gesagten fest, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, Ziff. 3.2 stel- le eine qualitativ erhebliche Wettbewerbsbeschränkung dar. Damit handelt es sich, wie vor- stehend ausgeführt, auch insgesamt um eine den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Abrede.“1714 In der Folge prüfte das BVGer das quantitative Kriterium bloss noch „der Voll- ständigkeit halber“ und hielt in diesem Zusammenhang fest: „Da der Schweizer Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 4 KG statuiert, dass Gebietsabreden den Wettbewerb vermutungsweise besei- tigen, ist wie bereits ausgeführt a maiore ad minus auch bei einer Abrede wie der vorliegen- den eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs gegeben, unabhängig von allfälligen Marktanteilen.“1715 Mehrmals weist das BVGer sodann darauf hin, dass eine Rechtfertigung der Abreden aus wirtschaftlichen Effizienzgründen zulässig bleibt.

2330. Das BVGer schliesst demnach aus der in Art. 5 Abs. 4 KG vorgesehenen gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung darauf, dass in Anbetracht des qualitativen Gehalts solcher Abreden immer zumindest eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung gegeben ist, und zwar losgelöst von allfälligen quantitativen Kriterien.1716 Aus Sicht des BVGer bein-

1708 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1709 Vgl. RPW 2015/2, 309 Rz 368, Türprodukte; RPW 2012/4, 828 Rz 100, Vertrieb von Musik; Art. 12 der Be- kanntmachung der Wettbewerbskommission über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden vom 28.6.2010; abrufbar unter: http://www.weko.admin.ch/dokumentation/01007/index.html?lang=de (zu- letzt aufgerufen am 13.1.2016). 1710 Vgl. RPW 2012/4 828 Rz 103, Vertrieb von Musik. 1711 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 791 E. 11.3.4, Gaba/WEKO. 1712 Vgl. beispielsweise die Botschaft vom 22. Februar 2012 zur Änderung des Kartellgesetzes und zum Bun- desgesetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde, BBl 2012 3905, 3927. 1713 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 789 E. 11.1.8, Gaba/WEKO. 1714 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 789 E. 11.2.4, Gaba/WEKO. 1715 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 791 E. 11.3.4, Gaba/WEKO. 1716 Dieser Auslegung der „erheblichen Beeinträchtigung“ durch das BVGer zustimmend ANJA WALKER, Golbali- sierungstaugliches Schweizer Kartellrecht, Jusletter vom 10.2.2014, C.III., allerdings ohne vertiefte Analyse und mit der von ihr ohne Anhaltspunkte hierfür in dieses Urteil hineingelesenen Relativierung, dass bei Wi-

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haltet mit anderen Worten die Beseitigungsvermutung a maiore ad minus eine Erheblich- keitsfiktion. Dies heisst nichts anderes, als dass eine Wettbewerbsabrede, welche vom Inhalt her unter Art. 5 Abs. 4 KG fällt, in jedem Fall den Wettbewerb zumindest erheblich beein- trächtigt und daher vorbehältlich einer Rechtfertigung aus wirtschaftlichen Effizienzgründen unzulässig ist. Quantitative Kriterien, und damit unter anderem auch der Einhaltungs- und Umsetzungsgrad, spielen hierbei keine Rolle.

2331. Diese zu Art. 5 Abs. 4 KG ergangene Rechtsprechung muss wie gesagt erst recht auch für unter Art. 5 Abs. 3 KG fallende Abreden gelten. Wie an anderer Stelle bereits festgehal- ten, sind die hier zu beurteilenden Abreden aufgrund ihres Inhalts unter Art. 5 Abs. 3 lit. a und b KG zu subsumieren. Infolgedessen sind sie – der zuvor dargestellten Rechtsprechung des BVGer folgend – per se als den Wettbewerb erheblich beeinträchtigend zu qualifizieren. Quantitative Kriterien sind bei dieser Beurteilung irrelevant.

2332. Vorliegend erfüllen die Abreden zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB und seinen Mitgliedern sowie die Abreden zwischen dem SGVSB und seinen Mitgliedern den Tatbe- stand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. Gemäss den Urteilen in Sachen Gaba und Gebro beeinträchtigen die Abreden damit den Wettbewerb erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG, sofern sie nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt sind.1717

2333. Ob und inwiefern die WEKO bei Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG weiterhin eine Prüfung nach qualitativen und quantitativen Kriterien durchzuführen hat, ist durch das Bundesgericht noch nicht geklärt. Aus diesem Grund überprüfen die Wettbewerbsbehörden vorliegend weiterhin die quantitativen und qualitativen Kriterien der Wettbewerbsbeeinträch- tigung. Erweist sich die durch eine Abrede bewirkte Beeinträchtigung des Wettbewerbs als erheblich, ist anschliessend zu prüfen, ob die Abrede aus Gründen der wirtschaftlichen Effi- zienz nach Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt ist.1718 C.4.4.2 Marktdefinition

2334. Um zu prüfen, ob die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbe- werbs umgestossen werden kann, ist vorangehend der von der Abrede betroffene Markt zu definieren. Namentlich ist der sachlich und räumlich relevante Markt abzugrenzen. Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder Dienstleistungen für die Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind.1719

derlegung der Vermutung „in der Regel“ eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben sei. Eine solche Relati- vierung findet sich im Urteil des BVGer aber nicht, vielmehr ist dieses ausgesprochen deutlich und absolut formuliert. Auch die Schlussfolgerung von WALKER, wonach das BVGer „nach Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte zum Schluss gelangt [sei], dass im konkreten Fall auf eine Marktanalyse verzichtet werden“ könne, steht nicht im Einklang mit den Ausführungen des BVGer in seinem Urteil. Denn das BVGer schloss aus der Subsumtion der Abrede unter Art. 5 Abs. 4 KG aufgrund ihres Inhalts ohne Weiteres darauf, dass diese Abrede den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und dass quantitative Aspekte bei dieser Prüfung vollkommen unbeachtlich sind. Dies heisst aber denknotwendigerweise nichts anderes, als dass nicht nur im konkreten Fall auf eine Marktanalyse verzichtet werden konnte, sondern dass dies immer der Fall ist, wenn eine Abrede aufgrund ihres Inhalts unter Art. 5 Abs. 4 und – erst recht – Abs. 3 KG fällt. 1717 Die WEKO ist der Rechtsprechung in Sachen Gaba und Gebro zuletzt gefolgt. Siehe insbesondere RPW 2015/2, 308 Rz 366 ff., Türprodukte; RPW 2015/2, 232 Rz 237 ff., Tunnelreinigung. 1718 RPW 2013/2, 194 Rz 258, Abrede im Speditionsbereich; RPW 2000/2, 177 Rz 50, Des tarifs conseillés de l’Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC). 1719 BGE 139 I 72, 92 E. 9.1 m.Hw. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

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(i) Sachlich relevanter Markt

2335. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substitu- ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU1720, der hier analog anzuwenden ist).

2336. Die Definition des sachlich relevanten Marktes erfolgt demnach aus Sicht der Marktge- genseite und fokussiert somit auf den strittigen Einzelfall: Massgebend ist, ob aus deren Op- tik Waren oder Dienstleistungen miteinander im Wettbewerb stehen.1721 Dies hängt davon ab, ob sie vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigenschaften und des vorgesehenen Verwen- dungszwecks als substituierbar erachtet werden, also in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind.1722 Entscheidend sind die funktionelle Austauschbarkeit (Be- darfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite sowie weitere Methoden zur Bestimmung der Austauschbarkeit der Waren und Dienstleistungen aus Nachfragersicht. 1723 Auszugehen ist vom Gegenstand der konkreten Untersuchung.1724

2337. Die Partner der vorliegend in Frage stehenden Abreden sind Sanitärgrosshändler, wel- che sichtbare Sanitärprodukte anbieten (Sanitärprodukte vor der Wand, vgl. B.4.3.1, Rz 303). Ihre direkten Nachfrager sind zur Hauptsache professionelle Sanitärinstallateure (90 %), zu einem geringen Anteil weitere professionelle Kunden (7 %) und zu einem minimalen Anteil private Endverbraucher (3 %). Aufgrund ihrer überwiegenden Nachfrage bilden die Sanitärinstallateure die zu beachtende direkte Marktgegenseite. Die Endkunden (Bauherr- schaft, Sanitärplaner, Architekten und Generalunternehmer) bestimmen die konkret nachge- fragten Produkte und bestimmen mit, bei welchem Grosshändler die Produkte eingekauft werden. Sie sind damit die zu beachtende indirekte Marktgegenseite (abgeleiteten Endnach- frage, vgl. B.4.3.1, Rz 303 ff. und Rz 546 ff.).

2338. Für die Nachfrager der Sanitärgrosshändler ist es wichtig, die für ein Objekt benötigten Produkte überwiegend bei einem einzigen Anbieter beziehen zu können. Mit anderen Worten fragt die Marktgegenseite ein gesamtes Sortiment von sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitär- produkte vor der Wand) nach. Von den Absatzkanälen von sichtbaren Sanitärprodukten bie- tet nur der dreistufige Fachhandel, also der Sanitärgrosshandel, die gesamte Sortimentsbrei- te an sichtbaren Sanitärprodukten an. Für die Sanitärinstallateure als direkte Marktgegensei- te ist zudem der Sanitärgrosshandel der weitaus bedeutendste Lieferant. (vgl. B.4.3.1, Rz 307 ff.). Aus der Sicht der Marktgegenseite ist der Sanitärgrosshandel daher nicht mit den anderen Vertriebskanälen substituierbar. Der sachlich relevante Markt besteht somit aus den Produkten des Sanitärgrosshandels.

2339. Alternative Absatzkanäle (Baumärkte, Einzelhandel und Direktvertrieb) decken jeweils nur einen geringen Teil des Sortiments eines Sanitärgrosshändlers ab und üben daher ge- ringen Wettbewerbsdruck aus. Somit besteht zwar ein indirekter Wettbewerbsdruck von den anderen Vertriebsformen (vgl. B.4.8(ii)b, Rz 745 ff.). Dieser indirekte Wettbewerbsdruck rechtfertigt die Einbeziehung der weiteren Absatzkanälen in den sachlich relevanten Markt jedoch nicht, sie werden aber dennoch bei der Analyse der Beseitigung des Wettbewerbs mit berücksichtigt.

2340. Sanitärgrosshändler vertreiben auch Waschautomaten und Wäschetrockner, wobei diese Produkte im Angebot der Sanitärgrosshändler eine Sonderstellung einnehmen. Denn

1720 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 1721 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BGer 2C.75/2014 vom 28.1.2015, E. 3.2, Hors-Liste Medikamente/Pfizer. 1722 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE 129 II 18 E. 7.3.1 (= RPW 2002/4, 743 E 7.3.1), Buchpreisbindung. 1723 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 1724 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

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wie bereits nachgewiesen, bezieht die Marktgegenseite Waschmaschinen und Wäsche- trockner vor allem über Absatzkanäle ausserhalb des Sanitärgrosshandels (Rz 308, Rz 711 f.). Mit andern Worten gehören Waschmaschinen und Wäschetrockner nicht zum nachge- fragten gesamten Sortiment an sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand). Sie werden vielmehr zusätzlich zu diesem Sortiment vertrieben. Es gelten entsprechend an- dere Wettbewerbsbedingungen als für die vom Grosshandel angebotenen Sanitärprodukte. Bei der Festlegung des Bruttopreises wird abweichend von anderen Sanitärprodukten der empfohlene Preis des Herstellers übernommen und die Rabattierung erfolgt teilweise auch für die verschiedenen Marken unterschiedlich1725. Insgesamt unterliegen Waschautomaten und Wäschetrockner nicht der ansonsten vorherrschenden „Preisordnung“1726 im Sanitär- grosshandel.

2341. Entsprechend umschreibt die WEKO in Zusammenschlussverfahren im Sanitärgross- handel den sachlich relevanten Markt mit sichtbaren Sanitärprodukten (z.B. Badewannen, Waschtische, Armaturen, Duschen, Badgarnituren).1727 In ihrer späteren Praxis zu Zusam- menschlüssen in Sachen Coop/Fust ordnete die WEKO Waschautomaten und Wäsche- trockner einem Markt für Weisswaren zu, welcher in weitere Märkte unterteilt werden kann.1728

2342. Zusammenfassend steht somit fest, dass der sachlich relevante Markt aus dem Sorti- ment an sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand) des Sanitärgrosshan- dels besteht. Die ebenfalls durch die Sanitärgrosshändler angebotenen Waschautomaten und Wäschetrockner gehören zu einem anderen sachlich relevanten Markt. (ii) Räumlich relevanter Markt

2343. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b, VKU, der hier analog anzuwenden ist).

2344. In der bisherigen Praxis der WEKO in Zusammenschlussverfahren wurde als Absatz- markt für den Handel mit sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand) ein regionaler Markt abgegrenzt.1729 Dies wurde unter anderem mit dem zumeist auf 50-60 km beschränkten Transportradius von den Lagern zum Kunden sowie den räumlich beschränk- ten Aktivitäten einiger Händler begründet. Die Auswertungen der räumlichen Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit (B.4.4, Rz 314 ff.) bestätigen das Bild eines regionalen Wettbe- werbs. Somit ist der räumlich relevante Markt regional abzugrenzen.

1725 Dies zeigt sich beispielsweise in den separaten Rabattkategorien in Act. 370.1, 21-24 und Act. 469 Beilage 3 Register VI.m. 1726 Vgl. dazu Act. 427 jeweils die Warenumsatz-Kategorie 3, welcher die Waschautomaten und Wäschetrock- ner zugewiesen sind. Über den gesamten Zeitraum von 1999 bis 2011 findet sich die Beschreibung „Ver- schiedene Artikel des Sortimentes werden über unterschiedliche Vertriebswege den Endverbrauchern an- geboten. Solche Apparate lassen sich nicht in die Struktur der Preisordnung einbauen und werden deshalb der Warenumsatz-Kategorie 3 (UMK 3) zugeordnet.“ 1727 RPW 2000/1, 56, Gétaz Romang/Miauton, RPW 2002/3, 492 ff. Richner AG/Vicom Baubedarf AG, RPW 2002/4, 620, Richner AG/BBH Baubedarf Holding AG, RPW 2005/2, 338, Saint-Gobain/Sanitas Troesch, RPW 2007/2, 311, CRH Gruppe/Gétaz Romang. 1728 RPW 2008/3, 481 Rz 72, 84 ff., Coop/Fust. 1729 In RPW 2000/1 Gétaz Romang/Miauton, 58 f., und RPW 2005/2 Saint-Gobain/Sanitas Troesch, 339. Wird ein regionaler Markt für die Romandie abgegrenzt, in Richner AG/Vicom Baubedarf AG (RPW 2002/3, 493 ff.) werden als regionale Märkte den Grossraum Bern und Luzern abgegrenzt und in RPW 2002/4, 620, Richner AG/BBH Baubedarf Holding AG wird als regionaler Markt das Gebiet Grossraum Zürich/“nördliches Mittelland“ abgegrenzt.

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(iii) Konklusion

2345. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Marktgegenseite die Installateure sind, deren konkret nachgefragten Produkte wesentlich von der abgeleiteten Endnachfrage der Bauherren bzw. Architekten abhängt. Der sachlich relevante Markt besteht aus dem Sanitär- grosshandel und umfasst das Sortiment der Sanitärgrosshändler an sichtbaren Sanitärpro- dukten (Sanitärprodukte vor der Wand). Waschmaschinen und Wäschetrockner sind nicht Bestandteil des Sortiments des sachlich relevanten Marktes. In räumlicher Hinsicht ist der Markt regional abzugrenzen.

2346. Die Merkmale des Marktes (Produkte und Vertrieb, Marktteilnehmer, Wettbewerbspa- rameter, räumliche Ausdehnung und Wettbewerbsdruck) wurden im Rahmen des Sachver- haltes bereits bewiesen. Diesbezüglich sei auf Titel B.1 bzw. Rz 294 ff. verwiesen. Die an- schliessenden Ausführungen stützen sich auf die dort gemachten Feststellungen und Kon- klusionen, ohne diese Beweise erneut herzuleiten und zu erklären. Zusammenfassend seien die folgenden Beweise, welche der Marktabgrenzung zu Grunde liegen, noch einmal in Erin- nerung gerufen: - Die bedeutendsten Marktteilnehmer sind Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bring- hen. Von den übrigen Anbietern von Sanitärprodukten, also weitere Sanitärgross- händler oder Anbieter in anderen Absatzkanälen, geht geringer Wettbewerbsdruck aus (vgl. dazu B.4.8, Rz 740ff.). - Der dominante Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel ist der Preis. Weitere Wettbewerbsparameter können zwar festgestellt werden, sind jedoch von sekundärer Bedeutung (Vgl. B.4.6, Rz 458 ff.). Beim Wettbewerbsparameter Preis gilt es die ver- schiedenen Preisbestandteile zu berücksichtigen. Sowohl der Bruttopreis als auch die darauf gewährten Rabatte sind im Wettbewerb bedeutend (vgl. B.4.7, Rz 470 ff.). C.4.4.3 Überprüfung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung

2347. Bei der Prüfung der Umstossung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseiti- gung werden zuerst die Wettbewerbsabreden überprüft an denen der SGVSB, seine Mitglie- der und Sanitas Troesch beteiligt waren (C.4.4.3.1, Rz 2349 ff.). Im Anschluss daran über- prüfen die Wettbewerbsbehörden die Wettbewerbsabreden, die sich innerhalb des SGVSB abgespielt haben (C.4.4.3.2, Rz 2401 ff.) und schliesslich die Wettbewerbsabreden, welche den Kanton Wallis betreffen (C.4.4.3.32431 ff.). C.4.4.3.1 Wettbewerbsabreden zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch

2348. Die Wettbewerbsabreden zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Tro- esch können in drei zeitliche Abschnitte unterteilt werden. Die Frage, ob die gesetzliche Vermutung aufgrund der Abreden, welche zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch abgeschlossen wurden, umgestossen werden kann, ist entsprechend für je- den dieser drei Teile zu beantworten. (i) Preisabreden zwischen 1997-2004 (Koordinierung der Bruttopreisniveaus) 1. Umstossung der gesetzlichen Vermutung

2349. Zwischen 1997 und 2004 schlossen der SGVSB, seine Mitglieder sowie Sanitas Tro- esch folgende Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG:

a. Die Koordinierung der Bruttopreisniveau- und Rabattniveausenkung für das Jahr 1997 (Rz 822 f.),

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b. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1998 (Rz 841),

c. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1999 (Rz 865 f.), die im Jahr 2000 nachwirkte (Rz 878),

d. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 2001, die gemein- same Erarbeitung von Rabattgruppen, inkl. die gemeinsame Schaffung der Rabatt- gruppe Wellness im Jahr 2001 und die selektive Bruttopreis- und Rabattherabsetzung im Bereich Wellness im Umfang von 15 % (Rz 935 ff.),

e. die Koordinierung der Bruttopreissenkung 2003 sowie die gemeinsame Festlegung des Eurowechselkurses (Rz 1036 ff.),

f. die gemeinsame Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung im Jahr 2004/2005 (Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183) und

g. die Weiterentwicklung und Integration der Rabattgruppen in die Installateursoftware (Rz 1211 f.)

2350. Mit Bezug auf diese Abreden fragte es sich, ob genügend Aussenwettbewerb oder In- nenwettbewerb gegeben war, um die gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung umzustossen. a. Aussenwettbewerb

2351. Die exakten Marktanteile der Verfahrensparteien in der Periode von 1997 bis 2004 sind nicht mehr feststellbar. Allerdings hält der Bericht über die Wettbewerbsverhältnisse im Sani- tärgewerbe von 1991 fest, dass der SGVSB im Wesentlichen den Sanitärfachgrosshandel repräsentierte und nach eigenen Angaben einen Marktanteil zwischen 67 % (Armaturen) und 90 % (Keramik) hielt.1730 Dabei ist zu bedenken, dass im Jahr 1991 Sanitas Troesch noch Mitglied des SGVSB war. Ferner ist erwiesen, dass die Mitglieder des SGVSB und Sanitas Troesch im Jahr 2004 kumulativ zumindest 90 % der Marktanteile innehatten (vgl. Tabelle 3, Rz 742). Die kumulierten Marktanteile von Sanitas Troesch und den Mitgliedern des SGVSB waren 1991 und 2004 praktisch identisch. Aufgrund dieser Faktenlage kann ausgeschlossen werden, dass sich die kumulativen Marktanteile zwischen diesen beiden Zeitpunkten in rele- vanter Weise verändert hätten. Bei kumulativen Marktanteilen in der Höhe von 90 % der Partner der Abrede, ist der Einfluss allfälliger aktueller Aussenwettbewerber mit Marktantei- len von insgesamt rund 10 % gering. Da die Sanico Hub AG sich 1997 der gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten widersetzte, bestand 1997 immerhin eine Aus- weichmöglichkeit. Sanico Hub erklärte sich für das Jahr 1998 zur Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des SGVSB bereit und begann ihr Preisniveau dem der Mitglieder des SGVSB und damit Sanitas Troesch auf das Jahr 1998 anzupassen. Im Jahr 1998 fusionierte die Sa- nico Hub AG mit einem SGVSB-Mitglied zur Sanico Wunderli und anschliessend mit der Ju- ra-Holding (heute CRH, Rz 809). Dies zeigt, dass Sanico als Aussenwettbewerber nicht dis- ziplinierend wirkte, sondern sich ihrerseits anpasste und eingebunden wurde. Somit bestan- den keine Aussenwettbewerber, welche eine disziplinierende Wirkung in den Jahren 1997 bis 2004 entfalten konnten.

2352. Ferner steht fest, dass in der Zeitperiode zwischen 1997 und 2004 keine Markteintritte erfolgten, welche die Abrede destabilisiert hätten. Anders ausgedrückt vermochten auch aus damaliger Sicht potentielle Wettbewerber keinen genügenden Wettbewerbsdruck aufzubau- en, um die Wettbewerbsbeschränkung durch die Abreden aufzuwiegen.

1730 Vgl. dazu VKKP 1991/2, 23, Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe.

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b. Innenwettbewerb

2353. Sämtliche SGVSB-Mitglieder verfügten zwischen 1997–2004 über identische Brutto- preise, weshalb lediglich Sanitas Troesch durch ein Abweichen Wettbewerbsdruck innerhalb des Kartells hätte erzeugen können. Genau dies war jedoch nicht der Fall. Es beteiligte sich somit rund 90 % des dreistufigen Grosshandelsmarkts an der Abrede. Die Abrede bezog sich auf Bruttopreise und Rabatte und damit auf die zentralsten Parameter im Wettbewerb um Installateure und Endkunden. Da die Bruttopreise identisch waren, fand kein Wettbewerb zwischen den an der Abrede beteiligten Sanitärgrosshändlern um Endkunden statt. Gleich- zeitig verzichteten die Grosshändler weitgehend darauf, sich gegenseitig mit unterschiedli- chen Rabatten, gestützt auf unterschiedliche Bruttopreise, einem Wettbewerb um die Instal- lateure auszusetzen. Da den Installateuren die Rabatte objektindividuell gewährt wurden, bestand jedoch ein gewisser Restwettbewerb um die Installateure. Mit anderen Worten war der wirksame Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern um Installateure und End- kunden zwar schwerwiegend verfälscht, jedoch nicht vollständig ausgeschaltet.

2354. Zusammenfassend haben die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch den Preiswett- bewerb im Sanitärgrosshandel in der Zeitspanne von 1997 bis 2004 zwar schwerwiegend verfälscht, jedoch bestand ein schwacher Restwettbewerb, der bei der rechtlichen Würdi- gung zugunsten der Parteien zur Umstossung der gesetzlichen Vermutung führt. Es fragt sich daher, ob die Abreden den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt haben. 2. Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien

2355. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1731 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1732 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG das qualitative Gewicht von Preisabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1733 Das bedeutet, dass selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1734

2356. Nichtsdestotrotz sei darauf hingewiesen, dass die Parteien erwiesenermassen die Bruttopreissetzung, die Rabattsetzung und damit die Nettopreise beeinflusst haben. Damit griffen die Parteien in die Preissetzung und damit den zentralen Wettbewerbsparameter ein (vgl. Rz 733 ff.). Der vorliegende Restwettbewerb, der auf einer objektindividuellen Rabattie- rung basiert, vermag die umfassende Verfälschung des wirksamen Wettbewerbs nicht aus- zugleichen. Denn Sanitas Troesch und die Mitglieder des SGVSB verfügten aufgrund der Abrede zwischen 1997–2004 über identische Bruttopreise. Dadurch entzogen sich diese Grosshändler dem Wettbewerb mit Bruttopreisen um die Endkunden und deren professionel- le Vertreter wie Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner. Die Endkunden und ih- re Vertreter hatten keine Möglichkeit, den für sie günstigsten Sanitärgrosshändler aufgrund

1731 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1732 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1733 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1734 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles.

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unterschiedlicher Bruttopreise zu erkennen, wie dies bei wirksamen Wettbewerb der Fall wä- re. Die Sanitärgrosshändler waren nicht gezwungen, ihre Bruttopreise dem günstigsten Kon- kurrenten anzupassen und damit auch die Nettopreise zu senken. Sanitas Troesch und die Mitglieder des SGVSB verzichteten darauf, mit höheren Rabatten gestützt auf höhere Brut- topreise andere Grosshändler ebenfalls zu höheren Rabatten und damit tieferen Nettoprei- sen zu zwingen. Bei wirksamen Wettbewerb hätte die Möglichkeit bestanden, dass Endkun- den gestützt auf tiefere Bruttopreise günstiger hätten einkaufen können und dass Installateu- re aufgrund von Rabattunterschieden auf höhere Rabatte und damit tiefere Nettopreise hin- wirken hätten können.

2357. Die Abrede zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB und seinen Mitgliedern zu einheit- lichen Bruttopreisen und den damit einhergehenden Rabatten betraf den zentralen Wettbe- werbsparameter Preis, weshalb eine in qualitativer Hinsicht besonders schwerwiegende Ab- rede vorliegt. b. Quantitative Kriterien

2358. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1735 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1736 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.

2359. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.). i. Aussenwettbewerb

2360. Mit Bezug auf den Aussenwettbewerb kann auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Umstossung der gesetzlichen Vermutung verwiesen werden (Rz 2351 f.). Zusammen- fassend sei nochmals Folgendes erwähnt:

2361. Der SGVSB repräsentierte zwischen 1997 bis 2004 im Wesentlichen den Sanitärfach- grosshandel und hielt einen Marktanteil zwischen 67 % (Armaturen) und 90 % (Keramik).1737 Ferner ist erwiesen, dass die Mitglieder des SGVSB und Sanitas Troesch im Jahr 2004 ku- mulativ zumindest 90 % der Marktanteile auf sich vereinigten (vgl. Tabelle 3, Rz 742). Mit anderen Worten waren sämtlichen führenden Sanitärgrosshändler der Schweiz an der Abre- de über den Wettbewerbsparameter Preis beteiligt. Bei kumulativen Marktanteilen der Part- ner der Abrede von 90 % ist der Einfluss allfälliger aktueller Aussenwettbewerber mit Markt- anteilen von insgesamt rund 10 % gering. Gemäss Bundesverwaltungsgericht reichen Marktanteile von Aussenwettbewerbern im Umfang von 10 % nicht aus, um wirksamen Aus-

1735 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230. 1736 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1737 Vgl. dazu VKKP 1991/2, 23, Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe.

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senwettbewerb zu begründen, wenn die Abredeteilnehmer Marktanteile von über 80 % auf sich vereinigen.1738

2362. Da die Sanico Hub AG sich 1997 der gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten widersetzte, bestand 1997 immerhin eine Ausweichmöglichkeit. Sanico Hub erklär- te sich aber für das Jahr 1998 zur Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des SGVSB bereit und begann ihr Preisniveau dem der Mitglieder des SGVSB und damit Sanitas Troesch auf das Jahr 1998 anzupassen. Im Jahr 1998 fusionierte die Sanico Hub AG mit einem SGVSB- Mitglied zur Sanico Wunderli und anschliessend mit der Jura-Holding (heute CRH) (Rz 809). Dies zeigt, dass Sanico als Aussenwettbewerber nicht disziplinierend wirkte, sondern sich ih- rerseits anpasste und eingebunden wurde. Somit bestanden keine Aussenwettbewerber, welche eine disziplinierende Wirkung in den Jahren 1997 bis 2004 entfalten konnten.

2363. Ferner steht fest, dass zwischen 1997 und 2004 keine neuen Sanitärgrosshändler in den Markt für Sanitärgrosshandel eintraten. Die Abrede wurde also auch nicht dadurch de- stabilisiert. Anders ausgedrückt vermochten auch aus damaliger Sicht potentielle Wettbe- werber keinen genügenden Wettbewerbsdruck aufzubauen, um die Wettbewerbsbeschrän- kung durch die Abreden zu kompensieren. ii. Innenwettbewerb

2364. Bezüglich des Innenwettbewerbs sei auf die oben in Rz 2353 f. gemachten Ausführun- gen verwiesen. Zusammenfassend steht fest, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder zwischen 1997–2004 über identische Bruttopreise verfügten, weshalb einzig Sanitas Troesch durch ein Abweichen, Wettbewerbsdruck innerhalb des Kartells hätte erzeugen können. Durch die Preisabsprache war dies nicht der Fall. Es beteiligten sich somit rund 90 % des dreistufigen Grosshandelsmarkts an der Abrede. Die Abrede bezog sich auf Bruttopreise und Rabatte und damit die zentralsten Parameter im Wettbewerb um Installateure und Endkunden. Da die Bruttopreise identisch waren, fand kein funktionierender Wettbewerb zwischen den an der Abrede beteiligten Sanitärgrosshändler um Endkunden statt. Gleichzeitig verzichteten die Grosshändler durch die gemeinsam entwickelten Rabattgruppen und Rabattbandbreiten ei- nander unabhängig zu konkurrieren. Der Rabattwettbewerb war von vornherein stark einge- schränkt. Der Umstand, dass die Sanitärgrosshändler objektindividuell Rabatte gewährten, vermag diesen Eingriff in den Preiswettbewerb nicht aufzuwiegen. c. Konklusion

2365. Zusammenfassend haben die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch den Preiswett- bewerb im Sanitärgrosshandel in der Zeitspanne zwischen 1997 bis 2004 umfassend ver- fälscht. Die Beeinträchtigungen des Wettbewerbs durch die Parteien waren sowohl in quali- tativer als auch in quantitativer Hinsicht schwerwiegend. Die Wettbewerbsbeschränkung war mit anderen Worten erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 KG: (ii) Preisabrede 2004/2005 (Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2004/2005) 1. Umstossung der gesetzlichen Vermutung

2366. Der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch koordinierten die Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus 2004/2005 (B.5.2.1.9, Rz 1040 ff., 1140, Rz 1146 ff.). Die Ab- rede umfasst sowohl die Festlegung des Bruttopreisniveaus als auch die Senkung des Ra-

1738 Urteil des BVGer, B-8399/2010, vom 23. September 2013, E.6.2.12, Sigenia Aubi AG/WEKO.

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battniveaus. Somit ist der dominante Wettbewerbsparameter Preis vollumfänglich von der Abrede betroffen. a. Aussenwettbewerb

2367. Sanitärgrosshändler, welche nicht an der Abrede beteiligt sind, weisen bei der Umset- zung der Abrede im Jahr 2005 einen Marktanteil von weniger als 5 % aus (vgl. Tabelle 4, Rz 748). Diese 5 % Marktanteile setzen sich aus mehreren sehr kleinen Sanitärgrosshändlern zusammen, welche geringen Wettbewerbsdruck auf die Partner der Abrede auszuüben ver- mögen.

2368. Weiter kann Wettbewerbsdruck von anderen Vertriebskanälen ausgehen, wobei die dadurch entfaltete disziplinierende Wirkung geringer ist als bei Unternehmen im Sanitär- grosshandel. Andere Vertriebskanäle vereinigten im Jahr 2005 einen Umsatzanteil von 14 % des Handels mit Sanitärprodukten auf sich (vgl. Tabelle 4, Rz 748). Die gemeinsame Brutto- preissenkung auf das Jahr 2005 hatte u.a. zum Ziel, den Wettbewerbsdruck dieser weiteren Absatzkanäle zu neutralisieren. Damit steht fest, dass der Wettbewerbsdruck alternativer Absatzkanäle die Abrede nicht destabilisierte, sondern das gemeinsame Vorgehen der Ver- fahrensparteien gerade begünstigte. Wie zudem die Auswertung der Markteintrittsschranken und der verschiedenen Markteintritte zwischen 2004 und 2012 ergab (vgl. Rz 749 ff.), be- stand kaum spürbarer Wettbewerbsdruck seitens potentieller Konkurrenten.

2369. Insgesamt ist also festzustellen, dass Aussenwettbewerb im festgestellten Umfang und in seiner Struktur zu gering war, um die Partner der Abrede zu disziplinieren. b. Innenwettbewerb

2370. In Bezug auf den Innenwettbewerb ist zu bedenken, dass die Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus 2004/2005 von sämtlichen Teilnehmern der Abrede erfolgreich umgesetzt wurde (vgl. Rz 1148 ff.). Es gab keine internen Abweichungen von der Abrede.

2371. Die Tatsache, dass die Mitglieder des SGVSB ihre Bruttopreise mit 10 % und Sanitas Troesch die Bruttopreise mit 11 % geringfügig unterschiedlich senkten, ist für sich genom- men nicht relevant, das diese Senkungen der Abrede entsprechen. Aus demselben Grund fällt die Erhöhung des Bruttopreisniveaus durch Sanitas Troesch Mitte 2005 um 2 % immer noch in den Rahmen der Absprache und stellt keine relevante Abweichung dar.1739 Die Brut- topreise waren auch 2005 noch beinahe identisch, weshalb kaum Wettbewerb zwischen den an den Abreden beteiligten Sanitärgrosshändlern um Endkunden stattfand. Mit der gleichzei- tigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte im Rahmen von 10 % bis 11 % verhinderten die Grosshändler, dass ein Wettbewerb um Installateure mit unterschiedlichen Rabattniveaus gestützt auf unterschiedliche Bruttopreisniveaus überhaupt entstehen konnte. Die Installateu- re hatten keine Möglichkeit der Rabattkürzung durch die Grosshändler zu entgehen und auf einen Grosshändler mit einem gegenüber 2004 gleichbleibenden Bruttopreis- und Rabattni- veau auszuweichen. Da den Installateuren die Rabatte objektindividuell gewährt wurden, be- stand jedoch ein gewisser Restwettbewerb um die Installateure. Der Wettbewerb wurde da- her nicht vollständig ausgeschaltet, sondern es bestand noch ein gewisser stark einge- schränkter Restwettbewerb.

2372. Da die Preissetzung von der Abrede betroffen ist, jedoch noch geringfügige Abwei- chungen in den Bruttopreis- und Rabattsetzungen bestehen, gehen die Wettbewerbsbehör- den von einem gewissen Restwettbewerb aus. Die Wettbewerbsbehörden schliessen zu- gunsten der Parteien darauf, dass gerade so viel Innenwettbewerb besteht, um die gesetzli- che Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung umzustossen.

1739 RPW 2012/3, 627, Tabelle 3, 635, Tabelle 4, 642 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen.

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2373. Insgesamt steht somit fest, dass die Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2004/2005 den Wettbewerb im Sanitärgrosshandel nicht beseitigt hat und die gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung umgestossen ist. Es ist daher anhand von qualitati- ven und quantitativen Kriterien zu prüfen,ob die Abrede erheblich war. 2. Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien

2374. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1740 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1741 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG das qualitative Gewicht von Preisabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1742 Das bedeutet, dass selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1743

2375. Die Koordination der Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus 2004/2005 zwi- schen dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch umfasst sowohl die Festle- gung des Bruttopreisniveaus als auch die Senkung des Rabattniveaus. Damit ist der domi- nante Wettbewerbsparameter Preis vollumfänglich von der Abrede betroffen.

2376. Da sich Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mitglieder aufeinander abstimmten, die Bruttopreise und Rabatte im Rahmen von 10 % bis 11 % zu senken, sorgten sie dafür, dass 2005 die Bruttopreise von Sanitas Troesch und den Mitgliedern des SGVSB nur gering- fügig voneinander abwichen. Dadurch verhinderten sie, dass sich aufgrund einer stärkeren Senkung der Bruttopreise eines Grosshändlers ein wirksamer Wettbewerb mit Bruttopreisen gegenüber den weiteren Grosshändlern um Endkunden entfalten konnte. Die Sanitärgross- händler verhinderten, dass sie ihre Bruttopreise dem günstigsten Konkurrenten anpassen und damit ihre Nettopreise senken mussten. Sanitas Troesch konnte aufgrund des mangeln- den Wettbewerbs um Bruttopreise im Jahr 2005 sogar seine Marge durch ein Anheben der Bruttopreise erhöhen. Durch die gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte um 10 % bzw. 11 % verhinderten Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mitglieder, dass sich In- stallateure der Rabattkürzung entziehen konnten. Die Installateure hatten keine Möglichkeit auf einen Grosshändler mit einem gegenüber 2004 gleichbleibenden Bruttopreis- und Ra- battniveau auszuweichen. Damit verhinderten sie zum einen Marktanteilsverluste aufgrund abwandernder Installateure. Zum andern verhinderten sie, dass sie sich gegenseitig einem wirksamen Wettbewerb mit höheren Rabatten gestützt auf höhere Bruttopreise aussetzten, welcher zu eine Senkung der Nettopreise geführt hätte.

2377. Folglich liegt mit der Abrede zwischen Sanitas Troesch, dem SGBSB und seinen Mit- gliedern, die Bruttopreise und Rabatte auf 2005 um 10 % bzw. 11 % zu kürzen, eine in quali- tativer Hinsicht besonders schwerwiegende Abrede über die im Wettbewerb zentralen Preis- bestandteile Bruttopreis und Rabatte vor.

1740 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1741 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1742 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1743 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles.

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b. Quantitative Kriterien

2378. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1744 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1745 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.

2379. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.) i. Aussenwettbewerb

2380. Mit Bezug auf den Aussenwettbewerb kann auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Umstossung der gesetzlichen Vermutung verwiesen werden (Rz 2367 ff.). An der Abrede hatten sich Sanitärgrosshändler beteiligt, welche kumulativ 90,7 %–95,4 % Marktanteile des Sanitärgrosshandels auf sich vereinigten. Sanitärgrosshändler, welche nicht an der Abrede beteiligt waren, wiesen im Jahr 2005 einen Marktanteil von weniger als 5 % aus (vgl. Tabelle 4, Rz 748). Diese 5 % der aktuellen Aussenwettbewerber setzen sich aus mehrere sehr klei- nen Sanitärgrosshändlern zusammen, die kaum Wettbewerbsdruck auf die Partner der Ab- rede auszuüben vermochten, wie die Umsetzung der Abrede bewies. Gemäss Bundesver- waltungsgericht vermögen Aussenwettbewerber mit Marktanteilen im Umfang von 10 % kei- nen wirksamen Aussenwettbewerb zu begründen, wenn die Abredeteilnehmer Marktanteile von über 80 % auf sich vereinigen.1746 Ebenso ist erwiesen, dass kaum Wettbewerbsdruck aufgrund von neu in den Markt eintretenden potentiellen Konkurrenten (vgl. Rz 749 ff.) be- stand.

2381. Insgesamt war die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten um 10 % bzw. 11 % auf das Jahr 2005 war eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbe- werbs. ii. Innenwettbewerb

2382. Bezüglich des Innenwettbewerbs sei auf die oben in Rz 2370 ff. gemachten Ausfüh- rungen verwiesen. Es sei zusammenfassend noch einmal darauf hingewiesen, dass die Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus 2004/2005 von sämtlichen Teilnehmern der Abrede erfolgreich umgesetzt wurde (vgl. Rz 1148 ff.). Es gab keine internen Abweichungen von der Abrede.

2383. Die leicht unterschiedliche Senkung der Bruttopreise im Umfang von 10 % durch die SGVSB-Mitglieder und 11 % durch Sanitas Troesch, stellt keine Abweichung dar, sondern entspricht der Abrede. Auch die Erhöhung des Bruttopreisniveaus durch Sanitas Troesch

1744 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230. 1745 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1746 Urteil des BVGer, B-8399/2010, vom 23. September 2013, E.6.2.12, Sigenia Aubi AG/WEKO.

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Mitte 2005 um 2 % stellt keine relevante nachträgliche Abweichung dar.1747 Die Bruttopreise waren auch 2005 noch beinahe identisch, weshalb kaum Wettbewerb zwischen den an den Abreden beteiligten Sanitärgrosshändlern um Endkunden stattfand. Mit der gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte im Rahmen von 10 % bis 11 % verhinderten die Grosshändler zudem, dass ein funktionierender Wettbewerb um Installateure mit unter- schiedlichen Rabattniveaus gestützt auf unterschiedliche Bruttopreisniveaus überhaupt ent- stehen konnte. Die Installateure hatten keine Möglichkeit der Rabattkürzung durch die Grosshändler zu entgehen und auf einen Grosshändler mit einem gegenüber 2004 gleich- bleibenden Bruttopreis- und Rabattniveau auszuweichen. Gleichzeitig verzichteten die Grosshändler durch die gemeinsam entwickelten Rabattgruppen und Rabattbandbreiten ei- nander unabhängig zu konkurrieren. Der Rabattwettbewerb war von vornherein stark einge- schränkt. Der Umstand, dass die Sanitärgrosshändler objektindividuell Rabatte gewährten, vermag diesen Eingriff in den Preiswettbewerb nicht aufzuwiegen. c. Konklusion

2384. Die Absprache durch die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisni- veaus 2004/2005 gemeinsam zu senken, verfälschte den Preiswettbewerb im Sanitärgross- handel. Die Beeinträchtigungen des Wettbewerbs durch die Parteien waren sowohl in quali- tativer als auch in quantitativer Hinsicht schwerwiegend. Die Wettbewerbsbeschränkung war mit anderen Worten erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. (iii) Preisabrede 2012 (Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2012) 1. Umstossung der gesetzlichen Vermutung

2385. Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Innosan koordinierten 2012 eine Senkung des Brut- topreis- und Rabattniveaus (vgl. B.5.2.4, Rz 1235 ff., B.5.2.4.13, Rz 1720ff.). Somit ist der dominante Wettbewerbsparameter Preis umfassend von der Abrede betroffen. a. Aussenwettbewerb

2386. Sanitas Troesch, CRH und Sabag wiesen im Markt für Sanitärgrosshandel in der ge- samten Schweiz einen gemeinsamen Marktanteil von 85.6 % im Jahr 2011 auf und im Jahr 2012 von 85.9 % (vgl. vgl. Tabelle 3, Rz 742). Die Teampur-Grossisten Sanidusch, Burge- ner, Kappeler, San Van und Spaeter sind im Vergleich dazu jeweils sehr klein; alle diese Un- ternehmen verfügen über weniger als 1 % Marktanteile und sind nur regional tätig. Der grösste Aussenwettbewerber und viert grösste Sanitärgrosshändler in der Schweiz, Bring- hen, ist ebenso wenig in der gesamten Schweiz tätig und verfügt landesweit über [5-10 %] Marktanteile. Bereits anhand dieser Marktanteile ist ersichtlich, dass kaum wirksamer Aus- senwettbewerb bestand. Die geringe disziplinierende Wirkung von Bringhen auf die Teilneh- mer der Abrede kam zum Vorschein, als diese 2012 im Rahmen der allgemeinen Brutto- preissenkung mit ihren Preisen über 10 % von ihren Konkurrenten abwich. Bringhen sah sich daraufhin veranlasst, ihre Bruttopreise im Februar 2012 anzupassen (vgl. Rz 1645) und die bereits gedruckten Kataloge einzustampfen. Mit anderen Worten passte sich die Aussensei- terin der Abrede den von den Teilnehmerinnen der Abrede geschaffenen Marktgegebenhei- ten an und nicht die Teilnehmerinnen der Abrede dem Aussenseiter der Abrede.

2387. Im Hinblick auf allfällige Wettbewerber ausserhalb des relevanten Marktes für Sanitär- grosshandel gilt Folgendes: Die Vertriebskanäle ausserhalb des Sanitärgrosshandels er- reichten im Jahr 2012 einen Umsatzanteil am Handel mit Sanitärprodukten von 21 % (vgl. [Anhang]). Es ist zu bedenken, dass das Angebot dieser Konkurrenten sehr eingeschränkt ist

1747 RPW 2012/3, 627, Tabelle 3, 635, Tabelle 4, 642 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen.

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und sie kein breites und vollständiges Produktesortiment wie die Verfahrensparteien anbie- ten können. Dieser Umstand und die verhältnismässig geringen Anteile am Handel mit Sani- tärprodukten vermögen das Verhalten der Teilnehmer der Abrede kaum zu disziplinieren. Zumindest verhinderte dies nicht, dass Sanitas Troesch, Richner und Gétaz (CRH) sowie Sabag die Bruttopreise aufeinander abgestimmt haben, um dem Wettbewerbsdruck der an- deren Vertriebskanäle zu entgehen.1748

2388. Wie zudem die Auswertung der verschiedenen Markteintritte zwischen 2004 und 2012 ergab, entstand kaum eingeschränkter Wettbewerbsdruck von potentiellen Konkurrenten (vgl. Rz 749 ff.). Die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs kann somit nicht allein aufgrund von Aussenwettbewerb umgestossen werden. b. Innenwettbewerb

2389. Bezüglich des Innenwettbewerbs der Teilnehmer der Abrede steht fest, dass die Um- setzung der koordinierten Bruttopreissenkung 2012 heterogen erfolgte. So beschloss Sanitas Troesch eine Senkung um 20 % (Rz 1449), Sabag eine Senkung um 20 % (Rz 1556) und CRH eine Senkung um 18 % (Rz 1431). Die tatsächliche Senkung über das Sortiment ergab weitere Unterschiede. Das Bruttopreisniveau von Sabag sank im Schnitt um bis zu 2,2 % weniger als das von Sanitas Troesch, das Bruttopreisniveau von CRH sank gegenüber Sa- nitas Troesch um bis zu 4,1 % weniger (Rz 1644 ff.). Trotz dieser Unterschiede steht zweier- lei fest: Erstens wurde die Abrede über die grundlegende Senkung der Bruttopreise umge- setzt, zweitens wurde das Bruttopreisniveau in ähnlichem Ausmass gesenkt. Wie gesagt, bezog sich die Abrede auf das Bruttopreisniveau und das damit einhergehende Rabattni- veau, womit der dominante Wettbewerbsparameter Preis vollumfänglich von der Abrede be- troffen war. Mit der Senkung im Rahmen der beschlossenen 18 % bis 20 % behielten die Sanitärgrosshändler ein vergleichbares Bruttopreis- und Rabattniveau bei. Die Installateure konnten nicht auf einen anderen im Wettbewerb bedeutenden Grosshändler mit einem ge- genüber 2011 vergleichbaren Bruttopreis- und Rabattniveau ausweichen. Dadurch verhin- derten Sanitas Troesch, Sabag, CRH und Innosan einerseits eine Abwanderung von Installa- teuren und damit einhergehenden Marktanteilsverlusten. Andererseits verhinderten sie, dass sie sich gegenseitig einem wirksamen Wettbewerb mit höheren Rabatten gestützt auf höhere Bruttopreise aussetzten. Dadurch hätten sie eine Erhöhung der Rabatte und damit ein Abfal- len der Nettopreise riskiert. Zumal die Sanitärgrosshändler den Installateuren aber objektin- dividuelle Rabatte gewährten, die Bruttopreise und Rabatte der Abredeteilnehmer in einge- schränktem Mass voneinander abwichen und Bringhen, Burgener, Kappeler, Sanidusch, Spaeter und San Vam sich nicht an der Abrede beteiligten, gehen die Wettbewerbsbehörden Behörden davon aus, dass ein beschränkter Innenwettbewerb bestand. c. Konklusion

2390. Zumal der Aussenwettbewerb und Innenwettbewerb nicht vollständig beseitigt sind, kann die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs im Sanitärgrosshandel mit Bezug auf die Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2012 umgestossen wer- den. Es sind daher die qualitativen und quantitativen Kriterien der Erheblichkeit zu prüfen.

1748 Vgl. hierzu Beispielsweise Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 4. November 2009, 215.

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2. Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien

2391. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1749 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1750 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG das qualitative Gewicht von Preisabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1751 Das bedeutet, dass selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1752

2392. Die vom SGVSB, von Sanitas Troesch, Sabag und Innosan abgestimmte Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus auf das Jahr 2012 umfasste sowohl die Festlegung des Brut- topreisniveaus als auch die Senkung des Rabattniveaus. Damit war der dominante Wettbe- werbsparameter Preis vollumfänglich von der Abrede betroffen.

2393. In dem die Abredeteilnehmer die Bruttopreise und Rabatte zwischen 18 % bis 20 % senkten, sorgten sie dafür, dass sie ein für alle ähnliches Bruttopreis- und Rabattniveau für das Jahr 2012 beibehielten. Dadurch konnten sie verhindern, dass sich ein intensiver Wett- bewerb um die Endkunden entfaltete. Denn kein anderer Grosshändler senkte seine Brutto- preise früher oder in einem anderen Umfang. Sie verhinderten auf diese Weise, dass die In- stallateure sich der Rabattkürzung entziehen konnten, indem sie auf einen anderen bedeu- tenden Sanitärgrosshändler auswichen. Es bestand keine Möglichkeit auf einen anderen be- deutenden Grosshändler mit einem gegenüber 2011 gleichbleibenden Bruttopreis- und Ra- battniveau auszuweichen. Die Abredeteilnehmer verhinderten folglich Marktanteilsverluste. Zudem verhinderte die Koordination, dass die Sanitärgrosshändler auf eine Abwanderung von Installateuren mit einer Rabatterhöhung und damit Margen- und Nettopreissenkung hät- ten reagieren müssen.

2394. Insgesamt ist die zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB, Sabag, CRH und Innosan abgestimmte gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte von rund 18 % bis 20 % eine qualitativ besonders schwerwiegende Abrede, da sie die im Wettbewerb zentralen Preisbestandteile Rabatt und Bruttopreis betraf. b. Quantitative Kriterien

2395. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1753 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche

1749 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1750 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1751 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1752 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2012/4 828 Rz 101 f., Vertrieb von Musik ; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles. 1753 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230.

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Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1754 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.

2396. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.) i. Aussenwettbewerb

2397. Mit Bezug auf den Aussenwettbewerb kann auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Umstossung der gesetzlichen Vermutung verwiesen werden (Rz 2386). Wie vorange- hend festgestellt, verfügten Sanitas Troesch, Sabag, CRH und Innosan in den Jahren 2011 und 2012 kumulativ über einen Marktanteil von zumindest 85.6 %. Die marktstärksten Sani- tärgrosshändler waren also an der Abrede beteiligt. Ausweichmöglichkeiten bestanden folg- lich nur begrenzt. Gemäss Bundesverwaltungsgericht reichen Marktanteile von Aussenwett- bewerbern im Umfang von 10 % nicht aus, um wirksamen Aussenwettbewerb zu begründen, wenn die Abredeteilnehmer Marktanteile von über 80 % auf sich vereinigen.1755 Diese Recht- sprechung ist auch auf die vorliegende Konstellation anlog anwendbar. Für den Kanton Wal- lis ist zudem zu beachten, dass sich Bringhen als regional einziges Gegengewicht zu CRH und Sanitas Troesch, der gemeinsamen Abrede von CRH und Sanitas Troesch anpassen musste. Bringhen senkte seine Bruttopreise innert Monatsfrist nach der Preissenkung von Sanitas Troesch und CRH.

2398. Nicht zuletzt die Umsetzung der Absprache beweist, dass kaum Wettbewerbsdruck aufgrund von neu in den Markt eintretenden potentiellen Konkurrenten (vgl. Rz 749 ff.) be- stand. ii. Innenwettbewerb

2399. Bezüglich des Innenwettbewerbs sei auf die oben in Rz 2389 f. gemachten Ausführun- gen verwiesen. Zusammenfassend sei noch einmal festgehalten, dass Sanitas Troesch eine Senkung um 20 % (Rz 1449), Sabag eine Senkung um 20 % (Rz 1556) und CRH eine Sen- kung um 18 % (Rz 1431) vollzogen. Die tatsächliche Senkung über das Sortiment ergab wei- tere Unterschiede. Das Bruttopreisniveau von Sabag sank im Schnitt um bis zu 2,2 % weni- ger als das von Sanitas Troesch, das Bruttopreisniveau von CRH sank gegenüber Sanitas Troesch um bis zu 4,1 % weniger (Rz 1644 ff.). Dies zeigt, dass keiner der Abredepartner von Umsetzung der Bruttopreissenkung abwich. Die Abrede bezog sich auf das Bruttopreis- niveau und das damit einhergehende Rabattniveau und deckte den dominanten Wettbe- werbsparameter Preis vollumfänglich ab. Mit der Senkung im Rahmen der beschlossenen 18 % bis 20 % behielten die Sanitärgrosshändler ein vergleichbares Bruttopreis- und Rabattni- veau bei. Die Installateure konnten nicht auf einen anderen im Wettbewerb bedeutenden Grosshändler mit einem gegenüber 2011 vergleichbaren Bruttopreis- und Rabattniveau aus- weichen. Dadurch verhinderten Sanitas Troesch, Sabag, CRH und Innosan einerseits eine Abwanderung von Installateuren hin zu anderen Sanitärgrosshändlern und damit einherge- henden Marktanteilsverlusten. Andererseits verhinderten sie, dass sie sich gegenseitig ei- nem wirksamen Wettbewerb mit höheren Rabatten gestützt auf höhere Bruttopreise aussetz- ten. Damit hätten sie eine Erhöhung der Rabatte und ein Abfallen der Nettopreise riskiert.

1754 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1755 Urteil des BVGer, B-8399/2010, vom 23. September 2013, E.6.2.12, Sigenia Aubi AG/WEKO.

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c. Konklusion

2400. Die Absprache durch die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisni- veaus 2012 gemeinsam zu senken, verfälschte den Preiswettbewerb im Sanitärgrosshandel umfassend. Die Beeinträchtigungen des Wettbewerbs durch die Parteien waren sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht schwerwiegend. Die Wettbewerbsbeschränkung war mit anderen Worten erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG. C.4.4.3.2 Wettbewerbsabreden innerhalb des SGVSB (i) Umstossung der gesetzlichen Vermutung a. Aussenwettbewerb

2401. Für die Beurteilung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs durch die Wettbe- werbsabreden innerhalb des SGVSB (B.5.5, Rz 1820 ff.) sind zwei Zeiträume zu unterschei- den. Bis ins Jahr 2005 koordinierten der SGVSB bzw. seine Mitglieder mit Sanitas Troesch die Bruttopreise und Rabattsetzung (vgl. B.5.2, Rz 797 ff.). Sanitas Troesch hatte in dieser Zeit als Abredeteilnehmer keine disziplinierende Wirkung auf die übrigen Beteiligten. Ab dem Jahr 2006 ist Sanitas Troesch mit Bezug auf die Abreden innerhalb des SGVSB hingegen als Aussenwettbewerber einzustufen. Zwar tauschten sich der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch in den Sitzungen des Kooperationsrates bis 2008 über das bevorste- hende Bruttopreisniveau aus (vgl. Rz 1227). Das Verhalten von Sanitas Troesch zeigt jedoch eine gewisse Unabhängigkeit, wenn auch nicht in Bezug auf die koordinierte Bruttopreissen- kung von 2012. Da Sanitas Troesch als grösster Sanitärgrosshändler über einen Marktanteil von [40-45 %] verfügt (vgl. vgl. Tabelle 3, Rz 742), ist das Unternehmen im Zeitraum von 2006 bis 2011 ein Aussenwettbewerber mit einem grossen Marktgewicht. Die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs wird somit für die Wettbewerbsab- reden innerhalb des SGVSB (B.5.5, Rz 1820 ff.) während des Zeitraums von 2006 bis 2011 umgestossen. Weiter ist daher zu prüfen, ob diese Abreden den Wettbewerb erheblich be- einträchtigten. Diese Frage ist anhand von qualitativen und quantitativen Kriterien zu prüfen. (ii) Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien

2402. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1756 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1757 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG sowie bei Abreden über den Wettbewerbsparameter Menge gemäss Art. 5 Abs. lit b KG das qualitative Gewicht von Preis- und Mengenabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1758 Das bedeutet, dass

1756 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1757 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1758 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567.

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selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1759

2403. Wie bewiesen (Rz 2334), ist der Preis der dominante Wettbewerbsparameter im Sani- tärgrosshandel. Wie bereits festgestellt, sind sowohl der Preisbestandteil Bruttopreis als auch der Preisbestandteil Rabatt im Wettbewerb im Sanitärgrosshandel von zentraler Be- deutung (vgl. B.4.7, Rz 470 ff.). Sowohl Abreden über den Bruttopreis als auch Abreden über Rabatte sind rechtlich als Preisabreden zu qualifizieren. Gemäss der gesetzgeberischen Wertung sind Abreden über solche Preiselemente besonders schwerwiegend. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung ist daher davon auszugehen, dass das qualitative Element der Er- heblichkeit erfüllt ist.1760

2404. Dementsprechend sidn die folgenden Preisabreden in qualitativer Hinsicht besonders schwerwiegend:

a. Die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsamen Bruttopreisfestlegung bis 2007 (Rz 1839),

b. die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886),

c. der Entscheid Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906),

d. der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.),

e. die verbandsinternen Anpassung der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.),

f. die Festlegung der Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.),

g. die Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.),

h. die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043) und i. die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsor- timents der Teampurhändler (Rz 2078 f.).

2405. Die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsame Bruttopreisfestlegung bis 2007 (Rz 1839) führten zu identischen Bruttopreisen. Mit den identischen Bruttopreisen ver- hinderten die Mitglieder des SGVSB wirksamen Wettbewerb um die Endkunden, welche sich an den Bruttopreisen orientierten. Da die SGVSB-Mitglieder untereinander keinen Druck auf die Bruttopreise ausübten, zwangen sie sich nicht gegenseitig zu einer Anpassung der Brut- topreise und damit Nettopreise auf ein tieferes Niveau. Durch die identischen Bruttopreise verhinderten die SGVSB-Mitglieder, auch wirksamen Wettbewerb um Installateure. Denn wie bewiesen, führen höhere Bruttopreise zur Erteilung höherer Rabatte. Installateure verglei- chen die unterschiedlich hohen Rabatte und verlangen auch von den anderen Sanitärgross- händlern höhere Rabatte. Durch die Erhöhung der Rabatte erzeugen die Sanitärgrosshänd- ler mit hohen Bruttopreisen und hohen Rabatten Druck auf die Sanitärgrosshändler mit tiefe- ren Bruttopreisen und tieferen Rabatten ebenfalls höhere Rabatte zu gewähren (vgl. Rz 587 ff.). Diese Entwicklung führt letztlich zu einer „Margenerosion“ bzw. sinkenden Nettopreisen, was Sanitas Troesch als „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ bezeichnete (vgl. z.B. Rz 531 ff.). Einem solchen Wettbewerb untereinander wichen die SGVSB-Mitglieder durch ihr Vor- gehen so weit als möglich aus.

1759 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2012/4 828 Rz 101 f., Vertrieb von Musik ; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles. 1760 RPW 2012/4, 828 Rz 101, Vertrieb von Musik.

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2406. Mit der Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886) stei- gerten die Abredeteilnehmer gemeinsam die Marge und erhöhten die Nettopreise. Sie ver- hinderten, dass Endkunden oder Installateure auf einen anderen, nicht an der Abrede betei- ligten Sanitärgrosshändler ausweichen konnten, welcher nicht mittels Bruttopreisen seine Margen und Nettopreise erhöhte.

2407. Durch die Entscheide, Sanitärprodukte verschiedenen Rabattgruppen zuzuteilen (Rz

1906) vereinbarten die Abredeteilnehmer einerseits, bei welchen Produkten sie den Installa- teuren reduzierte Rabatte gewährten. Andererseits vereinbarten sie, dass in der Rabattgrup- pe Sanitär Allgemein unterschiedliche Produktarten verschiedener Marken zusammenge- fasst wurden. Folglich verhinderten die Abredeteilnehmer, dass bei einem Auftrag separate Rabatte für diese unterschiedlichen Produktarten bzw. verschiedenen Marken gewährt wur- den. Mit anderen Worten schränkten sie die Rabattverhandlungen weitgehend auf einen ein- zelnen Rabatt ein und verhinderten folglich, dass höhere Rabatte für einzelne Produktarten bzw. Marken innerhalb dieser Rabattgruppe gewährt werden. Dadurch verhinderten sie, dass in Rabattverhandlungen bei bestimmten Produktgruppen bzw. Marken höhere Rabatte ge- währt werden mussten, weil andere Grosshändler diese Produkte bzw. Marken in einer an- deren Rabattgruppe führten.

2408. Der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.) verhinderte die Innovation eines alternativen Preissystems. Mit dem Verzicht auf ein Net- topreissystem umzusteigen, vermieden die Sanitärgrosshändler, dass Endkunden bei den Sanitärgrosshändlern des dreistufigen Absatzkanals zu Nettopreisen der Grosshändler an den Installateurs einkaufen konnten. Da der gesamte dreistufige Absatzkanal das Brutto- preissystem beibehielt, verhinderten die Abredeteilnehmer dadurch Marktanteilsverluste auf- grund einer Abwanderung von Endkunden von Grosshändlern des dreistufigen Absatzkanals mit einem Bruttopreissystem zu solchen mit einem Nettopreissystem.

2409. Die verbandsinternen Anpassungen der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.) bewirkten eine Änderung der Bruttopreise und damit der Nettopreise zum gleichen Zeitpunkt und in glei- chem Umfang. Die Abredeteilnehmer verhinderten bei Preissenkungen eines Lieferanten, dass ein Mitglied des SGVSB vor dem anderen seine Bruttopreise senkte und damit die Preissenkung weitergab. So konnten die SGVSB Mitglieder ihre Lagerbestände mit den alten höheren Bruttopreisen verkaufen. Sie verhinderten, dass sich die SGVSB-Mitglieder durch frühere Bruttopreissenkungen gegenseitig unter Druck setzten, die Bruttopreise und damit die Nettopreise ebenfalls zu senken. Auf diese Weise verhinderten sie wirksamen Wettbe- werb um die Kunden selbst.

2410. Die Festlegung der Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.) bewirkte, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder die Transportkosten in Prozent der Bruttopreise und die Einbaukosten in Franken in den Rechnungen zusätzlich zum Preis für die Produkte aufschlugen.

2411. Mit der Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.) in der Kalkulation der Bruttopreise bestimmten die Abredeteilnehmer gemeinsam, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Wech- selkursvorteile bei in Euro eingekauften Produkten an die Kunden weitergegeben werden sollten. Damit verhinderten sie, dass ein Grosshändler mit einer eigenständigen Kalkulation des Eurokurses tiefere Bruttopreise setzte und damit die weiteren Abredeteilnehmer unter Druck setzte, ihre Brutto- und Nettopreise ebenfalls zu senken.

2412. Mit der Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043) verhinderten die grossen Sani- tärgrosshändler, dass die Teampur-Mitglieder tiefere Bruttopreise festlegten. Folglich ver- zichteten Burgener, Kappeler, Sanidusch und Innosan darauf, mit tieferen Bruttopreisen in einem wirksamen Wettbewerb zu den weiteren Abredeteilnehmern zu treten. Ein solcher Wettbewerb hätte die grossen Sanitärgrosshändler zur Senkung der Bruttopreise und damit Nettopreise zwingen können.

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2413. Die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsortiments der Teampurhändler (Rz 2078 f.) sorgte dafür, dass lediglich bestimmte Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel angeboten wurden. Der Wettbewerb von alternati- ven Absatzkanälen wurde beschränkt, indem die SGVSB-Mitglieder über alternative Kanäle gehandelte Produkte nicht in ihr Sortiment aufnahmen.

2414. Zur Beurteilung, ob der Wettbewerb qualitativ schwerwiegend beeinträchtigt wurde, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, weshalb die vorangehend genannten Abreden ku- mulativ zu betrachten sind. Dabei steht fest, dass sie gemeinsam den zentralen Wettbe- werbsparameter Preis beeinflussten (Bruttopreis, Nettopreis, Marge, Rabattgruppen, Trans- portkosten, Einbaukosten und Europreise). Zudem verhinderten sie gemeinsam den Eintritt bestimmter Produkte in den Sanitärgrosshandelsmarkt und damit die Menge der angebote- nen Produkte. Insgesamt liegt somit eine qualitativ besonders schwerwiegende Wettbe- werbsbeeinträchtigung vor. b. Quantitative Kriterien

2415. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1761 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1762 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.

2416. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.). i. Aussenwettbewerb

2417. Die Mitglieder des SGVSB vereinigten in der Zeitperiode von 2006 bis 2012 einen schweizweiten Marktanteil von über 50 % auf sich. Ein Marktanteil, bei welchem die WEKO beim Vorliegen einer erfolgreich umgesetzten Preisabrede bereits mehrfach auf eine erhebli- che Wettbewerbsbeschränkung schloss.1763

2418. Der gewichtigste Aussenwettbewerber des SGVSB und seinen Mitgliedern ist Sanitas Troesch mit einem schweizweiten Marktanteil von [40-45 %] im Sanitärgrosshandel (vgl. Ta- belle 3, Rz 742). Sanitas Troesch tauschte sich mit dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern in den Sitzungen des Kooperationsrates indirekt über das bevorstehende Bruttopreisniveau aus (Rz 1227). So wussten die Mitglieder des SGVSB zumindest bis 2008, dass keine relevanten Bruttopreisänderungen bevorstanden. Ab 2009 waren die Mitglieder des SGVSB über die

1761 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230. 1762 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1763 RPW 2012/2, 399 Rz 400, Verfügung vom 16. Dezember 2011 in Sachen Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2004/3, 751 Rz 73, Markt für Schlachtschweine – Teil B; Ent- scheid der REKO/WEF, RPW 2003/4, 871 E. 8, Krankenkassen vs. Privatkliniken und Konsorten im Kanton Aargau; RPW 2000/2, 178 Rz 57, Des tarifs conseillés de l’Association fribourgeoise des écoles de circula- tion [AFEC].

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bevorstehende grosse Bruttopreissenkung informiert und konnten daher weiterhin das Wett- bewerbsverhalten des stärksten Konkurrenten einschätzen. Somit ist die disziplinierende Kraft von Sanitas Troesch eher als gering einzustufen. Übrige Sanitärgrosshändler, Anbieter in alternativen Absatzkanälen oder potentielle Konkurrenten üben – wie auch schon bei der Prüfung der Beseitigung des Wettbewerbs festgestellt – einen vernachlässigbaren Wettbe- werbsdruck aus (vgl. B.4.8, Rz 740 ff.). ii. Innenwettbewerb

2419. Die folgenden Preisabreden wurden von sämtlichen SGVSB-Mitgliedern umgesetzt:

a. die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsamen Bruttopreisfestlegung bis 2007 (Rz 1839),

b. die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886),

c. der Entscheid Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906),

d. der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.),

e. die verbandsinternen Anpassung der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.),

f. die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produkt-kataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsor- timents der Teampurhändler (Rz 2078 f.)

2420. Die Abrede über gemeinsame Bruttopreise bis Ende 2007 und die Margenfestlegung für das Jahr 2007 umfasste das ganze Sortiment und damit mehr als 50 % sämtlicher Pro- dukte, die über den Sanitärgrosshandel vertrieben wurden. Alleine im Jahr 2007 machte der Umsatz mit diesen Produkten mehr als 400 Mio. CHF aus.

2421. Der Entscheid Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen, betraf sämtliche Mitglieder des SGVSB gleichermassen. Auf diese Weise nahmen die SGVSB-Mitglieder Einfluss auf die Rabattbandbreite. Der Rabattwettbewerb wurde auf diese Weise für die eingeteilten Pro- dukte bis mindestens das Jahr 2010 eingeschränkt und zwar von sämtlichen SGVSB- Mitgliedern.

2422. Mit Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.) stellte der SGVSB sicher, dass über 50 % des Marktes für Sanitärgrosshändler dasselbe Preissystem führte. Verbandsinterner Wettbewerb durch alternative Preissysteme war dadurch ausgeschaltet. Da der gesamte dreistufige Absatzkanal das Bruttopreissystem bei- behielt, verhinderten die Abredeteilnehmer dadurch Marktanteilsverluste aufgrund einer Ab- wanderung von Endkunden von Grosshändlern des dreistufigen Absatzkanals mit einem Bruttopreissystem zu solchen mit einem Nettopreissystem.

2423. Ferner passten die SGVSB-Mitglieder auch nach 2007 die Basisrichtpreise gemeinsam an. Damit legten sie unter anderem den Zeitpunkt und Umfang von Preisänderungen von Geberit fest (Rz 1946 ff.). Geberit ist der bedeutendste Lieferant der Verfahrensparteien, dessen Marktanteil von Sanitas Troesch im Jahr 2010 auf [85-90] % geschätzt wurde.1764 Die Abrede betraf als Produkte, mit welchen Geberit im den Jahren 2008-2011 einen jährlichen Umsatz mit CRH, Sabag und Bringhen von über CHF [40-60 Mio.] erzielte. Die Verkaufsum- sätze der Sanitärgrosshändler macht damit einen Verkaufsumsatz von über CHF 200 Mio. aus. Alleine daraus folgt, dass die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Vereinba- rung der Basispreise quantitativ schwerwiegend war.

1764 Vgl. Act. 445, 241.

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2424. Bis 2012 bestimmten die SGVSB-Mitglieder den Inhalts der Stammdaten, des Kata- logsortiments, der Online-Produkt-kataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsortiments der Teampurhändler (Rz 2078 f.) gemeinsam. Bis Ende 2008 wurden Produkte nur in die Stammdaten und erwähnten Kataloge aufgenommen, wenn das Produkt zum Sanitärsortiment der SGVSB-Mitglieder gehörte und der Beschluss einstimmig fiel. Ab 2009 musste ein Hersteller sich zum 3-stufigen Vertriebsweg bekennen, Preisunter- lagen mit einer Basismarge für den Sanitärfachhandel lieferten, nach Ansicht der Sorti- mentskommission überregionalen Bedürfnissen entsprechen und die Vorstellung der Kom- missionsmitglieder bezüglich Konditionen und Lieferbedingungen erfüllte. Damit kam der Sortimentskommission ein erheblicher Ermessenspielrum zu, ob gewisse Produkte in die Ka- taloge aufgenommen werden sollten. Da die SGVSB-Mitglieder rund 50 % der Marktanteile des Schweizer Sanitärgrosshandelsmarktes auf sich vereinigten kam diesem Entscheid eine grosse Tragweite zu. Denn der Verkaufserfolg eines Produktes hing davon ab, in die SGVSB-Kataloge aufgenommen zu werden. Die Sortimentskommission bestimmte also mit, welche Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel angeboten wurden. Insbeson- dere sollten keine Produkte in den Katalog aufgenommen werden, welche über alternative Absatzkanäle in die Schweiz geliefert wurden. Die SGVSB-Mitglieder beschränkten durch ihr gemeinsames Vorgehen, denn Wettbewerb untereinander, da ihr Sortiment bis 2006 iden- tisch und danach mit Ausnahme der Exklusivartikel sehr ähnlich war, zumal der Teampur- Katalog als Basis für die anderen Kataloge diente. Den Wettbewerb gegenüber alternativen Absatzkanälen beschränkten sie gemeinsam, indem sie über alternative Kanäle gehandelte Produkte nicht in ihr Sortiment aufnahmen. Der Vertrieb dieser Produkte durch die SGVSB- Mitglieder wurde auf die Menge Null reduziert. Diese Wettbewerbsbeschränkung betraf mehr als die Hälfte des Marktes für Sanitärgrosshandel und betraf mit CRH (Richner, Gétaz, Re- gusci), Sabag und Bringhen drei der vier marktstärksten Unternehmen in der Schweiz. Die Einschränkung war daher quantitativ schwerwiegend.

2425. Insgesamt wich also keines der SGVSB-Mitglieder von den in Rz 2419 a–f genannten Preisabreden ab. Diese Preisabreden bezogen sich zudem auf das gesamte SGVSB- Sortiment. Damit schränkten Sanitärgrosshändler, welche mehr als 50 % der Marktanteile auf sich vereinigten, den Wettbewerb mit Bezug auf Preise mit Bezug auf das gesamte Sor- timent ein. Eine solche Wettbewerbsbeschränkung ist nicht nur marginal sondern beeinträch- tigte den Wettbewerb in quantitativ schwerwiegender Weise.

g. die Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.),

2426. Ab 2008 hielten die SGVSB-Mitglieder daran fest, die Wechselkurse festzulegen. Die gemeinsame Festlegung des Wechselkurses wirkte sich zwar nicht auf das gesamte Sorti- ment aus, sondern nur auf gewisse Produkte wie etwa den Badewannenhersteller Kaldewei. Doch ist bereits Kaldewei mit einem Marktanteil von [25-30] % bis [40-45] % ein bedeutender Anbieter von Badewannen (Rz 1995). Der Umsatz, welche die SGVSB-Mitglieder mit Kalde- wei-Produkten erzielt, beträgt jährlich über 10 Mio. CHF. Dieser Umsatz ist damit um ein viel- faches höher, als etwa das gesamte Auftragsvolumen von Tunnelreinigungsunternehmen in den Jahren 2010-2012 (je 0,5–2 Mio. CHF bzw. insgesamt 1,5 bis 6 Mio. CHF), deren Abre- den über die Auftragsvergabe von der WEKO als quantitativ schwerwiegende Beeinträchti- gung des Wettbewerbs eingestuft wurde.1765 Die vorliegende Beeinträchtigung des Wettbe- werbs durch die Vereinbarung der Wechselkurse ist damit ebenfalls als schwerwiegend ein- zustufen.

h. Die SGVSB-Mitglieder legten zudem die Teampur-Preise gemeinsam fest (Rz 2043).

2427. Dies bedeutete, dass die Teampur-Kataloge immer die höchsten Bruttopreise enthiel- ten. Auch diese Abrede wurde von sämtlichen SGVSB-Mitgliedern befolgt. Die Teampur- Mitglieder erzielten gemeinsam in den Jahren 2008-2011 einen jährlichen Umsatz von über

1765 RPW 2015/2, 229, Rz 219 Tabelle 5, Rz 252, Tunnelreinigung.

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19 Mio. CHF, was über die gesamte Zeitspanne einem Gesamtumsatz von 79 Mio. CHF ent- spricht. Auch dieser Umsatz liegt um ein Vielfaches höher als die Abreden über die Auftrags- volumen der Tunnelreinigungsunternehmen, welche die WEKO als schwerwiegende Wett- bewerbsbeschränkung qualifizierte. Die vorliegenden Abreden sind daher ebenfalls als quan- titativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu betrachten.

2428. Die SGVSB-Mitglieder vereinbarten zudem i. die Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.).

2429. Diese Preisabrede hatte zweierlei zur Folge: Einerseits verrechnete jedes Mitglied Transport- und Einbaukosten und andererseits wurden diese Kosten getrennt aufgeführt. Teilweise wichen die SGVSB-Mitglieder mit der Höhe der Transport- und Einbaukosten von- einander ab. Dennoch hielten sich sämtliche SGVSB-Mitglieder daran, die Preisaufschläge für Transport- und Einbaukosten zu verrechnen und in den Rechnungen getrennt aufzu- schlagen. Diese Preiselemente wurden dank der Abrede von über 50 % der Marktteilnehmer einheitlich gehandhabt und verrechnet. Die dadurch resultierende Wettbewerbsbeschrän- kung war daher quantitativ schwerwiegend. c. Konklusion

2430. Zusammenfassend steht also fest, dass jede der genannten Abreden zwischen dem SGVSB und seinen Mitgliedern – also über 50 % der kumulativen Marktanteile des Sani- tärgrosshandels – entweder das gesamte Sortiment oder zumindest bedeutende Teile davon betraf. Die qualitative und quantitative Beeinträchtigung jedes dieser Abreden war schwer- wiegend. Dieser Effekt verstärkte sich dadurch, dass die Abreden nicht getrennt sondern ne- beneinander bestanden. Die Wettbewerbsbeeinträchtigung durch den SGVSB und seine Mitglieder sind folglich erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG bwz. Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. In Übereinstimmung mit dem soeben gesagten, schloss die WEKO schon mehrfach beim Vorliegen einer erfolgreich umgesetzten Preisabrede bei einem Marktanteil von 50 % auf eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung.1766 C.4.4.3.3 Wettbewerbsabreden zwischen Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Troesch betreffend den Kanton Wallis. (i) Umstossung der gesetzlichen Vermutung

2431. Bei den Abreden über den Schutz des dreistufigen Vertriebswegs im Kanton Wallis sind die folgenden beiden Konstellationen zu unterscheiden: i. Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener beschlossen zwischen 1999-2002 im Kanton Wallis, dass

- die Sanitärinstallateure ihre Waren ausschliesslich bei Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener einkaufen sollten,

- Kleinlieferungen von Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt zu verkaufen seien,

1766 RPW 2012/2, 399 Rz 400, Verfügung vom 16. Dezember 2011 in Sachen Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2004/3, 751 Rz 73, Markt für Schlachtschweine – Teil B; Ent- scheid der REKO/WEF, RPW 2003/4, 871 E. 8, Krankenkassen vs. Privatkliniken und Konsorten im Kanton Aargau; RPW 2000/2, 178 Rz 57, Des tarifs conseillés de l’Association fribourgeoise des écoles de circula- tion [AFEC].

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- bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– 1–10 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden sollten zuzüglich der MWSt,

- bei Bestellungen bis zu CHF 100‘000.– 1–15 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden sollten zuzüglich der MWSt,

- Installateure für von Privaten bezogene Produkte 5 % Rabatt auf den Nettover- kaufspreis erhalten sollten und

- Waschapparate nicht von diesem Beschluss betroffen seien (Rz 1807 ff.). ii. Gétaz, Bringhen und die Suissetec vereinbarten zwischen 2003-2010 „Spielregeln“, wonach

- der Grosshandel ausschliesslich über den Installateur verkauft,

- der Grosshandel Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen verkauft,

- der Installateur ausschliesslich über die Sanitär-Grossisten des dreistufigen Ab- satzkanals einkauft und dies auch für Badezimmermöbel und Armaturen galt,

- Waschmaschinen von dieser Vereinbarung ausgeschlossen seien,

- bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmern stets nach dem voraus- sichtlichen Installateur gefragt werden sollte und die Rabattierung durch den In- stallateur erfolgen sollte (Rz 1807 ff.). a. Aussenwettbewerb

2432. Bringhen und Gétaz verfügten im Kanton Wallis über einen gemeinsamen Marktanteil im Sanitärgrosshandel von [70-75] %. Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Troesch ver- fügten im Sanitärgrosshandel im Kanton Wallis über einen kumulativen Marktanteil von [85- 90] %.1767

2433. Bei grösseren Objekten muss berücksichtigt werden, dass Installateure ihrerseits re- gelmässig einen Rabatt an die Endkunden gewähren. Dadurch besteht beim Direktverkauf von Sanitärapparaten für grosse Objekte von Grosshändlern an Endkunden Aussenwettbe- werb durch Installateure. Für grössere Objekte besteht damit hinreichend Aussenwettbe- werb, um die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs durch die Abrede zwischen den Sanitärgrosshändlern über den Direktverkauf an Endkunden umzustossen.

2434. Einzel- und Ersatzteile werden von Endkunden auch direkt bei einer Verkaufsstelle be- zogen. Aus diesem Grund ist für die Beurteilung des Aussenwettbewerbs bei einer Abrede über die Preise der Sanitärgrosshändler an Endkunden die Anzahl Verkaufsstellen zu be- rücksichtigen. Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Troesch verfügen über insgesamt acht Niederlassungen im Wallis. Die weiteren Sanitärgrosshändler Lietti, Zen-Ruffinen und Delaloye + Joliat verfügen gemeinsam über vier Standorte.1768 Damit schien genügend Aus- senwettbewerb zu bestehen, dass die Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs zwi- schen Sanitärgrosshändler bei einem Direktverkauf von Kleinlieferungen, Einzel- und Ersatz- teilen an Endkunden umzustossen ist.

1767 Der Marktanteil errechnet sich aus den Umsatzangaben für 2008 von Bringhen für das Oberwallis, Mittel- wallis und Unterwallis (Act. 441.01, Antwort auf Frage 15), Umsatzangaben für 2008 von Gétaz für Oberwal- lis und Mittelwallis (Act. 469, Antwort auf Frage 15), Umsatzangaben für 2008 von Burgener (Act. 395, Ant- wort auf Frage 3), sowie einer internen Einschätzung von Sanitas Troesch zu Umsätzen im Jahr 2008 wei- terer Grosshändler (Act. 445, Seite 413). 1768 Vgl. Act. 445, Seite 413. Sanitas Troesch ist in Sierre vertreten; Bringhen in Visp, Sierre, Sion und Martigny; Gétaz in Visp und Sion; Lietti in Sion und Monthey; Brugener in Steg; Zen-Ruffinen in Naters und Delaloye + Jolliat in Conthey.

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(ii) Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien

2435. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1769 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1770 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG das qualitative Gewicht von Preisabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1771 Das bedeutet, dass selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1772

2436. Die Abrede zwischen Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener betrafen den Endkundenpreis vom Sanitärgrosshändler an den Endkunden. Bei Kleinlieferungen waren die Produkte nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt zu verkaufen. Damit liegt eine direkte Festset- zung von Preisen bei Kleinlieferungen an Endkunden vor. Die Abrede zwischen Sanitas Tro- esch, Gétaz, Bringhen und Burgener ist damit qualitativ besonders schwerwiegend.

2437. Bringhen und Gétaz vereinbarten bis 2010 in den „Spielregeln“ Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen zu verkaufen. Dies ist eine direkte Festsetzung von Preisen für Einzel- und Ersatzteile. Die Abrede zwischen Bringhen und Gétaz ist damit qualitativ be- sonders schwerwiegend. b. Quantitative Kriterien

2438. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1773 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1774 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.

2439. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.).

1769 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1770 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1771 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1772 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2012/4 828 Rz 101 f., Vertrieb von Musik ; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles. 1773 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230. 1774 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung.

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i. Aussenwettbewerb

2440. Bringhen und Gétaz sind die beiden grössten Anbieter von Sanitärprodukten im Kanton Wallis. Gemeinsam verfügen sie über mehr als 70 % Marktanteile im Kanton Wallis. Bring- hen, und Gétaz verfügen über insgesamt sechs Niederlassungen im Kanton Wallis. Die wei- teren Sanitärgrosshändler Burgener, Sanitas Troesch, Lietti, Zen-Ruffinen und Delaloye + Joliat verfügen kumulativ über sechs Standorte. Somit kommen Bringhen und Gétaz auch die Hälfte der Gesamtzahl Verkaufsstellen im Wallis zu. Die WEKO schloss schon mehrfach beim Vorliegen einer erfolgreich umgesetzten Preisabrede bei einem Marktanteil von 50 % auf eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung.1775 Angesichts des Marktgewichts von Bringhen und Gétaz ist die Preisabrede als quantitativ schwerwiegend anzusehen. Gleiches trifft auf die Abrede zwischen Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener zu. ii. Innenwettbewerb

2441. Wie beweisen hielten sich die Abredepartner während der angegebenen Zeitspannen an die Abreden. Es gab daher kein Abweichen von der Abrede. Zumal der Preis bereits von Gesetzes wegen der Wettbewerbsparameter schlechthin ist, kann eine Abrede fällt ein allfäl- liger Teil- oder Restwettbewerb nicht dermassen ins Gewicht, um die Schwere der Wettbe- werbsbeschränkung auszugleichen. c. Konklusion

2442. Die Abreden zwischen Bringhen, Gétaz, Sanitas Troesch und Burgener sowie die Ab- reden zwischen Bringhen und Gétaz führten sowohl unter qualitativen als auch quantitativen Gesichtspunkten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Die Wett- bewerbsbeschränkungen sind somit erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. C.4.4.4 Gesamtwürdigung: Erheblichkeit aller betrachteter Wettbewerbsabreden

2443. Die Gesamtwürdigung der Erheblichkeit aller betrachteten Wettbewerbsabreden ist auch vor dem Hintergrund der Botschaft aus dem Jahre 1994 zu betrachten. Gemäss Bot- schaft „soll nicht jede geringfügige Beeinträchtigung des Wettbewerbs“ von den materiellen Bestimmungen des Kartellgesetzes erfasst werden. Die Wettbewerbsbehörden sollten sich nicht mit „Bagatellen […] beschäftigen müssen.“1776 Vor diesem Hintergrund sei noch einmal klargestellt, dass die WEKO in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht davon ausgeht, dass eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen ist, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, wo- bei die Beteiligten einen erheblichen Marktanteil halten.1777

2444. Der Bruttopreis stellt einen zentralen Wettbewerbsparamater im relevanten Markt dar (vgl. B.4.7, insbesondere 521 f., 589). Er beeinflusst das Nachfrageverhalten von privaten und professionellen Endkunden. Zudem steuerten die Sanitärgrosshändler mit dem Brutto- preis ihre Margen und ihre Nettopreise. Die Abreden zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB und seinen Mitgliedern betrafen in den Jahren 1997–2004 rund 90 %, in den Jahren

1775 RPW 2012/2, 399 Rz 400, Verfügung vom 16. Dezember 2011 in Sachen Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2004/3, 751 Rz 73, Markt für Schlachtschweine – Teil B; Ent- scheid der REKO/WEF, RPW 2003/4, 871 E. 8, Krankenkassen vs. Privatkliniken und Konsorten im Kanton Aargau; RPW 2000/2, 178 Rz 57, Des tarifs conseillés de l’Association fribourgeoise des écoles de circula- tion [AFEC]. 1776 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 554. 1777 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung.

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2004–2005 90 %–95.4 % und im Jahr 2012 rund 85.6 % des relevanten Marktes. Wettbe- werbsabreden dieses Ausmasses über Bruttopreisabreden sind keine Bagatellen, sondern beeinträchtigen den Wettbewerb, wie dargelegt, in quantitativer und qualitativer Hinsicht in schwerwiegender Weise. Sie sind für sich alleine betrachtet erheblich im Sinne von Art. 5 Abs.1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und können nicht durch Rabattwettbewerb kompen- siert werden.

2445. Auch die Rabatte sind relevante Wettbewerbsparameter (vgl. B.4.7.3, Rz 590). Abre- den über die Einteilung von Rabatten in Rabattgruppen und über die Senkung des Rabattni- veaus, woran sich zwischen 85-95% des relevanten Marktes beteiligen, sind keine Geringfü- gigkeiten. Mit den vorliegenden Abreden griffen die Verfahrensparteien sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht schwerwiegend in das freie Spiel des Wettbewerbs ein. Auch diese Abreden sind für sich genommen erheblich im Sinne von im Sinne von Art. 5 Abs.1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.

2446. Es ist daran zu erinnern, dass die SGVSB-internen Abreden, d.h. die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsamen Bruttopreisfestlegung bis 2007 (Rz 1839), die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886), der Entscheid Sa- nitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906), der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.), die verbandsinternen Anpassung der Basis- richtpreise (Rz 1957 f.), die Festlegung der Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.), die Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.), die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043) und die Fest- legung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online-Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsortiments der Teampur- händler (Rz 2078 f.), rund 50% des relevanten Marktes betrafen. Jede einzelne dieser Abre- den war für sich genommen erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs.3 lit. a oder lit. b KG (Rz 2413; Rz 2424).

2447. Schliesslich hatten die Abreden zwischen Bringhen, Gétaz, Sanitas Troesch und Bur- gener sowie die Abreden zwischen Bringhen und Gétaz den zentralen Wettbewerbsparame- ter Preis zum Gegenstand. Die Abredeteilnehmer verfügten im Kanton Wallis über rund 70 % der Marktanteile. Solche lokalen Abreden sind keine Bagatellen, sie sind unter qualitativen als auch quantitativen Gesichtspunkten schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbe- werbs. Diese Wettbewerbsbeschränkungen sind erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.

2448. Zusammenfassend haben die Abreden zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB und seinen Mitgliedern einerseits und zwischen dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern anderer- seits, sowie die Abreden zwischen Sanitas Troesch, Bringhen, Gétaz und Burgener bzw. zwischen Bringhen und Gétaz den Wettbewerb je einzeln in qualitativ und quantitativ schwerwiegender Weise eingeschränkt. Die Wettbewerbsbeeinträchtigungen sind daher al- lesamt erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. Sie sind daher, vorbehältlich der nachfolgenden Prüfung der Rechtfertigung aus wirtschaftlichen Effizienzgründen, unzulässig und sanktionierbar. C.4.5 Keine Rechtfertigung aus Effizienzgründen

2449. Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie: a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rati- oneller zu nutzen; und b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.

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2450. Demnach gibt es drei gesetzliche Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müs- sen, um eine Abrede zu rechtfertigen: Erstens bedarf es eines in Art. 5 Abs. 2 lit. a KG auf- gelisteten Effizienzgrundes, zweitens muss die Abrede für den Effizienzgrund notwendig sein und drittens darf die Abrede nicht die Beseitigung des Wettbewerbs ermöglichen.1778

2451. Diese Aufzählung von Rechtfertigungsgründen ist abschliessend. Zur Rechtfertigung genügt es, dass einer dieser Gründe gegeben ist.1779 Anzufügen ist, dass nicht bereits Grün- de der wirtschaftlichen Effizienz vorliegen, wenn ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten aus Sicht der beteiligten Unternehmen effizient ist. Vielmehr muss die Abrede gesamtwirt- schaftlich oder aus Sicht der Marktgegenseite als effizient betrachtet werden können.1780

2452. Sanitas Troesch und der SGVSB haben nicht darlegt, dass die gemeinsame marktwei- te Bruttopreissenkung und die damit einhergehende Senkung der Rabatte volkswirtschaftlich effizient seien. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dadurch Herstellungs- oder Vertriebs- kosten gesenkt, Produkte oder Produktionsverfahren verbessert, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen gefördert oder Ressourcen rationeller genutzt werden sollten.

2453. Die SGVSB-Mitglieder haben verschiedentlich vorgetragen, dass die gemeinsame Stammdatenverwaltung und die gemeinsame Produktion der Kataloge effizienzsteigernd seien. So führte der SGVSB an, dass i) die gemeinsamen unverbindlichen Bruttopreiskatalo- ge eine Effizienzsteigerung des Absatzkanales bewirkt hätten, da weniger Stammdatenver- waltungs- und Katalogproduktionskosten angefallen wären und dass ii) auf diese Weise die Vielfalt der Wettbewerbsteilnehmer erhalten geblieben wäre, indem auch kleineren und mitt- leren Sanitärfachhändlern die Marktteilnahme erleichtert worden wäre.1781 In diesem Sinne führte auch [...] Sabag aus, dass der Verband mit der Artikelbewirtschaftung von über 100‘000 Artikeln eine wichtige und wertvolle Arbeit erbringe.1782

2454. Es steht fest, dass die Stammdatenverwaltung technische und preisliche Angaben über eine Vielzahl von Badezimmerprodukten umfasst (vgl. Rz 1820). Die Erfassung von Daten, das Erstellen von Massbildern sowie die Verknüpfung und Verwaltung der Daten von Sani- tärprodukten ist notwendig für die Produktion von physischen und elektronischen Katalogen. Für die erstmalige Erfassung, Erstellung und Verknüpfung von Daten fallen naturgemäss re- lativ hohe Kosten an. Für die Vervielfältigung dieser Daten fallen hingegen vergleichsweise geringe Kosten an. Durch die gemeinsame Stammdatenverwaltung fallen die Kosten für die erstmalige Erfassung, Erstellung und Verknüpfung der Daten nur einmal beim Verband an und nicht für jedes Mitglied des Verbands einzeln. Mit anderen Worten ist die gemeinsame Stammdatenverwaltung geeignet, Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken. Auf den ersten Blick scheint daher das Vorliegen eines Effizienzgrundes nicht ausgeschlossen und damit eines der drei gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsmerkmale gegeben. Doch bei nä- herem Betrachten fällt auf, dass die Prüfung gemäss Art. 5 Abs. 2 KG bereits am zweiten Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit scheitert. Die effizienzsteigernde Wirkung einer ge- meinsamen Stammdatenverwaltung beschränkt sich auf die Erfassung und Einspeisung der technischen Produktangaben des Lieferanten.

2455. Im Gegensatz dazu ist die marktweite gemeinsame Senkung des Bruttopreis- und Ra- battniveaus, die Entwicklung gemeinsamer Rabattkategorien, die gemeinsame Festlegung von Endverkaufspreisen bei Direktverkäufen, gemeinsame Festlegung von Bruttopreisen al-

1778 Vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer, B-3332/2012 vom 13. November 2015, E.10.2, Bayrische Mo- toren Werke AG/WEKO; gleich wie hier: RPW 2011/4, 640 Rz 796, ASCOPA; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 300; SHK-REINERT (Fn 1688), Art. 5 N 9. 1779 BGE 129 II 18, 45 E. 10.3 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1780 Vgl. RPW 2012/4, 829 Rz 111, Vertrieb von Musik; RPW 2011/4, 641 Rz 804, ASCOPA. 1781 Vgl. Act. 381, 2 f. 1782 Act. 287, Zeile 265 ff.

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ler SGVSB-Mitglieder oder der Teampur-Grossisten (Burgener, Kappeler und Sanidusch), die gemeinsame Bestimmung von Basispreisen, die gemeinsame Bestimmung von Rabatten in der SGVSB-Artikelverwaltung, die Zuteilung von Produkten in Rabattgruppen, der Be- schluss von einem Bruttopreissystem nicht auf ein Nettopreissystem umzusteigen, die ge- meinsame Festlegung von Transport- und Einbaukosten, die gemeinsame Festlegung des Eurokurses, die gemeinsame Bestimmung des Katalogsortiments aller SGVSB-Mitglieder und der Teampur-Grossisten (Burgener, Kappeler und Sanidusch) für die Senkung der Her- stellungs- oder Verwaltungskosten nicht notwendig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a KG. Der SGVSB und seine Mitglieder bewiesen dies selbst, indem sie ab 2008 sukzessive Kataloge mit individuellen Preisen und Sortimenten für jedes Verbandsmitglied einführten. Ferner ist erwiesen, dass die Kosteneinsparungen durch einen erneuten Beitritt von Sanitas Troesch zum SGVSB und der damit verbundenen SGVSB-Katalogproduktion von Sanitas Troesch nicht als genügend hoch erachtet wurden, um effizienzsteigernd zu sein. Vielmehr stellte sich Sanitas Troesch auf den Standpunkt, dass allfällige Einsparungen durch die Verbandsbeiträ- ge wieder konsumiert würden. Sanitas Troesch erachtete ferner die Teilnahme am Verband als Quersubventionierung kleiner Konkurrenten (Rz 183).

2456. Schliesslich ist zu beachten, dass die Senkung der Herstellungskosten aus volkswirt- schaftlicher Sicht zu einem Effizienzgewinn führen müsste. Es genügt nicht, dass die Wett- bewerber betriebswirtschaftliche Einsparungen geltend machen. Die Wettbewerbsbehörden beurteilen die volkswirtschaftlich und sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen (Art. 1 KG).

2457. Zusammenfassend steht fest, dass keine Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG vorliegen. C.4.6 Ergebnis

2458. Zusammenfassend handelt es sich bei den zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch koordinierten Bruttopreissenkungen von 2005 bzw. 2012 um unzulässi- ge Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG, welche eine den Wettbewerb in er- heblicher Weise beschränkten und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerecht- fertigt waren.

2459. Bei den Wettbewerbsabreden des SGVSB und seiner Mitglieder handelt es sich ge- samthaft um unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 KG, welche den Wettbe- werb erheblich beeinträchtigten und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ge- rechtfertigt waren. Davon sind die in Rz 2302 und Rz 2303 aufgeführten Abreden unzulässi- ge Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. Die in Rz 2314 aufgeführten Abreden sind unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. C.5 Massnahmen

2460. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind sowohl Anordnungen zur Beseitigung von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. Rz 2461 ff.) als auch monetäre Sanktionen (vgl. Rz 2468 ff.). C.5.1 Anordnung von Massnahmen

2461. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vor, so kann die WEKO Massnah- men zu deren Beseitigung anordnen, indem sie den betroffenen Parteien die sanktionsbe- wehrte Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) oder Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestaltungsverfügungen haben stets dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen,

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weshalb die Massnahmen von der Art und Intensität des konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig sind.1783

2462. Eine Verpflichtung zu einem Tun oder zu einem Unterlassen ist möglichst präzise zu formulieren. Allerdings darf das Erfordernis der Bestimmtheit auch nicht übertrieben werden und insbesondere müssen die Anordnungen im Dispositiv nicht die gesamte Begründung der Verfügung wiederholen.1784

2463. Die Handlungen, welche zu den vorliegenden Wettbewerbsbeschränkungen führten, lassen sich beseitigen, indem sie nicht mehr ausgeübt werden. Als Massnahme ist daher an- zuordnen, dass diese Handlungen zu unterlassen sind. Aus diesen Gründen werden die fol- genden Verhaltensweisen verboten:

2464. Erstens wird dem SGVSB und seinen Mitgliedern verboten, i. gemeinsame Bruttopreise zu führen; ii. gemeinsame Margenerhöhungen durchzuführen; iii. gemeinsam die Höhe und Bandbreite von Rabatten zu bestimmen; iv. gemeinsam zu entscheiden, ob Rabatte gewährt werden; v. im Falle von unterjährigen oder jährlichen Herstellerpreisänderungen, die im System hinterlegten Basisrichtpreise dieser Hersteller vom SGVSB im selben Umfang und Zeitpunkt anpassen zu lassen; vi. gemeinsam zu entscheiden, ob ein Bruttopreis- oder Nettopreissystem angebracht ist; vii. gemeinsam die Höhe von Transport- und Einbaukosten zu bestimmen; viii. gemeinsam für von Herstellern in Euro verrechnete Produkte Eurokurse zu berech- nen oder festzulegen; ix. gemeinsam die Bruttopreise irgend eines SGVSB-Mitgliedes festzulegen; x. gemeinsam zu bestimmen, welche Produkte in die Stammdaten aufgenommen wer- den sollen; xi. gemeinsam zu bestimmen, welche Produkteauswahl in Bruttopreis-Katalogen irgend- eines Mitglieds zu führen ist.

2465. Zweitens wird Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch sowie dem SGVSB verboten: i. gemeinsam die Bruttopreise inkl. Margen festzulegen oder aufeinander abzustimmen; ii. gemeinsam das Bruttopreisniveau festzulegen oder aufeinander abzustimmen; iii. gemeinsam verschiedene Warenumsatzkategorien und Rabattgruppen festzulegen oder aufeinander abzustimmen.

2466. Drittens wird Sanitas Troesch, Burgener, Bringhen und Gétaz (CRH) verboten:

1783 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 30 KG N 58 f. 1784 Vgl. zum Ganzen auch RPW 2006/1, 152 Rz 83, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking; BSK KG- ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 30 KG N 107 f. m. w. H.

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i. gemeinsam festzulegen, ob bei Lieferungen in einem bestimmten Umfang ein Rabatt zu gewähren ist und welcher Endverkaufspreis für die entsprechenden Produkte zu verrechnen ist; ii. gemeinsam festzulegen, welche Rabatte und Rabattspannbreiten bei Verkäufen einer bestimmten Höhe zu verrechnen sind; iii. gemeinsam festzulegen, welche Rabatte Installateuren auf den Nettoverkaufspreis zu gewähren sind.

2467. Verstösse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegend anzuordnende Massnahme können nach Massgabe von Art. 50 bzw. Art. 54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsankti- on belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz sel- ber, weshalb auf eine entsprechende – lediglich deklaratorische und nicht konstitutive – Sanktionsdrohung im Dispositiv verzichtet werden kann.1785 C.5.2 Sanktionierung C.5.2.1 Allgemeines

2468. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit ei- nem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz er- zielten Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Ge- winn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.

2469. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- onen – und dabei insbesondere die mit der Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen – die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbs- verstösse verhindern.1786 Direktsanktionen können nur zusammen mit einer Endverfügung, welche die Unzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer- den.1787 C.5.2.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG

2470. Die Belastung der Verfahrensparteien mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben. Demnach können erstens nur Unterneh- men, die zweitens eine unzulässige Verhaltensweise begangen haben und denen dieses Verhalten drittens vorwerfbar ist, sanktioniert werden. In der Folge werden diese Tatbe- standsmerkmale der Reihe nach geprüft. C.5.2.2.1 Unternehmen

2471. Die Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müs- sen von einem Unternehmen begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2

1785 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.2005, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique. 1786 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2001 2022 ff., 2022 ff., insb. 2023, 2033 ff., 2041; PATRICK DUCREY, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmid- hauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Vorbem. zu Art. 50–57 N 1; STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, 2002, 92. 1787 Botschaft vom 7.11.2001 (Fn 1786), BBl 2001, 2034.

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Abs. 1 und 1bis KG abgestellt.1788 Die Parteien der vorliegenden Untersuchung sind als Un- ternehmen im Sinne des Kartellgesetzes zu qualifizieren. Diesbezüglich sei auf die Ausfüh- rungen in Rz 2224 ff. verwiesen. C.5.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG (i) Grundsatz

2472. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abre- de nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der hier interessierenden ersten in Art. 49a Abs. 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante ist an folgende zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an die Beteiligung an einer Abrede über Preise, Mengen oder die Aufteilung von Märkten nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens an die Unzulässigkeit dieser Abre- de.1789

2473. Präzisierend sei hinzugefügt, dass eine unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallende Abrede auch unzulässig ist, wenn die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt wird, solan- ge diese Abrede den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und nicht aus Effizi- enzgründen gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG hängt die Sanktionierbarkeit einer unzulässigen Abrede nicht davon ab, dass sie einem bestimmten Grad der Beeinträchtigung erreicht. Anders ausgedrückt ist eine Abrede gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG sanktionierbar, unabhängig davon, ob durch sie der wirksame Wettbewerb beseitigt oder erheblich beein- trächtigt wird.1790 Die Entstehungsgeschichte dieser Norm bestätigt, dass dieser Gesetzes- wortlaut effektiv auch dem vom Gesetzgeber Gewollten entspricht.1791 Entsprechend geht die bisherige Praxis der WEKO von einer Sanktionierbarkeit solcher Abreden aus.1792 Das Bun- desverwaltungsgericht bestätigte diese Praxis jüngst in seinen noch nicht rechtskräftigen Entscheiden „Gaba“ und „Gebro“ ausdrücklich.1793 (ii) Zeitlicher Geltungsbereich

2474. Am 1. April 2004 wurde mit der Revision des Kartellgesetzes die direkte Sanktionier- barkeit von den Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG eingeführt. Ein Teil der vorliegen- den Sachverhalte, welche als Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG qualifiziert wurden, spielte sich vollständig vor der Inkrafttreten der Kartellgesetzrevision per 1. April 2004 ab. Eine Ab- rede begann zwar vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision, wurde aber zum Teil erst nach dessen Inkrafttreten umgesetzt. Es fragt sich daher, ob das neue Recht auch auf diese Sachverhalte angewendet werden kann und sie somit potentiell sanktionierbar sind. Mit an- deren Worten stellt sich die Frage der Rückwirkung des neuen Rechts.

2475. Gemäss gefestigter Lehre und Rechtsprechung widerspricht die Rückwirkung dem Grundsatz der Rechtsicherheit, welcher sich aus dem in Art. 5 BV1794 festgelegten Rechts-

1788 Statt vieler: BORER (Fn 1570), Art. 49a KG N 6; DUCREY (Fn 1786), Art. 50 KG N 8. 1789 Vgl. ROGER ZÄCH, Die sanktionsbedrohten Verhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartellgesetzrevi- sion 2003 – Neuerungen und Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2004, 34. 1790 RPW 2013/4, 605 Rz 910, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1791 BBl 2002 2022, 2037; vgl. auch die Ausführungen im Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 799 E.14.2.4.3., Gaba International AG/WEKO. 1792 Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/1, 108 Rz 332, Gaba; RPW 2012/2, 401 Rz 1069, Fn 236, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Verfügung i.S. Nikon, Rz 534, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide > Nikon: Verfügung (5.4.2014); RPW 2013/4, 605 Rz 910, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1793 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 799 E.14.2.1 ff., Gaba International AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 837 E.13.1., Gebro Pharma GmbH/WEKO. 1794 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).

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staatsprinzip ableitet. Danach hat sich das staatliche Handeln an das Recht zu halten.1795 Ferner ging auch der Bundesrat bei der Gesetzesrevision von der Anwendung des Rückwir- kungsverbotes aus,1796 was von der WEKO in konstanter Praxis der WEKO beachtet wur- de.1797 Das Rückwirkungsverbot ist neben dem Klarheitsgebot und Bestimmtheitsgebot für gesetzliche Straftatbestände in Art. 7 EMRK bzw. Art. 15 UNO-Pakt II verbrieft. Das Bundes- gericht überprüfte Art. 7 KG auf seine Übereinstimmung mit dem Bestimmtheitsgebot ge- mäss Art. 7 EMRK bzw. Art. 15 UNO-Pakt II.1798 Es ist daher davon auszugehen, dass auch Art. 7 EMRK im Kartellverfahren anwendbar ist.

2476. Vom Rückwirkungsverbot ausgenommen sind hingegen Sachverhalte, welche unter al- tem Recht eingesetzt haben, aber beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch fortdauern. Ei- ne solche sogenannt „unechte Rückwirkung“ eines Gesetzes ist gemäss Bundesgericht und Lehre zulässig, sofern dem nicht wohlerworbene Rechte bzw. Ansprüche aus Treu und Glauben entgegenstehen.1799 Dieser Auffassung steht gemäss Rechtsprechung des EGMR auch Art. 7 EMRK (bzw. Art. 15 UNO-Pakt II) nicht entgegen. Fortgesetzte Handlungen kön- nen auch nach neuem Recht beurteilt bzw. bestraft werden. Allerdings muss sich aus der Anklageschrift oder dem Strafurteil klar ergeben, dass nur die nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzes begangenen Handlungen berücksichtigt wurden.1800

2477. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sämtliche Abreden, welche vor dem Inkrafttre- ten des aktuellen Kartellgesetzes am 1. April 2004 vollumfänglich abgeschlossen wurden, nicht direkt sanktionierbar sind. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass diese Hand- lungen nicht dennoch gesetzeswidrig wären.

2478. Im Zusammenhang mit der für das Jahr 2005 vorgenommenen Bruttopreissenkung, welche die Wettbewerbsbehörden als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG quali- fizieren, ist eine vertiefte Betrachtung angezeigt. Wie aufgezeigt, unternahmen der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch einen Teil der Vorbereitungs- bzw. Umsetzungs- handlungen bis nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im Jahr 2004 vor (vgl. Rz 1110) Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder setzten die Bruttopreissenkung zu- dem konkret mit Wirkung für das Jahr 2005 um, wobei die Abrede wie dargelegt noch bis 2009 nachwirkte.

2479. Vor diesem Hintergrund fragt es sich, wann die Abrede über die Bruttopreissenkung 2005 begangen wurde und ob das Rückwirkungsverbot überhaupt zum Tragen kommt.

2480. Mangels einer kartellrechtlichen Praxis mit Bezug auf die Dauer einer Tathandlung drängt sich ein Vergleich mit dem Strafrecht auf. Die Erkenntnisse daraus, können gegebe- nenfalls analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Gemäss Art. 2 StGB wird „nach diesem Gesetz […] beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Ver- gehen verübt hat.“ Gemäss Doktrin ist für die Anwendung von Art. 2 StGB auf den Bege- hungszeitpunkt einer Tat abzustellen. Ausschlaggebend für die Bestimmung dieses Zeit- punkts ist das tatbestandsmässige Handeln. Das tatbestandsmässige Handeln beginnt bei Überschreitung der Schwelle des Versuchs1801 und dauert bis zur Beendigung der Tat

1795 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2016, 72 N 329 f. 1796 BBl 2002 2022, 2048. 1797 Vgl. zuletzt RPW 2013/2, 197 Rz 283, Abrede im Speditionsbereich; 1798 BGE 139 I 72, 85 ff. E. 8.2.1 (= RPW 2013/1, 124 Rz 8.2.1), Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern. 1799 PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2013, § 24 N 28; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, (Rz 1795), 66 N 283; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, 2013, 409; BGE 126 V 134, 135 E.4a; BGE 133 II 97, 101 f. E. 4.1. 1800 Urteil des EGMR Ecer u.a. vom 27.2.2001, Nr. 29295/95, Z 33; ULRICH KARPENSTEIN/FRANZ C. MAYER, EMRK, 2012, Art. 7 EMRK N 19. 1801 PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2013, Art. 2 N 5 f.

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fort.1802 In BGE 107 IV 1 erblickte das Bundesgericht die Tat als beendigt, nachdem ein Be- trüger die ertrogenen Blankowechsel bei der Bank einwechselte.1803

2481. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der SGVSB (bzw. seine Mitglieder) noch am

29. Juni bzw. 9. Juli 2004 (vgl. Rz 1110) beschloss, die mit Sanitas Troesch vereinbarte Brut- topreissenkung mitzutragen. Der formelle Beschluss der Abrede wurde folglich zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des neuen Rechts gefasst. Die Ausführung des Beschlusses fand zudem zumindest teilweise erst per 1. Januar 2005 statt, denn damals wurden die neu- en Preislisten an die Sanitärkunden versandt. Ferner wurden auch noch lange nach dem

1. Januar 2005 Offerten erstellt, welche auf den Preisen 2005 basierten. Zumal das Kartell- gesetz gemäss Art. 1 KG bezweckt, die volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswir- kungen von Kartellen zu verhindern und bei der Beurteilung der Unzulässigkeit einer Abrede dessen Auswirkung ein Teil des „objektiven“ Tatbestandes ist, kann für die Beurteilung für den Abschluss der Tat die Wirkung nicht ausser Acht gelassen werden. Die Tathandlung war somit erst nach dem Inkrafttreten des Kartellgesetzes beendet.

2482. Folgte man der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 107 IV 1 analog, ist die Tat erst beendet, nachdem die Rechnungen, welche auf Offerten mit den Preisen aus dem Jahr 2005 beruhten, bezahlt wurden. Dies war teilweise erst nach dem Jahr 2009. Die Aus- wirkung der Abrede und damit Teil des objektiven Tatbestandes von Art. 5 Abs. 3 KG war folglich frühestens 2009 abgeschlossen. Zusammenfassend steht somit fest, die Abrede zur Bruttopreissenkung 2005 nach strafrechtlichen Massstäben erst nach Inkrafttreten des neu- en Rechts beendet wurde. Zieht man also die strafrechtliche Sicht analog herbei, findet das Rückwirkungsverbot auf die Abrede zur Bruttopreissenkung 2005 keine Anwendung.

2483. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht kann nichts anderes gelten, es liegt somit gar keine Rückwirkung vor. Art. 49a KG ist daher grundsätzlich auf die Bruttopreissenkung 2005 an- wendbar. Die Frage der Verjährung, welche von der Frage des Rückwirkungsverbots zu trennen ist, wird sogleich noch genauer betrachtet. (iii) Anwendung auf den vorliegenden Fall

2484. Die folgenden Abreden erfüllen den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 KG (Rz 2302 f.) und können daher sanktioniert werden: Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. dessen Mitglieder i. Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. dessen Mitglieder vereinbarten gemeinsam ei- ne Bruttopreissenkung und Rabattsenkung für das Jahr 2005, welche sich bis ins Jahr 2009 auswirkte; ii. Sanitas Troesch stimmte zusammen mit Gétaz und Richner (CRH), Sabag und Inno- san über eine Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % für das Jahr 2012 ab. SGVSB und seine Mitglieder i. Gétaz, Bringhen und die Suissetec vereinbarten zwischen 2003-2010,

- dass der Grosshandel ausschliesslich über den Installateur verkaufte;

- dass der Grosshandel Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen ver- kaufte;

1802 STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Trechsel/Pieth (Hrsg.) Praxiskommen- tar, 2013, Art. 2 N 4; PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2013, Art. 2 N 6. 1803 BGE 107 IV 1, 2.

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- dass der Installateur ausschliesslich über die anwesenden Sanitär-Grossisten einkaufte und dies auch für Badezimmermöbel und Armaturen galt;

- dass Waschmaschinen von dieser Vereinbarung ausgeschlossen seien;

- dass bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmer stets nach dem vo- raussichtlichen Installateur gefragt werden sollte und die Rabattierung durch den Installateur erfolgen sollte. ii. Zwischen 1991 bis heute führte der SGVSB eine gemeinsame Stammdatenverwal- tung für seine Mitglieder. Gestützt auf diese Stammdaten führten die SGVSB- Mitglieder bis Ende 2007 gemeinsame Bruttopreise. iii. Für das Jahr 2007 bestimmten die SGVSB-Mitglieder eine generelle Margenerhö- hung von 3 % bzw. 5 %. Bei anderen Produkten wurde auf eine Margenerhöhung verzichtet. Überdies legte die Sortimentskommission durch einstimmigen Beschluss detaillierte Rabatte pro Produktkategorie fest. Diese Anpassungen wurden vom Vor- stand angenommen. iv. Die SGVSB-Mitglieder teilten die Produkte in Rabattgruppen ein. v. Das SGVSB-Sekretariat passte die in den Stammdaten hinterlegen Basispreise, mit welchen die Bruttopreise jedes Mitgliedunternehmens berechnet wurden, bis ins Jahr 2012 an. Damit erhöhten sich die Bruttopreise der Mitglieder im gleichen Ausmass. vi. Der SGVSB bestimmte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern nicht nur die getrenn- te Ausweisung von Transport- und Einbaukosten, sondern ab 2004 auch die maxima- le Höhe von 2 % dieser Preisbestandteile. Der Verband legte auch die Preisrun- dungsregeln fest. Somit bestimmten der SGVSB und seine Mitglieder mit andern Worten den Preisbestandteil der Transportkosten und der Einbaukosten. vii. Zwischen 1999 bis 2011 legte der Verband die Eurowechselkurse bzw. vor Einfüh- rung des Euro im Jahr 2002 die Wechselkurse für in ausländischer Währung einge- kaufte Produkte fest. viii. Ab Einführung der getrennten Bruttopreiskataloge für Gétaz und Richner (CRH), Sa- bag, Bringhen und die Teampur-Mitglieder im Jahr 2008 bis ins Jahr 2011 bestimm- ten die SGVSB-Mitglieder, dass immer der höchste der in den Katalogen der SGVSB- Mitglieder aufgenommene Bruttopreis in den Teampur-Katalog einfliessen sollte. Die Teampur-Grossisten setzten folglich bis 2012 ihre Bruttopreise nicht selbständig fest. Ihnen wurde ein Bruttopreis von den anderen Mitgliedern vorgegeben. ix. Die Sortimentskommission bzw. die SGVSB-Mitglieder bestimmten, welche Produkte in die Stammdaten und, gestützt darauf, in die Bruttopreiskataloge der Mitglieder auf- genommen werden sollten. Ferner bestimmten die grösseren Mitglieder das in den Teampur-Katalogen aufzunehmende Sortiment. C.5.2.3 Verjährung

2485. Während die Verfolgungsverjährung für im Kartellgesetz mit Strafsanktionen bedrohten Straftaten (Art. 54 f. KG) im Kartellgesetz ausdrücklich geregelt ist (Art. 56 KG), fehlt eine entsprechende Vorschrift mit Bezug auf Kartellrechtsverstösse, die mit Verwaltungssanktio- nen (Art. 49a–52 KG) bedroht sind.1804 Vorliegend steht die Sanktionierung von Abreden

1804 MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Vor Art. 49a-53 N 163; RPW 2013/4, 632 Rz 1010, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

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nach Art. 5 Abs. 3 KG in Frage, wofür einzig Art. 49a KG eine Zeitvorgabe macht. Art. 49a Abs. 3 lit. b KG sieht vor, dass eine Sanktionsbelastung entfällt, wenn „die Wettbewerbsbe- schränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt wor- den ist“. Im Folgenden ist zu klären, ob nebst dieser Frist für Verwaltungssanktionen gemäss Art. 49a KG noch weitere Fristen bestehen und gegebenenfalls wie lange diese sind. Die Verjährungsfristen für die übrigen Verwaltungssanktionsbestimmungen (Art. 50–52 KG) sind vorliegend nicht von Belang und bleiben ausser Acht.1805

2486. Zur Natur der Frist von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG äussert sich die Botschaft nicht.1806 In der Lehre ist umstritten, ob es sich bei dieser Fünfjahresfrist um eine Verfolgungsverjäh- rungs-1807 oder eine Verwirkungsfrist1808 handelt. Die Frage nach der Natur der Frist von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Aufgrund des Wortlautes und der Gesetzessystematik der Norm steht zumindest fest, dass sich Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG ungeachtet der Natur der darin enthaltenen Fünfjahresfrist einzig auf die Möglichkeit zur Verhängung einer Sanktion bezieht. Die Norm macht jedoch keine Aussagen zur Möglich- keit, ein Kartellverwaltungsverfahren zu eröffnen, um die Rechtswidrigkeit einer Verhaltens- weise zu untersuchen und gegebenenfalls für die Zukunft zu untersagen. Aus diesem Grund können die Wettbewerbsbehörden auch seit mehr als fünf Jahren vor Untersuchungseröff- nung nicht mehr ausgeübte Verhaltensweisen untersuchen.1809

2487. Ebenfalls unabhängig von der Beantwortung der Frage nach der Natur der Fünfjahres- frist in Art. 49a KG kann das Bestehen einer zusätzlichen Verfolgungsverjährungsfrist aus- geschlossen werden. Insbesondere finden – wie dies von NIGGLI/RIEDO1810 vertreten wird – die vierjährige Verfolgungsverjährungsfrist des VStrR sowie die dreijährigen Verfolgungsver- jährungsfrist des StGB, welche jeweils erst mit erstinstanzlichem Urteil gewahrt sind, keine Anwendung.1811 Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der in Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG vorgesehenen Fünfjahresfrist. Dieser Bestimmung ist nämlich e contrario zu entnehmen, dass Verhaltensweisen, die weniger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden sind, sankti- oniert werden sollen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung nicht eine in sich widersprüchliche Regelung und weitgehend inhaltslee- re Norm schaffen wollte. Dies wäre jedoch gerade der Fall, wenn zusätzlich zu dieser Frist noch eine bedeutend kürzere (verwaltungs-)strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist hin- zutreten würde. Beispielsweise würde bei einem seit viereinhalb Jahren vor Untersuchungs- eröffnung nicht mehr ausgeübten Verhalten zwar die Frist von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG noch laufen, die Verfolgungsverjährung wäre aber bereits eingetreten. Eine Sanktionierung

1805 Dazu etwa RPW 2006/1, 171 Rz 206, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking. 1806 Botschaft über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2042. Nicht nachvollziehbar daher die Aussage von NIGGLI/RIEDO (Fn 1804), Vor Art. 49a–53 KG N 170, wonach es „gegen die erklärte Absicht des Gesetz- gebers“ wäre, bei Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG von einer Verfolgungsverjährungsbestimmung auszugehen. Diese Bestimmung wurde erst mit der Revision von 2002 eingeführt, wobei sich die Botschaft mit keinem Wort zu ihrer Natur äussert (so an sich treffend auch BSK KG-NIGGLI/RIEDO, Vor Art. 49a–53 KG N 164). Die Ausführungen bezüglich Verzicht auf Verjährungsregeln in der Botschaft zur Revision von 1995 können sich schon nur aus zeitlicher Sicht nicht auf den erst mehrere Jahre später geschaffenen Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG beziehen, ergo ist eine diesbezügliche „erklärte Absicht des Gesetzgebers“ nicht auszumachen. 1807 PATRICK KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER/SIMON BANGERTER, in: Schweizerisches und europäisches Wettbe- werbsrecht, Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), Basel 2005, Rz 12.46. 1808 PHILIPPE SPITZ, Ausgewählte Problemstellungen im Verfahren und bei der praktischen Anwendung des revi- dierten Kartellgesetzes, sic! 2004, 553–568, 564; LUCAS DAVID/RETO JACOBS, Schweizerisches Wettbewerbs- recht, 5. Aufl., Bern 2012, Rz 796; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 114), Art. 49a KG N 241; BORER (Fn 1570), Art. 53 KG N 4. 1809 Hierauf hinweisend etwa DAVID/JACOBS (Fn 1808), Rz 796; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 114), Art. 49a KG N 240; RPW 2013/4, 632 Rz 1011, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1810 NIGGLI/RIEDO (Fn 1804), Vor Art. 49a-53 KG N 169 ff. 1811 Eine Anwendbarkeit der Verjährungsregeln des VStrR sowie des StGB verneinend bereits RPW 2010/1, 172 Rz 353, Preispolitik Swisscom ADSL, mit der Begründung, das Verfahren richte sich nach dem VwVG und die Regeln des VStrR und des StGB kämen nur ergänzend und analog zur Anwendung.

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wäre diesfalls wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich, obwohl Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG gera- de von einer Sanktionierbarkeit ausgeht und e contrario sogar statuiert. Hinzu kommt, dass die (ohnehin kurzen) strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfristen erst mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gewahrt werden, was für Kartellverwaltungsverfahren gänzlich unpassend erscheint. Im Gegensatz zu den Sachverhalten, für deren Verfolgung kurze Ver- jährungsfristen vorgesehen sind, involvieren Kartellverfahren regelmässig eine grosse An- zahl Parteien und zeichnen sich durch äusserst komplexe Sachverhalte aus, weshalb sie häufig mehrere Jahre dauern. Hinzu kommt, dass kurze Verjährungsfristen falsche Anreize setzen würden, da die Parteien versucht sein könnten, das Kartellverwaltungsverfahren ab- sichtlich zu verzögern, um damit den Eintritt einer Verjährung zu erreichen. Es ist daher in Übereinstimmung mit der jüngsten Praxis der WEKO und mehreren Stimmen aus der Leh- re1812 festzuhalten, dass neben der in Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG statuierten Frist für die Ver- hängung von Sanktionen keine eigentliche Verfolgungsverjährungsfrist besteht. Mit anderen Worten kann während einer laufenden Untersuchung keine Verjährung eintreten.1813 Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass selbst NIGGLI/RIEDO, welche sich – so- weit ersichtlich als einzige Autoren – für eine grundsätzliche Anwendbarkeit der (verwal- tungs-)strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsnormen aussprechen, dies primär mit Bezug auf Art. 50–52 KG tun; hinsichtlich der Sanktionen gemäss Art. 49a KG lassen sie die Frage aber letztlich offen.1814

2488. Dieses Resultat wird durch die aktuelle Praxis des Bundesgerichts gestützt. Denn wür- den wettbewerbsrechtliche Sachverhalte einer Verjährung unterliegen, müsste das Bundes- gericht diese von Amtes wegen berücksichtigen. Das Bundesgericht tut dies jedoch nicht. Bei Kartellverfahren, insbesondere Verfahren mit Sanktionen, berücksichtigt das Bundesge- richt einzig den Beschleunigungsgrundsatz gemäss Art. 29 Abs. 1 BV.1815 Daraus folgt zu- mindest implizit, dass für Verwaltungssanktionen gemäss Kartellgesetz keine eigentliche Verjährung vorgesehen ist.1816 Abschliessend steht somit fest, dass die Wettbewerbsbehör-

1812 RPW 2013/4, 633 Rz 1012, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; So DAVID/JACOBS (Fn 1808), Rz 797; SPITZ (Fn 1808), 564; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 114), Art. 49a KG N 239. 1813 RPW 2013/4, 633 Rz 1012, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; DAVID/JACOBS (Fn 1808), Rz 797, erachten dies als rechtsstaatlich heikle Situation. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Situation einerseits durch das Beschleunigungsgebot entschärft wird, andererseits aber selbst im Kernstraf- recht eine solche „Unverjährbarkeit“ besteht, wenn auch nur, so doch immerhin, ab Abschluss des erstin- stanzlichen Verfahrens. 1814 RPW 2013/4, 633 Rz 1012, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; BSK KG- NIGGLI/RIEDO (Fn 1804), Vor Art. 49a–53 KG N 170: „Diese Regelung [Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG] kann näm- lich – jedenfalls für die anderen Verwaltungssanktionen – nicht massgeblich sein, denn Art. 49a Abs. 3 lit. b lässt sich auch bei phantasievoller Auslegung schwerlich als eine Verjährungsbestimmung der Art. 50 ff. verstehen. Für die anderen Verwaltungssanktionen muss folglich jedenfalls die kernstrafrechtliche Regelung gelten“ (Hervorhebungen hinzugefügt).

Bloss am Rande sei erwähnt, dass die von NIGGLI/RIEDO (Fn 1804) vorgenommene Qualifikation der Sankti- on gemäss Art. 49a KG als strafrechtliche Übertretungen (vgl. Vor Art. 49a–53 KG N. 171 und 65 f.) zu for- malistisch ist und wertungsmässig nicht überzeugt. Zutreffend ist zwar, dass einzig eine Geldstrafe (Busse) angedroht ist, was aus formaler Sicht für eine Übertretung sprechen würde (vgl. Art. 103 StGB). Doch liegt es in der Natur der Sache – nämlich dem Unternehmensstrafrecht – dass eine Freiheitsstrafe (die für Ver- brechen oder Vergehen vorausgesetzt wird, vgl. Art. 10 StGB) gar nicht erst angedroht werden kann, ist der Täter doch eine juristische Person. Gerade das Merkmal Freiheitsstrafe kann daher nicht entscheidend sein, was NIGGLI/RIEDO übergehen. Ein Vergleich mit Art. 106 Abs. 1 StGB zeigt, dass der in Art. 49a KG vorge- sehene Straf- bzw. Bussenrahmen den für Übertretungen üblicherweise vorgesehenen Rahmen um ein Viel- faches sprengt. Wertungsmässig handelt es sich daher bei Art. 49a KG, wenn schon eine strafrechtliche Qualifikation vorgenommen werden soll, zumindest um Vergehen, wenn nicht gar um Verbrechen, was im Übrigen auch zu anderen strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfristen führen würde als von NIGGLI/RIEDO propagiert (Art. 97 StGB anstatt Art. 109 StGB). 1815 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 134 f. E. 11, Publigroupe SA et al./WEKO. 1816 Noch nicht veröffentlichte Verfügung der WEKO vom 2. Dezember 2013, Abreden im Bereich Luftfracht, Rz 113.

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den immerhin das Beschleunigungsgebot zu beachten und eine allfällige übermässig lange Verfahrensdauer bei der Sanktionsbemessung reduzierend zu berücksichtigen haben.1817

2489. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies grundsätzlich Folgendes: Das Sekretariat eröffnete die Untersuchung in Übereinstimmung mit einem Mitglied des Präsidi- ums am 22. November 2011. Aufgrund der Fünfjahresfrist von Art. 49a Abs. 3 lit. b KG sind sämtliche Wettbewerbsbeschränkungen, welche ab dem 23. November 2006 nicht mehr „ausgeübt“ worden sind, nicht mehr sanktionierbar. Der Vollständigkeit halber sei darauf hin- gewiesen, dass der deutsche Wortlaut von Art. 49a Abs. 3 lit. b KG insofern verwirrend ist, als dass er vom „ausüben“ der Wettbewerbsbeschränkung spricht. Es ist nicht klar, was mit dem Ausdruck „ausüben“ einer Wettbewerbsbeschränkung gemeint ist. Das „Ausüben“ könn- te lediglich eine Abredehandlung bzw. eine Missbrauchshandlung erfassen oder eben zu- sätzlich noch das Aufrechthalten und somit die Wirkung der mit dieser Handlungen bezweck- ten Wettbewerbsbeschränkung. Im Gegensatz dazu gehen der französische („a cessé de déployer ces effets“) und italienische („ha cessato di esplicare i suoi effetti“) Gesetzestext von Art. 49 Abs. 3 lit. b KG davon aus, dass die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab welchem die Wettbewerbsbeschränkung keine Auswirkungen mehr zeitigt. Zumal die Sprachfassungen des Gesetzestextes in sämtlichen Landessprachen verbindlich für die Aus- legung einer Norm sind, ist Art. 49a Abs. 3 lit. b KG so zu verstehen, dass der fristauslösen- de Zeitpunkt das Ende der Auswirkung einer Wettbewerbsbeschränkung ist.

2490. Mit Bezug auf die Wettbewerbsabreden zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern steht fest, dass die vor der Bruttopreissenkung 2005 geschlossenen Preisabreden nicht mehr sanktionierbar sind. Mit Bezug auf die Bruttopreissenkung 2005 steht hingegen fest, dass sie sich bis ins Jahr 2009 auswirkte (Rz 1183, zum ganzen vgl. B.5.2.1.11, Rz 1160 ff.), weshalb sie sanktionierbar bleibt. Ebenso ist die Preisabrede bezüg- lich der Bruttopreissenkung für das Jahr 2012 sanktionierbar.

2491. Was die verbandsinternen Wettbewerbsabrede betrifft, sind sämtliche Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und die Mengenabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 lit b KG sankti- onierbar. Im Rahmen der Berechnung eines allfälligen Dauerzuschlags ist allerdings zu be- rücksichtigten, dass lediglich die Zeit ab dem 23. November 2006 herangezogen werden kann. C.5.2.4 Vorwerfbarkeit

2492. Für die Verhängung einer Verwaltungssanktion ist typischerweise kein Verschulden und damit der Nachweis eines im strafrechtlichen Sinne vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns der verantwortlichen natürlichen Personen vorausgesetzt.1818 Getreu dem Wortlaut wird für eine Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG auch keine Vorwerfbarkeit verlangt. Dennoch prüfte die WEKO bis anhin in verschiedenen Fällen ein entsprechendes Erforder- nis,1819 weshalb auch nachfolgend kurz darauf eingegangen wird.

1817 RPW 2013/4, 633 Rz 1012, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; Zu weitge- hend DAVID/JACOBS (Fn 1808), Rz 797, welche diesfalls als Grundsatz von einer gänzlichen Sanktionsbefrei- ung ausgehen. Eine solche kommt höchstens ausnahmsweise bei einer massiv übermässig langen Verfah- rensdauer in Frage. 1818 RPW 2009/3, 196 Rz 105, Elektroinstallationsbetriebe Bern; vgl. etwa bereits die Entscheide der WEKO wie RPW 2001/1, 152 Rz 35, BNP/Paribas; RPW 2000/2, 262 f. Rz 30, X/C-AG und D-AG und RPW 1998/4, 617 f. Rz 21 ff., Curti & Co. AG; zustimmend ROGER ZÄCH/ANDREAS WICKY, Die Bemessung von Verwal- tungssanktionen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen nach schweizerischem Kartell- recht (Art. 51 KG), in: Wirtschaft und Strafrecht, FS für N. Schmid, 2001, 585 ff., 589; sowie PHILIPP ZURKINDEN, Sanktionen, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (SIWR), Band V/2 (Kartellrecht), von Büren/David (Hrsg.), 2000, 520. 1819 Vgl. RPW 2006/4, 660, Unique; RPW 2007/2, 232, Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesell- schaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern/“Publigroupe“; RPW 2009/3, 212 Rz 106 ff., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

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2493. Vorwerfbarkeit liegt bereits dann vor, wenn dem zu sanktionierenden Unternehmen ei- ne Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn dem Unternehmen ein Organisationsverschulden zukommt. Ein Verstoss gegen Art. 49a Abs. 1 KG – hier i.V.m. Art. 5 Abs. 3 KG – erfüllt diese Verschuldensvoraussetzun- gen regelmässig.1820 Der vorwerfbare objektive Sorgfaltsmangel kann bei der juristischen Person die nicht nachweisbaren subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen ersetzen und zu einer Sanktionierung des Unternehmens selbst führen.1821 Da das Kartellgesetz für Unter- nehmen (als dessen Adressaten) allgemein als „bekannt“ vorausgesetzt werden kann,1822 müssen diese grundsätzlich alles Mögliche und Notwendige vorkehren, um sicherzustellen, dass von ihm die Vorgaben des Kartellgesetzes eingehalten werden.1823 C.5.2.4.1 Abschluss der Vorabklärung vor dem Hintergrund des Prinzips von Treu und Glauben und des Willkürverbotes (i) Einleitung

2494. Im Sachverhalt wurde dargestellt, dass eine Vorabklärung des Sekretariats mit Ab- schlussschreiben vom 11. Oktober 2006 eingestellt wurde. Über den Ablauf der Vorabklä- rung und das Verhalten der Parteien wurde ausführlich Beweis geführt. Diesbezüglich und für die zusammenfasssende Beweiswürdigung sei auf die bereits gemachten Ausführungen in Titel B.6 (Rz 2122 ff., Rz 2209 ff.) verwiesen. Vorliegend sind der Ablauf dieser Vorabklä- rung und der Umstand der Einstellung rechtlich zu würdigen.

2495. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung des bewiesenen Sachverhalts bildet der Standpunkt des SGVSB, dass soweit „die Herausgabe gemeinsamer Bruttopreiskataloge mit unverbindlichen Preisen immer noch zulässig [sei], müsste es begriffsnotwendig auch zuläs- sig [sein], Informationen über die Bruttopreise auszutauschen und letztlich eben diese (un- verbindlichen) Bruttopreise zu bestimmen, anders wäre die Herausgabe eines gemeinsamen Kataloges ja gar nicht möglich.“ Zweitens wäre eine Sanktionierung des SGVSB aufgrund des „Entscheides der Wettbewerbskommission“, auf den sich der SGVSB verlassen habe und auch verlassen habe dürfen, nicht gerechtfertigt. Eine Sanktionierung würde „in krasser Weise gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung), das Vertrauensprinzip (Art. 9 Bundesverfassung) und das Willkürverbot (Art. 9 Bundesverfassung) verstossen.“1824

2496. Der erste Teil des Vorbringens des SGVSB, wonach die rechtliche Zulässigkeit der Herausgabe von Bruttopreiskatalogen bedeute, es sei zulässig Preisinformationen auszutau- schen, ist undifferenziert und in seiner Allgemeinheit unzutreffend. Er bedarf daher der nähe- ren Betrachtung, bevor auf die Verletzung der angerufenen Verfassungsbestimmungen ein- gegangen werden kann (vgl. unten C.5.2.4.1(ii) Punkte bis C.5.2.4.1(vii)). Konkret sind zwei Punkte klarzustellen:

2497. Erstens ist zwischen der technischen Aufbereitung und Eingabe von Daten durch den Verband einerseits und der Bestimmung des Inhalts sowie der Berechnung der Daten des Kataloges andererseits zu unterscheiden. Die rein technische Aufbereitung und Eingabe von den von jedem einzelnen Mitglied vorgegebenen Daten durch den Verband wird durch die

1820 PETER REINERT in: Handkommentar zum Kartellgesetz – Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbe- werbsbeschränkungen, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 49a KG N 5; RPW 2007/2, 234 m.w.H. in Fn 63 Publigroupe. 1821 In diesem Sinne BORER (Fn 1570), Art. 50 KG N 7 i.V.m. Art. 49a KG N 10 ff. m.w.H. 1822 Vgl. CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz, 2008, 285; Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz vom 18.6.2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikati- onsgesetz [PublG]; SR 170.512). 1823 RPW 2009/3, 212 Rz 106, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 1824 Act. 381, 7.

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vorliegende Verfügung nicht als Wettbewerbsbeschränkung qualifiziert. Unzulässig ist es hingegen, wenn die SGVSB-Mitglieder– wie aufgezeigt – über den Inhalt und die Höhe von Bruttopreisen, Rabatten und anderen Preisbestandteilen Abreden treffen. Die Zulässigkeit des technischen Vorganges bedingt somit in logischer Hinsicht nicht, dass die Berechnung der Daten und die Inhaltsbestimmung der Daten automatisch auch zulässig sind. Vielmehr kommt es diesbezüglich auf die Art und Weise an, wie die Stammdaten bzw. die Katalogda- ten berechnet und bestimmt werden. Solange die Berechnung und Inhaltsbestimmung der Katalogdaten durch jedes Mitglied individuell vollzogen wird, ist die rein technische Aufberei- tung zulässig.

2498. Zweitens ist beim Austausch von Preisinformationen danach zu unterscheiden, zwi- schen wem diese Informationen ausgetauscht werden. Solange der Informationsaustausch strikt vertraulich zwischen jedem einzelnen SGVSB-Mitglied und dem SGVSB stattfindet, ist der Informationsaustausch unter den hier beobachten Umständen zulässig. Werden jedoch wesentliche Informationen zwischen den einzelnen Mitglieder ausgetauscht, wie z.B., wann und in welchem Umfang Margenerhöhungen durchzuführen sind, wie hoch der Eurokurs ein- zuschätzen ist, wie hoch die Preise in gewissen (Teampur-)Katalogen sein müssen, in wel- chem Umfang die Bruttopreise herabzusetzen sind etc., dann ist der Informationsaustausch unzulässig. Es kann also auch mit Bezug auf den Informationsaustausch klar danach unter- schieden werden, wo die Grenze zwischen legalem und illegalem Austausch liegt.

2499. Der erste Teil der Einwände des SGVSB sind somit nicht gerechtfertigt. In der Folge ist der zweite Teil des Vorbringens zu analysieren, wonach die WEKO treuwidrig und willkürlich gehandelt haben soll. (ii) Keine Berufung auf Treu und Glauben möglich

2500. Der SGVSB wendet u.a. ein, die Sanktionierung des Verbands würde gegen Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung (BV)1825 und das Vertrauensprinzip ge- mäss Art. 9 BV verstossen.

2501. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glau- ben. Mit anderen Worten bindet dieses Verfassungsprinzip staatliche Organe und Private.1826 Art. 9 BV verdichtet die in Art. 5 Abs. 3 BV angelegten Schranken rechtsstaatlichen Han- delns zu einem individuellen Anspruch des Einzelnen gegenüber dem Staat nach Treu und Glauben behandelt zu werden.1827

2502. Zur Klarstellung kann folglich festgehalten werden, dass die Wettbewerbsbehörden die vorgebrachte Verletzung von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensprinzips nicht als zwei voneinander getrennte Verfassungssätze zu prüfen hätte, wie dies der SGVSB mit seinem Vorbringen zumindest insinuiert. Vielmehr handelt es sich bei Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV um die zwei Seiten derselben Medaille. Während Art. 5 Abs. 3 BV den Staat bindet, nach Treu und Glauben zu handeln, räumt Art. 9 BV dem Einzelnen ein Grundrecht ein, sich dem Staat gegenüber auf Treu und Glauben zu berufen.1828 Konkret hat der Private einen „An- spruch darauf […], in [seinem] berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu wer- den.“1829 Entsprechend der Verpflichtung, welche aus Art. 5 Abs. 3 BV folgt, kann sich ein

1825 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101. 1826 YVO HANGARTNER, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), 2008, Art. 5 N 41; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 142 N 622 f. 1827 CHRISTOPH ROHNER, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Val- lender (Hrsg.), 2008, Art. 9 N 42. 1828 Vgl. HANGARTNER (Fn 1823), Art. 5 N 41; RENÉ RHINOW/MARKUS SCHEFFER, Schweizerisches Verfassungs- recht, 2009, 380 Rz 1989 ff. 1829 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 143 N 627.

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Einzelner nur auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn er nicht selber in re- levanter Weise dagegen verstossen hat. Es ist daher unzulässig, wenn sich der Einzelne auf eigenes unredliches oder widersprüchliches Verhalten im Sachzusammenhang beruft.1830

2503. Wie bewiesen, hatten sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch dem Sekretariat gegenüber teils unwahre und teils irreführende Sachverhaltsangaben gemacht (vgl. Rz 2209 ff.). So machten der SGVSB und Sanitas Troesch etwa unwahre Angaben über die gemein- same Abrede über die Bruttopreisherabsetzung und verschweigen den Umstand, dass der Verband bzw. seine Mitglieder zusammen mit Sanitas Troesch Rabattgruppen entwickelt hatte. Der SGVSB machte zudem verwirrende Angaben, indem er darlegte, er sei seinen Mitgliedern behilflich gewesen bei der Eingabe der Bruttopreise, obwohl diese im Rahmen des Verbands gemeinsam festgesetzt wurden, und er verschwieg den Umstand, dass die SGVSB-Mitglieder im Rahmen von Verbandssitzungen eine Margenerhöhung für das Jahr 2007 bestimmt hatten.

2504. Aufgrund dessen konnte der SGVSB nicht davon ausgehen, dass das Sekretariat die Wettbewerbssituation in Kenntnis sämtlicher Fakten beurteilte und seine Verhaltensweisen bedingungslos guthiess. Das Sekretariat beurteilte in der Folge anhand der im Rahmen der Vorabklärung eingeforderten teils unzutreffenden Angaben die Auswirkung der untersuchten Sachverhalte auf den Wettbewerb. Es kam zum Resultat, es bestünde ein „gewisser Preis- wettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachlässen.“ Mit anderen Worten schätzte das Sekretariat die Auswirkung der bestehenden Wettbewerbsabreden als weniger gravierend ein, als sie in Wirklichkeit waren. Denn hätte es gewusst, dass der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau gemeinsam festgelegt hatten und den Rabattwettbewerb gemeinsam einschränkten, wäre es mit Sicherheit zu einem anderen Schluss gekommen. Vor diesem Hintergrund kann der SGVSB keinen Vertrauensschutz geltend machen, ihm fehlt es an seiner eigenen Gutgläu- bigkeit.

2505. Man könnte einwenden, der SGVSB sei grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen im Rahmen der Vorabklärung Angaben zu liefern, welche sich allenfalls belastend für ihn aus- gewirkt hätten, insbesondere nach Ablauf der im Kartellgesetz vorgesehenen Übergangsfrist vom April 2005. Diese Frage braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, denn selbst wenn man diese Auffassung teilen würde, ändert das nichts am Umstand, dass der SGVSB mit seinem Verhalten dazu beigetragen hatte, eine Beurteilung zu erwirken, die unter Kennt- nis aller relevanten Umstände anders ausgefallen wäre.

2506. Unabhängig von den soeben gemachten Feststellungen ist der bewiesene Umstand zu bedenken, dass der SGVSB seit spätestens dem 5. Juli 2004 (Rz 2144 f.) wusste, dass er entweder eine Widerspruchsmeldung oder eine Meldung gemäss der Schlussbestimmungen des KG beim Sekretariat einreichen konnte. Eine solche Meldung wäre einerseits geeignet gewesen, um die allfällige Rechtsunsicherheit des Verbands zu beheben und hätte anderer- seits den Ausschluss des Sanktionsrisikos bewirkt. Dies tat er jedoch nicht. Vielmehr wartete er bis zum 22. März 2005 – also kurz vor Ablauf der im KG vorgesehenen Übergangsfrist zur Meldung einer bestehenden Wettbewerbsbeschränkung – bis er dem Sekretariat einen Brief sandte, in welchem er das Verhalten des Verbands in einem kurzen Abschnitt zusammen- fasste. Daraufhin teilte ihm das Sekretariat umgehend mit, dass dieser Brief den Anforderun-

1830 BGE 121 I 177, 180 E. 2b.aa; ROHER (Fn 1827), Bundesverfassung, Art. 9 N 46; CLAUDE ROUILLER, Protec- tion contre l’arbitraire et protection de la bonne foi, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Thührer/Aubert/Müller (Hrsg.), 2001, 688, Rz 27; BGE 132 II 21 ff.: Das Bundesgericht liess es nicht gelten, dass sich ein Be- schwerdeführer auf Treu und Glauben berief, um dem Wiederherstellungsentscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich zu entgehen, nachdem er sein Grundstück während 23 Jahren nicht zonenkonform gewerb- lich genutzt hatte. Der Beschwerdeführer hatte 1980 ein Baubewilligung für eine Scheune erteilt bekommen, wobei diese nur für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden durfte und jede Zweckänderung einer Bewil- ligungspflicht unterliege. In der Folge benutzte der Beschwerdeführer die Scheune samt dem Platz darum für sein Tiefbauunternehmen.

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gen an eine Meldung im Sinne der Übergangsbestimmungen des SGVSB nicht genügte. Dennoch reichte der SGVSB keine neue Meldung ein. In Anbetracht dessen, dass dem SGVSB am 17. August 2001 vom Sekretariat mitgeteilt worden war, dass „Die in den Sani- tärkatalogen aufgeführten Preislisten […] unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art.

E. 5 Abs. 1/3 KG dar[stellten], “ konnte sich der SGVSB jedenfalls im März 2005 nicht darauf verlassen, sein Verhalten sei zulässig. Durch die Unterlassung einer Meldung setzte sich der SGVSB also bewusst dem Risiko aus, in eine Untersuchung mit Sanktionsfolgen verwickelt zu werden. Auch dieser Umstand zeigt, dass der SGVSB nicht an der Klärung des Sachver- haltes interessiert war und nicht gutgläubig handelte.

2507. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass das Sekretariat mangels Kenntnis diverser Sachverhalte gar keine rechtliche Beurteilung derselben vornehmen konnte mit seinem Ab- schlussschreiben vom 11. Oktober 2006. Konkret wusste das Sekretariat nicht, dass der SGVSB Rabattgruppen und Rabatthöhen mit Sanitas Troesch besprochen hatte, sich zudem über die Bruttopreisherabsetzung für das Jahr 2005 (und 2012) mit Sanitas Troesch verstän- digt hatte, verbandsintern Eurokurspreise festlegte und eine verbandsweite Margenerhöhung für das Jahr 2007 verabredet hatte. Diese Sachverhalte wurden im Schreiben nicht ange- sprochen und fallen für eine allfällige Beurteilung des Vertrauensschutzes von Vornherein ausser Betracht.

2508. Aufgrund dieses Auslegungsresultates könnte die Prüfung des Vorliegens des Gut- glaubensschutzes an dieser Stelle abgebrochen werden. Um aufzuzeigen, dass sich der Verband auch dann nicht auf den Vertrauensschutz berufen könnte, wenn die Prüfung nicht am vorerwähnten Punkt gescheitert wäre, wird nachfolgend die einschlägige Rechtspre- chung und Doktrin zum Vertrauensschutz auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt. (iii) Kein Vertrauensschutz aufgrund falscher Behördenauskünfte oder - zusicherungen

2509. Selbst wenn der SGVSB grundsätzlich Vertrauensschutz geltend machen könnte, wäre er nicht in seinem Vertrauen zu schützen. Vorab ist klarzustellen, dass das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006 nach bereits damals gültiger Rechtsprechung keine Ver- fügung oder Entscheidung der WEKO ist,1831 wie dies der SGVSB in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2013 behauptet. Entsprechend entstehen dem SGVSB keine Rechte oder Pflichten durch das Abschlussschreiben. Ferner wird ein Sachverhalt durch eine Vorabklä- rung nicht definitiv beurteilt,1832 die Vorabklärung hat einzig eine Triage-Funktion beim Ent- scheid darüber, ob ein Sachverhalt noch näher untersucht werden soll. Bei diesem Entscheid kommt den Wettbewerbsbehörden ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu.1833 In Übereinstimmung damit war das Abschlussschreiben vom Sekretariat weder als Verfügung bezeichnet worden, noch enthielt es eine Rechtsmittelbelehrung, wie dies Art. 35 Abs. 1 VwVG für Verfügungen verlangt. Beim Schreiben handelt sich um einfaches Verwal- tungshandeln, das sich am ehesten mit einer Auskunft oder einer behördlichen Zusage ver- gleichen lässt. In Übereinstimmung damit beruft sich auch der SGVSB auf die Rechtspre- chung über behördliche Auskünfte und Zusicherungen.1834

2510. Gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung und Lehre darf sich die Empfängerin o- der der Empfänger einer unrichtigen behördlichen Auskunft bzw. Zusicherung darauf berufen

1831 BGE 135 II 60, 67 f. E. 3.1.2; REKO/WEF, RPW 2004/2, 635 f. E. 1.2.3, Corner Banca SA/Telekurs Multipay AG/WEKO; PATRICK DUCREY/BENOÎT CARRON, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Mar- tenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2013, Art. 26 N 32; BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 26 N 44. 1832 BGE 135 II 60, 73 E.3.3.1. 1833 BGE 135 II 60, 67 E. 3.1.2. 1834 Act. 381, 3.

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und muss so gestellt werden, als ob die Auskunft oder Zusicherung richtig wäre.1835 In die- sem Zusammenhang sei sogleich klargestellt, dass Auskünfte, welche Dritten (z.B. Verbän- den) erteilt werden und von diesen weitergeleitet werden, keine geeignete Vertrauensgrund- lage für die indirekten Empfänger der Auskunft darstellen. Die von einer Behörde abgegebe- ne Zusicherung gilt grundsätzlich nur für den unmittelbaren Empfänger.1836 Ein Auskunfts- oder Zusicherungsempfänger ist ein seinem Vertrauen zu schützen, wenn die folgenden fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind,1837 wobei für Zusicherungsempfänger die Änderung der Rechtslage nicht immer eine Rolle spielt.1838 i. Die Behörde handelte in einer konkreten Situation gegenüber einer bestimmten Per- son. Die Lehre verlangt zudem einhellig, dass die Auskunft vorbehaltlos erteilt wur- de.1839 ii. Die Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bür- ger konnte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten. iii. Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen. iv. Der Empfänger hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof- fen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. v. Die Rechts- und Sachlage hat seit der Auskunftserteilung nicht geändert.

2511. In der Folge sind diese Punkte einzeln zu prüfen. In Bezug auf Punkt (i) ist unstreitig, dass das Sekretariat dem SGVSB eine „Auskunft“ oder „Zusicherung“ erteilte und in einer konkreten Situation und gegenüber einer konkreten juristischen Person handelte. Insofern ist der erste Prüfungspunkt erfüllt. Nicht übereinzustimmen ist mit dem SGVSB hingegen, wenn er festhält, die WEKO [recte: das Sekretariat] habe bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit der gemeinsamen Bruttopeiskataloge keine Vorbehalte angebracht. Sie hätte „zwar zum Aus- druck gebracht, dass sie es lieber sähe wenn in Zukunft nur noch firmenindividuelle Kataloge erstellt würden,“ sie habe „aber im Ergebnis ausdrücklich die Zulässigkeit der gemeinsamen Bruttopreiskataloge anerkannt.“

2512. Vorab sei als Klammerbemerkung hinzugefügt, dass das Sekretariat und nicht die WEKO dem SGVSB erklärte, es stelle seine Vorabklärung ein. Dies folgt bereits aus dem Schreiben vom 11. Oktober 2006 selbst, wo es wörtlich heisst, dass das „Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die Vorabklärung in dieser Sache ein- stellt.“ Ferner weist das Sekretariat darauf hin, dass die „Wettbewerbskommission […] durch das Schreiben des Sekretariats nicht gebunden [wird].“ Ferner wurde das Schreiben alleine vom Sekretariat unterzeichnet. Der SGVSB wusste zudem bereits vor dem Abschlussschrei- ben über diesen Umstand Bescheid, was sich aus der damaligen Korrespondenz ergibt, wel- che immer an das Sekretariat adressiert war und wo nirgends von einem Entscheid der WEKO die Rede war.1840 Schliesslich muss sich der SGVSB anrechnen lassen, dass sein seit rund 20 Jahren amtierender Verbandssekretär und Geschäftsleiter promovierter Jurist ist

1835 KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407. 1836 Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, VPB 60 [1996], Nr. 17; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN (Rz 1795), 152 N 669; 1837 BGE 121 V 65, 67 E.2a; KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407; ROHNER (Fn 1827), Art. 9 Rz 52; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 165 f. Rz 15; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795),152 ff., RENÉ A. RHINOW/MARKUS SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2009, 382 Rz 2002. 1838 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 168 f. Rz 19 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung; KIENER/ KÄLIN (Fn 1799), 407 f. unter Hinweis auf BGE 103 Ia 505, 510 ff. E. 2c. 1839 KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 165 Rz 15; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 155 N 682 f., RHINOW/SCHEFER (Fn 1837), 382 Rz 2001. 1840 Act 529.09, 529.02, 529.04, 529.5.

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und als unabhängiger Anwalt- und Notar arbeitet.1841 Ihm darf unabhängig von den soeben gemachten Feststellungen zugemutet werden, dass er sich darüber im Klaren ist, dass die WEKO verfügt bzw. entscheidet und das Sekretariat Untersuchungen durchführt.1842

2513. Zum eigentlichen Argument des SGVSB ist folgendes zu sagen: Erstens ist seine Stel- lungahme missverständlich. Einerseits gesteht der SGVSB ein, gewusst zu haben, dass laut Sekretariat in Zukunft nur noch individuelle Kataloge herausgegeben werden sollten. Ande- rerseits soll aber das Sekretariat trotzdem die Herausgabe gemeinsamen Bruttopreiskatalo- ge als zulässig anerkannt haben. Aus diesem Standpunkt folgt nicht klar, was der SGVSB unter der Herausgabe von „gemeinsamen Bruttopreiskatalogen“ meint.

2514. Soweit der SGVSB mit die „gemeinsamen Bruttopreiskataloge“ identische Bruttopreise meint, ist die Aussage widersprüchlich. Denn wenn das Sekretariat eine Individualisierung der Bruttopreise verlangt, was der SGVSB anerkennt, kann es in logischer Hinsicht nicht gleichzeitig die Zulässigkeit des Gegenteils (gleiche Bruttopreise) feststellen. Sollte der SGVSB also diesen Standpunkt vertreten, kann er nicht in seinem Vertrauen geschützt wer- den. Er vertritt gleichzeitig zwei sich gegenseitig ausschliessende Standpunkte.

2515. Aus der missverständlichen Stellungnahme könnte auch gelesen werden, der SGVSB meine mit der Herausgabe von gemeinsamen Bruttopreiskatalogen die bloss technische Verarbeitung durch den SGVSB von individuell von jedem SGVSB-Mitglied bestimmten Preisdaten, um anschliessend als Verband unterschiedliche Kataloge für jedes einzelne SGVSB-Mitglied herstellen zu lassen. Soweit der SGVSB diesen Standpunkt vertritt, braucht er nicht in seinem Vertrauen geschützt zu werden, da die Wettbewerbsbehörden die bloss technische Koordination und Herstellungshilfe des Verbands für die Kataloge auch heute nicht verbieten und sanktionieren wollen.

2516. Dem Vorbringen des SGVSB, das Schreiben des Sekretariats enthalte generell keine Vorbehalte, ist erwiesenermassen unzutreffend (Rz 2166, Rz 2168). Es sei an die folgende Textpassage erinnert: IV. Vorbehalt Dieses Schreiben enthält einen zweifachen Vorbehalt:

a) Die Wettbewerbskommission wird durch das Schreiben des Sekretariats nicht gebunden.

b) Gegenstand der Vorabklärung waren die Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbran- che insgesamt in den Jahren 2004-2005. Sollten dem Sekretariat neue Tatsachen zur Kenntnis gelangen oder neue Anzeigen betreffend einzelner Produkte im Sanitärbereich, insbesondere in Bezug auf einen fehlenden Preiswettbewerb zukommen, behalten wir uns die erneute Eröffnung eines kartellrechtlichen Verfahrens ausdrücklich vor.1843 [Fette Schrift durch die Autoren des Originalschreibens]

2517. Abgesehen davon, dass das Sekretariat wörtlich „einen zweifachen Vorbehalt“ an- bringt, folgt aus dieser Passage, dass die zum Erlass von Verfügungen kompetente Behörde

– die WEKO – durch dieses Schreiben „nicht gebunden“ würde. Gemäss Duden bedeutet das Wort „binden“ u.a. „verpflichten etwas zu tun; festlegen“.1844 Diese Bedeutung wird dem Wort in der Alltags- und Geschäftssprache auch üblicherweise zugemessen. Dieser Satz

1841 Act. 286, Zeile 11. 1842 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 166 Rz 15, unter Hinweis auf BGE 117 Ia 119, 125 E. 3a, wo einem Anwalt zugetraut wird, die Mängel einer Rechtsmittelbelehrung zu erkennen, wenn diese allein durch die Konsultation des massgebenden Gesetzestextes hätte erkannt werden können. Vom Juristen wird eine Grobkontrolle einer Rechtsmittelbelehrung verlangt. 1843 Act. 238, 129 f., 529.09. 1844 Abrufbar unter: http://www.duden.de/rechtschreibung/binden.

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kann folglich auch für einen Rechtsunkundigen nur bedeuten, dass, wenn die WEKO durch das Schreiben nicht verpflichtet wird, etwas zu tun bzw. sich nicht festlegt, sie einmal keinen endgültigen Entscheid getroffen hat und sie zudem auch anders als das Sekretariat ent- scheiden könnte. Mit anderen Worten schliesst ein solcher Vorbehalt eine Zusicherung bzw. eine Auskunft, wonach der vorliegende Sachverhalt rechtlich abschliessend durch die kom- petente Behörde beurteilt wurde, aus. Ferner stellte das Sekretariat klar, dass, falls dem Sekretariat „neue Tatsachen zur Kenntnis“ gelangten oder „neue Anzeigen in Bezug auf feh- lenden Preiswettbewerb“ bei ihm eingingen, es erneut ein kartellrechtliches Verfahren eröff- nen würde. Dieser Vorbehalt zeigte dem Empfänger buchstäblich an, dass unter den ge- nannten Umständen ein neues Verfahren eingeleitet werden könnte. Unter diesen Umstän- den kann nicht von einer vorbehaltlosen und abschliessenden Zusicherung des Sekretariats ausgegangen werden.

2518. Schliesslich übergeht der SGVSB mit seiner Argumentation den folgenden Teil des Schreibens, wo es wörtlich heisst: V. Weiteres Vorgehen Wir weisen Sie darauf hin, dass die Herausgabe und das Benutzen von Produktkatalogen mit Preisempfehlungen kartellrechtlich nicht unproblematisch ist. […]

b) Wir empfehlen Ihnen daher, auf die Herausgabe derartiger Preislisten zu verzichten. […]1845 [Fette Schrift durch die Autoren des Originalschreibens] Auch dies ist ein Vorbehalt, über den sich der SGVSB nicht hinwegsetzen kann. Die zwei da- raus fliessenden Informationen sind: a) Preisempfehlungen können kartellrechtlich problema- tisch sein und b) Empfehlung zum Herausgabeverzicht von Preislisten.

2519. Damit steht abschliessend fest, dass die Zusicherung oder die Auskunft des Sekretari- ats nicht vorbehaltlos erfolgte. Die Prüfung der weiteren vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen könnte hier abgebrochen werden, da der Vertrauensschutz nur greift, wenn sie kumulativ erfüllt sind. Da aus der Sicht des SGVSB aber alle Kriterien erfüllt sind, werden sie dennoch vollständig abgehandelt.

2520. Gemäss Bundesgericht muss zweitens (ii) die auskunftserteilende bzw. zusichernde Behörde zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Der SGVSB bringt vor, die WEKO sei zur Auskunftserteilung zuständig. Das Argument, das Sekretariat habe die WEKO nicht binden können, sei nicht zu hören. Der Bürger, der sich gesetzeskonform verhalten wolle, müsse sich auf die Beurteilung der zuständigen Stelle verlassen können. Andernfalls sei nicht klar, auf wen er sich noch verlassen und wem er noch trauen könne.1846

2521. Gemäss Bundesgericht ist eine Behörde üblicherweise dann zuständig, wenn sie auch kompetent ist, den Entscheid in der Sache zu fällen.1847 Es genügt, wenn der Private anneh- men durfte, die Behörde sei zur Auskunftserteilung zuständig.1848 War die Unzuständigkeit nicht offensichtlich, bleibt der Gutglaubensschutz erhalten. Bei dieser Beurteilung sind so- wohl objektive als auch subjektive Elemente zu beurteilen. Objektiv stehen die Natur der er-

1845 Act. 238, 129 f., 529.09. 1846 Act. 381, 3 f. 1847 KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407. 1848 BGE 127 I 31, 36.

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teilten Auskunft im Vordergrund und die Rolle der Auskunftsperson(en). Subjektiv muss eine besondere Stellung oder Befähigung des Auskunftsempfängers beachtet werden.1849

2522. In objektiver Hinsicht hatte der SGVSB im vorliegenden Fall keinen Grund zur Annah- me, das Sekretariat sei nicht zuständig, die Vorabklärung zu führen und abzuschliessen. Dies ergibt sich wie bereits dargelegt aus dem Schreiben vom 11. Oktober 2006 selbst. Auf- grund der erwähnten Vorbehalte war jedoch klar, dass die WEKO „das letzte Wort“ hatte bzw. die entscheidende Behörde war. Es stand folglich objektiv fest, dass das Sekretariat nicht Entscheidbehörde war.

2523. In subjektiver Hinsicht muss sich der SGVSB anrechnen lassen, dass sein Sekretariat durch einen promovierten Juristen geführt wird, der hauptberuflicher Anwalt und Notar ist. Es wäre für ihn, ohne von ihm vertiefte Fachkenntnisse im Kartellrecht zu fordern, anhand einfa- cher Gesetzeslektüre möglich und zumutbar gewesen zu erkennen, dass das Sekretariat nicht kompetent war, mit dem Abschluss der Vorabklärung einen endgültigen Entscheid über die Sanktionierbarkeit der summarisch untersuchten Sachverhalte zu fällen. So trifft gemäss Art. 18 Abs. 3 KG die Wettbewerbskommission Entscheide und erlässt Verfügungen. Diesem Schluss entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass die Verfahrensparteien nicht im guten Treuen davon ausgehen könnten, dass der zuständige Abteilungsleiter eines Sekretariatsdienstes ermächtigt wäre, die Sanktionskompetenz der WEKO durch fallspezifische Zusicherungen auszusetzen.1850 Vorliegend verhält es sich nicht anders. Zusammenfassend ist also auch die zweite vom Bundesgericht geforderte Voraus- setzung für den Gutglaubensschutz nicht gegeben.

2524. Drittens (iii) wird der Bürger durch seinen guten Glauben geschützt, wenn er die Un- richtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte. Der SGVSB stellt sich auf den Standpunkt, die Unrichtigkeit der Zusicherung oder Auskunft sei „nicht nur nicht offensicht- lich, sondern gar nicht gegeben.“ Er verweist zudem auf seine Ausführungen, wonach „ge- meinsame unverbindliche Bruttopreiskataloge“ eine „Effizienzsteigerung des Absatzkanals bewirken,[…] die Vielfalt der Wettbewerbsteilnehmer erhalten“ und „ – wie die Marktuntersu- chung ergab – angesichts des harten Rabattwettbewerbs keinen negativen Einfluss auf die Endpreise haben.“1851

2525. Gemäss Lehre wird nur der gutgläubige Private geschützt. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte erkennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen.1852 Dabei werden Juristen gemäss Lehre und Praxis strenger beurteilt. Ferner darf den Auskunftsersuchenden keine Schuld an der Unrichtigkeit der Auskunftserteilung tref- fen.1853

2526. Vorliegend liegt aus zwei Gründen gar keine falsche Auskunft des Sekretariats vor: Ei- nerseits stellt das Sekretariat, wie im Schreiben angekündigt, die Vorabklärung tatsächlich ein: Wir beziehen uns auf die bisher geführte Korrespondenz in rubrizierter Angelegenheit. Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend:

1849 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 155 N 684; BGE 129 II 361, 382, wo sich die Kinder das Wissen des Vaters anrechnen lassen musten, dass eine Gemeindebehörde nicht zur Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von Immobilien durch Ausländer in der Schweiz kompetent war. 1850 Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27.04.2010, E. 7.4.5.4, Publigroupe et al./WEKO; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-2157/2006 vom 3.10.2007, RPW 2007/4, E 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique). 1851 Act. 381, 2 f., 2a und 4 zu 3. 1852 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 155 N 684. 1853 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 166 Rz 15, unter Hinweis auf BGE 117 Ia 119, 125 E. 3a, wo einem Anwalt zugetraut wird, die Mängel einer Rechtsmittelbelehrung zu erkennen, wenn diese allein durch die Konsultation des massgebenden Gesetzestextes hätte erkannt werden können. Vom Juristen wird eine Grobkontrolle einer Rechtsmittelbelehrung verlangt.

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Sekretariat) die Vorabklärung in dieser Sache einstellt. Summarisch begründen wir dies wie folgt: […]1854 Wie erwähnt, wies das Sekretariat zudem explizit auf die Möglichkeit hin, dass es wieder ein Verfahren eröffnen würde bei Kenntnisnahme neuer Tatsachen oder neuer Anzeigen. Auch diesbezüglich war die Auskunft nicht falsch, denn in der Folge kam es in der Tat zu neuen Anzeigen zum Preiswettbewerb und das Sekretariat erlangte Kenntnis von neuen Tatsachen und eröffnete der Ankündigung entsprechend ein neues Verfahren.

2527. Andererseits kam das Sekretariat zu folgendem Ergebnis: III. Ergebnis Nach unseren Ermittlungen sind wir zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte für systematische Kartellrechtsverstösse i.S. der genannten Rechtsvorschriften vorliegen. Die Erhebungen haben namentlich gezeigt, dass der durch die Herausgabe von (unverbindli- chen) Preislisten entstandene Verdacht von systematischen Wettbewerbsverstössen sich nicht erhärten lässt. […] Zwar formulierte das Sekretariat den Satz insofern zurückhaltend, als dass es das Vorliegen von Anhaltspunkten „systematischer“ Kartellrechtsverstösse verneinte, was sprachlogisch das Vorliegen von Kartellrechtsverstössen gerade nicht ausschliesst. Doch könnte das Schreiben theoretisch auch so interpretiert werden, dass die Einstellung der Vorabklärung bedeutet, das Verhalten des SGVSB sei zumindest nicht dermassen gravierend, dass ein Verfahren eröffnet werden müsste. Eine solche Interpretation will der SGVSB sinngemäss der folgenden Passage zumessen: III. Ergebnis […]Dies ist unter anderem auf den Umstand zurückzuführen, dass ein gewisser Preiswett- bewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachlässen besteht.

2528. Sinngemäss behauptet der SGVSB, dieser Abschnitt bedeute, dass gemeinsame Brut- topreise zu einer „Effizienzsteigerung des Absatzkanals“ führten, die Erhaltung der „Vielfalt“ fördere und dank „hartem Rabattwettbewerb“ „keinen negativen Einfluss auf die Endpreise“ zur Folge hätten. Im gesamten Schreiben ist weder von einer Effizienzsteigerung oder einer Erhaltung der Vielfalt (es sei dahingestellt, ob dies ein Zeichen von funktionierendem Wett- bewerb ist) zu finden. Ein „gewisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure“ dank „Rabatten oder Nachlässen“ verwandelt der SGVSB in „harten Rabattwettbewerb“ ins- gesamt, also auf allen drei Stufen des Sanitärhandels. Diese gemäss Verband implizit wün- schenswerten Auswirkungen sind laut SGVSB auf die „gemeinsame unverbindliche Brutto- preiskataloge“ zurückzuführen. Inkonsistent an dieser Betrachtungsweise ist, dass das Sek- retariat dem SGVSB empfohlen hatte, auf die Herausgabe gerade dieser Kataloge zu ver- zichten. Zudem wies es ihn darauf hin, dass „das Benutzen von Produktkatalogen mit Preis- empfehlungen kartellrechtlich nicht unproblematisch ist.“1855 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Sekretariat denselben Katalogen gleichzeitig die vermeintlich wünschenswerten Auswir- kungen zugemessen haben soll. Es ist auch nicht erklärlich, warum der SGVSB ab 2008 in- dividualisierte Kataloge herausgegeben hat, wenn er bis zu Beginn des vorliegenden Verfah- rens gutgläubig davon ausgegangen ist, die Herausgabe der gemeinsamen unverbindlichen Bruttopreiskataloge sei zulässig gewesen. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Le- seweise des SGVSB vom verständlichen Wortlaut des Schreibens des Sekretariats bewusst abweicht. Unter diesen Umständen kann er nicht gutgläubig gewesen sein.

1854 Act. 238, 129 f., 529.09. 1855 Act. 529.09, V. b); 238, 129 f.

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2529. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass der SGVSB dem Sekretariat erwiesenermas- sen teils unzutreffende und teils irreführende Angaben lieferte (Rz 2209 ff.). Er verursachte folglich mit, dass die Analyse des Sekretariats auf teilweise unwahren Angaben stützte. Un- ter diesen Umständen trifft ihn gewissermassen eine „Mitschuld“ am Resultat des Sekretari- ats, was seine Gutgläubigkeit ausschliesst.

2530. Zusammenfassend ist nicht einsehbar, inwiefern der SGVSB ohne weiteres davon ausgehen konnte, sein Verhalten sei insgesamt oder mit Bezug auf die Preislisten unproble- matisch. Er konnte auch nicht davon ausgehen, dass sein Verhalten nicht gravierend genug war, um ein Verfahren zu eröffnen, denn er hatte mit seinen unzutreffenden Darstellungen wissentlich zur Einschätzung der Behörden beigetragen. Zudem hatte das Sekretariat eine spätere Verfahrenseröffnung unter gewissen Umständen vorangekündigt. Der dritte Punkt der Voraussetzungen ist folglich ebenso wenig erfüllt.

2531. Damit der Vertrauensschutz greifen kann, muss zudem viertens (iv) der Auskunfts- bzw. Zusicherungsempfänger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rück- gängig gemacht werden können. Auch Unterlassungen gelten als Dispositionen, wenn anzu- nehmen ist, dass sich der Betroffene ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten hät- te.1856 Die behördliche Auskunft muss zudem kausal für die nachteilige Disposition gewesen sein. Hätte der Adressat sich für die ergriffenen Massnahmen auch ohne die Auskunft ent- schieden, fehlt es an der Kausalität.1857

2532. Der SGVSB argumentiert, seine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispo- sitionen bestünden insbesondere darin, dass „vertrauend auf den Entscheid 2006 noch wei- tere gemeinsame Bruttopreiskataloge mit unverbindlichen Preisen herausgegeben“ worden seien, „dies solange, bis es technisch möglich wurde, für jedes Mitglied eigene Kataloge mit eigenen Bruttopreisen herzustellen. Diese Dispositionen [könnten] nicht rückgängig gemacht werden.“1858

2533. Bevor diese Vorbringen des SGVSB rechtlich gewürdigt werden können, sind in tat- sächlicher Hinsicht drei Elemente klarzustellen: Erstens sei nochmals erwähnt, dass das Sekretariat in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006 wörtlich festhielt „das Benutzen von Produktkatalogen mit Preisempfehlungen [sei] kartellrechtlich nicht unproblematisch“ und es empfehle dem SGVSB „daher, auf die Herausgabe derartiger Preislisten zu verzichten.“1859 Zweitens entschied sich der SGVSB trotz dieser Empfehlung, weiterhin im Jahr 2007 und teilweise in den nachfolgenden Jahren (Teampur-Katalog) einen gemeinsamen Preiskatalog mit gemeinsamen Preisen herauszugeben. Drittens ist das Vorbringen, es sei dem SGVSB 2007 technisch noch nicht möglich gewesen, für jedes Mitglied eigene Kataloge mit eigenen Bruttopreisen herauszugeben, erwiesenermassen unzutreffend (vgl. dazu B.5.5.2, Rz 1842 ff.).

2534. Es steht also fest, dass der SGVSB Preiskataloge herausgab – die aus seiner Sicht nachteiligen Dispositionen getroffen hat –, obwohl ihm das Sekretariat ausdrücklich davon abgeraten hatte. Gleichzeitig wusste er, dass das Sekretariat unter gegebenen Umständen ein neues Verfahren eröffnen würde. Anders ausgedrückt tätigte er die Disposition wider besseren Wissens und eigenverantwortlich. Alleine daher verdient das Verhalten des SGVSB keinen Vertrauensschutz.1860 Zugleich steht durch diese Sachlage fest, dass die

1856 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 166 Rz 15. 1857 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 157, Rz 689. 1858 Act. 381, 4 (Zu 4). 1859 Act. 529.09, Act. 238, 129 f. 1860 Vgl . dazu BGE 132 II 21, 37 f. E.6.2.2., wo das Bundesgericht einen Grundeigentümer, der sein Grund- stück während 23 Jahren wider besseren Wissens nicht zonenkonform nutzte, nicht in seinem Vertrauen schützte.

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Disposition nicht aufgrund der Behördenaussage erfolgte, womit es an der Kausalität zwi- schen der Auskunft und der nachteiligen Disposition fehlt.

2535. Schliesslich könnte der SGVSB versucht sein vorzubringen, er habe ab 2008 mit Aus- nahme des Teamkatalogs individuelle firmenspezifische Preiskataloge herausgegeben und damit den Wünschen des Sekretariat versucht zu entsprechen. Dabei ist jedoch zu beach- ten, dass das Sekretariat empfahl, gänzlich auf die Herausgabe des Katalogs zu verzichten. Der SGVSB wusste daher auch ab 2008 um das Risiko eines erneuten Kartellverfahrens.

2536. Schliesslich ist fünftens (v) zu prüfen, ob sich seit der vermeintlich falschen Auskunft oder Zusicherung die Rechts- oder Sachlage geändert hat (bezüglich Zusicherungen wäre im Zusammenhang mit der geänderten Rechtslage eine differenzierte Betrachtung notwen- dig).1861 Dieser Punkt ist daher entscheidend, weil neues Recht und neue Fakten die Behör- de von der Bindung an ihre Auskunft befreien.1862 Dabei ist zu beachten, dass die Auskunft oder Zusicherung nur für den Sachverhalt verbindlich ist, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird.1863

2537. Der SGVSB bringt vor, die Rechts- und Sachlage hätte sich nicht geändert. Geändert habe sich „lediglich (was aber ja gerade der Empfehlung der Wettbewerbskommission ent- spricht), dass heute keine gemeinsamen Preiskataloge mehr publiziert werden, sondern für jedes Mitglied eigene Bruttopreise“.1864

2538. Es ist mit dem SGVSB insofern übereinzustimmen, als dass sich die Gesetzgebung seit Abschluss der Vorabklärung am 11. Oktober 2006 bis zur Eröffnung der Untersuchung am 22. November 2011 nicht wesentlich änderte. Auch trifft es zu, dass zum heutigen Zeit- punkt (seit 2012) jedes SGVSB-Mitglied zumindest dem äusseren Anschein nach über indi- viduelle Preiskataloge verfügt. Allerdings steht ebenfalls fest, dass beim Sekretariat seit Ab- schluss der Vorabklärung neue Anzeigen von Konsumenten wegen mangelnden Preiswett- bewerbs in der Sanitärbranche eingingen und dieses Marktbeobachtungen durchführte. Das Bundesstrafgericht hat diesbezüglich immerhin rechtskräftig entschieden, dass die dem Sek- retariat vorliegenden Fakten einen genügenden Tatverdacht darstellten, um Hausdurchsu- chungen durchzuführen.1865 Ferner stellte sich heraus, dass der SGVSB und seine Mitglieder in der Zeit nach Abschluss der Vorabklärung eine generelle Margenerhöhung im Jahre 2007 durchführten, die Bruttopreise und die Produktauswahl der kleinsten Marktteilnehmer fixier- ten, unterjährige Korrekturläufe durch die Stammdaten durchführte, was in der automati- schen Preiserhöhung der betreffenden Produkte aller SGVSB-Mitglieder resultierte, und sich ein Teil seiner Mitglieder unter seiner Mithilfe für die Bruttopreisherabsetzung im Jahr 2012 koordinierten. Von diesen Sachverhalten hatte das Sekretariat im Jahr 2006 keine Kenntnis bzw. konnte gar keine Kenntnis darüber haben. Folglich untersuchte es diese Sachverhalte nicht und nahm in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006 keine Stellung dazu. Das Schreiben bildet also diesbezüglich gar keine potentielle Vertrauensgrundlage, auf die sich der SGVSB berufen könnte.

2539. Der sinngemässe diesbezügliche Hinweis des SGVSB, er sei davon ausgegangen, dass die gleichen Preise zulässig seien, weshalb man sich über Preisbestandteile habe un- terhalten dürfen,1866 überzeugt nicht: Erstens widerspricht der Hinweis seinen eigenen Aus- sagen, wonach die WEKO [sic] „zum Ausdruck gebracht [habe], dass sie es lieber sähe,

1861 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 168 f. Rz 19 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung; KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407 f. unter Hinweis auf BGE 103 Ia 505, 510 ff. E. 2c. 1862 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 166 Rz 15 unter Hinweis auf BGE 119 Ib 138, 144 E. 4e 1863 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 158 Rz 695. 1864 Act. 381, 4. 1865 Vgl. Act. 235, Beschluss des BStGer BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 3. 1866 Act. 381, 6 f. lit. b.

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wenn in Zukunft nur noch firmenindividuelle Kataloge erstellt würden“1867 und zweitens dem Umstand, dass der SGVSB ab 2008 fünf verschiedene Preiskataloge herausgab. Wäre der SGVSB tatsächlich davon ausgegangen, dass gemeinsame Preiskataloge mit gemeinsamen Preise zulässig wären, hätte er diese bis zur Untersuchungseröffnung weitergeführt. Es zeigt sich also, dass das Sekretariat bezüglich dieser Sachverhalte ohnehin nicht auf seine Aus- sagen im Abschlussschreiben behaftet werden kann.

2540. Bezüglich des dem Abschlussschreiben zugrunde gelegten Sachverhalts vor dem

11. Oktober 2006 muss sich der SGVSB zudem anrechnen lassen, dass sich das Sekretariat auf die teils falschen und teils irreführenden Angaben des SGVSB gestützt hat. Unter diesen Umständen hatte das Sekretariat geschlossen, es bestünde „ein gewisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachläs- sen“.1868 Ein gewisser Rabattwettbewerb auf Installateurstufe erscheint gegeben, wenn man davon ausgeht, dass die Preis- und Rabattbildung auf der Stufe der Sanitärgrosshändler frei funktioniert. Dieser Umstand kann dazu verleiten anzunehmen, die Auswirkungen der allfälli- gen Wettbewerbsbeschränkung seien nicht erheblich und daher nicht näher zu untersuchen. Anders sieht die Einschätzung aus, wenn feststeht, dass die Sanitärgrosshändler durch die gemeinsame Entwicklung und Verwendung von Rabattgruppen Einfluss auf die Rabattset- zung genommen und die Bruttopreise abgesprochen haben. Dann ist der gewisse Rabatt- wettbewerb Ausdruck einer zumindest untersuchungswürdigen Wettbewerbsbeschränkung. Diesen Umstand hatte der SGVSB dem Sekretariat aber nicht offengelegt. Es ist irrelevant, wie dieses Verhalten des SGVSB rechtlich zu werten ist. Zentral ist, dass der SGVSB wuss- te, dass sich das Sekretariat bei seiner vorläufigen Einschätzung auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt hatte. Dies führt – wie bereits aufgeführt – dazu, dass der SGVSB zu keinem Zeitpunkt gutgläubig war.

2541. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich das Sekretariat nicht vorwerfen lassen muss, sich beim Entscheid, keine Untersuchung zu eröffnen, auf falsche Annahmen gestützt zu haben. Im Rahmen der Vorabklärung wird der Sachverhalt lediglich summarisch und vorläufig geprüft, darin liegt gerade die vom Bundesgericht hervorgehobene Triage- Funktion der Vorabklärung.1869 Zu dieser auch heute noch bestehenden Ausgangslage kommt hinzu, dass die WEKO bzw. das Sekretariat bis April 2005 überhaupt nicht die gleich weitgreifenden Zwangsmassnahmen wie heute ergreifen konnte und die WEKO auch über keine Kompetenz zur Sanktionierung von Unternehmen verfügte. Da unter der Geltung des alten Rechts den Unternehmen keine direkten Sanktionen drohten und das Gesetz keine Selbstanzeigen und damit einhergehende Reduktionen und Erlasse von Sanktionen vorsah, war der Anreiz für Verfahrensparteien, umfassend mit den Wettbewerbsbehörden zusam- menzuarbeiten, entsprechend gering. Als Indiz für diesen geringen Anreiz kann im vorlie- genden Fall der Umstand dienen, dass weder der SGVSB noch eines seiner Mitglieder das Sekretariat vor Inkrafttreten des heute geltenden Kartellgesetzes umfassend über den Sach- verhalt informierte, sondern diesem gegenüber gar unwahre und irreführend Angaben mach- ten. Da der SGVSB dem Sekretariat den Sachverhalt nicht von sich aus wahrheitsgemäss mitteilte, konnte das Sekretariat die tatsächlichen Beziehungen zwischen den Verfahrenspar- teien auch nicht vollständig rechtlich würdigen.

2542. Insgesamt ist keine der fünf Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Bundesgericht kumulativ vorliegen müssen, damit der Vertrauensschutz greift. Die diesbezüglichen Vorbrin- gen des SGVSB sind folglich unbegründet.

1867 Act. 381, 3 lit. b (Zu 1). 1868 Act. 529.09. 1869 Vgl. BGE 135 II 60, 67, E. 3.1.2.

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(iv) Kein Vertrauensschutz aufgrund von Stillschweigen

2543. Der SGVSB beruft sich darauf, als Reaktion auf die Einstellung der Vorabklärung am 6. Dezember 2006 ein „Antwortschreiben an die Wettbewerbskommission“ versandt zu haben. Darin habe er ausdrücklich hervorgehoben, dass die Herausgabe von gemeinsamen Katalo- gen mit unverbindlichen Bruttopreisen kartellrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Wettbe- werbskommission habe dem nicht widersprochen.1870 Den Umständen entsprechend ist die- sem Vorbringen zu entnehmen, dass sich der SGVSB auf den Standpunkt stellt, er sei in seinem Vertrauen geschützt, weil die Wettbewerbskommission Stillschweigen gewahrt habe.

2544. Vorab sei daran erinnert, dass das Schreiben des SGVSB vom 6. Dezember 2006 er- wiesenermassen:

a. wider besseres Wissen darlegte, eine Meldung gemäss Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder der Schlussbestimmungen des Kartellgesetzes eingereicht zu haben,

b. unzutreffende und irreführende Sachverhaltsangaben machte,

c. basierend darauf, streitbare rechtliche Folgerungen anstellte,

d. teils einer rechtlichen Würdigung nicht zugängliche und teils unklare Angaben über das künftige Verhalten der SGVSB-Mitglieder machte, ohne eine Frage oder einen Antrag zu stellen,

e. basierend auf den vorgenannten Punkten die Behörde rechtlich binden wollte (Rz 2188 ff.)

2545. Die Wettbewerbsbehörden können nicht durch unzutreffende Sachverhaltsdarstellun- gen und rechtliche Würdigungen seitens einer Partei gebunden werden. Dennoch sei der Frage nachgegangen, ob die Wettbewerbskommission, wie der SGVSB dies behauptet, dadurch gebunden wurde, dass sie bzw. das Sekretariat nicht auf dieses Schreiben reagiert hatte. Diese Frage ist zu verneinen.

2546. Stillschweigen wird einer amtlichen Auskunft gleichgestellt, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder nach den Umständen im Einzelfall eine ausdrückliche Auskunft geboten war. Der Bürger ist zudem in seiner unrichtigen Einschätzung zu schützen, wenn er nicht mit einer anderslautenden ausdrücklichen Auskunft rechnen musste.1871 Gemäss Bundesgericht beur- teilt sich die Frage, ob die Untätigkeit einer Behörde einen Vertrauenstatbestand schafft, da- nach, ob ihr Stillschweigen bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, beim Beschwer- deführer eine derartige Erwartung zu wecken.1872

2547. Es steht fest, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die das Sekretariat – geschwei- ge die WEKO – verpflichten würden, in der geschilderten Situation eine ausdrückliche Aus- kunft zu erteilen. Eine solche war auch nicht geboten, zumal das Sekretariat dem SGVSB soeben die Einstellung der Vorabklärung angemeldet und ihm empfohlen hatte, keine Preis- kataloge mehr herauszugeben. Zudem hatte es auf die kartellrechtliche Problematik von Preisempfehlungen hingewiesen. Objektiv betrachtet musste der SGVSB also eine gegentei- lige Antwort erwarten und konnte sich nicht auf die Richtigkeit seiner Einschätzung verlas- sen. Alleine der Umstand, dass der SGVSB ab 2008 grösstenteils individuelle Preiskataloge herausgab, zeigt, dass er selbst nicht davon ausging, dass seine Einschätzung zutreffend war. Andernfalls hätte er auch über das Jahr 2008 hinaus gemeinsame Preiskataloge mit identischen Preisen herausgegeben.

1870 Act. 381, 2, Punkt 1. 1871 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 167 Rz 17. 1872 BGE 132 II 21, 25 f. E. 2.2.

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2548. Ferner hatte der SGVSB die Dispositionen für den Druck der gemeinsamen Kataloge mit gemeinsamen Preisen bereits vor Versand seines Schreibens getätigt. Wie bereits dar- gelegt, wurden die Druckaufträge jeweils im Herbst aufgegeben, was bedingt, dass die Stammdaten entsprechend vorbereitet waren.1873 Damit offenbart sich auch das Motiv für das SGVSB-Schreiben vom 6. Dezember 2006: Das Sekretariat stellt die Vorabklärung im Okto- ber 2006 ein und gab die Empfehlung ab, keine gemeinsamen Preiskataloge herauszuge- ben. Zu diesem Zeitpunkt war die Vorbereitung für die Katalogreihe 2007 weitgehend abge- schlossen (vgl. Rz 1943). Zwar hätte bereits im Oktober 2006 die technische Möglichkeit be- standen, getrennte, individuelle Kataloge herauszugeben, doch hätte diese zu nicht geplan- ten Mehrkosten geführt. Denn eine Umstellung auf individuelle Katalog zu diesem Zeitpunkt hätte bedeutet, dass zumindest gewisse der bisherigen Aufwendungen nutzlos gewesen wä- ren und somit insgesamt zu zusätzlichen Produktionskosten geführt hätte. Ferner hätte die Umstellung zu diesem Zeitpunkt wohl auch eine zeitliche Verzögerung der Herausgabe be- deutet, die üblicherweise im Januar des Folgejahres war.

2549. Alleine der Zeitpunkt, zu dem der SGVSB sein Schreiben an das Sekretariat versandte, zeigt, dass der SGVSB gar nicht an einer Antwort interessiert war: Der SGVSB reagiert erst acht Wochen später auf das Abschlussschreiben des Sekretariats und wählte mit dem

E. 6 Dezember 2006 einen Zeitpunkt, zu dem die gemeinsamen Kataloge bereits weitgehend produziert waren. Diesfalls hätte er sich wohl im Falle eines abschlägigen Bescheids des Sekretariats darauf berufen, er habe das Abschlussschreiben des Sekretariats, wie vorlie- gend behauptet, falsch verstanden. Im Falle des Stillschweigens erlaubte ihm sein Schreiben die vorliegende Vorgehensweise.

2550. Das Vorbringen des SGVSB fusst also auch diesbezüglich nicht auf einer schützens- werten Vertrauensgrundlage. (v) Kein widersprüchliches Verhalten

2551. Der SGVSB macht geltend, Verwaltungsbehörden dürften sich gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten. Sie dürften „insbesondere nicht einen einmal in einer be- stimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln.“1874

2552. Diesem Standpunkt ist grundsätzlich beizupflichten. Er ist allerdings dahingehend zu präzisieren, dass dieselbe Behörde von einem Standpunkt, den sie gegenüber einem be- stimmten Bürger in einem konkreten Verfahren verbindlich eingenommen hat, nicht ohne sachlichen Grund abweichen darf.1875

2553. Vorliegend steht erstens fest, dass das Sekretariat sich nicht verbindlich festgelegt hat, da mit dem Abschluss einer Vorabklärung unabhängig davon, ob sie in eine Untersuchung mündet oder nicht, nie abschliessend ein Sachverhalt beurteilt wird. Zweitens ist das Sekre- tariat auf seinen Schluss zurückgekommen, kein Verfahren zu eröffnen, und zwar aufgrund neuer Anzeigen und Tatsachen. Dieses Vorgehen hatte das Sekretariat bereits in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006 angekündigt. Es handelte also seiner Ankündigung ent- sprechend. Darin liegt genau genommen kein Widerspruch.

2554. Der SGVSB sieht implizit im Umstand, dass das Sekretariat im Jahr 2006 ihre Vorab- klärung eingestellt und 2011 eine Untersuchung eröffnet hat, ein widersprüchliches Verhal- ten. Bei näherem Betrachten besteht hier kein Widerspruch. Wie geschildert, liegt es in der Natur der Sache, dass eine Vorabklärung zu keinem endgültigen Entscheid führt. Der Ab-

1873 Act. 529.02, in diesem Schreiben vom 17. September 2001 beantwortet der SGVSB einige Fragen des Sek- retariats und gibt an, dass sich die Kataloge für das Folgejahr 2002 im September bereits in Bearbeitung befinden. 1874 Act. 381, 4 lit. c. 1875 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 169 Rz 22.

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schluss führt damit übereinstimmend nicht zu einem rechtskräftigen Entscheid, der den Par- teien nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erlauben würde, den Wettbewerbsbehörden die Ein- rede der „res iudicata“ entgegenzuhalten. Entsprechend ist es den Wettbewerbsbehörden beim Bekanntwerden neuer Tatsachen und Beweismittel möglich, auf ihren Entscheid, kein Verfahren zu eröffnen, zurückzukommen. Das Bekanntwerden der neuen Tatsachen, hat da- zu geführt, dass der Untersuchungsgegenstand der im Jahr 2011 eröffneten Untersuchung breiter war als der Untersuchungsgegenstand der Vorabklärung.

2555. Ein solches Zurückkommen ist gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO auch im Kernstrafrecht vorgesehen, wenn der Staatsanwaltschaft neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt wer- den, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben.1876 Wenn also Wiederaufnahme selbst im Straf- verfahren nicht widersprüchlich ist, wo die Schutzrechte für die Beschuldigten besonders stark ausgebaut sind und mindestens gleich weit gehen wie im Kartellverfahren, ist nicht ein- zusehen, weshalb das gleiche Verhalten in einem Verwaltungsverfahren widersprüchlich sein sollte. Alleine der Umstand, dass das Sekretariat auf seinen Entscheid vom 11. Oktober 2006 zurückgekommen ist, stellt also kein widersprüchliches Verhalten dar, und es liegt da- mit auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor.

2556. Schliesslich ist zu bedenken, dass selbst rechtskräftig beurteilte Sachverhalte im Ver- waltungs-, Zivil- und Strafrecht mittels Revisionsentscheid erneut überprüft und beurteilt wer- den können und zwar sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Parteien. Charakteris- tisch für die Revision in allen Verfahrenstypen ist das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel (vgl. Art. 66 VwVG; Art. 328 Abs. 1 ZPO1877; Art. 410 StPO1878).

2557. Neue Tatsachen im Sinne von Art. 66 VwVG sind Tatsachen, welche sich bis zu dem Zeitpunkt im Hauptverfahren verwirklicht haben, an dem ihre Geltendmachung prozessual noch zulässig gewesen wäre. Erheblich sind sie dann, wenn sie geeignet sind, die tatsächli- che Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen.1879

2558. Überträgt man diese Kriterien sinngemäss auf den vorliegenden Fall, wären sie erfüllt gewesen. Die Tatsachen, welche dem Sekretariat neu zur Kenntnis gelangten (z.B.: die Ab- rede über das Bruttopreisniveau 2005, die Abrede über die Rabattgruppen, die Abrede für die Margenerhöhung 2007) hatten sich vor Abschluss der Vorabklärung ereignet und hätten, wäre das Sekretariat darüber informiert gewesen, zur Untersuchungseröffnung geführt. Mit Bezug auf Sachverhalte, welche sich nach Abschluss der Vorabklärung abgespielt haben, also etwa die Europreisfixierung, die Bruttopreisfixierung in den Teampur-Katalogen und die Abstimmung des Preisniveaus 2012, hat sich das Sekretariat nicht geäussert und kann sich diesbezüglich nicht widersprochen haben.

2559. Abschliessend steht also fest, dass die Eröffnung einer Untersuchung, nachdem eine Vorabklärung zum ähnlichen oder gleichen Sachverhalt eingestellt wurde, zumindest dann nicht widersprüchlich ist, wenn wie vorliegend neue Tatsachen und Beweismittel zum Vor- schein kommen, deren Kenntnis das Sekretariat mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Entscheid bewogen hätte. Vorliegend ist ferner zu bedenken, dass die Tatsachen und Beweise den Wettbewerbsbehörden vorenthalten wurden, obwohl die Parteien die Mög-

1876 Vgl. zum Ganzen ausührlich: ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2011, Art. 323 N 5 ff., N 12 ff.; NATHAN LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2010, Art. 323 N 13 ff.; N 21 ff. 1877 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). 1878 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). 1879 KARIN SCHERBER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 66 N 25; AUGUST MÄCHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 66 N 16 ff.

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lichkeit hatten, eine Übergangsmeldung gemäss Schlussbestimmungen des KG einzu- reichen, um sich vor einer allfällige Sanktionierung durch die WEKO zu schützen. (vi) Kein Vertrauensschutz aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen

2560. Selbst wenn die vorangehenden Punkte (ii) bis (v) erfüllt wären, wäre gemäss Recht- sprechung und Lehre abzuwägen, ob das Vertrauen des Bürgers zu schützen wäre oder das öffentliche Interesse überwiegen würde.1880 Eine solche Prüfung kann vorwiegend ausblei- ben, es sei einzig darauf hingewiesen, dass das öffentliche Interesse an funktionierendem Wettbewerb die privaten Interessen des SGVSB an der Aufrechterhaltung eines den Wett- bewerb beschränkenden Verhaltens überwiegen würden. (vii) Keine Verletzung des Willkürverbotes

2561. Der SGVSB bringt vor, dass eine Sanktionierung des Verbands willkürlich wäre, ohne dies genauer zu substantiieren. Vielmehr stützt er seine diesbezüglichen Vorbringen erneut auf das Prinzip des Vertrauensschutzes.1881

2562. Das Willkürverbot stellt gewissermassen ein „Auffanggrundrecht“ dar, das angerufen werden kann, wenn ein bestimmtes privates Verhalten nicht durch ein anderes Grundrecht geschützt wird. Vorliegend wird daher auch die Verletzung des Willkürverbotes geprüft.

2563. Der Anspruch jeder Person von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden, verbietet staatliche Akte, die sachlich nicht begründbar sind. Willkür bedeute für die Betroffenen unverständliches, nicht nachvollziehbares, durch keine vernünftigen Argumente getragenes Verhalten der Behörden, das oft mit einem Machtmissbrauch verbunden ist.1882

2564. Willkür in der Rechtsanwendung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn:1883 - die Einschätzung des Sachverhaltes in einem Entscheid mit der Wirklichkeit in klarem Widerspruch steht. Beispielsweise hatte sich die Gerichtsbehörde im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens darauf verlassen, dass der Unterzeichnende eines Wech- sels dazu bevollmächtigt war, obwohl sich diese Bevollmächtigung nicht explizit aus den Akten ergab.1884 - eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt wird. So beurteil- te das Bundesgericht es als willkürlich, die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen in ein anderes Verfahren zu verweisen, obwohl die urteilende Behörde gemäss dem klaren Wortlaut einer kantonalen Verfahrensnorm kompetent war über diese Ansprü- che zu urteilen.1885 - ein Entscheid in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderläuft. Gemäss Bundesgericht ist es zulässig einen Steuerpflichtigen während verhältnismässig kurzer Zeit mit einer Steuer zu belasten, zu deren Begleichung das Einkommen nicht aus- reicht. Es würde hingegen dem Gerechtigkeitsdenken zuwiderlaufen, wenn der Steuer-

1880 BGE 114 Ia 209, 215 E. 3c; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspfleg des Bundes, 2013, 67 Rz 202; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 158 N 699; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 164 f. Rz 13; RHINOW/SCHEFER (Fn 1837), 382 Rz 2003. 1881 Act. 381, 4. 1882 RHINOW/SCHEFER (Fn 1837), 377 Rz 1973. 1883 BGE 138 V 74, 82, E. 7; vgl. auch ROUILLER (Fn 1830), 679 Rz 6. 1884 BGE 130 III 87, 89 f. E.3.3; 127 I 38, 41 E. 2a. 1885 BGE 133 II 257, 262 E. 5.4.; 132 I 270, 274 ff.

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pflichtige auf den Vermögensertrag für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes an- gewiesen ist.1886

2565. Ohne nähere Substantiierung ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Einschätzung des Sachverhaltes mit der Wirklichkeit in „klarem Widerspruch“ im Sinne der genannten Rechtsprechung stehen sollte. Die Wettbewerbsbehörden stützten sich bei ihrer Bewertung auf von den Parteien selbst verfasste Dokumente, deren Daten und Partei- sowie Zeugenaussagen. Es ist ferner nicht erkennbar, welcher Rechtssatz „krass verletzt“ sein soll- te. Wie bereits aufgezeigt, kann sich der SGVSB nicht auf Art. 9 BV berufen. Schliesslich ist nicht einsichtig, weshalb das Wiederaufgreifen eines nicht rechtskräftig beurteilten Sachver- haltes dem „Gerechtigkeitsgefühl“ zuwiderlaufen sollte. Diese letzte Feststellung bedarf der Präzisierung:

2566. Es wurde rechtskräftig entschieden, dass der Abschluss einer Vorabklärung keine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt1887 und daher ein Sachverhalt aufgrund der vorlie- genden Beweise und Indizien summarisch beurteilt wird. Die Vorabklärung dient nicht dazu, einen Sachverhalt abschliessend zu beurteilen, sondern erlaubt der Behörde zu entscheiden, ob sie einen Fall an die Hand nehmen soll. Sie ist Ausdruck des in Art. 27 Abs. 2 KG nieder- gelegten Opportunitätsprinzips.1888 Durch das Nichtanhandnehmen entscheidet die Behörde nicht endgültig über einen Sachverhalt. Erhält die Behörde Kenntnis von neuen Tatsachen, ist es ihr folglich möglich, auf ihren ursprünglichen Entschluss zurückzukommen. Diese Mög- lichkeit ist im Übrigen keine Eigenheit des Kartellverfahrens, sondern besteht auch etwa im Strafverfahren. Schliesslich ist zu bedenken, dass es im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil- und Strafverfahren möglich ist, im Rahmen von Revisionsentscheiden auf an sich rechtskräf- tig abgeurteilte Sachverhalte zurückzukommen, und zwar sowohl zugunsten als auch zuun- gunsten der Parteien. Charakteristisch für die Revision in allen Verfahrenstypen ist das Vor- liegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel (vgl. Art. 66 VwVG; Art. 328 Abs. 1 ZPO1889; Art. 410 StPO1890).

2567. Vorliegend hatte das Sekretariat den SGVSB nicht nur auf die Möglichkeit der erneuten Eröffnung einer Untersuchung bei Vorliegen neuer Anzeigen und Tatsachen hingewiesen, sondern es verfügte auch über eine Rechtsgrundlage dazu. Ferner ist die Wiederaufnahme von Verfahren beim Bekanntwerden neuer Beweise und Fakten ein im Rechtsstaat aner- kannte Vorgehensweise. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der SGVSB es vorziehen würde, wenn auf die Einleitung des vorliegenden Verfahrens verzichtet worden wäre. Die Eröffnung der Untersuchung widerläuft jedoch nicht „in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfin- den“ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. C.5.2.4.2 Vorwerfbarkeit

2568. In der Botschaft zum KG 2003 wurde in Bezug auf die Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG ausgeführt, dass es sich hierbei im Gegensatz zu den Strafsanktionen nach Art. 54 f. KG um Verwaltungssanktionen handle, die kein Verschulden voraussetzten.1891 Ungefähr zur gleichen Zeit, namentlich in ihrem Entscheid vom 7. März 2002, tendierte die REKO/WEF al- lerdings in eine andere Richtung. Sie hielt – ohne Bezugnahme auf die vorerwähnte Bot-

1886 BGE 106 Ia 342, 353. 1887 BGE 135 II 60, 67 f. E. 3.1.2; REKO/WEF, RPW 2004/2, 635 f. E. 1.2.3, Corner Banca SA/Telekurs Multipay AG/WEKO; PATRICK DUCREY/BENOÎT CARRON, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Mar- tenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2013, Art. 26 N 32; BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 26 N 44. 1888 Vgl. mit Hinweisen auf die Praxis, BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 26 N 119. 1889 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). 1890 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). 1891 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2001 2034.

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schaft – bezüglich Art. 51 KG fest, die Idee, dass eine (Verwaltungs-) Sanktion nicht allein aus objektiven Gründen auferlegt werden könne, werde aufgrund ihrer vorangegangenen Ausführungen bekräftigt.1892 Welche Rolle dem Element „faute“ (Verschulden) hinsichtlich der Sanktionierung zukomme, bräuchte allerdings nur beantwortet zu werden, wenn kein oder nur ein vermindertes Verschulden vorliegen würde, was hier aber nicht der Fall sei.1893 In diesem Zusammenhang zitierte die REKO/WEF eine Lehrmeinung, wonach Verschulden vorliege, wenn der Täter wissentlich handle oder Handlungen unterlasse, die eine vernünfti- ge, mit den notwendigen Fachkenntnissen ausgestattete Person in einer entsprechenden Si- tuation hätte vornehmen können oder müssen.1894 Anlässlich der parlamentarischen Diskus- sionen im September 2002 beantragte eine Minderheit des Nationalrates eine Formulierung von Art. 49a KG, die explizit ein Verschulden voraussetzte; dieser Antrag wurde jedoch ver- worfen.1895

2569. Die WEKO behandelte in Sachen Sanktionsverfahren Unique-Valet Parking, in wel- chem es um einen Verstoss gegen eine behördliche Anordnung ging (Art. 50 KG), die The- matik des Verschuldens im Rahmen eines Kapitels zur „Vorwerfbarkeit“. Dabei hielt die WEKO fest, es müsse mindestens eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen.1896 Das BVGer bestätigte in der Folge die Rechtmässigkeit dieses Entscheids.1897

2570. Die WEKO hat seither bei jedem Sanktionsentscheid gemäss Art. 49a Abs. 1 KG die Vorwerfbarkeit geprüft.1898 Diese Praxis der WEKO wurde durch das BVGer im Fall „Pub- ligroupe“ bestätigt. Die WEKO stellte in der diesbezüglichen Verfügung fest, es liege seitens der Untersuchungsadressatinnen ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne einer Vorwerfbar- keit vor, nämlich zumindest eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung oder ein Organisati- onsverschulden, weshalb das subjektive Element der Vorwerfbarkeit gegeben sei.1899 Das BVGer hielt fest, diese Sichtweise sei nicht zu beanstanden. Es kam zum Schluss, dass die dortige Beschwerdeführerin 1 einen Kartellrechtsverstoss tatbestandsbegründend zumindest in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt habe, da sie nicht alles Notwen- dige vorgekehrt habe, damit die verantwortlichen Abteilungen, Organe und Angestellten das als kartellrechtlich problematisch angesehene Verhalten aufgelöst haben.1900 Gleichzeitig be- stätigte das BVGer, dass neben vorsätzlichem auch fahrlässiges Verhalten von Art. 49a Abs. 1 KG erfasst wird.1901 In der Folge bestätigte auch das Bundesgericht im Fall „Pub- ligroupe“, dass für die subjektive Zurechenbarkeit eines Kartellrechtsverstosses „Vorwerfbar- keit“ erforderlich und ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne eines Organisationsverschul- dens massgebend ist.1902 An anderer Stelle in diesem Urteil hält das BGer sodann fest, es treffe an sich zu, dass eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit die genaue Identifikation der zu be- strafenden Person erfordere. Allerdings gehe es hier um die Sanktionierung juristischer Per- sonen, was typischerweise dem Gehalt von Art. 49a KG entspreche. Das Gesetz verlange keine Zurechenbarkeit an eine natürliche Person, sondern eine Solche an ein Unternehmen bzw. an dessen Organe. Die Anforderungen an die strafrechtliche Zuordnung kartellrechtlich

1892 Im Original: „Cela [das Vorangehende] conforte l’idée que l’on ne puisse infliger la sanction prévue à l’article 51 alinéa 1 LCart en se fondant uniquement sur des critères objectifs.“ (Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/2, 398 E. 3.3.1, Rhône-Poulenc S.A., Merck & Co. Inc./WEKO). 1893 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/2, 398 E. 3.3.1, Rhône-Poulenc S.A., Merck & Co. Inc./WEKO. 1894 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/2, 399 E. 3.3.2, Rhône-Poulenc S.A., Merck & Co. Inc./WEKO. 1895 Vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung (AB) 2002 N 1449 und 1453. 1896 RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking. 1897 Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO. 1898 Siehe die Nachweise in RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/DCC. 1899 RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes schweizerischer Werbe- gesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern. 1900 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 1901 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 1902 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 12.2.2, Publigroupe SA et al./WEKO.

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verpönten Verhaltens an juristische Personen, die eine Organisationseinheit bilden, dürften nicht überzogen werden, denn sonst liefe die Bestimmung von Art. 49a KG, die vom Norm- zweck und -charakter her typischerweise auf juristische Personen anwendbar ist, ins Lee- re.1903

2571. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch die objektive Sorg- faltspflichtverletzung gegeben. Nur in seltenen Fällen wird kein Verschulden des Unterneh- mens vorliegen; so möglicherweise, wenn die durch einen Mitarbeitenden ohne Organstel- lung begangenen Kartellrechtsverstösse innerhalb des Unternehmens nicht bekannt waren und dies auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt werden können und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kar- tellrechtsverstoss zu verhindern.1904

2572. Eine kartellrechtsrelevante Vorwerfbarkeit ist demnach gegeben, wenn dem Unter- nehmen ein Verstoss gemäss Art. 49a Abs. 1 KG zumindest als objektive Sorgfaltspflichtver- letzung angelastet werden kann. Eine kartellrechtsrelevante Vorwerfbarkeit liegt demnach zunächst vor, wenn die natürlichen Personen die relevanten Handlungen, welche sie für das an der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligte Unternehmen vornahmen,1905 vor- sätzlich oder fahrlässig begingen. Zudem ist einem Unternehmen eine objektive Sorgfalts- pflichtverletzung insbesondere auch dann vorzuwerfen, wenn für das Unternehmen agieren- de natürliche Personen pflichtwidrig das Einschreiten gegen solche Handlungen unterliessen oder das Unternehmen allgemein ein Organisationsverschulden trifft. Dieses besteht darin, dass das Unternehmen nicht alle möglichen und zumutbaren Vorkehren getroffen hat, um die Begehung eines Kartellrechtsverstosses innerhalb des Unternehmens zu verhindern. (i) Die Praxis

2573. Die WEKO prüft in Sanktionsentscheiden nach ständiger Praxis neben dem Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 49a Abs. 1 KG das Vorliegen der Vorwerfbar- keit des kartellrechtlich verpönten Verhaltens.1906 Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesgericht bestätigten diese Praxis, wonach ein Unternehmen den Wettbe- werbsverstoss zumindest fahrlässig begangen hat bzw. ihm eine objektive Sorgfaltspflicht- verletzung im Sinne eines Organisationsverschuldens angelastet werden können muss.1907

2574. Im Fall Publigroupe gelangte das BVGer zum Schluss, die dortige Beschwerdeführerin 1 habe nicht alles Notwendige vorgekehrt, damit die verantwortlichen Abteilungen, Organe und Angestellten das als kartellrechtlich problematisch angesehene Verhalten innerhalb der Übergangsfrist gemäss Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 beendeten. Dadurch habe sie einen Kartellrechtsverstoss zumindest in Kauf genom- men und damit eventualvorsätzlich gehandelt.1908

1903 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 3.2 und 3.4, Publigroupe SA et al./WEKO. 1904 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC. 1905 In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass nicht nur Organe (so schon nur aufgrund von Art. 55 des Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 [ZGB; SR 210]) die Unternehmen in kartellverwaltungsrechtlich relevan- tem Sinne zu verpflichten vermögen, sondern vielmehr zumindest alle Mitarbeitenden mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich (in diesem Sinne Art. 29 Bst. c des Strafgesetzbuches vom 21.12.1937 [StGB; SR 311.0]). Ob noch weitere Personen eine derartige Verpflichtung des Unterneh- mens herbeiführen, braucht hier mangels Relevanz für vorliegende Untersuchung nicht beantwortet zu wer- den. 1906 Siehe die Nachweise in RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 1907 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E.8.2.2.1, Publigroupe et al./WEKO; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.7.2012, RPW 2013/1, 135 E. 12.2.2, Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern. 1908 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

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2575. Mit Bezug auf die individuelle Vorwerfbarkeit hielt das Bundesgericht in derselben Rechtssache fest, es treffe an sich zu, dass eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit die genaue Identifikation der zu bestrafenden Person erfordere. Allerdings gehe es hier um die Sanktio- nierung juristischer Personen, was typischerweise dem Gehalt von Art. 49a KG entspreche. Das Gesetz verlange keine Zurechenbarkeit an eine natürliche Person, sondern eine solche an ein Unternehmen bzw. an dessen Organe. Die Anforderungen an die strafrechtliche Zu- ordnung kartellrechtlich verpönten Verhaltens an juristische Personen, die eine Organisati- onseinheit bilden, dürften nicht überzogen werden, denn sonst liefe die Bestimmung von Art. 49a KG, die vom Normzweck und -charakter her typischerweise auf juristische Personen anwendbar ist, ins Leere.1909

2576. Eine kartellrechtsrelevante Vorwerfbarkeit ist demnach gegeben, wenn dem Unter- nehmen ein Verstoss gemäss Art. 49a Abs. 1 KG als objektive Sorgfaltspflichtverletzung an- gelastet werden kann. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn die natürlichen Personen die relevanten Handlungen, welche sie für das an der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligte Unternehmen vornahmen1910, vorsätzlich oder fahrlässig begingen oder für das Un- ternehmen agierende natürliche Personen pflichtwidrig das Einschreiten gegen solche Hand- lungen unterliessen oder das Unternehmen ein Organisationsverschulden trifft, welches da- rin besteht, dass es nicht alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um die Begehung eines Kartellrechtsverstosses innerhalb des Unternehmens zu verhindern.1911 (ii) Anwendung auf den vorliegenden Fall

2577. Zur Beurteilung der Vorwerfbarkeit der vorliegenden Wettbewerbsverstösse sind einer- seits die Periode vor Abschluss der Vorabklärung des Sekretariats am 11. Oktober 2006 und andererseits die Folgeperiode zwischen 12. Oktober 2006 bis zur Verfahrenseröffnung am

22. November 2011 zu unterscheiden.

2578. Vor dem 11. Oktober 2006 führte das Sekretariat eine Vorabklärung durch, in welcher Sanitas Troesch, der SGVSB und seine Mitglieder involviert waren. Der SGVSB umfasste zu diesem Zeitpunkt die folgenden Mitglieder: Bringhen, Burgener, Kappeler, Innosan, Richner und Gétaz (beide CRH), Sabag, Sanidusch. Diese Mitglieder waren über die Vorabklärung informiert. Einzig Spaeter und San Vam waren damals weder im relevanten Markt tätig noch Mitglieder des SGVSB. Solange diese Vorabklärung geführt wurde, waren die davon be- troffenen Unternehmen auf die untersuchten Sachverhalte (Preisfestlegung) sensibilisiert und konnten sich währenddessen nicht auf die Gesetzeskonformität ihres Verhaltens verlas- sen. Wie im vorangehenden Abschnitt dargestellt, verschwiegen sie dem Sekretariat diverse Verhaltensweisen. Es trifft zwar auf der einen Seite zu, dass sich die Unternehmen nicht sel- ber belasten mussten, auf der anderen Seite zeigen sie, dass sie nicht gutgläubig handelten und sich demnach nicht auf die Kartellrechtskonformität ihrer Verhaltensweisen verlassen konnten.

2579. Die dem 12. Oktober 2006 folgende Periode wurde im Sachverhaltsteil (Rz 2171 ff.) ausführlich abgehandelt. Bringhen, Burgener, Kappeler, Innosan, Richner und Gétaz (beide CRH), Sabag, Sanidusch und der SGVSB können sich für diese Periode nicht auf Treu und

1909 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.7.2012, RPW 2013/1, 135 E. 3.2 und 3.4, Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern. 1910 In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass nicht nur Organe (so schon nur aufgrund von Art. 55 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) die Unternehmen in kartellver- waltungsrechtlich relevantem Sinne zu verpflichten vermögen, sondern vielmehr zumindest alle Mitarbeiten- den mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich (in diesem Sinne Art. 29 Bst. c des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Ob noch weitere Personen in der Lage sind, eine derartige Verpflichtung des Unternehmens herbeiführen, braucht hier man- gels Relevanz für vorliegende Untersuchung nicht beantwortet zu werden. 1911 RPW 2013/4, 606 Rz 916, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

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Glauben berufen. Konsequenterweise konnten sie auch nicht von der Kartellrechtskonformi- tät ihres Verhaltens ausgehen.

2580. Verschiedene Tatsachen beweisen, dass den Unternehmen und den für sie handeln- den natürlichen Personen die zentralen Regeln des Kartellgesetzes bekannt waren, die be- treffenden Akteure sich aber dennoch für das verpönte Verhalten entschieden:

2581. Anlässlich der Vorstandssitzung vom 19. Mai 2004 wurde bekannt, dass Sanitas Tro- esch Bruttopreissenkungen nicht mehr ausserhalb des Konzerns kommunizieren wollte und dass jeder Grosshändler die Bruttopreissenkung individuell gestalten sollte: Das Thema Bruttopreissenkung wird noch kurz andiskutiert. Wie es scheint kommu- niziert Sanitas Troesch dieses Thema nicht mehr ausserhalb seines Konzerns. Jeder Grosshändler soll seine Bruttopreissenkung individuell gestalten und kommunizieren. Konsens besteht jedoch darin, dass eine Bruttopreissenkung sinnvoll ist.1912

2582. Die „neue Politik“ von Sanitas Troesch erfolgte offensichtlich aufgrund kartellrechtlicher Überlegungen. Obwohl, wie dieses Beispiel zeigt, die Sanitärgrosshändler auf kartellrechtli- che Belange sensibilisiert waren, hinderte dies die SGVSB-Grosshändler (2004 umfasste der SGVSB Bringhen, Gétaz und Richner [beide CRH], Kappeler und Sabag) nicht daran, den- noch die Bruttopreissenkung 2005 gemeinsam und vereinbarungsgemäss mit Sanitas vorzu- nehmen. Ferner hielt dieses Bewusstsein Sanitas Troesch nicht davon ab, die SGVSB- Mitglieder im September 2009 trotzdem erneut über die anstehende Bruttopreissenkung (vgl. B.5.2.4.2, Rz 1242 ff.) zu informieren. Dieses Beispiel zeigt, dass der SGVSB bzw. seine anwesenden Mitglieder (Richner, Gétaz, Sabag1913) und Sanitas Troesch im Bewusstsein der kartellrechtlichen Problematik sowohl die Bruttopreissenkung 2005 als auch die Bruttopreis- senkung 2012 gemeinsam vornahmen.

2583. Die Richtigkeit dieses Schlusses wird zusätzlich durch die Aussage des SGVSB- Präsidenten [...] anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2012 gestützt. Auf Anfrage, weshalb die Preise eines Grosshändlers wie Sanitas Troesch um 20 % gesenkt würden, gab er zu Protokoll: Das muss jeder Grosshändler für sich entscheiden. Ich habe als Präsident des Ver- bandes nur darauf geachtet, dass jeder selber entscheidet, ob und wie viel Prozent sie die Preise ändern.1914 Wenn der SGVSB-Präsident also davon ausginge, dass die gemeinsame Festlegung von Bruttopreisen rechtens wäre, hätte er nicht darauf geachtet, dass „jeder selber entscheidet, ob und wie viel Prozent“ er die Preise ändert.

2584. Anlässlich der Kooperationssitzung vom 26. Oktober 2004 wurde den Sitzungsteilnehmern (darunter der SGVSB, Gétaz, Sabag und Sanitas Troesch) ein Exposé einer Anwaltskanzlei zum Thema Kartellrecht ausgehändigt.1915 Wären die Sitzungsteilnehmer nie davon ausgegangen, dass ihre Bepsrechungen kartellrechtlich problematisch sein könnten, bräuchten sie keine solchen Abklärungen durch Anwaltskanzleien in Auftrag zu geben.

2585. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, dass die Verfahrensparteien ihre Unternehmen nicht in einer Weise organisierten, die es ermöglichten die vorliegenden Kartellrechtsverstösse zu vermeiden. Vielmehr trafen sich der SGVSB, Richner und Gétaz (CRH), Sabag und Sanitas Troesch regelmässig an Treffen der Kooperation Sanitär

1912 Act. 358, Protokoll Vorstandssitzung 3/2004, 538. 1913 Act. 358, Protokoll Vorstandssitzung 3/2004, 530 1914 Act. 285, Zeile 137 ff. 1915 Act. 356, Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz vom 26.10.2004, 146.

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Schweiz, wo regelmässig kartellrechtlich relevante Themen besprochen wurden. Der SGVSB und seine Mitglieder trafen sich zudem im Rahmen der Verbandsgremien, um Preiselemente zu besprechen und festzulegen. Die ihnen zur Last gelegten Abreden wurden daher von den invovlierten Personen zumindest eventualvorsätzlich begangen. C.5.2.5 Bemessung C.5.2.5.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen

2586. Rechtsfolge einer Verletzung von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen ist (Art. 2 Abs. 1 SVKG).

2587. Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes- sung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sind in der KG-Sanktionsverordnung1916 geregelt (vgl. Art. 1 lit. a SVKG). Die Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtge- mässen Ermessen der WEKO, welches durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 2 Abs. 2 SVKG) und Gleichbehandlung begrenzt wird.1917 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.1918 C.5.2.5.2 Maximalsanktion

2588. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäfts- jahren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Wie sich unter anderem aus der Botschaft zum KG 2003 ergibt,1919 sind dabei die letzten drei vor Erlass der Verfügung abgeschlossenen Geschäftsjahre massge- blich.1920 Der Unternehmensumsatz i.S.v. Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei sinnge- mäss nach den Kriterien der Umsatzberechnung bei Unternehmenszusammenschlüssen, Art. 4 und 5 VKU1921 finden analoge Anwendung. Der Unternehmensumsatz bestimmt sich entsprechend auf Konzernebene, wobei gemäss Art. 5 Abs. 2 VKU konzerninterne Umsätze nicht zu berücksichtigen sind.1922 Die so errechnete maximale Sanktion stellt nicht den Aus- gangspunkt der konkreten Sanktionsberechnung dar (vgl. dazu sogleich); vielmehr wird am Schluss der anhand der anderen im KG und der SVKG genannten Kriterien erfolgten konkre- ten Sanktionsberechnung geprüft, ob der Maximalbetrag nicht überschritten wird (Art. 7 SVKG); gegebenenfalls hat eine entsprechende Kürzung zu erfolgen.

2589. Die für die Berechnung der Maximalsanktion massgeblichen letzten drei Geschäftsjah- re sind die drei vor Erlass der Verfügung abgeschlossenen Geschäftsjahre1923 und gehen aus

1916 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG- Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5.) 1917 Vgl. REINERT (Fn 1820), Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4, 661 Rz 236, Unique. 1918 RPW 2013/4, 609 Rz 926, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 1919 Vgl. BBl 2002 2022, 2037. 1920 Jedenfalls im Ergebnis ebenso etwa RPW 2011/1, 191 Rz 572, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Con- version (DCC); Verfügung i.S. Altimum SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide > Altimum Décision. 1921 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 1922 RPW 2009/3, 213, Rz 113, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 1923 RPW 2013/4, 609 Rz 928, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

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Tabelle 13 hervor. Für den SGVSB werden für die Berechnung der Grundlage der Obergren- ze des Sanktionsrahmens die gesamten Einnahmen herangezogen, also Einnahmen aus dem Verhältnis mit Unternehmen ausserhalb des Verbands und Einnahmen, welche von dem Verbandsmitgliedern stammen (Mitgliederbeiträge, Abgeltungen für Verbandsdienstleis- tungen). Tabelle 14: Konzernumsätze der Untersuchungsadressaten in der Schweiz (2011 bis 2013) Unternehmen 2011 2012 2013 Total in CHF Bringhen1924 […] […] […] […] CRH1925 […] […] […] […] Innosan1926 […] […] […] […] Kappeler1927 […] […] […] […] Sabag1928 […] […] […] […] Burgener1929 […] […] […] […] Sanidusch1930 […] […] […] […] Sanitas Troesch1931 […] […] […] […] SGVSB1932 […] […] […] […]

2590. Die mögliche Maximalsanktion je Unternehmung beträgt 10 % dieser Gesamtumsätze und ist folgender Übersicht zu entnehmen: Tabelle 15: Maximalsanktion Unternehmen Maximalsanktion in CHF Bringhen […] CRH […] Innosan […]

1924 Umsätze der Bringhen Gruppe der Jahre 2011 und 2012: Act. 1050, Beilage 1, Seite 8. Umsätze der Bring- hen Gruppe des Jahres 2013: Act. 1050, Beilage 10, Seiten 53, 91 und 151 und Act. 1051, Beilage 10, Sei- ten 7, 97 und 112. 1925 Konzernumsätze von CRH in der Schweiz der Jahre 2011 und 2012: Act. 469, Antwort auf Frage 2. Für das Jahr 2013 wurde als Schätzung die Angabe für das Jahr 2012 übernommen. Eine vertiefte Abklärung erüb- rigt sich angesicht des Verhältnisses der Konzernumsätze der Jahre 2011 und 2012 zur Sanktion. 1926 Umsätze von Innosan für die Jahre 2011 bis 2013: Act. 1014, 50 und 60. 1927 Umsätze von Kappeler der Jahre 2011 bis 2013: Act. 1084, 20 und 31. 1928 Umsätze der Sabag-Gruppe der Jahre 2011 bis 2012: Act. 440, Antwort auf Frage 2. Für das Jahr 2013 wurde als Schätzung die Angabe für das Jahr 2012 übernommen. Eine vertiefte Abklärung erübrigt sich an- gesicht des Verhältnisses der Gruppenumsätze der Jahre 2011 und 2012 zur Sanktion. 1929 Umsätze von Burgener der Jahre 2011 bis 2013: Act. 876, Sammelbeilage, 39, 48 und 53. 1930 Umsätze von Sanidusch der Jahre 2011 und 2012: Act. 385, Antwort auf Frage 2. Umsatz von Sanidusch des Jahres 2013: Act. 1085, 51. 1931 Umsätze von Sanitas Troesch des Jahres 2011 und 2012: Act. 445, Antwort auf Frage 2. Umsatz von Sa- nitas Troesch des Jahres 2013: Act. 1068, Beilage 6, 69. 1932 Umsatz des SGVSB des Jahres 2011: Act. 381, 12 f. Umsatz des SGVSB der Jahre 2012 bis 2013: Act. 892, Beilage 5, 118

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Kappeler […] Sabag […] Burgener […] Sanidusch […] Sanitas Troesch […] SGVSB […] C.5.2.5.3 Konkrete Sanktionsberechnung

2591. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich der konkrete Sanktionsbetrag innerhalb des Sanktionsrahmens anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. An- gemessen zu berücksichtigen ist zudem auch der durch das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupas- sen ist, bevor in einem dritten Schritt den erschwerenden und mildernden Umständen Rech- nung getragen werden kann (vgl. Art. 3–6 SVKG).1933 (i) Basisbetrag

2592. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu

E. 10 % […] […] SGVSB 0 % - 5 % […] […] C.5.2.5.4 Maximale Sanktion

2628. Nach Art. 7 SVKG beträgt die maximale Sanktion in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes eines Unternehmens.

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C.5.2.5.5 Verhältnismässigkeitsprüfung

2629. Schliesslich muss eine Busse als Ausfluss des Verhältnismassigkeitsgrundsatzes für das betroffene Unternehmen finanziell tragbar sein.1968 Dieses Kriterium wird regelmässig schwer zu beurteilen sowie in Relation zur Risikobereitschaft und Anlagestrategie einer Un- ternehmung zu setzen sein, weshalb es nur bei drohenden Marktaustritten Berücksichtigung finden kann. Die Höhe der Busse ist dahingehend zu begrenzen, dass die Sanktion weder die Wettbewerbs- noch die Existenzfähigkeit des betroffenen Unternehmens bedroht.1969 Der Sanktionsbetrag sollte also einerseits zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis stehen.1970 Auf der anderen Seite ist im Interesse der Präventivwirkung und Durchsetzbarkeit des Kartellgesetzes mindestens die infolge des Verstosses unzulässigerweise erzielte Kartellrente abzuschöpfen.1971

2630. Vorliegend haben die Parteien über Jahre Absprachen getroffen. Setzt man die be- rechneten Bussen in Relation zu den von den Parteien in den vergangenen Jahren erwirt- schafteten Unternehmensumsätzen, sind die Sanktionen tragbar.1972 C.5.2.6 Ergebnis

2631. Zusammenfassend berechnet die WEKO die Sanktionen demnach wie folgt (vgl. Ta- belle 23: Zusammenfassung der Sanktionsbeträge): Erstens wird für die Berechnung des Basisbetrags, aufgrund der vergleichsweiser Schwere der Verstösse, ein Prozentsatz von 2 % herangezogen. Die resultierenden Beträge werden in einem zweiten Schritt – aufgrund der Dauer der Wettbewerbsverstösse – um 50 %, 55 %, 60 % und 70 % (vgl. Rz 2607) erhöht.

2632. Was Sanitas Troesch betrifft, haben die Wettbewerbsbehörden ausgehend vom Basis- betrag von 2 % aufgrund der Bruttopreissenkungen in den Jahren 2005 und 2012 einen Wiederholungszuschlag in der Höhe von 20 % berechnet.

2633. Vom um den Dauerzuschlag erhöhten Basisbetrag hat das Sekretariat in einem dritten Schritt zu Gunsten von Burgener, Innosan, Kappeler, und Sanidusch aufgrund ihrer passiven Rolle 30 % abgezogen.

2634. In einem weiteren Schritt hat das Sekretariat aufgrund des kooperativen Verhaltens die um den Dauerzuschlage erhöhten Basisbeträge für den SGVSB um 5%, Sabag um 5 %, für Gétaz und Richner (CRH) sowie für Sanitas Troesch um 10 % und schliesslich für Bringhen um 20 % herabgesetzt.

2635. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände sowie der genannten sanktionserhöhenden und -mindernden Faktoren erachten die Wettbewerbsbe- hörden eine Verwaltungssanktion in folgender Höhe als den Verstössen der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen: Tabelle 24: Zusammenfassung der Sanktionsbeträge

Massgeblicher Umsatz Sanktionsbetrag in Franken

1968 Vgl. ROLF DÄHLER/PATRICK KRAUSKOPF, Die Sanktionsbemessung und die Bonusregelung, in: Kartellgesetz- revision 2003 – Neuerungen und Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), 2004, 144. 1969 So im Ergebnis auch REINERT (Fn 1820), Art. 49a KG N 14. 1970 PATRICK KRAUSKOPF/DOROTHEA SENN, Die Teilrevision des Kartellrechts – Wettbewerbspolitische Quanten- sprünge, sic! 1/2003, 14, 15. 1971 Vgl. Wettbewerbskommission, Erläuterungen zur KGSanktionsverordnung (SVKG), 2006, Art. 5: Erschwe- rende Umstände, Abs. 1 lit. b, <www.weko.admin.ch> unter Dokumentation > Bekanntmachun- gen/Erläuterungen > Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung. 1972 Vgl. Tabelle 14, 336, für die Unternehmensumsätze der Parteien.

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Bringhen […] […] CRH […] […] Innosan […] […] Kappeler […] […] Sabag […] […] Burgener […] […] Sanidusch […] […] Sanitas Troesch […] […] SGVSB […] […] D Kosten D.1 Kostenverlegung

2636. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG1973 ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verursacht hat.

2637. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn der nach Beweiswürdigung erstellte Sachverhalt als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung zu qualifizieren ist oder wenn sich die Parteien unterziehen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario). Demgegenüber entfällt die Gebührenpflicht für Unternehmen, die ein Verfahren zwar verursacht haben, gegen die das Verfahren aber eingestellt wird, da sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten liessen.1974 Wurde das Verfahren hinsichtlich mehrerer Anhaltspunkte eröffnet, besteht eine Gebührenpflicht nur hinsichtlich derjenigen Punkte, welche sich haben erhärten lassen und zum Erlass einer Verfügung geführt ha- ben.1975

2638. Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass sich die Anhaltspunkte gegen San Vam und Spaeter nicht erhärten liessen. Die auf diese beiden Parteien entfallenden Anteile an den Verfahrenskosten werden zu Lasten der Staatskasse ausgeschieden. Den übrigen Verfah- rensparteien wurden Kartellrechtsverstösse gemäss Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a und b KG nachgewiesen.

2639. Verursacher eines Verfahrens sind diejenigen Unternehmen, die mit ihrem Verhalten Anstoss zu den Ermittlungen der Wettbewerbsbehörden gegeben haben.1976 Gemäss der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden gelten grundsätzlich alle Kartellteilnehmer ge- meinsam und in gleichem Masse als dessen Verursacher und tragen daher die Kosten zu gleichen Teilen. Von diesem Grundsatz wird dann abgewichen, wenn er zu stossenden Er-

1973 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 1974 Vgl. noch nicht veröffentliche Verfügung der WEKO vom 2. Dezember 2013 Rz 1832, Abreden im Bereich Luftfracht; vgl. BGE 128 II 247, 257 f. E 6.1 (= RPW 2002/3, 546 f. Rz 6.1 e contrario, BKW FMB Energie AG),Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG. 1975 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 806 E.16.1.3, Gaba International AG/WEKO. 1976 RPW 2012/3, 656 Rz 371, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen.

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gebnissen führen sollte.1977 Bei der Pro-Kopf-Verlegung der Kosten stehen praxisgemäss insbesondere Gleichheits- aber auch Praktikabilitätserwägungen im Vordergrund.1978 Die WEKO hat klargestellt, dass die Verteilung der Verfahrenskosten nicht davon abhängt, ob eine Gesellschaft, die sich an einem Kartell beteiligt hat, in eine Konzernstruktur eingebun- den ist. Demnach gilt das Unternehmen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG als „ein Kopf“, unab- hängig davon, aus wie vielen juristischen Personen dieses Unternehmen besteht.1979

2640. Sanitas Troesch war zwar nicht an den SGVSB-internen Abreden beteiligt, hingegen war der Ermittlungsaufwand für Sanitas Troesch als einer der Hauptakteure der Wettbe- werbsverstösse nicht geringer als für die grösseren SGVSB-Mitglieder. So wurde bei Sanitas Troesch gleich wie bei den anderen grösseren SGVSB-Mitgliedern eine Hausdurchsuchung durchgeführt (inkl. Standortwechsel). Sanitas Troesch wurde ferner in gleicher Weise schrift- lich und mündlich befragt wie die übrigen Verfahrensparteien und verursachte für die Akten- führung und den Aktenversand denselben Aufwand. Die Wettbewerbsbehörden mussten die Gegebenheiten des dreistufigen Sanitärgrosshandelsmarkts zudem unabhängig davon un- tersuchen, ob Sanitas Troesch SGVSB-Mitglied war. Der überwiegende Anteil des Antrags und der Verfügung bezieht sich zudem auf Sachverhalte an denen Sanitas Troesch als Hauptakteurin involviert war. Aus der Sicht der Wettbewerbsbehörden liegt daher kein stos- sendes Ergebnis vor, wenn Sanitas Troesch Kosten zu den gleichen Teilen zu tragen hat wie die grossen SGVSB-Mitglieder.

2641. Im Gegensatz dazu waren die an den Abreden teilnehmenden Teampur-Grossisten im vorliegenden Verfahren passive Kartellmitglieder, welche die Beschlüsse der Verbandsgre- mien lediglich nachvollzogen. Sie waren bis im Jahr 2008 in keinem einzigen Gremium des SGVSB vertreten und wurden auch ab diesem Zeitpunkt nur von einem gemeinsamen Ver- treter in der Sortimentskommission repräsentiert. Dieser Umstand zeigt, dass die SGVSB- Mitglieder mit einer Stimme und somit als eine Partei agierten. Entsprechend der passiven Rollen und der gemeinsamen Vertretung verursachten sie einen ungleich geringeren Unter- suchungsaufwand. Es würde daher dem Verursacherprinzip und dem Gleichbehandlungs- grundsatz in stossender Weise widersprechen, wenn im vorliegenden Fall die Verfahrens- kosten jedem einzelnen Teampur-Grossisten zu gleichen Teilen wie den übrigen Parteien auferlegt würden. Die Verfahrenskosten für die Teampur-Grossisten werden daher getrennt von den übrigen Parteien ausgeschieden.

2642. Nach Artikel 4 Absatz 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von 100.– bis 400.– Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

2643. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von 130 bis 290 Franken. Der Zeitaufwand für die vorliegende Untersu- chung beläuft sich auf insgesamt [8‘080.27] Stunden. Davon entfallen 25 Stunden auf Ermitt- lungshandlungen in Bezug auf den Verdachtsmoment von unzulässigen Gebietsabreden und [8‘055.27] Stunden auf Ermittlungshandlungen in Bezug auf den Verdachtsmoment von un- zulässigen Preisabreden. Der Zeitaufwand wird gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter nach folgenden Stundenansätzen verrechnet:

- [1‘147.07] Stunden zu CHF 130, ergebend CHF [149‘119.10],

- [6‘653.10] Stunden zu CHF 200, ergebend CHF [1‘330‘620],

1977 Noch nicht publizierte Verfügung der WEKO vom 2. Dezember 2013, Rz 1830, Abreden im Bereich Luft- fracht; RPW 2013/4, 646 Rz 1043, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1978 RPW 2013/4, 646 Rz 1043, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 1979 RPW 2013/4, 646 Rz 1043, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

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- [280.10] Stunden zu CHF 290, ergebend CHF [81‘229],

2644. Die Verfahrenskosten für die Untersuchung belaufen sich gesamthaft auf CHF [1‘560‘968]. Praxisgemäss sind CHF [2‘000] für das Entsiegelungsverfahren von Sanitas Troesch und CHF [3‘968] für das Entsiegelungsverfahren von CRH abzuziehen,1980 die den betroffenen Gesellschaften auferlegt werden. Die auf sämtliche Parteien zu verteilenden Ver- fahrenskosten betragen damit CHF [1‘555‘000]. Davon entfallen CHF 5‘000 auf die Ermitt- lungshandlungen im Zusammenhang mit dem Verdachtsmoment von unzulässigen Gebiets- abreden. Da sich die Anhaltspunkte für bestehende Gebietsabreden nicht haben erhärten lassen sind diese CHF 5‘000 auszuscheiden und entfallen zu Lasten der Staatskasse. Schliesslich ist der verbleibende Betrag von CHF [1‘550‘000] unter den Parteien zu verteilen. Der Verfahrenskostenanteil aller Teampur-Grossisten – Burgener, Innosan, Kappeler, San Vam, Sanidusch und Spaeter – beträgt CHF [300‘000]. Hiervon ist Burgener, Innosan, Kap- peler und Sanidusch jeweils ein Sechstel oder CHF [50‘000] aufzuerlegen. Die den Verfah- rensparteien San Vam und Spaeter zuzurechnenden Verfahrenskosten von insgesamt [100‘000] werden zu Lasten der Staatskasse ausgeschieden. Die restlichen Verfahrenskos- ten von CHF [1‘250‘000] sind durch die verbleibenden fünf Parteien zu teilen, was einen Be- trag von CHF [250‘000] pro Kopf ausmacht.

2645. Die Gebühren für die einzelnen Unternehmen betragen demnach: Partei Gebühren Bringhen CHF 250‘000.00 Burgener CHF 50‘000.00 CRH CHF 250‘000.00 Innosan CHF 50‘000.00 Kappeler CHF 50‘000.00 Sabag CHF 250‘000.00 Sanidusch CHF 50‘000.00 Sanitas Troesch CHF 250‘000.00 SGVSB CHF 250‘000.00 D.2 Keine Parteientschädigung

2646. Spaeter beantragte eine Parteientschädigung. Sie begründet dies im Wesentlichen mit fünf Gründen:

1. Dem Kartellverfahren komme gemäss Bundesgericht strafrechtlicher Charakter zu. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO habe die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt werde. Dabei sei entscheidend, dass der Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig sei, was vorliegend der Fall sei. Ferner bestehe kein Herabsetzungsgrund gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO. Spaeter habe die Einleitung des Verfahrens weder schuldhaft verursacht noch dessen Durchfüh- rung erschwert.

1980 RPW 2013/4, 647 Rz 1050, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

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2. Die sei StPO auch anwendbar, weil Art. 1 StPO alle Verfolgungen und Beurteilungen von Straftaten nach Bundesrecht durch Strafbehörden des Bundesrechts regle. Der StPO sei nicht zu entnehmen, dass diese nur für das Kernstrafrecht und nicht auch für das Neben- strafrecht gelte.

3. Die bisher ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundes- gerichts will Spaeter nicht gelten lassen. Die Rechtsprechung sei mit Bezug auf Verfahren ergangen, welchen kein Strafcharakter zukäme oder sie begnüge sich damit, darauf hin- zuweisen, dass es im Kartellgesetz keinen Verweis auf die StPO gebe.

4. Sofern kein strafprozessualer Anspruch auf eine Parteientschädigung bestehe, bestünde ein Anspruch gestützt auf Art. 8 BV. Es verstosse in stossender Weise dem Gerechtig- keitsempfinden, wenn ein Unternehmen zu Unrecht in ein Untersuchungsverfahren mit strafrechtlichem Charakter einbezogen würde und „seinen Unschuldsbeweis selber finan- zieren müsse.“

5. Schliesslich verletze es Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV, wenn aus dem Kos- tenentscheid in einem Einstellungsbeschluss direkt oder indirekt hervorgehe, dass die an- geklagte Person ein Verschulden treffe. Zu Punkt 1 und 2

2647. Zu Punkt 1 und 2 ist folgendes zu sagen: Spaeter schliesst vom strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter des Kartellverfahrens auf die Anwendbarkeit der StPO. Die- ser Schluss ist nicht korrekt. Die Qualifikation des Kartellverfahrens als strafrechtliche Ankla- ge im Sinne von Art. 6 EMRK bzw. als Verfahren mit strafrechtlichem Charakter führt zur Anwendung der in der EMRK und der Bundesverfassung festgelegten verfahrensrechtlichen Mindestgarantien. Dies bedeutet hingegen nicht, dass die StPO zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass die „entsprechenden Garantien von Art. 6 und 7 EMRK und Art. 30 bzw. 32 BV […] demnach grundsätzlich anwendbar“ seien, wobei über „ihre Tragweite […] bei der Prüfung der einzelnen Garantien zu befinden“ sei.1981

2648. Art. 1 StPO ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung systematisch dem „1. Ka- pitel: Geltungsbereich und Ausübung der Strafrechtspflege“ zugeordnet. Das Kapitel 1 um- fasst zwei Artikel: Einerseits Art. 1 StPO, der den Geltungsbereich regelt und andererseits Art. 2 StPO, der die Ausübung der Strafrechtspflege regelt. Die beiden Artikel sind folglich im Zusammenhang zu lesen. Art. 1 Abs. 1 StPO besagt, dass die StPO die Verfolgung und Be- urteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kan- tone regle. Art. 2 Abs. 1 StPO stellt klar, dass die Strafrechtspflege – welche begrifflich die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten des Bundesrechts umfasst – einzig dem vom Ge- setz bestimmten Behörden zusteht. Der 2 Titel Strafbehörden (Art. 12 ff. StPO) handelt die Strafbehörden ab. Dazu gehören gemäss Art. 12 StPO die Strafverfolgungsbehörden (Poli- zei, Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden) und gemäss Art. 13 StPO die Gerichte (Zwangsmassnahmengericht, erstinstanzliches Gericht, Beschwerdeinstanz, Berufungsge- richt). Die StPO sieht einen Numerus clausus der Strafbehörden vor, andere Strafbehörden gibt es keine.1982 Gemäss Art. 2 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) bestehen die Strafbehörden des Bundes1983 aus der Polizei, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafge- richt, dem Bundesgericht sowie den kantonalen Zwangsmassnahmengericht, wenn sie für den Bund tätig werden. Weder die WEKO noch ihr Sekretariat fallen daher gemäss Gesetz

1981 BGE 139 I 72, E. 2.2.2. 1982 ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Donatsch/Hansja- kob/Lieber, 2010, Art. 12 N 2; vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. De- zember 2005, BBl 2006 1085, 1127, Punkt 2.1.1. 1983 Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenor- ganisationsgesetz, StBOG), SR 173.71.

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unter den Numerus Clausus der Strafbehörden von Art. 2 StPO. Die StPO findet auf Kartell- verfahren keine Anwendung. Anders ausgedrückt sind die Wettbewerbsbehörden nicht be- fugt, die StPO anzuwenden. Zu Punkt 4 und 5

2649. Was die Vorbringen von Spaeter zur Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV betrifft, genügt der Hinweis, dass die Unschuldsvermutung allenfalls bei einer Auferlegung der Verfahrenskosten betroffen wäre.1984 Vorliegend geht es nicht um die Verfahrenskosten, welcher der Spaeter nicht auferlegt wurden, sondern um die Partei- entschädigung. Eine solche ist im Übrigen selbst nach StPO nur unter den in Art. 429 StPO genannten Voraussetzungen geschuldet und kann gemäss Art. 430 StPO herabgesetzt oder gar verweigert werden, ohne dass dadurch die Unschuldsvermutung verletzt wäre. Da die StPO nicht anwendbar ist, kann eine nähere Prüfung von Arzt. 429 f. StPO ausbleiben.

2650. Schliesslich ist auch die Berufung auf Art. 8 BV verfehlt. Zumal die Wettbewerbsbehör- den mangels gesetzlicher Grundlage und gemäss Rechtsprechung (vgl. dazu soeben zu Punkt 3) keine Parteientschädigung entrichten, ist nicht ersichtlich inwiefern sie Spaeter im Vergleich zu anderen Parteien, in derselben Situation ungleich behandeln sollten. Soweit Spaeter sich mit Parteien aus dem Kernstrafrecht vergleicht – wozu das Kartellgesetz ge- mäss Bundesgericht nicht gehört – liegt eine vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung vor. Denn der Gesetzgeber lehnte nicht nur eine Revision des Kartellgesetzes und damit des Kartellverfahrensrechts ab, sondern verzichtet auch darauf, die Wettbewerbsbehörden als Strafverfolgungsbehörden zu qualifizieren (vgl. Art. 2 StBOG). Wie das Bundesverwaltungs- gericht entschieden hat, liegt im Umstand, dass es im erstinstanzlichen, nichtstreitigen Ver- waltungsverfahren keine Parteientschädigung gibt, keine echte Gesetzeslücke,1985 welche von den Rechtsanwendungsbehörden gegebenenfalls geschlossen werden könnte. Vielmehr müsste der Gesetzgeber eine andere Regelung vorsehen. Zu Punkt 3

2651. Die Wettbewerbsbehörden sind an Bundesrecht und Völkerrecht gebunden (Art. 190 BV) und können sich über eindeutige Rechtsprechung dazu nicht hinwegsetzen. Die Recht- sprechung zur Parteientschädigung im Kartellrecht ist eindeutig. Gemäss dem rechtskräfti- gen Urteil der REKO/WEF1986 ist Parteien im erstinstanzlichen nichtstreitigen Verwaltungs- verfahren keine Parteientschädigung zu gewähren.1987 E Ergebnis

2652. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gelangt das Sekretariat zu folgendem Er- gebnis:

2653. Erstens ist festzustellen, dass die Unternehmen Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen und die Teampur-Grossisten (Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch) sowie SGVSB vereinbarten: i. bis 2007 gemeinsame Bruttopreise (Rz 1820 ff.) zu führen,

1984 Urteil des BGer, 6B_540/2013 vom 17. März 2014, E.1.3. 1985 Urteil des BVGer, 1986 Entscheid der REKO/WEF, RPW 200/4, 709 ff., Telekurs Holding AG et al./Erdölvereinigung; vgl. ferner BGE 132 II 47, 62 E. 5.2; BGE 140 V 116, 120 E. 3.4.2. 1987 Vgl. auch das allerdings aufgehobene Urteil des BVGer B-362/2010 vom 3. Dezember 2013 Bayer (Schweiz) AG/WEKO, E. 10.

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ii. ab 2009 keine oder nur geringe Rabatte auf Zubehör für Waschautomaten und Tumb- ler (Rz 1890 ff.) mehr zu gewähren, iii. 2007 eine generelle Margenerhöhung durchzuführen, iv. bis 2011 im Falle von unterjährigen oder jährlichen Herstellerpreisänderungen, die im System hinterlegten Basisrichtpreise dieser Hersteller (Rz 1937 ff.) vom SGVSB im selben Umfang und Zeitpunkt anpassen zu lassen, v. nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1909 ff.), vi. bis 2012 die gemeinsam festgelegte Höhe der Transport- und Einbaukosten (Rz 1962 ff.) einzuhalten, vii. einheitliche Eurokurse (Rz 1980 ff.) für von Herstellern in Euro verrechnete Produkte zu berechnen, viii. die Bruttopreise der Teampur-Grossisten (Rz 2015 ff.) festzulegen, ix. welche Produkte in die Stammdaten aufgenommen werden sollten und x. welche Produkteauswahl in den Teampur-Katalogen zu führen war.

2654. Die Vereinbarungen gemäss Rz 2653 Ziffern (i) bis (viii) sind Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, die in Rz 2653 Ziffern (ix) und (x) genannten Vereinbarungen sind Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. Insgesamt bewirkten sie eine erhebliche Beein- trächtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. b KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor (vgl. Rz 2449 ff.). Sowohl wettbewerbsbeseitigende als auch die den wirksamen Wettbewerb erheblich einschränkenden Abreden sind gemäss Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren.

2655. Zweitens ist festzustellen, dass die Unternehmen Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen, Kappeler und Sanidusch sowie der SGVSB vereinbarten: i. die Bruttopreise zwischen 1997 (Rz 799 ff.), 1998 (inkl. Margen) (Rz 826 ff.), 1999 (Rz 852 ff.), 2000 (Rz 867), 2001 (Rz 939 ff.), 2002 (Rz 967 ff.) und 2003 (Rz 982 ff.) festzulegen, ii. das Bruttopreisniveau 2004/2005 (Rz 1040 ff.) gemeinsam festzulegen und iii. verschiedene Warenumsatzkategorien und Rabattgruppen festzulegen.

2656. Drittens stimmten Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag und Innosan un- ter Mithilfe des SGVSB die Bruttopreissenkung und das damit einhergehende Rabattniveau für das Jahr 2012 aufeinander ab.

2657. Sowohl die in Rz 2655 als auch die in Rz 2656 genannten Vereinbarungen stellen Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar, welche den Wettbewerb beseitigt ha- ben. In Übereinstimmung mit Art. 49a Abs. 1 KG sind die Abreden gemäss Rz 2655 Ziffern (ii) i.V.m (iii) sowie Rz 2656 zu sanktionieren. Was die Abreden gemäss Rz 2655 Ziffer (i) be- trifft, entfällt deren Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG i.V.m Art. 49a Abs. 3 lit. b KG. Hingegen ist festzustellen, dass diese Abreden verboten sind.

2658. Viertens ist festzustellen, dass Sanitas Troesch, Bringhen, Burgener und Gétaz (CRH) zwischen 1999 und 2002 vereinbarten (vgl. Rz 1773): i. bei Kleinlieferungen keinen Rabatt zu gewähren und den Team-Preis zu verrechnen. Mit andern Worten bestimmten sie den Endverkaufspreis für Kleinlieferungen.

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ii. bei Verkäufen bis CHF 10‘000.– eine Rabattspannweite von 1–10 % plus MWST und ab CHF 100‘000.– Rabatte zwischen 1–15 % plus MWST zu verrechnen. iii. Installateuren auf den Nettoverkaufspreis 5 % Rabatt zu gewähren.

2659. Fünftens steht fest, dass Bringhen und Gétaz zwischen 2003 bis 2011 u.a. vereinbar- ten, Privaten Einzelteile oder Ersatzteile nur zu Bruttopreisen zu verkaufen (vgl. Rz 1784).

2660. Die in Rz 2658 und Rz 2659 aufgeführten Vereinbarungen stellen Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, welche nebst den in Rz 2653 bis 2656 aufgezählten Abre- den in Erscheinung traten. Zusammen mit den übrigen Abreden bewirkten sie damit zumin- dest eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor (vgl. Rz 2449 ff.). Sowohl wettbewerbsbeseitigende als auch die den wirksamen Wettbewerb erheblich einschränkenden Abreden sind gemäss Art. 49a Abs. 1 KG zu sankti- onieren. Die in Rz 2659 genannten Abreden sind gemäss Art. 49a Abs. 1 KG i.V.m. den Schlussbestimmungen des KG ab dem 1. April 2004 sanktionierbar. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG i.V.m Art. 49a Abs. 3 lit. b KG entfällt hingegen für die in Rz 2658 genannten Abreden ei- ne Sanktionierung. Es ist aber festzustellen, dass diese Abreden verboten sind.

2661. Erstens wird Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch sowie dem SGVSB unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhand- lungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt die in Rz 2653 i bis x genannten Abreden auszuüben.

2662. Zweitens wird Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch sowie dem SGVSB unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt, die in Rz 2655 i bis iii erwähn- ten Abreden auszuüben.

2663. Drittens wird Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag und dem SGSVB un- ter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt, die in Rz 2656 genannten Abreden auszuüben.

2664. Viertens wird Sanitas Troesch, Burgener, Bringhen und Gétaz (CRH) unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt, die in Rz 2658 i bis iii genannten Abreden auszuüben.

2665. Fünftens wird Bringhen und Gétaz (CRH) unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt, die in Rz 2659 genannten Abreden aus- zuüben.

2666. Die in Rz 2653 bzw. 2655 genannten Unternehmen sind an diesen unzulässigen Wett- bewerbsabreden beteiligt. Sie sind dafür gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren (vgl. Rz 2631 ff.). Unter Würdigung aller Umstände und der zu berücksichtigenden sankti- onserhöhenden und -mildernden Faktoren ist eine Belastung von insgesamt CHF 283'217'841 angemessen (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 2 ff. SVKG, vgl. C.5.2.5.).

2667. Die Untersuchung gegen die San Vam sowie die Spaeter wird eingestellt. Die auf San Vam SA und die Spaeter Chur AG entfallenden Verfahrenskosten von je CHF [50‘000.–], insgesamt ausmachend CHF [100‘000.–], werden zu Lasten der Schweizerischen Eidgenos- senschaft ausgeschieden. Ferner werden CHF 5‘000.– wegen der bezüglich der Gebietsab- rede eingestellten Untersuchungen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus- geschieden.

2668. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die in Rz 2653 bzw. 2655 genannten Un- ternehmen die verbleibenden Verfahrenskosten (vgl. Rz 2636 ff.) von CHF [1‘450‘000.–] zu tragen.

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F Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG): 1 Den Parteien Bringhen AG, Cement Roadstone Holding plc. (handelnd durch die BR Bauhandel AG und Gétaz Miauton SA, Regusci Reco SA), Innosan SA, Kappeler AG, Sabag Holding AG, SAB Sanitär-Apparate Burgener AG, Sanidusch AG und Schweizeri- scher Grosshandelsverband der Sanitären Branche wird untersagt, 1.1 gemeinsame Bruttopreise bzw. das Bruttopreisniveau festzulegen, 1.2 gemeinsam Rabattgruppen festzulegen und zu bestimmen, ob und in welchem Umfang auf Produkte oder Produktkategorien Rabatte zu gewähren sind, 1.3 gemeinsam die Höhe von Margen festzulegen, 1.4 die Höhe der in der Stammdatenverwaltung hinterlegten Basisrichtpreise gemeinsam im selben Umfang und zum selben Zeitpunkt zu verändern, 1.5 gemeinsam festzulegen, ob ein Unternehmen ein Brutto- oder Nettopreissystem führt, 1.6 die Höhe von Transport- und Einbaukosten gemeinsam festzulegen, 1.7 gemeinsam für von Herstellern in ausländischer Währung verrechnete Produkte die Wechselkurse festzulegen, 1.8 gemeinsam die Bruttopreise von einzelnen Mitgliedern des SGVSB gemeinsam festzu- legen, 1.9 gemeinsam die Produkte festzulegen, welche in die Stammdaten aufgenommen wer- den, 1.10 gemeinsam die Produkteauswahl festzulegen, welche in den Bruttopreiskatalogen der Mitglieder geführt werden müssen. 2 Den Parteien Bringhen AG, Cement Roadstone Holding plc. (handelnd durch die BR Bauhandel AG und Gétaz Miauton SA, Regusci Reco SA), Innosan SA, Kappeler AG, Sabag Holding AG, SAB Sanitär-Apparate Burgener AG, Sanidusch AG, Sanitas Troesch AG und Schweizerischer Grosshandelsverband der Sanitären Branche wird untersagt, 2.1 gemeinsam die Bruttopreise bzw. das Bruttopreisniveau festzulegen, 2.2 gemeinsam die zu den Bruttopreisen korrespondierenden Rabatte bzw. das Rabattni- veau festzulegen, 2.3 gemeinsam die Höhe von Margen festzulegen, 2.4 gemeinsam Rabattgruppen und Warenumsatzkategorien festzulegen, 3 Sanitas Troesch AG, Bringhen AG und Gétaz Miauton SA (CRH) wird verboten, gemein- sam 3.1 Endverkaufspreise für Produkte festzulegen, 3.2 zu gewährende Rabattbandbreiten zu vereinbaren und 3.3 die Höhe der an die Abnehmer gewährten Rabatte zu bestimmen.

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4 Folgende Parteien werden für das in den Erwägungen beschriebene Verhalten wegen Beteiligung an den festgestellten unzulässigen Preis- und Mengenabreden gemäss Arti- kel 5 Absatz 1 und 3 Buchstabe a und b mit folgenden Beträgen belastet: - Bringhen AG CHF […] - Cement Roadstone Holding plc CHF […] (BR Bauhandel AG; Gétaz Miauton SA, Regusci Reco SA) - Innosan SA CHF […] - Kappeler AG CHF […] - Sabag Holding AG CHF […] - SAB Sanitär-Apparate Burgener AG CHF […] - Sanidusch AG CHF […] - Sanitas Troesch AG CHF […] - Schweizerischer Grosshandelsverband CHF […] der Sanitären Branche

5 Die Untersuchung gegen die San Vam SA und die Spaeter Chur AG wird eingestellt. 6 Die Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 1'555'000. Die auf San Vam SA und die Spaeter Chur AG entfallenden Verfahrenskosten von je CHF 50'000, insgesamt ausma- chend CHF 100‘000, werden zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausge- schieden. Ferner werden CHF 5‘000.– wegen der bezüglich der Gebietsabrede einge- stellten Untersuchungen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgeschie- den. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 1'450'000 werden den Parteien wie folgt auferlegt: - Bringhen AG, CHF 250'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Cement Roadstone Holding plc, CHF 250'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Innosan SA, CHF 50'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Kappeler AG, CHF 50'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Sabag Holding AG, CHF 250'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - SAB Sanitär-Apparate Burgener AG, CHF 50'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Sanidusch AG, CHF 50'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Sanitas Troesch AG, CHF 250'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Schweizerischer Grosshandelsverband CHF 250'000 unter solidarischer Haftung für CHF 1’450'000. 7 Das Gesuch auf Parteikostenentschädigung der Spaeter Chur AG für die Untersuchung 22-0420 Badezimmer vor der WEKO und dem Sekretariat wird abgewiesen. 8 Die beschlagnahmten Original-Papierdokumente werden der jeweils berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückgegeben und sämtliche

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beim Sekretariat vorhandenen, gespiegelten elektronischen Daten, welche diese Unter- suchung betreffen, werden nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ge- löscht. 9 Die Verfügung ist zu eröffnen an: - BR Bauhandel AG, Gétaz Miauton SA und Regusci Reco SA (Cement Roadstone Holding plc. CRH) vertreten durch […] - Bringhen AG, vertreten durch […] - Innosan SA, vertreten durch […] - Kappeler AG, vertreten durch […] - SABAG Holding AG, vertreten durch […] - SAB Sanitär Burgener AG, vertreten durch […] - Sanidusch AG, vertreten durch […] - Sanitas Troesch AG, vertreten durch […] - San Vam SA, vertreten durch […] - Spaeter Chur AG, vertreten durch […] - Schweizerischer Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB, vertreten durch […]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

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G Anhänge G.1 Sitzungen Generalversammlung […] G.2 Sitzungen Vorstand […] G.3 Sitzungen Sortimentskommission […] G.4 Sitzungen Kooperationsrat […] G.5 Treffen zwischen Sanitas Troesch und SGVSB […] G.6 Marktanteile […] G.7 Räumliche Ausdehnung der Grosshändlertätigkeit […] G.8 Bruttopreisentwicklung […] G.9 Kalkulationsfaktoren und Umrechnungsfaktoren […] G.10 Rabattentwicklung […] G.11 Rabattklassen Sanitas Troesch […]

Dispositiv
  1. Ob die Bruttopreissenkung 2012 tatsächlich kausal für die Erhöhung der Endkunden- preise war, kann dahingestellt bleiben. Gegenstand der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung 1200 Der Vergleich der Indexpositionen „BFS – Lieferung Apparate“ von April 2011 Oktober 2012 zeigt ein Wachstum der Endkundenpreise um 1,0%. Der Vergleich der Indexpositionen von Oktober 2011 mit April 2012 zeigt ein Wachstum der Endkundenpreise um 2,4%. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 395 ist die Koordination der gleichzeitigen Senkung der Rabatte und Bruttopreise (vgl. Rz 2222 ff.). Die Auswirkung der Koordination auf die Endkundenpreise könnte sich nur in einem Ver- gleich mit einem kontrafaktischen Szenario einer Preisentwicklung ohne koordinierte Sen- kung der Bruttopreise und Rabatte ergeben. Aus dem tatsächlichen Anstieg der Endkunden- preise ist nicht direkt ersichtlich, ob die Endkundenpreise ohne eine Koordination zwischen Sanitärgrosshändlern tiefer wären. Der Anstieg der Endkundenpreise auf das Jahr 2012 steht aber in keinem Widerspruch einer Schädigung des Wettbewerbs durch ein koordinier- tes Vorgehen der Sanitärgrosshändler oder dem Motiv von Sanitas Troesch (Rz 1267 ff.). Einerseits sollte durch die gemeinsame Bruttopreis- und Rabattsenkung des gesamten drei- stufigen Vertriebskanals die Wettbewerbsfähigkeit der alternativen Vertriebskanäle ge- schwächt werden. Andererseits sollte verhindert werden, dass Installateure bei der Konkur- renz von Sanitas Troesch mehr Rabatt bekommen, was sich in Umsatzverlusten oder fallen- den Margen niedergeschlagen hätte.
  2. Zum Vorbringen des Parteigutachtens in Bezug auf einen nichtbestehenden Kausalzu- sammenhang zwischen der Bruttopreissenkung und den Preisen für die Installationsdienst- leistung ist zunächst folgendes festzuhalten: - Installateure erzielen eine Marge aus dem Verkauf der Sanitärapparate (Rz 590), wodurch er seine Arbeitsleistung quersubventionieren kann.1201 - Die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten führt dazu, dass Installa- teure an Marge verlieren (Rz 531 ff.). - Die Sanitärgrosshändler senkten Schweizweit die Bruttopreise und Rabatte im Rah- men von 20%. - Die Preise für die Installationsdienstleistung sind im Jahr 2012 um 5,7% bis 7,8% hö- her als im Jahr 2011 (Abbildung 12, S. 377).1202
  3. Das Parteigutachten behauptet, es ergebe ökonomisch keinen Sinn, dass Installateure auf die Bruttopreissenkung mit einer Erhöhung der Preise für Installationsdienstleistungen reagierten. Gleichzeitig führt das Parteigutachten aus, dass Installateure einen negativen Ef- fekt auf ihre Marge durch eine Erhöhung des Preises für Arbeitsleistungen kompensieren mögen. Damit widerspricht sich das Parteigutachten selbst. Wie das Parteigutachten aner- kennt, müssen Installateure bei einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte durch die Grosshändler mit einer geringeren Marge aus dem Wiederverkauf der Sanitärpro- dukte rechnen. Es ist ökonomisch nachvollziehbar, einen solchen Einkommensverlust beim Wiederverkauf von Sanitärprodukten durch höhere Preise für die Installationsdienstleistung zu kompensieren, zumal ihnen branchenweit die Rabatte von den Grosshändlern gekürzt wurden und den Installateuren dadurch kaum Ausweichmöglichkeiten offenstanden. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erhöhung der Preise für die Installationsdienst- leistung durch die gleichzeitige Senkung der Rabatte und der Bruttopreise verursacht wurde. 1201 Vgl. die Ausführungen zur Quersubventionierung in Act. 68, Zeile 188; Act. 284, Zeile 62 ff. Es gibt grund- sätzlich zwei Arten von Quersubventionen: Einerseits versucht sich ein Installateur durch eine niedrige Of- ferte für die Installationsleistung den Auftrag zu sichern. Dem Endkunden gewährt er anschliessend einen geringeren Rabatt auf den Bruttopreis, als er selbst erhalten hat. Auf diese Weise sichert er sich eine Marge auf dem Wiederverkauf der Sanitärprodukte. Er kann damit gegebenenfalls (zu) grosszügige Rabatte in der Offerte der Installationsleistung finanzieren (Act. 47, Zeile 138 ff.; Act. 57, Zeile 208 ff.; Act. 58, Zeile 155 f.; Act. 295, Zeile 110 „Der Installateur quersubventioniert seine Arbeit mit unseren Rabatten“; Act. 495, Zeile 134 ff. sowie die Stellungnahme von CRH Act. 349, Rz 12). Andererseits findet eine Quersubventionierung bei Umbauten und Reparaturen statt, Act. 58, Zeile 154. Der Installateur behält sich eine gegenüber Neu- bauten von Grossobjekten höhere Marge vor, indem er einen geringeren Teil der Rabatte weitergibt. Mit dem Verdienst am Produkt lässt sich der Installateur seinen Zeitaufwand für Bestellung und Beratung abgel- ten, Act. 285, Zeile 129 ff. 1202 Der Vergleich der Indexpositionen „BFS – Versetzen Apparate“ von April 2011 Oktober 2012 zeigt ein Wachstum der Preise für die Installationsdienstleistung um 5,7%. Der Vergleich der Indexpositionen von Oktober 2011 mit April 2012 zeigt ein Wachstum der Preise für die Installationsdienstleistung um 7,8%. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 396 Ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte durch die Grosshändler und dem Anstieg der Preise für die Installationsdienst- leistung besteht, kann dahingestellt bleiben. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer zwischen Sanitärgrosshändlern koordinierten Bruttopreis- und Rabattsenkung ist es nicht re- levant, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Bruttopreis- und Rabattsenkung und Er- höhung der Preisen für die Installationsdienstleistung besteht oder nicht.
  4. Ad iii.: Das Parteigutachten bringt vor, dass eine (hypothetische) Abrede zwischen Grosshändlern zur Senkung der Bruttopreise wettbewerbsfördernd wirken würde. Dabei geht das Parteigutachten davon aus, dass eine Bruttopreissenkung zu einer Senkung der End- kundenpreise führt. Die Motivation für eine Bruttopreissenkung liege darin, an Wettbewerbs- fähigkeit gegenüber alternativen Absatzkanälen zu gewinnen. Eine Erhöhung der Wettbe- werbsfähigkeit gegenüber anderen Vertriebswegen sei wettbewerbsfördernd. Das Parteigut- achten geht davon aus, dass Sanitas Troesch nicht an einer Abrede zur Senkung der Brutto- preise beteiligt gewesen sei. Auch wenn eine Abrede vorliegen würde, könne diese nicht als wettbewerbsbeschränkend eingestuft werden. In Bezug auf 2005 und 2012 liege ein Gefan- genendilemma vor. Die Grosshändler seien aufgrund der hohen Bruttopreise einer Marktan- teilserosion hin zu anderen Vertriebskanälen ausgesetzt. Alle Grosshändler hätten daher ein Interesse an einer Bruttopreissenkung. Installateure bevorzugten hohe Bruttopreise, da sie dabei tendenziell höhere Endkundenpreise durchsetzen könnten. Dies stelle für jeden ein- zelnen Grosshändler einen starken Anreiz dar, bei einer Bruttopreissenkung nicht die Initiati- ve zu ergreifen. Derjenige Grosshändler, welcher die Bruttopreise zuerst oder am stärksten senke, liefe die Gefahr von den Installateuren abgestraft zu werden und an Nachfrage an Wettbewerber zu verlieren. Damit habe sich die Situation ergeben, dass alle Grosshändler unabhängig voneinander eine Bruttopreissenkung wünschten, aber keiner bereit gewesen sei, den ersten Schritt zu tun. Eine Abrede könne helfen die Anreize des Gefangenendilem- mas zur Beharrung auf den hohen Bruttopreisen zu überwinden. Daher sei anzunehmen, dass eine Bruttopreiskorrektur durch Koordination beschleunigt worden wäre. Weiterhin wür- de eine koordinierte Bruttopreissenkung stärker ausfallen, als eine unilaterale. Bei einer uni- lateralen Bruttopreissenkung hätten die nachfolgenden Grosshändler einen Anreiz, ihre Prei- se weniger stark zu senken als derjenige, der die Initiative ergreife. Eine Abrede hätte somit die Bruttopreissenkung, welche zu einer Verbesserung der Konsumentenwohlfahrt beigetra- gen habe, beschleunigt und/oder verstärkt und wäre somit wettbewerbsfördernd gewe- sen.1203
  5. Dieses Vorbringen des Parteigutachtens beruht auf der vorangehend widerlegten An- nahme, eine Bruttopreis- und Rabattsenkung bewirke eine Senkung der Endkundenpreise. Das Parteigutachten anerkennt letztlich, dass eine unilaterale Senkung der Bruttopreise mit dem Risiko von Marktanteilsverlusten behaftet ist, dass andere Grosshändler ihre Bruttoprei- se und Rabatte nicht oder nicht in vergleichbarem Umfang zu senken. Damit anerkennt das Parteigutachten das Motiv von Sanitas Troesch für eine Koordination der Senkung der Brut- topreise und Rabatte (Rz 1267 ff). Eine koordinierte Senkung der Bruttopreis- und Rabattni- veaus verhindert Marktanteilsverluste, weil der Wettbewerb zwischen den Grosshändlern mit unterschiedlichen Bruttopreis- und Rabattniveaus verhindert wird. Inwiefern dieser Verzicht auf Wettbewerb wettbewerbsfördernd sein soll, führt das Parteigutachten nicht aus. Dass ei- ne Koordination zwischen Grosshändlern die Senkung der Bruttopreise und Rabatte be- schleunigt oder verstärkt wird vom Parteigutachten nicht weiter begründet, sondern lediglich behauptet. Da sowohl die Bruttopreissenkung 2005 als auch die Bruttopreissenkung 2012 jeweils ein Jahr früher eingeplant waren, in Abstimmung jedoch nach hinten verschoben wurden (Rz 1046 und Rz 1305 ff.), ist diese Behauptung tatsachenwidrig. Insgesamt zeigt sich, dass die Argumentation des Parteigutachtens auf tatsachenwidrigen theoretischen Spekulationen beruht. Damit vermag es keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt zu er- wecken. 1203 Act. 935, Beilage 1, Rz. 2.1 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 397 (iv) Beweisergebnis
  6. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, CRH (Richner, Gétaz), Sabag und Innosan auf das Jahr 2012 ihre Bruttopreise und Rabatte im Umfang von rund 20 % senkten. Es ist be- wiesen, dass die drei Indizes für Endkundenpreise, Preise der Installationsdienstleistung und den Gesamtpreis zwischen Oktober 2011 und April 2012 ansteigen. Der Endkundenpreis für Produkte, der Preis für die Installationsdienstleistung und der Gesamtpreis für Produkte und Installation stiegen also an. Damit ist bewiesen, dass die Bruttopreissenkung auf das Jahr 2012 weder eine Senkung der Endkundenpreise noch eine Senkung des Preises für die In- stallation im Jahr 2012 zur Folge hatte. Es ist ebenfalls bewiesen, dass Sanitas Troesch, CRH (Richner und Gétaz) und Sabag die Preise im ähnlichen Umfang senkten. Das heisst, ihre Bruttopreise unterschieden sich nicht mehr als 5 %. Es ist bewiesen, dass solche Brut- topreisunterschiede mit der Rabattsetzung ausgeglichen werden können. Einzig Bringhen wich in grösserem Umfang bei der Preissenkung ab. Bringhen musste im Februar 2012 die Bruttopreise erneut senken und die bereits gedruckten Kataloge vernichten. B.5.2.4.12 Preis-Monitoring (i) Beweisthema
  7. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob Sanitas Troesch und die SGVSB- Mitglieder ihre Artikelnummern systematisch miteinander verglichen, um die Preissetzung der Konkurrenz nachverfolgen zu können. Die gemeinsame Stammdatenverwaltung der SGVSB-Mitglieder brachte mit sich, dass die Produkte der SGVSB-Mitglieder mit den glei- chen Produktnummern erfasst waren (vgl. zur Stammdatenverwaltung Rz 1819 ff.). (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  8. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über die folgenden Beweismittel: - ein Dokument des SGVSB mit dem Titel „Nummernvergleich SGVSB/Sanitas Tro- esch“, - zwei Dokumente von Richner mit den Titeln „Preisvergleich 2008“ und „Preisvergleich 2011,“ - Protokolle der Sortimentskommission vom 20. Mai 2008, vom 8. Juni 2009 und vom
  9. Februar 2010, - ein Vorstandsprotokoll vom 20. Mai 2009, Aktennotiz des SGVSB mit dem Titel „Ma- növerbesprechung über die Produktionen der CRH-Printwerke 2010“ vom 12. März 2010, - eine Dokument des Category Managements von Gétaz mit dem Titel „Procès verbal séance CV du 29.10.2009 à Romont“, - ein Schreiben von Bringhen vom August 2011 bezüglich der Preisanpassung „dank dem starken Schweizer Franken“, - ein Dokument von Sanitas Troesch mit dem Titel „Preiserhebungen Lieferanten“ vom
  10. April 2003, - die Antworten von CRH auf einen Fragebogen des Sekretariats vom 13. März 2013 und - die Zeugenaussagen […] vom SGVSB vom 10. Oktober 2012. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 398
  11. Wie der in der Stammdatenverwaltung tätige SGVSB-Mitarbeiter [...] aussagte, wurden die Konkurrenznummern von Sanitas Troesch in der Stammdatenverwaltung des SGVSB geführt und per Datenexport den Mitgliedern zugeschickt.1204 Die Richtigkeit dieser Aussage wird durch die Datenmaske in den Stammdaten bestätigt. Unter der Rubrik „Konkurrenz- nummer“ wurde die Sanitas Troesch Produktnummer mitgeführt.1205 Zudem führte der Ver- band auch Preisvergleiche zwischen den Sanitas Troesch Bruttopreisen und den Teamkata- log-Preisen durch.1206 Allerdings war der Nummernvergleich mit Sanitas Troesch seit 2002 nicht mehr aktualisiert worden, da Sanitas Troesch nicht mehr zu einem Nummernaustausch bereit war.1207 Der ständige Nummernvergleich sollte auf Wunsch der SGVSB-Mitglieder re- aktiviert werden,1208 da sich vor allem Bringhen und Sabag dafür interessierten.1209
  12. Die CRH-Gétaz Group hatte auf eigene Rechnung die Verwaltung der Sanitas Troesch Konkurrenz-Nummern übernommen. Unter anderem stellten Gétaz/Richner (CRH) Excel- Listen mit Bruttopreisvergleichen auf.1210 Das Unternehmen wollte diese Daten im Jahr 2010 ursprünglich dem SGVSB-Sekretariat zur Verfügung stellen, sofern das Sekretariat die künf- tige Verwaltung übernehmen würde,1211 entschied sich aber schliesslich gegen einen solchen Schritt. Das SGVSB-Sekretariat hatte dennoch bereits Vorbereitungsarbeiten vorgenom- men.1212
  13. Die Sanitas Troesch Nummern wurden von Gétaz und Richner (CRH) rege benutzt, wie der folgende Protokollausschnitt der Sitzung des Category Managements vom
  14. Oktober 2009 beweist: 12a. Utilisation des numéros S/T catalogue on-line La numérotation de Sanitas Troesch est très souvent utilisée, il faut conti- nuer à la tenir à jour. E-Commerce : Les agences suivent et contrôlent tous les jours les entrées, mais il n’y en a pas beaucoup.1213
  15. Den detaillierten Nummernvergleich reichte Gétaz und Richner (CRH) zudem mit ihrer Antwort auf den Fragebogen des Sekretariats der Wettbewerbskommission ein.1214
  16. Gleichzeitig führte Sanitas Troesch detaillierte Preisvergleiche mit Gétaz und Richner (CRH), Sabag und Bringhen durch, wie die sichergestellten detaillierten Auflistungen aus den Jahren 2009 und 2010 beweisen. Einerseits verglich das Unternehmen die Totalkosten eines Standardbadezimmers und andererseits die Bruttopreise, der in einem Standardbadezimmer vorkommenden Einzelprodukte sowie den Transportkostenzuschlag. 1204 Act. 305, Zeile 257 ff. 1205 Act. 305, Zeile 32. 1206 Act. 372.19. 1207 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2008, 520. 1208 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2009, 890; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2009, 591. 1209 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2010, 656. 1210 Act. 370.04; Act. 370.05. 1211 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2010, 656. 1212 Act. 372.18, 5. 1213 Act. 370.16, Page 16 de 23. 1214 Act. 469, Antwort auf Frage 20. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 399 1215
  17. Ferner bestellten die Mitarbeiter des Katalogwesens Bad der Sanitas Troesch unter Gewährung des Gegenrechts die SGVSB-Mitglieder-Kataloge direkt beim SGVSB.1216 Der SGVSB seinerseits unterstützte seine Mitglieder bei der Beschaffung der Kataloge der Kon- kurrenten inklusive Sanitas Troesch, indem er die Bestellungen entgegennahm und die Ver- teilung organisierte.1217
  18. Aus alledem folgt, dass Sanitas Troesch und die SGVSB-Mitglieder ihre Produktnum- mern systematisch verglichen, um auf diese Weise Preisvergleiche mit den Konkurrenten anstellen zu können. Zumal sowohl Sanitas Troesch als auch die SGVSB Mitglieder des IGH waren (vgl. B.3.7, Rz 271), konnten sie die Bruttopreise der eigenen Produkte umfassend mit denjenigen der Konkurrenten vergleichen und die eigenen Bruttopreise basierend auf diesen Angaben festlegen. Der Vergleich war umgehend möglich, denn sobald ein IGH-Mitglied sei- ne Bruttopreise via IGH online schaltete, wurden die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch über diese Preisänderung per Newsletter des IGH unterrichtet. Es ist erwiesen, dass die Par- teien tatsächlich solche Vergleiche anstellten und ihre Preise entsprechend festlegten (vgl. Rz 275, 1459). Insgesamt steht somit fest, dass die Parteien ein Preis-Monitoring durchführ- 1215 Act. 286, 39. 1216 Act. 371.05. 1217 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2010, 663. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 400 ten, was noch einmal die Bedeutung des Bruttopreises als Wettbewerbsparameter unter- streicht (vgl. dazu 470 ff.). (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  19. Einzig Sanitas Troesch liess sich zum Preis-Monitoring vernehmen. Sanitas Troesch anerkennt, dass sie ihre eigenen Bruttopreise mit denjenigen der Konkurrenten verglich. Sie habe solche Vergleiche auch im Hinblick auf die Rabattverhandlungen mit den Installateuren gemacht.1218 Sanitas Troesch gibt an, das bei der Bruttopreisfestlegung massgebende Krite- rium seien nicht die Bruttopreise der Konkurrenz gewesen, sondern eigene Margenüberle- gungen.1219
  20. Die Vorbringen von Sanitas Troesch sind unstimmig. Einerseits anerkennt sie ihre Brut- topreise mit denjenigen der Konkurrenz zu vergleichen, um basierend auf dem Ergebnis die- ses Vergleichs Rabattverhandlungen mit den Sanitärinstallateuren zu führen. Mit anderen Worten hatten die Bruttopreise der Konkurrenten einen Einfluss auf Rabattverhandlungen von Sanitas Troesch. Die Höhe der Rabatte wirkte sich auf die Marge von Sanitas Troesch aus (vgl. dazu Rz 345 ff.). Andererseits will Sanitas Troesch ihre Bruttopreise alleine auf- grund von Margenüberlegungen festgelegt haben, ohne dabei Rücksicht auf die Bruttopreise der Konkurrenz zu nehmen. Damit anerkennt Sanitas Troesch, dass die Bruttopreise einen Einfluss auf ihre Margen haben.
  21. Fügt man diese beiden Überlegungen zusammen, ergibt sich Folgendes. Sanitas Tro- esch achtet bei der „margenwirksamen“ Rabattsetzung auf die Bruttopreise der Konkurrenz. Sanitas Troesch achtet aber bei der „margenwirksamen“ Bruttopreissetzung nicht auf die Konkurrenz. Sanitas Troesch begründet und belegt ihre Aussagen nicht. Die Aussage, sie achte nicht auf die Bruttopeise der Konkurrenz, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.
  22. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit der schriftlichen Stellungnahme von Sanitas Tro- esch, hat das Unternehmen zugegeben ihre eigenen Bruttopreise mit denjenigen der Kon- kurrenz zu vergleichen, was sich durch die Rabattverhandlungen auf ihre Marge auswirkt. (iv) Beweisergebnis
  23. Es ist bewiesen, dass der SGVSB, CRH (Richner und Gétaz) und Sanitas Troesch ei- nen Artikelnummern- und Bruttopreisvergleich betrieben. Es ist bewiesen, dass die Brutto- preissetzung der Konkurrenten einen Einfluss auf die eigene Bruttopreis- und Rabattsetzung hatte. Dieses Beweisergebnis gilt für Sanitas Troesch und CRH (Richner und Gétaz). B.5.2.4.13 Beweisergebnis bezüglich der Bruttopreis- und Rabattniveauänderung 2011/2012 (Zeitspanne 2009 bis 2011)
  24. Wie einleitend zum Sachverhaltsabschnitt der Zeitspanne 2009 bis 2011 erwähnt (vgl. Rz 1236), untersuchen die Wettbewerbsbehörden eine Reihe von Sachverhaltselementen, um beurteilen zu können, ob ein Marktverhalten eigenständig oder koordinierend zustande gekommen ist. Konkret überprüfen die Wettbewerbsbehörden u.a., ob die untersuchten Un- ternehmen miteinander in Kontakt getreten sind und wettbewerbsrelevante Informationen ausgetauscht haben, worin der Grund des Informationsaustausches lag, ob die Untersu- chungsadressaten sich auf dem Markt gleichförmig verhielten und ob die Verhaltensanpas- sung unter anderem auf den Informationsaustausch zurückzuführen ist (natürlicher Kausal- zusammenhang). Diese Elemente werden in der Folge der Reihe nach dargestellt. 1218 Act. 932, Rz 371. 1219 Act. 932, Rz 373. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 401 (i) Kontaktaufnahme und Austausch wettbewerbsrelevanter Marktinformationen a. Multilaterale Kontakte
  25. Es ist bewiesen, dass die folgenden Kontakte zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB, CRH (Gétaz und Richner) sowie Sabag stattgefunden haben und die folgenden wettbe- werbsrelevanten Marktinformationen ausgetauscht wurden:
  26. [...] Sanitas Troesch kündigte dem SGVSB-Sekretär [...] am 16. September 2009 an, die Bruttopreise für Sanitärprodukte um ca. 20 % im Jahr 2011 zu senken und zwar „ge- meinsam oder allein.“ Dies zeigt, dass Sanitas Troesch wünschte, dass die SGVSB- Mitglieder die vorgesehene Bruttopreissenkung mittragen würden. Zu diesem Zeitpunkt hatte Sanitas Troesch die Preisherabsetzung ihren Kunden noch nicht kommuniziert. Diese Mittei- lung erfolgte im April 2011. Der Umstand und der Umfang der Preisherabsetzung waren im September 2009 – also rund 15 ½ Monate vor der ursprünglich vorgesehenen Senkung per
  27. Januar 2011 – noch ein Geschäftsgeheimnis. Sanitas Troesch senkte die Bruttopreise in der Folge per 1. Januar 2012 tatsächlich um rund 20 % (Rz 1242 ff.).
  28. Im Rahmen der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 be- stätigte Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung, welche sie mit dem SGVSB, Gétaz, Rich- ner (beide CRH) und Sabag vorbesprochen hatte. Der Umstand, dass auch Verbandsmit- glieder des Sanitärinstallateurverbands Suissetec und Herstellervertreter anwesend waren, ändert daran nichts. Anlässlich dieser Sitzung propagierten die Sitzungsteilnehmer eine „deutliche“ Bruttopreissenkung ausdrücklich als Mittel, um den Marktanteilsverluste des drei- stufigen Absatzkanals zu verhindern. Darin bestand auch das Motiv der Kontaktaufnahme von Sanitas Troesch (Rz 1261 ff.).
  29. Diese Bruttopreissenkung und „wie der Sanitärfachhandel mit der durch Sanitas Tro- esch angekündigten Bruttopreissenkung für 2011 umgehen soll“ wurde im Rahmen der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 vom SGVSB-Verbandssekretär [...], dem SGVSB-Datenverantwortlichen [...], [...] Gétaz, [...] Richner (beide CRH) und [...] Sabag dis- kutiert. Die Sabag klärte bereits mit den fünfzehn grössten Herstellern ab, ob eine Brutto- preissenkung in diesem Ausmass durch den Sanitärgrosshandel umgesetzt werden konnte. Es steht also fest, dass sich Gétaz, Richner und Sabag auf die Bruttopreissenkung gemein- sam vorbereiteten. Im SGVSB-Jahresbericht von 2009 war die Bruttopreissenkung von Sa- nitas Troesch aufgeführt. Dieser Jahresbericht wurde von der Generalversammlung am 11. Juni 2010 genehmigt. Es steht somit fest, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder über die ange- kündigte Bruttopreissenkung bereits 2010 informiert waren. Die Aufnahme in den Jahresbe- richt zeigt auch, dass der SGVSB und seine Mitglieder davon ausgingen, dass diese Brutto- preissenkung tatsächlich stattfinden würden (Rz 1279 ff.).
  30. Es ist bewiesen, dass am 5. Mai 2010 der Kooperationsrat erneut tagte. [...] Sanitas Troesch, [...] Gétaz (CRH), dem SGVSB-Sekretär [...] sowie dem damaligen Richner- Mitarbeiter und Präsidenten des SGVSB [...] nahmen an der Sitzung teil. Der Inhalt der Dis- kussion ergibt sich daraus, dass die Diskutierenden sich einig waren, „dass der dreistufige Absatzkanal gegenüber anderen Vertriebswegen an Bedeutung verliert.“ Der Bedeutungs- verlust kam bereits an der Sitzung vom 4. November 2009 zur Sprache (vgl. Rz 1261) und ist gleichbedeutend mit der Aussage, dass der dreistufige Vertriebskanal Marktanteile verlor.
  31. In der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 bekannte sich Sa- nitas Troesch dazu, eine Bruttopreissenkung „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren. Darüber hinaus steht fest, dass dieses Bekenntnis im Beisein von Sanitas Troesch, Richner, Gétaz und dem SGVSB schriftlich festgehalten wurde. Schliesslich ist bewiesen, dass auch die Sa- nitärgrosshändler davon profitieren würden, wenn eine Bruttopreissenkung den Sanitärinstal- lateuren rechtzeitig und klar kommuniziert würde (Rz 1309 ff.). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 402
  32. Es steht fest, dass Sanitas Troesch die für das Jahr 2011 vorgesehene Bruttopreissen- kung auf das Jahr 2012 verschob, weil das Unternehmen ein neues Computerprogramm ein- führte. Obwohl 2011 ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung gewesen wäre, war- teten CRH (Gétaz, Richner) und Sabag ab, bis Sanitas Troesch ihre Preissenkung ankündig- ten (1307 f.).
  33. Schliesslich und in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Handlungen informierte Sa- nitas Troesch im April 2011 die Sanitärinstallateure über die anstehende Bruttopreissenkung im Umfang von 20 %. Der SGVSB informierte seine Mitglieder per E-Mail über die den Instal- lateuren angekündigte Preissenkung. Diese Kommunikation erfolgte gemäss Parteiaussagen im Vergleich zu vorangehenden Jahren früh (acht Monate vor dem offiziellen Preiswechsel), bzw. war die Vorlaufzeit zwischen der Preisankündigung und der Preisanpassung durch die Branche lange. Mit der Preisankündigung im April 2011 signalisierte Sanitas Troesch, dass die im September 2009 von ihr vorangekündigte Preissenkung nun tatsächlich stattfinden würde. Damit kam Sanitas Troesch ihrem Bekenntnis vom 5. Mai 2010 nach, die anstehende Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren (Rz 1335 ff.).
  34. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch sich im Rahmen der Preiserhebungsrunde im August 2011 bei den Sanitärherstellern einsetzte, damit diese ihre Bruttopreise senkten. Ferner steht fest, dass Sanitas Troesch die auf das Jahr 2012 angekündigte Bruttopreissen- kung im Jahr 2011 auch über den Umweg der Sanitärhersteller den SGVSB- Sanitärgrosshändlern kommuniziert hat. Konkret kommunizierte Sanitas Troesch den Her- stellern, den Umfang der von ihr gewünschten Bruttopreissenkung. Die Hersteller passten ih- re Preise daraufhin vielfach an (Rz 1376 ff.).
  35. Dem SGVSB war bekannt, dass Sanitas Troesch Preiserhebungsschreiben versandte und nach den Worten vom ehemaligen Datenverantwortlichen des SGVSB „Druck auf die Hersteller ausübten.“ Er selbst führte ebenfalls Preiserhebungen durch. Dadurch steht eben- falls fest, dass der SGVSB und seine Mitglieder aus der Preisanpassung der Hersteller er- kennen konnten, dass die Preisanpassungen, welche Sanitas Troesch vorangekündigt hat- ten auch tatsächlich umgesetzt wurden. Ferner teilten die Hersteller den SGVSB- Sanitärgrosshändlern im direkten Kontakt auch den Umfang der Preisherabsetzung mit. Konkret ist bewiesen, dass Geberit CRH den Umfang der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch des Produktes Duofix mitteilte (Rz 1391 ff.)
  36. Es bestehen keine Zweifel daran, dass Sanitas Troesch die detaillierten Preisänderun- gen frühzeitig am 31. Oktober 2011 – also zwei Monate vor der Herausgabe des Papierkata- logs – über den IGH online stellte. Sanitas Troesch wusste, dass die SGVSB-Mitglieder die- se Preisdaten würden einsehen können, zumal alle diese Konkurrenten auch Mitglied beim IGH waren. Damit erleichterte Sanitas Troesch ein Nachfolgen der Konkurrenz. Dieses Vor- gehen entsprach der Strategie von [...] Sanitas Troesch, Druck zu erzeugen, um die Konkur- renz zum Nachfolgen zu bewegen.
  37. Es ist erstellt, dass Sanitas Troesch Richner, Gétaz und den SGVSB-Sekretär am 11. November 2011 im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz den Umfang der von ihr ange- kündigten Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % bestätigte, sie jedoch darauf hinwies, dass sie die Bruttopreissenkung inklusive Herstellerpreissenkung abweichend von ihrem Preissenkungsschrieben vom April 2011 20-24 % für ein Standardbadezimmer betragen würde und in Einzelfällen 30 %. Sie wies die Konkurrenz auch daraufhin, dass sie ihre Brut- topreise bereits online geschalten hatte. Es steht fest, dass CRH (Gétaz und Richner) ihre Kalkulation zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatten und die Information von Sanitas Troesch berücksichtigte indem sie die Nachricht an das Category Management wei- terleitete, das für die Berechnungen zuständig war. Es ist schliesslich bewiesen, dass Sa- nitas Troesch das Verhalten ihrer grössten Konkurrenten dahingehend beeinflussen wollte, 22-00055/COO.2101.111.7.135680 403 dass sich diese bei der Preissetzung an der Preissetzung von Sanitas Troesch ausrichten würde (Rz 1410 ff.).
  38. Darüber hinaus sind die folgenden bilateralen Kontakte, welche die multilateralen Kon- takte ergänzten, erstellt: b. Bilaterale Kontakte CRH (Richner, Gétaz) und Sanitas Troesch
  39. Es ist bewiesen, dass [...] Gétaz eine Excel-Tabelle zur Entscheidungsfindung verwen- dete und dabei die Excel-Tabelle aus dem Jahr 2004 als Vorlage benutzte, mit der Gétaz die Preisanpassungen aus dem Jahr berechnete. Diese Tabelle stammte von Sanitas Troesch (Rz 1432 ff.).
  40. Um den 17./19. Oktober 2011 erhielt CRH von Sanitas Troesch direkt die folgenden In- formationen: die 20 % Bruttopreissenkung der Produktgruppen „Sanitär allgemein“, „Eigen- marken“ und „Ersatzteile“ und der Umstand, dass Sanitas Troesch 2012 keine Teuerung bei Waschmaschinen, Boilern, Wäschetrocknern und Dienstleistungen berechnen würde (Rz 1437 ff.).
  41. Aus einem internen CRH-Protokoll vom 17. und 19. Oktober 2011 erhellt, dass Sanitas Troesch und CRH über die bevorstehende Bruttopreissenkung gesprochen hatten.
  42. Am 31. Oktober 2011 stellte Sanitas Troesch die detaillierten Bruttopreislisten über den IGH online. Mitarbeiter von CRH passten gestützt darauf die Bruttopreise von CRH an (Rz 1460 ff.).
  43. Es ist bewiesen, dass CRH Sanitas Troesch am 31. Oktober 2011 oder am
  44. November 2011 mindestens sieben Punkte mitteilte. Im vorliegenden Kontext sind die fol- genden Punkte von Belang: - Die Systematik der Preissenkung von Richner sei faktisch gleich wie diejenige von Sanitas Troesch. - Die Senkung betrage 18-20 %, betreffe aber nicht alle Artikel. - Die Preise der Ersatzteile würden nicht gesenkt, - Die Umstellung erfolge per 1. Januar 2012. - Offerten mit den neuen Preisen seien ab 15. November bzw. 1. Dezember 2011 mög- lich. - Ausstellungen würden mit den neuen Preisen ab der ersten Kalenderwoche 2012 an- geschrieben (Rz 1462).
  45. [...] von Sanitas Troesch und [...] CRH bestätigten einander am 11. November 2011 die Bruttopreissenkung für das Jahr 2011. [...] stellte klar, dass die Preissenkung für ein Stan- dardbad 20 % – 24 % betragen würde und in Einzelfällen bis zu 30 % und damit höher sei als im April angekündigt. Er stellte klar, dass die Lieferantenteuerung von Sanitas Troesch weitergegeben würde. [...] bestätigte eine Preissenkung von Richner im Umfang von 20 %.
  46. Im Anschluss an die Sitzung vom 11. November 2011 kommunizierte [...] folgende Zu- satzinformationen an [...], welcher diese via E-Mail an seine für die Kalkulation von Richner zuständigen Mitarbeiter u.a. [...] weiterleitete: - der Blätterkatalog von Sanitas Troesch werde vor Weihnachten aufgeschaltet; - die Kataloge würden ab der ersten Woche im Januar 2012 versandt werden; - „alle Lieferantenkonditionen“ würden „weitergegeben“; 22-00055/COO.2101.111.7.135680 404 - die/das Dusch-WC Geberit habe einen Preis von unter CHF 4000.– brutto; - es gebe eine Preissenkung für Geberit von 30 %; - es gebe eine Preissenkung für Kaldewei von 30 % (Rz 1478 ff.).
  47. Es ist bewiesen, dass Richner zu diesem Zeitpunkt ihre Preis-Kalkulation noch nicht abgeschlossen hatte. Es ist bewiesen, dass [...] wollte, dass die CRH der Bruttopreissenkung und der damit einhergehenden Rabattsenkung folgt. Sein Beweggrund bestand darin, Sa- nitas Troesch gegen Marktanteilseinbussen zu schützen, indem der Wettbewerb gegenüber alternativen Anbietern und innerhalb des dreistufigen Absatzkanals eingeschränkt wurde. c. Bilaterale Kontakte Sabag und Richner
  48. Es ist bewiesen, dass Sabag und Richner die Bruttopreise für die Geberit-Produkte für das Jahr 2012 vereinbarten. d. Fazit
  49. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die aufgezeigten Kontakte zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB, CRH (Gétaz, Richner) und Sabag stattgefunden haben. Die Unter- nehmen informierten sich über die bevorstehende Bruttopreisniveausenkung und die damit einhergehende Rabattniveausenkung. Die Kontaktaufnahme und der Inhalt der ausgetausch- ten Informationen stehen einem unabhängigen Marktverhalten jedes einzelnen Sani- tärgrosshändlers entgegen. (ii) Grund des Informationsaustausches
  50. Es ist bewiesen, dass am 4. November 2009 im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz eine „Diskussion zum Fachkanal“ geführt wurde. Die Sitzungsteilnehmer stellten fest, „dass der dreistufige Absatzweg in der Sanitärbranche tendenziell gegenüber anderen, teilweise neu auftretenden Anbietern Marktanteile verliert“ und dass „die Partner des dreistu- figen Sanitärfachkanals […] auf diese Herausforderungen reagieren [müssten].“ Die eine Massnahme bestand darin, dass die Bruttopreise deutlich hätten gesenkt werden sollen und tiefere Margen hätten einkalkuliert werden müssen, was eine restriktivere Rabattpolitik erfor- dert hätte. Daraus und aus der PowerPoint-Präsentation von [...] Sanitas Troesch vom 2. Mai 2011 folgt das Motiv der Bruttopreis- und Rabattsenkung für das Jahr 2012 und für die Kon- taktaufnahme mit dem SGVSB. Das Motiv der Bruttopreis- und Rabattsenkung bestand ei- nerseits darin, den dreistufigen Vertriebskanal gegenüber alterativen Vertriebskanälen wett- bewerbsfähiger zu machen. Daraus ergibt sich auch das Motiv für die Kontaktaufnahme mit dem SGVSB. Sanitas Troesch wollte sicherstellen, dass sich auch die übrigen Sanitärgross- händler des dreistufigen Vertriebskanals an der Bruttopreissenkung beteiligen würden. Ande- rerseits steht fest, dass innerhalb des dreistufigen Absatzkanals der Wettbewerbsdruck sank, wenn alle Sanitärgrosshändler die Bruttopreise senkten und damit das Risiko Marktanteile zu verlieren. Die Kontaktaufnahme zielte folglich auf eine Beeinflussung des Wettbewerbs ge- genüber alternativen Vertriebswegen und innerhalb des dreistufigen Absatzkanals (Rz 1261 ff., Rz 1267 ff.).
  51. In subjektiver Hinsicht ist bewiesen, dass Sanitas Troesch einen Grund hatte ihrer Konkurrenz wettbewerbsrelevante Geschäftsgeheimnisse zu kommunizieren. Das Unter- nehmen versprach sich einen Nutzen davon. Der Nutzen konnte vernünftigerweise nur darin bestehen, drohende Marktanteilsverluste bei einem alleinigen Vorgehen zu vermeiden und die Konkurrenz „mit ins Boot“ zu holen. Dies ergibt sich auch aus der Wortwahl der Telefon- notiz, wonach der Marktleader ankündigte, die Bruttopreise „gemeinsam oder allein“ zu sen- ken. Zumal eine solche marktweite Bruttopreissenkung bereits in den Jahren 1997 und 2005 22-00055/COO.2101.111.7.135680 405 erfolgreich koordiniert worden war, sah Sanitas Troesch die Möglichkeit, wiederum eine marktweite koordinierte Bruttopreis- und Rabattsenkung zu erreichen.
  52. Seitens der SGVSB-Mitglieder ist in subjektiver Hinsicht bewiesen, dass die beabsich- tigte Preissenkung von Sanitas Troesch am 2. Dezember 2012 im Vorstand diskutierten, um zu erfahren, wie die anderen Mitglieder mit der angekündigten Bruttopreissenkung umgehen würden. Gemäss Protokoll der Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 wurde entspre- chend darüber diskutiert, „wie der Sanitärfachhandel mit der durch Sanitas Troesch ange- kündigten Bruttopreissenkung für 2011 umgehen soll.“ Aufgrund dieses Wortlautes des Pro- tokolls steht fest, dass eine Branchenlösung gefunden werden sollte. Eine branchenweite Lösung brachte auch für die SGVSB-Sanitärgrosshändler Sabag und CRH den Vorteil, dass der Wettbewerbsdruck innerhalb des dreistufigen Vertriebskanals abnehmen würde und der dreistufige Vertriebskanal gegenüber alternativen Absatzkanälen wettbewerbsfähiger würde. Hätten der SGVSB, Gétaz, Richner und Sabag kein gemeinsames Vorgehen gewünscht, hätten sie die Bruttopreissenkung nicht gemeinsam besprochen. (iii) Gleichförmiges Marktverhalten a. Sanitas Troesch
  53. Wie aus den Datenauswertungen der Wettbewerbsbehörden folgt, hat Sanitas Troesch ihre Bruttopreise tatsächlich gesenkt (vgl. Rz 1644). b. Sabag
  54. Aus dem Preissenkungsschreiben von Sabag sind insbesondre vier Punkte festzuhal- ten: Erstens kündigte Sabag eine Bruttopreissenkung in demselben Umfang (20 %) wie Sa- nitas Troesch an. Zweitens schloss Sabag einen „Alleingang puncto Preisstellung“ bei der Preissenkung aus. Drittens wollte auch Sabag die Europreise wie Sanitas Troesch weiterge- ben und viertens glaubte Sabag an eine marktweite Bruttopreissenkung. Gemäss den Da- tenmessungen der Wettbewerbsbehörden senkte Sabag ihre Preise tatsächlich im gleichen Umfang wie Sanitas Troesch (vgl. Rz 1644). c. Innosan
  55. Da Innosan die Preise von Sabag übernahm, hing die Preissetzung von Innosan mit- telbar von der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch ab. Sie verzichtete mit der Übernah- me der Sabag-Preise bereits weitgehend auf eine autonome Bruttopreissetzung und passte sich wissentlich Sabag an (Rz 1634). d. CRH (Gétaz, Richner)
  56. Es ist bewiesen, dass CRH (Richner, Gétaz) ihre Bruttopreise und Rabatte in demsel- ben Umfang und im gleichen Zeitpunkt senkte wie Sanitas Troesch, Sabag und Innosan (vgl. Rz 1644). (iv) Kausalzusammenhang zwischen gleichförmigem Marktverhalten und Informationsaustausch a. Sanitas Troesch
  57. Es steht fest, dass […] derselbe Sanitas-Troesch-Mitarbeiter, welcher die übrigen SGVSB-Mitglieder gut kannte, mit Bezug auf die bevorstehende Bruttopreissenkung in der- 22-00055/COO.2101.111.7.135680 406 selben Weise vorging wie in den Jahren 1997-2004. Damals hatten Sanitas Troesch und die Sanitärgrosshändler ebenfalls beschlossen, die Bruttopreise gemeinsam zu senken.
  58. Es ist erwiesen, dass dasselbe Verhalten sich in der Vergangenheit bewährt und funk- tioniert hatte. Die hohen Marktanteile von Sanitas Troesch [40-45 %] verliehen der Aussage des Sanitas Troesch Mitarbeiters „gemeinsam oder allein“ zu handeln zudem das entspre- chende Gewicht. Wie der damalige Präsident des SGVSB zu Protokoll gab, ist es nämlich normal in einer Branche, dass jeder auf den Grossen schaut (Rz 1262). Im Gegensatz zu ei- ner autonomen Reaktion auf ein Verhalten eines grossen Marktteilnehmers zu achten, be- sprachen Sanitas Troesch der SGVSB, Gétaz und Richner (CRH) und Sabag im Voraus über eine bevorstehende Bruttopreis- und der damit einhergehenden Rabattsenkung. Es lag also keine Reaktion sondern eine Vorbereitungshandlung vor. Die Konkurrenten waren nun unter Druck, selbst zu handeln. Aus der oben erwähnten E-Mail [...] ist auch ersichtlich, dass sich Sanitas Troesch dessen bewusst war (vgl. Rz 1457 ff.).
  59. Sanitas Troesch verschob im Jahr 2010 die den SGVSB-Mitgliedern vorangekündigte Bruttopreissenkung aufgrund der Einführung eines neuen Computersystems vom Jahr 2011 auf das Jahr 2012. Anlässlich des Bruttopreisworkshops vom 4. März 2010 meinte Sanitas Troesch, es wäre sinnvoll gewesen, eine Bruttopreissenkung im Jahr 2010 für das Jahr 2011 anzukündigen. Diese Einschätzung deckt sich mit der erstellten Tatsache, dass der Eurokurs im Jahr 2010 gegenüber dem Schweizer Franken stark an Wert verlor. In Übereinstimmung mit den subjektiven Einschätzungen von Sanitas Troesch ist somit auch aus objektiver Sicht dargetan, dass das Jahr 2011 ein günstiger Zeitpunkt gewesen wäre, um die angekündigte Bruttopreissenkung durchzuführen (Rz 1307 ff.).
  60. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch darauf hinwirkte, ihre Konkurrenten zum Mittra- gen der Bruttopreissenkung zu veranlassen. Um dies sicherzustellen, stellte [...] Sanitas Tro- esch im Mai 2010 eine klare und frühzeitige Kommunikation der Bruttopreissenkung durch Sanitas Troesch in Aussicht. Sanitas Troesch hielt sich an diese Ankündigung und signali- sierte im April 2011 den Konkurrenten, dass sie sich an ihre Ankündigungen hielt (Rz 1309, Rz 1335 ff.).
  61. Zumal die Bruttopreissenkungen bereits in der Vergangenheit branchenweit koordiniert worden waren, wusste Sanitas Troesch, dass die Möglichkeit einer erneuten marktweiten Bruttopreissenkung gross war. Die absichtlich von Sanitas Troesch an die Konkurrenz wei- tergeleiteten Informationen und die Reaktion der Konkurrenten stimmten überein. Es besteht damit ein Kausalzusammenhang zwischen der von Sanitas Troesch gewollten Reaktion der Konkurrenten und deren tatsächlichen Reaktion. b. Sabag
  62. Es ist bewiesen, dass die Sparte Sanitär von Sabag bereits 2009 über die Bruttopreis- senkung von Sanitas Troesch Bescheid wusste. Es ist bewiesen, dass Sabag im Jahr 2009 mit den 15 grössten Lieferanten Preisverhandlungen führte, um abzuklären, ob sie die Brut- topreissenkung mitgetragen würden. Es steht fest, dass 2011 ein günstiger Zeitpunkt für die Bruttopreissenkung gewesen wäre und Sabag dennoch keine Bruttopreissenkung vollzog. Es ist erstellt, dass Sabag sich nach der Ankündigung der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch innert dreizehn Tagen bzw. acht Arbeitstagen im Mai 2011 entscheid, die von Sa- nitas Troesch angekündigte Bruttopreissenkung nachzuvollziehen, hingegen mit der Kom- munikation der Bruttopreissenkung abzuwarten. Sabag wartete die präzisierende Ankündi- gung der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch im August 2011 ab, bevor sie im Oktober ihre eigene Preissenkung bekannt gab (Rz 1261 f., Rz 1279 ff., Rz 1543 ff.).
  63. Es ist bewiesen, dass die Bruttopreissenkung nicht die einzige Handlungsmöglichkeit von Sabag war. Gemäss dem Produktmanager von Sabag standen insgesamt vier Hand- lungsoptionen zur Verfügung. Die Handlungsoptionen der Sabag zeigen sich auch daran, 22-00055/COO.2101.111.7.135680 407 dass sie in den Regionen, in welchen sie operiert, eine führende Rolle inne hat und sich dort in der Preissetzung weitgehend unabhängig von ihrer Konkurrenz verhalten könnte (Rz 1549).
  64. Insgesamt ist bewiesen, dass die Treffen und die ausgetauschten Informationen einen entscheidenden Einfluss auf die Bruttopreissenkung von Sabag hatten. Mit andern Worten ist bewiesen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Informationsaustausch und der Bruttopreissenkung und dem Umfang der Bruttopreissenkung besteht. c. Gétaz und Richner (CRH)
  65. Es ist bewiesen, dass Gétaz und Richner (CRH) über eine starke Marktposition verfüg- ten. Es wäre für Gétaz und Richner (CRH) im Jahr 2010 daher möglich gewesen, eine Preis- senkung selbständig durchzuführen. Der Umstand, dass Sanitas Troesch ein neues Compu- tersystem einführte, hätte es CRH erlaubt, Sanitas Troesch mit der Ankündigung einer Preis- senkung im Jahr 2010 mit Geltung ab dem Jahr 2011 ernsthaft in Bedrängnis zu bringen.
  66. Es steht fest, dass CRH bei ihrer eigenen Preissetzung direkt auf von der Konkurrenz stammende wettbewerbsrelevante Informationen abstützte und ihre Preissetzung entspre- chend Sanitas Troesch anpasste. Allfällige Preisabweichungen zwischen CRH und ihren Konkurrenten zwischen 3 % bis 5 % fielen gemäss CRH nicht ins Gewicht (Rz 1437 ff., Rz 1460 ff., Rz 1478 ff.).
  67. Es ist bewiesen, dass die Treffen und die ausgetauschten Informationen einen ent- scheidenden Einfluss auf die Bruttopreissenkung von Gétaz und Richner hatten. Mit andern Worten ist bewiesen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Informationsaus- tausch und der Bruttopreissenkung und dem Umfang der Bruttopreissenkung von Gétaz und Richner (CRH) besteht. d. Fazit
  68. Der Umstand, dass Sanitas Troesch ihre Konkurrenten über ihre Geschäftsgeheimnis- se informierte und in der Folge weder Gétaz, Richner noch Sabag im Jahr 2010 eine Brutto- preissenkung ankündigte bzw. durchführte, zeigt, dass die Marktteilnehmer die Einführung des Computersystems bei Sanitas Troesch und deren Vorgehensweise abwarteten. Eine solche Abwartehaltung konnten die SGVSB-Grosshändler nur einnehmen, weil sie wussten, dass Sanitas Troesch frühestens 2011 ihre Preise ändern würde und die Senkung zudem vorher ihren Kunden (insbesondere Sanitärinstallateuren) kommunizieren musste. Die SGVSB-Mitglieder wussten auch, dass sie von einer Ankündigung einer Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch durch gemeinsame Abnehmer innert kurzer Zeit erfahren würden. Die Sanitärgrosshändler konnten auf diese Weise die Initiierung der Bruttopreissenkung abwar- ten, um sich anschliessend dem Verhalten von Sanitas Troesch anzupassen. Da die Ankün- digung bereits im September 2009 erfolgt war, hatten die SGVSB-Mitglieder genügend Zeit, sich auf die Bruttopreissenkung von 2012 vorzubereiten.
  69. Insgesamt ist bewiesen, dass die Treffen und die ausgetauschten Informationen einen entscheidenden Einfluss auf die Bruttopreissenkung von Sabag und CRH (Gétaz und Rich- ner) hatten. Mit andern Worten ist bewiesen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Informationsaustausch und der Bruttopreissenkung und dem Umfang der Brutto- preissenkung besteht. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 408 (v) Keine Kontakte und abweichendes Verhalten von Bringhen, Burgener, Kappeler, Sanidusch, San Vam und Spaeter Chur a. Bringhen
  70. Bringhen senkte die Bruttopreise bereits im August 2011 und wich in seiner Brutto- preissenkung im Januar 2012 13.9 % von Sanitas Troesch ab. Gétaz und Richner (CRH) wi- chen mit ihren Preisen um höchstens 5 % ab, während Sabag maximal um 3 % von den Bruttopreisen von Sanitas Troesch abwich. Gemäss den Darstellungen von CRH können Un- terschiede in den Bruttopreisen von 3-5 % durch Rabatte kompensiert werden.
  71. Insgesamt steht fest, dass Bringhen zwar die Bruttopreise zum gleichen Zeitpunkt wie ihre Konkurrenten im Jahr 2012 senkte, allerdings setzte Bringhen Preise, welche sich stark von den Konkurrenten unterschieden. Im Gegensatz zu CRH oder Sabag gibt es zudem kei- nerlei Hinweise auf direkte Kommunikation zwischen Bringhen und Sanitas Troesch mit Be- zug auf die Bruttopreissenkung 2012. Bringhen senkte in einem ersten Schritt um 10 % und musste daraufhin neue Kataloge drucken, was zu einer Umsatzeinbusse führte. Im Februar senkte Bringhen erneut. Die Bruttopreise für ein Standardbad von Bringhen unterschieden sich aber auch noch danach um mehr als 5 % von den Konkurrenten (Rz 1604 ff.).
  72. Insgesamt steht somit fest, dass sich Bringhen im Rahmen der Bruttopreissenkung 2012 unabhängig von Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Innosan verhielt. b. Burgener, Kappeler, Sanidusch, San Vam, Spaeter Chur
  73. Es bestehen keine Beweise für eine direkte Kommunikation zwischen Sanitas Troesch und den Teampur-Mitgliedern. Ferner verhielten sich die Teampur-Mitglieder insofern im Rahmen der Bruttopreissenkung unabhängig von Sanitas Troesch, als dass sie sich nicht di- rekt an der Preissetzung von Sanitas Troesch orientierten, sondern ihre Preise senkten, so- fern die Hersteller ihre Preise senkten.
  74. San Vam und Spaeter Chur nahmen weder an Treffen teil, noch senkten sie ihre Prei- se im gleichen Umfang (Rz 1623 ff.). B.5.3 Schutz des dreistufigen Absatzweges im Kanton Wallis (i) Beweisthema
  75. Im nächsten Sachverhaltsabschnitt wird das Verhalten von Sanitas Troesch, Bringhen und Gétaz im Kanton Wallis untersucht. Es wird Beweis darüber geführt, ob Bringhen, Sa- nitas Troesch und Gétaz zusammengewirkt haben, um den dreistufigen Absatzwege von Sanitärprodukten zu schützen und ob sie Massnahmen beschlossen und ergriffen haben, um den Wettbewerb einzuschränken. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  76. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über: - Protokolle der Sanitär-Grossisten-Sitzung Oberwallis, - Protokolle des Sanitär-Markts Oberwallis, - Protokolle des Partnertreffens Grosshandel und Suissetec Oberwallis aus dem Zeit- raum von 1999 bis 2004, 22-00055/COO.2101.111.7.135680 409 - Protokolle der Sitzungen der Kooperation Sanitär Schweiz vom 10. Februar 1995, 6. April 2001, 24. September 2002 und vom 26. Mai 2011, - diverse E-Mails des Marktorganisations-Komitees (MOK) im Zeitraum zwischen 2003 und 2011, - ein Mindmap der Suissetec Oberwallis vom 5. April 2010, - eine persönliche Notiz [...] von Bringhen vom 13. Mai 2011 und - die Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten und CEO der Bringhen Gruppe [...] vom 5. November 2013.
  77. Im Anschluss werden chronologisch die Zusammentreffen zum Thema des dreistufigen Absatzes im Kanton Wallis dargestellt. Die Darstellung ist unterteilt in einen Einführungsteil zur Entstehungsgeschichte (a), einen Sachverhaltsteil mit Beteiligung von Sanitas Troesch, Gétaz und Bringhen (b) und einen Sachverhaltsteil mit der Beteiligung von Gétaz und Bring- hen ohne Sanitas Troesch (c). a. Zweck und Zusammensetzung
  78. Wie bereits aufgeführt, organisierten die Oberwalliser Sanitärgrosshändler und Instal- lateure Treffen, anlässlich derer Probleme im Sanitärgrosshandelsmarkt diskutiert wurden (vgl. B.3.4, Rz 234 ff.). Zwischen 1999 bis 2002 waren seitens der Sanitärgrosshändler nebst den SGVSB-Mitgliedern Bringhen, Gétaz (CRH) und Burgener auch Sanitas Troesch und die Zen Ruffinen u. Cie. vertreten. Die Suissetec (bis 2003 OSIV, Oberwalliser Sanitär Installa- teur Verband) vertrat die Interessen der Sanitärinstallateure. Die detaillierte Sitzungsteilnah- me kann der folgenden Liste entnommen werden:1220 Bringhen 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 03.10.2000 30.09.2002 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Burgener 25.01.1999 16.03.1999 30.09.2002 10.03.2004 Gétaz 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 03.10.2000 30.09.2002 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Sanitas 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 30.09.2002 Zen-Ruffinen 25.01.1999 16.03.1999 30.09.2002 10.03.2004 Sabag 29.10.1999 H K Matériaux 29.10.1999 DuBois Jeanrenaud 29.10.1999 Delaloye et Joliat 29.10.1999 Michel SA 29.10.1999 OSIV 16.03.1999 03.10.2000 30.09.2002 Suissetec Oberwallis 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Gruber Othmar, Baumaterialien, Susten 10.03.2004 Gremium Sanitär- grossisten Sanitär-Markt Oberwallis Ouchy Sanitär-Markt Oberwallis Sanitär-Markt Oberwallis MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK=Partnertreffen Grosshandel und Suissetec Oberwallis b. Sachverhalte unter Beteiligung von Sanitas Troesch
  79. Am 25. Januar 1999 trafen sich die SGVSB-Mitglieder (Bringhen, Burgener, Gétaz) sowie Sanitas Troesch und die Zen Ruffinen u. Cie. zur „Sanitär-Grossisten-Sitzung Ober- wallis. Dem Sitzungsprotokoll ist folgende Textstelle zu entnehmen:
  80. Zukunft: - Den 3-stufigen Absatzkanal stützen! - Der Wareneinkauf der Installateure erfolgt ausschliesslich über die anwesenden Sanitär- Grossisten. 1220 Act. 356.05, 1 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 410 - Dies gilt auch für Badezimmer-Möbel und Armaturen. - Bei Zahlungsunfähigkeit des Installateurs ist der Handel frei. - Der Installateur kanalisiert seine Kunden zum Grossisten. […] - Die Konditionen für Direkt-Verkäufe an Private werden wie folgt vorgeschlagen:  Kleinlieferungen lt. Team-Preisliste inkl. MWST ohne Rabatt.  Bis Fr. 10‘000.00 auf Team Preisliste 1-10 % Rabatt plus MWSt, innert 30 Tagen net- to.  Ab Fr. 10‘000.00 auf Team Preisliste 1-15 % Rabatt plus MWSt, innert 30 Tagen net- to. - Unter Vorbehalt, dass ein Installateur die Montage ausführt, und die Rechnung von der Privatperson bezahlt wurde, wird dem Installateur 5 % Rabatt auf den Netto- Verkaufspreis gutgeschrieben. - Der WA-Markt [Waschapparat-Markt] bleibt weiterhin im Direktgeschäft. […]1221
  81. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass die Oberwalliser Grossisten den dreistufigen Ab- satzkanal schützen wollten. Dies ergibt sich vor allem aus den folgenden Anhaltspunkten: - Die Grosshändler wollten „Den dreistufigen Absatzkanal stützen!“ - Die Grosshändler wollten, dass Installateure ihren Wareneinkauf „ausschliesslich über die anwesenden Sanitärgrossisten“ abwickelten. - Gemäss den Grosshändlern sollten die Installateure ihre Kunden zum Grossisten „kanalisieren“.
  82. Die Protokollstelle beweist zudem, dass die Grossisten Rabattspannbreiten für Beträge unter CHF 10‘000.– in der Höhe von 1–10 % und 1–15 % für Beträge über CHF 10‘000.00 bestimmten. Ferner sollten Installateuren bei Verkäufen an Privatpersonen 5 % Rabatt ge- währt werden. Aus dieser Protokollstelle ergibt sich, dass die anwesenden Sanitärgrossisten in die Preissetzung und die Rabattsetzung eingriffen.
  83. Das Protokoll der Sitzung „Sanitär-Markt Oberwallis“ vom 16. März 1999 hält fest, dass die „Verbesserte Zusammenarbeit im Sanitärmarkt Unternehmer – Grosshandel“ traktandiert war. An der Sitzung beteiligten sich neben den SGVSB-Mitgliedern (Bringhen, Burgener, Gétaz), Sanitas Troesch und der Zen Ruffinen u. Cie. auch Vertreter des OSIV (Oberwalliser Sanitär Installateur Verband). Das Protokoll hält folgendes fest: […] schlägt eine Meldestelle vor um Probleme zu analysieren. Die Meldestelle sei seiner Meinung bei der Marktordnungskommission unter […] richtig. Die Kommission stellt sich zu- sammen wie folgt vom OSIV: […] […] Handel: […] (Gétaz SA) [...] (Bringhen AG) Vorschläge: - Es werden nur noch Bruttopreise an die Privatkunden abgegeben - Wenn noch kein Installateur bekannt ist bei der Apparateauswahl kann der Handel dem Kunden ein paar Unternehmer aus der Region vorschlagen. Zuerst OSIV Mitglieder. 1221 Act. 356.05, 2. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 411 - Bei Problemen ist die neue Kommission verantwortlich […] - Kurzfristige Sitzung einberufen mit Kommissionsmitglieder, um Probleme zu analysieren und Entscheidungen zu fällen. […]1222
  84. Die Protokollstelle beweist, dass die Sitzungsteilnehmer eine Kommission unter Mitwir- kung von Bringhen und Gétaz bildeten, welche bei „Problemen“ verantwortlich sei und sich zu kurzfristigen Sitzungen treffen sollte, um die Probleme zu lösen. Da die Kommission unter dem Traktandum „Zusammenarbeit im Sanitärmarkt Unternehmer – Grosshandel“ eingesetzt wurde, steht fest, dass sie „Probleme“ im dreistufigen Absatzkanal lösen sollte. Die von der Kommission zu behandelnden Probleme betrafen auch die Preissetzung, denn das Protokoll hält ebenfalls fest, dass an Privatkunden nur zu Bruttopreisen verkauft werden sollte. Dar- über hinaus sollten die Grosshändler Privatkunden, welche noch über keinen Installateur ver- fügten, zuerst an Mitglieder des OSIV aus der Region verweisen.1223 Auch diese Protokoll- stelle beweist, dass die anwesenden Grosshändler mit ihren Entscheiden versuchten, den dreistufigen Absatzkanal zu schützen und in die Preissetzung eingriffen.
  85. Am 3. Oktober 2000 trafen sich […] Gétaz, […] Bringhen zusammen mit zwei Vertre- tern des Sanitärinstallateurverbands Oberwallis zu einer Sitzung „Sanitär-Markt Oberwallis.“ Das Protokoll der Sitzung hält unter dem Titel „Koordination und Zusammenarbeit“ Folgen- des fest: Wenn der Grosshandel in Absprache mit dem Installateur direkt an den Kunden offeriert und liefert, ist auf jeder Rechnung, Auftragsbestätigung etc. neben dem Rabatt der Vermerk „gemäss Rabatt Installateur“ und der Installateur anzugeben1224
  86. Aus dieser Textpassage folgt, dass der Grosshandel nur nach Absprache mit dem In- stallateur direkt an den Kunden offerieren und die Rabattangabe dem Installateur überlassen werden sollte. Auch daraus ist ersichtlich, dass die Besprechungsteilnehmer den dreistufigen Absatzkanal schützen wollten, indem sie gemeinsam vereinbarten, die Rabattvergabe dem Installateur zu überlassen.
  87. An derselben Sitzung vom 3. Oktober 2000 wurden offene Fälle behandelt. So habe Bringhen Sanitärprodukte direkt an den Bauherren geliefert, wobei diese von [...] installiert worden seien. [...] habe im Saas-Tal italienische Apparate verkauft. Er sei aber „bereit, sei- nen Handel mit dem Grosshandel zu koordinieren.“ Der Grosshandel müsse eine Lösung mit ihm suchen. Als Problem erachtete das MOK, dass Apparate vom Handel direkt, d.h. ohne Zwischenschaltung eines Sanitärinstallateurs, an Private verkauft und montiert worden sei- en.1225
  88. Am 30. September 2002 beteuerten der OSIV (Oberwalliser Sanitär Installateur Ver- band), Burgener, Gétaz, Bringhen, Sanitas Troesch und Zen Ruffinen, dass der dreistufige Absatzweg eingehalten werde. Unter anderem hielt […] Sanitas Troesch fest, „bei Sanitas Troesch wird der 3-stufige Absatzweg eingehalten. Bei Kartellkommissionen muss man auf- passen, dass man nicht angeklagt wird.“ Sowohl die Gétaz als auch die Bringhen wollten die Zen-Ruffinen und die SAB zum Beitritt zum SGVSB bewegen. Andernfalls profitierten sie als „Trittbrettfahrer“.1226 Als Trittbrettfahrer wurden sie daher bezeichnet, weil sie von den Dienst- leistungen des SGVSB profitierten – z.B. gemeinsamer Bruttopreiskatalog –, ohne dafür zu bezahlen. 1222 Act. 356.05, 6. 1223 Act. 356.05, 6. 1224 Act. 356.05, 11. 1225 Act. 356.05, 12. 1226 Act. 356.05, 15, 17. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 412
  89. An derselben Sitzung vom 30. September 2002 fasst […] von Gétaz die Besprechung abschliessend wie folgt zusammen: SAB garantiert, dass die Firma FIR-Hartmann keine Direktgeschäfte mehr macht im Ober- wallis. Die Trittbrettfahrer: Anfuba, Aqua Star- Valesci, Badelux-Fust werden nicht berücksichtigt von den Installateuren. […] Die Grossisten halten sich weiterhin an den dreistufigen Absatzkanal. Die Firma SAB und Zen-Ruffinen treten in den GH Verband ein. Der Wareneinkauf der Installateure, erfolgt ausschliesslich über die anwesenden Sanitär- Grossisten. Dann werden wir auch in den nächsten 5 Jahren noch eine geordnete Situation haben.1227
  90. Es steht also abschliessend fest, dass Bringhen, Gétaz, Burgener und Sanitas Troesch zusammen mit Suissetec (OSIV, Oberwalliser Sanitär Installateur Verband) sich zu Sitzun- gen trafen, um Strategien zu entwickeln, um den dreistufigen Absatzkanal gegenüber alter- nativen Absatzkanälen zu schützen. Ferner schufen die Sitzungsteilnehmer ein sogenanntes Marktorganisationskommission, welches sich seitens der Grosshändler aus [...] Bringhen und […] Gétaz zusammensetzte. Die Sitzungsteilnehmer legten fest, dass gegenüber Privaten bei Kleinlieferungen keine Rabatte, bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– 10 % Rabatt und bei Bestellungen über 10‘000.– Rabatte im Umfang von 15 % gewährt wurden. Ferner kon- trollierte ein Ausschuss, das Marktorganisationskomitee, dass der dreistufige Vertrieb einge- halten wurde, indem er Direktlieferungen untersagte. Ferner kamen die Parteien überein, dass die Sanitärinstallateure ihre Produkte über Bringhen, Gétaz, Burgener, Sanitas Troesch oder Zen Ruffinen beziehen sollten. Das Marktorganisationskomitee diente zudem regional dazu, die im Rahmen des Kooperationsrates beschlossene Förderung des dreistufigen Ab- satzes im Kanton Wallis durchzusetzen. c. Sachverhalte unter Beteiligung der SGVSB-Mitglieder Gétaz und Bringhen ohne Sanitas Troesch
  91. Anlässlich des Treffens vom 30. Juni 2003, an dem nebst den zwei Suissetec (vormals OSIV) sowohl die Bringhen AG als auch die Gétaz teilnahmen, wurden die bereits vor 2003 beschlossenen Verhaltensweisen als „Spielregeln“ für den Grosshandel und die Installateure festgehalten:
  92. Spielregeln • Grosshandel und Installateure unterstützen den Dreistufigen Absatzweg • Grosshandel verkauft ausschliesslich über den Installateur • Grosshandel verkauft an Private (Einzelteile/Ersatzteile) nur zu Bruttopreisen • Installateur kauft ausschliesslich über die anwesenden Sanitär-Grossisten; dies gilt auch für Badezimmermöbel und Armaturen • Bei Zahlungsunfähigkeit des Installateurs ist eine Direktlieferung, bzw. –Bezahlung mög- lich; dabei muss allerdings immer mit dem Installateur Rücksprache genommen werden; auf 1227 Act. 356.05, 17. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 413 der Rechnung muss der Vermerk stehen: „Rabatt gemäss Verhandlung mit Installateur“; in diesem Falle sollte dem betreffenden Installateur eine Rückvergütung gewährt werden • Die Waschmaschinen bleiben von dieser Vereinbarung ausgeschlossen • Bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmer wird stets nach dem voraussichtli- chen Installateur gefragt; die Kunden werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Rabat- tierung durch den Installateur geschieht.
  93. Diese Spielregeln wurden in zahlreichen weiteren Sitzungen1228 bekräftigt und finden sich auch in einer Mindmap der Suissetec Oberwallis vom 5. April 2010 wieder: Verkauf nur über den Installateur. Wenn an Private, dann zu Bruttopreisen. Spielregeln Installateur kauft nur über den örtlichen Grosshandel. Im Zweifelsfalle schliesst sich der Installateur mit Grosshändler kurz. Das geht in beide Richtungen.1229
  94. Der Wortlaut der Spielregeln ist eindeutig und braucht vorliegenden nicht wiederholt zu werden. Die Wettbewerbsbehörden befragten [...] zu den Spielregeln. Er sagte dazu aus, dass die Spielregeln ein einseitiger Wunsch der Sanitärinstallateure gewesen seien. Man habe verhindern wollen, dass Private ihre Produkte selbst montieren oder zusammenstellen und montieren lassen. Dies würde zu ungeklärten Haftungs- und Garantiefragen führen.1230 Die Sanitärgrossisten hätten dies als Empfehlung aufgefasst.1231
  95. Diesen Ausführungen ist als erstes entgegenzuhalten, dass das Marktorganisations- komitee (MOK) von den Sanitärgrosshändlern ins Leben gerufen wurde (vgl. B.3.4, Rz 234 ff.). Alleine dieser Umstand zeigt, dass an der Schaffung von allfälligen Spielregeln nicht nur ein einseitiges Interesse der Sanitärinstallateure bestand. Zweitens ist nicht einsehbar, wes- halb Bringhen und Gétaz über zwölf Jahre hinweg als Meldestelle für Marktprobleme agieren sollten, wenn die von dieser Meldestelle dargebotenen Lösungen und Regelungen ohnehin nicht eingehalten würden. Drittens widersprechen die Aussagen dem Wortlaut der Spielre- geln, welche nicht als Empfehlungen, sondern als Handlungsanweisungen formuliert wurden. Ginge man davon aus, dass die Spielregeln tatsächlich Empfehlungen darstellten, entfiele dadurch gemäss dem Sinn des Wortes „Empfehlungen“ wohl der zwingende Charakter der „Spielregeln.“ Doch auch wenn die Spielregeln als Empfehlung verstanden würden, ändert dies nichts am Umstand, dass Empfehlungen zu einem vom Empfehlungsabsender ge- wünschten Handeln anleiten. Zumal die Sitzungsteilnehmer die Empfehlungen zusammen erliessen, ist davon auszugehen, dass sie damit einverstanden waren. Andernfalls wäre der Erlass der Empfehlungen sinnlos gewesen. Die Behauptung, die Spielregeln seien eine Empfehlung, ändert folglich nichts an deren Vereinbarungscharakter. Aus alledem folgt, dass es sich bei den Aussagen von Bringhen um Schutzbehauptungen handelt. Es ist davon aus- zugehen, dass die Spielregeln im gegenseitigen Einverständnis geschaffen wurden, um sie auch einzuhalten.
  96. Auch aus der E-Mail von [...] Bringhen vom 3. Mai 2011 an den Datenverantwortlichen des SGVSB [...] bezüglich eines gemeinsamen Treffens vom 13. Mai 2011 mit den Walliser Grosshändlern und den Sanitärinstallateuren folgt, dass die Grosshändler durchaus interes- siert waren, an der Schaffung von Regeln und diese nicht einfach auf Initiative der Sanitärin- stallateure entstanden. Da der Sanitärgrosshandel durch die alternativen Vertriebsmöglich- 1228 Act. 356.05, 8. September 2003, 40; 14. Januar 2004, 45; 10. März 2004, 55; 22. September 2004, 64; E- Mail 19.10.2007, 82. 1229 Act. 356.05, 90. 1230 Act. 561, Zeile 127 f., 176 ff. 1231 Act. 561, Zeile 63 f., 133. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 414 keiten unter Druck geriet, sollte, „dem Sanitärinstallateur die Dienstleistungen und Vorteile einer starken Zusammenarbeit mit dem Verband und den Verbandsgrossisten“ aufgezeigt werden. Ferner sollten sie darauf aufmerksam gemacht werden, „was für Gefahren beste- hen, wenn der Wildwuchs des 2-stufigen Absatzweges zunimmt (Hornbach, Keramikland, Inhaus etc.).“1232
  97. In einer persönlichen Notiz zum selben Treffen vom 13. Mai 2011 listete [...] Bringhen Argumente auf, die für den dreistufigen Absatzweg sprachen. Demnach „garantiert“ der drei- stufige Absatzweg, „faire Preise, Qualität, Sicherheit, intensive Beratung, Dokumentationen und Daten die der Sanitär-Branche angepasst sind.“ Die Sanitärgrosshändler verlangten von den Sanitärinstallateuren ihre „Unterstützung, damit Outsider (Keramikland, Obi, Hornbach, Fust, Inhaus etc.) nicht Fuss fassen können[…].“ Ferner würden Lieferanten von Italien, Ös- terreich, Frankreich, Deutschland und Spanien versuchen, über die Grosshändler in der Schweiz Fuss zu fassen. Meistens lieferten diese Lieferanten nur kurze Zeit über den Sani- tärgrossisten. Sobald sie ein Kunden Portefeuille erstellt hätten, lieferten diese Lieferanten direkt an den Endkunden. Der Markt würde so „kaputt gemacht.“1233 Aus dieser Notiz folgt, dass die „Spielregeln“ nicht nur im Interesse der Sanitärinstallateure standen, sondern auch der Sanitärgrosshändler.
  98. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Spielregeln kein einseitiger Wunsch der Installateure war, sondern im Interesse der Grosshändler verabschiedet wurden. Schliesslich handelte es sich dabei auch um eine Vereinbarung zwischen den Grosshändlern.
  99. Die Wettbewerbsbehörden werteten die Daten aus den Antworten von Bringhen und Gétaz zum Fragebogen vom 20. Dezember 2012 aus. In Frage 10 zu diesem Fragebogen gaben die Parteien für jede ihrer Niederlassung und pro Jahr die Kunden und Kundennum- mer, den jährlichen Bruttoumsatz je Kunde, den jährlichen Nettoumsatz je Kunde, den jährli- chen Grundrabatt je Kunde sowie den jährlichen Objektrabatt je Kunde an. Aus der Auflis- tung lassen sich diejenigen Produkte, Kunden und Umsätze eruieren, welche ohne Rabatte – also zum Bruttopreis – verkauft wurden. Gesamtschweizerisch erzielte Gétaz in den beiden Jahren 2011 und 2012 in 6470 Fällen mit einem Rabatt von 0 % einen Umsatz von rund CHF [1-5] Mio.1234 Bringhen erzielte während den drei Jahren 2010-2012 in 3345 Fällen mit einem Rabatt von 0 % einen Umsatz von CHF [1-5] Mio.1235 Dies beweist, dass sowohl Bringhen als auch Gétaz tatsächlich Produkte zu Bruttopreisen verkauft haben. Es besteht kein Zweifel daran, dass sie sich an die „Spielregeln“ hielten. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung CRH
  100. CRH bringt vor, die Wettbewerbsbehörden stützten sich „einzig“ auf die Protokolle der MOK und zeigten nicht, i) ob der Gétaz-Mitarbeiter überhaupt an den Sitzungen anwesend gewesen sei, ii) ob die Beschlüsse bindend gewesen seien und iii) ob die Beschlüsse umge- setzt worden seien.1236
  101. Bevor die Wettbewerbsbehörden die Punkte i) bis iii) behandeln stellen sie klar, dass sie sich auf die in Rz 1770 genannten Beweismittel stützen. MOK-Protokolle gibt es keine. Abgesehen davon, sind Protokolle Urkunden und als solche ausdrücklich z.B. von Art. 12 VwVG als Beweismittel erwähnt. Inwiefern die vorliegenden Urkundenbeweise unzureichend 1232 Act. 356.05, 98. 1233 Act. 356.05, 99 f. 1234 Act. 469, Frage 10, Excel-Sheet, Register III b, Filter für Produkte mit 0% Rabatt. 1235 Act. 441.01, Frage 10, Excel-Sheet, Register III, Filter für Produkte mit 0% Rabatt. 1236 Act. 933, Rz 243 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 415 sein sollte – wie dies CRH andeutet – ist nicht ersichtlich und wird von CRH auch nicht er- klärt.
  102. Ad i) Die Vorbringen von CRH sind unzutreffend. [...] von Gétaz ist ausdrücklich in den Anwesenheitslisten der Sitzungen erwähnt, damit ist seine Teilnahme bewiesen.1237 Es ist zudem zu bedenken, dass [...] Teil der Marktordnungskommission (MOK) war (vgl. Rz 1770) und daher bereits aufgrund seiner Funktion grundsätzlich an den Sitzungen teilnahm. Eine Reihe von Einladungen an Sitzungen zwischen 2004-2011, welche an ihn adressiert sind, zeigen nicht nur die Kontakte der Marktordnungskommission auf sondern auch, dass [...] an diesen Sitzungen jeweils teilnahm. Aufgrund der Anzahl der im Zusammenhang mit der MOK an ihn gerichteten E-Mails kann ausgeschlossen werden, dass [...] während sieben Jahren Einladungen per E-Mail erhielt, ohne dass dieser jemals an diesen Sitzungen teilgenommen hätte.1238 Einige E-Mails bestätigen die Teilnahme von [...] zudem wörtlich.1239
  103. Ad ii) und iii): Es ist irrelevant ob die Beschlüsse verbindlich waren, es ist einzig ent- scheidend, ob den Beschlüssen nachgelebt wurde. Dass dem so war zeigt sich aus der Auswertung der Wettbewerbsbehörden (Rz 1791). Bringhen
  104. Zusammenfassend bringt Bringhen vor, die Sanitärgrosshändler seien nicht die Initiato- ren der Treffen gewesen, sondern die Sanitärinstallateure. Sie bestreitet „wettbewerbswidri- ge Absprachen getroffen“ zu haben.1240 Die Sanitär-Grossisten seien immer wieder zu Sit- zungen eingeladen worden und angegriffen worden, weil sie sich unabhängig verhalten hät- ten und den Forderungen nach Abreden des OSIV nicht nachgekommen seien. Dies zeige sich aus einer Einladung der Sanitär-Grossisten vom 21. Dezember 1998 (Beilage 23), dem Protokoll der Sitzung des OSIV vom 27. Januar 1999 (Beilage 24) und aus dem Protokoll der Marktordnungssitzung vom 16. März 1999 mit dem Traktandum: „Verbesserte Zusammenar- beit im Sanitär-markt Unternehmer – Grosshandel.“ In letzterem Protokoll sei zu lesen: „[...] (Anm.: OSlV-Präsident) eröffnet die Sitzung und begrüsst alle Anwesenden. Er fasst zu- sammen, dass der unterbreitete Vorschlag seitens des Handels, von uns als Unternehmer, nicht akzeptiert werden kann. Es sind andere Vorschläge gefragt, im Sinne des 3-stufigen Absatzhandels“ (Act. 356.05). In einem Schreiben vom 12. Juni 2014 (Beilage 31) bestätige die Suissetec Oberwallis diese Vorbringen.1241
  105. Die Vorbringen von Bringhen zielen am Beweisthema vorbei. Vorliegend soll bewiesen werden, ob Sanitas Troesch, Gétaz und Bringhen zusammengewirkt haben, um den dreistu- figen Absatzwege von Sanitärprodukten zu schützen und ob sie Massnahmen beschlossen und ergriffen haben, um den Wettbewerb einzuschränken. Dieser Beweis hängt nicht davon ab, ob die Sanitärgrosshändler oder die Sanitärinstallateure die oben beschriebenen Treffen angeregt haben. Der Hinweis von Bringhen auf ihre Beilage 23 – eine Einladung des Ober- walliser Spenglermeister- und Installateuren-Verbands an die Sanitärgrosshändler vom 21. Dezember 1998 – ändert nichts an der Teilnahme Bringhens an den oben erwähnten Treffen und der Tatsache, dass [...] Bringhen zusammen mit [...] Gétaz als Grosshandels-Vertreter Teil der Marktorganisationskommission war (vgl. oben Rz 1776). Ferner widerlegt Beilage 23 nicht, dass Bringhen bis ins Jahr 2011 Teil dieser Kommission blieb.1242 Die Mitarbeit in die- ser Kommission war freiwillig. 1237 Act. 356.05, ab dem Jahr 2004 z.B. 45, 49, 54, 62, 63, 67, 80, 81, 82, 85, 95. 1238 Act. 356.05, 58, 60, 71, 72, 74, 76, 81-83, 85, 87, 89, 92, 95 f. 1239 Act. 356, 67. 1240 Act. 891, Rz 106–108. 1241 Act. 891, Rz 111 ff. 1242 Act. 356.05, 92, 94, 96. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 416
  106. Die Beilage 24 beinhaltet ein Protokoll einer Sitzung vom 27. Januar 1999 des „Sani- tär-Markts Oberwallis“, an der nebst diversen OSIV-Mitgliedern [...] Bringhen, [...] Gétaz, […] Burgener und […] Gruber Zen-Ruffinen teilnahmen. Gemäss Bringhen soll aus diesem Do- kument hervorgehen, dass Bringhen „den Forderungen des OSIV nach Abreden nicht nach- kamen.“1243 Bringhen spezifiziert nicht, inwiefern dieses Schreiben einer Verweigerung einer „Abrede“ gleichkommen soll. Abgesehen davon, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Protokoll vom 27. Januar 1999 den Inhalt des Protokolls des Treffens der Sanitärgrosshändler vom
  107. Januar 1999 (vgl. oben Rz 1773) beseitigen sollte, anlässlich dieser Sitzung schlugen die SGVSB-Mitglieder (Bringhen, Burgener, Gétaz) sowie Sanitas Troesch und die Zen Ruffinen u. Cie. die oben in Rz 1773 erwähnten Preis- und Rabattkonditionen vor.1244
  108. Das Vorbringen von Bringhen auf das Protokoll der Sitzung Sanitär-Markt Oberwallis vom 16. März 1999 (Act. 356.05), wonach die Sanitärinstallateure mit dem Vorschlag der Sanitärgrosshändler zur Rabattierung nicht einverstanden sind, beweist nicht, dass es keine Abmachungen zu Preisen gab. An derselben Sitzung hielten die Sitzungsteilnehmer nämlich den Vorschlag fest, an Privatkunden nur noch zu Bruttopreisen zu liefern (Rz 1776). Dieser Vorschlag stimmte mit dem Vorschlag der Sanitärgrosshändler vom 25. Januar 1999 überein (Rz 1773), Privaten bei Direktverkäufen unter CHF 10‘000 keine Rabatte zu gewähren. Bringhen vermag also aus dem Hinweis auf Act. 356.05 die oben bewiesenen Sachverhalte nicht in Frage zu stellen.
  109. Schliesslich ist das Schreiben der Suissetec vom 12. Juni 2014 (Beilage 31) nicht ge- eignet den bewiesenen Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Erstens wurde das Schreiben von zwei Repräsentanten der Suissetec verfasst, welche an den erwähnten Sitzungen nicht teil- genommen haben. Zweitens geben die darin gemachten Ausführungen keine Auskunft über die in Frage stehenden Verhaltensweisen.
  110. Zu den Argumenten von Bringhen sei noch ergänzend auf die folgenden Beweismittel hingewiesen: 1243 Act. 891, Rz 111 und 113. 1244 Act. 356.05, 2. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 417 1245
  111. Aus diesem Einladungsschreiben vom 21. April 2009 folgt, dass [...] Bringhen sich aktiv an der Organisation und Durchführung von Anlässen mit den Sanitärinstallateuren beteiligte, um über „Chancen und Gefahren des dreistufigen Absatzkanals“ zu diskutieren. Bringhen spielte also nicht nur eine passive Rolle in der Partnerschaft zwischen Grosshandel und den Sanitärinstallateuren. 1246
  112. Diese E-Mail des Direktor der CHR Gétaz Group [...] an [...] von Bringhen stammt vom
  113. April 2011. Eine Kopie davon wurde an den Sanitärinstallateur [...] geschickt. Aus dem Inhalt der E-Mail folgt, dass Gétaz im Wallis von einer Partnerschaft zwischen dem Gross- handel und den Sanitärinstallateuren ausging. [...] stellte auch klar, dass er von den Installa- teuren erwartete, End-Kunden zum Grosshandel „zu kanalisieren“ und die End-Kunden über 1245 Act. 356.05, 93. 1246 Act. 356.05, 95. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 418 die Schwierigkeiten zu informieren, die ihnen entstünden, falls sie nicht über den dreistufigen Absatzkanal einkauften. Daraus folgt, dass auch die Sanitärgrosshändler interessiert daran waren, sich mit den Sanitärinstallateuren zu einigen. 1247
  114. Rund eine Stunde und achtundvierzig Minuten nach der E-Mail […] von Gétaz an [...] Bringhen mit Kopie an [...] Otto Stoffel AG versandte [...] Otto Stoffel AG eine Einladung zum „3-stufigen Absatzkanal Partnertreff“ an [...] Bringhen mit Kopie an [...] Bringhen und [...] Gétaz. Aus der E-Mail folgt, dass der dreistufige Absatzkanal Gegenstand der Diskussionen sein sollte. 1247 Act. 356.05, 96; Die Creaceram ist eine Tochtergesellschaft der Bringhen. [...] ist im Produktmanagement der Bringhen Group tätig, Act. 49, Frage 3. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 419
  115. Insgesamt folgt aus den aufgezählten Beweismitteln, dass Bringhen und Gétaz zu- sammen mit einem Sanitärinstallateur bis ins Jahr 2011 Partnertreffen organisierten und E- Mails austauschten. Gegenstand der Gespräche waren der dreistufige Absatzkanal und die Erwartungen der Partner aneinander. Dabei lässt sich keine passive Rolle des Sanitärgross- handels gegenüber den Installateuren ausmachen.
  116. Die Beweisführung der Wettbewerbsbehörden wird durch die Vorbingen von CRH (Gétaz) und Bringhen nicht in Frage gestellt. (iv) Beweisergebnis
  117. Insgesamt besteht kein Zweifel daran, dass Bringhen, Gétaz, Burgener und Sanitas Troesch zusammen mit Suissetec (OSIV, Oberwalliser Sanitär Installateur Verband) sich zu Sitzungen trafen, um Strategien zu entwickeln, um den dreistufigen Absatzkanal gegenüber alternativen Absatzkanälen zu schützen.
  118. Die beteiligten Sanitärgrosshändler und -installateure schufen eine Marktorganisati- onskommission, welche sich seitens der Grosshändler aus [...] Bringhen und [...] Gétaz zu- sammensetzte.
  119. Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener beschlossen zwischen 1999-2002 im Kanton Wallis, dass - die Sanitärinstallateure ihre Waren ausschliesslich bei Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener einkaufen sollten, - Kleinlieferungen von Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt zu verkaufen seien, - bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– 1-10 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden sollten zuzüglich der MWSt, - dass bei Bestellungen bis zu CHF 100‘000.– 1-15 % Rabatt auf die Teampreise gewährt werden sollten zuzüglich der MWSt, - Installateure für von Privaten bezogenen Produkten 5 % Rabatt auf den Netto- verkaufspreis erhalten sollten und - dass Waschapparate nicht von diesem Beschluss betroffen seien (Rz 1773 ff.).
  120. Die Marktorganisationskommission kontrollierte, dass der dreistufige Vertrieb eingehal- ten wurde, indem er Direktlieferungen untersagte.
  121. Gétaz, Bringhen und die Suissetec vereinbarten zwischen 2003-2010 „Spielregeln“, wonach - der Grosshandel ausschliesslich über den Installateur verkauft, - der Grosshandel Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen verkauft, - der Installateur ausschliesslich über die Sanitär-Grossisten des dreistufigen Ab- satzkanals einkauft und dies auch für Badezimmermöbel und Armaturen galt, - Waschmaschinen von dieser Vereinbarung ausgeschlossen seien, - bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmern stets nach dem voraus- sichtlichen Installateur gefragt werden sollte und die Rabattierung durch den In- stallateur erfolgen sollte (Rz 1784 ff.). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 420
  122. Es ist bewiesen, dass die „Spielregeln“ kein einseitiger Wunsch der Installateure war, sondern auch im Interesse der Grosshändler verabschiedet wurden. Es handelte sich dabei auch um eine Vereinbarung zwischen den Grosshändlern (Rz 1787 ff., 1801 ff.).
  123. Es ist bewiesen, dass sowohl Bringhen als auch Gétaz tatsächlich Produkte zu Brutto- preisen verkauft haben und sich somit an die „Spielregeln“ hielten. Der dreistufigen Absatz- weg wurde also nicht nur zentral von der Kooperation Sanitär Schweiz (vgl. Rz 189 ff.) ge- schützt, sondern auch auf lokaler Ebene im Kanton Wallis. B.5.4 Zusammenfassung der Beweisergebnisse zur Wettbewerbsbeeinflussungen durch Sanitas Troesch, dem SGVSB und dessen Mitglieder
  124. Insgesamt gehen die Wettbewerbsbehörden davon aus, dass die unter Titel B.5.2 dar- gestellten Sachverhalte bewiesen sind. Die Wettbewerbsbehörden stützen ihre rechtliche Würdigung daher darauf, dass die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch i. gemeinsam das Bruttopreisniveau- und die Rabattsenkung für das Jahr 1997 koordi- niert haben (Rz 822 f.), ii. gemeinsam das Preisniveau für das Jahr 1998 koordiniert haben (Rz 841), iii. das Bruttopreisniveau für das Jahr 1999 koordiniert haben (Rz 865 ff.) und sich diese Koordinierung auf das Jahr 2000 nachgewirkt hat (Rz 878), iv. das Bruttopreisniveau für das Jahr 2001 koordiniert haben und der SGVSB unter Mitwirkung von Sanitas Troesch Rabattgruppen (inkl. der Rabattgruppe Wellness) entwickelt hat (Rz 935 ff., Rz 965 ff.), v. im Jahr 2001 gemeinsam im Bereich Wellness eine Preisherabsetzung um 15 % ver- einbart haben (Rz 935 ff.),
  125. Die Wettbewerbsbehörden gehen in ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, dass die Bruttopreise in den Jahren 2001 bis 2003 von Sanitas Troesch im Wesentlichen gleich waren und dieser Umstand auf die Koordination der Bruttopreise der Vorjahre zurückzuführen ist (Rz 981).
  126. Die Wettbewerbsbehörden gehen in ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, dass die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch vi. im Jahr 2002 gemeinsam das Bruttopreisniveau für das Jahr 2003 koordiniert haben sowie die Eurowechselkurse gemeinsam festgelegt haben (Rz 1036 ff.), vii. gemeinsam eine Bruttopreissenkung und Rabattsenkung im Jahr 2004/2005 koordi- niert haben (Rz 1140 ff.), die Bruttopreis- und Rabattsenkung tatsächlich umsetzten (Rz 1159) und diese Bruttopreis- und Rabattsenkung sich bis ins Jahr 2009 auswirkte (Rz 1183), viii. zwischen 2003-2007 die Rabattgruppen gemeinsam weiterentwickelt haben und die- se an die Installateure weitergeben haben, damit diese differenzierte Rabatte im Rahmen diesen Rabattgruppen erteilten (Rz 1211 f.), ix. zwischen 2006 und 2009 sich über Preisstrategien unterhalten haben (Rz 1234).
  127. Die Wettbewerbsbehörden gehen bei ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, dass Sa- nitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner) und Sabag x. die Bruttopreis- und Rabattsenkung im Umfang von 20 % für das Jahr 2012 zusam- men koordiniert haben, sich gleichförmig am Markt verhalten haben und ihr Marktver- 22-00055/COO.2101.111.7.135680 421 halten auf die Koordination zurückzuführen war, sie sich also nicht unabhängig von- einander verhielten (Rz 1720 ff.) .
  128. Ferner gehen die Wettbewerbsbehörden in ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, dass i. eine Bruttopreissenkung immer auch zu einer entsprechenden Senkung der Rabatte führte (Rz 454), ii. Sanitas Troesch und die SGVSB-Mitglieder, vor allem aber Gétaz und Richner (CRH), ein Preis-Monitoring betrieben haben (Rz 1719 ff.), iii. Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener beschlossen im Kanton Wallis, dass - die Sanitärinstallateure ihre Waren ausschliesslich bei Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener einkaufen sollten, - Kleinlieferungen von Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt zu verkaufen seien, - bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– 1-10 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden sollten zuzüglich der MWSt, - dass bei Bestellungen bis zu CHF 100‘000.– 1-15 % Rabatt auf die Teampreise gewährt werden sollten zuzüglich der MWSt, - Installateure für von Privaten bezogenen Produkten 5 % Rabatt auf den Netto- verkaufspreis erhalten sollten und - dass Waschapparate nicht von diesem Beschluss betroffen seien (Rz 1807 ff.). iv. Die Marktorganisationskommission kontrollierte, dass der dreistufige Vertrieb einge- halten wurde, indem er Direktlieferungen untersagte (Rz 1807 ff.). v. Gétaz, Bringhen und die Suissetec vereinbarten zwischen 2003-2010 „Spielregeln“, wonach - der Grosshandel ausschliesslich über den Installateur verkauft, - der Grosshandel Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen verkauft, - der Installateur ausschliesslich über die Sanitär-Grossisten des dreistufigen Ab- satzkanals einkauft und dies auch für Badezimmermöbel und Armaturen galt, - Waschmaschinen von dieser Vereinbarung ausgeschlossen seien, - bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmern stets nach dem voraus- sichtlichen Installateur gefragt werden sollte und die Rabattierung durch den In- stallateur erfolgen sollte (Rz 1807 ff.). vi. Es ist bewiesen, dass die „Spielregeln“ kein einseitiger Wunsch der Installateure war, sondern auch im Interesse der Grosshändler verabschiedet wurden. Es handelte sich dabei auch um eine Vereinbarung zwischen den Grosshändlern. Es ist bewiesen, dass sowohl Bringhen als auch Gétaz sich tatsächlich an die „Spielregeln“ hielten und zu Bruttopreisen verkauften (Rz 1807 ff.). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 422 B.5.5 Wettbewerbsbeeinflussungen durch den SGVSB und seine Mitglieder B.5.5.1 Stammdatenverwaltung und gemeinsame Bruttopreise bis 2007 (i) Beweisthema
  129. In der Folge wird Beweis darüber geführt, wie die Stammdatenverwaltung des SGVSB aufgebaut war und bis zu welchem Zeitpunkt, die SGVSB gemeinsame identische Brutto- preise führten. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  130. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über: - das schriftliche Leitbild des SGVSB aus dem Jahr 2001, - ein Dokument mit dem beruflichen Werdegang des ehemaligen Datenverantwortli- chen des SGVSB [...], - eine Aktennotiz einer Zusammenkunft vom 7. Dezember 2007 einer Delegation von Gétaz, Richner und dem SGVSB-Sekretariat zum Thema Dienstleistungen des SGVSB im Bereich SGVSB-Stammdatenverwaltung, - ein Dokument mit der Einteilung der Warengruppen, ein Dokument zur Einteilung von Haupt- und Untergruppen bei der Artikel-Nummerierung, eine Aktennotiz des SGVSB vom 12. bzw. 9. März 2010 mit dem Titel „Manöverbesprechung über die Produktio- nen der CRH-Printwerke 2010,“ - ein Screenshot über die Firmengeschichte und ein Handelsregisterauszug von Rich- ner, eine PowerPoint-Präsentation von Richner vom 31. Oktober 2011 mit dem Titel „Verkaufsbriefing Sanitär Preispolitik“, - die Antwort des SGVSB auf den Fragebogen des Sekretariats vom 29. Januar 2013, - ein Schreiben des SGVSB an [...] Bringhen vom 14. Oktober 2011, - ein Rundschreiben des SGVSB an seine Mitglieder vom 16. Mai 2007, - eine Bedienungsanleitung des team-Online-Katalogs vom 29. März 2010, Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission „Aufnahmekriterien in die Stammdaten und in die Kataloge“ (überarbeitete Version, gültig ab 2009), - die Antworten zum Fragebogen des Sekretariats von der Dataforce Support AG vom
  131. Januar 2012, - eine handschriftliche Notiz des SGVSB-Sekretärs [...] vom April 2008 zum „Projekt Igel“, - Protokolle der SGVSB-Kalkulationskommission vom 5. Mai 1999 und des SGVSB- Vorstands vom 27. März 2000 sowie der SGVSB-Sortimentskommission vom 3. No- vember 2003 und 22. Juni 2006.
  132. Der Inhalt der soeben aufgezählten Beweismittel lässt sich folgendermassen zusam- menfassen: 22-00055/COO.2101.111.7.135680 423
  133. Aus dem SGVSB-Leitbild ergibt sich, dass eine der Hauptaufgaben des SGVSB darin bestand, die sogenannten Stammdaten zu verwalten.1248 Die Stammdaten enthielten Anga- ben über eine Vielzahl von Badezimmerprodukten für eine Fülle von Marken. Die Produkte wurden sortiert nach Marke mit Foto, Artikelnummer des Herstellers, NPK-Nummer, Termin- code, Warengruppe, Umsatzkategorie und die Produktmasse in die Stammdaten aufge- nommen. Seit 1991 führte der SGVSB eine 6-stellige Artikel-Grundnummerierung mit einheit- lichen Zuordnungen der Farben und Ausführungen mit je 3-stelligen Farb- und 3-stelligen Ausführungscodes. Zudem wurden die Produkte verschiedenen Preiskategorien zugeord- net.1249 Ferner enthielten die Stammdaten die Preisangaben des Produktherstellers oder ei- nen Werkpreis, einen sogenannten Kalkulationsfaktor und die aus diesen Angaben berech- neten Bruttopreise der Grosshändler (zu der genauen Berechnung der Bruttopreise vgl. vor- ne B.4.5.3, Rz 351 ff.). Die Preisangaben der Hersteller wurden vom Sekretariat in Thun je- weils im Rahmen der sogenannten Preiserhebungsrunden von den Herstellern nachgefragt (vgl. Rz 1943).
  134. Ausgehend von den Stammdaten erstellten Drittunternehmen im Auftrag des Verbands Druckkataloge für die Mitglieder des SGVSB. Sie enthielten nicht sämtliche Produkte, welche in den Stammdaten enthalten waren, sondern die von der Sortimentskommission bestimm- ten Produkte (vgl. B.5.5.10, Rz 2046 ff.). Im Katalog war jedes Produkt nach Marke geordnet mit Foto, Produktnummer, Massbeschreibungen und Grosshandels-Bruttopreis (inkl. und exkl. MWSt) abgedruckt. Der Katalog war in der Regel in neun Produktkategorien unterteilt:
  135. Badewannen etc., 2. Waschtische etc., 3. Dusch-WC-Anlagen etc., 4. Ausgussbecken etc., 5. Garnitur-Programme etc., 6 Spiegelschränke etc., 7. Wannenfüllkombinationen etc.,
  136. Duschen-Steuerungen etc. und schliesslich 9. Wellness. Diese Druckkataloge nannten sich zuerst Teamkataloge.1250 Ferner verwaltete der Verband eine Vergleichsliste der Sa- nitas-Troesch-Artikelnummern.1251
  137. Der SGVSB gab bis 1989 eine Minimalpreisliste und eine Richtpreisliste heraus. Dar- aus entwickelte der Verband den für alle SGVSB-Mitglieder einheitlich geltenden Produkte- und Preiskatalog, den sogenannten Teamkatalog, welcher in Produktekapitel gegliedert war. Sowohl das Produktsortiment, als auch die angegebenen Bruttopreise, waren darin für alle Grosshändler identisch.1252
  138. Ab 1997 wurde für die damalige Sanico zum ersten Mal ein Katalog mit einem firmen- individuellen Cover herausgegeben. Das Produktsortiment und die Bruttopreise sämtlicher SGVSB-Mitglieder blieben jedoch einheitlich.1253
  139. Ab 1998 trat die Sanico Wunderli dem SGVSB bei (vgl. Rz 808). Die Bruttopreise die- ses Unternehmens unterschieden sich bis ins Jahr 2001 von denjenigen der übrigen SGVSB-Mitglieder, danach wurde das Unternehmen aufgrund von CRH-internen Umstruktu- rierungen 2002 aufgelöst.1254
  140. Der SGVSB gab für Richner 1999 zum ersten Mal einen Katalog heraus, der einen Sonderteil mit Exklusivartikel beinhaltete. Das heisst, das Sortiment von Richner unterschied sich nun mit Bezug auf diese Exklusivartikel, die übrige Produkteauswahl an nicht exklusiven Teamartikeln und deren Bruttopreise blieben hingegen identisch.1255 1248 Act. 372.06, C.a. 1. u. 2. Lema./C.b 2./E.b. 1249 Act. 372.09. 1250 Act. 372.02. 1251 Act. 372.18, 5. 1252 Act. 372.09. 1253 Act. 372.09. 1254 Act. 370.10; vgl. auch die Handelsregisterauszüge auf http://zefix.admin.ch/. 1255 Act. 372.09; Act. 372.12 Schreiben […] an […] vom 14.10.2011, 2. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 424
  141. 2005 gab der SGVSB für Richner zum ersten Mal einen Gruppenkatalog heraus, bei welchem die Exklusivartikel nicht mehr als separater Teil aufgeführt wurden, sondern in die Team-Kapitel eingearbeitet waren. Dadurch änderte einzig die Präsentation der Exklusivarti- kel, hingegen blieben die Teamsortimentsauswahl und auch deren Bruttopreis bei allen SGVSB-Mitgliedern identisch.1256
  142. Bis Ende 2007 verfügten die SGVSB-Mitglieder gemäss eigenen Angaben über ein- heitliche Kalkulationsfaktoren, welche den Mitgliedern mittels Beilage 6 der SGVSB- Artikelverwaltung jeweils mitgeteilt wurde.1257
  143. Die Sortimentskommission traf aber auch Entscheide bezüglich der Preise, wie sie in den Stammdaten und den Teamkatalogen enthalten sein sollten: Die Sortimentskommission beschliesst, ab 2007 wieder die referenzierten Verkaufspreise aller Hersteller in die SGVSB-Stammdaten und team- Werke zu übernehmen.1258
  144. Ab 2008 gab der SGVSB Team-Gruppenkataloge heraus, welche vier verschiedene Bruttoverkaufspreisniveaus beinhalteten, allerdings blieb die Teamproduktauswahl iden- tisch.1259 2009 erschienen zum ersten Mal verschiedene Gruppenkataloge, welche sich nicht nur hinsichtlich der Preisniveaus, sondern auch hinsichtlich der Produkteauswahl in den Team-Teilen unterschieden.1260
  145. Ab 2012 führten auch die Teamunternehmen (Kappeler, Burgener, San Vam, Sani- dusch, Innosan, Spaeter) verschiedene Bruttopreisniveaus ein.1261
  146. Die Entwicklung vom einheitlichen Teamkatalog zu individuellen Katalogen lässt sich folgendermassen graphisch darstellen: 1256 Act. 372.09. 1257 Act. 381, 5; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 08/2003, 207. 1258 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2006, 369 Punkt 7.3. 1259 Act. 372.36, RS 37/2007, 466; Act. 381, 5. 1260 Act. 372.09; Act. 372.10. 1261 Act. 381, 5. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 425
  147. Zusätzlich betrieb der SGVSB eine Online-Plattform: die Team-Online. Darin waren die Katalogprodukte der Mitglieder in einem elektronischen Katalog aufgeführt. Der Link für die Team-Online Kataloge war auf der Verbandswebseite aufgeschaltet. Der Benutzer konnte sich registrieren und später mit einem Passwort einloggen. Angemeldeten Besuchern stand eine Reihe von Funktionen zur Verfügung. Sie konnten Merklisten abspeichern und verwal- ten sowie individuelle CAD-Datei-Pakete bestellen. Ferner stand Ihnen eine Suchbox zur Verfügung. Die Suchresultate konnten auch gefiltert werden.1262
  148. Schliesslich kann über die Website von Dataforce – eine auf Sport und Mode speziali- sierten Einkaufsplattform (B2B und B2C)1263 – auch auf den sogenannten „SGVSB- TeamShop“ zugegriffen werden. Im „TeamShop“ können die Kataloge sämtlicher SGVSB- Mitglieder abgerufen werden.1264 Gemäss Auskunft von Dataforce dient der TeamShop den Kunden der SGVSB-Mitglieder und andern Interessierten als Online-Variante des gedruckten Katalogs. Der Online-Katalog verfügt über verschiedene Such- und Darstellungsmöglichkei- ten, es können CAD-Dateien heruntergeladen werden und Merklisten erstellt werden. Besu- cher können sich per Benutzername und Passwort einloggen, um einmal begonnene Merk- 1262 Act. 372.03, 3. 1263 www.dataforce.ch. 1264 http://www.dfshop.com/TeamShop/default.htm. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 426 listen bei einem späteren Besuch weiterzubearbeiten. Die Merklisten können erfasst und als PDF-Datei gedruckt werden. Grundsätzlich kann sich jedermann einloggen.1265
  149. Sämtliche Stammdaten (Artikel mit Farben, Ausführungen, Texte, Preise, Bilder usw.) werden vom Stammdatenverwaltungsprogramm beim SGVSB per Export-Funktion bereitge- stellt und in die Datenbank des TeamShop importiert. Es gibt im TeamShop keine Möglich- keit zur Veränderung der Stammdaten. Grundsätzlich kann jeder auf den TeamShop zugrei- fen, der möchte.1266
  150. Ab 2008 plante der SGVSB im sogenannten Projekt „Igel“ eine Ausweitung der Stammdatenverwaltung auf den Baumaterialhandel, welcher von CRH, Sabag und Bringhen betrieben wurde.1267 (iii) Stellungnahmen der Parteien
  151. Burgener, Kappeler und Sanidusch bestätigen diese Sachverhaltsdarstellung soweit sie sich dazu äussern.1268 Die übrigen Parteien liessen sich zu diesem Sachverhaltsabschnitt nicht vernehmen. (iv) Beweisergebnis
  152. Es ist bewiesen, dass der SGVSB zwischen 1991 bis heute Stammdaten verwaltete. Diese Stammdaten enthielten eine Vielzahl von Sanitärprodukten sortiert nach Marke mit Fo- to, Artikelnummer des Herstellers, NPK-Nummer, Termincode, Warengruppe, Umsatzkate- gorie und Produktmasse. Seit 1991 führte der SGVSB eine 6-stellige Artikel- Grundnummerierung mit einheitlichen Zuordnungen der Farben und Ausführungen mit je 3- stelligen Farb- und 3-stelligen Ausführungscodes. Zudem wurden die Produkte verschiede- nen Preiskategorien zugeordnet. Die Stammdaten enthielten ferner die Preisangaben des Produktherstellers, Werkpreise, Kalkulationsfaktoren und die aus diesen Angaben berechne- ten Bruttopreise der Grosshändler (zu der genauen Berechnung der Bruttopreise vgl. vorne B.4.5.3, Rz 351 ff.). Sodann ist erwiesen, dass die Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder (aus- schliesslich allfälliger Exklusivprodukte) bis Ende 2007 identisch waren. Schliesslich ist be- wiesen, dass ab 2008 Richner, Sabag, Bringhen und die Teamgrossisten (Kappeler, Burge- ner, Sanidusch und Innosan) vier Bruttopreiskataloge mit unterschiedlichen Preisniveaus führten. Die Bruttopreise im Teamkatalog waren dagegen bis ins Jahr 2012 identisch. B.5.5.2 Möglichkeit firmenindividueller Bruttopreise seit 2001 und kartellrechtliche Bedenken (i) Beweisthema
  153. In der Folge führen die Wettbewerbsbehörden Beweis darüber, ob es für den SGSVS und seine Mitglieder in der Lage gewesen wären, bereits vor der Aufspaltung in vier ver- schiedene Bruttopreisniveaus im Jahre 2008 und der Aufspaltung in ein Bruttopreisniveau je Mitglied im Jahr 2012, Firmenindividuelle Bruttopreise in den Stammdaten zu führen und damit firmenindividuelle Kataloge herauszugeben. Ferner wird Beweis darüber geführt, ob im SGVSB hinsichtlich der gemeinsamen Bruttopreise kartellrechtliche Bedenken bestanden. 1265 Act. 119, 2. 1266 Act. 119, 1 f. 1267 Act. 372.13. 1268 Act. 875 Rz 11, Act. 876 Rz 11, Act. 877 Rz 11. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 427 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  154. Den Wettbewerbsbehörden liegen folgende Beweismittel vor: - ein Protokoll der SGVSB-Kalkulationskommission vom 5. Mai 1999, - SGVSB-Vorstandsprotokolle vom 16. März 2000, vom 29. August 2001 und vom 7. April 2003, - ein Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 8. Juni 2001, - der SGVSB-Jahresbericht aus dem Jahre 2005 und - die Aussagen des SGVSB-Sekretärs [...] vom 4. November 2013.
  155. Ein Mitglied der Kalkulationskommission bemerkte am 5. Mai 1999, dass auch der Vor- stand der Ansicht sei, dass sich künftig die „individuelle Verkaufspreisfindungen pro Firma, Firmengruppe oder Kataloggruppen durchsetzten“. Die Kalkulationskommission sollte daher bis Ende 1999 ein „Konzept für die firmenindividuelle Verkaufspreisfindung“ erarbeiten, wel- ches 2001 einsatzbreit sein sollte.1269 Im März 2000 strich der Verbandssekretär anlässlich einer Vorstandssitzung heraus, „dass der Verband bereits jetzt so strukturiert [sei], dass es ohne weiteres möglich [sei], Firmenkataloge mit jeweils eigener Kalkulation zu produzie- ren.“1270 Anlässlich der Generalversammlung vom 8. Juni 2001 wurde gegenüber allen Mit- gliedern wiederholt, dass Kataloge mit individuellen Preisen bereits möglich waren.1271 Diese Möglichkeit wurde anlässlich der Vorstandssitzung vom 29. August 2001 erneut herausge- strichen: Wenn einzelne Mitglieder Kataloge mit abweichenden Preisen wünschten, wäre dies nicht mehr ein team-Katalog. Bei weiterhin einheitlichen Preisen könnte sich allenfalls die WEKO noch einmischen. Andererseits werden die Preise von den Herstellern festgelegt. Trotzdem will man sich die Option offen halten, in Zukunft Gruppenkataloge mit abweichenden Preisen erstellen zu lassen. Technisch ist dies kein Problem.1272
  156. Im Rahmen der Sitzung vom 7. April 2003 diskutierte der Vorstand über die Möglich- keit, zusammen mit Sanitas Troesch Kataloge zu produzieren. Er versprach sich dadurch Einsparungen. Das SGVSB-Sekretariat hatte „bereits Grundlagenpapier ausgearbeitet, um für die ganze Branche flächendeckend einen gemeinsamen Standart-Katalog zu produzie- ren.“ Es seien „lediglich gewisse Anpassungen der Farbcodierung sowie des Nummerie- rungssystems nötig. Technisch gesehen [sei] auch die Gestaltung individueller Preisfelder, wenn dies gewünscht [werde], kein Problem.“1273 Der für die Stammdaten verantwortliche SGVSB-Mitarbeiter hielt anlässlich der Vorstandssitzung vom 19. Mai 2003 erneut fest, „dass individuelle Bruttopreise mit dem neuen System möglich“ seien.1274
  157. Der Verbandssekretär [...] wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 4. November 2011 dazu befragt, was individuelle Verkaufspreisfindung sei und ob der SGVSB in der Lage gewesen sei, ab 2001 Bruttopreise individuell für jedes SGVSB-Mitglied festzusetzen.1275 1269 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 29 f. 1270 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2000, 39. 1271 Act. 354, GV-Protokoll vom 8.6.2001, 60. 1272 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2001, 230; die technische Machbarkeit individueller Preisfelder wurde erneut anlässlich der Vorstandssitzung vom 7. April 2003 herausgestrichen: Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2003,
  158. 1273 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2003, 402 f. 1274 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2004, 542. 1275 Act. 560, Zeile 52 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 428 Waren individuelle Bruttopreiskalkulationen möglich? Das kann ich nicht beurteilen. Wir haben es nicht gemacht. (Zeile 96 f.)1276
  159. Wie dem Protokoll entnommen werden kann, wich der Verbandssekretär der Beant- wortung der Fragen aus, indem er gegen die Erhebung des Sachverhaltes aus dem Jahr 1999 protestierte (Zeile 58 ff.), zum Teil die Aussage verweigerte (Zeile 70) oder auch wort- karge Antworten gab (Zeile 78 f., 90, 97). Dieses Aussageverhalten von [...] zeigt, dass sich der Verbandssekretär den Fragen des Sekretariats widerwillig stellte.
  160. Die nachfolgenden inhaltlichen Aussagen zeigen zudem, wie er in seiner Aussage von einer Version zur nächsten wechselte und sich teils widersprach. Auf die Frage und mehrma- lige Nachfrage, ob es für den SGVSB 2001 technisch möglich gewesen sei, individuelle Preiskataloge zu machen, gab der Verbandssekretär verschiedene Antworten1277: Es war technisch kein Problem individuelle Preiskataloge zu machen? 1276 Act. 560, a.a.O. 1277 Act. 560, Zeile 81 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 429 Das kann ich so nicht beantworten. Rein technisch war es theoretisch vielleicht schon mög- lich, aber rein faktisch war es nicht möglich. (Zeile 81 f.) […] Trifft es also zu, dass der SGVSB seit 2001 technisch in der Lage war eine individuali- sierte Preiskalkulation vorzunehmen? Die Aussage wird so bestritten. Technisch war es vielleicht möglich, aber faktisch waren wir nicht dazu in der Lage. Das war völlig undenkbar (Datenmenge, finanziell, Stand der Com- putertechnik). Das war lediglich eine vom Verband geäusserte Denkrichtung. (Zeile 91 ff.) Waren individuelle Bruttopreiskalkulationen möglich? Das kann ich nicht beurteilen. Wir haben es nicht gemacht. (Zeile 96 f.) Trifft es zu, dass der SGVSB seit 2001 technisch in der Lage für jedes Mitglied indivi- duelle Bruttopreise in den Stammdaten aufzuführen? Damals gab es keinen Sinn, so etwas zu machen (gemeinsamer Bruttopreiskatalog). Es be- stand kein Bedarf dafür. Die Mitglieder haben das nicht gewünscht, deswegen haben wir das nicht gemacht (Zeile 98 ff.)
  161. Diesen Aussagen kann einmal entnommen werden, dass die technische Möglichkeit der individuellen Bruttopreisberechnung bereits 2001 bestand. Der Verbandssekretär bestritt aber die faktische Machbarkeit einer individuellen Bruttopreiskalkulation und zwar aus finan- ziellen Gründen, wegen der Datenmenge und aufgrund des Standes der Computertechnik. Diese Aussagen sind erstens widersprüchlich. Denn wenn es technisch machbar sein soll, die Bruttopreise individuell zu berechnen, ist es nicht verständlich, weshalb dann die Daten- menge und der Stand der Computertechnik eine individuelle Bruttopreisberechnung verun- möglichen sollen. Zweitens stimmt der zuletzt genannte Aussageteil nicht mit den vom Be- fragten selbst in den SGVSB-Vorstandsprotokollen festgehaltenen Stellen überein, wonach die Berechnung individueller Bruttopreise „technisch kein Problem“ sei. Diesen Protokollstel- len kommt vorliegend ein höherer Beweiswert zu als den diesbezüglichen Aussagen von [...]. Denn derselbe Inhalt wurde a) freiwillig, b) mehrfach, c) übereinstimmend und d) zeitnah pro- tokolliert. Es ist also bewiesen, dass der Inhalt dieser Protokollpassagen zutrifft. Im Gegen- satz dazu sind die mündlichen Aussagen von [...] widersprüchlich und erfolgten widerwillig. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei um Schutzbehauptungen handelt. Der Befragte wollte anscheinend seine erste Antwort relativieren und verwickelte sich damit in Widersprüche.
  162. Soweit [...] angab, die individuelle Bruttopreisberechnung sei finanziell nicht möglich gewesen, widerspricht dies seiner gleich im Anschluss gemachten Aussage, es habe keinen Sinn ergeben, individuelle Bruttopreise zu berechnen und die Mitglieder hätten dies nicht gewünscht. Letztlich ist aber auch die Aussage, es sei finanziell nicht möglich gewesen, die Bruttopreise individuelle zu berechnen, eine Schutzbehauptung. Erstens hängt die finanzielle Machbarkeit vom Willen der beteiligten Unternehmen ab, zweitens wussten die Mitglieder bereits 2001, dass bei „weiterhin einheitlichen Preisen […] sich allenfalls die WEKO noch einmischen“ könnte. Mit anderen Worten war ihnen die kartellrechtliche Problematik einheitli- cher Bruttopreise bewusst. Trotzdem waren sie nicht willens, auf einen Preiskatalog mit ein- heitlichen Preisen zu verzichten. Es handelt sich also um eine bewusste Wahl der Mitglieder und nicht um die Machbarkeit des Projektes. Mit diesem Schluss stimmt auch die zweite Aussage des Verbandssekretärs überein, wonach die Mitglieder nicht wünschten, dass indi- viduelle Bruttopreiskataloge vom SGVSB herausgegeben würden. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 430 (iii) Stellungnahmen der Parteien
  163. Bringhen gibt an, im Jahr 2000 aus wirtschaftlichen und administrativen Gründen erst 2008 in der Lage gewesen zu sein, individuelle Bruttopreise zu führen. Zwischen 2000 und 2005 sei die Einkaufsorganisation Saneo AG aufgelöst worden und es sei nicht klar gewe- sen, wie die Hersteller auf die tieferen Umsätze der Bringhen AG, welche nun alleine ein- kaufte, reagieren würden. Die Bringhen AG habe Verhandlungen geführt, um ausländischen Einkaufsgruppierungen beizutreten, was dann allerdings erst 2008 geschah und der Bring- hen AG bei den Herstellern wieder mehr Gehör verschafft habe. Alle diese Unsicherheitsfak- toren hätten es der Bringhen AG verunmöglicht, früher mit individuellen Bruttopreisen in ei- nem eigenen Katalog auf den Markt zu kommen. Der Differenzierung von Bruttopreisen sei- en im Markt auch Schranken gesetzt worden, weil Bringhen vergleichbar für den Rabattwett- bewerb hätte bleiben müssen. Die kleinen Unternehmen hätten diesen Schritt bis heute nicht gemacht.1278
  164. Der Darlegung von Bringhen kann nicht gefolgt werden. Vorab sei festgestellt, dass Bringhen das eigene Vorbringen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und über die oben aufgeführten Sachverhalte nicht belegt. Es ist also nicht ersichtlich, ob die Ausführungen zu- treffen. Selbst wenn die Wettbewerbsbehörden zu Gunsten von Bringhen von der Richtigkeit der Darlegung ausgingen, überzeugen sie nicht. Wie bewiesen, hätte der SGVSB in der Stammdatenverwaltung den SGVSB-Mitgliedern die Möglichkeit einräumen können, indivi- duelle Bruttopreise zu setzen. Diese Möglichkeit hätte seit dem Jahr 2000 bestanden. Dazu äussert sich Bringhen nicht. Anstatt dessen widmet sich Bringhen der Frage, ob sie von den Bruttopreisen hätte abweichen können, wenn sie die Möglichkeit der individuellen Brutto- preisfelder gehabt hätte. Bringhen führt somit Beweis über einen rein hypothetischen Sach- verhalt in der Vergangenheit. Über einen solchen Sachverhalt kann kein Beweis geführt wer- den. Die Vorbringen sind daher zurückzuweisen.
  165. Der Vollständigkeit halber sei drauf hingewiesen, dass die Stammdatenverwaltung von allen SGVSB-Mitgliedern finanziert wurde. Eine Stammdatenverwaltung mit der Möglichkeit individueller Bruttopreissetzung wäre folglich von allen Mitgliedern finanziell zu tragen gewe- sen und nicht nur von Bringhen. Wie Bringhen oder ihre Konkurrenten ihre Bruttopreise unter diesen Umständen ausgestaltet hätte, kann nicht bewiesen werden. Fest steht einzig, dass die Möglichkeit für den Bruttopreiswettbewerb unter den SGVSB-Mitgliedern durch die Ein- schränkung in der Stammdatenverwaltung gar nicht entstehen konnte. Der Wettbewerb wur- de dadurch verhindert und diese Verhinderung ist Gegenstand der vorliegenden Verfügung und nicht, ob Bringhen allenfalls in der Lage gewesen wäre, sich diesem Wettbewerb zu stel- len.
  166. Schliesslich scheint Bringhen von der Grundannahme auszugehen, dass die Brutto- preise identisch zu sein brauchten, damit der „Rabattwettbewerb“ sich entfalten konnte. Sie scheint auch davon auszugehen, dass der Rabattwettbewerb eine Koordination auf Brutto- preisebene kompensieren könnte. Diese Annahme ist erwiesenermassen (vgl. Rz 337 ff., Rz 589 f.) unzutreffend und kann daher nicht als Argument dienen. (iv) Beweisergebnis
  167. Es steht fest, dass die Herstellung von Katalogen mit individuellen Bruttopreisen seit 2001 möglich gewesen wäre. Ferner ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand ein Einschrei- ten der WEKO aufgrund der einheitlichen Preise für möglich hielt. Die SGVSB-Mitglieder warteten dennoch bis 2008 ab, bevor sie vier verschiedene Bruttopreisniveaus im Jahre 2008 und individuelle Bruttopreisniveaus je Mitglied im Jahr 2012 in den Stammdaten führen liessen. Firmenindividuelle Kataloge wurden ab 2012 herausgegeben. 1278 Act. 891, Rz 81 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 431 B.5.5.3 Verbandsinterne Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung B.5.5.3.1 Festlegung der Bruttopreise 2006 (i) Beweisthema
  168. Im folgenden Abschnitt wird Beweis darüber geführt, ob der SGVBS und seine Mitglie- der das Bruttopreisniveau für das Jahr 2006 gemeinsam beschlossen und umgesetzt haben und sich damit die mit Sanitas Troesch koordinierte Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 auf das Jahr 2006 ausgewirkt hat. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  169. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über den SGVSB-Jahresbericht 2005, ein Proto- koll des SGVSB-Vorstands vom 24. August 2005 sowie die Beilage 1 der SGVSB- Stammdatenverwaltung aus den Jahren 2005 und 2006.
  170. Dem Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 24. August 2005, an der [...] Sabag, [...] Richner und [...] Gétaz nebst dem SGVSB-Datenverantwortlichen [...] und dem Ver- bandssekretär [...] teilnahmen, ist zu entnehmen: […] Nach eingehender Diskussion und Berücksichtigung verschiedener Aspekte erfolgt der einstimmige Beschluss: Das Bruttopreisniveau wird für 2006 belassen, berücksichtigt wird lediglich die Lieferanten- teuerung.1279
  171. Aus dieser Protokollstelle ergibt sich, dass [...] Sabag, [...] Richner und [...] Gétaz nebst dem SGVSB-Datenverantwortlichen [...] und dem Verbandssekretär [...] einstimmig be- schlossen, das Bruttopreisniveau für das Jahr 2006 auf dem Vorjahresniveau zu belassen und die Lieferantenteuerung weiterzugeben.
  172. Aus der Beilage 1 der SGVSB-Artikelverwaltung aus den Jahren 2005 und 2006 folgt: 1279 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2005, 609. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 432
  173. Titel 1.4.2 aus Beilage 1 beweist, dass die Basis-Kalkulationsfaktoren 2005 und 2006 in der SGVSB-Artikelverwaltung gleich blieben. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 433
  174. Dieser Auszug aus Beilage 1 der SGVSB-Artikelverwaltung beweist, dass auch die an- gegebenen Basis-Rabattsätze des SGVSB in den Jahren 2005 und 2006 dieselben sind.
  175. Dem SGVSB-Jahresbericht 2005 ist schliesslich folgende Passage zu entnehmen.
  176. Verkaufsrichtpreise Gestützt auf erste Erkenntnisse aus der Verkaufspreissenkung auf 2005 sind auf die Preis- runde 2005/06 beim Verkaufspreis-Niveau bei einigen wenigen Produkten geringfügige Än- derungen vorgenommen worden.1280
  177. Der Jahresbericht 2005 datiert vom 15. Mai 20061281 und beweist, dass das Brutto- preisniveau für das Jahr 2006 gestützt auf die Erkenntnisse des Jahres 2005 im Wesentli- chen auf der Vorjahreshöhe belassen wurde (vgl. Rz 1169, zur Nachwirkung der Bruttopreis- senkung 2005 insgesamt Rz 1160 ff.). Lediglich die Preise für einige Produkte wurden ange- passt. (iii) Stellungnahmen der Parteien
  178. Die Parteien liessen sich zu diesem Punkt nicht vernehmen. (iv) Beweisergebnis
  179. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand einstimmig das Bruttopreisniveau für das Jahr 2006 beschloss. In der Folge wurde dieser Beschluss umgesetzt. An der Beschlussfas- sung waren [...] Sabag, [...] Richner und [...] Gétaz nebst dem SGVSB-Datenverantwortlichen [...] und dem Verbandssekretär [...] beteiligt. Im Jahr 2006 verfügten der SGVSB und seine Mitglieder noch über einen einheitlichen Preiskatalog. Der Beschluss des SGVSB- Vorstandes über das Bruttopreisniveau betraf folglich automatisch sämtliche SGVSB- Mitglieder. Indem die nicht an der Beschlussfassung anwesenden SGVSB-Mitglieder den Beschluss des Vorstandes gemeinsam mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern umsetzten und die Einheitskataloge verwendeten, erklärten sie ihr Einverständnis mit dem Beschluss. Zu- dem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beach- ten. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen. Die Preise für das Jahr 2006 basierten grösstenteils auf den Vorjahrespreisen, auf welche sich der SGVSB und seine Mitglieder mit Sanitas Troesch verständigt hatten. Damit steht fest, dass sich die mit Sanitas Troesch gemeinsam koordinierte Preissenkung des Jahres 2005 auf das Jahr 2006 auswirkte. B.5.5.3.2 Festlegung Bruttopreise und Margenerhöhung 2007 (i) Beweisthema
  180. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob der SGVSB und seine Mitglieder im Jahr 2007 die Bruttopreise und eine Margenerhöhung gemeinsam beschlossen haben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  181. Den Wettbewerbsbehörden liegen folgende Beweismittel vor: - Protokolle der Sortimentskommission vom 8. Juni 2006, 7. Juli 2006, 22. August 2006, 18. Oktober 2006 und 14. Dezember 2006, 1280 Act. 355, Jahresbericht 2005, 111. 1281 Act. 355, Jahresbericht 2005, 120. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 434 - ein Protokoll des SGVSB-Vorstands vom 23. August 2006, - ein Dokument der Sortimentskommission zuhanden des SGVSB-Vorstands mit dem Namen „Verkaufspreisniveau 2007 vom 22. August 2006“, und das dazugehörige Dokument „Verkaufspreisniveau 2007 Kalkulationsfaktoren und Rabatte von oben“, - ein Rundschreiben des SGVSB-Sekretariats vom 18. Dezember 2006, - die Beilage 6 zur SGVSB-Artikelverwaltung zur Kalkulation 2007, - die Antworten von CRH, Sabag und Bringhen auf den Fragebogen des Sekretariats vom 20. Dezember 2012 - und schliesslich die Aussagen […] von Sanitas Troesch anlässlich deren Einvernah- me vom 28. September 2012 bzw. 1. Oktober 2012.
  182. Anhand dieser Beweismittel lässt sich die nachfolgende Sachverhaltsdarstellung be- weisen:
  183. Am 8. Juni 2006 beschloss die Sortimentskommission „wieder die referenzierten Ver- kaufspreise aller Hersteller in die SGVSB-Stammdaten und team-Werke“ zu übernehmen.1282 Mit anderen Worten sollten die empfohlenen Verkaufspreise der Hersteller unverändert in die Sanitärkataloge übernommen werden. Aus dem Sortimentskommissionsprotokoll vom 7. Juli 2006 folgt eine demgegenüber abgeschwächte Aussage, indem für die „Verkaufsrichtpreise 2007“ lediglich „vermehrt die referenzierten Verkaufspreise der Hersteller in den SGVSB- Stammdaten und team-Werke übernommen werden“ sollten. Das Sekretariat wurde „beauf- tragt, den Kalkulations-Schlüssel zur SGVSB-Stammdatenverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenen Vorschläge zu überarbeiten“. Anschliessend sollten die Mitglieder der Sortimentskommission sowie die für die Preisberechnung verantwortlichen Mitarbeiter […] von Richner und [...] von Sabag damit bedient werden.1283
  184. Am 22. August 2006 stellte die Sortimentskommission fest, dass die SGVSB-Mitglieder das Verkaufspreisniveau für das Jahr 2007 geringfügig ändern wollten. Die genauen Verän- derungen sollten der Beilage „Verkaufspreisniveau 2007“ entnommen werden.1284 Die Beila- ge „Verkaufspreisniveau 2007“ sieht folgendermassen aus: 1282 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2006, 369, 7.3. 1283 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 383. 1284 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05/2006, 392. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 435 1285
  185. Aus dieser Urkunde ist ersichtlich, dass die Sortimentskommission einstimmig eine ge- nerelle Margenerhöhung von 3 % und eine Margenerhöhung von 5 % für die Produkte Hewi (Garnituren), Rez (Haar und Händetrockner), Mepa (Sanitärzubehör) und Vola (Armaturen und Garnituren) vorsah. Von der Margenerhöhung waren Waschapparate, Wäschetrockner, Boiler sowie Dusch-WCs ausgenommen. Am Beschluss der Sortimentskommission waren [...] Richner, […] Bringhen, […] Sabag und der SGVSB-Datenverantwortliche [...] beteiligt.1286 Gétaz wollte im Jahr 2007 einen eigenen Katalog produzieren.1287 Der Beschluss wurde der Sortimentskommission und das dazugehörige Protokoll der Sitzung wurde sämtlichen SGVSB-Mitgliedern inkl. Gétaz mit Rundschreiben Nr. 50/2006 zugesandt. Dieses Vorgehen entsprach auch dem Pflichtenheft der Sortimentskommission, wonach „wichtige Kommissi- onsbeschlüsse, wie beispielsweise die Änderung von Grundlagen für marktkonforme Ver- kaufsrichtpreise, […] den Mitgliedem sofort nach der Beschlussfassung und vor einer Veröf- fentlichung der gestützt auf diesen geänderten Grundlagen kalkulierten Verkaufsrichtpreisen mitzuteilen“ waren. 1288
  186. Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass die SGVSB-Mitglieder einerseits die ge- meinsamen Bruttopreise festlegten und andererseits höhere Margen für sich sicherten. Die Margenerhöhung resultierte daraus, dass die SGVSB-Mitglieder ihre Verkaufspreise stärker als die Lieferanten/Herstellerteuerung anhoben. Konkret passten die SGVSB-Mitglieder die Kalkulationsfaktoren, mit welchen sie die Herstellerpreise zur Bruttopreisberechnung multi- plizierten, entsprechend an. Damit vereinbarten sie gemeinsam Preisbestandteile, welche ceteri paribus zu einem höheren Umsatz führen würden.1289 1285 Act. 372.14. 1286 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 5/2006, 385. […] war damals bei Saneao by Bringhen Group an- gestellt und wurde 2011 Datenverantwortlicher des SGVSB (vgl. Act. 352, 426 Punkt 1.1). 1287 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 5/2006, 388. 1288 Act. 352, Protokoll der Sortimentskommission 5/2006, 385, Act. 370.03, 3, Art. 4.2. 1289 Der Umstand, dass sich kalkulatorische Verbesserungen auf den Umsatz auswirken, bestätigen die Aussa- gen […] von Sanitas Troesch, Act. 284, Zeile 233 f.; Act. 286, Zeile 85 ff. und Anhang Seite 40. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 436
  187. Ferner bestimmte die Sortimentskommission detailliert Rabattwerte. Die Rabattwerte stellten Rabattobergrenzen dar, welche sollten sie überschritten werden, zu einem Margen- verlust führten. Die Angaben „Faktor von unten“ (vgl. dazu Rz 357) bzw. „Rabatt von oben“ (vgl. dazu Rz 358) beziehen sich auf die Berechnungsart der Bruttopreise. 1290
  188. Der Vorstand nahm die „Anpassungen der team-Verkaufsrichtpreise 2007“ anlässlich seiner Sitzung vom 23. August 2006 diskussionslos zur Kenntnis:
  189. Verkaufsrichtpreise 2007 Der Vorstand nimmt zur Kenntnis, welche Anpassungen der team-Verkaufsrichtpreise 2007 die Mitgliedsfirmen im Rahmen der Sortimentskommission erarbeitet haben.1291
  190. Mit anderen Worten wurde der Entscheid der Kommission angenommen, welche ge- mäss Pflichtenheft zur Setzung der „marktkonformen Verkaufsrichtpreise“ gemäss Weisun- gen des Vorstands zuständig war (vgl. oben Rz 130). Hätte der Vorstand den Vorschlag ab- gelehnt, würde die Formulierung der Protokollstelle anders lauten. So müsste etwa von „An- passungsvorschlägen“ der Sortimentskommission die Rede sein, vielmehr wird aber ein Fak- tum „Anpassungen“ durch die Kommission erwähnt. Ferner wäre explizit protokolliert wor- den, wenn der Vorstand die vorgenommenen Anpassungen abgelehnt hätte.
  191. Am 18. Oktober 2006 nahm die Sortimentskommission vom Vorschlag Sabags, das Verkaufspreisniveau zu ändern, „positiv Kenntnis:“
  192. Informationen über Preisentwicklungen 7.1 Verkaufsrichtpreise 2007 1290 Act. 372.15. 1291 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2006, 676. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 437 Die Sortimentskommission nimmt positiv Kenntnis von der durch die Sabag AG beantragten Änderungen des Verkaufs-Richtpreis-Niveaus bei Produkten einiger Fabrikanten.1292
  193. Es ist nicht klar, was mit dem Begriff „positiv zur Kenntnis nehmen“ gemeint ist. Fest steht, dass der gesamte SGVSB im Jahr 2006 über einheitliche Teamkataloge und Team- preise verfügte (vgl. dazu oben Rz 1820 ff.). Das heisst, es gab im Verband nur einen ge- meinsamen Kalkulationsfaktor zur Berechnung der Bruttoverkaufspreise. Wenn die Sorti- mentskommission die Änderungsvorschläge von Sabag positiv zur Kenntnis nimmt, kann damit nur gemeint sein, dass sie einer Anpassung dieses Kalkulationsfaktors für bestimmte Produkte zustimmt. Ein selbständiges Vorgehen der Sabag war aufgrund der gemeinsamen Preiskataloge zu dieser Zeit nicht möglich. Vor diesem Hintergrund kann mit „positiv zur Kenntnis“ nehmen nur gemeint sein, dass die Sortimentskommission, die Änderungsvor- schläge von Sabag angenommen hat. Andernfalls ist nicht erklärbar, weshalb das Protokoll nicht erwähnt, dass die Änderungsvorschläge abgelehnt wurden.
  194. Am 14. Dezember 2006 stellt der für die Stammdatenverwaltung und Katalogprodukti- on zuständige SGVSB-Mitarbeiter fest, dass die beschlossenen Bruttopreise auch tatsäch- lich umgesetzt und den SGVSB-Mitgliedern zugestellt wurden.
  195. Informationen über Preisentwicklungen 7.1 Verkaufsrichtpreise 2007 [...] stellt fest, dass bereits mit Datum vom 6. November 2006 die Mitglieder mit sämtlichen neuen Preisen, gültig ab 1.1.2007, bedient worden sind, und zudem auch die Beilagen zur SGVSB-Artikelverwaltung bereits allen SGVSB-Mitgliedern zugestellt worden sind. Die Preisvergleiche eines Standardbades 2007 zu 2006 sind am 9. November 2006 der Sorti- mentskommission zugestellt worden. Die Sortimentskommission beschliesst, dass diese Preisvergleiche zusammen mit der Teuerungsentwicklung der letzten 10 Jahre als Rund- schreiben den Mitgliedern in Deutsch und Französisch zugestellt wird. Hinweis: Mit Rundschreiben Nr. 81 vom 18. Dezember 2006 sind diese Unterlagen den SGVSB-Mitgliedern zugestellt worden.1293
  196. Dem in dieser Protokollpassage erwähnten Rundschreiben Nr. 81 vom 18. Dezember 2006 lag eine Liste mit Preisvergleichen von Standardbädern mit und ohne Dusche für das Jahr 2007 bei. Daraus geht hervor, „dass eine Preiserhöhung von 9.66 % für das Standard- bad ohne Dusche und 9.53 % für das Standardbad mit Dusche erhoben worden ist“.1294
  197. Die konkrete Umsetzung der soeben erwähnten Margenverbesserungen ist den Auf- stellungen der Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung von 20071295 (Abbildung 17) zu ent- nehmen: 1292 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2006, 399. 1293 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 07/2006, 408. 1294 Act. 372.36, Rundschreiben 81/2006, 432. 1295 Act. 431.09. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 438 Abbildung 17: Beilage 6 SGVSB-Artikelverwaltung 2007
  198. Aus der dort aufgeführten Spalte „Diff. 2006/2007“ ist bei den Herstellern/Lieferanten von Waschapparaten, Boilern und Klosettautomaten keine Angabe bzw. eine Angabe „0 %“ zu entnehmen. Bei den Herstellern Hewi, Pauli (liefert Produkte der Marke Mepa), Rez und Vola sowie zwei weiteren Lieferanten sind „+5 %“ angegeben.
  199. Diese prozentualen Angaben sowie die aufgeführten Hersteller/Lieferantenangaben entsprechen dem erwähnten Beschluss der Sortimentskommission, welcher durch den Vor- stand abgesegnet wurde. Damit ist bewiesen, dass der Beschluss auch tatsächlich umge- setzt wurde.
  200. Bei 66 der insgesamt 96 aufgeführten Lieferanten wird „+3 %“ angegeben. Abbildung 18 zeigt den Anteil der Kalkulationsfaktoren, die der SGVSB und seine Mitglieder angehoben oder unverändert gelassen haben. Prozentual erhöhte der SGVSB im Jahr 2007 80 % der Bruttopreise der in den SGVSB-Stammdaten verwalteten Hersteller. Es ist davon auszuge- hen, dass diese Produkte zugleich auch rund 80 % des Umsatzes der SGVSB-Mitglieder ausmachen. Betrachtet man nämlich die Umsätze, welche die Top-30-Lieferanten in den Jahren 2009 bis 2011 erzielten, ergibt sich folgendes Bild: Richner erzielt [80-90 %] und Gétaz [80-90 %] ihres Umsatzes mit diesen Lieferanten.1296 Bei Sabag entfallen zwischen [50-60 %] und [90-100 %]1297 und bei Bringhen [50-60 %] und [90-100 %] 1298 des Umsatzes von 2007 auf die von der Margenerhöhung betroffenen Lieferanten. 1296 Vgl. Act. 469, Register VI.n und VI.m der Excel-Tabelle. 1297 Vgl. Act. 440, Register I. und VI. 1298 Vgl. Act. 441.01, Register I. und VI. Bei der Berechnung des Umsatzanteils wurde für die Geberit Vertriebs AG und die Geberit Balena AG jeweils der Umsatz von 2008 herangezogen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 439 Abbildung 18: Von der Preissteigerung betroffene Unternehmen Euramp (Suisse) Armatron AG Galvolux SA HTS Suisse SA Hygolet (Schweiz) AG Kuhfuss Sanitär GmbH Neoperl AG Pauli + Menden GmbH REZ AG Vola AG ARWA Bekon-Koralle AG Beschläge U.S.W. Biral AG Blanco Schweiz Bodenschatz AG BSH Hausgeräte AG Controlino GmbH Côta R. M. Egli Dallmer Handel GmbH Doswald H.- J. Duscholux AG Egro Industrial Systems AG Franke Friap AG Fürst Eddy Ing. Büro Gabag AG Galvanover SA Geberit Vertriebs AG Georg Fischer RLS (Schweiz) AG Glynwed AG Grohe Switzerland AG Hafner AG ISO-Material Hafner Hans AG Hansgrohe AG Hewi Heinrich Wilke GmbH Hoesch AG Schweiz Hüppe GmbH Ideal Standard GmbH Illbruck Sanitärtechnik GmbH Inda SA Jado AG Jäggi-Chemicals Kaldewei Franz GmbH + Co. Keller Spiegelschränke AG Keramik Laufen AG Kessler S.+K. GmbH Keuco GmbH + Co. KG Kludi Armaturen GmbH & Co. KG Knies Manufaktur GmbH Kobal Sanitär GmbH KWC AG Lehmann Urs Missel E. GmbH & Co. Nikles AG NOSAG AG Nussbaum R. AG Radiatec AG Atlantic Suisse AG Romay AG AW AG Rössler Gebr. AG Bauknecht AG Sadorex Handels AG Cipag SA SAHV Closomat AG SAM Schulte SA Düring AG Sanicount SA Egli Fischer & Co. AG Schmidlin W. AG EuraSpiegel Schneider W. + Co. AG Figam SA Sidler Metallwaren AG Galatea GmbH Similor SA Geberit Balena AG Spinner-Badezimmer GmbH Hytec Hygienetechnik AG Spirella AG Interclima Sàrl Thumag AG JohnSales AG Tulli Zuccari S.r.l. Miele AG Urimat AG SFS unimarket AG Utorex AG Schulthess AG Villeroy + Boch GmbH telma AG World Dryer V-Zug AG Fluri H. R. 11% 5% 3% 2% keine Preisänderung Quelle: Auswertung des Sekretariats der Spalte Diff 2006/2007 von Act. 431.09. (iii) Stellungnahmen der Parteien
  201. Die Parteien äussern sich nicht zu dieser Sachverhaltsdarstellung. Einzig CRH äussert sich. Erstens bringt CRH vor, es habe vor 2006 keinen Kalkulationsfaktor gegeben und auch keinen Kalkulationsfaktor von oben. Zweitens In den Jahren 2006 und 2007 hätten die SGVSB-Mitglieder die Preisempfehlungen der Hersteller wie bis anhin pauschal reduziert. Nun seien jedoch nicht mehr wie bis anhin 10 % reduziert worden sondern 7 % bzw. 5 %. Dies habe einem Kalkulationsfaktor von 0.93 bzw. 0.95 entsprochen. In diesem Zusammen- hang sei die „Margenerhöhung“ zu sehen. Es sei also nichts anderes als wieder eine Annä- herung an die Herstellerpreisempfehlungen gewesen.1299
  202. Zum ersten Vorbringen von CRH sei angemerkt, dass in der Darstellungsweise der Wettbewerbsbehörden der „Kalkulationsfaktor von oben“ dem „Korrekturfaktor“ (Rz 356) ent- 1299 Act. 933, Rz 73 f., Rz 75 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 440 spricht. Ferner steht fest, dass dieses Vorbringen durch Urkundenbeweise widerlegt ist.1300 Es braucht daher nicht näher kommentiert zu werden.
  203. Das zweite Vorbringen zur Reduktion der Herstellerpreisempfehlungen und die Korrek- turfaktoren von 0.93 % und 0.95 % nicht von Belang bzw. falsch. Es ist nicht von Belang, ob die Sanitärgrosshändler mit einer Margenerhöhung von 3 % bzw. 5 % sich den Listenpreisen der Hersteller annähern (z.B. bei KWC) oder mit einer Margenerhöhung um 3 % bzw. 5 % höhere Bruttopreise setzen als Listenpreise der Hersteller (z.B. bei Duscholux oder Schmid- lin). Fakt bleibt, dass in beiden Fällen durch einen zusätzlichen Aufschlag auf die Listenprei- se der Hersteller die Bruttopreise, damit die Nettopreise und damit die Marge erhöht wurden (vgl. B.4.7.2(ii)c, Rz 493 ff.). Falsch ist die Darstellung von CRH, dass die Preisempfehlun- gen der Hersteller reduziert seien. Wie der Abbildung 17 oder der gesamten Beilage 6 oder der SGVSB Stammdatenverwaltung der Spalte „ab HPF HP- / oder WP-Faktor“ zu entneh- men ist, schlugen die SGVSB Mitglieder mit einem Korrekturfaktor von 1.03 bzw. 1.05 auf die Listenpreise der Hersteller auf (vgl. zur Berechnung Rz 357). (iv) Beweisergebnis
  204. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand auf Antrag der Sortimentskommission die Änderung der Bruttopreise 2007 beschlossen. Mit dieser Bruttopreisfestsetzung vereinbarten die SGVSB-Mitglieder eine Margenerhöhung in der Höhe von 3 % und 5 %. Die Liste der von der Bruttopreis- und Margenerhöhung betroffenen Unternehmen ist in Abbildung 18 aufge- führt. Der Beschluss wurde umgesetzt, was sich aus den Angaben der Stammdatenverwal- tung ergibt. Ferner ist bewiesen, dass die Sortimentskommission durch einstimmigen Be- schluss detaillierte Rabatte pro Produktkategorie festlegte, welche anzeigten, ab welcher Rabatthöhe Margenverluste eintreten würden. Am Beschluss in der Sortimentskommission und des SGVSB Vorstands waren Richner (CRH), Bringhen und Sabag beteiligt. Im Jahr 2007 verfügten der SGVSB und seine Mitglieder über einen einheitlichen Preiskatalog. Der Beschluss über die Bruttopreisfestsetzung und der Margenerhöhung betraf folglich sämtliche SGVSB-Mitglieder. Den abwesenden SGVSB-Mitgliedern Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch wurden die Ergebnisse der Beschlüsse gemeinsam mitgeteilt. Indem die an der Beschlussfassung abwesenden SGVSB-Mitglieder den Beschluss des Vorstandes gemein- sam mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern umsetzten und die Einheitskataloge (inkl. Brutto- preis- und Margenerhöhung) verwendeten, erklärten sie ihr Einverständnis mit dem Be- schluss. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren gemäss Statuten verbindlich für alle SGVSB-Mitglieder. Diesen Umstand akzeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Ver- band. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen. B.5.5.4 Zuteilung in Rabattgruppen und Rabattbestimmungen innerhalb des SGVSB (i) Beweisthema
  205. In diesem Abschnitt führen die Wettbewerbsbehörden Beweis darüber, ob die SGVSB- Mitglieder miteinander die Aufnahme von Sanitärprodukten in bestimmte Rabattgruppen be- schlossen haben. Der Begriff der Rabattgruppen wurde bereits geklärt (vgl. dazu B.4.5.4.2(ii)a, Rz 377 ff.). Zudem wurde bewiesen, welche Rabattgruppen Sanitas Troesch, Bringhen, Gétaz und Richner (beide CRH) sowie Sabag (vgl. dazu B.4.5.4.2(ii)c, Rz 388 ff.) führen und welche Bandbreiten die Rabattgruppen (vgl. dazu B.4.5.4.2(ii)d, Rz 395 ff.) auf- weisen. 1300 Vgl. z.B. aus dem Jahre 1999: Act. 431.01, 16, Ersatzteile KWC AG; vgl. z.B. aus dem Jahre 2003: Act. 431.05, 6, Elektro Kleinboiler der Eloctrotherm AG, Horgen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 441 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  206. Den Wettbewerbsbehörde basieren ihre Beweiswürdigung auf den folgenden Beweis- mittel: - Die Beilage 2 „Warenumsatzkategorien“ zur Verbandspreisliste der Jahre 1999-2011, - die Protokolle der SGVSB-Sortimentskommission vom 8. Juli und 16. Juli 2008 sowie vom 8. Juni und 23. Juni 2009,
  207. Auch nach Einführung der getrennten Bruttopreisberechnung für das Jahr 2008, be- standen die einheitlichen Rabattgruppen innerhalb der SGVSB-Stammdatenverwaltung bis zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens weiter.1301 Wie dargelegt (vgl. Rz 424 ff.), erteilten die Sanitärgrosshändler innerhalb einer Rechnung für eine Rabattkategorie einen einheitlichen Rabatt. Dies obwohl eine solche Rabattkategorie die unterschiedlichsten Produkte und Mar- ken enthielt, die Grosshändler pro Produkt und Marke unterschiedliche Einkaufskosten (und damit unterschiedliche Margen) und unterschiedliche Prozesskosten hatten. Ferner erteilte jeder Sanitärgrosshändler in seinen Rechnungen innerhalb einer Rabattgruppe einheitliche Rabatte, obwohl sich pro Produkt und Marke die Kundenbedürfnisse unterschieden. Dadurch wurde der Rabattwettbewerb von vornherein eingeschränkt, zumal eine stärkere Individuali- sierung möglich gewesen wäre, wie dies das Beispiel der belgischen San Vam zeigt. Das Unternehmen verfügte bereits seit seinem Beitritt zum SGVSB über ca. [...] eigenständige Rabattgruppen. Ferner führte auch Spaeter Chur, welche dem Verband 2011 beitrat, eine Vielzahl von eigenständigen Rabattgruppen. Im Folgenden werden Beispiele aufgezeigt, wie der SGVSB den ohnehin schon verminderten Rabattwettbewerb zusätzlich einschränkte.
  208. An der Sitzungen der SGVSB-Sortimentskommission vom 8. und 16. Juli 2008 nahmen [...] Richner, [...] Sabag, [...] Sanidusch, […] Gétaz sowie [...] Bringhen teil. Folgendes wurde protokolliert: 7.4 Positionierung der bodenebenen Duschenwannen und -rinnen bezüglich Umsatz- kategorie Der von [...], Mitglied der Sortimentskommission, erarbeitete Vorschlag für eine Neu- Positionierung der bodenebenen Duschenwannen und -rinnen wurde von der Sortiments- kommission einstimmig angenommen. Demnach werden folgende Produkte zukünftig in die Umsatzkategorie Wellness eingestuft: Limit S und Slot von Illbruck sowie Multistar Plan von Schedel mit Senkung der Bruttopreise. Uniflex Duschrinnen von Geberit, jedoch ohne Preissenkung. Wedi-Produkte von Thumag, ebenfalls ohne Preissenkung Im Weiteren werden sämtliche Produkte der Umsatzkategorie Sanitär reduziert neu über- prüft und gegebenenfalls mit Produkten von Armatron, Bobrick, Hygolet und Rez ergänzt. Dazu wird das Sekretariat eine Listung mit sämtlichen Produkten in der Umsatzkategorie Sanitär reduziert erstellen und den Mitgliedern der Sortimentskommission zur Behandlung an der nächste Sitzung der Sortimentskommission zustellen.
  209. Aus der Passage folgt, dass die Sortimentskommission entscheid1302, Produkte von Ill- bruck, Geberit und Thumag der Umsatzkategorie „Wellness“ zuzuordnen. Die Rabattkatego- rie Wellness verfügte über tiefere Rabattsätze, weshalb diese Umteilung im Resultat bedeu- tete, dass die SGVSB-Mitglieder gemeinsam eine Rabattkürzung und damit gemeinsam ei- nen Preisbestandteil beschlossen haben. 1301 Act. 427. 1302 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04-05/2008, 535. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 442
  210. Das Protokoll der Sortimentskommissionssitzung vom 8. Juni 2009 besagt:
  211. Informationen über Preisentwicklungen 7.1 Basiskonditionen der V-Zug AG für Zubehör zu Waschautomaten und Tumbler Da die gewährte Marge für Zubehör zu Waschautomaten und Tumbler ungenügend ist, be- schliesst die Sortimentskommission, diese ab 2010 als Netto-Artikel zu verwalten.1303
  212. Aus der Textstelle folgt, dass die Sortimentskommission beschloss, die Marge auf Zu- behör zu Waschautomaten und Tumbler reiche nicht aus. Aus diesem Grund würden diese Artikel nur noch als Netto-Artikel geführt. Das bedeutet, dass auf diesen Artikeln künftig we- sentlich geringere oder keine Rabatte gewährt würden.1304 Damit stand fest, dass die ange- schriebenen Preise für diese Artikel teils dem Endverkaufspreis entsprechen würde. Mit die- ser Umteilung der Waschautomaten und Tumbler in eine andere Warenumsatzkategorie vereinbarte die Sortimentskommission somit eine enge Rabattspanne und folglich einen Preisbestandteil bzw. bei einigen Produkten den Endverkaufspreis dieser Produkte.
  213. Das Protokoll der Sortimentskommission vom 23. Juli 2009 hält fest:
  214. Informationen über Preisentwicklungen 7.1 Produkte mit ungenügender Marge, Zuordnung in eine andere Warenumsatzkate- gorie Das Sekretariat erwartet bis 28.08.09 die Wünsche der einzelnen Firmengruppen, damit diese noch in die Preisrunde für 2010 einbezogen werden könne. 7.2 Kalkulationsfaktoren 2010 Das Sekretariat erwartet bis 28.08.2009 die gewünschten Änderungen für 2010 pro Firmen- gruppe. Die aktuellen Listungen „Kalkulationsfaktoren 2009“ werden nochmals den Verant- wortlichen pro Firmengruppe per Mail im Excel-Format zugestellt, damit sie die Korrekturen auf der Listung direkt markieren können.1305
  215. Die Textstelle beweist den Beschluss der Sortimentskommission, dass die einzelnen Firmengruppen diejenigen Produkte melden sollten, mit denen sie eine „ungenügende Mar- ge“ erzielten. Diese Produkte sollten dann in eine andere Warenumsatzkategorie eingeteilt werden. Aus der Umteilung der Produkte in eine andere Warenumsatzkategorie wurde für die anderen SGVSB-Mitglieder ersichtlich, welche Rabattspannbreite die anderen Mitglieder auf diese Produkte gewährten. Ferner bedeutet die Umteilung eine Rabattkürzung. (iii) Stellungnahmen der Parteien
  216. Sabag bringt vor, die angeblichen Rabattgruppen sagten nichts über den im Einzelfall eingeräumten Rabatt aus.1306
  217. Dieses Vorbringen geht ins Leere. Zwar wurde durch die Rabattgruppen nicht der ein- geräumte Rabatt im Einzelfall festgelegt. Hingegen steht fest, dass Rabattgruppen unter- schiedliche Bandbreiten an gewährten Rabatten implizieren. Da die Marge für Zubehör zu Waschautomaten und Tumbler ungenügend war, teilten die SGVSB-Mitglieder dieses Zube- 1303 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2009, 598. 1304 Vgl. Beispielsweise Act. 370.15, welches zeigt, dass Richner in der Artikelgruppe 5900 Netto-Artikel keinen Rabatt gewährt. Sabag gab an, bei der Rabattgruppe „S016 Sanitär Artikel netto“ einen deutlich reduzierten Rabatt von teilweise 0% zu gewähren. (Act. 207, Antwort auf Frage 2). 1305 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05/2009, 618. 1306 Act. 892, Rz 83. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 443 hör in eine Rabattgruppe ein, in der systematisch tiefere Rabatte gewährt werden (vgl. Rz 1892 f.)
  218. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen vor, die Preissetzungsfreiheit der Händler sei durch die Einteilung der Produkte in Warenumsatzkategorien und Rabattgruppen nicht eingeschränkt geworden. Es sei nicht möglich, über das gesamte Sortiment denselben Ra- batt zu gewähren. Würden bei teuren Produkten etwa im Wellness-Bereich die vollen zu er- wartenden Rabatte zum Einstandspreis hinzugerechnet, so würden derart hohe Bruttopreise resultieren, dass die Produkte auf dem Markt nicht mehr verkäuflich wären. Für solche Pro- dukte mussten Warenumsatzkategorien und Rabattgruppen geschaffen werden. Damit seien keine Minimal- oder Maximalrabatte festgelegt worden. Die Mitglieder seien frei gewesen, welche Rabatte sie im Einzelfall einräumen wollten.1307
  219. Die Vorbringen von Burgener, Kappeler und Sanidusch sind unstimmig. Einerseits an- erkennen sie Rabattgruppen bzw. Warenumsatzkategorien zu verwenden. Zudem anerken- nen sie, dass die Einteilung in Rabattgruppen bzw. Warenumsatzkategorien sich auf den Verkaufserfolg der Sanitärprodukte auswirkten. Andererseits sollen die SGVSB-Mitglieder völlig frei gewesen sein, ihre Rabatte zu setzen.
  220. Wenn z.B. Wellnessprodukte in die Rabattgruppe Wellness eingeteilt werden mussten, um zu verhindern, dass die Bruttopreise der Wellnessprodukte zu hoch waren und wenn die zu hohen Bruttopreise eines Wellnessproduktes es verunmöglicht haben, die Produkte zu verkaufen, dann folgt bereits daraus, dass der Rabattwettbewerb eingeschränkt war. Denn anscheinend konnten zu hohe Bruttopreise in der Rabattgruppe Wellness nicht durch höhere Rabatte kompensiert werden. Vielmehr hatte der Rabattwettbewerb auf einem bestimmten Bruttopreis- bzw. Rabattniveau stattzufinden. Diese Ausgangslage wurde dadurch verschärft, dass innerhalb einer Rabattgruppe von einem Grosshändler einheitliche Rabatte erteilt wur- den. De facto war auch die Spannbreite des Rabattes innert einer Rabattgruppe einge- schränkt, denn ein Unternehmen, welches den Höchstrabatt dieser Rabattgruppe überschritt, erlitt eine Margeneinbusse. Entsprechend zeigen die internen Weisungen von CRH, dass Aussendienstmitarbeiter angehalten sind, weniger Rabatt in der Rabattgruppe Wellness zu gewähren.1308 Das bedeutet zwar nicht, dass die Unternehmen diesen Höchstrabatt nicht überschreiten konnten und taten, indem sie eine höhere Margeneinbusse in Kauf nahmen. Die genannten Einschränkungen bezüglich Rabatt- und Bruttopreissetzung blieben dennoch bestehen. Darüber hinaus führten sämtliche SGVSB-Mitglieder die Rabattgruppe Wellness. Die SGVSB-Mitglieder hatten also kein firmenindividuelles System mit Rabattgruppen für Wellnessprodukte wie Spaeter oder San Vam. Weshalb dies so sein muss, ist nicht ersicht- lich. Ebenso wenig war es zwingend, dass die SGVSB-Mitglieder gemeinsam beschliessen mussten, dass ein Produkt in eine Produktgruppe zuzuteilen war. Durch die gemeinsamen Beschlüsse wurde der Rabattwettbewerb auf einem bestimmten Niveau (z.B. 40-60 % an- statt 0-10 %) geführt und somit eingeschränkt.
  221. CRH bringt in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 vor, es gäbe kei- ne Rabattgruppen und Rabattspannbreiten. CRH möchte den Begriff Rabattgruppen, durch den Begriff Artikelgruppen ersetzt wissen, welche sich nach ihrer Funktionalität unterschie- den und nicht nach Rabatten.1309
  222. CRH legt keine Belege für diese Vorbringen bei und widerspricht ihren eigenen Ausfüh- rungen ihrer früheren Stellungnahme vom 9. Mai 2012. CRH machte die folgenden Angaben: „Die verwendeten Rabattnamen geben jeweils den Überbegriff einer Rabatt-Kategorie wie- der. Es werden teilweise weitere Rabattnamen verwendet, wobei sich diese jedoch in eine 1307 Act. 875 Rz 35, Act. 876 Rz 35, Act. 877 Rz 36. 1308 Act. 349, Beilagen 2 und 3. 1309 Act. 933, Rz 165 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 444 der Kategorien einteilen lassen. Gerade unter dem Überbegriff „Grundrabatt" werden indivi- duell Rabatte mit unterschiedlichsten Namen vergeben. Die angegebenen Rabatte sind Bandbreiten. Sie geben nicht die durchschnittlich gewährten Rabatte wieder, sondern erfassen die während einem Jahr und in einer Rabattkategorie mi- nimal und maximal gewährten Rabatte.“ 1310
  223. CRH verwendet also am 9. Mai 2012 den Begriff der „Rabattkategorie“ anstelle der von den Wettbewerbsbehörden genannten Rabattgruppen. Ferner gibt CRH selber an, dass die Rabatte in den Rabattgruppen in „Bandbreiten“ angegeben seien, welche die „in einer Ra- battkategorie minimal und maximal gewährten Rabatte“ erfassten. Das Sekretariat verwen- dete im Gegensatz dazu im Antrag zum Teil den Begriff Spannbreiten. Inhaltlich besteht kein Unterschied zwischen den von den Wettbewerbsbehörden verwendeten Begriff der Spann- breiten und den von CRH angegebenen „Bandbreiten.“
  224. Abgesehen von diesem Widerspruch beseitigt das Vorbringen von CRH die folgenden Tatsachen nicht: Erstens stützte sich CRH auf die Stammdatenverwaltung des SGVSB, die einheitliche Rabattgruppen für die Mitglieder enthielt. Zweitens bestimmte CRH zusammen mit den anderen SGVSB-Mitgliedern die Einteilung von Produkten in diese Rabattgruppen.
  225. Die Darlegung Bringhens, sie habe die Rabattgruppen nicht übernommen, wurde be- reits widerlegt Rz 393. (iv) Beweisergebnis
  226. Insgesamt steht fest, dass die Sortimentskommission (Bringhen, Gétaz und Richner [beide CHR], Sabag, ab 2008 Sanidusch als Delegierter der Teampurgrossisten Kappeler und Burgener [vgl. Rz 2026]) auch noch nach Einführung unterschiedlicher Bruttopreise im Jahr 2008 bis mindestens zu Beginn des Jahres 2010 Einfluss auf die Einteilung der Produk- te in unterschiedliche Rabattgruppen und damit der Gewährung einer bestimmten Rabatt- bandbreite nahm. Dadurch vereinbarten die Parteien einen Preisbestandteil. Der Beschluss, ein Produkt als Netto-Artikel zu führen, bedeutete, einige Produkte ohne Rabatt zu verkau- fen. Damit wurde der Endverkaufspreis dieser Produkte vereinbart. Durch die Zuteilung ge- wisser Produkte zu einer Rabattgruppe existierte nicht nur die den Rabattgruppen immanen- te Einschränkung des Preiswettbewerbs weiter, sondern die SGVSB-Mitglieder passten die Gruppen gemeinsam auch laufend den neuen Marktgegebenheiten an. B.5.5.5 Bruttopreissystem und Nettopreissystem (i) Beweisthema
  227. Im nachfolgenden wird Beweis darüber geführt, ob neben dem im Sanitärgrosshandel vorherrschenden Bruttopreissystem ein alternativ ebenfalls mögliches Preissystem möglich gewesen wäre. Ferner führen die Wettbewerbsbehörden Beweis darüber, ob die SGVSB- Mitglieder gemeinsam beschlossen haben, das Bruttopreissystem beizubehalten und nicht auf ein Nettopreissystem umzusteigen. Schliesslich wird Beweis über das Motiv des Ent- scheides geführt. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  228. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor: - Ein Protokoll der Generalversammlung vom 10. Juni 1998; 1310 Act. 224, 3 f. und Anwort auf die Frage 2. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 445 - ein Protokoll der Kalkulationskommission vom 5. Mai 1999; - Protokolle des SGVSB-Vorstands vom 2. Juni 1998, 19. Oktober 2005, 7. Dezember 2005, 25. Oktober 2006, 14. Februar 2007, 13. Februar 2008, 16. April 2008, 27. Au- gust 2008, 22. Oktober 2008, 3. Dezember 2008, 4. Februar 2009, 20. Mai 2009, 3. Februar 2010; - Besprechungsberichte der Kooperation Sanitär Schweiz vom 27. Oktober 2006, 14. Mai 2009, vom 4. November 2009 und vom 11. November 2011; - die Aussagen von [...] Sabag und [...] Sabag anlässlich deren Einvernahmen vom 2. Oktober 2012; - der Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission „Aufnahmekriterien in die Stammdaten und in die Stammdaten und in die Ktaaloge überarbeitete Version, gültig ab 2009; - ein internes Dokument von Sanitas Troesch „Zusammenfassung der Workshop- Resultate Bruttopreise 2011 vom 4. März 2010“ und - eine PowerPoint-Präsentation von Sanitas Troesch mit dem Titel „Konzept Brutto- preissenkung 2012/Rektifikat 1 “ vom 2. Mai 2011.
  229. Anlässlich der Generalversammlung vom 10. Juni 1998 wurde der damalige SGVSB- Präsident vom Vizepräsidenten verabschiedet. Der Vizepräsident stellt in seiner Rede fest, dass zum Zeitpunkt der Wahl des scheidenden Präsidenten am 24. Juni 1992 „ein neues Preissystem […] eingeführt (Bruttopreis/Funktionsrabatt)“ worden sei.1311 Seit 1992 wurden in den Ausstellungen und Preiskatalogen Bruttopreise angegeben, auf welche ein sogenannter Funktionsrabatt an den Installateur gegeben wurde. Gemäss Aussagen eines Sabag- Vertreters [...] richtet sich der Funktionsrabatt nach der Ausbildung des Installateurs.1312 Die- ses Bruttopreissystem sollte in der Folge Gegenstand zahlreicher Diskussionen innerhalb des Verbands werden.1313
  230. Das Protokoll der Kalkulationskommissionssitzung vom 5. Mai 1999 hält Folgendes fest:
  231. Verkaufspreise durch Hersteller und firmenindividuelle Verkaufspreisfindungen Herr […] orientiert, dass beim Vorstand unterschiedliche Meinungen zur alle Idee einer ge- nerellen Festlegung der Verkaufspreise durch die Hersteller geäussert worden sind, so u. a. die Ansicht, dass die Hoheit der Verkaufspreisgestaltung – wo immer möglich – beim Han- del verbleiben sollte, da der Handel sonst zum Spielball der Industrie werde. [...] gibt den Mitgliedern eine Listung ab, aus der für jeden einzelnen der 112 Sanitärhersteller, dessen Produkte in den Stammdaten verwaltet werden, hervorgeht, welche Kalkulationen momen- tan ab den Grosshandels-Basispreisen oder ab den Verkaufspreisen gerechnet werden. Im Vorstand, so […], ist man auch der Ansicht, dass sich zukünftig individuelle Verkaufspreis- findungen pro Firma, Firmengruppe oder Kataloggruppen durchsetzen werden. Zur Er- tragsoptimierung sei dies eine wünschbare Abkehr vom heutigen zentralen System und las- se u. a. auch Kalkulationen ab den effektiven Grosshandels-Netto-Einstandspreisen zu.1314
  232. Aus der Protokollstelle folgt, es im SGVSB-Vorstand verschiedene Ansichten zur Fest- legung der Verkaufspreise durch die Hersteller gab. Der Vorstand vertrat unter anderem die 1311 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 14. 1312 Act. 289, Zeile 216. 1313 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 5; Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/98, 2; Vorstandsprotokoll 5/2005, 623; Vorstandsprotokoll 6/2005, 634. 1314 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 29. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 446 Ansicht, dass „die Hoheit der Verkaufspreisgestaltung – wo immer möglich – beim Gross- handel verbleiben sollte, da der Handel sonst zum Spielball der Industrie werde.“ Wie aus der Protokollstelle ebenfalls folgt, bewerkstelligte der Grosshandel es, die Preishoheit zu be- wahren, indem er aus den Grosshandels-Basispreisen oder Verkaufspreisen der Hersteller einen eigenen Bruttopreis berechnete.
  233. Auch ausserhalb des Verbands wurde der Wechsel des Preissystems besprochen, so etwa an einem Branchentreffen am 2. November 2006 und in der Kooperation Sanitär Schweiz am 27. Oktober 2006.1315
  234. Anlässlich einer Vorstandssitzung vom 25. Oktober 2006 meinte der SGVSB-Vorstand noch, dass sich ein Systemwechsel abzeichne. Der Vorstand hielt fest, „die Quersubventio- nierung der Arbeit durch das Material, wie dies mit dem bisherigen Bruttopreissystem [erfol- ge], [sei] auf die Dauer nicht haltbar […]“.1316 Ein Vertreter der Sabag [...] meinte zudem, […] „dass eine Quersubventionierung von Gross- zu Kleinaufträgen aufhören muss, die Installa- teure wissen sollten, dass z.B. ein Moderna nicht überall gleich teuer ist, der Bruttopreis jetzt schon bei Sanitas Troesch, Sabag oder Richner nicht gleich ist und individuelle Preise, wie sie die Möbelbranche oder der Küchenbauer veröffentlicht, die Zukunft sein muss“.1317 Der Verbandssekretär fasst die Diskussion folgendermassen zusammen:  Endkundenpreise kommen früher oder später  suissetec muss für die Installateure noch Vorarbeiten leisten bezüglich der Kalkulati- on der Installateur-Dienstleistungen, die ausserhalb des Materialpreises zu verrech- nen sind1318  die Software-Firmen sind miteinzubeziehen, damit bei einem Preissystemwechsel die Installateure problemlos ihre Offerten erstellen können. [...] will bei der suissetec eher etwas Druck zur Konkretisierung einer Preissystemvielfalt machen, um den Marktteilnehmern die Möglichkeit zu schaffen, nach freiem unternehmeri- schem Ermessen das für sie geeignete Brutto- oder Nettopreissystem zu wählen.1319
  235. Aus der letzten Protokollstelle folgt, dass im Sanitärgrosshandelsmarkt keine freie Preissystemvielfalt herrschte. Ferner folgt daraus e contrario, dass die Sanitärgrosshändler bis anhin nicht „nach freiem unternehmerischem Ermessen das für sie geeigneten Brutto- oder Nettopreissysteme“ wählten.
  236. Am 14. Februar 2007 einigte sich der Vorstand, ein „Branchenfachgespräch zum The- ma, Nettopreissystem: Was braucht es für die Softwarehäuser, was bedeutet es für den In- stallateur und wie werden Stolpersteine weggeräumt“, zu organisieren.1320 Das Thema wurde in der Folge an verschiedenen Vorstandssitzungen traktandiert,1321 wobei sich der Inhalt der Besprechungen den Protokollen nicht entnehmen lässt. Auch ausserhalb des Verbands wur- de der Wechsel des Preissystems besprochen, so etwa an einem Branchentreffen am 2. No- vember 2006.1322 1315 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 27. Oktober 2006, 175 f.; Act. 358, Vor- standsprotokoll 4/2006, 689. 1316 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2006, 689. 1317 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2006, 689. 1318 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2006, 689. 1319 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2006, 690. 1320 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2007, 713. 1321 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2008, 784; Vorstandsprotokoll 2/2008, 801; Vorstandsprotokoll 4/2008, 825; Vorstandsprotokoll 5/2008, 839; Vorstandsprotokoll 6/2008, 853; Vorstandsprotokoll 1/2009, 784. 1322 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 27. Oktober 2006, 175 f.; Act. 358, Vor- standsprotokoll 4/2006, 689. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 447
  237. Anlässlich der Generalversammlung vom 22. Juni 2007 besprach der SGVSB das Thema der Brutto- und Nettopreise: Auch das Thema "Bruttopreis-Nettopreise" hat die Sanitärfachhändler 2006 erneut be- schäftigt. Zusammen mit Herstellern und Vertretern der Kundenverbände suissetec und VSSH wurden Branchentagungen durchgeführt und Auslegeordnungen gemacht. Der Präsi- dent ist der Ansicht, dass sich die Einsicht weiter verstärkt hat, dass ein zu hohes Katalog- preisniveau die Wettbewerbskraft gegenüber anderen Absatzkanälen schwächt und einem Verständnis für die klare Trennung von Apparate-Lieferung und den Montageleistungen des ausführenden Gewerbes Platz gemacht hat. Bereits vor einem Jahr hat der Präsident daraus den Schluss gezogen, dass diese Einsicht unweigerlich zu Veränderungen in den Preissystemen führen wird. In all diesen Gesprä- chen wurde aber immer betont, dass solche Entscheide allein in der Hand der Verbandsmit- glieder liegen und nicht vom Verband aus diktiert werden können. Der Präsident ist über- zeugt, dass in dieser Frage schon bald Taten folgen werden. Man werde sich bemühen, dass auch die Kunden auf einen solchen Schritt vorbereitet sind.1323
  238. Aus diesem Auszug der Generalversammlung folgt erstens, dass das Thema der Brut- to- und Nettopreissysteme auf breiter Ebene im Verband sowie mit Herstellern und Sanitä- rinstallateur-Verbandsvertretern diskutiert worden war. Zweitens steht fest, dass der Präsi- dent davon ausging, dass sich das Preissystem ändern würde. Drittens glaubte der Präsi- dent, dass hohe Bruttopreise die Wettbewerbskraft des dreistufigen Absatzkanals gegenüber anderen Absatzkanälen schwächen würde.
  239. Anlässlich der Generalversammlung vom 20. Juni 2008 diskutierten die SGVSB- Mitglieder das Brutto- und Nettopreissystem erneut: Preispolitik […] Bringhen wünscht, dass die Problematik der riesigen Preisdifferenzen auf dem Schwei- zerischen Sanitärmarkt mit hoher Dringlichkeit angegangen wird. Dabei wären durch die einzelnen Sanitärfachhändler Nettopreise in Erwägung zu ziehen. Präsident [...] informiert, dass es kein Geheimnis ist, dass er sich seit Jahren für einen Wechsel zum Nettopreissystem einsetzt und in vielen Gremien Diskussionen führt. Jedoch benötige es für die Durchsetzung eines Systemwechsels Mut und vor allem weitsichtige Un- ternehmer. Auf keinen Fall könne ein Wechsel Verbandsaufgabe sein, jede Firma muss für sich selber entscheiden. Niemand kann den Mitgliedern vorschreiben, wie sie rechnen sol- len. […] Bringhen will die Meinung in diesem Kreise hören. Für [...] Kappeler ist es ausser Frage, dass ein Systemwechsel von einem der drei Grossen durchgeführt werden muss. Der riesi- ge Mehraufwand ist für Kleinunternehmer undenkbar. Auch seien seine Kunden anders ge- gliedert und die Problematik stelle sich nicht in gleicher Weise. [...] orientiert, dass im team- Pur grundsätzlich immer die höchst positionierten Verkaufspreise geführt werden. […] ver- weist auf die Grenzregion des Kantons Tessin zu Italien hin. Hier herrsche eine andere Rea- lität; die Leute wollen Rabatte sehen, grosse Rabatte. Er könne sich ein Nettopreissystem für den Kanton Tessin nicht vorstellen. [...] bestätigt die verschiedenen Preise je nach Regi- on. Die Vielfalt der Preise bedeutet jedoch auch, dass jeder Anbieter selber entscheiden kann, wie er sein Angebot gestalten will. […] teilt die geäusserte Meinung von […]. Immer wieder stellt er fest, dass nicht alles nur über Rabatte läuft, sondern er bei guten Dienstleis- tungen auch eine Treue zum Händler feststellen kann. Gestützt auf die Aussagen von Aus- sendienstmitarbeitern, welche im Raum Zürich bald einen Rabatt von 50 % konstatieren, ist 1323 Act. 354, 151. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 448 […] überzeugt, dass sich etwas tun wird. Es fragt sich nur, wo der grösste Widerstand ist, in- tern oder extern. Abschliessend weist der Sekretär darauf hin, dass dank der neuen Software in Thun, jedes Mitglied seine unternehmerische Funktion wahrnehmen kann. Bereits heute ist es möglich, in Thun seinen eigenen Firmenkatalog mit individueller Preisgestaltung zu bestellen.
  240. Aus dieser Protokollstelle geht erstens hervor, dass sich […] Bringhen, der Verbands- präsident und Richner-Mitarbeiter […], [...] Sabag [...] Kappeler, [...] Innosan, […] Burgener und […] Gétaz, der Datenverantwortliche des SGVSB [...] aktiv an der Diskussion teilnah- men. Zweitens geht aus der Diskussion hervor, dass Bringhen die Meinungen zu diesem Thema hören wollte. Drittens geht aus dem Protokoll hervor, dass sich Kappeler, Burgener und Cocciolo gegen einen Wechsel zu einem Nettopreissystem aussprachen, während Bringhen und Richner einem solchen Nettopreissystem zugeneigt gewesen wären. Aus dem Protokoll geht hervor, dass ein Meinungsbildungsprozess im SGVSB im Gange war. Schliesslich steht fest, dass die Idee eines Systemwechsels innerhalb des SGVSB auf Wi- derstand stiess, was der dieser Satz beweist: „Es fragt sich nur, wo der grösste Widerstand ist, intern oder extern.“
  241. Das Protokoll der Sitzungen der Kooperation Sanitär Schweiz vom 14. Mai 2009 ent- hält diese Passage: In der anschliessenden Diskussion wir vor allem von Bewegungen im dreistufigen Ver- triebsweg gesprochen. [...] führt aus, dass es in diesem Bereich die „reine Lehre“ nicht mehr gibt. Die Teilnehmer der Sitzung kommen zum Schluss, dass ein Beharren auf dem Brutto- Preis-System nicht Modell sein kann für die (geforderte) Flexibilität auf allen Stufen. Korrek- turen werden sich im Markt automatisch ergeben. Es stellt sich hier einzig die Frage nach flankierenden Massnahmen.1324
  242. Aus der summarischen Zusammenfassung der Diskussion folgt, „dass ein Beharren auf dem Brutto-Preis-System nicht Modell sein“ könne „für die (geforderte) Flexibilität auf al- len Stufen.“ Korrekturen [würden] sich im Markt automatisch ergeben. Es [stelle] sich hier einzig die Frage nach flankierenden Massnahmen.“ Im Rahmen des Kooperationsrates ging der Meinungsbildungsprozess, welcher bereits anlässlich der SGVSB-Generalversammlung eingeleitet wurde, weiter.
  243. Dem Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 20. Mai 2009 ist die nachfolgende Textstelle zu entnehmen:
  244. Diverses, Pendenzen Bruttopreise - Nettopreise An der Kooperationssitzung vom 14. Mai 2009 hat sich einmal mehr gezeigt, dass die von der Handelsstufe herausgegebenen Kataloge mit Bruttopreisangaben, also Preise, zu denen der Handel gar nicht verkaufen will, ein ungelöstes Problem darstellt. Faktisch werden diese Kataloge für den Installateur herausgegeben. Im heutigen Marktumfeld wird dies immer mehr als hemmender Aspekt beurteilt. [...] plädiert seit langem für transparente Nettopreise. [...] hingegen ist überzeugt, dass der Kunde Rabatte sehen will und [...] sieht den Weg über ein vermehrtes Kooperieren mit dem Verband der Sanitärinstallateure. [...] und [...] informieren, dass genau das der Grund ist, weshalb es so wichtig ist, dass der Handel an den zwei Mal im Jahr stattfindenden Kooperationssitzungen bei der suissetec in 1324 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 14. Mai 2009, 210. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 449 Zürich auch zahlreich vertreten ist. [...] und [...] werden gebeten, den Termin für die nächste Kooperationssitzung vom 4. November 2009 vor zu merken.1325
  245. Daraus ist ersichtlich, dass der SGVSB-Präsident und Richner-Mitarbeiter [...], [...] Sa- bag, [...] Gétaz und [...] SGVSB 20. Mai 2009 erneut das Thema Bruttopreise und Nettoprei- se diskutierten. Es folgt aus dem Protokoll, dass Sabag und Gétaz der Systemänderung kri- tisch gegenüber stehen. Der Verbandssekretär wies darauf hin, es sei wichtig an den zwei Mal im Jahr stattfindenden Sitzungen des Kooperationsrates teilzunehmen und bat die Vor- standsmitglieder sich den Termin des 4. Novembers 2009 vorzumerken.1326
  246. Der Besprechungsbericht der Kooperationsratssitzung vom 4. November 2009 hält fest: Kontrovers wird die Frage diskutiert, ob anstelle von Bruttopreisen Nettopreise für den Sani- tärfachkanal vorteilhafter wären. Von Installateurseite wurde angeregt zu prüfen, ob in den Ausstellungen auch "Mitnahmepreise" angeschrieben werden sollten, die einem Vergleich mit den Baumärkten standhalten. Von anderer Seite wurde darauf hingewiesen, dass die Preise und Dienstleistungen immer transparenter werden für die Kunden und auch aktiv in Foren ausgetauscht werden bspw. auf www.hausbau-forum.ch.1327
  247. Gemäss dem Deckblatt des Besprechungsberichts nahmen nebst Vertretern des Sani- tär Clubs Schweiz (SCS) und dem Verband Schweizerischer Armaturenfabriken (URS) und des Installateur-Verbands Suissetec, [...], Präsident SGVSB/Richner (CRH), [...], SGVSB/Gétaz (CRH), [...], SGVSB/ Sabag, [...], SGVSB (Protokoll) und [...], Sanitas Troesch teil. Aus der summarisch zusammengefassten Diskussion folgt, dass branchenweit „kontro- vers“ über die Änderung vom Bruttopreissystem zu einem Nettopreissystem diskutiert wurde. Anlässlich derselben Sitzung wurde wie bereits bewiesen, die Bruttopreissenkung durch den Sanitärgrosshandel diskutiert (vgl. B.5.2.4.2(ii)b, Rz 1261 ff.).
  248. Aus den nachfolgenden Protokollen ist ersichtlich, dass der Wechsel vom Bruttopreis- system zu Nettopreissystem nicht mehr Gegenstand der Vorstandssitzungen war, nachdem das Thema während drei Jahren an 19 Vorstandssitzungen traktandiert worden war.1328
  249. Aus den aufgezählten Beweismitteln ist ersichtlich, dass die SGVSB-Mitglieder einen Meinungsbildungsprozess mit Bezug auf die Einführung eines Nettopreissystems durchlie- fen. Es steht fest, dass Kappeler, Burgener und Innosan einem Wechsel kritisch gegenüber- standen, auch Sabag und Gétaz standen im Jahr 2009 einem Wechsel kritisch gegenüber. Als schliesslich eine Marktweite Bruttopreissenkung im Umfang von rund 20 % von Sanitas Troesch am 9. September 2009 kommuniziert und anlässlich am 4. November 2009 eine deutliche Senkung bestätigt wurde, diskutierten die SGVSB-Mitglieder nicht mehr über einen solchen Wechsel. Auch wenn kein formeller Beschluss verbrieft ist, folgt daraus im Gesamt- kontext, dass die SGVSB-Mitglieder übereingekommen waren, keinen Systemwechsel zu vollziehen. (iii) Stellungnahmen der Parteien
  250. Sabag, CRH äusserten sich nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt. 1325 Act. 358, 892. 1326 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2009, 892. 1327 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 4. November 2009, 215 f. 1328 Act. 358: 2006: 15. Februar, 24. Mai, 23. August, 25. Oktober , 6. Dezember 2006 (649, 661 f. 676, 689, 701), 2007: 14. Februar, 18. April, 23. Mai, 22. August, 24. Oktober, 5. Dezember (712, 724, 735, 744, 747, 760 f., 772; 2008: 13. Februar, 16. April, 21. Mai, 27. August, 22. Oktober, 3. Dezember (784, 801, 809, 825, 839, 853); 2009: 4. Februar, 20. Mai (865, 892). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 450
  251. Burgener, Kappeler und Sanidusch anerkennen die Sachverhaltsdarstellung im Grund- satz. Sie bringen vor, keinerlei Wissen über Gespräche im Vorstand gehabt zu haben. Sie seien auch nicht mit Protokollen bedient worden. Solche Themen seien auch an den Gene- ralversammlungen nicht traktandiert gewesen.1329
  252. Diese Vorbringen treffen nicht zu. Es sei auf die oben aufgeführten Protokolle hinge- wiesen (vgl. Rz 1916, 1918).
  253. Der SGVSB anerkennt, dass im Rahmen des Vorstands über die verschiedenen Preis- systeme gesprochen worden sei. Es sei jedoch kein Beschluss gefasst worden beim Brutto- preissystem zu verbleiben oder ein Wechsel zu einem Nettopreis-System herbeizuführen. Dies ergebe sich aus den Protokollen und Parteiaussagen. „Ein gemeinsamer Beschluss in dieser Richtung wäre auch rechtlich und sachlich gar nicht möglich.“ Es sei offenkundig, dass jeder Sanitärfachhändler nach eigener unternehmerischer Einschätzung entscheide, welche Preise er in welchem Preissystem auf dem Markt anbiete.1330
  254. Die Argumente des SGVSB sind unbelegt und widersprechen den aufgezeigten Fak- ten. Zudem sind die Vorbringen nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der SGVSB während dreier Jahre über ein Preissystemwechsel verbandsintern diskutieren sollte und zudem im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz, wenn er nicht eine branchenweite Lösung angestrebt hätte. Da ab 2009 eine branchenweite Lösung (Bruttopreissenkung im Umfang von 20 %) in Aussicht stand, bedurfte es keiner weiteren Diskussionen im Verband. Auf diese Weise waren die Anhänger des Nettopreissystems also auch die Anhänger des Bruttopreissystems zufriedengestellt. Die Bruttopreise näherten sich durch die Senkung den Nettopreisen an, gleichzeitig konnten die Sanitärgrosshändler aber immer noch Rabatte ge- währen. (iv) Beweisergebnis
  255. Es ist bewiesen, dass der SGVSB und seine Mitglieder (damals noch mit Sanitas Tro- esch) das Bruttopreissystem etwa 1992 branchenweit einführten. Ferner ist bewiesen, dass die Hoheit der Verkaufspreisgestaltung wenn möglich beim Grosshandel verbleiben sollte. Einige Marktteilnehmer betrachteten individuelle Preise, wie sie die Möbelbranche oder Kü- chenbauer veröffentlichten, als die künftige Preissetzung im Markt für Sanitärgrosshandel.
  256. Es ist beweisen, dass der SGVSB und seine Mitglieder einen Wechsel vom Brutto- preissystem auf ein Nettopreissystem verschiedentlich diskutierten. Die Befürworter des Net- topreissystems hielten den Wechsel für möglich. Der Wechsel des Systems hätte marktweit erfolgen sollen. Die SGVSB-Mitglieder kamen Ende 2009 überein, dass sie keinen System- wechsel vollziehen würden. B.5.5.6 Verbandsinterne gemeinsame Anpassung der Basisrichtpreise (i) Beweisthema
  257. In diesem Abschnitt führen die Wettbewerbsbehörden Beweis darüber, ob der SGVSB für seine Mitglieder eine automatische Bruttopreisanpassung in den Stammdaten vorge- nommen hat, sobald ein Hersteller seine Preise gegenüber den Sanitärgrosshändlern an- passte. Ferner wird Beweis darüber geführt, ob die Anpassung der Bruttopreise im gleichen Umfang für sämtliche SGVSB-Mitglieder erfolgte. 1329 Act. 875 Rz 16 f., Act. 876 Rz 16 f., Act. 877 Rz 16 f. 1330 Act. 874, 13. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 451 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  258. Den Wettbewerbsbehörden verfügen über - Protokolle der Sitzungen des SGVSB-Vorstands vom 20. August 2003 und 20. April 2005; - sämtliche dreiundvierzig Sitzungsprotokolle der Sortimentskommission zwischen 2006 bis 2011; - ein Sitzungsprotokoll der im Jahr 2011 geschaffenen Kommission für Datenmanage- ment und Technik vom 18. August 2011; - ein Sitzungsprotokoll der SGVSB-Kalkulationskommission vom 11. März 1999; - Schreiben der SGVSB-Datenverwaltung aus dem Jahr 2011 zur Erhebung der Preise für das Jahr 2012 bei den Sanitärherstellern und die dazugehörigen Antworten; - eine E-Mail-Kette zwischen [...] Sabag, [...] Richner und dem SGVSB- Datenverantwortlichen [...] vom 2. bzw. 5. September 2011; - die Beilage 6 zur SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation von Bringhen, Sabag, CRH und den Teamgrossisten (Burgener, Kappeler, Sanidusch); - die Beilage 1 zur Verbandspreisliste bzw. zur SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation von Sanitären Artikeln von 2000-2011; - sowie Aussagen vom SGVSB-Datenverantwortlichen [...] vom 11. Oktober 2012, vom ehemaligen SGVSB-Datenverantwortlichen [...] vom 3. Oktober 2012 und vom CEO von Sanidusch [...] vom 9. Oktober 2012.
  259. Zur Erinnerung sei vorab der bewiesene Sachverhalt zur Stammdatenverwaltung (vgl. die Ausführungen unter B.4.5.3.2, Rz 362 ff.) noch einmal erwähnt:
  260. Der Verband führt bis heute die Preisstammdaten weiter. Die Teamprodukte, welche alle SGVSB-Mitglieder gleichermassen führten, verfügten über den identischen Basispreis. Diese Basispreise konnten empfohlene Herstellerverkaufspreise sein oder sogenannte Werkpreise.1331 Ausgehend vom Basispreis bestimmte der Verband bis und mit 2007 den Kalkulationsfaktor, mit welchem die Basispreise zu multiplizieren waren, um auf diese Weise den Bruttopreis zu ermitteln, der in den Preiskatalogen aufgenommen wurde (vgl. dazu auch Rz 353 ff.). Ab 2008 unterschied sich der Kalkulationsfaktor von CRH, Sabag, Bringhen und den Teampur-Mitgliedern (Innosan, Kappeler, Sanidusch, Burgener, San Vam, Spaeter).1332 Jedes Mitglied bestimmte damit seine Bruttopreise individuell.1333 Einzig der Teampur- Katalog verfügte über einen für alle Teampur-Grossisten einheitlichen Kalkulationsfaktoren. CRH, Sabag und Bringhen kommunizierten jeweils im August1334 des laufenden Jahres (n) ihre Kalkulationsfaktoren für das kommende Jahr (n+1). Für die Teampur-Grossisten wurde der Kalkulationsfaktor durch die Sortimentskommission beschlossen (vgl. 2011). Das Sekre- tariat des Verbands multiplizierte nun die Basispreise in den Stammdaten mit den ihm mitge- teilten individuellen Kalkulationsfaktoren, um so den Bruttopreis der Grosshändler zu eruie- ren. Dies funktionierte jedoch nur für diejenigen Lieferanten, welche dem Verband Werkprei- se kommunizieren. Also: 1331 Act. 353, KDT-Protokoll 05/2011, 782, 6.2.1. 1332 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2007, 462, Punkt 7.2. 1333 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05/2011, 782. 1334 Act. 352, Protokolle Sortimentskommission 06/2007, 07/2007, 04/05/2008, 06/2008, 05/2009, 06/2009, 04/2010, 05/2010, 06/2010, 462, 472, 535, 544, 618, 631, 704, 714, 727. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 452
  261. Gab der Hersteller einen empfohlenen Herstellerverkaufspreis an, kalkulierte der Ver- band selbst einen Werkpreis, um ausgehend von diesem den Bruttopreis (=Handelspreis/ Katalogpreis) zu berechnen. Zuerst wurde ein fiktiver Werkpreis berechnet. Dazu zog der Verband vom empfohlenen Herstellerverkaufspreis einen Basisrabatt ab. Der Betrag des Ba- sisrabatts war für jedes SGVSB Mitglied identisch. Ausgehend vom so berechneten Werk- preis ermittelte der Verband schliesslich den Bruttopreis:1335
  262. Schritt
  263. Schritt […] 1.8 Kalkulations-Schema "von oben" (Werkspreisfindung ab Handelspreis) 1.8.1 Allgemeines Die Preisangaben basieren auf den von der Industrie veröffentlichten Verkaufs- preislisten. In der Regel gewährt dabei die Industrie der Sanitärfachhandelsstufe „Vollsortimenter“ Rabatte, die dem Margenzuschlag der Kalkulation „von unten“ entsprechen, zudem erfolgt die Lieferung franko Domizil und es wird ein Skonto von 2 % innert 30 Tagen gewährt. 1.8.2 Basis-Rabattsätze Folgende gerundete Rabattsätze entsprechen den wichtigsten Margen- Zuschlagsfaktoren bei der Kalkulation „von unten“ 31.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.4500 32.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.4700 33.5 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.5000 35.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.5400 36.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.5600 39.4 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.6500 44.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.80001336 […]
  264. Wie die Passage „In der Regel gewährt dabei die Industrie der Sanitärfachhandelsstufe „Vollsortimenter“ Rabatte, die dem Margenzuschlag der Kalkulation „von unten entspre- chen“ zeigt und die Passage „Folgende gerundete Rabattsätze entsprechen den wichtigsten Margen-Zuschlagsfaktoren bei der Kalkulation <von unten>“ zeigen, dass die empfohlenen Herstellerverkaufspreise bzw. die Werkpreise gemein war, dass sie nicht die tatsächlichen 1335 Act. 432.01 bis Act. 435.04. 1336 Act. 426, z.B. 3 (Punkte 1.8.1. und 1.8.2.), 7 (Punkte 1.6.1. und 1.6.2.), 31 (Punkt 1.5.2.). HPF(Herstellerverkaufspreis) ‐ Basisrabatt = WP (Werkpreis) 22-00055/COO.2101.111.7.135680 453 Grosshändler-Netto-Einstandspreise wiederspiegelten,1337 sondern eine Mindestmarge ent- hielten. Das heisst, selbst wenn der Grosshändler den Höchstrabatt einer gewissen Umsatz- kategorie gewährte, verblieb ihm ein Restumsatz bzw. eine Mindestmarge. Dies bestätigt ei- ne Debatte der Sortimentskommission vom 6. April 2011: Die Kommissionsmitglieder be- handelten einen Vorschlag des SGVSB-Sekretariats, wie die Bruttopreise künftig in den SGVSB-Stammdaten verwaltet werden könnten: Basis neu: BVP-Fabrikant EKP Fabrikant SKP kalkuliert (d.h. theoretische Minimalmarge entfällt) Kalkulation neu BVP x Faktor durch jeweilige Mitgliederfirma festgelegt (z. B. x 1.05 etc.) EKP x Faktor durch jeweilige Mitgliederfirma festgelegt (z. B. x 1.75 etc.) Die Mitglieder der Sortimentskommission beschliessen einstimmig die neue Kalkulation so rasch als möglich umzusetzen. Das Sekretariat wird die erforderlichen Massnahmen einleiten und eine Umsetzung ab der Preiserhebung für 2012 vorsehen. Für die wenigen Hersteller, die keine Brutto-Verkaufspreise referenzieren muss noch eine Lö- sung gefunden werden.1338
  265. Wie aus dem Protokoll folgt, kalkulieren die SGVSB-Mitglieder auch mit Hinblick auf das Jahr 2012 ausgehend vom empfohlenen Bruttoverkaufspreis des Fabrikanten (BVP) o- der dem Einkaufspreis eines jeden beim Fabrikanten (EKP). Je nachdem welcher Basispreis der Berechnung zu Grunde gelegt wurde, fiel der Kalkulationsfaktor tiefer (Basispreis=BVP) oder höher (Basispreis=EKP) aus. Beide Kalkulationsmethoden enthielten eine Minimalmar- ge. Lediglich bei der Berechnungsmethode mit dem SKP entfiel die Minimalmarge.
  266. Änderten nun die Hersteller ihre Preise gegenüber den Sanitärgrosshändlern, passte das Sekretariat des SGVSB die Basispreise automatisch an. Dabei gab es zwei Konstellatio- nen, welche das Sekretariat zu einer automatischen Basispreisanpassung veranlassten. Entweder passte es a) im Rahmen einer jährlichen ordentlichen Preiserhöhungsrunde die Basispreise an oder es nahm b) unterjährige ausserordentliche Preiserhöhungen vor.
  267. a) Die ordentlichen Preiserhöhungsrunden wurden folgendermassen durchgeführt: Das Sekretariat des SGVSB lancierte jedes Jahr zwischen Ende August und Anfang September eine sogenannte „Preiserhebungsrunde“ bei sämtlichen Herstellern von Sanitärartikeln.1339 Die Sanitärhersteller meldeten dabei ihre gültigen Preise für das kommende Jahr bis spätes- tens Ende September dem Sekretariat des SGVSB mit.1340 Die von den Herstellern gemelde- ten Preise wurden dann vom Sekretariat in die Stammdaten als Basispreise eingefügt.
  268. Preise 2012 6.1 Preiserhebung Lieferantenpreise 2012 6.1.1 Umfrage Preissystem 2012 Die Mitglieder der Kommission wurden im Vorfeld mit den Umfrageresultaten be- dient. Die Resultate sind jedoch nicht sehr aussagekräftig ausgefallen. 1337 Vgl. bereits die Aussage von […] am 5. Mai 1999, wonach „die individuelle Verkaufspreisfindung zur Er- tragsoptimierung [führe und] […] eine wünschbare Abkehr vom heutigen zentralen System [sei] und […] u. a. auch Kalkulationen ab den effektiven Grosshandels-Netto-Einstandspreisen zu[lasse]“; Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 19. D.h., die Berechnungsbasis der Bruttopreise lag höher als der tatsächli- che Einkaufspreis. Ausgehend von der Berechnungsbasis wurden auch die Höchstrabatte bestimmt, so dass automatisch eine Mindestmarge bestand; Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 19. 1338 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2011, 757. 1339 Act. 306, Zeile 15 ff.; Act. 290, Zeile 15 ff.; Act. 372.43. 1340 Act. 353, Protokoll Sortimentskommission 06/2008, 544, Punkt 7.1. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 454 6.1.2 Durchführung Preiserhebung Die jährliche Preiserhebungsrunde für die Lieferanten-Basispriese 2012 wird ter- mingerecht per 1. September 2012 lanciert. Abgabetermin für die neuen Preise ist der 24. September 2011. Die neuen gültigen Basispreise für 2012 werden bis spä- testens 21. Oktober in der SGVSB-Stammdatenverwaltung bearbeitet sein.1341
  269. Der Verband vollzog zwischen Januar bis September monatlich Korrekturläufe,1342 wo- bei nicht sämtliche Korrekturen die Bruttopreise betrafen, sondern auch technische Details. Nach September wurden „keine Updates mehr durchgeführt, da in dieser Zeit die jährlichen Preiserhebungen/-Mutationen bearbeitet w[u]rden für die Katalogproduktion für die team- Printwerke mittels Datenmehrfachnutzung.“1343
  270. b) Während des Jahres gab es verschiedentlich ausserordentliche Preisveränderun- gen,1344 welche vom Verbandssekretariat automatisch in die Stammdaten übernommen wur- den. So vermeldete der zuständige SGVSB-Mitarbeiter im Rahmen der Sitzungen der Sorti- mentskommission beispielsweise folgendes: Die im Juli 2006 eingehenden Informationen von Sanitärherstellern betreffend ausserordent- liche Preiserhöhungen werden laufend bearbeitet und mit dem nächst möglichen Korrektur- lauf übermittelt.1345 7.1. Ausserordentliche Materialteuerungs-Zugschläge Nachfolgende ausserordentliche Preiserhöhungen von Sanitärhersteller, sind dem alle Sek- retariat gemeldet worden: -KWC 3,1 % ab 15. Mai 2006 (bereits bearbeitet) -Similor Group 2,95 % ab 15. Mai 2006 (bereits bearbeitet) -Inda SA 6 % ab 1. Juni 2006 (bereits bearbeitet) -Keuco GmbH & Co. KG 4,8 % ab 1. Juni 2006 (bereits bearbeitet) -Nussbaum AG 4,4 % (Armaturen) ab 1. Juni 2006 (bereits bearbeitet) 2,6 % (Messing/Kufper Produkte) -Bodenschatz AG 5,6 % ab 1. Juli 2006 (bereits bearbeitet) -Grohe Switzerland SA 5 % ab 1. Juli 2006 -Hans Hafner AG (keine Angaben) ab 1. Juli 2006 -Neoperl AG 3,9 % ab 1. Juli 2006 (bereits bearbeitet) 5 % (messinglastige Art,) -Sam Schulte SA 5 % ab 1. Juli 2006 -Nikles AG (differenzierte Angaben) ab 1. August 2006 Die Bekon-Koralle AG teilt jedoch eine generelle Preissenkung für die Duschenabtrennungen Twiggy Top mit, welche ab 1. Juni 2006 in Kraft tritt. Es betrifft im Einzelnen die SGVSB- 1341 Act. 353, KDT-Protokoll 05/2011, 782, 6.2.1. 1342 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2005, 589. 1343 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 2/2002, 87. 1344 Vgl. etwa sie Ausführungen bei Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2007, 428, Punkt 3.1. 1345 Act. 353, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 12. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 455 Nummern 162 341–348, 162 357–360 und 162 371–376. Die Preissenkungen wurden be- reits bearbeitet (Hervorhebung durch die Verfasser).1346
  271. Ausserordentliche Preiserhöhungen konnten mehrere Male im Jahr vorkommen.1347
  272. Ein weiteres Beispiel vom 10. Februar 2010 zeigt, dass die Sortimentskommission nicht nur die Höhe der jeweiligen Preisanpassungen bestimmte, sondern auch zugleich den Zeitpunkt:
  273. Informationen über Preisentwicklung Mit Schreiben vom Januar 2010 hat die Geberit Vertriebs AG eine ausserordentliche Preisan- passung auf das Frühjahr 2010 für Geberit AquaClean Produkte mitgeteilt. Die Preisanpas- sung erfolgt für den Handel per 1. Februar 2010. Die unverbindlichen Richtpreise für die End- kunden werden per 1. März angepasst. Die Sortimentskommission beschliesst, diese Preis- anpassungen per 1. April 2010 in der SGVSB-Stammdatenverwaltung vornehmen zu las- sen.1348
  274. [...] Sanidusch erklärte zu diesem Protokollausschnitt anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Oktober 2012, diese Senkung sei verzögert weitergegeben worden, damit die Lager hätten abgebaut werden können. Dies habe vor allem „die Grossen (z.B. Sabag oder CRH) betroffen“, Sanidusch hätte selber keine grossen Lager gehabt.1349
  275. Das Protokoll der Sortimentskommission vom 15. Juni 2010 enthält die nachfolgende Aussage: 6.1 Ausserordentliche Preisanpassung Geberit Duofix und GIS Aufgrund der Entwicklung des Wechselkurses CHF/EUR zwischen dem Euroraum und alle der Schweiz hat die Geberit Vertriebs AG eine ausserordentliche Preisanpassung in den Sortimenten Duofix und GIS per 1. Juni 2010 vorgenommen. Die Kommunikation der unver- bindlichen Installateur-Richtpreise erfolgt jedoch mit einer dreimonatigen Verzögerung per
  276. September 2010. Die SGVSB-Sortimentskommission beschliesst, diese ausser[or]dentliche Preisanpassung, die alle mehrheitlich zu Preissenkungen führt per 1. September 2010 in der SGVSB- Stammdatenverwaltung vornehmen zu lassen. Mit Ausnahme der wenigen Artikel mit gerin- gen Preiserhöhungen, welche bereits per 1. Juni 2010 vorgenommen worden sind. Die Mitglieder der Sortimentskommission werden gebeten allfällige Korrekturen bei den Gruppen individuellen Koeffizienten bis spätestens 15. Juli 2010 dem Sekretariat zu mel- den.1350
  277. Aus dieser Textstelle geht hervor, dass die ausserordentliche Preisanpassung vom SGVSB mit einer dreimonatigen Verzögerung eingeführt wurde. Das bedeutet, die Sorti- mentskommission beschloss, den Wechselkursvorteil erst verspätet weiterzugeben. Auf die- se Weise konnten die SGVSB-Mitglieder Lagerbestände mit den alten höheren Preisen ab- 1346 Act. 353, Protokoll Sortimentskommission 02/2006, 369, Punkt 7.1.; vgl. für weitere Beispiele die Protokolle der Sortimentskommission, 04/ und 05/2008, 534, Punkt 7.1, 7.2; 06/2008, 544, Punkt 7.4; 03/2009, 598, Punkt 7.2; 01/2010, 658, Punkt 4.10; 03/2010, 686, Punkt 4.1 und 01/2011, 749, Punkt 7. 1347 Vgl. z.B. Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2006, 359; Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 383; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2007, 440; Protokoll Sortimentskommission 04-05/2007, 453 f. (inkl. Eurowechselkurs); Protokoll Sortimentskommission 06/2007, 463; Sortimentskommission 01/2011, 742, 749. 1348 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2010, 662; vgl. auch Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2007, 428. 1349 Act. 302, Zeile 196 ff. 1350 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04-03/2010, Punkt 6.1., 689. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 456 bauen, bevor die neueren tieferen Preise eingeführt wurden. Im Gegensatz dazu überwälz- ten die SGVSB-Mitglieder Preiserhöhungen der Hersteller sofort. Diese Schlüsse bestätigte [...] Sanidusch anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2013 ausdrücklich: „Preis- steigerung wird sofort umgesetzt, Preissenkung 3 Monate später, das ist für den Lagerab- bau“.1351
  278. Schliesslich zeigt die E-Mail des SGVSB an die Sortimentskommission ([...] CRH, [...] CRH, [...] Sabag, [...] Bringhen, [...] Sanidusch, [...] CRH) vom 2. September 2011, dass die neuen Preise von Geberit Mitte September 2011 im Korrekturlauf in die SGVSB-Stammdaten eingelesen hätten werden sollen. [...] Sabag, der zuvor mit [...] CRH Rücksprache genom- men hatte, meldete zurück, dass die reduzierten Geberit-Preise erst ab dem 1. Oktober 2011 für den Grosshandel und offiziell für den Verkauf gültig ab 1. Januar 2012 übernommen wer- den sollten.1352 Damit vereinbarten die SGVSB-Mitglieder nicht nur die Übernahme der ge- änderten Geberit-Preise im selben Umfang, sondern auch den Zeitpunkt ab welchem diese übernommen werden sollten. Sabag und CRH setzten die Gültigkeit für den Verkauf auf den
  279. Januar 2012 fest. (iii) Stellungnahmen der Parteien
  280. Bringhen stellt fest, sie habe sich nicht am „Preisbildungsprozess“ beteiligt. Diese Fak- ten seien lückenlos belegt. Bringhen sei „ein passives Verbandsmitglied“, „das lediglich die Verbandsdienstleistungen, d.h. die aktuellen Stammdaten für den Katalog brauchte, um als regionaler Wettbewerber neben Sanitas Troesch und CRH überhaupt weiterarbeiten zu kön- nen.“ 1353
  281. Bringhen anerkennt, dass sie die Stammdaten verwendete um als Wettbewerber auf- treten zu können. Es steht folglich nicht in Frage, ob sich Bringhen der Stammdaten bedien- te. Die obige Sachverhaltsdarstellung, wonach die Stammdaten automatisch geändert wur- den bei einer Preisänderung eines Sanitärherstellers ist folglich nicht bestritten.
  282. Auch Kappeler, Sanidusch und Burgener bestätigen die Verwendung der Stammda- tenverwaltung und der darin abgebildeten Bruttopreise. Sie seien jedoch davon ausgegan- gen, dass in den Stammdaten die von den Herstellern empfohlenen Bruttopreise hinterlegt worden seien. Erst nach Jahren hätten sie erfahren, dass die in den Stammdaten hinterleg- ten Bruttopreise teilweise vom Verband kalkuliert würden.1354
  283. Diese Vorbringen entsprechen nicht den Tatsachen. Sowohl Kappeler und Sanidusch als auch Burgener kannten die Beilage 6 zur Verbandspreisliste, worauf alle Kalkulation und die Kalkulationsschlüssel spätestens seit 1999 aufgeführt waren.1355 Ferner erhielten sie die sogenannten Rundschreiben des SGVSB. Vielfach versandte der Verband Protokolle der Sortimentskommission. Als Beispiele können die folgenden Rundschreiben aufgeführt wer- den: - Rundschreiben 64/2003 vom 3. November 2003, 227: Der SGVSB erklärt, dass die Grosshändler sich mit den Katalogpreisen im Verhältnis zu anderen Absatzkanälen positionieren müssen, damit die Absatzchancen intakt bleiben. Aus dieser Erklärung folgt, dass die Sanitärgrosshändler die Preise selber festsetzen.1356 1351 Act. 566, Zeilen 194 f. 1352 Act. 374.09. 1353 Act. 891 Rz 71 f. 1354 Act. 875 Rz 11, 15; Act. 876 Rz 11, 15; Act. 877 Rz 11, 15. 1355 Act. 431.01 – 436.08. 1356 Act. 372.36, 227 22-00055/COO.2101.111.7.135680 457 - Mit Rundschreiben 46/2004 versandte der SGVSB seinen Mitgliedern das Sitzungs- protokoll vom 29. Juni bzw. 7. Juli 2004.1357 Im Protokoll heisst es:
  284. Verkaufspreise Das Preisniveau für Badezimmer-Einrichtungen ist in der Schweiz bekanntlich höher als im angrenzenden Ausland. Deshalb beabsichtigt der Vorstand auf Anfang 2005 die Bruttopreise zu senken. Das Sekretariat hat nach bestimmten Vorgaben detaillierte alle Kalkulations- Schlüssel für 2005 erstellt und einen Vorschlag ausgearbeitet. […]. Die SGVSB-Mitglieder wurden mit Rundschreiben Nr. 38/2004 informiert. Die SGVSB- Mitglieder sind für die Orientierung ihrer Kundschaft selbst besorgt.1358
  285. Diese Protokollstelle beweist erstens, dass der SGVSB die Verwendung von Kalkulati- ons-Schlüssel bekanntgibt. Zweitens steht fest, dass die SGVSB-Mitglieder vom Verband darüber informiert wurden, da dieses Protokoll per Rundschrieben an alle SGVSB-Mitglieder versandt worden war. (iv) Beweisergebnis
  286. Mit Bezug auf die Preisänderungsrunden ist somit zusammenfassend erwiesen, dass sowohl im Rahmen der ordentlichen als auch der ausserordentlichen Preiserhöhungsrunden die Preisbasis aller SGVSB-Mitglieder bis ins Jahr 2011 vom Verband automatisch ange- passt wurden. Das war möglich, da der Kalkulationsfaktor jedes einzelnen Unternehmens dem SGVSB (vom Vorjahr) bereits bekannt war. Veränderte ein Hersteller seinen Preis, ent- schied somit nicht jedes Verbandsmitglied autonom, ob und in welchem Umfang es die eige- nen Bruttopreise verändern wollte. Vielmehr übernahm der Verband diese Funktion, indem er die Basispreise entsprechend anpasste und sich damit die Bruttopreise des Grosshandels gleichförmig und zum selben Zeitpunkt veränderten. Ausserordentliche Preisänderungen konnten mehrere Male im Jahr vorkommen. Der Verband vollzog zwischen Januar bis Sep- tember monatlich ordentliche Korrekturläufe, wobei nicht sämtliche Korrekturen die Brutto- preise betrafen, sondern auch technische Details. Nach September wurden keine Updates mehr durchgeführt, da der SGVSB in dieser Zeit die jährlichen Preiserhebungen/-Mutationen für die Katalogproduktion bearbeitete.
  287. In der Regel gaben die SGVSB-Mitglieder Herstellerteuerungen sofort weiter. Im Ge- gensatz dazu gaben sie Preissenkungen der Hersteller zeitverzögert weiter, um auf diese Weise Lagerbestände mit den höheren Bruttopreisen abbauen zu können.
  288. Insgesamt steht somit fest, dass die SGVSB-Mitglieder auch nach 2007 ihre Brutto- preise ausgehend von einem gemeinsam festgelegten Basispreis berechneten und der SGVSB Herstellerpreisänderungen automatisch in den Stammdaten der Mitglieder anpasste. Damit bestimmten die SGVSB-Mitglieder zwei Preiselemente gemeinsam. B.5.5.7 Transportkosten und Einbaukosten (i) Beweisthema
  289. Nachfolgend wird Beweis darüber geführt, ob die SGVSB-Mitglieder die Transport- und Einbaukosten gemeinsam festlegten und getrennt verrechneten. 1357 Act. 372.36, 266. 1358 Act. 372.36, 282. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 458 (ii) Beweismittel
  290. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich in ihrer Beweisführung auf - ein Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2004; - ein Vorstandsprotokoll vom 20. August 2003; - die Antworten von Bekon-Koralle auf das Auskunftsbegehren der Wettbewerbsbehör- den vom 29. Januar 2013; - die Beilage 1 zur Verbandspreisliste bzw. zur SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation von Sanitären Artikeln von 2000-2011.
  291. Bis ins Jahr 2004 wurden von der Sortimentskommission sämtliche anfallenden Spe- sen im Kalkulationsfaktor berücksichtigt. Im Kalkulationsfaktor waren die Transportkosten und der Skonto von 3 % ab Verrechnungspreis Werk enthalten.1359
  292. Das Protokoll der Sortimentskommissionsitzung vom 29. Juni und 9. Juli 2003 enthält diese Textstelle:
  293. Verkaufspreise Das Preisniveau für Badezimmer-Einrichtungen ist in der Schweiz bekanntlich höher als im angrenzenden Ausland. […] Zudem wird künftig ein Transportkostenanteil und ein Einbaukos- tenanteil für den Einbau von Armaturen separat ausgewiesen. Das Sekretariat hat mit einem Rundschreiben die Sanitärhersteller entsprechend orientiert. Die SGVSB-Mitglieder wurden mit Rundschreiben Nr. 38/2004 informiert. Die SGVSB- Mitglieder sind für die Orientierung ihrer Kundschaft selbst besorgt 1360
  294. Anlässlich der Sitzung des SGVSB-Vorsandes vom 20. August 2003 wurde folgender Beschluss protokollarisch festgehalten: Nach ausführlicher Diskussion nimmt der Vorstand für die Kalkulation 2005 folgende Eck- werte in Aussicht: […] - Transportkosten-Zuschlag (offen ausgewiesen) 2 % auf Netto-Fakturabetrag, mindestens Fr. 10.– pro Lieferung. - eventuell: separate Rechnungsposition für Armatureneinbau (Gürteln) Fr. 22.– 1361
  295. In der Beilage 1 zur Verbandspreisliste bzw. zur SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation von sanitären Artikeln sind ab 2004 die folgenden Passagen aufgeführt: 1.1 Allgemeines über die Kostenberechnung Bei der Kostenberechnung sind in den von der Sortimentskommission festgelegten Kalkulati- onsfaktoren die Selbstkostenanteile sämtlicher anfallenden Spesen mit berücksichtigt. Im Normalfall sind in den Kalkulationsfaktoren die Transportkosten franko Domizil und der Skonto von 3 % ab Verrechnungspreis Werk enthalten. Die Mehrwertsteuer MWST ist in der Kalkula- tion der Handelspreise nicht inbegriffen. 1.2. Lieferungen unfranko 1359 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2004. 1360 Act. 372.36, 282. 1361 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 463 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 459 Bei Lieferungen ab Werk unfranko, ist bei der Kalkulation ein Zuschlag von 5.0 Kalkulations- punkten mit zu berücksichtigen. Bei Auslandbezügern sind in diesen 5.0 Kalkulationspunkten die Einfuhr- bzw. Abfertigungsspesen enthalten. […] 1.4 Einbaukostenanteile Für den Einbau von Armaturen und Ablaufventilen in sanitäre Apparate ist nach erfolgter Kal- kulation bei Waschtischen, Einbauwaschtischen, Doppelwaschtischen, Wandbecken und Bi- dets ein Zuschlag auf den Handelspreis als Einbaukostenanteil mit zu berücksichtigen. Der dabei von der Sortimentskommission festgelegte Betrag von Fr. 22.– ist bei den Doppel- waschtischen pro Becken einzurechnen. (Verdecktes Einrechnen der Einbaukostenantei- le).1362
  296. Von 2005-2011 lautete die Passage der Beilage 1 folgendermassen:
  297. Kalkulation von sanitären Artikeln des Team-Sortimentes 1.1 Allgemeines über die Kostenberechnung Bei der Kostenberechnung sind in den von der Sortimentskommission festgelegten Kalkulati- onsgrundlagen die Selbstkostenanteile sämtlicher anfallenden Spesen mit berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer MWST ist in der Kalkulation der Handelspreise nicht inbegriffen. In der Kalku- lation sind Kosten für Transport und Einbau von Armaturen und Ventile in sanitäre Apparate nicht enthalten. 1.2 Einbaukostenanteile Für den Einbau von Armaturen und Ablaufventilen in sanitäre Apparate sind in Offerten, Auf- tragsbestätigungen und Rechnungen Einbaukostenanteile offen auszuweisen. Die Einbaukos- tenanteile unterscheiden sich bezüglich dem Aufwand für Waschtischarmatur/Bidetarmatur mit Exzenterventil, Waschtischarmatur/Bidetarmatur ohne Ventil, Dreilocharmatur, Zugventil sowie Wippventil/Siebventil/Schaftventil. 1.3 Transportkostenanteil Für Lieferungen an das Domizil des Kunden oder auf die Baustelle sind dem Kunden einen Transportkostenanteil in Rechnung zu stellen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt der Transportkostenanteil max. 2 % des Rechnungsbetrages.1363
  298. Anlässlich der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2004 wurde Folgendes pro- tokolliert: Auch das zweite Ziel wurde inzwischen erreicht: Per 1.1.2005 wird eine Bruttopreissenkung durchgeführt. Das neue Preissystem bringt klare Vorteile und mehr Transparenz, da Monta- gekosten und Transportanteil separat und netto verrechnet werden. Das verschärfte Kartell- gesetz führt dazu, dass neu Nettopreise wie Montage- und Transportkosten individuell kalku- liert werden müssen. Dies gilt ebenso für Exklusiv- und Hausmarkenprodukte. In diesen Be- reichen wird dies mittelfristig zu unterschiedlichen Preisen und Rabatten führen. Diese Ent- wicklung bedeutet für die Mitglieder des Verbandes und den Verband eine Herausforderung, bietet aber auch neue Chancen. Die Preispolitik wird damit zu einem individuellen Instrument im Marketing-Mix. 1362 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2004. 1363 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2004. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 460
  299. Ferner gab der Verband bis 2012 die folgenden Rundungsregeln für das Team- Sortiment (das sämtlichen Mitgliedern gemeinsame Sortiment) heraus: (iii) Beweiswürdigung
  300. Aus den soeben aufgeführten Beweismitteln folgt, dass die Sortimentskommission und dann der SGVSB-Vorstand am 20. August 2003 bestimmten, die Transportkosten getrennt und in der Höhe von 3 % zu verrechnen. Die getrennte Verrechnung ging auf eine Überein- kunft mit Sanitas Troesch zurück (vgl. Rz 1067 f.). Ferner bestimmte die Sortimentskommis- sion, dass für den Einbau verschiedener Produkte ein Einbaukostenanteil von CHF 22.– ein- zurechnen (verdecktes Einrechnen der Einbaukostenanteile) sei.1364
  301. Der SGVSB-Präsident und Sabag-Verwaltungsrat [...] erläuterte anlässlich der Gene- ralversammlung des SGVSB vom 11. Juni 2004, dass neu Nettopreise wie Montage- und Transportkosten individuell kalkuliert werden müssten. Dies gelte ebenso für Exklusiv- und Hausmarkenprodukte. In diesen Bereichen werde dies mittelfristig zu unterschiedlichen Prei- sen und Rabatten führen. Diese Entwicklung bedeute für die Mitglieder des Verbands und den Verband eine Herausforderung, biete aber auch neue Chancen. Die Preispolitik würde damit zu einem individuellen Instrument im Marketing-Mix.1365 Daraus folgt einerseits, dass es vor dem 11. Juni 2004 keine unterschiedlichen Preise und Rabatte gab. Andererseits folgt daraus, dass die Mitglieder sich darauf einigten, die Transportkosten und Einbaukosten aus- zuweisen.
  302. Von 2005 bis 2012 waren in der Kalkulation einzelner Produkte die Kosten für Trans- port und Einbau von Armaturen bzw. Ventile in sanitäre Apparate nicht enthalten. Die Ein- baukosten waren nunmehr offen auszuweisen. Der Transportkostenanteil für Lieferungen an das Domizil des Kunden oder auf die Baustelle waren dem Kunden in Rechnung zu stellen. „Soweit nichts anderes vereinbart“ sei, betrage „der Transportkostenanteil max. 2 % des Rechnungsbetrages“.1366 1364 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2005 – 2011. 1365 Act. 354, Generalversammlung vom 11.6.2004, 104. 1366 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2005 bis 01.01.2012. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 461
  303. Aus den Sanitärkatalogen etwa im Bereich der Lavabos ist die getrennte Ausweisung der Einbaukosten ersichtlich.1367 Aus den Rechnungen von Bringhen1368, CRH (Richner, Gétaz),1369 Sabag,1370 der Anerkennung bzw. den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Sa- nitärkatalogs von Burgener, Kappeler und Sanidusch1371 sowie den Verkaufs- und Lieferbe- dingungen des Sanitärkatalogs von Innosan1372 ergibt sich, dass sie die Transportkosten als zusätzlichen Kostenanteil getrennt vom Rechnungsbetrag verrechneten.
  304. Schliesslich praktizierten und vereinbarten die SGVSB-Mitglieder Rundungsregeln. Einzig Punkt 1.6.4 wurde 2007 gestrichen, die restlichen Rundungsregeln blieben bis 2012 anwendbar.1373 (iv) Stellungnahmen der Parteien
  305. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen vor, dass durch die Vereinbarung der ge- trennten Ausführung der Transport- und Einbaukosten keine Beschränkung der unternehme- rischen Freiheit eingetreten sei.1374 Sabag will die Transportkostenzuschläge ausbedungen haben.1375
  306. Keines dieser Unternehmen vermag ihre Vorbringen zu untermauern. Im Gegensatz dazu zeigen die den Wettbewerbsbehörden vorliegenden Rechnungen, dass die Transport- und Einbaukosten getrennt ausgewiesen wurden.1376
  307. Bringhen begründet die getrennte Ausweisung der LSVA, welche ab dem 1. Januar 2008 in Kraft trat. Bringhen habe ihre Tarife immer frei festgelegt. Sie belegt, dass sie bei den Einbaukosten von den Konkurrenten mit Bezug auf eine Produktgruppe CHF 1.– bis CHF 3.– abgewichen ist. Ferner belegt sie, dass sie bei den Transportkosten meistens um 0.10 % von den Konkurrenten im Jahr 2007 gar 0.4 – 0.7 % abgewichen ist von der Konkur- renz.1377
  308. Es fällt auf, dass Bringhen nur Angaben für das Exzenterventil und das Ablaufventil lie- fert. Ferner legt Bringhen die Quellen der Daten nicht auf. Damit vermag Bringhen nicht dar- zulegen, dass sie sich nicht an die Vereinbarung über die getrennte Ausweisung der Trans- portkostenanteile und die Einbaukosten gehalten hat.
  309. Der SGVSB betont, dass die Vereinbarungen unverbindlich gewesen seien.1378 Gegen dieses Argument spricht, dass sich die Parteien an die getrennte Ausweisung hielten. Zudem stand nirgends in den Unterlagen, dass es sich um unverbindliche Empfehlungen handle. Schliesslich ist nicht einsichtig, weshalb der SGVSB solche Vereinbarungen überhaupt ab- schliesst, wenn sich ohnehin niemand daran halten sollte. 1367 Act. 106. 1368 Act. 891 Rz 79 f. 1369 Act. 933, Beilage 12; Act. 349, Beilage 10, Rechnungen der Jahre 2008-2012. 1370 Act. 892, Beilage 22, 193. 1371 Act. 875 Rz 31, Act. 876 Rz 31, Act. 877 Rz 31. 1372 Act. 106, Condizioni die vendita e di consegna, Verkaufs und Lieferungsbedingungen. 1373 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2007 bis 01.01.2012. 1374 Act. 875 Rz 31, Act. 876 Rz 31, Act. 877 Rz 31. 1375 Act. 892, Rz 80. 1376 Act. 892, Beilage 22, 193; Act. 349, Beilage 10, Rechnungen der Jahre 2008-2012. 1377 Act. 891 Rz 79 f. 1378 Act. 874, 12. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 462 (v) Beweisergebnis
  310. Es ist bewiesen, dass der SGVSB nicht nur die getrennte Ausweisung von Transport- und Einbaukosten bestimmt hatte, sondern auch die Höhe dieser Preisbestandteile. Schliesslich legte der Verband die Preisrundungsregeln fest. Der SGVSB und seine Mitglie- der einigten sich mit andern Worten noch auf einen anderen Preisbestandteil. Die getrennte Ausweisung der Transportkosten und die ungefähre Höhe wurden in der Praxis auch ange- wandt. Auch die Einbaukosten wurden getrennt verrechnet. Dies ist für Bringhen, CRH (Richner, Gétaz), Sabag, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch bewiesen. B.5.5.8 Eurowechselkursfestlegung (i) Beweisthema
  311. In der Folge wird einerseits Beweis darüber geführt, ob der SGVSB für die gemeinsa- me Stammdatenverwaltung Wechselkurse festgelegt hat. Andererseits wird Beweis darüber geführt, ob diese allfällige Wechselkursfestlegung sich auf die Bruttopreise der SGVSB- Mitglieder auswirkte. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  312. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich bei ihrer Beweisführung auf die folgenden Be- weismittel: - Beilage 4 zur Verbandspreisliste bzw. zur Artikelverwaltung von 1999 bis 2011, Wechselkurse; - Beilage 6 zur Verbandspreisliste bzw. zur Artikelverwaltung von 1999 bis 2011, Kal- kulation; - Sitzungsprotokolle des Vorstands vom 24. August 2005, - Sitzungsprotokolle der Sortimentskommission vom 27. August 2001, 17. Juli 2007,
  313. Juni 2010, 14. Juli 2010, 23. August 2010 - Die Antworten von Sabag, CHR und Bringhen auf den Fragebogen vom 20. Dezem- ber 2012 des Sekretariats; - Die Aussagen von [...] CRH anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2012; a. Festlegung der Wechselkurse
  314. Vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Januar 2011 erstellte der SGVSB die Beilage 4 zur Verbandspreisliste bzw. zur SGVSB-Artikelverwaltung. In dieser Beilage hielt der Verband fest:
  315. Wechselkurse 4.1 Mittlerer Wechselkurs Der Durchschnitt zwischen dem Tageskurs und dem von der Kalkulationskommission an- gewendeten Kurs für die Kalkulation ab 1. Januar 1999: (DM 100.– = SFr. 85.00 ). 4.2 Tages-Wechselkurs 22-00055/COO.2101.111.7.135680 463 Sofern sich der Tages-Wechselkurs höher stellt als der hiervor erwähnte mittlere Wechsel- kurs gemäss Ziffer 4.1, empfiehlt die Kalkulationskommission für Kalkulationen von einzel- nen Artikeln den jeweiligen Tages-Wechselkurs anzuwenden.1379
  316. Wechselkurse Seit dem 1.1.2002 gilt im europäischen Raum der Euro als offizielle Landeswährung. Seit diesem Zeitpunkt verrechnen ausländische Lieferanten in EUR. 4.1 Mittlerer Wechselkurs Der Durchschnitt zwischen dem Tageskurs und dem von der Sortimentskommission ange- wendeten Kurs für die Kalkulation des Team-Sortimentes ab 1. Januar 2011 lautet SFR 100.– = EUR 66.68 EUR 100.– = SFr. 150.001380
  317. Die Beilage 4 zur Verbandspreisliste bzw. der SGVSB-Artikelverwaltung zeigt, dass der Verband die Wechselkurse für die in ausländischer Währung eingekauften Produkte in der gemeinsamen Stammdatenverwaltung festlegte.
  318. Dem Protokoll der Sortimentskommissionssitzung vom 10. September 2001 ist zu ent- nehmen: Auf Empfehlung der Bank hat die SK den Kurs des Euro auf Fr. 1.58 festgelegt, umgekehrt bedeutet dies, dass Fr. 1.– 0,63 Euro entspricht. Dieser Umrechnungskurs bedeutet eine kleine Margenverbesserung.1381 5.3 Euro-Wechselkurs 2001 Die Kommission legt den Durchschnittswert für die Kalkulation von Produkten, die dem Sa- nitärfachhandel in Euro verrechnet werden wie folgt fest: 1.00 Euro = sFr. 1.58 1.00 sFr. = Euro 0.63291382 […]
  319. Diese Protokollstelle beweist die Ansicht der Sortimentskommission, dass die Festle- gung der Eurokurse für die in Euro eingekauften Produkte zu einer „kleinen Margenverbes- serung“ führen würde und mit anderen Worten einen direkten Einfluss auf die Verkaufspreise der Sanitärgrosshändler hatte.
  320. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 24. August 2005 ist folgendes zu entnehmen: [...] bittet den Vorstand um seine Meinung in Bezug auf die Festlegung des Euro- Wechselkurses und unterbreitet den Vorschlag, den Wechselkurs für die Berechnung der Bruttopreise auf 1.60 festzulegen, gegenüber 1.58 im Jahre 2005. [...] plädiert für individuel- le Preise und [...] ist der Meinung, dass 1.60 hoch ist. [...] weist darauf hin, dass dieser Wechselkurs fast nur die Produkte der Firma Kaldewei betrifft. 1379 Act. 429, 1 ff. 1380 Act. 429, 4 ff. 1381 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2001, 236. 1382 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 9/2001, 67. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 464 Beschluss: Einstimmig wird der Wechselkurs für 2006 auf 1.60 festgelegt.1383
  321. Der Protokollauszug beweist, dass der SGVSB-Vorstand den Wechselkurs für das Jahr 2006 einstimmig auf CHF 1.60 festlegte. Die SGVSB-Mitglieder produzierten bis 2007 noch einen einheitlichen Bruttopreiskatalog mit einheitlichen Preisen. Mit der Festlegung des Eu- ropreiskurses stand somit der Bruttopreis für die in Euro eingekauften Produkte für alle Mit- glieder fest.
  322. Das Protokoll der Sortimentskommissionssitzung vom 17. und 23. Juli 2007 hält Fol- gendes fest: 7.2 Euro-Wechselkurs [...] orientiert die Mitglieder der Sortimentskommission, dass ab 1.8.2007 alle Preise, die in den SGVSB-Stammdaten mit Euro-Wechselkurs gerechnet werden, ab 1. August 2007 mit einem Wechselkurs von 1.68 gerechnet werden. Diese Mutation wird ebenfalls im dem nächsten Korrekturlauf berücksichtigt.1384
  323. Die Textstelle beweist, dass der SGVSB-Stammdatenverantwortliche die Sortiments- kommissionsmitglieder informierte, wie ab dem 1. August 2007 die mit Euro-Wechselkurs verwalteten Produkte mit dem Kurs CHF 1.68 bewertet würden. Diese Mutation würde beim nächsten Korrekturlauf berücksichtigt.1385 Mit dem Korrekturlauf wurden wie bereits bewie- sen, die Stammdaten aller SGVSB-Mitglieder angepasst (vgl. Rz 1957 ff.). Mit anderen Wor- ten wurden auch unterjährige Eurokursänderungen mit dem Korrekturlauf in die gemeinsa- men Stammdaten eingespeist.
  324. Das Sitzungsprotokoll der Sortimentskommission vom 23. August 2010 hält fest: 6.1 Euro-Kurs für 2011 Die Mitglieder der Sortimentskommission einigen sich auf einen Wechselkurs von 150.– CH = 100.– Euro. Dieser Wechselkurs wird in der SGVSB Preisverwaltung mit Fremdwährungen ab 1.1.2011 zugrunde gelegt.
  325. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass sich die Mitglieder der Sortimentskommission auf einen Wechselkurs von CHF 150 pro 100 Euro einigten. Dieser Kurs wurde der SGVSB- Preisverwaltung mit Fremdwährungen ab 1. Januar 2011 zugrunde gelegt.1386
  326. Aus den Titelblättern der Sitzungsprotokolle der Sortimentskommission vom 10. Sep- tember 2001, 17. und 23. Juli 2007, 15. Juni 2010 und 23. August 2010 folgt, dass die Proto- kolle auch an sämtliche nicht in der Sortimentskommission beteiligten Mitglieder per Rund- schreiben versandt wurden.1387 Die Zusammensetzung der Sortimentskommission kann der Aufstellung im Anhang G.3 entnommen werden. Es steht also fest, dass die Beschlüsse in Kenntnis sämtlicher SGVSB-Mitglieder gefasst und damit mitgetragen wurden. Die Auswir- kung der Wechselkursfestlegung wird anschliessend hergeleitet. 1383 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2005, 609 f. 1384 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04-05/2007, Punkt 7.2., 453 f. 1385 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04-05/2007, Punkt 7.2., 453 f. 1386 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05/2010, Punkt 6.1., 714. 1387 Act. 352, 63, 678, 707 (vgl. Bemerkung: Versand an SGVSB-Mitglieder erfolgt später mit ausnummerierter Listung), 22-00055/COO.2101.111.7.135680 465 b. Auswirkung der Wechselkursfestlegung
  327. Der festgelegte Euro-Wechselkurs wurde zur Berechnung des Preises in Schweizer Franken von Produkten herangezogen, welche die Hersteller den Sanitärgrosshändlern in Euro verrechneten. Abbildung 19 zeigt einerseits den Verlauf des durch den Verband festge- legten Euro-Wechselkurses (Wechselkurs SGVSB) und andererseits die tatsächliche Wech- selkursentwicklung (Wechselkurs) gemäss der Schweizerischen Nationalbank.
  328. Aufgrund eines Kursanstieges des Euros zwischen den Jahren 2003 und 2008 lag der tatsächliche Wechselkurs während zweier Phasen über dem Wechselkurs SGVSB. Abgese- hen von diesen beiden Zeitabschnitten lagen die vom Verband festgelegten Wechselkurse jedoch höher als der tatsächliche Wechselkurs. Im Zuge des erstarkenden Schweizer Fran- kens erhöhte sich die Differenz zum tatsächlichen Eurokurs seit ca. 2008 deutlich. So legte der Verband für das Jahr 2011 einen Wechselkurs von 1.5 CHF/Euro fest. Im Monatsmittel vom August 2011, also in dem Monat, in welchem die Wechselkursfestlegung durch die Sor- timentskommission jeweils traktandiert war1388, lag der Wechselkurs bei 1.34 CHF/Euro und im Monatsmittel vom Januar 2011 bei 1.28 CHF/Euro. Der Preisunterschied betrug also zwi- schen 16 und 22 Rappen pro Euro. Durch diese Berechnungsweise lagen also die Brutto- preise in Schweizer Franken der in Euro eingekauften Produkte wesentlich höher, als wenn die SGVSB-Mitglieder den tatsächlichen Eurokurs zur Bruttopreisberechnung herangezogen hätten. Abbildung 19: Wechselkursentwicklung und Wechselkurse des SGVSB Quellen: Eigene Darstellung. Wechselkurs: Schweizerische Nationalbank (SNB), Zinssätze und Devisenkurse (monatlich), stand 31. Januar 2014, www.snb.ch>Publikationen>Statistische Publikationen. Wechselkurs SGVSB: Beilage 4 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 429) und Sortimentskommission Sitzung 04 und 05 /2007 (Act. 352, 454).
  329. Da viele Lieferanten aus dem Ausland in Schweizer Franken abrechnen, sind von der Eurokursfestlegung nur die Produkte gewisser Hersteller betroffen. Gemäss den Angaben 1388 Vgl. Act. 352, 704. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 466 von [...] CRH ist die Badewannenherstellerin Franz Kaldewei GmbH & Co. KG (Kaldewei) die bedeutendste Lieferantin, die in Euro abrechnet.1389 Das Sekretariat ermittelte anhand der von den Parteien angegebenen Umsätze mit Kaldewei, dass Bringhen, Gétaz, Richner bzw. Sabag mit Kaldewei-Produkten [1-2 %] bis [5-6 %] ihrer Unternehmensjahresumsätze im Be- reich Sanitär erzielen. Dies entspricht rund 10 Millionen Franken.1390 In der Produktesparte Bade- und Duschwannen beträgt der geschätzte Marktanteil von Kaldewei [25-30 %] bis [40- 45 %].1391 Der Mechanismus für die Bruttopreisberechnung ist aber für alle in Euro bezoge- nen Produkte identisch.1392
  330. Aufgrund der Bedeutung von Kaldewei sei die konkrete Berechnung und Auswirkung der gemeinsamen Eurokursfestlegung auf die Bruttopreisberechnung in Schweizer Franken anhand von Kaldewei-Produkten dargelegt. Die Spalte „ab HPF oder HP-/oder WP-Faktor“ in Abbildung 20 enthält einen Umrechnungsfaktor, um die Einkaufspreise in Euro in Bruttover- kaufspreise in Schweizer Franken zu ermitteln. Um die Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder in Schweizer Franken zu berechnen, werden die (Brutto-)Preise der von Kaldewei herausgege- benen Preisliste mit diesem Umrechnungsfaktor multipliziert. - Aus der Spalte „Schlüssel“ ist die detaillierte Kalkulation ersichtlich: WP[Werkpreis] x 1.60 [festgelegter Eurowechselkurs] x 1.43 [individueller Kalkulationsfaktor] = HP [Handelspreis = Bruttopreis]. Der Werkpreis bezeichnet den von der Herstellerpreisliste stammenden Preis, welcher mit dem vom SGVSB und seinen Mitgliedern festgelegten Eurowechselkurs multipliziert wird (der gemeinsam festgelegte Eurokurs ist in der Spalte „Währung“ aufgeführt). Der auf diese Weise errechnete Einkaufspreis für Grosshändler in CHF wird schliesslich mit dem individu- ellen Kalkulationsfaktor 1.43 multipliziert, woraus der Bruttopreis resultiert.
  331. Der Umrechnungsfaktor 2.29 in der Spalte „ab HPF oder HP-/oder WP-Faktor“ ergibt sich somit aus der auf zwei Nachkommastellen gerundeten Multiplikation von 1.60 [festgelegter Eurowechselkurs] x 1.43 [individueller Kalkulationsfaktor] = 2.288. Daraus folgt, dass sich jede Änderung des Wechselkurses automatisch in einer Änderung des Umrechnungsfaktors und somit der Brut- topreise niederschlägt. Abbildung 20: Auszug Kaldewei der Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung 2007 Quelle: Act. 431.09, 13.
  332. Wie dargelegt, verwendeten Bringhen, CRH, Sabag und die vereinigten Teampur- Grossisten (Burgener, Innosan, Kappeler, Sanidusch) ab 2008 jeweils einen individuellen Kalkulationsfaktor für die Berechnung ihrer Bruttopreise.
  333. Wollte ein SGVSB-Mitglied die automatische Änderung des Umrechnungsfaktors von Kaldewei-Produkten vermeiden und die Bruttoverkaufspreise von Kaldewei eigenständig festlegen, müsste der individuelle Kalkulationsfaktor von jedem Unternehmen entsprechend 1389 Vgl. die Beilage 6 zur Artikelverwaltung des SGVSB, die Spalte Währung bzw. Wechselkurs (Act. 431.01 bis 436.09) sowie die Aussage von [...] CRH (Act. 296, Zeile 371 ff.). 1390 Vgl. Act. 440 und Act. 469, jeweils die Frage 19; Act. 441.01, Frage 20. 1391 Anteil von Kaldewei am Gesamtumsatz von Badewannen der in Anhang G.6, […], aufgeführten Lieferanten. Für die Umrechnung des Eurowechselkurses wurde der durchschnittliche jährliche Wechselkurs der SNB verwendet. 1392 Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung, Act. 431.01 bis Act. 436.09. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 467 angepasst werden. Ein Beispiel vermag diese Aussage zu verdeutlichen: Erhöht sich der Wechselkurs um 5 %, dann erhöht sich auch der Umrechnungsfaktor automatisch um 5 %. Möchte ein Grosshändler seine Bruttopreise jedoch um nur 1 % erhöhen, dann muss er dementsprechend seinen individuellen Kalkulationsfaktor um 3.8 % senken.1393
  334. Um zu prüfen, in welchem Ausmass die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler durch den gemeinsam festgelegten Wechselkurs bestimmt werden, setzte das Sekretariat die Ver- änderungen des Umrechnungsfaktors mit den Veränderungen des Wechselkurses in Bezie- hung. Die Abbildung 21 zeigt die jährliche Veränderung des Umrechnungsfaktors in Prozent des Vorjahres: Erstens mit Bezug auf Bade- und Duschwannen von Kaldewei und zweitens mit Bezug auf die Wechselkurse des SGVSB.1394
  335. Aus Abbildung 21 folgt, dass in drei Jahren eine Änderung der individuellen Kalkulati- onsfaktoren erfolgt ist, ohne dass sich gleichzeitig der Wechselkurs des SGVSB veränderte: Auf das Jahr 2005 senkte sich der Kalkulationsfaktor um 10 %, was auf die gemeinsam mit Sanitas Troesch durchgeführte Bruttopreissenkung 2005 zurückzuführen ist (vgl. Rz 1040 ff.). Auf das Jahr 2007 erhöhte sich der Kalkulationsfaktor um 3.3 %, was auf die gemeinsam beschlossene Margenerhöhung 2007 (Rz 1867 ff.) zurückzuführen ist. Auf das Jahr 2010 er- höhte sich der individuelle Kalkulationsfaktor von CRH und den Teampur-Grossisten im glei- chen Ausmass um [0-1 %]. Diese Entwicklung ist insofern bemerkenswert, als dass die SGVSB-Mitglieder vereinbart hatten, dass der Teampur-Katalog jeweils die höchsten Brutto- preise enthalten sollte (Rz 2015 ff.). Sowohl die Teampur-Grossisten als auch CRH wiesen mit Bezug auf Kaldewei auch tatsächlich die höchsten Preise aus.
  336. In den Jahren 2006, 2008, 2009 und 2011 vereinbarte der SGVSB bzw. seine Mitglie- der Änderungen des Wechselkurses, welche jeweils den Grossteil der Änderungen des Um- rechnungsfaktors von Bringhen, CRH, Sabag und vom Teampur-Katalog ausmachten. Der stärkste Unterschied zwischen der Änderung des Wechselkurses und der Änderung des Um- rechnungsfaktors ist im Jahr 2008 bei CRH und dem Teampur-Katalog festzustellen. Bei beiden erhöht sich 2008 der Umrechnungsfaktor um [6-7] %, während der Wechselkurs um 4.8 % steigt. Somit ist ein Anteil von [70-80] % der Änderung des Umrechnungsfaktors im Jahr 2008 auf die Änderung des Wechselkurses zurückzuführen. Im Gegensatz dazu basie- ren [20-30] % der Erhöhung des Umrechnungsfaktors auf einer Änderung des individuellen Kalkulationsfaktors. Einen noch grösseren Einfluss auf die Bruttopreissetzung der SGVSB- Mitglieder hatte der gemeinsam bestimmte Wechselkurs in den Jahren 2006, 2009 und
  337. Bei CRH, Sabag, Bringhen und den Teampur-Grossisten ist in diesen Jahren bei der Veränderung des Umrechnungsfaktors mindestens 94 % dem geänderten Wechselkurs zu- zuschreiben. Bei Sabag und Bringhen gilt dies zudem auch für das Jahr 2008. Somit sind die Änderungen des Umrechnungsfaktors von Kaldewei in den Jahren 2006 und 2008 bis 2011 hauptsächlich auf Änderung des im SGVSB festgelegten Wechselkurses zurückzuführen. Mit andern Worten führt die gemeinsame Festlegung des Wechselkurses zur gemeinsamen Festlegung des Zeitpunktes und des Umfangs der Preisanpassungen für Kaldewei-Produkte. 1393 Der Umrechnungsfaktor U ergibt sich aus der Multiplikation des Wechselkurses WK mit dem individuellen Kalkulationsfaktors KF: U = WK x KF Soll der Umrechnungsfaktor um 1 % erhöht werden, wenn der Wechselkurs um 5 % steigt, dann muss der individuelle Kalkulationsfaktor um 3.8 % gesenkt werden: U x (1+1%) = [WK x (1 + 5%)] x [KF x (1 – 3.8%)] oder U x 1.01= WK x 1.05 x KF x 0.962. 1394 Vgl. Beilage 4 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 429) und die Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 431.01 bis Act. 436.09). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 468 Abbildung 21: Veränderung der Wechselkurse und des Umrechnungsfaktors von Kaldewei [Geschäftsgeheimnisbereinigt: Werte der vertikalen Achse sind abgedeckt.] Quellen: Eigene Berechnung basierend auf Beilage 4 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 429) und die Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 431.01 bis Act. 436.09). Vgl. Anhang […].
  338. Ein Vergleich mit Sanitas Troesch zeigt zusätzlich, dass die gemeinsame Festlegung des Wechselkurses durch den SGVSB ursächlich ist für den einheitlichen Zeitpunkt und den einheitlichen Umfang der Preisanpassungen für Kaldewei-Produkte innerhalb des SGVSB. Die Abbildung 22 zeigt die Veränderung des Umrechnungsfaktors von Sanitas Troesch für Kaldewei-Produkte im Vergleich zur Veränderung des Wechselkurses des SGVSB. In den Jahren 2006, 2008 und 2011 unterscheidet sich die Änderung des Umrechnungsfaktors von Sanitas Troesch gegenüber der Änderung des Wechselkurses des SGVSB immer wesentlich stärker als die Änderung des Umrechnungsfaktors der SGVSB Mitglieder gegenüber dem Wechselkurs des SGVSB. Im Jahr 2009 änderte Sanitas Troesch den Kalkulationsfaktor für Kaldewei im Gegensatz zum Wechselkurs des SGVSB zudem gar nicht. Diese beiden Tat- sachen zusammen beweisen, dass die Preisfestsetzung für Produkte von Kaldewei durch Sanitas Troesch, welche nicht Mitglied des SGVSB ist, unabhängig vom Wechselkurs des SGVSB erfolgte. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 469 Abbildung 22: Veränderung der Wechselkurse und des Umrechnungsfaktors von Sanitas Troesch [Geschäftsgeheimnisbereinigt: Werte der vertikalen Achse sind abgedeckt.] Quellen: Eigene Berechnung. Wechselkurs SGVSB basierend auf Beilage 4 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 429). Vgl. Anhang […].
  339. Zusammenfassend steht also fest: Wenn der Wechselkurs innerhalb des SGVSB än- dert, ändert sich automatisch auch der Umrechnungsfaktor in gleichem oder ähnlichem Um- fang (Anteil [70-80 %]-94 %). Mit der gemeinsamen Wechselkursbestimmung legten der SGVSB und seine Mitglieder somit den Zeitpunkt und den Umfang der Bruttorpreisänderung von Kaldewei-Produkten und sämtlichen übrigen in Euro bezogenen Produkten fest. Diese Feststellung wird durch den Vergleich mit der Änderung der Umrechnungsfaktoren von Sa- nitas Troesch in Abbildung 22 bestätigt. (iii) Stellungnahmen der Parteien
  340. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen vor, die Mitglieder sein jederzeit frei gewe- sen, den Eurokurs selber zu bestimmen. Die SGVSB-Mitglieder hätten zu keinem Zeitpunkt bezweckt, eine Beschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit herbeizuführen. Ferner seien sie an solchen Entscheiden nicht beteiligt gewesen und hätten nichts davon gewusst.1395
  341. Die Vorbringen entsprechen nicht den Tatsachen. Erstens ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder einheitliche Stammdaten führten, so dass sich eine Kursanpassung in der Kalkulationsbasis in den Stammdaten auf alle Mitglieder auswirken würde. Da die Anpas- sung in den gemeinsamen Stammdaten erfolgte, spielte es keine Rolle, ob die Mitglieder ei- 1395 Act. 875, 876, 877 jeweils Rz 31, Rz 48. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 470 nen gemeinsamen Bruttopreiskatalog oder einen in Bringhen, Sabag, CRH und den Team- pur-Grossisten (Burgener, Kappeler, Sanidusch führen einen Katalog bis 2012) differenzier- ten Katalog führten. Die SGVSB-Mitglieder waren folglich auch nicht frei den Kurs zu be- stimmen. Drittens trifft es nicht zu, dass Burgener, Kappeler und Sanidusch nichts von den Entschlüssen der Sortimentskommission wussten. Die Entschlüsse wurden ihnen per Rund- schreiben mitgeteilt. Schliesslich war seit 2008 Sanidusch als Vertreter der „Kleinen“ (vgl. Rz 2026) ab 2008 in der Sortimentskommission vertreten (vgl. Anhang G.3). Die Teampurgros- sisten wussten also auch daher Bescheid.
  342. Sabag bringt vor, die Wettbewerbsbehörden hätten einzig den Wechselkurs und Um- rechnungsfaktor der Kaldewei-Produkte ausgewiesen ohne den effektiv berechneten Brutto- preis nachzuweisen. Die Sachverhaltsdarstellung sei unvollständig, da „kein adäquat- kausaler Zusammenhang“ zwischen der Wechselkursfestlegung und der Bruttopreisanpas- sung für Kaldewei-Produkte erstellt sei.1396
  343. Die schriftliche Eingabe von Sabag widerspricht den Aussagen ihrer eigenen Mitarbei- ter. [...] Sabag bestätigt, dass Produkte für die kein Preis in CHF bestehe, ein Umrechnungs- kurs von der Sortimentskommission festgelegt werden musste. Dieser würde dann über den (Kalkulations-)Faktor korrigiert.1397 Mit anderen Worten gibt er zu, dass ein Basispreis in Franken in den Stammdaten aufgenommen wurde. Dieser wurde mit dem Eurokurs und ei- nem Kalkulationsfaktor multipliziert. Der Kausalzusammenhang zwischen Eurokursfestle- gung und Bruttopreise ist daher bewiesen. Damit ist die Beweisführung mit den Kalkulations- faktoren gleichbedeutend mit der Heranziehung der Bruttopreise. Was das Vorbringen be- trifft, die Wettbewerbsbehörden hätten den adäquaten Kausalzusammenhang zu beweisen, trifft dies nicht zu. Die Wettbewerbsbehörden müssen den natürlichen Kausalzusammen- hang1398 (vgl. Rz 1237) beweisen.
  344. Bringhen will bei der Eurowechselkursfestlegung nicht konsultiert worden sein.1399 Die- ses Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen. Bringhen war zuerst durch [...] (dem späte- ren SGVSB-Stammdatenverantwortlichen) und dann durch [...] in der Sortimentskommission vertreten (vgl. Anhang G.3). (iv) Beweisergebnis
  345. Es ist bewiesen, dass der Verband die Wechselkurse für die in ausländischer Währung eingekauften Produkte zwischen 1999 und 2011 festsetzte. Ab Einführung des Euros im Jahr 2002 beschränkte sich die Wechselkursfestsetzung auf den Euro. Die SGVSB- Sortimentskommission ging davon aus, dass die Eurokursfestsetzung einen Einfluss auf die Marge hatte. Die Sortimentskommission speiste auch unterjährige Eurokursänderungen in die Stammdaten ein, was zu einer automatischen Änderung der Bruttopreise der SGVSB- Mitglieder in den Stammdaten führte. Schliesslich führten Mitglieder der Sortimentskommis- sion Kursänderungen, welche eine Preissenkung zur Folge hätten, teilweise um drei Monate verzögert ein. Auf diese Weise konnten die Lager für Produkte, die noch unter dem alten hö- heren Kurs eingekauft wurden, abgebaut werden.
  346. Bis ins Jahr 2007 verfügte der Verband über einheitliche Bruttopreislisten, so dass alle Mitglieder von den Beschlüssen der Sortimentskommission bezüglich der Wechselkurse be- troffen waren. Indem alle SGVSB-Mitglieder die einheitlichen Kataloge verwendeten, erklär- ten sie sich mit diesen Beschlüssen einverstanden. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren 1396 Act. 892 Rz 79. 1397 Act. 288 Zeilen 211 ff. 1398 Urteil des Bundesgerichts 2C_B331/2015 vom 15.08.2015, E. 2.2.1.; BGE 133 III 462, 470 E. 4.4.2. 1399 Act. 891 Rz 90. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 471 gemäss Statuten verbindlich für alle SGVSB-Mitglieder. Diesen Umstand akzeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Verband. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen.
  347. Ab 2008 waren sämtliche SGVSB-Mitglieder in der Sortimentskommission vertreten. [...] Sanidusch agierte als „Delegierter“ (vgl. Rz 2026) der sognannten Teampur- Sanitärgrosshändler und bestimmte als deren Vertreter zusammen mit den übrigen SGVSB- Mitgliedern für die Übernahme der Wechselkurse (Rz 1980 ff.). B.5.5.9 Teampur-Preisfestlegung (i) Beweisthema
  348. Die Wettbewerbsbehörden führen anschliessend Beweis darüber, ob die SGVSB- Mitglieder die Preise in den Teampur-Katalogen gemeinsam festgelegt haben und wer beim Teampur-Katalog beteiligt war. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  349. Die Beweisführung beruht auf den folgenden Beweismitteln: - Die Protokolle der Sortimentskommission vom 21. August 2001, 18. Januar 2011 und
  350. Juli 2011, - der SGVSB-Jahresbericht 2007, - das Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 20. Juni 2002, - die Antworten des SGVSB auf den Fragebogen der Wettbewerbsbehörden vom 20. Dezember 2012, - Die Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung der Jahre 2008 bis 2012, - den Aussagen von [...] Richner, [...] Sabag, [...] Bringhen, dem ehemaligen Datenver- antwortlichen des SGBVSB [...], des SGVSB-Sekretärs [...], [...] Gétaz sowie [...] Sa- nidusch.
  351. Aus dem Protokoll der Sortimentskommission vom 21. August 2007 geht folgendes hervor: 7.2.3 Festlegen der „Basis-Verkaufsrichtpreise“ Die Mitglieder der Sortimentskommission beschliessen einstimmig, dass im teampur- Preiskatalog 2008 immer der höchste Verkaufsrichtpreis ausgewiesen werden soll. Das Ni- veau im Teampur soll immer dem höchsten Preisniveau entsprechen.1400
  352. Dem SGVSB-Jahresbericht vom Dezember 2007 entstammt diese Textstelle:
  353. Verkaufsrichtpreise […] Für die am team-pur-Katalog partizipierenden Mitglieder ist bei der Verkaufspreis- Positionierung pro Artikel, Farbe und Ausführung der jeweils höchste Preis zugeordnet wor- den.1401 1400 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2007, 463, Punkt 7.2.3. 1401 Act. 355, Jahresbericht 2007, 149 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 472
  354. Beide Textstellen beweisen, dass die SGVSB-Mitglieder beschlossen haben, in den Teampur-Katalogen immer die höchsten Bruttopreise abzudrucken.
  355. Gemäss Teilnehmerliste auf der Titelseite des Protokolls vom 21. August 2007 steht fest, dass bei der Beschlussfassung [...] Richner, […] Gétaz, [...] Bringhen, [...] Sabag und der SGVSB […] anwesend waren.1402 Mit Ausnahme von […] befragte das Sekretariat die Sitzungsteilnehmer, indem es die Protokollstelle vorlas und die Einvernommenen bat, sich dazu zu äussern. Anstelle von […] wurde sein Nachfolger in der Sortimentskommission – [...] – einvernommen.
  356. [...] Richner gab zur in Rz 2015 genannten Protokollstelle an: Ja, das ist so. Der Teampur hat gar keine Bedeutung mehr. Das sind nur noch die kleinen Verbandsmitglieder und sog. „Wilde Händler", die damit arbeiten.1403
  357. Auf Nachfrage, was „Wilde Händler“ seien, sagte [...]: Das sind die Nicht-Mitglieder beim SGVSB. Wir haben beschlossen, dass es im Teampur immer die höchsten Preise geben muss, damit der Teampur uns nicht am Markt konkurr- enziert. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Präzision Herr […]: Mit „uns" sind die Mitglieder des SGVSB gemeint).1404
  358. [...] Sabag erklärte zur fraglichen Protokollstelle: Aufgrund von dem, dass wir die differenzierten Bruttopreise haben, braucht das Progress- System, welches der Verband hat, einen Basispreis für die Berechnung der einzelnen Prei- se. Es braucht systemtechnisch einen Basisverkaufspreis, aus welchem sich dann die diffe- renzierten Bruttopreise der Mitglieder via Faktor ergeben. Bei den Mitgliedern gibt es Gétaz- Richner, SABAG, Bringhen und die übrigen. Die Übrigen sind die Kleinen. Ich mache Preise für SABAG, Herr […] für Bringhen etc. Von den Kleinen war ein Vertreter dabei, der dann nicht sagen kann, wir machen das so oder so. Sie übernehmen einfach den höchsten Preis, dies war die Regel für sie. Sie hätten selbstverständlich andere Preise nehmen können, hät- ten dann aber die Arbeit gehabt, diese zu berechnen. Es braucht halt einfach Regeln für das Programm.1405
  359. [...] Bringhen führte folgendes aus: Das ist auch wieder systembedingt gewesen. Wir konnten damals schon verschiedene Prei- se anwenden. Aber nicht für den Teampur-Katalog. Warum, müssen Sie den Verband fra- gen. Da wurde auch im Einverständnis mit der Teampur-Gruppe beschlossen, dass Team- pur den Preis übernimmt der beschlossen worden war. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Das war damals gar nicht anders möglich.)1406
  360. [...] (ehemals SGVSB) erläuterte: Die Teampur ist der Katalog der den Namen „Team" behalten hat, für die kleinen Grossis- ten. Und wir haben festgelegt, dass immer der höchste Preis im Teamkatalog angewendet wird. Das war dann der sog. Basispreis. Der höchste Preis von CRH, SABAG oder Bringhen ist in den Teampur geflossen. Die Softwarelieferanten konnten immer nur einen Preis über- nehmen, deshalb also auch nur einen Teampreis. Aber das konnte dann später auch zu Re- 1402 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2007, 455, Titelblatt. 1403 Act. 295, Zeile 192 f. 1404 Act. 295, Zeile 196 ff. 1405 Act. 288, Zeile 264 ff. 1406 Act. 299, Zeile 314 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 473 klamationen führen. Wir haben dann einfach bewirkt, dass die Softwarehäuser nicht nur (SGVSB und Sanitas Troesch), sondern 5 Preisniveaus verarbeiten konnten.1407
  361. Schliesslich gibt auch der Verbandssekretär [...] an, dass die Bruttoverkaufspreise in der Teamgruppe jeweils den höchsten Bruttoverkaufspreis von CRH, Bringhen und Sabag enthielt.1408
  362. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Sitzungsteilnehmer folgt also, dass die im Protokoll festgehaltene Vorgehensweise, immer den höchsten Grossistenpreis in den Team- pur-Katalog zu übernehmen, tatsächlich in die Tat umgesetzt wurde. Dieser Umstand wurde auch anlässlich der Generalversammlung vom 20. Juni 2008 protokolliert.1409 Damit steht auch fest, dass der Kalkulationsfaktor für die Teamgruppe nicht unabhängig entstand, son- dern bereits vorgegeben war. Die Teampurgrossisten hatten also mit Bezug auf die in den Katalogen stehenden Bruttopreise keine Preishoheit. Der Preis berechnete sich nämlich wie folgt:
  363. Am 20. Juni 2008 wurde [...] Sanidusch von der Generalversammlung als zusätzliches Mitglied in die Sortimentskommission gewählt. Er war gemäss eigenen Aussagen der „Dele- gierte“1410 der sognannten Teampur-Sanitärgrosshändler, welche als einzige den gemeinsa- men Teampur-Katalog verwendeten. Die Teampur-Grossisten wünschten ein gewisses Mit- spracherecht und eine rechtzeitige Information über Sortiment und Preisgestaltung.1411 [...] übernahm als Delegierter die Information und Vertretung der Kleinen.1412
  364. An diesem Beweisergebnis vermögen auch die scheinbar dazu im Widerspruch ste- henden Aussagen von [...] Gétaz und die zweite Aussage von [...] Richner nichts zu ändern. Gemäss Aussagen von [...] ist der in Rz 2015 erwähnte Entscheid nicht mehr gültig („n’est plus valable“). Mit anderen Worten bestreitet er den Entscheid nicht, ansonsten hätte er nicht angegeben, der Entscheid sei nicht mehr gültig, sondern hätte ihn insgesamt abgestritten. Ferner ist seine Aussage insofern ungenau, als dass er nicht angibt, ab welchem Zeitpunkt der Entscheid nicht mehr gültig sein soll.1413
  365. [...] gab auf Anfrage des Rechtsvertreters zu Protokoll, [...] Sanidusch lege die Kalkula- tionsfaktoren (und damit die Bruttopreise) der Teampur-Grossisten fest.1414 Diese Aussage ist in dreifacher Hinsicht zu relativieren: Erstens widerspricht sich [...] selbst (vgl. Aussage Rz 2020), denn er hat gleichzeitig zugegeben, dass sich die Sortimentskommission beschlossen habe, immer den höchsten Preis in den Teampur-Katalog aufzunehmen, was die Festset- zung des Kalkulationsfaktors durch [...] verunmöglichte, denn die Kalkulationsfaktoren der höchsten Bruttopreise waren ja bereits bestimmt. Zweitens setzt er sich damit in Wider- spruch zu den Aussagen seiner Sortimentskommissionskollegen […], inklusive [...] selbst, der seinerseits zu Protokoll gab, er wisse nicht, wie die Kalkulationsfaktoren im Rahmen des 1407 Act. 290, Zeile 247 ff. 1408 Act. 381, 5. 1409 Act. 354, 174. 1410 Act. 59, Zeile 32 f. 1411 Act. 354, 172. 1412 Act. 59, Zeile 32 f. 1413 Act. 293, Zeile 122-126. 1414 Act. 295, Zeile 348. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 474 SGVSB festgelegt würden.1415 Drittens gibt er nicht an, ab welchem Zeitpunkt [...] die Kalku- lationsfaktoren festgelegt haben soll.
  366. Als Zwischenresultat steht also fest, dass der Beschluss, wonach der Teamkatalog immer die höchsten Preise enthalten solle, tatsächlich durchgeführt wurde.1416 Zumindest während einer ersten Phase kann [...] Sanidusch die Kalkulationsfaktoren des Teampur- Katalogs nicht festgelegt haben. Damit ist folglich fraglich, wie lange dieser Beschluss an- dauerte. Aus den Protokollen der Sortimentskommission folgt, dass die Teamgrossisten ihre Kalkulationsfaktoren für den Gruppenkatalog erst per 2012 zum ersten Mal eigenständig festgelegt haben: […] 2.4 Printwerke 2012 2.4.1 Gruppenkataloge Mit den Katalogproduktionen Team 2011 wurden erstmals nicht alle Artikel gedruckt, welche mindestens in einem Gruppenkatalog referenziert worden sind. Die Teampur-Grossisten haben erstmals eine weitgreifende Sortimentsbereinigung vorgenommen.1417 […] 2.2 Printwerke 2012 Die Teampur-Grossisten wollen 2 Printkataloge herausbringen. Eine Version für den inter- nen Gebrauch und eine kleinere Version für die Vergabe an ihre Kunden. Die Kosten für die Teampur-Produktionen 2012 werden vollumfänglich von den Teampur-Grossisten getragen. Nachdem sich der Teampur-Katalog vom Basis-Katalog losgelöst hat, werden die Auflagen für die Teampur-Kataloge stark reduziert. Dies bedeutet entsprechend höhere Druckkosten für die Teampur-Grossisten.1418 […]
  367. Das gleiche Ergebnis folgt aus der Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung. Danach wurden die Teampreise vom SGVSB bis 2011 als sogenannte Basispreise geführt.1419 Erst ab 2012 gaben die verschiedenen Teampur-Grossisten (Spaeter Gruppe, Burgener, Kappe- ler AG, Sanidusch AG, Van Marcke) die Kalkulationsfaktoren getrennt an.1420
  368. Es steht also fest, dass der Beschluss, immer die höchsten Bruttopreise im Teampur- Katalog abzubilden, bis ins Jahr 2011 Bestand hatte. [...] Sanidusch hätte damit die Kalkula- tionsfaktoren einzig noch für das Jahr 2012 festlegen können. Gegen diese These spricht der Umstand, dass gemäss Beilage 6 des Jahres 2012 die Kalkulationsfaktoren der Team- pur-Unternehmen zwar teilweise identisch sind, sich aber auch auf einigen Positionen unter- scheiden.1421 Es ist also im Ergebnis davon auszugehen, dass die einheitlichen höchsten Teampur-Preise zwischen 2008-2011 auf den Beschluss der Sortimentskommission zurück- zuführen waren. 1415 Act. 302, Zeile 153 ff. 1416 Als einzige Ausnahme sind für das Jahr 2008 die Kalkulationsfaktoren für „Framis Komfortwischer“ sowie Rosetten mit der SGVSB Artikelnummer 832 001/011/021 zu nennen. Die beiden Artikel sind von äusserst geringer Bedeutung innerhalb des Sortiments, weshalb sich durch die Ausnahmen nichts am festgestellten Resultat ändert, Act. 432.04. 1417 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2011, 744. 1418 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2011, 771. 1419 Act. 435.04. 1420 Act. 436.01; Act. 436.03; Act. 436.05; Act. 436.07; Act. 436.09. 1421 Vgl. Act. 436.01; Act. 436.03; Act. 436.05; Act. 436.07; Act. 436.09. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 475 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung Stellungnahmen
  369. Burgener, Kappeler und Sanidusch anerkennen, dass bis und mit dem Jahr 2005 für alle Verbandsmitglieder nur ein einziger Katalog mit einem einheitlichen Sortiment und mit einheitlichen Bruttopreisen existierte. Sie anerkennen auch, dass es erst ab dem Jahr 2006 unterschiedliche Kataloge für CRH, Sabag und Bringhen gebe. Diese Kataloge hätten sich bezüglich Sortiment und Bruttopreise unterschieden. Sie anerkennen, dass seit 2006 ein Teampur-Katalog für die kleinen Verbandsmitglieder existierte, dem bis und mit dem Jahr 2011 sowohl das Sortiment als auch Richtpreise identisch gewesen seien. Sie anerkennen auch, dass der in den Teampur-Katalogen enthaltene Bruttopreis der Jahre 2006-2011 je- weils dem höchsten Bruttopreis der Kataloge der grossen Anbieter CRH, Sabag und Bring- hen entsprach. Sie legen dar, dass sie dies zunehmend als störend empfunden hätten. Da- her habe [...] von Sanidusch seit 2009 Einsitz in der Sortimentskommission genommen. Er habe dort Zeit gebraucht, um sich durchzusetzen. Er habe danach erwirkt, „dass per 2012 alle Teampur-Mitglieder selber das Sortiment und die publizierten Bruttopreise in dem auf das einzelne Mitglied individualisierten Teampur-Kataloge bestimmen können.“ Dies werde seit dem Jahr 2012 so praktiziert.1422
  370. Auch der SGVSB anerkennt, dass die Teampur-Grossisten bis 2012 einheitliche Brut- topreise und ein einheitliches Sortiment führten. Der Teampur-Katalog habe zudem den an- deren Verbandsmitgliedern neben ihren eigenen individuellen Bruttopreiskatalogen als Kata- logreserve gedient. Die Teampur-Grossisten seien finanziell und organisatorisch nicht in der Lage gewesen, eigene Bruttopreiskataloge herauszugeben. Die Teampur-Grossisten hätten sich entschieden, nicht auf die Herausgabe eines Teampur-Katalogs zu verzichten.1423
  371. Innosan gibt an, den Teampur-Katalog nie verwendet zu haben, sondern sich auf den Katalog von Sabag basiert zu haben, da sie ihre Produkte von Sabag beziehe und letztere [...].1424
  372. CRH meint es habe erst seit 2012 einen Teampur-Katalog gegeben. Vorher habe die- ser Katalog Teamkatalog geheissen. CRH, Sabag und Bringhen hätten den kleinen Sani- tärgrosshändlern den Bruttopreis vorgegeben.1425
  373. Bringhen trägt vor, die kleineren Teampur-Grossisten hätten freiwillig und nach einer Interessenabwägung in ihren Teampur-Katalog die jeweiligen höchsten Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder übernommen. Auf diese Weise hätten sie sich auf dem Markt mit höheren Rabatten profilieren können. Bringhen habe weder direkt noch indirekt Einfluss auf die Teampur-Grossisten genommen.1426 Würdigung
  374. Sowohl die betroffenen Sanitärgrosshändler Burgener, Kappeler und Sanidusch als auch der SGVSB anerkennen, dass in den Teampur-Katalogen das gleiche Sortiment und die gleichen Preise publiziert worden seien. Burgener, Kappeler und Sanidusch anerkennen zudem zugleich, dass in ihren Katalogen immer die höchsten Bruttopreise aus den Katalo- gen der CRH, Sabag und Bringhen publiziert wurden. Auch Bringhen bestreitet diese Tatsa- chen nicht. Einzig CRH widerspricht dieser Sachverhaltsdarstellung. 1422 Act. 875 Rz 19 f.; Act. 876 Rz 19 f.; Act. 877 Rz 19 f. 1423 Act. 874, 14. 1424 Act. 980, 14. 1425 Act. 933 Rz 180 ff. 1426 Vgl. Act . 891, Rz 92. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 476
  375. Die Tatsachenbehauptungen von CRH widersprechen nicht nur den Darlegungen von Burgener, Kappeler, Sanidusch und dem SGVSB, sie vermögen auch die oben aufgeführten Urkundenbeweise nicht zu beseitigen. Ihre Darstellung ist widerlegt.
  376. Innosan gibt erneut zu, die Bruttopreise von Sabag übernommen zu haben.
  377. Die Vorbringen von Burgener, Kappeler und Sanidusch sind insofern richtigzustellen, als dass [...] Sanidusch seit 2008 Einsitz in der Sortimentskommission hielt. Das Titelblatt des Sitzungsprotokolls der Sortimentskommission vom 8. und 16. Juli 2008 beweist dies (vgl. z.B. Act. 352, 522).
  378. Streitig ist damit einzig, weshalb Burgener, Kappeler und Sanidusch ein gemeinsames Sortiment und die jeweils höchsten Bruttopreise herausgegeben haben. Sie selbst geben an, sie habe dieser Umstand gestört. Der SGVSB gab an, finanzielle Gründe hätten dafür ge- sprochen. Bringhen meint, sie hätten sich mit hohen Rabatten positionieren können.
  379. Dieser Punkt kann letztlich dahingestellt bleiben. Entscheidend ist im vorliegenden Zu- sammenhang, dass eine individuelle Bruttopreissetzung seit 2001 möglich gewesen wäre (vgl. Rz 1853). Durch die gemeinsame Preissetzung wurde dies verhindert. Damit wurde in das Marktgeschehen eingegriffen und der Wettbewerb verfälscht. (iv) Beweisergebnis
  380. Es ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder zusammen beschlossen, ab Einführung der getrennten Bruttopreiskataloge für Gétaz und Richner (CRH), Sabag und die Teampur- Mitglieder im Jahr 2008 immer die höchsten Bruttopreise im Teampur-Katalog abzubilden. Dieser Beschluss hatte bis ins Jahr 2011 Bestand. [...] Sanidusch vertrat als „Delegierter“ der Kleinen ab 2008 in der Sortimentskommission und informierte Kappeler und Burgener. Auf diese Weise beteiligten die kleinen Mitglieder sich also ab 2008 explizit an den Verbandsbe- schlüssen. Zuvor waren sie durch die Rundschreiben des SGVSB über die Sortimentskom- missionsbeschlüsse unterrichtet worden. Sie wussten auch, dass die höchsten Preise in ih- ren Katalogen abgebildet waren. Indem sie die Kataloge tatsächlich verwendeten stimmten sie dieser Vorgehensweise ausdrücklich zu. Es ist erwiesen, dass dieser Beschluss umge- setzt wurde (Rz 2013 ff.). B.5.5.10 Bestimmung des Inhalts der Stammdaten und des Katalogsortiments (i) Beweisthema
  381. Die Wettbewerbsbehörden führen Beweis darüber, welche Produkte, unter welchen Umständen in die Stammdaten des SGVSB aufgenommen wurden und ob diese Vorwahl ei- nen Einfluss auf die Produkte in den SGVSB-Bruttopreiskatalogen hatte. Ferner führen sie Beweis darüber, ob die Teampur-Kataloge als Basis für die anderen Kataloge dienten. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  382. Die Beweisführung der Wettbewerbsbehörden basiert auf diesen Beweismitteln: - Protokolle der Sortimentskommission vom 5. November 2002, 26. April 2006, 8. Juni 2006, 7. Juli 2006, 14. Dezember 2006, 17. April 2007, 23. August 2010, 18. Januar 2011; - Das Pflichtenheft für die Sortimentskommission vom Mai 2001, - Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission, Aufnahmekrite- rien in die Stammdaten und die Kataloge, überarbeitete Version, gültig ab 2009; 22-00055/COO.2101.111.7.135680 477 - Pflichtenheft der Kommission Datenmanagement und Technik (KDT) des Schweizeri- schen Grosshandelsverbands der Sanitären Branche, SGVSB vom 1. Januar 2012. a. Antrag um Aufnahme in die Kataloge
  383. Das Pflichtenheft der Sortimentskommission vom Mai 2001 bestimmte Folgendes: Art. 2, Pflichten im Bereich der Sortimentierung und Kataloge 2.1 Die Kommission ist zuständig und verantwortlich für die Bestimmung des Sortimen- tes in der Stammdatenverwaltung und im teamonline (Internet) sowie in den teamKa- talogen. 2.2 Gestützt auf Anträge von Herstellern/Lieferanten und unter Berücksichtigung von vorgegebenen Kriterien beschliesst die Kommission an Sitzungen oder durch Zirkula- tionsbeschlüsse. Siehe Anhänge 1, 2 und 3 zum Pflichtenheft. […] Art. 3, Rechte im Bereich Sortimentierung und Kataloge 3.1. Die Kommission ist alleine zuständig für die Sortimentierung der Stammdatenverwal- tung und der teamKataloge.1427
  384. Das Pflichtenheft beweist, dass die Sortimentskommission das Sortiment der Stamm- datenverwaltung und des Online-Produkt-katalogs „teamonline“ sowie der Papier- Produktkataloge bestimmte (Art. 2.1). Ferner steht fest, dass die Produkte nur darin aufge- nommen wurden, wenn die Hersteller Antrag stellten und die vom Verband vorgegebenen Kriterien einhielten. Schliesslich war die Kommission alleine zuständig für die Sortimentie- rung der Stammdatenverwaltung.
  385. Dem Protokoll der Sitzung der Sortimentskommission vom 2. November 2002 ist fol- gendes zu entnehmen:
  386. schriftlicher Antrag des Herstellers/Lieferanten für eine Aufnahme in die team-Werke zu Händen der SGVSB-Sortimentskommission (Hierbei ist der Nachweis über bereits erfolgte Verkaufszahlen, Wert und/oder Stückzahlen von Vorteil)
  387. Antrag über ein SGVSB-Mitglied an die Sortimentskommission (Hierbei wird in der Regel dem Wunsch des SGVSB-Mitgliedes entsprochen)
  388. jährliche Sortimentsbereinigungen (Hierbei wird der Sortimentierung Rechnung getragen, d.h., es wird auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Herstellern, die in den team-Werken vertreten sind, geschaffen)
  389. Bereitschaft zur Bezahlung des Lieferantenbeitrages.1428
  390. Aus dieser Protokollstelle geht hervor, dass die verschiedenen Hersteller tatsächlich einen schriftlichen Antrag an die SGVSB-Sortimentskommission richten mussten, damit ihre Produkte in den Teamwerken aufgeführt wurden. Die Kommission entschied dann darüber, ob ein Produkt in den Teamkatalogen aufgenommen wurde. Dabei entschied die Kommissi- on vorzugsweise basierend auf Verkaufszahlen, Wert und/oder Stückzahlen. Ferner konnte ein Mitglied einen Antrag zur Aufnahme stellen, welchem „in der Regel“ entsprochen wurde. Schliesslich hatten die Hersteller einen finanziellen Beitrag an die Stammdatenverwaltung zu leisten. 1427 Act. 370.03, Pflichtenheft für die Sortimentskommission Mai 2001. 1428 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2002, 141. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 478 b. Kriterien für die Katalog-Aufnahme und deren Anwendung
  391. Wie bewiesen, mussten die Antragssteller Kriterien einhalten, um in die Stammdaten aufgenommen werden. Anhang 1 des Pflichtenheftes regulierte die Kriterien für die Aufnah- me von neuen Produkten in die SGVSB-Stammdaten und in die team-Kataloge. Diese Krite- rien wurden für die Jahre 20011429, 20091430 sowie 20121431 angepasst. Damit ein neues Pro- dukt zwischen 2001 bis 2012 in die SGVSB-Stammdaten und in die Kataloge aufgenommen wurde, machte die Sortimentskommission die folgenden Vorabklärungen: - Produkt gehört zum Sanitärsortiment der SGVSB-Mitglieder. - Es liegen die notwendigen Zertifizierungsbescheinigungen vor. […]
  392. Ab 2009 zusätzlich: - Produkt gehört zum Kernsortiment des Herstellers. - Der Hersteller bekennt sich grundsätzlich zum 3-stufigen Vertriebsweg.1432
  393. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt waren, hatte der Hersteller zwischen 2001-2011 einen verbindlichen Antrag für die Aufnahme in die Stammdaten und/oder in die Kataloge zu stellen. Der Antrag musste u.a. folgendes enthalten: - Preisunterlagen mit Basismarge für den Sanitärfachhandel.
  394. Die Sortimentskommission entschied aufgrund der folgenden Kriterien über die Auf- nahme in die Stammdaten: - Entspricht das Produkt gesamtschweizerischen oder überregionalen Bedürfnissen? - Bestehen keine Belastungen durch Exklusiv-Vertriebsrechte? - Entsprechen die dem Sanitärfachhandel angebotenen Konditionen und Lieferungs- bedingungen den Vorstellungen der Kommissionsmitglieder? - Ist der Hersteller bereit, den durch die Sortimentskommission festgelegten jährlich fälligen Lieferantenbeitrag für die Verwaltung in den Stammdaten und/oder in den verschiedenen Katalogen zu bezahlen?1433
  395. Die Sortimentskommission fasste in der Periode 2001-2008 bei Anträgen auf Aufnah- me in die SGVSB-Stammdaten und Kataloge drei Arten von Beschlüssen: a) die Ablehnung des Antrages, b) die Aufnahme in die Stammdaten und in den Teamonline-Katalog1434 oder c) die Aufnahme in die Team-Kataloge (Papierkataloge).1435
  396. Bis 2009 beschloss die Sortimentskommission einstimmig über die Ablehnung eines Produktes in die Stammdaten.1436 Ab 2009 lehnte sie einen Antrag ab, wenn die folgenden Kriterien nicht erfüllt waren:1437 1429 Act. 370.03, Pflichtenheft für die Sortimentskommission Mai 2001. 1430 Act. 372.10. 1431 Act. 372.11. 1432 Act. 370.03, 5; Act. 372.10; Act. 372.11. 1433 Act. 370.03, 5; Act. 372.10. 1434 Act. 370.03, 5, 5.2., Act. 372.10. 1435 Act. 370.03, 5; Act. 372.10, Punkt 5.2. 1436 Act. 370.03, 5, Punkt 5.1. 1437 Act. 372.10. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 479 Kriterien für die Aufnahme von neuen Produkten in die SGVSB-Stammdaten und in die Kataloge: […]
  397. Vorabklärungen durch den SGVSB, mit den Kriterien: - Gehört das Produkt zum Sanitärsortiment der Mitgliederfirmen? - Liegen allenfalls notwendige Zertifizierungsbescheinigungen vor? - Gehört das Produkt zum Kernsortiment des Herstellers? - Bekennt sich der Hersteller grundsätzlich zum 3-stufigen Vertriebsweg? […]
  398. Beurteilung und Entscheid durch die Sortimentskommission mit den Kriterien: - Entspricht da Produkt gesamtschweizerischen oder überregionalen Bedürfnissen? - Bestehen keine Belastungen durch Exklusiv-Vertriebsrechte? - Entsprechen die dem Sanitärfachhandel angebotenen Konditionen und Lieferungs- bedingungen den Vorstellungen der Kommissionsmitglieder? - Ist der Hersteller/Lieferant bereit, den durch die Sortimentskommission festgelegten, jährlichen fälligen Lieferantenbeitrag für die Verwaltung in den Stammdaten und/oder in den verschiedenen Katalogen zu bezahlen? […]
  399. Die folgenden Kriterien, welche zwischen 2001 bis 2011 zur Anwendung gelangten haben keinen Zusammenhang zu der Beschaffenheit und Qualität eines Produktes: Be- kenntnis zum 3-stufigen Vertriebsweg, Einschätzung der überregionalen Bedürfnissen, Vor- stellung bezüglich Konditionen und Lieferbedingungen. Ferner waren die Einschätzung der überregionalen Bedürfnisse und die Vorstellung bezüglich Konditionen und Lieferbedingun- gen subjektiv. Sämtliche dieser Kriterien hängen mit der Sortimentspolitik eines Unterneh- mens zusammen und sind entsprechend individuell zu bestimmen.
  400. Insbesondere das Kriterium, sich zum dreistufigen Vertriebsweg zu bekennen, beweist, dass die Sortimentskommission den dreistufigen Absatzkanal gegenüber alternativen Ab- satzkanälen schützte. Dabei ist zu bedenken, dass der SGVSB und seine Mitglieder rund 50 % der Marktanteile des Schweizer Sanitärgrosshandelsmarktes auf sich vereinigten und die sogenannten Teamkataloge im Schweizer Markt etabliert waren. Der Verkaufserfolg eines Produktes in der Schweiz hing davon ab, ob es in die Kataloge der Unternehmen kam, wel- che über 50 % Marktanteile verfügten. Ferner verringerte sich der Wettbewerb zwischen den SGVSB-Sanitärgrosshändlern, da diese gemeinsam über das mögliche von ihnen angebote- ne Sortiment entschieden. Die Sortimentskommission beeinflusste mit ihren Entscheiden, welche Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel angeboten wurden. Zwar stand Herstellern noch der Vertrieb über alternative Absatzkanäle offen, doch verfügten etwa Bau- märkte lediglich über 3 % der Marktanteile und der Einzelhandel lediglich über 5 % (vgl. Rz 305). Auch der Vertrieb über Sanitas Troesch war im Ablehnungsfalle keine Alternative, zu- mal sich auch Sanitas Troesch im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz zum dreistufi- gen Absatzkanal bekannte (vgl. Rz 220, 1261).
  401. Zusammenfassend steht damit fest, dass der Sortimentskommission bis 2012 ein er- heblicher Ermessenspielraum in Bezug darauf zukam, ob gewisse Produkte in die Online- oder Papierkataloge der SGVSB-Mitglieder aufgenommen werden sollten und schuf damit ein Markteintrittshindernis für abgelehnte Produkte. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 480
  402. Die folgenden Beispiele von Beschlüssen der Sortimentskommission verdeutlichen, wie die soeben genannten Aufnahmekriterien von der Sortimentskommission über die Jahre angewandt wurden: Beispiele von ablehnenden Entscheiden: 5.4 G/SK 13-06 Romay AG, Oberkulm; Reihenwaschtischanlage Varello Mit der Begründung, dass die Reihenwaschtischanlage Varello mehrheit- lich nach Massanfertigungen geliefert wird, und dadurch eine Artikelver- waltung sehr schwierig ist, lehnt die Kommission eine Aufnahme in die team-Werke ab.1438 5.13 G/SK 22/23/24-06 Spinner Badezimmer GmbH Unterentfelden; Giese-, Gesa- u. Intersan-Produkte […] Mit der Begründung, dass die beantragten Produkte auch über andere Kanäle als über den Sanitärgrosshandel bezogen werden können, lehnt die Sortimentskommission eine Aufnahme in die Team-Werke ab.1439 5.1 G/SK 25-06 Hüppe GmbH, Bülach; Gleittüren „501 classics“ Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 beantragt die Hüppe GmbH, die Dusch- trennwand-Serie 501 classics in die team-Printwerke 2006 aufzunehmen. Die Sortimentskommission beschliesst jedoch, diese Serie in den SGVSB- Stammdaten zu belassen, da kein Bedarf für die Integration in den Team ersichtlich ist.1440 5.6 G/SK 30-06 Keramik Laufen AG, Laufen; Bade-, Duschen- und Whirlwannen Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 beantragt die Keramik Laufen AG die Aufnahme von emaillierten Stahlwannen sowie diversen Acrylwannen in die team-Werke. Mit der Begründung, dass für die Stahlwannen noch kein Qualitätsnachweis vorliegt und diese Wannen preislich zu hoch angesie- delt sind, lehnt die Sortimentskommission eine Aufnahme in team-Werke ab. Auch für die beantragten Acrylwannen (Bade-, Whirl-und Duschen- wannen) lehnt die Kommission mangels Bedarf eine Aufnahme in die team-Werke ab.1441 5.13 G/SK 37-06 Galvanover SA, Les Verrières; Garniturenserie Anna 1438 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2006, 366. 1439 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2006, 368. 1440 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 377. 1441 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 377. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 481 Mit der Begründung, dass die neue Garniturenserie Anna von der Galva- nover SA eine allzu grosse Ähnlichkeit mit einer Hausserie der Firma Sa- bag hat, lehnt die Kommission eine Aufnahme in die team-Werke ab. 5.5 G/SK 06-07 Grohe Switzerland SA, Wallisellen; Verschiedene Armatu- ren Mangels Nachfrage lehnt die Sortimentskommission die Aufnahme der mit Schreiben alle vom 16. März 2007 beantragten Artikel (Armaturen, Garni- turen und Duschsysteme) der Grohe Switzerland SA in die team-Werke einstimmig ab, mit Ausnahme der UP-Armaturen Rapido E und T.1442 5.19 G/SK 43-06 Hans Hafner AG, Dietikon; Produkte von Emco […] Bezüglich der Anträge für die Garniturenserie Rondo 2 von Emco und Ke- ramik von Art Ceram lehnt die Kommission eine Aufnahme in die team- Werke ab. Die Mitglieder der Sortimentskommission sind der Meinung, dass diese Artikel nicht ausschliesslich über den Sanitärfachhandel ver- trieben werden.1443 2.4 Rahmenbedingungen für die Teilnahme an der SGVSB- Stammdatenverwaltung […] orientiert, dass gestützt auf die schlechte Erfahrung mit der Firma Kemper Armaturen nun Aufnahmen von Produkten von neuen Herstellern erst in die Stammdaten und/oder team-Kataloge erfolgen, wenn diese Firmen die Rahmenbedingungen für die Teilnahme an der SGVSB- Stammdatenverwaltung rechtsgültig unterschrieben retourniert haben. In diesem Zusammenhang orientiert […], dass der telma AG die entspre- chenden Unterlagen zugestellt worden sind.1444 4.8. Whirlpoolsysteme Schmidlin Mit der Begründung, dass die Administration und die Lieferung von Bade- wannen mit Whirlsystem bei der W. Schmidlin AG nicht mit einer getrenn- ten Nummerierung möglich ist, sieht sich die Sortimentskommission veran- lasst, sämtliche Whirlsysteme der W. Schmidlin AG aus den Stammdaten sowie aus den team-Printwerken zu streichen. Durch die jetzige Preisge- staltung der W. Schmidlin AG wird der Sanitärfachhandel eindeutig be- nachteiligt. Es kann nicht angehen, dass die gleiche Badewanne, wenn ein Whirlsystem eingebaut wird schlussendlich für den Handel teurer 1442 Act. 353, Protokoll Sortimentskommission 01/2007, 418. 1443 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 380. 1444 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 07/2006, 405. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 482 kommt, weil sie bei der W. Schmidlin AG unter eine andere Umsatzkate- gorie fällt.1445
  403. Zusammenfassend ist bewiesen, dass die Sortimentskommission Anträge für die Auf- nahme von Produkten in die Team-Kataloge verweigerte, weil - sie mit der Anfertigungsart der Produkte nicht einverstanden war, - ihr die Artikelverwaltung zu schwierig erschien, - die Produkte nicht ausschliesslich über den dreistufigen Absatzkanal vertrieben wur- den, - sie kein Bedarf oder keine Nachfrage ortete, - ihr die Produktpreise zu hoch erschienen, - ein Produkt zu hohe Ähnlichkeit mit einem Eigenprodukt eines SGVSB-Mitglieds (konkret Sabag) aufwies, - ein Hersteller die Rahmenbedingungen für die Aufnahme nicht unterschrieben an den SGVSB zurückgesandt hatte.
  404. Aus diesen Begründungen geht hervor, dass die Sortimentskommission (und damit verschiedene Konkurrenten gemeinsam) Produkten bzw. Herstellern den Marktzugang ver- wehrten, wenn diese den SGVSB-Mitgliedern mit Bezug auf den Absatzweg, den Preis oder die Produktausgestaltung zusätzlich Konkurrenz schufen. Das bedeutet also, dass die Sorti- mentskommission dafür sorgte, dass die SGVSB-Mitglieder sich zusätzlichem Konkurrenz- druck entziehen konnten. Mit anderen Worten wurde der Wettbewerb eingeschränkt. c. Teampur-Kataloge als Basis für die übrigen Kataloge
  405. Wie sich aus den Protokollen der Sortimentskommission ergibt, dienten die Kataloge der kleinsten Verbandsmitglieder (Burgener, Kappeler, Sanidusch) – der Teampur- Grossisten – zwischen 2008 bis 2011 als Basis für die Preiskataloge der übrigen SGVSB- Mitglieder. Der Abgabetermin für die Druckanstalt des Teamkatalogs war entsprechend zwei Wochen früher als derjenige der übrigen SGVSB-Mitglieder.1446
  406. Die Teampur-Grossisten konnten erst ab 2012 individuell über die Produkteauswahl ihrer Kataloge entscheiden. Zuvor musste der Teampur-Katalog sämtliche Produkte beinhal- ten, welche mindestens in einem der Kataloge der übrigen SGVSB-Mitglieder enthalten wa- ren.1447 Davon ausgenommen waren Exklusivartikel und Hausmarken der anderen SGSVB- Mitglieder. Mit anderen Worten bestimmte bis zum Bruttopreiskatalog 2012 die Sortiments- kommission, welche Produkte in den Teampur-Katalogen enthalten sein sollten. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung a. CRH
  407. CRH bestreitet die Sachverhaltsdarstellung. CRH erklärt, sie führe 1.8 Mio. Artikel für die eine Reihe von Angaben vorhanden sein müsse. Aus Kosten- und Effizienzgründen übernähme CRH die technischen Daten aus der Stammdatenverwaltung des SGVSB. CRH 1445 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2006, 357, Punkt 4.8. 1446 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2010, 719, Punkt 2.1. 1447 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2011, 744. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 483 könne die umfassende und komplexe Stammdatenverwaltung nicht allein führen. Es könnte nicht jedes neue Produkt in die Stammdatenverwaltung aufgenommen werden, da diese sonst nicht mehr verwaltet werden könne. Aus diesem Grund müsse ein Hersteller die Auf- nahme beantragen und ein SGVSB-Grosshändler das aufgenommene Produkte auch anbie- ten wollen. Es mache keinen Sinn Produkte aufzunehmen, die kein Grosshändler verkaufen wolle. Jedes Mitglied der Sortimentskommission habe ihren Entscheid auf rein objektiven Kri- terien gefasst. Anhang 1 zum Pflichtenheft zähle die objektiven Kriterien auf. Dazu gehörten insbesondere die Bedürfnisse der Sanitärinstallateure. In den Stammdaten sollten die Pro- dukte aufgenommen werden, welche von den Installateuren nachgefragt würden. Es könnten keine Produkte aufgenommen werden, für „welche die Nachfrage nicht genügend gross sei.“ Jedes Mitglied habe selbständig entschieden, ob ein Produkt in den eigenen Katalog über- nommen werden sollte. Dies sage auch das Pflichtenheft.1448
  408. Bevor auf die Argumente von CRH eingegangen wird, sei vorab angemerkt, dass CRH anerkennt die technischen Daten aus der Stammdatenverwaltung übernommen zu haben. Obwohl CRH angibt, den Sachverhalt zu bestreiten, geht sie nicht auf die Urkundenbeweise der Wettbewerbsbehörden ein. Stattdessen legt CRH dar, weshalb eine gemeinsame Stammdatenverwaltung aus ihrer Sicht notwendig sei. CRH fügt keine Belege an. Ihre Darle- gungen sind somit reine Tatsachenbehauptungen. Schliesslich erwähnt CRH die Tatsache nicht, dass die die SGVSB-Mitglieder bis 2007 denselben Katalog mit denselben Produkten und Bruttopreisen führten.
  409. CRH kann weder erklären noch in Zweifel zu ziehen, dass folgende Punkte im Doku- ment mit dem Namen „Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission, Aufnahmekriterien in die Stammdaten in die Kataloge überarbeitete Version, gültig ab 2009“(Hervorhebung durch die Verfasser)“ enthalten sind - Produkt gehört zum Sanitärsortiment der SGVSB-Mitglieder. […] - Produkt gehört zum Kernsortiment des Herstellers. - Der Hersteller bekennt sich grundsätzlich zum 3-stufigen Vertriebsweg. - […] - Preisunterlagen mit Basismarge für den Sanitärfachhandel. - Entspricht das Produkt gesamtschweizerischen oder überregionalen Bedürfnissen? […] - Entsprechen die dem Sanitärfachhandel angebotenen Konditionen und Lieferungs- bedingungen den Vorstellungen der Kommissionsmitglieder? - Ist der Hersteller bereit, den durch die Sortimentskommission festgelegten jährlich fälligen Lieferantenbeitrag für die Verwaltung in den Stammdaten und/oder in den verschiedenen Katalogen zu bezahlen?
  410. Diese Punkte sind nicht rein objektiv. Sie stehen nicht mit der Qualität eines Produktes im Zusammenhang.
  411. CRH vermag nicht darzulegen, weshalb die SGVSB-Mitglieder gemeinsam die Auf- nahme eines Produktes beschliessen mussten. Dieser Beschluss kann von jedem Mitglied einzeln gefasst werden, ohne sich mit den Wettbewerbern zu einigen. CRH will nicht in der 1448 Act. 933 Rz 228 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 484 Lage gewesen sein, eine eigene Stammdatenverwaltung zu führen. Diese Angabe ist nicht glaubwürdig, zumal dies nicht einmal die Burgener, Kappeler und Sanidusch behaupten und zudem Spaeter Chur und Van Marke auch in der Lage waren eigenständige Preissysteme mit eigenen Produktgruppen und Rabattgruppen zu führen.
  412. CRH vermengt schliesslich die Frage nach der Kosteneinsparung einer gemeinsamen rein technischen Stammdatenverwaltung mit der Frage, ob die Wettbewerber gemeinsam beschliessen mussten, welche Produkte gemäss Art. 2.1 des Pflichtenheftes in die Stamm- daten aufgenommen werden sollten. Eine Stammdatenverwaltung kann auch geführt wer- den, wenn jedes Mitglied individuell beschliesst, welche Produkte es in den Stammdaten ge- führt haben möchte. b. Burgener, Kappeler und Sanidusch
  413. Burgener, Kappeler und Sanidusch stellen die Sachverhaltsdarstellung nicht in Abrede. Sie bringen vor, dass der eigentliche Nutzen der Verbandszugehörigkeit für die kleinen Ver- bandsmitglieder in der vom Verband geführten Stammdatenverwaltung bestehe. Die jährli- che Mitgliedschaftsgebühr von rund CHF 25‘000 sei nur zu rechtfertigen, weil sie auf die Stammdaten zurückgreifen konnten. Zudem hätten sie Kosten einsparen können, da die „selbständige Erarbeitung und Pflege dieser Stammdaten […]einen unverhältnismässig ho- hen Aufwand verursachen [würde], der die jährliche Mitgliedschaftsgebühr um ein x-faches überstiege.“ Diese Funktion des Verbands sei volkswirtschaftlich sinnvoll. Ohne die kosten- günstigen Dienstleistungen des Verbands wäre es für die kleinen Verbandsmitglieder noch schwieriger im Markt für Sanitärgrosshandel Fuss zu fassen.1449
  414. Auch Burgener, Kappeler und Sanidusch vermögen die Beweise der Wettbewerbsbe- hörden nicht in Zweifel zu ziehen. Ihre Aussagen vermischen die Frage nach Kosteneinspa- rungen einer gemeinsamen Datenverwaltung mit der Frage, ob die Mitglieder gemeinsam beschliessen mussten, welche Produkte in die Stammdatenverwaltung aufzunehmen waren. Burgener, Kappeler und Sanidusch wären in der Lage gewesen, zu entscheiden, welche Produkte sie in die Stammdaten aufnehmen wollen. Schliesslich ist vorliegend zu beurteilen, ob die SGVSB-Mitglieder den Wettbewerb beschränkten und nicht, ob Burgener, Kappeler und Sanidusch überhaupt in der Lage gewesen wären, sich dem Wettbewerb zu stellen. Die Behauptung, dass sie es nicht gewesen wären, wird von Burgener, Kappeler und Sanidusch nicht belegt, rein hypothetischer Natur und daher der Beweisführung nicht zugänglich. c. Bringhen
  415. Bringhen betont, dass die verkauften Produkte den Normen und Vorschriften der Schweiz und der EU entsprechen müssten. Aus Sicht der Bringhen seien Produkte stets in die Stammdatenverwaltung des SGVSB aufgenommen worden, auch wenn dies nur ein ein- ziges Mitglied gewünscht habe. Die Bringhen sei stets frei gewesen, welche Produkte sie in ihre eigene Stammdatenverwaltung übernehmen wollte. Sobald Bringhen technisch, wirt- schaftlich und administrativ in der Lage gewesen sei, habe sie diese Möglichkeit, die ihr der SGVSB geboten habe ausgeschöpft. Die Bringhen habe es nie erlebt, dass ein Produkt nicht in die Kataloge aufgenommen worden sei. Es habe lediglich manchmal Probleme bei der Nummerierung der neuen Artikel gegeben.1450
  416. Auch Bringhen geht nicht auf die Beweise der Wettbewerbsbehörden ein. Insbesonde- re äussert sie sich nicht zum Pflichtenheft und den „Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission, Aufnahmekriterien in die Stammdaten in die Kataloge über- arbeitete Version, gültig ab 2009.“ Ihr Vorbringen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, 1449 Act. 875 Rz 11, Act. 876 Rz 11, Act. 877 Rz 11. 1450 Act. 891 Rz 94 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 485 eigenständig eine Stammdatenverwaltung zu führen, belegt sie nicht. Zudem ist es irrele- vant. Denn eine gemeinsame Stammdatenverwaltung bedingt weder, dass Bruttopreise und Stammdaten gemeinsam festgelegt werden müssen. Jedes Unternehmen könnte dem Da- tenverwalter mitteilen, welche Produkte es in die Stammdaten aufzunehmen möchte. Soweit Bringhen behauptet, nie erlebt zu haben, dass ein Produkt nicht in die Stammdaten aufge- nommen worden sei, ist dies unwahr. Bringhen war zuerst durch [...] – dem späteren SGVSB-Datenverantwortlichen – und dann durch [...] in der Sortimentskommission vertreten, welche in der Zeit der oben in Rz 2059 genannten Entscheide Einsitz in der Kommission hielten (vgl. Anhang G.3). d. Sabag
  417. Sabag vermischt rechtliche Vorbringen mit Sachverhaltsfragen. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass Sabag vorliegend einzig zum Sachverhalt zu hören ist (vgl. Rz 73 ff.). Die Wettbewerbsbehörden konzentrieren sich daher auf die Sachverhaltsvorbringen.
  418. Sabag bringt vor, erstens befinde die Sortimentskommission über die Aufnahme von einzelnen, beantragten Produkten, nicht über Hersteller als solche. Zweitens hätten die Ent- scheide ausschliesslich auf qualitativen Kriterien beruht (Act. 372.10). Es hätten lediglich neun Absagen über die Jahre stattgefunden. Die Ablehnung schliesse nicht aus, dass die entsprechenden Produkte über die einzelnen Mitglieder direkt verkauft würden. Drittens führe Sabag Eigenprodukte im Sortiment. Werde der Artikel nicht aufgenommen, könne er exklusiv an Sanitärinstallateure vertrieben werden oder als Teil eines Sonderprogramms. Sabag ver- treibe die drei folgenden Produkte, unabhängig von dem ablehnenden Beschluss der Sorti- mentskommission: - G/SK 30-06 Keramik Laufen AG, Laufen; Bade-, Duschen- und Whirlwan- nen, - 5.19 G/SK 43-06 Hans Hafner AG, Dietikon; Produkte von Emco - 2.4 Firma Kemper Armaturen
  419. Viertens liege es in der Natur der Sache, dass bei einem jährlich neu herausgegeben Katalog die Produktaufnahme koordiniert werden müsse. Fünftens habe jedes Mitglied des SGVSB das Recht, dass ein gewisses Produkt in den Katalog aufgenommen werde. Zudem könnten die Produkte allenfalls über Sanitas Troesch vertrieben werden. Daneben gebe es alternative Händler wie Keramikland, Fust, Inhaus, Hornbach etc. Es treffe nicht zu, dass Herstellern der Markzugang verwehrt und dadurch der Wettbewerb eingeschränkt werde. Fünftens habe jedes Mitglied erwirken können, dass ein Produkt in die Stammdaten aufge- nommen wurde.1451
  420. Keines der Vorbringen von Sabag trifft zu. Erstens wurde die Aufnahme von Produkten in die Stammdaten abgelehnt, unabhängig davon, ob es sich um einzelne oder sämtliche Produkte eines Herstellers handelte. Zweitens basierten die Ablehnungen nicht auf qualitati- ven Kriterien. Die bewiesenen Bespiele in Rz 2059 bezogen sich nicht auf die Qualität des Produktes vielmehr begründete die Sortimentskommission die Ablehnung damit, dass die Produkte nicht ausschliesslich über den dreistufigen Absatzkanal vertrieben wurden, die Sor- timentskommission kein Bedarf oder keine Nachfrage ortete, die Produktpreise zu hoch er- schienen, ein Produkt zu hohe Ähnlichkeit mit einem Eigenprodukt eines SGVSB-Mitglieds (konkret Sabag) aufwies, ein Hersteller die Rahmenbedingungen für die Aufnahme nicht un- terschrieben an den SGVSB zurückgesandt hatte. Drittens ändern die Eigensortimente nichts am Umstand des Ausschlusses. Sabag behauptet zudem, drei der oben in Rz 2059 aufgezählten Produkte seien von ihr trotz Ablehnungsentscheid angeboten worden. Als Be- 1451 Act. 892 Rz 89 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 486 leg legt sie den Bruttopreiskatalog aus dem Jahr 2009 vor. Sabag übergeht erstens den Um- stand, dass die von ihnen erwähnten Ablehnungsentscheide am 7. Juli 2006 (5.6 G/SK 30- 06, Keramik Laufen AG, Laufen; Bade-, Duschen- und Whirlwannen1452, 5.19 G/SK 43-06, Hans Hafner AG, Dietikon; Produkte von Emco1453) und vom 14. Dezember 2006 (Armaturen Kemper1454) gefällt wurden. Bis Ende 2007 führte Sabag zusammen mit den anderen SGVSB-Mitgliedern noch einen gemeinsamen Katalog. Auch im Jahr 2008 figurierten die Produkte nicht im Sabag-Katalog. Der Bruttopreiskatalog aus dem Jahr 2009 widerlegt diese Tatsachen nicht. Sabag setzte die Ausschlussentscheide folglich um und änderte erst 2009 ihre Meinung. Viertens ist nicht ersichtlich, weshalb die Konkurrenten zusammen bestimmen mussten, welcher Produkte in die Stammdaten und Katalog aufgenommen würden. Diesen Entscheid kann jedes Unternehmen für sich selbst fällen. Bezüglich des fünften Vorbringens sei auf Rz 2057 verwiesen. Es sei einzig daran erinnert, dass Baumärkte über ca. 3 % Marktanteile verfügten und der Einzelhandel über ca. 5 %. Im Vergleich zu den 50 % der SGVSB-Grosshändler ist dies keine Alternative. Zumal Sanitas Troesch sich ebenfalls zum dreistufigen Absatzkanal bekannte, war auch der Vertriebe über dieses Unternehmen keine Alternative. Der Marktzugang und damit der Wettbewerb wurde also beschränkt. Schliesslich ist es irrelevant, ob ein Mitglied die Aufnahme in den Katalog verlangen konnte. Denn die SGVSB-Mitglieder diskutierten dennoch gemeinsam und stellten wettbewerbshindernde Kri- terien für die Aufnahme auf. (iv) Beweisergebnis
  421. Es ist bewiesen, dass die Sortimentskommission darüber entschied, welche Produkte in die SGVSB-Stammdatenverwaltung, Online-Produkt-kataloge „teamonline“ sowie der Pa- pier-Produktkataloge aufgenommen wurden. Der Ablehnungsentschluss erfolgte bis ins Jahr 2009 einstimmig. Ab 2009 lehnte die Sortimentskommission einen Antrag um Aufnahme ab, wenn die in den Rz 2050-2053 erwähnten Kriterien nicht erfüllt waren. Das bedeutet konkret, dass ein Antrag abgelehnt wurde, sofern sich ein Hersteller u.a. nicht zum 3-stufigen Ver- triebsweg bekannte, keine Preisunterlagen mit einer Basismarge für den Sanitärfachhandel lieferte, gemäss der Ansicht der Sortimentskommission nicht überregionalen Bedürfnissen entsprach und nicht die Vorstellung der Kommissionsmitglieder bezüglich Konditionen und Lieferbedingungen erfüllte.
  422. Es ist bewiesen, dass der Sortimentskommission bis 2012 ein erheblicher Ermessen- spielraum in Bezug darauf zukam, ob gewisse Produkte in die Online- oder Papierkataloge der SGVSB-Mitglieder aufgenommen werden sollten. Es ist bewiesen, dass der SGVSB bzw. seine Mitglieder rund 50 % der Marktanteile des Schweizer Sanitärgrosshandelsmarktes auf sich vereinigten und die sogenannten Teamkataloge im Schweizer Markt etabliert waren. Der Verkaufserfolg eines Produktes hing folglich davon ab, in diese Kataloge aufgenommen zu werden. Die Sortimentskommission (Bringhen, Gétaz und Richner [beide CHR], Sabag, ab 2008 Sanidusch als Delegierter der Teampurgrossisten Kappeler und Burgener [vgl. Rz 2026]) bestimmte also mit, welche Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel an- geboten wurden. Insbesondere sollte keine Produkte in den Katalog aufgenommen werden, welche über alternative Absatzkanäle in die Schweiz geliefert wurden. Sämtliche SGVSB- Mitglieder beschränkten durch ihr gemeinsames Vorgehen den Wettbewerb untereinander, da ihr Sortiment bis 2006 identisch und danach mit Ausnahme der Exklusivartikel sehr ähn- lich war, zumal der Teampur-Katalog als Basis für die anderen Kataloge diente. Den Wett- bewerb gegenüber alternativen Absatzkanälen beschränkten sie gemeinsam, indem sie über alternative Kanäle gehandelte Produkte nicht in ihr Sortiment aufnahmen. 1452 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 377. 1453 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 380. 1454 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 07/2006, 405. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 487 B.5.5.11 San Vam und Spaeter waren nicht Teil der Wettbewerbsbeeinflussungen (i) Beweisthema
  423. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob San Vam und Spaeter Teil der erwiese- nen Wettbewerbsbehinderungen waren. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  424. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich auf die folgenden Beweismittel: - Vorstandsprotokolle vom 25. August 2010, 1. Dezember 2010, - Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation aus dem Jahre 2010 und 2011 - Antworten auf das Auskunftsbegehren der Wettbewerbsbehörden vom 20. Dezember 2012 von San Vam und Spaeter, - Antworten auf das Auskunftsbegehren der Wettbewerbsbehörden vom 18. November 2013 von San Vam und Spaeter, - die Aussagen von Philippe Cormann von San Vam anlässlich seiner Einvernahmen vom 6. November 2011, 11. Oktober 2012 und 8. November 2013; - die Aussagen von Urs Dörig von Spaeter vom 8. November 2011 10. Oktober 2012 und vom 8. November 2013. a. San Vam
  425. Die San Vam war von 2008 bis 2012 Mitglied beim SGVSB. Nach den Aussagen von [...] der San Vam nutzte diese die Verbandsdienstleistungen allenfalls passiv1455. Die San Vam habe die Datenbank des SGVSB nie implementiert.1456 Den Teampur-Katalog habe die San Vam lediglich für Basisangaben genutzt.1457 Namentlich habe die San Vam die Kataloge für die manuelle Suche von Artikeln genutzt, die von den Kunden gewünscht wurden1458, um sie mit ihren Produkten vergleichen zu können.1459 Die Basisangaben betrafen die Pro- duktauswahl und Lagerauswahl vor Ort.1460
  426. [...] San Vam sagt bezüglich der Sortimentsverwaltung seines Unternehmens aus, dass San Vam die Stammdatenverwaltung seiner Konzernmutter in Belgien verwende.1461 Sie verwendeten Rabattgruppen jeweils für verschiedene „Produktfamilien“, also Produktgrup- pen, und verschiedene Marken.1462
  427. Um die Angaben von San Vam zu verifizieren, forderte das Sekretariat von San Vam Rechnungskopien der Jahre von 2008 bis 2011 ein. Die Rechnungen sollten Produkte von 16 durch das Sekretariat benannte Marken enthalten.1463 San Vam gab an, dass sie von den 1455 Act. 569, Zeile 46. 1456 Act. 569, Zeile 40 f. 1457 Act. 78, Zeile 116. 1458 Act. 569, Zeile 46 ff. 1459 Act. 569, Zeile 59 f. 1460 Act. 569, Zeile 73. 1461 Act. 569, Zeile 102. 1462 Act. 569, Zeile 86 ff. 1463 Das Sekretariat wählte für verschiedene Produktgruppen in der Schweiz gängige Marken, bei welchen ein Rückschluss auf die verwendeten Kalkulationsfaktoren gezogen werden kann. Namentlich sind dies Bekon 22-00055/COO.2101.111.7.135680 488 16 eingeforderten Marken 8 nicht anbieten würde.1464 Die San Vam reichte dem Sekretariat Rechnungskopien1465 der Jahre von 2008 bis 2011 ein. Es zeigte sich, dass San Vam in den Rechnungen für die Produkte eine eigene Artikelnummerierung und einen eigenen Produkt- beschrieb verwendete, welche sich jeweils von der Nummerierung des SGVSB und dem Produktbeschrieb des SGVSB unterschieden. Dies belegt, dass San Vam über ein eigenes, vom SGVSB unabhängiges Datenverwaltungssystem verfügte und dieses auch verwendete.
  428. Aus den von San Vam eingereichten Rechnungen1466 verglich das Sekretariat 60 Pro- dukte mit den Teampur-Katalogen der entsprechenden Jahre. Nebst diesen Produkten ent- hielten die Rechnungen einen Anteil an Produkten, welche nicht in der SGVSB Stammda- tenverwaltung enthalten sind. Insbesondere sind hier die Eigenmarken von Van Marcke, der Konzernmutter von San Vam, zu nennen, welchen – im Gegensatz zu den Handelsmarken und Exklusivprodukte der anderen SGVSB Mitglieder – keine SGVSB Nummer zugeordnet ist. Aufgrund der unterschiedlichen Nummerierung und der unterschiedlichen Beschreibung war es dem Sekretariat nicht möglich, alle Produkte auf den Rechnungen zu identifizieren.
  429. Von den 60 verglichenen Produkten konnte das Sekretariat 26 Produkte identifizieren, welche auch in den Katalogen des SGVSB enthalten waren. Bei 5 der 26 Produkte (19 %) stimmten die Preise sowohl mit dem empfohlenen Herstellerpreis als auch mit dem Preis im Teampur-Katalog überein. Da der Bruttopreis von San Vam sowohl mit dem Herstellerpreis als auch mit dem Preis im Teampur-Katalog übereinstimmt, ist nicht festzustellen, ob die Preisempfehlung des Herstellers übernommen wurde oder der Preis des Teampur-Katalogs. Zumindest stimmen die so eruierten Preise mit der Aussage von [...] San Vam überein, wo- nach die San Vam versuche sich an die Bruttopreise der Hersteller zu halten, sofern diese Richtpreise veröffentlichten.1467 Mangels gegenteiliger Beweise ist daher davon auszugehen, dass San Vam die Teampreise bei diesen 5 Produkten nicht übernahm, sondern sich an die Richtpreise der Hersteller hielt. Bei 21 der 26 untersuchten Produkte wich der Bruttopreis von San Vam vom Bruttopreis im Teamkatalog ab. Mit anderen Worten trifft bei 81 % der Produkte die Aussage von [...] San Vam zu, dass San Vam nicht die Bruttopreise des Team- pur-Katalogs verwendetet habe.1468
  430. Weiter reichte San Vam das Konditionenblatt eines Kunden ein, aus dem die verwen- deten Rabattgruppen von San Vam für diesen Kunden ersichtlich sind.1469 Daraus ist ersicht- lich, dass San Vam vom SGVSB unterschiedliche Produktgruppen und Marken mit entspre- chend unterschiedlichen Rabattsätzen gewährt. Dieser Befund stimmt mit der Aussage von [...] San Vam überein, wonach sein Unternehmen je Produktgruppe und Hersteller im Ver- gleich zum SGVSB unterschiedliche Rabatte gewähren würde.1470 Des weiteren führt San Vam aus, das eingereichte Konditionenblatt umfasse Rabattgruppen, welche teilweise auf internationaler Ebene verwendet und nicht bei allen Produkte-Kategorien in der Schweiz an- geboten würden. Zumal Van Marcke, der Mutterkonzern von San Vam, vor allem in Frank- reich, Luxemburg und Belgien tätig ist1471, wobei die Stammdaten zentral von Belgien aus verwaltet werden1472, ist die Verwendung eines eigenen Rabattsystems nachvollziehbar. Koralle, Bodenschatz, Duravit, Duscholux, Geberit, Hansgrohe, John Sales, Kaldewei, Keramik Laufen, Keuco, KWC, Sam Schulte, Schmidlin, Schneider, Similor Kugler und Villeroy & Boch (vgl. Act. 582, 4). 1464 Namentlich waren dies Bekon Koralle, Bodenschatz, John Sales, Keuco, Sam Schulte, Schmidlin, Schnei- der und Villeroy & Boch (vgl. Act. 606, 1). 1465 Act. 606, 3 ff. 1466 Act. 606, 3 ff. 1467 Act. 307, 63 f. 1468 Act. 569, Zeile 71 ff. 1469 Act. 606, 51 f. 1470 Act. 569, Zeile 86 ff. 1471 Act. 78, Zeile 5 ff. 1472 Act. 569, Zeile 101 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 489
  431. Die vorgenannte Beweiswürdigung zur Verwendung der Teampreise und den SGVSB- Rabattgruppen, darf nicht losgelöst vom folgenden Hintergrund erfolgen: Die San Vam ist die Schweizer Tochter des international tätigen Unternehmens van Marcke, welches auch mit eigenen Handelsmarken auftritt. Der Niederlassungsleiter Schweiz, […], ist wohnhaft in Bel- gien1473 und nach eigener Aussage das Bindeglied für die Geschäfte von Van Marcke im Ausland (Ostfrankreich, Luxemburg und Schweiz).1474 Der Umsatz, den Van Marcke in der Schweiz erzielt, ist im Vergleich mit dem Umsatz, den sie im Ausland erzielt, geringfügig. Ferner betrugt der Umsatz von San Vam im Handel mit Sanitärprodukten in der Schweiz im Jahr 2012 [...], was lediglich [...] des gesamten Umsatzes der San Vam in der Schweiz ent- sprach1475. Die Aussage von [...] San Vam, wonach San Vam die Datenverwaltung der Kon- zernmutter benutze und eine Implementierung der SGVSB-Daten zu aufwändig sei1476, er- scheint vor diesem Hintergrund glaubwürdig. Ferner steht fest, dass San Vam nicht an einer einzigen Sitzung der SGVSB-Gremien teilgenommen hat.
  432. Aufgrund der vorliegenden Beweise ist folglich davon auszugehen, dass San Vam die Teampur-Kataloge zwar im Kontakt mit Kunden für technische Angaben nutzte. Aufgrund der weiteren Beweise kann jedoch nicht bewiesen werden, dass San Vam die den SGVSB- Mitgliedern mittels Stammdaten überwiesenen Preiselemente und insbesondere die SGVSB- Bruttopreise implementiert hätte. Insgesamt kann San Vam somit keine Beteiligung an den oben ausgeführten Wettbewerbsbeeinflussungen nachgewiesen werden. b. Spaeter
  433. Spaeter trat dem SGVSB 2011 formell bei.1477 Faktisch erfolgte ihr Beitritt bereits zwei bis drei Monate früher.1478 Gemäss dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 1. Dezember 2010 wurde die Spaeter am 5. November 2010 durch [...] ausführlich über die Dienstleistun- gen des SGVSB orientiert, und mit allen Unterlagen bedient.1479 Aufgrund dieser Tatsachen- lage steht fest, dass Spaeter sämtliche Sachverhalte, welche sich vor dem 5. November 2010 ereignet haben, nicht zum Vorwurf gemacht werden können. Im Folgenden ist folglich nur zu prüfen, ob Spaeter die Verantwortung für irgendein wettbewerbsbeeinflussendes Ver- halten trägt.
  434. [...] Spaeter sagte aus, dass die Spaeter im Jahr 2011 hauptsächlich die Bruttopreise der Hersteller übernommen habe.1480 Weiter gab [...] Spaeter zu, das Unternehmen verwen- de den Teampur-Katalog.1481
  435. Um die Aussagen von Spaeter zu verifizieren, forderte das Sekretariat von Spaeter Rechnungskopien vom ersten und zweiten Quartal 2011 ein, in welchen die Produkte von 16 durch das Sekretariat benannte Marken enthalten waren.1482 Die Spaeter reichte Rechnun- gen ein, auf denen das Bestelldatum abgebildet war.1483 Diesen Rechnungen entnahm das 1473 Act. 569, 1. 1474 Act. 78, Zeile 5 ff. 1475 Act. 388, Fragen 1 und 2. 1476 Act. 569, Zeile 49 ff. 1477 Vorstandsprotokoll 4/2010, Act. 358, 976. 1478 Vorstandsprotokoll 4/2010, Act. 358, 976. 1479 Vorstandsprotokoll 6/2010, Act. 358, 1004. 1480 Act. 67, Zeile 62 und Act. 568, Zeile 57. 1481 Act. 303, Zeilen 66 und 90. 1482 Das Sekretariat wählte für verschiedene Produktgruppen in der Schweiz gängige Marken, bei welchen ein Rückschluss auf die verwendeten Kalkulationsfaktoren gezogen werden kann. Namentlich sind dies Bekon Koralle, Bodenschatz, Duravit, Duscholux, Geberit, Hansgrohe, John Sales, Kaldewei, Keramik Laufen, Keuco, KWC, Sam Schulte, Schmidlin, Schneider, Similor Kugler und Villeroy & Boch (vgl. Act. 581, 4). 1483 Act. 601, 9 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 490 Sekretariat 132 Produkte der eingeforderten Marken. Bei einem Teil dieser Produkte war ei- ne Team-Nummer, also die Nummerierung des SGVSB, aufgeführt. Bei einem anderen Teil fehlte diese Nummer und es war eine Herstellernummer aufgeführt. Dies ist darauf zurückzu- führen, dass Spaeter übereinstimmend mit den Aussagen ihres CEO über eine eigene Da- tenverwaltung verfügt (SAP) und diese aus verschiedenen Quellen speist.1484
  436. Von den 132 den Rechnungen der Spaeter entnommenen Produkte, konnten 88 Pro- dukte identifiziert werden, welche auch im Teampur-Katalog mit Preisangaben enthalten wa- ren. Davon sind 25 im Dezember 2010 bestellt worden und 63 in den ersten beiden Quarta- len des Jahres 2011. Dementsprechend verglich das Sekretariat die Preise der Produkte, welche im Dezember 2010 bestellt wurden, mit den Preisen im Teampur-Katalog von 2010. Die Preise der Produkte, welche im 2011 bestellt wurden, verglich das Sekretariat mit den Preisen des Teampur-Katalogs von 2011. Weiter nutzte das Sekretariat die Kalkulationsfak- toren für den Teampur-Katalog1485, um festzustellen, ob die Herstellerpreise übernommen wurden.
  437. Beim Preisvergleich wurden vier Kategorien unterschieden: i. Der Bruttopreis von Spaeter entspricht dem Preis im Teampur-Katalog aber unterscheidet sich vom Herstellerpreis. ii. Der Bruttopreis von Spaeter entspricht sowohl dem Preis im Teampur-Katalog als auch dem Herstellerpreis. iii. Der Bruttopreis von Spaeter unterscheidet sich vom Teampur-Preis unterschiedlich aber entspricht dem Herstellerpreis. iv. Der Bruttopreis von Spaeter unterscheidet sich sowohl vom Teampur Preis als auch vom Herstellerpreis.
  438. Die vier Kategorien führen jeweils zu unterschiedlichen Schlüssen. Ein hoher Anteil von Preisen der Kategorie i. bedeutet, dass Spaeter eher die Bruttopreise vom Teampur- Katalog verwendet hat als Herstellerpreise. Fällt ein hoher Anteil von Preisen in die Katego- rie ii. könnte dies sowohl ein Hinweis darauf sein, dass die Teampur Preise übernommen wurden als auch darauf, dass die Herstellerpreise übernommen wurden. Mangels entgegen- stehender Beweise, ist diesfalls davon auszugehen, dass die Herstellerpreise übernommen wurden. Ist in der Kategorie iii. ein hoher Anteil an Preisen festzustellen, dann zeigt dies, dass Herstellerpreise übernommen wurden, aber nicht die Preise des Teampur-Katalogs. Ein hoher Anteil an Preisen in der Kategorie iv. deutet auf eine eigenständige Preissetzung hin, welche sowohl von den Bruttopreisen des Teampur-Katalogs als auch von den Hersteller- preisen unabhängig ist.
  439. Fasst man die Kategorien zusammen, dann spricht ein hoher Anteil an Preisen in den Kategorien i. und ii. für eine Übernahme von Teampur-Preisen. Ein grosser Anteil an Produk- ten in den Kategorien iii. und iv. spricht gegen eine Übernahme von Teampur-Preisen. Befin- den sich viele Produkte in den Kategorien ii. und iii., deutet dies auf eine Übernahme von Herstellerpreisen hin. Ein hoher Anteil von Produkten in den Kategorien i. und iv. sprechen gegen eine Übernahme von Herstellerpreisen.
  440. Die Tabelle 10 zeigt die Anzahl der Produkte, welche jeweils im Jahr 2010 oder 2011 in die vier eben genannten Kategorien fallen. Ebenfalls ist der Anteil der Produkte je Kategorie in Prozent der Artikel des jeweiligen Jahres angeführt. 1484 vgl. Act. 568, Zeile 70 ff. 1485 Im Jahr 2010: Act. 434.03; im Jahr 2011: 435.05. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 491 Tabelle 10: Preisvergleich der Bruttopreise von Spaeter, dem Teampur-Katalog und Herstellerpreisen i. ii. iii. iv. Total 2010 11 (44 %) 9 (36 %) 2 (8 %) 3 (12 %) 25 (100 %) 2011 14 (22 %) 18 (29 %) 0 (0 %) 31 (49 %) 63 (100 %) Hinweis auf Übernahme der Teampur Preise Ja Nein* Nein Nein Hinweis auf Übernahme von Herstellerpreisen Nein Ja Ja Nein Quelle: Auswertungen des Sekretariats von Rechnungen aus Act. 601. *: Zwar sind Preise der Kategorie ii. konsistent mit der Übernahme von Teampur Preise. Aufgrund der Mehrdeu- tigkeit wird jedoch von einem Hinweis auf die Übernahme von Herstellerpreisen ausgegangen.
  441. In der Tabelle 11 sind die kombinierten Kategorien zusammengefasst. Es ist zu beach- ten, dass die Kategorie ii. den Schluss zulässt, dass die Teampreise oder die Herstellerprei- se übernommen wurden. Mangels anderslautender Beweise ist in dubio pro reo davon aus- zugehen, dass Spaeter die Herstellerpreise übernommen hat. Weiter können Übereinstim- mungen auch zufälliger Natur sein. Hingegen sind Hinweise gegen eine Übernahme von Preisen aus dem Teampur-Katalog oder von Herstellerpreisen eindeutig: Es wurde ein ande- rer Preis gesetzt, was die Übernahme eines Preises logisch ausschliesst. Tabelle 11: Zusammenfassung der Hinweise auf die Preiseinflüsse der Bruttopreise von Spaeter 2010 2011 Hinweis für die Übernahme von Teampur-Preisen (Kat. i. ) 11 (44 %) 14 (22 %) Hinweis gegen die Übernahme von Teampur-Preisen (Kat. iii. und iv.) 5 (20 %) 31 (49 %) Hinweis für die Übernahme von Herstellerpreisen (Kat. ii. und iii.) 11 (44 %) 18 (29 %) Hinweis gegen die Übernahme von Herstellerpreisen (Kat. i. und iv.) 14 (56 %) 45 (71 %) Hinweis auf unabhängige Preissetzung (Kat. iv.) 3 (12 %) 31 (49 %) Quelle: Auswertungen des Sekretariats von Rechnungen aus Act. 601.
  442. Bewiesen ist, dass im Dezember 2010 bei 11 Produkten und im Jahr 2011 bei 14 Pro- dukten der Bruttopreis der Spaeter mit den Bruttopreisen des Teampur-Katalogs überein- stimmt, aber nicht mit den Herstellerpreislisten (Kategorie i.). Dies weicht von den Aussagen von [...] Spaeter ab, wonach die Spaeter im Jahr 2011 hauptsächlich die Bruttopreise der Hersteller übernommen habe1486. Vielmehr bestätigt sich, dass die Spaeter die Teampur- Kataloge verwendet hat, wie auch [...] Spaeter einräumte1487. Dabei wurden auch die Preise der Teampur-Kataloge verwendet. Es zeigte sich aber auch, dass die Spaeter bei 5 Produk- ten im Dezember 2010 und bei 31 Produkten im Jahr 2011 (Kategorien iii. und iv.) von den Katalogpreisen des Teampur-Katalogs abwich.
  443. Bei der weiteren Interpretation der Auswertung ist die Anzahl von 25 (2010) respektive 63 (2011) der Produkte und die in Rz 2093 beschriebenen Beschränkungen bei der Pro- duktewahl zu berücksichtigen. Die Zusammensetzung der verglichenen Produkte stimmt nicht mit dem Gesamtsortiment überein, weshalb die Befunde nicht generalisiert werden können. 1486 Act. 67, Zeile 62 und Act. 568, Zeile 57. 1487 Act. 303, Zeilen 66 und 90. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 492
  444. Die wahrscheinlichste Erklärung für diese Beobachtungen (abduktiver Schluss) ist, dass die Spaeter, welche im November 2010 mit den Daten des SGVSB bedient wurde1488, diese zumindest teilweise in ihr Datensystem übernahm und verwendete. Nach dieser an- fänglichen Datenübernahme der SGVSB Kalkulation passte die Spaeter ihre Preise fortlau- fend an, so dass der Anteil der sowohl von den Herstellerpreisen als auch von den Teampur- Katalogpreisen unterschiedlichen Bruttopreise der Spaeter stieg.
  445. Es ist nicht erwiesen, dass die Spaeter im Dezember 2010 wusste, wie die Bruttopreise des Teampur-Katalogs zustande kamen. Für die Kenntnis um diesen Umstand spricht, dass im Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 1. Dezember 2010 ausgeführt ist, dass die Spaeter ausführlich über die Dienstleistungen des SGVSB orientiert worden sei und mit allen Unterlagen bedient worden sei.1489 Gegen die Kenntnis spricht, die wiederholte Aussa- ge von [...] Spaeter, dass die Spaeter im Jahr 2011 hauptsächlich die Bruttopreise der Her- steller übernommen habe1490. Aufgrund der obigen Auswertungen hat denn Spaeter auch „nur“ in 44 % der untersuchten Fälle die Teampreise übernommen. Die Strategie der selb- ständigen Preissetzung setzte die Spaeter schliesslich im Jahr 2012 um.
  446. Die Spaeter reichte dem Sekretariat eine Konditionenliste ihrer Kunden ein.1491 Aus dieser ist der Rabattsatz eines Kunden für jede Rabattkategorie (identifiziert als sechsstellige Nummer) der Spaeter ersichtlich. Weiter reichte sie eine Liste ein, welche die [...] Rabattka- tegorien für Sanitärprodukte der 16 Marken bezeichnete1492. Dies belegt, dass die Spaeter in ihrem Datensystem produktgruppenspezifische und markenspezifische Rabattgruppen führt. Das Sekretariat untersuchte für diese [...] Rabattkategorien die Konditionenliste.
  447. Insgesamt umfasste die Konditionenliste [...] Kunden. Von diesen war für [...] Kunden ([...]) ein Rabattsatz für mindestens eine der [...] Rabattkategorien hinterlegt. [...] ([... %]) der Kunden hatten über alle Kategorien einen einheitlichen Rabattsatz. [...] ([... %]) Kunden hat- ten zwei unterschiedliche Rabattsätze. [...] ([... %]) der Kunden hatten drei unterschiedliche Rabattsätze. Von den [...] untersuchten Rabattgruppen war bei [...] Rabattgruppen mindes- tens ein Kunde mit einem von seinem ansonsten angewendeten Rabatt abweichender Ra- battsatz festzustellen. Bei [...] Rabattgruppen war bei mindestens [...] Kunden ein von dem ansonsten angewendeten Rabatt abweichender Rabattsatz festzustellen. Dies bedeutet, dass die Spaeter im Vergleich zum SGVSB nicht nur über nach Marken und Produktgruppen unterschiedliche Rabattgruppen verfügt, sondern diese auch regelmässig anwendet. Mit an- deren Worten beweist die Auswertung, dass Spaeter nicht die Rabattgruppen des SGVSB verwendet.
  448. Es kann nicht bewiesen werden, dass Spaeter zum Zeitpunkt ihres Beitritts in den Ver- band zu Beginn des Jahres 2011 Bescheid wusste über zuvor stattgefundene Sachverhalte und die Geschichte des SGVSB. Entsprechend dem Grundsatz von in dubio pro reo ist da- von auszugehen, dass Spaeter nicht darüber unterrichtet war. Der Spaeter kann daher zwar nachgewiesen werden, dass sie im Jahr 2011 bei elf Produkten die Bruttopreise des Team- katalogs übernommen hat. Hingegen verwendete das Unternehmen bereits damals eigen- ständige Produkt- und Rabattkategorien. Insgesamt kann Spaeter keine Beteiligung an den ausgeübten Wettbewerbsbeeinflussungen nachgewiesen werden. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  449. Die Parteien liessen sich zu diesem Sachverhaltsabschnitt nicht vernehmen. 1488 Vorstandsprotokoll 6/2010, Act. 358, 1004. 1489 Vorstandsprotokoll 6/2010, Act. 358, 1004. 1490 Act. 67, Zeile 62 und Act. 568, Zeile 57. 1491 Act. 601, Frage III.4. 1492 Act. 601, Frage III.4. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 493 (iv) Beweisergebnis
  450. Weder San Vam noch Spaeter kann nachgewiesen werden, dass sie an den erwie- senen Wettbewerbsbehinderungen teilgenommen haben. B.5.5.12 Auswirkung der Wettbewerbsbeeinflussung durch den SGVSB und seine Mitglieder auf die Bruttopreisentwicklung (i) Beweisthema
  451. Im nachfolgenden wird Beweis darüber geführt, wie sich die wettbewerbsbeeinflus- senden Verhaltensweisen des SGVSB und seiner Mitglieder auf die Bruttopreise ausgewirkt haben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  452. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über Daten, welche sie mit Fragebogen an die grössten Sanitärhersteller und die Sanitärgrosshändler ermittelten sowie über die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beilagen 1 bis 6 der SGVSB-Artikelverwaltung. Für die Berechnungsweise und die detaillierte Angabe der Beweismittel vgl. G.9 [im Anhang].
  453. Die Einführung von vier Katalogen mit eigenen Bruttopreisen für CRH (Gétaz, Rich- ner), Sabag, Bringhen und die Teampur-Grossisten (Burgener, Kappeler, Sanidusch) im Jahr 2008 führte dazu, dass CRH (Gétaz, Richner), Sabag, Bringhen ihre Kalkulationsfaktoren ei- genständig auswählten. Die drei Teampur-Grossisten Burgener, Kappeler und Sanidusch setzten ihre Kalkulationsfaktoren bis 2012 nicht eigenständig. Ihr Kalkulationsfaktor wurde von den SGVSB-Mitgliedern weiterhin gemeinsam bestimmt. Wie bewiesen, hatten sie bis 2012 entschieden, dass die Teampur-Kataloge die jeweils höchsten Bruttopreise enthalten sollten. Die Abbildung 23 zeigt die Abweichungen der SGVSB Mitglieder zu den Preisen im Teampur-Katalog. Im gewichteten Durchschnitt sind die Bruttopreise im Jahr 2008 zwischen 1.7 % (CRH) und 2.3 % (Sabag) tiefer. In den folgenden Jahren verringerte sich dieser Un- terschied auf unter 1.4 %. Dem Entschluss der SGVSB-Mitglieder entsprechend im Team- pur-Katalog jeweils die höchsten Bruttopreise (d.h. die höchsten Kalkulationsfaktoren) zu führen, war das Preisniveau der Teampur-Kataloge in den Jahren 2008 bis 2011 das höchs- te. In der Zeitspanne von 2008 bis 2011 unterscheidet sich das Bruttopreisniveau von Bring- hen, CRH und Sabag untereinander in einem Bereich von 0.3 % und 0.9 %. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 494 Abbildung 23: Abweichungen des Bruttopreisniveaus zu den Teampur-Preisen Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang G.9). Im Jahr 2012 ist das Bruttopreisniveau von Spaeter als Referenzgrösse verwendet.
  454. Trotz der individuellen Preissetzung in den vier durch den SGVSB produzierten Kata- logen führte der Teampur-Katalog zu einem nicht unwesentlichen Anteil identische Brutto- preise. Die Abbildung 24 stellt die umsatzgewichteten Anteile des Sortiments nach ihrem Preisunterschied dar. Daraus zeigt sich, dass 50 % der Preise von Bringhen und dem Team- pur-Katalog von 2009 bis 2011 identisch waren. Im Zeitraum von 2008 bis 2011 war ein um- satzgewichteter Anteil von 49 % bis 91 % der Bruttopreise von CRH und dem Teampur- Katalog identisch. Bei Sabag schwankte der entsprechende Anteil im selben Zeitraum zwi- schen 23 % und 53 %. Insgesamt zeigt sich, dass die Teampur-Kataloge zwischen 2008 und 2011 das höchste Preisniveau aufwiesen. Zudem sind im Durchschnitt mehr als die Hälfte der Teampur-Preise jeweils identisch mit den Bruttopreisen der anderen SGVSB Mitglieder. Dies ist auf die Übernahme des höchsten Kalkulationsfaktors von Bringhen, CRH und Sabag für die Berechnung der Teampur-Preise zurückzuführen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 495 Abbildung 24: Preisdifferenzen des Teampur-Katalogs zu den SGVSB Mitglieder Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang […]).
  455. Die Abbildung 25 zeigt, dass CRH und Bringhen im Zeitraum von 2008 bis 2011 je- weils einen umsatzgewichteten Anteil von gleichen Preisen von 4 % bis 52 % aufwiesen. Die Kataloge von CRH und Sabag hatten einen umsatzgewichteten Anteil von 33 % bis 40 % gleicher Bruttopreise. Der Anteil gleicher Preise bei Sabag und Bringhen beträgt 28 % bis 36 %. Im Vergleich zu Abbildung 24 ist somit jeweils ein geringerer Anteil von identischen Prei- sen feststellbar. Dennoch ist der Anteil identischer Preise regelmässig mehr als ein Viertel. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 496 Abbildung 25: Preisdifferenzen zwischen Bringhen, CRH und Sabag von 2008 bis 2011 Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang […]).
  456. Die Abbildung 26 zeigt die Preisdifferenzen zwischen Sanitas Troesch und den jewei- ligen SGVSB Mitgliedern über die Zeitspanne von 2004 bis 2011. Da Sanitas Troesch und der SGVSB die Preise teilweise anders runden, wird für den Vergleich der umsatzgewichte- ten Anteile von Produkten mit identischen Preisen jeweils auch der Anteil von Produkten mit einer Preisdifferenz von 0 % bis 0.2 % in Klammern mitberücksichtigt. Während im Jahr 2004 noch ein umsatzgewichteter Anteil von 78 % (88 %) des Sortiments identische Preise zwi- schen Sanitas Troesch und den Mitgliedern des SGVSB aufwies, fiel mit der Bruttopreissen- kung 2005 der entsprechende Anteil auf 17 % (24 %). In den Jahren von 2006 bis 2009 be- standen bei weniger als 6 % (20 %, Ausnahme Sabag im Jahr 2009: 28 %) des Umsatzes gleiche Preise. Kurzfristig erhöhte sich der Anteil an Produkten mit gleichen Preisen im Jahr 2010 auf 28-30 % (26-41 %), fiel dann jedoch im Jahr 2011 wieder auf weniger als 11 % (17- 38 %). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 497 Abbildung 26: Preisunterschiede von Sanitas Troesch zu den SGVSB Mitglieder 2004 bis 2011 Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang […]).
  457. Ein zusammenfassender Vergleich der Preisunterschiede im Zeitraum von 2008 bis 2011 ist der Tabelle 12 zu entnehmen. Die Spalte I. zeigt den durchschnittlichen Anteil von Preisdifferenzen über die Jahre 2008 bis 2011 und über den Vergleich der Teampur-Preisen zu den Preisen von Bringhen, CRH und Sabag (Abbildung 24Abbildung 25). In der Spalte II. ist der durchschnittliche Anteil der Preisdifferenzen zwischen Bringhen, CRH und Sabag über die Jahre 2008 bis 2011 festgehalten (Abbildung 25). Schliesslich zeigt die Spalte III. für vier Kategorien von Preisdifferenzen den durchschnittlichen Anteil über die Jahre 2008 bis 2011 und die Preisvergleiche von Sanitas Troesch zu den SGVSB Mitgliedern (Abbildung 26). Tabelle 12: Zusammenfassung der Preisunterschiede im Zeitraum von 2008 bis 2011 Differenz I. Teampur zu Bringhen, CRH, Sabag II. Bringhen, CRH, Sabag Differenz III. Sanitas Troesch zu SGVSB Mitgliedern 22-00055/COO.2101.111.7.135680 498 0 % 50.6 % 28.9 % bis 0.2 % 12.9 % 0 % bis 2.5 % 27.8 % 52.8 % 0.2 % bis 2.5 % 47.2 % 2.5 % bis 5 % 14.2 % 12.5 % 2.5 % bis 5 % 33.1 % mehr als 5 % 7.4 % 7.8 % mehr als 5 % 6.7 %
  458. Die Tabelle 12 zeigt, dass im gesamten Sanitärgrosshandel im Zeitraum von 2008 bis 2011 ein Umsatzanteil von 6.7 % bis 7.8 % Preisdifferenzen von mehr als 5 % Unterschied aufweist. Bei einem Umsatzanteil von mindestens 92.2 % der individuell gesetzten Brutto- preise betrug der Preisunterschied weniger als 5 %. Übereinstimmend mit der Marktein- schätzung von CRH (vgl. Rz 1455), die davon ausgeht, dass Bruttopreisunterschiede bis zu 5 % durch abweichende Rabatte ausgeglichen werden können – erachten die Wettbewerbs- behörden in konstanter Praxis Preisunterschiede von bis zu 5 % als gleichförmig.1493 Folgt man dieser Praxis und den Einschätzungen von CRH, ist die Bruttopreissetzung für einen Umsatzanteil von über 90 % gleichförmig.
  459. Der Umsatzanteil mit identischen Bruttopreisen im Teampur-Katalog und den Katalo- gen der übrigen SGVSB-Mitglieder betrug zwischen 2008 und 2011 mehr als die Hälfte (Spalte I.). Der Vergleich zwischen Bringhen, CRH und Sabag (Spalte II.) zeigt, dass 28.9 % der Preise identisch waren. Zwischen Sanitas Troesch und den Mitgliedern des SGVSB sind über den Zeitraum von 2008 bis 2011 im Durchschnitt bei 12.9 % der Produkte Preise mit ei- nem Unterschied von bis zu 0.2 % festzustellen. (iii) Beweisergebnis
  460. Vorab ist an die Beweisergebnisse zu erinnern, dass die in B.5.5.1, Rz 1819 ff. bis B.5.5.10, Rz 2044 ff. genannten wettbewerbsbeschränkenden Praktiken der Sanitärgross- händler umgesetzt wurden. Es ist ebenfalls bewiesen, dass diese wettbewerbsbeschränken- den Praktiken sich auf den Wettbewerbsparameter Bruttopreis auswirkten. Die Marktteil- nehmer verhinderten, dass Grosshändler etwa Installateur-orientierte hohe Bruttopreise set- zen, während andere Grosshändler Endkunden-orientierte tiefe Bruttopreise setzten. Wie die Abmachung innerhalb des Sanitärgrosshandelsmarktes nicht vom Bruttopreissystem zum Nettopreissystem zu wechseln beweist, sind beide Preissetzungsarten möglich. Indem die Marktteilnehmer nicht frei wählten, sondern sich marktweit koordinierten, schränkten sie ei- nen zentralen Wettbewerbsparameter ein. Die Sanitärgrosshändler verhinderten zudem grössere Differenzierungen der Bruttopreise durch die gemeinsame Anpassung der Basis- preise, der Transportkosten und Einbaukosten, der Eurowechselkurse, der Teampur- Bruttopreise. B.5.5.13 Zusammenfassung der Beweisergebnisse bezüglich der Wettbewerbsbeeinflussungen durch den SGVSB und seine Mitglieder
  461. Mit Bezug auf die Sachverhalte, welche sich innerhalb des SGVSB abgespielt haben, geht das Sekretariat zusammenfassend von den folgenden bewiesenen Sachverhalten aus: i. Es bewiesen, dass der SGVSB Stammdaten zwischen 1991 bis heute verwaltete. Diese Stammdaten enthielten eine Vielzahl von Sanitärprodukten sortiert nach Marke 1493 Vgl. Fn 1162. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 499 mit Foto, Artikelnummer des Herstellers, NPK-Nummer, Termincode, Warengruppe, Umsatzkategorie und Produktmasse. Seit 1991 führte der SGVSB eine 6-stellige Arti- kel-Grundnummerierung mit einheitlichen Zuordnungen der Farben und Ausführun- gen mit je 3-stelligen Farb- und 3-stelligen Ausführungscodes. Zudem wurden die Produkte verschiedenen Preiskategorien zugeordnet. Die Stammdaten enthielten fer- ner die Preisangaben des Produktherstellers, Werkpreise, Kalkulationsfaktoren und die aus diesen Angaben berechneten Bruttopreise der Grosshändler (zu der genauen Berechnung der Bruttopreise vgl. vorne B.4.5.3, Rz 351 ff.). Sodann ist erwiesen, dass die Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder (ausschliesslich allfälliger Exklusivpro- dukte) bis Ende 2007 identisch waren. Schliesslich ist bewiesen, dass ab 2008 Rich- ner, Sabag, Bringhen und die Teamgrossisten (Kappeler, Burgener, Sanidusch und Innosan) vier Bruttopreiskataloge mit unterschiedlichen Preisniveaus führten. Die Bruttopreise im Teamkatalog waren dagegen bis ins Jahr 2012 identisch (Rz 1820 ff.). ii. Es steht fest, dass die Herstellung von Katalogen mit individuellen Bruttopreisen seit 2001 möglich gewesen wäre. Ferner ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand ein Einschreiten der WEKO aufgrund der einheitlichen Preise für möglich hielt. Die SGVSB-Mitglieder warteten dennoch bis 2008 ab, bevor sie vier verschiedene Brut- topreisniveaus im Jahre 2008 und individuelle Bruttopreisniveaus je Mitglied im Jahr 2012 in den Stammdaten führen liessen. Firmenindividuelle Kataloge wurden ab 2012 herausgegeben (Rz 1840 ff.). iii. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand einstimmig das Bruttopreisniveau für das Jahr 2006 beschloss. In der Folge wurde dieser Beschluss umgesetzt. An der Be- schlussfassung waren [...] Sabag, [...] Richner und [...] Gétaz nebst dem SGVSB- Datenverantwortlichen [...] und dem Verbandssekretär [...] beteiligt. Im Jahr 2006 ver- fügten der SGVSB und seine Mitglieder noch über einen einheitlichen Preiskatalog. Der Beschluss des SGVSB-Vorstandes über das Bruttopreisniveau betraf folglich sämtliche SGVSB-Mitglieder. Indem die nicht an der Beschlussfassung anwesenden SGVSB-Mitglieder den Beschluss des Vorstandes gemeinsam mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern umsetzten und die Einheitskataloge verwendeten, erklärten sie ihr Einverständnis mit dem Beschluss. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Ver- band zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren gemäss Statuten verbindlich für alle SGVSB-Mitglieder. Diesen Umstand ak- zeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Verband. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen. Die Preise für das Jahr 2006 basierten gröss- tenteils auf den Vorjahrespreisen, auf welche sich der SGVSB und seine Mitglieder mit Sanitas Troesch verständigt hatten. Damit steht fest, dass sich die mit Sanitas Troesch gemeinsam koordinierte Preissenkung des Jahres 2005 auf das Jahr 2006 auswirkte (vgl. Rz 1854 ff.). iv. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand auf Antrag der Sortimentskommission die Änderung der Bruttopreise 2007 beschlossen. Mit dieser Bruttopreisfestsetzung ver- einbarten die SGVSB-Mitglieder eine Margenerhöhung in der Höhe von 3 % und 5 %. Die Liste der von der Bruttopreis- und Margenerhöhung betroffenen Unternehmen ist in Abbildung 18 aufgeführt. Der Beschluss wurde umgesetzt, was sich aus den An- gaben der Stammdatenverwaltung ergibt. Ferner ist bewiesen, dass die Sortiments- kommission durch einstimmigen Beschluss detaillierte Rabatte pro Produktkategorie festlegte, welche anzeigten, ab welcher Rabatthöhe Margenverluste eintreten wür- den. Am Beschluss in der Sortimentskommission und des SGVSB Vorstands waren Richner (CRH), Bringhen und Sabag beteiligt. Im Jahr 2007 verfügten der SGVSB und seine Mitglieder über einen einheitlichen Preiskatalog. Der Beschluss über die Bruttopreisfestsetzung und der Margenerhöhung betraf folglich sämtliche SGVSB- Mitglieder. Den abwesenden SGVSB-Mitgliedern Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch wurden die Ergebnisse der Beschlüsse gemeinsam mitgeteilt. Indem die 22-00055/COO.2101.111.7.135680 500 an der Beschlussfassung abwesenden SGVSB-Mitglieder den Beschluss des Vor- standes gemeinsam mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern umsetzten und die Einheits- kataloge (inkl. Bruttopreis- und Margenerhöhung) verwendeten, erklärten sie ihr Ein- verständnis mit dem Beschluss. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zu- gestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren ge- mäss Statuten verbindlich für alle SGVSB-Mitglieder. Diesen Umstand akzeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Verband. Auch aus diesem Grund ist ihnen die- ser Beschluss anzurechnen (Rz 1865 ff.). v. Es steht fest, dass die Sortimentskommission (Bringhen, Gétaz und Richner [beide CHR], Sabag, ab 2008 Sanidusch als Delegierter der Teampurgrossisten Kappeler und Burgener [vgl. Rz 2026]) auch noch nach Einführung unterschiedlicher Brutto- preise im Jahr 2008 bis mindestens zu Beginn des Jahres 2010 Einfluss auf die Ein- teilung der Produkte in unterschiedliche Rabattgruppen und damit der Gewährung ei- ner bestimmten Rabattbandbreite nahm. Dadurch vereinbarten die Parteien einen Preisbestandteil. Der Beschluss, ein Produkt als Netto-Artikel zu führen, bedeutete, einige Produkte ohne Rabatt zu verkaufen. Damit wurde der Endverkaufspreis dieser Produkte vereinbart. Durch die Zuteilung gewisser Produkte zu einer Rabattgruppe existierte nicht nur die den Rabattgruppen immanente Einschränkung des Preiswett- bewerbs weiter, sondern die SGVSB-Mitglieder passten die Gruppen gemeinsam auch laufend den neuen Marktgegebenheiten an (Rz 1887 ff.). vi. Es ist bewiesen, dass der SGVSB und seine Mitglieder (damals noch mit Sanitas Troesch) das Bruttopreissystem etwa 1992 branchenweit einführten. Ferner ist be- wiesen, dass die Hoheit der Verkaufspreisgestaltung wenn möglich beim Grosshan- del verbleiben sollte. Einige Marktteilnehmer betrachteten individuelle Preise, wie sie die Möbelbranche oder Küchenbauer veröffentlichten, als die künftige Preissetzung im Markt für Sanitärgrosshandel. Es ist beweisen, dass der SGVSB und seine Mitglieder einen Wechsel vom Brutto- preissystem auf ein Nettopreissystem verschiedentlich diskutierten. Die Befürworter des Nettopreissystems hielten den Wechsel für möglich. Der Wechsel des Systems hätte marktweit erfolgen sollen. Die SGVSB-Mitglieder kamen Ende 2009 überein, dass sie keinen Systemwechsel vollziehen würden (Rz 1909 ff.). vii. Mit Bezug auf die Preisänderungsrunden ist somit zusammenfassend erwiesen, dass sowohl im Rahmen der ordentlichen als auch der ausserordentlichen Preiserhö- hungsrunden die Preisbasis aller SGVSB-Mitglieder bis ins Jahr 2011 vom Verband automatisch angepasst wurden. Das war möglich, da der Kalkulationsfaktor jedes einzelnen Unternehmens dem SGVSB (vom Vorjahr) bereits bekannt war. Veränderte ein Hersteller seinen Preis, entschied somit nicht jedes Verbandsmitglied autonom, ob und in welchem Umfang es die eigenen Bruttopreise verändern wollte. Vielmehr übernahm der Verband diese Funktion, indem er die Basispreise entsprechend an- passte und sich damit die Bruttopreise des Grosshandels gleichförmig und zum sel- ben Zeitpunkt veränderten. Ausserordentliche Preiserhöhungen konnten mehrere Male im Jahr vorkommen. Der Verband vollzog zwischen Januar bis September mo- natlich ordentliche Korrekturläufe, wobei nicht sämtliche Korrekturen die Bruttopreise betrafen, sondern auch technische Details. Nach September wurden keine Updates mehr durchgeführt, da der SGVSB in dieser Zeit die jährlichen Preiserhebungen/- Mutationen für die Katalogproduktion bearbeitete. Insgesamt steht somit fest, dass die SGVSB-Mitglieder auch nach 2007 ihre Brutto- preise ausgehend von einem gemeinsam festgelegten Basispreis berechneten und der SGVSB Herstellerpreisänderungen automatisch in den Stammdaten der Mitglie- der anpasste. Damit bestimmten die SGVSB-Mitglieder zwei Preiselemente gemein- sam (Rz 1935 ff.). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 501 viii. Es ist bewiesen, dass der SGVSB nicht nur die getrennte Ausweisung von Transport- und Einbaukosten bestimmt hatte, sondern auch die Höhe dieser Preisbestandteile. Schliesslich legte der Verband die Preisrundungsregeln fest. Der SGVSB und seine Mitglieder einigten sich mit andern Worten noch auf einen anderen Preisbestandteil. Die getrennte Ausweisung der Transportkosten und die ungefähre Höhe wurden in der Praxis auch angewandt. Auch die Einbaukosten wurden getrennt verrechnet. Dies ist für Bringhen, CRH (Richner, Gétaz), Sabag, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch bewiesen (Rz 1962 ff.). ix. Es ist bewiesen, dass der Verband die Wechselkurse für die in ausländischer Wäh- rung eingekauften Produkte zwischen 1999 und 2011 festsetzte. Ab Einführung des Euros im Jahr 2002 beschränkte sich die Wechselkursfestsetzung auf den Euro. Die SGVSB-Sortimentskommission ging davon aus, dass die Eurokursfestsetzung einen Einfluss auf die Marge hatte. Die Sortimentskommission speiste auch unterjährige Eurokursänderungen in die Stammdaten ein, was zu einer automatischen Änderung der Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder in den Stammdaten führte. Schliesslich führ- ten Mitglieder der Sortimentskommission Kursänderungen, welche eine Preissenkung zur Folge hätten, teilweise um drei Monate verzögert ein. Auf diese Weise konnten die Lager für Produkte, die noch unter dem alten höheren Kurs eingekauft wurden, abgebaut werden. Bis ins Jahr 2007 verfügte der Verband über einheitliche Bruttopreislisten, so dass al- le Mitglieder von den Beschlüssen der Sortimentskommission bezüglich der Wech- selkurse betroffen waren. Indem alle SGVSB-Mitglieder die einheitlichen Kataloge verwendeten, erklärten sie sich mit diesen Beschlüssen einverstanden. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren gemäss Statuten verbindlich für alle SGVSB- Mitglieder. Diesen Umstand akzeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Ver- band. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen. Ab 2008 waren sämtliche SGVSB-Mitglieder in der Sortimentskommission vertreten. [...] Sanidusch agierte als „Delegierter“ (vgl. Rz 2026) der sognannten Teampur- Sanitärgrosshändler und bestimmte als deren Vertreter zusammen mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern für die Übernahme der Wechselkurse (Rz 1980 ff.). x. Es ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder zusammen beschlossen, ab Einführung der getrennten Bruttopreiskataloge für Gétaz und Richner (CRH), Sabag und die Teampur-Mitglieder im Jahr 2008 immer die den höchsten Bruttopreise im Teampur- Katalog abzubilden. Dieser Beschluss hatte bis ins Jahr 2011 Bestand. [...] Sani- dusch vertrat als „Delegierter“ der Kleinen ab 2008 in der Sortimentskommission und informierte Kappeler und Burgener. Auf diese Weise beteiligten die kleinen Mitglieder sich also ab 2008 explizit an den Verbandsbeschlüssen. Zuvor waren sie durch die Rundschreiben des SGVSB über die Sortimentskommissionsbeschlüsse unterrichtet worden. Sie wussten auch, dass die höchsten Preise in ihren Katalogen abgebildet waren. Indem sie die Kataloge tatsächlich verwendeten stimmten sie dieser Vorge- hensweise ausdrücklich zu. Es ist erwiesen, dass dieser Beschluss umgesetzt wurde (Rz 2013 ff.). xi. Es ist bewiesen, dass die Sortimentskommission darüber entschied, welche Produkte in die SGVSB-Stammdatenverwaltung, Online-Produkt-kataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge aufgenommen wurden. Der Ablehnungsentschluss er- folgte bis ins Jahr 2009 einstimmig. Ab 2009 lehnte die Sortimentskommission einen Antrag um Aufnahme ab, wenn die in den Rz 2050-2053 erwähnten Kriterien nicht er- füllt waren. Das bedeutet konkret, dass ein Antrag abgelehnt wurde, sofern sich ein Hersteller u.a. nicht zum 3-stufigen Vertriebsweg bekannte, keine Preisunterlagen mit einer Basismarge für den Sanitärfachhandel lieferte, gemäss der Ansicht der Sorti- 22-00055/COO.2101.111.7.135680 502 mentskommission nicht überregionalen Bedürfnissen entsprach und nicht die Vorstel- lung der Kommissionsmitglieder bezüglich Konditionen und Lieferbedingungen erfüll- te. Ferner bestimmte die Sortimentskommission das in den Teampur-Katalogen auf- zunehmende Sortiment. Es ist bewiesen, dass der Sortimentskommission bis 2012 ein erheblicher Ermessen- spielraum in Bezug darauf zukam, ob gewisse Produkte in die Online- oder Papierka- taloge der SGVSB-Mitglieder aufgenommen werden sollten. Es ist bewiesen SGVSB bzw. seine Mitglieder rund 50 % der Marktanteile des Schweizer Sanitärgrosshan- delsmarktes auf sich vereinigten und die sogenannten Teamkataloge im Schweizer Markt etabliert waren. Der Verkaufserfolg eines Produktes hing folglich davon ab, in diese Kataloge aufgenommen zu werden. Die Sortimentskommission (Bringhen, Gétaz und Richner [beide CHR], Sabag, ab 2008 Sanidusch als Delegierter der Teampurgrossisten Kappeler und Burgener [vgl. Rz 2026]) bestimmte also mit, wel- che Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel angeboten wurden. Insbe- sondere sollte keine Produkte in den Katalog aufgenommen werden, welche über al- ternative Absatzkanäle in die Schweiz geliefert wurden. Sämtliche SGVSB-Mitglieder beschränkten durch ihr gemeinsames Vorgehen den Wettbewerb untereinander, da ihr Sortiment bis 2006 identisch und danach mit Ausnahme der Exklusivartikel sehr ähnlich war, zumal der Teampur-Katalog als Basis für die anderen Kataloge diente. Den Wettbewerb gegenüber alternativen Absatzkanälen beschränkten sie gemein- sam, indem sie über alternative Kanäle gehandelte Produkte nicht in ihr Sortiment aufnahmen (Rz 2045 ff.). xii. Weder San Vam noch Spaeter kann nachgewiesen werden, dass sie an den erwie- senen Wettbewerbsbehinderungen teilgenommen haben (Rz 2080 ff.). xiii. Vorab ist an die Beweisergebnisse zu erinnern, dass die in B.5.5.1, Rz 1819 ff. bis B.5.5.10, Rz 2044 ff. genannten wettbewerbsbeschränkenden Praktiken der Sani- tärgrosshändler umgesetzt wurden. Es ist ebenfalls bewiesen, dass diese wettbe- werbsbeschränkenden Praktiken sich auf den Wettbewerbsparameter Bruttopreis auswirkten. Die Marktteilnehmer verhinderten, dass Grosshändler etwa Installateur- orientierte hohe Bruttopreise setzen, während andere Grosshändler Endkunden- orientierte tiefe Bruttopreise setzten. Wie die Abmachung innerhalb des Sani- tärgrosshandelsmarktes nicht vom Bruttopreissystem zum Nettopreissystem zu wechseln beweist, sind beide Preissetzungsarten möglich. Indem die Marktteilnehmer nicht frei wählten, sondern sich marktweit koordinierten, schränkten sie einen zentra- len Wettbewerbsparameter ein. Die Sanitärgrosshändler verhinderten zudem grösse- re Differenzierungen der Bruttopreise durch die gemeinsame Anpassung der Basis- preise, der Transportkosten und Einbaukosten, der Eurowechselkurse, der Teampur- Bruttopreise (Rz 2108 ff.). B.6 Die Vorabklärung des Sekretariats B.6.1 Beweisthema
  462. Die Wettbewerbsbehörden führen Beweis über die Vorgeschichte und den Ablauf der Vorabklärung des Sekretariats vom 17. August 2001. Die Wettbewerbsbehörden führen Be- weis darüber, ob die Angaben, welche der SGVSB und Sanitas Troesch dem Sekretariat übermittelten, genau und zutreffend oder irreführend und unzutreffend waren. Sie gehen dem Beweis nach, ob der SGVSB tatsächlich eine Meldung, die er als Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. a KG bezeichnete, eingereicht hatte und ob die Eingabe die Merkmale einer Eingabe gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. a KG trug. Weiter ist Beweis darüber zu führen, ob der SGVSB sich auf die Angaben der Behörden ohne Bedenken stützen konnte. Schliesslich ist Beweis darüber zu führen, wie der SGVSB das Abschlussschreiben objektiv verstehen konn- 22-00055/COO.2101.111.7.135680 503 te und wie er sich in der Folge verhielt. Diese Beweisführung soll es ermöglichen, rechtlich zu beurteilen, ob sich der SGVSB und Sanitas Troesch auf Treu und Glauben berufen kön- nen. B.6.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
  463. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich bei der Beweisführung auf die Akten der Vor- abklärung und weitere sachdienliche Akten. Dies sind insbesondere: - ein Schreiben des Sekretariats vom 17. August 2001 an Sanitas Troesch und den SGVSB mit einem Fragebogen (Sanitas Troesch), - die Antwort des SGVSB auf den Fragebogen des Sekretariats vom 17. September 2001, - die Antwort von Sanitas Troesch auf den Fragebogen des Sekretariats vom 17. Sep- tember 2001, - die Protokolle der SGVSB-Generalversammlung vom 13. Juni 2003 und 22. Juni 2007, - das Protokoll der Vorstandssitzung vom 19. Mai 2004, - das Protokoll der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Oktober 2004, - ein Schreiben des SGVSB vom 9. Juni 2004, - ein Schreiben des SGVSB vom 5. Juli 2004, - ein Schreiben des SGVSB vom 14. Juli 2004, - ein Schreiben des SGVSB vom 22. März 2005, - ein Schreiben des Sekretariats an den SGVSB vom 24. März 2005, - das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006, - ein SGVSB-Vorstandsbrief vom 19. Oktober 2006, - eine Stellungnahme des SGVSB vom 6. Dezember 2006, - die Fragebogenantworten des SGVSB vom 29. Januar 2013, - die Stellungnahmen des SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch zu den Vorabklärungsakten, - den Antrag des Sekretariats vom 22. Mai 2014.
  464. Um den Sachverhalt zu erstellen, der die rechtliche Beurteilung der Frage, ob sich der SGVSB, seine Mitglieder und Sanitas Troesch auf den Grundsatz von Treu und Glauben be- rufen können, werden in der Folge die relevanten Beweismittel in chronologischer Reihenfol- ge aufgeführt und gewürdigt. B.6.2.1 Vorgeschichte der Vorabklärung
  465. Das Sanitärgewerbe war bereits wiederholt von den schweizerischen Wettbewerbsbe- hörden untersucht worden. In ihrer ersten Sonderuntersuchung Mitte der 60er Jahre über „Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe“1494 stellte die damalige Kartellkommission 1494 VKK 1968, 159 ff., Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 504 „ein vielfältiges Geflecht horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen fest“. 1973 veröffentlichte die Kartellkommission ergänzende Ergebnisse zur Sonderuntersuchung von 1968.1495 Beide Untersuchungen wurden mit Empfehlungen an die Beteiligten abgeschlos- sen. Zudem legte die Kartellkommission einen „Reglemententwurf für die von den Beteiligten zu schaffende paritätische Rekurskommission zur Beurteilung der fachlichen Kenntnisse der Installateure“ fest.1496 Ferner führte die Kartellkommission von 1970 bis 1980 sechs Vorab- klärungen durch. Im Jahr 1985 beschloss die Kartellkommission erneut eine Sonderuntersu- chung, welche 1986 in eine Untersuchung umgewandelt wurde, welche sie 1990 mit erneu- ten Empfehlungen abschloss. Die Kartellkommission richtete ihre Untersuchung primär auf die Angebotspalette der Grosshandelsstufe.1497 Im Jahr 1999 führte das Sekretariat der Wettbewerbskommission eine Marktbeobachtung durch. Am 30. August 2000 eröffnete es schliesslich eine Vorabklärung. Im Rahmen dieser Vorabklärung versandte das Sekretariat Fragebogen an Sanitärinstallateure, Grosshändler und Hersteller. Das Sekretariat stellte die Vorabklärung am 11. Oktober 2006 ein. Es wurde kein Schlussbericht in der RPW veröffent- licht. B.6.2.2 Der Ablauf der Vorabklärung B.6.2.2.1 Das Auskunftsbegehren des Sekretariats vom 17. August 2001
  466. Mit Schreiben vom 17. August 2001 informierte das Sekretariat Sanitas Troesch und den SGVSB über die Eröffnung einer Vorabklärung. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen gelangte es zu folgendem Schluss: Im Bereich des Sanitärgrosshandels wurde eine Vorabklärung eröffnet. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission sieht Anzeichen für das Vorhandensein einer unzulässigen Wett- bewerbsabrede gemäss Art. 5 KG (Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbs- beschränkungen, SR 251). Aufgrund unserer bisherigen Ermittlungen hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission eine erste Beurteilung des beanstandeten Sachverhaltes vor- genommen. I. Dabei sind wir zu folgendem Schluss gekommen: a) Gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG wir die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs namentlich bei Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen vermutet, sofern die beteiligten Unternehmen tatsächlich oder der Möglichkeit miteinander im Wettbe- werb stehen. b) Die in den Sanitärkatalogen aufgeführten Preislisten stellen unsere Erachtens eine un- zulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1/3 KG dar. Unter der Berück- sichtigung der Tatsache, dass Preislisten der verschiedenen Sanitär-Kataloge identisch zu sein scheinen, bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Preisabrede, die sich nach Gesetz nicht rechtfertigen lassen. II. Weiteres Vorgehen: Wir bitten Sie, uns bis am
  467. September 2001 1495 VKK 1973, 121 ff. 1496 VKK 1973, 140 f. 1497 VKP 1991/2, 6 f., Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 505 mitzuteilen, wie Sie diesen unseres Erachtens kartellrechtswidrigen Zustand zu beseitigen gedenken. Ihre Antwort wird das weitere Vorgehen maßgebend beeinflussen.1498
  468. Aus diesem Schreiben folgt, dass das Sekretariat zumindest den Verdacht hegte, dass die Preislisten der Sanitärgrosshändler verbotene Wettbewerbsabreden darstellten. Ab dem
  469. August 2001 mussten also der SGVSB und Sanitas Troesch damit rechnen, dass die Preislisten unzulässig waren. Wie oben aufgezeigt, wäre es für den SGVSB seit März 2000 (vgl. Rz 1842 ff.) möglich gewesen, individuelle Preiskataloge zu entwickeln, um das Risiko eines Wettbewerbsverstosses zu minimieren. Dessen ungeachtet entwickelte der SGVSB erst für das Jahr 2008 individuelle Preiskataloge für Gétaz, Richner, Sabag und Bringhen sowie die Teampurgrossisten (Burgener, Kappeler und Sanidusch). Ab 2013 verwendeten auch Burgener, Kappeler und Sanidusch individuelle Preiskataloge (vgl. Rz 1824 ff.). B.6.2.2.2 Die Antwort des SGVSB auf das Auskunftsbegehren
  470. In den Schreiben vom 17. August 2001 richtete das Sekretariat Fragen an Sanitas Tro- esch und den SGVSB. In seinem Antwortschreiben vom 17. September 2001 machte der SGVSB folgende Angaben: Freiheit und Diversifizierung bei den Gruppen-Katalogen 2002 Die Kataloge für das Jahr 2002 befinden sich bereits in Bearbeitung. Dabei produziert der SGVSB im Auftrag seiner Mitglieder nicht einen für alle identischen Katalog, sondern für je- de Mitgliedergruppe einen speziellen Gruppen-team-Katalog, der neben dem allgemein übli- chen Sortiment auch die Sonderprogramme dieser Gruppen umfasst. Die Mitgliedergruppen bestimmen völlig frei nach ihrem unternehmerischen Bedürfnissen die Sortimentierung die- ser Kataloge sowie die zu publizierenden Katalogpreise. Bezüglich der Katalogpreise lässt der Markt aber faktisch keinen Handlungsspielraum zu (vgl. vorne Ziff. 1.), weshalb diese auch bei den Sonderprogrammen kaum differenzieren. Der – harte – Wettbewerb zwischen den Sanitärfachhändlern kann und wird nicht auf der Stufe der Katalogpriese geführt, son- dern auf der Stufe der Rabatte und Konditionen. Ebenso bestimmen die Mitgliedergruppen völlig frei die Auflage und die Adressaten ihrer Gruppenkataloge.1499
  471. An diesen Äusserungen ist Folgendes richtig zu stellen: Erstens bestimmte die Sorti- mentskommission, welche Produkte in die Stammdaten und damit zumindest potentiell in ei- nen Preiskatalog übernommen werden konnten (vgl. Rz 2050). Zweitens entschied die Sor- timentskommission aufgrund verschiedener Kriterien über die Aufnahme von Produkten in die Stammdaten. Unter anderem sollten nur Hersteller, welche sich zum dreistufigen Ver- triebsweg bekannten, in die Stammdaten ausgenommen werden (vgl. Rz 2050). Die Auswahl der Teamprodukte war überdies bis ins Jahr 2008 identisch. Viertens konnten die SGVSB- Mitglieder erst ab dem 20. April 2009 über die Aufnahme von Produkten in ihre Kataloge ent- scheiden (vgl. Rz 2046 ff.). Die Teampur-Kataloge, also die Kataloge der kleinsten Ver- bandsmitglieder, enthielten bis 2012 die identischen Produkte, da sie über den identischen Katalog verfügten. Auch diese Auswahl wurde von den SGVSB-Mitgliedern bestimmt (vgl. Rz 2062 f.). Die im Schreiben vom 17. August 2001 angegebene unternehmerische Freiheit zur Produktewahl gab es also nicht. Auch der Standpunkt, dass die Mitglieder „völlig frei“ die zu publizierenden Katalogpreise bestimmten, traf nicht zu. Vielmehr bestimmte die Sortiments- kommission die Katalogpreise. Die Bruttopreise unterschieden sich erst ab 2008 (vgl. Rz 1824 ff.). Auch traf es nicht zu, dass bei allen Unternehmern die Bruttopreise gleich sein mussten, weil der Markt „keinen Handlungsspielraum“ zuliess. Vielmehr kannte der „Markt“ im Jahr 2001 nichts anderes als einheitliche Bruttopreise. Darüber hinaus wäre eine Indivi- dualisierung technisch machbar gewesen (Rz 1841 ff.). 1498 Act. 529.01. 1499 Act. 529.02. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 506
  472. In dem oben in Rz 2125 erwähnten Antwortschreiben vom 17. September 2001 machte der SGVSB einen Verweis auf eine Ziffer 1. In dieser Ziffer 1 gibt der SGVSB Folgendes an: Bei gut 60 % des gewichteten Umsatzes unserer Mitglieder werden die publizierten Kata- logpreise direkt und ausschliesslich von den Herstellern festgesetzt; Tendenz steigend. Bei knapp 40 % teilen die Hersteller dem Handel den generellen Fachhandles- Einkaufspreise (vor Berücksichtigung der kundenspezifischen Rabatte) mit; diesen Preis rechnen wir für die Publikation in den verschiedenen Katalogen auf einen Katalogpreis hoch, der dem Katalogpreisniveau entspricht, wie es durch die Hersteller, mit der Festlegung der 60 % bereits gesetzt wurde. Für den Handel besteht faktisch kein Handlungsspielraum, können doch ähnliche Produkte preislich nicht anders platziert werden, sollen sie – was der Handel ja will – auf dem Markt verkauft werden können. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass jeder Händler, der die Katalogpreise kalkuliert, in der Praxis auf dieselben Katalogprei- se kommen muss. Bezüglich der effektiven Verkaufspreise der Sanitärfachhändler an die Installateure und der Installateure an die Endkunden geben wir keinerlei Empfehlungen ab.1500
  473. Diese Ausführungen sind unzutreffend, ähnliche oder gleiche Produkte können und werden durchaus „preislich anders platziert“ (vgl. Rz 2113 ff.). Diese Schlussfolgerung hat jedoch mit Bezug auf die rechtlichen Konsequenzen des vorliegenden Sachverhalts keinen Einfluss.
  474. Insgesamt ist damit bewiesen, dass der SGVSB im Jahr 2001 unzutreffende Angaben machte, indem der Verband angab, die Mitglieder könnten „völlig frei nach ihrem unterneh- merischen Bedürfnissen die Sortimentierung dieser Kataloge sowie die zu publizierenden Katalogpreise“ festlegen. In Wahrheit bestimmte die Sortimentskommission die einheitliche Sortimentierung und die Bruttopreise. B.6.2.2.3 Die Antwort von Sanitas Troesch auf das Auskunftsbegehren
  475. In ihrem Antwortschreiben vom 17. September 2001 macht Sanitas Troesch unter an- derem die folgenden Angaben: Vorwurf der unzulässigen Wettbewerbsabrede 70 % unseres Umsatzvolumens werden mit Produkten abgewickelt, welche von bekannten Markenartikel-Herstellen (Laufen, Geberit, V-Zug usw.) stammen. Die Hersteller publizieren Verkaufspreislisten. Diese Verkaufspreise werden von Sanitas Troesch und auch von ande- ren Sanitär-Grosshändlern als Bruttopreise in die eigene Preisliste aufgenommen. Es ist da- her richtig, dass die Bruttopreise für die Markenartikel der Hersteller in den verschiedenen Sanitärkatalogen identisch sind, aber nicht weil die Grosshändler untereinander Bruttopreise absprechen, sondern weil die Hersteller diese als Preisempfehlungen publizieren (siehe Beispiel KWC als Beilage). Der Wettbewerb unter den Sanitär-Grosshändlern spielt sich den auch nicht auf der Ebene der Bruttopreise ab, sondern ausschliesslich auf derjenigen der Nettopreise. Bei den Produkten, welche die restlichen 30 % unseres Umsatzvolumens ausmachen, legt Sanitas Troesch die Bruttopreise selber fest (vor allem Badezimmer-Möbel, Hausmarken usw.). 1500 Act. 529.02. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 507 Die Aufnahme der von den Herstellern publizieren Preisempfehlungen in unserem Katalog stellt daher keine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1/3 KG dar.1501 [Hervorhebung durch die Verfasser]
  476. Der Verfasser des Schreibens verschweigt, dass Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder sich zwischen 1996 und 2001 jährlich übereingekommen sind, das Bruttopreisniveau auf einer bestimmten Höhe festzulegen (vgl. B.5.2.1, Rz 797 ff.).
  477. Ferner trifft es nicht zu, dass sich der Wettbewerb nicht auf der Ebene der Bruttopreise abspiele, sondern ausschliesslich auf derjenigen der Nettopreise (vgl. B.4.7, Rz 470 ff.). B.6.2.2.4 Kartellrechtliche Einschätzungen des SGVSB anlässlich der Generalversammlung vom 13. Juni 2003
  478. Anlässlich der Generalversammlung vom 13. Juni 2003 wurde folgende Textstelle pro- tokolliert: […] Auf eine entsprechende Frage von [...] zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des team-Kataloges erläutert [...], dass ein gemeinsamer Katalog wettbewerbsrechtlich auch künftig möglich sein wird, da er im Sinne von Art. 5 des Kartellgesetzes die wirtschaftliche Effizienz verbessert durch die Senkung der Vertriebskosten im Sanitärfachhandel und zu- dem angesichts des Marktanteils der Mitglieder und des harten Rabattwettbewerbs keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellt. Der Wettbewerbskommission wurde das Bestehen des gemeinsamen Katalogs bereits vor drei Jahren gemeldet und es erfolgte kei- ne Beanstandung durch die Wettbewerbskommission. […]
  479. Diese Textstelle beweist, dass der SGVSB und seine Mitglieder anlässlich der Gene- ralversammlung vom 13. Juni 2003 über die Weiterführung des Einheitskatalogs diskutierten. Der Verbandssekretär kam damals zum Schluss, „[…] dass ein gemeinsamer Katalog wett- bewerbsrechtlich auch künftig möglich sein wird, da er im Sinne von Art. 5 des Kartellgeset- zes die wirtschaftliche Effizienz verbessert“ und „keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchti- gung darstellt.“1502 Aus diesem Ausschnitt ist ersichtlich, dass der SGVSB eine wettbewerbs- rechtlich abschliessende Meinung über die Herausgabe der Preiskataloge gefasst hatte, be- vor das Sekretariat der Wettbewerbskommission seine Vorabklärung abgeschlossen hatte. Da der SGVSB diese Meinung vor sämtlichen Mitgliedern abgegeben hatte, ist fraglich, ob der Verband im Nachhinein anders lautende Äusserungen des Sekretariats nicht in seinem Sinne interpretierte, um sich nicht selbst zu widersprechen.
  480. Es ist somit bewiesen, dass der SGVSB am 13. Juni 2003 bereits von der kartellrecht- lichen Unbedenklichkeit der gemeinsamen Herausgabe der Bruttopreiskataloge ausging und dies seinen Mitgliedern mitteilte, obwohl die Abklärungen des Sekretariats der Wettbewerbs- kommission noch nicht abgeschlossen waren. B.6.2.2.5 Angaben des SGVSB anlässlich eines Seminars über die Kartellgesetzrevision am 12. Mai 2004
  481. Aus einem SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 19. Mai 2004 folgt, dass der Verbandssek- retär am 12. Mai 2004 an einem Seminar über die Kartellgesetzrevision in Zürich teilgenom- men hatte. Anlässlich dieses Seminars diskutierte der SGVSB-Verbandssekretär mit einem damals amtierenden Vizedirektoren des Sekretariats. Dem SGVSB-Vorstandsprotokoll vom
  482. Mai 2004 ist die folgende Passage zu entnehmen: 1501 Act. 529.03. 1502 Act. 354, Protokoll der GV Nr. 279, 97. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 508 [...] diskutierte die spezielle Situation des SGVSB mit …]. Dieser orientierte ihn, dass zurzeit eine Voruntersuchung in der Sanitärbranche läuft, welche bis im Sommer abgeschlossen sein sollte. Die Reaktion der suissetec im Herbst 2003 auf die Kassensturz-Sendung sei kontraproduktiv gewesen. [...] erklärte […], dass im Verband über die Katalogpreise, bedingt durch den gemeinsamen Katalog, geredet wird, jedoch nicht über die Endpreise bzw. Rabat- te und Konditionen. Er orientierte ihn ausserdem über den ausserordentlich harten Wettbe- werb auf allen Stufen der Sanitärbranche. […]1503
  483. Es ist somit bewiesen, dass der SGVSB-Verbandssekretär am Treffen mit dem Vizedi- rektoren anlässlich eines Seminars erklärte, „dass im Verband über die Katalogpreise, be- dingt durch den gemeinsamen Katalog, geredet“ werde, nicht jedoch „über die Endpreise bzw. Rabatte und Konditionen. Er orientierte ihn ausserdem über den ausserordentlich har- ten Wettbewerb auf allen Stufen der Sanitärbranche“.
  484. Es ist bewiesen, dass die Aussagen des SGVSB-Verbandssekretärs nicht zutrafen. Es ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder nicht nur miteinander und zusammen mit Sanitas Troesch Rabattgruppen festgelegt hatten (B.5.5.4, Rz 1887 ff., B.5.2.1.12, Rz 1184; B.5.2.2, Rz 1211 f.), sondern auch die konkrete Höhe von Rabatten sowie im Rahmen der Margen- festlegungen indirekt die Rabatthöhe beeinflusst wurde (Rz 885 ff., 892 ff., 947 ff.). Schliess- lich legte die Sortimentskommission innerhalb des Verbands bis Ende 2007 die Berechnung der Basisrabatte fest (Rz 1869 ff.). B.6.2.2.6 Einsendung von Bruttopreiskatalogen, Treffen mit Sekretariat und Schreiben des SGVSB vom 5. Juli 2004
  485. Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 versandte der SGVSB auf telefonische Anfrage des Sekretariats vom 8. Juni 2004 hin den allgemeinen team-Katalog 2004 (ohne Gruppenteil), den Richner team-Katalog 2004 (inklusive Sonderprogramm Richner-Gruppe) und den Gétaz team-Katalog 2004 (inklusive Sonderprogramm Gétaz-Gruppe). Das Sekretariat hatte mit dem SGVSB vereinbart, die Kataloge dahingehend durchzusehen und zu prüfen, ob gewisse Modifikationen vorzunehmen seien.1504
  486. Am 2. Juli 2004 traf sich der SGVSB mit dem Sekretariat zu einem Treffen. Dabei soll- ten die Kataloge besprochen werden. Gemäss der Darstellung des SGVSB sollte „diese An- gelegenheit so bereinigt, werden, dass mit einer „Art Letter of Comfort“ die wettbewerbs- rechtliche Unbedenklichkeit der vom SGVSB im Auftrag seiner Mitglieder herausgegebenen Kataloge bescheinigt werden kann“.1505
  487. Der SGVSB fasste in einem Schreiben vom 5. Juli 2004 das weitere Vorgehen nach dieser Besprechung zusammen. Er erwähnte insgesamt drei Punkte.
  488. Der erste Punkt lautete folgendermassen:
  489. Senkung der Katalogpreise Die Sanitas Troesch AG hat mit Scheiben vom Juni 2004 ihre Lieferanten (Sanitärhersteller) und ihre Installateur- und Architektenkunden orientiert, dass sie im Sanitas Troesch-Katalog 2005 die Katalogpreise um 11 % tiefer ansetzen wird als im laufenden Jahr. Anlässlich un- serer Besprechung vom 2. Juli 2004 waren wir uns einig, dass die SGVSB-Mitglieder diesen Schritt des Marktführers nachvollziehen müssen und in ihren Katalogen 2005 ebenfalls tiefe- re Katalogpreise angeben müssten. Dabei würden Sie es begrüssen, wenn die SGVSB- Mitglieder die Katalogpreise nicht genau gleichviel senken würden wie die Sanitas Troesch 1503 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2004, 541. 1504 Act. 529.04. 1505 Act. 529.04. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 509 AG. Die SGVSB-Mitglieder werden nun innert kurzer Zeit entscheiden, in welcher Weise sie die Katalogpreise 2005 in ihren Katalogen senken werden; besprechungsgemäss werden wir Ihnen das Resultat unverzüglich mitteilen.1506
  490. Der Verfasser dieses Schreibens erweckt den Eindruck, als ob die SGVSB-Mitglieder als Reaktion auf die unabhängige vorangehende Preissenkung von Sanitas Troesch selb- ständig eine Preissenkung vollziehen wollten. Es ist aber im Gegenteil bewiesen, dass sich Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder in Tat und Wahrheit 2003 zusammen besprochen hatten, wie und in welchem Umfang die Marktteilnehmer eine Preissenkung durchsetzen wollten (vgl. B.5.2.1.9(i), Rz 1042 ff.). Die SGVSB-Mitglieder zogen also nicht autonom nach, sondern agierten entsprechend der Abmachung mit Sanitas Troesch. Es ist erwiesen, dass die Angaben des SGVSB unzutreffend und irreführend waren.
  491. Der zweite Punkt beinhaltet das Folgende:
  492. Stichproben betreffend Preisspanne Das Sekretariat der Wettbewerbskommission macht nun im Rahmen der laufenden Vorab- klärung Stichproben betreffend der Preisspanne bei Endpreisen (sowohl auf der Stufe Instal- lateure/Endkunde als auch auf der Stufe Händler/Installateur). Diese Untersuchung und die interne wirtschaftsmathematische Auswertung sollen Ende Oktober 2004 abgeschlossen sein. 1507
  493. Dieser Punkt besagt, dass das Sekretariat gemäss SGVSB nun Stichproben zu den Preisspannen bei Endpreisen nehmen werde.
  494. Der dritte Punkt stellt fest:
  495. nächste Besprechung WEKO/SGVSB im November 2004 Im November 2004 findet eine weitere Besprechung zwischen dem Sekretariat der WEKO und dem SGVSB statt zur Erörterung des Ergebnisses der Stichprobenuntersuchung ge- mäss Ziffer2 hiervor. Sollten die Stichproben genügend differenzierte Endpreise ergeben, so wird die Taufende Vorabklärung eingestellt und im Rahmen der Einstellungsbegründung das kartellrechtskonforme Verhalten des SGVSB und seiner Mitglieder festgestellt. Sollte die Stichprobenuntersuchung nach Auffassung des Sekretariats nicht genügend differenzierte Endpreise ergeben, so wird der SGVSB eine formelle Meldung zuhanden der WEKO ma- chen, wobei noch abzuklären sein wird, ob dies eine Meldung gemäss der Schlussbestim- mung zur KG-Novelle vom 20. Juni 2003 (ein Jahr Übergangsfrist bis 31. März 2005) oder gemäss Art. 49a Abs. 3 KG (Widerspruchsverfahren) sein muss. Die WEKO wird diesfalls über das weitere Vorgehen und allenfalls über die Eröffnung einer formellen Untersuchung entscheiden.1508
  496. Dieser Passage ist zu entnehmen, dass im November 2004 eine weitere Besprechung mit dem Sekretariat stattfinden sollte, um die Ergebnisse der Stichprobenuntersuchung zu erörtern. Weiter beweisen die Ausführungen, dass der SGVSB sich am 5. Juli 2004 bewusst war, dass er entweder eine Widerspruchsmeldung oder eine Meldung gemäss den Schluss- bestimmungen des KG einreichen sollte.
  497. Insgesamt ist somit bewiesen, dass der SGVSB in seinem Schreiben vom 5. Juli 2004 dem Sekretariat gegenüber unzutreffende und irreführende Angaben machte. Ferner ist be- wiesen, dass er am 5. Juli 2004 darüber informiert war, dass er eine Widerspruchsmeldung oder eine Meldung gemäss der Schlussbestimmung des KG einreichen konnte. 1506 Act. 529.05. 1507 Act. 529.05. 1508 Act. 529.05. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 510 B.6.2.2.7 Schreiben des SGVSB vom 14. Juli 2004 zur Bruttopreissenkung 2005
  498. Am 14. Juli 2004 informierte der SGVSB das Sekretariat wie folgt über die im Schrei- ben vom 5. Juli 2004 angesprochene Preissenkung durch den SGVSB: Die Katalogpreise sind in der Schweiz höher als im angrenzenden Ausland und werden zu- dem immer öfter unzutreffend mit Abhol- und Nettopreisen anderer Absatzkanäle wie Bau- märkte, Badstudios etc. verglichen. Dies führt zu einer zunehmenden Benachteiligung des Sanitärfachkanals in der Schweiz, die sowohl die Hersteller wie auch den Sanitärfachhandel und die Installateure trifft. Die nicht zum Verband gehörende Marktführerin Sanitas Troesch hat im Juni 2004 eine Senkung ihrer Katalogpreise um 11 % bekannt gegeben. Angesichts dieser Situation werden die Katalogpreise 2005 in den von unseren Mitgliedern herausge- gebenen Katalogen auf den 1. Januar 2005 im Vergleich zu 2004 generell um 10 % gesenkt werden. Von dieser Preissenkung ausgenommen sind Klosettautomaten, Wasch- und Tro- ckenautomaten sowie Boiler, Ersatzteile sowie Reinigungs- und Reparaturartikel. Zudem werden künftig ein Transportkostenanteil und ein Einbaukostenanteil für den Einbau von Armaturen separat ausgewiesen. Die SGVSB-Mitglieder werden in den nächsten Wochen firmenindividuell über die Einzelhei- ten der Umsetzung orientieren. Namentlich entscheiden die Mitgliedsfirmen selbständig und ohne irgendwelche Vorgaben seitens des Verbandes, wie hoch sie den Transportkostenan- teil und den Einbaukostenanteil für den Einbau von Armaturen festlegen wollen. Ebenso entscheiden die Mitgliedsfirmen wie bis anhin völlig selbständig über die Rabatte und Kondi- tionen, die sie ihren Kunden anbieten wollen bzw. zufolge des harten Wettbewerbes anbie- ten müssen. Mit dieser sowohl wegen der Konkurrenzierung durch andere Absatzkanäle als auch der Vorlage der Marktführerin unumgängliche Senkung der Katalogpreise 2005 wollen die SGVSB-Mitglieder die bewährte und von den Endkunden geschätzte Zusammenarbeit zwi- schen Sanitärherstellern, Sanitärfachhändlern und Sanitärinstallateuren gegenüber andern Absatzkanälen wieder stärken. Am sehr harten Rabatt- und Konditionenwettbewerb kann und will die Katalogpreisanpassung nichts ändern.1509
  499. Der Verfasser dieses Schreibens erweckt erneut den Eindruck, die SGVSB-Mitglieder würden als Reaktion auf die unabhängig vorangehende Preissenkung von Sanitas Troesch selbständig eine Preissenkung vollziehen. Es ist aber im Gegenteil bewiesen, dass sich Sa- nitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder in Tat und Wahrheit 2003 zusammen besprochen hatten, wie und in welchem Umfang die Marktteilnehmer eine Preissenkung durchsetzen wollten (vgl. B.5.2.1.9(i), Rz 1042 ff.). Ferner steht fest, dass der Verband zu- sammen mit seinen Mitgliedern bis 2004 festlegte, wie hoch der Transportkosten- und Ein- baukostenanteil zu sein hatten (B.5.5.7, Rz 1960 ff.) und gab zwischen 2005 bis 2012 vor, dass diese, sofern nichts anderes vorgegeben war, höchstens 2 % des Rechnungsbetrages zu betragen hatten. Zudem gab er Rundungsregeln zu den verrechneten Beträgen heraus (vgl. Rz 1962 ff.). Schliesslich ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder miteinander und zu- sammen mit Sanitas Troesch – entgegen der im Brief gemachten Angaben – nicht nur Ra- battgruppen festgelegt hatten (B.5.5.4, Rz 1887 ff.), sondern auch die konkrete Höhe von Rabatten sowie im Rahmen der Margenfestlegungen indirekt die Rabatthöhe beeinflusst wurde (Rz 885 ff., 892 ff., 947 ff.). Schliesslich legte die Sortimentskommission innerhalb des Verbands bis Ende 2007 die Berechnung der Basisrabatte fest (Rz 1869 ff.). Es ist somit er- wiesen, dass die Angaben des SGVSB über die Bruttopreissenkung 2005 unzutreffend und irreführend waren. 1509 Act. 529.06. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 511 B.6.2.2.8 Vermeintliche Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG
  500. Mit Schreiben vom 22. März 2005 richtete sich der SGVSB erneut an das Sekretariat. Unter dem Titel „Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG und gemäss Schlussbestim- mung zur KG-Änderung vom 20. Juni 2003 (22-0257: Vorabklärung Sanitärprodukte)“ schrieb der SGVSB: […] Der Sachverhalt im Umfeld unseres Verbandes ist der Wettbewerbskommission aus der laufenden Vorabklärung Sanitärprodukte 22-0257 bekannt. Da sich der Abschluss dieser Vorabklärung verzögert (vgl. Schreiben vom 14. Oktober 2004) und die Meldefrist am 31. März 2005 abläuft, fassen wir nachfolgend den Sachverhalt nochmals zusammen im Sinne einer vorsorglichen Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG und gemäss Schlussbe- stimmung zur KG-Änderung vom 20. Juni 2003. Der Schweizerische Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB erbringt für seine Mitglieder (Liste abrufbar unter www.dasbad.ch, Über uns, Mitglieder) verschiedene Dienst- leistungen. Dazu gehört namentlich das Führen einer zentralen Stammdatenverwaltung, in der die Produktarten der von unserem Mitgliedern gehandelten Sanitärprodukte wie Bade- wannen, Waschtische, WC, Armaturen, Accessoires etc. verwaltet und bearbeitet werden. Gestützt auf diese Stammdatenverwaltung produzieren wir im Auftrag unserer Mitglieder verschiedene Kataloge, sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form (CD-ROM, In- ternet). In diesem Zusammenhang unterstützten wir die Mitglieder auch bei der Erfassung der Bruttopreise, sowie sie nicht bereits von den Herstellern publiziert wurden. Auf die Prei- selemente der Nettopreise wie Rabatte, Konditionen, Rückvergütung etc. nehmen wir kei- nerlei Einfluss; diese bestimmt den Markt im Rahmen eines anhaltenden und ausseror- dentlich harten Wettbewerbs, der in den letzten Jahren zu einem markanten Konzentrati- onsprozess auf allen Stufen der Sanitärbranche geführt hat. Gestützt auf die verfügbare Literatur und die verschiedenen Besprechungen und Korres- pondenzen mit Ihnen sind wir überzeugt, dass die oben beschriebenen Dienstleistungen un- seres Verbandes keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 KG dar- stellen. Im Gegenteil helfen diese Dienstleistungen gerade mit, dass auch kleinere und mitt- lere Sanitärfachhändler auf dem Markt eine Überlebenschance haben und damit einer wett- bewerbsschädlichen Monopolisierung entgegenwirkt wird. Die vorliegende Meldung erfolgt daher lediglich, aber immerhin, zur Fristwahrung. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, so halten wir uns selbstverständlich zu Ihrer Verfügung, sei dies nun im Rahmen der laufenden Vorabklärung oder separat.1510 […]
  501. Dieses Schreiben beweist fünf Dinge: - Erstens beruft sich der SGVSB im ersten Abschnitt seines Schreibens darauf, dass dem Sekretariat der Sachverhalt bekannt sei. Damit dokumentiert der SGVSB seinen Unwillen den Sachverhalt ausführlich darzustellen, damit eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung möglich wird. - Zweitens zeigt der SGVSB erneut, dass er sich darüber bewusst war, dass die Mel- defrist für eine Meldung gemäss Schlussbestimmungen demnächst ablaufen würde und der SGVSB eine Meldung im Sinne von art. 49a Abs. 3 Bst. a KG einreichen konnte. - Drittens macht der SGVSB im zweiten Abschnitt erneut unzutreffende Angaben. Es trifft nicht zu, dass der Verband auf die Nettopreise und Rabatte keinen Einfluss nahm (vgl. die Ausführungen und Hinweise in Rz 2138, 2150). Auf die Nettopreise nahm der Verband mit Margenerhöhungsentscheiden Einfluss (vgl. Rz 1869 ff.). Fer- 1510 Act. 529.07. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 512 ner hatte er zusammen mit Sanitas Troesch mehrfach gemeinsam eine Anpassung des Bruttopreis- und Rabattniveaus auf dem Grosshandelsmarkt beschlossen. - Viertens versucht dieses Schreiben mit der Formulierung „in diesem Zusammenhang unterstützten wir die Mitglieder auch bei der Erfassung der Bruttopreise“ vom Um- stand abzulenken, dass die Bruttopreise intern im Verband und für alle Mitglieder festgelegt wurden. Wie bewiesen, trifft dies nicht zu. - Fünftens steht fest, dass der SGVSB und seine Mitglieder eine Reihe weiterer Preise- lemente gemeinsam beeinflussten (Eurowechselkurse, Transportkosten und Einbau- kosten).
  502. Dadurch ist bewiesen, dass der SGVSB den Sachverhalt in seiner Eingabe nicht nur unvollständig, sondern auch unzutreffend wiedergab.
  503. Mit Schreiben vom 24. März 2005 antwortete das Sekretariat auf die „Meldung“ des SGVSB und versandte das Schreiben vorab per Fax. […] Gegenstand einer Meldung können nur sanktionsbedrohte Tatbestände sein. Sanktions- fähig und damit meldefähig sind demnach einzig Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG sowie unzulässige Verhaltensweisen nach Art. 7 KG. Ihr Schreiben enthält keinen meldefähigen Sachverhalt und wird von uns lediglich als weite- re Stellungnahme im Rahmen der laufenden Vorabklärung betreffend Preisen von Sanitär- produkten entgegen genommen. Es kann somit nicht als Meldung im Sinne des KG akzep- tiert werden. […] Es bleibt Ihnen unbenommen, uns gegebenenfalls eine Meldung im oben erwähnten Sinne einzureichen. […]1511
  504. Aus dem Schreiben vom 24. März 2005 folgt: Einmal würde die Eingabe vom Sekreta- riat „als weitere Stellungnahme im Rahmen der laufenden Vorabklärung“ entgegengenom- men. Dieser Satz bedeutet, dass das Sekretariat die Eingabe des SGVSB nicht als Meldung nach Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder nach der Schlussbestimmung behandelte. Zweitens folgt aus dem Satz „es kann somit nicht als Meldung im Sinne des KG akzeptiert werden“, dass die Eingabe aus Sicht des Sekretariats keine Meldung im Sinne des Kartellgesetzes war. Der Satz „es bleibt Ihnen unbenommen, uns gegebenenfalls eine Meldung im oben erwähnten Sinne einzureichen“ beweist, dass der SGVSB eine andere Eingabe machen musste, damit er aus der Sicht des Sekretariats die entsprechenden Rechtsfolgen einer Meldung für sich geltend machen konnte.
  505. Anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 15. April 2005 gab der SGVSB-Sekretär [...] folgendes zum Thema „Wettbewerbskommission“ zu Protokoll: […] Der SGVSB hat unter Einhaltung der einjährigen Übergangsfrist per Ende März 2005 der Wettbewerbskommission eine formelle Meldung gemacht bezüglich seiner Leistungen an die Mitglieder im Bereich zentrale Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion. Die Wettbewerbskommission geht davon aus, dass es sich dabei nicht um meldefähige bzw. meldepflichtige Tatbestände handelt. Aus Sicht der Sanitärbranche ist nun vorweg das Er- gebnis der Marktuntersuchung der Wettbewerbskommission abzuwarten.1512
  506. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass der Verbandssekretär den Brief des Sekretariats vom 24. März 2005 gegenüber den anderen Marktteilnehmern als nicht „meldepflichtig“ dar- stellt. Damit gab er die Textpassagen im Schreiben des Sekretariats vom 24. März 2005 un- 1511 Act. 529.08. 1512 Act. 356, 150. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 513 richtig wieder. Dieses Wort kam im Schreiben des Sekretariats nicht vor. Das Schreiben des Sekretariats erwähnte dagegen, dass es dem SGVSB „unbenommen“ bleibe, dem Sekretari- at „gegebenenfalls eine Meldung im oben erwähnten Sinne einzureichen“. Ferner stand fest, dass die Vorabklärung noch lief. Der SGVSB-Sekretär konnte folglich nicht darauf schlies- sen, die Verhaltensweisen des SGVSB seien nicht meldepflichtig.
  507. Aus der Protokollstelle folgt zudem, dass der Verbandssekretär das Sekretariat nicht dahingehend verstanden hatte, dass das vom ihm gemeldete Verhalten zulässig sei. Andern- falls hätte der Verbandssekretär nicht angemerkt, dass die Sanitärbranche „das Ergebnis der Marktuntersuchung der Wettbewerbskommission abzuwarten“ habe. Durch diese Äusserung zeigte er an, dass er das Ergebnis der „Marktuntersuchung“ noch nicht kannte. Er kann da- her nicht darlegen, aufgrund des Schreibens des Sekretariats vom 13. März 2013, sei er da- von ausgegangen, das Verhalten des SGVSB sei zulässig. Der SGVSB hatte sich aufgrund des Schreibens des Sekretariats also nicht geirrt.
  508. Schliesslich ist zu bedenken, dass aus dem Schreiben des Sekretariats folgt, es bleibe dem SGVSB „unbenommen“ eine Meldung im Sinne des Kartellgesetzes einzureichen. Es wäre dem SGVSB offen gestanden, erneut eine verbesserte Version seiner Meldung einzu- reichen. Zumal ihm diese Option seit spätestens dem 5. Juli 2004 bewusst war (Rz 2146 f.), hätte er nicht bis kurz vor Ablauf der Übergangsfrist abwarten sollen, um ein Dokument ein- zureichen, das vom Sekretariat nicht als Meldung im Sinne der Schlussbestimmungen ak- zeptiert wurde. In der Folge wurde keine weitere Meldung des SGVSB beim Sekretariat ein- gereicht.
  509. Insgesamt steht fest, dass der SGVSB nach dem 24. März 2005 weder davon ausge- hen konnte, er habe eine Meldung im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder im Sinne der Schlussbestimmungen eingereicht, noch dass seine Verhaltensweisen gesetzeskonform sei- en. B.6.2.2.9 Das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006
  510. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 teilte das Sekretariat dem SGVSB schliesslich die Einstellung der Vorabklärung 22-0257 mit: Wir beziehen uns auf die bisher geführte Korrespondenz in rubrizierter Angelegenheit. Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die Vorabklärung in dieser Sache einstellt. Summarisch begründen wir dies wie folgt: I. Sachverhalt Das Sekretariat hat vor dem Inkrafttreten des revidierten Kartellgesetztes am 1. April 2004 eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG eröffnet, um die Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbranche insgesamt zu überprüfen. Die Wettbewerbslage wurde sowohl auf der Ebene der Grossisten als auch der Sanitär- Installateure geprüft. Miteinbezogen wurden fer- ner die Vertriebsvereinbarungen zwischen Grossisten und Sanitärinstallateuren. Die Be- schaffungsmöglichkeiten der Sanitärinstallateure im nahe liegenden Ausland sind jedoch nicht überprüft worden. II. Rechtsgrundlage Die summarischen Abklärungen dienten der Überprüfung, ob Anhaltspunkte für systemati- sche Verstösse gegen folgende Normen vorliegen: a) Horizontale Absprachen. Laut Art. 5 Abs. 3 lit. a KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs, d.h. die Unzulässigkeit, bei Abreden über die direkte oder indirekte Festset- zung von Preisen zwischen direkten Konkurrenten vermutet. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 514 b) Vertikale Absprachen. Nach Art . 5 Abs. 4 KG wird ebenfalls die Unzulässigkeit von Ab- reden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise vermutet. III. Ergebnis Nach unseren Ermittlungen sind wir zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte für systematische Kartellrechtsverstösse i.S. der genannten Rechtsvorschriften vorliegen. Die Erhebungen haben namentlich gezeigt, dass der durch die Herausgabe von (unverbindli- chen) Preislisten entstandene Verdacht von systematischen Wettbewerbsverstössen sich nicht erhärten lässt. Dies ist unter anderem auf den Umstand zurückzuführen, dass ein ge- wisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachlässen besteht. IV. Vorbehalt Dieses Schreiben enthält einen zweifachen Vorbehalt: a) Die Wettbewerbskommission wird durch das Schreiben des Sekretariats nicht gebunden. b) Gegenstand der Vorabklärung waren die Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbran- che insgesamt in den Jahren 2004-2005. Sollten dem Sekretariat neue Tatsachen zur Kenntnis gelangen oder neue Anzeigen betreffend einzelner Produkte im Sanitärbereich, insbesondere in Bezug auf einen fehlenden Preiswettbewerb zukommen, behalten wir uns die erneute Eröffnung eines kartellrechtlichen Verfahrens ausdrücklich vor. V. Weiteres Vorgehen Wir weisen Sie darauf hin, dass die Herausgabe und das Benutzen von Produktkatalogen mit Preisempfehlungen kartellrechtlich nicht unproblematisch sind. a) Wir legen Ihnen den vorn Sekretariat in Vernehmlassung geschickten Revisionsentwurf der Bekanntmachung über die Beurteilung vertikaler Abreden bei. Wie Sie diesem Regel- werk entnehmen können, wird die alleinige Benützung von Preisempfehlungen als wettbe- werbsrechtlich problematisch beurteilt, da sie zu unzulässigen Preisfixierungen führen kön- nen. In solch einem Fall wird laut dem Entwurf der Bekanntmachung die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet. Dies kann nicht durch den blossen Nachweis von lnter- brand-Wettbewerb (hier Wettbewerb unter den Grossisten) widerlegt werden. Bei einem Verstoss gegen das Kartellgesetz, namentlich bei unzulässigen Preisbindungen zweiter Hand, drohen den beteiligten Unternehmen hohe Geldstrafen (Art. 49a KG). b) Wir empfehlen Ihnen daher, auf die Herausgabe derartiger Preislisten zu verzichten. […]1513 [Fette Schrift durch die Verfasser des Originalschreibens]
  511. Aus diesem Schreiben folgen vier Elemente: i) Untersucht wurden die Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbranche in den Jah- ren 2004-2005 (I, IVb). Dabei wurde der Wettbewerb zwischen den Grossisten und die Vertriebsvereinbarungen zwischen den Grossisten und den Installateuren be- trachtet. ii) Das Sekretariat stellte als Ergebnis fest, dass keine Anhaltspunkte für systematische Kartellrechtsverstösse bestünden. Dieser Umstand sei darauf zurückzuführen, dass ein gewisser Wettbewerb auf der Ebene der Installateure bestehe, dank der Gewäh- rung von Rabatten und Nachlässen. 1513 Act. 238, 129 f.; Act. 529.09. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 515 iii) Das Sekretariat brachte zwei Vorbehalte an: Die WEKO wird nicht gebunden und das Sekretariat behält sich die Eröffnung eines Verfahrens vor, im Falle neuer Anzeigen und falls neue Tatsachen zu Tage gefördert würden. iv) Das Sekretariat wies darauf hin, dass die Verwendung von Produktkatalogen mit Preisempfehlungen kartellrechtlich problematisch sein könnte. Das Sekretariat emp- fahl auf die Herausgabe der Preislisten zu verzichten.
  512. Diese vier Punkte müssen in den Kontext der Geschehnisse und bedürfen der Erläute- rung. Zum ersten Punkt (i) ist festzuhalten, dass die Untersuchungsperiode einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren betrifft. Allfällige zuvor oder danach erfolgte Abmachungen und Vorkommnisse können von Vornherein nicht in die Betrachtungen des Sekretariats einge- flossen sein. Das Sekretariat befand sich in einer Vorabklärung, welche der Abklärung dien- te, ob eine Untersuchung eröffnet werden sollte. Es hat zahlreiche Fakten im Zeitraum vor Ablauf der Übergangsfrist am 1. April 2005 gemäss Schlussbestimmungen des Kartellge- setztes erhoben. Dem Sekretariat stand die Möglichkeit von Hausdurchsuchungen während dieser Phase noch nicht zur Verfügung. Es musste sich also auf die erfragten Angaben der Parteien verlassen und entschied entsprechend gestützt darauf darüber, ob eine Untersu- chung zu eröffnen war. Wie oben aufgezeigt, haben sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch teils irreführende und teils unwahre Angaben gemacht. Das Sekretariat stützte sich bei seiner Analyse auf diese Angaben.
  513. Unter anderem basierend auf diesen Angaben kam das Sekretariat zweitens (ii) zum Schluss, es bestehe ein gewisser Wettbewerb auf der Ebene der Installateure. Hätte das Sekretariat gewusst, dass die Grossisten genau diesen Rabattwettbewerb beeinflussten, in- dem sie die Rabattgruppen, Basisrabatte, Rabattspannen sowie höchst und niedrigste Ra- batte miteinander besprachen, wäre es zu einem anderen Resultat gelangt. Denn wenn sich Rabattdifferenzen ausmachen liessen, konnte dies als Zeichen funktionierenden Restwett- bewerbs interpretiert werden. Wenn jedoch dieser Wettbewerb von vornherein durch die Konkurrenten beeinflusst wurde, was dem Sekretariat nicht bekannt war, ist er verfälscht. Wie bewiesen funktioniert der Rabattwettbewerb gerade nicht vollumfänglich.
  514. Der Vollständigkeit halber sei auf die Einschränkung im Schreiben hingewiesen, dass sich der Verdacht auf systematische Wettbewerbsbeschränkungen nicht erhärten liesse. Diese Einschränkung schliesst das Vorliegen von nicht systematischen Wettbewerbsbe- schränkungen nicht aus. Diesem formalen Argument messen die Behörden bei der vorlie- genden Abhandlung jedoch keine Bedeutung zu.
  515. Drittens (iii) machte das Sekretariat Vorbehalte. Es zeigt auf, dass die Möglichkeit einer Untersuchung weiterhin besteht. Dies hat zwei Gründe, einerseits wird die WEKO von Ge- setzes wegen nicht gebunden durch das Schreiben des Sekretariats und andererseits behält sich das Sekretariat eine Verfahrenseröffnung beim Vorliegen neuer Anzeigen oder neuer Informationen vor. Als Quintessenz dieses dritten Punktes ist festzuhalten, dass der SGVSB die Einleitung eines neuen Verfahrens nicht ausschliessen und darauf vertrauen konnte.
  516. Viertens (iv) gab das Sekretariat an, dass es die Herausgabe von gemeinsamen Brut- topreislisten für bedenklich hielt. Es empfahl daher, auf die Herausgabe zu verzichten. Der SGVSB verzichtete entgegen dieser Empfehlung nicht auf die Herausgabe der Preiskatalo- ge. Allerdings wurden ab 2008 fünf verschiedene Preisniveaus in den Katalogen abgedruckt.
  517. Es ist damit erwiesen, dass sich der SGVSB nicht darauf berufen kann, er sei gestützt auf die vorbehaltslosen Angaben der Behörden davon ausgegangen, sein Handeln sei ge- setzeskonform gewesen. Es ist ferner bewiesen, dass der SGVSB gegenüber dem Sekreta- riat unzutreffende und irreführende Angaben gemacht hatte. Dieses Verhalten war mitver- antwortlich für das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 516
  518. Insbesondere ist bewiesen, dass der SGVSB aus dem Schreiben des Sekretariats vom
  519. Oktober 2006 nicht ableiten konnte, es sei gesetzeskonform, mit Sanitas Troesch über gemeinsam Bruttopreissenkungen sowie Rabattgruppen übereinzukommen. Es steht zudem fest, dass der SGVSB nicht annehmen durfte, es sei gesetzeskonform, mit seinen Mitglie- dern Rabattspannbreiten in seinen Beilagen der SGVSB-Artikelverwaltung zu berechnen, Margen zu fixieren, Eurokurse festzulegen und die Produkteauswahl in den Katalogen für die Mitglieder zu fixieren und weiterhin die Auswahl und Preise seiner kleinsten Mitglieder zu be- stimmen.
  520. Ferner verzichtete sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch darauf, eine Meldung gemäss Schlussbestimmung des Kartellgesetzes einzureichen. Der SGVSB wurde darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine solche Meldung nicht genüge. Insgesamt konnte der SGVSB nicht davon ausgehen, sein Handeln sei legitim B.6.2.2.10 Verhalten des SGVSB nach dem Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006 (i) SGVSB-interne Besprechungen und Schreiben vom 6. Dezember 2006
  521. In einem Schreiben vom 19. Oktober 2006 hielt der SGVSB-Sekretär in einem internen Schreiben folgendes fest: Wettbewerbskommission; Entscheid des Sekretariates der Wettbewerbskommission vom 11. Oktober 2006 Sehr geehrte Herren Beiliegend erhalten Sie das Schreiben des Sekretariates der Wettbewerbskommission vom
  522. Oktober 2006 samt Beilage. Mit diesem Schreiben bringt die Wettbewerbskommission nun (endlich) die bereits seit Jahren laufende Vorabklärung zu den Preisbildungsmechanis- men in der Sanitärbranche (22-0257) zu Ende. Das Erfreuliche vorweg: Die Wettbewerbskommission kommt zum Ergebnis, dass die Her- ausgabe von unverbindlichen Preislisten (team-Kataloge) entgegen den ersten Annahmen keine Kartellrechtsverletzung darstellt, da "ein gewisser Preiswettbewerb" dank der Gewäh- rung von Rabatten oder Nachlässen bestehe. Das System gemeinsam publizierter team- Kataloge ist damit kartellrechtlich nicht in Frage gestellt. Allerdings hat die Wettbewerbs- kommission keine Freude an solchen Publikationen und empfiehlt daher auf eine weitere Herausgabe freiwillig zu verzichten. Die von der Wettbewerbskommission dem Schreiben beigelegte "Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abre- den" scheint zur Unterstreichung dieser Empfehlung allerdings nur beschränkt geeignet, handelt es sich bei den team-Katalogen wohl kaum um "vertikale Abreden" im Sinne des Kartellrechts (vgl. die Definition in Ziffer 1 dieser Bekanntmachung). Wir werden die Angelegenheit an der nächsten Vorstandssitzung besprechen.1514 […]
  523. Dieses Schreiben beweist, dass der SGVSB-Sekretär „die Herausgabe von unverbind- lichen Preislisten (team-Katalogen)“ als zulässig qualifiziert. Gleichzeitig stellt er fest, dass „die Wettbewerbskommission keine Freude an solchen Publikationen“ habe und daher emp- fehle „auf eine weitere Herausgabe freiwillig zu verzichten.“ Es ist folglich bewiesen, dass der Sekretär „die Wettbewerbskommission“ dahingehend verstanden hatte. Schliesslich hatte der Sekretär verstanden, dass es sich bei den team-Katalog nicht um vertikale Abreden han- delte und die Vertikalbekanntmachung folglich nicht zur Anwendung gelangen konnte. 1514 Act. 357, 26. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 517
  524. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 25. Oktober 2006 ist folgendes zu entneh- men:
  525. Wettbewerbsrecht Der Entscheid der Vorabklärung der Wettbewerbskommission vom 11. Oktober 2006 ist dem Vorstand mit Vorstandsbrief vom 19. Oktober 2006 zugestellt worden. Der Sekretär stellt nochmals fest, dass nach einer jahrelangen Geschichte die Vorabklärung der Wettbe- werbskommission nun ergeben hat, dass in der Sanitärbranche keine Wettbewerbsbehin- dernde Situation herrscht. Die Wettbewerbskommission kommt zum Ergebnis, dass "der durch die Herausgabe von (unverbindlichen) Preislisten entstandene Verdacht von systematischen Wettbewerbsverstössen sich nicht erhärten lässt. Dies ist unter anderem auf den Umstand zurückzuführen, dass ein ge- wisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Ge- währung von Rabatten oder Nachlässen besteht." Vom harten Wettbewerb auf der Handelsstufe ist nicht die Rede, da die Wettbewerbskom- mission in ihrer Erhebung nur die effektiven Endkundenpreise verglichen hat, d.h. die Prei- se, die die Installateure ihren Kunden in Rechnung stellen. [...] sieht vorderhand keine Ver- anlassung, weitere Schritte zu unternehmen, nachdem die Wettbewerbskommission eindeu- tig genügenden Wettbewerb festgestellt und die Vorabklärung eingestellt hat. Allerdings ist festzustellen, dass die Wettbewerbskommission durch die in ihrem Brief geäusserten "Droh- gebärden" signalisiert, dass sie es begrüssen würde, wenn freiwillig auf die Herausgabe von Preislisten verzichten würde. Bei der anschliessenden Diskussion sind sich die Vorstandsmitglieder einig, dass sich eine weitere Individualisierung bei den Katalogen fortsetzen wird. Verschiedene Vorgehenswei- sen sind möglich, wie auch das Beispiel der Gétaz Romang mit der geplanten Herausgabe eines selbst produzierten Kataloges unter Benutzung der SGVSB-Stammdaten zeigt. [...] und [...] sehen eher eine Lösung mit firmeneigener Preiskalkulation und Katalogproduktion beim Verband. [...] präzisiert die Funktion der Sortimentskommission und ist der Ansicht, dass sie der Zu- sammenschluss derjenigen Mitglieder ist, die mit einer gemeinsamen Katalogpreisbasis auf- treten möchten. Der Präsident befürwortet die Teilnahme in der Sortimentskommission für eine gemeinsame Entscheidungsfindung für die Aufnahme eines Produktes, doch für den Kalkulationsteil soll jedes Mitglied frei wählen, welche Variante oder welchen Weg es be- schreiten will. [...] weist nochmals darauf hin, dass durch den Wechsel zum WebClient- System heute schon - unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit - die Produk- tionsmöglichkeit eines individuellen Katalogs pro Mitglied besteht. Als weitere Vorgehensweise wird der Sekretär zum Entscheid der Wettbewerbskommission vom 11. Oktober 2006 kurz Stellung nehmen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist für ei- ne eventuelle Rückantwort der Wettbewerbskommission werden die Mitglieder entspre- chend orientiert.
  526. Aus dieser Protokollstelle folgt: i) Der SGVSB wusste, dass das Sekretariat nicht die Grosshandelsstufe untersucht hat- te, sondern vielmehr die Installateur- bzw. Endkundenpreise analysiert hatte, ii) Der SGVSB-Sekretär sah keine Veranlassung zum Handeln, iii) Der SGVSB las eine „Drohgebärde“ aus dem Schreiben des Sekretariats der WEKO, die darin bestand, dass „freiwillig auf die Herausgabe von Preislisten“ zu verzichten sei. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 518 iv) Es sollte eine weitere Individualisierung der Kataloge fortgesetzt werden. v) Die Sortimentskommission sollte nicht mehr gemeinsame Katalogpreise setzen, son- dern nur noch gemeinsam über die Aufnahme eines Produktes entscheiden. vi) Der Sekretär sollte zum „Entscheid der Wettbewerbskommission vom 11. Oktober 2006“ Stellung nehmen.
  527. Als Folge des Vorstandsbeschlusses vom 25. Oktober 2006 reagierte der SGVSB am
  528. Dezember 2006 auf das Schreiben des Sekretariats vom 24. März 2005 und auf das Ab- schlussschreiben vom 11. Oktober 2006. Der SGVSB hielt fest: Mit Schreiben vom 22. März 2005 haben wir Ihnen im Sinne einer vorsorglichen Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG und gemäss Schlussbestimmung zur KG-Änderung vom
  529. Juni 2003 die Sachlage aus Sicht des Sanitärfachhandels wie folgt dargelegt: Der Schweizerische Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB erbringt für seine Mitglieder (Liste abrufbar unter www.dasbad.ch, Über uns, Mitglieder) verschiedene Dienst- leistungen. Dazu gehört namentlich das Führen einer zentralen Stammdatenverwaltung, in der die Produktarten der von unserem Mitgliedern gehandelten Sanitärprodukte wie Bade- wannen, Waschtische, WC, Armaturen, Accessoires etc. verwaltet und bearbeitet werden. Gestützt auf diese Stammdatenverwaltung produzieren wir im Auftrag unserer Mitglieder verschiedene Kataloge, sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form (CD-ROM, In- ternet). In diesem Zusammenhang unterstützten wir die Mitglieder auch bei der Erfassung der Bruttopreise, soweit sie nicht bereits von den Herstellern publiziert wurden. Auf die Prei- selemente der Nettopreise wie Rabatte, Konditionen, Rückvergütung etc. nehmen wir kei- nerlei Einfluss; diese bestimmt den Markt im Rahmen eines anhaltenden und ausseror- dentlich harten Wettbewerbs, der in den letzten Jahren zu einem markanten Konzentrati- onsprozess auf allen Stufen der Sanitärbranche geführt hat. Wir haben dabei dargelegt, dass wir gestützt auf die verfügbare Literatur und die verschie- denen Besprechungen und Korrespondenzen mit Ihnen überzeugt sind, dass die oben be- schriebenen Dienstleistungen unseres Verbandes keine unzulässige Wettbewerbsbe- schränkung im Sinne von Art. 5 KG darstellen. Im Gegenteil helfen diese Dienstleistungen gerade mit, dass auch kleinere und mittlere Sanitärfachhändler auf dem Markt eine Überle- benschance haben und damit einer wettbewerbsschädlichen Monopolisierung entgegenwirkt wird. Wir nehmen deshalb gemäss Ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2006 mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die vom Sekretariat der Wettbewerbskommission durchgeführte Marktun- tersuchung gezeigt hat, dass in der Sanitärbranche Wettbewerb herrscht und keine An- haltspunkte für systematische Kartellrechtsverstoss im Sinne von Art. 5 KG (horizontale oder vertikale Absprachen) vorliegen. Namentlich stellen wir fest, dass die Herausgabe von (unverbindlichen) Preislisten kein Wettbewerbsverstoss darstellt. Damit bestätigen Sie die von uns vorgenommene rechtliche Beurteilung, wonach die vorne genannten Dienstleis- tungen unseres Verbandes wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Ob und in welcher konkreten Ausgestaltung unverbindliche Preislisten in Zukunft herausge- geben werden, können nach diesem Befund unsere Mitglieder eigenverantwortlich und nach Massgabe ihrer allenfalls unterschiedlichen Unternehmensstrategien entscheiden. Dabei ist durchaus denkbar, dass sich diese Preislisten künftig entsprechend Ihrer Empfeh- lung noch weiter individualisieren und differenzieren werden. Wichtig ist im gegenwärtigen Zeitpunkt aber die Feststellung, dass unsere Mitglieder, wenn dies ihrer Unternehmensstra- 22-00055/COO.2101.111.7.135680 519 tegie entspricht, auch weiterhin durch den Verband gemeinsame unverbindliche Preis- listen bzw. Kataloge herausgeben können.1515 [Grussformel]
  530. Das Schreiben gliedert sich in fünf Abschnitte, welche der Reihe nach zu analysieren sind: Erster Abschnitt
  531. Im ersten Abschnitt stellt der SGVSB fest, dass er vorsorglich eine Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG eingereicht habe.
  532. Diese Feststellung ist unzutreffend. Erstens ist bewiesen, dass dem Schreiben des Sekretariats vom 24. März 2005 entnommen werden kann, dass der SGVSB seines Erach- tens keine solche Meldung eingereicht hatte (vgl. Rz 2155). Zweitens ging der SGVSB er- wiesenermassen selbst davon aus, dass er keine solche Meldung eingereicht hatte (vgl. Rz 2156). Drittens ist bewiesen, dass der SGVSB dem Sekretariat einen unzutreffenden und unvollständigen Sachverhalt mitgeteilt hatte (vgl. Rz 2152). Zweiter und dritter Abschnitt
  533. Es fällt erstens auf, dass der zweite und dritte Abschnitt des Schreibens eine Kopie des zweiten und dritten Abschnitts des SGVSB-Schreibens vom 22. März 2005 sind (vgl. oben Rz 2151). Einzig der Satz „Die vorliegende Meldung erfolgt daher lediglich, aber immerhin, zur Fristwahrung“ wurde im vorliegenden Schreiben gestrichen. Entsprechend enthält die Passage im Schreiben vom 6. Dezember 2006 dieselben unzutreffenden Aussagen bezüg- lich der verschiedenen Preiselemente wie das Schreiben vom 22. März 2005 (vgl. Rz 2152 Lemma 3, Rz 2138, Rz 2150 Rz 1869 ff.). Vierter Abschnitt
  534. Im vierten Abschnitt wiederholt der SGVSB einen Teil der Befunde des Sekretariats im Abschlussschreiben vom 11. Oktober 2006 und fügt seine diesbezügliche Interpretation bei. Gemäss ihm stellte die Herausgabe von unverbindlichen Preislisten kein Wettbewerbs- verstoss dar. Dadurch bestätige das Sekretariat die rechtliche Beurteilung des Verbands, dass die Dienstleistungen des Verbands kartellrechtskonform seien.
  535. Dieser Schluss geht zu weit. So wurde die Aussage zur Herausgabe von unverbindli- chen Preislisten im Abschlussschreiben nicht gemacht. Vielmehr entnimmt der SGVSB diese Aussage aus der Vertikalbekanntmachung der WEKO. Diese Bekanntmachung hat, wie der Name bereits sagt, das vertikale Verhältnis zwischen Händlern und Abnehmern zum Gegen- stand. Die Aussage, dass unverbindliche Preislisten grundsätzlich zulässig seien, konnte sich somit von Vornherein nur auf das Verhältnis zwischen Sanitärgrosshändlern und Sanitä- rinstallateuren beziehen. Sie beschlägt nicht das Verhältnis zwischen den einzelnen Sani- tärgrosshändlern. Der SGVSB hatte– wie bewiesen – selbst erkannt, dass die Vertikalbe- kanntmachung nicht auf das Verhältnis zwischen den Sanitärgrosshändlern zur Anwendung gelangte (Rz 2172). Dennoch stützte er sich darauf.
  536. Schliesslich bestätigt das Sekretariat nicht die Gesetzeskonformität der Dienstleistun- gen des Verbands. Die Dienstleistungen des Verbands waren nicht untersucht worden, viel- mehr betrachtete das Sekretariat, ob bei der Preisbildung Wettbewerb bestand. Das Sekreta- riat kam zum Resultat, dass „ein gewisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstal- lateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachlässen besteht“. D.h., es rechnete da- mit, dass ein gewisser Preiswettbewerb bestand, weil der Sanitärinstallateur dem Endkunden 1515 Act. 529.10. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 520 einen Rabatt gewährte. Über die Dienstleistungen des Verbands sagte das Sekretariat damit nichts aus. Mit Bezug auf die Dienstleistung des Verbands, welche darin bestand, Kataloge für seine Mitglieder zu produzieren, sagte das Sekretariat wörtlich: „Wir empfehlen Ihnen da- her, auf die Herausgabe derartiger Preislisten zu verzichten.“
  537. Wie bewiesen, hatte dies der SGVSB erkannt, wie er in seinem erwähnten internen Schreiben vom 19. Oktober 2006 festhielt. Der SGVSB schrieb, dass „die Wettbewerbs- kommission keine Freude an solchen Publikationen“ habe und daher empfehle „auf eine wei- tere Herausgabe freiwillig zu verzichten“1516 (Rz 2172).
  538. Es mutet daher widersprüchlich an, wenn der SGVSB dennoch davon ausgeht, dass die Mitglieder weiterhin durch den Verband gemeinsame unverbindliche Preislisten bzw. Ka- taloge herausgeben können. Fünfter Abschnitt
  539. Im fünften Abschnitt macht der SGVSB Angaben über das mögliche künftige Verhalten der SGVSB-Mitglieder. i) So hält der SGVSB fest, die SGVSB-Mitglieder könnten „eigenverantwortlich“ und „nach Massgabe ihrer allenfalls unterschiedlichen Unternehmensstrategien“ be- schliessen, wie sie die Preislisten ausgestalten wollten. ii) Es sei denkbar, dass die SGVSB-Mitglieder die Preislisten künftig „individualisieren und differenzieren“ würden. Er stellte sodann fest, dass die Mitglieder auch weiterhin gemeinsame unverbindliche Preislisten und Kataloge herausgeben könnten.
  540. Dazu ist folgendes zu sagen: Die Angaben des SGVSB im Punkt i) sind Selbstver- ständlichkeiten, welche keiner rechtlichen Würdigung zugänglich sind. Die Angaben in Punkt ii) sind vage, so folgt daraus weder, was der SGVSB unter individualisieren und differenzie- ren versteht, noch was er mit „gemeinsamen unverbindlichen Preislisten“ meint. Schliesslich sagt der SGVSB auch nicht, wie sich die SGVSB-Mitglieder künftig verhalten werden. Schliesslich bittet der SGVSB das Sekretariat weder um die Beantwortung einer Frage noch um eine Bestätigung seiner Einschätzungen. Auch deklariert der SGVSB seine Absichten, welche er mit dem Schreiben verfolgt, nicht.
  541. Anlässlich der Beantwortung eines Fragebogens des Sekretariats vom 29. Januar 2013 nahm der SGVSB zum „Entscheid der Wettbewerbskommission 2006“ [recte: Ab- schlussschreiben des Sekretariats der WEKO] Stellung. Anlässlich dieser Stellungnahme of- fenbarte der SGVSB den Grund des Schreibens vom 6. Dezember 2006. Gemäss Stellung- nahme ist für den SGVSB die Herausgabe von gemeinsamen Katalogen mit unverbindlichen Bruttopreisen, wie dies der SGVSB im Auftrag seiner Mitglieder mache, nicht zu beanstan- den. Der SGVSB habe dies in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2006 an die „Wettbe- werbskommission [recte: Sekretariat der WEKO] auch nochmals ausdrücklich hervorgeho- ben, ohne dass dem die Wettbewerbskommission [recte Sekretariat der WEKO] dem wider- sprochen hätte.1517 In subjektiver Hinsicht ist somit erwiesen, dass der SGVSB das Sekreta- riat rechtlich binden wollte durch sein Schreiben vom 6. Dezember 2006.
  542. Es ist somit erwiesen, dass der SGVSB wusste, dass er gemäss dem Sekretariat der WEKO keine Kataloge mit gemeinsamen, einheitlichen Bruttopreisen mehr herausgeben sollte. Es ist bewiesen, dass er ein Schreiben verfasste, in welchem er a. wider besseres Wissen darlegte, eine Meldung gemäss Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder der Schlussbestimmungen des Kartellgesetzes eingereicht zu haben, 1516 Act. 357, 26. 1517 Act. 381, 2. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 521 b. unzutreffende und irreführende Sachverhaltsangaben machte, c. basierend darauf, streitbare rechtliche Folgerungen anstellte, d. teils einer rechtlichen Würdigung nicht zugängliche und teils unklare Angaben über das künftige der SGVSB-Mitglieder machte, ohne eine Frage oder einen Antrag zu stellen, e. basierend auf den vorgenannten Punkten die Behörde rechtlich binden wollte. (ii) Verhalten des SGVSB ab dem Jahr 2007
  543. Dem Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 22. Juni 2007 ist folgendes zu entnehmen: […] Erfreulicherweise hat die Wettbewerbskommission ihre Vorabklärung betreffend Sani- tärbranche abgeschlossen und festgestellt, dass die Führung einer zentralen Stammdaten- verwaltung durch den SGVSB und die Produktion von gemeinsamen Bruttopreiskatalogen kartellrechtlich nicht zu beanstanden sind. Trotzdem hat sich die Tendenz verstärkt, sowohl inhaltlich wie preislich firmenindividuelle Kataloge herauszugeben. Um dieser Entwicklung zu begegnen, hat der Verband seine Software entsprechend aufgerüstet. […]1518
  544. Die anlässlich der SGVSB-Generalsversammlung gemachten Aussagen stimmen nicht mit denjenigen des internen Schreibens des SGVSB vom 19. Oktober 2006 überein. Damals stellte der SGVSB fest, die Wettbewerbsbehörden wollten, dass der SGVSB freiwillig ver- zichte, den Katalog weiterhin herauszugeben. Am 22. Juni 2007 erklärte er im Gegensatz dazu, es habe sich „die Tendenz verstärkt, sowohl inhaltlich wie preislich firmenindividuelle Kataloge herauszugeben.“
  545. Im Jahr 2008 gab der SGVSB schliesslich einen Bruttopreiskatalog für die Bringhen, CRH, Sabag und die Teampur-Grossisten heraus. Im Jahr 2013 erschienen schliesslich für jedes Mitglied eigenständige Kataloge.
  546. Unabhängig vom bereits erbrachten Beweis, dass der SGVSB das Schreiben des Sek- retariats vom 11. Oktober 2006 nicht falsch verstanden hatte, besteht noch ein weiterer ob- jektiver Beweis. Die Differenzierung der Bruttopreise nach Abschluss der Vorabklärung wi- derspricht der These, wonach der SGVSB das Sekretariat der WEKO falsch verstanden ha- ben soll und aus diesem Grund weiterhin Bruttopreiskataloge mit einheitlichen Preisen her- ausgab. B.6.3 Die Stellungnahmen der Parteien zu den Vorabklärungsakten B.6.3.1 Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sekretariats
  547. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen vor, aus den Aktenstücken V5, V11, 529.02, V86, 529.05 und 529.06 gehe hervor, dass die Behauptung des Sekretariats, ihm sei „im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung vom 11. Oktober 2006 nicht bekannt gewesen, dass die Bruttopreise verbandsintern für alle Mitglieder festgelegt w[ü]rden, unzu- treffend [sei].“ Das Sekretariat habe gewusst, dass der SGVSB für seine Mitglieder eine Stammdatenverwaltung betreibe und Bruttopreise herausgebe, in denen die allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt waren. Das Sekretariat bzw. die WEKO könne diese Sachverhalte Burgener, Kappeler und Sanidusch nicht entgegenhalten.1519 1518 Act. 354, 150. 1519 Act. 1058, 1059, 1060 Rz 3 ff., Rz 8. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 522
  548. Auch der SGVSB bringt vor, das Sekretariat bringe den Einwand vor, nicht gewusst zu haben, „dass der SGVSB für seine Mitglieder einen Bruttopreiskatalog mit identischen Brut- topreisen herausgebe und im Übrigen von den Parteien nicht richtig und angemessen orien- tiert worden sei.“1520 In diesem Zusammenhang bringt der SGVSB vor, das Sekretariat habe folgendes festgehalten in seinem Antrag vom 20. Mai 2014: […]“Das Sekretariat sei damals vielmehr zum Resultat gekommen, es bestünde ein "gewis- ser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Ra- batten oder Nachlässen" (Rz. 971). Diese Beurteilung wäre nach Ansicht des Sekretariats jedoch "mit Sicherheit" anders ausgefallen, wenn es gewusst hätte, dass (was bestritten und vom Sekretariat nicht bewiesen ist) "der SGVSB bzw. seine Mitglieder das Bruttopreisniveau gemeinsam festgelegt hatten und den Rabattwettbewerb gemeinsam einschränkten" (Rz. 971). Vor diesem Hintergrund, so das rechtliche Fazit des Sekretariats, könne der SGVSB keinen Vertrauensschutz geltend machen, ihm fehle es an seiner eigenen Gutgläubigkeit (Rz. 971). […]“[Hervorhebung hinzugefügt]1521
  549. Der SGVSB führt weiter aus: […] „Namentlich Ist aufgrund der bereits zu diesem Zeitpunkt bei den Verfahrensakten lie- genden Dokumenten erstellt, dass das Sekretariat bei seinem Entscheid zur Einstellung der Vorabklärung am 11. Oktober 2006 bereits seit Jahren umfassend über die Herausgabe ei- nes gemeinsamen Bruttopreiskataloges sowie die Reduktion der Bruttopreise namentlich für das Jahr 2005 Informiert war.“1522
  550. Der SGVSB belegt seine Vorbringen mit einer Reihe von Verfahrensakten (Act. 529.01 f., Act 529.04-529.06, Act 529.9 f., Act. V9, Act V11, Act V 4, Act V95, Act V103) und be- zeichnet Schreiben, welche er seiner Eingabe nicht beigelegt hat.1523
  551. Die Vorbringen von Sabag gehen in dieselbe Richtung1524: […]“Namentlich verfügte das Sekretariat unbestreitbar über Kenntnisse darüber, dass (i) die (unverbindlichen) Bruttopreise in den Katalogen der Verbandsmitglieder nicht firmenindivi- duell festgelegt waren; und dass (ii) selbst die Bruttopreissenkung im Jahr 2005 vorgängig der Wettbewerbsbehörde bekannt war (vgl. Stellungnahme zum Antrag vom 22. September 2014 Rz. 150 m.w.H.). Diese Tatsachen ergeben sich mit Blick in die Vorabklärungsakten, wie nachfolgende Ausführungen aufzeigen:“[…]
  552. Auch SABAG stützt ihre Vorbringen auf eine Reihe von Verfahrensakten (Act. V5, 2; Act. V11; 1 f.; Act. V1 f., Act. V155, Act. V157, Act. V187, Act. V85 f., Act. V88, 7 f.).1525
  553. Selbst Sanitas Troesch, welche gar nicht Teil des SGVSB und der gemeinsamen Brut- topreiskataloge des SGVSB war, behauptet: […]„In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 (Act. 935) haben wir gezeigt, dass dem Sekretariat, anders als dies das Sekretariat heute darzustellen versucht, beim Abschluss der Vorabklärung im Oktober 2006 hinlänglich bekannt war, dass die Mitglieder des SGVSB ei- nen Katalog mit gemeinsam festgelegten Bruttopreisen herausgaben und ihre Bruttopreise 2005 gemeinsam senkten (Act. 935, Rz. 733 ff.).[…]1526 1520 Act. 1061, 2. 1521 Act. 1061, 3. 1522 Act. 1061, 3. 1523 Act. 1061, 3-7. 1524 Act. 1055, 1. 1525 Act. 1055, 2-4. 1526 Act. 1064, Rz 1. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 523
  554. Diesen Befund sieht Sanitas Troesch in verschiedenen Aktenstücken bestätigt (Act. V4, 1, Act. V5, 2 f., Act. V10, Act. V 11, 1; Act. V86).1527 B.6.3.2 Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sekretariats basieren auf falschen Annahmen
  555. Sämtliche aufgeführten Parteivorbringen basieren auf zwei falschen Annahmen: Ers- tens gehen sie davon aus, das Sekretariat habe behauptet, nicht gewusst zu haben, dass die SGVSB-Mitglieder einheitliche Bruttopreise gehabt hätten (vgl. hierzu unten B.6.3.2(i), Rz 2202 ff.). Zweitens gehen sie davon aus, das Sekretariat habe behauptet, nichts von der Bruttopreissenkung im Jahr 2005 gewusst zu haben, bzw. nicht gewusst zu haben, dass die SGVSB-Mitglieder ihre Bruttopreise gemeinsam senken würden (vgl. hierzu unten B.6.3.2(ii), Rz 2201 ff.). Diese Annahmen sind unzutreffend (vgl. bezüglich Bruttopreise vgl. Act. 640- 650, Rz 743 f., 752 [entspricht in der vorliegenden Verfügung Rz 2123 lit. b. und Rz 21241528 und Rz 2136]; vgl. bezüglich Bruttopreissenkung 2005, Act. 640-650, Rz 756 f. und 760 f. [entspricht in der vorliegenden Verfügung den Rz 2141 f. und Rz 2149 f.]) (i) Falschannahme bezüglich einheitliche Bruttopreise
  556. Dieses unzutreffende Verständnis, kann anhand der Argumentationsweise des SGVSB dargestellt werden. Der SGVSB zitiert den unterstrichenen Ausschnitt in Rz 971 aus dem An- trag des Sekretariats vom 20. Mai 2014 vermeintlich wörtlich, was die Anführungs- und Schlusszeichen aufzeigen: Diese Beurteilung wäre nach Ansicht des Sekretariats jedoch "mit Sicherheit" anders ausge- fallen, wenn es gewusst hätte, dass (was bestritten und vom Sekretariat nicht bewiesen ist) "der SGVSB bzw. seine Mitglieder das Bruttopreisniveau gemeinsam festgelegt hatten und den Rabattwettbewerb gemeinsam einschränkten" (Rz. 971).[…]
  557. Dabei handelt es sich um ein Falschzitat. Das Original beinhaltet zusätzlich die drei Worte „und Sanitas Troesch.“ Rz 971 des Antrags vom 20. Mai 2014 lautet in Wirklichkeit folgendermassen: „Denn hätte es gewusst, dass der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau gemeinsam festgelegt hatten und den Rabattwettbewerb gemeinsam ein- schränkten, wäre es mit Sicherheit zu einem anderen Schluss gekommen.“[Hervorhebungen hinzugefügt]
  558. Die Weglassung des Satzteils durch den SGVSB erklärt, weshalb er unzutreffende Prämissen für seine Stellungnahmen aufstellt. Der Originalsatz in Rz 971 des Antrags be- zieht sich nicht auf den SGVSB bzw. seine Mitglieder alleine. Vielmehr bezieht er sich auf zwei Seiten: Den SGVSB bzw. seine Mitglieder auf der einen Seite und Sanitas Troesch auf der anderen Seite. Ferner sagt der Satz nicht aus, das Sekretariat habe nicht gewusst, dass die Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder gleich gewesen seien. Vielmehr spricht der Satz vom Bruttopreisniveau. Tatsächlich steht in Rz 971 des Antrags also, das Sekretariat habe nicht gewusst, dass die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau gemein- sam festgelegt hatten. Mit dem Niveau ist die Bruttopreissenkung von 10 % bzw. 11 % der Bruttopreise gemeint, welche das Sekretariat unter den Titeln B.5.2.1.8 (Rz 982 ff., B.5.2.1.9(i) 1040 ff.), B.5.2.1.9(ii)e (Rz 1095 ff.), Rz B.5.2.1.9(i) (Rz 1148 ff.) nachweist. 1527 Act. 1064, Rz 2 ff. 1528 Das Sekratariat spricht im zitierten Schreiben vom 17. August 2001 von den Preislisten der Sanitärgross- händler, welche verbotene Wettbewebsabreden darstellten. Eine solche Aussage macht gar keinen Sinn, wenn das Sekeratariat von völlig verschiedenen Bruttopreisen ausgegangen wäre. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 524
  559. Zusammenfassend steht fest: Die Parteien versuchen mit ihren Vorbringen einen un- bestrittenen Umstand zu beweisen. Ferner fördern die von ihnen zitierten Beweisstücke kei- ne neuen Tatsachen zutage, welche das Sekretariat nicht bereits beachtet hätte. (ii) Falschannahme bezüglich Bruttopreissenkung 2005
  560. Sowohl Sabag als auch Sanitas Troesch bringen vor, das Sekretariat behaupte, es ha- be nichts über die Bruttopreissenkung im Jahr 2005 gewusst, bzw. es habe nichts darüber gewusst, dass die SGVSB-Mitglieder die Bruttopreissenkung 2005 gemeinsam vollzogen hätten.1529
  561. Diese Vorbringen sind unzutreffend. Das Sekretariat hat keine solchen Behauptungen aufgestellt. Vielmehr enthält der Antrag vom 20. Mai 20141530 in den Rz 756 f. und Rz 760 f. wörtliche Zitate aus den Schreiben des SGVSB vom 5. Juli 20041531 und vom 14. Juli 2004.1532 In den zitierten Passagen teilt der SGVSB dem Sekretariat mit, dass seine Mitglie- der gedenken, die Bruttopreise um 10 % zu senken. Das Sekretariat behauptet folglich nicht etwa nichts von der Bruttopreissenkung im Jahr 2005 gewusst zu haben, sondern wirft dem SGVSB vor, den Eindruck erweckt zu haben, die Preisherabsetzung durch Sanitas Troesch auf der einen Seite und den SGVSB-Mitgliedern auf der anderen Seite sei unabhängig von- einander erfolgt (vgl. Act. 640-650, Rz 757, Rz 761 [in der vorliegenden Verfügung Rz 2143, Rz 2150). (iii) Konklusion: Keine neuen beweiserheblichen Tatsachen
  562. Es steht somit fest, dass die Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sek- retariats während der Vorabklärung sowohl bezüglich der einheitlichen Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder als auch bezüglich der Bruttopreissenkung 2005 auf unzutreffenden An- nahmen beruhen. Die Vorbringen verändern den Sachverhaltsablauf nicht und vermögen auch die aufgeführten Beweismittel nicht in Zweifel zu ziehen. B.6.4 Beweisergebnis
  563. Insgesamt ist damit bewiesen, dass der SGVSB im Jahr 2001 unzutreffende Angaben machte, indem der Verband angab, die Mitglieder könnten „völlig frei nach ihrem unterneh- merischen Bedürfnissen die Sortimentierung dieser Kataloge sowie die zu publizierenden Katalogpreise“ festlegen. In Wahrheit bestimmte die Sortimentskommission die einheitliche Sortimentierung und die Bruttopreise (Rz 2125 f.).
  564. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch gegenüber dem Sekretariat unzutreffende An- gaben machte. Sie gab an, die übereinstimmenden Bruttopreise von Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern seien auf die Herstellerpreislisten zurückzuführen. Dabei steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB zwischen 1996 und 2001 jährlich das Bruttopreis- und Rabattniveau miteinander koordiniert hatten. Ferner ist es unzutreffend, dass der Wettbe- werb sich einzig auf Nettopreisebene abspiele (Rz 2130 ff.).
  565. Es ist bewiesen, dass der SGVSB am 13. Juni 2003 bereits von der kartellrechtlichen Unbedenklichkeit der gemeinsamen Herausgabe der Bruttopreiskataloge ausging und dies seinen Mitgliedern mitteilte, obwohl die Abklärungen des Sekretariats der Wettbewerbskom- mission noch nicht abgeschlossen waren (Rz 2133 ff.). 1529 Act. 1064, Rz 1. 1530 Act. 640-650. 1531 Act. 529.05. 1532 Act. 529.06. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 525
  566. Es ist bewiesen, dass die Aussagen des SGVSB-Verbandssekretärs vom 12. Mai 2004 gegenüber einem ehemaligen Vizedirektor des Sekretariats, es werde nicht über Rabatte ge- redet, nicht zutrafen (vgl. Rz 2136 ff.). Denn es ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder miteinander und zusammen mit Sanitas Troesch nicht nur Rabattgruppen festgelegt hatten (B.5.5.4, Rz 1887 ff., B.5.2.1.12, Rz 1184; B.5.2.2, Rz 1211 f.), sondern auch die Bandbreite von Rabatten sowie im Rahmen der Margenfestlegungen indirekt die Rabatthöhe beeinflusst wurde (Rz 885 ff., 892 ff., 947 ff.). Schliesslich legte die Sortimentskommission innerhalb des Verbands bis Ende 2007 die Berechnung der Basisrabatte fest (Rz 1869 ff.).
  567. Es ist bewiesen, dass der SGVSB im Schreiben vom 5. Juli 2004 dem Sekretariat ge- genüber unzutreffende und irreführende Angaben machte, indem er den Eindruck erweckte, dass die SGVSB-Mitglieder als Reaktion auf die unabhängige vorangehende Preissenkung von Sanitas Troesch selbständig eine Preissenkung vollziehen wollten. Es ist aber im Ge- genteil bewiesen, dass sich Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder in Tat und Wahrheit 2003 zusammen besprochen hatten, wie und in welchem Umfang die Markt- teilnehmer eine Preissenkung durchsetzen wollten (vgl. B.5.2.1.9(i), Rz 1042 ff.). Die SGVSB-Mitglieder zogen also nicht autonom nach, sondern agierten entsprechend der Ab- machung mit Sanitas Troesch. Ferner ist bewiesen, dass der SGVSB am 5. Juli 2004 dar- über informiert war, dass er eine Widerspruchsmeldung oder eine Meldung gemäss den Schlussbestimmung des KG einreichen konnte (Rz 2141 ff.).
  568. Es ist bewiesen, dass der SGVSB mit Schreiben vom 14. Juli 2004 an das Sekretariat der WEKO erneut den Eindruck erwecken wollte, die SGVSB-Mitglieder würden als Reaktion auf die unabhängig vorangehende Preissenkung von Sanitas Troesch selbständig eine Preissenkung vollziehen. Es ist aber im Gegenteil bewiesen, dass sich Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder in Tat und Wahrheit 2003 zusammen besprochen hatten, wie und in welchem Umfang die Marktteilnehmer eine Preissenkung durchsetzen wollten (vgl. B.5.2.1.9(i), Rz 1042 ff.). Ferner ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder miteinander und zusammen mit Sanitas Troesch – entgegen der im Brief gemachten Angaben – nicht nur Rabattgruppen festgelegt hatten (B.5.5.4, Rz 1887 ff., B.5.2.1.12, Rz 1184; B.5.2.2, Rz 1211 f), sondern auch die konkrete Höhe von Rabatten sowie im Rahmen der Margenfestlegungen indirekt die Rabatthöhe beeinflusst wurde (Rz 885 ff., 892 ff., 947 ff.). Es ist somit erwiesen, dass die Angaben des SGVSB über die Bruttopreissenkung 2005 unzutreffend und irrefüh- rend waren.
  569. Es ist bewiesen, dass der SGVSB nach dem 24. März 2005 weder davon ausgehen konnte, er habe eine Meldung im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder im Sinne der Schlussbestimmungen eingereicht, noch dass seine Verhaltensweisen und diejenigen seiner Mitglieder gesetzeskonform seien (Rz 2151 ff.).
  570. Die in den vorangehenden Randziffern 2209 ff. genannten Beweise zeigen, dass der SGVSB gegenüber dem Sekretariat unzutreffende und irreführende Angaben gemacht hatte. Dieses Verhalten war mitverantwortlich für den Inhalt des Schreibens des Sekretariats vom
  571. Oktober 2006.
  572. Es ist erwiesen, dass sich der SGVSB aufgrund des Schreibens des Sekretariats der WEKO nicht darauf berufen konnte, er sei gestützt auf die vorbehaltslosen Angaben der Be- hörden davon ausgegangen, sein Handeln sei gesetzeskonform gewesen. Es ist bewiesen, dass der SGVSB nicht davon ausgehen konnte, das Sekretariat habe mit seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006 zugesichert, es sei zulässig, mit Sanitas Troesch die Bruttopreis- und die damit einhergehenden Rabattniveausenkungen zu koordinieren, Rabattgruppen zu ent- wickeln, Rabattspannbreiten in seinen Beilagen der SGVSB-Artikelverwaltung zu berechnen, innerhalb des SGVSB Margen zu fixieren, Eurokurse festzulegen und die Produkteauswahl in den Katalogen für die SGVSB-Mitglieder zu fixieren und weiterhin die Auswahl und Preise seiner kleinsten Mitglieder zu bestimmen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 526
  573. Es ist erwiesen, dass der SGVSB wusste, dass er gemäss dem Sekretariat der WEKO keine Kataloge mit gemeinsamen, einheitlichen Bruttopreisen mehr herausgeben sollte. Es ist bewiesen, dass er ein auf den 6. Dezember 2006 datiertes Schreiben verfasste, in wel- chem er a. wider besseres Wissen darlegte, eine Meldung gemäss Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder der Schlussbestimmungen des Kartellgesetzes eingereicht zu haben, b. unzutreffende und irreführende Sachverhaltsangaben machte, c. basierend darauf, streitbare rechtliche Folgerungen anstellte, d. teils einer rechtlichen Würdigung nicht zugängliche und teils unklare Angaben über das künftige der SGVSB-Mitglieder machte, ohne eine Frage oder einen Antrag zu stellen.
  574. Es ist ebenfalls erwiesen, dass der SGVSB basierend auf den vorgenannten Punkten die Behörde rechtlich binden wollte (Rz 2171 ff.).
  575. Auch die erwiesene Differenzierung der Bruttopreise innerhalb des SGVSB nach Ab- schluss der Vorabklärung widerspricht der These, dass der SGVSB das Sekretariat der WEKO falsch verstanden haben soll und aus diesem Grund weiterhin Bruttopreiskataloge mit einheitlichen Preisen herausgab.
  576. Wie dieses Beweisergebnis rechtlich zu würdigen ist und welche Rechtsfolgen daraus abzuleiten sind, wird im Rahmen der Ausführungen zur Sanktionierung unter dem Titel der Vorwerfbarkeit (C.5.2.4.1, Rz 2494 ff.) überprüft. C Erwägungen C.1 Einleitung
  577. Nachfolgend sind die verschiedenen bewiesenen Vorkommnisse rechtliche zu würdi- gen. Das Sekretariat prüft konkret, ob die Sachverhaltsabschnitte die Tatbestände von Art. 5 Abs. 3 KG und von Art. 5 Abs. 1 KG erfüllen. Im Anschluss daran prüft es die Tatbestands- mässigkeit von Art. 49a Abs. 1 KG und damit zusammenhängende Fragen. C.2 Geltungsbereich
  578. Der Geltungsbereich des Kartellgesetzes (KG) ist in Art. 2 KG festgelegt und umfasst drei Aspekte: Erstens gibt die Norm an, auf wen das Gesetz Anwendung findet (persönlicher Geltungsbereich), zweitens welche Sachverhalte unter das Gesetz fallen (sachlicher Gel- tungsbereich) und drittens wo das Kartellgesetz gilt (örtlicher Geltungsbereich). Diese drei Aspekte sind in der Folge der Reihe nach zu prüfen.1533 C.2.1 Persönlicher Geltungsbereich
  579. Gemäss Art. 2 Abs. 1 KG gilt das Gesetz für Unternehmen des privaten und des öffent- lichen Rechts. Unternehmen sind gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG sämtliche Nachfrager oder An- bieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform. 1533 Vgl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän- kungen (Botschaft 1994), BBl 1995 I 533 ff.; BERNHARD RUBIN/MATTHIAS COURVOISIER, in: Stämpflis Hand- kommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 2 N 3 ff.,19 ff., N 30 ff. N KG. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 527
  580. Der vorliegende Sachverhalt umfasst keine öffentlich-rechtliche Unternehmen, weshalb sich die nachfolgenden Betrachtungen auf Unternehmen des privaten Rechts beschränken. Privatrechtliche Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes sind sämtliche Wirtschaftsteil- nehmer, die dem Zivilgesetzbuch sowie dem Obligationenrecht unterstellt sind. Somit wer- den vordergründig natürliche Personen, Handelsgesellschaften gemäss OR sowie die Verei- ne und Stiftungen des ZGB vom Unternehmensbegriff des Kartellgesetzes erfasst.1534
  581. Der Bundesrat und ein bedeutender Teil der Lehre ergänzen Art. 2 Abs. 1bis KG dahin- gehend, als dass lediglich Marktteilnehmer Unternehmen sind, die selbständig als Anbieter oder Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess teilnehmen.1535 Dieser Sichtweise folgte die WEKO in ihrer bisherigen Praxis.1536 Demnach ist zu untersu- chen, ob ein Rechtssubjekt einerseits am Wirtschaftsprozess teilnimmt (i) und dabei ande- rerseits als wirtschaftlich selbständige Einheit auftritt (ii).1537
  582. Es ist unstreitig, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch den so gearte- ten Unternehmensbegriff erfüllen und somit das KG auf sie Anwendung findet. Näher zu prü- fen ist die Rechtslage hingegen mit Bezug auf den SGVSB. Zwar fällt der Verband als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB vordergründig in den Geltungsbereich des Gesetzes, doch qua- lifizierte die WEKO entsprechend den soeben genannten Kriterien in ihrer bisherigen Praxis nicht jeden Verein als Unternehmen im Sinne des KG.1538 Mit Bezug auf den SGVSB sind die Kriterien (i) und (ii) daher näher zu prüfen.
  583. Die WEKO prüft die Kriterien der Teilnahme am Wirtschaftsprozess und des Auftritts als selbständige wirtschaftliche Einheit auch bei der Beantwortung der Frage, ob ein Unter- nehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG i.V.m. Art. 2 VKU1539 durch Grün- dung oder Kontrollerwerb eines Gemeinschaftsunternehmens vorliegt.1540 Der Einheitlichkeit der Praxis der WEKO willen und zur Vermeidung von Widersprüchen wird die diesbezügliche Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage, ob der SGVSB ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG darstellt, analog herangezogen.
  584. Um Missverständnissen zuvorzukommen sei klargestellt, dass es für die Beantwortung der Frage, ob der SGVSB ein Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes ist, nicht darauf ankommt, auf welchem Markt der SGVSB tätig ist.
  585. Dennoch sei vorab nochmals auf das Beweisergebnis zur eigenständigen Tätigkeit des SGVSB im Markt für Sanitärgrosshandel hingewiesen: - Es steht fest, dass sich der SGVSB als Dienstleister für seine Mitglieder wahrnimmt. Seine Dienstleistungen bestehen zu 85 % aus der Stammdatenverwaltung. Um die Stammdaten zu aktualisieren, tritt der Verband selbständig mit den Herstellern in Kontakt, um die Produktdaten und Basispreise zu erheben. Die Hersteller zahlen für die Aufnahme in die Stammdatenverwaltung einen Herstellerbeitrag. Diese Herstel- lerbeiträge machen zwei Drittel des SGVSB-Umsatzes aus. Der SGVSB erzielt mit der Stammdatenverwaltung Gewinne. Mit anderen Worten werden die Dienstleistun- gen des SGVSB durch die Hersteller finanziert. Der SGVSB erzielt damit einen von 1534 VINCENT MARTENET/PIERRE-ALAIN KILLIAS, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Mar- tenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2013, Art. 2 N 24. 1535 BBl 1995 I 533; vgl. auch CR Concurrence-MARTENET/KILLIAS, (Fn 1534), Art. 2 N 22; JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/ Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 N 9. 1536 Grundlegend RPW 2000/2, 172 Rz 26 f., Association fribourgeoise des écoles de circulation. 1537 CR Concurrence-MARTENET/KILLIAS, (Fn 1534), Art. 2 N 22; BSK KG-LEHNE (Fn 1535), Art. 2 N 9. 1538 RPW 2012/4, 823, Rz 45, Vertrieb von Musik; RPW 2000/2, 172 Rz 26 f., Association fribourgeoise des écoles de circulation; vlg. CR Concurrence-MARTENET/KILLIAS, (Fn 1534), Art. 2 N 27. 1539 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17.6.1996, SR 251.4. 1540 RPW 2011/2, 283, Rz 3, Resun Plus AG. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 528 seinen Mitgliedern losgelösten Umsatz und Gewinn und ist von seinen Mitgliedern fi- nanziell unabhängig. - Es ist bewiesen, dass der SGVSB im Markt benötigte Leistungen (Stammdatenver- waltung und Katalogproduktion) eigenständig erbringt. Die Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion müsste sonst von den SGVSB-Mitgliedern selbst oder allen- falls einem beauftragten Drittunternehmen ausgeführt werden. Die Stammdatenver- waltung und Katalogproduktion ist in die Kerntätigkeit der Sanitärgrosshändler einge- bunden, da der Kaufentscheid eines Kunden von den in Offerten aufgeführten Kata- logpreisen und dadurch der Stammdatenverwaltung abhängt. Die Dienstleistung, welche der Verband anbietet, steht grundsätzlich jedem Marktteilnehmer offen. Damit ist erwiesen, dass der SGVSB eine wirtschaftlich eigenständige Einheit bildet, die auf dem Markt für Sanitärgrosshandel auftritt (Rz 155 ff.). (i) Teilnahme am Wirtschaftsprozess
  586. In den folgenden Fällen bejahte die WEKO eine Teilnahme eines Gemeinschaftsunter- nehmens am Wirtschaftsprozess: a. Im Fall NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN trat das geplante Gemeinschaftsunter- nehmen PPN AG gemäss WEKO als Nachfrager am Markt auf, weil die PPN AG Werbungs- und Vermarktungsdienstleistungen anbiete und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftrete. Ferner verfüge das Unternehmen über einen eigenen Marktzugang und eine eigene Marktpräsenz und erbringe nicht nur eine Hilfsfunktion in der Geschäftstätigkeit der Gründerunternehmen.1541 b. Beim Zusammenschlussvorhaben Galencia/Fresenius Medical Care sollte das ge- plante Gemeinschaftsunternehmen für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Forschung, Entwicklung und dem Vertrieb eines Phosphatbinders weltweit ver- antwortlich sein. Darin eingeschlossen sollten die Durchführung klinischer Studien, die weltweite Registrierung, die globale Vermarktung und der Vertrieb sowie die Wei- terentwicklung des Produktes sein. Damit trete das Gemeinschaftsunternehmen als Anbieter auf dem Markt auf.1542 c. Die WEKO entschied, dass die EMI Music Publishing auch nach dem gemeinsamen Erwerb durch Sony/Mubadala eigenständig am Markt auftrete. Entscheidend war, dass die gemeinsam erworbene EMI Music Publishing das Musikverlagsgeschäft auch nach dem Erwerb selbständig weiterführen würde.1543 d. Das Gemeinschaftsunternehmen der Schweizerischen Post/La Poste ist gemäss WEKO daher als Anbieter am Markt tätig, da es weltweit direkten Zugang zu seinen Kunden haben werde und seine grenzüberschreitenden Dienstleistungen unter einer eigenen Marke erbringen werde. Gleichzeitig erbringe das Unternehmen spezifische Dienstleistungen für die Muttergesellschaften.1544 e. Im Fall BristolMyers Squibb Company/Astra Zeneca PLC/Amylin Pharmaceuticals Inc. trat das Gemeinschaftsunternehmens Amylin gemäss WEKO als Anbieterin am Markt auf, da es Arzneimittel produzierte und vertrieb.1545 1541 RPW 2012/1, 149, Rz 40, NZZ/Ringier/Tamedia/ cXense/PPN. 1542 RPW 2011/4, 658, Rz 33, Galenica/Fresenius Medical Care. 1543 RPW 2012/2, 428, Rz 22 f., Sony/Mubadala – EMI MP. 1544 RPW 2012/4, 867, Rz 32 ff., Schweizerische Post/La Poste. 1545 RPW 2013/1, 107, Rz 18 f., BristolMyers Squibb Company/Astra Zeneca PLC/Amylin Pharmaceuticals Inc. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 529
  587. Vorliegend steht fest, dass der SGVSB als Verein im Sinne von Art. 60 ZGB eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Der Verband verwaltet für seine Mitglieder Stammdaten im be- schriebenen Umfang und leitete diese Daten zur Katalogproduktion weiter (B.3.1.5, Rz 155 ff.). Ferner unterhält der Verband eine Website, auf welcher die Mitgliederkataloge abgebil- det waren. Die Website enthielt zudem Verlinkungen zu den Ausstellungen seiner Mitglieder und zu den Produkten verschiedener Hersteller. Diese Dienstleistungen standen grundsätz- lich denjenigen Sanitärgrosshändlern offen, welche dem Verband beitreten wollten.
  588. Der Verband erbringt nicht nur Dienstleistungen für seine Mitglieder, sondern auch für die Hersteller. Denn einerseits erlaubt der Katalog in Papierform oder online dem Endkunden eine Vorauswahl der ihn interessierenden Produkte zu treffen und andererseits erstellen die Sanitärgrosshändler ihre Offerten basierend auf diesen Stammdaten. Der Kaufentscheid ei- nes Endkunden hängt somit wesentlich von den Katalogen und den damit zusammenhän- genden ständig aktualisierten Stammdaten ab. Ferner weist der Verband auf seiner Website auf die verschiedenen Hersteller hin und stellte die Links zu deren Verkaufsseiten bereit. Von der vom Verband erbrachten Dienstleistung profitieren also auch die Hersteller, deren Pro- dukte die Stammdaten und Kataloge aufgenommen wurden.
  589. Insgesamt erbringt der SGVSB somit Dienstleistungen, welche nicht nur seinen Mit- gliedern offenstehen, sondern auch verschiedenen Herstellern. Ferner steht das Dienstleis- tungsangebot jedem Grosshändler offen, der dem Verband beitreten wollte. Vor dem Hinter- grund der oben genannten Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass der SGVSB am Wirtschaftsprozess teilnimmt.1546 (ii) Auftritt als selbständige wirtschaftliche Einheit
  590. Es fragt sich weiter, ob der SGVSB als selbständige wirtschaftliche Einheit am Markt auftritt. Gemäss Rechtsprechung der WEKO bedeutet das Erfordernis nicht, dass das Ge- meinschaftsunternehmen sämtliche Entscheidungen selbständig treffen können muss. Das Vollfunktionskriterium liegt in der Selbständigkeit des Gemeinschaftsunternehmens in opera- tiver/funktionaler Hinsicht.1547
  591. In den folgenden Fällen betrachtete die WEKO die wirtschaftliche Selbständigkeit eines Gemeinschaftsunternehmens als erwiesen: a. Im Fall Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa war das Gemeinschaftsun- ternehmen in der Lage, eine eigenständige Geschäftspolitik zu verfolgen. Sämtliche Verträge zwischen Muttergesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen sollten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz abgeschlossen werden. Das operative Ge- schäft wurde durch ein eigenes Management besorgt. Ferner war der Verwaltungs- ratspräsident unabhängig von den Muttergesellschaften. Schliesslich verfügte das Unternehmen über genügend betriebliche und finanzielle Ressourcen sowie eigene Nutzungslizenzen und eine eigene IT-Struktur.1548 1546 Ein Teil der Lehre will als Teilnahme am Wirtschaftsprozess nicht nur den tatsächlichen, freiwilligen Leis- tungsaustausch am Markt verstehen, sondern auch die entsprechende Vorbereitung und Hinwirkung. Die Unternehmenseigenschaft kann bereits aufgrund eines einzelnen Marktauftrittes bestehen; vgl. SOPHIE HENCKEL/PATRICK L. KRAUSKOPF, Art. 2 Abs. 1bis KG: Gedanken zum neuen Unternehmensbegriff, sic! 2006, 740-751, 744 f. 1547 RPW 2012/4, 867, Rz 36, Schweizer Post/La Poste; RPW 2012/1, 149, Rz 42, NZZ/Ringier/Tamedia/cXen- se/PPN; Vgl. auch Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verord- nung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. 2008/C 95/01, Rz 93 unter Bezugnahme auf EuG, T-282/02, Cementbouw/Kommission, Slg. 2006 II-319, Rz 62; übernommen von MANI REINERT, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 3 Rz 316. 1548 RPW 2013/4, 665, Rz 33 f., Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 530 b. Ähnlich qualifizierte die WEKO die wirtschaftliche Selbständigkeit des Gemein- schaftsunternehmens FluxSwiss im Zusammenschlussvorhaben GIM/Fluxys/Swiss- gas/FluxSwiss/Tansitgas. Das Unternehmen verfolge eine eigenständige Geschäfts- politik, da die Muttergesellschaften nicht im relevanten Markt tätig seien.1549 c. In den beiden Zusammenschlussvorhaben NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN1550 und Schweizerischen Post/La Poste qualifizierte die WEKO ein Gemeinschaftsunterneh- men dann als selbständige wirtschaftliche Einheit, wenn es in operativer und funktio- naler Hinsicht selbständig sei. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Selbständigkeit spiele es keine Rolle, wenn das Gemeinschaftsunternehmen nicht sämtliche Ent- scheidungen selbständig treffen könne.1551
  592. Es steht fest, dass der SGVSB eine eigenständige Geschäftspolitik verfolgt, indem er Dienstleistungen erbringt, welche gemäss seinem Leitbild die Geschäftstätigkeiten seiner Mitglieder „unterstützen, ergänzen oder ersetzen“ (vgl. Rz 97). Er erbrachte also Dienstleis- tungen, die seine Mitglieder nachfragten und nicht selber erbrachten. Hätte der SGVSB die Dienstleistung nicht erbracht, hätten seine Mitglieder eine eigene Geschäftseinheit dafür er- richten müssen oder ein Drittunternehmen mit der Dienstleistung beauftragen müssen. Der SGVSB führt eine zentrale Datenbank, welche nicht nur sämtliche Produkte enthält, die in den Online- und Papierkatalogen seiner Mitglieder figurieren, sondern auch weitere Produkte derselben Hersteller. Zudem unterhält der Verband eine Website, die seinen Mitgliedern als Werbeplattform dient. Der SGVSB erbringt also von seinen Mitgliedern operational und funk- tional unterschiedliche Dienstleistungen und ist daher eine selbständige wirtschaftliche Ein- heit im Sinne der genannten Rechtsprechung der WEKO.1552 (iii) Weitere Kriterien
  593. Zur Beurteilung des Vollfunktionscharakters eines Gemeinschaftsunternehmens ver- wendet die WEKO noch weitere Kriterien wie die Dauer, ein eigenes Management für das Tagesgeschäft, ausreichende Ressourcen, wie eigenes Personal und finanzielle Mittel, und materielle sowie immaterielle Vermögenswerte.1553 Da bereits aufgrund der vorstehenden Kriterien (i) und (ii) feststeht, dass der Verband ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG ist, brauchen diese Kriterien streng genommen nicht mehr geprüft zu werden. Insbesondere wird damit nicht beurteilt, ob der SGVSB ein Gemeinschaftsunternehmen mit Vollfunktionscharak- ter ist. Dennoch verdeutlicht der Hinweis auf die nachfolgenden Kriterien zusätzlich, dass der SGVSB ein Unternehmen im Sinne des Art. 2 KG ist. 1549 RPW 2012/3, 697, Rz 42 f., GIM/Fluxys/Swiss-gas/FluxSwiss/Tansitgas. 1550 RPW 2012/1, 149, Rz 40, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN. 1551 RPW 2012/4, 867, Rz 36, Schweizerische Post/La Poste; RPW 2012/1, 149, Rz 42, NZZ/Ringier/Tamedia/ cXense/PPN. 1552 Dieser Schluss stimmt auch mit der Praxis der WEKO in Sachen Resun Plus AG überein. Die WEKO quali- fizierte damals die Resun Plus AG nicht als selbständige wirtschaftliche Einheit, da sie zwar als Nachfrage- rin von Planungs- und Projektierungsdienstleistungen (bzw. Generalunternehmerleistungen im Bereich Kernkraftwerke) auf den entsprechenden Beschaffungsmärkten auftrat, hingegen nicht als Anbieterin von Produkten/Dienstleistungen. Sie erbrachte ihre Leistungen zudem ausschliesslich für die beteiligten Partner und hatte auch nicht vor, die Leistungen für Dritte zu erbringen, RPW 2011/2, 284, Rz 7, Resun Plus AG. Die wirtschaftliche Tätigkeit des SGVSB unterscheidet sich grundlegend von derjenigen der Resun Plus AG. Der SGVSB tritt erstens als Anbieter und nicht als Nachfrager am Markt auf. Zweitens erbringt er seine Dienstleistung nicht lediglich für einen von vornherein geschlossenen Kreis von Beteiligten. Nebst den be- reits im Verband vertretenen Grosshändler können grundsätzlich alle Sanitärgrosshändler dem SGVSB bei- treten und auf diese Weise von den Dienstleistungen profitieren (vgl. etwa die Ausführungen in Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2002, 329; ferner trat dem Verband seit Verfahrensbeginn ein zusätzliches Unterneh- men bei). Ferner erbringt der SGVSB seine Dienstleistungen auch für die Hersteller, wobei seine Dienstleis- tung auch hier grundsätzlich jedem offensteht, der ein Interesse bekundet in den Katalog aufgenommen zu werden. 1553 RPW 2012/1, 149, Rz 38, NZZ/Ringier/Tamedia/ cXense/PPN. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 531
  594. Es steht fest, dass der SGVSB seit über 100 Jahren besteht und die Dienstleistung im Zusammenhang mit der Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion bereits seit den 90er Jahren anbietet. Die Tätigkeit ist also auf Dauer angelegt. Der Verband verfügt zudem mit dem Sekretär über ein statutarisch vorgesehenes Management, dem die Geschäftsführung des Verbands obliegt (Art. 29 Statuten).1554 Auch der Präsident des Verbands arbeitet bereits seit Beginn des vorliegenden Verfahrens nicht mehr gleichzeitig für die Richner (CRH). Der Geschäftsführung ist zudem ein administratives Sekretariat unterstellt und eine Datenmana- gementstelle in Thun. Die dortigen Mitarbeiter erledigen die Verbandsaufgaben vollzeitlich. Insgesamt verfügt der Verband über rund 700-800 Stellenprozente. Dem Verband stehen zudem finanzielle Mittel zur Verfügung. Gemäss Art. 33 der Verbandsstatuten stehen ihm Einnahmen aus Lieferantenbeiträgen, Erträge aus dem Verbandsvermögen, jährlichen Mit- gliederbeiträge, jährlichen Dienstleistungsentschädigungen der Mitglieder und Beiträge zur Erfüllung besonderer Aufgaben zur Verfügung. Zwei Drittel seiner Umsätze erwirtschaftet der SGVSB mit Beiträgen von Herstellern (Rz 151).1555 Gemäss EU-Praxis, an der sich die schweizerische Praxis orientiert,1556 ist der Umstand, dass ein Gemeinschaftsunternehmen mehr als die Hälfte seines Umsatzes mit Dritten erzielt, typischerweise ein Indiz für dessen Vollfunktion,1557 was im vorliegenden Zusammenhang zugleich ein Indiz für die Unterneh- menseigenschaft im Sinne von Art. 2 KG ist. (iv) Rechtsvergleich mit der EU
  595. In der Rechtsache C-194/14 P AC Treuhand/Europäische Kommission1558 entscheid der EuGH, dass ein in der Schweiz ansässiges Beratungsunternehmen wegen seiner aktiven Beteiligung an der Durchführung oder Überwachung eines Kartells in voller Kenntnis der Sachlage gegen den heutigen Art. 101 AEUV verstossen habe und daher zu Recht sanktio- niert worden sei.
  596. Die AC Treuhand hatte mehrere Zusammenkünfte zwischen Herstellern – welche Mit- glied eines Kartells waren – organisiert, bei denen sie anwesend war und sich aktiv beteilig- te, indem sie Liefermengen der betreffenden Güter erfasste und den betreffenden Herstellern zur Verfügung stellte. Sie hatte gegen Vergütung angeboten, bei Spannungen zwischen die- sen Herstellern als Moderator aufzutreten. Die AC Treuhand ermutigte die Hersteller ferner zu Kompromissen.1559
  597. Gemäss Gerichtshof bezieht sich der Wortlaut des heutigen Art. 101 AEUV auf alle Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die – sei es in horizontalen oder verti- kalen Beziehungen – den Wettbewerb im gemeinsamen Markt verfälschen. Darin bezieht er auch Parteien mit ein, die nicht im selben Markt tätig sind wie die Parteien der Vereinbarung und unabhängig davon, dass nur das Geschäftsverhalten einer der Parteien durch die Ver- einbarungen betroffen war.1560
  598. Im vorliegenden Fall nimmt der SGVSB nicht nur selbst als selbständige wirtschaftliche Einheit am Wirtschaftsprozess teil, im Unterschied zum AC Treuhand-Fall erbringt der Ver- band selbst auch Dienstleistungen, welche Teil der Kerntätigkeiten des relevanten Marktes sind. Die Tätigkeit des Verbands geht über eine blosse Beratungstätigkeit hinaus. Die rechtsvergleichende Optik unterstützt folglich nicht nur das Auslegungsresultat, wonach der 1554 Act. 372.40. 1555 Act. 381, Antworten auf Fragen 5 und 6. 1556 RPW 2011/2, 283, Rz 5 f., Resun Plus AG. 1557 Vgl. auch Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Vorrdnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. 2008/C 95/01, Rz 98. 1558 EuGH Rs. C-194/14 P AC Treuhand/Europäische Kommission, ECLI:EU:C:2015:717. 1559 EuGH Rs. C-194/14 P AC Treuhand/Europäische Kommission, ECLI:EU:C:2015:717, Rz 7, 37 f. 1560 EuGH Rs. C-194/14 P AC Treuhand/Europäische Kommission, ECLI:EU:C:2015:717, Rz 35, Rz 46. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 532 SGVSB ein Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes ist, sondern widerspricht auch der Auslegung nicht, dass er gegebenenfalls Teil einer Vereinbarung ist. (v) Konklusion
  599. Abschliessend steht somit fest, dass der SGVSB ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG ist, was der neuesten Praxis der WEKO in Sachen Vertrieb von Musik1561 und Abrede im Speditionsbereich1562 entspricht, wo die Branchenverbände International Federa- tion of the Phonographic Industry Schweiz (IFPI Schweiz) und Spedlogswiss als Unterneh- men im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG qualifiziert wurden. C.2.2 Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich
  600. Der sachliche Anwendungsbereich des Kartellgesetzes erstreckt sich u.a. auf Kartell- und Wettbewerbsabreden (Art. 2 Abs. 1 KG). Von dieser Umschreibung werden sämtliche Formen privat veranlasster Wettbewerbsbeschränkungen erfasst.1563 Nicht von Belang ist, ob eine horizontale oder vertikale, verbindliche oder unverbindliche Vereinbarung oder eine ab- gestimmte Verhaltensweise von Unternehmen vorliegt. Entscheidend ist hingegen, dass mehrere Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen zusammenwirken, um sich oder andere hinsichtlich der Ausübung oder der Aufnahme des Wettbewerbs zu beschrän- ken. Der Begriff der Wettbewerbsabrede wird in Art. 4 Abs. 1 KG gesetzlich definiert und de- ren Vorliegen nachfolgend unter dem Titel C.4.2 (Rz. 2252 ff.) überprüft.
  601. Hinsichtlich des örtlichen und zeitlichen Geltungsbereichs sind vorliegend keine weiter- gehenden Ausführungen notwendig. Es sei lediglich angemerkt, dass beim Vorliegen von sanktionierbaren Tatbeständen aufgrund des Rückwirkungsverbotes lediglich Sachverhalte ab dem 1. April 2004 erfasst werden.1564 C.3 Vorbehaltene Vorschriften
  602. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentli- cher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).
  603. Mit Bezug auf die hier in Frage stehenden Märkte gibt es keine Vorschriften, die Wett- bewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht. 1561 RPW 2012/4, 823, Rz 44 ff., Vertrieb von Musik. 1562 RPW 2013/2, 153, Rz 66, Abrede im Speditionsbereich. 1563 Vgl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän- kungen (Botschaft 1994), BBl 1995 I 468 ff., zit. nach dem Sonderdruck, 80 f., 534; ROGER ZÄCH, Schweize- risches Kartellrecht, 2005, Rz 244 ff. 1564 Vgl. etwa RPW 2006/4, 659, Unique. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 533 C.4 Unzulässige Wettbewerbsabreden über die Festsetzung von Preisen C.4.1 Ablauf der Zulässigkeitsprüfung
  604. Aufgrund der Systematik des Kartellgesetzes muss die kartellrechtliche Zulässigkeit ei- nes Sachverhalts in drei Schritten überprüft werden. Zuerst muss abgeklärt werden, ob überhaupt eine Abrede im Sinne des Kartellgesetzes (Art. 4 Abs. 1 KG) vorliegt (C.4.2, Rz 2250 ff.). Damit ist die Frage, ob diese Abrede zulässig ist, noch nicht beantwortet.1565 In ei- nem zweiten Schritt wird daher geprüft, ob die beschriebenen Sachverhalte einem Abredetyp im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a bzw. c KG entsprechen (C.4.3, Rz 2287 ff.),1566 dessen Auswirkungen erheblich im Sinne des Gesetzes sind (C.4.4, Rz 2321 ff.). Drittens wird geprüft, ob Rechtfertigungsgründe bestehen (C.4.5, Rz 2449 ff.). C.4.2 Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG
  605. Als Wettbewerbsabreden gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 KG erstens rechtlich erzwingba- re oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltenswei- sen, welche zweitens zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen ab- geschlossen wurden (vgl. C.4.2.1). Drittens müssen so geartete Vereinbarungen oder abge- stimmte Verhaltensweisen eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (vgl. C.4.2.2). Wie anschliessend dargelegt wird, erfüllt eine Grosszahl der im Sachverhaltsteil bewiesenen Ereignisse den Tatbestand von Art. 4 Abs. 1 KG.
  606. Bei der Schaffung des Kartellgesetzes wurde vom Gesetzgeber Wert auf dessen Euro- parechtsverträglichkeit gelegt.1567 Art. 4 KG entspricht denn auch zu weiten Teilen Art. 101 AEUV.1568 So entsprechen sich die Elemente der Teilnehmer an der Abrede (Unternehmen), der Formen der Abreden (Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweisen) und die Folgen der Abrede (eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken).1569 Diesbezüglich kann daher auch die europäische Rechtsprechung und Lehre zur Begründung herangezogen werden.1570 1565 Vgl. statt vieler THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in : Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Am- stutz/Reinert (Hrsg.), Art. 4 N 41. 1566 Vgl. WALTER STOFFEL, Wettbewerbsabreden, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. V/2 Kartellrecht, von Büren/David (Hrsg.), 2000, 57 ff., 58. 1567 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995, 495: „Dem Vorentwurf wurde in zahlreichen Vernehmlassungen attestiert, dass das Postulat der Europaverträglichkeit weitgehend verwirklicht werden konnte.“ Das Bundesgericht übersah dies in seinem Urteil 2C_343/2010 und 2C_344/2010 vom 11. April 2011, E.4.3.2., wonach in der Botschaft „in den grundsätzlichen Bemerkungen zum Gesetzesentwurf […] das Ziel der EU-Kompatibilität nicht ge- nannt“ werde. Das genannte Zitat zur Europaverträglichkeit befindet sich zwei Seiten vor den „grundsätzli- chen Bemerkungen“, die vom Bundesgericht zitiert werden; RPW 2011/4, 586, Rz 410 und Fn 394, ASCOPA. 1568 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26. Oktober 2012, 47 ff. 1569 MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON/MANI REINERT, in: Commentaire Romand, Droit de la Concurrence, Mar- tenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2013, Art. 4 N 22; vgl. auch RPW 2011/4, 586, Rz 410, ASCOPA. 1570 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015, E. IV.5., inbes. Rz 172, Swisscom AG/WEKO; ROLAND KÖCHLI/PHILIP M. REICH, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 4 N 22 f.; BRUNO SCHMIDHAUSER, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 4 N 26 ff.; JÜRG BORER, Kartellgesetz, 2011, Art. 4 N 5. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 534 C.4.2.1 Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen
  607. Unter den Begriff der Wettbewerbsabreden fallen gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sowohl Vereinbarungen als auch abgestimmte Verhaltensweisen.1571 Wie Art. 4 Abs. 1 KG klarstellt, spielt es für die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts als Vereinbarung (Wettbewerbs- abrede) keine Rolle, ob diese rechtlich erzwingbar ist. Das heisst, die rechtliche Form, wel- che die Parteien ihrem Verhalten zu Grunde legen, spielt keine Rolle für dessen rechtliche Qualifikation als Wettbewerbsabrede.1572 Konkret bedeutet dies gemäss Botschaft, dass kei- ne formelle vertragliche Grundlage über das Wettbewerbsverhalten bestehen muss, auch ein Gentlemen’s Agreement oder ein sog. Frühstückskartell sind Wettbewerbsabreden.1573 In der Lehre und Praxis werden informelle Verträge, Statuten, rechtliche nicht zwingenden Über- einkommen, unter Umständen auch Empfehlungen, abgestimmte Verhalten und Verbands- beschlüsse als Wettbewerbsabreden qualifiziert.1574
  608. Da die juristische Form bei der Qualifikation eines Sachverhaltes als Abrede keine Rol- le spielt, ist gemäss Botschaft das entscheidende Tatbestandsmerkmal, das „bewusste und gewollte Zusammenwirken der betreffenden Unternehmen. Beim sich allenfalls aus einer be- stimmten Marktstruktur (Oligopol) ergebenden spontan gleichförmigen Verhalten fehlt es an einem solchen bewussten und gewollten Zusammenwirken.“1575
  609. Art. 4 KG unterscheidet drei Formen von Abreden: a) rechtlich zwingende Vereinba- rungen, b) rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie c) abgestimmte Verhaltenswei- sen. Rechtlich erzwingbaren und nicht erzwingbaren Vereinbarungen ist gemein, dass sie zustande kommen, wenn die Parteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck brin- gen, sich daran zu halten. Der übereinstimmende Wille kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder auch stillschweigend durch konkludentes Verhalten erklärt werden.1576 a) Rechtlich erzwingbare Vereinbarung
  610. Rechtliche erzwingbar sind Vereinbarungen, für deren Nichteinhaltung eine Sanktion vorgesehen ist, wobei die Sanktion z.B. in einer Verwarnung, einer Busse oder im Aus- schluss aus einem Verband liegen kann.1577 Rechtlich erzwingbare Vereinbarungen können einmal die Form eines Vertrages im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR annehmen (wobei dahinge- stellt bleiben kann, ob ein solcher Vertrag gemäss Art. 20 OR nichtig wäre,1578 zumal die ge- 1571 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/1, 192, E. 6.1, Betonsan AG, Hela AG, Renesco AG, Weiss+Appetito AG/Weko; Entscheid der REKO/WEF, RPW 2003/4, 897, E. 4.1, Fahrlehrer im Kanton Graubünden. 1572 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 N 22; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 1565), Art. 4 N 81; BORER (Fn 1570), Art. 4 N 7; RICHARD WISH/DAVID BAILEY, Competition Law, 2012, 99; VIVIEN ROSE/PETER ROTH, in: Bellamy/Child, European Community Law of Competition, Rose/Roth (Hrsg.), 2008, 108 N 2.023, N 2038; HERMANN JOSEF BUNTE, in: Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 2 Europäisches Kartellrecht, Langen/Bunte (Hrsg.), 2010, Art. 81 N 22. 1573 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 545; zum Begriff des Gentlement Agreement vgl. ROSE/ROTH (Fn 1572), 108 N 2.023 und dort angegebene Rechtsprechung des EuG. 1574 SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 5; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 N 22; bezüglich Verbandsbeschlüssen RPW 2011/4, 583, Rz 385 ff., ASCOPA. 1575 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 545; vgl. auch CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 N 21. 1576 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 1565), Art. 4 N 83; BUNTE (Fn 1572), Art. 81 N 19-21. 1577 BRUNO SCHMIDHAUSER, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/ Hof- fet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 4 N 33; ROLAND KÖCHLI/PHILIP M. REICH, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 4 N 6 f.; THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Amstutz/Reinert (Hrsg.), Art. 4 N 83. 1578 Vgl. dazu Urteil des BGer 4A_16/2008 vom 12.6.2008, RPW 2008/3, 536 f. E. 2, Almonte SA/Air Mercury AG. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 535 richtliche Durchsetzbarkeit für die Qualifikation eines Sachverhalts als Wettbewerbsabrede keine Rolle spielt). Ferner können sie im Rahmen einer Gesellschaft zustande kommen, wie z.B. durch Statuten, Reglemente, Beschlüsse oder Gesellschaftsverträge.1579
  611. Als rechtlich erzwingbare Vereinbarungen wurden etwa folgende Sachverhalte qualifi- ziert: i. Die Bestimmungen der Sektionsstatuten des Schweizerischen Verbands der Immobi- lien Treuhänder (SVIT) und der Union Suisse des professionels de l’immobilier (USPI). Gemäss diesen Statuten konnte die Nichteinhaltung der Honorarordnung mit dem Ausschluss aus dem Verband sanktioniert werden.1580 ii. Die Klausel in einem Händlervertrag, BMW- und MINI-Neufahrzeuge aus dem EWR nicht an Abnehmer (Händler, unabhängige Vermittler und Endkunden) in der Schweiz zu liefern. Die vertragliche Verpflichtung von BMW-Händlern in der Schweiz, keine Importe aus dem Ausland zu tätigen, sondern nur Fahrzeuge bei BMW Schweiz zu beziehen.1581 iii. Ein Vertrag zwischen der SLNC, Fiber to the Home Fribourg (FTTH FR) und Swisscom, der den Verkauf von exklusiven Nutzungsrechten an Gebäudefasern an Swisscom und FTTH FR regelt. Auf diese Weise wurden andere Wettbewerber vom Angebot der SLNC ausgeschlossen.1582 b) Rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarung
  612. Bei rechtlich nicht erzwingbaren Vereinbarungen (Gentlemen‘s Agreement, Früh- stückskartell1583) wollen die Parteien sich zwar verpflichten, hingegen kann der Verstoss ge- gen diese Vereinbarung nicht mit Hilfe einer Sanktion durchgesetzt werden.1584 Es besteht keine rechtliche Pflicht, hingegen möglicherweise eine moralische oder sittliche Pflicht zur Einhaltung der Vereinbarung.1585
  613. Die folgenden Sachverhalte wurden in der Rechtsprechung als rechtlich nicht erzwing- bare Vereinbarungen beurteilt: i. Die scheinbar unverbindlichen Preisempfehlungen des „Verbands Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen (VTR)“, dessen Einhaltung der VTR durch Druckausübung sicherstellte.1586 ii. Die im Rahmen der „Association des Médecins du canton de Genève (AMG)“ ausge- arbeitete Tarifempfehlung für Verbandsmitglieder.1587 1579 SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 33; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 1565), Art. 4 N 85 ff.; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 N 30 ff. 1580 RPW 1998/2, 192, Rz 17, SVIT-Honorarrichtlinien. 1581 RPW 2012/3, 549, Rz 86 ff., BMW. 1582 RPW 2012/2, 174, Rz 40, FTTH Freiburg, vgl. zudem die weiteren dort erwähnten Verträge, Rz 47 ff. 1583 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 545. 1584 SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in: Homburger et al., Art. 4 N 34; SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 8. 1585 SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in: Homburger et al., Art. 4 N 34; ROSE/ROTH (Fn 1572), 108 N 2.023; BSK KG- NYDEGGER/NADIG (Fn 1565), Art. 4 Abs. 1 N 94; CR Conccurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 30. 1586 RPW 2006/4, 593, Rz 25 f., Tarif des Verbands Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen (VTR). 1587 RPW 2003/2, 269, Rz 16, Tarification des honoraires des médecins genevois en matière des soins privés. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 536 c) Abgestimmtes Verhalten
  614. Wie bereits erwähnt, gelten nicht nur Vereinbarungen, sondern auch abgestimmte Ver- haltensweisen als Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Der Gesetzgeber verdeutlicht damit, dass die beteiligten Unternehmen ihr Marktverhalten nicht ausdrücklich vereinbaren müssen, um sich abzustimmen.1588 Beim abgestimmten Verhalten koordinieren sich die be- teiligten Unternehmen, ohne einen Vertrag im eigentlichen Sinne abzuschliessen, hingegen ersetzen sie den mit Risiken verbundenen Wettbewerb bewusst durch eine praktische Zu- sammenarbeit.1589
  615. Das abgestimmte Verhalten ergibt sich daraus, dass die beteiligten Unternehmen ihr wettbewerbsrelevantes Verhalten in irgendeiner Form aufeinander abstimmen und bewusst und gewollt zusammenwirken.1590 Dies bedingt ein Mindestmass an Koordination der unter- nehmerischen Pläne, wozu sich die Beteiligten in beliebiger Form miteinander verständi- gen.1591 Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass bestimmte Kommunikationselemente bestehen bzw. ein bestimmtes Mass an Kontakten zwischen den Wettbewerbern, um sich dem antizipierten Marktverhalten der anderen anzupassen.1592
  616. Das abgestimmte Verhalten ist vom zulässigen Parallelverhalten abzugrenzen,1593 wel- ches nicht vom Abredebegriff des Art. 4 Abs. 1 KG erfasst wird. Ein solch zulässiges Paral- lelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren1594 oder sich wechselseitig nachahmen.1595 Die Unternehmen reagieren also ausschliesslich mit gleichförmigem Verhalten aufgrund von Faktoren, welche die im relevanten Markt tätigen Un- ternehmen nicht beeinflussen können.1596 Entscheidend ist also, dass sie sich aufgrund von exogenen Faktoren parallel verhalten und nicht planmässig aufgrund von ausgetauschten Marktinformationen.1597
  617. Zur Klarstellung zum zuletzt Gesagten sei beigefügt, dass das Vorliegen einer aufei- nander abgestimmten Verhaltensweise nicht vom Nachweis eines eigentlichen Plans ab- hängt.1598 Im Gegensatz zum erlaubten Parallelverhalten handeln die Konkurrenten im Rah- 1588 BORER (Fn 1570), Art. 4 N 12. 1589 Vgl. zuletzt Urteil des EuG vom 17. Mai 2013 T-154/09 Manuli Rubber Industries SpA, Rz 160; ferner die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes: EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands BV, Slg. 2009 I-4529 Rz 26; EuGH C-199/92 P Hüls AG, Slg. 1999 I-04287 Rz 158; EuGH C-49/92 P Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999 I-04125 Rz 115; EuGH verb. Rs. C-89/85 et al. Ahlström, Slg. 1993 I-00111 Rz 63; EuGH verb. Rs 40- 48/73 et al. Suiker Unie Slg. 1975 01663 Rz 26/28; BORER (Fn 1570), Art. 4 N 13; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 1565), Art. 4 Abs. 1 N 101. 1590 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 545; RPW/DPC 2002/1, 81 Rz 16, Benzinmarkt Schweiz (Zeit- raum 1993-2000); SCHMIDHAUSER (Fn), in: Homburger et al., Art. 4 N 44; CR Concurrence- AMSTUTZ/CARRON/REINERT, Art. 4 I N 32. 1591 Urteil des BVGer B 8404/2010 vom 23. September 2014, E. 5.3.7.2., SFS/Unimarket AG/WEKO (nicht rechtskräftig); BORER (Fn 1570), Art. 4 N 13. 1592 Urteil des BVGer B 8404/2010 vom 23. September 2014, E. 5.3.7.3., SFS/Unimarket AG/WEKO (nicht rechtskräftig); RPW 2002/1, 81, Rz 16, Benzinmarkt Schweiz (Zeitraum 1993-2000); RPW 2012/4, 788, Fussnote 76, Maestro Fallback Interchange Fee und Debit MasterCard Interchange Fee. 1593 ROSE/ROTH (Fn 1572), 120 N 2.038. 1594 BGE 129 II 18, 26, E. 6.3; Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- schränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 545. 1595 BGE 129 II 18, 26, E.6.3; RPW 2006/3, 423, Rz 17, Gebühr für den Bargeldbezug an Bancomaten bzw. Postomaten („ATM Service-Fee“). 1596 RPW 2002/1, 81, Rz 16, Benzinmarkt Schweiz (Zeitraum 1993-2000). 1597 BGE 129 II 18, 27, E.6.3; RPW 2012/3, 639, Rz 234, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; vgl. auch CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 32. 1598 EuGH verb. Rs 40-48/73 et al. Suiker Unie, Slg. 1975 01663 Rz 173/174; RPW 2010/4, 660, Rz 100, Hors- Liste Medikamente: Preise von Cialis, Levitra und Viagra; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in: Homburger et al., Art. 4 N 46; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 34. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 537 men einer abgestimmten Verhaltensweise nicht mehr selbständig. Gemäss konstanter Rechtsprechung des EuGH beraubt das Postulat der Selbständigkeit die Unternehmen zwar nicht des Rechts, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen. Hingegen steht es streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder diesen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das zu zeigen man ent- schlossen ist oder in Erwägung zieht.1599 Ein abgestimmtes Verhalten setzt also die still- schweigende Erwartung eines Unternehmens voraus, dass die anderen Marktteilnehmer dem eigenen Verhalten folgen und diese in Kenntnis der Erwartung eben dieser Erwartung folgen.1600 Es kann etwa darin bestehen, dass ein Unternehmen dem anderen die geplante Erhöhung oder Herabsetzung seiner Preise kommuniziert.1601 Laut Europäischem Gericht genügt der Umstand, dass ein Unternehmen seinem Wettbewerber zur Vorbereitung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung Auskünfte erteilt als Beweis für das Vorliegen einer ab- gestimmten Verhaltensweise.1602 Gemäss Praxis der WEKO kann zudem die Existenz eines ehemaligen kollusiven Verhaltens ein kooperationsfördernder Faktor für ein späteres kollusi- ves Verhalten sein.1603
  618. In der schweizerischen Praxis wurden folgende Sachverhalte als horizontale abge- stimmte Verhalten qualifiziert: i. Im Schlussbericht Maestro Fallback Interchange Fee qualifizierte das Sekretariat die von Mastercard geplante Einführung einer Default Intracountry Fee (DIF) als abge- stimmtes Verhalten. Die DIF war eine Gebühr pro Transaktion, welche ein Acqui- rer1604 dem Issuer1605 einer Karte zu bezahlen hatte. Die DIF stellte daher ein abge- stimmtes Verhalten dar, da Issuer und Acquirer die DIF anwendeten und wussten, dass sich sämtliche anderen Issuer und Acquirer gleich verhalten würden.1606 Zum selben Resultat gelangte das Sekretariat bereits im Schlussbericht vom 27. April 2009 zur Vorabklärung in Sachen geplante Einführung einer DIMF für das Debitkar- tensystem Visa V PAY, wo der Sachverhalt ähnlich gelagert war.1607 ii. In der noch nicht rechtkräftigen Verfügung in Sachen Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Aargau qualifizierte die WEKO den Versand von Offert- preisen vor Ablauf der Eingabefrist an die Konkurrenten als abgestimmtes Verhalten, sofern das empfangende Unternehmen als Reaktion darauf eine Stützofferte ein- reichte.1608 1599 RPW 2012/3, 639, Rz 234, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, unter Bezugnahme auf die EU-Rechtsprechung; vgl. zuletzt das Urteil des EuG vom 17. Mai 2013 T-154/09 Manuli Rubber Industries SpA, Rz 161 sowie die konstante Rechtsprechung des Gerichtshofes: EuGH verb. Rs 40-48/73 et al. Suiker Unie, Slg. 1975 01663 Rz 173/174; EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands BV, Slg. 2009 I-4529 Rz 33; EuGH C-199/92 P Hüls AG, Slg. 1999 I-04287 Rz 160; EuGH C-49/92 P Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999 I- 04125 Rz 117 ; vgl. auch CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 34. 1600 RPW 2010/4, 660, Rz 100, Hors-Liste Medikamente: Preise von Cialis, Levitra und Viagra; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in: Homburger et al., Art. 4 N 46. 1601 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 34. 1602 EuG vom 17. Mai 2013 T-154/09 Manuli Rubber Industries SpA, Rz 162. 1603 RPW 2010/4, 660, Rz 99, Hors-Liste Medikamente: Preise von Cialis, Levitra und Viagra. 1604 Unternehmen, das Händler anwirbt, welche Debitkartenzahlungen akzeptieren sollten, vgl. RPW 2012/4, 765, Rz 3, Maestro Fallback Interchange Fee und Debit MasterCard Interchange Fee. 1605 Ein Kartenherausgeber; vgl. Verweis in der vorangehenden Fussnote. 1606 RPW 2012/4, 765, Rz 203, Maestro Fallback Interchange Fee und Debit MasterCard Interchange Fee. 1607 RPW 2009/2, 130, Rz 74 ff., Einführung einer DIMF für das Debitkartensystem Visa V PAY. 1608 RPW 2012/2, 387, Rz 948 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 538 iii. In der Verfügung vom 10. Mai 2010 in Sachen Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sa- nitäranlagen tauschten die Parteien u.a. Informationen über künftige Bruttopreiserhö- hungen aus. Die WEKO qualifizierte dies als abgestimmtes Verhalten zumal die Wettbewerber dadurch in die Lage versetzt wurden, ihr Verhalten an dasjenige der Konkurrenz anzupassen und ihre Preise auch im angegebenen Umfang anzuhe- ben.1609 iv. Gegenstand der Untersuchung Vertrieb von Tierarzneimitteln war ein 40 Jahre dau- ernder Exklusivvertrag zwischen dem Verband Schweizerischer Tierarzneimittelher- steller und Grossisten (VTG) und der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte (GST). Gemäss Vertrag sollten u.a. die VTG-Mitglieder nur Tierärzte, nicht hingegen Apo- theken mit Tierarzneimitteln beliefern. Der Exklusivvertrag wurde rund sechs Jahre vor Untersuchungseröffnung aufgelöst. Auch nach Vertragsauflösung belieferten die Hersteller und Grossisten faktisch beinahe ausschliesslich Tierärzte und schlossen Apotheken weitgehend vom Verkauf von Tierarzneimitteln aus. Die WEKO qualifizier- te dieses Verhalten in ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2004 als abgestimmtes Ver- halten zwischen Herstellern und Grossisten von Tierarzneimitteln. Sie erachtete als erwiesen, dass der Vertrag nachwirkte und dazu führte, dass die Hersteller und Grossisten das Verhalten ihrer Konkurrenten antizipierten und ihr eigenes Verhalten entsprechend anpassen konnten.1610 v. In der Untersuchung Markt für Schlachtschweine beurteilte die WEKO folgenden Sachverhalt: Schweinehändler trafen sich dienstags an einer Börse in Sursee, wo In- formationen über angebotene und nachgefragte Mengen sowie Tendenzpreise für Schlachtschweine diskutiert wurden. Donnerstagnachmittags trafen sich die Händler an einer Börse in Will, wo sie vor allem den „Anschrieb vom marktkonformen Preisen“ diskutierten. Zusätzlich fanden zwei Mal wöchentlich Telefonkonferenzen statt (don- nerstags um 11:00 Uhr und freitags um 06:00), wo nebst überregionalen Marktein- schätzungen die Preisvorstellungen für die folgende Woche diskutiert wurden. Das Ergebnis der Schweinebörsen und Telefonkonferenzen wurde schliesslich in der landwirtschaftlichen Presse und im Internet publiziert. Gemäss Parteiaussagen wäre die Preisfindung ohne das dargelegte Verhalten nicht möglich gewesen. Die beo- bachteten Schlachtschweinpreise bewegten sich in der untersuchten Periode in ei- nem engen Preisband. Die WEKO erblickte in der Gesamtheit der geschilderten Ver- haltensweisen der Schweinehändler eine abgestimmte Verhaltensweise, da die Kommunikation das Marktverhalten der Konkurrenten voraussehbar machte sowie bewusst und gewollt eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckte.1611 vi. Mit der Verfügung Fahrschule Graubünden vom 6. Januar 2003 beurteilte die WEKO die Gleichförmigkeit der Preisgestaltung für Fahrlektionen der Kategorie B und obliga- torischen Verkehrskundeunterricht. Der Autolehrerverband des Kantons Graubünden und des Fürstentums Liechtenstein (AVGL) gab während Jahren einen empfohlenen Tarif für Autofahrstunden (Kategorie B) und den obligatorischen Theoriekurs heraus. Der Verbandspräsident hielt die Mitglieder wiederholt an, sich an die Empfehlung zu halten. Auf die Abgabe der Empfehlung wurde vor Verfahrenseröffnung verzichtet, hingegen gab der Verband eine Kalkulationshilfe für die Verbandsmitglieder heraus, mit welcher die Kosten für Fahrlektionen berechnet werden konnten. Die WEKO er- achtete es als erwiesen, dass die alten Tarifempfehlungen nachwirkten und die Kal- kulationshilfen eine Verhaltensabstimmung ermöglichten, was sich in ähnlichen Prei- 1609 Die Verfügung wurde zwei Jahre nach dem Entscheiddatum in der RPW publiziert aufgrund des parallel lau- fenden EU-Verfahrens: RPW 2012/3, 618, Rz 36; 627, Tabelle 3; 640, Rz 236; 641, Rz 247, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. 1610 RPW 2004/4, 1040 ff., vgl. insbesondere 1061, Rz 60, Vertrieb von Tierarzneimittel. 1611 RPW 2004/3, 726 ff., siehe v.a. 739, Rz 41, Markt für Schlachtschweine – Teil B. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 539 sen der verschiedenen Fahrlehrer manifestierte. Die alte Empfehlung und Kalkulati- onshilfen ermöglichten es den AVGL-Mitgliedern, die Preisstrategie der Konkurrenten vorauszusehen und sich dieser anzupassen. Verstärkend kam hinzu, dass der Ver- bandspräsident anlässlich der Verbandsgeneralversammlung die Mitglieder anhielt, sich an die Tarife zu halten bzw. kein Preisdumping zu betreiben.1612 vii. Das Bundesgericht bejahte in seinem Entscheid vom 14. August 2002 das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen Buchhändlern aufgrund des soge- nannten „Sammelrevers“. Im Rahmen des „Sammelrevers“ schlossen Verleger mit Buchhändlern Preisbindungsverträge ab. Der Buchhändler verpflichtete sich dabei unter anderem, den vom Verleger festgelegten Preis einzuhalten, andernfalls musste er eine Konventionalstrafe bezahlen oder hatte Lieferstopps zu befürchten. Eine Rei- he vertraglich festgelegter Massnahmen stellten zudem sicher, dass die Preise auch tatsächlich befolgt wurden. Bei Streitigkeiten über die Buchpreisbindung sollte ein Schiedsgericht entscheiden. Gemäss Bundesgericht wussten die Buchhändler dadurch, dass alle anderen am Sammelrevers angeschlossenen Buchhändler jedes Buch zum gleichen Preis verkaufen würde. Als zusätzliche horizontal koordinierende Elemente betrachtete das Bundesgericht den Umstand, dass Streitigkeiten über die Preisbindung von einem durch den sog. Preisbindungsbeauftragen eingesetzten Schiedsgericht geregelt werden sollten. Auf diese Weise konnten die Preisbindungen durchgesetzt werden.1613
  619. Der EuGH bestätigte das Vorliegen von abgestimmten Verhaltensweisen u.a. in den folgenden Fällen: i. Im Urteil Hüls1614 bestätigte der Gerichtshof die Auffassung der Kommission, wonach von verschiedenen Herstellern durchgeführte Preisinitiativen abgestimmte Verhalten darstellten. Bei den Preisinitiativen handelte es sich um einen „Preisschub“ oder eine „Preisoffensive“ der Hersteller, um das Preisniveau auf eine bestimmte Höhe anzu- heben.1615 Die Preiserhöhungen wurden in der Presse angekündigt, um den Weg für eine Preisanhebung auf dem Markt vorzubereiten. Die übrigen Hersteller führten gleichzeitig oder etwas später eine Preisanhebung durch. Die geplanten Preisinitiati- ven waren an regelmässigen Sitzungen der Hersteller vereinbart worden.1616 ii. Im Urteil Thyssen Stahl AG beurteilte das Gericht rechtskräftig Fälle in denen Stahl- preise auf dem britischen Markt erhöht wurden als „verabredete Praktik“ im Sinne von Art. 65 § 1 EGKS, was einem abgestimmten Verhalten gemäss Art. 101 Abs. 1 AEUV entspricht.1617 British Steel gab ihren Konkurrenten an einer Sitzung ihr künftiges Preisverhalten auf dem britischen Markt bekannt und forderte sie dazu auf, sich ebenso zu verhalten, was gemäss Gericht ihre Absicht aufzeigte, das Marktverhalten ihrer Konkurrenten zu beeinflussen. Die Aufforderung wurde gegenüber Unterneh- men getätigt, welche bereits verschiedentlich in einer gemeinsamen Kommission zu- sammen mit British Steel Preisfestsetzungsvereinbarungen für kontinentaleuropäi- sche EGKS-Märkte geschlossen hatten.1618 Das Gericht stimmte der Kommission zu, dass British Steel, aufgrund ihrer bisherigen Kontakte mit den übrigen Konkurrenten, davon ausgehen konnte, dass die Konkurrenten ihren Forderungen weitgehend 1612 RPW 2003/2, 271 ff., 283, Rz 49, Fahrschule Graubünden; bestätigt durch Entscheid der REKO/WEF, RPW 2003/4, 890 ff., vgl. v.a. 898, E. 5 u. 6; Fahrlehrer im Kanton Graubünden. 1613 BGE 129 II 18, 21 f. E. 2; 32 E. 6.5.5. 1614 EuGH C-199/92 Hüls, Slg. 1999 I-04287. 1615 KOMM, ABl. 1996 L 203/9 Rz 24, Polypropylen. 1616 KOMM, ABl. 1996 L 203/9 Rz 24 f., Rz 86 ff. Polypropylen; EuGH C-199/92 Hüls, Slg. 1999 I-04287, Rz 20. 1617 EuG T-141/04 Thyssen Stahl AG, Slg. 1999 II-00347 Rz 266, 270. 1618 KOMM, ABl. 1994 L 116/1, Rz 229, Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Träger- herstellern. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 540 nachkommen oder dieser bei der Festlegung ihrer eigenen Geschäftspolitik zumin- dest Rechnung tragen würden.1619 iii. In der Rechtssache Ahlstroem erblickte der EuGH ein abgestimmtes Verhalten darin, dass verschiedene Unternehmen im Rahmen eines Branchenverbands empfohlene Preise festgelegt und sich verpflichtet hatten, diese Preise den Abnehmern zu kom- munizieren.1620 iv. Der EuGH beurteilte im Fall Imperial Chemical Industries Erhöhungen von Farbstoff- preisen mehrerer Farbstoffhersteller in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten als abge- stimmtes Verhalten. Die Hersteller kündigten die Preiserhöhungen teils gleichzeitig und teils zu verschiedenen Zeitpunkten (in einem Fall 1 Jahr später) im Voraus an. Die Unternehmen erhöhten entweder im gleichen Umfang oder in einem Fall in unter- schiedlichem Umfang. So erhöhte ein Teil der Unternehmen in Deutschland, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg ihre Preise um 8 %, während ein Unterneh- men in Frankreich den Preis um 12 % anhob. Den unterschiedlichen Preisanstieg in Frankreich hatte die Kommission darauf zurückgeführt, dass die Unternehmen in Frankreich eine vorherige Preisrunde nachholen hätten wollen. Die Kommission hatte die Abstimmung daraus abgeleitet, dass die Preiserhöhungen im gleichen oder ähnli- chen Umfang und im gleichen oder in geringem Zeitabstand erfolgt waren. Ferner wiederholte sich der Vorgang mehrere Male und liess sich für verschiedene EU- Länder aufzeigen. Schliesslich hatte eine Sitzung stattgefunden, an der mit Ausnah- me eines Unternehmens sämtliche Konkurrenten teilgenommen und sich gegenseitig mitgeteilt hatten, dass sie beabsichtigen, ihre Preise zu erhöhen.1621 d) Horizontale oder vertikale Konstellation
  620. Für die Beurteilung, ob eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG einerseits zwischen dem SGVSB und seinen Verbandsmitgliedern sowie andererseits zwischen dem Verband, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch vorliegt, ist es an sich irrelevant, ob die potentiellen Abredepartner in einem horizontalen oder vertikalen Verhältnis zueinander stehen.1622 Die Beantwortung dieser Frage spielt erst bei der materiellen Beurteilung der Zulässigkeit der Abrede im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 oder eben Abs. 4 KG eine Rolle.1623
  621. Dennoch sei bereits an dieser Stelle klargestellt, dass die Wettbewerbsbehörden die Koordination innerhalb von Verbänden in konstanter Rechtsprechung als horizontale Sach- verhalte behandelt haben, welche gemäss Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 1 KG zu prüfen sind.1624
  622. Was die unter B.5.5 beschriebenen Wettbewerbsbeeinflussungen betrifft, welche sich unter Beteiligung des Verbands und seiner Mitglieder abgespielt haben, ist ihnen gemein, dass der Verband letztlich die Beschlüsse der Generalversammlung umgesetzt hat. Die Ge- 1619 EuG T-141/04 Thyssen Stahl AG, Slg. 1999 II-00347 Rz 219, 267. 1620 EuGH C-89/85 et al, Ahlstroem Slg. 1993, I-01307 Rz 130. 1621 EuGH 48-69, Imperial Chemical Industries Ltd. Slg. 1972, 00619 ff., vgl. insbesondere Rz 52/56 ff. 1622 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 544 f.; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 114. 1623 BGE 129 II 18, 23 E. 4; Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän- kungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 546 f. 1624 RPW 2012/4, 825, Rz 70 f.; 826, Rz 73 ff., Vertrieb von Musik; RPW 2012/3, 659 f., Rz 29 ff., Recomman- dations tarifaires de l’Union suisse des professionels de l’immobilier – Section Neuchâtel; RPW 2009/2, 131, Rz 81, Einführung einer DIMF für das Debitkartensystem Visa V PAY; RPW 2006/4, S. 593 f., Rz 20 ff., Ta- rif des Verbands Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen [VTR]; RPW 2004/2, 333 f., Rz 10 ff., ASTAG Preisempfehlungen/ Kalkulationshilfen; RPW 2003/2, 268 f., Rz 16 ff., Tari- fication des honoraires des médecins genvois en matière des soins privés; RPW 1998/2, 192 f., Rz 22 ff., Honorarrichtlinien SVIT. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 541 neralversammlung bestand aus Sanitärgrosshändlern, welche sich horizontal als Konkurren- ten gegenüberstehen. Es drängt sich diesbezüglich also vorliegend kein Abweichen von der konstanten Praxis der Wettbewerbsbehörden auf.
  623. Die in B.5.2 beschriebenen Wettbewerbsbeeinflussungen ereigneten sich unter Beteili- gung des SGVSB, dessen Mitglieder und Sanitas Troesch. Der SGVSB agierte dabei gewis- sermassen als Gefäss für die Treffen zwischen seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch. Im Rahmen der Branchentreffen im Kooperationsrat kam dem SGVSB zuerst die Gründerrolle zu, bevor er später in diesem Gremium als Repräsentant der Interessen seiner Mitglieder auftrat. Auch aus dieser Sicht stand die Beziehung zwischen den SGSVSB-Mitgliedern und Sanitas Troesch im Vordergrund, weshalb auch diesbezüglich von einer horizontalen Kons- tellation auszugehen ist. e) Anwendung auf den vorliegenden Fall
  624. Was die verbandsinternen Wettbewerbsbeeinflussungen (B.5.5) betrifft, steht fest, dass a. die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsamen Bruttopreise bis 2007 (Rz 1839), b. die Bruttopreisfestlegungen für das Jahr 2006 (Rz 1864 ff.), c. die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886), d. der Entscheid, Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906), e. der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.), f. die verbandsinternen Anpassungen der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.), g. die Festlegung der Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.), h. die Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.), i. die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043 f.) und j. die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsor- timents der Teampurhändler (Rz 2078 f.) auf Beschlüssen der Verbandsorgane beruhten. Diese Beschlüsse waren gemäss Statuten, wie aufgezeigt (Rz 140 f.), für alle Mitglieder verbindlich und deren Missachtung konnte zu einer Sanktion oder gar dem Verbandsausschluss führen. In Übereinstimmung mit der aufge- führten Rechtsprechung (v.a. SVIT-Honorarrichtlinien) und Doktrin (Rz 2255) stellen die Be- schlüsse somit rechtlich erzwingbare Vereinbarungen zwischen den Verbandsmitgliedern und dem Verband als Mittäter im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar.
  625. In Bezug auf die Wettbewerbsbeeinflussungen durch Sanitas Troesch und den SGVSB bzw. seine Mitglieder gilt Folgendes: a. Die Koordinierung der Bruttopreisniveau- und Rabattniveausenkung für das Jahr 1997 (Rz 822 f.), b. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1998 (Rz 841), c. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1999 (Rz 865 f.), die im Jahr 2000 nachwirkte (Rz 878), 22-00055/COO.2101.111.7.135680 542 d. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 2001, die gemein- same Erarbeitung von Rabattgruppen, inkl. die gemeinsame Schaffung der Rabatt- gruppe Wellness im Jahr 2001 und die selektive Bruttopreis- und Rabattherabsetzung im Bereich Wellness im Umfang von 15 % (Rz 935 ff.), e. die Koordinierung der Bruttopreissenkung 2003 sowie die gemeinsame Festlegung des Eurowechselkurses (Rz 1036 ff.), f. die gemeinsame Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung im Jahr 2004/2005 (Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183) und g. die Weiterentwicklung und Integration der Rabattgruppen in die Installateursoftware (Rz 1211 f.) stellen Vereinbarungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar, zumal sie auf Treffen der Parteien beruhten, welche darauf ausgerichtet waren, ein bestimmtes Preis- und Rabattniveau zu er- reichen. Sowohl die SGVSB-Mitglieder, teils vertreten durch den SGVSB, als auch Sanitas Troesch brachten ihre Standpunkte bezüglich der Bruttopreis- und Rabattsetzung zum Aus- druck und handelten in der Folge entsprechend ihren Äusserungen. Dadurch kommt ihr übereinstimmender gegenseitiger Wille zum Ausdruck, ihre Preise zu koordinieren, den Ra- battwettbewerb einzuschränken und die Eurowechselkurse zu koordinieren. Es kann dahin- gestellt bleiben, ob die Willensübereinkunft, sich dem Verhalten der Konkurrenz anzupassen, rechtlich verbindlich oder unverbindlich ist. Fest steht, dass es sich dabei um Vereinbarun- gen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG handelt.
  626. Der in den Jahren 2005-2009 stattfindende Austausch über erwartete Teuerungen und die Marktverhältnisse (Rz 1234) sowie das nachgewiesene Preis-Monitoring (Rz 1719) kön- nen nicht losgelöst von den darauf folgenden Ereignisse zwischen der Ankündigung der Bruttopreissenkung durch Sanitas Troesch im September 2009 und der schliesslich auf Ja- nuar 2012 durchgeführten Bruttopreissenkung betrachtet werden. Es handelte sich vielmehr um Vorbereitungs- bzw. Unterstützungshandlungen. Es kann daher vorliegend dahingestellt bleiben, ob sie für sich getrennt betrachtet Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG darstellen.
  627. Was die Bruttopreissenkung für das Jahr 2012 betrifft, ist erwiesen, dass Sanitas Tro- esch, Richner und Gétaz (CRH) sowie Sabag und Innosan sich mit Bezug auf die Brutto- preisänderung koordiniert haben. Es ist erwiesen, dass Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Rich- ner), Sabag und Innosan miteinander diskutierten und wettbewerbsrelevante Informationen über die bevorstehende Bruttopreis- und Rabattniveausenkung ausgetauscht haben (vgl. Rz 1721 ff.). Der Grund des Informationsaustausches lag darin, dass sich der dreistufige Ab- satzkanal vor dem Wettbewerb alternativer Absatzkanäle schützen und den Wettbewerb in- nerhalb des dreistufigen Absatzkanals einschränken wollte, um Marktanteils- bzw. Umsatz- verluste zu verhindern (Rz 1744 ff.). Ferner steht fest, dass sich Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan auf dem Markt tatsächlich gleichförmig verhalten ha- ben (Rz 1747 ff.). Schliesslich steht fest, dass der Informationsaustausch kausal für das gleichförmige Marktverhalten von Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Inno- san war (Rz 1751 ff.).
  628. Wie bereits ausgeführt, ist dadurch bewiesen, dass sich Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Innosan nicht eigenständig und unabhängig am Markt verhielten. Die Kontakte zwischen den Unternehmen im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz sowie die davon unabhängi- gen Kontaktaufnahmen stehen gemäss Rechtsprechung einem unabhängigen Wettbewerbs- verhalten entgegen. Alleine aus dem äusseren Ablauf folgt ihr Bindungswille. Zudem konnten sie damit rechnen, dass sich die Konkurrenz nach ihr richten würde. CRH richtete ihre Preise auf die bewiesene Weise an den Preisen von Sanitas Troesch aus und handelte nicht mehr selbständig, sondern in der Gewissheit, wie ihre Konkurrenten handeln würden. Dasselbe gilt für Sabag. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 543
  629. Somit ist das zweite Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG für die in Rz 2270 ge- schilderten Sachverhalte ebenfalls erfüllt. Die in Rz 2269 aufgeführten Verhaltensweisen sind zwingende Vereinbarungen, die in Rz 2270 geschilderten Geschehnisse sind Vereinba- rungen und schliesslich stellen die in Rz 2272 f. zusammengefassten Sachverhalte abge- stimmte Verhaltensweisen im Sinne des Kartellgesetzes dar. Da die Verbandsbeschlüsse vorliegend als Vereinbarung zwischen den einzelnen Mitgliedern aufzufassen sind und diese allesamt auf derselben Marktstufe agieren, liegt eine horizontale Vereinbarung vor. Die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch sind auf der gleichen Marktstufe tätig, weshalb auch diese Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen horizontaler Natur sind.
  630. Die Spielregeln zum Schutz des dreistufigen Absatzweges im Kanton Wallis (Rz 1807 ff.) wurden schriftlich in Protokollen festgehalten. Die Sitzungsteilnehmer setzten eigens eine Marktordnungskommission zu ihrer Überprüfung ein. Es handelt sich also um Vereinbarun- gen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 KG zwischen Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Tro- esch einerseits sowie den Sanitärinstallateuren andererseits. Das Sekretariat verzichtete aus Opportunitätsgründen darauf, ein Verfahren gegen die Sanitärinstallateure zu eröffnen, wes- halb es sich erübrigt die diesbezüglichen Sachverhaltselemente rechtlich zu würdigen. C.4.2.2 Bezwecken oder bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung
  631. Schliesslich ist zu prüfen, ob die getroffenen Vereinbarungen und abgestimmten Ver- haltensweisen eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG „bezwecken oder bewirken.“ Aufgrund der Verwendung des Wortes „oder“ im Gesetzestext wird deutlich, dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmen derselben Marktstufe bereits dann als Abre- de im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden kann, wenn alternativ ein wettbewerbs- beschränkender Zweck oder eine ebensolche Wirkung feststeht. Die Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen von 1994 enthält kei- ne Angaben zu den beiden Begriffen „bezwecken“ und „bewirken“, welche dem Recht der europäischen Union entlehnt wurden.1625 Art. 101 Abs. 1 AEUV spricht nämlich ebenfalls von Vereinbarungen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung „bezwecken oder bewirken.“ Auch bei der Auslegung dieser beiden Begriffe kann die europäische Praxis berücksichtigt werden.1626
  632. Das Tatbestandsmerkmal des Bewirkens ist erfüllt, sobald eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise den relevanten Markt tatsächlich beeinflusst, wobei die Wir- kung noch nicht eingetreten sein muss, es genügt, wenn die Wettbewerbsbeschränkung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird.1627
  633. Sowohl in der europäischen1628 als auch in der schweizerischen1629 Praxis und Lehre ist das Tatbestandsmerkmal des Bezweckens objektiv zu verstehen. Mit anderen Worten 1625 SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 25 f. 1626 SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 22 f., SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 26 ff.; PIERRE-ALAIN KILLIAS, in: Commentaire Romand, Droit de la Concurrence, Tercier/Bovet (Hrsg.), 2002, Art. 4 N 38 f.; BORER (Fn 1570), Art. 4 N 5. 1627 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 83; KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 25; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 30; RPW 2010/1, 71, Rz 87, Gaba. 1628 Vgl. statt vieler VOLKER EMMERICH, in: Immenga/Mestmäcker Hrsg., Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2007, Art. 81 Abs. 1 EGV, Rz 227; HANNO WOLLMANN/MICHAEL SCHEDL, in: Hirsch/Montag/Säcker (Hrsg.), Europäi- sches und Deutsches Wettbewerbsrecht (Kartellrecht), Bd. 1, 2007, Art. 81 EG, Rz 91 f.; Mitteilung der Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 24 (im Folgen- den: Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit). 1629 STOFFEL (Fn 1566), 63; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 24; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 81; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA; RPW 2010/1, 71, Rz 87, Gaba. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 544 muss die Abrede objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen.1630 Bei der Beurteilung dieser Eignung geht es also um die feststellbare Tendenz der Vereinba- rung.1631 Die Eignung ist zu bejahen, wenn sie das Potenzial zur Entfaltung einer wettbe- werbsbeschränkenden Wirkung aufweist.1632 Somit ist das Tatbestandselement des Bezwe- ckens selbst dann erfüllt, wenn die Vereinbarung vage ist und verschiedene Interpretationen – die einen gesetzeskonform, die anderen KG-widrig – zulässt.1633
  634. Das objektive Verständnis des Begriffs „bezwecken“ führt auch dazu, dass die subjek- tiven Vorstellungen der Parteien irrelevant sind bei der Beurteilung, ob das Tatbestands- merkmal des Bezweckens erfüllt ist.1634 Es ist also nicht einmal erforderlich, dass die Partei- en sich einer allfälligen Kartellrechtswidrigkeit bewusst waren oder diese gar wollten.1635 Schliesslich kommt es zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 4 Abs. 1 KG nicht darauf an, ob der Zweck tatsächlich erreicht wird.1636
  635. Mit Bezug auf die SGVSB-internen Vereinbarungen (Rz 2269), gilt Folgendes: a. Mit der gemeinsamen Stammdatenverwaltung gingen bis 2007 gemeinsame Brutto- preise einher (Rz 1839). b. Durch die Vereinbarung gemeinsamer Bruttopreise für das Jahr 2006 wirkte sich die Preisniveau- und Rabattfestlegung zusammen mit Sanitas Troesch für das Jahr 2004/2005 auf das Jahr 2006 aus (Rz 1864 ff.). Vereinbarungen über das Preiselement Bruttopreis haben das Potenzial eine wett- bewerbsbeschränkende Wirkung zu entfalten. Die objektive Eignung zur Wettbe- werbsbeschränkung genügt, um das Tatbestand des Bezweckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu erfüllen. c. Zusammen mit der Bruttopreisfestlegung im Jahr 2007 legten die SGVSB-Mitglieder auch die Margen fest (Rz 1886). Damit vereinbarten die Teilnehmer gemeinsam ein Preiselement, das objektiv geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken. Die Ver- einbarung bezweckte damit gemäss Art. 4 Abs. 1 KG, den Wettbewerb zu beschrän- ken. d. Der Entscheid, Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906) führte dazu, dass gewisse Rabatte in einer Bandbreite vergeben wurden. Daraus ist ersichtlich, dass diese Vereinbarung objektiv geeignet war, den Preiswettbewerb zu beschrän- ken. Das Tatbestandselement des Bezweckens von Art. 4 Abs. 1 KG ist somit erfüllt. e. Der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.) führte dazu, dass die SGVSB-Mitglieder allesamt das gleiche Bruttopreis- und Rabattniveau führten. Ein unterschiedliches Preissystem hätte es den SGVSB- Mitgliedern erlaubt, Sanitärinstallateur-freundliche oder Kunden-freundliche Brutto- bzw. Nettopreise zu setzen. Die unterschiedlichen Preissysteme wären geeignet ge- 1630 BUNTE (Fn 1572), Art. 81 N 120; SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 24; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; STOFFEL (Fn 1566), 63; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA. 1631 SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA. 1632 WISH/BAILEY (Fn 1572), 118; EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands BV, Slg. 2009 I-04529 Rz 31; vgl. auch BORER (Fn 1570), Art. 4 N 5; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA. 1633 CR Concurrence-KILLIAS (Fn 1626), Art. 4 N 40; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA. 1634 WISH/BAILEY (Fn 1572), 119; EuGH C-551/03 P General Motors BV, Slg. 2006 I-03173 Rz 77 und die dort angegebene Rechtsprechung; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 81; SHK- KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 24; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; STOFFEL (Fn 1566), 63; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA; RPW 2010/1, 71, Rz 87, Gaba. 1635 STOFFEL (Fn 1566), 63; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 24. 1636 SHK-KÖCHLI/REICH (zit. Fn 1570), Art. 4 N 24; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 545 wesen, den Wettbewerb zu verstärken. Die Vereinbarung, ein einheitliches Preissys- tem zu führen, war objektiv geeignet den Wettbewerb zwischen den Unternehmen einzuschränken. Das Tatbestandselement des Bezweckens von Art. 4 Abs. 1 KG ist erfüllt. f. Die verbandsinternen Anpassungen der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.), führte dazu, dass die in den Stammdaten hinterlegten Bruttopreise aller SGVSB-Mitglieder zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang unterjährig angepasst wurden. Die Vereinba- rung dieser automatischen Anpassung eines Preiselements ist objektiv geeignet, den Preiswettbewerb zu beschränken. Die Vereinbarung bezweckte somit gemäss Art. 4 Abs. 1 KG, den Wettbewerb zu beschränken. g. Die Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.) sind ein Preiselement, das in jeder Rechnung eines Sanitärgrosshändlers berücksichtigt wird. Eine Vereinbarung über dieses Preiselement ist daher objektiv geeignet den Wettbewerb zu beschränken. Das Tatbestandselement des Bezweckens gemäss Art. 4 Abs. 1 KG ist erfüllt. h. Bei Produkten die in Euro eingekauft wurden, bedeutete die gemeinsame Eurokurs- festlegung (Rz 2010 f.) die Vereinbarung eines Preiselementes. Die Vereinbarung dieses Preiselementes ist objektiv geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Das Tatbestandselement des Bezweckens von Art. 4 Abs. 1 KG ist somit erfüllt. i. Die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043 f.) führte dazu, dass die Bruttopreise von Burgener, Kappeler und Sanidusch identisch waren. Zudem führten diese immer die höchsten Bruttopreise. Vereinbarungen über das Preiselement Bruttopreis haben das Potenzial eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung zu entfalten. Die objektive Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung genügt, um das Tatbestand des Bezwe- ckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu erfüllen. j. Die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsor- timents der Teampurhändler (Rz 2078 f.), führte dazu, dass die Produkteauswahl bei den Sanitärgrosshändlern einheitlich war. Die Einschränkung der Produktauswahl ist geeignet den Wettbewerb zu beschränken. Die Vereinbarung bezweckte daher im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG den Wettbewerb einzuschränken.
  636. Betreffend die Vereinbarungen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. sei- nen Mitgliedern (Rz 2270) gilt Folgendes: Die Vereinbarungen das Bruttopreis- und Rabatt- niveau a. für das Jahr 1997 (Rz 822 f.), b. für das Jahr 1998 (Rz 841), c. für das Jahr 1999 (Rz 865 f.), d. für das Jahr 2001 (Rz 935 ff.), e. selektiv für das Jahr 2003 (Rz 1036 ff.) und f. für das Jahr 2004/2005 (Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183) zu senken, betreffen allesamt die Preiselemente der Bruttopreise und der Rabatte. Vereinba- rungen, welche die Bruttopreise und die Rabatte betreffen, haben das Potenzial eine wett- bewerbsbeschränkende Wirkung zu entfalten. Mit anderen Worten sind sie objektiv geeignet, den Wettbewerb zu beschränken. Das Tatbestandselement des Bezweckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG ist somit für alle diese Vereinbarungen erfüllt.
  637. Die Vereinbarungen 22-00055/COO.2101.111.7.135680 546 a. gemeinsam Rabattgruppen zu erarbeiten, inkl. die Rabattgruppe Wellness im Jahr 2001 zu schaffen (Rz 935 ff.) und b. die Weiterentwicklung und Integration der Rabattgruppen in die Installateursoftware (Rz 1211 f.) hatte die Einteilung von Produkten in Rabattgruppen mit unterschiedlichen Rabattspannbrei- ten zur Folge. Das Rabattniveau je nach Rabattgruppe war also unterschiedlich. Diese Ver- einbarungen waren folglich objektiv geeignet, den Preiswettbewerb zwischen Sanitas Tro- esch und den SGVSB-Mitgliedern einzuschränken. Die Vereinbarungen bezweckten den Wettbewerb gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu beschränken.
  638. Die Vereinbarung über c. die einheitlichen Eurowechselkurse und die Einbaukosten (Rz 1036 ff.), hatten Preiselemente zum Gegenstand, welche objektiv geeignet waren, den Wettbewerb zu beeinflussen. Die objektive Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung genügt, um das Tatbe- stand des Bezweckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu erfüllen.
  639. Im Jahr 2012 haben Sanitas Troesch, Richner und Gétaz (CRH) sowie Sabag und In- nosan gleichzeitig das Bruttopreis- und das Rabattniveau aufeinander abgestimmt (Rz 2272 f.). Abgestimmte Verhaltensweisen, die Bruttopreise und Rabatte betreffen, haben das Po- tenzial eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung zu entfalten. Mit anderen Worten sind sie objektiv geeignet den Wettbewerb zu beschränken und erfüllen daher das Tatbestandsele- ment des Bezweckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. i
  640. Die in Rz 2275 aufgeführten Spielregeln im Kanton Wallis zielten darauf ab, den drei- stufigen Absatzweg gegen andere Konkurrenten zu schützen. Konkret sollte sichergestellt werden, dass die von der Vereinbarung betroffenen Sanitärinstallateure und Sanitärgross- händler nur voneinander Produkte beziehen und Privatkunden Einzelprodukte und Ersatztei- le nur zu Bruttopreisen verkaufen. Die Sanitärgrosshändler vereinbarten somit unter sich den Endverkaufspreis gegenüber Privatkunden, womit die objektive Eignung zur Wettbewerbs- beschränkung auf der Hand liegt. Die Vereinbarung über die Zuteilung von Bezugsquellen ist ebenfalls objektiv geeignet, den Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern und Ver- triebskanälen zu beschränken, zumal die Vereinbarungspartner darauf verzichten ihre Pro- dukte über alternative Kanäle zu beziehen. C.4.2.3 Fazit
  641. Insgesamt steht somit fest, dass sämtliche hier aufgeführten Vereinbarungen und ab- gestimmten Verhaltensweisen objektiv geeignet waren, den Wettbewerb einzuschränken. Sie erfüllen damit auch das Tatbestandsmerkmal des „Bezweckens“ gemäss Art. 4 Abs. 1 KG. Ferner ist erwiesen, dass auch tatsächlich eine Wirkung auf dem Markt eingetreten ist (vgl. Rz 1641 ff.), womit auch das in Art. 4 Abs. 1 KG aufgeführte Tatbestandsmerkmal des „Bewirkens“ erfüllt ist. Insgesamt sind die genannten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. In der Folge wird da- her geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 KG erfüllt sind. C.4.3 Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a und b KG sowie Art. 5 Abs. 1 KG C.4.3.1 Einleitung
  642. Art. 5 Abs. 1 KG verbietet Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaft- 22-00055/COO.2101.111.7.135680 547 lichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs führen.
  643. Art. 5 Abs. 3 KG stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass der wirksame Wettbewerb bei Abreden beseitigt wird, sofern sie i) zwischen Unternehmen getroffen werden, die tat- sächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen und sich ii) auf die di- rekte oder indirekte Festsetzung von Preisen (lit. a), die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen (lit. b) oder die Aufteilung von Märkten nach Gebieten und Ge- schäftspartnern (lit. c) beziehen.
  644. Zum Punkt i) wurde bereits dargelegt, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder sowie Sanitas Troesch auf derselben Marktstufe agieren und tatsächlich miteinander im Wettbewerb ste- hen. Die Abreden fallen daher aus diesem Blickwinkel unter den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 KG.
  645. Bezüglich Punkt ii) gilt Folgendes: Sowohl die in Rz 2269 a-i geschilderten Abreden in- nerhalb des SGVSB als auch die in Rz 2270 a-f sowie Rz 2272 dargestellten Abreden zwi- schen dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch beinhalten Preise bzw. Preisbestandteile. Die in Rz 2275 aufgeführte Abrede zwischen Bringhen und Gétaz, für Er- satzteile und Einzelteile nur Bruttopreise zu berechnen, betrifft den Endverkaufspreis. Es ist daher zu prüfen, ob diese Abreden den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG – die direkte oder indirekte Festlegung von Preisen – erfüllen.
  646. Mit Bezug auf die gemeinsame Stammdatenverwaltung des SGVSB und die Festle- gung des Sortiments der Teampur-Grossisten durch die SGVSB-Mitglieder (Rz 2269 a und j) sowie mit Bezug auf die Abrede zwischen Bringhen und Gétaz, nur mit den an den Spielre- geln beteiligten Installateuren zu handeln (Rz 2275), ist ferner zu prüfen, ob hierbei Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. c KG oder allenfalls eine Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegen. C.4.3.2 Die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und Art. 5 Abs. 1 KG Gesetzesmaterialien und Lehre
  647. Zur Frage, ob ein Sachverhalt als „direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen“ ge- mäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG qualifiziert werden kann, hält die Botschaft zum Kartellgesetz von 1995 folgendes fest: „Für die Unterstellung unter diesen Vermutungstatbestand ist die Wirkung der Preisfestset- zung entscheidend. Mit welchen Mitteln diese erreicht wird, ist ohne Belang. Der Vermu- tungstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preis- komponenten. Er erfasst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen. Er gilt beispielsweise nicht nur für Abreden über Rabatte, sondern auch für Vereinbarungen über Kriterien zur Anwendung von Rabatten, soweit diese zu einer Preisfestsetzung führen. Die gleichen Grundsätze gelten auch für Abreden über Kalkulationsvorschriften, soweit damit letztlich die Wirkung der Preisfestsetzung bezüglich einzelner Preiselemente erreicht wird.“1637[Hervor- hebung durch die Verfasser der vorliegenden Verfügung]
  648. Wie aus der Botschaft erkennbar ist, gewichtet der Gesetzgeber die Wirkung einer Preisfestsetzung als entscheidendes Merkmal der Preisabrede und nicht die Mittel, welche zu dieser Wirkung führen. Die direkte oder indirekte Fixierung jeglicher Preiselemente oder Preiskomponenten, wie etwa von Rabatten oder Kriterien zur Anwendung von Rabatten, fällt unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, soweit sie zu einer Preisfestsetzung führen. 1637 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 548 Dasselbe gilt auch für Kalkulationsvorschriften.1638 Preisabreden können folglich den gesam- ten Preis eines Produktes oder einer Dienstleistung betreffen oder blosse Teile davon.1639
  649. In der Regel muss der vereinbarte Preisbestandteil einen wesentlichen Teil des End- verkaufspreises ausmachen, damit eine entsprechende preisharmonisierende Wirkung ein- treten kann.1640 Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos, denn auch durch die kumulative Fixie- rung verschiedener, für sich genommen anscheinend geringerer Preisbestandteile kann eine wettbewerbsschädliche Wirkung auf dem Markt eintreten. Zudem kann erst im Kontext der konkreten Marktverhältnisse bestimmt werden, ob ein Preisbestandteil wesentlich ist.1641
  650. Damit eine Abrede als Preisabrede gilt, kann sie beschaffungsseitig den Einkaufspreis betreffen oder absatzseitig den Verkaufspreis und zwar auf allen Vertriebsstufen. Die Qualifi- kation als Preisabrede hängt also nicht davon ab, ob Herstellerpreise, Grossistenpreise oder Preise von Einzelhändlern betroffen sind.1642
  651. Eine sogenannte direkte Preisfixierung liegt dann vor, wenn die Parteien direkt den Endverkaufspreis bzw. Teile davon vereinbaren. Direkte Preisfestsetzungen umfassen also auch das Setzen von Minimal- oder Maximalpreisen.1643 So fällt auch das Erstellen einer ge- meinsamen Preisliste oder von „Basispreisen“ unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, selbst wenn die beteiligten Unternehmen in der Ausgestaltung ihrer Zahlungsbedingun- gen und der Rabattpolitik frei bleiben.1644
  652. Wird die Höhe des Preises durch das Aufstellen von Kriterien und Bedingungen – also indirekt – beeinflusst, liegt eine indirekte Preisfestlegung vor. Als Beispiele sind etwa die Festlegung von Preisnachlässen, Rabatte, Preisrelationen zwischen verschiedenen Produk- ten, Teuerungszuschläge, Skonti und Verrechnungs- oder Provisionsmodelle zu nennen.1645 Ferner ist die Festlegung der Preiskalkulation oder eines bestimmten Preiszuschlags als indi- rekte Preisabrede zu qualifizieren.1646 Kalkulationshilfen sind dann indirekte Preisabreden, wenn sie den Beteiligten pauschale Beträge oder pauschale Prozentsätze für Gemeinkos- tenzuschläge, andere Kostenzuschläge zur Bestimmung der Selbstkosten oder ihnen Mar- gen, Rabatte, andere Preisbestandteile oder Endpreise vorgeben.1647
  653. In der Lehre wird auch die Festlegung von Preisstrategien grundsätzlich als Preisabre- de im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG aufgefasst.1648 Die Frage sei jedoch im Einzelfall zu 1638 FRANZ HOFFET, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 5 N 115, 122; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranla- gen. 1639 JUHANI KOSTKA, Harte Kartelle, 2010, 443 Rz 1298; ROLF DÄHLER/PATRICK KRAUSKOPF/MARIO STREBEL, Auf- bau und Nutzung von Marktposition, in: Handbücher für Rechtsanwälte, Schweizerisches und Europäisches Wettbewerbsrecht, Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), 2005, 273 Rn 8.14. 1640 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 398; PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Kartellgesetz, Basler Kommentar, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 N 383; RPW 2005/1, 240, Rz 15, Klimarappen. 1641 KOSTKA (Fn 1639), 452 Rz 1325; vgl. in diesem Sinne RPW 2013/2, 194 f., Rz 261, Rz 267, Rz 272, Abrede im Speditionsbereich. 1642 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1643 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 402 ff.; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 396. 1644 HOFFET, in: Homburger et al. (Fn 1638), Art. 5 N 117. 1645 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 409 ff. 1646 CR Concurrence, AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 397. 1647 RPW 1998/2, 351 ff., Bekanntmachung betreffend die Voraussetzungen für die kartellgesetzliche Zulässig- keit von Abreden über die Verwendung von Kalkulationshilfen; BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 399. 1648 KOTSKA (Fn 1639), 459 f. Rz 1353 ff.; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 402. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 549 beurteilen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Preisstrategie eine Preisabrede ist, kommt gemäss AMSTUTZ/CARRON/REINERT dem Konkretisierungsgrad der Strategie eine entschei- dende Rolle zu. Es genüge nicht, eine dermassen vage Strategie festzulegen, die es den be- teiligten Unternehmen nicht erlauben würde einen konkreten Preis festzulegen, wie z.B. die Abrede „den Preis nachdrücklich“ mit den Handelspartner zu verhandeln („négocier ferme- ment les prix“).1649
  654. Die folgende Übersicht über die einschlägige Schweizer und EU-Rechtsprechung zeigt, dass die Einordnung der vorliegenden Sachverhalte unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gesetzes- und praxiskonform ist. Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden
  655. In der Praxis der Wettbewerbsbehörden1650 wurde eine Vielzahl von Sachverhalten un- ter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG subsumiert. Vorliegend sind nur diejenigen aufgeführt, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind: i. In der Verfügung in Sachen Speditionsbereich beurteilte die WEKO die Koordinierung verschiedener Luftfrachtspediteuren, ihre Kunden mit verschiedenen Gebühren zu belasten, als Gesamtabrede über Preise im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.1651 ii. Die WEKO hielt im Entscheid Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen fest, die Abrede zwischen Wettbewerbern über den Zeitpunkt und die prozentuale Höhe von Bruttopreiserhöhungen stelle eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar.1652 Die gegenseitig kommunizierten Preiserhöhungen wichen voneinander im Umfang von 1.5 % bis 2 % ab.1653 iii. Im Fall Markt für Schlachtschweine qualifizierte die WEKO wöchentlich organisierte Schweinebörsen und Telefonkonferenzen, an denen künftige Tendenzpreise und marktkonforme Preise zwischen Schweinehändlern diskutiert und anschliessend in der landwirtschaftlichen Presse und im Internet publiziert wurden, als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.1654 Die WEKO erachtete die Preisdifferenz von 2 % bis 3 % des Verkaufspreises der Schlachtschweinehändler als einheitliches Preisni- veau.1655 iv. Die ursprünglich von einem Verband herausgegebenen Preisempfehlungen für Fahr- stunden, die offiziell nicht mehr galten, aber von den Mitgliedern des Verbands wei- terhin befolgt wurden und zu deren Einhaltung der Verbandspräsident aufrief, qualifi- zierte die WEKO im Fall Fahrschule Graubünden als horizontale Preisabrede im Sin- ne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.1656 Die Preise für Autofahrstunden und obligatorischen Verkehrskundeunterricht bewegten sich bei 68 % bzw. 69 % der Fahrlehrer innerhalb einer Spannbreite von +/-5 %, was die WEKO als nahe genug beieinander liegend erachtete, um eine Preisabrede anzunehmen.1657 1649 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 402. 1650 Vgl. für eine umfassende Darstellung bis 2009: BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 413 f. 1651 RPW 2013/2, 155, Rz 76 ff.; 195, Rz 272, Abrede im Speditionsbereich. 1652 RPW 2012/3, 642, Rz 257 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. Die WEKO entschied gleich im ähnlich gelagerten, noch nicht rechtskräftigen Fall RPW 2010/4, 755 f., Rz 347, Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren. 1653 Vgl. RPW 2012/3, 627, Tabelle 3; 635, Tabelle 4, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. 1654 RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B. 1655 RPW 2004/3, 736, Rz 35, Markt für Schlachtschweine – Teil B. 1656 RPW 2003/2, 283 f., Rz 49 f., Fahrschule Graubünden. 1657 RPW 2003/2, 288 f., Rz 70 ff., Fahrschule Graubünden. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 550 v. In den Vorabklärungen Interprofession du Gruyère und Interprofession Emmentaler ging das Sekretariat davon, dass die Vereinbarung im Rahmen eines Berufsverbands über einen Referenzpreis eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar- stellen könne, wenn sich ein Grossteil der Verbandsmitglieder ihre Preise innerhalb einer Preisspanne von +6.4 % bis -8.2 % festlegten.1658 vi. Die WEKO qualifizierte die Konvention zwischen einem Uhrenlieferantenverband und dem Verband der Goldschmiede und Uhrenfachgeschäften, sich an eine Bruttomarge zwischen 45 %–50 % (MWSt von 7.6 % enthalten) zu halten, als Festlegung identi- scher Margen und als Preisabrede.1659 vii. Auch die Vereinbarung, dass die Hersteller und Importeure von der Grossistenmarge nur mittels Rabatten im Umfang von +/- 2 % vom Fachhandelspreis abweichen dür- fen, stellt gemäss WEKO eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG dar.1660 viii. Die WEKO erachtete die Tariflisten zweier Berufsverbände, welche die Ansätze und Zuschläge für Dienstleistungen der Verbandsmitgliedern und Abonnementspreise re- gelt, als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, da die Verbandsmitglieder sich weitgehend an die Tarifvorgaben hielten. An diesem Resultat änderte gemäss WEKO auch der Umstand nichts, dass die Verbandsmitglieder gelegentlich durch- schnittlich etwa zu 10 % von den Vorgaben abwichen.1661 EU-Praxis
  656. Gemäss der EU-Kommission bzw. den EU-Gerichte liegen in einer Vielzahl von Kons- tellationen Preisabreden im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV vor. Die anschliessenden Entscheide sind im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung:1662 i. Im Urteil Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG bestätigte das europäische Gericht die Ansicht der Kommission, dass erstens die jährliche Koordinierung von Preiserhöhun- gen und weiterer Preisgestaltungselemente durch Hersteller von Badezimmerausstat- tungen im Rahmen regelmässiger Treffen nationaler Verbände, zweitens die Festset- zung oder Koordinierung der Preise bei besonderen Anlässen, wie dem Anstieg der Rohstoffkosten, der Einführung des Euro oder der Einführung einer Strassenmaut, sowie drittens die Offenlegung und der Austausch sensibler Geschäftsinformationen insgesamt verbotene Preisabreden im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellten. Ferner bestätigte das Gericht, dass die jährliche Festsetzung von Preislisten für Ba- dezimmerausstattungen der Hersteller Preisabreden darstellen.1663 ii. Gemäss Praxis der EU-Kommission stellte die von Methyglukamin-Herstellern aus- gehandelte Erhöhung von Listenpreisen für das kommende Jahr um einen gewissen 1658 RPW 2002/1, 68 ff., Rz 22 f., Interprofession du Gruyère; RPW 2002/3, 429, Rz 17, Interprofession Emmen- taler. 1659 RPW 2001/3, 516, Rz 23c; 521, Rz 36, SUMRA/Distribution de montres. 1660 RPW 2000/3, 358, Rz 90; 379 f., Rz 141 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1661 RPW 1998/3, 387 ff., Rz 38 ff., Service- und Reparaturleitungen an Öl-/Gasbrennern und Kompaktwärme- zentralen. 1662 Für eine ausführliche Darstellung der EU-Rechtsprechung vgl. BUNTE (Fn 1572), Art. 81 Rz 101 ff.; DANIEL ZIMMER, in: Wettbewerbsrecht, EG/Teil 1, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, Immen- ga/Mestmäcker (Hrsg.), 2007, Art. 81 Abs. 1 EGV Rz 306 ff.; WOLLMANN/SCHEDL (Fn 1628), Art. 81 EG Rz 112 ff. 1663 Urteil des EuG vom 16. September 2013 T-386/10 Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG Rz 2, 100 ff., noch nicht in der amtl. Slg.; vgl. ferner Zusammenfassung des KOMME, ABl. C 348/12, Rz 4 f. Badezimmeraus- stattungen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 551 Prozentsatz, so dass die Abredepartner ein bestimmtes Preisniveau erreichten, eine Preisabrede dar.1664 iii. Im Entscheid Industriegase und medizinische Gase hielt die EU-Kommission fest, die Vereinbarungen über den Prozentsatz und den Betrag von Preiserhöhungen zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt sowie die Festlegung von Mindestpreisen auf Flaschen- gasen stellte eine Preisabrede im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV (damals Art. 81 Abs. 1 lit. a EGV) dar.1665 iv. Im Urteil Hüls1666 hielt der EuGH den Tatbestand von Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV für erfüllt, als verschiedene Hersteller Preisinitiativen bzw. „Preisschübe“ oder „Preisof- fensiven“ starteten, denen die anderen Hersteller folgten, um das Preisniveau auf ei- ne bestimmte Höhe anzuheben.1667 v. Im Urteil Thyssen Stahl AG beurteilte das Gericht die von einem Unternehmen ge- genüber den Konkurrenten angekündigte Preiserhöhung verbunden mit der Aufforde- rung, dieser Erhöhung zu folgen, im Wissen darum, dass die Konkurrenten nachfol- gen würden, und die Ankündigung eines Unternehmens, die Preise zu erhöhen, nachdem es von Konkurrenten dazu aufgefordert worden war, als Preisabreden.1668 vi. Gemäss Kommission stellten die von PVC-Herstellern geplanten gemeinsamen Preisinitiativen und vereinbarten Zielpreise ab einem vereinbarten Zeitpunkt Preisab- reden dar, mit welchen die Risiken einer einseitig versuchten Preiserhöhung ausge- schaltet werden sollten.1669 vii. Der EuGH qualifizierte im Fall Imperial Chemical Industries die abgestimmten Erhö- hungen von Farbstoffpreisen durch mehrere Farbstoffhersteller in verschiedenen EU- Mitgliedstaaten im gleichen oder ähnlichen Umfang und zum selben Zeitpunkt oder in geringem zeitlichem Abstand als Preisabrede.1670 Anwendung auf den vorliegenden Fall
  657. In Übereinstimmung mit den oben genannten Ausführungen steht fest, dass die fol- genden verbandsinternen Vereinbarungen Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG darstellen: i. Die verbandsweite Entscheidung gemeinsame Bruttopreise bis 2007 (Rz 1839, Rz 1865 ff.) zu führen, stellt eine Vereinbarung über einen gemeinsamen Basispreis bzw. einen erheblichen Preisbestandteil dar. Denn wie bewiesen, hängen von der Höhe der Bruttopreise, die Höhe der Rabatte und die Höhe der Nettopreise ab, wel- che der Sanitärinstallateur bezahlt (Rz 337 ff., Rz 730 ff.). Zumal der Vermutungstat- bestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gemäss KG-Botschaft und Bundesgericht jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preiskomponenten erfasst (vgl. auch Zitat 1664 KOMM, ABl. 2004 L 38/18, Rz 84 ff., 182 ff., Methylglukamin; vgl. zum Preisniveau auch etwa das Urteil des EuG T-224/00 Archer Daniels Midland et al./Kommission, Slg. 2003 II- 2597 Rz 120 und die dort angegebe- ne Rechtsprechung. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde abgewiesen, vgl. EuGH C- 397/03 P Archer Daniels Midland et al./Kommission, Slg. 2006 I-4429. 1665 KOMM, ABl. 2003 L 84/1, Rz 101, 354 ff., Industriegase und medizinische Gase; bestätigt durch EuG T- 303/02 Westfalen Gasser Nederland BV, Slg. 2006 II-04567. 1666 EuGH C-199/92 Hüls, Slg. 1999 I-04287. 1667 KOMM, ABl. 1996 L 203/9 Rz 24 f., Rz 86 ff. Polypropylen; EuGH C-199/92 Hüls, Slg. 1999 I-04287, Rz 20. 1668 EuG T-141/04 Thyssen Stahl AG, Slg. 1999 II-00347 Rz. 234 ff., Rz 248 ff., Rz 299 f. 1669 KOMM, ABl. 1994 L 239, Rz 7, 35, PVC; vgl. auch EuG T-141/89 Tréfileurope Sales, Slg. 1995 II 797 Rz 28, 79 ff. 1670 EuGH 48-69, Imperial Chemical Industries Ltd. Slg. 1972, 00619 ff., vgl. insbes. Rz 52/56 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 552 der Botschaft Rz 2292)1671, sind auch Bruttopreise als Preisabreden zu qualifizieren. Auch die bereits zitierte Literatur und rechtskräftige Praxis der WEKO qualifiziert Ab- reden, die beschaffungsseitig den Einkaufspreis betreffen oder absatzseitig den Ver- kaufspreis auf allen Vertriebsstufen als Preisabrede. Die Qualifikation als Preisabrede hängt also nicht davon ab, ob Herstellerpreise, Grossistenpreise oder Preise von Ein- zelhändlern betroffen sind.1672 ii. Der Entscheid, Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906), hatte zweierlei zur Folge. Erstens gewährte ein Sanitärgrosshändler in einer Rechnung für alle Pro- dukte, die einer bestimmten Rabattgruppe zugehörten, einen einheitlichen Rabatt. Zweitens umfasste eine Rabattgruppe eine gewisse Rabattbandbreite (Rz 424 ff.). Damit trafen die SGVSB-Mitglieder Vereinbarungen über Kriterien zur Anwendung von Rabatten, was gemäss KG-Botschaft unter den Tatbestand des Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren ist (vgl. auch Zitat der Botschaft Rz 2292).1673 iii. Die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886) hatte einen direkten Einfluss auf die Verkaufspreise gegenüber den Installateuren. Es sei auf das bereits Gesagte verwiesen: Zumal der Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gemäss KG-Botschaft und Bundesgericht jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preiskomponenten erfasst (vgl. auch Zitat der Botschaft Rz 2292)1674, sind auch Bruttopreise als Preisabreden zu qualifizieren. Auch die bereits zitierte Literatur und rechtskräftige Praxis der WEKO qualifiziert Abreden, die be- schaffungsseitig den Einkaufspreis betreffen oder absatzseitig den Verkaufspreis auf allen Vertriebsstufen als Preisabrede. Die Qualifikation als Preisabrede hängt also nicht davon ab, ob Herstellerpreise, Grossistenpreise oder Preise von Einzelhändlern betroffen sind.1675 Diese Ausführungen gelten a fortiori für Margenfestlegungen, wel- che die WEKO rechtskräftig als Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG qualifizierte.1676 iv. Der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.), stellt eine Abrede über die Preisstrategie dar. Denn indem sich die SGVSB- Mitglieder darauf einigten, ihre Produkte nicht mit Nettopreisen anzuschreiben, stell- ten sie klar, dass sie beim alten System der Rabattgruppen verbleiben wollten, wel- ches sie zusammen mit Sanitas Troesch erarbeitet hatten. Ein individuell unter- schiedliches Preissystem hätte es den SGVSB-Mitgliedern erlaubt, Sanitärinstalla- teur-freundliche oder Kunden-freundliche Brutto- bzw. Nettopreise zu setzen. Die un- terschiedlichen Preissysteme wären geeignet gewesen, den Wettbewerb zu verstär- ken. Die Vereinbarung, ein einheitliches Preissystem zu führen, verunmöglichte einen Wettbewerb der Preissysteme (bzw. zwischen Nettopreisen und Bruttopreisen) inner- halb des Verbandes. Ferner wurden dadurch indirekt die Kriterien zur Anwendung von Rabatten, was gemäss KG-Botschaft unter den Tatbestand des Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren ist, vereinbart. Insgesamt vereinbarten die Verbandsmitglieder 1671 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1672 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1673 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1674 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1675 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1676 RPW 2001/3, 516, Rz 23c; 521, Rz 36, SUMRA/Distribution de montres. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 553 also wesentliche Preisbestandteile. Die Vereinbarung stellt daher eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar. v. Die Abrede die verbandsinternen Basisrichtpreise (Rz 1957 f.) unterjährigen Herstel- lerpreisänderungen anzupassen, stellt ebenfalls eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar. Denn einerseits stimmte auf diese Weise der Zeitpunkt der Brut- topreiserhöhung oder -senkung der verschiedenen SGVSB-Mitglieder überein und andererseits der Umfang der unterjährigen Preisanpassung. Die Vereinbarung dieser automatischen Anpassung eines Preiselements stellt eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar.1677 vi. Bis 2012 legten die SGVSB-Mitglieder zudem die Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.) fest, was einen Preisaufschlag bzw. –bestandteil betrifft, der in jeder Rech- nung eines Sanitärgrosshändlers berücksichtigt wird. Eine Vereinbarung über dieses Preiselement ist daher eine Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG vor. vii. Auch die einheitliche Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.) durch die SGVSB-Mitglieder für von ausländischen Herstellern in Euro verrechneten Produkten beschlägt einen fes- ten Preisbestandteil. Die Vereinbarung dieses Preiselementes erfüllt daher den Tat- bestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. viii. Schliesslich bedeutete die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043 f.) der soge- nannten Teampurhändler, dass die SGVSB-Mitglieder einen erheblichen Preisbe- standteil vereinbarten. Die Festlegung führte dazu, dass die Bruttopreise von Burge- ner, Kappeler und Sanidusch identisch waren. Zudem führten sie dadurch immer die höchsten Bruttopreise im Markt für Sanitärgrosshandel. Beim Bruttopreis handelt es sich um einen Preisbestandteil, weshalb die Abrede über die Teampur-Preise eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG ist.
  658. In Übereinstimmung mit den vorangehenden Feststellungen steht ferner fest, dass die folgenden Vereinbarungen zwischen dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Sanitas Tro- esch Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG darstellen: i. Die Vereinbarungen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitglie- dern (Rz 2270) gilt Folgendes: Die Vereinbarungen das Bruttopreis- und Rabattni- veau a. für das Jahr 1997 (Rz 822 f.), b. für das Jahr 1998, inkl. Margen (Rz 841), c. für das Jahr 1999 (Rz 865 f.; die im Jahr 2000 nachwirkte [Rz 878]), d. für das Jahr 2001 (Rz 935 ff.), e. selektiv für das Jahr 2003 (Rz 1036 ff.) und f. für das Jahr 2004/2005 (Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183) zu senken, betreffen allesamt die Preiselemente der Bruttopreise und der Rabatte. Es sei erneut erwähnt, dass die Höhe der Rabatte und die Höhe der Nettopreise, welche der Sanitärinstallateur bezahlt (Rz 337 ff., Rz 730 ff.), von den Bruttopreisen abhängt. So ging die Senkung der Bruttopreise immer mit einer entsprechende Senkung der Rabatte einher (Rz 454) wurden durch die Vorgabe des Bruttopreisniveaus auch das Rabattniveau mitbestimmt. Zumal der Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a 1677 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 412, wonach das Festelegen von Teuerungszuschlägen indirekte Preisfestesetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG sind. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 554 KG gemäss KG-Botschaft und Bundesgericht jede Art des Festsetzens von Preisele- menten oder Preiskomponenten erfasst (vgl. auch Zitat der Botschaft Rz 2292)1678, sind auch Bruttopreise als Preisabreden zu qualifizieren. Die Qualifikation als Preis- abrede hängt nicht davon ab, ob Herstellerpreise, Grossistenpreise oder Preise von Einzelhändlern von der Abrede betroffen sind.1679 Die Vereinbarung über die Brutto- preise enthielt zugleich eine implizite Vereinbarung über die Kriterien zur Anwendung von Rabatten. Sowohl die Abrede über die Bruttopreise als auch über die gleichzeiti- ge entsprechende Senkung der Rabatte sind gemäss KG-Botschaft unter den Tatbe- stand des Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren (vgl. auch Zitat der Botschaft Rz 2292), da sie Abreden über Preiselementen oder Preiskomponenten bzw. über Krite- rien zur Anwendung von Rabatten darstellen.1680 ii. Die Vereinbarungen g. gemeinsam Rabattgruppen zu erarbeiten, inkl. die Rabattgruppe Wellness im Jahr 2001 zu schaffen (Rz 935 ff.) und h. die Weiterentwicklung und Integration der Rabattgruppen in die Installateur- software (Rz 1211 f.) hatte die Einteilung von Produkten in Rabattgruppen mit unterschiedlichen Rabatt- bandbreiten zur Folge und stellte sicher, dass diese Rabattgruppen in der Zusam- menarbeit mit den Installateuren tatsächlich angewendet wurden. Pro Rabattgruppe erteilten die einzelnen Sanitärgrosshändler innerhalb derselben Rechnung einen ein- heitlichen Rabatt (vgl. zu den Rabattgruppen Rz 424 ff.). Die Rabatte der einzelnen Sanitärgrosshändler konnten innerhalb dieser Bandbreiten variieren und die vom SGVSB angegebenen Höchstrabatte konnten überschritten werden. Nichtsdestotrotz war die Rabattbandbreite je nach Rabattgruppe unterschiedlich. Also z.B. bei CRH lag das Rabattniveau für die Rabattgruppe „Sanitärartikel“ […] % höher als für die Rabattgruppe Wellness (vgl. Rz 402, zu den Rabattbandbreiten insgesamt Rz 395 ff.). Nach Abzug der Rabatte vom Bruttopreis bestand also ein vereinbarter Netto- preiskorridor für eine bestimmte Gruppe von Produkten, was eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG ist.1681 Gleichzeitig vereinbarten die Abredeteilneh- mer Kriterien zur Anwendung von Rabatten, was gemäss Botschaft den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG ebenfalls erfüllt.1682 iii. Die Vereinbarung über i. die einheitlichen Eurowechselkurse und die Einbaukosten (Rz 1036 ff.), hatte Preiselemente zum Gegenstand. Durch die Vereinbarung des Eurokurses wurde ein Preisbestandteil festgelegt. Die Kosten des Einbaus stellen je nachdem, ob der Betrag im 1678 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1679 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1680 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1681 KOTSKA (Fn 1639), 458 ff. Rz 1348 ff., Rz 1353 ff.; vgl. auch CR Concurrence, AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 395, 401 f.; die erwähnte Literatur qualifiziert grundsätzlich Preiskorridore bzw. Rahmenprei- se („prix-cadres“) und Preisstrategien für bestimmte Produkte ebenfalls als Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG qualifizieren. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 408, 410 KRAUSKOPF/SCHALLER sprechen von Preisspannen, Toleranzgrenzen, Handelsspannen, Preisnachlässe und Rabatte, welche unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren sind. 1682 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 555 Gesamtpreis oder getrennt ausgewiesen wird, die Vereinbarung eines Preisbestandteils oder eines Endpreises für eine Dienstleistung dar. Eine solche Vereinbarung erfüllt den Tatbe- stand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.
  659. Im Jahr 2012 haben Sanitas Troesch, Richner und Gétaz (CRH) sowie Sabag und In- nosan gleichzeitig das Bruttopreis- und das Rabattniveau aufeinander abgestimmt (Rz 2272 f.).
  660. Mit Bezug auf die Bruttopreis- und Rabattniveausenkung im Jahr 2012 ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan unter Beteiligung des SGVSB miteinander diskutierten und wettbewerbsrelevante Informationen über die bevor- stehende Bruttopreis- und Rabattniveausenkung ausgetauscht haben. Das vollständige Be- weisergebnis zu den Kontaktaufnahmen und dem Informationsaustausch ist unter Rz 1721 ff. ausführlich dargelegt, es soll hier nicht erneut aufgeführt werden. Zur Erinnerung sei zu- sammenfassend auf gewisse Aspekte des Beweisergebnisses hingewiesen: Sanitas Troesch kündigte dem SGVSB eine Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % an, diskutierte die Sen- kung in der Kooperation Sanitär Schweiz mit dem SGVSB Gétaz, Richner und Sabag. Ferner versicherte Sanitas Troesch die Senkung „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren. Durch den Informationsaustausch (vgl. dazu ausführlich Rz 1744 ff.) und die dadurch erreichte gleich- zeitige Bruttopreissenkung wollten sich Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan, als Vertreter des dreistufigen Absatzkanals vor dem Wettbewerb alternativer Ab- satzkanäle, welche Nettopreise führten, schützen. Zudem wollten sie den Wettbewerb inner- halb des dreistufigen Absatzkanals einschränken, um Marktanteils- bzw. Umsatzverluste zu verhindern. Ferner steht fest, dass sich Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan auf dem Markt tatsächlich gleichförmig verhalten haben (Rz 1747 ff.), indem sie ihre Bruttopreise zeitgleich und im gleichen oder ähnlichen Umfang senkten und parallel dazu die Rabatte im entsprechenden Umfang senkten. Schliesslich steht fest, dass der Informations- austausch kausal für das gleichförmige Marktverhalten von Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan war (Rz 1751 ff.). Wie bereits dargelegt, stellt dieses Verhalten eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan unter Beteiligung des SGVSB dar. Alle diese Unternehmen senkten ihre Brutto- preise und damit einhergehend ihre Rabatte in gleichem oder ähnlichem Ausmass. Es sei im Hinblick auf die Subsumierung dieses abgestimmten Verhaltens unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG auf die soeben gemachten Ausführungen in Rz 2303 i verwiesen. Demnach steht fest, dass die Abstimmung einer Bruttopreissenkung für sich genommen eine Preisabrede darstellt. Zugleich ist die damit einhergehende abgestimmte Senkung der Rabatte eine Preisabrede. Zusammen oder getrennt stellen beide Verhaltensweisen Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar. 1683
  661. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener zwischen 1999 bis 2002 folgende Vereinbarungen getroffen haben (Rz 1773 ff. bzw. Rz 1809): i. Kleinlieferungen von Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener sollten nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt verkauft werden, ii. bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– sollten 1–10 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden zuzüglich der MWSt, iii. bei Bestellungen bis zu CHF 100‘000.– sollten 1–15 % Rabatt auf die Teampreise gewährt werden zuzüglich der MWSt, 1683 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. Bot- schaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 556 iv. Installateure sollten für von Privaten bezogene Produkte 5 % Rabatt auf den Netto- verkaufspreis erhalten.
  662. Mit Bezug auf Punkt i haben die Parteien eine Vereinbarung über einen Endverkaufs- preis getroffen. Eine solche Abrede fällt unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.1684 Punkte ii bis iv sind Vereinbarungen über Rabatte bzw. über die Kriterien von Rabatten, was dazu führt, dass nach Abzug der Rabatte der Nettopreis in einem bestimmten Rahmen aus- fällt. Solche Abreden stellen in Übereinstimmung mit einem gewichtigen Teil der Literatur1685, der Botschaft1686 und der Rechtsprechung1687 Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar.
  663. Die Vereinbarung von 2003 bis 2010 zwischen Gétaz, Bringhen und Suissetec, der Grosshandel solle Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen verkaufen (Rz 1811), ist eine Abrede über Endverkaufspreise. In Übereinstimmung mit den soeben gemachten Er- läuterungen steht fest, dass diese Abrede den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG erfüllt.
  664. Schliesslich ist bewiesen, dass Gétaz, Bringhen und die Suissetec zwischen 2003- 2010 die folgenden „Spielregeln“ vereinbarten (Rz 1811): i. Der Grosshandel verkauft ausschliesslich über den Installateur, ii. der Installateur kauft ausschliesslich über die Sanitär-Grossisten des dreistufigen Ab- satzkanals ein, dies galt auch für Badezimmermöbel und Armaturen, iii. bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmern soll stets nach dem voraus- sichtlichen Installateur gefragt werden und die Rabattierung durch den Installateur er- folgen (Rz 1784 ff.).
  665. Die Spielregeln im Kanton Wallis zielten darauf ab, den dreistufigen Absatzweg gegen andere Konkurrenten zu schützen. Konkret sollte sichergestellt werden, dass die von der Vereinbarung betroffenen Sanitärinstallateure und Sanitärgrosshändler nur voneinander Produkte beziehen und systemgemäss der Installateur Rabatte erteilte. Die Vereinbarung über die Zuteilung von Bezugsquellen ist geeignet, den Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern und Vertriebskanälen zu beschränken. Die alternativen Anbieter sollten auf dem Markt „nicht Fuss fassen können“ (vgl. Rz 1789). Auf diese Weise entstand dem dreistufigen Absatzkanal keine Konkurrenz durch alternative Absatzkanäle wie Baumärkte, welchen der Vertrieb von dreistufig vertriebenen Produkten verwehrt blieb und die ihre Produkte zu Net- topreisen anboten. Die Vereinbarung schützte den dreistufigen Absatzkanal somit letztlich vor zusätzlicher Preiskonkurrenz. Mit anderen Worten entzogen sich die Vereinbarungsteil- nehmer funktionierendem Wettbewerb durch die Vereinbarung und Einhaltung der Spielre- geln. Sie verzichteten auf die ihnen verfassungsrechtlich eingeräumte Freiheit, sich auf dem Markt unabhängig von ihren Konkurrenten zu verhalten. Es steht dadurch fest, dass die ver- einbarten „Spielregeln“ Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG darstellen.1688 1684 BGE 129 II 18, 31 f. E. 6.5.5. 1685 KOTSKA (Fn 1639), 458 ff. Rz 1348 ff., Rz 1353 ff.; vgl. auch CR Concurrence, AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 395, 401 f.; die erwähnte Literatur qualifiziert grundsätzlich Preiskorridore bzw. Rahmenprei- se („prix-cadres“) und Preisstrategien für bestimmte Produkte ebenfalls als Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG qualifizieren. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 408, 410. KRAUSKOPF/SCHALLER sprechen von Preisspannen, Toleranzgrenzen, Handelsspannen, Preisnachlässe und Rabatte, welche unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren sind. 1686 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1687 BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1688 CR Concurrence, AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 110; BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 150; PETER REINERT, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 5 KG N 4. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 557 C.4.3.3 Die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG Gesetzesmaterialien und Lehre
  666. Die Botschaft zum Kartellgesetz von 1995 versteht unter Abreden über Bezugs- und Liefermengen gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. b KG unter anderem: […]die vorherige Festlegung der jeweiligen Marktanteile der Kartellmitglieder und die Fest- legung von Mengenzielen in gewissen Gebieten bezeichnet werden. Auch Gruppenboykotte erfüllen den vorliegenden Vermutungstatbestand, weil sie einer Beschränkung auf die Men- ge Null gleichkommen. In welcher Weise und für welche Marktstufen die Mengen festgelegt werden, ist für die Anwendung der Vermutung ohne Bedeutung […]1689
  667. Gemäss einer Lehrmeinung reduzieren Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. b KG künst- lich das Angebot oder die Nachfrage.1690 Mit anderen Worten beschlägt die Mengenbe- schränkung den Bezug oder den Absatz bestimmter Produkte1691. Wie auch die Botschaft zählt die Lehre den Gruppenboykott, dessen Zweck es sei, einen oder mehrere betroffene Kunden oder Lieferanten vom Eintritt in den Markt zu hindern, zu den Abreden über Bezugs- und Liefermengen.1692 Der Gruppenboykott führt, wie auch die Botschaft erwähnt, auf eine vollständige Unterdrückung der angebotenen Menge im Gebiet.1693
  668. In der Literatur werden auch von den Verbandsmitgliedern befolgte Empfehlungen ei- nes Verbands über die höchstens abzusetzende Menge als Mengenabreden qualifiziert.1694
  669. Die Vereinbarung der Sortimentskommission, gewisse Produkte nicht in die Stammda- ten und damit nicht in die Teamkataloge aufzunehmen, ist vor diesem Hintergrund als Men- genabrede zu qualifizieren. Denn die Nichtaufnahmen basierten unter anderem darauf, dass sich ein Lieferant nicht an den dreistufigen Absatzweg hielt (Rz 2055) oder dessen Preispoli- tik nicht mit den Wünschen Verbandsmitglieder übereinstimmte (Rz 2055, 2059) und kam daher einer Boykottmassnahme gleich. Wie die nachfolgenden Beispiele zeigen, ist diese Qualifikation praxiskonform. Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden
  670. Für das vorliegende Verfahren können die folgenden Fälle als Vergleich herangezogen werden: i. In der Vorabklärung Reorganisation des Biomilchmarktes qualifizierte das Sekretariat eine Vereinbarung als Mengenabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG, wonach Milch nur als Biomilch mit einem Knospe-Label von Bio Suisse gehandelt werden durfte, wenn sie durch eine Milchhandelsorganisation gehandelt wurde, die eine Be- willigung von Bio Suisse eingeholt hatte. Bio Suisse entschied zudem, welche Milch nicht über eine zugelassene Biomilchhandelsorganisation verkauft werden durfte.1695 1689 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567 f. 1690 PHILIP M. REICH, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 5 N
  671. 1691 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 417; HOFFET (Fn 1638), in: Homburger et al., Art. 5 KG N 122; KOSTKA (Fn 1639), 489 Rz 1451 f. 1692 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 423; vgl. auch HOFFET (Fn 1644), in: Homburger et al., Art. 5 N 122; KOSTKA (Fn 1639), 490 Rz 1453; 493, Rz 1462. 1693 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 454. 1694 KOSTKA (Fn 1639), 490 Rz 1454. 1695 RPW 2005/3, 458, Rz 2; 463, Rz 45 f., Reorganisation des Biomilchmarktes. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 558 ii. In der Untersuchung Markt für Strassenbeläge qualifizierte die WEKO den folgenden Sachverhalt als Mengenabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG:1696 Die ABM hatte mit Siderit vereinbart, dass Siderit eine Mindestmenge aus der Produktion der ABM in der Schweiz absetzte.1697 Die Vereinbarung bezweckte und bewirkte, dass der Bezug von Strassenbelägen nur noch beschränkt über andere Mischgutanlagen erfolgen konnte und zudem nur zu geregelten Mengen, Preisen und Gebieten.1698 iii. In der Vorabklärung FTTH Freiburg stellte das Sekretariat fest, dass eine Vereinba- rung, der zufolge Gebäudefasern von den Telekommunikationsmärkten ausgeschlos- sen werden, obwohl sie zur Bereitstellung von Datenübertragungsdienstleistungen hätten verwendet werden können, zu einer Einschränkung der angebotenen Menge an Glasfasern auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur führte.1699 EU-Praxis
  672. Der dem Art. 5 Abs. 3 lit. b KG entsprechende Art. 101 Abs. 1 lit. b AEUV verbietet die Einschränkung des Absatzes von Produkten. Für den vorliegenden Fall haben die folgenden Beispiele aus der Rechtsprechung Erkenntniswert: i. Im Fall Dansk Rǿhrindustrie bestätigte der EuGH einen Kommissionsentscheid, in dem diese u.a. den Beschluss von sieben an einem Kartell beteiligten Unternehmen, die Kunden und Zulieferer eines nicht am Kartell beteiligten Unternehmens zu boykot- tieren, als verbotene Abrede im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV qualifiziert hatte.1700 ii. In der Entscheidung Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphit- produkte beurteilte die Kommission die von den Kartellmitgliedern ergriffenen Boy- kottmassnahmen im Lichte von Art. 101 Abs. 1 lit. b AEUV. Die Kartellmitglieder stell- ten Produkte aus Kohlenstoff her und verkauften zugleich Kohlenstoffblöcke an sog. Zuschneider. Die Zuschneider verarbeiteten die Kohlenstoffblöcke zu Fertigproduk- ten. Auf dies Weise waren die Zuschneider zugleich Kunden und Konkurrenten der Kartellmitglieder. Im Bereich der Fertigprodukte aus Kohlenstoff konkurrierten sie ihre Lieferanten. Um die Konkurrenz einzudämmen, beschlossen die Kartellmitglieder u.a., die Zuschneider mit gewissen Rohmaterialien nicht mehr zu beliefern.1701 Anwendung der genannten Praxis auf den vorliegenden Fall
  673. Wie bereits gesagt, kam die Vereinbarung der Sortimentskommission, gewisse Produk- te nicht in die Stammdaten und nicht in die Teamkataloge aufzunehmen (Rz 2078 f.), einer Boykottmassnahme gleich. Sie dauerte bis 2012 an. Diese Beschlüsse der Sortimentskom- mission als Verbandsorgan waren gemäss Statuten (vgl. Rz 140 f.), für alle Verbandsmitglie- der verbindlich. Deren Missachtung konnte zu einer Sanktion oder gar dem Verbandsaus- schluss führen. In Übereinstimmung mit der aufgeführten Rechtsprechung (v.a. SVIT- Honorarrichtlinien) und Doktrin (Rz 2255) stellen die Beschlüsse somit rechtlich erzwingbare Vereinbarungen zwischen sämtlichen SGVSB-Verbandsmitgliedern dar. Gewisse Aspekte 1696 RPW 200/4, 618, Rz 135, Markt für Strassenbeläge. 1697 RPW 200/4, 597, Rz 43, Markt für Strassenbeläge. 1698 RPW 200/4, 608, Rz 88, Markt für Strassenbeläge. 1699 RPW 2012/2, 177, Rz 86 i.V.m. 180, Rz 123, FTTH Freiburg. 1700 EuGH verb. Rs C-189/02 et al. Dansk Rǿhrindustrie, Slg. 2005, I-5488, Rz 23, 29. 1701 Kommissionsentscheid vom 3. Dezember 2003 in der Sache C.38.359 Rz 154 ff. Rz 237 ff., 278, Elektro- technische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/compe tition/antitrust/cases/dec_docs/38359/38359_35_1.pdf; gekürzte Version in KOMME, ABl. 2004 L 125/45, Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte; bestätigt durch EuG T-73/04 und EuGH C-554/08 P Le Carbone-Lorraine, ABl. 2010 C 11/5. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 559 des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts decken sich mit den bereits in der Praxis beur- teilten Fällen:
  674. Ähnlich wie in der Vorabklärung Reorganisation des Biomilchmarktes war es ein Ver- band, der darüber entschied, ob ein gewisses Produkt in den Schweizer Markt eintreten konnte. Während der SGVSB über die Aufnahme der Produkte in die Stammdaten und damit in die Sortimente der Mitglieder beschloss, entschied Bio Suisse über den Verkauf eines Produktes als Biomilchprodukt. Zwar deckte der SGVSB im Unterschied zu Bio Suisse einzig 50 % des gesamten Marktes ab, dies ändert aber nichts am Umstand, dass der SGVSB mit der Ablehnung der Aufnahme in das Sortiment der SGVSB-Mitglieder, den Markteintritt der betroffenen Produkte bzw. Unternehmen wenn nicht verunmöglichte, so doch zumindest stark erschwerte. Der Bezug des abgelehnten Produktes war einzig noch über den Sani- tärgrosshändler Sanitas Troesch möglich, dessen Sortiment stark demjenigen der SGVSB- Mitglieder ähnelte. Darin liegt zugleich eine Gemeinsamkeit mit dem Fall Markt für Strassen- beläge, wo die Vereinbarung der Kartellanten den Bezug von Strassenbelägen über alterna- tive Anbieter einschränkte. Schliesslich gleicht der vorliegend zu qualifizierende Sachverhalt dem FTTH-Fall. Während im FTTH-Fall gewisse Gebäudefasern von den Telekommunikati- onsmärkten ausgeschlossen wurden, obwohl sie dazu geeignet gewesen wären, hinderte die Nichtaufnahme der Produkte in das SGVSB-Sortiment den Markteintritt, obwohl die Produkte dazu geeignet gewesen wären.
  675. Auch bestehen Parallelen zur genannten europäischen Praxis. Während im Fall Dansk Rǿhrindustrie ein Unternehmen boykottiert wurde, das nicht am Kartell beteiligt war, boykot- tierten der SGVSB und seine Mitglieder Produkte bzw. Unternehmen, welche sich nicht zum dreistufigen Vertrieb oder der entsprechenden Preispolitik bekannten. In beiden Fällen richte- ten sich die Boykotte also gegen Marktteilnehmer, welche das Kartell destabilisierten. Die Parallele des vorliegenden Falles zum Kohlenstoff und Graphitprodukte-Fall besteht darin, dass sich die Boykotte in beiden Fällen gegen Marktteilnehmer richteten, welche zum einen Handelspartner und zum anderen Wettbewerber waren. In ersterem Fall waren dies die Zu- schneider, in casu sind es die Hersteller, welche unter Umgehung des dreistufigen Absatz- weges direkt an die Sanitärinstallateure lieferten und somit zu Konkurrenten der Sani- tärgrosshändler wurden, welche ebenfalls die Sanitärinstallateure mit Sanitärprodukten be- dienten. In beiden Fällen wurde dadurch der Wettbewerb eingeschränkt.
  676. Abschliessend steht somit fest, dass die Qualifizierung des vorliegenden Sachverhalts als Mengenabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG sowohl mit der schweizerischen als auch der europäischen Praxis übereinstimmt. Die Schweizerische Praxis stimmt zudem mit der auf der Doktrin basierenden Qualifikation des Sachverhaltes als Mengenabrede überein. Die genannte europäische Praxis ist diesbezüglich weniger differenziert, zumal sie einfach auf das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV hinweist, ohne abschliessend auf einen bestimm- ten Tatbestand dieses Absatzes Bezug zu nehmen. C.4.4 Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs C.4.4.1 Ablauf der Prüfung der Wettbewerbsbeeinträchtigung
  677. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen: a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermen- gen, c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspart- nern. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 560
  678. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann durch den Nach- weis widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede zumindest wirksamer Restwett- bewerb besteht. Um zu prüfen, ob wirksamer Restwettbewerb besteht, untersuchen die Wettbewerbsbehörden zum einen, wie wichtig die von der Abrede betroffenen Wettbe- werbsparameter waren. Je unbedeutender der Wettbewerbsparameter war, desto geringer ist die Auswirkung einer Abrede über diesen Parameter auf den Wettbewerb. Zum anderen prüfen die Wettbewerbsbehörden, welche disziplinierenden Kräfte auf die Partner der Abrede einwirkten. Je stärker diese disziplinierenden Kräfte wirkten, desto geringer war deren Aus- wirkung auf den Wettbewerb.
  679. Um zu entscheiden, ob die gesetzliche Vermutung widerlegt ist, untersuchen die Wett- bewerbsbehörden praxisgemäss zwei Arten von disziplinierenden Kräften. Erstens wird der Wettbewerbsdruck von nicht an der Abrede beteiligten Unternehmen geprüft (Aussenwett- bewerb). Zweitens betrachten die Wettbewerbsbehörden den allenfalls verbleibenden Wett- bewerb unter den Teilnehmern der Abreden (Innenwettbewerb).
  680. Bei der Analyse des Aussenwettbewerbs überprüfen die Wettbewerbsbehörden die disziplinierende Wirkung sowohl aktueller als auch potentieller Konkurrenten.1702 Aktueller Wettbewerb geht von Unternehmen aus, welche vergleichbare Produkte und Leistungen auf demselben Markt anbieten. Potentielle Wettbewerber sind Unternehmen, die mittelfristig mit einem vergleichbaren Angebot in den Markt eintreten können.
  681. Mit Bezug auf den Innenwettbewerb ist gemäss Bundesgericht zu prüfen, ob die Abre- de in Wirklichkeit gar nicht befolgt wird oder ob trotz Absprache bezüglich einzelner Wettbe- werbsparameter aufgrund anderer Faktoren wirksamer Wettbewerb fortbesteht.1703 Beim In- nenwettbewerb wird demnach geprüft, in welchem Ausmass sich die Partner der Abrede ef- fektiv an die Abrede hielten (quantitative Komponente des Innenwettbewerbs). Ferner wird geprüft, welche Wettbewerbsparameter von der Abrede betroffen sind (qualitative Kompo- nente des Innenwettbewerbs). Sind keine dominanten Wettbewerbsparameter von der Abre- de betroffen, besteht in der Regel ein gewisser qualitativer Restwettbewerb.
  682. Kann die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs umges- tossen werden, ist zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbe- werbs vorliegt. Bis anhin beurteilte die WEKO die Frage nach der erheblichen Beeinträchti- gung des Wettbewerbs im Sinne des Kartellgesetzes sowohl nach qualitativen als auch nach quantitative Kriterien.1704 Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeu- tung des von der Abrede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1705 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1706 In quantitativer Hinsicht er- mittelt sie, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit ande- ren Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Un- ternehmen auf dem entsprechenden Markt haben, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1707 Gemäss Bundesgericht reicht es aus, dass die Abredeteilnehmer 1702 Vgl. bezüglich Aussenwettbewerb BGE 129 II 18, 35, E. 8.1. 1703 BGE 129 II 18, 37, E. 8.1. 1704 RPW 2000/2, 177 Rz 50, Des tarifs conseillés de l'Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC) bezüglich horizontaler Abreden; ferner RPW 2009/2, 150 Rz 64, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/1, 103 Rz 302, Gaba bezüglich vertikaler Abreden,vgl. etwa RPW 2012/1, 109 Rz 189, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich. 1705 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1706 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1707 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 561 zusammen einen nicht unerheblichen Marktanteil halten.1708 Gemäss der bisherigen Praxis führt die Gesamtbetrachtung der qualitativen und quantitativen Kriterien zum Ergebnis, dass der Wettbewerb erheblich beeinträchtig ist. Nicht erforderlich ist, dass der Wettbewerb nach qualitativen Kriterien und nach quantitativen Kriterien jeweils als erheblich angesehen wer- den müsste.1709 Horizontale Preis-, Mengen- oder Gebietsabreden qualifizierte die WEKO bis anhin als besonders schwerwiegende Typen von Abreden, welche das qualitative Element der Erheblichkeit ohne weiteres erfüllten, weshalb sie an die Erfüllung des quantitativen Kri- teriums der Erheblichkeit keine allzu hohen Anforderungen mehr stellte.1710
  683. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat diese Praxis nunmehr präzisiert. Das BVGer lässt es in seiner jüngsten Rechtsprechung zu direkt sanktionierbaren vertikalen Wettbewerbsabreden bereits genügen, dass ein qualitativ schwerwiegender Wettbewerbs- verstoss vorliegt, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu bejahen.1711 Analog zur Erheblichkeitsprüfung bei vertikalen Abreden, muss der Schluss a fortiori auch bei horizontalen Abreden anwendbar sein, da die Schädlichkeit von Preis-, Mengen- oder Gebietsabsprachen weitestgehend unbestritten und anerkannt ist.1712
  684. Folgende Passagen aus dem Urteil des BVGer, welche hier besonders interessieren, seien wörtlich zitiert:
  685. „Zwar ist grundsätzlich die Erheblichkeit einer Abrede anhand qualitativer und quantita- tiver Kriterien zu bestimmen. Im vorliegenden Fall genügt allerdings bereits die qualitative Erheblichkeit, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Wenn nämlich das Kartellgesetz selbst in Art. 5 Abs. 4 KG statuiert, dass solche Verbote vermutungsweise den Wettbewerb beseitigen, so ist a maiore ad minus grundsätzlich auch deren qualitative Erheblichkeit zu bejahen, unabhängig von allfälligen quantitativen Kriterien.“1713 Und weiter: „Das BVGer stellt nach dem Gesagten fest, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, Ziff. 3.2 stel- le eine qualitativ erhebliche Wettbewerbsbeschränkung dar. Damit handelt es sich, wie vor- stehend ausgeführt, auch insgesamt um eine den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Abrede.“1714 In der Folge prüfte das BVGer das quantitative Kriterium bloss noch „der Voll- ständigkeit halber“ und hielt in diesem Zusammenhang fest: „Da der Schweizer Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 4 KG statuiert, dass Gebietsabreden den Wettbewerb vermutungsweise besei- tigen, ist wie bereits ausgeführt a maiore ad minus auch bei einer Abrede wie der vorliegen- den eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs gegeben, unabhängig von allfälligen Marktanteilen.“1715 Mehrmals weist das BVGer sodann darauf hin, dass eine Rechtfertigung der Abreden aus wirtschaftlichen Effizienzgründen zulässig bleibt.
  686. Das BVGer schliesst demnach aus der in Art. 5 Abs. 4 KG vorgesehenen gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung darauf, dass in Anbetracht des qualitativen Gehalts solcher Abreden immer zumindest eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung gegeben ist, und zwar losgelöst von allfälligen quantitativen Kriterien.1716 Aus Sicht des BVGer bein- 1708 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1709 Vgl. RPW 2015/2, 309 Rz 368, Türprodukte; RPW 2012/4, 828 Rz 100, Vertrieb von Musik; Art. 12 der Be- kanntmachung der Wettbewerbskommission über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden vom 28.6.2010; abrufbar unter: http://www.weko.admin.ch/dokumentation/01007/index.html?lang=de (zu- letzt aufgerufen am 13.1.2016). 1710 Vgl. RPW 2012/4 828 Rz 103, Vertrieb von Musik. 1711 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 791 E. 11.3.4, Gaba/WEKO. 1712 Vgl. beispielsweise die Botschaft vom 22. Februar 2012 zur Änderung des Kartellgesetzes und zum Bun- desgesetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde, BBl 2012 3905, 3927. 1713 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 789 E. 11.1.8, Gaba/WEKO. 1714 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 789 E. 11.2.4, Gaba/WEKO. 1715 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 791 E. 11.3.4, Gaba/WEKO. 1716 Dieser Auslegung der „erheblichen Beeinträchtigung“ durch das BVGer zustimmend ANJA WALKER, Golbali- sierungstaugliches Schweizer Kartellrecht, Jusletter vom 10.2.2014, C.III., allerdings ohne vertiefte Analyse und mit der von ihr ohne Anhaltspunkte hierfür in dieses Urteil hineingelesenen Relativierung, dass bei Wi- 22-00055/COO.2101.111.7.135680 562 haltet mit anderen Worten die Beseitigungsvermutung a maiore ad minus eine Erheblich- keitsfiktion. Dies heisst nichts anderes, als dass eine Wettbewerbsabrede, welche vom Inhalt her unter Art. 5 Abs. 4 KG fällt, in jedem Fall den Wettbewerb zumindest erheblich beein- trächtigt und daher vorbehältlich einer Rechtfertigung aus wirtschaftlichen Effizienzgründen unzulässig ist. Quantitative Kriterien, und damit unter anderem auch der Einhaltungs- und Umsetzungsgrad, spielen hierbei keine Rolle.
  687. Diese zu Art. 5 Abs. 4 KG ergangene Rechtsprechung muss wie gesagt erst recht auch für unter Art. 5 Abs. 3 KG fallende Abreden gelten. Wie an anderer Stelle bereits festgehal- ten, sind die hier zu beurteilenden Abreden aufgrund ihres Inhalts unter Art. 5 Abs. 3 lit. a und b KG zu subsumieren. Infolgedessen sind sie – der zuvor dargestellten Rechtsprechung des BVGer folgend – per se als den Wettbewerb erheblich beeinträchtigend zu qualifizieren. Quantitative Kriterien sind bei dieser Beurteilung irrelevant.
  688. Vorliegend erfüllen die Abreden zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB und seinen Mitgliedern sowie die Abreden zwischen dem SGVSB und seinen Mitgliedern den Tatbe- stand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. Gemäss den Urteilen in Sachen Gaba und Gebro beeinträchtigen die Abreden damit den Wettbewerb erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG, sofern sie nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt sind.1717
  689. Ob und inwiefern die WEKO bei Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG weiterhin eine Prüfung nach qualitativen und quantitativen Kriterien durchzuführen hat, ist durch das Bundesgericht noch nicht geklärt. Aus diesem Grund überprüfen die Wettbewerbsbehörden vorliegend weiterhin die quantitativen und qualitativen Kriterien der Wettbewerbsbeeinträch- tigung. Erweist sich die durch eine Abrede bewirkte Beeinträchtigung des Wettbewerbs als erheblich, ist anschliessend zu prüfen, ob die Abrede aus Gründen der wirtschaftlichen Effi- zienz nach Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt ist.1718 C.4.4.2 Marktdefinition
  690. Um zu prüfen, ob die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbe- werbs umgestossen werden kann, ist vorangehend der von der Abrede betroffene Markt zu definieren. Namentlich ist der sachlich und räumlich relevante Markt abzugrenzen. Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder Dienstleistungen für die Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind.1719 derlegung der Vermutung „in der Regel“ eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben sei. Eine solche Relati- vierung findet sich im Urteil des BVGer aber nicht, vielmehr ist dieses ausgesprochen deutlich und absolut formuliert. Auch die Schlussfolgerung von WALKER, wonach das BVGer „nach Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte zum Schluss gelangt [sei], dass im konkreten Fall auf eine Marktanalyse verzichtet werden“ könne, steht nicht im Einklang mit den Ausführungen des BVGer in seinem Urteil. Denn das BVGer schloss aus der Subsumtion der Abrede unter Art. 5 Abs. 4 KG aufgrund ihres Inhalts ohne Weiteres darauf, dass diese Abrede den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und dass quantitative Aspekte bei dieser Prüfung vollkommen unbeachtlich sind. Dies heisst aber denknotwendigerweise nichts anderes, als dass nicht nur im konkreten Fall auf eine Marktanalyse verzichtet werden konnte, sondern dass dies immer der Fall ist, wenn eine Abrede aufgrund ihres Inhalts unter Art. 5 Abs. 4 und – erst recht – Abs. 3 KG fällt. 1717 Die WEKO ist der Rechtsprechung in Sachen Gaba und Gebro zuletzt gefolgt. Siehe insbesondere RPW 2015/2, 308 Rz 366 ff., Türprodukte; RPW 2015/2, 232 Rz 237 ff., Tunnelreinigung. 1718 RPW 2013/2, 194 Rz 258, Abrede im Speditionsbereich; RPW 2000/2, 177 Rz 50, Des tarifs conseillés de l’Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC). 1719 BGE 139 I 72, 92 E. 9.1 m.Hw. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 563 (i) Sachlich relevanter Markt
  691. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substitu- ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU1720, der hier analog anzuwenden ist).
  692. Die Definition des sachlich relevanten Marktes erfolgt demnach aus Sicht der Marktge- genseite und fokussiert somit auf den strittigen Einzelfall: Massgebend ist, ob aus deren Op- tik Waren oder Dienstleistungen miteinander im Wettbewerb stehen.1721 Dies hängt davon ab, ob sie vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigenschaften und des vorgesehenen Verwen- dungszwecks als substituierbar erachtet werden, also in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind.1722 Entscheidend sind die funktionelle Austauschbarkeit (Be- darfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite sowie weitere Methoden zur Bestimmung der Austauschbarkeit der Waren und Dienstleistungen aus Nachfragersicht. 1723 Auszugehen ist vom Gegenstand der konkreten Untersuchung.1724
  693. Die Partner der vorliegend in Frage stehenden Abreden sind Sanitärgrosshändler, wel- che sichtbare Sanitärprodukte anbieten (Sanitärprodukte vor der Wand, vgl. B.4.3.1, Rz 303). Ihre direkten Nachfrager sind zur Hauptsache professionelle Sanitärinstallateure (90 %), zu einem geringen Anteil weitere professionelle Kunden (7 %) und zu einem minimalen Anteil private Endverbraucher (3 %). Aufgrund ihrer überwiegenden Nachfrage bilden die Sanitärinstallateure die zu beachtende direkte Marktgegenseite. Die Endkunden (Bauherr- schaft, Sanitärplaner, Architekten und Generalunternehmer) bestimmen die konkret nachge- fragten Produkte und bestimmen mit, bei welchem Grosshändler die Produkte eingekauft werden. Sie sind damit die zu beachtende indirekte Marktgegenseite (abgeleiteten Endnach- frage, vgl. B.4.3.1, Rz 303 ff. und Rz 546 ff.).
  694. Für die Nachfrager der Sanitärgrosshändler ist es wichtig, die für ein Objekt benötigten Produkte überwiegend bei einem einzigen Anbieter beziehen zu können. Mit anderen Worten fragt die Marktgegenseite ein gesamtes Sortiment von sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitär- produkte vor der Wand) nach. Von den Absatzkanälen von sichtbaren Sanitärprodukten bie- tet nur der dreistufige Fachhandel, also der Sanitärgrosshandel, die gesamte Sortimentsbrei- te an sichtbaren Sanitärprodukten an. Für die Sanitärinstallateure als direkte Marktgegensei- te ist zudem der Sanitärgrosshandel der weitaus bedeutendste Lieferant. (vgl. B.4.3.1, Rz 307 ff.). Aus der Sicht der Marktgegenseite ist der Sanitärgrosshandel daher nicht mit den anderen Vertriebskanälen substituierbar. Der sachlich relevante Markt besteht somit aus den Produkten des Sanitärgrosshandels.
  695. Alternative Absatzkanäle (Baumärkte, Einzelhandel und Direktvertrieb) decken jeweils nur einen geringen Teil des Sortiments eines Sanitärgrosshändlers ab und üben daher ge- ringen Wettbewerbsdruck aus. Somit besteht zwar ein indirekter Wettbewerbsdruck von den anderen Vertriebsformen (vgl. B.4.8(ii)b, Rz 745 ff.). Dieser indirekte Wettbewerbsdruck rechtfertigt die Einbeziehung der weiteren Absatzkanälen in den sachlich relevanten Markt jedoch nicht, sie werden aber dennoch bei der Analyse der Beseitigung des Wettbewerbs mit berücksichtigt.
  696. Sanitärgrosshändler vertreiben auch Waschautomaten und Wäschetrockner, wobei diese Produkte im Angebot der Sanitärgrosshändler eine Sonderstellung einnehmen. Denn 1720 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 1721 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BGer 2C.75/2014 vom 28.1.2015, E. 3.2, Hors-Liste Medikamente/Pfizer. 1722 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE 129 II 18 E. 7.3.1 (= RPW 2002/4, 743 E 7.3.1), Buchpreisbindung. 1723 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 1724 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 564 wie bereits nachgewiesen, bezieht die Marktgegenseite Waschmaschinen und Wäsche- trockner vor allem über Absatzkanäle ausserhalb des Sanitärgrosshandels (Rz 308, Rz 711 f.). Mit andern Worten gehören Waschmaschinen und Wäschetrockner nicht zum nachge- fragten gesamten Sortiment an sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand). Sie werden vielmehr zusätzlich zu diesem Sortiment vertrieben. Es gelten entsprechend an- dere Wettbewerbsbedingungen als für die vom Grosshandel angebotenen Sanitärprodukte. Bei der Festlegung des Bruttopreises wird abweichend von anderen Sanitärprodukten der empfohlene Preis des Herstellers übernommen und die Rabattierung erfolgt teilweise auch für die verschiedenen Marken unterschiedlich1725. Insgesamt unterliegen Waschautomaten und Wäschetrockner nicht der ansonsten vorherrschenden „Preisordnung“1726 im Sanitär- grosshandel.
  697. Entsprechend umschreibt die WEKO in Zusammenschlussverfahren im Sanitärgross- handel den sachlich relevanten Markt mit sichtbaren Sanitärprodukten (z.B. Badewannen, Waschtische, Armaturen, Duschen, Badgarnituren).1727 In ihrer späteren Praxis zu Zusam- menschlüssen in Sachen Coop/Fust ordnete die WEKO Waschautomaten und Wäsche- trockner einem Markt für Weisswaren zu, welcher in weitere Märkte unterteilt werden kann.1728
  698. Zusammenfassend steht somit fest, dass der sachlich relevante Markt aus dem Sorti- ment an sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand) des Sanitärgrosshan- dels besteht. Die ebenfalls durch die Sanitärgrosshändler angebotenen Waschautomaten und Wäschetrockner gehören zu einem anderen sachlich relevanten Markt. (ii) Räumlich relevanter Markt
  699. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b, VKU, der hier analog anzuwenden ist).
  700. In der bisherigen Praxis der WEKO in Zusammenschlussverfahren wurde als Absatz- markt für den Handel mit sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand) ein regionaler Markt abgegrenzt.1729 Dies wurde unter anderem mit dem zumeist auf 50-60 km beschränkten Transportradius von den Lagern zum Kunden sowie den räumlich beschränk- ten Aktivitäten einiger Händler begründet. Die Auswertungen der räumlichen Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit (B.4.4, Rz 314 ff.) bestätigen das Bild eines regionalen Wettbe- werbs. Somit ist der räumlich relevante Markt regional abzugrenzen. 1725 Dies zeigt sich beispielsweise in den separaten Rabattkategorien in Act. 370.1, 21-24 und Act. 469 Beilage 3 Register VI.m. 1726 Vgl. dazu Act. 427 jeweils die Warenumsatz-Kategorie 3, welcher die Waschautomaten und Wäschetrock- ner zugewiesen sind. Über den gesamten Zeitraum von 1999 bis 2011 findet sich die Beschreibung „Ver- schiedene Artikel des Sortimentes werden über unterschiedliche Vertriebswege den Endverbrauchern an- geboten. Solche Apparate lassen sich nicht in die Struktur der Preisordnung einbauen und werden deshalb der Warenumsatz-Kategorie 3 (UMK 3) zugeordnet.“ 1727 RPW 2000/1, 56, Gétaz Romang/Miauton, RPW 2002/3, 492 ff. Richner AG/Vicom Baubedarf AG, RPW 2002/4, 620, Richner AG/BBH Baubedarf Holding AG, RPW 2005/2, 338, Saint-Gobain/Sanitas Troesch, RPW 2007/2, 311, CRH Gruppe/Gétaz Romang. 1728 RPW 2008/3, 481 Rz 72, 84 ff., Coop/Fust. 1729 In RPW 2000/1 Gétaz Romang/Miauton, 58 f., und RPW 2005/2 Saint-Gobain/Sanitas Troesch, 339. Wird ein regionaler Markt für die Romandie abgegrenzt, in Richner AG/Vicom Baubedarf AG (RPW 2002/3, 493 ff.) werden als regionale Märkte den Grossraum Bern und Luzern abgegrenzt und in RPW 2002/4, 620, Richner AG/BBH Baubedarf Holding AG wird als regionaler Markt das Gebiet Grossraum Zürich/“nördliches Mittelland“ abgegrenzt. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 565 (iii) Konklusion
  701. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Marktgegenseite die Installateure sind, deren konkret nachgefragten Produkte wesentlich von der abgeleiteten Endnachfrage der Bauherren bzw. Architekten abhängt. Der sachlich relevante Markt besteht aus dem Sanitär- grosshandel und umfasst das Sortiment der Sanitärgrosshändler an sichtbaren Sanitärpro- dukten (Sanitärprodukte vor der Wand). Waschmaschinen und Wäschetrockner sind nicht Bestandteil des Sortiments des sachlich relevanten Marktes. In räumlicher Hinsicht ist der Markt regional abzugrenzen.
  702. Die Merkmale des Marktes (Produkte und Vertrieb, Marktteilnehmer, Wettbewerbspa- rameter, räumliche Ausdehnung und Wettbewerbsdruck) wurden im Rahmen des Sachver- haltes bereits bewiesen. Diesbezüglich sei auf Titel B.1 bzw. Rz 294 ff. verwiesen. Die an- schliessenden Ausführungen stützen sich auf die dort gemachten Feststellungen und Kon- klusionen, ohne diese Beweise erneut herzuleiten und zu erklären. Zusammenfassend seien die folgenden Beweise, welche der Marktabgrenzung zu Grunde liegen, noch einmal in Erin- nerung gerufen: - Die bedeutendsten Marktteilnehmer sind Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bring- hen. Von den übrigen Anbietern von Sanitärprodukten, also weitere Sanitärgross- händler oder Anbieter in anderen Absatzkanälen, geht geringer Wettbewerbsdruck aus (vgl. dazu B.4.8, Rz 740ff.). - Der dominante Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel ist der Preis. Weitere Wettbewerbsparameter können zwar festgestellt werden, sind jedoch von sekundärer Bedeutung (Vgl. B.4.6, Rz 458 ff.). Beim Wettbewerbsparameter Preis gilt es die ver- schiedenen Preisbestandteile zu berücksichtigen. Sowohl der Bruttopreis als auch die darauf gewährten Rabatte sind im Wettbewerb bedeutend (vgl. B.4.7, Rz 470 ff.). C.4.4.3 Überprüfung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung
  703. Bei der Prüfung der Umstossung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseiti- gung werden zuerst die Wettbewerbsabreden überprüft an denen der SGVSB, seine Mitglie- der und Sanitas Troesch beteiligt waren (C.4.4.3.1, Rz 2349 ff.). Im Anschluss daran über- prüfen die Wettbewerbsbehörden die Wettbewerbsabreden, die sich innerhalb des SGVSB abgespielt haben (C.4.4.3.2, Rz 2401 ff.) und schliesslich die Wettbewerbsabreden, welche den Kanton Wallis betreffen (C.4.4.3.32431 ff.). C.4.4.3.1 Wettbewerbsabreden zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch
  704. Die Wettbewerbsabreden zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Tro- esch können in drei zeitliche Abschnitte unterteilt werden. Die Frage, ob die gesetzliche Vermutung aufgrund der Abreden, welche zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch abgeschlossen wurden, umgestossen werden kann, ist entsprechend für je- den dieser drei Teile zu beantworten. (i) Preisabreden zwischen 1997-2004 (Koordinierung der Bruttopreisniveaus)
  705. Umstossung der gesetzlichen Vermutung
  706. Zwischen 1997 und 2004 schlossen der SGVSB, seine Mitglieder sowie Sanitas Tro- esch folgende Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG: a. Die Koordinierung der Bruttopreisniveau- und Rabattniveausenkung für das Jahr 1997 (Rz 822 f.), 22-00055/COO.2101.111.7.135680 566 b. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1998 (Rz 841), c. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1999 (Rz 865 f.), die im Jahr 2000 nachwirkte (Rz 878), d. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 2001, die gemein- same Erarbeitung von Rabattgruppen, inkl. die gemeinsame Schaffung der Rabatt- gruppe Wellness im Jahr 2001 und die selektive Bruttopreis- und Rabattherabsetzung im Bereich Wellness im Umfang von 15 % (Rz 935 ff.), e. die Koordinierung der Bruttopreissenkung 2003 sowie die gemeinsame Festlegung des Eurowechselkurses (Rz 1036 ff.), f. die gemeinsame Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung im Jahr 2004/2005 (Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183) und g. die Weiterentwicklung und Integration der Rabattgruppen in die Installateursoftware (Rz 1211 f.)
  707. Mit Bezug auf diese Abreden fragte es sich, ob genügend Aussenwettbewerb oder In- nenwettbewerb gegeben war, um die gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung umzustossen. a. Aussenwettbewerb
  708. Die exakten Marktanteile der Verfahrensparteien in der Periode von 1997 bis 2004 sind nicht mehr feststellbar. Allerdings hält der Bericht über die Wettbewerbsverhältnisse im Sani- tärgewerbe von 1991 fest, dass der SGVSB im Wesentlichen den Sanitärfachgrosshandel repräsentierte und nach eigenen Angaben einen Marktanteil zwischen 67 % (Armaturen) und 90 % (Keramik) hielt.1730 Dabei ist zu bedenken, dass im Jahr 1991 Sanitas Troesch noch Mitglied des SGVSB war. Ferner ist erwiesen, dass die Mitglieder des SGVSB und Sanitas Troesch im Jahr 2004 kumulativ zumindest 90 % der Marktanteile innehatten (vgl. Tabelle 3, Rz 742). Die kumulierten Marktanteile von Sanitas Troesch und den Mitgliedern des SGVSB waren 1991 und 2004 praktisch identisch. Aufgrund dieser Faktenlage kann ausgeschlossen werden, dass sich die kumulativen Marktanteile zwischen diesen beiden Zeitpunkten in rele- vanter Weise verändert hätten. Bei kumulativen Marktanteilen in der Höhe von 90 % der Partner der Abrede, ist der Einfluss allfälliger aktueller Aussenwettbewerber mit Marktantei- len von insgesamt rund 10 % gering. Da die Sanico Hub AG sich 1997 der gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten widersetzte, bestand 1997 immerhin eine Aus- weichmöglichkeit. Sanico Hub erklärte sich für das Jahr 1998 zur Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des SGVSB bereit und begann ihr Preisniveau dem der Mitglieder des SGVSB und damit Sanitas Troesch auf das Jahr 1998 anzupassen. Im Jahr 1998 fusionierte die Sa- nico Hub AG mit einem SGVSB-Mitglied zur Sanico Wunderli und anschliessend mit der Ju- ra-Holding (heute CRH, Rz 809). Dies zeigt, dass Sanico als Aussenwettbewerber nicht dis- ziplinierend wirkte, sondern sich ihrerseits anpasste und eingebunden wurde. Somit bestan- den keine Aussenwettbewerber, welche eine disziplinierende Wirkung in den Jahren 1997 bis 2004 entfalten konnten.
  709. Ferner steht fest, dass in der Zeitperiode zwischen 1997 und 2004 keine Markteintritte erfolgten, welche die Abrede destabilisiert hätten. Anders ausgedrückt vermochten auch aus damaliger Sicht potentielle Wettbewerber keinen genügenden Wettbewerbsdruck aufzubau- en, um die Wettbewerbsbeschränkung durch die Abreden aufzuwiegen. 1730 Vgl. dazu VKKP 1991/2, 23, Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 567 b. Innenwettbewerb
  710. Sämtliche SGVSB-Mitglieder verfügten zwischen 1997–2004 über identische Brutto- preise, weshalb lediglich Sanitas Troesch durch ein Abweichen Wettbewerbsdruck innerhalb des Kartells hätte erzeugen können. Genau dies war jedoch nicht der Fall. Es beteiligte sich somit rund 90 % des dreistufigen Grosshandelsmarkts an der Abrede. Die Abrede bezog sich auf Bruttopreise und Rabatte und damit auf die zentralsten Parameter im Wettbewerb um Installateure und Endkunden. Da die Bruttopreise identisch waren, fand kein Wettbewerb zwischen den an der Abrede beteiligten Sanitärgrosshändlern um Endkunden statt. Gleich- zeitig verzichteten die Grosshändler weitgehend darauf, sich gegenseitig mit unterschiedli- chen Rabatten, gestützt auf unterschiedliche Bruttopreise, einem Wettbewerb um die Instal- lateure auszusetzen. Da den Installateuren die Rabatte objektindividuell gewährt wurden, bestand jedoch ein gewisser Restwettbewerb um die Installateure. Mit anderen Worten war der wirksame Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern um Installateure und End- kunden zwar schwerwiegend verfälscht, jedoch nicht vollständig ausgeschaltet.
  711. Zusammenfassend haben die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch den Preiswett- bewerb im Sanitärgrosshandel in der Zeitspanne von 1997 bis 2004 zwar schwerwiegend verfälscht, jedoch bestand ein schwacher Restwettbewerb, der bei der rechtlichen Würdi- gung zugunsten der Parteien zur Umstossung der gesetzlichen Vermutung führt. Es fragt sich daher, ob die Abreden den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt haben.
  712. Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien
  713. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1731 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1732 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG das qualitative Gewicht von Preisabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1733 Das bedeutet, dass selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1734
  714. Nichtsdestotrotz sei darauf hingewiesen, dass die Parteien erwiesenermassen die Bruttopreissetzung, die Rabattsetzung und damit die Nettopreise beeinflusst haben. Damit griffen die Parteien in die Preissetzung und damit den zentralen Wettbewerbsparameter ein (vgl. Rz 733 ff.). Der vorliegende Restwettbewerb, der auf einer objektindividuellen Rabattie- rung basiert, vermag die umfassende Verfälschung des wirksamen Wettbewerbs nicht aus- zugleichen. Denn Sanitas Troesch und die Mitglieder des SGVSB verfügten aufgrund der Abrede zwischen 1997–2004 über identische Bruttopreise. Dadurch entzogen sich diese Grosshändler dem Wettbewerb mit Bruttopreisen um die Endkunden und deren professionel- le Vertreter wie Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner. Die Endkunden und ih- re Vertreter hatten keine Möglichkeit, den für sie günstigsten Sanitärgrosshändler aufgrund 1731 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1732 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1733 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1734 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 568 unterschiedlicher Bruttopreise zu erkennen, wie dies bei wirksamen Wettbewerb der Fall wä- re. Die Sanitärgrosshändler waren nicht gezwungen, ihre Bruttopreise dem günstigsten Kon- kurrenten anzupassen und damit auch die Nettopreise zu senken. Sanitas Troesch und die Mitglieder des SGVSB verzichteten darauf, mit höheren Rabatten gestützt auf höhere Brut- topreise andere Grosshändler ebenfalls zu höheren Rabatten und damit tieferen Nettoprei- sen zu zwingen. Bei wirksamen Wettbewerb hätte die Möglichkeit bestanden, dass Endkun- den gestützt auf tiefere Bruttopreise günstiger hätten einkaufen können und dass Installateu- re aufgrund von Rabattunterschieden auf höhere Rabatte und damit tiefere Nettopreise hin- wirken hätten können.
  715. Die Abrede zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB und seinen Mitgliedern zu einheit- lichen Bruttopreisen und den damit einhergehenden Rabatten betraf den zentralen Wettbe- werbsparameter Preis, weshalb eine in qualitativer Hinsicht besonders schwerwiegende Ab- rede vorliegt. b. Quantitative Kriterien
  716. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1735 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1736 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.
  717. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.). i. Aussenwettbewerb
  718. Mit Bezug auf den Aussenwettbewerb kann auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Umstossung der gesetzlichen Vermutung verwiesen werden (Rz 2351 f.). Zusammen- fassend sei nochmals Folgendes erwähnt:
  719. Der SGVSB repräsentierte zwischen 1997 bis 2004 im Wesentlichen den Sanitärfach- grosshandel und hielt einen Marktanteil zwischen 67 % (Armaturen) und 90 % (Keramik).1737 Ferner ist erwiesen, dass die Mitglieder des SGVSB und Sanitas Troesch im Jahr 2004 ku- mulativ zumindest 90 % der Marktanteile auf sich vereinigten (vgl. Tabelle 3, Rz 742). Mit anderen Worten waren sämtlichen führenden Sanitärgrosshändler der Schweiz an der Abre- de über den Wettbewerbsparameter Preis beteiligt. Bei kumulativen Marktanteilen der Part- ner der Abrede von 90 % ist der Einfluss allfälliger aktueller Aussenwettbewerber mit Markt- anteilen von insgesamt rund 10 % gering. Gemäss Bundesverwaltungsgericht reichen Marktanteile von Aussenwettbewerbern im Umfang von 10 % nicht aus, um wirksamen Aus- 1735 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230. 1736 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1737 Vgl. dazu VKKP 1991/2, 23, Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 569 senwettbewerb zu begründen, wenn die Abredeteilnehmer Marktanteile von über 80 % auf sich vereinigen.1738
  720. Da die Sanico Hub AG sich 1997 der gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten widersetzte, bestand 1997 immerhin eine Ausweichmöglichkeit. Sanico Hub erklär- te sich aber für das Jahr 1998 zur Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des SGVSB bereit und begann ihr Preisniveau dem der Mitglieder des SGVSB und damit Sanitas Troesch auf das Jahr 1998 anzupassen. Im Jahr 1998 fusionierte die Sanico Hub AG mit einem SGVSB- Mitglied zur Sanico Wunderli und anschliessend mit der Jura-Holding (heute CRH) (Rz 809). Dies zeigt, dass Sanico als Aussenwettbewerber nicht disziplinierend wirkte, sondern sich ih- rerseits anpasste und eingebunden wurde. Somit bestanden keine Aussenwettbewerber, welche eine disziplinierende Wirkung in den Jahren 1997 bis 2004 entfalten konnten.
  721. Ferner steht fest, dass zwischen 1997 und 2004 keine neuen Sanitärgrosshändler in den Markt für Sanitärgrosshandel eintraten. Die Abrede wurde also auch nicht dadurch de- stabilisiert. Anders ausgedrückt vermochten auch aus damaliger Sicht potentielle Wettbe- werber keinen genügenden Wettbewerbsdruck aufzubauen, um die Wettbewerbsbeschrän- kung durch die Abreden zu kompensieren. ii. Innenwettbewerb
  722. Bezüglich des Innenwettbewerbs sei auf die oben in Rz 2353 f. gemachten Ausführun- gen verwiesen. Zusammenfassend steht fest, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder zwischen 1997–2004 über identische Bruttopreise verfügten, weshalb einzig Sanitas Troesch durch ein Abweichen, Wettbewerbsdruck innerhalb des Kartells hätte erzeugen können. Durch die Preisabsprache war dies nicht der Fall. Es beteiligten sich somit rund 90 % des dreistufigen Grosshandelsmarkts an der Abrede. Die Abrede bezog sich auf Bruttopreise und Rabatte und damit die zentralsten Parameter im Wettbewerb um Installateure und Endkunden. Da die Bruttopreise identisch waren, fand kein funktionierender Wettbewerb zwischen den an der Abrede beteiligten Sanitärgrosshändler um Endkunden statt. Gleichzeitig verzichteten die Grosshändler durch die gemeinsam entwickelten Rabattgruppen und Rabattbandbreiten ei- nander unabhängig zu konkurrieren. Der Rabattwettbewerb war von vornherein stark einge- schränkt. Der Umstand, dass die Sanitärgrosshändler objektindividuell Rabatte gewährten, vermag diesen Eingriff in den Preiswettbewerb nicht aufzuwiegen. c. Konklusion
  723. Zusammenfassend haben die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch den Preiswett- bewerb im Sanitärgrosshandel in der Zeitspanne zwischen 1997 bis 2004 umfassend ver- fälscht. Die Beeinträchtigungen des Wettbewerbs durch die Parteien waren sowohl in quali- tativer als auch in quantitativer Hinsicht schwerwiegend. Die Wettbewerbsbeschränkung war mit anderen Worten erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 KG: (ii) Preisabrede 2004/2005 (Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2004/2005)
  724. Umstossung der gesetzlichen Vermutung
  725. Der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch koordinierten die Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus 2004/2005 (B.5.2.1.9, Rz 1040 ff., 1140, Rz 1146 ff.). Die Ab- rede umfasst sowohl die Festlegung des Bruttopreisniveaus als auch die Senkung des Ra- 1738 Urteil des BVGer, B-8399/2010, vom 23. September 2013, E.6.2.12, Sigenia Aubi AG/WEKO. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 570 battniveaus. Somit ist der dominante Wettbewerbsparameter Preis vollumfänglich von der Abrede betroffen. a. Aussenwettbewerb
  726. Sanitärgrosshändler, welche nicht an der Abrede beteiligt sind, weisen bei der Umset- zung der Abrede im Jahr 2005 einen Marktanteil von weniger als 5 % aus (vgl. Tabelle 4, Rz 748). Diese 5 % Marktanteile setzen sich aus mehreren sehr kleinen Sanitärgrosshändlern zusammen, welche geringen Wettbewerbsdruck auf die Partner der Abrede auszuüben ver- mögen.
  727. Weiter kann Wettbewerbsdruck von anderen Vertriebskanälen ausgehen, wobei die dadurch entfaltete disziplinierende Wirkung geringer ist als bei Unternehmen im Sanitär- grosshandel. Andere Vertriebskanäle vereinigten im Jahr 2005 einen Umsatzanteil von 14 % des Handels mit Sanitärprodukten auf sich (vgl. Tabelle 4, Rz 748). Die gemeinsame Brutto- preissenkung auf das Jahr 2005 hatte u.a. zum Ziel, den Wettbewerbsdruck dieser weiteren Absatzkanäle zu neutralisieren. Damit steht fest, dass der Wettbewerbsdruck alternativer Absatzkanäle die Abrede nicht destabilisierte, sondern das gemeinsame Vorgehen der Ver- fahrensparteien gerade begünstigte. Wie zudem die Auswertung der Markteintrittsschranken und der verschiedenen Markteintritte zwischen 2004 und 2012 ergab (vgl. Rz 749 ff.), be- stand kaum spürbarer Wettbewerbsdruck seitens potentieller Konkurrenten.
  728. Insgesamt ist also festzustellen, dass Aussenwettbewerb im festgestellten Umfang und in seiner Struktur zu gering war, um die Partner der Abrede zu disziplinieren. b. Innenwettbewerb
  729. In Bezug auf den Innenwettbewerb ist zu bedenken, dass die Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus 2004/2005 von sämtlichen Teilnehmern der Abrede erfolgreich umgesetzt wurde (vgl. Rz 1148 ff.). Es gab keine internen Abweichungen von der Abrede.
  730. Die Tatsache, dass die Mitglieder des SGVSB ihre Bruttopreise mit 10 % und Sanitas Troesch die Bruttopreise mit 11 % geringfügig unterschiedlich senkten, ist für sich genom- men nicht relevant, das diese Senkungen der Abrede entsprechen. Aus demselben Grund fällt die Erhöhung des Bruttopreisniveaus durch Sanitas Troesch Mitte 2005 um 2 % immer noch in den Rahmen der Absprache und stellt keine relevante Abweichung dar.1739 Die Brut- topreise waren auch 2005 noch beinahe identisch, weshalb kaum Wettbewerb zwischen den an den Abreden beteiligten Sanitärgrosshändlern um Endkunden stattfand. Mit der gleichzei- tigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte im Rahmen von 10 % bis 11 % verhinderten die Grosshändler, dass ein Wettbewerb um Installateure mit unterschiedlichen Rabattniveaus gestützt auf unterschiedliche Bruttopreisniveaus überhaupt entstehen konnte. Die Installateu- re hatten keine Möglichkeit der Rabattkürzung durch die Grosshändler zu entgehen und auf einen Grosshändler mit einem gegenüber 2004 gleichbleibenden Bruttopreis- und Rabattni- veau auszuweichen. Da den Installateuren die Rabatte objektindividuell gewährt wurden, be- stand jedoch ein gewisser Restwettbewerb um die Installateure. Der Wettbewerb wurde da- her nicht vollständig ausgeschaltet, sondern es bestand noch ein gewisser stark einge- schränkter Restwettbewerb.
  731. Da die Preissetzung von der Abrede betroffen ist, jedoch noch geringfügige Abwei- chungen in den Bruttopreis- und Rabattsetzungen bestehen, gehen die Wettbewerbsbehör- den von einem gewissen Restwettbewerb aus. Die Wettbewerbsbehörden schliessen zu- gunsten der Parteien darauf, dass gerade so viel Innenwettbewerb besteht, um die gesetzli- che Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung umzustossen. 1739 RPW 2012/3, 627, Tabelle 3, 635, Tabelle 4, 642 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 571
  732. Insgesamt steht somit fest, dass die Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2004/2005 den Wettbewerb im Sanitärgrosshandel nicht beseitigt hat und die gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung umgestossen ist. Es ist daher anhand von qualitati- ven und quantitativen Kriterien zu prüfen,ob die Abrede erheblich war.
  733. Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien
  734. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1740 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1741 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG das qualitative Gewicht von Preisabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1742 Das bedeutet, dass selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1743
  735. Die Koordination der Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus 2004/2005 zwi- schen dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch umfasst sowohl die Festle- gung des Bruttopreisniveaus als auch die Senkung des Rabattniveaus. Damit ist der domi- nante Wettbewerbsparameter Preis vollumfänglich von der Abrede betroffen.
  736. Da sich Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mitglieder aufeinander abstimmten, die Bruttopreise und Rabatte im Rahmen von 10 % bis 11 % zu senken, sorgten sie dafür, dass 2005 die Bruttopreise von Sanitas Troesch und den Mitgliedern des SGVSB nur gering- fügig voneinander abwichen. Dadurch verhinderten sie, dass sich aufgrund einer stärkeren Senkung der Bruttopreise eines Grosshändlers ein wirksamer Wettbewerb mit Bruttopreisen gegenüber den weiteren Grosshändlern um Endkunden entfalten konnte. Die Sanitärgross- händler verhinderten, dass sie ihre Bruttopreise dem günstigsten Konkurrenten anpassen und damit ihre Nettopreise senken mussten. Sanitas Troesch konnte aufgrund des mangeln- den Wettbewerbs um Bruttopreise im Jahr 2005 sogar seine Marge durch ein Anheben der Bruttopreise erhöhen. Durch die gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte um 10 % bzw. 11 % verhinderten Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mitglieder, dass sich In- stallateure der Rabattkürzung entziehen konnten. Die Installateure hatten keine Möglichkeit auf einen Grosshändler mit einem gegenüber 2004 gleichbleibenden Bruttopreis- und Ra- battniveau auszuweichen. Damit verhinderten sie zum einen Marktanteilsverluste aufgrund abwandernder Installateure. Zum andern verhinderten sie, dass sie sich gegenseitig einem wirksamen Wettbewerb mit höheren Rabatten gestützt auf höhere Bruttopreise aussetzten, welcher zu eine Senkung der Nettopreise geführt hätte.
  737. Folglich liegt mit der Abrede zwischen Sanitas Troesch, dem SGBSB und seinen Mit- gliedern, die Bruttopreise und Rabatte auf 2005 um 10 % bzw. 11 % zu kürzen, eine in quali- tativer Hinsicht besonders schwerwiegende Abrede über die im Wettbewerb zentralen Preis- bestandteile Bruttopreis und Rabatte vor. 1740 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1741 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1742 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1743 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 572 b. Quantitative Kriterien
  738. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1744 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1745 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.
  739. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.) i. Aussenwettbewerb
  740. Mit Bezug auf den Aussenwettbewerb kann auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Umstossung der gesetzlichen Vermutung verwiesen werden (Rz 2367 ff.). An der Abrede hatten sich Sanitärgrosshändler beteiligt, welche kumulativ 90,7 %–95,4 % Marktanteile des Sanitärgrosshandels auf sich vereinigten. Sanitärgrosshändler, welche nicht an der Abrede beteiligt waren, wiesen im Jahr 2005 einen Marktanteil von weniger als 5 % aus (vgl. Tabelle 4, Rz 748). Diese 5 % der aktuellen Aussenwettbewerber setzen sich aus mehrere sehr klei- nen Sanitärgrosshändlern zusammen, die kaum Wettbewerbsdruck auf die Partner der Ab- rede auszuüben vermochten, wie die Umsetzung der Abrede bewies. Gemäss Bundesver- waltungsgericht vermögen Aussenwettbewerber mit Marktanteilen im Umfang von 10 % kei- nen wirksamen Aussenwettbewerb zu begründen, wenn die Abredeteilnehmer Marktanteile von über 80 % auf sich vereinigen.1746 Ebenso ist erwiesen, dass kaum Wettbewerbsdruck aufgrund von neu in den Markt eintretenden potentiellen Konkurrenten (vgl. Rz 749 ff.) be- stand.
  741. Insgesamt war die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten um 10 % bzw. 11 % auf das Jahr 2005 war eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbe- werbs. ii. Innenwettbewerb
  742. Bezüglich des Innenwettbewerbs sei auf die oben in Rz 2370 ff. gemachten Ausfüh- rungen verwiesen. Es sei zusammenfassend noch einmal darauf hingewiesen, dass die Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus 2004/2005 von sämtlichen Teilnehmern der Abrede erfolgreich umgesetzt wurde (vgl. Rz 1148 ff.). Es gab keine internen Abweichungen von der Abrede.
  743. Die leicht unterschiedliche Senkung der Bruttopreise im Umfang von 10 % durch die SGVSB-Mitglieder und 11 % durch Sanitas Troesch, stellt keine Abweichung dar, sondern entspricht der Abrede. Auch die Erhöhung des Bruttopreisniveaus durch Sanitas Troesch 1744 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230. 1745 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1746 Urteil des BVGer, B-8399/2010, vom 23. September 2013, E.6.2.12, Sigenia Aubi AG/WEKO. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 573 Mitte 2005 um 2 % stellt keine relevante nachträgliche Abweichung dar.1747 Die Bruttopreise waren auch 2005 noch beinahe identisch, weshalb kaum Wettbewerb zwischen den an den Abreden beteiligten Sanitärgrosshändlern um Endkunden stattfand. Mit der gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte im Rahmen von 10 % bis 11 % verhinderten die Grosshändler zudem, dass ein funktionierender Wettbewerb um Installateure mit unter- schiedlichen Rabattniveaus gestützt auf unterschiedliche Bruttopreisniveaus überhaupt ent- stehen konnte. Die Installateure hatten keine Möglichkeit der Rabattkürzung durch die Grosshändler zu entgehen und auf einen Grosshändler mit einem gegenüber 2004 gleich- bleibenden Bruttopreis- und Rabattniveau auszuweichen. Gleichzeitig verzichteten die Grosshändler durch die gemeinsam entwickelten Rabattgruppen und Rabattbandbreiten ei- nander unabhängig zu konkurrieren. Der Rabattwettbewerb war von vornherein stark einge- schränkt. Der Umstand, dass die Sanitärgrosshändler objektindividuell Rabatte gewährten, vermag diesen Eingriff in den Preiswettbewerb nicht aufzuwiegen. c. Konklusion
  744. Die Absprache durch die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisni- veaus 2004/2005 gemeinsam zu senken, verfälschte den Preiswettbewerb im Sanitärgross- handel. Die Beeinträchtigungen des Wettbewerbs durch die Parteien waren sowohl in quali- tativer als auch in quantitativer Hinsicht schwerwiegend. Die Wettbewerbsbeschränkung war mit anderen Worten erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. (iii) Preisabrede 2012 (Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2012)
  745. Umstossung der gesetzlichen Vermutung
  746. Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Innosan koordinierten 2012 eine Senkung des Brut- topreis- und Rabattniveaus (vgl. B.5.2.4, Rz 1235 ff., B.5.2.4.13, Rz 1720ff.). Somit ist der dominante Wettbewerbsparameter Preis umfassend von der Abrede betroffen. a. Aussenwettbewerb
  747. Sanitas Troesch, CRH und Sabag wiesen im Markt für Sanitärgrosshandel in der ge- samten Schweiz einen gemeinsamen Marktanteil von 85.6 % im Jahr 2011 auf und im Jahr 2012 von 85.9 % (vgl. vgl. Tabelle 3, Rz 742). Die Teampur-Grossisten Sanidusch, Burge- ner, Kappeler, San Van und Spaeter sind im Vergleich dazu jeweils sehr klein; alle diese Un- ternehmen verfügen über weniger als 1 % Marktanteile und sind nur regional tätig. Der grösste Aussenwettbewerber und viert grösste Sanitärgrosshändler in der Schweiz, Bring- hen, ist ebenso wenig in der gesamten Schweiz tätig und verfügt landesweit über [5-10 %] Marktanteile. Bereits anhand dieser Marktanteile ist ersichtlich, dass kaum wirksamer Aus- senwettbewerb bestand. Die geringe disziplinierende Wirkung von Bringhen auf die Teilneh- mer der Abrede kam zum Vorschein, als diese 2012 im Rahmen der allgemeinen Brutto- preissenkung mit ihren Preisen über 10 % von ihren Konkurrenten abwich. Bringhen sah sich daraufhin veranlasst, ihre Bruttopreise im Februar 2012 anzupassen (vgl. Rz 1645) und die bereits gedruckten Kataloge einzustampfen. Mit anderen Worten passte sich die Aussensei- terin der Abrede den von den Teilnehmerinnen der Abrede geschaffenen Marktgegebenhei- ten an und nicht die Teilnehmerinnen der Abrede dem Aussenseiter der Abrede.
  748. Im Hinblick auf allfällige Wettbewerber ausserhalb des relevanten Marktes für Sanitär- grosshandel gilt Folgendes: Die Vertriebskanäle ausserhalb des Sanitärgrosshandels er- reichten im Jahr 2012 einen Umsatzanteil am Handel mit Sanitärprodukten von 21 % (vgl. [Anhang]). Es ist zu bedenken, dass das Angebot dieser Konkurrenten sehr eingeschränkt ist 1747 RPW 2012/3, 627, Tabelle 3, 635, Tabelle 4, 642 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 574 und sie kein breites und vollständiges Produktesortiment wie die Verfahrensparteien anbie- ten können. Dieser Umstand und die verhältnismässig geringen Anteile am Handel mit Sani- tärprodukten vermögen das Verhalten der Teilnehmer der Abrede kaum zu disziplinieren. Zumindest verhinderte dies nicht, dass Sanitas Troesch, Richner und Gétaz (CRH) sowie Sabag die Bruttopreise aufeinander abgestimmt haben, um dem Wettbewerbsdruck der an- deren Vertriebskanäle zu entgehen.1748
  749. Wie zudem die Auswertung der verschiedenen Markteintritte zwischen 2004 und 2012 ergab, entstand kaum eingeschränkter Wettbewerbsdruck von potentiellen Konkurrenten (vgl. Rz 749 ff.). Die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs kann somit nicht allein aufgrund von Aussenwettbewerb umgestossen werden. b. Innenwettbewerb
  750. Bezüglich des Innenwettbewerbs der Teilnehmer der Abrede steht fest, dass die Um- setzung der koordinierten Bruttopreissenkung 2012 heterogen erfolgte. So beschloss Sanitas Troesch eine Senkung um 20 % (Rz 1449), Sabag eine Senkung um 20 % (Rz 1556) und CRH eine Senkung um 18 % (Rz 1431). Die tatsächliche Senkung über das Sortiment ergab weitere Unterschiede. Das Bruttopreisniveau von Sabag sank im Schnitt um bis zu 2,2 % weniger als das von Sanitas Troesch, das Bruttopreisniveau von CRH sank gegenüber Sa- nitas Troesch um bis zu 4,1 % weniger (Rz 1644 ff.). Trotz dieser Unterschiede steht zweier- lei fest: Erstens wurde die Abrede über die grundlegende Senkung der Bruttopreise umge- setzt, zweitens wurde das Bruttopreisniveau in ähnlichem Ausmass gesenkt. Wie gesagt, bezog sich die Abrede auf das Bruttopreisniveau und das damit einhergehende Rabattni- veau, womit der dominante Wettbewerbsparameter Preis vollumfänglich von der Abrede be- troffen war. Mit der Senkung im Rahmen der beschlossenen 18 % bis 20 % behielten die Sanitärgrosshändler ein vergleichbares Bruttopreis- und Rabattniveau bei. Die Installateure konnten nicht auf einen anderen im Wettbewerb bedeutenden Grosshändler mit einem ge- genüber 2011 vergleichbaren Bruttopreis- und Rabattniveau ausweichen. Dadurch verhin- derten Sanitas Troesch, Sabag, CRH und Innosan einerseits eine Abwanderung von Installa- teuren und damit einhergehenden Marktanteilsverlusten. Andererseits verhinderten sie, dass sie sich gegenseitig einem wirksamen Wettbewerb mit höheren Rabatten gestützt auf höhere Bruttopreise aussetzten. Dadurch hätten sie eine Erhöhung der Rabatte und damit ein Abfal- len der Nettopreise riskiert. Zumal die Sanitärgrosshändler den Installateuren aber objektin- dividuelle Rabatte gewährten, die Bruttopreise und Rabatte der Abredeteilnehmer in einge- schränktem Mass voneinander abwichen und Bringhen, Burgener, Kappeler, Sanidusch, Spaeter und San Vam sich nicht an der Abrede beteiligten, gehen die Wettbewerbsbehörden Behörden davon aus, dass ein beschränkter Innenwettbewerb bestand. c. Konklusion
  751. Zumal der Aussenwettbewerb und Innenwettbewerb nicht vollständig beseitigt sind, kann die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs im Sanitärgrosshandel mit Bezug auf die Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2012 umgestossen wer- den. Es sind daher die qualitativen und quantitativen Kriterien der Erheblichkeit zu prüfen. 1748 Vgl. hierzu Beispielsweise Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 4. November 2009,
  752. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 575
  753. Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien
  754. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1749 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1750 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG das qualitative Gewicht von Preisabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1751 Das bedeutet, dass selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1752
  755. Die vom SGVSB, von Sanitas Troesch, Sabag und Innosan abgestimmte Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus auf das Jahr 2012 umfasste sowohl die Festlegung des Brut- topreisniveaus als auch die Senkung des Rabattniveaus. Damit war der dominante Wettbe- werbsparameter Preis vollumfänglich von der Abrede betroffen.
  756. In dem die Abredeteilnehmer die Bruttopreise und Rabatte zwischen 18 % bis 20 % senkten, sorgten sie dafür, dass sie ein für alle ähnliches Bruttopreis- und Rabattniveau für das Jahr 2012 beibehielten. Dadurch konnten sie verhindern, dass sich ein intensiver Wett- bewerb um die Endkunden entfaltete. Denn kein anderer Grosshändler senkte seine Brutto- preise früher oder in einem anderen Umfang. Sie verhinderten auf diese Weise, dass die In- stallateure sich der Rabattkürzung entziehen konnten, indem sie auf einen anderen bedeu- tenden Sanitärgrosshändler auswichen. Es bestand keine Möglichkeit auf einen anderen be- deutenden Grosshändler mit einem gegenüber 2011 gleichbleibenden Bruttopreis- und Ra- battniveau auszuweichen. Die Abredeteilnehmer verhinderten folglich Marktanteilsverluste. Zudem verhinderte die Koordination, dass die Sanitärgrosshändler auf eine Abwanderung von Installateuren mit einer Rabatterhöhung und damit Margen- und Nettopreissenkung hät- ten reagieren müssen.
  757. Insgesamt ist die zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB, Sabag, CRH und Innosan abgestimmte gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte von rund 18 % bis 20 % eine qualitativ besonders schwerwiegende Abrede, da sie die im Wettbewerb zentralen Preisbestandteile Rabatt und Bruttopreis betraf. b. Quantitative Kriterien
  758. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1753 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche 1749 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1750 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1751 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1752 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2012/4 828 Rz 101 f., Vertrieb von Musik ; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles. 1753 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 576 Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1754 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.
  759. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.) i. Aussenwettbewerb
  760. Mit Bezug auf den Aussenwettbewerb kann auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Umstossung der gesetzlichen Vermutung verwiesen werden (Rz 2386). Wie vorange- hend festgestellt, verfügten Sanitas Troesch, Sabag, CRH und Innosan in den Jahren 2011 und 2012 kumulativ über einen Marktanteil von zumindest 85.6 %. Die marktstärksten Sani- tärgrosshändler waren also an der Abrede beteiligt. Ausweichmöglichkeiten bestanden folg- lich nur begrenzt. Gemäss Bundesverwaltungsgericht reichen Marktanteile von Aussenwett- bewerbern im Umfang von 10 % nicht aus, um wirksamen Aussenwettbewerb zu begründen, wenn die Abredeteilnehmer Marktanteile von über 80 % auf sich vereinigen.1755 Diese Recht- sprechung ist auch auf die vorliegende Konstellation anlog anwendbar. Für den Kanton Wal- lis ist zudem zu beachten, dass sich Bringhen als regional einziges Gegengewicht zu CRH und Sanitas Troesch, der gemeinsamen Abrede von CRH und Sanitas Troesch anpassen musste. Bringhen senkte seine Bruttopreise innert Monatsfrist nach der Preissenkung von Sanitas Troesch und CRH.
  761. Nicht zuletzt die Umsetzung der Absprache beweist, dass kaum Wettbewerbsdruck aufgrund von neu in den Markt eintretenden potentiellen Konkurrenten (vgl. Rz 749 ff.) be- stand. ii. Innenwettbewerb
  762. Bezüglich des Innenwettbewerbs sei auf die oben in Rz 2389 f. gemachten Ausführun- gen verwiesen. Zusammenfassend sei noch einmal festgehalten, dass Sanitas Troesch eine Senkung um 20 % (Rz 1449), Sabag eine Senkung um 20 % (Rz 1556) und CRH eine Sen- kung um 18 % (Rz 1431) vollzogen. Die tatsächliche Senkung über das Sortiment ergab wei- tere Unterschiede. Das Bruttopreisniveau von Sabag sank im Schnitt um bis zu 2,2 % weni- ger als das von Sanitas Troesch, das Bruttopreisniveau von CRH sank gegenüber Sanitas Troesch um bis zu 4,1 % weniger (Rz 1644 ff.). Dies zeigt, dass keiner der Abredepartner von Umsetzung der Bruttopreissenkung abwich. Die Abrede bezog sich auf das Bruttopreis- niveau und das damit einhergehende Rabattniveau und deckte den dominanten Wettbe- werbsparameter Preis vollumfänglich ab. Mit der Senkung im Rahmen der beschlossenen 18 % bis 20 % behielten die Sanitärgrosshändler ein vergleichbares Bruttopreis- und Rabattni- veau bei. Die Installateure konnten nicht auf einen anderen im Wettbewerb bedeutenden Grosshändler mit einem gegenüber 2011 vergleichbaren Bruttopreis- und Rabattniveau aus- weichen. Dadurch verhinderten Sanitas Troesch, Sabag, CRH und Innosan einerseits eine Abwanderung von Installateuren hin zu anderen Sanitärgrosshändlern und damit einherge- henden Marktanteilsverlusten. Andererseits verhinderten sie, dass sie sich gegenseitig ei- nem wirksamen Wettbewerb mit höheren Rabatten gestützt auf höhere Bruttopreise aussetz- ten. Damit hätten sie eine Erhöhung der Rabatte und ein Abfallen der Nettopreise riskiert. 1754 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1755 Urteil des BVGer, B-8399/2010, vom 23. September 2013, E.6.2.12, Sigenia Aubi AG/WEKO. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 577 c. Konklusion
  763. Die Absprache durch die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisni- veaus 2012 gemeinsam zu senken, verfälschte den Preiswettbewerb im Sanitärgrosshandel umfassend. Die Beeinträchtigungen des Wettbewerbs durch die Parteien waren sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht schwerwiegend. Die Wettbewerbsbeschränkung war mit anderen Worten erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG. C.4.4.3.2 Wettbewerbsabreden innerhalb des SGVSB (i) Umstossung der gesetzlichen Vermutung a. Aussenwettbewerb
  764. Für die Beurteilung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs durch die Wettbe- werbsabreden innerhalb des SGVSB (B.5.5, Rz 1820 ff.) sind zwei Zeiträume zu unterschei- den. Bis ins Jahr 2005 koordinierten der SGVSB bzw. seine Mitglieder mit Sanitas Troesch die Bruttopreise und Rabattsetzung (vgl. B.5.2, Rz 797 ff.). Sanitas Troesch hatte in dieser Zeit als Abredeteilnehmer keine disziplinierende Wirkung auf die übrigen Beteiligten. Ab dem Jahr 2006 ist Sanitas Troesch mit Bezug auf die Abreden innerhalb des SGVSB hingegen als Aussenwettbewerber einzustufen. Zwar tauschten sich der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch in den Sitzungen des Kooperationsrates bis 2008 über das bevorste- hende Bruttopreisniveau aus (vgl. Rz 1227). Das Verhalten von Sanitas Troesch zeigt jedoch eine gewisse Unabhängigkeit, wenn auch nicht in Bezug auf die koordinierte Bruttopreissen- kung von 2012. Da Sanitas Troesch als grösster Sanitärgrosshändler über einen Marktanteil von [40-45 %] verfügt (vgl. vgl. Tabelle 3, Rz 742), ist das Unternehmen im Zeitraum von 2006 bis 2011 ein Aussenwettbewerber mit einem grossen Marktgewicht. Die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs wird somit für die Wettbewerbsab- reden innerhalb des SGVSB (B.5.5, Rz 1820 ff.) während des Zeitraums von 2006 bis 2011 umgestossen. Weiter ist daher zu prüfen, ob diese Abreden den Wettbewerb erheblich be- einträchtigten. Diese Frage ist anhand von qualitativen und quantitativen Kriterien zu prüfen. (ii) Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien
  765. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1756 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1757 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG sowie bei Abreden über den Wettbewerbsparameter Menge gemäss Art. 5 Abs. lit b KG das qualitative Gewicht von Preis- und Mengenabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1758 Das bedeutet, dass 1756 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1757 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1758 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 578 selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1759
  766. Wie bewiesen (Rz 2334), ist der Preis der dominante Wettbewerbsparameter im Sani- tärgrosshandel. Wie bereits festgestellt, sind sowohl der Preisbestandteil Bruttopreis als auch der Preisbestandteil Rabatt im Wettbewerb im Sanitärgrosshandel von zentraler Be- deutung (vgl. B.4.7, Rz 470 ff.). Sowohl Abreden über den Bruttopreis als auch Abreden über Rabatte sind rechtlich als Preisabreden zu qualifizieren. Gemäss der gesetzgeberischen Wertung sind Abreden über solche Preiselemente besonders schwerwiegend. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung ist daher davon auszugehen, dass das qualitative Element der Er- heblichkeit erfüllt ist.1760
  767. Dementsprechend sidn die folgenden Preisabreden in qualitativer Hinsicht besonders schwerwiegend: a. Die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsamen Bruttopreisfestlegung bis 2007 (Rz 1839), b. die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886), c. der Entscheid Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906), d. der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.), e. die verbandsinternen Anpassung der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.), f. die Festlegung der Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.), g. die Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.), h. die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043) und i. die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsor- timents der Teampurhändler (Rz 2078 f.).
  768. Die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsame Bruttopreisfestlegung bis 2007 (Rz 1839) führten zu identischen Bruttopreisen. Mit den identischen Bruttopreisen ver- hinderten die Mitglieder des SGVSB wirksamen Wettbewerb um die Endkunden, welche sich an den Bruttopreisen orientierten. Da die SGVSB-Mitglieder untereinander keinen Druck auf die Bruttopreise ausübten, zwangen sie sich nicht gegenseitig zu einer Anpassung der Brut- topreise und damit Nettopreise auf ein tieferes Niveau. Durch die identischen Bruttopreise verhinderten die SGVSB-Mitglieder, auch wirksamen Wettbewerb um Installateure. Denn wie bewiesen, führen höhere Bruttopreise zur Erteilung höherer Rabatte. Installateure verglei- chen die unterschiedlich hohen Rabatte und verlangen auch von den anderen Sanitärgross- händlern höhere Rabatte. Durch die Erhöhung der Rabatte erzeugen die Sanitärgrosshänd- ler mit hohen Bruttopreisen und hohen Rabatten Druck auf die Sanitärgrosshändler mit tiefe- ren Bruttopreisen und tieferen Rabatten ebenfalls höhere Rabatte zu gewähren (vgl. Rz 587 ff.). Diese Entwicklung führt letztlich zu einer „Margenerosion“ bzw. sinkenden Nettopreisen, was Sanitas Troesch als „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ bezeichnete (vgl. z.B. Rz 531 ff.). Einem solchen Wettbewerb untereinander wichen die SGVSB-Mitglieder durch ihr Vor- gehen so weit als möglich aus. 1759 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2012/4 828 Rz 101 f., Vertrieb von Musik ; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles. 1760 RPW 2012/4, 828 Rz 101, Vertrieb von Musik. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 579
  769. Mit der Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886) stei- gerten die Abredeteilnehmer gemeinsam die Marge und erhöhten die Nettopreise. Sie ver- hinderten, dass Endkunden oder Installateure auf einen anderen, nicht an der Abrede betei- ligten Sanitärgrosshändler ausweichen konnten, welcher nicht mittels Bruttopreisen seine Margen und Nettopreise erhöhte.
  770. Durch die Entscheide, Sanitärprodukte verschiedenen Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906) vereinbarten die Abredeteilnehmer einerseits, bei welchen Produkten sie den Installa- teuren reduzierte Rabatte gewährten. Andererseits vereinbarten sie, dass in der Rabattgrup- pe Sanitär Allgemein unterschiedliche Produktarten verschiedener Marken zusammenge- fasst wurden. Folglich verhinderten die Abredeteilnehmer, dass bei einem Auftrag separate Rabatte für diese unterschiedlichen Produktarten bzw. verschiedenen Marken gewährt wur- den. Mit anderen Worten schränkten sie die Rabattverhandlungen weitgehend auf einen ein- zelnen Rabatt ein und verhinderten folglich, dass höhere Rabatte für einzelne Produktarten bzw. Marken innerhalb dieser Rabattgruppe gewährt werden. Dadurch verhinderten sie, dass in Rabattverhandlungen bei bestimmten Produktgruppen bzw. Marken höhere Rabatte ge- währt werden mussten, weil andere Grosshändler diese Produkte bzw. Marken in einer an- deren Rabattgruppe führten.
  771. Der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.) verhinderte die Innovation eines alternativen Preissystems. Mit dem Verzicht auf ein Net- topreissystem umzusteigen, vermieden die Sanitärgrosshändler, dass Endkunden bei den Sanitärgrosshändlern des dreistufigen Absatzkanals zu Nettopreisen der Grosshändler an den Installateurs einkaufen konnten. Da der gesamte dreistufige Absatzkanal das Brutto- preissystem beibehielt, verhinderten die Abredeteilnehmer dadurch Marktanteilsverluste auf- grund einer Abwanderung von Endkunden von Grosshändlern des dreistufigen Absatzkanals mit einem Bruttopreissystem zu solchen mit einem Nettopreissystem.
  772. Die verbandsinternen Anpassungen der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.) bewirkten eine Änderung der Bruttopreise und damit der Nettopreise zum gleichen Zeitpunkt und in glei- chem Umfang. Die Abredeteilnehmer verhinderten bei Preissenkungen eines Lieferanten, dass ein Mitglied des SGVSB vor dem anderen seine Bruttopreise senkte und damit die Preissenkung weitergab. So konnten die SGVSB Mitglieder ihre Lagerbestände mit den alten höheren Bruttopreisen verkaufen. Sie verhinderten, dass sich die SGVSB-Mitglieder durch frühere Bruttopreissenkungen gegenseitig unter Druck setzten, die Bruttopreise und damit die Nettopreise ebenfalls zu senken. Auf diese Weise verhinderten sie wirksamen Wettbe- werb um die Kunden selbst.
  773. Die Festlegung der Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.) bewirkte, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder die Transportkosten in Prozent der Bruttopreise und die Einbaukosten in Franken in den Rechnungen zusätzlich zum Preis für die Produkte aufschlugen.
  774. Mit der Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.) in der Kalkulation der Bruttopreise bestimmten die Abredeteilnehmer gemeinsam, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Wech- selkursvorteile bei in Euro eingekauften Produkten an die Kunden weitergegeben werden sollten. Damit verhinderten sie, dass ein Grosshändler mit einer eigenständigen Kalkulation des Eurokurses tiefere Bruttopreise setzte und damit die weiteren Abredeteilnehmer unter Druck setzte, ihre Brutto- und Nettopreise ebenfalls zu senken.
  775. Mit der Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043) verhinderten die grossen Sani- tärgrosshändler, dass die Teampur-Mitglieder tiefere Bruttopreise festlegten. Folglich ver- zichteten Burgener, Kappeler, Sanidusch und Innosan darauf, mit tieferen Bruttopreisen in einem wirksamen Wettbewerb zu den weiteren Abredeteilnehmern zu treten. Ein solcher Wettbewerb hätte die grossen Sanitärgrosshändler zur Senkung der Bruttopreise und damit Nettopreise zwingen können. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 580
  776. Die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsortiments der Teampurhändler (Rz 2078 f.) sorgte dafür, dass lediglich bestimmte Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel angeboten wurden. Der Wettbewerb von alternati- ven Absatzkanälen wurde beschränkt, indem die SGVSB-Mitglieder über alternative Kanäle gehandelte Produkte nicht in ihr Sortiment aufnahmen.
  777. Zur Beurteilung, ob der Wettbewerb qualitativ schwerwiegend beeinträchtigt wurde, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, weshalb die vorangehend genannten Abreden ku- mulativ zu betrachten sind. Dabei steht fest, dass sie gemeinsam den zentralen Wettbe- werbsparameter Preis beeinflussten (Bruttopreis, Nettopreis, Marge, Rabattgruppen, Trans- portkosten, Einbaukosten und Europreise). Zudem verhinderten sie gemeinsam den Eintritt bestimmter Produkte in den Sanitärgrosshandelsmarkt und damit die Menge der angebote- nen Produkte. Insgesamt liegt somit eine qualitativ besonders schwerwiegende Wettbe- werbsbeeinträchtigung vor. b. Quantitative Kriterien
  778. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1761 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1762 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.
  779. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.). i. Aussenwettbewerb
  780. Die Mitglieder des SGVSB vereinigten in der Zeitperiode von 2006 bis 2012 einen schweizweiten Marktanteil von über 50 % auf sich. Ein Marktanteil, bei welchem die WEKO beim Vorliegen einer erfolgreich umgesetzten Preisabrede bereits mehrfach auf eine erhebli- che Wettbewerbsbeschränkung schloss.1763
  781. Der gewichtigste Aussenwettbewerber des SGVSB und seinen Mitgliedern ist Sanitas Troesch mit einem schweizweiten Marktanteil von [40-45 %] im Sanitärgrosshandel (vgl. Ta- belle 3, Rz 742). Sanitas Troesch tauschte sich mit dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern in den Sitzungen des Kooperationsrates indirekt über das bevorstehende Bruttopreisniveau aus (Rz 1227). So wussten die Mitglieder des SGVSB zumindest bis 2008, dass keine relevanten Bruttopreisänderungen bevorstanden. Ab 2009 waren die Mitglieder des SGVSB über die 1761 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230. 1762 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1763 RPW 2012/2, 399 Rz 400, Verfügung vom 16. Dezember 2011 in Sachen Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2004/3, 751 Rz 73, Markt für Schlachtschweine – Teil B; Ent- scheid der REKO/WEF, RPW 2003/4, 871 E. 8, Krankenkassen vs. Privatkliniken und Konsorten im Kanton Aargau; RPW 2000/2, 178 Rz 57, Des tarifs conseillés de l’Association fribourgeoise des écoles de circula- tion [AFEC]. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 581 bevorstehende grosse Bruttopreissenkung informiert und konnten daher weiterhin das Wett- bewerbsverhalten des stärksten Konkurrenten einschätzen. Somit ist die disziplinierende Kraft von Sanitas Troesch eher als gering einzustufen. Übrige Sanitärgrosshändler, Anbieter in alternativen Absatzkanälen oder potentielle Konkurrenten üben – wie auch schon bei der Prüfung der Beseitigung des Wettbewerbs festgestellt – einen vernachlässigbaren Wettbe- werbsdruck aus (vgl. B.4.8, Rz 740 ff.). ii. Innenwettbewerb
  782. Die folgenden Preisabreden wurden von sämtlichen SGVSB-Mitgliedern umgesetzt: a. die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsamen Bruttopreisfestlegung bis 2007 (Rz 1839), b. die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886), c. der Entscheid Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906), d. der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.), e. die verbandsinternen Anpassung der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.), f. die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produkt-kataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsor- timents der Teampurhändler (Rz 2078 f.)
  783. Die Abrede über gemeinsame Bruttopreise bis Ende 2007 und die Margenfestlegung für das Jahr 2007 umfasste das ganze Sortiment und damit mehr als 50 % sämtlicher Pro- dukte, die über den Sanitärgrosshandel vertrieben wurden. Alleine im Jahr 2007 machte der Umsatz mit diesen Produkten mehr als 400 Mio. CHF aus.
  784. Der Entscheid Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen, betraf sämtliche Mitglieder des SGVSB gleichermassen. Auf diese Weise nahmen die SGVSB-Mitglieder Einfluss auf die Rabattbandbreite. Der Rabattwettbewerb wurde auf diese Weise für die eingeteilten Pro- dukte bis mindestens das Jahr 2010 eingeschränkt und zwar von sämtlichen SGVSB- Mitgliedern.
  785. Mit Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.) stellte der SGVSB sicher, dass über 50 % des Marktes für Sanitärgrosshändler dasselbe Preissystem führte. Verbandsinterner Wettbewerb durch alternative Preissysteme war dadurch ausgeschaltet. Da der gesamte dreistufige Absatzkanal das Bruttopreissystem bei- behielt, verhinderten die Abredeteilnehmer dadurch Marktanteilsverluste aufgrund einer Ab- wanderung von Endkunden von Grosshändlern des dreistufigen Absatzkanals mit einem Bruttopreissystem zu solchen mit einem Nettopreissystem.
  786. Ferner passten die SGVSB-Mitglieder auch nach 2007 die Basisrichtpreise gemeinsam an. Damit legten sie unter anderem den Zeitpunkt und Umfang von Preisänderungen von Geberit fest (Rz 1946 ff.). Geberit ist der bedeutendste Lieferant der Verfahrensparteien, dessen Marktanteil von Sanitas Troesch im Jahr 2010 auf [85-90] % geschätzt wurde.1764 Die Abrede betraf als Produkte, mit welchen Geberit im den Jahren 2008-2011 einen jährlichen Umsatz mit CRH, Sabag und Bringhen von über CHF [40-60 Mio.] erzielte. Die Verkaufsum- sätze der Sanitärgrosshändler macht damit einen Verkaufsumsatz von über CHF 200 Mio. aus. Alleine daraus folgt, dass die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Vereinba- rung der Basispreise quantitativ schwerwiegend war. 1764 Vgl. Act. 445, 241. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 582
  787. Bis 2012 bestimmten die SGVSB-Mitglieder den Inhalts der Stammdaten, des Kata- logsortiments, der Online-Produkt-kataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsortiments der Teampurhändler (Rz 2078 f.) gemeinsam. Bis Ende 2008 wurden Produkte nur in die Stammdaten und erwähnten Kataloge aufgenommen, wenn das Produkt zum Sanitärsortiment der SGVSB-Mitglieder gehörte und der Beschluss einstimmig fiel. Ab 2009 musste ein Hersteller sich zum 3-stufigen Vertriebsweg bekennen, Preisunter- lagen mit einer Basismarge für den Sanitärfachhandel lieferten, nach Ansicht der Sorti- mentskommission überregionalen Bedürfnissen entsprechen und die Vorstellung der Kom- missionsmitglieder bezüglich Konditionen und Lieferbedingungen erfüllte. Damit kam der Sortimentskommission ein erheblicher Ermessenspielrum zu, ob gewisse Produkte in die Ka- taloge aufgenommen werden sollten. Da die SGVSB-Mitglieder rund 50 % der Marktanteile des Schweizer Sanitärgrosshandelsmarktes auf sich vereinigten kam diesem Entscheid eine grosse Tragweite zu. Denn der Verkaufserfolg eines Produktes hing davon ab, in die SGVSB-Kataloge aufgenommen zu werden. Die Sortimentskommission bestimmte also mit, welche Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel angeboten wurden. Insbeson- dere sollten keine Produkte in den Katalog aufgenommen werden, welche über alternative Absatzkanäle in die Schweiz geliefert wurden. Die SGVSB-Mitglieder beschränkten durch ihr gemeinsames Vorgehen, denn Wettbewerb untereinander, da ihr Sortiment bis 2006 iden- tisch und danach mit Ausnahme der Exklusivartikel sehr ähnlich war, zumal der Teampur- Katalog als Basis für die anderen Kataloge diente. Den Wettbewerb gegenüber alternativen Absatzkanälen beschränkten sie gemeinsam, indem sie über alternative Kanäle gehandelte Produkte nicht in ihr Sortiment aufnahmen. Der Vertrieb dieser Produkte durch die SGVSB- Mitglieder wurde auf die Menge Null reduziert. Diese Wettbewerbsbeschränkung betraf mehr als die Hälfte des Marktes für Sanitärgrosshandel und betraf mit CRH (Richner, Gétaz, Re- gusci), Sabag und Bringhen drei der vier marktstärksten Unternehmen in der Schweiz. Die Einschränkung war daher quantitativ schwerwiegend.
  788. Insgesamt wich also keines der SGVSB-Mitglieder von den in Rz 2419 a–f genannten Preisabreden ab. Diese Preisabreden bezogen sich zudem auf das gesamte SGVSB- Sortiment. Damit schränkten Sanitärgrosshändler, welche mehr als 50 % der Marktanteile auf sich vereinigten, den Wettbewerb mit Bezug auf Preise mit Bezug auf das gesamte Sor- timent ein. Eine solche Wettbewerbsbeschränkung ist nicht nur marginal sondern beeinträch- tigte den Wettbewerb in quantitativ schwerwiegender Weise. g. die Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.),
  789. Ab 2008 hielten die SGVSB-Mitglieder daran fest, die Wechselkurse festzulegen. Die gemeinsame Festlegung des Wechselkurses wirkte sich zwar nicht auf das gesamte Sorti- ment aus, sondern nur auf gewisse Produkte wie etwa den Badewannenhersteller Kaldewei. Doch ist bereits Kaldewei mit einem Marktanteil von [25-30] % bis [40-45] % ein bedeutender Anbieter von Badewannen (Rz 1995). Der Umsatz, welche die SGVSB-Mitglieder mit Kalde- wei-Produkten erzielt, beträgt jährlich über 10 Mio. CHF. Dieser Umsatz ist damit um ein viel- faches höher, als etwa das gesamte Auftragsvolumen von Tunnelreinigungsunternehmen in den Jahren 2010-2012 (je 0,5–2 Mio. CHF bzw. insgesamt 1,5 bis 6 Mio. CHF), deren Abre- den über die Auftragsvergabe von der WEKO als quantitativ schwerwiegende Beeinträchti- gung des Wettbewerbs eingestuft wurde.1765 Die vorliegende Beeinträchtigung des Wettbe- werbs durch die Vereinbarung der Wechselkurse ist damit ebenfalls als schwerwiegend ein- zustufen. h. Die SGVSB-Mitglieder legten zudem die Teampur-Preise gemeinsam fest (Rz 2043).
  790. Dies bedeutete, dass die Teampur-Kataloge immer die höchsten Bruttopreise enthiel- ten. Auch diese Abrede wurde von sämtlichen SGVSB-Mitgliedern befolgt. Die Teampur- Mitglieder erzielten gemeinsam in den Jahren 2008-2011 einen jährlichen Umsatz von über 1765 RPW 2015/2, 229, Rz 219 Tabelle 5, Rz 252, Tunnelreinigung. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 583 19 Mio. CHF, was über die gesamte Zeitspanne einem Gesamtumsatz von 79 Mio. CHF ent- spricht. Auch dieser Umsatz liegt um ein Vielfaches höher als die Abreden über die Auftrags- volumen der Tunnelreinigungsunternehmen, welche die WEKO als schwerwiegende Wett- bewerbsbeschränkung qualifizierte. Die vorliegenden Abreden sind daher ebenfalls als quan- titativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu betrachten.
  791. Die SGVSB-Mitglieder vereinbarten zudem i. die Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.).
  792. Diese Preisabrede hatte zweierlei zur Folge: Einerseits verrechnete jedes Mitglied Transport- und Einbaukosten und andererseits wurden diese Kosten getrennt aufgeführt. Teilweise wichen die SGVSB-Mitglieder mit der Höhe der Transport- und Einbaukosten von- einander ab. Dennoch hielten sich sämtliche SGVSB-Mitglieder daran, die Preisaufschläge für Transport- und Einbaukosten zu verrechnen und in den Rechnungen getrennt aufzu- schlagen. Diese Preiselemente wurden dank der Abrede von über 50 % der Marktteilnehmer einheitlich gehandhabt und verrechnet. Die dadurch resultierende Wettbewerbsbeschrän- kung war daher quantitativ schwerwiegend. c. Konklusion
  793. Zusammenfassend steht also fest, dass jede der genannten Abreden zwischen dem SGVSB und seinen Mitgliedern – also über 50 % der kumulativen Marktanteile des Sani- tärgrosshandels – entweder das gesamte Sortiment oder zumindest bedeutende Teile davon betraf. Die qualitative und quantitative Beeinträchtigung jedes dieser Abreden war schwer- wiegend. Dieser Effekt verstärkte sich dadurch, dass die Abreden nicht getrennt sondern ne- beneinander bestanden. Die Wettbewerbsbeeinträchtigung durch den SGVSB und seine Mitglieder sind folglich erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG bwz. Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. In Übereinstimmung mit dem soeben gesagten, schloss die WEKO schon mehrfach beim Vorliegen einer erfolgreich umgesetzten Preisabrede bei einem Marktanteil von 50 % auf eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung.1766 C.4.4.3.3 Wettbewerbsabreden zwischen Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Troesch betreffend den Kanton Wallis. (i) Umstossung der gesetzlichen Vermutung
  794. Bei den Abreden über den Schutz des dreistufigen Vertriebswegs im Kanton Wallis sind die folgenden beiden Konstellationen zu unterscheiden: i. Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener beschlossen zwischen 1999-2002 im Kanton Wallis, dass - die Sanitärinstallateure ihre Waren ausschliesslich bei Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener einkaufen sollten, - Kleinlieferungen von Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt zu verkaufen seien, 1766 RPW 2012/2, 399 Rz 400, Verfügung vom 16. Dezember 2011 in Sachen Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2004/3, 751 Rz 73, Markt für Schlachtschweine – Teil B; Ent- scheid der REKO/WEF, RPW 2003/4, 871 E. 8, Krankenkassen vs. Privatkliniken und Konsorten im Kanton Aargau; RPW 2000/2, 178 Rz 57, Des tarifs conseillés de l’Association fribourgeoise des écoles de circula- tion [AFEC]. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 584 - bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– 1–10 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden sollten zuzüglich der MWSt, - bei Bestellungen bis zu CHF 100‘000.– 1–15 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden sollten zuzüglich der MWSt, - Installateure für von Privaten bezogene Produkte 5 % Rabatt auf den Nettover- kaufspreis erhalten sollten und - Waschapparate nicht von diesem Beschluss betroffen seien (Rz 1807 ff.). ii. Gétaz, Bringhen und die Suissetec vereinbarten zwischen 2003-2010 „Spielregeln“, wonach - der Grosshandel ausschliesslich über den Installateur verkauft, - der Grosshandel Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen verkauft, - der Installateur ausschliesslich über die Sanitär-Grossisten des dreistufigen Ab- satzkanals einkauft und dies auch für Badezimmermöbel und Armaturen galt, - Waschmaschinen von dieser Vereinbarung ausgeschlossen seien, - bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmern stets nach dem voraus- sichtlichen Installateur gefragt werden sollte und die Rabattierung durch den In- stallateur erfolgen sollte (Rz 1807 ff.). a. Aussenwettbewerb
  795. Bringhen und Gétaz verfügten im Kanton Wallis über einen gemeinsamen Marktanteil im Sanitärgrosshandel von [70-75] %. Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Troesch ver- fügten im Sanitärgrosshandel im Kanton Wallis über einen kumulativen Marktanteil von [85- 90] %.1767
  796. Bei grösseren Objekten muss berücksichtigt werden, dass Installateure ihrerseits re- gelmässig einen Rabatt an die Endkunden gewähren. Dadurch besteht beim Direktverkauf von Sanitärapparaten für grosse Objekte von Grosshändlern an Endkunden Aussenwettbe- werb durch Installateure. Für grössere Objekte besteht damit hinreichend Aussenwettbe- werb, um die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs durch die Abrede zwischen den Sanitärgrosshändlern über den Direktverkauf an Endkunden umzustossen.
  797. Einzel- und Ersatzteile werden von Endkunden auch direkt bei einer Verkaufsstelle be- zogen. Aus diesem Grund ist für die Beurteilung des Aussenwettbewerbs bei einer Abrede über die Preise der Sanitärgrosshändler an Endkunden die Anzahl Verkaufsstellen zu be- rücksichtigen. Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Troesch verfügen über insgesamt acht Niederlassungen im Wallis. Die weiteren Sanitärgrosshändler Lietti, Zen-Ruffinen und Delaloye + Joliat verfügen gemeinsam über vier Standorte.1768 Damit schien genügend Aus- senwettbewerb zu bestehen, dass die Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs zwi- schen Sanitärgrosshändler bei einem Direktverkauf von Kleinlieferungen, Einzel- und Ersatz- teilen an Endkunden umzustossen ist. 1767 Der Marktanteil errechnet sich aus den Umsatzangaben für 2008 von Bringhen für das Oberwallis, Mittel- wallis und Unterwallis (Act. 441.01, Antwort auf Frage 15), Umsatzangaben für 2008 von Gétaz für Oberwal- lis und Mittelwallis (Act. 469, Antwort auf Frage 15), Umsatzangaben für 2008 von Burgener (Act. 395, Ant- wort auf Frage 3), sowie einer internen Einschätzung von Sanitas Troesch zu Umsätzen im Jahr 2008 wei- terer Grosshändler (Act. 445, Seite 413). 1768 Vgl. Act. 445, Seite 413. Sanitas Troesch ist in Sierre vertreten; Bringhen in Visp, Sierre, Sion und Martigny; Gétaz in Visp und Sion; Lietti in Sion und Monthey; Brugener in Steg; Zen-Ruffinen in Naters und Delaloye + Jolliat in Conthey. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 585 (ii) Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien
  798. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1769 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1770 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG das qualitative Gewicht von Preisabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1771 Das bedeutet, dass selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1772
  799. Die Abrede zwischen Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener betrafen den Endkundenpreis vom Sanitärgrosshändler an den Endkunden. Bei Kleinlieferungen waren die Produkte nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt zu verkaufen. Damit liegt eine direkte Festset- zung von Preisen bei Kleinlieferungen an Endkunden vor. Die Abrede zwischen Sanitas Tro- esch, Gétaz, Bringhen und Burgener ist damit qualitativ besonders schwerwiegend.
  800. Bringhen und Gétaz vereinbarten bis 2010 in den „Spielregeln“ Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen zu verkaufen. Dies ist eine direkte Festsetzung von Preisen für Einzel- und Ersatzteile. Die Abrede zwischen Bringhen und Gétaz ist damit qualitativ be- sonders schwerwiegend. b. Quantitative Kriterien
  801. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1773 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1774 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.
  802. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.). 1769 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1770 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1771 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1772 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2012/4 828 Rz 101 f., Vertrieb von Musik ; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles. 1773 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230. 1774 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 586 i. Aussenwettbewerb
  803. Bringhen und Gétaz sind die beiden grössten Anbieter von Sanitärprodukten im Kanton Wallis. Gemeinsam verfügen sie über mehr als 70 % Marktanteile im Kanton Wallis. Bring- hen, und Gétaz verfügen über insgesamt sechs Niederlassungen im Kanton Wallis. Die wei- teren Sanitärgrosshändler Burgener, Sanitas Troesch, Lietti, Zen-Ruffinen und Delaloye + Joliat verfügen kumulativ über sechs Standorte. Somit kommen Bringhen und Gétaz auch die Hälfte der Gesamtzahl Verkaufsstellen im Wallis zu. Die WEKO schloss schon mehrfach beim Vorliegen einer erfolgreich umgesetzten Preisabrede bei einem Marktanteil von 50 % auf eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung.1775 Angesichts des Marktgewichts von Bringhen und Gétaz ist die Preisabrede als quantitativ schwerwiegend anzusehen. Gleiches trifft auf die Abrede zwischen Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener zu. ii. Innenwettbewerb
  804. Wie beweisen hielten sich die Abredepartner während der angegebenen Zeitspannen an die Abreden. Es gab daher kein Abweichen von der Abrede. Zumal der Preis bereits von Gesetzes wegen der Wettbewerbsparameter schlechthin ist, kann eine Abrede fällt ein allfäl- liger Teil- oder Restwettbewerb nicht dermassen ins Gewicht, um die Schwere der Wettbe- werbsbeschränkung auszugleichen. c. Konklusion
  805. Die Abreden zwischen Bringhen, Gétaz, Sanitas Troesch und Burgener sowie die Ab- reden zwischen Bringhen und Gétaz führten sowohl unter qualitativen als auch quantitativen Gesichtspunkten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Die Wett- bewerbsbeschränkungen sind somit erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. C.4.4.4 Gesamtwürdigung: Erheblichkeit aller betrachteter Wettbewerbsabreden
  806. Die Gesamtwürdigung der Erheblichkeit aller betrachteten Wettbewerbsabreden ist auch vor dem Hintergrund der Botschaft aus dem Jahre 1994 zu betrachten. Gemäss Bot- schaft „soll nicht jede geringfügige Beeinträchtigung des Wettbewerbs“ von den materiellen Bestimmungen des Kartellgesetzes erfasst werden. Die Wettbewerbsbehörden sollten sich nicht mit „Bagatellen […] beschäftigen müssen.“1776 Vor diesem Hintergrund sei noch einmal klargestellt, dass die WEKO in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht davon ausgeht, dass eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen ist, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, wo- bei die Beteiligten einen erheblichen Marktanteil halten.1777
  807. Der Bruttopreis stellt einen zentralen Wettbewerbsparamater im relevanten Markt dar (vgl. B.4.7, insbesondere 521 f., 589). Er beeinflusst das Nachfrageverhalten von privaten und professionellen Endkunden. Zudem steuerten die Sanitärgrosshändler mit dem Brutto- preis ihre Margen und ihre Nettopreise. Die Abreden zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB und seinen Mitgliedern betrafen in den Jahren 1997–2004 rund 90 %, in den Jahren 1775 RPW 2012/2, 399 Rz 400, Verfügung vom 16. Dezember 2011 in Sachen Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2004/3, 751 Rz 73, Markt für Schlachtschweine – Teil B; Ent- scheid der REKO/WEF, RPW 2003/4, 871 E. 8, Krankenkassen vs. Privatkliniken und Konsorten im Kanton Aargau; RPW 2000/2, 178 Rz 57, Des tarifs conseillés de l’Association fribourgeoise des écoles de circula- tion [AFEC]. 1776 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 554. 1777 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 587 2004–2005 90 %–95.4 % und im Jahr 2012 rund 85.6 % des relevanten Marktes. Wettbe- werbsabreden dieses Ausmasses über Bruttopreisabreden sind keine Bagatellen, sondern beeinträchtigen den Wettbewerb, wie dargelegt, in quantitativer und qualitativer Hinsicht in schwerwiegender Weise. Sie sind für sich alleine betrachtet erheblich im Sinne von Art. 5 Abs.1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und können nicht durch Rabattwettbewerb kompen- siert werden.
  808. Auch die Rabatte sind relevante Wettbewerbsparameter (vgl. B.4.7.3, Rz 590). Abre- den über die Einteilung von Rabatten in Rabattgruppen und über die Senkung des Rabattni- veaus, woran sich zwischen 85-95% des relevanten Marktes beteiligen, sind keine Geringfü- gigkeiten. Mit den vorliegenden Abreden griffen die Verfahrensparteien sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht schwerwiegend in das freie Spiel des Wettbewerbs ein. Auch diese Abreden sind für sich genommen erheblich im Sinne von im Sinne von Art. 5 Abs.1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.
  809. Es ist daran zu erinnern, dass die SGVSB-internen Abreden, d.h. die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsamen Bruttopreisfestlegung bis 2007 (Rz 1839), die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886), der Entscheid Sa- nitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906), der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.), die verbandsinternen Anpassung der Basis- richtpreise (Rz 1957 f.), die Festlegung der Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.), die Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.), die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043) und die Fest- legung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online-Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsortiments der Teampur- händler (Rz 2078 f.), rund 50% des relevanten Marktes betrafen. Jede einzelne dieser Abre- den war für sich genommen erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs.3 lit. a oder lit. b KG (Rz 2413; Rz 2424).
  810. Schliesslich hatten die Abreden zwischen Bringhen, Gétaz, Sanitas Troesch und Bur- gener sowie die Abreden zwischen Bringhen und Gétaz den zentralen Wettbewerbsparame- ter Preis zum Gegenstand. Die Abredeteilnehmer verfügten im Kanton Wallis über rund 70 % der Marktanteile. Solche lokalen Abreden sind keine Bagatellen, sie sind unter qualitativen als auch quantitativen Gesichtspunkten schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbe- werbs. Diese Wettbewerbsbeschränkungen sind erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.
  811. Zusammenfassend haben die Abreden zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB und seinen Mitgliedern einerseits und zwischen dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern anderer- seits, sowie die Abreden zwischen Sanitas Troesch, Bringhen, Gétaz und Burgener bzw. zwischen Bringhen und Gétaz den Wettbewerb je einzeln in qualitativ und quantitativ schwerwiegender Weise eingeschränkt. Die Wettbewerbsbeeinträchtigungen sind daher al- lesamt erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. Sie sind daher, vorbehältlich der nachfolgenden Prüfung der Rechtfertigung aus wirtschaftlichen Effizienzgründen, unzulässig und sanktionierbar. C.4.5 Keine Rechtfertigung aus Effizienzgründen
  812. Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie: a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rati- oneller zu nutzen; und b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 588
  813. Demnach gibt es drei gesetzliche Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müs- sen, um eine Abrede zu rechtfertigen: Erstens bedarf es eines in Art. 5 Abs. 2 lit. a KG auf- gelisteten Effizienzgrundes, zweitens muss die Abrede für den Effizienzgrund notwendig sein und drittens darf die Abrede nicht die Beseitigung des Wettbewerbs ermöglichen.1778
  814. Diese Aufzählung von Rechtfertigungsgründen ist abschliessend. Zur Rechtfertigung genügt es, dass einer dieser Gründe gegeben ist.1779 Anzufügen ist, dass nicht bereits Grün- de der wirtschaftlichen Effizienz vorliegen, wenn ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten aus Sicht der beteiligten Unternehmen effizient ist. Vielmehr muss die Abrede gesamtwirt- schaftlich oder aus Sicht der Marktgegenseite als effizient betrachtet werden können.1780
  815. Sanitas Troesch und der SGVSB haben nicht darlegt, dass die gemeinsame marktwei- te Bruttopreissenkung und die damit einhergehende Senkung der Rabatte volkswirtschaftlich effizient seien. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dadurch Herstellungs- oder Vertriebs- kosten gesenkt, Produkte oder Produktionsverfahren verbessert, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen gefördert oder Ressourcen rationeller genutzt werden sollten.
  816. Die SGVSB-Mitglieder haben verschiedentlich vorgetragen, dass die gemeinsame Stammdatenverwaltung und die gemeinsame Produktion der Kataloge effizienzsteigernd seien. So führte der SGVSB an, dass i) die gemeinsamen unverbindlichen Bruttopreiskatalo- ge eine Effizienzsteigerung des Absatzkanales bewirkt hätten, da weniger Stammdatenver- waltungs- und Katalogproduktionskosten angefallen wären und dass ii) auf diese Weise die Vielfalt der Wettbewerbsteilnehmer erhalten geblieben wäre, indem auch kleineren und mitt- leren Sanitärfachhändlern die Marktteilnahme erleichtert worden wäre.1781 In diesem Sinne führte auch [...] Sabag aus, dass der Verband mit der Artikelbewirtschaftung von über 100‘000 Artikeln eine wichtige und wertvolle Arbeit erbringe.1782
  817. Es steht fest, dass die Stammdatenverwaltung technische und preisliche Angaben über eine Vielzahl von Badezimmerprodukten umfasst (vgl. Rz 1820). Die Erfassung von Daten, das Erstellen von Massbildern sowie die Verknüpfung und Verwaltung der Daten von Sani- tärprodukten ist notwendig für die Produktion von physischen und elektronischen Katalogen. Für die erstmalige Erfassung, Erstellung und Verknüpfung von Daten fallen naturgemäss re- lativ hohe Kosten an. Für die Vervielfältigung dieser Daten fallen hingegen vergleichsweise geringe Kosten an. Durch die gemeinsame Stammdatenverwaltung fallen die Kosten für die erstmalige Erfassung, Erstellung und Verknüpfung der Daten nur einmal beim Verband an und nicht für jedes Mitglied des Verbands einzeln. Mit anderen Worten ist die gemeinsame Stammdatenverwaltung geeignet, Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken. Auf den ersten Blick scheint daher das Vorliegen eines Effizienzgrundes nicht ausgeschlossen und damit eines der drei gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsmerkmale gegeben. Doch bei nä- herem Betrachten fällt auf, dass die Prüfung gemäss Art. 5 Abs. 2 KG bereits am zweiten Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit scheitert. Die effizienzsteigernde Wirkung einer ge- meinsamen Stammdatenverwaltung beschränkt sich auf die Erfassung und Einspeisung der technischen Produktangaben des Lieferanten.
  818. Im Gegensatz dazu ist die marktweite gemeinsame Senkung des Bruttopreis- und Ra- battniveaus, die Entwicklung gemeinsamer Rabattkategorien, die gemeinsame Festlegung von Endverkaufspreisen bei Direktverkäufen, gemeinsame Festlegung von Bruttopreisen al- 1778 Vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer, B-3332/2012 vom 13. November 2015, E.10.2, Bayrische Mo- toren Werke AG/WEKO; gleich wie hier: RPW 2011/4, 640 Rz 796, ASCOPA; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 300; SHK-REINERT (Fn 1688), Art. 5 N 9. 1779 BGE 129 II 18, 45 E. 10.3 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1780 Vgl. RPW 2012/4, 829 Rz 111, Vertrieb von Musik; RPW 2011/4, 641 Rz 804, ASCOPA. 1781 Vgl. Act. 381, 2 f. 1782 Act. 287, Zeile 265 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 589 ler SGVSB-Mitglieder oder der Teampur-Grossisten (Burgener, Kappeler und Sanidusch), die gemeinsame Bestimmung von Basispreisen, die gemeinsame Bestimmung von Rabatten in der SGVSB-Artikelverwaltung, die Zuteilung von Produkten in Rabattgruppen, der Be- schluss von einem Bruttopreissystem nicht auf ein Nettopreissystem umzusteigen, die ge- meinsame Festlegung von Transport- und Einbaukosten, die gemeinsame Festlegung des Eurokurses, die gemeinsame Bestimmung des Katalogsortiments aller SGVSB-Mitglieder und der Teampur-Grossisten (Burgener, Kappeler und Sanidusch) für die Senkung der Her- stellungs- oder Verwaltungskosten nicht notwendig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a KG. Der SGVSB und seine Mitglieder bewiesen dies selbst, indem sie ab 2008 sukzessive Kataloge mit individuellen Preisen und Sortimenten für jedes Verbandsmitglied einführten. Ferner ist erwiesen, dass die Kosteneinsparungen durch einen erneuten Beitritt von Sanitas Troesch zum SGVSB und der damit verbundenen SGVSB-Katalogproduktion von Sanitas Troesch nicht als genügend hoch erachtet wurden, um effizienzsteigernd zu sein. Vielmehr stellte sich Sanitas Troesch auf den Standpunkt, dass allfällige Einsparungen durch die Verbandsbeiträ- ge wieder konsumiert würden. Sanitas Troesch erachtete ferner die Teilnahme am Verband als Quersubventionierung kleiner Konkurrenten (Rz 183).
  819. Schliesslich ist zu beachten, dass die Senkung der Herstellungskosten aus volkswirt- schaftlicher Sicht zu einem Effizienzgewinn führen müsste. Es genügt nicht, dass die Wett- bewerber betriebswirtschaftliche Einsparungen geltend machen. Die Wettbewerbsbehörden beurteilen die volkswirtschaftlich und sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen (Art. 1 KG).
  820. Zusammenfassend steht fest, dass keine Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG vorliegen. C.4.6 Ergebnis
  821. Zusammenfassend handelt es sich bei den zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch koordinierten Bruttopreissenkungen von 2005 bzw. 2012 um unzulässi- ge Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG, welche eine den Wettbewerb in er- heblicher Weise beschränkten und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerecht- fertigt waren.
  822. Bei den Wettbewerbsabreden des SGVSB und seiner Mitglieder handelt es sich ge- samthaft um unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 KG, welche den Wettbe- werb erheblich beeinträchtigten und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ge- rechtfertigt waren. Davon sind die in Rz 2302 und Rz 2303 aufgeführten Abreden unzulässi- ge Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. Die in Rz 2314 aufgeführten Abreden sind unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. C.5 Massnahmen
  823. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind sowohl Anordnungen zur Beseitigung von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. Rz 2461 ff.) als auch monetäre Sanktionen (vgl. Rz 2468 ff.). C.5.1 Anordnung von Massnahmen
  824. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vor, so kann die WEKO Massnah- men zu deren Beseitigung anordnen, indem sie den betroffenen Parteien die sanktionsbe- wehrte Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) oder Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestaltungsverfügungen haben stets dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen, 22-00055/COO.2101.111.7.135680 590 weshalb die Massnahmen von der Art und Intensität des konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig sind.1783
  825. Eine Verpflichtung zu einem Tun oder zu einem Unterlassen ist möglichst präzise zu formulieren. Allerdings darf das Erfordernis der Bestimmtheit auch nicht übertrieben werden und insbesondere müssen die Anordnungen im Dispositiv nicht die gesamte Begründung der Verfügung wiederholen.1784
  826. Die Handlungen, welche zu den vorliegenden Wettbewerbsbeschränkungen führten, lassen sich beseitigen, indem sie nicht mehr ausgeübt werden. Als Massnahme ist daher an- zuordnen, dass diese Handlungen zu unterlassen sind. Aus diesen Gründen werden die fol- genden Verhaltensweisen verboten:
  827. Erstens wird dem SGVSB und seinen Mitgliedern verboten, i. gemeinsame Bruttopreise zu führen; ii. gemeinsame Margenerhöhungen durchzuführen; iii. gemeinsam die Höhe und Bandbreite von Rabatten zu bestimmen; iv. gemeinsam zu entscheiden, ob Rabatte gewährt werden; v. im Falle von unterjährigen oder jährlichen Herstellerpreisänderungen, die im System hinterlegten Basisrichtpreise dieser Hersteller vom SGVSB im selben Umfang und Zeitpunkt anpassen zu lassen; vi. gemeinsam zu entscheiden, ob ein Bruttopreis- oder Nettopreissystem angebracht ist; vii. gemeinsam die Höhe von Transport- und Einbaukosten zu bestimmen; viii. gemeinsam für von Herstellern in Euro verrechnete Produkte Eurokurse zu berech- nen oder festzulegen; ix. gemeinsam die Bruttopreise irgend eines SGVSB-Mitgliedes festzulegen; x. gemeinsam zu bestimmen, welche Produkte in die Stammdaten aufgenommen wer- den sollen; xi. gemeinsam zu bestimmen, welche Produkteauswahl in Bruttopreis-Katalogen irgend- eines Mitglieds zu führen ist.
  828. Zweitens wird Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch sowie dem SGVSB verboten: i. gemeinsam die Bruttopreise inkl. Margen festzulegen oder aufeinander abzustimmen; ii. gemeinsam das Bruttopreisniveau festzulegen oder aufeinander abzustimmen; iii. gemeinsam verschiedene Warenumsatzkategorien und Rabattgruppen festzulegen oder aufeinander abzustimmen.
  829. Drittens wird Sanitas Troesch, Burgener, Bringhen und Gétaz (CRH) verboten: 1783 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 30 KG N 58 f. 1784 Vgl. zum Ganzen auch RPW 2006/1, 152 Rz 83, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking; BSK KG- ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 30 KG N 107 f. m. w. H. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 591 i. gemeinsam festzulegen, ob bei Lieferungen in einem bestimmten Umfang ein Rabatt zu gewähren ist und welcher Endverkaufspreis für die entsprechenden Produkte zu verrechnen ist; ii. gemeinsam festzulegen, welche Rabatte und Rabattspannbreiten bei Verkäufen einer bestimmten Höhe zu verrechnen sind; iii. gemeinsam festzulegen, welche Rabatte Installateuren auf den Nettoverkaufspreis zu gewähren sind.
  830. Verstösse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegend anzuordnende Massnahme können nach Massgabe von Art. 50 bzw. Art. 54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsankti- on belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz sel- ber, weshalb auf eine entsprechende – lediglich deklaratorische und nicht konstitutive – Sanktionsdrohung im Dispositiv verzichtet werden kann.1785 C.5.2 Sanktionierung C.5.2.1 Allgemeines
  831. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit ei- nem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz er- zielten Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Ge- winn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
  832. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- onen – und dabei insbesondere die mit der Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen – die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbs- verstösse verhindern.1786 Direktsanktionen können nur zusammen mit einer Endverfügung, welche die Unzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer- den.1787 C.5.2.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG
  833. Die Belastung der Verfahrensparteien mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben. Demnach können erstens nur Unterneh- men, die zweitens eine unzulässige Verhaltensweise begangen haben und denen dieses Verhalten drittens vorwerfbar ist, sanktioniert werden. In der Folge werden diese Tatbe- standsmerkmale der Reihe nach geprüft. C.5.2.2.1 Unternehmen
  834. Die Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müs- sen von einem Unternehmen begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2 1785 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.2005, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique. 1786 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2001 2022 ff., 2022 ff., insb. 2023, 2033 ff., 2041; PATRICK DUCREY, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmid- hauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Vorbem. zu Art. 50–57 N 1; STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, 2002, 92. 1787 Botschaft vom 7.11.2001 (Fn 1786), BBl 2001, 2034. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 592 Abs. 1 und 1bis KG abgestellt.1788 Die Parteien der vorliegenden Untersuchung sind als Un- ternehmen im Sinne des Kartellgesetzes zu qualifizieren. Diesbezüglich sei auf die Ausfüh- rungen in Rz 2224 ff. verwiesen. C.5.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG (i) Grundsatz
  835. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abre- de nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der hier interessierenden ersten in Art. 49a Abs. 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante ist an folgende zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an die Beteiligung an einer Abrede über Preise, Mengen oder die Aufteilung von Märkten nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens an die Unzulässigkeit dieser Abre- de.1789
  836. Präzisierend sei hinzugefügt, dass eine unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallende Abrede auch unzulässig ist, wenn die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt wird, solan- ge diese Abrede den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und nicht aus Effizi- enzgründen gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG hängt die Sanktionierbarkeit einer unzulässigen Abrede nicht davon ab, dass sie einem bestimmten Grad der Beeinträchtigung erreicht. Anders ausgedrückt ist eine Abrede gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG sanktionierbar, unabhängig davon, ob durch sie der wirksame Wettbewerb beseitigt oder erheblich beein- trächtigt wird.1790 Die Entstehungsgeschichte dieser Norm bestätigt, dass dieser Gesetzes- wortlaut effektiv auch dem vom Gesetzgeber Gewollten entspricht.1791 Entsprechend geht die bisherige Praxis der WEKO von einer Sanktionierbarkeit solcher Abreden aus.1792 Das Bun- desverwaltungsgericht bestätigte diese Praxis jüngst in seinen noch nicht rechtskräftigen Entscheiden „Gaba“ und „Gebro“ ausdrücklich.1793 (ii) Zeitlicher Geltungsbereich
  837. Am 1. April 2004 wurde mit der Revision des Kartellgesetzes die direkte Sanktionier- barkeit von den Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG eingeführt. Ein Teil der vorliegen- den Sachverhalte, welche als Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG qualifiziert wurden, spielte sich vollständig vor der Inkrafttreten der Kartellgesetzrevision per 1. April 2004 ab. Eine Ab- rede begann zwar vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision, wurde aber zum Teil erst nach dessen Inkrafttreten umgesetzt. Es fragt sich daher, ob das neue Recht auch auf diese Sachverhalte angewendet werden kann und sie somit potentiell sanktionierbar sind. Mit an- deren Worten stellt sich die Frage der Rückwirkung des neuen Rechts.
  838. Gemäss gefestigter Lehre und Rechtsprechung widerspricht die Rückwirkung dem Grundsatz der Rechtsicherheit, welcher sich aus dem in Art. 5 BV1794 festgelegten Rechts- 1788 Statt vieler: BORER (Fn 1570), Art. 49a KG N 6; DUCREY (Fn 1786), Art. 50 KG N 8. 1789 Vgl. ROGER ZÄCH, Die sanktionsbedrohten Verhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartellgesetzrevi- sion 2003 – Neuerungen und Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2004, 34. 1790 RPW 2013/4, 605 Rz 910, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1791 BBl 2002 2022, 2037; vgl. auch die Ausführungen im Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 799 E.14.2.4.3., Gaba International AG/WEKO. 1792 Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/1, 108 Rz 332, Gaba; RPW 2012/2, 401 Rz 1069, Fn 236, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Verfügung i.S. Nikon, Rz 534, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide > Nikon: Verfügung (5.4.2014); RPW 2013/4, 605 Rz 910, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1793 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 799 E.14.2.1 ff., Gaba International AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 837 E.13.1., Gebro Pharma GmbH/WEKO. 1794 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 593 staatsprinzip ableitet. Danach hat sich das staatliche Handeln an das Recht zu halten.1795 Ferner ging auch der Bundesrat bei der Gesetzesrevision von der Anwendung des Rückwir- kungsverbotes aus,1796 was von der WEKO in konstanter Praxis der WEKO beachtet wur- de.1797 Das Rückwirkungsverbot ist neben dem Klarheitsgebot und Bestimmtheitsgebot für gesetzliche Straftatbestände in Art. 7 EMRK bzw. Art. 15 UNO-Pakt II verbrieft. Das Bundes- gericht überprüfte Art. 7 KG auf seine Übereinstimmung mit dem Bestimmtheitsgebot ge- mäss Art. 7 EMRK bzw. Art. 15 UNO-Pakt II.1798 Es ist daher davon auszugehen, dass auch Art. 7 EMRK im Kartellverfahren anwendbar ist.
  839. Vom Rückwirkungsverbot ausgenommen sind hingegen Sachverhalte, welche unter al- tem Recht eingesetzt haben, aber beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch fortdauern. Ei- ne solche sogenannt „unechte Rückwirkung“ eines Gesetzes ist gemäss Bundesgericht und Lehre zulässig, sofern dem nicht wohlerworbene Rechte bzw. Ansprüche aus Treu und Glauben entgegenstehen.1799 Dieser Auffassung steht gemäss Rechtsprechung des EGMR auch Art. 7 EMRK (bzw. Art. 15 UNO-Pakt II) nicht entgegen. Fortgesetzte Handlungen kön- nen auch nach neuem Recht beurteilt bzw. bestraft werden. Allerdings muss sich aus der Anklageschrift oder dem Strafurteil klar ergeben, dass nur die nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzes begangenen Handlungen berücksichtigt wurden.1800
  840. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sämtliche Abreden, welche vor dem Inkrafttre- ten des aktuellen Kartellgesetzes am 1. April 2004 vollumfänglich abgeschlossen wurden, nicht direkt sanktionierbar sind. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass diese Hand- lungen nicht dennoch gesetzeswidrig wären.
  841. Im Zusammenhang mit der für das Jahr 2005 vorgenommenen Bruttopreissenkung, welche die Wettbewerbsbehörden als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG quali- fizieren, ist eine vertiefte Betrachtung angezeigt. Wie aufgezeigt, unternahmen der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch einen Teil der Vorbereitungs- bzw. Umsetzungs- handlungen bis nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im Jahr 2004 vor (vgl. Rz 1110) Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder setzten die Bruttopreissenkung zu- dem konkret mit Wirkung für das Jahr 2005 um, wobei die Abrede wie dargelegt noch bis 2009 nachwirkte.
  842. Vor diesem Hintergrund fragt es sich, wann die Abrede über die Bruttopreissenkung 2005 begangen wurde und ob das Rückwirkungsverbot überhaupt zum Tragen kommt.
  843. Mangels einer kartellrechtlichen Praxis mit Bezug auf die Dauer einer Tathandlung drängt sich ein Vergleich mit dem Strafrecht auf. Die Erkenntnisse daraus, können gegebe- nenfalls analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Gemäss Art. 2 StGB wird „nach diesem Gesetz […] beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Ver- gehen verübt hat.“ Gemäss Doktrin ist für die Anwendung von Art. 2 StGB auf den Bege- hungszeitpunkt einer Tat abzustellen. Ausschlaggebend für die Bestimmung dieses Zeit- punkts ist das tatbestandsmässige Handeln. Das tatbestandsmässige Handeln beginnt bei Überschreitung der Schwelle des Versuchs1801 und dauert bis zur Beendigung der Tat 1795 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2016, 72 N 329 f. 1796 BBl 2002 2022, 2048. 1797 Vgl. zuletzt RPW 2013/2, 197 Rz 283, Abrede im Speditionsbereich; 1798 BGE 139 I 72, 85 ff. E. 8.2.1 (= RPW 2013/1, 124 Rz 8.2.1), Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern. 1799 PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2013, § 24 N 28; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, (Rz 1795), 66 N 283; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, 2013, 409; BGE 126 V 134, 135 E.4a; BGE 133 II 97, 101 f. E. 4.1. 1800 Urteil des EGMR Ecer u.a. vom 27.2.2001, Nr. 29295/95, Z 33; ULRICH KARPENSTEIN/FRANZ C. MAYER, EMRK, 2012, Art. 7 EMRK N 19. 1801 PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2013, Art. 2 N 5 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 594 fort.1802 In BGE 107 IV 1 erblickte das Bundesgericht die Tat als beendigt, nachdem ein Be- trüger die ertrogenen Blankowechsel bei der Bank einwechselte.1803
  844. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der SGVSB (bzw. seine Mitglieder) noch am
  845. Juni bzw. 9. Juli 2004 (vgl. Rz 1110) beschloss, die mit Sanitas Troesch vereinbarte Brut- topreissenkung mitzutragen. Der formelle Beschluss der Abrede wurde folglich zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des neuen Rechts gefasst. Die Ausführung des Beschlusses fand zudem zumindest teilweise erst per 1. Januar 2005 statt, denn damals wurden die neu- en Preislisten an die Sanitärkunden versandt. Ferner wurden auch noch lange nach dem
  846. Januar 2005 Offerten erstellt, welche auf den Preisen 2005 basierten. Zumal das Kartell- gesetz gemäss Art. 1 KG bezweckt, die volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswir- kungen von Kartellen zu verhindern und bei der Beurteilung der Unzulässigkeit einer Abrede dessen Auswirkung ein Teil des „objektiven“ Tatbestandes ist, kann für die Beurteilung für den Abschluss der Tat die Wirkung nicht ausser Acht gelassen werden. Die Tathandlung war somit erst nach dem Inkrafttreten des Kartellgesetzes beendet.
  847. Folgte man der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 107 IV 1 analog, ist die Tat erst beendet, nachdem die Rechnungen, welche auf Offerten mit den Preisen aus dem Jahr 2005 beruhten, bezahlt wurden. Dies war teilweise erst nach dem Jahr 2009. Die Aus- wirkung der Abrede und damit Teil des objektiven Tatbestandes von Art. 5 Abs. 3 KG war folglich frühestens 2009 abgeschlossen. Zusammenfassend steht somit fest, die Abrede zur Bruttopreissenkung 2005 nach strafrechtlichen Massstäben erst nach Inkrafttreten des neu- en Rechts beendet wurde. Zieht man also die strafrechtliche Sicht analog herbei, findet das Rückwirkungsverbot auf die Abrede zur Bruttopreissenkung 2005 keine Anwendung.
  848. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht kann nichts anderes gelten, es liegt somit gar keine Rückwirkung vor. Art. 49a KG ist daher grundsätzlich auf die Bruttopreissenkung 2005 an- wendbar. Die Frage der Verjährung, welche von der Frage des Rückwirkungsverbots zu trennen ist, wird sogleich noch genauer betrachtet. (iii) Anwendung auf den vorliegenden Fall
  849. Die folgenden Abreden erfüllen den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 KG (Rz 2302 f.) und können daher sanktioniert werden: Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. dessen Mitglieder i. Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. dessen Mitglieder vereinbarten gemeinsam ei- ne Bruttopreissenkung und Rabattsenkung für das Jahr 2005, welche sich bis ins Jahr 2009 auswirkte; ii. Sanitas Troesch stimmte zusammen mit Gétaz und Richner (CRH), Sabag und Inno- san über eine Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % für das Jahr 2012 ab. SGVSB und seine Mitglieder i. Gétaz, Bringhen und die Suissetec vereinbarten zwischen 2003-2010, - dass der Grosshandel ausschliesslich über den Installateur verkaufte; - dass der Grosshandel Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen ver- kaufte; 1802 STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Trechsel/Pieth (Hrsg.) Praxiskommen- tar, 2013, Art. 2 N 4; PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2013, Art. 2 N 6. 1803 BGE 107 IV 1, 2. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 595 - dass der Installateur ausschliesslich über die anwesenden Sanitär-Grossisten einkaufte und dies auch für Badezimmermöbel und Armaturen galt; - dass Waschmaschinen von dieser Vereinbarung ausgeschlossen seien; - dass bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmer stets nach dem vo- raussichtlichen Installateur gefragt werden sollte und die Rabattierung durch den Installateur erfolgen sollte. ii. Zwischen 1991 bis heute führte der SGVSB eine gemeinsame Stammdatenverwal- tung für seine Mitglieder. Gestützt auf diese Stammdaten führten die SGVSB- Mitglieder bis Ende 2007 gemeinsame Bruttopreise. iii. Für das Jahr 2007 bestimmten die SGVSB-Mitglieder eine generelle Margenerhö- hung von 3 % bzw. 5 %. Bei anderen Produkten wurde auf eine Margenerhöhung verzichtet. Überdies legte die Sortimentskommission durch einstimmigen Beschluss detaillierte Rabatte pro Produktkategorie fest. Diese Anpassungen wurden vom Vor- stand angenommen. iv. Die SGVSB-Mitglieder teilten die Produkte in Rabattgruppen ein. v. Das SGVSB-Sekretariat passte die in den Stammdaten hinterlegen Basispreise, mit welchen die Bruttopreise jedes Mitgliedunternehmens berechnet wurden, bis ins Jahr 2012 an. Damit erhöhten sich die Bruttopreise der Mitglieder im gleichen Ausmass. vi. Der SGVSB bestimmte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern nicht nur die getrenn- te Ausweisung von Transport- und Einbaukosten, sondern ab 2004 auch die maxima- le Höhe von 2 % dieser Preisbestandteile. Der Verband legte auch die Preisrun- dungsregeln fest. Somit bestimmten der SGVSB und seine Mitglieder mit andern Worten den Preisbestandteil der Transportkosten und der Einbaukosten. vii. Zwischen 1999 bis 2011 legte der Verband die Eurowechselkurse bzw. vor Einfüh- rung des Euro im Jahr 2002 die Wechselkurse für in ausländischer Währung einge- kaufte Produkte fest. viii. Ab Einführung der getrennten Bruttopreiskataloge für Gétaz und Richner (CRH), Sa- bag, Bringhen und die Teampur-Mitglieder im Jahr 2008 bis ins Jahr 2011 bestimm- ten die SGVSB-Mitglieder, dass immer der höchste der in den Katalogen der SGVSB- Mitglieder aufgenommene Bruttopreis in den Teampur-Katalog einfliessen sollte. Die Teampur-Grossisten setzten folglich bis 2012 ihre Bruttopreise nicht selbständig fest. Ihnen wurde ein Bruttopreis von den anderen Mitgliedern vorgegeben. ix. Die Sortimentskommission bzw. die SGVSB-Mitglieder bestimmten, welche Produkte in die Stammdaten und, gestützt darauf, in die Bruttopreiskataloge der Mitglieder auf- genommen werden sollten. Ferner bestimmten die grösseren Mitglieder das in den Teampur-Katalogen aufzunehmende Sortiment. C.5.2.3 Verjährung
  850. Während die Verfolgungsverjährung für im Kartellgesetz mit Strafsanktionen bedrohten Straftaten (Art. 54 f. KG) im Kartellgesetz ausdrücklich geregelt ist (Art. 56 KG), fehlt eine entsprechende Vorschrift mit Bezug auf Kartellrechtsverstösse, die mit Verwaltungssanktio- nen (Art. 49a–52 KG) bedroht sind.1804 Vorliegend steht die Sanktionierung von Abreden 1804 MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Vor Art. 49a-53 N 163; RPW 2013/4, 632 Rz 1010, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 596 nach Art. 5 Abs. 3 KG in Frage, wofür einzig Art. 49a KG eine Zeitvorgabe macht. Art. 49a Abs. 3 lit. b KG sieht vor, dass eine Sanktionsbelastung entfällt, wenn „die Wettbewerbsbe- schränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt wor- den ist“. Im Folgenden ist zu klären, ob nebst dieser Frist für Verwaltungssanktionen gemäss Art. 49a KG noch weitere Fristen bestehen und gegebenenfalls wie lange diese sind. Die Verjährungsfristen für die übrigen Verwaltungssanktionsbestimmungen (Art. 50–52 KG) sind vorliegend nicht von Belang und bleiben ausser Acht.1805
  851. Zur Natur der Frist von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG äussert sich die Botschaft nicht.1806 In der Lehre ist umstritten, ob es sich bei dieser Fünfjahresfrist um eine Verfolgungsverjäh- rungs-1807 oder eine Verwirkungsfrist1808 handelt. Die Frage nach der Natur der Frist von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Aufgrund des Wortlautes und der Gesetzessystematik der Norm steht zumindest fest, dass sich Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG ungeachtet der Natur der darin enthaltenen Fünfjahresfrist einzig auf die Möglichkeit zur Verhängung einer Sanktion bezieht. Die Norm macht jedoch keine Aussagen zur Möglich- keit, ein Kartellverwaltungsverfahren zu eröffnen, um die Rechtswidrigkeit einer Verhaltens- weise zu untersuchen und gegebenenfalls für die Zukunft zu untersagen. Aus diesem Grund können die Wettbewerbsbehörden auch seit mehr als fünf Jahren vor Untersuchungseröff- nung nicht mehr ausgeübte Verhaltensweisen untersuchen.1809
  852. Ebenfalls unabhängig von der Beantwortung der Frage nach der Natur der Fünfjahres- frist in Art. 49a KG kann das Bestehen einer zusätzlichen Verfolgungsverjährungsfrist aus- geschlossen werden. Insbesondere finden – wie dies von NIGGLI/RIEDO1810 vertreten wird – die vierjährige Verfolgungsverjährungsfrist des VStrR sowie die dreijährigen Verfolgungsver- jährungsfrist des StGB, welche jeweils erst mit erstinstanzlichem Urteil gewahrt sind, keine Anwendung.1811 Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der in Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG vorgesehenen Fünfjahresfrist. Dieser Bestimmung ist nämlich e contrario zu entnehmen, dass Verhaltensweisen, die weniger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden sind, sankti- oniert werden sollen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung nicht eine in sich widersprüchliche Regelung und weitgehend inhaltslee- re Norm schaffen wollte. Dies wäre jedoch gerade der Fall, wenn zusätzlich zu dieser Frist noch eine bedeutend kürzere (verwaltungs-)strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist hin- zutreten würde. Beispielsweise würde bei einem seit viereinhalb Jahren vor Untersuchungs- eröffnung nicht mehr ausgeübten Verhalten zwar die Frist von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG noch laufen, die Verfolgungsverjährung wäre aber bereits eingetreten. Eine Sanktionierung 1805 Dazu etwa RPW 2006/1, 171 Rz 206, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking. 1806 Botschaft über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2042. Nicht nachvollziehbar daher die Aussage von NIGGLI/RIEDO (Fn 1804), Vor Art. 49a–53 KG N 170, wonach es „gegen die erklärte Absicht des Gesetz- gebers“ wäre, bei Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG von einer Verfolgungsverjährungsbestimmung auszugehen. Diese Bestimmung wurde erst mit der Revision von 2002 eingeführt, wobei sich die Botschaft mit keinem Wort zu ihrer Natur äussert (so an sich treffend auch BSK KG-NIGGLI/RIEDO, Vor Art. 49a–53 KG N 164). Die Ausführungen bezüglich Verzicht auf Verjährungsregeln in der Botschaft zur Revision von 1995 können sich schon nur aus zeitlicher Sicht nicht auf den erst mehrere Jahre später geschaffenen Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG beziehen, ergo ist eine diesbezügliche „erklärte Absicht des Gesetzgebers“ nicht auszumachen. 1807 PATRICK KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER/SIMON BANGERTER, in: Schweizerisches und europäisches Wettbe- werbsrecht, Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), Basel 2005, Rz 12.46. 1808 PHILIPPE SPITZ, Ausgewählte Problemstellungen im Verfahren und bei der praktischen Anwendung des revi- dierten Kartellgesetzes, sic! 2004, 553–568, 564; LUCAS DAVID/RETO JACOBS, Schweizerisches Wettbewerbs- recht, 5. Aufl., Bern 2012, Rz 796; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 114), Art. 49a KG N 241; BORER (Fn 1570), Art. 53 KG N 4. 1809 Hierauf hinweisend etwa DAVID/JACOBS (Fn 1808), Rz 796; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 114), Art. 49a KG N 240; RPW 2013/4, 632 Rz 1011, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1810 NIGGLI/RIEDO (Fn 1804), Vor Art. 49a-53 KG N 169 ff. 1811 Eine Anwendbarkeit der Verjährungsregeln des VStrR sowie des StGB verneinend bereits RPW 2010/1, 172 Rz 353, Preispolitik Swisscom ADSL, mit der Begründung, das Verfahren richte sich nach dem VwVG und die Regeln des VStrR und des StGB kämen nur ergänzend und analog zur Anwendung. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 597 wäre diesfalls wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich, obwohl Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG gera- de von einer Sanktionierbarkeit ausgeht und e contrario sogar statuiert. Hinzu kommt, dass die (ohnehin kurzen) strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfristen erst mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gewahrt werden, was für Kartellverwaltungsverfahren gänzlich unpassend erscheint. Im Gegensatz zu den Sachverhalten, für deren Verfolgung kurze Ver- jährungsfristen vorgesehen sind, involvieren Kartellverfahren regelmässig eine grosse An- zahl Parteien und zeichnen sich durch äusserst komplexe Sachverhalte aus, weshalb sie häufig mehrere Jahre dauern. Hinzu kommt, dass kurze Verjährungsfristen falsche Anreize setzen würden, da die Parteien versucht sein könnten, das Kartellverwaltungsverfahren ab- sichtlich zu verzögern, um damit den Eintritt einer Verjährung zu erreichen. Es ist daher in Übereinstimmung mit der jüngsten Praxis der WEKO und mehreren Stimmen aus der Leh- re1812 festzuhalten, dass neben der in Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG statuierten Frist für die Ver- hängung von Sanktionen keine eigentliche Verfolgungsverjährungsfrist besteht. Mit anderen Worten kann während einer laufenden Untersuchung keine Verjährung eintreten.1813 Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass selbst NIGGLI/RIEDO, welche sich – so- weit ersichtlich als einzige Autoren – für eine grundsätzliche Anwendbarkeit der (verwal- tungs-)strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsnormen aussprechen, dies primär mit Bezug auf Art. 50–52 KG tun; hinsichtlich der Sanktionen gemäss Art. 49a KG lassen sie die Frage aber letztlich offen.1814
  853. Dieses Resultat wird durch die aktuelle Praxis des Bundesgerichts gestützt. Denn wür- den wettbewerbsrechtliche Sachverhalte einer Verjährung unterliegen, müsste das Bundes- gericht diese von Amtes wegen berücksichtigen. Das Bundesgericht tut dies jedoch nicht. Bei Kartellverfahren, insbesondere Verfahren mit Sanktionen, berücksichtigt das Bundesge- richt einzig den Beschleunigungsgrundsatz gemäss Art. 29 Abs. 1 BV.1815 Daraus folgt zu- mindest implizit, dass für Verwaltungssanktionen gemäss Kartellgesetz keine eigentliche Verjährung vorgesehen ist.1816 Abschliessend steht somit fest, dass die Wettbewerbsbehör- 1812 RPW 2013/4, 633 Rz 1012, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; So DAVID/JACOBS (Fn 1808), Rz 797; SPITZ (Fn 1808), 564; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 114), Art. 49a KG N
  854. 1813 RPW 2013/4, 633 Rz 1012, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; DAVID/JACOBS (Fn 1808), Rz 797, erachten dies als rechtsstaatlich heikle Situation. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Situation einerseits durch das Beschleunigungsgebot entschärft wird, andererseits aber selbst im Kernstraf- recht eine solche „Unverjährbarkeit“ besteht, wenn auch nur, so doch immerhin, ab Abschluss des erstin- stanzlichen Verfahrens. 1814 RPW 2013/4, 633 Rz 1012, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; BSK KG- NIGGLI/RIEDO (Fn 1804), Vor Art. 49a–53 KG N 170: „Diese Regelung [Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG] kann näm- lich – jedenfalls für die anderen Verwaltungssanktionen – nicht massgeblich sein, denn Art. 49a Abs. 3 lit. b lässt sich auch bei phantasievoller Auslegung schwerlich als eine Verjährungsbestimmung der Art. 50 ff. verstehen. Für die anderen Verwaltungssanktionen muss folglich jedenfalls die kernstrafrechtliche Regelung gelten“ (Hervorhebungen hinzugefügt). Bloss am Rande sei erwähnt, dass die von NIGGLI/RIEDO (Fn 1804) vorgenommene Qualifikation der Sankti- on gemäss Art. 49a KG als strafrechtliche Übertretungen (vgl. Vor Art. 49a–53 KG N. 171 und 65 f.) zu for- malistisch ist und wertungsmässig nicht überzeugt. Zutreffend ist zwar, dass einzig eine Geldstrafe (Busse) angedroht ist, was aus formaler Sicht für eine Übertretung sprechen würde (vgl. Art. 103 StGB). Doch liegt es in der Natur der Sache – nämlich dem Unternehmensstrafrecht – dass eine Freiheitsstrafe (die für Ver- brechen oder Vergehen vorausgesetzt wird, vgl. Art. 10 StGB) gar nicht erst angedroht werden kann, ist der Täter doch eine juristische Person. Gerade das Merkmal Freiheitsstrafe kann daher nicht entscheidend sein, was NIGGLI/RIEDO übergehen. Ein Vergleich mit Art. 106 Abs. 1 StGB zeigt, dass der in Art. 49a KG vorge- sehene Straf- bzw. Bussenrahmen den für Übertretungen üblicherweise vorgesehenen Rahmen um ein Viel- faches sprengt. Wertungsmässig handelt es sich daher bei Art. 49a KG, wenn schon eine strafrechtliche Qualifikation vorgenommen werden soll, zumindest um Vergehen, wenn nicht gar um Verbrechen, was im Übrigen auch zu anderen strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfristen führen würde als von NIGGLI/RIEDO propagiert (Art. 97 StGB anstatt Art. 109 StGB). 1815 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 134 f. E. 11, Publigroupe SA et al./WEKO. 1816 Noch nicht veröffentlichte Verfügung der WEKO vom 2. Dezember 2013, Abreden im Bereich Luftfracht, Rz
  855. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 598 den immerhin das Beschleunigungsgebot zu beachten und eine allfällige übermässig lange Verfahrensdauer bei der Sanktionsbemessung reduzierend zu berücksichtigen haben.1817
  856. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies grundsätzlich Folgendes: Das Sekretariat eröffnete die Untersuchung in Übereinstimmung mit einem Mitglied des Präsidi- ums am 22. November 2011. Aufgrund der Fünfjahresfrist von Art. 49a Abs. 3 lit. b KG sind sämtliche Wettbewerbsbeschränkungen, welche ab dem 23. November 2006 nicht mehr „ausgeübt“ worden sind, nicht mehr sanktionierbar. Der Vollständigkeit halber sei darauf hin- gewiesen, dass der deutsche Wortlaut von Art. 49a Abs. 3 lit. b KG insofern verwirrend ist, als dass er vom „ausüben“ der Wettbewerbsbeschränkung spricht. Es ist nicht klar, was mit dem Ausdruck „ausüben“ einer Wettbewerbsbeschränkung gemeint ist. Das „Ausüben“ könn- te lediglich eine Abredehandlung bzw. eine Missbrauchshandlung erfassen oder eben zu- sätzlich noch das Aufrechthalten und somit die Wirkung der mit dieser Handlungen bezweck- ten Wettbewerbsbeschränkung. Im Gegensatz dazu gehen der französische („a cessé de déployer ces effets“) und italienische („ha cessato di esplicare i suoi effetti“) Gesetzestext von Art. 49 Abs. 3 lit. b KG davon aus, dass die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab welchem die Wettbewerbsbeschränkung keine Auswirkungen mehr zeitigt. Zumal die Sprachfassungen des Gesetzestextes in sämtlichen Landessprachen verbindlich für die Aus- legung einer Norm sind, ist Art. 49a Abs. 3 lit. b KG so zu verstehen, dass der fristauslösen- de Zeitpunkt das Ende der Auswirkung einer Wettbewerbsbeschränkung ist.
  857. Mit Bezug auf die Wettbewerbsabreden zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern steht fest, dass die vor der Bruttopreissenkung 2005 geschlossenen Preisabreden nicht mehr sanktionierbar sind. Mit Bezug auf die Bruttopreissenkung 2005 steht hingegen fest, dass sie sich bis ins Jahr 2009 auswirkte (Rz 1183, zum ganzen vgl. B.5.2.1.11, Rz 1160 ff.), weshalb sie sanktionierbar bleibt. Ebenso ist die Preisabrede bezüg- lich der Bruttopreissenkung für das Jahr 2012 sanktionierbar.
  858. Was die verbandsinternen Wettbewerbsabrede betrifft, sind sämtliche Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und die Mengenabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 lit b KG sankti- onierbar. Im Rahmen der Berechnung eines allfälligen Dauerzuschlags ist allerdings zu be- rücksichtigten, dass lediglich die Zeit ab dem 23. November 2006 herangezogen werden kann. C.5.2.4 Vorwerfbarkeit
  859. Für die Verhängung einer Verwaltungssanktion ist typischerweise kein Verschulden und damit der Nachweis eines im strafrechtlichen Sinne vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns der verantwortlichen natürlichen Personen vorausgesetzt.1818 Getreu dem Wortlaut wird für eine Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG auch keine Vorwerfbarkeit verlangt. Dennoch prüfte die WEKO bis anhin in verschiedenen Fällen ein entsprechendes Erforder- nis,1819 weshalb auch nachfolgend kurz darauf eingegangen wird. 1817 RPW 2013/4, 633 Rz 1012, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; Zu weitge- hend DAVID/JACOBS (Fn 1808), Rz 797, welche diesfalls als Grundsatz von einer gänzlichen Sanktionsbefrei- ung ausgehen. Eine solche kommt höchstens ausnahmsweise bei einer massiv übermässig langen Verfah- rensdauer in Frage. 1818 RPW 2009/3, 196 Rz 105, Elektroinstallationsbetriebe Bern; vgl. etwa bereits die Entscheide der WEKO wie RPW 2001/1, 152 Rz 35, BNP/Paribas; RPW 2000/2, 262 f. Rz 30, X/C-AG und D-AG und RPW 1998/4, 617 f. Rz 21 ff., Curti & Co. AG; zustimmend ROGER ZÄCH/ANDREAS WICKY, Die Bemessung von Verwal- tungssanktionen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen nach schweizerischem Kartell- recht (Art. 51 KG), in: Wirtschaft und Strafrecht, FS für N. Schmid, 2001, 585 ff., 589; sowie PHILIPP ZURKINDEN, Sanktionen, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (SIWR), Band V/2 (Kartellrecht), von Büren/David (Hrsg.), 2000, 520. 1819 Vgl. RPW 2006/4, 660, Unique; RPW 2007/2, 232, Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesell- schaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern/“Publigroupe“; RPW 2009/3, 212 Rz 106 ff., Elektroinstallationsbetriebe Bern. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 599
  860. Vorwerfbarkeit liegt bereits dann vor, wenn dem zu sanktionierenden Unternehmen ei- ne Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn dem Unternehmen ein Organisationsverschulden zukommt. Ein Verstoss gegen Art. 49a Abs. 1 KG – hier i.V.m. Art. 5 Abs. 3 KG – erfüllt diese Verschuldensvoraussetzun- gen regelmässig.1820 Der vorwerfbare objektive Sorgfaltsmangel kann bei der juristischen Person die nicht nachweisbaren subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen ersetzen und zu einer Sanktionierung des Unternehmens selbst führen.1821 Da das Kartellgesetz für Unter- nehmen (als dessen Adressaten) allgemein als „bekannt“ vorausgesetzt werden kann,1822 müssen diese grundsätzlich alles Mögliche und Notwendige vorkehren, um sicherzustellen, dass von ihm die Vorgaben des Kartellgesetzes eingehalten werden.1823 C.5.2.4.1 Abschluss der Vorabklärung vor dem Hintergrund des Prinzips von Treu und Glauben und des Willkürverbotes (i) Einleitung
  861. Im Sachverhalt wurde dargestellt, dass eine Vorabklärung des Sekretariats mit Ab- schlussschreiben vom 11. Oktober 2006 eingestellt wurde. Über den Ablauf der Vorabklä- rung und das Verhalten der Parteien wurde ausführlich Beweis geführt. Diesbezüglich und für die zusammenfasssende Beweiswürdigung sei auf die bereits gemachten Ausführungen in Titel B.6 (Rz 2122 ff., Rz 2209 ff.) verwiesen. Vorliegend sind der Ablauf dieser Vorabklä- rung und der Umstand der Einstellung rechtlich zu würdigen.
  862. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung des bewiesenen Sachverhalts bildet der Standpunkt des SGVSB, dass soweit „die Herausgabe gemeinsamer Bruttopreiskataloge mit unverbindlichen Preisen immer noch zulässig [sei], müsste es begriffsnotwendig auch zuläs- sig [sein], Informationen über die Bruttopreise auszutauschen und letztlich eben diese (un- verbindlichen) Bruttopreise zu bestimmen, anders wäre die Herausgabe eines gemeinsamen Kataloges ja gar nicht möglich.“ Zweitens wäre eine Sanktionierung des SGVSB aufgrund des „Entscheides der Wettbewerbskommission“, auf den sich der SGVSB verlassen habe und auch verlassen habe dürfen, nicht gerechtfertigt. Eine Sanktionierung würde „in krasser Weise gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung), das Vertrauensprinzip (Art. 9 Bundesverfassung) und das Willkürverbot (Art. 9 Bundesverfassung) verstossen.“1824
  863. Der erste Teil des Vorbringens des SGVSB, wonach die rechtliche Zulässigkeit der Herausgabe von Bruttopreiskatalogen bedeute, es sei zulässig Preisinformationen auszutau- schen, ist undifferenziert und in seiner Allgemeinheit unzutreffend. Er bedarf daher der nähe- ren Betrachtung, bevor auf die Verletzung der angerufenen Verfassungsbestimmungen ein- gegangen werden kann (vgl. unten C.5.2.4.1(ii) Punkte bis C.5.2.4.1(vii)). Konkret sind zwei Punkte klarzustellen:
  864. Erstens ist zwischen der technischen Aufbereitung und Eingabe von Daten durch den Verband einerseits und der Bestimmung des Inhalts sowie der Berechnung der Daten des Kataloges andererseits zu unterscheiden. Die rein technische Aufbereitung und Eingabe von den von jedem einzelnen Mitglied vorgegebenen Daten durch den Verband wird durch die 1820 PETER REINERT in: Handkommentar zum Kartellgesetz – Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbe- werbsbeschränkungen, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 49a KG N 5; RPW 2007/2, 234 m.w.H. in Fn 63 Publigroupe. 1821 In diesem Sinne BORER (Fn 1570), Art. 50 KG N 7 i.V.m. Art. 49a KG N 10 ff. m.w.H. 1822 Vgl. CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz, 2008, 285; Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz vom 18.6.2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikati- onsgesetz [PublG]; SR 170.512). 1823 RPW 2009/3, 212 Rz 106, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 1824 Act. 381, 7. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 600 vorliegende Verfügung nicht als Wettbewerbsbeschränkung qualifiziert. Unzulässig ist es hingegen, wenn die SGVSB-Mitglieder– wie aufgezeigt – über den Inhalt und die Höhe von Bruttopreisen, Rabatten und anderen Preisbestandteilen Abreden treffen. Die Zulässigkeit des technischen Vorganges bedingt somit in logischer Hinsicht nicht, dass die Berechnung der Daten und die Inhaltsbestimmung der Daten automatisch auch zulässig sind. Vielmehr kommt es diesbezüglich auf die Art und Weise an, wie die Stammdaten bzw. die Katalogda- ten berechnet und bestimmt werden. Solange die Berechnung und Inhaltsbestimmung der Katalogdaten durch jedes Mitglied individuell vollzogen wird, ist die rein technische Aufberei- tung zulässig.
  865. Zweitens ist beim Austausch von Preisinformationen danach zu unterscheiden, zwi- schen wem diese Informationen ausgetauscht werden. Solange der Informationsaustausch strikt vertraulich zwischen jedem einzelnen SGVSB-Mitglied und dem SGVSB stattfindet, ist der Informationsaustausch unter den hier beobachten Umständen zulässig. Werden jedoch wesentliche Informationen zwischen den einzelnen Mitglieder ausgetauscht, wie z.B., wann und in welchem Umfang Margenerhöhungen durchzuführen sind, wie hoch der Eurokurs ein- zuschätzen ist, wie hoch die Preise in gewissen (Teampur-)Katalogen sein müssen, in wel- chem Umfang die Bruttopreise herabzusetzen sind etc., dann ist der Informationsaustausch unzulässig. Es kann also auch mit Bezug auf den Informationsaustausch klar danach unter- schieden werden, wo die Grenze zwischen legalem und illegalem Austausch liegt.
  866. Der erste Teil der Einwände des SGVSB sind somit nicht gerechtfertigt. In der Folge ist der zweite Teil des Vorbringens zu analysieren, wonach die WEKO treuwidrig und willkürlich gehandelt haben soll. (ii) Keine Berufung auf Treu und Glauben möglich
  867. Der SGVSB wendet u.a. ein, die Sanktionierung des Verbands würde gegen Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung (BV)1825 und das Vertrauensprinzip ge- mäss Art. 9 BV verstossen.
  868. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glau- ben. Mit anderen Worten bindet dieses Verfassungsprinzip staatliche Organe und Private.1826 Art. 9 BV verdichtet die in Art. 5 Abs. 3 BV angelegten Schranken rechtsstaatlichen Han- delns zu einem individuellen Anspruch des Einzelnen gegenüber dem Staat nach Treu und Glauben behandelt zu werden.1827
  869. Zur Klarstellung kann folglich festgehalten werden, dass die Wettbewerbsbehörden die vorgebrachte Verletzung von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensprinzips nicht als zwei voneinander getrennte Verfassungssätze zu prüfen hätte, wie dies der SGVSB mit seinem Vorbringen zumindest insinuiert. Vielmehr handelt es sich bei Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV um die zwei Seiten derselben Medaille. Während Art. 5 Abs. 3 BV den Staat bindet, nach Treu und Glauben zu handeln, räumt Art. 9 BV dem Einzelnen ein Grundrecht ein, sich dem Staat gegenüber auf Treu und Glauben zu berufen.1828 Konkret hat der Private einen „An- spruch darauf […], in [seinem] berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu wer- den.“1829 Entsprechend der Verpflichtung, welche aus Art. 5 Abs. 3 BV folgt, kann sich ein 1825 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101. 1826 YVO HANGARTNER, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), 2008, Art. 5 N 41; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 142 N 622 f. 1827 CHRISTOPH ROHNER, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Val- lender (Hrsg.), 2008, Art. 9 N 42. 1828 Vgl. HANGARTNER (Fn 1823), Art. 5 N 41; RENÉ RHINOW/MARKUS SCHEFFER, Schweizerisches Verfassungs- recht, 2009, 380 Rz 1989 ff. 1829 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 143 N 627. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 601 Einzelner nur auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn er nicht selber in re- levanter Weise dagegen verstossen hat. Es ist daher unzulässig, wenn sich der Einzelne auf eigenes unredliches oder widersprüchliches Verhalten im Sachzusammenhang beruft.1830
  870. Wie bewiesen, hatten sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch dem Sekretariat gegenüber teils unwahre und teils irreführende Sachverhaltsangaben gemacht (vgl. Rz 2209 ff.). So machten der SGVSB und Sanitas Troesch etwa unwahre Angaben über die gemein- same Abrede über die Bruttopreisherabsetzung und verschweigen den Umstand, dass der Verband bzw. seine Mitglieder zusammen mit Sanitas Troesch Rabattgruppen entwickelt hatte. Der SGVSB machte zudem verwirrende Angaben, indem er darlegte, er sei seinen Mitgliedern behilflich gewesen bei der Eingabe der Bruttopreise, obwohl diese im Rahmen des Verbands gemeinsam festgesetzt wurden, und er verschwieg den Umstand, dass die SGVSB-Mitglieder im Rahmen von Verbandssitzungen eine Margenerhöhung für das Jahr 2007 bestimmt hatten.
  871. Aufgrund dessen konnte der SGVSB nicht davon ausgehen, dass das Sekretariat die Wettbewerbssituation in Kenntnis sämtlicher Fakten beurteilte und seine Verhaltensweisen bedingungslos guthiess. Das Sekretariat beurteilte in der Folge anhand der im Rahmen der Vorabklärung eingeforderten teils unzutreffenden Angaben die Auswirkung der untersuchten Sachverhalte auf den Wettbewerb. Es kam zum Resultat, es bestünde ein „gewisser Preis- wettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachlässen.“ Mit anderen Worten schätzte das Sekretariat die Auswirkung der bestehenden Wettbewerbsabreden als weniger gravierend ein, als sie in Wirklichkeit waren. Denn hätte es gewusst, dass der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau gemeinsam festgelegt hatten und den Rabattwettbewerb gemeinsam einschränkten, wäre es mit Sicherheit zu einem anderen Schluss gekommen. Vor diesem Hintergrund kann der SGVSB keinen Vertrauensschutz geltend machen, ihm fehlt es an seiner eigenen Gutgläu- bigkeit.
  872. Man könnte einwenden, der SGVSB sei grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen im Rahmen der Vorabklärung Angaben zu liefern, welche sich allenfalls belastend für ihn aus- gewirkt hätten, insbesondere nach Ablauf der im Kartellgesetz vorgesehenen Übergangsfrist vom April 2005. Diese Frage braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, denn selbst wenn man diese Auffassung teilen würde, ändert das nichts am Umstand, dass der SGVSB mit seinem Verhalten dazu beigetragen hatte, eine Beurteilung zu erwirken, die unter Kennt- nis aller relevanten Umstände anders ausgefallen wäre.
  873. Unabhängig von den soeben gemachten Feststellungen ist der bewiesene Umstand zu bedenken, dass der SGVSB seit spätestens dem 5. Juli 2004 (Rz 2144 f.) wusste, dass er entweder eine Widerspruchsmeldung oder eine Meldung gemäss der Schlussbestimmungen des KG beim Sekretariat einreichen konnte. Eine solche Meldung wäre einerseits geeignet gewesen, um die allfällige Rechtsunsicherheit des Verbands zu beheben und hätte anderer- seits den Ausschluss des Sanktionsrisikos bewirkt. Dies tat er jedoch nicht. Vielmehr wartete er bis zum 22. März 2005 – also kurz vor Ablauf der im KG vorgesehenen Übergangsfrist zur Meldung einer bestehenden Wettbewerbsbeschränkung – bis er dem Sekretariat einen Brief sandte, in welchem er das Verhalten des Verbands in einem kurzen Abschnitt zusammen- fasste. Daraufhin teilte ihm das Sekretariat umgehend mit, dass dieser Brief den Anforderun- 1830 BGE 121 I 177, 180 E. 2b.aa; ROHER (Fn 1827), Bundesverfassung, Art. 9 N 46; CLAUDE ROUILLER, Protec- tion contre l’arbitraire et protection de la bonne foi, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Thührer/Aubert/Müller (Hrsg.), 2001, 688, Rz 27; BGE 132 II 21 ff.: Das Bundesgericht liess es nicht gelten, dass sich ein Be- schwerdeführer auf Treu und Glauben berief, um dem Wiederherstellungsentscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich zu entgehen, nachdem er sein Grundstück während 23 Jahren nicht zonenkonform gewerb- lich genutzt hatte. Der Beschwerdeführer hatte 1980 ein Baubewilligung für eine Scheune erteilt bekommen, wobei diese nur für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden durfte und jede Zweckänderung einer Bewil- ligungspflicht unterliege. In der Folge benutzte der Beschwerdeführer die Scheune samt dem Platz darum für sein Tiefbauunternehmen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 602 gen an eine Meldung im Sinne der Übergangsbestimmungen des SGVSB nicht genügte. Dennoch reichte der SGVSB keine neue Meldung ein. In Anbetracht dessen, dass dem SGVSB am 17. August 2001 vom Sekretariat mitgeteilt worden war, dass „Die in den Sani- tärkatalogen aufgeführten Preislisten […] unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1/3 KG dar[stellten], “ konnte sich der SGVSB jedenfalls im März 2005 nicht darauf verlassen, sein Verhalten sei zulässig. Durch die Unterlassung einer Meldung setzte sich der SGVSB also bewusst dem Risiko aus, in eine Untersuchung mit Sanktionsfolgen verwickelt zu werden. Auch dieser Umstand zeigt, dass der SGVSB nicht an der Klärung des Sachver- haltes interessiert war und nicht gutgläubig handelte.
  874. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass das Sekretariat mangels Kenntnis diverser Sachverhalte gar keine rechtliche Beurteilung derselben vornehmen konnte mit seinem Ab- schlussschreiben vom 11. Oktober 2006. Konkret wusste das Sekretariat nicht, dass der SGVSB Rabattgruppen und Rabatthöhen mit Sanitas Troesch besprochen hatte, sich zudem über die Bruttopreisherabsetzung für das Jahr 2005 (und 2012) mit Sanitas Troesch verstän- digt hatte, verbandsintern Eurokurspreise festlegte und eine verbandsweite Margenerhöhung für das Jahr 2007 verabredet hatte. Diese Sachverhalte wurden im Schreiben nicht ange- sprochen und fallen für eine allfällige Beurteilung des Vertrauensschutzes von Vornherein ausser Betracht.
  875. Aufgrund dieses Auslegungsresultates könnte die Prüfung des Vorliegens des Gut- glaubensschutzes an dieser Stelle abgebrochen werden. Um aufzuzeigen, dass sich der Verband auch dann nicht auf den Vertrauensschutz berufen könnte, wenn die Prüfung nicht am vorerwähnten Punkt gescheitert wäre, wird nachfolgend die einschlägige Rechtspre- chung und Doktrin zum Vertrauensschutz auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt. (iii) Kein Vertrauensschutz aufgrund falscher Behördenauskünfte oder - zusicherungen
  876. Selbst wenn der SGVSB grundsätzlich Vertrauensschutz geltend machen könnte, wäre er nicht in seinem Vertrauen zu schützen. Vorab ist klarzustellen, dass das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006 nach bereits damals gültiger Rechtsprechung keine Ver- fügung oder Entscheidung der WEKO ist,1831 wie dies der SGVSB in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2013 behauptet. Entsprechend entstehen dem SGVSB keine Rechte oder Pflichten durch das Abschlussschreiben. Ferner wird ein Sachverhalt durch eine Vorabklä- rung nicht definitiv beurteilt,1832 die Vorabklärung hat einzig eine Triage-Funktion beim Ent- scheid darüber, ob ein Sachverhalt noch näher untersucht werden soll. Bei diesem Entscheid kommt den Wettbewerbsbehörden ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu.1833 In Übereinstimmung damit war das Abschlussschreiben vom Sekretariat weder als Verfügung bezeichnet worden, noch enthielt es eine Rechtsmittelbelehrung, wie dies Art. 35 Abs. 1 VwVG für Verfügungen verlangt. Beim Schreiben handelt sich um einfaches Verwal- tungshandeln, das sich am ehesten mit einer Auskunft oder einer behördlichen Zusage ver- gleichen lässt. In Übereinstimmung damit beruft sich auch der SGVSB auf die Rechtspre- chung über behördliche Auskünfte und Zusicherungen.1834
  877. Gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung und Lehre darf sich die Empfängerin o- der der Empfänger einer unrichtigen behördlichen Auskunft bzw. Zusicherung darauf berufen 1831 BGE 135 II 60, 67 f. E. 3.1.2; REKO/WEF, RPW 2004/2, 635 f. E. 1.2.3, Corner Banca SA/Telekurs Multipay AG/WEKO; PATRICK DUCREY/BENOÎT CARRON, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Mar- tenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2013, Art. 26 N 32; BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 26 N 44. 1832 BGE 135 II 60, 73 E.3.3.1. 1833 BGE 135 II 60, 67 E. 3.1.2. 1834 Act. 381, 3. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 603 und muss so gestellt werden, als ob die Auskunft oder Zusicherung richtig wäre.1835 In die- sem Zusammenhang sei sogleich klargestellt, dass Auskünfte, welche Dritten (z.B. Verbän- den) erteilt werden und von diesen weitergeleitet werden, keine geeignete Vertrauensgrund- lage für die indirekten Empfänger der Auskunft darstellen. Die von einer Behörde abgegebe- ne Zusicherung gilt grundsätzlich nur für den unmittelbaren Empfänger.1836 Ein Auskunfts- oder Zusicherungsempfänger ist ein seinem Vertrauen zu schützen, wenn die folgenden fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind,1837 wobei für Zusicherungsempfänger die Änderung der Rechtslage nicht immer eine Rolle spielt.1838 i. Die Behörde handelte in einer konkreten Situation gegenüber einer bestimmten Per- son. Die Lehre verlangt zudem einhellig, dass die Auskunft vorbehaltlos erteilt wur- de.1839 ii. Die Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bür- ger konnte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten. iii. Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen. iv. Der Empfänger hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof- fen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. v. Die Rechts- und Sachlage hat seit der Auskunftserteilung nicht geändert.
  878. In der Folge sind diese Punkte einzeln zu prüfen. In Bezug auf Punkt (i) ist unstreitig, dass das Sekretariat dem SGVSB eine „Auskunft“ oder „Zusicherung“ erteilte und in einer konkreten Situation und gegenüber einer konkreten juristischen Person handelte. Insofern ist der erste Prüfungspunkt erfüllt. Nicht übereinzustimmen ist mit dem SGVSB hingegen, wenn er festhält, die WEKO [recte: das Sekretariat] habe bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit der gemeinsamen Bruttopeiskataloge keine Vorbehalte angebracht. Sie hätte „zwar zum Aus- druck gebracht, dass sie es lieber sähe wenn in Zukunft nur noch firmenindividuelle Kataloge erstellt würden,“ sie habe „aber im Ergebnis ausdrücklich die Zulässigkeit der gemeinsamen Bruttopreiskataloge anerkannt.“
  879. Vorab sei als Klammerbemerkung hinzugefügt, dass das Sekretariat und nicht die WEKO dem SGVSB erklärte, es stelle seine Vorabklärung ein. Dies folgt bereits aus dem Schreiben vom 11. Oktober 2006 selbst, wo es wörtlich heisst, dass das „Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die Vorabklärung in dieser Sache ein- stellt.“ Ferner weist das Sekretariat darauf hin, dass die „Wettbewerbskommission […] durch das Schreiben des Sekretariats nicht gebunden [wird].“ Ferner wurde das Schreiben alleine vom Sekretariat unterzeichnet. Der SGVSB wusste zudem bereits vor dem Abschlussschrei- ben über diesen Umstand Bescheid, was sich aus der damaligen Korrespondenz ergibt, wel- che immer an das Sekretariat adressiert war und wo nirgends von einem Entscheid der WEKO die Rede war.1840 Schliesslich muss sich der SGVSB anrechnen lassen, dass sein seit rund 20 Jahren amtierender Verbandssekretär und Geschäftsleiter promovierter Jurist ist 1835 KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407. 1836 Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, VPB 60 [1996], Nr. 17; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN (Rz 1795), 152 N 669; 1837 BGE 121 V 65, 67 E.2a; KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407; ROHNER (Fn 1827), Art. 9 Rz 52; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 165 f. Rz 15; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795),152 ff., RENÉ A. RHINOW/MARKUS SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2009, 382 Rz 2002. 1838 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 168 f. Rz 19 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung; KIENER/ KÄLIN (Fn 1799), 407 f. unter Hinweis auf BGE 103 Ia 505, 510 ff. E. 2c. 1839 KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 165 Rz 15; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 155 N 682 f., RHINOW/SCHEFER (Fn 1837), 382 Rz 2001. 1840 Act 529.09, 529.02, 529.04, 529.5. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 604 und als unabhängiger Anwalt- und Notar arbeitet.1841 Ihm darf unabhängig von den soeben gemachten Feststellungen zugemutet werden, dass er sich darüber im Klaren ist, dass die WEKO verfügt bzw. entscheidet und das Sekretariat Untersuchungen durchführt.1842
  880. Zum eigentlichen Argument des SGVSB ist folgendes zu sagen: Erstens ist seine Stel- lungahme missverständlich. Einerseits gesteht der SGVSB ein, gewusst zu haben, dass laut Sekretariat in Zukunft nur noch individuelle Kataloge herausgegeben werden sollten. Ande- rerseits soll aber das Sekretariat trotzdem die Herausgabe gemeinsamen Bruttopreiskatalo- ge als zulässig anerkannt haben. Aus diesem Standpunkt folgt nicht klar, was der SGVSB unter der Herausgabe von „gemeinsamen Bruttopreiskatalogen“ meint.
  881. Soweit der SGVSB mit die „gemeinsamen Bruttopreiskataloge“ identische Bruttopreise meint, ist die Aussage widersprüchlich. Denn wenn das Sekretariat eine Individualisierung der Bruttopreise verlangt, was der SGVSB anerkennt, kann es in logischer Hinsicht nicht gleichzeitig die Zulässigkeit des Gegenteils (gleiche Bruttopreise) feststellen. Sollte der SGVSB also diesen Standpunkt vertreten, kann er nicht in seinem Vertrauen geschützt wer- den. Er vertritt gleichzeitig zwei sich gegenseitig ausschliessende Standpunkte.
  882. Aus der missverständlichen Stellungnahme könnte auch gelesen werden, der SGVSB meine mit der Herausgabe von gemeinsamen Bruttopreiskatalogen die bloss technische Verarbeitung durch den SGVSB von individuell von jedem SGVSB-Mitglied bestimmten Preisdaten, um anschliessend als Verband unterschiedliche Kataloge für jedes einzelne SGVSB-Mitglied herstellen zu lassen. Soweit der SGVSB diesen Standpunkt vertritt, braucht er nicht in seinem Vertrauen geschützt zu werden, da die Wettbewerbsbehörden die bloss technische Koordination und Herstellungshilfe des Verbands für die Kataloge auch heute nicht verbieten und sanktionieren wollen.
  883. Dem Vorbringen des SGVSB, das Schreiben des Sekretariats enthalte generell keine Vorbehalte, ist erwiesenermassen unzutreffend (Rz 2166, Rz 2168). Es sei an die folgende Textpassage erinnert: IV. Vorbehalt Dieses Schreiben enthält einen zweifachen Vorbehalt: a) Die Wettbewerbskommission wird durch das Schreiben des Sekretariats nicht gebunden. b) Gegenstand der Vorabklärung waren die Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbran- che insgesamt in den Jahren 2004-2005. Sollten dem Sekretariat neue Tatsachen zur Kenntnis gelangen oder neue Anzeigen betreffend einzelner Produkte im Sanitärbereich, insbesondere in Bezug auf einen fehlenden Preiswettbewerb zukommen, behalten wir uns die erneute Eröffnung eines kartellrechtlichen Verfahrens ausdrücklich vor.1843 [Fette Schrift durch die Autoren des Originalschreibens]
  884. Abgesehen davon, dass das Sekretariat wörtlich „einen zweifachen Vorbehalt“ an- bringt, folgt aus dieser Passage, dass die zum Erlass von Verfügungen kompetente Behörde – die WEKO – durch dieses Schreiben „nicht gebunden“ würde. Gemäss Duden bedeutet das Wort „binden“ u.a. „verpflichten etwas zu tun; festlegen“.1844 Diese Bedeutung wird dem Wort in der Alltags- und Geschäftssprache auch üblicherweise zugemessen. Dieser Satz 1841 Act. 286, Zeile 11. 1842 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 166 Rz 15, unter Hinweis auf BGE 117 Ia 119, 125 E. 3a, wo einem Anwalt zugetraut wird, die Mängel einer Rechtsmittelbelehrung zu erkennen, wenn diese allein durch die Konsultation des massgebenden Gesetzestextes hätte erkannt werden können. Vom Juristen wird eine Grobkontrolle einer Rechtsmittelbelehrung verlangt. 1843 Act. 238, 129 f., 529.09. 1844 Abrufbar unter: http://www.duden.de/rechtschreibung/binden. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 605 kann folglich auch für einen Rechtsunkundigen nur bedeuten, dass, wenn die WEKO durch das Schreiben nicht verpflichtet wird, etwas zu tun bzw. sich nicht festlegt, sie einmal keinen endgültigen Entscheid getroffen hat und sie zudem auch anders als das Sekretariat ent- scheiden könnte. Mit anderen Worten schliesst ein solcher Vorbehalt eine Zusicherung bzw. eine Auskunft, wonach der vorliegende Sachverhalt rechtlich abschliessend durch die kom- petente Behörde beurteilt wurde, aus. Ferner stellte das Sekretariat klar, dass, falls dem Sekretariat „neue Tatsachen zur Kenntnis“ gelangten oder „neue Anzeigen in Bezug auf feh- lenden Preiswettbewerb“ bei ihm eingingen, es erneut ein kartellrechtliches Verfahren eröff- nen würde. Dieser Vorbehalt zeigte dem Empfänger buchstäblich an, dass unter den ge- nannten Umständen ein neues Verfahren eingeleitet werden könnte. Unter diesen Umstän- den kann nicht von einer vorbehaltlosen und abschliessenden Zusicherung des Sekretariats ausgegangen werden.
  885. Schliesslich übergeht der SGVSB mit seiner Argumentation den folgenden Teil des Schreibens, wo es wörtlich heisst: V. Weiteres Vorgehen Wir weisen Sie darauf hin, dass die Herausgabe und das Benutzen von Produktkatalogen mit Preisempfehlungen kartellrechtlich nicht unproblematisch ist. […] b) Wir empfehlen Ihnen daher, auf die Herausgabe derartiger Preislisten zu verzichten. […]1845 [Fette Schrift durch die Autoren des Originalschreibens] Auch dies ist ein Vorbehalt, über den sich der SGVSB nicht hinwegsetzen kann. Die zwei da- raus fliessenden Informationen sind: a) Preisempfehlungen können kartellrechtlich problema- tisch sein und b) Empfehlung zum Herausgabeverzicht von Preislisten.
  886. Damit steht abschliessend fest, dass die Zusicherung oder die Auskunft des Sekretari- ats nicht vorbehaltlos erfolgte. Die Prüfung der weiteren vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen könnte hier abgebrochen werden, da der Vertrauensschutz nur greift, wenn sie kumulativ erfüllt sind. Da aus der Sicht des SGVSB aber alle Kriterien erfüllt sind, werden sie dennoch vollständig abgehandelt.
  887. Gemäss Bundesgericht muss zweitens (ii) die auskunftserteilende bzw. zusichernde Behörde zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Der SGVSB bringt vor, die WEKO sei zur Auskunftserteilung zuständig. Das Argument, das Sekretariat habe die WEKO nicht binden können, sei nicht zu hören. Der Bürger, der sich gesetzeskonform verhalten wolle, müsse sich auf die Beurteilung der zuständigen Stelle verlassen können. Andernfalls sei nicht klar, auf wen er sich noch verlassen und wem er noch trauen könne.1846
  888. Gemäss Bundesgericht ist eine Behörde üblicherweise dann zuständig, wenn sie auch kompetent ist, den Entscheid in der Sache zu fällen.1847 Es genügt, wenn der Private anneh- men durfte, die Behörde sei zur Auskunftserteilung zuständig.1848 War die Unzuständigkeit nicht offensichtlich, bleibt der Gutglaubensschutz erhalten. Bei dieser Beurteilung sind so- wohl objektive als auch subjektive Elemente zu beurteilen. Objektiv stehen die Natur der er- 1845 Act. 238, 129 f., 529.09. 1846 Act. 381, 3 f. 1847 KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407. 1848 BGE 127 I 31, 36. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 606 teilten Auskunft im Vordergrund und die Rolle der Auskunftsperson(en). Subjektiv muss eine besondere Stellung oder Befähigung des Auskunftsempfängers beachtet werden.1849
  889. In objektiver Hinsicht hatte der SGVSB im vorliegenden Fall keinen Grund zur Annah- me, das Sekretariat sei nicht zuständig, die Vorabklärung zu führen und abzuschliessen. Dies ergibt sich wie bereits dargelegt aus dem Schreiben vom 11. Oktober 2006 selbst. Auf- grund der erwähnten Vorbehalte war jedoch klar, dass die WEKO „das letzte Wort“ hatte bzw. die entscheidende Behörde war. Es stand folglich objektiv fest, dass das Sekretariat nicht Entscheidbehörde war.
  890. In subjektiver Hinsicht muss sich der SGVSB anrechnen lassen, dass sein Sekretariat durch einen promovierten Juristen geführt wird, der hauptberuflicher Anwalt und Notar ist. Es wäre für ihn, ohne von ihm vertiefte Fachkenntnisse im Kartellrecht zu fordern, anhand einfa- cher Gesetzeslektüre möglich und zumutbar gewesen zu erkennen, dass das Sekretariat nicht kompetent war, mit dem Abschluss der Vorabklärung einen endgültigen Entscheid über die Sanktionierbarkeit der summarisch untersuchten Sachverhalte zu fällen. So trifft gemäss Art. 18 Abs. 3 KG die Wettbewerbskommission Entscheide und erlässt Verfügungen. Diesem Schluss entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass die Verfahrensparteien nicht im guten Treuen davon ausgehen könnten, dass der zuständige Abteilungsleiter eines Sekretariatsdienstes ermächtigt wäre, die Sanktionskompetenz der WEKO durch fallspezifische Zusicherungen auszusetzen.1850 Vorliegend verhält es sich nicht anders. Zusammenfassend ist also auch die zweite vom Bundesgericht geforderte Voraus- setzung für den Gutglaubensschutz nicht gegeben.
  891. Drittens (iii) wird der Bürger durch seinen guten Glauben geschützt, wenn er die Un- richtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte. Der SGVSB stellt sich auf den Standpunkt, die Unrichtigkeit der Zusicherung oder Auskunft sei „nicht nur nicht offensicht- lich, sondern gar nicht gegeben.“ Er verweist zudem auf seine Ausführungen, wonach „ge- meinsame unverbindliche Bruttopreiskataloge“ eine „Effizienzsteigerung des Absatzkanals bewirken,[…] die Vielfalt der Wettbewerbsteilnehmer erhalten“ und „ – wie die Marktuntersu- chung ergab – angesichts des harten Rabattwettbewerbs keinen negativen Einfluss auf die Endpreise haben.“1851
  892. Gemäss Lehre wird nur der gutgläubige Private geschützt. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte erkennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen.1852 Dabei werden Juristen gemäss Lehre und Praxis strenger beurteilt. Ferner darf den Auskunftsersuchenden keine Schuld an der Unrichtigkeit der Auskunftserteilung tref- fen.1853
  893. Vorliegend liegt aus zwei Gründen gar keine falsche Auskunft des Sekretariats vor: Ei- nerseits stellt das Sekretariat, wie im Schreiben angekündigt, die Vorabklärung tatsächlich ein: Wir beziehen uns auf die bisher geführte Korrespondenz in rubrizierter Angelegenheit. Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: 1849 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 155 N 684; BGE 129 II 361, 382, wo sich die Kinder das Wissen des Vaters anrechnen lassen musten, dass eine Gemeindebehörde nicht zur Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von Immobilien durch Ausländer in der Schweiz kompetent war. 1850 Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27.04.2010, E. 7.4.5.4, Publigroupe et al./WEKO; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-2157/2006 vom 3.10.2007, RPW 2007/4, E 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique). 1851 Act. 381, 2 f., 2a und 4 zu 3. 1852 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 155 N 684. 1853 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 166 Rz 15, unter Hinweis auf BGE 117 Ia 119, 125 E. 3a, wo einem Anwalt zugetraut wird, die Mängel einer Rechtsmittelbelehrung zu erkennen, wenn diese allein durch die Konsultation des massgebenden Gesetzestextes hätte erkannt werden können. Vom Juristen wird eine Grobkontrolle einer Rechtsmittelbelehrung verlangt. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 607 Sekretariat) die Vorabklärung in dieser Sache einstellt. Summarisch begründen wir dies wie folgt: […]1854 Wie erwähnt, wies das Sekretariat zudem explizit auf die Möglichkeit hin, dass es wieder ein Verfahren eröffnen würde bei Kenntnisnahme neuer Tatsachen oder neuer Anzeigen. Auch diesbezüglich war die Auskunft nicht falsch, denn in der Folge kam es in der Tat zu neuen Anzeigen zum Preiswettbewerb und das Sekretariat erlangte Kenntnis von neuen Tatsachen und eröffnete der Ankündigung entsprechend ein neues Verfahren.
  894. Andererseits kam das Sekretariat zu folgendem Ergebnis: III. Ergebnis Nach unseren Ermittlungen sind wir zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte für systematische Kartellrechtsverstösse i.S. der genannten Rechtsvorschriften vorliegen. Die Erhebungen haben namentlich gezeigt, dass der durch die Herausgabe von (unverbindli- chen) Preislisten entstandene Verdacht von systematischen Wettbewerbsverstössen sich nicht erhärten lässt. […] Zwar formulierte das Sekretariat den Satz insofern zurückhaltend, als dass es das Vorliegen von Anhaltspunkten „systematischer“ Kartellrechtsverstösse verneinte, was sprachlogisch das Vorliegen von Kartellrechtsverstössen gerade nicht ausschliesst. Doch könnte das Schreiben theoretisch auch so interpretiert werden, dass die Einstellung der Vorabklärung bedeutet, das Verhalten des SGVSB sei zumindest nicht dermassen gravierend, dass ein Verfahren eröffnet werden müsste. Eine solche Interpretation will der SGVSB sinngemäss der folgenden Passage zumessen: III. Ergebnis […]Dies ist unter anderem auf den Umstand zurückzuführen, dass ein gewisser Preiswett- bewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachlässen besteht.
  895. Sinngemäss behauptet der SGVSB, dieser Abschnitt bedeute, dass gemeinsame Brut- topreise zu einer „Effizienzsteigerung des Absatzkanals“ führten, die Erhaltung der „Vielfalt“ fördere und dank „hartem Rabattwettbewerb“ „keinen negativen Einfluss auf die Endpreise“ zur Folge hätten. Im gesamten Schreiben ist weder von einer Effizienzsteigerung oder einer Erhaltung der Vielfalt (es sei dahingestellt, ob dies ein Zeichen von funktionierendem Wett- bewerb ist) zu finden. Ein „gewisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure“ dank „Rabatten oder Nachlässen“ verwandelt der SGVSB in „harten Rabattwettbewerb“ ins- gesamt, also auf allen drei Stufen des Sanitärhandels. Diese gemäss Verband implizit wün- schenswerten Auswirkungen sind laut SGVSB auf die „gemeinsame unverbindliche Brutto- preiskataloge“ zurückzuführen. Inkonsistent an dieser Betrachtungsweise ist, dass das Sek- retariat dem SGVSB empfohlen hatte, auf die Herausgabe gerade dieser Kataloge zu ver- zichten. Zudem wies es ihn darauf hin, dass „das Benutzen von Produktkatalogen mit Preis- empfehlungen kartellrechtlich nicht unproblematisch ist.“1855 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Sekretariat denselben Katalogen gleichzeitig die vermeintlich wünschenswerten Auswir- kungen zugemessen haben soll. Es ist auch nicht erklärlich, warum der SGVSB ab 2008 in- dividualisierte Kataloge herausgegeben hat, wenn er bis zu Beginn des vorliegenden Verfah- rens gutgläubig davon ausgegangen ist, die Herausgabe der gemeinsamen unverbindlichen Bruttopreiskataloge sei zulässig gewesen. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Le- seweise des SGVSB vom verständlichen Wortlaut des Schreibens des Sekretariats bewusst abweicht. Unter diesen Umständen kann er nicht gutgläubig gewesen sein. 1854 Act. 238, 129 f., 529.09. 1855 Act. 529.09, V. b); 238, 129 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 608
  896. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass der SGVSB dem Sekretariat erwiesenermas- sen teils unzutreffende und teils irreführende Angaben lieferte (Rz 2209 ff.). Er verursachte folglich mit, dass die Analyse des Sekretariats auf teilweise unwahren Angaben stützte. Un- ter diesen Umständen trifft ihn gewissermassen eine „Mitschuld“ am Resultat des Sekretari- ats, was seine Gutgläubigkeit ausschliesst.
  897. Zusammenfassend ist nicht einsehbar, inwiefern der SGVSB ohne weiteres davon ausgehen konnte, sein Verhalten sei insgesamt oder mit Bezug auf die Preislisten unproble- matisch. Er konnte auch nicht davon ausgehen, dass sein Verhalten nicht gravierend genug war, um ein Verfahren zu eröffnen, denn er hatte mit seinen unzutreffenden Darstellungen wissentlich zur Einschätzung der Behörden beigetragen. Zudem hatte das Sekretariat eine spätere Verfahrenseröffnung unter gewissen Umständen vorangekündigt. Der dritte Punkt der Voraussetzungen ist folglich ebenso wenig erfüllt.
  898. Damit der Vertrauensschutz greifen kann, muss zudem viertens (iv) der Auskunfts- bzw. Zusicherungsempfänger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rück- gängig gemacht werden können. Auch Unterlassungen gelten als Dispositionen, wenn anzu- nehmen ist, dass sich der Betroffene ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten hät- te.1856 Die behördliche Auskunft muss zudem kausal für die nachteilige Disposition gewesen sein. Hätte der Adressat sich für die ergriffenen Massnahmen auch ohne die Auskunft ent- schieden, fehlt es an der Kausalität.1857
  899. Der SGVSB argumentiert, seine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispo- sitionen bestünden insbesondere darin, dass „vertrauend auf den Entscheid 2006 noch wei- tere gemeinsame Bruttopreiskataloge mit unverbindlichen Preisen herausgegeben“ worden seien, „dies solange, bis es technisch möglich wurde, für jedes Mitglied eigene Kataloge mit eigenen Bruttopreisen herzustellen. Diese Dispositionen [könnten] nicht rückgängig gemacht werden.“1858
  900. Bevor diese Vorbringen des SGVSB rechtlich gewürdigt werden können, sind in tat- sächlicher Hinsicht drei Elemente klarzustellen: Erstens sei nochmals erwähnt, dass das Sekretariat in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006 wörtlich festhielt „das Benutzen von Produktkatalogen mit Preisempfehlungen [sei] kartellrechtlich nicht unproblematisch“ und es empfehle dem SGVSB „daher, auf die Herausgabe derartiger Preislisten zu verzichten.“1859 Zweitens entschied sich der SGVSB trotz dieser Empfehlung, weiterhin im Jahr 2007 und teilweise in den nachfolgenden Jahren (Teampur-Katalog) einen gemeinsamen Preiskatalog mit gemeinsamen Preisen herauszugeben. Drittens ist das Vorbringen, es sei dem SGVSB 2007 technisch noch nicht möglich gewesen, für jedes Mitglied eigene Kataloge mit eigenen Bruttopreisen herauszugeben, erwiesenermassen unzutreffend (vgl. dazu B.5.5.2, Rz 1842 ff.).
  901. Es steht also fest, dass der SGVSB Preiskataloge herausgab – die aus seiner Sicht nachteiligen Dispositionen getroffen hat –, obwohl ihm das Sekretariat ausdrücklich davon abgeraten hatte. Gleichzeitig wusste er, dass das Sekretariat unter gegebenen Umständen ein neues Verfahren eröffnen würde. Anders ausgedrückt tätigte er die Disposition wider besseren Wissens und eigenverantwortlich. Alleine daher verdient das Verhalten des SGVSB keinen Vertrauensschutz.1860 Zugleich steht durch diese Sachlage fest, dass die 1856 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 166 Rz 15. 1857 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 157, Rz 689. 1858 Act. 381, 4 (Zu 4). 1859 Act. 529.09, Act. 238, 129 f. 1860 Vgl . dazu BGE 132 II 21, 37 f. E.6.2.2., wo das Bundesgericht einen Grundeigentümer, der sein Grund- stück während 23 Jahren wider besseren Wissens nicht zonenkonform nutzte, nicht in seinem Vertrauen schützte. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 609 Disposition nicht aufgrund der Behördenaussage erfolgte, womit es an der Kausalität zwi- schen der Auskunft und der nachteiligen Disposition fehlt.
  902. Schliesslich könnte der SGVSB versucht sein vorzubringen, er habe ab 2008 mit Aus- nahme des Teamkatalogs individuelle firmenspezifische Preiskataloge herausgegeben und damit den Wünschen des Sekretariat versucht zu entsprechen. Dabei ist jedoch zu beach- ten, dass das Sekretariat empfahl, gänzlich auf die Herausgabe des Katalogs zu verzichten. Der SGVSB wusste daher auch ab 2008 um das Risiko eines erneuten Kartellverfahrens.
  903. Schliesslich ist fünftens (v) zu prüfen, ob sich seit der vermeintlich falschen Auskunft oder Zusicherung die Rechts- oder Sachlage geändert hat (bezüglich Zusicherungen wäre im Zusammenhang mit der geänderten Rechtslage eine differenzierte Betrachtung notwen- dig).1861 Dieser Punkt ist daher entscheidend, weil neues Recht und neue Fakten die Behör- de von der Bindung an ihre Auskunft befreien.1862 Dabei ist zu beachten, dass die Auskunft oder Zusicherung nur für den Sachverhalt verbindlich ist, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird.1863
  904. Der SGVSB bringt vor, die Rechts- und Sachlage hätte sich nicht geändert. Geändert habe sich „lediglich (was aber ja gerade der Empfehlung der Wettbewerbskommission ent- spricht), dass heute keine gemeinsamen Preiskataloge mehr publiziert werden, sondern für jedes Mitglied eigene Bruttopreise“.1864
  905. Es ist mit dem SGVSB insofern übereinzustimmen, als dass sich die Gesetzgebung seit Abschluss der Vorabklärung am 11. Oktober 2006 bis zur Eröffnung der Untersuchung am 22. November 2011 nicht wesentlich änderte. Auch trifft es zu, dass zum heutigen Zeit- punkt (seit 2012) jedes SGVSB-Mitglied zumindest dem äusseren Anschein nach über indi- viduelle Preiskataloge verfügt. Allerdings steht ebenfalls fest, dass beim Sekretariat seit Ab- schluss der Vorabklärung neue Anzeigen von Konsumenten wegen mangelnden Preiswett- bewerbs in der Sanitärbranche eingingen und dieses Marktbeobachtungen durchführte. Das Bundesstrafgericht hat diesbezüglich immerhin rechtskräftig entschieden, dass die dem Sek- retariat vorliegenden Fakten einen genügenden Tatverdacht darstellten, um Hausdurchsu- chungen durchzuführen.1865 Ferner stellte sich heraus, dass der SGVSB und seine Mitglieder in der Zeit nach Abschluss der Vorabklärung eine generelle Margenerhöhung im Jahre 2007 durchführten, die Bruttopreise und die Produktauswahl der kleinsten Marktteilnehmer fixier- ten, unterjährige Korrekturläufe durch die Stammdaten durchführte, was in der automati- schen Preiserhöhung der betreffenden Produkte aller SGVSB-Mitglieder resultierte, und sich ein Teil seiner Mitglieder unter seiner Mithilfe für die Bruttopreisherabsetzung im Jahr 2012 koordinierten. Von diesen Sachverhalten hatte das Sekretariat im Jahr 2006 keine Kenntnis bzw. konnte gar keine Kenntnis darüber haben. Folglich untersuchte es diese Sachverhalte nicht und nahm in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006 keine Stellung dazu. Das Schreiben bildet also diesbezüglich gar keine potentielle Vertrauensgrundlage, auf die sich der SGVSB berufen könnte.
  906. Der sinngemässe diesbezügliche Hinweis des SGVSB, er sei davon ausgegangen, dass die gleichen Preise zulässig seien, weshalb man sich über Preisbestandteile habe un- terhalten dürfen,1866 überzeugt nicht: Erstens widerspricht der Hinweis seinen eigenen Aus- sagen, wonach die WEKO [sic] „zum Ausdruck gebracht [habe], dass sie es lieber sähe, 1861 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 168 f. Rz 19 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung; KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407 f. unter Hinweis auf BGE 103 Ia 505, 510 ff. E. 2c. 1862 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 166 Rz 15 unter Hinweis auf BGE 119 Ib 138, 144 E. 4e 1863 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 158 Rz 695. 1864 Act. 381, 4. 1865 Vgl. Act. 235, Beschluss des BStGer BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 3. 1866 Act. 381, 6 f. lit. b. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 610 wenn in Zukunft nur noch firmenindividuelle Kataloge erstellt würden“1867 und zweitens dem Umstand, dass der SGVSB ab 2008 fünf verschiedene Preiskataloge herausgab. Wäre der SGVSB tatsächlich davon ausgegangen, dass gemeinsame Preiskataloge mit gemeinsamen Preise zulässig wären, hätte er diese bis zur Untersuchungseröffnung weitergeführt. Es zeigt sich also, dass das Sekretariat bezüglich dieser Sachverhalte ohnehin nicht auf seine Aus- sagen im Abschlussschreiben behaftet werden kann.
  907. Bezüglich des dem Abschlussschreiben zugrunde gelegten Sachverhalts vor dem
  908. Oktober 2006 muss sich der SGVSB zudem anrechnen lassen, dass sich das Sekretariat auf die teils falschen und teils irreführenden Angaben des SGVSB gestützt hat. Unter diesen Umständen hatte das Sekretariat geschlossen, es bestünde „ein gewisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachläs- sen“.1868 Ein gewisser Rabattwettbewerb auf Installateurstufe erscheint gegeben, wenn man davon ausgeht, dass die Preis- und Rabattbildung auf der Stufe der Sanitärgrosshändler frei funktioniert. Dieser Umstand kann dazu verleiten anzunehmen, die Auswirkungen der allfälli- gen Wettbewerbsbeschränkung seien nicht erheblich und daher nicht näher zu untersuchen. Anders sieht die Einschätzung aus, wenn feststeht, dass die Sanitärgrosshändler durch die gemeinsame Entwicklung und Verwendung von Rabattgruppen Einfluss auf die Rabattset- zung genommen und die Bruttopreise abgesprochen haben. Dann ist der gewisse Rabatt- wettbewerb Ausdruck einer zumindest untersuchungswürdigen Wettbewerbsbeschränkung. Diesen Umstand hatte der SGVSB dem Sekretariat aber nicht offengelegt. Es ist irrelevant, wie dieses Verhalten des SGVSB rechtlich zu werten ist. Zentral ist, dass der SGVSB wuss- te, dass sich das Sekretariat bei seiner vorläufigen Einschätzung auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt hatte. Dies führt – wie bereits aufgeführt – dazu, dass der SGVSB zu keinem Zeitpunkt gutgläubig war.
  909. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich das Sekretariat nicht vorwerfen lassen muss, sich beim Entscheid, keine Untersuchung zu eröffnen, auf falsche Annahmen gestützt zu haben. Im Rahmen der Vorabklärung wird der Sachverhalt lediglich summarisch und vorläufig geprüft, darin liegt gerade die vom Bundesgericht hervorgehobene Triage- Funktion der Vorabklärung.1869 Zu dieser auch heute noch bestehenden Ausgangslage kommt hinzu, dass die WEKO bzw. das Sekretariat bis April 2005 überhaupt nicht die gleich weitgreifenden Zwangsmassnahmen wie heute ergreifen konnte und die WEKO auch über keine Kompetenz zur Sanktionierung von Unternehmen verfügte. Da unter der Geltung des alten Rechts den Unternehmen keine direkten Sanktionen drohten und das Gesetz keine Selbstanzeigen und damit einhergehende Reduktionen und Erlasse von Sanktionen vorsah, war der Anreiz für Verfahrensparteien, umfassend mit den Wettbewerbsbehörden zusam- menzuarbeiten, entsprechend gering. Als Indiz für diesen geringen Anreiz kann im vorlie- genden Fall der Umstand dienen, dass weder der SGVSB noch eines seiner Mitglieder das Sekretariat vor Inkrafttreten des heute geltenden Kartellgesetzes umfassend über den Sach- verhalt informierte, sondern diesem gegenüber gar unwahre und irreführend Angaben mach- ten. Da der SGVSB dem Sekretariat den Sachverhalt nicht von sich aus wahrheitsgemäss mitteilte, konnte das Sekretariat die tatsächlichen Beziehungen zwischen den Verfahrenspar- teien auch nicht vollständig rechtlich würdigen.
  910. Insgesamt ist keine der fünf Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Bundesgericht kumulativ vorliegen müssen, damit der Vertrauensschutz greift. Die diesbezüglichen Vorbrin- gen des SGVSB sind folglich unbegründet. 1867 Act. 381, 3 lit. b (Zu 1). 1868 Act. 529.09. 1869 Vgl. BGE 135 II 60, 67, E. 3.1.2. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 611 (iv) Kein Vertrauensschutz aufgrund von Stillschweigen
  911. Der SGVSB beruft sich darauf, als Reaktion auf die Einstellung der Vorabklärung am 6. Dezember 2006 ein „Antwortschreiben an die Wettbewerbskommission“ versandt zu haben. Darin habe er ausdrücklich hervorgehoben, dass die Herausgabe von gemeinsamen Katalo- gen mit unverbindlichen Bruttopreisen kartellrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Wettbe- werbskommission habe dem nicht widersprochen.1870 Den Umständen entsprechend ist die- sem Vorbringen zu entnehmen, dass sich der SGVSB auf den Standpunkt stellt, er sei in seinem Vertrauen geschützt, weil die Wettbewerbskommission Stillschweigen gewahrt habe.
  912. Vorab sei daran erinnert, dass das Schreiben des SGVSB vom 6. Dezember 2006 er- wiesenermassen: a. wider besseres Wissen darlegte, eine Meldung gemäss Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder der Schlussbestimmungen des Kartellgesetzes eingereicht zu haben, b. unzutreffende und irreführende Sachverhaltsangaben machte, c. basierend darauf, streitbare rechtliche Folgerungen anstellte, d. teils einer rechtlichen Würdigung nicht zugängliche und teils unklare Angaben über das künftige Verhalten der SGVSB-Mitglieder machte, ohne eine Frage oder einen Antrag zu stellen, e. basierend auf den vorgenannten Punkten die Behörde rechtlich binden wollte (Rz 2188 ff.)
  913. Die Wettbewerbsbehörden können nicht durch unzutreffende Sachverhaltsdarstellun- gen und rechtliche Würdigungen seitens einer Partei gebunden werden. Dennoch sei der Frage nachgegangen, ob die Wettbewerbskommission, wie der SGVSB dies behauptet, dadurch gebunden wurde, dass sie bzw. das Sekretariat nicht auf dieses Schreiben reagiert hatte. Diese Frage ist zu verneinen.
  914. Stillschweigen wird einer amtlichen Auskunft gleichgestellt, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder nach den Umständen im Einzelfall eine ausdrückliche Auskunft geboten war. Der Bürger ist zudem in seiner unrichtigen Einschätzung zu schützen, wenn er nicht mit einer anderslautenden ausdrücklichen Auskunft rechnen musste.1871 Gemäss Bundesgericht beur- teilt sich die Frage, ob die Untätigkeit einer Behörde einen Vertrauenstatbestand schafft, da- nach, ob ihr Stillschweigen bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, beim Beschwer- deführer eine derartige Erwartung zu wecken.1872
  915. Es steht fest, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die das Sekretariat – geschwei- ge die WEKO – verpflichten würden, in der geschilderten Situation eine ausdrückliche Aus- kunft zu erteilen. Eine solche war auch nicht geboten, zumal das Sekretariat dem SGVSB soeben die Einstellung der Vorabklärung angemeldet und ihm empfohlen hatte, keine Preis- kataloge mehr herauszugeben. Zudem hatte es auf die kartellrechtliche Problematik von Preisempfehlungen hingewiesen. Objektiv betrachtet musste der SGVSB also eine gegentei- lige Antwort erwarten und konnte sich nicht auf die Richtigkeit seiner Einschätzung verlas- sen. Alleine der Umstand, dass der SGVSB ab 2008 grösstenteils individuelle Preiskataloge herausgab, zeigt, dass er selbst nicht davon ausging, dass seine Einschätzung zutreffend war. Andernfalls hätte er auch über das Jahr 2008 hinaus gemeinsame Preiskataloge mit identischen Preisen herausgegeben. 1870 Act. 381, 2, Punkt 1. 1871 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 167 Rz 17. 1872 BGE 132 II 21, 25 f. E. 2.2. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 612
  916. Ferner hatte der SGVSB die Dispositionen für den Druck der gemeinsamen Kataloge mit gemeinsamen Preisen bereits vor Versand seines Schreibens getätigt. Wie bereits dar- gelegt, wurden die Druckaufträge jeweils im Herbst aufgegeben, was bedingt, dass die Stammdaten entsprechend vorbereitet waren.1873 Damit offenbart sich auch das Motiv für das SGVSB-Schreiben vom 6. Dezember 2006: Das Sekretariat stellt die Vorabklärung im Okto- ber 2006 ein und gab die Empfehlung ab, keine gemeinsamen Preiskataloge herauszuge- ben. Zu diesem Zeitpunkt war die Vorbereitung für die Katalogreihe 2007 weitgehend abge- schlossen (vgl. Rz 1943). Zwar hätte bereits im Oktober 2006 die technische Möglichkeit be- standen, getrennte, individuelle Kataloge herauszugeben, doch hätte diese zu nicht geplan- ten Mehrkosten geführt. Denn eine Umstellung auf individuelle Katalog zu diesem Zeitpunkt hätte bedeutet, dass zumindest gewisse der bisherigen Aufwendungen nutzlos gewesen wä- ren und somit insgesamt zu zusätzlichen Produktionskosten geführt hätte. Ferner hätte die Umstellung zu diesem Zeitpunkt wohl auch eine zeitliche Verzögerung der Herausgabe be- deutet, die üblicherweise im Januar des Folgejahres war.
  917. Alleine der Zeitpunkt, zu dem der SGVSB sein Schreiben an das Sekretariat versandte, zeigt, dass der SGVSB gar nicht an einer Antwort interessiert war: Der SGVSB reagiert erst acht Wochen später auf das Abschlussschreiben des Sekretariats und wählte mit dem
  918. Dezember 2006 einen Zeitpunkt, zu dem die gemeinsamen Kataloge bereits weitgehend produziert waren. Diesfalls hätte er sich wohl im Falle eines abschlägigen Bescheids des Sekretariats darauf berufen, er habe das Abschlussschreiben des Sekretariats, wie vorlie- gend behauptet, falsch verstanden. Im Falle des Stillschweigens erlaubte ihm sein Schreiben die vorliegende Vorgehensweise.
  919. Das Vorbringen des SGVSB fusst also auch diesbezüglich nicht auf einer schützens- werten Vertrauensgrundlage. (v) Kein widersprüchliches Verhalten
  920. Der SGVSB macht geltend, Verwaltungsbehörden dürften sich gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten. Sie dürften „insbesondere nicht einen einmal in einer be- stimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln.“1874
  921. Diesem Standpunkt ist grundsätzlich beizupflichten. Er ist allerdings dahingehend zu präzisieren, dass dieselbe Behörde von einem Standpunkt, den sie gegenüber einem be- stimmten Bürger in einem konkreten Verfahren verbindlich eingenommen hat, nicht ohne sachlichen Grund abweichen darf.1875
  922. Vorliegend steht erstens fest, dass das Sekretariat sich nicht verbindlich festgelegt hat, da mit dem Abschluss einer Vorabklärung unabhängig davon, ob sie in eine Untersuchung mündet oder nicht, nie abschliessend ein Sachverhalt beurteilt wird. Zweitens ist das Sekre- tariat auf seinen Schluss zurückgekommen, kein Verfahren zu eröffnen, und zwar aufgrund neuer Anzeigen und Tatsachen. Dieses Vorgehen hatte das Sekretariat bereits in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006 angekündigt. Es handelte also seiner Ankündigung ent- sprechend. Darin liegt genau genommen kein Widerspruch.
  923. Der SGVSB sieht implizit im Umstand, dass das Sekretariat im Jahr 2006 ihre Vorab- klärung eingestellt und 2011 eine Untersuchung eröffnet hat, ein widersprüchliches Verhal- ten. Bei näherem Betrachten besteht hier kein Widerspruch. Wie geschildert, liegt es in der Natur der Sache, dass eine Vorabklärung zu keinem endgültigen Entscheid führt. Der Ab- 1873 Act. 529.02, in diesem Schreiben vom 17. September 2001 beantwortet der SGVSB einige Fragen des Sek- retariats und gibt an, dass sich die Kataloge für das Folgejahr 2002 im September bereits in Bearbeitung befinden. 1874 Act. 381, 4 lit. c. 1875 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 169 Rz 22. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 613 schluss führt damit übereinstimmend nicht zu einem rechtskräftigen Entscheid, der den Par- teien nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erlauben würde, den Wettbewerbsbehörden die Ein- rede der „res iudicata“ entgegenzuhalten. Entsprechend ist es den Wettbewerbsbehörden beim Bekanntwerden neuer Tatsachen und Beweismittel möglich, auf ihren Entscheid, kein Verfahren zu eröffnen, zurückzukommen. Das Bekanntwerden der neuen Tatsachen, hat da- zu geführt, dass der Untersuchungsgegenstand der im Jahr 2011 eröffneten Untersuchung breiter war als der Untersuchungsgegenstand der Vorabklärung.
  924. Ein solches Zurückkommen ist gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO auch im Kernstrafrecht vorgesehen, wenn der Staatsanwaltschaft neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt wer- den, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben.1876 Wenn also Wiederaufnahme selbst im Straf- verfahren nicht widersprüchlich ist, wo die Schutzrechte für die Beschuldigten besonders stark ausgebaut sind und mindestens gleich weit gehen wie im Kartellverfahren, ist nicht ein- zusehen, weshalb das gleiche Verhalten in einem Verwaltungsverfahren widersprüchlich sein sollte. Alleine der Umstand, dass das Sekretariat auf seinen Entscheid vom 11. Oktober 2006 zurückgekommen ist, stellt also kein widersprüchliches Verhalten dar, und es liegt da- mit auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor.
  925. Schliesslich ist zu bedenken, dass selbst rechtskräftig beurteilte Sachverhalte im Ver- waltungs-, Zivil- und Strafrecht mittels Revisionsentscheid erneut überprüft und beurteilt wer- den können und zwar sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Parteien. Charakteris- tisch für die Revision in allen Verfahrenstypen ist das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel (vgl. Art. 66 VwVG; Art. 328 Abs. 1 ZPO1877; Art. 410 StPO1878).
  926. Neue Tatsachen im Sinne von Art. 66 VwVG sind Tatsachen, welche sich bis zu dem Zeitpunkt im Hauptverfahren verwirklicht haben, an dem ihre Geltendmachung prozessual noch zulässig gewesen wäre. Erheblich sind sie dann, wenn sie geeignet sind, die tatsächli- che Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen.1879
  927. Überträgt man diese Kriterien sinngemäss auf den vorliegenden Fall, wären sie erfüllt gewesen. Die Tatsachen, welche dem Sekretariat neu zur Kenntnis gelangten (z.B.: die Ab- rede über das Bruttopreisniveau 2005, die Abrede über die Rabattgruppen, die Abrede für die Margenerhöhung 2007) hatten sich vor Abschluss der Vorabklärung ereignet und hätten, wäre das Sekretariat darüber informiert gewesen, zur Untersuchungseröffnung geführt. Mit Bezug auf Sachverhalte, welche sich nach Abschluss der Vorabklärung abgespielt haben, also etwa die Europreisfixierung, die Bruttopreisfixierung in den Teampur-Katalogen und die Abstimmung des Preisniveaus 2012, hat sich das Sekretariat nicht geäussert und kann sich diesbezüglich nicht widersprochen haben.
  928. Abschliessend steht also fest, dass die Eröffnung einer Untersuchung, nachdem eine Vorabklärung zum ähnlichen oder gleichen Sachverhalt eingestellt wurde, zumindest dann nicht widersprüchlich ist, wenn wie vorliegend neue Tatsachen und Beweismittel zum Vor- schein kommen, deren Kenntnis das Sekretariat mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Entscheid bewogen hätte. Vorliegend ist ferner zu bedenken, dass die Tatsachen und Beweise den Wettbewerbsbehörden vorenthalten wurden, obwohl die Parteien die Mög- 1876 Vgl. zum Ganzen ausührlich: ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2011, Art. 323 N 5 ff., N 12 ff.; NATHAN LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2010, Art. 323 N 13 ff.; N 21 ff. 1877 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). 1878 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). 1879 KARIN SCHERBER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 66 N 25; AUGUST MÄCHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 66 N 16 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 614 lichkeit hatten, eine Übergangsmeldung gemäss Schlussbestimmungen des KG einzu- reichen, um sich vor einer allfällige Sanktionierung durch die WEKO zu schützen. (vi) Kein Vertrauensschutz aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen
  929. Selbst wenn die vorangehenden Punkte (ii) bis (v) erfüllt wären, wäre gemäss Recht- sprechung und Lehre abzuwägen, ob das Vertrauen des Bürgers zu schützen wäre oder das öffentliche Interesse überwiegen würde.1880 Eine solche Prüfung kann vorwiegend ausblei- ben, es sei einzig darauf hingewiesen, dass das öffentliche Interesse an funktionierendem Wettbewerb die privaten Interessen des SGVSB an der Aufrechterhaltung eines den Wett- bewerb beschränkenden Verhaltens überwiegen würden. (vii) Keine Verletzung des Willkürverbotes
  930. Der SGVSB bringt vor, dass eine Sanktionierung des Verbands willkürlich wäre, ohne dies genauer zu substantiieren. Vielmehr stützt er seine diesbezüglichen Vorbringen erneut auf das Prinzip des Vertrauensschutzes.1881
  931. Das Willkürverbot stellt gewissermassen ein „Auffanggrundrecht“ dar, das angerufen werden kann, wenn ein bestimmtes privates Verhalten nicht durch ein anderes Grundrecht geschützt wird. Vorliegend wird daher auch die Verletzung des Willkürverbotes geprüft.
  932. Der Anspruch jeder Person von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden, verbietet staatliche Akte, die sachlich nicht begründbar sind. Willkür bedeute für die Betroffenen unverständliches, nicht nachvollziehbares, durch keine vernünftigen Argumente getragenes Verhalten der Behörden, das oft mit einem Machtmissbrauch verbunden ist.1882
  933. Willkür in der Rechtsanwendung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn:1883 - die Einschätzung des Sachverhaltes in einem Entscheid mit der Wirklichkeit in klarem Widerspruch steht. Beispielsweise hatte sich die Gerichtsbehörde im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens darauf verlassen, dass der Unterzeichnende eines Wech- sels dazu bevollmächtigt war, obwohl sich diese Bevollmächtigung nicht explizit aus den Akten ergab.1884 - eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt wird. So beurteil- te das Bundesgericht es als willkürlich, die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen in ein anderes Verfahren zu verweisen, obwohl die urteilende Behörde gemäss dem klaren Wortlaut einer kantonalen Verfahrensnorm kompetent war über diese Ansprü- che zu urteilen.1885 - ein Entscheid in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderläuft. Gemäss Bundesgericht ist es zulässig einen Steuerpflichtigen während verhältnismässig kurzer Zeit mit einer Steuer zu belasten, zu deren Begleichung das Einkommen nicht aus- reicht. Es würde hingegen dem Gerechtigkeitsdenken zuwiderlaufen, wenn der Steuer- 1880 BGE 114 Ia 209, 215 E. 3c; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspfleg des Bundes, 2013, 67 Rz 202; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 158 N 699; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 164 f. Rz 13; RHINOW/SCHEFER (Fn 1837), 382 Rz 2003. 1881 Act. 381, 4. 1882 RHINOW/SCHEFER (Fn 1837), 377 Rz 1973. 1883 BGE 138 V 74, 82, E. 7; vgl. auch ROUILLER (Fn 1830), 679 Rz 6. 1884 BGE 130 III 87, 89 f. E.3.3; 127 I 38, 41 E. 2a. 1885 BGE 133 II 257, 262 E. 5.4.; 132 I 270, 274 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 615 pflichtige auf den Vermögensertrag für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes an- gewiesen ist.1886
  934. Ohne nähere Substantiierung ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Einschätzung des Sachverhaltes mit der Wirklichkeit in „klarem Widerspruch“ im Sinne der genannten Rechtsprechung stehen sollte. Die Wettbewerbsbehörden stützten sich bei ihrer Bewertung auf von den Parteien selbst verfasste Dokumente, deren Daten und Partei- sowie Zeugenaussagen. Es ist ferner nicht erkennbar, welcher Rechtssatz „krass verletzt“ sein soll- te. Wie bereits aufgezeigt, kann sich der SGVSB nicht auf Art. 9 BV berufen. Schliesslich ist nicht einsichtig, weshalb das Wiederaufgreifen eines nicht rechtskräftig beurteilten Sachver- haltes dem „Gerechtigkeitsgefühl“ zuwiderlaufen sollte. Diese letzte Feststellung bedarf der Präzisierung:
  935. Es wurde rechtskräftig entschieden, dass der Abschluss einer Vorabklärung keine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt1887 und daher ein Sachverhalt aufgrund der vorlie- genden Beweise und Indizien summarisch beurteilt wird. Die Vorabklärung dient nicht dazu, einen Sachverhalt abschliessend zu beurteilen, sondern erlaubt der Behörde zu entscheiden, ob sie einen Fall an die Hand nehmen soll. Sie ist Ausdruck des in Art. 27 Abs. 2 KG nieder- gelegten Opportunitätsprinzips.1888 Durch das Nichtanhandnehmen entscheidet die Behörde nicht endgültig über einen Sachverhalt. Erhält die Behörde Kenntnis von neuen Tatsachen, ist es ihr folglich möglich, auf ihren ursprünglichen Entschluss zurückzukommen. Diese Mög- lichkeit ist im Übrigen keine Eigenheit des Kartellverfahrens, sondern besteht auch etwa im Strafverfahren. Schliesslich ist zu bedenken, dass es im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil- und Strafverfahren möglich ist, im Rahmen von Revisionsentscheiden auf an sich rechtskräf- tig abgeurteilte Sachverhalte zurückzukommen, und zwar sowohl zugunsten als auch zuun- gunsten der Parteien. Charakteristisch für die Revision in allen Verfahrenstypen ist das Vor- liegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel (vgl. Art. 66 VwVG; Art. 328 Abs. 1 ZPO1889; Art. 410 StPO1890).
  936. Vorliegend hatte das Sekretariat den SGVSB nicht nur auf die Möglichkeit der erneuten Eröffnung einer Untersuchung bei Vorliegen neuer Anzeigen und Tatsachen hingewiesen, sondern es verfügte auch über eine Rechtsgrundlage dazu. Ferner ist die Wiederaufnahme von Verfahren beim Bekanntwerden neuer Beweise und Fakten ein im Rechtsstaat aner- kannte Vorgehensweise. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der SGVSB es vorziehen würde, wenn auf die Einleitung des vorliegenden Verfahrens verzichtet worden wäre. Die Eröffnung der Untersuchung widerläuft jedoch nicht „in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfin- den“ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. C.5.2.4.2 Vorwerfbarkeit
  937. In der Botschaft zum KG 2003 wurde in Bezug auf die Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG ausgeführt, dass es sich hierbei im Gegensatz zu den Strafsanktionen nach Art. 54 f. KG um Verwaltungssanktionen handle, die kein Verschulden voraussetzten.1891 Ungefähr zur gleichen Zeit, namentlich in ihrem Entscheid vom 7. März 2002, tendierte die REKO/WEF al- lerdings in eine andere Richtung. Sie hielt – ohne Bezugnahme auf die vorerwähnte Bot- 1886 BGE 106 Ia 342, 353. 1887 BGE 135 II 60, 67 f. E. 3.1.2; REKO/WEF, RPW 2004/2, 635 f. E. 1.2.3, Corner Banca SA/Telekurs Multipay AG/WEKO; PATRICK DUCREY/BENOÎT CARRON, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Mar- tenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2013, Art. 26 N 32; BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 26 N 44. 1888 Vgl. mit Hinweisen auf die Praxis, BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 26 N 119. 1889 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). 1890 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). 1891 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2001 2034. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 616 schaft – bezüglich Art. 51 KG fest, die Idee, dass eine (Verwaltungs-) Sanktion nicht allein aus objektiven Gründen auferlegt werden könne, werde aufgrund ihrer vorangegangenen Ausführungen bekräftigt.1892 Welche Rolle dem Element „faute“ (Verschulden) hinsichtlich der Sanktionierung zukomme, bräuchte allerdings nur beantwortet zu werden, wenn kein oder nur ein vermindertes Verschulden vorliegen würde, was hier aber nicht der Fall sei.1893 In diesem Zusammenhang zitierte die REKO/WEF eine Lehrmeinung, wonach Verschulden vorliege, wenn der Täter wissentlich handle oder Handlungen unterlasse, die eine vernünfti- ge, mit den notwendigen Fachkenntnissen ausgestattete Person in einer entsprechenden Si- tuation hätte vornehmen können oder müssen.1894 Anlässlich der parlamentarischen Diskus- sionen im September 2002 beantragte eine Minderheit des Nationalrates eine Formulierung von Art. 49a KG, die explizit ein Verschulden voraussetzte; dieser Antrag wurde jedoch ver- worfen.1895
  938. Die WEKO behandelte in Sachen Sanktionsverfahren Unique-Valet Parking, in wel- chem es um einen Verstoss gegen eine behördliche Anordnung ging (Art. 50 KG), die The- matik des Verschuldens im Rahmen eines Kapitels zur „Vorwerfbarkeit“. Dabei hielt die WEKO fest, es müsse mindestens eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen.1896 Das BVGer bestätigte in der Folge die Rechtmässigkeit dieses Entscheids.1897
  939. Die WEKO hat seither bei jedem Sanktionsentscheid gemäss Art. 49a Abs. 1 KG die Vorwerfbarkeit geprüft.1898 Diese Praxis der WEKO wurde durch das BVGer im Fall „Pub- ligroupe“ bestätigt. Die WEKO stellte in der diesbezüglichen Verfügung fest, es liege seitens der Untersuchungsadressatinnen ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne einer Vorwerfbar- keit vor, nämlich zumindest eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung oder ein Organisati- onsverschulden, weshalb das subjektive Element der Vorwerfbarkeit gegeben sei.1899 Das BVGer hielt fest, diese Sichtweise sei nicht zu beanstanden. Es kam zum Schluss, dass die dortige Beschwerdeführerin 1 einen Kartellrechtsverstoss tatbestandsbegründend zumindest in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt habe, da sie nicht alles Notwen- dige vorgekehrt habe, damit die verantwortlichen Abteilungen, Organe und Angestellten das als kartellrechtlich problematisch angesehene Verhalten aufgelöst haben.1900 Gleichzeitig be- stätigte das BVGer, dass neben vorsätzlichem auch fahrlässiges Verhalten von Art. 49a Abs. 1 KG erfasst wird.1901 In der Folge bestätigte auch das Bundesgericht im Fall „Pub- ligroupe“, dass für die subjektive Zurechenbarkeit eines Kartellrechtsverstosses „Vorwerfbar- keit“ erforderlich und ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne eines Organisationsverschul- dens massgebend ist.1902 An anderer Stelle in diesem Urteil hält das BGer sodann fest, es treffe an sich zu, dass eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit die genaue Identifikation der zu be- strafenden Person erfordere. Allerdings gehe es hier um die Sanktionierung juristischer Per- sonen, was typischerweise dem Gehalt von Art. 49a KG entspreche. Das Gesetz verlange keine Zurechenbarkeit an eine natürliche Person, sondern eine Solche an ein Unternehmen bzw. an dessen Organe. Die Anforderungen an die strafrechtliche Zuordnung kartellrechtlich 1892 Im Original: „Cela [das Vorangehende] conforte l’idée que l’on ne puisse infliger la sanction prévue à l’article 51 alinéa 1 LCart en se fondant uniquement sur des critères objectifs.“ (Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/2, 398 E. 3.3.1, Rhône-Poulenc S.A., Merck & Co. Inc./WEKO). 1893 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/2, 398 E. 3.3.1, Rhône-Poulenc S.A., Merck & Co. Inc./WEKO. 1894 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/2, 399 E. 3.3.2, Rhône-Poulenc S.A., Merck & Co. Inc./WEKO. 1895 Vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung (AB) 2002 N 1449 und 1453. 1896 RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking. 1897 Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO. 1898 Siehe die Nachweise in RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/DCC. 1899 RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes schweizerischer Werbe- gesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern. 1900 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 1901 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 1902 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 12.2.2, Publigroupe SA et al./WEKO. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 617 verpönten Verhaltens an juristische Personen, die eine Organisationseinheit bilden, dürften nicht überzogen werden, denn sonst liefe die Bestimmung von Art. 49a KG, die vom Norm- zweck und -charakter her typischerweise auf juristische Personen anwendbar ist, ins Lee- re.1903
  940. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch die objektive Sorg- faltspflichtverletzung gegeben. Nur in seltenen Fällen wird kein Verschulden des Unterneh- mens vorliegen; so möglicherweise, wenn die durch einen Mitarbeitenden ohne Organstel- lung begangenen Kartellrechtsverstösse innerhalb des Unternehmens nicht bekannt waren und dies auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt werden können und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kar- tellrechtsverstoss zu verhindern.1904
  941. Eine kartellrechtsrelevante Vorwerfbarkeit ist demnach gegeben, wenn dem Unter- nehmen ein Verstoss gemäss Art. 49a Abs. 1 KG zumindest als objektive Sorgfaltspflichtver- letzung angelastet werden kann. Eine kartellrechtsrelevante Vorwerfbarkeit liegt demnach zunächst vor, wenn die natürlichen Personen die relevanten Handlungen, welche sie für das an der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligte Unternehmen vornahmen,1905 vor- sätzlich oder fahrlässig begingen. Zudem ist einem Unternehmen eine objektive Sorgfalts- pflichtverletzung insbesondere auch dann vorzuwerfen, wenn für das Unternehmen agieren- de natürliche Personen pflichtwidrig das Einschreiten gegen solche Handlungen unterliessen oder das Unternehmen allgemein ein Organisationsverschulden trifft. Dieses besteht darin, dass das Unternehmen nicht alle möglichen und zumutbaren Vorkehren getroffen hat, um die Begehung eines Kartellrechtsverstosses innerhalb des Unternehmens zu verhindern. (i) Die Praxis
  942. Die WEKO prüft in Sanktionsentscheiden nach ständiger Praxis neben dem Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 49a Abs. 1 KG das Vorliegen der Vorwerfbar- keit des kartellrechtlich verpönten Verhaltens.1906 Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesgericht bestätigten diese Praxis, wonach ein Unternehmen den Wettbe- werbsverstoss zumindest fahrlässig begangen hat bzw. ihm eine objektive Sorgfaltspflicht- verletzung im Sinne eines Organisationsverschuldens angelastet werden können muss.1907
  943. Im Fall Publigroupe gelangte das BVGer zum Schluss, die dortige Beschwerdeführerin 1 habe nicht alles Notwendige vorgekehrt, damit die verantwortlichen Abteilungen, Organe und Angestellten das als kartellrechtlich problematisch angesehene Verhalten innerhalb der Übergangsfrist gemäss Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 beendeten. Dadurch habe sie einen Kartellrechtsverstoss zumindest in Kauf genom- men und damit eventualvorsätzlich gehandelt.1908 1903 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 3.2 und 3.4, Publigroupe SA et al./WEKO. 1904 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC. 1905 In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass nicht nur Organe (so schon nur aufgrund von Art. 55 des Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 [ZGB; SR 210]) die Unternehmen in kartellverwaltungsrechtlich relevan- tem Sinne zu verpflichten vermögen, sondern vielmehr zumindest alle Mitarbeitenden mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich (in diesem Sinne Art. 29 Bst. c des Strafgesetzbuches vom 21.12.1937 [StGB; SR 311.0]). Ob noch weitere Personen eine derartige Verpflichtung des Unterneh- mens herbeiführen, braucht hier mangels Relevanz für vorliegende Untersuchung nicht beantwortet zu wer- den. 1906 Siehe die Nachweise in RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 1907 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E.8.2.2.1, Publigroupe et al./WEKO; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.7.2012, RPW 2013/1, 135 E. 12.2.2, Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern. 1908 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 618
  944. Mit Bezug auf die individuelle Vorwerfbarkeit hielt das Bundesgericht in derselben Rechtssache fest, es treffe an sich zu, dass eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit die genaue Identifikation der zu bestrafenden Person erfordere. Allerdings gehe es hier um die Sanktio- nierung juristischer Personen, was typischerweise dem Gehalt von Art. 49a KG entspreche. Das Gesetz verlange keine Zurechenbarkeit an eine natürliche Person, sondern eine solche an ein Unternehmen bzw. an dessen Organe. Die Anforderungen an die strafrechtliche Zu- ordnung kartellrechtlich verpönten Verhaltens an juristische Personen, die eine Organisati- onseinheit bilden, dürften nicht überzogen werden, denn sonst liefe die Bestimmung von Art. 49a KG, die vom Normzweck und -charakter her typischerweise auf juristische Personen anwendbar ist, ins Leere.1909
  945. Eine kartellrechtsrelevante Vorwerfbarkeit ist demnach gegeben, wenn dem Unter- nehmen ein Verstoss gemäss Art. 49a Abs. 1 KG als objektive Sorgfaltspflichtverletzung an- gelastet werden kann. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn die natürlichen Personen die relevanten Handlungen, welche sie für das an der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligte Unternehmen vornahmen1910, vorsätzlich oder fahrlässig begingen oder für das Un- ternehmen agierende natürliche Personen pflichtwidrig das Einschreiten gegen solche Hand- lungen unterliessen oder das Unternehmen ein Organisationsverschulden trifft, welches da- rin besteht, dass es nicht alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um die Begehung eines Kartellrechtsverstosses innerhalb des Unternehmens zu verhindern.1911 (ii) Anwendung auf den vorliegenden Fall
  946. Zur Beurteilung der Vorwerfbarkeit der vorliegenden Wettbewerbsverstösse sind einer- seits die Periode vor Abschluss der Vorabklärung des Sekretariats am 11. Oktober 2006 und andererseits die Folgeperiode zwischen 12. Oktober 2006 bis zur Verfahrenseröffnung am
  947. November 2011 zu unterscheiden.
  948. Vor dem 11. Oktober 2006 führte das Sekretariat eine Vorabklärung durch, in welcher Sanitas Troesch, der SGVSB und seine Mitglieder involviert waren. Der SGVSB umfasste zu diesem Zeitpunkt die folgenden Mitglieder: Bringhen, Burgener, Kappeler, Innosan, Richner und Gétaz (beide CRH), Sabag, Sanidusch. Diese Mitglieder waren über die Vorabklärung informiert. Einzig Spaeter und San Vam waren damals weder im relevanten Markt tätig noch Mitglieder des SGVSB. Solange diese Vorabklärung geführt wurde, waren die davon be- troffenen Unternehmen auf die untersuchten Sachverhalte (Preisfestlegung) sensibilisiert und konnten sich währenddessen nicht auf die Gesetzeskonformität ihres Verhaltens verlas- sen. Wie im vorangehenden Abschnitt dargestellt, verschwiegen sie dem Sekretariat diverse Verhaltensweisen. Es trifft zwar auf der einen Seite zu, dass sich die Unternehmen nicht sel- ber belasten mussten, auf der anderen Seite zeigen sie, dass sie nicht gutgläubig handelten und sich demnach nicht auf die Kartellrechtskonformität ihrer Verhaltensweisen verlassen konnten.
  949. Die dem 12. Oktober 2006 folgende Periode wurde im Sachverhaltsteil (Rz 2171 ff.) ausführlich abgehandelt. Bringhen, Burgener, Kappeler, Innosan, Richner und Gétaz (beide CRH), Sabag, Sanidusch und der SGVSB können sich für diese Periode nicht auf Treu und 1909 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.7.2012, RPW 2013/1, 135 E. 3.2 und 3.4, Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern. 1910 In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass nicht nur Organe (so schon nur aufgrund von Art. 55 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) die Unternehmen in kartellver- waltungsrechtlich relevantem Sinne zu verpflichten vermögen, sondern vielmehr zumindest alle Mitarbeiten- den mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich (in diesem Sinne Art. 29 Bst. c des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Ob noch weitere Personen in der Lage sind, eine derartige Verpflichtung des Unternehmens herbeiführen, braucht hier man- gels Relevanz für vorliegende Untersuchung nicht beantwortet zu werden. 1911 RPW 2013/4, 606 Rz 916, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 619 Glauben berufen. Konsequenterweise konnten sie auch nicht von der Kartellrechtskonformi- tät ihres Verhaltens ausgehen.
  950. Verschiedene Tatsachen beweisen, dass den Unternehmen und den für sie handeln- den natürlichen Personen die zentralen Regeln des Kartellgesetzes bekannt waren, die be- treffenden Akteure sich aber dennoch für das verpönte Verhalten entschieden:
  951. Anlässlich der Vorstandssitzung vom 19. Mai 2004 wurde bekannt, dass Sanitas Tro- esch Bruttopreissenkungen nicht mehr ausserhalb des Konzerns kommunizieren wollte und dass jeder Grosshändler die Bruttopreissenkung individuell gestalten sollte: Das Thema Bruttopreissenkung wird noch kurz andiskutiert. Wie es scheint kommu- niziert Sanitas Troesch dieses Thema nicht mehr ausserhalb seines Konzerns. Jeder Grosshändler soll seine Bruttopreissenkung individuell gestalten und kommunizieren. Konsens besteht jedoch darin, dass eine Bruttopreissenkung sinnvoll ist.1912
  952. Die „neue Politik“ von Sanitas Troesch erfolgte offensichtlich aufgrund kartellrechtlicher Überlegungen. Obwohl, wie dieses Beispiel zeigt, die Sanitärgrosshändler auf kartellrechtli- che Belange sensibilisiert waren, hinderte dies die SGVSB-Grosshändler (2004 umfasste der SGVSB Bringhen, Gétaz und Richner [beide CRH], Kappeler und Sabag) nicht daran, den- noch die Bruttopreissenkung 2005 gemeinsam und vereinbarungsgemäss mit Sanitas vorzu- nehmen. Ferner hielt dieses Bewusstsein Sanitas Troesch nicht davon ab, die SGVSB- Mitglieder im September 2009 trotzdem erneut über die anstehende Bruttopreissenkung (vgl. B.5.2.4.2, Rz 1242 ff.) zu informieren. Dieses Beispiel zeigt, dass der SGVSB bzw. seine anwesenden Mitglieder (Richner, Gétaz, Sabag1913) und Sanitas Troesch im Bewusstsein der kartellrechtlichen Problematik sowohl die Bruttopreissenkung 2005 als auch die Bruttopreis- senkung 2012 gemeinsam vornahmen.
  953. Die Richtigkeit dieses Schlusses wird zusätzlich durch die Aussage des SGVSB- Präsidenten [...] anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2012 gestützt. Auf Anfrage, weshalb die Preise eines Grosshändlers wie Sanitas Troesch um 20 % gesenkt würden, gab er zu Protokoll: Das muss jeder Grosshändler für sich entscheiden. Ich habe als Präsident des Ver- bandes nur darauf geachtet, dass jeder selber entscheidet, ob und wie viel Prozent sie die Preise ändern.1914 Wenn der SGVSB-Präsident also davon ausginge, dass die gemeinsame Festlegung von Bruttopreisen rechtens wäre, hätte er nicht darauf geachtet, dass „jeder selber entscheidet, ob und wie viel Prozent“ er die Preise ändert.
  954. Anlässlich der Kooperationssitzung vom
  955. Oktober 2004 wurde den Sitzungsteilnehmern (darunter der SGVSB, Gétaz, Sabag und Sanitas Troesch) ein Exposé einer Anwaltskanzlei zum Thema Kartellrecht ausgehändigt.1915 Wären die Sitzungsteilnehmer nie davon ausgegangen, dass ihre Bepsrechungen kartellrechtlich problematisch sein könnten, bräuchten sie keine solchen Abklärungen durch Anwaltskanzleien in Auftrag zu geben.
  956. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, dass die Verfahrensparteien ihre Unternehmen nicht in einer Weise organisierten, die es ermöglichten die vorliegenden Kartellrechtsverstösse zu vermeiden. Vielmehr trafen sich der SGVSB, Richner und Gétaz (CRH), Sabag und Sanitas Troesch regelmässig an Treffen der Kooperation Sanitär 1912 Act. 358, Protokoll Vorstandssitzung 3/2004, 538. 1913 Act. 358, Protokoll Vorstandssitzung 3/2004, 530 1914 Act. 285, Zeile 137 ff. 1915 Act. 356, Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz vom 26.10.2004, 146. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 620 Schweiz, wo regelmässig kartellrechtlich relevante Themen besprochen wurden. Der SGVSB und seine Mitglieder trafen sich zudem im Rahmen der Verbandsgremien, um Preiselemente zu besprechen und festzulegen. Die ihnen zur Last gelegten Abreden wurden daher von den invovlierten Personen zumindest eventualvorsätzlich begangen. C.5.2.5 Bemessung C.5.2.5.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen
  957. Rechtsfolge einer Verletzung von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen ist (Art. 2 Abs. 1 SVKG).
  958. Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes- sung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sind in der KG-Sanktionsverordnung1916 geregelt (vgl. Art. 1 lit. a SVKG). Die Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtge- mässen Ermessen der WEKO, welches durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 2 Abs. 2 SVKG) und Gleichbehandlung begrenzt wird.1917 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.1918 C.5.2.5.2 Maximalsanktion
  959. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäfts- jahren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Wie sich unter anderem aus der Botschaft zum KG 2003 ergibt,1919 sind dabei die letzten drei vor Erlass der Verfügung abgeschlossenen Geschäftsjahre massge- blich.1920 Der Unternehmensumsatz i.S.v. Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei sinnge- mäss nach den Kriterien der Umsatzberechnung bei Unternehmenszusammenschlüssen, Art. 4 und 5 VKU1921 finden analoge Anwendung. Der Unternehmensumsatz bestimmt sich entsprechend auf Konzernebene, wobei gemäss Art. 5 Abs. 2 VKU konzerninterne Umsätze nicht zu berücksichtigen sind.1922 Die so errechnete maximale Sanktion stellt nicht den Aus- gangspunkt der konkreten Sanktionsberechnung dar (vgl. dazu sogleich); vielmehr wird am Schluss der anhand der anderen im KG und der SVKG genannten Kriterien erfolgten konkre- ten Sanktionsberechnung geprüft, ob der Maximalbetrag nicht überschritten wird (Art. 7 SVKG); gegebenenfalls hat eine entsprechende Kürzung zu erfolgen.
  960. Die für die Berechnung der Maximalsanktion massgeblichen letzten drei Geschäftsjah- re sind die drei vor Erlass der Verfügung abgeschlossenen Geschäftsjahre1923 und gehen aus 1916 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG- Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5.) 1917 Vgl. REINERT (Fn 1820), Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4, 661 Rz 236, Unique. 1918 RPW 2013/4, 609 Rz 926, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 1919 Vgl. BBl 2002 2022, 2037. 1920 Jedenfalls im Ergebnis ebenso etwa RPW 2011/1, 191 Rz 572, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Con- version (DCC); Verfügung i.S. Altimum SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide > Altimum Décision. 1921 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 1922 RPW 2009/3, 213, Rz 113, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 1923 RPW 2013/4, 609 Rz 928, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 621 Tabelle 13 hervor. Für den SGVSB werden für die Berechnung der Grundlage der Obergren- ze des Sanktionsrahmens die gesamten Einnahmen herangezogen, also Einnahmen aus dem Verhältnis mit Unternehmen ausserhalb des Verbands und Einnahmen, welche von dem Verbandsmitgliedern stammen (Mitgliederbeiträge, Abgeltungen für Verbandsdienstleis- tungen). Tabelle 14: Konzernumsätze der Untersuchungsadressaten in der Schweiz (2011 bis 2013) Unternehmen 2011 2012 2013 Total in CHF Bringhen1924 […] […] […] […] CRH1925 […] […] […] […] Innosan1926 […] […] […] […] Kappeler1927 […] […] […] […] Sabag1928 […] […] […] […] Burgener1929 […] […] […] […] Sanidusch1930 […] […] […] […] Sanitas Troesch1931 […] […] […] […] SGVSB1932 […] […] […] […]
  961. Die mögliche Maximalsanktion je Unternehmung beträgt 10 % dieser Gesamtumsätze und ist folgender Übersicht zu entnehmen: Tabelle 15: Maximalsanktion Unternehmen Maximalsanktion in CHF Bringhen […] CRH […] Innosan […] 1924 Umsätze der Bringhen Gruppe der Jahre 2011 und 2012: Act. 1050, Beilage 1, Seite 8. Umsätze der Bring- hen Gruppe des Jahres 2013: Act. 1050, Beilage 10, Seiten 53, 91 und 151 und Act. 1051, Beilage 10, Sei- ten 7, 97 und 112. 1925 Konzernumsätze von CRH in der Schweiz der Jahre 2011 und 2012: Act. 469, Antwort auf Frage 2. Für das Jahr 2013 wurde als Schätzung die Angabe für das Jahr 2012 übernommen. Eine vertiefte Abklärung erüb- rigt sich angesicht des Verhältnisses der Konzernumsätze der Jahre 2011 und 2012 zur Sanktion. 1926 Umsätze von Innosan für die Jahre 2011 bis 2013: Act. 1014, 50 und 60. 1927 Umsätze von Kappeler der Jahre 2011 bis 2013: Act. 1084, 20 und 31. 1928 Umsätze der Sabag-Gruppe der Jahre 2011 bis 2012: Act. 440, Antwort auf Frage 2. Für das Jahr 2013 wurde als Schätzung die Angabe für das Jahr 2012 übernommen. Eine vertiefte Abklärung erübrigt sich an- gesicht des Verhältnisses der Gruppenumsätze der Jahre 2011 und 2012 zur Sanktion. 1929 Umsätze von Burgener der Jahre 2011 bis 2013: Act. 876, Sammelbeilage, 39, 48 und 53. 1930 Umsätze von Sanidusch der Jahre 2011 und 2012: Act. 385, Antwort auf Frage 2. Umsatz von Sanidusch des Jahres 2013: Act. 1085, 51. 1931 Umsätze von Sanitas Troesch des Jahres 2011 und 2012: Act. 445, Antwort auf Frage 2. Umsatz von Sa- nitas Troesch des Jahres 2013: Act. 1068, Beilage 6, 69. 1932 Umsatz des SGVSB des Jahres 2011: Act. 381, 12 f. Umsatz des SGVSB der Jahre 2012 bis 2013: Act. 892, Beilage 5, 118 22-00055/COO.2101.111.7.135680 622 Kappeler […] Sabag […] Burgener […] Sanidusch […] Sanitas Troesch […] SGVSB […] C.5.2.5.3 Konkrete Sanktionsberechnung
  962. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich der konkrete Sanktionsbetrag innerhalb des Sanktionsrahmens anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. An- gemessen zu berücksichtigen ist zudem auch der durch das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupas- sen ist, bevor in einem dritten Schritt den erschwerenden und mildernden Umständen Rech- nung getragen werden kann (vgl. Art. 3–6 SVKG).1933 (i) Basisbetrag
  963. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehen.1934 Das Ab- stellen auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandlung gegen das KG dient nicht zuletzt auch da- zu, die erzielte Kartellrente möglichst abzuschöpfen.
  964. Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz auf dem relevanten Markt)
  965. Die obere Grenze des Basisbetrags beträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
  966. Im vorliegenden Fall wurde der sachlich relevante Markt auf den Sanitärgrosshandel mit sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand) abgegrenzt. Darin nicht enthalten sind Waschmaschinen und Wäschetrockner. Der Zeitpunkt für die Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens ist auf das Jahr 2012 anzusetzen. Somit bestimmt sich der dem Basisbetrag zugrunde liegende Umsatz auf dem Umsatz der Unternehmen im Handel mit sichtbaren Sanitärprodukten in der Schweiz in den Jahren 2009, 2010 und 2011. Wie be- reits festgestellt, tritt der SGVSB wie seine Mitglieder im Sanitärgrosshandel auf und erbringt dort selbständig Leistungen. Somit sind seine Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen und seine Finanzierung aus Herstellerbeiträgen als Umsatz im Sanitärgrosshandel und damit als Um- 1933 RPW 2006/4, 661 Rz 237, Unique. 1934 In diesem Sinne auch RPW 2013/4, 611 f. Rz 939 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; RPW 2012/2, 404 f. Rz 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wettbewerbsabre- den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Verfügung i.S. Altimum SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326 und 332 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Ent- scheide > Altimum Décision (8.5.2014). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 623 satz im sachlich relevanten Markt zu werten. Entsprechend ergeben sich die Umsätze in Sa- nitärgrosshandel in der Schweiz in den Jahren von 2009 bis 2011 aus der Tabelle 16: Tabelle 17: Umsatz der Parteien im Sanitärgrosshandel in der Schweiz von 2009 bis 2011 Unternehmen 2009 2010 2011 Total in CHF Bringhen1935 […] […] […] […] CRH1936 […] […] […] […] Innosan1937 […] […] […] […] Kappeler1938 […] […] […] […] Sabag1939 […] […] […] […] Burgener1940 […] […] […] […] Sanidusch1941 […] […] […] […] Sanitas Troesch1942 […] […] […] […] SGVSB1943 […] […] […] […]
  967. Die obere Grenze des Basisbetrags beläuft sich auf 10 % der in den letzten drei Ge- schäftsjahren auf den relevanten Schweizer Märkten erzielten Umsätze. Aufgrund der in der Tabelle 18 aufgeführten Angaben ergeben sich im vorliegenden Fall für die Parteien folgen- de Obergrenzen: Tabelle 19: Obergrenze des Basisbetrags Unternehmen Obergrenze in CHF Bringhen […] CRH […] Innosan […] Kappeler […] Sabag […] Burgener […] Sanidusch […] 1935 Act. 441.01, Antwort auf Fragen 3 und 20. 1936 Act. 469, Antwort auf Frage 3. 1937 Act. 397, Antwort auf Frage 3. 1938 Act. 366, Antwort auf Frage 3. 1939 Act. 440, Antwort auf Frage 3. 1940 Act. 395, Antwort auf Frage 3. 1941 Act. 385, Antwort auf Frage 3. 1942 Act. 445, Antwort auf Frage 3. 1943 Act. 381, 12 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 624 Sanitas Troesch […] SGVSB […]
  968. Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses
  969. Gemäss Art. 3 SVKG ist die Höhe des Basisbetrages je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen1944. Die an den in Frage stehenden Abreden beteiligten Unterneh- men haben sich unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG verhalten. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, als wie schwer dieser Verstoss gegen das Kartellgesetz zu qualifizieren ist; hierbei stehen objektive1945 Faktoren im Vordergrund.
  970. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichti- gung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Aussagen zur Qualifizierung kon- kreter Abreden als schwer sind nur sehr beschränkt möglich, kommt es doch immer sehr stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettbewerb beseitigen, – als sogenannte harte horizontale Kartelle – in aller Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar. Unter anderem sind horizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb ausschalten, wegen des grossen ihnen immanenten Gefährdungspotentials grundsätzlich im oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, d.h., zwischen 7 und 10 %, einzuordnen. Tendenziell leichter zu gewichten sind den Wettbe- werb erheblich beeinträchtigende Abreden, welche sich nicht durch Gründe der wirtschaftli- chen Effizienz rechtfertigen lassen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkungen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestände gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichten sind als solche, die nur einen Tatbestand erfüllen.1946
  971. Die vorliegenden Preisabsprachen stellen grundsätzlich schwere Verstösse gegen das Kartellgesetz dar. In Anbetracht der Praxis zu Abreden über Bruttopreise und diversen Prei- selementen in den Fällen Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen1947 und Abrede im Speditionsbereich1948, wäre für die Berechnung des Basisbetrages ein Satz zwischen 6 % und 7 % gerechtfertigt. Da vorliegend gleich wie im Entscheid Abrede im Speditionsbereich mehrere Preisabreden vorliegen, die den Wettbewerb nicht beseitigen, sondern erheblich beeinträchtigen, sollte der Satz bei höchstens 6% liegen. Für die Festlegung des Basisbe- trags des SGVSB, seiner Mitglieder und Sanitas Troesch wäre zu berücksichtigen, dass sie sich alle eine Vielzahl von objektiv schweren Kartellrechtsverstössen zuschulden kommen lassen haben. Der SGVSB und seine Mitglieder haben zudem zusätzlich zu den verbandsex- ternen Abreden mit Sanitas Troesch noch verbandsinterne Kartellrechtsverstösse begangen. Würde man analog zum Strafrecht das Asperationsprinzip auf die Bestimmung des Basisbe- trages anwenden, müsste der sich aus der Praxis ergebende Strafrahmen von 6% des Ba- sisbetrags für den SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch ausgeschöpft werden.
  972. Obwohl die begangenen Verstösse objektiv als schwer einzustufen sind, kann vorlie- gend bei der Bestimmung des Basisbetrags die subjektive Komponente der Vorwerfbarkeit bzw. des Verschuldens nicht ausser Acht gelassen werden. Die Parteien können sich zwar nicht auf Treu und Glauben berufen, was dazu führt, dass ihr gesetzeswidriges Verhalten ihnen vorwerfbar ist. Allerdings ist die Tatsache zu beachten, dass vorliegend im Jahr 2006 1944 Vgl. Wettbewerbskommission, Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung (SVKG), 2006, 2 f., <www.admin.ch> unter Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen > Erläuterungen zur KG- Sanktionsverordnung. 1945 D.h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, vgl. ROLF DÄHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Sanktionsbemes- sung und die Bonusregelung, in: Walter Stoffel/Roger Zäch (Hrsg.), Kartellgesetzrevision 2003, 139. 1946 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 3. 1947 RPW 2012/3, 650 Rz 326 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. 1948 RPW 2013/2, 201 Rz 304, Abrede im Speditionsbereich. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 625 eine Vorabklärung eingestellt wurde. Dadurch verringert sich im vorliegenden Fall das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs der Parteien. Berücksichtigt man zudem die Zeitdauer zwischen der Eröffnung der Vorabklärung am 17. August 2001 (bzw. der Einstellung der Vorabklärung am 11. Oktober 2006) und der erneuten Untersuchungseröffnung bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens am 29 Juni 2015, rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine zusätzliche Reduktion des Basisbetrags. Der Basisbetrag ist aus diesen Gründen und unter pflichtgemässer Ermessensausübung auf 2 % herabzusetzen.
  973. In ihrer bisherigen Praxis differenzierte die WEKO die Höhe der Basisbeträge für den- selben Kartellverstoss nicht nach Unternehmen. Es fragt sich, ob eine Differenzierung der Basisbeträge vorliegend und in künftigen Fällen möglich wäre. Für eine einheitliche Festle- gung der Basisbeträge für den SGVSB und seine Mitglieder spricht, dass sämtliche Mitglie- der des SGVSB – mit Ausnahme des Jahres 2012 und mit Ausnahme der Abreden im Kan- ton Wallis – dieselben verbotenen Preisabreden geschlossen haben, welche eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge hatten. Ebenso hat Sanitas Troesch eine Viel- zahl von gleichen Preisabreden mit dem SGVSB und seinen Mitgliedern abgeschlossen, welche eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge hatten. Bei Sanitas Troesch kommt erschwerend hinzu, dass sie eine aktive Rolle bei den sie betreffenden ver- botenen Preisabreden gespielt hat. Insgesamt haben im vorliegenden Fall sämtliche Verfah- rensparteien in vergleichbarer Weise an erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigungen teilge- nommen. Diesen Wettbewerbsabreden war zudem inhärent, dass die Beteiligten eine ge- meinsame Auswirkung auf dem Markt erzielten, weshalb die Schwere der Auswirkung nicht einem einzelnen Unternehmen zugerechnet werden kann. Daher ist vorliegend die objektive Schwere der Rechtsverstösse für alle Unternehmen dieselbe.
  974. Es fragt sich, ob die Individualisierung der Basisbeträge analog zur strafrechtlichen Praxis zur Strafzumessung erreicht werden könnte. Analog zur Praxis von Art. 47 StGB könnten die tatbezogenen Verschuldenskomponenten und die täterbezogenen Verschul- denskomponenten als Differenzierungshilfen herbeigezogen werden.1949 Ein Heranziehen der strafrechtlichen Dogmatik scheitert jedoch daran, dass einmal die täterbezogenen Ver- schuldenskomponenten wie etwa das Vorleben des Täters oder die persönlichen Verhältnis- se nur auf natürliche Personen zugeschnitten sind, während im Kartellrecht die Sanktionie- rung eines Unternehmens im Vordergrund steht. Auch die tatbezogenen Komponenten kön- nen nicht unbesehen auf die juristischen Personen dieses Verfahrens angewendet werden; so können die subjektiven Elemente der Tatkomponenten wie etwa die Beweggründe und Ziele des Täters (z.B. Habgier oder Machtstreben)1950 oder das Mass an Entscheidungsfrei- heit des Täters sinnvollerweise nur bei einer natürlichen Person beachtet werden.1951 Die ob- jektiven Elemente der Tatkomponenten, wie die objektive Schwere des Delikts, welche im Strafrecht zur Strafbemessung herangezogen werden, überschneiden sich zwar teilweise mit dem Kartellrecht, sie wurden aber bei der Bestimmung des gesetzlichen Tatbestandes (Er- heblichkeit/Beseitigung) bereits berücksichtigt und können nicht erneut herangezogen wer- den.1952 Es bleibt einzig analog zu Art. 102 StGB die Schwere des Organisationsmangels der einzelnen Unternehmen heranzuziehen, um allenfalls den Basisbetrag pro Unternehmen zu 1949 Vgl. dazu HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2013, Art. 47 N 84 ff. ; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2013, Art. 47 N 4 ff.; MARKUS HUG, in: StGB Kommentar, Andreas Donatsch/Stefan Flachsmann/Markus Hug/Hans Maue- rer/Marcel Riesen-Kupper/Ulrich Weder (Hrsg.), 2013, Art. 47 N 5 ff.; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL JOSITSCH, Strafrecht II, 2007, 92 ff.; STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 2013, Art. 47 N 15 ff. Gemäss einem gewichtigen Teil der Lehre hat die Zumessung der Strafe gemäss Art. 102 StGB möglichst konform zu Art. 47 StGB zu erfolgen, MARCEL ALEXANDER NIGGLI/DIEGO R. GFELLER, in: Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2013, Art. 102 N 320 mit weiteren Hinweisen auf die Lehre. 1950 Vgl. dazu etwa SCHWARZENEGGER/HUG/ JOSITSCH (RZ 1949), 94, 98, 100. 1951 STRATENWERTH/WOHLERS (RZ 1949), Art. 47 N 8. 1952 Zum sogenannten Doppelverwertungsverbot vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER (RZ 1949), Art. 47 N 102 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 626 differenzieren.1953 Die SGVSB-Mitglieder trafen im Rahmen der verschiedenen Verbandsor- gane Kartellabreden, ohne sich darum zu bemühen, die Stammdatenverwaltung rechtskon- form auszugestalten. Sanitas Troesch als Teil eines internationalen Konzerns ergriff ebenso wenig wirksame Massnahmen, um die vorliegenden Verstösse zu vermeiden. Das Unter- nehmen trat im Gegenteil mehrfach aus eigenem Antrieb mit dem SGVSB und seinen Mit- gliedern in Kontakt und trug dazu bei, dass die erwiesenen Preisabreden zwischen Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern überhaupt zu Stande kamen. Es steht daher fest, dass das Organisationsverschulden der beteiligten Unternehmen gleich schwer wiegt. Es rechtfer- tigt sich in den vorliegenden Fall keine Differenzierung bei der Festlegung des Basisbetrags.
  975. Vorliegend lässt sich keine Differenzierung der Basisbeträge durch das Herbeiziehen, der Praxis zu Art. 47 StGB und Art. 102 StGB gewinnen. Die Individualisierung der Strafzu- messung ergibt sich hingegen aus den unterschiedlichen Dauerzuschlägen sowie den ab- weichenden erschwerenden und mildernden Umständen. Insbesondere mit Bezug auf Sa- nitas Troesch, welche keine Dauerzuschläge zu vergegenwärtigen hat, ergibt sich eine er- hebliche Differenzierung zu Gunsten des Unternehmens.
  976. Konkret führt die Berechnung des Basisbetrags mit einem Satz von 2 % zu folgenden Beträgen: Tabelle 20: Basisbetrag der Untersuchungsadressaten Unternehmen Basisbetrag in % Basisbetrag in CHF Bringhen 2 % […] CRH 2 % […] Innosan 2 % […] Kappeler 2 % […] Sabag 2 % […] Burgener 2 % […] Sanidusch 2 % […] Sanitas Troesch 2 % […] SGVSB 2 % […] (ii) Dauer des Verstosses
  977. Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbe- trag um bis zu 50 % erhöht. Dauerte der Wettbewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je 10 % erhöht (Art. 4 SVKG).1954
  978. Gemäss Bundesgericht ist der Basisbetrag bei einer Dauer des Wettbewerbsverstos- ses von ein bis fünf Jahren grundsätzlich nicht schematisch zu erhöhen. Es steht im pflicht- gemässen Ermessen der rechtsanwendenden Behörde, den Basisbetrag um bis zu 50 % zu erhöhen.1955 Nachdem sich rein rechnerisch eine stufenweise Erhöhung von 12,5 % pro Jahr 1953 Ein Teil der Lehre stellt die Schuldfähigkeit juristischer Personen in Abrede, KURT SEELMANN, Strafrecht All- gemeiner Teil, 2012, 86 f. mit weiteren Hinweisen. 1954 Vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3 1955 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 366 E. 8.3.5, Publigroupe SA/WEKO. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 627 ergeben würde, geht die Praxis der WEKO von einem groben Richtwert von 10 % pro Jahr aus.1956
  979. Was die beiden Bruttopreissenkungen in den Jahren 2005 und 2012 betrifft, gehen die Wettbewerbsbehörden davon aus, dass es sich um zwei separate Ereignisse handelt, die den Wettbewerb in diesen beiden Jahren jeweils beseitig haben. Praxisgemäss und in Über- einstimmung mit dem Wortlaut von Art. 4 SVKG berechnen die Wettbewerbsbehörden erst ab einer Dauer von über einem Jahr einen Dauerzuschlag. Dem Umstand, dass der Wettbe- werb in diesen beiden Jahren erheblich beeinträchtigt wurde, wird im Rahmen der erschwe- renden Umstände – mit dem Wiederholungszuschlag – Rechnung getragen (vgl. dazu soeben Rz 2610).
  980. Im Unterschied zu Sanitas Troesch lassen sich die Kartellrechtsverstösse des SGVSB und seiner Mitglieder nicht auf die beiden Jahre 2005 und 2012 begrenzen. Vielmehr haben der Verband und seine Mitglieder seit dem Inkrafttreten des heutigen Kartellgesetzes am 1. April 2004 dauerhaft gegen das Kartellgesetz verstossen. Der Dauerzuschlag ist entspre- chend von diesem Zeitpunkt ausgehend zu berechnen. Bei diejenigen SGVSB-Mitgliedern, welche dem Verband erst nach dem 1. April 2004 beigetreten sind, ist der Zeitraum zwischen diesem Beitritt und dem letzten von ihnen begangenen Kartellrechtsverstoss zu berücksichti- gen. Bringhen, Burgener, Kappeler und Sanidusch kann ab der Eröffnung des Verfahrens am 22. November 2011 kein Kartellrechtsverstoss mehr vorgeworfen werden. Gétaz und Richner (CRH), Innosan und Sabag haben die Bruttopreissetzung für das Jahr 2012 koordi- niert und der SGVSB hat sie dabei unterstützt, weshalb für diese Parteien die Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2012 zu berücksichtigen ist. Die Verfahrensparteien waren während den nachfolgend angegebenen Zeitspannen an den Kartellrechtsverstössen beteiligt, weshalb der Basisbetrag in Übereinstimmung mit Art. 4 SVKG entsprechend prozentual erhöht wird: - Bringhen: Beteiligung vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2011 bzw. 93 Monate. Dauerzu- schlag gemäss Art. 4 SVKG: 60 %. - Gétaz und Richner (CRH): Beteiligung vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2012 bzw. 105 Monate. Dauerzuschlag gemäss Art. 4 SVKG: 70 %. - Innosan: Beteiligung vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2012 bzw. 84 Monate. Dauerzuschlag gemäss Art. 4 SVKG: 60 %. - Kappeler: Beteiligung vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2011 bzw. 93 Monate. Dauerzu- schlag gemäss Art. 4 SVKG: 60 %. - Sabag: Beteiligung vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2012 bzw. 105 Monate. Dauerzuschlag gemäss Art. 4 SVKG: 70 %. - Burgener: Beteiligung vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 bzw. 72 Monate. Dauerzuschlag gemäss Art. 4 SVKG: 50 %. - Sanidusch: 1956 RPW 2013/2, 201 Rz 305 ff., Abrede im Speditionsbereich; RPW 2013/RPW 2012/3, 651 Rz 334 ff., Kom- ponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2010/4, 762, Rz 401 ff., Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren; RPW 2009/3, 215 Rz 127 ff., Elektroinstallationsbetriebe Bern. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 628 Beteiligung vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011 bzw. 84 Monate. Dauerzu- schlag gemäss Art. 4 SVKG: 60 %. - SGVSB: Beteiligung vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2012 bzw. 105 Monate. Dauerzuschlag gemäss Art. 4 SVKG: 70 %. Tabelle 21: Zuschlag für die Dauer der Untersuchungsadressaten Unternehmen Dauerzuschlag ( %) Dauerzuschlag (CHF) Zwischenergebnis (CHF) Bringhen 60 % […] […] CRH 70 % […] […] Innosan 60 % […] […] Kappeler 60 % […] […] Sabag 70 % […] […] Burgener 50 % […] […] Sanidusch 60 % […] […] Sanitas Troesch 0 % […] […] SGVSB 70 % […] […] (iii) Erschwerende und mildernde Umstände
  981. In einem letzten Schritt sind schliesslich die erschwerenden und die mildernden Um- stände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu berücksichtigen. Entsprechend dem Wortlaut der bei- den Artikel („der Betrag nach den Artikeln 3 und 4“) ist die Erhöhung oder Verminderung ausgehend von dem um den Dauerzuschlag erhöhten Basisbetrag zu berechnen.1957
  982. Erschwerende Umstände
  983. Gemäss Art. 5 Abs. 1 SVKG gelten wiederholte Kartellgesetzverstösse (lit. a), beson- ders hohe Gewinne (lit. b) sowie die Verweigerung der Zusammenarbeit oder Behinderung der Untersuchungshandlungen (lit. c) als erschwerende Umstände. Zumal weder ein beson- ders hoher Gewinn bewiesen werden kann, noch die Zusammenarbeit der Parteien mit den Behörden beanstandet wird, bleibt nur der wiederholte Verstoss gegen das Kartellgesetz zu prüfen. Art. 5 Abs. 2 SVKG zählt für Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG zusätzlich noch weitere erschwerende Umstände auf. In casu ist lediglich das Vorlie- gen einer führenden Rolle gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b SVKG zu untersuchen. Wiederholter Verstoss
  984. Wie von der WEKO rechtskräftig festgehalten, liegt ein wiederholter Verstoss gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a SVKG nicht nur vor, wenn einem Unternehmen bereits rechtskräftig beur- teilte Verstösse gegen das Kartellgesetz aus früheren Verfahren vorgeworfen werden kön- 1957 Noch nicht publizierter Entscheid der WEKO vom 2. Dezember 2013, Rz 1725, Abreden im Bereich Luft- fracht. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 629 nen. Vielmehr reicht es aus, wenn ein wiederholter Verstoss gegen das Kartellgesetz inner- halb einer Untersuchung zur beurteilen ist.1958
  985. Vorliegend steht fest, dass Sanitas Troesch, Richner und Gétaz (CRH), Sabag sowie der SGVSB sowohl die Bruttopreissenkung 2005 als auch die Bruttopreissenkung 2012 mit- einander vereinbart bzw. aufeinander abgestimmt haben. Sie sind daher Wiederholungstäter im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a KG. Mit Bezug auf die SGVSB-Mitglieder ist zu beachten, dass die Tatwiederholungen anhand des Dauerzuschlags erschwerend berücksichtigt wer- den. Der wiederholte Verstoss kann für sie bei die Sanktionsberechnung daher nicht ein zweites Mal erschwerend hinzugerechnet werden. Im Gegensatz dazu wurde Sanitas Tro- esch kein Dauerzuschlag angerechnet. Ihr kann das wiederholte Vorgehen angerechnet werden.
  986. In der Verfügung in Sachen „Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau“ erhöhte die WEKO den Basisbetrag wegen Wiederholung folgendermassen: Mehr als 20 Beteiligung führten zu einer Erhöhung des Basisbetrags um 200 %, 11-20 Beteiligun- gen wurden mit einer Erhöhung von 100 % bemessen und 3-10 Beteiligungen mit einer sol- chen um 50 %.1959 Dieser Bemessung folgte die WEKO auch in ihrem Entscheid „Wettbe- werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.“1960 In der Verfügung „Baube- schläge für Fenster und Fenstertüren“ berechnete die WEKO zwei Unternehmen wegen des zweimaligen Verstosses gegen das Kartellgesetz im Untersuchungszeitraum eine Erhöhung des Sanktionsbetrages um 20 %.1961
  987. Vor dem Hintergrund dieser Praxis und dem Umstand, dass die beiden Abreden je- weils zu einer Beseitigung des Wettbewerbs führten, ist eine Erhöhung des Basisbetrages um 20 % für Sanitas Troesch begründet.
  988. Mildernde Umstände
  989. Bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbs- beschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats, spätestens aber vor der Eröff- nung eines Verfahrens nach den Art. 26 bis 30 KG beendet, wird der Sanktionsbetrag ver- mindert (Art. 6 Abs. 1 SVKG). Bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG wird der Betrag nach den Art. 3 und 4 SVKG vermindert, wenn das Unternehmen: a. da- bei ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat; b. Vergeltungsmassnahmen, die zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede vereinbart waren, nicht durchgeführt hat (Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG). Die Aufzählung der mildernden Umstände ist nicht abschliessend.1962
  990. Abgesehen von der passiven Rolle gewisser SGVSB-Mitglieder, die gleich im An- schluss noch abgehandelt wird, sind vorliegend keine mildernden Umstände ersichtlich. Auch mildernde Umstände im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVKG fallen ausser Betracht. Die Ver- fahrensparteien haben die Vereinbarung über die Bruttopreissenkung 2005 durchgeführt, obwohl das Sekretariat bereits vor der Vereinbarung eine Vorabklärung eröffnet hatte. Auch hat der SGVSB trotz Vorabklärung und trotz Empfehlung des Sekretariats im Oktober 2006, fortan keine gemeinsamen Bruttopreislisten mehr herauszugeben, noch bis Ende 2007 ge- meinsame Bruttopreise geführt und zudem diverse weiteren Preisabreden weitergeführt. Bei 1958 RPW 2013/4, 625 Rz 977, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; BSK KG- TAGMANN/ZIRLICK (Fn 114), Art. 49a KG N 67; diesen Autoren wohl folgend ROLF H. WEBER/SALIM RIZVI, Kommentar Wettbewerbsrecht II, Matthias Oesch/Rolf H. Weber/Roger Zäch (Hrsg.), 2011, Art. 5 SVKG N
  991. 1959 RPW 2012/2, 409 f. Rz 1008 ff, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. 1960 RPW 2013/4, 626 f. Rz 978 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1961 RPW 2010/4, 763 Rz 412 ff., Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren. 1962 Erläuterungen des Sekretariats der Wettbewerbskommission zur SVKG, Artikel 5 und 6: Erschwerende und mildernde Umstände. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 630 Eröffnung der vorliegenden Untersuchung am 22. November 2011 war die Bruttopreissen- kung 2012 bereits aufeinander abgestimmt und wirkte sich entsprechend noch aus. Dies kann den Parteien einerseits nicht zusätzlich erschwerend angerechnet werden, zumal die- ser Kartellgesetzverstoss und dessen Wirkung bereits bei der Festlegung der Höhe des Ba- sisbetrages bzw. der Berechnung des Dauerzuschlags beachtet wurde. Andererseits können die Parteien aber auch keinen mildernden Grund geltend machen. Passive Rolle der Teampur Mitglieder
  992. In der Literatur wird der Standpunkt vertreten, eine passive Rolle sei etwa dann gege- ben, wenn ein Unternehmen eine Wettbewerbsabrede lediglich nachvollzieht infolge Andro- hung von Retorsionsmassnahmen oder Zwang, bei den vorangehenden Treffen, Bespre- chungen und dergleichen jedoch nicht teilgenommen habe.1963
  993. Wie dargelegt, wurden die Preise und das Sortiment der Teampur-Grossisten (Burge- ner, Kappeler, Innosan, Sanidusch) von den übrigen SGVSB-Mitgliedern bestimmt. Die „Preis- und Sortimentshoheit“ der Teampur-Grossisten besteht erst seit 2012 (vgl. Rz 2029, Rz 2062 f.). Die Teampur-Grossisten waren bis im Jahr 2008 weder im Vorstand noch in ir- gendeinem anderen Verbandsgremium vertreten. Sie nahmen lediglich einmal jährlich an der Generalversammlung teil.
  994. Auch die Tatsache, dass ein Vertreter der Teampur-Grossisten seit 2008 die Interes- sen der anderen „Kleinen“ in der Sortimentskommission vertrat, ändert nichts an deren pas- siven Rolle. Vielmehr bestätigt der Umstand, dass die Teampur-Grossisten dennoch bis 2012 keine „Preis- und Sortimentshoheit“ hatten, wie gering ihr Einfluss auf die Entscheide des Verbands und der grossen SGVSB-Mitglieder war. Ihre Rolle beschränkte sich im We- sentlich auf den Nachvollzug der verbandsweiten Entscheide. Da die finanzstärkeren Unter- nehmen einen grösseren Verbandsbeitrag leisteten und damit scheinbar die kleineren SGVSB-Mitglieder bei der Katalogproduktion quersubventionierten, konnten sie auch genü- gend Druck auf diese ausüben, damit diese nicht von den Abmachungen abwichen. Sie standen damit auch unter einem gewissen faktischen Zwang. Aufgrund dieses Umstandes rechtfertigt sich eine Reduktion des um die Dauer erhöhten Basisbetrags von 30 % für die Teampur-Grossisten Burgener, Kappeler, Innosan und Sanidusch. Kooperatives Verhalten
  995. Die Formulierung von Art. 6 Abs. 1 SVKG zeigt, dass die Aufzählung der mildernden Gründe nicht abschliessend ist. 1964 Entsprechend kann gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG kann auch kooperatives Verhalten ausserhalb einer Selbstanzeige sanktionsreduzierend berück- sichtigt werden.1965 Anlog zu Art. 12 Abs. 2 SVKG sollte die WEKO die Sanktion vor allem dann reduzieren, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitwirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat. Massgebend für die Höhe der Reduktion dürfte demnach ebenfalls die Wich- tigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg sein.
  996. Gemäss BVGer muss das kooperative Verhalten, welches zu einer Reduktion der Sanktion führt, über das hinausgehen, was üblicherweise zur Ausübung der Verteidigungs- rechte an den Tag gelegt wird.1966 1963 CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Art. 49a N 89. 1964 So auch CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Art. 49a N 83. 1965 Vgl. CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Art. 49a N 86. 1966 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 805 E.14.4.6 ff., Gaba International AG/WEKO. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 631
  997. Im vorliegenden Fall war die Kooperation von Burgener, Innosan, Kappeler und Sani- dusch insofern vorbildlich, als dass sich die Unternehmensverantwortlichen gegenüber den Behörden stets korrekt und freundlich verhielten. Dennoch leisteten die Parteien weder im Rahmen der Einvernahmen noch bei der Beantwortung der Fragebogen einen Beitrag, der über die Erledigung der gesetzlichen Pflichten hinausging. Es rechtfertigt sich daher keine Reduktion des nach Art. 3-7 SVKG berechneten Sanktionsbetrags.
  998. Dieselben Ausführungen gelten für den SGVSB. Die Unternehmensvertreter verhielten sich gegenüber den Sekretariatsmitarbeitern besonnen und hilfsbereit. Insbesondere der Verbandssekretär [...], der Leiter Datenmanagement und Technik [...] und der in der Stamm- datenverwaltung tätige [...] verhielten sich im Rahmen der Hausdurchsuchungen und den Einvernahmen stets korrekt und hilfsbereit, was die Ermittlungen erleichterte. Auch die Be- antwortung der Fragebogen fiel korrekt aus. Es rechtfertigt sich insgesamt eine Reduktion des nach Art. 3-4 SVKG berechneten Sanktionsbetrags um 5 %.
  999. Die Mitarbeiter der Sabag verhielten sich nach Abschluss der Hausdurchsuchungen während des gesamten Verfahrens korrekt. Die Hausdurchsuchungen gestalteten sich bei den Unternehmen hingegen schwieriger als beim SGVSB. Der Unternehmensverantwortliche der Sabag äusserte sich gegenüber den verantwortlichen Sekretariatsmitarbeitern in zum Teil beleidigender Weise und unterbrach die Untersuchungsteams mehrfach bei ihrer Arbeit. Im Rahmen der Einvernahmen war das Verhalten der befragen Sabag- Unternehmensvertreter hingegen stets einwandfrei. Die Beantwortung der Fragebogen war zudem aufwändig und wurde von Sabag weit besser als von den vorgenannten Parteien er- ledigt. Die Beantwortung der Fragen ging über das geforderte Ausmass und unterstützte die Wettbewerbsbehörden bei der Ermittlung der Auswirkungen. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion des nach Art. 3-4 SVKG berechneten Sanktionsbetrags um 5 %.
  1000. Mit Bezug auf das kooperative Verhalten von Sanitas Troesch ist folgender Umstand lobenswert hervorzuheben: Sanitas Troesch liess ihren Rechten entsprechend ver- schiedentlich elektronische Daten versiegeln. Statt nun das Sekretariat, wie das Unterneh- men dies hätte tun können, ein Entsiegelungsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einrei- chen zu lassen, erklärte sich Sanitas Troesch zu einer „informellen“ Entsiegelung bereit. Für den Ablauf dieser Entsiegelung sei auf das Aktenstück 202 verwiesen. Mit der informellen Entsiegelung konnte das Sekretariat im Vergleich zu einem Entsieglungsverfahren vor Bun- desverwaltungsgericht entscheidend an Zeit und Ressourcen einsparen. Anlässlich einer Einvernahme enervierte sich ein Unternehmensvertreter von Sanitas Troesch sehr und ver- hielt sich renitent, was die Durchführung der Einvernahme erschwerte. Der Unternehmens- verantwortlich entschuldigte sich danach mehrfach für sein Verhalten, weshalb davon Um- gang genommen wird, diesem Verhalten negativ Rechnung zu tragen.1967 Auch die Beant- wortung des Fragebogens gestaltete sich bei Sanitas Troesch aufwändig und wurde wirklich gut erledigt. Schliesslich reichte Sanitas Troesch am 20. Dezember 2013 unaufgefordert eine Eingabe ein, mit welcher sie ihren Standpunkt zum Sachverhalt darlegte. Insgesamt unter- stützte Sanitas Troesch die Wettbewerbsbehörden bei der Ermittlung des Sachverhaltes und half ihnen, das Verfahren zu beschleunigen. Die Kooperation ging insgesamt über das bloss gesetzlich vorgesehene Ausmass hinaus und bestand nicht nur in der Wahrung der Verteidi- gungsrechte. Es rechtfertigt sich daher eine Verminderung des nach Art. 3–4 SVKG berech- neten Sanktionsbetrages um 10 %.
  1001. Die Mitarbeiter von Gétaz und Richner (CRH) verhielten sich gegenüber den Sekretari- atsmitarbeitern im Rahmen des gesamten Verfahrens äusserst korrekt. Anlässlich der Haus- durchsuchungen waren sie hilfsbereit. CRH reichte unaufgefordert am 21. Dezember 2012 eine Stellungnahme zum Preiswettbewerb ein und bemühte sich ebenfalls unaufgefordert im Rahmen eines Treffens mit dem Sekretariat am 12. April 2013 zusätzliche Erklärungen zu 1967 Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass das Sekretariat in Zukunft eine Einvernahme in solchen Situatio- nen abbricht und die betreffende Person zu einem anderen Termin vorlädt. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 632 einem vom Sekretariat eingeforderten Fragebogen abzugeben. Die Beantwortung der auf- wändigen Fragebogen war insgesamt wirklich gut. Auch diese Formen der Kooperation sind lobenswert und gehen über die gebotene Kooperationsbereitschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus, weshalb sich eine Reduktion des nach Art. 3-7 SVKG berechneten Sanktionsbetrags im Umfang von 10% rechtfertigt.
  1002. Schliesslich war die Mitarbeit der Bringhen im Rahmen des Verfahrens in jeder Hin- sicht tadellos. Die Hausdurchsuchung konnte ungehindert durchgeführt werden. Im Rahmen der Einvernahmen war das Verhalten der Bringhen-Mitarbeiter vorbildlich. Die Bringhen un- terstützte das Sekretariat bei den Untersuchungen nicht nur mit zahlreichen Hinweisen auf den Markt, sondern bemühte sich im Rahmen der Beantwortung der Fragebogen, jegliche Unklarheiten auszuräumen. Die Bringhen fragte zur korrekten Aufarbeitung des Fragebo- gens mehrfach telefonisch beim Sekretariat über die zu liefernden Daten nach. Schliesslich fiel die Beantwortung des Fragebogens bezüglich Genauigkeit und Umfang über den Erwar- tungen des Sekretariats aus. Die Bringhen erleichterte die Ermittlung des Sachverhaltes klar über das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Mass hinaus. Es rechtfertigt sich daher, den nach Art. 3–4 SVKG berechneten Sanktionsbetrag um 20 % zu reduzieren. (iv) Übersicht über die beachteten erschwerenden und mildernden Umstände sowie das kooperative Verhalten.
  1003. Unter Anbetracht sämtlicher erschwerender und mildernder Umstände sowie dem ko- operativen Verhalten ergeben sich folgende Zuschläge und Abzüge des um den Dauerzu- schlag erhöhten Basisbetrags: Tabelle 22: Erschwerende und mildernde Umstände, Reduktion der Sanktion Unternehmen Erschwerende Umstände Mildernde Umstände Zwischenergebnis (in %) (in CHF) (in %) (in CHF) (in CHF) Bringhen 0 % - 20 % […] […] CRH 0 % - 10 % […] […] Innosan 0 % - 30 % […] […] Kappeler 0 % - 30 % […] […] Sabag 0 % - 5 % […] […] Burgener 0 % - 30 % […] […] Sanidusch 0 % - 30 % […] […] Sanitas Troesch 20 % […] 10 % […] […] SGVSB 0 % - 5 % […] […] C.5.2.5.4 Maximale Sanktion
  1004. Nach Art. 7 SVKG beträgt die maximale Sanktion in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes eines Unternehmens. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 633 C.5.2.5.5 Verhältnismässigkeitsprüfung
  1005. Schliesslich muss eine Busse als Ausfluss des Verhältnismassigkeitsgrundsatzes für das betroffene Unternehmen finanziell tragbar sein.1968 Dieses Kriterium wird regelmässig schwer zu beurteilen sowie in Relation zur Risikobereitschaft und Anlagestrategie einer Un- ternehmung zu setzen sein, weshalb es nur bei drohenden Marktaustritten Berücksichtigung finden kann. Die Höhe der Busse ist dahingehend zu begrenzen, dass die Sanktion weder die Wettbewerbs- noch die Existenzfähigkeit des betroffenen Unternehmens bedroht.1969 Der Sanktionsbetrag sollte also einerseits zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis stehen.1970 Auf der anderen Seite ist im Interesse der Präventivwirkung und Durchsetzbarkeit des Kartellgesetzes mindestens die infolge des Verstosses unzulässigerweise erzielte Kartellrente abzuschöpfen.1971
  1006. Vorliegend haben die Parteien über Jahre Absprachen getroffen. Setzt man die be- rechneten Bussen in Relation zu den von den Parteien in den vergangenen Jahren erwirt- schafteten Unternehmensumsätzen, sind die Sanktionen tragbar.1972 C.5.2.6 Ergebnis
  1007. Zusammenfassend berechnet die WEKO die Sanktionen demnach wie folgt (vgl. Ta- belle 23: Zusammenfassung der Sanktionsbeträge): Erstens wird für die Berechnung des Basisbetrags, aufgrund der vergleichsweiser Schwere der Verstösse, ein Prozentsatz von 2 % herangezogen. Die resultierenden Beträge werden in einem zweiten Schritt – aufgrund der Dauer der Wettbewerbsverstösse – um 50 %, 55 %, 60 % und 70 % (vgl. Rz 2607) erhöht.
  1008. Was Sanitas Troesch betrifft, haben die Wettbewerbsbehörden ausgehend vom Basis- betrag von 2 % aufgrund der Bruttopreissenkungen in den Jahren 2005 und 2012 einen Wiederholungszuschlag in der Höhe von 20 % berechnet.
  1009. Vom um den Dauerzuschlag erhöhten Basisbetrag hat das Sekretariat in einem dritten Schritt zu Gunsten von Burgener, Innosan, Kappeler, und Sanidusch aufgrund ihrer passiven Rolle 30 % abgezogen.
  1010. In einem weiteren Schritt hat das Sekretariat aufgrund des kooperativen Verhaltens die um den Dauerzuschlage erhöhten Basisbeträge für den SGVSB um 5%, Sabag um 5 %, für Gétaz und Richner (CRH) sowie für Sanitas Troesch um 10 % und schliesslich für Bringhen um 20 % herabgesetzt.
  1011. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände sowie der genannten sanktionserhöhenden und -mindernden Faktoren erachten die Wettbewerbsbe- hörden eine Verwaltungssanktion in folgender Höhe als den Verstössen der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen: Tabelle 24: Zusammenfassung der Sanktionsbeträge Massgeblicher Umsatz Sanktionsbetrag in Franken 1968 Vgl. ROLF DÄHLER/PATRICK KRAUSKOPF, Die Sanktionsbemessung und die Bonusregelung, in: Kartellgesetz- revision 2003 – Neuerungen und Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), 2004, 144. 1969 So im Ergebnis auch REINERT (Fn 1820), Art. 49a KG N 14. 1970 PATRICK KRAUSKOPF/DOROTHEA SENN, Die Teilrevision des Kartellrechts – Wettbewerbspolitische Quanten- sprünge, sic! 1/2003, 14, 15. 1971 Vgl. Wettbewerbskommission, Erläuterungen zur KGSanktionsverordnung (SVKG), 2006, Art. 5: Erschwe- rende Umstände, Abs. 1 lit. b, <www.weko.admin.ch> unter Dokumentation > Bekanntmachun- gen/Erläuterungen > Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung. 1972 Vgl. Tabelle 14, 336, für die Unternehmensumsätze der Parteien. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 634 Bringhen […] […] CRH […] […] Innosan […] […] Kappeler […] […] Sabag […] […] Burgener […] […] Sanidusch […] […] Sanitas Troesch […] […] SGVSB […] […] D Kosten D.1 Kostenverlegung
  1012. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG1973 ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verursacht hat.
  1013. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn der nach Beweiswürdigung erstellte Sachverhalt als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung zu qualifizieren ist oder wenn sich die Parteien unterziehen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario). Demgegenüber entfällt die Gebührenpflicht für Unternehmen, die ein Verfahren zwar verursacht haben, gegen die das Verfahren aber eingestellt wird, da sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten liessen.1974 Wurde das Verfahren hinsichtlich mehrerer Anhaltspunkte eröffnet, besteht eine Gebührenpflicht nur hinsichtlich derjenigen Punkte, welche sich haben erhärten lassen und zum Erlass einer Verfügung geführt ha- ben.1975
  1014. Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass sich die Anhaltspunkte gegen San Vam und Spaeter nicht erhärten liessen. Die auf diese beiden Parteien entfallenden Anteile an den Verfahrenskosten werden zu Lasten der Staatskasse ausgeschieden. Den übrigen Verfah- rensparteien wurden Kartellrechtsverstösse gemäss Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a und b KG nachgewiesen.
  1015. Verursacher eines Verfahrens sind diejenigen Unternehmen, die mit ihrem Verhalten Anstoss zu den Ermittlungen der Wettbewerbsbehörden gegeben haben.1976 Gemäss der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden gelten grundsätzlich alle Kartellteilnehmer ge- meinsam und in gleichem Masse als dessen Verursacher und tragen daher die Kosten zu gleichen Teilen. Von diesem Grundsatz wird dann abgewichen, wenn er zu stossenden Er- 1973 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 1974 Vgl. noch nicht veröffentliche Verfügung der WEKO vom 2. Dezember 2013 Rz 1832, Abreden im Bereich Luftfracht; vgl. BGE 128 II 247, 257 f. E 6.1 (= RPW 2002/3, 546 f. Rz 6.1 e contrario, BKW FMB Energie AG),Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG. 1975 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 806 E.16.1.3, Gaba International AG/WEKO. 1976 RPW 2012/3, 656 Rz 371, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 635 gebnissen führen sollte.1977 Bei der Pro-Kopf-Verlegung der Kosten stehen praxisgemäss insbesondere Gleichheits- aber auch Praktikabilitätserwägungen im Vordergrund.1978 Die WEKO hat klargestellt, dass die Verteilung der Verfahrenskosten nicht davon abhängt, ob eine Gesellschaft, die sich an einem Kartell beteiligt hat, in eine Konzernstruktur eingebun- den ist. Demnach gilt das Unternehmen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG als „ein Kopf“, unab- hängig davon, aus wie vielen juristischen Personen dieses Unternehmen besteht.1979
  1016. Sanitas Troesch war zwar nicht an den SGVSB-internen Abreden beteiligt, hingegen war der Ermittlungsaufwand für Sanitas Troesch als einer der Hauptakteure der Wettbe- werbsverstösse nicht geringer als für die grösseren SGVSB-Mitglieder. So wurde bei Sanitas Troesch gleich wie bei den anderen grösseren SGVSB-Mitgliedern eine Hausdurchsuchung durchgeführt (inkl. Standortwechsel). Sanitas Troesch wurde ferner in gleicher Weise schrift- lich und mündlich befragt wie die übrigen Verfahrensparteien und verursachte für die Akten- führung und den Aktenversand denselben Aufwand. Die Wettbewerbsbehörden mussten die Gegebenheiten des dreistufigen Sanitärgrosshandelsmarkts zudem unabhängig davon un- tersuchen, ob Sanitas Troesch SGVSB-Mitglied war. Der überwiegende Anteil des Antrags und der Verfügung bezieht sich zudem auf Sachverhalte an denen Sanitas Troesch als Hauptakteurin involviert war. Aus der Sicht der Wettbewerbsbehörden liegt daher kein stos- sendes Ergebnis vor, wenn Sanitas Troesch Kosten zu den gleichen Teilen zu tragen hat wie die grossen SGVSB-Mitglieder.
  1017. Im Gegensatz dazu waren die an den Abreden teilnehmenden Teampur-Grossisten im vorliegenden Verfahren passive Kartellmitglieder, welche die Beschlüsse der Verbandsgre- mien lediglich nachvollzogen. Sie waren bis im Jahr 2008 in keinem einzigen Gremium des SGVSB vertreten und wurden auch ab diesem Zeitpunkt nur von einem gemeinsamen Ver- treter in der Sortimentskommission repräsentiert. Dieser Umstand zeigt, dass die SGVSB- Mitglieder mit einer Stimme und somit als eine Partei agierten. Entsprechend der passiven Rollen und der gemeinsamen Vertretung verursachten sie einen ungleich geringeren Unter- suchungsaufwand. Es würde daher dem Verursacherprinzip und dem Gleichbehandlungs- grundsatz in stossender Weise widersprechen, wenn im vorliegenden Fall die Verfahrens- kosten jedem einzelnen Teampur-Grossisten zu gleichen Teilen wie den übrigen Parteien auferlegt würden. Die Verfahrenskosten für die Teampur-Grossisten werden daher getrennt von den übrigen Parteien ausgeschieden.
  1018. Nach Artikel 4 Absatz 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von 100.– bis 400.– Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
  1019. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von 130 bis 290 Franken. Der Zeitaufwand für die vorliegende Untersu- chung beläuft sich auf insgesamt [8‘080.27] Stunden. Davon entfallen 25 Stunden auf Ermitt- lungshandlungen in Bezug auf den Verdachtsmoment von unzulässigen Gebietsabreden und [8‘055.27] Stunden auf Ermittlungshandlungen in Bezug auf den Verdachtsmoment von un- zulässigen Preisabreden. Der Zeitaufwand wird gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter nach folgenden Stundenansätzen verrechnet: - [1‘147.07] Stunden zu CHF 130, ergebend CHF [149‘119.10], - [6‘653.10] Stunden zu CHF 200, ergebend CHF [1‘330‘620], 1977 Noch nicht publizierte Verfügung der WEKO vom 2. Dezember 2013, Rz 1830, Abreden im Bereich Luft- fracht; RPW 2013/4, 646 Rz 1043, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1978 RPW 2013/4, 646 Rz 1043, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 1979 RPW 2013/4, 646 Rz 1043, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 636 - [280.10] Stunden zu CHF 290, ergebend CHF [81‘229],
  1020. Die Verfahrenskosten für die Untersuchung belaufen sich gesamthaft auf CHF [1‘560‘968]. Praxisgemäss sind CHF [2‘000] für das Entsiegelungsverfahren von Sanitas Troesch und CHF [3‘968] für das Entsiegelungsverfahren von CRH abzuziehen,1980 die den betroffenen Gesellschaften auferlegt werden. Die auf sämtliche Parteien zu verteilenden Ver- fahrenskosten betragen damit CHF [1‘555‘000]. Davon entfallen CHF 5‘000 auf die Ermitt- lungshandlungen im Zusammenhang mit dem Verdachtsmoment von unzulässigen Gebiets- abreden. Da sich die Anhaltspunkte für bestehende Gebietsabreden nicht haben erhärten lassen sind diese CHF 5‘000 auszuscheiden und entfallen zu Lasten der Staatskasse. Schliesslich ist der verbleibende Betrag von CHF [1‘550‘000] unter den Parteien zu verteilen. Der Verfahrenskostenanteil aller Teampur-Grossisten – Burgener, Innosan, Kappeler, San Vam, Sanidusch und Spaeter – beträgt CHF [300‘000]. Hiervon ist Burgener, Innosan, Kap- peler und Sanidusch jeweils ein Sechstel oder CHF [50‘000] aufzuerlegen. Die den Verfah- rensparteien San Vam und Spaeter zuzurechnenden Verfahrenskosten von insgesamt [100‘000] werden zu Lasten der Staatskasse ausgeschieden. Die restlichen Verfahrenskos- ten von CHF [1‘250‘000] sind durch die verbleibenden fünf Parteien zu teilen, was einen Be- trag von CHF [250‘000] pro Kopf ausmacht.
  1021. Die Gebühren für die einzelnen Unternehmen betragen demnach: Partei Gebühren Bringhen CHF 250‘000.00 Burgener CHF 50‘000.00 CRH CHF 250‘000.00 Innosan CHF 50‘000.00 Kappeler CHF 50‘000.00 Sabag CHF 250‘000.00 Sanidusch CHF 50‘000.00 Sanitas Troesch CHF 250‘000.00 SGVSB CHF 250‘000.00 D.2 Keine Parteientschädigung
  1022. Spaeter beantragte eine Parteientschädigung. Sie begründet dies im Wesentlichen mit fünf Gründen:
  1023. Dem Kartellverfahren komme gemäss Bundesgericht strafrechtlicher Charakter zu. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO habe die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt werde. Dabei sei entscheidend, dass der Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig sei, was vorliegend der Fall sei. Ferner bestehe kein Herabsetzungsgrund gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO. Spaeter habe die Einleitung des Verfahrens weder schuldhaft verursacht noch dessen Durchfüh- rung erschwert. 1980 RPW 2013/4, 647 Rz 1050, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 637
  1024. Die sei StPO auch anwendbar, weil Art. 1 StPO alle Verfolgungen und Beurteilungen von Straftaten nach Bundesrecht durch Strafbehörden des Bundesrechts regle. Der StPO sei nicht zu entnehmen, dass diese nur für das Kernstrafrecht und nicht auch für das Neben- strafrecht gelte.
  1025. Die bisher ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundes- gerichts will Spaeter nicht gelten lassen. Die Rechtsprechung sei mit Bezug auf Verfahren ergangen, welchen kein Strafcharakter zukäme oder sie begnüge sich damit, darauf hin- zuweisen, dass es im Kartellgesetz keinen Verweis auf die StPO gebe.
  1026. Sofern kein strafprozessualer Anspruch auf eine Parteientschädigung bestehe, bestünde ein Anspruch gestützt auf Art. 8 BV. Es verstosse in stossender Weise dem Gerechtig- keitsempfinden, wenn ein Unternehmen zu Unrecht in ein Untersuchungsverfahren mit strafrechtlichem Charakter einbezogen würde und „seinen Unschuldsbeweis selber finan- zieren müsse.“
  1027. Schliesslich verletze es Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV, wenn aus dem Kos- tenentscheid in einem Einstellungsbeschluss direkt oder indirekt hervorgehe, dass die an- geklagte Person ein Verschulden treffe. Zu Punkt 1 und 2
  1028. Zu Punkt 1 und 2 ist folgendes zu sagen: Spaeter schliesst vom strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter des Kartellverfahrens auf die Anwendbarkeit der StPO. Die- ser Schluss ist nicht korrekt. Die Qualifikation des Kartellverfahrens als strafrechtliche Ankla- ge im Sinne von Art. 6 EMRK bzw. als Verfahren mit strafrechtlichem Charakter führt zur Anwendung der in der EMRK und der Bundesverfassung festgelegten verfahrensrechtlichen Mindestgarantien. Dies bedeutet hingegen nicht, dass die StPO zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass die „entsprechenden Garantien von Art. 6 und 7 EMRK und Art. 30 bzw. 32 BV […] demnach grundsätzlich anwendbar“ seien, wobei über „ihre Tragweite […] bei der Prüfung der einzelnen Garantien zu befinden“ sei.1981
  1029. Art. 1 StPO ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung systematisch dem „1. Ka- pitel: Geltungsbereich und Ausübung der Strafrechtspflege“ zugeordnet. Das Kapitel 1 um- fasst zwei Artikel: Einerseits Art. 1 StPO, der den Geltungsbereich regelt und andererseits Art. 2 StPO, der die Ausübung der Strafrechtspflege regelt. Die beiden Artikel sind folglich im Zusammenhang zu lesen. Art. 1 Abs. 1 StPO besagt, dass die StPO die Verfolgung und Be- urteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kan- tone regle. Art. 2 Abs. 1 StPO stellt klar, dass die Strafrechtspflege – welche begrifflich die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten des Bundesrechts umfasst – einzig dem vom Ge- setz bestimmten Behörden zusteht. Der 2 Titel Strafbehörden (Art. 12 ff. StPO) handelt die Strafbehörden ab. Dazu gehören gemäss Art. 12 StPO die Strafverfolgungsbehörden (Poli- zei, Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden) und gemäss Art. 13 StPO die Gerichte (Zwangsmassnahmengericht, erstinstanzliches Gericht, Beschwerdeinstanz, Berufungsge- richt). Die StPO sieht einen Numerus clausus der Strafbehörden vor, andere Strafbehörden gibt es keine.1982 Gemäss Art. 2 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) bestehen die Strafbehörden des Bundes1983 aus der Polizei, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafge- richt, dem Bundesgericht sowie den kantonalen Zwangsmassnahmengericht, wenn sie für den Bund tätig werden. Weder die WEKO noch ihr Sekretariat fallen daher gemäss Gesetz 1981 BGE 139 I 72, E. 2.2.2. 1982 ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Donatsch/Hansja- kob/Lieber, 2010, Art. 12 N 2; vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. De- zember 2005, BBl 2006 1085, 1127, Punkt 2.1.1. 1983 Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenor- ganisationsgesetz, StBOG), SR 173.71. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 638 unter den Numerus Clausus der Strafbehörden von Art. 2 StPO. Die StPO findet auf Kartell- verfahren keine Anwendung. Anders ausgedrückt sind die Wettbewerbsbehörden nicht be- fugt, die StPO anzuwenden. Zu Punkt 4 und 5
  1030. Was die Vorbringen von Spaeter zur Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV betrifft, genügt der Hinweis, dass die Unschuldsvermutung allenfalls bei einer Auferlegung der Verfahrenskosten betroffen wäre.1984 Vorliegend geht es nicht um die Verfahrenskosten, welcher der Spaeter nicht auferlegt wurden, sondern um die Partei- entschädigung. Eine solche ist im Übrigen selbst nach StPO nur unter den in Art. 429 StPO genannten Voraussetzungen geschuldet und kann gemäss Art. 430 StPO herabgesetzt oder gar verweigert werden, ohne dass dadurch die Unschuldsvermutung verletzt wäre. Da die StPO nicht anwendbar ist, kann eine nähere Prüfung von Arzt. 429 f. StPO ausbleiben.
  1031. Schliesslich ist auch die Berufung auf Art. 8 BV verfehlt. Zumal die Wettbewerbsbehör- den mangels gesetzlicher Grundlage und gemäss Rechtsprechung (vgl. dazu soeben zu Punkt 3) keine Parteientschädigung entrichten, ist nicht ersichtlich inwiefern sie Spaeter im Vergleich zu anderen Parteien, in derselben Situation ungleich behandeln sollten. Soweit Spaeter sich mit Parteien aus dem Kernstrafrecht vergleicht – wozu das Kartellgesetz ge- mäss Bundesgericht nicht gehört – liegt eine vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung vor. Denn der Gesetzgeber lehnte nicht nur eine Revision des Kartellgesetzes und damit des Kartellverfahrensrechts ab, sondern verzichtet auch darauf, die Wettbewerbsbehörden als Strafverfolgungsbehörden zu qualifizieren (vgl. Art. 2 StBOG). Wie das Bundesverwaltungs- gericht entschieden hat, liegt im Umstand, dass es im erstinstanzlichen, nichtstreitigen Ver- waltungsverfahren keine Parteientschädigung gibt, keine echte Gesetzeslücke,1985 welche von den Rechtsanwendungsbehörden gegebenenfalls geschlossen werden könnte. Vielmehr müsste der Gesetzgeber eine andere Regelung vorsehen. Zu Punkt 3
  1032. Die Wettbewerbsbehörden sind an Bundesrecht und Völkerrecht gebunden (Art. 190 BV) und können sich über eindeutige Rechtsprechung dazu nicht hinwegsetzen. Die Recht- sprechung zur Parteientschädigung im Kartellrecht ist eindeutig. Gemäss dem rechtskräfti- gen Urteil der REKO/WEF1986 ist Parteien im erstinstanzlichen nichtstreitigen Verwaltungs- verfahren keine Parteientschädigung zu gewähren.1987 E Ergebnis
  1033. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gelangt das Sekretariat zu folgendem Er- gebnis:
  1034. Erstens ist festzustellen, dass die Unternehmen Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen und die Teampur-Grossisten (Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch) sowie SGVSB vereinbarten: i. bis 2007 gemeinsame Bruttopreise (Rz 1820 ff.) zu führen, 1984 Urteil des BGer, 6B_540/2013 vom 17. März 2014, E.1.3. 1985 Urteil des BVGer, 1986 Entscheid der REKO/WEF, RPW 200/4, 709 ff., Telekurs Holding AG et al./Erdölvereinigung; vgl. ferner BGE 132 II 47, 62 E. 5.2; BGE 140 V 116, 120 E. 3.4.2. 1987 Vgl. auch das allerdings aufgehobene Urteil des BVGer B-362/2010 vom 3. Dezember 2013 Bayer (Schweiz) AG/WEKO, E. 10. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 639 ii. ab 2009 keine oder nur geringe Rabatte auf Zubehör für Waschautomaten und Tumb- ler (Rz 1890 ff.) mehr zu gewähren, iii. 2007 eine generelle Margenerhöhung durchzuführen, iv. bis 2011 im Falle von unterjährigen oder jährlichen Herstellerpreisänderungen, die im System hinterlegten Basisrichtpreise dieser Hersteller (Rz 1937 ff.) vom SGVSB im selben Umfang und Zeitpunkt anpassen zu lassen, v. nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1909 ff.), vi. bis 2012 die gemeinsam festgelegte Höhe der Transport- und Einbaukosten (Rz 1962 ff.) einzuhalten, vii. einheitliche Eurokurse (Rz 1980 ff.) für von Herstellern in Euro verrechnete Produkte zu berechnen, viii. die Bruttopreise der Teampur-Grossisten (Rz 2015 ff.) festzulegen, ix. welche Produkte in die Stammdaten aufgenommen werden sollten und x. welche Produkteauswahl in den Teampur-Katalogen zu führen war.
  1035. Die Vereinbarungen gemäss Rz 2653 Ziffern (i) bis (viii) sind Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, die in Rz 2653 Ziffern (ix) und (x) genannten Vereinbarungen sind Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. Insgesamt bewirkten sie eine erhebliche Beein- trächtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. b KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor (vgl. Rz 2449 ff.). Sowohl wettbewerbsbeseitigende als auch die den wirksamen Wettbewerb erheblich einschränkenden Abreden sind gemäss Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren.
  1036. Zweitens ist festzustellen, dass die Unternehmen Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen, Kappeler und Sanidusch sowie der SGVSB vereinbarten: i. die Bruttopreise zwischen 1997 (Rz 799 ff.), 1998 (inkl. Margen) (Rz 826 ff.), 1999 (Rz 852 ff.), 2000 (Rz 867), 2001 (Rz 939 ff.), 2002 (Rz 967 ff.) und 2003 (Rz 982 ff.) festzulegen, ii. das Bruttopreisniveau 2004/2005 (Rz 1040 ff.) gemeinsam festzulegen und iii. verschiedene Warenumsatzkategorien und Rabattgruppen festzulegen.
  1037. Drittens stimmten Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag und Innosan un- ter Mithilfe des SGVSB die Bruttopreissenkung und das damit einhergehende Rabattniveau für das Jahr 2012 aufeinander ab.
  1038. Sowohl die in Rz 2655 als auch die in Rz 2656 genannten Vereinbarungen stellen Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar, welche den Wettbewerb beseitigt ha- ben. In Übereinstimmung mit Art. 49a Abs. 1 KG sind die Abreden gemäss Rz 2655 Ziffern (ii) i.V.m (iii) sowie Rz 2656 zu sanktionieren. Was die Abreden gemäss Rz 2655 Ziffer (i) be- trifft, entfällt deren Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG i.V.m Art. 49a Abs. 3 lit. b KG. Hingegen ist festzustellen, dass diese Abreden verboten sind.
  1039. Viertens ist festzustellen, dass Sanitas Troesch, Bringhen, Burgener und Gétaz (CRH) zwischen 1999 und 2002 vereinbarten (vgl. Rz 1773): i. bei Kleinlieferungen keinen Rabatt zu gewähren und den Team-Preis zu verrechnen. Mit andern Worten bestimmten sie den Endverkaufspreis für Kleinlieferungen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 640 ii. bei Verkäufen bis CHF 10‘000.– eine Rabattspannweite von 1–10 % plus MWST und ab CHF 100‘000.– Rabatte zwischen 1–15 % plus MWST zu verrechnen. iii. Installateuren auf den Nettoverkaufspreis 5 % Rabatt zu gewähren.
  1040. Fünftens steht fest, dass Bringhen und Gétaz zwischen 2003 bis 2011 u.a. vereinbar- ten, Privaten Einzelteile oder Ersatzteile nur zu Bruttopreisen zu verkaufen (vgl. Rz 1784).
  1041. Die in Rz 2658 und Rz 2659 aufgeführten Vereinbarungen stellen Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, welche nebst den in Rz 2653 bis 2656 aufgezählten Abre- den in Erscheinung traten. Zusammen mit den übrigen Abreden bewirkten sie damit zumin- dest eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor (vgl. Rz 2449 ff.). Sowohl wettbewerbsbeseitigende als auch die den wirksamen Wettbewerb erheblich einschränkenden Abreden sind gemäss Art. 49a Abs. 1 KG zu sankti- onieren. Die in Rz 2659 genannten Abreden sind gemäss Art. 49a Abs. 1 KG i.V.m. den Schlussbestimmungen des KG ab dem 1. April 2004 sanktionierbar. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG i.V.m Art. 49a Abs. 3 lit. b KG entfällt hingegen für die in Rz 2658 genannten Abreden ei- ne Sanktionierung. Es ist aber festzustellen, dass diese Abreden verboten sind.
  1042. Erstens wird Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch sowie dem SGVSB unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhand- lungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt die in Rz 2653 i bis x genannten Abreden auszuüben.
  1043. Zweitens wird Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch sowie dem SGVSB unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt, die in Rz 2655 i bis iii erwähn- ten Abreden auszuüben.
  1044. Drittens wird Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag und dem SGSVB un- ter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt, die in Rz 2656 genannten Abreden auszuüben.
  1045. Viertens wird Sanitas Troesch, Burgener, Bringhen und Gétaz (CRH) unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt, die in Rz 2658 i bis iii genannten Abreden auszuüben.
  1046. Fünftens wird Bringhen und Gétaz (CRH) unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt, die in Rz 2659 genannten Abreden aus- zuüben.
  1047. Die in Rz 2653 bzw. 2655 genannten Unternehmen sind an diesen unzulässigen Wett- bewerbsabreden beteiligt. Sie sind dafür gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren (vgl. Rz 2631 ff.). Unter Würdigung aller Umstände und der zu berücksichtigenden sankti- onserhöhenden und -mildernden Faktoren ist eine Belastung von insgesamt CHF 283'217'841 angemessen (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 2 ff. SVKG, vgl. C.5.2.5.).
  1048. Die Untersuchung gegen die San Vam sowie die Spaeter wird eingestellt. Die auf San Vam SA und die Spaeter Chur AG entfallenden Verfahrenskosten von je CHF [50‘000.–], insgesamt ausmachend CHF [100‘000.–], werden zu Lasten der Schweizerischen Eidgenos- senschaft ausgeschieden. Ferner werden CHF 5‘000.– wegen der bezüglich der Gebietsab- rede eingestellten Untersuchungen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus- geschieden.
  1049. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die in Rz 2653 bzw. 2655 genannten Un- ternehmen die verbleibenden Verfahrenskosten (vgl. Rz 2636 ff.) von CHF [1‘450‘000.–] zu tragen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 641 F Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG): 1 Den Parteien Bringhen AG, Cement Roadstone Holding plc. (handelnd durch die BR Bauhandel AG und Gétaz Miauton SA, Regusci Reco SA), Innosan SA, Kappeler AG, Sabag Holding AG, SAB Sanitär-Apparate Burgener AG, Sanidusch AG und Schweizeri- scher Grosshandelsverband der Sanitären Branche wird untersagt, 1.1 gemeinsame Bruttopreise bzw. das Bruttopreisniveau festzulegen, 1.2 gemeinsam Rabattgruppen festzulegen und zu bestimmen, ob und in welchem Umfang auf Produkte oder Produktkategorien Rabatte zu gewähren sind, 1.3 gemeinsam die Höhe von Margen festzulegen, 1.4 die Höhe der in der Stammdatenverwaltung hinterlegten Basisrichtpreise gemeinsam im selben Umfang und zum selben Zeitpunkt zu verändern, 1.5 gemeinsam festzulegen, ob ein Unternehmen ein Brutto- oder Nettopreissystem führt, 1.6 die Höhe von Transport- und Einbaukosten gemeinsam festzulegen, 1.7 gemeinsam für von Herstellern in ausländischer Währung verrechnete Produkte die Wechselkurse festzulegen, 1.8 gemeinsam die Bruttopreise von einzelnen Mitgliedern des SGVSB gemeinsam festzu- legen, 1.9 gemeinsam die Produkte festzulegen, welche in die Stammdaten aufgenommen wer- den, 1.10 gemeinsam die Produkteauswahl festzulegen, welche in den Bruttopreiskatalogen der Mitglieder geführt werden müssen. 2 Den Parteien Bringhen AG, Cement Roadstone Holding plc. (handelnd durch die BR Bauhandel AG und Gétaz Miauton SA, Regusci Reco SA), Innosan SA, Kappeler AG, Sabag Holding AG, SAB Sanitär-Apparate Burgener AG, Sanidusch AG, Sanitas Troesch AG und Schweizerischer Grosshandelsverband der Sanitären Branche wird untersagt, 2.1 gemeinsam die Bruttopreise bzw. das Bruttopreisniveau festzulegen, 2.2 gemeinsam die zu den Bruttopreisen korrespondierenden Rabatte bzw. das Rabattni- veau festzulegen, 2.3 gemeinsam die Höhe von Margen festzulegen, 2.4 gemeinsam Rabattgruppen und Warenumsatzkategorien festzulegen, 3 Sanitas Troesch AG, Bringhen AG und Gétaz Miauton SA (CRH) wird verboten, gemein- sam 3.1 Endverkaufspreise für Produkte festzulegen, 3.2 zu gewährende Rabattbandbreiten zu vereinbaren und 3.3 die Höhe der an die Abnehmer gewährten Rabatte zu bestimmen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 642 4 Folgende Parteien werden für das in den Erwägungen beschriebene Verhalten wegen Beteiligung an den festgestellten unzulässigen Preis- und Mengenabreden gemäss Arti- kel 5 Absatz 1 und 3 Buchstabe a und b mit folgenden Beträgen belastet: - Bringhen AG CHF […] - Cement Roadstone Holding plc CHF […] (BR Bauhandel AG; Gétaz Miauton SA, Regusci Reco SA) - Innosan SA CHF […] - Kappeler AG CHF […] - Sabag Holding AG CHF […] - SAB Sanitär-Apparate Burgener AG CHF […] - Sanidusch AG CHF […] - Sanitas Troesch AG CHF […] - Schweizerischer Grosshandelsverband CHF […] der Sanitären Branche 5 Die Untersuchung gegen die San Vam SA und die Spaeter Chur AG wird eingestellt. 6 Die Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 1'555'000. Die auf San Vam SA und die Spaeter Chur AG entfallenden Verfahrenskosten von je CHF 50'000, insgesamt ausma- chend CHF 100‘000, werden zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausge- schieden. Ferner werden CHF 5‘000.– wegen der bezüglich der Gebietsabrede einge- stellten Untersuchungen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgeschie- den. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 1'450'000 werden den Parteien wie folgt auferlegt: - Bringhen AG, CHF 250'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Cement Roadstone Holding plc, CHF 250'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Innosan SA, CHF 50'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Kappeler AG, CHF 50'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Sabag Holding AG, CHF 250'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - SAB Sanitär-Apparate Burgener AG, CHF 50'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Sanidusch AG, CHF 50'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Sanitas Troesch AG, CHF 250'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Schweizerischer Grosshandelsverband CHF 250'000 unter solidarischer Haftung für CHF 1’450'000. 7 Das Gesuch auf Parteikostenentschädigung der Spaeter Chur AG für die Untersuchung 22-0420 Badezimmer vor der WEKO und dem Sekretariat wird abgewiesen. 8 Die beschlagnahmten Original-Papierdokumente werden der jeweils berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückgegeben und sämtliche 22-00055/COO.2101.111.7.135680 643 beim Sekretariat vorhandenen, gespiegelten elektronischen Daten, welche diese Unter- suchung betreffen, werden nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ge- löscht. 9 Die Verfügung ist zu eröffnen an: - BR Bauhandel AG, Gétaz Miauton SA und Regusci Reco SA (Cement Roadstone Holding plc. CRH) vertreten durch […] - Bringhen AG, vertreten durch […] - Innosan SA, vertreten durch […] - Kappeler AG, vertreten durch […] - SABAG Holding AG, vertreten durch […] - SAB Sanitär Burgener AG, vertreten durch […] - Sanidusch AG, vertreten durch […] - Sanitas Troesch AG, vertreten durch […] - San Vam SA, vertreten durch […] - Spaeter Chur AG, vertreten durch […] - Schweizerischer Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB, vertreten durch […] Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 644 G Anhänge G.1 Sitzungen Generalversammlung […] G.2 Sitzungen Vorstand […] G.3 Sitzungen Sortimentskommission […] G.4 Sitzungen Kooperationsrat […] G.5 Treffen zwischen Sanitas Troesch und SGVSB […] G.6 Marktanteile […] G.7 Räumliche Ausdehnung der Grosshändlertätigkeit […] G.8 Bruttopreisentwicklung […] G.9 Kalkulationsfaktoren und Umrechnungsfaktoren […] G.10 Rabattentwicklung […] G.11 Rabattklassen Sanitas Troesch […]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

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Hinweis: Diese Verfügung wurde von den Parteien beim Bundesverwaltungsgericht angefoch- ten und ist derzeit dort hängig (Stand: August 2019). Sie ist daher gegenüber den be- schwerdeführenden Parteien nicht rechtskräftig. Verfügung vom 29. Juni 2015

in Sachen Untersuchung 22-0420 gemäss Art. 27 KG betreffend Badezimmer wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG

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gegen

1. BR Bauhandel AG, Gétaz Miauton SA und Regusci Reco SA (Cement Roadstone Holding plc. CRH) vertreten durch […]

2. Bringhen AG, vertreten durch […]

3. Innosan SA, vertreten durch […]

4. Kappeler AG, vertreten durch […]

5. SABAG Holding AG, vertreten durch […]

6. SAB Sanitär Burgener AG, vertreten durch […]

7. Sanidusch AG, vertreten durch […]

8. Sanitas Troesch AG, vertreten durch […]

9. San Vam SA, vertreten durch […]

10. Spaeter Chur AG, vertreten durch […]

11. Schweizerischer Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB, vertreten durch […]

Besetzung

Ausstand Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz), Stefan Bühler, Andreas Heinemann (Vizepräsidenten), Evelyne Clerc, Winand Emons, Daniel Lampart, Jürg Niklaus, Thomas Pletscher, Armin Schmutzler, Henrique Schneider, Johann Zürcher

Andreas Kellerhals

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Inhaltsverzeichnis A Verfahren ..................................................................................................................... 19 A.1 Gegenstand der Untersuchung .................................................................................... 19 A.2 Untersuchungsadressaten ............................................................................................ 19 A.2.1 Bringhen AG (Bringhen) ........................................................................................... 19 A.2.2 Cement Roadstone Holding plc (CRH) .................................................................... 19 A.2.2.1  BR Bauhandel AG (Richner) .................................................................................... 20 A.2.2.2  Gétaz-Miauton SA (Gétaz) ....................................................................................... 20 A.2.2.3  Regusci Reco SA (Regusci) .................................................................................... 20 A.2.3 Innosan SA (Innosan) .............................................................................................. 21 A.2.4 Kappeler AG (Kappeler) ........................................................................................... 21 A.2.5 SABAG Holding AG (Sabag) ................................................................................... 21 A.2.6 SAB Sanitär-Apparate Burgener AG (Burgener) ..................................................... 22 A.2.7 Sanidusch AG (Sanidusch) ...................................................................................... 22 A.2.8 Sanitas Troesch AG ................................................................................................. 22 A.2.9 San Vam SA (San Vam) .......................................................................................... 23 A.2.10 Spaeter Chur AG (Spaeter) ..................................................................................... 23 A.2.11 Der Schweizerische Grosshandelsverband der Sanitären Branche (SGVSB) ........ 23 A.3 Prozessgeschichte ....................................................................................................... 24 B Sachverhalt ................................................................................................................. 29 B.1 Beweisführung .............................................................................................................. 29 B.1.1 Beweismittelwürdigung ............................................................................................ 29 B.1.2 Beweismass ............................................................................................................. 31 B.1.3 Beweisführungslast und objektive Beweislastverteilung .......................................... 32 B.2 Grundsätzliche Bemerkung zu den Parteistellungnahmen ........................................... 33 B.2.1 Das rechtliche Gehör umfasst grundsätzlich Vorbringen zum Sachverhalt ............. 33 B.2.2 Tatsachenbehauptungen in den Stellungnahmen ................................................... 35 B.3 Gemeinsame Gremien und Beziehungen der Verfahrensparteien ............................... 35 B.3.1 Der Schweizerische Verband der Sanitären Branche (SGVSB) .............................. 35 B.3.1.1  Verbandsgeschichte ................................................................................................ 35 B.3.1.1.1 Beweisthema ........................................................................................................... 35 B.3.1.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung ......................................................................... 36 B.3.1.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................... 38 B.3.1.1.4 Beweisergebnis........................................................................................................ 38 B.3.1.2  Verbandszweck........................................................................................................ 38 B.3.1.2.1 Beweisthema ........................................................................................................... 38 B.3.1.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung ......................................................................... 38 B.3.1.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................... 41 B.3.1.2.4 Beweisergebnis........................................................................................................ 42 B.3.1.3  Die Organe des Verbands ....................................................................................... 42 B.3.1.3.1 Beweisthema ........................................................................................................... 42 B.3.1.3.2 Beweismittel und Beweiswürdigung ......................................................................... 42 (i) Die Generalversammlung ........................................................................................ 43

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(ii) Der Vorstand ............................................................................................................ 45 (iii) Die Kommissionen ................................................................................................... 45 (iv) Der Sekretär............................................................................................................. 48 (v) Die Revisionsstelle................................................................................................... 49 B.3.1.3.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................... 49 B.3.1.3.4 Beweisergebnis........................................................................................................ 49 B.3.1.4  Verbindlichkeit der Verbands- bzw. Organbeschlüsse ............................................ 50 B.3.1.4.1 Beweisthema ........................................................................................................... 50 B.3.1.4.2 Beweismittel und Beweiswürdigung ......................................................................... 50 B.3.1.4.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................... 51 B.3.1.4.4 Beweisergebnis........................................................................................................ 51 B.3.1.5  Die eigenständige Tätigkeit des Verbands am Markt für Sanitärgrosshandel ......... 51 B.3.1.5.1 Beweisthema ........................................................................................................... 51 B.3.1.5.2 Beweismittel und Beweiswürdigung ......................................................................... 51 B.3.1.5.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................... 53 B.3.1.5.4 Beweisergebnis........................................................................................................ 53 B.3.2 Verhältnis des SGVSB zu Sanitas Troesch ............................................................. 54 B.3.2.1  Sanitas Troesch und die SGVSB-Verbandsmitgliedschaft ...................................... 54 B.3.2.1.1 Beweisthema ........................................................................................................... 54 B.3.2.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung ......................................................................... 54 B.3.2.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................... 58 B.3.2.1.4 Beweisergebnis........................................................................................................ 59 B.3.2.2  Kooperation Sanitär Schweiz ................................................................................... 59 B.3.2.2.1 Beweisthema ........................................................................................................... 59 B.3.2.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung ......................................................................... 60 (i) Gründung ................................................................................................................. 60 (ii) Zusammensetzung und Organisation ...................................................................... 60 (iii) Aufgaben und Ziele .................................................................................................. 61 (iv) Arbeitsgruppen......................................................................................................... 62 1. Arbeitsgruppe Kommunikation/Werbung und PR .................................................... 63 2. Arbeitsgruppe Informatik und Technik ..................................................................... 64 3. Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Rabattgruppen ................................................. 64 B.3.2.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................... 64 B.3.2.2.4 Beweisergebnis........................................................................................................ 66 B.3.3 „Berner Firmen“........................................................................................................ 67 B.3.3.1  Beweisthema ........................................................................................................... 67 B.3.3.2  Beweismittel und Beweiswürdigung ......................................................................... 67 B.3.3.3  Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................... 68 B.3.3.4  Beweisergebnis........................................................................................................ 68 B.3.4 Marktordnungs-Kommission (MOK) im Oberwallis .................................................. 69 B.3.4.1  Beweisthema ........................................................................................................... 69 B.3.4.2  Beweismittel und Beweiswürdigung ......................................................................... 69 B.3.4.3  Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................... 70 B.3.4.4  Beweisergebnis........................................................................................................ 70 B.3.5 Beziehungen von Sanitas Troesch zu einzelnen Verbandsmitgliedern ................... 70

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B.3.5.1  Untermietverträge CRH und Sanitas Troesch ......................................................... 70 B.3.5.1.1 Beweisthema ........................................................................................................... 70 B.3.5.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung ......................................................................... 70 B.3.5.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................... 71 B.3.5.1.4 Beweisergebnis........................................................................................................ 71 B.3.5.2  Kooperation Sanitas Troesch und Sabag ................................................................ 71 B.3.5.2.1 Beweisthema ........................................................................................................... 71 B.3.5.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung ......................................................................... 71 B.3.5.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................... 73 B.3.5.2.4 Beweisergebnis........................................................................................................ 74 B.3.6 Kooperation von Sabag und Innosan ....................................................................... 74 B.3.6.1  Beweisthema ........................................................................................................... 74 B.3.6.2  Beweismittel und Beweiswürdigung ......................................................................... 74 B.3.6.3  Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................... 75 B.3.6.4  Beweisergebnis........................................................................................................ 75 B.3.7 Informationsaustausch im Rahmen der Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH) ........................................................................................................................ 75 B.3.7.1  Beweisthema ........................................................................................................... 75 B.3.7.2  Beweismittel und Beweiswürdigung ......................................................................... 75 B.3.7.3  Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................... 77 B.3.7.4  Beweisergebnis........................................................................................................ 77 B.3.8 Zusammenfassung der Beweisergebnisse zum Titel: B.3 Gemeinsame Gremien und Parteibeziehungen ............................................................................................ 77 B.4 Der Sanitärgrosshandel ................................................................................................ 79 B.4.1 Beweisthema ........................................................................................................... 79 B.4.2 Produkte .................................................................................................................. 79 B.4.3 Nachfrage und Absatzkanäle ................................................................................... 81 B.4.3.1  Übersicht .................................................................................................................. 81 B.4.3.2  Funktion der Sanitärgrosshändler und der Installateure .......................................... 83 B.4.3.3  Fazit ......................................................................................................................... 84 B.4.4 Die räumliche Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit ............................................ 84 B.4.5 Preisfindung im Sanitärgrosshandel ........................................................................ 88 B.4.5.1  Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel ............................................................ 88 B.4.5.2  Gegenseitige Beeinflussung der Preisbestandteile ................................................. 89 B.4.5.3  Berechnung der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel .............................................. 91 B.4.5.3.1 Allgemeine Begriffe .................................................................................................. 92 B.4.5.3.2 Berechnung der Bruttopreise in der Stammdatenverwaltung des SGVSB .............. 93 B.4.5.4  Rabattierung im Sanitärgrosshandel ........................................................................ 95 B.4.5.4.1 Unterschiedliche Rabatte des Grosshandels je Auftrag .......................................... 95 B.4.5.4.2 Rabattgruppen ......................................................................................................... 96 (i) Beweisthema ........................................................................................................... 96 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ......................................................................... 96 a. Begriff Rabattgruppen .............................................................................................. 96 b. Rabattgruppen bei San Vam und Spaeter Chur ...................................................... 97 c. Rabattgruppen bei den weiteren Parteien ............................................................... 98

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d. Unterschiedliche Rabattbandbreiten in den Rabattgruppen .................................... 99 (iii) Vorbringen der Parteien ......................................................................................... 104 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 106 B.4.5.5  Bruttopreissenkungen und die damit einhergehenden Rabattsenkungen ............. 106 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 106 (ii) Beweismittel ........................................................................................................... 107 (iii) Beweiswürdigung ................................................................................................... 109 (iv) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 110 (v) Beweisergebnis...................................................................................................... 111 B.4.5.6  Fazit ....................................................................................................................... 111 B.4.6 Die zentralen Wettbewerbsparameter im Markt für Sanitärgrosshandel ............... 111 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 111 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 111 (iii) Vorbringen der Parteien ......................................................................................... 113 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 113 B.4.7 Die Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis ............. 114 B.4.7.1  Beweisthema ......................................................................................................... 114 B.4.7.2  Zusammenhang von Bruttopreisen, Nettopreisen und Margen ............................. 114 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 114 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 114 a. Bruttopreiserhöhungen als „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ ...................... 115 b. Bruttopreiserhöhung 2010 von Sanitas Troesch .................................................... 116 c. Margenerhöhung 2007 des SGVSB ...................................................................... 119 d. Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002 ............................................... 121 e. Aussagen von Parteien zur Berechnung der Bruttopreise ..................................... 122 (iii) Zwischenergebnis .................................................................................................. 124 B.4.7.3  Endkundenorientierte und Installateurorientierte Preisbestandteile ....................... 125 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 125 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 125 a. Installateurorientierte Preise und endkundenorientierte Preise in der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 ................................................... 125 b. Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch ....................................... 127 c. „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“ ...................................................... 130 d. Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag .............................................................................................................. 131 e. Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 ...................................... 132 f. Aussagen zur Bedeutung von Bruttopreisen bei Architekten, Generalunternehmer und Installateuren .................................................................................................. 133 g. Aussagen zur Bedeutung von Rabatten ................................................................ 137 (iii) Zwischenergebnis .................................................................................................. 140 B.4.7.4  Stellungnahmen der Parteien ................................................................................ 141 a. Parteigutachten CRH ............................................................................................. 141 i. Theoretischer Teil .................................................................................................. 141 ii. Empirischer Teil ..................................................................................................... 147 b. Stellungnahmen von CRH ..................................................................................... 162

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c. Sabag .................................................................................................................... 163 d. Sanitas Troesch ..................................................................................................... 170 e. Bringhen ................................................................................................................ 171 B.4.7.5  Beweisergebnis zur Bedeutung der Preisbestandteile .......................................... 173 B.4.8 Wettbewerbsdruck im Sanitärgrosshandel ............................................................ 174 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 174 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 174 a. Unternehmensstärke und Konzentration ............................................................... 174 b. Wettbewerbsdruck der Marktgegenseite und alternativer Absatzkanäle ............... 176 c. Neu in den Markt eintretende Wettbewerber ......................................................... 177 (iii) Stellungnahme Parteien ......................................................................................... 181 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 183 B.4.9 Beweisergebnis...................................................................................................... 184 B.5 Wettbewerbsrechtlich relevante Ereignisse und Auswirkungen ................................. 187 B.5.1 Vorbemerkung ....................................................................................................... 187 B.5.2 Wettbewerbsbeeinflussungen durch Sanitas Troesch, den SGVSB und dessen Mitglieder ............................................................................................................... 187 B.5.2.1  Gemeinsame Bruttopreisniveau- und Rabattniveaufestlegung 1997-2005 ........... 187 B.5.2.1.1 1996: Koordinierung des Bruttopreisniveaus- und Rabattniveausenkung für das Jahr 1997 ............................................................................................................... 188 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 188 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 188 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 192 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 194 B.5.2.1.2 1997: Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1998 ........ 194 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 194 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 194 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 197 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 198 B.5.2.1.3 1998: Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1999 ........ 198 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 198 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 198 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 202 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 202 B.5.2.1.4 1999: Nachwirkung der Koordinierung des Verkaufspreisniveaus für das Jahr 2000203 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 203 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 203 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 205 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 205 B.5.2.1.5 2000: Koordinierung des Preisniveaus für das Jahr 2001, Erarbeitung von Rabattgruppen, selektive Preisherabsetzung der Rabattgruppe Wellness für das Jahr 2001 ............................................................................................................... 205 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 205 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 205 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 217

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(iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 218 B.5.2.1.6 2001 Weiterentwicklung der Rabattgruppen .......................................................... 220 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 220 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 220 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 224 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 225 B.5.2.1.7 2001 bis 2003: Gleiche Bruttopreise ...................................................................... 225 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 225 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 226 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 227 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 228 B.5.2.1.8 2002: Koordinierung des Bruttopreisniveaus, Festlegung des Eurowechselkurses für das Jahr 2003, Besprechung der Rabattgruppen ............................................. 228 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 228 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 228 a. Kontakte zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB zur Vereinbarung der Bruttopreise, des Eurowechselkurses und der Einbaupreise für das Jahr 2003 ... 229 b. Die Weiterentwicklung der Rabattgruppen ............................................................ 237 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 239 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 239 B.5.2.1.9 2003/2004: Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung 2004/2005240 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 240 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 240 a. Planungsphase ...................................................................................................... 241 b. Vorläufiges Beweisergebnis Planungsphase ......................................................... 245 c. Umsetzungsphase 2003 ........................................................................................ 246 d. Vorläufiges Beweisergebnis Umsetzungsphase 2003 ........................................... 253 e. Umsetzungsphase 2004 ........................................................................................ 253 f. Vorläufiges Beweisergebnis Umsetzungsphase 2004 ........................................... 258 g. Nachbearbeitungsphase 2004 ............................................................................... 258 h. Vorläufiges Beweisergebnis Nachbearbeitungsphase 2004 .................................. 260 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 261 (iv) Endgültiges Beweisergebnis für die Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung 2003/2004 ..................................................................................... 263 B.5.2.1.10  2005: Umsetzung der Bruttopreis- und Rabattsenkung geglückt ..................... 264 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 264 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 264 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 266 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 267 B.5.2.1.11  Dauer der Auswirkung der Bruttopreis- und Rabattsenkung des Jahres 2005 . 267 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 267 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 267 a. Zeitliche Nachwirkung der Bruttopreissenkung auf die Bruttopreise ..................... 268 b. Zeitliche Nachwirkung der mit der Bruttopreissenkung einhergehenden Rabattkürzungen.................................................................................................... 270

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(iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 271 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 273 B.5.2.1.12  Zusammenfassung der Beweisergebnisse bezüglich der gemeinsamen Bruttopreisniveau- und Rabattniveaufestlegung 1997-2005 .................................. 273 B.5.2.2  2003-2007: Die Weiterentwicklung der Rabattgruppen und deren Integration in die Installateursoftware ................................................................................................ 277 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 277 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 278 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 284 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 285 B.5.2.3  Austausch von Preisstrategien und Bruttopreissenkung 2005–2008 .................... 285 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 285 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 285 a. 2005: Diskussion erwartete Teuerung 2006 .......................................................... 286 b. 2006: Diskussion erwartete Teuerung 2007 .......................................................... 286 c. 2007: Diskussion erwartete Teuerung 2008 .......................................................... 287 d. 2008: Keine Kommunikation bezüglich Teuerung 2009 ........................................ 287 e. Parteiaussagen im Rahmen der Einvernahmen .................................................... 288 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 289 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 289 B.5.2.4  2009 bis 2011: Koordinieren der Bruttopreis- und Rabattniveauänderung 2011/2012290 B.5.2.4.1 Beweisthema für die Zeitspanne 2009 bis 2011 .................................................... 290 B.5.2.4.2 2009: Vorankündigung einer Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % und Reaktion des SGVSB bzw. seiner Mitglieder ......................................................... 290 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 290 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 290 a. Telefongespräch zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB vom 16. September 2009 ....................................................................................................................... 291 b. Besprechung anlässlich der Kooperationssitzung vom 4. November 2009 ........... 295 c. Das Motiv der gemeinsamen Bruttopreis- und Rabattsenkung und der Kontaktaufnahme ................................................................................................... 296 d. Diskussion im SGVSB-Vorstand vom 2. Dezember 2009 ..................................... 299 e. Erwähnung der Bruttopreissenkung im Jahresbericht 2009 .................................. 302 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 302 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 304 B.5.2.4.3 2010: Verschiebung der Bruttopreissenkung ......................................................... 305 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 305 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 305 a. Einführung eines neuen Computerprogramms bei Sanitas Troesch ..................... 305 b. 2011 wäre ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung gewesen ............ 307 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 309 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 310 B.5.2.4.4 2011: Die Ankündigung der Bruttopreissenkung 2012 im Umfang von 20 % ........ 311 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 311 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 311 a. Kommunikation im April 2011 ................................................................................ 312

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b. Sanitas Troesch rechnete damit, dass die Konkurrenz sich anpassen würde ....... 314 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 316 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 318 B.5.2.4.5 2011: Kommunikation der Bruttopreissenkung über die Hersteller ........................ 318 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 318 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 318 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 322 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 324 B.5.2.4.6 2011: Die Bestätigung der Bruttopreissenkung durch Sanitas Troesch und CRH . 325 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 325 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 325 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 328 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 329 B.5.2.4.7 2011: Das Verhalten von Gétaz und Richner (CRH) ............................................. 329 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 329 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 329 a. Politique de prix/Preispolitik 2012 – Gétaz-Excel-Liste vom 21. Oktober 2011 ..... 330 b. Feedback Konkurrenz – Meeting zum Thema Pricing vom 17./19. Oktober 2011 331 c. Entscheid Bruttopreisanpassung – Meeting zum Thema Pricing vom 17./19. Oktober 2011 ......................................................................................................... 335 d. E-Mail vom 25. Oktober 2011 von Sanitas Troesch .............................................. 337 e. E-Mail vom 31. Oktober 2011 von CRH – Betreff Sanitas schickt bereits Preise 2012 ....................................................................................................................... 338 f. E-Mail vom 1. November 2011 von Sanitas Troesch – Betreff: Richner ................ 339 g. Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011 ........................... 343 h. E-Mail von CRH vom 11. November 2011 von [...] ................................................ 343 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 346 a. Stellungnahme CRH .............................................................................................. 346 b. Würdigung der Stellungnahme von CRH ............................................................... 347 c. Stellungnahme und Würdigung der Vorbringen von Sanitas Troesch ................... 349 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 356 B.5.2.4.8 2011: Das Verhalten von Sabag ............................................................................ 358 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 358 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 359 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 363 a. Vorbringen zum gleichförmigen Verhalten ............................................................. 363 b. Vorwurf der inhaltlichen Inkonsistenz .................................................................... 364 c. Vorlage von Beweismitteln ..................................................................................... 365 d. Zeitpunkt des Beschlusses der Bruttopreissenkung .............................................. 367 e. Kommunikation der „Bruttopreisstrategie“ ............................................................. 367 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 369 B.5.2.4.9 2011: Das Verhalten von Bringhen ........................................................................ 370 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 370 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 370 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 372

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a. Sabag .................................................................................................................... 372 b. Bringhen ................................................................................................................ 373 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 373 B.5.2.4.10  2011: Das Verhalten der Teampur-Mitglieder ................................................... 373 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 373 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 374 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 375 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 376 B.5.2.4.11  Auswirkung der Bruttopreis- und Rabattsenkung 2012 .................................... 376 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 376 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 376 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 381 a. Nachfrageumschichtungen .................................................................................... 382 b. Entwicklung von Nettopreisen und Stückmargen .................................................. 384 c. Entwicklung der Bruttopreise ................................................................................. 389 d. Entwicklung der Endkundenpreise ......................................................................... 391 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 397 B.5.2.4.12  Preis-Monitoring ................................................................................................ 397 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 397 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 397 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 400 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 400 B.5.2.4.13  Beweisergebnis bezüglich der Bruttopreis- und Rabattniveauänderung 2011/2012 (Zeitspanne 2009 bis 2011) ................................................................. 400 (i) Kontaktaufnahme und Austausch wettbewerbsrelevanter Marktinformationen ..... 401 a. Multilaterale Kontakte ............................................................................................ 401 b. Bilaterale Kontakte CRH (Richner, Gétaz) und Sanitas Troesch ........................... 403 c. Bilaterale Kontakte Sabag und Richner ................................................................. 404 d. Fazit ....................................................................................................................... 404 (ii) Grund des Informationsaustausches ..................................................................... 404 (iii) Gleichförmiges Marktverhalten .............................................................................. 405 a. Sanitas Troesch ..................................................................................................... 405 b. Sabag .................................................................................................................... 405 c. Innosan .................................................................................................................. 405 d. CRH (Gétaz, Richner) ............................................................................................ 405 (iv) Kausalzusammenhang zwischen gleichförmigem Marktverhalten und Informationsaustausch ........................................................................................... 405 a. Sanitas Troesch ..................................................................................................... 405 b. Sabag .................................................................................................................... 406 c. Gétaz und Richner (CRH) ...................................................................................... 407 d. Fazit ....................................................................................................................... 407 (v) Keine Kontakte und abweichendes Verhalten von Bringhen, Burgener, Kappeler, Sanidusch, San Vam und Spaeter Chur ................................................................ 408 a. Bringhen ................................................................................................................ 408 b. Burgener, Kappeler, Sanidusch, San Vam, Spaeter Chur ..................................... 408

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B.5.3 Schutz des dreistufigen Absatzweges im Kanton Wallis ....................................... 408 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 408 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 408 a. Zweck und Zusammensetzung .............................................................................. 409 b. Sachverhalte unter Beteiligung von Sanitas Troesch ............................................ 409 c. Sachverhalte unter Beteiligung der SGVSB-Mitglieder Gétaz und Bringhen ohne Sanitas Troesch ..................................................................................................... 412 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 414 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 419 B.5.4 Zusammenfassung der Beweisergebnisse zur Wettbewerbsbeeinflussungen durch Sanitas Troesch, dem SGVSB und dessen Mitglieder .......................................... 420 B.5.5 Wettbewerbsbeeinflussungen durch den SGVSB und seine Mitglieder ................ 422 B.5.5.1  Stammdatenverwaltung und gemeinsame Bruttopreise bis 2007 .......................... 422 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 422 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 422 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................ 426 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 426 B.5.5.2  Möglichkeit firmenindividueller Bruttopreise seit 2001 und kartellrechtliche Bedenken ............................................................................................................... 426 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 426 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 427 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................ 430 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 430 B.5.5.3  Verbandsinterne Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung ............................. 431 B.5.5.3.1 Festlegung der Bruttopreise 2006 .......................................................................... 431 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 431 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 431 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................ 433 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 433 B.5.5.3.2 Festlegung Bruttopreise und Margenerhöhung 2007 ............................................ 433 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 433 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 433 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................ 439 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 440 B.5.5.4  Zuteilung in Rabattgruppen und Rabattbestimmungen innerhalb des SGVSB ..... 440 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 440 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 441 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................ 442 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 444 B.5.5.5  Bruttopreissystem und Nettopreissystem .............................................................. 444 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 444 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 444 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................ 449 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 450 B.5.5.6  Verbandsinterne gemeinsame Anpassung der Basisrichtpreise ........................... 450

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(i) Beweisthema ......................................................................................................... 450 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 451 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................ 456 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 457 B.5.5.7  Transportkosten und Einbaukosten ....................................................................... 457 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 457 (ii) Beweismittel ........................................................................................................... 458 (iii) Beweiswürdigung ................................................................................................... 460 (iv) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................ 461 (v) Beweisergebnis...................................................................................................... 462 B.5.5.8  Eurowechselkursfestlegung ................................................................................... 462 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 462 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 462 a. Festlegung der Wechselkurse ............................................................................... 462 b. Auswirkung der Wechselkursfestlegung ................................................................ 465 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................ 469 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 470 B.5.5.9  Teampur-Preisfestlegung ....................................................................................... 471 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 471 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 471 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 475 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 476 B.5.5.10  Bestimmung des Inhalts der Stammdaten und des Katalogsortiments ................. 476 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 476 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 476 a. Antrag um Aufnahme in die Kataloge .................................................................... 477 b. Kriterien für die Katalog-Aufnahme und deren Anwendung ................................... 478 c. Teampur-Kataloge als Basis für die übrigen Kataloge ........................................... 482 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 482 a. CRH ....................................................................................................................... 482 b. Burgener, Kappeler und Sanidusch ....................................................................... 484 c. Bringhen ................................................................................................................ 484 d. Sabag .................................................................................................................... 485 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 486 B.5.5.11  San Vam und Spaeter waren nicht Teil der Wettbewerbsbeeinflussungen ........... 487 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 487 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 487 a. San Vam ................................................................................................................ 487 b. Spaeter .................................................................................................................. 489 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ............................................. 492 (iv) Beweisergebnis...................................................................................................... 493 B.5.5.12  Auswirkung der Wettbewerbsbeeinflussung durch den SGVSB und seine Mitglieder auf die Bruttopreisentwicklung ............................................................................... 493 (i) Beweisthema ......................................................................................................... 493 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 493

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(iii) Beweisergebnis...................................................................................................... 498 B.5.5.13  Zusammenfassung der Beweisergebnisse bezüglich der Wettbewerbsbeeinflussungen durch den SGVSB und seine Mitglieder ................ 498 B.6 Die Vorabklärung des Sekretariats ............................................................................. 502 B.6.1 Beweisthema ......................................................................................................... 502 B.6.2 Beweismittel und Beweiswürdigung ....................................................................... 503 B.6.2.1  Vorgeschichte der Vorabklärung ............................................................................ 503 B.6.2.2  Der Ablauf der Vorabklärung ................................................................................. 504 B.6.2.2.1 Das Auskunftsbegehren des Sekretariats vom 17. August 2001 ........................... 504 B.6.2.2.2 Die Antwort des SGVSB auf das Auskunftsbegehren ........................................... 505 B.6.2.2.3 Die Antwort von Sanitas Troesch auf das Auskunftsbegehren .............................. 506 B.6.2.2.4 Kartellrechtliche Einschätzungen des SGVSB anlässlich der Generalversammlung vom 13. Juni 2003.................................................................................................. 507 B.6.2.2.5 Angaben des SGVSB anlässlich eines Seminars über die Kartellgesetzrevision am

12. Mai 2004 .......................................................................................................... 507 B.6.2.2.6 Einsendung von Bruttopreiskatalogen, Treffen mit Sekretariat und Schreiben des SGVSB vom 5. Juli 2004 ....................................................................................... 508 B.6.2.2.7 Schreiben des SGVSB vom 14. Juli 2004 zur Bruttopreissenkung 2005 .............. 510 B.6.2.2.8 Vermeintliche Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG .................................... 511 B.6.2.2.9 Das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006 ........................................ 513 B.6.2.2.10  Verhalten des SGVSB nach dem Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006 ....................................................................................................................... 516 (i) SGVSB-interne Besprechungen und Schreiben vom 6. Dezember 2006 .............. 516 (ii) Verhalten des SGVSB ab dem Jahr 2007 ............................................................. 521 B.6.3 Die Stellungnahmen der Parteien zu den Vorabklärungsakten ............................. 521 B.6.3.1  Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sekretariats ........................ 521 B.6.3.2  Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sekretariats basieren auf falschen Annahmen ............................................................................................... 523 (i) Falschannahme bezüglich einheitliche Bruttopreise .............................................. 523 (ii) Falschannahme bezüglich Bruttopreissenkung 2005 ............................................ 524 (iii) Konklusion: Keine neuen beweiserheblichen Tatsachen ....................................... 524 B.6.4 Beweisergebnis...................................................................................................... 524 C Erwägungen .............................................................................................................. 526 C.1 Einleitung .................................................................................................................... 526 C.2 Geltungsbereich ......................................................................................................... 526 C.2.1 Persönlicher Geltungsbereich ................................................................................ 526 (i) Teilnahme am Wirtschaftsprozess ......................................................................... 528 (ii) Auftritt als selbständige wirtschaftliche Einheit ...................................................... 529 (iii) Weitere Kriterien .................................................................................................... 530 (iv) Rechtsvergleich mit der EU ................................................................................... 531 (v) Konklusion ............................................................................................................. 532 C.2.2 Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich .............................................................. 532 C.3 Vorbehaltene Vorschriften .......................................................................................... 532 C.4 Unzulässige Wettbewerbsabreden über die Festsetzung von Preisen ...................... 533 C.4.1 Ablauf der Zulässigkeitsprüfung............................................................................. 533

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C.4.2 Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG ............................................ 533 C.4.2.1  Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen ......... 534 a) Rechtlich erzwingbare Vereinbarung ..................................................................... 534 b) Rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarung ............................................................ 535 c) Abgestimmtes Verhalten ........................................................................................ 536 d) Horizontale oder vertikale Konstellation ................................................................. 540 e) Anwendung auf den vorliegenden Fall ................................................................... 541 C.4.2.2  Bezwecken oder bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung ............................... 543 C.4.2.3  Fazit ....................................................................................................................... 546 C.4.3 Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a und b KG sowie Art. 5 Abs. 1 KG ................... 546 C.4.3.1  Einleitung ............................................................................................................... 546 C.4.3.2  Die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und Art. 5 Abs. 1 KG .......................... 547 Gesetzesmaterialien und Lehre ............................................................................................ 547 Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden ....................................................................... 549 EU-Praxis .............................................................................................................................. 550 Anwendung auf den vorliegenden Fall ................................................................................. 551 C.4.3.3  Die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG ............................................................ 557 Gesetzesmaterialien und Lehre ............................................................................................ 557 Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden ....................................................................... 557 EU-Praxis .............................................................................................................................. 558 Anwendung der genannten Praxis auf den vorliegenden Fall .............................................. 558 C.4.4 Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs ..................................................... 559 C.4.4.1  Ablauf der Prüfung der Wettbewerbsbeeinträchtigung .......................................... 559 C.4.4.2  Marktdefinition........................................................................................................ 562 (i) Sachlich relevanter Markt ...................................................................................... 563 (ii) Räumlich relevanter Markt ..................................................................................... 564 (iii) Konklusion ............................................................................................................. 565 C.4.4.3  Überprüfung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung ............... 565 C.4.4.3.1 Wettbewerbsabreden zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch .................................................................................................................. 565 (i) Preisabreden zwischen 1997-2004 (Koordinierung der Bruttopreisniveaus) ......... 565 1. Umstossung der gesetzlichen Vermutung ............................................................. 565 a. Aussenwettbewerb................................................................................................. 566 b. Innenwettbewerb.................................................................................................... 567 2. Prüfung der Erheblichkeit....................................................................................... 567 a. Qualitative Kriterien................................................................................................ 567 b. Quantitative Kriterien ............................................................................................. 568 i. Aussenwettbewerb................................................................................................. 568 ii. Innenwettbewerb.................................................................................................... 569 c. Konklusion ............................................................................................................. 569 (ii) Preisabrede 2004/2005 (Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2004/2005) ............................................................................................................. 569 1. Umstossung der gesetzlichen Vermutung ............................................................. 569 a. Aussenwettbewerb................................................................................................. 570 b. Innenwettbewerb.................................................................................................... 570

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2. Prüfung der Erheblichkeit....................................................................................... 571 a. Qualitative Kriterien................................................................................................ 571 b. Quantitative Kriterien ............................................................................................. 572 i. Aussenwettbewerb................................................................................................. 572 ii. Innenwettbewerb.................................................................................................... 572 c. Konklusion ............................................................................................................. 573 (iii) Preisabrede 2012 (Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2012) ....... 573 1. Umstossung der gesetzlichen Vermutung ............................................................. 573 a. Aussenwettbewerb................................................................................................. 573 b. Innenwettbewerb.................................................................................................... 574 c. Konklusion ............................................................................................................. 574 2. Prüfung der Erheblichkeit....................................................................................... 575 a. Qualitative Kriterien................................................................................................ 575 b. Quantitative Kriterien ............................................................................................. 575 i. Aussenwettbewerb................................................................................................. 576 ii. Innenwettbewerb.................................................................................................... 576 c. Konklusion ............................................................................................................. 577 C.4.4.3.2 Wettbewerbsabreden innerhalb des SGVSB ......................................................... 577 (i) Umstossung der gesetzlichen Vermutung ............................................................. 577 a. Aussenwettbewerb................................................................................................. 577 (ii) Prüfung der Erheblichkeit....................................................................................... 577 a. Qualitative Kriterien................................................................................................ 577 b. Quantitative Kriterien ............................................................................................. 580 i. Aussenwettbewerb................................................................................................. 580 ii. Innenwettbewerb.................................................................................................... 581 c. Konklusion ............................................................................................................. 583 C.4.4.3.3 Wettbewerbsabreden zwischen Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Troesch betreffend den Kanton Wallis. ................................................................................ 583 (i) Umstossung der gesetzlichen Vermutung ............................................................. 583 a. Aussenwettbewerb................................................................................................. 584 (ii) Prüfung der Erheblichkeit....................................................................................... 585 a. Qualitative Kriterien................................................................................................ 585 b. Quantitative Kriterien ............................................................................................. 585 i. Aussenwettbewerb................................................................................................. 586 ii. Innenwettbewerb.................................................................................................... 586 c. Konklusion ............................................................................................................. 586 C.4.4.4  Gesamtwürdigung: Erheblichkeit aller betrachteter Wettbewerbsabreden ............ 586 C.4.5 Keine Rechtfertigung aus Effizienzgründen ........................................................... 587 C.4.6 Ergebnis ................................................................................................................. 589 C.5 Massnahmen .............................................................................................................. 589 C.5.1 Anordnung von Massnahmen ................................................................................ 589 C.5.2 Sanktionierung ....................................................................................................... 591 C.5.2.1  Allgemeines ........................................................................................................... 591 C.5.2.2  Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG ....................................................................... 591 C.5.2.2.1 Unternehmen ......................................................................................................... 591

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C.5.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ........................... 592 (i) Grundsatz .............................................................................................................. 592 (ii) Zeitlicher Geltungsbereich ..................................................................................... 592 (iii) Anwendung auf den vorliegenden Fall ................................................................... 594 C.5.2.3  Verjährung ............................................................................................................. 595 C.5.2.4  Vorwerfbarkeit ........................................................................................................ 598 C.5.2.4.1 Abschluss der Vorabklärung vor dem Hintergrund des Prinzips von Treu und Glauben und des Willkürverbotes .......................................................................... 599 (i) Einleitung ............................................................................................................... 599 (ii) Keine Berufung auf Treu und Glauben möglich ..................................................... 600 (iii) Kein Vertrauensschutz aufgrund falscher Behördenauskünfte oder -zusicherungen602 (iv) Kein Vertrauensschutz aufgrund von Stillschweigen ............................................. 611 (v) Kein widersprüchliches Verhalten .......................................................................... 612 (vi) Kein Vertrauensschutz aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen .............. 614 (vii) Keine Verletzung des Willkürverbotes ................................................................... 614 C.5.2.4.2 Vorwerfbarkeit ........................................................................................................ 615 (i) Die Praxis............................................................................................................... 617 (ii) Anwendung auf den vorliegenden Fall ................................................................... 618 C.5.2.5  Bemessung ............................................................................................................ 620 C.5.2.5.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen ................................................................. 620 C.5.2.5.2 Maximalsanktion .................................................................................................... 620 C.5.2.5.3 Konkrete Sanktionsberechnung ............................................................................. 622 (i) Basisbetrag ............................................................................................................ 622 1. Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz auf dem relevanten Markt) ...................... 622 2. Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses ........................................ 624 (ii) Dauer des Verstosses............................................................................................ 626 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................... 628 1. Erschwerende Umstände ....................................................................................... 628 Wiederholter Verstoss .......................................................................................................... 628 2. Mildernde Umstände .............................................................................................. 629 Passive Rolle der Teampur Mitglieder .................................................................................. 630 Kooperatives Verhalten ........................................................................................................ 630 (iv) Übersicht über die beachteten erschwerenden und mildernden Umstände sowie das kooperative Verhalten. .................................................................................... 632 C.5.2.5.4 Maximale Sanktion................................................................................................. 632 C.5.2.5.5 Verhältnismässigkeitsprüfung ................................................................................ 633 C.5.2.6  Ergebnis ................................................................................................................. 633 D Kosten ....................................................................................................................... 634 D.1 Kostenverlegung ......................................................................................................... 634 D.2 Keine Parteientschädigung ......................................................................................... 636 E Ergebnis .................................................................................................................... 638 F Dispositiv .................................................................................................................. 641 G Anhänge .................................................................................................................... 644

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G.1 Sitzungen Generalversammlung ................................................................................ 644 G.2 Sitzungen Vorstand .................................................................................................... 644 G.3 Sitzungen Sortimentskommission .............................................................................. 644 G.4 Sitzungen Kooperationsrat ......................................................................................... 644 G.5 Treffen zwischen Sanitas Troesch und SGVSB ......................................................... 644 G.6 Marktanteile ................................................................................................................ 644 G.7 Räumliche Ausdehnung der Grosshändlertätigkeit .................................................... 644 G.8 Bruttopreisentwicklung ............................................................................................... 644 G.9 Kalkulationsfaktoren und Umrechnungsfaktoren ........................................................ 644 G.10  Rabattentwicklung ...................................................................................................... 644 G.11  Rabattklassen Sanitas Troesch .................................................................................. 644

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A Verfahren A.1 Gegenstand der Untersuchung 1. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind drei Sachverhaltskomplexe. Der ers- te Komplex umschliesst den Schweizerischen Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB/Union Suisse des Grossistes de la Branche Sanitaire USGBS (in der Folge: SGVSB), seine Mitglieder und die nicht dem SGVSB anghörende Sanitas Troesch. Der zwei- te Sachverhaltskomplex betrifft einen Teil der SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch im Kanton Wallis. Schliesslich belangt der dritte Teil den SGVSB und seine Mitglieder an. 2. Dementsprechend soll die Untersuchung einerseits zeigen, ob die Mitglieder des SGVSB mit Hilfe des SGVSB den Wettbewerb – insbesondere Preiswettbewerb – unterei- nander durch Abreden beseitigt oder wesentlich beeinträchtigt haben. Andererseits zielt die Untersuchung auf die Klärung der Frage ab, ob die SGVSB-Mitglieder unter Mithilfe des SGVSB und zusammen mit dem Nichtverbandsmitglied Sanitas Troesch AG den gegenseiti- gen Wettbewerb – insbesondere Preiswettbewerb – untereinander beseitigt oder erheblich beeinträchtigt haben. Die Untersuchung umfasst das Wettbewerbsverhalten der Verfahrens- parteien auf dem Markt für Sanitärgrosshandel. 3. In der Folge werden in alphabetischer Reihenfolge die einzelnen Untersuchungsadres- saten kurz vorgestellt. Anschliessend erfolgt eine Darstellung des Verbands, wobei die Ge- schichte und der Zweck des Verbands, die Verbandsorgane und deren Beschlusspraxis so- wie dessen wirtschaftliche Tätigkeit einzeln aufgezeigt werden. Schliesslich wird der Verfah- rensablauf geschildert. A.2 Untersuchungsadressaten A.2.1 Bringhen AG (Bringhen) 4. Die Bringhen AG (nachfolgend: Bringhen) wurde 1959 in Visp (VS) als Familienunter- nehmen gegründet. Seit 1983 expandierte das Unternehmen auch ausserhalb des Kantons Wallis und verfügt mittlerweile über insgesamt zehn Niederlassungen in den Kantonen Wal- lis, Waadt, Genf, Freiburg, Bern und Zürich. Die Bringhen Gruppe umfasst nebst der Bring- hen AG auch noch die Santag AG, die Sanval SA, die Sanibat SA, die Saneo SA, die Crea Ceram SA, die Arte Matto Sàrl und die Creasan AG. Die Bringhen Gruppe betreibt neben dem Handel mit Sanitärprodukten die Geschäftsbereiche Fliesen und Natursteine, Holz und Parkett, Küchen sowie Baumaterial.1 Das Unternehmen erwirtschaftete 2012 einen Umsatz von CHF [...]2 und verfügt im Handel mit Sanitärprodukten über ca. [5-10 %] der Marktanteile im Schweizer Sanitärgrosshandel. Die Bringhen AG trat dem SGVSB 19943 bei. A.2.2 Cement Roadstone Holding plc (CRH) 5. Die Cement Roadstone Holding plc (nachfolgend: CRH) ist ein irischer Baustoffkonzern mit Sitz in Dublin, der in 35 Ländern tätig ist und rund 76‘000 Mitarbeiter beschäftigt. CRH ist in den Bereichen Herstellung, Handel und Vertrieb von Produkten des Baubedarfs und Roh- materials tätig. CRH erwirtschaftete 2011 ca. CHF 21 Mrd.4 In der Schweiz ist die CRH durch CRH Swiss Distribution mit Sitz in Bern (BE) repräsentiert, beschäftigt etwa 2500 Mitarbeiter

1 http://www.bringhen.ch/ccms/Facts---Figures.html?idcat=464 (22.11.2013). 2 Act. 441.01, Antwort auf Frage 2. 3 Act. 354, 5. 4 http://www.crh.com/our-group (22.11.2013).

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und erzielte 2011 einen Umsatz von CHF 1.6 Mia.5 Die nachfolgend aufgeführten Schweizer Tochtergesellschaften – die BR Bauhandel AG, die Gétaz-Miauton SA sowie die Regusci Reco SA – vereinigen insgesamt [35-40 %] Marktanteile im Handel mit Sanitärprodukten im Jahr 2012 auf sich. Sie alle traten dem SGVSB vor 1992 bei.6 A.2.2.1 BR Bauhandel AG (Richner) 6. Die Richner AG wurde 1799 gegründet und 1962 durch die Jura-Cement Fabriken – die heutige Jura-Holding – erworben, welche ihrerseits im Jahr 2000 von CRH übernommen wurde. 2003 entstand durch die Fusion der beiden CRH-Tochtergesellschaften Richner AG und der Baubedarf-Gruppe die BR Bauhandel AG mit Sitz in Rümlang (ZH). Im Jahre 2009 vereinigte das Unternehmen die Marken Richner, Sanmat und Sabez zu RICHNER. Die BR Bauhandel umfasst die Einheiten Bäder, Platten, Parkett (Marke Richner) und Baumateria- lien (Marke Baubedarf).7 Im Geschäftsalltag scheint die Verwendung des Markennamens Richner gebräuchlicher zu sein als die offizielle Firma BR Bauhandel AG. In der Folge wird daher für die BR Bauhandel AG die Abkürzung Richner verwendet. Die BR Bauhandel be- schäftigt rund 600 Mitarbeiter8 und erwirtschaftete 2011 rund CHF [...].9 A.2.2.2 Gétaz-Miauton SA (Gétaz) 7. Die ursprünglich 1856 in Vevey (VD) gegründete Gétaz Romang SA übernahm 1968 die Jules Rapin SA und benannte diese zu Rapin Matériaux um. 1975 erfolgte der Erwerb der E. Blasson & Cie SA und der Glasson Matériaux SA. Nach dem Erwerb der Sabez Sani- tär-Bedarf und der Sanitär Material AG im Jahr 1988 fusionierte das Unternehmen 1999 mit der Miauton Holding. 2007 wurde die Gétaz Romang SA durch CRH erworben.10 Der Unter- nehmensname wurde mit Statutenänderung vom 18. März 2013 in Gétaz-Miauton SA (nach- folgend: Gétaz) umfirmiert.11 Die Gétaz-Miauton SA handelt in den Bereichen Bad, Platten, Parkett, Küchen und Baumaterial. Gétaz Miauton beschäftigt rund 1500 Mitarbeiter, betreibt etwa 40 Verkaufsstellen sowie 24 Ausstellungen12 und erzielte 2011 einen Umsatz von CHF [...].13 A.2.2.3 Regusci Reco SA (Regusci) 8. Aus dem 1925 von Cesare Regusci gegründeten Einzelhandelsunternehmen entstand 1954 die Regusci SA mit Hauptsitz in Bellinzona (TI). Das Unternehmen handelt mit Bauma- terial, Sanitärartikel und Küchenprodukten an sieben Standorten ausschliesslich im Tessin. Der Sanitärbereich wurde mit der Gründung der Reco SA 1977 auf diese übertragen. 2008 wurden die Regusci SA und die Reco SAS von CRH übernommen.14 Die Regusci Reco SA

5 http://www.richner.ch/CRH-Swiss-Distribution.368.0.html (22.11.2013). 6 Vgl. Act. 354, GV-Protokoll 1998, 2 f. und 5 f., wo der SGVSB-Präsident sämtliche Eintritte neuer Mitglieder seit 1992 aufzählt. Richner, Gétaz und Regusci kommen in dieser Aufzählung nicht vor, sind aber zum Zeit- punkt der Aufzählung als Mitglieder auf dem Titelblatt des Protokolls erwähnt. Daraus folgt, dass sie bereits vor 1992 Mitglieder des SGVSB gewesen sein müssen. 7 http://www.richner.ch/Geschichte-Chronik.95.0.html (22.11.2013). 8 http://www.richner.ch/Unternehmen-Standorte.8.0.html (22.11.2013). 9 Act. 469, Antwort auf Frage 2. 10 http://www.getaz-miauton.ch/f/about/history.php (22.11.2013). 11 Act. 507. 12 http://www.getaz-miauton.ch/d/about/groupe.php (22.11.2013). 13 Act. 469, Antwort auf Frage 2. 14 http://home.reguscireco.ch/index.php?node=289&lng=1&rif=a04d901710 (22.11.2013).

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(nachfolgend: Regusci) beschäftigt rund 50 Mitarbeiter. Ihr Umsatz belief sich im Jahr 2011 auf [...].15 A.2.3 Innosan SA (Innosan) 9. Die Innosan SA (nachfolgend: Innosan) mit Sitz in Bioggio (TI) wurde 1998 ins Han- delsregister eingetragen und handelt ausschliesslich mit Sanitärprodukten.16 Das Unterneh- men konzentriert seine Tätigkeit mit drei Ausstellungen und einem Magazin auf den Kanton Tessin.17 Die Innosan erwirtschaftete 2011 einen Umsatz von CHF [...]18 und verfügt über bis zu [0-1 %] der Marktanteile im Handel mit Sanitärprodukten. Die Innosan ist seit 2006 Mit- glied des SGVSB.19 A.2.4 Kappeler AG (Kappeler) 10. Die Kappeler AG (nachfolgend: Kappeler) mit Sitz in Bern (BE) wurde 1951 gegründet und in seiner heutigen Form 1985 ins Handelsregister eingetragen.20 Das Unternehmen handelt vorwiegend im Grossraum Bern mit Badezimmer- und Kücheneinrichtungen sowie mit Haushaltapparaten.21 Das Unternehmen hat zwölf Angestellte bei einem Jahresumsatz für 2011 von CHF [...] und vereinigt knappe [0-1 %] des Markts für Sanitärgrosshandel auf sich. Die Kappeler trat dem SGVSB 1993 bei.22 A.2.5 SABAG Holding AG (Sabag) 11. Die SABAG Holding AG (nachfolgend: Sabag) wurde 1913 als Familienunternehmen in Biel (BE) gegründet.23 Das Unternehmen verfügt über 17 Standorte und ist mit Ausnahme des Kantons Wallis, der Südschweiz sowie der Südostschweiz gesamtschweizerisch tätig.24 Das Unternehmen vereinigt unter dem Holding-Dach die SABAG Biel/Bienne, die Matériaux SABAG Delémont, die SABAG Luzern, die SABAG Hägendorf, die SABAG BK Zürich, die Kohler SABAG sowie die Tschopp SABAG AG und die CM Cuisines SA.25 Die SABAG Hol- ding AG ist neben dem Handel mit Sanitärprodukten in den Bereichen Platten, Küchen, Baumaterial, Garten, Holz und Stahl tätig. Sie hat rund 790 Mitarbeiter, betreibt 22 Standorte sowie 18 Ausstellungen26 und generierte im Jahr 2011 einen Umsatz von CHF [...].27 Die SABAG hält ungefähr [5-10 %] Marktanteile im Handel mit Sanitärprodukten. Die SABAG ist mindestens seit 1963 Mitglied des SGVSB.28

15 Act. 469, Antwort auf Frage 2. 16 Vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 17 http://www.innosan.ch/it/ (22.11.2013). 18 Act. 397. 19 Act. 354, 134, 141 ff. 20 Vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 21 http://www.kappeleragbern.ch/Dienstleistungen/Dienstleistungen2.htm (22.11.2013). 22 Act. 354, 5. 23 http://www.sabag.ch/de/content/vom-kleinbetrieb-zur-dynamischen-firmengruppe-0 (22. 11.2013). 24 http://www.sabag.ch/de/standorte (22.11.2013). 25 http://www.sabag.ch/sites/sabag.ch/files/pricelist/Organigramm_Gruppe_Juni13.pdf (25. 11.2013). 26 http://www.sabag.ch/de/content/vielf%C3%A4ltig-kompetent (25.11.2013). 27 Act. 440, Antwort auf Frage 2. 28 Act. 372.38, Anhang Verbandsstatuten (Gentlemen‘s Agreement 5.12.1963).

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A.2.6 SAB Sanitär-Apparate Burgener AG (Burgener) 12. Die SAB Sanitär-Apparate Burgener (nachfolgend: Burgener) mit Sitz in Steg-Hohtenn (VS) wurde 1995 gegründet und in ihrer jetzigen Form 2007 ins Handelsregister eingetragen. Das Unternehmen handelt mit Produkten aus den Bereichen Bäder, Platten und Öfen und ist vorwiegend lokal im Oberwallis tätig.29 Das Unternehmen erzielte im Jahr 2011 einen Umsatz von CHF [...].30 Seine Marktanteile im Sanitärgrosshandel belaufen sich auf bis zu [0-1 %]. Das Unternehmen trat dem SGVSB 200631 bei. A.2.7 Sanidusch AG (Sanidusch) 13. Die Sanidusch AG (nachfolgend: Sanidusch) mit Sitz in Wettingen (AG) wurde 1981 gegründet und handelt vorwiegend im Kanton Aargau mit Sanitärprodukten. Das Unterneh- men beschäftigt 14 Mitarbeiter und verfügt über eine Ausstellung in Wettingen.32 Für 2011 betrug sein Umsatz rund CHF [...].33 Die Sanidusch verfügt über bis zu [0-1 %] Marktanteile im Handel mit Sanitärprodukten. Die Sanidusch wurde per 1. Januar 200534 in den SGVSB aufgenommen. A.2.8 Sanitas Troesch AG 14. Die beiden Unternehmen Sanitas und Troesch wurden 1911 bzw. 1912 gegründet und schlossen sich 1991 zur Sanitas Troesch AG (nachfolgend: Sanitas Troesch) zusammen.35 2005 erwarb die französische Compagnie Saint Gobain (nachfolgend: Saint Gobain) mit Sitz in Paris Sanitas Troesch.36 15. Saint Gobain ist im Bereich Glas und Baumaterialien tätig. Das Unternehmen ist in vier getrennte Bereiche unterteilt: Neubauten, Renovierung, Industrien und Haushaltskonsum. Saint Gobain beschäftigt weltweit ca. 192‘000 Mitarbeiter und erwirtschaftete 2011 einen Umsatz von EUR 42 Mrd.37 Die Schweizer Tochter Sanitas Troesch handelt in den beiden Bereichen Küche und Bad und beschäftig hierzulande ungefähr 950 Mitarbeiter. Das Unter- nehmen erwirtschaftete 2011 einen Umsatz von CHF 600 Mio. und führt schweizweit 18 Ausstellungen, 31 Sanitärshops und betreibt 6 Logistikcenter.38 Sanitas Troesch vereinigt im Handel mit Sanitärprodukten rund [40-45 %] der Marktanteile auf sich. 16. Bis 1995 war Sanitas Troesch Mitglied des SGVSB, dann trat das Unternehmen aus dem Verband aus.39 Der bis 2012 amtierende CEO von Sanitas Troesch war nach eigenen Angaben zwischen 1988 bis 1992/1993 im Vorstand des SGVSB.40

29 http://www.sab-steg.ch/; vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 30 Act. 395, Antwort auf Frage 2. 31 Act. 354, 134, 141 ff. 32 http://www.sanidusch.ch/site/index.cfm?id_art=59016&actMenuItemID=27082&vsprache/DE (25.11.2013; vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 33 Act. 385, Antwort zu Frage 2. 34 Act. 354, 134. 35 http://www.sanitastroesch.ch/de/geschichte (25.11.2013). 36 Vgl. RPW 2005/2, 337 ff. Saint Gobain/Sanitas Troesch. 37 http://www.saint-gobain.com/en/group/key-figures (25.11.2013). 38 http://www.sanitastroesch.ch/de/kennzahlen (25.11.2013). 39 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 40 Act. 55, Zeile 19.

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A.2.9 San Vam SA (San Vam) 17. Die San Vam SA (nachfolgend: San Vam) mit Sitz in Cornol (JU) wurde 2006 gegrün- det und ist die schweizerische Tochter des belgischen Unternehmens Van Marcke SA.41 Die Van Marcke SA ist in den Bereichen Bäder, Küchen, Zentralheizungen und Klimaanlagen sowie Wassermanagement tätig und verfügt über Niederlassungen in Belgien, Luxemburg und der Schweiz.42 Die Schweizer Tochtergesellschaft – San Vam – betreibt eine Verkaufs- stelle in Delémont und erwirtschaftete 2011 einen Umsatz von CHF [...].43 Das Unternehmen hält deutlich weniger als [0-1 %] Marktanteile. Die San Vam trat dem SGVSB per 1. Januar 200844 bei, um im Jahr 2012 wieder auszutreten. A.2.10 Spaeter Chur AG (Spaeter) 18. 1932 wurde die Albert Joos-Schmid AG in Chur (GR) gegründet und 2012 in Spaeter Chur AG umfirmiert; sie ist Teil der Spaeter Gruppe. Die Spaeter Chur AG (nachfolgend: Spaeter) verfügt über vier Niederlassungen im Kanton St. Gallen (Altstätten, Romanshorn, St. Gallen und Wil) und eine weitere in Graubünden (Davos). Das Unternehmen handelt mit Stahl, Metallen, Bauprodukten, Haustechnik, Sanitärprodukten, Eisenwaren sowie Werkzeu- gen. Es betreibt ferner eine Eisenbiegerei und ein Transportunternehmen. In den Handel mit Sanitärprodukten stieg das Unternehmen 2004 ein.45 Die Spaeter Gruppe erwirtschaftete im Jahr 2011 einen Umsatz von CHF [...] im Markt für Sanitärgrosshandel.46 Die Marktanteile des Unternehmens im Sanitärgrosshandel betragen [0-1 %]. Die Spaeter wurde per 1. Janu- ar 2011 in den SGVSB aufgenommen.47 A.2.11 Der Schweizerische Grosshandelsverband der Sanitären Branche (SGVSB) 19. Der SGVSB48 wurde 1912 als Verein im Sinne von Art. 60 ZGB49 gegründet. Die fol- genden Unternehmen sind Mitglieder des Verbands: Bringhen50, Burgener51, die Richner, Gétaz, Regusci (alle CRH), die Hug Baustoffe AG, (das Unternehmen trat dem Verband 2013, also nach Eröffnung der Untersuchung, bei und war in den beschriebenen Sachverhalt nicht involviert, weshalb gegen dieses Unternehmen keine Untersuchung eröffnet wurde), Innosan52, Kappeler53, Sabag54, Sanidusch55, San Vam56, Spaeter (ehemalige Joos Stahl; seit 1. Januar 2011).57

41 Vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 42 http://www.vanmarcke.com/fr-be (25.11.2013). 43 Act. 388, Antwort auf Frage 2. 44 Act. 354, 163. 45 http://www.spaeter.ch/spaeter-chur-ag/ueber-die-spaeter-chur-ag/geschichte.html (25. 11.2013; vgl. Han- delsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 46 Act. 377, Antwort auf Frage 3. 47 Act. 358, 976. 48 Pro memoria: Schweizerischen Grosshandelsverbandes der Sanitären Branche SGVSB/Union Suisse des Grossistes de la Branche Sanitaire USGBS. 49 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210). 50 Act. 354, 5. 51 Act. 354, 134, 141 ff. 52 Act. 354, 134, 141 ff. 53 Act. 354, 5. 54 Act. 372.38, Anhang Verbandsstatuten (Gentlemen’s Agreement 5.12.1963). 55 Act. 354, 134. 56 Act. 354, 163. 57 Act. 358, 976.

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20. Bis 1995 war Sanitas Troesch Mitglied des SGVSB, dann trat das Unternehmen aus dem Verband aus.58 Der CEO von Sanitas Troesch war nach eigenen Angaben zwischen 1988 bis 1992/1993 im Vorstand des SGVSB.59 A.3 Prozessgeschichte 21. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) schloss am

11. Oktober 2006 eine Vorabklärung zu den „Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbran- che insgesamt“ ab. Es kam zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für einen Wettbewerbs- verstoss vorlägen. Das Abschlussschreiben enthielt einen zweifachen Vorbehalt: Erstens wurden die Adressaten darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) nicht durch das Abschlussschreiben gebunden sei. Zweitens stellte das Sekretariat fest, dass die Preisbildungsmechanismen in den Jahren 2004-2005 untersucht worden seien und es sich „die erneute Eröffnung eines kartellrechtlichen Verfahrens ausdrücklich vor[behalten]“ würde, „sollten dem Sekretariat neue Tatsachen zur Kenntnis gelangen oder neue Anzeigen betreffend einzelner Produkte im Sanitärbereich, insbesondere in Bezug auf einen fehlenden Preiswettbewerb, zukommen.“60 Auf den genauen Ablauf der Vorabklärung und die zwischen dem SGVSB und dem Sekretariat geführte Korrespondenz wird unter Titel B.6 noch ausführlich eingegangen. 22. Aufgrund verschiedener Meldungen von Bürgern im Jahr 2010 führte das Sekretariat eine Marktbeobachtung durch, im Rahmen derer die Mitglieder des Schweizerischen Gross- handelsverbands der Sanitären Branche (SGVSB) und die wichtigsten Badezimmerhersteller befragt wurden. Die Befragung fand Ende 2010 statt. Basierend auf den Resultaten und wei- teren Anzeigen im Verlauf des Jahres 2011 eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO am 22. November 2011 eine Untersuchung we- gen möglicher Preis- und Gebietsabreden zwischen Sanitas Troesch, dem Schweizerischer Grosshandelsverband der Sanitären Branche (SGVSB) und seinen Mitgliedern.61 23. Am selben Tag führte das Sekretariat Hausdurchsuchungen am Sitz der Bringhen in Visp (VS), der Gétaz in St. Légier (VD), der Richner in Aarau (AG), der Sabag in Biel (BE), der Sanitas Troesch in Bern (BE) und Zürich (ZH) sowie beim SGVSB an seinen Standorten in Altdorf (Uri) und Thun (BE) durch. Sowohl Sanitas Troesch als auch die CRH liessen teil- weise elektronische Datenträger versiegeln.62 24. Teilweise zeitgleich mit den Hausdurchsuchungen wurden Einvernahmen mit verschie- denen Vertretern der Untersuchungsadressaten durchgeführt. Zwischen dem 22. November und dem 29. November 2011 wurden sämtliche Verfahrensparteien befragt. Insgesamt führte das Sekretariat 23 Einvernahmen durch.63 25. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation ge- mäss Art. 28 KG bekannt. Die Untersuchungseröffnung wurde im Schweizerischen Handels- amtsblatt vom 20. Dezember 2011 publiziert. Ferner schaltete das Sekretariat die Untersu- chungseröffnung am 22. November 2011 online.

58 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 59 Act. 55, Zeile 19. 60 Act. 529.09. 61 Act. 6-16, 18, 19. 62 Act. 20-26, 38-45. 63 Act. 46-50, 53-60, 63-65, 67-69, 71-72.

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26. Am 21. Dezember 2011 gelangte das Sekretariat mit Auskunftsbegehren an die Partei- en, verschiedene Sanitärhersteller, Baumärkte, welche ebenfalls Sanitärprodukt anboten und Sanitärgrossisten, welche nicht im SGVSB vertreten sind.64 27. Zwischen Januar 2012 und März 2012 fand die Aktensichtung der beschlagnahmten elektronischen Akten des SGVSB (Altdorf und Thun), Gétaz und Richner (CRH), Bringhen und Sabag statt. Die Parteien wurden darüber informiert und erhielten die Möglichkeit, der Sichtung ihrer eigenen Daten beizuwohnen. Die Rechtsvertreter der CRH nahmen an den Sichtungen teil.65 28. Am 1., 2. und 5. März 2012 führte das Sekretariat im Einverständnis mit Sanitas Tro- esch in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters eine Entsiegelung der elektronischen Daten der Sanitas Troesch durch. Bei dieser Entsiegelung waren ferner der IT-Verantwortliche des Sekretariats sowie ein nicht mit dem Fall befasster Mitarbeiter des Sekretariats anwesend. Sie verpflichteten sich zum Stillschweigen über die anlässlich der Entsiegelung zur Kenntnis genommenen Inhalte. Anlässlich der Entsiegelung wurden vom Anwaltsgeheimnis geschütz- te Dokumente aus den mittels Hausdurchsuchung sichergestellten Daten ausgeschieden.66 Im Anschluss daran sichtete das Sekretariat den auf diese Weise bereinigten Datenträger der Sanitas Troesch im Beisein ihrer Rechtsvertretung. 29. Eine gleichartige Entsiegelung hätte mit CRH stattfinden sollen, welche nach anfängli- cher Zustimmung darauf bestand, dass das Sekretariat ein Entsiegelungsgesuch beim Bun- desstrafgericht einreichte. In der Folge stellte das Sekretariat am 5. April 2012 ein Entsiege- lungsgesuch beim Bundesstrafgericht, welches mit Beschluss vom 11. Juni 2012 gutgeheis- sen wurde.67 30. Am 8. Juni 2012 versandte das Sekretariat an Bringhen, Gétaz, Richner (beide CRH), Sabag und Sanitas Troesch die anlässlich der elektronischen Datensichtung mittels forensi- scher Software ausgeschiedenen Daten, die sie selber betrafen.68 31. Am 14. Juni 2012 versandte das Sekretariat ein elektronisches Aktenverzeichnis an sämtliche Parteien und lieferte am 22. August 2012 das vollständige elektronische Aktenver- zeichnis mit sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt in die Akten aufgenommenen Beweismitteln nach.69 32. Nach der Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Daten und Papierakten sowie der Antworten auf die Auskunftsbegehren befragte das Sekretariat vom 28. September bis 15. Oktober 2012 erneut sämtliche Verfahrensparteien. Insgesamt vernahm das Sekretariat 26 Mitarbeiter der Parteien.70 33. Am 4. Dezember 2012 versandte das Sekretariat je ein Auskunftsbegehren an Sanitas Troesch sowie CRH, um Belege für die während den Einvernahmen geltend gemachten Compliance-Bemühungen zu erhalten.71 34. Die Parteien erhielten mit Sendung vom 20. Dezember 2012 erneut das elektronische Aktenverzeichnis mit sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt in die Akten aufgenommenen Be- weismitteln zugesandt.72

64 Act. 85-96. 65 Act. 109, 110, 158, 173, 191, 193. 66 Act. 204. 67 Act. 235. 68 Act. 228-232. 69 Act. 233 f.; Act. 236 f. 70 Act. 283-309. 71 Act. 326 f.

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35. Am 21. Dezember 2012 gelangte das Sekretariat mit einem weiteren Auskunftsbegeh- ren an sämtliche Verfahrensparteien. Gleichentags reichte die CRH eine Stellungnahme be- züglich des Preiswettbewerbs im Sanitärgrosshandel ein und beantragte die Einstellung des Verfahrens gegen die CRH unter Kostenfolgen.73 36. Am 4. und 5. März 2013 verlangte das Sekretariat Auskünfte von Konkurrenzunter- nehmen der Verfahrensparteien in der Schweiz. Zudem gelangte es mit Auskunftsbegehren an italienische und deutsche Grosshändler, wobei es gleichzeitig das Bundeskartellamt und die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGGM) darüber informierte.74 37. Am 12. April 2013 hörte das Sekretariat den CFO der CRH Swiss Distribution zur Be- antwortung des Fragebogens vom Dezember 2012 an und vernahm am 13. Mai 2013 einen Vertreter der Keramik KN AG als Zeugen.75 38. Am 7. Juni 2013 versandte das Sekretariat erneut das elektronische Aktenverzeichnis mit sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt in die Akten aufgenommenen Beweismitteln.76 39. Mit Schreiben vom 20. September 2013 versandte das Sekretariat den Vorschlag einer einvernehmlichen Regelung an den SGVSB. Im Anschluss daran fand am 17. Oktober 2013 eine Verhandlung zwischen dem SGVSB und dem Sekretariat statt. Das Sekretariat sandte dem SGVSB am 12. November 2013 den auf den Verhandlungen beruhenden Vorschlag zur einvernehmlichen Regelung. Der SGVSB hatte bis zum 20. November 2013 Zeit, sich zum Abschluss zu äussern, andernfalls das Sekretariat davon ausgehe, dass keine solche Rege- lung zustande kommen würde.77 40. Zwischen dem 4. und 11. November 2013 führte das Sekretariat Schlusseinvernahmen mit sämtlichen Verfahrensparteien durch. Es sandte den Parteien vorab seinen Einvernah- meplan und räumte Ihnen die Möglichkeit ein, sämtlichen Einvernahmen beizuwohnen und Fragen zu stellen. Ferner bat das Sekretariat die Parteien, einen begründeten Antrag einzu- reichen, falls sie wünschten, dass zusätzlich Personen einvernommen würden, welche nicht im Einvernahmeplan des Sekretariats figurierten, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal einvernommen worden waren.78 Keine Partei wünschte die Einvernahme zusätzlicher nicht auf dem Einvernahmeplan aufgeführter Personen. An den Parteieinvernahmen nahmen die Parteivertreter von Sanitas Troesch und von CRH teil. Insgesamt vernahm das Sekreta- riat zwölf Mitarbeiter. 41. Der SGVSB teilte dem Sekretariat mit Schreiben vom 20. November 2013 mit, dass der Verband am Abschluss einer einvernehmlichen Regelung nur interessiert sei, wenn das Sekretariat darauf verzichte, eine Sanktionierung des SGVSB und seiner Mitglieder bei der WEKO zu beantragen. Das Sekretariat kündigte daraufhin an, die Untersuchung auf dem or- dentlichen Verfahrensweg zu Ende zu führen.79 42. Am 12. Dezember 2013 versandte das Sekretariat erneut das elektronische Aktenver- zeichnis mit sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt in die Akten aufgenommenen Beweismitteln an die Verfahrensparteien.80

72 Act. 335 f.; Act. 338 f. 73 Act. 340-348; Act. 349. 74 Act. 451-456. 75 Act. 486; Act. 495. 76 Act. 506-509. 77 Act. 513; Act. 557. 78 Act. 512, 514-524; Act. 558-566, 568-571. 79 Act. 594; Act. 596. 80 Act. 597-600.

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43. Am 9. Mai 2014 versandte das Sekretariat eine aktualisierte elektronische Version der Verfahrensakten an die Parteien. Schliesslich sandte es den Parteien am 21. Mai 2014 in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 2 KG seinen Antrag zur Stellungnahme. Das Sekretariat forderte die Parteien aus organisatorischen Gründen zugleich auf, zu erklären, ob sie an ei- ner allfälligen Anhörung der WEKO teilnehmen möchten und ob sie sich mit der vorgeschla- gene Vorgehensweise zur Einsicht in vertrauliche Daten einverstanden erklären würden.81 44. Mit E-Mail vom 23. Mai 2014 ersuchte Innosan um eine Zusendung sämtlicher Verfah- rensdokumente in italienischer Sprache. Das Sekretariat wies das Gesuch mit E-Mail vom

27. Mai 2014 ab.82 45. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 verlangte die Innosan den Erlass einer Verfügung zur Frage, ob der Antrag auf Kosten der Behörde auf Italienisch zu übersetzen sei. Das Sekreta- riat erliess am 30. Juli 2014 zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Zwischenver- fügung in italienischer Sprache, in der sie das Gesuch abwies.83 Innosan focht die Zwischen- verfügung nicht an, sie erwuchs in Rechtskraft. 46. Am 11. Juli 2014 nahmen externe Ökonomen als Berater von CRH Einsicht in die elektronischen Daten des Sekretariats, worauf es sich in seinen Analysen stützte.84 47. Auf das Gesuch von CRH vom 19. Juni bzw. 16. Juli 2014 hin85 erliess das Sekretariat am 2. September 2014 zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Verfügung. Darin gewährten die Wettbewerbsbehörden den Parteien Einsicht in die Vorabklärungsakten und verfügten die Aufnahme der vollständigen Vorabklärungsakten in die Verfahrensakten. Gleichzeitig lehnten die Wettbewerbsbehörden den Antrag der CRH ab, den Rechtsvertre- tern und externen Beratern der CRH vollständige Einsicht in sämtliche Datensätze inkl. Roh- daten zu gewähren. Das Sekretariat stellte die Verfügung sämtlichen Verfahrensparteien zu.86 Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 48. Am 18. August 2014 nahmen CRH87 und Sanitas Troesch88 Einblick in die vom Sekre- tariat zur Analyse verwendeten Daten. 49. Am 11. September 2014 versandte das Sekretariat auf Antrag hin eine nach Datum, Arbeitsvorgang, Zeitaufwand und Stundenansatz aufgeschlüsselte Aufstellung Verfahrens- kosten an Sabag.89 50. Nachdem das Sekretariat den Parteien mit Schreiben vom 22. September 2014 Frist zur Stellungnahme über allfällige Geschäftsgeheimnisse in den Akten der Vorabklärung ein- geräumt hatte,90 versandte es die Vorabklärungsakten am 15. Oktober 2014 an die Parteien und setzte ihnen Frist bis zum 30. Oktober 2014 zur Stellungnahme.91 51. Am 22. September 2014 reichten Innosan, Bringhen und Sabag ihre Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats vom 21. Mai 2014 innert erstreckter Frist ein.92

81 Act. 632-637, Act. 640-650. 82 Act. 652 und 655. 83 Act. 684, Act. 758. 84 Act. 725. 85 Act. 692, Act. 726. 86 Act. 845-852. 87 Act. 819.01. 88 Act. 838.01. 89 Act. 856 f. 90 Act. 878-889. 91 Act. 962. 92 Act. 890-892.

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52. Am 6. Oktober 2014 reichten Sanitas Troesch und CRH ihre Stellungnahmen zum An- trag des Sekretariats vom 21. Mai 2014 innert erstreckter Frist ein. CRH reichte ihre Stel- lungnahme ohne ökonomisches Gutachten ein.93 53. Am 28. Oktober 2014 versandte das Sekretariat das aktuelle elektronische Aktenver- zeichnis und die aktuellen elektronischen Akten.94 54. Am 30. Oktober 2014 reichte Sanitas Troesch auf Aufforderung des Sekretariats ein Gesuch um Akteneinsicht in die Act. 350-355 sowie 357-358 ein.95 Nachdem das Sekretariat die Parteien, von welchen die Aktenstücke stammten, angehört hatte,96 erliess es am 18. Februar 2015 eine Verfügung über den Umfang des Geschäftsgeheimnisgehaltes der Act. 350-355 sowie 357-358. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.97 Nach Aufforderung des Sekretariats nahm Sanitas Troesch zu den gemäss Verfügung offengeleg- ten Akten am 11. Mai 2015 Stellung.98 55. Am 10. November 2014 versandte das Sekretariat die neuen Akten und das aktuelle Aktenverzeichnis in elektronischer Form an die Verfahrensparteien.99 56. Am 12. November 2014 reichte Sabag100, am 13. November 2014 reichten Burgener, Bringhen, CRH, Innosan, Kappeler, Sanidusch, Sanitas Troesch und der SGVSB ihre Stel- lungnahmen zu den Vorabklärungsakten innert erstreckter Frist ein. CRH reichte zugleich ei- ne erneute Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats der Wettbewerbskommission vom

21. Mai 2014 ein.101 57. Am 22. November 2014 forderte das Sekretariat die Verfahrensparteien auf, ihre Bilan- zen aus den Jahren 2008 bis 2013, ihre Erfolgsrechnungen für die Jahre 2008 bis 2013 so- wie allfällige Kreditrahmen des Unternehmens einzureichen.102 Bringhen und Sabag reichten diese Angaben am 12. November 2014,103 Burgener und Sanitas Troesch am 14. November 2014, Kappeler und Sanidusch am 28. November 2014104 und CRH (Gétaz, Richner) am 5. Dezember 2012 ein.105 58. Am 15. Dezember 2014 trat die Wettbewerbskommission auf die Anträge des Sekreta- riats vom 21. Mai 2014 ein und hörte am 19. und 26. Januar 2015 sämtliche Verfahrenspar- teien an. Die Parteien wurden von der Wettbewerbskommission in Gegenwart der übrigen Verfahrensparteien befragt und hatten die Gelegenheit, sich in Form eines Plädoyers zu den Anträgen des Sekretariats zu äussern.106 Eine Woche vor der Anhörung vor der WEKO reichte CRH am 12. Januar 2015 ihr ökonomisches Parteigutachten zum Antrag des Sekre- tariats vom 21. Mai 2015 ein.107

93 Act. 932-934. 94 Act. 1007 f. 95 Act. 1017. 96 Act. 1096 f.; 1119 f.; Act. 1155, Act. 1193. 97 Act. 1219. 98 Act. 1230, 1232. 99 Act. 1041 f. 100 Act. 1055. 101 Act. 1057-1064. 102 Act. 995-999. 103 Act. 1050 f., 1054. 104 Act. 1065, 1068. 105 Act. 1093. 106 Act. 1122-1130; Act. 1137-1145; Protokoll der Anhörungen: Act. 1168-1173, 1180-1182. 107 Act. 1162.

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59. Das Sekretariat versandte am 9. Januar 2015,108 am 4. März 2015109 und am 26. Mai 2015110 die neuen Akten und das aktuelle Aktenverzeichnis in elektronischer Form an die Verfahrensparteien. 60. Nachdem die Wettbewerbskommission die ökonomischen Parteigutachten, die Partei- stellungnahmen und die finanzielle Tragbarkeit allfälliger Sanktionen für die betroffenen Un- ternehmen analysiert hatte, entschied sie am 29. Juni 2015. Das Sekretariat versandte das Dispositiv der Verfügung am 2. Juli 2015111 und die begründete Verfügung am 16. März 2016. B Sachverhalt 61. Nachfolgend werden vorab die Regeln der Beweisführung erläutert (B.1, Rz 62 ff.), im Lichte derer der Sachverhalt von den Wettbewerbsbehörden aufgearbeitet und analysiert wurde. Anschliessend machen die Wettbewerbsbehörden grundsätzliche Anmerkungen zu den Parteistellungnahmen (B.2, Rz 73 ff.). Die nachfolgende Sachverhaltsdarstellung beginnt mit der Beweisführung über die Beziehungen zwischen den Parteien (B.3, Rz 81 ff.) und mit der Analyse des Marktes für Sanitärgrosshandel (B.4, Rz 294 ff.). Erst die Darstellung dieser Hintergründe erlaubt es, die danach dargelegten wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und deren Auswirkungen (B.5) korrekt zu verstehen und zu würdigen. Die Darstellung der wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und deren Auswirkung erfolgt in drei Teilen. Als Erstes analysiert das Sekretariat die Wettbewerbsbeeinflussung durch Sanitas Troesch, den SGVSB und seine Mitglieder (B.5.2, Rz 797 ff.), um als Zweites die kartellrechtlich relevan- ten Ereignisse im Kanton Wallis aufzuzeigen (B.5.3, Rz 1769 ff.) und drittens die verbandsin- terne Wettbewerbsbeeinflussung darzulegen (B.5.5, Rz 1819 ff.). Abschliessend werden die Ereignisse im Rahmen der Vorabklärung, welche das Sekretariat am 11. Oktober 2006 ein- gestellt hat, genau untersucht (B.6, Rz 2122 ff.). Die gründliche Betrachtung dieser Vor- kommnisse erlaubte es der WEKO, in Kenntnis der vergangenen Untersuchungshandlungen des Sekretariats und mit Bezug auf die bewiesenen Sachverhalte die korrekten Rechtsfolgen anzuordnen. B.1 Beweisführung B.1.1 Beweismittelwürdigung 62. Im Kartellverwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG112 sowie sinngemäss Art. 40 BZP113).114 Ob die Wettbewerbsbehör- den eine Tatsache für bewiesen halten, entscheiden sie frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung. Bei der Würdigung der Beweise haben sie deren Überzeugungskraft von Fall zu Fall anhand der konkreten Umstände zu prü- fen und zu bewerten, ohne dabei an gesetzliche Regeln gebunden zu sein oder sich von

108 Act. 1148. 109 Act. 1125. 110 Act. 1236. 111 Act. 1242. 112 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 113 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). 114 BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 30 KG N 99; STEFAN BILGER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 39 KG N 62.

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schematischen Betrachtungsweisen leiten zu lassen.115 Gradmesser ist die Überzeugung der Behörde und zwar mit Bezug auf den Aussagegehalt jedes einzelnen Beweismittels und auf das Beweisergebnis als Ganzes.116 63. Als Ausfluss der freien Beweiswürdigung sind die Wettbewerbsbehörden nicht an star- re Beweisregeln gebunden, welche vorgeben würden, wie ein Beweis erbracht wird. Das be- deutet, dass ein Beweis auch mittels Indizien erbracht werden kann.117 Im Unterschied zu di- rekten Beweisen leitet sich der Beweis beim Indizienbeweis (indirekt) aus einer Indizienkette ab. Die Beweiserbringung durch Indizien ist also nicht eine Beweisführung „minderen Gra- des“, sondern das erforderliche Beweismass wird indirekt ebenso gut erfüllt.118 64. Gemäss Bundesgericht hat sich bei der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes von Zeu- genaussagen die so genannte Aussagenanalyse durchgesetzt.119 Soweit die Behörde Zeu- gen- oder Parteiaussagen zu würdigen hat, ist demnach gemäss der modernen Aussage- psychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit der jeweiligen Aussageperson von Be- deutung, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussage.120 Bei diesem in- haltsorientierten Ansatz wird eine Aussage anhand inhaltlicher Kriterien auf ihren Realitäts- bezug hin überprüft.121 Dies steht im Gegensatz zum verhaltensorientierten Ansatz, bei wel- chem die Körpersprache, also nonverbale Verhaltensweisen, systematisch beobachtet und – hierin liegt die Schwierigkeit – gedeutet werden.122 65. Gemäss der sogenannten „Undeutsch-Hypothese“ ist davon auszugehen, dass sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von erfundenen Aussagen unter- scheiden, da wahre Schilderungen andere, namentlich „geringere“ geistige Leistungen erfor- dern als falsche.123 Bei der konkreten Aussageanalyse, also der Würdigung des Aussagetex- tes, sind das Vorhandensein resp. Fehlen von sogenannten „Realkennzeichen“124 zu prüfen und in Relation zu den (Erfindungs- und Erzähl-)Kompetenzen des Aussagenden zu set- zen.125 Dabei ist auch die Aussagestruktur zu beachten, namentlich ob die Qualität von Aus- sagen zum Kerngeschehen vergleichbar der Qualität von Aussagen zu Aspekten ausserhalb

115 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 149, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013); bezogen auf die freie Beweiswürdigung im Strafrecht, etwa BGE 133 I 33, E. 2.1. 116 THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2011, Art. 10 N 41. 117 BSK KG ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 30 KG N 99 unter Verweis auf MARC AMSTUTZ/STEFAN KELLER/MANI REINERT, „Si unus cum una…“: Vom Beweismass im Kartellrecht, BR 2005, 114–121, 116. 118 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 149, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 119 BGE 129 I 49, 58 E. 5. 120 Statt anderer REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkennt- nisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, 1415–1435, 1418 m.w.H. 121 Vgl. BGE 129 I 49, 58 E. 5. 122 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1421 f.; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbe- werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 123 BGE 129 I 49, 58 E. 5; ferner LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1423; MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 2012, 368–374, 369; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 124 Für eine Übersicht über die Realkennzeichen siehe LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1425; MATTHIAS JAHN, Grundlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Strafverfahren, JURA Juristische Ausbildung 2001, 450–456, abrufbar unter http://www.str1.jura.uni-erlangen.de/forschung/jahn/Glaubhaftig keitsbeurteilung.pdf (25.11.2013), S. 11 f. der Onlinepublikation; HUSSELS (Fn 123), 370 ff. 125 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1427; JAHN (Fn 124), 13 der Onlinepublikation; ferner auch BGE 129 I 49, 58, E. 5; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tief- bau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013).

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des Kerngeschehens ist oder nicht.126 Die konkrete Würdigung der einzelnen Aussagen er- folgt im Rahmen der einzelnen Sachverhaltsabschnitte und kann dort nachgelesen werden. B.1.2 Beweismass 66. Hinsichtlich des Beweismasses, welches im ordentlichen127 Kartellverwaltungsverfah- ren erfüllt sein muss, kann Folgendes gesagt werden: 67. Grundsätzlich ist in Verwaltungsverfahren ein Beweis erbracht, wenn die Behörde von der Verwirklichung des rechtserheblichen Umstands überzeugt ist,128 wobei hierfür keine ab- solute Gewissheit erforderlich ist.129 Dies dürfte weitestgehend mit dem sog. Regelbeweis- mass im Zivilrecht und dem im Strafrecht zur Anwendung gelangenden Beweismass130 über- einstimmen.131 68. In Teilbereichen des Verwaltungsrechts respektive hinsichtlich bestimmter Tatsachen ist dieses Beweismass allerdings in Abweichung vom vorgenannten Grundsatz herabgesetzt und es genügt zum Beweis, wenn ein Sachumstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht.132 Gemäss REKO/WEF ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit namentlich „(…) im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang als besonders angezeigt, zumal ökonomische Erkenntnisse immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind“133. So ge- nügt gemäss REKO/WEF insbesondere für den Nachweis aufeinander abgestimmter Verhal- tensweisen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, strikter Beweis muss hierfür nicht erbracht werden.134 Auch das BVGer stellte fest: „[D]ie Komplexität wirtschaftli- cher Sachverhalte, insbesondere die vielfache und verschlungene Interdependenz wirt- schaftlich relevanten Verhaltens, schliesst eine strikte Beweisführung regelmässig aus.“135 69. Lange Zeit war fraglich, ob das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit oder eine anderweitige Reduktion der Beweisanforderungen in Kartellverwaltungsverfahren (bezüglich bestimmter Sachumstände) auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es um sanktionsbedrohte Tatbestände geht.136 Während die REKO/WEF diese Frage offenliess,137

126 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1428; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbe- werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 127 Anderes gilt für Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. 128 Siehe etwa Urteil des BGer 2A.407/2002 vom 29.11.2002, E. 3 betreffend Gleichstellung. 129 Vgl. etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24.03.2003, E. 3.5 betreffend Steuerrecht; RPW 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB). Siehe zum Ganzen auch AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 117), 118 m.w.H.; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 12 VwVG N 214 m.w.H. 130 Dass selbst im Strafrecht keine überzogenen, nämlich geradezu naturwissenschaftlichen Anforderungen an das erforderliche Beweismass gestellt werden, zeigt das Urteil des BGer 6B_748/2011 vom 31.5.2012 deut- lich. 131 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 155, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013). 132 Statt anderer KRAUSKOPF/EMMENEGGER (Fn 129), in: Kommentar VwVG, Art. 12 VwVG N 216. 133 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 559 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerverband SBVV, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO. In dem Sinn wohl auch PAUL RICHLI, in: SIWR V/2, Kartellrecht, von Büren/David (Hrsg.), 2000, 454. 134 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/1, 195 E. 8.1, Betosan AG, Hela AG, Renesco AG, Weiss+Appetito AG/WEKO. Diese Ausführungen der REKO/WEF ebenfalls dahingehend verstehend und ihnen – wenn auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die im beurteilten Fall nicht bestehende Sanktionsdrohung – zu- stimmend AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 117), 119. 135 BVGE 2009/35, E. 7.4. 136 Diesfalls für ein höheres Beweismass plädierend etwa AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 117), 119; BSK KG- ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 30 KG N 101 f. m.w.H.

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verlangte das BVGer in einem sanktionsbedrohten Fall hinsichtlich des Beweises einer marktbeherrschenden Stellung ausdrücklich keinen Vollbeweis138. Ebenfalls in einem sankti- onsbedrohten Fall führt das BGer bezüglich des Beweises einer marktbeherrschenden Stel- lung aus, „[…] dass die Analyse der Marktverhältnisse komplex und die Datenlage oft unvoll- ständig und die Erhebung ergänzender Daten schwierig ist. So ist etwa bei der Marktabgren- zung die Substituierbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite mit zu berücksichtigen. Die Bestimmung der massgeblichen Güter sowie die Einschätzung des Ausmasses der Substitu- ierbarkeit ist kaum je exakt möglich, sondern beruht zwangsläufig auf gewissen ökonomi- schen Annahmen. Die Anforderungen an den Nachweis solcher Zusammenhänge dürfen […] nicht übertrieben werden […]. In diesem Sinne erscheint eine strikte Beweisführung bei die- sen Zusammenhängen kaum möglich. Eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit müssen aber überzeugend und nachvollziehbar erschei- nen […]“.139 70. Die WEKO hat sich dieser Ansicht des BGer und des BVGer mittlerweile angeschlos- sen. Nach rechtskräftiger Rechtsprechung der WEKO kann auch bei sanktionsbedrohten Kartellrechtstatbeständen für diejenigen Sachumstände, deren Erstellung mittels strikten Beweises aufgrund der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auch kein strikter Beweis verlangt werden. Dies ist namentlich bei ökonomischen Erkenntnissen und hypothetischen Entwicklungen und Situationen regelmässig der Fall.140 Andernfalls würde nämlich über faktisch nicht erfüllbare Beweisanforderungen eine Anwendung der einschlägi- gen kartellrechtlichen Tatbestände verunmöglicht und die Anwendung des Gesetzes damit letztlich ausgehebelt. In der Praxis nicht anwendbare Tatbestände zu schaffen, kann aber nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Die Begründung(sdichte) muss jedoch hohen Anforderungen genügen und die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit muss überzeu- gend und nachvollziehbar erscheinen.141 B.1.3 Beweisführungslast und objektive Beweislastverteilung 71. Unbestrittenermassen gilt in Kartellverwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG), weshalb die Wettbewerbsbehörden auch die Beweisfüh- rungslast tragen. Die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 40 KG sowie Art. 13 VwVG) und ihr diesbezügliches Verhalten kann auch im Rahmen der Beweiswürdigung be- rücksichtigt werden (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP).142

137 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 560 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerverband SBVV, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO. 138 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 298 E. 10.1, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO. 139 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 8.3.2 (zur Publikation vorgesehen), vgl. auch E. 9.2.3.4 dieses Urteils, wonach dies spezifisch auch für die Marktabgrenzung gilt. 140 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 154 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013). Die Verfügung verweist beispielhaft auf die ständige zivilrechtliche Praxis, wonach trotz dem im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Regelbeweis- mass die natürliche sowie die hypothetische Kausalität bloss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach- gewiesen werden müssen (exemplarisch BGE 132 III 715 E. 3.2 m.w.H.). 141 So Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 8.3.2 (zur Publikation vorgesehen), in gleichem Sinne auch das Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 298 E. 10.1, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 158, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013). 142 Kritisch dazu MANI REINERT, Das Flickwerk Kartellverfahrensrecht, in: Kartellrechtspraxis: Missbrauch von Marktmacht, Verfahren, Revision, Hochreutener/Stoffel/Amstutz (Hrsg.), 2013, 87–116, 100. Er verneint jeg- liche Mitwirkungspflicht aufgrund des unter anderem aus Art. 6 EMRK abgeleiteten Grundsatzes des nemo tenetur se ipsem accusare. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/32, 627 ff. E. 5.7., Swisscom (Schweiz) AG gegen Wettbewerbskommission eine andere Ansicht vertritt, übergeht er den Umstand, dass es den Wettbewerbsbehörden unbenommen bleibt, eine Hausdurchsuchung durchzu- führen, sollte eine Partei etwa bei einem Auskunftsbegehren gemäss Art. 40 KG ihre Auskunft verweigern. Die Auskunftsverweigerung hat in einem solchen Fall keinen praktischen Nutzen für ein Unternehmen. Es

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72. Die objektive Beweislastverteilung regelt die Frage, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn ein bestimmtes Tatbestandselement nicht bewiesen ist; wer m.a.W. die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Hinsichtlich des Vorliegens von Abreden i.S.v. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 KG tragen die Wettbewerbsbehörden die objektive Beweislast. Diese bilden die Ba- sis für die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung, wobei hinsichtlich der Vermutungsfolge, namentlich der Wettbewerbsbeseitigung, die Abredeteilnehmer die objektive Beweislast tra- gen. Ist die Vermutung widerlegt, tragen die Wettbewerbsbehörden die objektive Beweislast für das Vorliegen einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung. Ist eine solche gegeben, tragen schliesslich die Abredeteilnehmer die objektive Beweislast für das Vorhandensein von Rechtfertigungsgründen.143 B.2 Grundsätzliche Bemerkung zu den Parteistellungnahmen B.2.1 Das rechtliche Gehör umfasst grundsätzlich Vorbringen zum Sachverhalt 73. Das Recht auf vorgängige Anhörung, wie es Art. 30 Abs. 2 KG vorsieht, geht über die Gehörsgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG und damit über die allgemeine Norm zur vorgängigen Parteianhörung gemäss Art. 30 VwVG hinaus. Art. 30 Abs. 2 KG sta- tuiert namentlich, dass die Parteien auf jeden Fall Anspruch auf eine schriftliche Stellung- nahme zum Antrag des Sekretariats haben und die Wettbewerbskommission eine Anhörung beschliessen kann.144 74. Das Recht auf vorgängige Anhörung ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs145 und erlaubt es den Parteien primär, sich zum rechtserheblichen Sachverhalt zu äussern.146 Aller- dings darf die Behörde nicht alleine aus ihrer Optik beurteilen, welche Sachverhaltselemente sie als relevant erachtet und zu welchen sie die Parteien anhören möchte.147 Die Parteien sind zu sämtlichen bestrittenen Tatsachen anzuhören, sofern die Bestreitung nicht pauschal erfolgt oder haltlos erscheint.148 Hingegen haben die Parteien gemäss konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung weder basierend auf Art. 29 VwVG noch aus den verfassungs- rechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV einen allgemeinen Anspruch auf vorgän- gige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung.149 Ein Anhörungsrecht zu Rechtsfragen

ist vielmehr zu bedenken, dass einem Unternehmen nebst den praktischen Unannehmlichkeiten und den fi- nanziellen Einbussen bei einer Hausdurchsuchung im Falle des „Schuldspruchs“ auch höhere Verfahrens- kosten entstehen. Zudem beraubt die Verweigerung einer Auskunft die Behörden der Möglichkeit, das Ver- halten des Unternehmens als kooperativ zu werten. Das bedeutet in sanktionierbaren Fällen, dass eine zentrale Art des kooperativen Verhaltens entfällt, welches von den Behörden sanktionsmindernd berück- sichtigt werden könnte. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann etwa die vorbildliche Beantwortung eines Fra- gebogens zu einer erheblichen Sanktionsminderung führen. 143 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 164, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013); Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007, RPW 2007/1, 133 f. E. 10.3, Schweizerischer Buchhändler- und Verleger-Verband, Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V./WEKO, REKO WEF, allerdings in einem noch nicht sanktionsbedrohten Fall. 144 BGE 129 II 497, 505 E. 2.2.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 30 VwVG N 8 und 12. 145 BGE 136 I 265, 272 E. 3.2 m.w.H. 146 Urteil des BGer 2A.492/2002 vom 17.06.2003, RPW 2003/3, 699 f., E. 3.2.3, Elektra Basel-land Liestal (EBL)/ Watt Suisse u.a. 147 BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 127 I 54, 56, E. 2b; BGE 114 Ia 97, 99 E. 2. a); WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 18; PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz ¨über das Ver- waltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 30 N 2, 4. 148 WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 18. 149 BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 127 I 54, 56, E. 2b; BGE 114 Ia 97, 99 E. 2. a); WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 19; SUTTER (Fn 147), in: Kommentar VwVG, Art. 29 N 12; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, 187 (zit. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren), N 530.

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besteht ausnahmsweise, wenn der Betroffene vor überraschender Rechtsanwendung zu schützen ist.150 Ausnahmsweise kann jedoch selbst von der Anhörung zu einer veränderten rechtlichen Würdigung abgesehen werden, wenn die veränderte rechtliche Würdigung über- haupt keine Auswirkung auf die Verteidigungsrechte haben konnte.151 75. Die vorgenannten Ausführungen zum rechtlichen Gehör hat das Bundesverwaltungs- gericht jüngst mehrfach mit Bezug auf das Kartellrecht bestätigt. Das Bundesverwaltungsge- richt hält fest, dass der „Anspruch auf rechtliches Gehör […] grundsätzlich auf rechtserhebli- che Sachfragen beschränkt“ ist. Die Parteien werden gemäss Bundesverwaltungsgericht nur „ausnahmsweise […] auch zur rechtlichen Würdigung angehört, wenn sich die Rechtslage geändert hat, ein ungewöhnlich grosser Ermessenspielraum besteht oder die Behörden sich auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten.“152 76. Die vorgängige Anhörung der Parteien steht mit einem weiteren Bestandteil des An- spruchs auf rechtliches Gehör in engem Zusammenhang: das Recht auf Begründung einer Verfügung. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen u.a. zu begründen. Eine Be- gründung ist so abzufassen, dass die Betroffenen die wesentlichen Argumente der Behörde kennen und die Verfügung in voller Kenntnis der Sache anfechten können. Es sind mindes- tens kurz die Überlegungen zu nennen, die für die Behörde entscheidend waren.153 Dabei ist es gemäss Bundesgericht nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.154 77. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG hat die WEKO „alle erheblichen und rechtzeitigen Vor- bringen der Parteien“ zu würdigen. Der Begriff „Vorbringen“ beinhaltet vor allem Sachbe- hauptungen und eingereichte Beweismittel, rechtliche Parteiäusserungen sind vom Begriff nur erfasst, sofern es sich um Rechtsbegehren, Einwendungen und Einreden handelt. Das bedeutete jedoch wiederum nicht, dass die Behörden verpflichtet wären, die rechtliche Ar- gumentation der Parteien zu berücksichtigen. Konkret steht es den Parteien zwar frei, recht- liche Ausführungen in ihren Stellungnahmen zu machen; die WEKO ist jedoch nicht ver- pflichtet, sich tatsächlich damit auseinanderzusetzen.155 78. Das Sekretariat brachte den Parteien den aus seiner Sicht erstellten Sachverhalt mit der Versendung des Antrags detailliert zur Kenntnis. Die Parteien hatten vier Monate Zeit,

150 BGE 126 I 19 ff., insbes. 24 f. E. 2 e und f: In einem Strafverfahren hatte das beurteilende Obergericht eine von der Anklageschrift abweichende rechtliche Beurteilung und Würdigung vorgenommen. Konkret hatte es einen Angeklagten wegen unangemessener Geschwindigkeit verurteilt, obwohl der Staatsanwalt ihm dies in der Anklageschrift nicht zur Last gelegt hat. Unter diesen Umständen nahm das Bundesgericht eine Ge- hörsverletzung an, weil der Angeklagte nicht mit der Verurteilung wegen unangemessener Geschwindigkeit rechnen musste und die unterlassene Anhörung zu der verschiedenen rechtlichen Wirkung eine Auswirkung auf die Verteidigungsrechte hatte. Der Angeklagte hätte namentlich zusätzliche Argumente zum Sachverhalt anbringen können, die die rechtliche Würdigung des Obergerichts in Frage gestellt hätten. BGE 116 V 182, 185 E. 1a; BGE 115 IA 94, 96 E. 1b; WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 20; SUTTER (Fn 147), in: Kommentar VwVG, Art. 29 N 12 und Art. 30 N 1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI (Fn 149), Ver- waltungsverfahren, 187, N 530. 151 BGE 126 I 19, 24 E. 2 d) bb). 152 Vgl. bereits Urteil des BGer 2A.492/2002 vom 17.06.2003, RPW 2003/3, 699 f., E. 3.2.3, Elektra Basel-land Liestal (EBL)/ Watt Suisse u.a.; Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23. September 2014, E. 3.1.6, Paul Koch AG/WEKO, wo das Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass die abweichende rechtliche Würdigung einer Tatsache nicht die Frage des rechtlichen Gehörs beschlage, sondern eine materiellrechtliche Frage sei; vgl. auch Urteil des BVGer B 8404/2010 vom 23. September 2014, E. 3.1., SFS/Unimarket AG/WEKO. 153 BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; BGE 134 I 83, 88, E. 4.1; BGE 129 I 232, 236 E. 3.2; FELIX UHLMANN/ALEXANDER SCHWANK, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissen- berger (Hrsg.), 2009, Art. 35 N 3, 17; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI (Fn 149), Verwaltungsverfahren, 218, N 630. 154 BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; BGE 134 I 83, 88, E. 4.1; REGINA KIENER/BERHARD RÜTSCHE/MATTHIAS KUHN, Öfffentliches Verfahrensrecht, 2015, 66 N 244 UHLMANN/SCHWANK (Fn 153), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 35 N 3, 17; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI (Fn 149), Verwaltungsverfahren, 218, N 630. 155 Vgl. WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 32 N 7.

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eine Stellungnahme zu erarbeiten und einzureichen. Ferner erhielten sie die Möglichkeit, ih- ren Standpunkt mündlich vor der WEKO vorzutragen. Der Sachverhalt hat sich seither nicht geändert. Die WEKO fällte ihren Entscheid gestützt auf den im Antrag genannten Sachver- halt, den vorliegenden Beweismitteln und den Parteivorbringen zum Sachverhalt. Die rechtli- che Würdigung des Sachverhaltes durch die WEKO stimmt mit derjenigen des Antrags des Sekretariats vom Mai 2014 überein und umfasst die in der Untersuchungseröffnung ange- kündigten Normen. Die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist also nicht überraschend. Die Anwendung der hier einschlägigen Normen bringt keinen ungewöhnlichen Ermessens- spielraum mit sich. 79. Aus diesen Gründen sind die Parteien zu ihren abweichenden Rechtsauffassungen nicht anzuhören; der Anspruch auf rechtliches Gehör wird dadurch nicht verletzt. Es liegt im Ermessen der WEKO, inwieweit sie dennoch auf einzelne rechtliche Vorbringen der Parteien eingeht. B.2.2 Tatsachenbehauptungen in den Stellungnahmen 80. Die schriftlichen und mündlichen Parteistellungnahmen gemäss Art. 30 Abs. 2 KG zu- handen der WEKO enthalten stellenweise Tatsachenbehauptungen, die weder auf Belege hinweisen noch von Beweisanträgen oder Beweisofferten begleitet sind. So gearteten schrift- lichen Behauptungen ist im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend Rechnung zu tra- gen.156 B.3 Gemeinsame Gremien und Beziehungen der Verfahrensparteien 81. Beweisthema der folgenden Abschnitte sind die Beziehungen zwischen den Verfah- rensparteien. Diese Hintergrundinformationen sind notwendig, um die im nächsten Kapitel aufgeführten Beweise zu den wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignissen und Auswirkun- gen (B.5, Rz 795 ff.) korrekt zu würdigen. 82. Zuerst wird das Verhältnis innerhalb des SGVSB aufgezeigt (B.3.1). Als nächstes wer- den die Beziehungen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch im Rahmen des SGBVSB (B.3.2.1, Rz 160 ff.) und der „Kooperation Sanitär Schweiz“ (B.3.2.2, Rz 186 ff.) analysiert. Drittens werden die Gremien „Berner Unternehmen“ (B.3.3, Rz 224 ff.) und „Marktordnungs- Kommission“ (B.3.4, Rz 234 ff.) vorgestellt. Viertens werden die bilateralen Beziehungen zwischen Sanitas Troesch und CRH (B.3.5.1, Rz 243 ff.), Sanitas Troesch und Sabag (B.3.5.2, Rz 250 ff.) sowie zwischen Sabag und Innosan aufgezeigt (255, Rz 263 ff.). Schliesslich wird der institutionalisierte Informationsaustausch zwischen den Verfahrenspar- teien im Rahmen der Interessensgemeinschaft Datenverbund ausgeleuchtet (B.3.7, Rz 271 ff.). B.3.1 Der Schweizerische Verband der Sanitären Branche (SGVSB) B.3.1.1 Verbandsgeschichte B.3.1.1.1 Beweisthema 83. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, welche Unternehmen dem SGVSB im Ver- laufe der jüngeren Verbandsgeschichte angehörten und welchen Verbandszweck der SGVSB verfolgte.

156 Das Bundesgericht misst schriftlichen Behauptungen in BGE 105 IV 189, 193 E 2d keine erhöhte Überzeu- gungskraft zu.

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B.3.1.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung 84. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor: - die Protokolle der Generalversammlung des SGVSB zwischen 1998 bis 2011, - die Protokolle der Vorstandssitzungen des SGVSB zwischen 1999-2011, - die früheren und zur Untersuchungszeit aktuellen Statuten des SGVSB sowie Partei- aussagen. 85. Der SGVSB157 wurde 1912 als Verein im Sinne von Art. 60 ZGB158 gegründet. Der Ver- band vereinigt die folgenden Unternehmen unter einem Dach: - Bringhen (seit 1994159), - Burgener (seit 2006160), - die Richner, Gétaz, Regusci (alle CRH, Verbandsbeitritt aller vor 1990), - die Hug Baustoffe AG, (das Unternehmen trat dem Verband 2013, also nach Eröffnung der Untersuchung, bei und war im beschriebenen Sachverhalt nicht involviert, weshalb gegen dieses Unternehmen keine Untersuchung eröffnet wurde), - Innosan (seit 2006161), - Kappeler (seit 1993162), - Sabag (seit vor 1963163), - Sanidusch (seit 2004164), - San Vam (seit 2008165, mittlerweile ausgetreten), - Spaeter (ehemalige Joos Stahl; seit 1. Januar 2011).166 86. Bis 1995 war Sanitas Troesch Mitglied des SGVSB, dann trat das Unternehmen aus dem Verband aus.167 Der CEO von Sanitas Troesch war nach eigenen Angaben zwischen 1988 bis 1992/1993 im Vorstand des SGVSB.168 87. Als Verbandszweck sahen die Statuten bis zum 24. März 1964 u.a. die Preisfestset- zung sowie einheitliche Verkaufs- und Zahlungskonditionen für Sanitärapparate im weitesten Sinne vor. Die Tätigkeit und Verpflichtungen der SGVSB-Mitglieder waren auf das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein beschränkt: Art. 2

157 Schweizerischen Grosshandelsverbandes der Sanitären Branche SGVSB = Union Suisse des Grossistes de la Branche Sanitaire USGBS. 158 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210). 159 Act. 354, 5. 160 Act. 354, 134, 141 ff. 161 Act. 354, 134, 141 ff. 162 Act. 354, 5. 163 Act. 372.38, Anhang Verbandsstatuten (Gentlemen’s Agreement 5.12.1963). 164 Act. 354, 134. 165 Act. 354, 163. 166 Act. 358, 976. 167 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 168 Act. 55, Zeile 19.

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L‘ Union a pour objet de sauvegarder les intérêts de ses membres en les unissant et de défendre et d’encourager les intérêts professionnels et cor- poratifs. Elle cherche à atteindre ce but en particulier par :

a) des conventions avec producteurs et consommateurs ;

b) la fixation et l’observation de prix de vente ainsi que de conditions de vente et de paiement uniformes obligatoires ;

c) la création et la garantie de conditions de vente et de concurrence réglementées et l’empêchement de la concurrence déloyale ; […] L’activité de l’Union et l’engagement de ses membres sont limités locale- ment au territoire de la Confédération suisse et de la Principauté de Lich- tenstein et matériellement aux appareils sanitaires dans le sens le plus large.169 (Hervorhebungen beigefügt) 88. Sofern sich die Mitglieder den Verbandspreisen widersetzten, musste das fehlbare Un- ternehmen eine Basisbusse in der Höhe von CHF 200.– und eine Zusatzbusse von 25 % des Verkaufspreises der Verbandspreise für jeden verkauften Sanitärapparat bezahlen. Zudem war es den Verbandsmitgliedern untersagt, Artikel, deren Quote nicht festgelegt worden war, unter dem Marktpreis zu verkaufen und einen Minimalpreis zu unterschreiten. Sofern ein Mitglied die vorgegebenen Preise und Konditionen erneut verletzten sollte, würde die Busse doppelt so hoch ausfallen wie beim ersten Mal. Die Basisbusse sollte dem SGVSB zu Gute kommen, während einem die Pflichtverletzung anzeigenden Unternehmen die Zusatzbusse von 25 % gutgeschrieben werden sollte: Art. 38 En cas de violation des prix et conditions en vigueur, le membre fautif en- court une amende de base de Fr. 200.– et une amende supplémentaire de 25 % du prix de vente fixé par l’Union (prix M), payable pour chaque appa- reil vendu ou offert. L’offre ou la vente d’articles dont le taux n’est pas fixé, à un prix inférieur à celui en usage sur le marché, de même que la violation des prix minima de certaines articles, dans le dessein d’ obtenir une commande plus éle- vée qu’on n’aurait pu le faire en observant les prescriptions, sont stricte- ment interdites. Elles donnent le droit à l’Union de calculer l’amende con- ventionnelle sur le montant total de l’offre ou de la livraison. Si un membre ayant déjà commis une infraction, viole à nouveau les prix et conditions conventionnels dans les trois mois suivant la reconnaissance de la proposition de l’amende ou la condamnation à une peine conven- tionnelle passée en force de chose jugée, l’amende mentionnée à l’al 1 sera doublée. L’amende de base revient à la caisse de l’Union ; l’amende additionnelle de 25 % est adjugée au membre ayant annoncé l’infraction. Si une irrégu- larité est signalée par plusieurs membres, ils recevront le montant qui leur revient en parts égales.170 (Hervorhebungen beigefügt)

169 Act. 372.38. 170 Act. 372.38.

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89. Zudem wurde am 5. Dezember 1963 ein „Gentlemen’s Agreement über die Anmeldung von Filialeröffnungen“ zwischen den damaligen Marktteilnehmern (wozu auch Sabag und Sanitas Troesch bzw. damals noch Sanitas und Troesch gehörten) geschlossen. Gemäss diesem Gentlemen’s Agreement hatten die Mitgliederunternehmen dem Verband u.a. die Er- öffnung neuer Filialen 12 Monate vor Betriebsaufnahme zu melden. Nach einer solchen Mel- dung war eine Generalversammlung einzuberufen, an der die „neu geschaffene Lage und Massnahmen zur Beibehaltung geordneter Konkurrenzverhältnisse zu besprechen“ war.171 Gemäss Parteiangaben blieb „das Kartell“ von ca. 1990 bis 1994 erhalten.172 Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass am 18. Mai 1994 neue Verbandsstatuten in Kraft traten173 und 1993 die Kappeler AG sowie 1994 die Bringhen AG in den SGVSB aufgenommen wurden. Beide Unternehmen wurden bis dahin als sogenannte „Wilde“ (Nichtverbandsmitglieder) von den Verbandsmitgliedern unter Druck gesetzt und zum Teil nicht beliefert.174 90. Es gibt keinen Grund an der Richtigkeit der zitierten Protokollstellen und der Statuten zu zweifeln. Ferner besteht kein Zweifel an der Echtheit der aufgeführten Statutenauszüge. Die Beweismittel wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen von Sekretariatsmitarbeitern in den Räumlichkeiten der Parteien sichergestellt. B.3.1.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung 91. Die Parteien bestreiten diesen Sachverhaltsabschnitt nicht. Sie haben sich dazu nicht geäussert. B.3.1.1.4 Beweisergebnis 92. Es ist bewiesen, dass der SGVSB bis in die Neunzigerjahre als Kartell organisiert war. Der Verbandszweck bestand darin, Verkaufspreise und Verkaufskonditionen im Gebiet der Schweiz und Lichtenstein festzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben wurden die Mit- glieder gebüsst. Die Eröffnung neuer Filialen war dem Verband zu melden, damit die Mitglie- der die „neu geschaffene Lage und Massnahmen zur Beibehaltung geordneter Konkurrenz- verhältnisse“ besprechen konnten. Der heutige Verbandszweck und seine Funktionsweise kann nicht losgelöst von der Verbandsvergangenheit analysiert werden. Insbesondere wird in der Folge auch dargestellt, ob und inwiefern alte Strukturen und Handlungsweisen dazu ge- führt haben, dass der Wettbewerb auf dem Markt für Sanitärgrosshandel beschränkt wurde. B.3.1.2 Verbandszweck B.3.1.2.1 Beweisthema 93. In diesem Abschnitt führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über den aktuellen Ver- bandszweck des SGVSB. B.3.1.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung 94. Bezüglich des Verbandszwecks des SGVSB liegen als Beweismittel - die Statuten vom 18. Mai 1994,

171 Act. 372.38, Anhang Verbandsstatuten (Gentlemen‘s Agreement 5.12.1963). 172 Act. 354, GV-Protokoll vom 10.6.1998, 5; Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2003, 384; Act. 60, Zeile 22 f.; vgl. auch VKKP 1991/2, 29 ff., Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe. 173 Act. 372.39. 174 Act. 63, Zeile 187 ff.; Act. 72, Zeile 12 f., 223 f., 264 f.

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- das Leitbild des SGVSB vom 7. Februar 2001 sowie - die Aussagen des Verbandssekretärs anlässlich seiner drei Einvernahmen vor. 95. Gemäss Statuten vom 18. Mai 1994 (zuletzt geändert am 14. November 2002) besteht der Verbandszweck darin: Art. 2 Der Verband bezweckt, die gemeinsame Interessen seiner Mitglieder um- fassend zu fördern. Zu diesem Zweck nimmt er alle Aufgaben wahr, die den gemeinsame Inte- ressen seiner Mitglieder dienen und die er wirkungsvoller und kostengüns- tiger als die einzelnen Mitglieder erfüllen kann. Zu diesen Aufgaben gehört namentlich: a) die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Lieferanten, Abnehmern, andern Verbänden und Interessengruppen, den Behörden und der Öffentlichkeit; b) die Information der Mitglieder und der Partner der Sanitärbranche; c) die Herausgabe eines Sortimentskataloges der Sanitärbranche; d) die Öffentlichkeitsarbeit für die Sanitärbranche; - die Förderung der Rationalisierung und eines hohen Qualitätsniveaus in der Sanitärbranche.175 (Hervorhebungen beigefügt) 96. Gemäss dem Leitbild des SGVSB vom 7. Februar 2001176 verbessert der SGVSB „lau- fend die Möglichkeit seiner Mitglieder, auf dem Sanitärmarkt nachhaltig erfolgreich zu sein.“177 Zu diesem Zweck: a) ermöglicht er seinen Mitgliedern Kostensenkungen und Gewinnstei- gerungen b) stärkt er die Markposition seiner Mitglieder innerhalb des Fachkanals und gegenüber andern Absatzkanälen […] d) baut er seine Bedeutung als Interessenvertretung des Sanitärfach- handels aus[…]178(Hervorhebungen beigefügt) 97. Der SGVSB will seinen Mitgliedern Kosteneinsparungen und Gewinnsteigerungen er- möglichen, indem er Dienstleistungen erbringt, welche die Geschäftstätigkeiten seiner Mit- glieder „unterstützen, ergänzen oder ersetzen.“179 Dazu gehören: - […] Führung und Weiterentwicklung einer gemeinsamen Stammda- tenverwaltung (inkl. Verwaltung der Sonderprogramme) und Sicher- stellung der Übertragungsfähigkeit der Daten.

175 Act. 372.39. 176 Am 23.6.2000 war das neue Leitbild des SGVSB in der GV zwischen den Mitgliedern diskutiert worden und in die Vernehmlassung geschickt worden, Act. 354, 48 ff. 177 Act. 372.42, 1. 178 Act. 372.42, 1. 179 Act. 372.42, 2, C.a.

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- […] Sicherstellen und Weiterentwickeln des Know-hows für die Her- stellung von gedruckten und elektronischen Firmen- und Gruppenka- talogen, Massskizzenbüchlein etc. - […] Unterstützung der Mitglieder bei der Kalkulation (dieser Satz wur- de im überarbeiteten Leitbild vom 24. Mai 2011 gestrichen)180 (Her- vorhebungen beigefügt) […] 98. Gemäss dem SGVSB-Verbandssekretär [...] ist mit Gewinnsteigerung (Rz 96 lit. a) gemeint, dass gewisse Leistungen gemeinsam günstiger erbracht werden könnten. Die Pas- sage beziehe sich vor allem auf die Stammdatenverwaltung181 (die Stammdaten enthalten nebst technischen Angaben, wie z.B. ein Foto des Produkts, die dazugehörige Artikelnum- mer des Herstellers und die Produktmasse, auch die Produktpreise; vgl. zu den Stammdaten ausführlich B.5.5.1, Rz 1820 ff.). Bezüglich der Unterstützung bei der Kalkulation (Rz 99, 3. Lemma) gab er zu Protokoll, die Unterstützung der Kalkulation habe darin bestanden, die Nettopreise hochzurechnen. Zudem sei der Europreis abgeklärt worden.182 99. Die Marktposition der Mitglieder innerhalb des Fachkanals und gegenüber anderen Absatzkanälen will der SGVSB stärken, indem er die folgenden Dienstleistungen anbietet: - […] regelmässige Kommunikation/Kontakte mit allen relevanten Part- nern, namentlich Endkunden, Installateuren, Absatzmittlern (Architek- ten, Sanitärplanern, Fachpresse), Sanitärherstellern, Verbänden und Organisationen - […] Sicherstellung einer Spitzenposition der Mitglieder im Bereich In- formatik (insbesondere Datenverwaltung und Datenkommunikation) - […] Sicherstellen, dass die Mitglieder ihren Abnehmern kunden- freundliche im Markt geschätzte Kataloge etc. zur Verfügung stellen können - […] Verfassen und Platzieren von Presseartikeln in den relevanten Märkten zur Bedarfsweckung und -lenkung zum Sanitärfachhandel - […] Herstellen und Vertreiben eines Bad-Buches mit CD-ROM zur Bedarfslenkung zum Sanitärfachhandel - […] Betreiben und Ausbauen einer SGVSB-Website für Endkunden und Sanitärprofis und Unterstützung der Mitglieder im Bereich Internet - […] enge Zusammenarbeit mit allen Fachkanalpartner (namentlich in den Bereichen Informatik und Kommunikation) und Förderung eines gemeinsamen Auftritts des Fachkanals gegen aussen183 (Hervorhe- bungen beigefügt)

100. Die Bedeutung als Interessenvertretung des Sanitärfachhandels will der Verband fol- gendermassen ausbauen: - […] Gewinnung und Haltung aller wichtigen in der Schweiz tätigen Sanitärfachhändler als Mitglieder

180 Vgl. Act. 372.42, 2, C.a. und Act. 372.41, 2, C.a. 181 Act. 60, Zeile 145 ff. 182 Act. 60, Zeile 140 ff. 183 Act. 372.42, 2 f., C.b.

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- […] regelmässige Kommunikation/Kontakte mit allen relevanten Part- nern, namentlich Installateuren, Absatzmittlern (Architekten, Sanitär- planern, Fachpresse), Sanitärherstellern, Verbänden und Organisati- onen - […] Teilnahme und aktive Mitarbeit von Verbandsvertretern in allen branchenwichtigen Gremien184 (Hervorhebungen beigefügt)

101. Es gibt keinen Grund die grundsätzliche Richtigkeit der vorliegenden Urkundenbeweise anzuzweifeln. Demnach besteht der Hauptzweck des Verbands seit mindestens 2002 in der gemeinsamen Datenverwaltung und der Herstellung von Katalogen, was auch der Ver- bandssekretär bestätigt.185 Ferner will der Verband als Interessenvertreter gegenüber End- kunden, Herstellern und Abnehmern auftreten. Er zielt auf einen gemeinsamen Auftritt gegen aussen (Endkunden und Sanitärprofis), möchte zu der Gewinnsteigerung seiner Mitglieder beitragen und deren Marktposition stärken. Schliesslich unterstütze er seine Mitglieder bei der Kalkulation (vgl. dazu weiter unten B.5.5.1, Rz 1937 ff.; B.5.5.7, Rz 1962 ff.; B.5.5.8, Rz 1980 ff.).

102. Aus alledem folgt, dass der Verband auch nach 2002 nicht nur wettbewerbsneutrale Aufgaben innehatte, sondern Einfluss auf das Marktgeschehen nahm. B.3.1.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

103. Sabag bringt vor, die Wettbewerbsbehörden hätten ignoriert, dass sich der SGVSB zu einem Dienstleistungsbetrieb entwickelt habe. Die Artikelbewirtschaftung lasse Händlerinnen wie Sabag CHF [1-2 Mio.] Administrations- und Personalkosten einsparen. Sie stützt dieses Vorbringen mit einem Jahresbericht und eine Abrechnung aus dem Jahr 2013.186 Kappe- ler187, Burgener188 und Innosan189 geben an, der Hauptzweck des Verbands bestehe für die kleinen Verbandsmitglieder in der Stammdatenverwaltung und den Katalogen, welche die Parteien als „kostengünstig“ empfänden.

104. Mit Bezug auf die von Sabag zitierten Beweismittel ist vorab festzustellen, dass die vor- liegende Untersuchung am 22. November 2011 eröffnet wurde. Mit anderen Worten unter- suchten die Wettbewerbsbehörden den Verbandszweck vor diesem Zeitpunkt. Jahresberich- te und Abrechnungen, welche zwei Jahre nach Untersuchungseröffnung erstellt wurden, kommt daher bereits ein geringer Beweiswert zu.

105. Was den Inhalt der zitierten Beweismittel betrifft, sind sie untauglich den Verbands- zweck zu beweisen. Erstens ist unbestritten, dass der SGVSB eine Stammdatenverwaltung geführt hat und dies ein zentraler Punkt seiner Tätigkeit war. Zweitens gibt der Jahresbericht 2013 die Datenverwaltung wieder, wie sie zwei Jahre nach der Untersuchungseröffnung wei- tergeführt wurde. Drittens ändert die blosse Bezeichnung der Stammdatenverwaltung als Dienstleistung nichts am Beweisergebnis, dass der Verband nicht nur wettbewerbsneutrale Aufgaben innehatte.

106. Sabag substantiiert ihr Vorbringen, sie spare CHF [1-2 Mio.] an Administrations- und Personalkosten ein, nicht. Erstens kann mit der Abrechnung aus dem Jahr 2013 nicht darge- legt werden, wie hoch die Einsparungen von Sabag während der Untersuchungsperiode, al- so bis im Jahr 2011, waren. Zweitens gibt Sabag weder eine Stelle im genannten Jahresbe-

184 Act. 372.42, 3, C.d. 185 Act. 560, Zeile 49 ff. 186 Act. 892 Rz 38. 187 Act. 877, Rz 12. 188 Act. 876, Rz 12. 189 Act. 890, Rz 12.

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richt an, auf die sie ihre Behauptung stützt, noch erklärt sie, wie sie diese Summe berechnet. Sabag legt auch keine betriebsinternen Abrechnungen vor, welche ihre Behauptung stützen. Drittens legt Sabag nicht dar, inwiefern dadurch der Verbandszweck in der Untersuchungs- periode bewiesen sein soll. Schliesslich widersprechen die Vorbringen von Sabag dem Be- weisergebnis der Wettbewerbsbehörden nicht und gehen folglich ins Leere.

107. Die Vorbringen von Kappeler, Burgener und Sanidusch werden ebenso wenig substan- tiiert. Vielmehr begnügen sich die Parteien mit dem Hinweis, die Leistungen des SGVSB sei- en kostengünstig gewesen. Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Angaben ausgeht, ändert dies nichts am Beweisergebnis, dass der Verbandszwecke des SGVSB nicht wettbe- werbsneutral war. B.3.1.2.4 Beweisergebnis

108. Es ist bewiesen, dass der Hauptzweck des Verbands seit mindestens 2002 in der ge- meinsamen Datenverwaltung und der Herstellung von Katalogen bestand. Es ist unstreitig, dass der Verband als Interessenvertreter gegenüber Endkunden, Herstellern und Abneh- mern auftreten wollte. Es ist bewiesen, dass der Verband zur Gewinnsteigerung seiner Mit- glieder beitragen und deren Marktposition stärken wollte. Schliesslich unterstütze er seine Mitglieder bei der Kalkulation. Damit steht fest, dass der Verband Einfluss auf das Marktge- schehen nehmen wollte und sich nicht neutral im Wettbewerb verhielt.

109. Die genau Ausgestaltung dieses Einflusses auf das Marktgeschehen und dessen Aus- wirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt für Sanitärgrosshandel ist Gegenstand der nachfolgenden Erläuterungen (s.u. B.5.2, Rz 797 ff.;B.5.3, Rz 1769 ff.; B.5.5, Rz 1820 ff.).

110. Als nächstes wird die Tätigkeit der Organe des Verbands untersucht. Für das Ver- ständnis des Sachverhaltes ist der Beschrieb der Funktionen der einzelnen Organe zentral. B.3.1.3 Die Organe des Verbands B.3.1.3.1 Beweisthema

111. Die Wettbewerbsbehörden führen anschliessend Beweis darüber, aus welchen Orga- nen der SGVSB bestand und welche Funktionen diese Organe hatten. Ferner soll bewiesen werden, wie die Organe zusammengesetzt waren, wie häufig sie sich trafen und wer die Teilnehmer der Sitzungen waren. Schliesslich wird Beweis über den Professionalisierungs- grad die Geschäftsführung und die Datenverwaltung des SGVSB geführt. B.3.1.3.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

112. Die anschliessenden Ausführungen stützen sich auf die folgenden Beweismittel: - aktuelle Statuten des SGVSB, - die Statutenänderung aufgrund des Zusammenschlusses von „Gétaz und Richner“, - die Statuten des SGVSB in der Version von 1934, - die Abstimmungsresultate vom 9. September 2010, - die Protokolle der Preiskommission von 1996 bis 1997, - die Protokolle der Kalkulationskommission von 1998 bis 2000, - die Protokolle der Sortimentskommission von 2001 bis 2011, - das Pflichtenheft der Sortimentskommission,

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- das Pflichtenheft der Kommission für Datenmanagement und Technik, - die Vorstandsprotokolle von 1999 bis 2011, - die Protokolle der SGVSB-Generalversammlung von 1998-2011, - die Protokoll der Sitzungen der Kooperation Sanitär Schweiz von 1998 bis 2011, - die Fragebogenantworten des SGVSB, Parteieinvernahmen mit dem Datenverantwort- lichen des SGVSB und dem Verbandssekretär.

113. Der SGVSB hat gemäss Verbandsstatuten190 fünf Organe, deren Aufgaben und Funk- tionsweise nachfolgend der Reihe nach dargestellt werden: i. die Generalversammlung; ii. der Vorstand; iii. die Kommissionen; iv. der Sekretär; v. die Revisionsstelle (i) Die Generalversammlung

114. Artikel 13 der Statuten regelt die Zuständigkeit der Generalversammlung. Neben der Festsetzung und Änderung der Statuten (Ziff. 1) ist sie für die Wahl und Abberufung sämtli- cher Organmitglieder inklusive deren Präsidenten (Ziff. 3-7) verantwortlich. Sie entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (Ziff. 2). Zudem beschliesst sie über sämtliche Anträge des Vorstands und der Mitglieder sowie weitere Geschäfte nach Gesetz, Statuten oder Beschlüssen (Ziff. 10, 12). So genehmigt sie jeweils die Protokolle der Gene- ralversammlung und den Jahresbericht.191 Schliesslich ist sie zuständig für die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung (Ziff. 8), die Entlastung der Organe (Ziff. 9) sowie für die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.

115. Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Ausserordentliche Generalver- sammlungen werden nach Bedarf einberufen (Art. 14 Abs. 1 u. 2) und müssen durchgeführt werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt (Art. 15 Abs. 2). Jedes Mitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens zwei weite- re Mitglieder vertreten darf (Art. 16). Bei Wahlen hat jedes Mitglied eine Stimme, wobei das absolute Mehr der abgegeben Stimmen entscheidet (Art. 18). Bei Abstimmungen entscheidet ein qualifiziertes Mehr von 60 % der Stimmen (Art. 19 Abs. 6), wobei Abstimmungen schrift- lich durchgeführt werden können (Art. 15 Abs. 1). Mindestens die Hälfte der Stimmen muss anwesend oder vertreten sein, damit die Generalversammlung beschlussfähig ist (Art. 17).

116. Die Stimmkraft jedes Mitglieds bemisst sich bei Abstimmungen nach seinem Sani- täreinkaufsumsatz, wobei als Sanitäreinkaufsumsatz das mit den wichtigsten Sanitärherstel- lern getätigte Einkaufsvolumen gilt. Der Vorstand bestimmt die zu berücksichtigenden Sani- tärhersteller und regelt die Einzelheiten. Zudem kann er die Skala für die Bemessung der Stimmkraft der Teuerung und wesentlichen Veränderungen der Preisordnung anpassen (Art. 19 Abs. 1, 3 u. 4). Das Sekretariat gibt den Mitgliedern alljährlich die Stimmkraft der einzel- nen Mitglieder bekannt. (Art. 19 Abs. 5).

117. Seit dem 3. September 2007 verteilte sich die Stimmkraft wie folgt (Art. 19 Abs. 2):

190 Act. 372.39. 191 Act. 355, 31, 47, 68, 90, 108, 125, 145, 164, 183, 208.

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Bis zu 2 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 4 Stimmen Bis zu 2–4 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 5 Stimmen Bis zu 4–6 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 6 Stimmen Bis zu 6–10 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 7 Stimmen Bis zu 10–20 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 8 Stimmen Bis zu 20–30 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 10 Stimmen Bis zu 30–40 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 13 Stimmen Bis zu 40–50 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 17 Stimmen Bei über 50 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 22 Stimmen192

118. Konkret war die Gewichtsverteilung im Verband bis zur Untersuchungseröffnung fol- gendermassen ausgestaltet: CRH (Richner, Gétaz, Regusci) 22 Stimmen SABAG 8 Stimmen Bringhen 7 Stimmen Innosan 4 Stimmen Kappeler 4 Stimmen Sanidusch 4 Stimmen Burgener 4 Stimmen San Vam 4 Stimmen Spaeter (ab 01.01.2011) 4 Stimmen Total ab 2011: 61 Stimmen Total bis 2011: 57 Stimmen Qualifiziertes Mehr von 60 % ab 2011 36.6 Stimmen Qualifiziertes Mehr von 60 % bis 2011 34,2 Stimmen193

119. Die sechs marktanteilsmässig kleinsten Unternehmen – Innosan, Kappeler, Sanidusch, Burgener, San Vam, Spaeter – verfügten bis 2012 über einen gemeinsamen Katalog (vgl. dazu unten Rz 2015 ff.), weshalb sie bei Angelegenheiten, welche die Kataloge und die Stammdatenverwaltung betrafen, nur gemeinsam abstimmen konnten. Dadurch ergaben sich diesbezüglich de facto lediglich vier Abstimmungsblöcke: CRH (22 Stimmen), Sabag (8 Stimmen), Bringhen (7 Stimmen) und die kleinen Unternehmen (insgesamt 24 Stimmen). Bei Wahlen galt das Kopfstimmrecht (Art. 18 Statuten) und bei Abstimmungen ein qualifiziertes Mehr von 60 % der Stimmen (Art. 19 Statuten).

120. Mit Bezug auf die Kataloge und die Stammdatenverwaltung konnten die sechs kleinen Unternehmen, welche je einzeln nur über 4 Stimmen verfügten, selbst wenn sie zusammen- wirkten, keine qualifizierte Mehrheit erringen (insgesamt 24 von 36.6 benötigten Stimmen). Bei allenfalls umstrittenen Abstimmungen brauchten sie folglich entweder die gemeinsame Unterstützung von Sabag und Bringhen oder diejenige von CRH. Entsprechendes gilt für die anderen drei Abstimmungsblöcke. Die Generalversammlungsbeschlüsse stellten folglich nicht Entscheide eines grossen Mitglieds dar, sondern jedes Mitglied bedurfte der Unterstüt- zung der anderen Mitglieder, um eine Mehrheit an der Generalversammlung zu erreichen. Jedem Abstimmungsblock kam also eine entscheidende Bedeutung zu.

121. Eine detaillierte Darstellung der Beteiligung der verschiedenen Unternehmen an den Generalversammlungen zwischen 1998 bis 2011 ist in Anhang G.1 aufgeführt.

192 Act. 372.40, 3. 193 Act. 372.07, Abstimmungsresultate RS 53/2010.

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(ii) Der Vorstand

122. Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, wovon zwei Mit- glieder das Amt des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten ausüben. Die Generalversamm- lung wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Der Vorstand ist ermächtigt, ein Vorstandsmitglied zum Vizepräsidenten zu wählen. Sämtli- che Vorstandsmitglieder sind beliebig wiederwählbar (Art. 20).

123. Der Vorstand ist gegenüber allen Organen des Verbands mit Ausnahme der General- versammlung weisungsbefugt (Art. 21 Abs. 2). Er wahrt die Interessen der Mitglieder und des Verbands und sorgt für die Erfüllung des Verbandszwecks (Art. 21 Abs. 1), welcher wie ausgeführt primär darin besteht, die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Lie- feranten, Abnehmern, andern Verbänden und Interessengruppen, den Behörden und der Öf- fentlichkeit zu vertreten und den Sortimentskatalog der Sanitärbranche herauszugeben (Rz 89 ff.). Er regelt die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Kommissionen (Art. 27 Abs. 1).

124. Der Vorstand fasst seine Entscheide mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei für die Beschlussfähigkeit zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Vorsitzenden (Art. 25). Verhinderte Vor- standsmitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten darf (Art. 24). In dringenden Fällen kann der Präsi- dent die schriftliche oder telefonische Stimmabgabe anordnen (Art. 23). Pro Jahr fanden zwi- schen 2002 und 2011 sechs bis sieben Vorstandssitzungen statt (vgl. Anhang 0).194

125. Im Vorstand war zwischen 1998 und 2011 immer ein Vertreter der Richner, der Gétaz und der Sabag vertreten. Ab dem 25. August 2010 war auch ein Vertreter der Bringhen im Vorstand (vgl. für die Sitzungsanwesenheit die Auswertungen in Anhang G.4). Aus diesem Umstand folgt, dass Richner, Gétaz und Sabag im Vergleich zu Bringhen, Burgener, Inno- san, Kappeler, Sanidusch, San Vam und Spaeter einen ungleich aktiveren und grösseren Einfluss auf die Verbandspolitik hatten. Auf die im Vorstand wettbewerbsrechtlich relevanten Besprechungen wird unter B.5.5 und B.5.2 näher eingegangen. (iii) Die Kommissionen

126. Bis im Jahr 1997 setzte der SGVSB-Vorstand zwei Kommissionen ein: die Preiskom- mission (existent seit mindestens 1959195) und die Katalogkommission.196 Die Preiskommis- sion nannte sich ab 1998 Kalkulationskommission.197 Die Katalogkommission und die Preis- bzw. Kalkulationskommission wurden ab 2001 zur Sortimentskommission zusammenge- schlossen.198 Seit 24. Oktober 2011 tagte die Kommission unter dem Namen „Kommission Datenmanagement und Technik (KDT).“199

194 Vgl. Act. 242. 195 Act. 372.38, Art. 16 lit. c, Art. 26. 196 Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/1996, 3. 197 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/1998, 5. 198 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/2000, 38. 199 Act. 352, 776.

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127. Die Preiskommission tagte zwischen 1998-2001 vier bis fünf Mal im Jahr mit einem Präsidenten, drei regulären Kommissionsmitgliedern und […] dem Verbandsverantwortlichen für die Herstellung des SGVSB-Preiskatalogs, welcher Teamkatalog genannt wurde. [...] führte jeweils die Sitzungsprotokolle. Sie beschloss auf Antrag der Katalogkommission Preisänderungen in den gemeinsamen Preiskatalogen (Teamkatalogen) der Verbandsmit- glieder200 und traf sich am 14. Februar 1996 mit diversen Herstellern, die ihre Preisänderun- gen bekanntgaben und die Preisdifferenz zwischen Deutschland und der Schweiz offenleg- ten.201 Zudem beschloss die Preiskommission, mit welchem Kalkulationsfaktor die Herstel- lerpreise zu multiplizieren waren, um den SGVSB-Katalogpreis zu berechnen.202

128. Die Kalkulationskommission umfasste fünf Mitglieder und den Verantwortlichen SGVSB-Mitarbeiter für die Katalogproduktion. Sie legte weiterhin die Kalkulationsfaktoren fest, mit welchen die Herstellerpreise multipliziert wurden, um die SGVSB-Katalogpreise zu berechnen.203 Ferner fixierte sie die Wechselkurse zur damaligen D-Mark und sogenannte Warenumsatzkategorien.204 Schliesslich bestimmte sie Rabattgruppen.205

129. Die Sortimentskommission bestand aus drei bis sechs Mitgliedern und dem Verant- wortlichen SGVSB-Mitarbeiter für die Katalogproduktion.206 Sie tagte sechs bis sieben Mal im Jahr, fällte aber zusätzlich zahlreiche Entscheide pro Jahr schriftlich im Zirkulationsverfah- ren. Dabei entschied sie vor allem über die Aufnahme von neuen Produkten in die SGVSB- Stammdaten207 und den SGVSB-Preiskatalog (Teamkatalog; vgl. dazu unten B.5.5.10 Rz 2046 ff.).208

130. Gemäss Pflichtenheft der Sortimentskommission vom Mai 2001 war die Kommission zuständig für die Bestimmung des Sortiments in der Stammdatenverwaltung und im Team- online-Katalog sowie in den Teamkatalogen.209 Im Zusammenhang mit der Kalkulation und den Preisen kamen der Sortimentskommission gemäss Art. 4 des Pflichtenhefts die folgen- den Pflichten zu: 4.1. Die Kommission unternimmt die notwendigen Vorkehrungen für marktkonforme Verkaufsrichtpreise des Sortimentes von sanitären Produk-

200 Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/96, 2. 201 Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/96, 3 ff. 202 Act. 350, Protokoll Preiskommission 4/96, 11 f.; Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/97, 18. 203 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/98, 7 f.; Act. 351, Protokoll 3/98, 17. 204 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/98, 12. 205 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/2000, 37 f. 206 Act. 352, vgl. etwa Protokoll Sortimentskommission 1/2001, 1; Protokoll 3/2011, 762. 207 Pro memoria: Die Stammdaten enthalten nebst technischen Angaben wie z.B. ein Foto des Produkts, die dazugehörige Artikelnummer des Herstellers und die Produktmasse auch die Produktpreise; vgl. zu den Stammdaten ausführlich B.5.5.1, Rz 1820 ff. 208 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 1/2001, 3; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 2/2001, 23. 209 Act. 370.03, Pflichtenheft 2001, Artikel 2.1.

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ten gemäss den allgemeinen Vorgaben, die von der Generalversammlung und dem Vorstand beschlossen sind. 4.2 Wichtige Kommissionsbeschlüsse, wie beispielsweise die Ände- rung von Grundlagen für marktkonforme Verkaufsrichtpreise, sind den Mitgliedern sofort nach der Beschlussfassung und vor einer Veröffentli- chung der gestützt auf diesen geänderten Grundlagen kalkulierten Ver- kaufsrichtpreise mitzuteilen. 4.3 Die Kommission ist verantwortlich für die Aktualität der Beilagen zur SGVSB-Artikelverwaltung in welcher die Empfehlung für die Grundkal- kulation von sanitären Produkten (Beilage 1), die Warenumsatzkategorien (Beilage 2), Richtlinien und Empfehlungen (Beilage 3), die Wechselkurse (Beilage 4), das Adressverzeichnis der Lieferanten (Beilage 5), die Emp- fehlung der Kalkulations-Schlüssel (Beilage 6) und die Verzeichnisse über Farben- und Ausführungs-Codes (Beilagen 7 und 8) geführt werden. 4.4 Die Kommission terminiert und überwacht die Herausgabe der von ihr beschlossenen Preisdaten während dem Jahr und bei den jährlichen Preisrunden. 4.6 Sofern nicht geregelt, legt die Kommission die Richttermine fest für die Herausgabe von Preismutationen auf Datenträgern und in gedruckter Form. 4.7 Die Kommission bestimmt die Wechselkurse und überwacht diese an ihren Sitzungen oder mindestens quartalsweise. Bei Abweichungen von ± 5 % gegenüber der in den Kalkulationen verwendeten Wechselkur- sen, kann die Kommission neue Berechnungen mit Korrekturen der Ver- kaufsrichtpreise veranlassen. Siehe auch Anhang 4 zum Pflichtenheft.210

131. Ferner hatte die Sortimentskommission gemäss Art. 5 des Pflichtenhefts die folgenden Rechte: 5.1 Gestützt auf die von der Generalversammlung und dem Vorstand beschlossenen Vorgaben für die Verkaufsrichtpreisfindung, entscheidet die Kommission über die Grundkalkulation jedes einzelnen sanitären Arti- kels und dessen Zuweisung in eine Warenumsatzkategorie in eigener Kompetenz. 5.2 Die Kommission kann die von den Lieferanten und Sanitärherstel- lern veröffentlichten Verkaufsrichtpreise akzeptieren oder nötigenfalls auf die auf der Grundkalkulation basierenden Verkaufsrichtpreise ändern. 5.3. Sollten, bedingt durch verschiedene Grundkalkulationen bei ver- gleichbaren Produkten, von den Lieferanten unterschiedliche Verkaufs- richtpreise resultieren, die wettbewerbsverzerrende Auswirkungen zur Folge haben können, kann die Kommission diese auf die auf der Grund- kalkulation basierenden Verkaufsrichtpreise ändern. 5.4. Gestützt auf die Grundkalkulation legt die Sortimentskommission alle für die Verkaufsrichtpreise relevanten Vorgaben fest, die bei der Auf- nahme von neuen Produkten zu berücksichtigen sind.

210 Act. 370.03, Pflichtenheft 2001, Artikel 4.

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5.5. Für die Gewährleistung von marktkonformen Verkaufsrichtpreisen und für die Durchsetzung der beschlossenen Preispositionierungen und die Zuteilung in die verschiedenen Warenumsatzkategorien kann die Kommission Hersteller/Lieferanten zu Sitzungen einladen.211

132. Mit Vorstandsbeschluss vom 22. August 2011 wurde das Pflichtenheft für die Kommis- sion Datenmanagement und Technik (KDT) per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Die KDT de- finiert gemäss Art. 3.2 die Kriterien bezüglich Aufnahme von Artikeln in die elektronische Stammdatenverwaltung des SGVSB. Sie schafft mit den SGVSB-Stammdaten die techni- sche Basis für die Sortimentsentscheide und für alle bestehenden oder künftigen gedruckten oder digitalen Medien der einzelnen Mitglieder (Art. 3.4). Sie ist gegenüber der Industrie, An- bietern und Mitgliederfirmen neutral und greift nicht in deren Sortiments- und/oder Preispolitik ein, vorausgesetzt, die Aufnahmekriterien der KDT gemäss Art. 3.2 sind erfüllt (Art. 3.5).212

133. In der Sortimentskommission hatte zwischen Januar 2001 und August 2011 immer ein Vertreter der Gétaz und der Richner (heute beide CRH) Einsitz. Ab November 2003 bis Au- gust 2011 vertrat immer auch ein Teilnehmer die Interessen der Sabag und ab Juni 2007 bis August 2011 immer auch ein Vertreter der Bringhen-Gruppe. Ab Juli 2008 bis August 2011 vertrat der CEO der Sanidusch die Teampur-Grossisten, das heisst diejenigen Grossisten, welche auch noch nach 2008 über einen gemeinsamen SGVSB-Preiskatalog (Teamkatalog) verfügten.213 (iv) Der Sekretär

134. Gemäss Statuten ernennt der Vorstand, unter Vorbehalt der Wahl durch die General- versammlung, den Sekretär. Er schliesst mit dem Sekretär einen Arbeitsvertrag ab (Art. 28). Dem Sekretär obliegt die Geschäftsführung des Verbands. Er ist verantwortlich für die Vor- bereitung, die Koordination und den Vollzug der Geschäfte des Vorstands und der Kommis- sionen (Art. 29).214 Er nimmt (und nahm tatsächlich) an sämtlichen Vorstandssitzungen teil215 und repräsentiert den Verband gegen aussen, insbesondere auch im Rahmen der soge- nannten Kooperation Sanitär Schweiz (vgl. dazu unten B.3.2.2, Rz 186 ff.).216 Ferner vertrat er den Verband vor Behörden.

135. Das Verbandssekretariat wird seit Anfang der neunziger Jahre bis heute von einem freischaffenden Anwalt und Notar – [...] – bestellt. Das Verbandssekretariat hat seinen Sitz in […], während die Stammdaten zur Katalogproduktion in […] verwaltet werden. Der Ver- bandssekretär übt seine Sekretariatsbeschäftigung teilzeitlich zu einem Arbeitspensum von ca. 60 % aus und wird von zwei Sekretärinnen im Bereich Administration, Kommunikation, Finanzen und Personal unterstützt. Die Datenverwaltung in […] besteht aus insgesamt acht Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitenden (insgesamt ca. 650 ständige Stellenprozente), wobei zeitweise auch noch mehr Leute eingestellt werden. Die dortigen Mitarbeiter widmen sich vor allem der Datenverwaltung und der Katalogproduktion.217

211 Act. 370.03, Pflichtenheft 2001, Artikel 5. 212 Act. 372.11, Pflichtenheft KDT 2011 vom 1. Januar 2012. 213 Für eine detaillierte Sitzungsteilnahme der einzelnen Kommissionsmitglieder, vgl. Anhang G.3. 214 Act. 372.39. 215 Act. 358. 216 Act. 356. 217 Act. 57, Zeile 87 ff.; Act. 60, Zeile 71 ff.; www.dasbad.ch.

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(v) Die Revisionsstelle

136. Schliesslich wählt gemäss Statuten die Generalversammlung für jeweils zwei Jahre ei- ne Revisionsstelle. Diese prüft Bilanz und Jahresrechnung und erstattet der Generalver- sammlung Bericht und stellt den Antrag auf Entlastung der Organe.218 B.3.1.3.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

137. Die Parteien bestritten vorangehenden Darstellungen in ihren schriftlichen Stellung- nahmen nicht. B.3.1.3.4 Beweisergebnis

138. Die oben beschriebenen Sachverhalte sind in ihrer Gesamtheit bewiesen. Zusammen- fassend sind folgende Eckpunkte als Beweisergebnis hervorzuheben: i. Der SGVSB hatte fünf Organe: Die Generalversammlung, den Vorstand, Kommissio- nen, den Sekretär und die Revisionsstelle. ii. Die Generalversammlung fand jährlich statt. Die Verteilung der Stimmkraft ist in Rz 118 aufgeführt. Um den Beschluss der Generalversammlung in bestimmter Weise zu beeinflussen, genügte es nicht, dass ein grosses Mitglied seine alleinige Stimmkraft einsetzte. Jedes Mitglied brauchte die Unterstützung von mindestens zwei weiteren Mitgliedern bei Abstimmungen. Die kleinen Mitglieder verfügten insgesamt über 24 Stimmen – d.h., mehr als das grösste Verbandsmitglied CRH, das über 22 Stimmen verfügte – und konnten auf diese Weise bei Abstimmungen in der GV Einfluss neh- men. Die Generalversammlung beschloss über Vorgaben für die Verkaufsrichtpreis- findung. iii. Der Vorstand traf sich sechs bis sieben Mal im Jahr. Er entschied mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend war. Im Vorstand war zwischen 1998 und 2011 immer ein Vertreter von CRH und Sabag vertreten. Ab dem 25. August 2010 war auch ein Vertreter der Bringhen im Vorstand. Aus diesem Umstand folgt, dass Richner, Gétaz und Sabag im Vergleich zu Bringhen, Burgener, Innosan, Kappeler, Sanidusch, San Vam und Spaeter einen aktiveren und grösseren Einfluss auf die Verbandspolitik hatten. iv. Die Sortimentskommission war das Nachfolgeorgan der sog. Preis- bzw. Kalkulati- onskommission und der Katalogkommission. Zwischen Januar 2001 bis August 2011 war immer ein Vertreter von CRH in der Kommission. Die Sabag nahm von Novem- ber 2003 bis August 2011 teil. Ab Juni 2007 bis August 2011 war immer auch ein Vertreter der Bringhen-Gruppe Mitglied. Zwischen Juli 2008 bis August 2011 vertrat der CEO der Sanidusch die Teampur-Grossisten (Kappeler, Burgener und Sani- dusch). Die Sortimentskommission tagte sechs bis sieben Mal im Jahr und fällte zu- sätzlich Zirkulationsentscheide. Sie entscheid über: o „Marktkonforme“ Verkaufsrichtpreise des Sortiments. Sie informierte die Mit- glieder darüber; o Die Aufnahme von neuen Produkten in die Stammdaten und den SGVSB- Preiskatalog; o Die Empfehlung der Grundkalkulation von Sanitären Produkten; o Warenumsatzkategorien und die Zuweisung von Waren in solche Kategorien;

218 Act. 372.39.

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o Richtlinien und Empfehlungen; o Wechselkurse; o Empfehlung der Kalkulations-Schlüssel; o Die Terminierung und Herausgabe von „ihr beschlossenen Preisdaten wäh- rend dem Jahr und bei den jährlichen Preisrunden“; o Die Richttermine für die Herausgabe von Preismutationen auf Datenträgern und in gedruckter Form; v. Die Sitzungsteilnahmen der einzelnen Mitglieder im Vorstand, in den Kommissionen und an der GV gemäss Anhang G.4 ist bewiesen. vi. Der Sekretär führte die Geschäfte des Verbands zu einem Arbeitspensum von ca. 60 %. Er wurde von zwei Sekretärinnen unterstützt und rund 650 Stellenprozenten für die Datenverwaltung. Der Verband konnte also auf ein professionelle Geschäftslei- tung und eine professionelle Datenverwaltung zurückgreifen. B.3.1.4 Verbindlichkeit der Verbands- bzw. Organbeschlüsse B.3.1.4.1 Beweisthema

139. In der Folge wird Beweis darüber geführt, ob die Verbands- und Organbeschlüsse für die SGVSB-Mitglieder verbindlich waren und die SGSVB-Mitglieder in die Organbeschlüsse einwilligten. B.3.1.4.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

140. Den Wettbewerbsbehörden liegen zur Verbindlichkeit der Verbandsbeschlüsse, die Verbandsstatuten als Beweismittel vor.

141. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der SGVSB- Statuten219 ergeben sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem Gesetz, den Statuten und den von den Verbandsorganen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.

142. Die Statuten präzisieren insbesondere, dass die Mitglieder verpflichtet sind, die Be- schlüsse der Verbandsorgane einzuhalten (Art. 7 Abs. 2 lit. a). D.h., indem ein Mitglied sein Einverständnis erklärt, die Statuten einzuhalten, verpflichtet es sich auch, sämtliche Ent- scheide der Verbandsorgane mitzutragen, unabhängig davon, ob es selbst an diesem Ent- scheid anwesend war.

143. Die Generalversammlung ist ermächtigt, in einem Reglement die Sanktion für die Ver- letzung der Mitgliederpflichten zu regeln. Zudem kann die Generalversammlung ihre Be- schlüsse, welche Mitgliederpflichten begründen, mit Sanktionsregelungen versehen. Schliesslich kann die Verletzung einer Mitgliedspflicht ein Ausschluss eines Mitglieds ge- mäss Art. 9 zur Folge haben (Art. 7 Abs. 3). Art. 9 bestimmt diesbezüglich, dass ein Mitglied jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Verband ausgeschlossen werden kann. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Dem betroffenen Mitglied kommt kein Stimmrecht zu. Es hat das Recht, bei einer schriftlichen Ab- stimmung schriftlich oder bei einem Ausschluss anlässlich der Generalversammlung münd- lich zum Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Art. 9).220

219 Act. 372.39. 220 Act. 372.39.

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B.3.1.4.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

144. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen in diesem Zusammenhang vor, die Partei- en hätten nicht vereinbart, dass „die in den gemeinsamen Katalogen aufgeführten Brutto- preise verbindlich sein sollen.“221

145. Dieses Vorbringen widerlegt weder, dass Verbandsbeschlüsse verbindlich gewesen sind, noch dass Burgener, Kappeler und Sanidusch die Preiskataloge verwendet haben. Das Vorbringen betrifft die Bedeutung der gemeinsamen Bruttopreise im Sanitärgrosshandels- markt, darauf wird weiter unten eingegangen (vgl. B.4.7, Rz 470 ff.). B.3.1.4.4 Beweisergebnis

146. Es ist bewiesen, dass die Organbeschlüsse des Verbands verbindlich waren. Indem ein Unternehmen dem Verband beitrat, erklärte es eigenverantwortlich, sich an die Organbe- schlüsse zu halten. B.3.1.5 Die eigenständige Tätigkeit des Verbands am Markt für Sanitärgrosshandel B.3.1.5.1 Beweisthema

147. Die Wettbewerbsbehörden führen nachfolgend Beweis darüber, ob der SGVSB am Markt für Sanitärgrosshandel selbständig aufgetreten ist. B.3.1.5.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

148. Es liegen die folgenden Beweismittel vor: - die Protokoll der Generalsversammlung vom 23. Juni 2000, vom 13. Juni 2003, vom

11. Juni 2010, - die Vorstandsprotokolle von 1999 bis 2011, - eine PowerPoint-Präsentation des SGVSB anlässlich der Generalversammlung vom

11. Juli 2010 mit dem Titel „Vom Nutzen des Verbandes für seine KMU-Mitglieder,“ - der Jahresbericht 2006, - die Aussagen von [...] Bringhen anlässlich seiner Einvernahme vom 29. November 2011, - die Fragebogenantworten des SGVSB vom 29. Januar 2013, - die Aussagen des SGVSB-Sekretärs [...] anlässlich seiner Einvernahme vom 4. No- vember 2013,

149. Wie sich aus den Akten und den Parteiaussagen mehrfach ergibt, betrachtet sich der SGVSB als Dienstleister für seine Mitglieder. Seine Dienstleistungen bestehen vorwiegend in der Stammdatenverwaltung und in der Unterstützung seiner Mitglieder bei der Produktion der Produktekataloge. Gemäss eigenen Angaben machen diese beiden Dienstleistungen rund 85 % der Verbandstätigkeit aus.222 Nebst den bereits im Verband vertretenen Grosshändler

221 Act. 875 Rz 30; Act. 876 Rz 30; Act. 877 Rz 30. 222 Act. 358, Protokoll Vorstand 3/2001, 194; Act. 354, Protokoll GV vom 23.6.2000, 49; Act. 354, Protokoll GV vom 13.6.2003, 95; Act. 354, Protokoll GV vom 11.6. 2010, 198; Act. 560, Zeile 49 ff.; Zeile 571.

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können grundsätzlich alle Sanitärgrosshändler dem SGVSB beitreten und auf diese Weise von den Dienstleistungen profitieren.223

150. Die SGVSB-Mitglieder vereinigen in der Schweiz auf dem Markt für Sanitärgrosshandel nach wie vor einen gemeinsamen Marktanteil von ca. 50 %. Es ist daher für jeden Hersteller von grossem unternehmerischem Interesse, seine Produkte bzw. die betreffenden Produkt- daten (Produktfotos, Produktnummer, Masse, Farbe, Produktbasispreis) in der Stammdaten- verwaltung des SGVSB (vgl. dazu unten B.5.5.1, Rz 1820 ff.) unterzubringen. Denn basie- rend auf den Stammdaten werden die Papierkataloge und die elektronischen Kataloge der SGVSB-Mitglieder produziert. Basierend auf diesen Daten werden schliesslich auch die Of- ferten der einzelnen Unternehmen erarbeitet. Ein potentieller Kunde kann sich zudem in den Katalogen einen Überblick über die von ihm gewünschten Produkte verschaffen. Sein Kauf- entscheid gründet also unter anderem auf der Betrachtung dieser Kataloge. Daraus folgt, dass der SGVSB nicht nur eine Dienstleistung für seine Mitglieder erbringt, sondern damit gleichzeitig auch den in den Stammdaten geführten Sanitärproduktherstellern dient. Aus Sicht des SGVSB sind seine Dienstleistungen für die Hersteller „unverzichtbar.“224 Anlässlich der Vorstandssitzung vom 27. August 2008 bezeichnete der Verbandssekretär die Kataloge zudem als „hervorragendes Marketinginstrument.“225 Aus alldem wird deutlich, dass die Ver- waltung der Stammdaten und die Herstellung der Kataloge eine im Markt für Sanitärgross- handel eingebundene Leistung darstellt.

151. Um die Stammdaten auf dem aktuellsten Stand zu halten, tritt der Verband selbständig in Kontakt mit den Sanitärherstellern im In- und Ausland und verlangt von diesen aktualisier- te Produktdaten und Basispreise (vgl. dazu unten B.5.5.1, Rz 1937 ff.). Basierend auf den Entscheiden der Sortimentskommission wurde zudem über die Aufnahme von Produkten in die Stammdaten entschieden (vgl. dazu unten B.5.5.10, Rz 2046 ff.). Als Gegenleistung für die Aufnahme in die SGVSB-Stammdatenverwaltung entrichten die Hersteller einen Beitrag an den SGVSB.226 Die Herstellerbeiträge machen rund zwei Drittel des SGVSB-Umsatzes aus.227 Im SGVSB-Jahresbericht für das Jahr 2006 und 2013 hält der Verband ausdrücklich fest, dass die Bereiche Stammdatenverwaltung und Katalog Gewinne erzielen.228

152. Gemäss den Aussagen von [...] Kappeler, [...] Bringhen und des Verbandssekretärs erbringt der SGVSB eine Dienstleistung, welche die Mitglieder aufgrund von Skaleneffekten billiger als eine entsprechende Eigenproduktion zu stehen komme.229 In den Verbandssit- zungen wurde wohl daher auch die Möglichkeit diskutiert, den Verband in eine AG umzu- wandeln, welche ihre Dienstleistungen nicht nur gegenüber den Mitgliedern verkaufen wür- de.230 Damit steht fest, dass der Verband als wirtschaftlich selbständige Einheit auf dem Markt auftritt. Mit diesem Schluss stimmt den auch die Einschätzung des Verbandssekretärs überein, der den SGVSB als „Dienstleistungsunternehmen“ bezeichnet.231

223 Vgl. etwa die Ausführungen in Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2002, 329. 224 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2008, 834. 225 Act. 358, Protokoll Vorstand 4/2008, 822. 226 An der Generalversammlung vom 11.6.2010 hebt der Verbandssekretär die Vorteile der Verbandsmitglied- schaft hervor. Unter anderem gibt er an, dass der Verband die Lieferantenbeiträge zur Finanzierung der Stammdatenverwaltung erhebt. Ferner unterstreicht er den Nutzen des Verbands als Werbeträger für die Mitglieder, Act. 354, 200 ff., 211. 227 Act. 381, Antworten auf Fragen 5 und 6. 228 Act. 355, Jahresbericht 2006, 123; Act. 892, Beilage 4, 5. 229 Act. 354, Protokoll GV vom 13.6.2003, 96; Act. 72, Zeile 14 f. 230 Act. 358, Protokoll Vorstand 2/2003, 402; Act. 354, Protokoll GV vom 13.6.2003, 96. 231 Act. 560, Zeile 571.

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B.3.1.5.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

153. Der SGVSB anerkennt, dass er als Dienstleister für seine Mitglieder auftritt. Er betont jedoch, dass er in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den Grosshändlern des SGSVS oder Sanitas Troesch stehe. Er nehme nicht am „Wirtschaftsprozess der Sanitärfachhändler“ teil.232

154. Es ist unbestritten, dass die Mitglieder auf die Dienstleistungen des SGVSB (Stammda- tenverwaltung und Katalogherausgabe) zurückgegriffen haben. Alleine dies beweist, dass der SGVSB eine für den Verkauf notwendige Vorleistung erbrachte bzw. erbringt. Das wirt- schaftliche Fortkommen der SGVSB-Mitglieder im Markt für Sanitärgrosshandel hängt unter anderem von diesen Dienstleistungen ab. Es ist erwiesen, dass die SGVSB-Mitglieder diese Leistungen selbst erbringen hätten müssen oder allenfalls von einem Dritten, wenn sie nicht auf die Dienstleistungen des SGVSB zurückgreifen hätten können. Die Tätigkeit der Katalo- gherausgabe und der Stammdatenverwaltung sind also untrennbar mit der Tätigkeit eines Sanitärgrosshändlers verbunden. Diese Tätigkeit und die Finanzierung des SGVSB zu zwei Dritteln durch Herstellerbeiträge beweisen, dass der SGVSB im Wirtschaftsprozess der Sani- tärfachhändler selbständig teilnahm bzw. teilnimmt. B.3.1.5.4 Beweisergebnis

155. Es steht fest, dass der SGVSB sich als Dienstleister für seine Mitglieder wahrnimmt. Seine Dienstleistungen bestehen zu 85 % aus der Stammdatenverwaltung. Um die Stamm- daten zu aktualisieren, tritt der Verband selbständig mit den Herstellern in Kontakt, um die Produktdaten und Basispreise zu erheben. Die Hersteller zahlen für die Aufnahme in die Stammdatenverwaltung einen Herstellerbeitrag. Diese Herstellerbeiträge machen zwei Drittel des SGVSB-Umsatzes aus. Der SGVSB erzielt mit der Stammdatenverwaltung Gewinne. Mit anderen Worten werden die Dienstleistungen des SGVSB durch die Hersteller finanziert. Der SGVSB erzielt damit einen von seinen Mitgliedern losgelösten Umsatz und Gewinn und ist von seinen Mitgliedern finanziell unabhängig.

156. Es ist damit bewiesen, dass der SGVSB auf dem Markt für Sanitärgrosshandel auftritt und eine im Markt benötigte Leistung (Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion) ei- genständig erbringt. Die Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion müsste sonst von den SGVSB-Mitgliedern selbst oder allenfalls einem beauftragten Drittunternehmen erledigt werden. Die Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion ist in die Kerntätigkeit der Sani- tärgrosshändler eingebunden, da der Kaufentscheid eines Kunden von den in Offerten auf- geführten Katalogpreisen und dadurch der Stammdatenverwaltung abhing. Die Dienstleis- tung, welche der Verband anbietet, steht grundsätzlich jedem Marktteilnehmer offen. Mit die- sem Schluss stimmt den auch die Einschätzung des Verbandssekretärs überein, der den SGVSB als „Dienstleistungsunternehmen“ bezeichnet.

157. Damit ist erwiesen, dass der SGVSB eine wirtschaftlich eigenständige Einheit ist, die auf dem Markt für Sanitärgrosshandel auftritt.

232 Act. 874, 5 f.

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B.3.2 Verhältnis des SGVSB zu Sanitas Troesch B.3.2.1 Sanitas Troesch und die SGVSB-Verbandsmitgliedschaft B.3.2.1.1 Beweisthema

158. Nachfolgend führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über das aktuelle und frühere Verhältnis zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB. Die Klarstellung des Verhältnisses dient dazu, den Hintergrund der nachfolgenden wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und Auswirkungen zu verstehen. B.3.2.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

159. Zum Verhältnis zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch liegen den Wettbewerbs- behörden die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel vor: - ein GV-Protokoll vom 10. Juni 1998, Protokolle der SGVSB-Organe und weitere Ur- kunden sowie Parteiaussagen vor, - zwei SGVSB-Vorstandsbriefe zur Übernahme der SGVSB-Massbilder durch Sanitas Troesch vom 21. Mai 1997, - handschriftliche Notizen des SGVSB-Sekretärs [...] vom 23. und 28. April 1997 zu Tref- fen mit Sanitas Troesch, - ein Vorstandsbrief zu einem Treffen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch vom

1. April 1999, - eine SGVSB-Vorstandsnotiz vom 18. April 2002, - Handnotizen des SGVSB-Sekretärs [...] vom 20. November 1996, Januar 1997, 25. November 1998, 31. März 1999, 10. Mai 1999, 20. März 2002 und 16. April 2002 zu Besprechungen mit Sanitas Troesch über deren Zusammenarbeit und Mitgliedschaft im SGVSB, - eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 21. Januar 1997, - eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 14. Januar 1999, - eine Handnotiz des SGVSB-Sekretärs [...] über ein Gespräch und dem Leiter Marke- ting und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 21. Januar 1997, - eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem CEO von Sanitas Troesch [...] vom 8. März 2000, - Eine SGVSB-Interne Notiz vom 6. August 2000 mit dem Titel „Konvergenz SGVSB/Sanitas Troesch“ - eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 18. April 2002, - die Protokolle der Vorstandssitzungen des SGVSB zwischen 1999-2011, - Protokoll der Einvernahmen von [...] Sabag und [...] von Sanitas Troesch vom 23. No- vember 2011,

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160. Wie sich aus dem Protokoll der Generalsversammlung des SGVSB vom 10. Juni 1998 ergibt, war Sanitas Troesch bis 1995 Mitglied des SGVSB, dann trat das Unternehmen aus dem Verband aus.233 Der bis 2012 amtierende CEO von Sanitas Troesch – [...] – war nach eigenen Aussagen zwischen 1988 bis 1992/1993 im Vorstand des SGVSB.234

161. Aus den beschlagnahmten Akten ist ersichtlich, dass der SGVSB sich mindestens seit November 1996 darum bemühte, Sanitas Troesch wieder in den Verband zu integrieren.235 Wie einer handschriftlichen Telefonnotiz vom 21. Januar 1997 zu einem Gespräch zwischen dem Verbandssekretär [...] und dem heutigen Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Tro- esch [...] zu entnehmen ist, besprachen die Beiden eine Kooperation von Sanitas Troesch mit dem SGVSB.236 Im Anschluss daran diskutierte der SGVSB-Vorstand über die mögliche Kooperation der Sanitas Troesch mit dem SGVSB im Bereich der Stammdaten.237 Am 25. Februar 1997 fand schliesslich ein Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem Verband statt, woran nebst dem Datenverantwortlichen des SGVSB [...], der damalige SGVSB-Präsident [...], der Verbandssekretär und fünf Mitarbeiter der Sanitas Troesch teilnahmen, darunter der heutige Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...]. Die Gesprächsteilnehmer diskutierten die Interessen der Teilnahme der Sanitas Troesch an der gemeinsamen Stammdatenverwaltung. Die Kosten für Sanitas Troesch sollten gegenüber 1995 (dem Aus- trittsjahr) um mehr als ca. 53 % gesenkt werden, bei einer Teilmitgliedschaft oder einer bloss technischen Kooperation ohne Teamkatalog und Team-CD-ROM um 73 %.238

162. Nach zwei Telefongesprächen zwischen dem Verbandssekretär [...] und dem heutigen Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] vom 10. März 1997 und 23. April 1997, fand am 28. April 1997 ein erneutes Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB statt. Dort wurden die Vertriebswege, gemeinsame Schnittstellen in der Sanitärbran- che (IGH, vgl. dazu unten B.3.7, Rz 271 ff.) und wiederum die Kooperation des SGVSB mit Sanitas Troesch im Bereich der Stammdatenverwaltung diskutiert. Ferner diskutierten die Teilnehmer eine mögliche „gemeinsame Werbung für [eine] Preissenkung.“239 Sanitas Tro- esch lehnte eine Teilnahme an der gemeinsamen Stammdatenverwaltung ab. Allerdings wollte Sanitas Troesch dem SGVSB die Stammdatenverwaltung (2D und 3D-fähige Massbil- der) für CHF 30‘000.– abkaufen. Der SGVSB lehnte dieses Angebot ab und wies in einem Schreiben vom 21. Mai 1997 darauf hin, dass „ein unberechtigtes Kopieren der Massbilder (ebenso wie übrigens das unberechtigtes Kopieren des ganzen TEAM-Kataloges) unlauterer Wettbewerb darstellt mit möglichen zivil- und strafrechtlichen Weiterungen.“240

163. Am 14. Januar 1999 telefonierte der Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] dem Verbandssekretär [...]. Er wies gemäss der handschriftlichen Handnotiz darauf hin, dass „Sanitas Troesch […] keine politischen Vorbehalte zum SGVSB“ habe. Sanitas Troesch erachte die „Unterscheidung SGVSB/Team als wichtig.“ Sanitas Troesch wolle per 2001, eventuell schon per 2000, die Katalogproduktion durch den SGVSB bzw. ein Beitritt zum SGVSB prüfen. Sie vereinbarten eine Besprechung für den 31. März 1999,241 welche auch stattfand, allerdings ergebnislos verlief. Das nächste Treffen wurde für den 28. Mai 1999 ge- plant. Gemäss einem Vorstandsbrief vom 1. April 1999 sei sich Sanitas Troesch noch nicht einig, ob sie „bewusst“ auf eine Zusammenarbeit verzichte, „um bei den Mitkonkurrenten möglichst hohe Kosten zu verursachen. Tendenziell [scheine] Sanitas Troesch eher Richtung

233 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 234 Act. 55, Zeile 19. 235 Act. 372.24. 236 Act. 372.25. 237 Act. 372.26. 238 Act. 372.27. 239 Act. 372.28, 3, 5. 240 Act. 372.28, 2. 241 Act. 372.29.

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Zusammenarbeit zu neigen, doch hänge dies nicht zuletzt auch von den konkreten Kosten bzw. Kosteneinsparungsmöglichkeiten ab.“242 Am 10. Mai 1999 teilte Sanitas Troesch […] dem SGVSB Datenverantwortlichen [...] telefonisch mit, dass sie keine finanziellen Vorteile in einer Verbandsmitgliedschaft sehe. Sie wolle im Jahr 2000 das Gespräch weiterführen, die Sitzung vom 28. Mai 1999 sei gestrichen.243

164. Anlässlich der SGVSB Vorstandssitzung vom 2. Februar 2000 wurde die Mitgliedschaft von Sanitas Troesch erneut thematisiert.244 Am 24. August 2000 stellte der Verbandssekretär das Projekt „Konvergenz SGVSB/Sanitas Troesch“ dar. Er wies darauf hin, dass es richtig sei, wenn der SGVSB Massnahmen ergreife, „die mittelfristig zu einem Wieder-Eintritt der Sanitas Troesch in den SGVSB“ führten. „Dabei [sei] von Beginn weg auf einen steten Dialog mit der Sanitas Troesch zu setzen, damit deren berechtigte Interessen […] gebührend be- rücksichtigt werden [könnten].“245 Der Vorstand entschied jedoch das Projekt „im momenta- nen Zeitpunkt“ nicht weiter zu verfolgen.246

165. Am 8. März 2001 rief der CEO von Sanitas Troesch [...] den SGVSB-Sekretär [...] we- gen einer Beerdigung an. Gemäss handschriftlicher Telefonnotiz brachte der Verbandssekre- tär den Beitritt der Sanitas Troesch zum Verband ins Gespräch, wobei der CEO kein Interes- se an einem Beitritt bekundete. Der CEO versprach jedoch einen erneuten Anruf.247

166. Am 20. März 2002 diskutierte der SGVSB-Vorstand über Fragen der Kalkulation, wel- che sie mit Sanitas Troesch besprechen wollte.248 In der Handnotiz notierte sich der Ver- bandssekretär: „Achtung Kartellrecht […] nur informelle Bespr. [...] etc.“ Ferner notierte er sich auf einer zweiten Seite unter dem Titel Mitgliedschaft Sanitas Troesch: „Absprachen im Rahmen der Int. Komm. Offerte machen SGVSB für Mitgliedschaft S/T inkl. S/T-Katalog durch SGVSB.“249 Aus dieser Notiz ist ersichtlich, dass die Notizen zu den Besprechungen mit Sanitas Troesch nur jeweils ein Minimum enthielten. Ferner zeigt die Notiz, dass der SGVSB sich der allfällig kartellrechtlichen Relevanz der Besprechungen mit Sanitas Troesch bewusst war.

167. Im Anschluss an die Kooperationsratssitzung vom 16. April 2002 stellte der Verbands- sekretär und einem SGVSB-Vorstands den CEO von Sanitas Troesch und den Leiter Marke- ting und Einkauf [...] über einen allfälligen Verbandsbeitritt von Sanitas Troesch. Der Ver- bandssekretär hielt im Brief an den Vorstand vom 18. April 2002 fest, der SGVSB-Präsident [...] und er hätten sich mit dem CEO [...] und dem Verkaufsleiter [...] von Sanitas Troesch über einen allfälligen Verbandsbeitritt der Sanitas Troesch unterhalten. Das Unternehmen sei zufrieden mit der gegenwärtigen Situation und wolle nicht beitreten, die mögliche Kostenein- sparung von CHF 200‘000.– seien nicht entscheidend. Sanitas Troesch wolle die Angele- genheit nochmals intern prüfen.250

168. Der Leiter Marketing und Einkauf der Sanitas Troesch [...] habe daraufhin am 18. April 2002 angerufen und erläutert, dass der Wiedereintritt der Sanitas Troesch in den Verband „eine Nulllösung“ sei, „da mögliche Einsparungen durch den Mitgliederbeitrag kompensiert würden. Die Sanitas Troesch arbeite sehr gern mit dem SGVSB in allen bisherigen Berei- chen zusammen. Sie möchte jedoch noch eine weitere Marktbereinigung (lies: Wegfall von

242 Act. 372.30. 243 Act. 372.35. 244 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2000, 27. 245 Act. 372.31, 2. 246 Act. 358, 91. 247 Act. 372.32. 248 Act. 358, 299. 249 Act. 372.33. 250 Act. 372.23, 1, 3.

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Sanitärfachhändlern) und erachtet einen Verbandsbeitritt zum jetzigen Zeitpunkt (und damit die Förderung solcher Sanitärfachhändler) nicht als opportun. Die Sanitas Troesch könne sich einen Verbandsbeitritt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn nur noch wenige Sanitärfach- händler auf dem Schweizer Markt übriggeblieben sind, vorstellen. Sie erachtet es als wün- schenswert, wenn der SGVSB in 1-2 Jahren diesbezüglich wieder Kontakt aufnimmt.“251 Die diesbezügliche Handnotiz des SGVSB-Sekretärs hält zusätzlich noch folgendes fest: „ST ar- beite gerne mit SGVSB zusammen (insbes. Kalkulation etc.) (und besonders mit mir!).252“

169. Der SGVSB wurde über dieses Treffen informiert. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 8. Mai 2002 lässt sich folgendes über das Gespräch mit Sanitas Troesch entnehmen: Die Ergebnisse des Gesprächs mit Sanitas Troesch, welches im Anschluss an die Sitzung des Kooperationsrates vom 18. April 2002 geführt wurde, hat der Vorstand mit der Einla- dung schriftlich erhalten. Zusammenfassend erklärt der Sekretär, dass Sanitas Troesch kei- ne politischen Hindernisse für einen Beitritt sieht, jedoch keinen entscheidenden Nutzen da- raus erwartet. Aus unternehmerischen Gründen warten sie eine Marktbereinigung ab. Die Sanitas Troesch zeigt sich jedoch gerne bereit, mit dem Verband 1-2 Mal pro Jahr über ge- meinsame Themen zu diskutieren.253

170. An der Sitzung vom 7. April 2003 diskutierte der SGVSB-Vorstand die Verbandsmit- gliedschaft von Sanitas Troesch erneut. Der Sekretär liess folgendes verlauten: Sanitas Troeschs Interesse an der Prüfung einer erneuten Zusammenarbeit ist gegeben, betont der Sekretär. Herr […] möchte mit dem SGVSB in nächster Zeit mögliche Einzelhei- ten besprechen, wie dies ursprünglich bereits für heute vorgesehen war. Eine eventuelle Zusammenarbeit betreffend Katalog und Ersatzpreisliste könnte für 2005 in Frage kommen. Ein gemeinsamer Standart-Katalog mit Sanitas Troesch bringt in jedem Fall deutliche Ein- sparungen. Das Sekretariat hat bereits ein Grundlagenpapier ausgearbeitet, um für die gan- ze Branche flächendeckend einen gemeinsamen Standart-Katalog zu produzieren. Dazu sind lediglich gewisse Anpassungen der Farbcodierung sowie des Nummerierungssystems nötig. Technisch gesehen ist auch die Gestaltung individueller Preisfelder, wenn dies ge- wünscht wird, kein Problem.254

171. Am 11. April 2003 kontaktierte der Verbandssekretär [...] den Leiter Marketing und Ein- kauf von Sanitas Troesch [...] erneut. Er lud Sanitas Troesch zu einem Treffen am 21. Mai 2003 ein (vgl. dazu unten Rz 1040 ff.), wo „Fragen bezüglich gemeinsamem Sanitärkatalog 2005 sowie bezüglich Preisniveau 2005“ besprochen werden sollten. Als Anhang an das Schreiben legte der Verbandssekretär ein „Konzeptpapier Gemeinsamer Sanitär- Standardkatalog 2004“ bei. Ziel sei es, das Sanitär-Standardsortiment nicht mehr in ver- schiedenen Gruppen-Katalogen zu präsentieren, sondern es solle durch Sanitas Troesch und die SGVSB-Mitglieder „ein gemeinsamer Sanitär-Standartkatalog herausgegeben und flächendeckend verteilt werden.“ Dadurch sollten die „Stammdatenverwaltung und die Kata- loge […] für die Schweizer Sanitärfachhändler deutlich günstiger werden […].255

172. Nach dem Treffen vom 21. Mai 2003256 fanden am 20. August 2003257 und am 24. Sep- tember 2003258 weitere Treffen mit dem Leiter Marketing und Einkauf der Sanitas Troesch

251 Act. 372.23, 2. 252 Act. 372.23, 4. 253 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2002, 315. 254 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2003, 402 f. 255 Act. 372.34. 256 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 396 ff., 413 ff. 257 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 468. 258 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2003, 470.

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[...] statt. Die Protokolle enthalten keine genauen Angaben zum Inhalt dieser Besprechungen (vgl. zum ganzen aber Rz 1040 ff.).

173. Nachdem in der Folge Sanitas Troesch ca. im Mai 2004 erklärt hatte, sie kommuniziere Bruttopreissenkungen nicht mehr ausserhalb des Konzerns, sind keine regelmässigen Pro- tokolleinträge in den Vorstandsprotokollen mehr verzeichnet. Es steht allerdings fest, dass sich die SGVSB-Vertreter und der Verkaufsleiter der Sanitas Troesch auch danach noch re- gelmässig im Rahmen des Kooperationsrates (vgl. B.3.2.2, Rz 186 ff.) getroffen haben. Ins- gesamt trafen sie sich zwischen Mai 2004 und dem 11. November 2011 noch mindestens zwölf weitere Male.259 Anlässlich dieser Treffen wurde auch über das künftige Preisniveau diskutiert (vgl. Rz 1215 f., 1217 f., 1219 f., 1261 f.).

174. Die SGVSB-Mitgliedschaft von Sanitas Troesch blieb weiterhin erklärtes Ziel des Ver- bands. Er bemühte sich daher zwischen Dezember 2007 und Dezember 2008 erneut Sanitas Troesch zum Betritt zu bewegen. Der Verband versprach sich daraus Einsparungen für die bisherigen Mitglieder. Ferner meinte der SGVSB-Vorstand „ein Beitritt der Sanitas Troesch [würde] die „Bedeutung der Handelsstufe stark anheben“260 und dem „Verband mehr Gewicht auf dem CH-Markt“ verleihen.261 Um Sanitas Troesch einen Sonderstatus im Rahmen des Verbands zu ermöglichen, hatte der Verbandssekretär bereits Art. 11 der Verbandsstatuten angepasst. Der Verbandspräsident [...] sollte Sanitas Troesch informell anfragen,262 was er in der Folge auch tat. Der SGVSB-Präsident kontaktierte in der Folge den CEO der Sanitas Troesch [...]. Letzterer sah hingegen keine Möglichkeit für einen Wiedereintritt.263

175. Der SGVSB-Vorstand vertrat an der Sitzung vom 28. Oktober 2009 die Meinung, dass wohl erst ein „Generationenwechsel stattfinden“ müsse bei Sanitas Troesch. Dieser Moment schien gekommen, als der frühere CEO [...] per Juli 2010 in Pension gehen und sein Nach- folger seinen Platz einnehmen sollte. Der Vorstand wollte dem neuen CEO Zeit geben, sich einzuarbeiten, bevor ein Wiedereintritt diskutiert werden sollte.264 Entgegen diesen Absichten führte der frühere CEO [...] Sanitas Troesch bis Ende 2011 und war noch bis Januar 2012 beim Unternehmen beschäftigt.265 B.3.2.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

176. Der SGVSB und Sanitas Troesch bestreiten diese Sachverhaltsdarstellung nicht. Sa- nitas Troesch bringt vor, es treffe nicht zu, dass die Protokolle der Sitzungen Kooperation Sanitär nur jeweils ein Minimum des Besprechungsinhalts wiedergeben und gewisse Inhalte ganz weggelassen wurden.266

177. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Erstens ist unstreitig, dass die Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz Sinnprotokolle sind. Sinnprotokollen ist inhärent, dass sie die Besprechungsinhalte zusammenfassen. Dies bedingt auch Weglassungen. Zweitens hat der SGVSB-Sekretär handschriftlich festgehalten, dass Treffen mit Sanitas Troesch kartellrecht- lich problematisch sein könnten und daher lediglich informelle Treffen stattfinden sollten. Zu- dem trafen sich Sanitas Troesch und der SGVSB, ohne dass davon Protokolle erstellt wor- den wären (Rz 169). Vor dem Hintergrund dieser Beweise, ist der Schluss, die Protokolle

259 Vgl. Act. 356, 138 ff. 260 Act. 358, Vorstandsprotokolle 6/2007, 770; 1/2008, 781. 261 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2008, 798. 262 Act. 358, Vorstandsprotokolle 6/2007, 770; 1/2008, 781, 785; 2/2008, 797 f. 263 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2008, 851. 264 Act. 358, Vorstandsprotokolle 5/2009, 912; 1/2010, 939. 265 Act. 56, Zeile 4 ff. 266 Act. 932, Rz 108 f.

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enthielten nur ein Minimum des Besprechungsinhaltes mit Sanitas Troesch, zumindest für kartellrechtlich sensible Sachverhalte nicht zu beanstanden. B.3.2.1.4 Beweisergebnis

178. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist Folgendes bewiesen:

179. Sanitas Troesch war bis 1995 Mitglied des SGVSB. Der bis 2012 amtierende CEO von Sanitas Troesch – [...] – war in dieser Zeit zeitweise im Vorstand des SGVSB. Entsprechend kannte er die Verbandsmitarbeiter und die Unternehmensführer der übrigen Verbandsmit- glieder.

180. Der Wiedereintritt der Sanitas Troesch in den SGVSB war vom Moment ihres Austritts aus dem Verband bis in die Gegenwart ein Ziel des SGVSB. Im Rahmen dieser Eintrittsbe- mühungen traten der heutige Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] und der Verbandssekretär [...] mehrfach miteinander in Kontakt. Die Kontaktaufnahme erfolgte im Rahmen von informellen Treffen und auch mehrere Male telefonisch. Wie sich aus dem Um- gangston der Nachrichten ersehen lässt, kannten sich die beiden Geschäftsleute entspre- chend gut. Die Zusammenarbeit mit dem Verbandssekretär wurde von Sanitas Troesch be- sonders geschätzt.

181. Der SGVSB und Sanitas Troesch diskutierten neben dem Wiedereintritt die gemein- same Kooperation im Bereich der Stammdatenverwaltung. Ferner sprachen die Teilnehmer am 28. April 1997 über eine „gemeinsame Werbung für [eine] Preissenkung.“ Sanitas Tro- esch erklärte sich 2002 bereit, ein bis zwei Mal im Jahr „gemeinsame Themen“ zu diskutie- ren. Das Unternehmen war insbesondere interessiert im Bereich der Kalkulation zusammen- zuarbeiten. Sanitas Troesch bekundete ferner ihr Interesse im Bereich der Kataloge und der Ersatzteilpreislisten für das Jahr 2005 zu kooperieren. Sanitas Troesch und der SGVSB woll- ten zudem das Preisniveau 2005 gemeinsam besprechen. Daraus ist ersichtlich, dass der SGVSB und Sanitas Troesch auch preissensible Themen besprachen.

182. Der SGVSB war sich bereits im Jahr 2002 bewusst, dass die Kontakte mit Sanitas Tro- esch kartellrechtlich problematisch sein könnten, weshalb er lediglich „informelle“ Bespre- chungen mit dem Verkaufsleiter von Sanitas Troesch führen wollte. Ferner ist bewiesen, dass solche Besprechungen teilweise im Anschluss an die Sitzungen des Kooperationsrates stattfanden (Rz 169, vgl. zum Kooperationsrat sogleich B.3.2.2, Rz 186 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass auch noch andere, nicht ausgewiesene Besprechungen mit Sanitas Tro- esch stattgefunden haben. Ferner steht fest, dass in den vorliegenden Notizen und Protokol- len nur jeweils ein Teil des kartellrechtlich sensiblen Besprechungsinhalts wiedergeben und gewisse Inhalte ganz weggelassen wurden.

183. Schliesslich ist ersichtlich, dass die Kosteneinsparungen durch einen erneuten Beitritt von Sanitas Troesch zum SGVSB und der damit verbundenen SGVSB-Katalogproduktion von Sanitas Troesch nicht als genügend hoch erachtet wurden, um effizienzsteigernd zu sein. Vielmehr stellte sich Sanitas Troesch auf den Standpunkt, dass allfällige Einsparungen durch die Verbandsbeiträge wieder konsumiert würden. Sanitas Troesch erachtete ferner die Teilnahme am Verband als Quersubventionierung kleiner Konkurrenten. B.3.2.2 Kooperation Sanitär Schweiz B.3.2.2.1 Beweisthema

184. In den nachfolgenden Abschnitten führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die Gründung, die Zusammensetzung und Organisation, die Aufgaben und Ziele sowie die Ar- beitsgruppen der Kooperation Sanitär Schweiz bzw. dem sog. Kooperationsrat. Es ist un-

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streitig, dass sowohl der SGVSB, ein Teil seiner Mitglieder als auch Sanitas Troesch in die- sem Gremium mitwirkten. B.3.2.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

185. Zur Kooperation Sanitär Schweiz, der Sanitas Troesch, der SGVSB und die SGVSB- Mitglieder CRH sowie Sabag angehörten, liegen den Wettbewerbsbehörden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Protokolle der Kooperation zwischen 1998 bis 2011, vom SGVSB erstellte und an die Mitglieder versandte Gründungsdokumente, Dokumente zu Ar- beitsgruppen und weitere Urkunden vor. Die Parteien wurden zudem zum Kooperationsrat einvernommen. (i) Gründung

186. Im Verlaufe des Sommers 1998 wurde der „Kooperationsrat Sanitärbranche Schweiz“ vom SGVSB und dem damaligen Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverband (SSIV) – der heutigen Suissetec267 – initiiert. Er zielte auf die branchenübergreifende Zu- sammenarbeit zwischen den wichtigsten Herstellern, Grosshändlern und Installateuren ab. Verschiedene Arbeitsgruppen sollten diverse Konzepte und Berichte ausarbeiten. „Ein Ko- operationsrat im Sinne der verbandspolitischen Führung [würde] die Vorschläge der Arbeits- gruppen prüfen und das weitere Vorgehen beschliessen.“268 Der Kooperationsrat ist gemäss eigenen Angaben „eine Zusammenarbeitsform ohne eigene Organisation und ohne eigene Mittel.“269 Aus diesem Grund gab es auch kein formelles Regelwerk, welches die Zusam- mensetzung, Organisation, Aufgaben und Ziele des Kooperationsrates festhielt. In der Folge werden diese Punkte einzeln dargestellt. (ii) Zusammensetzung und Organisation

187. Der Kooperationsrat setzte sich seitens der Hersteller aus dem Sanitär Club Schweiz (SCS) und dem Verband Schweizerischer Armaturenfabriken (Union Robinetterie Suisse: URS), seitens des „Sanitärfachhandels“ (Sanitärgrosshändler) und Sanitärinstallateuren des SSIV (heutige Suissetec) zusammen:

a. Der SCS, welcher keine offizielle Verbandstätigkeit betreibt, wurde durch die Geberit und KWC vertreten. Der KWC-Vertreter repräsentierte zugleich den URS.270 Der URS ist ein Verein mit Sitz in Bern. Seine Mitglieder sind nebst der KWC AG (Marke KWC) die Georg Fischer JRG AG (Marke JRG), die R. Nussaum AG (Marken Nussbaum und RN), die Nyffenegger Armaturen AG (Marke Nyffenegger), die Similor AG (Mar- ken: Arwa, Kugler, Sanimatic und Similor) sowie seit 2010 die Geberit International AG (Marke Geberit).271

b. Die Sanitärgrosshändler wurden durch den Präsidenten [...], den Vizepräsidenten […] und den Verbandssekretär [...] des SGVSB sowie Sanitas Troesch, vertreten durch den Leiter Marketing und Einkauf [...], repräsentiert.

267 Der SSIV schloss sich in der Folge mit dem Verband Schweizerischer und Liechtensteinischer Heizungs- und Lüftungsfirmen – Clima Suisse – zusammen. Der neu gegründete Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband nahm seine Tätigkeit am 1. Januar 2003 unter dem Namen Suissetec auf; vgl. Act. 355, Jahresbericht 2004, 90; http://www.suissetec.ch/ueber (25.06.2013). 268 Act. 356, 1. 269 Act. 356, 6. 270 Act. 356.1. 271 Act. 507.

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c. Schliesslich wurden die Sanitärinstallateure vom SSIV (heute Suissetec) und seinen vollzeitlich für den Verband arbeitenden Vertretern […] repräsentiert.272

188. Am 25. November 1998 fand die erste Sitzung des „Kooperationsrates Sanitär Schweiz“ statt. Sie sollte fortan zwei Mal im Jahr stattfinden, das letzte belegte Meeting fand am 11. November 2011 statt.273 Der SGVSB berief Sitzungen des Kooperationsrates ein, protokollierte die Besprechungen und versandte die Protokolle im Anschluss an die Mitglie- der.274 Das Protokoll der jeweils vorangehenden Sitzung wurde an jeder Sitzung behandelt und genehmigt.275 Die Kooperation Sanitär Schweiz war auch ein ständiges Traktandum der SGVSB-Vorstandssitzungen.276 (iii) Aufgaben und Ziele

189. Gemäss Besprechungsnotiz vom 2. Juli 1998 handelt es sich beim Kooperationsrat um eine strategische Partnerschaft zwischen Installateuren und Sanitärfachhändlern, der ein „klare[s] Bekenntnis von SSIV und SGVSB zum dreistufigen Absatzweg“ zugrunde lag.277

190. Die „Leistungen des SGVSB für den dreistufigen Absatzweg“ bestanden in der zentra- len Stammdatenverwaltung, der Erstellung der Sanitärpreiskataloge und einer Teamplus-CD- ROM sowie team-Massskizzenbüchlein. Nebst der Ausbildung der Handelsstufe und Vertre- tungen in Fachgremien sollte der Verband „PR für die Sanitärbranche bei Endkunden, Archi- tekten, Planern etc.“ betreiben. Diese Leistungen sollten zusammen mit dem SSIV folgen- dermassen ausgebaut werden: Nebst einer „Gemeinschaftswerbung Sanitärbranche (Her- steller/Handel/Installateure)“ sollte der Kooperationsrat einen „besseren Konnex Installateur- Werbung mit Branchen-PR“ sicherstellen. Ferner sollte er eine „gemeinsame Politik gegen- über anderen Absatzwegen (bspw. Baumärkten)“ betreiben. Des Weiteren stand die „Förde- rung der Ausstellungsbesuche durch die Installateure“ im Zentrum. Nebst der Ausbildungs- förderung und einer engeren Zusammenarbeit im Bereich Technik zielte der Kooperationsrat auf eine „engere Zusammenarbeit bezüglich Datenaustausch (Build-Data, IGH, Internet etc.).“278

191. Anlässlich seiner ersten Sitzung am 25. November 1998 legte der Kooperationsrat die Hauptergebnisse schriftlich dar. Für den vorliegenden Zusammenhang sind die folgenden Punkte von Bedeutung:

2. Ziel Kooperation Sanitär Schweiz […] Nicht die Stärkung des dreistufigen Absatzweges per se ist anzustreben, sondern die Verkaufsförderung sollte im Vordergrund stehen (Beispiel: Plättli-Industrie und SGVSB). Mögliche Ziele der Kooperation können sein: Verkaufsförderung, Förderung des Images der Gesamtbranche, Gegenstrategien zu (erfolgreichen) Konkurrenten, Auseinanderbrechen un- tereinander verhindern, interne Stärkung, externe Kommunikation verbessern. Idee Dr. […]: „Drei Z-Idee“: Zusammengehörigkeitsgefühl, psychologisch wichtig, nicht nur an blosse Marketinginstrumente denken; Zusammenarbeit diese geschieht dann am besten, wenn man zuvor Zusammenarbeits- und Zusammengehörigkeitsgefühl entwickelt hat; Zu- lauf vom Endkunden zu uns kommt dann, wenn die beiden vorgehenden „Z“ gelöst sind.

272 Act. 356.1. 273 Act. 356 passim. 274 Vgl. z.B. Act. 356, 56, 104, 113, 119, 139, 230. 275 Act. 356, 7, 17, 53, 68, 70, 78, 84, 90, 94, 98 f., 106, 116, 121, 130, 142, 149, 157, 165, 172, 181, 189, 193, 199, 209, 214, 220, 226, 232. 276 Act. 358, 6 f., 10, 24, 31, 37, 46, 48, 54, 58, 62, 66, 71 passim. 277 Act. 356, 4. 278 Act. 356, 4.

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Man muss anerkennen, dass jede Stufe eine ihren Leistungen angemessene Marge erhält. Das „Weitergeben“ des Margendrucks von unten nach oben bringt uns nicht weiter. Hinge- gen können nur eigentliche Leistungen honoriert werden. Die Zeit von Anschlussprovisionen und andern nichtleistungsabhängigen Vergütungen ist vorbei. Wir müssen uns an die nach-kartellistische Aera gewöhnen und unsere Strategien darauf ausrichten. Nicht Verträge können unser Beziehungen regeln, sondern sinnvolle, vom Markt akzeptierte und für jeden vorteilhafte Lösungen.279 [Hervorhebungen durch die Verfasser]

192. Der Kooperationsrat wollte analysieren, weshalb „Endkunden über Dritte und nicht über den Installateur und Grosshandel“ einkaufen und warum „Installateure direkt kaufen“ und „der Handel direkt liefert.“280

193. Aus Sicht des SGVSB hatte der Fachkanal ein „Imageproblem gegen innen“, was dazu führte, dass sich die „Stufen das Sanitärfachkanals […] als Konkurrenten, die gegeneinander um Margenpunkte feilschen müssen, statt als Marktpartner, die gemeinsam ihrer Kundschaft optimale (und damit vom Kunden auch bezahlte) Dienstleistungen anbieten“ sähen.281

194. Anlässlich der Kooperationssitzung vom 10. Februar 1999 äusserten sich die Teilneh- mer dahingehend, dass der „eigentliche Aufbau und die Abläufe und Hintergründe des Fach- kanals beim Publikum nicht unbedingt bekannt sein müssen.“ Es müsse „gelingen, beim Publikum den „Fachmann“ als solchen in den Mittelpunkt zu stellen und dafür zu sorgen, dass der Endverbraucher sich faktisch automatisch an den Sanitär-Fachkanal wendet.“282 „Man einigt sich darauf: Gemeinsamer Auftritt der im Kooperationsrat Zusammengeschlos- senen ist wichtig. Bei Bedarf kann man auch weitere Fachleute (z.B. Architekten oder Pla- ner) zuziehen. Nach aussen ist wichtig, dass wir den „traditionellen“ dreistufigen Absatzweg fördern wollen und dadurch den Absatz für unsere Firmen.“283

195. Der SGVSB-Verbandssekretär schloss sein Schreiben vom 17. März 1999 an die SGVSB-Mitglieder, die Sanitärhersteller, SSIV/ASMFA, AMFIS, SSIV-Sektionspräsidenten, SCS, URS und die Fachpresse mit folgender Bemerkung: Wir bitten Sie zu beachten, dass die neue Zusammenarbeit der Sanitärbranche im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz unseres Erachtens von grosser Bedeutung für die Sanitär- branche ist. Sie markiert die Abkehr von der Vorstellung, dass jede Stufe für sich alleine kämpfen und mögliche Vorteile auf Kosten der anderen Stufen herausholen müsse. Mit der Kooperation Sanitär Schweiz soll bewusst nicht das Trennende, sondern das Gemeinsame der drei Stufen des Fachkanals hervorgehoben und gestärkt werden, zum Vorteil der Her- steller, der Händler und der Installateure und nicht zuletzt der anspruchsvollen Endkun- den.284 (iv) Arbeitsgruppen

196. Die Ziele des Kooperationsrates wurden teilweise in Arbeitsgruppen umgesetzt. Zu ei- nem späteren Zeitpunkt diente die Kooperation Sanitär Schweiz Richner, Gétaz, Sabag, dem SGVSB und Sanitas Troesch dazu, sich gegenseitig über Preisstrategien und bevorstehende Preisänderungen in Kenntnis zu setzen (vgl. dazu unten 1140, Rz 1215 ff.).

279 Act. 356, 7 f. 280 Act. 356, 9 f. 281 Act. 356, 13. 282 Act. 356, 18. 283 Act. 356, 18. 284 Act. 356.03, 2.

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1. Arbeitsgruppe Kommunikation/Werbung und PR

197. Die Arbeitsgruppe „Werbung und PR“ nahm ihre Arbeit im April 1999 auf und wurde umbenannt in Arbeitsgruppe „Kommunikation.“285 Sie befasste sich mit der Imageförderung des Fachkanals und mit der internen Kommunikation.

198. Die Arbeitsgruppe sollte ein Grobkonzept für Gemeinschaftswerbung entwickeln, „so dass der Endkunde über den Fachkanal geht, Ausstellungen berücksichtigt und der Installa- teur zu umfassenden Aufträgen (Material und Arbeit) gelangt. Gegenüber dem Endkunden sollte „die Branche als Einheit erscheinen.“ Ab dem Jahr 2000 sollte gemeinsam gesamt- schweizerisch geworben werden. Die Arbeitsgruppe sollte weitere „Synergien“ finden wie et- wa Fachzeitschriften, Berichte, Zeitungen, Messen/Ausstellungen und ein gemeinsames Lo- go.286

199. Der SGVSB publizierte in der Folge etwa in der Zeitschrift Installateur einen Artikel „Mehr gemeinsam kommunizieren.“ Dort hielt er im Lead des Artikels fest: „Der traditionelle dreistufige Sanitärfachkanal gerät durch vertriebsfremde Anbieter zunehmend unter Druck. Deshalb gilt es, bisherige Verkaufskonzepte zu überdenken und neue Lösungen zur Stär- kung des sanitären Fachkanals zu finden.“287

200. Aus der Arbeitsgruppe resultierte auch der Internetauftritt des SGVSB www.dasbad.ch, auf welchen der SGVSB im genannten Artikel hinwies. Die Website spreche „Endkunden und Sanitärprofis“ an und weise „deutlich auf den Fachkanal“ hin.288 Die Website ist nach wie vor aufgeschaltet und wird regelmässig durch den SGVSB aktualisiert.289

201. Sucht ein Konsument mit einer Internet-Suchmaschine nach den Worten „Bad“ oder „Badezimmer“, erscheint die Website „www.dasbad.ch“ zuoberst auf der Ergebnisliste. Der Domainname des Verbands weist nicht auf den Verband hin (www.dasbad.ch).290 Die Websi- te enthält die Rubriken Bad-Neuheiten, Bad-Ausstellungen, Bad-Magazin, Bad-Planer und Kataloge. Diese sind darauf ausgerichtet, dass der Seitenbesucher auf die Ausstellungen und Produkte der grössten Hersteller, welche die SGVSB-Mitglieder vertreiben, weitergeleitet wird. Auch die Preiskataloge der SGVSB-Mitglieder sind online aufgeschaltet. Die Ver- bandswebsite bietet auch einen Wettbewerb an, bei dem es Wochenenden in Ferienressorts zu gewinnen gibt. Die Rubrik „Links“ verweist ferner auf die von den SGVSB-Mitgliedern ver- triebenen Herstellern, auf Messen, Fachzeitschriften und auf die Installateure bzw. ihre Ver- bände. Ferner besteht eine weitere Rubrik „umweltgerechtes Planen und Verbände“, worun- ter wiederum die von den Mitgliedern vertriebenen Herstellerverbände und Installateurver- bände sowie Hauseigentümerverbände aufgelistet sind.291

202. Insgesamt steht fest, dass die Website „www.dasbad.ch“ nicht als Verbandswebseite ausgestaltet ist, was bereits der Domainname zeigt. Vielmehr ist die Homepage darauf aus- gerichtet, Werbung für den dreistufigen Vertrieb zu betreiben, indem auf neue Produkte und die Dienstleistungen der Handelspartner der SGVSB-Mitglieder verwiesen wird. Die Websei- te ist also dem Ziel des Kooperationsrates entsprechend als Werbung für die gesamte drei- stufige Sanitärhandelsbranche ausgestaltet.

285 Act. 356.01; Act. 356.04, Titelblatt. 286 Act. 356, 2. 287 Act. 356.02, 1. 288 Act. 356.02, 2. 289 Act. 353, 6. 290 Act. 372.44, letzte Google-Suche am 04.12.2013). 291 www.dasbad.ch; Schliesslich führt der Verband dort unter der Rubrik „über uns“ die Mitglieder, Organisati- on, das Leitbild, die Verbandsgeschichte und das 100-Jahre-Jubiläum des Verbands auf.

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2. Arbeitsgruppe Informatik und Technik

203. Gleichzeitig mit der Arbeitsgruppe „Kommunikation“ wurde die Arbeitsgruppe „Informa- tik und Technik“ geschaffen.292 Die Arbeitsgruppe sollte, nebst den bestehenden Kooperati- onsfeldern (Build-Data, IGH, E-Commerce, NPK, EAN-Nummerierung), neue Kooperations- felder im Bereich Informatik und Technik eruieren.293

204. Der Kooperationsrat liess eine Studie von […] über den Datenfluss im Sanitärfachkanal erstellen,294 welche grösstenteils durch die SGVSB-Grosshändler und Sanitas Troesch fi- nanziert wurde.295 Im Rahmen der Präsentation der Untersuchungsergebnisse führte […] ein Projekt für eine Datendrehscheibe vor. Diese Datendrehscheibe sollte es ermöglichen, dass die Hersteller, der Handel und die Installateure in einem einzigen Datenpool verknüpft wä- ren.296 Es stellte sich schliesslich heraus, dass der Datenfluss zwischen Sanitärfachhandel und Installateur funktionierte – im Gegensatz zum Datenfluss zwischen den Herstellern zum Sanitärfachhandel. Die Hersteller sollten ihre Daten dem SGVSB elektronisch liefern, an- dernfalls würden diese vom SGVSB in Thun aufgearbeitet und in Rechnung gestellt.297 In der Folge lieferten die Hersteller die Daten in elektronischer Form.298 3. Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Rabattgruppen

205. Im Rahmen des Kooperationsrates wurde auch eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um Ra- battgruppen festzulegen. Die Rabattgruppen wurden von Sanitas Troesch, dem SGVSB und Suissetec entwickelt, damit die Installateure differenzierte Rabatte vergeben konnten, um sinkenden Margen entgegenzuwirken (vgl. dazu unten 1140, Rz 1185 ff.).

206. Die konkrete Umsetzung, Ausgestaltung und Funktionsweise der Rabattgruppen wird unten in Rz 375 ff., Rz 879 ff, und Rz 942 ff. nachgewiesen. B.3.2.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

207. Die Gründung, Zusammensetzung und Organisation der Kooperation Sanitär Schweiz ist unbestritten. Auch die Darstellung der Zielsetzung wurde von den Parteien nicht bestrit- ten. Sanitas Troesch kritisiert dagegen mit Bezug auf die von den Wettbewerbsbehörden verwendeten Beweismittel, (1) sie stützten sich bei ihrer Beweisführung auf SGVSB-interne Dokumente.299 (2) Ferner begründet Sanitas Troesch ihre Teilnahme an den Treffen der Ko- operation Sanitär Schweiz damit, dass der Kundenverband Suissetec dies gewünscht habe. Die Kooperation sei eine soziale Plattform gewesen und habe dem Kontakt zu Suissetec ge- dient.300 (3) Schliesslich bestreitet Sanitas Troesch die Existenz der Arbeitsgruppe „Rabatt- gruppen und Umsatzgruppen.“301

208. Die Vorbringen von Sanitas Troesch sind unerheblich und unzutreffend.

209. (1) Die Aussage, das Sekretariat stütze sich auf SGVSB-interne Beweise, ist unbehilf- lich. Diese Aussage ist erstens in ihrer Pauschalität unzutreffend, zumal die Protokolle der

292 Act. 356.01, 4. 293 Act. 356.03, 2. 294 Act. 356, 70. 295 Act. 356, 45. 296 Act. 356, Sitzung Kooperation Schweiz vom 21.6.1999, 54. 297 Act. 358, Vorstandsprotokoll 10/1999, 12. 298 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2000, 79. 299 Act. 932, Rz 102. 300 Act. 932, Rz 104. 301 Act. 932 Rz 106.

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Kooperation auch etwa von Suissetec-Mitgliedern erstellt wurden.302 Die Protokolle der je- weils vorangehenden Sitzung wurden zudem an jeder Sitzung behandelt und auch vom Ver- treter der Sanitas Troesch genehmigt.303 Zweitens hängt die Beweiskraft eines Beweismittels nicht davon ab, ob es von einer bestimmten Partei stammt. Vielmehr ist der Inhalt und die Qualität des Beweismittels frei zu würdigen (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP). Die hier zitierten Protokolle wurden zeitnah von Sitzungsteilnehmern erstellt und ge- nehmigt. Sie wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen bei den Parteien aufgefunden. Den Protokollen kommt daher hohe Beweiskraft zu.

210. Sanitas Troesch zeigt weder auf, inwiefern der Inhalt der Protokolle nicht stimmen soll- te, noch inwiefern die Beweiskraft der Protokolle geschmälert sein sollte. Ihre diesbezügliche Stellungnahme vermag daher nichts am Beweisergebnis zu ändern.

211. (2) Sanitas Troesch begründet ihre Teilnahme an der Kooperation in ihrer Stellung- nahme vom 6. Oktober 2014 im Wesentlichen mit den Wünschen von Suissetec. Diese Vor- bingen überzeugen nicht und sind unerheblich.

212. Entgegen den schriftlichen Vorbringen vom 6. Oktober 2014 konnte [...], der an den Sitzungen teilgenommen hatte, anlässlich seiner Einvernahme vom 23. September 2012 selbst nicht sagen, worin der Zweck des Kooperationsrates bestand. Er sagte vielmehr aus, der Kooperationsrat sei „nichts weiter als blabla.“304

213. Erst in seiner Einvernahme vom 4. November 2013 sagte [...] Sanitas Troesch diesbe- züglich und auf Anfrage des Verteidigers von Sanitas Troesch aus: Anfänglich war Herr […] an den Sitzungen und dann hat er mich an die Sitzungen delegiert. Sinn und Zweck war, dass wir Kontakt zu unserem Kundenverband, suissetec, hatten. Aber das war mehr eine soziale Plattform, damit man sich kennt.305

214. Zusammenfassend konnte [...] Sanitas Troesch vorerst nichts zum Grund der Mitglied- schaft im Kooperationsrat aussagen. In der nächsten Einvernahme sah er den Zweck darin, den Kontakt zu Suissetec aufrechtzuerhalten. Schliesslich legt Sanitas Troesch in ihrer schriftlichen Stellungnahme dar, sie sei auf Wunsch von Suissetec Mitglied gewesen. Diese Aussagen sind inkonsistent. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb zur Aufrechterhaltung des Kundenkontakts ein Gremium zusammen mit Konkurrenten notwendig ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb zur Aufrechterhaltung des Kundenkontaktes kartellrechtlich sensible Themen – wie die soeben geschilderten Rabattgruppen – besprochen werden mussten, um dem Margenverlust entgegenzuwirken. Daraus ist ersichtlich, dass Sanitas Troesch Schutz- behauptungen aufstellte. Es steht fest, dass das Unternehmen auch Mitglied bei der Koope- ration Sanitär Schweiz war, um mit seinen Konkurrenten wettbewerbsrelevante Themen zu besprechen.

215. Unabhängig vom Motiv von Sanitas Troesch, an den Sitzungen der Kooperation teilzu- nehmen, steht fest dass die Treffen zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB, CRH und Sa- bag stattgefunden haben und die protokollierten Inhalte besprochen wurden.

216. (3) Schliesslich bringt Sanitas Troesch vor, es habe keine Arbeitsgruppe zum Thema Umsatzgruppen und Rabatte gegeben.306 Sanitas Troesch begründet oder belegt ihren Ein- wand nicht. Demgegenüber verfügen die Wettbewerbsbehörden über die genannten Urkun-

302 Vgl. z.B.: Act. 356, 3, 11. Die Protokolle wurden von […] dem damaligen Präsidenten des SSIV (heute Suis- setec) verfasst. 303 Act. 356, 7, 17, 53, 68, 70, 78, 84, 90, 94, 98 f., 106, 116, 121, 130, 142, 149, 157, 165, 172, 181, 189, 193, 199, 209, 214, 220, 226, 232. 304 Act. 284, Zeile 237 f. 305 Act. 558, Zeile 320 ff. 306 Act. 932, Rz 106 f.

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denbeweise. Angesichts der Beweise steht die gemeinsame Entwicklung der Rabattgruppen und deren Durchsetzung fest. Wie bereits erwähnt, wird die konkrete Umsetzung, Ausgestal- tung und Funktionsweise der Rabattgruppen weiter unten Rz 375 ff., Rz 879 ff, und Rz 942 ff. detailliert nachgewiesen.

217. Insgesamt steht somit fest, dass die Vorbringen von Sanitas Troesch zum Sachverhalt keinen Einfluss auf das Beweisergebnis haben. B.3.2.2.4 Beweisergebnis

218. Aufgrund des Gesagten ist der folgende Sachverhalt bewiesen:

219. Der 1998 gegründete Kooperationsrat, welcher in der Folge in Kooperation Sanitär Schweiz umbenannt wurde, setzte sich aus Herstellervertretern (KWC; Geberit; Similor; Nussbaum; Nyffenegger; Georg Fischer), dem Schweizerischen Spenglermeister- und Instal- lateurverband (SSIV) (heute Suissetec) und den Sanitärgrosshändlern repräsentiert durch Richner, Gétaz, Sabag, den SGVSB und Sanitas Troesch, zusammen. Er war eine Zusam- menarbeitsform ohne eigene Organisation und ohne eigene Mittel. Die Sitzungen des Gre- miums fanden zwei Mal jährlich bis mindestens am 11. November 2011 statt und dienten seinen Mitgliedern und vor allem auch den Sanitärgrosshändlern als Informationsaustausch- plattform. Die Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz wurden von den Sitzungsteilneh- mern jeweils genehmigt. Es ist bewiesen, dass die Sitzungsteilnehmer mit den protokollierten Inhalten einverstanden waren.

220. Die Kooperation Sanitär Schweiz zielte erwiesenermassen darauf ab, mit Hilfe eines gemeinsamen Marktauftritts den dreistufigen Absatzkanal zu „fördern“ und damit den „Ab- satz“ der Mitglieder. Zusammengehörigkeitsgefühl und Zusammenarbeit der Kooperations- mitglieder sollten zum Zulauf von Kunden führen. Dabei sollte jede Marktstufe eine „ange- messene“ Marge erhalten, die Mitglieder sollten daher nicht „als Konkurrenten“ um „Margen- punkte feilschen“ müssen und sich von der Vorstellung abkehren, dass jede Stufe „mögliche Vorteile auf Kosten der andern Stufen herausholen müsse.“ Ferner wollte die Kooperation „Gegenstrategien zu erfolgreichen Konkurrenten“ entwickeln. Daraus folgt, dass obwohl der Kooperationsrat sich über das „kartellistische Image“ der Sanitärbranche beklagte und fest- hielt, die „stufenübergreifenden Absprachen“ seien weggefallen und es herrsche „massiver Preiswettbewerb auf allen Stufen“,307 gerade darauf abzielte, den Wettbewerb zwischen sei- nen Mitgliedern – und damit auch unter den Sanitärgrosshändlern – einzuschränken.

221. Ferner steht fest, dass die Kooperation Sanitär Schweiz gemeinsam Werbung für die Branche betrieb und den Datenfluss im Sanitärfachhandel sicherstellte. Wie unten bewiesen wird (vgl. 1140, Rz 1185 ff.), steht fest, dass Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mit- glieder und Suissetec gemeinsam Rabattgruppen entwickelt haben, um sinkenden Margen entgegenzuwirken. Auch dadurch ist bewiesen, dass die Kooperation Sanitär Schweiz unter anderem auch die Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedern beabsichtigte und umsetzte. Diese Absicht zeigt sich auch in den Besprechungen, anlässlich derer Preis- änderungen diskutiert wurden. Im Besonderen lag es Sanitas Troesch nicht einfach daran, Kontakt zu ihren Kunden durch die Kooperation Sanitär Schweiz aufrechtzuerhalten, sondern vielmehr ihre Marktstrategien mit den Konkurrenten zu besprechen und abzusichern (vgl. dazu unten B.5.2; Rz 1004 ff., 1071 ff., 1215 ff.). Bezüglich der Rabatt- und Umsatzgruppen, welche im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz entwickelt wurden, sei auf die weiter unten folgenden Ausführungen verwiesen (Titel B.5.2.1.4, Rz 866 ff.).

307 Act. 356, 12.

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B.3.3 „Berner Firmen“ B.3.3.1 Beweisthema

222. Nachfolgend erheben die Wettbewerbsbehörden Beweis über die Zusammensetzung und den Gegenstand der Diskussionen des Gremiums der sogenannten „Berner Firmen“. B.3.3.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

223. Zu den Treffen der sogenannten „Berner Firmen“ liegen den Wettbewerbsbehörden Protokolle (Sitzungsberichte) zwischen Ende 1999 bis Mitte 2001 vor.

224. Gemäss den Anwesenheitslisten der Sitzungsberichte trafen sich die Kappeler AG [...], die Sabag AG [...], die Santag AG […], BAGT Baumaterial AG […] und die Vicom Baubedarf AG […] zwischen dem 2. Juni 1999308 und dem 31. Oktober 2001309 mindestens fünf Mal zur Sitzung der sogenannten „Berner Firmen.“ Der Sekretär des SGVSB [...] war als Vorsitzen- der an den Sitzungen anwesend. Im Jahr 2001 wirkte auch die Bringhen AG […] mit. Es ist zwar möglich, dass es vorher und nachher weitere Treffen gab, da den Protokollen keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, welche auf ein Einstellen dieser Treffen hinweisen.310 Im Ge- genteil wünscht [...] Kappeler anlässlich der Sitzung vom 20. Juni 2001, an der die Sitzungs- teilnehmer über die „Zukunft der Berner-Sitzung“ diskutierten, sie solle „unbedingt fortgeführt werden.“311 Da sich jedoch weder die Teilnehmer noch die Gesprächsinhalte dieser übrigen Treffen aus den sichergestellten Akten eruieren lassen, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Periode zwischen Juni 1999 und Oktober 2001.

225. Die Traktanden waren stets dieselben: 1. Genehmigung des Berichts über die Berner Sitzung vom [jeweiliges Datum] 2. Informationsrunde des Sekretärs über die Geschäfte und Arbeiten des Verbands 3. Erfahrungsaustausch, Marktinformationen 4. Verschiedenes.312

226. Der Informationsteil des SGVSB-Verbandsekretärs und Sitzungsleiters [...] machen den grössten Teil der Protokolle aus. Er informierte die Teilnehmer über Zusammenkünfte des SGVSB mit andern Verbänden und der Kooperation Sanitär Schweiz.313 Ferner war die Kalkulation für die Jahre 2000 und 2001 mehrfach Besprechungsgegenstand.314 Anlässlich der Sitzung vom 22. März 2000 wies der damalige Präsident des SGVSB – [...] Sabag – auf Folgendes hin: […] Präsident [...] teilt mit, dass die Preise bei Whirlwannen zu hoch sind - die Bruttopreise und damit auch die Einkaufsrabatte werden gesenkt. Es dürfen also keine Einheitsrabatte mehr gegeben werden. […] 315

308 Act. 353, 1. 309 Act. 353, 38. 310 Act. 353 passim. 311 Act. 353, 38. 312 Act. 353, 2, 10, 19, 27, 33 f. 313 Act. 353, 4, 36. 314 Act. 353, 5, 14, 23, 31. 315 Act. 353, 31.

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227. Aus diesem Protokollabschnitt folgt, dass gemäss Präsident die Bruttopreise von Whirlwannen und die Einkaufsrabatte gesenkt werden. Aus der Formulierung „werden ge- senkt“ folgt, dass es sich hierbei nicht um einen Antrag handelt, sondern um einen Be- schluss. Der Beschluss zur Senkung der Bruttopreise wurde von den Herstellern gefällt. An- dernfalls macht die Bezugnahme auf die Einkaufsrabatte im Satz keinen Sinn. Die Einkäufer sind im vorliegenden Fall die Sanitärgrosshändler, welche aufgrund der gesenkten Brutto- preise auch niedrigere Einkaufsrabatte erhalten. Aus diesem Grund sollten auch keine Ein- heitsrabatte auf Whirlwannen mehr gewährt werden. Andernfalls würden die Grosshändler Gefahr laufen, „zu viel“ Rabatt an die Sanitärinstallateure weiterzugeben und dadurch tiefere Margeneinnahmen hinnehmen zu müssen. Es zeigt sich, dass eine Senkung der Bruttoprei- se der Herstellerstufe zu einer automatischen Senkung der Rabatte an die nachfolgende Handelsstufe zur Folge hatte.

228. Durch die vorliegenden Treffen zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 31. Oktober 2001 einerseits bewiesen, dass sie dem SGVSB dazu dienten, die „Berner Firmen“ über die SGVSB-Politik zu informieren. Andernfalls ist nicht zu erklären, weshalb der SGVSB- Verbandssekretär die Sitzungen jeweils hätte leiten und ausführlich über die Entwicklungen im Verband hätte berichten sollen. Auch die Anweisungen des damaligen SGVSB- Präsidenten zu den Einheitsrabatten an die Berner Unternehmen sowie die gemeinsame Be- sprechung der Kalkulation beweist, dass es dem SGVSB daran gelegen war, die Respektie- rung der SGVSB-Standards durch die Berner Unternehmen sicherzustellen.

229. Schliesslich zeigt sich, dass auch die Berner Firmen miteinander über Rabatte spra- chen. Es sollten keine Einheitsrabatte mehr gewährt werden, was nichts anderes bedeutet, als dass die Berner Firmen differenzierte Rabatte gewähren sollten. Ferner unterhielten sich die Berner Firmen über eine Senkung der Bruttopreise und gleichzeitig damit eine Senkung der Rabatte an die Sanitärinstallateure. Mit der Senkung der Bruttopreise sollte also auch ei- ne Senkung der Rabatte einhergehen. B.3.3.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

230. Der SGVSB, Sabag, Kappeler, Bringhen und CRH äussern sich nicht zu diesem Sach- verhaltsabschnitt. B.3.3.4 Beweisergebnis

231. Im Wesentlichen ist durch vorgenannte Ausführungen bewiesen, dass Kappeler AG, die Sabag AG, die Santag AG, die BAGT Baumaterial AG und die Vicom Baubedarf AG (heute CRH) sich zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 31. Oktober 2001 mindestens fünf Mal zur Sitzung der sogenannten „Berner Firmen“ getroffen haben. Im Jahr 2001 war auch die Bringhen AG dabei. Der Sekretär des SGVSB war Vorsitzender der Sitzungen. Der SGVSB informierte die Teilnehmer und stellte sicher, dass die SGVSB-Politik umgesetzt wurde. Andernfalls ist nicht zu erklären, weshalb der SGVSB-Verbandssekretär die Sitzun- gen jeweils hätte leiten und ausführlich über die Entwicklungen im Verband hätte berichten sollen. Die Äusserungen des damaligen SGVSB-Präsidenten, wonach keine Einheitsrabatte mehr gewährt werden sollten, beweist zudem, dass die Rabattsetzung im Verband offen dis- kutiert wurde und der Verband Anweisungen zur Rabattsetzung erteilte.

232. Es ist bewiesen, dass die Hersteller bei der Senkung der Bruttopreise für Whirlwannen zugleich die von ihnen an die Sanitärgrosshändler gewährten Rabatte senkten. Ebenso ist bewiesen, dass die Sanitärgrosshändler daher keine undifferenzierten Einheitsrabatte mehr gewähren sollten. Im Zusammenhang ist damit bewiesen, dass die Senkung der Bruttopreise auch eine Senkung der Rabatte auf den nachfolgenden Marktstufen zur Folge hatte.

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B.3.4 Marktordnungs-Kommission (MOK) im Oberwallis B.3.4.1 Beweisthema

233. In Anschluss führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die Zusammensetzung der sogenannten Marktordnungs-Kommission und über die Häufigkeit der Treffen der Kommissi- onsmitglieder. B.3.4.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

234. Den Wettbewerbsbehörden liegen diverse Protokolle der „Sanitärgrossisten-Sitzung Oberwallis“, des „Sanitär-Markt Oberwallis“, ein Memo, persönliche handschriftliche und ge- tippte Notizen, E-Mails und Outlook-Einträge vor. Gestützt auf diese Beweismittel lassen sich die folgende Tatsachen ableiten:

235. Aus den Protokollen ist ersichtlich, dass es im Kanton Wallis eine sogenannten Markt- ordnungs-Kommission (MOK) gab. Die MOK war eine Meldestelle, welche Marktprobleme analysierte und sich aus Sanitärgrossisten und Installateuren zusammensetzte. Als Delegier- te der Grossisten fungierten zwischen 1999-2011 [...] Bringhen und […] Gétaz. Die Interes- sen der Sanitärinstallateure wurde vom Oberwalliser Sanitär Installateur Verband (OSIV; ab 2003 Suissetec)316 vertreten. Zwischen 1999-2011 wurde der OSIV bzw. der Suissetec von […] repräsentiert. Als zweiter Repräsentant des OSIV/Suissetec trat bis 2002 […] und da- nach […] bis 2005 auf.317 Die Abkürzung „MOK“ wurde von den Sitzungsteilnehmer bis ins Jahr 2005 beibehalten,318 danach nannte sich der Ausschuss „Gruppe Markt“319 und „Part- nerschaft Markt.“320 Neben dem Ausschuss sollten die übrigen Grosshändler an sogenannt grossen Sitzungen teilnehmen.321

236. Mindestens zwischen dem 16. März 1999 und 27. April 2011 trafen sich die Sani- tärgrossisten und Sanitärinstallateure des Oberwallis zu regelmässigen Sitzungen. Seitens des SGVSB nahmen an den grossen Sitzungen Bringhen, Gétaz (CRH) sowie bis 2004 Bur- gener an den Treffen teil. Von ausserhalb des Verbands beteiligte sich bis 2004 die Zen- Ruffinen u. Cie. und bis im September 2002 […] Sanitas Troesch.

237. Die Sitzungsteilnahme ergibt sich aus der anschliessenden Aufstellung322: Bringhen 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 03.10.2000 30.09.2002 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Burgener 25.01.1999 16.03.1999 30.09.2002 10.03.2004 Gétaz 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 03.10.2000 30.09.2002 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Sanitas 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 30.09.2002 Zen-Ruffinen 25.01.1999 16.03.1999 30.09.2002 10.03.2004 Sabag 29.10.1999 H K Matériaux 29.10.1999 DuBois Jeanrenaud 29.10.1999 Delaloye et Joliat 29.10.1999 Michel SA 29.10.1999 OSIV 16.03.1999 03.10.2000 30.09.2002 Suissetec Oberwallis 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Gruber Othmar, Baumaterialien, Susten 10.03.2004 Gremium Sanitär- grossisten Sanitär-Markt Oberwallis Ouchy Sanitär-Markt Oberwallis Sanitär-Markt Oberwallis MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK=Partnertreffen Grosshandel und Suissetec Oberwallis

316 Act. 356.05, 1 f., 6. 317 Act. 356.05, 1 ff. 318 Act. 356.05, 78. 319 Act. 356.05, 85. 320 Act. 356.05, 92. 321 Act. 356.05. 322 Act. 356.05.

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238. Ab dem Jahr 2003 beteiligte sich Sanitas Troesch nicht mehr an diesen Sitzungen. Die Treffen des Ausschusses dauerten aber mindestens bis im April 2011 an. Zu den Hauptthe- men des Ausschusses gehörte der Schutz des dreistufigen Absatzkanals.323 Die genauen Besprechungsinhalte des MOK werden weiter unten im Rahmen der Darstellung der wettbe- werbsrechtlich relevanten Ereignisse und Auswirkungen analysiert (B.5.3, Rz 1772 ff.). B.3.4.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

239. Bringhen widerspricht diesen Darstellungen grundsätzlich nicht. Gemäss der Stellung- nahme von Bringhen wurde die MOK jedoch bereits im Jahr 1985 vom OSIV geschaffen. Es seien ausschliesslich Sanitärinstallateure Mitglieder des MOK gewesen.324

240. Es kann dahingestellt bleiben, ob die MOK bereits 1985 geschaffen wurde. Dies wie- derspricht den obigen Darstellungen nicht. Hingegen trifft es nicht zu, dass lediglich Sanitä- rinstallateure Mitglieder der MOK gewesen seien. Die obige Tabelle stützt auf die Protokolle der MOK. Daraus folgt, dass Bringhen, Gétaz, Burgener und Sanitas als Sanitärgrossisten an den Sitzungen teilgenommen haben und daher auch als Mitglieder anzusehen sind. B.3.4.4 Beweisergebnis

241. Es ist unstreitig und bewiesen, dass es im Kanton Wallis eine Marktordnungs- Kommission (MOK) gegeben hat. Die MOK, welche später umbenannt wurde, bestand min- destens seit 1999 bis 2011. Es ist bewiesen, dass seitens des SGVSB Bringhen, Gétaz (CRH) sowie bis 2004 Burgener an den Treffen teilnahmen. Von ausserhalb des Verbands beteiligte sich bis 2004 die Zen-Ruffinen u. Cie. und bis im September 2002 Sanitas Tro- esch.

242. Der Besprechungsinhalt der Sitzungen wird weiter unten ausführlich dargelegt (B.5.3, Rz 1769 ff.). B.3.5 Beziehungen von Sanitas Troesch zu einzelnen Verbandsmitgliedern B.3.5.1 Untermietverträge CRH und Sanitas Troesch B.3.5.1.1 Beweisthema

243. Anschliessend führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die vertraglichen Verbin- dungen zwischen CRH und Sanitas Troesch. B.3.5.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

244. Den Wettbewerbsbehörden liegt ein Untermietvertrag zwischen CRH und Sanitas Tro- esch und CRH vom 27. Dezember 2006 vor. Ferner stützen sie sich auf die Aussagen der Parteien, die sie anlässlich ihrer Einvernahme zu Protokoll gebracht haben.

245. Gemäss Aussagen des Leiters Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] be- stand auf Initiative von Richner eine Zusammenarbeit im Bereich der Keramikplatten zwi- schen Sanitas Troesch und Richner in Luzern. Gemäss […] Sanitas Troesch – [...] – hatte Richner bereits vor der Fusion zwischen den ehemals getrennten Unternehmen Sanitas und Troesch einen Untermietvertrag in den Showrooms mit einem der Unternehmen in Kriens. 2007 sei Sanitas Troesch in ein neues Gebäude umgezogen und Richner sei mit in dieses

323 Act. 356.05, z.B. Seiten 2, 13,19, 26, 28, 30, 32, 36, 40. 324 Act. 891, Rz 108 ff.

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neue Gebäude gezogen.325 Die Unternehmen schlossen am 27. Dezember 2006 einen ent- sprechenden Untermietvertrag ab.326 Der Untermietvertrag wurde im Jahr 2011 aufgelöst.327

246. Der Untermietvertrag sieht vor, dass Sanitas Troesch für den Bereich Sanitär und Kü- chen und Richner für den Bereich Plättli gemeinsam eine Ausstellung zur Präsentation ihrer Erzeugnisse realisieren.328 Auf das Wettbewerbsverhalten zwischen den Unternehmen soll die Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen gemäss Parteiaussagen keinen Einfluss gehabt haben.329

247. Letzterer Aussage kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass Sanitas Troesch im Bereich Plättli mit CRH zusammenarbeitete, hatte zweifellos einen Einfluss auf deren Wett- bewerbsverhalten. Ein Kunde, der diese Ausstellung besucht, wird automatisch mit Hinblick auf die dort ausgestellten Produkte beraten, welche von beiden Unternehmen stammen. Der Kunde muss also nicht noch eine weitere Ausstellung besuchen. Bereits dieser Umstand zeigt, dass die Unternehmen sich in diesem Bereich nur beschränkt konkurrieren. Der Zu- sammenhang zwischen Sanitärprodukten und Plättchen ist notorisch (vgl. dazu auch Rz 255): Ein Badezimmer besteht nebst Sanitärprodukten auch aus Plättchen. Mit andern Wor- ten interessieren sich Badezimmerausstatter nicht nur für Sanitärprodukte, sondern auch für Plättchen. Sie werden also vielfach bei der Beschaffung von Sanitärprodukten auch Plätt- chen anschaffen. Das partnerschaftliche Verhältnis im Bereich Plättchen wirkte sich also auch auf den Sanitärhandel aus. Diese Auswirkung ist allerdings nicht genau messbar. B.3.5.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

248. Weder CRH noch Sanitas Troesch äusserten sich im Rahmen ihrer schriftlichen Stel- lungnahmen zu diesem Sachverhaltsabschnitt. B.3.5.1.4 Beweisergebnis

249. Es ist bewiesen und unstrittig, dass zwischen CRH und Sanitas Troesch ein Untermiet- vertrag in Luzern bestand. Die beiden Unternehmen vereinbarten eine gemeinsame Ausstel- lung im Bereich Plättli bzw. Sanitärprodukten. Es ist notorisch, dass ein Badezimmerausstat- ter nebst Sanitärprodukten auch Plättchen benötigt. Aufgrund der Kooperation der beiden Unternehmen konkurrierten sie sich im Raum Luzern nur eingeschränkt im Sanitärbereich. B.3.5.2 Kooperation Sanitas Troesch und Sabag B.3.5.2.1 Beweisthema

250. Nachfolgend führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die vertraglichen Verbin- dungen zwischen Sanitas Troesch und Sabag. B.3.5.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

251. Die Kooperation zwischen Sanitas Troesch und Sabag lässt sich anhand der folgenden Beweismittel darlegen: Aktennotizen, Auszügen der Webseiten, einem Entwurf eines Unter- mietvertrages zwischen Sabag und Sanitas Troesch, E-Mails, einer PowerPoint-Präsentation und Aussagen der Parteien anlässlich deren Einvernahmen.

325 Act. 309, 5, Zeile 138 ff. 326 Act. 308, 10 ff. 327 Act. 308, 4, Zeile 88 f.; Act. 308, 8. 328 Act. 308, 10, Präambel Untermietvertrag. 329 Act. 309, 5, Zeile 148.

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252. Wie eine Aktennotiz der Aktionärsversammlung vom 15. November 2007 belegt, streb- ten Sabag und Sanitas Troesch eine Zusammenarbeit im Bereich Keramikplatten an.330 An- lässlich einer Sitzung vom 11. Februar 2008 zwischen der Geschäftsleitung der Sabag […] sowie von Sanitas Troesch […] besprachen die Parteien das Thema Joint Venture im Be- reich Platten bzw. das „Projekt Plättli-Power.“ Gemäss der Notiz ist „die Vision unbestritten und lautet wie folgt: Sabag und ST [Sanitas Troesch] bündeln ihre Stärken/Kräfte, um ge- meinsam und schnell eine führende und erfolgreiche Marktstellung im Schweizer Plättlige- schäft aufzubauen.“ Gemäss Konzept sollte sich Sanitas Troesch zu 50 % an der Sabag Baukeramik Zürich (SBZ) beteiligen. Über die SBZ sollten „alle zukünftigen Expansionen im Bereich Plattengeschäft abgewickelt“ werden. Dabei sollten „die Synergien an den Ausstel- lungsstandorten von Sanitas Troesch ausgenutzt werden.“ Die Finanzierung sollte durch „pa- ritätische Aktionärsdarlehen“ sichergestellt werden. Unabhängig davon, ob das Joint Venture zustande komme, wollten die Parteien bereits mit der Planung für die Ausstellung in Basel beginnen. Die auflaufenden Kosten dazu sollen von Sabag getragen werden.331

253. Die Parteien standen am 30. Juni 2009 zur Unterzeichnung bereit.332 Das Joint Venture kam jedoch in der Folge nicht zustande. Gemäss Aussagen des Geschäftsführers von Sa- bag lag das daran, dass der Mutterkonzern von Sanitas Troesch – Saint Gobain – nicht mit einer Aufteilung zu je 50 % einverstanden war.333 Hingegen wurden Untermietverträge zwi- schen Sanitas Troesch als Vermieterin und Sabag als Mieterin für verschiedene Geschäfts- räumlichkeiten abgeschlossen. Insbesondere in Lausanne (Crissier), Basel und Zürich wur- den gemeinsame Ausstellungen organisiert, welche auch heute noch bestehen.334 Die Aus- stellung Sabag stellte Fliesen aus, während Sanitas Troesch Sanitär- und Küchenprodukte ausstellte.335 Heute führen Sanitas Troesch und Sabag gemeinsame Ausstellungen in Zürich, zeitweise stand sogar […] zur Debatte.336

254. Auf die Frage des Sekretariats, ob diese Zusammenarbeit den Wettbewerb im Sanitär- bereich beeinflusst habe, meinte [...] Sabag, dies sei „absolut nicht“ der Fall gewesen. Man hätte sich nie darüber unterhalten.337 Auch [...] Sanitas Troesch meinte anlässlich seiner Be- fragung, die Wettbewerbsverhältnisse seien nicht thematisiert worden.338

255. Diesen Aussagen steht der Anhang zu einem Mietvertrag zwischen Sanitas Troesch und Sabag vom 4. November 2009 (zuletzt geändert am 3. Dezember 2009), mit dem Titel „Marketingbeiträge für Ausstellungen eingemieteter Firmen (Sabag Basel)“ entgegen. Die- sem Anhang ist zu entnehmen, dass Sanitas Troesch Baukeramikhändler eingemietet hat, weil Bauherren nach dem Entscheid für Küche und Bad auch die entsprechenden Plättli auswählen sollen können. Es gelte die Regel „tiles follow bathroom and kitchen.“ Der Bauke- ramikhändler profitiere direkt und unmittelbar von der Integration in eine Sanitas Troesch- Niederlassung. Aus diesem Grund habe der Baukeramikhändler einen Marketingbeitrag zu entrichten. Sanitas Troesch sah vorwiegend vier Punkte, welche einen solchen Beitrag recht- fertigten. Erstens profitiere der Baukeramikhändler von einer „nachhaltig hohen Kundenfre- quenz“ „aller Kundensegmente“ in den Ausstellungen sowie der „Terminkoordination der Ausstellungsbesuche und dem Vermitteln der Kundschaft.“ Zweitens profitiere er von regio-

330 Act. 374.03, 3. 331 Act. 374.03, 5 f. 332 Act. 374.03, 14. 333 Act. 309, Zeile 91 ff. 334 In diesen Ausstellungen betreibt Sanitas Troesch jeweils eine Bad- und Küchenausstellung, während Sabag eine Plattenausstellung führt: Hardturmstrasse 101, 8031 Zürich; Münchensteinerstrasse 127, 4053 Basel; Chemin du Longemarlaz 6, 1023 Crissier; Act. 374.04. 335 Act. 287, 3 f., Zeile 26 bis 41; Act. 374.03, 16; Act. 310, 4, Zeile 114 ff. 336 Act. 309, Zeile 86 ff. 337 Act. 287, 4, Zeile 44. 338 Act. 284, 6, Zeile 166.

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nalen und gesamtschweizerischen Werbe- und Verkaufsförderungsmassnahmen und jährli- chen Kundenanlässen. „Der Baukeramikhändler verpflicht[e] sich partnerschaftlich zu ähnli- chen Werbe- und Verkaufsförderungs-Aktivitäten; insbesondere [nehme] er am jährlichen Gruss-Kundenanlass von Sanitas Troesch teil (z.B. Osterschoppen oder Herbstmesse).“ Drittens profitiere er „vom Networking in den Kundebeziehungen und vom gegenseitigen In- formationsaustausch von marktrelevanten Daten. Die Organisation dieses Informationsaus- tausches [sei] Sache der lokalen Verantwortlichen.“ Viertens habe Sabag Baukeramik „das Recht, das Gebäude und den Eingangsbereich mit dem Firmennamen anzuschreiben. Die Vorschriften des Bauherrn [seien] dabei einzuhalten.“339

256. Aus dem Anhang folgt, dass die Aussagen […] von Sabag und [...] Sanitas Troesch nicht zutreffen können. Erstens geht daraus hervor, dass die Bereiche Sanitär und Plättli miteinander zusammenhängen („tiles follow bathroom and kitchen“). Eine Zusammenarbeit in den beiden Bereichen ist daher zumindest geeignet, den Wettbewerb zwischen zwei Un- ternehmen im Sanitärbereich einzuschränken. Zweitens folgt aus dem Merkblatt aber auch, dass Kundschaft vermittelt würde, partnerschaftliche Werbe- und Verkaufsförderungsmass- nahmen organisiert würden, ein gemeinsames Networking und ein gegenseitiger „Informati- onsaustausch von marktrelevanten Daten“ stattfinde. Die Organisation gemeinsamer Aus- stellungen führte folglich zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Die Vertragspartner sind zudem zur gegenseitigen Verkaufsförderung verpflichtet und unterstützen einander mit dem Austausch „marktrelevanter Daten.“ Dies steht uneingeschränktem Wettbewerb zwi- schen zwei Unternehmen entgegen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Wettbe- werbsverhalten der beiden Unternehmen aufgrund der verschiedenen gemeinsam organi- sierten Ausstellungen beeinflusst wurde. Als Vertragspartner konnten sich die Unternehmen nicht im gleichen Ausmass konkurrieren, wie dies zwei völlig voneinander losgelöste Unter- nehmen tun. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung des nachfolgend beschriebenen Wett- bewerbsverhaltens (vgl. B.5, Rz 795 ff.) in Betracht zu ziehen. B.3.5.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

257. Gegen diese Darstellung bringt Sanitas Troesch vor, es gebe keine wettbewerblichen Berührungspunkte. Sie begründet dies damit, dass die WEKO den Grosshandel von Bauke- ramik und sanitären Produkten nicht als dem gleichen Produktemarkt zugehörig qualifi- ziert.340 Sanitas Troesch bestreit zudem, dass der im Mietvertrag dargelegte Informations- austausch zwischen Sanitas Troesch und Sabag jemals stattgefunden hat. Sie führt aus, die Verantwortlichen von Sanitas Troesch hätten befürchtet, dass die Information an die Verant- wortlichen im Bereich Sanitär von Sabag weitergeleitet würden.

258. Diese Vorbringen gehen ins Leere. Erstens anerkennt Sanitas Troesch selbst wörtlich, es entspreche „einem Bedürfnis der Kunden, die Produkte für den Innenausbau an einer ein- zigen Ausstellung aussuchen zu können (One-Stop-Shop-Prinzip). Kunden bevorzugen Aus- stellungen, die neben sanitären Produkten auch Baukeramik ausstellen.“341 Sanitas Troesch zeigt damit den Zusammenhang zwischen den beiden Märkten selbst auf. Das rein formelle Argument, es handle sich um zwei Märkte, vermag die Tatsache nicht zu beseitigen, dass das Marktverhalten von Unternehmen auf einem Markt deren Marktverhalten auf einem wei- teren Markt beeinflussen kann. Da Sanitas Troesch im Bereich des Handels mit Baukeramik unbestrittenermassen nicht tätig ist, ist das Unternehmen laut eigenen Angaben „darauf an- gewiesen, diesen Bereich durch einen Dritten abdecken zu können.“342 Das Unternehmen unterstreicht also die Abhängigkeit der beiden Märkte voneinander. Daraus zeigt sich, dass ein von diesen Märkten losgelöstes Marktverhalten nicht möglich ist.

339 Act. 371.06. 340 Act. 932, Rz 112. 341 Act. 932, Rz 113. 342 Act. 932, Rz 113.

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259. Das Vorbringen, es habe kein Informationsaustausch zwischen Sanitas Troesch und Sabag stattgefunden, steht den oben dargelegten Vertragspassagen entgegen. Sanitas Tro- esch vermag ihre Vorbringen weder zu plausibilisieren noch irgendwie zu belegen. Sie hat auch keine Beweisanträge gestellt oder Beweisofferten gemacht. Die Beweiskraft der ur- kundlichen Beweise überwiegt gegenüber dieser Tatsachenbehauptung. Verträge werden im Geschäftsverkehr nicht ohne Grund abgeschlossen. Die Parteien gehen nach Treu und Glauben davon aus, dass sich die Vertragspartner an einmal geschlossene Verträge halten. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb es sich anders verhalten sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich Sanitas Troesch und Sabag vertragskonform verhalten haben. B.3.5.2.4 Beweisergebnis

260. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch und Sabag ein Joint Venture im Bereich Plättli errichten wollten. Dies kam nicht zustande. Hingegen bestanden zumindest während der Un- tersuchungsperiode Untermietverträge zwischen Sanitas Troesch als Vermieterin und Sabag als Mieterin für verschiedene Geschäftsräumlichkeiten. Insbesondere in Lausanne (Crissier), Basel und Zürich betrieben Sanitas Troesch und Sabag gemeinsame Ausstellungen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese heute noch bestehen. Die Ausstellung in Zürich besteht auch heute noch. Es ist bewiesen, dass Sabag Fliesen ausstellte, während Sanitas Troesch Sanitär- und Küchenprodukte ausstellte.

261. Es ist bewiesen, dass sich die Beiden Kunden vermittelten und Termine mit Kunden koordinierten. Beide Parteien führten gegenseitig Werbe- und Verkaufsförderungsaktivitäten durch. Sie tauschten sich über marktrelevante Daten aus. Sabag konnte zudem den eignen Namen im Eingangsbereich von Sanitas Troesch anschreiben. Dadurch ist bewiesen, dass die Kooperation von Sanitas Troesch und Sabag den Wettbewerb zwischen den beiden Un- terhemen einschränkte. B.3.6 Kooperation von Sabag und Innosan B.3.6.1 Beweisthema

262. Nachfolgend gehen die Wettbewerbsbehörden den Beweisen zur Kooperation von Sa- bag und Innosan nach. B.3.6.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

263. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor, welche die Koopera- tion der Sabag mit Innosan illustrieren: Parteiaussagen sowie anlässlich der Hausdurchsu- chung sichergestellte elektronische Akten der Sabag.

264. Gemäss […] (SGVSB) Aussagen bestehen zwischen Sabag und Innosan seit ca. 15- 20 Jahren Geschäftsbeziehungen. So sei die Innosan Kundin und Lieferantin von Sabag.343 Aus den bei Sabag aufgefundenen elektronischen Akten ist ersichtlich, dass die Sabag über […] verfügt, was auf eine enge Geschäftsverbindung schliessen lässt.344

265. Anlässlich ihrer Einvernahmen vom 11. November 2013 gab [...] Innosan denn auch zu Protokoll, dass die Innosan seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit von Sabag mit Sanitärpro- dukten beliefert worden sei. Auch heute noch würde die Innosan einige Artikel über die Sa- bag bestellen. Ferner könne die Innosan auf die Sabag zurückgreifen, wenn ein Kunde be- stimmte Produkte bestellen möchte, die sie selbst nicht im Lager führt. Dies ist darauf zu-

343 Act. 57, Zeile 63 ff. 344 Act. 374.02.

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rückzuführen, dass die Sabag [...] % des Aktienkapitals von Innosan hält. Ferner führt Inno- san zusätzlich zum eigenen Katalog denjenigen von Sabag.345 [...] Sabag gab zudem an, dass Innosan auch die Logistik von Sabag benutzen könne.346

266. Es steht fest, dass die Sabag und die Innosan eine enge Geschäftsbeziehung halten. Die beiden Unternehmen stehen nicht in Konkurrenz zueinander. Dieser Umstand wird dadurch verstärkt, dass die Sabag keine Niederlassung im Kanton Tessin unterhält, hinge- gen mit Hilfe von Innosan über eine indirekte Marktpräsenz verfügt. B.3.6.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

267. Sabag äusserte sich in ihrer Stellungnahme nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt. In- nosan bestätigt den vorerwähnten Sachverhalt weitgehend in ihrer Stellungnahme vom

22. September 2014.347 Insbesondere bestätigt Innosan, die Preiskataloge von Sabag als Referenz für die Preissetzung benutzt zu haben.348 B.3.6.4 Beweisergebnis

268. Es steht fest, dass zwischen Sabag und Innosan enge Geschäftsbeziehungen bestan- den. Sabag war [...] am Aktienkapital der Innosan beteiligt. Sabag belieferte Innosan, Inno- san verwendete die Preiskataloge von Sabag und richtete sich bei der Preissetzung danach. Die beiden Unternehmen waren nicht in den gleichen Gebieten tätigt. Es bestand kein Wett- bewerb zwischen diesen beiden Unternehmen. B.3.7 Informationsaustausch im Rahmen der Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH) B.3.7.1 Beweisthema

269. Im Anschluss analysieren die Wettbewerbsbehörden, ob und ab wann die SGVSB- Mitglieder und Sanitas Troesch der Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH) ange- schlossen waren. Ferner untersuchen sie die Dienstleistungen des IGH. B.3.7.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

270. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich auf Rundschreiben des SGVSB, Protokolle der SGVSB-Organe und Auszüge der Website der Interessensgemeinschaft Datenbund (IGH)

271. Die Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH) wurde 1994 unter dem Namen Inte- ressensgemeinschaft Haustechnik (IGH) gegründet. Die Abkürzung IGH wurde auch nach der Namensänderung beibehalten. Sie umfasst heute 91 Unternehmen der Heizungs-, Lüf- tungs-, Sanitär- und Elektrobranche sowie die beiden Verbände Schweizerisch- Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (Suissetec) und Verband Schweizerischer Elektro-Installationen VSEI.349 Die CRH-Gruppe (Richner, Gétaz, Regusci), Sabag, Bringhen (seit 28. Februar 2008350), die Teampur-Gruppe – Kappeler, Innosan, SAB Burgener, Sani- dusch, Van Marke (alle seit 28. Februar 2008351), Spaeter – sowie Sanitas Troesch (seit 28.

345 Act. 571, Zeile 141 ff. 346 Act. 562, Zeile 243. 347 Act. 890, 3, 9, 11, 13, 14. 348 Act. 890, 9 Ziff. 10.1 Abs. 2; 14 Ziff. 11 Abs. 2; 28 Ziff. 29 Abs. 1. 349 http://www.igh.ch/uIGH/Kurzportraet-d.html (2.5.2014). 350 Act. 372.16. 351 Act. 372.16.

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Juni 2006352) sind Mitglieder des IGH.353 Die Teampur-Gruppe gründete eine einfache Ge- sellschaft, um Zugang zum Datenverbund zu erhalten.354

272. Die IGH koordiniert den standardisierten Datenaustausch zwischen seinen Mitgliedern. Einerseits können Produktkataloge über das Datenportal abgerufen werden, anderseits bie- tet der IGH seinen Mitgliedern auch Unterstützung bei der Verarbeitung von Offerten und Bestellungen usw. Die Kunden der IGH-Mitglieder erhalten einheitliche Grunddaten und Ar- beitsmittel, welche ihnen eine automatisierte Verarbeitung ermöglichen. Anfragen, Bestellun- gen oder Offerten können zwischen Hersteller und Händler bzw. Händler und Installateur elektronisch ausgetauscht und übernommen werden.355

273. Die elektronische Kommunikation zwischen Anbieter und Kunden erfolgt direkt über DataExpert. DataExpert ist ein „elektronischer Pöstler“, der den verschlüsselten Transport der im XML-Format aufbereitete Dokumente (Anfragen, Offerten, Bestellungen, Rechnun- gen) zwischen Installateur, Händler und Hersteller sicherstellt. DataExpert ermöglicht Rech- nungen direkt oder MWST-konform mit digitaler Signatur oder das PayNet oder das PostFi- nance-Netzwerk auszutauschen.356

274. Zudem werden die Katalogdaten im Format DataExpert zur Verfügung gestellt. Sie können weiterverarbeitet werden in den jeweiligen Branchenapplikationen. Mit dem Selekti- onstool DataSelect können die Katalogdaten in Standardapplikationen (z.B. Excel, Access) importiert und dort weiterbearbeitet werden. Auf Wunsch werden Anwender über neue Kata- logversionen informiert.357 Die Kataloge werden etwa monatlich aktualisiert.358

275. Der SGVSB sandte dem IGH entsprechend monatlich die aktuellen Preise der SGVSB- Mitglieder.359 Die vom SGVSB versandten Daten wurden innert Tagesfrist vom IGH aufge- schaltet.360

276. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim IGH konnten die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch die jeweils aktuellen Katalogversionen der Konkurrenten einsehen. Die Mitglieder hatten zudem die Möglichkeit, sich durch den Newsletter aktuell über die neu vorliegenden Kataloge der Konkurrenten unterrichten zu lassen. Von diesem Angebot machten sowohl der SGVSB361, Richner und Gétaz (CRH)362, Sabag363, Bringhen364 als auch Sanitas Troesch365 Gebrauch.

277. Der IGH organisierte eine jährliche Mitgliederversammlung. Es ist nicht genau rekon- struierbar, wer an diesen Versammlungen jeweils teilgenommen hat. Fest steht, dass im Jahr 2009 Sabag, CRH und der SGVSB teilnahmen und im Jahr 2010 der SGVSB.366

352 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2006, 663. 353 Act. 372.45. 354 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 1/2008, 492. 355 http://www.igh.ch/uIGH/Ziele-d.html. 356 http://www.igh.ch/DataExpert/Info-d.html. 357 http://www.igh.ch/DataExpert/Info-d.html. 358 http://www.igh.ch/Kataloge/Publikation-d.html. 359 Act. 352: Protokoll Sortimentskommission 01/2010, 657; Protokoll Sortimentskommission 08/2008, 565; Protokoll Sortimentskommission 04 und 05/2008, 526; Protokoll Sortimentskommission 03/2008, 518. 360 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 8/2009, 643. 361 Act. 372.17. 362 Act. 370.06. 363 Act. 374.01. 364 [...] Bringhen bestätigte dies in der Einvernahme vom 8. Oktober 2012 (Act. 299, Zeile 339). 365 Act. 370.06, 2. 366 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2010, 676; Protokoll 02/2009, 581.

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B.3.7.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

278. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist grundsätzlich nicht bestritten. CRH bringt einzig vor, sie sei überrascht gewesen, dass die Sanitas-Troesch-Preise für das Jahr 2012 bereits im Oktober 2011 geliefert worden seien, statt erst im Januar 2012.367

279. Diese Aussagen kontrastieren mit den Angaben auf der Website der IGH, wonach mo- natlich aktualisierte Kataloge versandt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass der IGH seinen Mitgliedern monatliche Aktualisierungen zuschickte. Zudem steht auf den E- Mails der IGH-Newsletter der folgende Wortlaut: „Mit diesem Newsletter informiert Sie IGH monatlich über alle neu publizierten Liefe- ranten-Kataloge im Format Data-Expert.“ 368

280. Damit ist bewiesen, dass der IGH-Newsletter mit den neuen Lieferantenpreisen monat- lich erschien. B.3.7.4 Beweisergebnis

281. Es ist bewiesen, dass CRH, Sabag, Bringhen, Kappeler, Innosan, SAB Burgener, Sa- nidusch, Van Marke seit 28. Februar 2008 und Spaeter sowie Sanitas Troesch seit 28. Juni 2006 Mitglieder des IGH waren. Es ist bewiesen, dass die IGH monatlich Newsletter mit den aktualisierten Preislisten der Lieferanten versandte. Wenn eine Verfahrenspartei ihre Preise via IGH aktualisierte, wurde diese Aktualisierung zusammen mit andern Aktualisierungen den andern IGH-Mitgliedern bekannt gegeben. B.3.8 Zusammenfassung der Beweisergebnisse zum Titel: B.3 Gemeinsame Gremien und Parteibeziehungen

282. Aufgrund des Gesagten ist der folgende Sachverhalt bewiesen:

283. Richner, Gétaz (beide CRH), Sabag, der SGVSB und Sanitas Troesch waren seit 1998 Teil der Kooperation Sanitär Schweiz. Darin waren auch Herstellervertreter (KWC; Geberit; Similor; Nussbaum; Nyffenegger; Georg Fischer) und der Installateurverband vertreten. Die Sitzungen der Kooperation Sanitär Schweiz fanden zwei Mal jährlich bis mindestens am

11. November 2011 statt. Die Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz wurden von den Sitzungsteilnehmern jeweils genehmigt. Es ist damit bewiesen, dass die Sitzungsteilnehmer mit den protokollierten Inhalten einverstanden waren.

284. Die Kooperation Sanitär Schweiz zielte erwiesenermassen darauf ab, mit Hilfe eines gemeinsamen Marktauftritts den dreistufigen Absatzkanal zu „fördern“ und damit den „Ab- satz“ der Mitglieder. Jede Marktstufe sollte eine „angemessene“ Marge erhalten, die Mitglie- der sollten daher nicht „als Konkurrenten“ um „Margenpunkte feilschen“ müssen. Die Koope- ration sollte „Gegenstrategien zu erfolgreichen Konkurrenten“ entwickeln. Daraus folgt, dass der Kooperationsrat darauf abzielte, den Wettbewerb zwischen seinen Mitgliedern – und damit auch unter den Sanitärgrosshändlern – einzuschränken (vgl. Rz 218 ff.).

285. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Suisse- tec gemeinsam Rabattgruppen entwickelt haben. Diese Rabattgruppen erlaubten es pro Produktgruppe verschiedene Rabatte zu gewähren. Dadurch wollten die Sanitärgrosshändler vom Geschäftsmodell „Rabatte über alles“ wegkommen und auf diese Weise einer „Mar- generosion“ (Margenreduktion) entgegenwirken. Auch dadurch ist bewiesen, dass die Ko-

367 Act. 933 Rz 221. 368 Act. 372.17, 1, 4, 5.

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operation Sanitär Schweiz unter anderem auch die Einschränkung des Wettbewerbs zwi- schen den Mitgliedern beabsichtigte und auch umsetzte369.

286. Die Kappeler AG, die Sabag AG, die Santag AG, die BAGT Baumaterial AG und die Vicom Baubedarf AG (heute CRH) haben sich zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 31. Ok- tober 2001 mindestens fünf Mal zur Sitzung der sogenannten „Berner Firmen“ getroffen. Im Jahr 2001 war auch die Bringhen AG dabei. Der SGVSB stellte mit diesem Gremium sicher, dass die SGVSB-Politik umgesetzt wurde. Im Rahmen der Treffen diskutierten die anwesen- den Unternehmen über die Abschaffung der Einheitsrabatte. Es ist zudem bewiesen, dass die Hersteller von Sanitärprodukten bei der Senkung der Bruttopreise für Whirlwannen zu- gleich die von ihnen an die Sanitärgrosshändler gewährten Rabatte senkten. Es ist bewie- sen, dass die Senkung der Bruttopreise auch eine Senkung der Rabatte auf den nachfolgen- den Marktstufen zur Folge hatte (vgl. Rz 231 f.).

287. Im Kanton Wallis gab es eine Marktordnungs-Kommission (MOK). Die MOK, welche später umbenannt wurde, bestand mindestens seit 1999 bis 2011. Seitens des SGVSB nahmen an den Sitzungen Bringhen, Gétaz (CRH) sowie bis 2004 Burgener an den Treffen teil. Von ausserhalb des Verbands beteiligte sich bis 2004 die Zen-Ruffinen u. Cie. und bis im September 2002 Sanitas Troesch (vgl. Rz 241 f.).

288. Es ist bewiesen und unstrittig, dass zwischen CRH und Sanitas Troesch ein Untermiet- vertrag in Luzern bestand. Die beiden Unternehmen vereinbarten eine gemeinsame Ausstel- lung im Bereich Plättli bzw. Sanitärprodukte. Die beiden Unternehmen konkurrierten sich aufgrund ihrer Kooperation im Raum Luzern nur eingeschränkt (vgl. Rz 249).

289. Zwischen Sanitas Troesch und Sabag bestanden zumindest während der Untersu- chungsperiode Untermietverträge. Sanitas Troesch war Vermieterin und die Sabag Mieterin verschiedener Geschäftsräumlichkeiten. In Lausanne (Crissier), Basel und Zürich organisier- ten Sanitas Troesch und Sabag gemeinsame Ausstellungen. Die Ausstellung in Zürich be- steht heute noch. Es ist bewiesen, dass Sabag Fliesen ausstellte, während Sanitas Troesch Sanitär- und Küchenprodukte ausstellte. Es ist bewiesen, dass sich die Beiden Kunden ver- mittelten und Termine mit Kunden koordinierten. Beide Parteien führten gegenseitig Werbe- und Verkaufsförderungsaktivitäten durch. Sie tauschten sich über marktrelevante Daten aus. Sabag konnte zudem den eignen Namen im Eingangsbereich von Sanitas Troesch an- schreiben. Dadurch ist bewiesen, dass die Kooperation von Sanitas Troesch und Sabag den Wettbewerb zwischen den beiden Unternehmen einschränkte (vgl. Rz 260 f.).

290. Es steht fest, dass zwischen Sabag und Innosan enge Geschäftsbeziehungen bestan- den. Sabag war [...] am Aktienkapital der Innosan beteiligt. Sabag belieferte Innosan, Inno- san verwendete die Preiskataloge von Sabag und richtete sich bei der Preissetzung danach. Die beiden Unternehmen waren nicht in den gleichen Gebieten tätigt. Es bestand kein Wett- bewerb zwischen diesen beiden Unternehmen (vgl. Rz 268).

291. Es ist bewiesen, dass CRH, Sabag, Bringhen, Kappeler, Innosan, SAB Burgener, Sa- nidusch, Van Marke seit 28. Februar 2008 und Spaeter sowie Sanitas Troesch seit 28. Juni 2006 Mitglieder des IGH waren. Es ist bewiesen, dass die IGH monatlich Newsletter mit den aktualisierten Preislisten der Lieferanten versandte. Wenn eine Verfahrenspartei ihre Preise via IGH aktualisierte, wurde diese Aktualisierung zusammen mit andern Aktualisierungen den andern IGH-Mitgliedern bekannt gegeben (vgl. Rz 281).

292. Zusammenfassend steht fest, dass zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB einer- seits sowie seinen Mitgliedern andererseits mannigfaltige Beziehungen bestanden. Die Un- ternehmensverantwortlichen kannten sich gut und traten auch regelmässig miteinander in

369 Bezüglich der Umsetzung, Ausgestaltung und Funktionsweise der Rabattgruppen, welche u.a. im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz entwickelt wurden, sei auf die weiter unten folgenden Ausführungen ver- wiesen (Rz 375 ff., Rz 879 ff, und Rz 942 ff.).

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Kontakt. Die weiter unten beschriebenen Sachverhalte sind also nicht als isolierte und zufäl- lige Zusammentreffen zu verstehen. Die Treffen waren institutionalisiert und fanden im Rah- men von organisierten Gremien statt. Es ist bewiesen, dass der Konkurrenzkampf zwischen den Unternehmen eingeschränkt war und die Unternehmen mit den Zusammentreffen auch eine Einschränkung des Wettbewerbs beabsichtigten.

293. Die Ausführungen zu den wettbewerbsrechtlichen Ereignissen und deren Auswirkun- gen sind vor diesem Hintergrund zu würdigen (vgl. B.5). B.4 Der Sanitärgrosshandel B.4.1 Beweisthema

294. Für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und ihrer Auswir- kungen bedarf es einer grundlegenden Kenntnis des Wettbewerbsumfelds und dessen Funk- tionsweisen. In diesem Verfügungsteil zum Sanitärgrosshandel werden die entsprechenden Grundlagen geschaffen. Dabei werden zwei Teile unterschieden.

295. Der erste Teil enthält eine Übersicht über das Wettbewerbsumfeld und eine Erklärung der hierzu relevanten Begriffe. Konkret werden die Produkte dargestellt und eine Übersicht über die Nachfrage und Absatzkanäle gegeben. Weiter wird die räumliche Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit festgestellt und die unterschiedlichen Preise im Markt erklärt. Dieser Übersicht liegen Aussagen der Parteien aus Einvernahmen, schriftliche Stellungnahmen aus Auskunftsbegehren und die Praxis der Wettbewerbsbehörden bei Zusammenschlussverfah- ren zu Grunde. Wie die Stellungnahmen der Parteien gezeigt haben, ist dieser Sachverhalts- teil unbestritten. Die Darstellung des Sachverhalts in den Kapiteln B.4.2 bis B.4.5.4.1 unter- scheidet sich daher von der Darstellung des bestrittenen Sachverhalts. In in den Kapiteln B.4.2 bis B.4.5.4.1 wird im Gegensatz zum strittigen Sachverhalt nicht zwischen Beweisthe- ma, -mittel und -ergebnis unterschieden, vielmehr wird das Beweisergebnis direkt dargestellt.

296. Der zweite Teil schafft die Grundlage für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der vorliegenden Verhaltensweisen. Die Wettbewerbsbehörden untersuchen die Bedeutung der Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel. Weiter untersuchen sie den Wettbewerbs- druck auf Sanitärgrosshändler durch die möglicherweise relevanten Wettbewerbskräfte. Die- se beiden Themen bilden die Grundlage für die Rechtsfrage, ob der wirksame Wettbewerb beseitigt bzw. erheblich beeinträchtigt ist. Da dieser Sachverhalt zum Teil streitig ist, gliedert sich dessen Darstellung ab Kapitel B.4.5.4.2 jeweils in vier Schritte: Die Wettbewerbsbehör- den führen das Beweisthema auf, nennen die vorliegenden Beweismittel und würdigen die- se, würdigen die gegebenenfalls vorliegenden Parteistellungnahmen und fassen die Beweis- führung schliesslich in einem Beweisergebnis zusammen. B.4.2 Produkte

297. Sanitärgrosshändler vertreiben „sichtbare“ Sanitärprodukte für Bäder und Waschkü- chen („Sanitärprodukte vor der Wand“), womit ein Badezimmer bzw. eine Waschküche voll- ständig ausgestattet werden kann. Ihr Sortiment umfasst Produkte verschiedenster in- und ausländischer Hersteller der folgenden Kategorien:  Bad und Dusche (Bade- und Duschwannen, Wannenträger, Duschtrennwände),  Armaturen (Mischer [„Wasserhähne“], Ventile),  Waschtische und Toiletten (Badkeramik, Spülkasten, Ablaufprogramme und Vorwan- delemente, Dusch-WC, Klosettsitze),

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 Bad- und Waschraumausstattung (Badmöbel, Spiegelschränke, Garnituren, Wasch- raumhygiene, barrierefreie Badausstattung),  Wäscheraumausstattung (Tröge und Becken für den Waschraum, Waschautomaten und Wäschetrockner) sowie  Wellness (Whirlpool, Dampfduschen etc.).

298. Innerhalb des Sortiments der Sanitärgrosshändler kann zwischen Standardartikeln, Exklusivartikeln und Einmalartikeln unterschieden werden. Standardprodukte werden von sämtlichen Parteien angeboten und regelmässig verkauft. Entsprechend sind diese Produkte in den sogenannten elektronischen Stammdaten der Parteien hinterlegt. Die Stammdaten enthalten nebst technischen Angaben (z.B. ein Foto des Produkts, die dazugehörige Artikel- nummer des Herstellers, die Produktmasse) die Produktpreise (vgl. zu den Stammdaten aus- führlich B.5.5.1, Rz 1820 ff.). Davon zu unterscheiden sind die sogenannten Exklusivartikel, also hauseigene Handelsmarken der Parteien oder Herstellermarken, welche nur ein einzi- ger Grosshändler (exklusiv) vertreibt. Dementsprechend verfügt jedes Unternehmen über in- dividuelle Stammdaten zu den Exklusivartikeln. Schliesslich umfassen Einmalartikel Produk- te, welche die Grosshändler nur auf Verlangen der Kundschaft beim jeweiligen Hersteller be- stellen und dem Kunden liefern. Die Sanitärgrosshändler führen keine Stammdaten von Einmalartikeln und müssen den Produktpreis jeweils noch separat berechnen.

299. Einen Überblick über die umsatzmässige Bedeutung der Artikelgruppen ergibt sich aus Tabelle 1. Sie fasst eine interne Auswertung der Sanitas Troesch (Spalte A) bezüglich der Umsätze auf Lieferantenbasis zusammen sowie die Ergebnisse der Parteibefragung zu den Umsätzen von nummerierten Artikeln370, deren Umsatzanteil grob dem Standardsortiment entsprechen dürfte, sowie von Einmalartikeln und Handelsmarken (Spalten B-E). Tabelle 1: Umsatzanteile von Standardprodukten, Exklusivprodukten und Einmalartikeln

Spalte A Sanitas Troesch (interne Auswer- tung)

Spalte B Sanitas Troesch Spalte C CRH Spalte D Sabag Spalte E Bringhen Zeile 1: Standardsortiment [80-90 %] nummerierte Arti- kel [70-80 %] [70-90 %] [80-90 %] [70-80 %] Zeile 2: Exklusivitäten [0-5 %] Einmalartikel [10-20 %] [5-20 %] [10-20 %] [20-30 %] Zeile 3: Hausmarken [10-20%] Handelsmarken [5-20 %] [0-20 %] k.A. k.A. Quelle: Spalte A: Act. 445, Beilagen 16 und 17. Spalte B-E: Act. 440, 441.01, 445 und 469, jeweils Antwort auf Frage 8.

300. Wie aus Tabelle 1, Zeile 1, Spalten B–E ersichtlich ist, generieren die untersuchten Grosshändler 72 % bis 89 % ihres Umsatzes mit nummerierten Artikeln von etablierten Han-

370 Als nummerierte Artikel werden diejenigen Produkte bezeichnet, für die in den Stammdaten eine Artikel- nummer aus dem SGVSB- oder Sanitas-Troesch-Nummerierungssystem hinterlegt ist. Diese umfassen Produkte, welche regelmässig verkauft werden. Somit enthalten sie sowohl das Standardsortiment als auch das Exklusivsortiment eines Grosshändlers, nicht jedoch dessen Einmalartikel. In der Tabelle 1 ist der Um- satzanteil der Handelsmarken bei Sanitas Troesch (Spalte B, Zeile 3) und CRH (Spalte C, Zeile 3) separat aufgeführt und nicht im Umsatzanteil von nummerierten Artikeln in Spalte B, Zeile 1 und Spalte C, Zeile 1 enthalten. Bei der Sabag und Bringhen sind die Umsatzanteile der Handelsmarken nicht bekannt (vgl. Spal- te D, Zeile 3 und Spalte E Zeile 3) im Umsatzanteil der nummerierten Artikel (Spalte D, Zeile 1 und Spalte E, Zeile 1 enthalten).

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delsmarken des Standardsortiments. Aus Zeile 2, Spalten B-E folgt, dass Einmalartikel – al- so Produkte ausserhalb des Standardsortiments eines Grosshändlers – [5-10] % bis [20- 30] % des Grosshandelsumsatzes ausmachen. Aus Zeile 3, Spalten B-E geht hervor, dass Handelsmarken und somit Produkte, welche von den Grosshändlern selbst exklusiv vermark- tet werden, einen Anteil von [0 % bis 20 %] ihres Umsatzes generieren. Aus der internen Auswertung von Sanitas Troesch zeigt sich, dass der Umsatz mit Exklusivartikeln lediglich [0-5 %] umfasst (Zeile 2, Spalte A). Insgesamt folgt aus dieser Auswertung, dass der Um- satz, welchen die untersuchten Sanitärgrosshändler mit dem Standartsortiment erzielen, den weitaus bedeutendsten Anteil ausmacht.

301. Dieses Ergebnis bedeutet zugleich, dass mit dem Standardsortiment der Grossteil der Kundenbedürfnisse abgedeckt wird. Spezifische Kundenwünsche für Artikel ausserhalb des Standardsortiments können ebenfalls befriedigt werden, wie der Umsatzanteil an Einmalarti- keln bestätigt. Der verhältnismässig geringe Anteil von exklusiven Produkten und Handels- marken zeigt, dass sich die Grosshändler zwar über das Sortiment differenzieren können, diese Produkte jedoch im Vergleich zu etablierten Produkten des Standartsortiments von un- tergeordneter Bedeutung sind. Folglich konkurrieren sich die Grosshändler weitgehend mit demselben Sortiment.

302. Damit ist erstellt, dass Sanitärgrosshändler ein umfassendes Sortiment anbieten, wel- ches mit sichtbare Sanitärprodukte bzw. Sanitärprodukte vor der Wand zusammenzufassen ist. Dabei bieten die Sanitärgrosshändler im Wesentlichen das gleiche Sortiment an und un- terscheiden sich nur mit dem vergleichsweise geringen Angebot an exklusiven Produkten und Handelsmarken. B.4.3 Nachfrage und Absatzkanäle B.4.3.1 Übersicht

303. Die direkten Nachfrager der Sanitärgrosshändler sind professionelle Sanitärinstallateu- re sowie in geringerem Masse professionelle und private Bauherren. Die indirekten Nachfra- ger sind Bauherren, Architekten, Generalunternehmer oder Sanitärplaner, welche die Pro- dukte über den Sanitärinstallateur beziehen (abgeleitete Endnachfrage). Gemäss einer GFK- Studie zum Sanitärmarkt von 2007 entscheidet in 44 % der Fälle die Bauherrschaft über die Markenwahl von Sanitärprodukten, in 34 % der Fälle sind es die Sanitärinstallateure und in 22 % der Fälle die Sanitärplaner, Architekten oder Generalunternehmer.371 Die Bauherr- schaft lässt sich in der Regel vom Installateur oder Architekten bei der Produktwahl bera- ten.372

304. Für die Nachfrager von Sanitärprodukten ist es zentral, die für ein Objekt benötigten Produkte bei einem einzigen Anbieter beziehen zu können, um auf diese Weise die Transak- tionskosten tief zu halten.373 Sie beziehen jeweils ein Bündel an Sanitärprodukten.374

305. Sanitärprodukte gelangen über verschiedene Absatzkanäle an den Endkunden, wobei fünf Vertriebswege im Vordergrund stehen: a) Der dreistufige Fachhandel, b) der speziali-

371 Act. 370.02, 40. 372 Act. 370.02, 42; Act. 445, 145. 373 Vgl. dazu die Feststellung der Wettbewerbskommission in den Zusammenschlussverfahren RPW 2000/1, 57 f., Gétaz Romang/Miauton, und RPW 2005/2, 338, Saint-Gobain/Sanitas Troesch. Insbesondere bei grösseren Objekten drängt sich aus logistischen Gründen auf, dass die jeweils in einer Bauphase benötig- ten Produkte alle gleichzeitig - und daher aus einer Hand geliefert - werden. 374 Die Nachfrage nach einem Bündel von Produkten erschliesst sich aus den Rechnungen der Sanitärgross- händler an die Installateure. Darin sind Produkte aus der gesamten Produktpalette (vgl. Rz 297) jeweils für ein gesamtes Objekt enthalten. Vgl. dazu beispielsweise die Rechnungen aus Act. 349, Beilage 10.

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sierte Einzelhandel, c) Direktverkäufe des Herstellers an Installateure oder Endkunden, d) Baumärkte und e) Importe aus dem Ausland.375 a) Beim sogenannt dreistufigen Fachhandel beziehen die Grosshändler Sanitärprodukte verschiedener Hersteller und verkaufen diese in der Regel direkt an professionelle Sanitärinstallateure. Die Sanitärinstallateure verkaufen die Sanitärprodukte ihrerseits weiter an die Endkunden, also Bauherren oder Mieter, in den weitaus meisten Fällen verknüpft er den Verkauf des betreffenden Produkts mit dessen Lieferung und Instal- lation. b) Auch der sogenannt spezialisierte Einzelhandel vertreibt seine Produkte über den Sanitärinstallateur. Im Unterschied zum Grosshandel verkauft er seine Produkte häu- figer direkt an die Endkunden. Die Anbieter unterscheiden sich durch ein gegenüber dem Grosshandel eingeschränkteres Angebot. c) Des Weiteren verkaufen die Hersteller bzw. Lieferanten der Grosshändler ihre Pro- dukte teilweise auch direkt an die Installateure oder, in geringerem Umfang, an End- kunden. d) Baumärkte, welche häufig Sanitärprodukte anbieten, wenden sich vor allem an die Endkunden. Im Unterschied zum Grosshandel bieten die Baumärkte in der Regel keine Markenprodukte an. So gaben 32 von den 33 befragten Markenhersteller bzw. Lieferanten des Grosshandels gegenüber dem Sekretariat an, keinen Umsatz mit Baumärkten zu erzielen (vgl. Anhang G.6). e) Schliesslich beziehen Sanitärinstallateure und Endkunden Sanitärprodukte direkt im Ausland.

306. Graphisch lassen sich die Vertriebskanäle im Markt für Sanitärgrosshandel folgender- massen darstellen: Abbildung 1: Umsatzanteil nach Absatzkanal

Quelle: Umsatzanteile sind dem Anhang G.6 zu entnehmen

307. Wie aus Abbildung 1 folgt, beträgt der Umsatzanteil des Grosshandels an den gesamt- haft in der Schweiz vertriebenen Sanitärprodukten im Jahr 2011 81 %. Dieser Anteil war in den vorangehenden Jahren noch höher. Auf die weiteren Vertriebskanäle (inkl. Importe) ver-

375 Diese Aufteilung entspricht auch der von Sanitas Troesch intern verwendeten Betrachtungsweise der Ver- triebskanäle, Act. 445, 233 ff. und 326.

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teilt sich der verbleibende Anteil von 19 % des Umsatzes relativ gleichmässig.376 Insgesamt steht damit fest, dass der dreistufige Vertrieb der mit Abstand wichtigste Vertriebskanal von Sanitärprodukten in der Schweiz ist.

308. Die Umsätze mit Waschapparaten und Wäschetrocknern sind nicht in der oben ste- henden Aufführung enthalten. Diese werden in der Regel nicht über den dreistufigen Ver- triebsweg, sondern vor allem über andere Vertriebskanäle als den Sanitärgrosshandel ver- kauft.377

309. Gemäss Parteiangaben fallen 90 % ihrer kumulierten Umsätze im Jahr 2011 auf die Sanitärinstallateure, 7 % auf professionelle Kunden exkl. Installateure und 3 % auf private Kunden. Bis auf […] gaben alle Parteien an, zumindest 80 % ihres Umsatzes mit Installateu- ren zu erzielen.378 Spiegelbildlich gaben die Installateure an, über 80 % ihrer Produkte beim Grosshandel zu beziehen.379 Daraus ist ersichtlich, dass die Installateure die wichtigsten di- rekten Abnehmer der Grosshändler sind und die Grosshändler die bedeutendsten Lieferan- ten der Installateure. B.4.3.2 Funktion der Sanitärgrosshändler und der Installateure

310. Der Sanitärgrosshandel hat im Markt für Sanitärprodukte eine doppelte Funktion: Ei- nerseits sorgt er in logistischer Hinsicht dafür, dass er über die notwendige Menge an Pro- dukten einer bestimmten Warengruppe und Marke verfügt und seine Kundschaft damit rechtzeitig beliefern kann. Ein Teil seiner logistischen Funktion besteht auch darin, die Instal- lateure mit den für den Austausch und die Reparatur notwendigen Einzelteilen zu versorgen (Servicegeschäft). Andererseits betreibt der Grosshandel sehr aufwändige Ausstellungen, in welchen Endkunden Sanitärprodukte verschiedener Hersteller begutachten und sich beraten lassen können. Dabei erfahren die Endkunden die Bruttopreise von den Sanitärgrosshänd- lern. Sie kennen jedoch nicht die Rabatte auf die Bruttopreise.380 Gestützt auf die Beratung und den Bruttopreis der Sanitärgrosshändler fällt ein Endkunde die Produktwahl. Der Sani- tärgrosshandel erfüllt in dieser Konstellation also eine klassische Detailhandelsfunktion. Ab- weichend vom Detailhandel werden die Sanitärprodukte jedoch kaum direkt an Private ver- kauft, sondern in der Regel über einen Installateur.381

311. Auch den Installateuren kommt im Markt für sichtbare Sanitärprodukte (Sanitärproduk- te vor der Wand) eine Doppelrolle zu. Erstens installieren sie als Handwerker in aller Regel die erworbenen Sanitärprodukte. Zweitens sind sie Wiederverkäufer. Konkret begleiten die Installateure ihre Kunden häufig in die Badeausstellungen und beraten sie. Die Kunden wäh- len anschliessend ein Produkt aus, das sie aber nicht selbst beim Sanitärgrosshändler kau- fen, sondern der Installateur. Der Installateur verkauft das Produkt schliesslich an den Kun- den weiter.382

376 Vgl. Anhang G.6 sowie für die Installateure die GFK Studien 2007 und 2012: Act. 370.01, 34; Act. 445, 106. 377 Act. 394; Act. 419. 378 Act. 377; Act. 388; Act. 395; Act. 440; Act. 441.01; Act. 445 und Act. 469 jeweils die Antwort auf Frage 7. 379 Act. 370.01, 72; Act. 445, 106. 380 Vgl. die Aussagen von […] CRH (Act. 46, Zeilen 155 ff. und 181 ff., Act. 47, Zeile 158 ff., Act. 48, Zeile 149), […] vom SGVSB (Act. 57, Zeile 144 ff.), von […] Sanitas Troesch (Act. 56, Zeile 95 ff., Act. 68, Zeilen 120 ff. und 168 ff., Act. 284, Zeile 238 ff.) und von […] Sabag (Act. 58, Zeile 115 ff. und 187). 381 Vgl. dazu Act. 356, 125; Act. 309 Rz 176 ff. 382 So bestätigt beispielsweise […] Sanitas Troesch, dass der Installateur der Wiederverkäufer ihrer Artikel sei, Act. 309, Zeile 282 f.

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B.4.3.3 Fazit

312. Mit über 80 % Umsatzanteil ist der Sanitärgrosshandel der mit Abstand bedeutendste Vertriebsweg von Sanitärprodukten. Weniger als 20 % des Umsatzes teilt sich auf die weite- ren Absatzkanäle (Baumärkte, Einzelhandel, Direktvertrieb und Importe) auf. Dabei bietet der Sanitärgrosshandel das breiteste Sortiment an.

313. Die Sanitärgrosshändler verkaufen ihre Produkte mit über 90 % Anteil am Umsatz in erster Linie an die Installateure. Die Sanitärgrosshändler wenden sich mit ihren Ausstellun- gen und Bruttopreisen an die Endkunden. Die Installateure beraten ebenfalls die Endkunden bei der Produktauswahl. Die Endkunden wählen dabei gestützt auf die Ausstellungen und Beratung der Grosshändler, die Beratung der Installateure und die Bruttopreise der Gross- händler die Produktwahl. Die Endkunden beziehen die Produkte zusammen mit der Installa- tion von den Installateuren. B.4.4 Die räumliche Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit

314. Um die räumliche Ausdehnung der Grosshändlertätigkeit zu bestimmen, befragte das Sekretariat die Parteien nach einer Kundenliste, welche für jedes Jahr in der Zeitspanne 2010 bis 2012 jährliche Angaben (Postleitzahl und Umsatz) zu den Kunden je Niederlassung enthält. Basierend auf der Postleitzahl je Niederlassung und der Postleitzahl der Kunden liess sich der Lieferradius herleiten.383 Abbildung 2 stellt die nach Nettoumsatz gewichtete, geschätzte Lieferdistanz der vier grössten Parteien dar. Die vertikale Achse bildet den pro- zentualen Anteil des Umsatzes ab, die horizontale Achse die Distanz in Kilometer. Aus der Abbildung kann folglich gelesen werden, welcher Umsatzanteil die untersuchten Unterneh- men innert einer bestimmten Distanz erzielen.

315. Das folgende Lesebeispiel verdeutlicht die Bedeutung der Abbildung 2: 80 % des Um- satzes (vertikale Achse = 0.8) wird innerhalb einer Distanz von 26 km (horizontale Achse =

26) erzielt oder 90 % des Umsatzes in 34 km.

383 Das Sekretariat verknüpfte die Postleitzahl der Gemeinde mit dem geometrisch errechneten Mittelpunkt der Gemeinde. Zwischen diesen Mittelpunkten lässt sich die Distanz errechnen. Zwei Einschränkungen zur Exaktheit dieses Distanzmasses sind anzubringen. Erstens enthält der Ausgangspunkt einer Lieferung die Postleitzahl der Niederlassung. In der Konsequenz werden die Lieferungen ab einem Lager ausserhalb der Niederlassung bzw. eine Lieferung von einer der Niederlassung zugeordneten Zweigstelle nicht erfasst. Zweitens ist das Ziel der Lieferung mit der Postleitzahl des Kunden angegeben. Lieferungen, welche nicht zum Kundendomizil, sondern zu einer Baustelle in einer anderen Ortschaft erfolgen, werden daher nicht korrekt erfasst.

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Abbildung 2: Umsatzanteil nach Lieferdistanz

Quelle: Berechnungen des Sekretariats (vgl. Anhang G.6) basierend auf Act. 440, Beilage Frage 10; Act. 441.01, Register III; Act 445, Beilagen 8 und 9; Act. 469, Register IIIa. und IIIb.

316. Die Lieferdistanz pro Niederlassung unterscheidet sich teilweise stark. Abbildung 3 zeigt das durch Lieferungen der Niederlassungen von Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen in der Schweiz abgedeckte Gebiet. Der Stern symbolisiert die Gemeinde der Nie- derlassung. Die Kreise umfassen die Lieferdistanz zwischen den Niederlassungen und ihren Kunden.384

317. Aus Abbildung 3 ist ersichtlich, dass die Liefertätigkeit lokal bis regional begrenzt ist. Beispielsweise liegen die Niederlassungen mit ihren Ausstellungen in den Regionen Genf, Waadt, Wallis, dem südlichen Bern, der Zentralschweiz, Thurgau und St. Gallen, Graubün- den sowie Tessin relativ nahe beieinander. Ihr Liefergebiet ist weitgehend einheitlich, was auf regionale Liefergebiete hinweist. Demgegenüber decken die Lieferungen der Niederlas- sungen im nördlichen Gürtel zwischen Zürich und dem Berner Jura wechselnde Gebiete ab. Die Liefergebiete dehnen sich also regional aus.

384 Zur übersichtlicheren Darstellung ist der Stern, welcher die Gemeinde einer Niederlassung bezeichnet, leicht versetzt. So ist ersichtlich, wenn mehrere Niederlassungen verschiedener Firmen in unmittelbarer Nä- he bestehen. Der Lieferradius wird mit einem Kreis dargestellt, dessen Radius aus dem 70% Perzentil der errechneten Lieferdistanz besteht. Da ein Kreis ein idealisierte Darstellung ist, erfasst er nicht präzise das tatsächliche Liefergebiet. Insbesondere kann nicht aus der Darstellung geschlossen werden, dass über Grenzen oder natürliche Hindernisse wie Berge oder Seen geliefert wird.

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Abbildung 3: Lieferdistanz von Niederlassungen im Sanitärgrosshandel

Quelle: Berechnungen des Sekretariats (vgl. Anhang G.7) basierend auf Act. 440, Beilage Frage 10; Act. 441.01, Register III; Act 445, Beilagen 8 und 9; Act. 469, Register IIIa. und IIIb.

318. Aus der Auswertung folgt ferner, dass die Grosshändler zu einem überwiegendem Teil Kunden in der Nähe ihrer Niederlassungen beliefern. Ist ein Grosshändler hingegen nicht in einer Region mit einer Niederlassung vertreten, verkauft er auch kaum an die in diesem Ge- biet ansässigen Installateure.

319. Die organisatorische Aufteilung der überregional tätigen Parteien – CRH, Sanitas Tro- esch, Sabag und Bringhen – weist auf eine grössere räumliche Ausdehnung der Liefertätig- keit hin. Die Parteien betreiben Zentral- bzw. Regionallager, ab welchen sowohl die Kunden direkt als auch die eigenen Verkaufsstellen beliefert werden.385

320. Der Grad an Zentralisierung der Lagerhaltung variiert von einem Grosshändler zum andern signifikant. So verfügen die CRH Gesellschaften über [Lageranzahl und Standor- te].386 Sanitas Troesch arbeitet mit [Lageranzahl und Standorte].387 Die Sabag verfügt über [Lageranzahl und Standorte].388 Bringhen führt [Lageranzahl und Standorte].389 Befragt nach dem Grund der regionalen Aufteilung, gaben die Parteien an, diese sei, zumindest teilweise,

385 Vgl. Act. 441.01, Register V, Antwort 13b; Act. 445, Rz 32; Act. 469, 8 f. 386 Vgl. Act. 469, 8 f. 387 Vgl. Act. 445, Rz 32 und Beilage 10. 388 Vgl. Act. 440, Register V. 389 Vgl. Act. 441.01, Register V.

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historisch bedingt, folge aber auch unternehmerischen Überlegungen wie Kostenoptimierung und Kundennähe.390

321. Wie auch die Auswertung der Lieferdistanzen, weist die regionale Verteilung der Zent- ral- und Regionallager klar auf eine Beschränkung der Lieferungen auf eine wirtschaftlich sinnvolle Distanz hin. Dieser Befund stimmt im Übrigen mit der Feststellung in der bisherigen Praxis der WEKO überein.391 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in jüngster Zeit eine gewisse Zentralisierungstendenz bei der Lagerhaltung festzustellen ist, welche sich in Zukunft noch akzentuieren könnte.392 Das ändert jedoch nichts am soeben Festgestellten.

322. Die Parteien orten Wettbewerbsdruck aus dem angrenzenden Ausland aufgrund tiefe- rer Preise. Sie führen dies darauf zurück, dass das allgemein höhere Kostenniveau in der Schweiz oder andere Vertriebsstrukturen tatsächlich zu höheren Preisen führen.393 Andere machen die aktuelle Frankenstärke verantwortlich für den Preisunterschied394 oder weisen darauf hin, dass im Ausland weniger Leistungen erbracht würden bzw. die qualitativ schlech- teren Produkte angeboten würden.395 Auf die Bruttopreise entsteht nach Parteiangaben fer- ner daher Druck, weil Konsumenten fälschlicherweise schweizerische Bruttopreise mit aus- ländischen Nettopreisen verglichen. Bei diesem Preisvergleich würden die Rabatte des In- stallateurs nicht eingerechnet.396

323. Das Sekretariat befragte die Parteien zudem nach ihren Konkurrenten und deren Standorten. Während die Kappeler, Sanidusch, San Vam, SAB Burgener und Innosan keine ausländischen Händler von Sanitärprodukten als Konkurrenten angaben,397 sahen sich die Spaeter, Sabag, Bringhen, CRH und Sanitas Troesch durch ausländische Anbieter konkur- riert. Mit Ausnahme eines deutschen online Anbieters verfügen die ausländischen Anbieter jeweils über Ausstellungen in unmittelbarer Grenznähe.398

324. Zusammenfassend steht fest, dass der Wettbewerb in räumlicher Hinsicht regional be- grenzt ist. Sowohl die Lieferradien als auch Organisation der Lager und die damit verbunde- ne Begründung der Parteien (Kundennähe) deutet darauf hin. Zwar besteht ein gewisser Wettbewerbsdruck von Anbietern aus dem Ausland, die über Niederlassung nahe der Schweizer Grenze verfügen und daher in Kundennähe sind. Die Importe von Sanitärproduk- ten betragen aber selbst 2011 insgesamt nicht mehr als 6 %, was darauf hinweist, dass von der Möglichkeit von Parallelimporten kaum Gebrauch gemacht wird. Eine andere Einschät- zung der räumlichen Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit rechtfertigt sich daher nicht.

390 Vgl. Act. 440, Register V, Antworten zu 13; Act. 441.01, Register V, Antwort 13d; Act. 445, Rz 36; Act. 469, 9 f. 391 In RPW 2000/1 Gétaz Romang/Miauton, 58 f., RPW 2002/3 Richner AG/Vicom Baubedarf AG, 493 ff., RPW 2002/4 Richner AG/BBH Baubedarf Holding AG, 620, und RPW 2005/2 Saint-Gobain/Sanitas Troesch, 339. 392 In Act. 469, 6. gibt CRH an, dass die Standorte an Bedeutung verlieren würden, da die Kunden mobiler würden und die Zentrallager überregionale Funktionen wahrnehmen würden. Im Umkehrschluss bestätigt dies jedoch auch, dass die Standorte in der Vergangenheit bedeutend waren und auch immer noch über ei- ne Bedeutung im Marktauftritt verfügen. 393 Dies betreffe vor allem den Druck aus Deutschland, allenfalls noch die grenznahe Konkurrenz in Genf oder im Tessin. Vgl. Act. 46, Zeile 170 ff.; Act. 47, Zeile 150; Act. 67, Zeile 119 ff.; Act. 69, Zeile 272 ff. 394 Vgl. Act. 56, Zeile 82; Act. 58, Zeile 170; Act. 68, Zeile 136 ff. 395 Vgl. Act. 55, Zeile 198 ff.; Act. 63, Zeile 69 f.; Act. 68, Zeile 140 f.; Act. 307, Zeile 84 f. 396 Vgl. Act. 55, Zeile 198 f.; Act. 56, Zeile 80 f.; Act. 68, Zeile 139 f.; Act. 284, Zeile 66 ff. 397 Vgl. die Antworten auf die Frage 11 in Act. 366; Act. 385; Act. 388; Act. 395 und Act. 397. 398 Vgl. die Antworten in Register IV. in Act. 377; Act. 440; Act. 441.01; Act. 445 sowie Act. 469, 8. Insbesonde- re wurde die Grosshändlerin Reisser AG (fünf Nennungen) mit Standorten in Rheinfelden (DE), Radolfzell, Konstanz und Waldshut-Thiengen, sowie Richardson (zwei Nennungen) mit Standorten in Thonon-les-Bains und Annemasse angegeben.

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B.4.5 Preisfindung im Sanitärgrosshandel

325. Im Sanitärgrosshandel als dreistufigen Fachkanal wird ein Produkt insgesamt dreimal verkauft: Vom Hersteller an den Grosshändler, vom Grosshändler an den Installateur und vom Installateur an den Endkunden. Dementsprechend werden in allen drei Vertragsbezie- hungen jeweils Preise vereinbart. Nachfolgend wird daher im Kapitel B.4.5.1 zunächst eine Übersicht über die verschiedenen Preise im und um den Sanitärgrosshandel geschaffen. Die dabei verwendete Bezeichnung ist als Begriffsdefinition für wie weitere Verfügung zu verste- hen. In den (zitierten) Beweismitteln können teilweise jedoch davon abweichende bzw. un- präzise Bezeichnungen vorkommen.

326. Aus der Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel ergibt sich, dass die verschiede- nen Preise aufeinander aufbauen. Entsprechend wird in Kapitel B.4.5.2 eine Übersicht über die wichtigsten Preisbestandteile und deren Zusammenhänge gegeben.

327. Diese Verfügung behandelt im besonderen Bruttopreise und Rabatte. Für das Ver- ständnis der Beweismittel ist es daher zentral, wie die Bruttopreise des Sanitärgrosshandels konkret berechnet werden. Entsprechend wird das konkrete Vorgehen der technischen Be- rechnung der Bruttopreise durch die Sanitärgrosshändler in Kapitel B.4.5.3 nachgewiesen.

328. Im Sanitärgrosshandel erfolgt eine differenzierte Rabattierung. Daher wird im Kapitel B.4.5.4 ein Überblick über die konkreten Rabattarten und Rabattgruppen im Sanitärgross- handel geschaffen.

329. Schliesslich wird im Kapitel B.4.5.5 in Hinblick auf die Behandlung der sogenannten „Bruttopreissenkungen“ im Sanitärgrosshandel der Begriff näher behandelt. Insbesondere wird bewiesen, ob im Sanitärgrosshandel unter dem Begriff „Bruttopreissenkung“ immer eine gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten verstanden wird. B.4.5.1 Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel

330. In der vertikalen Vertriebskette des dreistufigen Absatzweges sind Hersteller, Gross- händler, Installateure und Endkunden involviert. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die zwischen diesen benutzten Preise, Rabatte und Margen: Abbildung 4: Preise mit Bezug zum Sanitärgrosshandel

331. Im Verhältnis zwischen Hersteller und Grosshändler ist der Ausgangspunkt der Ver- handlungen die Preisliste des Herstellers, welche für jedes Sanitärprodukt des Herstellers einen Preis enthält. Auf diese Preise verhandelt ein Hersteller jeweils mit einem Grosshänd-

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ler einen Rabatt des Herstellers. Der Listenpreis des Herstellers abzüglich des Rabattes ergibt den Einstandspreis des Grosshändlers.

332. Bei den Preislisten der Hersteller bestehen zwei unterschiedliche Arten von Preisanga- ben. Die häufigsten sind die von Herstellen empfohlenen Verkaufspreise. Diese entsprechen grob der Höhe des Bruttopreises der Grosshändler, wenn auch Abweichungen nach unten und oben bestehen. Die zweite Art sind sogenannte Grosshandelspreislisten der Hersteller. Diese sind wesentlich tiefer als die Bruttopreise der Grosshändler. Die Hersteller geben ihre Grosshandelspreislisten gegenüber dem Endkunden nicht bekannt.399

333. Basierend auf der Preisliste des Herstellers bestimmt ein Grosshändler seinen Brutto- preis. Hierfür multipliziert der Grosshändler den Preis auf der Preisliste des Herstellers mit einem sogenannten Kalkulationsfaktor. Durch die Aufrechnung mit diesem Kalkulationsfak- tor behalten die Sanitärgrosshändler die Preishoheit im Markt für Sanitärgrosshandel, was auch ihr erklärtes Ziel ist.400

334. Eine Ausnahme zur eigenständigen Bruttopreissetzung durch den Grosshandel bilden die Waschautomaten und Wäschetrockner. Bei diesen wird als Bruttopreis der empfohlene Verkaufspreis der Hersteller übernommen.401

335. Wenn ein Grosshändler ein Produkt an einen Installateur verkauft, verhandeln diese einen Rabatt des Grosshändlers. Dieser wird vom Bruttopreis des Grosshändlers abgezo- gen, was den Nettopreis des Grosshändlers ergibt.

336. Der Installateur übernimmt für den Wiederverkauf der Produkte an die Endkunden den Bruttopreis des Grosshändlers. Auf diesen Bruttopreis vereinbaren der Installateur und der Endkunde in der Regel einen Rabatt des Installateurs. Der Bruttopreis des Grosshändlers abzüglich des Rabattes des Installateurs ergibt den Endkundenpreis. B.4.5.2 Gegenseitige Beeinflussung der Preisbestandteile

337. In der Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel zeigt sich, dass die verschiedenen Preise jeweils Grundlage und Ausgangspunkt für weitere Preise bilden. Damit ist von Ein- flüssen der Preise untereinander auszugehen. Nachfolgend wird daher der Nettopreis der Sanitärgrosshändler und die Marge der Sanitärgrosshändler aufgeschlüsselt um dem ent- sprechenden Einfluss der Listenpreise der Hersteller, der Bruttopreise der Sanitärgrosshänd- ler und der Rabatte getrennt zu identifizieren.

338. Der Bruttopreis eines Grosshändlers (BPGH) basiert auf dem Listenpreis des Herstellers (LPH) und einem kalkulatorischen Aufschlages bzw. Abzugs (KAGH) mittels des Kalkulations- faktors. Anhand des kalkulatorischen Aufschlags bzw. Abzugs des Grosshändlers auf den Listenpreis kann somit erkannt werden, wie der Grosshändler den Bruttopreis beeinflusst. BPGH = LPH + KAGH

339. Der Nettopreis des Grosshändlers (NPGH) setzt sich aus dem Bruttopreis des Gross- händlers abzüglich des Rabatts der Grosshändler an die Installateure (RG) zusammen. NPGH = BPGH – RGH

399 Vgl. Einvernahme am 28. September 2012 von [...] Sanitas Troesch (Act. 284, Zeile 180 ff.), Einvernahme vom 3. Oktober 2012 […] vom SGVSB (Act. 290, Zeilen 20 ff., 31 ff. und 85 ff.) und die Einvernahme vom

10. Oktober 2012 […] vom SGVSB (Act. 305, Zeilen 15 ff. und 86 ff.). 400 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 16; Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 19. 401 Dies ergibt sich aus der Verwendung des Kalkulationsfaktors 1 bei der Berechnung der Bruttopreise von Waschmaschinen (vgl. dazu Act. 431.02 bis Act. 436.08). Das heisst, der Herstellerpreis wird mit 1 multipli- ziert, also übernommen.

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340. Aus den Feststellungen in Rz 337 und Rz 339 folgt: NPGH = LPH + KAGH – RGH

341. Der Nettopreis des Grosshändlers setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen: i. Dem Listenpreis des Herstellers, welcher vom Hersteller vorgegeben ist, ii. den kalkulatorischen Aufschlag oder Abzug des Grosshändlers auf den Listenpreis des Herstellers, welcher der Grosshändler vornimmt und iii. dem Rabatt, welcher zwischen dem Grosshändler und dem Installateur vereinbart wird. Entsprechend kann eine Veränderung des Nettopreises ( NPGH) drei Gründe haben: Eine Inflation der Herstellerpreise ( LPH), eine Veränderung des kalku- latorischen Aufschlags bzw. Abschlags durch die Grosshändler ( KAGH) oder eine Verände- rung der Rabatte der Grosshändler an die Installateure ( RGH):  NPGH =  LPH +  KAGH –  RGH

342. Will ein Grosshändler seinen Nettopreis erhöhen, stehen ihm somit zwei Möglichkeiten offen. Einerseits kann er einen zusätzlichen kalkulatorischen Aufschlag auf die Listenpreise der Hersteller machen. Andererseits kann er tiefere Rabatte mit den Installateuren vereinba- ren. Sowohl eine Erhöhung der Bruttopreise des Herstellers mittels eines kalkulatorischen Aufschlags als auch die Senkung der Rabatte sind kausal für eine Erhöhung des Nettoprei- ses. Folgende Beispiele verdeutlichen diesen Zusammenhang:

343. Beispiel 1: Angenommen der Listenpreis des Herstellers für eine Badewanne sei 1000.– Franken. Bietet ein Grosshändler eine Badewanne zum Bruttopreis des Herstellers von 1000.– an und gewährt dem Installateur 30 % Rabatt, was 300.– entspricht, ist der Net- topreis (Bruttopreis abzüglich Rabatt) noch 700.–. Erhöht der Grosshändler mittels kalkulato- rischen Aufschlags von 10 % den Listenpreis des Herstellers auf einen Bruttopreis von CHF 1‘100.–, dann steigt zwar der in Franken gewährte Rabatt von 30 % auf 330.–, aber auch der Nettopreis steigt auf 770.–. Damit führte der kalkulatorische Aufschlag verglichen mit der Si- tuation ohne kalkulatorischen Aufschlag zu einer Erhöhung der Nettopreise von 70.– Fran- ken.

344. Beispiel 2: Als Ausgangspunkt wird wieder angenommen, der Listenpreis des Herstel- lers für eine Badewanne sei 1000.– Franken, der Grosshändler übernimmt den Listenpreis als sein Bruttopreis und verkauft die Badewanne mit 30 % Rabatt an den Installateur zu 700.– Franken. Senkt nun der Hersteller seinen Listenpreis auf 900.– Franken würde dies bei einer Übernahme des Herstellerpreises durch den Grosshändler bedeuten, dass die Ba- dewanne mit 30 % Rabatt – nun 270.– Franken – zu einem Nettopreis von 630.– Franken verkauft würde. Schlägt der Sanitärgrosshändler jedoch kalkulatorisch 100.– Franken auf den neuen Listenpreis des Herstellers auf, hält der Grosshändler seinen Bruttopreis bei 1000.– trotz Preissenkung des Herstellers. Bei 30 % Rabatt an den Installateur verkauft der Grosshändler die Badewanne weiterhin zu 700.– Franken. Dies sind 70.– Franken mehr ver- glichen mit der Situation einer Senkung der Listenpreise des Herstellers ohne einen kalkula- torischen Aufschlag. Damit wirkte sich der kalkulatorische Aufschlag auf die Herstellerpreis- liste auf den Nettopreis aus.

345. Im Weiteren ist nebst dem Zusammenhang zwischen den Bruttopreisen und den Net- topreisen auch der Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und der Marge eines Gross- händlers (MAGH) relevant. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass diese Marge sich aus dem Nettopreis des Grosshändlers (NPGH) abzüglich des Einstandspreises des Grosshändlers (EPGH) berechnet. MAGH = NPGH – EPGH

346. Der Einstandspreis des Grosshändlers errechnet sich aus den Listenpreisen der Her- steller (PLH) abzüglich der Rabatte des Herstellers an den Grosshandel (RH). EPGH = LPH – ERH

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347. Wie bereits oben (Rz 340) festgestellt, setzt sich der Nettopreis der Sanitärgrosshänd- ler (NPGH) aus den Listenpreisen der Hersteller (LPH), den kalkulatorischen Aufschlägen bzw. Abzügen der Grosshändler (KAGH) sowie dem Rabatt der Grosshändler an die Installateure (RGH) zusammen. Unter der Berücksichtigung dieser Einflussgrössen des Nettopreises und den Einflussgrössen des Einstandspreises (Rz 346) ergibt sich für die Marge der Grosshänd- ler (Rz 345) der folgende Zusammenhang: MAGH = (PLH + KAGH – RGH) – (LPH –RH)

348. Da die Listenpreise der Hersteller sowohl den Nettopreis der Sanitärgrosshändler als auch den Einkaufspreis der Sanitärgrosshändler beeinflussen, heben sich diese beiden Ein- flüsse auf die Marge auf.402 Als wesentliche Einflussgrössen auf die Marge der Grosshändler verbleiben der kalkulatorische Aufschlag bzw. Abzug der Grosshändler, der Rabatt der Grosshändler an die Installateure sowie der Rabatt der Hersteller an die Grosshändler. MAGH = KAGH – RGH + RH

349. Veränderungen in der Marge des Grosshändlers ( MAGH) lassen sich entsprechend kausal auf Änderungen im kalkulatorischen Aufschlags bzw. Abzugs ( KAGH), Veränderun- gen in den Rabatten des Grosshändlers an die Installateure ( RGH) und Veränderungen in den Einkaufsrabatten ( RH) zurückführen.  MAGH =  KAGH –  RGH +  RH

350. Dieser Zusammenhang ist auch die nachfolgend behandelten gleichzeigen Senkungen von Bruttopreisen und Rabatten (Kapitel B.4.5.5, Rz 427 ff.) bedeutend. Will ein Grosshänd- ler seine Bruttopreise senken ohne dass seine Marge sinkt, muss er gleichzeitig auch seine Rabatte an die Installateure senken. B.4.5.3 Berechnung der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel

351. Wie vorangehend festgestellt nutzen die Sanitärgrosshändler für den kalkulatorischen Aufschlag bzw. Abzug auf den Listenpreis der Hersteller den sogenannten Kalkulationsfak- tor. Für die Würdigung der Beweismittel in der Verfügung ist es erforderlich, die Kalkulations- faktoren korrekt zu interpretieren. Nachfolgend wird hierfür die Grundlage geschaffen. In ei- nem ersten Teil werden die allgemeinen Begriffe basierend auf den Angaben der Parteien in Einvernahmen sowie von Unterlagen der Stammdatenverwaltung ausgeführt.

352. In einem zweiten Teil wird eine Übersicht zu den Besonderheiten der Stammdatenver- waltung des SGVSB gegeben. Hierbei werden basierend auf den Beilagen der SGVSB Stammdatenverwaltung, den Protokollen der Organe des SGVSB und den Ausführungen in Einvernahmen die Grundlegenden Begriffe und Mechanismen zusammenfassend darge- stellt.

402 Hierzu ist anzumerken, dass vorliegend angenommen wird, dass sowohl die Bruttopreise der Grosshändler als auch die Einstandspreise der Grosshändler auf den gleichen Listenpreisen der Hersteller beruhen. Da- tiert der Bruttopreis und der Einstandspreis auf dasselbe Jahr, ist dies regelmässig der Fall. Besteht jedoch ein zeitlicher Unterschied zwischen der Liefervereinbarung und der Lieferung, können die Bruttopreise und die Einstandspreise auf Listenpreisen der Hersteller aus unterschiedlichen Jahren beruhen. Diesfalls kann auch die zeitliche Entwicklung der Herstellerpreislisten (Inflation) die Marge der Grosshändler beeinflussen. Diesfalls entspricht die Marge des Grosshändlers

MAGH = KAGH – RGH + RH + (LPH,BP – LPH,EP),

wobei LPH,BP den Listenpreis des Herstellers der Basis für den Bruttopreis bezeichnet und LPH,EP den Lis- tenpreis des Herstellers als Basis des Einkaufspreises. Die Differenz (LPH,BP - LPH,EP) besagt demnach, dass wenn die Listenpreise des Herstellers als Basis des Einkaufspreises höher sind als die Listenpreise des Herstellers als Basis der Bruttopreise des Grosshändlers, sinkt die Marge. Höhere Listenpreise des Herstellers als Grundlage der Einkaufspreise kommen somit vor, wenn der Einkaufspreis zeitlich nach dem Bruttopreis berechnet wird und die Listenpreise der Hersteller steigen.

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B.4.5.3.1 Allgemeine Begriffe

353. Nachfolgend werden die Begriffe im Zusammenhang mit der Kalkulation der Brutto- preise ausgeführt. Zunächst wird die Kalkulation der Bruttopreise der Grosshändler behan- delt. Anschliessend wird die damit verwandte Kalkulation „von oben“, also ausgehend von den Bruttopreisen, ausgeführt.

354. Allgemein berechnet ein Grosshändler einen Basispreis – in der Regel die Preisanga- be des Herstellers – mit dem Kalkulationsfaktor. Der Bruttopreis der Grosshändler berechnet sich also grundsätzlich wie folgt:

355. In der weiteren Verfügung wird mit den Begriffen Basispreis und Kalkulationsfaktor auf die Berechnung der Grosshändler Bezug genommen. Teilweise ist es jedoch ein präziserer Sprachgebrauch angebracht. Grund dafür ist, dass die Hersteller unterschiedliche Arten von Preislisten verwenden. Daher sind je nach Preisliste, welche die Grundlage für den Basis- preis liefert, die Kalkulationsfaktoren anders zu interpretieren. Grundlegend ist dabei der Kal- kulationsfaktor als Korrekturfaktor (Rz 356) und als Kalkulationsfaktor von unten (Rz 357) zu unterscheiden.

356. Teilweise geben die Preislisten der Hersteller empfohlene Verkaufspreise an. Diese werden auch den Endkunden bekanntgegeben. Sie entsprechen grob dem Niveau der Brut- topreise der Sanitärgrosshändler. Ein Sanitärgrosshändler entscheidet für seine Bruttopreise, ob er die vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreise übernimmt oder die Listenpreise der Hersteller ‚korrigiert‘. Hierbei verwendet der Sanitärgrosshändler den Kalkulationsfaktor als Korrekturfaktor. Dieser Korrekturfaktor kann 1, 1 sein.403 Ein Korrekturfaktor von 1 auf die empfohlenen Verkaufspreise des Herstellers bedeutet, dass der Grosshändler als sein Bruttopreis den empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers übernimmt. Verwendet der Grosshändler hingegen ein Korrekturfaktor, der kleiner als 1 ist, berechnet er den Bruttopreis mit einem kalkulatorischen Abschlag gegenüber dem empfohlenen Verkaufspreis des Her- stellers. Ein Korrekturfaktor von grösser als 1 führt entsprechend bei der Berechnung des Bruttopreises des Grosshändlers zu einem kalkulatorischen Aufschlag auf den empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers.

357. Hersteller geben als Preisliste ihrer Produkte teilweise eine Grosshandelspreisliste an. Diese Preise der Grosshandelspreisliste sind dem Endkunden nicht bekannt. Da sie sich an den Grosshändler richten, sind auch die Preise auf der Grosshandelspreisliste deutlich tiefer als die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler. Bei der Berechnung seiner Bruttopreise ab ei- ner Grosshandelspreisliste, wendet ein Grosshändler einen Kalkulationsfaktor von unten an.404 Dies bedeutet, dass ein Grosshändler auf die Preisliste der Hersteller an die Gross- händler mittels eines Multiplikators einen Margenaufschlag aufrechnet um den Bruttopreis zu erhalten.405 In diesen Fällen ist der Kalkulationsfaktor von unten auf die Preise der Gross- handelspreisliste des Herstellers immer grösser als 1. Dieser Kalkulationsfaktor von unten gibt Auskunft darüber, wie hoch der Margenaufschlag in Prozent des zugrunde gelegten Ein- standspreises ist. Beispielsweise wird bei einem Kalkulationsfaktor von unten in der Höhe von 1.43 ein Margenaufschlag von 43 % = (1.43-1) x 100 % auf den Einstandspreis ange- wandt.

403 Vgl. die Aussage von [...] Sabag vom 24. November 2011, Act. 58, Zeile 109 ff., sowie die Stellungnahme von CRH vom 21. Dezember 2012, Act. 349, Rz 18 ff. 404 Vgl. Einvernahme am 28. September 2012 von [...] Sanitas Troesch (Act. 284, Zeile 180 ff.), Einvernahme vom 3. Oktober 2012 [...] vom SGVSB (Act. 290, Zeilen 31 ff. und 98 ff.) und die Einvernahme vom 10. Ok- tober 2012 [...] vom SGVSB (Act. 305, Zeile 111 ff.). 405 Act. 426, Jahre 1999 bis 2007, jeweils unter dem Titel Kalkulations-Schema „von unten“ angegeben. Von 2008 bis 2011 jeweils unter dem Titel Kalkulationsbasis angegeben.

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358. Verwandt mit der Berechnung von unten ist die Kalkulation „von oben“. Hierbei ist der Ausgangspunkt der Bruttopreis der Sanitärgrosshändler. Die Kalkulation von oben ist vorlie- gend in zwei Fällen relevant: 1. In der SGVSB-Stammdatenverwaltung wird von den empfoh- lenen Verkaufspreisen der Hersteller ein hypothetischer Listenpreis einer Grosshandelspreis- liste errechnet (Werkpreisfaktor, vgl. unten Rz 371). 2. Die Sanitärgrosshändler verwenden in ihren internen Unterlagen einen Einstandspreisfaktor.

359. Der Werkpreisfaktor entspricht jeweils dem Kehrwert des Kalkulationsfaktors von un- ten. So entspricht ein Kalkulationsfaktor von unten in der Höhe von 1.43 einem Werkpreis- faktor von 0.6993 = 1/1.43.

360. Der Einstandspreisfaktor (auch EP-Faktor, EP oder EPV) zeigt an, wie hoch der Ein- standspreis in Prozent des Bruttopreises ist. So zeigt ein Faktor von 55 an, dass der Ein- standspreis 55 % des Bruttopreises des Grosshändlers entspricht. Damit lässt sich aus den Bruttopreisen und dem Einstandspreisfaktor der Einstandspreis errechnen:

361. Der Einstandspreisfaktor enthält die Information, wie hoch die Differenz zwischen dem Bruttopreis und dem Einstandspreis ist. So lässt sich aus der Differenz von 100 Prozent zum Einstandspreisfaktor der Rabatt des Herstellers an den Grosshändler in Prozent des Brutto- preises des Grosshändlers feststellen. Ein Faktor von 55 zeigt somit an, dass der Sani- tärgrosshändler vom Hersteller einen Rabatt in Höhe 45 % (100 – 55 = 45) des Bruttopreises des Sanitärgrosshändlers erhält. Dies entspricht dem maximalen Rabatt welcher der Gross- händler an einen Installateur gewähren kann, ohne dass er aus dem Verkauf des Produkts direkt einen Verlust erfährt. Da ein Sanitärgrosshändler auch seine Betriebskosten decken muss, wird der betriebswirtschaftlich sinnvolle Rabatt tiefer sein. B.4.5.3.2 Berechnung der Bruttopreise in der Stammdatenverwaltung des SGVSB

362. Der SGVSB verwendet in seiner Stammdatenverwaltung technische Begriffe für die Bezeichnung von Bruttopreisen des Grosshandels und die unterschiedlichen Arten der Preis- listen der Hersteller: Mit dem Begriff HP (Handelspreis) bezeichnete der SGVSB bis 2011 in seiner Stammdatenverwaltung den Bruttopreis der Grosshändler. Mit HPF (Handelspreis Fabrikant) wurde die Preisliste der Hersteller bezeichnet, welche die von den Herstellern empfohlenen Verkaufspreise enthält. Mit WP (Werkpreis, Grosshandelseinstandspreis) be- zeichnete der SGVSB in seiner Stammdatenverwaltung die Preise der Grosshandelspreislis- te der Hersteller. 406

363. Bei der Verwendung des Grosshandelspreises der Hersteller als Basispreis in der SGVSB Stammdatenverwaltung, wird der Bruttopreis des Grosshändlers nach folgender Formel berechnet, wobei der Kalkulationsfaktor einem Kalkulationsfaktur von unten (Rz 357) entspricht:

364. Wird in der SGVSB Stammdatenverwaltung der empfohlene Verkaufspreis der Herstel- ler als Basispreis verwendet so wird für die Berechnung des Bruttopreises des Grosshänd- lers die folgende Formel verwendet, wobei der Kalkulationsfaktor einem Korrekturfaktor (Rz

356) entspricht:

406 Vgl. für die Bezeichnungen bis 2011 die Beilagen zur SGVSB Artikelverwaltung (Act. 426 bis Act. 435.04) und das Protokoll der Preiskommission 4/96 vom 31. Oktober 1996 (Act. 350, 13). Ab 2012 verwendete der SGVSB andere Bezeichnungen (vgl. Protokoll der Sortimentskommission 02/2011 vom 6. April 2011, Act. 352, 757) sowie die Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung des Jahres 2012 (Act. 436.01 bis 436.08).

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365. Vereinzelt besteht weder eine Grosshandelspreisliste des Herstellers noch eine Liste mit empfohlenen Verkaufspreisen, welche an die Endkunden gerichtet ist, sondern eine In- stallateur-Preisliste der Hersteller. Diese werden in der SGVSB Stammdatenverwaltung mit IP bezeichnet. Die Berechnungsformel des Bruttopreises ist analog:

366. Abweichend von den obenstehenden Berechnungen findet sich in der SGVSB Stamm- datenverwaltung zu den Preisen der Hersteller (WP oder HPF) und dem Kalkulationsfaktor noch ein weiterer Multiplikator. Hierbei unterscheidet der SGVSB in der Stammdatenverwal- tung zwischen der Währung und den Lieferkonditionen des Herstellers.

367. Verrechnet der Hersteller gegenüber dem Grosshändler seine Produkte nicht in Schweizerfranken sondern in einer Fremdwährung, wird zusätzlich ein Wechselkursfaktor angewandt. Dieser ist wurde bis 2011 in der Beilage 4407 der SGVSB Stammdatenverwaltung festgehalten. Der Bruttopreis wird in diesem Fall in der SGVSB Stammdatenverwaltung wie folgt berechnet

368. Bis ins Jahr 2004 hält der SGVSB in der Beilage 1 zur SGVSB Stammdatenverwaltung fest, dass die von der Kalkulationskommission bzw. von der Sortimentskommission festge- legten Kalkulationsfaktoren die Selbstkostenanteile sämtlicher anfallenden Spesen mitbe- rücksichtigt. Bei Lieferungen ab Werk unfranko sei ein Zuschlag von 3 bzw. 5 Kalkulations- punkten mitzuberücksichtigen. Bei Nichtgewährung eines Skonto von 2 % bzw. 3 % sei bei der Kalkulation ein Zuschlag von 2 bzw. 3 Kalkulationspunkten mitzuberücksichtigen.408

369. In der SGVSB Stammdatenverwaltung ist ersichtlich, dass diese Zuschläge mit einem zum Kalkulationsfaktor zusätzlichen Multiplikator berücksichtigt wurden. Bis 2004 wurde in der Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung409 in der Spalte „Name, Produkte, Währung, Ra- batte“ jeweils aufgeführt welche Preisbasis bestand. Bei den meisten Produkten waren dies der „Werkpreis in Franken“, der „Verkaufspreis in Franken“, also der empfohlene Verkaufs- preis des Herstellers. In einzelnen Fällen wurde jedoch der „Verkaufspreis“ bzw. „Werkpreis in Franken zuzüglich 5 % Transportkostenanteil zuzüglich 3 % Skontokompensation“ aufge- führt.410 Dies war dann der Fall, wenn der Hersteller die Produkte unfranko lieferte oder den Grosshändlern keinen Skonto gewährte. Wenn dies der Fall war, so führte der SGVSB in der Spalte „Schlüssel“ der Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung jeweils einen zusätzlichen Faktor auf, der die Berücksichtigung nicht gewährter Konditionen mit den entsprechend Bei- lage 1 (vgl. oben Rz 368) festgelegten Kalkulationspunkten berücksichtigte. So findet sich beispielsweise in der Berechnungsformel, wenn die Lieferung unfranko erfolgte (5 zusätzli- che Kalkulationspunkte) und kein Skonto gewährt wurde (3 zusätzliche Kalkulationspunkte) der Faktor 1.08 (1 + 0.03 (=3 %) Skontokompesation + 0.05 (=5 %) Transportkostenanteil):

407 Vgl. Act. 429, Seiten 1, 5, 9,13 und 17. 408 Vgl. Act. 426. 409 Vgl. Act. 431.1 bis 431.06. 410 Vgl. beispielsweise Act. 431.06, 6 f.

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370. Im Zeitraum von 2005 bis 2011 führte der SGVSB in der Spalte „Konditionen“ der Bei- lage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung die entsprechende Information auf mit der Formulierung „zuzüglich 3 % Skontokompensation“ oder „zuzüglich 5 % Transportkostenanteil“ auf. Der Sachbearbeiter der Stammdatenverwaltung des SGVSB, [...], erklärte, dass diese Kolonne widergebe, dass wenn der Hersteller Konditionen nicht gewährte, sei als Kompensation der Kalkulationsfaktor angepasst worden.411 In der Spalte „Schlüssel“ findet sich in diesen Fällen ebenfalls ein zum Kalkulationsfaktor zusätzlicher Multiplikator in entsprechender Höhe.

371. Die Beilage 1 der SGVSB Stammdatenverwaltung enthält bis 2007 jeweils ein Kapitel zur Kalkulation „von oben“.412 Dem Titel ist zu entnehmen, dass es sich hier um eine „Werk- preisfindung ab Handelspreis“ handelt. Dies bedeutet dass ab dem Bruttopreis (ab Handels- preis) der Werkpreis, also der Listenpreis einer Grosshandelspreisliste, mit einem Werkpreis- faktor (vgl. Rz 359) ermittelt wird. Aus der Beilage 1 der SGVSB Stammdatenverwaltung ist bis ins Jahr 2004 zu entnehmen, das in diesen Fällen die Preisangaben auf den von der In- dustrie, also den Herstellern, veröffentlichten Verkaufspreisen basieren würden. Dies bedeu- tet, dass in den meisten dieser Fälle für den Bruttopreis des Grosshandels der empfohlene Verkaufspreis des Herstellers, übernommen wird. In diesen Fällen gewährten nach den Aus- führungen die Hersteller den Sanitärgrosshändler sogenannte „Vollsortimenter“ Rabatte, welche dem Margenzuschlag der Kalkulation „von unten“ entsprechen würden. In diesen Fäl- len gab der SGVSB bis ins Jahr 2007 in der Beilage 6 seiner Stammdatenverwaltung jeweils einen Werkpreisfaktor an.413 B.4.5.4 Rabattierung im Sanitärgrosshandel B.4.5.4.1 Unterschiedliche Rabatte des Grosshandels je Auftrag

372. Die Sanitärgrosshändler gewähren gegenüber den Installateuren in aller Regel einen Rabatt. Basierend auf Auskünften und weiteren Eingaben der Parteien sowie einschlägigen beschlagnahmten Dokumenten sind bei der Rabattgewährung an die Installateure mehrere Begriffe zu unterscheiden. Diese Begriffe werden nachfolgend Aufgeführt.

373. Aus hunderten eingereichten Rechnungen an die Installateure sowie Konditionenblätter ist ersichtlich, dass der Rabatt der Grosshändler an die Installateure in Prozent des Brutto- preises ausgedrückt wird. 414 Bei der Vereinbarung zwischen Installateur und Grosshändler um die Rabatthöhe sind die folgenden drei Rabattarten zu unterscheiden:415

i. Grundrabatt: Konditionen, welche über einen längeren Zeitraum – z.B. ein Jahr – fest stehen und auf alle Einkäufe eines Installateurs angewandt werden; ii. Objektrabatt: zusätzlicher Rabatt auf den Grundrabatt, welcher jeweils für ein be- stimmtes Objekt, Baustelle oder ein Bündel davon verhandelt wird; iii. Skonto und Rückvergütung: Rabatte, welche nicht direkt von der Rechnung abgezo- gen werden und abhängig vom Zeitpunkt des Zahlungseingang (Skonto) bzw. vom Umsatz innerhalb einer Periode (Rückvergütung) dem Installateur rückerstattet wer- den.

411 Vgl. Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2012 (Act. 305, Zeile 101 ff.). 412 Act. 426. 413 Act. 431.01 bis Act. 431.09. 414 Vgl. beispielsweise die Rechnungen in Act. 349, Beilage 10, Act. 933, Beilage 12, Act. 934, sowie die Rechnungen in Act. V97, V102, V106 und V133 und die Konditionenblätter in Act. 284, 127 ff. und Act. 296, 97. 415 Die Sanitärgrosshändler verwenden teilweise eine unterschiedliche Terminologie, wenden jedoch Rabatte entsprechend der aufgeführten Typen an. Vgl. dazu insbesonder die ausführlichen Eingaben in Act. 222, Act. 349, 16f. und Act. 933, 30 f.

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374. Als Folge des mit jedem Installateur einzeln ausgehandelten Grundrabattes gewährt ein Grosshändler einen von Installateur zu Installateur unterschiedlichen Rabatt. Da objekt- bzw. auftragsbezogen ein Objektrabatt verhandelt wird, unterscheiden sich häufig auch die Rabatte beim gleichen Installateur von Auftrag zu Auftrag. B.4.5.4.2 Rabattgruppen (i) Beweisthema

375. Vorangehend wurde festgestellt, dass im Sanitärgrosshandel verschiedene Rabatte je Auftrag vereinbart werden. Nachfolgend bezieht sich die Beweisführung auf Rabattgruppen und somit u.a. die Frage, ob für die verschiedenen Produkte innerhalb eines Auftrags ein einheitlicher Rabatt „über alles“ gewährt wird. Dies bildet die Grundlage für die nachfolgende Beurteilung von Verhaltensweisen der Sanitärgrosshändler in Bezug auf Rabattgruppen.

376. Die Beweisführung gliedert sich hierbei in vier Unterthemen. Zunächst wird der Begriff der Rabattgruppen geklärt. In einem zweiten Schritt wird geprüft, wie San Vam und Spaeter Chur Rabattgruppen verwenden. Danach wird Beweis geführt, welche Rabattgruppen die weiteren Parteien verwenden und ob diese sich von San Vam und Spaeter Chur unterschei- den. Schliesslich wird geprüft, ob mit verschiedenen Rabattgruppen unterschiedliche Rabatt- spannbreiten verbunden sind. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung a. Begriff Rabattgruppen

377. In Bezug auf den Begriff Rabattgruppe stützt sich die Behörde auf eine Protokollstelle der Kooperation Sanitär Schweiz, Aussagen von Sanitas Troesch, Sabag, Bringhen und Burgener.

378. In der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Oktober 2004 war das Thema „Rabattgruppen in Installateur-Software“ traktandiert. Hierzu ist aufgeführt „[D]er zuständige Sachbearbeiter der suissetec, erläutert, dass künftig Installateure EDV-mässig in der Lage sein sollen, anstatt „Rabatte über alles“ differenzierte Rabatte gemäss Rabattgruppen zu of- ferieren, um auf diese Weise einer zusätzlichen Margenerosion entgegen zu wirken.“416

379. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 28. September 2012 in Bezug auf diese Stelle der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz aus: „Bei uns gibt es verschiedene Sortimentsgruppen. Beispiel: Sanitär allgemein, Wellness, Waschmaschinen etc. Auf diese Sortimentsgruppen erhält der Installateur unterschiedliche Rabatte.“417

380. [...] Sabag nahm in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 zur Textpassage der Ko- operation Sanitär Schweiz wie folgt Stellung: „Geberit weiss z.B., dass sie Preise machen können, um die wir nicht herumkommen. Wir haben keinen Einheitsrabatt. Alle diese Rabatte die wir da diskutiert haben, wurden unter den jeweiligen Produktegruppen besprochen. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Rabatte heisst, Funktionsrabatte und Mengenrabatte. Diese Ra- batte werden dann beeinflusst durch die Produktgruppe es gibt Produktgruppen, wo die Kal- kulation nur reduzierte Rabatte zulässt. Zum Beispiel: Wellness-Produkte“418

381. Bringhen wies in einer Eingabe auf folgenden Zusammenhang bei Rabattgruppen hin: „Unter Kat (Kategorien) verstehen wir Artikel, welche zu einheitlichen Rabattgruppen zu-

416 Act. 356, 114. 417 Act. 284, Zeile 129 ff. 418 Act. 289, Zeile 232 ff.

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sammengefasst werden. Die Zusammensetzung dieser Kategorien wird von uns laufend überprüft - je nach erzielbaren Bruttomargen - und nach Bedarf immer wieder angepasst. Die Kat 4001 umfasst das Sanitärgrundsortiment, Kat 4002 die Roharmaturen, Kat 4003 redu- zierte Sanitär-Artikel, Kat 4005 Badezimmermöbel usw. Diese Kategorien bilden die Schnitt- stelle zwischen unseren Einkaufskonditionen und den gewährten Kundenrabatten. Zwischen diesen beiden Beträgen liegt die Bruttomarge, welche wir erzielen müssen/sollten. In der His- torik dürfen diese nicht grossen Schwankungen unterworfen sein, denn wenn sie sich nicht in der angegebenen Bandbreite bewegen, kann ein Grossist schlichtweg nicht überleben.“419

382. [...] Burgener sagte in der Einvernahme vom 11. November 2013 aus, dass er Waren- gruppe verwende. „Das hat mit dem Konditionengespräch mit dem Installateur zu tun. Ich habe ein Konditionenblatt, auch mit Nettoartikeln […] und dann kann es sein, dass es bei manchen Lieferanten einen bestimmten Rabatt gibt. Es gibt also pro Warengruppe einen be- stimmten Rabatt.“ Als von Burgener verwendete Warengruppen nannte er „Sanitärapparate, Ersatzteile, spezieller Rabatt für Dusch-WC und Montagesystem (Duofix). Eventuell gibt es noch für Möbel einen Rabatt, aber nur für bestimmte Lieferanten.“420

383. Für einen bestimmten Auftrag handelt der Grosshändler mit dem Installateur grund- sätzlich einen einzigen Rabattsatz „über alles“ aus, welcher für die gesamte Bestellung an- gewendet wird, ungeachtet von der Produktgruppe oder Marke. So erhält beispielsweise der Installateur in seiner Bestellung einen Rabatt von 30 % jeweils auf die Badewanne, das Waschbecken und den Mischer. Ausnahmen von diesem „Rabatt über alles“ zeigen sich in Rabattgruppen.421 Rabattgruppen umfassen bestimmte Produktgruppen, für welche die Sani- tärgrosshändler mit den Installateuren einen eigenen, vom „Rabatt über alles“ abweichenden Rabatt festlegen. So wird beispielsweise für Produkte aus der Rabattgruppe Wellness wie Whirlwannen oder für die Rabattgruppe Waschmaschinen ein eigener Rabatt ausgehan- delt.422 b. Rabattgruppen bei San Vam und Spaeter Chur

384. Für die Feststellung der von San Vam und von Spaeter Chur verwendeten Rabattgrup- pen stützt sich die Behörde auf Aussagen von San Vam, auf Konditionenblätter von San Vam und Spaeter Chur, sowie auf Angaben von San Vam und Spaeter Chur zu den gewähr- ten Rabatten an Kunden.

385. [...] San Vam sagte in Bezug auf die Verwendung von Rabattgruppen aus, dass sie „Produktfamilien“ wie beispielsweise Keramik oder Armaturen unterscheiden würden. Auch innerhalb dieser Produktfamilien hätten sie je nach Marke unterschiedliche Rabattgruppen. San Vam reichte als Beleg dieser Aussage ein Konditionenblatt eines Kunden ein.423 Aus diesem ist ersichtlich, dass San Vam je nach Art des Produktes und je nach Lieferant eine unterschiedliche Rabattgruppe führt. Darüber hinaus ist ersichtlich, dass die Rabatte sowohl je nach Art des Produktes als auch innerhalb der gleichen Produkteart je nach Marke unter- schiedliche Konditionen anwenden.

386. Für die Spaeter lassen sich die Rabattgruppen aus den von ihr eingereichten Konditio- nenlisten ihrer Kunden herleiten.424 Aus dieser ist der Rabattsatz eines Kunden für jede Ra-

419 Act. 221, 1. 420 Act. 570, Zeilen 262 ff. 421 Der Begriff Rabattgruppe ist der am meisten verwendete Begriff für dieses Rabattkonzept. Die Sani- tärgrosshändler verwenden alternativ auch Artikelgruppe, Rabattklasse, Bonusgruppe, Warengruppe oder Umsatzkategorie. 422 Vgl. beispielsweise die Aussagen von [...] Sanitas Troesch, Act. 284, Zeile 129 ff.; [...] Sabag, Act. 289, Zei- le 232 ff. und [...] CRH, Act. 296, Zeile 95 f. 423 Act. 606, 51 f. 424 Act. 601, Frage III.4.

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battkategorie (identifiziert als sechsstellige Nummer) der Spaeter ersichtlich. Weiter reichte sie eine Liste ein, welche die [...] Rabattkategorien für Sanitärprodukte von 16 Marken be- zeichnete425. Dies belegt, dass die Spaeter in ihrem Datensystem produktgruppenspezifische und markenspezifische Rabattgruppen führt. Eine Auswertung der Konditionen der Kunden zeigt, dass Spaeter nicht nur über nach Marken und Produktgruppen unterschiedliche Ra- battgruppen verfügt, sondern diese auch regelmässig anwendet.

387. Damit ist erstellt, dass San Vam und Spaeter Chur eine hohe Zahl an Rabattkategorien in ihrem internen System führen und diese auch im Verhältnis mit den Installateuren anwen- den. c. Rabattgruppen bei den weiteren Parteien

388. Als Beweismittel für die Rabattgruppen der weiteren Parteien verwenden die Behörden Konditionenblätter von Sanitas Troesch, Sabag und Bringhen sowie Angaben zur Rabattie- rung von Richner, Gétaz, Sabag und Bringhen.

389. Aus Konditionenblättern426 von Sanitas Troesch ist ersichtlich, dass „Warengruppen“ in Zahlen angegebenen „Rabattklassen“ – d.h. Rabattgruppen – zugeordnet werden. Festzu- stellen ist, dass bis 2011 eine sehr umfassende Rabattgruppe „Sanitär Artikel“ bestand. Von dieser wurden auf das Jahr 2012 die neu eingeführten Rabattgruppen „Duschtrennwände“ sowie „Badmöbel / Spiegelschränke“ abgetrennt.427 Wie untenstehend in Abbildung 5 darge- stellt, entfällt der Hauptanteil des einkaufsseitigen Umsatzes von Sanitas Troesch auf diese Rabattgruppen. Weiter bestehen jeweils gesonderte Rabattgruppen für Wellness, Dusch- WC, Netto-Artikel und Boiler. Im Gegensatz zur umfassenden Rabattgruppe „Sanitär-Artikel“, welche verschiedene Arten von Artikeln und Marken umfasst, bestehen für Waschmaschinen nach Lieferant und Marken aufgeschlüsselte Rabattgruppen. Weitere, teilweise markenspezi- fische Rabattgruppen bestehen für Vorwandsysteme, ein Elementensystem sowie Montage und Einbaukosten. Abbildung 5: Umsatzanteil der Rabattklassen am Einkaufsumsatz von Sanitas Troesch 2012 [Balkendiagramm] Quelle: Berechnung des Sekretariats basierend auf Umsatzangaben in Act. 445, Beilage 16. Die Zuordnung der Umsätze zu den Produktgruppen findet sich in Anhang G.11.

390. Dokumente von Richner428 zeigen, dass Richner ebenfalls eine allgemeine Rabatt- gruppe „Sanitär Artikel“ anwendet. Wie die untenstehende Abbildung 6 anzeigt, entfiel im Jahr 2012 [etwa zwei Drittel] des Umsatzes auf diese Rabattgruppe. Weiter nutzt Richner die Rabattgruppen für besondere Sanitärartikel, Netto-Sanitärartikel, Wellness, Klosettautoma- ten, Ersatzteile und Netto Artikel. Ebenfalls bestehen mehrere Rabattgruppen für Waschma- schinen und Trockner. Schliesslich bestehen Rabattgruppen für Vorwandinstallationssyste- me, Installationssysteme sowie die Montage und Dienstleistungen. Abbildung 6: Umsatzanteil von Artikelgruppen am Bruttoumsatz von Richner [Balkendiagramm] Quelle: Berechnung des Sekretariats basierend auf Act. 370.15. *: Zusammenfassung mehrerer Artikelgruppen.

425 Act. 601, Frage III.4. 426 Act. 284, 127 ff., und Act. 371.01, 21 ff. 427 Vgl. Act. 371.01, 10. 428 Vgl. Act. 370.15 und Act. 469, Register VI.e - VI.l.

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391. Gétaz gab an, dass sie unterschiedliche Bandbreiten an Rabatten bei den Rabattgrup- pen Sanitärartikel, Standardmöbel, Exklusiv Möbel, Ersatzteilen, Waschmaschinen, Exklusi- vartikel und Wellnessartikel anwendet.429

392. Aus den Angaben von Sabag zu Rabattbandbreiten sowie aus eingereichten Konditio- nenblättern ergibt sich, dass Sabag ebenfalls eine Artikelgruppen und Marken umfassende Rabattgruppe „Sanitäre Artikel“ nutzt.430 Zusätzlich wendet Sabag die Rabattgruppen, Sani- tär reduziert, Diverses, Ersatzteile, Wellness und Klosettautomaten an. Ebenfalls ist zu be- obachten, dass bei Waschmaschinen für verschiedene Marken unterschiedliche Rabattgrup- pen bestehen.

393. Gemäss Kundenblättern und eigenen Angaben von Bringhen verwendet Bringhen ebenfalls eine Rabattgruppe für „Sanitärartikel“.431 Weiter bestehen bei Bringhen Rabatt- gruppen für Roharmaturen, Sanitärartikel reduziert, Ersatzteile, Möbel, Wellness, Dusch-WC. Für Boiler sowie Installationsartikel von Geberit bestehen nach Marken differenzierte Rabatt- gruppen.

394. Insgesamt zeigt sich, dass im Sanitärgrosshandel zwei unterschiedliche Arten von Ra- battgruppen bestehen. Einerseits fassen Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen viele unterschiedliche Artikel unterschiedlicher Marken in der Rabattgruppe „Sanitärartikel“ zu- sammen. Neben der Rabattgruppe „Sanitärartikel“ bestehen wenige weitere Kategorien. An- dererseits wenden San Vam und Spaeter Chur eine Vielzahl von Rabattgruppen an, bei wel- cher für unterschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine Rabatt- gruppe besteht (Rz 384 ff). d. Unterschiedliche Rabattbandbreiten in den Rabattgruppen

395. Nachfolgend werden Beweismittel in Hinblick auf Rabattbandbreiten bei Rabattgruppen gewürdigt. Hierbei stützen sich die Behörden auf Dokumente der SGVSB- Stammdatenverwaltung; Angaben von Bringhen zu Rabatten und Rabattbandbreiten, Anga- ben von CRH zu Rabatten, internen Weisungen über Rabatte und Rabattbandbreiten; Aus- sagen von [...] Sabag und [...] Sabag sowie Angaben von Sabag zu Rabattbandbreiten; und mehreren internen Dokumenten von Sanitas Troesch.

396. Bei der Beweiswürdigung werden insbesondere drei Aspekte herangezogen: 1. Aussa- gen von Sanitärgrosshändler zu Rabattbandbreiten bei Rabattgruppen geben direkt Auf- schluss, ob unterschiedliche Bandbreiten bzw. Maximalrabatte verwendet werden. 2. Interne Weisungen von Sanitärgrosshändler zeigen, ob dem Verkauf Maximalrabatte vorgegeben werden. Unterscheiden sich die Maximalrabatte der Rabattgruppen, werden sich bei der Ra- battierung verschiedene Rabatte ergeben. 3. Die Bruttopreise der Grosshändler von Produk- ten unterschiedlicher Rabattgruppen können mit einem unterschiedlichen Margenaufschlag auf den Einstandspreis berechnet sein (vgl. Rz 357 ff.). Ist dies der Fall werden Rabattgrup- pen mit einem tiefen Margenaufschlag bei gleichem Rabatt eine tiefere Marge erzielen als Rabattgruppen mit einem hohen Margenaufschlag. Der Margenaufschlag auf die Einstands- preise schränkt damit den Rabattspielraum für den Verkauf ein. Aus kaufmännischen Grundsätzen ist dann zu erwarten, dass unterschiedlich kalkulierte Rabattgruppen unter- schiedliche Maximalrabatte und unterschiedliche Bandbreiten an Rabatten aufweisen.

397. Die Stammdatenverwaltung des SGVSB hält für die Kalkulation „von unten“ einen Mar- genaufschlag auf die Grosshandelspreisliste fest.432 Dabei kann festgestellt werden, dass bis

429 Vgl. Antwort auf Frage 2 in Act. 224. 430 Vgl. Antwort auf Frage 2 in Act. 207 und Act. 892, die Seiten 228 und 235. 431 Vgl. Act. 221, Begleitschreiben Seite 1 und Antwort auf Frage 2, und Act. 891, Beilage 16. 432 Vgl. Rz 357 und Act. 426.

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2007 jeweils in einem bestimmten Jahr, bei Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen ein unterschiedlicher Margenaufschlag aufgeführt ist. So ist beispielsweise im Jahr 2004 als Kal- kulationsfaktor „von unten“ für Sanitär-Artikel (Basis-Kalkulationsfaktor) 1.45 angegeben und für Wellness-Artikel 1.25.433

398. Die Stammdatenverwaltung des SGVSB zeigt, dass die unterschiedlichen Rabattgrup- pen der Sanitärgrosshändler unterschiedlich kalkuliert sind. Ein Kalkulationsfaktor „von un- ten“ in der Höhe von 1.45 (bzw. 1.25) bedeutet einen Margenaufschlag von 45 % (bzw. 25 %) auf die Grosshandelspreisliste. Steht den SGVSB Mitgliedern bei Sanitär-Artikel im Ver- kauf eine höhere Rabattbandbreite als Verhandlungsspielraum zur Verfügung als bei Well- ness-Artikeln. Damit ist davon auszugehen, dass Sanitär-Artikel eine höhere Rabattbandbrei- te als bei Wellness-Artikel vorliegt.

399. Bringhen gab mit seinem Antwortschreiben vom 24. April 2012 auf einen Fragebogen Behörden an, dass er verschiedene Rabattgruppen verwendet. In Bezug auf die Bandbreite gab er an: „Diese [Rabattgruppen] bilden die Schnittstelle zwischen unseren Einkaufskonditi- onen und den gewährten Kundenrabatten. Zwischen diesen beiden Beträgen liegt die Brut- tomarge, welche wir erzielen müssen/sollten. In der Historik dürfen diese nicht grossen Schwankungen unterworfen sein, denn wenn sie sich nicht in der angegebenen Bandbreite bewegen, kann ein Grossist schlichtweg nicht überleben.“ Weiter gab Bringhen Rabatt- spannbreiten je Rabattgruppe je Jahr von 1998 bis 2012 an. Ein Vergleich der mit den Band- breiten angegebenen Maximalrabatte für die sieben Rabattgruppen über die Jahre 1998 bis 2012 zeigt folgendes: Die Rabattgruppe 4001 Sanitärartikel weist über sämtlichen Jahre mit einer einzigen Ausnahme434 den höchsten Maximalrabatt aus. Im Durchschnitt liegen die Höchstrabatte der Rabattgruppe Sanitärartikel [5-10 %] über den Höchstrabatten der Rabatt- gruppe 4002 Roharmaturen, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4003 Sanitär- Artikel reduziert, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4004 Ersatzteile, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4005 Möbel Sanitär, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4006 Wellness und [10-20 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4007-08 Douche-WC.435

400. Damit ist in Bezug auf Bringhen festzustellen, dass Bringhen in unterschiedlichen Ra- battgruppen unterschiedliche Bandbreiten von Rabatten anwendet. Bringhen begründet dass die angegebenen Bandbreiten aufgrund der für das Überleben eines Grosshändlers zu erzie- lenden Marge notwendig seien. Mit anderen Worten sieht Bringhen aufgrund der zu erzie- lenden Marge und der Kalkulation der Artikel einen unterschiedlichen Maximalrabatt bei ver- schiedenen Artikel.

401. CRH reichte mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 jeweils die Kompetenzmatrix von Richner der Jahre 2010/11 und 2012 ein. Dazu führte CRH im Wesentlichen aus, dass diese die Kompetenzen der Mitarbeiter von Richner zu den Rabatthöhen regeln würden. Beide Matrizen seien grundsätzlich gleich aufgebaut. Die Unterschiede in der Anzahl Artikel- gruppen und in den Bandbreiten der möglichen Rabatte seien auf die Bruttopreissenkung 2012 zurückzuführen. Es bestünde eine Gesamt-Maximallimite inkl. aller Rabatte pro Artikel- gruppe [Rabattgruppe]. Der Kompetenzmatrix konnte beispielsweise ein Aussendienstmitar- beiter im Jahr 2011 entnehmen, dass er für die Rabattgruppe 5000 (Sanitär) maximal [...] Grundkonditionen gewähren darf, für die Rabattgruppe 5500 (Vorwand) jedoch maximal [ ...]. Für Gétaz gab CRH in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 an, dass bei Gétaz Ra- battgewährung kaum formell geregelt sei und in erster Linie der Regionalleiter bzw. der Ver- kaufsleiter verantwortlich sei.436

433 Vgl. für das Beispiel Act. 426, 17 f. 434 Die Ausnahme betrifft die Rabattgruppe 4002 Roharmaturen im Jahr 1998. 435 Act. 221, Seite 1 und Antwort auf Frage 2 in der Beilage. 436 Act. 349, Beilagen 2 und 3, sowie die Ausführungen auf den Seiten 17 f.

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402. Auf Anfrage der Behörde reichte CRH Angaben zu Rabatten von Gétaz an Sanitärin- stallateure ein. Zur diesbezüglichen Datengrundlage führte CRH aus, dass sie für ein voll- ständiges Bild ihre Datenangaben mit internen Vorgaben/Weisungen sowie dem in der Pra- xis effektiv gehandhabten System abgeglichen hätten. Die Angegebenen Rabatte seien Bandbreiten, welche nicht die durchschnittlich gewährten Rabatte widergeben würden, son- dern die während einem Jahr und einer Rabattkategorie minimal und maximal gewährten Rabatte. Ein Vergleich der eingereichten Rabattbandbreiten der Jahre 2007 bis 2012 zeigt, dass die Rabattgruppen systematisch unterschiedliche Maximalrabatte aufweisen: [...]437 Mit ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 reichte CRH für Gétaz interne Mitteilungen bezüg- lich der Einkaufskonditionen von Gétaz. Der Mitteilung von 2006 ist zu entnehmen: „der an- gegebene Maximalrabatt wurde gemäss der zu erzielenden, und von der Direktion festge- setzten Semi nette [sic!] Marge berechnet.“438

403. Aus den Beweismitteln von CRH ergibt sich, dass CRH im internen Verhältnis je Ra- battgruppe unterschiedliche Maximalrabatte vorgibt. Dies zeigt sich letztlich auch darin, dass verschiedene Rabattgruppen unterschiedliche Rabattbandbreiten aufweisen.

404. [...] Sabag äusserte sich in seiner Einvernahme in Bezug auf Rabattgruppen dahinge- hend, dass die Rabatte durch die Produktgruppe beeinflusst werden. Es gäbe Produktgrup- pen, wo die Kalkulation nur Reduzierte Rabatte zulasse.439 [...] Sabag erklärte, dass bei Pro- duktgruppen wie Wellness oder Behindertenartikel sowohl der Bruttopreis des Grosshändlers als auch die Marge anders kalkuliert wären. Diese Produkte wären für die Grosshändler schlechter konditioniert. Diese schlechtere Konditionierung werde an die Installateure weiter- gegeben.440

405. Entsprechend einer Anfrage der Behörde reichte Sabag Angaben zu Rabatten an die Installateure ein. Sabag gab Bandbreiten je Rabattgruppe jeweils bei Grundrabatten und Ob- jektrabatten an. Dabei zeigt sich, dass die Bandbreite der Grund- und Objektrabatte in der Rabattgruppe Wellness kleiner ist als in der Rabattgruppe Sanitär Allgemein.441

406. Aus den schriftlichen Auskünften von Bringhen, Gétaz und Sabag geht hervor, dass sie bei unterschiedlichen Rabattgruppen eine unterschiedliche Bandbreite an Rabatten anwen- den.442 Im Vergleich der jeweilig angegebenen Bandbreiten ist klar erkennbar, dass die Ra- battgruppe Sanitäre Artikel mit einer deutlich grösseren Bandbreite an Rabatten aufwartet, als die Rabattgruppe Wellness.

407. Aus den Aussagen von Sabag lässt sich schliessen, dass bei Rabattgruppen die Grosshändler einen anderen Margenaufschlag auf den Einkaufspreis der Grosshändler be- rechnen. Dadurch wenden die Grosshändler bei der separaten Rabattierung der Produkt- gruppen auch jeweils eine unterschiedliche Bandbreite von Rabatten an. Dies bestätigt sich bei den angegebenen Rabattbandbreiten bei unterschiedlichen Rabattgruppen von Sabag.

408. Bei Sanitas Troesch enthält eine interne Präsentation aus dem Jahr 2011 unter dem Titel „Preissenkung 2012 pro Warengruppe“ eine Tabelle. Aus der Beschriftung „Rabattklas- sen“ der ersten Spalte folgt, dass es sich bei der Auflistung um die unterschiedlichen Rabatt-

437 Act. 224, Seiten 2 ff. und Antwort auf die Frage 2 in der Beilage. 438 Act. 933, Beilage 15. 439 Vgl. die Einvernahme vom 2. Oktober 2012 (Act. 289, Zeile 235 ff.). 440 Vgl. die Einvernahme vom 2. Oktober 2012 (Act. 288, Zeile 43 ff.). 441 Act. 207, Antwort auf die Frage 2. 442 Vgl. jeweils die Antwort auf Frage 2 in Act. 207, Act. 221 und Act. 224.

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gruppen von Sanitas Troesch handelt. Die letzte Spalte ist beschriftet mit „Rabatt- Obergrenze“.443

409. Internen Unterlagen von Sanitas Troesch kann entnommen werden, dass Sanitas Tro- esch über kundenindividuelle Konditionenblätter verfügt. Einem solchen kann beispielhaft entnommen werden, dass Sanitas Troesch höhere Rabatte für Wellnessartikel gewährt als für Sanitär-Artikel.444 Weiter zeigt sich, dass Sanitas Troesch interne Übersichten über Ein- kaufspreise verfügt. Dabei besteht einerseits eine Tabelle „Rabatte manuelle Artikel pro Ra- battklasse“445. Dieser Tabelle kann der Einstandspreisfaktor (vgl. hierzu Rz 360) für „manuel- le Artikel“ entnommen werden:

443 Vgl. die Weisungen betreffend dem Umgang mit den Rabattklassen im Rahmen der Bruttopreissenkung in Act. 371.01, 21 f. 444 Act. 284, 130. 445 Act. 284, 115.

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410. Andererseits verfügt Sanitas Troesch intern über eine Tabelle „Konditionenentwicklung Lieferanten (Mehrjahresübersicht Coeff.)“. Diese Tabelle zeigt die Einstandspreisfaktoren (Rz 360) nach Lieferant und Produktgruppe über mehrere Jahre. Dieser Tabelle ist bei- spielsweise zu entnehmen, dass der Einstandspreisfaktor für Badewannen mit System von […] (Wellness) in den Jahren 2007 bis 2011 ein um [5-10 %] höheren Einstandspreisfaktor aufweist als die Badewanne von […] ohne System (Sanitär-Artikel).446

411. Die Tabelle „Preissenkung 2012 pro Warengruppe“ zeigt, dass Sanitas Troesch intern Rabatt-Obergrenzen vorgibt und dass die Rabatt-Obergrenzen je nach Rabattgruppe variie- ren. So ist die Rabatt-Obergrenze bei Badmöbeln mit [...] % Rabatt höher als die Rabatt- Obergrenze bei Wellness mit [...] %. Aus den unterschiedlichen Rabatt-Obergrenzen bei un- terschiedlichen Rabattgruppen ergibt sich, dass bei den verschiedenen Rabattgruppen die Bandbreite der Rabattierung verschieden ist. Eine unterschiedliche Rabattierung zeigt sich auch in kundenindividuellen Konditionenblättern. Dies stimmt mit der Tatsache überein, dass Sanitas Troesch unterschiedliche Einstandspreisfaktoren (Rz 360) bei unterschiedlichen Ra- battgruppen aufweist. Damit rechnet Sanitas Troesch bei der Kalkulation ihrer Bruttopreise unterschiedliche Margenaufschläge (zum Begriff der Margenaufschläge vgl. Rz 357) ein.

412. Die vorliegenden Beweismittel zeigen, dass die Sanitärgrosshändler bei verschiedenen Rabattgruppen unterschiedliche Margenzuschläge bei der Berechnung der Bruttopreise ein- kalkulieren. Daraus ergibt sich, dass bei den unterschiedlichen Rabattgruppen verschieden hohe Maximalrabatte bestehen, welche kaufmännisch noch vertretbar sind. Daraus ergibt sich, dass die verschiedenen Rabattgruppen unterschiedliche Rabattbandbreiten aufweisen müssen. Dieser Befund bestätigt sich in den angegebenen Rabattbandbreiten von Sani- tärgrosshändlern.

446 Act. 286, 20 ff.

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(iii) Vorbringen der Parteien

413. Sanitas Troesch bestreitet in ihrer Stellungnahme auf den Antrag weder, dass Sanitas Troesch Rabattgruppen anwendet, noch dass die Rabattgruppen der Gewährung eines un- terschiedlichen Rabattes dienen.447 Sanitas Troesch bestreitet hingegen, dass eine Rabatt- gruppe mit einer bestimmten Rabattbandbreite oder einem Höchstrabatt verbunden wäre.448 Als Argumente führt Sanitas Troesch an, dass im Antrag des Sekretariats in Bezug auf Sa- nitas Troesch keine Beweise für Rabattspannpreiten und Höchstrabatten bei Rabattgruppen vorliegen würden. Zudem seien bereits die Herstellerkonditionen innerhalb der Rabattgrup- pen „sehr heterogen“, weshalb keine Rabattspannbreiten oder Höchstrabatte für Rabatt- gruppen vorliegen könnten. „So gewährte 2011 z.B. die Hersteller von Dusch-WC Konditio- nen von [...], die Hersteller von Wannenträgern Konditionen von [...], diejenigen von Armatu- ren Konditionen von [...] und die Hersteller von Trennwänden Rabatte in der Höhe von [...].“ Hierzu reichte Sanitas Troesch Konditionenvergleiche von Herstellern des Jahres 2011 ein.

414. Diese Ausführungen von Sanitas Troesch stehen im Widerspruch zu internen Doku- menten von Sanitas Troesch. In einer internen Präsentation wird festgehalten, dass zumin- dest für die Rabattgruppen Wellness, Dusch-WC und Badmöbel „Rabatt-Obergrenzen“ und somit ein Höchstrabatt gilt (Rz 408). Damit ist das Vorbringen von Sanitas Troesch, dass Rabattgruppen nicht mit Höchstrabatten verbunden wären, widerlegt.

415. Das Vorbringen, Hersteller gewährten innerhalb einer Rabattgruppe uneinheitliche Konditionen, weswegen keine Höchstrabatte vorliegen könnten, ist aus drei Gründen nicht nachvollziehbar. Erstens gibt Sanitas Troesch die Beweismittel in Bezug auf die gewährten Konditionen der Hersteller falsch wieder (vgl. unten Rz 416 f.). Zweitens fasst Sanitas Tro- esch Konditionen ohne die Gegebenheiten und Unterschiede zu berücksichtigen zusammen, wodurch ein irreführendes Bild entstehen kann (vgl. unten Rz 418 ff.). Drittens führt Sanitas Troesch nicht aus, weshalb die unterschiedlichen Konditionen in einem Widerspruch zu ei- nem Höchstrabatt stehen sollten. Diese Einwände sind anschliessend näher zu erläutern:

416. Zum ersten Einwand: Sanitas Troesch behauptet, die Hersteller gewährten Konditionen in den von Sanitas Troesch angegebenen Bandbreiten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit „vom Hersteller gewähren Konditionen“ der Gesamtrabattrabatt der Hersteller ver- standen. Sanitas Troesch gibt jedoch nicht den Gesamtrabatt der Hersteller für die Produkte wieder. Stattdessen führt sie die Einstandspreisfaktoren (Rz 360) als Prozent der Bruttoprei- se an, wie am folgenden Beispiel ausgeführt wird:

417. Sanitas Troesch behauptet in der Stellungnahme „So gewährten 2011 z.B. die Herstel- ler von Dusch-WC Konditionen von [...]“. Der beigelegte Konditionenvergleich weist die Zeile „EP-Koeff.“ auf, welche den Einstandspreisfaktor wiedergibt.449 Damit betragen die Ein- standspreise in Prozent der Bruttopreise [...]. Die aus den Einstandspreisfaktoren hergeleite- ten Rabatte der Hersteller an Sanitas Troesch betragen hingegen [...] (vgl. Rz 361).

418. Zum zweiten Einwand: Die angegebenen Konditionen von Sanitas Troesch können aufgrund dreier Gegebenheiten einen irreführenden Eindruck hinterlassen. Erstens bestehen unterschiedliche Konditionen aufgrund unterschiedlicher Bestellmenge. Je nachdem ob ein Produkt oft verkauft wird und entsprechend an Lager gehalten werden kann, wären die Kon- ditionen für grosse Bestellmengen oder für kleine Bestellmengen relevant. Zweitens handelt es sich nicht um Rabatte sondern um Einstandspreisfaktoren. Drittens wird durch die Zu- sammenfassung einer gesamten Bandbreite nicht eine allfällige Bruttopreispolitik im Rahmen

447 Vgl. Act. 935, Rz 389 ff., insbesondere Rz 393. 448 Vgl. Act. 935, Rz 392 ff. 449 Beispielsweise beträgt der EP-Koeff. vom Dusch-WC UP 8000, weiss, von Geberit [...] (Act. 935, 286). Dies entspricht der Einstandspreisberechnung unter berücksichtigung aller aufgeführten Rabatte: [...]

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der Margenfestlegung von Sanitas Troesch berücksichtigt. Insbesondere wäre zu beachten, dass das Sortiment von Sanitärgrosshändlern aus Standardartikeln, Exklusivartikeln und Einmalartikeln besteht (Rz 298). Dabei muss davon ausgegangen werden, dass bei jeder dieser drei Sortimentsgruppen unterschiedliche Margenaufschläge berechnet werden.

419. Die Angabe einer Bandbreite über sämtliche Produkte von Herstellern erfasst somit auch Fragen der Bruttopreispolitik und weitere Spezialfälle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rabatt einer Rechnung innerhalb einer Rabattgruppe einheitlich ist. Für die Rabatt- setzung im Verkauf wird somit nicht die Bruttomarge eines Spezialfalls massgebend sein. Der Grosshändler wird aus kaufmännischem Interesse die Einstandspreise der Standardpro- dukte beachten. Aus diesem Grund werden nachfolgend die von Sanitas Troesch eingereich- ten Vergleiche der Einkaufskonditionen dahingehend überprüft, ob bei den Standardproduk- ten der wichtigsten Hersteller einheitliche Einstandspreisfaktoren bestehen. i. Bei Dusch-WC entfällt im Jahr 2011 [80-100 %] des einkaufsseitigen Umsatzes450 bei Dusch-WC auf Aquaclean von Geberit. Sanitas Troesch erhält für sämtliche Produkte von Aquaclean einheitliche Konditionen mit einem EP-Faktor von [...]. Diese schwanken ledig- lich in Bezug auf die Bestellmenge. ii. Bei Wannenträgern konzentrierte sich im Jahr 2011 [80-100 %] des einkaufsseitigen Umsatzes von Sanitas Troesch auf die Lieferanten Gabag, Hafner AG und Illbruck.451 Der EP-Koeffizient für Standard Wannenträger von Hafner AG, Illbruck sowie die Flexzargen je Artikel von Gabag befindet sich in einem Bereich von [...]. Höhere EP-Faktoren und damit einen tieferen Rabatt weisen die Wannenträger und die Whirlbox von Gabag aus. Ein tiefe- rer EP-Faktor und damit einen höheren Rabatt der Hersteller auf den Bruttopreis von Sa- nitas Troesch weisen die Wannenprofile von Gabag, die Wannenträger der Hausmarke von Sanitas Troesch sowie Schnelldreher von Illbruck aus. iii. Mit insgesamt [80-100 %] Anteil am einkaufsseitigen Umsatz sind Dornbracht, Hansgrohe, KWC und Similor die bedeutendsten Lieferanten von Armaturen von Sanitas Troesch. 452 Die EP Faktoren für Armaturen ohne nähere Spezifikation liegen in einem Bereich von [...] des Bruttoverkaufspreises bzw. ohne Bezug einer Grossmenge bei [...]. Höhere Rabatte und damit tiefere EP Faktoren finden sich jeweils bei spezifischen Serien dieser Lieferan- ten. iv. Bekon Koralle und Duscholux haben mit insgesamt [80-100 %] den Hauptanteil am ein- kaufsseitigen Umsatz bei Sanitas Troesch. 453 Die EP Faktoren ihrer Standard Produkte be- tragen [...]. Die EP Faktoren der entsprechenden Hausmarken von Sanitas Troesch bewe- gen sich im Bereich von [...].

420. Da bei Dusch-WC für über [80-100 %] des Umsatzes einheitliche Einstandspreisfakto- ren vorliegen, umfasst die von Sanitas Troesch angegebene Bandbreite von [...] unbedeu- tende Spezialfälle. Der Einbezug solcher Spezialfälle bildet keine geeignete Grundlage zur Beurteilung der bei Dusch-WC angewendeten Konditionen. Entgegen dem Vorbringen von Sanitas Troesch ist somit von einheitlichen Konditionen der Hersteller bei Dusch-WC auszu- gehen.

450 Nach Angaben von Sanitas Troesch entfielen im Jahr 2011 einkaufsseitig CHF [...] Umsatz auf Dusch-WC Aquaclean, CHF [...] auf Aufsatzgeräte von Toto und kein Umsatz auf die weiteren Hersteller (Act. 445, Bei- lage 16). 451 Vgl. Act. 445, Beilage 16. 452 Vgl. Act. 445, Beilage 16. 453 Vgl. Act. 445, Beilage 16.

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421. Sanitas Troesch führte für Armaturen, Dusch-Trennwände und Wannenträger im Jahr 2011 keine eigenständigen Rabattgruppen.454 Die EP Faktoren für Standardprodukte der Umsatzstärksten Lieferanten dieser Produkte bewegen sich zusammengefasst in einem Be- reich von [...]. Die Spannweite an Einstandspreisfaktoren ist somit homogen. Sie ist nicht wie von Sanitas Troesch vorgebracht „sehr heterogen“.

422. Zwischen den Konditionen für Dusch-WC und den Konditionen für Standardprodukte der Rabattgruppe Sanitär allgemein besteht somit eine Differenz von [...] des Bruttopreises. Dies bestätigt dass die Artikel unterschiedlicher Rabattgruppen auch bei Sanitas Troesch un- terschiedlich kalkuliert sind. Daraus ist zu schliessen, dass bei für Dusch-WC ein anderer Rabattspielraum besteht. Dieser Befund stimmt auch mit der „Rabatt-Obergrenze“ für Dusch- WC im Jahr 2012 überein (Rz 411).

423. Gesamthaft ist somit das Vorbringen von Sanitas Troesch, es bestünden keine Rabatt- bandbreiten oder Maximalrabatte bei Rabattgruppen, als unbegründet und widerlegt zurück- zuweisen. (iv) Beweisergebnis

424. Zusammengefasst steht somit fest, dass sämtliche Grosshändler Rabattgruppen an- wenden. Bei Produkten innerhalb einer Rabattgruppe gewährt ein Grosshändler auf einer bestimmten Rechnung einen einheitlichen Rabatt (vgl. Rz 378 ff.). Dabei kann ein Gross- händler jedoch je unterschiedliche Rabattgruppe einen unterschiedlich hohen Rabatt gewäh- ren.455

425. Im Sanitärgrosshandel bestehen zwei unterschiedliche Systeme von Rabattgruppen. San Vam und Spaeter Chur verwenden eine Vielzahl von Rabattgruppen, bei welchen für un- terschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine eigene Rabattgruppe besteht. Die weiteren Parteien verwenden in erster Linie eine einzige Rabattgruppe für Sani- tär-Artikel. Daneben bestehen wenige Rabattgruppen, insbesondere für Wellness, Dusch- WC bzw. Kolsettautomaten, Installationssysteme (z.B. Duofix) und für Waschmaschinen.

426. Die Bruttopreise von Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen sind mit einem unter- schiedlichen Margenaufschlag auf den Einstandspreis kalkuliert. Aus einem unterschiedli- chen Margenaufschlag ergibt sich, dass ein Sanitärgrosshändler weniger Spielraum für Ra- batte hat. Dies bewirkt, dass Sanitärgrosshändler eine unterschiedliche Bandbreite von Ra- batten in den verschiedenen Rabattgruppen gewähren. Aus kaufmännischer Logik und inter- nen Weisungen bestehen damit für die verschiedenen Rabattgruppen Maximalrabatte. B.4.5.5 Bruttopreissenkungen und die damit einhergehenden Rabattsenkungen (i) Beweisthema

427. In Bezug auf die Preisfindung im Sanitärgrosshandel spezifisch zu behandelndes Thema sind die sogenannten Bruttopreissenkungen. Einzelne Bruttopreissenkungen werden weiter hinten unter dem Aspekt wettbewerbsrechtlich relevante Verhaltensweisen näher be- trachtet. Aus diesem Grund wird nachfolgend geprüft, ob es sich bei den Bruttopreissenkun- gen immer um eine gleichzeitige Senkung von Rabatten und Bruttopreisen handelt. Insbe- sondere wird nachgewiesen, ob eine Bruttopreissenkung immer auch zu einer entsprechen- den Senkung der Rabatte führte und damit einen Einfluss auf die Rabattsetzung hatte. Zu-

454 Sanitas Troesch führte die Rabattgruppe für Duschtrennwände erst auf das Jahr 2012 ein (vgl. Act. 371.01, 10 f. und 21). 455 Act. 356, 114; Act. 284, Zeile 129 ff.; Act. 289, Zeile 232 ff.; Act. 221, 1.

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dem wird geklärt, ob die Parteien sich dessen bewusst waren, als sie ihre Bruttopreise senk- ten. (ii) Beweismittel

428. Die Wettbewerbsbehörden verfügen als Beweismittel über die Parteiaussagen von […] Sanitas Troesch, dem früheren Richner bzw. CRH-Mitarbeiter und heutigen SGVSB- Präsidenten [...], […] und […] von Gétaz bzw. CRH, [...] Sabag, dem SGVSB- Verbandssekretär [...], [...] Bringhen, […] Kappeler und […] Sanidusch. Ferner liegen den Behörden die Zeugenaussagen des ehemaligen SGVSB-Mitarbeiters [...] vor. Schliesslich stützen sie sich auf Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz und des SGVSB-Vorstands, ein Rundschreiben des SGVSB und zwei Excel-Tabellen mit denen Bruttopreis- und Rabatt- senkungen festgehalten wurden.

429. Die Parteien sagten zum Thema Bruttopreissenkung und Rabatte Folgendes aus:

430. [...] Sanitas Troesch meinte: „Die Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenverlusten ge- führt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben. Wenn ein Installateur zum Bei- spiel vor der Bruttopreissenkung 30-40 % Rabatte erhalten hat, hat er nach der Bruttopreis- senkung z.B. 20-30 % Rabatte erhalten. Wir müssen die Rabatte anpassen, sonst wären wir pleite.“456

431. Auch [...] Sanitas Troesch bejahte die Frage, ob im Falle einer Bruttopreissenkung auch die Rabatte gesenkt würden. Er meinte, es seien dabei sowohl die Rabatte des Liefe- ranten (Hersteller) als auch diejenigen des Installateurs gesenkt worden.457 Auch bei der Preissenkung von 2012 seien die Rabatte an die Kunden der Sanitas Troesch gesenkt wor- den.458

432. [...] Sanitas Troesch gab an: „Wenn wir 20 % senken, passen wir auch linear unsere Rabatte an. Die Rabattschlacht findet dann auf einem linear tieferen Rabattniveau statt.“459

433. Gemäss dem SGVSB-Präsidenten und früheren Richner bzw. CRH-Mitarbeiter [...] ist es zwischen 1996 bis 2012 drei bis vier Mal „passiert, dass man Bruttopreise herabgesetzt hat und die Rabatte dann dementsprechend angepasst [hat].“460

434. [...] Sabag gab zu bedenken, dass es „allgemein bekannt“ sei, dass wer die Preise senke, auch „dementsprechend die Rabatte“ senke.461

435. Auf Vorhalt eines Protokolls des Kooperationsrates vom 11. November 2011, an dem sich Sanitas Troesch in Gegenwart seiner Konkurrenten zu den Bruttopreissenkungen äus- serte, sagte der Verbandssekretär des SGVSB [...] aus: „Sanitas Troesch habe gesagt, ins- gesamt erachten sie die Bruttopreise als zu hoch. Und Sanitas Troesch hat festgestellt, dass die Bruttopreise zu hoch geworden sind und die Rabatte ebenfalls und hat deshalb befun- den, dass die Bruttopreise gekappt werden müssen.“462

436. [...] SGVSB sagte aus, […] wenn es dann eine Preissenkung von rund 20 % gegeben hat, hat man den Rabatt entsprechend angepasst, was dann ebenfalls zu gleichen Ergebnis-

456 Act. 284, Zeile 60 ff. 457 Act. 286, Zeile 48 f. 458 Act. 286, Zeile 195 f. 459 Act. 309, Zeile 64 ff. 460 Act. 285, Zeile 84 ff. 461 Act. 289, Zeile 166 f. 462 Act. 283, Zeile 150 ff.

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sen geführt hat. Die Einkaufspreise der Installateure haben sich in dem Sinne nicht geändert, nur seine Marge hat sich verkleinert.463

437. Auf die Frage hin, wie Sanitas Troesch die Bruttopreise um 20 % senken könne, gab [...] Bringhen an: „Indem man dem Installateur weniger Rabatt gibt. Die Bruttopreise werden durch Rohstoffpreise, Kursschwankungen, Inflation, sukzessive erhöht. Gleichzeitig steigen die Rabatte an die Kunden aufgrund der Konkurrenzsituation, was dazu führt, dass in regel- mässigen Abständen die Bruttopreise unter gleichzeitiger Reduktion der Rabatte an die Kun- den gesenkt werden müssen, damit es wieder dem Markt entspricht.“464

438. Auch [...] Kappeler bestätigte, dass bei einer Bruttopreissenkung die Rabatte entspre- chend gesenkt würden.465 [...] Sanidusch erklärte: „2011 war es noch so, dass der Installa- teur bis zu 35-40 % Rabatt bekommen hat. Es war die Idee, dass man den Installateuren den Rabatt im Umfang der Preissenkung kürzt (das hätte bedeutet, dass der Installateur nur noch 15-20 % Rabatt erhalten würde). Das hätte ein Nullsummenspiel werden sollen. Die Idee war, dass der Endkunde in den Genuss dieser Preissenkung kommt, ohne zu verhan- deln.“466

439. In seiner Zeugenaussage gab der frühere SGVSB-Mitarbeiter [...] zum Thema Brutto- preissenkungen an: „Wir wussten, der ganze Sanitärgrosshandel musste bei einer Senkung mitmachen. Das heisst, wir mussten die Bruttopreise und gleichzeitig auch die Rabatte sen- ken. Und so was kann sich in der Branche nur durchsetzen, wenn alle mitziehen.“467

440. Aus einem Rundschreiben des SGVSB vom 14. Juni 2004 mit der Überschrift „Preis- anpassungen 2005“ geht wörtlich hervor: „Auf Antrag der Sortimentskommission hat der Vorstand am 12. Juli 2004 folgenden Beschluss gefasst: 1. Die Katalogpreise 2005 werden im Vergleich zu 2004 generell um 10 % gesenkt. […] Weiteres Vorgehen: Der SGVSB wird die Hersteller und Verbände umgehend über diese Preisanpassung 2005 orientieren. Die SGVSB-Mitglieder ihrerseits müssen firmenindividuell: […] die Rabatte ihrer Kunden dem neuen Preisniveau 2005 anpassen.“468

441. Im Rahmen der Kooperationsratssitzung vom 4. November 2009, an der neben [...] Sabag, [...] Gétaz/CRH, [...] Richner/CRH und [...] Sanitas Troesch auch [der] SGVSB teil- nahm, wurden Massnahmen diskutiert und festgestellt: [Die] „Bruttopreise sind im Vergleich zu anderen Absatzwegen zu hoch und müssen deutlich gesenkt werden. Namentlich bei hochpreisigen Produkten müssen kleinere Margen einkalkuliert werden, was gleichzeitig aber auch eine restriktivere Rabattpolitik erfordert.“469

442. Im Jahr 2004 berechnete der für die Preisänderungen zuständige Mitarbeiter von Gétaz/CRH – [...] – seine Berechnungen in eine Excel-Tabelle ein, welche, wie aus den Me- ta-Daten der Excel-Liste ersichtlich ist, vom Leiter Zentraleinkauf Bad der Sanitas Troesch – [...] (bis 2002 in der Sortimentskommission des SGVSB) – stammt und von diesem erstellt wurde.470 Dieselbe Tabelle verwendete der Category Manager der Sanitärbranche der Gétaz/CRH [...] und zeichnete darin die Rabattreduktionen an, welche mit der Bruttopreisre- duktion einhergehen.471

463 Act. 306, Zeile 92 ff. 464 Act. 297, Zeile 325 ff. 465 Act. 300, Zeile 198 f. 466 Act. 302, Zeile 68 ff. 467 Act. 290, Zeile 325 ff. 468 Act. 283, 10 und 12. 469 Act. 356, Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009, 215. 470 Act. 370.08. 471 Act. 370.08.

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443. Anlässlich einer Diskussion des SGVSB-Vorstands vom 24. August 2005 zur Frage, ob die Bruttopreise, nachdem sie im Jahr 2005 gesenkt worden waren, erneut im Jahr 2006 ge- senkt werden sollten, gab [...] Richner an, dass bei einer erneuten Bruttopreissenkung die Rabattierung „wegfallen“ würde und „nur noch Rückvergütungen“ „bleiben“ würden.472 (iii) Beweiswürdigung

444. Die unabhängig voneinander gemachten Parteiaussagen stimmen darin überein, dass eine Bruttopreissenkung zu einer gleichzeitigen Senkung der Rabatte führt. Ferner ist den Aussagen des langjährigen CEO von Sanitas Troesch [...] zu entnehmen, dass eine Brutto- preissenkung zu einer linearen Senkung der Rabatte führt. Diese Aussage stimmt mit denje- nigen des früheren CRH-Mitarbeiters und heutigen SGVSB-Präsidenten [...], des Verwal- tungsratspräsidenten der Sabag Hägendorf und Hauptaktionärs der Sabag-Gruppe [...] und dem Datenverantwortlichen des SGVSB [...] überein, wonach bei einer Senkung der Brutto- preise die Rabatte „dementsprechend angepasst“ würden. Die Aussagen zeigen gleichzeitig, dass sich die Parteien bewusst waren, dass Bruttopreissenkungen zu Rabattsenkungen führ- ten. Diese unabhängig voneinander gemachten Aussagen stimmen nicht nur miteinander überein, sie belasten die Parteien auch indirekt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Es ist damit bewiesen, dass aus der Sicht der Parteien erstens eine Senkung der Bruttopreise zu einer gleichzeitigen Senkung der Rabatte führte, zweitens die Rabatte entsprechend bzw. linear zu den Bruttopreissenkungen gekürzt wurden und sich die Parteien drittens darüber im Bewussten waren.

445. Unabhängig von diesen Beweisaussagen ist im Rundschreiben des SGVSB vom 14. Juni 2004 festgeschrieben, dass die Preissenkung für das Jahr 2005 dazu führe, dass die „SGVSB-Mitglieder ihrerseits […] firmenindividuell: […] die Rabatte ihrer Kunden dem neuen Preisniveau 2005 anpassen [müssten].“

446. Selbständig zu den vorgenannten Beweisen wurde anlässlich der Sitzung der Koopera- tion Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 protokolliert, dass die Bruttopreise gesenkt werden müssten. Dies bedeutet gemäss Protokoll: „Namentlich bei hochpreisigen Produkten müssen kleinere Margen einkalkuliert werden, was gleichzeitig aber auch eine restriktivere Rabattpolitik erfordert.“ Das Wort restriktiv bedeutet gemäss Duden einschränkend oder be- schränkend.473 Aufgrund des Ausbildungsstandes des Protokollführers [...]474 kann davon ausgegangen werden, dass er das Wort „restriktiv“ im erwähnten Sinne protokolliert hat. Eine ein- oder beschränkendere Rabattpolitik bei einer Senkung der Bruttopreise bedeutet folg- lich, dass zusammen mit den Bruttopreisen auch die Rabatte gesenkt werden.

447. Schliesslich geht aus den Excel-Berechnungstabellen hervor, dass die Bruttopreissen- kung 2005475 und 2011476 zu einer Anpassung der Rabatte führte.

448. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb die zeitlich und örtlich unabhängig von den Parteiaussagen bestehenden Urkundenbeweise unzutreffend sein sollten. Sie stim- men zudem inhaltlich mit den Parteiaussagen überein.

449. Insgesamt sind somit drei Punkte bewiesen: Erstens brachte die Veränderung des Bruttopreises auch eine Änderung des Rabattes mit sich. Bei einer Bruttopreissenkung wur- de der den Installateuren gewährte Rabatt von den Marktteilnehmern gekürzt und zwar in „li- near“ (vgl. Rz 432) bzw. im entsprechenden Umfang (vgl. Rz 433, 434, 436, 438). Dies geht

472 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2005, 609. 473 http://www.duden.de/rechtschreibung/restriktiv. 474 Vgl. Act. 356, 216. 475 Act. 370.09, 3. 476 Act. 370.08, 4.

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aus den Aussagen von Sanitas Troesch, CHR und dem SGVSB hervor, welche Zweitens waren sich alle Marktteilnehmer darüber im Klaren, dass eine Bruttopreissenkung zu einer Rabattsenkung führen würde. Dieser Befund stimmt im Übrigen mit den Datenanalysen des Sekretariats überein, wonach die analysierten Bruttopreissenkung auf 2005 und 2012 immer auch zu einer Senkung der Rabatte führte (Rz 1650 f.). (iv) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

450. Der SGSVB anerkennt das vorläufige Beweisergebnis im Antrag ausdrücklich als Bin- senwahrheit an: „Die Rabattsenkung ist indes eine logische Konsequenz aus der Bruttopreissenkung. Abso- lut selbstverständlich ist, dass bei einer Bruttoverkaufspreissenkung bei gleichbleibenden Einkaufspreisen des Grosshändlers sowie des Installateurs die Rabatte entsprechend ge- senkt werden müssen, damit die Marge nicht noch kleiner wird, als sie angesichts des be- stehenden harten Rabattwettbewerbs ohnehin ist. Es ist eine Binsenwahrheit: Es kann keine Bruttopreissenkung ohne Rabattsenkung geben, um noch profitabel verkaufen zu kön- nen.“477

451. Ebenso bezeichnet CRH das Beweisergebnis als Binsenwahrheit und anerkennt den Sachverhalt: „[…] Wenn der Sanitär-Grosshändler seinen Preis vor Abzug des Rabattes verändert ohne gleichzeitig die Rabatte zu ändern, so ändert sich sein Verkaufspreis und damit seine Mar- ge. Oder einfacher: wenn man den Preis vor Rabatt reduziert und dabei den Rabatt gleich lässt, so ist der Verkaufspreis tiefer. Also ist auch die Marge gesunken. Diese Aussage trägt nichts zur Klärung der Rolle des Bruttopreises bei. Sie ist eine Binsen- wahrheit. […] Bei Bruttopreissenkungen wurden nämlich aufgrund des intensiven Rabattwettbewerbs im- mer die Rabatte angepasst. Wollte der Verfügungsantrag anders argumentieren, so müss- ten höhere Bruttopreise aufgrund gleichbleibender Rabatte auch stets höhere Margen und Umsätze bewirkt haben.[…]“478

452. Schliesslich anerkennt auch Sanitas Troesch dieses Beweisergebnis: […]“alle befrag- ten Personen beschreiben nur eine allgemeine ökonomische Gesetzmässigkeit, nämlich dass eine Senkung der Bruttopreise immer mit einer Senkung der Rabatte einhergeht. Dies hat seinen einfachen Grund darin, dass sich die Einkaufspreise der Grosshändler aufgrund einer Senkung der Bruttopreise ebenfalls nicht ändern“[…]479 Dass sich Unternehmen über ökonomische Gesetzmässigkeiten bewusst sind und entsprechend handeln, führt nicht dazu, dass eine Abrede unter ihnen besteht.“480

453. Gemäss diesen Stellungnahmen anerkennen der SGVSB, CRH und Sanitas Troesch, dass eine Senkung der Bruttopreise zu einer Senkung der Rabatte führen würde. Da es sich dabei gemäss Parteiangaben um eine „Binsenwahrheit“ oder „allgemeine ökonomischen Ge- setzmässigkeit“ handelte, steht gleichzeitig fest, dass sich die Parteien darüber bewusst wa- ren.

477 Act. 874, 26. 478 Act. 933, Rz 345 f., 348. 479 Act. 932, Rz 141. 480 Act. 932, Rz 143.

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(v) Beweisergebnis

454. Nach dem Gesagten ist bewiesen und anerkannt, dass eine Bruttopreissenkung immer auch zu einer gleichzeitigen und entsprechenden Senkung der Rabatte führte. Den Parteien war es bewusst, dass eine Bruttopreissenkung immer auch eine entsprechende Senkung der Rabatte zur Folge haben würde. Wenn also die einzelnen Parteien über eine Senkung der Bruttopreise sprachen, geht damit einher, dass sie immer auch von einer entsprechenden Senkung der Rabatte ausgingen. Damit ist erwiesen, dass eine Bruttopreissenkung auch ei- nen Einfluss auf die Rabattsetzung hatte. B.4.5.6 Fazit

455. Im dreistufigen Absatzkanal werden die Produkte von Herstellern an Grosshändler, von Grosshändler an Installateure und von Installateuren an Endkunden weiterverkauft. Ausge- hend von den Preislisten der Hersteller legen die Grosshändler mit einem Kalkulationsfaktor ihre Bruttopreise fest. Die Bruttopreise der Grosshändler bilden Ausgangspunkt für weitere Preisverhandlungen zwischen Grosshändler und Installateuren sowie Installateuren und Endkunden. So basiert der Endkundenpreis auf dem Bruttopreis des Grosshändlers abzüg- lich der Rabatte des Installateurs.

456. Auf der Basis der Bruttopreise gewähren die Grosshändler Rabatte an die Installateu- re. Der Bruttopreis abzüglich des prozentualen Rabatts ergibt den Nettopreis des Gross- händlers an den Installateur. Dabei gewähren die Grosshändler einen objekt- bzw. auftrags- bezogen Rabatt, welcher sich beim gleichen Installateur auch von Auftrag zu Auftrag unter- scheiden kann. Dabei teilen die Grosshändler Produkte in Rabattgruppen ein. Bei Produkten innerhalb einer Rabattgruppe gewährt ein Grosshändler auf einer bestimmten Rechnung ei- nen einheitlichen Rabatt. Dabei kann ein Grosshändler bei einem Auftrag jedoch je unter- schiedliche Rabattgruppe einen unterschiedlich hohen Rabatt gewähren. Die Bruttopreise von Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen sind mit einem unterschiedlichen Margen- aufschlag auf den Einstandspreis kalkuliert. Dies bewirkt, dass Sanitärgrosshändler eine un- terschiedliche Bandbreite von Rabatten in den verschiedenen Rabattgruppen gewähren.

457. Im Sanitärgrosshandel bestehen zwei unterschiedliche Systeme von Rabattgruppen. San Vam und Spaeter Chur verwenden eine Vielzahl von Rabattgruppen, bei welchen für un- terschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine eigene Rabattgruppe besteht. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sabag, Sanidusch und Sanitas Tro- esch verwenden in erster Linie eine einzige Rabattgruppe für Sanitär-Artikel. Daneben be- stehen wenige Rabattgruppen, insbesondere für Wellness, Dusch-WC bzw. Kolsettautoma- ten, Installationssysteme (z.B. Duofix) und für Waschmaschinen. B.4.6 Die zentralen Wettbewerbsparameter im Markt für Sanitärgrosshandel (i) Beweisthema

458. Grundlage für die Beurteilung von wettbewerbsrechtlich relevanten Verhaltensweisen ist die Bedeutung der Wettbewerbsparameter. Nachfolgend wird daher geprüft, welches die zentralen Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel sind. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

459. Wie bereits erwähnt, besteht die Kundschaft der Sanitärgrosshändler aus Installateu- ren und Endkunden. Sie entscheiden mit anderen Worten darüber, welche Parameter ihre Kaufentscheide beeinflussen und damit den Wettbewerb charakterisieren.

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460. Gemäss den durch die Parteien eingereichten Marktstudien481 wurden die Installateure in den Jahren 2003, 2005, 2007, 2010 und 2012 befragt, aus welchen Gründen sie aus ver- schiedenen Lieferanten einen Hauptlieferanten ausgewählt haben. Die Antworten sind in Ta- belle 2 zusammengefasst: Tabelle 2: Gründe für die Wahl des Hauptlieferanten aus Installateursicht

Parameter Hauptgrund (in %) Grundangabe insgesamt (in %) Zeile 1 Günstige Einkaufspreise/Rabatte 36 71.8 Zeile 2 Gute Qualität der Produkte 11.8 55.4 Zeile 3 Breites Sortiment 1.25 27 Zeile 4 Termine werden eingehalten 10,8 53,2 Zeile 5 Schnelle Lieferfristen 8,8 51,6 Zeile 6 Kompetente Ansprechpartner 8,6 48 Zeile 7 Persönliche Beziehung 8 39,6 Die Angaben in den Kolonnen „Hauptgrund“ und „Grundangabe insgesamt“ sind Durchschnittswerte der folgen- den Quellen: Act. 445, 101 ff. und 282 f.; Act. 370.01, 36; Act. 489, 44 ff. und 294 ff.

461. Wie aus Tabelle 2 Zeile 1 folgt, ist der Preis bzw. der Rabatt für Sanitärinstallateure der bedeutendste Wettbewerbsparameter, denn sie werden in 36 % der Fälle als Hauptgrund bzw. in 71.8 % der Fälle als Grund für die Wahl des Hauptlieferanten angeführt. Die weitaus häufigste Nennung als Hauptgrund und die häufigste Nennung als Grund insgesamt zeigen, dass der Preis und der damit zusammenhängende Rabatt der bedeutendste Wettbe- werbsparameter für die Installateure ist. Dadurch ist noch nicht geklärt, welchen der beiden Preiselemente Bruttopreis oder Rabatt mehr Gewicht zukommt im Wettbewerb. Diesbezüg- lich sei auf die nachfolgenden Prüfung ab Rz 470 ff., Kapitel B.4.7, verwiesen.

462. Gemäss Tabelle 2 Zeile 2 ist das zweitwichtigste Auswahlkriterium für Sanitärinstalla- teure die Qualität der Produkte, welche in durchschnittlich 11.8 % der Fälle als Hauptgrund und in 55.4 % der Fälle als Grund für die Wahl eines Grosshändlers als Hauptlieferanten ge- nannt werden. Damit liegt die Wichtigkeit des Faktors Qualität als Hauptgrund aber dennoch weit hinter dem Faktor Einkaufspreis/Rabatt, die Differenz beträgt mehr als 25 Prozentpunk- te. Diese Aussage wird durch die Parteiaussage von [...] Sabag bestätigt, wonach ca. 1 % Rabattunterschied über Qualität ausgeglichen werden könne, nicht jedoch mehr. Zwar spiel- ten auch andere Faktoren als der Rabatt eine Rolle, im Grossen und Ganzen sei aber der Rabatt der ausschlaggebende Faktor.482 Der Faktor der Sortimentsqualität kann nicht ge- trennt von der Sortimentsbreite betrachtet werden. Wie Tabelle 2 Zeile 3 zu entnehmen ist, kommt der Sortimentsbreite im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern eine geringe Bedeutung zu. Dies erklärt sich dadurch, dass die Verfahrensparteien über das weitgehend identische Sortiment und somit dieselbe Produktqualität verfügen. Wie gezeigt, erzielen sie den Grossteil ihres Umsatzes mit den von allen Verfahrensparteien angebotenen Standard- produkten (vgl. Rz 297 ff.). Es bestehen sogar Produkte innerhalb des Sortiments der Sani- tärgrosshändler, welche von einem Marktteilnehmer angeboten werden müssen. Gemäss Zeugenaussage […] der Keramikland KN AG muss beispielsweise das WC Moderna von Laufen von einem Grosshändler aufgrund der Kundennachfrage angeboten werden. Ferner sei Geberit bei den Sanitärinstallateuren dermassen verwurzelt, dass deren Produkte im

481 Act. 445, 101 ff. und 282 f.; Act. 370.01, 36; Act. 489, 44 ff. und 294 ff. 482 Vgl. Act. 288, Zeile 81 f. und 88 ff.

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Grosshandelssortiment aufgenommen werden müssten483. Auch dies ist eine mögliche Erklä- rung für die verhältnismässig geringe Bedeutung des Wettbewerbsparameters Produktquali- tät.

463. Wie aus Tabelle 2 schliesslich ersichtlich ist, nennen die Installateure auch logistische Faktoren wie schnelle Lieferfristen und die Einhaltung von Terminen (Zeilen 4 und 5) sowie personenbezogene Faktoren wie kompetente Ansprechpartner und persönliche Beziehungen (Zeilen 6 und 7) jeweils als Hauptgrund. Insgesamt spielen sie aber im Verhältnis zum Preis bzw. Rabatt eine deutlich geringere Rolle für den Installateur.

464. Aus Tabelle 2 geht allerdings nicht hervor, dass die regionale Präsenz von Grosshänd- lern mit Ausstellungen und Kundendienst eine Voraussetzung für den Marktauftritt in einer Region zu sein scheinen. Installateure können auf diese Weise Produkte ab Verkaufsstand- orten beziehen und Endkunden können sich in den Ausstellungen beraten lassen. Wie die Investitionen in neue Ausstellungen und Standorte zeigen (vgl. vorangehend B.4.4, Rz 314 ff.), stehen die Parteien auch mit ihrer Marktpräsenz im gegenseitigen Wettbewerb.

465. Insgesamt folgt aus der Auswertung, dass die Faktoren Preis und Rabatt aus Sicht der Installateure die dominanten Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel sind. (iii) Vorbringen der Parteien

466. Die Stellungnahmen von Bringhen, CRH, Sabag äussern sich im Grundsatz zustim- mend, dass der Preis der dominante Wettbewerbsparameter gegenüber den weiteren ge- nannten Wettbewerbsparameter Produktqualität, Sortimentsbreite usw. ist.484 In einer Detail- betrachtung sprechen sie sich gegen eine starke Bedeutung vom Preisbestandteil Brutto- preis der Grosshändler aus und betonen demgegenüber den Nettopreis bzw. die Rabatte der Grosshändler. Diese Detailbetrachtung ist Gegenstand des nachfolgenden Kapitels B.4.7, Rz 470 ff.

467. Burgener, Kappeler und Sanidusch betonen in ihrer Stellungnahme, dass sie sich nicht über den Preis im Wettbewerb abheben könnten und deswegen ihre Strategie darin bestehe, sich mit guten Dienstleistungen im Wettbewerb abzuheben. Sie führen jedoch ebenfalls aus, dass bei den Preisverhandlungen jeweils der Preis der Konkurrenten ins Feld geführt wer- de.485

468. Mit anderen Worten wird bei den Preisverhandlungen nicht die Dienstleistung der Kon- kurrenten als Argument aufgebracht. Dadurch erscheint auch aus den Ausführungen von Burgener, Kappeler und Sanidusch dem Preis eine dominante Rolle zuzukommen. Dies be- stätigt sich auch in den Ausführungen von Burgener, Kappeler und Sanidusch, dass für die Analyse des Wettbewerbs die Rabatte hätten genauer untersucht werden müssen. Die Not- wendigkeit einer weitergehenden Analyse der Bedeutung von Dienstleistungen im Wettbe- werb brachten sie nicht vor.486 (iv) Beweisergebnis

469. Es steht somit fest, dass der Preis im Sanitärgrosshandel eine dominante Bedeutung als Wettbewerbsparameter hat. Für die Beurteilung des Preiswettbewerbs im Sanitärgross- handel müssen noch die einzelnen Preisbestandteile – also Bruttopreis, Rabatte und Netto- preise – und deren Bedeutung für den Markt näher analysiert werden.

483 Act. 495, Zeile 81 ff. und 92 ff. 484 Bringhen: Act. 894, Rz 194; CRH: Act. 933, Rz 5; Sabag: Act 892, Rz 125, Sanitas Troesch: Act. 935, Rz 86 ff. 485 Vgl. Stellvertretend die Stellungnahme von Sanidusch vom 22. September 2015, Act. 875, Rz 7 ff. 486 Vgl. stellvertretend die Stellungnahme von Sanidusch vom 22. September 2015, Act. 875, Rz 43 f.

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B.4.7 Die Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis B.4.7.1 Beweisthema

470. Wie vorangehend festgestellt ist der Preis der bedeutendste Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel. Auf Basis seines Bruttopreises gewährt ein Grosshändler an die Instal- lateure Rabatte, was den Nettopreis des Grosshändlers ergibt. Im Folgenden ist die Bedeu- tung dieser drei Preisbestandteile zu klären.

471. Die Bedeutung der Preisbestandteile im Wettbewerb lässt sich auf unterschiedliche Art ermitteln: i. Angebotsseitig kann aus den Entscheiden von Unternehmen gelesen werden, ob sie einen Preisbestandteil als Wettbewerbsparameter benutzen. ii. Nachfrageseitig zeigt sich die Bedeutung eines Preisbestandteils darin, dass die Kundschaft mit ihrem Nachfrageverhalten auf die Preisbestandteile reagiert. iii. Wirkt sich ein Preisbestandteil auf einen anderen Preisbestandteil aus, so kommt da- raus dem auswirkenden Preisbestandteil grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie dem beeinflussten Preisbestandteil zu.

472. Anhand dieser Betrachtungsweisen des Wettbewerbs und der vorliegenden Beweismit- tel gliedert sich die Beweisführung zur Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis in die folgenden Teilschritte:

473. Zunächst wird geprüft, ob die Sanitärgrosshändler die Bruttopreise angebotsseitig im Wettbewerb einsetzen und dabei den Zusammenhang von Bruttopreisen, Nettopreisen und Margen nutzen.

474. Anschliessend wird die nachfrageseitige Reaktion auf die verschiedenen Preisbestand- teile geprüft, wobei zwischen dem Verhalten der Endkunden und der Installateure unter- schieden wird.

475. Schliesslich wird das Parteigutachten CRH, welches sich zu allen drei Betrachtungs- elementen Äussert, auf seinen Beweiswert hin überprüft. B.4.7.2 Zusammenhang von Bruttopreisen, Nettopreisen und Margen (i) Beweisthema

476. Wie vorangehend aufgeführt, ist das Beweisthema die Bedeutung der Preisbestandtei- le, welche sich grundsätzlich aus angebotsseitigem bzw. nachfrageseitigem Verhalten oder dem Zusammenhang von Preisbestandteilen erschliessen lässt. Vorliegend wird geprüft, ob sich der festgestellte Einfluss von Bruttopreisen auf Nettopreise und Marge der Grosshändler (Rz 337 ff.) von den Sanitärgrosshändlern in ihrem angebotsseitigen Preissetzungsverhalten genutzt wird. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

477. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist anhand der vorliegenden Beweismittel geglie- dert:

a. Anhand des Dokuments „Verbesserung Warenaufwand Bad“ und Zeugenaussagen wird zunächst geprüft, ob Sanitas Troesch bewusst Bruttopreiserhöhungen zur Mar- generhöhung einsetzt.

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b. Anschliessend wird anhand von Dokumenten und Aussagen zu einer Bruttopreiser- höhung im Jahr 2010 geprüft, ob sich Sanitas Troesch dabei auch die Bruttopreise ih- rer Konkurrenz orientiert.

c. Danach wird in Bezug auf den SGVSB festgestellt, ob sie für eine Margenerhöhung im Jahr 2007 eine Erhöhung der Bruttopreise einsetzten.

d. Anhand des Protokolls der Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002 wird anschliessend geprüft, ob auch Rabattgruppen mit der Bruttopreissetzung zur Mar- generhöhung im Zusammenhang stehen.

e. Mit Aussagen von Bringhen, CRH, Sabag und Sanitas Troesch wird die Frage ge- klärt, ob auch bei einer differenzierten Preissetzung innerhalb des Sortiments der Zu- sammenhang zwischen Bruttopreisen und Marge genutzt wird, sowie ob dabei Schranken aufgrund eines Wettbewerbs mit Bruttopreisen zwischen Sanitärgross- händlern besteht. a. Bruttopreiserhöhungen als „Verbesserungen Warenaufwand Bad“

478. In der nachfolgenden Beweiswürdigung zur Frage, ob Grosshändler mittels kalkulatori- schen Aufschlägen ihre Marge und Nettopreise erhöhen, stützen sich die Behörden auf die folgenden Beweismittel: - Tabelle „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ von Sanitas Troesch. - Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 1. Oktober 2012. - Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 28. September 2012.

479. Sanitas Troesch nutzt intern ein Dokument mit dem Titel „Verbesserungen Warenauf- wand Bad“, von welchem nachfolgend ein Auszug aufgeführt ist. Darin sind in tabellarischer Form in den Zeilen Lieferanten sowie deren Produktlinien aufgelistet. Zu diesen Lieferanten werden die voraussichtlichen Umsatzwirkungen der Konditionenverbesserungen für das nächste Jahr aufgelistet. Dabei unterscheidet Sanitas Troesch zwischen den Spalten „direkt im WA“, „via Kalk.“, „via RV“ und „via Skonto“. [...] Sanitas Troesch führte in der Einvernah- me vom 28. September 2012 dazu aus, dass Sanitas Troesch jedes Jahr Verhandlungen führe. Die in der Tabelle aufgezeigten Einkaufsverbesserungen seien Verbesserungen auf- grund der Verhandlungen. Die Spalte „Via Kalkulation“ seien kalkulatorische Verbesserun- gen, welche Sanitas Troesch im bestehenden Bruttopreis aufschlage. [...] Sanitas Troesch bestätigte in der Einvernahme vom 1. Oktober 2012, dass die Spalte „Via Kalk.“ die kalkula- torischen Anpassungen aufführt. Am Ende der Tabelle „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ findet sich eine Zeile, welche die „Konditionenverbesserungen mittels Anpassung Kalk.–Faktor“ zusammenzählt.487

487 Act. 284, Zeile 231 ff. sowie Seite 131 ff., und Act. 286, Zeile 89 sowie Seite 40 ff.

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480. Das Dokument „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ ist vor dem Hintergrund der Ein- flussfaktoren auf die Marge der Grosshändler zu sehen (Rz 348). Sanitas Troesch unter- scheidet in der Tabelle zwischen Verbesserungen der Marge aufgrund besserer Rabatte der Hersteller (Spalten „direkt im WA“, „via RV“ und „via Skonto“) und besserer Marge aufgrund einer Erhöhung des kalkulatorischen Aufschlags (Spalte „via Kalk.“). Dabei berechnet Sa- nitas Troesch anhand des Umsatzes, wieviel zusätzliche Marge auf die Erhöhung des kalku- latorischen Aufschlags zurückzuführen ist.

481. Das Dokument „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ zeigt somit, dass Sanitas Tro- esch kalkulatorische Aufschläge zur Margenbeeinflussung nutzt. Dies belegt, dass kalkulato- rische Aufschläge eines Grosshändlers auf den Listenpreis der Hersteller zu einer Margen- verbesserung führen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Sanitas Troesch damit rechnet, dass kalkulatorische Aufschläge den Nettopreis erhöhen. b. Bruttopreiserhöhung 2010 von Sanitas Troesch

482. Für die Überprüfung, ob sich Sanitas Troesch bei den Erhöhungen von Bruttopreisen an den Preisen der Konkurrenz orientiert, stützen sich die Behörden auf die folgenden Be- weismittel: - Tabelle „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“. - Foliensatz zur Geschäftsleitertagung von Sanitas Troesch vom 26. August 2010. - Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 1. Oktober 2012.

483. Das Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“ datiert auf den 12. Mai 2010. Darin sind von 30 Artikeln jeweils der Bruttopreis der Hersteller (Lieferantenpreis), der Bruttopreis von Richner und Gétaz, der (im Frühjahr 2010) aktuelle Bruttopreis von Sanitas Troesch und ein Vorschlag für einen Bruttopreis von Sanitas Troesch aufgeführt. Ebenso sind der Stückumsatz vom Jahr 2009 sowie eine Spalte „Total Differenz“ enthalten. In der Spalte „Total Differenz“ ist der Frankenbetrag eingetragen, wel- cher sich aus der Differenz zwischen dem (im Frühjahr 2010) aktuellen Bruttopreis und dem Bruttopreis des Vorschlags multipliziert mit dem Stückumsatz ergibt. 488 Nachfolgend ist ein Auszug aus dem Dokument aufgeführt:

488 Act. 286, 39.

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484. Der Foliensatz zur Geschäftsleitertagung von Sanitas Troesch vom 26. August 2010 führt auf, Richner habe im Durchschnitt um ca. 1 % höhere Preise. Sanitas Troesch gebe die gleichen Rabatte und verliere Marge. Bei den top 30 (top seller) betrage die Bruttopreisdiffe- renz umsatzgewichtet 2 Mio. CHF. Als Massnahme wurde aufgelistet, dass die Preise der top 30 Artikel per 1. August 2010 erhöht wurden. Dabei ist in den Folien als Begründung der Begriff Margenerosion aufgeführt.489

485. Wie der Titel bereits aussagt, handelt es sich beim Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“ um eine Bruttopreiserhöhung. Aus dem Dokumentendatum 12. Mai 2010 ergibt sich, dass die Tabelle in einer Vorbereitungs- phase einer Bruttopreiserhöhung erstellt wurde. Die Tatsache, dass in der Tabelle die Brut- topreise von CRH (Richner/Gétaz) für jeden Artikel aufgeführt sind, zeigt, dass Sanitas Tro- esch bei der Vorbereitung einer konkreten Bruttopreiserhöhung die Bruttopreise der Konkur- renz berücksichtigt.

486. Die Folien der Geschäftsleitertagung nehmen in der „Ausgangslange“ auf die Brutto- preise der Konkurrenz von Sanitas Troesch Bezug: „Richner hat im Durchschnitt ca. 1 % hö- here Preise“. Weiter nehmen die Folien auf die Rabatte der Konkurrenz von Sanitas Troesch Bezug: „Wir geben die gleichen Rabatte“. Sanitas Troesch zieht daraus den Schluss sie „ver- lieren Marge“. Vor dem Hintergrund dieser „Ausgangslage“ folgert Sanitas Troesch die „Mas- snahme“ die Bruttopreise der top 30 Artikel zu erhöhen, mit der Begründung „Margenerosi- on“. Dies zeigt, dass Sanitas Troesch aufgrund der höheren Preise von Richner einen Mar- genverlust ableitet (vgl. zum Zusammenhang Rz 348). Aufgrund dieses Margenverlusts er- höht Sanitas Troesch die Bruttopreise. Somit hat letztlich Sanitas Troesch aus dem Vergleich der Bruttopreise der Konkurrenz eine Bruttopreiserhöhung beschlossen. Mit anderen Worten orientiert sich Sanitas Troesch bei der Festlegung der eigenen Bruttopreise an den Brutto- preisen der Konkurrenz.

487. [...] Sanitas Troesch wurde in der Einvernahme vom 1. Oktober 2012 befragt, ob sich Sanitas Troesch an der Konkurrenz bezüglich der Preisfestlegung orientieren würde. Die diesbezügliche Protokollstelle wird nachfolgend wiedergegeben: „Orientieren Sie sich an Ihrer Konkurrenz bezüglich Preisfestlegung?

489 Act. 445, 224 f.

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Nein, wir orientieren uns nicht an den Preisen der Konkurrenz, sondern an den kaufmänni- schen Grundsätzen. Auf Vorlage der Bruttopreiserhöhungen 2010: Wir haben dort einen Quervergleich gemacht, was im Markt passiert. (Auf Anmerkung Rechtsvertreter: „Wir müssen wettbewerbsfähig bleiben“). NW zitiert Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ von D. Ad- damo vom 12.05.2010: Das hat meines Wissens nicht stattgefunden. Man hat mit dem Gedanken gespielt, aber nichts weiter unternommen.“ 490

488. [...] Sanitas Troesch widerspricht zwei der vorangehenden Feststellungen. Einerseits widerspricht er, dass Sanitas Troesch bei der Festlegung der Preise die Konkurrenz beach- tet. Andererseits widerspricht er, dass die Bruttopreiserhöhung im Jahr 2010 umgesetzt wur- de. Nachfolgend wird daher überprüft, ob seine dahingehenden Aussagen glaubhaft sind.

489. [...] Sanitas Troesch widerspricht der Frage, dass sich Sanitas Troesch bezüglich der Preisfestlegung an der Konkurrenz orientierte. Stattdessen orientierte sich Sanitas Troesch an den kaufmännischen Grundsätzen. Konfrontiert mit dem Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ (Vorlage der Bruttopreiserhöhung 2010) und damit der Tatsa- che, dass für die Bruttopreiserhöhung 2010 die Bruttopreise der Konkurrenz verglichen wur- den, präzisierte [...] Sanitas Troesch seine Aussage. Sanitas Troesch müsse schauen, was im Markt passiere. Der Rechtsvertreter von Sanitas Troesch merkt an, dass [...] Sanitas Tro- esch auch aussagte, dass Sanitas Troesch wettbewerbsfähig bleiben müsse. Damit räumt Sanitas Troesch ein, dass sie mit ihren Bruttopreisen im Vergleich zu den Wettbewerbern wettbewerbsfähig sein müssen. Dies zeigt, dass die Bruttopreise im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern bedeutend sind.

490. Auf nachhaken durch Zitation des Dokuments „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. Sep- tember 2010“ gibt [...] Sanitas Troesch an, dass die Bruttopreiserhöhung seines Wissens nicht stattgefunden habe. Mit der Wendung „meines Wissens“ bleibt [...] Sanitas Troesch in seiner Aussage unverbindlich. Gleichzeitig vermeidet er mit der Aussage, die Bruttopreiser- höhung habe nicht stattgefunden, einen Widerspruch zu seiner vorangehenden Aussage, Sanitas Troesch orientiere sich bei der Preisfestlegung nicht an den Preisen der Konkurrenz.

491. Zusammengefasst ist das vorliegende Aussageverhalten von [...] Sanitas Troesch un- verbindlich und reagiert jeweils auf die Vorhalte. Demgegenüber stehen objektive Urkunden. Aus dem Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ geht hervor, dass ein Preisvergleich im Zusammenhang mit einer Bruttopreiserhöhung stattfand. Diese Tatsa- che wird nicht bestritten. Die Präsentation der Geschäftsleitertagung vom 26. August 2010 wurde von Sanitas Troesch eingereicht. Weder mit der Einreichung der Präsentation noch zu einem späteren Zeitpunkt machte Sanitas Troesch Vorbehalte zur Korrektheit dieser Urkun- de. Damit sind keine Zweifel an der Echtheit der Präsentation festzustellen. Auf der Folie der Geschäftsleitertagung wird festgehalten „Preise der Top 30 Artikel wurden per 01.08.2010 erhöht“. Damit wurden die Folien der Geschäftsleitertagung 25 Tage nach der Bruttopreiser- höhung per 1. August 2010 präsentiert. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass an einer Geschäftsleitertagung eine nicht stattgefundene Bruttopreiserhöhung auf zwei Folien ausge- führt wird. Im Gegensatz zu den unverbindlichen Aussagen von [...] Sanitas Troesch sind die Urkunden „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ und die Präsentation zur Ge- schäftsleitertagung vom 26. August 2010 glaubhaft.

490 Act. 286, Zeile 71 ff.

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492. Damit steht fest, dass Sanitas Troesch mittels einer Bruttopreiserhöhung per 1. August 2010 ihre Marge und damit Nettopreise erhöhte. Weiter steht fest, dass Sanitas Troesch sich im Rahmen dieser Bruttopreiserhöhung an den Preisen der Konkurrenz orientierte. Grund dafür ist, dass Sanitas Troesch mit ihren Bruttopreisen im Vergleich zur Konkurrenz wettbe- werbsfähig bleiben muss. c. Margenerhöhung 2007 des SGVSB

493. Nachfolgend wird geprüft, ob die Mitglieder des SGVSB mittels kalkulatorischen Auf- schlägen auf die Bruttopreise der Hersteller ihre Marge auf das Jahr 2007 erhöhen. Dazu werden die folgenden Beweismittel herangezogen: - Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 vom SGVSB. - Aussagen von [...] Sanidusch vom 9. Oktober 2012. - Aussagen von […] von Gétaz vom 3. Oktober 2012. - Aussagen von [...] Sabag vom 2. Oktober 2012. - die Beilage 6 der SGVSB Stammdatenverwaltung des Jahres 2007.

494. Die Sortimentskommission des SGVSB stellte am 22. August 2006 den folgenden An- trag bezüglich der Bruttopreise 2007 an den Vorstand des SGSVB:491

495. [...] Sanidusch kommentierte in der Einvernahme vom 9. Oktober 2012 das Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 wie folgt: Da wurde mit dem Faktor 1.03 auf die Herstellerpreise aufgeschlagen, um dann die Brutto- preise zu erhalten, z.B.492

491 Act. 372.13 492 Act. 302, Zeile 113 f.

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496. [...] Gétaz antwortete auf Vorhalt des Dokuments „Verkaufspreisniveau 2007, Grunds- ätze“ vom 22. August 2006: Je ne suis pas au courant. Je suis arrivé début 2007. La hausse des marges: il s’agit en fait d’une hausse de 3 % du prix brut.493

497. [...] Sabag äusserte sich in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 wie folgt zum oben abgebildeten Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006: „Ich kann etwas ableiten daraus, was eventuell ein bisschen Licht in die Sache bringen könnte. 2006 und zuvor hatten einfach alle denselben Bruttopreis. Man änderte dies dann 2007 und schlug einen Kalkulationsfaktor um 3 % für alle dazu, wovon Boiler u.ä. ausge- nommen sind. Bei einzelnen Produkten mit schlechtem Rabatt wurde ein Kalkulationsfaktor von 5 % verwendet. Die Darstellung auf der Rückseite geht ins selbe hinein. Man merkte, dass man bei vielen Produkten drauflegt, da man einen zu hohen Rabatt gewährte. Deshalb hat man den Zu- schlag dazugerechnet. Diese Liste mit den Zuschlägen galt für alle. Man passte die dann einfach an aufgrund der schlechten Resultate und weil man bei diversen Produkten drauf- legte.“494

498. Dem Beschluss der Sortimentskommission „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine generelle Margenerhö- hung von 3 % durchgeführt werden soll. Davon sind Produkte wie z.B. Boiler ausgenommen. Teilweise wird eine Margenerhöhung von 5 % angestrebt. Es handelt sich um einen Be- schluss zum „Verkaufspreisniveau“. Dies bedeutet, dass die Margenerhöhung mittels höhe- ren Bruttopreisen durchgeführt werden soll. Wie vorangehend in (Rz 348) festgestellt, kann die Marge mittels einer Erhöhung des kalkulatorischen Aufschlags durchgeführt werden.

499. [...] Sanidusch sagt zum „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“, welches eine gene- relle Margenerhöhung von 3 % feststellt, aus: „Da wurde mit dem Faktor 1.03 auf die Herstel- lerpreise aufgeschlagen“. Dies bedeutet, dass ein Korrekturfaktor (vgl. Rz 356) von 1.03 an- gewendet wurde. Somit sagt [...] Sanidusch zur Margenerhöhung von 3 % aus, dass mittels eines Korrekturfaktors ein kalkulatorischer Aufschlag auf die empfohlenen Verkaufspreise der Hersteller vorgenommen wurde.

500. [...] Gétaz sagte aus, dass es sich bei der Margenerhöhung tatsächlich um eine Erhö- hung der Bruttopreise um 3 % handelte. Damit bestätigt er die Aussage von [...] Sanidusch, dass die Margenerhöhung über einen kalkulatorischen Aufschlag auf die empfohlenen Ver- kaufspreise vorgenommen wurde.

501. [...] Sabag beschrieb den Inhalt vom Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsät- ze“ dies mit den Worten „[man] schlug einen Kalkulationsfaktor um 3 % für alle dazu“. Dies bedeutet, dass die Margenerhöhung mit einem kalkulatorischen Aufschlag von 3 % umge- setzt wurde. Als Grund dafür gab er an: „Man merkte, dass man bei vielen Produkten drauf- legt, da man einen zu hohen Rabatt gewährte.“ Mit anderen Worten war der Rabatt an die Installateure zu hoch, so dass die Marge nicht mehr den Erwartungen entsprach. Dies be- deutet, dass der SGVSB zur Verbesserung der Marge den kalkulatorischen Aufschlag auf die Herstellerpreise erhöhte.

502. Die Aussagen von [...] Sanidusch und von [...] Sabag stimmen mit der Beilage 6 der SGVSB Stammdatenverwaltung des Jahres 2007495 überein. Darin zeigt eine Spalte „Diff. 2006 / 2007“ an, dass sich der kalkulatorische Aufschlag von 2006 auf 2007 bei den meisten

493 Act. 291, Zeile 30 f. 494 Act. 288, Zeile 163 ff. 495 Act. 431.09

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Produkten erhöhte (vgl. auch hinten Rz 1880 ff.). Zudem zeigt die Spalte „ab HPF oder HP- /oder WP-Faktor“ an, dass Korrekturfaktoren (vgl. Rz 356) von 1.03 bzw. 1.05 angewandt wurden, um den Bruttopreis der Hersteller um 3 % bzw. 5 % über die empfohlenen Ver- kaufspreise der Hersteller anzuheben.

503. Damit steht fest, dass Grosshändler des SGVSB mittels eines kalkulatorischen Auf- schlags die eigenen Bruttopreise und damit Nettopreise und Marge anhoben. Grund dafür war, dass die Marge nicht mehr als ausreichend angesehen wurde. d. Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002

504. Nachfolgend wird das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002 in Bezug auf die Frage gewürdigt, ob eine Warengruppenspezifische Erhöhung der Marge durch Bruttopreiserhöhungen in Rabattgruppen stattfindet.

505. Der SGVSB-Vorstand entschied am 20. März 2002 über die Anträge der Sortiments- kommission vom 26./27. Februar 2002 unter dem Traktandum „8. Kalkulation 2003.“496

8. Kalkulation 2003 Der Präsident bestätigt den Erhalt des Protokolls der Sortimentskommissions-Sitzung und fragt, ob dies ein Antrag ist? […] verweist auf Seite 9 des Protokolls und die dort formulier- ten Anträge der Sortimentskommission. Der Vorstand diskutiert über mögliche Margenver- besserungen durch Preisaufschlag sowie über die Berücksichtigung der Transportkosten, welche bis anhin mit 1.7 % im Preis eingerechnet wurden. [...] fügt an, dass die höheren Transportkosten mit 2.5 % berücksichtigt werden sollen.497

506. Aus dieser Protokollstelle des SGVSB-Vorstands folgt, dass der Vorstand der Meinung ist, dass „Margenverbesserungen durch Preisaufschlag“ erreicht werden können. Mit ande- ren Worten geht der Vorstand davon aus, dass die Anhebung der Bruttopreise zu einer Er- höhung der Marge führt. Damit steht fest, dass der SGVSB-Vorstand einen direkten Zusam- menhang zwischen der Höhe der Bruttopreise und der Marge für den Grosshandel sieht.

507. Weiter erwähnt das Protokoll der Vorstandssitzung vom 20. März 2002 Folgendes: Die Anträge der Sortimentskommission (Projekt Produkte-Margenkategorien, SK-Protokolls 01/2002) werden behandelt und wie folgt beschlossen: Traktandum 9.1 Grundsätzliches

a) anzustrebende Margenverbesserung + 1.0 %

b) Ergänzung der Warenumsatzkategorie 2, Sanitär reduziert, ist i.O.

c) Warenumsatzkategorie 5 Badmöbel: Senkung um 15.0 %, nicht 17.5 %

d) [...] erläutert Situation der Klosettautomaten, welche in die Wellness-Kategorie gehandelt werden sollten; dies bedarf einer Definierung

e) unbestritten

508. Aus den ersten Zeilen folgt, dass der Vorstand auf Antrag der Sortimentskommission beschloss, dass die SGVSB-Mitglieder eine Margenverbesserung von 1 % anstreben sollten. Wie soeben dargelegt, gingen die Vorstandsmitglieder davon aus, dass die Erhöhung der Marge z.B. durch eine Erhöhung der Bruttopreise erreicht werden könnte. Eine Margenver- besserung kann aber auch durch eine Kürzung der Rabatte an den Sanitärinstallateur er- reicht werden. Bei einer Bruttopreissenkung konnte die Margenerhöhung dadurch erreicht werden, dass Rabatte in stärkerem Umfang gesenkt wurden als die Bruttopreise.

496 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 302 f. 497 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 302 f.

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509. Die Textstelle „Traktandum 9.1“ erwähnt die Bruttopreissenkung der Rabattgruppe 5 (Warenumsatzgruppe 5), welche 15 % und nicht 17.5 % betragen sollte. Dies zeigt, dass die Preissetzung für jede Rabattgruppen getrennt festgelegt werden konnte. Mit der Einteilung in eine Rabattgruppe wurde also Einfluss auf die Preissetzung der darin enthaltenen Produkte genommen. Zumal die Anträge im Rahmen des Projektes „Produkte Margenkategorien“ ge- stellt wurden, ist auch davon auszugehen, dass die SGVSB-Mitglieder davon ausgingen, dass die Einteilung in eine bestimmte Rabattgruppe (Warenumsatzgruppe) Einfluss auf die Marge innerhalb dieser Rabattgruppe genommen werden konnte. e. Aussagen von Parteien zur Berechnung der Bruttopreise

510. Die Wettbewerbsbehörden befragten die Parteien zur Festlegung ihrer Kalkulationsfak- toren bzw. ihrer Bruttopreise. Die Aussagen von - [...] Sabag vom 2. Oktober 2012; - [...] CRH vom 5. Oktober 2012; - [...] CRH vom 5. Oktober 2012; - [...] CRH vom 4. Oktober 2012; - [...] Bringhen vom 8. Oktober 2012 und - [...] Sanitas Troesch vom 28. November 2011 werden nachfolgend gewürdigt. Insbesondere wird dabei geprüft, ob die Grosshändler bei der Festlegung der Bruttopreise die Marge beachten. Daraus zeigt sich, ob die Bruttopreise die Marge der Grosshändler und damit die Nettopreise beeinflussen. Ebenfalls wird geprüft, ob die Grosshändler bei der Festlegung der Bruttopreise auf die Bruttopreise der Konkurrenz achten. Dies weist darauf hin, ob die Bruttopreise im Wettbewerb bedeutend sind.

511. [...] Sabag führte in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 aus, wie Sabag die Kalkula- tionsfaktoren für die Berechnung der Bruttopreise von Sabag festlegt: „Grundsätzlich ist der Bruttopreis des Lieferanten massgebend, dies ist eine gewisse Basis. Im Weiteren kommt es auf die Konditionen des Lieferanten selber an, je nach Sortiment und darauf gewährte Konditionen, die dann zu einer Rauf- oder Runtersetzung führen. Auch von den Margen der letzten ein, zwei Jahre, die man hatte. Dies geht bis auf einzelnen Produkte runter teilweise. Da sieht man aus den Margen, wie der Preis zu kalkulieren ist. Produkte, die Schnellläufer sind, also oft in Ausschreibungen vorhanden sind, dort kalkuliert man lieber eine tiefe Marge, damit man reinkommt. Bei Produkten, die nicht Massenware sind und beratungsintensiver sind, dort geht man eher höher. Wichtig ist, bei Schnellläufern marktgerecht und nicht zu hoch zu sein. Bei spezifischen Kundenbestellungen ist der Auf- wand natürlich höher und dies ist zu berücksichtigen. Dabei achten wir natürlich auch auf Konkurrenzpreise. Die sind frei publiziert und wir schau- en, wo wir zu hoch oder zu tief sind. Wir korrigieren das dann entsprechend. Man ist immer ein bisschen in der Nähe, viel Spielraum gibt es halt nicht und es reguliert sich. Wenn ich bei einer Gruppe zu hoch bin, dann korrigiere ich dies runter, auch im Laufe des Jahres, es gin- ge gar nicht anders.“ 498

512. [...] CRH wurde in der Einvernahme vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung von Kalkula- tionsfaktoren von CRH befragt. In diesem Zusammenhang äusserte er sich wie folgt:

498 Act. 288, Zeile 17 ff.

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„Wieso steht hier der Faktor 1.05? Ich denke, das hat mit der Ertragserwartung des Unternehmens zu tun. Wir haben nach oben oder auch nach unten korrigiert, je nachdem wie die Preisstrategie des Unternehmens war. Wie kommt man auf diesen Faktor 1.05, welcher in diesem Gremium festgelegt wor- den ist? Das ist keine genaue Wissenschaft gewesen. Das war eher eine ungefähre Festsetzung, wo man auch auf den Markt geachtet hat. […] Man muss es ja irgendwie bestimmen können. Wie macht man das? Man ratet die Zahl ja nicht? Ich versteh sie, aber das ist wirklich ein bisschen so. Man schaut natürlich auch zu den Mit- bewerberbern und korrigiert dann auch dementsprechend auch mal wieder. Das ist eine Art Marktbeobachtung, welche man als Grundlage heranzieht. Ziel war es am Markt zum Wett- bewerb richtig dazustehen. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Wir schauen auf den Mitbewer- bern und korrigiert dann im darauffolgendem Jahr. Der Wettbewerber lässt gemäss unseren Annahmen seine Korrekturfaktoren während diesem Jahr stehen.) […] Was meinen sie mit „aktiv am Hersteller zu sein“? Wir möchten attraktiv am Markt auf der Bruttopreisseite dastehen, besser als die Ande- ren.“499

513. [...] CRH wurde in der Einvernahme vom 5. Oktober 2012 vom Rechtsvertreter von CRH gefragt: „Das heisst ein Korrekturfaktor von 1.05 wird angewendet, um dieses Margen- ziel zu erreichen?“ [...] CRH antwortete „Genau.“

514. [...] CRH wurde an der Parteieinvernahme vom 4. Oktober 2012 befragt, wie die Kalku- lationsfaktoren bei CRH festgelegt würden. Er sagte aus, dass man möglichst nahe an den Bruttoreisen der Hersteller zu bleiben versuche. In bestimmten Fällen würde man einen hö- heren Bruttopreis festlegen. Wenn sich CRH mit einem Produkt positionieren wolle, werde ein tieferer Bruttopreis festgelegt. Innerhalb einer Produktkategorie strebe CRH Kohärenz an. Dabei bestehe kein grosser Spielraum, da der Kunde nicht bereit sei, einen viel höheren Preis zu bezahlen als der Hersteller dem Markt kommuniziert habe. Wenn der Preis im Ver- gleich zur Konkurrenz zu hoch sei, müsse man den Preis anpassen.500

515. [...] Bringhen beschrieb in der Einvernahme vom 8. Oktober 2012 den Vorgang der Bruttopreisfestlegung bei Bringhen wie folgt: „Im Normalfall gibt der Händler eine Bruttopreis- liste raus. Entweder wir übernehmen seine Preise oder weichen gen oben oder unten ab. Es kommt darauf an, dass wir eine Marge haben.“ 501

516. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 28. November 2011 zur Brutto- preisfestlegung aus: „Ich kann Ihnen nicht sagen, wie sich der Katalogpreis im Detail zu- sammensetzt. Mit geringfügigen Anpassungen übernehmen wir die Bruttorichtpreise der

499 Act. 296, Zeile 55 ff. 500 Act. 293, Zeile 47 ff. 501 Act. 299, Zeile 18 ff.

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Hersteller in unsere Kataloge. Je nachdem, wie gross die Marge ist, gehen wir noch einige Prozente rauf oder runter.“502

517. [...] Sabag sagte aus, „[d]a sieht man aus den Margen, wie der Preis zu kalkulieren ist.“ Wenn man aus der Marge sieht, wie der Preis zu kalkulieren ist, bedeutet dies, dass mit der Kalkulation des Bruttopreises die Marge eines Produktes mitbestimmt wird. [...] CRH be- stätigt den Zusammenhang zwischen Bruttopreis und Marge, indem er darauf hinwies, dass ein Kalkulationsfaktor von 1.05 mit der „Ertragserwartung des Unternehmens zu tun“ habe. Auch [...] CRH bestätigt, dass ein Korrekturfaktor von 1.05 angewandt wird um ein Margen- ziel zu erreichen. [...] Bringhen sagt ebenfalls aus, dass bei der Bruttopreisfestlegung darauf geachtet wird, dass Bringhen eine Marge habe. [...] Sanitas Troesch bestätigt für Sanitas Troesch, dass „[j]e nachdem, wie gross die Marge ist, gehen wir noch einige Prozente rauf oder runter.“

518. Damit sagen die Parteien übereinstimmend und unabhängig voneinander aus, dass bei der Bruttopreisfestlegung die Marge beachtet wird. Das zeigt einerseits, dass die Marge der Grosshändler durch die Bruttopreise mitbestimmt wird. Andererseits zeigt dies auch, dass die Grosshändler den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und Margen gezielt bei der Bruttopreisfestlegung einsetzen.

519. [...] Sabag, [...] CRH und von [...] CRH gaben ausführlichere Auskunft zur Bruttopreis- festlegung. Übereinstimmend sagten sie aus, dass man „natürlich“ auf die Preise der Mitbe- werber achte. Nach [...] CRH ist es dabei das Ziel, „am Markt zum Wettbewerb richtig dazu- stehen“, „besser als die Anderen“. [...] CRH präzisiert, dass man sich mit einem tiefen Brut- topreis bei einem Produkt im Markt positioniere. Damit betonen die Mitarbeiter von CRH, dass sich Grosshändler mit der Bruttopreisfestsetzung im Markt attraktiver darstellen wollen und können. [...] Sabag führt ebenfalls aus, dass man mit den Bruttopreisen auf den Wett- bewerb reagieren muss: „Wenn ich bei einer Gruppe zu hoch bin, dann korrigiere ich dies runter, auch im Laufe des Jahres, es ginge gar nicht anders.“ Dies wird bestätigt durch die Aussage von [...] CRH, dass man den Bruttopreis anpassen müsse, wenn man zu hoch sei.

520. Damit zeigt sich einerseits, dass die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen ihre Margen beeinflussen können. Andererseits zeigen sich auch Schranken in dieser Beeinflus- sung. Die Grosshändler müssen gleichzeitig mit den Bruttopreisen im Markt attraktiv daste- hen oder sehen sich gezwungen zu hohe Bruttopreise zu verringern. (iii) Zwischenergebnis 521. Gesamthaft zeigt sich, dass sowohl Sanitas Troesch (Rz 478 ff.) als auch die Gross- händler des SGVSB (Rz 493 ff.) bewusst mittels Bruttopreiserhöhungen ihre Marge erhöhen. Auch bei der Bruttopreissetzung über Rabattgruppen (Rz 504 ff.) bzw. innerhalb des Sorti- ments (Rz 510 ff.) nutzen die Sanitärgrosshändler bewusst den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und der Marge. Als Grenze der Margenerhöhung mittels Bruttopreisen durch die Notwendigkeit im Vergleich zur Konkurrenz mit den Bruttopreisen wettbewerbsfähig zu bleiben (Rz 482 ff.). Deswegen berücksichtigen die Sanitärgrosshändler bei der Festlegung ihrer Bruttopreise die Konkurrenz (Rz 510 ff.). 522. Damit ist bewiesen, dass sich die Bruttopreise auf die Marge und den Nettopreis der Sanitärgrosshändler auswirken. Dies beweist, dass dem Preisbestandteil Bruttopreis der Sa- nitärgrosshändler im Wettbewerb eine vergleichbare Bedeutung wie dem Nettopreis der Sa- nitärgrosshändler zukommt. Zudem ist bewiesen, dass die die Sanitärgrosshändler im Wett- bewerb mit den Bruttopreisen „wettbewerbsfähig“ bleiben müssen (Rz 487), „besser als die Anderen“ dastehen wollen (Rz 512) oder ansonsten mit ihren Bruttopreisen runtergehen

502 Act. 68, Zeile 68 ff.

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müssen (Rz 511). Damit ist eine eigenständige Bedeutung der Bruttopreise im Wettbewerb erstellt. B.4.7.3 Endkundenorientierte und Installateurorientierte Preisbestandteile (i) Beweisthema 523. Das vorliegende Beweisthema ist die Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis der Sanitärgrosshändler im Wettbewerb. Vorangehend wurde vom angebotsseitigen Verhalten und anhand der Zusammenhänge von Bruttopreis, Nettopreis und Marge nachgewiesen, dass den Bruttopreisen im Wettbewerb eine bedeutende Rolle zukommt. Nachfolgend wird das nachfrageseitige Verhalten näher betrachtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Sanitärgrosshändler mit ihrem Angebot und ihren Ausstellun- gen sowohl an die Installateure als auch an die Endkunden wenden (Rz 310 f.). Folglich ist eine differenzierte Betrachtung des endkundenseitigen und des installateurseitigen Nachfra- geverhaltens angebracht. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung 524. Die Beweiswürdigung gliedert sich anhand der Beweismittel. In einem ersten Teil wird geprüft, ob Installateure und Endkunden unterschiedliche Interessen an den Preisbestandtei- len Bruttopreis und Rabatt der Sanitärgrosshändler haben. Aufschlussreich in diesem Zu- sammenhang sind Urkunden im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Senkung von Rabat- ten und Bruttopreisen auf die Jahre 1997, 2005 und 2012. Namentlich werden

a. das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998,

b. das Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch,

c. die Dossiers „Politique Prix“ 2005 und 2012 von CRH,

d. das Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag und

e. das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 gemeinsam mit zusammenhängenden Aussagen der Parteien gewürdigt. 525. In einem zweiten Teil wird das Gesamtbild in Bezug auf zwei Einzelfragen verfeinert:

f. Anhand von Aussagen von Bringhen, CRH, Kappeler, Sanidusch und dem SGVSB wird überprüft, ob sich die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen in einem Wett- bewerb um die Bauherren und ihre Vertreter (Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner) befinden.

g. Anhand von Aussagen von CRH, Sabag und Sanitas Troesch wird die Bedeutung der Rabatte überprüft. a. Installateurorientierte Preise und endkundenorientierte Preise in der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 526. An der früheren Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 besprachen Vertre- ter mehrerer Sanitärgrosshändler ihre Erfahrungen im Nachgang zu einer Senkung der Brut- topreise und Rabatte im Jahr 1997: Herr […] von der Sanico-Wunderli AG nimmt auf Wunsch von Herrn […] an dieser Sit- zung teil. Er erläutert seine bisherigen guten Erfahrungen mit Installateurorientierten

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Preisen, also mit hohem Preisniveau. Eine anregende Diskussion wird eingeleitet. Da- bei ist von seiten aller Anwesenden klar spürbar, dass sich bei den meisten Teampart- nern die erhofften Erfolge mit den einst reduzierten Preisen, also mit Endkundenorien- terten Preisen, d. h. niedriges Preisniveau, nicht erwartungsgemäss eingestellt haben. Einzig Herr […] gibt an, in der Region Genf/Neuenburg vereinzelt Konkurrenz- Angebote aus dem nahe gelegenem Grenzgebiet dadurch abgedrängt zu haben. Da- her bleibt die zentrale Frage, welches Preisniveau in Zukunft anzustreben ist noch im- mer unbeantwortet. 503 527. In dieser Protokollstelle werden die Begriffspaare „Installateurorientierte Preise“ und „Endkundenorientierte Preise“ verwendet. Installateurorientierte Preise werden „mit hohen Preisniveau“ umschrieben, endkundenorientierte Preise werden mit einem niedrigen Preisni- veau umschrieben. In diesem Kontext504 bezeichnet der Preis den Bruttopreis. Ein hohes Preisniveau bedeutet also, dass die Grosshändler zur Berechnung ihrer Bruttopreise einen hohen Margenaufschlag auf die Grosshandelspreislisten der Hersteller anwandten505 und damit auch hohe Rabatte geben konnten. Ein tiefes Preisniveau ist dementsprechend ein ge- ringerer Margenaufschlag auf die Grosshandelspreislisten der Hersteller bei der Berechnung der Bruttopreise, womit nur tiefere Rabatte möglich sind. Mit anderen Worten ist ein installat- eurorientierter Bruttopreis desselben Produkts höher als ein endkundenorientierter Brutto- preis. Daraus folgt, dass die dort anwesenden Sanitärgrosshändler davon ausgehen, dass Installateure hohe Bruttopreise bevorzugen und Endkunden tiefe Bruttopreise bevorzugen. 528. Ein Anwesender dieser Vorstandssitzung sagt aus, dass Konkurrenzangebote aus dem nahe gelegenen Grenzgebiet hätten abgewehrt werden können. Dies bedeutet, dass Kunden der Grosshändler sich für den Einkauf mit tieferen Bruttopreisen entschieden haben. Da die Endkunden tiefere Bruttopreise bevorzugen müssen mit Kunden die Endkunden ge- meint sein. Mit anderen Worten beeinflusst der Bruttopreis die Entscheidung der Endkunden, nicht im Ausland einzukaufen. Weiter ist der Protokollstelle zu entnehmen, dass sich der er- hoffte Erfolg tiefer Bruttopreise nicht eingestellt hatte. Dies bedeutet, dass die Grosshändler einen höheren Effekt erwarteten, als tatsächlich eingetreten ist. Unklar bleibt jedoch, wie hoch die Erwartungshaltung war. Da nach dem Jahr 1997 auch im Jahr 2005 und im Jahr 2012 mit gleichlautender Begründung Bruttopreissenkungen stattfanden, ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest ein aus Sicht der Sanitärgrosshändler positiven Effekt eintrat. Ansonsten hätten die Grosshändler die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabat- ten nicht mehrfach wiederholt. 529. Das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 beweist somit: - Im Sanitärgrosshandel bestehen installateurorientierte hohe Bruttopreise verbunden mit hohen Rabatten und endkundenorientierte tiefe Bruttopreise mit tiefen Rabatten. - Endkunden reagieren bei ihrem Kaufentscheid auf die Höhe der Bruttopreise der Grosshändler.

503 Act. 358, 2 f. 504 Im Jahr 1997 senkten die meisten Sanitärgrosshändler ihre Bruttopreise und ihre Rabatte an die Installateu- re (vgl. dazu Act. 370.01, 2). Eine Ausnahme davon war Sanico Wunderli. Entsprechend ist mit Preis der Bruttopreis gemeint. Mit Preis kann in diesem Kontext nicht der Nettopreis gemeint sein, da ansonsten da- von gesprochen würde, dass die Installateure hohe Einkaufspreise bevorzugen würden. 505 Vgl. Rz 357 zur Berechnung der Bruttopreise der Grosshändler durch Margenaufschläge auf Grosshandels- preislisten.

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b. Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch 530. Nachfolgend wird die interne Präsentation von Sanitas Troesch „Konzept Bruttopreis- senkung 2012 / Rektifikat 1“ sowie Aussagen von […] Sanitas Troesch aufgeführt und an- schliessend gewürdigt. 531. Zu Beginn hält die Präsentation „Konzept Bruttopreissenkung 2012 / Rektifikat 1“ fest: „Seit es den dreistufigen Fachhandel gibt, hat es immer wieder markt- oder ertragsbedingte Änderungen bei der Brutto-Preisgestaltung und den Rabattsystemen gegeben.“506 An- schliessend stellt sie den folgenden „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ dar. 507 532. Unter dem Titel „Der 3-stufige Fachhandel ist in der Sandwich-Position“ findet sich die folgende Abbildung: 508 533. Aus den in der Präsentation festgehaltenen Beobachtungen schliesst die Präsentati- on:

506 Act. 371.01, 2. 507 Act. 371.01, 3. 508 Act. 371.01, 4.

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509

534. Weiter führt die Präsentation von Sanitas Troesch Risiken bezüglich einer Brutto- preissenkung auf: 510 535. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 23. November 2011 zur Brutto- preis- und Rabattsenkung aus, „dass die Kunden unsere Bruttopreise mit den im Ausland angeschriebenen Nettopreisen vergleichen. Zumindest seit dem hohen Schweizer Franken spüren wir es vor allem in den Grenzregionen Basel und St. Gallen, auch im Tessin, dass die Preise im Ausland tiefer sind. Aber es werden immer unsere Bruttopreise mit den Nettoprei- sen im Ausland verglichen, es werden also Äpfel mit Birnen verglichen. Wir sahen uns des- halb dazu gezwungen, unsere Bruttopreise zu senken.“511 536. Ähnlich sagte der Spartenleiter Sanitär von Sanitas Troesch, [...], in der Einvernahme vom 28. September 2012 aus: „Die angekündigte Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenver- lust geführt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben. Wenn ein Installateur zum Beispiel vor der Bruttopreissenkung 30-40 Rabatte erhalten hat, hat er nach der Bruttopreis- senkung z.B. 20-30 % Rabatte erhalten. Wir müssen die Rabatte anpassen, sonst wären wir pleite. Wir sind in einer Sandwiche-Position: Der Installateur möchte hohe Bruttopreise. Und auf der anderen Seite vergleichen die Endkunden unsere Bruttopreise mit den Nettopreisen

509 Act. 371.01, 7. 510 Act. 371.01, 16. 511 Act. 56, Zeile 80 ff.

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von anderen Vertriebskanälen. Wir haben Endkunden ins Ausland verloren und deshalb ha- ben wir entschieden die Bruttopreise zu senken.“512

537. Aus den einem Folientitel der Präsentation und Aussagen von [...] Sanitas Troesch ergibt sich, dass sich die Sanitärgrosshändler in einer „Sandwich-Position“ zwischen End- kunden und Installateuren sehen. Die Endkunden vergleichen Bruttopreise und die Installa- teure wollen hohe Rabatte. Dies stimmt mit Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom

2. Juni 1998 überein, welches installateurorientierte hohe Bruttopreise mit hohen Rabatten und endkundenorientierte tiefe Bruttopreise verbunden mit tiefen Rabatten sieht (Rz 526 ff.). Dies zeigt, dass die Sanitärgrosshändler bei der Festlegung der Preisbestandteile Brutto- preis und Rabatt einen grundlegenden Zielkonflikt sehen. Dieser Zielkonflikt wird anhand der weiteren Aussagen der Präsentation und von [...] Sanitas Troesch aufgeschlüsselt.

538. Grundsätzlich hält die Präsentation fest, dass „es immer wieder markt- oder ertragsbe- dingte Änderungen bei der Brutto-Preisgestaltung und den Rabattsystemen gegeben“ hat. Eine Folie zeichnet einen „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ als wiederkehrenden Zyklus mit einer jeweiligen Dauer von fünf bis zehn Jahren auf. Damit zeigt sich einerseits, dass ei- ne Anpassung der Bruttopreise und Rabatte als „markt- oder ertragsbedingte Änderung“ ei- nen Einfluss sowohl auf den Markt als auch auf den Ertrag haben. Andererseits folgert aus der zyklischen Wiederholung, dass der Zielkonflikt zwischen installateurorientierten hohen Bruttopreisen und endkundenorientierten tiefen Bruttopreisen immer wieder in Erscheinung tritt. 539. Der „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“, die Schlussfolgerungen der Präsentation und die Aussagen von [...] Sanitas Troesch halten allesamt fest, dass die Sanitärgrosshänd- ler mit zu hohen Bruttopreisen an Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Vertriebskanä- len verlieren. Daraus folgt, dass die Bruttopreise gesenkt werden „müssen“, um wieder an Wettbewerbsfähigkeit zu gewinnen. Somit sind im Wettbewerb um die Endkunden die Brut- topreise derart bedeutend, dass die Sanitärgrosshändler sich wiederholt zu einer Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf ein endkundenorientiertes Niveau gezwungen sahen. 540. Die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten bedeutet jedoch auch, dass das Bruttopreis- und Rabattniveau weniger installateurfreundlich ist. Diesbezüglich hält der „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ fest, dass eine gleichzeitige Senkung von Brutto- preisen und Rabatten zu einem Einkommensverlust der Installateure im Einzel- und Service- geschäft führt. Aufgrund geringerer Rabatte von den Sanitärgrosshändler verdienen die In- stallateure weniger am Wiederverkauf der Produkte. Entsprechend sieht Sanitas Troesch auch das Risiko, dass wenn die Konkurrenten die Bruttopreise weniger senken, können sie installateurfreundlich höhere Rabatte anbieten. Nach den Worten von [...] Sanitas Troesch hat dann „[d]ie angekündigte Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenverlust geführt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben“. Mit anderen Worten reagieren Installateure alleine auf gekürzte Rabatte, da dies für sie ein Einkommensverlust bedeutet. 541. Zusammenfassend beweist die interne Präsentation von Sanitas Troesch „Konzept Bruttopreissenkung 2012 / Rektifikat 1“ sowie Aussagen von [...] Sanitas Troesch: - Endkunden reagieren auf zu hohe Bruttopreise des Sanitärgrosshandels mit einer Ab- wanderung auf andere Vertriebskanäle. - Installateure verlieren bei einer gleichzeitigen Senkung von Rabatten und Bruttopreisen an Marge und damit an Einkommen. - Installateure wünschen sich ein hohes Rabattniveau und lassen bei ihrer Wahl des Sa- nitärgrosshändlers von der Höhe des Rabattniveaus leiten.

512 Act. 284, Zeile 62 ff.

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c. „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“ 542. Die Dossiers „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“ sind interne Dokumente von CRH im Zusammenhang mit den gleichzeitigen Senkungen der Rabatte und Bruttoprei- se auf die Jahre 2005 und 2012.513 Im Dossier „Politique Prix 2005“ und im Dossier „Politique Prix 2012“ sind jeweils in einer Spalte die Gründe für die Bruttopreissenkung 2005 aufge- führt. Die ersten vier Punkte stimmen bei beiden Dokumenten überein:  Glaubwürdigkeit und Markenimage: Die übertriebenen Bruttopreise und die übertrie- benen Rabatte untergrüben die Glaubwürdigkeit der Branche.  Direktverkauf: Die zu hohen Preise spielen in die Hände des Direktverkaufs. Die ei- gene Wettbewerbsfähigkeit wird in Gefahr gebracht.  Ausland: Die Preise sind deutlich tiefer in den Nachbarländern. Direktimporte sind Verkäufe, die den Schweizer Grosshändlern und Installateuren entgehen.  Nachfrage: Die hohen Preise verringern die Nachfrage. Der fünfte Punkt variiert über beide Jahre:  Alternative Wege (2005): Die übertriebenen Bruttopreise bringen Küchenbauer und Schreiner dazu, selber Badezimmermöbel zu produzieren.  Alternative Wege (2012): Durch eine Anpassung der Korrekturfaktoren war es mög- lich, den Verkauf von Möbeln durch Küchenbauer und Schreiner zu reduzieren. 543. Diese Dossiers zeigen, dass die Bruttopreise vor 2005 bzw. 2012 aus Sicht von CRH unglaubwürdig waren. CRH sah in den hohen Bruttopreisen einen Wettbewerbsnachteil ge- genüber dem Direktverkauf von Sanitärprodukten. Aus der Aufführung des Punktes Ausland als Grund für die Bruttopreissenkung lässt sich schliessen, dass CRH durch die Bruttopreis- senkung eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Ausland erhofft. Dies zeigt, dass CRH davon ausgeht, dass die Bruttopreise im Wettbewerb mit alternativen Ver- triebskanälen als bedeutender Preisbestandteil ansehen. So steht auch in beiden Dokumen- ten, dass die hohen Preise die Nachfrage verringern. Aus dem Kontext der Bruttopreissen- kung ist zu schliessen, dass mit hohe Preise dabei Bruttopreise gemeint sind. 544. Der letzte Punkt zu alternativen Wegen zeigt, dass CRH im Jahr 2005 befürchtete, dass Schreiner und Küchenbauer in den Bereich der Badmöbel einsteigen können. Im Jahr 2012 geht CRH davon aus, dass durch eine Anpassung der Korrekturfaktoren den Verkauf von Badmöbeln durch Küchenbauer und Schreiner erfolgreich verringert wurde. Aus dem Kontext ergibt sich, dass es sich hierbei um eine gleichzeitige Anpassung der Bruttopreise und der Rabatte handelte. Weitere interne Dokumente von CRH bestärken diesen Ein- druck.514 CRH sieht somit aus der konkreten Erfahrung mit Badezimmermöbeln den Effekt des Bruttopreis- und Rabattniveaus auf die Nachfrage gegen alternative Absatzkanäle bestä- tigt. 545. Damit beweisen die Dossiers „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“: - Endkunden reagieren auf zu hohe Bruttopreise des Sanitärgrosshandels mit einer Ab- wanderung auf andere Vertriebskanäle. - Eine Senkung der Bruttopreise und Rabatte verhindert diese Abwanderung.

513 Act. 370.08 und 370.09. 514 Vgl. Act. 370.16, 3, für die entsprechende Entscheidfindung bei Gétaz. Aus den internen Unterlagen von Richner zu Kalkulationsfaktoren ergibt sich, [...]. Damit findet für die unterschiedlichen Kalkulationsfaktoren auch eine unterschiedliche Rabattierung in den verschiedenen Rabattgruppen statt (Act. 469, Register VI.i).

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- Hohe Bruttopreise senken die Nachfrage der Sanitärgrosshändler. d. Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag 546. Nachfolgend wird das Schreiben von Sabag „Senkung der Bruttopreise im Sanitär- Grosshandel“ vom Oktober 2011 sowie die Aussagen von [...] Sabag in Bezug auf installat- eurorientierte und endkundenorientierte Bruttopreise gewürdigt. 547. Sabag informierte ihre Kunden und Geschäftspartner im Oktober 2011 über die Sen- kung der Bruttopreise und Rabatte von Sabag auf das Jahr 2012. Darin versichert Sabag ih- re Überzeugung, „dass es Sache des Sanitärinstallateurs ist, welche Leistungen mit der Marge auf den Sanitärapparaten gedeckt werden und wo allenfalls Leistungen wie Offerter- stellung, Begleitung der Kundschaft in die Ausstellungen, Referenzbesuche usw. separat in Rechnung gestellt werden.“ Die Konsequenz einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte für die Installateure brachte Sabag im Schreiben vom Oktober 2011 wie folgt zum Ausdruck: „Mit der Senkung der Bruttopreise um 20 % wird dem Endkunden bereits ein erheblicher Rabatt gewährt. Für kleinere Umbauten oder auch im Servicegeschäft wird mit dieser Bruttopreissenkung die bisherige Marge des Sanitärinstallateurs vollumfänglich dem Endkunden weitergegeben!“ Schliesslich führte Sabag im Schreiben vom Oktober 2011 aus, dass sie sich gegen einen Alleingang in der Preisstellung entschieden habe: „Aufgrund die- ser Ausgangslage haben wir in den letzten Monaten die Chancen und Risiken eines Allein- gangs puncto Preisstellung analysiert und sind zum Schluss gekommen, dass es für uns kaum möglich ist, die Preissenkung nur in einem reduzierten Umfang zu tätigen. Einerseits würden wir zwar die Interessen unserer Sanitärinstallateure besser schützen, andererseits wären wir dann mit den angeschriebenen Bruttopreisen in der Ausstellung oder auch in Of- ferten auf den ersten Blick wesentlich teurer als unsere Mitbewerber. Als Schweizer Fami- lienunternehmen wollten wir nicht den Anschein erwecken, als könnten wir preislich neben den ausländisch kontrollierten Grossunternehmen nicht bestehen.“ 515 548. [...] Sabag führte in der Einvernahme vom 5. November 2013 aus, wenn Sabag die Bruttopreise anstelle um 20 % nur um 10 % gesenkt hätte, wäre Sabag am teuersten beim Endkonsumenten gewesen. Hätte Sabag die Bruttopreise um 30 % anstelle von 20 % ge- senkt, wäre Sabag beim Installateur am teuersten gewesen.516 In der gleichen Einvernahme äusserte er „Wenn sie bauen und lassen etwas von der Richner offerieren und dann kom- men sie zu uns und wir sind 20 % höher beim Bruttopreis, dann ist ja klar, wo sie einkaufen, oder?517 549. [...] Sabag sagte in der Einvernahme vom 22. November 2011 aus, dass der Brutto- preis zum Zeitpunkt der Einvernahme aufgrund der Importpreise relevant geworden sei. Der Marktleader und ihm folgend hätten die übrigen die Bruttopreise gesenkt, um zu verhindern, dass die Installateure Rabatte erzielen, aber dann für sich einsteckten und nicht an die End- kunden weiterleiteten. Die einzige Möglichkeit um sicherzustellen, dass der Konsument von der Preissenkung profitiere, sei die Senkung der Bruttopreise gewesen. Es würden beim Vergleich mit dem Ausland Äpfel mit Birnen, nämlich Brutto- mit Nettopreisen verglichen. Vergleiche der Schweizer Konsument mit dem Ausland, so sage er bei einer Differenz von ca. 10 % noch gar nichts, zwischen ca. 10-20 % verlange er dann eine Reduktion und bei ei- ner noch grösseren Differenz beziehe er dann im Ausland. Deswegen habe die Sabag die Bruttopreisreduktion vorgenommen.518

515 Act. 374.08. 516 Act. 562, Zeilen 137 ff. und 144 ff. 517 Act. 562, Zeile 83 f. 518 Act. 55, Zeilen 148 ff., 174 f., 198 ff.

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550. Die Aussage von [...] Sabag zeigt, Endkunden vergleichen die Bruttopreise der Sani- tärgrosshändler mit Nettopreisen aus dem Ausland. Wenn die Endkunden die Bruttopreise als zu hoch empfinden, entscheiden sie sich gegen einen Bezug bei den Sanitärgrosshänd- lern in der Schweiz. Nach der Aussage [...] Sabag sei dies der Grund für die gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf das Jahr 2012 gewesen. Dies bedeutet, dass Bruttopreise aus Sicht von Sabag in einem Wettbewerb um den Endkunden mit dem Ausland wichtig sind. 551. Das Schreiben von Sabag im Oktober 2011 und die Aussage von [...] Sabag stimmen dahingehend überein, dass die Endkunden auch die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler in der Schweiz vergleichen. Mit hohen Bruttopreisen wäre Sabag in den Augen der Endkunden am teuersten. Nach der Aussage von [...] Sabag würden diesfalls die Endkunden sich dage- gen entscheiden über Sabag ihre Produkte zu beziehen. Dies zeigt, dass im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern um den Endkunden die Bruttopreise bedeutend sind. 552. Sowohl [...] Sabag als auch das Schreiben von Sabag im Oktober 2011 äussern, dass eine gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte einen Rabatt für die Endkun- den bedeuten würde. Das heisst, dass die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Ra- batten aus der Sicht von Sabag senkend auf die Endkundenpreise auswirken würde. Der Umstand, dass sich sinkende Bruttopreise auf die Preise der Endkunden auswirken, bestä- tigt das Verhalten der Endkunden, welche den Bruttopreis vergleichen. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der Installateur mit einer gleichzeitigen Senkung der Rabatte und Bruttopreise am Wiederverkauf an Marge verliert. Dieser Umstand wird im Schreiben von Sabag an die In- stallateure explizit erwähnt. 553. [...] Sabag sagt aus, dass Sabag bei einer Senkung der Bruttopreise um 30 % anstel- le von 20 % beim Installateur am teuersten gewesen wäre. Installateure berücksichtigen demnach die Höhe der Rabatte, aus denen sie im Wiederverkauf verdienen, bei der Ent- scheidung des Sanitärgrosshändlers. Mit anderen Worten besteht ein Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändler um die Installateure mit den Rabatten an sich. 554. Das Schreiben von Sabag „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 und die Aussagen von [...] Sabag beweisen somit: - Endkunden entscheiden über den Bezug von Sanitärapparaten bei einem bestimmten Sanitärgrosshändler mit und gründen ihren Entscheid auf die Bruttopreise. - Installateure verlieren bei einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Nettoprei- se an Marge. - Installateure orientieren sich beim Bezug von Sanitärapparaten bei einem bestimmten Sanitärgrosshändler an den Rabatten. e. Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 555. Nachfolgend wird das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 sowie Aussagen von [...] Bringhen im Zusammenhang mit der Bruttopreis- und Rabattsenkung auf das Jahr 2005 hin gewürdigt. 556. […] Bringhen wandte sich mit Schreiben vom 15. Juli 2004 an den Vorstand des SGVSB betreffend der Bruttopreissenkung auf das Jahr 2005. In diesem Schreiben argu- mentierte er, dass bei der vorgesehenen Bruttopreissenkung die Bruttopreise der SGVSB- Mitglieder aus Sicht des Endverbrauchers als höher als die Bruttopreise von Sanitas Troesch angesehen würden. Aus Sicht des Installateurs ergebe sich für diesen bei gleichbleibenden Verkaufspreisen eine theoretische Margenverbesserung in gleicher Höhe. Dieser vermeintli- che Vorteil werde in der Praxis jedoch dadurch relativiert, dass Sanitas Troesch schon zum heutigen Zeitpunkt über den Angeboten der SGVSB Mitglieder läge. Somit sei Sanitas Tro-

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esch aus Sicht des Installateurs trotzdem günstiger. Der Installateur könne so seine Kunden davon überzeugen, seine Apparate-Auswahl bei Sanitas Troesch zu tätigen, was dem Instal- lateur helfe, eine höhere Marge zu erzielen. Dies würde dadurch verschärft, dass der End- verbraucher die Team-Grossisten aufgrund deren Katalogpreise als generell teurere Anbieter im Markt erkenne. Dies erleichtere es dem Installateur den Bauherren für die Apparateaus- wahl bei Sanitas Troesch zu motivieren.519 557. Zu diesem Schreiben gab [...] Bringhen zu Protokoll: „Wenn Sanitas Troesch dann ei- ne Offerte macht und wir ebenfalls, dann müssen wir für den Kunden (Sanitärinstallateur und Bauherr) vergleichbar sein. Wenn nicht, fallen wir bei den Bauherren raus, wenn wir zu hohe Bruttopreise haben und auch bei den Installateuren, weil wir zu wenig Rabatt gewähren.“520 558. [...] Bringhen argumentierte, dass die Endkunden die Sanitärgrosshändler anhand ih- rer Bruttopreise verglichen. Dies entspricht der Aussage von [...] Bringhen, dass Bringhen bei zu hohen Bruttopreisen bei den Bauherren raus falle. Dies bestätigt die obenstehende Fest- stellung (Rz 551), dass die Sanitärgrosshändler sich untereinander im Wettbewerb um den Endkunden mit den Bruttopreisen befinden. 559. Weiter brachte [...] Bringhen gegenüber dem Vorstand des SGVSB vor, dass die In- stallateure aufgrund der höheren Bruttopreise der SGVSB Grosshändler bei gleichem Netto- preis der Grosshändler, eine theoretische Margenverbesserung erzielen könne. Dies bedeu- tet, der Installateur kann bei höheren Bruttopreisen eines Grosshändlers einen höheren Ra- batt erhalten. Damit könnte der Installateur im Wiederverkauf eine höhere Marge erzielen. [...] Bringhen sieht in den höheren Rabatten ein Vorteil im Wettbewerb um die Installateure. Dies wird in der Aussage von [...] Bringhen bestätigt, dass Bringhen bei zu wenig Rabatt an den Installateur rausfallen würde. Da Sanitas Troesch dazumal jedoch allgemein höhere Ra- batte als die SGVSB Mitglieder gewähre ist dieser Vorteil nur ein vermeintlicher Vorteil, da ein Installateur trotz höherer Bruttopreise von SGVSB Grosshändlern einen höheren Rabatt von Sanitas Troesch erhalten würde. Durch den höheren Rabatt bei Sanitas Troesch würde der Installateur bei Sanitas Troesch eine höhere Marge erzielen, was attraktiver ist für den Installateur. Damit stimmt das Schreiben von [...] Bringhen mit der obenstehenden Feststel- lung überein (Rz 553), dass sich die Sanitärgrosshändler mit den Rabatten an sich in einem Wettbewerb um die Installateure befinden. 560. Zusammengefasst beweisen das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 sowie Aussagen von [...] Bringhen: - Sanitärgrosshändler wollen sich mit tiefen Bruttopreisen in einem Wettbewerb um End- kunden besser positionieren. - Sanitärgrosshändler wollen mit hohen Bruttopreisen und hohen Rabatten in einem Wettbewerb um Sanitärinstallateure besser positionieren. f. Aussagen zur Bedeutung von Bruttopreisen bei Architekten, Generalunternehmer und Installateuren 561. Nachfolgend wird geprüft, ob auch Architekten, Generalunternehmer und Installateure den Bruttopreisen bei der Wahl der Grosshändler Beachtung schenken. Hierzu werden die Aussagen von - [...] Sanidusch vom 7. November 2013 und 19. Januar 2015, - [...] SGVSB vom 28. September 2012 und 19. Januar 2015,

519 Act. 373.39, 2. 520 Act. 297, Zeile 267 ff.

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- [...] CRH vom 22. November 2011 und 6. November 2013, - [...] Kappeler vom 7. November 2013 und 19. Januar 2015 und - [...] Bringhen vom 1. Januar 2012, 5. November 2013 und 26. Januar 2015 jeweils aufgeführt und in Bezug auf die Rolle der Bruttopreise bei der Wahl der Grosshändler im Wettbewerb kurz gewürdigt. Anschliessend wird das Gesamtbild der Aussagen erstellt. 562. [...] Sanidusch sagte in der Einvernahme vom 7. November 2013 aus, „wenn die Of- ferten [, welche Bruttopreise enthalten,] einen 20 % Unterschiede aufweisen, [sei] ja klar, wo der Kunde dem Sanitärinstallateur sag[e], wo er einkaufen soll. […] Bei Vergleichen vom Kunden wären wir in einem solchen Fall dann draussen, bevor wir mit ihm gesprochen hät- ten.“521 An der Anhörung vom 19. Januar 2015 bekräftigte [...] von Sanidusch diese Aussa- gen. Er gab an, dass er bemerkte, „dass der Teampur-Katalog immer teurer war als die an- deren. Dies wurde mir von den Installateuren so mitgeteilt. Diese haben mich „geplagt.“522 Wobei er den letzten Satz weiter präzisierte „Die Bruttopreise waren für die Installateure teu- rer bei mir. Der Architekt schaut den Bruttopreis an und vergleicht diese. Dies gilt auch für den Endkunden.“523 563. [...] Sanidusch sagt somit im Wesentlichen aus: - Bei zu hohen Bruttopreisunterschieden weisen die Endkunden den Installateur an, nicht beim Grosshändler mit zu hohen Bruttopreisen zu beziehen. - Bei zu hohen Bruttopreisen kommt ein Sanitärgrosshändler gar nicht zum Angebot. - Installateure „plagten“ Sanidusch aufgrund der höchsten Bruttopreise im Sanitärgross- handel. - Architekten vergleichen Bruttopreise. 564. [...] SGVSB sagte in der Parteieinvernahme vom 28. September 2012 aus, Gross- händler „fliegen“ eventuell bei hohen Bruttopreisen aus einem Submissionsverfahren raus.524 An der Anhörung vom 19. Januar 2015 wiederholte [...] SGVSB diese Aussagen. „Als Gross- händler können Sie nicht irgendeinen Bruttopreis auf den Markt werfen, er muss auch von ihren Kunden und Installateuren akzeptiert und verstanden werden. Es gibt ein gewisses In- teresse der Installateure an einem hohen Bruttopreis, weil wenn sie dann nicht einem so grossen Rabattdruck ausgesetzt sind bei ihren Kunden, können sie auch noch etwas am Ma- terial verdienen. Auf der anderen Seite ist ein zu hoher Bruttopreis gefährlich, dann kommen Sie gar nicht mehr bis zur Offertstellung.“525 565. [...] SGVSB sagte somit im Wesentlichen aus, Grosshändler fallen bei zu hohen Brut- topreisen aus einer Submission raus bzw. kommen gar nicht erst zur Offertstellung. 566. [...] CRH sagte in der Parteieinvernahme vom 22. November 2011 bezüglich den Preisbestandteilen folgendes aus: „Die GU sehen nur die Bruttopreise, nicht aber, was wir dann effektiv verrechnen. Deshalb müssen die Bruttopreise möglichst nahe bei denjenigen der Konkurrenz sein, damit wir nicht von vornherein rausfallen.“ „Die Installateure, unsere anderen Partner, die schauen darauf, wieviel sie zahlen.“526 „Aber es sind die beiden Para- meter, die spielen. Die einzelnen Niederlassungsleiter beobachten den Markt genau, was die

521 Act. 566, Zeile 145 ff. 522 Act. 1169, Zeile 55 ff. 523 Act. 1169, Zeile 61 f. 524 Act. 283, Zeile 155 f. 525 Act. 1172, 5. 526 Act. 46, Zeilen 104 ff. und 113 ff.

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anderen für Rabatte geben. Dort spielt der Wettbewerb so, über die Rabatte. Bei den Brutto- preisen wollen wir nicht von vornherein rausfallen, deshalb machen wir dort möglichst ähnli- che Preise.“527 567. In der Parteieinvernahme vom 6. November 2013 sagte [...] CRH aus: „Wir haben ei- ne Basis am Markt und das ist der Bruttopreis. Das gibt dem Markt eine allgemeine Informa- tion. Diese Preise sind in den Ausstellungen angeschrieben und auch in den Katalogen drin. Nach diesen Bruttopreisen orientieren sich z.B. Bauherren, Architekten, Generalunterneh- mer, Sanitärplaner. Das ist schlussendlich die Basis, mit welcher diese Berufsgruppen uns mit den Mitbewerbern vergleichen. Es gibt auch eine zweite Sichtweise: diejenige der Instal- lateure. Die ist eine ganz andere. Der Installateur denkt nur an Rabatte. Er will von uns einen möglichst hohen Rabatt erhalten, gestützt auf hohe Bruttopreise. Es liefert der Grosshändler mit den höchsten Rabatten. In diesem Spannungsverhältnis bewegen wir uns. Wir haben na- türlich das Ziel, nicht schon im Vorfeld marktferne Preise anzubieten und weg zu sein; und alle Kundengruppen wollen mitentscheiden.“ Auf die Frage, ob der Bruttopreis ein wichtiges Argument in den Preisverhandlungen mit den Kunden sei, führte er weiter aus: „Kunden sind die Installateure, wir müssen aber auch bis zum Installateur kommen. Eine gewisse Voraus- wahl treffen aber auch die weiteren Kundengruppen. Mit Vorauswahl ist gemeint, dass wir uns im Kampf bei den Rabatten für die Installateure befinden mit unseren Konkurrenten. Wenn der Architekt uns aber bereits früher nicht berücksichtigt, gelangen wir nicht zum In- stallateur.“ Weiter führte er auf die Frage, ob der Bruttopreis bei der eben beschriebenen Vorauswahl eine wichtige Rolle spielte, aus: „Ja, es geht schlussendlich um Submissionie- rungen. Aber das Geschäft machen wir später mit dem Installateur. Was schlussendlich ge- liefert wird und wie viel Rabatt es gibt, entscheidet der Installateur. Aber welcher wichtiger ist, ist unklar. Fragt man den Aussendienst, ist es der Rabatt. Fragt man den Key-Accounter dann ist es der Bruttopreis. Beide Elemente müssen stimmen.“528 568. [...] CRH sagt damit im Wesentlichen aus: - Bauherren, Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner vergleichen die Brut- topreise der Sanitärgrosshändler. - Bei zu hohen Bruttopreisen fallen Sanitärgrosshändler von vornherein aus dem Wett- bewerb bei Submissionen, sie kommen gar nicht zum Angebot. 569. In der Parteieinvernahme vom 7. November 2013 sagte [...] Kappeler aus, dass der Endkonsument den Preis letzten Endes bestimme. Gefragt, ob er hierbei mit dem Begriff Preis den Bruttopreis meine, antwortete er: „Ja. Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden.“529 Zum Findungsprozess der Bruttopreise führte [...] Kappeler aus „[Im Katalog] sind Bruttorichtpreise drin, und wenn die am Markt nicht haltbar sind, werden sie unterjährig angepasst.“ 530 Auf Nachfrage, wie die Preise abgeändert werden, brachte er ein Beispiel: „Armaturenlinien werden aus dem Auftrag rausgestrichen. Der Grund laut dem Kunden: zu teuer. Dann weiss ich, ich muss die Preise für die Armaturen ändern, andernfalls verkaufe ich keine Armaturen mehr. Das heisst, ich ändere die Faktoren, mit denen ich die Preise für die Armaturen berechnet habe. Dieses Prinzip ist auf alle Produkte übertragbar.“531 In Bezug auf den Kalkulationsfaktor zu Armaturen von Similor und KWC sagte er aus, dass diese das vorherige Beispiel mit den Armaturen betrafen: […].532

527 Act. 46, Zeile 118 ff. 528 Act. 564, Zeile 153 ff. 529 Act. 565, Zeile 85 ff. 530 Act. 565, Zeile 91 ff. 531 Act. 565, Zeile 96 ff. 532 Act. 565, Zeile 174 ff.

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570. Anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2015 wurde [...] Kappeler gefragt, ob er die Aussage vom 7. November 2013, dass der Bruttopreis entscheidend ist, bestätigt. Er antwor- tete: „Ich glaube nicht, dass ich gesagt habe, dass der Bruttopreis entscheidend ist. Wichtig ist für den Bauherrn, was er bezahlen muss. Die Frage wurde damals in einem anderen Zu- sammenhang gestellt. Wenn man in einer ersten Phase schaut, vergleicht man nur die Brut- topreise. In der zweiten Phase geht es um den Nettopreis, der individuell verhandelt wird.“533 Weiter wurde [...] Kappeler gefragt, ob nur er mit den Bruttopreisen bei Ausschreibungen abweiche oder auch die anderen. Er sagte, auch die anderen. Auf Rückfrage, woher er dies wisse, antwortete er „Der Architekt sagt mir, dass ich eine zu hohe Summe gehabt habe und dass ich daher den Zuschlag nicht erhalte. Daher weiss ich das.“ 571. [...] Kappeler sagte in der Einvernahme vom 7. November 2013 aus, „Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden“. Die Aussage wurde sinngemäss Protokol- liert und sie wurde verlesen. [...] Kappeler sah das Protokoll durch und bestätigte dies durch handschriftliches Signieren auf jeder Seite des Protokolls. Damit steht fest, dass [...] Kappe- ler aussagte und dies damals auch so meinte „Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden.“ Sein Einwand an der Anhörung vom 19. Januar 2015, dass er glaube, er habe dies nicht gesagt, steht vor dem Hintergrund einer drohenden Sanktion unter anderem aufgrund von Absprachen über Bruttopreise. Zu diesem Zeitpunkt hatte [...] Kappe- ler Grund, die Bedeutung von Bruttopreisen herunterzuspielen. Er führte kein Grund an, weshalb seine Aussage hätte falsch protokolliert sein sollen. Damit überzeugt sein Einwand, er habe dies nie gesagt nicht. 572. [...] Kappeler sagte somit im Wesentlichen aus: - Der Bruttopreis ist entscheidend für den Endkunden und in einer ersten Phase werden Bruttopreise verglichen. - Produkte mit zu hohen Bruttopreisen werden aus einem Auftrag gestrichen. - Architekten sagen Kappeler, dass Kappeler zu hohe Bruttopreise hatte und deswegen den Zuschlag nicht erhalte. 573. Das Sekretariat legte [...] Bringhen in der Einvernahme vom 5. November 2013 einen Vergleich der Bruttopreise vor. Aus diesem ist ersichtlich, dass Bringhen im Januar 2012 et- wa 10 % höhere Bruttopreise als Sanitas Troesch aufwies und im Februar 2012 rund 5.4 % höhere Bruttopreise. Daraufhin sagte [...] Bringhen aus, dass der Markt auf die Preissituation im Januar 2012 schlecht reagiert hätte. Bringhen sei gezwungen gewesen, die Kataloge ein- zustampfen und ihre Preise zu senken, da die Kunden (Architekten, Promotoren) die grosse Differenz zu den anderen Konkurrenzpreisen nicht hätten zahlen wollen. 534 Auf Rückfrage, ob die Differenz in den Bruttopreisen durch eine höhere Rabattierung ausgeglichen werden könnte meinte er. Dies wäre auf Installateurstufe gegangen. Die Kataloge von Bringhen wür- den aber auch bei Architekten, Promotoren, Generalunternehmen aufliegen. Somit wäre es nicht möglich gewesen, nur mit einer grösseren Rabattierung zu reagieren. 535 574. [...] Bringhen bestätigte die hier aufgeführten Aussagen der Einvernahme vom 5. No- vember 2013 an der Anhörung vor der Wettbewerbskommission am 26. Januar 2015.536 Zu- dem ergänzte er, dass es nicht nur die Architekten und Promotoren gewesen seien, die zu hohe Bruttopreise nicht akzeptiert hätten. Er sagte aus, dass jeweils Architekten, Sanitärpla- ner, Generalunternehmen und Sanitärinstallateure bei Bringhen angerufen und mitgeteilt hät-

533 Act. 1171, Zeile 28 ff. 534 Act. 561, Zeile 301 ff. 535 Act. 561, Zeile 301 ff. 536 Act. 1182, Zeile 92 ff.

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ten, dass sie die hohen Bruttopreise von Bringhen per 1. Januar 2012 nicht akzeptieren wür- den. 575. [...] Bringhen wurde im Zusammenhang mit der geringeren Senkung der Bruttopreise von Bringhen auf den 1. Januar 2012 gefragt, ob die Installateure ein Interesse an einer ge- ringeren Senkung gehabt hätte. Er antwortete: „Ein Teil hat lieber so viel wie möglich Rabatt und die anderen sind der Meinung, dass wir uns dem Markt anpassen müssten.“537 576. […] Bringhen sagen demnach im Wesentlichen aus: - Architekten, Sanitärplaner, Generalunternehmen und Sanitärinstallateure vergleichen die Bruttopreise der Grosshändler. - Zu hohe Bruttopreise von Sanitärgrosshändlern werden von Architekten, Generalun- ternehmen, Sanitärplaner und Sanitärinstallateure nicht akzeptiert. - Zu hohe Bruttopreise können Architekten, Generalunternehmen und Sanitärplaner nicht durch Rabatte ausgeglichen werden. Bei Installateuren könnten zu hohe Rabatte mittels höheren Rabatten ausgeglichen werden. 577. Gesamthaft geht somit aus den Aussagen hervor, dass Bauherren, Architekten, Ge- neralunternehmer und Sanitärplaner die Bruttopreise der einzelnen Sanitärgrosshändler ver- gleichen. Dies zeigt, Bruttopreise der Sanitärgrosshändler sind für Bauherren und professio- nell im Baugewerbe tätige Bauherrenvertreter eine wichtige Information. Hat ein Sani- tärgrosshändler zu hohe Bruttopreise, werden die entsprechenden Produkte aus dem Auf- trag gestrichen, erhält er keinen Auftrag oder kommt bei Submissionen erst gar nicht in die Lage, ein Angebot zu erstellen. Diese Reaktionen von Nachfragern Sanitärer Apparate zei- gen, dass die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen im Wettbewerb um Endkunden und deren Vertreter (Generalunternehmer, Architekten und Sanitärplaner) stehen. 578. Auch seitens Installateure werden zu hohe Bruttopreise bei den Sanitärgrosshändler abgelehnt. Nach Aussage von [...] Bringhen hat ein Teil der Installateure ein Interesse daran, dass Bringhen viel höhere Bruttopreise als die weiteren Sanitärgrosshändler hat. Dies kann durch die Aussage von [...] Sanidusch erklärt werden, dass die Endkunden bei zu hohen Bruttopreisen anweisen, Sanitärapparate bei einem anderen Sanitärgrosshändler zu bezie- hen. Insgesamt stimmen jedoch die vorliegenden Aussagen überein, dass Installateure hö- here Bruttopreise mit höheren Rabatten vorziehen. 579. Somit ist bewiesen: - Sanitärgrosshändler stehen mit Bruttopreisen im Wettbewerb um Endkunden und de- ren Vertreter (Generalunternehmer, Architekten und Sanitärplaner). - Aufgrund des Interesses der Endkunden und deren Vertreter stellen hohe Bruttopreise auch bei einem Teil der Installateure ein Wettbewerbsnachteil dar. g. Aussagen zur Bedeutung von Rabatten

580. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 23. November 2011 aus: „Die Preisberechnung für ein Produkt ist nicht mein Gebiet, dies interessiert mich nicht. Mein Ge- biet ist die Rabattschlacht mit den Installateuren, die Rabattgewährung auf dieser Seite. Wichtig ist der Nettopreis, also was auf der Rabattseite gegenüber den Installateuren ge- schieht. Dort spielt sich das Leben ab. Die Bruttopreise sind nicht relevant.“538 „ Die Aussage, im Ausland sei es viel billiger als in der Schweiz, stammt daher, dass die Kunden unsere

537 Act. 299, Zeile 92 ff. 538 Act. 56, Zeile 55 ff.

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Bruttopreise mit den im Ausland angeschriebenen Nettopreisen vergleichen. […] Wir sahen uns deshalb dazu gezwungen, unsere Bruttopreise zu senken.“539 In der Einvernahme vom

15. Oktober 2012 sagte er aus: „Wir gingen damals davon aus, dass Bruttopreise kein WEKO-Thema sei. Herr […] und Herr […] haben gesagt, dass es kein WEKO-Thema sei, so- lange der Wettbewerb mit den Rabatten stattfindet. Deswegen hat der SGVSB auch den Teamkatalog behalten. Das war mir auch egal, was die Bruttopreise gewesen sind. Für mich waren die Rabattprozente relevant. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Die Höhe der Brutto- preise war für mich nicht relevant für die erfolgreiche Führung von Sanitas Troesch.) Das war für mich eine virtuelle Welt der Preisvorstellung. Das war für mich in meinen 23 Jahren Tä- tigkeit nie ein Thema. Ich habe mich auf Herrn […] verlassen. Wir haben uns strategisch ab- gesprochen aber die praktische Umsetzung der Bruttopreissenkung war Sache von Herrn […] und seinem Team.“540

581. [...] Sanitas Troesch sagt also aus, dass er sich nicht für die Berechnung der Brutto- preise interessiert und dass die Höhe der Bruttopreise für ihn nicht relevant war für die Füh- rung von Sanitas Troesch. Er habe sich dabei auf [...] Sanitas Troesch verlassen. Damit ge- steht [...] Sanitas Troesch ein, dass er keinen Überblick über die Preisbestandteile hat oder zu haben braucht. Seine Äusserung dass der Bruttopreis „kein WEKO-Thema sei, solange der Wettbewerb mit den Rabatten stattfindet“, zeigt sein Interesse in einer kartellrechtlichen Untersuchung, die Bedeutung der Bruttopreise herunterzuspielen und einen Wettbewerb mit Rabatten darzustellen. Dies erklärt seine widersprüchlichen Aussagen, dass die „Bruttoprei- se [...] nicht relevant“ seien, aber Sanitas Troesch sich auch aufgrund der Vergleiche von Endkunden von Bruttopreisen gezwungen sah, die Bruttopreise zu senken. Weil damit [...] Sanitas Troesch also angibt, 1. keinen Überblick über die Preisbestandteile zu haben, 2. sei- ne Aussagen widersprüchlich sind und 3. er ein Interesse an einer Falschdarstellung hat, ist seine Aussage zur Irrelevanz von Bruttopreisen nicht glaubhaft und ist nicht weiter zu beach- ten.

582. [...] Sabag sagte in der Einvernahmen vom 22. November 2011 und 2. Oktober 2012 folgendes aus: „Selbst wenn der Bruttopreis, ein Richtpreis, gleich sein sollte, spielt dieser aus meiner Sicht keine Rolle, da der Nettopreis, also der Preis am Markt, entscheidend ist.“541 „Die Nettopreise am Markt werden von den Installateuren sehr gut verglichen. Es ist daher eigentlich irrelevant, mit welchen Bruttopreisen überhaupt gearbeitet wird.“542 „Der Bruttopreis ist nicht relevant. Er wurde nur jetzt relevant aufgrund der Importpreise.“543 „Die einzige Möglichkeit, um sicherzustellen, dass der Konsument von einer Preissenkung profi- tiert, war die Senkung der Bruttopreise.“544 „Die Endkunden vergleichen dann die Nettoprei- se, wie hoch die Bruttopreise sind, ist ihnen egal.“545 „Es werden oft beim Vergleich mit dem Ausland Äpfel mit Birnen, nämlich Brutto- mit Nettopreisen verglichen. […] Vergleicht er es mit dem Ausland, sagt er bis zu einer Differenz von ca. 10 % noch gar nichts, zwischen ca. 10-20 % verlangt er dann eine Reduktion und bei einer noch grösseren Differenz bezieht er es dann im Ausland.“546 „Und beim Bruttopreis muss man einfach gucken, dass der Kunde nicht abgeschreckt wird und der Markt spielt ja aufgrund der Rabatte. […] Richner hat die höchsten Bruttopreise. Konsequenz: Richner gibt die höchsten Rabatte. Und das gibt Druck auf den Markt. Und die Installateure vergleichen dann die verschiedenen Rabatte. Da ist dann der Wettbewerb.“547 „Und da die Installateure an Bruttopreisen und nicht an Nettoprei-

539 Act. 55, Zeile 80 ff. 540 Act. 309, Zeile 34 ff. 541 Act. 55, Zeile 120 f. 542 Act. 55, Zeile 133 ff. 543 Act. 55, Zeile 148 ff. 544 Act. 55, Zeile 174 f. 545 Act. 55, Zeile 188 f. 546 Act. 55, Zeile 198 ff. 547 Act. 287, Zeile 47 ff.

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sen interessiert sind, haben wir eine Senkung ebenfalls angekündigt. […] Bei vergleichbaren Produkten und Artikeln kann man nicht machen was man will, sondern man muss innerhalb einer bestimmten Preisspanne bleiben.“548

583. Diese Aussagen zeigen, dass sich [...] Sabag opportunistisch zur Bedeutung der Preisbestandteile äussert. Vor dem Hintergrund gleicher Bruttopreise, spricht er den Brutto- preisen die Relevanz ab. Äussert er sich zur gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten, ist der Bruttopreis „nicht relevant. Er wurde nur jetzt relevant […]“, bzw. die Instal- lateure sind „an Bruttopreisen und nicht an Nettopreisen interessiert“. Damit sind die pointiert geäusserten Aussagen von [...] Sabag für sich genommen nicht glaubhaft. Vielmehr müssen sie im Gesamtkontext des Aussageverhaltens und vor dem Hintergrund der jeweiligen Be- gründung verstanden werden. Im Wesentlichen sagt somit [...] Sabag aus, dass jedem der drei Preisbestandteile eine eigene Bedeutung zukommt. Nettopreise erlangen dadurch Be- deutung, als dass sie die Transaktionspreise sind. Bruttopreise sind bedeutend, da sie vom Endkunden verglichen werden und sich bei der gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten auf die Endkundenpreise auswirken. Rabatte sind bedeutend, da sie von den Installateuren verglichen werden.

584. [...] CRH wurde in der Einvernahme vom 4. Oktober 2012 zur folgenden Stelle des SGVSB Vorstandsprotokolls vom 20. Mai 2009 befragt: An der Kooperationssitzung vom 14. Mai 2009 hat sich einmal mehr gezeigt, dass die von der Handelsstufe herausgegebenen Kataloge mit Bruttopreisangaben, also Preise, zu denen der Handel gar nicht verkaufen will, ein ungelöstes Problem darstellt. Faktisch werden diese Kataloge für den Installateur herausgegeben. Im heutigen Marktumfeld wird dies immer mehr als hemmender Aspekt beurteilt. [...] plädiert seit langem für transparente Nettopreise. [...] hingegen ist überzeugt, dass der Kunde Rabatte sehen will und [...] sieht den Weg über ein vermehrtes Kooperieren mit dem Verband der Sanitärinstallateure.549

585. [...] CRH kommentierte diese Protokollstelle damit, dass der Bruttopreis nichts aussa- ge. Heutzutage würden die Geschäfte über die Nettopreise abgewickelt. Auf die anschlies- sende Frage, weshalb es denn ein Bruttopreis brauche und nicht auf ein Nettopreissystem umgestellt werde, antwortete er, 99 % des Umsatzes werde mit Sanitärinstallateuren ge- macht. Diese würden das Bruttopreissystem bevorzugen, welches ihnen erlaube eine Marge einzubehalten. Die Installateure arbeiteten nicht zu ihren realen Kosten. Beispielsweise stell- te ein Installateur den Ausbau eines Waschtisches nicht in Rechnung. Seine Kosten würden mit der Marge aus dem Wiederverkauf des Waschtischs gedeckt.550

586. Nur bei Bruttopreisen, welche höher sind als die Nettopreise, erhält ein Installateur Ra- batt. Nur dann kann der Installateur aus dem Wiederverkauf der Sanitärapparate ein Ein- kommen erzielen (vgl. auch Rz 540 oder 553). Je höher der Rabatt ist, den ein Installateur erhält, desto höher ist Spielraum für die Marge des Installateurs aus dem Wiederverkauf der Produkte. Je höher die Bruttopreise sind, desto höhere Rabatte kann ein Grosshändler den Installateuren gewähren. Damit haben die Installateure vor allem ein Interesse an der Ra- batthöhe. In den Worten von [...] CRH ausgedrückt: „Der Installateur denkt nur an die Rabat- te. Er will von uns einen möglichst hohen Rabatt erhalten, gestützt auf hohe Bruttopreise.“551 Damit ein Grosshändler hohe Rabatte an ein Installateur gewähren kann, bedarf es somit auch hohe Bruttopreise für diesen Rabatt (vgl. auch Rz 564). Somit sind Installateure inte- ressiert an Rabatten an sich. Nach der Aussage von [...] CRH und der im Vorstandsprotokoll

548 Act. 287, Zeile 179 ff. 549 Act. 358, 892. 550 Act. 294, Zeilen 6 ff. 551 Act. 564, Zeile 158 f.

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des SGVSB vom 20. Mai 2009 festgehaltenen Aussage von [...] Sabag, bieten Sanitärgross- händler deswegen nicht Nettopreise, sondern Rabatte auf der Basis von Bruttopreisen an.

587. Um höhere Rabatte gewähren zu können, positionieren sich die Sanitärgrosshändler mit höheren Bruttopreisen (vgl. auch Rz 559). So sagte [...] Bringhen für das Jahr 2012 aus, Bringhen habe auf 2012 die Preise um 15 % gesenkt. Bringhen wollte etwas teurer sein, um mehr Spielraum für Rabatte zu haben.552 [...] Sabag beschrieb die Situation von 2012 wie folgt: „2012 sind die Bruttopreise etwas günstiger. Wir sind etwa im Mittelfeld und Richner hat die höchsten Bruttopreise. Konsequenz: Richner gibt die höchsten Rabatte. Und das gibt Druck auf den Markt. Und die Installateure vergleichen dann die verschiedenen Rabatte. Da ist dann der Wettbewerb.“553 Dies zeigt, dass die Sanitärgrosshändler in ihrer Preispolitik den Preisbestandteil Bruttopreis auch nutzen um höhere Rabatte zu gewähren. Die Installateure reagieren wiederum auf die Rabatthöhe, auch wenn gleichzeitig die Bruttopreise höher sind. Mit aufgrund höherer Bruttopreis möglichen höheren Rabatten an die Installateure setzen ei- nige Grosshändler die anderen Grosshändler im Wettbewerb um die Installateure mit Rabat- ten unter Druck. Damit zeigt sich, dass die Installateure auf die Rabatte an sich achten. 588. Zusammenfassend ist bewiesen: - Es besteht ein Wettbewerb der Sanitärgrosshändler um die Installateure mit den Ra- batten. - Sanitärgrosshändler setzen höhere Bruttopreise um mit höheren Rabatten ein Vorteil im Wettbewerb um Installateure zu erlangen. (iii) Zwischenergebnis

589. Gesamthaft ergibt sich, dass Endkunden in ihrem Nachfrageverhalten auf die Brutto- preise der Sanitärgrosshändler reagieren (Rz 526 ff.): Bei höheren Bruttopreisen im Sanitär- grosshandel kaufen Endkunden vermehrt in alternativen Absatzkanälen ein (Rz 530 ff. und 542 ff.). Endkunden sind auch mitbestimmend bei der Auswahl des Grosshändlers und grün- den dabei ihren Entscheid auf die Bruttopreise der Grosshändler (Rz 546 ff.). Sanitärgross- händler können sich daher mit tieferen Bruttopreisen bewusst endkundenfreundlicher positi- onieren (Rz 526 ff. und 555 ff.). Der Einfluss von Bruttopreisen auf das Nachfrageverhalten von Endkunden zeigt sich sowohl in Bezug auf private Bauherren als auch auf deren profes- sionelle Vertreter wie Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner (Rz 561 ff.). Mit diesem Verhalten der Endkunden und Grosshändler ist bewiesen, dass die Endkunden in ih- rem Nachfrageverhalten auf Bruttopreise reagieren und die Grosshändler sich in ihrem An- gebotsverhalten mit tiefen Bruttopreisen bewusst endkundenfreundlich ausrichten. Dies be- weist, dass die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler an sich im Wettbewerb um die Endkun- den und deren professionellen Vertreter ein bedeutender Preisbestandteil sind.

590. Insgesamt zeigt sich, dass die Installateure ein Interesse an hohen Bruttopreisen ver- bunden mit hohen Rabatten haben (Rz 526 ff.). Mit höheren Bruttopreisen und Rabatten ver- dienen die Installateure mehr am Wiederverkauf der Sanitärapparate als mit tiefen Brutto- preisen und Rabatten (Rz 530 ff. und 546 ff.). Die Installateure geben in ihrer Nachfrage den Sanitärgrosshändler den Vorzug, welche ein höheres Rabattniveau bieten können (Rz 530 ff., 546 ff. und 580 ff.). Aus diesem Grund positionieren sich Sanitärgrosshändler in ihrem Angebotsverhalten bewusst mit höheren Bruttopreisen um den Installateuren höhere Rabatte geben zu können (Rz 526 ff., 555 ff. und 580 ff.). Dieses Verhalten der Installateure beweist, dass die Installateure mit ihrem Nachfrageverhalten auf Rabatte reagieren und dass die Grosshändler in ihrem Angebotsverhalten sich bewusst mit hohen Bruttopreisen und Rabat- ten installateurfreundlich positionieren. Damit ist bewiesen, dass die Rabatte an sich im

552 Act. 297, Zeile 310 f. 553 Act. 287, Zeile 47 ff.

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Wettbewerb um die Installateure ein bedeutender Preisbestandteil sind. Zudem beweist das Angebotsverhalten der Sanitärgrosshändler, dass die Bruttopreise als Grundlage einer höhe- ren Rabattgewährung ebenso bedeutend im Wettbewerb um die Installateure sind, wie die Rabatte selbst. B.4.7.4 Stellungnahmen der Parteien a. Parteigutachten CRH

591. Das ökonomische Gutachten der CRH-Gesellschaften (nachfolgend Parteigutachten CRH) äussert sich zu verschiedenen Sachverhaltsteilen. Das Parteigutachten enthält eine theoretische und eine empirische Abhandlung zur Bedeutung der Preisbestandteile Brutto- preis, Rabatt und Nettopreis der Sanitärgrosshändler im Wettbewerb. Mit der theoretischen Abhandlung versuchen die Parteigutachter die Bedeutung von Bruttopreisen, Nettopreisen und Rabatten in die Marktstruktur einzuordnen. Im empirischen Teil handelt das Parteigut- achten den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen, Nettopreisen und Rabatten ab. Die theoretischen und empirisch gestützten Argumente werden anschliessend in zwei getrennten Teilen dargestellt und gewürdigt.

592. Da das Parteigutachten ökonomischer Natur ist, hat es den Richtlinien für ökonomi- sche Gutachten der schweizerischen Wettbewerbsbehörden vom 12. September 2013554 zu genügen. Bei der Würdigung werden die Richtlinien entsprechend herbeigezogen. Die Richt- linien halten fest, dass ein Gutachten alle erforderlichen Informationen enthalten muss, wel- che die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens gewährleisten. i. Theoretischer Teil

593. Die theoretische Abhandlung des Parteigutachtens zur Bedeutung der Preisbestandtei- le steht unter dem Titel Bruttopreissystem.555 Sie gliedert sich in fünf Punkte: i. Preisfindung im Sanitärgrosshandel ii. Horizontaler Wettbewerb zwischen Vertriebskanälen iii. Horizontaler Wettbewerb zwischen Grosshändlern iv. Vertikaler Wettbewerb v. Vorteile eines Bruttopreissystems. Die Wettbewerbsbehörden folgen bei ihrer Darstellung und Würdigung der theoretischen Ab- handlung diesem im Folgenden diesem Aufbau. Im Anschluss an die fünf Punkte ziehen sie ein Fazit.

594. Die hier verwendeten Begriffe wurden in Titel B.4.5.1 (Rz 330 ff.) definiert und werden nachfolgend als bekannt vorausgesetzt.

554 Vgl. www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen / Erläuterungen > Richtlinien für ökono- mische Gutachten. 555 Act. 1162, 9 ff.

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Abbildung 7: Preise mit Bezug zum Sanitärgrosshandel

Ad i. Preisfindung im Sanitärgrosshandel

595. Das Parteigutachten führt zum Thema Preisfindung im Sanitärgrosshandel fünf Argu- mente an:

a) Grosshändler verkauften die Produkte nicht an Endkunden, sondern an Installateure, wel- che einen Nettopreis dafür bezahlten. Der Nettopreis ergebe sich aus dem Bruttopreis abzü- glich eines individuell verhandelten Rabatts. Installateure verkauften den Endkunden die Produkte weder zum Bruttopreis noch zum Nettopreis der Grosshändler. Sie gewährten nach individueller Verhandlung einen kundenspezifischen Rabatt auf den Bruttopreis der Gross- händler. Die Endkunden bezahlten also tatsächlich nicht Bruttopreise an die Installateure sondern „Endverkaufspreise“. 556

b) Der „Endverkaufspreis“ im dreistufigen Vertriebskanal hänge in erster Linie vom Netto- preis der einzelnen Grosshändler gegenüber den Installateuren sowie von den Kosten der Installation ab.557

c) Der Nettopreis der Sanitärgrosshändler ergebe sich aus dem Einstandspreis eines Gross- händlers zuzüglich einem Aufschlag zur Deckung der Betriebskosten.558

d) Der Bruttopreis der Sanitärgrosshändler sei nicht bestimmend für den „Endverkaufspreis“. Gleichermassen sei der Bruttopreis nicht entscheidend für die Bildung des Nettopreises, der sich aus den individuell verhandelten Rabatten ergebe.559

e) Dies decke sich mit der Marktbefragung des GFS (vgl. Rz 460 f.), gemäss welchen die In- stallateure bei der Wahl des Hauptlieferanten „günstige Einkaufskonditionen/Rabatte“ (dies heisse Nettopreise) als mit Abstand wichtigstes Kriterium angegeben hätten. Der Bruttopreis

556 Act. 1162, 10. 557 Act. 1162, 11. 558 Act. 1162, 11. 559 Act. 1162, 11.

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werde von den Installateuren weder als Hauptgrund für die Wahl eines Grosshändlers noch als Grund überhaupt erwähnt.560

596. Die Argumentation des Parteigutachtens ist nicht nachvollziehbar. Mit ihrem ersten Vorbringen a) anerkennt das Parteigutachten, dass sowohl der Endkundenpreis als auch der Nettopreis der Sanitärgrosshändler auf dem Bruttopreis basieren, von welchem ein Rabatt abgezogen wird. Mit anderen Worten ist der Bruttopreis die Grundlage der Endkundenpreise und der Nettopreise der Sanitärgrosshändler. Wieso die Parteigutachter mit ihrem vierten Vorbringen d) dem Bruttopreis als Grundlage der Berechnung kein zumindest mitbestim- mender Einfluss auf die Endkundenpreise bzw. Nettopreise zuerkennen, führen sie weder aus noch ist dies ersichtlich.

597. Gemäss dem dritten Punkt c) soll sich der Nettopreis der Grosshändler aus dem Ein- standspreis der Grosshändler zuzüglich eines Aufschlags ergeben. Dem steht entgegen, dass eine solche Nettokalkulation im Markt für Sanitärgrosshandel gar nicht verwendet wird. Der Markt für Sanitärgrosshandel bedient sich, wie das Parteigutachten in Punkt a) selbst anerkennt, der Methode der Bruttokalkulation. Bei der Bruttokalkulation errechnet sich der Nettopreis aus den Bruttopreisen abzüglich der Rabatte.

598. Nichtsdestotrotz behaupten die Parteigutachter im vierten Vorbringen d), der Brutto- preis sei nicht für die Bildung des Nettopreises entscheidend. Der Nettopreis ergebe sich aus den individuell verhandelten Rabatten. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich ein Nettopreis nicht einzig und abstrakt aus Rabatten errechnen lässt. Vielmehr braucht es einen Brutto- preis als Grundlage.

599. Im fünften Vorbringen bezieht sich das Parteigutachten auf „Tabelle 2: Gründe für die Wahl des Hauptlieferanten aus Installateursicht“ (Rz 460 ff.), welches die Resultate mehrerer Marktbefragungen des GFS zusammenfasst. Gemäss dieser Tabelle wurde von den meisten befragten Sanitärinstallateuren „günstige Einkaufspreise/Rabatte“ als Hauptgrund für die Wahl eines Sanitärgrosshändlers als Lieferanten bezeichnet. In der Befragung durch das GFS war die Antwort „günstige Einkaufspreise/Rabatte“ bereits vorgegeben.561 Weder Netto- preise noch Bruttopreise wurden in der Befragung erwähnt. Da die Befragung „günstige Ein- kaufspreise/Rabatte“ als Antwort vorgab, verfügte die Befragung des GFS nicht über die Trennschärfe, um zwischen den Preisbestandteilen Bruttopreis, Nettopreis und Rabatt zu un- terscheiden. Folglich kann auch das Gutachten nicht daraus ableiten, dass damit nur einer dieser drei Preisbestandteile gemeint sei. Das sinngemässe Argument des Parteigutachtens, Bruttopreise spielten für die Wahl des Grosshändlers keine Rolle, stösst somit ins Leere. Ad ii. horizontaler Wettbewerb zwischen den Vertriebskanälen

600. Zum horizontalen Wettbewerb zwischen den Vertriebskanälen führt das Parteigutach- ten CRH zwei Hauptargumente auf:

a) Die Sanitärgrosshändler verwendeten ein Bruttopreissystem. Gemäss diesem System be- rechneten sich die Nettopreise dadurch, dass von den referenzierten Bruttopreisen Rabatte abgezogen würden. In alternativen Vertriebskanälen von Sanitärprodukten würden im Ge- gensatz dazu vermehrt auch Nettopreissysteme angewandt. In einem Nettopreissystem wür- den die Sanitärprodukte direkt mit Nettopreisen angeschrieben. Endkunden, die sich nicht bewusst seien, dass der effektive Endverkaufspreis auf dem tieferen, nur dem Installateur bekannten Nettopreis basiere, würden von hohen Bruttopreisen abgeschreckt. Dies stärke entsprechend die Vertriebskanäle mit Nettopreissystem wie z.B. Onlineshops und setze den dreistufigen Fachhandel unter Druck.562

560 Act. 1162, 11. 561 Vgl. z.B. Act. 445, Seiten 114 und 293. 562 Act. 1162, Fn 8, Seite 9, und Seiten 11 f.

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b) Es sei zu beachten, dass die Endkunden grösstenteils professionelle Marktteilnehmer wie z.B. Generalunternehmer oder institutionelle Bauherren seien. Private Endkunden würden in der Regel durch professionelle Akteure wie Architekten, Bauplaner etc. beraten. Letzteren sei die Funktionsweise des Bruttopreissystems bekannt. Für sie habe der Bruttopreis keine eigenständige Bedeutung. Zusammenfassend ergebe sich, „dass dem Bruttopreis bei der vorliegenden Marktstruktur eine Signalwirkung zukomm[e], welche die Kanalwahl derjenigen Endkunden beeinfluss[e], welche bezüglich der Preisbildung im Sanitärgrosshandel nicht in- formiert s[eien] und die Rabatte auf den Bruttopreisen nicht antizipier[t]en oder Bruttopreise ohne Rabattierung akzeptierten“. Seien beispielsweise die Bruttopreise im Vergleich zu hoch, werde der dreistufige Fachhandel aufgrund des hohen Bruttopreises nicht mehr in Be- tracht gezogen.563

601. Vorab steht somit fest, das Parteigutachten anerkennt a), dass Endkunden aufgrund von Bruttopreisen eine Entscheidung über die Wahl des Vertriebskanals treffen und so Druck auf den Grosshandel ausüben. Das Parteigutachten schränkt diese Gruppe b) auf Endkun- den ein, welche nicht informiert sind und solche die Bruttopreise ohne Rabatte bezahlen. Streitig ist demnach einzig noch Punkt b).

602. Für die Behauptung b), dass bei professionellen bzw. professionell beratenen Endkun- den der Bruttopreis keine eigenständige Bedeutung habe, haben die Parteigutachter keine Belege eingereicht. Sie liefern auch keine direkte Begründung dafür. Die Behauptung, dass Bruttopreisen bei professionellen Marktteilnehmer keine eigenständige Bedeutung hätten, steht im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von [...] Sanidusch, [...] SGVSB, [...] CRH [...] Kappeler und von [...] Bringhen (Rz 561 ff. ff.). Aus ihren Aussagen geht hervor, dass Bauherren, Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner die Bruttopreise der einzelnen Sanitärgrosshändler vergleichen. Hat ein Sanitärgrosshändler zu hohe Bruttoprei- se, werden die entsprechenden Produkte aus dem Auftrag gestrichen, der Grosshändler er- hält den Auftrag nicht oder der Grosshändler kommt bei Submissionen erst gar nicht in die Lage, ein Angebot zu erstellen.

603. In Anbetracht der glaubhaften Parteiaussagen überzeugt die unbelegte Behauptung nicht, dass Bruttopreise nur für die Endkunden eine Signalwirkung hätten, “welche bezüglich der Preisbildung im Sanitärgrosshandel nicht informiert s[eien] und die Rabatte auf den Brut- topreisen nicht antizipier[t]en oder Bruttopreise ohne Rabattierung akzeptierten“. Vielmehr ist erstellt, dass professionelle Bauherren und Bauherrenvertreter die Bruttopreise der Sani- tärgrosshändler vergleichen und die Grosshändler basierend auf den Bruttopreisen auswäh- len. Ad iii. horizontaler Wettbewerb zwischen Sanitärgrosshändler

604. Zum horizontalen Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern bringen die Partei- gutachter drei Hauptargumente vor:

a) Weiche ein Sanitärgrosshändler von anderen Grosshändlern ab, indem er höhere Brutto- preisen (und Rabatte) wähle, berge dies die Gefahr, dass die Endkunden die Bruttopreise als unangemessen hoch wahrnehmen würden. Dies gelte zumindest dann, „wenn sie sich nicht sicher sind, die Differenz über die Rabattierung des Installateurs zurückzuerhalten“.564

b) Wiche ein Sanitärgrosshändler von anderen Grosshändlern ab, indem er tiefere Brutto- preise (und Rabatte) setzt, sinke seine Attraktivität für die Installateure, wenn die Installateu- re die tiefere Rabattierung nicht an die Endkunden weitergeben könnten.565

563 Act. 1162, 11 f. 564 Act. 1162, 12 f. 565 Act. 1162, 12 f.

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c) Die Signalwirkung der Bruttopreise habe im horizontalen Wettbewerb zwischen den Sani- tärgrosshändlern zur Folge, dass die Marktteilnehmer auf die Preisführerschaft des grössten Sanitärgrosshändlers reagieren müssten. Eine grundsätzliche Änderung der Bruttopreise könne nur ein sehr starker Marktteilnehmer auslösen. Kündige der Marktführer eine Brutto- preis- und Rabattanpassung an, passten die anderen Grosshändler aufgrund individueller Rationalität ihre Bruttopreise mit an. Die Parteigutachter folgern daraus „Selbst einer allfälli- gen Abrede über die Bruttopreissenkung käme in einem solchen Marktumfeld keine eigen- ständige Bedeutung zu.“566

605. Mit dem ersten Argument anerkennen die Parteigutachter a), dass Endkunden auf- grund von Bruttopreisen eine Entscheidung über die Wahl des Grosshändlers treffen. Mit dem zweiten Argument anerkennen die Parteigutachter b), dass Grosshändler mit hohen Rabatten gestützt auf hohen Bruttopreisen für Installateure attraktiver sind, als Grosshändler mit tiefen Bruttopreisen und dadurch tiefen Rabatten. Im dritten Argument c) scheinen die Preisbestandteile Bruttopreis und Rabatte im Wettbewerb derart bedeutend zu sein, dass Grosshändler mit den Bruttopreisen auf die Preisführerschaft des grössten Sanitärgross- händlers reagieren „müssen“. Die Vorbringen zum horizontalen Wettbewerb zwischen Sani- tärgrosshändlern stehen damit im Widerspruch zur übrigen Argumentation des Parteigutach- tens, wonach Bruttopreise unbedeutend seien.

606. Gemäss dem zweiten Argument b) schmälert die Bruttopreis- und Rabattsenkung ei- nes einzelnen Sanitärgrosshändlers seine Attraktivität, wenn er die Rabattierung nicht an den Endkunden weitergeben könne. Mit dieser Einschränkung gehen die Parteigutachter da- von aus, dass die Endkundenpreise nicht nur auf den Nettopreisen der Grosshändler, son- dern auch auf den Bruttopreisen der Grosshändler beruhen. Damit widersprechen die Gut- achter ihrer früher aufgestellten These, dass Endkundenpreise primär auf den Nettopreisen und den Installationskosten basieren.

607. Im dritten Argument c) anerkennen die Parteigutachter, dass Sanitärgrosshändler Brut- topreisen und Rabatten im Wettbewerb stehen. Sie begründen jedoch nicht, weshalb einer „Abrede“ über die gleichzeitige Änderung von Bruttopreisen und Rabatten keine Bedeutung zukommen solle. Die unbegründete Behauptung, einer „Abrede über die Bruttopreissenkung“ käme keine eigenständige Bedeutung zu überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich bei funktionierendem Wettbewerb ein Grosshändler nicht mit endkundenorientierten tie- fen Bruttopreisen und ein anderer mit installateurfreundlichen hohen Bruttopreisen positionie- ren können soll. Bei dieser Ausgangslage steht die Gefahr von Kundenverlusten durch den Unmut von Endkunden bei installateurfreundlichen hohen Bruttopreisen der Chance von Kundengewinnen aufgrund freundlich gesinnter Installateure gegenüber. Aus dem Marktver- halten der Sanitärgrosshändler ist ersichtlich, dass eine parallele Anwendung einer Tief- bzw. Hochpreispolitik im Markt für Sanitärgrosshandel möglich ist. So hat sich Sanico- Wunderli im Jahr 1998 bewusst mit Installateur-orientierten Bruttopreisen gegenüber ande- ren Grosshändlern positioniert (Rz 526 ff). Ad iv. vertikaler Wettbewerb

608. Zwischen den Sanitärgrosshändlern und den vorgelagerten Herstellern bzw. den nach- gelagerten Installateuren, welche in Kontakt zu den Endkunden stünden, besteht gemäss Parteigutachten „vertikaler Wettbewerb“. Zu diesem bringt das Parteigutachten zwei Haupt- argumente vor:

a) Aufgrund gleichgelagerter Interessen von Herstellern und Installateuren hinsichtlich des Bruttopreises bestehe Druck auf die Bruttopreise „gegen oben“. Hersteller erhöhten ihre „(Werk-) Preise“. Ergänzend sei angemerkt, dass die Parteigutachter den „Werkpreis“ als Grundlage für die Verhandlungen der Einstandspreise der Grosshändler definieren. Höhere

566 Act. 1162, 12 f.

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„Werkpreise“ implizierten höhere Herstellerlistenpreise und damit auch höhere „Hersteller- Bruttopreisempfehlungen“ somit auch höhere Bruttopreise der Grosshändler, da die Gross- händler ihre Bruttopreise an die „Hersteller-Bruttopreisempfehlungen“ anlehnten. Das Inte- resse der Hersteller an „höheren Preisen“ sei offensichtlich, sofern dadurch der eigene Ab- satz im Vergleich zu anderen Herstellern nicht zu stark leide. An anderer Stelle führen die Parteigutachter zum Werkpreis die folgenden Zusammenhänge an: Die Hersteller erhöhten „zusammen mit den Hersteller-Bruttopreisempfehlungen auch die Werkpreise und damit die Einstandspreise der Grosshändler“. Die Hersteller hätten durch die eigenen „Werkpreise und Hersteller-Bruttopreisempfehlungen einen wesentlichen Einfluss auf sämtliche Preise im Sa- nitärmarkt.“ 567

b) Seitens der Installateure sei ein möglichst grosser Rabatt auf den Bruttopreis interessant, da so der Verhandlungsspielraum gegenüber dem Endkunden am grössten sei. Je grösser der Rabatt des Sanitärgrosshandlers an den Installateur sei, desto grösser sei die Marge, welche der Sanitärinstallateur erzielen könne. In den Rabattverhandlungen würden die In- stallateure deshalb jedes Jahr höhere Forderungen stellen, was die Grosshändler nur mit stetig höheren Bruttopreisen kompensieren könnten. Diese Entwicklung sei auch bei gleich- bleibenden Nettopreisen für die Installateure attraktiv, da sie so den Preis ihrer eigenen In- stallationsleistungen besser verstecken könnten. 568

609. Mit ihrem ersten Argument anerkennen die Parteigutachter, dass a) Hersteller mit dem „Werkpreis“ die Einstandspreise der Grosshändler bzw. „sämtliche Preise im Sanitärmarkt“ beeinflussen. Der „Werkpreis“ ist nach den Parteigutachtern Grundlage der Einstandspreise. Da die Bruttopreise der Grosshändler Grundlage und Ausgangspunkt für die Nettopreise der Sanitärgrosshändler sowie für die Endkundenpreise sind, müssten die Bruttopreise analog zum „Werkpreis“ ebenfalls sämtliche Preise im Sanitärmarkt beeinflussen. Wieso der Ein- fluss von „Werkpreisen“ der Hersteller auf die Einstandspreise der Grosshändler nicht analog für die Bruttopreise und Nettopreisen der Grosshändler gelten soll, führt das Parteigutachten nicht aus. Das erste Argument des Parteigutachtens steht somit im Widerspruch zur Aussa- ge des Parteigutachtens, Bruttopreise seien nicht bestimmend für die Nettopreise der Gross- händler.

610. In ihrem zweiten Argument anerkennen die Parteigutachter, dass b) Installateure mit höheren Bruttopreisen der Sanitärgrosshändler gegenüber den Endkunden eine höhere Marge erzielen können. Eine höhere Marge für die Installateure kann nur realisiert werden, wenn höhere Bruttopreise der Sanitärgrosshändler zu höheren Endkundenpreisen führen. Damit anerkennen die Parteigutachter, dass ein höherer Bruttopreis zu höheren Endkunden- preisen führen kann. Dies steht im Widerspruch zur Aussage des Parteigutachtens, dass Bruttopreise nicht für Endkundenpreise bestimmend seien (Rz 595). Ad v. Vorteile eines Bruttopreissystems

611. Zu den Vorteilen eines Bruttopreissystems führt das Parteigutachten drei Hauptthesen auf:

a) Der Bruttopreis zeige den Endkunden und Installateuren, wie die Produkte der Hersteller in preislicher Hinsicht relativ zueinander stünden und reflektiere ihre Qualität. Der Bruttopreis entscheide somit bei der Produktwahl und nehme eine Referenzpreisfunktion ein. Diese Funktion der Bruttopreise könne ihre Wirkung dann am besten entfalten, wenn die Brutto- preise aller Grosshändler einheitlich seien. Ein Vergleich des Rabatts auf den Bruttopreis zeige den Installateuren, welcher Grosshändler aus ihrer Sicht am teuersten sei und wie der betreffende Grosshändler im Vergleich mit alternativen Absatzkanälen stehe. Der Rabatt

567 Act. 1162, 9, 13, 21 und 28. 568 Act. 1162, 13 f.

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bzw. der Nettopreis bestimme somit einerseits die Wahl des Vertriebskanals und, falls der Sanitärgrosshandel als Vertriebskanal gewählt würde, die Wahl des Grosshändlers.

b) Für die Endkunden minimiere ein Bruttopreissystem die Vergleichskosten, indem relative Preistransparenz zwischen den einzelnen Herstellern und Produkten geschaffen werde. Es müssten nicht Nettopreise von verschiedenen Vertriebskanälen und von tausenden von Pro- dukten in Erfahrung gebracht werden. Für die Grosshändler ergebe sich mit einem Brutto- preissystem eine substantielle Vereinfachung, indem für jeden Installateur nur die verhandel- te Rabatthöhe zu hinterlegen sei. Der Vorteil eines Bruttopreissystems bestehe für die Instal- lateure darin, dass sie sich bei Preisverhandlungen mit jedem Grosshändler auf die Aus- handlung eines Rabatts beschränken könnten. Bei identischen Bruttopreisen liesse sich aus dem ausgehandelten Rabatt direkt ablesen, welcher Grosshändler am günstigsten sei. Ins- gesamt sei ein Bruttopreissystem am vorteilhaftesten, wenn sektorweit identische Bruttoprei- se gelten würden, welche sich so weit als möglich auf Herstellerpreis-Empfehlungen abstütz- ten. Ohne identische Bruttopreise seien die Rabatte nicht mehr voll vergleichbar.

612. Bezüglich dem ersten Argument a) ist Folgendes anzumerken: Die Parteigutachter schreiben dem Bruttopreis einzig die Rolle zu, die Produkte auszuwählen, nicht jedoch den Vertriebskanal bzw. Grosshändler. Sie belegen diese Darstellung nicht. In der vorangehen- den Argumentation gehen die Parteigutachter davon aus, dass der Bruttopreis der Sani- tärgrosshändler die Wahl des Absatzkanals (Rz 601) und die Wahl des Grosshändler (Rz

605) beeinflusst. Dass Bruttopreise sowohl für die Wahl des Absatzkanals als auch die Wahl des Grosshändlers bedeutend sind, ergibt sich auch aus weiteren Beweismitteln (Rz 589 f.). Damit stützt sich die Argumentation des Parteigutachtens auf eine falsche Voraussetzung. Folglich sind daraus gezogene Schlussfolgerungen fehlerhaft.

613. Im zweiten Argument b) sehen die Parteigutachter bei identischen Bruttopreisen von Grosshändlern den Vorteil tiefer Vergleichskosten. Die tiefen Vergleichskosten im Argument der Parteigutachter nur dadurch, dass bei identischen Bruttopreisen keine Vergleichsmög- lichkeit mehr besteht. Kein Grosshändler versucht attraktiver im Wettbewerb mit Bruttoprei- sen dazustehen oder Einkaufsvorteile mit tieferen Bruttopreisen weiterzugeben. Mit anderen Worten gehen die Parteigutachter davon aus, dass das Fehlen von Wettbewerb vorteilhaft wäre. Fazit

614. Die theoretische Analyse des Parteigutachtens ist in sich widersprüchlich. Sie beruht auf unbelegten Behauptungen und tatsachenwidrigen Annahmen. Damit vermögen diese theoretischen Einwände keine Zweifel an den vorangehenden Schlussfolgerungen aus den Beweisen (Rz 521 f. und Rz 589 f.) erwecken. ii. Empirischer Teil

615. Das Parteigutachten CRH führt mehrere empirische Analysen durch. Die empirischen Analysen im Kapitel 3.4 Bruttopreise und Nettopreise des Parteigutachtens CRH sowie die empirische Analyse von Bruttopreisen und Umsätzen stehen in einem Zusammenhang mit der Sachverhaltsfrage betreffend die Bedeutung der Preisbestandteile. Als empirische Ana- lysen werden sie unter der Berücksichtigung der Richtlinien für ökonomische Gutachten der schweizerischen Wettbewerbsbehörden vom 12. September 2013569 gewürdigt.

616. In diesen Richtlinien haben die Wettbewerbsbehörden die wissenschaftlichen Mindest- anforderungen an ökonomische Gutachten festgehalten. Eine allgemeine Anforderung an Gutachten ist, dass dieses alle erforderlichen Informationen enthält, welche die Nachvoll-

569 Vgl. www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen / Erläuterungen > Richtlinien für ökono- mische Gutachten.

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ziehbarkeit des Gutachtens bzw. das Replizieren der Ergebnisse gewährleistet. Für empiri- sche Analysen wird in den Richtlinien insbesondere Folgendes festgehalten: a. Eine Analyse sollte mit einer klaren und präzisen Formulierung der Fragestellung be- ginnen. Die daraus abgeleiteten und zu testenden Hypothesen müssen explizit formu- liert sein. b. Die Qualität der herangezogenen Daten ist entscheidend für die Aussagekraft einer vorgelegten Studie. Dem Adressaten muss mit einer Beschreibung der Daten ein Überblick über die verwendeten Daten und ihre Aussagekraft ermöglicht werden. c. Die Ergebnisse einer empirischen Analyse sind im Detail zu erläutern und zu interpre- tieren. Dabei ist auch die praktische bzw. ökonomische Relevanz der Schätzresultate zu diskutieren.

617. Sind diese wissenschaftlichen Mindestanforderungen in einem Gutachten nicht be- rücksichtigt, kommt dem Gutachten in aller Regel keine weitere Aussagekraft als einer unbe- gründeten und unbelegten Behauptung zu.

618. Gemäss diesen Anforderungen ist für die Würdigung der empirischen Analyse des Par- teigutachtens CRH zunächst die Fragestellung zu identifizieren. Das Kapitel 3.4 des Partei- gutachtens enthält jedoch keine Fragestellung und genügt diesbezüglich den Mindestanfor- derungen an ökonomische Gutachten nicht. Damit trotzdem eine Würdigung des Parteigut- achtens vorgenommen werden kann, versuchen die Wettbewerbsbehörden aus der Einlei- tung des Kapitels mögliche implizite Fragestellungen des Kapitels zu finden.

619. Dem einleitenden Absatz des Kapitels 3.4 des Parteigutachtens CRH ist zu entneh- men, dass das Sekretariat keine Analyse der Nettopreise vorgenommen habe. Trotzdem sei es zum Schluss gekommen, dass eine Abrede über die Bruttopreise auch die Rabatte beein- flusst habe. Dabei verweist das Parteigutachten CRH auf die Rz 886 und 892 des Antrags des Sekretariats vom 20. Mai 2014.570 In diesen Randziffern des Antrags des Sekretariats ist ausgeführt, dass die Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2004/2005 bzw. 2012 sowohl eine Festlegung des Bruttopreisniveaus als auch die Senkung des Rabattniveaus umfasse.571

620. Sollte in diesen Ausführungen die Fragestellung enthalten sein, ob eine Bruttopreis- senkung eine gleichzeitige Senkung der Rabatte beinhalte, kann auf die diesbezügliche Be- weisführung in Rz 427 ff. verwiesen werden. Inwiefern hierzu eine detaillierte Analyse der absoluten Bruttopreise und Nettopreise notwendig wäre, ist nicht ersichtlich und wird im Par- teigutachten auch nicht begründet.

621. Im zweiten Absatz des Kapitels führt das Parteigutachten CRH erneut an, dass das Sekretariat keine eigene detaillierte Analyse von absoluten Bruttopreisen und insbesondere von Nettopreisen vornehme. Eine solche sei aber notwendig, um zu beurteilen, inwiefern die beabsichtigten „Bruttopreismassnahmen“ der Grosshändler umgesetzt worden seien und in- wiefern sich diese Bruttopreismassnahmen in Nettopreisveränderungen für Installateure und Endverkaufspreisänderungen für Endkunden niedergeschlagen habe.572

622. Das Gutachten erklärt nicht, was eine Bruttopreismassnahme ist. Dieser Begriff ist auch der Fach- und Branchenliteratur fremd. Sollte das Parteigutachten mit Bruttopreismas- snahmen jeweils die Bruttopreis- und Rabattsenkung auf das Jahr 2005 bzw. 2012 meinen und die Frage nach der Umsetzung von diesen stellen, sei auf die Beweisführung in Rz 1146 ff. bzw. 1235 ff. verwiesen. Inwiefern eine andere Analyse als die vorgenommene ange-

570 Act. 640. 571 Act. 1162, 32. 572 Act. 1162, 32.

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bracht wäre und wie diese aussehen sollte ist im Parteigutachten nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

623. Im Folgenden wird angenommen, dass das Parteigutachten mit Bruttopreismassnah- men die von den Grosshändlern getroffene Bruttopreispolitik meint und die Auswirkungen dieser Bruttopreispolitik auf die Nettopreise bzw. Endkundenpreise untersuchen will. Mit an- deren Worten untersuchen die Wettbewerbsbehörden die Fragestellung, ob der Preisbe- standteil Bruttopreis Einfluss auf die Preisbestandteile Nettopreis bzw. Rabatt hat.

624. Da keine Fragestellung besteht, wird versucht aus der Argumentation bei den vorge- nommenen Analysen ein Rückschluss auf eine möglicherweise implizit vorhandene Frage- stellung zu ziehen. Hierzu die vorhandenen Hypothesenformulierungen aus dem Kapitel 3.4. des Parteigutachtens sowie aus den Ausführungen in Bezug auf das Parteigutachten anläss- lich der Anhörung vom 19. Januar 2015 herangezogen.

625. Das Parteigutachten CRH führt Folgendes aus:573 „Bestünde ein relevanter Zusam- menhang zwischen Brutto- und Nettopreis der Sanitär-Grosshändler, müssten auch die Net- topreisniveaus unter den Grosshändlern praktisch identisch sein.“ „Wären die Rabatte (und damit die Nettopreise) wesentlich von den Bruttopreisen getrieben, so müssten zumindest die Nettopreisniveaus einzelner Niederlassungen desselben Grosshändlers einheitlich sein, da für alle diese Niederlassungen die Bruttopreise gleich sind.“ „Wenn die Nettopreise zwi- schen den Grosshändlern abgesprochen wären, würde damit der Wettbewerb ausgeschaltet und es müssten gleichförmige Nettopreise zu beobachten sein.“ In der Anhörung vom 19. Januar 2015574 stellte der Parteigutachter zunächst eine „Behauptung des Sekretariats – Über die Bruttopreise steuern die Grosshändler die Nettopreise“ dar. Anschliessend führte er eine „Alternative Hypothese – Nettopreise werden nicht von den Bruttoreisen getrieben, son- dern von den Einstandspreisen und den Wettbewerbskräften“ auf. Anschliessend sind zwei Hypothesen aufgeführt: „Wenn die Rabatte und Nettopreise primär von den Bruttopreisen getrieben wären, müssten sich bei paralleler Bruttopreisentwicklung auch die Nettopreise gleich entwickeln.“ „Wenn die Rabatte und Nettopreise primär von den Bruttopreisen getrie- ben wären, müssten bei gleichen Bruttopreisen auch die Rabatte einheitlich sein.“

626. Angesichts dieser verschiedenen Hypothesen sind zwei Klarstellungen angebracht:

627. Erstens sind sowohl der Begriff der Wettbewerbsabrede als auch die Unzulässigkeit einer Wettbewerbsabrede Rechtsfragen. Ob Wettbewerbsabreden bestehen und ob diese unzulässig sind, wird in dieser Verfügung in den Erwägungen ab Rz 2222 behandelt. Die vor- liegende Würdigung des ökonomischen Parteigutachtachtens CRH hat sich demgegenüber ausschliesslich auf ökonomische Sachverhaltsfragen zu beschränken.575

628. Zweitens sind wirtschaftliche Zusammenhänge Gegenstand der vorliegenden Sach- verhaltsermittlung. Wirtschaftliche Sachverhalte zeichnen sich regelmässig durch ihre Kom- plexität und vielfache Interdependenz aus. In der Wirtschaft liegt kaum je ein einfacher de- terministischer Zusammenhang oder strikte Monokausalität vor. Daher kann sich der rechts- erhebliche Sachverhalt nicht auf die Frage beschränken, ob Nettopreise identisch sind oder ob Nettopreise einzig von Bruttopreisen getrieben werden. Ein relevanter Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und Nettopreisen ergibt sich auch dann, wenn die Bruttopreise die Nettopreise mitbeeinflussen. Diesfalls liegt ein wichtiger Anhaltspunkt für die Bedeutung des Preisbestandteils Bruttopreis vor.

629. Aus den expliziten Hypothesen (Rz 625) des Parteigutachtens CRH ergibt sich, dass die empirischen Analysen im Wesentlichen zwei unterschiedliche Themen behandeln: Ers-

573 Act. 1162, 32 ff. 574 Act. 1168, Beilage 5, Folien 5, 10 und 12. 575 Vgl. dazu vorangehend die Ausführungen zur Beweisführung in Rz 62 ff.

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tens geht das Gutachten der Frage nach, ob sich Bruttopreise und Nettopreise parallel ent- wickeln. Zweitens untersucht es, ob die Nettopreise bzw. die Rabatte einheitlich sind. Zudem enthält das Gutachten eine ökonometrische Analyse. Aufgrund dieser Ausgangslage gliedert sich die weitere Würdigung des Kapitels 3.4 des Parteigutachtens CRH entsprechend den Gegenständen: i. Parallele Entwicklung der Bruttopreise und Nettopreise, ii. Gleiche Nettopreise bzw. Rabatte iii. Ökonometrische Analyse. Ad i. Parallele Entwicklung der Brutto- und Nettopreise

630. Das Parteigutachten CRH führt in der Analyse vier Abbildungen bezüglich der Brutto- preisentwicklung, der Entwicklung relativer Bruttopreise, der Nettopreisentwicklung und der Entwicklung relativer Nettopreise an. Gemäss den Gutachtern sollen die Abbildungen zur Nettopreisentwicklung und der relativen Nettopreisentwicklung zeigen, dass sich Verände- rungen in den Bruttopreisen keineswegs gleichförmig auf die Nettopreise ausgewirkt ha- ben.576

631. Diese Analyse der Parteigutachter erfüllt die wissenschaftlichen Mindestanforderungen an ein Gutachten (Rz 616) nicht. Im Parteigutachten CRH finden sich keine Anhaltspunkte zu Kriterien, welche die Schlussfolgerung erlauben würden, dass sich Veränderungen in den Bruttopreisen nicht gleichförmig auf die Nettopreise ausgewirkt haben. Das Parteigutachten erklärt auch nicht, welche Beobachtung den Schluss erlaubt, dass sich Brutto- und Netto- preise der Sanitärgrosshändler unabhängig entwickelt haben. Das Parteigutachten erläutert weder das Analyseergebnis im Detail noch interpretiert es das Analyseergebnis im Detail. Dadurch ist die Argumentation des Parteigutachtens nicht nachvollziehbar. Dem Parteigut- achten kommt somit der Beweiswert einer unbegründeten Behauptung zu.

632. Nachfolgend wird geprüft, ob die Behauptung der Parteigutachter, dass Bruttopreise und Nettopreise sich unabhängig voneinander entwickelt hätten, durch die Abbildungen des Parteigutachtens gestützt wird.

633. Die Abbildung 10 des Parteigutachtens stellt nach Angaben der Parteigutachter die Bruttopreisentwicklung von Sanitas Troesch, CRH und Sabag dar. Bei allen drei Grosshänd- lern zeigt sich jeweils zu Beginn der Jahre 2008 und 2010 ein sprunghaftes Ansteigen der Bruttopreise. Im Jahr 2012 ist ein deutlich sichtbares Abfallen der Bruttopreise ersichtlich. Die Abbildung 12 des Parteigutachtens stellt nach Angaben der Parteigutachter die Netto- preisentwicklung von Sanitas Troesch, Sabag, Richner (CRH) und Gétaz (CRH) dar. Jeweils zu Beginn der Jahre 2008 und 2010 steigen die Nettopreise der Grosshändler sprunghaft an. Im Jahr 2012 zeigt sich ein sprunghaftes Abfallen der Nettopreise der Grosshändler. Rein optisch zeigen die beiden Abbildungen des Parteigutachtens also eine gleichförmige Ent- wicklung von Brutto- und Nettopreisen. Wie das Parteigutachten zum Schluss kommt, es be- stünde keine gleichförmigen Auswirkungen von Bruttopreisen auf Nettopreise, ist nicht er- sichtlich. Das Gutachten gibt auch keine Erklärung dafür. Die Behauptung des Parteigutach- tens, Veränderungen in den Bruttopreisen hätten keineswegs gleichförmig auf die Nettoprei- se ausgewirkt, wird durch ihre eigenen Darstellungen widerlegt.

634. Die Abbildung des Parteigutachtens zur Entwicklung der Nettopreise zeigt zudem Auf- fälligkeiten, welche auf eine fehlerbehaftete Datengrundlage zurückzuführen sind. Im Jahr 2010 erhöht sich der in der Abbildung 12 des Parteigutachtens gemessene Nettopreis von Richner (mit BR Bauhandel in der Abbildung bezeichnet) in sichtbar geringerem Umfang als die gemessenen Nettopreise von Sanitas Troesch oder Sabag. Bei Gétaz ist im Jahr 2010

576 Act. 1162, 32 ff.

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ein vergleichsweise stärkerer Ausschlag der gemessenen Nettopreise zu beobachten. Hin- tergrund für den unterschiedlichen Umfang der Anpassung der Nettopreise von Richner und Gétaz im Jahr 2010 dürfte der Vollzug des Zusammenschlusses von CRH und Gétaz577 sein. Aufgrund des Zusammenschlusses wurden offenbar Umsätze von Deutschschweizer Nieder- lassungen von Gétaz ab 2010 den Umsätzen von Richner zugerechnet.578 Daher ist das un- gleiche Ausmass des Anstiegs der gemessenen Nettopreise im Jahr 2010 nicht auf ein tat- sächliches Marktverhalten zurückzuführen, sondern auf die geänderte administrative Zu- rechnung von Umsätzen innerhalb der CRH-Gesellschaften.579 Die Darstellung der Partei- gutachter zeigt somit nicht die tatsächliche Nettopreisentwicklung von Richner und Gétaz. Im Parteigutachten von CRH wird diese Änderung in der Grundlage der Messung weder ange- sprochen noch in erkennbarer Weise berücksichtigt. Dadurch basieren die Rückschlüsse des Parteigutachtens auf fehlerhaften Datengrundlagen. Ihnen kann daher nicht gefolgt werden.

635. Offen ist noch die Frage, ob die Analyse der Entwicklung von Bruttopreisen und Netto- preisen grundsätzlich geeignet ist, Rückschlüsse auf einen Zusammenhang zwischen Brutto- und Nettopreisen zu ziehen. Hierzu wird weiter auf die Daten- und Messgrundlage einge- gangen.

636. Die Messung der Bruttopreisentwicklung und Nettopreisentwicklung im Parteigutachten CRH erfolgte in einem mehrstufigen Verfahren. Zunächst errechnete das Parteigutachten ei- nen Bruttopreisindex für Gétaz basierend auf Daten von Gétaz. Diesen Bruttopreisindex ver- band das Parteigutachten CRH mit Daten aus der Berechnung des Sekretariats zu relativen Bruttopreisen der Sanitärgrosshändler, um einen Bruttopreisindex für die weiteren Sani- tärgrosshändler zu berechnen. Mit Rabattinformationen zu Sanitas Troesch, Sabag, Gétaz und Richner errechnete das Parteigutachten auf Grundlage der errechneten Bruttopreisin- dices eigene Nettopreisindices. Die Rabattinformationen von Sanitas Troesch errechnete das Parteigutachten aus Quartalsangaben zu Brutto- und Nettoumsätzen auf Niederlas- sungsstufe von Sanitas Troesch, in welche sie beim Sekretariat Einsicht erhielt. Das Partei- gutachten berechnete die Rabatte von Sabag auf Grundlage von monatlichen Brutto- und Nettoumsätzen auf Niederlassungsstufe von Sabag bei der Einsichtnahme beim Sekretariat. Die Rabatte von Richner und Gétaz berechnete das Parteigutachten CRH basierend auf Jahresangaben zu Brutto- und Nettoumsätzen auf Gesellschaftsstufe.580

637. In der Messung der Bruttopreis- und Nettopreisentwicklung vermischt das Parteigut- achten somit eine jährliche Frequenz in der Messung von Bruttopreisen mit einer monatli- chen (Sabag), quartalsweisen (Sanitas Troesch) bzw. jährlichen (Richner und Gétaz) Mess- frequenz der Nettopreise. Damit werden Jahresdurchschnitte von Bruttopreisen mit Monats- durchschnitten von Nettopreisen verglichen. Ein solch direkter Vergleich von Veränderungen zwischen Daten in unterschiedlichen zeitlichen Frequenzen führt grundsätzlich zu Fehlinter- pretationen. Beispielsweise kann ein in Monatsdaten sichtbarer 12 prozentiger Abfall von Ja- nuar bis Dezember sich in Jahresdaten als ein Rückgang um nur 6 Prozent erscheinen. Bei der Untersuchung einer gleichförmigen Entwicklung zwischen Brutto- und Nettopreisen wäre daher die Rabattentwicklung in Form eines jährlichen Durchschnitts für Sabag und für Sa-

577 Vgl. RPW 2007/2, 311, CRH/Gétaz Romang. 578 In der Eingabe vom 18. März 2013 gab CRH die Umsätze von Richner und Gétaz an (Act. 469, Antwort auf Frage 3). Von 2009 auf 2010 sank der angegebene Umsatz von Gétaz um rund CHF [...]. Der angegebene Umsatz von Richner stieg von 2009 auf 2010 um rund CHF [...]. Eine Verschiebung in derartigem Ausmass zwischen den beiden Tochtergesellschaften von CRH ist nur mit einer Änderung der administrativen Zu- rechnung von Umsätzen innerhalb des Konzerns zu erklären, also ob Umsätze von Niederlassungen von Gétaz in der Deutschschweiz ab 2010 als Umsätze von Richner in der Deutschschweiz erfasst werden. Die vom Parteigutachten CRH gemessenen Nettopreise von Gétaz und Richner basieren auf Datensätzen, wel- che die gleiche Umsatzverschiebung zwischen Richner und Gétaz abbilden. 579 Zudem zeigt sich ein im Parteigutachten ebenfalls nicht dargestellter Abfall des Umsatzes von Gétaz im Da- tensatz im Jahr 2012. 580 Act. 1162, 57 f.

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nitas Troesch angebracht. Dies hat das Parteigutachten CRH unterlassen und nicht disku- tiert.

638. Die Rabattmessung für die Herleitung der Nettopreise im Parteigutachten basiert auf Brutto- und Nettoumsätzen. Bei Umsatzdaten im Sanitärgrosshandel ist zu beachten, dass sich Änderungen in Bruttopreisen, Nettopreisen und Rabatten mit einer zeitlichen Verzöge- rung in die Umsätze niederschlagen (vgl. dazu ausführlich hinten Rz 1165 ff.). Dies bedeutet, dass der im März 2006 gemessene Rabatt sich aus einem gewichteten Durchschnitt von beispielsweise 10 % im Jahr 2006 vereinbarten Rabatten, 50 % im Jahr 2005 vereinbarten Rabatten, 30 % im Jahr 2004 vereinbarten Rabatten und 10 % im Jahr 2003 vereinbarten Rabatten zusammensetzt. In der Messung der Nettopreisentwicklung vermischt das Partei- gutachten Bruttopreisdaten, welche jährlich festgestellt werden, mit gleitenden Durchschnit- ten mehrerer vergangener Jahre bei Rabatten. Für eine Untersuchung einer gleichförmigen Auswirkung von Veränderungen von Bruttopreisen auf Veränderungen von Nettopreisen ist diese Datenkonstruktion nicht geeignet. Ohne Berücksichtigung dieser zeitlich ungleichen Zusammensetzung von Bruttopreisen und Nettopreisen in den Abbildungen, kann aus den Abbildungen des Parteigutachtens kein vertrauenswürdiger Schluss gezogen werden. Das Parteigutachten CRH hat diese Datenkonstruktion weder diskutiert noch in der Analyse be- rücksichtigt.

639. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Parteigutachten in Bezug auf den Zu- sammenhang zwischen Änderungen von Bruttopreisen und Änderungen von Nettopreisen wesentliche Punkte der Richtlinien zu ökonomischen Gutachten und damit die wissenschaft- lichen Mindestanforderungen an ein ökonomisches Gutachten nicht beachtet. Das Gutachten widerspricht seiner eigenen Analysegrundlage, aus welcher ein Zusammenhang zwischen Veränderungen der Bruttopreise und Veränderungen der Nettopreise ersichtlich ist. Ferner ist die Daten- und Messgrundlage der Analyse nicht vertrauenswürdig. Das Analyseergebnis, Brutto- und Nettopreise entwickelten sich unabhängig voneinander und es bestünde kein re- levanter Zusammenhang zwischen diesen Preisen, ist daher eine unbegründete Behaup- tung. Ad ii. Gleiche Rabatte bzw. Nettopreise

640. In der Untersuchung, ob gleiche Rabatte bzw. Nettopreise bestünden, stützt sich das Parteigutachten zum einen auf Abbildungen zur Entwicklung von absoluten und relativen Brutto- und Nettopreisen. Das Parteigutachten CRH stellt fest, dass zwischen den Nettoprei- sen von Sanitas Troesch, Sabag und den CRH-Gesellschaften beträchtliche Unterschiede bestünden. Im Parteigutachten wird die Hypothese aufgestellt, dass wenn ein relevanter Zu- sammenhang zwischen Brutto- und Nettopreisen der Sanitärgrosshändler bestünde, auch die Nettopreisniveaus unter den Grosshändlern (gleich wie bei den Bruttopreisen) praktisch identisch sein müssten. Eine ähnliche Hypothese führt das Parteigutachten CRH zu regiona- len Unterschieden bei den Rabatten auf. Wären die Rabatte (und damit die Nettopreise) we- sentlich von den Bruttopreisen getrieben, so müssten zumindest die Nettopreisniveaus ein- zelner Niederlassungen desselben Grosshändlers einheitlich sein, da für alle Niederlassun- gen die Bruttopreise gleich seien. Die Niederlassungen der Grosshändler wiesen höchst un- terschiedliche Rabatte und Nettopreisniveaus auf. Dass die Nettopreise trotz ähnlicher Brut- topreise dermassen unterschiedlich seien, beweise, dass Bruttopreise keine „wesentliche Relation“ zu Endverkaufspreisen hätten. Rabatte seien dagegen der dominante Wettbe- werbsparameter. Regionale und im Zeitverlauf unterschiedliche Nettopreise deuteten auf Veränderungen in der Wettbewerbsintensität hin. Wenn die Nettopreise zwischen den Grosshändlern abgesprochen wären, würde damit der Wettbewerb ausgeschaltet und es müssten gleichförmige Nettopreise zu beobachten sein. 581

581 Act. 1162, 32 ff.

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641. Das Parteigutachten geht der Frage nach, ob die Nettopreisniveaus einzelner Nieder- lassungen desselben Grosshändlers einheitlich sind. Da für alle Niederlassungen die Brutto- preise gleich sind, will das Parteigutachten an dieser Stelle wohl prüfen, ob der Bruttopreis der einzig bestimmende Preisbestandteil ist. Dieser Ausgangspunkt der Analyse ist mit Feh- lern behaftet. Denn die Feststellung, dass der Bruttopreis nicht der einzig bestimmende Preisbestandteil ist, bedeutet nicht, dass der Bruttopreis keinen Einfluss auf die Nettopreise hat. Es bedeutet lediglich, dass nebst den Bruttopreisen auch die Rabatte einen Einfluss auf den Nettopreis haben. Ein Zusammenhang zwischen Bruttopreis und Nettopreis besteht nicht nur dann, wenn der Bruttopreis alleine den Nettopreis beeinflusst. Er besteht auch dann, wenn wie vorliegend auch der Rabatt einen Einfluss auf den Nettopreis hat. Damit stösst die Argumentation des Parteigutachtens CRH, es bestehe kein relevanter Zusam- menhang zwischen Brutto- und Nettopreis, ins Leere.

642. Die Erläuterungen des Parteigutachtens CRH zur eigenen Analyse sind für die Nach- vollziehbarkeit der Argumentation des Parteigutachtens nicht ausreichend. Im Wesentlichen beschränken sich die Erläuterungen auf die Behauptung, dass ein relevanter Zusammen- hang dann bestünde, wenn die Nettopreisniveaus unter Grosshändlern – gleich wie bei den Bruttopreisen – praktisch identisch seien. Wieso dies von Bedeutung sein soll, führt das Gut- achten nicht aus. Ebenso wenig führt es aus, was unter „praktisch identisch“ in der Analyse zu verstehen ist. Unter der Berücksichtigung der Datenlage und der mit den Daten einherge- henden Messunsicherheit (vgl. oben Rz 634 ff.) wäre dies ein für die Interpretation der Ana- lyse entscheidender Punkt. Im Übrigen geht der Parteigutachter CRH selbst davon aus, dass verschiedene Gründe vorliegen, welche unterschiedliche Nettopreise begründen (vgl. Rz 643). Diese werden im Parteigutachten CRH jedoch nicht aufgeführt oder berücksichtigt.

643. Konfrontiert mit der Frage, weshalb der durchschnittliche relative Nettopreis von Sa- nitas Troesch in einem kompetitiven Markt über 8 Jahre immer höher als der von Konkurren- ten liegen könne, verwies der Gutachter auf die regionalen Unterschiede in den Rabatten. Dies habe das Sekretariat selbst dargestellt. Weiter verwies er darauf, dass Nettopreisunter- schiede z.B. aufgrund von Transportkosten bestehen würden und dass auch beispielsweise die Beratung zu berücksichtigen sei. Aufgrund der räumlichen Dimension des Marktes und der regional unterschiedlichen Wettbewerbsintensität sei nicht zu erwarten, dass es völlig einheitliche Nettopreise gäbe.582

644. Im Parteigutachten CRH werden die regionalen und im Zeitverlauf unterschiedlichen Nettopreise als Hinweis auf Veränderungen in der Wettbewerbsintensität gedeutet. Das Gut- achten argumentiert, wenn die Nettopreise zwischen den Grosshändlern abgesprochen wä- ren, wäre der Wettbewerb ausgeschaltet und es müssten gelichförmige Nettopreise zu be- obachten sein.

645. Das Parteigutachten CRH argumentiert somit, (a) dass aus dieser Abbildung zur Net- topreisentwicklung Schlüsse in Bezug auf das Wettbewerbsverhalten gezogen werden kön- nen, (b) dass bei Nettopreisabsprachen gleichförmige Nettopreise zu beobachten wären und (c) dass im Zeitverlauf unterschiedliche Nettopreise als Hinweis auf Veränderungen in der Wettbewerbsintensität gedeutet werden sollen. Wendet man diese Argumentationslinie des Parteigutachtens konsequent an, entsteht ein innerer Widerspruch im Parteigutachten:

646. In der Darstellung zu relativen Nettopreisen (a) des Parteigutachtens CRH ist für die Zeitperiode von 2004 bis 2009 bzw. 2010 festzustellen, dass die dargestellten Nettopreise von Gétaz, Richner und Sabag im Vergleich zur nachfolgenden Periode eng beieinander lie- gen (b). Damit wäre nach der Argumentation des Parteigutachtens aus der Darstellung zu folgern, dass die Wettbewerbsintensität nach 2009 bzw. 2010 zugenommen hat (c). Da Gétaz, Richner und Sabag innerhalb des SGVSB bis ins Jahr 2007 die gleichen Bruttopreise hatten und ab dem Jahr 2008 unterschiedliche Bruttopreise (vgl. unten ab Rz 2118 Lemma i)

582 Act. 1168, Zeile 60 ff.

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ist dies ein Indiz dafür, dass bei gleichen Bruttopreisen die Wettbewerbsintensität geringer ist, als bei zwischen den Grosshändlern unterschiedlichen Bruttopreisen. Dieser Schluss steht im Widerspruch zur Argumentation des Parteigutachtens, wonach ein Bruttopreissys- tem bei identische Bruttopreisen am vorteilhaftesten wäre (vgl. oben Rz 611).

647. Der jeweils nur kurz ausgeführten Analyse und Argumentation des Parteigutachtens ist nicht zu folgen. Wie bereits oben festgestellt (Rz 634 ff.), können keine aussagekräftigen Schlüsse aus der Grundlage der Daten bzw. der im Parteigutachten gemessenen Nettoprei- sen gezogen werden. Zudem bestehen mehrere Gründe dafür, dass sich die Rabatte zwi- schen den Niederlassungen einzelner Grosshändler unterscheiden. So ist davon auszuge- hen, dass zwischen den Regionen Kostenunterschiede bestehen. Beispielsweise dürfte der Transport in Bergkantonen stärker ins Gewicht fallen als im Mittelland. Bei unterschiedlichen Kosten sind bei vergleichbaren Bruttopreisen unterschiedliche Rabatte zu erwarten.

648. Weiter ist zu beachten, dass die dargestellten Rabatte bzw. Nettopreise jeweils auf durchschnittlichen Werten je Niederlassung bzw. für die gesamte Schweiz basieren. Beste- hen unterschiedliche Rabatte zwischen den Regionen, führt das dazu, dass der schweizwei- te Durchschnittsrabatt von Unternehmen welche in verschiedenen Regionen tätig sind, ent- sprechend unterschiedlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn in jeder Region alle dort tätigen Unternehmen jeweils den gleichen Rabatt aufweisen. Da Sanitas Troesch schweizweit, Richner in der Deutschschweiz, Gétaz in der Westschweiz und Sabag regional tätig sind, sind die Durchschnittsrabatte bzw. damit hergeleitete Nettopreise nicht direkt vergleichbar. Für den Vergleich von Rabatten zwischen Regionen ist zudem noch zu berücksichtigen, dass im Sanitärgrosshandel objektindividuelle Rabatte gewährt werden. Dabei ist zu erwar- ten, dass ein Abnehmer bei einer Überbauung mit 50 Wohnungen einen höheren Rabatt für 50 Badezimmer erhalten wird, als der Ersteller eines Einfamilienhauses mit einem einzigen Bad. Daher ist zu erwarten, dass städtische Regionen mit umfangreicheren Überbauungen einen höheren durchschnittlichen Rabatt aufweisen, als ländliche Regionen. Aufgrund des- sen kann nicht ohne weiteres ein Schluss von den beobachteten Rabatten auf die Wettbe- werbsintensität in den verschiedenen Regionen gezogen werden. Dies wäre im Parteigut- achten CRH zu diskutieren gewesen.

649. Gesamthaft betrachtet ist die Analyse der Unterschiede zwischen Rabatten bzw. Net- topreisen des Parteigutachtens somit nicht nachvollziehbar und unbegründet. Ad iii. ökonometrische Analyse

650. Im Kapitel 3.4 führt das Parteigutachten CRH eine ökonometrische Analyse durch. Ei- ne direkte ökonometrische Analyse der Auswirkung der Bruttopreise auf die Nettopreise sei vorliegend aufgrund von starker Multikollinearität nicht möglich, da die beiden erklärenden Variablen Bruttopreis und Einstandspreis eine starke Korrelation aufwiesen. Im Anhang des Parteigutachtens wird zu diesem Punkt die Korrelation zwischen Einstands-, Brutto- und Net- topreis sowie zwischen den Differenzen der logarithmierten Werte dieser Preise berechnet und dargestellt.583

651. Multikollinearität beschreibt ein ökonometrisches Problem, bei dem im Extremfall der jeweilige Einfluss von zwei Variablen auf eine dritte Variable nicht sauber getrennt voneinan- der erfasst werden kann. Lediglich der gemeinsame Effekt der beiden Variablen könnte sau- ber erfasst werden.584 Das Parteigutachten CRH folgert somit, dass der Einfluss von Brutto- preisen und Einstandspreisen auf die Nettopreise nicht getrennt betrachtet werden könne. Das Parteigutachten leitet diesen Schluss einzig aus einer hohen Korrelation zwischen Ein- standspreisen und Bruttopreisen ab. Das Vorgehen entspricht jedoch nicht wissenschaftli- chen Standards. Eine hohe Korrelation zwischen Einstandspreisen und Bruttopreisen, ist

583 Act. 1162, Seiten 35 und 61. 584 PETER DAVIS/ELIANA GARCÉS, Quantitative Techniques for Competition and Antitrus Analysis, 2010, 85 f.

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zwar ein guter Anhaltspunkt für das Bestehen von Multikollinearität. Die Betrachtung der Kor- relationen stellt jedoch für sich genommen kein ausreichender Hinweis dar, welcher gegen eine Analyse der Daten spricht.585

652. Das Parteigutachten CRH macht keine Angaben darüber, welche ökonometrische Schätzung hätte vorgenommen werden sollen, wenn keine Multikollinearität bestehen würde. Zumindest kann aus den Ausführungen geschlossen werden, dass der Einfluss sowohl von Bruttopreisen als auch von Einstandspreisen auf die Nettopreise hätte untersucht werden sollen. Für die Differenzen der logarithmierten Bruttopreise und die Differenzen der logarith- mierten Einstandspreise ist unter Beizug der üblichen Messgrössen für Multikollinearität kein Problem ersichtlich.586 Zur Überprüfung führten die Wettbewerbsbehörden ökonometrische Analysen, bei denen Nettopreise mit Bruttopreisen und Einstandspreisen erklärt werden, aus. Diese zeigen ebenfalls keine typischen Anzeichen von Multikollinearität.587 Somit ist die Argumentation des Parteigutachtens CRH, dass eine direkte ökonometrische Analyse der Auswirkung der Bruttopreise auf die Nettopreise aufgrund von Multikollinearität nicht möglich sei, nicht nachvollziehbar. Hätte das Parteigutachten diese Analysen, bei denen Nettopreise mit Bruttopreisen und Einstandspreisen erklärt werden, durchgeführt, wäre ersichtlich gewe- sen, dass den Bruttopreisen ein stärkerer Einfluss auf die Nettopreise zukommt als den Ein- standspreisen. Dies stünde im Widerspruch zum Ergebnis des Gutachtens.588

653. Anstelle einer direkten ökonometrischen Analyse des Zusammenhangs zwischen Ein- stands- Brutto- und Nettopreisen führt das Parteigutachten CRH eine Analyse des Zusam- menhangs zwischen Bruttopreisen und der Marge durch. Die aufgeführte Hypothese lautet: „Sofern der vom Sekretariat behauptete Zusammenhang zwischen Brutto- und Nettopreisen bestünde, müsste c.p. [ceteris paribus]589 der Bruttopreis auch einen signifikanten Einfluss auf die Bruttomarge (Differenz zwischen Einstands- und Nettopreis) der Grosshändler ha- ben.“ Die Analyse zeige, dass Veränderungen in den Bruttopreisen sich nicht auf die Margen ausgewirkt hätten. Daraus sei zu schliessen, dass Nettopreisänderungen primär aus Ände- rungen der Einstandspreise resultierten. Änderungen in den Bruttopreisen, die unabhängig von den Einstandspreisen erfolgten, würden durch entsprechende Rabattänderungen kom- pensiert und hätten sich nicht systematisch auf die Nettopreise bzw. die Margen der Gross- händler ausgewirkt. Dem Anhang des Parteigutachtens CRH ist zu entnehmen, dass hierzu der Einfluss einer Veränderung der Bruttopreise auf die prozentuale Marge mit einer Regres- sion untersucht wird. Dabei zeigten die Gütemasse, dass die untersuchten Modelle nur einen sehr geringen Erklärungsgehalt besitzen würden. Das hiesse, eine Veränderung der Brutto- preise eigne sich nicht, um die Veränderung der prozentualen Margen zu erklären.590

654. Das Parteigutachten CRH führt somit die zu testende Hypothese auf. Die Datenqualität wird bis auf die Korrelation zwischen Bruttopreisen und Einstandspreisen nicht besprochen.

585 JEFFREY T. WALKER/SEAN MADDAN, Statistics in Criminology and Criminal Justice Analysis and Interpretation, 2013, 418. 586 Herangezogen wurden für die Messung die entsprechend dem Quellcode des Parteigutachtens CRH aufbe- reiteten Daten. Als Messgrössen wurden der Varianzinflationsfaktor (VIF) und der Konditionsindex herange- zogen. Vgl. zu diesen Messgrössen WALKER/MADDAN (Fn 585), 419 f., und JEFFREY M. WOLDRIDGE, Econo- metric Analysis of Cross Section and Panel Data, 2010, 93 f. 587 In diesen ökonometrischen Analysen wurden im Wesentlichen die Differenzen logarithmierter Nettopreise als abhängige Variable und die Differenzen lorgarithmierter Bruttopreise sowie die Differenzen lorgarithmier- ter Einstandspreise verwendet. Übliche Anzeichen von Multikollinearität sind: i. Kleine Änderungen im Da- tensatz führen zu starken Änderungen in den Koeffizienten der Schätzung. ii. Koeffizienten weisen hohe Standardabweichungen und tiefe Signifikanzniveaus aus, obwohl sie gemeinsam signifikant sind. iii. Die Koeffizienten haben „falsche“ Vorzeichen oder sind in einer unplausiblen Grössenordnung. Vgl. dazu WILLIAM H. GREENE, Econometric Analysis, International Edition, 2003, 57. 588 Aufgrund der in Rz 665 ff aufgeführten Datengrundlage sind die Analysen mit den Daten des Parteigutach- tens als Beweismittel nicht geeignet. 589 Gegeben alles andere bleibt gleich. 590 Act. 1162, Seiten 36 und 62.

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Die kurze Darstellung der Ergebnisse der Analyse ist nicht nachvollziehbar, da diese nur aus der Aufführung des technischen Analyseresultats und dem unpräzisen Verweis auf „Güte- masse“ besteht, ohne die Gütemasse zu bezeichnen.591 Die Interpretation des Analyseer- gebnisses ist nicht weiter erläutert, als dass aufgeführt wird, dass kein Einfluss von Verände- rungen von Bruttopreisen auf Veränderungen der Marge bestünde. Daraus wird ohne weitere Begründung geschlossen, dass Änderungen der Nettopreise primär aus Änderungen der Einstandspreise resultierten. Damit erfüllt das Parteigutachten CRH in ihrer ökonometrischen Analyse die in den Richtlinien zu ökonomischen Gutachten aufgeführten Mindeststandards (Rz 592) nicht. Die Analyse, wie im Parteigutachten CRH dargestellt, kann dadurch nicht als Beweisgrundlage dienen.

655. Nach der Hypothese des Parteigutachtens CRH soll geprüft werden, ob c.p. der Brut- topreis auch einen signifikanten Einfluss auf die Bruttomarge der Grosshändler hat. Dabei steht die Wendung „c.p.“ für ceteris paribus und entspricht somit der Bedingung, dass alle anderen (relevanten) Faktoren gleich bleiben würden. Dies wird in der Analyse des Partei- gutachtens jedoch nicht berücksichtigt.

656. Die im Parteigutachten untersuchte Regressionsgleichung geht dem Einfluss von pro- zentualen Änderungen der Bruttopreise auf Änderungen in der prozentualen Marge nach. Die Regressionsgleichung enthält keine Kontrollvariablen, welche den Effekt der Inflation o- der der gleichzeitigen Bruttopreis- und Rabattsenkungen durch die Grosshändler 2005 und 2012 erfassen würden. Damit misst die ökonometrische Analyse nicht den Einfluss von Brut- topreisen auf die Margen unter der Bedingung ceteris paribus - gegeben alles andere bleibt gleich, wie das Parteigutachten behauptet.592

657. Vielmehr wird mit dieser Regressionsgleichung ohne entsprechende Kontrollvariablen auch gemessen, ob die Inflation einen Einfluss auf die Marge hat. In der untersuchten Perio- de fand eine starke Erhöhung der Preise durch die Hersteller statt. Diese führte dazu, dass die Einkaufspreise der Sanitärgrosshändler stiegen, weshalb die Sanitärgrosshändler ihrer- seits ihre Bruttopreise und Nettopreise erhöhten. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein systematischer Einfluss von höheren Bruttopreisen aufgrund gestiegener Herstellerpreise auf die Marge besteht, also eine Steigerung der Einkaufspreise zu höheren prozentualen Mar- gen führt. Daher wird ein zu messender Einfluss von Bruttopreisen auf die Margen durch den mitgemessenen Einfluss der Herstellerinflation auf die Margen überdeckt. Somit muss damit gerechnet werden, dass schliesslich der gemessene Koeffizient der Bruttopreise kein Ein- fluss anzeigen wird, weil die mitgemessene Inflation keinen Einfluss auf die Margen hat.

658. In Bezug auf die Bruttopreis- und Rabattsenkungen 2005 und 2012 besteht die gleiche Problematik. Aufgrund der gleichzeitigen Rabattsenkung durch die Grosshändler dürfte sich die Senkung der Bruttopreise auf die Jahre 2005 und 2012 kaum auf die Margen ausgewirkt haben. Für die Periode zwischen 2005 und 2012 ist keine dementsprechende gleichzeitige Anpassung von Bruttopreisen und Rabatten bekannt. In diesem Zeitraum wäre entsprechend der Hypothese zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und der Marge ausserhalb der Sonderereignisse der Bruttopreissenkung bestehen würde. Da aber die star- ken Bruttopreis- und Rabattbewegungen auf die Jahre 2005 bzw. 2012 in der Analyse mit der restlichen Periode vermischt werden, ohne dass in der Analyse dies überhaupt berück-

591 Act. 1162, 62. 592 Sollen mittels ökonometrischen Analysen kausale Beziehungen gefunden werden, ist die ceteris paribus Bedingung einzuhalten. Dies bedeutet, dass nebst der untersuchten Einflussgrösse auch Kontrollvariablen in die Regression einbezogen werden müssen. Mit diesen Kontrollvariablen wird der Einfluss der Kontrollva- riablen in der Regressionanalye berücksichtigt, indem diese in Bezug auf die untersuchte Variable „konstant gehalten“ wird. Das Auslassen von notwendigen Kontrollvariablen bedeutet, dass die ceteris paribus Bedin- gung nicht gilt, sondern vielmehr mit dem Koeffizienten der untersuchten Variablen auch der Einfluss der ausgelassenen Kontrollvariablen (mit)gemessen wird. Vgl. dazu WALKER/MADDAN (Fn 585), Fussnote 6 Seite 56 und WOLDRIDGE (Fn 586), 3 f.

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sichtigt wird, ist ebenfalls von einer Abschwächung der Messung des Einflusses von Brutto- preisen in der durchgeführten Analyse zu rechnen.

659. Diese in einer ökonometrischen Analyse notwendigen Überlegungen wurden im Par- teigutachten weder diskutiert noch umgesetzt. Das Parteigutachten führte auch im Gegen- satz zur anderen ökonometrischen Analyse593 keinen entsprechenden statistischen Waldtest an, welcher Hinweise darauf gegeben hätte, ob Kontrollvariablen für zeitliche Veränderungen notwendig wären. Ein von den Wettbewerbsbehörden in Analogie zum Parteigutachten durchgeführter Waldtest zeigt jedoch, dass auch in der Analyse des Einflusses von Brutto- preisen auf die Margen Kontrollvariablen für Jahreseffekte angebracht wären.594

660. Somit ist festzustellen, dass die im Parteigutachten aufgeführte Hypothese von den Gutachtern gar nicht überprüft wird. Die für kausale Aussagen wichtige ceteris paribus Be- dingung der Hypothese wird in der Analyse nicht umgesetzt. Dies wäre für eine aussagekräf- tige ökonometrische Analyse jedoch notwendig.

661. Die Ausführungen zur Interpretation der Analyseergebnisse im Anhang des Parteigut- achten CRH beschränken sich auf die Klausel, dass die Gütemasse zeigten, dass die Model- le nur einen sehr geringen Erklärungsgehalt hätten. Welche Gütemasse damit gemeint sein sollen und aufgrund welcher Werte das Parteigutachten diese Schlüsse zieht, ist nicht aufge- führt.595 Aus diesem Grund wird nachfolgend das Analyseergebnis des Parteigutachtens überprüft.

662. In den Analyseresultaten im Anhang des Parteigutachtens lässt sich erkennen, dass sowohl bei der Regression mit den Daten von Gétaz als auch bei der Regression mit den Daten von Richner der Koeffizient der Bruttopreisänderung statistisch signifikant ist. Das Be- stimmtheitsmass ist nach dem Waldtest bei beiden Gesellschaften ebenfalls statistisch signi- fikant. Damit wäre aus den im Parteigutachten durchgeführten Rechnungen nach den übli- chen Gütemassen von einem Einfluss einer prozentualen Veränderung von Bruttopreisen auf eine Veränderung der Marge in Prozent auszugehen. Die Schätzresultate stehen somit im Widerspruch zur Interpretation des Parteigutachtens. Um diesen Widerspruch zu lösen wäre es erforderlich, dass das Parteigutachten CRH begründet, aufgrund welcher Anhaltspunkte und aufgrund welcher Gütemasse mit welchen Schwellenwerten kein Zusammenhang zwi- schen Bruttopreisen und der Marge zu erkennen sei.

663. Aus der angeblich nicht vorhandenen Auswirkung von Bruttopreisen auf die Margen schliesst das Parteigutachten CRH, dass Nettopreisänderungen primär aus Änderungen der Einstandspreise resultieren würden. Dieser Schluss ist bei der angewandten Analyse nicht zulässig, da sie keine Elemente umfasst, welche die Erklärungsgüte von Einstandspreisen im Vergleich zu Bruttopreisen erfasst. Eine Überprüfung zeigt, dass wenn das Parteigutach- ten CRH mit der gleichen Analysemethodik den Einfluss von Einstandspreisen auf die Marge untersucht hätte596, würde das Ergebnis der Regression einen ähnlichen Erklärungsgehalt aufweisen wie die Analyse des Einflusses der Bruttopreise. Damit wäre mit analogem Vor- gehen in der Argumentation wie im Parteigutachten zu schliessen, dass Einstandspreise sich nicht auf die Margen auswirken würden und somit Nettopreisänderungen primär aus Brutto-

593 Für die Untersuchung des Zusammenhangs zwischen Brutto- und Nettopreisänderungen führt das Partei- gutachten aus „Des Weiteren sind auf Grundlage eines Waldtest „time-fixed-effects“ zu berücksichtigen, da die Nullhypothese, dass alle Jahresdummies einen Koeffizienten von null aufweisen zurückgewiesen wer- den muss.“ (Act. 1162, 64). 594 Für den Waldtest ergänzten die Wettbewerbsbehörden den Quellcode des Parteigutachtens (Act. 1162, Quellcode 5.5 und Quellcode 5.6, Seite 69 ) mit den Befehl „testparm _IJ*“. Sowohl bei Richner als auch bei Gétaz ergibt die Statistische Analyse das Resultat „Prob > chi2 = 0.0000“. Dies bedeutet, mit einer Wahr- scheinlichkeit von 0% ergeben sämtliche Kontrollvariablen für Jahreseffekte gleichzeitig den Wert Null. 595 Act. 1162, 62. 596 Anstelle der Differenzen der logarithmierten Bruttopreise wird in die Regressionsgleichung des Parteigut- achtens die Differenz der logarithmierten Einstandspreise als unabhängige Variable verwendet.

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preisänderungen resultierten. Der Grund dafür liegt unter anderem darin, dass die Änderun- gen der Einstandspreise ebenfalls durch die Inflation der Herstellerpreise getrieben sind. Diese mit den Einstandspreisen mitgemessene Inflation wirkt sich jedoch nicht auf die Mar- gen aus.

664. Wollte das Parteigutachten CRH untersuchen, ob sich Änderungen in den Bruttoprei- sen, welche unabhängig von den Einstandspreisen erfolgten, auf die Margen auswirkten, hätte das Parteigutachten in der Analyse nebst den Bruttopreisen auch die Einstandspreise einbeziehen müssen. Bei einer derartigen Regressionsgleichung wäre die Untersuchung ei- nes Einflusses von Bruttopreisen, welcher unabhängig von Einstandspreisen erfolgt, mög- lich. Das im Parteigutachten CRH angeführte Argument, dass bei Einbezug von Bruttoprei- sen und Einstandspreisen Multikollinearität vorliegen würde, stellt sich bei genauerer Be- trachtung als unbegründet heraus (vgl. oben Rz 616 ff). Die Überprüfung einer Regression, bei der der Einfluss von Bruttopreis- und Einstandspreisänderungen auf Änderungen der Marge untersucht wird597, zeigt, dass der gemessene Einfluss von Bruttopreisänderung ge- geben die Einstandspreisänderungen hoch ist. Dies steht im Widerspruch zum Analyseer- gebnis des Parteigutachtens.

665. Das Parteigutachten CRH verwendet für ihre ökonometrische Analyse Datensätze von Richner und Gétaz. Diese enthalten über mehrere Jahre Angaben zu Menge, Bruttoumsatz, Nettoumsatz und Einkaufskosten je Produkt, welches über eine sechsstellige SGVSB Num- mer identifiziert wird. Die Datensätze wurden um Datenzeilen bereinigt, welche negative Mengen, Kosten oder Umsätze aufwiesen. Weiter wurden Datenzeilen mit errechneten Mar- gen von über 200 % entfernt, welche vermutlich auf fehlerhaft ausgewiesene Einkaufskosten zurückzuführen seien. Dem Quellcode ist zudem zu entnehmen, dass Datenzeilen mit nega- tiven Margen ebenfalls für die Analyse entfernt wurden. Die verschiedenen Preise wurden aus Umsatz bzw. Kosten geteilt durch die Menge hergeleitet.598

666. Die Datengrundlage des Parteigutachtens CRH beruht somit auf Umsätzen und Men- gen, aus welchen Preise abgeleitet werden. Damit wäre zu prüfen gewesen, ob die Angaben der Rohdaten synchron erfasst werden. Ansonsten besteht die Gefahr von Messfehlern.

667. Da im Sanitärgrosshandel die Vereinbarung der Lieferung zeitlich der Lieferung vorge- lagert ist (vgl. dazu ausführlich hinten Rz 1165 ff.), ist zu vermuten, dass die errechneten Preise nicht den gleichen Zeitpunkt erfassen. Typischerweise werden in einer unterneh- mensinternen elektronischen Rechnungserfassung die Brutto- und Nettopreise einer einzel- nen Liefervereinbarung zu einem Zeitpunkt erfasst. Die Einstandspreise fliessen typischer- weise mit Stichtag der Lieferung, also zu einem späteren Zeitpunkt als die Brutto- und Netto- preise, in die unternehmensinternen Daten ein. An welchem Zeitpunkt die Menge gemessen wird, ist nicht ersichtlich. Da vorliegend Jahresdurchschnitte der Preise errechnet werden, enthalten die errechneten Durchschnittspreise Brutto- und Nettopreisvereinbarungen aus un- terschiedlichen Jahren. Es ist davon auszugehen, dass die Mengen ebenfalls zu unter- schiedlichen Zeitpunkten gemessen werden. Eine beispielhafte Inspektion der Daten einer Dusch-WC Anlage599 zeigt bei Richner und bei Gétaz zwischen den Umsätzen und Mengen mehrfach unterschiedliche Bewegungen. Dies zeigt, dass die Messung der Menge und der Umsätze zeitlich nicht synchron verlaufen. Dies führt dazu, dass die aus Umsätzen und Menge hergeleitete Brutto-, Netto- und Einstandspreise verschiedentlich gleichförmige Be- wegungen aufweisen, welche nur auf die asynchron gemessenen Mengen zurückzuführen sind.600 Damit besteht eine parallele Veränderung der gemessenen Preise, welche nicht auf

597 Erweiterung der Regressionsgleichung des Parteigutachtens CRH um die Differenz der logarithmierten Ein- standspreise als unabhängige Variable. 598 Act. 1162, Seiten 47 und 61. 599 SGVSB-Nummer 311 211. 600 Beispielsweise zeigen die Daten des Parteiguachtens für Richner bei der Dusch-WC Analge mit der SGVSB-Nummer 311 211 von 2006 auf 2007 eine Reduktion der Bruttopreise um 18% und eine Reduktion

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Zusammenhänge zwischen den Preisen sondern auf Messfehler zurückzuführen sind. Diese parallele Veränderung aufgrund von Messfehlern spiegelt sich in den Resultaten der Analyse als vermeintlicher Zusammenhang wider. In der Interpretation der ökonometrischen Analy- sen kann somit nicht unterschieden werden, ob ein gemessener Zusammenhang zwischen Brutto- und Nettopreisen aufgrund von tatsächlichen Zusammenhängen zwischen den Prei- sen oder aufgrund von gemeinsamen Messfehlern entsteht. Damit liegt ein Messfehler vor, welcher in ökonometrischen Analysen zu systematisch verzerrten Ergebnissen führt.601 So- lange diese Messfehler nicht mit angemessenen ökonometrischen Methoden herausgefiltert werden, ist keine Aussage möglich.

668. Die Produktidentifikation erfolgt über eine sechsstellige Artikelnummer des SGVSB. In der Artikelverwaltung des SGVSB werden mit einer zwölfstelligen Nummer zusätzlich Farb- und Ausführungsvarianten unterschieden. Damit vermengt der errechnete Durchschnittspreis im Parteigutachten CRH Produkte unterschiedlicher Ausführungs- und Farbvarianten, welche unterschiedliche Preise haben. Ein beispielhafter Vergleich beim Produkt Abdeckplatte Bole- ro602 zeigt, dass in den Daten der Analyse verschiedene Varianten desselben Produkts ver- mischt werden.

669. CRH reichte mit Eingaben vom Frühjahr 2012 dem Sekretariat Angaben zu Bruttoprei- sen von Richner und Gétaz aus ihren IT-Systemen ein.603 Darin sind getrennte Angaben der Bruttopreise für die Farbvarianten der Abdeckplatte Bolero enthalten. Die mit dem Datensatz des Parteigutachtens errechneten durchschnittlichen Bruttopreise der Abdeckplatte Bolero liegen zwischen den Bruttopreisen der Eingaben von CRH aus dem Frühjahr 2012. Dies zeigt, dass im Brutto- und Nettopreis verschiede Produkte fälschlicherweise als ein Produkt im Parteigutachten behandelt werden. Das Beispiel der Abdeckplatte Bolero legt weiter of- fen, dass nicht nur verschiedene Varianten mit unterschiedlichen Preisen des gleichen Pro- dukts vermischt werden, sondern gänzlich unterschiedliche Produkte. So findet sich in der Eingaben von CRH vom Frühjahr 2012, dass bei Gétaz unter derselben sechsstelligen Nummer der Abdeckplatte Bolero zusätzlich ein weiteres Produkt in den Daten von Gétaz hinterlegt ist.604 Damit liegt ein weiterer Messfehler vor, welcher in ökonometrischen Analy- sen zu systematisch verzerrten Ergebnissen führt. Auch der Effekt dieses Messfehlers wäre bei einer ökonometrischen Analyse mit angemessenen ökonometrischen Methoden heraus- zufiltern. Da das Parteigutachten den Messfehler unbeachtet lässt, kann aus ihrem Analy- seergebnis nichts abgeleitet werden.

670. CRH reichte im Frühjahr 2012 auch Angaben zu Nettoumsatz und Menge der zehn meistverkauften Produkte je Kategorie ein.605 Die Nettoumsätze und Mengen dieser Eingabe können mit den Angaben zu Nettoumsätzen und Mengen des Parteigutachtens verglichen werden. Der Umfang der Messfehler in den Daten des Parteigutachtens kann anhand dieses

der Nettopreise um 19,5%. Tatsächlich sind die Bruttopreise der unterschiedlichen Ausführungen des Dusch-WC mit der SGVSB-Nummer 311 211 von 2006 auf 2007 um 1,7% gestiegen. Da der Anstieg der Menge von 2006 auf 2007 um 46% deutlich höher war als der Anstieg des Bruttoumsatzes von 19,7% bzw. des Nettoumsatzes von 17,6%, sind die gleichförmig fallenden Bruttopreise und Nettopreise des Parteigut- achtens auf die Mengensteigerung zurückzuführen und nicht auf tatsächliche Entwicklungen. 601 Da dieser Messfehler sowohl in der abhängigen Variable Nettopreis bzw. Marge als auch in der unabhängi- gen Variable Bruttopreis enthalten ist, ist eine Regression verzerrt. Vgl. DAVIS/GARCÉS (Fn 584), 86 f. oder WOLDRIDGE (Fn 586). 602 Sechsstellige SGVSB Nummer 364 098. In der Farbvariante weiss mit der neunstelligen SGVSB Nummer 364 098 100 und in der Farbvariante mattverchromt mit der neunstelligen SGVSB Nummer 364 098 503. Da keine zusätzlichen Ausführungsvarianten bestehen, ist vorliegend nicht mit einer zwölfstelligen SGVSB Nummer zu unterscheiden. 603 Act. 150 und 176. 604 Unter der SGVSB Nummer 364 098 000 besteht der Artikel „RESERVOIR A ENCASTRER GEBERIT DECL. DEVANT, 2 QUANT.RINCAGE“. 605 Zu den Angaben zum Umsatz der zehn meistverkauften Produkten je Kategorie vgl. die Eingaben von CRH vom 5. April 2012, Act. 209, und vom 9. Mai 2012, Act. 224.

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Vergleichs summarisch überprüft werden. Bei den auf Richner bezogenen Datensätzen lie- gen für die Jahre 2008 bis 2011 für jeweils 90 Produkte vergleichbare Angaben vor. Von die- sen 360 Beobachtungen stimmen bei 102 Beobachtungen (28 %) die Angaben zu Nettoum- satz und Menge überein. Bei 21 Beobachtungen (6 %) stimmt der Nettoumsatz überein, die Menge ist jedoch unterschiedlich. Bei 237 Beobachtungen (66 %) sind sowohl Menge als auch Umsatz unterschiedlich. Bei den auf Gétaz bezogenen Datensätzen liegen für die Jah- re 2002 bis 2012 für jeweils 90 Produkte vergleichbare Angaben vor. Von diesen 990 Be- obachtungen stimmen bei 532 Beobachtungen (54 %) die Angaben zu Nettoumsatz und Menge überein. Bei einer Beobachtung stimmt die Menge überein, der Nettoumsatz ist je- doch unterschiedlich. Bei 456 Beobachtungen (46 %) sind sowohl Menge als auch Umsatz unterschiedlich. Für eine Beobachtung fehlen Angaben im Datensatz des Parteigutachtens. Somit ist festzustellen, dass in den Datensätzen des Parteigutachtens die Messfehler weit verbreitet sind. Eine weitere summarische Prüfung der Qualität der in der ökonometrischen Analyse des Parteigutachtens CRH verwendeten Daten anhand von Streudiagrammen zeigt, dass die Messfehler stark ausgeprägt sind. Die berechneten Einstands-, Brutto- und Netto- preise fallen teilweise in einem Jahr um beinahe 100 % und steigen teilweise über mehrere hundert Prozent. Insgesamt ist somit festzustellen, dass in den Datensätzen des Parteigut- achtens die Messfehler stark ausgeprägt sind. Ergebnissen einer ökonometrischen Analyse mit diesen Daten, ohne dass die Messfehler und ihre Auswirkungen dabei angemessen be- rücksichtigt werden, kann nicht vertraut werden.

671. Gesamthaft kann für die ökonometrische Analyse des Parteigutachtens CRH festge- stellt werden, dass sie die in den Richtlinien zu ökonomischen Parteigutachten aufgeführten Mindeststandards nicht erfüllt (Rz 616). Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Darstellung und Interpretation des Analyseresultats sowie die Auseinandersetzung mit den eigenen Da- ten. Die Überprüfung der ökonometrischen Analyse zeigt, dass keine Probleme mit Multikol- linearität vorliegen, jedoch die aufgrund der angeblichen Multikollinearität nicht durchgeführte Analyse für einen relevanten Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und Nettopreisen sprechen würde. Die Interpretation der ökonometrischen Analyse im Parteigutachten CRH ist nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch zur üblichen Interpretation von Gütemassen. Das Parteigutachten zieht aus der ökonometrischen Analyse Schlüsse, die von der Analyse nicht gedeckt sind. Die im Parteigutachten CRH verwendeten Daten stellen sich bei näherer Betrachtung als ungeeignet für die vorgenommenen Analysen heraus. Damit ist die im Par- teigutachten CRH dargestellte ökonometrische Analyse ungeeignet. Sie stellt daher ein un- taugliches Beweismittel dar und ist nicht weiter zu beachten. Weitere Vorbringen

672. Das Parteigutachten CRH enthält ausserhalb des Kapitels 3.4 eine weitere empirische Analyse zum Zusammenhang der Preisbestandteile Bruttopreise, Rabatte und Nettopreise. Das Parteigutachten vergleicht die Umsatzentwicklung von Herstellern, von CRH mit dem Bruttopreisindex des Sekretariats. Diese wird nachfolgend geprüft.

673. Das Parteigutachten CRH führt auf, dass sich der Umsatz der Grosshändler grundsätz- lich unabhängig vom Bruttopreisniveau entwickle. Der Umsatz der CRH-Gesellschaften ent- wickle sich nicht gleichförmig mit den Bruttopreisen. Dies sei ein klares Indiz dafür, dass die Sanitärgrosshändler ihre Rabatte den Bruttopreisentwicklungen anpassen müssten, um star- ke Veränderungen in den Nettopreisen zu vermeiden. Hingegen bestehe ein stärkerer Zu- sammenhang zwischen der Umsatzentwicklung der Hersteller und dem Bruttopreisindex. Die Bruttopreise basierten auf Hersteller-Bruttopreisempfehlungen. Somit weise der Bruttopreis- index naturgemäss eine hohe Korrelation zu der Herstellerpreis-Entwicklung auf. Dass auch deren Umsätze stark mit dem Bruttopreisindex korrelieren, sei ein klares Indiz darauf, dass

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die Hersteller zusammen mit den Hersteller-Bruttopreisempfehlungen auch die Werkpreise und damit die Einstandspreise der Grosshändler erhöht hätten.606

674. Im Parteigutachten CRH findet sich keine explizit formulierte Hypothese im Zusam- menhang mit dieser Analyse. In den Ausführungen zum Ergebnis der Analyse bleibt unklar, anhand welcher Kriterien ein Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Herstellerum- sätze mit den Bruttopreisen und anhand welcher Kriterien eine unabhängige Entwicklung der Umsätze der Grosshändler von den Bruttopreisen erkannt werden soll. Zudem ist, wie weiter unten ausgeführt wird, die Datenlage falsch wiedergegeben.

675. In der Abbildung 5 des Parteigutachtens CRH ist angegeben, dass die Umsatzentwick- lung der Hersteller mit Sanitärgrosshändlern angegeben sei. Dabei verweisen sie auf die Rz 1140 des Antrags des Sekretariats vom 20. Mai 2014. An dieser Stelle ist im Antrag eine Ta- belle aufgeführt, welche verschiedene Angaben umfasst. In der ersten Zeile der Tabelle wird der Umsatz der befragten Hersteller mit den Sanitärgrosshändlern angegeben. Von 2004 bis 2008 steigt der dort aufgeführte Umsatz der Hersteller um rund 60 %. Der Abbildung 5 des Parteigutachtens ist jedoch zu entnehmen, dass die dargestellte Umsatzentwicklung der Hersteller von 2004 bis 2008 um 20 % steigt. Damit ist ausgeschlossen, dass sich das Par- teigutachten CRH auf die erste Zeile „Umsatz mit Sanitärgrosshandel“ bezieht. Hingegen steht in der fünften Zeile dieser Tabelle im Antrag des Sekretariats der errechnete Umsatz Sanitärgrosshandel. Dessen Berechnung beruht auf den Umsatzangaben der Parteien, wel- che anhand ihres Anteils am Umsatz der Hersteller hochgerechnet wurden. Der errechnete Umsatz des Sanitärgrosshandels stieg von 2004 bis 2008 um 20 %. Auch der übrige Verlauf der in der Abbildung 5 des Parteigutachtens CRH mit Umsatzentwicklung Hersteller be- zeichneten Entwicklung deckt sich mit der Entwicklung des errechneten Umsatzes Sanitär- grosshandel. Damit ist festzustellen, dass das Parteigutachten CRH mit der Abbildung 5 die Umsatzentwicklung der Sanitärgrosshändler und die Umsatzentwicklung von CRH mit dem Bruttopreisindex vergleicht.

676. Das Parteigutachten CRH argumentiert, dass ein stärkerer Zusammenhang zwischen der Umsatzentwicklung der Hersteller und dem Bruttopreisindex bestehe. Berücksichtigt man, dass die Analyse die Umsatzentwicklung der Hersteller mit der Umsatzentwicklung der Sanitärgrosshändler vertauscht, bedeutet dies, dass das Parteigutachten einen stärkeren Zusammenhang zwischen der Umsatzentwicklung der Sanitärgrosshändler und dem Brutto- preisindex erkennt. Da das Parteigutachten aus der Entwicklung der vermeintlichen Herstel- lerumsätze ein klares Indiz erkennt, dass die Hersteller zusammen mit den Hersteller- Bruttopreisempfehlungen auch die Werkpreise und damit die Einstandspreise der Gross- händler erkennen, wäre der gleiche Schluss nun für die Grosshändler zu ziehen. In dem stärkeren Zusammenhang zwischen der Umsatzentwicklung der Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen bestünde gemäss der Argumentation des Parteigutachtens ein klares Indiz da- rin, dass die Grosshändler zusammen mit den Bruttopreisen die Nettopreise der Installateure erhöht haben. Dies steht in Widerspruch zur Schlussfolgerung des Parteigutachtens aus der Entwicklung der Umsätze der CRH Gesellschaften.

677. Der Analyse des Parteigutachtens CRH kann nicht gefolgt werden. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass Umsätze sich sowohl aus Preisen als auch aus Mengen zusammenset- zen. Damit können ohne Berücksichtigung der Menge keine Schlüsse aus einem Vergleich von Bruttopreisen und Umsätzen gezogen werden. Zudem ist zu beachten, dass Bruttoprei- se auch dann einen Einfluss auf Nettopreise haben, wenn den Bruttopreisen nicht der einzi- ge Einfluss auf Nettopreise zukommt. Somit wäre ebenfalls die Rabattentwicklung zu be- rücksichtigen. Weiter wäre zu beachten, dass ein Bruttopreisindex auf Basis einer festen Ba- dezimmerausstattung beruht, während die tatsächlich eingebauten Badezimmer im Zeitver- lauf verändern. All diese Gründe zeigen, dass eine vergleichende Analyse von Umsätzen

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und Bruttopreissen nur sehr starke Ereignisse, wie das gleichzeitige Senken von Rabatten und Bruttopreisen, erfassen kann und für weitergehende Schlussfolgerungen keine geeigne- te Grundlage bietet. b. Stellungnahmen von CRH

678. CRH reichte am 20. Dezember 2012 und am 6. Oktober 2014 jeweils eine Stellung- nahme mit Bezug zur Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Nettopreis und Rabatt ein. In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 führte CRH aus: „Wenn die Abweichung mittels Korrekturfaktor z.B. bei 1.05 liegt, so werden die Preisempfehlungen der Hersteller im Effekt um 5 % erhöht. Ein Zuschlag um 5 % ist eine bedeutende Abweichung. Dies zeigt sich, wenn zum Vergleich der sogenannte EBIT - Earnings Before Interest and Taxes - der CRH-Gesellschaften herangezogen werden. Dieser für den Unternehmenserfolg aussage- kräftige EBIT liegt bei den CRH-Gesellschaften bei [...]. Ein mittels Korrekturfaktor vorge- nommener Zuschlag von 5 % ist somit kommerziell durchaus bedeutsam.“607 Demgegenüber führte CRH in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 aus, die Bruttopreise spielten im Sa- nitärgrosshandel keine bedeutende und schon gar keine dominante Rolle. Gleichzeitig führt CRH in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 an, dass die Bruttopreise im Sanitärmarkt eine gewisse Bedeutung hätten. Die Bedeutung habe aber nichts mit dem „Preis“ als Wett- bewerbsparameter zu tun.608

679. Zur Begründung, dass Bruttopreise im Sanitärmarkt eine gewisse Bedeutung hätten, die aber nichts mit dem „Preis“ als Wettbewerbsparameter zu tun hätte, führt die Stellung- nahme vom 6. Oktober 2014 ein Bruttopreissystem mit identischen Bruttopreisen an. In ei- nem solchen sei der Bruttopreis einzig dazu da, dass die Installateure die Rabatte verglei- chen könnten. Für die Endkunden soll der Bruttopreis nur zum Vergleich der Produkte bei ei- nem bereits ausgewählten Grosshändler dienen.609 In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 gibt CRH demgegenüber an, das Bruttopreissystem im Sanitärmarkt entspräche nicht vollständig diesem Grundtypus eines Bruttopreissystems mit einheitlichen Bruttopreisen. Der Sanitärgrosshandel benutze nämlich „zur Preis-Differenzierung nicht nur die Rabatte, son- dern auch die Bruttopreise, indem sie letztere je nach Bedarf von den empfohlenen Brutto- preisen der Hersteller abweichend gestalten. Dies ermöglicht es den Händlern, ein Produkt bereits auf Bruttopreisebene günstiger auszugestalten als die Konkurrenz.“610 Auch in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 beschrieb CRH, dass CRH für das Jahr 2012 eine Stra- tegie von unterschiedlichen Bruttopreisen gewählt habe. „Die Strategie der CRH- Gesellschaften bestand darin, nach Möglichkeit [...] zu haben, um sich im Rabattwettbewerb stärker differenzieren zu können und gegenüber den Installateuren einen entsprechend [...] zu haben. Höhere Rabatte bedeuteten, dass man attraktiver für die Installateure war und so vielleicht Marktanteile gewinnen konnte. Bemerkenswert ist dabei der Umstand, dass sogar ein im Vergleich zur Konkurrenz höherer Bruttopreis von Vorteil sein kann.“611

680. Die Stellungnahme von CRH vom 6. Oktober 2014 stützt sich wesentlich auf die Argu- mentation des Parteigutachtens CRH bei der Behauptung, dass die Bruttopreise des Sani- tärgrosshandels keine Auswirkungen auf die Nettopreise des Sanitärgrosshandels hätten.612 Demgegenüber führt CRH in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 aus: „Aus be- triebswirtschaftlichen Gründen sollte der Rabatt, den [CRH] ihrem Kunden gibt, nicht höher sein, als der Rabatt, welche sie vom Hersteller erhält. Ist nun der Rabatt des Herstellers tief

607 Act. 349, Rz 21. 608 Act. 933, Rz 3 und 287. 609 Act. 933, Rz 287 ff. 610 Act. 349, Rz 15. 611 Act. 933, Rz 217. 612 Act. 933, Rz 297 f.

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und geht dadurch für [CRH] der Spielraum für die Rabattverhandlungen mit den Kunden ver- loren, korrigiert [CRH] den Bruttopreis mittels eines sogenannten „Korrekturfaktors" nach oben. Lassen die Einkaufskonditionen hingegen genügend Spielraum für die Rabattverhand- lungen mit den Kunden, wird - wie in einem Bruttopreissystem üblich und von den Installa- teuren bevorzugt - der Bruttopreis der Hersteller als eigener Bruttopreis übernommen. Möch- te schliesslich [CRH] bei den Installateuren eine Produktgruppe besonders fördern, wird der Bruttopreis bisweilen mittels des Korrekturfaktors nach unten korrigiert.“613

681. Gesamthaft zeigt sich, dass CRH in ihren Stellungnahmen widersprüchlich argumen- tiert. Konfrontiert mit den kartellrechtlichen Vorwürfen im Antrag des Sekretariats vom 20. Mai 2014 behauptet CRH in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2014, Bruttopreise hätten keine bzw. eine gewisse Bedeutung. In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 sah CRH Abweichungen in den Bruttopreisen noch als „kommerziell durchaus bedeutsam“ an.

682. Dabei überzeugt die Stellungnahme von CRH vom 6. Oktober 2014 nicht. In Anbe- tracht, dass im Sanitärgrosshandel zumindest seit 2008 differenzierte Bruttopreise zu be- obachten sind, geht die Argumentation auf Grundlage eines hypothetischen Bruttopreissys- tems mit identischen Bruttopreisen den Tatsachen vorbei. Gleichzeitig widerspricht CRH auch der Darstellung, indem CRH für das Jahr 2012 beschrieb, dass CRH ihre Bruttopreise bewusst höher setzen um den Installateuren höhere Rabatte zu gewähren. In Bezug auf die Argumentation basierend auf den empirischen Analysen des Gutachtens sei auf die diesbe- züglichen Ausführungen verwiesen (Rz 615 ff.).

683. Demgegenüber stimmt die Argumentation, dass ein Zuschlag von 5 % auf die Brutto- preise kommerziell Bedeutsam sei, mit den weiteren Beweismitteln überein. So ist bewiesen, dass ein kalkulatorischer Zuschlag auf die Bruttopreise sich in höheren Margen nieder- schlägt. Ebenso bestätigt die Stellungnahme vom 20. Dezember 2012, dass dieser Effekt bei ungenügenden Rabatten der Hersteller in der Bruttopreisfestlegung von Sanitärgrosshänd- lern eingesetzt wird. c. Sabag

684. Sabag führt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2014 in Bezug auf die Bedeu- tung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis folgendes aus: Der Bruttopreis bilde den Ausgangspunkt von Preisverhandlungen. Der Nettopreis ergebe sich aus dem Bruttopreis abzüglich Rabatt.614 Nettopreise und nicht die Bruttopreise seien für die Sanitä- rinstallateure für die Frage massgebend, bei welchem Grosshändler Produkte für ein gewis- ses Objekt eingekauft werden sollen.615 Wiche Sabag mit ihren Bruttopreisen von Sanitas Troesch ab sei dies nachteilig.616 Die Bruttopreise dienten dazu, Installateure mit einer nicht ausgewiesenen Marge zu entschädigen. Zu hohe Bruttopreise könnten die Endkunden ab- schrecken. Der Preiswettbewerb zwischen den Grosshändlern funktioniere über den Netto- preis. Die grundsätzliche Ausgestaltung und Vergleichbarkeit der Bruttopreise sei eine Vo- raussetzung dafür, dass das Zusammenspiel zwischen Installateur und Grosshändler im Verhältnis zu den Kunden des Installateurs funktioniere.617

685. Sabag anerkennt, dass es für sie nachteilig sein kann, mit den Bruttopreisen von Sa- nitas Troesch abzuweichen. Dies bedeutet, dass sich Sabag und Sanitas Troesch in einem Wettbewerb mit Bruttopreisen befinden würden. Sabag anerkennt auch, dass Endkunden von hohen Bruttopreisen abgeschreckt werden und dass ein Wettbewerb mit Bruttopreisen

613 Act. 349, 18. 614 Act. 892, Rz 109. 615 Act. 892, Rz 113. 616 Act. 892, Rz 117. 617 Act. 892, Rz 119.

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um Endkunden besteht. Sabag anerkennt, dass Bruttopreise dazu dienen, Installateure mit einer nicht ausgewiesenen Marge zu entschädigen, was bedeutet, dass Sanitärinstallateure hohe Rabatte aufgrund hoher Bruttopreise in einem Wettbewerb zwischen Grosshändlern vorziehen. All dies zeigt, dass Bruttopreise in einem Wettbewerb zwischen Sanitärgross- händlern bedeutend sind. Trotzdem behauptet Sabag, dass Nettopreise und nicht Bruttoprei- se für die Sanitärinstallateure massgebend seien, bei welchem Grosshändler Produkte be- zogen werden. Belege dafür reichte Sabag nicht ein. Damit vermag die Behauptung von Sa- bag keine Zweifel am Beweisergebnis wecken.

686. Zur Verkaufspreisfestsetzung führt Sabag aus, dass diese anhand von Rabatten und Nachlässen auf die Bruttopreise erfolge und Gegenstand des Preiswettbewerbs zwischen den verschiedenen Sanitärgrosshändlern sei. Die Marktgegenseite hole in den meisten Fäl- len Offerten von verschiedenen Sanitärgrosshändlern ein. Dies bedeute für Sabag, dass sie sich für jedes konkrete Objekt mit kompetitiven Angeboten, also Wettbewerbspreisen, auf dem Markt behaupten müsse. Der Wettbewerbsparameter Preis sei entscheidend. Die Sani- tärinstallateure könnten mithilfe von Angebotsrunden den Preiswettbewerb besonders hart ausspielen. Entgegen dem Antrag des Sekretariats seien die Sanitärinstallateure sehr wohl in der Lage, disziplinierenden Wettbewerbsdruck auf die Sanitärgrosshändler auszuüben. Zu den Wettbewerbsverhältnissen führt Sabag acht Beispiele an.618

687. Für die Argumentation zur Verkaufspreissetzung stützt sich Sabag wieder auf die Be- hauptung, dass der Wettbewerbsparameter „Preis“ (gemeint ist wohl der Nettopreis) ent- scheidend sei. Es fänden Abgebotsrunden statt. Zum Beleg der Wettbewerbsverhältnisse werden acht Beispiele angeführt. Diese Beispiele werden im Folgenden auf ihre Aussage- kraft untersucht.

688. In Hinblick auf eine Beurteilung von Wettbewerbsverhältnissen ist zu beachten, dass die bewusste Selektion von Beispielen zu einem verzerrten Eindruck führen kann. Um die Aussagekraft der Beispiele auf den Wettbewerb im Sanitärgrosshandel insgesamt zu prüfen, identifizieren die Wettbewerbsbehörden wenn möglich die Objektgrösse. Weiter untersuchen sie die Aussage von Sabag auf ihre Richtigkeit, dass Nettopreise – und nicht Rabatte –von den Sanitärinstallateuren verglichen würden. Nachdem die Aussagekraft der Beispiele fest- gestellt ist, werden sie gesamthaft im Wettbewerbskontext gewürdigt. Wohnüberbauung im Kanton Luzern

689. Das erste Beispiel betrifft eine Wohnüberbauung im Kanton Luzern. Die Verhandlung fand im September/Oktober 2011 statt. Der Hauptauftrag sei von Sabag abgewickelt worden. Es finden keine Ausführungen über die Verhandlungen des Hauptauftrags statt und es wur- den auch keine Belege zum Hauptauftrag eingereicht. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich die Verhandlung auf Duofix Komponenten bezieht. Diese wurden vom Hauptauf- trag getrennt. Im beigelegten Dokument „Marktdarstellung“ hält Sabag fest, dass Sabag in den meisten solchen Fällen [...]. Das Angebot von Sabag war in zwei Varianten. Einmal mit Preisbasis 2011 mit einem Rabatt von [...] %. Einmal mit Preisbasis ab 1. Dezember 2011 mit einem Rabatt von [...] %. Dem beigelegten E-Mail Verkehr ist zu entnehmen, dass für Duofix ein Angebotsvergleich seitens des Installateurs versandt wurde und dass die Sabag [...] teurer sei als die Mitbewerber. Der Angebotsvergleich wurde nicht eingereicht. Dem E- Mail Verkehr ist weiter zu entnehmen, dass Sabag daraufhin die Rabatte bei Preisbasis De- zember 2011 um einen Prozentpunkt auf [...] % erhöhte. Sabag hat den Auftrag für die Duo- fix Elemente nicht erhalten. Aus dem Betreff der beigelegten E-Mail zur Absage ist zu ent- nehmen, dass es sich um Duofix Angebot für [...] Wohnungen handelte.619

618 Act. 892, Rz 124 ff. 619 Act. 892, Seite 37 und Beilage 21.

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690. Es ist festzustellen, dass dieses Beispiel selektiv ausgewählt wurde. Insbesondere wurden keine Angaben zum Wettbewerb um den Hauptauftrag gemacht. Die Stellungnahme geht nicht darauf ein, welchen Umfang dieses Projekt hatte. Es ist damit zu rechnen, dass es sich um eine Überbauung mit [...] Wohnungen handelt. Damit handelt es sich wohl um einen sehr grossen Auftrag. Auch die Rabatthöhe weist auf diesen Umstand hin. Ein solch grosser Auftrag ist eine Ausnahme und nicht der Regelfall für die Wettbewerbsverhältnisse.

691. Die Ausführungen im Dokument Marktdarstellung führen auf, dass Sabag in Fällen, bei denen Duofix Elemente aus dem Auftrag abgetrennt werden, regelmässig nicht zum Auftrag komme. Daraus ist zu schliessen, dass dieses Beispiel einem Bereich entstammt, in dem Sabag regelmässig kein wettbewerbsfähiges Angebot machen kann. Dies zeigt, dass Sabag ein Beispiel auswählte, indem Sabag nicht wettbewerbsfähig ist. Das Beispiel entspricht folg- lich nicht den üblichen Wettbewerbsverhältnissen von Sabag.

692. Dem Beispiel ist zu entnehmen, dass zwei unterschiedliche Angebote bestehend aus unterschiedlichem Bruttopreis und Rabatt gemacht wurden. Wäre der Nettopreis das ent- scheidende Element im Wettbewerb, würde Sabag ein Nettopreisangebot machen. Die Tat- sache, dass Sabag unterschiedliche Bruttopreise anbietet, zeigt, dass die Höhe von Brutto- preisen für den Installateur relevant sind. Die eingereichten Dokumente weisen auch keine Nettopreise, sondern jeweils Rabatthöhen auf. Damit stützt das Beispiel die Feststellung, dass für Sanitärinstallateure Rabatte an sich von Interesse sind. [...]

693. Das zweite Beispiel betrifft nach den Ausführungen der Stellungnahme das Objekt [...] im Kanton Luzern. In der Beilage finden sich sowohl Darstellungen zu einem Objekt [...] aus dem Juni 2009 sowie Angaben zum Objekt [...] aus dem September 2010. Der Zusammen- hang ist nicht klar ausgeführt. Immerhin ist eine Passage aufgeführt „In dem ganzen WEKO Verfahren ist es schwierig exakte Daten zu erhalten.“ Danach wird darauf hingewiesen, dass der damalige Verkaufsleiter und der zuständige Aussendienstmitarbeiter nicht mehr bei Sa- bag tätig sind. Gemäss der Stellungnahme von Sabag sei der Sabag ein Angebotsvergleich zwischen der Sabag und zwei weiteren Anbietern zugestellt worden. Der Vergleich zeige, dass Sabag am „teuersten“ angeboten habe. Sabag habe ihr Angebot um 0.5 % verbessert und den Auftrag erhalten. Der Beilage ist zu entnehmen, dass Sabag im Vergleich zu den anderen Anbietern mit [...] % den höchsten Rabatt hatte, während die Vergleichsangebote jeweils mit [...] % Rabatt tiefer lagen.620

694. In der Marktdarstellung wird explizit Bezug auf ein „WEKO Verfahren“ genommen. Dies zeigt, dass das der Stellungnahme beigelegte Dokument „Marktdarstellung“ eigens für das Verfahren erstellt wurde.

695. Zum Objekt [...] kann festgestellt werden, dass der Installateur eine Zusammenstellung von Rabatten und nicht von Nettopreisen gesandt hat. Dies zeigt, dass der betreffende Sani- tärinstallateur an Rabatten und nicht an Nettopreisen interessiert war.

696. Da es sich um ein Haus [...] handelt, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei wiede- rum um ein grosses Objekt handelt. Da das Beispiel ein grosses Objekt betrifft, ist es nicht repräsentativ für die Wettbewerbsverhältnisse bei kleineren Aufträgen. Drei Objekte in den Kantonen Luzern und Zug

697. Das dritte Beispiel umfasst nach Angaben der Stellungnahme drei Objekte aus den Kantonen Luzern und Zug. In der Stellungnahme wird beschrieben, dass ein Installateur die Sabag über drei anstehende Objekte informiert habe und sich nach einem Angebot erkundigt habe. Die Sabag habe ihre Angebote zwischen Mai 2010 und September 2011 kontinuierlich

620 Act. 892, Seite 37 und Beilage 22.

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nachgebessert und am Ende dennoch nicht den Zuschlag erhalten. Der Installateur habe der Sabag bis zuletzt anonymisierte Angebotsvergleiche mit den Mitbewerbern zugestellt und sie aufgefordert ihr Angebot nochmals anzuschauen und wenn nötig anzupassen. Der Beilage „Marktdarstellung“ ist zu entnehmen, dass Sabag im September 2011 für drei Objekte ange- fragt worden sei: [...]. In der „Marktdarstellung“ wird E-Mail Korrespondenz aus dem Septem- ber 2011 aufgeführt. Diese wurde nicht vollständig eingereicht. Ebenso wird aufgeführt, dass am 10. Oktober 2011 eine Anfrage für ein Abgebot eingetroffen sei. Der „Marktdarstellung“ ist zu entnehmen, dass dabei als Beilage mitgeteilt wurde, wo das aktuell beste Angebot lie- ge und dass offenbar zwei Mitbewerber auch angefragt wurden seien. In den weiteren Beila- gen findet sich ein am 10. Oktober 2011 bei Sabag intern weitergeleitetes E-Mail vom 7. Ok- tober 2011, in welchem auf ein Fragekatalog Bezug genommen wird. In der E-Mail vom 7. Oktober sind vier Ausschreibungen aufgeführt: [...]. In der „Marktdarstellung“ wird zudem auf beigefügte Konditionenblätter verwiesen. Diese zeigten auf, dass im Zeitraum vom 17. Mai 2010 bis am 14. September 2011, Sabag 3.56 % mehr Rabatte habe anbieten müssen und die Aufträge trotzdem nicht erhalten habe. Die beigelegten Konditionenblätter sind an den gleichen Installateur adressiert, betreffen aber andere Projekte. 621

698. In diesem Beispiel zeigen sich mehrere Unstimmigkeiten und Widersprüche zwischen der Darstellung in der Stellungnahme, der Darstellung im beigelegten Dokument „Marktdar- stellung“ und der beigelgten E-Mail Korrespondenz bzw. Konditionenblätter .

699. Die Stellungnahme behauptet, dass der Sanitärinstallateur Sabag über drei anstehen- de Objekte informiert habe und Sabag ihre Angebote zwischen Mai 2010 bis September 2011 kontinuierlich nachgebessert habe. Die beigelegte „Marktdarstellung“ spricht von einem Angebot zu drei Objekten im September 2011, welches nicht nachgebessert wurde. Mit Mai 2010 nimmt die „Marktdarstellung“ Bezug auf andere Objekte. Mit anderen Worten weicht die Stellungnahme von den eingereichten Belegen ab. Damit ist die Stellungnahme in Bezug auf dieses Beispiel eine unbelegte Behauptung.

700. Das beigelegte Dokument „Marktdarstellung“ verweist auf eine Korrespondenz per E- Mail im September 2011. E-Mail Korrespondenz vom September 2011 wurde jedoch nicht eingereicht. Die „Marktdarstellung“ behauptet, dass am 10. Oktober 2011 von dem Installa- teur in einer E-Mail mitgeteilt worden sei, wo das aktuell beste Angebot liege und dass offen- bar zwei Mitbewerber auch angefragt worden seien. Das Datum vom 10. Oktober 2011 stimmt jedoch nicht mit dem Datum des eingereichten E-Mails vom 7. Oktober 2011 vom In- stallateur überein. Der 10. Oktober 2011 ist das Datum der internen Weiterleitung des E- Mails vom Installateur. In der E-Mail vom 7. Oktober 2011 sind zudem vier Projekte aufge- führt. Die „Marktdarstellung“ nimmt jedoch nur auf drei dieser Projekte Bezug. Damit ist das Dokument „Marktdarstellung“ inkonsistent mit dem beigelegten E-Mail-Verkehr. Die Aussa- gen der „Marktdarstellung“ sind somit unbelegte Behauptungen.

701. Beim eingereichten Dokument „Fragenkatalog Zahlungsbedingungen“ ist unklar woher dieses stammt. Da lediglich intern weitergeleitete E-Mails eingereicht wurden, ist es durch- aus denkbar, dass der Fragenkatalog nicht vom Installateur stammt, sondern eine von Sa- bag selbst erstellte interne Zusammenstellung ist. Das Dokument „Marktdarstellung“ führt dazu an, dass Sabag mitgeteilt wurde, „dass offenbar zwei Mitbewerber auch angefragt wur- den“. Das eingereichte Dokument mit dem Titel „Fragekatalog Zahlungsbedingungen“ er- scheint jedoch nicht wie eine Aufstellung von den Angeboten von Sabag und zwei Mitbewer- bern. Im Dokument sind tabellarische Angaben aufgeführt. Den Zeilenüberschriften ist zu entnehmen, dass es sich um Angaben zur Preisstruktur, zu Garantiefristen, zu Lieferfristen und zu Diverses handelt. Angaben finden sich in drei Spalten ausgefüllt. Eine Spalte ist mit Sabag beschriftet. Die anderen beiden Spalten verfügen über keine Überschrift. Damit ist den Spaltenüberschriften nicht zu entnehmen, dass Konditionen von Mitbewerbern aufge-

621 Act. 892, Seite 37 f. und Beilage 23.

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führt sein sollen. Beim Rabatt ist in der ersten Spalte zu den Artikelgruppen „Sanitär Artikel“, „Mepa/Duofix“ und „Eigenprodukte“ ein Rabatt angegeben. In der zweiten Spalte zu „Sanitär Artikel“ und zu „Mepa/Duofix“. In der dritten Spalte ist jeweils ein Rabatt von 0 % angegeben. Dass die dritte Spalte ein Rabatt von 0 % aufweist zeigt, dass nicht die Angebote von Sabag und zwei Mitbewerbern verglichen werden. In der E-Mail vom 7. Oktober 2011 vom Installa- teur wird auch nicht Bezug auf ein bestes Angebot oder zwei Mitbewerber genommen.

702. Da die Darstellungen in der Stellungnahme und im Dokument „Marktdarstellung“ nicht mit den eingereichten E-Mail Korrespondenz übereinstimmen, überzeugt das Beispiel nicht. Das ausgewählte Beispiel zeigt jedoch, dass es sich um eine Zusammenstellung von grösse- ren Projekten, darunter ein Neubau eines Hotels mit einem Auftragsvolumen von ca. CHF [...], handelt. Das Beispiel ist somit nicht repräsentativ für die Wettbewerbsverhältnisse bei kleineren Aufträgen.

703. Weiter ist aus den Belegen nicht ersichtlich, inwiefern durch den Installateur Nettoprei- se und nicht Rabatte verglichen würden. Das Vorbringen von Sabag, Installateure seien in erster Linie an Nettopreisen interessiert, wird durch dieses Beispiel nicht belegt. Überbauung Kanton Zug

704. Das vierte Beispiel bezieht sich auf eine Überbauung im Kanton Zug aus dem Mai

2010. Der Auftrag habe [...] Wohnungen umfasst. Aus der zusätzlich durchgeführten Ange- botsrunde habe Sabag 0.85 % an zusätzlichen Rabatten gekostet, was einem entgangenen Bruttogewinn von CHF [...] entspreche. Der Beilage ist eine E-Mail von einem Installateur beigelegt, welcher Bezug auf einen angehängten Konditionenvergleich von drei Bewerbern gibt. Weiter ist ein Konditionenvergleich mit handschriftlichen Notizen beigelegt, bei welchem Sabag den tiefsten Rabatt aufweist. 622

705. Mit [...] Wohnungen handelt es sich bei diesem Objekt um einen Grossauftrag. Aus den Angaben zu Rabatten und dem entgangenen Bruttogewinn ergibt sich, dass das betreffende Objekt einen Umsatz von rund CHF [...] Mio. betrifft. Das Beispiel ist somit nicht repräsentativ für die Wettbewerbsverhältnisse bei kleineren Aufträgen.

706. Weiter ist aus den Belegen nicht ersichtlich, inwiefern durch den Installateur Nettoprei- se und nicht Rabatte verglichen würden. Das Vorbringen von Sabag, Installateure seien in erster Linie an Nettopreisen interessiert, wird durch dieses Beispiel nicht belegt. Überbauung Kanton Luzern

707. Das fünfte Beispiel betrifft eine Überbauung im Kanton Luzern aus dem August 2010. Die Stellungnahme führt aus, dass Sabag in ihrer rabattstärksten Variante von einem Mitbe- werber um 1.9 % unterboten worden sei. Der beigelegten „Marktdarstellung“ ist zu entneh- men, dass die Mitbewerberkonditionen auf einer mündlichen Mitteilung des Installateurs be- ruhen würden. Einem beigelegten E-Mail ist zu entnehmen, dass es sich beim Auftrag um [...] Mietwohnungen mit einer Bausumme von Rund CHF [700‘000] handelte.623

708. Bei diesem Projekt handelt es sich mit [...] Mietwohnungen um ein grosses Projekt. Als solches ist es nicht repräsentativ für kleinere Aufträge.

709. Da es sich um einen Verweis auf eine mündliche Angabe eines Installateurs zu den Konkurrenzkonditionen handelt, sind die vorgebrachten Angaben unsicher. Insbesondere ist unklar, ob der Rabattvergleich auf unterschiedlichen Bruttopreisen basierte. Die „Marktdar- stellung“ bezieht sich auf eine Mitteilung der „Mitbewerberkonditionen“ und nicht auf Netto- preise bzw. Preise. Damit ist davon auszugehen, dass Rabatte mitgeteilt wurden. Wie Sabag

622 Act. 892, Seite 38 und Beilage 24. 623 Act. 892, Seite 38 und Beilage 25.

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anerkennt, kann aus den Rabatten bei unterschiedlichen Bruttopreisen nicht direkt auf die Nettopreise geschlossen werden. Das Beispiel belegt somit nicht das Vorbringen von Sabag, Installateure seien in erster Linie an Nettopreisen interessiert. Verhandlungen bei Waschmaschinen und Wäschetrocknern

710. Das sechste Beispiel betrifft Verhandlungen in Bezug auf Waschmaschinen und Wä- schetrockner. Der Hauptauftrag sei separat an Sabag vergeben worden. Sabag sei trotz ei- nem Rabatt von [...] % immer noch 3% - 9 % teurer als das Bestangebot gewesen und erhielt den Auftrag für die Waschmaschinen und Wäschetrockner nicht. Der „Marktdarstellung“ in der Beilage ist zu entnehmen, dass wenn Komponenten aus den ordentlichen Aufträgen ausgeschieden und separat angefragt würden, wie dies im Beispiel von Waschmaschinen und Wäschetrockner der Fall sei, käme Sabag meistens nicht zum Auftrag. 624

711. In diesem Beispiel handelt es sich um Waschapparate und Wäschetrockner. Diese Produkte werden vor allem über andere Vertriebskanäle als den Sanitärgrosshandel ver- kauft. Der SGVSB ordnet auch Waschapparate und Wäschetrockner der Umsatzkategorie 3 zu, für welche in der Beilage 2 der Stammdatenverwaltung festgehalten wird: Verschiedene Artikel des Sortiments werden über unterschiedliche Vertriebswege den Endverbrauchern angeboten. Solche Apparate lassen sich nicht in die Struktur der Preisordnung einbauen“.625 Daher ist davon auszugehen, dass bei Waschapparaten und Wäschetrockner weitere bzw. andere Wettbewerbskräfte zu beachten sind als im Sanitärgrosshandel. Somit hat das Bei- spiel keine Aussagekraft für die vorliegend zu beurteilenden Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgrosshandel. Überbauung Kanton Schwyz

712. Das siebte Beispiel betrifft eine Überbauung im Juni 2013 aus dem Kanton Schwyz. Die Stellungnahme beschreibt, der Installateur habe ein um 3.6 % besseres Angebot ver- langt. Die Sabag habe eigene Einbussen in Kauf genommen und den Auftrag zu den vom Kunden vorgeschlagenen Konditionen durchgeführt. Das Dokument „Marktdarstellung“ führt auf, der Kunde habe ein um 3.6 % besseres Angebot verlangt. Ein entsprechendes E-Mail mit Datum vom 21. Juni 2013 wurde beigelegt. Sabag habe am 21. Juni 2013 ein um [...] % verbessertes Angebot eingereicht. Die „Marktdarstellung“ führt auf, dass eine Auftragsbestä- tigung vom 6. Dezember 2013 beigelegt sei. Aus dem Konditionenblatt gehe hervor, dass der Kunde sich durchgesetzt habe. Der Auftrag sei mit dem am 21. Juni 2013 geforderten Konditionen bestätigt worden. Eine Auftragsbestätigung vom 6. Dezember 2013 wurde nicht eingereicht. 626

713. Zunächst ist für dieses Beispiel festzustellen, dass es sich auf Juni bzw. Dezember 2013 bezieht. Somit ist das Beispiel zeitlich ausserhalb des Untersuchungszeitraums. Dem Beispiel kommt daher eingeschränkter Beweiswert für den Untersuchungszeitraum zu.

714. Dem eingereichten Blatt „Auftrags-Konditionen“ ist zu entnehmen, dass es sich um ei- ne Überbauung handle mit [...]. Daraus ist zu schliessen, dass es sich um eine Überbauung mit [...] handelt. Dies bedeutet, dass das Beispiel ein grosses Objekt betrifft. Das Beispiel ist damit nicht repräsentativ für kleinere Aufträge.

715. Die eingereichten Beilagen sind gegenüber der Darstellung nicht stimmig. Die „Markt- darstellung“ behauptet gleichzeitig, dass Sabag am 21. Juni 2013 einen Rabatt von [...] % angeboten hätte und dass Sabag am 21. Juni 2013 die vom Kunden geforderten Konditionen [...] bestätigt habe. Eingereicht wurde ein Konditionenblatt auf dem zwei Daten aufgeführt

624 Act. 892, Seite 38 und Beilage 26. 625 Act. 428. 626 Act. 892, Seite 38 und Beilage 27.

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sind. Einmal steht „Im Einverständnis von: HP. Lampert 21.06.13“ und rechts unten steht „20.06.2014/rs“. Damit ist davon auszugehen, dass das Konditionenblatt am 21. Juni 2013 erstellt wurde und im Zusammenhang mit der Stellungnahme von Sabag im Juni 2014 aus- gedruckt wurde. Es handelt sich um das einzige eingereichte Konditionenblatt. Das Datum

21. Juni 2013 stimmt mit dem angeblichen Datum der Bestätigung überein. Der darauf auf- geführte Rabatt inklusive Skonto beläuft sich jedoch auf [...] %. Damit widerspricht das Kon- ditionenblatt der Darstellung, dass die vom Kunden geforderten Gesamtkonditionen inkl. Skonto von [...] % vereinbart wurden. Hingegen stimmt die Zahl mit der nicht weiter belegten Angebotserneuerung von [...] % durch den Mitarbeiter von Sabag überein. Die eingereichten Belege stehen damit im Widerspruch zur Behauptung, Sabag habe ein verbessertes Ange- bot eingereicht. Die Aussagen in der „Marktdarstellung“ sind somit unbelegte Behauptungen. Objekt im Kanton Zug

716. Das achte Beispiel ist Datiert auf den August 2013. Das betreffende Objekt stammt aus dem Kanton Zug. Nach der Stellungnahme habe Sabag ein Angebot mit [...] % Rabatt abge- geben. Sie sei vom Installateur mit einem Vergabeziel von [...] % Rabatt konfrontiert worden. Der Auftrag sei zu einem Rabatt von [...] % an die Sabag erteilt worden. Der „Marktdarstel- lung“ in der Beilage ist zu entnehmen, dass das Angebot im Jahr 2012 erstellt worden sei. Die Preisbasis sei 2012. Am 7. August 2013 sei das Konditionenblatt mit [...] % Rabatt zuge- stellt worden. Sabag reichte in diesem Zusammenhang ein Konditionenblatt mit Datum vom

7. August 2013 ein. Gemäss dem Dokument „Marktdarstellung“ sei vom Installateur am 8. August 2013 ein Vergabeziel von [...] % mitgeteilt worden. Dazu führt das Dokument „Markt- darstellung“ aus „Dabei ist es weder relevant wo die Brutto Verkaufspreise (Listenpreis SABAG) liegen noch in welcher Art Rabatte und Skonti aufgeteilt sind (Grundrabatt, Direkt- abzug, Objektrabatt, Rückvergütungen, „Schönwetterbonus“, Skonto usw.). Die WEKO wirft uns vor, wir hätten Rabattsysteme und die Art der Skonto Handhabung abgesprochen. Die- ses Beispiel zeigt klar auf, dass die Art der Rabattierung beim Festlegen des Netto Ver- kaufspreis nicht relevant ist. Der Kunde interessiert sich in erster Linie für die Höhe des Ra- battes.“ In diesem Zusammenhang wurde eine E-Mail vom 9. August 2013 eingereicht. Die- ser E-Mail ist zu entnehmen, dass am 7. August von Sabag an den Installateur die Konditio- nen für die Sanitären Apparate gesandt wurden. Weiter ist zu entnehmen, dass der Installa- teur am 8. August ein Vergabeziel von [...] % formulierte. In welcher Form die Zusammen- setzung der Konditionen liege, sei ihm eigentlich egal. In der E-Mail vom 9. August 2013 steht, dass Sabag das Anliegen des Installateurs zur Kenntnis nehme. Sabag sei gerne be- reit ab Mitte September 2013 die Konditionen mit dem Installateur zu bereinigen. Zurzeit sei es für Sabag schwierig den Lieferumfang zu ermitteln. Sabag gehe davon aus, dass dies in ca. eineinhalb Monaten besser möglich sei. Dem Betreff der E-Mail ist zu entnehmen, dass es sich um das Projekt [...] handelt. Dem Dokument „Marktdarstellung“ ist weiter zu entneh- men, dass Sabag am 19. August 2013 telefonisch mit dem Installateur verhandelt habe. Die beiden hätten ein Kompromiss schliessen können und der Rabatt sei mit [...] % bestätigt worden. Zu beachten sei, dass der Hauptteil des Auftrags im Sommer 2014 ausgeliefert worden sei. Sabag hätte aber die Preise und Rabatte mit Preisbasis 2012 bestätigen müs- sen. Es bestehe keine Teuerungsberechtigung. In diesem Zusammenhang ist dem Konditio- nenblatt vom 7. August 2013 ein handschriftlicher Zusatz zu entnehmen, der vom 19. August 2013 datiert. In der „Marktdarstellung“ wird weiter auf eine Auftragsbestätigung als Beilage hingewiesen. Diese wurde nicht eingereicht.627

717. Dieses Beispiel bezieht sich auf den August 2013. Es befindet sich damit ausserhalb des Untersuchungszeitraums. Weiter ist den Belegen zu entnehmen, dass es sich um das Objekt [...] handelt. Dieses Objekt ist ein [...].628 Folglich handelt es sich um einen grossen Auftrag. Als solcher ist er nicht repräsentativ für kleinere Aufträge.

627 Act. 892, Seite 39 und Beilage 28. 628 [...]

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718. Den Ausführungen des Dokuments „Marktdarstellung“ ist zu entnehmen, der Installa- teur „interessiert sich erster Linie für die Höhe des Rabattes“. Es steht nicht, dass der Instal- lateur in erster Linie am Nettopreis interessiert ist, wie dies die Stellungnahme von Sabag behauptet wird. In der E-Mail vom 9. August 2013 wird festgehalten, dass es für Sabag schwierig sei, den Lieferumfang zu ermitteln. Dies heisst, dass Sabag zum Zeitpunkt der Of- fertstellung noch nicht wusste, welche Sanitärapparate überhaupt bezogen werden würden. Der Nettopreis war zum Zeitpunkt der Verhandlung dieses Objektes somit noch unbekannt. Damit kann der Nettopreis nicht der entscheidende Parameter für den Zuschlag sein.

719. Das Dokument „Marktdarstellung“ geht davon aus, dass es im Beispiel nicht relevant sei, wo die Bruttopreise von Sabag liegen. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Brutto- preise von Sabag die Nettopreise beeinflussen. Das Beispiel zeigt im Gegenteil, dass es ein Anliegen ist, im Jahr 2013 die Preise mit Preisbasis 2012, also mit Bruttopreisen aus dem Jahr 2012, zu vereinbaren. Entgegen der Ausführung in der „Marktdarstellung“ waren die Bruttopreise diesem Installateur ein Anliegen. Fazit

720. Für eine Gesamtbetrachtung der acht Beispiele ist zunächst deren Aussagekraft fest- zustellen. Dabei ist die Selektion und Zusammenstellung der Beispiele zu berücksichtigen. Da die Beispiele mit der Stellungnahme von Sabag eingereicht wurden, ist dabei davon aus- zugehen, dass damit einzig die für Sabag vorteilhaften Gesichtspunkte dargestellt werden sollen. Die Auswahl deutet darauf hin, dass es an vorteilhaften Beispielen mangelt. So ist ei- ner „Marktdarstellung“ von Sabag auch zu entnehmen: „In dem ganzen WEKO Verfahren ist es schwierig exakte Daten zu erhalten.“

721. Alle acht Beispiele betreffen Grossprojekte. Damit sind die Beispiele nicht repräsentativ für die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgrosshandel. Allenfalls könnten sie einen Einblick in den Wettbewerb bei Grossprojekten geben. Aufgrund der oben beschriebenen Selektion der Beispiele ist zu berücksichtigen, dass auch diese Grossprojekte von Sabag handverle- sen sind. Damit ist die Repräsentativität nicht sicher gestellt.

722. Mit den Beispielen wird belegt, dass Installateure bei Grossprojekten die Grosshändler teilweise mit Angebotsvergleichen in Form von Auflistungen von Rabatten konfrontieren. Teilweise werden Grosshändler bei Grossprojekten auch mit höheren Rabattforderungen konfrontiert, ohne dass Installateure Konditionen von Mitbewerbern angeben. In keinem der acht Beispiele ist aus den Belegen ersichtlich, dass Nettopreise verglichen werden würden. Damit stützen die Beispiele die Feststellungen der Wettbewerbsbehörden, gemäss denen der Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern um Installateure mit Rabatten geführt wird (Rz 589) und dass objektindividuelle Rabatte verhandelt werden (Rz 372 f.). Die von Sabag eingereichten Beispiele widersprechen ihrer eigenen Darstellung in der Stellungnah- me, wonach die Installateure in erster Linie an Nettopreisen interesseiert seien. Demgegen- über bestätigen sie die Beweisergebnisse der Wettbewerbsbehörden: die Bruttopreise beein- flussen die Nettopreise und höhere Bruttopreise sind die Grundlage für eine höhere Rabattie- rung. Mit anderen Worten findet ein Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern mit Bruttopreisen um Endkunden statt. d. Sanitas Troesch

723. Sanitas Troesch führt in ihrer Stellungnahme an, dass der zentrale Wettbewerbspara- meter im Sanitärgrosshandel die Rabatte und nicht Bruttopreise seien. Für den Entscheid des Installateurs, welchen Grosshändler er bei einem bestimmten Projekt berücksichtige, seien die Nettopreise bzw. die Rabatte, die er vom Grosshändler erhalte, entscheidend. Brut- topreise seien für diesen Entscheid irrelevant. Auf der Marktstufe Installateur-Endkunde dien- ten die Bruttopreise als unverbindliche Richtpreise, die dem Endkunden eine ungefähre Preisvorstellung darüber vermittelten, was ein bestimmtes Produkt kosten würde. Dass die

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Bruttopreise kein bedeutender Wettbewerbsparameter der Grosshändler seien, zeige sich auch daran, dass die Bruttopreise von Sanitas Troesch zu einem grossen Teil den unver- bindlichen Preisempfehlungen entsprächen, die die Hersteller der verschiedenen Sanitärpro- dukte aussprächen. Wären die Bruttopreise ein bedeutsamer Wettbewerbsparameter, dann würden sie nicht zur Hauptsache von den Herstellern übernommen. 629 Gleichzeitig sagt Sa- nitas Troesch aus, dass Sanitas Troesch im Jahr 2013 aus kalkulatorischen bzw. Margen- verbesserungsgründen gezwungen gewesen sei, die Bruttopreise zu erhöhen.630 Sanitas Troesch führt auch aus, dass Grosshändler bei hohen Bruttopreisen einer Marktanteilserosi- on hin zu anderen Vertriebskanälen ausgesetzt seien und dass Installateure an hohen Brut- topreisen interessiert seien.631

724. Wie diesen Stellungnahmen entnommen werden kann, anerkennt Sanitas Troesch, dass - die Installateure an Rabatten interessiert sind, - Installateure deswegen an hohen Bruttopreisen interessiert sind, - Sanitärgrosshändler mittels Bruttopreisen die Nettopreise und Margen erhöhen und - ein Wettbewerb zwischen Sanitärgrosshändlern und alternativen Absatzkanälen um Endkunden besteht, der durch Bruttopreise bestimmt wird. Diese vier Aspekte beweisen, dass der Bruttopreis ein zentraler Wettbewerbsparameter ist. Trotzdem konstatiert Sanitas Troesch, Bruttopreise seien kein bedeutender Wettbewerbspa- rameter. Dazu bringt Sanitas Troesch im Wesentlichen zwei Argumente vor. Erstens seien im Verhältnis zwischen Grosshändlern und Installateuren die Rabatte entscheidend. Zwei- tens würden die Sanitärgrosshändler zur Hauptsache die Bruttopreise der Hersteller über- nehmen.

725. Zum ersten Argument von Sanitas Troesch ist anzumerken, dass – wie Sanitas Tro- esch auch anerkennt – hohe Bruttopreise der Sanitärgrosshändler die Grundlage für hohe Rabatte an Installateure bilden. Damit kommt den Bruttopreisen die vergleichbare Bedeutung wie den Rabatten zu.

726. Das zweite Argument von Sanitas Troesch gründet auf der Behauptung, die Sani- tärgrosshändler würden zur Hauptsache die Bruttopreise der Hersteller übernehmen. Wür- den die Sanitärgrosshändler die Bruttopreise der Hersteller übernehmen, dann hätten die Sanitärgrosshändler nicht auf die Jahre 1997, 2005 und 2012 die Bruttopreise und Rabatte gesenkt, da die Senkung nicht von den Herstellern ausging. Dies zeigt, dass der Sanitär- grosshandel eine gegenüber den Herstellern eigenständige Preispolitik betrieb. Auch für die weiteren Jahre ist erwiesen, dass die Sanitärgrosshändler nicht zur Hauptsache die Brutto- preise von den Herstellern übernehmen. Im Gegenteil wenden die Sanitärgrosshändler Kor- rekturfaktoren an, um die Bruttopreise der Hersteller in ihrem Sinne und gegenüber den Konkurrenten anzupassen. Wie Sanitas Troesch selbst aussagt, nutzte Sanitas Troesch auch im Jahr 2013 zur Margenverbesserung eine Erhöhung der Bruttopreise. Die Vorbringen von Sanitas Troesch gehen insgesamt ins Leere. e. Bringhen

727. Bringhen führt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2014 zur Bedeutung der Preisbestandteile im Wesentlichen vor, der Grosshandel habe es mit erfahrenen Bauprofis

629 Act. 935, Rz 92 ff. 630 Act. 935, Rz 267. 631 Act. 935, Rz 568.

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zu tun. In Ausschreibungen sei der Bruttopreis oft bereits vorgegeben. Der Ausgangspreis (Bruttopreis), wie auch weitere Faktoren, welche den Preis beeinflussten, seien im Offertpro- zess und im Preiswettbewerb völlig sekundär. Am Schluss zähle einzig der „Nettopreis, den der Bauherr für die Produkte und Dienstleistungen des Sanitärinstallateurs nach den ent- scheidenden Rabatten zu bezahlen“ habe.632 Gleichzeitig bringt Bringhen vor, dass im Jahr 2012 die um 10 % höher liegenden Bruttopreise der Bringhen AG vom Markt nicht akzeptiert worden seien, da die Rabatthöhe bei möglichst gleichem Bruttopreis das entscheidende Kri- terium für die Nachfrager sei und somit die Vergleichbarkeit der Bringhen zu ihren Mitbewer- bern nicht mehr gegeben gewesen sei.633

728. Bringhen anerkennt mit ihren Vorbringen, dass Bruttopreise den Nettopreis beeinflus- sen. Ferner anerkennt Bringhen, dass im Markt höhere Bruttopreise nicht akzeptiert würden. Mit anderen Worten anerkennt Bringhen die Bedeutung, welche den Bruttopreisen als Wett- bewerbsparameter im Markt für Sanitärgrosshandel zukommt. 729. Gleichzeitig zum Vorgenannten hält Bringhen fest, dass der Bruttopreis in Ausschrei- bungen vorgegeben und völlig sekundär sei. Am Schluss zähle der „Nettopreis, den der Bauherr für die Produkte und Dienstleistungen des Sanitärinstallateurs nach den entschei- denden Rabatten“ verlange. 730. Zudem betrifft die Argumentation von Bringhen die Wettbewerbsstufe zwischen In- stallateur und Endkunde. Der „Nettopreis“, den der Bauherr dem Sanitärinstallateur bezahlt, entspricht dem Endkundenpreis, welcher im Verhältnis zwischen Endkunde und Installateur vereinbart wird. Das Verhältnis zwischen Endkunde und Sanitärinstallateur ist nicht Gegen- stand der vorliegenden Verfügung. Demgegenüber sind die Verhaltensweisen von Sani- tärgrosshändlern Gegenstand dieser Verfügung. In dieser Verfügung wird mit Nettopreis der Nettopreis der Sanitärgrosshändler bezeichnet, welcher sich aus dem Bruttopreis der Sani- tärgrosshändler und den Rabatten der Grosshändler an die Installateure ergibt. Damit geht das Vorbringen, am Schluss zähle einzig der „Nettopreis, den der Bauherr für die Produkte und Dienstleistungen des Sanitärinstallateurs nach den entscheidenden Rabatten zu bezah- len“ habe, der Sache vorbei. 731. Es ist zudem nicht erstellt, dass bei Ausschreibungen den Sanitärgrosshändlern die Bruttopreise vorgegeben werden. Denn [...] Bringhen fragte anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2015 [...] Kappeler, ob es vorkomme, dass Kappeler vom Planer eine Offerte erhalte und dann die Möglichkeit einer Gegenofferte erhalte. [...] Kappeler sagte daraufhin aus, dass dies bei ihnen sehr selten vorkomme. Kappeler erhalte immer eine Ausschreibung ohne Preise.634 Kappeler widerspricht also der Darstellung von Bringhen, dass die Bruttopreise vorgegeben seien. Anders als Bringhen sagt Kappeler aus, dass bei Ausschreibungen keine Bruttopreise vorgegeben seien. Ebenso zeigen die Aussagen von [...] Sanidusch, [...] CRH und [...] vom SGVSB, dass ein Sanitärgrosshändler mit zu hohen Bruttopreisen erst gar nicht für die Ausschreibung in Frage kommt, da er von vornherein aus dem Bieterrennen rausfalle (vgl. Rz 561 ff.). Auch [...] Bringhen sagte bei anderer Gelegenheit aus, die Kataloge von Bringhen würden bei Architekten, Promotoren, Generalunternehmen aufliegen und somit wä- re es bei viel höheren Bruttopreisen im Jahr 2012 nicht möglich gewesen, nur mit einer grös- seren Rabattierung zu reagieren.635 Wären die Bruttopreise den Sanitärgrosshändlern in Ausschreibungen vorgegeben, hätte Bringhen mit höheren Rabatten auf die vorgegebenen Bruttopreise reagieren können.

632 Act. 894, Rz 21 ff. 633 Act. 894, Rz 102. 634 Act. 1170, Zeile 54 ff. 635 Act. 561, Zeile 301 ff.

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732. Damit überzeugt die Behauptung von Bringhen nicht, dass der Bruttopreis im Wett- bewerb zwischen den Sanitärgrosshändler bei Ausschreibungen sekundär sei. Sie vermag keine Zweifel am Beweisergebnis erwecken. B.4.7.5 Beweisergebnis zur Bedeutung der Preisbestandteile

733. Es steht fest, dass dem Preis im Wettbewerb zwischen Sanitärgrosshändlern eine do- minante Bedeutung als Wettbewerbsparameter zukommt. Dabei kommt den Preisbestandtei- len Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis jeweils eine eigenständige Bedeutung zu. 734. Es ist bewiesen, dass die Sanitärgrosshändler mittels Bruttopreiserhöhungen ihre Umsätze und Margen erhöhen (Rz 478 ff. und Rz 493 ff.). Weiter steht fest, dass die Sani- tärgrosshändler bewusst den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und Margen bei der Festlegung der Bruttopreise der einzelnen Produkte des Sortiments nutzen (Rz 510 ff.). Da- mit ist erstellt, dass Bruttopreise im Marktgeschehen kausal die Nettopreise beeinflussen. Somit steht fest, dass Bruttopreisen im Wettbewerb die gleiche Bedeutung wie Nettopreisen zukommt. 735. Grenze der Margenerhöhung mit Bruttopreisen bildet die Wettbewerbsfähigkeit mit der Konkurrenz (Rz 482 ff.). Deswegen berücksichtigen die Sanitärgrosshändler in ihrer Festlegung der Bruttopreise die Konkurrenz (Rz 510 ff.). Die Sanitärgrosshändler müssen im Wettbewerb mit den Bruttopreisen „wettbewerbsfähig“ bleiben (Rz 487) und wollen „besser als die Anderen“ dastehen (Rz 512). Ansonsten müssen sie ihre Bruttopreise senken (Rz 511). Damit steht fest, dass ein Wettbewerb zwischen den Grosshändlern mit den Brutto- preisen besteht.

736. Es steht fest, dass Endkunden in ihrem Nachfrageverhalten auf die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler reagieren (Rz 526 ff.): Bei höheren Bruttopreisen im Sanitärgrosshandel kaufen Endkunden vermehrt in alternativen Absatzkanälen ein (Rz 530 ff. und 542 ff.). Damit steht fest, dass ein Wettbewerb zwischen Sanitärgrosshändlern und alternativen Absatzka- nälen mit Bruttopreisen besteht.

737. Weiter steht fest, dass Endkunden mitbestimmend bei der Auswahl des Grosshändlers sind. Die Endkunden gründen dabei ihren Entscheid auf die Bruttopreise der Grosshändler (Rz 546 ff.). Sanitärgrosshändler können sich daher mit tieferen Bruttopreisen bewusst end- kundenfreundlicher positionieren (Rz 526 ff. und 555 ff.). Der Einfluss von Bruttopreisen auf das Nachfrageverhalten von Endkunden zeigt sich sowohl in Bezug auf private Bauherren als auch auf deren professionelle Vertreter wie Architekten, Generalunternehmer und Sani- tärplaner (Rz 561 ff.). Mit diesem Verhalten der Endkunden und Grosshändler ist bewiesen, dass die Endkunden in ihrem Nachfrageverhalten auf Bruttopreise reagieren. Grosshändler richten sich in ihrem Angebotsverhalten mit tiefen Bruttopreisen bewusst endkundenfreund- lich aus. Dies beweist, dass die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler an sich im Wettbewerb um die Endkunden und deren professionellen Vertreter ein bedeutender Preisbestandteil sind.

738. Es steht fest, dass Installateure ein Interesse an hohen Bruttopreisen verbunden mit hohen Rabatten haben (Rz 526 ff.). Mit höheren Bruttopreisen und Rabatten verdienen die Installateure mehr am Wiederverkauf der Sanitärapparate als mit tiefen Bruttopreisen und Rabatten (Rz 530 ff. und 546 ff.). Installateure geben denjenigen Sanitärgrosshändler den Vorzug, welche ein höheres Rabattniveau bieten können (Rz 530 ff., 546 ff. und 580 ff.). Aus diesem Grund positionieren sich Sanitärgrosshändler in ihrem Angebotsverhalten bewusst mit höheren Bruttopreisen, um den Installateuren höhere Rabatte geben zu können (Rz 526 ff., 555 ff. und 580 ff.). Dieses Verhalten der Installateure beweist, dass die Installateure mit ihrem Nachfrageverhalten auf Rabatte reagieren. Ebenso steht fest, dass Grosshändler in ihrem Angebotsverhalten sich bewusst mit hohen Bruttopreisen und Rabatten installateur- freundlich positionieren. Damit ist bewiesen, dass die Rabatte an sich im Wettbewerb um die

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Installateure ein bedeutender Preisbestandteil sind. Zudem beweist das Angebotsverhalten der Sanitärgrosshändler, dass die Bruttopreise als Grundlage einer höheren Rabattgewäh- rung ebenso bedeutend im Wettbewerb um die Installateure sind, wie die Rabatte selbst. 739. Damit ist bewiesen, dass Bruttopreise, Rabatte und Nettopreise jeweils eigenständig bedeutende Preisbestandteile im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändler sind. B.4.8 Wettbewerbsdruck im Sanitärgrosshandel (i) Beweisthema 740. Nachfolgend wird der Wettbewerbsdruck im Sanitärgrosshandel festgestellt. Dabei gliedert sich der Wettbewerbsdruck in vier Teilaspekte. Primär kommt Wettbewerbsdruck auf einen Sanitärgrosshändler von anderen Sanitärgrosshändlern. Hierzu sind entsprechend die Marktanteile und die Konzentration im Sanitärgrosshandel festzustellen. Möglicher Wettbe- werbsdruck kann auch von alternativen Absatzkanälen oder von neu in den Markt eintreten- den Unternehmen stammen. Die nachfolgende Beweiswürdigung gliedert sich nach diesen Teilaspekten. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung a. Unternehmensstärke und Konzentration 741. Die direkten Konkurrenten von Sanitärgrosshändler sind andere Sanitärgrosshändler. Die Kunden des Sanitärgrosshandels fragen jeweils ein Bündel an Sanitärprodukten nach, welches in der Gesamtheit jeweils nur von anderen Sanitärgrosshändler angeboten wird. Andere Absatzkanäle bieten jeweils nur ein vergleichsweise eingeschränktes Sortiment an (vgl. Rz 303 ff.). Somit kommt der Wettbewerbsdruck für Sanitärgrosshändler vor allem von anderen Sanitärgrosshändlern. 742. Eine Einschätzung der Marktstärke der jeweiligen Sanitärgrosshändler ergibt sich aus den Marktanteilen der Parteien im dreistufigen Fachhandel, also dem Sanitärgrosshandel. Sanitas Troesch als grösster Sanitärgrosshändler verfügt schweizweit über einen Marktanteil von [40-45 %] während des Zeitraums von 2004 bis 2012. Der zweitgrösste Anbieter in der Schweiz ist CRH mit einem Marktanteil von [35-40 %] im gleichen Zeitraum. Weitere Sani- tärgrosshändler verfügen allenfalls über eine regionale Bedeutung. So ist der Marktanteil von Sabag schweizweit im Bereich von [5-10 %]. Nach der Aussage [...] von Sabag sieht sich die Sabag jedoch in den eigenen Regionen als starker Sanitärgrosshändler.636 Auch ist Bringhen mit einem Marktanteil von [1-10 %] in der Schweiz in Bezug auf die Region Wallis der gröss- te Sanitärgrosshändler. Auf die übrigen Sanitärgrosshändler entfallen in den Jahren 2005 bis 2012 insgesamt weniger als 10 % der Marktanteile.637 Diese verfügen sowohl schweizweit als auch regional über – im Vergleich zu Bringhen, CRH, Sabag und Sanitas Troesch – ge- ringe Marktanteile.638

636 Vgl. Act. 562, Zeile 214. 637 Der Marktanteil im Jahr 2004 der anderen als den vier grössten Marktteilnehmern beträgt 10.8%. Die Ein- schätzung diesen Jahres beruht jedoch auf einer schwächeren Datenlage als die der nachfolgenden, worauf auch die Abweichung der Anteile von 2004 zu den Jahren von 2005 bis 2007 zurückzuführen ist. 638 Dies ist aus dem Vergleich der Umsatzangaben etwa von Inhaus (Act. 458) oder Keramikland (Act. 471) mit den Umsatzangaben je Niederlassung von Bringhen, CRH, Sabag bzw. Sanitas Troesch (Act. 440, Act. 441.01, Act. 445 und Act. 469, jeweils Frage 15) direkt ersichtlich.

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Tabelle 3: Marktanteil der Parteien im dreistufigen Fachhandel in der Schweiz Z Unternehmen 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 1 Sanitas Troesch [40-45%] [40-45%] [40-45%] [40-45%] [40-45%] [40-45%] [40-45%] [40-45%] [40-45%] 2 CRH [35-40%] [35-40%] [35-40%] [35-40%] [35-40%] [35-40%] [35-40%] [35-40%] [35-40%] 3 Sabag [5-10%] [5-10%] [5-10%] [5-10%] [5-10%] [5-10%] [5-10%] [5-10%] [5-10%] 4 Bringhen [1-5%] [1-5%] [1-5%] [1-5%] [1-5%] [1-5%] [1-5%] [5-10%] [5-10%] 5 Sanidusch [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] 6 Kappeler [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] 7 Burgener [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] - 8 Spaeter - - - - - - - [0-1%] [0-1%] 9 Innosan - - - [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] 10 San Vam - - - - [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] [0-1%] 11 Gesamt 90,7 % 95,4 % 95,0 % 95,5 % 93,8 % 93,9 % 94,3 % 93,2 % 93,8 % Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang G.6). 743. Der Sanitärgrosshandel ist somit ein sehr konzentrierter Markt. Zwei Anbieter verfü- gen über einen schweizweiten Marktanteil von jeweils über 40 % bzw. 35 % und zwei zumin- dest lokal starke Anbieter vereinigen jeweilig schweizweite Marktanteile von [0-5 %] und [5-10 %] auf sich. Die hohe Marktkonzentration bestätigt auch ein aus den in Tabelle 3 auf- geführten Marktanteilen berechneter Herfindahl-Hirschman-Index639, der über 3‘000 Index- punkte beträgt. Dieser Wert liegt deutlich über der Schwelle von 2‘500 Indexpunkten, welche gemäss Department of Justice kennzeichnend für hoch konzentrierte Märkte ist. 640 744. Sanitärgrosshändler vergleichen ihre Preise zumindest mit Sanitas Troesch und den CRH Unternehmen (Richner oder Gétaz) sowie in der Regel auch mit Sabag und Bring- hen.641 Dies zeigt, dass diese Unternehmen jeweils von anderen Sanitärgrosshändlern als genügend bedeutend wahrgenommen werden, um sich mit ihrem Marktauftritt regelmässig auseinanderzusetzen. Dies zeigt aber auch, dass andere Sanitärgrosshändler diese Bedeu- tung eher nicht zugesprochen wird. Somit wird Wettbewerbsdruck im Sanitärgrosshandel vor allem von Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen ausgehen. [...] Sabag bestätigt dies mit den Worten: „CRH, Sanitas Troesch und Bringhen haben ca. 88 % Marktanteil. Wieso soll ich auf jemand anderen schauen?“642

639 Der Herfindahl-Hirschman Index errechnet sich aus der Summe der quadrierten Marktanteile. Vgl. dazu auch die Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. 2004 C 31/3 ff., Rz 16. 640 Horizontal Merger Guidelines, U.S. Departement of Justice and the Federal Trade Commission, Issued: Au- gust 19, 2010, Punkt 5.3. 641 Vgl. für CRH etwa Act. 370.04 und Act. 370.05, für Sanitas Troesch Act. 445, 165 f. und 173 ff. 642 Act. 562, Zeile 211 f.

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b. Wettbewerbsdruck der Marktgegenseite und alternativer Absatzkanäle 745. Dem konzentrierten Markt für Sanitärgrosshandel stehen über 4‘000 Sanitärinstallati- onsunternehmen als direkte Kunden gegenüber.643 Da die Marktgegenseite der Sani- tärgrosshändler dermassen stark fragmentiert ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie kaum in der Lage sind, disziplinierenden Wettbewerbsdruck auf den Sanitärgrosshandel insgesamt auszuüben. 746. Von den weiteren Absatzkanälen von Sanitärprodukten (vgl. Rz 305 ff.) geht ein ge- ringerer Wettbewerbsdruck aus. Der Einzelhandel verfügt verglichen mit dem Grosshandel über ein vergleichsweise eingeschränktes Angebot. Unternehmen im zweistufigen Vertrieb, also vor allem Hersteller, welche direkt an Installateure oder Endkunden verkaufen, verfügen gegenüber dem Grosshandel über ein sehr eingeschränktes Sortiment an Produktkategorien bzw. Marken. Sie sind somit nicht in der Lage ein Bündel an Produkten aus einer Hand an- zubieten. Baumärkte bieten in der Regel ebenfalls keine Markenprodukte an. Zudem erzielen Installateure – also die Hauptkunden des Grosshandels – weniger als 2 % ihres Einkaufsum- satzes mit dem Verkauf von Produkten, welche sie bei Baumärkten beziehen.644 747. In einzelnen Produktsparten nehmen Sanitärgrosshändler immerhin einen gewissen Wettbewerbsdruck von alternativen Absatzkanälen wahr. Anlässlich der GL Sitzung vom 8. September 2009 bezeichnet Sanitas Troesch eine Gruppe sogenannter gefährdeter Produk- te, wozu sie die Produktsparten [...] zählt. Die Gefährdung sieht Sanitas Troesch darin, dass neben dem dreistufigen Vertrieb alternative Absatzkanäle für diese Produkte bestehen.645 Diese Alternativanbieter können aber lediglich Einzelprodukte und nicht ein Gesamtsortiment aus einer Hand bieten. Zumal Sanitas Troesch [...] nicht in die Aufstellung der gefährdeten Produkte aufgenommen hat, ist davon auszugehen dass diese Produkte eben nicht gefähr- det sind. Diese nicht gefährdeten Produkte, machen aber gerade den Hauptanteil des Um- satzes der Sanitärgrosshändler aus (über 2/3 des Umsatzes von Sanitas Troesch, vgl. Abbil- dung 5, 98). Dies zeigt, dass der Wettbewerbsdruck anderer Absatzkanäle auf die Sani- tärgrosshändler insgesamt gering ist. 748. Der Umsatzanteil des Sanitärgrosshandels am Gesamtumsatz mit Sanitärprodukten in der Schweiz liegt im Zeitraum von 2004 bis 2012 zwischen 79 % und 88 % (Tabelle 4). Auf den Einzelhandel entfallen 4 % bis 5 %, auf den Direktvertrieb zwischen 3 % und 4 %. Bau- märkte haben einen Anteil von 3 % bis 5 %. Die geschätzten Importe steigen von 1 % im 2004 auf 8 % im Jahr 2012. Tabelle 4: Umsatzanteil in Mio. CHF der Vertriebswege am Umsatz mit Sanitärprodukten in der Schweiz Z

2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 1 Dreistufiger Vertrieb 865 (87 %) 864 (86 %) 922 (88 %) 972 (87 %) 1037 (85 %) 1027 (84 %) 1045 (83 %) 1057 (81 %) 1010 (79 %) 2 Einzelhandel 43 (4 %) 45 (4 %) 43 (4 %) 48 (4 %) 60 (5 %) 60 (5 %) 63 (5 %) 64 (5 %) 66 (5 %)

643 Die Anzahl Installateursunternehmen beruht auf der Statistik der Unternehmensstruktur des Bundesamtes für Statistik (www.bfs.admin.ch>Infothek>Erhebungen, Quellen >Statistik der Unternehmensstruktur). Die Anzahl Unternehmen entspricht der Anzahl Institutioneller Einheiten (IE) der Positionen 432201 Sanitärin- stallation (1041 IE), 432202 Sanitärinstallation und Spenglerei (1193 IE) und 432203 Sanitär- und Heizungs- installation (2449 IE). Zusammengenommen sind also 4776 Unternehmen den Sanitärinstallateuren zuzu- rechnen. Der verwendete Datensatz ist über die Kantone aggregiert, so dass Doppelzählungen von Unter- nehmen, welche in mehreren Kantonen tätig sind, in der Gesamtzahl enthalten sind. 644 Vgl. Act. 370.01, 72; Act. 445, 106. 645 Vgl. Act. 371.07, 7 f.

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3 Baumärkte 48 (5 %) 44 (4 %) 36 (3 %) 36 (3 %) 37 (3 %) 38 (3 %) 38 (3 %) 42 (3 %) 42 (3 %) 4 Direktvertrieb 26 (3 %) 30 (3 %) 30 (3 %) 34 (3 %) 49 (4 %) 53 (4 %) 54 (4 %) 52 (4 %) 57 (4 %) 5 Importe 10 (1 %) 15 (2 %) 20 (2 %) 25 (2 %) 30 (2 %) 40 (3 %) 60 (5 %) 80 (6 %) 100 (8 %) 6 Total 993 (100 %) 1000 (100 %) 1053 (100 %) 1116 (100 %) 1219 (100 %) 1223 (100 %) 1263 (100 %) 1299 (100 %) 1279 (100 %) Quelle: Berechnung der Wettbewerbsbehörden (vgl. Anhang G.6). c. Neu in den Markt eintretende Wettbewerber 749. Wettbewerbsdruck kann auch von Unternehmen stammen, welche potentiell in den Markt eintreten können, jedoch noch nicht im Markt tätig sind. Der mögliche Wettbewerbs- druck durch diese potentiellen Konkurrenten hängt von zwei Faktoren ab. Erstens ist der Druck höher, wenn ein oder mehrere Marktzutritte wahrscheinlich sind. Zweitens ist der Wettbewerbsdruck umso höher, je schneller und umfassender Unternehmen in den Markt eintreten können. Es ist jedoch zu beachten, dass der Wettbewerbsdruck durch potentielle Markteintritte wesentlich geringer ist, als der Wettbewerbsdruck durch bereits im Markt be- stehende Unternehmen. Potentielle Marktteilnehmer sind ihrem Wesen nach schliesslich nicht in der Lage unmittelbar ein gleiches Angebot aufzubauen. Der von ihnen ausgehende Wettbewerbsdruck beruht lediglich auf der Gefahr eines zukünftigen, also mittelbaren, Markteintritts und somit auf der Gefahr von zukünftigen Umsatzeinbussen.646 750. Ein erster Schritt für die Beurteilung des Ausmasses von Wettbewerbsdruck durch potentielle Konkurrenten ist die Analyse von Marktzutrittsschranken. Marktzutrittsschranken können administrativer, struktureller oder strategischer Natur sein. 751. Administrative Marktzutrittsschranken bestehen in Form von Gesetzen, Verordnun- gen und Verwaltungspraktiken. Für Marktzutritte mit einer Präsenz innerhalb der Schweiz ist nicht mit einer wesentlichen administrativen Marktzutrittsschranke zu rechnen. Bei grenz- überschreitendem Handel sind die Schweizer Normen zu berücksichtigen.647 Dies betrifft vor allem den Handel mit in der Schweiz nicht vertretenden Marken. Nach Aussagen der Partei- en bestehen bei diesen daher Markteintrittsbarrieren.648 Nebst der Markeneinschränkung bie- tet der schweizerische Grosshandel die Sicherstellung der Normeinhaltung649, welche zu- mindest für Grossbauprojekte bedeutend ist.650

646 So beschreibt auch die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Markts im Sin- ne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. C 372 vom 9. Dezember 1997, Rz 13 f. und 20 ff., dass von den aktuell im Wettbewerb stehenden Konkurrenten, also Nachfragesubsituten, die unmittelbarsten und wirksamsten Wettbewerbskräfte ausgehen, während die potentiellen Wettbewerber weniger unmittelbaren Wettbewerbsdruck ausüben und nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaubt eine wirksame Wettbe- werbskraft darstellen. 647 Vgl. Act. 58, Zeile 58 ff. 648 Vgl. Act. 49, Frage 13, „Die unterschiedlichen Normen sind eine der grossen Bremsen im Sanitärgeschäft”; Act. 78, Zeile 158 f., „Wenn unterschiedliche Normen bestehen, besteht eine Marktzutrittsschranke“. 649 Vgl. dazu beispielsweise die Arbeit der Sortimentskommission bezüglich der Normkontrolle in Act. 58, Zeile 46 sowie Act. 287, Zeile 217 ff. 650 So muss beispielsweise beim Bau eines Mehrfamilienhauses sichergestellt sein, dass die Lärmbelästigung der Anwohner durch die Sanitärprodukte im gesetzlichen Rahmen bleibt, mit anderen Worten die Schall- schutzvorschriften eingehalten werden. Vgl. Act. 495, Zeile 40 ff. “Ein Generalunternehmer oder Installateur

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752. Unter den strukturellen Marktzutrittsschranken fallen kostenspezifische und nachfra- gebedingte Charakteristika des Sanitärgrosshandels. Der bestehende Sanitärgrosshandel verfügt über ein flächendeckendes Netz an Ausstellungen und Sanitärshops und somit über eine starke Präsenz bei den Kunden. Potentielle Konkurrenten müssten erst in den Aufbau eines solchen Netzes investieren. Im Sanitärgrosshandel bestehen mit Sanitas Troesch und CRH zwei umsatzstarke Unternehmen. Tritt ein Unternehmen neu in den Markt ein, ist davon auszugehen, dass es ein viel geringeres Umsatzvolumen erreicht und daher auch deutlich schlechtere Konditionen von den Lieferanten erhält. Will das neu in den Markt eintretende Unternehmen nicht ein spezialisierter Nischenanbieter sein, muss es mit einer zu tiefen Mar- ge rechnen.651 Schliesslich ist bei einem Markteintritt mit einer modifizierten Vertriebsstruktur, wie beispielsweise Nettopreise anstelle von Bruttopreisen oder Direktverkauf an die Bauher- ren, die Nachfrage zu beachten, welche stark auf die bestehenden Strukturen des Gross- handels ausgerichtet ist.652 Aufgrund dessen ist in absehbarer Zeit nicht mit dem raschen Markteintritt eines Unternehmens mit anderen Strukturen zu rechnen. 753. Beim grenzüberschreitenden Handel ist die Wechselkursentwicklung zu beachten. Der gegenwärtig starke Franken kann für ausländische Unternehmen zu einem Preisvorteil führen und deren Markteintritt begünstigen. So verweisen einige Parteien zumindest auf den Preisdruck aus dem Ausland (vgl. Rz 322). Diesem wurde jedoch mit einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf das Jahr 2012 begegnet, wodurch sich letztlich auch der Wettbewerbsdruck aus der Währungsschwankung abschwächt. Für die Zeitperiode bis 2010 liegt hingegen kein entsprechender Druck aufgrund der Währungssituation vor. 754. Strategische Marktzutrittsschranken bestehen in (voraussichtlichen) Marktverhalten durch etablierte Unternehmen, die faktische Zutrittsschranken für potenzielle Konkurrenten darstellen. Strategische Marktzutrittsschranken umfassen also Verhaltensweisen von im Markt tätigen Unternehmen, die darauf gerichtet sind, potentielle Wettbewerber von einem Marktzutritt abzuhalten. Ein solches Verhalten der Parteien ist auch tatsächlich beobachtbar: Innerhalb des SGVSB zeigte sich dies beispielsweise durch die Ablehnung der Aufnahme von Innosan im Jahr 2002653 und dadurch die Verwehrung des Zugangs zu den Stammdaten letztlich bis zum Beitritt 2006. Weiter zeigt sich in der Zielsetzung des Kooperationsrates Sa- nitär Schweiz (vgl. Rz 220.), in den Spielregeln der Oberwalliser Grossisten (vgl. Rz 1773,

1784) sowie im geforderten Bekenntnis zum dreistufigen Vertriebsweg für die Aufnahme in die SGVSB Stammdatenverwaltung (vgl. Rz 2050 ff.), dass aktive Bemühungen unternom- men werden, um den Marktzutritt von Konkurrenten ausserhalb des dreistufigen Vertriebs- systems des Sanitärgrosshandels zu verhindern. In diesem Zusammenhang sind auch die Bruttopreisfestlegungen 2001 (Rz 880 ff.), 2004/2005 (Rz 1149 ff.) und 2012 (B.5.2.4, Rz 1235 ff.) zu sehen, welche das Ziel hatten, die wahrgenommene Differenz zwischen den Bruttopreisen des Grosshandels und den Preisen alternativer Absatzkanäle zu reduzieren. Es bestehen somit wesentliche Zutrittsschranken für den Markteintritt von potenziellen Kon- kurrenten.

kann nicht einfach etwas einbauen, was ein Endkunde direkt gekauft hat. Die Koordination bei Mehrfamili- enhäuser und die technischen Vorschriften verkomplizieren dies.“ 651 Dies wird durch die Aussagen von [...] vom spezialisierten Unternehmen Keramikland bestätigt (vgl. Act. 495): „[Sinngemäss: Gründe für Marktauftritt als Spezialisiertes Unternehmen]“ [Zeile 57 ff. und Zeile 157 ff.].“ 652 Vgl. dazu die Aussagen von [...] vom Unternehmen Keramikland (Act. 495, Zeile 119 ff.), bezüglich der festgefahrenen Preisstruktur im Grosshandel „[Sinngemäss: Ein alternatives Preis- und Rabattsystem funk- tioniere nicht.] Wieso? – Der Installateur und der Architekt/GU sind sich gewisse Rabatte gewohnt. Die Ar- chitekten/GU wollten dies nicht. Wir haben es versucht, doch die Architekten wollten die Gewohnheiten nicht ändern.“ Weiterhin führt [...] von Sanitas Troesch zum Geschäftsmodell an, dass ein Nettopreissystem ein „Rohrkrepierer“ wäre und alle grossen deutschen Händler das gleiche Modell wie die Schweiz hätten, da ihnen kein besseres System eingefallen sei (Act. 309, Zeile 176 ff. und 192 f.). 653 Vgl. Act. 358, 297.

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755. In einem zweiten Schritt können bei einer Vergangenheitsbetrachtung die tatsächli- chen Marktzutritte untersucht werden. Im Zeitraum von 2004 bis 2012 kam es zu mehreren Markteintritten im Sanitärgrosshandel. Von den Parteien sind San Vam (2008/09) und Spae- ter Chur (2010) in den Sanitärgrosshandel eingetreten. Bringhen expandierte mit Eröffnun- gen in Waadt (2007), Freiburg (2010), Genf (2010) und Zürich (2010).654 Die Parteien Sa- nitas Troesch, Richner und Gétaz verstärkten ihre Marktpräsenz durch die Eröffnung mehre- rer Ausstellungen und Abholshops.655 An weiteren Markteintritten sind in der Expansion von Keramikland mit einer Ausstellung in Cham (2009)656, die Ausstellungseröffnung von Inhaus in Zürich (2008)657, die grenzüberschreitende Tätigkeit per Onlinehandel durch Reuters Bad- shop (2005)658 und die Eintritte von Hug Baustoffe (2011)659 und Tobler Haustechnik AG (2011)660 zu beachten. 756. Die Markteintritte können in drei Gruppen eingeteilt werden. Die erste Gruppe besteht aus der Expansion von bereits in der Schweiz tätigen dreistufigen Vertrieb (Bringhen, Inhaus, Keramikland) in weitere Marktgebiete. Die zweite Gruppe sind Markteintritte von Händlern mit sanitären Produkten hinter der Wand bzw. Keramikplatten in der Schweiz (Spaeter Chur, Tobler Haustechnik AG, Hug Baustoffe). Diese verfügen bereits über ein Verkaufsstellennetz in ihrem angestammten Bereich und Beziehungen zu den Installateuren (Sanitärprodukte hinter der Wand) bzw. Endkunden (Keramikplatten). Dieser Gruppe mangelt es jedoch zu Beginn an Erfahrung im Betreiben von Ausstellungen sanitärer Einrichtungen. Diese können jedoch mit der Zeit aufgebaut werden oder durch die Fusion mit etablierten Unternehmen gewonnen werden.661 Die dritte Gruppe besteht aus dem Markteintritt von Unternehmen, welche bereits im Ausland im Sanitärgrosshandel tätig sind. Hierbei ist zwischen dem klassi- schen Marktauftritt als Sanitärgrosshändler (San Vam) und dem grenzüberschreitenden In- ternetverkauf (Reuter Badshop), welcher mit einem hohen Umsatzanteil von [...] vor allem an Endkunden verkauft662, zu unterscheiden. 757. Um den möglichen Wettbewerbsdruck durch Markteintritte grob zu erfassen, wird die Entwicklung des gemeinsamen Umsatzes der Unternehmen bei welchen Markteintritte fest- gestellt wurden (Bringhen, Spaeter Chur, San Vam, Keramikland, Inhaus, Reuters Badshop, Hug Baustoffe und Tobler Haustechnik AG), mit der Umsatzentwicklung der drei umsatz- stärksten Sanitärgrosshändler in der Schweiz (Sanitas Troesch, CRH und Sabag) über die Jahre 2004 bis 2012 verglichen (Tabelle 5). Es zeigt sich, dass die Unternehmen, welche in andere Märkte expandierten, zwar prozentual ein stärkeres Wachstum aufweisen können, jedoch in absoluten Beträgen in geringerem Umfang ihren Umsatz steigern konnten. Mit an- deren Worten senkte der Markteintritt zwar die Marktanteile der drei grossen Unternehmen, der Umsatz der etablierten Unternehmen wurde jedoch nicht gefährdet. Somit ist zumindest für den Zeitraum von 2004 bis 2012 kein spürbarer Wettbewerbsdruck aufgrund von Markteintritten und damit durch potentielle Konkurrenz ersichtlich. Die bestehenden Marktzu- trittsschranken lassen auch keinen solchen erwarten.

654 Vgl. Act. 441.01, Register V. 655 Vgl. Act. 440, Register V.; Act. 445, Rz 35; Act. 469, Register V. 656 Vgl. Act. 471. 657 Vgl. Act. 445, 487. 658 Vgl. Act. 477. 659 Vgl. Act. 466. 660 Vgl. Act. 465. 661 Vgl. etwa die Mitteilung der Tobler Haustechnik AG betreffend des Zusammenschlusses mit der Keramik- land im Jahr 2013. (4. Oktober 2013), https://www.haustechnik.ch/index.html?lvs=de&lv1=ueberuns&lv2=news&lv 3=&lv4=&lv5=&news_id=136&view=detail. 662 Act. 477.

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Tabelle 5: Umsatzentwicklung der grössten Sanitärgrosshändler und von Sanitärgrosshändler mit Marktzutritt Umsatz in Mio. CHF 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Umsatzstärkste Sani- tärgrosshändler [7-800] [7-800] [8-900] [8-900] [900- 1000] [8-900] [900- 1000] [900- 1000] [8-900] Differenz zu 2004 0 [25-50] [50-100] [100-150] [150-200] [150-200] [150-200] [150-200] [100-150] Unternehmen mit Markteintritten [25-50] [25-50] [50-100] [50-100] [50-100] [50-100] [50-100] [100-150] [100-150] Differenz zu 2004 0 [0-25] [0-25] [0-25] [25-50] [25-50] [25-50] [50-100] [50-100] Quellen: Act. 458, Act. 465, Act. 466, Act. 471 jeweils Frage 2, für die Umsätze der Parteien vgl. Anhang G.6. 758. Ein weiteres Indiz für den Wettbewerbsdruck von aktuellen oder potentiellen Wettbe- werbern bilden die internen Markteinschätzungen von Sanitas Troesch.663 Aus diesen ist je- weils die Wahrnehmung des Wettbewerbsdrucks durch in den Markt eintretende Sani- tärgrosshändler bzw. neue Ausstellungen von den bestehenden Mitbewerbern ersichtlich. Besonders beachtet werden die Eröffnungen der bestehenden Sanitärgrosshändler Gétaz, Richner, Sabag, Bringhen, Keramikland und Inhaus und somit alles Unternehmen, welche eher dem Sanitärgrosshandel zuzuordnen sind.664 In den Jahren […] werden auch die Markteintritte kleinerer dem Sanitärgrosshandel oder Baumärkten zuzuordnenden Unter- nehmen erwähnt, namentlich […].665 Ab […] findet der Markteintritt der […] vermehrte Beach- tung.666 Weiter sind [Einschätzungen von Internetanbietern] aufgeführt.667 In der jüngsten Markteinschätzung vom 3. Mai 2012 führt Sanitas Troesch eine Einschätzung für die Gefahr von Umsatzverlusten auf (vgl. untenstehende Abbildung). Dort schliesst sie, dass das Risiko durch Konkurrenz [Einschätzung des dreistufigen Vertriebswegs]. Es zeigt sich auch, dass [Einschätzung von potentiellen Marktteilnehmern].

663 Vgl. Act. 445, Beilage 14. 664 Act. 445, 198, 219 ff., 446, 462 ff., 475, 487 f. 665 Act. 445, 475, 487 f. 666 Act. 445, 157, 192, 199. 667 Act. 445, 157, 164, 204, 497.

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668 (iii) Stellungnahme Parteien 759. Bringhen reichte eine „Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats der WEKO aus ökonomischer Sicht“ von […] ein. Diese Eingabe wird als ökonomisches Parteigutachten be- handelt und daher auf seine Übereinstimmung mit den Richtlinien für ökonomische Gutach- ten der schweizerischen Wettbewerbsbehörden vom 12. September 2013 geprüft. Die Richt- linien enthalten international anerkannte wissenschaftliche Mindestanforderungen.669 760. Gemäss den Richtlinien muss ein Gutachten formelle Voraussetzungen erfüllen. Es muss alle erforderlichen Informationen enthalten, welche die Nachvollziehbarkeit des Gut- achtens bzw. das Replizieren der Ergebnisse gewährleisten. Ferner muss ein Gutachten ei- ne nicht-technische Zusammenfassung der Analyseziele, der verwendeten Datensätze, der Variablen, der angewandten Methoden, der Modellspezifikationen und der Ergebnisse der Analyse enthalten. Schliesslich sind Literaturstellen und Quellen, welche den verwendeten Modellen zugrunde liegen anzugeben. Anerkannt Lehr- und Handbücher sowie Zeitschriften sollten nach Möglichkeit herangezogen werden. Bei theoretischen Analysen müssen insbe- sondere die Modellannahmen offengelegt werden. Die aus der Analyse für den konkreten Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen müssen explizit dargelegt werden. 761. Das vorliegende Parteigutachten erfüllt die formellen Anforderungen der Richtlinien nicht. Das Analyseziel des Parteigutachtens besteht darin, „die Analyse des Sekretariats zu prüfen und die Ergebnisse in einem kurzen Papier darzulegen.“ 670 Entsprechend nimmt das Parteigutachten zum Antrag des Sekretariats vom 20. Mai 2014 Stellung, ohne jedoch auf die Verfahrensakten einzugehen. Es enthält keinerlei empirische Analysen, welche die auf- gestellten Thesen stützten würden. Entsprechend fehlen Angaben zu Datensätzen, Variab- len, angewandten Methoden und Modellspezifikationen. Die enthaltenen Informationen las- sen sich nicht replizieren, Literatur- und Quellenangaben fehlen gänzlich. Zusammenfassend

668 Act. 445, S. 155. 669 Abrufbar unter www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen / Erläuterungen. 670 Act. 849, Beilage 4, Rz 1.

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enthält das Gutachten nicht belegte Vorbringen, Meinungen und Plausibilitätsüberlegungen. Der Beweiswert einer solchen Eingabe ist entsprechend gering. Die Wettbewerbsbehörden setzen sich dennoch mit den zentralen Argumenten auseinander. 762. In Bezug auf den Wettbewerbsdruck im Sanitärgrosshandel bringt der Parteigutachter sechs Einwände vor, welche anschliessend der Reihe nach abgehandelt werden:

a) Bei der Feststellung, ob der Markt für Sanitärgrosshandel angebotsseitig sehr konzentriert sei, sollten weitere Analysen vorgenommen werden.671 763. Der Einwand überzeugt nicht. Der Parteigutachter bestreitet nicht, dass der Sanitär- grosshandel stark konzentriert sei. Er legt auch nicht dar, inwiefern weitere Analysen gegen die Feststellung eines stark konzentrierten Marktes für Sanitärgrosshandel sprechen könn- ten. Die theoretische Möglichkeit, dass auch andere oder zusätzliche Analysen vorgenom- men werden könnten, zieht weder den Beweis in Zweifel, dass der Markt für Sanitärgross- handel stark konzentriert ist, noch zeigt er, weshalb eine andersartige Analyse vorgenom- men hätte werden sollen.

b) Der potentielle Wettbewerb sei wichtig. Es bestünden tiefe Markteintrittshürden (es exis- tierten keine gesetzlichen Schranken und die Markteintrittskosten seien tief), mehrere Markteintritte (Spaeter Chur und San Vam) seien tatsächlich erfolgt, zudem würden Importe rasant anwachsen.672 764. Das Gutachten belegt diese Vorbringen nicht. Im Gegensatz dazu haben die Wett- bewerbsbehörden bewiesen, dass der potentielle Wettbewerb keinen disziplinierenden Effekt auf die Wettbewerber hatte. Die blosse Behauptung des Gegenteils ist nicht geeignet, den angetretenen Beweis in Frage zu stellen.

c) Die Nachfrageseite mit über 4000 Sanitärinstallateuren sei im Vergleich mit anderen kon- zentrierten Märkten (Detailhandel, Mobiltelefonie) hochkonzentriert. Alle direkten Nachfrager seien gewinnorientierte Spezialisten mit hoher Marktkenntnis und in eigenen Interessensor- ganisationen organisiert. Deswegen sei es unverständlich, weshalb nicht ausführlicher auf die Rolle der direkten Nachfrager und ihre Möglichkeiten, Rabatte zu erwirken, eingegangen werde.673 765. Aus den Ausführungen des Parteigutachters lässt sich nicht ableiten, welche zusätzli- chen Analysen die Wettbewerbsbehörden anstellen sollten oder was sich am erstellten Sachverhalt mit ausführlicheren Analysen ändern sollte. Aus den Ausführungen lässt sich auch nicht ableiten, welche Schlüsse in Bezug auf den relevanten Sachverhalt aus einem Vergleich des Sanitärgrosshandels mit anderen konzentrierten Märkten (Detailhandel, Mobil- telefonie) gezogen werden könnten. Die Möglichkeit, weitere Analysen zu machen, besteht immer. Dieser Umstand stellt das Beweisergebnis werde in Frage, noch vermag der Partei- gutachter damit Zweifel am Beweisergebnis zu erwecken.

d) Wenn es wirklich stimme, dass der Wettbewerb eingeschränkt sei und die Begrenztheit der Liefergebiete dazu beitrage, müssten die Rabatte je nach Dichte der Marktabdeckung geografisch stark differenzieren. Es bestünden ideale Bedingungen um allfällige Wettbe- werbsbehinderungen anhand der geographischen Struktur der tatsächlich gewährten Rabat- te und Nettopreise nachzuweisen.674 766. Es ist unklar, auf was sich der Parteigutachter bezieht. Gegenstand der vorliegenden Verfügung sind Übereinkünfte zwischen den Parteien in Bezug auf das Marktverhalten. Da-

671 Act. 849, Beilage 4, Rz 6. 672 Act. 849, Beilage 4, Rz 7. 673 Act. 849, Beilage 4, Rz 11. 674 Act. 849, Beilage 4, Rz 11 f.

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bei ist zu beurteilen, ob und wie sich diese Übereinkünfte auf den wirksamen Wettbewerb ausgewirkt haben. Die Beurteilung findet immer in Hinblick auf eine konkrete Übereinkunft statt. Aus dem Parteigutachten ergibt sich weder, auf welche Übereinkünfte oder Sachver- haltsfragen sich der Parteigutachter bezieht, noch welche konkreten Analysen mit der geo- graphischen Struktur und Rabatten durchgeführt werden sollten. Solche Vorbringen sind we- der geeignet die Beweisführung noch das Beweisergebnis in Frage zu stellen.

e) Der Herstellermarkt für Sanitärprodukte sei ausserordentlich stark konzentriert. Deswegen könnten sich einzelne Grosshändler nur sehr beschränkt von den anderen Grosshändlern differenzieren. Bekanntlich sei der Preiswettbewerb umso intensiver, je weniger sich die An- bieter differenzieren könnten. Aus theoretischer Sicht sei deshalb zu erwarten, dass der tat- sächliche Preiswettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern besonders intensiv sein müsse.675 767. In der vorliegenden Verfügung werden Übereinkünfte zwischen den Parteien sowie die Auswirkung dieser Übereinkünfte auf den wirksamen Wettbewerb im Sanitärgrosshandel beurteilt. Der Einwand des Parteigutachters bezieht sich weder auf eine in dieser Verfügung überprüften Übereinkunft noch auf den Einfluss einer solchen Übereinkunft auf den Wettbe- werb. Damit geht die theoretische und nicht belegte Erwartung des Parteigutachters der Sa- che vorbei und vermag keine Zweifel am erstellten Sachverhalt zu erwecken.

f) Angesichts der Marktstruktur sei es zu erwarten, dass jede Bruttopreisveränderung, die den Unterschied zwischen Bruttopreisen und tatsächlichen Kosten erhöhe, durch eine Ra- batterhöhung kompensiert werde. Die gleichgewichtigen Nettopreise im Sanitärgrosshandel seien unabhängig von den Bruttopreisen immer gleich und hingen davon ab, was die Gross- händler für Einkaufspreise und Kosten hätten.676 768. Dieser Einwand wird nicht belegt und besagt nichts zum tatsächlichen Bestehen ei- nes Kartells. Es geht nicht auf die verschiedenen Übereinkünfte ein. Vorangehend wurde auf der Grundlage von Urkunden und Aussagen von Marktteilnehmern festgestellt, dass Sani- tärgrosshändler mittels Bruttopreiserhöhungen ihre Marge und ihre Nettopreise erhöhen (Rz 521 f.). Die Erwartung des Parteigutachters vermag daran keine Zweifel zu begründen. 769. Gesamthaft bringt der Parteigutachter keine neuen Elemente zum Sachverhalt vor, die von den Wettbewerbsbehörden nicht bereits anhand von Beweismitteln gewürdigt wor- den wären. Der Parteigutachter legt nicht dar, welche weiteren Analysen mit Bezug auf den untersuchten Markt noch mit Bezug auf die bewiesenen Übereinkünfte zwischen den Sani- tärgrosshändlern vorgenommen werden sollten. Vorbringen oder Belege, welche den Sach- verhalt in Frage stellen würden, enthält das Gutachten nicht. Damit hat das Parteigutachten keinen Einfluss auf das vorliegende Beweisergebnis. (iv) Beweisergebnis 770. Es steht fest, dass der stärkste Wettbewerbsdruck auf einen Sanitärgrosshändler von anderen Sanitärgrosshändler ausgeübt werden kann. Das von den Kunden des Sani- tärgrosshandels nachgefragte Bündel an Sanitärartikeln wird gesamthaft jeweils nur von an- deren Sanitärgrosshändlern angeboten. Dabei ist der Sanitärgrosshandel stark konzentriert. Die Sanitärgrosshändler vergleichen ihre Preise zumindest mit den beiden umsatzstärksten Unternehmen Sanitas Troesch und CRH, sowie in der Regel mit Sabag und Bringhen. Die weiteren Absatzkanäle von Sanitärprodukten üben einen geringen Wettbewerbsdruck auf ei- nen Sanitärgrosshändler aus. Dies zeigt sich darin, dass alternative Absatzkanäle nicht in der Lage sind ein Gesamtsortiment aus einer Hand anzubieten und sich der Hauptteil des

675 Act. 849, Beilage 4, Rz 13 ff. 676 Act. 849, Beilage 4, Rz 21 ff. und Rz 31, und Act. 1182, Zeile 246 ff.

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Umsatzes der Sanitärgrosshändler aus Produkten bildet, für welche gar kein Wettbewerbs- druck wahrgenommen wird. 771. Es steht fest, dass im Sanitärgrosshandel für ausländische Anbieter administrative Marktzutrittsschranken in Form von technischen Normvorschriften bestehen. Strukturelle Markteintrittsschranken bestehen in der Notwendigkeit eines flächendeckenden Netzes an Ausstellungen und Sanitärshops sowie Kostennachteilen im Einkauf bei einem geringen Um- satzvolumen. Für modifizierte Vertriebsstrukturen besteht zudem die Schranke, dass die In- stallateure auf die bestehenden Strukturen ausgerichtet sind. Aus dem vergangenen Verhal- tens der Grosshändler sowie der Organisation in Gremien wie dem Kooperationsrat Sanitär Schweiz ergibt sich, dass mit einem aktiven Bemühen zur Verhinderung des Marktzutritts von Konkurrenten ausserhalb des dreistufigen Vertriebs gerechnet werden muss, womit auch strategische Marktzutrittsschranken bestehen. Damit ist bewiesen, dass wesentliche Zutrittsschranken für einen Markteintritt bestehen und nicht mit einem raschen Markteintritt potentieller Konkurrenten gerechnet werden kann. 772. Ein Vergleich vom Umsatzzuwachs bei Unternehmen welche in (regionale) Sani- tärgrosshandelsmärkte eintraten mit dem Umsatzwachstum von Sanitas Troesch, CRH und Sabag zeigt, dass tatsächliche Marktzutritte den Umsatz der drei grossen Unternehmen nicht gefährden konnten. Damit ist für die Periode von 2004 bis 2012 bewiesen, dass aus den tat- sächlich erfolgten Marktzutritten kein spürbarer Wettbewerbsdruck erfolgte. Die interne Markteinschätzung von Sanitas Troesch stützt dieses Beweisergebnis. 773. Damit ist bewiesen, dass der Wettbewerbsdruck für Sanitärgrosshändler vor allem von anderen Sanitärgrosshändlern ausgeht. Aufgrund des konzentrierten Marktes sind dies vor allem Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen. Weitere Sanitärgrosshändler verfü- gen über einen zu geringen Marktanteil um einen spürbaren Wettbewerbsdruck auf diese vier Grosshändler aufzubauen. Alternative Absatzkanäle (Baumärkte, Einzelhandel und Di- rektvertrieb) decken jeweils nur einen geringen Teil des Sortiments eines Sanitärgrosshänd- lers ab und üben daher geringen Wettbewerbsdruck aus. Von potentiellen Konkurrenten geht im Zeitraum von 2004 bis 2012 kaum ein spürbarer Wettbewerbsdruck aus. B.4.9 Beweisergebnis

774. Es ist bewiesen, dass die Sanitärgrosshändler ein umfassendes Sortiment an sichtba- ren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand) anbieten. Sie bieten alle im Wesentli- chen die gleichen Produkte an. Alternative Absatzkanäle wie Baumärkte, Einzelhandel oder Direktvertrieb vermögen nicht das gleiche Sortiment aus einer Hand liefern (Rz 297 ff.).

775. Mit 80 % bis 92 % der Umsatzanteile in den Jahren 2004 bis 2012 ist der Sanitär- grosshandel der mit Abstand bedeutendste Vertriebsweg von Sanitärprodukten. Die weiteren 8 % bis 20 % des Umsatzes teilen sich auf alternative Absatzkanäle auf. Die wesentlichen direkten Abnehmer der Sanitärgrosshändler sind die Installateure, welche über 90 % Anteil des Umsatzes der Sanitärgrosshändler generieren. Die Sanitärgrosshändler wenden sich mit ihren Ausstellungen und Bruttopreisen auch an die Endkunden. Desgleichen beraten die In- stallateure die Endkunden bei der Produktauswahl. Die Endkunden treffen dabei gestützt auf die Ausstellungen und Beratung der Grosshändler, die Beratung der Installateure und die Bruttopreise der Grosshändler die Produktwahl. Die Endkunden beziehen die Produkte zu- sammen mit der Installation von den Installateuren (Rz 303 ff.). 776. Es steht fest, dass der Wettbewerb in räumlicher Hinsicht regional begrenzt ist. Zwar besteht ein gewisser Wettbewerbsdruck von Anbietern aus dem Ausland, die über Nieder- lassungen nahe der Schweizer Grenze verfügen und daher in Kundennähe sind. Die Importe von Sanitärprodukten betragen aber selbst 2011 insgesamt nicht mehr als 6 %, was darauf hinweist, dass von der Möglichkeit von Parallelimporten kaum Gebrauch gemacht wird. Eine

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andere Einschätzung der räumlichen Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit rechtfertigt sich daher nicht (Rz 314 ff.).

777. Im dreistufigen Absatzkanal werden die Produkte von Herstellern an Grosshändler, von Grosshändler an Installateure und von Installateuren an Endkunden weiterverkauft. Ausge- hend von den Preislisten der Hersteller legen die Grosshändler mit einem Kalkulationsfaktor ihre Bruttopreise fest. Die Bruttopreise der Grosshändler bilden den Ausgangspunkt für die Preisverhandlungen zwischen Grosshändlern und Installateuren. Zudem sind die Bruttoprei- se Ausgangspunkt für die Preisverhandlung zwischen Installateuren und Endkunden (Rz 330 ff.).

778. Auf der Basis der Bruttopreise gewähren die Grosshändler Rabatte an die Installateu- re. Der Bruttopreis abzüglich des prozentualen Rabatts ergibt den Nettopreis des Gross- händlers an den Installateur. Die Grosshändler gewähren den Installateuren einen objekt- bzw. auftragsbezogen Rabatt, welcher sich beim gleichen Installateur von Auftrag zu Auftrag unterscheiden kann. Die Grosshändler teilen Produkte in Rabattgruppen ein. Bei Produkten innerhalb einer Rabattgruppe gewährt ein Grosshändler auf einer bestimmten Rechnung ei- nen einheitlichen Rabatt. Ein Grosshändler kann bei einem Auftrag pro Rabattgruppe einen unterschiedlich hohen Rabatt gewähren. Die Bruttopreise von Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen sind mit einem unterschiedlichen Margenaufschlag auf den Einstandspreis kalkuliert. Dies bewirkt, dass Sanitärgrosshändler eine unterschiedliche Bandbreite von Ra- batten in den verschiedenen Rabattgruppen gewähren (Rz 426).

779. Im Sanitärgrosshandel bestehen zwei unterschiedliche Systeme von Rabattgruppen. San Vam und Spaeter Chur verwenden eine Vielzahl von Rabattgruppen, bei welchen für un- terschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine eigene Rabattgruppe besteht. Im Gegensatz dazu verwenden Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sa- bag, Sanidusch und Sanitas Troesch in erster Linie eine einzige Rabattgruppe für Sanitär- Artikel. Daneben verfügen sie über wenige Rabattgruppen, insbesondere für Wellness, Dusch-WC bzw. Kolsettautomaten, Installationssysteme (z.B. Duofix) und für Waschmaschi- nen (Rz 388 ff.).

780. Marktteilnehmer im Sanitärgrosshandel benutzten den Begriff „Bruttopreissenkung“ als verkürzte Bezeichnung für eine gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten in gleichem Umfang. Wenn sie also über eine Senkung der Bruttopreise sprachen, gingen sie immer auch von einer entsprechenden Senkung der Rabatte aus (Rz 454).

781. Es steht fest, dass dem Preis im Wettbewerb zwischen Sanitärgrosshändlern eine do- minante Bedeutung als Wettbewerbsparameter zukommt. Dabei kommt den Preisbestandtei- len Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis jeweils eine eigenständige Bedeutung zu (Rz 733 ff.). 782. Die Nettopreise der Sanitärgrosshändler schlagen sich direkt in Umsatz und Ein- kommen der Sanitärgrosshändler nieder. Zudem bilden die Nettopreise der Sanitärgross- händler die Einkaufskosten der Installateure beim Wiederverkauf der Sanitärprodukte. Dar- aus ist ersichtlich, dass die Nettopreise ein im Wettbewerb bedeutender Preisbestandteil sind (Rz 733 ff.). 783. Es ist bewiesen, dass die Sanitärgrosshändler mittels Bruttopreisen ihre Umsätze und Margen beeinflussen. Diesen Umstand nutzen die Sanitärgrosshändler auch bewusst in ihrer Bruttopreisfestlegung. Damit ist erstellt, dass Bruttopreise im Marktgeschehen die Nettoprei- se beeinflussen (Kausalzusammenhang). Die Grenze der Margenerhöhung mit Bruttopreisen bildet bei bestehendem Wettbewerb die Wettbewerbsfähigkeit mit der Konkurrenz. Haben Grosshändler zu hohe Bruttopreise gegenüber der Konkurrenz, müssen sie die Bruttopreise senken. Dies beweist, Bruttopreise sind ein bedeutender Wettbewerbsparameter in einem Wettbewerb zwischen Grosshändlern (Rz 733 ff.).

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784. Es steht fest, dass die Endkundennachfrage auf die Bruttopreise der Sanitärgross- händler reagiert. Unter Wettbewerbsbedingungen weichen Endkunden bei zu hohen Brutto- preisen der Sanitärgrosshändler auf alternative Absatzkanäle aus. Die Endkunden sind mit- bestimmend bei der Auswahl des Grosshändlers. Die Endkunden und ihre Vertreter wie Ar- chitekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner gründen dabei ihren Kaufentscheid auf die Bruttopreise der Grosshändler. Sanitärgrosshändler können sich daher mit tieferen Brutto- preisen bewusst endkundenfreundlicher positionieren. Es steht fest, Bruttopreise sind ein bedeutender Wettbewerbsparameter zwischen den Sanitärgrosshändlern um die Endkunden und deren professionellen Vertreter (Rz 733 ff.).

785. Es ist bewiesen, dass Installateure ein Interesse an hohen Bruttopreisen verbunden mit hohen Rabatten haben. Mit höheren Bruttopreisen und Rabatten verdienen die Installateure mehr am Wiederverkauf der Sanitärapparate als mit tiefen Bruttopreisen und Rabatten. In- stallateure geben denjenigen Sanitärgrosshändler den Vorzug, welche ein höheres Rabattni- veau bieten können. Aus diesem Grund positionieren sich Sanitärgrosshändler in ihrem An- gebotsverhalten bewusst mit höheren Bruttopreisen, um den Installateuren höhere Rabatte geben zu können. Dies beweist: Unter Wettbewerbsbedingungen sind die Bruttopreise die Grundlage für eine höhere Rabattgewährung an Installateure und daher ebenso bedeutend, wie die Rabatte selbst (Rz 733 ff.).

786. Es ist bewiesen, dass Wettbewerbsdruck für Sanitärgrosshändler vor allem von ande- ren Sanitärgrosshändlern ausgehen kann. Aufgrund des konzentrierten Marktes sind dies vor allem Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen. Weitere Sanitärgrosshändler verfügen über einen zu geringen Marktanteil um einen spürbaren Wettbewerbsdruck auf diese vier Grosshändler aufzubauen. Alternative Absatzkanäle (Baumärkte, Einzelhandel und Direkt- vertrieb) decken jeweils nur einen geringen Teil des Sortiments eines Sanitärgrosshändlers ab und üben daher geringen Wettbewerbsdruck aus. Von potentiellen Konkurrenten geht im Zeitraum von 2004 bis 2012 kaum ein spürbarer Wettbewerbsdruck aus (Rz 770 ff.).

787. Für die nachfolgende Beurteilung der wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und Auswirkungen steht aufgrund der Beweisergebnisse folgendes fest:

788. Die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler haben vielfältige Aufgaben. Sie dienen als Grundlage und Ausgangspunkt für die Nettopreise der Grosshändler und die Endkunden- preise der Installateure (Rz 777). Mit Bruttopreisen wird direkt der Nettopreis und die Marge der Grosshändler beeinflusst (Rz 783). Über den Bruttopreis steuert ein Grosshändler seine Attraktivität gegenüber anderen Vertriebskanälen und gegenüber anderen Grosshändlern (Rz 784 f.). Bruttopreise haben also relevante Effekte auf die Nachfrage.

789. Die Grosshändler stehen Kunden mit gegenläufigen Interessen in Bezug auf die Brut- topreise gegenüber. Während Endkunden an niedrigen Bruttopreisen interessiert sind (Rz 784), bevorzugen Installateure hohe Bruttopreise (Rz 785).

790. Die Festlegung von Bruttopreisen unter Wettbewerbsbedingungen, also ohne Koordi- nation zwischen Grosshändlern, hat zur Folge, dass die Bruttopreise eines Grosshändlers die eigene Nachfrage und die Nachfrage der anderen Grosshändler beeinflusst. Setzt ein Grosshändler vergleichsweise tiefe Bruttopreise ist er attraktiver für die Endkunden. Spiegel- bildlich sind die Grosshändler mit höheren Bruttopreisen weniger attraktiv für Endkunden. In einem Wettbewerb um Endkunden müssen die Grosshändler mit einer Senkung der Brutto- preise reagieren, was auch zu tieferen Nettopreisen führt (Rz 783). Gewährt ein Grosshänd- ler vergleichsweise hohe Rabatte gestützt auf hohe Bruttopreise ist er attraktiver für die In- stallateure. Grosshändler mit tieferen Rabatten aufgrund tieferer Bruttopreisen müssen eine Abwanderung von Installateuren befürchten. Diesem Nachfragerückgang können sie in ei- nem Wettbewerb nur durch eine weitere Rabattsenkung entgegenwirken, was zu tieferen Margen und tieferen Nettopreisen führt. Unter Wettbewerbsbedingungen ignorieren Gross- händler diese Effekte der eigenständigen Bruttopreisfestlegung auf die Konkurrenz. Damit

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ergibt sich ein Gewinnsteigerungspotential, wenn Grosshändler die Bruttopreisfestlegung koordinieren.

791. Den Sanitärgrosshändlern bietet sich Gewinnsteigerungspotential durch:

1. eine koordinierte Erhöhung der Bruttorpreise. Die Grosshändler müssen durch die Koordi- nation keine Abwanderung der Endkunden und Installateure zur Konkurrenz befürchten.

2. ein koordiniertes einheitliches Niveau von Bruttopreisen und damit Rabatten. Durch die Koordination müssen die Grosshändler nicht befürchten, dass sich ein Grosshändler attrakti- ver im Wettbewerb um Endkunden oder Installateure positioniert. Sie gefährden damit ihre Marktanteile nicht.

3. eine koordinierte Bruttopreis- und Rabattsenkung, da dadurch vermieden wird, dass Instal- lateure und Endkunden zur Konkurrenz abwandern.

792. Damit ergibt sich, dass Übereinkünfte zwischen Grosshändlern die Bruttopreise zu er- höhen, sich unmittelbar in der Erhöhung der Nettopreise der Grosshändler niederschlagen (Rz 783).

793. Eine Übereinkunft über ein gemeinsames Niveau von Bruttopreisen verhindert den Wettbewerb mit Bruttopreisen um die Endkunden und den Wettbewerb mit höheren Rabatten gestützt auf höhere Bruttopreise um die Installateure. Damit verhindern sie, dass die Netto- preise und Margen der Grosshändler aufgrund des Wettbewerbs um Endkunden und Instal- lateure sinken (Rz 790). 794. Übereinkünfte zwischen Sanitärgrosshändlern, die Bruttopreise zu senken, würden nur dann dazu führen, dass die Nettopreise sinken, wenn nicht gleichzeitig die Rabatte ge- senkt würden. Mit einer koordinierten Senkung der Bruttopreise und Rabatte hingegen wird der Wettbewerb innerhalb des Sanitärgrosshandels um Endkunden und Installateure (Rz

790) umgangen. Durch die Koordination kann ein Sanitärgrosshändler verhindern, dass Marktanteile verloren gehen und dass die Nettopreise fallen. B.5 Wettbewerbsrechtlich relevante Ereignisse und Auswirkungen B.5.1 Vorbemerkung

795. In der Folge werden die wettbewerbsrechtlich relevanten Geschehnisse dargestellt. In einem ersten Schritt werden jeweils die vorliegenden Beweismittel aufgeführt, um diese in einem zweiten Schritt zu würdigen. Am Ende jeden Kapitels werden die Ergebnisse der Be- weismittelwürdigung zusammengefasst um klarzustellen, von welchem Sachverhalt das Sek- retariat bei der rechtlichen Würdigung ausgeht.

796. Wie eingangs erwähnt, untersuchte das Sekretariat zwei Sachverhaltskomplexe. Konk- ret analysierte es Wettbewerbsbeeinflussungen, welche auf der einen Seite unter Beteiligung der Sanitas Troesch, des SGVSB und dessen Mitglieder stattfanden (B.5.2), sowie auf der anderen Seite solche, an denen lediglich der SGVSB und dessen Mitglieder teilnahmen (B.5.5). B.5.2 Wettbewerbsbeeinflussungen durch Sanitas Troesch, den SGVSB und dessen Mitglieder B.5.2.1 Gemeinsame Bruttopreisniveau- und Rabattniveaufestlegung 1997-2005

797. Die Darstellung der nachfolgenden Sachverhaltsabschnitte basiert auf den anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten elektronischen und physischen Dokumenten. An-

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hand der sichergestellten Protokolle der Generalversammlungen, Vorstandssitzungen, Sit- zungen der Preis-, Kalkulations- und Sortimentskommission, Sitzungen der Berner Firmen, des Kooperationsrates Schweiz sowie den Zeugen- und Parteiaussagen werden in der Folge die Inhalte der Besprechungen der SGVSB-Organe sowie verschiedene Treffen des SGVSB mit der Sanitas Troesch zwischen 1997 bis 2005 dargestellt. Der Gesprächsgegenstand der verschiedenen Treffen waren das Bruttopreisniveau, die Rabatte, Produkt- und Rabattgrup- pen, Eurokurse, Preisstrategien und Endverkaufspreise.

798. Eine zusammenfassende Darstellung der Beweiswürdigung findet sich in Titeln B.5.2.1.12, Rz 1184. B.5.2.1.1 1996: Koordinierung des Bruttopreisniveaus- und Rabattniveausenkung für das Jahr 1997 (i) Beweisthema

799. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung für das Jahr 1997 unabhän- gig voneinander bestimmt und gesetzt haben oder ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung gemeinsam koordiniert ha- ben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

800. Wie bewiesen und anerkannt gingen die Parteien davon aus, dass eine Senkung der Bruttopreise auch zu einer entsprechenden Senkung der Rabatte führen würde und sich die Parteien dessen bewusst waren (vgl. oben 427 ff.). Die Darstellung der Bruttopreisniveau- und Rabattsenkung für das Jahr 1997 knüpft an diesem Beweisergebnis an und basiert auf den folgenden anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Beweismitteln: - Protokolle der SGVSB-Organe – Generalversammlung und Preiskommission, - Auszüge der damaligen Websites, - ein Bericht über den Sanitärmarkt aus dem Jahr 2007, - eine PowerPoint-Präsentation [...] von Sanitas Troesch vom 2. Mai 2011 und - Parteiaussagen.

801. Anlässlich der Generalversammlung des SGVSB vom 10. Juni 1998 führte der damali- ge SGVSB-Präsident [...] aus, dass 1996 eine Preissenkung für das Jahr 1997 angekündigt worden sei. 1997 hätten in der Folge die Sanitärgrosshändler die Bruttopreise um 20 % ge- senkt. Während seiner Präsidentschaft sei die „Anpassung an das öffentliche Preisniveau, um gegenüber anderen Vertriebskanälen noch konkurrenzfähiger zu sein“ eine markante Etappe gewesen.677 An derselben Versammlung führte der nachfolgende SGVSB-Präsident [...] zum Thema Vertriebsweg und Preisniveau aus, dass 1995 ein Konsens aller Markt- partner inkl. Sanico erreicht worden sei, die Bruttopreise zu senken. Sanico „scherte leider […] aus“ als die Preissenkung per 1. Januar 1997 umgesetzt wurde.678

802. Mit anderen Worten senkten sowohl die Mitglieder des SGVSB als auch Sanitas Tro- esch das Bruttopreis- und Rabattniveau. Diese Aussage und der daraus folgende Schluss decken sich mit den Ausführungen einer internen PowerPoint-Präsentation […] von Sanitas

677 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6.

678 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 14 f.

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Troesch aus dem Jahr 2011 mit dem Namen „Konzept Bruttopreissenkung 2012.“ In dieser Präsentation wird wörtlich festgehalten: „Seit es den dreistufigen Fachhandel gibt, hat es immer wieder markt- oder ertragsbedingte Änderungen bei der Brutto-Preisgestaltung und den Rabattsystemen gegeben. […] 1997 Bruttopreissenkung um 20 %.679 Soweit steht also fest, dass der gesamte Sanitärgrosshandelsmarkt im Jahr 1997 eine rund 20 % umfassende Bruttopreissenkung unter entsprechender Anpassung der Rabatte vollzogen hat.

803. Die PowerPoint-Präsentation von Sanitas Troesch aus dem Jahr 2011 mit dem Namen „Konzept Bruttopreissenkung 2012“ erwähnt auch den Grund der Bruttopreissenkungen. Der Grund der Preissenkung ist demgemäss darin zu finden, dass zu hohe Bruttopreise zu einer „Abnahme der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Vertriebskanälen“ führen.680 Dies stimmt mit der Aussage des damaligen Präsidenten des SGVSB [...] überein, gemäss dem die Bruttopreissenkung stattfand, „um gegenüber anderen Vertriebskanälen noch konkur- renzfähiger zu sein“.681 Wie bewiesen (Rz 220), führte unter anderem der Wille, die Wettbe- werbsfähigkeit des dreistufigen Vertriebswegs gegenüber anderen Absatzkanälen zu erhal- ten, im Folgejahr 1998 zur Gründung der Kooperation Sanitär Schweiz, die unter anderem bezweckte, dass jede Marktstufe eine „angemessene Marge“ erhalten sollte. Angesichts dessen zeigt sich, dass die Bruttopreissenkungen den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Sanitärgrosshändler sicherstellen sollten.

804. Dem Protokoll der SGVSB-Preiskommission vom 31. Oktober 1996 ist Folgendes zu entnehmen:

2. Preisrunde 1997 […] 2.2 Preiserhebung, noch bestehende Ausstände Merker AG, Baden

Preise bis 01.11.1996 Egli, Fischer & Co. AG, Zürich

Preise in Absprache mit Sanitas Troesch Jäggi-Chemicals, Jona

Preise in Absprache mit Sanitas Troesch […]682

805. Wie bewiesen, berechneten die Sanitärgrosshändler ihre Bruttopreise ausgehend von den Preislisten der Hersteller (Rz 362 ff.). Um an die Herstellerpreise zu gelangen, brachte der SGVSB die Herstellerpreise im Rahmen sogenannter Preiserhebungsrunden in Erfah- rung. Vorliegend ist aus der Liste im Protokoll ersichtlich, dass die Preise der Hersteller Egli, Fischer & Co. sowie Jäggi-Chemicals noch nicht geliefert worden waren. Aus der rechten Kolonne ist ersichtlich, dass die Preise der beiden Hersteller „in Absprache mit Sanitas Tro- esch“ gesetzt werden sollten. Das kann nichts anderes bedeuten, als dass die Kalkulations- faktoren, mit denen die Herstellerpreise multipliziert wurden, von Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern vereinbart wurden. Zumal die Preiskommission auf Antrag der Katalog- kommission Preisänderungen in den gemeinsamen Preiskatalogen (Teamkatalogen) der Verbandsmitglieder beschloss,683 steht fest, dass das Protokoll der Preiskommission nach dem Antrag der Katalogkommission erstellt wurde. Die Katalogkommission konnte ihren An- trag, die „Preise in Absprache mit Sanitas Troesch“ zu setzen, wiederum erst stellen, als sie oder einzelne Mitglieder der SGVSB sich bereits mit Sanitas Troesch darüber besprochen hatten. Erst dann konnte die Preiskommission über den Antrag entscheiden und diesen Be- schluss in die Protokolle übernehmen. Dafür, dass der Beschluss zum Zeitpunkt der Proto-

679 Act. 371.01, 2 von 19. 680 Act. 371.01, 2 von 19. 681 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 682 Act. 350, Protokoll Preiskommission 4/96, 10. 683 Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/96, 2.

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kollierung bereits gefasst war, spricht neben dem zeitlichen Verlauf die Formulierung „in Ab- sprache mit Sanitas Troesch.“ Wäre die „Absprache“ nicht bereits erfolgt, wäre im Protokoll, wie dies in Protokollen der später entstandenen Sortimentskommission auch tatsächlich der Fall war, etwa „mit Sanitas Troesch zu besprechen“ 684 vermerkt gewesen.

806. Dasselbe Protokoll vom 31. Oktober 1996 enthält die vorliegende Stelle. 2.3 Preisdifferenzen zwischen Team und Sanitas Troesch Bei den nachfolgend aufgeführten Artikeln oder Artikelgruppen werden 1997 alle zwischen dem SGVSB und der Sanitas Troesch erhebliche Preisdifferenzen bestehen: SGVSB

Sanitas Troesch Ersatzteile

Preise wie ’96

Preise ’96 ./. 15 % URS-Armaturen

Preise ’96 ./. 13 %

Preise ’96 ./. 18 % mit Alternativoberflächen Wannenfüllkombinationen Preise ’96 ./. 13 %

Preise ’96 ./. 18 %685

807. Aus der Überschrift, dem Einleitungssatz und der rechten Kolonne im Protokoll folgt, dass die Ersatzteile, URS-Armaturen mit Alternativoberflächen und Wannenfüllkombinatio- nen Preisdifferenzen im Umfang von 15 % bzw. 18 % zwischen den Team-/SGVSB- Katalogen und Sanitas Troesch aufwiesen. Da lediglich diese Warengruppen mit verschie- denen Bruttopreisen ausdrücklich aufgeführt wurden, ergibt sich e contrario, dass die Brutto- preise der nicht erwähnten Warengruppen sich nicht unterschieden. Unterschieden sich die Bruttopreise eines grösseren Teils oder gar aller Artikelgruppen, ergäbe die Aufzählung bloss dreier Artikelgruppen mit unterschiedlichen Bruttopreisen keinen Sinn. Aufgrund dieser Protokollstelle ist demnach davon auszugehen, dass die Bruttopreise der nicht aufgezählten Warengruppen identisch waren. Dieser Schluss stimmt mit der Aussage des ehemaligen CEO von Sanitas Troesch [...] überein, die er anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Okto- ber 2012 zur Protokoll gegeben hat. Die Wettbewerbsbehörden befragten ihn zu seiner Äusserung in der Kassensturzsendung vom 14. Oktober 2003, wo die Preise im Sanitär- grosshandel thematisiert wurden. [...] sagte zur Situation um 2003 aus: „Man wusste, dass die gesamte Branche die gleichen Bruttopreise hatte. Das war hilfreich.“686 Auch die Daten- auswertungen der Wettbewerbsbehörden stimmen mit diesem Schluss überein. Gemäss diesen Messungen waren die Bruttopreise im Sanitärgrosshandel bis 2005 weitgehend iden- tisch (vgl. Rz 2109 ff.). Insgesamt ist also bewiesen, dass die Preise im Sanitärgrosshandel auch im Jahr 1997 weitgehend identisch waren. Dieser Schluss stimmt trotz gewisser Ab- weichungen im Bereich der Ersatzteile, der URS-Armaturen und den Wannenfüllkombinatio- nen. Denn die nicht im Protokoll der Preiskommission aufgezählten Artikelgruppen machten den grössten Umsatzteil des Sanitärgrosshandels aus. Insbesondere Bruttopreise der Wa- renkategorie „Sanitär allgemein“ macht auch noch heutzutage [ca. zwei Drittel] des Umsat- zes von Richner (CRH) und Sanitas Troesch aus (vgl. Rz 389 f.). Darin sind die übrigen Wa- renkategorien nicht enthalten, die von der Preissenkung betroffen waren. Es kann also da- von ausgegangen werden, dass mindestens [zwei Drittel] der umsatzgewichteten Produkte von der Preissenkung betroffen war.

808. Wie sich aus einer Anrede des SGVSB-Präsidenten anlässlich der Generalversamm- lung vom 10. Juni 1998 ergibt, arbeitete der SGVSB aktiv auf eine Harmonisierung der Brut- topreise im Sanitärgrosshandelsmarkt hin:

684 Wörtlich so protokolliert in Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 94. 685 Act. 350, Protokoll Preiskommission 4/96, 11. 686 Act. 309, Zeile 202 f.

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Mit der Gründung der Sanico durch die Installateurschaft erwuchs unserem Verband […] ein neues Problem […]. Bereits früh 1993/94 nahm [...] [der Verbandspräsident] Kontakt zu Sa- nico […] auf, um zu versuchen, das Problem zu entschärfen und Sanico zu einer Zusam- menarbeit mit dem Verband zu bringen. Nach der Ära […] gelang dies auch weitgehend, wurde doch vereinbart, dass unser Verband die Sanico-Preisliste 1998 gegen Bezahlung druckt, mit dem Unterschied dass die Sanico-Preise um 10 % höher sind als die team- Preise. Damit gelang ein erster Schritt zu einer Preisharmonisierung, wobei der zweite Schritt für die Preiserunde 1999 bei gleichzeitigem Verbandsbeitritt in Aussicht genommen wurde. Dieser zweite Schritt wurde dann allerdings durch die Fusion der Sanico mit der Fir- ma Wunderli und damit der Integration der Jura-Holding gegenstandslos.687

809. Zu Beginn der Neunzigerjahre hatten die Sanitärinstallateure ein Unternehmen, die Sanico Hub AG, gegründet und verursachten damit dem SGVSB „ein neues Problem.“ Der Verband wollte einheitliche Bruttopreise für Sanico und den SGVSB bzw. seine Mitglieder durchsetzen. Zwar gelang es dem SGVSB, Sanico zur Zusammenarbeit zu bewegen, und druckte fortan die Sanico-Kataloge. Die Sanico-Preise unterschieden sich aber weiterhin um 10 % von den Mitgliedern des SGVSB. Dieser erste Schritt zur „Preisharmonisierung“ wurde durch die Fusion von Sanico mit einem SGVSB-Mitglied688 im Verlauf des Jahres 1998 zur Sanico Wunderli AG komplettiert. Ab diesem Zeitpunkt war die ehemalige Sanico ein SGVSB-Mitglied. Der zweite Schritt zur Preisharmonisierung wurde hinfällig, da Sanico mit der Jura-Holding (heute CRH) fusionierte und fortan die gleichen Bruttopreise führen würde. Identische Preise für den gesamten Sanitärgrosshandelsmarkt waren somit also ein erklärtes Ziel des SGVSB.

810. Im Rahmen der Sendung Kassensturz vom 14. Oktober 2003 würde der CEO von Sa- nitas Troesch [...] mit der Preissetzung im Sanitärgrosshandel konfrontiert. Der Journalist meinte: Man kann doch nicht von Konkurrenz sprechen, wenn die Preise für dasselbe Pro- dukt auf den Rappen genau gleich sind.“ [...] entgegnete: „Nein, das sehe ich nicht so. Das hilft sogar dem Bauherrn, dass er vergleichen kann, wenn er rumgeht und in verschiedene Ausstellungen geht in unserer Branche. Da sieht er, dass die Ausgangslage für das gleiche Produkt – ich rede nicht von unterschiedlichen Produkten, ich rede vom gleichen Markenarti- kel – ist es doch sinnvoll, dass er einen gleichen Ausgangspreis hat.“689 Damit bestätigte [...] auch Sanitas Troesch identische Bruttopreise in der gesamten Branche als wünschenswert bzw. „sinnvoll“ erachtete.

811. Die Bruttopreisgleichheit im Sanitärgrosshandel war also eine vom SGVSB und von Sanitas Troesch gewolltes bzw. als „sinnvoll“ erachtete Marktsituation.

812. Darüber hinaus zeigt die folgende Stelle des Protokolls zur Sitzung der Preiskommissi- on vom 31. Oktober 1996 zusätzlich zu den bereits oben erwähnten Protokollstellen, dass zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch Besprechungen zur Bruttopreissetzung stattge- funden hatten: 2.5 Verkaufspreisangaben der URS-Fabrikanten Die Sanitas Troesch beabsichtigt die URS-Fabrikanten aufzufordern, für das Sortiment der Sanitär-Armaturen Preislisten mit den von ihr festgelegten Verkaufspreisen zu erstellen. Die Preiskommission befindet, dass für die SGVSB-Fachhändler kein solches Bedürfnis bestehe und, dass dem Anliegen der Sanitas Troesch kaum nachgekommen wird, insbesondere weil

687 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 15 f. 688 Die damalige Jura-Tochtergesellschaft Wunderli Sanitäre Apparate AG, vgl. Act. 370.10. 689 Kassensturzsendung vom 14. Oktober 2003 – Sanitär-Markt: Kein Wettbewerb im Badezimmer – abrufbar unter: http://www.srf.ch/player/tv/kassensturz/video/sanitaer-markt-kein-wettbewerb-im-badezimmer?id=6e 274174-c185-418c-a4f7-5bfeb867e71d.

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die Sanitas Troesch, entgegen den Absichtserklärungen gegenüber dem SGVSB, bei den Sanitär-Armaturen nun generell die Verkaufspreise um 18 % senkt.690

813. Die Besprechungen zwischen der Sanitas Troesch und dem SGVSB zur Bruttopreis- setzung ergeben sich aus drei Elementen: Erstens war die Preiskommission des SGVSB, welche über die Preise des gesamten Verbands entscheid, am 31. Oktober 1996 über die Absichten der Sanitas Troesch für das Jahr 1997 informiert, für das Sortiment der Sanitär- Armaturen Preislisten mit von ihr festgelegten Verkaufspreisen zu erstellen. Zweitens will der SGVSB den „Anliegen“ der Santas Troesch nicht nachkommen. Diese zeigt, dass Sanitas Troesch Wünsche gegenüber dem SGVSB zur Bruttopreissetzung im Bereich Sanitär- Armaturen geäussert hatte. Drittens soll Sanitas Troesch „entgegen den Absichtserklärungen gegenüber dem SGVSB bei den Sanitär-Armaturen nun generell die Verkaufspreise um 18 % senkt.“ Es steht somit fest, dass über die Bruttopreissenkung diskutiert worden war.

814. Insgesamt steht also fest, dass 1996 mit Wirkung für 1997 in der gesamten Sanitär- grosshandel eine Bruttopreissenkung um rund 20 % stattgefunden hat. Mit Bezug auf die Preise der Produkte von Egli Fischer & Co und der Jäggi Chemicals bestand eine direkte Vereinbarung, die Bruttopreise auf einer gewissen Höhe festzulegen. Es gab Bruttopreisab- weichungen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB im Bereich der Ersatzteile, URS- Armaturen und Wannenfüllkombinationen. Bei den übrigen Waren, welche mindestens 70 % des Gesamtumsatzes ausmachten, stimmten die Bruttopreise von Sanitas Troesch und dem SGVSB überein. Ebenso steht fest, dass sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch glei- che Bruttopreise aller Sanitärgrosshändler als wünschenswert bzw. „sinnvoll“ erachteten. Es steht ausser Zweifel, dass Besprechungen über die Bruttopreissetzung für das Jahr 1997 zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch stattgefunden haben. Der frühere SGVSB- Datenverantwortliche [...], gab zum Thema Bruttopreissenkungen zu Protokoll: „Wir wussten, der ganze Sanitärgrosshandel musste bei einer Senkung mitmachen. Das heisst, wir muss- ten die Bruttopreise und gleichzeitig auch die Rabatte senken. Und so was kann sich in der Branche nur durchsetzen, wenn alle mitziehen.“691 In Übereinstimmung mit dieser Aussage steht fest, dass der SGVSB und Sanitas Troesch die Bruttopreise von Produkte, welche min- destens 70 % ihres jeweiligen Gesamtumsatzes ausmachten, einander angepasst bewusst und gewollte angepasst haben. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

815. Sanitas Troesch beschränkt sich in ihrer Stellungnahmen vom 6. Oktober 2014 zum Antrag darauf festzuhalten, das Protokoll der SGVSB-Preiskommission vom 31. Oktober 1996 enthalte keine Hinweise auf eine Absprache zwischen Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern. Das Zitat „Preise in Absprache mit Sanitas Troesch“ sei unter dem Titel „Preiserhebung“ abgehandelt. Es handle sich daher um Konditionen der Lieferanten und nicht um Bruttopreise der Konkurrenten.692

816. In der Folge räumten die Wettbewerbsbehörden Sanitas Troesch erneut die Gelegen- heit ein, sich zum betreffenden Sachverhaltsabschnitt zu äussern. Sie verzichtete in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2015 darauf.693

817. Der SGVSB führt zwar in anderem Zusammenhang aber passend zu diesem Sachver- haltsabschnitt, eines der Schreiben des SGVSB-Sekretärs [...] vom 22. April 1999 auf. Darin anerkennt der SGVSB, dass „im team-Katalog 1997 das Bruttopreisniveau generell […] um durchschnittlich 18 % [gesenkt worden sei], wobei von dieser Preissenkung ca. 60 % des

690 Act. 350, Protokoll Preiskommission 4/96, 11. 691 Act. 290, Zeile 325 ff. 692 Act. 932, Rz 377 f. 693 Act. 1232.

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Sortiments betroffen waren.“ Weiter schreibt der SGVSB: „Leider (für die Sanitärfachhändler und die Installateure) bzw. zum Glück (für die Endkunden) hat sich gezeigt, dass die Rabatte nicht analog gesunken sind und insgesamt die Endverkaufspreise deutliche tiefer ausfie- len.“694

818. Unter Beachtung sämtlicher vorliegender Beweismittel ist Folgendes zu diesen Vor- bringen zu bemerken:

819. Der Einwand von Sanitas Troesch ist unbegründet. Das Zitat „Preise in Absprache mit Sanitas Troesch“ steht zwar unter dem Titel „2.2 Preiserhebung“, doch ist damit nicht gesagt, dass dadurch nicht die Bruttopreise betroffen sind. Erstens ist der Titel 2.2. systematisch un- ter den Titel 2 „Preisrunde 1997“ aufgeführt. Die hierarchisch höhere Titelebene zeigt den Gesamtzusammenhang an, dieser Gesamtzusammenhang war die Preisrunde 1997. In die- ser Preisrunde ging es unstreitig um die Senkung der Bruttopreise. Zweitens heisst Preiser- hebung das Einholen der Preise der Hersteller durch die Grosshändler. Ausgehend von den gemeldeten Preisen berechneten die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch ihre Brutto- preise, die sie in ihren Katalogen abdruckten. Es steht also auch aus diesem Blickwinkel fest, dass auch die Preiserhebung im Zusammenhang mit den Bruttopreisen steht. Drittens über- geht Sanitas Troesch mit ihrem Vorbringen den Wortlaut der protokollierten Stelle „Preise in Absprache mit Sanitas Troesch.“ Es steht nicht etwa Konditionen, sondern Preise in Abspra- che mit Sanitas Troesch. Im Gesamtzusammenhang können nur die Bruttopreise für das Jahr 1997, wie es der Titel „2. Preisrunde 1997“ zeigt, gemeint sein.

820. Der SGVSB anerkennt eine generelle Bruttopreissenkung, wenn er auch nicht zugibt, dass der SGVSB und Sanitas Troesch die Preissenkung in gemeinsamer Zusammenarbeit bewerkstelligt haben. Er anerkennt auch, dass ca. 60 % des Sortiments betroffen waren. Bei dieser Zahl handelt es sich um eine Schätzung des SGVSB, die er mit keinen Belegen zu stützen vermag und die nichts über die Umsatzgewichtung dieser Produkte aussagt. Im Ge- gensatz dazu haben die Wettbewerbsbehörden Daten ausgewertet und gelangen zum Re- sultat, dass allein die Produkte der Warenkategorie „Sanitär allgemein“ [ca. zwei Drittel] des Umsatzes von Richner (CRH) und Sanitas Troesch ausmachen (vgl. Rz 389 f.). Darin sind die restlichen Warenkategorien nicht enthalten, die von der Preissenkung betroffen waren. Es kann also davon ausgegangen werden, dass mindestens [ca. zwei Drittel] der umsatzge- wichteten Produkte von der Preissenkung betroffen waren.

821. Was schliesslich die Anmerkung des SGVSB betrifft, zum Glück seien die Rabatte 1997 nicht analog gesunken, so handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Erstens belegt der SGVSB sein Vorbringen nicht. Zweitens hatte der SGVSB ein Interesse daran, das Marktverhalten der SGVSB-Mitglieder beschönigend darzustellen, um eine vertiefte Kartell- untersuchung zu verhindern. Drittens widerspricht der SGVSB-Sekretär den Aussagen des Präsidenten des SGVSB [...] (Rz 433), den Aussagen des SGVSB-Datenverantwortlichen [...] (Rz 436), dem SGVSB-Verbandsmitglied und Sabag Verwaltungsratspräsident [...] (Rz

434) und dem ehemaligen CEO von Sanitas Troesch [...] (Rz 432), welche alle davon aus- gehen, dass ein Bruttopreissenkung immer auch mit einer entsprechenden Senkung der Ra- batte einhergeht. Viertens bringt der Verbandssekretär selbst vor, es sei „absolut selbstver- ständlich, […] dass bei einer Bruttoverkaufspreissenkung bei gleichbleibenden Einkaufsprei- sen des Grosshändlers sowie des Installateurs die Rabatte entsprechend gesenkt werden müssen, damit die Marge nicht noch kleiner wird, als sie angesichts des bestehenden harten Rabattwettbewerbs ohnehin ist.“695 Die Analyse der Rabattentwicklungen der Wettbewerbs- behörden zwischen 2004 und 2011 zeigt zudem, dass eine Senkung der Bruttopreise, je- weils zu einer entsprechenden Senkung der Rabatte führte (Rz 1171 ff., G.10, [Anhang]). Dies beweist indirekt, dass die Rabatte auch im Jahr 1997 entsprechend gesunken sind. Zu-

694 Act. 874, 40 f. und in der Beilage, 72 ff. 695 Act. 874, 26.

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dem zeigt dieser Befund die Glaubwürdigkeit von Parteiaussagen, wonach eine Bruttopreis- senkung immer auch zu einer entsprechenden Senkung der Rabatte geführt habe. Schliess- lich ist zu beachten, dass das Hauptmotiv der Bruttopreissenkung nicht geänderte Einkaufs- preise für die Sanitärgrosshändler war, sondern der Wille der Grosshändler ihre Wettbe- werbsfähigkeit gegenüber anderen Vertriebskanälen zu erhalten. Insofern ist auch die Aus- sage des SGVSB-Sekretärs widersprüchlich, der im Jahr 1999 behauptete, die Rabatte sei- en nicht gesunken und gleichzeitig angibt, dass bei einer Bruttoverkaufspreissenkung bei gleichbleibenden Einkaufspreisen die Rabatte entsprechend gesenkt werden müssen. Die Wettbewerbsbehörden erachten es daher als erwiesen, dass die Bruttopreissenkung 1997 auch zu einer entsprechenden Senkung der Rabatte führte. (iv) Beweisergebnis

822. Insgesamt ist bewiesen, dass 1997 im Sanitärgrosshandel eine branchenweite Brutto- preissenkung um rund 20 % stattfand. Die Rabatte wurden im entsprechenden Umfang an- gepasst. Die Senkung wurde auf Produkte angewandt, die mindestens 67-70 % der Umsätze der beteiligten Unternehmen ausmachten. Sanitas Troesch und der SGVSB sowie seine Mit- glieder vereinbarten die Bruttopreise der Produkte von Egli Fischer & Co und der Jäggi Chemicals auf einer gewissen Höhe festzulegen. Es gab Bruttopreisabweichungen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB im Bereich der Ersatzteile, URS-Armaturen und Wannen- füllkombinationen.

823. Ebenso steht fest, dass sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch gleiche Brutto- preise aller Sanitärgrosshändler als wünschenswert bzw. „sinnvoll“ erachteten. Es steht aus- ser Zweifel, dass Besprechungen über die Bruttopreissetzung für das Jahr 1997 zwischen den SGSVB-Mitgliedern und Sanitas Troesch unter Mitwirkung des SGVSB stattgefunden haben. Die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch koordinierten unter Mitwirkung des SGVSB die Bruttopreise von Produkten, die mindestens [zwei Drittel] ihres jeweiligen Ge- samtumsatzes ausmachten, bewusst und gewollt. Damit verbunden war eine entsprechende Senkung der Rabatte. B.5.2.1.2 1997: Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1998 (i) Beweisthema

824. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch, das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung für das Jahr 1998 unabhän- gig voneinander bestimmt und gesetzt haben oder ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung gemeinsam koordiniert ha- ben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

825. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich bei ihrer Beweisführung auf - handschriftliche Besprechungsnotizen des Sekretärs des SGVSB vom 23. und 28. April 1997, - ein Protokoll der Preiskommission des SGVSB vom 22. Juli 1997 und - ein Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 10. Juni 1998.

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826. Gemäss den Handnotizen des Verbandssekretärs [...] vom 21. Januar 1997,696 23. und

28. April 1997 fanden am 21. Januar 1997, am 10. März 1997 und am 23. April 1997 drei Te- lefongespräche zwischen ihm und dem heutigen Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] statt.697 Dieselben Notizen weisen ein Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB am 28. April 1997 aus. Aus den Notizen ist ersichtlich, dass am Treffen über die Vertriebswege, gemeinsame Schnittstellen in der Sanitärbranche (IGH, vgl. dazu unten B.3.7, Rz 271 ff.) und wiederum die Kooperation des SGVSB mit Sanitas Troesch im Bereich der Stammdatenverwaltung diskutiert wurde.698 Die Notizen besagen: Telefonnotiz vom 23. April 1997: „Werbung für Preissenkung -20 %“699 Besprechungsnotiz vom 28. April 1997: „Gemeinsame Werbung für Preissenkung?“

- Regionale Inserate des SFH in den „Sanico“-Regionen Dito Mailing an Architekten, Versicherungen, Immobilienverwaltungen, SVIT; Hotel, Ge- meinden (Fachorgane) m. Preisvergleich700

827. Aus beiden Notizen sind zwei Elemente ersichtlich: Erstens haben [...] SGVSB und [...] Sanitas Troesch miteinander im April 1997 über eine Preisänderung gesprochen. Sie be- sprachen auch eine gemeinsame Werbung für diese Preisänderung. Unklar bleibt aufgrund der Notiz, ob der Umfang der Preisänderung 20 % betragen sollte. Da auf das Jahr 1997 das Preisniveau um rund 20 % gesenkt worden war, ist unklar, ob sich die 20 % auf das Jahr 1997 bezogen. Fest steht hingegen, dass der Umfang der Preisänderung Gegenstand des Gespräches sein gewesen muss, da die Protokollierung von prozentualen Angaben sonst keinen Sinn ergibt. Aufgrund dieser äusseren Tatsachen kann auf den Willen der Ge- sprächsparteien geschlossen werden. Die Parteien wollten eine Preissenkung gemeinsam am Markt durchbringen, andernfalls hätten sie weder den Umfang noch die gemeinsame Werbung zusammen besprochen.

828. Dieses vorläufige Beweisergebnis wird durch das Protokoll der Sitzung der SGVSB- Preiskommission vom 22. Juli 1997 untermauert. Die vollständigen Ausführungen zum Titel

2. Preise und Margen 1998 lauten folgendermassen:

2. Preise und Margen 1998 Der Präsident, […], orientiert die Preiskommission über das Gespräch vom 17.7.1997 zwi- schen SGVSB, Sanico AG und Sanitas Troesch AG und verweist dabei auch auf die Notiz vom 21.7.1997 über diese Zusammenkunft. Herr […] gibt dabei bekannt, dass der Vorstand eine Verkaufspreisharmonisierung des schweizerischen Sanitärfachhandels begrüsse, dabei jedoch die Preisanhebung inklusiv Teuerung höchstens 5 % betragen dürfe. Die Bereitschaft über die Anhebung des Verkaufspreisniveaus müsse sich jedoch auch auf eine mögliche Partizipationsbereitschaft von Sanico bei Team ausrichten. Gestützt auf die Diskussion unter diesem Traktandum ist dem Protokoll ein Entwurf über das Verkaufspreisniveau 1998 als Anhang 1 beigelegt. Dieser Entwurf dient als unverbindliche Diskussionsgrundlage für die Entscheidfindung möglicher Verkaufspreise für 1998.]701

696 Act. 372.25. 697 Act. 372.28, 4 und 5 unterste Linie. 698 Act. 372.25, 3. 699 Act. 372.28, 4. 700 Act. 372.28, 3.

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829. Aus der Protokollstelle folgt, dass am 17. Juni 1997 zwischen dem SGVSB, Sanico und Sanitas Troesch ein Gespräch stattgefunden hat. Aufgrund der Protokollstelle „der Vorstand [begrüsse] eine Verkaufspreisharmonisierung des schweizerischen Sanitärfachhandels“ steht auch fest, dass die Gespräche von den Verkaufspreisen handelten. Durch die Verwen- dung des Wortes „Verkaufspreis“ findet sich die bereits bewiesene Tatsache (Rz 427 ff., Rz 454), dass eine Bruttopreissenkung zu einer entsprechenden Rabattsenkung führt, bestätigt. Zudem zeigt sich daraus, dass die Diskussionen über die Verkaufspreisharmonisierung aus der Sicht des SGVSB einen Einfluss auf die Margen hatten. Andernfalls wäre die Überschrift „2. Preise und Margen 1998“ sinnlos. Aus der Protokollstelle folgt, dass „gestützt auf die Dis- kussion unter diesem Traktandum“ ein „Entwurf über das Verkaufspreisniveau 1998“ verfasst wurde, der „als unverbindliche Diskussionsgrundlage für die Entscheidfindung möglicher Verkaufspreise für 1998“ diente. Die Diskussionen zwischen dem SGVSB, Sanico und Sa- nitas Troesch hatten also direkten Einfluss auf die Entscheidungsfindung im SGVSB. Der Vorstand schlug daher vor, dass eine „Preisanhebung inklusive Teuerung höchstens 5 %“ betragen sollte. Zumal die Preiskommission erwiesenermassen über die Preise zu befinden hatte (vgl. Rz 127), erfolgte die Preissetzung des SGVSB also nicht autonom, sondern nach entsprechender Diskussion mit Sanitas Troesch.

830. Wie die folgende Protokollstelle zeigt, wurde der Entscheid der Preiskommission auch dem Verband Schweizerischer Armaturenfabriken (Union Robinetterie Suisse: URS) mitge- teilt:

3. Vorbesprechung für die Zusammenkunft mit den URS-Vertretern 3.1 Vorstellung des SGVSB über Preise und Margen 1998 Gemäss Traktandum 2 Preise und Margen 1998. 3.2 Preisniveauanpassung des URS an dasjenige des SGVSB Die Preiskommission beschliesst den URS-Vertretern bekanntzugeben, dass der SGVSB unabhängig von möglichen abweichenden Entscheiden des URS festhält an unterschiedli- chen Margen ab den Verkaufspreisen[…]

831. Aus diesen Protokollen folgt, dass die Preiskommission einen Entscheid über „unter- schiedliche Margen ab den Verkaufspreisen“ gefasst hatte. Dieser Entscheid war, wie soeben bewiesen, aufgrund der Besprechungen mit Sanitas Troesch getroffen worden.

832. In demselben Protokoll der Preiskommission ist zudem folgende Textstelle zu entneh- men: 4.3 Kalkulationsfaktor von Ersatzteilen Es erfolgt keine Beschlussfassung über die Kalkulation von Ersatzteilen für 1998. Die Preis- kommission wird endgültig Beschluss fassen, nach Gesprächen, die mit Sanitas Troesch AG und der Sanico AG zu führen sind.702

833. Aus der Textstelle folgt, dass der Verband die Kalkulationsfaktoren von Ersatzteilen erst verbandsintern festlegen wollte, nachdem er sich mit Sanitas Troesch und Sanico be- sprochen hatte. Dies zeigt, dass sich der SGVSB in der Preissetzung nicht unabhängig von Sanitas Troesch verhalten wollte. Es ist zu bedenken, dass der Herstellerpreis multipliziert mit dem genannten Kalkulationsfaktor den Bruttopreis ergibt, welcher in den Sanitärkatalo- gen abgedruckt wurde bzw. in den Badeausstellungen angeschrieben steht und auf welchen die Grosshändlerofferten an den Endkunden beruhen (vgl. zur Bruttopreisberechnung Rz

701 Act. 350, Protokoll PK 1/1997, 16. 702 Act. 350, Protokoll PK 1/1997, 17.

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351 ff.). Da die SGVSB-Preiskommission den Kalkulationsfaktor erst nach Rücksprache mit Sanitas Troesch und Sanico festlegen wollte, steht fest, dass der Verband und seine Mitglie- der den Kalkulationsfaktor und damit die Bruttopreise von Ersatzteilen marktweit harmonisie- ren wollten.

834. Wie aus dem Protokoll der Generalsversammlung des SGVSB vom 10. Juni 1998 folgt, erreicht der SGVSB im Falle von Sanico, dass sich die Preise von Sanico per 1. Januar 1998 noch um 10 % unterschieden.703

835. Aus alledem folgt, dass sich der SGVSB auch im Jahr 1997 mit Sanitas Troesch über das Preisniveau unterhalten hatte und seine Preise per 1998 gestützt auf die Diskussionen mit Sanitas Troesch und Sanico änderte. Es steht dabei fest, dass der SGVSB eine „Ver- kaufspreisharmonisierung im schweizerischen Sanitärmarkt“ beabsichtigte. Die Preissetzung des SGVSB und seiner Mitglieder erfolgte also nicht autonom. Sanico wich ab 1. Januar 1997 um 10 % von den Preisen des SGVSB ab. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

836. In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 bringt Sanitas Troesch vor. Der Antrag des Sekretariats liefere keinen rechtsgenüglichen Beweis. Die einzigen Beweismittel, die der Antrag nennen würde, seien SGVSB-interne Dokumente, die Gespräche mit Sanitas Troesch erwähnten, ohne dass erstellt sei, dass diese Gespräche stattgefunden hätten.704

837. Der SGVSB liess sich zum Sachverhaltsabschnitt nicht vernehmen.

838. Die Vorbringen von Sanitas Troesch überzeugen nicht. Den Wettbewerbsbehörden lie- gen Urkundenbeweise vor, deren Echtheit nicht in Frage steht. Sie wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen beim SGVSB insbesondere dem Verbandssekretär [...] sichergestellt. Sanitas Troesch stellt die Echtheit der Urkunden auch nicht in Frage. In diesen Urkunden sind die aufgeführten Fakten niedergelegt und datiert. Nichts deutet darauf hin, dass der In- halt und das Datum falsch protokolliert bzw. handschriftlich festgehalten wurden. Auch diese beiden Umstände bestreitet Sanitas Troesch nicht. Es ist daher auch nicht ersichtlich, wes- halb die Beweiskraft dieser Urkunden in Frage gestellt sein sollte, wie dies Sanitas Troesch mit ihrem Vorbingen, es handle sich um SGVSB-interne Protokolle, andeutet.

839. Sanitas Troesch stellt in Frage, ob die schriftlich festgehaltenen Treffen mit Sanitas Troesch stattgefunden haben. Gegenbeweise bezeichnet sie nicht. Sanitas Troesch bezieht sich in ihren Vorbringen auch nicht auf den Wortlaut oder den Sinngehalt der aufgeführten Beweismittel. Ebenso wenig formuliert sie Argumente, welche für ihre These sprechen wür- den.

840. Es nicht ersichtlich, weshalb der SGVSB-Sekretär [...] handschriftliche und datierte No- tizen von Treffen und Telefongesprächen mit dem heutigen Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch erfinden und erstellen sollte. Ebenso wenig ist ein Grund ersichtlich, wes- halb der Protokollführer der Preiskommission [...] die Berichte des damaligen SGVSB- Präsidenten über Treffen mit Sanitas Troesch erfinden und protokollieren sollte.705 Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb erfundene Protokolle in den Akten des SGVSB aufbe- wahren werden sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Notizen und Protokolle als Gedächtnisstütze von tatsächlichen Begebenheiten dienten. Der Wortlaut der Notizen und Protokolle ist unmissverständlich und braucht nicht erneut dargelegt zu werden. In inhaltli- cher Hinsicht kann Sanitas Troesch nicht erklären, weshalb sich Sanitas Troesch und der SGVSB über das Preisniveau, Kalkulationsfaktoren und Margen unterhalten sollten, wenn

703 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 15. 704 Act. 932, Rz 379 f. 705 Vgl. Act. 350, Protokoll PK 1/1997, 17.

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sie unabhängig voneinander Entscheid fällen und einander vollumfänglich konkurrieren woll- ten. Die Einwände von Sanitas Troesch stossen aus all diesen Gründen ins Leere. (iv) Beweisergebnis

841. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Verbandssekretär [...] und der heutige Leiter Marke- ting und Einkauf von Sanitas Troesch [...] am 13. und 23. April 1997 miteinander telefoniert haben. Sie sprachen über die Änderung der Bruttopreise für das Jahr 1998. Ferner steht ausser Zweifel, dass am 28. April 1997 ein Treffen zwischen dem SGVSB und Sanitas Tro- esch stattgefunden hat. Auch anlässlich dieses Treffen diskutierten Sanitas Troesch und der SGVSB über die Bruttopreise. Es ist ferner bewiesen, dass am 22. Juli 1997 ein Treffen zwi- schen Sanitas Troesch und dem SGVSB zum Thema „Verkaufspreisharmonisierung des schweizerischen Sanitärfachhandels“ stattgefunden hat. Die Preiskommission hat anschlies- send ihren Beschluss zur Anpassung der „Preise und Margen 1998“ auf die Besprechungen mit Sanitas Troesch gestützt. Die Festlegung der Preispolitik von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern – die zu dieser Zeit mindestens [zwei Drittel] des Umsatzes mit identischen Produktepreisen erwirtschafteten – erfolgte folglich nicht autonom voneinan- der. Vielmehr passten sie ihre Preissetzung einander an. B.5.2.1.3 1998: Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1999 (i) Beweisthema

842. Im folgenden wird Beweis darüber geführt, ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung für das Jahr 1999 unabhän- gig voneinander bestimmt und gesetzt haben, oder ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung gemeinsam koordiniert ha- ben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

843. Die folgenden Ausführungen stützen sich auf das Protokoll der SGVSB- Generalversammlung vom 10. Juni 1998 und die Protokolle der Kalkulationskommission vom

21. Juli 1998 sowie vom 28. August 1998.

844. Im Rahmen der Generalversammlung vom 16. Juni 1998 äusserte sich der damalige SGVSB-Präsident und Sabag-Verwaltungsrat [...] wie folgt: (1) Erstmals haben wir innerhalb unseres Verbandes zwei verschiedene Preisniveaus. (2) Der Vorstand erachtet diese Situation nicht als optimal. (3) Nachdem die Firma Sanico Wunderli nicht bereit ist, ihr Preisniveau dem Niveau der team-Preise anzupassen oder ei- nem Kompromiss zuzustimmen, gibt es noch die Variante, unser Preisniveau um 10 % zu erhöhen. (4) So oder so werden wir aber im Schweizermarkt zwei Niveaus haben, weil Sa- nitas Troesch an ihrem Preissystem nichts ändert.706 [Die Satznummern in Klammern wurde von den Verfassern beigefügt]

845. Aus dem ersten protokollierten Satz des SGVSB-Präsidenten [...] folgt, dass es 1998 erstmals zwei Preisniveaus im Markt für Sanitärgrosshandel gab. Mit andern Worten gab es vor 1998 ein einheitliches Preisniveau. Der SGVSB erachtete zwei Preisniveaus nicht als wünschenswert, denn er bezeichnete die Situation „nicht als optimal.“ Wie der dritte Satz zeigt, ist der Grund dieser zwei Preisniveaus nicht etwa auf Sanitas Troesch zurückzuführen, sondern auf Sanico Wunderli, denn sie war „nicht bereit […] ihr Preisniveau dem Niveau der

706 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 23.

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team-Preise anzupassen oder einem Kompromiss zuzustimmen.“ Da sich die Preise von Sanico Wunderli um 10 % unterschieden, erwähnte der SGVSB-Präsident im dritten Satz die Variante, dass der SGVSB das Preisniveau um 10 % erhöhen könnte. Auf diese Weise wäre das Preisniveau des SGVSB und von Sanico dasselbe gewesen. Vor dieser Ausgangslage folgt der vierte Satz „So oder so werden wir aber im Schweizermarkt zwei Niveaus haben, weil Sanitas Troesch an ihrem Preissystem nichts ändert.“ Aus dem vierten Satz folgen vier Punkte: i. Der SGVSB war am 10. Juni 1998 über die künftige Handlungsweise von Sa- nitas Troesch unterrichtet. ii. Der SGVSB war sich sicher, dass Sanitas Troesch nichts an ihrem Preissys- tem ändern würde. Dies zeigt die Verwendung des Indikativs („nichts ändert“). iii. Der SGVSB wollte sich einem der beiden Preisniveaus anpassen. Andernfalls hätte der Präsident erwähnen müssen, dass es allenfalls drei verschiedene Preisniveaus geben könnte. Dies tat er nicht. Die Wahl bestand folglich ge- mäss SGVSB-Präsident nur zwischen einer Anpassung an das Preisniveau von Sanico Wunderli und demjenigen von Sanitas Troesch. iv. Die Formulierung „so oder so werden wir […] zwei Niveaus haben“ zeigt, dass unabhängig von der Wahl des SGVSB, sich dem Preisniveau von Sanitas Troesch oder demjenigen von Sanico Wunderli anzupassen, zwei Preisni- veaus bestehen würden im Markt für Sanitärgrosshandel: dasjenige von Sa- nico Wunderli oder dasjenige von Sanitas Troesch.

846. Anlässlich derselben Generalversammlung vom 16. Juni 1998 diskutierten die Ver- bandsmitglieder über eine Erhöhung des Bruttopreisniveaus um 10 % und damit über eine Anpassung an Sanico Wunderli. Der SGVSB-Vorstand gab folgende Punkte zu bedenken: „• im Verband einheitliches Niveau;

• Goodwill bei der Installateurschaft;

• Glaubwürdigkeit des Verbandes in Frage gestellt;

• wenig Verständnis bei den Lieferanten- Endkunden;

• Wettbewerbsnachteile gegenüber Sanitas Troesch;

• Gefährdung der Stellung des team-Kataloges.

• Die mit viel Einsatz und unter Inkaufnahme der Verärgerung der Installateure durchgesetz- te Preissenkung mit ihren Vorteilen würde nach ausgestandenem Kampf wieder rückgängig gemacht.

• Die Argumente, die für eine Preissenkung gesprochen haben, sind immer noch gültig.“707

847. Aus den aufgeführten Vorschlägen des Vorstands erhellt, dass aus Sicht des SGVSB eine 10 %ige Preiserhöhung u.a. zu einem „Wettbewerbsnachteil gegenüber Sanitas Tro- esch“ führen würde. Aus dieser Überlegung folgt erstens, dass die Bruttopreise ein zentraler Wettbewerbsfaktor waren. Zweitens folgt daraus, dass der SGVSB bei seinen Überlegungen die Preissetzung von Sanitas Troesch, über die sie bereits informiert war, berücksichtigte. Drittens steht fest, dass das Preisniveau von Sanitas Troesch und dem SGVSB gleich gewe- sen sein muss. Denn ein Wettbewerbsnachteil kann nur aus unterschiedlichen Preisniveaus folgen.

848. Der Vorstand gibt seine Meinung folgendermassen wieder Die Mehrheit des Vorstandes sowie ich selber sind der Meinung, dass eine Preiserhöhung, zumindest im jetzigen Zeitpunkt, nicht angebracht ist und nur sehr schwierig zu argumentie- ren wäre. Falls sich nicht eine Mehrheit für ein höheres Preisniveau ausspricht, werden wir

707 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 24.

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das Preisniveau im team-Katalog unverändert belassen, nur die Teuerung überwälzen und punktuelle Korrekturen vornehmen. In jedem Fall müsste eine Erhöhung des Preisniveaus an einer weiteren Generalversammlung ordentlich traktandiert, rechtskräftig beschlossen werden. Dies könnte auf Antrag eines Mitglieds hin geschehen.708

849. Diese Protokollstelle beweist, dass die GV über eine Änderung des Preisniveaus hätte entscheiden müssen und zwar auf Antrag eines Mitgliedes. Es ist daher erstellt, dass alle Mitglieder Einfluss auf den Entscheid der Preisniveauanpassung nehmen konnten.

850. Am Ende der Diskussion der Generalversammlung vom 16. Juni 1998 ist die folgende Textstelle protokolliert: Es ist der allgemeine Wunsch der Mitglieder, sicher keine 10 %ige Preiserhöhung vorzu- nehmen, d.h. •das jetzige Preisniveau wird beibehalten •die Teuerung ist zu überwälzen •dort wo es sinnvoll und möglich ist, sollen kleinere Preiskorrekturen nach oben vorgenom- men werden.

851. An dieser Generalversammlung waren Bringhen, Gétaz (CRH), Jura Holding (CRH), Kappeler, Reco und Sabag anwesend. Wie die Protokollstelle „es ist der allgemeine Wunsch der Mitglieder“ zeigt, waren sie sich alle einig, dass „keine 10 %ige Preiserhöhung vorzu- nehmen“ sei. Das bedeutete, dass „das [damalige] Preisniveau beibehalten [würde], die Teuerung zu überwälzen [sei]“ und dass „dort wo es sinnvoll und möglich [sei], soll[t]en klei- nere Preiskorrekturen nach oben vorgenommen werden.“709

852. Als Zwischenfazit folgt aus alldem, dass der SGVSB seine Preise nicht um 10 % erhö- hen wollte, um das gleiche Preisniveau wie Sanico Wunderli zu erreichen. Vielmehr wollte der SGVSB das gleiche Preisniveau wie Sanitas Troesch halten, das bereits 1996 (mit Wir- kung auf das Jahr 1997) teils erreicht und 1997 (mit Wirkung für das Jahr 1998) erneut ver- einzelt angepasst wurde. Darüber hinaus steht fest, dass die abweichenden Bruttopreise von Sanico Wunderli nicht erwünscht waren und der Verband auf eine Bruttopreisharmonisierung in der Grosshandelsbranche hinarbeitete, wie er dies bereits 1996 und 1997 (mit Wirkung für die Jahre 1997 und 1998) getan hatte. Schliesslich steht fest, dass der SGVSB gestützt auf die Informationen von Sanitas Troesch einen Entscheid fällte.

853. Die konkrete Umsetzung des Beschlusses der Generalversammlung legte das Nach- folgegremium der Preiskommission – die Kalkulationskommission am 21. Juli 1998 fest: 2.2 Überprüfung von Kalkulationsfaktoren Für die nachfolgend aufgeführten Produkte beschliesst die Kalkulations-Kommission alle für die Preisrunde 1999 folgende Kalkulationsfaktoren: 2.2.1 Mepa-Produkte: neu Faktor 1.52 2.2.2 Poresta-Wannenträger: neu Faktor 1.52 2.2.3 Siemens-Kleinboiler: neu V-Preise vom Fabrikant übernehmen 2.2.4 URS-Sanitärarmaturen: neu V-Preise von den URS-Herstellern übernehmen 2.2.5 URS-Gebäudearmaturen: neu nur noch Inst.–Nettopreise von den Herstellern referenzieren 2.2.6 Papierhalter Egli: neu Faktor 1.56 2.2.7 Produkte, die auch über den

708 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 24. 709 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 24 f.

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Stahlhandel verkauft werden: neu bei dem Geberit-Programm PE, GIS, Montagefix nur noch Inst.–Nettopreise referenzieren 2.2.8 Badezimmermöbel: neu Faktor 1.52 2.2.9 Generelle Korrektur der Kalkulations-Faktoren für 1999: Die Kalkulations-Kommission beschliesst, sämtliche Kalkulations-Faktoren, die 1998 zur Anwendung ge- bracht worden sind, generell um 2 %-Punkte zu er- höhen. (s. auch Beilage 1 zum Protokoll) 710

854. Aus der Protokollstelle folgt wörtlich, dass es sich um einen Beschluss („beschliesst“) der Kalkulationskommission handelte. Ferner führten die SGVSB-Mitglieder zu diesem Zeit- punkt einen einheitlichen Katalog (Rz 1820 ff.; B.5.5.1,), weshalb die Anpassung für die Brut- topreise des gesamten Verbands für das Jahr 1999 galten.

855. Dem Protokoll der Kalkulationskommission vom 28. August 1998 ist zudem zu ent- nehmen:

3. Kalkulationen 1999 3.1 Orientierung über Vorstandsbeschlüsse Herr […] gibt bekannt, dass gestützt auf das von der Sanitas Troesch AG dem SGVSB- Sekretariat mitgeteilte Verkaufspreisniveau für 1999 der Vorstand beschlossen habe, keine generelle Margenerhöhung um 2 %-Punkte vorzunehmen. Weiter hat der Vorstand be- schlossen, dass alle Artikel, die nicht über Offerten oder über Auftragsbestätigungen an die Endverbraucher gelangen, als Profi-Artikel mit einem um 11,11 % höheren Kalkulationsfak- tor, nämlich 1.65 zu kalkulieren sind.711

856. Aus der Protokollstelle folgt wörtlich, dass der Vorstand „beschlossen habe, keine ge- nerelle Margenerhöhung um 2 %-Punkte vorzunehmen.“ Der Vorstand habe diesen Be- schluss „gestützt auf das von der Sanitas Troesch AG dem SGVSB-Sekretariat mitgeteilte Verkaufspreisniveau für 1999“ gefasst. Der Wortlaut dieser Passage lässt keine andere In- terpretation zu, als dass Sanitas Troesch dem SGVSB das Verkaufspreisniveau 1999 kom- munizierte. Ferner steht auch fest, dass der Beschluss des SGVSB gestützt auf diese Mittei- lung erfolgt ist. Es besteht aufgrund dieser Protokollstelle kein Zweifel daran, dass der SGVSB sein Verkaufspreisniveau (also Bruttopreise inklusive entsprechende Anpassung der Rabatte) für das Jahr 1999 an Sanitas Troesch anpasste und daher keinen autonomen Ent- scheid fasste. Dieses Beweisergebnis stimmt mit dem soeben genannten Zwischenfazit zum GV-Protokoll vom 10. Juni 1998 überein.

857. Der Umstand, dass Sanitas Troesch sein „Verkaufspreisniveau für 1999“ dem SGVSB mitteilte, räumte dem SGVSB die Möglichkeit ein, sich dem Verhalten von Sanitas Troesch anzupassen. Sanitas Troesch musste also damit rechnen, dass der SGVSB sich anpassen würde. Vor dem Hintergrund dessen, dass Sanitas Troesch und der SGVSB die Bruttopreise für die Jahre 1997 und 1998 miteinander koordiniert hatten, steht fest, dass Sanitas Troesch wünschte, dass sich der SGVSB ihrem Verhalten anpassen würde.

858. Es steht also nicht nur fest, dass der SGVSB auf Mitteilung von Sanitas Troesch an das SGVSB-Sekretariat über das SGVSB-Verkaufspreisniveau für das Jahr 1999 informiert war, sondern auch, dass sich der SGVSB an die Preissetzung von Sanitas Troesch anpasste und die Marge bzw. die Bruttopreise um 2 % erhöhte.

710 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/1998, 4. 711 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/98, 10.

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(iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

859. Sanitas Troesch bringt vor, Act. 351 lasse sich entnehmen, dass Sanitas Troesch dem SGVSB-Sekretariat ein Verkaufspreisniveau für 1999 mitgeteilt habe bzw. das Sanitas Tro- esch ihren Entscheid dem SGVSB-Sekretariat mitgeteilt habe. Es sei unrichtig, dass Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau für 1999 mit dem SGVSB koordiniert habe. Dagegen spreche auch die Aussage im Protokoll der Generalversammlung des SGVSB vom 16. Juni 1998, wonach man zwei Bruttopreisniveaus habe, weil Sanitas Troesch an ihrem System nichts ändere.712

860. Die Wettbewerbsbehörden räumten Sanitas Troesch erneut die Gelegenheit ein, sich zum betreffenden Sachverhaltsabschnitt zu äussern. Sie verzichtete in ihrer Eingabe vom

11. Mai 2015 darauf.713

861. Der SGVSB liess sich zu diesem Sachverhaltsabschnitt nicht vernehmen.

862. Sanitas Troesch anerkennt mit ihren Vorbringen, dass Sanitas Troesch dem SGVSB- Sekretariat das Verkaufspreisniveau für 1999 mitgeteilt habe. Dieser Sachverhaltsteil ist also unstreitig.

863. Sanitas Troeschs Vorbringen, aus der Aussage es gebe zwei Bruttopreisniveaus, weil Sanitas Troesch an ihrem System nichts ändere, beruht auf einem unzutreffenden Verständ- nis der Textstelle. Das Protokoll der Aussagen des damaligen SGVSB-Präsidenten [...] an der Generalversammlung vom 16. Juni 1998 besagt. (1) Erstmals haben wir innerhalb unseres Verbandes zwei verschiedene Preisniveaus. (2) Der Vorstand erachtet diese Situation nicht als optimal. (3) Nachdem die Firma Sanico- Wunderli nicht bereit ist, ihr Preisniveau dem Niveau der team-Preise anzupassen oder ei- nem Kompromiss zuzustimmen, gibt es noch die Variante, unser Preisniveau um 10 % zu erhöhen. (4) So oder so werden wir aber im Schweizermarkt zwei Niveaus haben, weil Sa- nitas Troesch an ihrem Preissystem nichts ändert.714 [Die Satznummern in Klammern wurde von den Verfassern beigefügt]

864. Bezüglich der Bedeutung der Protokollstelle sei auf die soeben gemachten Ausführun- gen in Rz 845 verwiesen. Es sei jedoch noch einmal zusammengefasst, dass Sanico Wun- derli der Grund dafür war, dass es zwei Preisniveaus im Markt gab und nicht Sanitas Tro- esch. Die GV des SGVSB diskutierte ein Ausrichten der eigenen Preispolitik an diejenige von Sanico Wunderli oder an diejenige von Sanitas Troesch. Der SGVSB entschied sich für letz- teres. (iv) Beweisergebnis

865. Es ist bewiesen, dass der SGVSB am 10. Juli 1998 über das Preisniveau von Sanitas Troesch unterrichtet war. Der SGVSB strebte ein einheitliches Preisniveau auf dem gesam- ten Markt für Sanitärgrosshandle an. Es bestehen keine Zweifel daran, dass Sanitas Troesch den SGVSB vor dem 28. August 1998 über ihr Verkaufspreisniveau unterrichtet hatte. Sa- nitas Troesch wollte, dass der SGVSB sein Preisniveau, wie in den Jahren 1996 und 1997, dem Niveau von Sanitas Troesch anpassen würde. Es steht fest, dass die GV des SGVSB und danach der Vorstand entschied, das SGVSB-Preisniveau am Preisniveau von Sanitas auszurichten. Eine Anpassung der Bruttopreise führte immer auch zu einer entsprechende Anpassung der Rabatte. Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass der SGVSB bzw.

712 Act. 932 Rz 381 f. 713 Act. 1232. 714 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 23.

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seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und damit die Rabattsetzung für das Jahr 1999 gemeinsam koordiniert haben. B.5.2.1.4 1999: Nachwirkung der Koordinierung des Verkaufspreisniveaus für das Jahr 2000 (i) Beweisthema

866. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob die gemeinsame Koordination des Brut- topreisniveaus und der damit verbundenen Rabattsenkung zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB für das Jahr 1999 sich auch auf das Jahr 2000 ausgewirkt hat. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

867. Den Wettbewerbsbehörden liegt für die Beweisführung verschiedene Protokolle der Kalkulationskommission vor. Ferner liegen die Datenauswertungen der Wettbewerbsbehör- den über die Preisentwicklung im Markt für Sanitärgrosshandel vor. Zudem liegen Aussagen des ehemaligen CEO von Sanitas Troesch aus dem Jahr 2003 und 2012 vor.

868. Dem Sitzungsprotokoll der Kalkulationskommission vom 11. März 1999 ist Folgendes zu entnehmen:

5. Preise und Kalkulationen für das Jahr 2000 5.1 Erarbeiten von Entscheidungsgrundlagen […] Die Kommission vertritt die Meinung, dass im Grundsatz kurzfristig am Verkaufspreisniveau festgehalten wird, wobei selektiv marktkonforme Anpassungen für das folgende Jahr vorzu- sehen sind. Entscheidend für das Beibehalten des momentanen Verkaufspreisniveaus mit selektiven Änderungen ist jedoch auch die Frage, ob die Sanico-Wunderli AG an ihrem jet- zigen Niveau festhält, oder ob diese ein Näherrücken an das von den übrigen schweizeri- schen Sanitärfachhändlern praktizierte Niveau anstrebt.715

869. Wie bewiesen, war die Kalkulationskommission zuständig für die Festlegung der Kalku- lationsfaktoren und der Katalogpreise der SGVSB-Mitglieder (vgl. Rz 128).716 Aus der Über- schrift von Traktandum Nr. 5 der Sitzung vom 11. März 1999 „Preise und Kalkulation für das Jahr 2000“ folgt, dass sich die Kalkulationskommission mit der Preissetzung für das Jahr 2000 auseinandersetzte. Der Untertitel „5.1 Erarbeiten von Entscheidgrundlagen“ beweist, dass die Kommission den Entscheid für die Preissetzung für das Jahr 2000 vorbereitete. Aus dem protokollierten Text folgt zudem wörtlich, dass die „Kommission die Meinung vertritt, dass im Grundsatz kurzfristig am Verkaufspreisniveau festgehalten wird.“ Das kann im Ge- samtkontext nichts anderes bedeuten, als dass das für das Jahr 1999 festgesetzte Preisni- veau nicht geändert werden sollte. Die Kommission will lediglich „selektive marktkonforme Anpassungen für das folgende Jahr“ vornehmen. Auch die nachfolgende Passage „entschei- dend für das Beibehalten des momentanen Verkaufspreisniveaus mit selektiven Änderun- gen“ zeigt, dass das Preisniveau für das 2000 grundsätzlich gleich wie das „momentane“, d.h. das Preisniveau 1999, sein sollte.

870. Die Kommission behandelt weiterhin die Sanico Wunderli, deren Preisniveau sich im Jahr 1999 nicht auf demselben Niveau bewegt. Sie macht ihren Entschluss auch davon ab- hängig, ob Sanico „ein Näherrücken an das von den übrigen schweizerische Sanitärfach- händlern praktizierte Niveau anstrebt.“ Aus der Passage folgt, was bereits bewiesen wurde,

715 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/99, 24. 716 Act. 351, 7 f., 17.

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nämlich dass das Preisniveau der Marktteilnehmer inkl. Sanitas Troesch im Jahr 1999 das- selbe war. Ferner zeigt sich, dass der SGVSB einzig die Preisabweichung von Sanico Wun- derli zu beachten braucht, da das Preisniveau der übrigen Marktteilnehmer übereinstimmt.

871. In der nachfolgenden Sitzung der Kalkulationskommission vom 5. Mai 1999 wurde das Nachfolgende protokolliert:

6. Überprüfung der Verkaufsrichtpreis-Kalkulation für das Jahr 2000 Grundsätzlich vertritt die Kommission die Meinung, dass für das Jahr 2000 nur alle notwen- digste Korrekturen an der Kalkulation vorzunehmen sind und fasst folgende Beschlüs- se:[…]717

872. Daraus folgt, dass sich das Bruttopreisniveau der SGVSB-Mitglieder und von Sanitas Troesch im Jahr 2000, welches in den Vorjahren festgelegt wurde, grundsätzlich nicht ver- ändert hat. Das Bruttopreisniveau basierte also auf dem aktiv koordinierten Niveau der Vor- jahre.

873. Dieser Schluss stimmt mit den Aussagen überein, die der CEO von Sanitas Troesch [...] im Rahmen der Sendung Kassensturz vom 14. Oktober 2003 gemacht hat. Der Journa- list meinte: Man kann doch nicht von Konkurrenz sprechen, wenn die Preise für dasselbe Produkt auf den Rappen genau gleich sind.“ [...] entgegnete: „Nein, das sehe ich nicht so. Das hilft sogar dem Bauherrn, dass er vergleichen kann, wenn er rumgeht und in verschie- dene Ausstellungen geht in unserer Branche. Da sieht er, dass die Ausgangslage für das gleiche Produkt – ich rede nicht von unterschiedlichen Produkten, ich rede vom gleichen Markenartikel – ist es doch sinnvoll, dass er einen gleichen Ausgangspreis hat.“718 Aus der Antwort folgt, dass [...] davon ausging, dass die Bruttopreise im Markt für Sanitärgrosshandel dieselben waren. Es ist davon auszugehen, dass diese Preisgleichheit in Übereinstimmung mit den bisherigen Beweisbefunden nicht plötzlich entstand, sondern sich über Jahre hin entwickelt hat. Dies ist zumindest ein starkes Indiz, dass auch die Bruttopreise des Jahres 2000 im Markt für Sanitärgrosshandel übereinstimmten.

874. Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2012 meinte [...] zu seiner Äusserung in der Kassensturzsendung vom 14. Oktober 2003 zudem: „Man wusste, dass die gesamte Branche die gleichen Bruttopreise hatte. Das war hilfreich.“719 Auch diese Aussage aus dem Jahr 2012, weist aus denselben Gründen darauf hin, dass die Preise bereits vor dem Jahr 2003 übereinstimmten.

875. Schliesslich stimmen die Datenauswertungen der Wettbewerbsbehörden mit den Schluss überein, dass die Preise im Jahr 2000 gleich waren. Gemäss diesen Messungen waren die Bruttopreise im Sanitärgrosshandel zwischen 2004 bis 2005 weitgehend identisch (vgl. Rz 2111 ff.). Auch dieser Schluss stellt ein Indiz dar, dass die Preise bereits vorher übereinstimmten.

876. Abgesehen von den Urkundenbeweisen liegen davon unabhängige Aussagen und Messungen vor, welche die Richtigkeit der aus den Urkundenbeweisen gefolgten Beweiser- gebnissen bestätigen. Insgesamt ist daher bewiesen, dass sich die Bruttopreiskoordination und die damit verbundenen Rabattanpassungen auch auf das Jahr 2000 ausgewirkt haben.

717 Act. 351, 6. 718 Kassensturzsendung vom 14. Oktober 2003 – Sanitär-Markt: Kein Wettbewerb im Badezimmer – abrufbar unter: http://www.srf.ch/player/tv/kassensturz/video/sanitaer-markt-kein-wettbewerb-im-badezimmer?id=6e2 74174-c185-418c-a4f7-5bfeb867e71d. 719 Act. 309, Zeile 202 f.

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(iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

877. Weder Sanitas Troesch noch der SGVSB bzw. dessen Mitglieder liessen sich zu die- sen Darstellungen vernehmen. (iv) Beweisergebnis

878. Es bestehen keine Zweifel, dass sich das gemeinsam von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern koordinierte Bruttopreisniveau und die damit einhergehende Rabattsetzung für das Jahr 1999 auch auf das Jahr 2000 ausgewirkt hat. Zusätzlich zum Beweisergebnis und dem eigentlichen Beweisthema, bestätigen die Protokollauszüge der Kalkulationskommission aus dem Jahr 1999, dass im Markt für Sanitärgrosshandel im Jahr 1999 ein einheitliches Bruttopreisniveau herrschte und einzig die Sanico Wunderli davon abwich. B.5.2.1.5 2000: Koordinierung des Preisniveaus für das Jahr 2001, Erarbeitung von Rabattgruppen, selektive Preisherabsetzung der Rabattgruppe Wellness für das Jahr 2001 (i) Beweisthema

879. Im folgenden wird Beweis darüber geführt, ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung für das Jahr 2001 unabhän- gig voneinander bestimmt und gesetzt haben, oder ob der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau und die Rabattsenkung gemeinsam koordiniert ha- ben. Ferner führen die Wettbewerbsbehörden Beweis darüber, ob die Rabattgruppen und die Rabattgruppe Wellness vom SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch gemein- sam geschaffen wurden. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

880. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über einer Reihe schriftlicher Beweise: - ein Memo eines Treffens der Sanitärgrosshändler vom 29. Oktober 1999, - Vorstandsprotokolle aus den Jahren 1999 bis 2002, - ein Protokoll der Kalkulationskommission aus dem Jahre 2000, - einen Bericht über die Sitzung der Berner Firmen vom 22. März 2000, - einen Bericht über die über die Besprechung zwischen dem SGVSB und dem Schwei- zerischen Spenglermeister- und Installateur-Verband (SSIV, später Suissetec)720 vom

11. Mai 2000, - Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz vom 18. April 2000 und vom 8. September 2000, - ein Begleitschreiben des SGVSB an die Mitglieder der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. März 1999 und 1. September 1999 und

720 Der Schweizerische Spenglermeister- und Installateur-Verband (SSIV) schloss sich im Jahr 2003 mit dem Verband Schweizerischer und Liechtensteinischer Heizungs- und Lüftungsfirmen (Clima Suisse) zum Schweizerisch-Liechtensteinischen Gebäudetechnikverband (Suissetec) zusammen.

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- ein Schreiben des SGVSB zur Berichtigung des Protokolls 2/2000 der Arbeitsgruppe Kommunikation vom 14. Dezember 2000 an die Mitglieder der Kooperation Sanitär Schweiz.

881. Die Beweismittel werden in chronologischer Reihenfolge dargestellt und gewürdigt.

882. Ein als Memo bezeichnetes Dokument vom 27. Oktober 1999, welches gemäss Unter- schrift vom damaligen Gétaz-Mitarbeiter und heutigen Bringhen-Mitarbeiter [...] erstellt wor- den war, führt Folgendes auf:

5. Politique des prix et des rabais En ce qui concerne la politique des prix, le soussigné fait part de ses préoccupations con- cernant les coûts futurs de la RPLP.721 A l’avenir il rappelle que l'ensemble de la branche de la construction tout le monde devra subir ces coûts et c'est une excellente occasion pour la branche sanitaires de rnodifier sa politique actuelle de prix franco pour en faire des prix dé- part dépôt. Une politique de rabais différencié devrait être adaptée pour contrer les cuisinistes et autres commerçants qui touchent les marchés de meubles de salle de bains, parois de douches ou Whirlpool. Dans cet esprit nous pourrions baisser les prix publics pour être encore davan- tage compétitifs et offrir au maximum 10 % de rabais aux installateurs si cela était encore nécessaire. En ce qui concerne la robinetterie, la même réflexion peut se faire. Les collègues présents à cette assemblée partagent ces opinions. Ils peuvent être transmis au comité USGBS.722

883. Gemäss Titelblatt nahmen an dieser Sitzung die Sabag Tavelli, […], die Bringhen […], Sanitas Troesch […], die Gétaz Romang (CRH) […] und vier nicht in die Untersuchung invol- vierte Unternehmen […] teil 723

884. Aus der Textstelle geht aus dem ersten Abschnitt hervor, dass zur Zeit ein vorzügliche Gelegenheit („une excellente occasion“) sei, von einem System von Preis ab Lager zu einem Franko-Preissystem überzugehen.

885. Aus dem zweiten Abschnitt folgt, dass eine differenzierte Rabattpolitik entwickelt („Une politique des rabais différencié devrait être adaptée“) werden sollte. Damit übereinstimmend könnten die Sitzungsteilnehmer die Bruttopreise senken („Dans cette esprit nous pourrions baisser les prix publics) und den Installateuren maximal 10 % Rabatt gewähren („offrir aux maximum 10 % aux installateurs“).

886. Aus dem dritten Abschnitt folgt, dass dieselbe Überlegung auch für Sanitärarmaturen gelten würde („En ce qui concerne la robinetterie, la même réflexion peut se faire“). Diese Überlegungen könnten dem Komitee des SGVSB mitgeteilt werden („Ils peuvent être trans- mis au comité USGBS“).

887. Damit steht fest, dass sich Sabag, Bringhen, Gétaz Romang (CRH) und Sanitas Tro- esch ausserhalb des SGVSB über eine differenzierte Rabattpolitik und eventuelle Brutto- preisanpassungen unterhalten haben. Ferner diskutierten sie über die Höhe der zu gewäh- renden Rabatte, welche maximal 10 % betragen sollten. Sie wollten ihre Überlungen zudem dem SGVSB mitteilen.

888. Dem Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 16. Dezember 1999 ist folgende Textstelle zu entnehmen:

721 Redevences sur le traffic des poids lourds = Schwerverkehrsabgaben (LSVA). 722 Act. 356.05, 10. 723 Act. 356.05, 8.

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Traktandum 5: Preise 2001 In ausgiebiger Diskussion sammelt der Vorstand Ideen zum Thema Preise 2001:

• Brutto-/Nettodifferenz nicht mehr in Prozenten, sondern in Frankenbeträgen rechnen. (Ist dies technisch machbar? Wieviel Aufwand würde verursacht?)

• Die "empfindlichen" exklusiven Artikel – wie z.B. Closomat – marktkonform anbieten.

• Installateurrabatte für die jeweils angebotenen Produkte und nicht über alles geben. Zum Thema Preise 2001 wird eine Klausurtagung für Vorstand und Kalkulationskommission gemeinsam durchgeführt, und zwar am Dienstag, 11. Januar 2000, 09.00 Uhr, Hotel Mö- venpick in Egerkingen.724

889. Aus dieser Textstelle ist zu entnehmen, dass der SGVSB sich in Übereinstimmung mit dem Memo vom 27. Oktober 1999 ebenfalls mit dem Thema der Installateurrabatte ausei- nandersetzte. Die Rabatte sollten „nicht über alles“ sondern differenziert erteilt werden. Da im Memo zum Treffen vom 27. Oktober 1999 festgehalten wurde, dass der SGVSB über die Überlegung vom 27. Oktober 1999 informiert werden sollte, ist davon auszugehen, dass der SGVSB-Vorstand sich aufgrund der Rückmeldungen eines Sitzungsteilnehmers vom 27. Ok- tober 1999 mit dem Thema beschäftigte. Dieser Schluss wird durch die Tatsache bestätigt, dass gemäss Titelblatt des Vorstandsprotokolls sowohl [...] Gétaz Romang als auch [...] Sa- bag Tavelli, die an der Sitzung vom 27. Oktober 1999 teilgenommen hatten, gleichzeitig SGVSB-Vorstandsmitglieder waren.725 Ferner war [...] Sabag Tavelli auch an der Sitzung des SGVSB-Vorstands vom 16. Dezember 1999 anwesend.726

890. Aus dem letzten Abschnitt des Protokolls der Vorstandsitzung vom 16. Dezember 1999 folgt zudem wörtlich, dass zum „Thema Preise 2001“ am 11. Januar 2000 eine gemeinsame Klausurtagung des SGVSB-Vorstands und der Kalkulationskommission durchgeführt werden sollte. Über die Klausurtagung wurde gemäss dem Verbandssekretär kein Protokoll ge- führt.727

891. Dem Protokoll des Vorstands vom 2. Februar 2000 ist die folgende Textstelle zu ent- nehmen: Einladung SSIV und Sanitas Troesch Nach Diskussion kommen die Vorstandsmitglieder überein, eine Delegation des SSIV sowie Vertreter der Firma Sanitas Troesch im Zusammenhang mit der Vorstandssitzung von Don- nerstag, 11. Mai 2000, einzuladen, und zwar

• gemeinsames Mittagessen mit SSIV und Sanitas Troesch

• gemeinsame Besprechung Vorstand, SSIV und Sanitas Troesch am Nachmittag betr. Prei- se 2001

• anschliessend Fortsetzung Besprechung Vorstand und SSIV ohne Sanitas Troesch.728

892. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass am 11. Mai 2000 eine „gemeinsame Besprechung Vorstand, SSIV und Sanitas Troesch am Nachmittag betr. Preise 2001“ stattfinden sollte. Nach der Besprechung der Preise 2001 sollte die Vorstandssitzung zwischen dem SSIV und

724 Act. 358, 13. 725 Act. 358, Vorstandsprotokoll 10/99, 7, Vorstandsprotokoll 1/2000, 22. 726 Act. 358, 7. 727 Act. 358, Vorstandsprotokoll 10/99, 13; Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2000, 28. 728 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2000, 32.

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dem SGVSB ohne Sanitas Troesch fortgesetzt werden. Aus der Protokollstelle zeigt sich zu- dem, dass es dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern gewöhnlich erschien, die Preissetzung mit Sanitas Troesch zu besprechen, andernfalls lässt sich Sanitas Troeschs Teilnahme am Treffen vom 25. Oktober 1999 zum Thema Preissetzung und Rabattierug und die mehrfache Erwähnung in den Protokollen im Zusammenhang mit der Preisetzung nicht erklären.

893. Das Protokoll der Kalkulationskommission vom 7. März 2000 hält fest:

4. Verkaufspreiskonzept 2001 mit differenzierten Rabattgruppen 4.1 Positionierung der Verkaufspreisniveaus bei Whirlwannen, Wellnessprodukten; Trennwände, Badezimmermöbel, Klosettautomaten, Behindertenprogramme; Steue- rungen, Installationssystem, Waschapparate und Boiler Die Kalkulationskommission fasst folgende Beschlüsse über Rabattgruppen mit Antrag zur Genehmigung durch den Vorstand und zur Verhandlung mit der Sanitas Troesch AG: Rabattgruppe Standard Standard-Sortiment inklusiv Duschtrennwände Preisniveau bleibt unverändert

Mehrheitsbeschluss Minderheitsantrag: Duschtrennwände zu Rabattgruppe Wellness Rabattgruppe Wellness Whirlpools, Multifunktionsduschen, Saunas etc. Verkaufspreissenkung um 10 % Neu: Eigene Rabattgruppe (Warenumsatzkategorie)

Einheitsbeschluss Rabattgruppe Divers Klosettautomaten, Badezimmermöbel, Spiegelschränke, Behindertenprogramme, Steuerun- gen, Waschapparate und Boiler Preisniveau verbleibt unverändert Mehrheitsbeschluss Minderheitsantrag: Preissenkung von Badezimmermöbel Rabattgruppe Installationssysteme GIS-Programm, Mepa-Varimont, MontageTEC etc. Preisniveau verbleibt unverändert

Einheitsbeschluss Rabattgruppe Ersatzteile Mögliche Anpassung an Verkaufspreisniveau von Sanitas Troesch AG, d. h. dass eventuell neu die Verkaufsrichtpreise der URS-Hersteller übernommen werden und die eigene Kalku- lation ab Netto-Grosshandelspreisen mit den Faktor 1.65 erfolgen könnte. 4.2 Zeitrahmen und Termine für die Umsetzung Behandlung des Antrages durch den Vorstand:

29.03.2000 Verhandlung mit der Sanitas Troesch AG:

30.03.–20.04.2000 Nächste Sitzung der Kalkulationskommission:

26.04.2000

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Bekanntmachung an SSIV-Zentralvorstand:

11.05.2000729

894. Aus dem Titel dieser Protokollstelle „Verkaufspreiskonzept 2001 mit differenzierten Rabattgruppen“ folgt, dass der SGVSB die anlässlich des Treffens vom 27. Oktober 1999 und anlässlich der Vorstandssitzung vom 16. Dezember 1999 diskutierte differenzierten Ra- batte anhand von Rabattgruppen umsetzen wollte. Zumal zum Thema Preissetzung 2001 am

11. Januar 2000 eine gemeinsame Klausurtagung des Vorstands und der Kalkulationskom- mission stattgefunden hatte, ist zudem davon auszugehen, dass die Rabattgruppen anläss- lich der Klausurtagung geschaffen worden waren.

895. Der Grund, die Rabatte an die Installateure „für die jeweils angebotenen Produkte und nicht über alles an[zu]geben“730, bestand gemäss dem SGVSB Vorstand darin, dass eine „Einheitsrabattierung […] die Marge [drückt].“731

896. Der SGVSB verfügt zur Zeit des Protokolls über die Rabattgruppen Standard, Well- ness, Divers, Installationssysteme und Ersatzteile. Wie der obigen Protokollstelle zudem zu entnehmen ist, beschloss die Kalkulationskommission, das Preisniveau der Rabattgruppen Standard, Divers und Installationssysteme unverändert zu belassen. Ferner beschloss sie, eine neue Rabattgruppe „Wellness“ einzuführen und eine Verkaufspreissenkung für Well- nessprodukte von 10 % vorzunehmen.732 Bei der Rabattgruppe-Ersatzteile wollte sich die Kommission möglicherweise an das Verkaufspreisniveau von Sanitas Troesch anpassen. Dadurch würden die „Verkaufsrichtpreise der URS-Hersteller übernommen“ und mit einem einheitlichen Kalkulationsfaktor von 1.65 multipliziert. Dieser Beschluss sollte „zur Genehmi- gung durch den Vorstand und zur Verhandlung mit der Sanitas Troesch AG“ weitergeleitet werden. Die Verhandlungen mit Sanitas Troesch sollten in der Zeit zwischen dem 30. März 2000 und dem 20. April 2000 geführt werden. Die neuen Rahmenbedingungen sollten da- nach am 11. Mai 2000 dem Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverband (SSIV) – der heutigen Suissetec733 – bekanntgegeben werden.

897. Wie aus Protokollpunkt „4.2 Zeitrahmen und Termine für die Umsetzung“ ergibt, muss- ten die Beschlüsse der Kalkulationskommission bis am 29. März 2000 noch vom Vorstand behandelt werden. Anschliessend sollte eine „Verhandlung mit der Sanitas Troesch AG“ zwi- schen dem 30. März und 20. April 2000 stattfinden.

898. Als Zwischenergebnis der bisherigen Beweisführung steht fest, dass der SGVSB als Reaktion auf die Besprechung vom 25. Oktober 1999 zwischen Sanitas Troesch, Bringhen, Sabag Tavelli und Gétaz Romang sich mit dem Thema differenzierte Rabattsetzung beschäf- tigte. In der Folge schuf der Verband Entwürfe verschiedener Rabattgruppen. Die Schaffung der Rabattgruppen sollte dazu dienen, einer Margenerosion entgegenzuwirken. Die Resulta- te der Arbeit der Kalkulationskommission sollte mit Sanitas Troesch verhandelt werden. Dar- aus zeigt sich erneut, dass es dem SGVSB gewöhnlich erschien, mit Sanitas Troesch über Rabattgruppen und Preissetzungen zu verhandeln. Dies unterstreicht zudem die Wichtigkeit der Teilnahme von Sanitas Troesch anlässlich der initialen Sitzung vom 25. Oktober 1999, wodurch die Änderungen im SGVSB erst ausgelöst worden waren.

899. Die Richtigkeit des Zwischenergebnisses der Beweisführung wird durch das Protokoll des Treffens der „Berner Firmen“ (vgl. Rz 224) vom 22. März 2000 bestätigt:

729 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/2000, 37 f. 730 Act. 358, Vorstandsprotokoll 10/99, 13. 731 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2002, 363. 732 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/2000, 37 f. 733 Der SSIV schloss sich in der Folge mit dem Verband Schweizerischer und Liechtensteinischer Heizungs- und Lüftungsfirmen – Clima Suisse – zusammen. Der neu gegründete Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband nahm seine Tätigkeit am 1. Januar 2003 unter dem Namen Suissetec auf; vgl. Act. 355, Jahresbericht 2004, 90; http://www.suissetec.ch/ueber (25.06.2013).

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Kalkulation 2001 Der Vorsitzende informiert, dass am 11. Januar 2000 Vorstand und Kalkulations- kommission gemeinsam getagt haben, um die Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Grundkalkulation neu zu definieren und in Rabattgruppen aufzuteilen. Eine Margenverbes- serung ist nicht vorgesehen. Die neu ausgearbeiteten Rahmenbedingungen werden mit Sa- nitas Troesch noch bereinigt werden; anschliessend wird man gemeinsam mit Sanitas Tro- esch an den SSIV herantreten.734

900. Der SGVSB-Verbandssekretär [...] als Vorsitzender bestätigt, dass der Vorstand und die Kalkulationskommission „die Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Grundkalkulati- on neu“ definiert und „in Rabattgruppen auf[ge]teilt“ hätten. Aus der Formulierung „die neu ausgearbeiteten Rahmenbedingungen werden mit Sanitas Troesch noch bereinigt werden“ bestätigt, dass Sanitas Troesch als Mitinitiatin der Entwicklung differenzierter Rabatte in die Ausarbeitung miteinbezogen werden sollte. Die Rolle von Sanitas Troesch als Mitarbeiterin zeigt sich daran, dass der SGVSB erst im Anschluss an die Bereinigung mit Sanitas Troesch und gemeinsam mit Sanitas Troesch den SSIV, die spätere Suissetec, informieren wollte.

901. Dasselbe Sitzungsprotokoll erwähnt zudem Folgendes: Herr […], der an der Kalkulationssitzung teilgenommen hat, orientiert kurz über die festge- legten Rabattgruppen:

- Standard (Standardartikel, Duschtrennwände)

- Wellness (Whirlpools, Dampfbäder, Sauna, Multifunktionsduschen)

- Divers (Klosettautomaten, Badezimmermöbel, Spiegelschränke, Behindertenprogramme, Steuerungen, Waschapparate und Boiler)

- Rabattgruppe Installationssysteme (GIS-Programm etc.)

- Ersatzteile Die neue Rabattgruppen-Aufteilung sollte ermöglichen, die Rabatte differenzierter einzuset- zen.

902. […] Santag hatte an der Sitzung der Kalkulationskommission teilgenommen und erläu- terte die oben erwähnten Rabattgruppen. Sie stimmten mit den im Vorstandsprotokoll vom 7. März 2000 erwähnten Rabattgruppen überein. Wie der untersten Zeile des Protokollab- schnitts zu entnehmen ist, sollten diese „neue Rabattgruppen-Aufteilung […] ermöglichen, die Rabatte differenzierter einzusetzen.“735 Mit anderen Worten sollten die Installateure nicht mehr einen einheitlichen Rabatt über alle Produkte gewähren, sondern beim Erteilen von Rabatten nach Produktkategorien unterscheiden.

903. Wie im Protokoll der Kalkulationskommission vom 7. März 2000 erwähnt, hielt der SGVSB Vorstand am 29. März 2000 eine Sitzung ab. Das Protokoll enthält den folgenden Abschnitt: Traktandum 10: Kalkulation 2001 Herr […] orientiert über die Sitzung der Kalkulationskommission vom 7. März 2000. Das Pro- tokoll ist den Vorstandsmitgliedern mit Schreiben vom 16. März 2000 vorgängig zur Sitzung zugestellt worden.

734 Act. 353, 14. 735 Act. 353, Bericht Berner Firmen 22. März 2000, 14.

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Der Vorstand hatte die Kalkulationskommission beauftragt, differenzierte Rabatte zu prüfen und hierzu unterschiedliche Warengruppen vorgeschlagen. Die Kalkulationskommission hat nun bei genauer Prüfung festgestellt, dass sich die Gruppen – mit Ausnahme der Kategorie Wellness-Produkte – kaum voneinander unterscheiden. Nach eingehender Diskussion unterstreichen die Vorstandsmitglieder ihre Überzeugung, dass unterschiedliche Warengruppen geschaffen werden müssen. Dieses Thema soll auch Bestandteil des Gespräches mit den Vertretern der Firma Sanitas Troesch sein. Herr [...] schlägt zusätzlich vor, die Gruppe Divers weiter aufzuschlüsseln.736

904. Wie aus dem Vorstandsprotokoll vom 29. März 2000 folgt, hatte die Kalkulationskom- mission differenzierte Rabatte geprüft und „Warengruppen“ vorgeschlagen. Der Begriff „Wa- rengruppen“ wurde in den Protokollen der Kalkulationskommission vom 7. März 2000 und den „Berner Firmen“ vom 22. März 2000 nicht gebraucht, vielmehr war von „Rabattgruppen“ zur Differenzierung der Rabatte die Rede. Die Begriffe „Warengruppen“ und „Rabattgruppen“ werden somit in demselben Kontext der Kalkulation 2001 synonym verwendet. Es ist daher davon auszugehen ist, dass deren Bedeutung übereinstimmt. In der Folge wird der Begriff „Rabattgruppen“ verwendet.

905. Aus dem Protokoll des Vorstands vom 29. März 2000 folgt zudem, dass sich gemäss Kalkulationskommission die Rabattgruppen kaum unterschieden. Der Vorstand war über- zeugt, dass verschiedene Rabattgruppen („Warengruppen“) geschaffen werden müssten. Dies sollte „mit den Vertretern der Firma Sanitas Troesch“ besprochen werden. Die Absicht, die Rabattgruppen mit Sanitas Troesch besprechen zu wollen, zeigt, dass das Unternehmen bei der Entwicklung der Rabattgruppen mitwirken sollte. Andernfalls wären Gespräche über die noch nicht definitiv verabschiedeten Rabattgruppen mit den Vertretern von Sanitas Tro- esch sinnlos gewesen.

906. Im Vorstandsprotokoll vom 29. März 2000 ist festgehalten, dass für das geplante Tref- fen zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB-Vorstand und dem SSIV (später Suissetec) vom

11. Mai 2000 sowohl der heutige Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] und der bis 2012 amtierende CEO von Sanitas Troesch [...] als auch ein weiterer Mitarbeiter […] angemeldet waren. Ferner waren drei Vertreter des SSIV eingeladen. „Thema dieser Be- sprechung“ sollte „die Kalkulation 2001 sein.“737

907. Als weiteres Zwischenfazit der Beweiswürdigung steht somit fest, dass die Begriffe „Warengruppen“ und „Rabattgruppen“ Synonyme sind. Die Kalkulationskommission hatte ei- nen Entwurf von Rabattgruppen entwickelt, welchen sie mit Sanitas Troesch besprechen wollte. Danach sollte der SSIV (die spätere Suissetec) darüber informiert werden. Der Be- sprechungstermin mit Sanitas Troesch wurde auf den 11. Mai 2000 angesetzt. Die differen- zierte Rabattsetzung sollte die Sanitärgrosshändler vor Margeneinbussen schützen.

908. Am Morgen des 11. Mai 2000 fand eine SGVSB-Vorstandssitzung statt. Aus dem Sit- zungsprotokoll folgt: Traktandum 9: Kalkulation 2001 Im Hinblick auf die Vorbereitung der Besprechung mit dem SSIV in der zweiten Tageshälfte wird dieses Traktandum vorgezogen. […] orientiert betreffend Positionierung des Preisniveaus im Wellness-Bereich. Die Vor- standsmitglieder stimmen überein, dass es sich um ein periphäres Produktesegment han- delt. Im Weiteren gelte es das Vorgehen von Sanitas Troesch abzuwarten, welche eine neue Sortimentsaufteilung in Grossisten- und Detaillistensortiment angekündigt habe. Das

736 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2000, 44. 737 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2000, 41.

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Gespräch mit Vertretern der Firma Sanitas Troesch habe allerdings gezeigt, dass diese im Wellness-Bereich ein gleiches Preisniveau anstrebten. Für das Jahr 2001 ist von einem grundsätzlich unveränderten Kalkulationssystem auszuge- hen, was auch dem SSIV mitgeteilt werden wird.738

909. Aus der Überschrift „Traktandum 9: Kalkulation 2001“ folgt, dass sich der Vorstand mit der Preissetzung für die Sanitärprodukte im Jahr 2001 auseinandersetzte. In diesem Kontext ist dem Protokoll zu entnehmen, dass das „Preisniveau im Wellness-Bereich“ anders ausfal- len sollte. Dabei wollte der SGVSB „das Vorgehen von Sanitas Troesch“ abwarten. Die For- mulierung „das Gespräch mit Vertretern der Firma Sanitas Troesch habe allerdings gezeigt, dass diese im Wellness-Bereich ein gleiches Preisniveau anstrebten“ beweist erstens, dass Besprechungen mit Sanitas Troesch zum Thema Preissetzung 2001 stattgefunden haben. Zweitens musste die Besprechung über die Rabattierung im spezifischen Bereich Wellness zum Gegenstand gehabt haben, da für den Bereich Wellness von der SGVSB- Kalkulationskommission und dem SGVSB-Vorstand in der gemeinsamen Klausurtagung vom

11. Januar 2000 erst gerade eine Rabattgruppe für den Bereich Wellness geschaffen worden war. Drittens erwähnten die Protokolle der Kalkulationskommission vom 7. März 2000 und der „Berner Firmen“ vom 22. März, dass die Rabattgruppen, worunter sich auch die Rabatt- gruppe „Wellness“ befand, mit Sanitas Troesch besprochen werden sollten.

910. Insgesamt ist damit bewiesen, dass sich der SGVSB und Sanitas Troesch – wie ge- plant – über die Preissetzung 2001 und auch die Rabattgruppen unterhalten hatten. Auf- grund dessen, dass

a) der SGVSB zusammen mit Sanitas Troesch am 27. Oktober 1999 besprochen hatte, ei- ne differenzierte Rabattpolitik einzuführen,

b) der SGVSB danach Rabattgruppen entwickelte und diese mit Sanitas Troesch bespre- chen wollte, c) der SGVSB sich plangemäss tatsächlich vor dem 11. Mai 2000 mit Sanitas Troesch traf und sich zum Thema Bruttopreis und Rabattgruppen unterhielt,

d) die Rabattgruppen des SGVSB und von Sanitas Troesch noch im Jahr 2011 weitgehend übereinstimmten – im Unterschied zu den nicht beteiligten Verbandsmitgliedern Spaeter Chur und San Vam – (Rz 384 ff., Rz 388 ff.) ist erwiesen, dass der SGVSB die Rabattgruppen unter Mitwirkung von Sanitas Troesch entwickelte. Schliesslich steht fest, dass der Vorstand nach den Gesprächen mit Sanitas Troesch „für das Jahr 2001 von einem grundsätzlich unveränderten Kalkulationssystem aus[ging].“739 Es steht fest, dass der SGVSB nicht selbständig zu dieser Konklusion gelang- te, sondern diese auf sein Gespräch mit Sanitas Troesch zurückzuführen ist.

911. Aus dem „Bericht über die Besprechung SGVSB-SSIV“ folgt, dass am Nachmittag des

11. Mai 2000 die geplante Besprechung zwischen dem SGVSB und dem SSIV (später Suis- setec) stattfand. Wie aus dem Einleitungsteil des Berichts folgt, hatte sich Sanitas Troesch für die Besprechung entschuldigt.740 Dem Besprechungsbericht ist u.a. Folgendes zu ent- nehmen: Traktandum 2: Kalkulation 2001

738 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2000, 63. 739 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2000, 63. 740 Act. 358, Bericht über die Besprechung SGVSB – SSIV vom Donnerstag, 11. Mai 2000, 13:45 Uhr, Hotel Mövenpick Egerkingen, 52.

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Der SGVSB-Präsident, […], nimmt das Thema Druck auf die Margen auf und ist der Mei- nung, dass zur Preisgestaltung vertiefte Diskussionen geführt werden müssten. Änderungen am Preissystem stehen seitens SGVSB vorderhand nicht zur Diskussion, müssten aller- dings mittelfristig geprüft werden. Fest steht, dass die LSVA eine Teuerung bringt. Der SSIV-Präsident, […], ist ebenfalls der Meinung, dass die Kalkulation überdacht werden muss.741

912. Aus der Überschrift „Traktandum 2: Kalkulation 2001“ folgt, dass der SGVSB und der SSIV sich über die Preissetzung für das Jahr 2001 unterhielten. Bereits das Protokoll der Kalkulationskommission vom 7. März 2000, Punkt 4.2 und das Protokoll „Berner Firmen vom

22. März 2000 zeigen, dass die Besprechung bereits damals feststand. Die Äusserung des SGVSB-Präsidenten zeigt, dass der SGVSB am Preissystem nichts ändern wollte, Änderun- gen jedoch mittelfristig prüfen würde. Daraus ist ersichtlich, dass sich der SGVSB an die vorher mit Sanitas Troesch besprochene Vorgehensweise hielt. Hingegen erwähnte er noch keine konkreten Rabattgruppen, er meinte lediglich zum „Thema Druck auf die Margen“, „dass zur Preisgestaltung vertiefte Diskussionen geführt werden müssten.“

913. Als nächstes Zwischenfazit der Beweiswürdigung steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB sich über die Preissetzung im Jahr 2001 unterhalten hatten. Dabei kamen auch die Rabattgruppen zur Sprache. Im Bereich Wellness wollte der SGVSB das Verhalten von Sanitas Troesch abwarten. Im Übrigen waren sich der SGVSB und Sanitas Troesch einig, dass am Preisniveau für das Jahr 2001 grundsätzlich nichts zu ändern war. Diesen Grund- konsens teilte der SGVSB auch dem Installateurverband SSIV mit.

914. Aus dem SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 4. Juli 2000 ist der anschliessende Aus- schnitt zu entnehmen: Traktandum 9: Übernahme Herstellerdaten (Kooperation Sanitär Schweiz, SCS- Arbeitsgruppe) […] In diesem Zusammenhang wird erneut die Frage einer Margenverbesserung und der In- tegration der LSVA aufgeworfen. Nachdem Kalkulationskommission (seit der GV 2000 neu "Sortimentskommission") und Vorstand sich eingehend mit dem Thema "Preise 2001" be- fasst hatten und beschlossen worden war, dass für 2001 keine Preisänderungen vorge- nommen werden, ist dies bereits am 12. Mai 2000 den Vertretern des SSIV mitgeteilt wor- den.742

915. Die Protokollstelle bestätigt die bisherigen Feststellungen: Der SGVSB-Vorstand hatte den Grundsatzbeschluss „für 2001 keine Preisänderungen“ vorzunehmen bereits gefällt. Dies teilte der SGVSB dem SSIV mit.

916. Das SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 24. August 2000 hält fest: Traktandum 8: Kalkulation 2002 [Recte 2001] Der Präsident der Sortimentskommission, Herr […], teilt mit, dass auf Antrag der Firma Sa- nitas Troesch die Firmen Bekon Koralle, Duscholux und Hoesch die Preise für Wellness- Produkte inkl. Whirlwannen auf das 2001 hin um 15 % senken wollen. Es geht nun darum, ob die SGVSB-Mitglieder die Preissenkung mittragen werden. Beschluss:

741 Act. 358, Bericht über die Besprechung SGVSB – SSIV vom Donnerstag, 11. Mai 2000, 13:45 Uhr, Hotel Mövenpick Egerkingen, 53. 742 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2000, 79.

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1. Der Vorstand des SGVSB ist nicht bereit, eine 15 %ige Preissenkung bei Wellness- Produkten mitzutragen.

2. Sollte die Preissenkung auf das Jahr 2001 hin erfolgen, werden Whirlwannen in den ge- druckten team-Werken gestrichen und nur noch in den Stammdaten und team-Online ge- führt.

3. Über die Verkaufspreise 2001 für Wellness-Produkte wird der Vorstand an der nächsten Vorstandssitzung beschliessen. Hinweis: Am 30. August 2000 hat […] Duscholux dem Sekretariat Thun mitgeteilt (vorerst telefonisch, schriftliche Bestätigung folgt), dass die drei Herstellerfirmen Bekon Koralle, Duscholux und Hoesch am 29.8.2000 gemäss dem Antrag der Firma Sanitas Troesch beschlossen haben, auf das Jahr 2001 die Verkaufspreise für Wellnessprodukte um 15 % zu senken. Auf Wunsch der Sanitas Troesch werden die drei Hersteller den SSIV über ihren Entscheid in- formieren. 743

917. Aus der Diskussion folgt, dass Sanitas Troesch im Bereich Wellness eine Preissen- kung um 15 % vornehmen wollte. Wie bewiesen, hatte der SGVSB das Thema Preise 2001 und Preise im Bereich Wellness vor dem 11. Mai 2000 mit Sanitas Troesch besprochen. Der SGVSB wollte das Verhalten von Sanitas Troesch in der Folge abwarten, bis er seinerseits eine Entscheidung über die Preissetzung für den Bereich Wellness fällen würde. Dieses Auf- schieben der Entscheidung war daher möglich, weil sich der SGVSB und Sanitas Troesch über die Preissetzung im Wellnessbereich unterhalten hatten. Wie aus dem Protokoll folgt, ging es im Vorstand nun darum, „ob die SGVSB-Mitglieder die Preissenkung mittragen“ wür- den. Aus dem protokollierten Beschluss ist ersichtlich, dass der SGVSB zu diesem Zeitpunkt nicht bereit war, die 15 %-Preissenkung im Wellnessbereich mitzutragen. Allerdings wollte der Vorstand an der nächsten Sitzung „über die Verkaufspreise 2001 für Wellness-Produkte“ Beschluss fassen. Dieser Abschnitt zeigt, dass die Produktgruppe Wellness von Sanitas Troesch und dem SGVSB soweit übereinstimmten, dass sich der SGVSB-Vorstand über die Preissenkung im Wellnessbereich mit Sanitas Troesch unterhalten konnte. Die Produkte- gruppe Wellness des SGVSB und von Sanitas Troesch mussten folglich weitgehend über- einstimmen.

918. Nachdem sich der SGVSB-Vorstand vorerst an der Sitzung vom 24. August 2000 noch gegen die 15 % Preissenkung bei Wellness-Produkten ausgesprochen hatte,744 änderte der SGVSB danach seine Meinung. Er äusserte seinen Sinneswandel anlässlich der Kooperati- onsratssitzung vom 8. September 2000. Gemäss der Titelseite des Protokolls der Kooperati- on Sanitär Schweiz vom 8. September 2000 nahmen an der Sitzung seitens des SGVSB der Verbandssekretär [...], der Gétaz-Mitarbeiter [...] und der damalige SGVSB-Präsident und Sabag-Verwaltungsrat [...] teil. Ferner waren Installateurvertreter des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbands (SSIV; später Suissetec, vgl. Rz 186), Vertreter von Geberit bzw. des Sanitär Clubs Schweiz (SCS) und von KWC bzw. des Verbands Schweizerischer Armaturenfabriken (Union Robinetterie Suisse: URS; vgl. Rz 187) präsent. Sanitas Troesch war an dieser Sitzung nicht anwesend. Es steht jedoch fest, dass die Proto- kolle dieser Sitzungen jeweils an die Mitglieder Kooperation Sanitär Schweiz versandt wur- den,745 so dass Sanitas Troesch vom Inhalt der Besprechungen auf diese Weise Kenntnis nehmen konnte. Dem Protokoll ist Folgendes zu entnehmen:

743 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2000, 93 f. 744 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2000, 93. 745 Act. 356.02, 2, 25; Act. 356, 44, 62.

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[...] hebt hervor, dass dem Handel und damit dem Sanitärfachkanal insgesamt immer mehr neue Konkurrenten erwachsen wie bspw. das Keramikland Huttwil, namentlich in den Berei- chen Whirlpool, Duschtrennwände und Badezimmermöbel. Diese Konkurrenten verkauften auf tiefem Preisniveau direkt an die Endkunden und könnten ihren Marktanteil drastisch steigern zulasten des dreistufigen Fachkanals. In dieser Situation müsse der Fachhandel reagieren und diese Produkte direkt dem Endkunden verkaufen können, wobei der Installa- teur einen vernünftigen Frankenbetrag statt eines nicht marktgerecht hohen Prozentbetra- ges erhalten könne. Es sei wichtig, dass man zwischen den Partnern des Fachkanals auf diese Herausforderung im Bereich Whirlpool/Duschtrennwände/Badezimmermöbel gemein- sam reagieren könne. [...] stimmt dem zu und erachtet die von den Whirlwannen-Herstellern angekündigte Reduk- tion der Bruttopreise um 15 % (unter gleichzeitiger Reduktion der nachgelagerten Rabatte) als unumgänglicher Schritt in die richtige Richtung. […] [...] legt dar, dass der Fachkanal mit starren Regelungen vermutlich kaum Zukunftschancen hat. Die Stärkung des Fachkanals, den alle Sitzungsteilnehmer wollen, setzt zwingend fle- xible Regelungen voraus. Dies gilt angesichts der Marktentwicklungen offenkundig für den sensiblen Bereich Whirlpool/Duschtrennwände/Badezimmermöbel. Er schlägt vor, dass der SSIV in dieser Umbruchphase die notwendigen Änderungen mitträgt und die Installateure dahingehend orientiert, dass im Bereich Whirlpool/Duschtrennwände/ Badezimmermöbel tiefere Bruttopreis zwingend notwendig sind, wenn der Fachkanal diese Produkte nicht ver- lieren will (bezüglich Whirlwannen haben die Hersteller bereits einen entsprechenden Ent- schluss publiziert) und dass diese selektive Bruttopreisreduktion auch im Interesse der In- stallateure zur Folge hat, dass vom System der "Rabatte über alles" abzukommen ist.746

919. Wie dem Protokoll zu entnehmen ist, legte der damalige Mitarbeiter von Gétaz [...] dar, dass in den Bereichen Whirlpool, Duschtrennwände und Badezimmermöbel dem Sanitär- fachhandel immer mehr Konkurrenz erwachse durch Anbieter, die zu tiefen Preisen direkt an den Endkunden verkauften. Diese Konkurrenten steigerten dadurch „ihre Marktanteile dras- tisch“ und zwar „zulasten des dreistufigen Fachkanals.“ Er forderte daher eine Reaktion des Fachkanals im Bereich Whirlpool, Duschtrennwände und Badezimmermöbel. Aus diesem Votum ist erkennbar, dass es dem Vertreter der Gétaz daran gelegen war, dass der gesamte Sanitärmarkt und damit der Sanitärgrosshandelsmarkt eine gemeinsame Preisstrategie ver- folgen sollte.

920. Der Vertreter der KWC […] stimmte dem zu und unterstützte die von den Whirlwannen- Herstellern „angekündigte Reduktion der Bruttopreise um 15 % (unter gleichzeitiger Redukti- on der nachgelagerten Rabatte).“ Wie aus dem Vorstandsprotokoll des SGVSB vom 24. Au- gust 2000 folgt, hatte Sanitas Troesch diese 15 % Senkung bei den Herstellern beantragt (vgl. Rz 916).

921. Der SGVSB-Sekretär warb schliesslich dafür, dass die Installateure die Preissenkung mittragen sollten und dass "im Bereich Whirlpool/Duschtrennwände/Badezimmer-möbel tie- fere Bruttopreise zwingend notwendig“ seien, „wenn der Fachkanal diese Produkte nicht ver- lieren“ wolle. Er meinte, „dass diese selektive Bruttopreissenkung auch im Interesse der In- stallateure zur Folge [habe], dass vom System der „Rabatte über alles“ abzukommen [sei].“747 Es fällt auf, dass die Stellungnahme des SGVSB-Sekretärs mit den Besprechungs- inhalten der oben erwähnten Sitzung vom 27. Oktober 1999 zwischen der Sabag Tavelli, Bringhen, Sanitas Troesch, Gétaz Romang (CRH) und vier nicht in die Untersuchung invol-

746 Act. 356, Sitzung Kooperation Schweiz vom 8. September 2000, 99 f. 747 Act. 356, Sitzung Kooperation Schweiz vom 8. September 2000, 99 f.

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vierte Unternehmen übereinstimmt. Im Memo vom 27. Oktober 1999 heisst es unter Punkt „5. Politique des prix et des rabais“ :

5. Politique des prix et des rabais […]Une politique de rabais différencié devrait être adaptée pour contrer les cuisinistes et autres commerçants qui touchent les marchés de meubles de salle de bains, parois de douches ou Whirlpool. Dans cet esprit nous pourrions baisser les prix publics pour être en- core davantage compétitifs et offrir au maximum 10 % de rabais aux installateurs si cela était encore nécessaire. […]748

922. Der Sekretär erwähnt die „Rabatte über alles“, was der am 27. Oktober 1999 geforder- ten „politique de rabais differencié“ entspricht. Er nennt explizit den Bereich „Whirl- pool/Duschtrennwände/Badezimmermöbel“, was mit den am 27. Oktober 1999 angegebenen Bereichen „Whirlpool“, „parois de douches“ und „meubles de salle de bains“ übereinstimmt. Darüber hinaus entspricht diese Mitteilung der im Protokoll der Berner Firmen vom 22. März 2000 und dem Vorstandsprotokoll vom 29. März 2000 vorgesehenen Vorgehensweise: Die Preissetzung 2001 sollte zuerst mit Sanitas Troesch besprochen werden, bevor der SSIV (heutige Suissetec) darüber informiert würde.

923. Im Anschluss an die Diskussion zur Preissetzung ist dem Protokoll der Kooperation Sanitär Schweiz folgende Passage zu entnehmen: Für das weitere Vorgehen wird beschlossen, dass der SSIV die Installateure in der SSIZ und ebenso anlässlich der Ausbildungskurse in Lostorf im obgenannten Sinne orientiert. Der Fachkanal muss flexibler reagieren und im Bereich Whirlpool/Duschtrennwände/Badezim- mermöbel bereit sein,

1. andere Rabatte bei diesen Produkten vorzusehen und zu akzeptieren sowie

2. diese Produkte wenn nötig vom Handel direkt an den Endkunden zu verkaufen, wobei der Installateur eine angemessene Rückvergütung einfordern kann. Die Herren […] und […] werden die Details besprechen; anschliessend verfasst der SSIV mit Unterstützung des SGVSB einen Beitrag für die SSIZ sowie für die Installateur- Ausbildung in Lostorf.749

924. Aus der Passage folgt, dass die Kooperation Schweiz beschloss, dass der Installateur- verband SSIV (heute Suissetec) die Installateure informieren würde, dass erstens im Bereich Whirlpool, Duschtrennwände und Badezimmermöbel andere Rabatte vorzusehen und zu ak- zeptieren seien. Zweitens könnten diese Produkte vom Grosshandel direkt an die Endkun- den verkauft werden, wobei die Installateure eine angemessen Rückvergütung einfordern konnten. Die Details sollten vom SGVSB-Sekretär [...] und dem Installateurvertreter […] be- sprochen werden:

925. Im Anschluss an die Kooperationsratssitzung beschloss der SGVSB-Vorstand am

20. September 2000 Folgendes: Beschluss

1. Der SGVSB wird die von den Herstellern angekündigte 15 %ige Preissenkung bei Well- ness-Produkten mittragen. […]

748 Act. 356.05, 10. 749 Act. 356, Sitzung Kooperation Schweiz vom 8. September 2000, 101.

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4. Der SGVSB wird gegenüber den Installateuren kommunizieren, dass der team-Katalog 2001 ein neues Kapitel „Wellness“ enthalten wird.750

926. Aus dem Protokoll folgt, dass der SGVSB die von Sanitas Troesch angestossene und in der Folge von den Herstellern angekündigte Preissenkung „mittragen“ wollte, ferner wurde die neue Rabattkategorie Wellness in den Team-Katalog aufgenommen. Der SGVSB hatte zuvor anlässlich der Vorstandssitzung vom 11. Mai 2000 beschlossen, nachdem er sich mit Sanitas Troesch über die „Kalkulation 2001“ besprochen hatte, „abzuwarten“ wie Sanitas Troesch mit Bezug auf die Wellness-Produkte vorgehen würde.751 Aus diesem Verhalten im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sich der SGVSB vorher über die Preissetzung 2001 unterhalten hatte und seit dem 27. Oktober 1999 gemeinsam mit Sanitas Troesch eine Ab- kehr von Rabatten über alles geplant hatte, folgt, dass die Preissetzung im Bereich Wellness nicht eigenständig, sondern in Abstimmung mit Sanitas Troesch erfolgte. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

927. Der SGVSB nahm zur Darstellungen des Sachverhalts keine Stellung. Er weist darauf hin, dass die Wettbewerbsbehörden den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt hätten.752 Sabag nahm zum Sachverhaltsabschnitt ebenso wenig Stellung. Sie erklärte die Rabattarten auf dem Bruttopreis.753 CRH nimmt zur Rabattstruktur von CRH Stellung, verneint das Vor- handensein von Höchstrabatten und Rabattgruppen.754 Zu den vorerwähnten Ereignissen nimmt CRH jedoch keine Stellung. Bringhen stellt die vorgenannten Darstellungen nicht in Frage, sie gibt an, die Rabattgruppen des SGVSB nicht übernommen und über keine Ra- battspannweiten verfügt zu haben.755

928. Sanidusch, Burgener und Kappeler bringen vor, sie wüssten nichts von solchen Abre- den. Sie seien an keiner Abrede mit Sanitas Troesch beteiligt gewesen. Jegliche Vorhaltun- gen in diesem Zusammenhang seien unbegründet. Es lägen keine Beweise vor, welche sie belasten könnten.756

929. Sanitas Troesch meint, der Vorwurf, dass Sanitas Troesch und der SGVSB beschlos- sen hätten, am Bruttopreisniveau 2001 nichts zu ändern, sei unrichtig. Das Sekretariat nenne für seine Behauptung keinen Beweis. Sämtliche vom Antrag angerufenen Akten enthielten nichts, was eine solche Aussage stützen würde. Abgesehen davon zeige ein Blick in den Bruttopreiskatalog von Sanitas Troesch, dass es von 2000 auf 2001 sehr wohl zu Änderun- gen der Bruttopreise gekommen sei. Sanitas Troesch verweist auf Aktenstück 172 und eine von ihr beigelegte Daten-CD.757 Ferner verneint Sanitas Troesch, im Jahr 2000 Rabattklas- sen mit dem SGVSB koordiniert zu haben. Sanitas Troesch habe seit 1997 über Rabattklas- sen verfügt. Sanitas Troesch habe ohne Vereinbarung „über ihre Rabattklassen entschie- den“, dies zeige sich auch durch „die Schaffung der Rabattklassen „Duschtrennwände“ und „Badmöbel/Spiegelschränke“ im Jahr 2011.“758

930. Sanitas Troesch habe mit dem SGVSB keine Rabattklassen koordiniert. Sanitas Tro- esch habe schon vor dem März 2000 Rabattklassen verwendet (schon mindestens seit 1997), als der SGVSB offenbar über die Schaffung verschiedener Rabattgruppen diskutiert

750 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2000, 108 f. 751 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2000, 63. 752 Act. 874, 7 ff. 753 Act. 892, Rz 129 ff. 754 Act. 933, 30 ff., 33 ff. und 48 ff. 755 Act. 891, Rz 73 ff. 756 Act. 875, Rz 46; Act. 876, Rz 46; Act. 877, Rz 46. 757 Act. 932, Rz 383 f. 758 Act. 932, Rz 389 ff.

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habe. Sanitas Troesch habe eigenständig und unabhängig ohne Abrede über ihre Rabatt- klassen entschieden und diese entsprechend den eigenen Bedürfnissen von Zeit zu Zeit an- gepasst oder ergänzt. Dies zeige auch die Schaffung der Rabattklassen im Jahr 2011 durch Sanitas Troesch.

931. Der SGVSB, Sabag und CRH machen keine Angaben. Ihre Vorbringen sind für die Beweisführung der Koordinierung des Bruttopreisniveaus 2001, die Schaffung der Rabatt- gruppe Wellness und die Koordinierung der Preissetzung im Bereich der Rabattgruppe Well- ness ohne Einfluss.

932. Sanidusch, Burgener und Kappeler bestreiten die Sachverhaltsdarstellung generell, ohne ein Gegenargument zu nennen, den Gegenbeweis anzutreten oder Indizien zu nennen, welche die obigen Sachverhatlsdarstellungen in Zweifel ziehen könnten. Das unsubstantiiert Bestreiten von Tatsachen ist kein tauglicher Gegenbeweis. Vor allem aber übersehen Sani- dusch, Burgener und Kappeler, dass sie mit dem Beitritt zum SGVSB dessen Statuten ak- zeptiert haben. Gemäss Statuten sind die Mitglieder erwiesenermassen (vgl. oben Rz 140 ff.) verpflichtet, die Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten (Art. 7 Abs. 2 lit. a). Ferner ist unstreitig, dass die Verbandsmitglieder bis 2007 über die gleichen Bruttopreise verfügten (vgl. Rz 1820 ff.). Eine Preisniveauänderung durch Verbandsbeschluss basierte also nicht nur auf dem impliziten Einverständnis von Sanidusch, Burgener und Kappeler, sondern wirk- te sich bis 2007 automatisch auf deren Preise aus.

933. Auch die Darlegungen von Sanitas Troesch sind grösstenteils unsubstantiiert und da- her unbeachtlich. Sanitas Troesch bringt einzig vor, ein Blick in die Bruttopreiskataloge von Sanitas Troesch aus den Jahren 2000 und 2001 zeige, dass es sehr wohl Änderungen im Bruttopeiskatalog gegeben habe. Dazu ist Folgendes anzumerken: Erstens substantiiert Sa- nitas Troesch nicht, welche Preise sich geändert haben sollen. Zweitens gab ihr CEO an, dass zu dieser Zeit die Bruttopreise im ganzen Markt übereinstimmten. Drittens gehen die Wettbewerbsbehörden davon aus, dass sich die Preise des SGVSB und Sanitas Troesch im Welleness-Bereich verändert haben. Schliesslich behaupten die Wettbewerbsbehörden nicht, dass jedes Produkt auf den Franken genau übereinstimmte, sondern dass die Parteien das Bruttopreisniveau gemeinsam abgestimmt haben. D.h., das Bruttopreisniveau im Jahr 2001 blieb mit Ausnahme des Wellenessbereichs, wo eine Senkung um 15 % von den Par- teien erreicht wurde, gleich. Die Darlegung von Sanitas Troesch vermag die aufgeführten Beweismittel nicht in Frage zu stellen.

934. Auch Sanitas Troeschs Vorbringen zu den Rabattklassen sind unbehilflich. Erstens steht fest, dass Sanitas Troesch die Existenz von Rabattklassen anerkennt. Zweitens bedeu- tet der behauptete Umstand, dass Sanitas Troesch bereits vor dem Jahr 2000 Rabattgrup- pen besessen habe, nicht, dass die spätere Schaffung der Rabattgruppen und insbesondere die Rabattgruppe Wellness nicht mit dem SGVSB koordiniert war. Drittens ist das Vorbrin- gen, dass Sanitas Troesch im Jahr 2011 eigene Rabattgruppen geschaffen hat, kein Gegen- beweis dafür, dass sie sich elf Jahre zuvor im Jahr 2000 über die Schaffung der Rabattgrup- pen und insbesondere der Rabattgruppe Wellness mit dem SGVSB koordiniert hat. Ihre Vor- bringen sind daher zurückzuweisen. Schliesslich ist bewiesen, dass Sanitas Troesch bis ins Jahr 2011 weitgehend identische Rabattgruppen wie die SGVSB-Mitglieder führte. Vor dem hier dargelegten Hintergrund ist dies kein Zufall, sondern auf die Koordinierung zurückzufüh- ren. (iv) Beweisergebnis

935. Es steht fest, dass sich Sabag, Bringhen, Gétaz Romang (CRH) und Sanitas Troesch am 27. Oktober 1999 ausserhalb des SGVSB über eine differenzierte Rabattpolitik und even- tuelle Bruttopreisanpassungen unterhalten haben. Ferner diskutierten sie über die Höhe der zu gewährenden Rabatte, welche maximal 10 % betragen sollten. Sie teilten ihre Überlegun- gen dem SGVSB mit. Als Reaktion auf die Besprechung vom 25. Oktober 1999 entwickelten

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die Kalkulationskommission des SGVSB und der Vorstand einen Entwurf von Rabattgrup- pen. Die Schaffung der Rabattgruppen sollte dazu dienen, einer Margenerosion entgegen- zuwirken.

936. Es ist bewiesen, dass die Begriffe „Warengruppen“ und „Rabattgruppen“ Synonyme sind. Die Kalkulationskommission hatte einen Entwurf von Rabattgruppen entwickelt, welche sie mit Sanitas Troesch besprechen wollte. Danach sollte der SSIV (die spätere Suissetec) darüber informiert werden. Der Besprechungstermin mit Sanitas Troesch wurde auf den 11. Mai 2000 angesetzt. Die differenzierte Rabattsetzung sollte die Sanitärgrosshändler vor Margeneinbussen schützen.

937. Es ist erwiesen, dass sich der SGVSB in der Folge mit Sanitas Troesch im Jahr 2001 unterhalten hat. Das genaue Datum der Besprechung ist nicht klar. Fest steht hingegen, dass das Treffen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch vor dem Treffen des SGVSB mit dem SSIV am 11. Mai 2001 stattgefunden hat. Am Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB kamen plangemäss die Rabattgruppen und die Bruttopreissetzung zur Spra- che.

938. Aufgrund dessen, dass

a) der SGVSB zusammen mit Sanitas Troesch am 27. Oktober 1999 besprochen hatte, ei- ne differenzierte Rabattpolitik einzuführen,

b) der SGVSB danach Rabattgruppen entwickelte und diese mit Sanitas Troesch bespre- chen wollte, c) der SGVSB sich plangemäss tatsächlich vor dem 11. Mai 2000 mit Sanitas Troesch traf und sich zum Thema Bruttopreis und Rabattgruppen unterhielt,

d) die Rabattgruppen des SGVSB und von Sanitas Troesch noch im Jahr 2011 weitgehend übereinstimmten – im Unterschied zu den nicht beteiligten Verbandsmitgliedern Spaeter Chur und San Vam – ist erwiesen, dass der SGVSB die Rabattgruppen unter Mitwirkung von Sanitas Troesch entwickelte.

939. Schliesslich steht fest, dass der Vorstand nach den Gesprächen mit Sanitas Troesch „für das Jahr 2001 von einem grundsätzliche unveränderten Kalkulationssystem aus[ging].“ Es steht fest, dass der SGVSB nicht selbständig zu dieser Konklusion gelangte, sondern diese auf sein Gespräch mit Sanitas Troesch zurückzuführen ist. Sanitas Troesch und der SGVSB einigten sich mit anderen Worten, das Bruttopreisniveau für das Jahr 2001 grund- sätzlich unverändert zu belassen. Diesen Grundkonsens teilte der SGVSB auch dem Instal- lateurverband SSIV mit.

940. Die Rabattgruppe Wellness beinhaltete beim SGVSB und bei Sanitas Troesch diesel- ben Produkte. Der SGVSB beschloss, die Kategorie Wellness in den Team-Katalog aufzu- nehmen und führte im Gleichschritt mit Sanitas Troesch für Wellnessprodukte eine „selektive Bruttopreissenkung“ von 15 % durch. Der SGVSB passte die Bruttopreissenkung bewusst im gleichen Umfang wie Sanitas Troesch an. Wie die Kontakte mit Sanitas Troesch zeigen, ent- schied der Verband nicht unabhängig von Sanitas Troesch.

941. Die gemeinsame Bruttopreissenkung diente dem Margenschutz innerhalb des dreistu- figen Absatzkanals und sollte die Wettbewerbsfähigkeit des dreistufigen Absatzkanals ge- genüber anderen Anbietern stärken (vgl. Rz 879 ff.).

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B.5.2.1.6 2001 Weiterentwicklung der Rabattgruppen (i) Beweisthema

942. Im nachfolgenden wird Beweis darüber geführt, ob der SGVSB die aufgrund des Ge- sprächs zwischen Sabag Tavelli, Bringhen Sanitas Troesch und Gétaz (CRH) entworfenen Rabattgruppen, nachdem er diese im Jahr 2000 mit Sanitas Troesch besprochen hatte im Jahr 2001 verwendete und weiterentwickelte. Ferner soll erneut die begrifflichen Unklarhei- ten zwischen Rabattgruppen, Warengruppen und Warenumsatzgruppen analysiert werden. Der Zweck der Rabattgruppen und deren Einfluss auf die Margen wurde bereits bewiesen (vgl. Rz 424 ff., 504 ff.). (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

943. Den Wettbewerbsbehörden liegen sechs Protokolle der Sortimentskommission aus dem Jahr 2001 vor. Ferner verfügen sie zum Thema der Umsatzkategorien die „Beilage 2 zur Verbandspreisliste“ (vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001), welche nachher in „Beilage 2 zur SGVSB-Artikelverwaltung“ umbenannt wurde (vom 1. Januar 2001 bis 1. Ja- nuar 2011).

944. In der Sortimentskommissionssitzung vom 23. Januar 2001 diskutierten die Kommissi- onsmitglieder Folgendes:

7. Kalkulation und Preise 7.1 Reduktion der Warenumsatzkategorien Aufgrund der Entwicklung im Ersatzteil- und Ersatzbedarf wurde der Wunsch für eine Re- duktion der Warenumsatzkategorien geäussert. Verkaufstechnisch könnten die Artikel der UMK 5 der UMK 1 zugeführt werden. Die Kommission bittet das Sekretariat die Auswirkun- gen, Abgrenzungen etc. einer möglichen Streichung der UMK 5 anlässlich des nächsten In- formatik-Forums im Februar 2001 von den EDV-Leuten prüfen zu lassen. 7.2 Möglicher Ausbau von differenzierten Rabattgruppen mit Neupositionierung der Verkaufspreise bei verschiedenen Warengruppen Ein erster Start wurde bereits mit den Wellnessprodukten gemacht. Weiterhin könnten zur Diskussion stehen:

- Klosettautomaten (Closomat/Balena)

– Badezimmermöbel

– Spiegelschränke

– Behindertenprogramme

– Steuerungen, wegen Sanimatic

– Waschapparate, Boiler (entfällt aber, da Preise vom Hersteller übernommen wurden) Die Mitglieder der Sortimentskommission werden gebeten, sich bis zur nächsten Sitzung auf dieses Thema eingehend vorzubereiten, um das weitere Vorgehen zu beschliessen.759

945. Aus der Protokollstelle folgt, dass die SGVSB Mitglieder über eine Reduktion der Wa- renumsatzkategorien diskutierten. Da die Reduktion der Warenumsatzkategorien unter dem Haupttitel „7. Kalkulation und Preise“ aufgeführt ist, steht fest, dass die Reduktion einen Ein- fluss auf die Preissetzung haben würde.

759 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 1/2001, 9.

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946. Ferner folgt aus der Protokollstelle, dass die Rabattgruppen weiter differenziert werden sollten. Aus dem Satz „ein erster Start wurde bereits mit den Wellnessprodukten gemacht“ folgt, dass die Wellnessprodukte eine erste differenzierte Rabattgruppe darstellen. Aus der Überschrift 7.2 ergibt sich ferner, dass die „Verkaufspreise bei verschiedenen Warengrup- pen“ ausgebaut werden sollten. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die SGVSB-Mitglieder mit dem Wort „Verkaufspreise“ die Bruttopreise meinten. Aus der Textstel- le ergibt sich also, dass die SGVSB-Mitglieder sich über Rabattgruppen und Bruttopreise be- sprachen. Die Bestimmung von Rabatten und Bruttopreisen hat einen Einfluss auf den End- verkaufspreis.

947. Mit Beschluss vom 3. April 2001 überführte die Sortimentskommission die Artikel der Umsatzkategorie 5 (Ersatzbedarf sowie Installations-, Montage und Reinigungsmaterial760) in die grössere Umsatzkategorie 1 (Sanitäre Artikel761) mit Wirkung für das Jahr 2002.762 Wie aus dem Protokoll der Sortimentskommission vom 18. Juni 2001 hervorgeht, diskutierte der SGVSB die Preise für Ersatzteile mit Vertretern des URS: Ersatz- und Verschleissteile Das Handling mit den Ersatz- und Verschleissteilen ist bekanntlich ein undankbares Ge- schäft und dennoch sind Hersteller und Händler verpflichtet diese Dienstleistung anzubieten. Der Handel strebt daher eine Annährung der Verkaufsrichtpreise an die Lieferantenpreise, bei entsprechender Anpassung der Rabattierung. Besonders betroffen sind die sogenannten Niederpreis-Artikel. Nach eingehender Diskussion einigt man sich dahingehend, dass das Sekretariat eine Listung der betreffenden Niederpreis-Ersatzteile dem URS-Sekretariat zu- stellt, um die Rabattierung nochmals zu überdenken.763

948. Gemäss Protokoll erklärte der SGVSB, der Handel wolle die Verkaufsrichtpreise, d.h. die Bruttopreise, an die Lieferantenpreise annähern und dabei die Rabattierung entspre- chend anpassen. Besonders betroffen seien die Niederpreis-Artikel. Die Gesprächsteilneh- mer einigten sich, dass der SGVSB eine Liste der Niederpreis-Ersatzteile dem URS zustellen sollte, damit dieser die Rabattierung nochmals überdenken könne. Auch aus dieser Proto- kollstelle folgt somit, dass es bei der Diskussion um die Anpassung der Bruttopriese (hier Verkaufsrichtpreise genannt) immer auch um eine entsprechende Anpassung der Rabatte ging. Die Diskussion um Bruttopreisänderungen ging also mit einer Diskussion mit den Ra- batten einher. Wie bewiesen, verfolgten die SGVSB-Mitglieder dadurch das Ziel, die Margen nicht zu vermindern.

949. In der Sitzung vom 18. Juni 2001 beschloss die Sortimentskommission zudem, die Produktgruppen Klosettautomaten der Umsatzkategorie 6 (Wellness) zuzuordnen. Die Marge der Installateure war in dieser Warengruppe reduziert.764

950. Am 17. Juli 2001 beschloss die Sortimentskommission, eine Reihe „von Artikeln mit ungenügender Marge in neue/andere Warengruppen“ neu zu positionieren:

7. Kalkulation und Preise 7.1 Neupositionierung von Artikeln mit ungenügender Marge in neue/andere Waren- gruppen Nach längerer Diskussion beschliesst die Kommission folgende Anträge dem Vorstand zur Genehmigung zu unterbreiten:

760 Act. 427, 3. 761 Act. 427, 3. 762 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 2/2001, 27. 763 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 5/2001, 39. 764 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 5/2001, 42.

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a) Neben den Klosettautomaten sind die Behindertenprogramme und alle elektronisch ge- steuerten Armaturen aus der Warenumsatzkategorie 1 „Sanitär“ zu eliminieren.

b) Die unter a) aufgeführten Produktegruppen sind einer neu dafür bereitzustellenden Wa- renumsatzkategorie zuzuordnen.

c) Die Warenumsatzkategorie 2 „URS-Bauarmaturen“ ist aufzuheben, resp. zu ersetzen mit 2 „Sanitäre Artikel reduziert“.

d) Die unter a) aufgeführten Produktegruppen sind der umfunktionierten Warenumsatzkate- gorie 2, neu „ Sanitäre Artikel reduziert“ zuzuordnen.

e) Die Warenumsatzkategorie 5 „ Ersatzbedarf sowie Installations-, Montage- und Reini- gungsmittel“ ist ersatzlos aufzuheben. Diese Produkte sind neu der Warenumsatzkategorie 1 „Sanitäre Artikel“ zuzuordnen.

f) Von einer Neuzuordnung nicht betroffen werden die Warenumsatzkategorien 3, „Freige- geben Artikel“, 4 „Ersatzteile“ und 6 „ Wellness“.

g) Die Warenumsatzkategorie 5 verbleibt als Reserve. Die Kommission begründet die Zuordnung von Klosettautomaten, Behindertenprogrammen und elektronisch gesteuerten Armaturen in eine separate Warenumsatzkategorie mit dem Umstand, dass es sich bei diesen Produkten nicht um Artikel handelt, bei denen wie z.B. bei Whirlpools auf das Jahr 2001, die Verkaufspreise mit entsprechender Margenreduktion durch die Industrie gesenkt werden. Es handelt sich dabei vielmehr um Warengruppen bei denen je nach Hersteller auf die Verkaufspreise eine minimale und ungenügende Marge gewährt wird.765

951. Aus der Überschrift „7.1 Neupositionierung von Artikeln mit ungenügender Marge in neue/andere Warengruppen“ zeigt sich, dass Produkte die über eine aus Sicht der SGVSB- Mitgliedere zu niedrige Marge verfügten, in eine andere Warengruppe umgeteilt werden soll- ten. Wie oben bewiesen (Rz 904, 907), verwenden die SGVSB-Mitglieder den Ausdruck „Warengruppe“ synonym zum Ausdruck „Rabattgruppe.“ Im vorliegenden Zusammenhang verwenden sie zudem den Begriff „Warengruppe“ und „Warenumsatzgruppe“ synonym. Dies zeigt sich daran, dass die Überschrift 7.1 von Warengruppen spricht, während die unter die- ser Überschrift genannten Anträge a-g von Warenumsatzkategorien sprechen. Damit ist er- wiesen, dass mit Warenumsatzkategorien Rabattgruppen gemeint sind. Die Richtigkeit die- ses Schlusses ergibt sich daraus, dass Produkte mit einer zu geringen Marge in eine andere Warenumsatzkategorie umgeteilt werden sollten. Eine solche Umteilung macht nur Sinn, wenn in einer andern Warenumsatzkategorie andere (tiefere) Rabatte gewährt werden.

952. Wie sich aus dem letzten Abschnitt des obigen Protokollauszugs ergibt, beschloss die Sortimentskommission zudem neue Warenumsatzkategorien, d.h. Rabattgruppen. So ordne- te sie in „Klosettautomaten, Behindertenprogrammen und elektronisch gesteuerten Armatu- ren in eine separate Warenumsatzkategorie.“ Den Grund für diese separate Zuteilung sieht die Sortimentskommission darin, dass es „sich dabei vielmehr um Warengruppen [handelte] bei denen je nach Hersteller auf die Verkaufspreise eine minimale und ungenügende Marge gewährt“ worden sei. Auch hier zeigt sich, dass die Sortimentskommission die Umteilung von Produkten in eine andere Rabattgruppe (Warenumsatzkategorie) mit ungenügenden Margen begründete. Es ist also erstellt, dass aus Sicht der Sortimentskommission, die Höhe der Marge direkt mit der Rabattgruppe zusammenhing.

953. Am 27. August 2001 beschloss die Kommission schliesslich Klosettautomaten, Behin- dertenprogramme und elektronisch gesteuerte Armaturen in einer separaten Warengruppe,

765 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 7/2001, 59.

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d.h. nicht in der Warengruppe Wellness, zu führen. Ferner wurde die Warengruppe 5 als Re- serve geschaffen.766

954. Anlässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2001 besprachen die Sortimentskommissi- onsmitglieder das Nachstehende:

3. Kalkulation und Preise 3.1 Beilagen 1-6 zur Artikelverwaltung SGVSB Die Beilagen 1- 6 zur SGVSB-Artikelverwaltung 2002 wurden mit Rundschreiben Nr. 141 vom 22. November 2001 an die Mitglieder gemäss separatem Verteiler zugestellt. 3.2 Ersatzteilpreise 2002 Die Ersatzteilpreise 2002 haben Änderungen erfahren, indem bei den URS-Ersatz- und Ver- schleissteilen neu die Verkaufspreise der Armaturenhersteller übernommen wurden. Der Kalkulationsschlüssel 2002 hat ansonsten keine Veränderungen gegenüber 2001 erfahren. 3.3 Projekt „Produkte-Margenkategorien“, weiteres Vorgehen Dieses Thema wird von der Sortimentskommission als äusserst wichtig erachtet. Es gilt hierbei Grundsätzliches zu überdenken und den neuen Marktkonstellationen anzupassen. Wo fallen welche Kosten an? Welche Kosten können und müssen weitergegeben werden? Aufgrund der Arbeitsintensität beschliesst die Kommission, dieses Thema an einer zweitägi- gen Klausursitzung zu behandeln. Die nächste Sitzung wird hierfür reserviert. Herr […] hän- digt den Kommissionsmitgliedern ein Satz der Beilagen 6 (Kalkulationsschlüssel) zur SGVSB-Artikelverwaltung als Arbeitspapier für die nächste Sitzung aus. Die Kommissions- mitglieder werden gebeten, Diskussionsgrundlagen zu diesem Thema bis zur nächste Sit- zung auszuarbeiten.

955. Aus dieser Passage ist ersichtlich, dass die Beilagen 1-6 zur SGVSB- Artikelverwaltung767, d.h. auch Beilage 2 zu den Warenumsatzkategorien, allen Mitgliedern versandt worden waren. Die SGVSB-Kommission hielt fest, dass für die Ersatzteilpreise im Jahr 2002 neu die Verkaufspreise der Armaturenhersteller übernommen worden seien. Das Projekt Produktmargenkategorien sollte an einer zweitägigen Klausurtagung behandelt wer- den.768

956. Wie sich aus der Beilage 2 der Jahre 2002 bis 2011 ergibt, entstanden als Folge der Umorganisation mit Wirkung für das Jahr 2002 die folgenden Warenumsatzkategorien, die bis ins Jahr 2011 vom SGVSB weitergeführt wurden: i. Warenumsatzkategorie 1 Sanitäre Artikel ii. Warenumsatzkategorie 2 Sanitär reduziert (Klosettautomaten, Behindertenprogram- me, elektronisch gesteuerte Armaturen) iii. Warenumsatzkategorie 3 Freigegebene Artikel (Diverse Artikel) iv. Warenumsatzkategorie 4 Ersatzteile v. Warenumsatzkategorie 5 Reserve

766 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 9/2001, 66. 767 Act. 426-436.09:Beilage 1 Kalkulation von sanitären Artikeln, Beilage 2 Warenumsatzkategorien, Beilage 3 Richtlinien und Empfehlungen, Beilage 4 Wechselkurse, Beilage 5 Adressverzeichnis der Fabrikanten, Lie- feranten und Vertretungen, Alphabetisch, Beilage 6,Kalkulationsschlüssel. 768 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 10/2001, 15.

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vi. Warenumsatzkategorie 6 Whirlpools und Wellnessprodukte (z.B. Dampfgeneratoren, Wellnesskabinen, Saunas)769

957. Zumal der SGVSB einheitliche Kataloge für seine Mitglieder herstellte (vgl. dazu B.5.5.1, Rz 1820 ff.) und die Berechnungsbasis dieselbe war, stimmten auch die Rabatt- gruppen (Warenumsatzkategorien) der SGVSB-Mitglieder überein. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

958. Sanitas Troesch, Sabag, Bringhen und der SGVSB lassen sich zu diesem Sachver- haltsabschnitt nicht vernehmen.

959. CRH verneint wie bereits aufgeführt, dass sämtliche Marktteilnehmer dieselben Ra- battgruppen verwendet hätten und das Vorhandensein von Rabattspannbreiten. Zu den obi- gen aufgeführten Beweismitteln nimmt CRH keine Stellung. Was der Begriff der Rabattgrup- pen betrifft, bringt CRH vor, dieser Begriff sei irreführend. Auch wenn Verband und Gross- händler diesen Begriff synonym zum Begriff „Warenumsatz- oder Artikelgruppe verwende- ten“, sei einzig der Begriff „Artikelgruppe“ inhaltlich korrekt. Die „Rabattgruppen“ des Verfü- gungsantrages reflektierten die im Katalog der Grosshändler vorgenommene funktionale Produkteeinteilung. Da die Kataloge aller Verbandsmitglieder bekanntlich aus Effizienzgrün- den vom Verband produziert würden, brauche es für diese funktionale Produkteinteilung eine gemeinsame Datenbasis. Das seien die SGVSB Warenumsatzgruppen.770

960. Vorab steht fest, dass CRH die synonyme Verwendung des Begriffs der Rabattgrup- pen, Warenumsatz und Warengruppen (bzw. Artikelgruppen) durch die Grosshändler aner- kennt. In der Folge wird daher nur noch das Wort Rabattgruppen verwendet.

961. CRH betont, bei den Rabattgruppen ginge es nur um die funktionale Produkteinteilung. Dieses Vorbringen widerspricht den Protokollaussagen. Erstens wurden die Rabattgruppen unter dem Titel „7. Kalkulation und Preise“ in den Protokollen der Sortimentskommission be- handelt (vgl. die Protokollstellen in Rz 944, 950). Wenn die Einteilung in Rabattgruppen aus der Sicht der Sortimentskommission keinen Einfluss auf die Kalkulation und die Preise ge- habt hätte, wären die Rabattgruppen nicht unter diesem Titel abgehandelt worden. Zweitens widerspricht diese Aussage den Protokollauszügen, wonach Produkte mit „ungenügender Marge“ bestimmten Rabattgruppen zugeteilt wurden (vgl. Rz 950, „7.1 Neupositionierung von Artikeln mit ungenügender Marge in neue/andere Warengruppen). Die Zuteilung hatte also etwas mit der Margenhöhe und nicht mit der Funktion eines Produktes zu tun. Drittens ist bewiesen, dass die Bruttopreissenkung im Jahr 2001 für die Rabattgruppe Wellness im Un- terschied zu den übrigen Produkten 15 % betrug. Auch dies zeigt, dass die Einteilung in eine Rabattgruppe einen direkten Einfluss auf die Bruttopreissetzung (und damit die Endver- kaufspreise) der Sanitärgrosshändler hatte. Damit haben die Wettbewerbsbehörden die Un- richtigkeit dieser Vorbringen von CRH bewiesen.

962. Sanidusch, Burgener, und Kappeler nehmen zu den genannten Beweismitteln keine Stellung, geben jedoch in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass „die Preissetzungs- freiheit der Händler durch gemeinsame Einteilung der Produkte in Warenumsatzkategorien und Rabattgruppen nicht beschränkt“ worden sei. Die Schaffung von Warenumsatzkatego- rien und Rabattgruppen in der Stammdatenverwaltung sei erfolgt, weil die Praxis gezeigt ha- be, dass es im harten Rabattwettbewerb unternehmerisch nicht möglich sei, über das ge- samte Sortiment denselben Rabatt zu gewähren. Würden bei der Kalkulation der Bruttoprei- se gerade bei teuren Produkten etwa im Wellness-Bereich die vollen zu erwartenden Rabat- te zum Einstandspreis hinzugerechnet, würden derart hohe Bruttopreise resultieren, dass die Produkte auf dem Markt nicht mehr verkäuflich wären. Für solche Produkte habe in der

769 Act. 427, passim. 770 Act. 933 Rz 167.

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Stammdatenverwaltung die Möglichkeit geschaffen werden müssen, sie in eigenen Waren- umsatzkategorien und Rabattgruppen zu verwalten.771

963. Vorab ist auch hier festzuhalten, dass Sanidusch, Burgener und Kappeler die Eintei- lung der Produkte in Warenumsatzkategorien bzw. Rabattgruppen anerkennen. Dazu ist zu- sätzlich klarzustellen, dass es sich hierbei um synonym verwendete Ausdrücke handelt, weshalb in der Folge wiederum nur der Begriff der Rabattgruppen verwendet wird.

964. Die Begründung, Rabattgruppen würden geschaffen, damit keine zu hohen Bruttoprei- se resultierten, ist unzutreffend. Wie bewiesen, wurden die Rabattgruppen geschaffen, um von den Rabatten „über alles“ wegzukommen und um einer „Margenerosion“ entgegenzuwir- ken. Den als zu hoch empfundenen Bruttopreisen begegneten der SGVSB bzw. seine Mit- glieder und Sanitas Troesch dadurch, dass sie die Bruttopreise senkten. (iv) Beweisergebnis

965. Es ist bewiesen, dass der SGVSB die im Jahr 2000 auf Initiative von Sabag, Bringhen, Gétaz (CRH) und Sanitas Troesch entwickelten Rabattgruppen während des Jahres 2001 weiter differenzierte. Der SGVSB setzte die folgenden Rabattgruppen fest: Warenumsatzkategorie 1 Sanitäre Artikel Warenumsatzkategorie 2 Sanitär reduziert (Klosettautomaten, Behindertenprogramme, elekt- ronisch gesteuerte Armaturen) Warenumsatzkategorie 3 Freigegebene Artikel (Diverse Artikel) Warenumsatzkategorie 4 Ersatzteile Warenumsatzkategorie 5 Reserve Warenumsatzkategorie 6 Whirlpools und Wellnessprodukte (z.B. Dampfgeneratoren, Well- nesskabinen, Saunas)772

966. Ferner steht fest, dass die SGVSB-Mitglieder die Begriffe Rabattgruppen, Warengrup- pen und Warenumsatzgruppen synonym zueinander verwendeten und diese Begriffe des- halb auch synonym zu verstehen sind. Es ist erwiesen, dass die Sortimentskommission da- von ausging, dass die Einteilung von Produkten in Rabattgruppen einen Einfluss auf die Hö- he der mit diesen Produkten erzielten Marge hatte. Die Differenzierung der Rabattgruppen, sollte der Margenerosion entgegenwirken. Der Zweck der Rabattgruppen bestand also im Margenschutz. Die Rabattgruppen waren in der Beilage 2 zur Artikelverwaltung des SGVSB aufgeführt. Es ist erwiesen, dass Wellnessprodukte eine differenzierte Rabattgruppe darstell- te, welche von Sanitas Troesch und dem SGVSB verwendet wurde. B.5.2.1.7 2001 bis 2003: Gleiche Bruttopreise (i) Beweisthema

967. Im nachfolgenden wird darüber Beweis geführt, ob sich das Bruttopreisniveau und die Preise der Verfahrensparteien zwischen 2001 bis 2003 im Verhältnis zueinander gleich ge- blieben sind oder wesentliche Unterschiede bestanden. Zum einen zeigt sich dadurch die damalige Marktpreissituation und die damit einhergehende Transparenz bzw. Intransparenz,

771 Act. 875 Rz 35; Act. 876 Rz 35; Act. 877 Rz 35. 772 Act. 427, passim.

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zudem folgt anderen ist daraus die allfällige Nachwirkung der Preiskoordination der vorange- henden Jahre ableitbar. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

968. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über Aussagen des ehemaligen CEO von Sanitas Troesch [...], die er einerseits anlässlich zweier Kassensturzsendungen vom 14. und 28. Ok- tober 2003 machte und andererseits anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2012 zu Protokoll gab. Ferner liegt den Wettbewerbsbehörden ein Protokoll der SGVSB- Generalversammlung vom 8. Juni 2001 vor und schliesslich stellte das Sekretariat aufgrund der von den Parteien gelieferten Daten eigene Berechnungen an, um die Unterschiede in der Preissetzung festzustellen.

969. Zwischen 2001 und 2003 sollte sich das Preisniveau in der Folge nicht mehr verän- dern. Dies zeigt sich aus den folgenden Begebenheiten: An der SGVSB- Generalversammlung vom 8. Juni 2001 diskutierten die SGVSB-Mitglieder über die Brutto- preise. Dem Protokoll entstammt die folgende Aussage: […] ST/TK Prods. Haben zu 99 % dieselben Preise. ST legt Wert darauf, dass so bleibt. Nur ganz weni- ge Abweichungen, ev. Nächstes Jahr sogar angepasst

970. Der für die Datenverarbeitungsstelle in Thun zuständige Mitarbeiter [...] stellte fest, dass die Preise der Produktsortimente (Prods.) von Sanitas Troesch (ST) und im Teamkata- log (TK) zu 99 % gleich seien. Sanitas Troesch (ST) lege Wert darauf, dass dies auch so bleibe. Es gebe nur ganz wenige Abweichungen. Eventuell würden diese Abweichungen im nächsten Jahr sogar angepasst.773 Daraus folgt, dass [...] für das Jahr 2001 und 2002 von praktisch identischen Bruttopreisen ausging.

971. Die Richtigkeit dieser Aussage wird durch ein Fernsehinterview mit […] Sanitas Tro- esch in der Sendung Kassensturz vom 14. Oktober 2003 bestätigt. Er wurde aufgrund der im Sanitärgrosshandel bestehenden identischen Preise mit dem Vorwurf fehlender Konkurrenz konfrontiert. Konkret stellte der Fernsehjournalist wörtlich das Folgende fest: „Man kann doch nicht von Konkurrenz sprechen, wenn die Preise für dasselbe Produkt auf den Rappen ge- nau gleich sind.“ Der CEO entgegnete: „Nein, das sehe ich nicht so. Das hilft sogar dem Bauherrn, dass er vergleichen kann, wenn er rumgeht und in verschiedene Ausstellungen geht in unserer Branche. Da sieht er, dass die Ausgangslage für das gleiche Produkt – ich rede nicht von unterschiedlichen Produkten, ich rede vom gleichen Markenartikel – ist es doch sinnvoll, dass er einen gleichen Ausgangspreis hat.“774 Mit anderen Worten bestätigte er, dass die Bruttopreise in der gesamten Branche – und nicht nur innerhalb des SGVSB – übereinstimmten.

972. Dieser Schluss stimmt mit der Aussage […] überein, die er anlässlich seiner Einver- nahme vom 15. Oktober 2012 zur Protokoll gegeben hat. Die Wettbewerbsbehörden befrag- ten ihn zu seiner Äusserung in der Kassensturzsendung vom 14. Oktober 2003. [...] sagte zur Situation um 2003 aus: „Man wusste, dass die gesamte Branche die gleichen Bruttoprei- se hatte. Das war hilfreich.“775

973. Auch die Datenauswertungen der Wettbewerbsbehörden stimmen mit diesem Schluss überein. Gemäss diesen Messungen waren die Bruttopreise im Sanitärgrosshandel bis 2005 weitgehend identisch (vgl. Rz 2113).

773 Act. 354, Generalversammlung vom 8.6.2001, 61. 774 Kassensturzsendung vom 14. Oktober 2003 – Sanitär-Markt: Kein Wettbewerb im Badezimmer – abrufbar unter: http://www.srf.ch/player/tv/kassensturz/video/sanitaer-markt-kein-wettbewerb-im-badezimmer?id=6e2 74174-c185-418c-a4f7-5bfeb867e71d. 775 Act. 309, Zeile 202 f.

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(iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

974. Sanitas Troesch bezeichnet die Beweisführung der Wettbewerbsbehörden als irrele- vant. Ein Blick auf die Bruttopreiskataloge von Sanitas Troesch zeige, dass sich die Brutto- preise von Sanitas Troesch sehr wohl verändert hätten. Es lasse sich nicht mehr feststellen, inwieweit die Bruttopreise von Sanitas Troesch mit denjenigen der SGVSB-Mitglieder über- einstimmten. Tatsächlich dürften die Bruttopreise zu einem grossen Teil gleich oder sehr ähnlich gewesen sein. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Sanitas Troesch und offenbar auch der SGVSB die Preise der Hersteller übernommen hätten. Die 99 % dürften allerdings zu hoch sein, da es bei ca. 30 % der Waren keine unverbindlichen Preisempfehlungen ge- geben habe. Das Interview mit […] in der Sendung Kassensturz enthalte keine Aussage, in- wieweit die Bruttopreise von Sanitas Troesch und dem SGVSB-Mitgliedern gleich gewesen seien.776

975. Weder der SGVSB noch seine Mitglieder liessen sich zu diesem Sachverhaltsabschnitt vernehmen.

976. Was die Vorbringen von Sanitas Troesch betrifft, ist als Erstes festzuhalten, dass die Beweisführung darüber, ob sich die Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch zwischen 2001–2003 geändert haben, relevant für die Beurteilung der Dauer der Auswirkun- gen der vorhergehenden Preis-Koordinationen sind.

977. Als Zweites ist anzumerken, dass Sanitas Troesch anerkennt, dass die Bruttopreise während der Zeit zwischen 2001 bis 2003 zu einem grossen Teil gleich oder sehr ähnlich gewesen seien.

978. Sanitas Troesch zieht dagegen den Umfang der Übereinstimmung in Zweifel. Das In- terview von [...] in der Sendung Kassensturz sage nichts über den Umfang der Preisüberein- stimmung aus. Sanitas Troesch übersieht dabei die Aussage von [...] vom 15. Oktober 2012 zum Kassensturzinterview vom 14. Oktober 2003. [...] sagte am 15. Oktober 2012 aus: „Man wusste, dass die gesamte Branche die gleichen Bruttopreise hat. Das war hilfreich.“ Diese Aussage kann nicht anders verstanden werden, als dass die Bruttopreise sehr weitgehend übereinstimmten. Diese Aussage stimmt zudem mit der Aussagen von [...] aus dem Jahr 2001 überein. Die Übereinstimmung zweier unabhängig voneinander gemachten Aussagen zu zwei unabhängigen Zeitpunkten unterstreicht die Richtigkeit der Aussagen. Ferner be- stärken die unabhängig von den Parteiaussagen angestellten Datenanalysen der Wettbe- werbsbehörden die Richtigkeit dieser Aussagen. Die Aussagen des Marktleaders und des Datenverantwortlichen, der die Bruttopreiskataloge für die andere Hälfte des Marktes her- stellte, reichen aus, um davon auszugehen, dass die Bruttopreise zu einem sehr hohen Ausmass übereinstimmten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich 99 % der Preise übereinstimmten.

979. Das Argument, die Preise hätten übereingestimmt, weil die Sanitärgrosshändler die Preise der Hersteller übernommen hätten, ist unbehilflich. Tatsache bleibt, dass die Brutto- preise übereinstimmten. Dies obwohl die Sanitärgrosshändler nicht gezwungen waren, die Preise der Hersteller zu übernehmen. Ob die Preisgleichheit dadurch zustande kam, weil die Herstellerpreise übernommen bzw. mit dem Kalkulationsfaktor 1 oder die Herstellerpreise mit einem von 1 unterschiedlichen Kalkulationsfaktor multizpliziert wurden, spielt keine Rolle bei der Beurteilung, ob die frühere Koordination der Bruttopreise fortgedauert hat.

980. Schliesslich ist das Argument, die Bruttopreise von Sanitas Troesch hätten sich verän- dert, unbehilflich. Erstens sei bemerkt, dass Sanitas Troesch pauschal auf eine Daten-CD verweist, ohne ihre Vorbringen zu substantiieren. Zweitens spielt die Veränderung der Brut- topreise einzelner Produkte von Sanitas Troesch aber ohnehin keine Rolle, wenn sich die

776 Act. 932, Rz 437 ff.

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Preise der übrigen Markteilnehmer im ähnlichen Umfang verändern. Dies war vorliegend ge- rade der Fall. (iv) Beweisergebnis

981. Es ist bewiesen, dass das Bruttopreisniveau der Verfahrensparteien zwischen 2001 bis 2003 im Verhältnis zueinander gleich geblieben ist und keinen wesentlichen Änderungen un- terworfen war. Dieser Umstand ist auf die Koordination des Bruttopreisniveaus der Vorjahre zurückzuführen (natürlicher Kausalzusammenhang). Die einzelnen Produktpreise unter- scheiden sich nicht wesentlich. Die Marktpreissituation war für Sanitas Troesch und den SGVSB bzw. seine Mitglieder transparent. Ferner ist aus der weitgehenden Preisgleichheit ersichtlich, dass der Markt die Preiskoordination der vorangehenden Jahre in dieser Zeit nicht zu korrigieren vermochte. Die Auswirkung der Koordination blieb bestehen. B.5.2.1.8 2002: Koordinierung des Bruttopreisniveaus, Festlegung des Eurowechselkurses für das Jahr 2003, Besprechung der Rabattgruppen (i) Beweisthema

982. Generell bestreiten die Parteien jegliche Koordinierung der Bruttopreissetzung, des Eu- rowechselkurses und der Rabattgruppen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern. Im vorliegenden Abschnitt wird daher a) Beweis darüber geführt, ob die Festlegung des Bruttopreisniveaus für das Jahr 2003 zwischen dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch unabhängig voneinander oder koordiniert erfolgte. Gleich- zeitig soll hergeleitet werden, ob sich Sanitas Troesch und der SGVSB im Jahr 2002 mit Wir- kung für das Jahr 2003 über die Eurowechselkurses und die Einbaukosten verständigt hat- ten. Darüber hinaus soll b) der Frage nachgegangen werden, ob Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder, die Entwicklung der Rabattgruppen, welche bereits in den Vorjahren koordiniert worden war, im Jahr 2002 weiter vorangetrieben haben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

983. Den Wettbewerbsbehörden stützen sich auf die folgenden Beweismittel: i. Die SGVSB-Vorstandsprotokolle vom 6. Februar 2002, 20. März 2002, 8. Mai 2002,

28. August 2002, 6. November 2002 und 11. Dezember 2002, ii. die Protokolle der Sortimentskommission vom 26. und 27 Februar 2002 und 16. April 2002, iii. eine Handnotiz des SGVSB-Sekretärs [...] vom 20. März 2002, iv. die Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz vom 16. April 2002 und 24. Septem- ber 2002, v. eine PowerPoint-Präsentation einer Gruppenleitungssitzung der Sanitas Troesch vom

8. September 2009, vi. ein Schreiben von Bringhen zur Preisanpassung vom August 2011, vii. und auf die Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung, welche die ab 1. Januar 2003 gültigen Kalkulationsschlüssel des SGVSB aufführt.

984. Die Beweismittel werden innerhalb der Beweisthemen a und b chronologisch aufge- führt.

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a. Kontakte zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB zur Vereinbarung der Bruttopreise, des Eurowechselkurses und der Einbaupreise für das Jahr 2003

985. Das Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 6. Februar 2002 hält Folgendes fest:

7. Kalkulation 2003 Traktandum 7 wird auf die nächste Vorstandssitzung verschoben (Sanitas Troesch stellte die Frage, ob die Bruttopreissenkung vom SGVSB initiiert wurde, welches der Verband ver- neinte). Die Sortimentskommission wird diese Frage in ihre nächste Sitzung einbeziehen.777

986. Wie sich aus der Überschrift der Textstelle ergibt, besprach sich der SGVSB-Vorstand über die Kalkulation der Bruttopreise des Jahres 2003. Die Klammerbemerkung, „Sanitas Troesch stellte die Frage, ob die Bruttopreissenkung vom SGVSB initiiert wurde“, zeigt, dass sich Sanitas Troesch und der SGVSB über eine künftige Änderung der Bruttopreise für das Jahr 2003 unterhalten haben.

987. Unter dem Haupttitel „9. Projekt Produkte Margenkategorien“ ist im Protokoll der Sorti- mentskommission vom 26. und 27. Februar 2002 Folgendes aufgelistet:

9. Projekt Produkte-Margenkategorien 9.1 Grundsätzliches Die Sortimentskommission beschliesst dem Vorstand zur Genehmigung folgende Anträge zu unterbreiten:

a) Grundsätzlich sind keine Margenverbesserungen durch Preisaufschläge vorzunehmen

b) Die Warenumsatzkategorie 2, Sanitär reduziert (Netto Artikel) ist zu ergänzen mit [...]

c) In der neuen Warenumsatzkategorie 5 sind die Badmöbel zu integrieren, die beim Ver- kaufspreisniveau eine Senkung um 17,5 % Rabatt erfahren. Mit einem neuen Grundrabatt von 15 % maximal an Installateure ist dabei eine weitere Konditionierung wie bei der Wa- renumsatzkategorie 6 möglich. […]

d) Die Klosettautomaten sollen eine Verkaufspreissenkung erfahren und sind in die Waren- umsatzkategorie 6 (Wellness) zu platzieren.

e) Die Warenumsatzkategorien 1 (Sanitäre Artikel), 3 (Freigegebene Artikel), 4 (Ersatzteile) und 6 (Whirlpool- und Wellnessprodukte) werden unverändert belassen.

988. Aus dieser Protokollstelle ist ersichtlich, dass der SGVSB die Produkte nach Margen gruppierte und das Projekt Produkte Margen-Kategorien von den Warenumsatzkategorien handelte sowie den damit verbundenen Rabatten. Wie bereits bewiesen (Rz 904, 907), ver- wendeten die Parteien den Begriff der Warenumsatzkategorien synonym zum Begriff Ra- battgruppen. D.h. also, dass das Projekt Produkt-Margenkategorien von den Rabattgruppen handelte.

989. Die Kommission erarbeitete verschiedene Anträge, welche sie dem SGVSB-Vorstand zur Genehmigung vorlegen wollte.778 Die Sortimentskommission legte anlässlich dieser Sit- zung folgendes Vorgehen fest:

777 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2002, 288.

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9.3 Weiteres Vorgehen Als Weiteres Vorgehen empfiehlt die Sortimentskommission folgendes: [….].

- Sollte der Vorstand die Anträge der Sortimentskommission unverändert genehmigen, ist die STAG diesbezüglich zu kontaktieren.

- Sollte der Vorstand Änderungen bei den Anträgen verlangen, so ist das Geschäft der Sor- timentskommission zur Weiterbehandlung zu retournieren.

990. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass die Sanitas Troesch AG (STAG) bezüglich des Traktandums „9. Projekt Produkte Margenkategorien“, welches von den Rabattgruppen und damit verbundenen Rabatten handelte, kontaktiert werden sollte, sofern der Vorstand mit den Anträgen der Sortimentskommission einverstanden sein sollte. Andernfalls sollte das Geschäft an die Sortimentskommission zurückgeschickt werden. Daraus folgt, dass die Sor- timentskommission die Meinung der Sanitas Troesch zu den Margen- bzw. Rabattgruppen einholen wollte. Mit anderen Worten sollte der SGVSB keinen Entscheid zu den Margen- bzw. Rabattkategorien ohne eine Unterredung mit Sanitas Troesch durchsetzen. Dies zeigt, dass der SGVSB keinen Willen zu einem von Sanitas Troesch unabhängigen Marktverhalten hatte.

991. Das Protokoll der Vorstandssitzung vom 20. März 2002 enthält diese Passage: Traktandum 9.2 Flankierende Massnahmen

1. und 3. Transportkosten und Abholrabatt: Der Vorstand erörtert die Möglichkeit, die Trans- portkosten offen auszuweisen, und diskutiert Berechnungsmöglichkeiten wie z.B. Grundbe- trag, 2 % auf Rechnungsbetrag, Volumen, Gewicht, Wert, Wegpauschale, etc. Der Vorstand bittet die Sortimentskommission, entsprechende Vorschläge zu erarbeiten.

2. Skonto: Skonto soll als "Belohnung für Schnellzahler" gewährleistet bleiben. Ebenso ist sich der Vorstand einig, dass auch dieses Thema mit Sanitas Troesch in einer grundlegen- den Diskussion über die Kalkulation 2003 besprochen werden sollte.

4. Einbaukostenanteil für Armaturen: belassen.

5. Submissions- oder Projektierungskosten: mit Sanitas Troesch besprechen

6. Vorauszahlungen: freilassen.

7. Verpackungsmaterialkosten: nicht in Rechnung stellen

8. Lagerhaltungskosten: mit Sanitas Troesch besprechen.

9. Mindestfakturabetrag: analog KWC; muss durch Sortimentskommission abgeklärt wer- den.

10. Versandspesen für Verpackung und Umtriebe: in Rechnung stellen wie vorgeschlagen.

11. Warenretouren: In Rechnung stellen

12. Liquidationsverkäufe: wie vorgeschlagen.

Der Vorstand bittet die Sortimentskommission, sich auch mit den Fragen „Preishaltung“ und „Tagespreise“ zu befassen.779

992. Aus dieser Übersicht ist ersichtlich, dass sich der Vorstand über die Themen Skonto (2.), Submissions- oder Projektierungskosten (5.) und Lagerhaltungskosten (8.) mit Sanitas Troesch besprechen wollte. Ferner sollte gemäss Punkt 2 eine grundlegende Diskussion mit Sanitas Troesch über die Kalkulation 2003 geführt werden.

993. Diese Absicht wird durch die folgende Protokollstelle, welche der Diskussion des Vor- stands vom 20. März 2002 entstammt, konkretisiert:

778 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2002, 79 ff. 779 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 302 f.

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[...] erläutert, dass der Verband dieselben Fragen behandelt wie Sanitas Troesch und dies eventuell ein Anlass ist, um die Sanitas Troesch offiziell einzuladen. Er schlägt vor, eine Diskussion im kleinen Kreis mit der Sanitas Troesch zu arrangieren. Die Delegation für die Besprechung setzt sich aus den Herren [...] (Präsident), [...] (Vize- Präsident), [...] sowie dem Sekretär zusammen. Ein konkretes Angebot an die Sanitas Troesch wird jedoch erst nach der Abstimmung über Innosan SA unterbreitet.780

994. Aufgrund dieser Protokollstelle steht fest, dass die Delegation für das Treffen mit Sa- nitas Troesch am 20. März 2002 bereits feststand. [...] Sabag, [...] Gétaz, [...] Richner und der SGVSB-Verbandssekretär [...] sollten Teil der Delegation sein. Sanitas Troesch sollte eingeladen werden. Wie weiter unten dargelegt wird, kam es auch zu einem solchen Treffen mit Sanitas Troesch im Rahmen einer SGVSB-Vorstandssitzung (vgl. Rz 1052).

995. Zudem ergibt sich aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 20. März 2002 Folgen- des: […] Der Kooperationsrat Sanitär, bestehend aus SSIV, SGVSB, Sanitas Troesch sowie SCS dient als Gesprächsplattform und findet zweimal jährlich statt. Die Frage steht offen, ob der Vorstand die jährlichen Sitzungen mit den Verbänden aufrechterhalten oder diese streichen will? [...] empfiehlt, die Verbände während der nächsten Sitzung des Kooperationsrats Sani- tär vom 16. April 2002 informell anzufragen und ihnen mitzuteilen, dass der Vorstand des SGVSB für Gespräche zur Verfügung steht. Zusätzlich zum Sekretär werden [...] und [...] an der Sitzung vom 16. April 2002 teilnehmen. Eventuell könnte das Thema "Preissenkung" in dieser Sitzung einbezogen werden.781

996. Daraus folgt, dass sich der SGVSB am 16. April 2002 im Rahmen der Kooperation Sa- nitär Schweiz mit Sanitas Troesch über das Thema „Preissenkung“ unterhalten wollte.

997. Einer Handnotiz des SGVSB-Sekretärs [...] zur Vorstandssitzung vom 20. März 2002 ist folgender Wortlaut zu entnehmen782: Bspr. SGVSB/Sanitas Troesch

[…] einfädeln Oberste Stufe Fragen betr. Kalkulation (vgl. Prot. Sort. Komm. 13. März 02 S. 9 ff. Achtung Kartellrecht San.: nur informelle Bespr. [...] ect.

998. Aus der Handnotiz ist ersichtlich, dass [...] ein Treffen mit Sanitas Troesch „einfädeln,“ also organisieren sollte. Ferner sollte das Gespräch auf „Oberster Stufe“ stattfinden. Das heisst, seitens von Sanitas Troesch kommen demnach [...] als Leiter des Bereichs Bad oder der damalige CEO [...] in Betracht, seitens des SGVSB der Vorstand oder der Verbandssek- retär. Die Richtigkeit dieses Schlusses zeigt sich aus der untersten Zeile der Handnotiz. Demnach sollte seitens von Sanitas Troesch (San.) [...] dabei sein. Zudem wusste der SGVSB-Sekretär, dass eine solche Besprechung kartellrechtlich bedenklich war. Dies zeigt sich aus der Formulierung „Achtung Kartellrecht“ und der Folgerung „nur informelle Bespr [...] etc.“ Der Gegenstand der Diskussion sollten Fragen zur Kalkulation sein, so wie dies im Pro- tokoll der Sortimentskommission vom 13. März 2002 Seite 9 ff. festgehalten war.

780 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002,299. 781 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 300. 782 Act. 372.33.

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999. Das Protokoll der Sortimentskommission vom 13. März 2002, welches der SGVSB- Sekretär in seiner Handnotiz erwähnt, stammt in Wirklichkeit vom 26./27. Februar 2002, wur- de aber gemäss der Titelseite des Protokolls am 13. März 2002 an die SGVSB-Mitglieder, an den Vorstand und die Sortimentskommission versandt.783 Auf Seite 9 ff. dieses Protokolls ist das Thema 9. „Projekt Produkte-Margenkategorien“ abgehandelt. Punkt 9.1 ist oben in Rz 987 erwähnt und handelt zusammengefasst von einer Margenverbesserung (lit. a), der Ein- teilung der Rabattgruppen und den damit zusammenhängenden zu gewährenden Rabatten (lit. b-e). Punkt 9.2. behandelt die oben in Rz 991 f. erwähnten flankierenden Massnahmen. Unter 9.3. hielt die Sortimentskommission zudem fest, dass die Anträge mit Sanitas Troesch zu besprechen seien (vgl. oben Rz 989 f.).

1000. Zusammenfassend steht also fest, dass sich der SGVSB gemäss dem Protokoll der Sortimentskommission vom 26./27. Februar 2002, dem Protokoll des Vorstands vom

20. März 2002 und der Handnotiz des SGVSB-Sekretärs zur Vorstandssitzung vom 20. März 2002 mit Sanitas Troesch treffen wollte. Gemäss Protokoll der Sortimentskommission und der Handnotiz des SGVSB-Sekretärs sollte sich der SGVSB mit Sanitas Troesch über sämt- liche Anträge der Sortimentskommission, der Sitzung vom 26./27. Februar 2002 unterhalten. Darin eingeschlossen war die Bruttopreissenkung 2003, die damit einhergehenden Rabatt- senkung, die Einteilung gewisser Produkte in Rabattgruppen und eine ganze Reihe von Preiselementen (Skonto, Submissions- oder Projektierungskosten, und Lagerhaltungskos- ten). Die Bruttopreissenkung 2003 sollte ein erstes Mal im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz am 16. April 2002 mit Sanitas Troesch besprochen werden. Ferner wollte der SGVSB-Vorstand Sanitas Troesch noch zur Besprechung einladen. Die Delegation für die- ses Treffen stand fest, sie sollte sich aus [...] Sabag, [...] Gétaz, [...] Richner und dem SGVSB-Verbandssekretär [...] zusammensetzen. Aus alledem folgt, dass der SGVSB die be- treffenden Elemente nicht eigenständig, sondern in Koordination mit Sanitas Troesch festle- gen wollte.

1001. Aus dem Protokoll der Sortimentskommission vom 16. April 2002784 ergibt sich die Um- setzung der Vorstandsbeschlüsse vom 20. März 2002. Der SGVSB-Vorstand beschloss a) eine generelle Margenverbesserung von 1 % und b) die Aufnahme von Edelstahlprodukten und Waschraumhygiene-Artikel in die Rabattgruppe 2 (Warenumsatzkategorie), was bedeu- tete, dass die Produkte fortan mit Nettopreisen geführt wurden. Weiter hatte der Vorstand entschieden, Bademöbel in die Rabattgruppe 5 (Warenumsatzkategorie 5) zu integrieren und das Verkaufspreisniveau auf diesen Artikeln um 17.5 % zu senken. Der Grundrabatt an die Installateure sollte maximal 15 % betragen. Darüber hinaus sollten d) die Klosettautomaten in die Rabattgruppe 6 (Warenumsatzkategorie 6) (Wellness) integriert werden. Der Vorstand wünschte eine Preissenkung, während die Sortimentskommission eine leichte Reduktion analog zum Wellness-Programm von beispielsweise 12 % vorschlug.785 Schliesslich sollten die Preise für Ersatzteile sowie Whirlpool und Wellnessprodukte nicht verändert werden.786

1002. Die Punkte 1-14 des Traktandums 9.2. Flankierende Massnahmen787 (Rz 987) sind fol- gendermassen vom Vorstand und der Sortimentskommission einstimmig beschlossen und umgesetzt worden: Transportkosten sollten 1.7 % betragen und mit Sanitas Troesch bespro- chen werden.788 Die Einbaukosten für Armaturen seien in den Preisen der Keramikprodukte zu belassen. Der Einbaupreis sei gleich wie Sanitas Troesch bei CHF 22.– zu belassen. 789 Die Submissions- oder Projektierungskosten seien nicht in Rechnung zu stellen. Der Punkt

783 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2002, 71. 784 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 92 ff. 785 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 92. 786 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 92. 787 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 93. 788 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 93. 789 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2002, 333 f.

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sollte mit Sanitas Troesch besprochen werden 790 Ob die Lagerhaltungskosten für überfällige Kommissionsware in Rechnung gestellt werden sollten, hatte die Sortimentskommission mit Sanitas Troesch zu besprechen.791 Der Verband beschloss zudem, dass kein Mindestfaktur- abetrag festgelegt werden solle, auf den ein Zuschlag in Rechnung zu stellen sei. Dieser Punkt sei im Alleingang nicht durchzusetzen und müsse mit Sanitas Troesch diskutiert wer- den.792

1003. Aus diesen Beschlüssen folgt, dass der SGVSB die Transportkosten, die Einbaukos- ten, die Submissions- oder Projektierungskosten, die Verrechnung der Lagerhaltungskosten und die Behandlung des Mindestfakturabetrags mit Sanitas Troesch besprechen wollte. Es folgt also auch aus diesen Protokollstellen, dass eine Besprechung über preissensible Punk- te mit Sanitas Troesch stattfinden sollte.

1004. Der Umstand, dass die SGVSB-Organe überhaupt preissensible Informationen mit Sa- nitas Troesch besprechen wollten, zeigt, dass solche Treffen mit Sanitas Troesch aus Sicht der SGVSB-Mitglieder üblich waren. Dieser Schluss wird durch die bereits bewiesenen Tref- fen und Koordinierungen mit Sanitas Troesch bestätigt. Wie die Handnotiz des SGVSB- Sekretärs beweist, war er sich der kartellrechtlichen Problematik solcher Treffen bewusst. Statt darauf verzichten, wollte der SGVSB mit [...] Sanitas Troesch nur informelle Treffen or- ganisieren.

1005. Am 16. April 2002 fand in den Räumlichkeiten der Sanitas Troesch die erwähnte Sit- zung der Kooperation Sanitär Schweiz tatsächlich statt. Gemäss dem Titelblatt des Proto- kolls nahmen nebst [...] Gétaz, [...] Richner und dem SGVSB-Sekretär auch der damalige CEO der Sanitas Troesch [...] und der heutige Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Tro- esch [...] teil. Unter Punkt „3. Preissituation 2003“ kam zur Sprache, dass „alle drei Stufen“ um „die Sicherung einer einigermassen angemessenen Marge kämpfen“ müssten. Es ginge darum, „die Konkurrenzfähigkeit des Sanitär-Fachhandels gegenüber andern Anbietern […] zu stärken.“ „Die Senkung der Bruttopreise 1997 [sei] ein Schritt in die richtige Richtung [ge- wesen].“ Inzwischen sei „diese Preissenkung aber durch die Entwicklung bereits wieder (über)kompensiert“ worden. „Der Handel prüf[e] deshalb – wie bei den Whirlpools und Well- ness-Produkten erfolgreich durchgeführt – weitere Produkte wie etwa Badmöbel in besonde- re Warenumsatzgruppen zu nehmen und die Bruttopreise zu senken, um die Konkurrenzfä- higkeit des Sanitär-Fachkanals zu stärken.“793

1006. Aus diesen Protokollstellen ist ersichtlich, dass sich der SGVSB und Sanitas Troesch erneut auf die Änderung des Bruttopreisniveaus vorzubereiten begannen. Die Bruttopreis- senkung aus dem Jahre 1997 war „wieder (über)kompensiert.“ Das bedeutet, das Preisni- veau im Jahr 2002 war wieder auf dem gleich hohen oder gar höheren Niveau angelangt wie vor der Preissenkung 1997. In dieser Situation geriet der Sanitärgrosshandel unter Druck gegenüber anderen Anbietern von Sanitärprodukten, welche direkt an Endkunden lieferten und somit tiefere Preise auswiesen, als die vom Sanitärgrosshandel angeschriebenen Brut- topreise.794 Der Sanitärgrosshandel als Ganzes – d.h. Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder – wollte daher seine Konkurrenzfähigkeit gegenüber alternativen Anbietern stärken. Um dies zu erreichen, sollten die Bruttopreise gesenkt werden. Für Whirlpools und die Wellness-Produkte hatte der Sanitärgrosshandel bereits eigene Rabattgruppen („Waren- umsatzgruppen“) geschaffen und dort die Bruttopreise gesenkt.795

790 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 94. 791 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 94. 792 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2002, 95. 793 Act. 356, Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz vom 16. April 2002, 111 f. 794 Vgl. auch etwa die Darstellung von Sanitas Troesch, Act. 371.03, 8. 795 Im Anschluss an die Sitzung des Kooperationsrates fand ein Gespräch mit Sanitas Troesch über deren Wiedereintritt in den Verband statt (vgl. Rz 160 ff., Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2002, 315).

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1007. Das Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 8. Mai 2002 hält zu diesem Treffen der Kooperation Schweiz fest:

6. Kooperation Sanitär Schweiz [...] orientiert über die letzte Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 18. April 2002. Das Treffen dient lediglich (aber immerhin) als Gedankenaustausch zwischen Marktpart- nern, welches wertvolle Ideen zu Tage bringt, jedoch kaum konkrete Ergebnisse erzielt. Richard Wachter fügt hinzu, dass für ihn hauptsächlich die Preissenkungen zur Debatte ste- hen. […]796

1008. Der Verbandssekretär erwähnte im Rahmen des Traktandums „6. Kooperation Sanitär Schweiz“, dass in der Kooperationssitzung vom 18. [recte 16.] April 2002 „kaum konkrete Er- gebnisse“ erzielt worden seien. Der Verbandspräsident [...] fügt dazu, dass für ihn haupt- sächlich „die Preissenkungen zur Debatte stünden“.

1009. Der Umstand, dass der SGVSB-Präsident im Rahmen der Vorstandssitzung vom 8. Mai 2002 die Wichtigkeit der Preissenkungen hervorhob, zeigt, dass das Traktandum „3. Preissituation 2003“ im Kooperationsrat vom 16. April 2002 tatsächlich der Vorbereitung und Diskussion einer bevorstehenden Preissenkung diente und die Sitzung nicht bloss dem „Ge- dankenaustausch“ diente, wie dies der Verbandssekretär zu Protokoll gab.797

1010. Aus dem SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 28. August 2002 folgt:

12. Kalkulation 2003 [...] teilt mit, dass gemäss Schreiben vom 22. August 2002 […] Sanitas Troesch der Ansicht ist, für die nächste Preisrunde sei grundsätzlich alles zu belassen, eventuell seien Preise se- lektiv zu reduzieren; ebenso sollte sich der Verband Gedanken darüber machen, ob Armatu- ren zum selben Preis angeboten werden sollen wie im Ausland. [...] hält fest, dass heute vom Vorstand entschieden werden muss, ob der Einbaupreis (pro Loch) auf Fr. 22.— bei- behalten werden soll (Sanitas Troesch verlangt Fr. 22.–), oder ob diese Dienstleistung erst im Jahr 2004 erhöht werden soll. Ebenso soll der Umrechnungskurs Euro/Franken festge- legt werden, welcher zur Zeit Fr. 1.54 beträgt. […] fügt hinzu, dass Sanitas Troesch den Preis für das Closomat "Avantgarde" Modell erhöhen wird, obwohl die Firma Closomat keine Preisveränderung vorsieht. […] Beschluss: Der Einbaupreis von Fr. 22.– / Loch wird beibehalten. Dem Umrechnungskurs Euro / Franken von 1.54 wird zugestimmt.798 [Hervorhebung durch die Verfasser]

1011. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass Sanitas Troesch mit Schreiben vom 22. August 2002 mit dem Verband in Kontakt getreten war. [...] Sanitas Troesch schlug dem Verband vor,

i) bei der „nächsten Preisrunde“ – also betreffend das Bruttopreisniveau für das Jahr 2003 – die Preise zu belassen und gegebenenfalls selektiv zu reduzieren. ii) Armaturen zum selben Preis wie im Ausland anzubieten. Gemeint ist damit, dass der SGVSB sich überlegen soll, die im nahen Ausland von den Herstellern empfohlenen Bruttopreise zu übernehmen.

796 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2002, 316. 797 Wie sogleich aus den dargestellten Ereignissen im Jahr 2003 folgt, wurde diese Preissenkung auch tatsäch- lich gemeinsam koordiniert (vgl. dazu Rz 1040 ff.). 798 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2002, 333 f.

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iii) der Vorstand solle entscheiden, den Einbaupreis gleich wie Sanitas Troesch auf CHF 22.– pro Loch festzulegen. iv) den Europreis auf CHF 1.54 festzulegen.

1012. Wie der protokollierte Beschluss beweist, nahm der Vorstand die Vorschläge iii) und iv) von Sanitas Troesch explizit an und legte den Einbaupreis gleich wie Sanitas Troesch auf CHF 22.– fest. Ferner legte er den Euroumrechnungskurs, wie von Sanitas Troesch vorge- schlagen, auf Fr. 1.54 fest. Damit ist bewiesen, dass Sanitas Troesch und der SGVSB über die Einbaupreise und den Eurokurs eine Vereinbarung geschlossen haben.

1013. Eine interne Mitteilung der Sanitas Troesch vom 17. April 2003 bestätigt diesen Befund zusätzlich: Festlegen der Wechselkurse Der Wechselkurs wird jeweils ca. Mitte August mit [...] gemeinsam unter vorheriger Rück- sprache mit […] festgelegt. (Ca. 5 Punkte Reserve zum effektiven Tageswechselkurs einbe- rechnen.)799 […]

1014. Diese Mitteilung zeigt, dass der Wechselkurs „jeweils ca. Mitte August“ zwischen Sa- nitas Troesch und dem Datenverantwortlichen des SGVSB [...] vorbesprochen wurde. Die Verwendung des Wortes „jeweils“ zeigt, dass Treffen zur Festlegung der Wechselkurse im Jahr 2002 nicht eine einmalige Begebenheit waren, sondern mindestens jährlich stattfanden. Die interne Mitteilung aus dem Jahr 2003 zeigt zudem, dass die Europreisfestlegung mindes- tens bis ins Jahr 2003 weitergeführt wurde und der gängigen Vorgehensweise entsprach.

1015. Dieser vereinbarte Europreis in der Höhe von CHF 1.54 wurde vom SGVSB im Jahr 2003 auch tatsächlich angewendet, wie sich aus Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung ergibt.800 Ein Beispiel der Marke Kaldewei verdeutlicht dies (vgl. zur Berechnung der Brutto- preise im SGVSB-Katalog die Ausführungen in Rz 351 ff.): 801 WP = Werkpreis, HP=Handelspreis

1016. Aus derselben Beilage 6 geht hervor, dass der Verband zudem dem Vorschlag ii) von Sanitas Troesch folgte und bei Armaturen die von den Herstellern im Ausland empfohlenen Bruttopreise übernahm. Bei der Marke Kludi ist in der Beilage vermerkt (vgl. zur Berechnung der Bruttopreise im SGVSB-Katalog die Ausführungen in Rz 351 ff.):

HPF = HP ./. [Rabatt] % = WP in EUR.802

799 Act. 371.05. 800 Act. 431.05, 4, 8, 9 f., 14 f., 19, 26. 801 Act. 431.05, 14.

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HPF = Herstellerpreis, HP = Handelspreis bzw. SGVSB Katalogpreis, WP = Werkpreis

1017. Der Werkpreis (WP) wurde vom SGVSB als Kalkulationsbasis verwendet, um den Ka- talogpreis (HP) zu berechnen (vgl. Rz 362 ff). Der SGVSB-Katalogpreis ergab sich dadurch, dass der Werkpreis (WP) mit einem Kalkulationsfaktor multipliziert wurde. Wenn nun der empfohlene Herstellerpreis (HPF) dem Werkpreis (WP) gleichgesetzt wird, bedeutet dies, dass der empfohlene Herstellerpreis als Kalkulationsbasis übernommen wurde.

1018. Dem Sitzungsprotokoll der Kooperation Sanitär Schweiz vom 24. September 2002, an der nebst dem SGVSB-Verbandssekretär [...], [...] Sabag, [...] Richner, [...] Sanitas Troesch, […] SCS/URS sowie Vertreter des SSIV teilnahmen, ist zu entnehmen:

3. Preissituation: Zusammenfassung: Gegenüber den Installateuren dürfte eine Produkteteuerung von rund 2 % eintreten. (Aus- reisser bis plus 10 %, aber auch Minuspositionen.) Das Preissystem als solches bleibt. Es wird zu unterschiedlichen Preisänderungen kommen, nicht linear. Produkte, die weniger gefragt sind, werden eher eine Preiserhöhung erfahren, keine Quersubventionen. […] Eine gewisse Reduktion der Bruttopreise würde Konkurrenten, so den Badstudios, die Ar- gumentationskraft gegenüber Kunden schmälern.803

1019. Die Vertreter des SGVSB trafen sich erneut mit Vertretern von Sanitas Troesch im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz. Es wurde die „Preissituation“ besprochen. Wie bereits aus dem Protokoll folgt, handelt es sich lediglich um eine Zusammenfassung, so dass davon auszugehen ist, dass die festgehaltene Passage noch weniger Informationen enthält als die übrigen Protokollstellen, welche nur einen Teil des jeweiligen Gesprächsinhaltes wie- dergeben. Es steht fest, dass die Gesprächsteilnehmer darüber sprachen, dass es nicht zu linearen Preisänderungen kommen würde. Wenig nachgefragte Produkte sollten eine Preis- erhöhung erfahren. Es fällt auf, dass Punkt i) des Schreibens von [...] Sanitas Troesch vom

22. August 2002 anlässlich dieses Treffens vom SGVSB teilweise akzeptiert worden war. [...] hatte vorgeschlagen, die Preise in der „nächsten Preisrunde“ zu belassen und gegebenen- falls selektiv zu reduzieren. Wie aus der Protokollstelle der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 24. September 2002 folgt, entschieden sich die Sitzungsteilnehmer – entspre- chend […] Vorschlag i) – keine lineare Preisänderung vorzunehmen. Auch wurden in Über- einstimmung mit […] Vorschlag lediglich die Preise einzelner Produkte verändert. Im Gegen- satz zu […] ursprünglichem Wunsch wurden einzelne Produktepreise nicht gesenkt, sondern angehoben. Dies bedeutet, dass der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch übereingekommen waren, den Grossteil der Preise für das Jahr 2003 zu belassen (keine li- neare Preissenkung) und nur vereinzelte (selektive) Preissenkungen vorzunehmen.

1020. Im Nachgang an die Sitzung der Kooperation Schweiz vom 24. September 2002 be- sprach der SGVSB-Vorstand am 6. November 2002 das Folgende: Tendenzen Preisgestaltung Nach Auffassung der URS-Vertreter sind die Hersteller für die Richtpreise sowie die ent- sprechenden Abgabepreise an den Grosshandel verantwortlich. Die Anwesenden diskutie- ren, dass die Bruttopreise für einige Produkte – wie auch bereits mit Sanitas Troesch vorbe-

802 Act. 431.05. 803 Act. 356, 117.

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sprochen – überarbeitet werden müssen. Eine bessere Transparenz bei der Fakturierung (wie z.B. Transport oder auch Kleinmengenzuschlag. etc.) ist förderlich. Auf ein komplizier- tes Systems zurückzugreifen, ist nicht sinnvoll. […].804

1021. Der bereits mit Sanitas Troesch getroffenen Übereinkunft mit Sanitas Troesch entspre- chend, hielt der SGVSB-Vorstand fest, „dass die Bruttopreise für einige Produkte“ „überar- beitet werden müssten.“ Das Protokoll weist ausdrücklich auf die Vorbesprechung mit Sa- nitas Troesch hin. Dies bestätigt, dass die Übereinkunft mit Sanitas Troesch auch tatsächlich umgesetzt wurde und der SGVSB sich danach ausrichtete. b. Die Weiterentwicklung der Rabattgruppen

1022. Dem bereits erwähnten Sitzungsprotokoll der Kooperation Sanitär Schweiz vom 24. September 2002, an der nebst dem SGVSB-Verbandssekretär [...], [...] Sabag, [...] Richner, [...] Sanitas Troesch, […] SCS/URS sowie Vertreter des SSIV teilnahmen, ist zu entnehmen

3. Preissituation: Zusammenfassung: […] Will keine zusätzlichen Rabattstrukturen. Auf 04, während des Jahres 03 zu diskutieren; ist es möglich, dass man bei sog. Wellness- Produkten Abstufungen im Preisgefüge vornehmen muss? […]805

1023. Ferner zeigte sich an der Besprechung vom 24. September 2002, dass die Kooperati- on Sanitär Schweiz „keine zusätzlichen Rabattstrukturen“ wünschte. Mit anderen Worten kamen die Rabatte zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch erneut zur Sprache. Über die Rabattgruppe Wellness sollte im Jahr 2003 diskutiert werden.806 Es sollte die Frage be- sprochen werden, ob bei Wellnessprodukten für das Jahr 2004 eine „Abstufung im Preisge- füge“ vorgenommen werden müsse. Eine Reduktion der Preise würde die Argumentations- kraft der Grosshandels-Konkurrenten schmälern.

1024. Im Nachgang an die Sitzung der Kooperation Schweiz vom 24. September 2002 be- sprach der SGVSB-Vorstand am 6. November 2002 das Folgende: Tendenzen Preisgestaltung […] Eine Einheitsrabattierung drückt die Marge.807

1025. Mit Bezug auf die Rabatte, welche in der Besprechung mit Sanitas Troesch anlässlich der Kooperation vom 24. September 2002 zur Sprache gekommen waren, steht fest, dass die Verbandsmitglieder der Meinung waren, eine Rabattierung auf den Bezug der gesamten Lieferung (Einheitsrabattierung) drücke die Marge der Grosshändler. Dies zeigt im Übrigen auch, dass die Einteilung in Rabattgruppen aus der Sicht des SGVSB-Vorstands einen direk- ten Einfluss auf die Marge hatte.

1026. Der Umstand, dass die Einheitsrabattierung die Marge drücke, führte am

11. Dezember 2002 zur Diskussion über verschiedene Rabattgruppen im SGVSB-Vorstand:

804 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2002, 363. 805 Act. 356, 117. 806 Wie sogleich noch aufgezeigt wird (Rz 1040 ff.), fanden im Verlauf des Jahres 2003 auch tatsächlich Be- sprechungen für die bevorstehende Preissenkung statt. 807 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2002, 363.

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Kalkulation

8. Ausschreibung für Sanitäre Apparate [...] erwähnt, dass er mehrmals auf die Problematik gestossen ist, dass in den Offerten le- diglich eine einzige Position für Sanitäre Apparate vorgesehen ist, ohne Unterpositionen. Damit verstärkt sich der Druck, dass die Installateure und in der Folge die Sanitärfachhänd- ler "Rabatte über alles" geben (müssen), statt entsprechend den unterschiedlichen Rabatt- Gruppen. Namentlich sind auch die Wellness-Produkte davon betroffen. Die Installateure überprüfen die Offerten zu wenig genau. [...] fügt an, dass "Dämmstoffe" ebenfalls separat rabattiert herausgehoben werden. Die Anwesenden diskutieren zudem die Notwendigkeit, dass Installateur zukünftig auch mehrere Rabattstufen aufführen sollten, wie dies für "Dämmstoffe" gehandhabt wird. Aufgrund der Preisfestlegung wird die Bauherrschaft erst dann entscheiden, wenn die Offerte bereits gemacht wurde. Jedoch sollte sich unser Ver- band mit Sanitas Troesch einig werden, um mit suissetec (neu fusionierter Verband von SSIV und Climasuisse) eine Lösung zu finden. Die Kategorien auf dem Deckblatt aufzufüh- ren, wie z.B. Sanitär, Wellness, Diverses, wäre ebenfalls eine Möglichkeit. Der Durch- schnittsrabatt darf jedoch nicht bekanntgegeben werden, sondern die verschiedenen Ra- battsätze. Der Mischrabatt muss vom Installateur selbst berechnet werden, da Bauherren lediglich den Nettopreis inkl. Arbeit wünschen. 808

1027. Der damalige Verbandspräsident und Mitarbeiter von Richner (CRH) [...] erklärte im Zusammenhang mit Ausschreibungen, „dass in Offerten lediglich eine einzige Position für Sanitäre Apparate vorgesehen [sei], ohne Unterpositionen.“ Dadurch stünden die Installateu- re und in der Folge die Sanitärgrosshändler unter Druck „Rabatte über alles zu gewähren.“ Es wurde angeregt, mehrere Rabattstufen aufzuführen. Daraus ist ersichtlich, dass der da- malige Verbandspräsident davon ausging, dass die Einteilung von Produkten einen Einfluss auf die Marge hatte (vgl. dazu oben Rz 521 f.).

1028. Ferner diskutieren die SGVSB-Mitglieder, dass auch die Installateure mehrere Rabatt- stufen aufführen sollten. Daraus ist ersichtlich, dass die Installateure zum Besprechungszeit- punkt über keine solche Rabattgruppen verfügten.

1029. Der SGVSB wollte jedoch nicht alleine festsetzen, wie die Installateure bzw. der Instal- lateur-Verband Suissetec mit Rabattgruppen vorgehen sollte, vielmehr wollte sich der Ver- band mit Sanitas Troesch unterhalten. Dies zeigt die Passage: „Jedoch sollte sich [der] Ver- band mit Sanitas Troesch einig werden, um mit suissetec (neu fusionierter Verband von SSIV und Climasuisse) eine Lösung zu finden.“ Das heisst also, dass die Übernahme der Rabattgruppen durch die Installateure mit Sanitas Troesch koordiniert werden sollte.

1030. Die Vorstandsmitglieder waren sich einig, dass die Rabattkategorien und die verschie- denen Rabattsätze je Rabattgruppe aufzuführen waren: Die Kategorien auf dem Deckblatt aufzuführen, wie z.B. Sanitär, Wellness, Diverses, wäre ebenfalls eine Möglichkeit. Der Durchschnittsrabatt [dürfe] jedoch nicht bekanntgegeben werden, sondern die verschiedenen Rabattsätze. Der Mischrabatt [müsse] vom Installateur selbst berechnet werden, da Bauher- ren lediglich den Nettopreis inkl. Arbeit wünsch[t]en.“809

1031. Dem Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 11. Dezember 2002 ist zu entneh- men:

9. Kalkulation 2004

808 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2002, 373 f. 809 Wie noch aufgezeigt wird, besprach der SGVSB die Übernahme der Rabattgruppen durch die Installateure zusammen mit Sanitas Troesch (Rz 1177 ff., v.a. 1211 f.).

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[...] wünscht die Themen Gürteln, Transport sowie Rabatte anfangs des nächsten Jahres mit Sanitas Troesch zu besprechen. Er wirft die Frage auf, welches Gremium diese Themen mit der Sanitas Troesch diskutieren solle. Nach kurzer Besprechung beschliesst der Vorstand, dass als erster Schritt [...] mit Sanitas Troesch im Januar 2003 Kontakt aufnehmen wird, um diese Angelegenheit zu besprechen.810

1032. Auch diese Protokollstelle zeigt, dass es dem üblichen Vorgehen des SGVSB- Vorstands entsprach, sich mit Sanitas Troesch über Preiselemente zu unterhalten. Konkret ist ersichtlich, dass der Verbandspräsident [...] über das Gürteln, den Transport und die Ra- batte mit Sanitas Troesch zu diskutieren wünschte. Der für die Kataloge- und Stammdaten- verwaltung zuständige Verbandsmitarbeiter [...] sollte sich im Januar 2003 mit Sanitas Tro- esch also unter anderem über Rabatte unterhalten. Aus der Protokollstelle ist ersichtlich, dass es dem SGVSB nicht nur dran gelegen war, die Bruttopreise – wie bereits aufgezeigt – mit Sanitas Troesch zu koordinieren, sondern auch die Rabatte. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1033. Der SGVSB, Bringhen, CRH, Innosan und Sabag äusserten sich nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt. Auch Sanidusch, Burgener und Kappeler liessen sich nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt vernehmen. Sie bestreiten allerdings nicht substantiiert, von allfälligen Abreden gewusst zu haben.811 Sanitas Troesch lässt sich zu diesem Sachverhaltsabschnitt nur mit Bezug auf die Rabattgruppen vernehmen. Sie bestreitet, mit dem SGVSB Rabatt- gruppen koordiniert zu haben. Sanitas Troesch führe mindestens seit 1997 über Rabattgrup- pen. Sie habe diese unabhängig entwickelt und von Zeit zu Zeit angepasst. Dies zeige die Schaffung der Rabattklassen „Duschtrennwände“ und „Badmöbel/Spiegelschränke“ im Jahr 2011.812

1034. Das Vorbringen von Sanidusch, Burgener und Kappeler, sie hätten nichts von allfälli- gen Abreden gewusst, ist unzutreffend. Das Gegenteil ist durch die Rundschreiben des SGVSB bewiesen. Mit diesen Rundschreiben wurden die Protokolle des Vorstands und der Sortimentskommission jeweils an die SGVSB-Mitglieder versandt.813 Ferner sei auf die oben gemachten Ausführungen zu den Verbandsbeschlüssen verwiesen (Rz 146).

1035. Auch Sanitas Troesch vermag keine Gründe vorzubringen, weshalb die aufgeführten Beweismittel oder das daraus folgende Beweisergebnis nicht zutreffen sollten. Sanitas Tro- esch belegt nicht, dass sie seit 1997 über intern geschaffene Rabattgruppen verfügte. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies zutrifft. Denn das Vorhandensein von Rabattgruppen be- weist nicht, dass Sanitas Troesch ihre Rabattgruppen nicht mit dem SGVSB koordinierte. Wie Sanitas Troesch selbst angibt, passte sie die Gruppen von Zeit zu Zeit an. Diese Anpas- sungen konnte sie mit dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern koordinieren. Der Hinweis, dass sie 2011 zwei Rabattklassen geschaffen hat, ist ungeeignet die vorliegenden Beweise in Frage zu stellen. Die Beweise zur gemeinsamen Schaffung von Rabattgruppen im Jahre 2002 können nicht durch ein neun Jahre später stattfindendes Ereignis – die Schaffung zwei neuer Rabattgruppen – widerlegt werden. (iv) Beweisergebnis

1036. Es besteht kein Zweifel daran, dass sich der SGVSB um den 6. Februar 2002, am 16. April 2002, im August 2002 und am 24. September 2002 mit Sanitas Troesch getroffen hat.

810 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2002, 375. 811 Act. 875 -877 jeweils Rz 46. 812 Act. 932, Rz 389 ff. 813 Act. 352, vgl. mit Bezug auf das Jahr 2002 die Seiten 71, 83, 97, 106, 120, 132-

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Ferner steht fest, dass Sanitas Troesch am 22. August 2002 ein Schreiben an den SGVSB gerichtet hat.

1037. Es ist bewiesen, dass der SGVSB mit Sanitas Troesch eine grundlegende Diskussion über die Kalkulation 2003 führen wollte. Der SGVSB entsprach in Übereinstimmung mit die- ser Absicht den Anträgen von Sanitas Troesch im Schreiben vom 22. August 2002 und senk- te erstens die Bruttopreise für das Jahr 2003 nicht linear, sondern nur für einzelne Produkte. Der Sanitärgrosshandel wollte durch die Preissenkung seine Konkurrenzfähigkeit gegenüber alternativen Anbietern stärken. Zweitens entsprachen der SGVSB und seine Mitglieder dem Vorschlag von Sanitas Troesch und übernahmen die im Ausland empfohlenen Armaturen- preise. Drittens entschied der SGVSB auf Vorschlag von Sanitas Troesch, den Einbaupreis pro Loch auf CHF 22.– festzulegen. Viertens übernahmen der SGVSB und seine Mitglieder den von Sanitas Troesch vorgeschlagenen Europreis von CHF 1.54 für in Euro verrechnete Produkte aus dem Ausland. Die Preissetzung von Sanitas Troesch und dem SGVSB erfolgte also koordiniert und nicht unabhängig voneinander.

1038. Es steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB im Jahr 2002 übereinkamen, zur- zeit keine neuen Rabattgruppen zu schaffen. Sie hatten für die Whirlpool- und Wellness- Produkte bereits eine eigene Rabattgruppe („Warenumsatzgruppen“) Wellness geschaffen und dort die Bruttopreise gesenkt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der für die Katalo- ge- und Stammdatenverwaltung zuständige Verbandsmitarbeiter sich im Januar 2003 mit Sanitas Troesch weiter über Rabatte unterhalten sollte. Damit ist bewiesen, dass die Fest- setzung der Rabattgruppen nicht unabhängig von Sanitas Troesch erfolgen sollte.

1039. Die Treffen mit Sanitas Troesch entsprachen aus Sicht der SGVSB-Mitglieder der Normalität, obwohl sich der Verband der kartellrechtlichen Problematik von Treffen mit Sa- nitas Troesch bewusst war. Statt darauf zu verzichten, wollte der SGVSB mit Sanitas Tro- esch nur informelle Treffen organisieren. B.5.2.1.9 2003/2004: Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung 2004/2005 (i) Beweisthema

1040. In diesem Abschnitt wird Beweis darüber geführt, ob im Jahr 2003 weitere Treffen zwi- schen Sanitas Troesch und dem SGBVSB bzw. seinen Mitgliedern stattgefunden haben. Ferner ist darzulegen, ob die Parteien die Bruttopreissenkung und Rabattsenkung für die Jahre 2004/2005 unabhängig voneinander vornahmen oder gemeinsam koordinierten. Schliesslich ist darzulegen, ob Sanitas Troesch und der SGVSB sich über die Rabattgruppen unterhielten und diese allenfalls aufeinander abstimmten. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1041. Den Wettbewerbsbehörden liegen folgende Beweise vor: - sämtliche sieben SGVSB-Vorstandsprotokolle des Jahres 2003, - die acht Sortimentskommissionsprotokolle des Jahres 2003, - eine interne Notiz von Sanitas Troesch vom 17. April 2003, - eine Power-Point-Präsentation des Leiters Marketing und Verkauf von Sanitas Tro- esch vor, welche dieser am 21. Mai 2003 abhielt, - ein Besprechungsbericht der Kooperation Sanitär Schweiz vom 21. Oktober 2003, - der SGVSB-Jahresbericht 2003,

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- Aussagen des damaligen CEO’s von Sanitas Troesch anlässlich der Kassensturz- sendung vom 28. Oktober 2003, - und ein Auszug aus einer Geschäftsleitungstagung von Sanitas Troesch vom

27. November 2003.

1042. In der Folge werden die Beweismittel chronologisch aufgeführt und gewürdigt. Sie kön- nen grob einer Planungs-, Umsetzungs- und Nachbearbeitungsphase zugeteilt werden. a. Planungsphase

1043. An der Sitzung des SGVSB-Vorstands vom 7. April 2003 wurde die nachfolgende Pas- sage protokolliert:

2. Künftige Vorstandsarbeit […] Sanitas Troeschs Interesse an der Prüfung einer erneuten Zusammenarbeit ist gege- ben, betont der Sekretär. […] [Sanitas Troesch] möchte mit dem SGVSB in nächster Zeit mögliche Einzelheiten besprechen, wie dies ursprünglich bereits für heute vorgesehen war. Eine eventuelle Zusammenarbeit betreffend Katalog und Ersatzpreisliste könnte für 2005 in Frage kommen. Ein gemeinsamer Standart-Katalog mit Sanitas Troesch bringt in jedem Fall deutliche Einsparungen. Das Sekretariat hat bereits ein Grundlagenpapier ausgearbeitet, um für die ganze Branche flächendeckend einen gemeinsamen Standart-Katalog zu produ- zieren. Dazu sind lediglich gewisse Anpassungen der Farbcodierung sowie des Nummerie- rungssystems nötig. Technisch gesehen ist auch die Gestaltung individueller Preisfelder, wenn dies gewünscht wird, kein Problem.814 Die Preisanpassungen sollten mit Sanitas Troesch bereits für das Jahr 2004 vorgenommen werden und nicht erst für das Jahr 2005, regt [...] [Sabag] an. Für das Jahr 2005 könnte man sich dann auf den gemeinsamen Sanitär-Standartkatalog konzentrieren.815 [...] teilt mit, die Gétaz-Gruppe habe entschieden, einen Zuschlag von 3 % für Verkäufe im Abholshop zu verlangen. Zusammenfassend sind sich die Anwesenden einig, dass der gemeinsame Sanitär-Stand- artkatalog für das Jahr 2005 mit der Sanitas Troesch im Mai dieses Jahres zu besprechen ist. Dabei kann sich auch zeigen, ob sich bereits für die Kalkulation 2004 gewisse Änderun- gen ergeben.816 […]

8. Kalkulation 2004 Dieses Thema wird mit der Sanitas Troesch im Mai besprochen (vgl. vorne Ziff. 2)

1044. Am 7. April 2003 diskutierte der SGVSB-Vorstand über die erneute Zusammenarbeit zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bei der Erstellung eines gemeinsamen Stan- dard-Katalogs. Wie aus der Passage – „Sanitas Troeschs Interesse an der Prüfung einer er- neuten Zusammenarbeit ist gegeben, betont der Sekretär“ – folgt, hatte der Verbandssekre- tär bereits Gespräche mit Sanitas Troesch geführt. Ziel des SGVSB war es, für das Jahr 2005 branchenweit einen „gemeinsamen Standart-Katalog zu produzieren.“ Ferner wollte der Verband im Mai 2003 die Preisanpassungen für das Jahr 2004 und 2005 zusammen mit Sa- nitas Troesch besprechen.

814 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2003, 402 f. 815 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2003, 403. 816 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2003, 403.

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1045. Am der Vorstandssitzung folgenden Tag – dem 8. April 2003 – fand eine Sitzung der Sortimentskommission statt. Dem Protokoll der Sortimentskommission ist zu entnehmen:

7. Preise und Kalkulation 7.1 Stand Vorabklärungen […] [SGVSB] orientiert die Mitglieder der Sortimentskommission über die an der gestrigen Vorstandssitzung über die Kommission betreffenden Punkte. Die vom Grosshandel und dem Marktleader gewünschten Änderungen auf dem Sanitär- markt werden auf das Jahr 2005 verschoben.817

1046. Aus dem zweiten Satz dieser Protokollstelle folgt, dass die vom Vorstand angespro- chenen Preisanpassungen nicht bereits auf das Jahr 2004 vorgenommen, sondern wie vom „Marktleader“ (Sanitas Troesch) gewünscht, auf das Jahr 2005 verschoben wurde. Aus die- ser Passage folgt erstens, dass der SGVSB in Kontakt mit Sanitas Troesch getreten war. Zweitens verdeutlicht die Passage „Die […] gewünschten Änderungen auf dem Sanitärmarkt werden auf das Jahr 2005 verschoben“, dass der Zeitpunkt der Preis- bzw. Kalkulationsän- derungen beschlossen war. Drittens basierte dieser Beschluss auf den Wünschen „vom Grosshandel und dem Marktleader.“ Der Grosshandel bestand im Wesentlichen aus dem SGVSB bzw. seinen Mitglieder und Sanitas Troesch als „Marktleader.“ Diese Protokollstelle weist folglich darauf hin, dass sich der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch auf die das Änderungsjahr 2005 geeinigt hatten.

1047. Aus einer internen Mitteilung der Sanitas Troesch vom 17. April 2003 ist zu entneh- men: Festlegen der Wechselkurse Der Wechselkurs wird jeweils ca. Mitte August mit [...] gemeinsam unter vorheriger Rück- sprache mit […] festgelegt. (Ca. 5 Punkte Reserve zum effektiven Tageswechselkurs einbe- rechnen.)818 […]

1048. Dieser Mitteilung ist zu entnehmen, dass der Wechselkurs „jeweils ca. Mitte August“ zwischen Sanitas Troesch und dem Datenverantwortlichen des SGVSB [...] vorbesprochen wurde. Die Verwendung des Wortes „jeweils“ zeigt, dass Treffen zur Festlegung der Wech- selkurse nicht eine einmalige Begebenheit waren, sondern mindestens jährlich stattfanden. Es sollte auch im Jahr 2003 wieder stattfinden.

1049. Das Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 21. Mai 2003 hält fest:

5. Vorbereitung Besprechung Sanitas Troesch [...] [Gétaz] orientiert die Anwesenden über die Vorbesprechung, welche er mit [...] Sanitas Troesch AG im Vorfeld hatte.819 Bedingt durch die hohen Bruttopreise entstehen den Grosshändlern künstliche Wettbe- werbsnachteile gegenüber anderen Vertriebskanälen, wie z.B. Badstudios, etc. Dadurch verlieren die Grosshändler unnötigerweise Marktanteile. Mit der Senkung der Bruttopreise erhofft man, verlorene Marktanteile für den Sanitärfachhandel zurück zu gewinnen. Ziel ist es aber nicht, Margen zu verbessern; die Sicherung einer ausreichenden Marge gehört zu

817 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2003, 158. 818 Act. 371.05. 819 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 445.

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den Kernaufgaben jedes einzelnen Unternehmens und muss von diesen selbständig ange- strebt werden. [...] [Gétaz] wünscht nähere Kontakte zu Sanitas Troesch. Er ist der Ansicht, dass heute die Bruttopreise linear um 10 - 12 % gesenkt werden sollten. Dieses Vorgehen ist nicht sehr kompliziert. Suissetec hat zum Thema Preissenkung keine Reaktion gezeigt.820

1050. Aus dem ersten Abschnitt dieser Passage geht hervor, dass sich […] Gétaz sich im Vorfeld zur Vorstandssitzung mit dem Leiter Marketing und Verkauf [...] Sanitas Troesch zur Vorbereitung getroffen hatte. Aus dem nachfolgenden Abschnitt folgt, dass bei dieser Be- sprechung die Bruttopreissenkung bereits thematisier wurde.

1051. Aus dem zweiten Abschnitt der Protokollstelle folgt ferner, dass die SGVSB- Vorstandsmitglieder die Bruttopreise als zu hoch empfanden und deshalb gegenüber ande- ren Absatzkanälen, welche keine „hohen“ Bruttopreise verwendeten, Wettbewerbsnachteile orteten. Aus Sicht des Verbands führten die damaligen Bruttopreise zu Marktanteilseinbus- sen. Diese Einbussen erhoffte man durch eine Bruttopreissenkung wettzumachen.821 Diese Stelle beweist mit anderen Worten, dass aus der Sicht der SGVSB-Mitglieder die Bruttoprei- se einen direkten Einfluss auf ihre Marktanteile hatten. Ferner zeigt sich wiederum, dass der SGVSB zum Thema Bruttopreissenkung mit Sanitas Troesch in Kontakt treten wollte. Eine autonome Bruttopreisfestsetzung durch die einzelnen Mitglieder des SGVSB bzw. eine Brut- topreisfestsetzung alleine durch den SGVSB, ohne Involvierung von Sanitas Troesch stand nicht zur Diskussion.

1052. Unter dem nachfolgenden Titel 7 ist dem Vorstandsprotokoll vom selben Tag zu ent- nehmen:

7. Kalkulation 2004 und 2005 [...][Sabag] begrüsst um 11.00 Uhr […] Sanitas Troesch AG zum folgenden Traktandum und lädt ihn zum anschliessenden Mittagessen ein. [...] [Sanitas Troesch] präsentiert das „Grobkonzept neues Preissystem 2005“ der Sanitas Troesch" (vgl. Beilage). Das Grobkonzept ist von der Sanitas Troesch bereits verabschiedet; es folgen lediglich noch Feinabstimmungen. Er erklärt, dass Sanitas Troesch sich für die Va- riante 3 entscheidet, da dies die Wettbewerbsfähigkeit des Fachkanals verbessert und von vornherein keine (ohnehin unrealistischen) Margenverbesserungen enthält. Bei dieser Vari- ante erfolgt eine lineare Preissenkung über das Gesamtsortiment, die Prozesskosten sind bei den Objektrabatten zu berücksichtigen und es werden verschiedene Rabattgruppen ge- führt (etwa Wellness, Badmöbel, Designwaschtische, Dusch-WC, Vorwandsysteme).822 [Ausserdem orientierte er, dass Sanitas Troesch weiterhin das volle Sortiment im Firmenka- talog anbiete, und dass sie aus aktuellem Anlass]823 Bereits auf das Jahr 2004 will Sanitas Troesch im Wellnessbereich (Whirl- und Dampfbäder) die Preise senken.824

1053. Diese Textpassage beweist, dass Sanitas Troeschs Leiter Marketing und Verkauf [...] zum Thema Kalkulation 2004 und 2005 beim SGVSB vorsprach. In der anschliessenden Diskussion zwischen dem SGVSB-Verbandsvorstand und Sanitas Troesch wurden die

820 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 445. 821 Im Rahmen der Vorabklärung des Sekretariats schrieb der SGVSB am 5.7. 2004 bzw. 14.7. 2004 – also über ein Jahr nach dem Treffen zwischen Sanitas Troesch, SGVSB und seinen Mitgliedern – dem Sekreta- riat einen Brief. Er kündigt darin an, seine Bruttopreise um 10% zu senken, da Sanitas Troesch eine Preis- erhöhung von 11% angekündigt habe und erweckte damit gegenüber dem Sekretariat den Eindruck, er wol- le seine Bruttopreise senken, welche er unabhängig von Sanitas Troesch festgesetzt habe (vgl. Rz 2141 ff.). 822 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 446 f. 823 Act. 358.01, Vorstandsprotokoll im Korrekturmodus 3/2003, 16. 824 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 446 f.

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Preissenkungen für das Jahr 2004/2005 besprochen. Aus diesem Umstand folgt, dass Sa- nitas Troesch willens war, sich mit dem SGVSB bezüglich der Preissenkung 2004/2005 zu koordinieren.

1054. Es ist ebenfalls bewiesen, dass der Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] das „Grobkonzept neues Preissystem“ mit einer PowerPoint-Präsentation darstellte.825 Aus Slide 6 der Powerpräsentation folgt826:

1055. Aus dieser Slide folgt, dass die Bruttopreisdifferenzierung durch die „separate Rabattie- rung von speziellen Sortimenten“ (Rabattgruppen) erfolgen sollte. Dieser Passus zeigt einer- seits, dass die bereits 1999 gemeinsam angepeilte Rabattdifferenzierung in die Tat umge- setzt wurde. Andererseits steht fest, dass eine Bruttopreissenkung mit einer Änderung der Rabattierung einherging.

1056. Der Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch führte als „Primäres Ziel“ dieser Preissenkung für Sanitas Troesch auf: „Mit einer durchschnittlichen Preissenkung von 12 bis 15 % wird die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber alternativen Vertriebska- nälen erreicht.“827 Es steht also fest, dass Sanitas Troesch, gleich wie der SGVSB-Vorstand eine lineare Preissenkung über das Gesamtsortiment vorschlägt, um die Wettbewerbsfähig- keit des Fachkanals zu verbessern. Mit andern Worten hatten die Bruttopreise einen direkten Einfluss auf die Marktanteile der Grosshändler.

1057. Es ist ebenfalls bewiesen, dass Sanitas Troesch begleitend zur Bruttopreissenkung die separaten Rabattgruppen Wellness, Bademöbel, Designwaschtische, Dusch-WC und Vor- wandsysteme führen wollte.828

1058. Dem Sekretariat liegt eine Version desselben Protokolls im Korrekturmodus vor. In die- ser Protokollversion ist bezüglich Wellnessbereich beigefügt: (Problem-Bereich bei Troesch, daher 10 % Preissenkung. Sollte auch am 20. August 2003 verabschiedet werden).829

825 Vgl. z.B. Act. 283, Act. 284 und Act. 285, Anhang „Grobkonzept neues Preissystem 2004“. 826 Act. 284, 52. 827 Act. 284, Anhang „Grobkonzept neues Preissystem 2004“, Slide „6 Entscheid“. 828 Act. 284, Anhang „Grobkonzept neues Preissystem 2004“, Slide „4 Lösungsansätze für ein neues Preissys- tem“. 829 Act. 358.01, Vorstandsprotokoll im Korrekturmodus 3/2003, 16.

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1059. Dieser Zusatz ist aus der definitiven Version des Protokolls entfernt worden. Daraus ist ersichtlich, dass im Bereich Wellness nicht die gleichen Marktbedingungen herrschen wie bei den übrigen Produkten, was durch den Ausdruck „Problem-Bereich“ zum Ausdruck kommt. Ferner ist ersichtlich, dass der interne SGVSB-Beschluss über eine 10 %-Preissenkung am

20. August 2003 definitiv gefällt werden sollte, was auch geschah (Rz 1067).830

1060. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 21. Mai 2003 folgt schliesslich: Eine kleine ad hoc-Gruppe aus Verbandsmitgliedern und [...][Sanitas Troesch] werden sich mit dem Thema Kalkulation 2004 und 2005 weiter auseinandersetzen.831 […] Weiteres Vorgehen: [...] [Sanitas Troesch] wird einen Massnahmen- und Terminplan 2005 vorbereiten. Eine ad hoc-Gruppe, bestehend aus den Herren [...] [damals Gétaz], [...] [Gétaz], [...] [damals Rich- ner], [...] [Richner], [...] [Sabag] und [...][Sanitas Troesch], wird sich nach der Vorstandssit- zung am 20. August 2003 ab 13.30 Uhr diesem Thema im Detail widmen. […] reserviert den Sitzungsraum für den ganzen Tag.832

1061. Es steht also fest, dass die Sitzungsteilnehmer eine ad-hoc-Gruppe aus Verbandsvor- standsmitgliedern und dem Vertreter der Sanitas Troesch einsetzten, welche sich vertieft mit der Kalkulation für die Jahre 2004 und 2005 auseinandersetzen sollte. Die Kalkulation um- fasste, gemäss PowerPoint-Präsentation von [...] Sanitas Troesch die Bruttopreise und Ra- battgruppen. Die ad-hoc-Gruppe musste sich folglich mit beiden Elementen auseinanderset- zen. Das weitere Vorgehen stand ebenfalls fest. Der Leiter Marketing und Verkauf von Sa- nitas Troesch sollte einen Massnahmen- und Terminplan 2005 vorbereiten. Nach der SGVSB-Vorstandssitzung vom 20. August 2003 wollten sich der SGVSB und Sanitas Tro- esch der Kalkulation für die Jahre 2004/2005 im Detail widmen. Mit anderen Worten sollte die genaue Umsetzung der Bruttopreissenkung unter gleichzeitiger Beachtung der Preisdiffe- renzierung mittels verschiedener Rabattgruppen besprochen werden. b. Vorläufiges Beweisergebnis Planungsphase

1062. Als Zwischenresultat kann also festgehalten werden, dass sich Sanitas Troesch, der SGVSB, Sabag, Gétaz und Richner (bzw. CRH) am 21. Mai 2003 getroffen hatten, um einer- seits den Umfang der Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 und andererseits die Kalkulation für das Jahr 2004 zu besprechen.

1063. Am 21. Mai 2003 hatte der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch den SGVSB-Mitgliedern erklärt, welche Lösung für die Bruttopreissenkung sein Unternehmen anstrebte. Er führte zudem verschiedene Rabattgruppen aus, die es erlauben sollten, die Preise differenziert festzusetzen.

1064. Daraufhin gründeten die anwesenden Sanitärgrosshändler am 21. Mai 2003 auch eine ad-hoc-Gruppe bestehend aus dem Leiter Marketing und Verkauf der Sanitas Troesch [...] und aus den grössten Mitgliedern des SGVSB, das heisst [...] Richner, [...] Gétaz (heute bei-

830 Im Rahmen der Vorabklärung des Sekretariats schrieb der SGVSB am 5.7. 2004 bzw. 14.7. 2004 – also über ein Jahr nach dem Treffen zwischen Sanitas Troesch, SGVSB und seinen Mitgliedern – dem Sekreta- riat einen Brief. Er kündigt darin an, seine Bruttopreise um 10% zu senken, da Sanitas Troesch eine Preis- erhöhung von 11% angekündigt habe und erweckte damit gegenüber dem Sekretariat den Eindruck, er wol- le seine Bruttopreise senken, welche er unabhängig von Sanitas Troesch festgesetzt habe (vgl. Rz 2141 ff.). 831 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 447. 832 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 448. Die Klammerbemerkungen wurden von den Verfassern hinzuge- fügt.

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de CRH) und [...] Sabag. Die Gruppe befasste sich mit dem Thema Kalkulation 2004 und

2005. Die Kalkulation umfasste gemäss der PowerPoint-Präsentation von Sanitas Troesch die Bruttopreise und differenzierte Rabattgruppen. Die ad-hoc-Gruppe sollte sich am 20. Au- gust 2003 treffen.

1065. Es ist damit bewiesen, dass sich weder Sanitas Troesch noch der SGVSB bzw. seine Mitglieder bezüglich der Bruttopreis- und Rabattsetzung für die Jahre 2004 und 2005 unab- hängig voneinander verhalten wollten. Vielmehr einigten sie sich über das gemeinsame Vor- gehen. c. Umsetzungsphase 2003

1066. Das Protokoll der Sortimentskommission vom 8. und 18. Juli 2003 enthält die Proto- kollstelle: 7.2 Preisrunde 2004 [Der SGVSB-Datenverantwortliche] [...] orientiert, dass aufgrund der Aussagen von Lieferan- ten mit grosser Wahrscheinlichkeit im 2004 keine oder nur eine bescheidene Teuerung er- folgen wird. Er empfiehlt der Kommission, dass man bezüglich Kalkulation und Marktpreis- positionierung gleich wie der Marktleader fahren sollte. Die Sortimentskommission teilt ein- stimmig diese Ansicht und empfiehlt dem Sekretariat die entsprechenden Anpassungen vor- zunehmen.833

1067. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass der SGVSB-Datenverantwortliche [...] eine Emp- fehlung abgab. Diese Empfehlung lautete, der SGVSB solle sich „gleich wie der Marktleder“ verhalten. Beim Marktleader handelt es sich um Sanitas Troesch. Der SGVSB- Datenverantwortliche konnte diesen Vorschlag nur machen, weil er über die Verhaltensweise von Sanitas Troesch informiert war. Aus den vorangehenden Beweismitteln folgt, dass er Treffen mit Sanitas Troesch organisieren sollte (vgl. Rz 997), im Januar 2003 mit Sanitas Troesch bezüglich der Rabatte mit Sanitas Troesch in Kontakt treten sollte (Rz 1031) und sich jeweils im August zur Besprechung des Eurokurses mit Sanitas Troesch traf (Rz 1013, 1047). Vor diesem Hintergrund und aufgrund des bereits erfolgten Treffens mit Sanitas Tro- esch am 21. Mai 2003, an dem auch der SGVSB-Datenverantwortliche anwesend gewesen war, steht fest, dass die Marktinformation von Sanitas Troesch direkt stammte. Schliesslich ist bewiesen, dass die Sortimentskommission einstimmig beschloss, bezüglich der Kalkulati- on und Marktpreispositionierung Sanitas Troesch zu folgen.834 Damit ist erwiesen, dass das Treffen vom 21. Mai 2003 einen direkten Einfluss auf die Entscheidungen des SGVSB und seinen Mitgliedern hatte.

1068. Einem internen Schreiben von Sanitas Troesch vom 17. August 2003 ist Folgendes zu entnehmen: Begleitschreiben SGVSB Zur Orientierung sollte jeweils vom SGVSB eine Kopie des Begleitschreibens der Preiser- hebung eingefordert werden.835

833 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05-06/2003, 196. 834 Im Rahmen der Vorabklärung des Sekretariats schrieb der SGVSB am 5.7. 2004 bzw. 14.7. 2004 – also über ein Jahr nach dem Treffen zwischen Sanitas Troesch, SGVSB und seinen Mitgliedern – dem Sekreta- riat einen Brief. Er kündigt darin an, seine Bruttopreise um 10% zu senken, da Sanitas Troesch eine Preis- erhöhung von 11% angekündigt habe und erweckte damit gegenüber dem Sekretariat den Eindruck, er wol- le seine Bruttopreise senken, welche er unabhängig von Sanitas Troesch festgesetzt habe (vgl. Rz 2141 ff.). 835 Act. 371.05.

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1069. Aus dieser Passage folgt, dass Sanitas Troesch vom SGVSB dessen Begleitschreiben an die Lieferanten bei der Preiserhebung herausverlangte. Auf den Begleitschreiben des SGVSB waren auch die vom SGVSB verwendeten Kalkulationsfaktoren zur Berechnung der Bruttoverkaufspreise ersichtlich. Nebst den weiteren Abstimmungsbemühungen ermöglich- ten diese Begleitschreiben Sanitas Troesch, die Bruttopreise weitgehend gleich wie der SGVSBS auszugestalten. Diese Protokollstelle zeigt, dass Sanitas Troesch zumindest da- rum bemüht war, die eigenen Bruttopreise nicht ohne Kenntnis derjenigen des SGVSB fest- zulegen.

1070. Das Sitzungsprotokoll des Vorstands vom 20. August 2003 hält fest:

9. Kalkulation 2004 und 2005, Anpassungen Kalkulation 2004 [Der SGVSB-Datenverantwortliche] [...] hat den Vorstand bereits mit dem Schreiben vom 25. Juli 2003 über das Verkaufspreisniveau 2004 sowie über die möglichen Änderungen bei der Verkaufspreis-Positionierung orientiert. Die Änderungen sind mit den Lieferanten vorbespro- chen. Im Hinblick auf eine generelle Bruttopreissenkung im Jahr 2005 wird die Kalkulation bei einzelnen Produkten bereits für 2004 angepasst. Kalkulation 2005 [Der Verbandssekretär][...] ruft die letzte diesbezügliche Diskussion vom 21. Mai 2003 in Er- innerung. Die besprochenen Stichworte waren: Bruttopreissenkung um 10 - 12 %, Ersatz- teilpolitik, separater Transportkostenzuschlag von 1 - 2 % sowie die Problematik der Klein- mengenbestellung. Nach ausführlicher Diskussion nimmt der Vorstand für die Kalkulation 2005 folgende Eck- werte in Aussicht:836 - generelle Bruttopreissenkung um 12 % (dabei wäre es sinnvoll, wenn die Installateure noch mindestens 10 % Rabatt erhalten, was allerdings Firmenpolitik ist) - Ausnahmen von der generellen Bruttopreissenkung:  Badmöbel (noch offen, allenfalls - 15 %)  Wellness inkl. Whirlwannen (- 10 %)  Vorwandsysteme (- 10 %)  Douche-WC (- 5 %)  Waschautomaten/Boiler (- 0 %)  Ersatzteile (- 0 %) - Transportkosten-Zuschlag (offen ausgewiesen) 2 % auf Netto-Fakturabetrag, mindes- tens Fr. 10.– pro Lieferung - eventuell: separate Rechnungsposition für Armatureneinbau (Gürteln) Fr. 22.– - vorderhand nicht zu berücksichtigen: Kleinmengenzuschlag Die Marktpartner auf der Stufe Lieferanten und Installateure sollen anlässlich der Sitzung des Kooperationsrates Sanitär Schweiz vom 21. Oktober 2003 über die für das Jahr 2005 in Aussicht genommenen Kalkulationsänderungen vorinformiert werden.837

1071. Aus der Protokollstelle folgt bezüglich der Bruttopreissenkung 2004, dass die Brutto- preise einzelner Produkte angepasst werden sollten. Bezüglich der Bruttopreissenkung 2005 folgt, dass sich der Verbandsekretär auf das Meeting mit Sanitas Troesch vom 21. Mai 2003 beruft. Demnach soll eine Bruttopreissenkung von 10–12 % vollzogen werden. Der Vorstand stellt für das Jahr 2005 eine 12 % Bruttopreissenkung in Aussicht.

836 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 463. 837 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 464.

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1072. Aus den aufgeführten Rabattgruppen ist ersichtlich, dass die Kategorien Bademöbel, Wellness, Vorwandsysteme und Dusch-WC den Gruppen entsprechen, welche [...] Sanitas Troesch anlässlich der Besprechung vom 21. Mai 2003 mit dem SGVSB verwendete. Ent- sprechend seinen Ausführungen enthält die SGVSB-Rabattgruppe Wellness die Whirlwan- nen. Es ist folglich davon auszugehen, dass diese Rabattgruppen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch aufeinander abgestimmt wurden. Auch ist ersichtlich, dass der Trans- portkostenzuschlag nach der Besprechung mit Sanitas Troesch im Mai 2003 nunmehr offen und von den SGVSB-Mitgliedern separat ausgewiesen werden soll.

1073. Aus dem SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 14. April 2004 folgt, dass […] Sanitas Tro- esch „Garantien möchte, dass alle SGVSB-Mitglieder EDV-mässig ausgerüstet sind, um Transportkosten fakturieren zu können,“838 Damit steht fest, dass auch die getrennte Aus- weisung der Transportkosten mit Sanitas Troesch besprochen worden war.

1074. Schliesslich folgt aus der Protokollstelle, dass die Grosshändler die Lieferanten und In- stallateure über die kommenden „Kalkulationsänderungen“ in der Kooperationsratssitzung vom 21. Oktober 2003 informieren wollten. Das bedeutet, dass die Marktgegenseite im Au- gust 2003 noch über die Preissenkung informiert war, welche Sanitas Troesch und der SGVSB vereinbart hatten. Die Marktgegenseite sollte erst im Oktober 2003 informiert wer- den.

1075. Es fällt auf, dass aus dem Protokoll vom 20. August 2003 ein Teil hinausgelöscht wur- de,839 welches sich auf die Vorstandssitzung vom 21. Mai 2003 bezog, an welcher der Leiter Verkauf und Marketing der Sanitas Troesch teilgenommen hatte. Dieser Umstand gewinnt vor dem Hintergrund der nachfolgenden Protokollstelle an Bedeutung: Hinweis Um 14.00 Uhr findet eine Besprechung statt zwischen dem Vorstand und [...] der Sanitas Troesch AG zu allgemeinen Fragen des Sanitärfachhandels.840

1076. Aus dieser Stelle folgt, dass am 20. August 2003 ein Treffen mit dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch stattgefunden hat, wie dies anlässlich der Sitzung vom 21. Mai 2003 geplant worden war. Es ist davon auszugehen, dass dieses Treffen nicht zu allge- meinen Fragen des Sanitärfachhandels abgehalten wurde, wie dies das Protokoll vorgibt, sondern das Thema Kalkulation 2004 und 2005 (Bruttopreise und Rabattgruppen) zum Ge- genstand hatte, wie dies das Protokoll vom 21. Mai 2003 beweist (vgl. Rz 1052, 1054, 1060). Dieser Schluss stimmt mit dem Umstand überein, dass bereits der Hinweis auf das Treffen mit Sanitas Troesch vom 21. Mai 2003 aus dem Protokoll gelöscht worden war. Der SGVSB war sich der kartellrechtlichen Problematik der Treffen mit Sanitas Troesch bewusst und ent- fernte allfällige Hinweise auf kartellrechtswidrige Verhaltensweise aus den Protokollen.

1077. Wie aus dem Titelblatt der SGVSB-Vorstandssitzung vom 24. September 2003 folgt, nahmen an dieser Sitzung auf Seiten des SGVSB [...] [damals Gétaz], [...] [damals Richner], der SGVSB-Datenverantwortliche [...], der SGVSB-Sekretär [...] und die Protokollführerin [...] teil. Seitens Sanitas Troesch nahmen an der SGVSG-Vorstandssitzung der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] und der für die Kalkulation zuständige Sanitas Tro- esch-Mitarbeiter [...] teil. Schliesslich nahmen ab 11 Uhr drei Vertreter des URS an der Sit- zung teil.841 Es fällt auf erneut auf, dass aus dem Protokoll der Sitzung vom 24. September 2003 Hinweise auf das vorangegangene Protokoll vom 20. August 2003 gelöscht wurden.842

838 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2004, 526. 839 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 457. 840 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 468. 841 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2003, 470. 842 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2003, 474.

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1078. Es ist damit bewiesen, dass der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch am

24. September 2003 erneut an einer Vorstandssitzung des SGVSB teilgenommen hat, an- lässlich derer die Kalkulation für die Jahre 2004 und 2005 besprochen wurde. Es steht zu- dem fest, dass der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch sowie [...] zugleich Mitglieder der am 21. Mai 2003 eingesetzten Ad-hoc-Gruppe waren, die sich dem Thema Kalkulation 2004 und 2005 widmen sollte (vgl. Rz 1060) und mit dem am 20. August 2003 ein erneutes Treffen stattgefunden hatte. Anschliessend sind dem Protokoll keine Hinweise auf Wortmeldungen von Sanitas Troesch zu entnehmen. In Anbetracht dessen, dass gewis- se Protokollstellen gelöscht wurden und Treffen mit [...] Sanitas Troesch nicht aufgezeichnet wurden, ist davon auszugehen, dass diese Wortmeldungen absichtlich verborgen oder nicht aufgezeichnet wurden.

1079. Das Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 24. September 2003 hält eine Be- sprechung zwischen dem URS und den anwesenden Sanitärgrosshändlern fest. Dem Proto- koll ist Folgendes zu entnehmen: Preisentwicklungen 2004 und 2005 […] [Der SGVSB-Datenverantwortliche] [...] stellt fest, dass im team-Katalog die Preise 2004 sehr unterschiedlich angepasst und Korrekturen bis zu 12 % vorgenommen werden. Dies wirkt sich vor allem bei Produkten und Sortimenten, bei denen Stahl zur Herstellung benötigt wird, aus. [Der Verbandssekretär][...] erläutert, dass nach der Feststellung der SGVSB-Mitglieder die Katalogpreise zufolge der seit Jahren aufgelaufenen Teuerung bereits seit einiger Zeit nicht mehr als marktgerecht beurteilt werden können und deshalb für 2005 eine generelle Brutto- preissenkung von 10 - 15 % wünschbar wäre. Dies ist für den gesamten Sanitärfachkanal von Bedeutung, um weiterhin im Wettbewerb gegenüber anderen Absatzkanälen bestehen zu können. Er betont, dass diese Preissenkungen nicht zu einer Margenverbesserung füh- ren sollen (und angesichts des harten Rabattwettbewerbs zum vorneherein auch nicht füh- ren können), sondern ausschliesslich die durch zu hohe Katalogpreise beeinträchtigte Wett- bewerbsfähigkeit des Sanitärfachkanals verbessern sollen. Auch bei hohen Rabatten ver- gleicht der Endverbraucher zunächst einmal die Katalogpreise.[…]843

1080. Mit Bezug auf die Bruttopreissenkung 2004 steht fest, dass der Beschluss der Sorti- mentskommission vom Vorstand aufrechterhalten wurde und die Bruttopreise einzelner Pro- dukte gesenkt werden sollten. Sanitas Troesch war an dieser Sitzung anwesend. Sie hatte sich zu diesem Thema bereits am 21. Mai 2003 und am 20. August 2003 mit dem SGVSB unterhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Preissetzung für das Jahr 2004 von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern zusammen festgelegt worden war.

1081. Mit Bezug auf die Bruttopreissenkung des Jahres 2005 informierte der Verbandssekre- tär die Hersteller-Vertreter (URS-Mitglieder) über die generelle Bruttopreissenkung von 10– 15 %, welche „wünschbar wäre.“ Er stellte klar, dass dies für den gesamten Sanitärfachhan- del von Bedeutung sei, um im Wettbewerb gegenüber anderen Absatzkanälen bestehen zu können. Dieser Schritt solle nicht zu einer Margenverbesserung führen, was angesichts des harten Rabattwettbewerbs nicht möglich sei. Der Endverbraucher vergleiche die Katalogprei- se. Zumal auch Sanitas Troesch an der Sitzung anwesend war, ist ersichtlich, dass der SGVSB auch im Namen von Sanitas Troesch für den gesamten Grosshandel sprach. Wie gesehen, hatte der Sanitärgrosshandel die Bruttopreissenkung zuvor zusammen bespro- chen. Zumal der SGVSB die gewünschte Bruttopreissenkung auch dem URS gegenüber

843 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2003, 477 f.

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kommuniziert, steht fest, dass sich der SGVSB und Sanitas Troesch über den Umfang der Bruttopreissenkung einig waren.

1082. Am 21. Oktober 2003 fand schliesslich eine Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz statt. Gemäss Titelblatt des Protokolls nahmen unter anderem Vertreter des SGVSB [...] (damals Sabag), [...] (damals Gétaz), […] (Sekretär SGVSB) sowie von Sanitas Troesch ([...]) teil. Dem Protokoll ist zu entnehmen:

4. Preissituation 2004 und 2005 [...][Sanitas Troesch] teilt mit, dass die Teuerung 2004 gewichtet gegen 3 % betragen wird. Diese Teuerung beruht ausschliesslich auf einer Herstellerteuerung, insbesondere hat sich auch das Verhältnis vom Euro zum Schweizer Franken um gegen 3 % verteuert. Seitens des Sanitärfachhandels kommt 2004 keine Teuerung hinzu. [...] schätzt, dass bei der KWC die Teuerung 2004 zwischen 1,5 – 2,5 % liegen wird, jedoch produktespezifisch unterschiedlich kalkuliert wird. Im Hinblick auf die Preissituation 2005 präsentiert [...][Sanitas Troesch] einige Folien (vgl. Beilage). Er erläutert, dass der Sanitärfachhandel in 3 Geschäftsfeldern tätig ist, nämlich im klassischen Grosshandelsgeschäft (Kataloggeschäft), im Detailhandelsgeschäft (Ausstel- lungsgeschäft) und im Abholshop (Ersatzteil- und Servicegeschäft). [...][Sanitas Troesch] verdeutlicht die Probleme und Mängel des heutigen Bruttopreisniveaus: Die Bruttopreise sind heute aus der Sicht des Endkunden zu hoch; dies führt zu einer Stärkung alternativer Vertriebskanäle, fördert den Einkauf von Sanitärmaterial im Ausland und führt schliesslich zu einem negativem Image der Sanitärbranche (zu teuer, „Apothekerimage“). Im weiteren fällt negativ ins Gewicht, dass sich eine Mischkalkulation etabliert hat zwischen der klassi- schen Grosshandelsfunktion und der Detailhandelsfunktion, die zu einer offenkundig unge- nügenden Rendite im Detailhandelsgeschäft führt. Mit einer Änderung des Bruttopreisni- veaus soll zum einen die Attraktivität des Sanitärfachkanals aus Sicht des Endkunden ge- steigert werden und anderseits soll sichergestellt werden, dass die Installateure weiterhin einen genügenden Rabatt erhalten. Für das Jahr 2005 werden deshalb die Bruttopreise (Ka- talogpreise) generell um 12 % gesenkt; bei den Wellness-Produkten844 inklusive Whirlwan- nen beträgt die Bruttopreissenkung 10 % und bei den Dusch-WC 5 %. Bei Ersatzteilen, Waschautomaten und Boilern werden die Bruttopreise nicht gesenkt, bzw. ohnehin die Her- stellerpreise übernommen. Die Transportkosten werden ab 2005 separat in Rechnung ge- stellt (wobei ein Transportkostenbeitrag in % des Nettofakturabetrages offen auf der Rech- nung ausgewiesen wird) und auch der Armatureneinbau (Gürteln) wird separat in Rechnung gestellt.845 […] Bezüglich Information des Marktes über die geplante Bruttopreissenkung wird in Aussicht genommen, dass die suissetec die Installateure anlässlich der bevorstehenden Delegierten- versammlung über die Grundzüge orientiert. Im nächsten Jahr werden dann die Sani- tärfachhändler selber ihre Installateurkunden über die auf das Jahr 2005 erfolgende Brutto- preissenkung orientieren. Allenfalls wird die suissetec im Frühjahr 2004 auch in der Installa- teurzeitung "HK-GEBÄUDE TECHNIK" einen Artikel veröffentlichen. 846

1083. Der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] bestätigt die mit dem SGVSB vorbesprochene Bruttopreissenkung für das Jahr 2005. Bei den Ausführungen von [...] Sanitas Troesch fällt auf, dass die von ihm genannten Bruttopreissenkungen von generell

844 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 21. Oktober 2003, 125. 845 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 21. Oktober 2003, 126. 846 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 21. Oktober 2003, 126.

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12 %, Wellness 10 %, Dusch-WC 5 %, Ersatzteile 0 %, Waschautomaten 0 % und Boiler 0 % sowie die separate Ausweisung der Transportkosten und des Armatureneinbaus präzise mit den Beschlüssen des SGVSB-Vorstands vom 20. August 2003 übereinstimmen (vgl. Rz 1067). Diese Übereinstimmung ist kein blosser Zufall, sondern muss auf den gemeinsamen Besprechungen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB vom 21. Mai 2003, 20. August 2003 sowie vom 24. September 2003 der gemeinsamen ad-hoc-Gruppe zum Thema Kalku- lation 2004 und 2005 beruhen (vgl. Rz 1060). Die Wettbewerbsbehörden gehen daher davon aus, dass diese Elemente miteinander vereinbart worden waren.

1084. Aus der vorgenannten Protokollstelle ist auch ersichtlich, dass die Kooperation Sanitär Schweiz, wie dies anlässlich ihrer Gründung bereits der Fall war (vgl. Rz 189 ff.), nach wie vor zum Ziel hatte, den dreistufigen Vertrieb zu schützen. Dieser Schutz kam denn auch vorwiegend den Grosshändlern zugute, da sowohl Hersteller als auch Installateure grund- sätzlich unabhängig davon, ob Sanitärprodukte zwei- oder dreistufig vertrieben werden, tätig sein konnten.

1085. Wie aus dem Auszug der GL-Sitzung von Sanitas Troesch vom 27. November 2003847 folgt, entsprach die [...] anlässlich der Sitzung des Kooperationsrats vom 21. Oktober 2003 angekündigte Bruttopreissenkung auch tatsächlich dem Willen von Sanitas Troesch: Stand Preissystem 2005 Die Preissenkung im 2005 ist wie folgt vorgesehen Generell

12 % Wellness

10 % Dusch-WC

5 % Ersatzteile

0 % Boiler und Waschmaschinen 0 % Der Transportkostenanteil wird offen auf der Rechnung dargelegt; dieser beträgt 1 % vom Fakturawert und wird nur auf neuen Aufträgen verrechnet. Ein Mindestbetrag wird nicht festgelegt. Auf einen Mindestmengenzuschlag wird verzichtet. Die Gürtelkosten sollen ebenfalls offen dargelegt werden (als Montagekosten); es wird kein Rabatt gewährt (Einbaukosten = Netto- preise).848

1086. In der Kassensturzsendung vom 28. Oktober 2003 wurde zudem die Aussage des CEO der Sanitas Troesch ausgestrahlt, mit der er bestätigte, dass auf das Jahr 2005 die Preise gesenkt würden: „Also wir diskutieren, ich würde jetzt sagen für das Jahr 2005, eine Bruttopreissenkung um ca. 10 % herum“.849

1087. Im SGVSB-Vorstandssitzungsprotokoll vom 12. November 2003 heisst es schliesslich:

4. Kooperation Sanitär Schweiz Orientierung Sitzung vom 21. Oktober 2003 Der Besprechungsbericht der Sitzung vom 21. Oktober 2003 wurde bereits allen Vor- standsmitgliedern mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2003 zugestellt.

847 Act. 371.08, 3, vgl. FTK-Auszug. 848 Act. 371.08. 849 Kassensturzsendung vom 28. Oktober 2003 – Sanitär-Kartell: Jetzt reden die Kleinen – abrufbar unter: http://www.srf.ch/player/tv/kassensturz/video/sanitaer-kartell-jetzt-reden-die-kleinen?id=99dd390f-17a5- 4d1c- b64e-2951deee2ee0.

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[...][Sabag] hat den Eindruck, dass die Installateure nicht wirklich zufrieden sind. […] von der suissetec nahm die geplante Preissenkung mit wenig Verständnis, aber einer gewissen Re- signation entgegen. Es ist nun wichtig, wie die einzelnen Unternehmen die Preissenkungen umsetzen. Vor allem müssen die Änderungen in der Kalkulation entsprechend angepasst und die daraus entstehenden technischen Probleme gelöst werden. [...][Richner] hat die Problematik innerhalb der Richner Gruppe bereits abgeklärt. Bei Rich- ner wird der "Transportkostenanteil" wie die "vorgezogenen Recyclinggebühr" und "Gürteln" wie "Zubehör" behandelt. Damit keine Schnittstellenprobleme entstehen, wird suissetec eine Kommission mit der Lö- sung der internen Kalkulationsproblematik beauftragen. Bezüglich Information des Marktes wird in Aussicht genommen, dass die suissetec die Installateure anlässlich der bevorste- henden Delegiertenversammlung über die Grundzüge orientiert. Allenfalls wird die suissetec im Frühjahr 2004 auch in der Installateurzeitung "HK-GEBÄUDE TECHNIK" einen Artikel veröffentlichen.850 […]

8. Kalkulation 2005 Bei der Diskussion anlässlich des Kooperationsrates Sanitär Schweiz vom 21. Oktober 2003 zeigte sich, dass die Herstellervertreter grundsätzlich Verständnis für die Bruttopreissen- kungen haben, sich aber vorbehalten, im Interesse einer vernünftigen Harmonisierung ihrer Sanitärfachhandelsabgabepreise in der Schweiz und im angrenzenden Ausland allenfalls diese Bruttopreissenkung genauer zu prüfen.851

1088. Aus diesen Textstellen folgt, dass die Bruttopreissenkung den Installateuren wie ge- plant am 21. Oktober mitgeteilt worden war. Ferner ergibt sich aus der Protokollstelle, dass die Bruttopreissenkung auch tatsächlich durchgeführt werden sollte. Aus dem Umstand, dass die Installateure mit Unverständnis auf die Bruttopreissenkung reagierten, erschliesst sich ein weiterer Grund, weshalb Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung zusammen mit dem SGVSB vorbereitet hatte: Auf diese Weise konnten sie sich gegenüber den Sanitärinstalla- teuren durchsetzen.

1089. Im Jahresbericht des SGVSB für das Jahr 2003 heisst es schliesslich: Kalkulation  Kalkulation 2005 (Prüfung Bruttopreissenkung, Verkaufspreispositionierung)852

1090. Die Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 war also auch im SGVSB-Jahresbericht 2003 enthalten, welcher nebst den verschiedenen Rundschreiben des Vorstands, mit denen die SGVSB-Mitglieder über die Entwicklungen im Verband informiert wurden, allen Mitglie- dern zur Einsicht offenstand. Der Jahresbericht trägt das Datum des 11. Mai 2004. Es steht damit fest, dass spätestens im Mai 2004 sämtliche Mitglieder des SGVSB über die bevorste- hende Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 informiert waren. Zu diesem Zeitpunkt waren die einzelnen Installateure noch nicht über die bevorstehende Bruttopreissenkung informiert worden, dies geschah erst im Juni und Juli 2004 (vgl. dazu soeben Rz 1115).

850 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2003, 494. 851 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2003, 496. 852 Act. 355, Jahresbericht 2003, 71.

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d. Vorläufiges Beweisergebnis Umsetzungsphase 2003

1091. Als Beweisergebnis für die Umsetzungsphase kann festgehalten werden, dass Sanitas Troesch und der SGVSB sich nach der Sitzung vom 21. Mai 2003, am 20. August 2003 und am 24. September 2003 erwiesenermassen getroffen haben. An beiden Treffen ging es um die Kalkulation für die Jahre 2004 und 2005.

1092. Wie eine interne Notiz von Sanitas Troesch beweist, wollte das Unternehmen über die genaue Bruttopreissetzung des SGVSB informiert sein, weshalb es von diesem die Begleit- schreiben an die Hersteller herausverlangte. Darin waren die vom SGVSB verwendeten Kal- kulationsfaktoren enthalten.

1093. Am 24. September 2003 informierten Sanitas Troesch und der SGVSB zuerst die Her- steller von ihrem Preissenkungsvorhaben und am 21. Oktober 2003 den Sanitärinstallateur- Verband. Durch das koordinierte Vorgehen konnten sie ihr Vorhaben besser durchsetzen. Es steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB bis Ende 2003 sämtliche Schritte vornah- men, um die Bruttopreissenkung 2005 im Umfang von 10–15 % zu koordinieren. Die Bruttor- preise für das Jahr 2004 sollten nur selektiv gesenkt werden.

1094. Es ist damit bewiesen, dass sich weder Sanitas Troesch noch der SGVSB bzw. seine Mitglieder bezüglich der Bruttopreissetzung für die Jahre 2004 und 2005 unabhängig vonei- nander verhalten wollten. Vielmehr einigten sie sich über das gemeinsame Vorgehen. e. Umsetzungsphase 2004

1095. Das SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 14. April 2004 hält fest:

10. Kalkulation 2005 Es bestehen Zweifel im Gremium, ob alle Grossisten bei der geplanten Bruttopreis-Senkung mitmachen. [...][Gétaz] berichtet, dass er mit [...] Sanitas Troesch vor Ostern darüber gere- det hat und dieser Garantien möchte, dass alle SGVSB-Mitglieder EDV-mässig ausgerüstet sind, um Transportkosten fakturieren zu können. Er hat sich auch 2 Wochen Zeit zur Ent- scheidungsfindung ausbedungen. Am 31. März 2004 hat sich [...][Gétaz] mit seinen Ver- kaufsleitern zusammengesetzt und die Frage der Preissenkung diskutiert. Dabei hat sich herauskristallisiert, dass Gétaz ganz hinter der Preissenkung steht, sich aber Modifikationen bei der Geberit-Gruppe und der Gruppe Wellness ausbedingt. Dies hat er [...][Sanitas Tro- esch] mitgeteilt, worauf dieser Gesprächsbereitschaft signalisierte. [...][Gétaz] befürchtet (bei einer Reduktion von 10 %) zu grosse Einbussen im Wellness-Bereich. Möglicherweise ist im Bereich Wellness eine Reduktion von 5 % eher angemessen. Er informiert den SGVSB über das Resultat seiner Besprechung mit [...][Sanitas Troesch]. Er wird diesen auch darüber ori- entieren, dass der SGVSB bei der Bruttopreissenkung mitmacht, aber keine Garantien ab- geben kann.853 [...][Richner] erklärt, dass die Richner Bäder und Plättli BR Bauhandel AG bei der Preissen- kung ebenfalls mitmachen wird. Allerdings besteht die Befürchtung, dass Sanitas Troesch sich dann doch nicht beteiligt. [...][Richner] besteht darauf, dass Ende April 2004, resp. Mitte Mai 2004, bekannt sein muss, wie jetzt die Bruttopreise 2005 aussehen werden.854

1096. Aus dieser Passage folgt, dass sich [...] Gétaz mit dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch unterhalten hat. Ferner geht aus der Passage hervor, dass Gétaz „ganz hinter der Preissenkung steht.“ Allerdings wollte Gétaz sich gewisse Modifikationen bei der „Geberit-Gruppe“ und der „Wellness-Gruppe“ ausbedingen. Mit der Geberit-Gruppe sind vor

853 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2004, 526. 854 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2004, 526.

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allem Dusch-WCs gemeint. Anstatt die Bruttopreise dieser Gruppen um 10 % zu reduzieren, wie dies noch vom Vorstand in Übereinkunft mit Sanitas Troesch am 20. August 2003 be- stimmt worden war (Rz 1067), wollte Gétaz die Preise lediglich um 5 % reduzieren. Sanitas Troesch signalisierte diesbezüglich Gesprächsbereitschaft. Ferner folgt aus der Passage, dass sich auch Richner hinter die Preissenkung stellen wird.

1097. Im Anschluss an die genannten Passagen hält das SGVSB-Vorstandsprotokoll vom

14. April 2004 fest: Beschluss: Die SGVSB-Mitglieder beabsichtigen, auf jeden Fall eine Bruttopreissenkung durchzuführen. Dies ist die beste Gewähr für eine gute Platzierung im Wettbewerb. (Zu ho- he Rabatte sind unseriös.) Die Publikation der Bruttopreissenkung wird den Mitgliedern überlassen; diese informieren ihre Kunden individuell. Der SGVSB informiert alle seine Mit- glieder an der Generalversammlung.855

1098. Der SGVSB-Vorstand stellt mit seinem Beschluss klar, dass die SGVSB-Mitglieder die besprochene Bruttopreissenkung auf jeden Fall durchführen. Die SGVSB-Mitglieder sind sich einig, dass sie dadurch eine gute „Platzierung im Wettbewerb“ erhalten. Gleichzeitig folgt aus der Klammerbemerkung „zu hohe Rabatte sind unseriös“, dass die Rabatte, wie bereits be- wiesen (vgl. Rz 427 ff.), gleichzeitig mit der Bruttopreissenkung gesenkt werden sollten. Die Kommunikation der Bruttopreissenkung wurde den einzelnen Mitgliedern überlassen. Dadurch entstand von aussen der Eindruck, jedes Mitglied habe selbständig gehandelt. Die nicht anwesenden SGVSB-Mitglieder sollten an der Generalversammlung informiert werden. Der Beschluss die mit Sanitas Troesch besprochene Bruttopreissenkung durchzuführen, wurde also am 14. April 2004 bestätigt.

1099. Dem Protokoll der Sortimentskommissionssitzung vom 21. April 2004 ist Folgendes zu entnehmen:

9. Verkaufspreise [2005] [Der Datenverantwortliche des SGVSB] [...] berichtet, dass der Vorstand an seiner Sitzung vom 14. April 2004 die Senkung des Preisniveaus der Verkaufsrichtpreise auf 2005 weiter- hin befürwortet. Unklarheiten bestehen noch beim Geberit-Programm und bei den Wellness- Produkten. [Der SGVSB-Datenverantwortliche] [...] händigt den Mitgliedern der Sortiments- kommission die team-Info aus mit der im Dezember 1996 Installateure und sonstige Kunden über eine Preissenkung orientiert worden sind.856

1100. Aus der Traktandenliste des Protokolls ist diese Passage mit „9. Verkaufspreise 2005“857 aufgeführt. Die Sortimentskommission behandelte also die Preissetzung des Jahres

2005. Der Datenverantwortliche des SGVSB informiert die Sortimentskommission über den Beschluss des Vorstands, dass die Preisniveausenkung der Verkaufsrichtpreise (= Brutto- preise) 2005 vollzogen werden soll. Unklarheiten bestünden bezüglich des Geberit- Programms und der Wellness-Produkte. Diese Mitteilung an die Sortimentskommission be- stätigt, dass der Grundsatzbeschluss zur Bruttopreissenkung im Jahr 2005 im Verband durchgesetzt werden sollte.

1101. Aus der Passage folgt ein weiterer Punkt: Der Datenverantwortliche zeigte den Mitglie- dern, wie die Abnehmer bei der Preissenkung für das Jahr 1997 informiert worden waren. Daraus folgt, dass sich der Verband die Vorgehensweise der Preissenkungsrunde für das Jahr 1997 zum Vorbild genommen hat.

1102. Dem Vorstandsprotokoll vom 19. Mai 2004 ist zu entnehmen:

855 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2004, 526. 856 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2004, 229. 857 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2004, 218.

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Das Thema Bruttopreissenkung wird noch kurz andiskutiert. Wie es scheint, kommuniziert Sanitas Troesch dieses Thema nicht mehr ausserhalb seines Konzerns. Jeder Grosshändler soll seine Bruttopreissenkung individuell gestalten und kommunizieren. Konsens besteht je- doch darin, dass eine Bruttopreissenkung sinnvoll ist.858 […]

1103. Die Protokollstelle zeigt, dass Sanitas Troesch neuerdings nicht mehr bereit war, Brut- topreissenkungen ausserhalb des Konzerns zu diskutieren.859 Dieses Verhalten kann darauf zurückgeführt werden, dass am 1. April 2004 das verschärfte Kartellgesetz in Kraft getreten ist, wonach harte Kartellabreden sanktioniert werden können. Diesem Umstand war man sich in der Branche – wie in Rz 1108 noch aufgeführt wird – bewusst.

1104. Das Vorstandsprotokoll vom 19. Mai 2004 enthält zudem die Passage:

8. Kalkulation 2005 Aus der Diskussion ergibt sich, dass eine Senkung des Bruttopreisniveaus für das Jahr 2005 als marktwirtschaftlich nötig erachtet wird, um den Sanitärfachkanal nicht künstlich ge- genüber anderen Absatzkanälen zu benachteiligen. Die Mitglieder machen weitere interne Abklärungen. Anlässlich der Generalversammlung vom 11. Juni 2004 erfolgt eine Ausspra- che unter den Mitgliedern.860

1105. Aus dieser Passage folgt, dass sich der SGVSB-Vorstand ungeachtet des neuen Ver- haltens von Sanitas Troesch einig war, dass eine Senkung des Bruttopreisniveaus „markt- wirtschaftlich nötig“ sei, um den Sanitärfachkanal „nicht künstlich gegenüber anderen Ab- satzkanälen zu benachteiligen.“ Aus dieser Textstelle folgt, dass die SGVSB-Mitglieder nicht einzeln eine Preispolitik verfolgten, sondern branchenweite Lösungen anstrebten. Die mit Sanitas Troesch gemeinsam ausgelöste Preissenkungsrunde, sollte nicht gestoppt werden.

1106. Das Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2004 legt Folgendes of- fen: Auch das zweite Ziel wurde inzwischen erreicht: Per 1.1.2005 wird eine Bruttopreissenkung durchgeführt. Das neue Preissystem bringt klare Vorteile und mehr Transparenz, da Monta- gekosten und Transportanteil separat und netto verrechnet werden.861 Das verschärfte Kartellgesetz führt dazu, dass neu Nettopreise wie Montage- und Trans- portkosten individuell kalkuliert werden müssen. Dies gilt ebenso für Exklusiv- und Haus- markenprodukte. In diesen Bereichen wird dies mittelfristig zu unterschiedlichen Preisen und Rabatten führen. Diese Entwicklung bedeutet für die Mitglieder des Verbandes und den Verband eine Herausforderung, bietet aber auch neue Chancen. Die Preispolitik wird damit zu einem individuellen Instrument im Marketing-Mix.862

1107. Gemäss Protokoll stammt die erste protokollierte Aussage vom scheidenden Präsiden- ten des SGVSB. Er stellt anlässlich der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2004 klar, dass das Ziel, eine Bruttopreissenkung per 1. Januar 2005 durchzuführen, erreicht wor- den sei. Dadurch ist bewiesen, dass die Bruttopreissenkung im Jahr 2005 tatsächlich statt-

858 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2004, 538. 859 Wie weiter unten bewiesen wird, kommunizierte Sanitas Troesch Bruttopreissenkungen entgegen diesen Aussagen später immer noch ausserhalb des Verbands (vgl. B.5.2.4.2, Rz 1242 ff.). 860 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2004, 542. 861 Act. 354, Generalversammlung vom 11.6.2004, 103. 862 Act. 354, Generalversammlung vom 11.6.2004, 104.

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finden würde. Ferner wussten zu diesem Zeitpunkt alle SGVSB-Mitglieder, dass die Brutto- preissenkung stattfinden würde.863

1108. Der Präsident erläuterte, das verschärfte Kartellgesetz führe dazu, dass neue Netto- preise wie Montage- und Transportkosten individuell kalkuliert werden müssten. Dies gelte ebenso für Exklusiv- und Hausmarkenprodukte. Mit anderen Worten ging der Präsident da- von aus, dass die Montage- und Transportkosten bis zu diesem Zeitpunkt nicht individuell kalkuliert worden waren.

1109. Weiter führte er aus, dass es bei den Exklusiv- und Hausmarkenprodukten mittelfristig zu unterschiedlichen Preisen und Rabatten kommen würde. Diese Entwicklung bedeute für die Mitglieder des Verbands und den Verband selbst eine Herausforderung, biete gleichzeitig aber auch neue Chancen. Die Preispolitik würde damit zu einem individuellen Instrument im Marketing-Mix.864 Anders ausgedrückt unterschieden sich die Preis- und Rabattsetzung bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Andernfalls hätte der Präsident keine solche Prognose gemacht. Schliesslich folgt aus der Protokollstelle, dass sich der SGVSB-Präsident der kartellrechtli- chen Problematik von Preisabreden bewusst war.

1110. Anlässlich der Sitzung der Sortimentskommission vom 29. Juni und 9. Juli 2004 wurde folgende Passage protokolliert:

7. Verkaufspreise Das Preisniveau für Badezimmer-Einrichtungen ist in der Schweiz bekanntlich höher als im angrenzenden Ausland. Deshalb beabsichtigt der Vorstand auf Anfang 2005 die Bruttoprei- se zu senken. Das Sekretariat hat nach bestimmten Vorgaben detaillierte Kalkulations- Schlüssel für 2005 erstellt und einen Vorschlag ausgearbeitet. Dieser Vorschlag wurde an der heutigen Sitzung der Sortimentskommission nochmals diskutiert. Aufgrund dieser Be- rechnungen sowie der aktuellen Erkenntnisse auf dem Markt beantragt die Sortimentskom- mission dem Vorstand eine Bruttopreissenkung von 10 % über das gesamte Sortiment, mit Ausnahme der Klosettautomaten, dem Ersatzteilsortiment, Wasch- und Trockenautomaten, Boiler und Reinigungs- und Reparaturartikel. Zudem wird künftig ein Transportkostenanteil und ein Einbaukostenanteil für den Einbau von Armaturen separat ausgewiesen. Das Sekretariat hat mit einem Rundschreiben die Sanitärhersteller entsprechend orientiert. Die SGVSB-Mitglieder wurden mit Rundschreiben Nr. 38/2004 informiert. Die SGVSB- Mitglieder sind für die Orientierung ihrer Kundschaft selbst besorgt.865

1111. Aus dieser Passage ist ersichtlich, dass die Sortimentskommission basierend auf die vom Verband erstellten Kalkulationsschlüssel eine Bruttopreissenkung von 10 % über das gesamte Sortiment beantragte. Übereinstimmend mit Sanitas Troesch (vgl. Sitzung der Ko- operation Sanitär Schweiz vom 21. Oktober 2003, Rz 1080) klammerten die SGVSB- Mitglieder Klosettautomaten, das Ersatzteilsortiment, Wasch- und Trockenautomaten, Boiler, sowie Reinigungs- und Reparaturartikel von der Preissenkung aus. Dieser Entschluss stimmt nach wie vor mit den Vorstandsbeschlüssen vom 20. August 2003 (Rz 1067) und den Aus- führungen von Sanitas Troesch anlässlich der Vorstandssitzung vom 21. Mai 2003 (Rz 1052) sowie der Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz vom 21. Oktober 2003 (Rz 1080) überein. Schliesslich stimmte auch die getrennte Ausweisung von Transportkosten- und Einbaukos- tenanteil dem Vorgehen von Sanitas Troesch (Rz 1085). Aufgrund der Vielzahl der Treffen ist davon auszugehen, dass auch dieses Vorgehen zwischen dem SGVSB bzw. seinen Mit- gliedern und Sanitas Troesch abgesprochen worden war.

863 Der neu eingesetzte Präsident bestätigte, dass der Verband die erforderlichen Vorarbeiten für die Brutto- preissenkung 2005 geleistet habe, Act. 354, Generalversammlung vom 11.6.2004, 109. 864 Act. 354, Generalversammlung vom 11.6.2004, 104. 865 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03-04/2004, 246.

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1112. Dem in der Protokollstelle erwähnten Rundschreiben Nr. 38/2004 vom 14. Juli 2004, welches gemäss Protokoll und Adresszeile an sämtliche Mitglieder des SGVSB versandt wurde ist Folgendes zu entnehmen866:

1113. Das Rundschreiben enthält sämtliche erwähnten Beschlüsse und richtet sich an die SGVSB-Mitglieder. Damit steht fest, dass die SGVSB-Mitglieder über die bevorstehende Bruttopreissenkung informiert waren.

1114. Aus dem Protokoll der Vorstandssitzung (im Vorstand waren damals Gétaz, Richner und Sabag ) vom 25. August 2004 geht hervor:

8. Kalkulation 2005 [...][Der Verbandssekretär] teilt mit, dass alle Vorstandsmitglieder die Fax-Abstimmung vom

9. Juli 2004 (VB 17/2004) betreffend Preissenkung 2005 per Fax beantwortet haben; der vorgelegte Antrag wurde einstimmig gutgeheissen. Der Vorstand erwahrt dieses Abstim- mungsresultat zuhanden des Protokolls. Die Firmen Hans Denzler & Co. AG und Spirella SA haben gewünscht, dass ihre Produkte von der Bruttopreissenkung 2005 ausgenommen werden. Dem Begehren der Firma Denzler kann weitgehend entsprochen werden; bei den Spirella-Produkten wird jedoch an der Preis- senkung festgehalten. Das Sekretariat orientiert diese Firmen entsprechend.867

1115. Aus dieser Textstelle folgt, dass der Antrag der Sortimentskommission vom 29. Juni/9. Juli 2004 zur Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 bereits am 9. Juli 2004 vom Vorstand

866 Act. 286, 10. 867 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2004, 551.

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einstimmig per schriftlicher Abstimmung angenommen wurde. Dieses Abstimmungsresultat wurde zusätzlich an der Vorstandssitzung vom 25. August 2004 bestätigt:868 f. Vorläufiges Beweisergebnis Umsetzungsphase 2004

1116. Zusammenfassend ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand (Gétaz, Richner und Sa- bag) sich nach internen Diskussionen auf Vorschlag der Sortimentskommission einstimmig per Fax-Abstimmung beschloss, die mit Sanitas Troesch vorbereitete Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 durchzuführen. Die übrigen SGVSB-Mitglieder (Bringhen und Kappeler) wa- ren mit Rundschreiben über die Bruttopreissenkung informiert worden. Bringhen und Kappe- ler trugen die Bruttopreissenkung zusammen mit den übrigen Mitglieder mit, was ihr Einver- ständnis mit der Bruttopreissenkung beweist. Der Verband nahm die Preissenkungsrunde von 1997 als Vorbild, um die Kommunikation der Marktgegenseite vorzubereiten. Sämtliche SGVSB-Mitglieder waren über die bevorstehende Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 in- formiert. Die Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 erfolgte gemäss Absprache mit Sanitas Troesch.

1117. Konkret sollte die Bruttopreissenkung von 2005 10 % über das gesamte Sortiment be- tragen. Gemäss Übereinkunft mit Sanitas Troesch klammerte der SGVSB Klosettautomaten, das Ersatzteilsortiment, Wasch- und Trockenautomaten, Boiler, sowie Reinigungs- und Re- paraturartikel von der Preissenkung aus. Schliesslich wies der SGVSB bzw. seine Mitglieder Transportkosten- und Einbaukostenanteil gemäss Vereinbarung mit Sanitas Troesch ge- trennt aus. g. Nachbearbeitungsphase 2004

1118. Aus dem Schreiben der Santag (Bringhen) an den SGVSB-Vorstand vom 17. Juli 2004 geht Folgendes hervor: Neben dem Entscheid, ob unsere Preise mehr oder weniger als die der Sanitas Troesch AG zu senken sind, sollte auch die Prozentzahl nochmals überdacht werden. Eine weitere Vari- ante könnte auch sein, dass, nachdem die Sanitas Troesch AG einseitig und ohne Abspra- che bekannt gegeben hat, ihre Bruttoverkaufspreise um 11 % zu senken, wir mit unseren Preisen gleichzuziehen. (Keine Preisabsprache, sondern Nachahmung!)869

1119. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass nicht alle SGVSB-Mitglieder damit einver- standen waren, dass der SGVSB eine Preissenkung um 10 % vollzog und nicht um 11 % wie Sanitas Troesch. Das Votum „nachdem die Sanitas Troesch AG einseitig und ohne Abspra- che bekannt gegeben hat, ihre Bruttopreise um 11 % zu senken“ zeigt zudem, dass die SGVSB-Mitglieder sich der kartellrechtlichen Problematik von Preisabreden bewusst waren. Dennoch wollte die Santag die Bruttoverkaufspreise im gleichen Umfang wie Sanitas Tro- esch, namentlich um 11 % senken. Aus dem Schreiben folgt, dass Santag nicht etwas gegen die generelle Preisherabsetzung einzuwenden hatte, vielmehr wollte sie dies im gleichen prozentualen Umfang (11 %) vollziehen wie Sanitas Troesch. Sie war der Auffassung, dies sei „keine Preisabsprache“, sondern eine „Nachahmung.“ Auch aus diesem Votum folgt, dass Santag sich der kartellrechtlichen Problematik von Preisabreden bewusst war. Der Brief ist insgesamt nicht als Abweichung vom Verbandsbeschluss zu werten, sondern vielmehr ein Versuch, sich Sanitas Troesch noch stärker anzunähern.

1120. Das Schreiben wurde am 20. September 2004 in der Sortimentskommission diskutiert: 6.8 Preissenkung auf 2005, Korrespondenz Santag AG – SGVSB

868 Act. 355, Jahresbericht 2004, 94. 869 Act. 373.39.

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Mit Schreiben vom 15.07.2005 äussert […] Bringhen-Gruppe in der Sortimentskommission, dem Vorstand des SGVSB seine Bedenken hinsichtlich der beschlossenen Preissenkung von 10 %. Die Mitglieder der Sortimentskommission haben die Korrespondenz zur Kenntnis genommen.870

1121. Aus der Textstelle folgt, dass die Sortimentskommission die Bedenken der Santag zur Kenntnis nahm, ohne jedoch etwas am Grundsatzentscheid zu ändern. Das Schreiben hatte keine Konsequenzen.

1122. [...] Gétaz erstellte am 19. September 2004 eine Excel-Datei mit dem Namen „Politique de prix 2005/Preispolitik 2005.“871 In diesem Dokument sind die Preis- und Rabattreduktio- nen zwischen 2004 und 2005 von Sanitas Troesch detailliert aufgezeichnet. Die Angaben werden den Preis- und Rabattreduktionen von Gétaz gegenübergestellt. Die Excel-Datei stammt gemäss den Metadaten von [...] Sanitas Troesch und wurde von diesem am

14. Februar 2003 erstellt. Wie oben gesehen, wollte Gétaz die Bruttopreissenkung, welche vom SGVSB und Sanitas Troesch gemeinsam vorbereitet worden war, mittragen. Zudem hatte sich [...] Gétaz mit [...] Sanitas Troesch unterhalten (Rz 1095 f.). [...] Sanitas Troesch, von dem die Excel-Tabelle stammte, hatte zudem an einer Sitzung mit dem SGVSB- Vorstand am 24. September 2003 teilgenommen (Rz 1077 f), an der die Kalkulation für die Jahre 2004 und 2005 besprochen worden war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass Sanitas Troesch die Excel-Tabelle an [...] Gétaz abgegeben hatte, um die Feinab- stimmung der Preisherabsetzung für das Jahr 2005 zwischen Sanitas Troesch und Gétaz gemeinsam vorzunehmen.872

1123. Das Protokoll der Vorstandssitzung vom 8. Dezember 2004 hält fest: Brief Kappeler AG Der von [...][Richner] an die Vorstandsmitglieder verteilte Brief der Kappeler AG an ihre Kunden betreffend Preissenkung 2005 stösst auf Unverständnis. Insbesondere erachtet es der Vorstand nicht für angemessen, wenn die Kappeler AG verlauten lässt, sie sei mit der Bruttopreissenkung grundsätzlich nicht einverstanden und werde sie jedenfalls erst ab dem

2. Quartal 2005 einführen. [...][Der Verbandssekretär] wird beauftragt, der Kappeler AG die- se Vorbehalte des Vorstandes offiziell mitzuteilen.873

1124. Wie sich bereits aus dem GV-Protokoll vom 11. Juni 2004 ergibt, war auch Kappeler mit der Vorgehensweise des Verbands nicht einverstanden. Sie wollte gar keine Bruttopreis- senkung durchführen.874 Sie liess dies ihrer Kundschaft gegenüber brieflich verlauten. Diese Vorgehensweise wurde anlässlich der Vorstandssitzung vom 8. Dezember 2004 vom SGVSB-Vorstand kritisiert. Der Verbandssekretär sollte daher Kappeler informieren, dass sie nicht mit ihrer Vorgehensweise einverstanden war. Dies beweist, dass die SGVSB-Mitglieder ihr Handeln nicht den Wünschen eines einzelnen Verbandsmitgliedes anpassten, sondern ein einheitliches Vorgehen aller SGVSB-Mitglieder wünschten und darauf hinwirkten. Ferner folgt aus Kappelers Brief nicht, dass er die Preissenkung nicht mittragen würde, sondern vielmehr, dass er die Bruttopreissenkung erst ab dem 2. Quartal (d.h. April) 2005 einführen würde. Auch dieser Versuch der Abweichung hatte folglich keine Konsequenzen.

1125. Eine weitere Textstelle aus dem SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 8. Dezember 2004 bestätigt, dass die Intervention von Kappeler keine Konsequenzen zeitigte:

870 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05/2004, 255. 871 Der Autor und das Datum vom 19. September 2004 sind in der Fussnote des Dokuments angegeben. 872 Act. 370.09, passim, vgl. bezüglich Metadaten Seite 9 des Dokuments. 873 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2004, 571. 874 Act. 354, Generalversammlung vom 11.6.2004, 113.

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Kalkulation

7. Bruttopreissenkung 2005 Zur Bruttopreissenkung 2005 wird von allen VS-Mitgliedern ein positives Feedback abgege- ben. Die Kunden haben in aller Regel verständnisvoll reagiert. […] [Der Verbandssekretär][...] fragt an, ob eine (weitere) Bruttopreissenkung für die kommen- den Jahre bereits in nächster Zeit wieder zu diskutieren sei. Diesbezüglich ist [...][Gétaz] in der Zukunft eher für eine Nettopreisregelung. Er und [...][Sabag] sehen künftig allenfalls auch die Möglichkeit des Direktverkaufes der Sanitärfachhändler.875

1126. Aus dieser Passage folgt, dass die Bruttopreissenkung den Kunden angekündigt wor- den war und diese verständnisvoll reagiert hatten. Der Verbandssekretär [...] wollte bereits damals wissen, ob in nächster Zeit für die kommenden Jahre wieder eine Bruttopreissen- kung zu diskutieren sei.876 Es steht somit fest, dass die Bruttopreissenkung auch tatsächlich durchgeführt worden war.

1127. Dem SGVSB-Jahresbericht von 2004 ist schliesslich noch folgende Passage zu ent- nehmen: Angesichts des infolge der Teuerung laufend gestiegenen Preisniveaus in den Katalogen wurden im Jahr 2004 die Einzelheiten bereinigt für eine Senkung der Bruttopreise auf den

1. Januar 2005. Sowohl bei den Herstellern als auch bei den Installateuren und Architekten stösst diese Bruttopreissenkung überwiegend auf Verständnis und Akzeptanz. Es geht darum zu verhindern, dass der Sanitärfachkanal durch ein zu hohes Katalogpreisniveau in seiner Wettbewerbskraft gegenüber anderen Absatzkanälen geschwächt wird.877

1128. Der SGVSB-Jahresbericht 2004, welcher am 3. März 2005 fertiggestellt wurde,878 be- stätigt, dass Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2005 tatsächlich durchgeführt wurde. Der Bericht wiederholt zudem, was bereits Sanitas Troesch zum Ausdruck gebracht hatte (Rz 1052, 1055): Die branchenweite Koordinierung der Bruttopreisherabsetzung sollte dem Schutz des dreistufigen Vertriebswegs und damit dem Schutz des Sanitärgrosshandels die- nen. Es steht somit fest, dass die Koordinierung der Bruttopreise aus der Sicht der SGVSB- Mitglieder den Wettbewerb zu ihren Gunsten beeinflusste. h. Vorläufiges Beweisergebnis Nachbearbeitungsphase 2004

1129. Es ist bewiesen, dass die mit Sanitas Troesch zusammen vorbereitete Bruttopreissen- kung im Umfang von 10 % tatsächlich auch durchgeführt wurde. Zwar waren Bringhen und Kappeler nicht vollständig zufrieden mit der vom SGVSB vertretenen Bruttopreissenkung. Weder die Intervention von Bringhen noch die Intervention von Kappeler wirkten sich auf die Durchführung der Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2005 aus. Vielmehr wurde die Brut- topreissenkung, wie mit Sanitas Troesch vereinbart, vom gesamten Verband (Gétaz, Rich- ner, Sabag, Bringhen und Kappeler) mitgetragen.

875 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2004, 568 f. 876 Wie sich herausstellen sollte, wurde er im Jahr 2009 von [...] – also vom gleichen Vertreter der Sanitas Tro- esch – kontaktiert, der sich bis anhin mit dem Verband getroffen und die Preissenkung im Jahr 2005 vorbe- reitet hatte (vgl. Rz 1242 ff.). 877 Act. 355, Jahresbericht 2004, 89. 878 Act. 355, Jahresbericht 2004, 103.

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1130. Ist bewiesen, dass Gétaz von Sanitas Troesch eine Excel-Tabelle mit den prozentua- len Bruttopreisänderungen erhielt, damit Gétaz ihre Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 abstimmen konnte. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1131. CRH, Sabag, Innosan und Bringhen gaben keine Stellungnahmen zu den aufgeführten Sachverhalten ab.

1132. Sanitas Troesch bringt vor, ein Schreiben der Santag an den SGVSB-Vorstand (Act. 373.39) beweise, dass Sanitas Troesch ihr Vorgehen nicht mit dem SGVSB abgesprochen habe. Denn darin hiesse es: „nachdem die Sanitas Troesch AG einseitig und ohne Abspra- che bekannt gegeben hat ihre Bruttoverkaufspreise um 11 % zu senken.“ Ferner habe Sa- nitas Troesch ihre Bruttopreise um 11 % und nicht etwa 10 % gesenkt. Darüber hinaus habe Sanitas Troesch bei den Dusch-WCs keine Senkung vorgenommen anstatt der geplanten 5 %. Ab Juli 2005 habe Sanitas Troesch zudem die Bruttopreise um 2 % erhöht. Sanitas Tro- esch wirft den Wettbewerbsbehörden zudem vor, sie ignorierten die Ereignisse ab dem 1. April 2004, von diesem Zeitpunkt an habe Sanitas Troesch ihre Bruttopreissenkungspläne nicht mehr kommuniziert. Der Bruttopreisstreuungstest des Parteigutachtens zeige, dass ge- rade im Jahr 2005 die Divergenz zwischen den Bruttopreisen von Sanitas Troesch und ihren Konkurrenten angestiegen sei.879

1133. Die Vorbringen von Sanitas Troesch überzeugen nicht. Was das Schreiben der Santag vom 15. Juli 2004 an den SGVSB-Vorstand betrifft, macht die persönliche Einschätzung des Geschäftsleiters von Santag die erwiesenen Kontakte zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB in der davorliegenden Zeit nicht ungeschehen. Es ist bewiesen, dass der gemein- same Entscheid des SGVSB und Sanitas Troeschs, die Bruttopreise zu senken, bereits im Jahr 2003 gefasst worden und sowohl den Herstellern als auch dem Sanitärinstallateur- Verband kommuniziert worden war. Für die Beurteilung, ob eine Abrede im kartellrechtlichen Sinne vorliegt, bleiben diese bewiesenen Fakten ausschlaggebend. Darauf hat auch der Umstand keinen Einfluss, dass Sanitas Troesch ab April 2004 die Bruttopreissenkung nicht mehr extern kommunizieren wollte. Die notwendigen Beschlüsse waren bereits gefasst und umgesetzt.

1134. Was den prozentualen Umfang der Bruttopreissenkung betrifft, steht fest, dass eine generelle Senkung des Bruttopreisniveaus von Sanitas Troesch und dem SGVSB entschie- den worden war. Sanitas Troesch hatte klargestellt, dass in den Rabattgruppen Wellness und Dusch-WC (Geberit-Gruppe) die Preissenkungen weniger als 10 % betragen würden (vgl. Rz 1095 f.). Es ist bewiesen, dass der Grosshandel insgesamt seine Wettbewerbsfähig- keit durch diese Senkung gegenüber alternativen Absatzkanälen stärken wollte. Ferner setz- ten sich Sanitas Troesch und der SGVSB gemeinsam gegenüber den Sanitärinstallateur- Verband in der Kooperation Sanitär Schweiz durch. Weder der Beschluss der Senkung noch der ungefähre Umfang dieser Senkung wurde von Sanitas Troesch noch dem SGVSB und seinen Mitgliedern autonom gefasst. Das heisst, die Wettbewerbsverfälschung und der Übereinkommenscharakter der gemeinsamen Bruttopreissenkung wird dadurch nicht rück- gängig gemacht, dass die Preissenkungen angeblich nicht im genau gleichen Umfang erfolg- ten, sondern eine Abweichung von 1 % oder im Randbereich der Dusch-WCs angeblich bis zu 5 % betragen haben sollen. Die behauptete 5 %-Abweichung im Bereich Dusch-WCs be- trifft einen Bereich mit dem Sanitas Troesch 4 % seines Umsatzvolumens erwirtschaftete (vgl. Rz 389, Abbildung 5). Die behauptete Abweichung ist damit irrelevant. Was die Brutto- preisstreuungsanalyse das Parteigutachtens betrifft, sei darauf hingewiesen, dass bereits das Sekretariat eine solche in seinem Antrag durchgeführt und in seine Analyse einfliessen lassen hatte (vgl. Rz 2113, Abbildung 26). Die Konklusion der Parteianalyse, dass die Brut-

879 Act. 932, Rz 5 ff., 120 ff., 133 ff.

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topreise vor 2005 identisch waren und nachher nur noch ähnlich, beweist nicht, dass keine Übereinkunft bestand. Erstens werden die bewiesenen Treffen und Übereinkünfte mit Sa- nitas Troesch, welche den Wettbewerb von Anfang an verfälschten, dadurch nicht rückgän- gig gemacht. Zweitens vergleicht die Streuungsanalyse vereinbarte Preise vor 2005 mit ver- einbarten Preisen nach 2005 und zeigt einzig, dass die Preise der Teilnehmer der Überein- kunft nach 2005 stärker variierten als vor 2005. Was schliesslich das Vorbringen betrifft, Sa- nitas Troesch habe ihre Preise im Juli 2005 um 2 % nach oben korrigiert, genügt der Hin- weis, dass die Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2005 entschieden und durchgeführt worden war. Diese Fakten werden nicht dadurch rückgängig gemacht, dass ein halbes Jahr später angeblich Preisänderungen vorgenommen wurden.

1135. Der SGVSB äussert sich nicht zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten. Er hält fest, dass sich der Sanitärgrosshandel durch die Homogenität der Produkte sowie die exogen ge- gebene hohe Markttransparenz auszeichne. Es sei eine Tatsache, dass die betroffenen Un- ternehmen über wenig Spielraum bezüglich ihrer Bruttopreisgestaltung verfügten und bei ei- ner Preissenkung durch den Marktführer gar keine andere Möglichkeit hätten, als mit ihren Bruttopreisen in ähnlicher Weise nachzuziehen, da sie ansonsten Kunden an die Konkurrenz verlieren würden.880

1136. Der SGVSB anerkennt die Bedeutung der Bruttopreise als zentralen Wettbewerbspa- rameter, indem er hervorhebt, dass ein Abseitsstehen bei einer Preissenkung zu Kundenver- lusten führt. Der SGSVB legt zudem dar, dass die Sanitärgrosshändler „wenig Spielraum“ bei der Bruttopreisgestaltung hätten und daher dem „Marktführer“ nachziehen müssten. Damit erklärt der SGVSB nicht, weshalb er sich wiederholt mit Sanitas Troesch getroffen und über die Bruttopreissenkung geeinigt hat. Die Treffen und die Übereinkünfte zeigen vielmehr, dass der SGVSB und seine Mitglieder nicht unabhängig „nachzogen“, sondern den Wettbewerb gewollt einschränkten.

1137. Sanidusch bringt vor, sie sei dem SGVSB erst 2005 beigetreten. Sie könne daher aus zeitlichen Gründen nicht an Sachverhalten beteiligt gewesen sein, welche sich vor diesem Zeitpunkt abgespielt hätten.881 Sanidusch anerkennt gleichzeitig, dass der SGVSB für alle Verbandsmitglieder „bis und mit dem Jahr 2005“ einen einzigen Katalog „mit einem einheitli- chen Sortiment und mit einheitlichen Bruttopreisen“ führte.882 Es steht somit fest, dass Sani- dusch die vereinbarten Bruttopreise ab 2005 mitgetragen hat. Sanidusch wusste aufgrund des gemeinsamen Katalogs, dass die SGVSB-Mitglieder einheitliche Bruttopreise und die damit verbundenen Rabattkategorien führten. Da zum Zeitpunkt des Beitritts bzw. des Bei- trittsgesuchs von Sanidusch, welches spätestens im Jahre 2004 gestellt worden war, ein Kartellverfahren gegen den SGVSB lief, konnte das Unternehmen nicht davon ausgehen, dass dieses Verhalten des SGVSB und seinen Mitgliedern kartellrechtskonform war. Sani- dusch hat dieses Verhalten im Bewusstsein darum mitgetragen und hat es sich daher an- rechnen zu lassen. Es spielt daher auch keine Rolle, ob Sanidusch von allfälligen Überein- kommen mit Sanitas Troesch Bescheid wusste oder daran beteiligt war.

1138. Kappeler und Burgener bringen vor, sie wüssten von keinen „Abreden“ und sie seien „an Abreden irgendwelcher Art mit Sanitas Troesch“ nicht beteiligt gewesen.883 Kappeler und Burgener wurden mit Rundschreiben des SGVSB sämtliche Protokolle der Sortimentskom- mission zugesandt.884 Darin waren die Kontakte mit Sanitas Troesch und die Vorstandsbe- schlüsse aufgeführt. Wären die Unternehmen mit dem Vorgehen des Verbands nicht einver-

880 Act. 874, 18 f. 881 Act. 875, Rz 3 u. 38 882 Act. 875, Rz 19. 883 Act. 876 Rz 46, Act. 877 Rz 46. 884 Act. 352, vgl. Insbesondere für die Jahre 2003 und 2004 die Seiten 143, 152, 160, 169, 175, 198, 201, 209, 216, 230, 247, 258.

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standen gewesen, hätten sie intervenieren können. Auch wäre ein Verbandsaustritt möglich gewesen. Anstatt dessen trugen die Unternehmen die Verbandsbeschlüsse mit. Es trifft also nicht zu, dass Kappeler und Burgener nicht über das Verbandsgeschehen informiert gewe- sen wären. Schliesslich anerkennt auch Kappeler und Burgener, dass der SGVSB für alle Verbandsmitglieder „bis und mit dem Jahr 2005“ einen einzigen Katalog „mit einem einheitli- chen Sortiment und mit einheitlichen Bruttopreisen“ führte.885 Auch sie wussten vom Kartell- verfahren, welches gegen den SGVSB geführt wurde. Sie konnten also nicht davon ausge- hen, das Verhalten des Verbands und damit ihr eigenes Verhalten sei kartellrechtskonform.

1139. Aus all diesen Gründen stossen die Parteivorbringen insgesamt ins Leere. (iv) Endgültiges Beweisergebnis für die Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung 2003/2004

1140. Mit Bezug für die Koordinierung der Bruttopreis- und Rabattsenkung während der Jah- re 2003/2004 ist Folgendes bewiesen:

1141. Sanitas Troesch, der SGVSB, Sabag, Gétaz und Richner (bzw. CRH) haben sich am

21. Mai 2003 getroffen, um einerseits den Umfang der Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 und andererseits die Kalkulation für das Jahr 2004 zu besprechen. Der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch erklärte den SGVSB-Mitgliedern, welche Lösung seine Arbeit- geberin für die Bruttopreissenkung anstrebte. Er führte zudem verschiedene Rabattgruppen aus, die es erlauben sollten, die Preise differenziert festzusetzen.

1142. Daraufhin gründeten die anwesenden Sanitärgrosshändler am 21. Mai 2003 eine ad- hoc-Gruppe bestehend aus dem Leiter Marketing und Verkauf der Sanitas Troesch [...] und aus den grössten Mitgliedern des SGVSB, das heisst [...] Richner, [...] Gétaz (heute beide CRH) und [...] Sabag. Die Gruppe befasste sich mit dem Thema Kalkulation 2004 und 2005, was die Bruttopreissetzung und die Rabattgruppen beinhaltete. [...] Sanitas Troesch traf sich zum Thema Kalkulation 2004 und 2005 noch am 20. August 2003 und am 24. September 2003 (diesmal mit [...] von Sanitas Troesch) mit dem SGVSB.

1143. Am 24. September 2003 informierten Sanitas Troesch und der SGVSB gemeinsam zu- erst die Hersteller von ihrem Preissenkungsvorhaben und am 21. Oktober 2003 den Sanitä- rinstallateur-Verband. Durch das koordinierte Vorgehen konnten sie ihr Vorhaben besser durchsetzen. Es steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB bis Ende 2003 sämtliche Schritte vornahmen, um die Bruttopreissenkung 2005 im Umfang von 10–15 % zu koordinie- ren. Die Bruttopreise für das Jahr 2004 sollten nur selektiv gesenkt werden. Es ist damit be- wiesen, dass sich weder Sanitas Troesch noch der SGVSB bzw. seine Mitglieder bezüglich der Bruttopreissetzung für die Jahre 2004 und 2005 unabhängig voneinander verhalten ha- ben. Vielmehr einigten sie sich über das gemeinsame Vorgehen. Dieses Beweisergebnis ändert sich auch nicht dadurch, dass sich Sanitas Troesch angeblich seit April 2004 nicht mehr zu Preissenkung 2005 äussern wollte. Die notwendigen Umsetzungshandlungen waren zu diesem Zeitpunkt schon vollzogen.

1144. Der SGVSB führte in der Folge die mit Sanitas Troesch vorbereitete und beschlossene Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 durch und zwar im Umfang von 10 %. Der Verband nahm die Preissenkungsrunde von 1997 als Vorbild, um die Kommunikation der Marktge- genseite vorzubereiten. Sämtliche SGVSB-Mitglieder waren über die bevorstehende Brutto- preissenkung für das Jahr 2005 informiert. Gemäss Übereinkunft mit Sanitas Troesch klam- merte der SGVSB Klosettautomaten, das Ersatzteilsortiment, Wasch- und Trockenautoma- ten, Boiler, sowie Reinigungs- und Reparaturartikel von der Preissenkung aus. Schliesslich wies der SGVSB bzw. seine Mitglieder Transportkosten- und Einbaukostenanteil gemäss Vereinbarung mit Sanitas Troesch getrennt aus.

885 Act. 876, Rz 19, Act. 877 Rz 19.

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1145. Bringhen und Kappeler vollzogen die Bruttopreissenkung 2005 mit, da auch sie den gemeinsamen SGVSB-Katalog mit einheitlichen Produkten und einheitlichen Bruttopreisen verwendeten. Weder die anfänglichen Intervention von Bringhen noch die Intervention von Kappeler wirkten sich auf die Durchführung der Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2005 aus. Vielmehr wurde die Bruttopreissenkung, wie mit Sanitas Troesch vereinbart, vom ge- samten Verband mitgetragen. Mit andern Worten verwendeten die SGVSB-Mitglieder im Jahr 2005 einen einheitlichen Bruttopreiskatalog (Rz 1833, 1839). Mit Bezug auf Gétaz ist zudem bewiesen, dass Gétaz von Sanitas Troesch eine Excel-Tabelle mit den prozentualen Bruttopreisänderungen erhielt, damit Gétaz ihre Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 ab- stimmen konnte. B.5.2.1.10 2005: Umsetzung der Bruttopreis- und Rabattsenkung geglückt (i) Beweisthema

1146. In den nächsten Abschnitten soll Beweis darüber geführt werden, ob die Bruttopreis- senkung erfolgreich umgesetzt wurde, oder ob diese gar nicht umgesetzt wurde. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1147. Den Wettbewerbsbehörden liegen sämtliche sechs SGVSB-Vorstandsprotokolle des Jahres 2005, die Protokolle der SGVSB-Generalversammlung 2005 und 2006, eine intern abgehaltene PowerPoint-Präsentation des Leiters Marketing und Verkauf von Sanitas Tro- esch aus dem Jahre 2012 vor. Darüber hinaus verfügten die Wettbewerbsbehörden über die Beilage 6 der Stammdatenverwaltung des SGVSB für die Jahre 1999 bis 2012, die elektroni- schen eingereichten Preisdatensätze der Parteien, schliesslich lagen ihnen Daten von 52 Produktkategorien von 26 Lieferanten der Sanitärgrosshändler vor.

1148. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 23. Februar 2005 ist Folgendes zu entneh- men: Kalkulation

8. Bruttopreissenkung 2005 Die Bruttopreissenkung 2005 hat im Zusammenhang mit den Ersatzteilen zu Unsicherheiten geführt. Gemäss [dem Verbandssekretär][...] entschied die Sortimentskommission im Au- gust 2004, entgegen früheren Vorstellungen die Preise gewisser Ersatzteile doch zu redu- zieren. Dieser Beschluss wurde der Gétaz nicht ausreichend deutlich kommuniziert, wes- halb die Gétaz[…] nachträglich gezwungen war, ihre Preislisten anzupassen und Margen- verluste hinzunehmen. [Der SGVSB-Datenverantwortliche] [...] informiert, dass die Senkung der Ersatzteilpreise an der Sortimentskommissionssitzung vom 25. August 2004 gutgeheis- sen, aber explizit nicht ins Protokoll aufgenommen wurde ([…] Gétaz war nicht an dieser Besprechung).[...][Richner] teilt mit, dass sie bei Richner eine teilweise Senkung vorge- nommen und zusätzlich aber auch die Konditionen gesenkt haben. Ebenfalls hat die Sabag […] generell die Ersatzteilpreise gesenkt. [...][Richner] fügt bei, dass Sanitas Troesch die entsprechenden Preise ebenfalls nicht gesenkt hat. [Der Verbandssekretär][...] hält als Kon- sequenz fest, dass künftig auch die Detailmodalitäten allfälliger Bruttopreissenkungen sorg- fältig kommuniziert werden müssen. Im Ergebnis wird festgestellt, dass trotz der generellen Bruttopreissenkung von 10 % ange- sichts der teilweise massiven Lieferantenteuerung die effektive Bruttopreissenkung eines Standartbadezimmers inkl. Dusche lediglich - 5,46 % (ohne Dusche - 5.37 %) beträgt.886

886 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2005, 579 f.

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1149. Aus der Diskussion des SGVSB-Vorstands vom 23. Februar 2005 folgt, dass bei den Ersatzteilen die Bruttopreissenkung 2005 zu Unsicherheiten geführt hatte. Der Entschluss, die Preise gewisser Ersatzteile ebenfalls zu reduzieren, sei Gétaz nicht deutlich genug kom- muniziert worden. Gétaz habe daher die Preise nachträglich senken müssen, was zu Mar- genverlusten geführt habe. Aus dieser Stelle folgt, erstens dass sämtliche SGVSB-Mitglieder über die Herabsetzung der Bruttopreise der Ersatzteile übereingekommen waren. Zweitens zeigt die Protokollstelle, dass der versehentliche Nichtnachvollzug der Bruttopreissenkung von Gétaz im Bereich der Ersatzteile zu Margeneinbussen geführt hatte. Mit andern Worten wirkte sich die Bruttopreissetzung direkt auf die Marge aus. Darüber hinaus folgt aus dem Abschnitt, dass die generelle Bruttopreissenkung tatsächlich durchgeführt wurde. Schliess- lich erhellt aus dieser Passage, dass preissensible Gesprächselemente in den Protokollen des Verbands teils bewusst nicht protokolliert wurden.

1150. Den Aufzeichnungen der SGVSB-Generalversammlungen vom 10. Juni 2005 und vom

16. Juni 2006 ist zu entnehmen: Als Konsolidierung und einen Schritt in die richtige Richtung erachte ich auch die auf den 1.1.05 durchgeführte Senkung der Bruttopreise um 10 % mit Anpassung der Rabattsätze. Damit wollten und haben wir auch verhindert, dass unser Fachkanal durch ein zu hohes Preisniveau in seiner Wettbewerbskraft gegenüber anderen Absatzkanälen geschwächt wird. Die Umsetzung ist mehrheitlich gut gelungen – ich habe dies bereits an der letztjähri- gen GV festgestellt […].887

1151. Rückblickend stellte der Präsident des SGVSB fest, dass die Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2005 „mehrheitlich gut gelungen“ sei. Er stelle auch klar, dass die auf den 1. Januar 2005 durchgeführte Bruttopreissenkung nicht nur eine „Senkung der Bruttopreise um 10 %“ beinhaltete sondern – wie bereits bewiesen (vgl. Rz 427 ff.) – „mit Anpassung der Ra- battsätze“ verbunden war. Indem der Präsident klarstellte, dass die gemeinsame Brutto- preissenkung verhindert habe, dass der Sanitärgrosshandel durch „ein zu hohes Preisniveau in seiner Wettbewerbskraft“ im Wettbewerb zu anderen Absatzkanälen „geschwächt“ würde, fasst er die Essenz der gemeinsamen Wettbewerbsverfälschung zusammen.

1152. Die PowerPoint-Präsentation des Leiters Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] besagt Folgendes:

887 Act. 354, GV-Protokoll Nr. 282, 16.6.2006, 134; GV-Protokoll Nr. 281, 10.6.2005, 120.

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1153. Der Umstand, dass Sanitas Troesch ihre Preise 2005 um 11 % gesenkt hat, wird wie- derum durch die PowerPoint-Präsentation bestätigt. Der Leiter Marketing und Verkauf führt dort auf, dass Sanitas Troesch 2005 eine „Preissenkung um 11 %“ durchgeführt habe.888

1154. Aufgrund dieser Aktenstücke ist bewiesen, dass die Bruttopreis- und Rabattsenkung im Jahr 2005 tatsächlich stattgefunden hat.

1155. Um das Beweisergebnis unabhängig von den Akten mit Daten zu bestätigen hat das Sekretariat einen Index der Bruttopreise der von den Parteien gehandelten Produkte berech- net. Die Abbildung 8 stellt den Index der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel dar. Der Index umfasste sämtliche vom Sanitärgrosshandel verkauften Produkte. Die nicht zum Markt gehö- renden, aber von den Parteien ebenfalls vertriebenen Waschmaschinen oder Wäschetrock- ner, sind nicht im Index enthalten. Die darin dargestellte Preisentwicklung bildet sowohl Preisänderungen durch den Grosshandel als auch die Inflation in deren Einkaufspreisen ab. Der Index fällt von 2004 auf 2005 um 7.5 %. Unter Berücksichtigung der lieferantenseitigen Inflation belegt dies die Umsetzung der Bruttopreisreduktion.889 Abbildung 8: Index der Bruttopreise des Sanitärgrosshandels exkl. Waschmaschinen

Quelle: Bruttopreisindex basierend auf Berechnungen des Sekretariats. Vgl. Anhang G.9. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1156. CRH, Sabag, Innosan und Bringhen gaben keine Stellungnahmen zu den aufgeführten Sachverhalten ab.

1157. Sanitas Troesch stellt die Preissenkung nicht in Abrede, meint aber die Bruttopreissen- kung autonom vollzogen zu haben. Die diesbezüglichen Argumente wurden bereits abge- handelt (Rz 1132 ff.).

888 Act. 371.01, 2. 889 Vgl. dazu auch die Feststellung im Protokoll der SGVSB Vorstandssitzung vom 23. Februar 2005 (Act. 358, 580): „Im Ergebnis wird festgestellt, dass trotz der generellen Bruttopreissenkung von 10 % angesichts der teilweise massiven Lieferantenteuerung die effektive Bruttopreissenkung eines Standartbadezimmers inkl. Dusche lediglich - 5,46 % (ohne Dusche - 5.37 %) beträgt.“

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1158. Auch Sanidusch, Kappeler und Burgener bestreiten die Preissenkung nicht. Sie weisen jedoch ihre Beteiligung ab. Auf diese Vorbringen wurde an anderer Stelle eingegangen (Rz 1137 f.). Schliesslich bestreitet der SGVSB die Bruttopreissenkung nicht. Die sinngemässen Vorbringen des SGVSB zur Übereinkunft mit Sanitas Troesch wurden oben berücksichtigt (Rz 1135 f.). (iv) Beweisergebnis

1159. Es ist bewiesen, dass die zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern koordinierte Bruttopreis- und Rabattsenkung im Jahr 2005 erfolgreich durchge- führt wurde. B.5.2.1.11 Dauer der Auswirkung der Bruttopreis- und Rabattsenkung des Jahres 2005 (i) Beweisthema

1160. Es ist unstrittig, dass zwischen der Auswahl der Produkte beim Sanitärgrosshändler, der Bestellung der Produkte und der Lieferung der Produkte Monate oder gar Jahre liegen können.890 Da zwischen dem Ausstellen der Offerte und der Lieferung der Produkte eine derart grosse Zeitspanne liegen kann, vereinbaren der Sanitärgrosshändler und der Installa- teur eine sogenannte Preisbasis. Das heisst, sie legen ein Stichdatum der für die im Vertrag gültigen Bruttopreise fest. Ferner bestimmen die Vertragsparteien, wie lange diese Preisba- sis gültig ist. Die Branche bezeichnet dies als „Preishaltung.“

1161. Es ist nicht bestritten, dass dieses System dazu führt, dass die Bruttopreise auf einer Rechnung, welche die Basis für den zu bezahlenden Nettopreis bilden, vielfach nicht aus demselben Jahr stammen, in welchem die Rechnung bezahlt wird (vgl. Tabelle 6 bis Tabelle 8). Mit anderen Worten wirken sich Bruttopreisanpassungen verzögert aus. Ein Beispiel ver- mag dies zu verdeutlichen: Eine Anzahl Sanitärprodukte wird am 10. Februar 2005 vom Sa- nitärgrosshändler an den Installateur geliefert. Die beiden Vertragspartner hatten vorher ver- einbart, dass für diese Lieferung die Preisbasis von 2004 gelte. Am 1. Januar 2005 senkte der Sanitärgrosshändler die Bruttopreise für die gelieferten Sanitärprodukte. Aufgrund der Vereinbarung wirkt sich also die Bruttopreissenkung vom 1. Januar 2005 nicht auf die Netto- preise im Februar 2005 aus.891

1162. Es steht damit fest, dass eine Bruttopreissenkung sich über das Jahr der Bruttopreis- senkung hinaus auswirken kann. Unklar ist hingegen, ob, wie lange und in welchem Umfang sich die Bruttopreissenkung des Jahres 2005 ausgewirkt hat. Unklar ist auch, wie lange sich die mit der Bruttopreissenkung einhergehende Rabattsenkung des Jahres 2005 ausgewirkt hat. Darüber wird anschliessend Beweis geführt. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1163. Die Wettbewerbsbehörden stellen auf Einvernahmen von [...] Sanitas Troesch, ein Vorstandsprotokoll vom 24. August 2005, den Jahresbericht 2005 und Daten aus den Partei- angaben von Bringhen, Sabag und Sanitas Troesch ab.

890 Vgl. Act. 932 Rz 182. 891 Vgl. dazu die Ausführungen […] von Sanitas Troesch in Act. 286, Zeile 94 ff. Vgl. auch etwa die Aussage von […] Gétaz, der anlässlich einer Diskussion vom 24. August 2005 im SGVSB-Vorstand über eine erneu- te Bruttopreissenkung für das Jahr 2006 sagte, er denke an die laufenden Offerten aus dem Jahr 2004, weshalb er für das Jahr 2006 nichts ändern wolle (Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2005, 609). Das bedeutet, dass Gétaz im August 2005 weiterhin mit Offerten und Bruttopreisen aus dem Jahr 2004 arbeitete.

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1164. Um die zeitliche Nachwirkung aufzuzeigen untersuchten die Wettbewerbsbehörden die Nachwirkung auf die Bruttopreise und auf die damit einhergehenden Rabatte. a. Zeitliche Nachwirkung der Bruttopreissenkung auf die Bruttopreise

1165. Um die zeitliche Nachwirkung der Bruttopreissenkung 2005 messen zu können, erfrag- te das Sekretariat die Umsätze der Parteien in den Jahren 2004 bis 2012 und die jeweils gül- tigen Preisbasis. Auf diese Weise konnte es bestimmen, wie viele Prozente des Umsatzes eines bestimmten Jahres die befragten Unternehmen mit Basispreisen aus den Vorjahren erzielten. Die Antworten von Bringhen, Sabag und Sanitas Troesch sind in den folgenden Tabellen aufgeführt.

1166. CRH und die übrigen Parteien gaben an, die Jahresumsätze nicht aufgeschlüsselt nach Preisbasen eruieren zu können. Aus diesem Grund konnte das Sekretariat den prozen- tualen Anteil am Umsatz, welche diese Unternehmen mit den Basispreisen aus den Vorjah- ren erzielen, nicht eruieren. Es ist jedoch weder mit Bezug auf CRH, noch auf die übrigen Parteien strittig, dass sie einen Teil ihres Umsatzes mit Basispreisen aus den Vorjahren er- zielen. CRH führte sogar explizit aus, dass zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung der Produkte üblicherweise diverse Änderungen in der Bestellung erfolgen, wodurch bei ei- ner Rechnung jeweils unterschiedliche Preisbasen zur Anwendung kämen. Die unterschied- lichen Preisbasen auf einer einzelnen Rechnung werden auch als Grund angegeben, wes- halb die effektive Preisbasis je Umsatzjahr nicht separat ermittelt werden können.892 Die nachfolgend in Tabelle 1-3 dargestellten Resultate, welche rund 60 % des Sanitärgrosshan- dels abbilden, sind daher auch repräsentativ für diese Unternehmen. Tabelle 6: Umsätze nach Preisbasis Sabag

Preisbasis Umsatzjahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2004 [60-70%]

2005 [30-40%] [60-70%]

2006 [0-10%] [20-30%] [60-70%]

2007 [0-10%] [0-10%] [20-30%] [60-70%]

2008

[0-10%] [0-10%] [20-30%] [60-70%]

2009

[0-10%] [0-10%] [20-30%] [60-70%]

2010

[0-10%] [0-10%] [0-10%] [20-30%] [60-70%]

2011*

2012

[0-10%] [0-10%] [0-10%] [30-40%] [50-60%] Quelle: Act. 440, Beilage „Frage 9 Excel Liste“. *: Die Angaben für das Jahr 2011 sind identisch mit den Angaben für das Jahr 2010. Dies wird als Übertragungs- fehler für das Jahr 2011 interpretiert. Deshalb werden diese Angaben nicht berücksichtigt.

892 Vgl. Act. 469, 6, Fn 3.

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Tabelle 7: Umsätze nach Preisbasis Bringhen

Preisbasis Umsatzjahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2007 [70-80%]

2008 [20-30%] [70-80%]

2009 [0-10%] [20-30%] [60-70%]

2010 [0-10%] [0-10%] [20-30%] [70-80%]

2011 [0-10%] [0-10%] [0-10%] [20-30%] [70-80%]

2012 [0-10%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] [30-40%] [50-60%] Quelle: Act. 441.01, Register II. Tabelle 8: Umsätze nach Preisbasis Sanitas Troesch

Preisbasis Umsatzjahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2008 [0-10%] [0-10%] [10-20%] [30-40%] [50-60%]

2009 [0-10%] [0-10%] [0-10%] [10-20%] [30-40%] [50-60%]

2010

[0-10%] [0-10%] [0-10%] [10-20%] [30-40%] [50-60%]

2011

[0-10%] [0-10%] [0-10%] [10-20%] [30-40%] [50-60%]

2012

[0-10%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] [30-40%] [50-60%] Quellen: Act., Beilagen 3–7.

1167. Wie aus den Angaben von Sabag, Bringhen und Sanitas Troesch ersichtlich ist (vgl. grau ausgefüllte Flächen in Tabelle 6 bis Tabelle 8), erwirtschafteten die Parteien [50-60 %] bis [70-80 %] ihres Umsatzes mit der Preisbasis des laufenden Jahres. Aus Tabelle 1 folgt, dass Sabag [20-40 %] ihres Umsatzes mit Basispreisen aus dem Vorjahr erzielt. Bei Bring- hen (vgl. Tabelle 2) beläuft sich dieser Umsatzanteil auf [20-40 %] und bei Sanitas Troesch (vgl. Tabelle 3) auf [30-40 %]. Betrachtet man schliesslich wie gross die Anteile der zwei Jah- re zurückliegenden Basispreise am Umsatz der betrachteten Unternehmen sind, bewegen sich die Anteile von Sabag zwischen [1-10 %], diejenigen von Bringhen zwischen [1-10 %] und diejenigen von Sanitas Troesch zwischen [10-20 %].

1168. Aufgrund dieser Auswertungen ist erstens erwiesen, dass sich eine Bruttopreisände- rung immer zeitlich verzögert auf die Nettopreise oder Umsätze der Sanitärgrosshändler auswirkt. Zweitens ist erwiesen, dass im dreistufigen Sanitärgrosshandelsmarkt durchschnitt- lich etwa ein Drittel des Gesamtumsatzes mit Basispreisen aus dem vorangehenden Jahr er- zielt wird. Drittens ist damit erwiesen, dass auch im Jahr 2006 noch etwa ein Drittel des Grosshandelsumsatzes mit Basispreisen aus dem Jahr 2005 erzielt wurde. Dieser Schluss wird zusätzlich durch die Auswertung der Daten von Sabag in Tabelle 1 bestätigt. Aus Tabel- le 1 folgt, dass Sabag im Jahr 2006 [20-30 %] ihres Umsatzes mit den Basispreisen des Jah- res 2005 erzielt hat. Viertens steht schliesslich fest, dass rund [1-10 %] des Sanitärgross- handelsumsatzes mit zwei Jahre alten Basispreisen erzielt werden.

1169. Die Nachwirkung der Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 auf das Jahr 2006 ist auch dem SGVSB-Jahresbericht 2005 zu entnehmen. So seien „gestützt auf erste Erkenntnisse

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aus der Verkaufspreissenkung auf 2005“ für die „Preisrunde 2005/06 beim Verkaufspreis- Niveau bei einigen wenigen Produkten nur geringfügige Änderungen vorgenommen wor- den.“893 Demnach liess der Verband die Bruttopreise, welche mit der Verkaufspreissenkung 2005 gesetzt worden waren, im Wesentlichen bestehen.

1170. Schliesslich folgt auch aus den Feststellungen von Sanitas Troesch, dass die Brutto- preissenkung per 1. Januar 2005 mehrere Jahre nachgewirkt hat. Aus einer Präsentation an- lässlich der Geschäftsleiter-Tagung der Sanitas Troesch vom 6. und 7. November 2008 geht hervor, dass gemäss Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung des Jahres 2005 im Jahr 2009 wieder ausgeglichen sein würde. Dieser Schluss lässt sich aus der folgenden Stelle in der Präsentation ablesen: „Die Spitze ist wieder erreicht“, „die Bruttopreise sind zu hoch (Mond- preise)“, „Konsequenz: Neue Marktteilnehmer, Apothekerpreise aus Sicht der privaten Bau- herren, Vertriebskanal gefährdet.“ Als Konsequenz wollte Sanitas Troesch im ersten Quartal 2009 einen Workshop für das Preissystem 2010 durchführen.894 b. Zeitliche Nachwirkung der mit der Bruttopreissenkung einhergehenden Rabattkürzungen

1171. Die zeitliche Auswirkung der mit der Bruttopreissenkung einhergehenden Rabattkür- zung kann aus der zeitlichen Entwicklung der Rabatte gelesen werden. Die Abbildung 9 zeigt die Rabattentwicklung895 der Bringhen, Sabag und Sanitas Troesch. Grau markiert ist der Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2006: Abbildung 9: Rabattentwicklung im Sanitärgrosshandel

893 Act. 355, Jahresbericht 2005, 111. 894 Act. 371.11, 56. 895 Die dargestellte Rabattentwicklung basiert auf Parteiangaben über Umsätze zu Bruttopreisen und Umsätze zu Nettopreisen. Der Bruttopreis abzüglich des Rabatts ergibt den Nettopreis. Der durchschnittliche Rabatt- satz lässt sich aus dem Umsatz zu Bruttopreisen und dem Umsatz zu Nettopreisen mit der folgenden For- mel herleiten:

Aufgrund der Messmethode ist die Rabattentwicklung nicht über die Unternehmen hinweg vergleichbar, da beispielsweise Skonti oder Rückvergütungen nicht enthalten sind. Die detaillierte Herleitung der Rabattent- wicklung findet sich in Anhang G.10.

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Quelle: Berechnungen des Sekretariats basierend auf Angaben der Parteien. Vgl. Anhang G.10 für Details. [Mo- difizierte Darstellung, bei der die Rabatthöhe nicht ersichtlich ist. Die Abweichung der Rabatthöhe vom Durch- schnitt ist für die Jahre 2004–2012 dargestellt].

1172. Wie Abbildung 9 zeigt, fallen die Rabatte bei einer Bruttopreissenkung nicht sprung- haft, sondern senken sich über einen gewissen Zeitraum. Dies bestätigt, dass zwischen dem Zeitpunkt der Offertstellung, mit zu diesem Zeitpunkt festgelegten Bruttopreisen und Rabat- ten, und dem Zeitpunkt der Rechnungsabwicklung (bzw. der Umsatzerzielung) nach der Lie- ferung der Waren mehrere Monate, wenn nicht gar Jahre liegen. So ist auch bei Bringhen, welche einen vergleichsweise geringen Umsatzanteil mit Basispreisen vorangehender Jahre erzielt, ein schnellerer Abfall der Rabatte als bei Sabag feststellbar, welche einen ver- gleichsweise höheren Umsatzanteil zur Preisbasis vorangehender Jahre aufweist.

1173. Verglichen mit dem Rabattniveau per Dezember 2004, also vor der Bruttopreissen- kung, zeigt sich ein zwischen 2.5 und 3.4 Prozentpunkte tieferes Rabattniveau per Dezem- ber 2006.896 Weiter lässt sich erst ab 2007 bei Sanitas Troesch und Sabag ein längerfristiges Ansteigen der Rabatte beobachten. Bei Bringhen beginnt dieser Anstieg bereits Mitte 2006. Die betrachtete Rabattentwicklung zeigt somit, dass die Rabatte der betrachteten Sani- tärgrosshändler einhergehend mit der Bruttopreissenkung von 2005 bis mindestens Dezem- ber 2006 nachhaltig gesenkt wurden. Insgesamt bestätigt damit die Beobachtung der Rabat- tentwicklung den oben gemachten Befund: Die Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2005 wirkte mindestens bis Dezember 2006 nach.

1174. Der Befund von Sanitas Troesch, dass die Bruttopreissenkung 2005 bis ins Jahr 2009 nachwirkte, stimmt exakt mit Abbildung 9 überein, wonach die Rabatte von Sanitas Troesch im Jahr 2009 dasselbe Niveau wie vor der Bruttopreissenkung im Jahr 2005 erreicht haben. Ferner zeigt die Präsentation, dass die Bruttopreissenkung 2005 auch aus Sicht von Sanitas Troesch bis mindestens 2009 nachgewirkt hat. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1175. Der SGVSB, Bringhen, Burgener, Sanidusch und Kappeler äussern sich nicht zu den Beweisen und der Beweiswürdigung dieses Sachverhaltsabschnitts.

1176. Gemäss Parteigutachten CRH zeige eine empirische Analyse von Preisdaten von Gétaz und Richner, „dass sich in der Periode von 2004 bis 2012 Bruttopreisänderungen zwi- schen zwei Jahren zu mehr als 90 % gleichzeitig in Nettopreisänderungen niedergeschla- gen“ hätten. „Eine Verzögerung der Nettopreisanpassung um mehr als ein Jahr“ sei in den vorliegenden Daten nicht festzustellen.897

1177. Es ist unklar, was das Parteigutachten CRH damit aussagen will. Das Parteigutachten CRH führt weder aus, inwiefern eine empirische Untersuchung von Änderungen der Brutto- preise und Änderungen der Nettopreise Aufschluss über die zeitliche Nachwirkung einer gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten geben soll. Das Vorbringen des Par- teigutachtens CRH ist folglich eine unbegründete Behauptung. Zudem ist anzumerken, die Analyse im Parteigutachten auf Preisen beruht, welche aus Umsatzdaten von Richner und Gétaz errechnet wurden. Wie vorangehend festgestellt, entsprechen die Daten nicht den tat- sächlichen Preisen sondern sind mit schwerwiegenden Messfehlern behaftet (Rz 665 ff.). Die empirische Analyse mit diesen Daten ist damit von vornherein ungeeignet, Aufschluss über den Umfang der zeitlichen Nachwirkung der Bruttopreis- und Rabattsenkung zu geben.

896 Die allgemeine Bruttopreissenkung um 10% suggeriert, dass die Rabatte insgesamt ebenfalls um 10% hät- ten fallen sollen. Dies war nicht der Fall und liegt daran, dass nicht bei allen Produkten die Rabatte gesenkt wurden und sich durch die Datenlage Messungenauigkeiten ergeben. 897 Act. 1162, 40.

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1178. Sanitas Troesch bringt vor, sie habe am 1. Juli 2005 die Bruttopreise um 2 % erhöht. Diese neuen Bruttopreise seien dann bis zum Inkrafttreten der geänderten Bruttopreise 2006 Grundlage für alle Offerten ab dem 1. Juli 2005 gewesen. Sanitas Troesch folgert daraus sinngemäss, das sich die Bruttopreissenkung vom 1. Januar 2005 nur bis zum 1. Juli 2005 ausgewirkt habe. Ferner bringt Sanitas Troesch vor, eine Bruttopreisänderung wirke sich so- fort und nur für die Dauer bis zur nächsten Änderung der Bruttopreise aus. Sie bringt sinn- gemäss vor, dass die Bruttopreise für das Jahr 2005 bereits im November 2004 angewendet worden wären. Sie gibt zudem an, „die Aussage, Sanitas Troesch habe bis ins Jahr 2009 noch Offerten auf der Preisbasis von 2005 ausgeführt, [ist] zumindest sehr verzerrt. Gerun- det betrug der Umsatz, der 2009 auf Offerten erzielt wurde, die auf der Preisbasis 2005 er- stellt worden waren, 0 %. Dabei ist zu beachten, dass dies auch Offerten mit den erhöhten Bruttopreisen von 1.Juli 2005 beinhaltete.“898 Sanitas Troesch bringt schliesslich zum Aus- druck, die Rabattsenkung habe sich zeitlich direkt und nicht verzögert ausgewirkt.899

1179. Die Vorbringen von Sanitas Troesch vermögen nicht zu überzeugen und widerspre- chen sich. Erstens wurde die zwischen Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern verein- barte Bruttopreissenkung nicht nur von Sanitas Troesch, sondern auch von den SGVSB- Mitgliedern umgesetzt. Kann die Wirkung der Übereinkunft in den Preisen dieser Parteien nachgewiesen werden, ist auch diese Wirkung auf die Übereinkunft mit Sanitas Troesch zu- rückzuführen. Sanitas Troesch ist auch verantwortlich für diese Wettbewerbsverfälschung. Sie kann sich nicht exkulpieren, in dem sie alleine auf ihre eigene Preissetzung hinweist. Zweitens folgt aus dem behaupteten Umstand, dass die Bruttopreise im Juli 2005 um 2 % erhöht wurden nicht, dass die Bruttorpreissenkung keine Auswirkung auf die Zeit danach ge- habt hätte. Denn selbst die 2 %-ige Erhöhung geht von den unter verfälschtem Wettbewerb zustande gekommenen Bruttopreisen aus. Drittens folgt aus dem behaupteten Umstand, dass die Bruttopreisänderung 2005 bereits im November 2004 angewendet worden wäre nicht, dass Sanitas Troesch in den Nachfolgejahren nicht Offerten auf der Preisbasis von 2005 erstellt hätte. Drittens anerkennt auch Sanitas Troesch, dass bis 2009 Offerten auf der Preisbasis von 2005 erstellt wurden, denn sie will den daraus resultierenden Umsatz auf 0 % abrunden. Eine Abrundung bedingt die Existenz eines abrundbaren Wertes.

1180. Das Vorbringen von Sanitas Troesch, die Rabattsenkung habe sich ohne zeitliche Ver- zögerung ausgewirkt, ist ohne Bedeutung. Erstens belegt Sanitas Troesch ihr Vorbringen nicht. Im Gegensatz dazu haben die Wettbewerbsbehörden die beschriebenen Berechnun- gen angestellt, die dadurch nicht widerlegt sind. Zweitens zeigen die angestellten Bemes- sungen, dass die Rabattsenkung erst im Verlauf des Jahres 2009 kompensiert wurde. Selbst wenn man die zeitliche Wirkung einige Monate vorverschiebt, wirkte die Rabattsenkung da- mit immer noch bis ins Jahr 2008.

1181. Sabag legt dar, es sei entscheidend, dass die Sanitärgrosshändler jährlich neue Basis- preise festlegten, was dazu führe, dass das „ausübende" Verhalten bzgl. Bruttopreissenkung 2005 spätestens mit der per 1. Januar 2006 eingeführten neuen Preisbasis 2006 endete. Diese Sichtweise überzeugt nicht. Erstens belegt Sabag ihr Vorbringen nicht und zweifelt die Korrektheit der Berechnungen in „Tabelle 6: Umsätze nach Preisbasis Sabag“ nicht an. Die dortigen Darlegungen sind somit unwiderlegt. Zweitens ist zu bedenken, dass die Preisbasis 2006 ausgehend von den Bruttopreisen des Jahres 2005 bestimmt wurde. Die Auswirkung der Abstimmung der Preise im Jahr 2005 wird durch ein teilweises Abweichen davon im Jahr 2006 nicht ungeschehen gemacht. Vielmehr sind dadurch auch diese neuen Preise verzerrt, da sie immer noch auf nicht wettbewerbskonform zustande gekommenen Grundpreisen be- ruhen.

898 Act. 932 Rz 183–185. 899 Act. 932 Rz 186 f.

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1182. Insgesamt haben die Parteivorbringen somit keinen Einfluss auf das nachfolgende Be- weisergebnis. (iv) Beweisergebnis

1183. Es steht fest, dass die Bruttopreissenkung 2005 sich bis ins Jahr 2009 ausgewirkt hat. Die Resultate der Analyse der Umsätze und der jeweils gültigen Basispreise sowie die Re- sultate der Analyse der Rabattentwicklungen und die übereinstimmenden internen Dokumen- te von Sanitas Troesch bestätigen die Richtigkeit dieses Beweisergebnisses. B.5.2.1.12 Zusammenfassung der Beweisergebnisse bezüglich der gemeinsamen Bruttopreisniveau- und Rabattniveaufestlegung 1997-2005

1184. Die Beweisergebnisse für die gemeinsame Bruttopreisniveau- und Rabattniveaufestle- gung von 1997 bis 2005 zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern lassen sich wie folgt zusammenfassen: i. Es ist bewiesen, dass 1997 im Sanitärgrosshandel eine branchenweite Bruttopreis- senkung um rund 20 % stattfand. Die Rabatte wurden im entsprechenden Umfang angepasst. Die Senkung wurde auf Produkte angewandt, die mindestens [zwei Drit- tel] der Umsätze der beteiligten Unternehmen ausmachten. Sanitas Troesch und der SGVSB sowie seine Mitglieder vereinbarten die Bruttopreise der Produkte von Egli Fischer & Co und der Jäggi Chemicals auf einer gewissen Höhe festzulegen. Es gab Bruttopreisabweichungen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB im Bereich der Ersatzteile, URS-Armaturen und Wannenfüllkombinationen. Ebenso steht fest, dass sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch gleiche Brutto- preise aller Sanitärgrosshändler als wünschenswert bzw. „sinnvoll“ erachteten. Es steht ausser Zweifel, dass Besprechungen über die Bruttopreissetzung für das Jahr 1997 zwischen den SGSVB-Mitgliedern und Sanitas Troesch unter Mitwirkung des SGVSB stattgefunden haben. Die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch koordinier- ten unter Mitwirkung des SGVSB die Bruttopreise von Produkten, die mindestens 67– 70 % ihres jeweiligen Gesamtumsatzes ausmachten bewusst und gewollt. Damit ver- bunden war eine entsprechende Senkung der Rabatte (vgl. Rz 799 ff.). ii. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Verbandssekretär [...] und der heutige Leiter Mar- keting und Einkauf von Sanitas Troesch [...] am 13. und 23. April 1997 miteinander telefoniert haben. Sie sprachen über die Änderung der Bruttopreise für das Jahr

1998. Ferner steht ausser Zweifel, dass am 28. April 1997 ein Treffen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch stattgefunden hat. Auch anlässlich dieses Treffen dis- kutierten Sanitas Troesch und der SGVSB über die Bruttopreise. Es ist ferner bewie- sen, dass am 22. Juli 1997 ein Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB zum Thema „Verkaufspreisharmonisierung des schweizerischen Sanitärfachhandels“ stattgefunden hat. Die Preiskommission hat anschliessend ihren Beschluss zur An- passung der „Preise und Margen 1998“ auf die Besprechungen mit Sanitas Troesch gestützt. Die Festlegung der Preispolitik von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern – die zu dieser Zeit mindestens [zwei Drittel] des Umsatzes mit identischen Produktepreisen erwirtschafteten – erfolgte folglich nicht autonom vonei- nander. Vielmehr passten sie ihre Preissetzung einander an (vgl. Rz 824 ff.). iii. Es ist bewiesen, dass der SGVSB am 10. Juli 1998 über das Preisniveau von Sanitas Troesch unterrichtet war. Der SGVSB strebte ein einheitliches Preisniveau auf dem gesamten Markt für Sanitärgrosshandle an. Es bestehen keine Zweifel daran, dass Sanitas Troesch den SGVSB vor dem 28. August 1998 über ihr Verkaufspreisniveau unterrichtet hatte. Sanitas Troesch wollte, dass der SGVSB sein Preisniveau, wie in den Jahren 1996 und 1997 dem Niveau von Sanitas Troesch anpassen würde. Es

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steht fest, dass die GV des SGVSB und danach der Vorstand entscheid, das SGVSB-Preisniveau am Preisniveau von Sanitas auszurichten. Eine Anpassung der Bruttopreise führte immer auch zu einer entsprechende Anpassung der Rabatte. Der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch haben das Bruttopreisniveau und damit die Rabattsetzung für das Jahr 1999 gemeinsam koordiniert (vgl. Rz 842 ff.). iv. Es bestehen keine Zweifel, dass sich das gemeinsam von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern koordinierte Bruttopreisniveau und die damit einher- gehende Rabattsetzung für das Jahr 1999 auch auf das Jahr 2000 ausgewirkt hat. Zusätzlich zum Beweisergebnis und dem eigentlichen Beweisthema, bestätigen die Protokollauszüge der Kalkulationskommission aus dem Jahr 1999, dass im Markt für Sanitärgrosshandel im Jahr 1999 ein einheitliches Bruttopreisniveau herrschte und einzig die Sanico Wunderli davon abwich (Rz 866 ff.). v. Es steht fest, dass sich Sabag, Bringhen, Gétaz (CRH) und Sanitas Troesch am 27. Oktober 1999 ausserhalb des SGVSB über eine differenzierte Rabattpolitik und even- tuelle Bruttopreisanpassungen unterhalten haben. Ferner diskutierten sie über die Höhe der zu gewährenden Rabatte, welche maximal 10 % betragen sollten. Sie teil- ten ihre Überlegungen dem SGVSB mit. Als Reaktion auf die Besprechung vom 25. Oktober 1999 entwickelten die Kalkulationskommission des SGVSB und der Vor- stand einen Entwurf von Rabattgruppen. Die Schaffung der Rabattgruppen, sollte da- zu dienen, einer Margenerosion entgegenzuwirken. Es ist bewiesen, dass die Begriffe „Warengruppen“ und „Rabattgruppen“ Synonyme sind. Die Kalkulationskommission hatte einen Entwurf von Rabattgruppen entwickelt, welche sie mit Sanitas Troesch besprechen wollte. Danach sollte der SSIV (die spä- tere Suissetec) darüber informiert werden. Der Besprechungstermin mit Sanitas Tro- esch wurde auf den 11. Mai 2000 angesetzt. Die differenzierte Rabattsetzung sollte die Sanitärgrosshändler vor Margeneinbussen schützen. Es ist erwiesen, dass sich der SGVSB in der Folge mit Sanitas Troesch über im Jahr 2001 unterhalten hat. Das genaue Datum der Besprechung ist nicht klar. Fest steht hingegen, dass das Treffen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch vor dem Treffen des SGVSB mit dem SSIV am 11. Mai 2001 stattgefunden hat. Am Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB kamen plangemäss die Rabattgruppen und die Bruttopreissetzung zur Sprache. Aufgrund dessen, dass a) der SGVSB zusammen mit Sanitas Troesch am 27. Oktober 1999 besprochen hatte, eine differenzierte Rabattpolitik einzuführen, b) der SGVSB danach Rabattgruppen entwickelte und diese mit Sanitas Troesch besprechen wollte, c) der SGVSB sich plangemäss tatsächlich vor dem 11. Mai 2000 mit Sanitas Troesch traf und sich zum Thema Bruttopreis und Rabattgruppen unterhielt, d) die Rabattgruppen des SGVSB und von Sanitas Troesch noch im Jahr 2011 weitgehend übereinstimmten – im Unterschied zu den nicht beteiligten Ver- bandsmitgliedern Spaeter Chur und San Vam – ist erwiesen, dass der SGVSB die Rabattgruppen unter Mitwirkung von Sanitas Tro- esch entwickelte. Es steht fest, dass der Vorstand nach den Gesprächen mit Sanitas Troesch „für das Jahr 2001 von einem grundsätzliche unveränderten Kalkulationssystem aus[ging].“ Es steht fest, dass der SGVSB nicht selbständig zu dieser Konklusion gelangte, son-

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dern diese auf sein Gespräch mit Sanitas Troesch zurückzuführen ist. Sanitas Tro- esch und der SGVSB einigten sich mit anderen Worten, das Bruttopreisniveau für das Jahr 2001 grundsätzlich unverändert zu belassen sei. Diesen Grundkonsens teil- te der SGVSB auch dem Installateurverband SSIV mit. Die Rabattgruppe Wellness beinhaltete beim SGVSB und bei Sanitas Troesch die- selben Produkte. Der SGVSB beschloss die Kategorie Wellness in den Team-Katalog aufzunehmen und führte im Gleichschritt mit Sanitas Troesch für Wellnessprodukte eine „selektive Bruttopreissenkung“ von 15 % durch. Der SGVSB passte die Brutto- preissenkung bewusst im gleichen Umfang wie Sanitas Troesch an. Wie die Kontakte mit Sanitas Troesch zeigen, entscheid der Verband nicht unabhängig von Sanitas Troesch. Die gemeinsame Bruttopreissenkung diente dem Margenschutz innerhalb des drei- stufigen Absatzkanals und sollte die Wettbewerbsfähigkeit des dreistufigen Absatz- kanals gegenüber anderen Anbietern stärken (vgl. Rz 879 ff.). vi. Es ist bewiesen, dass der SGVSB die im Jahr 2000 auf Initiative von Sabag, Bring- hen, Gétaz (CRH) und Sanitas Troesch entwickelten Rabattgruppen während des Jahres 2001 weiter differenzierte. Der SGVSB setzte die folgenden Rabattgruppen fest: Warenumsatzkategorie 1 Sanitäre Artikel Warenumsatzkategorie 2 Sanitär reduziert (Klosettautomaten, Behindertenprogramme, elekt- ronisch gesteuerte Armaturen) Warenumsatzkategorie 3 Freigegebene Artikel (Diverse Artikel) Warenumsatzkategorie 4 Ersatzteile Warenumsatzkategorie 5 Reserve Warenumsatzkategorie 6 Whirlpools und Wellnessprodukte (z.B. Dampfgeneratoren, Well- nesskabinen, Saunas)900 Ferner steht fest, dass die SGVSB-Mitglieder die Begriffe Rabattgruppen, Waren- gruppen und Warenumsatzgruppen synonym zueinander verwendeten und diese Be- griffe deshalb auch synonym zu verstehen sind. Es ist erwiesen, dass die Sorti- mentskommission davon ausging, dass die Einteilung von Produkten in Rabattgrup- pen einen Einfluss auf die Höhe der mit diesen Produkten erzielten Marge hatte. Die Differenzierung der Rabattgruppen, sollte der Margenerosion entgegenwirken. Der Zweck der Rabattgruppen bestand also im Margenschutz. Die Rabattgruppen waren in der Beilage 2 zur Artikelverwaltung des SGVSB aufgeführt. Es ist erwiesen, dass Wellnessprodukte eine erste differenziert Rabattgruppe darstellte, welche von Sa- nitas Troesch und dem SGVSB verwendet wurde (Rz 942 ff.). vii. Es ist bewiesen, dass das Bruttopreisniveau der Verfahrensparteien zwischen 2001 bis 2003 im Verhältnis zueinander gleich geblieben ist und keinen wesentlichen Än- derungen unterworfen war. Dieser Umstand ist auf die Koordination des Bruttopreis- niveaus der Vorjahre zurückzuführen (natürlicher Kausalzusammenhang). Die einzel- nen Produktpreise unterscheiden sich nicht wesentlich. Die Marktpreissituation war für Sanitas Troesch und den SGVSB bzw. seine Mitglieder transparent. Ferner ist aus der weitgehenden Preisgleichheit ersichtlich, dass der Markt die Preiskoordination

900 Act. 427, passim.

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der vorangehenden Jahre in dieser Zeit nicht zu korrigieren vermochte. Die Auswir- kung der Koordination blieb bestehen (Rz 967 ff.). viii. Es besteht kein Zweifel daran, dass sich der SGVSB um den 6. Februar 2002, am 16. April 2002, im August 2002 und am 24. September 2002 mit Sanitas Troesch getrof- fen hat. Ferner steht fest, dass Sanitas Troesch am 22. August 2002 ein Schreiben an den SGVSB gerichtet hat. Es ist bewiesen, dass der SGVSB mit Sanitas Troesch eine grundlegende Diskussion über die Kalkulation 2003 führen wollte. Der SGVSB entsprach in Übereinstimmung mit dieser Absicht den Anträgen von Sanitas Troesch im Schreiben vom 22. August 2002 und senkte erstens die Bruttopreise für das Jahr 2003 nicht linear, sondern nur für einzelne Produkte. Der Sanitärgrosshandel wollte durch die Preissenkung seine Konkurrenzfähigkeit gegenüber alternativen Anbietern stärken. Zweitens entsprachen der SGVSB und seine Mitglieder dem Vorschlag von Sanitas Troesch und übernah- men die im Ausland empfohlenen Armaturenpreise. Drittens entschied der SGVSB auf Vorschlag von Sanitas Troesch den Einbaupreis pro Loch auf CHF 22.– festzule- gen. Viertens übernahmen der SGVSB und seine Mitglieder den von Sanitas Troesch vorgeschlagenen Europreis von CHF 1.54 für in Euro verrechnete Produkte aus dem Ausland. Die Preissetzung von Sanitas Troesch und dem SGVSB erfolgte also koor- diniert und nicht unabhängig voneinander. Es steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB im Jahr 2002 übereinkamen, zurzeit keine neuen Rabattgruppen zu schaffen. Sie hatten für die Whirlpool- und Wellness-Produkte bereits eine eigene Rabattgruppe („Warenumsatzgruppen“) Well- ness geschaffen und dort die Bruttopreise gesenkt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der für die Kataloge- und Stammdatenverwaltung zuständige Verbandsmitarbei- ter sich im Januar 2003 mit Sanitas Troesch weiter über Rabatte unterhalten sollte. Damit ist bewiesen, dass die Festsetzung der Rabattgruppen nicht unabhängig von Sanitas Troesch erfolgen sollte. Die Treffen mit Sanitas Troesch entsprachen aus Sicht der SGVSB-Mitglieder der Normalität, obwohl sich der Verband der kartellrechtlichen Problematik von Treffen mit Sanitas Troesch bewusst war. Statt darauf zu verzichten, wollte der SGVSB mit Sanitas Troesch nur informelle Treffen organisieren (Rz 982 ff.). ix. Mit Bezug für die Koordinierung der Bruttopreis- und Rabattsenkung während den Jahren 2003/2004 ist Folgendes bewiesen: Sanitas Troesch, der SGVSB, Sabag, Gétaz und Richner (bzw. CRH) haben sich am

21. Mai 2003 getroffen, um einerseits den Umfang der Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 und andererseits die Kalkulation für das Jahr 2004 zu besprechen. Der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch erklärte den SGVSB-Mitgliedern, welche Lösung seine Arbeitgeberin für die Bruttopreissenkung anstrebte. Er führte zudem verschiedene Rabattgruppen aus, die es erlauben sollten, die Preise differen- ziert festzusetzen. Daraufhin gründeten die anwesenden Sanitärgrosshändler am 21. Mai 2003 eine ad- hoc-Gruppe bestehend aus dem Leiter Marketing und Verkauf der Sanitas Troesch [...] und aus den grössten Mitgliedern des SGVSB, das heisst [...] Richner, [...] Gétaz (heute beide CRH) und [...] Sabag. Die Gruppe befasste sich mit dem Thema Kalku- lation 2004 und 2005, was die Bruttopreissetzung und die Rabattgruppen beinhaltete. [...] Sanitas Troesch traf sich zum Thema Kalkulation 2004 und 2005 noch am 20. August 2003 und am 24. September 2003 (diesmal mit [...] von Sanitas Troesch) mit dem SGVSB.

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Am 24. September 2003 informierten Sanitas Troesch und der SGVSB gemeinsam zuerst die Hersteller von ihrem Preissenkungsvorhaben und am 21. Oktober 2003 den Sanitärinstallateur-Verband. Durch das koordinierte Vorgehen konnten sie ihr Vorhaben besser durchsetzen. Es steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB bis Ende 2003 sämtliche Schritte vornahmen, um die Bruttopreissenkung 2005 im Umfang von 10–15 % zu koordinieren. Die Bruttopreise für das Jahr 2004 sollten nur selektiv gesenkt werden. Es ist damit bewiesen, dass sich weder Sanitas Troesch noch der SGVSB bzw. seine Mitglieder bezüglich der Bruttopreissetzung für die Jahre 2004 und 2005 unabhängig voneinander verhalten haben. Vielmehr einigten sie sich über das gemeinsame Vorgehen. Dieses Beweisergebnis ändert sich auch nicht dadurch, dass sich Sanitas Troesch angeblich seit April 2004 nicht mehr zu Preis- senkung 2005 äussern wollte. Die notwendigen Umsetzungshandlungen waren zu diesem Zeitpunkt schon vollzogen. Der SGVSB führte in der Folge die mit Sanitas Troesch vorbereitete und beschlosse- ne Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 durch und zwar im Umfang von 10 %. Der Verband nahm die Preissenkungsrunde von 1997 als Vorbild, um die Kommunikation der Marktgegenseite vorzubereiten. Sämtliche SGVSB-Mitglieder waren über die be- vorstehende Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 informiert. Gemäss Übereinkunft mit Sanitas Troesch klammerte der SGVSB Klosettautomaten, das Ersatzteilsorti- ment, Wasch- und Trockenautomaten, Boiler, sowie Reinigungs- und Reparaturartikel von der Preissenkung aus. Schliesslich wies der SGVSB bzw. seine Mitglieder Transportkosten- und Einbaukostenanteil gemäss Vereinbarung mit Sanitas Troesch getrennt aus. Bringhen und Kappeler vollzogen die Bruttopreissenkung 2005 mit, da auch sie den gemeinsamen SGVSB-Katalog mit einheitlichen Produkten und einheitlichen Brutto- preisen verwendeten. Weder die anfänglichen Intervention von Bringhen noch die In- tervention von Kappeler wirkten sich auf die Durchführung der Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2005 aus. Vielmehr wurde die Bruttopreissenkung, wie mit Sanitas Troesch vereinbart, vom gesamten Verband (Gétaz, Richner, Sabag, Bringhen und Kappeler) mitgetragen. Mit Bezug auf Gétaz ist zudem bewiesen, dass Gétaz von Sanitas Troesch eine Excel-Tabelle mit den prozentualen Bruttopreisänderungen er- hielt, damit Gétaz ihre Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 abstimmen konnte (Rz 1040 ff.). x. Es ist bewiesen, dass die zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern koordinierte Bruttopreis- und Rabattsenkung im Jahr 2005 erfolgreich durchgeführt wurde (Rz 1146 ff.). xi. Es steht fest, dass die Bruttopreissenkung 2005 sich bis ins Jahr 2009 ausgewirkt hat. Die Resultate der Analyse der Umsätze und der jeweils gültigen Basispreise so- wie die Resultate der Analyse der Rabattentwicklungen und die übereinstimmenden internen Dokumente von Sanitas Troesch bestätigen die Richtigkeit dieses Beweiser- gebnisses (Rz 1160 ff.). B.5.2.2 2003-2007: Die Weiterentwicklung der Rabattgruppen und deren Integration in die Installateursoftware (i) Beweisthema

1185. Wie bewiesen, zielten Sabag, Bringhen, Gétaz Romang (CRH) und Sanitas Troesch bereits 1999 und 2000 auf eine differenzierte Rabattpolitik (vgl. Rz 882 ff.) und unterhielten sich über Bruttopreisanpassungen. Als Reaktion darauf entwickelte die Kalkulationskommis- sion des SGVSB und der Vorstand einen Entwurf von Rabattgruppen (vgl. Rz 865 f. [Rz 880 ff.]). Im Jahr 2001 entwickelte der SGVSB diese Rabattgruppen weiter (vgl. Rz 965 [Rz 943

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ff.]) und führte im Gleichschritt mit Sanitas Troesch eine Bruttopreissenkung für die Rabatt- gruppe Wellness durch (Rz 966). Im Jahr 2002 einigten sich Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder, keine weiteren Rabattgruppen zu schaffen (Rz 1022 ff.). Im Jahr 2003 wollte sich der SGVSB mit Sanitas Troesch mit Sanitas Troesch treffen, um unter anderem über Rabatte zu besprechen (Rz 1031 f.). Am 21. Mai 2003 führte der Leiter Ver- kauf und Marketing von Sanitas Troesch vor dem SGVSB und seinen Mitgliedern eine Reihe von Rabattgruppen auf, welche es ermöglichen sollten eine differenzierte Bruttopreissenkung durchzuführen (vgl. Rz 1062 ff.]). Anlässlich des Treffens vom 21. Mai 2003 wurde zudem erwiesenermassen eine ad-hoc-Gruppe geschaffen, welche sich mit der Kalkulation für das Jahr 2005, das bedeutet die Bruttopreise und Rabatte, auseinandersetzte (vgl. Rz 1064, Rz 1072, Rz 1091). Schliesslich ist bewiesen, dass die Rabattgruppen von Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern weitgehend übereinstimmen (Rz 388 ff.).901

1186. Vor diesem Hintergrund soll untersucht werden, ob der SGVSB und Sanitas Troesch die Rabattgruppen ab 2003 unabhängig oder gemeinsam weiterentwickelt haben und ge- meinsam dafür gesorgt haben, dass die Rabattgruppen in die Installateursoftware übernom- men wird. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1187. Für die Zeitperiode von 2003-2007 liegen den Wettbewerbsbehörden zur Weiterent- wicklung der Rabattgruppen und deren Integration in die Installateursoftware folgenden Be- weismittel vor: das Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 21. Mai 2003, eine Power- Point-Präsentation des Leiters Verkauf und Marketing von Sanitas Troesch [...] vom 21. Mai 2003, ein Schreiben des SGVSB-Sekretariats vom 19. Oktober 2004 an den SGVSB- Vorstand und die Sortimentskommission, ein Protokoll der Sitzung der Sortimentskommissi- on vom 25. Oktober 2004, ein Protokoll der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Oktober 2004, ein Protokoll der Kooperation Sanitär Schweiz vom 9. Mai 2007. Ferner liegen den Behörden die Parteiaussagen von [...] Sanitas Troesch vor.

1188. Anlässlich der SGVSB-Vorstandssitzung vom 21. Mai 2003, an der neben [...] SGVSB, […] Richner, [...] Gétaz und [...]Sabag teilnahmen präsentierte [...] Sanitas Troesch das „Grobkonzept neues Preissystem“ von Sanitas Troesch. Er verwendete dazu eine Power- Point-Präsentation.902 Die PowerPoint-Präsentation von [...] vom 21. Mai 2003 enthält fol- gende Slide903:

901 Zur konkreten Umsetzung, Ausgestaltung und Funktionsweise der Rabattgruppen vgl. Rz 375 ff. 902 Act. 284, 23, 36 = Act. 358, 414, 427. 903 Act. 284, 48.

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1189. Aus dieser Slide folgt, dass Rabattgruppen Gegenstand der Besprechung zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB waren. Aus einer nachfolgenden Folie derselben Präsen- tation ist zu entnehmen:

1190. Bulletpoint drei Buchstabe b dieser Slide ist zu entnehmen, dass Sanitas Troesch die Preissenkung unter Herbeizug von Rabattgruppen („Rabattierung von speziellen Sortimen- ten“) bewerkstelligen wollte. Es steht somit fest, dass die Preisdifferenzierung durch Rabatt- gruppen erfolgen sollte. Diese Vorgehensweise entsprach der bereits 1999 besprochenen Differenzierung der Rabatte (vgl. Rz 882).

1191. Ein Schreiben des SGVSB-Sekretariats vom 19. Oktober 2004 lautet folgendermassen. Rabattgruppen in Installateursoftware Sehr geehrte Herren Auf Anregung von […] Sanitas Troesch AG hat […] suissetec ein Vorschlag ausgearbeitet wie künftig Rabattgruppen in der Installateursoftware integriert werden können. Eine solche Integration der Rabattgruppen soll dem Installateur ermöglichen, differenzierte Rabatte zu berücksichtigen und damit von den unerwünschten "Rabatten über alles" wegzukommen.

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Der vorliegende Vorschlag wird anlässlich der Kooperationssitzung vom 26. Oktober 2004 behandelt werden. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns bis spätestens 25. Oktober 2004 Ihre Bemerkungen und allfällige Änderungs- oder Ergänzungswünsche zu der vorgeschla- genen Rabattgruppenstruktur mitteilen können. [Grussformel]904

1192. Wie aus einem Brief des SGVSB an den Vorstand und an die Sortimentskommission vom 19. Oktober 2004 hervorgeht, hatte […] Suissetec „auf Anregung von“ [...] Sanitas Tro- esch einen Vorschlag ausgearbeitet, wie künftig Rabattgruppen in die Installateur-Software integriert werden könnten. Dieser Vorschlag sollte im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz („Kooperationsratssitzung“) behandelt werden.905

1193. Anlässlich der Sortimentskommissionsitzung vom 25. Oktober 20004 an der [...] Rich- ner, […] Sabag906, […] Bringhen und [...] Gétaz besprachen die Kommission-Mitglieder die Rabattgruppen.907 Dem Protokoll der SGVSB-Sortimentskommission vom 25. Oktober 2004 ist folgende Textstelle zu entnehmen: 6.5 Rabattgruppen für Installateursoftware Die Sortimentskommission begrüsst den von der suissetec ausgearbeiteten Vorschlag für zukünftige Rabattgruppen in der Installateursoftware und schlägt noch folgende Ergänzun- gen vor (s. Anhang):

- Trennung in zwei Hauptkapitel von

- Lieferumfang der Apparate, Armaturen und Garnituren

- Montage- und spezielle Kosten

- Untergruppe für Badmöbel, z. B. 111.170 Badezimmermöbel

- Offertpreise jeweils mit der Endzahl 9 zu führen

- Untergruppe für Recyclingkosten 112.400 Recyclingkosten908

1194. Aus der Protokollstelle folgen primär die folgenden Punkte: Erstens steht fest, dass der SGVSB über den Vorschlag der Suissetec über die künftigen Rabattgruppen verfügte. Zu- dem steht aufgrund des SGVSB-Vorstandsschreibens fest, dass Sanitas Troesch in der Entwicklung dieser Rabattgruppen involviert war. Zweitens schlägt die SGVSB- Sortimentskommission (Richner, Sabag, Bringhen und Gétaz) Änderungen vor. Das heisst, die Rabattgruppen waren noch in der Entwicklung.

1195. Dem Protokoll der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Oktober 2004 ist gemäss An- wesenheitsliste zu entnehmen, dass eine Sitzung mit Mitarbeitern des Sanitärinstallateurver- bands und Vertretern von Herstellerunternehmen, […] BR Bauhandel AG, […] Gétaz, […] Sabag, [...] SGVSB und [...] Sanitas Troesch stattfand. Das Protokoll beinhaltet folgenden Punkt 5:

5. Rabattgruppen in Installateur-Software

904 Act. 357, 35. 905 Act. 357, 35. 906 http://sz.powernet.ch/webservices/inet/HRG/HRG.asmx/getHRGPDF?chnr=1300000549&amt=130&toBeM odified =0&validOnly=0&lang=1&sort=0 (10.12.2015). 907 Act. 352, Protokoll der Sortimentskommission 6/2004, 258. 908 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 6/2004, 267.

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[…], der zuständige Sachbearbeiter der suissetec, erläutert, dass künftig Installateure EDV- mässig in der Lage sein sollen, anstatt "Rabatte über alles" differenzierte Rabatte gemäss Rabattgruppen zu offerieren, um auf diese Weise einer zusätzlichen Margenerosion entge- gen zu wirken. Er hat in Zusammenarbeit mit [...] eine Vorlage erarbeitet (vergleiche Beilage 1). Diese Vorlage ist innerhalb des SGVSB erörtert und ergänzt worden (vergleiche Beilage 2). Nach ausgiebiger Diskussion beschliessen die Sitzungsteilnehmer, dass […] die Software- häuser über die neu in die Softwarepakete zu integrierenden Rabattgruppen gemäss dem überarbeiteten SGVSB-Vorschlag (Beilage 2) orientiert. Dabei müssen die Installateure pro Rabattgruppe unterschiedliche Rabatte eingeben können. Die Einführung ist per Januar 2006 vorzusehen.909

1196. Gemäss Punkt 5 des Protokolls wurden die Rabattgruppen nicht nur auf Anregung von [...] Sanitas Troesch durch die Suissetec entwickelt, sondern durch Zusammenarbeit zwi- schen [...] Sanitas Troesch und der Suissetec. Diese Protokollstelle muss zutreffen, da die Installateure nur die Integration von Rabattgruppen in ihre Software vorschlagen konnte, welche von Sanitas Troesch und dem SGBVSB auch tatsächlich verwendet wurden. Es ist daher notwendig, bei der Entwicklung sowohl mit Sanitas Troesch als auch dem SGVSB zu- sammenzuarbeiten. Dieser Schluss wird durch den Umstand bestätigt, dass die von Sanitas Troesch und Suissetec bearbeitete Vorlage gemäss Punkt 5 durch den SGVSB ergänzt wur- de. Im Anhang zum Protokoll vom 26. Oktober 2006 ist die folgende NPK-Liste aufgeführt910: NPK 491 100.000 Allgemeine Apparate 110.000 Apparate, Armaturen und Gar- nituren 111.000 Lieferung 111.100 Lieferung gemäss beiliegender Offerte 111.110 Sanitär-Artikel, Allgemein 111.119 Offertpreis 111.120 Dusch-WC 111.129 Offertpreis 111.130 Waschmaschinen, Trocknet 111.139 Offertpreis 111.140 Sanitärsysteme 111.149 Offertpreis 111.150 Wellness 111.159 Offertpreis 111.160 Wassererwärmer 111.169 Offertpreis 111.170 Badezimmermöbel 111.179 Offertpreis 111.180 Eigenprodukte 111.189 Offertpreis

112.000 Montage- und spezielle Kosten 112.100 Montage durch Lieferanten 112.110 Montagekosten durch Lieferan- ten gemäss beiliegender Offerte 112.119 Offertpreis 112.200 Armaturen- und Ventileinbaukos- ten 112.210 Armaturen- und Ventileinbaukos- ten 112.219 Offertpreis 112.300 Transportkosten 112.310 Transportkostenanteil 112.319 Offertpreis 112.400 Recycling kosten 112.410 Vorgezogene Recyclinggebühren 112.419 Offertpreis

1197. Aus dieser Liste ist ersichtlich, dass die von der Sortimentskommission am 25. Oktober 2004 gemachten Änderungsvorschläge (vgl. Rz 1193) tatsächlich in die NPK-Liste aufge- nommen wurden. Es gibt folglich keinen Grund an der Richtigkeit der unter Punkt 5 protokol- lierten Aussagen zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass Suissetec die Rabattgruppen tatsächlich in Zusammenarbeit mit Sanitas Troesch entwickelt hat, woraufhin der SGVSB

909 Act. 356, 144. 910 Act. 356.07, Beilage 1, Protokoll Kooperation Sanitär Schweiz, 26. Oktober 2004.

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seine Änderungswünsche anbrachte. Insgesamt steht damit fest, dass die Vorlage für diffe- renzierte Rabattgruppen, welche die Installateure befähigen sollte, differenzierte Rabatte zu erteilen, gemeinsam von Sanitas Troesch, dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und der SGVSB entwickelt wurde. Dieses Beweisergebnis wird durch eine Textstelle des Protokolls der SGVSB-Vorstandssitzung vom 27. Oktober 2004 bestätigt:

7. Kooperationsrat Sanitär Schweiz Orientierung Sitzung vom 26. Oktober 2004 Da alle Vorstandsmitglieder auch an der Kooperationsratssitzung dabei waren, erübrigt sich eine detaillierte Orientierung. Alle sind zufrieden, dass die Angelegenheit betr. Rabattgrup- pen so gut bereinigt werden konnte. [...] soll nun mit […] suissetec abklären, ob die Einfüh- rung schon auf 2005 anstatt erst auf 2006 vorgenommen werden kann.911

1198. Die Protokollstelle bestätigt, dass die Kooperationssitzung über Rabattgruppe ein zent- rales Thema des Treffens vom 26. Oktober 2004 war. Dies ist daran ersichtlich, dass das Thema der Rabattgruppen im Gegensatz zu allen anderen Besprechungspunkten namentlich erwähnt wurde. Ferner zeigt sich seine Bedeutung daran, dass sich alle „zufrieden“ zeigten, „dass die Angelegenheit betr. Rabattgruppen so gut bereinigt werden konnte.“ Aus dieser Formulierung folgt auch, dass eine Bereinigung stattgefunden hat, was ein Zusammenwirken von Sanitas Troesch, dem SGVSB und Suissetec bedingt.

1199. Aus Punkt 5 des Protokolls der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Oktober 2004 folgt schliesslich auch das Motiv zur Schaffung der differenzierten Rabattgruppen: Die Instal- lateure sollten „pro Rabattgruppe unterschiedliche Rabatte“ eingeben können, „[…] um auf diese Weise einer zusätzlichen Margenerosion entgegen zu wirken.“ Die Schaffung der Ra- battgruppen sollte also der Erhaltung der Marge dienen. Dadurch wurde der Wettbewerb von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern zu ihren Gunsten beeinflusst.

1200. Im Protokoll der Kooperation Sanitär Schweiz vom 9. Mai 2007 heisst es schliesslich:

3. Rabattgruppen in Installateur-Software […] berichtet, dass alle Softwarehäuser über die Rabattgruppenstruktur im Sanitärbereich informiert sind. Den Softwarehäusern wurde durch suissetec bereits Ende 2004 der Reser- ve-NPK 491 standardmässig zur Verfügung gestellt. Dieser erlaubt in den Branchenapplika- tionen die explizite Erfassung von Leistungen wie Armaturen- und Ventileinbau, Transport- und Recyclingkosten und speziell die Berücksichtigung unterschiedlicher Rabatte je Appara- tegruppe (Sanitärartikel, Dusch-WC, Wellness, Badezimmermöbel, etc.). Inwieweit die Soft- warehäuser auf diese Möglichkeiten zurückgreifen, liegt ausserhalb des Einflussbereiches von suissetec. […]912

1201. Aus dem Protokoll vom 9. Mai 2007 folgt, dass die Softwarehäuser auch tatsächlich über die Rabattgruppenstruktur informiert wurden und zwar in der Form, wie sie von Sanitas Troesch dem SGVSB und Suissetec am 26. Oktober 2004 besprochen worden waren. Der Anhang zum damaligen Protokoll trug die Nummer NPK 491, welche in dieser Protokollstelle wieder vorkommt. Es steht fest, dass je Apparategruppe (Rabattgruppe) unterschiedliche Rabatte gewährt werden sollten.

1202. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2013 wurde [...] Sanitas Troesch zur Protokollstelle der Sitzung der Kooperation Schweiz vom 26. Oktober 2004 befragt. Auf die Frage, was er zu dieser Stelle sage, meinte er: „Da kann ich präzisieren, dass das nicht Ra- battgruppen sind, sondern Produktgruppen, welche wir zum Teil unterschiedlich rabattie-

911 Act. 358, 560. 912 Act. 356, 183.

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ren.“913 Auf den Unterschied zwischen Produktgruppen und Rabattgruppen angesprochen, meinte er: „Keine Ahnung. Wir haben verschiedene Produktgruppen, wo wir unterschiedlich rabattieren. Der Installateur hat nicht die Möglichkeit die unterschiedlichen Produktgruppen darzustellen und das war ein Wunsch von den Installateuren an die Softwarehäuser, damit auch sie das alles abbilden können. Und ich habe in diesem Zusammenhang nur mitgeteilt, welche unterschiedlichen Produktgruppen wir haben. Der Installateur wollte die Produkt- gruppen auch abbilden können, das war der Hintergrund.“914

1203. Die Aussage von [...], er könne den Unterschied zwischen Rabatt- und Produktgruppen nicht nennen, sind nicht glaubhaft. Der Begriff der „Rabattgruppen“ ist ihm durchaus geläufig. Dies zeigt sich erstens aus den zahlreichen oben aufgeführten Protokollstellen und zweitens aus dem Umstand, dass er den Begriff „Rabattgruppe“ z.B. anlässlich seines Treffens mit dem SGVSB vom 21. Mai 2003915 oder seiner eigenen geschäftsinternen PowerPoint- Präsentation vom 2. Mai 2011 gebraucht.916 Ferner führt Sanitas Troesch in ihren Konditio- nenblättern, welche von [...] in derselben Präsentation verwendet wurden, die Begriffe der „Rabattklassen“ und „Warengruppen.“917 Der Grund, weshalb [...] den Unterschied nicht er- klärte, liegt daher wohl eher darin, dass es sich bei den sogenannten „Produktgruppen“ gleichzeitig um Rabattgruppen handelt, wie dies bereits aus dem Wortlaut der genannten Protokollstelle folgt und aus dem soeben beschriebenen Gesamtzusammenhang. Bei der Entwicklung der „Produktgruppen“ ging es wie aufgeführt gerade darum, zu verhindern, dass differenzierte Rabatte vergeben wurden im Gegensatz zu den sogenannten Rabatten „über alles,“ welche gemäss den Sanitärgrosshändlern Margeneinbussen zur Folge haben. Schliesslich verschwieg [...] den Umstand, dass er der Initiator der Ausarbeitung dieser Soft- ware war und die Rabattgruppen vorab mit dem SGVSB besprochen hatte.

1204. Auf die Frage hin, ob es in jeder Gruppe Bandbreiten für Rabatte gäbe, gab [...] an: „Nein, wir haben keine Bandbreiten. Jeder Geschäftsleiter entscheidet selbst, wie viel Rabatt er gibt auf die jeweiligen Produktgruppen.“918 Diese Aussage steht der Tatsache diametral gegenüber, dass Sanitas Troesch Rabattklassen kennt.919 Eine Einteilung in solche Rabatt- klassen ergibt keinen Sinn, wenn es nicht innerhalb einer solchen Gruppe gewisse Höchst- rabatte gibt. Selbst wenn jeder Geschäftsleiter die Höhe der Rabatte bis zu einem gewissen Grad unabhängig bestimmen sollte, kann er dies aufgrund dieses Systems gezwungener- massen nur innerhalb der Spannbreite und somit bis zu einer bestimmten Höhe.

1205. Das Sekretariat befragte [...] zu der Protokollstelle: Nach ausgiebiger Diskussion beschliessen die Sitzungsteilnehmer, dass […] die Software- häuser über die neu in die Softwarepakete zu integrierenden Rabattgruppen gemäss dem überarbeiteten SGVSB-Vorschlag (Beilage 2) orientiert.920

1206. Er meinte dazu: „Ich habe da nichts entschieden. Die Installateure haben entschieden. Mir ist es egal, welchen Rabatt der Installateur gibt.“921 Auch diese Aussage ist vor allem aus drei Gründen nicht glaubwürdig: Erstens werden die Protokolle der Kooperationsratssitzun- gen jeweils von den Sitzungsteilnehmern genehmigt. So wurde auch dieses Protokoll unter Mitwirkung von [...] von den Sitzungsteilnehmern genehmigt.922 Zweitens brachte [...] etwa

913 Act. 558, Zeile 127 f. 914 Act. 558, Zeile 130 ff. 915 Act. 284, 48. 916 Act. 371.01, Folie 8. 917 Act. 371.01, 23. 918 Act. 558, Zeile 144 f. 919 Vgl. Act. 371.01, 23. 920 Act. 356, 144. 921 Act. 558, Zeile 168 f. 922 Act. 356, 149.

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zum Protokoll der Kooperation Schweiz vom 7. November 2007 Bemerkungen an, was zeigt, dass er die Protokolle auch jeweils durchlas.923 Drittens widerspricht sich [...] selbst, denn er selbst propagierte anlässlich der gemeinsamen Sitzung mit dem SGVSB-Vorstand vom 21. Mai 2003 in seiner PowerPoint-Präsentation separate Rabattgruppen.924 Wäre es Sanitas Troesch gleichgültig, welche Rabatte die Installateure vergäben, wäre es auch nicht notwen- dig, differenzierte Rabattgruppen zu schaffen, welche vorab mit den SGVSB-Mitgliedern be- sprochen werden müssten. Insgesamt sind die Aussagen von [...] in sich nicht konsistent und widersprechen seinem eigenen Verhalten. Es steht fest, dass es sich bei seinen Aussagen um blosse Schutzbehauptungen handelt. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1207. Sanitas Troesch bringt vor, es habe keine Arbeitsgruppe zum Thema Umsatzgruppen und Rabatte gegeben, ohne ihren Einwand zu belegen oder zu begründen.925 Gleichzeitig anerkennt Sanitas Troesch, der Wunsch Rabattgruppen in der bereits bestehenden Installa- teursoftware abzubilden, sei von den Installateuren (Suissetec) gekommen. Sanitas Troesch habe […] Suissetec auf dessen Anfrage lediglich mitgeteilt, welches die von Sanitas Troesch verwendeten Rabattklassen waren. Sanitas Troesch habe schon zuvor über Rabattgruppen verfügt.926

1208. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von Sanitas Troesch anerkannte Zusammenar- beitsform als Arbeitsgruppe bezeichnet werden kann. Tatsache ist, dass Sanitas Troesch mit Suissetec zur Entwicklung der Rabattgruppen zusammenwirkte. Es steht auch fest, dass die Liste mit den Rabattgruppen dem SGVSB zugesandt wurde und dieser seine Änderungs- wünsche anbringen konnte. Schliesslich steht fest, dass die Rabattgruppen anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz von Sanitas Troesch, dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Suissetec detailliert besprochen wurde. Die Festlegung der Rabattgruppen ist folglich nicht autonom zustande gekommen.

1209. Das Vorbringen von Sanitas Troesch, sie habe bereits vorher über Rabattgruppen ver- fügt, ist unerheblich. Erstens können Rabattgruppen im Verlaufe der Zeit ändern. Zweitens können auch Änderungen an Rabattgruppen miteinander koordiniert werden. Drittens macht dieses Vorbringen die Zusammenarbeit bei der Festlegung der Rabattgruppen mit Suissetec und dem SGVSB nicht ungeschehen. Auch vermag Sanitas Troesch nicht zu erklären, wes- halb die Rabattgruppen der SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch übereinstimmten (vgl. oben 388 ff.).

1210. CRH927 und Sabag928 äusserten sich zwar zu den Rabattgruppen, nahmen aber nicht zum Sachverhalt der gemeinsamen Festlegung von Rabattgruppen Stellung. Bringhen be- streitet die gemachten Ausführungen nicht, meint jedoch über individuelle Rabattgruppen zu verfügen.929 Das Gegenteil wurde oben bereits bewiesen (vgl. oben Rz 938, Rz 779). Sani- dusch, Burgener und Kappeler930 nehmen zum Sachverhalt nicht Stellung. Sie bestätigen je- doch, dass es nicht möglich sei, über das gesamte Sortiment denselben Rabatt zu gewäh- ren. Würden die vollen zu erwartenden Rabatte zum Einstandspreis hinzugerechnet, würde ein „derart“ hoher Bruttopreis resultieren, dass die Produkte auf dem Markt nicht mehr ver-

923 Act. 356, 193. 924 Act. 284, 48 i.V.m. 51. 925 Act. 932, Rz 106 f. 926 Act. 932, Rz 174. 927 Act. 933, Rz 166 ff. 928 Act. 892, Rz 81 ff. 929 Act. 891, Rz 73 ff. 930 Act. 875, Rz 35; Act. 876, Rz 35; Act 877, Rz 35.

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käuflich wären.931 Der SGVSB und Innosan äussern sich nicht zu diesem Sachverhaltsab- schnitt. (iv) Beweisergebnis

1211. Es steht fest, dass sich der SGVSB und Sanitas Troesch mit Suissetec getroffen ha- ben, um Rabattgruppen festzulegen. Diese Rabattgruppen sollten es den Sanitärinstallateu- ren ermöglichen differenzierte Rabatte – also pro Rabattgruppe verschiedene Rabatte – wei- terzugeben. Die Differenzen in den Betrachtungsweisen wurden am 26. Oktober 2004 im Rahmen der Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz ausgeräumt. Ebenso ist erwiesen, dass die differenzierten Rabatte aus Sicht von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mit- gliedern verhindern sollte, dass die Margen der Grosshändler abnahmen („Margenerosion“). Es steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. die Mitglieder die Rabattgruppen daher an die Installateure weitergaben, damit diese ihrerseits differenzierte Rabatte erteilten. Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder (SGVSB-Sortimentskommission: [...] Richner, […] Sabag932, [...] Bringhen und [...] Gétaz;933 SGVSB-Vorstand: [...] SGVSB, […] Richner, [...] Gétaz und [...]Sabag) wollten verhindern, dass künftig „Rabatte über alles“ von den Installateuren erteilt wurden (Rz 378, 918, 921, 922, 1026, 1027, 1095). Auf diese Weise sollte der Druck auf die Grosshandelspreise verringert werden. Diese differenzierten Rabatte mussten von den Installateuren noch in ihre Software eingeführt werden. Zu diesem Zweck halfen Sanitas Troesch und der SGVSB der Suissetec bei der Anpassung der Ausarbeitung der Rabattgruppen. Der Kooperationsrat – darunter auch Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mitglieder – beschloss, dass die Rabattgruppen in dieser Form den Softwarehäusern übermittelt werden konnten, damit die Installateure in Zukunft in der Lage waren, differenzier- te Rabatte zu gewähren. Die entwickelten Rabattgruppen wurden den Softwarehäusern auch tatsächlich kommuniziert.

1212. Wie oben bewiesen (vgl. Rz 388 ff.), stimmen die Rabattgruppen von Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern weitgehend überein, zumal sie diese gemeinsam erarbeitet hatten (vgl. Rz 935 ff.). Diese Übereinstimmung ist auch auf die gemeinsame Er- arbeitung und die Entwicklung der Rabattgruppen mit Suissetec zurückzuführen. B.5.2.3 Austausch von Preisstrategien und Bruttopreissenkung 2005–2008 (i) Beweisthema

1213. Es ist unstrittig, dass sich der SGVSB, die jeweiligen Vorstandsmitglieder des SGVSB und Sanitas Troesch bis zum Beginn des Verfahrens zwei Mal jährlich im Rahmen der Ko- operation Sanitär Schweiz getroffen haben. Im folgenden Abschnitt wird Beweis darüber ge- führt, ob diese Treffen den Teilnehmern auch dazu dienten, einander über bevorstehende Preisänderungen zu informieren. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1214. Den Wettbewerbsbehörden liegen sämtliche Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz von 1998 bis 2011 vor. Ferner haben die Wettbewerbsbehörden […] Sanitas Tro- esch, […] Richner bzw. vom SGVSB, […] Gétaz und den SGVSB-Verbandssekretär […] zu den Protokollen befragt.

931 Act. 875, Rz 35; Act. 876, Rz 35; Act 877, Rz 35. 932 http://sz.powernet.ch/webservices/inet/HRG/HRG.asmx/getHRGPDF?chnr=1300000549&amt=130&toBeM odified =0&validOnly=0&lang=1&sort=0 (10.12.2015). 933 Act. 352, Protokoll der Sortimentskommission 6/2004, 258.

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a. 2005: Diskussion erwartete Teuerung 2006

1215. Im Rahmen der Kooperationsratssitzung vom 18. Oktober 2005 diskutierten die Teil- nehmer das Folgende: Bezüglich der Teuerung 2006 ergibt die Umfrage folgendes Ergebnis: i. […][Geberit?]: durchschnittlich ca. 3 % (energie- und transportbedingte Materialteue- rung) ii. [...][KWC]: durchschnittlich 2.5 bis 3 %. Bezüglich Lohnteuerung hat die KWC 1.5 % budgetiert. iii. [...][CRH-Richner]: ca. 3 % (insbesondere transportkostenbedingt) iv. [...][Sanitas Troesch]: ca. 3 bis 3.5 % (insbesondere transportkostenbedingt)934

1216. Aus dieser Diskussion folgt, dass sich nebst den Sanitärherstellern Sanitas Troesch und CRH über die Teuerung für das Jahr 2006 besprachen. CRH und Sanitas Troesch wür- den keine wesentlichen Preisänderungen für das Jahr 2006 vornehmen. Ferner gaben beide Unternehmen an, dass sich ihre Produkte im gleichen Umfang transportkostenbedingt ver- teuern würden. b. 2006: Diskussion erwartete Teuerung 2007

1217. An der Kooperationssitzung vom 27. Oktober 2006 diskutierte der Kooperationsrat er- neut:

2. Beurteilung Marktumfeld [...][Richner, CRH] stellt fest, dass der Geschäftsgang dieses Jahr sehr gut ist, und zwar in allen Bereichen. Man kann beinahe von einer gewissen Überhitzung des Marktes sprechen. Wesentlich ist nach wie vor der Umbau, doch verzeichnet auch der Neubau steigende Ten- denz. Die Teuerung für 2007 wird in der Grössenordnung von durchschnittlich 3 - 5 % er- wartet. […] [...][Sabag] ist mit der Entwicklung im Raum Bern und in der Zentralschweiz sehr zufrieden. Er erwartet für nächstes Jahr eine gewisse Abflachung. Schwierigkeiten bereitet namentlich die Überwälzung der Materialteuerung. Auch [...][Sanitas Troesch] stellt eine sehr gute Wirtschaftslage fest. Die Sanitas Troesch erwartet eine Teuerung gewichtet in der Grössenordnung von 4 %, ohne Erhöhung der Transportkosten. Wichtig ist für die Sanitas Troesch, dass die Installateure wenn immer möglich Teuerungsklauseln in die Verträge einbauen, so dass die Teuerung ab einem ge- wissen Niveau überwälzt werden kann. Im Weiteren orientiert [...], dass die Sanitas Troesch im Sinne einer Hilfe für die Installateure ab November des laufenden Jahres die Offerten be- reits mit 2007-Preisen erstellt.935

1218. Aus dieser Protokollstelle ist ersichtlich, dass CRH, Sabag und Sanitas Troesch sich über die erwartete Teuerung für das Jahr 2007 unterhielten. [...] Richner gibt zu erkennen, dass sich die Bruttopreise für Sanitärprodukte im Markt für das Jahr 2007 grundsätzlich nicht verändern würden. Er gibt aber an, dass sie sich um 3-5 % verteuern werden. Sanitas Tro-

934 Act. 356, 159. 935 Act. 356, 172 f.

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esch gibt zu erkennen, dass sich ihre Produkte im ähnlichen Umfang, nämlich um 4 %, ver- teuern werden. Zudem gibt er an, dass die Transportkosten unverändert bleiben. c. 2007: Diskussion erwartete Teuerung 2008

1219. Das Protokoll der Sitzung des Kooperationsrates vom 7. Mai 2007 hält fest:

2. Beurteilung Marktumfeld […] [KWC] stellt fest, dass sich der Markt in sehr guter Verfassung befindet. Die Aussichten für nächstes Jahr sind gut, wobei die gegenwärtige Überhitzung wohl etwas abklingen wird. Gestützt auf die Materialteuerung und die Salärteuerung rechnet er mit einer Teuerung von 6 bis 7 %. [Der Präsident des SCS] […] bestätigt die Feststellungen von Georges Storrer. Das laufen- de Jahr ist sehr gut, wobei das Wachstum allerdings mehr im Ausland als in der Schweiz stattfindet. Inder Schweiz muss nicht zuletzt wegen den Generalunternehmungen immer al- les billiger werden. Zudem nehmen auch Direktlieferungen zu. Er rechnet mit einer Teue- rung von 2.5 bis 6 %, im Durchschnitt in der Grössenordnung von 4.5 %. Die Teuerung ist nicht zuletzt auf höhere Energiekosten zurückzuführen. [...] [Sabag] kann auf ein sehr gutes Jahr 2007 zurückblicken, und zwar in allen Regionen. Auch die Ausstellungsbesuche haben erneut deutlich zugenommen. Der Handel wird keine eigene Teuerung aufrechnen, sondern lediglich die Lieferantenteuerung weitergeben. Auch [...] [Sanitas Troesch] ist mit dem Jahr 2007 sehr zufrieden. Für das Jahr 2008 erwar- tet er eher einen Rückgang bzw. eine Stagnation. Die Teuerung weist eine grosse Bandbrei- te zwischen 0 und 15 % auf je nach Lieferant, die gewichtete Teuerung beträgt zwischen 5.5 und 6 %. Sanitas Troesch wird ab Ende November 2007 alle Offerten bereits mit den Prei- sen 08 versehen. [...] [Richner] stellt ein positives Umfeld fest, wo nach wie vor Geld vorhanden ist. Für das Jahr 2008 nehmen die Unsicherheiten zu, wobei die Auftragsbestände immer noch auf sehr hohem Niveau sind. Die Teuerung wird sich in der Grössenordnung um 5 bis 6 % bewegen. Bei der Bautätigkeit ist eine gewisse Verlagerung vom Wohnungsbau zum Gewerbebau festzustellen.936

1220. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass die Kooperationsratsteilnehmer erneut die anste- hende Teuerung für das kommende Jahr besprachen. Zuerst gaben die die Lieferan- ten/Hersteller […] KWC und der Präsident des SCS (Sanitär Club Schweiz) […] die Teue- rung von 6 bis 7 % bzw. von durchschnittlich 4.5 % bekannt. [...] Sabag gibt zu erkennen, dass die Sabag diese Lieferantenteuerungen weitergeben werden. Der Handel werde „keine eigene Teuerung aufrechnen“. Wiederum gibt [...] Sanitas Troesch zu erkennen, dass sich die Produkte des Unternehmens 5.5 bis 6 % verteuern werden und dass Sanitas Troesch ih- re Offerten ab November mit den Preisen von 2008 versehen werde. Auch [...] Richner (CRH) stellt klar, dass das Unternehmen die Produkte gleich wie Sanitas Troesch um 5 bis 6 % verteuern werde. Dadurch teilen die Marktteilnehmer einander mit, dass sich am Preisni- veau für das Jahr 2008 nichts verändern wird, sondern die Lieferantenteuerungen ungefähr von jedem Konkurrenten weitergebeben werden. d. 2008: Keine Kommunikation bezüglich Teuerung 2009

1221. Im Jahr 2008 stellte der SGVSB auf vier verschiedene Bruttopreisniveaus um (vgl. Rz 1820 ff.). Es fällt auf, dass lediglich der SGVSB-Präsident und der Verbandssekretär seitens

936 Act. 356, 189.

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des Sanitärgrosshandels an der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. November 2008 teilnahmen. Sanitas Troesch, Gétaz und Sabag waren abwesend. Entsprechend spra- chen die Sitzungsteilnehmer nicht über die erwarteten Teuerungen des kommenden Jah- res.937 Einerseits erhellt dadurch, dass die Besprechungen über die Teuerungen im Koopera- tionsrat dann stattfanden, wenn die Grosshandelskonkurrenten teilnahmen. Andererseits steht fest, dass für das Jahr 2009 keine bedeutenden Bruttopreisänderungen anstanden. e. Parteiaussagen im Rahmen der Einvernahmen

1222. Zum Sinn und Zweck des Kooperationsrates befragt, gaben die Parteien voneinander abweichende Antworten. [...] Sanitas Troesch gab etwa zu Protokoll „Sinn und Zweck“ des Kooperationsrates seien „allgemeine Branchenthemen, wie Ausbildung oder Beschäfti- gungsgrad von Installateuren“ gewesen.938 Der Kooperationsrat sei „nichts weiter als bla- bla.“939 Er wollte sich hingegen nicht zur Frage äussern, ob es einen solchen Kooperationsrat diesfalls überhaupt brauche.940

1223. Der SGVSB-Präsident und ehemalige Richner-Mitarbeiter [...] meinte: „Ich denke, das gibt es in jeder Branche, dass die wesentlichen Partner einer Branche sich zum Austausch treffen, um über allgemeine Themen von allgemeinem Interesse zu reden.“941

1224. [...] Gétaz meinte: « C’est la seule réunion où l’on trouve des installateurs, des gros- sistes et des fournisseurs de la branche sanitaire. On essaye de déterminer comment vont les marchés. Cela permet de faire un diagnostic du marché du point de vue des trois parties. Chacun donne un aperçu de l’évolution du marché dans sa région. C’est plus une réunion informative. »942

1225. Der Verbandssekretär [...] erläuterte: „Wir sind ja alle in der gleichen Branche und hän- gen voneinander ab. Da ist es nur vernünftig, wenn man sich kennt. Man erörtert über die Marktlage. Zum Beispiel beschreibt ein Mitglied aus der Westschweiz, wie die Geschäfte lau- fen.“943

1226. Die Antworten sind nicht schlüssig. So ist etwa nicht ersichtlich, weshalb sich Unter- nehmen in einem Gremium treffen sollten, das lediglich „blabla“ bespricht. Weiter ist nicht einsichtig, weshalb Treffen mit Lieferanten und Installateurvertretern in Anwesenheit der Konkurrenten stattfinden. Schliesslich vermag keine der gegebenen Antworten zu erklären, weshalb die Sanitärgrosshändler im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz sich über die bevorstehenden Teuerungen unterhielten.

1227. Dagegen steht fest, dass sich der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch bereits in den Jahren 1997 bis 2005 und zwischen 2006 bis 2008 indirekt über das zu bevor- stehende Bruttopreisniveau austauschten. Dies war dadurch ersichtlich, dass sie in Gegen- wart ihrer Konkurrenten die anstehenden Teuerungen kommunizierten. Auf diese Weise konnten die Konkurrenten sehen, dass im nachfolgenden Jahr aus Sicht der Konkurrenten keine relevante Bruttopreisniveauänderung anstand, sondern lediglich Teuerungen im ge- nannten Umfang. Da sich diese Vorgehensweise in den vorangehenden Jahren etabliert hat- te, konnten die Grosshändler auch davon ausgehen, dass die Angaben in etwa stimmten.

937 Act. 356, 198 ff. 938 Act. 284, Zeile 116 f. 939 Act. 284, Zeile 237 f. 940 Act. 284, Zeile 120 f. 941 Act. 285, Zeile 144 f. 942 Act. 294, Zeile 25 ff. 943 Act. 283, Zeile 121 ff.

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Sollte eine Änderung des Bruttopreisniveaus anstehen, würde dies wiederum branchenweit kommuniziert. Wie anschliessend aufgezeigt wird, war dies auch tatsächlich der Fall. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1228. Sanitas Troesch bringt in ihrer schriftlichen Stellungnahme vor, der Kooperationsrat habe als „soziale Plattform“ gedient. Sanitas Troesch habe den Kontakt zu Suissetec pflegen wollen. 944

1229. Dies Vorbringen überzeugen nicht. Erstens erklärt dieses Vorbringen nicht, weshalb sich Sanitas Troesch in Anwesenheit ihrer Konkurrenten über künftige Teuerungen unter- hielt. Zweitens wäre es möglich, sich bilateral mit der Suissetec zu treffen. Es ist daher da- von auszugehen, dass Sanitas Troesch sich mit ihren Konkurrenten u.a. über die bevorste- hende Teuerung unterhalten wollte.

1230. Sabag anerkennt, dass der Kooperationsrat als Informationsaustauschplattform ge- dient hat. Gemäss Sabag bezweckte der Kooperationsrat die Qualitätssicherung und die „Stabilisierung des dreistufigen Absatzvertriebs im Markt für Sanitärprodukte. Vermehrt drängen nämlich ausländisch beherrschte Baumärkte (Hornbach, OBI etc.) mit Tiefpreis- Angeboten auf den Schweizer Markt und setzen so den qualitativ bewährten dreistufigen Ab- satzkanal bzw. die darin integrierten Sanitärgrosshändler unter starken Wettbewerbs- druck.“945

1231. Sabag gibt zu, dass der Kooperationsrat den dreistufigen Absatzkanal stabilisieren ha- be wollen, um sich gegen Baumärkte zu wehren. Damit gesteht Sabag eine wettbewerbsbe- schränkende Funktion des Kooperationsrates ein. Die Baumärkte lösten aus Sicht von Sa- bag Konkurrenzdruck aus, weshalb sich Sabag gemeinsam mit anderen Sanitärgrosshänd- lern und weitern Marktteilenehmern dagegen zur Wehr setzte.

1232. Das Argument, der Kooperationsrat diene der Qualitätssicherung, überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kooperationsrat zur Qualität der Sanitärprodukte beitragen soll. Sabag erklärt dies auch nicht.

1233. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sanidusch und der SGVSB äussern sich nicht zum Sachverhaltsabschnitt. (iv) Beweisergebnis

1234. Es ist bewiesen, dass der Kooperationsrat den Sanitärgrosshändlern u.a. dazu diente, sich gegenseitig zu signalisieren, wie die Teuerung im kommenden Jahr weitergegeben wür- de. Auf diese Weise konnten sich die Sanitärgrosshändler gegenseitig signalisieren, ob eine grosse Bruttopreissenkung, wies sie im Jahren 1998 und 2005 gemeinsam koordiniert wur- de, anstand. Dadurch entfiel die Ungewissheit des Marktverhaltens der Konkurrenten in be- deutenden Ausmass und die Sanitärgrosshändler konnten ihr Verhalten am Verhalten der Konkurrenten ausrichten. Der Konkurrenzdruck konnte dadurch verringert werden.

944 Act. 932, Rz 104. 945 Act. 892, Rz 56.

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B.5.2.4 2009 bis 2011: Koordinieren der Bruttopreis- und Rabattniveauänderung 2011/2012 B.5.2.4.1 Beweisthema für die Zeitspanne 2009 bis 2011

1235. Es ist unstrittig, dass mit Wirkung auf das Jahr 2012 auf dem Markt für Sanitärgross- handel eine Bruttopreis- und Rabattniveausenkung stattgefunden hat. In den Sachverhalts- abschnitten im Titel B.5.2.4 wird Beweis darüber geführt, ob die Parteien die Bruttopreis- und Rabattniveausenkung mit Wirkung auf das Jahr 2012 autonom oder koordiniert ausgeführt haben. Zu diesem Zweck werden die Geschehnisse in den Jahren 2009, 2010 und 2011 nä- her untersucht.

1236. Bei der Beurteilung, ob Verhaltensweisen eigenständig oder koordinierend zustande gekommen sind, überprüfen die Wettbewerbsbehörden im vorliegenden Fall, ob die unter- suchten Unternehmen miteinander in Kontakt getreten sind und wettbewerbsrelevante Infor- mationen ausgetauscht haben, worin der Grund des Informationsaustausches lag, ob die Un- tersuchungsadressaten sich auf dem Markt gleichförmig verhielten und ob die Verhaltensan- passung unter anderem auf den Informationsaustausch zurückzuführen ist (natürlicher Kau- salzusammenhang).

1237. Ob der Austausch der wettbewerbsrelevanten Informationen ursächlich für das Markt- verhalten der involvierten Marktteilnehmer ist – die Frage nach dem natürlichen Kausalzu- sammenhang –, ist Tatfrage, worüber die Wettbewerbsbehörden im Rahmen der ihr oblie- genden Beweiswürdigung zu befinden haben.946 Nach der Rechtsprechung ist ein pflichtwid- riges Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Das pflichtwidrige Verhalten braucht nicht alleini- ge oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio si- ne qua non) wird ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre.947

1238. Die Beweisergebnisse des vorliegenden Abschnitts sind in B.5.2.4.13, Rz 1720 ff. zu- sammengefasst. B.5.2.4.2 2009: Vorankündigung einer Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % und Reaktion des SGVSB bzw. seiner Mitglieder (i) Beweisthema

1239. In diesem Sachverhaltsabschnitt wird untersucht, ob zwischen dem SGVSB und Sa- nitas Troesch im Jahr 2009 Kontakte stattgefunden haben. Ferner wird Beweis darüber ge- führt, aus welchem Grund Kontakte zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch stattgefun- den haben. Schliesslich soll klargestellt werden, ob sämtliche SGVSB-Mitglieder über den Inhalt der Kontakte zwischen dem SGVSB unterrichtet waren. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1240. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über folgenden objektive Beweismittel: - eine handschriftliche Notiz des Sekretärs des SGVSB [...] vom 2. Oktober 2009 über ein Telefongespräch zwischen ihm und [...], dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch,

946 Urteil des Bundesgerichts 2C_B331/2015 vom 15.08.2015, E. 2.2.1.; BGE 133 III 462, 470 E. 4.4.2. 947 BGE 125 IV 195, 197 E. 2b; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1.; BGE 139 V 176, 189 E.8.4.1.

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- ein Besprechungsbericht des Treffens der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. No- vember 2009, - ein Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009, - ein Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2010, - den SGVSB-Jahresbericht von 2009, - diverse Handnotizen von Telefongesprächen zwischen dem Sekretär des SGVSB [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] aus den Jahren 1997, 1999 und 2002,

1241. Ferner verfügen die Wettbewerbsbehörden über die Aussagen - des SGVSB-Sekretärs [...], - des Leiters Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...], - des SGVSB-Präsidenten und früheren Richner (CRH)–Mitarbeiters [...], - des ehemaligen Stammdatenverantwortlichen des SGVSB [...], - von [...] Sabag, - von [...] Sabag, - von [...] Richner (CRH) und - von [...] Gétaz (CRH). a. Telefongespräch zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB vom

16. September 2009

1242. Anlässlich der Hausdurchsuchungen haben die Wettbewerbsbehörden eine Handnotiz mit folgendem Inhalt in den Büroräumlichkeiten des SGVSB-Verbandssekretärs sicherge- stellt:

16. Sept. 09 Tel. von [...] [Sanitas Troesch]

- EDV-Büro versuchen Druck zu machen, dass ST [Sanitas Troesch] auch Montagezeiten mitberechnet

- ST [Sanitas Troesch] will das nicht (sei Aufgabe von Suissetec) Bruttopreise

- ST wird auf 2011 eine Senkung machen (gemeinsam oder allein) ~ 20 % 2.10.09 Tel. Marco948

1243. Auf Vorhalt der Telefonnotiz sagte der Verfasser der Notiz [...] aus: Was soll ich dazu sagen? Ich bin von Herrn [...] angerufen worden im Zusammenhang mit den Montagezeiten. Und in diesem Zusammenhang hat mir Herr […] mitgeteilt, dass sie ei- ne Preissenkung vornehmen werden. Es ging dabei um Bruttopreise. Und ich möchte

948 Act. 283, 42.

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nochmals anmerken, dass die WEKO gesagt hat, dass es zulässig sei, einen gemeinsamen Katalog mit Preisen zu erstellen.949

1244. Anlässlich seiner Anhörung der WEKO vom 19. Januar 2015 gab [...] auf Vorhalt der- selben Notiz zu Protokoll: Ich muss dazu eine Vorbemerkung machen: Der SGVSB hatte sehr selten Kontakt mit Sa- nitas Troesch. Sanitas Troesch ist auch nicht mehr Mitglied im Verband. Sie haben wohl die einzige Telefonnotiz gefunden, die es gibt. Man kann darauf nichts anderes lesen, als dass der Marktleader (Sanitas Troesch) mitgeteilt hat, dass er auf 2011 die Preise zu senken ge- denkt, und zwar unabhängig von den anderen. Das war eine Mitteilung des Marktleaders und damit eine Möglichkeit für die anderen, die Preissenkung allenfalls autonom nachzu- vollziehen. Insbesondere lesen Sie auf der Notiz keine Absprache, wann etwas gemacht werden soll und in welcher Höhe.950

1245. Auf Vorhalt derselben Telefonnotiz am 28. September 2012 sagte [...] Sanitas Troesch aus: Kann ich mich nicht erinnern. Warum teilen Sie solche Informationen dem Verband mit? Ich kann mich nicht erinnern, dass ich dem Verband etwas mitgeteilt habe.951

1246. Anlässlich der Anhörung vor der WEKO vom 26. Januar 2015 gab [...] Sanitas Troesch das Folgende zu Protokoll: Ich habe […] angerufen, weil die Softwarehersteller, bei welchen die Installateure die Kalku- lationsprogramme kaufen, uns Druck machen wollten (in Bezug auf die Montagetarife). Sie wollten, dass wir diese Tarife auch in unserem Datenstamm führen. Das war der Grund, weshalb ich Herrn […] angerufen habe. Ich habe gefragt, ob der SGVSB diese Daten in die- sem Stamm führen wird.952

1247. Auf Nachfrage, ob er auch über Bruttopreise geredet habe, sagte […] Sanitas Troesch aus: Wahrscheinlich würde ich gefragt. Dann habe ich gesagt, dass wir senken werden. Ich hielt das für unkritisch. Denn Bruttopreise sind Luft.

1248. Auf erneute Nachfrage meinte er: Nochmal: ich fand die Bruttopreise völlig unkritisch. Für uns haben nur Nettopreise und Ra- batte eine Bedeutung. Wir haben dann übrigens erst 2012 die Preise gesenkt. Die Preissen- kung hat ja in 2011 nicht stattgefunden. Können sie erklären, was Sie unter „gemeinsam“ verstehen? Ich habe einfach informiert. Wir senken, egal was alle anderen machen. Aber was bedeutet „gemeinsam“? Es war eine einseitige Information, dass wir senken werden. Auf Anmerkung beim Verlesen von […]:

949 Act. 283, Zeile 74-78. 950 Act. 1172, 6. 951 Act. 284, Zeile 76-78. 952 Act. 1181, Zeile 146 ff.

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Wir wollten senken, unabhängig davon, was der Verband macht.953

1249. Der ehemals für die Datenverarbeitung und die Katalogherstellung verantwortliche SGVSB-Mitarbeiter [...] erklärte: Zum unteren Teil der Notiz bezüglich der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch von ca. 20 %: Keine Ahnung. Die Durchsetzung einer Preissenkung braucht eine gewisse Vorlauf- zeit. Aber ich weiss nicht, warum Sanitas Troesch das Herr […] im September 2009 mitge- teilt hat (Auf Anmerkung beim Verlesen: Schriftlich bekannt gegeben hat Sanitas Troesch die Preissenkung im April 2011).954

1250. Es liegt eine vom Verbandssekretär [...] handschriftlich erstellte Notiz vor. Dieses Be- weismittel wurde anlässlich der Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten des Ver- bandssekretärs sichergestellt. Aufgrund dieser äusseren Umstände gibt es weder einen Grund, an der Authentizität der Notiz, noch an deren inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln. Fer- ner gibt der Verbandssekretär als Verfasser der Notiz und Gesprächsteilnehmer das Tele- fongespräch und dessen Inhalt zu. Der andere Gesprächsteilnehmer [...] wollte sich am 28. September 2012 nicht mehr an dieses Telefongespräch erinnern. Anlässlich seiner Anhö- rung vom 26. Januar 2015 erinnerte er sich an das Gespräch.

1251. Aufgrund der vorliegenden objektiven Beweismittel und den übereinstimmenden Aus- sagen des Verbandssekretärs und von [...] Sanitas Troesch ist bewiesen, dass am 16. Sep- tember 2009 ein Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretariat [...] und dem Leiter der Sparte Bad von Sanitas Troesch [...] stattgefunden hat. Aufgrund der Aussagen steht ebenso fest, dass dabei Bruttopreise diskutiert wurden und Sanitas Troesch ankündigte, die Brutto- preise für das Jahr 2011 um ca. 20 % zu senken und zwar „gemeinsam oder alleine“.

1252. Weder der SGVSB-Sekretär [...] noch [...] Sanitas Troesch erklärten, weshalb Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung und den Umfang derselben ankündigten. [...] wich der Be- antwortung der Frage aus, indem er darauf verwies, dass die Bruttopreise „Luft“ und „unkri- tisch“ seien. Diese Aussagen erklären nicht, weshalb er die Bruttopreissenkung ankündigte und sind wenig glaubhaft. Erstens ergibt sich dies aus seinem Aussageverhalten: Im Jahr 2012 konnte sich [...] nicht mehr an sein Telefongespräch mit […] erinnern, im Jahr 2015 hingegen schon. Zudem beantwortete er die Fragen des Einvernehmenden nicht. Zweitens widerspricht seine Aussage, die Bruttopreise seien „Luft“ und „unkritisch“ den Aussagen sei- nes damaligen Telefongesprächspartners [...], der anlässlich seiner Anhörung vom 19. Janu- ar 2015 zu den Bruttopreisen Folgendes zu Protokoll gab: Als Grosshändler können Sie nicht irgendeinen Bruttopreis auf den Markt werfen, er muss auch von ihren Kunden und Installateuren akzeptiert und verstanden werden. Es gibt ein gewisses Interesse der Installateure an einem hohen Bruttopreis, weil wenn sie dann nicht einem so grossen Rabattdruck ausgesetzt sind bei ihren Kunden, können sie auch noch et- was am Material verdienen. Auf der anderen Seite ist ein zu hoher Bruttopreis gefährlich, dann kommen Sie gar nicht mehr bis zur Offertstellung.955

1253. Aus den Aussagen von […] ergibt sich, dass ein hoher Bruttopreis den Rabattdruck auf den Installateur verringere. Ferner bewirkten hohe Bruttopreise, dass der Sanitärgrosshänd- ler nicht zur Offertstellung komme. Mit anderen Worten kommt dem Bruttopreis im Wettbe- werb eine durchaus zentrale Rolle zu (vgl. Rz 469, 521 f., 589 f., 733 ff.) und er ist nicht ein- fach „Luft.“ Drittens widerspricht sich […] selbst. In derselben Anhörung vom 26. Januar 2015 sagt er zum Bruttopreis folgendes aus:

953 Act. 1181, Zeile 152 ff. 954 Act. 290, Zeile 336 ff. 955 Act. 1172, 5.

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[…] Zu Beginn sind die Bruttopreise aus Sicht des Verbrauchers zu hoch im Vergleich zu anderen Vertriebskanälen (z.B. Baumärkte). Dies führt dann zu einer Bruttopreissenkung. Dann bekommt man Druck von den Installateuren. Diese haben im Servicegeschäft kleinere Margen. Wir müssen dann mehr Rabatte geben, woraufhin wir Marge verlieren. Den Mar- genverlust versuchen wir auszugleichen, indem wir die Bruttopreise mehr erhöhen als die effektive Teuerung der Lieferanten. Der Konkurrenzkampf geht jedes Jahr weiter. Man ver- sucht, jedes Jahr den Margenverlust über die Erhöhung der Bruttopreise aufzufangen.[…]

1254. Gemäss dieser Aussage achten die Verbraucher auf „zu hohe“ Bruttopreise. Die Sani- tärinstallateure möchten den Bruttopreis erhöhen und den Sanitärgrosshändlern dient die Erhöhung der Bruttopreise dazu, drohende Margenverlust aufzufangen. Auch dies zeigt, dass der Bruttopreis nicht einfach „Luft“ ist.

1255. Die Bedeutung der in der Telefonnotiz erwähnten Worte „gemeinsam oder alleine“ vermochte weder [...] noch [...] zu erklären. Es ist daher auf die objektiven Bedeutung abzu- stellen. Der Ausdruck „gemeinsam“ bedeutet gemäss Duden „in Gemeinschaft [unternom- men, zu bewältigen]; zusammen, miteinander“956 und der Ausdruck „allein“ im vorliegenden Zusammenhang soviel wie „ohne fremde Hilfe, Unterstützung, ohne fremdes Zutun.“ Die Formulierung „gemeinsam oder allein“ zeigt folglich, dass Sanitas Troesch die Konkurrenten des SGVSB anhalten wollte zusammen mit ihr die Bruttopreise zu senken, andernfalls hätte er weder angerufen, noch angekündigt, die Bruttopreissenkung „gemeinsam“ durchführen zu wollen. Der Umstand, dass [...] ankündigte, Sanitas Troesch werde die Bruttopreise auch „al- leine“ senken, ändert daran nichts. Damit wollte Sanitas Troesch, als grösste Marktteilneh- merin die SGVSB-Mitglieder zur gemeinsamen Senkung drängen. Hätte [...] Strategie darin bestanden, alleine eine Bruttopreissenkung durchzuführen, hätte er den SGVSB weder kon- taktiert noch über die Bruttopreissenkung informiert.

1256. Aus den Aussagen des SGVSB-Sekretärs [...] ergibt sich nicht, weshalb [...] Sanitas Troesch den SGVSB über ein bevorstehende Bruttopreissenkung von ca. 20 % unterrichtete. Aus der Aussage des ehemaligen SGVSB-Datenverantwortlichen ergibt sich, dass dieser meint, es brauche eine gewisse Vorlaufzeit für eine Preissenkung. Er kann sich jedoch nicht erklären, weshalb [...] Sanitas Troesch 2009 Informationen über die Änderung der Brutto- preise an den Sekretär des SGVSB weitergeben sollte.

1257. Es steht fest, dass sich die beiden Gesprächspartner gut kannten und auch in der Zeit vor dem 16. September 2009 verschiedentlich miteinander telefoniert hatten.957 Ferner trafen sie sich an den verschiedenen oben beschriebenen Treffen immer wieder. Wie bewiesen, koordinierten sie bereits in der Vergangenheit anstehenden Bruttopreis- und Rabattniveau- Änderungen (vgl. B.5.2.1.1, Rz 822 f.; B.5.2.1.2, Rz 841, B.5.2.1.3, Rz 865 ff.; B.5.2.1.5, Rz 935 ff.; B.5.2.1.8, Rz 1036 ff.; Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183 ).

1258. Der Inhalt der Telefonnotiz stimmt also mit dem bisherigen Verhalten der Parteien überein, sich bei einer geplanten Bruttopreis- und Rabattsenkung vorab miteinander abzu- stimmen. Zumal gemäss dem Datenverantwortlichen eine Bruttopreissenkung „Vorlaufzeit“ brauchte und keiner der Befragten eine plausible alternative Erklärung für das genannte Te- lefongespräch geben konnte und die involvierten Unternehmen bereits in der Vergangenheit Bruttopreis- und Rabattsenkungen koordiniert hatten, ist davon auszugehen, dass sie wiede- rum eine solche Koordinierung beabsichtigten.

1259. Schliesslich weist das Ende der Notiz „2.10.09 Tel. Marco“, darauf hin, dass der Ver- bandssekretär nach dem Gespräch mit [...] Sanitas Troesch [...], den damals für die Stamm- daten und Preiskataloge zuständigen SGVSB-Mitarbeiter über das Telefonat und die allfälli- ge nachträglich vorzunehmen Änderung der Bruttopreise informierte.

956 http://www.duden.de/rechtschreibung/gemeinsam. 957 Act. 372.28, 4; Act. 372.23, 4; Act. 372.29.

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1260. Sanitas Troesch hatte am 16. September 2009 ihre Kunden noch nicht über die bevor- stehende Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % informiert. Die Mitteilung der Bruttopreis- senkung im Umfang von 20 % erfolgte erst im April 2011 (vgl. Rz 1335 ff.). Der Umstand und der Umfang der Preisherabsetzung waren im September 2009 – also rund 15 ½ Monate vor der ursprünglich vorgesehenen Senkung per 1. Januar 2011 – noch ein Geschäftsgeheimnis. b. Besprechung anlässlich der Kooperationssitzung vom 4. November 2009

1261. Im Besprechungsbericht der nachfolgenden Kooperationssitzung vom 4. November 2009 wurde Folgendes festgehalten: Für [...] präsentiert sich die Situation ähnlich wie von den Vorrednern geschildert. In der In- nerschweiz fokussiert man sich auf verschiedene anstehende Grossprojekte wie das Sa- wiris-Resort in Andermatt und das Bauprojekt auf der Rigi. Keramikland präsentiert sich neu in Cham sehr gut und auch weitere Anbieter treten auf. Der dreistufige Absatzkanal in der Sanitärbranche hat Marktanteile verloren, insbesondere im Wellnessbereich inkl. Dusch- trennwände und Badmöbel. Die Bruttopreise sind heute zu hoch; Sanitas Troesch wird dies- bezüglich handeln. Für das Jahr 2010 wird eine Teuerung von 2 % erwartet im Durchschnitt aller Lieferanten.958 […]

3. Diskussion zum Fachkanal In dieser Diskussion wird festgestellt, dass der dreistufige Absatzweg in der Sanitärbranche tendenziell gegenüber anderen, teilweise neu auftretenden Anbietern Marktanteile verliert, bspw. im Wellnessbereich. Die Partner des dreistufigen Sanitärfachkanals müssen auf diese Herausforderungen reagieren. Dabei stehen zwei Massnahmen im Vordergrund, die aller- dings in der alleinigen Verantwortung jedes einzelnen Unternehmens liegen:

1. Ausstellungen müssen noch besser und kundengerechter werden und die neuen Bedürfnisse der Kunden umfassend abdecken. Dabei sind auch Wege zu suchen, die Ausstellungsbesucher an den dreistufigen Absatzkanal zu binden, damit sie nicht nachher zu Konkurrenten wie Baumärkte etc. abwandern.

2. Bruttopreise sind im Vergleich zu anderen Absatzwegen zu hoch und müssen deutlich gesenkt werden. Namentlich bei hochpreisigen Produkten müssen kleinere Margen einkalkuliert werden, was gleichzeitig aber auch eine restriktivere Rabattpoli- tik erfordert.959

1262. Gemäss dem Deckblatt des Besprechungsberichts nahmen nebst Vertretern des Sani- tär Clubs Schweiz (SCS) und dem Verband Schweizerischer Armaturenfabriken (URS) vier Mitglieder des Installateur-Verbands Suissetec, [...], Präsident SGVSB/Richner (CRH), [...], SGVSB/Gétaz (CRH), [...], SGVSB/ Sabag, [...], SGVSB (Protokoll) und [...], Sanitas Troesch teil.

1263. Gemäss Bericht kam [...] Sanitas Troesch erneut auf die Bruttopreise zu sprechen. Er gab zu erkennen, dass sein Unternehmen die Bruttopreise als zu hoch empfand und diesbe- züglich handeln würde. Im Anschluss daran fand eine Diskussion statt, die denjenigen vom

16. April 2002 (vgl. Rz 1005) und 21. Oktober 2003 (vgl. Rz 1080) ähnelt. Es ging darum, dass der dreistufige Vertriebsweg Marktanteile gegenüber alternativen Absatzkanälen verlor, da die Bruttopreise gemäss Sanitas Troesch zu hoch waren. Auf „diese Herausforderungen“ sollten die „Partner des dreistufigen Sanitärfachkanals […] reagieren“. Zwei Massnahmen

958 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 4. November 2009, 214. 959 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 4. November 2009, 215.

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sollten im Vordergrund stehen: Einerseits sollten die Ausstellungsbesucher an den dreistufi- gen Absatzkanal gebunden werden, um eine Abwanderung zur Konkurrenz zu verhindern. Andererseits sollten die Bruttopreise „deutlich gesenkt“ werden. Aus der Diskussion folgt auch, dass tiefere Preise und tiefere Margen eine „restriktivere Rabattpolitik“ erfordere. Das bedeutet, die Marktteilnehmer gingen davon aus, dass eine Bruttopreissenkung auch zu ei- ner Rabattsenkung gegenüber dem Installateur führen würde: Der Umstand, dass die Brut- topreissenkung marktweit erfolgen sollte, zeigt, dass der Kooperationsrat seine Ziele der Verkaufsförderung der Gesamtbranche, der Entwicklung von Gegenstrategien zu erfolgrei- chen Konkurrenten und das Auseinanderbrechen untereinander zu verhindern (vgl. B.3.2.2.2(iii), Rz 189 ff.)960, tatsächlich auch umzusetzen versuchte.

1264. Aus dem Umstand, dass die Abwanderung von Kunden vom dreistufigen Absatzkanal zu den Baumärkten verhindert werden sollte, folgt der Wille der Parteien, gemeinsam den Wettbewerb gegenüber den Baumärkten zu verringern und damit zu verfälschen. Ferner äusserten sie den Willen, die Bruttopreise zu senken, kleinere Margen zu kalkulieren und weniger (restriktivere) Rabatte zu erteilen. Es steht damit fest, dass die Sanitärgrosshändler bereits 2009 marktweite und damit koordinierte Bruttopreis- und eine damit einhergehende Rabattsenkung beabsichtigten.

1265. Der SGVSB-Präsident und frühere Richner-Mitarbeiter [...] gab mit Bezug auf diese Protokollstellen an: Das hat für mich nur etwas mit der Systematik zu tun. Ich betone auch noch mal, dass die ganze Branche schaut, was ein Grosser macht. Das ist ganz normal.961

1266. Die Aussage des SGVSB-Präsidenten vermag nicht zu erklären, weshalb die Sani- tärgrosshändler eine bevorstehende Bruttopreissenkung miteinander besprachen. Ferner ist die Aussage, es sei normal zu schauen, was ein Grosser mache, verfehlt. Vorliegend trafen sich der SGVSB und seine grössten Mitglieder mit dem einzigen grossen Nichtverbandsmit- glied, um eine bevorstehende Bruttopreissenkung- und die damit einhergehende Rabattsen- kung zu diskutieren. Es ging also nicht darum, das bereits vollzogene Verhalten eines „Gros- sen“ autonom nachzuvollziehen, wie dies die Aussage des Präsidenten insinuiert, sondern ein bevorstehendes Ereignis miteinander zu besprechen. Eine solche Besprechung ist keine Reaktion, sondern eine gemeinsame Vorbereitungshandlung eines künftigen Verhaltens. c. Das Motiv der gemeinsamen Bruttopreis- und Rabattsenkung und der Kontaktaufnahme

1267. Am 2. Mai 2011 hielt [...], der für die Preissenkung von Sanitas Troesch zuständig war, einen hausinternen Vortrag. Die von ihm verwendete PowerPoint-Präsentation mit dem Titel „Konzept Bruttopreissenkung 2012/Rektifikat 1 “enthält die folgende Slide:

960 Vgl. ausführlich Act. 356, 7 f. 961 Act. 285, Zeile 175 f.

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1268. Dieser Slide ist zu entnehmen, dass die Bruttopreise über die Zeit immer mehr anstie- gen. Damit einhergehend stiegen die an die Installateure gewährten Rabatte. Gemäss Prä- sentation führten „zu hohe Bruttopreise“ zu einer „Abnahme der Wettbewerbsfähigkeit ge- genüber anderen Vertriebskanälen.“ Dies wiederum hatte eine Preissenkung zur Folge. Es fällt auf, dass der Inhalt der Slide mit dem Inhalt des Besprechungsberichts der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 übereinstimmt (vgl. oben Rz 1261), wo ausdrücklich davon die Rede davon ist, dass „die Bruttopreise […] im Vergleich zu anderen Absatzwegen zu hoch [sind] und deutlich gesenkt werden“ müssten.

1269. Anders ausgedrückt bedeuten die in Rz 1268 gemachten Aussagen, dass sich die vom dreistufigen Vertrieb benutzten Bruttopreise von den Nettopreisen, welche von alternativen Absatzkanälen angeboten wurden, immer stärker unterschieden. Dadurch nahm die Wett- bewerbsfähigkeit der Grosshändler des dreistufigen Vertriebswegs gegenüber alternativen Absatzkanälen ab. Um die Wettbewerbsfähigkeit des dreistufigen Absatzkanals zu verbes- sern, senkte der Sanitärgrosshandel seine Bruttopreise substantiell.

1270. Demselben Vortrag ist die folgende Slide zu entnehmen:

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1271. Die vorgenannte Entwicklung führte gemäss dieser Slide dazu, dass im Jahr 1997 und im Jahr 2005 eine Bruttopreissenkung im „dreistufigen Fachhandel“ durchgeführt wurde. Gemäss PowerPoint Präsentation fragte man sich, ob auch 2012 der gesamte Markt die Preise senken würde.962

1272. Eine weitere Slide der Präsentation hat folgenden Inhalt:

1273. Laut [...] Sanitas Troesch gefährdeten die „hohen Bruttopreise […] den professionellen Vertriebskanal bzw. unser Businessmodell der Dreistufigkeit“. Aus diesem Grund folgerte er, dass die „Bruttopreise gesenkt werden müssten, um die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den anderen Vertriebskanälen und Anbietern im EU-Grenzraum“ zu verbessern. Dadurch werde auch die „Preisattraktivität gegenüber den privaten Bauherrn verbessert“.963

1274. Es fällt wiederum auf, dass diese Aussagen denjenigen entsprechen, welche [...] im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz am 4. November 2009 gemacht hat (vgl. Rz 1261). Ferner steht damit fest, dass die Höhe der Bruttopreise gegenüber dem privaten Bau- herrn eine wesentliche Signalwirkung hatten und einen genügend grossen Anteil des Ge- schäfts von Sanitas Troesch ausmachten, um zur Begründung der Preissenkung herange- zogen zu werden

1275. Eine weitere Slide führt Folgendes aus:

962 Act. 371.01, Folie 2 von 19 (im Anhang IV). 963 Act. 371.01, Folie 7 von 19 (im Anhang IV).

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1276. [...] weist auf das Risiko eines Alleingangs bei einer einseitigen Bruttopreissenkung hin: „Wenn unsere direkten Konkurrenten nicht oder weniger senken, könnten die Installateure kurzfristig vermehrt dort einkaufen, weil sie mehr Rabatt bekommen.“ Daraus folgt gemäss ein kurzfristiger Umsatzverlust.

1277. Insgesamt ergibt sich aus der PowerPoint-Präsentation das Motiv der Kontaktaufnah- me mit dem SGVSB und der folgenden gemeinsamen Bruttopreis- und Rabattsenkung für das Jahr 2012. Das Motiv hat zwei Aspekte. Erstens bestand das Motiv der Kontaktaufnah- me darin, sämtliche Sanitärgrosshändler für eine gemeinsame Bruttopreis- und Rabattsen- kung des gesamten dreistufigen Vertriebskanals zu gewinnen. Dadurch sollte die Wettbe- werbsfähigkeit der alternativen Vertriebskanäle gegenüber dem dreistufigen Vertriebskanal geschwächt werden. Während eine einseitige Vorgehensweise von Sanitas Troesch gegen- über den alternativen Absatzkanälen unabhängigem Wettbewerbsverhalten entsprochen hät- te, liegt in der koordinierten Vorgehensweise des gesamten dreistufigen Absatzkanals eine Verfälschung des Wettbewerbs. Zweitens bestand das Motiv für die Kontaktaufnahme mit dem SGVSB darin, dass bei einem koordinierten Vorgehen keine „grösseren Abweichungen bei den Bruttopreisen“ zwischen den Sanitärgrosshändler entstehen würden. Dies hätte dazu geführt, dass Installateure bei der Konkurrenz von Sanitas Troesch „mehr Rabatt bekom- men“, und deswegen nicht bei Sanitas Troesch einkaufen. Bei einem unkoordinierten Verhal- ten drohte Sanitas Troesch als Konsequenz ein Umsatzverlust.

1278. Zumal eine solche marktweite Bruttopreissenkung bereits in den Jahren 1997 und 2005 erfolgreich koordiniert worden war, sah Sanitas Troesch die Möglichkeit, erneut eine marktweite koordinierte Bruttopreis- und Rabattsenkung zu erreichen. Insgesamt zielte die Kontaktaufnahme mit dem SGVSB auf eine Wettbewerbsverfälschung. d. Diskussion im SGVSB-Vorstand vom 2. Dezember 2009

1279. Das Vorstandsprotokoll des SGVSB-Vorstands vom 2. Dezember 2009 hält fest:

10. Diverses, Pendenzen Weiter wird diskutiert, wie der Sanitärfachhandel mit der durch Sanitas Troesch angekündig- ten Bruttopreissenkung für 2011 umgehen soll. [...] hat im Beisein von [...] mit den 15 gröss- ten Lieferanten Preisverhandlungen geführt. Einige Lieferanten sind klar der Ansicht, dass eine Bruttopreissenkung nicht möglich ist; Europa deckend werden die Preise durchgezogen und für die Schweiz können keine Spezialpreise gemacht werden.964

1280. Danach gefragt, was die Protokollstelle bedeute, meinte [...] Sabag: […] Damals hatten sich die Lieferanten auf den Standpunkt gestellt, dass sie ihre Bruttoprei- se nicht anpassen konnten. Das war ein weiteres Indiz dafür, auf welchem Preisniveau wir in der Schweiz bleiben können. Es ging einfach darum, ob die Lieferanten bereit gewesen wären, eine Senkung mitzutragen und das haben sie damals verneint. Aber mittlerweile ha- ben die meisten Lieferanten ihre Bruttopreise gesenkt. Wir hatten das Problem, dass die gleichen Produkte in der Schweiz teurer waren als im Ausland und deswegen haben wir den Bruttopreis gesenkt. Es war einfach die grundsätzliche Überlegung, was machen wir mit un- seren Preisen. Wir haben unabhängig davon unsere Preise gesenkt, um auch auf den Pa- rallelimport und somit dem Druck aus dem Ausland entgegen zu treten.965

1281. [...] Sabag gab mit Bezug auf die betreffende Protokollstelle zudem an:

964 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2009, 931. 965 Act. 287, Zeile 145 ff.

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2009 erscheint mir sehr früh. Ich habe mir im 2009 nie überlegt, ob wir eine Senkung ma- chen. Man hatte aber schon Gerüchte gehört. Und wir waren nicht der Auffassung, dass ei- ne Bruttopreissenkung zu diesem Zeitpunkt stattfinden würde.966

1282. Der heutige SGVSB-Präsident und damalige Richner (CRH)-Mitarbeiter [...] sagte dazu aus: Ich weiss nicht mehr, was da angekündigt war. Natürlich haben wir immer die Preise vergli- chen mit den alternativen Kanälen. Und dass irgendwas in der Luft war, wussten wir. Aber was genau, nicht. Jeder hat für sich entschieden, ob und falls ja, wie man seine Bruttopreise anpassen möchte.967

1283. [...] Gétaz (CRH) gab zu Protokoll: Si je me rappelle bien, il s'agissait encore du système de prix bruts et prix nets. C'était déjà la 3ème réduction de prix bruts. Le débat concernait la nécessité de baisser les prix bruts ou de passer éventuellement au système de prix nets. Sanitas Troesch voulait baisser les prix bruts pour éviter de perdre des parts de marché. Pour Gétaz, c'est la troisième fois que l'on risque de perdre de la marge. Pour Gétaz, c'est la 3ème fois que l'on baisse les prix bruts. Pour être transparent, il faudrait arriver à un prix net.968

1284. Der SGVSB-Sekretär [...] sagte aus, Ich kann mich nur wiederholen. Es war zulässig, dass man einen Katalog mit gemeinsamen Preisen herausgibt. Wir waren erst später technisch in der Lage einen Katalog herauszu- bringen mit unterschiedlichen Preisen. Ich habe mich nochmals erkundigt. Das war ca. ab 2008, wo es die differenzierten Kataloge gab. Aber selbstverständlich ist man mit den Fra- gen konfrontiert, was macht man, wenn ein grosser Händler die Bruttopreise senkt. Was machen dann die anderen? […]969

1285. Der ehemals für die Daten und Kataloge verantwortliche SGVSB-Mitarbeiter [...] erklär- te zur Protokollstelle der Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009: Wenn man eine Bruttopreissenkung durchführen will, muss auch der Hersteller sein Niveau anpassen. Und Sanitas Troesch hat natürlich Druck gemacht auf die Hersteller und sie konnten sich das leisten als Marktleader. Gestützt auf das Telefonat hat das dann Herr […] an die Vorstandssitzung gebracht. Das Preisniveau ist gleich geblieben.970

1286. Auf die Protokollstelle angesprochen meint [...] Richner (CRH) anlässlich seiner Ein- vernahme, dass es „von allgemeinem Interesse [sei], was der Marktleader“ mache. Es hand- le sich hierbei um einen reinen „Informationsaustausch.“971

1287. Aus der Protokollstelle folgt, dass sich der SGVSB-Vorstand die „durch Sanitas Tro- esch angekündigte Bruttopreissenkung für 2011“ unterhielt. Aufgrund des Telefongesprächs zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB972 sowie der Kooperationssitzung vom 4. No- vember 2009 steht auch fest, wann diese Ankündigung stattgefunden hatte. Der SGVSB- Vorstand diskutierte nun am 2. Dezember 2009, wie mit der durch Sanitas Troesch ange-

966 Act. 562, Zeile 126 ff. 967 Act. 285, Zeile 93 ff. 968 Act. 294, Zeile 81 ff. 969 Act. 283, Zeile 82 ff. 970 Act. 290, Zeile 344 ff. 971 Act. 295, Zeile 67 ff. 972 Act. 290, Zeile 346 f.

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kündigten Bruttopreissenkung für 2011 umgegangen werden sollte. An dieser Sitzung waren Vertreter von Richner und Gétaz (CRH) ([…]), Sabag ([...]) sowie des SGVSB ([…] anwe- send. Es steht somit fest, dass die Preisankündigung anlässlich des Telefonats vom 9. Sep- tember 2009 bereits auf breiterer Ebene im Verband diskutiert wurde.

1288. Aus dem Umstand, dass der SGVSB-Vorstand über die Ankündigung von Sanitas Tro- esch diskutierte, zeigt sich, dass die SGVSB-Mitglieder nicht an einem individuellen Vorge- hen interessiert waren. Zumindest innerhalb des SGVSB sollte eine gemeinsame Strategie entwickelt werden. Der Umstand, dass Sanitas Troesch die bevorstehende Bruttopreissen- kung überhaupt ihren Konkurrenten kommunizierte, beweist, dass Sanitas Troesch auf eine gemeinsame marktweite Bruttopreissenkung zielte. Sowohl das Verhalten der SGVSB- Mitglieder als auch von Sanitas Troesch beweist, dass die beteiligten Unternehmen nicht in- dividuell und geheim voneinander handelten, sondern auf eine marktweite Lösung hinarbei- teten. Ein solches Verhalten zielt auf eine Einschränkung des Wettbewerbs.

1289. Die Aussagen von [...] Sabag beweisen, dass ein Mitglied des SGVSB-Vorstands be- reits bei den Sanitär-Herstellern nachgefragt hatte, ob sie eine Preissenkung der Sani- tärgrosshändler unterstützen würden. Wie aus dem Vorstandsprotokoll vom 2. Dezember 2009 folgt, teilte er dies seinen Konkurrenten von CRH und dem SGVSB mit. [...] gibt an, die Preissenkung habe sich aufgedrängt, weil dieselben Sanitärprodukte im Ausland billiger wa- ren als in der Schweiz. [...] konnte nicht erklären, aus welchem Grund er das Resultat seiner Abklärungen seinen Konkurrenten mitgeteilt hatte. Da die künftige Preispolitik normalerweise von Unternehmen individuell und geheim von konkurrierenden Unternehmen bestimmt wird, ist davon auszugehen, dass [...] Sabag von einer gemeinsamen Preissetzung der SGVSB- Mitglieder ausging.

1290. Es fällt auf, dass die Aussagen von [...] und [...] widersprüchlich sind: v. Während [...] angibt, die Preissetzung von Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern sei unabhängig erfolgt, vermag er nicht zu erklären, weshalb dann einerseits Sanitas Tro- esch die bevorstehende Bruttopreissenkung zuerst telefonisch und dann im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz bereits 2009 ihren Konkurrenten mitgeteilt hat und warum andererseits die SGVSB-Mitglieder gemeinsam über das Vorgehen „des Sanitärfachhan- dels“ diskutierten. Die Vorgehensweise von Sanitas Troesch und dem SGVSB-Vorstand widerspricht einer autonomen Vorgehensweise. vi. Die Aussage des SGVSB-Sekretärs, wonach die SGVSB-Mitglieder seit 2008 differenzier- te Preise in den Katalogen hätten abdrucken können und die Tatsache, dass sich die grössten SGVSB-Mitglieder 2009 – also zu einem Zeitpunkt, wo eine individuelle Preis- setzung möglich war – gemeinsam über eine Bruttopreissenkung diskutierten, sind unver- einbar miteinander. Sie zeigen, dass es dem SGVSB-Vorstand daran gelegen war, eine gemeinsame Lösung für den „Sanitärfachhandel“ zu finden und nicht daran autonom zu handeln.

1291. [...] Sabag gab an, die Kommunikation von Sanitas Troesch im Jahr 2009 sei früh er- folgt. Zu diesem Zeitpunkt hatte Sanitas Troesch die Sanitärinstallateure noch nicht infor- miert. Sie wurden erst im April 2011 angeschrieben (vgl. oben Rz 1335). Der Umstand der frühen Kommunikation passt zum Besprechungsinhalt der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009. Der dreistufige Absatzkanal (darin sind sämtliche Gross- händler eingeschlossen) sollte auf die Herausforderung der Markanteilsverluste reagieren. Eine Massnahme dazu sollte die Bruttopreissenkung durch den Fachhandel sein (vgl. Rz 1261). Diese Sicht wird durch die Aussage […] von Gétaz (CRH) bestätigt.

1292. Insgesamt deuten also auch die Diskussionen im Rahmen des SGVSB-Vorstands auf die Vorbereitung eines gemeinsamen Vorgehens hin. Die Diskussionen ermöglichten es den Unternehmen, sich auf eine bevorstehende Bruttopreis- und eine damit einhergehende Ra-

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battsenkung vorzubereiten. Autonom handelnde Unternehmen besprechen sich nicht ge- meinsam über die bevorstehende Preispolitik. e. Erwähnung der Bruttopreissenkung im Jahresbericht 2009

1293. Der Jahresbericht 2009, welcher am 11. Juni 2010 durch die Generalversammlung ge- nehmigt wurde,973 enthält die folgende Passage: Vom Vorstand behandelte Geschäfte: […] Kalkulation  Bruttopreise-Nettopreise Kataloge und weitere Profi-Hilfsmittel  Kataloge 2009: Stand inkl. Gétaz, Ausblick 2010  Katalog-Software: Updates und neue Layouts  Kataloge 2010 […] Diverses  Bericht ISH  Mitgliederbeiträge: Anpassung DL-Entschädigung  Adressmaterial  Bruttopreise-Nettopreise  Bewilligung befristete Anstellung  Termine 2010  Bruttopreissenkung Sanitas Troesch 974

1294. Mit der Genehmigung des SGVSB Jahresberichts 2009 am 11. Juni 2010 durch die Generalversammlung steht fest, dass sämtliche Verbandsmitglieder von den Plänen von Sa- nitas Troesch unterrichtet worden waren. Denn unter dem Punkt „Diverses“ wird die Brutto- preissenkung von Sanitas Troesch erwähnt. Fest steht damit auch, dass für die SGVSB- Grosshändler die Preissenkung von Sanitas Troesch nicht überraschend kam und sie sich darauf vorbereiten konnten. Die Aufnahme der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch in den Jahresbericht zeigt, dass der SGVSB und seine Mitglieder mit der Bruttopreissenkung rechneten. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1295. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sanidusch und der SGVSB äussern sich nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt.

1296. Sanitas Troesch argumentiert, das Telefongespräch zwischen ihrem Leiter Verkauf und Marketing und dem SGVSB-Sekretär am 16. September 2009 habe die Unsicherheit über das Markverhalten der SGVSB-Mitglieder nicht verringert. Zudem sei das Telefongespräch nicht ursächlich für das Verhalten von Sanitas Troesch und den Mitgliedern des SGVSB ge- wesen. Sanitas Troesch wirft den Wettbewerbsbehörden Inkonsistenz vor, weil sie davon ausgingen, dass alle SGVSB-Mitglieder vom Telefongespräch erfahren hätten, die Koordinie- rung des Verhaltens jedoch nur Sabag, Innosan und CRH vorwerfen würden.975

1297. Erstens übergeht Sanitas Troesch den Umstand, dass die Wettbewerbsbehörden die- ses Telefongespräch nicht isoliert würdigen, sondern im Kontext aller Beweismittel aus den

973 Act. 354, GV-Protokoll Nr. 286, 11.6.2010, 189, 193. 974 Act. 355, Jahresbericht 2009, 185. 975 Act. 932, Rz 273-275.

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Jahren 2009-2011 und den früheren bewiesenen und koordinierten Bruttopreissenkungen. Ihre Vorbringen, das Telefongespräch sei nicht ursächlich für das Verhalten der Konkurren- ten und sie habe nicht gewusst, wie sich ihre Konkurrenten verhalten würden, verfangen da- her nicht, denn sie basieren auf der isolierten Betrachtung eines einzelnen Beweismittels. Aus denselben Gründen besteht auch keine Inkonsistenz darin, dass die Wettbewerbsbe- hörden im Beweisergebnis gewissen Unternehmen ein eigenständiges Verhalten attestieren und anderen Unternehmen eine Koordinierung vorwerfen. Das Beweisergebnis hängt von al- len Beweismitteln im Gesamtkontext ab.

1298. Es fällt auf, dass Sanitas Troesch in ihrer Stellungnahme Gründe für ein Verhalten nachliefert, an das sich [...] zwei Jahre zuvor nicht mehr erinnern konnte. Weiter fällt auf, dass Sanitas Troesch keinen Grund anzugeben vermag, weshalb ihr Mitarbeiter [...] die Brut- topreissenkungen telefonisch gegenüber den Konkurrenten ankündigte. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb ein autonom handelndes Unternehmen Wettbewerbern seine künftige, nicht umgesetzte Preispolitik telefonisch ankündigen sollte. Da Sanitas Troesch un- bestrittenermassen Marktleader war und in der Vergangenheit mehrfach mit den SGVSB- Mitgliedern Bruttopreis- und Rabattsenkungen koordiniert und vereinbart hatte, muss die An- kündigung als Einladung an die Konkurrenten verstanden werden, sich dem Verhalten von Sanitas Troesch anzupassen. Aufgrund der vergangenen Erfahrungen rechnete das Unter- nehmen mit dem Nachfolgen der Konkurrenz. Andernfalls wäre die Mitteilung grund- und sinnlos.

1299. Sanitas Troesch bestreitet und anerkennt gleichzeitig, dass die Äusserungen, die Brut- topreise seien zu hoch und müssten deutlich gesenkt werden, anlässlich der Sitzung der Ko- operation vom 4. November 2009 von ihrem Leiter Marketing und Verkauf [...] stammen.976 Die Wettbewerbsbehörden gehen davon aus, dass die Aussage von Sanitas Troesch stammt. Erstens zeigt die Telefonnotiz vom SGVSB-Sekretär vom 16. September 2009, dass Sanitas Troesch eine 20-prozentige Preissenkung angekündigt hatte, was mit dem Protokoll- inhalt übereinstimmt. Zweitens halten das Vorstandsprotokoll des SGVSB vom 2. Dezember 2009 und der SGVSB-Jahresbericht 2009 fest, dass die Preisankündigung von Sanitas Tro- esch stammt. Diesen objektiven Beweismitteln kommt ein grösserer Beweiswert zu als den subjektiven und sich widersprechenden Angaben von Sanitas Troesch in ihrer Stellungnah- me. Drittens gibt auch Sanitas Troesch – wenn auch im Widerspruch zu sich selbst – zu, dass die Aussage von [...] stammt.

1300. Sanitas Troesch bringt weiter vor, die Ankündigung im Rahmen der Sitzung des Ko- operationsrates vom 4. November 2009 habe ihre Unsicherheit über die künftige Preissen- kung der Wettbewerber nicht verringert977, zudem sei die Kommunikation gegenüber den Sanitärinstallateuren erfolgt,978 schliesslich stünde im Protokoll, dass jedes Unternehmen selbst entscheide, was es mache.979

1301. Das erste Argument überzeugt aus den bereits genannten Gründen nicht. Eine Einzel- betrachtung eines Beweismittels vermag die pflichtgemässe Gesamtwürdigung aller Be- weismittel nicht zu ersetzen. Was die Kommunikation gegenüber Sanitärinstallateuren be- trifft, so ist dieses Argument erstens ungenau und trifft zweitens ins Leere. Das Argument ist ungenau, weil die Mitteilung gegenüber dem professionellen Sanitärinstallateur-Verband er- folgte, was nicht der Mitteilung gegenüber den Sanitärinstallateuren am Markt im April 2011 (vgl. untern Rz 1335 ff.) entsprach. Wäre es dasselbe, hätte Sanitas Troesch im April 2011 kein Informationsschreiben mehr versenden müssen. Ferner hatte Sanitas Troesch in der Sitzung die Höhe der Preissenkung von 20 %, welche sie am 16. September 2009 telefo-

976 Act. 932, bestreitend Rz 171 und anerkennend Rz 279. 977 Act. 932, Rz 277. 978 Act. 932, Rz 279. 979 Act. 932, Rz 281.

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nisch dem SGVSB mitgeteilt hatte, gemäss Protokoll dem Installateurverband nicht mitge- teilt. Zweitens sollte der dreistufige Vertriebskanal mit der Preissenkung gegenüber alternati- ven Vertriebskanälen geschützt werden. Die Beteiligung der Sanitärgrosshändler an den Schutzmassnahmen des dreistufigen Vertriebswegs gegenüber Konkurrenten ist dennoch eine Wettbewerbsverfälschung. Schliesslich ist auch der Hinweis, jedes Unternehmen ent- scheide, was es wolle kein Beweis dafür, dass die Sanitärgrosshändler ihre Preise autonom gesetzt haben. Vielmehr ist wiederum eine Gesamtbetrachtung der Beweise vorzunehmen.

1302. Sabag bringt vor, der Telefonanruf von [...] Sanitas Troesch könne nicht für bare Mün- ze genommen werden. Es habe sich nur um Gerüchte gehandelt, die gegenüber Sabag nie bestätigt worden seien. Sabag bringt vor, es sei nicht auf breiter Ebene im Verband diskutiert worden, sondern von Sabag eine interne Lagebeurteilung vorgenommen worden. Die Liefe- ranten hätten erklärt, dass sie die Bruttopreissenkung nicht mittragen würden.

1303. Diese Vorbringen überzeugen nicht. Erstens war [...] Sabag an der Sitzung der Koope- ration Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 anwesend.980 [...] Sanitas Troesch führte dort aus, dass die Preise zu hoch seien und Sanitas Troesch diesbezüglich handeln werde (vgl. Rz 1261). Daraus ist ersichtlich, dass die Absichten von Sanitas Troesch ernst gemeint wa- ren und gegenüber Sabag bestätigt wurden. Zweitens war [...] Sabag an der SGVSB- Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 anwesend. Dem Protokoll ist wörtlich zu entneh- men: „Weiter wird diskutiert, wie der Sanitärfachhandel mit der durch Sanitas Troesch ange- kündigten Bruttopreissenkung für 2011 umgehen soll“ (vgl. Rz 1279) Der Wortlaut dieser Passage zeigt, dass die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch kein Gerücht war, sondern vom SGVSB als Ankündigung behandelt wurde, welche im Vorstand besprochen wurde. Drit- tens waren die Bruttopreissenkungsabsichten von Sanitas Troesch im SGSVB-Jahresbericht 2009 erwähnt (vgl. Rz 1293). Auch dies zeigt, dass es sich nicht um ein unbestätigtes Ge- rücht handelt. Die unbelegten Feststellungen zum Sachverhalt von Sabag vermögen die ob- jektiven Beweismittel (Protokolle) nicht zu widerlegen. Dies gilt umso mehr, als dass die ver- schiedenen Einwände von Sabag nicht miteinander vereinbar sind: Einerseits bringt sie vor, bei den Preissenkungsabsichten von Sanitas Troesch habe es sich um unbestätigte Gerüch- te gehandelt. Andererseits anerkennt sie, dass Sabag abgeklärt hat, ob die Sanitärhersteller (Lieferanten) eine Preissenkung mittragen würden. Durch diese Abklärung zeigt Sabag, wie ernst sie die Ankündigung von Sanitas Troesch genommen hat und somit nicht von einem blossen Gerücht ausging. Zumal Sabag die Abklärungen im Vorstand des SGVSB vorge- bracht hat, hat sie ihre Abklärung auf einer breiten Ebene diskutiert. Es kann nicht mehr von einer internen Abklärung die Rede sein. (iv) Beweisergebnis

1304. Es ist somit bewiesen, dass Sanitas Troesch die für das Jahr 2011 angekündigte Brut- topreissenkung von rund 20 % bereits am 16. September 2009 dem SGVSB telefonisch mit- geteilt hatte. [...] Sanitas Troesch strebte eine gemeinsame Bruttopreissenkung der SGVSB- Sanitärgrosshändler und von Sanitas Troesch an, was sein Anruf und die Aussage, Sanitas Troesch senke die Bruttopreise gemeinsam oder alleine, beweist. Im Rahmen der Koopera- tion Sanitär Schweiz am 4. November 2011 besprach Sanitas Troesch die Bruttopreissen- kung, welche sie mit dem SGVSB vorbesprochen hatte, mit dem SGVSB, Gétaz, Richner (beide CRH) und Sabag. Dort wurde eine „deutliche“ Bruttopreissenkung ausdrücklich als Mittel propagiert, um den Marktanteilsverluste des dreistufigen Absatzkanals zu verhindern. Darin bestand auch das Motiv der Kontaktaufnahme von Sanitas Troesch. Diese Bruttopreis- senkung und „wie der Sanitärfachhandel mit der durch Sanitas Troesch angekündigten Brut- topreissenkung für 2011 umgehen soll“ wurde im Rahmen der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 von Gétaz, Richner (beide CRH) und Sabag diskutiert. Die Sabag klärte bereits mit fünfzehn Lieferanten ab, ob eine Bruttopreissenkung in diesem Ausmass

980 Vgl. Act. 356, 212.

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durch den Sanitärgrosshandel umgesetzt werden konnte. Es steht also fest, dass sich Gétaz, Richner und Sabag auf die Bruttopreissenkung gemeinsam vorbereiteten. Im SGVSB- Jahresbericht von 2009 war die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch aufgeführt. Dieser Jahresbericht wurde von der Generalversammlung am 11. Juni 2010 genehmigt. Es steht somit fest, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder über die angekündigte Bruttopreissenkung be- reits 2010 informiert waren. B.5.2.4.3 2010: Verschiebung der Bruttopreissenkung (i) Beweisthema

1305. Wie vorher bewiesen, kündigte Sanitas Troesch 2009 ihren Konkurrenten an, im Jahr 2011 ihre Bruttopreise um 20 % zu senken. Wie bewiesen, bezweckte Sanitas Troesch da- mit, dass sämtliche Sanitärgrosshändler des dreistufigen Absatzkanals ihre Preise entspre- chend senken würden. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, weshalb die 2009 ange- kündigte Preissenkung nicht im Jahr 2011 stattgefunden hat. Ferner wird Beweis darüber ge- führt, ob das Jahr 2011 ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung gewesen wäre. Ferner wird Beweis über die Marktposition von Sanitas Troesch und CRH geführt und dar- über, ob die Unternehmen sich unabhängig voneinander verhalten konnten. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1306. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Dokumente als Beweismittel vor: eine [...] von Sanitas Troesch verfasste Zusammenfassung der Workshop-Resultate der Brutto- preise vom 4. März 2010, eine PowerPoint-Präsentation von Sanitas Troesch vom Novem- ber 2009 zur Markt- und Konkurrenzsituation Bad, ein Protokoll einer Geschäftsleitungssit- zung von Sanitas Troesch vom 8. September 2009, eine E-Mail von [...] Sanitas Troesch „Gedanken zum Thema STEPS/Bruttopreissenkung“ vom 3. Januar 2011, ein Protokoll der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010, die Beilage 4 zur Verbandspreisliste des SGVSB vom 1. Januar 1999 bis 1. Januar 2011, ein Protokoll der Sortimentskommission vom 17. Juli 2007 und eine Stellungnahmen von CRH zu Preiswettbewerb vom 20. Dezem- ber 2012. a. Einführung eines neuen Computerprogramms bei Sanitas Troesch

1307. Die Unterlage „Zusammenfassung der Workshopresultat Bruttopreise 2011“ vom Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 4. März 2010 ist zu entnehmen: Entscheid betreffend Bruttopreise 2011 Aufgrund der Marktsituation wäre eine Bruttopreissenkung sinnvoll, ist aber nicht zwingend. […] Da die Einführung des neuen ERP-Systems auf den April 2011 geplant ist, wurde des- halb beschlossen, die Bruttopreissenkung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Man will „den Karren“ auf der Stufe Mitarbeiter im VID nicht überladen und auch keine zu- sätzlichen Risiken bei der IT-Umstellung eingehen.981

1308. Wie der Passage zu entnehmen ist, wäre aus der Sicht von Sanitas Troesch „aufgrund der Marktsituation […] eine Bruttopreissenkung“ im Jahr 2011 „sinnvoll“ gewesen. Das Jahr 2010 hätte sich mit anderen Worten angeboten, eine Preissenkung im Umfang von 20 % auf das Jahr 2011 anzukündigen, wie dies Sanitas Troesch ursprünglich beabsichtigte982 und dem SGVSB kommuniziert hatte. Aus der Textstelle ergibt sich auch, dass aufgrund der Ein-

981 Act. 371.16. 982 Act. 371.14, 33; Act. 371.07, 7, 8; Act. 371.16.

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führung eines neuen Computersystems Sanitas Troesch ihr Vorhaben verschob, eine Preis- senkung im Jahr 2011 durchzuführen. Wie einer E-Mail [...] mit dem Titel „Gedanken zum Thema STEPS/Bruttopreissenkung vom 3. Januar 2011“ zu entnehmen ist, verschob Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2012.983 Man wollte gemäss der oben ge- nannten Textstelle „den Karren“ auf der Stufe Mitarbeiter im VID nicht überladen.“984

1309. Am 5. Mai 2010 tagte der Kooperationsrat. [...] Sanitas Troesch, [...] Gétaz (CRH), der SGVSB-Sekretär [...] sowie der damalige Richner-Mitarbeiter und Präsident des SGVSB [...] nahmen an der Sitzung teil. Dem Sitzungs-Protokoll kann die folgende Textstelle entnommen werden:

3. Diskussion Fachkanal In einem freien Meinungsaustausch äussern verschiedene Redner die Meinung, dass der dreistufige Absatzkanal gegenüber anderen Vertriebswegen an Bedeutung verliert. Als wich- tigstes Argument wird die Leistung in der Ausstellung bezeichnet. Die Preisstrukturen in die- sem Bereich führen immer wieder zu Diskussionen mit verunsicherten Kunden, die die In- transparenz, sowohl bei Preisangaben als auch bei Qualitätsvergleichen, bemängeln. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass allfällige Änderungen in diesem Bereich recht- zeitig und klar den Installateuren kommuniziert werden.985 […]

1310. Der Inhalt des Gesprächs wurde unvollständig wiedergegeben, was sich bereits daraus ergibt, dass die erwähnte Protokollstelle mit dem Satz eingeleitet wird „In einem freien Mei- nungsaustausch äussern verschiedene Redner die Meinung[…].“

1311. Der Inhalt der Diskussion ergibt sich daraus, dass die Diskutierenden sich einig waren, „dass der dreistufige Absatzkanal gegenüber anderen Vertriebswegen an Bedeutung ver- liert.“ Dieser Punkt kam bereits an der Sitzung vom 4. November 2009 zur Sprache (vgl. Rz

1261986) und bedeutet, dass der dreistufige Vertriebskanal Marktanteile verlor.

1312. Der Grund für diesen Marktanteilsverlust ergibt die nächste Textpassage: „Als wichtigs- tes Argument wird die Leistung in der Ausstellung bezeichnet. Die Preisstrukturen in diesem Bereich führen immer wieder zu Diskussionen mit verunsicherten Kunden, die die Intranspa- renz, sowohl bei Preisangaben als auch bei Qualitätsvergleichen, bemängeln. Aus dieser Passage folgt, dass die „Ausstellungen“ und die „Preisstrukturen in diesem Bereich“ und „In- transparenz, sowohl bei Preisangaben und bei Qualitätsvergleichen“ zur Sprache kamen. Mit Preisstrukturen in den Ausstellungen und Preisangaben in diesem Bereich können nur die Bruttopreise gemeint sein, da in den Ausstellungen anerkanntermassen Bruttopreise ange- schrieben sind. Gesprächsthema waren folglich erneut die Marktanteilsverluste und in die- sem Zusammenhang die Bruttopreise. Gemäss der Logik der Besprechung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 (vgl. Rz 1261987) konnten die Marktanteilsverluste mit der Senkung der Bruttopreise begegnet werden.

1313. Vor diesem Hintergrund ist die nächste Textstelle zu lesen: „Wichtig in diesem Zu- sammenhang ist, dass allfällige Änderungen in diesem Bereich rechtzeitig und klar den In- stallateuren kommuniziert werden.“988 Es steht damit fest, dass Änderungen in den „Preis- strukturen“ oder „Preisangaben“ den Installateuren „rechtzeitig und klar“ kommuniziert wer-

983 Act. 371.02, 2; Act. 371.16. 984 Act. 371.16. 985 Act. 356, 221. 986 Act. 356, 215. 987 Act. 356, 215. 988 Act. 356, 221.

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den sollten. Die Forderung, Preisänderungen „rechtzeitig und klar“ zu kommunizieren, muss- te sich zudem an Sanitas Troesch richten, da Sanitas Troesch ihre Absicht, die Bruttopreise zu senken, anlässlich der Sitzung vom 4. November 2009 im Kooperationsrat erwähnt hatte. Der Umstand, dass die Änderung den Installateuren kommuniziert werden sollte, ändert nichts daran, dass die Bruttopreise und deren rechtzeitige Mitteilung auch Gesprächsgegen- stand zwischen den grössten sich konkurrierenden Sanitärgrosshändlern der Schweiz war. Ferner ist beweisen, dass auch die übrigen Sanitärgrosshändler von einer rechtzeitigen und klaren Kommunikation der Bruttopreissenkung profitierten, da sie von ihren Installateur- Kunden jeweils umgehend über Preisänderungen der Konkurrenz informiert wurden (vgl. da- zu Rz 1418, 1762) und somit genügend Zeit erhielten, ihre eigenen Preise an diejenigen von Sanitas Troesch auszurichten.

1314. Wie sogleich noch ausgeführt wird, erfolgte die Kommunikation der Preisänderung durch Sanitas Troesch „rechtzeitig und klar“ (vgl. unten Rz 1335, B.5.2.4.4(ii)a). b. 2011 wäre ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung gewesen

1315. Gemäss einer PowerPoint-Präsentation mit dem Titel „Markt und Konkurrenzsituation Bad“ vom November 2009 von Sanitas Troesch verfügten Richner/Gétaz (CRH) Ende 2009 im dreistufigen Sanitärgrosshandel über [35-40] % Marktanteile gegenüber [40-45] % von Sanitas Troesch. Die drittplatzierte Sabag verfügte über rund [5-10] % der Marktanteile und damit über rund einen Viertel der Marktanteile von CRH und einem Fünftel der Markanteile von Sanitas Troesch.989

1316. Diese Marktanteilsanalyse von Sanitas Troesch zeigt einerseits, dass CRH die zweit- stärkste Marktposition in der Schweiz inne hatte und andererseits, dass sich die beiden Un- ternehmen im Wesentlichen unabhängig vom übrigen Markt verhalten konnten, zumal sie insgesamt ca. [80-85] % des Marktes auf sich vereinigten. Der Markt war für die beiden Un- ternehmen entsprechend transparent. Sie brauchten vor allem darauf zu achten, wie sich das Gegenüber auf dem Markt verhielt, insbesondere auch in Bezug auf die Bruttopreisset- zung.

1317. Wie der Verlauf des Eurokurses zeigt, wäre 2011 ein günstiger Zeitpunkt gewesen für die Durchführung der Bruttopreissenkung:

989 Act. 371.14, 5.

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Abbildung 10: Wechselkursentwicklung und Wechselkurse des SGVSB

Quellen: Eigene Darstellung. Wechselkurs: Schweizerische Nationalbank (SNB), Zinssätze und Devisenkurse (monatlich), stand 31. Januar 2014, www.snb.ch>Publikationen>Statistische Publikationen. Wechselkurs SGVSB: Beilage 4 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 429) und Sortimentskommission Sitzung 04 und 05 /2007 (Act. 352, 454).

1318. Die rote Linie zeigt den Eurokurs (Euro/CHF), wie der SGVSB ihn zusammen mit sei- nen Mitgliedern im Rahmen der Sortimentskommission bestimmte (vgl. dazu Rz 1980 ff.). Die blaue Linie zeigt den Kursverlauf gemäss Schweizerischer Nationalbank. Es fällt auf, dass der Europreis gegenüber dem Schweizer Franken ab 2009 stark an Wert verlor. Die Abwertung setzte sich über das ganze Jahr 2010 hinweg fort. Aus diesem Umstand folgt, dass eine Ankündigung der Senkung der Bruttopreise im Jahr 2010 mit sinkenden Eurokur- sen gut begründbar gewesen wäre. Es war also nicht zwingend, dass die Bruttopreissenkung durch alle Sanitärgrosshändler im Jahr 2011 angekündigt und im Jahr 2012 durchgeführt werden musste. Es bestand vielmehr die Handlungsalternative, die Preissenkung im Jahr 2010 anzukündigen und im Jahr 2011 durchzuführen.

1319. Obwohl Sanitas Troesch dem SGVSB im September 2009 und am 4. November 2009 die bevorstehende Bruttopreissenkung angekündigt hatte und im Jahr 2010 ein günstiger Augenblick für die Ankündigung einer Bruttopreissenkung gewesen wäre, handelten die Konkurrenten nicht und warteten mit der Bruttopreissenkung zu. Wie aus der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 folgt, erwarten die Sanitärgrosshändler eine rechtzeitige und klare Kommunikation der Bruttopreissenkung.

1320. Ohne auf die Vorankündigung durch [...] Sanitas Troesch einzugehen, anerkannte CRH in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 in Übereinstimmung damit fest, dass die Bruttopreissenkung für das Jahr 2012 „grundsätzlich keine Überraschung“ gewesen sei.990

990 Act. 349, Rz 60.

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(iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1321. Sanitas Troesch bringt erstens vor, der Entscheid von Sanitas Troesch die Bruttopreis- senkung zu verschieben, sei ohne Kontaktierung der Konkurrenz geschehen. Damals sei noch nicht entschieden worden, die Bruttopreissenkung auf den 1. Januar 2012 zu verschie- ben, sondern lediglich die Bruttopreissenkung zu verschieben.991 Sanitas Troesch bestreitet zweitens, dass die Bruttopreissenkung anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 diskutiert worden sei. Aus dem Satzteil „dass allfällige Änderun- gen in diesem Bereich rechtzeitig und klar den Installateuren kommuniziert werden“ könne nicht hergeleitet werden, dass über die Bruttopreissenkung diskutiert worden sei. Zudem sei unklar, wer diesen Satz geäussert habe. Er stamme von den Sanitärinstallateuren. Drittens sei die Aussage nicht ursächlich für die Höhe der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Innosan.992

1322. Die Vorbringen von Sanitas Troesch überzeugen nicht. Was den ersten Punkt des Ver- schiebungsentscheides betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid die telefoni- sche Kontaktaufnahme von Sanitas Troesch mit dem SGVSB am 16. September 2009 und die Diskussion im Kooperationsrat vom 4. November 2009 nicht ungeschehen macht. Tatsa- che bleibt, dass Sanitas Troesch die Konkurrenz über ihre Absicht, die Bruttopreise um 20 % zu senken, informiert hat. Der Verschiebungsentscheid erklärt auch nicht, aus welchem Grund Sanitas Troesch die Konkurrenz über ihr Preissenkungsvorhaben informiert hat. Wie dargelegt, sollte dadurch nicht der Wettbewerb gefördert werden, vielmehr lag der Grund da- rin, sämtliche Sanitärgrosshändler im dreistufigen Absatzmarkt dazu zu bewegen, die Brut- topreise im ungefähr gleichen Umfang zu senken. Der Entscheid, die Bruttopreissenkung zu verschieben ändert an dieser Absicht nichts. Darüber hinaus sind die Ereignisse nach die- sem Entscheid auch in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

1323. Zweitens bestreitet Sanitas Troesch, dass am 5. Mai 2010 im Kooperationsrat die Brut- topreissenkung diskutiert worden sei. Ihr Vorbringen basiert auf einer isolierten Interpretation eines Einzelsatzes. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist jedoch das Gesamtbild entschei- dend. Wie bewiesen (vgl. Rz 1310-1313), ergibt sich aus dem Kontext der Textstelle, dass die Bruttopreise und deren Senkung Diskussionsgegenstand war. Diese Preissenkung von Sanitas Troesch sollte „rechtzeitig und klar“ angekündigt werden. Es kann dahingestellt ble- bien, ob die Forderung der rechtzeitigen Ankündigung von den Sanitärinstallateuren stammt. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass auch die Sanitärgrosshändler an der Unter- redung teilnahmen und von der rechtzeitigen Mitteilung profitieren würden. Die rechtzeitige Kommunikation versetzte sich in die Lage, ihr Geschäftsgebaren auf Sanitas Troesch auszu- richten. Dies wiederum lag in der Absicht von Sanitas Troesch, die ihre Absichten andernfalls nicht der Konkurrenz mitgeteilt hätte.

1324. Schliesslich ist Sanitas Troeschs Einwand, die Aussage sei nicht ursächlich für die Hö- he der Bruttopreissenkung der Sanitärgrosshändler, einflusslos auf die Beweisführung. Vor- ab steht fest, dass Sanitas Troesch die ungefähre Höhe ihrer Bruttopreissenkung – nämlich 20 % – ohnehin bereits am 16. September 2009 angekündigt hatte. Ferner haben die Wett- bewerbsbehörden nicht nachzuweisen, dass ein einzelner Satz eine Koordinierung der Preissetzung zur Folge hatte, sondern sie haben sämtliche Beweismittel frei zu würdigen.

1325. Sabag meint, sie sei aufgrund der Marktstärke von Sanitas Troesch und CRH eine Preisnehmerin. Sie verfüge nicht über ausreichend Marktanteile, um gegenüber den Konkur- renten eine Vorreiterrolle einzunehmen. Ihr könne daher nicht vorgeworfen werden, dass sie 2010/2011 noch keine Bruttopreissenkung vollzogen habe. Gemäss Sabag genügt die Dar- stellung der Eurokurse nicht, um daraus zu schliessen, dass 2011 ein günstiger Zeitpunkt für die Bruttopreissenkung gewesen wäre. „In einer von den Nachwirkungen der Finanzkrise

991 Act. 932, Rz 240. 992 Act. 932, Rz 287 f.

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geprägten Geschäftsperiode erschein[e] es denn auch wenig seriös, allein gestützt auf die Euroabwertung ab 2008 einen günstigen Augenblick für eine Bruttopreissenkung im Jahr 2010 ableiten zu wollen.“993

1326. Die Ausführungen von Sabag sind unzutreffend. Aus dem Umstand, dass Sanitas Tro- esch und CRH sich weitgehend unabhängig vom Markt verhalten konnten, folgt nicht im Um- kehrschluss, dass Sabag nicht genügend Marktstärke besass, um eine eigenständige Brut- topreissenkung als „Vorreiterin“ durchzuführen. In logischer Hinsicht bedeutet die Existenz zweier „starker“ Unternehmen nicht, dass alle anderen Unternehmen „schwach“ sind. In fak- tischer Hinsicht ist anerkannt, dass Sabag 2012 eine Bruttopreissenkung durchgeführt hat. Daraus folgt, dass Sabag die Finanzkraft besass, eine Bruttopreissenkung durchzuführen. Fraglich ist also nicht, ob Sabag eine Bruttopreissenkung hätte vollziehen können, sondern einzig, weshalb Sabag eine solche Bruttopreissenkung zur gleichen Zeit wie Sanitas Troesch und CRH im Jahr 2012 und nicht bereits vorher vollzogen hat. Es ist bewiesen, dass Sabag seit 2009 über die Bruttopreissenkungsabsichten von Sanitas Troesch im Umfang von 20 % unterrichtet war und darüber, dass diese Preissenkung 2011 hätte stattfinden sollen (vgl. Rz 1262, Rz 1326). Das Abwarten von Sabag ist vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass sich Sabag bereits in der Vergangenheit mit dem gesamten Sanitärgrosshandelsmarkt abgestimmt hatte, ein weiteres Beweiselement, das für eine Koordinierung der Bruttopreis- senkung mit Sanitas Troesch spricht.

1327. Schliesslich ist Sabags Kritik an der Eurokursanalyse unbegründet. Sabag legt nicht dar, was sie mit „einer von Nachwirkungen der Finanzkrise geprägten Geschäftsperiode“ meint. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb diese Aussage die Beweisführung der Wettbe- werbsbehörden in Frage stellen soll. Sabag legt auch nicht dar, weshalb die Eurokursanaly- se nicht „seriös“ sein sollte. Sie vermag schliesslich auch nicht darzulegen, weshalb die Eu- rokursanalyse nicht geeignet sein soll, zu beurteilen, ob ein gewisser Zeitpunkt für eine Preissenkung günstig gewesen wäre.

1328. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sanidusch und der SGVSB äussern sich nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt. Insgesamt vermögen die Parteivorbringen nicht zu überzeugen. Die Wettbewerbsbehörden gelangen daher zum nachfolgenden Beweisergeb- nis. (iv) Beweisergebnis

1329. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung 2011 verschob, weil das Unternehmen ein neues Computerprogramm einführte. Sie verschob die Bruttopreissenkung, obwohl aus ihrer Sicht eine Bruttopreissenkung im Jahr 2011 sinnvoll gewesen wäre.

1330. Es ist bewiesen, dass im Jahr 2010 der Euro gegenüber dem Schweizer Franken stark an Wert verlor. In Übereinstimmung mit den subjektiven Einschätzungen von Sanitas Tro- esch ist somit auch aus objektiver Sicht dargetan, dass das Jahr 2011 ein günstiger Zeit- punkt gewesen wäre, um die angekündigte Bruttopreissenkung durchzuführen. Es ist bewie- sen, dass Gétaz und Richner (CRH) über eine starke Marktposition verfügten. Es wäre für Gétaz und Richner (CRH) im Jahr 2010 daher möglich gewesen, eine Preissenkung selb- ständig durchzuführen. Der Umstand, dass Sanitas Troesch ein neues Computersystem ein- führte, hätte es CRH erlaubt, Sanitas Troesch mit der Ankündigung einer Preissenkung im Jahr 2010 mit Geltung ab dem Jahr 2011 ernsthaft in Bedrängnis zu bringen.

1331. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH) und der SGVSB im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz im Beisein des Installateur-Verbands erneut über die Bruttopreissenkung diskutierten. Es ist bewiesen, dass den Sanitärinstallateuren eine Preisänderung rechtzeitig und klar kommuniziert werden sollte. Es steht ebenfalls fest, dass

993 Act. 892, Rz 49 f.

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diese Forderung im Beisein von Sanitas Troesch, Richner, Gétaz und dem SGVSB schriftlich festgehalten wurde. Es steht fest, dass auch die Sanitärgrosshändler davon profitieren wür- den, wenn eine Bruttopreissenkung den Sanitärinstallateuren rechtzeitig und klar kommuni- ziert würde. Ausserdem steht fest, dass die Bruttopreissenkung im Jahr 2012 der Erwartung von CRH entsprach.

1332. Fünf Beweiselemente sprechen dafür, dass sich die genannten SGVSB-Grossisten dem Verhalten von Sanitas Troesch anpassen wollten und darauf warteten, bis Sanitas Tro- esch die Bruttopreise senkten, um dann zu entscheiden, wie sie im Detail ihre Bruttopreis- senkung durchführen würden : i. die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch wurde auf das Jahr 2012 verschoben; ii. CRH oder Sabag hätten im Jahr 2011 die Bruttopreise alleine senken können; iii. der Kooperationsrat forderte von Sanitas Troesch, dass eine Bruttopreissenkung „rechtzeitig und klar“ kommuniziert werden sollte; iv. Richner/Gétaz (CRH) und Sabag hatten im Rahmen der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 diskutiert, „wie der Sanitärfachhandel mit der durch Sanitas Troesch angekündigten Bruttopreissenkung für 2011 umgehen soll“994; v. in der Vergangenheit hatten sämtliche Sanitärgrosshändler Bruttopreissenkungen und die damit einhergehenden Rabattsenkungen koordiniert (vgl. für das Jahr 1997 [Rz 822 f.], für das Jahr 1998, inkl. Margen [Rz 841], für das Jahr 1999 [Rz 865 f.], für das Jahr 2001 [Rz 935 ff.], selektiv für das Jahr 2003 [Rz 1036 ff.] und für das Jahr 2004/2005 [Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183]). B.5.2.4.4 2011: Die Ankündigung der Bruttopreissenkung 2012 im Umfang von 20 % (i) Beweisthema

1333. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, wann Sanitas Troesch ihrer Bruttopreis- senkung auf das Jahr 2012 hin kommunizierte. Ferner wird Beweis darüber geführt, wann die Sanitärgrosshändler von dieser definitiven Bruttopreissenkung erfuhren. Schliesslich wird Beweis darüber geführt, ob diese Ankündigung den übrigen Sanitärgrosshändlern genügend Zeit einräumte, um ihr Verhalten mit Bezug auf die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch zu bestimmen. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1334. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden objektiven Beweismittel vor: Das Preissenkungsschreiben von Sanitas Troesch vom April 2011, eine PowerPoint-Präsentation von [...] Sanitas Troesch vom 2. Mai 2011, ein schriftlicher Bericht der Sitzung der Koopera- tion Sanitär Schweiz vom 11. November 2011, eine Vielzahl von Rundschreiben des SGVSB an seine Mitglieder zwischen den Jahren 1999-2011, eine E-Mail [...] vom SGVSB vom 27. April 2007, eine E-Mail von [...] Gétaz (CRH) vom 27. April 2011, eine E-Mail von [...] Bring- hen vom 28. April 2004, eine E-Mail von [...] Sabag vom 27. April 2011 und, ein Schreiben des SGVSB vom 2. Juli 2004. Die objektiven Beweismittel werden durch die folgenden sub- jektiven Beweismittel ergänzt: Die Aussagen von [...] Sanitas Troesch, [...] Sabag, [...] SGVSB, [...] Bringhen, [...] San Vam und [...], dem ehemaligen Datenverantwortlichen des SGVSB. Schliesslich liegt den Wettbewerbsbehörden noch eine schriftliche Stellungnahme von CRH vom 20. Dezember 2012 vor.

994 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2009, 931.

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a. Kommunikation im April 2011

1335. Im April 2011 versandte Sanitas Troesch das folgende Schreiben an die Sanitärinstal- lateure:

[…] Aus uns bekannten Gründen sind die Bruttopreise über die letzten Jahre kontinuierlich ge- stiegen und heute aus Sicht der privaten Kunden auf einem zu hohen Niveau. Mit dieser Preisentwicklung hat sich auch die Preisschere zwischen uns als dreistufigem Fachhandel und den Direktanbietern wie Detailhändler, Baumärkte, Internethändler und Anbieter aus dem angrenzenden Ausland geöffnet. Dadurch hat die Attraktivität für den Direkteinkauf von Badeinrichtungen bei den Privatkunden zugenommen. Wir haben deshalb beschlossen, die Bruttopreise per 1. Januar 2012 um 20 % zu senken. Die Bruttopreissenkung erfolgt auf den grössten Teil unseres Sortiments. Hinzu kommen ei- ne allfällige Teuerung seitens unserer Lieferanten und eine Anpassung des Transportkos- tenanteils von heute 2.5 % auf 3 %, da dieser neu auf einer tieferen Preisbasis erhoben wird. Von der Preissenkung ausgenommen sind die Sortimentsgruppen Boiler, Waschma- schinen, Wäschetrockner und die Montage der Armaturen.995 […]

1336. Das Schreiben bestätigt die am 16. September 2009 vom Leiter Verkauf und Marketing von Sanitas Troesch [...] gegenüber dem SGVSB-Sekretär [...] telefonisch angekündigte Preissenkung um 20 % durch Sanitas Troesch. Damit steht fest, dass Sanitas Troesch ihre Mitteilung tatsächlich umgesetzt hat. Dem SGVSB und seinen Mitgliedern signalisierte Sa- nitas Troesch dadurch, dass sie sich an ihre Ankündigung hielt.

1337. Das Schreiben vom April 2011 besagt, dass „die Bruttopreise per 1. Januar 2012 um 20 %“ gesenkt würden. Das heisst, die Ankündigung der Preissenkung folgte mehr als acht Monate vor dem offiziellen Inkrafttreten der angekündigten Bruttopreissenkung. Dieser Um- stand kann nicht losgelöst von der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 betrachtet werden. Damals forderten die Sitzungsteilnehmer von Sanitas Troesch, dass diese eine allfällige Bruttopreissenkung „rechtzeitig und klar“ kommunizieren sollte. Sanitas Troesch signalisierte also auch durch den Zeitpunkt ihrer Kommunikation, dass sie sich an die Forderungen der Sitzungsteilnehmer hielt.

1338. Betrachtet man im Übrigen die entsprechenden Preissenkungsschreiben aus dem Jahr 2004, mit denen die Kundschaft über die Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 vorbereitet wurde, steht fest, dass diese von Sanitas Troesch im Juni 2004 und vom SGVSB im Juli 2004 versandt wurden.996 Mit Bezug auf die Preissenkung im Jahr 2005 versandten die Sani- tärgrosshändler ihre Schreiben zur Ankündigung der Preissenkung also zwei bis drei Monate später als dies Sanitas Troesch im Jahr 2011 tat. Schliesslich ist zu bedenken, dass Sabag und CRH ihre Preissenkungsschreiben für die Bruttopreise des Jahres 2012 im Oktober ver- sandten.

1339. Anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011 hielt [...] Sanitas Troesch zudem mit Bezug auf die Bruttopreissenkung von 2012, es handle sich um eine „frühzeitig publizierte Senkung der Bruttopreise.“997

1340. Die objektiven Beweismittel zeigen, dass die Bruttopreisankündigung früh erfolgte und sich Sanitas Troesch an ihre Angaben vom 16. April. 2009 bzw. vom 5. Mai 2010 hielt.

995 Act. 371.01, 25. 996 Act. 529.06. 997 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 11. November 2011, 232 f.

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1341. Die Parteien wurden mit den objektiven Beweismitteln konfrontiert und gaben ver- schiedene Antworten zu den Gründen, weshalb Sanitas Troesch bereits im April 2011 ihre Preissenkung für das Folgejahr kommunizierte:

1342. Der Leiter Zentraleinkauf Bad von Sanitas Troesch [...] gab zu Protokoll, durch die Kommunikation im April 2011 hätten sich die Sanitärinstallateure einstellen können und so- mit nicht falsch gerechnet, also den falschen Rabatt gegeben.998

1343. Der Datenmanager des SGVSB [...] meinte, der Installateur müsse den Rabatt kennen, da er diesen dem Kunden gewähre. Bei einer solchen Senkung müsse der Kunde wissen, dass er weniger Rabatt erhalte.999

1344. [...] Bringhen gab an, dass der Klient bei grossen Projekten den Preis kennen müsse. Diese Preise würden mindesten sechs Monate garantiert. Die Installateure wollten zumindest sechs Monate im Voraus informiert werden. Dies sei z.B. im Markt für Plättchen anders, wo der Tagespreis zähle.1000

1345. [...] San Vam sagte aus, es habe sich beim Schreiben vom April 2011 um generelle Überlegungen von Sanitas Troesch gehandelt und keine definitive Entscheidung. Für eine definitive Entscheidung wäre der Zeitpunkt „sehr früh“.1001

1346. Der damalige Datenverantwortliche des SGVSB [...] gab zu Protokoll, die Kommunika- tion im April 2011 sei erfolgt, damit sich die Installateure hätten vorbereiten können. Auf Nachfrage der Wettbewerbsbehörden, dass sich auch die Konkurrenten hätten anpassen können, meinte er, dass dies vorstellbar sei. Es sei darum gegangen, dass sich alle hätten anpassen können.1002

1347. [...] Sabag sagte aus, dass es eine lange Vorlaufzeit brauche. Um die Bruttopreiskata- loge für das nächste Jahr zu drucken, brauchte Sabag die Preise im Sommer.1003

1348. Die Vorbringen von [...] Sanitas Troesch und sinngemäss [...] vom SGVSB, die Installa- teure hätten ihre Rabatte kennen und ihre Kalkulation anpassen müssen, klingen zwar plau- sibel. Es ist jedoch zu bedenken, dass die „Grobkommunikation“ von Sanitas Troesch im Ap- ril 2011 gar noch keine detaillierte Kalkulation zuliess. Sanitas Troesch hatte die Bruttopreise zu diesem Zeitpunkt gar noch nicht im Detail festgelegt und die neuen Rabatte mit den In- stallateuren gar noch nicht ausgehandelt. Sanitas Troesch mutierte ihre Preise im System frühestens am 31. Oktober 2011. Die individuellen Konditionen wurden ferner frühestens am

15. September 2011 festgelegt.1004 Schliesslich wussten die Installateure noch nicht, ab wann die neuen Offerten mit den neuen Bruttopreisen gelten würden. Wie [...] San Vam aus- sagte, wäre denn eine definitive Festlegung der Preise zu diesem Zeitpunkt auch „sehr früh“ gewesen. Daraus folgt, dass die Kommunikation der Preissenkung im April 2011 zwar dazu beitragen konnte, dass die Installateure frühzeitig informiert waren. Mit Bezug auf die konkre- te Kalkulation der Installateure nützte die frühe Information hingegen, entgegen den Partei- aussagen, kaum etwas. Die Sanitärinstallateure wussten lediglich, dass ihre Rabatte gleich- zeitig mit den Bruttopreisen gekürzt würden. Die tatsächliche Kommunikation der Details der Preissenkung an die Installateure erfolge nicht vor Ende Oktober. Das zeigt, dass den Instal- lateur-Kunden auch noch nach Ende Oktober genügend Zeit verblieb, ihre Kalkulation für das Jahr 2012 umzustellen.

998 Act. 286, Zeile 246 ff. 999 Act. 306, Zeile 188 ff. 1000 Act. 298, Zeile 57 ff. 1001 Act. 307, Zeile 186 ff. 1002 Act. 290, Zeile 354 ff. 1003 Act. 289, Zeile 150 ff. 1004 Act. 371.01, 17.

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1349. Auch das Vorbringen [...] von Bringhen, die Bruttopreise hätten für sechs Monate ga- rantiert und die Kataloge hätten angepasst werden müssen, vermögen den Zeitpunkt der Kommunikation nicht zu erklären. Die Garantie der Preise bezog sich auf die jeweils gelten- den Preise. Alle Marktteilnehmer wussten, dass diese jährlich durch die Herausgabe der neuen Bruttopreislisten änderten. Die Offerten basierten auf diesen neuen Bruttopreisen. Die Abgaben der Kalkulationsfaktoren an den SGVSB für die neuen Kataloge hatten nicht vor Oktober oder November zu erfolgen und der Katalog erschien dann im Januar des auf die Kommunikation folgenden Jahres, weshalb auch dieses Vorbringen den Kommunikations- zeitpunkt nicht zu erklären vermögen.

1350. Wie [...] einräumte, konnte sich durch die Grobkommunikation der Bruttopreissenkung die Konkurrenz auch auf die bevorstehende Änderung des Preisniveaus einstellen. Sie profi- tierten von der frühen Ankündigung am meisten.

1351. Die Sanitärgrosshändler erlangten über ihre Handelspartner bereits im April 2011 Kenntnis über dieses Schreiben und die Preissenkung für das Jahr 2012. Sanitas Troesch konnte davon ausgehen, dass die SGVSB-Mitglieder über ihre Preissenkungen über ge- meinsame Handelspartner erfahren würden. Dies war auch tatsächlich der Fall, was zwei E- Mail-Nachrichten vom 27. April 2011 zeigen. Die eine stammt vom Datenverantwortlichen des SGVSB [...] und richtet sich an sämtliche SGVSB-Mitglieder,1005 welche die Nachricht zur Kenntnis nahmen.1006 Die andere Nachricht wurde von einem Gétaz-Mitarbeiter (CRH) an seine Kollegen versandt. Er fasst die wichtigsten Punkte des Preissenkungsschreibens von Sanitas Troesch folgendermassen zusammen: „Baisse des prix bruts de -20 %, adaptation des remises clients, augmentation des frais de transports de 2.5 % à 3 %.“1007

1352. Abschliessend steht somit fest, dass auch die Parteiaussagen nichts am Beweisergeb- nis ändern, dass Sanitas Troeschs Kommunikation der Preissenkung für das Jahr 2012 im April 2011 früh erfolgte. Dadurch erhielt auch die Konkurrenz Zeit, sich auf die Bruttopreisni- veausenkung einzustellen und entsprechend zu reagieren. b. Sanitas Troesch rechnete damit, dass die Konkurrenz sich anpassen würde

1353. Dieses Beweisresultat ist in den vorerwähnten Kontext zu rücken: [...] Sanitas Troesch hatte den SGVSB bereits im September 2009 über die bevorstehende 20 %-Preissenkung informiert. CRH und Sabag wäre die Möglichkeit offen gestanden, eine Bruttopreissenkung zeitlich vor Sanitas Troesch durchzuführen. Das Jahr 2011 wäre ein günstiger Zeitpunkt ge- wesen. Gétaz, Richner (beide CRH) und Sabag hatten sich im Rahmen des SGVSB- Vorstands am 2. Dezember 2009 darüber unterhalten, wie sie mit der Ankündigungen von Sanitas Troesch umgehen sollten. Am 5. Mai 2010 forderten die Sitzungsteilnehmer von Sa- nitas Troesch, die Bruttopreissenkung rechtzeitig und klar zu kommunizieren. Bereits in den Jahren 1997 und 2005 hatte der gesamte Sanitärgrosshandelsmarkt die Bruttopreise und die Rabatte gemeinsam gesenkt. Im Gesamtkontext dieser Beweismittel ist davon auszugehen, dass die Ankündigung früh erfolgte, damit sich die Konkurrenten Sanitas Troesch anpassen konnten. Auf diese Weise sollte das Bruttopreisniveau im gesamten Markt gesenkt werden, ohne dass die Sanitärgrosshändler das Risiko von wesentlichen Marktanteilsverlusten ein- zugehen hatten. Es ist kein vernünftiger anderer Grund ersichtlich, weshalb Sanitas Troesch ihrer Konkurrenz am 16. September 2009 eine Preissenkung ankündigen sollte, die schliess- lich auf den 1. Januar 2012 von den grössten Sanitärgrosshändlern umgesetzt wurde.

1005 Act. 372.36. 1006 Vgl. etwa die interne Übermittlung der Nachricht bei der Bringhen AG, Act. 373.01, bei der Sabag, Act. 374.05, oder die Ausführungen von CRH für Gétaz und Richner, Act. 349, 24 f. Rz 59. 1007 Act. 370.07.

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1354. Gegen dieses Beweisergebnis spricht eine Slide einer hausinternen PowerPoint- Präsentation, welche [...], der für die Preissenkung von Sanitas Troesch zuständig war, am

2. Mai 2011 hielt. Die von ihm verwendete PowerPoint-Präsentation mit dem Titel „Konzept Bruttopreissenkung 2012/Rektifikat 1 “enthält eine Slide zum Verhalten der Konkurrenz. Er führte folgendes aus: Grundsatz: Wir fällen den Entscheid aufgrund unserer eigenen Überzeugung und ohne Kenntnis, was die Konkurrenz vor hat oder wie sie sich verhalten wird!1008

1355. Die Aussage „Wir fällen den Entscheid […] ohne Kenntnis, was die Konkurrenz vor hat“ kann dahin ausgelegt werden, dass sich Sanitas Troesch unabhängig von ihren Konkurren- ten verhalten wollte. Die isolierte Betrachtung dieser Aussage auf der PowerPoint-Slide ver- mag jedoch keinen solchen Beweis zu erbringen. Diese Slide ist wiederum in den Gesamt- kontext der übrigen Beweismittel einzubetten. Es steht fest, dass der Vortragende [...] bei der Koordination der Preissenkungen 1997 und 2005 mit dem SGVSB und seinen Mitgliedern massgeblich beteiligt war. Es steht fest, dass der Vortragende den SGVSB am 16. Septem- ber 2009 telefonisch kontaktiert und über die von Sanitas Troesch beabsichtigte 20 %- Bruttopreissenkung informiert hatte. Es steht fest, dass der Vortragende die Bruttopreissen- kung im Rahmen der Kooperationssitzung vom 4. November 2009 denselben SGVSB- Mitgliedern wie in den Vorjahren bestätigt und mit ihnen darüber diskutiert hatte. Es steht fest, dass der Vortragende am 5. Mai 2010 in der Kooperation Sanitär Schweiz anwesend war, als es darum ging allfällige Preisänderungen „rechtzeitig und klar“ zu kommunizieren. Es steht fest, dass er das Preissenkungsschreiben vom April 2010 persönlich verfasste und unterzeichnete.1009 Diese Verhaltensweisen, sind für die Beantwortung der Frage, ob Sanitas Troesch sich mit den Konkurrenten koordinieren oder sich unabhängig von ihnen verhalten wollte, entscheidend. Diese Verhaltensweisen werden durch die die Formulierung auf der Slide nicht rückgängig gemacht. Schliesslich ist zu beachten, dass der ehemalige CEO von Sanitas Troesch [...] anlässlich seine Einvernahme vom 15. Oktober 2012 zu Protokoll gege- ben hat, dass sich Geschäftsführer, welche sich nicht an die internen Spielregeln bezüglich Kartellrecht hielten, entlassen würden. Es gebe „eine Null-Toleranz Grenze“. Es gebe „kei dumms Gschnorr“. Weder Treffen noch Gespräche mit der Konkurrenz seien erlaubt.1010 Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Präsentierende [...], welcher sich mehr- fach mit der Konkurrenz getroffen und unterhalten hatte, diesen Umstand in der PowerPoint- Präsentation gegenüber seinen Mitarbeitern nicht erwähnte.

1356. Es ist davon auszugehen, dass dieses zusätzliche Wissen es [...] erlaubte, das mögli- che Verhalten der Konkurrenz besser einzuschätzen, als er es vordergründig angab. Er wusste um die nahe Möglichkeit, dass die Konkurrenz sich gleich wie in den Vorjahren ver- halten würde. Erstens hat er sich mehrfach mit der Konkurrenz darüber unterhalten. Zwei- tens waren die beiden grössten Konkurrenten von Sanitas Troesch CRH (bzw. Richner und Gétaz) und Sabag, zusammen vereinigten CRH, Sabag und Sanitas Troesch über [80-85] % der Marktanteile im Markt für Sanitärgrosshandel. Sanitas Troesch wusste aufgrund ihrer Mitteilung und den Sitzungen der Kooperation Sanitas Schweiz vom 4. November 2009 und

5. März 2010, dass CRH und Sabag über die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch in- formiert waren. CRH und Sabag hatten dennoch bis anhin keine Bruttopreissenkung durch- geführt, obwohl das Jahr 2011 ein günstiges Jahr für eine Bruttopreissenkung gewesen wä- re. Dieses Verhalten signalisierte Sanitas Troesch, dass CRH und Sabag das Verhalten von Sanitas Troesch abwarteten. Sanitas Troesch befand sich daher mit Bezug auf das Verhal- ten der Konkurrenz kaum im Ungewissen.

1008 Act. 371.01, Folie 15 von 19. 1009 Act. 371.01, 25 f. 1010 Act. 309, Zeile 249 ff.

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(iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1357. Bringhen,1011 Burgener, Kappeler und Sanidusch1012 geben sinngemäss an, erst von Dritter Seite her von der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch erfahren und sich in ihrer Preissetzung unabhängig verhalten zu haben. Diese Vorbringen weichen im Resultat nicht von den Feststellungen der Wettbewerbsbehörden ab, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einzugehen ist.

1358. Der SGVSB äussert sich zu diesem Sachverhaltsabschnitt nicht spezifisch. Er argu- mentiert sinngemäss, dass sich Sabag und CRH unabhängig verhalten hätten und dem Marktführer aufgrund seiner Marktstellung der Marktstruktur gefolgt seien. Der SGVSB geht nicht auf die tatsächlichen Vorkommnisse und die erfolgte Kommunikation ein, sondern stützt sich auf Überlegungen aus der Literatur.1013 Er übergeht, dass wenn erwiesenermassen Kon- takte zwischen den Konkurrenten stattgefunden haben, die darauf abzielen, den Wettbewerb zu beeinflussen, die von ihm zitierte Literatur keine Aussagekraft besitzt.

1359. Sabag erblickt einen Widerspruch darin, dass die Wettbewerbsbehörden einerseits den Sanitärinstallateuren nach der Grobkommunikation der Bruttopreissenkung vom April 2011 die Möglichkeit absprechen im Detail zu kalkulieren, gleichzeitig den Grosshändler aber ein koordinierendes Verhalten vorwerfe.1014

1360. Diese Vorbringen überzeugen nicht. Sabag übergeht den Umstand, dass die Wettbe- werbsbehörden nicht isoliert von einem einzelnen Schreiben darauf schliessen, ob die Preis- setzung von Sabag unabhängig oder in Koordination mit Sanitas Troesch erfolgt ist. Viel- mehr sind alle Beweismittel im Kontext auszulegen. Wie bereits aufgezeigt, kommuniziert Sanitas Troesch vor dem Preissenkungsschreiben mit dem SGVSB alleine und im Rahmen des Kooperationsrates. Ferner besprachen Sabag, Gétaz und Richner im Rahmen des SGVSB-Vorstands, wie mit der Preissenkung von Sanitas Troesch umgegangen werden soll- te. Über weitere Beweiselemente wird mit Bezug auf Sabag noch weiter unten eingegangen (Rz 1544 ff., B.5.2.4.8).

1361. Innosan meint aufgrund ihrer Marktgrösse keine andere Wahl gehabt zu haben, als sich anzupassen. Sie habe dies jedoch nicht aufgrund einer Koordinierung getan.1015

1362. Das Vorbringen von Innosan verfängt nicht, da das Unternehmen bewusst die Brutto- preise von Sabag übernommen hat und somit auf eine eigenständige Preispolitik verzichtete (vgl. Rz 1362).

1363. CRH nimmt auf die Ereignisse nach April 2011 Bezug und äussert sich nicht zum Ge- schehen davor.

1364. Sanitas Troesch bringt vor, die frühe Information sei aus den folgenden Gründen er- folgt: i) aus Rücksicht auf die Installateure, ii) weil 100‘000 Produkte hätten neu kalkuliert hät- ten werden müssen iii) sie habe das SAP neu eingeführt iv) sei der CEO pensioniert worden.

1365. Sanitas Troesch kritisiert ferner, die Frage an [...] in Zeile 3551016 seines Einvernahme- Protokolls vom 3. Oktober 2012 sei suggestiv gewesen. Schliesslich habe Sanitas Troesch nicht gewusst, wie sich die Konkurrenz verhalten würde.

1011 Act. 891 Rz 97. 1012 Act. 875 Rz 37, Act. 876 Rz 37, Act. 877 Rz 37. 1013 Act. 874, 17 f. 1014 Act. 892, Rz 51. 1015 Act. 890, 15. 1016 Act. 290, Zeile 355.

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1366. Die Vorbringen von Sanitas Troesch zielen an der Sache vorbei. Zum Vorbingen iv) sei vorab festgestellt, dass nicht ersichtlich ist, was die Pensionierung des CEO [...] mit der Brut- topreissenkung zu tun haben sollte. Erstens war [...] im April 2011 (bis ins Jahr 2012) noch als CEO tätig und zweitens war [...], der Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch für die Bruttopreissenkung zuständig. Sanitas Troesch begründet nicht, weshalb die Pensio- nierung einen Einfluss auf die Bruttopreisankündigung gehabt haben soll. Ein solcher Ein- fluss ist nicht ersichtlich.

1367. Es kann dahingestellt bleiben, ob und bis zu welchem Grade die Vorbringen i) bis iii) zutreffen. Sie beseitigen nämlich die Tatsache nicht, dass sich auch die Sanitärgrosshändler frühzeitig durch die Ankündigung von Sanitas Troesch vorbereiten konnten. Durch die Vor- bringen ist auch nicht erklärt, weshalb Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung am

16. September 2009 dem SGVSB mitgeteilt hatte und weshalb im Rahmen der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 in Anwesenheit des SGVSB-Vorstands über die Bruttopreissenkung diskutiert wurde. Auch ist damit nicht erklärt, weshalb im Rah- men der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 in Anwesenheit des SGVSB-Vorstands festgehalten wurde, dass eine Bruttopreissenkung „klar und frühzeitig“ kommuniziert werden solle. Sanitas Troesch ist nicht in der Lage, diese Verhaltensweisen zu erklären. Diese Verhaltensweisen sind nicht anders zur erklären, als dass Sanitas Troesch wollte, dass sich die Konkurrenten ihrem Verhalten anpassen.

1368. Ebenso wenig ist das Vorbringen zielführend, die Frage an [...] sei suggestiv gewesen. Erstens entfällt unabhängig davon, ob die Frage suggestiv war, der genannte Gesamtkontext nicht. Zweitens zeigt die Protokollstelle, dass die entscheidende Antwort von [...] „Es geht da- rum, dass sich alle anpassen können“ nicht eine Antwort auf die angeblich suggestive Frage ist. Die Protokollstelle lautet folgendermassen:

1369. Die Antwort auf die Frage in Zeile 355 erfolgt in Zeile 356. In Zeile 357 folgt ein eigen- ständiger Zusatz von [...], der nicht eine Antwort auf die Frage in Zeile 355 ist. Die Eigen- ständigkeit des Zusatzes zeigt sich daraus, dass der Zusatz erstens auf einer neuen Zeile protokolliert ist und nicht auf der gleichen Zeile wie die Antwort. Zweitens ist aus dem Wort- laut „Es geht darum, dass sich alle anpassen können“ erkennbar, dass sich diese Antwort nicht nur auf die Konkurrenten bezieht, nach denen Zeile 355 fragt. Die Richtigkeit dieser Auslegung zeigt sich dadurch, dass anlässlich der Diskussion über die Bruttopreissenkung anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 vom ganzen dreistufigen Absatzkanal die Rede war und damit auch von den Sanitärgrosshändlern. Zu- dem passt die Erklärung von [...] zum Umstand, dass Sanitas Troesch am 16. September 2009 den SGVSB über seine Bruttopreissenkung von 20 % vorinformiert hat. Schliesslich sei noch einmal auf die Forderung der Sitzungsteilnehmer der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 an Sanitas Troesch hingewiesen, die Bruttopreissenkung „recht- zeitig und klar“ mitzuteilen. Die Forderung erfolgte in Anwesenheit des SGVSB-Vorstands, welcher durch [...] Gétaz (CRH), den SGVSB-Sekretär [...] sowie dem damaligen Richner- Mitarbeiter und Präsidenten des SGVSB [...] repräsentiert wurde, und ebenso interessiert da- ran war, frühzeitig über die Bruttopreissenkung informiert zu werden, um sich anzupassen. Der Zusatz von [...] ist auch diesem Zusammenhang zu lesen. Abschliessend steht fest, dass dieses Vorbringen von Sanitas Troesch nicht durchdringt.

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1370. Auch das letzte Vorbringen, Sanitas Troesch habe nicht gewusst, wie sich die Konkur- renz verhalten würde, ist nicht zielführend. Sanitas Troesch traf bis im April 2011 von ihrer Seite die notwendigen Vorkehren getroffen, um eine marktweite Koordinierung der Brutto- preissenkung zu ermöglichen. Sanitas Troesch bot den Konkurrenten die Koordinierung an. Naturgemäss hängt ein koordinierendes Verhalten vom Zusammenwirken verschiedener Parteien ab. Ob das Zusammenwirken funktioniert, lässt sich erst beurteilen, nachdem die anderen Parteien nachgefolgt sind. In einer gewissen Unsicherheit liegt nichts Ungewöhnli- ches. So ist beispielsweise auch ein Vertragsabschluss mit Unsicherheiten verbunden. Es ist nicht sicher, ob der Vertragspartner ein Angebot zum Vertragsabschluss annehmen wird. Diese liegt in der Regel erst mit der Erfüllung wirklich fest. Ein koordinierendes Verhalten wird nicht dadurch zu einem Verhalten unabhängiger Wettbewerber auf einem Markt mit funktionierendem Wettbewerb, weil bei der Umsetzung eine gewisse Unsicherheit besteht, ob alle Konkurrenten auch tatsächlich nachfolgen werden.

1371. Wie dargelegt (Rz 1353), konnte Sanitas Troesch davon ausgehen, dass die Konkur- renz ihr Verhalten anpassen würde. (iv) Beweisergebnis

1372. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch ihre Bruttopreissenkung auf das Jahr 2012 im April 2011 kommunizierte. Die Sanitärgrosshändler des SGVSB erfuhren ebenfalls im April 2011 von der Bruttopreissenkung. Die Ankündigung räumte den SGVSB- Sanitärgrosshändlern genügend Zeit ein, um ihr Verhalten mit Bezug auf die Bruttopreissen- kung von Sanitas Troesch zu bestimmen.

1373. Dieses Beweisresultat ist in den vorerwähnten Kontext zu rücken: [...] Sanitas Troesch hatte den SGVSB bereits im September 2009 über die bevorstehende 20 %-Preissenkung informiert. CRH und Sabag wäre die Möglichkeit offen gestanden, eine Bruttopreissenkung zeitlich vor Sanitas Troesch durchzuführen. Das Jahr 2011 wäre ein günstiger Zeitpunkt ge- wesen. Gétaz, Richner (beide CRH) und Sabag hatten sich im Rahmen des SGVSB- Vorstands am 2. Dezember 2009 darüber unterhalten, wie sie mit der Ankündigungen von Sanitas Troesch umgehen sollten. Am 5. Mai 2010 forderten die Sitzungsteilnehmer von Sa- nitas Troesch, die Bruttopreissenkung rechtzeitig und klar zu kommunizieren. Bereits in den Jahren 1997 und 2005 hatte der gesamte Sanitärgrosshandelsmarkt die Bruttopreise und die Rabatte gemeinsam gesenkt.

1374. Im Gesamtkontext dieser Beweismittel ist davon auszugehen, dass die Ankündigung im April 2011 erfolgte, damit sich die Konkurrenten Sanitas Troesch anpassen konnten. Auf diese Weise sollte das Bruttopreisniveau im gesamten Markt gesenkt werden, ohne dass die Sanitärgrosshändler das Risiko von wesentlichen Marktanteilsverlusten einzugehen hatten. B.5.2.4.5 2011: Kommunikation der Bruttopreissenkung über die Hersteller (i) Beweisthema

1375. In diesem Abschnitt wird Beweis darüber geführt, ob die Sanitärgrosshändler die auf das Jahr 2012 angekündigte Bruttopreissenkung im Jahr 2011 auch über den Umweg der Sanitärhersteller kommuniziert haben, um sich auf diese Weise über das gegenseitige Vor- gehen zu informieren. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1376. Den Wettbewerbsbehörden liegen folgende Beweismittel vor: eine E-Mail-Kette zwi- schen dem bis 2012 agierenden CEO von Sanitas Troesch [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] und [...] vom 16. August 2011, die Anhänge zu den

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Begleitschreiben zu den Preiserhebungen der Sanitärgrosshändler bei den Herstellern der Jahre 2005-2011 (jeweils vom Monat August), das Protokoll eines Meeting zum Thema Pri- cing vom 17. Oktober und 19. Oktober 2011 der Geschäftsleitung von CRH, eine Zeugen- aussage vom ehemaligen Verantwortlichen für die SGVSB-Stammdatenverwaltung [...] vom

3. Oktober 2012 und schliesslich eine Parteiaussage von [...] Gétaz (bzw. CRH) vom 5. No- vember 2013.

1377. Den Wettbewerbsbehörden liegen Dokumente mit dem Titel „Wichtiger Anhang zum Begleitschreiben Preiserhebung […]“aus den Jahren 2005-2011 vor. Das Begleitschreiben von Sanitas Troesch des Jahres 2006 sah folgendermassen aus: Ausfüllen Preiserhebung Schreiben Sie diejenigen Preise in die Erhebung, welche Sie als Verrechnungsbasis im Jah- re 2007 anwenden. Bruttopreisgestaltung Damit bezüglich der Bruttopreisgestaltung keine Missverständnisse auftreten, bitten wir Sie, uns dieses Formular vollständig ausgefüllt zusammen mit der Preiserhebung bis spätes- tens Mittwoch, 20. September 2006 zu retournieren. Gegenüber 2006 gestalten wir unsere Bruttoverkaufspreisbasis 2007 wie folgt: O Unsere Bruttoverkaufspreisbasis 2007 entspricht unverändert derjenigen von 2006 (exkl. Teuerung). O Wir führen keine Bruttoverkaufspreisliste und verrechnen nur Grosshandelspreise. O Wir legen unseren Bruttoverkaufspreis individuell fest. Die Berechnung lautet wie folgt: ………………………………………………………………………………………………………1017

1378. Wie aus dem Begleitschreiben folgt, dienten Preiserhebungen den Sanitärgrosshänd- lern dazu, herauszufinden, wie die Hersteller ihre Preise setzen würden. Sowohl Sanitas Troesch als auch der SGVSB versandten jeweils sogenannte „Preiserhebungsschreiben“ an die Hersteller. Konkret sollte der Hersteller in einem von Sanitas Troesch oder dem SGVSB vorgefertigten Fragebogen angeben, welche Preise der Hersteller für das kommende Jahr zu setzen gedachte.1018

1379. Das Preiserhebungsschreiben für das Jahr 2005 war folgendermassen ausgestaltet: Wie mit Schreiben vom Juni 2004 mitgeteilt, werden wir per 1. Januar 2005 unsere Brutto- verkaufspreise um 11 % senken. Von dieser Massnahme ausgenommen sind Klosettauto- maten, Ersatzteile, Boiler, Wasch- und Trockenautomaten. […] O Wir reduzieren unsere Bruttoverkaufspreise 2005 ebenfalls um 11 %. O Wir nehmen keine Bruttopreisreduktion vor. O Wir führen keine Bruttoverkaufspreisliste und verrechnen nur Grosshandelspreise. O Wir reduzieren unsere Bruttoverkaufspreise 2005 um 10 %.

1017 Sanitas Troesch: Act. 371.18. 1018 Sanitas Troesch: Act. 371.18.

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O Wir legen unseren Bruttoverkaufspreis individuell fest. Die Berechnung lautet wie folgt: .............................................................................................................................................1019

1380. Das Preiserhebungsschreiben für das Jahr 2012 lautete: Wie mit Schreiben vom Mai 2011 mitgeteilt, werden wir per 1. Januar 2012 unsere Brutto- verkaufspreise um 20 % senken. Von der Preissenkung ausgenommen sind die Sortiments- gruppen Boiler, Wasch- und Trockenautomaten […] O Wir reduzieren unsere Bruttoverkaufspreise 2012 ebenfalls um 20 %. O Wir nehmen keine Bruttopreisreduktion vor. O Wir führen keine Bruttoverkaufspreisliste und verrechnen nur Grosshandelspreise. O Wir legen unseren Bruttoverkaufspreis individuell fest. Die Berechnung lautet wie folgt: .............................................................................................................................................1020

1381. Vergleicht man die drei Begleitschreiben fällt auf, dass Sanitas Troesch unterschiedli- che Antwortmöglichkeiten in den Preiserhebungsschreiben vorgab, je nachdem, ob Sanitas Troesch gedachte, das eigene Bruttopreisniveau unverändert zu belassen oder herabzusen- ken. Sollte die Bruttoverkaufspreisbasis wie im Jahr 2006 unverändert bleiben, gestaltete Sanitas Troesch die Antwortvorgaben, wie sie in Rz 1377 aufgeführt sind.

1382. Im Unterschied dazu wies Sanitas Troesch in den Preiserhebungsschreiben für das Jahr 2005 und 2012 (Rz 1378, 1380), als Sanitas Troesch das eigene Bruttopreisniveau deutlich senkte, einleitend nochmals auf den Umfang der kommunizierten Bruttopreissen- kung hin und gab die Antwortmöglichkeiten vor. Im Jahr 2005 sollten die Hersteller auch an- geben, ob sie die Bruttopreissenkung im Umfang von Sanitas Troesch (damals 11 %) oder derjenigen der SGVSB-Mitglieder (damals 10 %) mittragen würden. Aus dem Einleitungssatz folgt auch, dass Sanitas Troesch den Herstellern die beabsichtigte Bruttopreissenkung „per

1. Januar 2012“ den Herstellern bereits brieflich mitgeteilt hatte.

1383. Aus den Schreiben für die Bruttopreissenkung 2005 und 2012 geht zudem hervor, wel- che Handlungsoption Sanitas Troesch für die Hersteller für die Jahre 2005 und 2012 erwar- tete, indem sie den Umfang der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch überhaupt als ex- plizite Antwort aufführte. Es fällt auf, dass Sanitas Troesch für das Jahr 2005 auch die Hand- lungsoption der Bruttoverkaufspreissenkung von 10 % aufführte, was dem Senkungsumfang des SGVSB und seinen Mitgliedern entsprach.

1384. Diese Preiserhebungsschreiben wurden jeweils um den 20. August versandt, bevor die Hersteller ihre Preisänderungen auf dem „ordentlichen Weg“ brieflich an alle betroffenen Marktteilnehmer kommunizierten. Daraus ist ersichtlich, dass Sanitas Troesch die Hersteller überzeugen wollte, der von ihr vorgesehenen Bruttopreissenkung zu folgen. Dieses vorläufi- ge Beweisergebnis lässt sich anhand verschiedener Beweismittel bestätigen:

1385. Aus einer E-Mail vom 16. August 2011 vom Sanitärhersteller Schmidlin an […] Sanitas Troesch geht folgendes hervor: Sehr geehrter Herr […]

1019 Act. 371.18, 1. 1020 Act. 371.18, 9.

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Ich hatte Ihnen versprochen, bis Ende August eine definitive Antwort bzgl. unserer gedruck- ten Brutto-Richtpreisliste zu geben. Auf Grund der aktuellen Situation bzgl. Euro-Kurs haben wir uns entschieden, in unserer gedruckten Brutto-Richtpreisliste die Preise um 20 % zu senken. Die Netto-Verkaufspreise bleiben unverändert, der Funktionsrabatt wird entsprechend eben- falls um 20 % gesenkt. Selbstverständlich werden wir unsere Brutto- und Nettopreise wie jedes Jahr per 1.4.2012 mit der Preiserhebung im September anpassen. Weiter werden wir zusätzlich die Bruttopreise unseres Viega-Handelssortiments anpassen. Um diesbezüglich das weitere Vorgehen und den Zeitpunkt zu besprechen werde ich Sie in den nächsten Tagen telefonisch kontaktieren. […]

1386. Aus dem ersten Satz der E-Mail folgt, dass Schmidlin von Sanitas Troesch kontaktiert worden war, um Sanitas Troesch die Brutto-Richtpreisliste von Schmidlin anzugeben. Aus dem zweiten Satz folgt, dass Schmidlin aufgrund des damaligen Eurokurses die Preise „in unserer gedruckten Brutto-Richtpreisliste“ um 20 % senken würde.

1387. Der Leiter der Sanitärsparte [...] leitete diese Nachricht an den CEO [...] von Sanitas Troesch mit den Worten weiter: „Meine Botschaft ist angekommen…Bin gespannt auf die Nachricht von Laufen…“ In Anbetracht der jeweils von Sanitas Troesch versandten Anfra- gen, in denen sie den Herstellern die von ihr beabsichtigte Preissenkung anzeigte, kann der Satz „Meine Botschaft ist angekommen“ nur bedeuten, dass Sanitas Troesch wünschte, dass Schmidlin die Preise im angegebenen Umfang von 20 % senken würde.

1388. Der CEO antwortete darauf: „super und Gratulation…Schmidlin sollte dies möglichst schnell Richner und den andern Schweizer Lieferanten mitteilen (von […] höre ich übrigens, dass die meisten Apparate-Lieferanten ihre Preise im 2012 heraufsetzen wollen, Grund: starke Preissteigerungen auf Materialien, auch Piatti +3 %; das widerspricht eigentlich dem allgemeinen Trend!).“1021

1389. Die Antwort des CEO „super und Gratulation“ bestätigt, dass Sanitas Troesch auf die Preissenkung von Schmidlin hingewirkt hatte. Eine Gratulation erfolgt im Geschäftsleben normalerweise aufgrund eines erzielten Erfolges. Aus dem Satz „Schmidlin sollte dies mög- lichst schnell Richner und den andern Schweizer Lieferanten mitteilen“ ist der Wunsch zu le- sen, dass Schmidlin die Preissenkung Richner und die anderen Herstellern „möglichst schnell“ mitteilen solle. Es steht damit fest, dass die von Sanitas Troesch gewünschte Preis- senkung der Hersteller, nicht nur gegenüber Sanitas Troesch, sondern auch gegenüber an- deren Sanitärgrosshändlern gelten würde. Ferner eröffnete Sanitas Troesch durch ihr Vor- gehen Schmidlin die Möglichkeit, ihre Preissenkung mit dem Argument zu verstärken, auch Sanitas Troesch habe ihre Preise gesenkt.

1390. Aus dieser E-Mailkette ist ersichtlich, dass Sanitas Troesch über die Lieferanten vor- ging, um die übrigen Sanitärgrosshändler zu veranlassen, die Senkung des Bruttopreisni- veaus mitzutragen.

1391. Der Datenverantwortliche des SGVSB [...] bestätigte diese Konklusion, indem er am 3. Oktober 2012 aussagte, „wenn man eine Bruttorpreissenkung durchführen will, muss auch

1021 Act. 371.09.

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der Hersteller sein Niveau anpassen. Und Sanitas Troesch hat natürlich Druck gemacht auf die Hersteller und sie konnten sich das leisten als Marktleader.“1022

1392. Aus einer Sitzung der Gruppenleitung des Steuerungsausschusses von Sanitas Tro- esch vom 25. August 2011 geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt die folgenden Hersteller ihre Preise um 20 % senkten, wo dies nicht in Klammern abweichend angegeben ist: Schneider, Bekon Koralle, Duscholux, Schmidlin, Sidler, Keller, Armatron, Blanco, Franke, Hewi, Illbruck (19 %), Bodenschatz (15 %), Keuco, Nosag, Renner, Sadorex, Sam-Schule (17 %) und Schaco.1023 Dies beweist, dass Sanitas Troeschs Strategie, die Hersteller zu ei- ner Preissenkung zu bewegen, auch funktionierte.

1393. Wie die oben in den Rz 1377, 1379 und 1380 genannten Begleitschreiben beweisen, kommunizierte Sanitas Troesch den Herstellern jeweils den Umfang der Bruttopreissenkung ihrer Produkte. Das Protokoll eines Meeting zum Thema Pricing vom 17. Oktober und 19. Oktober 2011 der Geschäftsleitung von CRH1024 enthält folgende Textpassage: Feedback Konkurrenz Sanitas Troesch  Bruttopreissenkung: Sanitärsortiment allgemein (inkl. Eigenmarken und Ersatzteile): - 20 % Ausnahmen: o Waschmaschinen, Boiler, Wäschetrockner und Dienstleistungen – keine Senkung, jedoch auch keine Teuerung 2012 o Duofix (gemäss Information Geberit) nur -15 % […]

1394. Aus dem Dritten Bulletpoint ergibt sich, dass Sanitas Troesch den Preis für da Produk- te Duofix „nur -15 %“ reduzierte. In Klammer dazu ist angemerkt „gemäss Information Gebe- rit“, was beweist, dass Geberit CRH den Umfang der Bruttopreissenkung von Sanitas Tro- esch kommuniziert hatte. Konkret bedeutet die Textstelle, dass Sanitas Troesch den Preis für das Produkt Duofix um 15 % senken würde (vgl. dazu sogleich noch Rz 1437 i.V.m. 1440).1025

1395. Es ist somit bewiesen, dass Sanitas Troesch die Hersteller in die Lage versetzte, den Umfang der von ihr den Herstellern kommunizierten Preissenkungen den anderen Sani- tärgrosshändlern mitzuteilen. Sie erreichte dies, indem sie den Umfang der Bruttopreissen- kung ihrer Produkte den Herstellern mitteilte. Sanitas Troesch wusste, dass die Hersteller den übrigen Sanitärgrosshändlern den Umfang der von Sanitas Troesch vorgesehenen Preissenkungen kommunizierten.

1396. Auf diese Weise konnte Sanitas Troesch – gewissermassen im Dreieck – über den Hersteller mit der Konkurrenz kommunizieren. Sanitas Troesch kommunizierte folglich nicht nur direkt mit den Konkurrenten am Telefon, im Rahmen der Kooperation Schweiz oder an sonstigen Treffen, sondern auch indirekt über den Hersteller. Solche Informationen erleich- terten es der Konkurrenz, sich dem Geschäftsgebaren von Sanitas Troesch anzupassen. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1397. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sabag, Sanidusch und der SGVSB lies- sen sich zu diesem Sachverhaltsteil nicht vernehmen.

1022 Act. 290, Zeile 344 ff. 1023 Act. 371.17, 7. 1024 Act. 563, 25. 1025 Act. 563, 25.

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1398. Sanitas Troesch anerkennt, dass sie von den Herstellern erfragte, in welchem Umfang diese ihre „unverbindlichen Preisempfehlungen“ ändern würden.1026 Hingegen sei es eine unbelegte Behauptung, dass Sanitas Troesch den Herstellern die für 2012 „geltenden“ Brut- topreise kommuniziert habe.1027 Der Grund für die direkte Auflistung der unterschiedlichen Möglichkeiten der Antworten liege darin, dass Sanitas Troesch Klarheit darüber haben müs- se, was die Ausgangslage für die Herstellerkonditionen im nächsten Jahr sei.1028 Die Aussa- gen von [...] träfen nicht zu.1029 Die Kommunikation mit Geberit habe nicht stattgefunden. Sa- nitas Troesch habe den Preis für Duofix nicht um 15 %, sondern um 30 % gesenkt.1030 Schliesslich bringt Sanitas Troesch vor, bei den in Rz 1387 genannten Äusserungen des CEO von Sanitas Troesch handle es sich um Wunschdenken. Dies folge daraus, dass der CEO das Wort „sollte“ verwende.1031

1399. Die Einwände von Sanitas Troesch überzeugen nicht. Die Aussage, Sanitas Troesch habe den Herstellern die für 2012 „geltenden“ Bruttopreise nicht mitgeteilt, ist nicht nachvoll- ziehbar. Die Bruttopreise galten vor der definitiven Inkraftsetzung noch nicht, darüber braucht kein Beweis geführt zu werden.

1400. Falls Sanitas Troesch mit ihrem Vorbringen meinte, sie habe den Umfang der Brutto- preissenkung den Herstellern nicht mitgeteilt, widerspricht sie den vorliegenden objektiven Urkundenbeweisen. Die Preiserhebungsschreiben in den Rz 1377, 1379 und 1380 bewei- sen, dass Sanitas Troesch die angekündigte Bruttopreissenkung den Herstellern tatsächlich mitgeteilt hat. Das Protokoll des Meetings zum Thema Pricing vom 17. Oktober und 19. Ok- tober 2011 der Geschäftsleitung von CRH (Rz 1393) beweist zudem, dass Sanitas Troesch Geberit die Bruttopreissenkung des Produktes Duofix mitgeteilt hatte (vgl. zu dieser Proto- kollstelle zusätzlich unten Rz 1437 i.V.m. 1440). Ferner folgt aus diesem Protokoll, dass der Hersteller Geberit diese Mitteilung dem Sanitas Troesch-Konkurrenten CRH mitgeteilt hat.

1401. Das Vorbringen, Sanitas Troesch habe mit ihrer Auflistung Klarheit erhalten wollen, über die Herstellerkonditionen, zielt an der Sache vorbei. Dieses Vorbringen erklärt weder die Auflistung der von ihr geplanten Preissenkung, noch beseitigt es die hier aufgeführten Motive für den Versand der Preiserhebungsschreiben, sondern ergänzt diese bestenfalls. Sanitas Troesch übergeht den Inhalt der Preiserhebungsschreiben („Wie mit Schreiben vom Mai 2011 mitgeteilt, werden wir per 1. Januar 2012 unsere Bruttoverkaufspreise um 20 % senken“), den Inhalt der E-Mail von Schmidlin selbst („Ich hatte Ihnen versprochen, bis Ende August eine definitive Antwort bzgl. unserer gedruckten Brutto-Richtpreisliste zu geben“) und die E-Mail von [...] mit der Passage „Meine Botschaft ist angekommen“.

1402. Die Aussage von [...] –„Und Sanitas Troesch hat natürlich Druck gemacht auf die Her- steller und sie konnten sich das leisten als Marktleader“ – will Sanitas Troesch nicht gelten lassen, weil [...] eine administrative Funktion im Verband bekleidet habe. Abgesehen davon, dass die Funktion von [...] den Wahrheitsgehalt seiner Aussage nicht bestimmt, insinuiert das Vorbringen von Sanitas Troesch, [...] verfüge über keine praktische Erfahrung oder man- gelnde Marktkenntnisse. Die Andeutung ist unzutreffend. [...] arbeitete vor seiner Anstellung beim SGVSB rund 17 Jahre bei Sanitärunternehmen, darunter vier Jahre im Verkaufsinnen- und Aussendienst von Sanitas Troesch.1032 Nebst der langjährigen praktischen Erfahrung, wurde [...] von Sanitas Troesch herbeigezogen, um die Europreise zusammen mit ihren Mit-

1026 Act. 932, Rz 309. 1027 Act. 932, Rz 310. 1028 Act. 932, Rz 311. 1029 Act. 932, Rz 312. 1030 Act. 932, Rz 313 f. 1031 Act. 932, Rz 307. 1032 Act. 372.09.

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arbeiten zu bestimmten (vgl. Rz 1013). Die Einwände von Sanitas Troesch sind daher wir- kungslos.

1403. Die Vorbringen von Sanitas Troesch, es habe keine Kommunikation über Geberit statt- gefunden, sie habe die Preise für „Duofix“ um 30 % und nicht um 15 % gesenkt, ist eine Schutzbehauptung. Sanitas Troesch hat die Bruttopreise in er Tat um 15 % gesenkt, was zeigt, dass die angeführte Protokollstelle mit dem Hinweis von Geberit zutrifft. Allerdings ist in der oben aufgeführten Protokollstelle nicht aufgeführt, dass gleichzeitig auch Geberit die Produktpreise um 15 % senkte. Insgesamt betrug die Bruttopreissenkung auf das Produkt Duofix somit 30 %. Dieser Umstand wurde von CRH auch erkannt, was die E-Mail des für die Detailanpassung der Bruttopreise zuständige CRH-Mitarbeiter […] vom 31. Oktober 2011 an das Category Management von CRH beweist: Betreff: Sanitas schickt bereits Preise 2012 […] WT Element Duofix 112 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 131.00 WT Element Duofix 98 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 144.00 WC Element Duofix 112 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 196.00 WC Element Duofix 98 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 302.00 Das heisst ST senkt doppelt! 1 x Senkung Geberit und 1 x Senkung Sanitas. […]1033

1404. Aus der untersten Protokollstelle folgt, dass Sanitas Troesch („ST“) für Duofix die Prei- se „doppelt“ senkte: „1x Senkung Geberit und 1x Senkung Sanitas.“ Das bedeutet, dass Sa- nitas Troeschs Einwand, sie hätte nicht 15 % sondern 30 % gesenkt, weshalb die in Rz 1393 aufgeführte Protokollstelle keine Kommunikation zwischen Geberit und Sanitas Troesch auf- zeige, ins Leere stösst (vgl. zudem unten Rz 1478).

1405. Auch das Argument zum E-Mail des CEOs von Sanitas Troesch geht fehl. Erstens in- terpretiert Sanitas Troesch ein einzelnes Wort („sollte“), um ihr Argument zu formulieren und übergeht den Rest des Satzes. Die Aussage „Schmidlin sollte dies möglichst schnell Richner und den andern Schweizer Lieferanten mitteilen“, zeigt an, dass der CEO wollte, dass Schmidlin ihre Mitteilung „möglichst schnell“ machte. Der CEO war nicht im Ungewissen, ob Schmidlin die Mitteilung überhaupt machen würde, sondern wann Schmidlin die Mitteilung machen würde. Zweitens muss die E-Mail des CEO im Kontext der übrigen aufgeführten Beweise gelesen werden. (iv) Beweisergebnis

1406. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch die auf das Jahr 2012 angekündigte Brutto- preissenkung im Jahr 2011 unter anderem über den Umweg der Sanitärhersteller kommuni- ziert hat. Konkret kommunizierte Sanitas Troesch den Herstellern den Umfang der von ihr gewünschten Bruttopreissenkung. Die Hersteller passten ihre Preise daraufhin vielfach an.

1407. Dem SGVSB war bekannt, dass Sanitas Troesch Preiserhebungsschreiben versandte und nach den Worten vom ehemaligen Datenverantwortlichen des SGVSB „Druck auf die Hersteller ausübten“. Er selbst führte ebenfalls Preiserhebungen durch. Dadurch steht eben- falls fest, dass der SGVSB und seine Mitglieder aus der Preisanpassung der Hersteller er- kennen konnten, dass die Preisanpassungen, welche Sanitas Troesch vorangekündigt hat-

1033 Act. 370.06.

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ten auch tatsächlich umgesetzt wurden. Ferner teilten die Hersteller den SGVSB- Sanitärgrosshändlern im direkten Kontakt auch den Umfang der Preisherabsetzung mit. Konkret ist bewiesen, dass Geberit CRH den Umfang der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch des Produktes Duofix mitteilte. B.5.2.4.6 2011: Die Bestätigung der Bruttopreissenkung durch Sanitas Troesch und CRH (i) Beweisthema

1408. In diesem Abschnitt wird Beweis darüber geführt, ob Sanitas Troesch ihren Konkurren- ten den Umfang der von ihr angekündigten Bruttopreissenkung bestätigte. Zudem wird Be- weis über das Motiv dieser Mitteilung geführt. Schliesslich wird Beweis darüber geführt, ob die Konkurrenten zu diesem Zeitpunkt noch auf die Mitteilung von Sanitas Troesch reagieren bzw. sich dem Verhalten von Sanitas Troesch anpassen konnten. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1409. Den Wettbewerbsbehörden verfügen als Beweismittel über Besprechungsberichte der Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011 und vom 26. Mai 2011 und eine E- Mail des Produktmanagers [...] von CRH vom 14. November 2011.

1410. Der Besprechungsbericht des Kooperationsrats vom 11. November 2011 beweist, dass an diesem Tag eine Sitzung stattfand. Gemäss Deckblatt des Besprechungsberichts waren folgende Personen anwesend: Mitglieder des SCS und Suissetec, […] Sanitas Troesch, [...] SGVSB/Gétaz, [...] Richner, und [...] SGVSB. Der Bericht enthält folgende Textpassage: [...] stellt für die schweizerische Sanitärwirtschaft eine Stagnation auf hohem Niveau fest. Er schätzt das Wachstum des Marktvolumens 2011 auf ca. 3 %, wobei sich die Preise nicht er- höht haben, was insgesamt zu einem Margenzerfall führt. Der Sanitas Troesch IGH Katalog ist seit November downloadbar, der gedruckte Katalog wird ab 3. Januar 2012 versandt werden. Die von Sanitas Troesch bereits frühzeitig publizierte Senkung der Bruttopreise um 20 % wird effektiv höher ausfallen auf Grund der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Preissenkungen der Lieferanten. Bei einem Standardbad ist je nach Konfiguration mit einer Preissenkung zwischen 20 - 24 % zu rechnen, in Einzelfällen bis zu 30 %. Er stellt fest, dass die Preissenkung zum richtigen Zeitpunkt erfolgt ist. Allerdings bestehen im Verhältnis zum Ausland teilweise noch eklatante Preisdifferenzen. Dementsprechend haben die Crossbor- der-Geschäfte auch stark zugenommen, was insgesamt dazu führt, dass der Schweizer Sa- nitärfachkanal Marktanteile im Jahr 2011 verloren hat.1034

1411. Mit Bezug auf die Vertretung der Sanitärgrosshändler an der Sitzung steht fest, dass mit [...] Gétaz, [...] Richner und [...] Sanitas Troesch die zuständigen Mitarbeiter für die Brut- topreissenkungen ihrer Unternehmen zusammentrafen.

1412. Aufgrund dieser Protokollstelle steht zusammenfassend fest, dass [...] Sanitas Troesch darlegt, i. der „Sanitas Troesch IGH Katalog“ sei „seit November downloadbar,“ ii. die „frühzeitig publizierten Senkung der Bruttopreise um 20 %“ von Sanitas Troesch werde „effektiv höher ausfallen.“ iii. Die höhere Senkung sei durch die „zwischenzeitlich bekannt gewordenen Preissenkungen der Lieferanten“ begründet.

1034 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 11. November 2011, 232 f.

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iv. „bei einem Standardbad sie je nach Konfiguration mit einer Preissenkung zwi- schen 20 - 24 % zu rechnen, in Einzelfällen bis zu 30 %.“

1413. Vorab ist in einem ersten Schritt die Bedeutung dieser drei Punkte zu klären, bevor in einem zweiten Schritt die Motive dieser Mitteilung von [...] eruiert werden können. Mit Punkt

i) stellt Sanitas Troesch klar, dass ihre Bruttopreise online via IGH abrufbar sind (vgl. dazu noch unten Rz 1459).

1414. Mit Punkt ii) erwähnt [...] Sanitas Troesch eine Diskrepanz zwischen der Ankündigung der Bruttopreissenkung im April 2011 und der nun tatsächlichen von Sanitas Troesch vollzo- genen Preissenkung.

1415. In Punkt iii) begründet er, dass die Bruttopreissenkung aufgrund der Herstellerteuerung höher als die im April 2011 angekündigte Bruttopreissenkung ausfallen würde. Aufgrund die- ser Begründung stand fest, dass die von ihm angegebene Bruttopreissenkung die Herstel- lerpreissenkung beinhaltete.

1416. Mit Punkt iv) schliesslich konkretisierte [...], dass die Bruttopreise für den Warenkorb „Standardbäder“ 20-24 % und in Einzelfällen 30 % betragen würde. Der Warenkorb „Stan- dardbäder“ wird von Sanitärgrosshändlern jeweils als Vergleichsgrösse benutzt und beinhal- tet eine Auswahl von Produkten, welche üblicherweise in Bädern eingebaut wird.1035

1417. Nachdem der Inhalt der Mitteilung feststeht, ist in einem zweiten Schritt das Motiv, weshalb [...] Sanitas Troesch den Konkurrenten eine solche Mitteilung machen sollte. Bei dieser Betrachtung sind folgende Fakten mit zu beachten: - Sanitas Troesch hatte die Bruttopreise nach eigenen Angaben bereits online geschal- ten. - Der Präsident des SGVSB [...] hatte anlässlich der letzten Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Mai 2011 festgehalten, „dass Themen, wie zum Beispiel die angekündigte Brutto-Preis-Senkung von Sanitas Troesch, aus Wettbewerbsgründen im Verband nicht diskutiert werden könn[t]en.“1036 - An der Kooperationsratssitzung nahmen professionelle Mitglieder des Sanitärinstalla- teur-Verbands teil. Es handelte sich nicht um Sanitärinstallateur-Kunden von Sanitas Troesch. Sanitas Troesch verhandelte über Preise nicht mit dem Sanitärinstallateur- Verband, sondern direkt mit den Installateuren. - An der Kooperationsratssitzung nahmen die grössten „beiden“ Konkurrenten von Sa- nitas Troesch – Gétaz und Richner (beide CRH) – teil.

1418. Der Umstand, dass Sanitas Troesch die Punkte i-iv mitteilte, beweist, dass sie die Sit- zungsteilnehmer über diese Punkte informieren wollte. Andernfalls hätte sie sich nicht ge- äussert. Es ist somit bewiesen, dass Sanitas Troesch die erwähnten Punkte unter anderem ihren Konkurrenten mitteilen wollte. Zumal Sanitas Troesch die gesenkten Bruttopreise pu- bliziert hatte, ihre neuen Offerten mit den neuen Preisen erstellte und Preisverhandlungen mit ihren Sanitärinstallateur-Kunden führte, welche an der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011 nicht anwesend waren, ist der Nutzen dieser Mitteilung für die Sanitärinstallateure nicht ersichtlich. Im Gegenzug dazu hatten Gétaz und Richner (beide CRH) ihre Preise noch nicht publiziert. Zwar hatten sie die Grobkommunikation einer Brutto- preissenkung kurz vor der Sitzung bekannt gegeben. Hingegen lagen die berechneten Brut- topreislisten der CRH-Gesellschaften noch nicht vor und waren noch nicht publiziert worden. Sanitas Troesch konnte via IGH online ersehen, dass die SGVSB-Mitglieder – darunter CRH

1035 Act. 445, 165 ff., 190. 1036 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 26. Mai 2011, 227.

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– ihre Preise noch nicht publiziert hatten. Ferner wusste sie über den Zeitpunkt der Grob- kommunikation der SGVSB-Mitglieder und insbesondere CRH Bescheid, da sie von Kunden informiert wurde.1037 Die Äusserungen von Sanitas Troesch erfolgten also rechtzeitig, um von den CRH-Gesellschaften bei ihrer Kalkulation berücksichtigt zu werden.

1419. Die Richtigkeit dieses Schlusses ergibt sich aus dem folgenden Beweismittel. Am 14. November 2011 versandte ein Produktmanager [...] von CRH eine E-Mail an die Geschäfts- leitung mit dem nachfolgenden Inhalt: Liebe Kollegen, angefügt der Preisvergleich 2012 mit Sanitas Troesch. Unter Bemerkung habe ich euch unsere Korrekturen eingesetzt. Wie wir schon geahnt haben, sind wir bei ei- nigen etwas hoch. Es hat aber auch einige, bei welchen wir etwas tief sind. Zu berücksichti- gen ist, dass wir 2011 schon durchschnittlich 3 % höher als Sanitas waren und wir nur für 2012 nur 18 % anstelle Sanitas 20 % senken. Habe euch auch noch die Korrekturfaktoren- liste 2012 angefügt, so könnt ihr meine Vorschläge besser nachvollziehen. […], wäre super, wenn Du Dich mit […] und […] besprechen und mir bis heute Abend die endgültigen Fakto- ren mitteilen könntest. Muss morgen dem Verband alles abgeben. [Grussformel]1038

1420. Aus dieser E-Mail vom 14. November 2011 folgen vier Punkte: Erstens wurde diese E- Mail drei Tage nach der oben genannte Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz versandt. Zweitens folgt aus der E-Mail, dass CRH die Preise von Sanitas Troesch analysierte. Drit- tens folgt aus der E-Mail, dass der Mitarbeiter die CRH-Produktpreise im Vergleich mit Sa- nitas Troesch als „bei einigen etwas hoch“ und bei anderen „etwas tief“ empfand. Mit ande- ren Worten setzte er die Preise so, dass die Preise nicht zu stark von denjenigen von Sa- nitas Troesch abwichen. Viertens war die definitive Preisliste noch nicht an den SGVSB ver- sandt worden und musste nach der Anpassung von den Vorgesetzten noch genehmigt wer- den.

1421. Das Motiv der Mitteilungen von Sanitas Troesch gegenüber dem SGVSB und CRH muss vor dem Hintergrund sämtlicher bis anhin erbrachter Beweise eruiert werden. Gemäss [...] PowerPoint-Präsentation vom 2. Mai 2012 hatte Sanitas Troesch geplant, die neuen Konditionen bis am [...] November 2011 im System zu mutieren und den Kunden mitzutei- len.1039 Einem von Sanitas Troesch eingereichten internen Dokument mit dem Titel „Mass- nahmeplan Umsetzung Preise 2012“ ist zu entnehmen, dass Sanitas Troesch die Kunden über die Preise 2012 und die neuen Konditionen bis am 31. Oktober 2011 informieren woll- te.1040 Aus einem Monatssitzungsprotokoll von Sanitas Troesch vom 14. November 2011 geht hervor, dass die letzten Konditionenbestätigungen an die Installateure noch zu versen- den waren und die Kundengespräche noch liefen.1041 Aus diesen Beweismitteln lässt sich eruieren, dass ein Teil jedoch noch nicht alle Sanitärinstallateure informiert worden war. Da die anwesenden Verbandsmitarbeiter des Installateur-Verbands keine Kunden von Sanitas Troesch waren und die Kundenschreiben versandt wurden und Sanitas Troesch individuelle Gespräche mit ihren Kunden führte, hatte eine Mitteilung an den Sanitärinstallateur keinen erkennbaren Wert. Daraus kann zumindest geschlossen werden, dass die Mitteilung an die Sanitärinstallateure nicht das einzige Motiv war für die Mitteilungen von Sanitas Troesch.

1422. In Anbetracht der Tatsache, dass die grössten Konkurrenten von Sanitas Troesch bei der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz anwesend waren, ist nach dem Motiv für die Mitteilung der Tatsachen an diese Konkurrenten zu suchen. Es kann ausgeschlossen wer-

1037 Act. 371.13. 1038 Act. 564, 58. 1039 Act. 371.01, Folie 17 von 19. 1040 Act. 932, 179. 1041 Act. 371.15, 3 Punkt 3.4, 5 Punkt 6.

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den, dass Sanitas Troesch ihren grössten Konkurrenten im Ungewissen über ihr Preisset- zungsverhalten lassen wollte, denn in diesem Fall hätte sie geschwiegen bzw. hätte sich nicht mit den Konkurrenten unterhalten. Als Motiv für die Mitteilung kommt also nur in Frage, dass Sanitas Troesch ihre Konkurrenten auf ihre Preissetzung aufmerksam machen und sie dazu veranlassen wollte, sich an der Bruttopreissetzung von Sanitas Troesch auszurichten. Mit andern Worten zielte die Mitteilung auf eine Einschränkung des Wettbewerbs zugunsten von Sanitas Troesch, nicht hingegen auf eine Belebung des Wettbewerbs.

1423. Der Sitzungsbericht der Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011 ist die folgende Textstelle im Anschluss an die erwähnten Äusserungen von [...] zu entnehmen: […] orientiert, dass die CRH soeben eine Preissenkung von 20 % den Installateuren kom- muniziert hat. Die CRH-Gruppe wird auch 2012 das volle Programm an gedruckten Katalo- gen herausgeben und zusätzlich auf anfangs Januar 2012 einen elektronischen Blätterkata- log bereithalten. Auch […] stellt verstärke Crossborder-Geschäfte aus Deutschland fest und erwartet für das Jahr 2012, dass der Druck aus dem Ausland anhalten wird.1042

1424. Damit signalisierte [...] CRH – der grösste Konkurrent von Sanitas Troesch –, dass er ebenfalls eine Preissenkung im Umfang von 20 % durchführen würde. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1425. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sabag, Sanidusch und der SGVSB lies- sen sich zu diesem Sachverhaltsteil nicht vernehmen.

1426. Sanitas Troesch bringt vor, sie habe ihre Preise per 1. November gesenkt. [...] habe dies im Rahmen der Sitzung vom 11. November 2011 zuhanden der Installateure erklärt.1043 Die Informationen seien seit dem 1. November 2011 öffentlich bekannt und via IGH hochge- laden gewesen. [...] habe nichts mitgeteilt, was CRH nicht schon gewusst habe, seine Aus- führungen könnten daher keine Auswirkungen auf das Verhalten von CRH gehabt haben.1044 [...] CRH habe zudem den Kunden die Preissenkung von CRH bereits mitgeteilt gehabt.1045

1427. Die Vorbringen von Sanitas Troesch überzeugen nicht. Erstens beseitigt der Umstand, dass Sanitas Troesch den Verbandsmitarbeitern des Sanitärinstallateur-Verbands mitteilte „bei einem Standardbad“ sei „mit einer Preissenkung zwischen 20 - 24 % zu rechnen und in Einzelfällen bis zu 30 %“ nicht, dass sie dasselbe ihren grössten Konkurrenten (Richner und Gétaz bzw. CRH) mitteilte. Das Vorbringen, dass die Äusserung von Sanitas Troesch keinen Einfluss auf das Konkurrenzverhalten gehabt habe, ist durch die oben in Rz 1419 genannte E-Mail widerlegt. Abgesehen davon betrachten die Wettbewerbsbehörden die Äusserungen von [...] Sanitas Troesch vom 11. November 2011 nicht isoliert von sämtlichen übrigen Be- weismitteln. Das Argument, […] Verhalten sei nicht kausal für das Verhalten der Konkurrenz gewesen, ist wirkungslos. Für die Beurteilung, ob das Handeln von Sanitas Troesch, das Handeln der Konkurrenz beeinflusst hat, können die Äusserungen von [...] vom 11. Novem- ber 2011 nicht isoliert von sämtlichen übrigen Beweismitteln betrachtet werden. Schliesslich vermag der Umstand, dass CRH die Grobmitteilung der Preissenkung ihren Kunden ver- sandt hatte, den Umstand, dass CRH ihre Kalkulation zum Kommunikationszeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatte, nicht zu beseitigen. Zusammenfassen vermag Sanitas Troesch auch für dieses Verhalten keine nachvollziehbare Erklärung abzugeben. Ihre Vorbringen ha- ben daher keinen Einfluss auf das anschliessende Beweisergebnis.

1042 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 11. November 2011, 233. 1043 Act. 932, Rz 352. 1044 Act. 932, Rz 353. 1045 Act. 932, Rz 354.

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(iv) Beweisergebnis

1428. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch ihren Konkurrenten den Umfang der von ihr an- gekündigten Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % bestätigte, sie jedoch darauf hinwies, dass sie die Bruttopreissenkung inklusive Herstellerpreissenkung abweichend von ihrem Preissenkungsschrieben vom April 2011 20-24 % für ein Standardbadezimmer betragen würde und in Einzelfällen 30 %. Sie wies die Konkurrenz auch daraufhin, dass sie ihre Brut- topreise bereits online geschalten hatte. Es ist bewiesen, dass CRH (Gétaz und Richner) ih- re Kalkulation zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatten und die Information von Sanitas Troesch berücksichtigen konnten. Es ist schliesslich bewiesen, dass Sanitas Tro- esch das Verhalten ihrer grössten Konkurrenten dahingehend beeinflussen wollte, dass sich diese bei der Preissetzung an der Preissetzung von Sanitas Troesch ausrichten würde. B.5.2.4.7 2011: Das Verhalten von Gétaz und Richner (CRH) (i) Beweisthema

1429. Gegenstand des anschliessenden Sachverhaltsteils ist das Verhalten von Gétaz und Richner nach der Preissenkungsmitteilung von Sanitas Troesch im April 2011. Die Wettbe- werbsbehörden führen Beweis darüber, ob sich Gétaz und Richner bei der Preissetzung für das Jahr 2012 unabhängig von Sanitas Troesch verhalten haben. Diese Beweisführung kann nicht unabhängig von den zwischen 2009 und April 2011 erlangten Beweisergebnissen be- trachtet werden. Die Verhaltensweisen von Gétaz, Richner und Sanitas Troesch in den Jah- ren 2009 bis 2011 sind gesamthaft zu würdigen. Nur mittels einer Gesamtbetrachtung kann beurteilt werden, ob Gétaz und Richner ihre Bruttopreise für das Jahr 2012 unabhängig oder koordinierend mit Sanitas Troesch festgesetzt haben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1430. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor: - Vom SGVSB: Protokolle der SGVSB-Sortimentskommission vom 5. März 2009 und vom 9. Dezember 2009; - Von Sanitas Troesch: das Preissenkungsschreiben von Sanitas Troesch vom April 2011 an die Sanitärinstallateur-Kunden, eine PowerPoint-Präsentation vom 2. Mai 2011 [...] von Sanitas Troesch mit dem Titel „Konzept Bruttopreissenkung 2012/Rektifikat 1“, ein „Manual Bruttopreissenkung 2012“ von Sanitas Troesch vom

7. Juli 2011, eine E-Mail [...] von Sanitas Troesch vom 25. Oktober 2011 an den CEO [...] mit dem Betreff „AW: Info Richner“, eine interne E-Mail von Sanitas Troesch vom

2. November 2011 mit dem Betreff „Richner“, eine E-Mail eines Kunden von Sanitas Troesch vom 10. November 2011 und ein dran angehängtes Preissenkungsschreiben von Richner vom November 2011, ein internes Dokument von Sanitas Troesch mit dem Titel „Protokoll zur Monatssitzung 11/11, NL St. Gallen“ vom 14. November 2011, ein Schreiben „Preisinformation“ an die Sanitärinstallateur-Kunden vom März 2012; - Von CRH: eine Excel-Tabelle von Gétaz vom 19. September 2004, welche ursprüng- lich von Sanitas Troesch stammt, ein internes Memo von CRH über eine Diskussion zur Preissenkung von Sanitas Troesch vom 19. Mai 2011, eine PowerPoint- Präsentation von CRH vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Pricing Workshop 2 - Er- gebnisse Sanitär“, eine Notiz der CRH-Gruppe vom 17./19. Oktober 2011 zum „Mee- ting: Pricing Sanitär: Kommunikation und Umsetzung“, eine Excel-Tabelle von Gétaz vom 21. Oktober 2011, welche ursprünglich von Sanitas Troesch stammt, eine PowerPoint-Präsentation von CRH vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Pricing

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Workshop 3 – Ergebnisse“, eine E-Mail von [...] von CRH vom 1. November 2011 mit dem Betreff „Sanitas schickt bereits Preise 2011“, eine PowerPoint-Präsentation von Richner vom 31. Oktober 2011 (erstellt am 28. Oktober 2011) mit dem Titel „Verkauf- briefing Sanitär Preispolitik“, eine E-Mail von [...] CRH vom 11. November 2011 mit dem Titel „Preise ST 2012“; - Von der Kooperation Sanitär Schweiz: der Besprechungsbericht der Kooperation Sa- nitär Schweiz vom 11. November 2011. - Schliesslich liegen den Wettbewerbsbehörden noch die Aussagen aus den Parteiein- vernahmen von [...] Gétaz vom 5. November 2013 und [...] von Richner vom 6. No- vember 2011.

1431. Um in der Folge beurteilen zu können, ob die ein koordinierendes Verhalten zwischen den beiden CRH-Tochtergesellschaften Gétaz und Richner vorliegen, werden die nachfol- genden Beweismittel näher analysiert. a. Politique de prix/Preispolitik 2012 – Gétaz-Excel-Liste vom 21. Oktober 2011

1432. Im Oktober 2011 (letzte Abspeicherung: am 21. Oktober 2011) erstellte der Category Manager der Sanitärbranche [...] eine Aufstellung zur Preispolitik der Gétaz-Glasson-Rapin. Er zeichnet darin unter anderem auf, dass die Bruttopreise bei Standardprodukten und Part- nern um 18 % gesenkt würde, bei den Exklusivitäten um 10 % und bei Einzelteilen, Möbeln und Produkten zum Nettopreis um 0 %. Ferner hält er die verschiedenen Rabattreduktionen fest, welche mit der Bruttopreisreduktion einhergehen.

1433. Aus den Meta-Daten der Excel-Liste ist folgendes ersichtlich: 1046

1434. Die Metadaten beweisen, dass die ursprüngliche Excel-Liste vom Leiter Zentraleinkauf Bad der Sanitas Troesch – [...] (bis 2002 in der Sortimentskommission des SGVSB) – stammt und von diesem erstellt wurde.1047 Dieselbe Liste hatte bereits der im Jahr 2004 zu-

1046 Act. 370.08, 8. 1047 Act. 370.08.

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ständige Mitarbeiter von Gétaz – [...] – verwendet, um die damals mit Sanitas Troesch koor- dinierte Preisänderung und die damit einhergehenden Rabattanpassungen darzulegen.1048

1435. Zu diesem Umstand befragt, sagte [...] aus, er sei 2005 zu Gétaz gestossen und wisse nicht, wie dieses Dokument in die Datenbank gelangt sei. Er habe das Dokument als Schab- lone benutzt, um die Preise für das Jahr 2012 auszuarbeiten.1049

1436. Es ist bewiesen, dass [...] die Tabelle benutzte. Es ist ebenfalls bewiesen, dass er die Tabelle aus dem Jahr 2005 als „Schablone“ für die Berechnung der letzten Bruttopreissen- kung 2012 benutzte. Es ist somit bewiesen, dass ein Mitarbeiter von Gétaz im Prozess der Entscheidungsfindung zur Bruttopreisfestsetzung auf die Erfahrungen aus dem Jahr 2004 abstützte. Es kann dahingestellt bleiben, ob [...] gewusst hatte, dass das Excel-Dokument von Sanitas Troesch stammte. Tatsache bleibt, dass mittels dieses Dokuments die Erfahrun- gen der letzten koordinierten Bruttopreissenkung aus dem Jahr 2004 von ihm zur Bestim- mung der Bruttopreise im Jahr 2012 herangezogen wurden. b. Feedback Konkurrenz – Meeting zum Thema Pricing vom 17./19. Oktober 2011

1437. In einem Protokoll eines Meetings zum Thema Pricing vom 17. Oktober und 19. Okto- ber 2011 der Geschäftsleitung von CRH1050 ist folgendes protokolliert: Feedback Konkurrenz Sanitas Troesch  Bruttopreissenkung: Sanitärsortiment allgemein (inkl. Eigenmarken und Ersatzteile): - 20 % Ausnahmen: o Waschmaschinen, Boiler, Wäschetrockner und Dienstleistungen – keine Senkung, jedoch auch keine Teuerung 2012 o Duofix (gemäss Information Geberit) nur -15 %  Rabatt: Beispiel - Grundrabatt von 30 % auf 15 % gekürzt, Skonto von 4 % auf 2 %  Einstandspreis: Angabe vor Teuerung  Erkenntnis Sanitas: Bruttopreissenkung scheint realistisch, lineare Rabattreduktion je- doch weniger sicher Feedback Kunden

• Beeinflusser (Architekten/GU) sehen Bruttopreissenkung als kontraproduktiv an, da es sich um eine reine Marketing-Aktivität handelt. Ausserdem stehe eine Währungssenkung jedem zu.

• Alpiq würde dafür plädieren, dass Preise von Ersatzteilen nicht reduziert werden und wäre an Spezialrabatt auf Eigenmarken interessiert

1438. Diese Textstelle beweist, dass sich die Geschäftsleitung zum Thema „Feedback Kon- kurrenz“ und zum Thema „Feedback Kunden“ unterhalten hat. Unter der Überschrift „Feed- back Konkurrenz“ ist der Name Sanitas Troesch allen Bullet Points vorangestellt. Im An- schluss an die Bullet Points weist ein Pfeil auf die „Erkenntnis Sanitas“. Daraus ist ersichtlich, dass sämtliche unter der Überschrift „Feedback Konkurrenz“ genannten Punkte Sanitas Tro- esch betreffen. Es ist nun zu eruieren, ob diese Informationen von Sanitas Troesch direkt stammten oder aus einer anderen Quelle, wie Lieferanten oder Kunden.

1439. Die Überschrift „Feedback Konkurrenz“ legt nahe, dass die Informationen direkt von der Konkurrenz stammen, zumal „Feedback“ dasselbe wie „Rückmeldung“ heisst. Der Aus- druck „Feedback“ gehört im Geschäftsleben zum allgemein gebräuchlich Wortschatz, was für

1048 Act. 370.09. 1049 Act. 563, Zeile 54 ff. 1050 Act. 563, 25.

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die Geschäftsleitung eines weltweit tätigen Konzerns mit irischem Mutterhaus umso mehr zu- trifft. Die versehentlich falsche Verwendung des Begriffs erscheint vor diesem Hintergrund als sehr unwahrscheinlich. Da im Protokoll gleich anschliessend noch vom „Feedback Kun- den“ die Rede ist, zeigt sich, dass die Informationen unter der Überschrift „Feedback Konkur- renz“ nicht von den Kunden stammt. Andernfalls wäre die Unterteilung im Protokoll in „Feed- back Konkurrenz“ und „Feedback Kunden“ sinnlos. Darüber hinaus steht fest, dass die Kun- den von Sanitas Troesch, wie in Rz 1421 aufgeführt, frühestens am 31. Oktober 2011 über die neuen Konditionen informiert wurden, die hier fragliche Protokollstelle datiert aber vom

17. bzw. 19. Oktober 2011. Die Information kann folglich nicht von einem Sanitas Troesch- Kunden stammen. Die Sanitas Troesch-Kundschaft war zum Zeitpunkt der Protokollierung der fraglichen Textstelle noch nicht über die genaue Bruttopreissenkung von Sanitas Tro- esch informiert.

1440. Es fragt sich also weiter, ob die Informationen von einem Lieferanten stammen. Fest steht, dass Lieferanten nur über den Umfang der Bruttopreissenkungen von Sanitas Troesch mit Bezug auf ihre eigenen Produkte informieren können. Dass dies zutrifft, zeigt die Bemer- kung „Duofix (gemäss Information Geberit) nur -15 %“. Einerseits folgt aus der Klammerbe- merkung zu Duofix „gemäss Information Geberit“, dass die Information nicht direkt von Sa- nitas Troesch stammt, sondern vom Lieferanten (vgl. dazu Rz 1377 ff.), andererseits zeigt sie aber auch, dass der Lieferant eben nur über sein eigenes Produkt Bescheid wusste (denn Duofix ist ein Geberit-Produkt). Anders verhält es sich mit den Informationen, es fände eine Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % für die „Sanitärprodukte allgemein“, „Eigen- marken“, „Ersatzteile“ und für Waschmaschinen, Boiler, Wäschetrockener und Dienstleistun- gen würde keine Teuerung berechnet. Bei diesen Informationen ist weder angemerkt, die In- formationen stammen von einem bestimmten Lieferanten – wie bei Duofix von Geberit – noch woher sie sonst stammen. Zudem treffen die Informationen allesamt tatsächlich zu.1051

1441. Auch der Schlusssatz „Erkenntnis Sanitas: Bruttopreissenkung scheint realistisch, line- are Rabattreduktion jedoch weniger sicher“ ist zweideutig. Er könnte bedeuten, dass ein Kontakt mit Sanitas Troesch stattgefunden hat. Dafür spricht die Formulierung „Erkenntnis Sanitas: […], “ wonach die Erkenntnis von Sanitas Troesch stammt. Handelte es sich um ei- ne Konklusion von CRH bezüglich der bevorstehenden Umsetzung der Preissenkung von Sanitas Troesch, wären die folgenden Formulierungen sachgerecht: „Erkenntnis: Preissen- kung Sanitas scheint realistisch[…]“ oder „Erkenntnis CRH: Die Preissenkung […].“ Die Aus- sage nach dem Doppelpunkt ist ebenfalls unklar: „Bruttopreissenkung scheint realistisch, li- neare Rabattreduktion jedoch weniger sicher.“ Fest steht, dass mit der Umschreibung die Bruttopreissenkung erscheine „realistisch“, die lineare Rabattsenkung „weniger sicher“, die umfangmässige Durchsetzbarkeit der Preis- und Rabattsenkung gemeint sein muss. Denn die Preissenkung war zum Zeitpunkt der Aufzeichnung der Passage bereits angekündigt und der Umstand, dass damit eine Rabattsenkung einhergehen würde, war ebenfalls offensicht- lich (vgl. Rz 454). Diese Einschätzung kann daher sowohl von CRH stammen als auch von Sanitas Troesch. Betrachtete man diese Passage isoliert vom übrigen Inhalt des Protokolls, ist keine eindeutige Schlussfolgerung möglich. Die Passage muss daher im Gesamtzusam- menhang im Rahmen der Schlusswürdigung betrachtet werden.

1442. Das Sekretariat befragte [...], welcher an dieser Sitzung teilgenommen hatte, zur Pro- tokollstelle. Er meinte, er könne nicht erklären, weshalb der Titel „Feedback Konkurrenz“ verwendet worden sei. Es handle sich um eine Zusammenfassung des Marktgeschehens. Die darin enthaltenen Informationen habe CRH von Lieferanten oder Kunden erhalten. Fer- ner stammten die Informationen aus dem Schreiben von Sanitas Troesch an die Sanitärin- stallateure vom April 2011, mit Ausnahme des Rabattteils („la partie Rabatte“) und des Ge-

1051 Dies geht aus einer internen Präsentation von Sanitas Troesch vom 12.6.2011 hervor, vgl. Act. 371.10, 6 (Folie 2).

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berit-Teils („la partie Geberit“), welche nicht im Schreiben erwähnt seien. Auch sei der Ein- standsteil („la partie Einstandspreis“) anders beschrieben im Brief von Sanitas Troesch.1052

1443. [...] erklärte die Überschrift der Protokollstelle damit, dass es sich um eine „unglückli- che Umschreibung“ handle. Er sagte übereinstimmend mit [...] aus, dass die Informationen zum Markt aus dem Schreiben von Sanitas Troesch vom April 2011 stammten. Was im Pro- tokoll stehe, sei nichts anderes als eine logische Schlussfolgerung aus diesem Schreiben. Wenn „Exklusivmarken und Eigenmarken ausgenommen wären“ von der Bruttopreisherab- setzung, wäre dies explizit im Schreiben von Sanitas Troesch vermerkt gewesen. Das Bei- spiel mit den Rabatten sei ein reines Rechenbeispiel, das nicht von ihm stamme.1053 Die Pro- tokollstelle „Einstandspreis: Angaben zu Teuerung“ könne er nicht erklären. Die im Protokoll aufgeführte Erkenntnis – wonach die Bruttopreissenkung realistisch scheine, eine lineare Rabattsenkung jedoch weniger – erklärte er folgendermassen:1054 Das ist da erwähnt, aber wir wussten zu dem Zeitpunkt nicht, was genau passieren wird. Wir wussten nicht, ob die nur bluffen oder es ernst gemeint war. Sanitas Troesch trauten wir nur halbwegs. Senken Sie wirklich um 20 % bei den Bruttopreisen und senken dann auch bei den Installateuren die Rabatte? Installateure etwas zu nehmen ist schwierig, vor allem Ra- batte mögen sie nicht, wenn man die nimmt. Deshalb steht da, dass die lineare Rabattre- duktion weniger sicher ist. Das war der Umstand von dieser Geschichte.

1444. Die Vorbringen von [...] und [...] sind in der Folge näher zu analysieren. Wie bereits dargelegt, kann die Deutung von [...], die Informationen stammten von Lieferanten oder Kun- den, als unzutreffend ausgeschlossen werden (vgl. Rz 1439 und 1440). Das Vorbringen von [...] bei der Überschrift „Feedback Konkurrenz“ handle es sich um eine „unglückliche Um- schreibung“ ist ebenfalls widerlegt (Rz 1438).

1445. Den Wahrheitsgehalt der übereinstimmenden Aussagen, die Information stamme aus dem Preissenkungsschreiben 2011, verdient der genaueren Betrachtung. Zunächst ist der relevante Auszug des Schreibens von Sanitas Troesch vom April 2011 herbeizuziehen. Da- rin heisst es: Wir haben deshalb beschlossen, die Bruttopreise per 1. Januar 2012 um 20 % zu senken. Die Bruttopreissenkung erfolgt auf den grössten Teil unseres Sortiments. Hinzu kommen ei- ne allfällige Teuerung seitens unserer Lieferanten und eine Anpassung des Transportkos- tenanteils von heute 2.5 % auf 3 %, da dieser neu auf einer tieferen Preisbasis erhoben wird. Von der Preissenkung ausgenommen sind die Sortimentsgruppen Boiler, Waschma- schinen, Wäschetrockner und die Montage der Armaturen.1055

1446. Im Schreiben von Sanitas Troesch heisst es also, dass die Bruttopreise um 20 % für den grössten Teil des Sortiments gesenkt würden. Darin steht hingegen nicht, wie in der Pro- tokollstelle „Feedback Konkurrenz“ festgehalten, dass die Bruttopreise für die Rabattklasse „Sanitärsortiment allgemein (inkl. Eigenmarken und Ersatzteilen)“ um 20 % reduziert würden. [...] Darlegung, es sei logisch, dass wenn Exklusiv- und Eigenmarken im Schreiben vom April nicht explizit von der Bruttopreissenkung ausgenommen seien, die Bruttopreise dieser Pro- dukte ebenfalls um 20 % gesenkt würden, überzeugt nicht. Denn Sanitas Troesch erzielt mit Eigenmarken rund [10-20 %] ihres Jahresumsatzes und mit Exklusivprodukten rund [0-5 %] (vgl. Rz 299, Tabelle 1). Aufgrund dieser verhältnismässig geringen Umsatzanteile ist nicht klar, dass bei einer Preissenkung „auf den grössten Teil“ des Sortiments diese beiden Pro- duktkategorien miteinbezogen sein müssten. Es bleibt also Tatsache, dass weder eine Preissenkung der Rabattgruppe „Sanitärsortiment allgemein“, noch die Eigenmarken und Er-

1052 Act. 563, Zeile 77 ff. 1053 Act. 564, Zeile 62 ff. 1054 Act. 564, Zeile 106 ff. 1055 Act. 371.01, 25.

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satzteile im Schreiben von Sanitas Troesch genannt sind. Ferner ist dem Schreiben von Sa- nitas Troesch zwar zu entnehmen, dass die Bruttopreise auf die Sortimentsgruppen Boiler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und die Montage der Armaturen nicht gesenkt wurden. Hingegen widersprechen sich die Protokollstelle „Feedback Konkurrenz“ und der Brief vom April 2011 dahingehend, dass auf der einen Seite im CRH-Protokoll steht, die Bruttopreise für Waschmaschinen etc. würden nicht gesenkt, jedoch werde für 2012 auch keine Teuerung weitergegeben, während auf der anderen Seite das Sanitas-Troesch Schreiben vom April 2011 keine solchen Angaben macht bzw. mit Bezug auf „den grössten Teils unseres Sorti- ments“ das genaue Gegenteil besagt, nämlich dass zu der 20 % Senkung noch eine allfällige Teuerung dazu komme.

1447. Anlässlich einer Sitzung des CRH-Category Managements vom 19. Mai 2011 wurde das Sanitas Troesch Schreiben vom April in Anwesenheit eines Strategie-Beraters von den Teilnehmern analysiert und wörtlich festgehalten: „Unklarheit, ob die Senkung das gesamte Sortiment betrifft oder nur bestimmte Produktgruppen.“1056 Wenn es also für das CRH- Category-Management im Mai 2011 nicht möglich war, alleine aufgrund des Sanitas- Troesch-Schreibens vom April 2011 herzuleiten, welche Produktgruppen von der Preissen- kung betroffen sein sollten, kann auch davon ausgegangen werden, dass es auch im Okto- ber 2011 nicht möglich war, alleine aus demselben Schreiben abzuleiten, welche Produkt- gruppen von der 20 % Preissenkung betroffen waren, wie dies [...] behauptet.

1448. Als Fazit kann festgehalten werden, dass weder die Information, die Preise des Sani- tärsortiments allgemein (inkl. Eigenmarken und Ersatzteil) würden um 20 % gesenkt, noch die Tatsache, auf Waschmaschinen, Boilern, Wäschetrockner und Dienstleistungen würde kein Teuerungszuschlag berechnet dem Preissenkungsschreiben vom April 2011 zu ent- nehmen sind. Ebenso wenig sind die drei untersten Bullet Points („Duofix, Rabatt, Ein- standspreis“), wie von [...] anerkannt, dem Preissenkungsschreiben von Sanitas Troesch vom April 2011 zu entnehmen. Einzig der Senkungsbetrag von 20 % und der Umstand, dass die Preise für Waschmaschinen, Boiler, Wäschetrockner und Dienstleistungen nicht gesenkt würden, sind sowohl im Preissenkungsschreiben vom April 2011 und der hier aufgeführten Textstelle aufgeführt. Zumal darüber hinausgehenden Informationen nicht von Kunden und Lieferanten stammen können, müssen sie folglich direkt von der Konkurrenz stammen.

1449. Dieser Schluss wird durch eine Folie der Power-Point-Präsentation von [...] Sanitas Troesch vom 2. Mai 2011 bestätigt:

1056 Act. 370.11, 1.

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1057

1450. Gleich wie unter der Überschrift „Feedback Konkurrenz“ ist in der PowerPoint- Präsentation […] davon die Rede, dass Waschmaschinen (Waschautomaten), Boiler, Wä- schetrockner (Tumbler) und Armaturen-Einbaukosten (Dienstleistungen) nicht gesenkt wür- den.

1451. Insgesamt beweisen fünf Elemente, dass die Informationen, welche im Meeting zum Thema Pricing vom 17. und 19. Oktober 2011 erwähnt wurden, direkt von Sanitas Troesch stammen: i. Die Formulierung der Überschrift und der Schlussbemerkung ii. die 20 % Bruttopreissenkung der Produktgruppen „Sanitär allgemein“, „Eigenmarken“ und „Ersatzteile“ und der Umstand, dass Sanitas Troesch 2012 keine Teuerung bei Waschmaschinen, Boilern, Wäschetrocknern und Dienstleistungen berechnen würde, waren nicht im Schreiben von Sanitas Troesch vom April 2011 enthalten und stamm- ten auch nicht von Lieferanten oder Kunden, iii. die unter ii erwähnten Informationen trafen grösstenteils zu oder wurden in internen Unterlagen von Sanitas (PowerPoint-Präsentation vom 2. Mai 2011) so aufgeführt; iv. es ist erwiesen, dass Sanitas Troesch, Richner und Gétaz bereits in der Vergangen- heit verschiedentlich miteinander in Kontakt getreten waren und Sanitas Troesch den SGVSB und dadurch Richner und Gétaz am 16. September 2009 (vgl. Rz 1242 ff.) über den Grundsatzentscheid der Bruttopreissenkung informiert hatte. c. Entscheid Bruttopreisanpassung – Meeting zum Thema Pricing vom 17./19. Oktober 2011

1452. Basierend auf den vorgenannten Informationen wurde anlässlich desselben Meetings zum Thema Pricing vom 17. Oktober und 19. Oktober 2011 der Geschäftsleitung von CRH der folgende Grundsatzentscheid protokolliert1058:

1057 Act. 371.01, 21. 1058 Act. 563, 25.

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ENTSCHEID Bruttopreisanpassung CRH

Wenn Lieferant Preise senkt, senkt CRH ebenfalls, jedoch weniger stark Wenn Konkurrenz Preise senkt, senkt CRH in möglichst gleichem Ausmass

Details Bruttopreis- anpassung Artikelgruppen Kommentar -18 % Sanitärartikel (5000, 5050) Pro Casa Uno Für die Sichtbarkeit der Preis- senkung werden ausgewählte Produkte um -20 % gekürzt -10 % Exklusivsortiment/Hausmarken (5100)*, Ex- klusivsortiment-Wellness (5110), Klosettauto- maten (5200)

-0 % Alle anderen Gruppen: Ersatzteile*, Netto Arti- kel, Dienstleistungen, Waschmaschinen, etc.

* Entscheid eventuell überdenken, da Sanitas Troesch hier nun um 20 % senkt und daher keine oder eine geringere Senkung der Logik des Grundsatzentscheides mit der Konkurrenz mitzuziehen widersprechen würde!!!

1453. Aus der Protokollstelle ergeben sich drei Punkte: Erstens senkt CRH die Bruttopreise und zwar „in möglichst gleichem Ausmass“ wie die Konkurrenz. Zweitens wird die CRH Ei- genmarke [Pro Casa Uno] entsprechend der Eigenmarke von Sanitas Troesch um 20 % her- abgesetzt. Wie bewiesen, muss die Information über den Umfang Preisreduktion der Eigen- marke von Sanitas Troesch von Sanitas Troesch selbst stammen. Drittens wurde bei den „Exklusivsortimente/Hausmarken“ und „Ersatzteilen“ mit * vermerkt, dass „Sanitas hier nun um 20 % senkt und daher keine oder eine geringere Senkung der Logik des Grundsatzent- scheides mit der Konkurrenz mitzuziehen widersprechen würde.“ Zusammenfassend beweist der Grundsatzentscheid also, dass sich CRH am Geschäftsgebaren von Sanitas Troesch ausrichtete und vor allem die vorliegenden Informationen für genügend vertrauenswürdig er- achtete, um ihren Entscheid darauf zu basieren. Damit entpuppt sich auch [...] Vorbringen, CRH habe nicht gewusst, ob Sanitas Troesch „bluffe“, als unzutreffend. Denn CRH hat ihre Preispolitik tatsächlich gestützt auf die Angaben von Sanitas Troesch bestimmt und ihre Preise auf die Preise von Sanitas Troesch ausgerichtet.

1454. Der Umstand, dass CRH die Bruttopreise beim Standardsortiment zwischen 18-20 % festsetzte und dadurch bei einem Teil des Standardsortiments um 2 % von den Preisen von Sanitas Troesch abwich, vermag die Angleichung an Sanitas Troesch nicht zu beseitigen. Die Folien 4, 9 und 10 der PowerPoint-Präsentation von CRH anlässlich des „Pricing Work- shop 2“ vom 13. Oktober 2011 beweisen dies. Als Beispiel sei Folie 4 abgebildet: [Folie]

1455. Gemäss Folie 4, reicht der „Handlungsspielraum“ bei den Bruttopreisen für das Stan- dardsortiment von 3 % bis 5 %.1059 Mit anderen Worten fällt eine Bruttopreisabweichung im Umfang von 2 % beim Standardsortiment kaum ins Gewicht. Eine solche Differenz kann mit Rabatten ausgeglichen werden, sofern es nötig sein sollte.

1456. Es ist somit erwiesen, dass CRH bei ihrer eigenen Preissetzung einerseits auf allge- meine am Markt erhältliche und andererseits auf direkt von der Konkurrenz stammende wettbewerbsrelevante Informationen abstützte und ihre Preissetzung entsprechend Sanitas Troesch anpasste. Allfällige Preisabweichungen zwischen CRH und ihren Konkurrenten zwi- schen 3 % bis 5 % fielen gemäss CRH nicht ins Gewicht.

1059 Act. 370.14, 4, 9, 10.

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d. E-Mail vom 25. Oktober 2011 von Sanitas Troesch

1457. In einer E-Mail vom 25. Oktober 2011 schreibt der Leiter der Sparte Bad [...] an [...], den CEO von Sanitas Troesch: ...von Lieferantenseite haben wir die Info erhalten, dass Richner am 31.10.2011 eine Sit- zung hat und danach informieren wird. […]. Nach meiner [Meinung] kann Richner im heuti- gen Marktumfeld den Bruttopreis nicht lange hochhalten und sie würden in diesem Fall grosse Probleme bei der Argumentation gegenüber Privatkunden, Architekten und auch GU bekommen und an Glaubwürdigkeit verlieren. Es wird auch nicht sein, dass wir anfangs Neujahr viele Aufträge verlieren würden. Wir nehmen ja nach wie vor die Aufträge zu den of- ferierten 2011-er Preisen auf der Basis eigener Offerten oder Konkurrenzofferten herein. Die Preissenkung schlägt somit erst richtig im Frühjahr 2012 durch und bis dann würde der Druck auf Richner so gross sein, dass sie auch senken müssten. Als Letzter zu senken und auf Druck des Marktes würde kaum als Stärke wahrgenommen. Ich bin nach wie vor über- zeugt, dass wir das Richtige zum richtigen Zeitpunkt machen, auch wenn gewisse Risiken und unangenehme Gespräche nicht ausgeschlossen werden können.1060 Ich schliesse nicht aus, dass sie vielleicht erst im Frühjahr senken und den neuen Katalog auflegen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie innerhalb 2 Monaten alles umsetzen können Katalog, Stammdaten, Kalkulationen, Kundeninformation, neue Konditionen, interne Budge- tierung etc. Wenn sie auf den 01.01.2012 senken, wieviel auch immer, dann ist ein Chaos vorprogrammiert und sie werden weitere Probleme in der Dienstleistung kriegen.

1458. Aus dieser E-Mail-Passage folgt einerseits, dass sich der Leiter Sparte Bad [...] von Sanitas Troesch bezüglich des Zeitpunktes der Bruttopreissenkung der Konkurrenz nicht si- cher zu sein scheint. Dies folgt aus seiner Äusserung, er schliesse es nicht aus, dass Rich- ner im Frühjahr die Preise senke und den neuen Katalog auflege. Er begründete, er könne sich „nicht vorstellen, dass sie innerhalb 2 Monaten alles umsetzen können Katalog, Stamm- daten, Kalkulationen, Kundeninformation, neue Konditionen, interne Budgetierung etc. Wenn sie auf den 01.01.2012 senken [würden], wieviel auch immer, dann [sei] ein Chaos vorpro- grammiert.“1061 Gleichzeitig folgt aus dieser Passage, dass [...] den Umstand, dass Richner (CRH) die Bruttopreise senkt, nicht in Frage stellte. Dieser Umstand wird durch den folgen- den Satz bestätigt: „Nach meiner [Meinung] kann Richner im heutigen Marktumfeld den Brut- topreis nicht lange hochhalten.“ Auch die Äusserung „bis dann würde der Druck auf Richner so gross sein, dass sie auch senken müssten“ unterstreicht [...] Gewissheit, dass Richner (CRH) die Preise senken würde. Aus diesen Aussagen zum Konkurrenzverhalten folgt impli- zit auch dessen Wunsch, dass Richner (CRH) die Preise senkt. Dieser Wunsch sieht sich durch die folgende Textstelle der E-Mail bestätigt: Ich schlage vor, dass sie schon heute ihre Ausstellungkunden, welche eine neue Offerte für ein neues Objekt verlangen, über die Preissenkung informieren und ihnen sagen, dass sie ihnen die Offerte nach dem 1.11.2011 mit den gesenkten Preisen zustellen werden. Die Pri- vatkunden und Architekten werden dies dankend zur Kenntnis und gerne warten. Wir kom- men somit mit den neuen Preisen noch schneller in den Markt und dies erzeugt Druck bei der Konkurrenz.....Informieren sie diesbezüglich ihre Ausstellungsberater und die NL-Leiter in ihrer Region […]1062

1459. Um sicherzustellen, dass die Konkurrenten die Preissenkung mittragen würden, schlug [...] Sanitas Troesch vor, die Ausstellungskunden von Sanitas Troesch über die Preissen- kung zu informieren und ihnen Offerten nach dem 1. November 2011 mit den neuen Preisen zuzustellen. Dies erzeuge „Druck bei der Konkurrenz.“ Es wäre nicht nötig, einen solchen

1060 Act. 371.19. 1061 Act. 371.19. 1062 Act. 371.19.

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Druck zu erzeugen, wenn [...] nicht wollte, dass die Konkurrenz die Preise senkt. Anhand dieser E-Mail ist also bewiesen, dass [...] Sanitas Troesch darauf hinwirken wollte, dass der grösste Konkurrent das Verhalten von Sanitas Troesch nachahmte. Diesen Wunsch hat [...] Sanitas Troesch bereits manifestiert, als er auf die Bruttopreisanpassung der SGVSB- Sanitärgrosshändler hingewirkt hatte, indem er am 16. September 2009 den SGVSB über die geplante Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % vorinformierte. Ferner setzte er sich im Rahmen der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 für eine branchenweite Bruttopreissenkung ein. Weiter bekannte er sich in der Sitzung der Koopera- tion Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 dazu, eine Bruttopreissenkung „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren. Schliesslich und in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Handlungen in- formierte er im April 2011 den Mark für Sanitärgrosshandel gemäss eigenen Angaben „früh- zeitig“ über die anstehende Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % von Sanitas Troesch. Er signalisierte den Konkurrenten damit, dass er sich an seine Ankündigungen hielt. Da die Bruttopreissenkung bereits in der Vergangenheit branchenweit koordiniert worden waren, bestand die erhöhte Möglichkeit, dass eine Bruttopreissenkung wiederum marktweit mitge- tragen worden wäre. Es ist damit bewiesen, dass Sanitas Troesch die Konkurrenten zum Nachvollzug ihrer Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % veranlassen wollte. e. E-Mail vom 31. Oktober 2011 von CRH – Betreff Sanitas schickt bereits Preise 2012

1460. Dass CRH sich auch tatsächlich so verhielt, ergibt sich aus einer E-Mail vom 31. Okto- ber 2011 von [...] an das Category Management von CRH. [...] war für die Detailanpassung der Bruttopreise zuständig und schrieb folgendes: […] Betreff: Sanitas schickt bereits Preise 2012 Attachements: […] Hallo zusammen, wie ihr unten entnehmen könnt schickt ST schon die Preise 2012 zu den Software Häusern. Werde morgen/heute detaillierte Preisvergleiche 2012 ST zu Richner/Gétaz/Reco in den Be- reichen Normsortiment, Eigenmarken (ProCasa vs. Alterna) erstellen und euch zustellen. Eines möchte ich euch jedoch schon mitteilen: WT Element Duofix 112 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 131.00 WT Element Duofix 98 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 144.00 WC Element Duofix 112 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 196.00 WC Element Duofix 98 cm Bruttopreis Sanitas 2012 = CHF 302.00 Das heisst ST senkt doppelt! 1 x Senkung Geberit und 1 x Senkung Sanitas. […]1063

1461. Aus dieser E-Mail folgt, dass Sanitas Troesch die detaillierten Preisänderungen im Ok- tober 2011 – also zwei Monate vor der Herausgabe des Papierkatalogs – über den IGH onli- ne (vgl. dazu B.3.3, Rz 271 ff.) gestellt hatte. Sanitas Troesch wusste, dass die SGVSB- Mitglieder diese Preisdaten würden einsehen können, zumal alle diese Konkurrenten auch Mitglied beim IGH (vgl. Rz 271) waren. Damit erleichterte Sanitas Troesch ein Nachfolgen der Konkurrenz. Dieses Vorgehen entsprach der Strategie von [...] Sanitas Troesch, wie er

1063 Act. 370.06.

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sie in der E-Mail vom 25. Oktober 2011 angesprochen hatte, Druck zu erzeugen, um die Konkurrenz zum Nachfolgen zu bewegen. Die Lieferung der Bruttopreisdaten an den IGH Ende Oktober erfolgte früh. Dies zeigt sich einerseits an der Wortwahl des E-Mail-Verfassers der davon spricht, dass Sanitas Troesch „schon die Preise 2012“ schickte. Andererseits zeigt sich die Frühzeitigkeit im Vergleich mit den SGVSB-Mitgliedern, die schickten ihre Daten für die Jahre 2008 und 2009 zu Beginn bis Mitte Dezember für das Folgejahr an den IGH.1064 f. E-Mail vom 1. November 2011 von Sanitas Troesch – Betreff: Richner

1462. Aus einer E-Mail [...] – eines Geschäftsleiters von Sanitas Troesch – vom 1. November 2011 folgt unter dem Betreff Richner: letzte News zu Preisen Richner 2012 (aus sehr vertraulicher Quelle, basierend auf Ent- scheidung vom 31.10.2011): -Systematik faktisch gleich wie bei ST -Senkungen nicht über alle Artikel, diese variieren zw. 18-20 % -Ersatzteile werden nicht gesenkt -neuer Haupt-Katalog ist dünner (ca. 600 Seiten) -Ersatzteilkatalog umfasst 300 Seiten! -Umstellung generell per 1.1.2012 -Offerten mit neuen Preisen ab ca. 15.11/1.12.2011 möglich -Ausstellungen werden ab 1. KW 2012 neu angeschrieben […]1065

1463. Der Wortlaut der E-Mail, wonach die Informationen aus „sehr vertraulicher Quelle“ stammten und auf der „Entscheidung vom 31. Oktober 2011“ basierten, spricht dafür, dass diese Informationen von Richner/Gétaz stammen. Der Autor der E-Mail wusste nicht nur, dass am 31. Oktober 2011 tatsächlich ein Richner-Treffen zum Thema Preise stattgefunden hatte, sondern nimmt auch explizit darauf Bezug. Zudem ist zu bedenken, dass die E-Mail von Sanitas Troesch bereits am Folgetag des Treffens am 1. November 2011 versandt wur- de. Richner versandte ihre „Grobkommunikation“ zur Preissenkung an ihre Kundschaft nachweislich erst ab dem 4. November 2011.1066 Wie eine E-Mail eines Kunden mit dem Preissenkungsschreiben von Richner an Sanitas Troesch zudem zeigt, erhielt Sanitas Tro- esch das Preissenkungsschreiben von Richner am 10. November 2011.1067 Die Informatio- nen können daher nicht von der Kundschaft stammen. Die Lieferanten waren im Prozess der Entscheidungsfindung der Preissenkung vom 25. bzw. 31. Oktober 2011 nicht eingebunden und wurden gleich wie die Kunden erst ab 4. November 2011 informiert,1068 weshalb die In- formationen auch nicht von ihnen stammen können. Die objektiven Fakten sprechen also da- für, dass die Information direkt von Richner/Gétaz stammt.

1464. Die Wettbewerbsbehörden befragten zu dieser E-Mail [...] Richner (CRH). Er gab zu Protokoll, er wisse nicht, wer die „sehr vertrauliche Quelle“ sei und ob die Information von ei- nem Teilnehmer des Pricing Workshop oder sonst von Richner stammte. Er konnte sich

1064 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 8/2009, 643; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 1/2009, 570. 1065 Act. 371.12. 1066 Act. 564, 46 (Slide 24), 52 (Slide 30). 1067 Act. 371.13. 1068 Act. 564, 52 (Slide 30).

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auch nicht erklären, von wem die Information sonst stammen könnte.1069 Auf die Frage, wie er es sich erkläre, dass Sanitas Troesch bereits am Folgetag des Verkaufsbriefings von Richner gewusst habe, dass Richner ihre Preise entsprechend anpassen würde, sagte er aus: Wenn das wirklich am 31.10 gewesen ist und die Person von Sanitas Troesch eine solche Annahme getroffen hat, ist das absolut möglich. Bei der Veranstaltung (Workshop) waren 100 Leute anwesend und es war absolut möglich, dass diese Information geflossen ist. Was ich dazu sagen kann ist, dass die Angaben gar nicht stimmen. Die Person hat augenschein- lich geblufft. Praktisch nichts von dem, was da steht, wurde umgesetzt. Was dort drinsteht, basiert gar nicht auf demjenigen, was an der Veranstaltung festgelegt worden ist. Z.B.: „Neuer Hauptkatalog ist dünner (ca. 600 Seiten)", das stimmt nicht, wir hatten 1400 Seiten; zudem war der Ersatzteilkatalog nicht 300 Seiten stark, sondern war viel dünner. Dies zeigt also, dass der Verfasser geblufft hat. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Mit der Aussage, dass diese Information „geflossen ist", möchte ich keinem etwas unterstellen.)1070

1465. [...] gab also die Möglichkeit zu, dass Informationen von Richner/Gétaz an Sanitas Tro- esch „geflossen“ sein könnten, zumal am Verkaufspreisbriefing von Richner vom 31. Oktober 2011 hundert Leute anwesend gewesen seien. Er gibt allerdings zwei Dinge zu bedenken: Erstens basiere das in der E-Mail Gesagte gar nicht auf der Veranstaltung vom 31. Oktober 2011 und zweitens habe der Sanitas Troesch Mitarbeiter geblufft, da die Angaben in der E- Mail gar nicht stimmten. Beide Punkte sind anschliessend der Reihe nach zu überprüfen.

1466. Zum ersten Punkt, wonach die Informationen nicht auf dem Meeting vom 31. Oktober 2011 beruhe, ist folgendes festzustellen: Am 31. Oktober 2011 informierte Richner seine Verkaufsmitarbeiter über die Vorgehensweise und dem Verhalten gegenüber dem Kunden (Drehbuch und Q&As für Kundengespräche), zudem wurde den Mitarbeitern ein Konditio- nenblatt zur Abgabe an den Kunden vorgelegt.1071 Ein Vergleich mit der PowerPoint- Präsentation zum Verkaufsbriefing vom 31. Oktober 2012 mit den Punkten, welche in der E- Mail von Sanitas Troesch vom 1. November 2012 aufgeführt sind, ergibt, dass die folgenden Punkte tatsächlich besprochen wurden: Aus Slide 6 folgt, dass die Bruttopreissenkung sys- tematisch gleich war wie bei Sanitas Troesch. Einerseits wurde erwähnt, dass die Bruttoprei- se vor Teuerung bis zu 20 % reduziert würden, was eine Rabattanpassung erfordere, ferner würde der Transportkostenanteil auf 3 % erhöht. Die Skonti sollten „bereinigt werden“.1072 Darüber hinaus sind in Slide 21 die Artikelgruppen erwähnt, bei denen die Konditionen gleich bleiben, dazu gehören auch die Ersatzteilpreise. Der Ersatzteilkatalog und der Hauptkatalog bzw. der dem Hauptkatalog entsprechende Online-Katalog werden in Slide 16 erwähnt, wenn auch ohne exakte Seitenzahlen. Die Umstellung per 1. Januar 2012 folgt aus Slide 10 und implizit aus Slide 12.1073 Schliesslich werden die Ausstellungsanschreibungen in der PowerPoint-Slide 12 erwähnt. Aus den Folien folgt hingegen nicht explizit, ab wann die Offer- ten mit den neuen Preisen erstellt werden könnten, dies folgt indirekt aus dem Umstand, dass zwischen Oktober und Dezember die Gespräche über die neuen Konditionen stattfin- den sollten (vgl. Slide 12).1074 Im Rahmen dieser Gespräche muss naturgemäss auch zur Sprache kommen, ab wann die Offerten die neuen Preise tragen.

1467. Aus den acht in der E-Mail von Sanitas Troesch erwähnten Punkten sind also sieben in der PowerPoint-Präsentation von Richner vom 31. Oktober 2011 explizit erwähnt und wur- den demnach besprochen. Dagegen ist ein Punkt – der Zeitpunkt der neuen Preise in den

1069 Act. 564, Zeile 274 ff. 1070 Act. 564, Zeile 249 ff. 1071 Act. 370.12, Act. 564, 52 (Slide 30). 1072 Act. 370.12, 10, 16. 1073 Act. 370.12, 6. 1074 Act. 370.12, 12.

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Offerten – nicht ausdrücklich in den Folien enthalten. Ferner sind die Seitenzahlen des Er- satzteilkatalogs und des Haupt-Katalogs nicht explizit in der Präsentation erwähnt und der Zeitpunkt der Anschreibung der Ausstellungen. Schliesslich sprechen die Folien lediglich von einer Preissenkung von bis zu 20 % und nicht von 18-20 %. Da der Inhalt der Slides nicht den genauen Sprechtext der Präsentierenden wiedergibt, ist davon auszugehen, dass die zusätzliche Information aus den Erläuterungen der Vortragenden stammt. Ferner steht fest, dass die – gemäss [...] hundert – Teilnehmenden Fragen zu den Slides gestellt haben und daher auch aus der Beantwortung dieser Fragen zusätzliche Informationen stammen. Dieser Schluss stimmt auch mit dem Umstand überein, dass am 25. Oktober 2011 der Pricing Workshop der CRH-Leitung (inkl. Category Management) stattfand, an dem eine Übersicht aller getroffenen Grundsatzentscheide präsentiert und das Verkaufsbriefing vom 31. Oktober 2011 vorbesprochen wurde. In der damals verwendeten PowerPoint-Präsentation sind viele der in der E-Mail von Sanitas Troesch aufgeführten Details enthalten. Besonders herausge- hoben sei, dass die PowerPoint-Präsentation Pricing Workshop 3 vom 25. Oktober 2011 die folgende Folie enthält: [Folie]

1468. In dieser Folie ist explizit der Entschluss erwähnt, die Bruttopreise für das Standardsor- timent um 18-20 % und die Bruttopreise der Ersatzteile nicht zu senken. Dies stimmt genau mit den Angaben in der E-Mail von Sanitas Troesch überein. Allerdings erwähnt die Power- Point-Präsentation Pricing Workshop 3 noch zusätzlich, dass die Preise des Exklusivsorti- ments, Wellness und der Klosettautomaten um 10 % gesenkt werden (Slide 6).1075

1469. Aufgrund dessen ist erwiesen, dass der Inhalt der E-Mail von Sanitas Troesch vom 1. November 2011 dem Inhalt entspricht, der anlässlich der Verkaufspreistagung vom 31. Ok- tober 2011 besprochen wurde. Zudem entspricht der Inhalt auch den Ausführungen, welche anlässlich des Pricing Workshops 3 vom 25. Oktober 2011 besprochen wurden. Ein Ver- gleich der Titelblätter der PowerPoint-Präsentation Verkaufspreisbriefings vom 31. Oktober 2011 und dem Pricing Workshop vom 25. Oktober 2011 zeigt zudem, dass sämtliche Vortra- gende des Verkaufsbriefings vom 31. Oktober 2011 auch am Pricing Workshop vom 25. Ok- tober teilgenommen haben.1076 Dies zeigt, dass die Information von ihnen oder einer Person, welche ebenfalls an beiden Meetings teilgenommen hat, hätte weitergeleitet werden können.

1470. Zum zweiten Punkt [...], wonach der Sanitas Troesch Mitarbeiter nur geblufft habe, be- fragte das Sekretariats [...] Punkt für Punkt zum erwähnten E-Mail von Sanitas Troesch. Er leitet seine Aussage aus drei Diskrepanzen ab: In der E-Mail steht, die Senkungen erfolge über alle Artikel über 18-20 %, während Richner 10 % bis über 20 % gesenkt habe, ferner seien die Ausstellungen nicht auf die erste Kalenderwoche 2012 neu angeschrieben gewe- sen. Schliesslich wichen die Seitenzahlen für Haupt- und Ersatzteilkatalog von der Realität ab.1077

1471. Dem ist gegenüberzustellen, dass die Bruttopreise für das Standardsortiment und die Eigenmarke Pro Casa Uno gemäss CRH-Entscheid vom 25. Oktober 2011 tatsächlich 18- 20 % herabgesetzt wurden.1078 Die Umsätze mit dem Standardsortiment machen denn auch ca. [70-90 %] der Umsätze von Richner aus. D.h., die Angaben in der E-Mail stimmten für den Grossteil des Umsatzes von Richner. Inexakt ist die E-Mail folglich nur mit Bezug auf das Exklusivsortiment, Wellness und Klosettautomaten. Der Umsatz mit diesen Produkten beläuft sich auf [10-30 %] des Umsatzes von Richner, weshalb die Ungenauigkeit mit Bezug auf diese Produkte nicht ins Gewicht fällt. Da zudem das Exklusivsortiment, wie der Name besagt, „exklusiv“ von Richner vertrieben wird, sind die diesbezüglichen Preisangaben nicht

1075 Act. 564, 28 (Slide 6). 1076 Vgl. die Titelblätter des Pricing von Act. 370.12 und Act. 564, 23. 1077 Act. 564, Zeile 255 ff. 1078 Act. 564, 28 (Slide 6).

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gleich entscheidend für Sanitas Troesch. Tatsache ist, dass die Bruttopreissenkung von 18- 20 % für den Grossteil der Richner/Gétaz-Produkte zutrifft.

1472. Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass Wellness- und Klosettautomaten je- weils einer eigenen Rabattgruppe bzw. Rabattklasse zugeordnet werden. Daher war von Beginn der Preissenkungsrunde an klar, dass die Preissenkung bei Wellnessprodukten und Klosettautomaten anders ausfallen würde. Die Wellnessprodukte wurden von Sanitas Tro- esch und den SGVSB-Mitgliedern zudem bereits bei der Bruttopreissenkungsrunde für das Jahr 2005 gesondert behandelt. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass die in der E-Mail enthaltenen Angaben für den Grossteil der Produkte zutrifft, hingegen nicht vollständig ge- nau sind. Der ungenaue Anteil der Angaben fällt im Vergleich zu den genauen Angaben nicht ins Gewicht.

1473. Was die Seitenzahlen der Kataloge betrifft, ist zu bedenken, dass der Sanitas Troesch Mitarbeiter acht Punkte wiedergab und sich bezüglich der Seitenzahlen auf sein Gedächtnis verlassen musste, ebenso wie diejenige Person, welche die Information an ihn weitergeleitet hatte. Es ist also möglich, dass einer der beiden Personen ein Gedächtnisfehler unterlaufen ist. Gleich verhält es sich mit dem Datum, ab welchem die Ausstellungen mit den neuen Preisen beschriftet würden. Letztlich ist dieser Punkt aber nicht entscheidend, da es sich um Angaben handelt, die für die Preissetzung kaum oder gar keine Rolle spielen.

1474. Insgesamt entspricht also der Grossteil des Inhalts der E-Mail vom 1. November 2011 den Tatsachen. Alleine dieser Umstand spricht dafür, dass die Annahme von [...] der Sanitas Troesch Mitarbeiter habe geblufft, nicht zutrifft. Ferner kann ausgeschlossen werden, dass ein Sanitas Troesch Mitarbeiter per Zufall am Folgetag eines internen Meetings von CRH ei- ne E-Mail an seine Mitarbeiter und seinen CEO verfasste. Schliesslich enthält die E-Mail mehr und genauere Informationen als das Preissenkungsschreiben, welches Richner ab dem 4. November 2011 seiner Kundschaft zusandte. Die entscheidende Passage des Schreibens besagt lediglich: 1079 Dementsprechend haben wir uns entschieden, unsere Bruttopreise vor Teuerung auf unse- rem Sanitär-Sortiment per 1. Januar 2012 um bis zu 20 % zu senken. Aufgrund der resultie- renden tieferen Preisbasis wird der Transportkostenanteil um 0.5 Prozentpunkte erhöht.

1475. Insgesamt ist zur E-Mail von Sanitas Troesch vom 1. November 2011 folgendes fest- zuhalten: Sieben der acht darin enthaltenen Punkte wurden von CRH am 31. Oktober 2011 explizit in einer PowerPoint-Präsentation erwähnt und folglich besprochen. Der achte Punkt steht damit im Zusammenhang und kann mündlich zur Sprache gekommen sein. Ferner stimmten die Preisherabsetzung im Umfang von 18-20 % für den Grossteil der Richner- Produkte und den Umstand, dass der Bruttopreis der Ersatzteile nicht gesenkt wird. Darüber hinaus ist die Systematik der Preissenkung in der Tat gleich wie diejenige von Sanitas Tro- esch. Schliesslich trifft es auch zu, dass die Umstellung der Preispolitik von CRH per 1. Ja- nuar 2012 erfolgte und die neuen Preise ab 15. November bzw. 1. Dezember 2011 in den Offerten enthalten sein sollten. Zusätzlich zu dieser inhaltlichen Übereinstimmung ist zu be- achten, dass die E-Mail von Sanitas Troesch am Folgetag des CRH-Verkaufspreisbriefings vom 31. Oktober 2011 geschrieben wurde. Die Kunden und Lieferanten von Gétaz und Richner (CRH) wurden frühestens am 4. November 2011 über die Preissenkung von CRH informiert, was die Möglichkeit ausschliesst, dass die Informationen von ihnen stammten. Die Ungenauigkeiten in der E-Mail betrafen Nebenpunkte, welche auf einem Gedächtnisfehler beruhen können. Der überwiegende Anteil der E-Mail trifft zu. Der alternative Erklärungsver- such, der Autor der E-Mail habe geblufft, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Es ist da- her davon auszugehen, dass ein CRH-Mitarbeiter Sanitas Troesch informiert hat.

1079 371.13, 3.

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g. Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011

1476. Wie bereits bewiesen, fand am 11. November 2011 zwischen 10.15 Uhr und 12.15 Uhr eine Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz statt. An dieser Sitzung nahmen seitens der Sanitärgrosshändler [...] Gétaz/SGVSB (CRH), [...] Richner (CRH), der SGVSB- Verbandssekretär [...] sowie [...] Sanitas Troesch teil.1080 Wie bewiesen, informierte [...] Sa- nitas Troesch die Installateur-Vertreter, den Vertreter des Sanitär Club Schweiz und seine Konkurrenten über die Umsetzung der angekündigten Preissenkung seines Unternehmens. Über den genauen Inhalt und die Bedeutung seiner Äusserungen wurde bereits Beweis ge- führt (vgl. Rz 1409 ff.) Im vorliegenden Kontext sei zusammenfassend darauf hingewiesen, dass [...] Sanitas Troesch die Umsetzung der Bruttopreissenkung (und der damit zusam- menhängenden Rabattsenkung) zusammenfasste, um insbesondere CRH dazu zu bewegen, ihre Preise im gleichen Umfang wie Sanitas Troesch zu senken. Der Geschäftsführer der Swissdistribution von CRH [...] gab daraufhin zu verstehen, dass CRH ebenfalls eine Brutto- preissenkung im Umfang von 20 % durchführen würde.1081 Damit bestätigten die Unterneh- men untereinander, dass sie die Bruttopreissenkung tatsächlich durchführen würden. Sanitas Troesch wies zudem auf die vom Preissenkungsschreiben vom April 2011 abweichenden Bruttopreissenkungen hin, im Wissen darum, dass Richner und Gétaz ihre Preise noch nicht publiziert hatten und ihre Angaben bei der Kalkulation noch berücksichtigten konnten. Wie bewiesen, ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb [...] von Sanitas Troesch gegenüber seinen Konkurrenten gegenüber solche Mitteilungen machen sollte. Dasselbe gilt für [...] CRH.

1477. Der Umstand, dass Sanitas Troesch und CRH ihre Angaben auch in Gegenwart von Mitarbeitern des Sanitärinstallateur-Verbands machten, welche keine Kunden der anwesen- den Sanitärgrosshändler waren, ist bedeutungslos. Dadurch entfällt die Mitteilung an die Konkurrenten, deren Inhalt und Absicht nicht. Die Konkurrenten wollten sich gegenseitig rückversichern. h. E-Mail von CRH vom 11. November 2011 von [...]

1478. In einer E-Mail vom gleichen Tag, anderthalb Stunden nach der Sitzung der Kooperati- on Sanitär Schweiz, also um 13.48 Uhr versandte [...] folgende E-Mail an den Leiter Catego- ry Management [...], den Regionalleiter des Category Management […], die zuständige Mit- arbeiterin für des Category Management des Bereiches Bad […] und den zuständigen Pro- duktmanager für den Bereich Sanitär [...], der auch die konkreten Preisberechnungen durch- führte:1082 Gesicherte Information vom Markt wie folgt:

- Blätterkatalog ST ist vor Weihnachten aufgeschalten

- Preissenkung eher mehr als 20 %

- Alle Lieferantenkonditionen wurden weitergegeben

- Dusch WC Geberit unter Fr. 4'000.– Brutto

- Geberit 30 % Preissenkung

- Kaldewei 30 % Preissenkung

- Kataloge werden ab der ersten Woche Januar versandt

1080 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011, 230, 232 f. 1081 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 11. November 2011, 233. 1082 Act. 370.13.

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1479. Die Angaben in dieser E-Mail vom frühen Nachmittag des 11. Novembers 2011 gehen über die Angaben des Protokolls der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom Morgen des gleichen Tages hinaus. [...] Sanitas Troesch hatte Folgendes mitgeteilt (vgl. dazu Rz 1412 ff.): - der „Sanitas Troesch IGH Katalog“ sei „seit November downloadbar,“ - die „frühzeitig publizierten Senkung der Bruttopreise um 20 %“ von Sanitas Troesch werde „effektiv höher ausfallen.“ - die höhere Senkung sei durch die „zwischenzeitlich bekannt gewordenen Preissen- kungen der Lieferanten“ begründet. - „bei einem Standardbad sei je nach Konfiguration mit einer Preissenkung zwischen 20 - 24 % zu rechnen, in Einzelfällen bis zu 30 %.“

1480. Ein Vergleich der Informationsinhalte der Sitzung vom Morgen des 11. November 2011 und der E-Mail von 13:38 Uhr zeigt, dass die E-Mail zusätzliche Informationen enthält und zwar: - der Blätterkatalog von Sanitas Troesch werde vor Weihnachten aufgeschaltet; - die Kataloge würden ab der ersten Woche im Januar 2012 versandt werden; - „alle Lieferantenkonditionen“ würden „weitergegeben“; - die/das Dusch-WC Geberit habe einen Preis von unter CHF 4000.– brutto; - es gebe eine Preissenkung für Geberit von 30 %; - es gebe eine Preissenkung für Kaldewei von 30 %.

1481. Die von [...] weitergeleiteten Informationen treffen zu. Sanitas Troesch beabsichtigte gemäss ihrem eigenen Zeitplan die Blätterkataloge am 19. Dezember 2011 aufzuschalten1083 und die Kataloge in der ersten Kalenderwoche 2012 zu versenden.1084 Um die Angaben zum Dusch-WC von Geberit zu überprüfen, haben die Wettbewerbsbehörden die Bruttopreisan- gaben der Dusch-WCs von Geberit in den Bruttopreiskatalogen der Sanitärgrosshändler veri- fiziert. Dabei fällt auf, dass mit der Angabe „Dusch-WC Geberit unter Fr. 4000.– Brutto“ das Dusch-WC des Models „Aqua Clean 8000 Plus“ gemeint sein muss. Die anderen Dusch- WCs von Geberit kommen nicht in Frage, da sie preislich weit von diesem Model entfernt sind. Konkret über- oder unterschreiten die Preise für die anderen Dusch-WCS nach Abzug der Bruttopreissenkung den oben genannten Bruttopeis von CHF 4000.– um mindestens CHF 400.–.1085 Die Richtigkeit der Angaben zum Dusch WC „Model Aqua Clean 8000plus“ lässt sich anhand eines Schreibens von Sanitas Troesch an die Sanitärinstallateur-Kunden mit dem Titel „Preisinformation“ vom März 2012 überprüfen:

1083 Act. 932, 179. 1084 Act. 932, 178 Punkt 10. 1085 Vgl. Act. 209, Act. 222; Suchhilfe: die Artikelnummern beginnen beim SGVSB mit den drei Ziffern 311 und bei Sanitas Troesch mit den vier Ziffern 3211.

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1086

1482. Aus dem Schreiben folgt, dass die Angabe „Dusch-WC Geberit unter Fr. 4000.– Brutto“ korrekt war, denn de Bruttopreis für dieses Produkt betrug 2012, gemäss Sanitas Troesch, CHF 3‘790.–. Diese Preisangabe wird branchenüblich exklusive Mehrwertsteuer angegeben. Die Branchenüblichkeit ergibt sich aus dem Schreiben Sanitas Troesch selbst, welche als grösste Marktteilnehmerin die Bruttopreise ausdrücklich exklusive Mehrwertsteuer angibt. Auch treffen die Angaben über die Bruttopreissenkung von 30 % von Geberit und Kaldewei zu, was sich aus den Daten ergibt, welche den Wettbewerbsbehörden vorliegen.1087

1483. Aufgrund der kurzen Zeitdauer zwischen dem Versand dieser E-Mail um 13.48 Uhr und der Sitzung vom Morgen zwischen 10.15 Uhr und 12.15 Uhr sowie dem Umstand, dass die Sitzungsteilnehmer im Anschluss zusammen Mittagessen gingen,1088 ist bewiesen, dass die Informationen in der E-Mail anlässlich der Sitzung selbst oder dem anschliessenden Mittag- essen weitergegeben wurden. Die Sitzungsteilnehmer setzten sich nebst Sanitas Troesch, CRH (Richner und Gétaz) sowie dem SGVSB aus vollzeitlich bei Suissetec angestellten Sa- nitärinstallateur-Vertretern und einem Herstellervertreter von Schmidlin zusammen.1089 Die Informationen bezüglich Sanitas Troeschs Preissetzung bei Kaldewei, Geberit und der Liefe- rantenkonditionen können folglich nicht von diesen Sitzungsteilnehmern stammen, sie müs- sen von [...] Sanitas Troesch weitergegeben worden sein.

1484. Da der Geschäftsführer von Richner [...] die ihm kommunizierten Marktinformationen via E-Mail den für die Preiskalkulation zuständigen Mitarbeitern weiterleitete, beweist zweier- lei. Einerseits beweist diese Tatsache, dass [...] die Information als relevant für die Mitarbei- ter erachtete, welche sich mit der Kalkulation der CRH-Preise auseinandersetzten. Anderer- seits zeigt die Weiterleitung der Informationen an die kalkulierenden Mitarbeiter, dass sie diese Informationen bei ihren Berechnungen berücksichtigen sollten.

1485. Schliesslich ist fraglich, weshalb [...] diese Information an den Geschäftsführer von Richner [...] weitergab, bevor Richner ihre Kalkulation abgeschlossen hatte. Es kann ausge- schlossen werden, dass eine solche Mitteilung im Geschäftsverkehr grundlos erfolgte. Der Grund ergibt sich aus der Besprechung anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009. Gemäss Besprechungsbericht verlor „der dreistufige Ab-

1086 Act. 892, 171, Beilage 16. 1087 Vgl. Anhang […] 1088 Act. 356, Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011, 234. 1089 Act. 356, Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011, 230: […], SCS und zugleich Schmidlin, […], Suissetec, […], Suissetec, […], Suissetec, […], Suissetec, […], Suissetec und zugleich Guyer AG.

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satzweg in der Sanitärbranche tendenziell gegenüber anderen, teilweise neu auftretenden Anbietern Marktanteile.“ Daher sollten die „Partner des dreistufigen Sanitärfachkanals […] auf diese Herausforderungen reagieren“. Eine Massnahme bestand darin, dass die „im Ver- gleich zu anderen Absatzwegen zu hoch“ empfundenen Bruttopreise „deutlich gesenkt wer- den“ müssten.1090 Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des dreistufigen Absatzkanals funktionierte gemäss dieser Logik also nur, wenn alle Sanitärgrosshändler gleichzeitig ihre Bruttopreise senkten. Zugleich verringerte diese Vorgehensweise den Wettbewerbsdruck in- nerhalb des dreistufigen Absatzkanals. Mit einem Alleingang riskierte Sanitas Troesch Marktanteile zu verlieren (vgl. dazu Rz 1267 ff.). Daraus ergibt sich auch der Beweggrund für die Mitteilung an Richner. Sanitas Troesch wollte sicherstellen, dass die CRH-Tochter Rich- ner die Bruttopreissenkung und die damit einhergehende Rabattsenkung möglichst im glei- chen Umfang mittrug. Der Beweggrund bestand darin, das eigene Unternehmen gegen Marktanteilseinbussen zu schützen, indem der Wettbewerb gegenüber alternativen Anbie- tern und innerhalb des dreistufigen Absatzkanals einzuschränken. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung a. Stellungnahme CRH

1486. CRH macht zu den oben genannten Beweismitteln keine Angaben. CRH weist auf drei Beweismittel hin.

1487. Erstens zitiert sie eine E-Mail vom Geschäftsführer von Richner [...] vom 6. Mai 2011. Die E-Mail wurde zum Thema „Rundschreiben Sanitas Troesch“ verfasst und richtet sich an sämtliche Mitarbeiter von Richner. Der E-Mail ist zu entnehmen, dass sich die Geschäftslei- tung mit dem Thema Bruttopreissenkung befasst und die Mitarbeiter informieren wird. Ferner gibt [...] die Sprachregelung bekannt: […] - dass unsere Gruppe sich darüber Gedanken macht - kein Entscheid gefallen ist - und wir rechtzeitig über unser Vorgehen informieren werden.

1488. Der Geschäftsleiter fordert die Informationen aus dem Markt den Niederlassungsleitern zu senden. Die Meinung der Kunden sei wichtig für die Entscheidungsfindung.1091

1489. Zweitens weist CRH auf ein GL-Protokoll vom 19. Mai 2011 hin. Dort wird die Bedeu- tung des Briefs von Sanitas Troesch vom April 2011 analysiert. Zudem ist protokolliert, dass CRH noch keinen Entscheid gefasst habe zur Preissenkung oder Preishaltung. An dieser Sitzung waren […] von CRH anwesend. Der Geschäftsführer von Richner [...] war nicht an- wesend.1092

1490. Drittens legt CRH eine E-Mail von des Niederlassungsleiters […] von Richner in St Gal- len vom 26. August 2011 vor. Der Niederlassungsleiter schreibt zum Thema „Gedanken zur Preissituation im Sanitärmarkt.“ Der Niederlassungsleiter macht sich über drei Varianten Ge- danken: Variante 1: Nettopreise:

1090 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 4. November 2009, 215. 1091 Act. 933, Rz 198 und Beilage 19. 1092 Act. 933, Rz 199 und Beilage 20.

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Nettopreise das bedeutet: -35 % (bedeutet weniger Umsatz, gleiche Marge möglich) Kondi- tionen z.B. ca. 10 % für Sanitär. (wenn Netto dann richtig Netto, deshalb -35 %und nicht -25 %) Davon ausgeschlossen: Eigenprodukte Pro Casa, sowie Ersatzteile Variante 2: Sanitas Troesch kopieren (wenn wir wüssten was diese genau tun) Variante 3: Zeitpunkt; sofort zusätzlicher Rabatt von 20 %1093

1491. Aus diesen Beweismitteln leitet CRH ab, dass der Entscheid zur Bruttopreissenkung bis im August 2011 noch nicht gefasst war. Ferner sei das Verhalten von Sanitas Troesch im August völlig unklar gewesen. Schliesslich folgert CRH, der Wettbewerb im dreistufigen Fachhandel sei nicht beschränkt gewesen. b. Würdigung der Stellungnahme von CRH

1492. Den Vorbringen von CRH vermögen die Beweisführung der Wettbewerbsbehörden nicht zu beeinflussen. Auf die drei von CRH vorgebrachten Beweismittel wird in der von CRH gewählten Reihenfolge eingegangen. Vorab ist aber zusammenfassend auf die vorliegenden Beweismittel hinzuweisen:

1493. Es ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder – darunter Richner und Gétaz (CRH) – und Sanitas Troesch die marktweiten Bruttopreis- und Rabattsenkungen der Jahre 1997 und 2005 koordiniert haben. Am 16. September 2009 telefonierte [...] Sanitas Troesch dem SGVSB, um eine Bruttopreissenkung von 20 % von Sanitas Troesch anzukündigen. Gétaz- und Richner-Mitarbeiter nahmen an der Diskussion über die branchenweite Bruttopreissen- kung anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 teil. Am 2. Dezember 2009 diskutierten die Gétaz- und Richner-Mitarbeiter im Rahmen des SGVSB-Vorstands, wie der Verband mit der Bruttopreissenkungsankündigung von Sanitas Troesch umgehen wolle. Am 5. Mai 2010 nahmen Gétaz- und Richner-Mitarbeiter an der Sit- zung der Kooperation Sanitär Schweiz teil, als Sanitas Troesch angehalten wurde, eine Brut- topreissenkung klar und frühzeitig mitzuteilen. Im Jahr 2011 wäre ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung gewesen. Gétaz und Richner nutzten diesen Zeitpunkt nicht aus, um ihre eigenen Preise zu senken und Sanitas Troesch damit in Bedrängnis zu bringen. Die Ankündigung der Bruttopreissenkung im April 2011 gab CRH genügend Zeit, sich dem Ver- halten von Sanitas Troesch anzupassen. CRH erhielt Marktinformationen von Sanitas Tro- esch, welche sie am 17./19. Oktober nutzte, um den Grundsatzentscheid zu treffen, das Preissetzungsverhalten an dasjenige von Sanitas Troesch anzupassen. Am 31. Oktober o- der am 1. November 2011 trat CRH erneut mit Sanitas Troesch in Kontakt, um Sanitas Tro- esch über das Preissetzungsverhalten von CRH zu unterrichten. Am 11. November 2011 un- terhielt sich der Geschäftsführer von Richner [...] im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz mit [...] Sanitas Troesch über die Absicht von Richner, die Preise um 20 % zu sen- ken. Im Anschluss an diese Sitzung unterhielten sich der Geschäftsführer von Richner [...] und der Spartenführer Sanitär von Sanitas Troesch [...] erneut über die Preissetzung von Sanitas Troesch. [...] leitete diese Information den für die Preissenkung verantwortlichen Mit- arbeitern von CRH per E-Mail weiter. Schliesslich ist bewiesen, dass Gétaz Excel-Tabellen zur Erstellung ihrer Preisstrategie verwendete, welche von Sanitas Troesch stammten. Gétaz zeigte dadurch einerseits, dass sie damit rechnete, dass sich der Markt wie im Jahr 2004 verhalten würde, ferner bestätigte sie dadurch, ihre Absicht, die Preise an Sanitas Troesch anzupassen.

1093 Act. 933, Rz 202 und Beilage 21.

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1494. Zum ersten von CRH vorgebrachten Beweismittel ist das Folgende festzuhalten: Die Anweisung des Geschäftsführers von Richner [...] an die Belegschaft, wie sie gegen aussen kommunizieren sollte, beweist kein unabhängiges Verhalten von CRH. Ob ein koordiniertes Verhalten zweier oder mehrerer Unternehmen vorliegt, lässt sich nicht aufgrund einer einzi- gen E-Mail darlegen. Vielmehr ist diese E-Mail in den Gesamtkontext der vorliegenden Be- weise zu würdigen. Entscheidend ist unter anderem, ob die untersuchten Unternehmen mit- einander in Kontakt getreten sind und wettbewerbsrelevante Informationen ausgetauscht ha- ben. Darüber hinaus ist zu beachten, ob die ausgetauschten Informationen es den Wettbe- werbern erleichterten, das Verhalten der Konkurrenz vorauszusehen bzw. sich dem Verhal- ten der Konkurrenz anzupassen. Auch ist entscheidend, ob sich ein involviertes Unterneh- men entsprechend den erhaltenen Informationen im Wettbewerb verhalten hat. Schliesslich ist zu beachten, ob die Unternehmen sich in der Vergangenheit schon einmal ähnlich verhal- ten haben. Die vorliegende E-Mail sagt zu diesen Punkten nichts aus.

1495. Die E-Mail des Geschäftsführers von Richner [...] an die Belegschaft vom 6. Mai 2011 beseitigt die soeben aufgelistete Kommunikation zwischen Sanitas Troesch und CRH nicht. Insbesondere ändert die E-Mail nichts an der Tatsache, dass ihr Verfasser sich am 11. No- vember 2011 mit Sanitas Troesch getroffen hat und sich über das Preissetzungsverhalten von Sanitas Troesch bzw. sich selbst unterhalten hatte, um anschliessend die daraus ge- wonnen Erkenntnisse an die für die Kalkulation zuständigen Mitarbeiter zu versenden. Die E- Mail zieht auch die Tatsache nicht in Zweifel, dass CRH ihre Preise und Rabatte für das Jahr 2012 tatsächlich im ähnlichen Umfang wie Sanitas Troesch gesenkt hat und sich in den Jah- ren 1997 und 2004 mit Sanitas Troesch bezüglich der damaligen Bruttopreis- und Rabatt- senkungen koordiniert hat. Sämtliche dieser Beweise stehen einem unabhängigen Verhalten von CRH entgegen.

1496. Als zweites Beweismittel weist CRH auf ein GL-Protokoll vom 19. Mai 2011 hin. CRH unterstreicht vor allem den Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Beschluss zur Preissenkung oder Preishaltung gefallen sei. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass am 19. Mai 2011 noch kein Entscheid über die Bruttopreissenkung 2011 gefasst worden war, würde dieser Umstand kein unabhängiges Verhalten beweisen. Denn auch dieses Sitzungsprotokoll beseitigt die vorher und nachher erfolgten Kontaktaufnahmen zwischen CRH und Sanitas Troesch nicht. Das GL-Protokoll vom 19. Mai 2011 widerlegt auch nicht die Tatsache, dass CRH ihre Preise tatsächlich im ähnlichen Umfang wie Sanitas Troesch gesenkt hat. Die „rechtzeitige und klare“ Kommunikation der Bruttopreissenkung im April 2011 von Sanitas Troesch entsprach der Besprechung im Kooperationsrat vom 5. Mai 2010 (vgl. Rz 1309), an welcher seitens von CRH [...] Gétaz und der damalige Mitarbeiter von Richner [...] teilnah- men. Diese frühzeitige Kommunikation vereinfachte es CRH, ihre Preissetzung an derjeni- gen von Sanitas Troesch auszurichten. Wenn also CRH im Mai noch keinen Entscheid ge- fasst hatte, hing das damit zusammen, dass sie auf genauere Informationen wartete, um sich schliesslich dem Verhalten von Sanitas Troesch anzupassen.

1497. Drittens bringt CRH eine E-Mail eines Niederlassungsleiters von Richner in St. Gallen vom 26. August 2011 vor. Diese E-Mail beweist kein unabhängiges Verhalten von Richner. Im Gegenteil unterstreicht sie, dass sich Richner mit Sanitas Troesch koordinierte:

1498. Erstens führt der Niederlassungsleiter in seiner E-Mail drei Handlungsoptionen für Richner auf: 1. Nettopreise, 2. Kopieren von Sanitas Troesch und 3. sofortige zusätzliche Rabatte. Die E-Mail zeigt also auf, dass es verschiedene Handlungsoptionen für Richner ge- geben hätte. Zweitens tritt der Niederlassungsleiter für die erste Lösung mit Nettopreisen ein, d.h. ein Preissenkung von 35 % im Gegensatz zu den von Sanitas Troesch angekündigten 20 %. Aus seiner Sicht „wäre eine entscheidende Massnahme am Markt jetzt nötig“. Richner (bzw. CRH) folgte diesem Vorschlag nicht, sondern kopierte das Verhalten von Sanitas Tro- esch und zwar nicht im August 2011, sondern erst nachdem sie im November 2011 genau über den Umfang der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch informiert war. Drittens zeigt die E-Mail wie sich ein unabhängiger Mitarbeiter entschieden hätte. Die E-Mail ist folglich ein

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Indiz dafür, wie sich die unabhängig handelnde Richner hätte verhalten können. Sie weist je- doch nicht auf funktionierenden Wettbewerb hin. c. Stellungnahme und Würdigung der Vorbringen von Sanitas Troesch

1499. Sanitas Troesch bestreitet die oben gemachten Ausführungen. Sanitas Troesch geht von der These aus, dass sich CRH und Sanitas Troesch gar nicht koordiniert haben konnten. Dies zeige sich darin, dass CRH einen langen Entscheidungsprozess durchlaufen habe und sich noch im Oktober 2011 nicht sicher gewesen sei, ob Sanitas Troesch ihre Preise senken würde. Der Grundsatzentscheid zur Bruttopreissenkung von 18-20 % sei erst im Oktober ge- fallen. Selbst wenn die behaupteten Kontakte stattgefunden hätten, hätten sie die Unsicher- heit bei CRH über das Tun von Sanitas Troesch nicht verringert und das Verhalten von CRH nicht beeinflusst.1094

1500. Diese These überzeugt nicht: - Erstens passte sich CRH am Ende des internen Entscheidungsprozesses dem Han- deln von Sanitas Troesch an, obwohl für CRH Handlungsalternativen bestanden hät- ten. Beispielsweise hätte CRH die Bruttopreise im Jahr 2011 oder vorher senken können. Stattdessen wartete CRH ab, bis Sanitas Troesch ihre Bruttopreissenkung im April 2011 „klar und frühzeitig“ kommuniziert hatte. Zumal CRH bereits im Jahr 2009 über die Preissenkungspläne von Sanitas Troesch informiert wurde, ist dieses Abwarten nicht zwingend oder logisch. Weitere Handlungsalternativen für CRH hät- ten darin bestanden, etwa im Sommer 2011 die von ihr vergebenen Rabatte stark zu erhöhen oder die Preise fundamental und stärker als Sanitas Troesch zu senken. Ein Niederlassungsleiter von Richner St. Gallen schlug denn auch eine Bruttopreissen- kung von 35 % vor (vgl. Rz 1490). Schliesslich hätte CRH die Preise auf demselben Niveau belassen können. Das Abwarten von CRH zeigt nicht, dass sich CRH unab- hängig verhalten wollte, sondern offenbart ihre Absicht, das Verhalten von Sanitas Troesch zu kopieren. Ihre Wartehaltung bzw. der Entscheidungsprozess ist also kein Zeichen von funktionierendem Wettbewerb. - Zweitens fehlt in Sanitas Troeschs These die Tatsache, dass in einem von Wettbe- werb beherrschten Markt keine Diskussionen zwischen Konkurrenten über bevorste- hende Bruttopreissenkungen stattfinden. Sanitas Troesch kann beispielsweise nicht erklären, weshalb ein unabhängig handelndes Unternehmen am 11. November 2011 einer Konkurrentin, welche ihre Kalkulation noch nicht abgeschlossen hatte, präzi- sierende Angaben zu ihrer eigenen Bruttopreissenkung macht. Sanitas Troesch kann auch nicht erklären, weshalb ein unabhängig handelndes Unternehmen diese Infor- mationen bei seiner Bruttopreissenkung beachtete (vgl. Rz 1452, 1460, 1478). - Drittens kann Sanitas Troesch nicht erklären, weshalb sie versuchte, ihre Konkurren- tinnen für eine gemeinsame marktweite Bruttopreissenkung zu gewinnen. - Viertens schweigt Sanitas Troesch zum Umstand, dass sie zusammen mit dem SGVSB und seinen Mitgliedern Gétaz und Richner (beide CRH) sowie Sabag am 4. November 2011 über die Zukunft des dreistufigen Absatzkanals diskutierte. Der Be- sprechungsbericht der Kooperation Sanitär Schweiz hielt ausdrücklich fest, dass „der dreistufige Absatzweg in der Sanitärbranche tendenziell gegenüber anderen, teilwei- se neu auftretenden Anbietern Marktanteile verliert“ und dass die „Partner des drei- stufigen Sanitärfachkanals […] auf diese Herausforderungen reagieren müssten“(vgl. Rz 1261).1095 Einer der diskutierten Massnahmen war die marktweite Bruttopreissen- kung. Vor dem Hintergrund, dass die Sitzungsteilnehmer ihre Bruttopreise zwei Jahre

1094 Act. 932, Rz 250 f. 1095 Act. 356, 215.

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später im selben Umfang vollzogen, zeigt, dass sich die „Partner des dreistufigen Sa- nitärfachhandels“ an diese Unterredung hielten. - Fünftens schweigt Sanitas Troesch darüber, dass Sanitas Troesch und CRH von der gemeinsamen Bruttopreissenkung im dreistufigen Fachhandel profitierten und somit ein Motiv hatten, die Bruttopreissenkung aufeinander abzustimmen. Durch die Brut- topreissenkung wurde der dreistufige Absatzkanal gemäss ihren eigenen Angaben stärker gegenüber alternativen Absatzkanälen. Durch die gemeinsame Bruttopreis- senkung nahm der Wettbewerbsdruck aber auch innerhalb des dreistufigen Absatz- kanals ab.

1501. Abgesehen von den soeben abgehandelten Themen interpretiert Sanitas Troesch aus- gewählte Beweismittel abweichend von den Wettbewerbsbehörden. Die diesbezüglichen Vorbringen von Sanitas Troesch werden der Reihe nach abgehandelt. Feedback Konkurrenz Meeting zum Thema Pricing vom 17./19. Oktober 2011

1502. Zur CRH-internen Protokollstelle „Feedback Konkurrenz Meeting zum Thema Pricing“ vom 17./19. Oktober 2011 gibt Sanitas Troesch an, die folgenden Elemente stimmten nicht: Sanitas Troesch habe die Bruttopreise für Waschmaschinen, Tumbler und Boiler, entgegen den Protokollaussagen, „leicht gesenkt.“ Sanitas Troesch habe die Armatureneinbaukosten, entgegen den Protokollaussagen, gesenkt. Die Bruttopreise von Duofix seien nicht um 15 % sondern um 30 % gesenkt worden. Schliesslich sei das Rabattbeispiel falsch.1096

1503. Zu diesen Vorbringen ist als erstes klarzustellen, dass Waschmaschinen, Tumbler und Boiler nicht zum hier einschlägigen und untersuchten Markt gehören. Mit Bezug auf das Vor- liegen einer allfälligen Koordination sind diese Produkte unbedeutend. Zweitens widerspricht dieses Vorbringen der Power-Point-Präsentation von [...] Sanitas Troesch: 1097

1504. In dieser PowerPoint-Präsentation wird die Preissenkung von Waschautomaten, Tumb- ler und Boiler mit 0 % angegeben. Sollte Sanitas Troesch die Preise dieser Produkte also

1096 Act. 563, 25 (Rz 1437). 1097 Act. 371.01, 21.

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tatsächlich im Nachhinein „leicht gesenkt“ haben, beweist dies nicht, dass keine Kommunika- tion zwischen Sanitas Troesch und CRH stattgefunden hat. Denn wenn Sanitas Troesch in ihren eigenen internen Unterlagen eine Preissenkung von 0 % angibt, kann eine Preissen- kung von 0 % auch gegenüber der Konkurrenz kommuniziert worden sein. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Armatureneinbaukosten, in der PowerPoint-Präsentation ist die Preissenkung für Armatureneinbaukosten mit 0 % angegeben. Schliesslich ist erneut darauf hinzuweisen, dass Sanitas Troesch die Preise von Duofix um 15 % gesenkt hat und die Herstellerin Gebe- rit ebenfalls um 15 % (vgl. auch die Ausführungen in Rz 1403 f.). Die 15 % ergeben sich zu- dem aus der obigen Tabelle. Beide Preissenkungen ergeben zusammen 30 %. CRH hat dies erkannt (1460 f.). Das heisst also nicht, dass Sanitas Troesch ihre Preise um 30 % gesenkt hat, sondern auch die Preissenkung von Geberit im Umfang von 15 % weitergegeben hat. Auch dieser Einwand von Sanitas Troesch vermag also den Beweis, dass tatsächlich direkte Kontakte zwischen Sanitas Troesch und CRH stattgefunden haben, nicht in Zweifel zu zie- hen.

1505. Was das Rabattbeispiel betrifft, hat […] dargelegt, dass es sich hierbei um ein reines Rechenbeispiel handelt (Rz 1443). Die Wettbewerbsbehörden haben nichts Gegenteiliges dargelegt. E-Mail vom 25. Oktober 2011 von Sanitas Troesch

1506. Sanitas Troesch führt a) an, die E-Mail von [...] vom 25. Oktober 2011 zeige, dass Sa- nitas Troesch am 25. Oktober 2011 nicht gewusst habe, was CRH tun würde. b) CRH habe sich der Bruttopreissenkung „nicht entziehen können“, weil sich dies aus der damaligen „Marktdynamik“ ergeben habeabe. c) „Dass Konkurrenten einander mit kompetitiven Han- deln unter Druck setzen, ist entgegen der irrigen Meinung des Antrags nicht ein Indiz für sondern vielmehr ein Indiz gegen eine Abrede.“1098

1507. Die Vorbringen von Sanitas Troesch überzeugen nicht. a) Selbst wenn Sanitas Tro- esch am 25. Oktober nicht genau gewusst haben sollte, was CRH tun würde, ist dadurch nicht funktionierender Wettbewerb bewiesen. Ein Mass an Ungewissheit ist dem Wirtschafts- verkehr inhärent. Selbst bei einer Vertragsverhandlung können die Parteien nicht sicher sein, dass ein Vertrag auch tatsächlich abgeschlossen wird. Dennoch steht der Wille der Parteien zum Vertragsabschluss fest, da sie miteinander in Verhandlungen stehen. Ähnlich verhält es sich hier mit Sanitas Troesch. Sanitas Troesch hatte sich in der Vergangenheit bereits schon in gleicher Weise koordiniert mit CRH und zudem verschiedentlich mit CRH kommuniziert (vgl. die Zusammenfassung in Rz 1493). Sie versuchte CRH dazu zu bewegen, ihr nachzu- folgen. In funktionierendem Wettbewerb hätte Sanitas Troesch nicht mit CRH kommuniziert, sondern hätte versucht CRH zu überraschen und in Bedrängnis zu bringen. Die Bruttopreis- senkung von Sanitas Troesch war gemäss Angaben von Sabag nicht überraschend.1099 Sie räumte der Konkurrenz genügend Zeit ein, zu reagieren. Durch die Kommunikation wurde die Ungewissheit von Sanitas Troesch gegenüber der normalen Wettbewerbssituation, in der Konkurrenten nicht miteinander kommunizieren, reduziert.

1508. Den Umstand, dass die Ungewissheit von Sanitas Troesch reduziert war, anerkennt Sanitas Troesch implizit mit ihrem nächsten Argument b), wonach sich CRH aufgrund der „Marktdynamik“ der Bruttopreissenkung nicht habe „entziehen“ können. Sanitas Troesch er- klärt nicht, was sie unter Marktdynamik versteht und weshalb sich CRH dieser nicht habe entziehen können. Fest steht aber, dass Sanitas Troesch die damalige Marktdynamik als be- kannt voraussetzt und das Wissen, weshalb sich CRH deshalb anpassen musste. Wenn nun Sanitas Troesch insinuiert, sie habe trotz diesem Wissen nicht zumindest damit gerechnet, dass CRH die Preissenkung mitvollziehe bzw. ihr Verhalten an Sanitas Troesch anpassen würde, ist das widersprüchlich. Abschliessend ist richtigzustellen, dass durchaus Hand-

1098 Act. 932, Rz 934 ff. 1099 Act. 374.08; das Schreiben wurde von CRH auch noch einmal eingereicht: Act. 933, 459, Beilage 27.

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lungsoptionen für CRH bestanden hätten (vgl. Rz 1498), sich unabhängig von Sanitas Tro- esch zu verhalten.

1509. Schliesslich stellt Sanitas Troesch c) noch fest, „dass Konkurrenten einander mit kom- petitiven Handeln unter Druck setzen ist entgegen der irrigen Meinung des Antrags nicht ein Indiz für sondern vielmehr ein Indiz gegen eine Abrede.“ Sanitas Troesch vermischt in die- sem Satz rechtliche und tatsächliche Vorbringen, indem sie den Begriff Abrede verwendet. Gegenstand der Beweisführung ist das Verhalten von Sanitas Troesch, nicht die rechtliche Qualifikation eines zu beweisenden Verhaltens. Darüber hinaus erklärt Sanitas Troesch nicht, worin das kompetitive Handeln von ihr bestanden haben soll. Sie geht zudem implizit davon aus, dass nicht näher definierter „Druck“ ein Beweis für funktionierenden Wettbewerb ist. Erklärungen und Belege fehlen. Ein solches Vorbringen ist eine unbelegte Tatsachenbe- hauptung. Ihr kommt kein Beweiswert zu. Die Wettbewerbsbehörden haben im Gegensatz dazu bewiesen, dass Sanitas Troesch nicht nur zahlreiche Male mit ihren Konkurrenten in Kontakt getreten ist und den dreistufigen Absatzkanal schützen wollte, sondern auch, dass sich CRH gleich verhielt wie Sanitas Troesch. E-Mail vom 31. Oktober 2011 von CRH – Betreff Sanitas schickt bereits Preise 2012

1510. Mit Bezug auf die Publikation der neuen Bruttopreise geht Sanitas Troesch vom Ge- genteil des Antrags aus. a) Einmal habe Sanitas Troesch schon in den vorherigen Jahren ih- re Daten per Ende Oktober in die IGH-Datenbank eingegeben. Sanitas Troesch habe für die Offerten des Folgejahres jeweils die Bruttopreise ab dem 1. November 2011 verwendet, wie schon in den Vorjahren. b) Sanitas Troesch gibt an, die Wettbewerbsbehörden gingen davon aus, dass „die Einspeisung der Daten in die IGH-Datenbank […] nur erfolgt sei, um der Kon- kurrenz ein Nachfolgen zu ermöglichen.“ Sie nannten dafür keinen Beweis. Sanitas Troesch habe die Preise den Sanitärinstallateuren mitteilen wollen. c) Die E-Mail vom 25. Oktober 2011 zeige das Gegenteil.1100

1511. Die Argumentation von Sanitas Troesch verfehlt es, auf die für die Beweisführung we- sentlichen Sachverhalte einzugehen. Zusätzlich basieren ihre Argumente auf Tatsachenan- nahmen, die nicht bewiesen sind oder der Präzisierung bedürfen. Vorab sei daher dargelegt, weshalb Sanitas Troesch aus der Sicht der Wettbewerbsbehörden die entscheidenden Sachverhalte übergeht. Im Anschluss daran werden die Tatsachenannahmen richtig gestellt und präzisiert.

1512. Wesentlich und von Sanitas Troesch anerkannt ist die Tatsache, dass die Bruttopreise von Sanitas Troesch für das Jahr 2012, am 1. November 2011 aufgeschaltet wurden. We- sentlich und unbestritten ist, dass die Konkurrenten von Sanitas Troesch, zu diesem Zeit- punkt ihre Kalkulation noch nicht abgeschlossen hatten. Wesentlich und unbestritten ist, dass die Aufschaltung der Bruttopreise via IGH es den Konkurrenten ab dem 1. November 2011 ermöglichte, ihre Bruttopreise detailliert mit den Preisen von Sanitas Troesch zu ver- gleichen und anzupassen. Es steht also objektiv fest, dass Sanitas Troesch es den Konkur- renten ermöglichte, sich ihrer Preissetzung anzupassen.

1513. Eine andere Frage ist es, ob Sanitas Troesch beabsichtigte, ihre Konkurrenten mit der Publikation am 1. November 2011 zu veranlassen, sich ihr anzupassen. Die Wettbewerbs- behörden gehen davon aus, dass Sanitas Troesch die Konkurrenz den Nachvollzug ihrer Preissetzung wünschte. Die Wettbewerbsbehörden leiten diese Absicht von Sanitas Troesch aus den bereits bewiesenen Kontaktaufnahmen (vgl. die Zusammenfassung, Rz 1493) ab und dem Umstand, dass sie überhaupt die Möglichkeit für die Konkurrenten schuf, ihre Prei- se vor Abschluss ihrer Kalkulation anzupassen. Die folgende Textstelle des Besprechungs- berichts der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 fasst die Absichten der Sanitärgrosshändler und auch Sanitas Troesch zusammen: „[…] der dreistufige Absatzweg

1100 Act. 932, Rz 340 ff.

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in der Sanitärbranche [verliert] tendenziell gegenüber anderen, teilweise neu auftretenden Anbietern Marktanteile […], bspw. im Wellnessbereich. Die Partner des dreistufigen Sani- tärfachkanals müssen auf diese Herausforderungen reagieren“. Eine der Reaktionsmöglich- keiten hielt die Kooperation Sanitär Schweiz folgendermassen fest: „Bruttopreise sind im Vergleich zu anderen Absatzwegen zu hoch und müssen deutlich gesenkt werden“ (vgl. zum Ganzen Rz 1261 ff.).1101 Vor dem Hintergrund dieser Aussagen, der Verschiebung der Brut- topreissenkung 2011, der ausbleibenden Reaktion der SGVSB-Mitglieder und der planmäs- sigen „klaren und frühzeitigen“ Ankündigung von Sanitas Troeschs Bruttopreissenkung ist die Publikation der Bruttopreise am 1. November 2011 kein Zufall, sondern ein gewolltes Mit- tel, um den Wettbewerbern ein Nachvollzug zu ermöglichen.

1514. Folgende Vorbringen von Sanitas Troesch basieren auf nicht erwiesenen Annahmen:

a) Einmal habe Sanitas Troesch schon in den vorherigen Jahren ihre Daten per Ende Okto- ber in die IGH-Datenbank eingegeben. Sanitas Troesch habe für die Offerten des Folgejah- res jeweils die Bruttopreise ab dem 1. November 2011 verwendet, wie schon in den Vorjah- ren. Sanitas Troesch zitiert Act. 356, 172, um dies zu beweisen.

1515. Das von Sanitas Troesch zitierte Act. 356, 172 enthält eine Protokollstelle aus dem Be- sprechungsbericht der Kooperation Sanitär Schweiz vom 27. Oktober 2006 an der nebst dem Leiter Marketing und Verkauf Sanitär von Sanitas Troesch [...], [...] Richner, der Verwal- tungsratspräsident von Sabag [...] und […] Gétaz teilnahmen.1102 Die Textstelle lautet folgen- dermassen: Im Weiteren orientiert [...], dass die Sanitas Troesch im Sinn einer Hilfe für die Installateure ab November des laufenden Jahres die Offerten bereits mit 2007-Preisen erstellt.

1516. Erstens geht aus der Textstelle hervor, dass die Installateure „ab November“ (2006) Offerten mit den Preisen des Jahres 2007 erhalten würden. Es ist damit bewiesen, dass die Sanitärinstallateure die Offerten ab einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt im November 2006 erhalten würden. Damit ist weder bewiesen, dass sie die Offerten bereits am 1. No- vember 20061103 erhielten und die Bruttopreise via IGH bereits am 1. November 2006 aufge- schaltet worden waren, noch dass dieses Prozedere jedes Jahr zwischen 2006-2011 jeweils am 1. November stattfand. Die E-Mail von [...] vom 31. Oktober 2011 (vgl. Rz 1460 ff.), wo- nach die Bruttopreise von Sanitas Troesch „bereits“ bzw. „schon“ am 1. November 2011 ge- schickt worden seien („Hallo zusammen, wie ihr unten entnehmen könnt schickt ST schon die Preise 2012 zu den Software Häusern“), beweist vielmehr, dass die Bruttopreise für Sa- nitas Troeschs Verhältnisse im Jahr 2011 früher als normal versandt worden waren. Dieser Schluss wird durch die Tatsache gestützt, dass [...] keinen Grund hatte, in seiner E-Mail das Wort „bereits“ bzw. „schon“ zu benutzen, wenn er die Aufschaltung nicht als früh empfunden hätte. CRH anerkennt in ihrer schriftlichen Stellungnahme zudem ausdrücklich, dass sie „überrascht“ gewesen sei und die Aufschaltung „vorzeitig“ gewesen sei.1104 Die diesbezügli- chen Vorbringen von Sanitas Troesch sind folglich unbeachtlich.

1517. b) Folgende Vorbringen von Sanitas Troesch sind zu präzisieren bzw. richtigzustellen: Die Wettbewerbsbehörden gingen davon aus, dass „die Einspeisung der Daten in die IGH- Datenbank […] nur erfolgt sei, um der Konkurrenz ein Nachfolgen zu ermöglichen.“ Die Wettbewerbsbehörden würden dafür keinen Beweis nennen. Sanitas Troesch habe die Prei- se den Sanitärinstallateuren mitteilen wollen.

1101 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 4. November 2009, 215. 1102 Act. 356, 170; zu diesem Zeitpunkt waren Gétaz und Richner noch nicht unter demselben Konzerndach. 1103 Im Übrigen ist zu bedenken, dass Sanitas Troesch erst seit dem 28. Juni 2006 Mitglied des IGH war und die SGVSB-Mitglieder erst zwei Jahre später dem IGH beitraten (vgl. die Ausführungen und Beweismittel in Rz 271). Das heisst die Publikation der Bruttopreise via IGH gewann ab 2008 an Bedeutung. 1104 Act. 933, Rz 221.

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1518. Diese Vorbringen von Sanitas Troesch sind dahingehend zu präzisieren, als dass die Wettbewerbsbehörden davon ausgehen, die frühe Aufschaltung habe die Konkurrentin in die Lage versetzt, Sanitas Troesch nachzufolgen. Ob dies der einzige Grund war, kann dahinge- stellt bleiben. Richtig zu stellen ist die Aussage, die Wettbewerbsbehörden würden keine Beweise nennen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen (Rz 1513).

1519. c) Schliesslich bringt Sanitas Troesch vor, die E-Mail vom 25. Oktober 2011 beweise „das Gegenteil.“ Im Kontext des Vorbringens bedeutet dies vermutlich, dass Sanitas Troesch kein Nachfolgen der Konkurrenz wünsche, was die E-Mail vom 25. Oktober 2011 beweise. Sanitas Troesch begründet nicht, weshalb die E-Mail [...] vom 25. Oktober 2011 „das Gegen- teil“ beweise. Die Wettbewerbsbehörden sehen keine solchen Gründe. Sie haben die Bedeu- tung des E-Mails vom 25. Oktober 2011 bereits ausführlich gewürdigt (Rz 1457 ff.) und hal- ten an ihrem Beweisergebnis fest, dass diese E-Mail den Wunsch von Sanitas Troesch be- weist, die Konkurrenten mögen sich ihrem Verhalten anpassen. E-Mail vom 1. November 2011 von Sanitas Troesch – Betreff: Richner

1520. Sanitas Troesch bringt vor, ein grosser Teil der Informationen in der E-Mail vom 1. No- vember 2011 seien falsch. Selbst wenn die Kontaktaufnahme zutreffen würde, habe dies keine Auswirkung auf das Verhalten von CRH und Sanitas Troesch. Sanitas Troesch habe ihre Preise publiziert. Die Informationen hätten zudem keinen vertraulichen Charakter, da CRH diese Angaben ihren Mitarbeitern am 31. Oktober 2011 mitgeteilt habe.1105

1521. Die Vorbringen von Sanitas Troesch stossen ins Leere. Bezüglich des Inhalts der E- Mail sei auf die obigen Ausführungen verwiesen (Rz 1462 ff.). Das Argument, der Austausch habe keine Auswirkung auf das Verhalten der Austauschenden gehabt, ist eine Tatsachen- behauptung, welche auf der Annahme beruht, dass mit der Publikation der Bruttopreise via IGH sämtliche nachfolgende Preisanpassungen durch Sanitas Troesch ausgeschlossen ge- wesen wären. Diese Annahme entspricht nicht den Tatsachen. Die Publikation auf IGH be- deutet nicht, dass Sanitas Troesch keine Änderungen an ihren Preisen mehr vornehmen konnte. Wie bereits bewiesen, versandte die IGH monatlich Newsletter mit den aktualisierten Preislisten (Rz 281). Sanitas Troesch konnte ihre via IGH publizierten Preise also noch an- passen. Zudem ist das folgende von Sanitas Troesch vorgelegt Beweismittel zu beachten: Überschrift: Massnahmenplan Umsetzung Preise 2012 1106

1522. Aus dieser Darstellung folgt, dass die Preise an die Software-Häuser am 1. Dezember 2011 versandt werden sollten. Ferner wollte Sanitas Troesch ihre Preise per 3. Januar 2012 auf dem Internet aufschalten. Der unveränderliche Druckkatalog würde schliesslich im Janu- ar 2012 versandt werden. Dies zeigt, dass Sanitas Troesch noch Änderungen in Katalog,

1105 Act. 932, Rz 347 ff. 1106 Act. 932, 178.

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Software und Internet anbringen konnte. Insbesondere lag zwischen der Mitteilung von CRH vom 31. Oktober 2011 und dem Versand der Preise an die Software-Häuser am 1. Dezem- ber 2012 durch Sanitas Troesch noch ein Monat Zeit. In dieser Zeit konnte Sanitas Troesch Änderungen vornehmen. Mit anderen Worten konnte sich auch noch Sanitas Troesch am Verhalten ihrer Konkurrenten ausrichten.

1523. Neben diesen Fakten geht die Argumentation von Sanitas Troesch fehl. Ob das Markt- verhalten von Unternehmen koordiniert oder unabhängig ist, hängt nicht davon ab, ob ein Unternehmen früher als das andere handelt. Entscheidend ist, ob das tatsächliche Verhalten am Markt unabhängig voneinander erfolgte. Wie bewiesen, trafen und besprachen sich Sa- nitas Troesch und der SGVSB mehrfach, um sich über die Bruttopreissenkung 2012 zu un- terhalten. Solche Kontakte stehen einem unabhängigen Handeln von CRH und Sanitas Tro- esch entgegen.

1524. Schliesslich trifft es nicht zu, dass die an Sanitas Troesch gelieferten Fakten nicht ver- traulich gewesen wären. Dies ergibt sich bereits aus der Titelseite der PowerPoint- Präsentation des Verkaufsbriefings vom 31. Oktober 2011:

1525. Auf der linken oberen Seite der PowerPoint-Präsentation ist klar signalisiert, dass das Verkaufsbriefing vertrauliche Informationen enthält. Ferner fand die Grobkommunikation der Verkaufspreissenkung unbestrittenermassen am 4. November 2011 statt.1107 Die Mitteilung an Sanitas Troesch erfolgte am 31. Oktober 2011 oder am 1. November 2011. Damit ist das Vorbringen von Sanitas Troesch widerlegt. Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011

1526. Sanitas Troesch bringt vor, die Informationen, welche [...]am 11. November 2011 kommuniziert habe, seien schon seit dem 1. November 2011 öffentlich bekannt gewesen. Die Informationen seien für die Installateure bestimmt gewesen. CRH habe die Bruttopreise bereits am 31. Oktober 2011 zur Kenntnis genommen, wie dies eine E-Mail von [...] zeige. [...] habe nichts mitgeteilt, was CRH nicht schon gewusst habe, weshalb seine Aussagen keinen Einfluss auf das Verhalten von CRH habe haben können. CRH habe ihre Bruttopreis- senkung bereits ihren Kunden mitgeteilt gehabt. Auch [...] habe nichts ausgesagt, was nicht bereits bekannt gewesen sei.

1527. Die Vorbringen von Sanitas Troesch überzeugen nicht. Sowohl der Inhalt der Mitteilung [...] von Sanitas Troesch, als auch die Argumente wurden oben in Rz 1409 ff. ausführlich be- handelt. Vorliegend sei einzig zusammenfassend auf die folgenden Tatsachen hingewiesen:

1107 Act. 564, 46 (Slide 24), 52 (Slide 30).

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- Die anwesenden Mitglieder des Verbands der Sanitärinstallateure waren angestellte Verbandsmitarbeiter und keine Kunden von Sanitas Troesch. - Die Sanitärinstallateure waren am 11. November 2011 vielfach bereits über ihre neu- en Konditionen und Preise informiert worden. Es gab also keinen bedeutenden Grund die Installateure erneut zu informieren. - CRH hatte zum Zeitpunkt der Mitteilung ihre Kalkulation noch nicht abgeschlossen, ihr Preise nicht publiziert und konnte folglich auf die Information von Sanitas Troesch reagieren. - Es gibt keinen vernünftigen Grund, Konkurrenten die eigenen Preisänderungen zu präzisieren, wenn diese bereits publiziert wurden, wenn nicht beabsichtigt wurde, ihr Verhalten zu beeinflussen. E-Mail von CRH vom 11. November 2011 von [...]

1528. Mit Bezug auf die E-Mail vom Geschäftsführer von Richner [...], bringt Sanitas Troesch vor, die darin genannten Informationen seien seit dem 1. November 2011 öffentlich bekannt gewesen und CRH habe die Daten am 31. Oktober 2011 zur Kenntnis genommen. Zudem seien die Angaben von [...] unrichtig. Sanitas Troesch habe nicht alle Geberit-Produkte um 30 % gesenkt. Das Dusch-WC-Acqua Clean von Geberit inkl. MWST sei zu mehr als CHF 4‘0000.– in den Katalog aufgenommen worden (CHF 4‘092.10), alle Farben ausser weiss lä- gen zudem auch ohne MwSt. „erheblich“ über CHF 4‘000 (CHF 4,256.00).1108

1529. Sanitas Troeschs Vorbringen überzeugen aus den oben (Rz 1478 ff.) genannten Grün- den nicht. Folgende Punkte seien klargestellt. Der Umstand, dass Sanitas Troesch ihre Brut- topreise am 1. November 2011 via IGH aufgeschaltet hat, beweist nicht, dass kein koordinie- rendes Verhalten zwischen Sanitas Troesch und Richner (CRH) stattgefunden hat. Die Pub- likation via Internet ändert nichts an der Tatsache, dass [...] von Sanitas Troesch das Preis- setzungsverhalten von Richner, welche ihre Preise noch nicht kalkuliert hatte, beeinflussen wollte (vgl. Rz 1485) und dies auch tat. Denn [...] von Richner sandte die Informationen sei- nen für die Kalkulation zuständigen Mitarbeitern weiter (vgl. Rz 1483 f.). Die Angaben, Sa- nitas Troesch habe „nicht alle“ Geberit-Produkte um 30 % gesenkt, ändern nichts am Um- stand, dass Sanitas Troesch a) Geberit-Produkte um rund 30 % und b) die Geberit-Produkte um durchschnittlich 30 % gesenkt hat. Sanitas Troeschs Preisangaben zu den Dusch-WCs gehen fehl. Erstens belegt sie ihre Vorbringen nicht. Zweitens wird die Mehrwertsteuer von Sanitas Troesch üblicherweise nicht eingerechnet, weshalb der Frankenbetrag von 4‘092.10 um die Mehrwertsteuer zu reduzieren ist und damit einen Betrag von unter 4‘000.– CHF re- sultiert. Dieser Betrag stimmt wiederum mit den Angaben in […] E-Mail überein. Sanitas Tro- esch zitiert zudem zwei Preise von Geberit-Produkten, die sie nicht belegt. Es ist auch nicht klar, auf welche Produkte der Dusch-WC-Serie Acqua Clean sie sich bezieht. Doch selbst wenn die Zahlen zutreffen sollten, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die gesamten Angaben in [...] E-Mail nicht falsch sind, sondern im schlimmsten Fall ungenau. (iv) Beweisergebnis

1530. Es ist bewiesen, dass […] Gétaz eine Excel-Tabelle zur Entscheidungsfindung ver- wendete und dabei die Excel-Tabelle aus dem Jahr 2004 als Vorlage benutzte, mit der Gétaz die Preisanpassungen aus dem Jahr berechnete. Diese Tabelle stammte von Sanitas Tro- esch.

1531. Um den 17./19. Oktober 2011 erhielt CRH von Sanitas Troesch direkt die folgenden In- formationen: die 20 % Bruttopreissenkung der Produktgruppen „Sanitär allgemein“, „Eigen-

1108 Act. 932, Rz 358 ff.

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marken“ und „Ersatzteile“ und der Umstand, dass Sanitas Troesch 2012 keine Teuerung bei Waschmaschinen, Boilern, Wäschetrocknern und Dienstleistungen berechnen würde,

1532. Es ist bewiesen, dass CRH bei ihrer eigenen Preissetzung einerseits auf allgemeine am Markt erhältliche und andererseits auf direkt von der Konkurrenz stammende wettbe- werbsrelevante Informationen abstützte und ihre Preissetzung entsprechend Sanitas Tro- esch anpasste. Allfällige Preisabweichungen zwischen CRH und ihren Konkurrenten zwi- schen 3 % bis 5 % fielen gemäss CRH nicht ins Gewicht.

1533. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch darauf hinwirkte, ihre Konkurrenten zum Mittra- gen der Bruttopreissenkung zu veranlassen. Um dies sicherzustellen, stellte [...] Sanitas Tro- esch eine klare und frühzeitige Kommunikation der Bruttopreissenkung durch Sanitas Tro- esch im April 2011 sicher. Er signalisierte den Konkurrenten damit, dass er sich an seine An- kündigungen hielt. Zumal die Bruttopreissenkungen bereits in der Vergangenheit branchen- weit koordiniert worden waren, bestand die erhöhte Möglichkeit, dass eine Bruttopreissen- kung wiederum marktweit mitgetragen würde.

1534. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch die detaillierten Preisänderungen frühzeitig im Oktober 2011 – also zwei Monate vor der Herausgabe des Papierkatalogs – über den IGH online stellte. Sanitas Troesch wusste, dass die SGVSB-Mitglieder diese Preisdaten würden einsehen können, zumal alle diese Konkurrenten auch Mitglied beim IGH waren. Damit er- leichterte Sanitas Troesch ein Nachfolgen der Konkurrenz. Dieses Vorgehen entsprach der Strategie von [...] Sanitas Troesch, Druck zu erzeugen, um die Konkurrenz zum Nachfolgen zu bewegen.

1535. Es ist bewiesen, dass CRH Sanitas Troesch am 31. Oktober 2011 oder am

1. November 2011 mindestens sieben Punkte mitteilte. Im vorliegenden Kontext sind die fol- genden Punkte von Belang: - Die Systematik der Preissenkung von Richner sei faktisch gleich wie diejenige von Sanitas Troesch. - Die Senkung betrage 18-20 %, betreffe aber nicht alle Artikel. - Die Preise der Ersatzteile würden nicht gesenkt, - Die Umstellung erfolge per 1. Januar 2012 folge. - Offerten mit den neuen Preisen seien ab 15. November bzw. 1. Dezember 2011 mög- lich. - Ausstellungen würden mit den neuen Preisen ab der ersten Kalenderwoche 2012 an- geschrieben.

1536. [...] von Sanitas Troesch und [...] CRH bestätigten einander am 11. November 2011 die Bruttopreissenkung für das Jahr 2011. [...] stellte klar, dass die Preissenkung für ein Stan- dardbad 20–24 % betragen würde und in Einzelfällen bis zu 30 % und damit höher sei als im April angekündigt. Er stellte klar, dass die Lieferantenteuerung von Sanitas Troesch weiter- gegeben würde. [...] bestätigte eine Preissenkung von Richner im Umfang von 20 %.

1537. Im Anschluss an die Sitzung vom 11. November 2011 kommunizierte [...] folgende Zu- satzinformationen an [...], welcher dieser via E-Mail an seine für die die Kalkulation von Richner zuständigen Mitarbeiter u.a. [...] weiterleitete: - der Blätterkatalog von Sanitas Troesch werde vor Weihnachten aufgeschaltet; - die Kataloge würden ab der ersten Woche im Januar 2012 versandt werden; - „alle Lieferantenkonditionen“ würden „weitergegeben“;

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- das Dusch-WC Geberit habe einen Preis von unter CHF 4000.– brutto; - es gebe eine Preissenkung für Geberit von 30 %; - es gebe eine Preissenkung für Kaldewei von 30 %.

1538. Es ist bewiesen, dass Richner zu diesem Zeitpunkt ihre Preis-Kalkulation noch nicht abgeschlossen hatte. Es ist bewiesen, dass [...] wollte, dass die CRH der Bruttopreissenkung und der damit einhergehenden Rabattsenkung folgt. Sein Beweggrund bestand darin, Sa- nitas Troesch gegen Marktanteilseinbussen zu schützen, indem der Wettbewerb gegenüber alternativen Anbietern und innerhalb des dreistufigen Absatzkanals eingeschränkt wurde.

1539. Es ist bewiesen, dass Konkurrenzinformationen in den Entscheidungsprozess von CRH eingeflossen sind. CRH passte sich dem Preissetzungsverhalten von Sanitas Troesch schliesslich an.

1540. Diese Ereignisse des Jahres 2011 sind in Zusammenhang mit denjenigen zwischen September 2009 bis April 2011 zu würdigen. Am 16. September 2009 hatte Sanitas Troesch den SGVSB über die geplante Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % vorinformiert. Im Rahmen der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 wurde eine branchenweite Bruttopreissenkung anvisiert. CRH nahm am 2. Dezember 2009 an einer Sit- zung des SGVSB teil, in der über die Reaktion des dreistufigen Absatzkanals gegenüber der Preisankündigung von Sanitas Troesch diskutiert wurde. In der Sitzung der Kooperation Sa- nitär Schweiz vom 5. Mai 2010 bekannte sich Sanitas Troesch dazu, eine Bruttopreissen- kung „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren. Sanitas Troesch verschob ihr Bruttopreissen- kung auf das Jahr 2012. Obwohl 2011 ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung für CRH gewesen wäre, wartete das Unternehmen ab, bis Sanitas Troesch ihre Preissen- kung ankündigte. Schliesslich und in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Handlungen in- formierte Sanitas Troesch im April 2011 den Mark für Sanitärgrosshandel gemäss eigenen Angaben „klar und frühzeitig“ über die anstehende Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % von Sanitas Troesch.

1541. Insgesamt steht somit fest, dass die Untersuchungsadressaten mehrfach miteinander in Kontakt getreten sind und wettbewerbsrelevante Informationen ausgetauscht haben. Im Jahr 2009 visierten sie bereits eine marktweite Bruttopreissenkung an. Der Informationsaus- tausch ermöglichte es CRH das Vorgehen von Sanitas Troesch abzuwarten. Auf diese Wei- se senkte CRH die Preisen nicht vor Sanitas Troesch, die von Anfang an klargestellt hatte, dass sie mit der Preissenkung vorangehen würde. Sanitas Troesch signalisierte, dass sie sich an ihre Ankündigungen halten würde. CRH signalisierte Sanitas Troesch mit ihrer Zu- rückhaltung im Jahr 2011, dass sie auf die Ankündigung von Sanitas Troesch wartete. Im Jahr 2011 signalisierte CRH schliesslich explizit, dass sie die Bruttopreissenkung mittragen würde. Insgesamt steht somit fest, dass Sanitas Troesch und CRH ihr verhalten koordiniert haben. B.5.2.4.8 2011: Das Verhalten von Sabag (i) Beweisthema

1542. Gegenstand des nachfolgenden Sachverhaltsteils ist das Verhalten von Sabag nach der Preissenkungsmitteilung von Sanitas Troesch im April 2011. Die Wettbewerbsbehörden führen Beweis darüber, ob Sabag sich bei der Preissetzung für das Jahr 2012 unabhängig von Sanitas Troesch verhalten hat. Diese Beweisführung kann nicht unabhängig von den zwischen 2009 und April 2011 erlangten Beweisergebnissen betrachtet werden. Die Verhal- tensweisen von Sabag, Gétaz, Richner und Sanitas Troesch in den Jahren 2009 bis 2011 sind gesamthaft zu würdigen. Nur mittels einer Gesamtbetrachtung kann beurteilt werden, ob

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Sabag ihre Bruttopreise für das Jahr 2012 unabhängig oder koordinierend mit Sanitas Tro- esch festgesetzt hat. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1543. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor: Ein Protokoll einer Spartensitzung Sanitär von Sabag vom 19. Januar 2010, eine E-Mail-Kette vom 27. April 2011 bezüglich der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch, ein Protokoll einer Spartensit- zung Sanitär vom 10. Mai 2011 und ein Preissenkungsschreiben der Sparte Sanitär vom Ok- tober 2011 an die Kunden und Geschäftspartner von Sabag.

1544. Dem Protokoll einer Spartensitzung Sanitär von Sabag vom 19. Januar 2010 ist fol- gendes zu entnehmen: Die mögliche vorgesehene Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch fürs 2011 werden wir im Sommer 2010 behandeln. Zurzeit besteht noch kein Handlungsbedarf.1109

1545. Diese Protokollstelle bestätigt, dass die Sparte Sanitär von Sabag bereits im Januar 2010 über die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch Bescheid wusste. An dieser Sitzung waren auch der Produktmanager von Sabag [...] und der Unternehmensleiter von Sabag Biel [...] anwesend.1110 Die beiden hatten im Jahr 2009 bereits mit den 15 grössten Herstellern Preisverhandlungen geführt, um abzuklären, ob die Hersteller die von Sanitas Troesch im Jahr 2009 angekündigte Bruttopreissenkung mittragen würden (vgl. Rz 1279). Dieser Um- stand lässt sich dem Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 ent- nehmen. Ferner ist bewiesen, dass [...] an der Besprechung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 anwesend war, anlässlich derer die Bruttopreissetzung von Sanitas besprochen worden war. Das Protokoll beweist auch, dass sich Sabag keine Ge- danken darüber machte, ob sie selbst ihre Preispolitik überdenken sollte, sondern bis im Sommer 2010 abwarten wollte. Aus der Formulierung „Zurzeit besteht noch kein Hand- lungsbedarf“ folgt, dass Sabag Handlungsbedarf ortete, jedoch nicht zum Besprechungszeit- punkt.

1546. Der Unternehmensleiter der Sabag Biel/Bienne [...] leitete am 27. April eine E-Mail des SGVSB vom gleichen Tag an den Produktmanager der Sabag-Gruppe [...] weiter. Die E-Mail des SGVSB machte seine Mitglieder auf die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch auf- merksam. Im Anhang zu seiner E-Mail sandte er den „Kundenbrief Installateure – Brutto- preissenkung 2012“ von Sanitas Troesch mit. [...] schrieb am 27. April 2011 folgende Nach- richt: Hallo […], bitte an alle Mitarbeiter im Verkauf Sparte Sanitär ganze Schweiz weiterleiten. Bitte mittei- len, dass wir uns ebenfalls seit längerer Zeit Gedanken machen, dass wir aber noch zu kei- nem Entscheid gekommen sind. Bitte Thema für nächste Spartensitzung traktandieren. Mit freundlichen Grüssen […]1111

1547. Der Produktmanager der Sabag Gruppe [...] sandte daraufhin gleichentags eine E-Mail an alle Mitarbeiter der Sanitärsparte und eine Kopie an die Mitglieder des Verwaltungsrates.

1109 Act. 892, 148, Beilage 11. 1110 Act. 892, 148, Beilage 11, Titelblatt des Protokolls. 1111 Act. 892, 148, Beilage 11.

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Er teilte mit, dass sich auch die Sparte Sanitär „schon seit längerer Zeit Gedanken über eine Bruttopreissenkung“ mache, jedoch sich „noch nicht entschieden“ habe.1112

1548. Diese E-Mail-Kette bestätigt, dass Sabag nicht überrascht war über die Bruttopreissen- kung von Sanitas Troesch. Wie aufgezeigt, war sie bereits 2009 unterrichtet worden und ent- scheid sich im Jahr 2010 abzuwarten. Diese Umstände weisen daraufhin, dass Sabag auf die Ankündigung von Sanitas Troesch gewartet hatte.

1549. Aus dem Protokoll der Spartensitzung Sanitär vom 10. Mai 2011 folgt:

5. Bruttopreissenkung 2012 Ausgangslage: Sanitas Troesch wird die Bruttopreise per 1.Januar 2012 um 20 % senken. Ausgenommen sind Boiler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und Einbaukosten. Hinzu kommen allfällige Teuerungen seitens Lieferanten. Die Transportkosten werden von 2.5 % auf 3 % erhöht. […] zeigt 4 mögliche Szenarien auf. Nach eingehenden Diskussionen haben wir Szenario 4 beschlossen und definiert sich wie folgt: Differenzierte Bruttopreissenkung bis 20 %. Die Detaillierung der Senkung auf Produktgruppe und Produkt muss bis Ende August 2011 fertig sein. Folgende Unklarheiten:

• Wie hoch soll die Senkung der Produktgruppe Modico sein

• Wie hoch soll die Senkung der Produktgruppe Sabella sein

• Wie hoch soll die Senkung der Bonusgruppe Wellness und Klosettautomaten sein

• Kunden unter 20 % Kundenrabatt

• Höhe der Transportkostenanteil

• Übergangsregelung alte Offerten / Nachträge zu bestehenden Aufträge etc. Kommunikation: Wir werden uns bis nach den Sommerferien passiv verhalten. Die Information an unsere Geschäftspartner werden wir zentral versenden. Begründung: Aufgrund einer sorgfältigen Marktanalyse haben wir uns dazu bewogen, dass wir eine Bruttopreissenkung bis 20 % vor- nehmen…...1113

1550. Aus dem Sitzungsprotokoll folgt, dass sich Sabag als Reaktion auf die angekündigte Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch dazu entschloss, eine „differenzierte Bruttopreis- senkung bis 20 %“ durchzuführen. Dass Sabag einen Entschluss fällte, beweist die Formulie- rung „nach eingehenden Diskussionen haben wir Szenario 4 beschlossen.“ Der nächste Satz „Die Detaillierung der Senkung auf Produktgruppe und Produkt muss bis Ende August 2011 fertig sein“ beweist ebenfalls, dass der Grundsatzentschluss zur Bruttopreissenkung bereits gefällt worden war, zumal nur noch die „Detaillierung der Senkung“ fertiggestellt wer- den sollte.

1551. Es steht somit fest, dass Sabag ihren Entscheid, die Bruttopreise zu senken, am Dienstag, 10. Mai 2011, gefällt hatte. Weiter steht fest, dass Sabag über das Bruttopreissen- kungsschreiben von Sanitas Troesch am Mittwoch, 27. April 2011, informiert wurde. Zwi-

1112 Act. 374.05, 1, 4. 1113 Act. 374.06, 2.

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schen dem Entscheid-Datum am 10. Mai und dem Informationsdatum vom 27. April 2011 la- gen dreizehn Tage bzw. acht Arbeitstage.

1552. [...] Sabag gab in seiner Einvernahme vom 2. Oktober 2012 an, er habe im Jahr 2009 „Preisverhandlungen“ mit den „15 grössten Lieferanten“ geführt. Er klärte ab, „ob die Liefe- ranten bereit gewesen wären, eine Senkung mitzutragen“. Er thematisierte die Herstellerbe- fragung auch anlässlich der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 (vgl. Rz 1279 f.). Im Protokoll der Spartensitzung Sanitär vom 10. Mai 2011, an welcher der Entscheid zur Bruttopreissenkung gefällt wurde, wird eine solche Herstellerbefragung nicht thematisiert. Gegen eine umfassende Herstellerbefragung spricht auch die Zeitspanne von acht Arbeits- tagen. Diese Umstände sprechen dafür, dass Sabag nach der Ankündigung der Bruttopreis- senkung durch Sanitas Troesch eine Befragung der Hersteller nicht mehr als angezeigt hielt. Sie entschied sich am 10. Mai 2011 ohne solche Abklärungen ihre Preise gleich wie Sanitas Troesch um 20 % zu senken. Dieser Umstand spricht für eine Anpassung des Verhaltens von Sabag an dasjenige von Sanitas Troesch.

1553. Gemäss dem Protokoll vom 10. Mai 2011 wollte sich Sabag mit der Kommunikation bis nach den Sommerferien passiv verhalten. Die Information an die Geschäftspartner sollte erst danach zentral versandt werden.1114 Auch diese Abwarte-Haltung weist darauf hin, dass Sa- bag sich dem Verhalten von Sanitas Troesch anpassen wollte und nicht unabhängig von Sa- nitas Troesch handeln wollte.

1554. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass Sanitas Troesch im August 2011 ein wei- teres Schreiben versandte mit dem sie die Weitergabe von Eurokursen bei den Marken Kal- dewei, Catalano, Gessi und MEPA ankündigte1115 und damit die Bruttopreissenkungsankün- digung vom April spezifizierte. Sabag versandte daraufhin ihr Bruttopreissenkungsschreiben inkl. Weitergabe der Eurokursvorteile im Oktober (vgl. sogleich unten Rz 1557).

1555. Der Produktmanager der Sabag [...] versandte am 5. September 2011 die folgende E- Mail an den Datenverantwortlichen des SGVSB [...]: Hallo […] Wie bereits telefonisch besprochen und telefonische Rücksprache mit [...] wollen wir die neuen Geberit Verkaufspreisen erst mit dem kompletten Korrekturlauf Preise 2012. Somit übernehmen wir die Werte von Geberit, reduzierte Preise von Geberit für Grosshandel ab 01.10.2011 und offiziell für den Verkauf gültig ab 01.01.2012. Bei Unklarheiten bitte noch mit [...] besprechen. Freundliche Grüsse […]1116

1556. Aus dieser E-Mail folgt, dass der Verkaufsmanager von Sabag [...] sich bezüglich der neuen Geberit-Verkaufspreise mit [...] Richner unterhalten hatte. Sabag will die reduzierten Preise von Geberit übernehmen. Für Unklarheiten mit Bezug auf die Übernahme der Gebe- rit-Werte bittet [...] Sabag den SGVSB-Datenverantwortlichen, [...] Richner zu kontaktieren. Aus dem Umstand, dass der SGVSB mit Bezug auf Unklarheiten bezüglich der Preissetzung Richner kontaktieren soll, folgt, dass Sabag und Richner die gleichen Preise für Geberit- Produkte setzten. Es steht somit fest, dass Sabag und Richner die Höhe der zu setzenden Preise von Geberit-Produkte vorab miteinander vereinbart hatten.

1114 Act. 374.06, 2. 1115 Act. 374.07, 1. 1116 Act. 374.09.

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1557. Sabag versandte schliesslich anfangs Oktober 2011 (Eingang bei Sanitas Troesch am

10. Oktober 2011) ihre Bruttopreissenkungsschreiben, welches vom Spartenleiter [...] und dem Produktmanager [...] unterzeichnet worden war: Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel Geschätzte Kunden und Geschäftspartner, wie Sie wissen, hat der Schweizer Marktführer im Sanitärgrosshandel bereits im Mai 2011 die Senkung der Bruttopreise um generell 20 % angekündigt. Diese Ankündigung kam für uns nicht überraschend, hat es sich doch bereits über Jahre abgezeichnet, dass wieder einmal eine Bruttopreissenkung nötig würde. Überrascht waren wir über die Höhe der Bruttopreissenkung. Wir sind der Überzeugung, dass es Sache des Sanitärinstallateurs ist, welche Leistungen mit der Marge auf den Sani- tärapparaten gedeckt werden und wo allenfalls Leistungen wie Offerterstellung, Begleitung der Kundschaft in die Ausstellungen, Referenzbesuche usw. separat in Rechnung gestellt werden. Mit der Senkung der Bruttopreise um 20 % wird dem Endkunden bereits ein erheblicher Ra- batt gewährt. Für kleinere Umbauten oder auch im Servicegeschäft wird mit dieser Brutto- preissenkung die bisherige Marge des Sanitärinstallateurs vollumfänglich dem Endkunden weitergegeben! Aufgrund dieser Ausgangslage haben wir in den letzten Monaten die Chancen und Risiken eines Alleingangs puncto Preisstellung analysiert und sind zum Schluss gekommen, dass es für uns kaum möglich ist, die Preissenkung nur in einem reduzierten Umfang zu tätigen. Ei- nerseits würden wir zwar die Interessen unserer Sanitärinstallateure besser schützen, ande- rerseits wären wir dann mit den angeschriebenen Bruttopreisen in der Ausstellung oder auch in Offerten auf den ersten Blick wesentlich teurer als unsere Mitbewerber. Als Schwei- zer Familienunternehmen wollten wir nicht den Anschein erwecken, als könnten wir preislich neben den ausländisch kontrollierten Grossunternehmen nicht bestehen. Wir haben uns daher entschieden, die Bruttopreise ab 1.1.2012 ebenfalls um bis zu 20 % zu senken und zusätzlich die Euro-Umrechnungsvorteile vollumfänglich weiterzugeben. Die Rabattkürzung erfolgt selbstverständlich gewichtet im Verhältnis zur neuen Preisbasis. Wir bitten höflich um Verständnis für diesen Entscheid.1117

1558. Es fällt auf, dass Sabag angibt, es habe sich „bereits über Jahre abgezeichnet“, dass „wieder einmal eine Bruttopreissenkung nötig würde“. Da [...] – als einer der Unterzeichner dieses Schreibens – sowohl an der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. No- vember 2009 als auch an der SGVSB-Vorstandsitzung vom 2. Dezember 2009 teilgenom- men hatte, an denen die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch thematisiert wurde, bestä- tigt er indirekt durch dieses Schreiben, dass er schon damals von der Preissenkung durch Sanitas Troesch Bescheid wusste.

1559. Dem Schreiben ist darüber hinaus zu entnehmen, dass Sabag über die Höhe der vom Marktführer angekündigten Bruttopreissenkung (im Umfang von 20 %) überrascht gewesen war. Es sei Sache des Installateurs, welche Leistungen er mit der Marge auf Sanitärapparate decken wolle oder allenfalls Leistungen separat in Rechnung stelle. Wie die Telefonnotiz vom 16. September 2009 beweist, hatte Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung von 20 % bereits dem SGVSB und seinen Mitgliedern mitgeteilt. Sabag wusste also bereits 2009 über den Umfang der Bruttopreissenkung Bescheid. Die Aussage, Sabag sei über die Höhe der angekündigten Bruttopreissenkung überrascht gewesen, ist folglich unzutreffend. Sie zielt darauf, die Sanitärinstallateure zu besänftigen, da diese durch die Bruttopreissenkung dazu gezwungen würden, ihre Leistungen offen in Rechnung zu stellen und keine verdeckten Ein-

1117 Act. 374.08.

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nahmen mit dem Produkt (z.B. durch Nichtweitergeben an sie gewährter Rabatte) erzielen konnten.

1560. Weiter gab Sabag im Schreiben an, eine Bruttopreissenkung „um 20 %“ durchzufüh- ren. Aufgrund der Ausgangslage habe Sabag ein „Alleingang puncto Preisstellung“ analy- siert. Es sei jedoch „kaum möglich, die Preissenkung nur in einem reduzierten Umfang zu tä- tigen“. Sabag habe sich entschieden, „die Bruttopreise ab 1.1.2012 ebenfalls um bis zu 20 % zu senken und zusätzlich die Euro-Umrechnungsvorteile vollumfänglich weiterzugeben“.1118

1561. Aus diesem Schreiben sind insbesondre drei Fakten zurückzuhalten: Erstens kündigte Sabag eine Bruttopreissenkung im gleichen Umfang wie Sanitas Troesch an. Zweitens schliesst Sabag einen „Alleingang puncto Preisstellung“ bei der Preissenkung aus und drit- tens kündigt sie eine Senkung der Bruttopreise im „Sanitär-Grosshandel“ an. Aus den ersten beiden Elementen erschliesst sich, dass Sabag ihr Verhalten Sanitas Troesch anpasst und aus dem dritten Element folgt, dass Sabag die Bruttopreissenkung zur Gesamtmarkterschei- nung erklärt. Dabei ist zu beachten, dass der Geschäftsleiter von Sabag Biel [...] sowie der Produktmanager [...] bereits 2009 abklärten, wie sich die Hersteller im Falle einer Brutto- preissenkung durch die Sanitärgrosshändler verhalten würden. Ferner diskutierte Sabag mit CRH (Richner und Gétaz) im SGVSB-Vorstand, wie der Sanitärgrosshandel mit der Ankün- digung von Sanitas Troesch, die Bruttopreise um 20 % zu senken, umgehen soll. Wie das Protokoll der Spartensitzung vom 19. Januar 2010 beweist, beschloss sich Sabag abzuwar- ten, bis Sanitas Troesch ihre Bruttopreissenkung ankündigen würde. Im Jahre 2011 senkte zudem Sabag ihre Preise nicht, obwohl 2011 ein günstiger Zeitpunkt gewesen wäre, da Sa- nitas Troesch einen EVD-Systemwechsel durchmachte und die Eurokurse tief lagen. Schliesslich fiel der Entschluss von Sabag die Bruttopreise zu senken, innerhalb von drei- zehn Tagen bzw. acht Arbeitstagen nach der angekündigten Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1562. Einzig Sabag äusserte sich zum vorgenannten Sachverhaltsabschnitt. Sabags Vor- bringen wurden teilweise bereits unter Rz 1302 f., Rz 1325 ff. und Rz 1359 f. abgehandelt und werden an dieser Stelle nicht erneut dargestellt. Die darüber hinausgehenden Vorbrin- gen lauten wie folgt: a. Vorbringen zum gleichförmigen Verhalten

1563. Sabag bringt erstens vor, sie habe sich spontan gleichförmig verhalten. Dies ergebe sich bereits aus der duopolistischen Marktstruktur im Sanitärgrosshandel. Sie sei mit ihren Marktanteilen von unter 10 % nicht in der Lage, das Preis- und Verkaufssystem mit Brutto- preisen zu beeinflussen. Sie sei Preisnehmerin. Sie habe die Bruttopreissenkung „nicht tel quel nachvollzogen“, sondern habe die Preise differenziert und um durchschnittlich 17 % ge- senkt.1119 Die Wettbewerbsbehörden widerlegten selber, dass Sabag sich mit den Konkur- renten abgestimmt habe, weil sie davon ausgingen, dass Sanitas Troesch im Durchschnitt stärker gesenkt habe als ihre Konkurrenten.1120

1564. Diese schriftlichen Vorbringen von Sabag stimmen nicht mit den mündlichen Aussagen der Mitarbeiter von Sabag überein und widersprechen sich: Der Produktmanager von Sabag [...] gab auf die Frage, ob Sanitas Troesch der Marktführer sei, folgende Antwort:

1118 Act. 374.08. 1119 Act. 892, Rz 46 f. 1120 Act. 892, Rz 54.

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Nein, nicht unbedingt. Auch Gétaz ist in ihrer eigenen Region ein sehr starker Marktteilneh- mer und Richner auch und jede Firma hat Stärken. Wir sind auch stark in unserer Regi- on.1121

1565. Aus dieser Aussage folgt einerseits, dass Sanitas Troesch nicht in jeder Region Markt- führerin ist, wenn sie auch schweizweit über die höchsten Marktanteile verfügen mag. Ande- rerseits steht aufgrund der Aussage fest, dass Sabag in ihren Regionen „stark“ ist. Sabag ist in den Regionen Delémont, Biel, Hägendorf und Rothenburg tätig (vgl. auch Rz 319 f.).

1566. Für die Region Biel zeigt eine interne Konkurrenzanalyse von Sanitas Troesch für das Jahr 2008, dass die Aussagen von [...] zutreffen. Sabag hat der Analyse zufolge in der Regi- on Biel mit Marktanteilen von [30-35 %] die stärkste Markposition inne. Sie platziert sich vor Sanitas Troesch ([25-30 %]), Gétaz ([15-20 %]) und Richner ([15-20 %]) (beide CRH). In der internen Darstellung werden Gétaz und Richner als getrennte Konkurrenten aufgeführt. Summiert man die Marktanteile von Gétaz und Richner, verfügt Sabag über dieselben Marktanteile wie die beiden CRH-Töchter insgesamt.1122

1567. Es trifft somit mit Bezug auf die „Sabag-Regionen“ nicht zu, dass Sabag über keine genügende Marktstärke verfügte. Aus diesem Grund könnte sie in diesen Regionen gegen- über Sanitas Troesch eine unabhängige Preispolitik bestreiten und nicht einzig die Preise von Sanitas Troesch als „Preisnehmerin“ nachvollziehen. Wie [...] Sabag selbst angab, hatte Sabag vier verschiedene Handlungsoptionen, entschied sich aber gleich wie Sanitas Tro- esch zu handeln (Rz 1549).

1568. Soweit Sabag angibt, ihre Bruttopreissenkung habe durchschnittlich 17 % betragen, ist folgendes zu bedenken: Erstens widerlegt der Durchschnittswert von 17 % nicht, dass Sabag dennoch die Bruttopreise einer ganzen Reihe von Produkten in identischem Umfang wie Sa- nitas Troesch gesenkt hat. Zweitens gibt Sabag anlässlich ihrer Spartensitzung vom 19. Ja- nuar 2010 selbst an, dass eine Bruttopreisabweichung von 2.37 % durch Rabatt kompensiert werden könne.1123 Auch CRH geht davon aus, dass Bruttopreissenkungsunterscheide zwi- schen 3-5 % noch mit Rabatten kompensiert werden können (vgl. Rz 1455).1124 Das bedeu- tet, dass eine Bruttopreissenkung im Umfang von 17 % gegenüber einer Bruttopreissenkung von 20 % mit Rabatten ausgeglichen werden kann. Eine Bruttopreissenkung von 17-20 % ist folglich eine Bruttopreissenkung im gleichen Ausmass. Drittens ist Argumentationsweise von Sabag widersprüchlich. Auf der einen Seite soll die Bruttopreissenkung von 17 % zeigen, dass Sabag sich unabhängig von Sanitas Troesch verhalten hat. Auf der anderen Seite will Sabag „Preisnehmerin“ sein, die sich nicht unabhängig von Sanitas Troesch verhalten kann. b. Vorwurf der inhaltlichen Inkonsistenz

1569. Weiter wirft Sabag den Wettbewerbsbehörden inhaltliche Inkonsistenz vor. Einerseits gingen sie zu Recht davon aus, dass die Ankündigung von Sanitas Troesch im April 2011 ei- ne „Grobkommunikation“ gewesen sei, „welche noch keine detaillierte Kalkulation zuliesse, zumal die Bruttopreise noch nicht im Detail festgelegt und die neuen Rabatte mit den Instal- lateuren noch gar nicht ausgehandelt worden seien“. Andererseits sieht Sabag einen Wider- spruch darin, dass ihr eine Bruttopreissenkung im gleichen Umfang vorgeworfen werde. Die Wettbewerbsbehörden legten nicht dar, wie die anfänglich Grobkommunikation zu einer spä- teren Verhaltensanpassung im gleichen Umfang habe führen können. Sabag habe in „zahl- reichen internen Analysen […] die möglichen Strategien der Konkurrenz diskutiert“. 1125

1121 Act. 562, Zeile 214 ff. 1122 Act. 445, 336. 1123 Act. 892, Beilage 11, 2, Bruttopreisvergleich 2010 Mitbewerber, Bullet Point 3. 1124 Act. 370.14, 4, 9, 10. 1125 Act. 892, Rz 51 f.

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1570. Was die Grobkommunikation betrifft, vermischt Sabag zwei Positionen. Sie setzt die Aussagekraft, welche die Kommunikation gegenüber Sanitärinstallateuren hatte, mit der Aussagekraft gleich, welche die Kommunikation gegenüber Sanitärgrosshändlern hatte. Die Grobkommunikation erlaubte es den Sanitärinstallateuren nicht, ihre Rabatte genau zu kal- kulieren, da ihre Rabatte noch nicht ausgehandelt worden waren. Im Gegensatz dazu brauchten die Sanitärgrosshändler keine genaueren prozentualen Angaben für die Berech- nung der angekündigten Bruttoreissenkung. Eine Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % für ein Produkt mit dem Bruttopreis CHF 1000.– bedeutet, dass der neue gesenkte Brutto- preis von CHF 800.– beträgt. Fraglich war zum Zeitpunkt der Kommunikation für den Sani- tärgrosshändler im April 2011, welche spezifischen Produkte um 20 % gesenkt werden wür- den, soweit dies nicht bereits aus dem Schreiben hervorging. Ferner fragte es sich, wie hoch die Teuerung der Lieferanten ausfallen würde, welche gemäss dem Schreiben zu der Brutto- preissenkung „hinzukommen“ sollten.1126

1571. Aufgrund der Vorgeschichte war Sabag mit der Ankündigung der 20 % Bruttopreissen- kung klar, dass eine marktweite Bruttopreisniveauänderung wie in den Jahren 1997 und 2005 durchgeführt werden sollte. Wie gesagt, konnten Unterscheide bei den Bruttopreisen im Umfang von 2.37 bis 5 % durch Rabatte kompensiert werden (vgl. Rz 1568). Sabag konn- te sich also die Frage stellen, ob sie sich Sanitas Troeschs Verhalten anpassen sollte und die marktweite Bruttopreisniveausenkung mittragen sollte. Sabag standen gemäss eigenen Angaben vier Optionen zur Verfügung, wie sie auf die Bruttopreissenkung von Sanitas Tro- esch reagieren sollte (vgl. Rz 1549). Sie entschied sich, sich dem Verhalten von Sanitas Troesch anzupassen.

1572. Um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmass sich Sabag der Preissetzung von Sanitas Troesch angepasst hat, verglichen die Wettbewerbsbehörden u.a. die Preissen- kung von Sanitas Troesch und von Sabag miteinander. Die Berechnung des Bruttopreisni- veaus von Sanitas Troesch und den verglichenen Unternehmen basiert auf einem repräsen- tativen Warenkorb, welcher in Anhang G.9 aufgeführt ist. Diese Berechnung erlaubte es den Wettbewerbsbehörden, die Preissetzungsunterschiede zu erkennen (vgl. zudem die Ausfüh- rungen in Rz 1643 ff.) und darauf zu schliessen, dass die Bruttopreissenkungen zwar vonei- nander abwichen, jedoch nicht in relevantem Ausmass.

1573. Insgesamt gehen die Einwände von Sabag ins Leere. c. Vorlage von Beweismitteln

1574. Sabag bringt, um ihr unabhängiges Verhalten aufzuzeigen, einige Beweismittel vor. Sie verweist auf eine PowerPoint-Präsentation vom 28. August 2007 sowie auf Spartensitzungs- protokolle vom 19. Januar 2010, vom 2. Februar 2011 und vom 10. Mai 2011. Sabag meint, diese Protokolle belegten, dass sich Sabag jährlich bis monatlich mit der Frage der Brutto- preissetzung und -anpassung auseinandersetzt und nicht „aufgrund von vagen Ankündigun- gen der Konkurrenz aktiv“ werde.1127 PowerPoint-Präsentation vom 28. August 2007

1575. Vorab sei drauf hingewiesen, dass Sabags Eingabe unvollständig war. Sabag legt den Wettbewerbsbehörden drei Seiten einer PowerPoint-Präsentation vor. Sie selbst gab an, die PowerPoint-Präsentation stamme vom 28. August 2007, ohne elektronische Belege anzufü-

1126 Vgl. Act. 371.01, 25. […] Wir haben deshalb beschlossen, die Bruttopreise per 1. Januar 2012 um 20 % zu senken. Die Bruttopreissenkung erfolgt auf den grössten Teil unseres Sortiments. Hinzu kommen eine allfäl- lige Teuerung seitens unserer Lieferanten und eine Anpassung des Transportkostenanteils von heute 2.5 % auf 3 %, da dieser neu auf einer tieferen Preisbasis erhoben wird. Von der Preissenkung ausgenommen sind die Sortimentsgruppen Boiler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und die Montage der Armaturen. […] 1127 Act. 892, Rz 51 f.

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gen. Mangels dessen war die Authentizität und Vollständigkeit des Beweismittels nicht er- sichtlich. Die Wettbewerbsbehörden rekonstruierten das Beweismittel anhand des Sabag zugesandten und von ihnen erstellten Forensic Toolkit Reports. Dieser Report enthält alle fo- rensisch gesicherten und vom Sekretariat ausgeschiedenen Beweismittel. Es stellte sich heraus, dass Sabag nicht alle Seiten der Präsentation eingereicht hatte. Es fehlte eine Sei- te.1128

1576. Zum Inhalt der PowerPoint-Präsentation: Das Beweismittel aus dem Jahr 2007 vermag nicht zu beweisen, dass Sabag ihre Bruttopreissenkung vier Jahre später im Jahr 2011 un- abhängig durchgeführt hat. Die PowerPoint-Präsentation handelt erstens von der Brutto- preispolitik 2008. Zweitens steht auf der letzten und von Sabag nicht eingereichten Seite der PowerPoint-Präsentation Folgendes: Grundsatz:

• Anpassung der Bruttopreise nach oben ohne wesentliche Wettbewerbsnachteilen.

• Die Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des SGVSB.

• Teilweise werden innerhalb eines Lieferanten nur auserwählte Produktserien erhöht (z.B. Armaturen).

• Teilweise werden Korrekturfaktoren über Lieferanten angewendet

• Teilweise wird wir keine Erhöhungen gemacht.

1577. Aus den ausgeführten Punkten geht hervor, dass die Bruttopreise des Jahres 2008 nach oben angepasst werden (Erster Bullet Point). Gemäss dem zweiten Bullet Point folgen die Anpassungen der Bruttopreise auf der Grundlage des SGVSB, dies im Gegensatz zu ei- ner Anpassung auf der Grundlage der Lieferanten-/Herstellerpreise. Die Folie stellt zudem klar, dass nur ein Teil der Produktepreise erhöht werden solle (vgl. dritter und fünfter Bullet Point). Der vierte Bullet Point erwähnt, dass die Preise der Lieferanten zum Teil „korrigiert“ werden und zwar durch die Berechnung mit einem Faktor der kleiner oder grösser als 1 ist (Korrekturfaktor).1129

1578. Zusammenfassend zeigt die PowerPoint-Präsentation, dass es hier erstens nicht um eine Bruttopreissenkung geht, sondern um eine Preiserhöhung. Zweitens zeigt die Power- Point-Folie, dass Sabag die Preise nicht unabhängig anpasst, sondern auf der Grundlage des SGVSB. Spartensitzungsprotokolle vom 19. Januar 2010, vom 2. Februar 2011 und vom 10. Mai 2011

1579. Was die Vorbringen zu der Spartensitzung vom 19. Januar 2010 betrifft, sei auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. Rz 1544 f.). Auch mit Bezug auf das Proto- koll zur Spartensitzung vom 10. Mai 2011 sei auf die bereits gemachten Ausführungen in Rz 1549 ff. verwiesen. Betreffend die Spartensitzung vom 2. Februar 2011 ist die folgende Text- stelle von Belang:

5. Bruttopreisvergleich 2011/Mitbewerber Die entsprechende Liste wird von [...] zugestellt. Auffallend ist, dass Sanitas Troesch bei Laufen-Produkten rund 3.5 % teurer ist als wir. Wir vermuten, dass sie somit ihr Eigensortiment fördern. Ebenfalls zeigt sich, dass die verschie- denen Bruttopreise wieder näher zueinander rücken.

1580. Inwiefern dieses Beweismittel darlegen soll, dass die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch, Sabag, Innosan und CRH nicht koordiniert war, erklärt Sabag nicht. Aus diesem

1128 Vgl. Act. 892, Beilage 10 und Act. 1052. 1129 Act. 1052, 4.

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Textabschnitt folgt einzig, dass die Preise der Laufen-Produkte von Sanitas Troesch und Sa- bag vergleicht. Ein solcher Vergleich steht einer Koordinierung nicht entgegen.

1581. Insgesamt vermögen die von Sabag vorgebrachten Beweismittel einzig den Umstand darzulegen, dass sich Sabag mit der Bruttopreissetzung auseinandergesetzt hat. In Bezug auf die Häufigkeit, lassen die Beweismittel keinen Schluss zu. In Bezug auf die Frage, ob sich Sabag bei ihrer Bruttopreissenkung für das Jahr 2012 unabhängig von ihren Wettbe- werbern verhalten hat, sagen die Beweismittel nichts aus. d. Zeitpunkt des Beschlusses der Bruttopreissenkung

1582. Sabag bringt vor, es treffe nicht zu, dass sie 13 Tage nach der Ankündigung der Brut- topreissenkung durch Sanitas Troesch im April 2011 selbst entschieden habe, ihre Brutto- preise zu senken. Sabag habe ihre Strategie an mehreren Sitzungen beurteilt und verfeinert und habe sich vorerst passiv verhalten. Intern sei die Preissenkung erst im August 2011 be- schlossen worden. 1130

1583. Sabags Vorbringen wurden bereits in Rz 1549 f. abgehandelt. Vorliegend sei kurz zu- sammengefasst, dass die Vorbringen dem Wortlaut der Protokollstellen widersprechen. Die betreffende Protokollstelle der Spartensitzung vom 10. Mai 2011 hält fest: [...] zeigt 4 mögliche Szenarien auf. Nach eingehenden Diskussionen haben wir Szenario 4 beschlossen und definiert sich wie folgt: Differenzierte Bruttopreissenkung bis 20 %. Die Detaillierung der Senkung auf Produktgruppe und Produkt muss bis Ende August 2011 fertig sein.

1584. Das Protokoll der Spartensitzung vom 10. Mai 2011 hält wörtlich fest: „nach eingehen- den Diskussionen haben wir Szenario 4 beschlossen“. Aufgrund dieses Wortlautes steht fest, dass der Grundsatzentschluss gefallen ist. Der Satz „Die Detaillierung der Senkung auf Produktgruppe und Produkt muss bis Ende August 2011 fertig sein“ bezieht sich auf die Be- rechnung der Preise der Produktgruppen und Produkte der beschlossenen Bruttopreissen- kung. Der Satz zeigt nicht, dass der Beschluss im August 2011 gefällt worden wäre. e. Kommunikation der „Bruttopreisstrategie“

1585. Schliesslich bringt Sabag vor, im September 2011 habe sie „ihre Bruttopreisstrategie für das Jahr 2012 gegenüber dem Verband kommunizieren müssen“. Nach der Übermittlung hätten keine Änderungen mehr vorgenommen werden können. Sabag verweist auf eine E- Mail vom 24. September 2011 ihres Produktmanagers. Spaetere Kommunikationen der Kon- kurrenz hätten von Sabag nicht mehr berücksichtigt werden können.1131

1586. Sabag legt die folgende E-Mail vom Produktmanager [...] von Sabag an den SGVSB vom 24. September 2011 vor: Sehr geehrte Damen und Herren Mitfolgend noch die SABAG Preiserhebung 2012. Nach folgende Unklarheiten:  GABAG Preisstruktur noch unklar, da Herr Gassmann in den Ferien ist.  Geberit Aqua Clean, wird Geberit noch ein Bruttopreisliste veröffentlichen?

1130 Act. 892, Rz 55. 1131 Act. 892, Rz 55.

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 Saniservice Rothalux Duschkabinen. Im weiteren benötigen wir eine Gegenüberstellung Bruttopreise 2011/2012 sowie %- Abweichung. Besten Dank. [Grussformel]

1587. Diese E-Mail ist im Zusammenhang mit der folgenden Protokollstelle der Sitzung der Sortimentskommission vom 18. August 2011 zur Preiserhebung 2012 zu lesen: 6.1.2 Durchführung Preiserhebung Die jährliche Preiserhebungsrunde für die Lieferanten-Basispreise 2012 wird termingerecht per 1. September 2012 lanciert. Abgabetermin für die neuen Preise ist der 24. September

2011. Die neuen gültigen Basis-Preise für 2012 werden bis spätestens 21. Oktober in der SGVSB-Stammdatenverwaltung bearbeitet sein.

1588. Wie aus dieser Protokollstelle folgt, bedeutet Preiserhebung, dass Sabag die Herstel- lerpreise erfragte und die Antworten dem SGVSB zusandte, damit dieser die Herstellerpreise als Preisbasis in der SGVSBS-Datenbank hinterlegen konnte. Dieser Vorgang ist von der Eingabe der Kalkulationsfaktoren zu unterscheiden, mit denen jedes Unternehmen angab, mit welchem Faktor diese Preisbasis zu multiplizieren war.1132 CRH sandte ihre Kalkulations- faktoren dem SGVSB nicht vor dem 15. November 2011 (vgl. Rz 1419).1133 Daraus ist er- sichtlich, dass Sabag dem SGVSB ihre Kalkulationsfaktoren oder allfällige Korrekturwünsche wenigstens bis am 15. November 2011 mitteilen konnte.

1589. Aus der E-Mail in Rz 1586 folgt also, dass Sabag am 24. September 2011 die Basis- preise lieferte. Bei den Herstellerdaten von GABAG, Geberit (Produkt Acqua Clean) und den Saniservice Rothalux Duschkabinen, konnte Sabag die Daten noch nicht liefern. Wie die Pro- tokollstelle der Sortimentskommission vom 18. August 2011 zeigt, mussten die Basispreise noch in der SGVSB-Stammdatenverwaltung bearbeitet werden. Dieser Vorgang würde bis spätestens am 21. Oktober 2011 abgeschlossen sein. Danach wurden diese Daten aber nicht ohne vorherige Überprüfung via IGH online aufgeschaltet oder in Papierform im Brutto- preiskatalog abgedruckt. Vielmehr musste Sabag danach die angepassten Daten noch ein- mal prüfen. Auch diese Beweismittel zeigen, dass Sabag allfällige Preisanpassungswünsche auch noch einen Monat nach dem 24. September 2011 beim SGVSB anbringen konnte.

1590. Wie eine E-Mail des Leiters Sanitär der Sabag Hägendorf AG vom 19. November 2011 zeigt, hatte Sabag ihren Preiskatalog am 19. November 2011 noch nicht via IGH online ge- schaltet: Hallo […] Kannst Du mir bitte mitteilen, ab wann wir über die neuen Preise im IGH verfügen? Auch muss ich wissen wie viele Bonus [...]1134

1591. Schliesslich ist zu bedenken, dass die Bruttopreiskataloge nicht vor Januar 2012 ver- sandt wurden. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel ist daher davon auszugehen, dass Sabag wie CRH ihre Kalkulationsfaktoren bis am 15. November 2011 eingeben konnte.

1592. Insgesamt beweist die E-Mail nicht, dass Sabag ihre Preissetzung nach dem 24. Sep- tember 2011 nicht mehr hätte anpassen können. Es steht vielmehr fest, dass Sabag ihre Bruttopreise sicher bis zum 15. November 2011 anpassen konnte. Damit steht auch fest,

1132 Vgl. z.B. die Erklärung des SGSVB-Datenbeauftragen, Act. 306 Zeile 16 ff. 1133 Act. 564, 58. 1134 Act. 374.01.

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dass sie sämtliche von Sanitas Troesch kommunizierten Informationen bis zu diesem Datum bei der Preissetzung beachten konnte.

1593. Unabhängig davon ist im Übrigen bewiesen, dass Sabag innerhalb des SGVSB mit Richner die Preise von Geberit Produkten gemeinsam festgelegt hat (vgl. Rz 1555 f.).

1594. Das Vorbringen von Sabag erweist sich damit als unzutreffend. (iv) Beweisergebnis

1595. Es ist bewiesen, dass die Sparte Sanitär von Sabag bereits 2009 über die Bruttopreis- senkung von Sanitas Troesch Bescheid wusste. Es ist bewiesen, dass Sabag sich nach der Ankündigung der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch innert dreizehn Tagen bzw. acht Arbeitstagen im Mai 2011 entscheid, die von Sanitas Troesch angekündigte Bruttopreissen- kung nachzuvollziehen, hingegen mit der Kommunikation der Bruttopreissenkung abzuwar- ten. Sabag wartete die präzisierende Ankündigung der Bruttopreissenkung von Sanitas Tro- esch im August ab, bevor sie im Oktober ihre eigene Preissenkung bekannt gab.

1596. Aus dem Preissenkungsschreiben von Sabag sind insbesondre vier Punkte festzuhal- ten: Erstens kündigte Sabag eine Bruttopreissenkung in demselben Umfang (20 %) wie Sa- nitas Troesch an. Zweitens schloss Sabag einen „Alleingang puncto Preisstellung“ bei der Preissenkung aus. Drittens wollte auch Sabag die Europreise wie Sanitas Troesch weiterge- ben und viertens glaubte Sabag an eine marktweite Bruttopreissenkung.

1597. Es ist bewiesen, dass die Bruttopreissenkung nicht die einzige Handlungsmöglichkeit von Sabag war. Gemäss dem Produktmanager von Sabag standen insgesamt vier Hand- lungsoptionen zur Verfügung. In Übereinstimmung damit hat Sabag in den Regionen, in wel- chen sie operiert, eine Marktstärke die es ihr erlaubt hätte, sich in der Preissetzung weitge- hend unabhängig von ihrer Konkurrenz verhalten. Dennoch folgte Sabag Sanitas Troesch.

1598. Es ist bewiesen, dass Sabag und Richner die Bruttopreise für die Geberit-Produkte für das Jahr 2012 vereinbarten.

1599. Diese Ereignisse des Jahres 2011 sind in Zusammenhang mit denjenigen zwischen September 2009 bis April 2011 zu würdigen. Am 16. September 2009 hatte Sanitas Troesch den SGVSB über die geplante Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % vorinformiert. Im Rahmen der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 wurde eine branchenweite Bruttopreissenkung anvisiert. Sabag nahm an dieser Sitzung teil. Sabag nahm am 2. Dezember 2009 an einer Sitzung des SGVSB teil, in der über die Reaktion des dreistufigen Absatzkanals gegenüber der Preisankündigung von Sanitas Troesch diskutiert wurde. Sabag hatte mit den 15 grössten Herstellern 2009 Preisverhandlungen geführt, um herauszufinden, ob die Bruttopreissenkung von ihnen mitgetragen würde.

1600. In der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 bekannte sich Sa- nitas Troesch dazu, eine Bruttopreissenkung „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren. Sanitas Troesch verschob ihr Bruttopreissenkung auf das Jahr 2012. Obwohl 2011 ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung für Sabag gewesen wäre, wartete das Unternehmen ab, bis Sanitas Troesch ihre Preissenkung ankündigte. Schliesslich und in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Handlungen informierte Sanitas Troesch im April 2011 den Markt für Sanitärgrosshandel gemäss eigenen Angaben „klar und frühzeitig“ über die anstehende Brut- topreissenkung im Umfang von 20 % von Sanitas Troesch.

1601. Insgesamt steht somit fest, dass die Untersuchungsadressaten mehrfach miteinander in Kontakt getreten sind und wettbewerbsrelevante Informationen ausgetauscht haben. Im Jahr 2009 visierten sie bereits eine marktweite Bruttopreissenkung an. Der Informationsaus- tausch ermöglichte es Sabag, das Vorgehen von Sanitas Troesch abzuwarten. Auf diese Weise senkte Sabag die Preisen nicht vor Sanitas Troesch, die von Anfang an klargestellt

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hatte, dass sie mit der Preissenkung vorangehen würde. Sanitas Troesch signalisierte, dass sie sich an ihre Ankündigungen halten würde. Sabag signalisierte Sanitas Troesch mit ihrer Zurückhaltung im Jahr 2011, dass sie auf die Ankündigung von Sanitas Troesch wartete. Sabag senkte schliesslich ihre Preise im gleichen Ausmass wie Sanitas Troesch.

1602. Es ist daher bewiesen, dass sich Sabag dem Verhalten ihrer Konkurrentin aufgrund ei- ner von vornherein gemeinsam festgelegten Strategie angepasst hat. B.5.2.4.9 2011: Das Verhalten von Bringhen (i) Beweisthema

1603. Gegenstand der nachfolgenden Sachverhaltsdarstellung ist das Verhalten von Bring- hen nach der Preissenkungsmitteilung von Sanitas Troesch im April 2011. Die Wettbewerbs- behörden führen Beweis darüber, ob Bringhen sich bei der Preissetzung für das Jahr 2012 unabhängig von Sanitas Troesch verhalten hat. Diese Beweisführung kann nicht unabhängig von den zwischen 2009 und April 2011 erlangten Beweisergebnissen betrachtet werden. Die Verhaltensweisen von Sabag, Gétaz, Richner und Sanitas Troesch in den Jahren 2009 bis 2011 sind heranzuziehen. Mittels einer Gesamtbetrachtung kann beurteilt werden, ob Bring- hen ihre Bruttopreise für das Jahr 2012 unabhängig oder koordinierend mit den übrigen Marktteilnehmern festgelegt hat. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1604. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor: zwei Bespre- chungsberichte der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 und vom 11. No- vember 2011, ein Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009, das Pro- tokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2010, der SGVSB-Jahresbericht 2009, eine E-Mail-Kette des SGVSB-Datenverantwortlichen [...] zur Bruttopreissenkung von Sa- nitas Troesch, ein Preissenkungsschreiben von Bringhen vom August 2011, drei Zeitungsar- tikel vom September 2011 aus „Le Temps“, dem „Walliser Boten“ und „Le Nouvelliste“, eine E-Mail des für die Preiskalkulation zuständigen Mitarbeiters von Richner [...] vom 14. No- vember 2011 und die Aussagen des CEO von Bringhen [...] sowie des Leiters zweier Nieder- lassung der Bringhen-Gruppe [...]. Ferner berechneten die Wettbewerbsbehörden die Brutto- preissenkung, welche Bringhen im Jahr 2012 vollzog (vgl. dazu Rz 1638 ff., B.5.2.4.9 ).

1605. Es steht fest, dass Bringhen weder an der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 20091135 noch an der Besprechung des SGVSB-Vorstands vom 2. De- zember 20091136 zusammen mit Gétaz, Richner und Sabag teilgenommen hat. Bringhen war folglich nicht an der Diskussion des SGVSB beteiligt, wie mit der Ankündigung der 20 % Preissenkung von Sanitas Troesch umgegangen werden soll. Bringhen erfuhr hingegen von der bevorstehenden Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch spätestens im Rahmen der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2010. An der Generalversammlung nahmen auch Vertreter der Bringhen teil,1137 wo sie zusammen mit den anderen SGVSB-Mitgliedern den Jahresbericht 20091138 genehmigten. Der Jahresbericht 2009 verzeichnete die Brutto- preissenkung von Sanitas Troesch im Rahmen des Abschnitts „Vom Vorstand behandelte Geschäfte“.1139

1135 Act. 356, 212. 1136 Act. 358, 920. 1137 Act. 354, 188. 1138 Act. 354, 193. 1139 Act. 355, 185.

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1606. Am 27. April 2011 sandte der SGVSB-Datenverantwortliche [...] das Preissenkungs- schreiben von Sanitas Troesch an Bringhen weiter.1140 Im August 2011 versandte Bringhen ein Schreiben an ihre Kunden, in dem sie ankündigte, die Bruttopreise auf Beginn 2012 sen- ken zu wollen, ohne jedoch den Umfang der Bruttopreissenkung anzugeben. In demselben Schreiben kündigte Bringhen per 1. September 2011 zudem eine Preisreduktion bei in Euro eingekauften Produkten aufgrund des starken Schweizer Frankens an.1141

1607. Bringhen nutzte die Preissenkung medial aus und äusserte sich darüber am 1. Sep- tember 2011 mit einem Artikel im „Le Temps“, „Le Nouvelliste“ und im „Walliser Boten“. In diesen Zeitungsartikel war zu lesen, dass die Schweiz weniger stark unter dem Schweizer Franken leide, als vielmehr unter diversen Preisabsprachen, welche sich unter wenig trans- parenten Importregimen versteckten. Der Markt für Plättchen sei kompetitiv, während der Sanitärmarkt letztlich von einem irischen (CRH bzw. Gétaz, Richner und Regusci) und einem französischen Konzern (Saint Gobain bzw. Sanitas Troesch) kontrolliert werde.1142

1608. [...] Bringhen gab zu Protokoll, das Unternehmen habe aufgrund des Schreibens von Sanitas Troesch auf 2012 die Preise gesenkt. Aber im Endeffekt habe Sanitas Troesch noch weiter gesenkt und habe ein „falsches Signal“ gesandt. Bringhen sei mit den Preisen neben dem Markt gelegen. Die Kunden hätten die Bruttopreiskataloge von Bringhen „wegschmeis- sen“ können und Bringhen hätte die Bruttopreise den Marktgegebenheiten anpassen müs- sen.1143

1609. [...] sagte übereinstimmend aus, die Abweichung von Sanitas Troesch sei von Bring- hen nicht erwartet worden und sei fatal gewesen, da die Bruttopreiskataloge schon gedruckt gewesen seien. Sanitas Troesch habe 20 % und mehr gesenkt.1144

1610. Aus den Auswertungen des Sekretariats ist tatsächlich ersichtlich, dass Bringhen zu Beginn des Jahres 2012 wesentlich, das heisst um 10 %, neben den Preisen von Sanitas Troesch lag (vgl. 1647 f.).

1611. Die Aussagen von [...] und [...] sind vor dem Hintergrund des Besprechungsberichts der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011 zu lesen (vgl. dazu Rz 1410 ff.): […] Die von Sanitas Troesch bereits frühzeitig publizierte Senkung der Bruttopreise um 20 % wird effektiv höher ausfallen auf Grund der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Preis- senkungen der Lieferanten. Bei einem Standardbad ist je nach Konfiguration mit einer Preissenkung zwischen 20 - 24 % zu rechnen, in Einzelfällen bis zu 30 %. […]1145

1612. Sanitas Troesch signalisierte am 11. November 2011, dass sie ihre Preise stärker sen- ken würde als angekündigt. Wie bewiesen, korrigierte [...] CRH am 14. November 2011 – al- so drei Tage nach der Äusserung von Sanitas Troesch – die Bruttopreise1146 aufgrund der In- formationen von Sanitas Troesch (vgl. Rz 1419 f.) und passte sich diejenigen von Sanitas Troesch an. Zumal Bringhen weder bei dieser Sitzung noch bei den anderen erwähnten Sit- zungen (4. November 2009, 2. Dezember 2009, 10. Mai 2010) zum Thema Bruttopreissen- kung anwesend war, verfügt sie nicht über dieselben Informationen über das Verhalten der Konkurrenz, wie Gétaz, Richner und Sabag. Die dort weitergeleiteten Informationen erlaub- ten es Gétaz, Richner und Sabag, sich gegenseitig abzustimmen, während Bringhen ihre

1140 Act. 373.01. 1141 Act. 371.04. 1142 Act. 373.02. 1143 Act. 297, Zeile 299 ff. 1144 Act. 299, Zeile 84 ff. 1145 Act. 356, 230. 1146 Act. 564, 58.

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Preiskataloge im Nachhinein vernichten musste und noch im Jahr 2012 die Preise im Febru- ar erneut anpasste. Allerdings lag Bringhen auch nach der zweiten Anpassung noch mehr als 5 % über den Bruttopreisen von Sanitas Troesch, CRH und Sabag. Diese Anpassung ist nicht zu vergleichen mit derjenigen von Sabag und CRH. Sabag und CRH passten sich ers- tens bewusst aufgrund der ihnen vorab vom Konkurrenten Sanitas Troesch gelieferten In- formationen vor der Publikation ihrer Bruttopreise an und zweitens im gleichen Ausmass wie Sanitas Troesch. Bringhen passte sich ex post, also nach der Publikation der eigenen Prei- se, an das Verhalten der Konkurrenten und zudem auch nach der zweiten Anpassung nicht im gleichen Ausmass wie Sanitas Troesch, CRH und Sabag. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung a. Sabag

1613. Gemäss Sabag ist es „unzutreffend“, dass „Bringhen […] sich im Rahmen der Brutto- preissenkung unabhängig verhalten“ habe. Bringhen habe „ihre Rolle als kleiner Player im Sanitärgrosshandel zunächst falsch eingeschätzt, indem das Unternehmen über eine gewis- se Zeitperiode höhere Bruttopreise ausgewiesen hat als die Marktführer Sanitas Troesch und CRH. Diesen Fehler [habe] Bringhen im Nachhinein korrigieren und die Bruttopreise den An- sätzen von Sanitas Troesch und CRH angleichen“ [müssen]. Diesen Fehler [habe] SABAG nicht gemacht, sondern SABAG [habe] sich entsprechend ihrer Rolle als Preisnehmerin von Anfang an dem Verhalten von Sanitas Troesch im Grundsatz angepasst“. Sabag weist da- rauf hin, dass ihre Bruttopreisfestsetzung von derjenigen von Sanitas Troesch abweiche.1147

1614. Sabag bestätigt damit die Darstellung der Wettbewerbsbehörden, dass Bringhen den Markt falsch eingeschätzt habe. Ferner anerkennt Sabag ihr Verhalten dem Verhalten von Sanitas Troesch „von Anfang an […] angepasst“ zu haben. Allerdings meint Sabag als „Preisnehmerin“ agiert zu haben, während Bringhen falsch gehandelt habe. Wie bereits be- wiesen, war Sabag nicht gezwungen, ihre Preise an Sanitas Troesch anzupassen. Erstens verfügte sie in den Regionen, in welchen sie tätig war, über eine führende Marktstellung (Rz 1566 f.) und zweitens hatte Sabag verschiedene Handlungsoptionen (Rz 1576). Ferner wi- derspricht sich Sabag, wenn sie gleichzeitig darauf hinweist „Preisnehmerin“ gewesen zu sein, jedoch von der Bruttopreissetzung von Sanitas Troesch in relevantem Mass abgewi- chen zu sein (Rz 1568). Als „Preisnehmerin“ hätte sie die Preise von Sanitas Troesch eben zumindest im ähnlichen Ausmass annehmen müssen, um noch als Preisnehmerin zu gelten. Würde sie jedoch von diesen Preisen abweichen, wäre sie nicht mehr Preisnehmerin.

1615. Im Gegensatz zu Sabag wich Bringhen, welche nicht vorab über dieselben Informatio- nen wie Sabag aus den Sitzungen verfügte, zuerst 10 % von den Bruttopreisen ihrer Konkur- renten ab. Ex post änderte Bringhen im Februar 2012 ihre Preise erneut, nachdem der ge- samte Markt die Bruttopreise publiziert und gesenkt hatte. Selbst bei der zweiten Brutto- preissenkung im Februar 2012 wich Bringhen aber noch mehr als 5 % von ihren Konkurren- ten ab (vgl. 1647 f.).

1616. Dadurch zeigt sich, dass Bringhen, welche schweizweit über [5-10 %] Marktanteile ver- fügt im Gegensatz zu Sabag mit wesentlich höheren Markanteilen im Umfang von [5-10 %] sich selbst noch unabhängig verhalten konnte, nachdem der gesamte Markt eine Brutto- preissenkung im gleichen Ausmass vollzogen hatte. Was Sabag als Fehler bezeichnet, ist ein Zeichen dafür, dass Bringhen im Gegensatz zu Sabag unabhängig handelte.

1147 Act. 892, Rz 58-60.

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b. Bringhen

1617. Bringhen anerkennt den Sachverhalt weitgehend. Bringhen kritisiert jedoch, die Wett- bewerbsbehörden attestierten der Bringhen AG zwar ein unabhängiges Verhalten, sie wür- den daraus den Rückschluss zu ziehen, „dass ein marktabweichendes Verhalten vom Markt bzw. von den Kunden sofort abgestraft“ werde.1148

1618. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen mit Bezug auf Bringhen zu einem anderen Beweisergebnis führen sollte. Sofern Bringhen damit zum Ausdruck bringen möch- te, dass auch die übrigen Marktteilnehmer bei einem marktabweichenden Verhalten „abge- straft“ worden wären, sind zwei Punkte zu beachten. Erstens handelt es sich dabei um eine Mutmassung. Es kann nicht bewiesen werden, was bei einem Abweichen eines anderen Marktteilnehmers wie z.B. CRH geschehen wäre. Zweitens ereignete sich die von Bringhen als „Abstrafung“ bezeichnete Reaktion der Kunden vor dem Hintergrund einer koordinierten und marktweiten Bruttopreis- und Rabattniveau-Änderung. Es ist nicht erwiesen, dass eine solche „Abstrafung“ stattgefunden hätte, wenn die marktweite Bruttopreis- und Rabattände- rung nicht koordiniert worden wäre. Z.B. ist nicht klar, wie die Kundschaft reagiert hätte, wenn Bringhen bereits im Jahr 2011 aufgrund der hohen Europreise die Bruttopreise gesenkt und dies medienwirksam als Weitergabe der Europreise an die Kunden inszeniert hätte. Schliesslich ist zu bedenken, dass Bringhen sich auch noch nach der zweiten Bruttopeissen- kung im Februar 2012 sich immer noch stärker von Sanitas Troesch, Sabag, Gétaz und Richner unterschied, als diese Unternehmen untereinander.

1619. Insgesamt haben diese Parteivorbringen keinen Einfluss auf die Sachverhaltsdarstel- lung. (iv) Beweisergebnis

1620. Insgesamt steht fest, dass Bringhen zwar die Bruttopreise zum gleichen Zeitpunkt wie ihre Konkurrenten Sanitas Troesch, CRH und Sabag im Jahr 2012 senkte, allerdings setzte Bringhen Preise, welche sich stark von den Konkurrenten unterschieden. Im Gegensatz zu CRH oder Sabag gibt es zudem keinerlei Hinweise auf direkte Kommunikation zwischen Bringhen und Sanitas Troesch mit Bezug auf die Bruttopreissenkung 2012. Bringhen senkte die Bruttopreise in einem ersten Schritt um 10 % und musste daraufhin neue Kataloge dru- cken, was zu einer Umsatzeinbusse führte. Im Februar senkte Bringhen die Bruttopreis er- neut. Die Bruttopreise für ein Standardbad von Bringhen unterschieden sich aber auch noch danach um mehr als 5 % von den Konkurrenten.

1621. Insgesamt steht somit fest, dass sich Bringhen im Rahmen der Bruttopreissenkung 2012 unabhängig verhielt. B.5.2.4.10 2011: Das Verhalten der Teampur-Mitglieder (i) Beweisthema

1622. Gegenstand der nachfolgenden Sachverhaltsdarstellung ist das Verhalten der Team- pur-Mitglieder – Burgener, Kappeler, Innosan, Sanidusch, San Vam und Spaeter – nach der Preissenkungsmitteilung von Sanitas Troesch im April 2011. Die Wettbewerbsbehörden füh- ren Beweis darüber, ob sich Burgener, Kappeler, Innosan, Sanidusch, San Vam und Spaeter bei der Preissetzung für das Jahr 2012 unabhängig von Sanitas Troesch und den übrigen SGVSB-Mitgliedern verhalten haben. Diese Beweisführung kann nicht unabhängig von den zwischen 2009 und April 2011 erlangten Beweisergebnissen betrachtet werden. Die Verhal- tensweisen von Sabag, Gétaz, Richner und Sanitas Troesch in den Jahren 2009 bis 2011

1148 Act. 891, Rz 98.

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sind heranzuziehen. Mittels einer Gesamtbetrachtung kann beurteilt werden, ob Burgener, Kappeler, Innosan, Sanidusch, San Vam und Spaeter ihre Bruttopreise für das Jahr 2012 unabhängig oder koordinierend mit den übrigen Marktteilnehmern festgelegt haben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1623. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor: zwei Bespre- chungsberichte der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 und vom 11. No- vember 2011, ein Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009, das Pro- tokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2010, der SGVSB-Jahresbericht 2009, eine Auswertung der Kalkulationsschlüssel von 2012 und 2011 und die Aussagen von [...] Innosan.

1624. Es steht fest, dass die Teampur-Mitglieder weder an der Sitzung der Kooperation Sani- tär Schweiz vom 4. November 20091149 noch an der Besprechung des SGVSB-Vorstands vom 2. Dezember 20091150 zusammen mit Gétaz, Richner und Sabag teilgenommen haben. Sie waren folglich nicht an der Diskussion des SGVSB beteiligt, wie mit der Ankündigung der 20 % Preissenkung von Sanitas Troesch umgegangen werden soll. Burgener, Innosan, Kap- peler und Sanidusch erfuhren hingegen von der bevorstehenden Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch spätestens im Rahmen der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni

2010. An der Generalversammlung nahmen auch Vertreter der Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch teil,1151 wo sie zusammen mit den anderen SGVSB-Mitgliedern den Jahres- bericht 20091152 genehmigten. Der Jahresbericht 2009 verzeichnete die Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch im Rahmen des Abschnitts „Vom Vorstand behandelte Geschäfte“.1153 Weder San Vam, welche zu dem Zeitpunkt Mitglied des SGVSB war, noch Spaeter, welche zu dem Zeitpunkt noch nicht im SGVSB Mitglied war, haben an dieser GV teilgenommen.

1625. Im Jahr 2012 gaben die Teampur-Grossisten Burgener, Kappeler, Sanidusch und Spaeter Chur erstmals individuelle Bruttopreiskataloge heraus.1154 Zuvor wurden die Brutto- preise von Richner und Gétaz (CRH), Sabag und Bringhen festgelegt.1155 Bei Spaeter Chur ist zu präzisieren, dass dieses Unternehmen erst im Jahr 2011 dem SGVSB beitrat. Innosan verwendete nach eigener Aussage die Preise von Sabag.1156

1626. Das Sekretariat untersuchte die von diesen Unternehmen verwendeten Kalkulations- faktoren, um deren Preissetzungsverhalten nachzuvollziehen. Wie ausgeführt, ergab der Herstellerpreis, multipliziert mit dem Kalkulationsfaktoren, den in den Bruttopreiskatalogen abgebildeten Bruttopreis. Betrug der Kalkulationsfaktor 1, bedeutete dies, dass der Sani- tärgrosshändler den Herstellerpreis voll übernahm.

1627. Abbildung 11 stellt die nicht umsatzgewichteten Untersuchungsresultate der Wettbe- werbsbehörden graphisch dar. Die blauen Säulen zeigen den prozentualen Anteil derjenigen Produkte, bei welchen die untersuchten Unternehmen den Herstellerpreis im Jahr 2011 übernommen haben. Die roten Säulen bilden den prozentualen Anteil derjenigen Produkte ab, bei welchen die untersuchten Unternehmen die Herstellerpreise im Jahr 2012 übernah- men.

1149 Act. 356, 212. 1150 Act. 358, 920. 1151 Act. 354, 188. 1152 Act. 354, 193. 1153 Act. 355, 185. 1154 Act. 381, 5. 1155 Act. 381, 5. 1156 Vgl. die Aussage von […] Innosan in Act. 571, Zeile 79 f.

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1628. Im Teampur-Katalog betrug der Anteil der Kalkulationsfaktoren von 1 im Jahr 2011 we- niger als 5 %. Im Jahr 2012 stieg der Anteil der Kalkulationsfaktoren von 1 auf 40-47 %. Das bedeutet, dass Burgener, Spaeter, Kappeler und Sanidusch sobald sie über die Möglichkeit zur eigenständigen Preissetzung verfügten, in einem viel grösseren Umfang die Richtpreise der Hersteller übernahmen. Dies belegt, dass auf das Jahr 2012 im Preissetzungsverhalten ein Wechsel stattgefunden hatte. Anstelle der Übernahme des höchsten Kalkulationsfaktors von Bringhen, CRH resp. Sabag bis ins Jahr 2011 übernahmen die Teampur-Grossisten nun vor allem den Richtpreis des Herstellers in ihren Bruttopreiskatalogen.

1629. Im Vergleich dazu ist bei Bringhen, Sabag und CRH der Anteil der Kalkulationsfaktoren von 1 im Jahr 2011 zwischen 10 % und 20 %. Im Jahr 2012 sinkt der Anteil von Kalkulations- faktoren von 1 bei Bringhen, Sabag und CRH auf weniger als 6 %. Dies bedeutet, dass Bringhen, Sabag und CRH im Jahr 2012 nicht die Richtpreise des Herstellers übernahmen, sondern hauptsächlich einen von 1 abweichenden Kalkulationsfaktor setzten. Abbildung 11: Anteil Kalkulationsfaktoren von 1

Quelle: Auswertung des Sekretariats der Kalkulationsschlüssel von 2012 in Act. 381 sowie der Kalkulations- schlüssel von 2011 in Act. 435.01 bis 435.04.

1630. Die Auswertung der Wettbewerbsbehörden beweist also, dass sich Burgener, Spaeter, Kappeler und Sanidusch im Jahr 2012 vor allem an den Richtpreisen der Hersteller orientier- ten. Sie haben somit die Bruttopreissenkung mitgetragen, soweit die Hersteller ihre Brutto- preise senkten. Im Gegensatz zu CRH oder Sabag bestehen keine Hinweise, dass Burge- ner, Innosan, Kappeler, Sanidusch oder Spaeter bezüglich der Bruttopreissenkung 2012 di- rekt mit Sanitas Troesch kommuniziert hätten.

1631. Zumal Innosan die Preise von Sabag übernommen hat, steht fest, dass Innosan die Bruttopreissenkung im selben Umfang wie Sabag umsetzte. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1632. San Vam und Spaeter liessen sich nicht vernehmen. Burgener, Kappeler und Sani- dusch bestreiten die Sachverhaltsdarstellung der Wettbewerbsbehörden nicht. Sie führen an, dass ihnen als kleine Anbieter nichts anderes übrig geblieben sei, als mitzuziehen und auf

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das Jahr 2012 die Preise ebenfalls zu senken und zwar unter gleichzeitiger Kürzung der Ra- batte.1157

1633. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorbringen zutreffen, da sie nichts am Beweis- ergebnis ändern.

1634. Innosan führt an, sie habe an keiner allfälligen Entscheidung über die Publikation eines gemeinsamen Katalogs teilgenommen. Von einem solchen Entscheid habe sie nichts ge- wusst. Die Innosan SA habe immer die Bruttopreise des Katalogs ihres Lieferanten der Sa- bag als Referenz verwendet. Sie sei aber nicht dazu gezwungen gewesen, diese Preise an- zuwenden1158

1635. Damit anerkennt Innosan, dass sie die Sabag-Bruttopreise verwendet hat. (iv) Beweisergebnis

1636. Es bestehen keine Beweise für eine direkte Kommunikation zwischen Sanitas Troesch und den Teampur-Mitgliedern. Ferner verhielten sich die Teampur-Mitglieder insofern im Rahmen der Bruttopreissenkung unabhängig von Sanitas Troesch, als dass sie sich nicht di- rekt an der Preissetzung von Sanitas Troesch orientierten, sondern ihre Preise senkten, so- fern die Hersteller ihre Preise senkten.

1637. Da Innosan die Preise von Sabag übernahm, hing die Preissetzung von Innosan mit- telbar von der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch ab. Sie verzichtete dabei weitgehend auf eine autonome Bruttopreissetzung. B.5.2.4.11 Auswirkung der Bruttopreis- und Rabattsenkung 2012 (i) Beweisthema

1638. In der Folge wird Beweis über die Auswirkung der marktweiten Bruttopreis- und Ra- battsenkung geführt. Zu diesem Zweck verglichen die Wettbewerbsbehörden die Entwick- lungen der Bruttopreise und die Entwicklung der Endkundenpreise für den Kauf und die In- stallation von sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand). Zudem vergli- chen die Wettbewerbsbehörden das Bruttopreisniveau von Sanitas Troesch mit demjenigen von CRH (Richner und Gétaz) und Sabag sowie Bringhen, die die Bruttopreissenkung unab- hängig von den vorgenannten Unternehmen vollzog. Schliesslich untersuchten die Wettbe- werbsbehörden die mit der Bruttopreissenkung einhergehende Rabattentwicklung. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1639. Den Wettbewerbsbehörden liegen folgende Beweismittel vor: - die Bruttopreiskataloge der Verfahrensparteien der Jahre 1996-2011, - die Position 420 (Indexposition vor Revision des Baupreisindex) bzw. 251 (Indexpositi- on nach der Revision 2010) des Baupreisindex des BFS, - die Wettbewerbsbehörden basieren ihre Berechnungen auf von den Parteien und Sani- tärhersteller gelieferten Daten, welche in den Anhängen […] näher umschrieben sind, - eine PowerPoint-Präsentation von CRH mit dem Titel „Pricing Workshop 2 – Ergebnis Sanitär“ vom 13. Oktober 2011

1157 Act. 875, Rz 37; Act. 876, Rz 37; Act. 877, Rz 37. 1158 Act. 890, 9, v.a. zweiter und dritter Abschnitt.

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- die Parteiaussagen des CEO und Verwaltungsratspräsidenten der Bringhen Gruppe [...] und des Produktmanagers Sanitär von Bringhen [...].

1640. Um die Auswirkungen der Bruttopreissenkung 2012 nachzuvollziehen, untersuchten die Wettbewerbsbehörden die Bruttopreis- und Rabattentwicklungen im Markt für Sanitär- grosshandel. Nachfolgend werden die Untersuchungsergebnisse dargestellt. Abbildung 12: Preisindices der Sanitärbranche Quelle: „Bruttopreisindex inkl. Waschmaschinen“ basierend auf Berechnungen des Sekretariats (vgl. Beschrei- bung im Anhang G.8). „BFS – Lieferung Apparate“, „BFS – Versetzen Apparate“ und „BFS – Versetzen und Lie- fern Apparate“: Bundesamt für Statistik.

1641. Um die Auswirkungen der Bruttopreissenkung nachzuvollziehen, stützen sich die Wett- bewerbsbehörden auf verschiedene vom Bundesamt für Statistik (BFS) zur Verfügung ge- stellten Indizes und berechneten basierend auf den Parteiangaben einen Index der Brutto- preise (Abbildung 12) der durch den Sanitärgrosshandel verkauften Produkte. Darin enthal- ten sind alle sichtbaren Sanitärprodukte (Sanitärprodukte vor der Wand) inklusive Waschma- schinen. Wie aus Abbildung 12 ersichtlich ist, wurde die Bruttopreissenkung per Januar 2012 tatsächlich durchgeführt. Die Bruttopreissenkung zeigt sich dadurch, dass der Bruttopreisin- dex von Januar 2011 auf Januar 2012 um über 23 Indexpunkte fällt. Der Index für Bruttoprei- se fällt etwas stärker als die von den Sanitärgrosshändlern koordinierte Bruttopreis- und Ra- battsenkung um 20 % aus. Der Grund dafür liegt darin, dass auch die Hersteller ihre Preise aufgrund des Wechselkurses gesenkt haben.

1642. In Abbildung 12 sind zudem drei Indizes des BFS aufgeführt: Der Index „BFS – Liefe- rung Apparate“ zeigt die Entwicklung der Endkundenpreise auf, also wieviel der Endkunde für sichtbare Sanitärprodukte (Sanitärprodukte vor der Wand) bezahlt. Der Index „BFS – Versetzen Apparate“ zeigt die Entwicklung des Preises für die Installationsdienstleistung von

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Sanitärprodukten. Der Index „BFS – Lieferung und versetzen Apparate“ zeigt die Entwicklung des Gesamtpreises, welchen der Endkunde an die Installateure bezahlt. Er bildet also den Endkundenpreis für die Sanitärprodukte und den Preis für die Installationsdienstleistung zu- sammen ab. Den drei Indizes für Endkundenpreise, Preise der Installationsdienstleistung und dem Gesamtpreis ist gemein, dass sie zwischen Oktober 2011 und April 2012 anstei- gen. Dies bedeutet, dass der Endkundenpreis für Produkte, der Preis für die Installations- dienstleistung und der Gesamtpreis für Produkte und Installation anstiegen. Daraus folgt, dass die Bruttopreissenkung auf das Jahr 2012 weder eine Senkung der Endkundenpreise noch eine Senkung des Preises für die Installation im Jahr 2012 zur Folge hatte.

1643. Der in Abbildung 12 dargestellte Bruttopreisindex beruht auf den Bruttopreisen von Sa- nitas Troesch. Um den Umfang der Bruttopreissenkung von CRH (Richner und Gétaz), Sa- bag und Bringhen im Jahr 2012 festzustellen, verglich das Sekretariat das Bruttopreisniveau von Sanitas Troesch mit dem Bruttopreisniveau dieser Unternehmen. Die Resultate dieses Vergleichs sind in Abbildung 13 dargestellt. Die Berechnung des Bruttopreisniveaus von Sa- nitas Troesch und den verglichenen Unternehmen basiert auf einem repräsentativen Waren- korb, welcher in Anhang G.9 aufgeführt ist. Die vertikale Achse zeigt die Abweichung des Bruttopreisniveaus zu Sanitas Troesch in Prozent. Abbildung 13: Bruttopreise der Sanitärgrosshändler relativ zu Sanitas Troesch

Quelle: Berechnungen des Sekretariats basierend auf Parteiangaben und einer Befragung von Lieferanten. (Vgl. Beschreibung im Anhang […]).

1644. Aus Abbildung 13 folgt, dass Sanitas Troesch im Jahr 2012 das tiefste Bruttopreisni- veau auswies, da die Bruttopreisniveaus von Bringhen, CRH (Richner und Gétaz) und Sabag eine positive Abweichung aufweisen. Ferner ist ersichtlich, dass sich die gegenseitige Ab- weichung des Bruttopreisniveaus von Sanitas Troesch, Bringhen, CRH und Sabag zwischen

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2011 und 2012 vergrössert hat. Demnach hat Sanitas Troesch die Bruttopreise des Waren- korbes im Durchschnitt stärker gesenkt als ihre Konkurrenten. Die Abweichung des Brutto- preisniveaus von Sabag zu Sanitas Troesch stieg von 0.8 % auf 3.0 %. Gegenüber Sanitas Troesch stieg die Abweichung des Bruttopreisniveaus von 0.9 % auf 5.0 %. Bei Bringhen ist der Anstieg des Unterschieds zu Sanitas Troesch am stärksten. Während Bringhen 2011 im Schnitt noch 0.6 % höhere Bruttopreise hatte, waren 2012 die Bruttopreise von Bringhen 13.9 % höher als diejenigen von Sanitas Troesch.

1645. Bringhen wies somit im Januar 2012 im Vergleich zu Sanitas Troesch, Sabag und CRH die höchsten Bruttopreise auf, woraufhin das Unternehmen seine Bruttopreise im Februar 2012 erneut senkte. Gemäss Aussage von […] Bringhen ist dies drauf zurückzuführen, dass Sanitas Troesch Bringhen im Jahr 2011 „ein falsches Signal gegeben“ habe.1159 Bringhen habe dadurch den Markt falsch eingeschätzt und die Bruttopreise in zu geringem Umfang (um bloss 15 %) gesenkt. Die zu geringe Senkung habe zur Folge gehabt, dass Bringhen neue Preise habe setzen und ihre Kataloge habe einstampfen müssen.1160

1646. Abbildung 14 zeigt das Preisniveau eines Modellbadezimmers1161 im Januar und Feb- ruar 2012 basierend auf einem Preisvergleich von Sanitas Troesch. Gegenüber der Ein- schätzung des Bruttopreisniveaus des Sekretariats in Abbildung 13 zeigt der Preisvergleich von Sanitas Troesch durchwegs geringere Unterschiede zwischen den Preisniveaus. Dieser Umstand ist auf die unterschiedliche Zusammensetzung des Warenkorbes des Sekretariats gegenüber dem Modellbadezimmer von Sanitas Troesch zurückzuführen ist.

1647. Aus Abbildung 14 ergibt sich, dass die Bruttopreise des Modellbadezimmers bei Bring- hen im Januar 2012 noch um 9.9 % höher waren als die Bruttopreise von Sanitas Troesch für das gleiche Modellbadezimmer. Im Februar 2012 betrug der Unterschied zwischen den Bruttopreisen noch 5.4 %. Dies belegt, dass Bringhen per 1. Januar 2012 Bruttopreise ge- setzt hatte, welche sie im Februar korrigieren musste. Abbildung 14: Bruttopreisniveau im Januar und Februar 2012

1159 Vgl. Act. 297, Zeile 312. 1160 Vgl. Act. 297, Zeile 310 ff., Act. 299, Zeile 86 ff.; Act. 561, Zeile 306 ff. 1161 Act. 445, 173 ff.

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Quelle: Darstellung des Sekretariats basierend auf einem Preisvergleich von Sanitas Troesch (vgl. Act. 445, 173 ff.).

1648. Die Bruttopreise unterschieden sich nach der Bruttopreissenkung 2012 über verschie- dene Marken und Produktkategorien hinweg in ungleichem Masse. Die Abbildung 15 belegt, dass Bringhen bei einem Umsatzanteil von 85 % des Sortiments eine Preisdifferenz von mehr als 5 % zu den entsprechenden Produkten von Sanitas Troesch aufwies. Bringhen setzte somit klar andere Bruttopreise als Sanitas Troesch. CRH setzte bei Produkten, welche 65 % des Umsatzes ausmachten, die intern beschlossene Strategie um und wich mit den Bruttopreisen nicht mehr als 5 % von den Bruttopreisen von Sanitas Troesch ab. Sabag hat- te mit 75 % den höchsten umsatzgewichteten Anteil der Bruttopreise, welche weniger als 5 % Preisunterschied zu Sanitas Troesch aufwiesen.

1649. Gemäss konstanter Praxis der Wettbewerbsbehörden1162 werden Preisunterschiede von +/- 5 % als gleichförmig erachtet. Damit übereinstimmend erachtete CRH eine Preisab- weichung von 5 % als Abweichung, welche einfach durch höhere Rabatte ausgeglichen wer- den könnte (Rz 14531163). Folgt man diesen Kriterien, unterscheidet sich einzig Bringhen so- wohl mit Bezug auf das Preisniveau (vgl. Abbildung 13) als auch mit Bezug auf die Preise in- nerhalb des Sortiments, wesentlich von seinen Konkurrenten. Abbildung 15: Preisdifferenzen zu Sanitas Troesch 2012

1162 Vgl. etwa RPW 1998/3, 387 ff., Rz 38 ff., Service- und Reparaturleitungen an Öl-/Gasbrennern und Kom- paktwärmezentralen; RPW 2002/1, 68 ff., Rz 22 f., Interprofession du Gruyère; RPW 2003/2, 288 f., Rz 70 ff., Fahrschule Graubünden . 1163 Act. 370.14, 4, 9, 10.

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Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang […]). Die Preisdifferenz zu Sanitas Troesch ist in Prozent der Preise der jeweils verglichenen Unternehmen berechnet.

1650. Die Bruttopreissenkung 2012 wirkte sich auch auf die Rabatte aus. Wie Abbildung 16 aufzeigt, fallen die Rabatte gegenüber dem Stand am 1. Dezember 2011 im Verlaufe des Jahres ab. Wie bereits in Rz 1160 ff. ausgeführt, schlägt sich die Preissenkung aufgrund der Preishaltung nicht sofort, sondern zeitlich versetzt in den Rabatten nieder. Abbildung 16: Rabattentwicklung im Sanitärgrosshandel

Quelle: Berechnungen des Sekretariats basierend auf Angaben der Parteien. Vgl. Anhang G.10 für Details. [Mo- difizierte Darstellung bei der die Rabatthöhe nicht ersichtlich ist. Die Abweichung der Rabatthöhe vom Durch- schnitt wird über die Jahre 2004-2012 dargestellt].

1651. Abschliessend steht somit fest, dass die Bruttopreissenkung auf das Jahr 2012 mit ei- ner entsprechenden Rabattsenkung einherging. Das bedeutet, die Bruttopreissenkung wirkte sich auf den Bruttopreis- und Rabattwettbewerb aus. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1652. Sanitas Troesch reichte ein industrieökonomisches Parteigutachten mit dem Titel „Brut- topreissenkungen 2005 und 2012: Auswirkungen auf den Wettbewerb“ (nachfolgend Partei- gutachten Sanitas Troesch) ein. Da es sich um ein ökonomisches Gutachten handelt, wird es entsprechend den Richtlinien für ökonomische Gutachten der schweizerischen Wettbe- werbsbehörden vom 12. September 2013 gewürdigt.1164

1653. Die Parteigutachter analysieren die folgenden Fragestellungen: - „ob angesichts der spezifischen Marktumstände aus ökonomischer Sicht davon aus- zugehen [sei], dass, selbst wenn man von einer Abrede zur Senkung der Bruttopreise ausginge, eine solche Abrede eine Beschränkung des Wettbewerbs zulasten der Endkunden darstellen würde, - ob empirisch belegbar [sei], dass die Bruttopreissenkungen den Wettbewerb zulasten der Konsumenten beschränkt hätten, und

1164 Abrufbar unter www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen / Erläuterungen.

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- ob die Entwicklung der Bruttopreise in den Jahren um 2005 bzw. um 2012 auf das Vorliegen einer Abrede hindeuten würde.“1165

1654. Das Parteigutachten geht auf diese Fragestellungen teilweise ein und führt die folgen- den vier Analysen durch. a. Zur Fragestellung, ob im Kontext der Bruttopreissenkung 2012 der Wettbewerb auf Grosshandelsstufe beschränkt oder beseitigt sei, untersucht das Parteigutachten Sa- nitas Troesch „Nachfrageumschichtungen“.1166 b. Zur Fragestellung, ob im Kontext der Bruttopreissenkung 2012 der Wettbewerb auf Grosshandelsstufe beschränkt oder beseitigt sei, untersucht das Parteigutachten Sa- nitas Troesch die Entwicklung von Nettopreisen und Stückmargen von Sanitas Troesch der Jahre 2011 bis 2013.1167 c. Zur Fragestellung, ob die Bruttopreissenkungen von 2005 und 2012 auf Abreden be- ruht hätten, untersucht das Parteigutachten Sanitas Troesch die Entwicklung der Brut- topreise in diesen Jahren.1168 d. Zur Frage, ob die Bruttopreissenkung eine Beschränkung des Wettbewerbs zulasten der Endverbraucher führte, untersucht das Parteigutachten Sanitas Troesch in einer theoretischen Analyse den Marktkontext sowie die Preisindizes der Sanitärbranche des BFS.1169

1655. Die Analysen des Parteigutachtens werden nachfolgend dieser Reihenfolge entspre- chend gewürdigt. a. Nachfrageumschichtungen

1656. Mit der Analyse der „Nachfrageumschichtungen“ untersuchen die Parteigutachter, ob der Wettbewerb auf der Grosshandelsstufe beschränkt oder beseitigt worden sei. Dazu ana- lysieren sie das Nachfrageverhalten von 159 Grosskunden von Sanitas Troesch in den Jah- ren 2011–2012, um zu eruieren, ob es zu „erheblichen Umschichtungen“ der Nachfrage ein- zelner Kunden von anderen Grosshändlern hin zu Sanitas Troesch oder weg von Sanitas Troesch kam. Gäbe es “erhebliche Umschichtungen“, würde dies darauf hindeuten, dass die Grosshändler einander Aufträge „abjagten“ und somit in einem „intensiven Wettbewerb“ ge- standen seien.

1657. Zu der Analysemethode führt das Parteigutachten keine Literaturstellen oder Quellen an. Grundlage der Analyse bilden die Umsatzangaben je Niederlassung und je Kunde von Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen. Das Parteigutachten errechnete aus diesen Umsatzangaben den schweizweiten Umsatzanteil von Sanitas Troesch bei ihren 159 gröss- ten Kunden für die Jahre 2011 und 2012. Wenn die bei einzelnen Kunden erzielten Umsatz- anteile fluktuierten, dann bedeute dies, dass die Kunden ihre Nachfrage zwischen den ver- schiedenen Anbietern umschichteten. Über alle betrachteten Kunden hinweg hatte Sanitas Troesch im Jahr 2011 einen Umsatzanteil von [...] und im Jahr 2012 von [...]. Die hohen Um- satzanteile führen die Parteigutachter darauf zurück, dass die umsatzstärksten Kunden von Sanitas Troesch als Analysebasis gewählt wurden. Das Parteigutachten Sanitas Troesch wertete die Veränderung der Umsatzanteile der einzelnen Installateure aus. Die Berechnun- gen ergeben, dass bei [...] der untersuchten Kunden der Zugewinn bzw. Verlust an Umsatz-

1165 Act. 935, Beilage 1, Rz 1.3. 1166 Act. 935, Beilage 1, Rz 3.2. 1167 Act. 935, Beilage 1, Rz 3.2. 1168 Act. 935, Beilage 1, Rz 5.1. 1169 Act. 935, Beilage 1, Rz 2.1 und Rz 4.1.

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anteil mehr als 10 (20) Prozentpunkte betragen habe. In Relation zu den ursprünglichen An- teilen an den Gesamtausgaben der Kunden betrug der Anteilsgewinn bzw. -verlust bei [...] mehr als 15 % (25 %). Diese Umsatzänderungen zwischen 2011 und 2012 zeigten eine „er- hebliche“ Fluktuation. Dies beweise einen „intensiven“ Wettbewerb zwischen den vier um- satzstärksten Grosshändlern und sei mit einer Beschränkung oder Beseitigung wirksamen Wettbewerbs nicht vereinbar.1170

1658. Zunächst ist festzustellen, dass die Frage der erheblichen Beeinträchtigung bzw. Be- seitigung des wirksamen Wettbewerbs eine Rechtsfrage ist. Für die vorliegende Beurteilung sind ausschliesslich die ökonomischen Ausführungen zum Sachverhalt relevant.1171 Dennoch sei angemerkt, dass die Rechtsfrage, ob der wirksame Wettbewerb erheblich beeinträchtigt oder beseitigt ist, eine Wettbewerbsabrede voraussetzt. Indem die ökonomische Beurteilung auf die Rechtsfrage der erheblichen Beeinträchtigung oder Beseitigung Bezug nimmt, legt es seiner Fragestellung implizit die Annahme zugrunde, es liege eine Abrede vor. Die Partei- gutachter gehen aber nicht auf diese Abreden ein. Aus diesem Grund kann aus der Analyse kein Schluss auf die Auswirkung der Abrede auf den Markt für Sanitärgrosshandel gezogen werden.

1659. Die empirische Analyse der Parteigutachter nimmt keinen inhaltlichen Bezug zur Sa- nitas Troesch vorgeworfenen Koordination der gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten. Im Ergebnis leitet das Parteigutachten aus der Analyse der „Nachfrageumschich- tungen“, dass diese „intensiven“ Wettbewerb nachweise. Dieser Schluss des Parteigutach- tens ist nicht nachvollziehbar. Es fehlen Ausführungen dazu, wie aus „Nachfrageumschich- tungen“ auf die Wettbewerbsintensität geschlossen werden soll und es fehlt die Angabe von Kriterien, anhand welcher die beobachteten Fluktuationen des Umsatzes auf ihre Aussage zur Intensität des Wettbewerbs beurteilt werden.

1660. Der einzige Hinweis auf einen möglichen Zusammenhang zwischen Fluktuationen des Umsatzes und der Wettbewerbsintensität beschränkt sich auf die Behauptung: Gäbe es “er- hebliche Umschichtungen“, würde dies darauf hindeuten, dass die Grosshändler einander Aufträge „abjagten“ und somit in einem „intensiven Wettbewerb“ gestanden seien. Das Par- teigutachten enthält keine Belege, Literaturangaben oder Quellen zum Konzept der Nachfra- geumschichtungen im Zusammenhang mit der Wettbewerbsintensität. Aus der einschlägigen (wettbewerbs-)ökonomischen Literatur ist den Wettbewerbsbehörden auch keine Ausführung zu einem solchen Zusammenhang bekannt. Das theoretische Fundament der Analyse der Nachfrageumschichtungen ist damit weder bekannt noch bewiesen. Damit ist nicht ersicht- lich, inwiefern die Betrachtung von „Nachfrageumschichtungen“ Aufschluss über die Auswir- kung der Koordination der Bruttopreis- und Rabattsenkung auf den wirksamen Wettbewerb geben könnte.

1661. Das Motiv von Sanitas Troesch zur Kontaktaufnahme mit dem SGVSB und dessen Mitgliedern (Rz 1267 ff.) gibt ein Hinweis auf die Auswirkungen der Abrede. Das Motiv be- stand darin, mit der koordinierten, marktweiten und gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten auf das Jahr 2012 Umsatzverluste zu vermieden. Eine einseitige und überra- schende Senkung von Bruttopreisen birgt das Risiko, dass weitere Sanitärgrosshändler nicht oder nicht in gleichem Ausmass ihre Bruttopreise und Rabatte senken. Eine im Vergleich zur Konkurrenz deutlich stärkere Senkung der Rabatte birgt das Risiko, für die Installateure unat- traktiv zu sein und deswegen an Umsatz zu verlieren. Eine stärkere Senkung der Bruttoprei- se birgt die Chance, für die Endkunden attraktiver zu sein und so an Umsatz zu gewinnen. Die Auswirkung der Koordination zeigt sich in einem stabilen Umsatzanteil. Gewisse Fluktua- tionen bei einzelnen Kunden sind mit und ohne Koordination zu erwarten.

1170 Act. 935, Beilage 1, Rz 3.2 ff. 1171 Vgl. dazu vorangehend die Ausführungen zur Beweisführung in Rz 62 ff.

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1662. Gesamthaft hat der Umsatzanteil an den Ausgaben von 159 Grosskunden von Sanitas Troesch nach den Berechnungen des Parteigutachtens von [...] auf [...] abgenommen. Eine Veränderung des Umsatzanteils um 0.3 % zeigt, dass die Umsätze von Sanitas Troesch stabil geblieben sind. Dies entspricht dem von Sanitas Troesch verfolgten Ziel, die sie mit der marktweiten Koordination der Bruttopreis- und Rabattsenkung verfolgten. Es entstanden kei- ne Umsatzverluste aufgrund von Abwanderung von Installateuren, welche ausserhalb einer üblichen Fluktuation liegen. b. Entwicklung von Nettopreisen und Stückmargen

1663. Die Fragestellung der zweiten Analyse des Parteigutachtens ist, „ob im Kontext der Bruttopreissenkungen von 2012 der Wettbewerb auf Grosshandelsstufe beschränkt oder gar beseitigt“ worden sei. Dazu untersuchen die Parteigutachter die Entwicklung von Nettoprei- sen und Stückmargen von Sanitas Troesch. Eine Beschränkung oder Beseitigung des Wett- bewerbs auf Grosshandelsebene sollte sich gemäss Parteigutachten in Erhöhungen der Net- topreise und insbesondere der Bruttomargen niedergeschlagen haben. Etwaige Nettopreis- erhöhungen könnten auch durch andere Faktoren, wie zum Beispiel Erhöhungen der Her- stellerpreise und/oder der Nachfrage, hervorgerufen worden sein. Stückmargen seien inso- fern besonders aufschlussreich, weil dadurch der Einfluss von Kostenschwankungen „her- ausgerechnet“ werde. Seien die Nettopreise und Stückmargen gleich geblieben oder gefal- len, dann sei die Behauptung einer Beschränkung oder Eliminierung des Wettbewerbs nicht nachvollziehbar. Aus einer Stichprobe errechnete das Parteigutachten einen „Vollindex“ und einen „Projektindex“ (vgl. dazu unten Rz 1671). Der berechnete „Vollindex“ zeige einen Rückgang der Nettopreise auf 2012 um [...] und einen Anstieg von 2012 auf 2013 um [...]. Der „Vollindex“ der Stückmargen zeige ein Abfallen der Stückmargen auf 2012 um [...] und von 2012 auf 2013 einen Rückgang um [...]. Der berechnete „Projektindex“ zeigt auf das Jahr 2012 einen Rückgang der Nettopreise um [...] und von 2012 auf 2013 einen erneuten Rück- gang um [...]. Der errechnete „Projektindex“ zeige auf 2012 einen Rückgang der Stückmar- gen um [...] und von 2012 auf 2013 ein Abfallen um [...]. Das Parteigutachten Sanitas Tro- esch wertet dies als einen „deutlichen Rückgang“ sowohl der Nettopreise als auch der Stückmargen von Sanitas Troesch. Dies sei nicht mit einer Beschränkung oder Beseitigung des Wettbewerbs, wie dies vom Antrag des Sekretariats vom 20. Mai 2014 behauptet werde, zwischen Grosshändlern vereinbar.1172

1664. Wie gesagt, ist die erhebliche Beeinträchtigung bzw. die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs eine Rechtsfrage. Ein ökonomisches Gutachten hat sich zu Sachverhaltsfragen zu äussern. Die nachfolgende Würdigung beschränkt sich auf Sachverhaltsfragen. Wenn sich die betreffende Sachverhaltsfrage zur Beurteilung, ob eine Abrede den wirksamen Wettbewerb (erheblich) beeinträchtigt oder beseitigt, herangezogen werden soll, ist die zu beurteilende Abrede zu berücksichtigen. In der vorliegenden Analyse ist dies eine zwischen Sanitas Troesch und weiteren Sanitärgrosshändlern koordinierte Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf das Jahr 2012.

1665. Nachfolgend wird die Analyse des Parteigutachtens in vier Schritten Überprüft: i. Hypothese ii. Messung von Stückmargen iii. Aussagekraft der Analyseergebnisse iv. Interpretation der Analyseergebnisse.

1172 Act. 935, Beilage 1, Rz 3.2 und 3.21 ff.

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1666. Ad. i. Hypothese: Die Hypothese des Parteigutachtens basiert auf der Annahme, dass eine Beschränkung oder Beseitigung des Wettbewerbs sich in höheren Nettopreisen und Stückmargen niederschlage. Aus steigenden Nettopreisen will das Parteigutachten nicht schliessen, dass eine Abrede vorliegen würde, da steigende Nettopreise auf andere Einfluss- faktoren zurückgeführt werden können. Gleichzeitig stellen die Parteigutachter die Hypothe- se auf, dass fallende Nettopreise und Stückmargen eine Beschränkung oder Beseitigung ausschliessen würden. Bei fallenden Nettopreisen und Stückmargen berücksichtigt die Hypo- these des Parteigutachtens nicht, dass andere Einflussfaktoren als ein koordiniertes Verhal- ten zum Abfall von Nettopreisen und Stückmargen führen würden. Damit ist die Hypothese des Parteigutachtens nicht stichhaltig. Sie berücksichtigt nicht, dass bei fallenden Lieferan- tenpreisen mit und ohne Absprache zwischen Sanitärgrosshändlern, fallende Nettopreise zu erwarten wären. Weiter lässt die Hypothese des Parteigutachtens die konkret vorgeworfene Absprache unberücksichtigt. Das Verwerfen einer beschränkenden oder beseitigenden Wir- kung der Abrede würde sich nur aus einem Vergleich der kontrafaktischen Marktentwicklung ohne Absprache mit der tatsächlichen Marktentwicklung ergeben. Naturgemäss ist jedoch ein solcher Vergleich nicht direkt möglich.

1667. Vorliegend ist somit zunächst festzustellen, ob die Herstellerpreise sanken. Aufgrund der Entwicklung des Euro muss davon ausgegangen werden, dass die Herstellerpreise im betrachteten Zeitraum von 2011 bis 2012 deutlich gefallen sind.1173 Bei in Euro eingekauften Produkten zeigt sich dies anhand von Schreiben der Sanitärgrosshändler, nebst der gleich- zeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte zusätzlich die Wechselkursvorteile weiterzu- geben.1174 Ebenso zeigt sich dies bei Herstellern, welche im Euroraum produzieren und den Sanitärgrosshändlern den Währungsvorteil – auch während des Jahres – weitergeben.1175 Nebst dem Einfluss der Frankenstärke muss auch eine Materialteuerung beachtet werden. Diese verteuerte die Produkte einiger Hersteller.1176 Wie Sanitas Troesch in einer internen Präsentation feststellt, führt die lieferantenseitige Preissenkung zu einem geringeren Netto- umsatz.1177 Dies bedingt, dass die lieferantenseitige Preissenkung gesamthaft zu tieferen Nettopreisen der Sanitärgrosshändler führten. Insgesamt ist somit über die Jahre 2011 und 2012 durchschnittlich von einer Herstellerseitigen Preissenkung auszugehen. Dies zeigt, dass die Hypothese des Parteigutachens nicht stichhaltig ist. Aus fallenden Nettopreisen lässt sich nicht ableiten, die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten hätte sich preissenkend ausgewirkt.

1668. Das Parteigutachten Sanitas Troesch führt an, gegenüber Nettopreisen seien Stück- margen besonders aufschlussreich. Mit Stückmargen werde der Einfluss von Kosten- schwankungen „herausgerechnet“. Auch Stückmargen können nicht die alleinige Grundlage für die Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung liefern. Andernfalls würde die Tatsache stetig steigender Margen für eine Verurteilung der Sanitärgrosshändler genügen. Nachfol- gend wird dennoch geprüft, ob mit Stückmargen tatsächlich Kostenschwankungen „heraus- gerechnet“ werden.

1669. Ad. ii. Messung von Stückmargen: Die Messung der Stückmargen weist das Parteigut- achtens zwei wesentliche Probleme auf. Erstens verwenden die Parteigutachter eine Stück- marge in Franken und nicht eine Stückmarge in Prozent (vgl. Rz 1670). Zweitens sind fallen- de Stückmargen auf die Erhebungsmethode des Parteigutachtens und nicht auf das Verhal- ten der Grosshändler zurückzuführen (vgl. 1671 ff.).

1173 Vgl. allgemein das Protokoll der Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz, Act. 356, 232 f. 1174 Vgl. beispielsweise Act. 371.04, Act. 371.17, 12, Act. 374.07. 1175 Vgl. Act. 371.17, 9, Act. 374.07, Act. 892, Beilage 13, Punkt 9. 1176 Act. 371.09. 1177 Act. 347, 167.

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1670. Die Parteigutachter bezeichnen mit Stückmarge die Differenz zwischen dem durch- schnittlichen Nettopreis und dem durchschnittlichen Einkaufspreis in Franken. Üblicherweise werden jedoch nicht Stückmargen in Franken sondern Stückmargen in Prozent verglichen. Die Berechnung der Marge in Prozent ist im Gegensatz zur Marge in Franken auch das ge- eignetere Mass zur Beurteilung der Preisentwicklung. Die Richtigkeit dieses Schlusses be- stätigen zum einen die Aussagen von Bringhen, Kappeler, Sabag und San Vam, welche die für Sanitärgrosshändler notwendigen Margen in Prozenten angaben.1178 Zum anderen fusst die Preisberechnung im Sanitärgrosshandel auf prozentualer Basis. Mittels des Kalkulations- faktors wird für viele Produkte eines Herstellers der Bruttopreis durch einen prozentualen Zuschlag oder Abzug errechnet. Die Rabatte werden als prozentuale Nachlässe gewährt. Zudem ist damit zu rechnen, dass sich bei steigenden Einkaufspreisen sowohl die Nettoprei- se als auch die Marge in Franken erhöhen bzw. bei sinkenden Einkaufspreisen sowohl die Nettopreise als auch die Marge in Franken fallen. Soll die Entwicklung der Einkaufspreise mit berücksichtigt werden, sollte somit die Analyse nicht auf Stückmargen in Franken sondern auf Stückmargen in Prozenten abstellen.

1671. Das Parteigutachten misst die Entwicklung der Nettopreise und der Stückmargen an- hand einer Stichprobe von Sanitärprodukten. Als Grundlage für die Stichprobe nahm das Parteigutachten Sanitas Troesch die jährlich 10 umsatzstärksten Produkte von 9 Produktka- tegorien des Zeitraums von 2000 bis 2012. Von diesen Produkten wählten sie diejenigen, für welche Verkaufsdaten der Jahre 2012 bis 2014 zur Verfügung standen. Aufgrund der jährli- chen Angaben zu Absatzmengen je Produkt, Nettoumsätzen je Produkt und Materialkosten je Produkt errechnete das Parteigutachten die jährlichen Durchschnittspreise und die jährli- che Stückmarge. Da der Datensatz von Sanitas Troesch Angaben zur Preisbasis, also das Jahr der Vereinbarung des Verkaufs, enthält, schlüsselte das Parteigutachten die Durch- schnittspreise nach der Preisbasis, also dem Verkaufsjahr auf. Daraus erstellten sie zwei umsatzgewichtete Warenkörbe. Zum einen den mit „Vollindex“ beschriebenen Warenkorb mit sämtlichen Produkten, für welche Angaben vorliegen. Die Gewichtung dieses „Vollindex“ entspricht den Nettoumsätzen des Jahres 2013. Zum anderen einen mit „Projektindex“ um- schriebenen Warenkorb, welcher nach Möglichkeit den Index zur Messung der Bruttopreis- entwicklung (vgl. Anhang G.8) nachbilden soll. Das Parteigutachten zieht in seinen Berech- nungen jeweils Durchschnittspreise mit der Preisbasis der Jahre 2011 – 2013 heran, wobei der Durchschnittspreis auf den Umsätzen des Folgejahres beruht. Dies begründen sie zum einen damit, dass keine vergleichbaren Umsatzdaten des Jahres 2011 vorhanden waren. Zum anderen führt das Parteigutachten an, dass ein intertemporärer Vergleich von Netto- preisen nur auf Grundlage einheitlicher Lieferverzögerungen durchführbar sei. Zur Berück- sichtigung der zeitlichen Komponente in der Messung der Einkaufskosten und damit der Be- rechnung der Stückmargen äussert sich das Parteigutachten Sanitas Troesch nicht.1179

1672. Wie vorangehend festgestellt, sind die Herstellerpreise im Verlauf der Jahre 2011 und 2012 gefallen. Dies bedeutet, dass die Einstandspreise in der Zeitperiode von 2011 bis 2012 gefallen sind. Ungeachtet der fallenden Einstandspreise messen die Parteigutachter die Marge im Folgejahr der Preisbasis. Wie das nachfolgende Beispiel aufzeigt, wird damit nicht der Einfluss fallender Einstandspreise auf die Entwicklung des Preises herausgerechnet. Im Gegenteil wird ein zusätzlicher Effekt fallender Einstandspreise hineingerechnet.

1673. Angenommen, der Einstandspreis beträgt im Jahr 2011 CHF 80, wie in Tabelle 9 an- gegeben. Der Sanitärgrosshändler hält eine Stückmarge von CHF 20 für vertretbar. Beim Einstandspreis von CHF 80 ergibt sich somit ein Nettopreis von (80+20=) CHF 100. Der Sa- nitärgrosshändler vereinbart daher im Jahr 2011 mit einem Installateur somit einen Netto-

1178 Vgl. die Aussagen von [...] Sabag (Act. 58, Zeilen 99 und 152 ff.), von […] Kappeler (Act. 63, Zeilen 125 und

201) und […] San Vam (Act. 72, Zeile 232 ff.). Bringhen gibt an, dass die Rabatte einem Zuschlag von [...]% auf die Einstandspreise entsprechen (Act. 221, Antwort auf Frage 2). 1179 Act. 935, Beilage 1, Rz 3.23 ff.

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preis von CHF 100 mit dem Lieferdatum im Jahr 2012. Die Hersteller senken ihre Preise für das Jahr 2012 auf CHF 70. Der Sanitärgrosshändler liefert seine Waren zum vereinbarten Preis von CHF 100 und erzielt aufgrund der fallenden Einkaufspreise eine Stückmarge von (100-70=) CHF 30. Hätte die Lieferung noch im Jahr 2011 stattgefunden, hätte die Stück- marge zu den Einkaufspreisen von 2011 CHF 20 betragen. Vereinbart der Sanitärgrosshänd- ler im Jahr 2012 mit einem Installateur nun einen aufgrund der gesunkenen Einstandspreise tieferen Nettopreis von CHF 90 mit Lieferung im Jahr 2013, beträgt die vorgesehene Stück- marge wieder (90-70=) CHF 20. Angenommen, die Einkaufspreise bleiben im Jahr 2013 bei CHF 70, beträgt die realisierte Stückmarge beim vereinbarten Nettopreis (90-70=) CHF 20. Sowohl bei den Verhandlungen im Jahr 2011 als auch im Jahr 2012 war eine Stückmarge von CHF 20 vorgesehen. Wäre die Lieferung im gleichen Jahr erfolgt, würde auch eine gleichbleibende Stückmarge ausgewiesen. Aufgrund von 2011 auf 2012 fallender Einstands- preise ist die realisierte Stückmarge von CHF 20 der Vereinbarung mit Preisbasis 2012 je- doch 33 % tiefer als die realisierte Stückmarge von CHF 30 mit Preisbasis 2011. Tabelle 9: Einfluss fallender Einstandspreise auf Stückmargen

2011

2012 2013 Nettopreis 100

90

Einstandspreis 80

70 70 Stückmarge bei Verkauf im Jahr der Preisbasis / Beabsichtigte Stückmarge 20 +/- 0 % 20

Stückmarge im Folgejahr der Preisbasis 30 -33 % 20

1674. Zusammenfassend sind die im „Projektindex“ und „Vollindex“ aufgeführten fallenden Stückmargen auf die verzerrte Messung des Parteigutachtens zurückzuführen. Der gemes- senen Stückmarge des Parteigutachtens kommt damit keine Aussagekraft in Bezug auf die Wettbewerbsverhältnisse zu.

1675. Ad. iii. Aussagekraft der Analyseergebnisse: Wie vorangehend festgestellt, fielen die Einstandspreise von 2011 auf 2012. Daher ist mit und ohne Absprache zwischen Sani- tärgrosshändlern von fallenden Nettopreisen und fallenden Stückmargen auszugehen. Auf- grund der Berechnung der Stückmarge mit Umsätzen im Folgejahr der Preisbasis ist zudem von stärker fallenden Stückmargen auszugehen. Damit kommt einer Beobachtung von fal- lenden Nettopreisen und Stückmargen kaum Aussagekraft zu für die Auswirkung einer koor- dinierten Bruttopreis- und Rabattsenkung auf das Jahr 2012. Aus diesem Grund wird das Analyseergebnis überprüft.

1676. Der „Vollindex“ gibt vom Jahr 2011 auf das Jahr 2012 eine Verminderung der Netto- preise um [...] und ein Abfallen der Stückmargen in Franken von [...] an. Daraus leitet sich ei- ne um [...] gesunkene Stückmarge in Prozent des Nettopreises ab.1180 Der „Projektindex“ zeigt einen Rückgang der Nettopreise auf 2012 um [...] und der Stückmargen in Franken um [...]. Dies entspricht einer Reduktion der Stückmargen in Prozent von [....1181 Damit zeigt der „Vollindex“ auf das Jahr 2012 ein um [...] Prozentpunkte stärkeres Abfallen der Nettopreise als der „Projektindex“. Die gemessene Entwicklung der Stückmarge in Franken unterscheidet sich um [...] Prozentpunkte zwischen dem „Vollindex“ und dem „Projektindex“ und die

1180 Die Indexposition der Stückmarge in Prozent des Nettopreises ergibt sich aus der Division von der Indexpo- sition der Stückmarge in Franken ([...]) durch die Indexposition der Nettopreise ([...]) multipliziert mit 100. Somit würde im Jahr der „Vollindex“ der Stückmarge in Prozent [...] betragen. Dies entspricht einer Redukti- on von [...] Prozent = (100 – [...]) x 100. 1181 Die Indexposition der Stückmarge in Prozent der Nettopreise im „Projektindex“ entpricht [...].

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Stückmarge in Prozent weist eine Differenz von [...] Prozentpunkten auf. Von 2011 auf 2012 zeigen der „Vollindex“ und der „Projektindex“ eine sehr unterschiedliche Entwicklung der Net- topreise, Stückmargen in Franken und Stückmargen in Prozent. Im „Vollindex“ steigen die Nettopreise von 2012 auf 2013 leicht an, während sie im „Projektindex“ stark zurückgehen. Die Stückmargen in Franken im „Vollindex“ geben auf das Jahr 2013 nochmals leicht nach, während die Stückmagen in Franken im „Projektindex“ sehr stark zurückgehen. Damit zeigen der „Vollindex“ und der „Projektindex“ auf das Jahr 2013 sich widersprechende Entwicklun- gen auf.

1677. Die unterschiedlichen und widersprüchlichen Entwicklungen des „Vollindex“ und „Pro- jektindex“ zeigen, dass die Zusammenstellung des Warenkorbs die gemessenen Entwick- lungen der Stückmargen bzw. der Nettopreise deutlich beeinflussen. Damit ist es nicht ange- bracht, aus der Entwicklung der Nettopreise bzw. Stückmargen dieser beiden Indizes auf die Entwicklung im Markt zu schliessen. Zudem liegt bei der Stückmarge ein Messfehler vor, da die Stückmarge im Folgejahr der Preisbasis gemessen wird. Damit sind die Analyseergeb- nisse des Parteigutachtens in Frage gestellt und zu überprüfen.

1678. Zur Überprüfung wird die Entwicklung der Marge auf Gesellschaftsebene von Sanitas Troesch, Sabag, Richner und Gétaz betrachtet. Gegenüber der Analyse des Parteigutach- tens basiert der Vergleich der Marge auf Gesellschaftsebene auf Umsätzen. Damit be- schränkt sich der Vergleich auf die Entwicklung der Marge in Prozent. Betriebsabrechnungen der Sparte Bad von Sanitas Troesch zeigen eine Entwicklung der Marge von [...] % im Jahr 2011 auf [...] % im Jahr 2012.1182 Das von Sabag angegebene betriebswirtschaftliche Ergeb- nis der Sparte Sanitär zeigt im Jahr 2011 eine Marge von [...] % und von [...] % im Jahr 2012.1183 Aus Angaben von CRH zeigt sich bei Gétaz für das Jahr 2011 eine Marge von [...] % und für das Jahr 2012 eine Marge von [...] %. Bei Richner entwickelt sich die Marge von [...] % im Jahr 2011 auf [...] % im Jahr 2012.1184 Insgesamt zeigt sich somit bei den betrachte- ten Grosshändlern eine Erhöhung der Marge im Bereich von 0 % bis 3.1 % von 2011 auf

2012. Unter Berücksichtigung der Berechnungsbasis und des Einflusses der Entwicklung der Herstellerpreise kann diese Entwicklung zu Gunsten der Parteien als eine konstante Mar- genentwicklung gewertet werden. Doch selbst eine konstante Entwicklung der Marge steht im Widerspruch zum Analyseergebnis des Parteigutachtens von fallenden Margen. Die Mar- genentwicklung auf Gesellschaftsebene besitzt gegenüber der Datengrundlage des Partei- gutachtens zwei Vorteile: Da sämtliche Umsätze der Gesellschaften einbezogen werden, wird der verzerrende Einfluss der Wahl des Warenkorbes auf das Messergebnis vermieden. Zudem sind auch die Verkäufe enthalten, in welchen die Preisbasis und die Umsatzrealisie- rung im gleichen Jahr erfolgt. Dies verringert die Verzerrung aufgrund fallender Einstands- preise. Damit ist vorliegend für eine Interpretation der Margenentwicklung den Berechnungen auf Basis der Gesellschaftsebene den Vorzug zu geben.

1679. Ad. iv. Interpretation der Analyseergebnisse: Vorangehend wurde festgestellt, dass die Hypothese des Parteigutachtens nicht stichhaltig ist. Sie berücksichtigt weder die Tatsache fallender Einstandspreise noch die vorgeworfene Absprache. Weiter wurde festgestellt, dass die vorgenommene Berechnung der Stückmargen einen Messfehler enthält. Schliesslich wurde festgestellt, dass die Analyseergebnisse in sich widersprüchlich sind und im Wider- spruch zur Margenentwicklung auf Gesellschaftsebene stehen. Damit beruht die Interpretati- on der Parteigutachter auf falschen Analyseergebnissen und ist dadurch fehlerhaft. Entge- gen den Analyseresultaten des Parteigutachtens ist festzustellen, dass sich die Marge von Sanitas Troesch, Sabag, Richner und Gétaz über die Jahre 2011 und 2012 konstant entwi-

1182 Act. 445, Beilage 13, jeweils die Betriebsrechnungen des vierten Quartals von 2011 und 2012. Die Marge errechnete sich aus den Angaben zum Bruttoertrag in Franken dividiert durch die Angaben zum Nettoum- satz in Franken. 1183 Act. 892, Beilage 32. Die Marge entspricht der Prozentangabe zum Bruttogewinn. 1184 Vgl. Act. 469, Antwort auf Fragen 15 und 16. Die Margen errechnen sich aus der Division der aufsummier- ten Bruttogewinne („Gross profit“) durch die aufsummierten Umsätze der Niederlassungen („Sales“).

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ckelte. Wenn man somit aus der Margenentwicklung im Sanitärgrosshandel von 2011 auf 2012 Rückschlüsse ziehen wollte, wäre festzustellen, dass keine Intensivierung des Wettbe- werbs stattfand. Dies stimmt mit dem Motiv von Sanitas Troesch zur Koordination der gleich- zeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf das Jahr 2012 hin überein (Rz 1267 ff.). Es konnte eine Senkung der Bruttopreise und Rabatte in gleichem Niveau durchgeführt und so ein margensenkender Wettbewerb aufgrund eines unterschiedlichen Niveaus der Brutto- preise und Rabatte vermieden werden. c. Entwicklung der Bruttopreise

1680. Das Parteigutachten analysiert, „ob sich anhand der Entwicklung der Bruttopreise um 2005 bzw. um 2012 die Behauptung nachvollziehen [lasse], die jeweiligen Bruttopreissen- kungen seien durch Abreden zustandegekommen“. Dazu führten die Parteigutachter eine Analyse durch, welche mit den in der ökonomischen Literatur bekannten Preisstreuungstests zur Ermittlung von kollusiven Verhalten verwandt sei. Preisstreuungstests beruhten auf der Prämisse, dass Marktpreise bei koordiniertem Verhalten eine geringere Varianz aufweisen sollten als bei wettbewerbskonformer unabhängiger Preissetzung. In der Analyse kommt das Parteigutachten im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Bruttopreise von Sanitas Troesch gegenüber den Mitgliedern des SGVSB im Jahr 2005 stärker abwichen als in den Vorjahren. Für das Jahr 2012 kommt das Parteigutachten zum Ergebnis, dass die Bruttopreise stärker divergierten als im Jahr 2011 bzw. 2014. Sie sehen das Ergebnis als konsistent mit der Ana- lyse in Abbildung 12 im Antrag des Sekretariats vom 20. Mai 2014 (vgl. oben, Abbildung 15, 380). Der Wertung, dass Preisdifferenzen für einen erheblichen Anteil des Produktportfolios weniger als +/- 5 % betragen hätte, könne nicht gefolgt werden. Eine Schwelle von +/- 5 % habe keinerlei theoretisches Fundament und die „Willkürlichkeit“ dieser Bandbreite werde dadurch unterstrichen, dass der Sanitärgrosshandel ein Volumengeschäft mit relativ kleinen Margen sei. Dieser Tatsache werde keinerlei Rechnung getragen. Nach Ansicht der Partei- gutachter ist es aufschlussreich zu untersuchen, ob die Preisdivergenzen zwischen den Wettbewerbern im Jahr der behaupteten Abreden abgenommen hätten. Zur aufgeführten Praxis der Wettbewerbsbehörden wendet das Parteigutachten ein, diese enthalte keine ex- plizite Festlegung einer Bandbreite von +/- 5 %. Da die Preisdivergenz im Jahr 2012 anstieg, liesse sich eine Abrede von Bruttopreisen im Jahr 2012 nicht nachvollziehen.1185

1681. Vorangehend ist festzustellen, dass das Vorliegen einer Abrede eine Rechtsfrage ist. Ein ökonomisches Gutachten hat sich zu Sachverhaltsfragen zu äussern. Die Parteigutach- ter halten ihre eigenen Ergebnisse für konsistent mit der Abbildung 15. Die Parteigutachter stimmen somit den vorangehenden Feststellungen zur Bruttopreisentwicklung zu. Auf das Jahr 2005 senkte Sanitas Troesch die Bruttopreise um 11 % und die Mitglieder des SGVSB um 10 %, was sich in stärker unterschiedlichen Bruttopreisen niederschlägt. Auf das Jahr 2012 hin senkte Sanitas Troesch die Bruttopreise stärker als die weiteren Wettbewerber. Diese Tatsachenfrage ist somit vom Parteigutachten unbestritten.

1682. Die Parteigutachter motivieren ihre Analyse damit, dass es in der ökonomischen Litera- tur Preisstreuungstests zur Ermittlung kollusiven Verhaltens gebe. Diese stützten sich auf die Prämisse, dass die Preisstreuung bei kollusiven Verhalten tiefer sei als ohne kollusives Ver- halten. Damit legt das Parteigutachten offen, dass ihre Analyse auf einer Prämisse, also ei- ner Annahme, beruht. Die Annahme wird im Parteigutachten nicht weiter begründet. Es be- steht einzig eine Quellenangabe von einem ökonomischen Fachaufsatz.

1683. Der Fachaufsatz1186 beschreibt ein aufgedecktes Submissionskartell in einem Markt für gefrorenen Fisch. Bei diesem wurde eine geringere Preisstreuung während der Kartellperio-

1185 Act. 935, Beilage 1, Rz 5.1 ff. 1186 ROSA M. ABRANTES-METZ, LUKE M. FROEB, JON F. GEWEKE UND CHRISTOPHER T. TAYLOR, A variance screen for collusion, International Journal of Industrial Organisation 24, 2006, 467-486.

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de festgestellt. Daraus leitet der Fachaufsatz die Möglichkeit ab, anhand der systematischen Beobachtung der Preisstreuung könnten Kartelle aufgedeckt werden. In der Literatur zum Aufdecken von Kartellen vor einer Untersuchungseröffnung mittels dem sogenannten „Screening“ wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine geringere Streuung von Preisen kei- ne allgemeine Beobachtung bei Kartellen sei.1187 Für das „Screening“, also die Aufdeckung von Kartellen bevor eine Untersuchung eröffnet wurde, bedeutet dies, dass zwar einige aber nicht sämtliche Kartell anhand der Preisstreuung entdeckt werden könnten. Beispielsweise wäre ein bekanntes Zitronensäurekartell anhand der Preisstreuung nicht mittels dem soge- nannten aufgedeckt worden.1188 Wurde hingegen eine Untersuchung eröffnet, liegt eine an- dere Fragestellung vor. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, wie sich bestimmte Verhaltens- weisen auf die Preisstreuung auswirken. Erst dann kann in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die tatsächlich beobachtete Preisstreuung Rückschlüsse auf das Vorliegen einer bestimmten Verhaltensweise erlaubt.

1684. Vorliegend handelt es sich um die Frage, ob die gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf das Jahr 2012 zwischen Grosshändlern koordiniert wurde oder nicht. Aus der gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten auf das Jahr 1997 kann festge- stellt werden, wie die Preisstreuung im Sanitärgrosshandel aussehen würde, wenn kein ge- meinsamer Plan zur Senkung der Bruttopreise und Rabatte zwischen den Grosshändlern vorliegt (vgl. auch Rz 800): Sanico war 1997 nicht mit einem gemeinsamen Plan einer Brut- topreissenkung einverstanden und „scherte aus“. Erst auf 1998 näherte sich Sanico dem Ni- veau der Bruttopreise des SGVSB bis auf 10 % an.1189 Eine fehlende Übereinkunft über eine gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte zeigt sich somit darin, dass ein Teil des Marktes die Bruttopreise und Rabatte nicht senkt. Dies hätte einen äusserst starken Anstieg in der Streuung der Bruttopreise zur Folge. Bei einer Senkung der Bruttopreise und Rabatte um 20 % führt eine fehlende Übereinkunft zu einer Differenz von 20 %. Ein solcher Anstieg in der Streuung der Bruttopreise ist auf das Jahr 2012 hin nicht zu beobachten. Daraus folgt, die tatsächliche Preisstreuung spricht nicht dafür, dass zwischen Sanitärgrosshändlern eine Uneinigkeit zur gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte in vergleichbaren Aus- mass bestand.

1685. Besteht zwischen Grosshändlern eine Übereinkunft, die Bruttopreise und Rabatte in vergleichbarem Ausmass zu senken, kann sich die Preisstreuung sowohl erhöhen als auch senken. Es stellt sich die Wertungsfrage, welcher Unterschied zwischen den Bruttopreisen als vergleichbar zu werten ist und welcher Unterschied nicht mehr als vergleichbar zu werten ist. Gestützt auf die Erfahrung der Wettbewerbsbehörden wird im vorliegenden Einzelfall zur Wertung der Gleichförmigkeit ein Unterschied von +/- 5 % gewählt. Dies entspricht dem unte- ren Bereich der Schwellenwerte aus der Praxis bei der Beurteilung von Preisunterschieden, welche Differenzen von +/- 5 % oder mehr als gleichförmig betrachtet.1190 Dieser Schwellen- wert hält auch der Überprüfung mit weiteren marktbezogenen Beweismitteln stand. Eine PowerPoint-Präsentation von CRH, welche anlässlich des „Pricing Workshops 2 - Ergebnis- se Sanitär“ am 13. Oktober 2011 vorgeführt wurde, hält für das Jahr 2012 fest, dass Unter- schiede zwischen Bruttopreisen bis zu 5 % vergleichbar sind. Die Marktsituation im Jahr

1187 Vgl. YULIYA BOLOTOVA, JOHN M. CONNOR, DOUGLAS J. MILLER, The impact of collusion on price behavior: Emprirical results from two recent cases, International Journal of Industrial Organisation 26, 2008, 1290-

1307. Dieser Aufsatz stellt in einem Literaturüberblick fest, dass die theoretischen Arbeiten darauf hinwei- sen, dass Preise in der Kartellperiode eher rigide sind. Dem theoretischen Ergebnis stünden jedoch ge- mischte Resultate in Bezug auf die Preisstreuung gegenüber. Die im Aufsatz von BOLOTOVA, CONNOR, MILLER untersuchten Kartelle (Lysin und Zitronensäure) weisen ebenfalls darauf hin, dass die Varianz in der Kartellperiode steigt oder fällt. 1188 Vgl. BOLOTOVA, CONNOR, MILLER (Fn 1187), 1303. 1189 Vgl. das Protokoll zur Generalversammlung des SGVSB von 1998, Act. 355, 15 f. 1190 Vgl. etwa RPW 1998/3, 387 ff., Rz 38 ff., Service- und Reparaturleitungen an Öl-/Gasbrennern und Kom- paktwärmezentralen; RPW 2002/1, 68 ff., Rz 22 f., Interprofession du Gruyère; RPW 2003/2, 288 f., Rz 70 ff., Fahrschule Graubünden.

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2011 sei sehr ausgeglichen und transparent. Dies wird unter anderem damit begründet, dass „die Bruttopreise der wichtigsten Konkurrenten innerhalb [von] +/- 5 %“ seien. CRH sieht bei Unterschieden der eigenen Bruttopreise zu den Herstellerpreislisten von 10 % als Vergleich- bar. Ein Unterschied zwischen den Bruttopreisen von CRH und den Bruttopreisen ihrer Kon- kurrenten von 5 % sieht CRH ebenfalls vergleichbar. Bei Produkten mit hoher Wahrnehmung müsse bei der Bruttopreissenkung „direkt mit [dem] Markt (max. +5 %) angepasst werden“. Bei Produkten mit einer tieferen Wahrnehmung können die Abweichungen mehr als 5 % be- tragen.1191 Damit lässt sich kein tieferer Schwellenwert ableiten. Im Gegenteil wird die in der Praxis bewährte Einschätzung der Wettbewerbsbehörden gleichförmiger Preise bei +/- 5 % Differenz auch für den Sanitärgrosshandel gestützt.

1686. Wie vorangehend festgestellt (Rz 1644 ff.) waren auch 2012 die Bruttopreise von CRH, Sabag und Sanitas Troesch im Rahmen von +/- 5 %. Damit steht die Preisstreuung in keiner- lei Widerspruch zu einer Übereinkunft zwischen CRH, Sabag und Sanitas Troesch, die Brut- topreise und Rabatte in vergleichbarem Ausmass auf das Jahr 2012 zu senken. d. Entwicklung der Endkundenpreise

1687. Die vierte Analyse des Parteigutachtens Sanitas Troesch untersucht die Frage, ob die Bruttopreissenkung eine Beschränkung zulasten der Endverbraucher darstellt. Aus einer theoretischen Betrachtung schliesst das Parteigutachten im Wesentlichen, dass eine Brutto- preissenkung zu sinkenden Endkundenpreisen führen müsse. Ein Anstieg der Endkunden- preise sei weder theoretisch noch empirisch haltbar.1192 Zu diesem Schluss bringt das Par- teigutachten Sanitas Troesch im Wesentlich vor, es bestünden Zweifel an den Sanitär- preisindizes des BFS. Es bestünde kein Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Anstieg der Endkundenpreise in Folge einer Bruttopreissenkung. Die Beobachtung steigen- der Endkundenpreise widerspreche der erwarteten Entwicklung und sei deswegen falsch.1193 Schliesslich führt das Parteigutachten an, eine Bruttopreissenkung fördere die Konsumen- tenwohlfahrt. Eine Abrede um eine Bruttopreissenkung würde diese beschleunigen und/oder verstärken, weshalb eine Abrede zwischen Grosshändlern wettbewerbsfördernd sei.1194

1688. Ob eine erhebliche Beschränkung oder Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs be- steht, ist eine Rechtsfrage. Ein ökonomisches Gutachten hat sich zu Sachverhaltsfragen zu äussern. Nachfolgend wird daher auf die Äusserungen zu Sachverhaltsfragen eingegangen. Dabei geht die Würdigung wie folgt vor: i. Zunächst werden die Einwände gegenüber der Zuverlässigkeit der Indizes des BFS geprüft (Rz 1689 ff.). ii. Anschliessend wird die Argumentation zum Kausalzusammenhang zwischen der Entwicklung der Endkundenpreise und der Bruttopreissenkung besehen (Rz 1693 ff.). iii. Schliesslich wird auf Basis der beobachteten Tatsachen die Stichhaltigkeit des Ein- wands, eine Abrede zwischen Grosshändlern zur gleichzeitigen Senkung der Brutto- preise und Rabatte sei wohlfahrtsfördernd, betrachtet (Rz 1703 ff.).

1689. Ad i.: Das Parteigutachten Sanitas Troesch zweifelt die Zuverlässigkeit der Sanitär- preisindizes des BFS an. Es gebe Grund zur Annahme, dass die datenliefernden Unterneh- men bei der Bereitstellung der Daten nicht sehr sorgfältig vorgingen. Der Direktor von suisse- tec habe gegenüber den Parteigutachtern erklärt, dass Installateure die Befragung durch das BFS als belastend empfänden und viele die Fragebögen nicht ausfüllten. Er habe weiter er-

1191 Act. 370.14, 4 und 9 ff. 1192 Act. 935, Beilage 1, Rz 1.6 und Rz 1.8. 1193 Act. 935, Beilage 1, Rz 4.1 ff. und 2.1 ff. 1194 Act. 935, Beilage 1, 2.1 ff.

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klärt, dass die Fragebögen „seines Wissens“ meist von Lehrlingen ausgefüllt würden. Ein Be- leg zu diesen Aussagen reichte das Parteigutachten nicht ein. Das BFS habe den Parteigut- achtern mitgeteilt, dass von den rund 130 befragten Firmen nur ca. 60 antworteten. Dies sei angesichts der gesetzlichen Verpflichtung zur Teilnahme an der Erhebung ein bemerkens- wert niedriger Rücklauf. Diese Aussagen vom Direktor von suissetec könnten den Grund da- für liefern, dass die Indexentwicklung eine Reihe von deutlichen Anomalien aufweise. Dies sei am Beispiel des Regionalindex Tessin zu sehen. Die Werte des kombinierten Index seien vielfach inkonsistent mit dem Apparateindex und dem Installationsindex, was nahelege, dass bei der Verarbeitung der erhobenen Rohdaten Verzerrungen aufgetreten seien. Dies zeige sich beispielsweise am Index der Region Ost.1195

1690. Die Preisindizes werden vom BFS im Rahmen des Baupreisindex erstellt. Das BFS er- füllt mit dem Baupreisindex den Auftrag die Entwicklung der Baupreise, unter anderem die Endkundenpreise für Sanitärapparate und die Installationsdienstleistung der Installateure zu messen. Dem BFS kommt im Allgemeinen eine sehr hohe Erfahrung und Kompetenz in der Erhebung statistischer Daten zu. Im konkreten Fall des Baupreisindex misst das BFS auf- tragsgemäss jeweils halbjährlich seit mehreren Jahren die Entwicklung der Endkundenpreise für Sanitärapparate und für deren Installation. Das Bundesamt für Statistik trifft nach wissen- schaftlich anerkannten Kriterien und im Rahmen seiner Erfahrung eine Auswahl von befrag- ten Installateuren.1196 Für die Auswahl der Installateure kann somit von einer repräsentativen Auswahl ausgegangen werden. Das Bundesamt für Statistik befragt nach dem Endkunden- preis für die Sanitärapparate und die Installationsdienstleistung für ein im Wohnungsbau ty- pisches Objekt. Diese Zusammenstellung ist über die Jahre hinweg konstant. Im Gegensatz zu alternativen Methoden erreicht damit das BFS eine von Halbjahr zu Halbjahr vergleichba- re Messung der Preise, so dass die Entwicklung der Endkundenpreise nachgezeichnet wer- den kann. Diese Messung geschieht zeitnah. Angesichts der Expertise des BFS, des konkre- ten Auftrags der Messung der Endkundenpreise und der angewandten wissenschaftlichen Methode und der unabhängigen Stellung des BFS liegen damit sämtliche Kriterien vor, wel- che an ein Gutachten von Sachverständigen nach Art. 12 lit. e. VwVG gestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht leichthin das Ergebnis des BFS verworfen werden.

1691. Das Parteigutachten wendet ein, bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Teilnahme sei ein Rücklauf von 60 Antworten bei 130 bemerkenswert niedrig. Kriterien oder Belege zur Bewertung der Rücklaufquote führt das Parteigutachten keine an. Ebenso führt das Partei- gutachten nicht an, die Stichprobengrösse sei zu klein. Da der Baupreisindex seit 1999 er- hoben wird, kann davon ausgegangen werden, dass das BFS sehr erfahren in der Erhebung des Baupreisindex ist und damit die konkreten Anforderungen an eine geschichtete Stich- probe kennt. Der Bericht zur Erhebungsmethode führt aus, dass die Stichprobe im Verlauf der Jahre entsprechend den Datenbedürfnissen angepasst und ergänzt wurde.1197 Wäre dem BFS der Rücklauf als zu gering erschienen, so hätte es die Möglichkeit und Fähigkeit zu ei- ner Non-Response Analyse gehabt. Vor dem Hintergrund der Teilnahmepflicht bestand auch die Möglichkeit zur Nacherhebung. Damit konnte das BFS stets sicherstellen, über eine ge- nügend grosse Stichprobe zu verfügen. Ein schweizweiter Stichprobenumfang von 60 Nen- nungen erscheint auch als ausreichend. Bei den regionalen Indizes liegen jedoch weniger Antworten vor. So überrascht es nicht, dass für den Index der kleinsten Region Tessin Auf- fälligkeiten vorliegen, welche auf eine geringe Zahl an Beobachtungen zurückgeführt werden können. Das BFS veröffentlicht auch nicht die Indexpositionen zur Lieferung und Montage von Sanitärapparaten auf Regionalebene, weil zu wenig Antworten vorliegen. So vermag der Einwand von Anomalien auf Regionalebene keine Zweifel an der Indexentwicklung auf der gesamtschweizerischen Ebene erwecken. Hingegen ist es nicht angebracht, sich auf die re- gionale Indexentwicklung abzustützen.

1195 Act. 935, Beilage 1, Rz 4.26 ff. 1196 BFS, Schweizerischer Baupreisindex Oktober 2010 = 100 – Methodische Grundlagen, 2012, 8. 1197 BFS, Schweizerischer Baupreisindex Oktober 2010 = 100 – Methodische Grundlagen, 2012, 8.

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1692. Das Parteigutachten Sanitas Troesch bringt die Aussagen des Direktors von suissetec vor, Installateure empfänden die Befragung als Belastung und die Fragebögen würden sei- nes Wissens meist von Lehrlingen ausgefüllt. Hierzu reichte das Parteigutachten keinen Be- leg ein. Damit ist sie nicht überprüfbar. Es ist plausibel, dass eine Befragung als Belastung empfunden werden kann. Daraus lässt sich jedoch kein Schluss auf die Aussagekraft der Befragungsergebnisse ziehen. Das Vorbringen, die Befragung werde von Lehrlingen ausge- füllt, erscheint demgegenüber unplausibel. Lehrlinge verfügen nicht über die Erfahrung oder Fachkenntnis, eine Offerte zu erstellen. Der Betreuungsaufwand der Unterstützung eines Lehrlings bei der Ausarbeitung der Offerte dürfte den Aufwand der eigenen Erstellung einer Offerte übersteigen. Damit liegt kein Grund vor, diese Arbeit an einen Lehrling zu delegieren. Das Parteigutachten stützt sich dabei auf die unbelegte Aussage des Direktors von suisse- tec, dass die Fragebögen „seines Wissens“ von Lehrlingen aufgefüllt werden. Der Wendung „seines Wissens“ ist zu entnehmen, dass die angebliche Aussage spekulativ ist. Schliesslich ist zu beachten, dass suissetec selbst den Baupreisindex auf ihrem Internetauftritt wieder- gibt.1198 Dies zeigt, dass auch suissetec die Indexposition als relevant und vertrauenswürdig genug einstuft, um sie durch Wiedergabe zur Nutzung zu empfehlen. Damit vermag das Vorbringen des Parteigutachtens keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Baupreisindex zu erwecken.

1693. Ad ii.: Die Parteigutachter bringen vor, entgegen von Behauptungen des Sekretariats belegten die Indexdaten des BFS keinen Kausalzusammenhang zwischen der Bruttopreis- senkung und dem Anstieg der Sanitärpreisindizes. Das Parteigutachten entnimmt der fol- genden Passage des Antrags des Sekretariats im Zusammenhang mit der Bruttopreissen- kung 2012, dass das Sekretariat einen Kausalzusammenhang zwischen der Bruttopreissen- kung und dem Anstieg der Sanitärpreisindizes behaupte: „Den drei Indizes ist gemein, dass die Bruttopreissenkung keine Senkung der Endverkaufspreise zur Folge hatte. Im Gegenteil zahlten die Bauherren mehr“. Gegen einen bestehenden Kausalzusammenhang zwischen der Bruttopreissenkung und steigenden Endkundenpreisen bringt das Parteigutachten im Wesentlichen zwei Gründe an: Erstens liege keine plausible Erklärung für einen Kausalzu- sammenhang vor. Zweitens könne aus der Beobachtung, dass sich Bruttopreise und Sani- tärpreisindizes in einer Periode gegenläufig verhalten, nicht robust auf einen Kausalzusam- menhang geschlossen werden. Zum ersten Grund führt das Parteigutachten folgende Argu- mente vor: Die Bruttopreise als Obergrenze der Endkundenpreise seien auf 2012 gefallen und die Nettopreise der Sanitärgrosshändler seien auf 2012 nicht angestiegen. Daher führte die Bruttopreissenkung zu fallenden Endkundenpreisen. Die Rationalisierung höherer Preise für Installationsdienstleistungen als Reaktion auf einen durch die Bruttopreissenkung redu- zierten Verhandlungsspielraum bei Endkundenpreisen ergebe ökonomisch keinen Sinn. Gleichzeitig bringt das Parteigutachten vor, wenn Installateure aufgrund der Bruttopreissen- kung bei Verhandlungen mit Endkunden unter Druck geraten würden, ihre Apparatepreise zu senken, die Installateure versuchen würden, den negativen Effekt auf Gesamtpreis und die Gesamtmarge durch eine gleichzeitige Erhöhung des Preises für die Arbeitsleistung zu kom- pensieren. Das Parteigutachten führt jedoch an, dass die Installateure in keinem Fall ihre In- stallationsleistung derart stark verteuern würden, dass die Reduzierung der Apparatepreise überkompensiert werden würde und damit der Gesamtpreis steige. Zum zweiten Grund führt das Parteigutachten an, eine Erhöhung des Indexes könne auf „vielfältige Einflussfaktoren“ ausser der Bruttopreisentwicklung zurückzuführen sein. Beispielhaft nennt das Parteigutach- ten eine Verstärkung der Endnachfrage oder eine Erhöhung sonstiger Kosten wie Löhne und Gehälter. Wenn eine starke Bruttopreissenkung eine Erhöhung der Sanitärpreisindizes ver- ursachte, dann sollten auch 2005 die Sanitärpreisindizes substanziell angestiegen sein bzw. der Anstieg müsste in allen Regionen zu beobachten sein. Dies sei nicht der Fall.1199

1198 http://www.suissetec.ch/index . 1199 Act. 935, Beilage 1, Rz 4.3 ff.

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1694. Das Parteigutachten enthält zwei Vorbringen: 1. Eine Bruttopreissenkung müsse zu sinkenden Endkundenpreisen führen. Mit anderen Worten bringt das Parteigutachten vor, es bestünde ein Kausalzusammenhang zwischen einer Bruttopreissenkung und sinkenden Endkundenpreisen. 2. Der Antrag des Sekretariats behaupte, es bestünde ein Kausalzu- sammenhang zwischen der Bruttopreissenkung 2012 und dem Anstieg sämtlicher drei Indi- zes des BFS auf das Jahr 2012 für den 2.1) Endkundenpreis, für den 2.2) Preis für Installati- onsdienstleistungen und für den 2.3) Gesamtpreis für die Produkte und die Installation. Die Parteigutachter verneinen einen Kausalzusammenhang zwischen der Bruttopreissenkung und dem Anstieg eines jeden der drei Indizes.

1695. Aufgrund dieser Vorbringen wird zunächst überprüft, welche Schlüsse auf einen Kau- salzusammenhang zwischen einer koordinierten Bruttopreissenkung und ansteigenden bzw. abfallenden Endkundenpreisen möglich sind. Anschliessend wird geprüft, ob ein Kausalzu- sammenhang zwischen der Bruttopreissenkung und dem Anstieg der Installationsdienstleis- tung besteht.

1696. Für die Prüfung einer möglichen Kausalbeziehung zwischen der Bruttopreissenkung und Endkundenpreisen werden zunächst die vorangehend festgestellten Tatsachen zusam- mengefasst: - Die Bruttopreise (Abbildung 12, S. 377) und Rabatte (Abbildung 16, S. 381) sanken 2012 branchenweit. - Die Endkundenpreise sind im Jahr 2012 um 1,0% bis 2,4% höher als im Jahr 2011 (Abbildung 12, S. 377).1200 - Die Herstellerpreise sind im Zeitraum von 2011 bis 2012 gefallen (Rz 1667).

1697. Aus diesen Tatsachen leitet sich folgendes ab: Fallende Herstellerpreise führen zu fal- lenden Nettopreisen der Sanitärgrosshändler. Fallende Nettopreise führen zu fallenden End- kundenpreisen. Somit ist ohne Bruttopreissenkung aufgrund der fallenden Herstellerpreise von fallenden Endkundenpreisen auszugehen.

1698. Das Parteigutachten bringt nun vor, dass die Bruttopreissenkung zu sinkenden End- kundenpreise führen müsse. Entsprechend dem Vorbringen müssten also aufgrund der Brut- topreissenkung vom Jahr 2011 auf das Jahr 2012 die Endkundenpreise von 2011 auf 2012 stärker als die Herstellerpreise fallen. Vom Jahr 2011 auf das Jahr 2012 sind die Endkun- denpreise jedoch gestiegen. Damit widerlegt die Entwicklung der Endkundenpreise die The- se des Parteigutachtens, eine Bruttopreissenkung müsste zu einer Endkundenpreissenkung führen.

1699. Einflussfaktoren, welche eine Erhöhung der Endkundenpreise trotz fallender Herstel- lerpreise bewirken können, sind nicht ersichtlich. Damit stösst der Verweis, dass steigende Endkundenpreise auf „vielfältige Einflussfaktoren“ ausser der Bruttopreisentwicklung zurück- zuführen sein können, ins Leere. Die abstrakte und theoretische Möglichkeit vielfältiger Ein- flussfaktoren bei wirtschaftlichen Zusammenhängen vermag keine Zweifel an getroffenen Feststellungen erwecken. Bei wirtschaftlichen Zusammenhängen sind immer weitere mögli- che Einflussgrössen denkbar. Eine absolute Gewissheit gibt es in diesem Zusammenhang nicht und kann daher nicht verlangt werden. Aus diesen Gründen ist widerlegt, dass die Brut- topreissenkung kausal zu tieferen Endkundenpreisen bewirkt.

1700. Ob die Bruttopreissenkung 2012 tatsächlich kausal für die Erhöhung der Endkunden- preise war, kann dahingestellt bleiben. Gegenstand der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung

1200 Der Vergleich der Indexpositionen „BFS – Lieferung Apparate“ von April 2011 Oktober 2012 zeigt ein Wachstum der Endkundenpreise um 1,0%. Der Vergleich der Indexpositionen von Oktober 2011 mit April 2012 zeigt ein Wachstum der Endkundenpreise um 2,4%.

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ist die Koordination der gleichzeitigen Senkung der Rabatte und Bruttopreise (vgl. Rz 2222 ff.). Die Auswirkung der Koordination auf die Endkundenpreise könnte sich nur in einem Ver- gleich mit einem kontrafaktischen Szenario einer Preisentwicklung ohne koordinierte Sen- kung der Bruttopreise und Rabatte ergeben. Aus dem tatsächlichen Anstieg der Endkunden- preise ist nicht direkt ersichtlich, ob die Endkundenpreise ohne eine Koordination zwischen Sanitärgrosshändlern tiefer wären. Der Anstieg der Endkundenpreise auf das Jahr 2012 steht aber in keinem Widerspruch einer Schädigung des Wettbewerbs durch ein koordinier- tes Vorgehen der Sanitärgrosshändler oder dem Motiv von Sanitas Troesch (Rz 1267 ff.). Einerseits sollte durch die gemeinsame Bruttopreis- und Rabattsenkung des gesamten drei- stufigen Vertriebskanals die Wettbewerbsfähigkeit der alternativen Vertriebskanäle ge- schwächt werden. Andererseits sollte verhindert werden, dass Installateure bei der Konkur- renz von Sanitas Troesch mehr Rabatt bekommen, was sich in Umsatzverlusten oder fallen- den Margen niedergeschlagen hätte.

1701. Zum Vorbringen des Parteigutachtens in Bezug auf einen nichtbestehenden Kausalzu- sammenhang zwischen der Bruttopreissenkung und den Preisen für die Installationsdienst- leistung ist zunächst folgendes festzuhalten: - Installateure erzielen eine Marge aus dem Verkauf der Sanitärapparate (Rz 590), wodurch er seine Arbeitsleistung quersubventionieren kann.1201 - Die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten führt dazu, dass Installa- teure an Marge verlieren (Rz 531 ff.). - Die Sanitärgrosshändler senkten Schweizweit die Bruttopreise und Rabatte im Rah- men von 20%. - Die Preise für die Installationsdienstleistung sind im Jahr 2012 um 5,7% bis 7,8% hö- her als im Jahr 2011 (Abbildung 12, S. 377).1202

1702. Das Parteigutachten behauptet, es ergebe ökonomisch keinen Sinn, dass Installateure auf die Bruttopreissenkung mit einer Erhöhung der Preise für Installationsdienstleistungen reagierten. Gleichzeitig führt das Parteigutachten aus, dass Installateure einen negativen Ef- fekt auf ihre Marge durch eine Erhöhung des Preises für Arbeitsleistungen kompensieren mögen. Damit widerspricht sich das Parteigutachten selbst. Wie das Parteigutachten aner- kennt, müssen Installateure bei einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte durch die Grosshändler mit einer geringeren Marge aus dem Wiederverkauf der Sanitärpro- dukte rechnen. Es ist ökonomisch nachvollziehbar, einen solchen Einkommensverlust beim Wiederverkauf von Sanitärprodukten durch höhere Preise für die Installationsdienstleistung zu kompensieren, zumal ihnen branchenweit die Rabatte von den Grosshändlern gekürzt wurden und den Installateuren dadurch kaum Ausweichmöglichkeiten offenstanden. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erhöhung der Preise für die Installationsdienst- leistung durch die gleichzeitige Senkung der Rabatte und der Bruttopreise verursacht wurde.

1201 Vgl. die Ausführungen zur Quersubventionierung in Act. 68, Zeile 188; Act. 284, Zeile 62 ff. Es gibt grund- sätzlich zwei Arten von Quersubventionen: Einerseits versucht sich ein Installateur durch eine niedrige Of- ferte für die Installationsleistung den Auftrag zu sichern. Dem Endkunden gewährt er anschliessend einen geringeren Rabatt auf den Bruttopreis, als er selbst erhalten hat. Auf diese Weise sichert er sich eine Marge auf dem Wiederverkauf der Sanitärprodukte. Er kann damit gegebenenfalls (zu) grosszügige Rabatte in der Offerte der Installationsleistung finanzieren (Act. 47, Zeile 138 ff.; Act. 57, Zeile 208 ff.; Act. 58, Zeile 155 f.; Act. 295, Zeile 110 „Der Installateur quersubventioniert seine Arbeit mit unseren Rabatten“; Act. 495, Zeile 134 ff. sowie die Stellungnahme von CRH Act. 349, Rz 12). Andererseits findet eine Quersubventionierung bei Umbauten und Reparaturen statt, Act. 58, Zeile 154. Der Installateur behält sich eine gegenüber Neu- bauten von Grossobjekten höhere Marge vor, indem er einen geringeren Teil der Rabatte weitergibt. Mit dem Verdienst am Produkt lässt sich der Installateur seinen Zeitaufwand für Bestellung und Beratung abgel- ten, Act. 285, Zeile 129 ff. 1202 Der Vergleich der Indexpositionen „BFS – Versetzen Apparate“ von April 2011 Oktober 2012 zeigt ein Wachstum der Preise für die Installationsdienstleistung um 5,7%. Der Vergleich der Indexpositionen von Oktober 2011 mit April 2012 zeigt ein Wachstum der Preise für die Installationsdienstleistung um 7,8%.

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Ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte durch die Grosshändler und dem Anstieg der Preise für die Installationsdienst- leistung besteht, kann dahingestellt bleiben. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer zwischen Sanitärgrosshändlern koordinierten Bruttopreis- und Rabattsenkung ist es nicht re- levant, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Bruttopreis- und Rabattsenkung und Er- höhung der Preisen für die Installationsdienstleistung besteht oder nicht.

1703. Ad iii.: Das Parteigutachten bringt vor, dass eine (hypothetische) Abrede zwischen Grosshändlern zur Senkung der Bruttopreise wettbewerbsfördernd wirken würde. Dabei geht das Parteigutachten davon aus, dass eine Bruttopreissenkung zu einer Senkung der End- kundenpreise führt. Die Motivation für eine Bruttopreissenkung liege darin, an Wettbewerbs- fähigkeit gegenüber alternativen Absatzkanälen zu gewinnen. Eine Erhöhung der Wettbe- werbsfähigkeit gegenüber anderen Vertriebswegen sei wettbewerbsfördernd. Das Parteigut- achten geht davon aus, dass Sanitas Troesch nicht an einer Abrede zur Senkung der Brutto- preise beteiligt gewesen sei. Auch wenn eine Abrede vorliegen würde, könne diese nicht als wettbewerbsbeschränkend eingestuft werden. In Bezug auf 2005 und 2012 liege ein Gefan- genendilemma vor. Die Grosshändler seien aufgrund der hohen Bruttopreise einer Marktan- teilserosion hin zu anderen Vertriebskanälen ausgesetzt. Alle Grosshändler hätten daher ein Interesse an einer Bruttopreissenkung. Installateure bevorzugten hohe Bruttopreise, da sie dabei tendenziell höhere Endkundenpreise durchsetzen könnten. Dies stelle für jeden ein- zelnen Grosshändler einen starken Anreiz dar, bei einer Bruttopreissenkung nicht die Initiati- ve zu ergreifen. Derjenige Grosshändler, welcher die Bruttopreise zuerst oder am stärksten senke, liefe die Gefahr von den Installateuren abgestraft zu werden und an Nachfrage an Wettbewerber zu verlieren. Damit habe sich die Situation ergeben, dass alle Grosshändler unabhängig voneinander eine Bruttopreissenkung wünschten, aber keiner bereit gewesen sei, den ersten Schritt zu tun. Eine Abrede könne helfen die Anreize des Gefangenendilem- mas zur Beharrung auf den hohen Bruttopreisen zu überwinden. Daher sei anzunehmen, dass eine Bruttopreiskorrektur durch Koordination beschleunigt worden wäre. Weiterhin wür- de eine koordinierte Bruttopreissenkung stärker ausfallen, als eine unilaterale. Bei einer uni- lateralen Bruttopreissenkung hätten die nachfolgenden Grosshändler einen Anreiz, ihre Prei- se weniger stark zu senken als derjenige, der die Initiative ergreife. Eine Abrede hätte somit die Bruttopreissenkung, welche zu einer Verbesserung der Konsumentenwohlfahrt beigetra- gen habe, beschleunigt und/oder verstärkt und wäre somit wettbewerbsfördernd gewe- sen.1203

1704. Dieses Vorbringen des Parteigutachtens beruht auf der vorangehend widerlegten An- nahme, eine Bruttopreis- und Rabattsenkung bewirke eine Senkung der Endkundenpreise. Das Parteigutachten anerkennt letztlich, dass eine unilaterale Senkung der Bruttopreise mit dem Risiko von Marktanteilsverlusten behaftet ist, dass andere Grosshändler ihre Bruttoprei- se und Rabatte nicht oder nicht in vergleichbarem Umfang zu senken. Damit anerkennt das Parteigutachten das Motiv von Sanitas Troesch für eine Koordination der Senkung der Brut- topreise und Rabatte (Rz 1267 ff). Eine koordinierte Senkung der Bruttopreis- und Rabattni- veaus verhindert Marktanteilsverluste, weil der Wettbewerb zwischen den Grosshändlern mit unterschiedlichen Bruttopreis- und Rabattniveaus verhindert wird. Inwiefern dieser Verzicht auf Wettbewerb wettbewerbsfördernd sein soll, führt das Parteigutachten nicht aus. Dass ei- ne Koordination zwischen Grosshändlern die Senkung der Bruttopreise und Rabatte be- schleunigt oder verstärkt wird vom Parteigutachten nicht weiter begründet, sondern lediglich behauptet. Da sowohl die Bruttopreissenkung 2005 als auch die Bruttopreissenkung 2012 jeweils ein Jahr früher eingeplant waren, in Abstimmung jedoch nach hinten verschoben wurden (Rz 1046 und Rz 1305 ff.), ist diese Behauptung tatsachenwidrig. Insgesamt zeigt sich, dass die Argumentation des Parteigutachtens auf tatsachenwidrigen theoretischen Spekulationen beruht. Damit vermag es keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt zu er- wecken.

1203 Act. 935, Beilage 1, Rz. 2.1 ff.

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(iv) Beweisergebnis

1705. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, CRH (Richner, Gétaz), Sabag und Innosan auf das Jahr 2012 ihre Bruttopreise und Rabatte im Umfang von rund 20 % senkten. Es ist be- wiesen, dass die drei Indizes für Endkundenpreise, Preise der Installationsdienstleistung und den Gesamtpreis zwischen Oktober 2011 und April 2012 ansteigen. Der Endkundenpreis für Produkte, der Preis für die Installationsdienstleistung und der Gesamtpreis für Produkte und Installation stiegen also an. Damit ist bewiesen, dass die Bruttopreissenkung auf das Jahr 2012 weder eine Senkung der Endkundenpreise noch eine Senkung des Preises für die In- stallation im Jahr 2012 zur Folge hatte. Es ist ebenfalls bewiesen, dass Sanitas Troesch, CRH (Richner und Gétaz) und Sabag die Preise im ähnlichen Umfang senkten. Das heisst, ihre Bruttopreise unterschieden sich nicht mehr als 5 %. Es ist bewiesen, dass solche Brut- topreisunterschiede mit der Rabattsetzung ausgeglichen werden können. Einzig Bringhen wich in grösserem Umfang bei der Preissenkung ab. Bringhen musste im Februar 2012 die Bruttopreise erneut senken und die bereits gedruckten Kataloge vernichten. B.5.2.4.12 Preis-Monitoring (i) Beweisthema

1706. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob Sanitas Troesch und die SGVSB- Mitglieder ihre Artikelnummern systematisch miteinander verglichen, um die Preissetzung der Konkurrenz nachverfolgen zu können. Die gemeinsame Stammdatenverwaltung der SGVSB-Mitglieder brachte mit sich, dass die Produkte der SGVSB-Mitglieder mit den glei- chen Produktnummern erfasst waren (vgl. zur Stammdatenverwaltung Rz 1819 ff.). (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1707. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über die folgenden Beweismittel: - ein Dokument des SGVSB mit dem Titel „Nummernvergleich SGVSB/Sanitas Tro- esch“, - zwei Dokumente von Richner mit den Titeln „Preisvergleich 2008“ und „Preisvergleich 2011,“ - Protokolle der Sortimentskommission vom 20. Mai 2008, vom 8. Juni 2009 und vom

10. Februar 2010, - ein Vorstandsprotokoll vom 20. Mai 2009, Aktennotiz des SGVSB mit dem Titel „Ma- növerbesprechung über die Produktionen der CRH-Printwerke 2010“ vom 12. März 2010, - eine Dokument des Category Managements von Gétaz mit dem Titel „Procès verbal séance CV du 29.10.2009 à Romont“, - ein Schreiben von Bringhen vom August 2011 bezüglich der Preisanpassung „dank dem starken Schweizer Franken“, - ein Dokument von Sanitas Troesch mit dem Titel „Preiserhebungen Lieferanten“ vom

17. April 2003, - die Antworten von CRH auf einen Fragebogen des Sekretariats vom 13. März 2013 und - die Zeugenaussagen […] vom SGVSB vom 10. Oktober 2012.

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1708. Wie der in der Stammdatenverwaltung tätige SGVSB-Mitarbeiter [...] aussagte, wurden die Konkurrenznummern von Sanitas Troesch in der Stammdatenverwaltung des SGVSB geführt und per Datenexport den Mitgliedern zugeschickt.1204 Die Richtigkeit dieser Aussage wird durch die Datenmaske in den Stammdaten bestätigt. Unter der Rubrik „Konkurrenz- nummer“ wurde die Sanitas Troesch Produktnummer mitgeführt.1205 Zudem führte der Ver- band auch Preisvergleiche zwischen den Sanitas Troesch Bruttopreisen und den Teamkata- log-Preisen durch.1206 Allerdings war der Nummernvergleich mit Sanitas Troesch seit 2002 nicht mehr aktualisiert worden, da Sanitas Troesch nicht mehr zu einem Nummernaustausch bereit war.1207 Der ständige Nummernvergleich sollte auf Wunsch der SGVSB-Mitglieder re- aktiviert werden,1208 da sich vor allem Bringhen und Sabag dafür interessierten.1209

1709. Die CRH-Gétaz Group hatte auf eigene Rechnung die Verwaltung der Sanitas Troesch Konkurrenz-Nummern übernommen. Unter anderem stellten Gétaz/Richner (CRH) Excel- Listen mit Bruttopreisvergleichen auf.1210 Das Unternehmen wollte diese Daten im Jahr 2010 ursprünglich dem SGVSB-Sekretariat zur Verfügung stellen, sofern das Sekretariat die künf- tige Verwaltung übernehmen würde,1211 entschied sich aber schliesslich gegen einen solchen Schritt. Das SGVSB-Sekretariat hatte dennoch bereits Vorbereitungsarbeiten vorgenom- men.1212

1710. Die Sanitas Troesch Nummern wurden von Gétaz und Richner (CRH) rege benutzt, wie der folgende Protokollausschnitt der Sitzung des Category Managements vom

29. Oktober 2009 beweist: 12a. Utilisation des numéros S/T catalogue on-line La numérotation de Sanitas Troesch est très souvent utilisée, il faut conti- nuer à la tenir à jour. E-Commerce : Les agences suivent et contrôlent tous les jours les entrées, mais il n’y en a pas beaucoup.1213

1711. Den detaillierten Nummernvergleich reichte Gétaz und Richner (CRH) zudem mit ihrer Antwort auf den Fragebogen des Sekretariats der Wettbewerbskommission ein.1214

1712. Gleichzeitig führte Sanitas Troesch detaillierte Preisvergleiche mit Gétaz und Richner (CRH), Sabag und Bringhen durch, wie die sichergestellten detaillierten Auflistungen aus den Jahren 2009 und 2010 beweisen. Einerseits verglich das Unternehmen die Totalkosten eines Standardbadezimmers und andererseits die Bruttopreise, der in einem Standardbadezimmer vorkommenden Einzelprodukte sowie den Transportkostenzuschlag.

1204 Act. 305, Zeile 257 ff. 1205 Act. 305, Zeile 32. 1206 Act. 372.19. 1207 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2008, 520. 1208 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2009, 890; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2009, 591. 1209 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2010, 656. 1210 Act. 370.04; Act. 370.05. 1211 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2010, 656. 1212 Act. 372.18, 5. 1213 Act. 370.16, Page 16 de 23. 1214 Act. 469, Antwort auf Frage 20.

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1215

1713. Ferner bestellten die Mitarbeiter des Katalogwesens Bad der Sanitas Troesch unter Gewährung des Gegenrechts die SGVSB-Mitglieder-Kataloge direkt beim SGVSB.1216 Der SGVSB seinerseits unterstützte seine Mitglieder bei der Beschaffung der Kataloge der Kon- kurrenten inklusive Sanitas Troesch, indem er die Bestellungen entgegennahm und die Ver- teilung organisierte.1217

1714. Aus alledem folgt, dass Sanitas Troesch und die SGVSB-Mitglieder ihre Produktnum- mern systematisch verglichen, um auf diese Weise Preisvergleiche mit den Konkurrenten anstellen zu können. Zumal sowohl Sanitas Troesch als auch die SGVSB Mitglieder des IGH waren (vgl. B.3.7, Rz 271), konnten sie die Bruttopreise der eigenen Produkte umfassend mit denjenigen der Konkurrenten vergleichen und die eigenen Bruttopreise basierend auf diesen Angaben festlegen. Der Vergleich war umgehend möglich, denn sobald ein IGH-Mitglied sei- ne Bruttopreise via IGH online schaltete, wurden die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch über diese Preisänderung per Newsletter des IGH unterrichtet. Es ist erwiesen, dass die Par- teien tatsächlich solche Vergleiche anstellten und ihre Preise entsprechend festlegten (vgl. Rz 275, 1459). Insgesamt steht somit fest, dass die Parteien ein Preis-Monitoring durchführ-

1215 Act. 286, 39. 1216 Act. 371.05. 1217 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2010, 663.

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ten, was noch einmal die Bedeutung des Bruttopreises als Wettbewerbsparameter unter- streicht (vgl. dazu 470 ff.). (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

1715. Einzig Sanitas Troesch liess sich zum Preis-Monitoring vernehmen. Sanitas Troesch anerkennt, dass sie ihre eigenen Bruttopreise mit denjenigen der Konkurrenten verglich. Sie habe solche Vergleiche auch im Hinblick auf die Rabattverhandlungen mit den Installateuren gemacht.1218 Sanitas Troesch gibt an, das bei der Bruttopreisfestlegung massgebende Krite- rium seien nicht die Bruttopreise der Konkurrenz gewesen, sondern eigene Margenüberle- gungen.1219

1716. Die Vorbringen von Sanitas Troesch sind unstimmig. Einerseits anerkennt sie ihre Brut- topreise mit denjenigen der Konkurrenz zu vergleichen, um basierend auf dem Ergebnis die- ses Vergleichs Rabattverhandlungen mit den Sanitärinstallateuren zu führen. Mit anderen Worten hatten die Bruttopreise der Konkurrenten einen Einfluss auf Rabattverhandlungen von Sanitas Troesch. Die Höhe der Rabatte wirkte sich auf die Marge von Sanitas Troesch aus (vgl. dazu Rz 345 ff.). Andererseits will Sanitas Troesch ihre Bruttopreise alleine auf- grund von Margenüberlegungen festgelegt haben, ohne dabei Rücksicht auf die Bruttopreise der Konkurrenz zu nehmen. Damit anerkennt Sanitas Troesch, dass die Bruttopreise einen Einfluss auf ihre Margen haben.

1717. Fügt man diese beiden Überlegungen zusammen, ergibt sich Folgendes. Sanitas Tro- esch achtet bei der „margenwirksamen“ Rabattsetzung auf die Bruttopreise der Konkurrenz. Sanitas Troesch achtet aber bei der „margenwirksamen“ Bruttopreissetzung nicht auf die Konkurrenz. Sanitas Troesch begründet und belegt ihre Aussagen nicht. Die Aussage, sie achte nicht auf die Bruttopeise der Konkurrenz, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.

1718. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit der schriftlichen Stellungnahme von Sanitas Tro- esch, hat das Unternehmen zugegeben ihre eigenen Bruttopreise mit denjenigen der Kon- kurrenz zu vergleichen, was sich durch die Rabattverhandlungen auf ihre Marge auswirkt. (iv) Beweisergebnis

1719. Es ist bewiesen, dass der SGVSB, CRH (Richner und Gétaz) und Sanitas Troesch ei- nen Artikelnummern- und Bruttopreisvergleich betrieben. Es ist bewiesen, dass die Brutto- preissetzung der Konkurrenten einen Einfluss auf die eigene Bruttopreis- und Rabattsetzung hatte. Dieses Beweisergebnis gilt für Sanitas Troesch und CRH (Richner und Gétaz). B.5.2.4.13 Beweisergebnis bezüglich der Bruttopreis- und Rabattniveauänderung 2011/2012 (Zeitspanne 2009 bis 2011)

1720. Wie einleitend zum Sachverhaltsabschnitt der Zeitspanne 2009 bis 2011 erwähnt (vgl. Rz 1236), untersuchen die Wettbewerbsbehörden eine Reihe von Sachverhaltselementen, um beurteilen zu können, ob ein Marktverhalten eigenständig oder koordinierend zustande gekommen ist. Konkret überprüfen die Wettbewerbsbehörden u.a., ob die untersuchten Un- ternehmen miteinander in Kontakt getreten sind und wettbewerbsrelevante Informationen ausgetauscht haben, worin der Grund des Informationsaustausches lag, ob die Untersu- chungsadressaten sich auf dem Markt gleichförmig verhielten und ob die Verhaltensanpas- sung unter anderem auf den Informationsaustausch zurückzuführen ist (natürlicher Kausal- zusammenhang). Diese Elemente werden in der Folge der Reihe nach dargestellt.

1218 Act. 932, Rz 371. 1219 Act. 932, Rz 373.

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(i) Kontaktaufnahme und Austausch wettbewerbsrelevanter Marktinformationen a. Multilaterale Kontakte

1721. Es ist bewiesen, dass die folgenden Kontakte zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB, CRH (Gétaz und Richner) sowie Sabag stattgefunden haben und die folgenden wettbe- werbsrelevanten Marktinformationen ausgetauscht wurden:

1722. [...] Sanitas Troesch kündigte dem SGVSB-Sekretär [...] am 16. September 2009 an, die Bruttopreise für Sanitärprodukte um ca. 20 % im Jahr 2011 zu senken und zwar „ge- meinsam oder allein.“ Dies zeigt, dass Sanitas Troesch wünschte, dass die SGVSB- Mitglieder die vorgesehene Bruttopreissenkung mittragen würden. Zu diesem Zeitpunkt hatte Sanitas Troesch die Preisherabsetzung ihren Kunden noch nicht kommuniziert. Diese Mittei- lung erfolgte im April 2011. Der Umstand und der Umfang der Preisherabsetzung waren im September 2009 – also rund 15 ½ Monate vor der ursprünglich vorgesehenen Senkung per

1. Januar 2011 – noch ein Geschäftsgeheimnis. Sanitas Troesch senkte die Bruttopreise in der Folge per 1. Januar 2012 tatsächlich um rund 20 % (Rz 1242 ff.).

1723. Im Rahmen der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 be- stätigte Sanitas Troesch die Bruttopreissenkung, welche sie mit dem SGVSB, Gétaz, Rich- ner (beide CRH) und Sabag vorbesprochen hatte. Der Umstand, dass auch Verbandsmit- glieder des Sanitärinstallateurverbands Suissetec und Herstellervertreter anwesend waren, ändert daran nichts. Anlässlich dieser Sitzung propagierten die Sitzungsteilnehmer eine „deutliche“ Bruttopreissenkung ausdrücklich als Mittel, um den Marktanteilsverluste des drei- stufigen Absatzkanals zu verhindern. Darin bestand auch das Motiv der Kontaktaufnahme von Sanitas Troesch (Rz 1261 ff.).

1724. Diese Bruttopreissenkung und „wie der Sanitärfachhandel mit der durch Sanitas Tro- esch angekündigten Bruttopreissenkung für 2011 umgehen soll“ wurde im Rahmen der SGVSB-Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 vom SGVSB-Verbandssekretär [...], dem SGVSB-Datenverantwortlichen [...], [...] Gétaz, [...] Richner (beide CRH) und [...] Sabag dis- kutiert. Die Sabag klärte bereits mit den fünfzehn grössten Herstellern ab, ob eine Brutto- preissenkung in diesem Ausmass durch den Sanitärgrosshandel umgesetzt werden konnte. Es steht also fest, dass sich Gétaz, Richner und Sabag auf die Bruttopreissenkung gemein- sam vorbereiteten. Im SGVSB-Jahresbericht von 2009 war die Bruttopreissenkung von Sa- nitas Troesch aufgeführt. Dieser Jahresbericht wurde von der Generalversammlung am 11. Juni 2010 genehmigt. Es steht somit fest, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder über die ange- kündigte Bruttopreissenkung bereits 2010 informiert waren. Die Aufnahme in den Jahresbe- richt zeigt auch, dass der SGVSB und seine Mitglieder davon ausgingen, dass diese Brutto- preissenkung tatsächlich stattfinden würden (Rz 1279 ff.).

1725. Es ist bewiesen, dass am 5. Mai 2010 der Kooperationsrat erneut tagte. [...] Sanitas Troesch, [...] Gétaz (CRH), dem SGVSB-Sekretär [...] sowie dem damaligen Richner- Mitarbeiter und Präsidenten des SGVSB [...] nahmen an der Sitzung teil. Der Inhalt der Dis- kussion ergibt sich daraus, dass die Diskutierenden sich einig waren, „dass der dreistufige Absatzkanal gegenüber anderen Vertriebswegen an Bedeutung verliert.“ Der Bedeutungs- verlust kam bereits an der Sitzung vom 4. November 2009 zur Sprache (vgl. Rz 1261) und ist gleichbedeutend mit der Aussage, dass der dreistufige Vertriebskanal Marktanteile verlor.

1726. In der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 5. Mai 2010 bekannte sich Sa- nitas Troesch dazu, eine Bruttopreissenkung „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren. Darüber hinaus steht fest, dass dieses Bekenntnis im Beisein von Sanitas Troesch, Richner, Gétaz und dem SGVSB schriftlich festgehalten wurde. Schliesslich ist bewiesen, dass auch die Sa- nitärgrosshändler davon profitieren würden, wenn eine Bruttopreissenkung den Sanitärinstal- lateuren rechtzeitig und klar kommuniziert würde (Rz 1309 ff.).

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1727. Es steht fest, dass Sanitas Troesch die für das Jahr 2011 vorgesehene Bruttopreissen- kung auf das Jahr 2012 verschob, weil das Unternehmen ein neues Computerprogramm ein- führte. Obwohl 2011 ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung gewesen wäre, war- teten CRH (Gétaz, Richner) und Sabag ab, bis Sanitas Troesch ihre Preissenkung ankündig- ten (1307 f.).

1728. Schliesslich und in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Handlungen informierte Sa- nitas Troesch im April 2011 die Sanitärinstallateure über die anstehende Bruttopreissenkung im Umfang von 20 %. Der SGVSB informierte seine Mitglieder per E-Mail über die den Instal- lateuren angekündigte Preissenkung. Diese Kommunikation erfolgte gemäss Parteiaussagen im Vergleich zu vorangehenden Jahren früh (acht Monate vor dem offiziellen Preiswechsel), bzw. war die Vorlaufzeit zwischen der Preisankündigung und der Preisanpassung durch die Branche lange. Mit der Preisankündigung im April 2011 signalisierte Sanitas Troesch, dass die im September 2009 von ihr vorangekündigte Preissenkung nun tatsächlich stattfinden würde. Damit kam Sanitas Troesch ihrem Bekenntnis vom 5. Mai 2010 nach, die anstehende Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren (Rz 1335 ff.).

1729. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch sich im Rahmen der Preiserhebungsrunde im August 2011 bei den Sanitärherstellern einsetzte, damit diese ihre Bruttopreise senkten. Ferner steht fest, dass Sanitas Troesch die auf das Jahr 2012 angekündigte Bruttopreissen- kung im Jahr 2011 auch über den Umweg der Sanitärhersteller den SGVSB- Sanitärgrosshändlern kommuniziert hat. Konkret kommunizierte Sanitas Troesch den Her- stellern, den Umfang der von ihr gewünschten Bruttopreissenkung. Die Hersteller passten ih- re Preise daraufhin vielfach an (Rz 1376 ff.).

1730. Dem SGVSB war bekannt, dass Sanitas Troesch Preiserhebungsschreiben versandte und nach den Worten vom ehemaligen Datenverantwortlichen des SGVSB „Druck auf die Hersteller ausübten.“ Er selbst führte ebenfalls Preiserhebungen durch. Dadurch steht eben- falls fest, dass der SGVSB und seine Mitglieder aus der Preisanpassung der Hersteller er- kennen konnten, dass die Preisanpassungen, welche Sanitas Troesch vorangekündigt hat- ten auch tatsächlich umgesetzt wurden. Ferner teilten die Hersteller den SGVSB- Sanitärgrosshändlern im direkten Kontakt auch den Umfang der Preisherabsetzung mit. Konkret ist bewiesen, dass Geberit CRH den Umfang der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch des Produktes Duofix mitteilte (Rz 1391 ff.)

1731. Es bestehen keine Zweifel daran, dass Sanitas Troesch die detaillierten Preisänderun- gen frühzeitig am 31. Oktober 2011 – also zwei Monate vor der Herausgabe des Papierkata- logs – über den IGH online stellte. Sanitas Troesch wusste, dass die SGVSB-Mitglieder die- se Preisdaten würden einsehen können, zumal alle diese Konkurrenten auch Mitglied beim IGH waren. Damit erleichterte Sanitas Troesch ein Nachfolgen der Konkurrenz. Dieses Vor- gehen entsprach der Strategie von [...] Sanitas Troesch, Druck zu erzeugen, um die Konkur- renz zum Nachfolgen zu bewegen.

1732. Es ist erstellt, dass Sanitas Troesch Richner, Gétaz und den SGVSB-Sekretär am 11. November 2011 im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz den Umfang der von ihr ange- kündigten Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % bestätigte, sie jedoch darauf hinwies, dass sie die Bruttopreissenkung inklusive Herstellerpreissenkung abweichend von ihrem Preissenkungsschrieben vom April 2011 20-24 % für ein Standardbadezimmer betragen würde und in Einzelfällen 30 %. Sie wies die Konkurrenz auch daraufhin, dass sie ihre Brut- topreise bereits online geschalten hatte. Es steht fest, dass CRH (Gétaz und Richner) ihre Kalkulation zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatten und die Information von Sanitas Troesch berücksichtigte indem sie die Nachricht an das Category Management wei- terleitete, das für die Berechnungen zuständig war. Es ist schliesslich bewiesen, dass Sa- nitas Troesch das Verhalten ihrer grössten Konkurrenten dahingehend beeinflussen wollte,

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dass sich diese bei der Preissetzung an der Preissetzung von Sanitas Troesch ausrichten würde (Rz 1410 ff.).

1733. Darüber hinaus sind die folgenden bilateralen Kontakte, welche die multilateralen Kon- takte ergänzten, erstellt: b. Bilaterale Kontakte CRH (Richner, Gétaz) und Sanitas Troesch

1734. Es ist bewiesen, dass [...] Gétaz eine Excel-Tabelle zur Entscheidungsfindung verwen- dete und dabei die Excel-Tabelle aus dem Jahr 2004 als Vorlage benutzte, mit der Gétaz die Preisanpassungen aus dem Jahr berechnete. Diese Tabelle stammte von Sanitas Troesch (Rz 1432 ff.).

1735. Um den 17./19. Oktober 2011 erhielt CRH von Sanitas Troesch direkt die folgenden In- formationen: die 20 % Bruttopreissenkung der Produktgruppen „Sanitär allgemein“, „Eigen- marken“ und „Ersatzteile“ und der Umstand, dass Sanitas Troesch 2012 keine Teuerung bei Waschmaschinen, Boilern, Wäschetrocknern und Dienstleistungen berechnen würde (Rz 1437 ff.).

1736. Aus einem internen CRH-Protokoll vom 17. und 19. Oktober 2011 erhellt, dass Sanitas Troesch und CRH über die bevorstehende Bruttopreissenkung gesprochen hatten.

1737. Am 31. Oktober 2011 stellte Sanitas Troesch die detaillierten Bruttopreislisten über den IGH online. Mitarbeiter von CRH passten gestützt darauf die Bruttopreise von CRH an (Rz 1460 ff.).

1738. Es ist bewiesen, dass CRH Sanitas Troesch am 31. Oktober 2011 oder am

1. November 2011 mindestens sieben Punkte mitteilte. Im vorliegenden Kontext sind die fol- genden Punkte von Belang: - Die Systematik der Preissenkung von Richner sei faktisch gleich wie diejenige von Sanitas Troesch. - Die Senkung betrage 18-20 %, betreffe aber nicht alle Artikel. - Die Preise der Ersatzteile würden nicht gesenkt, - Die Umstellung erfolge per 1. Januar 2012. - Offerten mit den neuen Preisen seien ab 15. November bzw. 1. Dezember 2011 mög- lich. - Ausstellungen würden mit den neuen Preisen ab der ersten Kalenderwoche 2012 an- geschrieben (Rz 1462).

1739. [...] von Sanitas Troesch und [...] CRH bestätigten einander am 11. November 2011 die Bruttopreissenkung für das Jahr 2011. [...] stellte klar, dass die Preissenkung für ein Stan- dardbad 20 % – 24 % betragen würde und in Einzelfällen bis zu 30 % und damit höher sei als im April angekündigt. Er stellte klar, dass die Lieferantenteuerung von Sanitas Troesch weitergegeben würde. [...] bestätigte eine Preissenkung von Richner im Umfang von 20 %.

1740. Im Anschluss an die Sitzung vom 11. November 2011 kommunizierte [...] folgende Zu- satzinformationen an [...], welcher diese via E-Mail an seine für die Kalkulation von Richner zuständigen Mitarbeiter u.a. [...] weiterleitete: - der Blätterkatalog von Sanitas Troesch werde vor Weihnachten aufgeschaltet; - die Kataloge würden ab der ersten Woche im Januar 2012 versandt werden; - „alle Lieferantenkonditionen“ würden „weitergegeben“;

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- die/das Dusch-WC Geberit habe einen Preis von unter CHF 4000.– brutto; - es gebe eine Preissenkung für Geberit von 30 %; - es gebe eine Preissenkung für Kaldewei von 30 % (Rz 1478 ff.).

1741. Es ist bewiesen, dass Richner zu diesem Zeitpunkt ihre Preis-Kalkulation noch nicht abgeschlossen hatte. Es ist bewiesen, dass [...] wollte, dass die CRH der Bruttopreissenkung und der damit einhergehenden Rabattsenkung folgt. Sein Beweggrund bestand darin, Sa- nitas Troesch gegen Marktanteilseinbussen zu schützen, indem der Wettbewerb gegenüber alternativen Anbietern und innerhalb des dreistufigen Absatzkanals eingeschränkt wurde. c. Bilaterale Kontakte Sabag und Richner

1742. Es ist bewiesen, dass Sabag und Richner die Bruttopreise für die Geberit-Produkte für das Jahr 2012 vereinbarten. d. Fazit

1743. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die aufgezeigten Kontakte zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB, CRH (Gétaz, Richner) und Sabag stattgefunden haben. Die Unter- nehmen informierten sich über die bevorstehende Bruttopreisniveausenkung und die damit einhergehende Rabattniveausenkung. Die Kontaktaufnahme und der Inhalt der ausgetausch- ten Informationen stehen einem unabhängigen Marktverhalten jedes einzelnen Sani- tärgrosshändlers entgegen. (ii) Grund des Informationsaustausches

1744. Es ist bewiesen, dass am 4. November 2009 im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz eine „Diskussion zum Fachkanal“ geführt wurde. Die Sitzungsteilnehmer stellten fest, „dass der dreistufige Absatzweg in der Sanitärbranche tendenziell gegenüber anderen, teilweise neu auftretenden Anbietern Marktanteile verliert“ und dass „die Partner des dreistu- figen Sanitärfachkanals […] auf diese Herausforderungen reagieren [müssten].“ Die eine Massnahme bestand darin, dass die Bruttopreise deutlich hätten gesenkt werden sollen und tiefere Margen hätten einkalkuliert werden müssen, was eine restriktivere Rabattpolitik erfor- dert hätte. Daraus und aus der PowerPoint-Präsentation von [...] Sanitas Troesch vom 2. Mai 2011 folgt das Motiv der Bruttopreis- und Rabattsenkung für das Jahr 2012 und für die Kon- taktaufnahme mit dem SGVSB. Das Motiv der Bruttopreis- und Rabattsenkung bestand ei- nerseits darin, den dreistufigen Vertriebskanal gegenüber alterativen Vertriebskanälen wett- bewerbsfähiger zu machen. Daraus ergibt sich auch das Motiv für die Kontaktaufnahme mit dem SGVSB. Sanitas Troesch wollte sicherstellen, dass sich auch die übrigen Sanitärgross- händler des dreistufigen Vertriebskanals an der Bruttopreissenkung beteiligen würden. Ande- rerseits steht fest, dass innerhalb des dreistufigen Absatzkanals der Wettbewerbsdruck sank, wenn alle Sanitärgrosshändler die Bruttopreise senkten und damit das Risiko Marktanteile zu verlieren. Die Kontaktaufnahme zielte folglich auf eine Beeinflussung des Wettbewerbs ge- genüber alternativen Vertriebswegen und innerhalb des dreistufigen Absatzkanals (Rz 1261 ff., Rz 1267 ff.).

1745. In subjektiver Hinsicht ist bewiesen, dass Sanitas Troesch einen Grund hatte ihrer Konkurrenz wettbewerbsrelevante Geschäftsgeheimnisse zu kommunizieren. Das Unter- nehmen versprach sich einen Nutzen davon. Der Nutzen konnte vernünftigerweise nur darin bestehen, drohende Marktanteilsverluste bei einem alleinigen Vorgehen zu vermeiden und die Konkurrenz „mit ins Boot“ zu holen. Dies ergibt sich auch aus der Wortwahl der Telefon- notiz, wonach der Marktleader ankündigte, die Bruttopreise „gemeinsam oder allein“ zu sen- ken. Zumal eine solche marktweite Bruttopreissenkung bereits in den Jahren 1997 und 2005

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erfolgreich koordiniert worden war, sah Sanitas Troesch die Möglichkeit, wiederum eine marktweite koordinierte Bruttopreis- und Rabattsenkung zu erreichen.

1746. Seitens der SGVSB-Mitglieder ist in subjektiver Hinsicht bewiesen, dass die beabsich- tigte Preissenkung von Sanitas Troesch am 2. Dezember 2012 im Vorstand diskutierten, um zu erfahren, wie die anderen Mitglieder mit der angekündigten Bruttopreissenkung umgehen würden. Gemäss Protokoll der Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2009 wurde entspre- chend darüber diskutiert, „wie der Sanitärfachhandel mit der durch Sanitas Troesch ange- kündigten Bruttopreissenkung für 2011 umgehen soll.“ Aufgrund dieses Wortlautes des Pro- tokolls steht fest, dass eine Branchenlösung gefunden werden sollte. Eine branchenweite Lösung brachte auch für die SGVSB-Sanitärgrosshändler Sabag und CRH den Vorteil, dass der Wettbewerbsdruck innerhalb des dreistufigen Vertriebskanals abnehmen würde und der dreistufige Vertriebskanal gegenüber alternativen Absatzkanälen wettbewerbsfähiger würde. Hätten der SGVSB, Gétaz, Richner und Sabag kein gemeinsames Vorgehen gewünscht, hätten sie die Bruttopreissenkung nicht gemeinsam besprochen. (iii) Gleichförmiges Marktverhalten a. Sanitas Troesch

1747. Wie aus den Datenauswertungen der Wettbewerbsbehörden folgt, hat Sanitas Troesch ihre Bruttopreise tatsächlich gesenkt (vgl. Rz 1644). b. Sabag

1748. Aus dem Preissenkungsschreiben von Sabag sind insbesondre vier Punkte festzuhal- ten: Erstens kündigte Sabag eine Bruttopreissenkung in demselben Umfang (20 %) wie Sa- nitas Troesch an. Zweitens schloss Sabag einen „Alleingang puncto Preisstellung“ bei der Preissenkung aus. Drittens wollte auch Sabag die Europreise wie Sanitas Troesch weiterge- ben und viertens glaubte Sabag an eine marktweite Bruttopreissenkung. Gemäss den Da- tenmessungen der Wettbewerbsbehörden senkte Sabag ihre Preise tatsächlich im gleichen Umfang wie Sanitas Troesch (vgl. Rz 1644). c. Innosan

1749. Da Innosan die Preise von Sabag übernahm, hing die Preissetzung von Innosan mit- telbar von der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch ab. Sie verzichtete mit der Übernah- me der Sabag-Preise bereits weitgehend auf eine autonome Bruttopreissetzung und passte sich wissentlich Sabag an (Rz 1634). d. CRH (Gétaz, Richner)

1750. Es ist bewiesen, dass CRH (Richner, Gétaz) ihre Bruttopreise und Rabatte in demsel- ben Umfang und im gleichen Zeitpunkt senkte wie Sanitas Troesch, Sabag und Innosan (vgl. Rz 1644). (iv) Kausalzusammenhang zwischen gleichförmigem Marktverhalten und Informationsaustausch a. Sanitas Troesch

1751. Es steht fest, dass […] derselbe Sanitas-Troesch-Mitarbeiter, welcher die übrigen SGVSB-Mitglieder gut kannte, mit Bezug auf die bevorstehende Bruttopreissenkung in der-

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selben Weise vorging wie in den Jahren 1997-2004. Damals hatten Sanitas Troesch und die Sanitärgrosshändler ebenfalls beschlossen, die Bruttopreise gemeinsam zu senken.

1752. Es ist erwiesen, dass dasselbe Verhalten sich in der Vergangenheit bewährt und funk- tioniert hatte. Die hohen Marktanteile von Sanitas Troesch [40-45 %] verliehen der Aussage des Sanitas Troesch Mitarbeiters „gemeinsam oder allein“ zu handeln zudem das entspre- chende Gewicht. Wie der damalige Präsident des SGVSB zu Protokoll gab, ist es nämlich normal in einer Branche, dass jeder auf den Grossen schaut (Rz 1262). Im Gegensatz zu ei- ner autonomen Reaktion auf ein Verhalten eines grossen Marktteilnehmers zu achten, be- sprachen Sanitas Troesch der SGVSB, Gétaz und Richner (CRH) und Sabag im Voraus über eine bevorstehende Bruttopreis- und der damit einhergehenden Rabattsenkung. Es lag also keine Reaktion sondern eine Vorbereitungshandlung vor. Die Konkurrenten waren nun unter Druck, selbst zu handeln. Aus der oben erwähnten E-Mail [...] ist auch ersichtlich, dass sich Sanitas Troesch dessen bewusst war (vgl. Rz 1457 ff.).

1753. Sanitas Troesch verschob im Jahr 2010 die den SGVSB-Mitgliedern vorangekündigte Bruttopreissenkung aufgrund der Einführung eines neuen Computersystems vom Jahr 2011 auf das Jahr 2012. Anlässlich des Bruttopreisworkshops vom 4. März 2010 meinte Sanitas Troesch, es wäre sinnvoll gewesen, eine Bruttopreissenkung im Jahr 2010 für das Jahr 2011 anzukündigen. Diese Einschätzung deckt sich mit der erstellten Tatsache, dass der Eurokurs im Jahr 2010 gegenüber dem Schweizer Franken stark an Wert verlor. In Übereinstimmung mit den subjektiven Einschätzungen von Sanitas Troesch ist somit auch aus objektiver Sicht dargetan, dass das Jahr 2011 ein günstiger Zeitpunkt gewesen wäre, um die angekündigte Bruttopreissenkung durchzuführen (Rz 1307 ff.).

1754. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch darauf hinwirkte, ihre Konkurrenten zum Mittra- gen der Bruttopreissenkung zu veranlassen. Um dies sicherzustellen, stellte [...] Sanitas Tro- esch im Mai 2010 eine klare und frühzeitige Kommunikation der Bruttopreissenkung durch Sanitas Troesch in Aussicht. Sanitas Troesch hielt sich an diese Ankündigung und signali- sierte im April 2011 den Konkurrenten, dass sie sich an ihre Ankündigungen hielt (Rz 1309, Rz 1335 ff.).

1755. Zumal die Bruttopreissenkungen bereits in der Vergangenheit branchenweit koordiniert worden waren, wusste Sanitas Troesch, dass die Möglichkeit einer erneuten marktweiten Bruttopreissenkung gross war. Die absichtlich von Sanitas Troesch an die Konkurrenz wei- tergeleiteten Informationen und die Reaktion der Konkurrenten stimmten überein. Es besteht damit ein Kausalzusammenhang zwischen der von Sanitas Troesch gewollten Reaktion der Konkurrenten und deren tatsächlichen Reaktion. b. Sabag

1756. Es ist bewiesen, dass die Sparte Sanitär von Sabag bereits 2009 über die Bruttopreis- senkung von Sanitas Troesch Bescheid wusste. Es ist bewiesen, dass Sabag im Jahr 2009 mit den 15 grössten Lieferanten Preisverhandlungen führte, um abzuklären, ob sie die Brut- topreissenkung mitgetragen würden. Es steht fest, dass 2011 ein günstiger Zeitpunkt für die Bruttopreissenkung gewesen wäre und Sabag dennoch keine Bruttopreissenkung vollzog. Es ist erstellt, dass Sabag sich nach der Ankündigung der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch innert dreizehn Tagen bzw. acht Arbeitstagen im Mai 2011 entscheid, die von Sa- nitas Troesch angekündigte Bruttopreissenkung nachzuvollziehen, hingegen mit der Kom- munikation der Bruttopreissenkung abzuwarten. Sabag wartete die präzisierende Ankündi- gung der Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch im August 2011 ab, bevor sie im Oktober ihre eigene Preissenkung bekannt gab (Rz 1261 f., Rz 1279 ff., Rz 1543 ff.).

1757. Es ist bewiesen, dass die Bruttopreissenkung nicht die einzige Handlungsmöglichkeit von Sabag war. Gemäss dem Produktmanager von Sabag standen insgesamt vier Hand- lungsoptionen zur Verfügung. Die Handlungsoptionen der Sabag zeigen sich auch daran,

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dass sie in den Regionen, in welchen sie operiert, eine führende Rolle inne hat und sich dort in der Preissetzung weitgehend unabhängig von ihrer Konkurrenz verhalten könnte (Rz 1549).

1758. Insgesamt ist bewiesen, dass die Treffen und die ausgetauschten Informationen einen entscheidenden Einfluss auf die Bruttopreissenkung von Sabag hatten. Mit andern Worten ist bewiesen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Informationsaustausch und der Bruttopreissenkung und dem Umfang der Bruttopreissenkung besteht. c. Gétaz und Richner (CRH)

1759. Es ist bewiesen, dass Gétaz und Richner (CRH) über eine starke Marktposition verfüg- ten. Es wäre für Gétaz und Richner (CRH) im Jahr 2010 daher möglich gewesen, eine Preis- senkung selbständig durchzuführen. Der Umstand, dass Sanitas Troesch ein neues Compu- tersystem einführte, hätte es CRH erlaubt, Sanitas Troesch mit der Ankündigung einer Preis- senkung im Jahr 2010 mit Geltung ab dem Jahr 2011 ernsthaft in Bedrängnis zu bringen.

1760. Es steht fest, dass CRH bei ihrer eigenen Preissetzung direkt auf von der Konkurrenz stammende wettbewerbsrelevante Informationen abstützte und ihre Preissetzung entspre- chend Sanitas Troesch anpasste. Allfällige Preisabweichungen zwischen CRH und ihren Konkurrenten zwischen 3 % bis 5 % fielen gemäss CRH nicht ins Gewicht (Rz 1437 ff., Rz 1460 ff., Rz 1478 ff.).

1761. Es ist bewiesen, dass die Treffen und die ausgetauschten Informationen einen ent- scheidenden Einfluss auf die Bruttopreissenkung von Gétaz und Richner hatten. Mit andern Worten ist bewiesen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Informationsaus- tausch und der Bruttopreissenkung und dem Umfang der Bruttopreissenkung von Gétaz und Richner (CRH) besteht. d. Fazit

1762. Der Umstand, dass Sanitas Troesch ihre Konkurrenten über ihre Geschäftsgeheimnis- se informierte und in der Folge weder Gétaz, Richner noch Sabag im Jahr 2010 eine Brutto- preissenkung ankündigte bzw. durchführte, zeigt, dass die Marktteilnehmer die Einführung des Computersystems bei Sanitas Troesch und deren Vorgehensweise abwarteten. Eine solche Abwartehaltung konnten die SGVSB-Grosshändler nur einnehmen, weil sie wussten, dass Sanitas Troesch frühestens 2011 ihre Preise ändern würde und die Senkung zudem vorher ihren Kunden (insbesondere Sanitärinstallateuren) kommunizieren musste. Die SGVSB-Mitglieder wussten auch, dass sie von einer Ankündigung einer Bruttopreissenkung von Sanitas Troesch durch gemeinsame Abnehmer innert kurzer Zeit erfahren würden. Die Sanitärgrosshändler konnten auf diese Weise die Initiierung der Bruttopreissenkung abwar- ten, um sich anschliessend dem Verhalten von Sanitas Troesch anzupassen. Da die Ankün- digung bereits im September 2009 erfolgt war, hatten die SGVSB-Mitglieder genügend Zeit, sich auf die Bruttopreissenkung von 2012 vorzubereiten.

1763. Insgesamt ist bewiesen, dass die Treffen und die ausgetauschten Informationen einen entscheidenden Einfluss auf die Bruttopreissenkung von Sabag und CRH (Gétaz und Rich- ner) hatten. Mit andern Worten ist bewiesen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Informationsaustausch und der Bruttopreissenkung und dem Umfang der Brutto- preissenkung besteht.

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(v) Keine Kontakte und abweichendes Verhalten von Bringhen, Burgener, Kappeler, Sanidusch, San Vam und Spaeter Chur a. Bringhen

1764. Bringhen senkte die Bruttopreise bereits im August 2011 und wich in seiner Brutto- preissenkung im Januar 2012 13.9 % von Sanitas Troesch ab. Gétaz und Richner (CRH) wi- chen mit ihren Preisen um höchstens 5 % ab, während Sabag maximal um 3 % von den Bruttopreisen von Sanitas Troesch abwich. Gemäss den Darstellungen von CRH können Un- terschiede in den Bruttopreisen von 3-5 % durch Rabatte kompensiert werden.

1765. Insgesamt steht fest, dass Bringhen zwar die Bruttopreise zum gleichen Zeitpunkt wie ihre Konkurrenten im Jahr 2012 senkte, allerdings setzte Bringhen Preise, welche sich stark von den Konkurrenten unterschieden. Im Gegensatz zu CRH oder Sabag gibt es zudem kei- nerlei Hinweise auf direkte Kommunikation zwischen Bringhen und Sanitas Troesch mit Be- zug auf die Bruttopreissenkung 2012. Bringhen senkte in einem ersten Schritt um 10 % und musste daraufhin neue Kataloge drucken, was zu einer Umsatzeinbusse führte. Im Februar senkte Bringhen erneut. Die Bruttopreise für ein Standardbad von Bringhen unterschieden sich aber auch noch danach um mehr als 5 % von den Konkurrenten (Rz 1604 ff.).

1766. Insgesamt steht somit fest, dass sich Bringhen im Rahmen der Bruttopreissenkung 2012 unabhängig von Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Innosan verhielt. b. Burgener, Kappeler, Sanidusch, San Vam, Spaeter Chur

1767. Es bestehen keine Beweise für eine direkte Kommunikation zwischen Sanitas Troesch und den Teampur-Mitgliedern. Ferner verhielten sich die Teampur-Mitglieder insofern im Rahmen der Bruttopreissenkung unabhängig von Sanitas Troesch, als dass sie sich nicht di- rekt an der Preissetzung von Sanitas Troesch orientierten, sondern ihre Preise senkten, so- fern die Hersteller ihre Preise senkten.

1768. San Vam und Spaeter Chur nahmen weder an Treffen teil, noch senkten sie ihre Prei- se im gleichen Umfang (Rz 1623 ff.). B.5.3 Schutz des dreistufigen Absatzweges im Kanton Wallis (i) Beweisthema

1769. Im nächsten Sachverhaltsabschnitt wird das Verhalten von Sanitas Troesch, Bringhen und Gétaz im Kanton Wallis untersucht. Es wird Beweis darüber geführt, ob Bringhen, Sa- nitas Troesch und Gétaz zusammengewirkt haben, um den dreistufigen Absatzwege von Sanitärprodukten zu schützen und ob sie Massnahmen beschlossen und ergriffen haben, um den Wettbewerb einzuschränken. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1770. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über: - Protokolle der Sanitär-Grossisten-Sitzung Oberwallis, - Protokolle des Sanitär-Markts Oberwallis, - Protokolle des Partnertreffens Grosshandel und Suissetec Oberwallis aus dem Zeit- raum von 1999 bis 2004,

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- Protokolle der Sitzungen der Kooperation Sanitär Schweiz vom 10. Februar 1995, 6. April 2001, 24. September 2002 und vom 26. Mai 2011, - diverse E-Mails des Marktorganisations-Komitees (MOK) im Zeitraum zwischen 2003 und 2011, - ein Mindmap der Suissetec Oberwallis vom 5. April 2010, - eine persönliche Notiz [...] von Bringhen vom 13. Mai 2011 und - die Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten und CEO der Bringhen Gruppe [...] vom 5. November 2013.

1771. Im Anschluss werden chronologisch die Zusammentreffen zum Thema des dreistufigen Absatzes im Kanton Wallis dargestellt. Die Darstellung ist unterteilt in einen Einführungsteil zur Entstehungsgeschichte (a), einen Sachverhaltsteil mit Beteiligung von Sanitas Troesch, Gétaz und Bringhen (b) und einen Sachverhaltsteil mit der Beteiligung von Gétaz und Bring- hen ohne Sanitas Troesch (c). a. Zweck und Zusammensetzung

1772. Wie bereits aufgeführt, organisierten die Oberwalliser Sanitärgrosshändler und Instal- lateure Treffen, anlässlich derer Probleme im Sanitärgrosshandelsmarkt diskutiert wurden (vgl. B.3.4, Rz 234 ff.). Zwischen 1999 bis 2002 waren seitens der Sanitärgrosshändler nebst den SGVSB-Mitgliedern Bringhen, Gétaz (CRH) und Burgener auch Sanitas Troesch und die Zen Ruffinen u. Cie. vertreten. Die Suissetec (bis 2003 OSIV, Oberwalliser Sanitär Installa- teur Verband) vertrat die Interessen der Sanitärinstallateure. Die detaillierte Sitzungsteilnah- me kann der folgenden Liste entnommen werden:1220 Bringhen 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 03.10.2000 30.09.2002 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Burgener 25.01.1999 16.03.1999 30.09.2002 10.03.2004 Gétaz 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 03.10.2000 30.09.2002 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Sanitas 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 30.09.2002 Zen-Ruffinen 25.01.1999 16.03.1999 30.09.2002 10.03.2004 Sabag 29.10.1999 H K Matériaux 29.10.1999 DuBois Jeanrenaud 29.10.1999 Delaloye et Joliat 29.10.1999 Michel SA 29.10.1999 OSIV 16.03.1999 03.10.2000 30.09.2002 Suissetec Oberwallis 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Gruber Othmar, Baumaterialien, Susten 10.03.2004 Gremium Sanitär- grossisten Sanitär-Markt Oberwallis Ouchy Sanitär-Markt Oberwallis Sanitär-Markt Oberwallis MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK=Partnertreffen Grosshandel und Suissetec Oberwallis

b. Sachverhalte unter Beteiligung von Sanitas Troesch

1773. Am 25. Januar 1999 trafen sich die SGVSB-Mitglieder (Bringhen, Burgener, Gétaz) sowie Sanitas Troesch und die Zen Ruffinen u. Cie. zur „Sanitär-Grossisten-Sitzung Ober- wallis. Dem Sitzungsprotokoll ist folgende Textstelle zu entnehmen:

3. Zukunft: - Den 3-stufigen Absatzkanal stützen! - Der Wareneinkauf der Installateure erfolgt ausschliesslich über die anwesenden Sanitär- Grossisten.

1220 Act. 356.05, 1 ff.

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- Dies gilt auch für Badezimmer-Möbel und Armaturen. - Bei Zahlungsunfähigkeit des Installateurs ist der Handel frei. - Der Installateur kanalisiert seine Kunden zum Grossisten. […] - Die Konditionen für Direkt-Verkäufe an Private werden wie folgt vorgeschlagen:  Kleinlieferungen lt. Team-Preisliste inkl. MWST ohne Rabatt.  Bis Fr. 10‘000.00 auf Team Preisliste 1-10 % Rabatt plus MWSt, innert 30 Tagen net- to.  Ab Fr. 10‘000.00 auf Team Preisliste 1-15 % Rabatt plus MWSt, innert 30 Tagen net- to. - Unter Vorbehalt, dass ein Installateur die Montage ausführt, und die Rechnung von der Privatperson bezahlt wurde, wird dem Installateur 5 % Rabatt auf den Netto- Verkaufspreis gutgeschrieben. - Der WA-Markt [Waschapparat-Markt] bleibt weiterhin im Direktgeschäft. […]1221

1774. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass die Oberwalliser Grossisten den dreistufigen Ab- satzkanal schützen wollten. Dies ergibt sich vor allem aus den folgenden Anhaltspunkten: - Die Grosshändler wollten „Den dreistufigen Absatzkanal stützen!“ - Die Grosshändler wollten, dass Installateure ihren Wareneinkauf „ausschliesslich über die anwesenden Sanitärgrossisten“ abwickelten. - Gemäss den Grosshändlern sollten die Installateure ihre Kunden zum Grossisten „kanalisieren“.

1775. Die Protokollstelle beweist zudem, dass die Grossisten Rabattspannbreiten für Beträge unter CHF 10‘000.– in der Höhe von 1–10 % und 1–15 % für Beträge über CHF 10‘000.00 bestimmten. Ferner sollten Installateuren bei Verkäufen an Privatpersonen 5 % Rabatt ge- währt werden. Aus dieser Protokollstelle ergibt sich, dass die anwesenden Sanitärgrossisten in die Preissetzung und die Rabattsetzung eingriffen.

1776. Das Protokoll der Sitzung „Sanitär-Markt Oberwallis“ vom 16. März 1999 hält fest, dass die „Verbesserte Zusammenarbeit im Sanitärmarkt Unternehmer – Grosshandel“ traktandiert war. An der Sitzung beteiligten sich neben den SGVSB-Mitgliedern (Bringhen, Burgener, Gétaz), Sanitas Troesch und der Zen Ruffinen u. Cie. auch Vertreter des OSIV (Oberwalliser Sanitär Installateur Verband). Das Protokoll hält folgendes fest: […] schlägt eine Meldestelle vor um Probleme zu analysieren. Die Meldestelle sei seiner Meinung bei der Marktordnungskommission unter […] richtig. Die Kommission stellt sich zu- sammen wie folgt vom OSIV: […] […] Handel: […] (Gétaz SA) [...] (Bringhen AG) Vorschläge:

- Es werden nur noch Bruttopreise an die Privatkunden abgegeben

- Wenn noch kein Installateur bekannt ist bei der Apparateauswahl kann der Handel dem Kunden ein paar Unternehmer aus der Region vorschlagen. Zuerst OSIV Mitglieder.

1221 Act. 356.05, 2.

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- Bei Problemen ist die neue Kommission verantwortlich […]

- Kurzfristige Sitzung einberufen mit Kommissionsmitglieder, um Probleme zu analysieren und Entscheidungen zu fällen. […]1222

1777. Die Protokollstelle beweist, dass die Sitzungsteilnehmer eine Kommission unter Mitwir- kung von Bringhen und Gétaz bildeten, welche bei „Problemen“ verantwortlich sei und sich zu kurzfristigen Sitzungen treffen sollte, um die Probleme zu lösen. Da die Kommission unter dem Traktandum „Zusammenarbeit im Sanitärmarkt Unternehmer – Grosshandel“ eingesetzt wurde, steht fest, dass sie „Probleme“ im dreistufigen Absatzkanal lösen sollte. Die von der Kommission zu behandelnden Probleme betrafen auch die Preissetzung, denn das Protokoll hält ebenfalls fest, dass an Privatkunden nur zu Bruttopreisen verkauft werden sollte. Dar- über hinaus sollten die Grosshändler Privatkunden, welche noch über keinen Installateur ver- fügten, zuerst an Mitglieder des OSIV aus der Region verweisen.1223 Auch diese Protokoll- stelle beweist, dass die anwesenden Grosshändler mit ihren Entscheiden versuchten, den dreistufigen Absatzkanal zu schützen und in die Preissetzung eingriffen.

1778. Am 3. Oktober 2000 trafen sich […] Gétaz, […] Bringhen zusammen mit zwei Vertre- tern des Sanitärinstallateurverbands Oberwallis zu einer Sitzung „Sanitär-Markt Oberwallis.“ Das Protokoll der Sitzung hält unter dem Titel „Koordination und Zusammenarbeit“ Folgen- des fest: Wenn der Grosshandel in Absprache mit dem Installateur direkt an den Kunden offeriert und liefert, ist auf jeder Rechnung, Auftragsbestätigung etc. neben dem Rabatt der Vermerk „gemäss Rabatt Installateur“ und der Installateur anzugeben1224

1779. Aus dieser Textpassage folgt, dass der Grosshandel nur nach Absprache mit dem In- stallateur direkt an den Kunden offerieren und die Rabattangabe dem Installateur überlassen werden sollte. Auch daraus ist ersichtlich, dass die Besprechungsteilnehmer den dreistufigen Absatzkanal schützen wollten, indem sie gemeinsam vereinbarten, die Rabattvergabe dem Installateur zu überlassen.

1780. An derselben Sitzung vom 3. Oktober 2000 wurden offene Fälle behandelt. So habe Bringhen Sanitärprodukte direkt an den Bauherren geliefert, wobei diese von [...] installiert worden seien. [...] habe im Saas-Tal italienische Apparate verkauft. Er sei aber „bereit, sei- nen Handel mit dem Grosshandel zu koordinieren.“ Der Grosshandel müsse eine Lösung mit ihm suchen. Als Problem erachtete das MOK, dass Apparate vom Handel direkt, d.h. ohne Zwischenschaltung eines Sanitärinstallateurs, an Private verkauft und montiert worden sei- en.1225

1781. Am 30. September 2002 beteuerten der OSIV (Oberwalliser Sanitär Installateur Ver- band), Burgener, Gétaz, Bringhen, Sanitas Troesch und Zen Ruffinen, dass der dreistufige Absatzweg eingehalten werde. Unter anderem hielt […] Sanitas Troesch fest, „bei Sanitas Troesch wird der 3-stufige Absatzweg eingehalten. Bei Kartellkommissionen muss man auf- passen, dass man nicht angeklagt wird.“ Sowohl die Gétaz als auch die Bringhen wollten die Zen-Ruffinen und die SAB zum Beitritt zum SGVSB bewegen. Andernfalls profitierten sie als „Trittbrettfahrer“.1226 Als Trittbrettfahrer wurden sie daher bezeichnet, weil sie von den Dienst- leistungen des SGVSB profitierten – z.B. gemeinsamer Bruttopreiskatalog –, ohne dafür zu bezahlen.

1222 Act. 356.05, 6. 1223 Act. 356.05, 6. 1224 Act. 356.05, 11. 1225 Act. 356.05, 12. 1226 Act. 356.05, 15, 17.

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1782. An derselben Sitzung vom 30. September 2002 fasst […] von Gétaz die Besprechung abschliessend wie folgt zusammen: SAB garantiert, dass die Firma FIR-Hartmann keine Direktgeschäfte mehr macht im Ober- wallis. Die Trittbrettfahrer: Anfuba, Aqua Star- Valesci, Badelux-Fust werden nicht berücksichtigt von den Installateuren. […] Die Grossisten halten sich weiterhin an den dreistufigen Absatzkanal. Die Firma SAB und Zen-Ruffinen treten in den GH Verband ein. Der Wareneinkauf der Installateure, erfolgt ausschliesslich über die anwesenden Sanitär- Grossisten. Dann werden wir auch in den nächsten 5 Jahren noch eine geordnete Situation haben.1227

1783. Es steht also abschliessend fest, dass Bringhen, Gétaz, Burgener und Sanitas Troesch zusammen mit Suissetec (OSIV, Oberwalliser Sanitär Installateur Verband) sich zu Sitzun- gen trafen, um Strategien zu entwickeln, um den dreistufigen Absatzkanal gegenüber alter- nativen Absatzkanälen zu schützen. Ferner schufen die Sitzungsteilnehmer ein sogenanntes Marktorganisationskommission, welches sich seitens der Grosshändler aus [...] Bringhen und […] Gétaz zusammensetzte. Die Sitzungsteilnehmer legten fest, dass gegenüber Privaten bei Kleinlieferungen keine Rabatte, bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– 10 % Rabatt und bei Bestellungen über 10‘000.– Rabatte im Umfang von 15 % gewährt wurden. Ferner kon- trollierte ein Ausschuss, das Marktorganisationskomitee, dass der dreistufige Vertrieb einge- halten wurde, indem er Direktlieferungen untersagte. Ferner kamen die Parteien überein, dass die Sanitärinstallateure ihre Produkte über Bringhen, Gétaz, Burgener, Sanitas Troesch oder Zen Ruffinen beziehen sollten. Das Marktorganisationskomitee diente zudem regional dazu, die im Rahmen des Kooperationsrates beschlossene Förderung des dreistufigen Ab- satzes im Kanton Wallis durchzusetzen. c. Sachverhalte unter Beteiligung der SGVSB-Mitglieder Gétaz und Bringhen ohne Sanitas Troesch

1784. Anlässlich des Treffens vom 30. Juni 2003, an dem nebst den zwei Suissetec (vormals OSIV) sowohl die Bringhen AG als auch die Gétaz teilnahmen, wurden die bereits vor 2003 beschlossenen Verhaltensweisen als „Spielregeln“ für den Grosshandel und die Installateure festgehalten:

2. Spielregeln

• Grosshandel und Installateure unterstützen den Dreistufigen Absatzweg

• Grosshandel verkauft ausschliesslich über den Installateur

• Grosshandel verkauft an Private (Einzelteile/Ersatzteile) nur zu Bruttopreisen

• Installateur kauft ausschliesslich über die anwesenden Sanitär-Grossisten; dies gilt auch für Badezimmermöbel und Armaturen

• Bei Zahlungsunfähigkeit des Installateurs ist eine Direktlieferung, bzw. –Bezahlung mög- lich; dabei muss allerdings immer mit dem Installateur Rücksprache genommen werden; auf

1227 Act. 356.05, 17.

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der Rechnung muss der Vermerk stehen: „Rabatt gemäss Verhandlung mit Installateur“; in diesem Falle sollte dem betreffenden Installateur eine Rückvergütung gewährt werden

• Die Waschmaschinen bleiben von dieser Vereinbarung ausgeschlossen

• Bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmer wird stets nach dem voraussichtli- chen Installateur gefragt; die Kunden werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Rabat- tierung durch den Installateur geschieht.

1785. Diese Spielregeln wurden in zahlreichen weiteren Sitzungen1228 bekräftigt und finden sich auch in einer Mindmap der Suissetec Oberwallis vom 5. April 2010 wieder: Verkauf nur über den Installateur. Wenn an Private, dann zu Bruttopreisen. Spielregeln Installateur kauft nur über den örtlichen Grosshandel. Im Zweifelsfalle schliesst sich der Installateur mit Grosshändler kurz. Das geht in beide Richtungen.1229

1786. Der Wortlaut der Spielregeln ist eindeutig und braucht vorliegenden nicht wiederholt zu werden. Die Wettbewerbsbehörden befragten [...] zu den Spielregeln. Er sagte dazu aus, dass die Spielregeln ein einseitiger Wunsch der Sanitärinstallateure gewesen seien. Man habe verhindern wollen, dass Private ihre Produkte selbst montieren oder zusammenstellen und montieren lassen. Dies würde zu ungeklärten Haftungs- und Garantiefragen führen.1230 Die Sanitärgrossisten hätten dies als Empfehlung aufgefasst.1231

1787. Diesen Ausführungen ist als erstes entgegenzuhalten, dass das Marktorganisations- komitee (MOK) von den Sanitärgrosshändlern ins Leben gerufen wurde (vgl. B.3.4, Rz 234 ff.). Alleine dieser Umstand zeigt, dass an der Schaffung von allfälligen Spielregeln nicht nur ein einseitiges Interesse der Sanitärinstallateure bestand. Zweitens ist nicht einsehbar, wes- halb Bringhen und Gétaz über zwölf Jahre hinweg als Meldestelle für Marktprobleme agieren sollten, wenn die von dieser Meldestelle dargebotenen Lösungen und Regelungen ohnehin nicht eingehalten würden. Drittens widersprechen die Aussagen dem Wortlaut der Spielre- geln, welche nicht als Empfehlungen, sondern als Handlungsanweisungen formuliert wurden. Ginge man davon aus, dass die Spielregeln tatsächlich Empfehlungen darstellten, entfiele dadurch gemäss dem Sinn des Wortes „Empfehlungen“ wohl der zwingende Charakter der „Spielregeln.“ Doch auch wenn die Spielregeln als Empfehlung verstanden würden, ändert dies nichts am Umstand, dass Empfehlungen zu einem vom Empfehlungsabsender ge- wünschten Handeln anleiten. Zumal die Sitzungsteilnehmer die Empfehlungen zusammen erliessen, ist davon auszugehen, dass sie damit einverstanden waren. Andernfalls wäre der Erlass der Empfehlungen sinnlos gewesen. Die Behauptung, die Spielregeln seien eine Empfehlung, ändert folglich nichts an deren Vereinbarungscharakter. Aus alledem folgt, dass es sich bei den Aussagen von Bringhen um Schutzbehauptungen handelt. Es ist davon aus- zugehen, dass die Spielregeln im gegenseitigen Einverständnis geschaffen wurden, um sie auch einzuhalten.

1788. Auch aus der E-Mail von [...] Bringhen vom 3. Mai 2011 an den Datenverantwortlichen des SGVSB [...] bezüglich eines gemeinsamen Treffens vom 13. Mai 2011 mit den Walliser Grosshändlern und den Sanitärinstallateuren folgt, dass die Grosshändler durchaus interes- siert waren, an der Schaffung von Regeln und diese nicht einfach auf Initiative der Sanitärin- stallateure entstanden. Da der Sanitärgrosshandel durch die alternativen Vertriebsmöglich-

1228 Act. 356.05, 8. September 2003, 40; 14. Januar 2004, 45; 10. März 2004, 55; 22. September 2004, 64; E- Mail 19.10.2007, 82. 1229 Act. 356.05, 90. 1230 Act. 561, Zeile 127 f., 176 ff. 1231 Act. 561, Zeile 63 f., 133.

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keiten unter Druck geriet, sollte, „dem Sanitärinstallateur die Dienstleistungen und Vorteile einer starken Zusammenarbeit mit dem Verband und den Verbandsgrossisten“ aufgezeigt werden. Ferner sollten sie darauf aufmerksam gemacht werden, „was für Gefahren beste- hen, wenn der Wildwuchs des 2-stufigen Absatzweges zunimmt (Hornbach, Keramikland, Inhaus etc.).“1232

1789. In einer persönlichen Notiz zum selben Treffen vom 13. Mai 2011 listete [...] Bringhen Argumente auf, die für den dreistufigen Absatzweg sprachen. Demnach „garantiert“ der drei- stufige Absatzweg, „faire Preise, Qualität, Sicherheit, intensive Beratung, Dokumentationen und Daten die der Sanitär-Branche angepasst sind.“ Die Sanitärgrosshändler verlangten von den Sanitärinstallateuren ihre „Unterstützung, damit Outsider (Keramikland, Obi, Hornbach, Fust, Inhaus etc.) nicht Fuss fassen können[…].“ Ferner würden Lieferanten von Italien, Ös- terreich, Frankreich, Deutschland und Spanien versuchen, über die Grosshändler in der Schweiz Fuss zu fassen. Meistens lieferten diese Lieferanten nur kurze Zeit über den Sani- tärgrossisten. Sobald sie ein Kunden Portefeuille erstellt hätten, lieferten diese Lieferanten direkt an den Endkunden. Der Markt würde so „kaputt gemacht.“1233 Aus dieser Notiz folgt, dass die „Spielregeln“ nicht nur im Interesse der Sanitärinstallateure standen, sondern auch der Sanitärgrosshändler.

1790. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Spielregeln kein einseitiger Wunsch der Installateure war, sondern im Interesse der Grosshändler verabschiedet wurden. Schliesslich handelte es sich dabei auch um eine Vereinbarung zwischen den Grosshändlern.

1791. Die Wettbewerbsbehörden werteten die Daten aus den Antworten von Bringhen und Gétaz zum Fragebogen vom 20. Dezember 2012 aus. In Frage 10 zu diesem Fragebogen gaben die Parteien für jede ihrer Niederlassung und pro Jahr die Kunden und Kundennum- mer, den jährlichen Bruttoumsatz je Kunde, den jährlichen Nettoumsatz je Kunde, den jährli- chen Grundrabatt je Kunde sowie den jährlichen Objektrabatt je Kunde an. Aus der Auflis- tung lassen sich diejenigen Produkte, Kunden und Umsätze eruieren, welche ohne Rabatte – also zum Bruttopreis – verkauft wurden. Gesamtschweizerisch erzielte Gétaz in den beiden Jahren 2011 und 2012 in 6470 Fällen mit einem Rabatt von 0 % einen Umsatz von rund CHF [1-5] Mio.1234 Bringhen erzielte während den drei Jahren 2010-2012 in 3345 Fällen mit einem Rabatt von 0 % einen Umsatz von CHF [1-5] Mio.1235 Dies beweist, dass sowohl Bringhen als auch Gétaz tatsächlich Produkte zu Bruttopreisen verkauft haben. Es besteht kein Zweifel daran, dass sie sich an die „Spielregeln“ hielten. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung CRH

1792. CRH bringt vor, die Wettbewerbsbehörden stützten sich „einzig“ auf die Protokolle der MOK und zeigten nicht, i) ob der Gétaz-Mitarbeiter überhaupt an den Sitzungen anwesend gewesen sei, ii) ob die Beschlüsse bindend gewesen seien und iii) ob die Beschlüsse umge- setzt worden seien.1236

1793. Bevor die Wettbewerbsbehörden die Punkte i) bis iii) behandeln stellen sie klar, dass sie sich auf die in Rz 1770 genannten Beweismittel stützen. MOK-Protokolle gibt es keine. Abgesehen davon, sind Protokolle Urkunden und als solche ausdrücklich z.B. von Art. 12 VwVG als Beweismittel erwähnt. Inwiefern die vorliegenden Urkundenbeweise unzureichend

1232 Act. 356.05, 98. 1233 Act. 356.05, 99 f. 1234 Act. 469, Frage 10, Excel-Sheet, Register III b, Filter für Produkte mit 0% Rabatt. 1235 Act. 441.01, Frage 10, Excel-Sheet, Register III, Filter für Produkte mit 0% Rabatt. 1236 Act. 933, Rz 243 f.

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sein sollte – wie dies CRH andeutet – ist nicht ersichtlich und wird von CRH auch nicht er- klärt.

1794. Ad i) Die Vorbringen von CRH sind unzutreffend. [...] von Gétaz ist ausdrücklich in den Anwesenheitslisten der Sitzungen erwähnt, damit ist seine Teilnahme bewiesen.1237 Es ist zudem zu bedenken, dass [...] Teil der Marktordnungskommission (MOK) war (vgl. Rz 1770) und daher bereits aufgrund seiner Funktion grundsätzlich an den Sitzungen teilnahm. Eine Reihe von Einladungen an Sitzungen zwischen 2004-2011, welche an ihn adressiert sind, zeigen nicht nur die Kontakte der Marktordnungskommission auf sondern auch, dass [...] an diesen Sitzungen jeweils teilnahm. Aufgrund der Anzahl der im Zusammenhang mit der MOK an ihn gerichteten E-Mails kann ausgeschlossen werden, dass [...] während sieben Jahren Einladungen per E-Mail erhielt, ohne dass dieser jemals an diesen Sitzungen teilgenommen hätte.1238 Einige E-Mails bestätigen die Teilnahme von [...] zudem wörtlich.1239

1795. Ad ii) und iii): Es ist irrelevant ob die Beschlüsse verbindlich waren, es ist einzig ent- scheidend, ob den Beschlüssen nachgelebt wurde. Dass dem so war zeigt sich aus der Auswertung der Wettbewerbsbehörden (Rz 1791). Bringhen

1796. Zusammenfassend bringt Bringhen vor, die Sanitärgrosshändler seien nicht die Initiato- ren der Treffen gewesen, sondern die Sanitärinstallateure. Sie bestreitet „wettbewerbswidri- ge Absprachen getroffen“ zu haben.1240 Die Sanitär-Grossisten seien immer wieder zu Sit- zungen eingeladen worden und angegriffen worden, weil sie sich unabhängig verhalten hät- ten und den Forderungen nach Abreden des OSIV nicht nachgekommen seien. Dies zeige sich aus einer Einladung der Sanitär-Grossisten vom 21. Dezember 1998 (Beilage 23), dem Protokoll der Sitzung des OSIV vom 27. Januar 1999 (Beilage 24) und aus dem Protokoll der Marktordnungssitzung vom 16. März 1999 mit dem Traktandum: „Verbesserte Zusammenar- beit im Sanitär-markt Unternehmer – Grosshandel.“ In letzterem Protokoll sei zu lesen: „[...] (Anm.: OSlV-Präsident) eröffnet die Sitzung und begrüsst alle Anwesenden. Er fasst zu- sammen, dass der unterbreitete Vorschlag seitens des Handels, von uns als Unternehmer, nicht akzeptiert werden kann. Es sind andere Vorschläge gefragt, im Sinne des 3-stufigen Absatzhandels“ (Act. 356.05). In einem Schreiben vom 12. Juni 2014 (Beilage 31) bestätige die Suissetec Oberwallis diese Vorbringen.1241

1797. Die Vorbringen von Bringhen zielen am Beweisthema vorbei. Vorliegend soll bewiesen werden, ob Sanitas Troesch, Gétaz und Bringhen zusammengewirkt haben, um den dreistu- figen Absatzwege von Sanitärprodukten zu schützen und ob sie Massnahmen beschlossen und ergriffen haben, um den Wettbewerb einzuschränken. Dieser Beweis hängt nicht davon ab, ob die Sanitärgrosshändler oder die Sanitärinstallateure die oben beschriebenen Treffen angeregt haben. Der Hinweis von Bringhen auf ihre Beilage 23 – eine Einladung des Ober- walliser Spenglermeister- und Installateuren-Verbands an die Sanitärgrosshändler vom 21. Dezember 1998 – ändert nichts an der Teilnahme Bringhens an den oben erwähnten Treffen und der Tatsache, dass [...] Bringhen zusammen mit [...] Gétaz als Grosshandels-Vertreter Teil der Marktorganisationskommission war (vgl. oben Rz 1776). Ferner widerlegt Beilage 23 nicht, dass Bringhen bis ins Jahr 2011 Teil dieser Kommission blieb.1242 Die Mitarbeit in die- ser Kommission war freiwillig.

1237 Act. 356.05, ab dem Jahr 2004 z.B. 45, 49, 54, 62, 63, 67, 80, 81, 82, 85, 95. 1238 Act. 356.05, 58, 60, 71, 72, 74, 76, 81-83, 85, 87, 89, 92, 95 f. 1239 Act. 356, 67. 1240 Act. 891, Rz 106–108. 1241 Act. 891, Rz 111 ff. 1242 Act. 356.05, 92, 94, 96.

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1798. Die Beilage 24 beinhaltet ein Protokoll einer Sitzung vom 27. Januar 1999 des „Sani- tär-Markts Oberwallis“, an der nebst diversen OSIV-Mitgliedern [...] Bringhen, [...] Gétaz, […] Burgener und […] Gruber Zen-Ruffinen teilnahmen. Gemäss Bringhen soll aus diesem Do- kument hervorgehen, dass Bringhen „den Forderungen des OSIV nach Abreden nicht nach- kamen.“1243 Bringhen spezifiziert nicht, inwiefern dieses Schreiben einer Verweigerung einer „Abrede“ gleichkommen soll. Abgesehen davon, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Protokoll vom 27. Januar 1999 den Inhalt des Protokolls des Treffens der Sanitärgrosshändler vom

25. Januar 1999 (vgl. oben Rz 1773) beseitigen sollte, anlässlich dieser Sitzung schlugen die SGVSB-Mitglieder (Bringhen, Burgener, Gétaz) sowie Sanitas Troesch und die Zen Ruffinen

u. Cie. die oben in Rz 1773 erwähnten Preis- und Rabattkonditionen vor.1244

1799. Das Vorbringen von Bringhen auf das Protokoll der Sitzung Sanitär-Markt Oberwallis vom 16. März 1999 (Act. 356.05), wonach die Sanitärinstallateure mit dem Vorschlag der Sanitärgrosshändler zur Rabattierung nicht einverstanden sind, beweist nicht, dass es keine Abmachungen zu Preisen gab. An derselben Sitzung hielten die Sitzungsteilnehmer nämlich den Vorschlag fest, an Privatkunden nur noch zu Bruttopreisen zu liefern (Rz 1776). Dieser Vorschlag stimmte mit dem Vorschlag der Sanitärgrosshändler vom 25. Januar 1999 überein (Rz 1773), Privaten bei Direktverkäufen unter CHF 10‘000 keine Rabatte zu gewähren. Bringhen vermag also aus dem Hinweis auf Act. 356.05 die oben bewiesenen Sachverhalte nicht in Frage zu stellen.

1800. Schliesslich ist das Schreiben der Suissetec vom 12. Juni 2014 (Beilage 31) nicht ge- eignet den bewiesenen Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Erstens wurde das Schreiben von zwei Repräsentanten der Suissetec verfasst, welche an den erwähnten Sitzungen nicht teil- genommen haben. Zweitens geben die darin gemachten Ausführungen keine Auskunft über die in Frage stehenden Verhaltensweisen.

1801. Zu den Argumenten von Bringhen sei noch ergänzend auf die folgenden Beweismittel hingewiesen:

1243 Act. 891, Rz 111 und 113. 1244 Act. 356.05, 2.

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1245

1802. Aus diesem Einladungsschreiben vom 21. April 2009 folgt, dass [...] Bringhen sich aktiv an der Organisation und Durchführung von Anlässen mit den Sanitärinstallateuren beteiligte, um über „Chancen und Gefahren des dreistufigen Absatzkanals“ zu diskutieren. Bringhen spielte also nicht nur eine passive Rolle in der Partnerschaft zwischen Grosshandel und den Sanitärinstallateuren. 1246

1803. Diese E-Mail des Direktor der CHR Gétaz Group [...] an [...] von Bringhen stammt vom

27. April 2011. Eine Kopie davon wurde an den Sanitärinstallateur [...] geschickt. Aus dem Inhalt der E-Mail folgt, dass Gétaz im Wallis von einer Partnerschaft zwischen dem Gross- handel und den Sanitärinstallateuren ausging. [...] stellte auch klar, dass er von den Installa- teuren erwartete, End-Kunden zum Grosshandel „zu kanalisieren“ und die End-Kunden über

1245 Act. 356.05, 93. 1246 Act. 356.05, 95.

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die Schwierigkeiten zu informieren, die ihnen entstünden, falls sie nicht über den dreistufigen Absatzkanal einkauften. Daraus folgt, dass auch die Sanitärgrosshändler interessiert daran waren, sich mit den Sanitärinstallateuren zu einigen. 1247

1804. Rund eine Stunde und achtundvierzig Minuten nach der E-Mail […] von Gétaz an [...] Bringhen mit Kopie an [...] Otto Stoffel AG versandte [...] Otto Stoffel AG eine Einladung zum „3-stufigen Absatzkanal Partnertreff“ an [...] Bringhen mit Kopie an [...] Bringhen und [...] Gétaz. Aus der E-Mail folgt, dass der dreistufige Absatzkanal Gegenstand der Diskussionen sein sollte.

1247 Act. 356.05, 96; Die Creaceram ist eine Tochtergesellschaft der Bringhen. [...] ist im Produktmanagement der Bringhen Group tätig, Act. 49, Frage 3.

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1805. Insgesamt folgt aus den aufgezählten Beweismitteln, dass Bringhen und Gétaz zu- sammen mit einem Sanitärinstallateur bis ins Jahr 2011 Partnertreffen organisierten und E- Mails austauschten. Gegenstand der Gespräche waren der dreistufige Absatzkanal und die Erwartungen der Partner aneinander. Dabei lässt sich keine passive Rolle des Sanitärgross- handels gegenüber den Installateuren ausmachen.

1806. Die Beweisführung der Wettbewerbsbehörden wird durch die Vorbingen von CRH (Gétaz) und Bringhen nicht in Frage gestellt. (iv) Beweisergebnis

1807. Insgesamt besteht kein Zweifel daran, dass Bringhen, Gétaz, Burgener und Sanitas Troesch zusammen mit Suissetec (OSIV, Oberwalliser Sanitär Installateur Verband) sich zu Sitzungen trafen, um Strategien zu entwickeln, um den dreistufigen Absatzkanal gegenüber alternativen Absatzkanälen zu schützen.

1808. Die beteiligten Sanitärgrosshändler und -installateure schufen eine Marktorganisati- onskommission, welche sich seitens der Grosshändler aus [...] Bringhen und [...] Gétaz zu- sammensetzte.

1809. Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener beschlossen zwischen 1999-2002 im Kanton Wallis, dass

- die Sanitärinstallateure ihre Waren ausschliesslich bei Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener einkaufen sollten,

- Kleinlieferungen von Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt zu verkaufen seien,

- bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– 1-10 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden sollten zuzüglich der MWSt,

- dass bei Bestellungen bis zu CHF 100‘000.– 1-15 % Rabatt auf die Teampreise gewährt werden sollten zuzüglich der MWSt,

- Installateure für von Privaten bezogenen Produkten 5 % Rabatt auf den Netto- verkaufspreis erhalten sollten und

- dass Waschapparate nicht von diesem Beschluss betroffen seien (Rz 1773 ff.).

1810. Die Marktorganisationskommission kontrollierte, dass der dreistufige Vertrieb eingehal- ten wurde, indem er Direktlieferungen untersagte.

1811. Gétaz, Bringhen und die Suissetec vereinbarten zwischen 2003-2010 „Spielregeln“, wonach

- der Grosshandel ausschliesslich über den Installateur verkauft,

- der Grosshandel Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen verkauft,

- der Installateur ausschliesslich über die Sanitär-Grossisten des dreistufigen Ab- satzkanals einkauft und dies auch für Badezimmermöbel und Armaturen galt,

- Waschmaschinen von dieser Vereinbarung ausgeschlossen seien,

- bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmern stets nach dem voraus- sichtlichen Installateur gefragt werden sollte und die Rabattierung durch den In- stallateur erfolgen sollte (Rz 1784 ff.).

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1812. Es ist bewiesen, dass die „Spielregeln“ kein einseitiger Wunsch der Installateure war, sondern auch im Interesse der Grosshändler verabschiedet wurden. Es handelte sich dabei auch um eine Vereinbarung zwischen den Grosshändlern (Rz 1787 ff., 1801 ff.).

1813. Es ist bewiesen, dass sowohl Bringhen als auch Gétaz tatsächlich Produkte zu Brutto- preisen verkauft haben und sich somit an die „Spielregeln“ hielten. Der dreistufigen Absatz- weg wurde also nicht nur zentral von der Kooperation Sanitär Schweiz (vgl. Rz 189 ff.) ge- schützt, sondern auch auf lokaler Ebene im Kanton Wallis. B.5.4 Zusammenfassung der Beweisergebnisse zur Wettbewerbsbeeinflussungen durch Sanitas Troesch, dem SGVSB und dessen Mitglieder

1814. Insgesamt gehen die Wettbewerbsbehörden davon aus, dass die unter Titel B.5.2 dar- gestellten Sachverhalte bewiesen sind. Die Wettbewerbsbehörden stützen ihre rechtliche Würdigung daher darauf, dass die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch i. gemeinsam das Bruttopreisniveau- und die Rabattsenkung für das Jahr 1997 koordi- niert haben (Rz 822 f.), ii. gemeinsam das Preisniveau für das Jahr 1998 koordiniert haben (Rz 841), iii. das Bruttopreisniveau für das Jahr 1999 koordiniert haben (Rz 865 ff.) und sich diese Koordinierung auf das Jahr 2000 nachgewirkt hat (Rz 878), iv. das Bruttopreisniveau für das Jahr 2001 koordiniert haben und der SGVSB unter Mitwirkung von Sanitas Troesch Rabattgruppen (inkl. der Rabattgruppe Wellness) entwickelt hat (Rz 935 ff., Rz 965 ff.), v. im Jahr 2001 gemeinsam im Bereich Wellness eine Preisherabsetzung um 15 % ver- einbart haben (Rz 935 ff.),

1815. Die Wettbewerbsbehörden gehen in ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, dass die Bruttopreise in den Jahren 2001 bis 2003 von Sanitas Troesch im Wesentlichen gleich waren und dieser Umstand auf die Koordination der Bruttopreise der Vorjahre zurückzuführen ist (Rz 981).

1816. Die Wettbewerbsbehörden gehen in ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, dass die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch vi. im Jahr 2002 gemeinsam das Bruttopreisniveau für das Jahr 2003 koordiniert haben sowie die Eurowechselkurse gemeinsam festgelegt haben (Rz 1036 ff.), vii. gemeinsam eine Bruttopreissenkung und Rabattsenkung im Jahr 2004/2005 koordi- niert haben (Rz 1140 ff.), die Bruttopreis- und Rabattsenkung tatsächlich umsetzten (Rz 1159) und diese Bruttopreis- und Rabattsenkung sich bis ins Jahr 2009 auswirkte (Rz 1183), viii. zwischen 2003-2007 die Rabattgruppen gemeinsam weiterentwickelt haben und die- se an die Installateure weitergeben haben, damit diese differenzierte Rabatte im Rahmen diesen Rabattgruppen erteilten (Rz 1211 f.), ix. zwischen 2006 und 2009 sich über Preisstrategien unterhalten haben (Rz 1234).

1817. Die Wettbewerbsbehörden gehen bei ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, dass Sa- nitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner) und Sabag x. die Bruttopreis- und Rabattsenkung im Umfang von 20 % für das Jahr 2012 zusam- men koordiniert haben, sich gleichförmig am Markt verhalten haben und ihr Marktver-

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halten auf die Koordination zurückzuführen war, sie sich also nicht unabhängig von- einander verhielten (Rz 1720 ff.) .

1818. Ferner gehen die Wettbewerbsbehörden in ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, dass i. eine Bruttopreissenkung immer auch zu einer entsprechenden Senkung der Rabatte führte (Rz 454), ii. Sanitas Troesch und die SGVSB-Mitglieder, vor allem aber Gétaz und Richner (CRH), ein Preis-Monitoring betrieben haben (Rz 1719 ff.), iii. Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener beschlossen im Kanton Wallis, dass

- die Sanitärinstallateure ihre Waren ausschliesslich bei Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener einkaufen sollten,

- Kleinlieferungen von Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt zu verkaufen seien,

- bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– 1-10 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden sollten zuzüglich der MWSt,

- dass bei Bestellungen bis zu CHF 100‘000.– 1-15 % Rabatt auf die Teampreise gewährt werden sollten zuzüglich der MWSt,

- Installateure für von Privaten bezogenen Produkten 5 % Rabatt auf den Netto- verkaufspreis erhalten sollten und

- dass Waschapparate nicht von diesem Beschluss betroffen seien (Rz 1807 ff.). iv. Die Marktorganisationskommission kontrollierte, dass der dreistufige Vertrieb einge- halten wurde, indem er Direktlieferungen untersagte (Rz 1807 ff.). v. Gétaz, Bringhen und die Suissetec vereinbarten zwischen 2003-2010 „Spielregeln“, wonach

- der Grosshandel ausschliesslich über den Installateur verkauft,

- der Grosshandel Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen verkauft,

- der Installateur ausschliesslich über die Sanitär-Grossisten des dreistufigen Ab- satzkanals einkauft und dies auch für Badezimmermöbel und Armaturen galt,

- Waschmaschinen von dieser Vereinbarung ausgeschlossen seien,

- bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmern stets nach dem voraus- sichtlichen Installateur gefragt werden sollte und die Rabattierung durch den In- stallateur erfolgen sollte (Rz 1807 ff.). vi. Es ist bewiesen, dass die „Spielregeln“ kein einseitiger Wunsch der Installateure war, sondern auch im Interesse der Grosshändler verabschiedet wurden. Es handelte sich dabei auch um eine Vereinbarung zwischen den Grosshändlern. Es ist bewiesen, dass sowohl Bringhen als auch Gétaz sich tatsächlich an die „Spielregeln“ hielten und zu Bruttopreisen verkauften (Rz 1807 ff.).

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B.5.5 Wettbewerbsbeeinflussungen durch den SGVSB und seine Mitglieder B.5.5.1 Stammdatenverwaltung und gemeinsame Bruttopreise bis 2007 (i) Beweisthema

1819. In der Folge wird Beweis darüber geführt, wie die Stammdatenverwaltung des SGVSB aufgebaut war und bis zu welchem Zeitpunkt, die SGVSB gemeinsame identische Brutto- preise führten. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1820. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über: - das schriftliche Leitbild des SGVSB aus dem Jahr 2001, - ein Dokument mit dem beruflichen Werdegang des ehemaligen Datenverantwortli- chen des SGVSB [...], - eine Aktennotiz einer Zusammenkunft vom 7. Dezember 2007 einer Delegation von Gétaz, Richner und dem SGVSB-Sekretariat zum Thema Dienstleistungen des SGVSB im Bereich SGVSB-Stammdatenverwaltung, - ein Dokument mit der Einteilung der Warengruppen, ein Dokument zur Einteilung von Haupt- und Untergruppen bei der Artikel-Nummerierung, eine Aktennotiz des SGVSB vom 12. bzw. 9. März 2010 mit dem Titel „Manöverbesprechung über die Produktio- nen der CRH-Printwerke 2010,“ - ein Screenshot über die Firmengeschichte und ein Handelsregisterauszug von Rich- ner, eine PowerPoint-Präsentation von Richner vom 31. Oktober 2011 mit dem Titel „Verkaufsbriefing Sanitär Preispolitik“, - die Antwort des SGVSB auf den Fragebogen des Sekretariats vom 29. Januar 2013, - ein Schreiben des SGVSB an [...] Bringhen vom 14. Oktober 2011, - ein Rundschreiben des SGVSB an seine Mitglieder vom 16. Mai 2007, - eine Bedienungsanleitung des team-Online-Katalogs vom 29. März 2010, Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission „Aufnahmekriterien in die Stammdaten und in die Kataloge“ (überarbeitete Version, gültig ab 2009), - die Antworten zum Fragebogen des Sekretariats von der Dataforce Support AG vom

5. Januar 2012, - eine handschriftliche Notiz des SGVSB-Sekretärs [...] vom April 2008 zum „Projekt Igel“, - Protokolle der SGVSB-Kalkulationskommission vom 5. Mai 1999 und des SGVSB- Vorstands vom 27. März 2000 sowie der SGVSB-Sortimentskommission vom 3. No- vember 2003 und 22. Juni 2006.

1821. Der Inhalt der soeben aufgezählten Beweismittel lässt sich folgendermassen zusam- menfassen:

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1822. Aus dem SGVSB-Leitbild ergibt sich, dass eine der Hauptaufgaben des SGVSB darin bestand, die sogenannten Stammdaten zu verwalten.1248 Die Stammdaten enthielten Anga- ben über eine Vielzahl von Badezimmerprodukten für eine Fülle von Marken. Die Produkte wurden sortiert nach Marke mit Foto, Artikelnummer des Herstellers, NPK-Nummer, Termin- code, Warengruppe, Umsatzkategorie und die Produktmasse in die Stammdaten aufge- nommen. Seit 1991 führte der SGVSB eine 6-stellige Artikel-Grundnummerierung mit einheit- lichen Zuordnungen der Farben und Ausführungen mit je 3-stelligen Farb- und 3-stelligen Ausführungscodes. Zudem wurden die Produkte verschiedenen Preiskategorien zugeord- net.1249 Ferner enthielten die Stammdaten die Preisangaben des Produktherstellers oder ei- nen Werkpreis, einen sogenannten Kalkulationsfaktor und die aus diesen Angaben berech- neten Bruttopreise der Grosshändler (zu der genauen Berechnung der Bruttopreise vgl. vor- ne B.4.5.3, Rz 351 ff.). Die Preisangaben der Hersteller wurden vom Sekretariat in Thun je- weils im Rahmen der sogenannten Preiserhebungsrunden von den Herstellern nachgefragt (vgl. Rz 1943).

1823. Ausgehend von den Stammdaten erstellten Drittunternehmen im Auftrag des Verbands Druckkataloge für die Mitglieder des SGVSB. Sie enthielten nicht sämtliche Produkte, welche in den Stammdaten enthalten waren, sondern die von der Sortimentskommission bestimm- ten Produkte (vgl. B.5.5.10, Rz 2046 ff.). Im Katalog war jedes Produkt nach Marke geordnet mit Foto, Produktnummer, Massbeschreibungen und Grosshandels-Bruttopreis (inkl. und exkl. MWSt) abgedruckt. Der Katalog war in der Regel in neun Produktkategorien unterteilt:

1. Badewannen etc., 2. Waschtische etc., 3. Dusch-WC-Anlagen etc., 4. Ausgussbecken etc., 5. Garnitur-Programme etc., 6 Spiegelschränke etc., 7. Wannenfüllkombinationen etc.,

8. Duschen-Steuerungen etc. und schliesslich 9. Wellness. Diese Druckkataloge nannten sich zuerst Teamkataloge.1250 Ferner verwaltete der Verband eine Vergleichsliste der Sa- nitas-Troesch-Artikelnummern.1251

1824. Der SGVSB gab bis 1989 eine Minimalpreisliste und eine Richtpreisliste heraus. Dar- aus entwickelte der Verband den für alle SGVSB-Mitglieder einheitlich geltenden Produkte- und Preiskatalog, den sogenannten Teamkatalog, welcher in Produktekapitel gegliedert war. Sowohl das Produktsortiment, als auch die angegebenen Bruttopreise, waren darin für alle Grosshändler identisch.1252

1825. Ab 1997 wurde für die damalige Sanico zum ersten Mal ein Katalog mit einem firmen- individuellen Cover herausgegeben. Das Produktsortiment und die Bruttopreise sämtlicher SGVSB-Mitglieder blieben jedoch einheitlich.1253

1826. Ab 1998 trat die Sanico Wunderli dem SGVSB bei (vgl. Rz 808). Die Bruttopreise die- ses Unternehmens unterschieden sich bis ins Jahr 2001 von denjenigen der übrigen SGVSB-Mitglieder, danach wurde das Unternehmen aufgrund von CRH-internen Umstruktu- rierungen 2002 aufgelöst.1254

1827. Der SGVSB gab für Richner 1999 zum ersten Mal einen Katalog heraus, der einen Sonderteil mit Exklusivartikel beinhaltete. Das heisst, das Sortiment von Richner unterschied sich nun mit Bezug auf diese Exklusivartikel, die übrige Produkteauswahl an nicht exklusiven Teamartikeln und deren Bruttopreise blieben hingegen identisch.1255

1248 Act. 372.06, C.a. 1. u. 2. Lema./C.b 2./E.b. 1249 Act. 372.09. 1250 Act. 372.02. 1251 Act. 372.18, 5. 1252 Act. 372.09. 1253 Act. 372.09. 1254 Act. 370.10; vgl. auch die Handelsregisterauszüge auf http://zefix.admin.ch/. 1255 Act. 372.09; Act. 372.12 Schreiben […] an […] vom 14.10.2011, 2.

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1828. 2005 gab der SGVSB für Richner zum ersten Mal einen Gruppenkatalog heraus, bei welchem die Exklusivartikel nicht mehr als separater Teil aufgeführt wurden, sondern in die Team-Kapitel eingearbeitet waren. Dadurch änderte einzig die Präsentation der Exklusivarti- kel, hingegen blieben die Teamsortimentsauswahl und auch deren Bruttopreis bei allen SGVSB-Mitgliedern identisch.1256

1829. Bis Ende 2007 verfügten die SGVSB-Mitglieder gemäss eigenen Angaben über ein- heitliche Kalkulationsfaktoren, welche den Mitgliedern mittels Beilage 6 der SGVSB- Artikelverwaltung jeweils mitgeteilt wurde.1257

1830. Die Sortimentskommission traf aber auch Entscheide bezüglich der Preise, wie sie in den Stammdaten und den Teamkatalogen enthalten sein sollten: Die Sortimentskommission beschliesst, ab 2007 wieder die referenzierten Verkaufspreise aller Hersteller in die SGVSB-Stammdaten und team- Werke zu übernehmen.1258

1831. Ab 2008 gab der SGVSB Team-Gruppenkataloge heraus, welche vier verschiedene Bruttoverkaufspreisniveaus beinhalteten, allerdings blieb die Teamproduktauswahl iden- tisch.1259 2009 erschienen zum ersten Mal verschiedene Gruppenkataloge, welche sich nicht nur hinsichtlich der Preisniveaus, sondern auch hinsichtlich der Produkteauswahl in den Team-Teilen unterschieden.1260

1832. Ab 2012 führten auch die Teamunternehmen (Kappeler, Burgener, San Vam, Sani- dusch, Innosan, Spaeter) verschiedene Bruttopreisniveaus ein.1261

1833. Die Entwicklung vom einheitlichen Teamkatalog zu individuellen Katalogen lässt sich folgendermassen graphisch darstellen:

1256 Act. 372.09. 1257 Act. 381, 5; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 08/2003, 207. 1258 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2006, 369 Punkt 7.3. 1259 Act. 372.36, RS 37/2007, 466; Act. 381, 5. 1260 Act. 372.09; Act. 372.10. 1261 Act. 381, 5.

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1834. Zusätzlich betrieb der SGVSB eine Online-Plattform: die Team-Online. Darin waren die Katalogprodukte der Mitglieder in einem elektronischen Katalog aufgeführt. Der Link für die Team-Online Kataloge war auf der Verbandswebseite aufgeschaltet. Der Benutzer konnte sich registrieren und später mit einem Passwort einloggen. Angemeldeten Besuchern stand eine Reihe von Funktionen zur Verfügung. Sie konnten Merklisten abspeichern und verwal- ten sowie individuelle CAD-Datei-Pakete bestellen. Ferner stand Ihnen eine Suchbox zur Verfügung. Die Suchresultate konnten auch gefiltert werden.1262

1835. Schliesslich kann über die Website von Dataforce – eine auf Sport und Mode speziali- sierten Einkaufsplattform (B2B und B2C)1263 – auch auf den sogenannten „SGVSB- TeamShop“ zugegriffen werden. Im „TeamShop“ können die Kataloge sämtlicher SGVSB- Mitglieder abgerufen werden.1264 Gemäss Auskunft von Dataforce dient der TeamShop den Kunden der SGVSB-Mitglieder und andern Interessierten als Online-Variante des gedruckten Katalogs. Der Online-Katalog verfügt über verschiedene Such- und Darstellungsmöglichkei- ten, es können CAD-Dateien heruntergeladen werden und Merklisten erstellt werden. Besu- cher können sich per Benutzername und Passwort einloggen, um einmal begonnene Merk-

1262 Act. 372.03, 3. 1263 www.dataforce.ch. 1264 http://www.dfshop.com/TeamShop/default.htm.

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listen bei einem späteren Besuch weiterzubearbeiten. Die Merklisten können erfasst und als PDF-Datei gedruckt werden. Grundsätzlich kann sich jedermann einloggen.1265

1836. Sämtliche Stammdaten (Artikel mit Farben, Ausführungen, Texte, Preise, Bilder usw.) werden vom Stammdatenverwaltungsprogramm beim SGVSB per Export-Funktion bereitge- stellt und in die Datenbank des TeamShop importiert. Es gibt im TeamShop keine Möglich- keit zur Veränderung der Stammdaten. Grundsätzlich kann jeder auf den TeamShop zugrei- fen, der möchte.1266

1837. Ab 2008 plante der SGVSB im sogenannten Projekt „Igel“ eine Ausweitung der Stammdatenverwaltung auf den Baumaterialhandel, welcher von CRH, Sabag und Bringhen betrieben wurde.1267 (iii) Stellungnahmen der Parteien

1838. Burgener, Kappeler und Sanidusch bestätigen diese Sachverhaltsdarstellung soweit sie sich dazu äussern.1268 Die übrigen Parteien liessen sich zu diesem Sachverhaltsabschnitt nicht vernehmen. (iv) Beweisergebnis

1839. Es ist bewiesen, dass der SGVSB zwischen 1991 bis heute Stammdaten verwaltete. Diese Stammdaten enthielten eine Vielzahl von Sanitärprodukten sortiert nach Marke mit Fo- to, Artikelnummer des Herstellers, NPK-Nummer, Termincode, Warengruppe, Umsatzkate- gorie und Produktmasse. Seit 1991 führte der SGVSB eine 6-stellige Artikel- Grundnummerierung mit einheitlichen Zuordnungen der Farben und Ausführungen mit je 3- stelligen Farb- und 3-stelligen Ausführungscodes. Zudem wurden die Produkte verschiede- nen Preiskategorien zugeordnet. Die Stammdaten enthielten ferner die Preisangaben des Produktherstellers, Werkpreise, Kalkulationsfaktoren und die aus diesen Angaben berechne- ten Bruttopreise der Grosshändler (zu der genauen Berechnung der Bruttopreise vgl. vorne B.4.5.3, Rz 351 ff.). Sodann ist erwiesen, dass die Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder (aus- schliesslich allfälliger Exklusivprodukte) bis Ende 2007 identisch waren. Schliesslich ist be- wiesen, dass ab 2008 Richner, Sabag, Bringhen und die Teamgrossisten (Kappeler, Burge- ner, Sanidusch und Innosan) vier Bruttopreiskataloge mit unterschiedlichen Preisniveaus führten. Die Bruttopreise im Teamkatalog waren dagegen bis ins Jahr 2012 identisch. B.5.5.2 Möglichkeit firmenindividueller Bruttopreise seit 2001 und kartellrechtliche Bedenken (i) Beweisthema

1840. In der Folge führen die Wettbewerbsbehörden Beweis darüber, ob es für den SGSVS und seine Mitglieder in der Lage gewesen wären, bereits vor der Aufspaltung in vier ver- schiedene Bruttopreisniveaus im Jahre 2008 und der Aufspaltung in ein Bruttopreisniveau je Mitglied im Jahr 2012, Firmenindividuelle Bruttopreise in den Stammdaten zu führen und damit firmenindividuelle Kataloge herauszugeben. Ferner wird Beweis darüber geführt, ob im SGVSB hinsichtlich der gemeinsamen Bruttopreise kartellrechtliche Bedenken bestanden.

1265 Act. 119, 2. 1266 Act. 119, 1 f. 1267 Act. 372.13. 1268 Act. 875 Rz 11, Act. 876 Rz 11, Act. 877 Rz 11.

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(ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1841. Den Wettbewerbsbehörden liegen folgende Beweismittel vor: - ein Protokoll der SGVSB-Kalkulationskommission vom 5. Mai 1999, - SGVSB-Vorstandsprotokolle vom 16. März 2000, vom 29. August 2001 und vom 7. April 2003, - ein Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 8. Juni 2001, - der SGVSB-Jahresbericht aus dem Jahre 2005 und - die Aussagen des SGVSB-Sekretärs [...] vom 4. November 2013.

1842. Ein Mitglied der Kalkulationskommission bemerkte am 5. Mai 1999, dass auch der Vor- stand der Ansicht sei, dass sich künftig die „individuelle Verkaufspreisfindungen pro Firma, Firmengruppe oder Kataloggruppen durchsetzten“. Die Kalkulationskommission sollte daher bis Ende 1999 ein „Konzept für die firmenindividuelle Verkaufspreisfindung“ erarbeiten, wel- ches 2001 einsatzbreit sein sollte.1269 Im März 2000 strich der Verbandssekretär anlässlich einer Vorstandssitzung heraus, „dass der Verband bereits jetzt so strukturiert [sei], dass es ohne weiteres möglich [sei], Firmenkataloge mit jeweils eigener Kalkulation zu produzie- ren.“1270 Anlässlich der Generalversammlung vom 8. Juni 2001 wurde gegenüber allen Mit- gliedern wiederholt, dass Kataloge mit individuellen Preisen bereits möglich waren.1271 Diese Möglichkeit wurde anlässlich der Vorstandssitzung vom 29. August 2001 erneut herausge- strichen: Wenn einzelne Mitglieder Kataloge mit abweichenden Preisen wünschten, wäre dies nicht mehr ein team-Katalog. Bei weiterhin einheitlichen Preisen könnte sich allenfalls die WEKO noch einmischen. Andererseits werden die Preise von den Herstellern festgelegt. Trotzdem will man sich die Option offen halten, in Zukunft Gruppenkataloge mit abweichenden Preisen erstellen zu lassen. Technisch ist dies kein Problem.1272

1843. Im Rahmen der Sitzung vom 7. April 2003 diskutierte der Vorstand über die Möglich- keit, zusammen mit Sanitas Troesch Kataloge zu produzieren. Er versprach sich dadurch Einsparungen. Das SGVSB-Sekretariat hatte „bereits Grundlagenpapier ausgearbeitet, um für die ganze Branche flächendeckend einen gemeinsamen Standart-Katalog zu produzie- ren.“ Es seien „lediglich gewisse Anpassungen der Farbcodierung sowie des Nummerie- rungssystems nötig. Technisch gesehen [sei] auch die Gestaltung individueller Preisfelder, wenn dies gewünscht [werde], kein Problem.“1273 Der für die Stammdaten verantwortliche SGVSB-Mitarbeiter hielt anlässlich der Vorstandssitzung vom 19. Mai 2003 erneut fest, „dass individuelle Bruttopreise mit dem neuen System möglich“ seien.1274

1844. Der Verbandssekretär [...] wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 4. November 2011 dazu befragt, was individuelle Verkaufspreisfindung sei und ob der SGVSB in der Lage gewesen sei, ab 2001 Bruttopreise individuell für jedes SGVSB-Mitglied festzusetzen.1275

1269 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 29 f. 1270 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2000, 39. 1271 Act. 354, GV-Protokoll vom 8.6.2001, 60. 1272 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2001, 230; die technische Machbarkeit individueller Preisfelder wurde erneut anlässlich der Vorstandssitzung vom 7. April 2003 herausgestrichen: Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2003, 403. 1273 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2003, 402 f. 1274 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2004, 542. 1275 Act. 560, Zeile 52 ff.

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Waren individuelle Bruttopreiskalkulationen möglich? Das kann ich nicht beurteilen. Wir haben es nicht gemacht. (Zeile 96 f.)1276

1845. Wie dem Protokoll entnommen werden kann, wich der Verbandssekretär der Beant- wortung der Fragen aus, indem er gegen die Erhebung des Sachverhaltes aus dem Jahr 1999 protestierte (Zeile 58 ff.), zum Teil die Aussage verweigerte (Zeile 70) oder auch wort- karge Antworten gab (Zeile 78 f., 90, 97). Dieses Aussageverhalten von [...] zeigt, dass sich der Verbandssekretär den Fragen des Sekretariats widerwillig stellte.

1846. Die nachfolgenden inhaltlichen Aussagen zeigen zudem, wie er in seiner Aussage von einer Version zur nächsten wechselte und sich teils widersprach. Auf die Frage und mehrma- lige Nachfrage, ob es für den SGVSB 2001 technisch möglich gewesen sei, individuelle Preiskataloge zu machen, gab der Verbandssekretär verschiedene Antworten1277: Es war technisch kein Problem individuelle Preiskataloge zu machen?

1276 Act. 560, a.a.O. 1277 Act. 560, Zeile 81 f.

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Das kann ich so nicht beantworten. Rein technisch war es theoretisch vielleicht schon mög- lich, aber rein faktisch war es nicht möglich. (Zeile 81 f.) […] Trifft es also zu, dass der SGVSB seit 2001 technisch in der Lage war eine individuali- sierte Preiskalkulation vorzunehmen? Die Aussage wird so bestritten. Technisch war es vielleicht möglich, aber faktisch waren wir nicht dazu in der Lage. Das war völlig undenkbar (Datenmenge, finanziell, Stand der Com- putertechnik). Das war lediglich eine vom Verband geäusserte Denkrichtung. (Zeile 91 ff.) Waren individuelle Bruttopreiskalkulationen möglich? Das kann ich nicht beurteilen. Wir haben es nicht gemacht. (Zeile 96 f.) Trifft es zu, dass der SGVSB seit 2001 technisch in der Lage für jedes Mitglied indivi- duelle Bruttopreise in den Stammdaten aufzuführen? Damals gab es keinen Sinn, so etwas zu machen (gemeinsamer Bruttopreiskatalog). Es be- stand kein Bedarf dafür. Die Mitglieder haben das nicht gewünscht, deswegen haben wir das nicht gemacht (Zeile 98 ff.)

1847. Diesen Aussagen kann einmal entnommen werden, dass die technische Möglichkeit der individuellen Bruttopreisberechnung bereits 2001 bestand. Der Verbandssekretär bestritt aber die faktische Machbarkeit einer individuellen Bruttopreiskalkulation und zwar aus finan- ziellen Gründen, wegen der Datenmenge und aufgrund des Standes der Computertechnik. Diese Aussagen sind erstens widersprüchlich. Denn wenn es technisch machbar sein soll, die Bruttopreise individuell zu berechnen, ist es nicht verständlich, weshalb dann die Daten- menge und der Stand der Computertechnik eine individuelle Bruttopreisberechnung verun- möglichen sollen. Zweitens stimmt der zuletzt genannte Aussageteil nicht mit den vom Be- fragten selbst in den SGVSB-Vorstandsprotokollen festgehaltenen Stellen überein, wonach die Berechnung individueller Bruttopreise „technisch kein Problem“ sei. Diesen Protokollstel- len kommt vorliegend ein höherer Beweiswert zu als den diesbezüglichen Aussagen von [...]. Denn derselbe Inhalt wurde a) freiwillig, b) mehrfach, c) übereinstimmend und d) zeitnah pro- tokolliert. Es ist also bewiesen, dass der Inhalt dieser Protokollpassagen zutrifft. Im Gegen- satz dazu sind die mündlichen Aussagen von [...] widersprüchlich und erfolgten widerwillig. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei um Schutzbehauptungen handelt. Der Befragte wollte anscheinend seine erste Antwort relativieren und verwickelte sich damit in Widersprüche.

1848. Soweit [...] angab, die individuelle Bruttopreisberechnung sei finanziell nicht möglich gewesen, widerspricht dies seiner gleich im Anschluss gemachten Aussage, es habe keinen Sinn ergeben, individuelle Bruttopreise zu berechnen und die Mitglieder hätten dies nicht gewünscht. Letztlich ist aber auch die Aussage, es sei finanziell nicht möglich gewesen, die Bruttopreise individuelle zu berechnen, eine Schutzbehauptung. Erstens hängt die finanzielle Machbarkeit vom Willen der beteiligten Unternehmen ab, zweitens wussten die Mitglieder bereits 2001, dass bei „weiterhin einheitlichen Preisen […] sich allenfalls die WEKO noch einmischen“ könnte. Mit anderen Worten war ihnen die kartellrechtliche Problematik einheitli- cher Bruttopreise bewusst. Trotzdem waren sie nicht willens, auf einen Preiskatalog mit ein- heitlichen Preisen zu verzichten. Es handelt sich also um eine bewusste Wahl der Mitglieder und nicht um die Machbarkeit des Projektes. Mit diesem Schluss stimmt auch die zweite Aussage des Verbandssekretärs überein, wonach die Mitglieder nicht wünschten, dass indi- viduelle Bruttopreiskataloge vom SGVSB herausgegeben würden.

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(iii) Stellungnahmen der Parteien

1849. Bringhen gibt an, im Jahr 2000 aus wirtschaftlichen und administrativen Gründen erst 2008 in der Lage gewesen zu sein, individuelle Bruttopreise zu führen. Zwischen 2000 und 2005 sei die Einkaufsorganisation Saneo AG aufgelöst worden und es sei nicht klar gewe- sen, wie die Hersteller auf die tieferen Umsätze der Bringhen AG, welche nun alleine ein- kaufte, reagieren würden. Die Bringhen AG habe Verhandlungen geführt, um ausländischen Einkaufsgruppierungen beizutreten, was dann allerdings erst 2008 geschah und der Bring- hen AG bei den Herstellern wieder mehr Gehör verschafft habe. Alle diese Unsicherheitsfak- toren hätten es der Bringhen AG verunmöglicht, früher mit individuellen Bruttopreisen in ei- nem eigenen Katalog auf den Markt zu kommen. Der Differenzierung von Bruttopreisen sei- en im Markt auch Schranken gesetzt worden, weil Bringhen vergleichbar für den Rabattwett- bewerb hätte bleiben müssen. Die kleinen Unternehmen hätten diesen Schritt bis heute nicht gemacht.1278

1850. Der Darlegung von Bringhen kann nicht gefolgt werden. Vorab sei festgestellt, dass Bringhen das eigene Vorbringen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und über die oben aufgeführten Sachverhalte nicht belegt. Es ist also nicht ersichtlich, ob die Ausführungen zu- treffen. Selbst wenn die Wettbewerbsbehörden zu Gunsten von Bringhen von der Richtigkeit der Darlegung ausgingen, überzeugen sie nicht. Wie bewiesen, hätte der SGVSB in der Stammdatenverwaltung den SGVSB-Mitgliedern die Möglichkeit einräumen können, indivi- duelle Bruttopreise zu setzen. Diese Möglichkeit hätte seit dem Jahr 2000 bestanden. Dazu äussert sich Bringhen nicht. Anstatt dessen widmet sich Bringhen der Frage, ob sie von den Bruttopreisen hätte abweichen können, wenn sie die Möglichkeit der individuellen Brutto- preisfelder gehabt hätte. Bringhen führt somit Beweis über einen rein hypothetischen Sach- verhalt in der Vergangenheit. Über einen solchen Sachverhalt kann kein Beweis geführt wer- den. Die Vorbringen sind daher zurückzuweisen.

1851. Der Vollständigkeit halber sei drauf hingewiesen, dass die Stammdatenverwaltung von allen SGVSB-Mitgliedern finanziert wurde. Eine Stammdatenverwaltung mit der Möglichkeit individueller Bruttopreissetzung wäre folglich von allen Mitgliedern finanziell zu tragen gewe- sen und nicht nur von Bringhen. Wie Bringhen oder ihre Konkurrenten ihre Bruttopreise unter diesen Umständen ausgestaltet hätte, kann nicht bewiesen werden. Fest steht einzig, dass die Möglichkeit für den Bruttopreiswettbewerb unter den SGVSB-Mitgliedern durch die Ein- schränkung in der Stammdatenverwaltung gar nicht entstehen konnte. Der Wettbewerb wur- de dadurch verhindert und diese Verhinderung ist Gegenstand der vorliegenden Verfügung und nicht, ob Bringhen allenfalls in der Lage gewesen wäre, sich diesem Wettbewerb zu stel- len.

1852. Schliesslich scheint Bringhen von der Grundannahme auszugehen, dass die Brutto- preise identisch zu sein brauchten, damit der „Rabattwettbewerb“ sich entfalten konnte. Sie scheint auch davon auszugehen, dass der Rabattwettbewerb eine Koordination auf Brutto- preisebene kompensieren könnte. Diese Annahme ist erwiesenermassen (vgl. Rz 337 ff., Rz 589 f.) unzutreffend und kann daher nicht als Argument dienen. (iv) Beweisergebnis

1853. Es steht fest, dass die Herstellung von Katalogen mit individuellen Bruttopreisen seit 2001 möglich gewesen wäre. Ferner ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand ein Einschrei- ten der WEKO aufgrund der einheitlichen Preise für möglich hielt. Die SGVSB-Mitglieder warteten dennoch bis 2008 ab, bevor sie vier verschiedene Bruttopreisniveaus im Jahre 2008 und individuelle Bruttopreisniveaus je Mitglied im Jahr 2012 in den Stammdaten führen liessen. Firmenindividuelle Kataloge wurden ab 2012 herausgegeben.

1278 Act. 891, Rz 81 ff.

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B.5.5.3 Verbandsinterne Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung B.5.5.3.1 Festlegung der Bruttopreise 2006 (i) Beweisthema

1854. Im folgenden Abschnitt wird Beweis darüber geführt, ob der SGVBS und seine Mitglie- der das Bruttopreisniveau für das Jahr 2006 gemeinsam beschlossen und umgesetzt haben und sich damit die mit Sanitas Troesch koordinierte Bruttopreissenkung für das Jahr 2005 auf das Jahr 2006 ausgewirkt hat. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1855. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über den SGVSB-Jahresbericht 2005, ein Proto- koll des SGVSB-Vorstands vom 24. August 2005 sowie die Beilage 1 der SGVSB- Stammdatenverwaltung aus den Jahren 2005 und 2006.

1856. Dem Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 24. August 2005, an der [...] Sabag, [...] Richner und [...] Gétaz nebst dem SGVSB-Datenverantwortlichen [...] und dem Ver- bandssekretär [...] teilnahmen, ist zu entnehmen: […] Nach eingehender Diskussion und Berücksichtigung verschiedener Aspekte erfolgt der einstimmige Beschluss: Das Bruttopreisniveau wird für 2006 belassen, berücksichtigt wird lediglich die Lieferanten- teuerung.1279

1857. Aus dieser Protokollstelle ergibt sich, dass [...] Sabag, [...] Richner und [...] Gétaz nebst dem SGVSB-Datenverantwortlichen [...] und dem Verbandssekretär [...] einstimmig be- schlossen, das Bruttopreisniveau für das Jahr 2006 auf dem Vorjahresniveau zu belassen und die Lieferantenteuerung weiterzugeben.

1858. Aus der Beilage 1 der SGVSB-Artikelverwaltung aus den Jahren 2005 und 2006 folgt:

1279 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2005, 609.

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1859. Titel 1.4.2 aus Beilage 1 beweist, dass die Basis-Kalkulationsfaktoren 2005 und 2006 in der SGVSB-Artikelverwaltung gleich blieben.

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1860. Dieser Auszug aus Beilage 1 der SGVSB-Artikelverwaltung beweist, dass auch die an- gegebenen Basis-Rabattsätze des SGVSB in den Jahren 2005 und 2006 dieselben sind.

1861. Dem SGVSB-Jahresbericht 2005 ist schliesslich folgende Passage zu entnehmen.

5. Verkaufsrichtpreise Gestützt auf erste Erkenntnisse aus der Verkaufspreissenkung auf 2005 sind auf die Preis- runde 2005/06 beim Verkaufspreis-Niveau bei einigen wenigen Produkten geringfügige Än- derungen vorgenommen worden.1280

1862. Der Jahresbericht 2005 datiert vom 15. Mai 20061281 und beweist, dass das Brutto- preisniveau für das Jahr 2006 gestützt auf die Erkenntnisse des Jahres 2005 im Wesentli- chen auf der Vorjahreshöhe belassen wurde (vgl. Rz 1169, zur Nachwirkung der Bruttopreis- senkung 2005 insgesamt Rz 1160 ff.). Lediglich die Preise für einige Produkte wurden ange- passt. (iii) Stellungnahmen der Parteien

1863. Die Parteien liessen sich zu diesem Punkt nicht vernehmen. (iv) Beweisergebnis

1864. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand einstimmig das Bruttopreisniveau für das Jahr 2006 beschloss. In der Folge wurde dieser Beschluss umgesetzt. An der Beschlussfas- sung waren [...] Sabag, [...] Richner und [...] Gétaz nebst dem SGVSB-Datenverantwortlichen [...] und dem Verbandssekretär [...] beteiligt. Im Jahr 2006 verfügten der SGVSB und seine Mitglieder noch über einen einheitlichen Preiskatalog. Der Beschluss des SGVSB- Vorstandes über das Bruttopreisniveau betraf folglich automatisch sämtliche SGVSB- Mitglieder. Indem die nicht an der Beschlussfassung anwesenden SGVSB-Mitglieder den Beschluss des Vorstandes gemeinsam mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern umsetzten und die Einheitskataloge verwendeten, erklärten sie ihr Einverständnis mit dem Beschluss. Zu- dem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beach- ten. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen. Die Preise für das Jahr 2006 basierten grösstenteils auf den Vorjahrespreisen, auf welche sich der SGVSB und seine Mitglieder mit Sanitas Troesch verständigt hatten. Damit steht fest, dass sich die mit Sanitas Troesch gemeinsam koordinierte Preissenkung des Jahres 2005 auf das Jahr 2006 auswirkte. B.5.5.3.2 Festlegung Bruttopreise und Margenerhöhung 2007 (i) Beweisthema

1865. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob der SGVSB und seine Mitglieder im Jahr 2007 die Bruttopreise und eine Margenerhöhung gemeinsam beschlossen haben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1866. Den Wettbewerbsbehörden liegen folgende Beweismittel vor: - Protokolle der Sortimentskommission vom 8. Juni 2006, 7. Juli 2006, 22. August 2006, 18. Oktober 2006 und 14. Dezember 2006,

1280 Act. 355, Jahresbericht 2005, 111. 1281 Act. 355, Jahresbericht 2005, 120.

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- ein Protokoll des SGVSB-Vorstands vom 23. August 2006, - ein Dokument der Sortimentskommission zuhanden des SGVSB-Vorstands mit dem Namen „Verkaufspreisniveau 2007 vom 22. August 2006“, und das dazugehörige Dokument „Verkaufspreisniveau 2007 Kalkulationsfaktoren und Rabatte von oben“, - ein Rundschreiben des SGVSB-Sekretariats vom 18. Dezember 2006, - die Beilage 6 zur SGVSB-Artikelverwaltung zur Kalkulation 2007, - die Antworten von CRH, Sabag und Bringhen auf den Fragebogen des Sekretariats vom 20. Dezember 2012 - und schliesslich die Aussagen […] von Sanitas Troesch anlässlich deren Einvernah- me vom 28. September 2012 bzw. 1. Oktober 2012.

1867. Anhand dieser Beweismittel lässt sich die nachfolgende Sachverhaltsdarstellung be- weisen:

1868. Am 8. Juni 2006 beschloss die Sortimentskommission „wieder die referenzierten Ver- kaufspreise aller Hersteller in die SGVSB-Stammdaten und team-Werke“ zu übernehmen.1282 Mit anderen Worten sollten die empfohlenen Verkaufspreise der Hersteller unverändert in die Sanitärkataloge übernommen werden. Aus dem Sortimentskommissionsprotokoll vom 7. Juli 2006 folgt eine demgegenüber abgeschwächte Aussage, indem für die „Verkaufsrichtpreise 2007“ lediglich „vermehrt die referenzierten Verkaufspreise der Hersteller in den SGVSB- Stammdaten und team-Werke übernommen werden“ sollten. Das Sekretariat wurde „beauf- tragt, den Kalkulations-Schlüssel zur SGVSB-Stammdatenverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenen Vorschläge zu überarbeiten“. Anschliessend sollten die Mitglieder der Sortimentskommission sowie die für die Preisberechnung verantwortlichen Mitarbeiter […] von Richner und [...] von Sabag damit bedient werden.1283

1869. Am 22. August 2006 stellte die Sortimentskommission fest, dass die SGVSB-Mitglieder das Verkaufspreisniveau für das Jahr 2007 geringfügig ändern wollten. Die genauen Verän- derungen sollten der Beilage „Verkaufspreisniveau 2007“ entnommen werden.1284 Die Beila- ge „Verkaufspreisniveau 2007“ sieht folgendermassen aus:

1282 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2006, 369, 7.3. 1283 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 383. 1284 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05/2006, 392.

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1285

1870. Aus dieser Urkunde ist ersichtlich, dass die Sortimentskommission einstimmig eine ge- nerelle Margenerhöhung von 3 % und eine Margenerhöhung von 5 % für die Produkte Hewi (Garnituren), Rez (Haar und Händetrockner), Mepa (Sanitärzubehör) und Vola (Armaturen und Garnituren) vorsah. Von der Margenerhöhung waren Waschapparate, Wäschetrockner, Boiler sowie Dusch-WCs ausgenommen. Am Beschluss der Sortimentskommission waren [...] Richner, […] Bringhen, […] Sabag und der SGVSB-Datenverantwortliche [...] beteiligt.1286 Gétaz wollte im Jahr 2007 einen eigenen Katalog produzieren.1287 Der Beschluss wurde der Sortimentskommission und das dazugehörige Protokoll der Sitzung wurde sämtlichen SGVSB-Mitgliedern inkl. Gétaz mit Rundschreiben Nr. 50/2006 zugesandt. Dieses Vorgehen entsprach auch dem Pflichtenheft der Sortimentskommission, wonach „wichtige Kommissi- onsbeschlüsse, wie beispielsweise die Änderung von Grundlagen für marktkonforme Ver- kaufsrichtpreise, […] den Mitgliedem sofort nach der Beschlussfassung und vor einer Veröf- fentlichung der gestützt auf diesen geänderten Grundlagen kalkulierten Verkaufsrichtpreisen mitzuteilen“ waren. 1288

1871. Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass die SGVSB-Mitglieder einerseits die ge- meinsamen Bruttopreise festlegten und andererseits höhere Margen für sich sicherten. Die Margenerhöhung resultierte daraus, dass die SGVSB-Mitglieder ihre Verkaufspreise stärker als die Lieferanten/Herstellerteuerung anhoben. Konkret passten die SGVSB-Mitglieder die Kalkulationsfaktoren, mit welchen sie die Herstellerpreise zur Bruttopreisberechnung multi- plizierten, entsprechend an. Damit vereinbarten sie gemeinsam Preisbestandteile, welche ceteri paribus zu einem höheren Umsatz führen würden.1289

1285 Act. 372.14. 1286 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 5/2006, 385. […] war damals bei Saneao by Bringhen Group an- gestellt und wurde 2011 Datenverantwortlicher des SGVSB (vgl. Act. 352, 426 Punkt 1.1). 1287 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 5/2006, 388. 1288 Act. 352, Protokoll der Sortimentskommission 5/2006, 385, Act. 370.03, 3, Art. 4.2. 1289 Der Umstand, dass sich kalkulatorische Verbesserungen auf den Umsatz auswirken, bestätigen die Aussa- gen […] von Sanitas Troesch, Act. 284, Zeile 233 f.; Act. 286, Zeile 85 ff. und Anhang Seite 40.

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1872. Ferner bestimmte die Sortimentskommission detailliert Rabattwerte. Die Rabattwerte stellten Rabattobergrenzen dar, welche sollten sie überschritten werden, zu einem Margen- verlust führten. Die Angaben „Faktor von unten“ (vgl. dazu Rz 357) bzw. „Rabatt von oben“ (vgl. dazu Rz 358) beziehen sich auf die Berechnungsart der Bruttopreise. 1290

1873. Der Vorstand nahm die „Anpassungen der team-Verkaufsrichtpreise 2007“ anlässlich seiner Sitzung vom 23. August 2006 diskussionslos zur Kenntnis:

11. Verkaufsrichtpreise 2007 Der Vorstand nimmt zur Kenntnis, welche Anpassungen der team-Verkaufsrichtpreise 2007 die Mitgliedsfirmen im Rahmen der Sortimentskommission erarbeitet haben.1291

1874. Mit anderen Worten wurde der Entscheid der Kommission angenommen, welche ge- mäss Pflichtenheft zur Setzung der „marktkonformen Verkaufsrichtpreise“ gemäss Weisun- gen des Vorstands zuständig war (vgl. oben Rz 130). Hätte der Vorstand den Vorschlag ab- gelehnt, würde die Formulierung der Protokollstelle anders lauten. So müsste etwa von „An- passungsvorschlägen“ der Sortimentskommission die Rede sein, vielmehr wird aber ein Fak- tum „Anpassungen“ durch die Kommission erwähnt. Ferner wäre explizit protokolliert wor- den, wenn der Vorstand die vorgenommenen Anpassungen abgelehnt hätte.

1875. Am 18. Oktober 2006 nahm die Sortimentskommission vom Vorschlag Sabags, das Verkaufspreisniveau zu ändern, „positiv Kenntnis:“

7. Informationen über Preisentwicklungen 7.1 Verkaufsrichtpreise 2007

1290 Act. 372.15. 1291 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2006, 676.

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Die Sortimentskommission nimmt positiv Kenntnis von der durch die Sabag AG beantragten Änderungen des Verkaufs-Richtpreis-Niveaus bei Produkten einiger Fabrikanten.1292

1876. Es ist nicht klar, was mit dem Begriff „positiv zur Kenntnis nehmen“ gemeint ist. Fest steht, dass der gesamte SGVSB im Jahr 2006 über einheitliche Teamkataloge und Team- preise verfügte (vgl. dazu oben Rz 1820 ff.). Das heisst, es gab im Verband nur einen ge- meinsamen Kalkulationsfaktor zur Berechnung der Bruttoverkaufspreise. Wenn die Sorti- mentskommission die Änderungsvorschläge von Sabag positiv zur Kenntnis nimmt, kann damit nur gemeint sein, dass sie einer Anpassung dieses Kalkulationsfaktors für bestimmte Produkte zustimmt. Ein selbständiges Vorgehen der Sabag war aufgrund der gemeinsamen Preiskataloge zu dieser Zeit nicht möglich. Vor diesem Hintergrund kann mit „positiv zur Kenntnis“ nehmen nur gemeint sein, dass die Sortimentskommission, die Änderungsvor- schläge von Sabag angenommen hat. Andernfalls ist nicht erklärbar, weshalb das Protokoll nicht erwähnt, dass die Änderungsvorschläge abgelehnt wurden.

1877. Am 14. Dezember 2006 stellt der für die Stammdatenverwaltung und Katalogprodukti- on zuständige SGVSB-Mitarbeiter fest, dass die beschlossenen Bruttopreise auch tatsäch- lich umgesetzt und den SGVSB-Mitgliedern zugestellt wurden.

7. Informationen über Preisentwicklungen 7.1 Verkaufsrichtpreise 2007 [...] stellt fest, dass bereits mit Datum vom 6. November 2006 die Mitglieder mit sämtlichen neuen Preisen, gültig ab 1.1.2007, bedient worden sind, und zudem auch die Beilagen zur SGVSB-Artikelverwaltung bereits allen SGVSB-Mitgliedern zugestellt worden sind. Die Preisvergleiche eines Standardbades 2007 zu 2006 sind am 9. November 2006 der Sorti- mentskommission zugestellt worden. Die Sortimentskommission beschliesst, dass diese Preisvergleiche zusammen mit der Teuerungsentwicklung der letzten 10 Jahre als Rund- schreiben den Mitgliedern in Deutsch und Französisch zugestellt wird. Hinweis: Mit Rundschreiben Nr. 81 vom 18. Dezember 2006 sind diese Unterlagen den SGVSB-Mitgliedern zugestellt worden.1293

1878. Dem in dieser Protokollpassage erwähnten Rundschreiben Nr. 81 vom 18. Dezember 2006 lag eine Liste mit Preisvergleichen von Standardbädern mit und ohne Dusche für das Jahr 2007 bei. Daraus geht hervor, „dass eine Preiserhöhung von 9.66 % für das Standard- bad ohne Dusche und 9.53 % für das Standardbad mit Dusche erhoben worden ist“.1294

1879. Die konkrete Umsetzung der soeben erwähnten Margenverbesserungen ist den Auf- stellungen der Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung von 20071295 (Abbildung 17) zu ent- nehmen:

1292 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2006, 399. 1293 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 07/2006, 408. 1294 Act. 372.36, Rundschreiben 81/2006, 432. 1295 Act. 431.09.

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Abbildung 17: Beilage 6 SGVSB-Artikelverwaltung 2007

1880. Aus der dort aufgeführten Spalte „Diff. 2006/2007“ ist bei den Herstellern/Lieferanten von Waschapparaten, Boilern und Klosettautomaten keine Angabe bzw. eine Angabe „0 %“ zu entnehmen. Bei den Herstellern Hewi, Pauli (liefert Produkte der Marke Mepa), Rez und Vola sowie zwei weiteren Lieferanten sind „+5 %“ angegeben.

1881. Diese prozentualen Angaben sowie die aufgeführten Hersteller/Lieferantenangaben entsprechen dem erwähnten Beschluss der Sortimentskommission, welcher durch den Vor- stand abgesegnet wurde. Damit ist bewiesen, dass der Beschluss auch tatsächlich umge- setzt wurde.

1882. Bei 66 der insgesamt 96 aufgeführten Lieferanten wird „+3 %“ angegeben. Abbildung 18 zeigt den Anteil der Kalkulationsfaktoren, die der SGVSB und seine Mitglieder angehoben oder unverändert gelassen haben. Prozentual erhöhte der SGVSB im Jahr 2007 80 % der Bruttopreise der in den SGVSB-Stammdaten verwalteten Hersteller. Es ist davon auszuge- hen, dass diese Produkte zugleich auch rund 80 % des Umsatzes der SGVSB-Mitglieder ausmachen. Betrachtet man nämlich die Umsätze, welche die Top-30-Lieferanten in den Jahren 2009 bis 2011 erzielten, ergibt sich folgendes Bild: Richner erzielt [80-90 %] und Gétaz [80-90 %] ihres Umsatzes mit diesen Lieferanten.1296 Bei Sabag entfallen zwischen [50-60 %] und [90-100 %]1297 und bei Bringhen [50-60 %] und [90-100 %] 1298 des Umsatzes von 2007 auf die von der Margenerhöhung betroffenen Lieferanten.

1296 Vgl. Act. 469, Register VI.n und VI.m der Excel-Tabelle. 1297 Vgl. Act. 440, Register I. und VI. 1298 Vgl. Act. 441.01, Register I. und VI. Bei der Berechnung des Umsatzanteils wurde für die Geberit Vertriebs AG und die Geberit Balena AG jeweils der Umsatz von 2008 herangezogen.

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Abbildung 18: Von der Preissteigerung betroffene Unternehmen Euramp (Suisse) Armatron AG Galvolux SA HTS Suisse SA Hygolet (Schweiz) AG Kuhfuss Sanitär GmbH Neoperl AG Pauli + Menden GmbH REZ AG Vola AG ARWA Bekon-Koralle AG Beschläge U.S.W. Biral AG Blanco Schweiz Bodenschatz AG BSH Hausgeräte AG Controlino GmbH Côta R. M. Egli Dallmer Handel GmbH Doswald H.- J. Duscholux AG Egro Industrial Systems AG Franke Friap AG Fürst Eddy Ing. Büro Gabag AG Galvanover SA Geberit Vertriebs AG Georg Fischer RLS (Schweiz) AG Glynwed AG Grohe Switzerland AG Hafner AG ISO-Material Hafner Hans AG Hansgrohe AG Hewi Heinrich Wilke GmbH Hoesch AG Schweiz Hüppe GmbH Ideal Standard GmbH Illbruck Sanitärtechnik GmbH Inda SA Jado AG Jäggi-Chemicals Kaldewei Franz GmbH + Co. Keller Spiegelschränke AG Keramik Laufen AG Kessler S.+K. GmbH Keuco GmbH + Co. KG Kludi Armaturen GmbH & Co. KG Knies Manufaktur GmbH Kobal Sanitär GmbH KWC AG Lehmann Urs Missel E. GmbH & Co. Nikles AG NOSAG AG Nussbaum R. AG Radiatec AG Atlantic Suisse AG Romay AG AW AG Rössler Gebr. AG Bauknecht AG Sadorex Handels AG Cipag SA SAHV Closomat AG SAM Schulte SA Düring AG Sanicount SA Egli Fischer & Co. AG Schmidlin W. AG EuraSpiegel Schneider W. + Co. AG Figam SA Sidler Metallwaren AG Galatea GmbH Similor SA Geberit Balena AG Spinner-Badezimmer GmbH Hytec Hygienetechnik AG Spirella AG Interclima Sàrl Thumag AG JohnSales AG Tulli Zuccari S.r.l. Miele AG Urimat AG SFS unimarket AG Utorex AG Schulthess AG Villeroy + Boch GmbH telma AG World Dryer V-Zug AG Fluri H. R. 11% 5% 3% 2% keine Preisänderung

Quelle: Auswertung des Sekretariats der Spalte Diff 2006/2007 von Act. 431.09. (iii) Stellungnahmen der Parteien

1883. Die Parteien äussern sich nicht zu dieser Sachverhaltsdarstellung. Einzig CRH äussert sich. Erstens bringt CRH vor, es habe vor 2006 keinen Kalkulationsfaktor gegeben und auch keinen Kalkulationsfaktor von oben. Zweitens In den Jahren 2006 und 2007 hätten die SGVSB-Mitglieder die Preisempfehlungen der Hersteller wie bis anhin pauschal reduziert. Nun seien jedoch nicht mehr wie bis anhin 10 % reduziert worden sondern 7 % bzw. 5 %. Dies habe einem Kalkulationsfaktor von 0.93 bzw. 0.95 entsprochen. In diesem Zusammen- hang sei die „Margenerhöhung“ zu sehen. Es sei also nichts anderes als wieder eine Annä- herung an die Herstellerpreisempfehlungen gewesen.1299

1884. Zum ersten Vorbringen von CRH sei angemerkt, dass in der Darstellungsweise der Wettbewerbsbehörden der „Kalkulationsfaktor von oben“ dem „Korrekturfaktor“ (Rz 356) ent-

1299 Act. 933, Rz 73 f., Rz 75 f.

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spricht. Ferner steht fest, dass dieses Vorbringen durch Urkundenbeweise widerlegt ist.1300 Es braucht daher nicht näher kommentiert zu werden.

1885. Das zweite Vorbringen zur Reduktion der Herstellerpreisempfehlungen und die Korrek- turfaktoren von 0.93 % und 0.95 % nicht von Belang bzw. falsch. Es ist nicht von Belang, ob die Sanitärgrosshändler mit einer Margenerhöhung von 3 % bzw. 5 % sich den Listenpreisen der Hersteller annähern (z.B. bei KWC) oder mit einer Margenerhöhung um 3 % bzw. 5 % höhere Bruttopreise setzen als Listenpreise der Hersteller (z.B. bei Duscholux oder Schmid- lin). Fakt bleibt, dass in beiden Fällen durch einen zusätzlichen Aufschlag auf die Listenprei- se der Hersteller die Bruttopreise, damit die Nettopreise und damit die Marge erhöht wurden (vgl. B.4.7.2(ii)c, Rz 493 ff.). Falsch ist die Darstellung von CRH, dass die Preisempfehlun- gen der Hersteller reduziert seien. Wie der Abbildung 17 oder der gesamten Beilage 6 oder der SGVSB Stammdatenverwaltung der Spalte „ab HPF HP- / oder WP-Faktor“ zu entneh- men ist, schlugen die SGVSB Mitglieder mit einem Korrekturfaktor von 1.03 bzw. 1.05 auf die Listenpreise der Hersteller auf (vgl. zur Berechnung Rz 357). (iv) Beweisergebnis

1886. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand auf Antrag der Sortimentskommission die Änderung der Bruttopreise 2007 beschlossen. Mit dieser Bruttopreisfestsetzung vereinbarten die SGVSB-Mitglieder eine Margenerhöhung in der Höhe von 3 % und 5 %. Die Liste der von der Bruttopreis- und Margenerhöhung betroffenen Unternehmen ist in Abbildung 18 aufge- führt. Der Beschluss wurde umgesetzt, was sich aus den Angaben der Stammdatenverwal- tung ergibt. Ferner ist bewiesen, dass die Sortimentskommission durch einstimmigen Be- schluss detaillierte Rabatte pro Produktkategorie festlegte, welche anzeigten, ab welcher Rabatthöhe Margenverluste eintreten würden. Am Beschluss in der Sortimentskommission und des SGVSB Vorstands waren Richner (CRH), Bringhen und Sabag beteiligt. Im Jahr 2007 verfügten der SGVSB und seine Mitglieder über einen einheitlichen Preiskatalog. Der Beschluss über die Bruttopreisfestsetzung und der Margenerhöhung betraf folglich sämtliche SGVSB-Mitglieder. Den abwesenden SGVSB-Mitgliedern Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch wurden die Ergebnisse der Beschlüsse gemeinsam mitgeteilt. Indem die an der Beschlussfassung abwesenden SGVSB-Mitglieder den Beschluss des Vorstandes gemein- sam mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern umsetzten und die Einheitskataloge (inkl. Brutto- preis- und Margenerhöhung) verwendeten, erklärten sie ihr Einverständnis mit dem Be- schluss. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren gemäss Statuten verbindlich für alle SGVSB-Mitglieder. Diesen Umstand akzeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Ver- band. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen. B.5.5.4 Zuteilung in Rabattgruppen und Rabattbestimmungen innerhalb des SGVSB (i) Beweisthema

1887. In diesem Abschnitt führen die Wettbewerbsbehörden Beweis darüber, ob die SGVSB- Mitglieder miteinander die Aufnahme von Sanitärprodukten in bestimmte Rabattgruppen be- schlossen haben. Der Begriff der Rabattgruppen wurde bereits geklärt (vgl. dazu B.4.5.4.2(ii)a, Rz 377 ff.). Zudem wurde bewiesen, welche Rabattgruppen Sanitas Troesch, Bringhen, Gétaz und Richner (beide CRH) sowie Sabag (vgl. dazu B.4.5.4.2(ii)c, Rz 388 ff.) führen und welche Bandbreiten die Rabattgruppen (vgl. dazu B.4.5.4.2(ii)d, Rz 395 ff.) auf- weisen.

1300 Vgl. z.B. aus dem Jahre 1999: Act. 431.01, 16, Ersatzteile KWC AG; vgl. z.B. aus dem Jahre 2003: Act. 431.05, 6, Elektro Kleinboiler der Eloctrotherm AG, Horgen.

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(ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1888. Den Wettbewerbsbehörde basieren ihre Beweiswürdigung auf den folgenden Beweis- mittel: - Die Beilage 2 „Warenumsatzkategorien“ zur Verbandspreisliste der Jahre 1999-2011, - die Protokolle der SGVSB-Sortimentskommission vom 8. Juli und 16. Juli 2008 sowie vom 8. Juni und 23. Juni 2009,

1889. Auch nach Einführung der getrennten Bruttopreisberechnung für das Jahr 2008, be- standen die einheitlichen Rabattgruppen innerhalb der SGVSB-Stammdatenverwaltung bis zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens weiter.1301 Wie dargelegt (vgl. Rz 424 ff.), erteilten die Sanitärgrosshändler innerhalb einer Rechnung für eine Rabattkategorie einen einheitlichen Rabatt. Dies obwohl eine solche Rabattkategorie die unterschiedlichsten Produkte und Mar- ken enthielt, die Grosshändler pro Produkt und Marke unterschiedliche Einkaufskosten (und damit unterschiedliche Margen) und unterschiedliche Prozesskosten hatten. Ferner erteilte jeder Sanitärgrosshändler in seinen Rechnungen innerhalb einer Rabattgruppe einheitliche Rabatte, obwohl sich pro Produkt und Marke die Kundenbedürfnisse unterschieden. Dadurch wurde der Rabattwettbewerb von vornherein eingeschränkt, zumal eine stärkere Individuali- sierung möglich gewesen wäre, wie dies das Beispiel der belgischen San Vam zeigt. Das Unternehmen verfügte bereits seit seinem Beitritt zum SGVSB über ca. [...] eigenständige Rabattgruppen. Ferner führte auch Spaeter Chur, welche dem Verband 2011 beitrat, eine Vielzahl von eigenständigen Rabattgruppen. Im Folgenden werden Beispiele aufgezeigt, wie der SGVSB den ohnehin schon verminderten Rabattwettbewerb zusätzlich einschränkte.

1890. An der Sitzungen der SGVSB-Sortimentskommission vom 8. und 16. Juli 2008 nahmen [...] Richner, [...] Sabag, [...] Sanidusch, […] Gétaz sowie [...] Bringhen teil. Folgendes wurde protokolliert: 7.4 Positionierung der bodenebenen Duschenwannen und -rinnen bezüglich Umsatz- kategorie Der von [...], Mitglied der Sortimentskommission, erarbeitete Vorschlag für eine Neu- Positionierung der bodenebenen Duschenwannen und -rinnen wurde von der Sortiments- kommission einstimmig angenommen. Demnach werden folgende Produkte zukünftig in die Umsatzkategorie Wellness eingestuft: Limit S und Slot von Illbruck sowie Multistar Plan von Schedel mit Senkung der Bruttopreise. Uniflex Duschrinnen von Geberit, jedoch ohne Preissenkung. Wedi-Produkte von Thumag, ebenfalls ohne Preissenkung Im Weiteren werden sämtliche Produkte der Umsatzkategorie Sanitär reduziert neu über- prüft und gegebenenfalls mit Produkten von Armatron, Bobrick, Hygolet und Rez ergänzt. Dazu wird das Sekretariat eine Listung mit sämtlichen Produkten in der Umsatzkategorie Sanitär reduziert erstellen und den Mitgliedern der Sortimentskommission zur Behandlung an der nächste Sitzung der Sortimentskommission zustellen.

1891. Aus der Passage folgt, dass die Sortimentskommission entscheid1302, Produkte von Ill- bruck, Geberit und Thumag der Umsatzkategorie „Wellness“ zuzuordnen. Die Rabattkatego- rie Wellness verfügte über tiefere Rabattsätze, weshalb diese Umteilung im Resultat bedeu- tete, dass die SGVSB-Mitglieder gemeinsam eine Rabattkürzung und damit gemeinsam ei- nen Preisbestandteil beschlossen haben.

1301 Act. 427. 1302 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04-05/2008, 535.

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1892. Das Protokoll der Sortimentskommissionssitzung vom 8. Juni 2009 besagt:

7. Informationen über Preisentwicklungen 7.1 Basiskonditionen der V-Zug AG für Zubehör zu Waschautomaten und Tumbler Da die gewährte Marge für Zubehör zu Waschautomaten und Tumbler ungenügend ist, be- schliesst die Sortimentskommission, diese ab 2010 als Netto-Artikel zu verwalten.1303

1893. Aus der Textstelle folgt, dass die Sortimentskommission beschloss, die Marge auf Zu- behör zu Waschautomaten und Tumbler reiche nicht aus. Aus diesem Grund würden diese Artikel nur noch als Netto-Artikel geführt. Das bedeutet, dass auf diesen Artikeln künftig we- sentlich geringere oder keine Rabatte gewährt würden.1304 Damit stand fest, dass die ange- schriebenen Preise für diese Artikel teils dem Endverkaufspreis entsprechen würde. Mit die- ser Umteilung der Waschautomaten und Tumbler in eine andere Warenumsatzkategorie vereinbarte die Sortimentskommission somit eine enge Rabattspanne und folglich einen Preisbestandteil bzw. bei einigen Produkten den Endverkaufspreis dieser Produkte.

1894. Das Protokoll der Sortimentskommission vom 23. Juli 2009 hält fest:

7. Informationen über Preisentwicklungen 7.1 Produkte mit ungenügender Marge, Zuordnung in eine andere Warenumsatzkate- gorie Das Sekretariat erwartet bis 28.08.09 die Wünsche der einzelnen Firmengruppen, damit diese noch in die Preisrunde für 2010 einbezogen werden könne. 7.2 Kalkulationsfaktoren 2010 Das Sekretariat erwartet bis 28.08.2009 die gewünschten Änderungen für 2010 pro Firmen- gruppe. Die aktuellen Listungen „Kalkulationsfaktoren 2009“ werden nochmals den Verant- wortlichen pro Firmengruppe per Mail im Excel-Format zugestellt, damit sie die Korrekturen auf der Listung direkt markieren können.1305

1895. Die Textstelle beweist den Beschluss der Sortimentskommission, dass die einzelnen Firmengruppen diejenigen Produkte melden sollten, mit denen sie eine „ungenügende Mar- ge“ erzielten. Diese Produkte sollten dann in eine andere Warenumsatzkategorie eingeteilt werden. Aus der Umteilung der Produkte in eine andere Warenumsatzkategorie wurde für die anderen SGVSB-Mitglieder ersichtlich, welche Rabattspannbreite die anderen Mitglieder auf diese Produkte gewährten. Ferner bedeutet die Umteilung eine Rabattkürzung. (iii) Stellungnahmen der Parteien

1896. Sabag bringt vor, die angeblichen Rabattgruppen sagten nichts über den im Einzelfall eingeräumten Rabatt aus.1306

1897. Dieses Vorbringen geht ins Leere. Zwar wurde durch die Rabattgruppen nicht der ein- geräumte Rabatt im Einzelfall festgelegt. Hingegen steht fest, dass Rabattgruppen unter- schiedliche Bandbreiten an gewährten Rabatten implizieren. Da die Marge für Zubehör zu Waschautomaten und Tumbler ungenügend war, teilten die SGVSB-Mitglieder dieses Zube-

1303 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2009, 598. 1304 Vgl. Beispielsweise Act. 370.15, welches zeigt, dass Richner in der Artikelgruppe 5900 Netto-Artikel keinen Rabatt gewährt. Sabag gab an, bei der Rabattgruppe „S016 Sanitär Artikel netto“ einen deutlich reduzierten Rabatt von teilweise 0% zu gewähren. (Act. 207, Antwort auf Frage 2). 1305 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05/2009, 618. 1306 Act. 892, Rz 83.

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hör in eine Rabattgruppe ein, in der systematisch tiefere Rabatte gewährt werden (vgl. Rz 1892 f.)

1898. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen vor, die Preissetzungsfreiheit der Händler sei durch die Einteilung der Produkte in Warenumsatzkategorien und Rabattgruppen nicht eingeschränkt geworden. Es sei nicht möglich, über das gesamte Sortiment denselben Ra- batt zu gewähren. Würden bei teuren Produkten etwa im Wellness-Bereich die vollen zu er- wartenden Rabatte zum Einstandspreis hinzugerechnet, so würden derart hohe Bruttopreise resultieren, dass die Produkte auf dem Markt nicht mehr verkäuflich wären. Für solche Pro- dukte mussten Warenumsatzkategorien und Rabattgruppen geschaffen werden. Damit seien keine Minimal- oder Maximalrabatte festgelegt worden. Die Mitglieder seien frei gewesen, welche Rabatte sie im Einzelfall einräumen wollten.1307

1899. Die Vorbringen von Burgener, Kappeler und Sanidusch sind unstimmig. Einerseits an- erkennen sie Rabattgruppen bzw. Warenumsatzkategorien zu verwenden. Zudem anerken- nen sie, dass die Einteilung in Rabattgruppen bzw. Warenumsatzkategorien sich auf den Verkaufserfolg der Sanitärprodukte auswirkten. Andererseits sollen die SGVSB-Mitglieder völlig frei gewesen sein, ihre Rabatte zu setzen.

1900. Wenn z.B. Wellnessprodukte in die Rabattgruppe Wellness eingeteilt werden mussten, um zu verhindern, dass die Bruttopreise der Wellnessprodukte zu hoch waren und wenn die zu hohen Bruttopreise eines Wellnessproduktes es verunmöglicht haben, die Produkte zu verkaufen, dann folgt bereits daraus, dass der Rabattwettbewerb eingeschränkt war. Denn anscheinend konnten zu hohe Bruttopreise in der Rabattgruppe Wellness nicht durch höhere Rabatte kompensiert werden. Vielmehr hatte der Rabattwettbewerb auf einem bestimmten Bruttopreis- bzw. Rabattniveau stattzufinden. Diese Ausgangslage wurde dadurch verschärft, dass innerhalb einer Rabattgruppe von einem Grosshändler einheitliche Rabatte erteilt wur- den. De facto war auch die Spannbreite des Rabattes innert einer Rabattgruppe einge- schränkt, denn ein Unternehmen, welches den Höchstrabatt dieser Rabattgruppe überschritt, erlitt eine Margeneinbusse. Entsprechend zeigen die internen Weisungen von CRH, dass Aussendienstmitarbeiter angehalten sind, weniger Rabatt in der Rabattgruppe Wellness zu gewähren.1308 Das bedeutet zwar nicht, dass die Unternehmen diesen Höchstrabatt nicht überschreiten konnten und taten, indem sie eine höhere Margeneinbusse in Kauf nahmen. Die genannten Einschränkungen bezüglich Rabatt- und Bruttopreissetzung blieben dennoch bestehen. Darüber hinaus führten sämtliche SGVSB-Mitglieder die Rabattgruppe Wellness. Die SGVSB-Mitglieder hatten also kein firmenindividuelles System mit Rabattgruppen für Wellnessprodukte wie Spaeter oder San Vam. Weshalb dies so sein muss, ist nicht ersicht- lich. Ebenso wenig war es zwingend, dass die SGVSB-Mitglieder gemeinsam beschliessen mussten, dass ein Produkt in eine Produktgruppe zuzuteilen war. Durch die gemeinsamen Beschlüsse wurde der Rabattwettbewerb auf einem bestimmten Niveau (z.B. 40-60 % an- statt 0-10 %) geführt und somit eingeschränkt.

1901. CRH bringt in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 vor, es gäbe kei- ne Rabattgruppen und Rabattspannbreiten. CRH möchte den Begriff Rabattgruppen, durch den Begriff Artikelgruppen ersetzt wissen, welche sich nach ihrer Funktionalität unterschie- den und nicht nach Rabatten.1309

1902. CRH legt keine Belege für diese Vorbringen bei und widerspricht ihren eigenen Ausfüh- rungen ihrer früheren Stellungnahme vom 9. Mai 2012. CRH machte die folgenden Angaben: „Die verwendeten Rabattnamen geben jeweils den Überbegriff einer Rabatt-Kategorie wie- der. Es werden teilweise weitere Rabattnamen verwendet, wobei sich diese jedoch in eine

1307 Act. 875 Rz 35, Act. 876 Rz 35, Act. 877 Rz 36. 1308 Act. 349, Beilagen 2 und 3. 1309 Act. 933, Rz 165 ff.

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der Kategorien einteilen lassen. Gerade unter dem Überbegriff „Grundrabatt" werden indivi- duell Rabatte mit unterschiedlichsten Namen vergeben. Die angegebenen Rabatte sind Bandbreiten. Sie geben nicht die durchschnittlich gewährten Rabatte wieder, sondern erfassen die während einem Jahr und in einer Rabattkategorie mi- nimal und maximal gewährten Rabatte.“ 1310

1903. CRH verwendet also am 9. Mai 2012 den Begriff der „Rabattkategorie“ anstelle der von den Wettbewerbsbehörden genannten Rabattgruppen. Ferner gibt CRH selber an, dass die Rabatte in den Rabattgruppen in „Bandbreiten“ angegeben seien, welche die „in einer Ra- battkategorie minimal und maximal gewährten Rabatte“ erfassten. Das Sekretariat verwen- dete im Gegensatz dazu im Antrag zum Teil den Begriff Spannbreiten. Inhaltlich besteht kein Unterschied zwischen den von den Wettbewerbsbehörden verwendeten Begriff der Spann- breiten und den von CRH angegebenen „Bandbreiten.“

1904. Abgesehen von diesem Widerspruch beseitigt das Vorbringen von CRH die folgenden Tatsachen nicht: Erstens stützte sich CRH auf die Stammdatenverwaltung des SGVSB, die einheitliche Rabattgruppen für die Mitglieder enthielt. Zweitens bestimmte CRH zusammen mit den anderen SGVSB-Mitgliedern die Einteilung von Produkten in diese Rabattgruppen.

1905. Die Darlegung Bringhens, sie habe die Rabattgruppen nicht übernommen, wurde be- reits widerlegt Rz 393. (iv) Beweisergebnis

1906. Insgesamt steht fest, dass die Sortimentskommission (Bringhen, Gétaz und Richner [beide CHR], Sabag, ab 2008 Sanidusch als Delegierter der Teampurgrossisten Kappeler und Burgener [vgl. Rz 2026]) auch noch nach Einführung unterschiedlicher Bruttopreise im Jahr 2008 bis mindestens zu Beginn des Jahres 2010 Einfluss auf die Einteilung der Produk- te in unterschiedliche Rabattgruppen und damit der Gewährung einer bestimmten Rabatt- bandbreite nahm. Dadurch vereinbarten die Parteien einen Preisbestandteil. Der Beschluss, ein Produkt als Netto-Artikel zu führen, bedeutete, einige Produkte ohne Rabatt zu verkau- fen. Damit wurde der Endverkaufspreis dieser Produkte vereinbart. Durch die Zuteilung ge- wisser Produkte zu einer Rabattgruppe existierte nicht nur die den Rabattgruppen immanen- te Einschränkung des Preiswettbewerbs weiter, sondern die SGVSB-Mitglieder passten die Gruppen gemeinsam auch laufend den neuen Marktgegebenheiten an. B.5.5.5 Bruttopreissystem und Nettopreissystem (i) Beweisthema

1907. Im nachfolgenden wird Beweis darüber geführt, ob neben dem im Sanitärgrosshandel vorherrschenden Bruttopreissystem ein alternativ ebenfalls mögliches Preissystem möglich gewesen wäre. Ferner führen die Wettbewerbsbehörden Beweis darüber, ob die SGVSB- Mitglieder gemeinsam beschlossen haben, das Bruttopreissystem beizubehalten und nicht auf ein Nettopreissystem umzusteigen. Schliesslich wird Beweis über das Motiv des Ent- scheides geführt. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1908. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor: - Ein Protokoll der Generalversammlung vom 10. Juni 1998;

1310 Act. 224, 3 f. und Anwort auf die Frage 2.

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- ein Protokoll der Kalkulationskommission vom 5. Mai 1999; - Protokolle des SGVSB-Vorstands vom 2. Juni 1998, 19. Oktober 2005, 7. Dezember 2005, 25. Oktober 2006, 14. Februar 2007, 13. Februar 2008, 16. April 2008, 27. Au- gust 2008, 22. Oktober 2008, 3. Dezember 2008, 4. Februar 2009, 20. Mai 2009, 3. Februar 2010; - Besprechungsberichte der Kooperation Sanitär Schweiz vom 27. Oktober 2006, 14. Mai 2009, vom 4. November 2009 und vom 11. November 2011; - die Aussagen von [...] Sabag und [...] Sabag anlässlich deren Einvernahmen vom 2. Oktober 2012; - der Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission „Aufnahmekriterien in die Stammdaten und in die Stammdaten und in die Ktaaloge überarbeitete Version, gültig ab 2009; - ein internes Dokument von Sanitas Troesch „Zusammenfassung der Workshop- Resultate Bruttopreise 2011 vom 4. März 2010“ und - eine PowerPoint-Präsentation von Sanitas Troesch mit dem Titel „Konzept Brutto- preissenkung 2012/Rektifikat 1 “ vom 2. Mai 2011.

1909. Anlässlich der Generalversammlung vom 10. Juni 1998 wurde der damalige SGVSB- Präsident vom Vizepräsidenten verabschiedet. Der Vizepräsident stellt in seiner Rede fest, dass zum Zeitpunkt der Wahl des scheidenden Präsidenten am 24. Juni 1992 „ein neues Preissystem […] eingeführt (Bruttopreis/Funktionsrabatt)“ worden sei.1311 Seit 1992 wurden in den Ausstellungen und Preiskatalogen Bruttopreise angegeben, auf welche ein sogenannter Funktionsrabatt an den Installateur gegeben wurde. Gemäss Aussagen eines Sabag- Vertreters [...] richtet sich der Funktionsrabatt nach der Ausbildung des Installateurs.1312 Die- ses Bruttopreissystem sollte in der Folge Gegenstand zahlreicher Diskussionen innerhalb des Verbands werden.1313

1910. Das Protokoll der Kalkulationskommissionssitzung vom 5. Mai 1999 hält Folgendes fest:

3. Verkaufspreise durch Hersteller und firmenindividuelle Verkaufspreisfindungen Herr […] orientiert, dass beim Vorstand unterschiedliche Meinungen zur alle Idee einer ge- nerellen Festlegung der Verkaufspreise durch die Hersteller geäussert worden sind, so u. a. die Ansicht, dass die Hoheit der Verkaufspreisgestaltung – wo immer möglich – beim Han- del verbleiben sollte, da der Handel sonst zum Spielball der Industrie werde. [...] gibt den Mitgliedern eine Listung ab, aus der für jeden einzelnen der 112 Sanitärhersteller, dessen Produkte in den Stammdaten verwaltet werden, hervorgeht, welche Kalkulationen momen- tan ab den Grosshandels-Basispreisen oder ab den Verkaufspreisen gerechnet werden. Im Vorstand, so […], ist man auch der Ansicht, dass sich zukünftig individuelle Verkaufspreis- findungen pro Firma, Firmengruppe oder Kataloggruppen durchsetzen werden. Zur Er- tragsoptimierung sei dies eine wünschbare Abkehr vom heutigen zentralen System und las- se u. a. auch Kalkulationen ab den effektiven Grosshandels-Netto-Einstandspreisen zu.1314

1911. Aus der Protokollstelle folgt, es im SGVSB-Vorstand verschiedene Ansichten zur Fest- legung der Verkaufspreise durch die Hersteller gab. Der Vorstand vertrat unter anderem die

1311 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 14. 1312 Act. 289, Zeile 216. 1313 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 5; Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/98, 2; Vorstandsprotokoll 5/2005, 623; Vorstandsprotokoll 6/2005, 634. 1314 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 29.

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Ansicht, dass „die Hoheit der Verkaufspreisgestaltung – wo immer möglich – beim Gross- handel verbleiben sollte, da der Handel sonst zum Spielball der Industrie werde.“ Wie aus der Protokollstelle ebenfalls folgt, bewerkstelligte der Grosshandel es, die Preishoheit zu be- wahren, indem er aus den Grosshandels-Basispreisen oder Verkaufspreisen der Hersteller einen eigenen Bruttopreis berechnete.

1912. Auch ausserhalb des Verbands wurde der Wechsel des Preissystems besprochen, so etwa an einem Branchentreffen am 2. November 2006 und in der Kooperation Sanitär Schweiz am 27. Oktober 2006.1315

1913. Anlässlich einer Vorstandssitzung vom 25. Oktober 2006 meinte der SGVSB-Vorstand noch, dass sich ein Systemwechsel abzeichne. Der Vorstand hielt fest, „die Quersubventio- nierung der Arbeit durch das Material, wie dies mit dem bisherigen Bruttopreissystem [erfol- ge], [sei] auf die Dauer nicht haltbar […]“.1316 Ein Vertreter der Sabag [...] meinte zudem, […] „dass eine Quersubventionierung von Gross- zu Kleinaufträgen aufhören muss, die Installa- teure wissen sollten, dass z.B. ein Moderna nicht überall gleich teuer ist, der Bruttopreis jetzt schon bei Sanitas Troesch, Sabag oder Richner nicht gleich ist und individuelle Preise, wie sie die Möbelbranche oder der Küchenbauer veröffentlicht, die Zukunft sein muss“.1317 Der Verbandssekretär fasst die Diskussion folgendermassen zusammen:  Endkundenpreise kommen früher oder später  suissetec muss für die Installateure noch Vorarbeiten leisten bezüglich der Kalkulati- on der Installateur-Dienstleistungen, die ausserhalb des Materialpreises zu verrech- nen sind1318  die Software-Firmen sind miteinzubeziehen, damit bei einem Preissystemwechsel die Installateure problemlos ihre Offerten erstellen können. [...] will bei der suissetec eher etwas Druck zur Konkretisierung einer Preissystemvielfalt machen, um den Marktteilnehmern die Möglichkeit zu schaffen, nach freiem unternehmeri- schem Ermessen das für sie geeignete Brutto- oder Nettopreissystem zu wählen.1319

1914. Aus der letzten Protokollstelle folgt, dass im Sanitärgrosshandelsmarkt keine freie Preissystemvielfalt herrschte. Ferner folgt daraus e contrario, dass die Sanitärgrosshändler bis anhin nicht „nach freiem unternehmerischem Ermessen das für sie geeigneten Brutto- oder Nettopreissysteme“ wählten.

1915. Am 14. Februar 2007 einigte sich der Vorstand, ein „Branchenfachgespräch zum The- ma, Nettopreissystem: Was braucht es für die Softwarehäuser, was bedeutet es für den In- stallateur und wie werden Stolpersteine weggeräumt“, zu organisieren.1320 Das Thema wurde in der Folge an verschiedenen Vorstandssitzungen traktandiert,1321 wobei sich der Inhalt der Besprechungen den Protokollen nicht entnehmen lässt. Auch ausserhalb des Verbands wur- de der Wechsel des Preissystems besprochen, so etwa an einem Branchentreffen am 2. No- vember 2006.1322

1315 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 27. Oktober 2006, 175 f.; Act. 358, Vor- standsprotokoll 4/2006, 689. 1316 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2006, 689. 1317 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2006, 689. 1318 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2006, 689. 1319 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2006, 690. 1320 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2007, 713. 1321 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2008, 784; Vorstandsprotokoll 2/2008, 801; Vorstandsprotokoll 4/2008, 825; Vorstandsprotokoll 5/2008, 839; Vorstandsprotokoll 6/2008, 853; Vorstandsprotokoll 1/2009, 784. 1322 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 27. Oktober 2006, 175 f.; Act. 358, Vor- standsprotokoll 4/2006, 689.

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1916. Anlässlich der Generalversammlung vom 22. Juni 2007 besprach der SGVSB das Thema der Brutto- und Nettopreise: Auch das Thema "Bruttopreis-Nettopreise" hat die Sanitärfachhändler 2006 erneut be- schäftigt. Zusammen mit Herstellern und Vertretern der Kundenverbände suissetec und VSSH wurden Branchentagungen durchgeführt und Auslegeordnungen gemacht. Der Präsi- dent ist der Ansicht, dass sich die Einsicht weiter verstärkt hat, dass ein zu hohes Katalog- preisniveau die Wettbewerbskraft gegenüber anderen Absatzkanälen schwächt und einem Verständnis für die klare Trennung von Apparate-Lieferung und den Montageleistungen des ausführenden Gewerbes Platz gemacht hat. Bereits vor einem Jahr hat der Präsident daraus den Schluss gezogen, dass diese Einsicht unweigerlich zu Veränderungen in den Preissystemen führen wird. In all diesen Gesprä- chen wurde aber immer betont, dass solche Entscheide allein in der Hand der Verbandsmit- glieder liegen und nicht vom Verband aus diktiert werden können. Der Präsident ist über- zeugt, dass in dieser Frage schon bald Taten folgen werden. Man werde sich bemühen, dass auch die Kunden auf einen solchen Schritt vorbereitet sind.1323

1917. Aus diesem Auszug der Generalversammlung folgt erstens, dass das Thema der Brut- to- und Nettopreissysteme auf breiter Ebene im Verband sowie mit Herstellern und Sanitä- rinstallateur-Verbandsvertretern diskutiert worden war. Zweitens steht fest, dass der Präsi- dent davon ausging, dass sich das Preissystem ändern würde. Drittens glaubte der Präsi- dent, dass hohe Bruttopreise die Wettbewerbskraft des dreistufigen Absatzkanals gegenüber anderen Absatzkanälen schwächen würde.

1918. Anlässlich der Generalversammlung vom 20. Juni 2008 diskutierten die SGVSB- Mitglieder das Brutto- und Nettopreissystem erneut: Preispolitik […] Bringhen wünscht, dass die Problematik der riesigen Preisdifferenzen auf dem Schwei- zerischen Sanitärmarkt mit hoher Dringlichkeit angegangen wird. Dabei wären durch die einzelnen Sanitärfachhändler Nettopreise in Erwägung zu ziehen. Präsident [...] informiert, dass es kein Geheimnis ist, dass er sich seit Jahren für einen Wechsel zum Nettopreissystem einsetzt und in vielen Gremien Diskussionen führt. Jedoch benötige es für die Durchsetzung eines Systemwechsels Mut und vor allem weitsichtige Un- ternehmer. Auf keinen Fall könne ein Wechsel Verbandsaufgabe sein, jede Firma muss für sich selber entscheiden. Niemand kann den Mitgliedern vorschreiben, wie sie rechnen sol- len. […] Bringhen will die Meinung in diesem Kreise hören. Für [...] Kappeler ist es ausser Frage, dass ein Systemwechsel von einem der drei Grossen durchgeführt werden muss. Der riesi- ge Mehraufwand ist für Kleinunternehmer undenkbar. Auch seien seine Kunden anders ge- gliedert und die Problematik stelle sich nicht in gleicher Weise. [...] orientiert, dass im team- Pur grundsätzlich immer die höchst positionierten Verkaufspreise geführt werden. […] ver- weist auf die Grenzregion des Kantons Tessin zu Italien hin. Hier herrsche eine andere Rea- lität; die Leute wollen Rabatte sehen, grosse Rabatte. Er könne sich ein Nettopreissystem für den Kanton Tessin nicht vorstellen. [...] bestätigt die verschiedenen Preise je nach Regi- on. Die Vielfalt der Preise bedeutet jedoch auch, dass jeder Anbieter selber entscheiden kann, wie er sein Angebot gestalten will. […] teilt die geäusserte Meinung von […]. Immer wieder stellt er fest, dass nicht alles nur über Rabatte läuft, sondern er bei guten Dienstleis- tungen auch eine Treue zum Händler feststellen kann. Gestützt auf die Aussagen von Aus- sendienstmitarbeitern, welche im Raum Zürich bald einen Rabatt von 50 % konstatieren, ist

1323 Act. 354, 151.

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[…] überzeugt, dass sich etwas tun wird. Es fragt sich nur, wo der grösste Widerstand ist, in- tern oder extern. Abschliessend weist der Sekretär darauf hin, dass dank der neuen Software in Thun, jedes Mitglied seine unternehmerische Funktion wahrnehmen kann. Bereits heute ist es möglich, in Thun seinen eigenen Firmenkatalog mit individueller Preisgestaltung zu bestellen.

1919. Aus dieser Protokollstelle geht erstens hervor, dass sich […] Bringhen, der Verbands- präsident und Richner-Mitarbeiter […], [...] Sabag [...] Kappeler, [...] Innosan, […] Burgener und […] Gétaz, der Datenverantwortliche des SGVSB [...] aktiv an der Diskussion teilnah- men. Zweitens geht aus der Diskussion hervor, dass Bringhen die Meinungen zu diesem Thema hören wollte. Drittens geht aus dem Protokoll hervor, dass sich Kappeler, Burgener und Cocciolo gegen einen Wechsel zu einem Nettopreissystem aussprachen, während Bringhen und Richner einem solchen Nettopreissystem zugeneigt gewesen wären. Aus dem Protokoll geht hervor, dass ein Meinungsbildungsprozess im SGVSB im Gange war. Schliesslich steht fest, dass die Idee eines Systemwechsels innerhalb des SGVSB auf Wi- derstand stiess, was der dieser Satz beweist: „Es fragt sich nur, wo der grösste Widerstand ist, intern oder extern.“

1920. Das Protokoll der Sitzungen der Kooperation Sanitär Schweiz vom 14. Mai 2009 ent- hält diese Passage: In der anschliessenden Diskussion wir vor allem von Bewegungen im dreistufigen Ver- triebsweg gesprochen. [...] führt aus, dass es in diesem Bereich die „reine Lehre“ nicht mehr gibt. Die Teilnehmer der Sitzung kommen zum Schluss, dass ein Beharren auf dem Brutto- Preis-System nicht Modell sein kann für die (geforderte) Flexibilität auf allen Stufen. Korrek- turen werden sich im Markt automatisch ergeben. Es stellt sich hier einzig die Frage nach flankierenden Massnahmen.1324

1921. Aus der summarischen Zusammenfassung der Diskussion folgt, „dass ein Beharren auf dem Brutto-Preis-System nicht Modell sein“ könne „für die (geforderte) Flexibilität auf al- len Stufen.“ Korrekturen [würden] sich im Markt automatisch ergeben. Es [stelle] sich hier einzig die Frage nach flankierenden Massnahmen.“ Im Rahmen des Kooperationsrates ging der Meinungsbildungsprozess, welcher bereits anlässlich der SGVSB-Generalversammlung eingeleitet wurde, weiter.

1922. Dem Protokoll der SGVSB-Vorstandssitzung vom 20. Mai 2009 ist die nachfolgende Textstelle zu entnehmen:

11. Diverses, Pendenzen Bruttopreise - Nettopreise An der Kooperationssitzung vom 14. Mai 2009 hat sich einmal mehr gezeigt, dass die von der Handelsstufe herausgegebenen Kataloge mit Bruttopreisangaben, also Preise, zu denen der Handel gar nicht verkaufen will, ein ungelöstes Problem darstellt. Faktisch werden diese Kataloge für den Installateur herausgegeben. Im heutigen Marktumfeld wird dies immer mehr als hemmender Aspekt beurteilt. [...] plädiert seit langem für transparente Nettopreise. [...] hingegen ist überzeugt, dass der Kunde Rabatte sehen will und [...] sieht den Weg über ein vermehrtes Kooperieren mit dem Verband der Sanitärinstallateure. [...] und [...] informieren, dass genau das der Grund ist, weshalb es so wichtig ist, dass der Handel an den zwei Mal im Jahr stattfindenden Kooperationssitzungen bei der suissetec in

1324 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 14. Mai 2009, 210.

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Zürich auch zahlreich vertreten ist. [...] und [...] werden gebeten, den Termin für die nächste Kooperationssitzung vom 4. November 2009 vor zu merken.1325

1923. Daraus ist ersichtlich, dass der SGVSB-Präsident und Richner-Mitarbeiter [...], [...] Sa- bag, [...] Gétaz und [...] SGVSB 20. Mai 2009 erneut das Thema Bruttopreise und Nettoprei- se diskutierten. Es folgt aus dem Protokoll, dass Sabag und Gétaz der Systemänderung kri- tisch gegenüber stehen. Der Verbandssekretär wies darauf hin, es sei wichtig an den zwei Mal im Jahr stattfindenden Sitzungen des Kooperationsrates teilzunehmen und bat die Vor- standsmitglieder sich den Termin des 4. Novembers 2009 vorzumerken.1326

1924. Der Besprechungsbericht der Kooperationsratssitzung vom 4. November 2009 hält fest: Kontrovers wird die Frage diskutiert, ob anstelle von Bruttopreisen Nettopreise für den Sani- tärfachkanal vorteilhafter wären. Von Installateurseite wurde angeregt zu prüfen, ob in den Ausstellungen auch "Mitnahmepreise" angeschrieben werden sollten, die einem Vergleich mit den Baumärkten standhalten. Von anderer Seite wurde darauf hingewiesen, dass die Preise und Dienstleistungen immer transparenter werden für die Kunden und auch aktiv in Foren ausgetauscht werden bspw. auf www.hausbau-forum.ch.1327

1925. Gemäss dem Deckblatt des Besprechungsberichts nahmen nebst Vertretern des Sani- tär Clubs Schweiz (SCS) und dem Verband Schweizerischer Armaturenfabriken (URS) und des Installateur-Verbands Suissetec, [...], Präsident SGVSB/Richner (CRH), [...], SGVSB/Gétaz (CRH), [...], SGVSB/ Sabag, [...], SGVSB (Protokoll) und [...], Sanitas Troesch teil. Aus der summarisch zusammengefassten Diskussion folgt, dass branchenweit „kontro- vers“ über die Änderung vom Bruttopreissystem zu einem Nettopreissystem diskutiert wurde. Anlässlich derselben Sitzung wurde wie bereits bewiesen, die Bruttopreissenkung durch den Sanitärgrosshandel diskutiert (vgl. B.5.2.4.2(ii)b, Rz 1261 ff.).

1926. Aus den nachfolgenden Protokollen ist ersichtlich, dass der Wechsel vom Bruttopreis- system zu Nettopreissystem nicht mehr Gegenstand der Vorstandssitzungen war, nachdem das Thema während drei Jahren an 19 Vorstandssitzungen traktandiert worden war.1328

1927. Aus den aufgezählten Beweismitteln ist ersichtlich, dass die SGVSB-Mitglieder einen Meinungsbildungsprozess mit Bezug auf die Einführung eines Nettopreissystems durchlie- fen. Es steht fest, dass Kappeler, Burgener und Innosan einem Wechsel kritisch gegenüber- standen, auch Sabag und Gétaz standen im Jahr 2009 einem Wechsel kritisch gegenüber. Als schliesslich eine Marktweite Bruttopreissenkung im Umfang von rund 20 % von Sanitas Troesch am 9. September 2009 kommuniziert und anlässlich am 4. November 2009 eine deutliche Senkung bestätigt wurde, diskutierten die SGVSB-Mitglieder nicht mehr über einen solchen Wechsel. Auch wenn kein formeller Beschluss verbrieft ist, folgt daraus im Gesamt- kontext, dass die SGVSB-Mitglieder übereingekommen waren, keinen Systemwechsel zu vollziehen. (iii) Stellungnahmen der Parteien

1928. Sabag, CRH äusserten sich nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt.

1325 Act. 358, 892. 1326 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2009, 892. 1327 Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 4. November 2009, 215 f. 1328 Act. 358: 2006: 15. Februar, 24. Mai, 23. August, 25. Oktober , 6. Dezember 2006 (649, 661 f. 676, 689, 701), 2007: 14. Februar, 18. April, 23. Mai, 22. August, 24. Oktober, 5. Dezember (712, 724, 735, 744, 747, 760 f., 772; 2008: 13. Februar, 16. April, 21. Mai, 27. August, 22. Oktober, 3. Dezember (784, 801, 809, 825, 839, 853); 2009: 4. Februar, 20. Mai (865, 892).

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1929. Burgener, Kappeler und Sanidusch anerkennen die Sachverhaltsdarstellung im Grund- satz. Sie bringen vor, keinerlei Wissen über Gespräche im Vorstand gehabt zu haben. Sie seien auch nicht mit Protokollen bedient worden. Solche Themen seien auch an den Gene- ralversammlungen nicht traktandiert gewesen.1329

1930. Diese Vorbringen treffen nicht zu. Es sei auf die oben aufgeführten Protokolle hinge- wiesen (vgl. Rz 1916, 1918).

1931. Der SGVSB anerkennt, dass im Rahmen des Vorstands über die verschiedenen Preis- systeme gesprochen worden sei. Es sei jedoch kein Beschluss gefasst worden beim Brutto- preissystem zu verbleiben oder ein Wechsel zu einem Nettopreis-System herbeizuführen. Dies ergebe sich aus den Protokollen und Parteiaussagen. „Ein gemeinsamer Beschluss in dieser Richtung wäre auch rechtlich und sachlich gar nicht möglich.“ Es sei offenkundig, dass jeder Sanitärfachhändler nach eigener unternehmerischer Einschätzung entscheide, welche Preise er in welchem Preissystem auf dem Markt anbiete.1330

1932. Die Argumente des SGVSB sind unbelegt und widersprechen den aufgezeigten Fak- ten. Zudem sind die Vorbringen nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der SGVSB während dreier Jahre über ein Preissystemwechsel verbandsintern diskutieren sollte und zudem im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz, wenn er nicht eine branchenweite Lösung angestrebt hätte. Da ab 2009 eine branchenweite Lösung (Bruttopreissenkung im Umfang von 20 %) in Aussicht stand, bedurfte es keiner weiteren Diskussionen im Verband. Auf diese Weise waren die Anhänger des Nettopreissystems also auch die Anhänger des Bruttopreissystems zufriedengestellt. Die Bruttopreise näherten sich durch die Senkung den Nettopreisen an, gleichzeitig konnten die Sanitärgrosshändler aber immer noch Rabatte ge- währen. (iv) Beweisergebnis

1933. Es ist bewiesen, dass der SGVSB und seine Mitglieder (damals noch mit Sanitas Tro- esch) das Bruttopreissystem etwa 1992 branchenweit einführten. Ferner ist bewiesen, dass die Hoheit der Verkaufspreisgestaltung wenn möglich beim Grosshandel verbleiben sollte. Einige Marktteilnehmer betrachteten individuelle Preise, wie sie die Möbelbranche oder Kü- chenbauer veröffentlichten, als die künftige Preissetzung im Markt für Sanitärgrosshandel.

1934. Es ist beweisen, dass der SGVSB und seine Mitglieder einen Wechsel vom Brutto- preissystem auf ein Nettopreissystem verschiedentlich diskutierten. Die Befürworter des Net- topreissystems hielten den Wechsel für möglich. Der Wechsel des Systems hätte marktweit erfolgen sollen. Die SGVSB-Mitglieder kamen Ende 2009 überein, dass sie keinen System- wechsel vollziehen würden. B.5.5.6 Verbandsinterne gemeinsame Anpassung der Basisrichtpreise (i) Beweisthema

1935. In diesem Abschnitt führen die Wettbewerbsbehörden Beweis darüber, ob der SGVSB für seine Mitglieder eine automatische Bruttopreisanpassung in den Stammdaten vorge- nommen hat, sobald ein Hersteller seine Preise gegenüber den Sanitärgrosshändlern an- passte. Ferner wird Beweis darüber geführt, ob die Anpassung der Bruttopreise im gleichen Umfang für sämtliche SGVSB-Mitglieder erfolgte.

1329 Act. 875 Rz 16 f., Act. 876 Rz 16 f., Act. 877 Rz 16 f. 1330 Act. 874, 13.

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(ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1936. Den Wettbewerbsbehörden verfügen über - Protokolle der Sitzungen des SGVSB-Vorstands vom 20. August 2003 und 20. April 2005; - sämtliche dreiundvierzig Sitzungsprotokolle der Sortimentskommission zwischen 2006 bis 2011; - ein Sitzungsprotokoll der im Jahr 2011 geschaffenen Kommission für Datenmanage- ment und Technik vom 18. August 2011; - ein Sitzungsprotokoll der SGVSB-Kalkulationskommission vom 11. März 1999; - Schreiben der SGVSB-Datenverwaltung aus dem Jahr 2011 zur Erhebung der Preise für das Jahr 2012 bei den Sanitärherstellern und die dazugehörigen Antworten; - eine E-Mail-Kette zwischen [...] Sabag, [...] Richner und dem SGVSB- Datenverantwortlichen [...] vom 2. bzw. 5. September 2011; - die Beilage 6 zur SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation von Bringhen, Sabag, CRH und den Teamgrossisten (Burgener, Kappeler, Sanidusch); - die Beilage 1 zur Verbandspreisliste bzw. zur SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation von Sanitären Artikeln von 2000-2011; - sowie Aussagen vom SGVSB-Datenverantwortlichen [...] vom 11. Oktober 2012, vom ehemaligen SGVSB-Datenverantwortlichen [...] vom 3. Oktober 2012 und vom CEO von Sanidusch [...] vom 9. Oktober 2012.

1937. Zur Erinnerung sei vorab der bewiesene Sachverhalt zur Stammdatenverwaltung (vgl. die Ausführungen unter B.4.5.3.2, Rz 362 ff.) noch einmal erwähnt:

1938. Der Verband führt bis heute die Preisstammdaten weiter. Die Teamprodukte, welche alle SGVSB-Mitglieder gleichermassen führten, verfügten über den identischen Basispreis. Diese Basispreise konnten empfohlene Herstellerverkaufspreise sein oder sogenannte Werkpreise.1331 Ausgehend vom Basispreis bestimmte der Verband bis und mit 2007 den Kalkulationsfaktor, mit welchem die Basispreise zu multiplizieren waren, um auf diese Weise den Bruttopreis zu ermitteln, der in den Preiskatalogen aufgenommen wurde (vgl. dazu auch Rz 353 ff.). Ab 2008 unterschied sich der Kalkulationsfaktor von CRH, Sabag, Bringhen und den Teampur-Mitgliedern (Innosan, Kappeler, Sanidusch, Burgener, San Vam, Spaeter).1332 Jedes Mitglied bestimmte damit seine Bruttopreise individuell.1333 Einzig der Teampur- Katalog verfügte über einen für alle Teampur-Grossisten einheitlichen Kalkulationsfaktoren. CRH, Sabag und Bringhen kommunizierten jeweils im August1334 des laufenden Jahres (n) ihre Kalkulationsfaktoren für das kommende Jahr (n+1). Für die Teampur-Grossisten wurde der Kalkulationsfaktor durch die Sortimentskommission beschlossen (vgl. 2011). Das Sekre- tariat des Verbands multiplizierte nun die Basispreise in den Stammdaten mit den ihm mitge- teilten individuellen Kalkulationsfaktoren, um so den Bruttopreis der Grosshändler zu eruie- ren. Dies funktionierte jedoch nur für diejenigen Lieferanten, welche dem Verband Werkprei- se kommunizieren. Also:

1331 Act. 353, KDT-Protokoll 05/2011, 782, 6.2.1. 1332 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2007, 462, Punkt 7.2. 1333 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05/2011, 782. 1334 Act. 352, Protokolle Sortimentskommission 06/2007, 07/2007, 04/05/2008, 06/2008, 05/2009, 06/2009, 04/2010, 05/2010, 06/2010, 462, 472, 535, 544, 618, 631, 704, 714, 727.

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1939. Gab der Hersteller einen empfohlenen Herstellerverkaufspreis an, kalkulierte der Ver- band selbst einen Werkpreis, um ausgehend von diesem den Bruttopreis (=Handelspreis/ Katalogpreis) zu berechnen. Zuerst wurde ein fiktiver Werkpreis berechnet. Dazu zog der Verband vom empfohlenen Herstellerverkaufspreis einen Basisrabatt ab. Der Betrag des Ba- sisrabatts war für jedes SGVSB Mitglied identisch. Ausgehend vom so berechneten Werk- preis ermittelte der Verband schliesslich den Bruttopreis:1335

1. Schritt

2. Schritt

[…] 1.8 Kalkulations-Schema "von oben" (Werkspreisfindung ab Handelspreis) 1.8.1 Allgemeines Die Preisangaben basieren auf den von der Industrie veröffentlichten Verkaufs- preislisten. In der Regel gewährt dabei die Industrie der Sanitärfachhandelsstufe „Vollsortimenter“ Rabatte, die dem Margenzuschlag der Kalkulation „von unten“ entsprechen, zudem erfolgt die Lieferung franko Domizil und es wird ein Skonto von 2 % innert 30 Tagen gewährt. 1.8.2 Basis-Rabattsätze Folgende gerundete Rabattsätze entsprechen den wichtigsten Margen- Zuschlagsfaktoren bei der Kalkulation „von unten“ 31.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.4500 32.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.4700 33.5 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.5000 35.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.5400 36.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.5600 39.4 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.6500 44.0 % entspricht dem Kalkulationsfaktor 1.80001336 […]

1940. Wie die Passage „In der Regel gewährt dabei die Industrie der Sanitärfachhandelsstufe „Vollsortimenter“ Rabatte, die dem Margenzuschlag der Kalkulation „von unten entspre- chen“ zeigt und die Passage „Folgende gerundete Rabattsätze entsprechen den wichtigsten Margen-Zuschlagsfaktoren bei der Kalkulation “ zeigen, dass die empfohlenen Herstellerverkaufspreise bzw. die Werkpreise gemein war, dass sie nicht die tatsächlichen

1335 Act. 432.01 bis Act. 435.04. 1336 Act. 426, z.B. 3 (Punkte 1.8.1. und 1.8.2.), 7 (Punkte 1.6.1. und 1.6.2.), 31 (Punkt 1.5.2.). HPF(Herstellerverkaufspreis) ‐ Basisrabatt

= WP (Werkpreis)

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Grosshändler-Netto-Einstandspreise wiederspiegelten,1337 sondern eine Mindestmarge ent- hielten. Das heisst, selbst wenn der Grosshändler den Höchstrabatt einer gewissen Umsatz- kategorie gewährte, verblieb ihm ein Restumsatz bzw. eine Mindestmarge. Dies bestätigt ei- ne Debatte der Sortimentskommission vom 6. April 2011: Die Kommissionsmitglieder be- handelten einen Vorschlag des SGVSB-Sekretariats, wie die Bruttopreise künftig in den SGVSB-Stammdaten verwaltet werden könnten: Basis neu: BVP-Fabrikant

EKP Fabrikant

SKP kalkuliert (d.h. theoretische Minimalmarge entfällt) Kalkulation neu BVP x Faktor durch jeweilige Mitgliederfirma festgelegt (z. B. x 1.05 etc.)

EKP x Faktor durch jeweilige Mitgliederfirma festgelegt (z. B. x 1.75 etc.) Die Mitglieder der Sortimentskommission beschliessen einstimmig die neue Kalkulation so rasch als möglich umzusetzen. Das Sekretariat wird die erforderlichen Massnahmen einleiten und eine Umsetzung ab der Preiserhebung für 2012 vorsehen. Für die wenigen Hersteller, die keine Brutto-Verkaufspreise referenzieren muss noch eine Lö- sung gefunden werden.1338

1941. Wie aus dem Protokoll folgt, kalkulieren die SGVSB-Mitglieder auch mit Hinblick auf das Jahr 2012 ausgehend vom empfohlenen Bruttoverkaufspreis des Fabrikanten (BVP) o- der dem Einkaufspreis eines jeden beim Fabrikanten (EKP). Je nachdem welcher Basispreis der Berechnung zu Grunde gelegt wurde, fiel der Kalkulationsfaktor tiefer (Basispreis=BVP) oder höher (Basispreis=EKP) aus. Beide Kalkulationsmethoden enthielten eine Minimalmar- ge. Lediglich bei der Berechnungsmethode mit dem SKP entfiel die Minimalmarge.

1942. Änderten nun die Hersteller ihre Preise gegenüber den Sanitärgrosshändlern, passte das Sekretariat des SGVSB die Basispreise automatisch an. Dabei gab es zwei Konstellatio- nen, welche das Sekretariat zu einer automatischen Basispreisanpassung veranlassten. Entweder passte es a) im Rahmen einer jährlichen ordentlichen Preiserhöhungsrunde die Basispreise an oder es nahm b) unterjährige ausserordentliche Preiserhöhungen vor.

1943. a) Die ordentlichen Preiserhöhungsrunden wurden folgendermassen durchgeführt: Das Sekretariat des SGVSB lancierte jedes Jahr zwischen Ende August und Anfang September eine sogenannte „Preiserhebungsrunde“ bei sämtlichen Herstellern von Sanitärartikeln.1339 Die Sanitärhersteller meldeten dabei ihre gültigen Preise für das kommende Jahr bis spätes- tens Ende September dem Sekretariat des SGVSB mit.1340 Die von den Herstellern gemelde- ten Preise wurden dann vom Sekretariat in die Stammdaten als Basispreise eingefügt. 6. Preise 2012 6.1 Preiserhebung Lieferantenpreise 2012 6.1.1 Umfrage Preissystem 2012 Die Mitglieder der Kommission wurden im Vorfeld mit den Umfrageresultaten be- dient. Die Resultate sind jedoch nicht sehr aussagekräftig ausgefallen.

1337 Vgl. bereits die Aussage von […] am 5. Mai 1999, wonach „die individuelle Verkaufspreisfindung zur Er- tragsoptimierung [führe und] […] eine wünschbare Abkehr vom heutigen zentralen System [sei] und […] u.

a. auch Kalkulationen ab den effektiven Grosshandels-Netto-Einstandspreisen zu[lasse]“; Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 19. D.h., die Berechnungsbasis der Bruttopreise lag höher als der tatsächli- che Einkaufspreis. Ausgehend von der Berechnungsbasis wurden auch die Höchstrabatte bestimmt, so dass automatisch eine Mindestmarge bestand; Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 19. 1338 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2011, 757. 1339 Act. 306, Zeile 15 ff.; Act. 290, Zeile 15 ff.; Act. 372.43. 1340 Act. 353, Protokoll Sortimentskommission 06/2008, 544, Punkt 7.1.

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6.1.2 Durchführung Preiserhebung Die jährliche Preiserhebungsrunde für die Lieferanten-Basispriese 2012 wird ter- mingerecht per 1. September 2012 lanciert. Abgabetermin für die neuen Preise ist der 24. September 2011. Die neuen gültigen Basispreise für 2012 werden bis spä- testens 21. Oktober in der SGVSB-Stammdatenverwaltung bearbeitet sein.1341

1944. Der Verband vollzog zwischen Januar bis September monatlich Korrekturläufe,1342 wo- bei nicht sämtliche Korrekturen die Bruttopreise betrafen, sondern auch technische Details. Nach September wurden „keine Updates mehr durchgeführt, da in dieser Zeit die jährlichen Preiserhebungen/-Mutationen bearbeitet w[u]rden für die Katalogproduktion für die team- Printwerke mittels Datenmehrfachnutzung.“1343

1945. b) Während des Jahres gab es verschiedentlich ausserordentliche Preisveränderun- gen,1344 welche vom Verbandssekretariat automatisch in die Stammdaten übernommen wur- den. So vermeldete der zuständige SGVSB-Mitarbeiter im Rahmen der Sitzungen der Sorti- mentskommission beispielsweise folgendes: Die im Juli 2006 eingehenden Informationen von Sanitärherstellern betreffend ausserordent- liche Preiserhöhungen werden laufend bearbeitet und mit dem nächst möglichen Korrektur- lauf übermittelt.1345 7.1. Ausserordentliche Materialteuerungs-Zugschläge Nachfolgende ausserordentliche Preiserhöhungen von Sanitärhersteller, sind dem alle Sek- retariat gemeldet worden: -KWC 3,1 % ab 15. Mai 2006 (bereits bearbeitet) -Similor Group 2,95 % ab 15. Mai 2006

(bereits bearbeitet) -Inda SA 6 % ab 1. Juni 2006

(bereits bearbeitet) -Keuco GmbH & Co. KG 4,8 % ab 1. Juni 2006

(bereits bearbeitet) -Nussbaum AG 4,4 % (Armaturen) ab 1. Juni 2006 (bereits bearbeitet)

2,6 % (Messing/Kufper Produkte) -Bodenschatz AG 5,6 % ab 1. Juli 2006

(bereits bearbeitet) -Grohe Switzerland SA 5 % ab 1. Juli 2006 -Hans Hafner AG (keine Angaben) ab 1. Juli 2006 -Neoperl AG 3,9 % ab 1. Juli 2006

(bereits bearbeitet)

5 % (messinglastige Art,) -Sam Schulte SA 5 % ab 1. Juli 2006 -Nikles AG (differenzierte Angaben) ab 1. August 2006 Die Bekon-Koralle AG teilt jedoch eine generelle Preissenkung für die Duschenabtrennungen Twiggy Top mit, welche ab 1. Juni 2006 in Kraft tritt. Es betrifft im Einzelnen die SGVSB-

1341 Act. 353, KDT-Protokoll 05/2011, 782, 6.2.1. 1342 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2005, 589. 1343 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 2/2002, 87. 1344 Vgl. etwa sie Ausführungen bei Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2007, 428, Punkt 3.1. 1345 Act. 353, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 12.

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Nummern 162 341–348, 162 357–360 und 162 371–376. Die Preissenkungen wurden be- reits bearbeitet (Hervorhebung durch die Verfasser).1346

1946. Ausserordentliche Preiserhöhungen konnten mehrere Male im Jahr vorkommen.1347

1947. Ein weiteres Beispiel vom 10. Februar 2010 zeigt, dass die Sortimentskommission nicht nur die Höhe der jeweiligen Preisanpassungen bestimmte, sondern auch zugleich den Zeitpunkt:

6. Informationen über Preisentwicklung Mit Schreiben vom Januar 2010 hat die Geberit Vertriebs AG eine ausserordentliche Preisan- passung auf das Frühjahr 2010 für Geberit AquaClean Produkte mitgeteilt. Die Preisanpas- sung erfolgt für den Handel per 1. Februar 2010. Die unverbindlichen Richtpreise für die End- kunden werden per 1. März angepasst. Die Sortimentskommission beschliesst, diese Preis- anpassungen per 1. April 2010 in der SGVSB-Stammdatenverwaltung vornehmen zu las- sen.1348

1948. [...] Sanidusch erklärte zu diesem Protokollausschnitt anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Oktober 2012, diese Senkung sei verzögert weitergegeben worden, damit die Lager hätten abgebaut werden können. Dies habe vor allem „die Grossen (z.B. Sabag oder CRH) betroffen“, Sanidusch hätte selber keine grossen Lager gehabt.1349

1949. Das Protokoll der Sortimentskommission vom 15. Juni 2010 enthält die nachfolgende Aussage: 6.1 Ausserordentliche Preisanpassung Geberit Duofix und GIS Aufgrund der Entwicklung des Wechselkurses CHF/EUR zwischen dem Euroraum und alle der Schweiz hat die Geberit Vertriebs AG eine ausserordentliche Preisanpassung in den Sortimenten Duofix und GIS per 1. Juni 2010 vorgenommen. Die Kommunikation der unver- bindlichen Installateur-Richtpreise erfolgt jedoch mit einer dreimonatigen Verzögerung per

1. September 2010. Die SGVSB-Sortimentskommission beschliesst, diese ausser[or]dentliche Preisanpassung, die alle mehrheitlich zu Preissenkungen führt per 1. September 2010 in der SGVSB- Stammdatenverwaltung vornehmen zu lassen. Mit Ausnahme der wenigen Artikel mit gerin- gen Preiserhöhungen, welche bereits per 1. Juni 2010 vorgenommen worden sind. Die Mitglieder der Sortimentskommission werden gebeten allfällige Korrekturen bei den Gruppen individuellen Koeffizienten bis spätestens 15. Juli 2010 dem Sekretariat zu mel- den.1350

1950. Aus dieser Textstelle geht hervor, dass die ausserordentliche Preisanpassung vom SGVSB mit einer dreimonatigen Verzögerung eingeführt wurde. Das bedeutet, die Sorti- mentskommission beschloss, den Wechselkursvorteil erst verspätet weiterzugeben. Auf die- se Weise konnten die SGVSB-Mitglieder Lagerbestände mit den alten höheren Preisen ab-

1346 Act. 353, Protokoll Sortimentskommission 02/2006, 369, Punkt 7.1.; vgl. für weitere Beispiele die Protokolle der Sortimentskommission, 04/ und 05/2008, 534, Punkt 7.1, 7.2; 06/2008, 544, Punkt 7.4; 03/2009, 598, Punkt 7.2; 01/2010, 658, Punkt 4.10; 03/2010, 686, Punkt 4.1 und 01/2011, 749, Punkt 7. 1347 Vgl. z.B. Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2006, 359; Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 383; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2007, 440; Protokoll Sortimentskommission 04-05/2007, 453 f. (inkl. Eurowechselkurs); Protokoll Sortimentskommission 06/2007, 463; Sortimentskommission 01/2011, 742, 749. 1348 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2010, 662; vgl. auch Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2007, 428. 1349 Act. 302, Zeile 196 ff. 1350 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04-03/2010, Punkt 6.1., 689.

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bauen, bevor die neueren tieferen Preise eingeführt wurden. Im Gegensatz dazu überwälz- ten die SGVSB-Mitglieder Preiserhöhungen der Hersteller sofort. Diese Schlüsse bestätigte [...] Sanidusch anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2013 ausdrücklich: „Preis- steigerung wird sofort umgesetzt, Preissenkung 3 Monate später, das ist für den Lagerab- bau“.1351

1951. Schliesslich zeigt die E-Mail des SGVSB an die Sortimentskommission ([...] CRH, [...] CRH, [...] Sabag, [...] Bringhen, [...] Sanidusch, [...] CRH) vom 2. September 2011, dass die neuen Preise von Geberit Mitte September 2011 im Korrekturlauf in die SGVSB-Stammdaten eingelesen hätten werden sollen. [...] Sabag, der zuvor mit [...] CRH Rücksprache genom- men hatte, meldete zurück, dass die reduzierten Geberit-Preise erst ab dem 1. Oktober 2011 für den Grosshandel und offiziell für den Verkauf gültig ab 1. Januar 2012 übernommen wer- den sollten.1352 Damit vereinbarten die SGVSB-Mitglieder nicht nur die Übernahme der ge- änderten Geberit-Preise im selben Umfang, sondern auch den Zeitpunkt ab welchem diese übernommen werden sollten. Sabag und CRH setzten die Gültigkeit für den Verkauf auf den

1. Januar 2012 fest. (iii) Stellungnahmen der Parteien

1952. Bringhen stellt fest, sie habe sich nicht am „Preisbildungsprozess“ beteiligt. Diese Fak- ten seien lückenlos belegt. Bringhen sei „ein passives Verbandsmitglied“, „das lediglich die Verbandsdienstleistungen, d.h. die aktuellen Stammdaten für den Katalog brauchte, um als regionaler Wettbewerber neben Sanitas Troesch und CRH überhaupt weiterarbeiten zu kön- nen.“ 1353

1953. Bringhen anerkennt, dass sie die Stammdaten verwendete um als Wettbewerber auf- treten zu können. Es steht folglich nicht in Frage, ob sich Bringhen der Stammdaten bedien- te. Die obige Sachverhaltsdarstellung, wonach die Stammdaten automatisch geändert wur- den bei einer Preisänderung eines Sanitärherstellers ist folglich nicht bestritten.

1954. Auch Kappeler, Sanidusch und Burgener bestätigen die Verwendung der Stammda- tenverwaltung und der darin abgebildeten Bruttopreise. Sie seien jedoch davon ausgegan- gen, dass in den Stammdaten die von den Herstellern empfohlenen Bruttopreise hinterlegt worden seien. Erst nach Jahren hätten sie erfahren, dass die in den Stammdaten hinterleg- ten Bruttopreise teilweise vom Verband kalkuliert würden.1354

1955. Diese Vorbringen entsprechen nicht den Tatsachen. Sowohl Kappeler und Sanidusch als auch Burgener kannten die Beilage 6 zur Verbandspreisliste, worauf alle Kalkulation und die Kalkulationsschlüssel spätestens seit 1999 aufgeführt waren.1355 Ferner erhielten sie die sogenannten Rundschreiben des SGVSB. Vielfach versandte der Verband Protokolle der Sortimentskommission. Als Beispiele können die folgenden Rundschreiben aufgeführt wer- den: - Rundschreiben 64/2003 vom 3. November 2003, 227: Der SGVSB erklärt, dass die Grosshändler sich mit den Katalogpreisen im Verhältnis zu anderen Absatzkanälen positionieren müssen, damit die Absatzchancen intakt bleiben. Aus dieser Erklärung folgt, dass die Sanitärgrosshändler die Preise selber festsetzen.1356

1351 Act. 566, Zeilen 194 f. 1352 Act. 374.09. 1353 Act. 891 Rz 71 f. 1354 Act. 875 Rz 11, 15; Act. 876 Rz 11, 15; Act. 877 Rz 11, 15. 1355 Act. 431.01 – 436.08. 1356 Act. 372.36, 227

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- Mit Rundschreiben 46/2004 versandte der SGVSB seinen Mitgliedern das Sitzungs- protokoll vom 29. Juni bzw. 7. Juli 2004.1357 Im Protokoll heisst es:

7. Verkaufspreise Das Preisniveau für Badezimmer-Einrichtungen ist in der Schweiz bekanntlich höher als im angrenzenden Ausland. Deshalb beabsichtigt der Vorstand auf Anfang 2005 die Bruttopreise zu senken. Das Sekretariat hat nach bestimmten Vorgaben detaillierte alle Kalkulations- Schlüssel für 2005 erstellt und einen Vorschlag ausgearbeitet. […]. Die SGVSB-Mitglieder wurden mit Rundschreiben Nr. 38/2004 informiert. Die SGVSB- Mitglieder sind für die Orientierung ihrer Kundschaft selbst besorgt.1358

1956. Diese Protokollstelle beweist erstens, dass der SGVSB die Verwendung von Kalkulati- ons-Schlüssel bekanntgibt. Zweitens steht fest, dass die SGVSB-Mitglieder vom Verband darüber informiert wurden, da dieses Protokoll per Rundschrieben an alle SGVSB-Mitglieder versandt worden war. (iv) Beweisergebnis

1957. Mit Bezug auf die Preisänderungsrunden ist somit zusammenfassend erwiesen, dass sowohl im Rahmen der ordentlichen als auch der ausserordentlichen Preiserhöhungsrunden die Preisbasis aller SGVSB-Mitglieder bis ins Jahr 2011 vom Verband automatisch ange- passt wurden. Das war möglich, da der Kalkulationsfaktor jedes einzelnen Unternehmens dem SGVSB (vom Vorjahr) bereits bekannt war. Veränderte ein Hersteller seinen Preis, ent- schied somit nicht jedes Verbandsmitglied autonom, ob und in welchem Umfang es die eige- nen Bruttopreise verändern wollte. Vielmehr übernahm der Verband diese Funktion, indem er die Basispreise entsprechend anpasste und sich damit die Bruttopreise des Grosshandels gleichförmig und zum selben Zeitpunkt veränderten. Ausserordentliche Preisänderungen konnten mehrere Male im Jahr vorkommen. Der Verband vollzog zwischen Januar bis Sep- tember monatlich ordentliche Korrekturläufe, wobei nicht sämtliche Korrekturen die Brutto- preise betrafen, sondern auch technische Details. Nach September wurden keine Updates mehr durchgeführt, da der SGVSB in dieser Zeit die jährlichen Preiserhebungen/-Mutationen für die Katalogproduktion bearbeitete.

1958. In der Regel gaben die SGVSB-Mitglieder Herstellerteuerungen sofort weiter. Im Ge- gensatz dazu gaben sie Preissenkungen der Hersteller zeitverzögert weiter, um auf diese Weise Lagerbestände mit den höheren Bruttopreisen abbauen zu können.

1959. Insgesamt steht somit fest, dass die SGVSB-Mitglieder auch nach 2007 ihre Brutto- preise ausgehend von einem gemeinsam festgelegten Basispreis berechneten und der SGVSB Herstellerpreisänderungen automatisch in den Stammdaten der Mitglieder anpasste. Damit bestimmten die SGVSB-Mitglieder zwei Preiselemente gemeinsam. B.5.5.7 Transportkosten und Einbaukosten (i) Beweisthema

1960. Nachfolgend wird Beweis darüber geführt, ob die SGVSB-Mitglieder die Transport- und Einbaukosten gemeinsam festlegten und getrennt verrechneten.

1357 Act. 372.36, 266. 1358 Act. 372.36, 282.

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(ii) Beweismittel

1961. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich in ihrer Beweisführung auf - ein Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2004; - ein Vorstandsprotokoll vom 20. August 2003; - die Antworten von Bekon-Koralle auf das Auskunftsbegehren der Wettbewerbsbehör- den vom 29. Januar 2013; - die Beilage 1 zur Verbandspreisliste bzw. zur SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation von Sanitären Artikeln von 2000-2011.

1962. Bis ins Jahr 2004 wurden von der Sortimentskommission sämtliche anfallenden Spe- sen im Kalkulationsfaktor berücksichtigt. Im Kalkulationsfaktor waren die Transportkosten und der Skonto von 3 % ab Verrechnungspreis Werk enthalten.1359

1963. Das Protokoll der Sortimentskommissionsitzung vom 29. Juni und 9. Juli 2003 enthält diese Textstelle:

7. Verkaufspreise Das Preisniveau für Badezimmer-Einrichtungen ist in der Schweiz bekanntlich höher als im angrenzenden Ausland. […] Zudem wird künftig ein Transportkostenanteil und ein Einbaukos- tenanteil für den Einbau von Armaturen separat ausgewiesen. Das Sekretariat hat mit einem Rundschreiben die Sanitärhersteller entsprechend orientiert. Die SGVSB-Mitglieder wurden mit Rundschreiben Nr. 38/2004 informiert. Die SGVSB- Mitglieder sind für die Orientierung ihrer Kundschaft selbst besorgt 1360

1964. Anlässlich der Sitzung des SGVSB-Vorsandes vom 20. August 2003 wurde folgender Beschluss protokollarisch festgehalten: Nach ausführlicher Diskussion nimmt der Vorstand für die Kalkulation 2005 folgende Eck- werte in Aussicht: […]

- Transportkosten-Zuschlag (offen ausgewiesen) 2 % auf Netto-Fakturabetrag, mindestens Fr. 10.– pro Lieferung.

- eventuell: separate Rechnungsposition für Armatureneinbau (Gürteln) Fr. 22.– 1361

1965. In der Beilage 1 zur Verbandspreisliste bzw. zur SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation von sanitären Artikeln sind ab 2004 die folgenden Passagen aufgeführt: 1.1 Allgemeines über die Kostenberechnung Bei der Kostenberechnung sind in den von der Sortimentskommission festgelegten Kalkulati- onsfaktoren die Selbstkostenanteile sämtlicher anfallenden Spesen mit berücksichtigt. Im Normalfall sind in den Kalkulationsfaktoren die Transportkosten franko Domizil und der Skonto von 3 % ab Verrechnungspreis Werk enthalten. Die Mehrwertsteuer MWST ist in der Kalkula- tion der Handelspreise nicht inbegriffen. 1.2. Lieferungen unfranko

1359 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2004. 1360 Act. 372.36, 282. 1361 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 463 f.

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Bei Lieferungen ab Werk unfranko, ist bei der Kalkulation ein Zuschlag von 5.0 Kalkulations- punkten mit zu berücksichtigen. Bei Auslandbezügern sind in diesen 5.0 Kalkulationspunkten die Einfuhr- bzw. Abfertigungsspesen enthalten. […] 1.4 Einbaukostenanteile Für den Einbau von Armaturen und Ablaufventilen in sanitäre Apparate ist nach erfolgter Kal- kulation bei Waschtischen, Einbauwaschtischen, Doppelwaschtischen, Wandbecken und Bi- dets ein Zuschlag auf den Handelspreis als Einbaukostenanteil mit zu berücksichtigen. Der dabei von der Sortimentskommission festgelegte Betrag von Fr. 22.– ist bei den Doppel- waschtischen pro Becken einzurechnen. (Verdecktes Einrechnen der Einbaukostenantei- le).1362

1966. Von 2005-2011 lautete die Passage der Beilage 1 folgendermassen:

1. Kalkulation von sanitären Artikeln des Team-Sortimentes 1.1 Allgemeines über die Kostenberechnung Bei der Kostenberechnung sind in den von der Sortimentskommission festgelegten Kalkulati- onsgrundlagen die Selbstkostenanteile sämtlicher anfallenden Spesen mit berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer MWST ist in der Kalkulation der Handelspreise nicht inbegriffen. In der Kalku- lation sind Kosten für Transport und Einbau von Armaturen und Ventile in sanitäre Apparate nicht enthalten. 1.2 Einbaukostenanteile Für den Einbau von Armaturen und Ablaufventilen in sanitäre Apparate sind in Offerten, Auf- tragsbestätigungen und Rechnungen Einbaukostenanteile offen auszuweisen. Die Einbaukos- tenanteile unterscheiden sich bezüglich dem Aufwand für Waschtischarmatur/Bidetarmatur mit Exzenterventil, Waschtischarmatur/Bidetarmatur ohne Ventil, Dreilocharmatur, Zugventil sowie Wippventil/Siebventil/Schaftventil. 1.3 Transportkostenanteil Für Lieferungen an das Domizil des Kunden oder auf die Baustelle sind dem Kunden einen Transportkostenanteil in Rechnung zu stellen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt der Transportkostenanteil max. 2 % des Rechnungsbetrages.1363

1967. Anlässlich der SGVSB-Generalversammlung vom 11. Juni 2004 wurde Folgendes pro- tokolliert: Auch das zweite Ziel wurde inzwischen erreicht: Per 1.1.2005 wird eine Bruttopreissenkung durchgeführt. Das neue Preissystem bringt klare Vorteile und mehr Transparenz, da Monta- gekosten und Transportanteil separat und netto verrechnet werden. Das verschärfte Kartell- gesetz führt dazu, dass neu Nettopreise wie Montage- und Transportkosten individuell kalku- liert werden müssen. Dies gilt ebenso für Exklusiv- und Hausmarkenprodukte. In diesen Be- reichen wird dies mittelfristig zu unterschiedlichen Preisen und Rabatten führen. Diese Ent- wicklung bedeutet für die Mitglieder des Verbandes und den Verband eine Herausforderung, bietet aber auch neue Chancen. Die Preispolitik wird damit zu einem individuellen Instrument im Marketing-Mix.

1362 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2004. 1363 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2004.

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1968. Ferner gab der Verband bis 2012 die folgenden Rundungsregeln für das Team- Sortiment (das sämtlichen Mitgliedern gemeinsame Sortiment) heraus:

(iii) Beweiswürdigung

1969. Aus den soeben aufgeführten Beweismitteln folgt, dass die Sortimentskommission und dann der SGVSB-Vorstand am 20. August 2003 bestimmten, die Transportkosten getrennt und in der Höhe von 3 % zu verrechnen. Die getrennte Verrechnung ging auf eine Überein- kunft mit Sanitas Troesch zurück (vgl. Rz 1067 f.). Ferner bestimmte die Sortimentskommis- sion, dass für den Einbau verschiedener Produkte ein Einbaukostenanteil von CHF 22.– ein- zurechnen (verdecktes Einrechnen der Einbaukostenanteile) sei.1364

1970. Der SGVSB-Präsident und Sabag-Verwaltungsrat [...] erläuterte anlässlich der Gene- ralversammlung des SGVSB vom 11. Juni 2004, dass neu Nettopreise wie Montage- und Transportkosten individuell kalkuliert werden müssten. Dies gelte ebenso für Exklusiv- und Hausmarkenprodukte. In diesen Bereichen werde dies mittelfristig zu unterschiedlichen Prei- sen und Rabatten führen. Diese Entwicklung bedeute für die Mitglieder des Verbands und den Verband eine Herausforderung, biete aber auch neue Chancen. Die Preispolitik würde damit zu einem individuellen Instrument im Marketing-Mix.1365 Daraus folgt einerseits, dass es vor dem 11. Juni 2004 keine unterschiedlichen Preise und Rabatte gab. Andererseits folgt daraus, dass die Mitglieder sich darauf einigten, die Transportkosten und Einbaukosten aus- zuweisen.

1971. Von 2005 bis 2012 waren in der Kalkulation einzelner Produkte die Kosten für Trans- port und Einbau von Armaturen bzw. Ventile in sanitäre Apparate nicht enthalten. Die Ein- baukosten waren nunmehr offen auszuweisen. Der Transportkostenanteil für Lieferungen an das Domizil des Kunden oder auf die Baustelle waren dem Kunden in Rechnung zu stellen. „Soweit nichts anderes vereinbart“ sei, betrage „der Transportkostenanteil max. 2 % des Rechnungsbetrages“.1366

1364 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2005 – 2011. 1365 Act. 354, Generalversammlung vom 11.6.2004, 104. 1366 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2005 bis 01.01.2012.

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1972. Aus den Sanitärkatalogen etwa im Bereich der Lavabos ist die getrennte Ausweisung der Einbaukosten ersichtlich.1367 Aus den Rechnungen von Bringhen1368, CRH (Richner, Gétaz),1369 Sabag,1370 der Anerkennung bzw. den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Sa- nitärkatalogs von Burgener, Kappeler und Sanidusch1371 sowie den Verkaufs- und Lieferbe- dingungen des Sanitärkatalogs von Innosan1372 ergibt sich, dass sie die Transportkosten als zusätzlichen Kostenanteil getrennt vom Rechnungsbetrag verrechneten.

1973. Schliesslich praktizierten und vereinbarten die SGVSB-Mitglieder Rundungsregeln. Einzig Punkt 1.6.4 wurde 2007 gestrichen, die restlichen Rundungsregeln blieben bis 2012 anwendbar.1373 (iv) Stellungnahmen der Parteien

1974. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen vor, dass durch die Vereinbarung der ge- trennten Ausführung der Transport- und Einbaukosten keine Beschränkung der unternehme- rischen Freiheit eingetreten sei.1374 Sabag will die Transportkostenzuschläge ausbedungen haben.1375

1975. Keines dieser Unternehmen vermag ihre Vorbringen zu untermauern. Im Gegensatz dazu zeigen die den Wettbewerbsbehörden vorliegenden Rechnungen, dass die Transport- und Einbaukosten getrennt ausgewiesen wurden.1376

1976. Bringhen begründet die getrennte Ausweisung der LSVA, welche ab dem 1. Januar 2008 in Kraft trat. Bringhen habe ihre Tarife immer frei festgelegt. Sie belegt, dass sie bei den Einbaukosten von den Konkurrenten mit Bezug auf eine Produktgruppe CHF 1.– bis CHF 3.– abgewichen ist. Ferner belegt sie, dass sie bei den Transportkosten meistens um 0.10 % von den Konkurrenten im Jahr 2007 gar 0.4 – 0.7 % abgewichen ist von der Konkur- renz.1377

1977. Es fällt auf, dass Bringhen nur Angaben für das Exzenterventil und das Ablaufventil lie- fert. Ferner legt Bringhen die Quellen der Daten nicht auf. Damit vermag Bringhen nicht dar- zulegen, dass sie sich nicht an die Vereinbarung über die getrennte Ausweisung der Trans- portkostenanteile und die Einbaukosten gehalten hat.

1978. Der SGVSB betont, dass die Vereinbarungen unverbindlich gewesen seien.1378 Gegen dieses Argument spricht, dass sich die Parteien an die getrennte Ausweisung hielten. Zudem stand nirgends in den Unterlagen, dass es sich um unverbindliche Empfehlungen handle. Schliesslich ist nicht einsichtig, weshalb der SGVSB solche Vereinbarungen überhaupt ab- schliesst, wenn sich ohnehin niemand daran halten sollte.

1367 Act. 106. 1368 Act. 891 Rz 79 f. 1369 Act. 933, Beilage 12; Act. 349, Beilage 10, Rechnungen der Jahre 2008-2012. 1370 Act. 892, Beilage 22, 193. 1371 Act. 875 Rz 31, Act. 876 Rz 31, Act. 877 Rz 31. 1372 Act. 106, Condizioni die vendita e di consegna, Verkaufs und Lieferungsbedingungen. 1373 Act. 426, Beilage 1 vom 01.01.2007 bis 01.01.2012. 1374 Act. 875 Rz 31, Act. 876 Rz 31, Act. 877 Rz 31. 1375 Act. 892, Rz 80. 1376 Act. 892, Beilage 22, 193; Act. 349, Beilage 10, Rechnungen der Jahre 2008-2012. 1377 Act. 891 Rz 79 f. 1378 Act. 874, 12.

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(v) Beweisergebnis

1979. Es ist bewiesen, dass der SGVSB nicht nur die getrennte Ausweisung von Transport- und Einbaukosten bestimmt hatte, sondern auch die Höhe dieser Preisbestandteile. Schliesslich legte der Verband die Preisrundungsregeln fest. Der SGVSB und seine Mitglie- der einigten sich mit andern Worten noch auf einen anderen Preisbestandteil. Die getrennte Ausweisung der Transportkosten und die ungefähre Höhe wurden in der Praxis auch ange- wandt. Auch die Einbaukosten wurden getrennt verrechnet. Dies ist für Bringhen, CRH (Richner, Gétaz), Sabag, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch bewiesen. B.5.5.8 Eurowechselkursfestlegung (i) Beweisthema

1980. In der Folge wird einerseits Beweis darüber geführt, ob der SGVSB für die gemeinsa- me Stammdatenverwaltung Wechselkurse festgelegt hat. Andererseits wird Beweis darüber geführt, ob diese allfällige Wechselkursfestlegung sich auf die Bruttopreise der SGVSB- Mitglieder auswirkte. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

1981. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich bei ihrer Beweisführung auf die folgenden Be- weismittel: - Beilage 4 zur Verbandspreisliste bzw. zur Artikelverwaltung von 1999 bis 2011, Wechselkurse; - Beilage 6 zur Verbandspreisliste bzw. zur Artikelverwaltung von 1999 bis 2011, Kal- kulation; - Sitzungsprotokolle des Vorstands vom 24. August 2005, - Sitzungsprotokolle der Sortimentskommission vom 27. August 2001, 17. Juli 2007,

15. Juni 2010, 14. Juli 2010, 23. August 2010 - Die Antworten von Sabag, CHR und Bringhen auf den Fragebogen vom 20. Dezem- ber 2012 des Sekretariats; - Die Aussagen von [...] CRH anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2012; a. Festlegung der Wechselkurse

1982. Vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Januar 2011 erstellte der SGVSB die Beilage 4 zur Verbandspreisliste bzw. zur SGVSB-Artikelverwaltung. In dieser Beilage hielt der Verband fest: 4. Wechselkurse 4.1 Mittlerer Wechselkurs Der Durchschnitt zwischen dem Tageskurs und dem von der Kalkulationskommission an- gewendeten Kurs für die Kalkulation ab 1. Januar 1999: (DM 100.– = SFr. 85.00 ). 4.2 Tages-Wechselkurs

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Sofern sich der Tages-Wechselkurs höher stellt als der hiervor erwähnte mittlere Wechsel- kurs gemäss Ziffer 4.1, empfiehlt die Kalkulationskommission für Kalkulationen von einzel- nen Artikeln den jeweiligen Tages-Wechselkurs anzuwenden.1379

4. Wechselkurse Seit dem 1.1.2002 gilt im europäischen Raum der Euro als offizielle Landeswährung. Seit diesem Zeitpunkt verrechnen ausländische Lieferanten in EUR. 4.1 Mittlerer Wechselkurs Der Durchschnitt zwischen dem Tageskurs und dem von der Sortimentskommission ange- wendeten Kurs für die Kalkulation des Team-Sortimentes ab 1. Januar 2011 lautet SFR 100.– = EUR 66.68 EUR 100.– = SFr. 150.001380

1983. Die Beilage 4 zur Verbandspreisliste bzw. der SGVSB-Artikelverwaltung zeigt, dass der Verband die Wechselkurse für die in ausländischer Währung eingekauften Produkte in der gemeinsamen Stammdatenverwaltung festlegte.

1984. Dem Protokoll der Sortimentskommissionssitzung vom 10. September 2001 ist zu ent- nehmen: Auf Empfehlung der Bank hat die SK den Kurs des Euro auf Fr. 1.58 festgelegt, umgekehrt bedeutet dies, dass Fr. 1.– 0,63 Euro entspricht. Dieser Umrechnungskurs bedeutet eine kleine Margenverbesserung.1381 5.3 Euro-Wechselkurs 2001 Die Kommission legt den Durchschnittswert für die Kalkulation von Produkten, die dem Sa- nitärfachhandel in Euro verrechnet werden wie folgt fest: 1.00 Euro = sFr. 1.58 1.00 sFr. = Euro 0.63291382 […]

1985. Diese Protokollstelle beweist die Ansicht der Sortimentskommission, dass die Festle- gung der Eurokurse für die in Euro eingekauften Produkte zu einer „kleinen Margenverbes- serung“ führen würde und mit anderen Worten einen direkten Einfluss auf die Verkaufspreise der Sanitärgrosshändler hatte.

1986. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 24. August 2005 ist folgendes zu entnehmen: [...] bittet den Vorstand um seine Meinung in Bezug auf die Festlegung des Euro- Wechselkurses und unterbreitet den Vorschlag, den Wechselkurs für die Berechnung der Bruttopreise auf 1.60 festzulegen, gegenüber 1.58 im Jahre 2005. [...] plädiert für individuel- le Preise und [...] ist der Meinung, dass 1.60 hoch ist. [...] weist darauf hin, dass dieser Wechselkurs fast nur die Produkte der Firma Kaldewei betrifft.

1379 Act. 429, 1 ff. 1380 Act. 429, 4 ff. 1381 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2001, 236. 1382 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 9/2001, 67.

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Beschluss: Einstimmig wird der Wechselkurs für 2006 auf 1.60 festgelegt.1383

1987. Der Protokollauszug beweist, dass der SGVSB-Vorstand den Wechselkurs für das Jahr 2006 einstimmig auf CHF 1.60 festlegte. Die SGVSB-Mitglieder produzierten bis 2007 noch einen einheitlichen Bruttopreiskatalog mit einheitlichen Preisen. Mit der Festlegung des Eu- ropreiskurses stand somit der Bruttopreis für die in Euro eingekauften Produkte für alle Mit- glieder fest.

1988. Das Protokoll der Sortimentskommissionssitzung vom 17. und 23. Juli 2007 hält Fol- gendes fest: 7.2 Euro-Wechselkurs [...] orientiert die Mitglieder der Sortimentskommission, dass ab 1.8.2007 alle Preise, die in den SGVSB-Stammdaten mit Euro-Wechselkurs gerechnet werden, ab 1. August 2007 mit einem Wechselkurs von 1.68 gerechnet werden. Diese Mutation wird ebenfalls im dem nächsten Korrekturlauf berücksichtigt.1384

1989. Die Textstelle beweist, dass der SGVSB-Stammdatenverantwortliche die Sortiments- kommissionsmitglieder informierte, wie ab dem 1. August 2007 die mit Euro-Wechselkurs verwalteten Produkte mit dem Kurs CHF 1.68 bewertet würden. Diese Mutation würde beim nächsten Korrekturlauf berücksichtigt.1385 Mit dem Korrekturlauf wurden wie bereits bewie- sen, die Stammdaten aller SGVSB-Mitglieder angepasst (vgl. Rz 1957 ff.). Mit anderen Wor- ten wurden auch unterjährige Eurokursänderungen mit dem Korrekturlauf in die gemeinsa- men Stammdaten eingespeist.

1990. Das Sitzungsprotokoll der Sortimentskommission vom 23. August 2010 hält fest: 6.1 Euro-Kurs für 2011 Die Mitglieder der Sortimentskommission einigen sich auf einen Wechselkurs von 150.– CH = 100.– Euro. Dieser Wechselkurs wird in der SGVSB Preisverwaltung mit Fremdwährungen ab 1.1.2011 zugrunde gelegt.

1991. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass sich die Mitglieder der Sortimentskommission auf einen Wechselkurs von CHF 150 pro 100 Euro einigten. Dieser Kurs wurde der SGVSB- Preisverwaltung mit Fremdwährungen ab 1. Januar 2011 zugrunde gelegt.1386

1992. Aus den Titelblättern der Sitzungsprotokolle der Sortimentskommission vom 10. Sep- tember 2001, 17. und 23. Juli 2007, 15. Juni 2010 und 23. August 2010 folgt, dass die Proto- kolle auch an sämtliche nicht in der Sortimentskommission beteiligten Mitglieder per Rund- schreiben versandt wurden.1387 Die Zusammensetzung der Sortimentskommission kann der Aufstellung im Anhang G.3 entnommen werden. Es steht also fest, dass die Beschlüsse in Kenntnis sämtlicher SGVSB-Mitglieder gefasst und damit mitgetragen wurden. Die Auswir- kung der Wechselkursfestlegung wird anschliessend hergeleitet.

1383 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2005, 609 f. 1384 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04-05/2007, Punkt 7.2., 453 f. 1385 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04-05/2007, Punkt 7.2., 453 f. 1386 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 05/2010, Punkt 6.1., 714. 1387 Act. 352, 63, 678, 707 (vgl. Bemerkung: Versand an SGVSB-Mitglieder erfolgt später mit ausnummerierter Listung),

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b. Auswirkung der Wechselkursfestlegung

1993. Der festgelegte Euro-Wechselkurs wurde zur Berechnung des Preises in Schweizer Franken von Produkten herangezogen, welche die Hersteller den Sanitärgrosshändlern in Euro verrechneten. Abbildung 19 zeigt einerseits den Verlauf des durch den Verband festge- legten Euro-Wechselkurses (Wechselkurs SGVSB) und andererseits die tatsächliche Wech- selkursentwicklung (Wechselkurs) gemäss der Schweizerischen Nationalbank.

1994. Aufgrund eines Kursanstieges des Euros zwischen den Jahren 2003 und 2008 lag der tatsächliche Wechselkurs während zweier Phasen über dem Wechselkurs SGVSB. Abgese- hen von diesen beiden Zeitabschnitten lagen die vom Verband festgelegten Wechselkurse jedoch höher als der tatsächliche Wechselkurs. Im Zuge des erstarkenden Schweizer Fran- kens erhöhte sich die Differenz zum tatsächlichen Eurokurs seit ca. 2008 deutlich. So legte der Verband für das Jahr 2011 einen Wechselkurs von 1.5 CHF/Euro fest. Im Monatsmittel vom August 2011, also in dem Monat, in welchem die Wechselkursfestlegung durch die Sor- timentskommission jeweils traktandiert war1388, lag der Wechselkurs bei 1.34 CHF/Euro und im Monatsmittel vom Januar 2011 bei 1.28 CHF/Euro. Der Preisunterschied betrug also zwi- schen 16 und 22 Rappen pro Euro. Durch diese Berechnungsweise lagen also die Brutto- preise in Schweizer Franken der in Euro eingekauften Produkte wesentlich höher, als wenn die SGVSB-Mitglieder den tatsächlichen Eurokurs zur Bruttopreisberechnung herangezogen hätten. Abbildung 19: Wechselkursentwicklung und Wechselkurse des SGVSB

Quellen: Eigene Darstellung. Wechselkurs: Schweizerische Nationalbank (SNB), Zinssätze und Devisenkurse (monatlich), stand 31. Januar 2014, www.snb.ch>Publikationen>Statistische Publikationen. Wechselkurs SGVSB: Beilage 4 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 429) und Sortimentskommission Sitzung 04 und 05 /2007 (Act. 352, 454).

1995. Da viele Lieferanten aus dem Ausland in Schweizer Franken abrechnen, sind von der Eurokursfestlegung nur die Produkte gewisser Hersteller betroffen. Gemäss den Angaben

1388 Vgl. Act. 352, 704.

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von [...] CRH ist die Badewannenherstellerin Franz Kaldewei GmbH & Co. KG (Kaldewei) die bedeutendste Lieferantin, die in Euro abrechnet.1389 Das Sekretariat ermittelte anhand der von den Parteien angegebenen Umsätze mit Kaldewei, dass Bringhen, Gétaz, Richner bzw. Sabag mit Kaldewei-Produkten [1-2 %] bis [5-6 %] ihrer Unternehmensjahresumsätze im Be- reich Sanitär erzielen. Dies entspricht rund 10 Millionen Franken.1390 In der Produktesparte Bade- und Duschwannen beträgt der geschätzte Marktanteil von Kaldewei [25-30 %] bis [40- 45 %].1391 Der Mechanismus für die Bruttopreisberechnung ist aber für alle in Euro bezoge- nen Produkte identisch.1392

1996. Aufgrund der Bedeutung von Kaldewei sei die konkrete Berechnung und Auswirkung der gemeinsamen Eurokursfestlegung auf die Bruttopreisberechnung in Schweizer Franken anhand von Kaldewei-Produkten dargelegt. Die Spalte „ab HPF oder HP-/oder WP-Faktor“ in Abbildung 20 enthält einen Umrechnungsfaktor, um die Einkaufspreise in Euro in Bruttover- kaufspreise in Schweizer Franken zu ermitteln. Um die Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder in Schweizer Franken zu berechnen, werden die (Brutto-)Preise der von Kaldewei herausgege- benen Preisliste mit diesem Umrechnungsfaktor multipliziert. - Aus der Spalte „Schlüssel“ ist die detaillierte Kalkulation ersichtlich: WP[Werkpreis] x 1.60 [festgelegter Eurowechselkurs] x 1.43 [individueller Kalkulationsfaktor] = HP [Handelspreis = Bruttopreis]. Der Werkpreis bezeichnet den von der Herstellerpreisliste stammenden Preis, welcher mit dem vom SGVSB und seinen Mitgliedern festgelegten Eurowechselkurs multipliziert wird (der gemeinsam festgelegte Eurokurs ist in der Spalte „Währung“ aufgeführt). Der auf diese Weise errechnete Einkaufspreis für Grosshändler in CHF wird schliesslich mit dem individu- ellen Kalkulationsfaktor 1.43 multipliziert, woraus der Bruttopreis resultiert.

1997. Der Umrechnungsfaktor 2.29 in der Spalte „ab HPF oder HP-/oder WP-Faktor“ ergibt sich somit aus der auf zwei Nachkommastellen gerundeten Multiplikation von 1.60 [festgelegter Eurowechselkurs] x 1.43 [individueller Kalkulationsfaktor] = 2.288. Daraus folgt, dass sich jede Änderung des Wechselkurses automatisch in einer Änderung des Umrechnungsfaktors und somit der Brut- topreise niederschlägt. Abbildung 20: Auszug Kaldewei der Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung 2007

Quelle: Act. 431.09, 13.

1998. Wie dargelegt, verwendeten Bringhen, CRH, Sabag und die vereinigten Teampur- Grossisten (Burgener, Innosan, Kappeler, Sanidusch) ab 2008 jeweils einen individuellen Kalkulationsfaktor für die Berechnung ihrer Bruttopreise.

1999. Wollte ein SGVSB-Mitglied die automatische Änderung des Umrechnungsfaktors von Kaldewei-Produkten vermeiden und die Bruttoverkaufspreise von Kaldewei eigenständig festlegen, müsste der individuelle Kalkulationsfaktor von jedem Unternehmen entsprechend

1389 Vgl. die Beilage 6 zur Artikelverwaltung des SGVSB, die Spalte Währung bzw. Wechselkurs (Act. 431.01 bis 436.09) sowie die Aussage von [...] CRH (Act. 296, Zeile 371 ff.). 1390 Vgl. Act. 440 und Act. 469, jeweils die Frage 19; Act. 441.01, Frage 20. 1391 Anteil von Kaldewei am Gesamtumsatz von Badewannen der in Anhang G.6, […], aufgeführten Lieferanten. Für die Umrechnung des Eurowechselkurses wurde der durchschnittliche jährliche Wechselkurs der SNB verwendet. 1392 Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung, Act. 431.01 bis Act. 436.09.

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angepasst werden. Ein Beispiel vermag diese Aussage zu verdeutlichen: Erhöht sich der Wechselkurs um 5 %, dann erhöht sich auch der Umrechnungsfaktor automatisch um 5 %. Möchte ein Grosshändler seine Bruttopreise jedoch um nur 1 % erhöhen, dann muss er dementsprechend seinen individuellen Kalkulationsfaktor um 3.8 % senken.1393

2000. Um zu prüfen, in welchem Ausmass die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler durch den gemeinsam festgelegten Wechselkurs bestimmt werden, setzte das Sekretariat die Ver- änderungen des Umrechnungsfaktors mit den Veränderungen des Wechselkurses in Bezie- hung. Die Abbildung 21 zeigt die jährliche Veränderung des Umrechnungsfaktors in Prozent des Vorjahres: Erstens mit Bezug auf Bade- und Duschwannen von Kaldewei und zweitens mit Bezug auf die Wechselkurse des SGVSB.1394

2001. Aus Abbildung 21 folgt, dass in drei Jahren eine Änderung der individuellen Kalkulati- onsfaktoren erfolgt ist, ohne dass sich gleichzeitig der Wechselkurs des SGVSB veränderte: Auf das Jahr 2005 senkte sich der Kalkulationsfaktor um 10 %, was auf die gemeinsam mit Sanitas Troesch durchgeführte Bruttopreissenkung 2005 zurückzuführen ist (vgl. Rz 1040 ff.). Auf das Jahr 2007 erhöhte sich der Kalkulationsfaktor um 3.3 %, was auf die gemeinsam beschlossene Margenerhöhung 2007 (Rz 1867 ff.) zurückzuführen ist. Auf das Jahr 2010 er- höhte sich der individuelle Kalkulationsfaktor von CRH und den Teampur-Grossisten im glei- chen Ausmass um [0-1 %]. Diese Entwicklung ist insofern bemerkenswert, als dass die SGVSB-Mitglieder vereinbart hatten, dass der Teampur-Katalog jeweils die höchsten Brutto- preise enthalten sollte (Rz 2015 ff.). Sowohl die Teampur-Grossisten als auch CRH wiesen mit Bezug auf Kaldewei auch tatsächlich die höchsten Preise aus.

2002. In den Jahren 2006, 2008, 2009 und 2011 vereinbarte der SGVSB bzw. seine Mitglie- der Änderungen des Wechselkurses, welche jeweils den Grossteil der Änderungen des Um- rechnungsfaktors von Bringhen, CRH, Sabag und vom Teampur-Katalog ausmachten. Der stärkste Unterschied zwischen der Änderung des Wechselkurses und der Änderung des Um- rechnungsfaktors ist im Jahr 2008 bei CRH und dem Teampur-Katalog festzustellen. Bei beiden erhöht sich 2008 der Umrechnungsfaktor um [6-7] %, während der Wechselkurs um 4.8 % steigt. Somit ist ein Anteil von [70-80] % der Änderung des Umrechnungsfaktors im Jahr 2008 auf die Änderung des Wechselkurses zurückzuführen. Im Gegensatz dazu basie- ren [20-30] % der Erhöhung des Umrechnungsfaktors auf einer Änderung des individuellen Kalkulationsfaktors. Einen noch grösseren Einfluss auf die Bruttopreissetzung der SGVSB- Mitglieder hatte der gemeinsam bestimmte Wechselkurs in den Jahren 2006, 2009 und

2011. Bei CRH, Sabag, Bringhen und den Teampur-Grossisten ist in diesen Jahren bei der Veränderung des Umrechnungsfaktors mindestens 94 % dem geänderten Wechselkurs zu- zuschreiben. Bei Sabag und Bringhen gilt dies zudem auch für das Jahr 2008. Somit sind die Änderungen des Umrechnungsfaktors von Kaldewei in den Jahren 2006 und 2008 bis 2011 hauptsächlich auf Änderung des im SGVSB festgelegten Wechselkurses zurückzuführen. Mit andern Worten führt die gemeinsame Festlegung des Wechselkurses zur gemeinsamen Festlegung des Zeitpunktes und des Umfangs der Preisanpassungen für Kaldewei-Produkte.

1393 Der Umrechnungsfaktor U ergibt sich aus der Multiplikation des Wechselkurses WK mit dem individuellen Kalkulationsfaktors KF:

U = WK x KF

Soll der Umrechnungsfaktor um 1 % erhöht werden, wenn der Wechselkurs um 5 % steigt, dann muss der individuelle Kalkulationsfaktor um 3.8 % gesenkt werden:

U x (1+1%) = [WK x (1 + 5%)] x [KF x (1 – 3.8%)] oder U x 1.01= WK x 1.05 x KF x 0.962. 1394 Vgl. Beilage 4 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 429) und die Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 431.01 bis Act. 436.09).

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Abbildung 21: Veränderung der Wechselkurse und des Umrechnungsfaktors von Kaldewei

[Geschäftsgeheimnisbereinigt: Werte der vertikalen Achse sind abgedeckt.] Quellen: Eigene Berechnung basierend auf Beilage 4 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 429) und die Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 431.01 bis Act. 436.09). Vgl. Anhang […].

2003. Ein Vergleich mit Sanitas Troesch zeigt zusätzlich, dass die gemeinsame Festlegung des Wechselkurses durch den SGVSB ursächlich ist für den einheitlichen Zeitpunkt und den einheitlichen Umfang der Preisanpassungen für Kaldewei-Produkte innerhalb des SGVSB. Die Abbildung 22 zeigt die Veränderung des Umrechnungsfaktors von Sanitas Troesch für Kaldewei-Produkte im Vergleich zur Veränderung des Wechselkurses des SGVSB. In den Jahren 2006, 2008 und 2011 unterscheidet sich die Änderung des Umrechnungsfaktors von Sanitas Troesch gegenüber der Änderung des Wechselkurses des SGVSB immer wesentlich stärker als die Änderung des Umrechnungsfaktors der SGVSB Mitglieder gegenüber dem Wechselkurs des SGVSB. Im Jahr 2009 änderte Sanitas Troesch den Kalkulationsfaktor für Kaldewei im Gegensatz zum Wechselkurs des SGVSB zudem gar nicht. Diese beiden Tat- sachen zusammen beweisen, dass die Preisfestsetzung für Produkte von Kaldewei durch Sanitas Troesch, welche nicht Mitglied des SGVSB ist, unabhängig vom Wechselkurs des SGVSB erfolgte.

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Abbildung 22: Veränderung der Wechselkurse und des Umrechnungsfaktors von Sanitas Troesch

[Geschäftsgeheimnisbereinigt: Werte der vertikalen Achse sind abgedeckt.] Quellen: Eigene Berechnung. Wechselkurs SGVSB basierend auf Beilage 4 der SGVSB Artikelverwaltung (Act. 429). Vgl. Anhang […].

2004. Zusammenfassend steht also fest: Wenn der Wechselkurs innerhalb des SGVSB än- dert, ändert sich automatisch auch der Umrechnungsfaktor in gleichem oder ähnlichem Um- fang (Anteil [70-80 %]-94 %). Mit der gemeinsamen Wechselkursbestimmung legten der SGVSB und seine Mitglieder somit den Zeitpunkt und den Umfang der Bruttorpreisänderung von Kaldewei-Produkten und sämtlichen übrigen in Euro bezogenen Produkten fest. Diese Feststellung wird durch den Vergleich mit der Änderung der Umrechnungsfaktoren von Sa- nitas Troesch in Abbildung 22 bestätigt. (iii) Stellungnahmen der Parteien

2005. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen vor, die Mitglieder sein jederzeit frei gewe- sen, den Eurokurs selber zu bestimmen. Die SGVSB-Mitglieder hätten zu keinem Zeitpunkt bezweckt, eine Beschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit herbeizuführen. Ferner seien sie an solchen Entscheiden nicht beteiligt gewesen und hätten nichts davon gewusst.1395

2006. Die Vorbringen entsprechen nicht den Tatsachen. Erstens ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder einheitliche Stammdaten führten, so dass sich eine Kursanpassung in der Kalkulationsbasis in den Stammdaten auf alle Mitglieder auswirken würde. Da die Anpas- sung in den gemeinsamen Stammdaten erfolgte, spielte es keine Rolle, ob die Mitglieder ei-

1395 Act. 875, 876, 877 jeweils Rz 31, Rz 48.

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nen gemeinsamen Bruttopreiskatalog oder einen in Bringhen, Sabag, CRH und den Team- pur-Grossisten (Burgener, Kappeler, Sanidusch führen einen Katalog bis 2012) differenzier- ten Katalog führten. Die SGVSB-Mitglieder waren folglich auch nicht frei den Kurs zu be- stimmen. Drittens trifft es nicht zu, dass Burgener, Kappeler und Sanidusch nichts von den Entschlüssen der Sortimentskommission wussten. Die Entschlüsse wurden ihnen per Rund- schreiben mitgeteilt. Schliesslich war seit 2008 Sanidusch als Vertreter der „Kleinen“ (vgl. Rz

2026) ab 2008 in der Sortimentskommission vertreten (vgl. Anhang G.3). Die Teampurgros- sisten wussten also auch daher Bescheid.

2007. Sabag bringt vor, die Wettbewerbsbehörden hätten einzig den Wechselkurs und Um- rechnungsfaktor der Kaldewei-Produkte ausgewiesen ohne den effektiv berechneten Brutto- preis nachzuweisen. Die Sachverhaltsdarstellung sei unvollständig, da „kein adäquat- kausaler Zusammenhang“ zwischen der Wechselkursfestlegung und der Bruttopreisanpas- sung für Kaldewei-Produkte erstellt sei.1396

2008. Die schriftliche Eingabe von Sabag widerspricht den Aussagen ihrer eigenen Mitarbei- ter. [...] Sabag bestätigt, dass Produkte für die kein Preis in CHF bestehe, ein Umrechnungs- kurs von der Sortimentskommission festgelegt werden musste. Dieser würde dann über den (Kalkulations-)Faktor korrigiert.1397 Mit anderen Worten gibt er zu, dass ein Basispreis in Franken in den Stammdaten aufgenommen wurde. Dieser wurde mit dem Eurokurs und ei- nem Kalkulationsfaktor multipliziert. Der Kausalzusammenhang zwischen Eurokursfestle- gung und Bruttopreise ist daher bewiesen. Damit ist die Beweisführung mit den Kalkulations- faktoren gleichbedeutend mit der Heranziehung der Bruttopreise. Was das Vorbringen be- trifft, die Wettbewerbsbehörden hätten den adäquaten Kausalzusammenhang zu beweisen, trifft dies nicht zu. Die Wettbewerbsbehörden müssen den natürlichen Kausalzusammen- hang1398 (vgl. Rz 1237) beweisen.

2009. Bringhen will bei der Eurowechselkursfestlegung nicht konsultiert worden sein.1399 Die- ses Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen. Bringhen war zuerst durch [...] (dem späte- ren SGVSB-Stammdatenverantwortlichen) und dann durch [...] in der Sortimentskommission vertreten (vgl. Anhang G.3). (iv) Beweisergebnis

2010. Es ist bewiesen, dass der Verband die Wechselkurse für die in ausländischer Währung eingekauften Produkte zwischen 1999 und 2011 festsetzte. Ab Einführung des Euros im Jahr 2002 beschränkte sich die Wechselkursfestsetzung auf den Euro. Die SGVSB- Sortimentskommission ging davon aus, dass die Eurokursfestsetzung einen Einfluss auf die Marge hatte. Die Sortimentskommission speiste auch unterjährige Eurokursänderungen in die Stammdaten ein, was zu einer automatischen Änderung der Bruttopreise der SGVSB- Mitglieder in den Stammdaten führte. Schliesslich führten Mitglieder der Sortimentskommis- sion Kursänderungen, welche eine Preissenkung zur Folge hätten, teilweise um drei Monate verzögert ein. Auf diese Weise konnten die Lager für Produkte, die noch unter dem alten hö- heren Kurs eingekauft wurden, abgebaut werden.

2011. Bis ins Jahr 2007 verfügte der Verband über einheitliche Bruttopreislisten, so dass alle Mitglieder von den Beschlüssen der Sortimentskommission bezüglich der Wechselkurse be- troffen waren. Indem alle SGVSB-Mitglieder die einheitlichen Kataloge verwendeten, erklär- ten sie sich mit diesen Beschlüssen einverstanden. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren

1396 Act. 892 Rz 79. 1397 Act. 288 Zeilen 211 ff. 1398 Urteil des Bundesgerichts 2C_B331/2015 vom 15.08.2015, E. 2.2.1.; BGE 133 III 462, 470 E. 4.4.2. 1399 Act. 891 Rz 90.

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gemäss Statuten verbindlich für alle SGVSB-Mitglieder. Diesen Umstand akzeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Verband. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen.

2012. Ab 2008 waren sämtliche SGVSB-Mitglieder in der Sortimentskommission vertreten. [...] Sanidusch agierte als „Delegierter“ (vgl. Rz 2026) der sognannten Teampur- Sanitärgrosshändler und bestimmte als deren Vertreter zusammen mit den übrigen SGVSB- Mitgliedern für die Übernahme der Wechselkurse (Rz 1980 ff.). B.5.5.9 Teampur-Preisfestlegung (i) Beweisthema

2013. Die Wettbewerbsbehörden führen anschliessend Beweis darüber, ob die SGVSB- Mitglieder die Preise in den Teampur-Katalogen gemeinsam festgelegt haben und wer beim Teampur-Katalog beteiligt war. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

2014. Die Beweisführung beruht auf den folgenden Beweismitteln: - Die Protokolle der Sortimentskommission vom 21. August 2001, 18. Januar 2011 und

7. Juli 2011, - der SGVSB-Jahresbericht 2007, - das Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 20. Juni 2002, - die Antworten des SGVSB auf den Fragebogen der Wettbewerbsbehörden vom 20. Dezember 2012, - Die Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung der Jahre 2008 bis 2012, - den Aussagen von [...] Richner, [...] Sabag, [...] Bringhen, dem ehemaligen Datenver- antwortlichen des SGBVSB [...], des SGVSB-Sekretärs [...], [...] Gétaz sowie [...] Sa- nidusch.

2015. Aus dem Protokoll der Sortimentskommission vom 21. August 2007 geht folgendes hervor: 7.2.3 Festlegen der „Basis-Verkaufsrichtpreise“ Die Mitglieder der Sortimentskommission beschliessen einstimmig, dass im teampur- Preiskatalog 2008 immer der höchste Verkaufsrichtpreis ausgewiesen werden soll. Das Ni- veau im Teampur soll immer dem höchsten Preisniveau entsprechen.1400

2016. Dem SGVSB-Jahresbericht vom Dezember 2007 entstammt diese Textstelle:

6. Verkaufsrichtpreise […] Für die am team-pur-Katalog partizipierenden Mitglieder ist bei der Verkaufspreis- Positionierung pro Artikel, Farbe und Ausführung der jeweils höchste Preis zugeordnet wor- den.1401

1400 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2007, 463, Punkt 7.2.3. 1401 Act. 355, Jahresbericht 2007, 149 f.

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2017. Beide Textstellen beweisen, dass die SGVSB-Mitglieder beschlossen haben, in den Teampur-Katalogen immer die höchsten Bruttopreise abzudrucken.

2018. Gemäss Teilnehmerliste auf der Titelseite des Protokolls vom 21. August 2007 steht fest, dass bei der Beschlussfassung [...] Richner, […] Gétaz, [...] Bringhen, [...] Sabag und der SGVSB […] anwesend waren.1402 Mit Ausnahme von […] befragte das Sekretariat die Sitzungsteilnehmer, indem es die Protokollstelle vorlas und die Einvernommenen bat, sich dazu zu äussern. Anstelle von […] wurde sein Nachfolger in der Sortimentskommission – [...]

– einvernommen.

2019. [...] Richner gab zur in Rz 2015 genannten Protokollstelle an: Ja, das ist so. Der Teampur hat gar keine Bedeutung mehr. Das sind nur noch die kleinen Verbandsmitglieder und sog. „Wilde Händler", die damit arbeiten.1403

2020. Auf Nachfrage, was „Wilde Händler“ seien, sagte [...]: Das sind die Nicht-Mitglieder beim SGVSB. Wir haben beschlossen, dass es im Teampur immer die höchsten Preise geben muss, damit der Teampur uns nicht am Markt konkurr- enziert. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Präzision Herr […]: Mit „uns" sind die Mitglieder des SGVSB gemeint).1404

2021. [...] Sabag erklärte zur fraglichen Protokollstelle: Aufgrund von dem, dass wir die differenzierten Bruttopreise haben, braucht das Progress- System, welches der Verband hat, einen Basispreis für die Berechnung der einzelnen Prei- se. Es braucht systemtechnisch einen Basisverkaufspreis, aus welchem sich dann die diffe- renzierten Bruttopreise der Mitglieder via Faktor ergeben. Bei den Mitgliedern gibt es Gétaz- Richner, SABAG, Bringhen und die übrigen. Die Übrigen sind die Kleinen. Ich mache Preise für SABAG, Herr […] für Bringhen etc. Von den Kleinen war ein Vertreter dabei, der dann nicht sagen kann, wir machen das so oder so. Sie übernehmen einfach den höchsten Preis, dies war die Regel für sie. Sie hätten selbstverständlich andere Preise nehmen können, hät- ten dann aber die Arbeit gehabt, diese zu berechnen. Es braucht halt einfach Regeln für das Programm.1405

2022. [...] Bringhen führte folgendes aus: Das ist auch wieder systembedingt gewesen. Wir konnten damals schon verschiedene Prei- se anwenden. Aber nicht für den Teampur-Katalog. Warum, müssen Sie den Verband fra- gen. Da wurde auch im Einverständnis mit der Teampur-Gruppe beschlossen, dass Team- pur den Preis übernimmt der beschlossen worden war. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Das war damals gar nicht anders möglich.)1406

2023. [...] (ehemals SGVSB) erläuterte: Die Teampur ist der Katalog der den Namen „Team" behalten hat, für die kleinen Grossis- ten. Und wir haben festgelegt, dass immer der höchste Preis im Teamkatalog angewendet wird. Das war dann der sog. Basispreis. Der höchste Preis von CRH, SABAG oder Bringhen ist in den Teampur geflossen. Die Softwarelieferanten konnten immer nur einen Preis über- nehmen, deshalb also auch nur einen Teampreis. Aber das konnte dann später auch zu Re-

1402 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2007, 455, Titelblatt. 1403 Act. 295, Zeile 192 f. 1404 Act. 295, Zeile 196 ff. 1405 Act. 288, Zeile 264 ff. 1406 Act. 299, Zeile 314 ff.

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klamationen führen. Wir haben dann einfach bewirkt, dass die Softwarehäuser nicht nur (SGVSB und Sanitas Troesch), sondern 5 Preisniveaus verarbeiten konnten.1407

2024. Schliesslich gibt auch der Verbandssekretär [...] an, dass die Bruttoverkaufspreise in der Teamgruppe jeweils den höchsten Bruttoverkaufspreis von CRH, Bringhen und Sabag enthielt.1408

2025. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Sitzungsteilnehmer folgt also, dass die im Protokoll festgehaltene Vorgehensweise, immer den höchsten Grossistenpreis in den Team- pur-Katalog zu übernehmen, tatsächlich in die Tat umgesetzt wurde. Dieser Umstand wurde auch anlässlich der Generalversammlung vom 20. Juni 2008 protokolliert.1409 Damit steht auch fest, dass der Kalkulationsfaktor für die Teamgruppe nicht unabhängig entstand, son- dern bereits vorgegeben war. Die Teampurgrossisten hatten also mit Bezug auf die in den Katalogen stehenden Bruttopreise keine Preishoheit. Der Preis berechnete sich nämlich wie folgt:

2026. Am 20. Juni 2008 wurde [...] Sanidusch von der Generalversammlung als zusätzliches Mitglied in die Sortimentskommission gewählt. Er war gemäss eigenen Aussagen der „Dele- gierte“1410 der sognannten Teampur-Sanitärgrosshändler, welche als einzige den gemeinsa- men Teampur-Katalog verwendeten. Die Teampur-Grossisten wünschten ein gewisses Mit- spracherecht und eine rechtzeitige Information über Sortiment und Preisgestaltung.1411 [...] übernahm als Delegierter die Information und Vertretung der Kleinen.1412

2027. An diesem Beweisergebnis vermögen auch die scheinbar dazu im Widerspruch ste- henden Aussagen von [...] Gétaz und die zweite Aussage von [...] Richner nichts zu ändern. Gemäss Aussagen von [...] ist der in Rz 2015 erwähnte Entscheid nicht mehr gültig („n’est plus valable“). Mit anderen Worten bestreitet er den Entscheid nicht, ansonsten hätte er nicht angegeben, der Entscheid sei nicht mehr gültig, sondern hätte ihn insgesamt abgestritten. Ferner ist seine Aussage insofern ungenau, als dass er nicht angibt, ab welchem Zeitpunkt der Entscheid nicht mehr gültig sein soll.1413

2028. [...] gab auf Anfrage des Rechtsvertreters zu Protokoll, [...] Sanidusch lege die Kalkula- tionsfaktoren (und damit die Bruttopreise) der Teampur-Grossisten fest.1414 Diese Aussage ist in dreifacher Hinsicht zu relativieren: Erstens widerspricht sich [...] selbst (vgl. Aussage Rz 2020), denn er hat gleichzeitig zugegeben, dass sich die Sortimentskommission beschlossen habe, immer den höchsten Preis in den Teampur-Katalog aufzunehmen, was die Festset- zung des Kalkulationsfaktors durch [...] verunmöglichte, denn die Kalkulationsfaktoren der höchsten Bruttopreise waren ja bereits bestimmt. Zweitens setzt er sich damit in Wider- spruch zu den Aussagen seiner Sortimentskommissionskollegen […], inklusive [...] selbst, der seinerseits zu Protokoll gab, er wisse nicht, wie die Kalkulationsfaktoren im Rahmen des

1407 Act. 290, Zeile 247 ff. 1408 Act. 381, 5. 1409 Act. 354, 174. 1410 Act. 59, Zeile 32 f. 1411 Act. 354, 172. 1412 Act. 59, Zeile 32 f. 1413 Act. 293, Zeile 122-126. 1414 Act. 295, Zeile 348.

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SGVSB festgelegt würden.1415 Drittens gibt er nicht an, ab welchem Zeitpunkt [...] die Kalku- lationsfaktoren festgelegt haben soll.

2029. Als Zwischenresultat steht also fest, dass der Beschluss, wonach der Teamkatalog immer die höchsten Preise enthalten solle, tatsächlich durchgeführt wurde.1416 Zumindest während einer ersten Phase kann [...] Sanidusch die Kalkulationsfaktoren des Teampur- Katalogs nicht festgelegt haben. Damit ist folglich fraglich, wie lange dieser Beschluss an- dauerte. Aus den Protokollen der Sortimentskommission folgt, dass die Teamgrossisten ihre Kalkulationsfaktoren für den Gruppenkatalog erst per 2012 zum ersten Mal eigenständig festgelegt haben: […] 2.4 Printwerke 2012 2.4.1 Gruppenkataloge Mit den Katalogproduktionen Team 2011 wurden erstmals nicht alle Artikel gedruckt, welche mindestens in einem Gruppenkatalog referenziert worden sind. Die Teampur-Grossisten haben erstmals eine weitgreifende Sortimentsbereinigung vorgenommen.1417 […] 2.2 Printwerke 2012 Die Teampur-Grossisten wollen 2 Printkataloge herausbringen. Eine Version für den inter- nen Gebrauch und eine kleinere Version für die Vergabe an ihre Kunden. Die Kosten für die Teampur-Produktionen 2012 werden vollumfänglich von den Teampur-Grossisten getragen. Nachdem sich der Teampur-Katalog vom Basis-Katalog losgelöst hat, werden die Auflagen für die Teampur-Kataloge stark reduziert. Dies bedeutet entsprechend höhere Druckkosten für die Teampur-Grossisten.1418 […]

2030. Das gleiche Ergebnis folgt aus der Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung. Danach wurden die Teampreise vom SGVSB bis 2011 als sogenannte Basispreise geführt.1419 Erst ab 2012 gaben die verschiedenen Teampur-Grossisten (Spaeter Gruppe, Burgener, Kappe- ler AG, Sanidusch AG, Van Marcke) die Kalkulationsfaktoren getrennt an.1420

2031. Es steht also fest, dass der Beschluss, immer die höchsten Bruttopreise im Teampur- Katalog abzubilden, bis ins Jahr 2011 Bestand hatte. [...] Sanidusch hätte damit die Kalkula- tionsfaktoren einzig noch für das Jahr 2012 festlegen können. Gegen diese These spricht der Umstand, dass gemäss Beilage 6 des Jahres 2012 die Kalkulationsfaktoren der Team- pur-Unternehmen zwar teilweise identisch sind, sich aber auch auf einigen Positionen unter- scheiden.1421 Es ist also im Ergebnis davon auszugehen, dass die einheitlichen höchsten Teampur-Preise zwischen 2008-2011 auf den Beschluss der Sortimentskommission zurück- zuführen waren.

1415 Act. 302, Zeile 153 ff. 1416 Als einzige Ausnahme sind für das Jahr 2008 die Kalkulationsfaktoren für „Framis Komfortwischer“ sowie Rosetten mit der SGVSB Artikelnummer 832 001/011/021 zu nennen. Die beiden Artikel sind von äusserst geringer Bedeutung innerhalb des Sortiments, weshalb sich durch die Ausnahmen nichts am festgestellten Resultat ändert, Act. 432.04. 1417 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2011, 744. 1418 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2011, 771. 1419 Act. 435.04. 1420 Act. 436.01; Act. 436.03; Act. 436.05; Act. 436.07; Act. 436.09. 1421 Vgl. Act. 436.01; Act. 436.03; Act. 436.05; Act. 436.07; Act. 436.09.

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(iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung Stellungnahmen

2032. Burgener, Kappeler und Sanidusch anerkennen, dass bis und mit dem Jahr 2005 für alle Verbandsmitglieder nur ein einziger Katalog mit einem einheitlichen Sortiment und mit einheitlichen Bruttopreisen existierte. Sie anerkennen auch, dass es erst ab dem Jahr 2006 unterschiedliche Kataloge für CRH, Sabag und Bringhen gebe. Diese Kataloge hätten sich bezüglich Sortiment und Bruttopreise unterschieden. Sie anerkennen, dass seit 2006 ein Teampur-Katalog für die kleinen Verbandsmitglieder existierte, dem bis und mit dem Jahr 2011 sowohl das Sortiment als auch Richtpreise identisch gewesen seien. Sie anerkennen auch, dass der in den Teampur-Katalogen enthaltene Bruttopreis der Jahre 2006-2011 je- weils dem höchsten Bruttopreis der Kataloge der grossen Anbieter CRH, Sabag und Bring- hen entsprach. Sie legen dar, dass sie dies zunehmend als störend empfunden hätten. Da- her habe [...] von Sanidusch seit 2009 Einsitz in der Sortimentskommission genommen. Er habe dort Zeit gebraucht, um sich durchzusetzen. Er habe danach erwirkt, „dass per 2012 alle Teampur-Mitglieder selber das Sortiment und die publizierten Bruttopreise in dem auf das einzelne Mitglied individualisierten Teampur-Kataloge bestimmen können.“ Dies werde seit dem Jahr 2012 so praktiziert.1422

2033. Auch der SGVSB anerkennt, dass die Teampur-Grossisten bis 2012 einheitliche Brut- topreise und ein einheitliches Sortiment führten. Der Teampur-Katalog habe zudem den an- deren Verbandsmitgliedern neben ihren eigenen individuellen Bruttopreiskatalogen als Kata- logreserve gedient. Die Teampur-Grossisten seien finanziell und organisatorisch nicht in der Lage gewesen, eigene Bruttopreiskataloge herauszugeben. Die Teampur-Grossisten hätten sich entschieden, nicht auf die Herausgabe eines Teampur-Katalogs zu verzichten.1423

2034. Innosan gibt an, den Teampur-Katalog nie verwendet zu haben, sondern sich auf den Katalog von Sabag basiert zu haben, da sie ihre Produkte von Sabag beziehe und letztere [...].1424

2035. CRH meint es habe erst seit 2012 einen Teampur-Katalog gegeben. Vorher habe die- ser Katalog Teamkatalog geheissen. CRH, Sabag und Bringhen hätten den kleinen Sani- tärgrosshändlern den Bruttopreis vorgegeben.1425

2036. Bringhen trägt vor, die kleineren Teampur-Grossisten hätten freiwillig und nach einer Interessenabwägung in ihren Teampur-Katalog die jeweiligen höchsten Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder übernommen. Auf diese Weise hätten sie sich auf dem Markt mit höheren Rabatten profilieren können. Bringhen habe weder direkt noch indirekt Einfluss auf die Teampur-Grossisten genommen.1426 Würdigung

2037. Sowohl die betroffenen Sanitärgrosshändler Burgener, Kappeler und Sanidusch als auch der SGVSB anerkennen, dass in den Teampur-Katalogen das gleiche Sortiment und die gleichen Preise publiziert worden seien. Burgener, Kappeler und Sanidusch anerkennen zudem zugleich, dass in ihren Katalogen immer die höchsten Bruttopreise aus den Katalo- gen der CRH, Sabag und Bringhen publiziert wurden. Auch Bringhen bestreitet diese Tatsa- chen nicht. Einzig CRH widerspricht dieser Sachverhaltsdarstellung.

1422 Act. 875 Rz 19 f.; Act. 876 Rz 19 f.; Act. 877 Rz 19 f. 1423 Act. 874, 14. 1424 Act. 980, 14. 1425 Act. 933 Rz 180 ff. 1426 Vgl. Act . 891, Rz 92.

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2038. Die Tatsachenbehauptungen von CRH widersprechen nicht nur den Darlegungen von Burgener, Kappeler, Sanidusch und dem SGVSB, sie vermögen auch die oben aufgeführten Urkundenbeweise nicht zu beseitigen. Ihre Darstellung ist widerlegt.

2039. Innosan gibt erneut zu, die Bruttopreise von Sabag übernommen zu haben.

2040. Die Vorbringen von Burgener, Kappeler und Sanidusch sind insofern richtigzustellen, als dass [...] Sanidusch seit 2008 Einsitz in der Sortimentskommission hielt. Das Titelblatt des Sitzungsprotokolls der Sortimentskommission vom 8. und 16. Juli 2008 beweist dies (vgl. z.B. Act. 352, 522).

2041. Streitig ist damit einzig, weshalb Burgener, Kappeler und Sanidusch ein gemeinsames Sortiment und die jeweils höchsten Bruttopreise herausgegeben haben. Sie selbst geben an, sie habe dieser Umstand gestört. Der SGVSB gab an, finanzielle Gründe hätten dafür ge- sprochen. Bringhen meint, sie hätten sich mit hohen Rabatten positionieren können.

2042. Dieser Punkt kann letztlich dahingestellt bleiben. Entscheidend ist im vorliegenden Zu- sammenhang, dass eine individuelle Bruttopreissetzung seit 2001 möglich gewesen wäre (vgl. Rz 1853). Durch die gemeinsame Preissetzung wurde dies verhindert. Damit wurde in das Marktgeschehen eingegriffen und der Wettbewerb verfälscht. (iv) Beweisergebnis

2043. Es ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder zusammen beschlossen, ab Einführung der getrennten Bruttopreiskataloge für Gétaz und Richner (CRH), Sabag und die Teampur- Mitglieder im Jahr 2008 immer die höchsten Bruttopreise im Teampur-Katalog abzubilden. Dieser Beschluss hatte bis ins Jahr 2011 Bestand. [...] Sanidusch vertrat als „Delegierter“ der Kleinen ab 2008 in der Sortimentskommission und informierte Kappeler und Burgener. Auf diese Weise beteiligten die kleinen Mitglieder sich also ab 2008 explizit an den Verbandsbe- schlüssen. Zuvor waren sie durch die Rundschreiben des SGVSB über die Sortimentskom- missionsbeschlüsse unterrichtet worden. Sie wussten auch, dass die höchsten Preise in ih- ren Katalogen abgebildet waren. Indem sie die Kataloge tatsächlich verwendeten stimmten sie dieser Vorgehensweise ausdrücklich zu. Es ist erwiesen, dass dieser Beschluss umge- setzt wurde (Rz 2013 ff.). B.5.5.10 Bestimmung des Inhalts der Stammdaten und des Katalogsortiments (i) Beweisthema

2044. Die Wettbewerbsbehörden führen Beweis darüber, welche Produkte, unter welchen Umständen in die Stammdaten des SGVSB aufgenommen wurden und ob diese Vorwahl ei- nen Einfluss auf die Produkte in den SGVSB-Bruttopreiskatalogen hatte. Ferner führen sie Beweis darüber, ob die Teampur-Kataloge als Basis für die anderen Kataloge dienten. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

2045. Die Beweisführung der Wettbewerbsbehörden basiert auf diesen Beweismitteln: - Protokolle der Sortimentskommission vom 5. November 2002, 26. April 2006, 8. Juni 2006, 7. Juli 2006, 14. Dezember 2006, 17. April 2007, 23. August 2010, 18. Januar 2011; - Das Pflichtenheft für die Sortimentskommission vom Mai 2001, - Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission, Aufnahmekrite- rien in die Stammdaten und die Kataloge, überarbeitete Version, gültig ab 2009;

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- Pflichtenheft der Kommission Datenmanagement und Technik (KDT) des Schweizeri- schen Grosshandelsverbands der Sanitären Branche, SGVSB vom 1. Januar 2012. a. Antrag um Aufnahme in die Kataloge

2046. Das Pflichtenheft der Sortimentskommission vom Mai 2001 bestimmte Folgendes: Art. 2, Pflichten im Bereich der Sortimentierung und Kataloge 2.1 Die Kommission ist zuständig und verantwortlich für die Bestimmung des Sortimen- tes in der Stammdatenverwaltung und im teamonline (Internet) sowie in den teamKa- talogen. 2.2 Gestützt auf Anträge von Herstellern/Lieferanten und unter Berücksichtigung von vorgegebenen Kriterien beschliesst die Kommission an Sitzungen oder durch Zirkula- tionsbeschlüsse. Siehe Anhänge 1, 2 und 3 zum Pflichtenheft. […] Art. 3, Rechte im Bereich Sortimentierung und Kataloge 3.1. Die Kommission ist alleine zuständig für die Sortimentierung der Stammdatenverwal- tung und der teamKataloge.1427

2047. Das Pflichtenheft beweist, dass die Sortimentskommission das Sortiment der Stamm- datenverwaltung und des Online-Produkt-katalogs „teamonline“ sowie der Papier- Produktkataloge bestimmte (Art. 2.1). Ferner steht fest, dass die Produkte nur darin aufge- nommen wurden, wenn die Hersteller Antrag stellten und die vom Verband vorgegebenen Kriterien einhielten. Schliesslich war die Kommission alleine zuständig für die Sortimentie- rung der Stammdatenverwaltung.

2048. Dem Protokoll der Sitzung der Sortimentskommission vom 2. November 2002 ist fol- gendes zu entnehmen:

1. schriftlicher Antrag des Herstellers/Lieferanten für eine Aufnahme in die team-Werke zu Händen der SGVSB-Sortimentskommission (Hierbei ist der Nachweis über bereits erfolgte Verkaufszahlen, Wert und/oder Stückzahlen von Vorteil)

2. Antrag über ein SGVSB-Mitglied an die Sortimentskommission (Hierbei wird in der Regel dem Wunsch des SGVSB-Mitgliedes entsprochen)

3. jährliche Sortimentsbereinigungen (Hierbei wird der Sortimentierung Rechnung getragen, d.h., es wird auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Herstellern, die in den team-Werken vertreten sind, geschaffen)

4. Bereitschaft zur Bezahlung des Lieferantenbeitrages.1428

2049. Aus dieser Protokollstelle geht hervor, dass die verschiedenen Hersteller tatsächlich einen schriftlichen Antrag an die SGVSB-Sortimentskommission richten mussten, damit ihre Produkte in den Teamwerken aufgeführt wurden. Die Kommission entschied dann darüber, ob ein Produkt in den Teamkatalogen aufgenommen wurde. Dabei entschied die Kommissi- on vorzugsweise basierend auf Verkaufszahlen, Wert und/oder Stückzahlen. Ferner konnte ein Mitglied einen Antrag zur Aufnahme stellen, welchem „in der Regel“ entsprochen wurde. Schliesslich hatten die Hersteller einen finanziellen Beitrag an die Stammdatenverwaltung zu leisten.

1427 Act. 370.03, Pflichtenheft für die Sortimentskommission Mai 2001. 1428 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2002, 141.

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b. Kriterien für die Katalog-Aufnahme und deren Anwendung

2050. Wie bewiesen, mussten die Antragssteller Kriterien einhalten, um in die Stammdaten aufgenommen werden. Anhang 1 des Pflichtenheftes regulierte die Kriterien für die Aufnah- me von neuen Produkten in die SGVSB-Stammdaten und in die team-Kataloge. Diese Krite- rien wurden für die Jahre 20011429, 20091430 sowie 20121431 angepasst. Damit ein neues Pro- dukt zwischen 2001 bis 2012 in die SGVSB-Stammdaten und in die Kataloge aufgenommen wurde, machte die Sortimentskommission die folgenden Vorabklärungen: - Produkt gehört zum Sanitärsortiment der SGVSB-Mitglieder. - Es liegen die notwendigen Zertifizierungsbescheinigungen vor. […]

2051. Ab 2009 zusätzlich: - Produkt gehört zum Kernsortiment des Herstellers. - Der Hersteller bekennt sich grundsätzlich zum 3-stufigen Vertriebsweg.1432

2052. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt waren, hatte der Hersteller zwischen 2001-2011 einen verbindlichen Antrag für die Aufnahme in die Stammdaten und/oder in die Kataloge zu stellen. Der Antrag musste u.a. folgendes enthalten: - Preisunterlagen mit Basismarge für den Sanitärfachhandel.

2053. Die Sortimentskommission entschied aufgrund der folgenden Kriterien über die Auf- nahme in die Stammdaten: - Entspricht das Produkt gesamtschweizerischen oder überregionalen Bedürfnissen? - Bestehen keine Belastungen durch Exklusiv-Vertriebsrechte? - Entsprechen die dem Sanitärfachhandel angebotenen Konditionen und Lieferungs- bedingungen den Vorstellungen der Kommissionsmitglieder? - Ist der Hersteller bereit, den durch die Sortimentskommission festgelegten jährlich fälligen Lieferantenbeitrag für die Verwaltung in den Stammdaten und/oder in den verschiedenen Katalogen zu bezahlen?1433

2054. Die Sortimentskommission fasste in der Periode 2001-2008 bei Anträgen auf Aufnah- me in die SGVSB-Stammdaten und Kataloge drei Arten von Beschlüssen: a) die Ablehnung des Antrages, b) die Aufnahme in die Stammdaten und in den Teamonline-Katalog1434 oder

c) die Aufnahme in die Team-Kataloge (Papierkataloge).1435

2055. Bis 2009 beschloss die Sortimentskommission einstimmig über die Ablehnung eines Produktes in die Stammdaten.1436 Ab 2009 lehnte sie einen Antrag ab, wenn die folgenden Kriterien nicht erfüllt waren:1437

1429 Act. 370.03, Pflichtenheft für die Sortimentskommission Mai 2001. 1430 Act. 372.10. 1431 Act. 372.11. 1432 Act. 370.03, 5; Act. 372.10; Act. 372.11. 1433 Act. 370.03, 5; Act. 372.10. 1434 Act. 370.03, 5, 5.2., Act. 372.10. 1435 Act. 370.03, 5; Act. 372.10, Punkt 5.2. 1436 Act. 370.03, 5, Punkt 5.1. 1437 Act. 372.10.

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Kriterien für die Aufnahme von neuen Produkten in die SGVSB-Stammdaten und in die Kataloge:

[…]

2. Vorabklärungen durch den SGVSB, mit den Kriterien: - Gehört das Produkt zum Sanitärsortiment der Mitgliederfirmen? - Liegen allenfalls notwendige Zertifizierungsbescheinigungen vor? - Gehört das Produkt zum Kernsortiment des Herstellers? - Bekennt sich der Hersteller grundsätzlich zum 3-stufigen Vertriebsweg? […]

4. Beurteilung und Entscheid durch die Sortimentskommission mit den Kriterien: - Entspricht da Produkt gesamtschweizerischen oder überregionalen Bedürfnissen? - Bestehen keine Belastungen durch Exklusiv-Vertriebsrechte? - Entsprechen die dem Sanitärfachhandel angebotenen Konditionen und Lieferungs- bedingungen den Vorstellungen der Kommissionsmitglieder? - Ist der Hersteller/Lieferant bereit, den durch die Sortimentskommission festgelegten, jährlichen fälligen Lieferantenbeitrag für die Verwaltung in den Stammdaten und/oder in den verschiedenen Katalogen zu bezahlen? […]

2056. Die folgenden Kriterien, welche zwischen 2001 bis 2011 zur Anwendung gelangten haben keinen Zusammenhang zu der Beschaffenheit und Qualität eines Produktes: Be- kenntnis zum 3-stufigen Vertriebsweg, Einschätzung der überregionalen Bedürfnissen, Vor- stellung bezüglich Konditionen und Lieferbedingungen. Ferner waren die Einschätzung der überregionalen Bedürfnisse und die Vorstellung bezüglich Konditionen und Lieferbedingun- gen subjektiv. Sämtliche dieser Kriterien hängen mit der Sortimentspolitik eines Unterneh- mens zusammen und sind entsprechend individuell zu bestimmen.

2057. Insbesondere das Kriterium, sich zum dreistufigen Vertriebsweg zu bekennen, beweist, dass die Sortimentskommission den dreistufigen Absatzkanal gegenüber alternativen Ab- satzkanälen schützte. Dabei ist zu bedenken, dass der SGVSB und seine Mitglieder rund 50 % der Marktanteile des Schweizer Sanitärgrosshandelsmarktes auf sich vereinigten und die sogenannten Teamkataloge im Schweizer Markt etabliert waren. Der Verkaufserfolg eines Produktes in der Schweiz hing davon ab, ob es in die Kataloge der Unternehmen kam, wel- che über 50 % Marktanteile verfügten. Ferner verringerte sich der Wettbewerb zwischen den SGVSB-Sanitärgrosshändlern, da diese gemeinsam über das mögliche von ihnen angebote- ne Sortiment entschieden. Die Sortimentskommission beeinflusste mit ihren Entscheiden, welche Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel angeboten wurden. Zwar stand Herstellern noch der Vertrieb über alternative Absatzkanäle offen, doch verfügten etwa Bau- märkte lediglich über 3 % der Marktanteile und der Einzelhandel lediglich über 5 % (vgl. Rz 305). Auch der Vertrieb über Sanitas Troesch war im Ablehnungsfalle keine Alternative, zu- mal sich auch Sanitas Troesch im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz zum dreistufi- gen Absatzkanal bekannte (vgl. Rz 220, 1261).

2058. Zusammenfassend steht damit fest, dass der Sortimentskommission bis 2012 ein er- heblicher Ermessenspielraum in Bezug darauf zukam, ob gewisse Produkte in die Online- oder Papierkataloge der SGVSB-Mitglieder aufgenommen werden sollten und schuf damit ein Markteintrittshindernis für abgelehnte Produkte.

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2059. Die folgenden Beispiele von Beschlüssen der Sortimentskommission verdeutlichen, wie die soeben genannten Aufnahmekriterien von der Sortimentskommission über die Jahre angewandt wurden: Beispiele von ablehnenden Entscheiden: 5.4 G/SK 13-06 Romay AG, Oberkulm; Reihenwaschtischanlage Varello Mit der Begründung, dass die Reihenwaschtischanlage Varello mehrheit- lich nach Massanfertigungen geliefert wird, und dadurch eine Artikelver- waltung sehr schwierig ist, lehnt die Kommission eine Aufnahme in die team-Werke ab.1438

5.13 G/SK 22/23/24-06 Spinner Badezimmer GmbH Unterentfelden; Giese-, Gesa- u. Intersan-Produkte […] Mit der Begründung, dass die beantragten Produkte auch über andere Kanäle als über den Sanitärgrosshandel bezogen werden können, lehnt die Sortimentskommission eine Aufnahme in die Team-Werke ab.1439

5.1 G/SK 25-06 Hüppe GmbH, Bülach; Gleittüren „501 classics“ Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 beantragt die Hüppe GmbH, die Dusch- trennwand-Serie 501 classics in die team-Printwerke 2006 aufzunehmen. Die Sortimentskommission beschliesst jedoch, diese Serie in den SGVSB- Stammdaten zu belassen, da kein Bedarf für die Integration in den Team ersichtlich ist.1440

5.6 G/SK 30-06 Keramik Laufen AG, Laufen; Bade-, Duschen- und Whirlwannen Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 beantragt die Keramik Laufen AG die Aufnahme von emaillierten Stahlwannen sowie diversen Acrylwannen in die team-Werke. Mit der Begründung, dass für die Stahlwannen noch kein Qualitätsnachweis vorliegt und diese Wannen preislich zu hoch angesie- delt sind, lehnt die Sortimentskommission eine Aufnahme in team-Werke ab. Auch für die beantragten Acrylwannen (Bade-, Whirl-und Duschen- wannen) lehnt die Kommission mangels Bedarf eine Aufnahme in die team-Werke ab.1441

5.13 G/SK 37-06 Galvanover SA, Les Verrières; Garniturenserie Anna

1438 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2006, 366. 1439 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 03/2006, 368. 1440 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 377. 1441 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 377.

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Mit der Begründung, dass die neue Garniturenserie Anna von der Galva- nover SA eine allzu grosse Ähnlichkeit mit einer Hausserie der Firma Sa- bag hat, lehnt die Kommission eine Aufnahme in die team-Werke ab.

5.5 G/SK 06-07 Grohe Switzerland SA, Wallisellen; Verschiedene Armatu- ren Mangels Nachfrage lehnt die Sortimentskommission die Aufnahme der mit Schreiben alle vom 16. März 2007 beantragten Artikel (Armaturen, Garni- turen und Duschsysteme) der Grohe Switzerland SA in die team-Werke einstimmig ab, mit Ausnahme der UP-Armaturen Rapido E und T.1442

5.19 G/SK 43-06 Hans Hafner AG, Dietikon; Produkte von Emco […] Bezüglich der Anträge für die Garniturenserie Rondo 2 von Emco und Ke- ramik von Art Ceram lehnt die Kommission eine Aufnahme in die team- Werke ab. Die Mitglieder der Sortimentskommission sind der Meinung, dass diese Artikel nicht ausschliesslich über den Sanitärfachhandel ver- trieben werden.1443

2.4 Rahmenbedingungen für die Teilnahme an der SGVSB- Stammdatenverwaltung […] orientiert, dass gestützt auf die schlechte Erfahrung mit der Firma Kemper Armaturen nun Aufnahmen von Produkten von neuen Herstellern erst in die Stammdaten und/oder team-Kataloge erfolgen, wenn diese Firmen die Rahmenbedingungen für die Teilnahme an der SGVSB- Stammdatenverwaltung rechtsgültig unterschrieben retourniert haben. In diesem Zusammenhang orientiert […], dass der telma AG die entspre- chenden Unterlagen zugestellt worden sind.1444

4.8. Whirlpoolsysteme Schmidlin Mit der Begründung, dass die Administration und die Lieferung von Bade- wannen mit Whirlsystem bei der W. Schmidlin AG nicht mit einer getrenn- ten Nummerierung möglich ist, sieht sich die Sortimentskommission veran- lasst, sämtliche Whirlsysteme der W. Schmidlin AG aus den Stammdaten sowie aus den team-Printwerken zu streichen. Durch die jetzige Preisge- staltung der W. Schmidlin AG wird der Sanitärfachhandel eindeutig be- nachteiligt. Es kann nicht angehen, dass die gleiche Badewanne, wenn ein Whirlsystem eingebaut wird schlussendlich für den Handel teurer

1442 Act. 353, Protokoll Sortimentskommission 01/2007, 418. 1443 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 380. 1444 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 07/2006, 405.

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kommt, weil sie bei der W. Schmidlin AG unter eine andere Umsatzkate- gorie fällt.1445

2060. Zusammenfassend ist bewiesen, dass die Sortimentskommission Anträge für die Auf- nahme von Produkten in die Team-Kataloge verweigerte, weil

- sie mit der Anfertigungsart der Produkte nicht einverstanden war,

- ihr die Artikelverwaltung zu schwierig erschien,

- die Produkte nicht ausschliesslich über den dreistufigen Absatzkanal vertrieben wur- den,

- sie kein Bedarf oder keine Nachfrage ortete,

- ihr die Produktpreise zu hoch erschienen,

- ein Produkt zu hohe Ähnlichkeit mit einem Eigenprodukt eines SGVSB-Mitglieds (konkret Sabag) aufwies,

- ein Hersteller die Rahmenbedingungen für die Aufnahme nicht unterschrieben an den SGVSB zurückgesandt hatte.

2061. Aus diesen Begründungen geht hervor, dass die Sortimentskommission (und damit verschiedene Konkurrenten gemeinsam) Produkten bzw. Herstellern den Marktzugang ver- wehrten, wenn diese den SGVSB-Mitgliedern mit Bezug auf den Absatzweg, den Preis oder die Produktausgestaltung zusätzlich Konkurrenz schufen. Das bedeutet also, dass die Sorti- mentskommission dafür sorgte, dass die SGVSB-Mitglieder sich zusätzlichem Konkurrenz- druck entziehen konnten. Mit anderen Worten wurde der Wettbewerb eingeschränkt. c. Teampur-Kataloge als Basis für die übrigen Kataloge

2062. Wie sich aus den Protokollen der Sortimentskommission ergibt, dienten die Kataloge der kleinsten Verbandsmitglieder (Burgener, Kappeler, Sanidusch) – der Teampur- Grossisten – zwischen 2008 bis 2011 als Basis für die Preiskataloge der übrigen SGVSB- Mitglieder. Der Abgabetermin für die Druckanstalt des Teamkatalogs war entsprechend zwei Wochen früher als derjenige der übrigen SGVSB-Mitglieder.1446

2063. Die Teampur-Grossisten konnten erst ab 2012 individuell über die Produkteauswahl ihrer Kataloge entscheiden. Zuvor musste der Teampur-Katalog sämtliche Produkte beinhal- ten, welche mindestens in einem der Kataloge der übrigen SGVSB-Mitglieder enthalten wa- ren.1447 Davon ausgenommen waren Exklusivartikel und Hausmarken der anderen SGSVB- Mitglieder. Mit anderen Worten bestimmte bis zum Bruttopreiskatalog 2012 die Sortiments- kommission, welche Produkte in den Teampur-Katalogen enthalten sein sollten. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung a. CRH

2064. CRH bestreitet die Sachverhaltsdarstellung. CRH erklärt, sie führe 1.8 Mio. Artikel für die eine Reihe von Angaben vorhanden sein müsse. Aus Kosten- und Effizienzgründen übernähme CRH die technischen Daten aus der Stammdatenverwaltung des SGVSB. CRH

1445 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2006, 357, Punkt 4.8. 1446 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 06/2010, 719, Punkt 2.1. 1447 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 01/2011, 744.

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könne die umfassende und komplexe Stammdatenverwaltung nicht allein führen. Es könnte nicht jedes neue Produkt in die Stammdatenverwaltung aufgenommen werden, da diese sonst nicht mehr verwaltet werden könne. Aus diesem Grund müsse ein Hersteller die Auf- nahme beantragen und ein SGVSB-Grosshändler das aufgenommene Produkte auch anbie- ten wollen. Es mache keinen Sinn Produkte aufzunehmen, die kein Grosshändler verkaufen wolle. Jedes Mitglied der Sortimentskommission habe ihren Entscheid auf rein objektiven Kri- terien gefasst. Anhang 1 zum Pflichtenheft zähle die objektiven Kriterien auf. Dazu gehörten insbesondere die Bedürfnisse der Sanitärinstallateure. In den Stammdaten sollten die Pro- dukte aufgenommen werden, welche von den Installateuren nachgefragt würden. Es könnten keine Produkte aufgenommen werden, für „welche die Nachfrage nicht genügend gross sei.“ Jedes Mitglied habe selbständig entschieden, ob ein Produkt in den eigenen Katalog über- nommen werden sollte. Dies sage auch das Pflichtenheft.1448

2065. Bevor auf die Argumente von CRH eingegangen wird, sei vorab angemerkt, dass CRH anerkennt die technischen Daten aus der Stammdatenverwaltung übernommen zu haben. Obwohl CRH angibt, den Sachverhalt zu bestreiten, geht sie nicht auf die Urkundenbeweise der Wettbewerbsbehörden ein. Stattdessen legt CRH dar, weshalb eine gemeinsame Stammdatenverwaltung aus ihrer Sicht notwendig sei. CRH fügt keine Belege an. Ihre Darle- gungen sind somit reine Tatsachenbehauptungen. Schliesslich erwähnt CRH die Tatsache nicht, dass die die SGVSB-Mitglieder bis 2007 denselben Katalog mit denselben Produkten und Bruttopreisen führten.

2066. CRH kann weder erklären noch in Zweifel zu ziehen, dass folgende Punkte im Doku- ment mit dem Namen „Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission, Aufnahmekriterien in die Stammdaten in die Kataloge überarbeitete Version, gültig ab 2009“(Hervorhebung durch die Verfasser)“ enthalten sind - Produkt gehört zum Sanitärsortiment der SGVSB-Mitglieder. […] - Produkt gehört zum Kernsortiment des Herstellers. - Der Hersteller bekennt sich grundsätzlich zum 3-stufigen Vertriebsweg. - […] - Preisunterlagen mit Basismarge für den Sanitärfachhandel. - Entspricht das Produkt gesamtschweizerischen oder überregionalen Bedürfnissen? […] - Entsprechen die dem Sanitärfachhandel angebotenen Konditionen und Lieferungs- bedingungen den Vorstellungen der Kommissionsmitglieder? - Ist der Hersteller bereit, den durch die Sortimentskommission festgelegten jährlich fälligen Lieferantenbeitrag für die Verwaltung in den Stammdaten und/oder in den verschiedenen Katalogen zu bezahlen?

2067. Diese Punkte sind nicht rein objektiv. Sie stehen nicht mit der Qualität eines Produktes im Zusammenhang.

2068. CRH vermag nicht darzulegen, weshalb die SGVSB-Mitglieder gemeinsam die Auf- nahme eines Produktes beschliessen mussten. Dieser Beschluss kann von jedem Mitglied einzeln gefasst werden, ohne sich mit den Wettbewerbern zu einigen. CRH will nicht in der

1448 Act. 933 Rz 228 ff.

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Lage gewesen sein, eine eigene Stammdatenverwaltung zu führen. Diese Angabe ist nicht glaubwürdig, zumal dies nicht einmal die Burgener, Kappeler und Sanidusch behaupten und zudem Spaeter Chur und Van Marke auch in der Lage waren eigenständige Preissysteme mit eigenen Produktgruppen und Rabattgruppen zu führen.

2069. CRH vermengt schliesslich die Frage nach der Kosteneinsparung einer gemeinsamen rein technischen Stammdatenverwaltung mit der Frage, ob die Wettbewerber gemeinsam beschliessen mussten, welche Produkte gemäss Art. 2.1 des Pflichtenheftes in die Stamm- daten aufgenommen werden sollten. Eine Stammdatenverwaltung kann auch geführt wer- den, wenn jedes Mitglied individuell beschliesst, welche Produkte es in den Stammdaten ge- führt haben möchte. b. Burgener, Kappeler und Sanidusch

2070. Burgener, Kappeler und Sanidusch stellen die Sachverhaltsdarstellung nicht in Abrede. Sie bringen vor, dass der eigentliche Nutzen der Verbandszugehörigkeit für die kleinen Ver- bandsmitglieder in der vom Verband geführten Stammdatenverwaltung bestehe. Die jährli- che Mitgliedschaftsgebühr von rund CHF 25‘000 sei nur zu rechtfertigen, weil sie auf die Stammdaten zurückgreifen konnten. Zudem hätten sie Kosten einsparen können, da die „selbständige Erarbeitung und Pflege dieser Stammdaten […]einen unverhältnismässig ho- hen Aufwand verursachen [würde], der die jährliche Mitgliedschaftsgebühr um ein x-faches überstiege.“ Diese Funktion des Verbands sei volkswirtschaftlich sinnvoll. Ohne die kosten- günstigen Dienstleistungen des Verbands wäre es für die kleinen Verbandsmitglieder noch schwieriger im Markt für Sanitärgrosshandel Fuss zu fassen.1449

2071. Auch Burgener, Kappeler und Sanidusch vermögen die Beweise der Wettbewerbsbe- hörden nicht in Zweifel zu ziehen. Ihre Aussagen vermischen die Frage nach Kosteneinspa- rungen einer gemeinsamen Datenverwaltung mit der Frage, ob die Mitglieder gemeinsam beschliessen mussten, welche Produkte in die Stammdatenverwaltung aufzunehmen waren. Burgener, Kappeler und Sanidusch wären in der Lage gewesen, zu entscheiden, welche Produkte sie in die Stammdaten aufnehmen wollen. Schliesslich ist vorliegend zu beurteilen, ob die SGVSB-Mitglieder den Wettbewerb beschränkten und nicht, ob Burgener, Kappeler und Sanidusch überhaupt in der Lage gewesen wären, sich dem Wettbewerb zu stellen. Die Behauptung, dass sie es nicht gewesen wären, wird von Burgener, Kappeler und Sanidusch nicht belegt, rein hypothetischer Natur und daher der Beweisführung nicht zugänglich. c. Bringhen

2072. Bringhen betont, dass die verkauften Produkte den Normen und Vorschriften der Schweiz und der EU entsprechen müssten. Aus Sicht der Bringhen seien Produkte stets in die Stammdatenverwaltung des SGVSB aufgenommen worden, auch wenn dies nur ein ein- ziges Mitglied gewünscht habe. Die Bringhen sei stets frei gewesen, welche Produkte sie in ihre eigene Stammdatenverwaltung übernehmen wollte. Sobald Bringhen technisch, wirt- schaftlich und administrativ in der Lage gewesen sei, habe sie diese Möglichkeit, die ihr der SGVSB geboten habe ausgeschöpft. Die Bringhen habe es nie erlebt, dass ein Produkt nicht in die Kataloge aufgenommen worden sei. Es habe lediglich manchmal Probleme bei der Nummerierung der neuen Artikel gegeben.1450

2073. Auch Bringhen geht nicht auf die Beweise der Wettbewerbsbehörden ein. Insbesonde- re äussert sie sich nicht zum Pflichtenheft und den „Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der SGVSB-Sortimentskommission, Aufnahmekriterien in die Stammdaten in die Kataloge über- arbeitete Version, gültig ab 2009.“ Ihr Vorbringen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei,

1449 Act. 875 Rz 11, Act. 876 Rz 11, Act. 877 Rz 11. 1450 Act. 891 Rz 94 ff.

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eigenständig eine Stammdatenverwaltung zu führen, belegt sie nicht. Zudem ist es irrele- vant. Denn eine gemeinsame Stammdatenverwaltung bedingt weder, dass Bruttopreise und Stammdaten gemeinsam festgelegt werden müssen. Jedes Unternehmen könnte dem Da- tenverwalter mitteilen, welche Produkte es in die Stammdaten aufzunehmen möchte. Soweit Bringhen behauptet, nie erlebt zu haben, dass ein Produkt nicht in die Stammdaten aufge- nommen worden sei, ist dies unwahr. Bringhen war zuerst durch [...] – dem späteren SGVSB-Datenverantwortlichen – und dann durch [...] in der Sortimentskommission vertreten, welche in der Zeit der oben in Rz 2059 genannten Entscheide Einsitz in der Kommission hielten (vgl. Anhang G.3). d. Sabag

2074. Sabag vermischt rechtliche Vorbringen mit Sachverhaltsfragen. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass Sabag vorliegend einzig zum Sachverhalt zu hören ist (vgl. Rz 73 ff.). Die Wettbewerbsbehörden konzentrieren sich daher auf die Sachverhaltsvorbringen.

2075. Sabag bringt vor, erstens befinde die Sortimentskommission über die Aufnahme von einzelnen, beantragten Produkten, nicht über Hersteller als solche. Zweitens hätten die Ent- scheide ausschliesslich auf qualitativen Kriterien beruht (Act. 372.10). Es hätten lediglich neun Absagen über die Jahre stattgefunden. Die Ablehnung schliesse nicht aus, dass die entsprechenden Produkte über die einzelnen Mitglieder direkt verkauft würden. Drittens führe Sabag Eigenprodukte im Sortiment. Werde der Artikel nicht aufgenommen, könne er exklusiv an Sanitärinstallateure vertrieben werden oder als Teil eines Sonderprogramms. Sabag ver- treibe die drei folgenden Produkte, unabhängig von dem ablehnenden Beschluss der Sorti- mentskommission:

- G/SK 30-06 Keramik Laufen AG, Laufen; Bade-, Duschen- und Whirlwan- nen,

- 5.19 G/SK 43-06 Hans Hafner AG, Dietikon; Produkte von Emco

- 2.4 Firma Kemper Armaturen

2076. Viertens liege es in der Natur der Sache, dass bei einem jährlich neu herausgegeben Katalog die Produktaufnahme koordiniert werden müsse. Fünftens habe jedes Mitglied des SGVSB das Recht, dass ein gewisses Produkt in den Katalog aufgenommen werde. Zudem könnten die Produkte allenfalls über Sanitas Troesch vertrieben werden. Daneben gebe es alternative Händler wie Keramikland, Fust, Inhaus, Hornbach etc. Es treffe nicht zu, dass Herstellern der Markzugang verwehrt und dadurch der Wettbewerb eingeschränkt werde. Fünftens habe jedes Mitglied erwirken können, dass ein Produkt in die Stammdaten aufge- nommen wurde.1451

2077. Keines der Vorbringen von Sabag trifft zu. Erstens wurde die Aufnahme von Produkten in die Stammdaten abgelehnt, unabhängig davon, ob es sich um einzelne oder sämtliche Produkte eines Herstellers handelte. Zweitens basierten die Ablehnungen nicht auf qualitati- ven Kriterien. Die bewiesenen Bespiele in Rz 2059 bezogen sich nicht auf die Qualität des Produktes vielmehr begründete die Sortimentskommission die Ablehnung damit, dass die Produkte nicht ausschliesslich über den dreistufigen Absatzkanal vertrieben wurden, die Sor- timentskommission kein Bedarf oder keine Nachfrage ortete, die Produktpreise zu hoch er- schienen, ein Produkt zu hohe Ähnlichkeit mit einem Eigenprodukt eines SGVSB-Mitglieds (konkret Sabag) aufwies, ein Hersteller die Rahmenbedingungen für die Aufnahme nicht un- terschrieben an den SGVSB zurückgesandt hatte. Drittens ändern die Eigensortimente nichts am Umstand des Ausschlusses. Sabag behauptet zudem, drei der oben in Rz 2059 aufgezählten Produkte seien von ihr trotz Ablehnungsentscheid angeboten worden. Als Be-

1451 Act. 892 Rz 89 ff.

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leg legt sie den Bruttopreiskatalog aus dem Jahr 2009 vor. Sabag übergeht erstens den Um- stand, dass die von ihnen erwähnten Ablehnungsentscheide am 7. Juli 2006 (5.6 G/SK 30- 06, Keramik Laufen AG, Laufen; Bade-, Duschen- und Whirlwannen1452, 5.19 G/SK 43-06, Hans Hafner AG, Dietikon; Produkte von Emco1453) und vom 14. Dezember 2006 (Armaturen Kemper1454) gefällt wurden. Bis Ende 2007 führte Sabag zusammen mit den anderen SGVSB-Mitgliedern noch einen gemeinsamen Katalog. Auch im Jahr 2008 figurierten die Produkte nicht im Sabag-Katalog. Der Bruttopreiskatalog aus dem Jahr 2009 widerlegt diese Tatsachen nicht. Sabag setzte die Ausschlussentscheide folglich um und änderte erst 2009 ihre Meinung. Viertens ist nicht ersichtlich, weshalb die Konkurrenten zusammen bestimmen mussten, welcher Produkte in die Stammdaten und Katalog aufgenommen würden. Diesen Entscheid kann jedes Unternehmen für sich selbst fällen. Bezüglich des fünften Vorbringens sei auf Rz 2057 verwiesen. Es sei einzig daran erinnert, dass Baumärkte über ca. 3 % Marktanteile verfügten und der Einzelhandel über ca. 5 %. Im Vergleich zu den 50 % der SGVSB-Grosshändler ist dies keine Alternative. Zumal Sanitas Troesch sich ebenfalls zum dreistufigen Absatzkanal bekannte, war auch der Vertriebe über dieses Unternehmen keine Alternative. Der Marktzugang und damit der Wettbewerb wurde also beschränkt. Schliesslich ist es irrelevant, ob ein Mitglied die Aufnahme in den Katalog verlangen konnte. Denn die SGVSB-Mitglieder diskutierten dennoch gemeinsam und stellten wettbewerbshindernde Kri- terien für die Aufnahme auf. (iv) Beweisergebnis

2078. Es ist bewiesen, dass die Sortimentskommission darüber entschied, welche Produkte in die SGVSB-Stammdatenverwaltung, Online-Produkt-kataloge „teamonline“ sowie der Pa- pier-Produktkataloge aufgenommen wurden. Der Ablehnungsentschluss erfolgte bis ins Jahr 2009 einstimmig. Ab 2009 lehnte die Sortimentskommission einen Antrag um Aufnahme ab, wenn die in den Rz 2050-2053 erwähnten Kriterien nicht erfüllt waren. Das bedeutet konkret, dass ein Antrag abgelehnt wurde, sofern sich ein Hersteller u.a. nicht zum 3-stufigen Ver- triebsweg bekannte, keine Preisunterlagen mit einer Basismarge für den Sanitärfachhandel lieferte, gemäss der Ansicht der Sortimentskommission nicht überregionalen Bedürfnissen entsprach und nicht die Vorstellung der Kommissionsmitglieder bezüglich Konditionen und Lieferbedingungen erfüllte.

2079. Es ist bewiesen, dass der Sortimentskommission bis 2012 ein erheblicher Ermessen- spielraum in Bezug darauf zukam, ob gewisse Produkte in die Online- oder Papierkataloge der SGVSB-Mitglieder aufgenommen werden sollten. Es ist bewiesen, dass der SGVSB bzw. seine Mitglieder rund 50 % der Marktanteile des Schweizer Sanitärgrosshandelsmarktes auf sich vereinigten und die sogenannten Teamkataloge im Schweizer Markt etabliert waren. Der Verkaufserfolg eines Produktes hing folglich davon ab, in diese Kataloge aufgenommen zu werden. Die Sortimentskommission (Bringhen, Gétaz und Richner [beide CHR], Sabag, ab 2008 Sanidusch als Delegierter der Teampurgrossisten Kappeler und Burgener [vgl. Rz 2026]) bestimmte also mit, welche Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel an- geboten wurden. Insbesondere sollte keine Produkte in den Katalog aufgenommen werden, welche über alternative Absatzkanäle in die Schweiz geliefert wurden. Sämtliche SGVSB- Mitglieder beschränkten durch ihr gemeinsames Vorgehen den Wettbewerb untereinander, da ihr Sortiment bis 2006 identisch und danach mit Ausnahme der Exklusivartikel sehr ähn- lich war, zumal der Teampur-Katalog als Basis für die anderen Kataloge diente. Den Wett- bewerb gegenüber alternativen Absatzkanälen beschränkten sie gemeinsam, indem sie über alternative Kanäle gehandelte Produkte nicht in ihr Sortiment aufnahmen.

1452 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 377. 1453 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 04/2006, 380. 1454 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 07/2006, 405.

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B.5.5.11 San Vam und Spaeter waren nicht Teil der Wettbewerbsbeeinflussungen (i) Beweisthema

2080. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, ob San Vam und Spaeter Teil der erwiese- nen Wettbewerbsbehinderungen waren. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

2081. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich auf die folgenden Beweismittel: - Vorstandsprotokolle vom 25. August 2010, 1. Dezember 2010, - Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung, Kalkulation aus dem Jahre 2010 und 2011 - Antworten auf das Auskunftsbegehren der Wettbewerbsbehörden vom 20. Dezember 2012 von San Vam und Spaeter, - Antworten auf das Auskunftsbegehren der Wettbewerbsbehörden vom 18. November 2013 von San Vam und Spaeter, - die Aussagen von Philippe Cormann von San Vam anlässlich seiner Einvernahmen vom 6. November 2011, 11. Oktober 2012 und 8. November 2013; - die Aussagen von Urs Dörig von Spaeter vom 8. November 2011 10. Oktober 2012 und vom 8. November 2013. a. San Vam

2082. Die San Vam war von 2008 bis 2012 Mitglied beim SGVSB. Nach den Aussagen von [...] der San Vam nutzte diese die Verbandsdienstleistungen allenfalls passiv1455. Die San Vam habe die Datenbank des SGVSB nie implementiert.1456 Den Teampur-Katalog habe die San Vam lediglich für Basisangaben genutzt.1457 Namentlich habe die San Vam die Kataloge für die manuelle Suche von Artikeln genutzt, die von den Kunden gewünscht wurden1458, um sie mit ihren Produkten vergleichen zu können.1459 Die Basisangaben betrafen die Pro- duktauswahl und Lagerauswahl vor Ort.1460

2083. [...] San Vam sagt bezüglich der Sortimentsverwaltung seines Unternehmens aus, dass San Vam die Stammdatenverwaltung seiner Konzernmutter in Belgien verwende.1461 Sie verwendeten Rabattgruppen jeweils für verschiedene „Produktfamilien“, also Produktgrup- pen, und verschiedene Marken.1462

2084. Um die Angaben von San Vam zu verifizieren, forderte das Sekretariat von San Vam Rechnungskopien der Jahre von 2008 bis 2011 ein. Die Rechnungen sollten Produkte von 16 durch das Sekretariat benannte Marken enthalten.1463 San Vam gab an, dass sie von den

1455 Act. 569, Zeile 46. 1456 Act. 569, Zeile 40 f. 1457 Act. 78, Zeile 116. 1458 Act. 569, Zeile 46 ff. 1459 Act. 569, Zeile 59 f. 1460 Act. 569, Zeile 73. 1461 Act. 569, Zeile 102. 1462 Act. 569, Zeile 86 ff. 1463 Das Sekretariat wählte für verschiedene Produktgruppen in der Schweiz gängige Marken, bei welchen ein Rückschluss auf die verwendeten Kalkulationsfaktoren gezogen werden kann. Namentlich sind dies Bekon

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16 eingeforderten Marken 8 nicht anbieten würde.1464 Die San Vam reichte dem Sekretariat Rechnungskopien1465 der Jahre von 2008 bis 2011 ein. Es zeigte sich, dass San Vam in den Rechnungen für die Produkte eine eigene Artikelnummerierung und einen eigenen Produkt- beschrieb verwendete, welche sich jeweils von der Nummerierung des SGVSB und dem Produktbeschrieb des SGVSB unterschieden. Dies belegt, dass San Vam über ein eigenes, vom SGVSB unabhängiges Datenverwaltungssystem verfügte und dieses auch verwendete.

2085. Aus den von San Vam eingereichten Rechnungen1466 verglich das Sekretariat 60 Pro- dukte mit den Teampur-Katalogen der entsprechenden Jahre. Nebst diesen Produkten ent- hielten die Rechnungen einen Anteil an Produkten, welche nicht in der SGVSB Stammda- tenverwaltung enthalten sind. Insbesondere sind hier die Eigenmarken von Van Marcke, der Konzernmutter von San Vam, zu nennen, welchen – im Gegensatz zu den Handelsmarken und Exklusivprodukte der anderen SGVSB Mitglieder – keine SGVSB Nummer zugeordnet ist. Aufgrund der unterschiedlichen Nummerierung und der unterschiedlichen Beschreibung war es dem Sekretariat nicht möglich, alle Produkte auf den Rechnungen zu identifizieren.

2086. Von den 60 verglichenen Produkten konnte das Sekretariat 26 Produkte identifizieren, welche auch in den Katalogen des SGVSB enthalten waren. Bei 5 der 26 Produkte (19 %) stimmten die Preise sowohl mit dem empfohlenen Herstellerpreis als auch mit dem Preis im Teampur-Katalog überein. Da der Bruttopreis von San Vam sowohl mit dem Herstellerpreis als auch mit dem Preis im Teampur-Katalog übereinstimmt, ist nicht festzustellen, ob die Preisempfehlung des Herstellers übernommen wurde oder der Preis des Teampur-Katalogs. Zumindest stimmen die so eruierten Preise mit der Aussage von [...] San Vam überein, wo- nach die San Vam versuche sich an die Bruttopreise der Hersteller zu halten, sofern diese Richtpreise veröffentlichten.1467 Mangels gegenteiliger Beweise ist daher davon auszugehen, dass San Vam die Teampreise bei diesen 5 Produkten nicht übernahm, sondern sich an die Richtpreise der Hersteller hielt. Bei 21 der 26 untersuchten Produkte wich der Bruttopreis von San Vam vom Bruttopreis im Teamkatalog ab. Mit anderen Worten trifft bei 81 % der Produkte die Aussage von [...] San Vam zu, dass San Vam nicht die Bruttopreise des Team- pur-Katalogs verwendetet habe.1468

2087. Weiter reichte San Vam das Konditionenblatt eines Kunden ein, aus dem die verwen- deten Rabattgruppen von San Vam für diesen Kunden ersichtlich sind.1469 Daraus ist ersicht- lich, dass San Vam vom SGVSB unterschiedliche Produktgruppen und Marken mit entspre- chend unterschiedlichen Rabattsätzen gewährt. Dieser Befund stimmt mit der Aussage von [...] San Vam überein, wonach sein Unternehmen je Produktgruppe und Hersteller im Ver- gleich zum SGVSB unterschiedliche Rabatte gewähren würde.1470 Des weiteren führt San Vam aus, das eingereichte Konditionenblatt umfasse Rabattgruppen, welche teilweise auf internationaler Ebene verwendet und nicht bei allen Produkte-Kategorien in der Schweiz an- geboten würden. Zumal Van Marcke, der Mutterkonzern von San Vam, vor allem in Frank- reich, Luxemburg und Belgien tätig ist1471, wobei die Stammdaten zentral von Belgien aus verwaltet werden1472, ist die Verwendung eines eigenen Rabattsystems nachvollziehbar.

Koralle, Bodenschatz, Duravit, Duscholux, Geberit, Hansgrohe, John Sales, Kaldewei, Keramik Laufen, Keuco, KWC, Sam Schulte, Schmidlin, Schneider, Similor Kugler und Villeroy & Boch (vgl. Act. 582, 4). 1464 Namentlich waren dies Bekon Koralle, Bodenschatz, John Sales, Keuco, Sam Schulte, Schmidlin, Schnei- der und Villeroy & Boch (vgl. Act. 606, 1). 1465 Act. 606, 3 ff. 1466 Act. 606, 3 ff. 1467 Act. 307, 63 f. 1468 Act. 569, Zeile 71 ff. 1469 Act. 606, 51 f. 1470 Act. 569, Zeile 86 ff. 1471 Act. 78, Zeile 5 ff. 1472 Act. 569, Zeile 101 ff.

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2088. Die vorgenannte Beweiswürdigung zur Verwendung der Teampreise und den SGVSB- Rabattgruppen, darf nicht losgelöst vom folgenden Hintergrund erfolgen: Die San Vam ist die Schweizer Tochter des international tätigen Unternehmens van Marcke, welches auch mit eigenen Handelsmarken auftritt. Der Niederlassungsleiter Schweiz, […], ist wohnhaft in Bel- gien1473 und nach eigener Aussage das Bindeglied für die Geschäfte von Van Marcke im Ausland (Ostfrankreich, Luxemburg und Schweiz).1474 Der Umsatz, den Van Marcke in der Schweiz erzielt, ist im Vergleich mit dem Umsatz, den sie im Ausland erzielt, geringfügig. Ferner betrugt der Umsatz von San Vam im Handel mit Sanitärprodukten in der Schweiz im Jahr 2012 [...], was lediglich [...] des gesamten Umsatzes der San Vam in der Schweiz ent- sprach1475. Die Aussage von [...] San Vam, wonach San Vam die Datenverwaltung der Kon- zernmutter benutze und eine Implementierung der SGVSB-Daten zu aufwändig sei1476, er- scheint vor diesem Hintergrund glaubwürdig. Ferner steht fest, dass San Vam nicht an einer einzigen Sitzung der SGVSB-Gremien teilgenommen hat.

2089. Aufgrund der vorliegenden Beweise ist folglich davon auszugehen, dass San Vam die Teampur-Kataloge zwar im Kontakt mit Kunden für technische Angaben nutzte. Aufgrund der weiteren Beweise kann jedoch nicht bewiesen werden, dass San Vam die den SGVSB- Mitgliedern mittels Stammdaten überwiesenen Preiselemente und insbesondere die SGVSB- Bruttopreise implementiert hätte. Insgesamt kann San Vam somit keine Beteiligung an den oben ausgeführten Wettbewerbsbeeinflussungen nachgewiesen werden. b. Spaeter

2090. Spaeter trat dem SGVSB 2011 formell bei.1477 Faktisch erfolgte ihr Beitritt bereits zwei bis drei Monate früher.1478 Gemäss dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 1. Dezember 2010 wurde die Spaeter am 5. November 2010 durch [...] ausführlich über die Dienstleistun- gen des SGVSB orientiert, und mit allen Unterlagen bedient.1479 Aufgrund dieser Tatsachen- lage steht fest, dass Spaeter sämtliche Sachverhalte, welche sich vor dem 5. November 2010 ereignet haben, nicht zum Vorwurf gemacht werden können. Im Folgenden ist folglich nur zu prüfen, ob Spaeter die Verantwortung für irgendein wettbewerbsbeeinflussendes Ver- halten trägt.

2091. [...] Spaeter sagte aus, dass die Spaeter im Jahr 2011 hauptsächlich die Bruttopreise der Hersteller übernommen habe.1480 Weiter gab [...] Spaeter zu, das Unternehmen verwen- de den Teampur-Katalog.1481

2092. Um die Aussagen von Spaeter zu verifizieren, forderte das Sekretariat von Spaeter Rechnungskopien vom ersten und zweiten Quartal 2011 ein, in welchen die Produkte von 16 durch das Sekretariat benannte Marken enthalten waren.1482 Die Spaeter reichte Rechnun- gen ein, auf denen das Bestelldatum abgebildet war.1483 Diesen Rechnungen entnahm das

1473 Act. 569, 1. 1474 Act. 78, Zeile 5 ff. 1475 Act. 388, Fragen 1 und 2. 1476 Act. 569, Zeile 49 ff. 1477 Vorstandsprotokoll 4/2010, Act. 358, 976. 1478 Vorstandsprotokoll 4/2010, Act. 358, 976. 1479 Vorstandsprotokoll 6/2010, Act. 358, 1004. 1480 Act. 67, Zeile 62 und Act. 568, Zeile 57. 1481 Act. 303, Zeilen 66 und 90. 1482 Das Sekretariat wählte für verschiedene Produktgruppen in der Schweiz gängige Marken, bei welchen ein Rückschluss auf die verwendeten Kalkulationsfaktoren gezogen werden kann. Namentlich sind dies Bekon Koralle, Bodenschatz, Duravit, Duscholux, Geberit, Hansgrohe, John Sales, Kaldewei, Keramik Laufen, Keuco, KWC, Sam Schulte, Schmidlin, Schneider, Similor Kugler und Villeroy & Boch (vgl. Act. 581, 4). 1483 Act. 601, 9 ff.

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Sekretariat 132 Produkte der eingeforderten Marken. Bei einem Teil dieser Produkte war ei- ne Team-Nummer, also die Nummerierung des SGVSB, aufgeführt. Bei einem anderen Teil fehlte diese Nummer und es war eine Herstellernummer aufgeführt. Dies ist darauf zurückzu- führen, dass Spaeter übereinstimmend mit den Aussagen ihres CEO über eine eigene Da- tenverwaltung verfügt (SAP) und diese aus verschiedenen Quellen speist.1484

2093. Von den 132 den Rechnungen der Spaeter entnommenen Produkte, konnten 88 Pro- dukte identifiziert werden, welche auch im Teampur-Katalog mit Preisangaben enthalten wa- ren. Davon sind 25 im Dezember 2010 bestellt worden und 63 in den ersten beiden Quarta- len des Jahres 2011. Dementsprechend verglich das Sekretariat die Preise der Produkte, welche im Dezember 2010 bestellt wurden, mit den Preisen im Teampur-Katalog von 2010. Die Preise der Produkte, welche im 2011 bestellt wurden, verglich das Sekretariat mit den Preisen des Teampur-Katalogs von 2011. Weiter nutzte das Sekretariat die Kalkulationsfak- toren für den Teampur-Katalog1485, um festzustellen, ob die Herstellerpreise übernommen wurden.

2094. Beim Preisvergleich wurden vier Kategorien unterschieden: i. Der Bruttopreis von Spaeter entspricht dem Preis im Teampur-Katalog aber unterscheidet sich vom Herstellerpreis. ii. Der Bruttopreis von Spaeter entspricht sowohl dem Preis im Teampur-Katalog als auch dem Herstellerpreis. iii. Der Bruttopreis von Spaeter unterscheidet sich vom Teampur-Preis unterschiedlich aber entspricht dem Herstellerpreis. iv. Der Bruttopreis von Spaeter unterscheidet sich sowohl vom Teampur Preis als auch vom Herstellerpreis.

2095. Die vier Kategorien führen jeweils zu unterschiedlichen Schlüssen. Ein hoher Anteil von Preisen der Kategorie i. bedeutet, dass Spaeter eher die Bruttopreise vom Teampur- Katalog verwendet hat als Herstellerpreise. Fällt ein hoher Anteil von Preisen in die Katego- rie ii. könnte dies sowohl ein Hinweis darauf sein, dass die Teampur Preise übernommen wurden als auch darauf, dass die Herstellerpreise übernommen wurden. Mangels entgegen- stehender Beweise, ist diesfalls davon auszugehen, dass die Herstellerpreise übernommen wurden. Ist in der Kategorie iii. ein hoher Anteil an Preisen festzustellen, dann zeigt dies, dass Herstellerpreise übernommen wurden, aber nicht die Preise des Teampur-Katalogs. Ein hoher Anteil an Preisen in der Kategorie iv. deutet auf eine eigenständige Preissetzung hin, welche sowohl von den Bruttopreisen des Teampur-Katalogs als auch von den Hersteller- preisen unabhängig ist.

2096. Fasst man die Kategorien zusammen, dann spricht ein hoher Anteil an Preisen in den Kategorien i. und ii. für eine Übernahme von Teampur-Preisen. Ein grosser Anteil an Produk- ten in den Kategorien iii. und iv. spricht gegen eine Übernahme von Teampur-Preisen. Befin- den sich viele Produkte in den Kategorien ii. und iii., deutet dies auf eine Übernahme von Herstellerpreisen hin. Ein hoher Anteil von Produkten in den Kategorien i. und iv. sprechen gegen eine Übernahme von Herstellerpreisen.

2097. Die Tabelle 10 zeigt die Anzahl der Produkte, welche jeweils im Jahr 2010 oder 2011 in die vier eben genannten Kategorien fallen. Ebenfalls ist der Anteil der Produkte je Kategorie in Prozent der Artikel des jeweiligen Jahres angeführt.

1484 vgl. Act. 568, Zeile 70 ff. 1485 Im Jahr 2010: Act. 434.03; im Jahr 2011: 435.05.

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Tabelle 10: Preisvergleich der Bruttopreise von Spaeter, dem Teampur-Katalog und Herstellerpreisen

i. ii. iii. iv. Total 2010 11 (44 %) 9 (36 %) 2 (8 %) 3 (12 %) 25 (100 %) 2011 14 (22 %) 18 (29 %) 0 (0 %) 31 (49 %) 63 (100 %) Hinweis auf Übernahme der Teampur Preise Ja Nein* Nein Nein

Hinweis auf Übernahme von Herstellerpreisen Nein Ja Ja Nein

Quelle: Auswertungen des Sekretariats von Rechnungen aus Act. 601. *: Zwar sind Preise der Kategorie ii. konsistent mit der Übernahme von Teampur Preise. Aufgrund der Mehrdeu- tigkeit wird jedoch von einem Hinweis auf die Übernahme von Herstellerpreisen ausgegangen.

2098. In der Tabelle 11 sind die kombinierten Kategorien zusammengefasst. Es ist zu beach- ten, dass die Kategorie ii. den Schluss zulässt, dass die Teampreise oder die Herstellerprei- se übernommen wurden. Mangels anderslautender Beweise ist in dubio pro reo davon aus- zugehen, dass Spaeter die Herstellerpreise übernommen hat. Weiter können Übereinstim- mungen auch zufälliger Natur sein. Hingegen sind Hinweise gegen eine Übernahme von Preisen aus dem Teampur-Katalog oder von Herstellerpreisen eindeutig: Es wurde ein ande- rer Preis gesetzt, was die Übernahme eines Preises logisch ausschliesst. Tabelle 11: Zusammenfassung der Hinweise auf die Preiseinflüsse der Bruttopreise von Spaeter

2010 2011 Hinweis für die Übernahme von Teampur-Preisen (Kat. i. ) 11 (44 %) 14 (22 %) Hinweis gegen die Übernahme von Teampur-Preisen (Kat. iii. und iv.) 5 (20 %) 31 (49 %) Hinweis für die Übernahme von Herstellerpreisen (Kat. ii. und iii.) 11 (44 %) 18 (29 %) Hinweis gegen die Übernahme von Herstellerpreisen (Kat. i. und iv.) 14 (56 %) 45 (71 %) Hinweis auf unabhängige Preissetzung (Kat. iv.) 3 (12 %) 31 (49 %) Quelle: Auswertungen des Sekretariats von Rechnungen aus Act. 601.

2099. Bewiesen ist, dass im Dezember 2010 bei 11 Produkten und im Jahr 2011 bei 14 Pro- dukten der Bruttopreis der Spaeter mit den Bruttopreisen des Teampur-Katalogs überein- stimmt, aber nicht mit den Herstellerpreislisten (Kategorie i.). Dies weicht von den Aussagen von [...] Spaeter ab, wonach die Spaeter im Jahr 2011 hauptsächlich die Bruttopreise der Hersteller übernommen habe1486. Vielmehr bestätigt sich, dass die Spaeter die Teampur- Kataloge verwendet hat, wie auch [...] Spaeter einräumte1487. Dabei wurden auch die Preise der Teampur-Kataloge verwendet. Es zeigte sich aber auch, dass die Spaeter bei 5 Produk- ten im Dezember 2010 und bei 31 Produkten im Jahr 2011 (Kategorien iii. und iv.) von den Katalogpreisen des Teampur-Katalogs abwich.

2100. Bei der weiteren Interpretation der Auswertung ist die Anzahl von 25 (2010) respektive 63 (2011) der Produkte und die in Rz 2093 beschriebenen Beschränkungen bei der Pro- duktewahl zu berücksichtigen. Die Zusammensetzung der verglichenen Produkte stimmt nicht mit dem Gesamtsortiment überein, weshalb die Befunde nicht generalisiert werden können.

1486 Act. 67, Zeile 62 und Act. 568, Zeile 57. 1487 Act. 303, Zeilen 66 und 90.

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2101. Die wahrscheinlichste Erklärung für diese Beobachtungen (abduktiver Schluss) ist, dass die Spaeter, welche im November 2010 mit den Daten des SGVSB bedient wurde1488, diese zumindest teilweise in ihr Datensystem übernahm und verwendete. Nach dieser an- fänglichen Datenübernahme der SGVSB Kalkulation passte die Spaeter ihre Preise fortlau- fend an, so dass der Anteil der sowohl von den Herstellerpreisen als auch von den Teampur- Katalogpreisen unterschiedlichen Bruttopreise der Spaeter stieg.

2102. Es ist nicht erwiesen, dass die Spaeter im Dezember 2010 wusste, wie die Bruttopreise des Teampur-Katalogs zustande kamen. Für die Kenntnis um diesen Umstand spricht, dass im Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 1. Dezember 2010 ausgeführt ist, dass die Spaeter ausführlich über die Dienstleistungen des SGVSB orientiert worden sei und mit allen Unterlagen bedient worden sei.1489 Gegen die Kenntnis spricht, die wiederholte Aussa- ge von [...] Spaeter, dass die Spaeter im Jahr 2011 hauptsächlich die Bruttopreise der Her- steller übernommen habe1490. Aufgrund der obigen Auswertungen hat denn Spaeter auch „nur“ in 44 % der untersuchten Fälle die Teampreise übernommen. Die Strategie der selb- ständigen Preissetzung setzte die Spaeter schliesslich im Jahr 2012 um.

2103. Die Spaeter reichte dem Sekretariat eine Konditionenliste ihrer Kunden ein.1491 Aus dieser ist der Rabattsatz eines Kunden für jede Rabattkategorie (identifiziert als sechsstellige Nummer) der Spaeter ersichtlich. Weiter reichte sie eine Liste ein, welche die [...] Rabattka- tegorien für Sanitärprodukte der 16 Marken bezeichnete1492. Dies belegt, dass die Spaeter in ihrem Datensystem produktgruppenspezifische und markenspezifische Rabattgruppen führt. Das Sekretariat untersuchte für diese [...] Rabattkategorien die Konditionenliste.

2104. Insgesamt umfasste die Konditionenliste [...] Kunden. Von diesen war für [...] Kunden ([...]) ein Rabattsatz für mindestens eine der [...] Rabattkategorien hinterlegt. [...] ([... %]) der Kunden hatten über alle Kategorien einen einheitlichen Rabattsatz. [...] ([... %]) Kunden hat- ten zwei unterschiedliche Rabattsätze. [...] ([... %]) der Kunden hatten drei unterschiedliche Rabattsätze. Von den [...] untersuchten Rabattgruppen war bei [...] Rabattgruppen mindes- tens ein Kunde mit einem von seinem ansonsten angewendeten Rabatt abweichender Ra- battsatz festzustellen. Bei [...] Rabattgruppen war bei mindestens [...] Kunden ein von dem ansonsten angewendeten Rabatt abweichender Rabattsatz festzustellen. Dies bedeutet, dass die Spaeter im Vergleich zum SGVSB nicht nur über nach Marken und Produktgruppen unterschiedliche Rabattgruppen verfügt, sondern diese auch regelmässig anwendet. Mit an- deren Worten beweist die Auswertung, dass Spaeter nicht die Rabattgruppen des SGVSB verwendet.

2105. Es kann nicht bewiesen werden, dass Spaeter zum Zeitpunkt ihres Beitritts in den Ver- band zu Beginn des Jahres 2011 Bescheid wusste über zuvor stattgefundene Sachverhalte und die Geschichte des SGVSB. Entsprechend dem Grundsatz von in dubio pro reo ist da- von auszugehen, dass Spaeter nicht darüber unterrichtet war. Der Spaeter kann daher zwar nachgewiesen werden, dass sie im Jahr 2011 bei elf Produkten die Bruttopreise des Team- katalogs übernommen hat. Hingegen verwendete das Unternehmen bereits damals eigen- ständige Produkt- und Rabattkategorien. Insgesamt kann Spaeter keine Beteiligung an den ausgeübten Wettbewerbsbeeinflussungen nachgewiesen werden. (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

2106. Die Parteien liessen sich zu diesem Sachverhaltsabschnitt nicht vernehmen.

1488 Vorstandsprotokoll 6/2010, Act. 358, 1004. 1489 Vorstandsprotokoll 6/2010, Act. 358, 1004. 1490 Act. 67, Zeile 62 und Act. 568, Zeile 57. 1491 Act. 601, Frage III.4. 1492 Act. 601, Frage III.4.

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(iv) Beweisergebnis

2107. Weder San Vam noch Spaeter kann nachgewiesen werden, dass sie an den erwie- senen Wettbewerbsbehinderungen teilgenommen haben. B.5.5.12 Auswirkung der Wettbewerbsbeeinflussung durch den SGVSB und seine Mitglieder auf die Bruttopreisentwicklung (i) Beweisthema

2108. Im nachfolgenden wird Beweis darüber geführt, wie sich die wettbewerbsbeeinflus- senden Verhaltensweisen des SGVSB und seiner Mitglieder auf die Bruttopreise ausgewirkt haben. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

2109. Die Wettbewerbsbehörden verfügen über Daten, welche sie mit Fragebogen an die grössten Sanitärhersteller und die Sanitärgrosshändler ermittelten sowie über die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beilagen 1 bis 6 der SGVSB-Artikelverwaltung. Für die Berechnungsweise und die detaillierte Angabe der Beweismittel vgl. G.9 [im Anhang].

2110. Die Einführung von vier Katalogen mit eigenen Bruttopreisen für CRH (Gétaz, Rich- ner), Sabag, Bringhen und die Teampur-Grossisten (Burgener, Kappeler, Sanidusch) im Jahr 2008 führte dazu, dass CRH (Gétaz, Richner), Sabag, Bringhen ihre Kalkulationsfaktoren ei- genständig auswählten. Die drei Teampur-Grossisten Burgener, Kappeler und Sanidusch setzten ihre Kalkulationsfaktoren bis 2012 nicht eigenständig. Ihr Kalkulationsfaktor wurde von den SGVSB-Mitgliedern weiterhin gemeinsam bestimmt. Wie bewiesen, hatten sie bis 2012 entschieden, dass die Teampur-Kataloge die jeweils höchsten Bruttopreise enthalten sollten. Die Abbildung 23 zeigt die Abweichungen der SGVSB Mitglieder zu den Preisen im Teampur-Katalog. Im gewichteten Durchschnitt sind die Bruttopreise im Jahr 2008 zwischen 1.7 % (CRH) und 2.3 % (Sabag) tiefer. In den folgenden Jahren verringerte sich dieser Un- terschied auf unter 1.4 %. Dem Entschluss der SGVSB-Mitglieder entsprechend im Team- pur-Katalog jeweils die höchsten Bruttopreise (d.h. die höchsten Kalkulationsfaktoren) zu führen, war das Preisniveau der Teampur-Kataloge in den Jahren 2008 bis 2011 das höchs- te. In der Zeitspanne von 2008 bis 2011 unterscheidet sich das Bruttopreisniveau von Bring- hen, CRH und Sabag untereinander in einem Bereich von 0.3 % und 0.9 %.

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Abbildung 23: Abweichungen des Bruttopreisniveaus zu den Teampur-Preisen

Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang G.9). Im Jahr 2012 ist das Bruttopreisniveau von Spaeter als Referenzgrösse verwendet.

2111. Trotz der individuellen Preissetzung in den vier durch den SGVSB produzierten Kata- logen führte der Teampur-Katalog zu einem nicht unwesentlichen Anteil identische Brutto- preise. Die Abbildung 24 stellt die umsatzgewichteten Anteile des Sortiments nach ihrem Preisunterschied dar. Daraus zeigt sich, dass 50 % der Preise von Bringhen und dem Team- pur-Katalog von 2009 bis 2011 identisch waren. Im Zeitraum von 2008 bis 2011 war ein um- satzgewichteter Anteil von 49 % bis 91 % der Bruttopreise von CRH und dem Teampur- Katalog identisch. Bei Sabag schwankte der entsprechende Anteil im selben Zeitraum zwi- schen 23 % und 53 %. Insgesamt zeigt sich, dass die Teampur-Kataloge zwischen 2008 und 2011 das höchste Preisniveau aufwiesen. Zudem sind im Durchschnitt mehr als die Hälfte der Teampur-Preise jeweils identisch mit den Bruttopreisen der anderen SGVSB Mitglieder. Dies ist auf die Übernahme des höchsten Kalkulationsfaktors von Bringhen, CRH und Sabag für die Berechnung der Teampur-Preise zurückzuführen.

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Abbildung 24: Preisdifferenzen des Teampur-Katalogs zu den SGVSB Mitglieder

Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang […]).

2112. Die Abbildung 25 zeigt, dass CRH und Bringhen im Zeitraum von 2008 bis 2011 je- weils einen umsatzgewichteten Anteil von gleichen Preisen von 4 % bis 52 % aufwiesen. Die Kataloge von CRH und Sabag hatten einen umsatzgewichteten Anteil von 33 % bis 40 % gleicher Bruttopreise. Der Anteil gleicher Preise bei Sabag und Bringhen beträgt 28 % bis 36 %. Im Vergleich zu Abbildung 24 ist somit jeweils ein geringerer Anteil von identischen Prei- sen feststellbar. Dennoch ist der Anteil identischer Preise regelmässig mehr als ein Viertel.

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Abbildung 25: Preisdifferenzen zwischen Bringhen, CRH und Sabag von 2008 bis 2011

Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang […]).

2113. Die Abbildung 26 zeigt die Preisdifferenzen zwischen Sanitas Troesch und den jewei- ligen SGVSB Mitgliedern über die Zeitspanne von 2004 bis 2011. Da Sanitas Troesch und der SGVSB die Preise teilweise anders runden, wird für den Vergleich der umsatzgewichte- ten Anteile von Produkten mit identischen Preisen jeweils auch der Anteil von Produkten mit einer Preisdifferenz von 0 % bis 0.2 % in Klammern mitberücksichtigt. Während im Jahr 2004 noch ein umsatzgewichteter Anteil von 78 % (88 %) des Sortiments identische Preise zwi- schen Sanitas Troesch und den Mitgliedern des SGVSB aufwies, fiel mit der Bruttopreissen- kung 2005 der entsprechende Anteil auf 17 % (24 %). In den Jahren von 2006 bis 2009 be- standen bei weniger als 6 % (20 %, Ausnahme Sabag im Jahr 2009: 28 %) des Umsatzes gleiche Preise. Kurzfristig erhöhte sich der Anteil an Produkten mit gleichen Preisen im Jahr 2010 auf 28-30 % (26-41 %), fiel dann jedoch im Jahr 2011 wieder auf weniger als 11 % (17- 38 %).

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Abbildung 26: Preisunterschiede von Sanitas Troesch zu den SGVSB Mitglieder 2004 bis 2011

Quelle: Berechnung des Sekretariats (vgl. Anhang […]).

2114. Ein zusammenfassender Vergleich der Preisunterschiede im Zeitraum von 2008 bis 2011 ist der Tabelle 12 zu entnehmen. Die Spalte I. zeigt den durchschnittlichen Anteil von Preisdifferenzen über die Jahre 2008 bis 2011 und über den Vergleich der Teampur-Preisen zu den Preisen von Bringhen, CRH und Sabag (Abbildung 24Abbildung 25). In der Spalte II. ist der durchschnittliche Anteil der Preisdifferenzen zwischen Bringhen, CRH und Sabag über die Jahre 2008 bis 2011 festgehalten (Abbildung 25). Schliesslich zeigt die Spalte III. für vier Kategorien von Preisdifferenzen den durchschnittlichen Anteil über die Jahre 2008 bis 2011 und die Preisvergleiche von Sanitas Troesch zu den SGVSB Mitgliedern (Abbildung 26). Tabelle 12: Zusammenfassung der Preisunterschiede im Zeitraum von 2008 bis 2011 Differenz I. Teampur zu Bringhen, CRH, Sabag II. Bringhen, CRH, Sabag Differenz III. Sanitas Troesch zu SGVSB Mitgliedern

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0 % 50.6 % 28.9 % bis 0.2 % 12.9 % 0 % bis 2.5 % 27.8 % 52.8 % 0.2 % bis 2.5 % 47.2 % 2.5 % bis 5 % 14.2 % 12.5 % 2.5 % bis 5 % 33.1 % mehr als 5 % 7.4 % 7.8 % mehr als 5 % 6.7 %

2115. Die Tabelle 12 zeigt, dass im gesamten Sanitärgrosshandel im Zeitraum von 2008 bis 2011 ein Umsatzanteil von 6.7 % bis 7.8 % Preisdifferenzen von mehr als 5 % Unterschied aufweist. Bei einem Umsatzanteil von mindestens 92.2 % der individuell gesetzten Brutto- preise betrug der Preisunterschied weniger als 5 %. Übereinstimmend mit der Marktein- schätzung von CRH (vgl. Rz 1455), die davon ausgeht, dass Bruttopreisunterschiede bis zu 5 % durch abweichende Rabatte ausgeglichen werden können – erachten die Wettbewerbs- behörden in konstanter Praxis Preisunterschiede von bis zu 5 % als gleichförmig.1493 Folgt man dieser Praxis und den Einschätzungen von CRH, ist die Bruttopreissetzung für einen Umsatzanteil von über 90 % gleichförmig.

2116. Der Umsatzanteil mit identischen Bruttopreisen im Teampur-Katalog und den Katalo- gen der übrigen SGVSB-Mitglieder betrug zwischen 2008 und 2011 mehr als die Hälfte (Spalte I.). Der Vergleich zwischen Bringhen, CRH und Sabag (Spalte II.) zeigt, dass 28.9 % der Preise identisch waren. Zwischen Sanitas Troesch und den Mitgliedern des SGVSB sind über den Zeitraum von 2008 bis 2011 im Durchschnitt bei 12.9 % der Produkte Preise mit ei- nem Unterschied von bis zu 0.2 % festzustellen. (iii) Beweisergebnis

2117. Vorab ist an die Beweisergebnisse zu erinnern, dass die in B.5.5.1, Rz 1819 ff. bis B.5.5.10, Rz 2044 ff. genannten wettbewerbsbeschränkenden Praktiken der Sanitärgross- händler umgesetzt wurden. Es ist ebenfalls bewiesen, dass diese wettbewerbsbeschränken- den Praktiken sich auf den Wettbewerbsparameter Bruttopreis auswirkten. Die Marktteil- nehmer verhinderten, dass Grosshändler etwa Installateur-orientierte hohe Bruttopreise set- zen, während andere Grosshändler Endkunden-orientierte tiefe Bruttopreise setzten. Wie die Abmachung innerhalb des Sanitärgrosshandelsmarktes nicht vom Bruttopreissystem zum Nettopreissystem zu wechseln beweist, sind beide Preissetzungsarten möglich. Indem die Marktteilnehmer nicht frei wählten, sondern sich marktweit koordinierten, schränkten sie ei- nen zentralen Wettbewerbsparameter ein. Die Sanitärgrosshändler verhinderten zudem grössere Differenzierungen der Bruttopreise durch die gemeinsame Anpassung der Basis- preise, der Transportkosten und Einbaukosten, der Eurowechselkurse, der Teampur- Bruttopreise. B.5.5.13 Zusammenfassung der Beweisergebnisse bezüglich der Wettbewerbsbeeinflussungen durch den SGVSB und seine Mitglieder

2118. Mit Bezug auf die Sachverhalte, welche sich innerhalb des SGVSB abgespielt haben, geht das Sekretariat zusammenfassend von den folgenden bewiesenen Sachverhalten aus: i. Es bewiesen, dass der SGVSB Stammdaten zwischen 1991 bis heute verwaltete. Diese Stammdaten enthielten eine Vielzahl von Sanitärprodukten sortiert nach Marke

1493 Vgl. Fn 1162.

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mit Foto, Artikelnummer des Herstellers, NPK-Nummer, Termincode, Warengruppe, Umsatzkategorie und Produktmasse. Seit 1991 führte der SGVSB eine 6-stellige Arti- kel-Grundnummerierung mit einheitlichen Zuordnungen der Farben und Ausführun- gen mit je 3-stelligen Farb- und 3-stelligen Ausführungscodes. Zudem wurden die Produkte verschiedenen Preiskategorien zugeordnet. Die Stammdaten enthielten fer- ner die Preisangaben des Produktherstellers, Werkpreise, Kalkulationsfaktoren und die aus diesen Angaben berechneten Bruttopreise der Grosshändler (zu der genauen Berechnung der Bruttopreise vgl. vorne B.4.5.3, Rz 351 ff.). Sodann ist erwiesen, dass die Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder (ausschliesslich allfälliger Exklusivpro- dukte) bis Ende 2007 identisch waren. Schliesslich ist bewiesen, dass ab 2008 Rich- ner, Sabag, Bringhen und die Teamgrossisten (Kappeler, Burgener, Sanidusch und Innosan) vier Bruttopreiskataloge mit unterschiedlichen Preisniveaus führten. Die Bruttopreise im Teamkatalog waren dagegen bis ins Jahr 2012 identisch (Rz 1820 ff.). ii. Es steht fest, dass die Herstellung von Katalogen mit individuellen Bruttopreisen seit 2001 möglich gewesen wäre. Ferner ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand ein Einschreiten der WEKO aufgrund der einheitlichen Preise für möglich hielt. Die SGVSB-Mitglieder warteten dennoch bis 2008 ab, bevor sie vier verschiedene Brut- topreisniveaus im Jahre 2008 und individuelle Bruttopreisniveaus je Mitglied im Jahr 2012 in den Stammdaten führen liessen. Firmenindividuelle Kataloge wurden ab 2012 herausgegeben (Rz 1840 ff.). iii. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand einstimmig das Bruttopreisniveau für das Jahr 2006 beschloss. In der Folge wurde dieser Beschluss umgesetzt. An der Be- schlussfassung waren [...] Sabag, [...] Richner und [...] Gétaz nebst dem SGVSB- Datenverantwortlichen [...] und dem Verbandssekretär [...] beteiligt. Im Jahr 2006 ver- fügten der SGVSB und seine Mitglieder noch über einen einheitlichen Preiskatalog. Der Beschluss des SGVSB-Vorstandes über das Bruttopreisniveau betraf folglich sämtliche SGVSB-Mitglieder. Indem die nicht an der Beschlussfassung anwesenden SGVSB-Mitglieder den Beschluss des Vorstandes gemeinsam mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern umsetzten und die Einheitskataloge verwendeten, erklärten sie ihr Einverständnis mit dem Beschluss. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Ver- band zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren gemäss Statuten verbindlich für alle SGVSB-Mitglieder. Diesen Umstand ak- zeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Verband. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen. Die Preise für das Jahr 2006 basierten gröss- tenteils auf den Vorjahrespreisen, auf welche sich der SGVSB und seine Mitglieder mit Sanitas Troesch verständigt hatten. Damit steht fest, dass sich die mit Sanitas Troesch gemeinsam koordinierte Preissenkung des Jahres 2005 auf das Jahr 2006 auswirkte (vgl. Rz 1854 ff.). iv. Es ist bewiesen, dass der SGVSB-Vorstand auf Antrag der Sortimentskommission die Änderung der Bruttopreise 2007 beschlossen. Mit dieser Bruttopreisfestsetzung ver- einbarten die SGVSB-Mitglieder eine Margenerhöhung in der Höhe von 3 % und 5 %. Die Liste der von der Bruttopreis- und Margenerhöhung betroffenen Unternehmen ist in Abbildung 18 aufgeführt. Der Beschluss wurde umgesetzt, was sich aus den An- gaben der Stammdatenverwaltung ergibt. Ferner ist bewiesen, dass die Sortiments- kommission durch einstimmigen Beschluss detaillierte Rabatte pro Produktkategorie festlegte, welche anzeigten, ab welcher Rabatthöhe Margenverluste eintreten wür- den. Am Beschluss in der Sortimentskommission und des SGVSB Vorstands waren Richner (CRH), Bringhen und Sabag beteiligt. Im Jahr 2007 verfügten der SGVSB und seine Mitglieder über einen einheitlichen Preiskatalog. Der Beschluss über die Bruttopreisfestsetzung und der Margenerhöhung betraf folglich sämtliche SGVSB- Mitglieder. Den abwesenden SGVSB-Mitgliedern Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch wurden die Ergebnisse der Beschlüsse gemeinsam mitgeteilt. Indem die

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an der Beschlussfassung abwesenden SGVSB-Mitglieder den Beschluss des Vor- standes gemeinsam mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern umsetzten und die Einheits- kataloge (inkl. Bruttopreis- und Margenerhöhung) verwendeten, erklärten sie ihr Ein- verständnis mit dem Beschluss. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zu- gestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren ge- mäss Statuten verbindlich für alle SGVSB-Mitglieder. Diesen Umstand akzeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Verband. Auch aus diesem Grund ist ihnen die- ser Beschluss anzurechnen (Rz 1865 ff.). v. Es steht fest, dass die Sortimentskommission (Bringhen, Gétaz und Richner [beide CHR], Sabag, ab 2008 Sanidusch als Delegierter der Teampurgrossisten Kappeler und Burgener [vgl. Rz 2026]) auch noch nach Einführung unterschiedlicher Brutto- preise im Jahr 2008 bis mindestens zu Beginn des Jahres 2010 Einfluss auf die Ein- teilung der Produkte in unterschiedliche Rabattgruppen und damit der Gewährung ei- ner bestimmten Rabattbandbreite nahm. Dadurch vereinbarten die Parteien einen Preisbestandteil. Der Beschluss, ein Produkt als Netto-Artikel zu führen, bedeutete, einige Produkte ohne Rabatt zu verkaufen. Damit wurde der Endverkaufspreis dieser Produkte vereinbart. Durch die Zuteilung gewisser Produkte zu einer Rabattgruppe existierte nicht nur die den Rabattgruppen immanente Einschränkung des Preiswett- bewerbs weiter, sondern die SGVSB-Mitglieder passten die Gruppen gemeinsam auch laufend den neuen Marktgegebenheiten an (Rz 1887 ff.). vi. Es ist bewiesen, dass der SGVSB und seine Mitglieder (damals noch mit Sanitas Troesch) das Bruttopreissystem etwa 1992 branchenweit einführten. Ferner ist be- wiesen, dass die Hoheit der Verkaufspreisgestaltung wenn möglich beim Grosshan- del verbleiben sollte. Einige Marktteilnehmer betrachteten individuelle Preise, wie sie die Möbelbranche oder Küchenbauer veröffentlichten, als die künftige Preissetzung im Markt für Sanitärgrosshandel. Es ist beweisen, dass der SGVSB und seine Mitglieder einen Wechsel vom Brutto- preissystem auf ein Nettopreissystem verschiedentlich diskutierten. Die Befürworter des Nettopreissystems hielten den Wechsel für möglich. Der Wechsel des Systems hätte marktweit erfolgen sollen. Die SGVSB-Mitglieder kamen Ende 2009 überein, dass sie keinen Systemwechsel vollziehen würden (Rz 1909 ff.). vii. Mit Bezug auf die Preisänderungsrunden ist somit zusammenfassend erwiesen, dass sowohl im Rahmen der ordentlichen als auch der ausserordentlichen Preiserhö- hungsrunden die Preisbasis aller SGVSB-Mitglieder bis ins Jahr 2011 vom Verband automatisch angepasst wurden. Das war möglich, da der Kalkulationsfaktor jedes einzelnen Unternehmens dem SGVSB (vom Vorjahr) bereits bekannt war. Veränderte ein Hersteller seinen Preis, entschied somit nicht jedes Verbandsmitglied autonom, ob und in welchem Umfang es die eigenen Bruttopreise verändern wollte. Vielmehr übernahm der Verband diese Funktion, indem er die Basispreise entsprechend an- passte und sich damit die Bruttopreise des Grosshandels gleichförmig und zum sel- ben Zeitpunkt veränderten. Ausserordentliche Preiserhöhungen konnten mehrere Male im Jahr vorkommen. Der Verband vollzog zwischen Januar bis September mo- natlich ordentliche Korrekturläufe, wobei nicht sämtliche Korrekturen die Bruttopreise betrafen, sondern auch technische Details. Nach September wurden keine Updates mehr durchgeführt, da der SGVSB in dieser Zeit die jährlichen Preiserhebungen/- Mutationen für die Katalogproduktion bearbeitete. Insgesamt steht somit fest, dass die SGVSB-Mitglieder auch nach 2007 ihre Brutto- preise ausgehend von einem gemeinsam festgelegten Basispreis berechneten und der SGVSB Herstellerpreisänderungen automatisch in den Stammdaten der Mitglie- der anpasste. Damit bestimmten die SGVSB-Mitglieder zwei Preiselemente gemein- sam (Rz 1935 ff.).

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viii. Es ist bewiesen, dass der SGVSB nicht nur die getrennte Ausweisung von Transport- und Einbaukosten bestimmt hatte, sondern auch die Höhe dieser Preisbestandteile. Schliesslich legte der Verband die Preisrundungsregeln fest. Der SGVSB und seine Mitglieder einigten sich mit andern Worten noch auf einen anderen Preisbestandteil. Die getrennte Ausweisung der Transportkosten und die ungefähre Höhe wurden in der Praxis auch angewandt. Auch die Einbaukosten wurden getrennt verrechnet. Dies ist für Bringhen, CRH (Richner, Gétaz), Sabag, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch bewiesen (Rz 1962 ff.). ix. Es ist bewiesen, dass der Verband die Wechselkurse für die in ausländischer Wäh- rung eingekauften Produkte zwischen 1999 und 2011 festsetzte. Ab Einführung des Euros im Jahr 2002 beschränkte sich die Wechselkursfestsetzung auf den Euro. Die SGVSB-Sortimentskommission ging davon aus, dass die Eurokursfestsetzung einen Einfluss auf die Marge hatte. Die Sortimentskommission speiste auch unterjährige Eurokursänderungen in die Stammdaten ein, was zu einer automatischen Änderung der Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder in den Stammdaten führte. Schliesslich führ- ten Mitglieder der Sortimentskommission Kursänderungen, welche eine Preissenkung zur Folge hätten, teilweise um drei Monate verzögert ein. Auf diese Weise konnten die Lager für Produkte, die noch unter dem alten höheren Kurs eingekauft wurden, abgebaut werden. Bis ins Jahr 2007 verfügte der Verband über einheitliche Bruttopreislisten, so dass al- le Mitglieder von den Beschlüssen der Sortimentskommission bezüglich der Wech- selkurse betroffen waren. Indem alle SGVSB-Mitglieder die einheitlichen Kataloge verwendeten, erklärten sie sich mit diesen Beschlüssen einverstanden. Zudem hatten sie mit ihrem Beitritt zum Verband zugestimmt, die Organbeschlüsse zu beachten. Die Beschlüsse der Organe waren gemäss Statuten verbindlich für alle SGVSB- Mitglieder. Diesen Umstand akzeptierten die Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Ver- band. Auch aus diesem Grund ist ihnen dieser Beschluss anzurechnen. Ab 2008 waren sämtliche SGVSB-Mitglieder in der Sortimentskommission vertreten. [...] Sanidusch agierte als „Delegierter“ (vgl. Rz 2026) der sognannten Teampur- Sanitärgrosshändler und bestimmte als deren Vertreter zusammen mit den übrigen SGVSB-Mitgliedern für die Übernahme der Wechselkurse (Rz 1980 ff.). x. Es ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder zusammen beschlossen, ab Einführung der getrennten Bruttopreiskataloge für Gétaz und Richner (CRH), Sabag und die Teampur-Mitglieder im Jahr 2008 immer die den höchsten Bruttopreise im Teampur- Katalog abzubilden. Dieser Beschluss hatte bis ins Jahr 2011 Bestand. [...] Sani- dusch vertrat als „Delegierter“ der Kleinen ab 2008 in der Sortimentskommission und informierte Kappeler und Burgener. Auf diese Weise beteiligten die kleinen Mitglieder sich also ab 2008 explizit an den Verbandsbeschlüssen. Zuvor waren sie durch die Rundschreiben des SGVSB über die Sortimentskommissionsbeschlüsse unterrichtet worden. Sie wussten auch, dass die höchsten Preise in ihren Katalogen abgebildet waren. Indem sie die Kataloge tatsächlich verwendeten stimmten sie dieser Vorge- hensweise ausdrücklich zu. Es ist erwiesen, dass dieser Beschluss umgesetzt wurde (Rz 2013 ff.). xi. Es ist bewiesen, dass die Sortimentskommission darüber entschied, welche Produkte in die SGVSB-Stammdatenverwaltung, Online-Produkt-kataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge aufgenommen wurden. Der Ablehnungsentschluss er- folgte bis ins Jahr 2009 einstimmig. Ab 2009 lehnte die Sortimentskommission einen Antrag um Aufnahme ab, wenn die in den Rz 2050-2053 erwähnten Kriterien nicht er- füllt waren. Das bedeutet konkret, dass ein Antrag abgelehnt wurde, sofern sich ein Hersteller u.a. nicht zum 3-stufigen Vertriebsweg bekannte, keine Preisunterlagen mit einer Basismarge für den Sanitärfachhandel lieferte, gemäss der Ansicht der Sorti-

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mentskommission nicht überregionalen Bedürfnissen entsprach und nicht die Vorstel- lung der Kommissionsmitglieder bezüglich Konditionen und Lieferbedingungen erfüll- te. Ferner bestimmte die Sortimentskommission das in den Teampur-Katalogen auf- zunehmende Sortiment. Es ist bewiesen, dass der Sortimentskommission bis 2012 ein erheblicher Ermessen- spielraum in Bezug darauf zukam, ob gewisse Produkte in die Online- oder Papierka- taloge der SGVSB-Mitglieder aufgenommen werden sollten. Es ist bewiesen SGVSB bzw. seine Mitglieder rund 50 % der Marktanteile des Schweizer Sanitärgrosshan- delsmarktes auf sich vereinigten und die sogenannten Teamkataloge im Schweizer Markt etabliert waren. Der Verkaufserfolg eines Produktes hing folglich davon ab, in diese Kataloge aufgenommen zu werden. Die Sortimentskommission (Bringhen, Gétaz und Richner [beide CHR], Sabag, ab 2008 Sanidusch als Delegierter der Teampurgrossisten Kappeler und Burgener [vgl. Rz 2026]) bestimmte also mit, wel- che Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel angeboten wurden. Insbe- sondere sollte keine Produkte in den Katalog aufgenommen werden, welche über al- ternative Absatzkanäle in die Schweiz geliefert wurden. Sämtliche SGVSB-Mitglieder beschränkten durch ihr gemeinsames Vorgehen den Wettbewerb untereinander, da ihr Sortiment bis 2006 identisch und danach mit Ausnahme der Exklusivartikel sehr ähnlich war, zumal der Teampur-Katalog als Basis für die anderen Kataloge diente. Den Wettbewerb gegenüber alternativen Absatzkanälen beschränkten sie gemein- sam, indem sie über alternative Kanäle gehandelte Produkte nicht in ihr Sortiment aufnahmen (Rz 2045 ff.). xii. Weder San Vam noch Spaeter kann nachgewiesen werden, dass sie an den erwie- senen Wettbewerbsbehinderungen teilgenommen haben (Rz 2080 ff.). xiii. Vorab ist an die Beweisergebnisse zu erinnern, dass die in B.5.5.1, Rz 1819 ff. bis B.5.5.10, Rz 2044 ff. genannten wettbewerbsbeschränkenden Praktiken der Sani- tärgrosshändler umgesetzt wurden. Es ist ebenfalls bewiesen, dass diese wettbe- werbsbeschränkenden Praktiken sich auf den Wettbewerbsparameter Bruttopreis auswirkten. Die Marktteilnehmer verhinderten, dass Grosshändler etwa Installateur- orientierte hohe Bruttopreise setzen, während andere Grosshändler Endkunden- orientierte tiefe Bruttopreise setzten. Wie die Abmachung innerhalb des Sani- tärgrosshandelsmarktes nicht vom Bruttopreissystem zum Nettopreissystem zu wechseln beweist, sind beide Preissetzungsarten möglich. Indem die Marktteilnehmer nicht frei wählten, sondern sich marktweit koordinierten, schränkten sie einen zentra- len Wettbewerbsparameter ein. Die Sanitärgrosshändler verhinderten zudem grösse- re Differenzierungen der Bruttopreise durch die gemeinsame Anpassung der Basis- preise, der Transportkosten und Einbaukosten, der Eurowechselkurse, der Teampur- Bruttopreise (Rz 2108 ff.). B.6 Die Vorabklärung des Sekretariats B.6.1 Beweisthema

2119. Die Wettbewerbsbehörden führen Beweis über die Vorgeschichte und den Ablauf der Vorabklärung des Sekretariats vom 17. August 2001. Die Wettbewerbsbehörden führen Be- weis darüber, ob die Angaben, welche der SGVSB und Sanitas Troesch dem Sekretariat übermittelten, genau und zutreffend oder irreführend und unzutreffend waren. Sie gehen dem Beweis nach, ob der SGVSB tatsächlich eine Meldung, die er als Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. a KG bezeichnete, eingereicht hatte und ob die Eingabe die Merkmale einer Eingabe gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. a KG trug. Weiter ist Beweis darüber zu führen, ob der SGVSB sich auf die Angaben der Behörden ohne Bedenken stützen konnte. Schliesslich ist Beweis darüber zu führen, wie der SGVSB das Abschlussschreiben objektiv verstehen konn-

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te und wie er sich in der Folge verhielt. Diese Beweisführung soll es ermöglichen, rechtlich zu beurteilen, ob sich der SGVSB und Sanitas Troesch auf Treu und Glauben berufen kön- nen. B.6.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

2120. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich bei der Beweisführung auf die Akten der Vor- abklärung und weitere sachdienliche Akten. Dies sind insbesondere: - ein Schreiben des Sekretariats vom 17. August 2001 an Sanitas Troesch und den SGVSB mit einem Fragebogen (Sanitas Troesch), - die Antwort des SGVSB auf den Fragebogen des Sekretariats vom 17. September 2001, - die Antwort von Sanitas Troesch auf den Fragebogen des Sekretariats vom 17. Sep- tember 2001, - die Protokolle der SGVSB-Generalversammlung vom 13. Juni 2003 und 22. Juni 2007, - das Protokoll der Vorstandssitzung vom 19. Mai 2004, - das Protokoll der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Oktober 2004, - ein Schreiben des SGVSB vom 9. Juni 2004, - ein Schreiben des SGVSB vom 5. Juli 2004, - ein Schreiben des SGVSB vom 14. Juli 2004, - ein Schreiben des SGVSB vom 22. März 2005, - ein Schreiben des Sekretariats an den SGVSB vom 24. März 2005, - das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006, - ein SGVSB-Vorstandsbrief vom 19. Oktober 2006, - eine Stellungnahme des SGVSB vom 6. Dezember 2006, - die Fragebogenantworten des SGVSB vom 29. Januar 2013, - die Stellungnahmen des SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch zu den Vorabklärungsakten, - den Antrag des Sekretariats vom 22. Mai 2014.

2121. Um den Sachverhalt zu erstellen, der die rechtliche Beurteilung der Frage, ob sich der SGVSB, seine Mitglieder und Sanitas Troesch auf den Grundsatz von Treu und Glauben be- rufen können, werden in der Folge die relevanten Beweismittel in chronologischer Reihenfol- ge aufgeführt und gewürdigt. B.6.2.1 Vorgeschichte der Vorabklärung

2122. Das Sanitärgewerbe war bereits wiederholt von den schweizerischen Wettbewerbsbe- hörden untersucht worden. In ihrer ersten Sonderuntersuchung Mitte der 60er Jahre über „Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe“1494 stellte die damalige Kartellkommission

1494 VKK 1968, 159 ff., Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe.

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„ein vielfältiges Geflecht horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen fest“. 1973 veröffentlichte die Kartellkommission ergänzende Ergebnisse zur Sonderuntersuchung von 1968.1495 Beide Untersuchungen wurden mit Empfehlungen an die Beteiligten abgeschlos- sen. Zudem legte die Kartellkommission einen „Reglemententwurf für die von den Beteiligten zu schaffende paritätische Rekurskommission zur Beurteilung der fachlichen Kenntnisse der Installateure“ fest.1496 Ferner führte die Kartellkommission von 1970 bis 1980 sechs Vorab- klärungen durch. Im Jahr 1985 beschloss die Kartellkommission erneut eine Sonderuntersu- chung, welche 1986 in eine Untersuchung umgewandelt wurde, welche sie 1990 mit erneu- ten Empfehlungen abschloss. Die Kartellkommission richtete ihre Untersuchung primär auf die Angebotspalette der Grosshandelsstufe.1497 Im Jahr 1999 führte das Sekretariat der Wettbewerbskommission eine Marktbeobachtung durch. Am 30. August 2000 eröffnete es schliesslich eine Vorabklärung. Im Rahmen dieser Vorabklärung versandte das Sekretariat Fragebogen an Sanitärinstallateure, Grosshändler und Hersteller. Das Sekretariat stellte die Vorabklärung am 11. Oktober 2006 ein. Es wurde kein Schlussbericht in der RPW veröffent- licht. B.6.2.2 Der Ablauf der Vorabklärung B.6.2.2.1 Das Auskunftsbegehren des Sekretariats vom 17. August 2001

2123. Mit Schreiben vom 17. August 2001 informierte das Sekretariat Sanitas Troesch und den SGVSB über die Eröffnung einer Vorabklärung. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen gelangte es zu folgendem Schluss: Im Bereich des Sanitärgrosshandels wurde eine Vorabklärung eröffnet. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission sieht Anzeichen für das Vorhandensein einer unzulässigen Wett- bewerbsabrede gemäss Art. 5 KG (Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbs- beschränkungen, SR 251). Aufgrund unserer bisherigen Ermittlungen hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission eine erste Beurteilung des beanstandeten Sachverhaltes vor- genommen. I. Dabei sind wir zu folgendem Schluss gekommen: a) Gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG wir die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs namentlich bei Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen vermutet, sofern die beteiligten Unternehmen tatsächlich oder der Möglichkeit miteinander im Wettbe- werb stehen. b) Die in den Sanitärkatalogen aufgeführten Preislisten stellen unsere Erachtens eine un- zulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1/3 KG dar. Unter der Berück- sichtigung der Tatsache, dass Preislisten der verschiedenen Sanitär-Kataloge identisch zu sein scheinen, bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Preisabrede, die sich nach Gesetz nicht rechtfertigen lassen. II. Weiteres Vorgehen: Wir bitten Sie, uns bis am

17. September 2001

1495 VKK 1973, 121 ff. 1496 VKK 1973, 140 f. 1497 VKP 1991/2, 6 f., Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe.

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mitzuteilen, wie Sie diesen unseres Erachtens kartellrechtswidrigen Zustand zu beseitigen gedenken. Ihre Antwort wird das weitere Vorgehen maßgebend beeinflussen.1498

2124. Aus diesem Schreiben folgt, dass das Sekretariat zumindest den Verdacht hegte, dass die Preislisten der Sanitärgrosshändler verbotene Wettbewerbsabreden darstellten. Ab dem

17. August 2001 mussten also der SGVSB und Sanitas Troesch damit rechnen, dass die Preislisten unzulässig waren. Wie oben aufgezeigt, wäre es für den SGVSB seit März 2000 (vgl. Rz 1842 ff.) möglich gewesen, individuelle Preiskataloge zu entwickeln, um das Risiko eines Wettbewerbsverstosses zu minimieren. Dessen ungeachtet entwickelte der SGVSB erst für das Jahr 2008 individuelle Preiskataloge für Gétaz, Richner, Sabag und Bringhen sowie die Teampurgrossisten (Burgener, Kappeler und Sanidusch). Ab 2013 verwendeten auch Burgener, Kappeler und Sanidusch individuelle Preiskataloge (vgl. Rz 1824 ff.). B.6.2.2.2 Die Antwort des SGVSB auf das Auskunftsbegehren

2125. In den Schreiben vom 17. August 2001 richtete das Sekretariat Fragen an Sanitas Tro- esch und den SGVSB. In seinem Antwortschreiben vom 17. September 2001 machte der SGVSB folgende Angaben: Freiheit und Diversifizierung bei den Gruppen-Katalogen 2002 Die Kataloge für das Jahr 2002 befinden sich bereits in Bearbeitung. Dabei produziert der SGVSB im Auftrag seiner Mitglieder nicht einen für alle identischen Katalog, sondern für je- de Mitgliedergruppe einen speziellen Gruppen-team-Katalog, der neben dem allgemein übli- chen Sortiment auch die Sonderprogramme dieser Gruppen umfasst. Die Mitgliedergruppen bestimmen völlig frei nach ihrem unternehmerischen Bedürfnissen die Sortimentierung die- ser Kataloge sowie die zu publizierenden Katalogpreise. Bezüglich der Katalogpreise lässt der Markt aber faktisch keinen Handlungsspielraum zu (vgl. vorne Ziff. 1.), weshalb diese auch bei den Sonderprogrammen kaum differenzieren. Der – harte – Wettbewerb zwischen den Sanitärfachhändlern kann und wird nicht auf der Stufe der Katalogpriese geführt, son- dern auf der Stufe der Rabatte und Konditionen. Ebenso bestimmen die Mitgliedergruppen völlig frei die Auflage und die Adressaten ihrer Gruppenkataloge.1499

2126. An diesen Äusserungen ist Folgendes richtig zu stellen: Erstens bestimmte die Sorti- mentskommission, welche Produkte in die Stammdaten und damit zumindest potentiell in ei- nen Preiskatalog übernommen werden konnten (vgl. Rz 2050). Zweitens entschied die Sor- timentskommission aufgrund verschiedener Kriterien über die Aufnahme von Produkten in die Stammdaten. Unter anderem sollten nur Hersteller, welche sich zum dreistufigen Ver- triebsweg bekannten, in die Stammdaten ausgenommen werden (vgl. Rz 2050). Die Auswahl der Teamprodukte war überdies bis ins Jahr 2008 identisch. Viertens konnten die SGVSB- Mitglieder erst ab dem 20. April 2009 über die Aufnahme von Produkten in ihre Kataloge ent- scheiden (vgl. Rz 2046 ff.). Die Teampur-Kataloge, also die Kataloge der kleinsten Ver- bandsmitglieder, enthielten bis 2012 die identischen Produkte, da sie über den identischen Katalog verfügten. Auch diese Auswahl wurde von den SGVSB-Mitgliedern bestimmt (vgl. Rz 2062 f.). Die im Schreiben vom 17. August 2001 angegebene unternehmerische Freiheit zur Produktewahl gab es also nicht. Auch der Standpunkt, dass die Mitglieder „völlig frei“ die zu publizierenden Katalogpreise bestimmten, traf nicht zu. Vielmehr bestimmte die Sortiments- kommission die Katalogpreise. Die Bruttopreise unterschieden sich erst ab 2008 (vgl. Rz 1824 ff.). Auch traf es nicht zu, dass bei allen Unternehmern die Bruttopreise gleich sein mussten, weil der Markt „keinen Handlungsspielraum“ zuliess. Vielmehr kannte der „Markt“ im Jahr 2001 nichts anderes als einheitliche Bruttopreise. Darüber hinaus wäre eine Indivi- dualisierung technisch machbar gewesen (Rz 1841 ff.).

1498 Act. 529.01. 1499 Act. 529.02.

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2127. In dem oben in Rz 2125 erwähnten Antwortschreiben vom 17. September 2001 machte der SGVSB einen Verweis auf eine Ziffer 1. In dieser Ziffer 1 gibt der SGVSB Folgendes an: Bei gut 60 % des gewichteten Umsatzes unserer Mitglieder werden die publizierten Kata- logpreise direkt und ausschliesslich von den Herstellern festgesetzt; Tendenz steigend. Bei knapp 40 % teilen die Hersteller dem Handel den generellen Fachhandles- Einkaufspreise (vor Berücksichtigung der kundenspezifischen Rabatte) mit; diesen Preis rechnen wir für die Publikation in den verschiedenen Katalogen auf einen Katalogpreis hoch, der dem Katalogpreisniveau entspricht, wie es durch die Hersteller, mit der Festlegung der 60 % bereits gesetzt wurde. Für den Handel besteht faktisch kein Handlungsspielraum, können doch ähnliche Produkte preislich nicht anders platziert werden, sollen sie – was der Handel ja will – auf dem Markt verkauft werden können. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass jeder Händler, der die Katalogpreise kalkuliert, in der Praxis auf dieselben Katalogprei- se kommen muss. Bezüglich der effektiven Verkaufspreise der Sanitärfachhändler an die Installateure und der Installateure an die Endkunden geben wir keinerlei Empfehlungen ab.1500

2128. Diese Ausführungen sind unzutreffend, ähnliche oder gleiche Produkte können und werden durchaus „preislich anders platziert“ (vgl. Rz 2113 ff.). Diese Schlussfolgerung hat jedoch mit Bezug auf die rechtlichen Konsequenzen des vorliegenden Sachverhalts keinen Einfluss.

2129. Insgesamt ist damit bewiesen, dass der SGVSB im Jahr 2001 unzutreffende Angaben machte, indem der Verband angab, die Mitglieder könnten „völlig frei nach ihrem unterneh- merischen Bedürfnissen die Sortimentierung dieser Kataloge sowie die zu publizierenden Katalogpreise“ festlegen. In Wahrheit bestimmte die Sortimentskommission die einheitliche Sortimentierung und die Bruttopreise. B.6.2.2.3 Die Antwort von Sanitas Troesch auf das Auskunftsbegehren

2130. In ihrem Antwortschreiben vom 17. September 2001 macht Sanitas Troesch unter an- derem die folgenden Angaben: Vorwurf der unzulässigen Wettbewerbsabrede 70 % unseres Umsatzvolumens werden mit Produkten abgewickelt, welche von bekannten Markenartikel-Herstellen (Laufen, Geberit, V-Zug usw.) stammen. Die Hersteller publizieren Verkaufspreislisten. Diese Verkaufspreise werden von Sanitas Troesch und auch von ande- ren Sanitär-Grosshändlern als Bruttopreise in die eigene Preisliste aufgenommen. Es ist da- her richtig, dass die Bruttopreise für die Markenartikel der Hersteller in den verschiedenen Sanitärkatalogen identisch sind, aber nicht weil die Grosshändler untereinander Bruttopreise absprechen, sondern weil die Hersteller diese als Preisempfehlungen publizieren (siehe Beispiel KWC als Beilage). Der Wettbewerb unter den Sanitär-Grosshändlern spielt sich den auch nicht auf der Ebene der Bruttopreise ab, sondern ausschliesslich auf derjenigen der Nettopreise. Bei den Produkten, welche die restlichen 30 % unseres Umsatzvolumens ausmachen, legt Sanitas Troesch die Bruttopreise selber fest (vor allem Badezimmer-Möbel, Hausmarken usw.).

1500 Act. 529.02.

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Die Aufnahme der von den Herstellern publizieren Preisempfehlungen in unserem Katalog stellt daher keine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1/3 KG dar.1501 [Hervorhebung durch die Verfasser]

2131. Der Verfasser des Schreibens verschweigt, dass Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder sich zwischen 1996 und 2001 jährlich übereingekommen sind, das Bruttopreisniveau auf einer bestimmten Höhe festzulegen (vgl. B.5.2.1, Rz 797 ff.).

2132. Ferner trifft es nicht zu, dass sich der Wettbewerb nicht auf der Ebene der Bruttopreise abspiele, sondern ausschliesslich auf derjenigen der Nettopreise (vgl. B.4.7, Rz 470 ff.). B.6.2.2.4 Kartellrechtliche Einschätzungen des SGVSB anlässlich der Generalversammlung vom 13. Juni 2003

2133. Anlässlich der Generalversammlung vom 13. Juni 2003 wurde folgende Textstelle pro- tokolliert: […] Auf eine entsprechende Frage von [...] zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des team-Kataloges erläutert [...], dass ein gemeinsamer Katalog wettbewerbsrechtlich auch künftig möglich sein wird, da er im Sinne von Art. 5 des Kartellgesetzes die wirtschaftliche Effizienz verbessert durch die Senkung der Vertriebskosten im Sanitärfachhandel und zu- dem angesichts des Marktanteils der Mitglieder und des harten Rabattwettbewerbs keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellt. Der Wettbewerbskommission wurde das Bestehen des gemeinsamen Katalogs bereits vor drei Jahren gemeldet und es erfolgte kei- ne Beanstandung durch die Wettbewerbskommission. […]

2134. Diese Textstelle beweist, dass der SGVSB und seine Mitglieder anlässlich der Gene- ralversammlung vom 13. Juni 2003 über die Weiterführung des Einheitskatalogs diskutierten. Der Verbandssekretär kam damals zum Schluss, „[…] dass ein gemeinsamer Katalog wett- bewerbsrechtlich auch künftig möglich sein wird, da er im Sinne von Art. 5 des Kartellgeset- zes die wirtschaftliche Effizienz verbessert“ und „keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchti- gung darstellt.“1502 Aus diesem Ausschnitt ist ersichtlich, dass der SGVSB eine wettbewerbs- rechtlich abschliessende Meinung über die Herausgabe der Preiskataloge gefasst hatte, be- vor das Sekretariat der Wettbewerbskommission seine Vorabklärung abgeschlossen hatte. Da der SGVSB diese Meinung vor sämtlichen Mitgliedern abgegeben hatte, ist fraglich, ob der Verband im Nachhinein anders lautende Äusserungen des Sekretariats nicht in seinem Sinne interpretierte, um sich nicht selbst zu widersprechen.

2135. Es ist somit bewiesen, dass der SGVSB am 13. Juni 2003 bereits von der kartellrecht- lichen Unbedenklichkeit der gemeinsamen Herausgabe der Bruttopreiskataloge ausging und dies seinen Mitgliedern mitteilte, obwohl die Abklärungen des Sekretariats der Wettbewerbs- kommission noch nicht abgeschlossen waren. B.6.2.2.5 Angaben des SGVSB anlässlich eines Seminars über die Kartellgesetzrevision am 12. Mai 2004

2136. Aus einem SGVSB-Vorstandsprotokoll vom 19. Mai 2004 folgt, dass der Verbandssek- retär am 12. Mai 2004 an einem Seminar über die Kartellgesetzrevision in Zürich teilgenom- men hatte. Anlässlich dieses Seminars diskutierte der SGVSB-Verbandssekretär mit einem damals amtierenden Vizedirektoren des Sekretariats. Dem SGVSB-Vorstandsprotokoll vom

19. Mai 2004 ist die folgende Passage zu entnehmen:

1501 Act. 529.03. 1502 Act. 354, Protokoll der GV Nr. 279, 97.

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[...] diskutierte die spezielle Situation des SGVSB mit …]. Dieser orientierte ihn, dass zurzeit eine Voruntersuchung in der Sanitärbranche läuft, welche bis im Sommer abgeschlossen sein sollte. Die Reaktion der suissetec im Herbst 2003 auf die Kassensturz-Sendung sei kontraproduktiv gewesen. [...] erklärte […], dass im Verband über die Katalogpreise, bedingt durch den gemeinsamen Katalog, geredet wird, jedoch nicht über die Endpreise bzw. Rabat- te und Konditionen. Er orientierte ihn ausserdem über den ausserordentlich harten Wettbe- werb auf allen Stufen der Sanitärbranche. […]1503

2137. Es ist somit bewiesen, dass der SGVSB-Verbandssekretär am Treffen mit dem Vizedi- rektoren anlässlich eines Seminars erklärte, „dass im Verband über die Katalogpreise, be- dingt durch den gemeinsamen Katalog, geredet“ werde, nicht jedoch „über die Endpreise bzw. Rabatte und Konditionen. Er orientierte ihn ausserdem über den ausserordentlich har- ten Wettbewerb auf allen Stufen der Sanitärbranche“.

2138. Es ist bewiesen, dass die Aussagen des SGVSB-Verbandssekretärs nicht zutrafen. Es ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder nicht nur miteinander und zusammen mit Sanitas Troesch Rabattgruppen festgelegt hatten (B.5.5.4, Rz 1887 ff., B.5.2.1.12, Rz 1184; B.5.2.2, Rz 1211 f.), sondern auch die konkrete Höhe von Rabatten sowie im Rahmen der Margen- festlegungen indirekt die Rabatthöhe beeinflusst wurde (Rz 885 ff., 892 ff., 947 ff.). Schliess- lich legte die Sortimentskommission innerhalb des Verbands bis Ende 2007 die Berechnung der Basisrabatte fest (Rz 1869 ff.). B.6.2.2.6 Einsendung von Bruttopreiskatalogen, Treffen mit Sekretariat und Schreiben des SGVSB vom 5. Juli 2004

2139. Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 versandte der SGVSB auf telefonische Anfrage des Sekretariats vom 8. Juni 2004 hin den allgemeinen team-Katalog 2004 (ohne Gruppenteil), den Richner team-Katalog 2004 (inklusive Sonderprogramm Richner-Gruppe) und den Gétaz team-Katalog 2004 (inklusive Sonderprogramm Gétaz-Gruppe). Das Sekretariat hatte mit dem SGVSB vereinbart, die Kataloge dahingehend durchzusehen und zu prüfen, ob gewisse Modifikationen vorzunehmen seien.1504

2140. Am 2. Juli 2004 traf sich der SGVSB mit dem Sekretariat zu einem Treffen. Dabei soll- ten die Kataloge besprochen werden. Gemäss der Darstellung des SGVSB sollte „diese An- gelegenheit so bereinigt, werden, dass mit einer „Art Letter of Comfort“ die wettbewerbs- rechtliche Unbedenklichkeit der vom SGVSB im Auftrag seiner Mitglieder herausgegebenen Kataloge bescheinigt werden kann“.1505

2141. Der SGVSB fasste in einem Schreiben vom 5. Juli 2004 das weitere Vorgehen nach dieser Besprechung zusammen. Er erwähnte insgesamt drei Punkte.

2142. Der erste Punkt lautete folgendermassen:

1. Senkung der Katalogpreise Die Sanitas Troesch AG hat mit Scheiben vom Juni 2004 ihre Lieferanten (Sanitärhersteller) und ihre Installateur- und Architektenkunden orientiert, dass sie im Sanitas Troesch-Katalog 2005 die Katalogpreise um 11 % tiefer ansetzen wird als im laufenden Jahr. Anlässlich un- serer Besprechung vom 2. Juli 2004 waren wir uns einig, dass die SGVSB-Mitglieder diesen Schritt des Marktführers nachvollziehen müssen und in ihren Katalogen 2005 ebenfalls tiefe- re Katalogpreise angeben müssten. Dabei würden Sie es begrüssen, wenn die SGVSB- Mitglieder die Katalogpreise nicht genau gleichviel senken würden wie die Sanitas Troesch

1503 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2004, 541. 1504 Act. 529.04. 1505 Act. 529.04.

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AG. Die SGVSB-Mitglieder werden nun innert kurzer Zeit entscheiden, in welcher Weise sie die Katalogpreise 2005 in ihren Katalogen senken werden; besprechungsgemäss werden wir Ihnen das Resultat unverzüglich mitteilen.1506

2143. Der Verfasser dieses Schreibens erweckt den Eindruck, als ob die SGVSB-Mitglieder als Reaktion auf die unabhängige vorangehende Preissenkung von Sanitas Troesch selb- ständig eine Preissenkung vollziehen wollten. Es ist aber im Gegenteil bewiesen, dass sich Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder in Tat und Wahrheit 2003 zusammen besprochen hatten, wie und in welchem Umfang die Marktteilnehmer eine Preissenkung durchsetzen wollten (vgl. B.5.2.1.9(i), Rz 1042 ff.). Die SGVSB-Mitglieder zogen also nicht autonom nach, sondern agierten entsprechend der Abmachung mit Sanitas Troesch. Es ist erwiesen, dass die Angaben des SGVSB unzutreffend und irreführend waren.

2144. Der zweite Punkt beinhaltet das Folgende:

2. Stichproben betreffend Preisspanne Das Sekretariat der Wettbewerbskommission macht nun im Rahmen der laufenden Vorab- klärung Stichproben betreffend der Preisspanne bei Endpreisen (sowohl auf der Stufe Instal- lateure/Endkunde als auch auf der Stufe Händler/Installateur). Diese Untersuchung und die interne wirtschaftsmathematische Auswertung sollen Ende Oktober 2004 abgeschlossen sein. 1507

2145. Dieser Punkt besagt, dass das Sekretariat gemäss SGVSB nun Stichproben zu den Preisspannen bei Endpreisen nehmen werde.

2146. Der dritte Punkt stellt fest:

3. nächste Besprechung WEKO/SGVSB im November 2004 Im November 2004 findet eine weitere Besprechung zwischen dem Sekretariat der WEKO und dem SGVSB statt zur Erörterung des Ergebnisses der Stichprobenuntersuchung ge- mäss Ziffer2 hiervor. Sollten die Stichproben genügend differenzierte Endpreise ergeben, so wird die Taufende Vorabklärung eingestellt und im Rahmen der Einstellungsbegründung das kartellrechtskonforme Verhalten des SGVSB und seiner Mitglieder festgestellt. Sollte die Stichprobenuntersuchung nach Auffassung des Sekretariats nicht genügend differenzierte Endpreise ergeben, so wird der SGVSB eine formelle Meldung zuhanden der WEKO ma- chen, wobei noch abzuklären sein wird, ob dies eine Meldung gemäss der Schlussbestim- mung zur KG-Novelle vom 20. Juni 2003 (ein Jahr Übergangsfrist bis 31. März 2005) oder gemäss Art. 49a Abs. 3 KG (Widerspruchsverfahren) sein muss. Die WEKO wird diesfalls über das weitere Vorgehen und allenfalls über die Eröffnung einer formellen Untersuchung entscheiden.1508

2147. Dieser Passage ist zu entnehmen, dass im November 2004 eine weitere Besprechung mit dem Sekretariat stattfinden sollte, um die Ergebnisse der Stichprobenuntersuchung zu erörtern. Weiter beweisen die Ausführungen, dass der SGVSB sich am 5. Juli 2004 bewusst war, dass er entweder eine Widerspruchsmeldung oder eine Meldung gemäss den Schluss- bestimmungen des KG einreichen sollte.

2148. Insgesamt ist somit bewiesen, dass der SGVSB in seinem Schreiben vom 5. Juli 2004 dem Sekretariat gegenüber unzutreffende und irreführende Angaben machte. Ferner ist be- wiesen, dass er am 5. Juli 2004 darüber informiert war, dass er eine Widerspruchsmeldung oder eine Meldung gemäss der Schlussbestimmung des KG einreichen konnte.

1506 Act. 529.05. 1507 Act. 529.05. 1508 Act. 529.05.

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B.6.2.2.7 Schreiben des SGVSB vom 14. Juli 2004 zur Bruttopreissenkung 2005

2149. Am 14. Juli 2004 informierte der SGVSB das Sekretariat wie folgt über die im Schrei- ben vom 5. Juli 2004 angesprochene Preissenkung durch den SGVSB: Die Katalogpreise sind in der Schweiz höher als im angrenzenden Ausland und werden zu- dem immer öfter unzutreffend mit Abhol- und Nettopreisen anderer Absatzkanäle wie Bau- märkte, Badstudios etc. verglichen. Dies führt zu einer zunehmenden Benachteiligung des Sanitärfachkanals in der Schweiz, die sowohl die Hersteller wie auch den Sanitärfachhandel und die Installateure trifft. Die nicht zum Verband gehörende Marktführerin Sanitas Troesch hat im Juni 2004 eine Senkung ihrer Katalogpreise um 11 % bekannt gegeben. Angesichts dieser Situation werden die Katalogpreise 2005 in den von unseren Mitgliedern herausge- gebenen Katalogen auf den 1. Januar 2005 im Vergleich zu 2004 generell um 10 % gesenkt werden. Von dieser Preissenkung ausgenommen sind Klosettautomaten, Wasch- und Tro- ckenautomaten sowie Boiler, Ersatzteile sowie Reinigungs- und Reparaturartikel. Zudem werden künftig ein Transportkostenanteil und ein Einbaukostenanteil für den Einbau von Armaturen separat ausgewiesen. Die SGVSB-Mitglieder werden in den nächsten Wochen firmenindividuell über die Einzelhei- ten der Umsetzung orientieren. Namentlich entscheiden die Mitgliedsfirmen selbständig und ohne irgendwelche Vorgaben seitens des Verbandes, wie hoch sie den Transportkostenan- teil und den Einbaukostenanteil für den Einbau von Armaturen festlegen wollen. Ebenso entscheiden die Mitgliedsfirmen wie bis anhin völlig selbständig über die Rabatte und Kondi- tionen, die sie ihren Kunden anbieten wollen bzw. zufolge des harten Wettbewerbes anbie- ten müssen. Mit dieser sowohl wegen der Konkurrenzierung durch andere Absatzkanäle als auch der Vorlage der Marktführerin unumgängliche Senkung der Katalogpreise 2005 wollen die SGVSB-Mitglieder die bewährte und von den Endkunden geschätzte Zusammenarbeit zwi- schen Sanitärherstellern, Sanitärfachhändlern und Sanitärinstallateuren gegenüber andern Absatzkanälen wieder stärken. Am sehr harten Rabatt- und Konditionenwettbewerb kann und will die Katalogpreisanpassung nichts ändern.1509

2150. Der Verfasser dieses Schreibens erweckt erneut den Eindruck, die SGVSB-Mitglieder würden als Reaktion auf die unabhängig vorangehende Preissenkung von Sanitas Troesch selbständig eine Preissenkung vollziehen. Es ist aber im Gegenteil bewiesen, dass sich Sa- nitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder in Tat und Wahrheit 2003 zusammen besprochen hatten, wie und in welchem Umfang die Marktteilnehmer eine Preissenkung durchsetzen wollten (vgl. B.5.2.1.9(i), Rz 1042 ff.). Ferner steht fest, dass der Verband zu- sammen mit seinen Mitgliedern bis 2004 festlegte, wie hoch der Transportkosten- und Ein- baukostenanteil zu sein hatten (B.5.5.7, Rz 1960 ff.) und gab zwischen 2005 bis 2012 vor, dass diese, sofern nichts anderes vorgegeben war, höchstens 2 % des Rechnungsbetrages zu betragen hatten. Zudem gab er Rundungsregeln zu den verrechneten Beträgen heraus (vgl. Rz 1962 ff.). Schliesslich ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder miteinander und zu- sammen mit Sanitas Troesch – entgegen der im Brief gemachten Angaben – nicht nur Ra- battgruppen festgelegt hatten (B.5.5.4, Rz 1887 ff.), sondern auch die konkrete Höhe von Rabatten sowie im Rahmen der Margenfestlegungen indirekt die Rabatthöhe beeinflusst wurde (Rz 885 ff., 892 ff., 947 ff.). Schliesslich legte die Sortimentskommission innerhalb des Verbands bis Ende 2007 die Berechnung der Basisrabatte fest (Rz 1869 ff.). Es ist somit er- wiesen, dass die Angaben des SGVSB über die Bruttopreissenkung 2005 unzutreffend und irreführend waren.

1509 Act. 529.06.

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B.6.2.2.8 Vermeintliche Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG

2151. Mit Schreiben vom 22. März 2005 richtete sich der SGVSB erneut an das Sekretariat. Unter dem Titel „Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG und gemäss Schlussbestim- mung zur KG-Änderung vom 20. Juni 2003 (22-0257: Vorabklärung Sanitärprodukte)“ schrieb der SGVSB: […] Der Sachverhalt im Umfeld unseres Verbandes ist der Wettbewerbskommission aus der laufenden Vorabklärung Sanitärprodukte 22-0257 bekannt. Da sich der Abschluss dieser Vorabklärung verzögert (vgl. Schreiben vom 14. Oktober 2004) und die Meldefrist am 31. März 2005 abläuft, fassen wir nachfolgend den Sachverhalt nochmals zusammen im Sinne einer vorsorglichen Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG und gemäss Schlussbe- stimmung zur KG-Änderung vom 20. Juni 2003. Der Schweizerische Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB erbringt für seine Mitglieder (Liste abrufbar unter www.dasbad.ch, Über uns, Mitglieder) verschiedene Dienst- leistungen. Dazu gehört namentlich das Führen einer zentralen Stammdatenverwaltung, in der die Produktarten der von unserem Mitgliedern gehandelten Sanitärprodukte wie Bade- wannen, Waschtische, WC, Armaturen, Accessoires etc. verwaltet und bearbeitet werden. Gestützt auf diese Stammdatenverwaltung produzieren wir im Auftrag unserer Mitglieder verschiedene Kataloge, sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form (CD-ROM, In- ternet). In diesem Zusammenhang unterstützten wir die Mitglieder auch bei der Erfassung der Bruttopreise, sowie sie nicht bereits von den Herstellern publiziert wurden. Auf die Prei- selemente der Nettopreise wie Rabatte, Konditionen, Rückvergütung etc. nehmen wir kei- nerlei Einfluss; diese bestimmt den Markt im Rahmen eines anhaltenden und ausseror- dentlich harten Wettbewerbs, der in den letzten Jahren zu einem markanten Konzentrati- onsprozess auf allen Stufen der Sanitärbranche geführt hat. Gestützt auf die verfügbare Literatur und die verschiedenen Besprechungen und Korres- pondenzen mit Ihnen sind wir überzeugt, dass die oben beschriebenen Dienstleistungen un- seres Verbandes keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 KG dar- stellen. Im Gegenteil helfen diese Dienstleistungen gerade mit, dass auch kleinere und mitt- lere Sanitärfachhändler auf dem Markt eine Überlebenschance haben und damit einer wett- bewerbsschädlichen Monopolisierung entgegenwirkt wird. Die vorliegende Meldung erfolgt daher lediglich, aber immerhin, zur Fristwahrung. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, so halten wir uns selbstverständlich zu Ihrer Verfügung, sei dies nun im Rahmen der laufenden Vorabklärung oder separat.1510 […]

2152. Dieses Schreiben beweist fünf Dinge: - Erstens beruft sich der SGVSB im ersten Abschnitt seines Schreibens darauf, dass dem Sekretariat der Sachverhalt bekannt sei. Damit dokumentiert der SGVSB seinen Unwillen den Sachverhalt ausführlich darzustellen, damit eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung möglich wird. - Zweitens zeigt der SGVSB erneut, dass er sich darüber bewusst war, dass die Mel- defrist für eine Meldung gemäss Schlussbestimmungen demnächst ablaufen würde und der SGVSB eine Meldung im Sinne von art. 49a Abs. 3 Bst. a KG einreichen konnte. - Drittens macht der SGVSB im zweiten Abschnitt erneut unzutreffende Angaben. Es trifft nicht zu, dass der Verband auf die Nettopreise und Rabatte keinen Einfluss nahm (vgl. die Ausführungen und Hinweise in Rz 2138, 2150). Auf die Nettopreise nahm der Verband mit Margenerhöhungsentscheiden Einfluss (vgl. Rz 1869 ff.). Fer-

1510 Act. 529.07.

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ner hatte er zusammen mit Sanitas Troesch mehrfach gemeinsam eine Anpassung des Bruttopreis- und Rabattniveaus auf dem Grosshandelsmarkt beschlossen. - Viertens versucht dieses Schreiben mit der Formulierung „in diesem Zusammenhang unterstützten wir die Mitglieder auch bei der Erfassung der Bruttopreise“ vom Um- stand abzulenken, dass die Bruttopreise intern im Verband und für alle Mitglieder festgelegt wurden. Wie bewiesen, trifft dies nicht zu. - Fünftens steht fest, dass der SGVSB und seine Mitglieder eine Reihe weiterer Preise- lemente gemeinsam beeinflussten (Eurowechselkurse, Transportkosten und Einbau- kosten).

2153. Dadurch ist bewiesen, dass der SGVSB den Sachverhalt in seiner Eingabe nicht nur unvollständig, sondern auch unzutreffend wiedergab.

2154. Mit Schreiben vom 24. März 2005 antwortete das Sekretariat auf die „Meldung“ des SGVSB und versandte das Schreiben vorab per Fax. […] Gegenstand einer Meldung können nur sanktionsbedrohte Tatbestände sein. Sanktions- fähig und damit meldefähig sind demnach einzig Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG sowie unzulässige Verhaltensweisen nach Art. 7 KG. Ihr Schreiben enthält keinen meldefähigen Sachverhalt und wird von uns lediglich als weite- re Stellungnahme im Rahmen der laufenden Vorabklärung betreffend Preisen von Sanitär- produkten entgegen genommen. Es kann somit nicht als Meldung im Sinne des KG akzep- tiert werden. […] Es bleibt Ihnen unbenommen, uns gegebenenfalls eine Meldung im oben erwähnten Sinne einzureichen. […]1511

2155. Aus dem Schreiben vom 24. März 2005 folgt: Einmal würde die Eingabe vom Sekreta- riat „als weitere Stellungnahme im Rahmen der laufenden Vorabklärung“ entgegengenom- men. Dieser Satz bedeutet, dass das Sekretariat die Eingabe des SGVSB nicht als Meldung nach Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder nach der Schlussbestimmung behandelte. Zweitens folgt aus dem Satz „es kann somit nicht als Meldung im Sinne des KG akzeptiert werden“, dass die Eingabe aus Sicht des Sekretariats keine Meldung im Sinne des Kartellgesetzes war. Der Satz „es bleibt Ihnen unbenommen, uns gegebenenfalls eine Meldung im oben erwähnten Sinne einzureichen“ beweist, dass der SGVSB eine andere Eingabe machen musste, damit er aus der Sicht des Sekretariats die entsprechenden Rechtsfolgen einer Meldung für sich geltend machen konnte.

2156. Anlässlich der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 15. April 2005 gab der SGVSB-Sekretär [...] folgendes zum Thema „Wettbewerbskommission“ zu Protokoll: […] Der SGVSB hat unter Einhaltung der einjährigen Übergangsfrist per Ende März 2005 der Wettbewerbskommission eine formelle Meldung gemacht bezüglich seiner Leistungen an die Mitglieder im Bereich zentrale Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion. Die Wettbewerbskommission geht davon aus, dass es sich dabei nicht um meldefähige bzw. meldepflichtige Tatbestände handelt. Aus Sicht der Sanitärbranche ist nun vorweg das Er- gebnis der Marktuntersuchung der Wettbewerbskommission abzuwarten.1512

2157. Aus dieser Protokollstelle folgt, dass der Verbandssekretär den Brief des Sekretariats vom 24. März 2005 gegenüber den anderen Marktteilnehmern als nicht „meldepflichtig“ dar- stellt. Damit gab er die Textpassagen im Schreiben des Sekretariats vom 24. März 2005 un-

1511 Act. 529.08. 1512 Act. 356, 150.

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richtig wieder. Dieses Wort kam im Schreiben des Sekretariats nicht vor. Das Schreiben des Sekretariats erwähnte dagegen, dass es dem SGVSB „unbenommen“ bleibe, dem Sekretari- at „gegebenenfalls eine Meldung im oben erwähnten Sinne einzureichen“. Ferner stand fest, dass die Vorabklärung noch lief. Der SGVSB-Sekretär konnte folglich nicht darauf schlies- sen, die Verhaltensweisen des SGVSB seien nicht meldepflichtig.

2158. Aus der Protokollstelle folgt zudem, dass der Verbandssekretär das Sekretariat nicht dahingehend verstanden hatte, dass das vom ihm gemeldete Verhalten zulässig sei. Andern- falls hätte der Verbandssekretär nicht angemerkt, dass die Sanitärbranche „das Ergebnis der Marktuntersuchung der Wettbewerbskommission abzuwarten“ habe. Durch diese Äusserung zeigte er an, dass er das Ergebnis der „Marktuntersuchung“ noch nicht kannte. Er kann da- her nicht darlegen, aufgrund des Schreibens des Sekretariats vom 13. März 2013, sei er da- von ausgegangen, das Verhalten des SGVSB sei zulässig. Der SGVSB hatte sich aufgrund des Schreibens des Sekretariats also nicht geirrt.

2159. Schliesslich ist zu bedenken, dass aus dem Schreiben des Sekretariats folgt, es bleibe dem SGVSB „unbenommen“ eine Meldung im Sinne des Kartellgesetzes einzureichen. Es wäre dem SGVSB offen gestanden, erneut eine verbesserte Version seiner Meldung einzu- reichen. Zumal ihm diese Option seit spätestens dem 5. Juli 2004 bewusst war (Rz 2146 f.), hätte er nicht bis kurz vor Ablauf der Übergangsfrist abwarten sollen, um ein Dokument ein- zureichen, das vom Sekretariat nicht als Meldung im Sinne der Schlussbestimmungen ak- zeptiert wurde. In der Folge wurde keine weitere Meldung des SGVSB beim Sekretariat ein- gereicht.

2160. Insgesamt steht fest, dass der SGVSB nach dem 24. März 2005 weder davon ausge- hen konnte, er habe eine Meldung im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder im Sinne der Schlussbestimmungen eingereicht, noch dass seine Verhaltensweisen gesetzeskonform sei- en. B.6.2.2.9 Das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006

2161. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 teilte das Sekretariat dem SGVSB schliesslich die Einstellung der Vorabklärung 22-0257 mit: Wir beziehen uns auf die bisher geführte Korrespondenz in rubrizierter Angelegenheit. Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die Vorabklärung in dieser Sache einstellt. Summarisch begründen wir dies wie folgt: I. Sachverhalt Das Sekretariat hat vor dem Inkrafttreten des revidierten Kartellgesetztes am 1. April 2004 eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG eröffnet, um die Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbranche insgesamt zu überprüfen. Die Wettbewerbslage wurde sowohl auf der Ebene der Grossisten als auch der Sanitär- Installateure geprüft. Miteinbezogen wurden fer- ner die Vertriebsvereinbarungen zwischen Grossisten und Sanitärinstallateuren. Die Be- schaffungsmöglichkeiten der Sanitärinstallateure im nahe liegenden Ausland sind jedoch nicht überprüft worden. II. Rechtsgrundlage Die summarischen Abklärungen dienten der Überprüfung, ob Anhaltspunkte für systemati- sche Verstösse gegen folgende Normen vorliegen:

a) Horizontale Absprachen. Laut Art. 5 Abs. 3 lit. a KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs, d.h. die Unzulässigkeit, bei Abreden über die direkte oder indirekte Festset- zung von Preisen zwischen direkten Konkurrenten vermutet.

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b) Vertikale Absprachen. Nach Art . 5 Abs. 4 KG wird ebenfalls die Unzulässigkeit von Ab- reden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise vermutet. III. Ergebnis Nach unseren Ermittlungen sind wir zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte für systematische Kartellrechtsverstösse i.S. der genannten Rechtsvorschriften vorliegen. Die Erhebungen haben namentlich gezeigt, dass der durch die Herausgabe von (unverbindli- chen) Preislisten entstandene Verdacht von systematischen Wettbewerbsverstössen sich nicht erhärten lässt. Dies ist unter anderem auf den Umstand zurückzuführen, dass ein ge- wisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachlässen besteht. IV. Vorbehalt Dieses Schreiben enthält einen zweifachen Vorbehalt:

a) Die Wettbewerbskommission wird durch das Schreiben des Sekretariats nicht gebunden.

b) Gegenstand der Vorabklärung waren die Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbran- che insgesamt in den Jahren 2004-2005. Sollten dem Sekretariat neue Tatsachen zur Kenntnis gelangen oder neue Anzeigen betreffend einzelner Produkte im Sanitärbereich, insbesondere in Bezug auf einen fehlenden Preiswettbewerb zukommen, behalten wir uns die erneute Eröffnung eines kartellrechtlichen Verfahrens ausdrücklich vor. V. Weiteres Vorgehen Wir weisen Sie darauf hin, dass die Herausgabe und das Benutzen von Produktkatalogen mit Preisempfehlungen kartellrechtlich nicht unproblematisch sind.

a) Wir legen Ihnen den vorn Sekretariat in Vernehmlassung geschickten Revisionsentwurf der Bekanntmachung über die Beurteilung vertikaler Abreden bei. Wie Sie diesem Regel- werk entnehmen können, wird die alleinige Benützung von Preisempfehlungen als wettbe- werbsrechtlich problematisch beurteilt, da sie zu unzulässigen Preisfixierungen führen kön- nen. In solch einem Fall wird laut dem Entwurf der Bekanntmachung die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet. Dies kann nicht durch den blossen Nachweis von lnter- brand-Wettbewerb (hier Wettbewerb unter den Grossisten) widerlegt werden. Bei einem Verstoss gegen das Kartellgesetz, namentlich bei unzulässigen Preisbindungen zweiter Hand, drohen den beteiligten Unternehmen hohe Geldstrafen (Art. 49a KG).

b) Wir empfehlen Ihnen daher, auf die Herausgabe derartiger Preislisten zu verzichten. […]1513 [Fette Schrift durch die Verfasser des Originalschreibens]

2162. Aus diesem Schreiben folgen vier Elemente: i) Untersucht wurden die Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbranche in den Jah- ren 2004-2005 (I, IVb). Dabei wurde der Wettbewerb zwischen den Grossisten und die Vertriebsvereinbarungen zwischen den Grossisten und den Installateuren be- trachtet. ii) Das Sekretariat stellte als Ergebnis fest, dass keine Anhaltspunkte für systematische Kartellrechtsverstösse bestünden. Dieser Umstand sei darauf zurückzuführen, dass ein gewisser Wettbewerb auf der Ebene der Installateure bestehe, dank der Gewäh- rung von Rabatten und Nachlässen.

1513 Act. 238, 129 f.; Act. 529.09.

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iii) Das Sekretariat brachte zwei Vorbehalte an: Die WEKO wird nicht gebunden und das Sekretariat behält sich die Eröffnung eines Verfahrens vor, im Falle neuer Anzeigen und falls neue Tatsachen zu Tage gefördert würden. iv) Das Sekretariat wies darauf hin, dass die Verwendung von Produktkatalogen mit Preisempfehlungen kartellrechtlich problematisch sein könnte. Das Sekretariat emp- fahl auf die Herausgabe der Preislisten zu verzichten.

2163. Diese vier Punkte müssen in den Kontext der Geschehnisse und bedürfen der Erläute- rung. Zum ersten Punkt (i) ist festzuhalten, dass die Untersuchungsperiode einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren betrifft. Allfällige zuvor oder danach erfolgte Abmachungen und Vorkommnisse können von Vornherein nicht in die Betrachtungen des Sekretariats einge- flossen sein. Das Sekretariat befand sich in einer Vorabklärung, welche der Abklärung dien- te, ob eine Untersuchung eröffnet werden sollte. Es hat zahlreiche Fakten im Zeitraum vor Ablauf der Übergangsfrist am 1. April 2005 gemäss Schlussbestimmungen des Kartellge- setztes erhoben. Dem Sekretariat stand die Möglichkeit von Hausdurchsuchungen während dieser Phase noch nicht zur Verfügung. Es musste sich also auf die erfragten Angaben der Parteien verlassen und entschied entsprechend gestützt darauf darüber, ob eine Untersu- chung zu eröffnen war. Wie oben aufgezeigt, haben sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch teils irreführende und teils unwahre Angaben gemacht. Das Sekretariat stützte sich bei seiner Analyse auf diese Angaben.

2164. Unter anderem basierend auf diesen Angaben kam das Sekretariat zweitens (ii) zum Schluss, es bestehe ein gewisser Wettbewerb auf der Ebene der Installateure. Hätte das Sekretariat gewusst, dass die Grossisten genau diesen Rabattwettbewerb beeinflussten, in- dem sie die Rabattgruppen, Basisrabatte, Rabattspannen sowie höchst und niedrigste Ra- batte miteinander besprachen, wäre es zu einem anderen Resultat gelangt. Denn wenn sich Rabattdifferenzen ausmachen liessen, konnte dies als Zeichen funktionierenden Restwett- bewerbs interpretiert werden. Wenn jedoch dieser Wettbewerb von vornherein durch die Konkurrenten beeinflusst wurde, was dem Sekretariat nicht bekannt war, ist er verfälscht. Wie bewiesen funktioniert der Rabattwettbewerb gerade nicht vollumfänglich.

2165. Der Vollständigkeit halber sei auf die Einschränkung im Schreiben hingewiesen, dass sich der Verdacht auf systematische Wettbewerbsbeschränkungen nicht erhärten liesse. Diese Einschränkung schliesst das Vorliegen von nicht systematischen Wettbewerbsbe- schränkungen nicht aus. Diesem formalen Argument messen die Behörden bei der vorlie- genden Abhandlung jedoch keine Bedeutung zu.

2166. Drittens (iii) machte das Sekretariat Vorbehalte. Es zeigt auf, dass die Möglichkeit einer Untersuchung weiterhin besteht. Dies hat zwei Gründe, einerseits wird die WEKO von Ge- setzes wegen nicht gebunden durch das Schreiben des Sekretariats und andererseits behält sich das Sekretariat eine Verfahrenseröffnung beim Vorliegen neuer Anzeigen oder neuer Informationen vor. Als Quintessenz dieses dritten Punktes ist festzuhalten, dass der SGVSB die Einleitung eines neuen Verfahrens nicht ausschliessen und darauf vertrauen konnte.

2167. Viertens (iv) gab das Sekretariat an, dass es die Herausgabe von gemeinsamen Brut- topreislisten für bedenklich hielt. Es empfahl daher, auf die Herausgabe zu verzichten. Der SGVSB verzichtete entgegen dieser Empfehlung nicht auf die Herausgabe der Preiskatalo- ge. Allerdings wurden ab 2008 fünf verschiedene Preisniveaus in den Katalogen abgedruckt.

2168. Es ist damit erwiesen, dass sich der SGVSB nicht darauf berufen kann, er sei gestützt auf die vorbehaltslosen Angaben der Behörden davon ausgegangen, sein Handeln sei ge- setzeskonform gewesen. Es ist ferner bewiesen, dass der SGVSB gegenüber dem Sekreta- riat unzutreffende und irreführende Angaben gemacht hatte. Dieses Verhalten war mitver- antwortlich für das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006.

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2169. Insbesondere ist bewiesen, dass der SGVSB aus dem Schreiben des Sekretariats vom

11. Oktober 2006 nicht ableiten konnte, es sei gesetzeskonform, mit Sanitas Troesch über gemeinsam Bruttopreissenkungen sowie Rabattgruppen übereinzukommen. Es steht zudem fest, dass der SGVSB nicht annehmen durfte, es sei gesetzeskonform, mit seinen Mitglie- dern Rabattspannbreiten in seinen Beilagen der SGVSB-Artikelverwaltung zu berechnen, Margen zu fixieren, Eurokurse festzulegen und die Produkteauswahl in den Katalogen für die Mitglieder zu fixieren und weiterhin die Auswahl und Preise seiner kleinsten Mitglieder zu be- stimmen.

2170. Ferner verzichtete sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch darauf, eine Meldung gemäss Schlussbestimmung des Kartellgesetzes einzureichen. Der SGVSB wurde darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine solche Meldung nicht genüge. Insgesamt konnte der SGVSB nicht davon ausgehen, sein Handeln sei legitim B.6.2.2.10 Verhalten des SGVSB nach dem Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006 (i) SGVSB-interne Besprechungen und Schreiben vom 6. Dezember 2006

2171. In einem Schreiben vom 19. Oktober 2006 hielt der SGVSB-Sekretär in einem internen Schreiben folgendes fest: Wettbewerbskommission; Entscheid des Sekretariates der Wettbewerbskommission vom 11. Oktober 2006 Sehr geehrte Herren Beiliegend erhalten Sie das Schreiben des Sekretariates der Wettbewerbskommission vom

11. Oktober 2006 samt Beilage. Mit diesem Schreiben bringt die Wettbewerbskommission nun (endlich) die bereits seit Jahren laufende Vorabklärung zu den Preisbildungsmechanis- men in der Sanitärbranche (22-0257) zu Ende. Das Erfreuliche vorweg: Die Wettbewerbskommission kommt zum Ergebnis, dass die Her- ausgabe von unverbindlichen Preislisten (team-Kataloge) entgegen den ersten Annahmen keine Kartellrechtsverletzung darstellt, da "ein gewisser Preiswettbewerb" dank der Gewäh- rung von Rabatten oder Nachlässen bestehe. Das System gemeinsam publizierter team- Kataloge ist damit kartellrechtlich nicht in Frage gestellt. Allerdings hat die Wettbewerbs- kommission keine Freude an solchen Publikationen und empfiehlt daher auf eine weitere Herausgabe freiwillig zu verzichten. Die von der Wettbewerbskommission dem Schreiben beigelegte "Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abre- den" scheint zur Unterstreichung dieser Empfehlung allerdings nur beschränkt geeignet, handelt es sich bei den team-Katalogen wohl kaum um "vertikale Abreden" im Sinne des Kartellrechts (vgl. die Definition in Ziffer 1 dieser Bekanntmachung). Wir werden die Angelegenheit an der nächsten Vorstandssitzung besprechen.1514 […]

2172. Dieses Schreiben beweist, dass der SGVSB-Sekretär „die Herausgabe von unverbind- lichen Preislisten (team-Katalogen)“ als zulässig qualifiziert. Gleichzeitig stellt er fest, dass „die Wettbewerbskommission keine Freude an solchen Publikationen“ habe und daher emp- fehle „auf eine weitere Herausgabe freiwillig zu verzichten.“ Es ist folglich bewiesen, dass der Sekretär „die Wettbewerbskommission“ dahingehend verstanden hatte. Schliesslich hatte der Sekretär verstanden, dass es sich bei den team-Katalog nicht um vertikale Abreden han- delte und die Vertikalbekanntmachung folglich nicht zur Anwendung gelangen konnte.

1514 Act. 357, 26.

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2173. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 25. Oktober 2006 ist folgendes zu entneh- men:

3. Wettbewerbsrecht Der Entscheid der Vorabklärung der Wettbewerbskommission vom 11. Oktober 2006 ist dem Vorstand mit Vorstandsbrief vom 19. Oktober 2006 zugestellt worden. Der Sekretär stellt nochmals fest, dass nach einer jahrelangen Geschichte die Vorabklärung der Wettbe- werbskommission nun ergeben hat, dass in der Sanitärbranche keine Wettbewerbsbehin- dernde Situation herrscht. Die Wettbewerbskommission kommt zum Ergebnis, dass "der durch die Herausgabe von (unverbindlichen) Preislisten entstandene Verdacht von systematischen Wettbewerbsverstössen sich nicht erhärten lässt. Dies ist unter anderem auf den Umstand zurückzuführen, dass ein ge- wisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Ge- währung von Rabatten oder Nachlässen besteht." Vom harten Wettbewerb auf der Handelsstufe ist nicht die Rede, da die Wettbewerbskom- mission in ihrer Erhebung nur die effektiven Endkundenpreise verglichen hat, d.h. die Prei- se, die die Installateure ihren Kunden in Rechnung stellen. [...] sieht vorderhand keine Ver- anlassung, weitere Schritte zu unternehmen, nachdem die Wettbewerbskommission eindeu- tig genügenden Wettbewerb festgestellt und die Vorabklärung eingestellt hat. Allerdings ist festzustellen, dass die Wettbewerbskommission durch die in ihrem Brief geäusserten "Droh- gebärden" signalisiert, dass sie es begrüssen würde, wenn freiwillig auf die Herausgabe von Preislisten verzichten würde. Bei der anschliessenden Diskussion sind sich die Vorstandsmitglieder einig, dass sich eine weitere Individualisierung bei den Katalogen fortsetzen wird. Verschiedene Vorgehenswei- sen sind möglich, wie auch das Beispiel der Gétaz Romang mit der geplanten Herausgabe eines selbst produzierten Kataloges unter Benutzung der SGVSB-Stammdaten zeigt. [...] und [...] sehen eher eine Lösung mit firmeneigener Preiskalkulation und Katalogproduktion beim Verband. [...] präzisiert die Funktion der Sortimentskommission und ist der Ansicht, dass sie der Zu- sammenschluss derjenigen Mitglieder ist, die mit einer gemeinsamen Katalogpreisbasis auf- treten möchten. Der Präsident befürwortet die Teilnahme in der Sortimentskommission für eine gemeinsame Entscheidungsfindung für die Aufnahme eines Produktes, doch für den Kalkulationsteil soll jedes Mitglied frei wählen, welche Variante oder welchen Weg es be- schreiten will. [...] weist nochmals darauf hin, dass durch den Wechsel zum WebClient- System heute schon - unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit - die Produk- tionsmöglichkeit eines individuellen Katalogs pro Mitglied besteht. Als weitere Vorgehensweise wird der Sekretär zum Entscheid der Wettbewerbskommission vom 11. Oktober 2006 kurz Stellung nehmen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist für ei- ne eventuelle Rückantwort der Wettbewerbskommission werden die Mitglieder entspre- chend orientiert.

2174. Aus dieser Protokollstelle folgt:

i) Der SGVSB wusste, dass das Sekretariat nicht die Grosshandelsstufe untersucht hat- te, sondern vielmehr die Installateur- bzw. Endkundenpreise analysiert hatte, ii) Der SGVSB-Sekretär sah keine Veranlassung zum Handeln, iii) Der SGVSB las eine „Drohgebärde“ aus dem Schreiben des Sekretariats der WEKO, die darin bestand, dass „freiwillig auf die Herausgabe von Preislisten“ zu verzichten sei.

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iv) Es sollte eine weitere Individualisierung der Kataloge fortgesetzt werden.

v) Die Sortimentskommission sollte nicht mehr gemeinsame Katalogpreise setzen, son- dern nur noch gemeinsam über die Aufnahme eines Produktes entscheiden. vi) Der Sekretär sollte zum „Entscheid der Wettbewerbskommission vom 11. Oktober 2006“ Stellung nehmen.

2175. Als Folge des Vorstandsbeschlusses vom 25. Oktober 2006 reagierte der SGVSB am

6. Dezember 2006 auf das Schreiben des Sekretariats vom 24. März 2005 und auf das Ab- schlussschreiben vom 11. Oktober 2006. Der SGVSB hielt fest: Mit Schreiben vom 22. März 2005 haben wir Ihnen im Sinne einer vorsorglichen Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG und gemäss Schlussbestimmung zur KG-Änderung vom

20. Juni 2003 die Sachlage aus Sicht des Sanitärfachhandels wie folgt dargelegt: Der Schweizerische Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB erbringt für seine Mitglieder (Liste abrufbar unter www.dasbad.ch, Über uns, Mitglieder) verschiedene Dienst- leistungen. Dazu gehört namentlich das Führen einer zentralen Stammdatenverwaltung, in der die Produktarten der von unserem Mitgliedern gehandelten Sanitärprodukte wie Bade- wannen, Waschtische, WC, Armaturen, Accessoires etc. verwaltet und bearbeitet werden. Gestützt auf diese Stammdatenverwaltung produzieren wir im Auftrag unserer Mitglieder verschiedene Kataloge, sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form (CD-ROM, In- ternet). In diesem Zusammenhang unterstützten wir die Mitglieder auch bei der Erfassung der Bruttopreise, soweit sie nicht bereits von den Herstellern publiziert wurden. Auf die Prei- selemente der Nettopreise wie Rabatte, Konditionen, Rückvergütung etc. nehmen wir kei- nerlei Einfluss; diese bestimmt den Markt im Rahmen eines anhaltenden und ausseror- dentlich harten Wettbewerbs, der in den letzten Jahren zu einem markanten Konzentrati- onsprozess auf allen Stufen der Sanitärbranche geführt hat. Wir haben dabei dargelegt, dass wir gestützt auf die verfügbare Literatur und die verschie- denen Besprechungen und Korrespondenzen mit Ihnen überzeugt sind, dass die oben be- schriebenen Dienstleistungen unseres Verbandes keine unzulässige Wettbewerbsbe- schränkung im Sinne von Art. 5 KG darstellen. Im Gegenteil helfen diese Dienstleistungen gerade mit, dass auch kleinere und mittlere Sanitärfachhändler auf dem Markt eine Überle- benschance haben und damit einer wettbewerbsschädlichen Monopolisierung entgegenwirkt wird. Wir nehmen deshalb gemäss Ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2006 mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die vom Sekretariat der Wettbewerbskommission durchgeführte Marktun- tersuchung gezeigt hat, dass in der Sanitärbranche Wettbewerb herrscht und keine An- haltspunkte für systematische Kartellrechtsverstoss im Sinne von Art. 5 KG (horizontale oder vertikale Absprachen) vorliegen. Namentlich stellen wir fest, dass die Herausgabe von (unverbindlichen) Preislisten kein Wettbewerbsverstoss darstellt. Damit bestätigen Sie die von uns vorgenommene rechtliche Beurteilung, wonach die vorne genannten Dienstleis- tungen unseres Verbandes wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Ob und in welcher konkreten Ausgestaltung unverbindliche Preislisten in Zukunft herausge- geben werden, können nach diesem Befund unsere Mitglieder eigenverantwortlich und nach Massgabe ihrer allenfalls unterschiedlichen Unternehmensstrategien entscheiden. Dabei ist durchaus denkbar, dass sich diese Preislisten künftig entsprechend Ihrer Empfeh- lung noch weiter individualisieren und differenzieren werden. Wichtig ist im gegenwärtigen Zeitpunkt aber die Feststellung, dass unsere Mitglieder, wenn dies ihrer Unternehmensstra-

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tegie entspricht, auch weiterhin durch den Verband gemeinsame unverbindliche Preis- listen bzw. Kataloge herausgeben können.1515 [Grussformel]

2176. Das Schreiben gliedert sich in fünf Abschnitte, welche der Reihe nach zu analysieren sind: Erster Abschnitt

2177. Im ersten Abschnitt stellt der SGVSB fest, dass er vorsorglich eine Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG eingereicht habe.

2178. Diese Feststellung ist unzutreffend. Erstens ist bewiesen, dass dem Schreiben des Sekretariats vom 24. März 2005 entnommen werden kann, dass der SGVSB seines Erach- tens keine solche Meldung eingereicht hatte (vgl. Rz 2155). Zweitens ging der SGVSB er- wiesenermassen selbst davon aus, dass er keine solche Meldung eingereicht hatte (vgl. Rz 2156). Drittens ist bewiesen, dass der SGVSB dem Sekretariat einen unzutreffenden und unvollständigen Sachverhalt mitgeteilt hatte (vgl. Rz 2152). Zweiter und dritter Abschnitt

2179. Es fällt erstens auf, dass der zweite und dritte Abschnitt des Schreibens eine Kopie des zweiten und dritten Abschnitts des SGVSB-Schreibens vom 22. März 2005 sind (vgl. oben Rz 2151). Einzig der Satz „Die vorliegende Meldung erfolgt daher lediglich, aber immerhin, zur Fristwahrung“ wurde im vorliegenden Schreiben gestrichen. Entsprechend enthält die Passage im Schreiben vom 6. Dezember 2006 dieselben unzutreffenden Aussagen bezüg- lich der verschiedenen Preiselemente wie das Schreiben vom 22. März 2005 (vgl. Rz 2152 Lemma 3, Rz 2138, Rz 2150 Rz 1869 ff.). Vierter Abschnitt

2180. Im vierten Abschnitt wiederholt der SGVSB einen Teil der Befunde des Sekretariats im Abschlussschreiben vom 11. Oktober 2006 und fügt seine diesbezügliche Interpretation bei. Gemäss ihm stellte die Herausgabe von unverbindlichen Preislisten kein Wettbewerbs- verstoss dar. Dadurch bestätige das Sekretariat die rechtliche Beurteilung des Verbands, dass die Dienstleistungen des Verbands kartellrechtskonform seien.

2181. Dieser Schluss geht zu weit. So wurde die Aussage zur Herausgabe von unverbindli- chen Preislisten im Abschlussschreiben nicht gemacht. Vielmehr entnimmt der SGVSB diese Aussage aus der Vertikalbekanntmachung der WEKO. Diese Bekanntmachung hat, wie der Name bereits sagt, das vertikale Verhältnis zwischen Händlern und Abnehmern zum Gegen- stand. Die Aussage, dass unverbindliche Preislisten grundsätzlich zulässig seien, konnte sich somit von Vornherein nur auf das Verhältnis zwischen Sanitärgrosshändlern und Sanitä- rinstallateuren beziehen. Sie beschlägt nicht das Verhältnis zwischen den einzelnen Sani- tärgrosshändlern. Der SGVSB hatte– wie bewiesen – selbst erkannt, dass die Vertikalbe- kanntmachung nicht auf das Verhältnis zwischen den Sanitärgrosshändlern zur Anwendung gelangte (Rz 2172). Dennoch stützte er sich darauf.

2182. Schliesslich bestätigt das Sekretariat nicht die Gesetzeskonformität der Dienstleistun- gen des Verbands. Die Dienstleistungen des Verbands waren nicht untersucht worden, viel- mehr betrachtete das Sekretariat, ob bei der Preisbildung Wettbewerb bestand. Das Sekreta- riat kam zum Resultat, dass „ein gewisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstal- lateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachlässen besteht“. D.h., es rechnete da- mit, dass ein gewisser Preiswettbewerb bestand, weil der Sanitärinstallateur dem Endkunden

1515 Act. 529.10.

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einen Rabatt gewährte. Über die Dienstleistungen des Verbands sagte das Sekretariat damit nichts aus. Mit Bezug auf die Dienstleistung des Verbands, welche darin bestand, Kataloge für seine Mitglieder zu produzieren, sagte das Sekretariat wörtlich: „Wir empfehlen Ihnen da- her, auf die Herausgabe derartiger Preislisten zu verzichten.“

2183. Wie bewiesen, hatte dies der SGVSB erkannt, wie er in seinem erwähnten internen Schreiben vom 19. Oktober 2006 festhielt. Der SGVSB schrieb, dass „die Wettbewerbs- kommission keine Freude an solchen Publikationen“ habe und daher empfehle „auf eine wei- tere Herausgabe freiwillig zu verzichten“1516 (Rz 2172).

2184. Es mutet daher widersprüchlich an, wenn der SGVSB dennoch davon ausgeht, dass die Mitglieder weiterhin durch den Verband gemeinsame unverbindliche Preislisten bzw. Ka- taloge herausgeben können. Fünfter Abschnitt

2185. Im fünften Abschnitt macht der SGVSB Angaben über das mögliche künftige Verhalten der SGVSB-Mitglieder.

i) So hält der SGVSB fest, die SGVSB-Mitglieder könnten „eigenverantwortlich“ und „nach Massgabe ihrer allenfalls unterschiedlichen Unternehmensstrategien“ be- schliessen, wie sie die Preislisten ausgestalten wollten. ii) Es sei denkbar, dass die SGVSB-Mitglieder die Preislisten künftig „individualisieren und differenzieren“ würden. Er stellte sodann fest, dass die Mitglieder auch weiterhin gemeinsame unverbindliche Preislisten und Kataloge herausgeben könnten.

2186. Dazu ist folgendes zu sagen: Die Angaben des SGVSB im Punkt i) sind Selbstver- ständlichkeiten, welche keiner rechtlichen Würdigung zugänglich sind. Die Angaben in Punkt ii) sind vage, so folgt daraus weder, was der SGVSB unter individualisieren und differenzie- ren versteht, noch was er mit „gemeinsamen unverbindlichen Preislisten“ meint. Schliesslich sagt der SGVSB auch nicht, wie sich die SGVSB-Mitglieder künftig verhalten werden. Schliesslich bittet der SGVSB das Sekretariat weder um die Beantwortung einer Frage noch um eine Bestätigung seiner Einschätzungen. Auch deklariert der SGVSB seine Absichten, welche er mit dem Schreiben verfolgt, nicht.

2187. Anlässlich der Beantwortung eines Fragebogens des Sekretariats vom 29. Januar 2013 nahm der SGVSB zum „Entscheid der Wettbewerbskommission 2006“ [recte: Ab- schlussschreiben des Sekretariats der WEKO] Stellung. Anlässlich dieser Stellungnahme of- fenbarte der SGVSB den Grund des Schreibens vom 6. Dezember 2006. Gemäss Stellung- nahme ist für den SGVSB die Herausgabe von gemeinsamen Katalogen mit unverbindlichen Bruttopreisen, wie dies der SGVSB im Auftrag seiner Mitglieder mache, nicht zu beanstan- den. Der SGVSB habe dies in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2006 an die „Wettbe- werbskommission [recte: Sekretariat der WEKO] auch nochmals ausdrücklich hervorgeho- ben, ohne dass dem die Wettbewerbskommission [recte Sekretariat der WEKO] dem wider- sprochen hätte.1517 In subjektiver Hinsicht ist somit erwiesen, dass der SGVSB das Sekreta- riat rechtlich binden wollte durch sein Schreiben vom 6. Dezember 2006.

2188. Es ist somit erwiesen, dass der SGVSB wusste, dass er gemäss dem Sekretariat der WEKO keine Kataloge mit gemeinsamen, einheitlichen Bruttopreisen mehr herausgeben sollte. Es ist bewiesen, dass er ein Schreiben verfasste, in welchem er a. wider besseres Wissen darlegte, eine Meldung gemäss Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder der Schlussbestimmungen des Kartellgesetzes eingereicht zu haben,

1516 Act. 357, 26. 1517 Act. 381, 2.

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b. unzutreffende und irreführende Sachverhaltsangaben machte, c. basierend darauf, streitbare rechtliche Folgerungen anstellte, d. teils einer rechtlichen Würdigung nicht zugängliche und teils unklare Angaben über das künftige der SGVSB-Mitglieder machte, ohne eine Frage oder einen Antrag zu stellen, e. basierend auf den vorgenannten Punkten die Behörde rechtlich binden wollte. (ii) Verhalten des SGVSB ab dem Jahr 2007

2189. Dem Protokoll der SGVSB-Generalversammlung vom 22. Juni 2007 ist folgendes zu entnehmen: […] Erfreulicherweise hat die Wettbewerbskommission ihre Vorabklärung betreffend Sani- tärbranche abgeschlossen und festgestellt, dass die Führung einer zentralen Stammdaten- verwaltung durch den SGVSB und die Produktion von gemeinsamen Bruttopreiskatalogen kartellrechtlich nicht zu beanstanden sind. Trotzdem hat sich die Tendenz verstärkt, sowohl inhaltlich wie preislich firmenindividuelle Kataloge herauszugeben. Um dieser Entwicklung zu begegnen, hat der Verband seine Software entsprechend aufgerüstet. […]1518

2190. Die anlässlich der SGVSB-Generalsversammlung gemachten Aussagen stimmen nicht mit denjenigen des internen Schreibens des SGVSB vom 19. Oktober 2006 überein. Damals stellte der SGVSB fest, die Wettbewerbsbehörden wollten, dass der SGVSB freiwillig ver- zichte, den Katalog weiterhin herauszugeben. Am 22. Juni 2007 erklärte er im Gegensatz dazu, es habe sich „die Tendenz verstärkt, sowohl inhaltlich wie preislich firmenindividuelle Kataloge herauszugeben.“

2191. Im Jahr 2008 gab der SGVSB schliesslich einen Bruttopreiskatalog für die Bringhen, CRH, Sabag und die Teampur-Grossisten heraus. Im Jahr 2013 erschienen schliesslich für jedes Mitglied eigenständige Kataloge.

2192. Unabhängig vom bereits erbrachten Beweis, dass der SGVSB das Schreiben des Sek- retariats vom 11. Oktober 2006 nicht falsch verstanden hatte, besteht noch ein weiterer ob- jektiver Beweis. Die Differenzierung der Bruttopreise nach Abschluss der Vorabklärung wi- derspricht der These, wonach der SGVSB das Sekretariat der WEKO falsch verstanden ha- ben soll und aus diesem Grund weiterhin Bruttopreiskataloge mit einheitlichen Preisen her- ausgab. B.6.3 Die Stellungnahmen der Parteien zu den Vorabklärungsakten B.6.3.1 Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sekretariats

2193. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen vor, aus den Aktenstücken V5, V11, 529.02, V86, 529.05 und 529.06 gehe hervor, dass die Behauptung des Sekretariats, ihm sei „im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung vom 11. Oktober 2006 nicht bekannt gewesen, dass die Bruttopreise verbandsintern für alle Mitglieder festgelegt w[ü]rden, unzu- treffend [sei].“ Das Sekretariat habe gewusst, dass der SGVSB für seine Mitglieder eine Stammdatenverwaltung betreibe und Bruttopreise herausgebe, in denen die allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt waren. Das Sekretariat bzw. die WEKO könne diese Sachverhalte Burgener, Kappeler und Sanidusch nicht entgegenhalten.1519

1518 Act. 354, 150. 1519 Act. 1058, 1059, 1060 Rz 3 ff., Rz 8.

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2194. Auch der SGVSB bringt vor, das Sekretariat bringe den Einwand vor, nicht gewusst zu haben, „dass der SGVSB für seine Mitglieder einen Bruttopreiskatalog mit identischen Brut- topreisen herausgebe und im Übrigen von den Parteien nicht richtig und angemessen orien- tiert worden sei.“1520 In diesem Zusammenhang bringt der SGVSB vor, das Sekretariat habe folgendes festgehalten in seinem Antrag vom 20. Mai 2014: […]“Das Sekretariat sei damals vielmehr zum Resultat gekommen, es bestünde ein "gewis- ser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Ra- batten oder Nachlässen" (Rz. 971). Diese Beurteilung wäre nach Ansicht des Sekretariats jedoch "mit Sicherheit" anders ausgefallen, wenn es gewusst hätte, dass (was bestritten und vom Sekretariat nicht bewiesen ist) "der SGVSB bzw. seine Mitglieder das Bruttopreisniveau gemeinsam festgelegt hatten und den Rabattwettbewerb gemeinsam einschränkten" (Rz. 971). Vor diesem Hintergrund, so das rechtliche Fazit des Sekretariats, könne der SGVSB keinen Vertrauensschutz geltend machen, ihm fehle es an seiner eigenen Gutgläubigkeit (Rz. 971). […]“[Hervorhebung hinzugefügt]1521

2195. Der SGVSB führt weiter aus: […] „Namentlich Ist aufgrund der bereits zu diesem Zeitpunkt bei den Verfahrensakten lie- genden Dokumenten erstellt, dass das Sekretariat bei seinem Entscheid zur Einstellung der Vorabklärung am 11. Oktober 2006 bereits seit Jahren umfassend über die Herausgabe ei- nes gemeinsamen Bruttopreiskataloges sowie die Reduktion der Bruttopreise namentlich für das Jahr 2005 Informiert war.“1522

2196. Der SGVSB belegt seine Vorbringen mit einer Reihe von Verfahrensakten (Act. 529.01 f., Act 529.04-529.06, Act 529.9 f., Act. V9, Act V11, Act V 4, Act V95, Act V103) und be- zeichnet Schreiben, welche er seiner Eingabe nicht beigelegt hat.1523

2197. Die Vorbringen von Sabag gehen in dieselbe Richtung1524: […]“Namentlich verfügte das Sekretariat unbestreitbar über Kenntnisse darüber, dass (i) die (unverbindlichen) Bruttopreise in den Katalogen der Verbandsmitglieder nicht firmenindivi- duell festgelegt waren; und dass (ii) selbst die Bruttopreissenkung im Jahr 2005 vorgängig der Wettbewerbsbehörde bekannt war (vgl. Stellungnahme zum Antrag vom 22. September 2014 Rz. 150 m.w.H.). Diese Tatsachen ergeben sich mit Blick in die Vorabklärungsakten, wie nachfolgende Ausführungen aufzeigen:“[…]

2198. Auch SABAG stützt ihre Vorbringen auf eine Reihe von Verfahrensakten (Act. V5, 2; Act. V11; 1 f.; Act. V1 f., Act. V155, Act. V157, Act. V187, Act. V85 f., Act. V88, 7 f.).1525

2199. Selbst Sanitas Troesch, welche gar nicht Teil des SGVSB und der gemeinsamen Brut- topreiskataloge des SGVSB war, behauptet: […]„In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 (Act. 935) haben wir gezeigt, dass dem Sekretariat, anders als dies das Sekretariat heute darzustellen versucht, beim Abschluss der Vorabklärung im Oktober 2006 hinlänglich bekannt war, dass die Mitglieder des SGVSB ei- nen Katalog mit gemeinsam festgelegten Bruttopreisen herausgaben und ihre Bruttopreise 2005 gemeinsam senkten (Act. 935, Rz. 733 ff.).[…]1526

1520 Act. 1061, 2. 1521 Act. 1061, 3. 1522 Act. 1061, 3. 1523 Act. 1061, 3-7. 1524 Act. 1055, 1. 1525 Act. 1055, 2-4. 1526 Act. 1064, Rz 1.

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2200. Diesen Befund sieht Sanitas Troesch in verschiedenen Aktenstücken bestätigt (Act. V4, 1, Act. V5, 2 f., Act. V10, Act. V 11, 1; Act. V86).1527 B.6.3.2 Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sekretariats basieren auf falschen Annahmen

2201. Sämtliche aufgeführten Parteivorbringen basieren auf zwei falschen Annahmen: Ers- tens gehen sie davon aus, das Sekretariat habe behauptet, nicht gewusst zu haben, dass die SGVSB-Mitglieder einheitliche Bruttopreise gehabt hätten (vgl. hierzu unten B.6.3.2(i), Rz 2202 ff.). Zweitens gehen sie davon aus, das Sekretariat habe behauptet, nichts von der Bruttopreissenkung im Jahr 2005 gewusst zu haben, bzw. nicht gewusst zu haben, dass die SGVSB-Mitglieder ihre Bruttopreise gemeinsam senken würden (vgl. hierzu unten B.6.3.2(ii), Rz 2201 ff.). Diese Annahmen sind unzutreffend (vgl. bezüglich Bruttopreise vgl. Act. 640- 650, Rz 743 f., 752 [entspricht in der vorliegenden Verfügung Rz 2123 lit. b. und Rz 21241528 und Rz 2136]; vgl. bezüglich Bruttopreissenkung 2005, Act. 640-650, Rz 756 f. und 760 f. [entspricht in der vorliegenden Verfügung den Rz 2141 f. und Rz 2149 f.]) (i) Falschannahme bezüglich einheitliche Bruttopreise

2202. Dieses unzutreffende Verständnis, kann anhand der Argumentationsweise des SGVSB dargestellt werden. Der SGVSB zitiert den unterstrichenen Ausschnitt in Rz 971 aus dem An- trag des Sekretariats vom 20. Mai 2014 vermeintlich wörtlich, was die Anführungs- und Schlusszeichen aufzeigen: Diese Beurteilung wäre nach Ansicht des Sekretariats jedoch "mit Sicherheit" anders ausge- fallen, wenn es gewusst hätte, dass (was bestritten und vom Sekretariat nicht bewiesen ist) "der SGVSB bzw. seine Mitglieder das Bruttopreisniveau gemeinsam festgelegt hatten und den Rabattwettbewerb gemeinsam einschränkten" (Rz. 971).[…]

2203. Dabei handelt es sich um ein Falschzitat. Das Original beinhaltet zusätzlich die drei Worte „und Sanitas Troesch.“ Rz 971 des Antrags vom 20. Mai 2014 lautet in Wirklichkeit folgendermassen: „Denn hätte es gewusst, dass der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau gemeinsam festgelegt hatten und den Rabattwettbewerb gemeinsam ein- schränkten, wäre es mit Sicherheit zu einem anderen Schluss gekommen.“[Hervorhebungen hinzugefügt]

2204. Die Weglassung des Satzteils durch den SGVSB erklärt, weshalb er unzutreffende Prämissen für seine Stellungnahmen aufstellt. Der Originalsatz in Rz 971 des Antrags be- zieht sich nicht auf den SGVSB bzw. seine Mitglieder alleine. Vielmehr bezieht er sich auf zwei Seiten: Den SGVSB bzw. seine Mitglieder auf der einen Seite und Sanitas Troesch auf der anderen Seite. Ferner sagt der Satz nicht aus, das Sekretariat habe nicht gewusst, dass die Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder gleich gewesen seien. Vielmehr spricht der Satz vom Bruttopreisniveau. Tatsächlich steht in Rz 971 des Antrags also, das Sekretariat habe nicht gewusst, dass die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau gemein- sam festgelegt hatten. Mit dem Niveau ist die Bruttopreissenkung von 10 % bzw. 11 % der Bruttopreise gemeint, welche das Sekretariat unter den Titeln B.5.2.1.8 (Rz 982 ff., B.5.2.1.9(i) 1040 ff.), B.5.2.1.9(ii)e (Rz 1095 ff.), Rz B.5.2.1.9(i) (Rz 1148 ff.) nachweist.

1527 Act. 1064, Rz 2 ff. 1528 Das Sekratariat spricht im zitierten Schreiben vom 17. August 2001 von den Preislisten der Sanitärgross- händler, welche verbotene Wettbewebsabreden darstellten. Eine solche Aussage macht gar keinen Sinn, wenn das Sekeratariat von völlig verschiedenen Bruttopreisen ausgegangen wäre.

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2205. Zusammenfassend steht fest: Die Parteien versuchen mit ihren Vorbringen einen un- bestrittenen Umstand zu beweisen. Ferner fördern die von ihnen zitierten Beweisstücke kei- ne neuen Tatsachen zutage, welche das Sekretariat nicht bereits beachtet hätte. (ii) Falschannahme bezüglich Bruttopreissenkung 2005

2206. Sowohl Sabag als auch Sanitas Troesch bringen vor, das Sekretariat behaupte, es ha- be nichts über die Bruttopreissenkung im Jahr 2005 gewusst, bzw. es habe nichts darüber gewusst, dass die SGVSB-Mitglieder die Bruttopreissenkung 2005 gemeinsam vollzogen hätten.1529

2207. Diese Vorbringen sind unzutreffend. Das Sekretariat hat keine solchen Behauptungen aufgestellt. Vielmehr enthält der Antrag vom 20. Mai 20141530 in den Rz 756 f. und Rz 760 f. wörtliche Zitate aus den Schreiben des SGVSB vom 5. Juli 20041531 und vom 14. Juli 2004.1532 In den zitierten Passagen teilt der SGVSB dem Sekretariat mit, dass seine Mitglie- der gedenken, die Bruttopreise um 10 % zu senken. Das Sekretariat behauptet folglich nicht etwa nichts von der Bruttopreissenkung im Jahr 2005 gewusst zu haben, sondern wirft dem SGVSB vor, den Eindruck erweckt zu haben, die Preisherabsetzung durch Sanitas Troesch auf der einen Seite und den SGVSB-Mitgliedern auf der anderen Seite sei unabhängig von- einander erfolgt (vgl. Act. 640-650, Rz 757, Rz 761 [in der vorliegenden Verfügung Rz 2143, Rz 2150). (iii) Konklusion: Keine neuen beweiserheblichen Tatsachen

2208. Es steht somit fest, dass die Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sek- retariats während der Vorabklärung sowohl bezüglich der einheitlichen Bruttopreise der SGVSB-Mitglieder als auch bezüglich der Bruttopreissenkung 2005 auf unzutreffenden An- nahmen beruhen. Die Vorbringen verändern den Sachverhaltsablauf nicht und vermögen auch die aufgeführten Beweismittel nicht in Zweifel zu ziehen. B.6.4 Beweisergebnis

2209. Insgesamt ist damit bewiesen, dass der SGVSB im Jahr 2001 unzutreffende Angaben machte, indem der Verband angab, die Mitglieder könnten „völlig frei nach ihrem unterneh- merischen Bedürfnissen die Sortimentierung dieser Kataloge sowie die zu publizierenden Katalogpreise“ festlegen. In Wahrheit bestimmte die Sortimentskommission die einheitliche Sortimentierung und die Bruttopreise (Rz 2125 f.).

2210. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch gegenüber dem Sekretariat unzutreffende An- gaben machte. Sie gab an, die übereinstimmenden Bruttopreise von Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern seien auf die Herstellerpreislisten zurückzuführen. Dabei steht fest, dass Sanitas Troesch und der SGVSB zwischen 1996 und 2001 jährlich das Bruttopreis- und Rabattniveau miteinander koordiniert hatten. Ferner ist es unzutreffend, dass der Wettbe- werb sich einzig auf Nettopreisebene abspiele (Rz 2130 ff.).

2211. Es ist bewiesen, dass der SGVSB am 13. Juni 2003 bereits von der kartellrechtlichen Unbedenklichkeit der gemeinsamen Herausgabe der Bruttopreiskataloge ausging und dies seinen Mitgliedern mitteilte, obwohl die Abklärungen des Sekretariats der Wettbewerbskom- mission noch nicht abgeschlossen waren (Rz 2133 ff.).

1529 Act. 1064, Rz 1. 1530 Act. 640-650. 1531 Act. 529.05. 1532 Act. 529.06.

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2212. Es ist bewiesen, dass die Aussagen des SGVSB-Verbandssekretärs vom 12. Mai 2004 gegenüber einem ehemaligen Vizedirektor des Sekretariats, es werde nicht über Rabatte ge- redet, nicht zutrafen (vgl. Rz 2136 ff.). Denn es ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder miteinander und zusammen mit Sanitas Troesch nicht nur Rabattgruppen festgelegt hatten (B.5.5.4, Rz 1887 ff., B.5.2.1.12, Rz 1184; B.5.2.2, Rz 1211 f.), sondern auch die Bandbreite von Rabatten sowie im Rahmen der Margenfestlegungen indirekt die Rabatthöhe beeinflusst wurde (Rz 885 ff., 892 ff., 947 ff.). Schliesslich legte die Sortimentskommission innerhalb des Verbands bis Ende 2007 die Berechnung der Basisrabatte fest (Rz 1869 ff.).

2213. Es ist bewiesen, dass der SGVSB im Schreiben vom 5. Juli 2004 dem Sekretariat ge- genüber unzutreffende und irreführende Angaben machte, indem er den Eindruck erweckte, dass die SGVSB-Mitglieder als Reaktion auf die unabhängige vorangehende Preissenkung von Sanitas Troesch selbständig eine Preissenkung vollziehen wollten. Es ist aber im Ge- genteil bewiesen, dass sich Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder in Tat und Wahrheit 2003 zusammen besprochen hatten, wie und in welchem Umfang die Markt- teilnehmer eine Preissenkung durchsetzen wollten (vgl. B.5.2.1.9(i), Rz 1042 ff.). Die SGVSB-Mitglieder zogen also nicht autonom nach, sondern agierten entsprechend der Ab- machung mit Sanitas Troesch. Ferner ist bewiesen, dass der SGVSB am 5. Juli 2004 dar- über informiert war, dass er eine Widerspruchsmeldung oder eine Meldung gemäss den Schlussbestimmung des KG einreichen konnte (Rz 2141 ff.).

2214. Es ist bewiesen, dass der SGVSB mit Schreiben vom 14. Juli 2004 an das Sekretariat der WEKO erneut den Eindruck erwecken wollte, die SGVSB-Mitglieder würden als Reaktion auf die unabhängig vorangehende Preissenkung von Sanitas Troesch selbständig eine Preissenkung vollziehen. Es ist aber im Gegenteil bewiesen, dass sich Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder in Tat und Wahrheit 2003 zusammen besprochen hatten, wie und in welchem Umfang die Marktteilnehmer eine Preissenkung durchsetzen wollten (vgl. B.5.2.1.9(i), Rz 1042 ff.). Ferner ist bewiesen, dass die SGVSB-Mitglieder miteinander und zusammen mit Sanitas Troesch – entgegen der im Brief gemachten Angaben – nicht nur Rabattgruppen festgelegt hatten (B.5.5.4, Rz 1887 ff., B.5.2.1.12, Rz 1184; B.5.2.2, Rz 1211 f), sondern auch die konkrete Höhe von Rabatten sowie im Rahmen der Margenfestlegungen indirekt die Rabatthöhe beeinflusst wurde (Rz 885 ff., 892 ff., 947 ff.). Es ist somit erwiesen, dass die Angaben des SGVSB über die Bruttopreissenkung 2005 unzutreffend und irrefüh- rend waren.

2215. Es ist bewiesen, dass der SGVSB nach dem 24. März 2005 weder davon ausgehen konnte, er habe eine Meldung im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder im Sinne der Schlussbestimmungen eingereicht, noch dass seine Verhaltensweisen und diejenigen seiner Mitglieder gesetzeskonform seien (Rz 2151 ff.).

2216. Die in den vorangehenden Randziffern 2209 ff. genannten Beweise zeigen, dass der SGVSB gegenüber dem Sekretariat unzutreffende und irreführende Angaben gemacht hatte. Dieses Verhalten war mitverantwortlich für den Inhalt des Schreibens des Sekretariats vom

11. Oktober 2006.

2217. Es ist erwiesen, dass sich der SGVSB aufgrund des Schreibens des Sekretariats der WEKO nicht darauf berufen konnte, er sei gestützt auf die vorbehaltslosen Angaben der Be- hörden davon ausgegangen, sein Handeln sei gesetzeskonform gewesen. Es ist bewiesen, dass der SGVSB nicht davon ausgehen konnte, das Sekretariat habe mit seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006 zugesichert, es sei zulässig, mit Sanitas Troesch die Bruttopreis- und die damit einhergehenden Rabattniveausenkungen zu koordinieren, Rabattgruppen zu ent- wickeln, Rabattspannbreiten in seinen Beilagen der SGVSB-Artikelverwaltung zu berechnen, innerhalb des SGVSB Margen zu fixieren, Eurokurse festzulegen und die Produkteauswahl in den Katalogen für die SGVSB-Mitglieder zu fixieren und weiterhin die Auswahl und Preise seiner kleinsten Mitglieder zu bestimmen.

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2218. Es ist erwiesen, dass der SGVSB wusste, dass er gemäss dem Sekretariat der WEKO keine Kataloge mit gemeinsamen, einheitlichen Bruttopreisen mehr herausgeben sollte. Es ist bewiesen, dass er ein auf den 6. Dezember 2006 datiertes Schreiben verfasste, in wel- chem er

a. wider besseres Wissen darlegte, eine Meldung gemäss Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder der Schlussbestimmungen des Kartellgesetzes eingereicht zu haben,

b. unzutreffende und irreführende Sachverhaltsangaben machte,

c. basierend darauf, streitbare rechtliche Folgerungen anstellte,

d. teils einer rechtlichen Würdigung nicht zugängliche und teils unklare Angaben über das künftige der SGVSB-Mitglieder machte, ohne eine Frage oder einen Antrag zu stellen.

2219. Es ist ebenfalls erwiesen, dass der SGVSB basierend auf den vorgenannten Punkten die Behörde rechtlich binden wollte (Rz 2171 ff.).

2220. Auch die erwiesene Differenzierung der Bruttopreise innerhalb des SGVSB nach Ab- schluss der Vorabklärung widerspricht der These, dass der SGVSB das Sekretariat der WEKO falsch verstanden haben soll und aus diesem Grund weiterhin Bruttopreiskataloge mit einheitlichen Preisen herausgab.

2221. Wie dieses Beweisergebnis rechtlich zu würdigen ist und welche Rechtsfolgen daraus abzuleiten sind, wird im Rahmen der Ausführungen zur Sanktionierung unter dem Titel der Vorwerfbarkeit (C.5.2.4.1, Rz 2494 ff.) überprüft. C Erwägungen C.1 Einleitung

2222. Nachfolgend sind die verschiedenen bewiesenen Vorkommnisse rechtliche zu würdi- gen. Das Sekretariat prüft konkret, ob die Sachverhaltsabschnitte die Tatbestände von Art. 5 Abs. 3 KG und von Art. 5 Abs. 1 KG erfüllen. Im Anschluss daran prüft es die Tatbestands- mässigkeit von Art. 49a Abs. 1 KG und damit zusammenhängende Fragen. C.2 Geltungsbereich

2223. Der Geltungsbereich des Kartellgesetzes (KG) ist in Art. 2 KG festgelegt und umfasst drei Aspekte: Erstens gibt die Norm an, auf wen das Gesetz Anwendung findet (persönlicher Geltungsbereich), zweitens welche Sachverhalte unter das Gesetz fallen (sachlicher Gel- tungsbereich) und drittens wo das Kartellgesetz gilt (örtlicher Geltungsbereich). Diese drei Aspekte sind in der Folge der Reihe nach zu prüfen.1533 C.2.1 Persönlicher Geltungsbereich

2224. Gemäss Art. 2 Abs. 1 KG gilt das Gesetz für Unternehmen des privaten und des öffent- lichen Rechts. Unternehmen sind gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG sämtliche Nachfrager oder An- bieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.

1533 Vgl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän- kungen (Botschaft 1994), BBl 1995 I 533 ff.; BERNHARD RUBIN/MATTHIAS COURVOISIER, in: Stämpflis Hand- kommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 2 N 3 ff.,19 ff., N 30 ff. N KG.

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2225. Der vorliegende Sachverhalt umfasst keine öffentlich-rechtliche Unternehmen, weshalb sich die nachfolgenden Betrachtungen auf Unternehmen des privaten Rechts beschränken. Privatrechtliche Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes sind sämtliche Wirtschaftsteil- nehmer, die dem Zivilgesetzbuch sowie dem Obligationenrecht unterstellt sind. Somit wer- den vordergründig natürliche Personen, Handelsgesellschaften gemäss OR sowie die Verei- ne und Stiftungen des ZGB vom Unternehmensbegriff des Kartellgesetzes erfasst.1534

2226. Der Bundesrat und ein bedeutender Teil der Lehre ergänzen Art. 2 Abs. 1bis KG dahin- gehend, als dass lediglich Marktteilnehmer Unternehmen sind, die selbständig als Anbieter oder Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess teilnehmen.1535 Dieser Sichtweise folgte die WEKO in ihrer bisherigen Praxis.1536 Demnach ist zu untersu- chen, ob ein Rechtssubjekt einerseits am Wirtschaftsprozess teilnimmt (i) und dabei ande- rerseits als wirtschaftlich selbständige Einheit auftritt (ii).1537

2227. Es ist unstreitig, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch den so gearte- ten Unternehmensbegriff erfüllen und somit das KG auf sie Anwendung findet. Näher zu prü- fen ist die Rechtslage hingegen mit Bezug auf den SGVSB. Zwar fällt der Verband als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB vordergründig in den Geltungsbereich des Gesetzes, doch qua- lifizierte die WEKO entsprechend den soeben genannten Kriterien in ihrer bisherigen Praxis nicht jeden Verein als Unternehmen im Sinne des KG.1538 Mit Bezug auf den SGVSB sind die Kriterien (i) und (ii) daher näher zu prüfen.

2228. Die WEKO prüft die Kriterien der Teilnahme am Wirtschaftsprozess und des Auftritts als selbständige wirtschaftliche Einheit auch bei der Beantwortung der Frage, ob ein Unter- nehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG i.V.m. Art. 2 VKU1539 durch Grün- dung oder Kontrollerwerb eines Gemeinschaftsunternehmens vorliegt.1540 Der Einheitlichkeit der Praxis der WEKO willen und zur Vermeidung von Widersprüchen wird die diesbezügliche Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage, ob der SGVSB ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG darstellt, analog herangezogen.

2229. Um Missverständnissen zuvorzukommen sei klargestellt, dass es für die Beantwortung der Frage, ob der SGVSB ein Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes ist, nicht darauf ankommt, auf welchem Markt der SGVSB tätig ist.

2230. Dennoch sei vorab nochmals auf das Beweisergebnis zur eigenständigen Tätigkeit des SGVSB im Markt für Sanitärgrosshandel hingewiesen: - Es steht fest, dass sich der SGVSB als Dienstleister für seine Mitglieder wahrnimmt. Seine Dienstleistungen bestehen zu 85 % aus der Stammdatenverwaltung. Um die Stammdaten zu aktualisieren, tritt der Verband selbständig mit den Herstellern in Kontakt, um die Produktdaten und Basispreise zu erheben. Die Hersteller zahlen für die Aufnahme in die Stammdatenverwaltung einen Herstellerbeitrag. Diese Herstel- lerbeiträge machen zwei Drittel des SGVSB-Umsatzes aus. Der SGVSB erzielt mit der Stammdatenverwaltung Gewinne. Mit anderen Worten werden die Dienstleistun- gen des SGVSB durch die Hersteller finanziert. Der SGVSB erzielt damit einen von

1534 VINCENT MARTENET/PIERRE-ALAIN KILLIAS, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Mar- tenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2013, Art. 2 N 24. 1535 BBl 1995 I 533; vgl. auch CR Concurrence-MARTENET/KILLIAS, (Fn 1534), Art. 2 N 22; JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/ Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 N 9. 1536 Grundlegend RPW 2000/2, 172 Rz 26 f., Association fribourgeoise des écoles de circulation. 1537 CR Concurrence-MARTENET/KILLIAS, (Fn 1534), Art. 2 N 22; BSK KG-LEHNE (Fn 1535), Art. 2 N 9. 1538 RPW 2012/4, 823, Rz 45, Vertrieb von Musik; RPW 2000/2, 172 Rz 26 f., Association fribourgeoise des écoles de circulation; vlg. CR Concurrence-MARTENET/KILLIAS, (Fn 1534), Art. 2 N 27. 1539 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17.6.1996, SR 251.4. 1540 RPW 2011/2, 283, Rz 3, Resun Plus AG.

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seinen Mitgliedern losgelösten Umsatz und Gewinn und ist von seinen Mitgliedern fi- nanziell unabhängig. - Es ist bewiesen, dass der SGVSB im Markt benötigte Leistungen (Stammdatenver- waltung und Katalogproduktion) eigenständig erbringt. Die Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion müsste sonst von den SGVSB-Mitgliedern selbst oder allen- falls einem beauftragten Drittunternehmen ausgeführt werden. Die Stammdatenver- waltung und Katalogproduktion ist in die Kerntätigkeit der Sanitärgrosshändler einge- bunden, da der Kaufentscheid eines Kunden von den in Offerten aufgeführten Kata- logpreisen und dadurch der Stammdatenverwaltung abhängt. Die Dienstleistung, welche der Verband anbietet, steht grundsätzlich jedem Marktteilnehmer offen. Damit ist erwiesen, dass der SGVSB eine wirtschaftlich eigenständige Einheit bildet, die auf dem Markt für Sanitärgrosshandel auftritt (Rz 155 ff.). (i) Teilnahme am Wirtschaftsprozess

2231. In den folgenden Fällen bejahte die WEKO eine Teilnahme eines Gemeinschaftsunter- nehmens am Wirtschaftsprozess:

a. Im Fall NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN trat das geplante Gemeinschaftsunter- nehmen PPN AG gemäss WEKO als Nachfrager am Markt auf, weil die PPN AG Werbungs- und Vermarktungsdienstleistungen anbiete und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftrete. Ferner verfüge das Unternehmen über einen eigenen Marktzugang und eine eigene Marktpräsenz und erbringe nicht nur eine Hilfsfunktion in der Geschäftstätigkeit der Gründerunternehmen.1541

b. Beim Zusammenschlussvorhaben Galencia/Fresenius Medical Care sollte das ge- plante Gemeinschaftsunternehmen für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Forschung, Entwicklung und dem Vertrieb eines Phosphatbinders weltweit ver- antwortlich sein. Darin eingeschlossen sollten die Durchführung klinischer Studien, die weltweite Registrierung, die globale Vermarktung und der Vertrieb sowie die Wei- terentwicklung des Produktes sein. Damit trete das Gemeinschaftsunternehmen als Anbieter auf dem Markt auf.1542

c. Die WEKO entschied, dass die EMI Music Publishing auch nach dem gemeinsamen Erwerb durch Sony/Mubadala eigenständig am Markt auftrete. Entscheidend war, dass die gemeinsam erworbene EMI Music Publishing das Musikverlagsgeschäft auch nach dem Erwerb selbständig weiterführen würde.1543

d. Das Gemeinschaftsunternehmen der Schweizerischen Post/La Poste ist gemäss WEKO daher als Anbieter am Markt tätig, da es weltweit direkten Zugang zu seinen Kunden haben werde und seine grenzüberschreitenden Dienstleistungen unter einer eigenen Marke erbringen werde. Gleichzeitig erbringe das Unternehmen spezifische Dienstleistungen für die Muttergesellschaften.1544

e. Im Fall BristolMyers Squibb Company/Astra Zeneca PLC/Amylin Pharmaceuticals Inc. trat das Gemeinschaftsunternehmens Amylin gemäss WEKO als Anbieterin am Markt auf, da es Arzneimittel produzierte und vertrieb.1545

1541 RPW 2012/1, 149, Rz 40, NZZ/Ringier/Tamedia/ cXense/PPN. 1542 RPW 2011/4, 658, Rz 33, Galenica/Fresenius Medical Care. 1543 RPW 2012/2, 428, Rz 22 f., Sony/Mubadala – EMI MP. 1544 RPW 2012/4, 867, Rz 32 ff., Schweizerische Post/La Poste. 1545 RPW 2013/1, 107, Rz 18 f., BristolMyers Squibb Company/Astra Zeneca PLC/Amylin Pharmaceuticals Inc.

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2232. Vorliegend steht fest, dass der SGVSB als Verein im Sinne von Art. 60 ZGB eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Der Verband verwaltet für seine Mitglieder Stammdaten im be- schriebenen Umfang und leitete diese Daten zur Katalogproduktion weiter (B.3.1.5, Rz 155 ff.). Ferner unterhält der Verband eine Website, auf welcher die Mitgliederkataloge abgebil- det waren. Die Website enthielt zudem Verlinkungen zu den Ausstellungen seiner Mitglieder und zu den Produkten verschiedener Hersteller. Diese Dienstleistungen standen grundsätz- lich denjenigen Sanitärgrosshändlern offen, welche dem Verband beitreten wollten.

2233. Der Verband erbringt nicht nur Dienstleistungen für seine Mitglieder, sondern auch für die Hersteller. Denn einerseits erlaubt der Katalog in Papierform oder online dem Endkunden eine Vorauswahl der ihn interessierenden Produkte zu treffen und andererseits erstellen die Sanitärgrosshändler ihre Offerten basierend auf diesen Stammdaten. Der Kaufentscheid ei- nes Endkunden hängt somit wesentlich von den Katalogen und den damit zusammenhän- genden ständig aktualisierten Stammdaten ab. Ferner weist der Verband auf seiner Website auf die verschiedenen Hersteller hin und stellte die Links zu deren Verkaufsseiten bereit. Von der vom Verband erbrachten Dienstleistung profitieren also auch die Hersteller, deren Pro- dukte die Stammdaten und Kataloge aufgenommen wurden.

2234. Insgesamt erbringt der SGVSB somit Dienstleistungen, welche nicht nur seinen Mit- gliedern offenstehen, sondern auch verschiedenen Herstellern. Ferner steht das Dienstleis- tungsangebot jedem Grosshändler offen, der dem Verband beitreten wollte. Vor dem Hinter- grund der oben genannten Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass der SGVSB am Wirtschaftsprozess teilnimmt.1546 (ii) Auftritt als selbständige wirtschaftliche Einheit

2235. Es fragt sich weiter, ob der SGVSB als selbständige wirtschaftliche Einheit am Markt auftritt. Gemäss Rechtsprechung der WEKO bedeutet das Erfordernis nicht, dass das Ge- meinschaftsunternehmen sämtliche Entscheidungen selbständig treffen können muss. Das Vollfunktionskriterium liegt in der Selbständigkeit des Gemeinschaftsunternehmens in opera- tiver/funktionaler Hinsicht.1547

2236. In den folgenden Fällen betrachtete die WEKO die wirtschaftliche Selbständigkeit eines Gemeinschaftsunternehmens als erwiesen:

a. Im Fall Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa war das Gemeinschaftsun- ternehmen in der Lage, eine eigenständige Geschäftspolitik zu verfolgen. Sämtliche Verträge zwischen Muttergesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen sollten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz abgeschlossen werden. Das operative Ge- schäft wurde durch ein eigenes Management besorgt. Ferner war der Verwaltungs- ratspräsident unabhängig von den Muttergesellschaften. Schliesslich verfügte das Unternehmen über genügend betriebliche und finanzielle Ressourcen sowie eigene Nutzungslizenzen und eine eigene IT-Struktur.1548

1546 Ein Teil der Lehre will als Teilnahme am Wirtschaftsprozess nicht nur den tatsächlichen, freiwilligen Leis- tungsaustausch am Markt verstehen, sondern auch die entsprechende Vorbereitung und Hinwirkung. Die Unternehmenseigenschaft kann bereits aufgrund eines einzelnen Marktauftrittes bestehen; vgl. SOPHIE HENCKEL/PATRICK L. KRAUSKOPF, Art. 2 Abs. 1bis KG: Gedanken zum neuen Unternehmensbegriff, sic! 2006, 740-751, 744 f. 1547 RPW 2012/4, 867, Rz 36, Schweizer Post/La Poste; RPW 2012/1, 149, Rz 42, NZZ/Ringier/Tamedia/cXen- se/PPN; Vgl. auch Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verord- nung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. 2008/C 95/01, Rz 93 unter Bezugnahme auf EuG, T-282/02, Cementbouw/Kommission, Slg. 2006 II-319, Rz 62; übernommen von MANI REINERT, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 3 Rz 316. 1548 RPW 2013/4, 665, Rz 33 f., Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa.

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b. Ähnlich qualifizierte die WEKO die wirtschaftliche Selbständigkeit des Gemein- schaftsunternehmens FluxSwiss im Zusammenschlussvorhaben GIM/Fluxys/Swiss- gas/FluxSwiss/Tansitgas. Das Unternehmen verfolge eine eigenständige Geschäfts- politik, da die Muttergesellschaften nicht im relevanten Markt tätig seien.1549

c. In den beiden Zusammenschlussvorhaben NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN1550 und Schweizerischen Post/La Poste qualifizierte die WEKO ein Gemeinschaftsunterneh- men dann als selbständige wirtschaftliche Einheit, wenn es in operativer und funktio- naler Hinsicht selbständig sei. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Selbständigkeit spiele es keine Rolle, wenn das Gemeinschaftsunternehmen nicht sämtliche Ent- scheidungen selbständig treffen könne.1551

2237. Es steht fest, dass der SGVSB eine eigenständige Geschäftspolitik verfolgt, indem er Dienstleistungen erbringt, welche gemäss seinem Leitbild die Geschäftstätigkeiten seiner Mitglieder „unterstützen, ergänzen oder ersetzen“ (vgl. Rz 97). Er erbrachte also Dienstleis- tungen, die seine Mitglieder nachfragten und nicht selber erbrachten. Hätte der SGVSB die Dienstleistung nicht erbracht, hätten seine Mitglieder eine eigene Geschäftseinheit dafür er- richten müssen oder ein Drittunternehmen mit der Dienstleistung beauftragen müssen. Der SGVSB führt eine zentrale Datenbank, welche nicht nur sämtliche Produkte enthält, die in den Online- und Papierkatalogen seiner Mitglieder figurieren, sondern auch weitere Produkte derselben Hersteller. Zudem unterhält der Verband eine Website, die seinen Mitgliedern als Werbeplattform dient. Der SGVSB erbringt also von seinen Mitgliedern operational und funk- tional unterschiedliche Dienstleistungen und ist daher eine selbständige wirtschaftliche Ein- heit im Sinne der genannten Rechtsprechung der WEKO.1552 (iii) Weitere Kriterien

2238. Zur Beurteilung des Vollfunktionscharakters eines Gemeinschaftsunternehmens ver- wendet die WEKO noch weitere Kriterien wie die Dauer, ein eigenes Management für das Tagesgeschäft, ausreichende Ressourcen, wie eigenes Personal und finanzielle Mittel, und materielle sowie immaterielle Vermögenswerte.1553 Da bereits aufgrund der vorstehenden Kriterien (i) und (ii) feststeht, dass der Verband ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG ist, brauchen diese Kriterien streng genommen nicht mehr geprüft zu werden. Insbesondere wird damit nicht beurteilt, ob der SGVSB ein Gemeinschaftsunternehmen mit Vollfunktionscharak- ter ist. Dennoch verdeutlicht der Hinweis auf die nachfolgenden Kriterien zusätzlich, dass der SGVSB ein Unternehmen im Sinne des Art. 2 KG ist.

1549 RPW 2012/3, 697, Rz 42 f., GIM/Fluxys/Swiss-gas/FluxSwiss/Tansitgas. 1550 RPW 2012/1, 149, Rz 40, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN. 1551 RPW 2012/4, 867, Rz 36, Schweizerische Post/La Poste; RPW 2012/1, 149, Rz 42, NZZ/Ringier/Tamedia/ cXense/PPN. 1552 Dieser Schluss stimmt auch mit der Praxis der WEKO in Sachen Resun Plus AG überein. Die WEKO quali- fizierte damals die Resun Plus AG nicht als selbständige wirtschaftliche Einheit, da sie zwar als Nachfrage- rin von Planungs- und Projektierungsdienstleistungen (bzw. Generalunternehmerleistungen im Bereich Kernkraftwerke) auf den entsprechenden Beschaffungsmärkten auftrat, hingegen nicht als Anbieterin von Produkten/Dienstleistungen. Sie erbrachte ihre Leistungen zudem ausschliesslich für die beteiligten Partner und hatte auch nicht vor, die Leistungen für Dritte zu erbringen, RPW 2011/2, 284, Rz 7, Resun Plus AG.

Die wirtschaftliche Tätigkeit des SGVSB unterscheidet sich grundlegend von derjenigen der Resun Plus AG. Der SGVSB tritt erstens als Anbieter und nicht als Nachfrager am Markt auf. Zweitens erbringt er seine Dienstleistung nicht lediglich für einen von vornherein geschlossenen Kreis von Beteiligten. Nebst den be- reits im Verband vertretenen Grosshändler können grundsätzlich alle Sanitärgrosshändler dem SGVSB bei- treten und auf diese Weise von den Dienstleistungen profitieren (vgl. etwa die Ausführungen in Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2002, 329; ferner trat dem Verband seit Verfahrensbeginn ein zusätzliches Unterneh- men bei). Ferner erbringt der SGVSB seine Dienstleistungen auch für die Hersteller, wobei seine Dienstleis- tung auch hier grundsätzlich jedem offensteht, der ein Interesse bekundet in den Katalog aufgenommen zu werden. 1553 RPW 2012/1, 149, Rz 38, NZZ/Ringier/Tamedia/ cXense/PPN.

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2239. Es steht fest, dass der SGVSB seit über 100 Jahren besteht und die Dienstleistung im Zusammenhang mit der Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion bereits seit den 90er Jahren anbietet. Die Tätigkeit ist also auf Dauer angelegt. Der Verband verfügt zudem mit dem Sekretär über ein statutarisch vorgesehenes Management, dem die Geschäftsführung des Verbands obliegt (Art. 29 Statuten).1554 Auch der Präsident des Verbands arbeitet bereits seit Beginn des vorliegenden Verfahrens nicht mehr gleichzeitig für die Richner (CRH). Der Geschäftsführung ist zudem ein administratives Sekretariat unterstellt und eine Datenmana- gementstelle in Thun. Die dortigen Mitarbeiter erledigen die Verbandsaufgaben vollzeitlich. Insgesamt verfügt der Verband über rund 700-800 Stellenprozente. Dem Verband stehen zudem finanzielle Mittel zur Verfügung. Gemäss Art. 33 der Verbandsstatuten stehen ihm Einnahmen aus Lieferantenbeiträgen, Erträge aus dem Verbandsvermögen, jährlichen Mit- gliederbeiträge, jährlichen Dienstleistungsentschädigungen der Mitglieder und Beiträge zur Erfüllung besonderer Aufgaben zur Verfügung. Zwei Drittel seiner Umsätze erwirtschaftet der SGVSB mit Beiträgen von Herstellern (Rz 151).1555 Gemäss EU-Praxis, an der sich die schweizerische Praxis orientiert,1556 ist der Umstand, dass ein Gemeinschaftsunternehmen mehr als die Hälfte seines Umsatzes mit Dritten erzielt, typischerweise ein Indiz für dessen Vollfunktion,1557 was im vorliegenden Zusammenhang zugleich ein Indiz für die Unterneh- menseigenschaft im Sinne von Art. 2 KG ist. (iv) Rechtsvergleich mit der EU

2240. In der Rechtsache C-194/14 P AC Treuhand/Europäische Kommission1558 entscheid der EuGH, dass ein in der Schweiz ansässiges Beratungsunternehmen wegen seiner aktiven Beteiligung an der Durchführung oder Überwachung eines Kartells in voller Kenntnis der Sachlage gegen den heutigen Art. 101 AEUV verstossen habe und daher zu Recht sanktio- niert worden sei.

2241. Die AC Treuhand hatte mehrere Zusammenkünfte zwischen Herstellern – welche Mit- glied eines Kartells waren – organisiert, bei denen sie anwesend war und sich aktiv beteilig- te, indem sie Liefermengen der betreffenden Güter erfasste und den betreffenden Herstellern zur Verfügung stellte. Sie hatte gegen Vergütung angeboten, bei Spannungen zwischen die- sen Herstellern als Moderator aufzutreten. Die AC Treuhand ermutigte die Hersteller ferner zu Kompromissen.1559

2242. Gemäss Gerichtshof bezieht sich der Wortlaut des heutigen Art. 101 AEUV auf alle Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die – sei es in horizontalen oder verti- kalen Beziehungen – den Wettbewerb im gemeinsamen Markt verfälschen. Darin bezieht er auch Parteien mit ein, die nicht im selben Markt tätig sind wie die Parteien der Vereinbarung und unabhängig davon, dass nur das Geschäftsverhalten einer der Parteien durch die Ver- einbarungen betroffen war.1560

2243. Im vorliegenden Fall nimmt der SGVSB nicht nur selbst als selbständige wirtschaftliche Einheit am Wirtschaftsprozess teil, im Unterschied zum AC Treuhand-Fall erbringt der Ver- band selbst auch Dienstleistungen, welche Teil der Kerntätigkeiten des relevanten Marktes sind. Die Tätigkeit des Verbands geht über eine blosse Beratungstätigkeit hinaus. Die rechtsvergleichende Optik unterstützt folglich nicht nur das Auslegungsresultat, wonach der

1554 Act. 372.40. 1555 Act. 381, Antworten auf Fragen 5 und 6. 1556 RPW 2011/2, 283, Rz 5 f., Resun Plus AG. 1557 Vgl. auch Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Vorrdnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. 2008/C 95/01, Rz 98. 1558 EuGH Rs. C-194/14 P AC Treuhand/Europäische Kommission, ECLI:EU:C:2015:717. 1559 EuGH Rs. C-194/14 P AC Treuhand/Europäische Kommission, ECLI:EU:C:2015:717, Rz 7, 37 f. 1560 EuGH Rs. C-194/14 P AC Treuhand/Europäische Kommission, ECLI:EU:C:2015:717, Rz 35, Rz 46.

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SGVSB ein Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes ist, sondern widerspricht auch der Auslegung nicht, dass er gegebenenfalls Teil einer Vereinbarung ist. (v) Konklusion

2244. Abschliessend steht somit fest, dass der SGVSB ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG ist, was der neuesten Praxis der WEKO in Sachen Vertrieb von Musik1561 und Abrede im Speditionsbereich1562 entspricht, wo die Branchenverbände International Federa- tion of the Phonographic Industry Schweiz (IFPI Schweiz) und Spedlogswiss als Unterneh- men im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG qualifiziert wurden. C.2.2 Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich

2245. Der sachliche Anwendungsbereich des Kartellgesetzes erstreckt sich u.a. auf Kartell- und Wettbewerbsabreden (Art. 2 Abs. 1 KG). Von dieser Umschreibung werden sämtliche Formen privat veranlasster Wettbewerbsbeschränkungen erfasst.1563 Nicht von Belang ist, ob eine horizontale oder vertikale, verbindliche oder unverbindliche Vereinbarung oder eine ab- gestimmte Verhaltensweise von Unternehmen vorliegt. Entscheidend ist hingegen, dass mehrere Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen zusammenwirken, um sich oder andere hinsichtlich der Ausübung oder der Aufnahme des Wettbewerbs zu beschrän- ken. Der Begriff der Wettbewerbsabrede wird in Art. 4 Abs. 1 KG gesetzlich definiert und de- ren Vorliegen nachfolgend unter dem Titel C.4.2 (Rz. 2252 ff.) überprüft.

2246. Hinsichtlich des örtlichen und zeitlichen Geltungsbereichs sind vorliegend keine weiter- gehenden Ausführungen notwendig. Es sei lediglich angemerkt, dass beim Vorliegen von sanktionierbaren Tatbeständen aufgrund des Rückwirkungsverbotes lediglich Sachverhalte ab dem 1. April 2004 erfasst werden.1564 C.3 Vorbehaltene Vorschriften

2247. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentli- cher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).

2248. Mit Bezug auf die hier in Frage stehenden Märkte gibt es keine Vorschriften, die Wett- bewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

1561 RPW 2012/4, 823, Rz 44 ff., Vertrieb von Musik. 1562 RPW 2013/2, 153, Rz 66, Abrede im Speditionsbereich. 1563 Vgl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän- kungen (Botschaft 1994), BBl 1995 I 468 ff., zit. nach dem Sonderdruck, 80 f., 534; ROGER ZÄCH, Schweize- risches Kartellrecht, 2005, Rz 244 ff. 1564 Vgl. etwa RPW 2006/4, 659, Unique.

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C.4 Unzulässige Wettbewerbsabreden über die Festsetzung von Preisen C.4.1 Ablauf der Zulässigkeitsprüfung

2249. Aufgrund der Systematik des Kartellgesetzes muss die kartellrechtliche Zulässigkeit ei- nes Sachverhalts in drei Schritten überprüft werden. Zuerst muss abgeklärt werden, ob überhaupt eine Abrede im Sinne des Kartellgesetzes (Art. 4 Abs. 1 KG) vorliegt (C.4.2, Rz 2250 ff.). Damit ist die Frage, ob diese Abrede zulässig ist, noch nicht beantwortet.1565 In ei- nem zweiten Schritt wird daher geprüft, ob die beschriebenen Sachverhalte einem Abredetyp im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a bzw. c KG entsprechen (C.4.3, Rz 2287 ff.),1566 dessen Auswirkungen erheblich im Sinne des Gesetzes sind (C.4.4, Rz 2321 ff.). Drittens wird geprüft, ob Rechtfertigungsgründe bestehen (C.4.5, Rz 2449 ff.). C.4.2 Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG

2250. Als Wettbewerbsabreden gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 KG erstens rechtlich erzwingba- re oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltenswei- sen, welche zweitens zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen ab- geschlossen wurden (vgl. C.4.2.1). Drittens müssen so geartete Vereinbarungen oder abge- stimmte Verhaltensweisen eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (vgl. C.4.2.2). Wie anschliessend dargelegt wird, erfüllt eine Grosszahl der im Sachverhaltsteil bewiesenen Ereignisse den Tatbestand von Art. 4 Abs. 1 KG.

2251. Bei der Schaffung des Kartellgesetzes wurde vom Gesetzgeber Wert auf dessen Euro- parechtsverträglichkeit gelegt.1567 Art. 4 KG entspricht denn auch zu weiten Teilen Art. 101 AEUV.1568 So entsprechen sich die Elemente der Teilnehmer an der Abrede (Unternehmen), der Formen der Abreden (Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweisen) und die Folgen der Abrede (eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken).1569 Diesbezüglich kann daher auch die europäische Rechtsprechung und Lehre zur Begründung herangezogen werden.1570

1565 Vgl. statt vieler THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in : Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Am- stutz/Reinert (Hrsg.), Art. 4 N 41. 1566 Vgl. WALTER STOFFEL, Wettbewerbsabreden, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. V/2 Kartellrecht, von Büren/David (Hrsg.), 2000, 57 ff., 58. 1567 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995, 495: „Dem Vorentwurf wurde in zahlreichen Vernehmlassungen attestiert, dass das Postulat der Europaverträglichkeit weitgehend verwirklicht werden konnte.“ Das Bundesgericht übersah dies in seinem Urteil 2C_343/2010 und 2C_344/2010 vom 11. April 2011, E.4.3.2., wonach in der Botschaft „in den grundsätzlichen Bemerkungen zum Gesetzesentwurf […] das Ziel der EU-Kompatibilität nicht ge- nannt“ werde. Das genannte Zitat zur Europaverträglichkeit befindet sich zwei Seiten vor den „grundsätzli- chen Bemerkungen“, die vom Bundesgericht zitiert werden; RPW 2011/4, 586, Rz 410 und Fn 394, ASCOPA. 1568 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26. Oktober 2012, 47 ff. 1569 MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON/MANI REINERT, in: Commentaire Romand, Droit de la Concurrence, Mar- tenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2013, Art. 4 N 22; vgl. auch RPW 2011/4, 586, Rz 410, ASCOPA. 1570 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015, E. IV.5., inbes. Rz 172, Swisscom AG/WEKO; ROLAND KÖCHLI/PHILIP M. REICH, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 4 N 22 f.; BRUNO SCHMIDHAUSER, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 4 N 26 ff.; JÜRG BORER, Kartellgesetz, 2011, Art. 4 N 5.

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C.4.2.1 Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen

2252. Unter den Begriff der Wettbewerbsabreden fallen gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sowohl Vereinbarungen als auch abgestimmte Verhaltensweisen.1571 Wie Art. 4 Abs. 1 KG klarstellt, spielt es für die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts als Vereinbarung (Wettbewerbs- abrede) keine Rolle, ob diese rechtlich erzwingbar ist. Das heisst, die rechtliche Form, wel- che die Parteien ihrem Verhalten zu Grunde legen, spielt keine Rolle für dessen rechtliche Qualifikation als Wettbewerbsabrede.1572 Konkret bedeutet dies gemäss Botschaft, dass kei- ne formelle vertragliche Grundlage über das Wettbewerbsverhalten bestehen muss, auch ein Gentlemen’s Agreement oder ein sog. Frühstückskartell sind Wettbewerbsabreden.1573 In der Lehre und Praxis werden informelle Verträge, Statuten, rechtliche nicht zwingenden Über- einkommen, unter Umständen auch Empfehlungen, abgestimmte Verhalten und Verbands- beschlüsse als Wettbewerbsabreden qualifiziert.1574

2253. Da die juristische Form bei der Qualifikation eines Sachverhaltes als Abrede keine Rol- le spielt, ist gemäss Botschaft das entscheidende Tatbestandsmerkmal, das „bewusste und gewollte Zusammenwirken der betreffenden Unternehmen. Beim sich allenfalls aus einer be- stimmten Marktstruktur (Oligopol) ergebenden spontan gleichförmigen Verhalten fehlt es an einem solchen bewussten und gewollten Zusammenwirken.“1575

2254. Art. 4 KG unterscheidet drei Formen von Abreden: a) rechtlich zwingende Vereinba- rungen, b) rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie c) abgestimmte Verhaltenswei- sen. Rechtlich erzwingbaren und nicht erzwingbaren Vereinbarungen ist gemein, dass sie zustande kommen, wenn die Parteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck brin- gen, sich daran zu halten. Der übereinstimmende Wille kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder auch stillschweigend durch konkludentes Verhalten erklärt werden.1576 a) Rechtlich erzwingbare Vereinbarung

2255. Rechtliche erzwingbar sind Vereinbarungen, für deren Nichteinhaltung eine Sanktion vorgesehen ist, wobei die Sanktion z.B. in einer Verwarnung, einer Busse oder im Aus- schluss aus einem Verband liegen kann.1577 Rechtlich erzwingbare Vereinbarungen können einmal die Form eines Vertrages im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR annehmen (wobei dahinge- stellt bleiben kann, ob ein solcher Vertrag gemäss Art. 20 OR nichtig wäre,1578 zumal die ge-

1571 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/1, 192, E. 6.1, Betonsan AG, Hela AG, Renesco AG, Weiss+Appetito AG/Weko; Entscheid der REKO/WEF, RPW 2003/4, 897, E. 4.1, Fahrlehrer im Kanton Graubünden. 1572 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 N 22; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 1565), Art. 4 N 81; BORER (Fn 1570), Art. 4 N 7; RICHARD WISH/DAVID BAILEY, Competition Law, 2012, 99; VIVIEN ROSE/PETER ROTH, in: Bellamy/Child, European Community Law of Competition, Rose/Roth (Hrsg.), 2008, 108 N 2.023, N 2038; HERMANN JOSEF BUNTE, in: Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 2 Europäisches Kartellrecht, Langen/Bunte (Hrsg.), 2010, Art. 81 N 22. 1573 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 545; zum Begriff des Gentlement Agreement vgl. ROSE/ROTH (Fn 1572), 108 N 2.023 und dort angegebene Rechtsprechung des EuG. 1574 SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 5; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 N 22; bezüglich Verbandsbeschlüssen RPW 2011/4, 583, Rz 385 ff., ASCOPA. 1575 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 545; vgl. auch CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 N 21. 1576 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 1565), Art. 4 N 83; BUNTE (Fn 1572), Art. 81 N 19-21. 1577 BRUNO SCHMIDHAUSER, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/ Hof- fet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 4 N 33; ROLAND KÖCHLI/PHILIP M. REICH, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 4 N 6 f.; THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Amstutz/Reinert (Hrsg.), Art. 4 N 83. 1578 Vgl. dazu Urteil des BGer 4A_16/2008 vom 12.6.2008, RPW 2008/3, 536 f. E. 2, Almonte SA/Air Mercury AG.

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richtliche Durchsetzbarkeit für die Qualifikation eines Sachverhalts als Wettbewerbsabrede keine Rolle spielt). Ferner können sie im Rahmen einer Gesellschaft zustande kommen, wie z.B. durch Statuten, Reglemente, Beschlüsse oder Gesellschaftsverträge.1579

2256. Als rechtlich erzwingbare Vereinbarungen wurden etwa folgende Sachverhalte qualifi- ziert: i. Die Bestimmungen der Sektionsstatuten des Schweizerischen Verbands der Immobi- lien Treuhänder (SVIT) und der Union Suisse des professionels de l’immobilier (USPI). Gemäss diesen Statuten konnte die Nichteinhaltung der Honorarordnung mit dem Ausschluss aus dem Verband sanktioniert werden.1580 ii. Die Klausel in einem Händlervertrag, BMW- und MINI-Neufahrzeuge aus dem EWR nicht an Abnehmer (Händler, unabhängige Vermittler und Endkunden) in der Schweiz zu liefern. Die vertragliche Verpflichtung von BMW-Händlern in der Schweiz, keine Importe aus dem Ausland zu tätigen, sondern nur Fahrzeuge bei BMW Schweiz zu beziehen.1581 iii. Ein Vertrag zwischen der SLNC, Fiber to the Home Fribourg (FTTH FR) und Swisscom, der den Verkauf von exklusiven Nutzungsrechten an Gebäudefasern an Swisscom und FTTH FR regelt. Auf diese Weise wurden andere Wettbewerber vom Angebot der SLNC ausgeschlossen.1582 b) Rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarung

2257. Bei rechtlich nicht erzwingbaren Vereinbarungen (Gentlemen‘s Agreement, Früh- stückskartell1583) wollen die Parteien sich zwar verpflichten, hingegen kann der Verstoss ge- gen diese Vereinbarung nicht mit Hilfe einer Sanktion durchgesetzt werden.1584 Es besteht keine rechtliche Pflicht, hingegen möglicherweise eine moralische oder sittliche Pflicht zur Einhaltung der Vereinbarung.1585

2258. Die folgenden Sachverhalte wurden in der Rechtsprechung als rechtlich nicht erzwing- bare Vereinbarungen beurteilt: i. Die scheinbar unverbindlichen Preisempfehlungen des „Verbands Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen (VTR)“, dessen Einhaltung der VTR durch Druckausübung sicherstellte.1586 ii. Die im Rahmen der „Association des Médecins du canton de Genève (AMG)“ ausge- arbeitete Tarifempfehlung für Verbandsmitglieder.1587

1579 SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 33; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 1565), Art. 4 N 85 ff.; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 N 30 ff. 1580 RPW 1998/2, 192, Rz 17, SVIT-Honorarrichtlinien. 1581 RPW 2012/3, 549, Rz 86 ff., BMW. 1582 RPW 2012/2, 174, Rz 40, FTTH Freiburg, vgl. zudem die weiteren dort erwähnten Verträge, Rz 47 ff. 1583 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 545. 1584 SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in: Homburger et al., Art. 4 N 34; SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 8. 1585 SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in: Homburger et al., Art. 4 N 34; ROSE/ROTH (Fn 1572), 108 N 2.023; BSK KG- NYDEGGER/NADIG (Fn 1565), Art. 4 Abs. 1 N 94; CR Conccurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 30. 1586 RPW 2006/4, 593, Rz 25 f., Tarif des Verbands Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen (VTR). 1587 RPW 2003/2, 269, Rz 16, Tarification des honoraires des médecins genevois en matière des soins privés.

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c) Abgestimmtes Verhalten

2259. Wie bereits erwähnt, gelten nicht nur Vereinbarungen, sondern auch abgestimmte Ver- haltensweisen als Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Der Gesetzgeber verdeutlicht damit, dass die beteiligten Unternehmen ihr Marktverhalten nicht ausdrücklich vereinbaren müssen, um sich abzustimmen.1588 Beim abgestimmten Verhalten koordinieren sich die be- teiligten Unternehmen, ohne einen Vertrag im eigentlichen Sinne abzuschliessen, hingegen ersetzen sie den mit Risiken verbundenen Wettbewerb bewusst durch eine praktische Zu- sammenarbeit.1589

2260. Das abgestimmte Verhalten ergibt sich daraus, dass die beteiligten Unternehmen ihr wettbewerbsrelevantes Verhalten in irgendeiner Form aufeinander abstimmen und bewusst und gewollt zusammenwirken.1590 Dies bedingt ein Mindestmass an Koordination der unter- nehmerischen Pläne, wozu sich die Beteiligten in beliebiger Form miteinander verständi- gen.1591 Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass bestimmte Kommunikationselemente bestehen bzw. ein bestimmtes Mass an Kontakten zwischen den Wettbewerbern, um sich dem antizipierten Marktverhalten der anderen anzupassen.1592

2261. Das abgestimmte Verhalten ist vom zulässigen Parallelverhalten abzugrenzen,1593 wel- ches nicht vom Abredebegriff des Art. 4 Abs. 1 KG erfasst wird. Ein solch zulässiges Paral- lelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren1594 oder sich wechselseitig nachahmen.1595 Die Unternehmen reagieren also ausschliesslich mit gleichförmigem Verhalten aufgrund von Faktoren, welche die im relevanten Markt tätigen Un- ternehmen nicht beeinflussen können.1596 Entscheidend ist also, dass sie sich aufgrund von exogenen Faktoren parallel verhalten und nicht planmässig aufgrund von ausgetauschten Marktinformationen.1597

2262. Zur Klarstellung zum zuletzt Gesagten sei beigefügt, dass das Vorliegen einer aufei- nander abgestimmten Verhaltensweise nicht vom Nachweis eines eigentlichen Plans ab- hängt.1598 Im Gegensatz zum erlaubten Parallelverhalten handeln die Konkurrenten im Rah-

1588 BORER (Fn 1570), Art. 4 N 12. 1589 Vgl. zuletzt Urteil des EuG vom 17. Mai 2013 T-154/09 Manuli Rubber Industries SpA, Rz 160; ferner die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes: EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands BV, Slg. 2009 I-4529 Rz 26; EuGH C-199/92 P Hüls AG, Slg. 1999 I-04287 Rz 158; EuGH C-49/92 P Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999 I-04125 Rz 115; EuGH verb. Rs. C-89/85 et al. Ahlström, Slg. 1993 I-00111 Rz 63; EuGH verb. Rs 40- 48/73 et al. Suiker Unie Slg. 1975 01663 Rz 26/28; BORER (Fn 1570), Art. 4 N 13; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 1565), Art. 4 Abs. 1 N 101. 1590 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 545; RPW/DPC 2002/1, 81 Rz 16, Benzinmarkt Schweiz (Zeit- raum 1993-2000); SCHMIDHAUSER (Fn), in: Homburger et al., Art. 4 N 44; CR Concurrence- AMSTUTZ/CARRON/REINERT, Art. 4 I N 32. 1591 Urteil des BVGer B 8404/2010 vom 23. September 2014, E. 5.3.7.2., SFS/Unimarket AG/WEKO (nicht rechtskräftig); BORER (Fn 1570), Art. 4 N 13. 1592 Urteil des BVGer B 8404/2010 vom 23. September 2014, E. 5.3.7.3., SFS/Unimarket AG/WEKO (nicht rechtskräftig); RPW 2002/1, 81, Rz 16, Benzinmarkt Schweiz (Zeitraum 1993-2000); RPW 2012/4, 788, Fussnote 76, Maestro Fallback Interchange Fee und Debit MasterCard Interchange Fee. 1593 ROSE/ROTH (Fn 1572), 120 N 2.038. 1594 BGE 129 II 18, 26, E. 6.3; Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- schränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 545. 1595 BGE 129 II 18, 26, E.6.3; RPW 2006/3, 423, Rz 17, Gebühr für den Bargeldbezug an Bancomaten bzw. Postomaten („ATM Service-Fee“). 1596 RPW 2002/1, 81, Rz 16, Benzinmarkt Schweiz (Zeitraum 1993-2000). 1597 BGE 129 II 18, 27, E.6.3; RPW 2012/3, 639, Rz 234, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; vgl. auch CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 32. 1598 EuGH verb. Rs 40-48/73 et al. Suiker Unie, Slg. 1975 01663 Rz 173/174; RPW 2010/4, 660, Rz 100, Hors- Liste Medikamente: Preise von Cialis, Levitra und Viagra; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in: Homburger et al., Art. 4 N 46; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 34.

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men einer abgestimmten Verhaltensweise nicht mehr selbständig. Gemäss konstanter Rechtsprechung des EuGH beraubt das Postulat der Selbständigkeit die Unternehmen zwar nicht des Rechts, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen. Hingegen steht es streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder diesen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das zu zeigen man ent- schlossen ist oder in Erwägung zieht.1599 Ein abgestimmtes Verhalten setzt also die still- schweigende Erwartung eines Unternehmens voraus, dass die anderen Marktteilnehmer dem eigenen Verhalten folgen und diese in Kenntnis der Erwartung eben dieser Erwartung folgen.1600 Es kann etwa darin bestehen, dass ein Unternehmen dem anderen die geplante Erhöhung oder Herabsetzung seiner Preise kommuniziert.1601 Laut Europäischem Gericht genügt der Umstand, dass ein Unternehmen seinem Wettbewerber zur Vorbereitung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung Auskünfte erteilt als Beweis für das Vorliegen einer ab- gestimmten Verhaltensweise.1602 Gemäss Praxis der WEKO kann zudem die Existenz eines ehemaligen kollusiven Verhaltens ein kooperationsfördernder Faktor für ein späteres kollusi- ves Verhalten sein.1603

2263. In der schweizerischen Praxis wurden folgende Sachverhalte als horizontale abge- stimmte Verhalten qualifiziert: i. Im Schlussbericht Maestro Fallback Interchange Fee qualifizierte das Sekretariat die von Mastercard geplante Einführung einer Default Intracountry Fee (DIF) als abge- stimmtes Verhalten. Die DIF war eine Gebühr pro Transaktion, welche ein Acqui- rer1604 dem Issuer1605 einer Karte zu bezahlen hatte. Die DIF stellte daher ein abge- stimmtes Verhalten dar, da Issuer und Acquirer die DIF anwendeten und wussten, dass sich sämtliche anderen Issuer und Acquirer gleich verhalten würden.1606 Zum selben Resultat gelangte das Sekretariat bereits im Schlussbericht vom 27. April 2009 zur Vorabklärung in Sachen geplante Einführung einer DIMF für das Debitkar- tensystem Visa V PAY, wo der Sachverhalt ähnlich gelagert war.1607 ii. In der noch nicht rechtkräftigen Verfügung in Sachen Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Aargau qualifizierte die WEKO den Versand von Offert- preisen vor Ablauf der Eingabefrist an die Konkurrenten als abgestimmtes Verhalten, sofern das empfangende Unternehmen als Reaktion darauf eine Stützofferte ein- reichte.1608

1599 RPW 2012/3, 639, Rz 234, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, unter Bezugnahme auf die EU-Rechtsprechung; vgl. zuletzt das Urteil des EuG vom 17. Mai 2013 T-154/09 Manuli Rubber Industries SpA, Rz 161 sowie die konstante Rechtsprechung des Gerichtshofes: EuGH verb. Rs 40-48/73 et al. Suiker Unie, Slg. 1975 01663 Rz 173/174; EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands BV, Slg. 2009 I-4529 Rz 33; EuGH C-199/92 P Hüls AG, Slg. 1999 I-04287 Rz 160; EuGH C-49/92 P Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999 I- 04125 Rz 117 ; vgl. auch CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 34. 1600 RPW 2010/4, 660, Rz 100, Hors-Liste Medikamente: Preise von Cialis, Levitra und Viagra; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in: Homburger et al., Art. 4 N 46. 1601 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 34. 1602 EuG vom 17. Mai 2013 T-154/09 Manuli Rubber Industries SpA, Rz 162. 1603 RPW 2010/4, 660, Rz 99, Hors-Liste Medikamente: Preise von Cialis, Levitra und Viagra. 1604 Unternehmen, das Händler anwirbt, welche Debitkartenzahlungen akzeptieren sollten, vgl. RPW 2012/4, 765, Rz 3, Maestro Fallback Interchange Fee und Debit MasterCard Interchange Fee. 1605 Ein Kartenherausgeber; vgl. Verweis in der vorangehenden Fussnote. 1606 RPW 2012/4, 765, Rz 203, Maestro Fallback Interchange Fee und Debit MasterCard Interchange Fee. 1607 RPW 2009/2, 130, Rz 74 ff., Einführung einer DIMF für das Debitkartensystem Visa V PAY. 1608 RPW 2012/2, 387, Rz 948 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau.

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iii. In der Verfügung vom 10. Mai 2010 in Sachen Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sa- nitäranlagen tauschten die Parteien u.a. Informationen über künftige Bruttopreiserhö- hungen aus. Die WEKO qualifizierte dies als abgestimmtes Verhalten zumal die Wettbewerber dadurch in die Lage versetzt wurden, ihr Verhalten an dasjenige der Konkurrenz anzupassen und ihre Preise auch im angegebenen Umfang anzuhe- ben.1609 iv. Gegenstand der Untersuchung Vertrieb von Tierarzneimitteln war ein 40 Jahre dau- ernder Exklusivvertrag zwischen dem Verband Schweizerischer Tierarzneimittelher- steller und Grossisten (VTG) und der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte (GST). Gemäss Vertrag sollten u.a. die VTG-Mitglieder nur Tierärzte, nicht hingegen Apo- theken mit Tierarzneimitteln beliefern. Der Exklusivvertrag wurde rund sechs Jahre vor Untersuchungseröffnung aufgelöst. Auch nach Vertragsauflösung belieferten die Hersteller und Grossisten faktisch beinahe ausschliesslich Tierärzte und schlossen Apotheken weitgehend vom Verkauf von Tierarzneimitteln aus. Die WEKO qualifizier- te dieses Verhalten in ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2004 als abgestimmtes Ver- halten zwischen Herstellern und Grossisten von Tierarzneimitteln. Sie erachtete als erwiesen, dass der Vertrag nachwirkte und dazu führte, dass die Hersteller und Grossisten das Verhalten ihrer Konkurrenten antizipierten und ihr eigenes Verhalten entsprechend anpassen konnten.1610 v. In der Untersuchung Markt für Schlachtschweine beurteilte die WEKO folgenden Sachverhalt: Schweinehändler trafen sich dienstags an einer Börse in Sursee, wo In- formationen über angebotene und nachgefragte Mengen sowie Tendenzpreise für Schlachtschweine diskutiert wurden. Donnerstagnachmittags trafen sich die Händler an einer Börse in Will, wo sie vor allem den „Anschrieb vom marktkonformen Preisen“ diskutierten. Zusätzlich fanden zwei Mal wöchentlich Telefonkonferenzen statt (don- nerstags um 11:00 Uhr und freitags um 06:00), wo nebst überregionalen Marktein- schätzungen die Preisvorstellungen für die folgende Woche diskutiert wurden. Das Ergebnis der Schweinebörsen und Telefonkonferenzen wurde schliesslich in der landwirtschaftlichen Presse und im Internet publiziert. Gemäss Parteiaussagen wäre die Preisfindung ohne das dargelegte Verhalten nicht möglich gewesen. Die beo- bachteten Schlachtschweinpreise bewegten sich in der untersuchten Periode in ei- nem engen Preisband. Die WEKO erblickte in der Gesamtheit der geschilderten Ver- haltensweisen der Schweinehändler eine abgestimmte Verhaltensweise, da die Kommunikation das Marktverhalten der Konkurrenten voraussehbar machte sowie bewusst und gewollt eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckte.1611 vi. Mit der Verfügung Fahrschule Graubünden vom 6. Januar 2003 beurteilte die WEKO die Gleichförmigkeit der Preisgestaltung für Fahrlektionen der Kategorie B und obliga- torischen Verkehrskundeunterricht. Der Autolehrerverband des Kantons Graubünden und des Fürstentums Liechtenstein (AVGL) gab während Jahren einen empfohlenen Tarif für Autofahrstunden (Kategorie B) und den obligatorischen Theoriekurs heraus. Der Verbandspräsident hielt die Mitglieder wiederholt an, sich an die Empfehlung zu halten. Auf die Abgabe der Empfehlung wurde vor Verfahrenseröffnung verzichtet, hingegen gab der Verband eine Kalkulationshilfe für die Verbandsmitglieder heraus, mit welcher die Kosten für Fahrlektionen berechnet werden konnten. Die WEKO er- achtete es als erwiesen, dass die alten Tarifempfehlungen nachwirkten und die Kal- kulationshilfen eine Verhaltensabstimmung ermöglichten, was sich in ähnlichen Prei-

1609 Die Verfügung wurde zwei Jahre nach dem Entscheiddatum in der RPW publiziert aufgrund des parallel lau- fenden EU-Verfahrens: RPW 2012/3, 618, Rz 36; 627, Tabelle 3; 640, Rz 236; 641, Rz 247, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. 1610 RPW 2004/4, 1040 ff., vgl. insbesondere 1061, Rz 60, Vertrieb von Tierarzneimittel. 1611 RPW 2004/3, 726 ff., siehe v.a. 739, Rz 41, Markt für Schlachtschweine – Teil B.

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sen der verschiedenen Fahrlehrer manifestierte. Die alte Empfehlung und Kalkulati- onshilfen ermöglichten es den AVGL-Mitgliedern, die Preisstrategie der Konkurrenten vorauszusehen und sich dieser anzupassen. Verstärkend kam hinzu, dass der Ver- bandspräsident anlässlich der Verbandsgeneralversammlung die Mitglieder anhielt, sich an die Tarife zu halten bzw. kein Preisdumping zu betreiben.1612 vii. Das Bundesgericht bejahte in seinem Entscheid vom 14. August 2002 das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen Buchhändlern aufgrund des soge- nannten „Sammelrevers“. Im Rahmen des „Sammelrevers“ schlossen Verleger mit Buchhändlern Preisbindungsverträge ab. Der Buchhändler verpflichtete sich dabei unter anderem, den vom Verleger festgelegten Preis einzuhalten, andernfalls musste er eine Konventionalstrafe bezahlen oder hatte Lieferstopps zu befürchten. Eine Rei- he vertraglich festgelegter Massnahmen stellten zudem sicher, dass die Preise auch tatsächlich befolgt wurden. Bei Streitigkeiten über die Buchpreisbindung sollte ein Schiedsgericht entscheiden. Gemäss Bundesgericht wussten die Buchhändler dadurch, dass alle anderen am Sammelrevers angeschlossenen Buchhändler jedes Buch zum gleichen Preis verkaufen würde. Als zusätzliche horizontal koordinierende Elemente betrachtete das Bundesgericht den Umstand, dass Streitigkeiten über die Preisbindung von einem durch den sog. Preisbindungsbeauftragen eingesetzten Schiedsgericht geregelt werden sollten. Auf diese Weise konnten die Preisbindungen durchgesetzt werden.1613

2264. Der EuGH bestätigte das Vorliegen von abgestimmten Verhaltensweisen u.a. in den folgenden Fällen: i. Im Urteil Hüls1614 bestätigte der Gerichtshof die Auffassung der Kommission, wonach von verschiedenen Herstellern durchgeführte Preisinitiativen abgestimmte Verhalten darstellten. Bei den Preisinitiativen handelte es sich um einen „Preisschub“ oder eine „Preisoffensive“ der Hersteller, um das Preisniveau auf eine bestimmte Höhe anzu- heben.1615 Die Preiserhöhungen wurden in der Presse angekündigt, um den Weg für eine Preisanhebung auf dem Markt vorzubereiten. Die übrigen Hersteller führten gleichzeitig oder etwas später eine Preisanhebung durch. Die geplanten Preisinitiati- ven waren an regelmässigen Sitzungen der Hersteller vereinbart worden.1616 ii. Im Urteil Thyssen Stahl AG beurteilte das Gericht rechtskräftig Fälle in denen Stahl- preise auf dem britischen Markt erhöht wurden als „verabredete Praktik“ im Sinne von Art. 65 § 1 EGKS, was einem abgestimmten Verhalten gemäss Art. 101 Abs. 1 AEUV entspricht.1617 British Steel gab ihren Konkurrenten an einer Sitzung ihr künftiges Preisverhalten auf dem britischen Markt bekannt und forderte sie dazu auf, sich ebenso zu verhalten, was gemäss Gericht ihre Absicht aufzeigte, das Marktverhalten ihrer Konkurrenten zu beeinflussen. Die Aufforderung wurde gegenüber Unterneh- men getätigt, welche bereits verschiedentlich in einer gemeinsamen Kommission zu- sammen mit British Steel Preisfestsetzungsvereinbarungen für kontinentaleuropäi- sche EGKS-Märkte geschlossen hatten.1618 Das Gericht stimmte der Kommission zu, dass British Steel, aufgrund ihrer bisherigen Kontakte mit den übrigen Konkurrenten, davon ausgehen konnte, dass die Konkurrenten ihren Forderungen weitgehend

1612 RPW 2003/2, 271 ff., 283, Rz 49, Fahrschule Graubünden; bestätigt durch Entscheid der REKO/WEF, RPW 2003/4, 890 ff., vgl. v.a. 898, E. 5 u. 6; Fahrlehrer im Kanton Graubünden. 1613 BGE 129 II 18, 21 f. E. 2; 32 E. 6.5.5. 1614 EuGH C-199/92 Hüls, Slg. 1999 I-04287. 1615 KOMM, ABl. 1996 L 203/9 Rz 24, Polypropylen. 1616 KOMM, ABl. 1996 L 203/9 Rz 24 f., Rz 86 ff. Polypropylen; EuGH C-199/92 Hüls, Slg. 1999 I-04287, Rz 20. 1617 EuG T-141/04 Thyssen Stahl AG, Slg. 1999 II-00347 Rz 266, 270. 1618 KOMM, ABl. 1994 L 116/1, Rz 229, Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Träger- herstellern.

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nachkommen oder dieser bei der Festlegung ihrer eigenen Geschäftspolitik zumin- dest Rechnung tragen würden.1619 iii. In der Rechtssache Ahlstroem erblickte der EuGH ein abgestimmtes Verhalten darin, dass verschiedene Unternehmen im Rahmen eines Branchenverbands empfohlene Preise festgelegt und sich verpflichtet hatten, diese Preise den Abnehmern zu kom- munizieren.1620 iv. Der EuGH beurteilte im Fall Imperial Chemical Industries Erhöhungen von Farbstoff- preisen mehrerer Farbstoffhersteller in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten als abge- stimmtes Verhalten. Die Hersteller kündigten die Preiserhöhungen teils gleichzeitig und teils zu verschiedenen Zeitpunkten (in einem Fall 1 Jahr später) im Voraus an. Die Unternehmen erhöhten entweder im gleichen Umfang oder in einem Fall in unter- schiedlichem Umfang. So erhöhte ein Teil der Unternehmen in Deutschland, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg ihre Preise um 8 %, während ein Unterneh- men in Frankreich den Preis um 12 % anhob. Den unterschiedlichen Preisanstieg in Frankreich hatte die Kommission darauf zurückgeführt, dass die Unternehmen in Frankreich eine vorherige Preisrunde nachholen hätten wollen. Die Kommission hatte die Abstimmung daraus abgeleitet, dass die Preiserhöhungen im gleichen oder ähnli- chen Umfang und im gleichen oder in geringem Zeitabstand erfolgt waren. Ferner wiederholte sich der Vorgang mehrere Male und liess sich für verschiedene EU- Länder aufzeigen. Schliesslich hatte eine Sitzung stattgefunden, an der mit Ausnah- me eines Unternehmens sämtliche Konkurrenten teilgenommen und sich gegenseitig mitgeteilt hatten, dass sie beabsichtigen, ihre Preise zu erhöhen.1621 d) Horizontale oder vertikale Konstellation

2265. Für die Beurteilung, ob eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG einerseits zwischen dem SGVSB und seinen Verbandsmitgliedern sowie andererseits zwischen dem Verband, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch vorliegt, ist es an sich irrelevant, ob die potentiellen Abredepartner in einem horizontalen oder vertikalen Verhältnis zueinander stehen.1622 Die Beantwortung dieser Frage spielt erst bei der materiellen Beurteilung der Zulässigkeit der Abrede im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 oder eben Abs. 4 KG eine Rolle.1623

2266. Dennoch sei bereits an dieser Stelle klargestellt, dass die Wettbewerbsbehörden die Koordination innerhalb von Verbänden in konstanter Rechtsprechung als horizontale Sach- verhalte behandelt haben, welche gemäss Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 1 KG zu prüfen sind.1624

2267. Was die unter B.5.5 beschriebenen Wettbewerbsbeeinflussungen betrifft, welche sich unter Beteiligung des Verbands und seiner Mitglieder abgespielt haben, ist ihnen gemein, dass der Verband letztlich die Beschlüsse der Generalversammlung umgesetzt hat. Die Ge-

1619 EuG T-141/04 Thyssen Stahl AG, Slg. 1999 II-00347 Rz 219, 267. 1620 EuGH C-89/85 et al, Ahlstroem Slg. 1993, I-01307 Rz 130. 1621 EuGH 48-69, Imperial Chemical Industries Ltd. Slg. 1972, 00619 ff., vgl. insbesondere Rz 52/56 ff. 1622 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 544 f.; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 114. 1623 BGE 129 II 18, 23 E. 4; Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän- kungen (Kartellgesetz, KG) vom 22. November 1994, BBl. 1995 I 546 f. 1624 RPW 2012/4, 825, Rz 70 f.; 826, Rz 73 ff., Vertrieb von Musik; RPW 2012/3, 659 f., Rz 29 ff., Recomman- dations tarifaires de l’Union suisse des professionels de l’immobilier – Section Neuchâtel; RPW 2009/2, 131, Rz 81, Einführung einer DIMF für das Debitkartensystem Visa V PAY; RPW 2006/4, S. 593 f., Rz 20 ff., Ta- rif des Verbands Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen [VTR]; RPW 2004/2, 333 f., Rz 10 ff., ASTAG Preisempfehlungen/ Kalkulationshilfen; RPW 2003/2, 268 f., Rz 16 ff., Tari- fication des honoraires des médecins genvois en matière des soins privés; RPW 1998/2, 192 f., Rz 22 ff., Honorarrichtlinien SVIT.

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neralversammlung bestand aus Sanitärgrosshändlern, welche sich horizontal als Konkurren- ten gegenüberstehen. Es drängt sich diesbezüglich also vorliegend kein Abweichen von der konstanten Praxis der Wettbewerbsbehörden auf.

2268. Die in B.5.2 beschriebenen Wettbewerbsbeeinflussungen ereigneten sich unter Beteili- gung des SGVSB, dessen Mitglieder und Sanitas Troesch. Der SGVSB agierte dabei gewis- sermassen als Gefäss für die Treffen zwischen seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch. Im Rahmen der Branchentreffen im Kooperationsrat kam dem SGVSB zuerst die Gründerrolle zu, bevor er später in diesem Gremium als Repräsentant der Interessen seiner Mitglieder auftrat. Auch aus dieser Sicht stand die Beziehung zwischen den SGSVSB-Mitgliedern und Sanitas Troesch im Vordergrund, weshalb auch diesbezüglich von einer horizontalen Kons- tellation auszugehen ist. e) Anwendung auf den vorliegenden Fall

2269. Was die verbandsinternen Wettbewerbsbeeinflussungen (B.5.5) betrifft, steht fest, dass

a. die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsamen Bruttopreise bis 2007 (Rz 1839),

b. die Bruttopreisfestlegungen für das Jahr 2006 (Rz 1864 ff.),

c. die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886),

d. der Entscheid, Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906),

e. der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.),

f. die verbandsinternen Anpassungen der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.),

g. die Festlegung der Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.),

h. die Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.), i. die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043 f.) und j. die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsor- timents der Teampurhändler (Rz 2078 f.) auf Beschlüssen der Verbandsorgane beruhten. Diese Beschlüsse waren gemäss Statuten, wie aufgezeigt (Rz 140 f.), für alle Mitglieder verbindlich und deren Missachtung konnte zu einer Sanktion oder gar dem Verbandsausschluss führen. In Übereinstimmung mit der aufge- führten Rechtsprechung (v.a. SVIT-Honorarrichtlinien) und Doktrin (Rz 2255) stellen die Be- schlüsse somit rechtlich erzwingbare Vereinbarungen zwischen den Verbandsmitgliedern und dem Verband als Mittäter im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar.

2270. In Bezug auf die Wettbewerbsbeeinflussungen durch Sanitas Troesch und den SGVSB bzw. seine Mitglieder gilt Folgendes:

a. Die Koordinierung der Bruttopreisniveau- und Rabattniveausenkung für das Jahr 1997 (Rz 822 f.),

b. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1998 (Rz 841),

c. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1999 (Rz 865 f.), die im Jahr 2000 nachwirkte (Rz 878),

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d. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 2001, die gemein- same Erarbeitung von Rabattgruppen, inkl. die gemeinsame Schaffung der Rabatt- gruppe Wellness im Jahr 2001 und die selektive Bruttopreis- und Rabattherabsetzung im Bereich Wellness im Umfang von 15 % (Rz 935 ff.),

e. die Koordinierung der Bruttopreissenkung 2003 sowie die gemeinsame Festlegung des Eurowechselkurses (Rz 1036 ff.),

f. die gemeinsame Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung im Jahr 2004/2005 (Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183) und

g. die Weiterentwicklung und Integration der Rabattgruppen in die Installateursoftware (Rz 1211 f.) stellen Vereinbarungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar, zumal sie auf Treffen der Parteien beruhten, welche darauf ausgerichtet waren, ein bestimmtes Preis- und Rabattniveau zu er- reichen. Sowohl die SGVSB-Mitglieder, teils vertreten durch den SGVSB, als auch Sanitas Troesch brachten ihre Standpunkte bezüglich der Bruttopreis- und Rabattsetzung zum Aus- druck und handelten in der Folge entsprechend ihren Äusserungen. Dadurch kommt ihr übereinstimmender gegenseitiger Wille zum Ausdruck, ihre Preise zu koordinieren, den Ra- battwettbewerb einzuschränken und die Eurowechselkurse zu koordinieren. Es kann dahin- gestellt bleiben, ob die Willensübereinkunft, sich dem Verhalten der Konkurrenz anzupassen, rechtlich verbindlich oder unverbindlich ist. Fest steht, dass es sich dabei um Vereinbarun- gen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG handelt.

2271. Der in den Jahren 2005-2009 stattfindende Austausch über erwartete Teuerungen und die Marktverhältnisse (Rz 1234) sowie das nachgewiesene Preis-Monitoring (Rz 1719) kön- nen nicht losgelöst von den darauf folgenden Ereignisse zwischen der Ankündigung der Bruttopreissenkung durch Sanitas Troesch im September 2009 und der schliesslich auf Ja- nuar 2012 durchgeführten Bruttopreissenkung betrachtet werden. Es handelte sich vielmehr um Vorbereitungs- bzw. Unterstützungshandlungen. Es kann daher vorliegend dahingestellt bleiben, ob sie für sich getrennt betrachtet Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG darstellen.

2272. Was die Bruttopreissenkung für das Jahr 2012 betrifft, ist erwiesen, dass Sanitas Tro- esch, Richner und Gétaz (CRH) sowie Sabag und Innosan sich mit Bezug auf die Brutto- preisänderung koordiniert haben. Es ist erwiesen, dass Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Rich- ner), Sabag und Innosan miteinander diskutierten und wettbewerbsrelevante Informationen über die bevorstehende Bruttopreis- und Rabattniveausenkung ausgetauscht haben (vgl. Rz 1721 ff.). Der Grund des Informationsaustausches lag darin, dass sich der dreistufige Ab- satzkanal vor dem Wettbewerb alternativer Absatzkanäle schützen und den Wettbewerb in- nerhalb des dreistufigen Absatzkanals einschränken wollte, um Marktanteils- bzw. Umsatz- verluste zu verhindern (Rz 1744 ff.). Ferner steht fest, dass sich Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan auf dem Markt tatsächlich gleichförmig verhalten ha- ben (Rz 1747 ff.). Schliesslich steht fest, dass der Informationsaustausch kausal für das gleichförmige Marktverhalten von Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Inno- san war (Rz 1751 ff.).

2273. Wie bereits ausgeführt, ist dadurch bewiesen, dass sich Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Innosan nicht eigenständig und unabhängig am Markt verhielten. Die Kontakte zwischen den Unternehmen im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz sowie die davon unabhängi- gen Kontaktaufnahmen stehen gemäss Rechtsprechung einem unabhängigen Wettbewerbs- verhalten entgegen. Alleine aus dem äusseren Ablauf folgt ihr Bindungswille. Zudem konnten sie damit rechnen, dass sich die Konkurrenz nach ihr richten würde. CRH richtete ihre Preise auf die bewiesene Weise an den Preisen von Sanitas Troesch aus und handelte nicht mehr selbständig, sondern in der Gewissheit, wie ihre Konkurrenten handeln würden. Dasselbe gilt für Sabag.

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2274. Somit ist das zweite Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG für die in Rz 2270 ge- schilderten Sachverhalte ebenfalls erfüllt. Die in Rz 2269 aufgeführten Verhaltensweisen sind zwingende Vereinbarungen, die in Rz 2270 geschilderten Geschehnisse sind Vereinba- rungen und schliesslich stellen die in Rz 2272 f. zusammengefassten Sachverhalte abge- stimmte Verhaltensweisen im Sinne des Kartellgesetzes dar. Da die Verbandsbeschlüsse vorliegend als Vereinbarung zwischen den einzelnen Mitgliedern aufzufassen sind und diese allesamt auf derselben Marktstufe agieren, liegt eine horizontale Vereinbarung vor. Die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch sind auf der gleichen Marktstufe tätig, weshalb auch diese Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen horizontaler Natur sind.

2275. Die Spielregeln zum Schutz des dreistufigen Absatzweges im Kanton Wallis (Rz 1807 ff.) wurden schriftlich in Protokollen festgehalten. Die Sitzungsteilnehmer setzten eigens eine Marktordnungskommission zu ihrer Überprüfung ein. Es handelt sich also um Vereinbarun- gen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 KG zwischen Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Tro- esch einerseits sowie den Sanitärinstallateuren andererseits. Das Sekretariat verzichtete aus Opportunitätsgründen darauf, ein Verfahren gegen die Sanitärinstallateure zu eröffnen, wes- halb es sich erübrigt die diesbezüglichen Sachverhaltselemente rechtlich zu würdigen. C.4.2.2 Bezwecken oder bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung

2276. Schliesslich ist zu prüfen, ob die getroffenen Vereinbarungen und abgestimmten Ver- haltensweisen eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG „bezwecken oder bewirken.“ Aufgrund der Verwendung des Wortes „oder“ im Gesetzestext wird deutlich, dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmen derselben Marktstufe bereits dann als Abre- de im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden kann, wenn alternativ ein wettbewerbs- beschränkender Zweck oder eine ebensolche Wirkung feststeht. Die Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen von 1994 enthält kei- ne Angaben zu den beiden Begriffen „bezwecken“ und „bewirken“, welche dem Recht der europäischen Union entlehnt wurden.1625 Art. 101 Abs. 1 AEUV spricht nämlich ebenfalls von Vereinbarungen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung „bezwecken oder bewirken.“ Auch bei der Auslegung dieser beiden Begriffe kann die europäische Praxis berücksichtigt werden.1626

2277. Das Tatbestandsmerkmal des Bewirkens ist erfüllt, sobald eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise den relevanten Markt tatsächlich beeinflusst, wobei die Wir- kung noch nicht eingetreten sein muss, es genügt, wenn die Wettbewerbsbeschränkung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird.1627

2278. Sowohl in der europäischen1628 als auch in der schweizerischen1629 Praxis und Lehre ist das Tatbestandsmerkmal des Bezweckens objektiv zu verstehen. Mit anderen Worten

1625 SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 25 f. 1626 SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 22 f., SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 26 ff.; PIERRE-ALAIN KILLIAS, in: Commentaire Romand, Droit de la Concurrence, Tercier/Bovet (Hrsg.), 2002, Art. 4 N 38 f.; BORER (Fn 1570), Art. 4 N 5. 1627 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 83; KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 25; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 30; RPW 2010/1, 71, Rz 87, Gaba. 1628 Vgl. statt vieler VOLKER EMMERICH, in: Immenga/Mestmäcker Hrsg., Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2007, Art. 81 Abs. 1 EGV, Rz 227; HANNO WOLLMANN/MICHAEL SCHEDL, in: Hirsch/Montag/Säcker (Hrsg.), Europäi- sches und Deutsches Wettbewerbsrecht (Kartellrecht), Bd. 1, 2007, Art. 81 EG, Rz 91 f.; Mitteilung der Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 24 (im Folgen- den: Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit). 1629 STOFFEL (Fn 1566), 63; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 24; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 81; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA; RPW 2010/1, 71, Rz 87, Gaba.

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muss die Abrede objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen.1630 Bei der Beurteilung dieser Eignung geht es also um die feststellbare Tendenz der Vereinba- rung.1631 Die Eignung ist zu bejahen, wenn sie das Potenzial zur Entfaltung einer wettbe- werbsbeschränkenden Wirkung aufweist.1632 Somit ist das Tatbestandselement des Bezwe- ckens selbst dann erfüllt, wenn die Vereinbarung vage ist und verschiedene Interpretationen

– die einen gesetzeskonform, die anderen KG-widrig – zulässt.1633

2279. Das objektive Verständnis des Begriffs „bezwecken“ führt auch dazu, dass die subjek- tiven Vorstellungen der Parteien irrelevant sind bei der Beurteilung, ob das Tatbestands- merkmal des Bezweckens erfüllt ist.1634 Es ist also nicht einmal erforderlich, dass die Partei- en sich einer allfälligen Kartellrechtswidrigkeit bewusst waren oder diese gar wollten.1635 Schliesslich kommt es zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 4 Abs. 1 KG nicht darauf an, ob der Zweck tatsächlich erreicht wird.1636

2280. Mit Bezug auf die SGVSB-internen Vereinbarungen (Rz 2269), gilt Folgendes:

a. Mit der gemeinsamen Stammdatenverwaltung gingen bis 2007 gemeinsame Brutto- preise einher (Rz 1839).

b. Durch die Vereinbarung gemeinsamer Bruttopreise für das Jahr 2006 wirkte sich die Preisniveau- und Rabattfestlegung zusammen mit Sanitas Troesch für das Jahr 2004/2005 auf das Jahr 2006 aus (Rz 1864 ff.). Vereinbarungen über das Preiselement Bruttopreis haben das Potenzial eine wett- bewerbsbeschränkende Wirkung zu entfalten. Die objektive Eignung zur Wettbe- werbsbeschränkung genügt, um das Tatbestand des Bezweckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu erfüllen.

c. Zusammen mit der Bruttopreisfestlegung im Jahr 2007 legten die SGVSB-Mitglieder auch die Margen fest (Rz 1886). Damit vereinbarten die Teilnehmer gemeinsam ein Preiselement, das objektiv geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken. Die Ver- einbarung bezweckte damit gemäss Art. 4 Abs. 1 KG, den Wettbewerb zu beschrän- ken.

d. Der Entscheid, Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906) führte dazu, dass gewisse Rabatte in einer Bandbreite vergeben wurden. Daraus ist ersichtlich, dass diese Vereinbarung objektiv geeignet war, den Preiswettbewerb zu beschrän- ken. Das Tatbestandselement des Bezweckens von Art. 4 Abs. 1 KG ist somit erfüllt.

e. Der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.) führte dazu, dass die SGVSB-Mitglieder allesamt das gleiche Bruttopreis- und Rabattniveau führten. Ein unterschiedliches Preissystem hätte es den SGVSB- Mitgliedern erlaubt, Sanitärinstallateur-freundliche oder Kunden-freundliche Brutto- bzw. Nettopreise zu setzen. Die unterschiedlichen Preissysteme wären geeignet ge-

1630 BUNTE (Fn 1572), Art. 81 N 120; SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 24; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; STOFFEL (Fn 1566), 63; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA. 1631 SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA. 1632 WISH/BAILEY (Fn 1572), 118; EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands BV, Slg. 2009 I-04529 Rz 31; vgl. auch BORER (Fn 1570), Art. 4 N 5; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA. 1633 CR Concurrence-KILLIAS (Fn 1626), Art. 4 N 40; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA. 1634 WISH/BAILEY (Fn 1572), 119; EuGH C-551/03 P General Motors BV, Slg. 2006 I-03173 Rz 77 und die dort angegebene Rechtsprechung; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 4 I N 81; SHK- KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 24; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; STOFFEL (Fn 1566), 63; RPW 2011/4, 584, Rz 389, ASCOPA; RPW 2010/1, 71, Rz 87, Gaba. 1635 STOFFEL (Fn 1566), 63; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28; SHK-KÖCHLI/REICH (Fn 1570), Art. 4 N 24. 1636 SHK-KÖCHLI/REICH (zit. Fn 1570), Art. 4 N 24; SCHMIDHAUSER (Fn 1570), in Homburger et al., Art. 4 N 28.

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wesen, den Wettbewerb zu verstärken. Die Vereinbarung, ein einheitliches Preissys- tem zu führen, war objektiv geeignet den Wettbewerb zwischen den Unternehmen einzuschränken. Das Tatbestandselement des Bezweckens von Art. 4 Abs. 1 KG ist erfüllt.

f. Die verbandsinternen Anpassungen der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.), führte dazu, dass die in den Stammdaten hinterlegten Bruttopreise aller SGVSB-Mitglieder zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang unterjährig angepasst wurden. Die Vereinba- rung dieser automatischen Anpassung eines Preiselements ist objektiv geeignet, den Preiswettbewerb zu beschränken. Die Vereinbarung bezweckte somit gemäss Art. 4 Abs. 1 KG, den Wettbewerb zu beschränken.

g. Die Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.) sind ein Preiselement, das in jeder Rechnung eines Sanitärgrosshändlers berücksichtigt wird. Eine Vereinbarung über dieses Preiselement ist daher objektiv geeignet den Wettbewerb zu beschränken. Das Tatbestandselement des Bezweckens gemäss Art. 4 Abs. 1 KG ist erfüllt.

h. Bei Produkten die in Euro eingekauft wurden, bedeutete die gemeinsame Eurokurs- festlegung (Rz 2010 f.) die Vereinbarung eines Preiselementes. Die Vereinbarung dieses Preiselementes ist objektiv geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Das Tatbestandselement des Bezweckens von Art. 4 Abs. 1 KG ist somit erfüllt. i. Die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043 f.) führte dazu, dass die Bruttopreise von Burgener, Kappeler und Sanidusch identisch waren. Zudem führten diese immer die höchsten Bruttopreise. Vereinbarungen über das Preiselement Bruttopreis haben das Potenzial eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung zu entfalten. Die objektive Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung genügt, um das Tatbestand des Bezwe- ckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu erfüllen. j. Die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsor- timents der Teampurhändler (Rz 2078 f.), führte dazu, dass die Produkteauswahl bei den Sanitärgrosshändlern einheitlich war. Die Einschränkung der Produktauswahl ist geeignet den Wettbewerb zu beschränken. Die Vereinbarung bezweckte daher im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG den Wettbewerb einzuschränken.

2281. Betreffend die Vereinbarungen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. sei- nen Mitgliedern (Rz 2270) gilt Folgendes: Die Vereinbarungen das Bruttopreis- und Rabatt- niveau

a. für das Jahr 1997 (Rz 822 f.),

b. für das Jahr 1998 (Rz 841),

c. für das Jahr 1999 (Rz 865 f.),

d. für das Jahr 2001 (Rz 935 ff.),

e. selektiv für das Jahr 2003 (Rz 1036 ff.) und

f. für das Jahr 2004/2005 (Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183) zu senken, betreffen allesamt die Preiselemente der Bruttopreise und der Rabatte. Vereinba- rungen, welche die Bruttopreise und die Rabatte betreffen, haben das Potenzial eine wett- bewerbsbeschränkende Wirkung zu entfalten. Mit anderen Worten sind sie objektiv geeignet, den Wettbewerb zu beschränken. Das Tatbestandselement des Bezweckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG ist somit für alle diese Vereinbarungen erfüllt.

2282. Die Vereinbarungen

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a. gemeinsam Rabattgruppen zu erarbeiten, inkl. die Rabattgruppe Wellness im Jahr 2001 zu schaffen (Rz 935 ff.) und

b. die Weiterentwicklung und Integration der Rabattgruppen in die Installateursoftware (Rz 1211 f.) hatte die Einteilung von Produkten in Rabattgruppen mit unterschiedlichen Rabattspannbrei- ten zur Folge. Das Rabattniveau je nach Rabattgruppe war also unterschiedlich. Diese Ver- einbarungen waren folglich objektiv geeignet, den Preiswettbewerb zwischen Sanitas Tro- esch und den SGVSB-Mitgliedern einzuschränken. Die Vereinbarungen bezweckten den Wettbewerb gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu beschränken.

2283. Die Vereinbarung über

c. die einheitlichen Eurowechselkurse und die Einbaukosten (Rz 1036 ff.), hatten Preiselemente zum Gegenstand, welche objektiv geeignet waren, den Wettbewerb zu beeinflussen. Die objektive Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung genügt, um das Tatbe- stand des Bezweckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu erfüllen.

2284. Im Jahr 2012 haben Sanitas Troesch, Richner und Gétaz (CRH) sowie Sabag und In- nosan gleichzeitig das Bruttopreis- und das Rabattniveau aufeinander abgestimmt (Rz 2272 f.). Abgestimmte Verhaltensweisen, die Bruttopreise und Rabatte betreffen, haben das Po- tenzial eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung zu entfalten. Mit anderen Worten sind sie objektiv geeignet den Wettbewerb zu beschränken und erfüllen daher das Tatbestandsele- ment des Bezweckens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. i

2285. Die in Rz 2275 aufgeführten Spielregeln im Kanton Wallis zielten darauf ab, den drei- stufigen Absatzweg gegen andere Konkurrenten zu schützen. Konkret sollte sichergestellt werden, dass die von der Vereinbarung betroffenen Sanitärinstallateure und Sanitärgross- händler nur voneinander Produkte beziehen und Privatkunden Einzelprodukte und Ersatztei- le nur zu Bruttopreisen verkaufen. Die Sanitärgrosshändler vereinbarten somit unter sich den Endverkaufspreis gegenüber Privatkunden, womit die objektive Eignung zur Wettbewerbs- beschränkung auf der Hand liegt. Die Vereinbarung über die Zuteilung von Bezugsquellen ist ebenfalls objektiv geeignet, den Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern und Ver- triebskanälen zu beschränken, zumal die Vereinbarungspartner darauf verzichten ihre Pro- dukte über alternative Kanäle zu beziehen. C.4.2.3 Fazit

2286. Insgesamt steht somit fest, dass sämtliche hier aufgeführten Vereinbarungen und ab- gestimmten Verhaltensweisen objektiv geeignet waren, den Wettbewerb einzuschränken. Sie erfüllen damit auch das Tatbestandsmerkmal des „Bezweckens“ gemäss Art. 4 Abs. 1 KG. Ferner ist erwiesen, dass auch tatsächlich eine Wirkung auf dem Markt eingetreten ist (vgl. Rz 1641 ff.), womit auch das in Art. 4 Abs. 1 KG aufgeführte Tatbestandsmerkmal des „Bewirkens“ erfüllt ist. Insgesamt sind die genannten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. In der Folge wird da- her geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 KG erfüllt sind. C.4.3 Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a und b KG sowie Art. 5 Abs. 1 KG C.4.3.1 Einleitung

2287. Art. 5 Abs. 1 KG verbietet Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaft-

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lichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs führen.

2288. Art. 5 Abs. 3 KG stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass der wirksame Wettbewerb bei Abreden beseitigt wird, sofern sie i) zwischen Unternehmen getroffen werden, die tat- sächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen und sich ii) auf die di- rekte oder indirekte Festsetzung von Preisen (lit. a), die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen (lit. b) oder die Aufteilung von Märkten nach Gebieten und Ge- schäftspartnern (lit. c) beziehen.

2289. Zum Punkt i) wurde bereits dargelegt, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder sowie Sanitas Troesch auf derselben Marktstufe agieren und tatsächlich miteinander im Wettbewerb ste- hen. Die Abreden fallen daher aus diesem Blickwinkel unter den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 KG.

2290. Bezüglich Punkt ii) gilt Folgendes: Sowohl die in Rz 2269 a-i geschilderten Abreden in- nerhalb des SGVSB als auch die in Rz 2270 a-f sowie Rz 2272 dargestellten Abreden zwi- schen dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch beinhalten Preise bzw. Preisbestandteile. Die in Rz 2275 aufgeführte Abrede zwischen Bringhen und Gétaz, für Er- satzteile und Einzelteile nur Bruttopreise zu berechnen, betrifft den Endverkaufspreis. Es ist daher zu prüfen, ob diese Abreden den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG – die direkte oder indirekte Festlegung von Preisen – erfüllen.

2291. Mit Bezug auf die gemeinsame Stammdatenverwaltung des SGVSB und die Festle- gung des Sortiments der Teampur-Grossisten durch die SGVSB-Mitglieder (Rz 2269 a und j) sowie mit Bezug auf die Abrede zwischen Bringhen und Gétaz, nur mit den an den Spielre- geln beteiligten Installateuren zu handeln (Rz 2275), ist ferner zu prüfen, ob hierbei Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. c KG oder allenfalls eine Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegen. C.4.3.2 Die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und Art. 5 Abs. 1 KG Gesetzesmaterialien und Lehre

2292. Zur Frage, ob ein Sachverhalt als „direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen“ ge- mäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG qualifiziert werden kann, hält die Botschaft zum Kartellgesetz von 1995 folgendes fest: „Für die Unterstellung unter diesen Vermutungstatbestand ist die Wirkung der Preisfestset- zung entscheidend. Mit welchen Mitteln diese erreicht wird, ist ohne Belang. Der Vermu- tungstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preis- komponenten. Er erfasst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen. Er gilt beispielsweise nicht nur für Abreden über Rabatte, sondern auch für Vereinbarungen über Kriterien zur Anwendung von Rabatten, soweit diese zu einer Preisfestsetzung führen. Die gleichen Grundsätze gelten auch für Abreden über Kalkulationsvorschriften, soweit damit letztlich die Wirkung der Preisfestsetzung bezüglich einzelner Preiselemente erreicht wird.“1637[Hervor- hebung durch die Verfasser der vorliegenden Verfügung]

2293. Wie aus der Botschaft erkennbar ist, gewichtet der Gesetzgeber die Wirkung einer Preisfestsetzung als entscheidendes Merkmal der Preisabrede und nicht die Mittel, welche zu dieser Wirkung führen. Die direkte oder indirekte Fixierung jeglicher Preiselemente oder Preiskomponenten, wie etwa von Rabatten oder Kriterien zur Anwendung von Rabatten, fällt unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, soweit sie zu einer Preisfestsetzung führen.

1637 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567.

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Dasselbe gilt auch für Kalkulationsvorschriften.1638 Preisabreden können folglich den gesam- ten Preis eines Produktes oder einer Dienstleistung betreffen oder blosse Teile davon.1639

2294. In der Regel muss der vereinbarte Preisbestandteil einen wesentlichen Teil des End- verkaufspreises ausmachen, damit eine entsprechende preisharmonisierende Wirkung ein- treten kann.1640 Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos, denn auch durch die kumulative Fixie- rung verschiedener, für sich genommen anscheinend geringerer Preisbestandteile kann eine wettbewerbsschädliche Wirkung auf dem Markt eintreten. Zudem kann erst im Kontext der konkreten Marktverhältnisse bestimmt werden, ob ein Preisbestandteil wesentlich ist.1641

2295. Damit eine Abrede als Preisabrede gilt, kann sie beschaffungsseitig den Einkaufspreis betreffen oder absatzseitig den Verkaufspreis und zwar auf allen Vertriebsstufen. Die Qualifi- kation als Preisabrede hängt also nicht davon ab, ob Herstellerpreise, Grossistenpreise oder Preise von Einzelhändlern betroffen sind.1642

2296. Eine sogenannte direkte Preisfixierung liegt dann vor, wenn die Parteien direkt den Endverkaufspreis bzw. Teile davon vereinbaren. Direkte Preisfestsetzungen umfassen also auch das Setzen von Minimal- oder Maximalpreisen.1643 So fällt auch das Erstellen einer ge- meinsamen Preisliste oder von „Basispreisen“ unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, selbst wenn die beteiligten Unternehmen in der Ausgestaltung ihrer Zahlungsbedingun- gen und der Rabattpolitik frei bleiben.1644

2297. Wird die Höhe des Preises durch das Aufstellen von Kriterien und Bedingungen – also indirekt – beeinflusst, liegt eine indirekte Preisfestlegung vor. Als Beispiele sind etwa die Festlegung von Preisnachlässen, Rabatte, Preisrelationen zwischen verschiedenen Produk- ten, Teuerungszuschläge, Skonti und Verrechnungs- oder Provisionsmodelle zu nennen.1645 Ferner ist die Festlegung der Preiskalkulation oder eines bestimmten Preiszuschlags als indi- rekte Preisabrede zu qualifizieren.1646 Kalkulationshilfen sind dann indirekte Preisabreden, wenn sie den Beteiligten pauschale Beträge oder pauschale Prozentsätze für Gemeinkos- tenzuschläge, andere Kostenzuschläge zur Bestimmung der Selbstkosten oder ihnen Mar- gen, Rabatte, andere Preisbestandteile oder Endpreise vorgeben.1647

2298. In der Lehre wird auch die Festlegung von Preisstrategien grundsätzlich als Preisabre- de im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG aufgefasst.1648 Die Frage sei jedoch im Einzelfall zu

1638 FRANZ HOFFET, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 5 N 115, 122; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranla- gen. 1639 JUHANI KOSTKA, Harte Kartelle, 2010, 443 Rz 1298; ROLF DÄHLER/PATRICK KRAUSKOPF/MARIO STREBEL, Auf- bau und Nutzung von Marktposition, in: Handbücher für Rechtsanwälte, Schweizerisches und Europäisches Wettbewerbsrecht, Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), 2005, 273 Rn 8.14. 1640 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 398; PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Kartellgesetz, Basler Kommentar, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 N 383; RPW 2005/1, 240, Rz 15, Klimarappen. 1641 KOSTKA (Fn 1639), 452 Rz 1325; vgl. in diesem Sinne RPW 2013/2, 194 f., Rz 261, Rz 267, Rz 272, Abrede im Speditionsbereich. 1642 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1643 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 402 ff.; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 396. 1644 HOFFET, in: Homburger et al. (Fn 1638), Art. 5 N 117. 1645 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 409 ff. 1646 CR Concurrence, AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 397. 1647 RPW 1998/2, 351 ff., Bekanntmachung betreffend die Voraussetzungen für die kartellgesetzliche Zulässig- keit von Abreden über die Verwendung von Kalkulationshilfen; BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 399. 1648 KOTSKA (Fn 1639), 459 f. Rz 1353 ff.; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 402.

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beurteilen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Preisstrategie eine Preisabrede ist, kommt gemäss AMSTUTZ/CARRON/REINERT dem Konkretisierungsgrad der Strategie eine entschei- dende Rolle zu. Es genüge nicht, eine dermassen vage Strategie festzulegen, die es den be- teiligten Unternehmen nicht erlauben würde einen konkreten Preis festzulegen, wie z.B. die Abrede „den Preis nachdrücklich“ mit den Handelspartner zu verhandeln („négocier ferme- ment les prix“).1649

2299. Die folgende Übersicht über die einschlägige Schweizer und EU-Rechtsprechung zeigt, dass die Einordnung der vorliegenden Sachverhalte unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gesetzes- und praxiskonform ist. Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden

2300. In der Praxis der Wettbewerbsbehörden1650 wurde eine Vielzahl von Sachverhalten un- ter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG subsumiert. Vorliegend sind nur diejenigen aufgeführt, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind: i. In der Verfügung in Sachen Speditionsbereich beurteilte die WEKO die Koordinierung verschiedener Luftfrachtspediteuren, ihre Kunden mit verschiedenen Gebühren zu belasten, als Gesamtabrede über Preise im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.1651 ii. Die WEKO hielt im Entscheid Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen fest, die Abrede zwischen Wettbewerbern über den Zeitpunkt und die prozentuale Höhe von Bruttopreiserhöhungen stelle eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar.1652 Die gegenseitig kommunizierten Preiserhöhungen wichen voneinander im Umfang von 1.5 % bis 2 % ab.1653 iii. Im Fall Markt für Schlachtschweine qualifizierte die WEKO wöchentlich organisierte Schweinebörsen und Telefonkonferenzen, an denen künftige Tendenzpreise und marktkonforme Preise zwischen Schweinehändlern diskutiert und anschliessend in der landwirtschaftlichen Presse und im Internet publiziert wurden, als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.1654 Die WEKO erachtete die Preisdifferenz von 2 % bis 3 % des Verkaufspreises der Schlachtschweinehändler als einheitliches Preisni- veau.1655 iv. Die ursprünglich von einem Verband herausgegebenen Preisempfehlungen für Fahr- stunden, die offiziell nicht mehr galten, aber von den Mitgliedern des Verbands wei- terhin befolgt wurden und zu deren Einhaltung der Verbandspräsident aufrief, qualifi- zierte die WEKO im Fall Fahrschule Graubünden als horizontale Preisabrede im Sin- ne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.1656 Die Preise für Autofahrstunden und obligatorischen Verkehrskundeunterricht bewegten sich bei 68 % bzw. 69 % der Fahrlehrer innerhalb einer Spannbreite von +/-5 %, was die WEKO als nahe genug beieinander liegend erachtete, um eine Preisabrede anzunehmen.1657

1649 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 402. 1650 Vgl. für eine umfassende Darstellung bis 2009: BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 413 f. 1651 RPW 2013/2, 155, Rz 76 ff.; 195, Rz 272, Abrede im Speditionsbereich. 1652 RPW 2012/3, 642, Rz 257 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. Die WEKO entschied gleich im ähnlich gelagerten, noch nicht rechtskräftigen Fall RPW 2010/4, 755 f., Rz 347, Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren. 1653 Vgl. RPW 2012/3, 627, Tabelle 3; 635, Tabelle 4, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. 1654 RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B. 1655 RPW 2004/3, 736, Rz 35, Markt für Schlachtschweine – Teil B. 1656 RPW 2003/2, 283 f., Rz 49 f., Fahrschule Graubünden. 1657 RPW 2003/2, 288 f., Rz 70 ff., Fahrschule Graubünden.

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v. In den Vorabklärungen Interprofession du Gruyère und Interprofession Emmentaler ging das Sekretariat davon, dass die Vereinbarung im Rahmen eines Berufsverbands über einen Referenzpreis eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar- stellen könne, wenn sich ein Grossteil der Verbandsmitglieder ihre Preise innerhalb einer Preisspanne von +6.4 % bis -8.2 % festlegten.1658 vi. Die WEKO qualifizierte die Konvention zwischen einem Uhrenlieferantenverband und dem Verband der Goldschmiede und Uhrenfachgeschäften, sich an eine Bruttomarge zwischen 45 %–50 % (MWSt von 7.6 % enthalten) zu halten, als Festlegung identi- scher Margen und als Preisabrede.1659 vii. Auch die Vereinbarung, dass die Hersteller und Importeure von der Grossistenmarge nur mittels Rabatten im Umfang von +/- 2 % vom Fachhandelspreis abweichen dür- fen, stellt gemäss WEKO eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG dar.1660 viii. Die WEKO erachtete die Tariflisten zweier Berufsverbände, welche die Ansätze und Zuschläge für Dienstleistungen der Verbandsmitgliedern und Abonnementspreise re- gelt, als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, da die Verbandsmitglieder sich weitgehend an die Tarifvorgaben hielten. An diesem Resultat änderte gemäss WEKO auch der Umstand nichts, dass die Verbandsmitglieder gelegentlich durch- schnittlich etwa zu 10 % von den Vorgaben abwichen.1661 EU-Praxis

2301. Gemäss der EU-Kommission bzw. den EU-Gerichte liegen in einer Vielzahl von Kons- tellationen Preisabreden im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV vor. Die anschliessenden Entscheide sind im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung:1662 i. Im Urteil Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG bestätigte das europäische Gericht die Ansicht der Kommission, dass erstens die jährliche Koordinierung von Preiserhöhun- gen und weiterer Preisgestaltungselemente durch Hersteller von Badezimmerausstat- tungen im Rahmen regelmässiger Treffen nationaler Verbände, zweitens die Festset- zung oder Koordinierung der Preise bei besonderen Anlässen, wie dem Anstieg der Rohstoffkosten, der Einführung des Euro oder der Einführung einer Strassenmaut, sowie drittens die Offenlegung und der Austausch sensibler Geschäftsinformationen insgesamt verbotene Preisabreden im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellten. Ferner bestätigte das Gericht, dass die jährliche Festsetzung von Preislisten für Ba- dezimmerausstattungen der Hersteller Preisabreden darstellen.1663 ii. Gemäss Praxis der EU-Kommission stellte die von Methyglukamin-Herstellern aus- gehandelte Erhöhung von Listenpreisen für das kommende Jahr um einen gewissen

1658 RPW 2002/1, 68 ff., Rz 22 f., Interprofession du Gruyère; RPW 2002/3, 429, Rz 17, Interprofession Emmen- taler. 1659 RPW 2001/3, 516, Rz 23c; 521, Rz 36, SUMRA/Distribution de montres. 1660 RPW 2000/3, 358, Rz 90; 379 f., Rz 141 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1661 RPW 1998/3, 387 ff., Rz 38 ff., Service- und Reparaturleitungen an Öl-/Gasbrennern und Kompaktwärme- zentralen. 1662 Für eine ausführliche Darstellung der EU-Rechtsprechung vgl. BUNTE (Fn 1572), Art. 81 Rz 101 ff.; DANIEL ZIMMER, in: Wettbewerbsrecht, EG/Teil 1, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, Immen- ga/Mestmäcker (Hrsg.), 2007, Art. 81 Abs. 1 EGV Rz 306 ff.; WOLLMANN/SCHEDL (Fn 1628), Art. 81 EG Rz 112 ff. 1663 Urteil des EuG vom 16. September 2013 T-386/10 Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG Rz 2, 100 ff., noch nicht in der amtl. Slg.; vgl. ferner Zusammenfassung des KOMME, ABl. C 348/12, Rz 4 f. Badezimmeraus- stattungen.

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Prozentsatz, so dass die Abredepartner ein bestimmtes Preisniveau erreichten, eine Preisabrede dar.1664 iii. Im Entscheid Industriegase und medizinische Gase hielt die EU-Kommission fest, die Vereinbarungen über den Prozentsatz und den Betrag von Preiserhöhungen zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt sowie die Festlegung von Mindestpreisen auf Flaschen- gasen stellte eine Preisabrede im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV (damals Art. 81 Abs. 1 lit. a EGV) dar.1665 iv. Im Urteil Hüls1666 hielt der EuGH den Tatbestand von Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV für erfüllt, als verschiedene Hersteller Preisinitiativen bzw. „Preisschübe“ oder „Preisof- fensiven“ starteten, denen die anderen Hersteller folgten, um das Preisniveau auf ei- ne bestimmte Höhe anzuheben.1667 v. Im Urteil Thyssen Stahl AG beurteilte das Gericht die von einem Unternehmen ge- genüber den Konkurrenten angekündigte Preiserhöhung verbunden mit der Aufforde- rung, dieser Erhöhung zu folgen, im Wissen darum, dass die Konkurrenten nachfol- gen würden, und die Ankündigung eines Unternehmens, die Preise zu erhöhen, nachdem es von Konkurrenten dazu aufgefordert worden war, als Preisabreden.1668 vi. Gemäss Kommission stellten die von PVC-Herstellern geplanten gemeinsamen Preisinitiativen und vereinbarten Zielpreise ab einem vereinbarten Zeitpunkt Preisab- reden dar, mit welchen die Risiken einer einseitig versuchten Preiserhöhung ausge- schaltet werden sollten.1669 vii. Der EuGH qualifizierte im Fall Imperial Chemical Industries die abgestimmten Erhö- hungen von Farbstoffpreisen durch mehrere Farbstoffhersteller in verschiedenen EU- Mitgliedstaaten im gleichen oder ähnlichen Umfang und zum selben Zeitpunkt oder in geringem zeitlichem Abstand als Preisabrede.1670 Anwendung auf den vorliegenden Fall

2302. In Übereinstimmung mit den oben genannten Ausführungen steht fest, dass die fol- genden verbandsinternen Vereinbarungen Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG darstellen: i. Die verbandsweite Entscheidung gemeinsame Bruttopreise bis 2007 (Rz 1839, Rz 1865 ff.) zu führen, stellt eine Vereinbarung über einen gemeinsamen Basispreis bzw. einen erheblichen Preisbestandteil dar. Denn wie bewiesen, hängen von der Höhe der Bruttopreise, die Höhe der Rabatte und die Höhe der Nettopreise ab, wel- che der Sanitärinstallateur bezahlt (Rz 337 ff., Rz 730 ff.). Zumal der Vermutungstat- bestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gemäss KG-Botschaft und Bundesgericht jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preiskomponenten erfasst (vgl. auch Zitat

1664 KOMM, ABl. 2004 L 38/18, Rz 84 ff., 182 ff., Methylglukamin; vgl. zum Preisniveau auch etwa das Urteil des EuG T-224/00 Archer Daniels Midland et al./Kommission, Slg. 2003 II- 2597 Rz 120 und die dort angegebe- ne Rechtsprechung. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde abgewiesen, vgl. EuGH C- 397/03 P Archer Daniels Midland et al./Kommission, Slg. 2006 I-4429. 1665 KOMM, ABl. 2003 L 84/1, Rz 101, 354 ff., Industriegase und medizinische Gase; bestätigt durch EuG T- 303/02 Westfalen Gasser Nederland BV, Slg. 2006 II-04567. 1666 EuGH C-199/92 Hüls, Slg. 1999 I-04287. 1667 KOMM, ABl. 1996 L 203/9 Rz 24 f., Rz 86 ff. Polypropylen; EuGH C-199/92 Hüls, Slg. 1999 I-04287, Rz 20. 1668 EuG T-141/04 Thyssen Stahl AG, Slg. 1999 II-00347 Rz. 234 ff., Rz 248 ff., Rz 299 f. 1669 KOMM, ABl. 1994 L 239, Rz 7, 35, PVC; vgl. auch EuG T-141/89 Tréfileurope Sales, Slg. 1995 II 797 Rz 28, 79 ff. 1670 EuGH 48-69, Imperial Chemical Industries Ltd. Slg. 1972, 00619 ff., vgl. insbes. Rz 52/56 ff.

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der Botschaft Rz 2292)1671, sind auch Bruttopreise als Preisabreden zu qualifizieren. Auch die bereits zitierte Literatur und rechtskräftige Praxis der WEKO qualifiziert Ab- reden, die beschaffungsseitig den Einkaufspreis betreffen oder absatzseitig den Ver- kaufspreis auf allen Vertriebsstufen als Preisabrede. Die Qualifikation als Preisabrede hängt also nicht davon ab, ob Herstellerpreise, Grossistenpreise oder Preise von Ein- zelhändlern betroffen sind.1672 ii. Der Entscheid, Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906), hatte zweierlei zur Folge. Erstens gewährte ein Sanitärgrosshändler in einer Rechnung für alle Pro- dukte, die einer bestimmten Rabattgruppe zugehörten, einen einheitlichen Rabatt. Zweitens umfasste eine Rabattgruppe eine gewisse Rabattbandbreite (Rz 424 ff.). Damit trafen die SGVSB-Mitglieder Vereinbarungen über Kriterien zur Anwendung von Rabatten, was gemäss KG-Botschaft unter den Tatbestand des Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren ist (vgl. auch Zitat der Botschaft Rz 2292).1673 iii. Die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886) hatte einen direkten Einfluss auf die Verkaufspreise gegenüber den Installateuren. Es sei auf das bereits Gesagte verwiesen: Zumal der Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gemäss KG-Botschaft und Bundesgericht jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preiskomponenten erfasst (vgl. auch Zitat der Botschaft Rz 2292)1674, sind auch Bruttopreise als Preisabreden zu qualifizieren. Auch die bereits zitierte Literatur und rechtskräftige Praxis der WEKO qualifiziert Abreden, die be- schaffungsseitig den Einkaufspreis betreffen oder absatzseitig den Verkaufspreis auf allen Vertriebsstufen als Preisabrede. Die Qualifikation als Preisabrede hängt also nicht davon ab, ob Herstellerpreise, Grossistenpreise oder Preise von Einzelhändlern betroffen sind.1675 Diese Ausführungen gelten a fortiori für Margenfestlegungen, wel- che die WEKO rechtskräftig als Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG qualifizierte.1676 iv. Der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.), stellt eine Abrede über die Preisstrategie dar. Denn indem sich die SGVSB- Mitglieder darauf einigten, ihre Produkte nicht mit Nettopreisen anzuschreiben, stell- ten sie klar, dass sie beim alten System der Rabattgruppen verbleiben wollten, wel- ches sie zusammen mit Sanitas Troesch erarbeitet hatten. Ein individuell unter- schiedliches Preissystem hätte es den SGVSB-Mitgliedern erlaubt, Sanitärinstalla- teur-freundliche oder Kunden-freundliche Brutto- bzw. Nettopreise zu setzen. Die un- terschiedlichen Preissysteme wären geeignet gewesen, den Wettbewerb zu verstär- ken. Die Vereinbarung, ein einheitliches Preissystem zu führen, verunmöglichte einen Wettbewerb der Preissysteme (bzw. zwischen Nettopreisen und Bruttopreisen) inner- halb des Verbandes. Ferner wurden dadurch indirekt die Kriterien zur Anwendung von Rabatten, was gemäss KG-Botschaft unter den Tatbestand des Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren ist, vereinbart. Insgesamt vereinbarten die Verbandsmitglieder

1671 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1672 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1673 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1674 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1675 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1676 RPW 2001/3, 516, Rz 23c; 521, Rz 36, SUMRA/Distribution de montres.

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also wesentliche Preisbestandteile. Die Vereinbarung stellt daher eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar. v. Die Abrede die verbandsinternen Basisrichtpreise (Rz 1957 f.) unterjährigen Herstel- lerpreisänderungen anzupassen, stellt ebenfalls eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar. Denn einerseits stimmte auf diese Weise der Zeitpunkt der Brut- topreiserhöhung oder -senkung der verschiedenen SGVSB-Mitglieder überein und andererseits der Umfang der unterjährigen Preisanpassung. Die Vereinbarung dieser automatischen Anpassung eines Preiselements stellt eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar.1677 vi. Bis 2012 legten die SGVSB-Mitglieder zudem die Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.) fest, was einen Preisaufschlag bzw. –bestandteil betrifft, der in jeder Rech- nung eines Sanitärgrosshändlers berücksichtigt wird. Eine Vereinbarung über dieses Preiselement ist daher eine Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG vor. vii. Auch die einheitliche Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.) durch die SGVSB-Mitglieder für von ausländischen Herstellern in Euro verrechneten Produkten beschlägt einen fes- ten Preisbestandteil. Die Vereinbarung dieses Preiselementes erfüllt daher den Tat- bestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. viii. Schliesslich bedeutete die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043 f.) der soge- nannten Teampurhändler, dass die SGVSB-Mitglieder einen erheblichen Preisbe- standteil vereinbarten. Die Festlegung führte dazu, dass die Bruttopreise von Burge- ner, Kappeler und Sanidusch identisch waren. Zudem führten sie dadurch immer die höchsten Bruttopreise im Markt für Sanitärgrosshandel. Beim Bruttopreis handelt es sich um einen Preisbestandteil, weshalb die Abrede über die Teampur-Preise eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG ist.

2303. In Übereinstimmung mit den vorangehenden Feststellungen steht ferner fest, dass die folgenden Vereinbarungen zwischen dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Sanitas Tro- esch Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG darstellen: i. Die Vereinbarungen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitglie- dern (Rz 2270) gilt Folgendes: Die Vereinbarungen das Bruttopreis- und Rabattni- veau

a. für das Jahr 1997 (Rz 822 f.),

b. für das Jahr 1998, inkl. Margen (Rz 841),

c. für das Jahr 1999 (Rz 865 f.; die im Jahr 2000 nachwirkte [Rz 878]),

d. für das Jahr 2001 (Rz 935 ff.),

e. selektiv für das Jahr 2003 (Rz 1036 ff.) und

f. für das Jahr 2004/2005 (Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183) zu senken, betreffen allesamt die Preiselemente der Bruttopreise und der Rabatte. Es sei erneut erwähnt, dass die Höhe der Rabatte und die Höhe der Nettopreise, welche der Sanitärinstallateur bezahlt (Rz 337 ff., Rz 730 ff.), von den Bruttopreisen abhängt. So ging die Senkung der Bruttopreise immer mit einer entsprechende Senkung der Rabatte einher (Rz 454) wurden durch die Vorgabe des Bruttopreisniveaus auch das Rabattniveau mitbestimmt. Zumal der Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a

1677 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 412, wonach das Festelegen von Teuerungszuschlägen indirekte Preisfestesetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG sind.

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KG gemäss KG-Botschaft und Bundesgericht jede Art des Festsetzens von Preisele- menten oder Preiskomponenten erfasst (vgl. auch Zitat der Botschaft Rz 2292)1678, sind auch Bruttopreise als Preisabreden zu qualifizieren. Die Qualifikation als Preis- abrede hängt nicht davon ab, ob Herstellerpreise, Grossistenpreise oder Preise von Einzelhändlern von der Abrede betroffen sind.1679 Die Vereinbarung über die Brutto- preise enthielt zugleich eine implizite Vereinbarung über die Kriterien zur Anwendung von Rabatten. Sowohl die Abrede über die Bruttopreise als auch über die gleichzeiti- ge entsprechende Senkung der Rabatte sind gemäss KG-Botschaft unter den Tatbe- stand des Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren (vgl. auch Zitat der Botschaft Rz 2292), da sie Abreden über Preiselementen oder Preiskomponenten bzw. über Krite- rien zur Anwendung von Rabatten darstellen.1680 ii. Die Vereinbarungen

g. gemeinsam Rabattgruppen zu erarbeiten, inkl. die Rabattgruppe Wellness im Jahr 2001 zu schaffen (Rz 935 ff.) und

h. die Weiterentwicklung und Integration der Rabattgruppen in die Installateur- software (Rz 1211 f.) hatte die Einteilung von Produkten in Rabattgruppen mit unterschiedlichen Rabatt- bandbreiten zur Folge und stellte sicher, dass diese Rabattgruppen in der Zusam- menarbeit mit den Installateuren tatsächlich angewendet wurden. Pro Rabattgruppe erteilten die einzelnen Sanitärgrosshändler innerhalb derselben Rechnung einen ein- heitlichen Rabatt (vgl. zu den Rabattgruppen Rz 424 ff.). Die Rabatte der einzelnen Sanitärgrosshändler konnten innerhalb dieser Bandbreiten variieren und die vom SGVSB angegebenen Höchstrabatte konnten überschritten werden. Nichtsdestotrotz war die Rabattbandbreite je nach Rabattgruppe unterschiedlich. Also z.B. bei CRH lag das Rabattniveau für die Rabattgruppe „Sanitärartikel“ […] % höher als für die Rabattgruppe Wellness (vgl. Rz 402, zu den Rabattbandbreiten insgesamt Rz 395 ff.). Nach Abzug der Rabatte vom Bruttopreis bestand also ein vereinbarter Netto- preiskorridor für eine bestimmte Gruppe von Produkten, was eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG ist.1681 Gleichzeitig vereinbarten die Abredeteilneh- mer Kriterien zur Anwendung von Rabatten, was gemäss Botschaft den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG ebenfalls erfüllt.1682 iii. Die Vereinbarung über

i. die einheitlichen Eurowechselkurse und die Einbaukosten (Rz 1036 ff.), hatte Preiselemente zum Gegenstand. Durch die Vereinbarung des Eurokurses wurde ein Preisbestandteil festgelegt. Die Kosten des Einbaus stellen je nachdem, ob der Betrag im

1678 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1679 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. 1680 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1681 KOTSKA (Fn 1639), 458 ff. Rz 1348 ff., Rz 1353 ff.; vgl. auch CR Concurrence, AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 395, 401 f.; die erwähnte Literatur qualifiziert grundsätzlich Preiskorridore bzw. Rahmenprei- se („prix-cadres“) und Preisstrategien für bestimmte Produkte ebenfalls als Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG qualifizieren. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 408, 410 KRAUSKOPF/SCHALLER sprechen von Preisspannen, Toleranzgrenzen, Handelsspannen, Preisnachlässe und Rabatte, welche unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren sind. 1682 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567.

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Gesamtpreis oder getrennt ausgewiesen wird, die Vereinbarung eines Preisbestandteils oder eines Endpreises für eine Dienstleistung dar. Eine solche Vereinbarung erfüllt den Tatbe- stand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.

2304. Im Jahr 2012 haben Sanitas Troesch, Richner und Gétaz (CRH) sowie Sabag und In- nosan gleichzeitig das Bruttopreis- und das Rabattniveau aufeinander abgestimmt (Rz 2272 f.).

2305. Mit Bezug auf die Bruttopreis- und Rabattniveausenkung im Jahr 2012 ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan unter Beteiligung des SGVSB miteinander diskutierten und wettbewerbsrelevante Informationen über die bevor- stehende Bruttopreis- und Rabattniveausenkung ausgetauscht haben. Das vollständige Be- weisergebnis zu den Kontaktaufnahmen und dem Informationsaustausch ist unter Rz 1721 ff. ausführlich dargelegt, es soll hier nicht erneut aufgeführt werden. Zur Erinnerung sei zu- sammenfassend auf gewisse Aspekte des Beweisergebnisses hingewiesen: Sanitas Troesch kündigte dem SGVSB eine Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % an, diskutierte die Sen- kung in der Kooperation Sanitär Schweiz mit dem SGVSB Gétaz, Richner und Sabag. Ferner versicherte Sanitas Troesch die Senkung „klar und frühzeitig“ zu kommunizieren. Durch den Informationsaustausch (vgl. dazu ausführlich Rz 1744 ff.) und die dadurch erreichte gleich- zeitige Bruttopreissenkung wollten sich Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan, als Vertreter des dreistufigen Absatzkanals vor dem Wettbewerb alternativer Ab- satzkanäle, welche Nettopreise führten, schützen. Zudem wollten sie den Wettbewerb inner- halb des dreistufigen Absatzkanals einschränken, um Marktanteils- bzw. Umsatzverluste zu verhindern. Ferner steht fest, dass sich Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan auf dem Markt tatsächlich gleichförmig verhalten haben (Rz 1747 ff.), indem sie ihre Bruttopreise zeitgleich und im gleichen oder ähnlichen Umfang senkten und parallel dazu die Rabatte im entsprechenden Umfang senkten. Schliesslich steht fest, dass der Informations- austausch kausal für das gleichförmige Marktverhalten von Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan war (Rz 1751 ff.). Wie bereits dargelegt, stellt dieses Verhalten eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen Sanitas Troesch, CRH (Gétaz, Richner), Sabag und Innosan unter Beteiligung des SGVSB dar. Alle diese Unternehmen senkten ihre Brutto- preise und damit einhergehend ihre Rabatte in gleichem oder ähnlichem Ausmass. Es sei im Hinblick auf die Subsumierung dieses abgestimmten Verhaltens unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG auf die soeben gemachten Ausführungen in Rz 2303 i verwiesen. Demnach steht fest, dass die Abstimmung einer Bruttopreissenkung für sich genommen eine Preisabrede darstellt. Zugleich ist die damit einhergehende abgestimmte Senkung der Rabatte eine Preisabrede. Zusammen oder getrennt stellen beide Verhaltensweisen Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar. 1683

2306. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener zwischen 1999 bis 2002 folgende Vereinbarungen getroffen haben (Rz 1773 ff. bzw. Rz 1809): i. Kleinlieferungen von Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener sollten nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt verkauft werden, ii. bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– sollten 1–10 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden zuzüglich der MWSt, iii. bei Bestellungen bis zu CHF 100‘000.– sollten 1–15 % Rabatt auf die Teampreise gewährt werden zuzüglich der MWSt,

1683 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 377 f.; KOSTKA (Fn 1639), 452 f., Rz 1327 ff.; RPW 2004/3, 739 f., Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2012/3, 642, Rz 257, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2000/3, 339 f., Rz 34 ff., Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar. Bot- schaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November 1994, BBl. 1995 I 567; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5; BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5.

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iv. Installateure sollten für von Privaten bezogene Produkte 5 % Rabatt auf den Netto- verkaufspreis erhalten.

2307. Mit Bezug auf Punkt i haben die Parteien eine Vereinbarung über einen Endverkaufs- preis getroffen. Eine solche Abrede fällt unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.1684 Punkte ii bis iv sind Vereinbarungen über Rabatte bzw. über die Kriterien von Rabatten, was dazu führt, dass nach Abzug der Rabatte der Nettopreis in einem bestimmten Rahmen aus- fällt. Solche Abreden stellen in Übereinstimmung mit einem gewichtigen Teil der Literatur1685, der Botschaft1686 und der Rechtsprechung1687 Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar.

2308. Die Vereinbarung von 2003 bis 2010 zwischen Gétaz, Bringhen und Suissetec, der Grosshandel solle Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen verkaufen (Rz 1811), ist eine Abrede über Endverkaufspreise. In Übereinstimmung mit den soeben gemachten Er- läuterungen steht fest, dass diese Abrede den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG erfüllt.

2309. Schliesslich ist bewiesen, dass Gétaz, Bringhen und die Suissetec zwischen 2003- 2010 die folgenden „Spielregeln“ vereinbarten (Rz 1811): i. Der Grosshandel verkauft ausschliesslich über den Installateur, ii. der Installateur kauft ausschliesslich über die Sanitär-Grossisten des dreistufigen Ab- satzkanals ein, dies galt auch für Badezimmermöbel und Armaturen, iii. bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmern soll stets nach dem voraus- sichtlichen Installateur gefragt werden und die Rabattierung durch den Installateur er- folgen (Rz 1784 ff.).

2310. Die Spielregeln im Kanton Wallis zielten darauf ab, den dreistufigen Absatzweg gegen andere Konkurrenten zu schützen. Konkret sollte sichergestellt werden, dass die von der Vereinbarung betroffenen Sanitärinstallateure und Sanitärgrosshändler nur voneinander Produkte beziehen und systemgemäss der Installateur Rabatte erteilte. Die Vereinbarung über die Zuteilung von Bezugsquellen ist geeignet, den Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern und Vertriebskanälen zu beschränken. Die alternativen Anbieter sollten auf dem Markt „nicht Fuss fassen können“ (vgl. Rz 1789). Auf diese Weise entstand dem dreistufigen Absatzkanal keine Konkurrenz durch alternative Absatzkanäle wie Baumärkte, welchen der Vertrieb von dreistufig vertriebenen Produkten verwehrt blieb und die ihre Produkte zu Net- topreisen anboten. Die Vereinbarung schützte den dreistufigen Absatzkanal somit letztlich vor zusätzlicher Preiskonkurrenz. Mit anderen Worten entzogen sich die Vereinbarungsteil- nehmer funktionierendem Wettbewerb durch die Vereinbarung und Einhaltung der Spielre- geln. Sie verzichteten auf die ihnen verfassungsrechtlich eingeräumte Freiheit, sich auf dem Markt unabhängig von ihren Konkurrenten zu verhalten. Es steht dadurch fest, dass die ver- einbarten „Spielregeln“ Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG darstellen.1688

1684 BGE 129 II 18, 31 f. E. 6.5.5. 1685 KOTSKA (Fn 1639), 458 ff. Rz 1348 ff., Rz 1353 ff.; vgl. auch CR Concurrence, AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 395, 401 f.; die erwähnte Literatur qualifiziert grundsätzlich Preiskorridore bzw. Rahmenprei- se („prix-cadres“) und Preisstrategien für bestimmte Produkte ebenfalls als Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG qualifizieren. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 408, 410. KRAUSKOPF/SCHALLER sprechen von Preisspannen, Toleranzgrenzen, Handelsspannen, Preisnachlässe und Rabatte, welche unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu subsumieren sind. 1686 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1687 BGE 129 II 18, 31 E. 6.5.5. 1688 CR Concurrence, AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 110; BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 150; PETER REINERT, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 5 KG N 4.

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C.4.3.3 Die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG Gesetzesmaterialien und Lehre

2311. Die Botschaft zum Kartellgesetz von 1995 versteht unter Abreden über Bezugs- und Liefermengen gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. b KG unter anderem: […]die vorherige Festlegung der jeweiligen Marktanteile der Kartellmitglieder und die Fest- legung von Mengenzielen in gewissen Gebieten bezeichnet werden. Auch Gruppenboykotte erfüllen den vorliegenden Vermutungstatbestand, weil sie einer Beschränkung auf die Men- ge Null gleichkommen. In welcher Weise und für welche Marktstufen die Mengen festgelegt werden, ist für die Anwendung der Vermutung ohne Bedeutung […]1689

2312. Gemäss einer Lehrmeinung reduzieren Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. b KG künst- lich das Angebot oder die Nachfrage.1690 Mit anderen Worten beschlägt die Mengenbe- schränkung den Bezug oder den Absatz bestimmter Produkte1691. Wie auch die Botschaft zählt die Lehre den Gruppenboykott, dessen Zweck es sei, einen oder mehrere betroffene Kunden oder Lieferanten vom Eintritt in den Markt zu hindern, zu den Abreden über Bezugs- und Liefermengen.1692 Der Gruppenboykott führt, wie auch die Botschaft erwähnt, auf eine vollständige Unterdrückung der angebotenen Menge im Gebiet.1693

2313. In der Literatur werden auch von den Verbandsmitgliedern befolgte Empfehlungen ei- nes Verbands über die höchstens abzusetzende Menge als Mengenabreden qualifiziert.1694

2314. Die Vereinbarung der Sortimentskommission, gewisse Produkte nicht in die Stammda- ten und damit nicht in die Teamkataloge aufzunehmen, ist vor diesem Hintergrund als Men- genabrede zu qualifizieren. Denn die Nichtaufnahmen basierten unter anderem darauf, dass sich ein Lieferant nicht an den dreistufigen Absatzweg hielt (Rz 2055) oder dessen Preispoli- tik nicht mit den Wünschen Verbandsmitglieder übereinstimmte (Rz 2055, 2059) und kam daher einer Boykottmassnahme gleich. Wie die nachfolgenden Beispiele zeigen, ist diese Qualifikation praxiskonform. Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden

2315. Für das vorliegende Verfahren können die folgenden Fälle als Vergleich herangezogen werden: i. In der Vorabklärung Reorganisation des Biomilchmarktes qualifizierte das Sekretariat eine Vereinbarung als Mengenabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG, wonach Milch nur als Biomilch mit einem Knospe-Label von Bio Suisse gehandelt werden durfte, wenn sie durch eine Milchhandelsorganisation gehandelt wurde, die eine Be- willigung von Bio Suisse eingeholt hatte. Bio Suisse entschied zudem, welche Milch nicht über eine zugelassene Biomilchhandelsorganisation verkauft werden durfte.1695

1689 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567 f. 1690 PHILIP M. REICH, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 5 N 27. 1691 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 417; HOFFET (Fn 1638), in: Homburger et al., Art. 5 KG N 122; KOSTKA (Fn 1639), 489 Rz 1451 f. 1692 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 423; vgl. auch HOFFET (Fn 1644), in: Homburger et al., Art. 5 N 122; KOSTKA (Fn 1639), 490 Rz 1453; 493, Rz 1462. 1693 CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 1569), Art. 5 N 454. 1694 KOSTKA (Fn 1639), 490 Rz 1454. 1695 RPW 2005/3, 458, Rz 2; 463, Rz 45 f., Reorganisation des Biomilchmarktes.

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ii. In der Untersuchung Markt für Strassenbeläge qualifizierte die WEKO den folgenden Sachverhalt als Mengenabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG:1696 Die ABM hatte mit Siderit vereinbart, dass Siderit eine Mindestmenge aus der Produktion der ABM in der Schweiz absetzte.1697 Die Vereinbarung bezweckte und bewirkte, dass der Bezug von Strassenbelägen nur noch beschränkt über andere Mischgutanlagen erfolgen konnte und zudem nur zu geregelten Mengen, Preisen und Gebieten.1698 iii. In der Vorabklärung FTTH Freiburg stellte das Sekretariat fest, dass eine Vereinba- rung, der zufolge Gebäudefasern von den Telekommunikationsmärkten ausgeschlos- sen werden, obwohl sie zur Bereitstellung von Datenübertragungsdienstleistungen hätten verwendet werden können, zu einer Einschränkung der angebotenen Menge an Glasfasern auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur führte.1699 EU-Praxis

2316. Der dem Art. 5 Abs. 3 lit. b KG entsprechende Art. 101 Abs. 1 lit. b AEUV verbietet die Einschränkung des Absatzes von Produkten. Für den vorliegenden Fall haben die folgenden Beispiele aus der Rechtsprechung Erkenntniswert: i. Im Fall Dansk Rǿhrindustrie bestätigte der EuGH einen Kommissionsentscheid, in dem diese u.a. den Beschluss von sieben an einem Kartell beteiligten Unternehmen, die Kunden und Zulieferer eines nicht am Kartell beteiligten Unternehmens zu boykot- tieren, als verbotene Abrede im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV qualifiziert hatte.1700 ii. In der Entscheidung Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphit- produkte beurteilte die Kommission die von den Kartellmitgliedern ergriffenen Boy- kottmassnahmen im Lichte von Art. 101 Abs. 1 lit. b AEUV. Die Kartellmitglieder stell- ten Produkte aus Kohlenstoff her und verkauften zugleich Kohlenstoffblöcke an sog. Zuschneider. Die Zuschneider verarbeiteten die Kohlenstoffblöcke zu Fertigproduk- ten. Auf dies Weise waren die Zuschneider zugleich Kunden und Konkurrenten der Kartellmitglieder. Im Bereich der Fertigprodukte aus Kohlenstoff konkurrierten sie ihre Lieferanten. Um die Konkurrenz einzudämmen, beschlossen die Kartellmitglieder u.a., die Zuschneider mit gewissen Rohmaterialien nicht mehr zu beliefern.1701 Anwendung der genannten Praxis auf den vorliegenden Fall

2317. Wie bereits gesagt, kam die Vereinbarung der Sortimentskommission, gewisse Produk- te nicht in die Stammdaten und nicht in die Teamkataloge aufzunehmen (Rz 2078 f.), einer Boykottmassnahme gleich. Sie dauerte bis 2012 an. Diese Beschlüsse der Sortimentskom- mission als Verbandsorgan waren gemäss Statuten (vgl. Rz 140 f.), für alle Verbandsmitglie- der verbindlich. Deren Missachtung konnte zu einer Sanktion oder gar dem Verbandsaus- schluss führen. In Übereinstimmung mit der aufgeführten Rechtsprechung (v.a. SVIT- Honorarrichtlinien) und Doktrin (Rz 2255) stellen die Beschlüsse somit rechtlich erzwingbare Vereinbarungen zwischen sämtlichen SGVSB-Verbandsmitgliedern dar. Gewisse Aspekte

1696 RPW 200/4, 618, Rz 135, Markt für Strassenbeläge. 1697 RPW 200/4, 597, Rz 43, Markt für Strassenbeläge. 1698 RPW 200/4, 608, Rz 88, Markt für Strassenbeläge. 1699 RPW 2012/2, 177, Rz 86 i.V.m. 180, Rz 123, FTTH Freiburg. 1700 EuGH verb. Rs C-189/02 et al. Dansk Rǿhrindustrie, Slg. 2005, I-5488, Rz 23, 29. 1701 Kommissionsentscheid vom 3. Dezember 2003 in der Sache C.38.359 Rz 154 ff. Rz 237 ff., 278, Elektro- technische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/compe tition/antitrust/cases/dec_docs/38359/38359_35_1.pdf; gekürzte Version in KOMME, ABl. 2004 L 125/45, Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte; bestätigt durch EuG T-73/04 und EuGH C-554/08 P Le Carbone-Lorraine, ABl. 2010 C 11/5.

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des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts decken sich mit den bereits in der Praxis beur- teilten Fällen:

2318. Ähnlich wie in der Vorabklärung Reorganisation des Biomilchmarktes war es ein Ver- band, der darüber entschied, ob ein gewisses Produkt in den Schweizer Markt eintreten konnte. Während der SGVSB über die Aufnahme der Produkte in die Stammdaten und damit in die Sortimente der Mitglieder beschloss, entschied Bio Suisse über den Verkauf eines Produktes als Biomilchprodukt. Zwar deckte der SGVSB im Unterschied zu Bio Suisse einzig 50 % des gesamten Marktes ab, dies ändert aber nichts am Umstand, dass der SGVSB mit der Ablehnung der Aufnahme in das Sortiment der SGVSB-Mitglieder, den Markteintritt der betroffenen Produkte bzw. Unternehmen wenn nicht verunmöglichte, so doch zumindest stark erschwerte. Der Bezug des abgelehnten Produktes war einzig noch über den Sani- tärgrosshändler Sanitas Troesch möglich, dessen Sortiment stark demjenigen der SGVSB- Mitglieder ähnelte. Darin liegt zugleich eine Gemeinsamkeit mit dem Fall Markt für Strassen- beläge, wo die Vereinbarung der Kartellanten den Bezug von Strassenbelägen über alterna- tive Anbieter einschränkte. Schliesslich gleicht der vorliegend zu qualifizierende Sachverhalt dem FTTH-Fall. Während im FTTH-Fall gewisse Gebäudefasern von den Telekommunikati- onsmärkten ausgeschlossen wurden, obwohl sie dazu geeignet gewesen wären, hinderte die Nichtaufnahme der Produkte in das SGVSB-Sortiment den Markteintritt, obwohl die Produkte dazu geeignet gewesen wären.

2319. Auch bestehen Parallelen zur genannten europäischen Praxis. Während im Fall Dansk Rǿhrindustrie ein Unternehmen boykottiert wurde, das nicht am Kartell beteiligt war, boykot- tierten der SGVSB und seine Mitglieder Produkte bzw. Unternehmen, welche sich nicht zum dreistufigen Vertrieb oder der entsprechenden Preispolitik bekannten. In beiden Fällen richte- ten sich die Boykotte also gegen Marktteilnehmer, welche das Kartell destabilisierten. Die Parallele des vorliegenden Falles zum Kohlenstoff und Graphitprodukte-Fall besteht darin, dass sich die Boykotte in beiden Fällen gegen Marktteilnehmer richteten, welche zum einen Handelspartner und zum anderen Wettbewerber waren. In ersterem Fall waren dies die Zu- schneider, in casu sind es die Hersteller, welche unter Umgehung des dreistufigen Absatz- weges direkt an die Sanitärinstallateure lieferten und somit zu Konkurrenten der Sani- tärgrosshändler wurden, welche ebenfalls die Sanitärinstallateure mit Sanitärprodukten be- dienten. In beiden Fällen wurde dadurch der Wettbewerb eingeschränkt.

2320. Abschliessend steht somit fest, dass die Qualifizierung des vorliegenden Sachverhalts als Mengenabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG sowohl mit der schweizerischen als auch der europäischen Praxis übereinstimmt. Die Schweizerische Praxis stimmt zudem mit der auf der Doktrin basierenden Qualifikation des Sachverhaltes als Mengenabrede überein. Die genannte europäische Praxis ist diesbezüglich weniger differenziert, zumal sie einfach auf das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV hinweist, ohne abschliessend auf einen bestimm- ten Tatbestand dieses Absatzes Bezug zu nehmen. C.4.4 Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs C.4.4.1 Ablauf der Prüfung der Wettbewerbsbeeinträchtigung

2321. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen: a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermen- gen, c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspart- nern.

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2322. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann durch den Nach- weis widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede zumindest wirksamer Restwett- bewerb besteht. Um zu prüfen, ob wirksamer Restwettbewerb besteht, untersuchen die Wettbewerbsbehörden zum einen, wie wichtig die von der Abrede betroffenen Wettbe- werbsparameter waren. Je unbedeutender der Wettbewerbsparameter war, desto geringer ist die Auswirkung einer Abrede über diesen Parameter auf den Wettbewerb. Zum anderen prüfen die Wettbewerbsbehörden, welche disziplinierenden Kräfte auf die Partner der Abrede einwirkten. Je stärker diese disziplinierenden Kräfte wirkten, desto geringer war deren Aus- wirkung auf den Wettbewerb.

2323. Um zu entscheiden, ob die gesetzliche Vermutung widerlegt ist, untersuchen die Wett- bewerbsbehörden praxisgemäss zwei Arten von disziplinierenden Kräften. Erstens wird der Wettbewerbsdruck von nicht an der Abrede beteiligten Unternehmen geprüft (Aussenwett- bewerb). Zweitens betrachten die Wettbewerbsbehörden den allenfalls verbleibenden Wett- bewerb unter den Teilnehmern der Abreden (Innenwettbewerb).

2324. Bei der Analyse des Aussenwettbewerbs überprüfen die Wettbewerbsbehörden die disziplinierende Wirkung sowohl aktueller als auch potentieller Konkurrenten.1702 Aktueller Wettbewerb geht von Unternehmen aus, welche vergleichbare Produkte und Leistungen auf demselben Markt anbieten. Potentielle Wettbewerber sind Unternehmen, die mittelfristig mit einem vergleichbaren Angebot in den Markt eintreten können.

2325. Mit Bezug auf den Innenwettbewerb ist gemäss Bundesgericht zu prüfen, ob die Abre- de in Wirklichkeit gar nicht befolgt wird oder ob trotz Absprache bezüglich einzelner Wettbe- werbsparameter aufgrund anderer Faktoren wirksamer Wettbewerb fortbesteht.1703 Beim In- nenwettbewerb wird demnach geprüft, in welchem Ausmass sich die Partner der Abrede ef- fektiv an die Abrede hielten (quantitative Komponente des Innenwettbewerbs). Ferner wird geprüft, welche Wettbewerbsparameter von der Abrede betroffen sind (qualitative Kompo- nente des Innenwettbewerbs). Sind keine dominanten Wettbewerbsparameter von der Abre- de betroffen, besteht in der Regel ein gewisser qualitativer Restwettbewerb.

2326. Kann die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs umges- tossen werden, ist zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbe- werbs vorliegt. Bis anhin beurteilte die WEKO die Frage nach der erheblichen Beeinträchti- gung des Wettbewerbs im Sinne des Kartellgesetzes sowohl nach qualitativen als auch nach quantitative Kriterien.1704 Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeu- tung des von der Abrede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1705 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1706 In quantitativer Hinsicht er- mittelt sie, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit ande- ren Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Un- ternehmen auf dem entsprechenden Markt haben, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1707 Gemäss Bundesgericht reicht es aus, dass die Abredeteilnehmer

1702 Vgl. bezüglich Aussenwettbewerb BGE 129 II 18, 35, E. 8.1. 1703 BGE 129 II 18, 37, E. 8.1. 1704 RPW 2000/2, 177 Rz 50, Des tarifs conseillés de l'Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC) bezüglich horizontaler Abreden; ferner RPW 2009/2, 150 Rz 64, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/1, 103 Rz 302, Gaba bezüglich vertikaler Abreden,vgl. etwa RPW 2012/1, 109 Rz 189, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich. 1705 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1706 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1707 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230.

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zusammen einen nicht unerheblichen Marktanteil halten.1708 Gemäss der bisherigen Praxis führt die Gesamtbetrachtung der qualitativen und quantitativen Kriterien zum Ergebnis, dass der Wettbewerb erheblich beeinträchtig ist. Nicht erforderlich ist, dass der Wettbewerb nach qualitativen Kriterien und nach quantitativen Kriterien jeweils als erheblich angesehen wer- den müsste.1709 Horizontale Preis-, Mengen- oder Gebietsabreden qualifizierte die WEKO bis anhin als besonders schwerwiegende Typen von Abreden, welche das qualitative Element der Erheblichkeit ohne weiteres erfüllten, weshalb sie an die Erfüllung des quantitativen Kri- teriums der Erheblichkeit keine allzu hohen Anforderungen mehr stellte.1710

2327. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat diese Praxis nunmehr präzisiert. Das BVGer lässt es in seiner jüngsten Rechtsprechung zu direkt sanktionierbaren vertikalen Wettbewerbsabreden bereits genügen, dass ein qualitativ schwerwiegender Wettbewerbs- verstoss vorliegt, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu bejahen.1711 Analog zur Erheblichkeitsprüfung bei vertikalen Abreden, muss der Schluss a fortiori auch bei horizontalen Abreden anwendbar sein, da die Schädlichkeit von Preis-, Mengen- oder Gebietsabsprachen weitestgehend unbestritten und anerkannt ist.1712

2328. Folgende Passagen aus dem Urteil des BVGer, welche hier besonders interessieren, seien wörtlich zitiert:

2329. „Zwar ist grundsätzlich die Erheblichkeit einer Abrede anhand qualitativer und quantita- tiver Kriterien zu bestimmen. Im vorliegenden Fall genügt allerdings bereits die qualitative Erheblichkeit, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Wenn nämlich das Kartellgesetz selbst in Art. 5 Abs. 4 KG statuiert, dass solche Verbote vermutungsweise den Wettbewerb beseitigen, so ist a maiore ad minus grundsätzlich auch deren qualitative Erheblichkeit zu bejahen, unabhängig von allfälligen quantitativen Kriterien.“1713 Und weiter: „Das BVGer stellt nach dem Gesagten fest, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, Ziff. 3.2 stel- le eine qualitativ erhebliche Wettbewerbsbeschränkung dar. Damit handelt es sich, wie vor- stehend ausgeführt, auch insgesamt um eine den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Abrede.“1714 In der Folge prüfte das BVGer das quantitative Kriterium bloss noch „der Voll- ständigkeit halber“ und hielt in diesem Zusammenhang fest: „Da der Schweizer Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 4 KG statuiert, dass Gebietsabreden den Wettbewerb vermutungsweise besei- tigen, ist wie bereits ausgeführt a maiore ad minus auch bei einer Abrede wie der vorliegen- den eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs gegeben, unabhängig von allfälligen Marktanteilen.“1715 Mehrmals weist das BVGer sodann darauf hin, dass eine Rechtfertigung der Abreden aus wirtschaftlichen Effizienzgründen zulässig bleibt.

2330. Das BVGer schliesst demnach aus der in Art. 5 Abs. 4 KG vorgesehenen gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung darauf, dass in Anbetracht des qualitativen Gehalts solcher Abreden immer zumindest eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung gegeben ist, und zwar losgelöst von allfälligen quantitativen Kriterien.1716 Aus Sicht des BVGer bein-

1708 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1709 Vgl. RPW 2015/2, 309 Rz 368, Türprodukte; RPW 2012/4, 828 Rz 100, Vertrieb von Musik; Art. 12 der Be- kanntmachung der Wettbewerbskommission über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden vom 28.6.2010; abrufbar unter: http://www.weko.admin.ch/dokumentation/01007/index.html?lang=de (zu- letzt aufgerufen am 13.1.2016). 1710 Vgl. RPW 2012/4 828 Rz 103, Vertrieb von Musik. 1711 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 791 E. 11.3.4, Gaba/WEKO. 1712 Vgl. beispielsweise die Botschaft vom 22. Februar 2012 zur Änderung des Kartellgesetzes und zum Bun- desgesetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde, BBl 2012 3905, 3927. 1713 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 789 E. 11.1.8, Gaba/WEKO. 1714 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 789 E. 11.2.4, Gaba/WEKO. 1715 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 791 E. 11.3.4, Gaba/WEKO. 1716 Dieser Auslegung der „erheblichen Beeinträchtigung“ durch das BVGer zustimmend ANJA WALKER, Golbali- sierungstaugliches Schweizer Kartellrecht, Jusletter vom 10.2.2014, C.III., allerdings ohne vertiefte Analyse und mit der von ihr ohne Anhaltspunkte hierfür in dieses Urteil hineingelesenen Relativierung, dass bei Wi-

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haltet mit anderen Worten die Beseitigungsvermutung a maiore ad minus eine Erheblich- keitsfiktion. Dies heisst nichts anderes, als dass eine Wettbewerbsabrede, welche vom Inhalt her unter Art. 5 Abs. 4 KG fällt, in jedem Fall den Wettbewerb zumindest erheblich beein- trächtigt und daher vorbehältlich einer Rechtfertigung aus wirtschaftlichen Effizienzgründen unzulässig ist. Quantitative Kriterien, und damit unter anderem auch der Einhaltungs- und Umsetzungsgrad, spielen hierbei keine Rolle.

2331. Diese zu Art. 5 Abs. 4 KG ergangene Rechtsprechung muss wie gesagt erst recht auch für unter Art. 5 Abs. 3 KG fallende Abreden gelten. Wie an anderer Stelle bereits festgehal- ten, sind die hier zu beurteilenden Abreden aufgrund ihres Inhalts unter Art. 5 Abs. 3 lit. a und b KG zu subsumieren. Infolgedessen sind sie – der zuvor dargestellten Rechtsprechung des BVGer folgend – per se als den Wettbewerb erheblich beeinträchtigend zu qualifizieren. Quantitative Kriterien sind bei dieser Beurteilung irrelevant.

2332. Vorliegend erfüllen die Abreden zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB und seinen Mitgliedern sowie die Abreden zwischen dem SGVSB und seinen Mitgliedern den Tatbe- stand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. Gemäss den Urteilen in Sachen Gaba und Gebro beeinträchtigen die Abreden damit den Wettbewerb erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG, sofern sie nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt sind.1717

2333. Ob und inwiefern die WEKO bei Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG weiterhin eine Prüfung nach qualitativen und quantitativen Kriterien durchzuführen hat, ist durch das Bundesgericht noch nicht geklärt. Aus diesem Grund überprüfen die Wettbewerbsbehörden vorliegend weiterhin die quantitativen und qualitativen Kriterien der Wettbewerbsbeeinträch- tigung. Erweist sich die durch eine Abrede bewirkte Beeinträchtigung des Wettbewerbs als erheblich, ist anschliessend zu prüfen, ob die Abrede aus Gründen der wirtschaftlichen Effi- zienz nach Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt ist.1718 C.4.4.2 Marktdefinition

2334. Um zu prüfen, ob die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbe- werbs umgestossen werden kann, ist vorangehend der von der Abrede betroffene Markt zu definieren. Namentlich ist der sachlich und räumlich relevante Markt abzugrenzen. Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder Dienstleistungen für die Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind.1719

derlegung der Vermutung „in der Regel“ eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben sei. Eine solche Relati- vierung findet sich im Urteil des BVGer aber nicht, vielmehr ist dieses ausgesprochen deutlich und absolut formuliert. Auch die Schlussfolgerung von WALKER, wonach das BVGer „nach Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte zum Schluss gelangt [sei], dass im konkreten Fall auf eine Marktanalyse verzichtet werden“ könne, steht nicht im Einklang mit den Ausführungen des BVGer in seinem Urteil. Denn das BVGer schloss aus der Subsumtion der Abrede unter Art. 5 Abs. 4 KG aufgrund ihres Inhalts ohne Weiteres darauf, dass diese Abrede den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und dass quantitative Aspekte bei dieser Prüfung vollkommen unbeachtlich sind. Dies heisst aber denknotwendigerweise nichts anderes, als dass nicht nur im konkreten Fall auf eine Marktanalyse verzichtet werden konnte, sondern dass dies immer der Fall ist, wenn eine Abrede aufgrund ihres Inhalts unter Art. 5 Abs. 4 und – erst recht – Abs. 3 KG fällt. 1717 Die WEKO ist der Rechtsprechung in Sachen Gaba und Gebro zuletzt gefolgt. Siehe insbesondere RPW 2015/2, 308 Rz 366 ff., Türprodukte; RPW 2015/2, 232 Rz 237 ff., Tunnelreinigung. 1718 RPW 2013/2, 194 Rz 258, Abrede im Speditionsbereich; RPW 2000/2, 177 Rz 50, Des tarifs conseillés de l’Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC). 1719 BGE 139 I 72, 92 E. 9.1 m.Hw. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

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(i) Sachlich relevanter Markt

2335. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substitu- ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU1720, der hier analog anzuwenden ist).

2336. Die Definition des sachlich relevanten Marktes erfolgt demnach aus Sicht der Marktge- genseite und fokussiert somit auf den strittigen Einzelfall: Massgebend ist, ob aus deren Op- tik Waren oder Dienstleistungen miteinander im Wettbewerb stehen.1721 Dies hängt davon ab, ob sie vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigenschaften und des vorgesehenen Verwen- dungszwecks als substituierbar erachtet werden, also in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind.1722 Entscheidend sind die funktionelle Austauschbarkeit (Be- darfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite sowie weitere Methoden zur Bestimmung der Austauschbarkeit der Waren und Dienstleistungen aus Nachfragersicht. 1723 Auszugehen ist vom Gegenstand der konkreten Untersuchung.1724

2337. Die Partner der vorliegend in Frage stehenden Abreden sind Sanitärgrosshändler, wel- che sichtbare Sanitärprodukte anbieten (Sanitärprodukte vor der Wand, vgl. B.4.3.1, Rz 303). Ihre direkten Nachfrager sind zur Hauptsache professionelle Sanitärinstallateure (90 %), zu einem geringen Anteil weitere professionelle Kunden (7 %) und zu einem minimalen Anteil private Endverbraucher (3 %). Aufgrund ihrer überwiegenden Nachfrage bilden die Sanitärinstallateure die zu beachtende direkte Marktgegenseite. Die Endkunden (Bauherr- schaft, Sanitärplaner, Architekten und Generalunternehmer) bestimmen die konkret nachge- fragten Produkte und bestimmen mit, bei welchem Grosshändler die Produkte eingekauft werden. Sie sind damit die zu beachtende indirekte Marktgegenseite (abgeleiteten Endnach- frage, vgl. B.4.3.1, Rz 303 ff. und Rz 546 ff.).

2338. Für die Nachfrager der Sanitärgrosshändler ist es wichtig, die für ein Objekt benötigten Produkte überwiegend bei einem einzigen Anbieter beziehen zu können. Mit anderen Worten fragt die Marktgegenseite ein gesamtes Sortiment von sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitär- produkte vor der Wand) nach. Von den Absatzkanälen von sichtbaren Sanitärprodukten bie- tet nur der dreistufige Fachhandel, also der Sanitärgrosshandel, die gesamte Sortimentsbrei- te an sichtbaren Sanitärprodukten an. Für die Sanitärinstallateure als direkte Marktgegensei- te ist zudem der Sanitärgrosshandel der weitaus bedeutendste Lieferant. (vgl. B.4.3.1, Rz 307 ff.). Aus der Sicht der Marktgegenseite ist der Sanitärgrosshandel daher nicht mit den anderen Vertriebskanälen substituierbar. Der sachlich relevante Markt besteht somit aus den Produkten des Sanitärgrosshandels.

2339. Alternative Absatzkanäle (Baumärkte, Einzelhandel und Direktvertrieb) decken jeweils nur einen geringen Teil des Sortiments eines Sanitärgrosshändlers ab und üben daher ge- ringen Wettbewerbsdruck aus. Somit besteht zwar ein indirekter Wettbewerbsdruck von den anderen Vertriebsformen (vgl. B.4.8(ii)b, Rz 745 ff.). Dieser indirekte Wettbewerbsdruck rechtfertigt die Einbeziehung der weiteren Absatzkanälen in den sachlich relevanten Markt jedoch nicht, sie werden aber dennoch bei der Analyse der Beseitigung des Wettbewerbs mit berücksichtigt.

2340. Sanitärgrosshändler vertreiben auch Waschautomaten und Wäschetrockner, wobei diese Produkte im Angebot der Sanitärgrosshändler eine Sonderstellung einnehmen. Denn

1720 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 1721 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BGer 2C.75/2014 vom 28.1.2015, E. 3.2, Hors-Liste Medikamente/Pfizer. 1722 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE 129 II 18 E. 7.3.1 (= RPW 2002/4, 743 E 7.3.1), Buchpreisbindung. 1723 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 1724 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

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wie bereits nachgewiesen, bezieht die Marktgegenseite Waschmaschinen und Wäsche- trockner vor allem über Absatzkanäle ausserhalb des Sanitärgrosshandels (Rz 308, Rz 711 f.). Mit andern Worten gehören Waschmaschinen und Wäschetrockner nicht zum nachge- fragten gesamten Sortiment an sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand). Sie werden vielmehr zusätzlich zu diesem Sortiment vertrieben. Es gelten entsprechend an- dere Wettbewerbsbedingungen als für die vom Grosshandel angebotenen Sanitärprodukte. Bei der Festlegung des Bruttopreises wird abweichend von anderen Sanitärprodukten der empfohlene Preis des Herstellers übernommen und die Rabattierung erfolgt teilweise auch für die verschiedenen Marken unterschiedlich1725. Insgesamt unterliegen Waschautomaten und Wäschetrockner nicht der ansonsten vorherrschenden „Preisordnung“1726 im Sanitär- grosshandel.

2341. Entsprechend umschreibt die WEKO in Zusammenschlussverfahren im Sanitärgross- handel den sachlich relevanten Markt mit sichtbaren Sanitärprodukten (z.B. Badewannen, Waschtische, Armaturen, Duschen, Badgarnituren).1727 In ihrer späteren Praxis zu Zusam- menschlüssen in Sachen Coop/Fust ordnete die WEKO Waschautomaten und Wäsche- trockner einem Markt für Weisswaren zu, welcher in weitere Märkte unterteilt werden kann.1728

2342. Zusammenfassend steht somit fest, dass der sachlich relevante Markt aus dem Sorti- ment an sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand) des Sanitärgrosshan- dels besteht. Die ebenfalls durch die Sanitärgrosshändler angebotenen Waschautomaten und Wäschetrockner gehören zu einem anderen sachlich relevanten Markt. (ii) Räumlich relevanter Markt

2343. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b, VKU, der hier analog anzuwenden ist).

2344. In der bisherigen Praxis der WEKO in Zusammenschlussverfahren wurde als Absatz- markt für den Handel mit sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand) ein regionaler Markt abgegrenzt.1729 Dies wurde unter anderem mit dem zumeist auf 50-60 km beschränkten Transportradius von den Lagern zum Kunden sowie den räumlich beschränk- ten Aktivitäten einiger Händler begründet. Die Auswertungen der räumlichen Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit (B.4.4, Rz 314 ff.) bestätigen das Bild eines regionalen Wettbe- werbs. Somit ist der räumlich relevante Markt regional abzugrenzen.

1725 Dies zeigt sich beispielsweise in den separaten Rabattkategorien in Act. 370.1, 21-24 und Act. 469 Beilage 3 Register VI.m. 1726 Vgl. dazu Act. 427 jeweils die Warenumsatz-Kategorie 3, welcher die Waschautomaten und Wäschetrock- ner zugewiesen sind. Über den gesamten Zeitraum von 1999 bis 2011 findet sich die Beschreibung „Ver- schiedene Artikel des Sortimentes werden über unterschiedliche Vertriebswege den Endverbrauchern an- geboten. Solche Apparate lassen sich nicht in die Struktur der Preisordnung einbauen und werden deshalb der Warenumsatz-Kategorie 3 (UMK 3) zugeordnet.“ 1727 RPW 2000/1, 56, Gétaz Romang/Miauton, RPW 2002/3, 492 ff. Richner AG/Vicom Baubedarf AG, RPW 2002/4, 620, Richner AG/BBH Baubedarf Holding AG, RPW 2005/2, 338, Saint-Gobain/Sanitas Troesch, RPW 2007/2, 311, CRH Gruppe/Gétaz Romang. 1728 RPW 2008/3, 481 Rz 72, 84 ff., Coop/Fust. 1729 In RPW 2000/1 Gétaz Romang/Miauton, 58 f., und RPW 2005/2 Saint-Gobain/Sanitas Troesch, 339. Wird ein regionaler Markt für die Romandie abgegrenzt, in Richner AG/Vicom Baubedarf AG (RPW 2002/3, 493 ff.) werden als regionale Märkte den Grossraum Bern und Luzern abgegrenzt und in RPW 2002/4, 620, Richner AG/BBH Baubedarf Holding AG wird als regionaler Markt das Gebiet Grossraum Zürich/“nördliches Mittelland“ abgegrenzt.

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(iii) Konklusion

2345. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Marktgegenseite die Installateure sind, deren konkret nachgefragten Produkte wesentlich von der abgeleiteten Endnachfrage der Bauherren bzw. Architekten abhängt. Der sachlich relevante Markt besteht aus dem Sanitär- grosshandel und umfasst das Sortiment der Sanitärgrosshändler an sichtbaren Sanitärpro- dukten (Sanitärprodukte vor der Wand). Waschmaschinen und Wäschetrockner sind nicht Bestandteil des Sortiments des sachlich relevanten Marktes. In räumlicher Hinsicht ist der Markt regional abzugrenzen.

2346. Die Merkmale des Marktes (Produkte und Vertrieb, Marktteilnehmer, Wettbewerbspa- rameter, räumliche Ausdehnung und Wettbewerbsdruck) wurden im Rahmen des Sachver- haltes bereits bewiesen. Diesbezüglich sei auf Titel B.1 bzw. Rz 294 ff. verwiesen. Die an- schliessenden Ausführungen stützen sich auf die dort gemachten Feststellungen und Kon- klusionen, ohne diese Beweise erneut herzuleiten und zu erklären. Zusammenfassend seien die folgenden Beweise, welche der Marktabgrenzung zu Grunde liegen, noch einmal in Erin- nerung gerufen: - Die bedeutendsten Marktteilnehmer sind Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bring- hen. Von den übrigen Anbietern von Sanitärprodukten, also weitere Sanitärgross- händler oder Anbieter in anderen Absatzkanälen, geht geringer Wettbewerbsdruck aus (vgl. dazu B.4.8, Rz 740ff.). - Der dominante Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel ist der Preis. Weitere Wettbewerbsparameter können zwar festgestellt werden, sind jedoch von sekundärer Bedeutung (Vgl. B.4.6, Rz 458 ff.). Beim Wettbewerbsparameter Preis gilt es die ver- schiedenen Preisbestandteile zu berücksichtigen. Sowohl der Bruttopreis als auch die darauf gewährten Rabatte sind im Wettbewerb bedeutend (vgl. B.4.7, Rz 470 ff.). C.4.4.3 Überprüfung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung

2347. Bei der Prüfung der Umstossung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseiti- gung werden zuerst die Wettbewerbsabreden überprüft an denen der SGVSB, seine Mitglie- der und Sanitas Troesch beteiligt waren (C.4.4.3.1, Rz 2349 ff.). Im Anschluss daran über- prüfen die Wettbewerbsbehörden die Wettbewerbsabreden, die sich innerhalb des SGVSB abgespielt haben (C.4.4.3.2, Rz 2401 ff.) und schliesslich die Wettbewerbsabreden, welche den Kanton Wallis betreffen (C.4.4.3.32431 ff.). C.4.4.3.1 Wettbewerbsabreden zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch

2348. Die Wettbewerbsabreden zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Tro- esch können in drei zeitliche Abschnitte unterteilt werden. Die Frage, ob die gesetzliche Vermutung aufgrund der Abreden, welche zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch abgeschlossen wurden, umgestossen werden kann, ist entsprechend für je- den dieser drei Teile zu beantworten. (i) Preisabreden zwischen 1997-2004 (Koordinierung der Bruttopreisniveaus) 1. Umstossung der gesetzlichen Vermutung

2349. Zwischen 1997 und 2004 schlossen der SGVSB, seine Mitglieder sowie Sanitas Tro- esch folgende Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG:

a. Die Koordinierung der Bruttopreisniveau- und Rabattniveausenkung für das Jahr 1997 (Rz 822 f.),

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b. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1998 (Rz 841),

c. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1999 (Rz 865 f.), die im Jahr 2000 nachwirkte (Rz 878),

d. die Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 2001, die gemein- same Erarbeitung von Rabattgruppen, inkl. die gemeinsame Schaffung der Rabatt- gruppe Wellness im Jahr 2001 und die selektive Bruttopreis- und Rabattherabsetzung im Bereich Wellness im Umfang von 15 % (Rz 935 ff.),

e. die Koordinierung der Bruttopreissenkung 2003 sowie die gemeinsame Festlegung des Eurowechselkurses (Rz 1036 ff.),

f. die gemeinsame Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung im Jahr 2004/2005 (Rz 1140 ff., Rz 1159, Rz 1183) und

g. die Weiterentwicklung und Integration der Rabattgruppen in die Installateursoftware (Rz 1211 f.)

2350. Mit Bezug auf diese Abreden fragte es sich, ob genügend Aussenwettbewerb oder In- nenwettbewerb gegeben war, um die gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung umzustossen. a. Aussenwettbewerb

2351. Die exakten Marktanteile der Verfahrensparteien in der Periode von 1997 bis 2004 sind nicht mehr feststellbar. Allerdings hält der Bericht über die Wettbewerbsverhältnisse im Sani- tärgewerbe von 1991 fest, dass der SGVSB im Wesentlichen den Sanitärfachgrosshandel repräsentierte und nach eigenen Angaben einen Marktanteil zwischen 67 % (Armaturen) und 90 % (Keramik) hielt.1730 Dabei ist zu bedenken, dass im Jahr 1991 Sanitas Troesch noch Mitglied des SGVSB war. Ferner ist erwiesen, dass die Mitglieder des SGVSB und Sanitas Troesch im Jahr 2004 kumulativ zumindest 90 % der Marktanteile innehatten (vgl. Tabelle 3, Rz 742). Die kumulierten Marktanteile von Sanitas Troesch und den Mitgliedern des SGVSB waren 1991 und 2004 praktisch identisch. Aufgrund dieser Faktenlage kann ausgeschlossen werden, dass sich die kumulativen Marktanteile zwischen diesen beiden Zeitpunkten in rele- vanter Weise verändert hätten. Bei kumulativen Marktanteilen in der Höhe von 90 % der Partner der Abrede, ist der Einfluss allfälliger aktueller Aussenwettbewerber mit Marktantei- len von insgesamt rund 10 % gering. Da die Sanico Hub AG sich 1997 der gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten widersetzte, bestand 1997 immerhin eine Aus- weichmöglichkeit. Sanico Hub erklärte sich für das Jahr 1998 zur Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des SGVSB bereit und begann ihr Preisniveau dem der Mitglieder des SGVSB und damit Sanitas Troesch auf das Jahr 1998 anzupassen. Im Jahr 1998 fusionierte die Sa- nico Hub AG mit einem SGVSB-Mitglied zur Sanico Wunderli und anschliessend mit der Ju- ra-Holding (heute CRH, Rz 809). Dies zeigt, dass Sanico als Aussenwettbewerber nicht dis- ziplinierend wirkte, sondern sich ihrerseits anpasste und eingebunden wurde. Somit bestan- den keine Aussenwettbewerber, welche eine disziplinierende Wirkung in den Jahren 1997 bis 2004 entfalten konnten.

2352. Ferner steht fest, dass in der Zeitperiode zwischen 1997 und 2004 keine Markteintritte erfolgten, welche die Abrede destabilisiert hätten. Anders ausgedrückt vermochten auch aus damaliger Sicht potentielle Wettbewerber keinen genügenden Wettbewerbsdruck aufzubau- en, um die Wettbewerbsbeschränkung durch die Abreden aufzuwiegen.

1730 Vgl. dazu VKKP 1991/2, 23, Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe.

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b. Innenwettbewerb

2353. Sämtliche SGVSB-Mitglieder verfügten zwischen 1997–2004 über identische Brutto- preise, weshalb lediglich Sanitas Troesch durch ein Abweichen Wettbewerbsdruck innerhalb des Kartells hätte erzeugen können. Genau dies war jedoch nicht der Fall. Es beteiligte sich somit rund 90 % des dreistufigen Grosshandelsmarkts an der Abrede. Die Abrede bezog sich auf Bruttopreise und Rabatte und damit auf die zentralsten Parameter im Wettbewerb um Installateure und Endkunden. Da die Bruttopreise identisch waren, fand kein Wettbewerb zwischen den an der Abrede beteiligten Sanitärgrosshändlern um Endkunden statt. Gleich- zeitig verzichteten die Grosshändler weitgehend darauf, sich gegenseitig mit unterschiedli- chen Rabatten, gestützt auf unterschiedliche Bruttopreise, einem Wettbewerb um die Instal- lateure auszusetzen. Da den Installateuren die Rabatte objektindividuell gewährt wurden, bestand jedoch ein gewisser Restwettbewerb um die Installateure. Mit anderen Worten war der wirksame Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern um Installateure und End- kunden zwar schwerwiegend verfälscht, jedoch nicht vollständig ausgeschaltet.

2354. Zusammenfassend haben die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch den Preiswett- bewerb im Sanitärgrosshandel in der Zeitspanne von 1997 bis 2004 zwar schwerwiegend verfälscht, jedoch bestand ein schwacher Restwettbewerb, der bei der rechtlichen Würdi- gung zugunsten der Parteien zur Umstossung der gesetzlichen Vermutung führt. Es fragt sich daher, ob die Abreden den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt haben. 2. Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien

2355. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1731 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1732 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG das qualitative Gewicht von Preisabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1733 Das bedeutet, dass selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1734

2356. Nichtsdestotrotz sei darauf hingewiesen, dass die Parteien erwiesenermassen die Bruttopreissetzung, die Rabattsetzung und damit die Nettopreise beeinflusst haben. Damit griffen die Parteien in die Preissetzung und damit den zentralen Wettbewerbsparameter ein (vgl. Rz 733 ff.). Der vorliegende Restwettbewerb, der auf einer objektindividuellen Rabattie- rung basiert, vermag die umfassende Verfälschung des wirksamen Wettbewerbs nicht aus- zugleichen. Denn Sanitas Troesch und die Mitglieder des SGVSB verfügten aufgrund der Abrede zwischen 1997–2004 über identische Bruttopreise. Dadurch entzogen sich diese Grosshändler dem Wettbewerb mit Bruttopreisen um die Endkunden und deren professionel- le Vertreter wie Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner. Die Endkunden und ih- re Vertreter hatten keine Möglichkeit, den für sie günstigsten Sanitärgrosshändler aufgrund

1731 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1732 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1733 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1734 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles.

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unterschiedlicher Bruttopreise zu erkennen, wie dies bei wirksamen Wettbewerb der Fall wä- re. Die Sanitärgrosshändler waren nicht gezwungen, ihre Bruttopreise dem günstigsten Kon- kurrenten anzupassen und damit auch die Nettopreise zu senken. Sanitas Troesch und die Mitglieder des SGVSB verzichteten darauf, mit höheren Rabatten gestützt auf höhere Brut- topreise andere Grosshändler ebenfalls zu höheren Rabatten und damit tieferen Nettoprei- sen zu zwingen. Bei wirksamen Wettbewerb hätte die Möglichkeit bestanden, dass Endkun- den gestützt auf tiefere Bruttopreise günstiger hätten einkaufen können und dass Installateu- re aufgrund von Rabattunterschieden auf höhere Rabatte und damit tiefere Nettopreise hin- wirken hätten können.

2357. Die Abrede zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB und seinen Mitgliedern zu einheit- lichen Bruttopreisen und den damit einhergehenden Rabatten betraf den zentralen Wettbe- werbsparameter Preis, weshalb eine in qualitativer Hinsicht besonders schwerwiegende Ab- rede vorliegt. b. Quantitative Kriterien

2358. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1735 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1736 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.

2359. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.). i. Aussenwettbewerb

2360. Mit Bezug auf den Aussenwettbewerb kann auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Umstossung der gesetzlichen Vermutung verwiesen werden (Rz 2351 f.). Zusammen- fassend sei nochmals Folgendes erwähnt:

2361. Der SGVSB repräsentierte zwischen 1997 bis 2004 im Wesentlichen den Sanitärfach- grosshandel und hielt einen Marktanteil zwischen 67 % (Armaturen) und 90 % (Keramik).1737 Ferner ist erwiesen, dass die Mitglieder des SGVSB und Sanitas Troesch im Jahr 2004 ku- mulativ zumindest 90 % der Marktanteile auf sich vereinigten (vgl. Tabelle 3, Rz 742). Mit anderen Worten waren sämtlichen führenden Sanitärgrosshändler der Schweiz an der Abre- de über den Wettbewerbsparameter Preis beteiligt. Bei kumulativen Marktanteilen der Part- ner der Abrede von 90 % ist der Einfluss allfälliger aktueller Aussenwettbewerber mit Markt- anteilen von insgesamt rund 10 % gering. Gemäss Bundesverwaltungsgericht reichen Marktanteile von Aussenwettbewerbern im Umfang von 10 % nicht aus, um wirksamen Aus-

1735 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230. 1736 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1737 Vgl. dazu VKKP 1991/2, 23, Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe.

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senwettbewerb zu begründen, wenn die Abredeteilnehmer Marktanteile von über 80 % auf sich vereinigen.1738

2362. Da die Sanico Hub AG sich 1997 der gleichzeitigen Senkung von Bruttopreisen und Rabatten widersetzte, bestand 1997 immerhin eine Ausweichmöglichkeit. Sanico Hub erklär- te sich aber für das Jahr 1998 zur Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des SGVSB bereit und begann ihr Preisniveau dem der Mitglieder des SGVSB und damit Sanitas Troesch auf das Jahr 1998 anzupassen. Im Jahr 1998 fusionierte die Sanico Hub AG mit einem SGVSB- Mitglied zur Sanico Wunderli und anschliessend mit der Jura-Holding (heute CRH) (Rz 809). Dies zeigt, dass Sanico als Aussenwettbewerber nicht disziplinierend wirkte, sondern sich ih- rerseits anpasste und eingebunden wurde. Somit bestanden keine Aussenwettbewerber, welche eine disziplinierende Wirkung in den Jahren 1997 bis 2004 entfalten konnten.

2363. Ferner steht fest, dass zwischen 1997 und 2004 keine neuen Sanitärgrosshändler in den Markt für Sanitärgrosshandel eintraten. Die Abrede wurde also auch nicht dadurch de- stabilisiert. Anders ausgedrückt vermochten auch aus damaliger Sicht potentielle Wettbe- werber keinen genügenden Wettbewerbsdruck aufzubauen, um die Wettbewerbsbeschrän- kung durch die Abreden zu kompensieren. ii. Innenwettbewerb

2364. Bezüglich des Innenwettbewerbs sei auf die oben in Rz 2353 f. gemachten Ausführun- gen verwiesen. Zusammenfassend steht fest, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder zwischen 1997–2004 über identische Bruttopreise verfügten, weshalb einzig Sanitas Troesch durch ein Abweichen, Wettbewerbsdruck innerhalb des Kartells hätte erzeugen können. Durch die Preisabsprache war dies nicht der Fall. Es beteiligten sich somit rund 90 % des dreistufigen Grosshandelsmarkts an der Abrede. Die Abrede bezog sich auf Bruttopreise und Rabatte und damit die zentralsten Parameter im Wettbewerb um Installateure und Endkunden. Da die Bruttopreise identisch waren, fand kein funktionierender Wettbewerb zwischen den an der Abrede beteiligten Sanitärgrosshändler um Endkunden statt. Gleichzeitig verzichteten die Grosshändler durch die gemeinsam entwickelten Rabattgruppen und Rabattbandbreiten ei- nander unabhängig zu konkurrieren. Der Rabattwettbewerb war von vornherein stark einge- schränkt. Der Umstand, dass die Sanitärgrosshändler objektindividuell Rabatte gewährten, vermag diesen Eingriff in den Preiswettbewerb nicht aufzuwiegen. c. Konklusion

2365. Zusammenfassend haben die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch den Preiswett- bewerb im Sanitärgrosshandel in der Zeitspanne zwischen 1997 bis 2004 umfassend ver- fälscht. Die Beeinträchtigungen des Wettbewerbs durch die Parteien waren sowohl in quali- tativer als auch in quantitativer Hinsicht schwerwiegend. Die Wettbewerbsbeschränkung war mit anderen Worten erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 KG: (ii) Preisabrede 2004/2005 (Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2004/2005) 1. Umstossung der gesetzlichen Vermutung

2366. Der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch koordinierten die Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus 2004/2005 (B.5.2.1.9, Rz 1040 ff., 1140, Rz 1146 ff.). Die Ab- rede umfasst sowohl die Festlegung des Bruttopreisniveaus als auch die Senkung des Ra-

1738 Urteil des BVGer, B-8399/2010, vom 23. September 2013, E.6.2.12, Sigenia Aubi AG/WEKO.

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battniveaus. Somit ist der dominante Wettbewerbsparameter Preis vollumfänglich von der Abrede betroffen. a. Aussenwettbewerb

2367. Sanitärgrosshändler, welche nicht an der Abrede beteiligt sind, weisen bei der Umset- zung der Abrede im Jahr 2005 einen Marktanteil von weniger als 5 % aus (vgl. Tabelle 4, Rz 748). Diese 5 % Marktanteile setzen sich aus mehreren sehr kleinen Sanitärgrosshändlern zusammen, welche geringen Wettbewerbsdruck auf die Partner der Abrede auszuüben ver- mögen.

2368. Weiter kann Wettbewerbsdruck von anderen Vertriebskanälen ausgehen, wobei die dadurch entfaltete disziplinierende Wirkung geringer ist als bei Unternehmen im Sanitär- grosshandel. Andere Vertriebskanäle vereinigten im Jahr 2005 einen Umsatzanteil von 14 % des Handels mit Sanitärprodukten auf sich (vgl. Tabelle 4, Rz 748). Die gemeinsame Brutto- preissenkung auf das Jahr 2005 hatte u.a. zum Ziel, den Wettbewerbsdruck dieser weiteren Absatzkanäle zu neutralisieren. Damit steht fest, dass der Wettbewerbsdruck alternativer Absatzkanäle die Abrede nicht destabilisierte, sondern das gemeinsame Vorgehen der Ver- fahrensparteien gerade begünstigte. Wie zudem die Auswertung der Markteintrittsschranken und der verschiedenen Markteintritte zwischen 2004 und 2012 ergab (vgl. Rz 749 ff.), be- stand kaum spürbarer Wettbewerbsdruck seitens potentieller Konkurrenten.

2369. Insgesamt ist also festzustellen, dass Aussenwettbewerb im festgestellten Umfang und in seiner Struktur zu gering war, um die Partner der Abrede zu disziplinieren. b. Innenwettbewerb

2370. In Bezug auf den Innenwettbewerb ist zu bedenken, dass die Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus 2004/2005 von sämtlichen Teilnehmern der Abrede erfolgreich umgesetzt wurde (vgl. Rz 1148 ff.). Es gab keine internen Abweichungen von der Abrede.

2371. Die Tatsache, dass die Mitglieder des SGVSB ihre Bruttopreise mit 10 % und Sanitas Troesch die Bruttopreise mit 11 % geringfügig unterschiedlich senkten, ist für sich genom- men nicht relevant, das diese Senkungen der Abrede entsprechen. Aus demselben Grund fällt die Erhöhung des Bruttopreisniveaus durch Sanitas Troesch Mitte 2005 um 2 % immer noch in den Rahmen der Absprache und stellt keine relevante Abweichung dar.1739 Die Brut- topreise waren auch 2005 noch beinahe identisch, weshalb kaum Wettbewerb zwischen den an den Abreden beteiligten Sanitärgrosshändlern um Endkunden stattfand. Mit der gleichzei- tigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte im Rahmen von 10 % bis 11 % verhinderten die Grosshändler, dass ein Wettbewerb um Installateure mit unterschiedlichen Rabattniveaus gestützt auf unterschiedliche Bruttopreisniveaus überhaupt entstehen konnte. Die Installateu- re hatten keine Möglichkeit der Rabattkürzung durch die Grosshändler zu entgehen und auf einen Grosshändler mit einem gegenüber 2004 gleichbleibenden Bruttopreis- und Rabattni- veau auszuweichen. Da den Installateuren die Rabatte objektindividuell gewährt wurden, be- stand jedoch ein gewisser Restwettbewerb um die Installateure. Der Wettbewerb wurde da- her nicht vollständig ausgeschaltet, sondern es bestand noch ein gewisser stark einge- schränkter Restwettbewerb.

2372. Da die Preissetzung von der Abrede betroffen ist, jedoch noch geringfügige Abwei- chungen in den Bruttopreis- und Rabattsetzungen bestehen, gehen die Wettbewerbsbehör- den von einem gewissen Restwettbewerb aus. Die Wettbewerbsbehörden schliessen zu- gunsten der Parteien darauf, dass gerade so viel Innenwettbewerb besteht, um die gesetzli- che Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung umzustossen.

1739 RPW 2012/3, 627, Tabelle 3, 635, Tabelle 4, 642 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen.

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2373. Insgesamt steht somit fest, dass die Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2004/2005 den Wettbewerb im Sanitärgrosshandel nicht beseitigt hat und die gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung umgestossen ist. Es ist daher anhand von qualitati- ven und quantitativen Kriterien zu prüfen,ob die Abrede erheblich war. 2. Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien

2374. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1740 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1741 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG das qualitative Gewicht von Preisabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1742 Das bedeutet, dass selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1743

2375. Die Koordination der Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus 2004/2005 zwi- schen dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch umfasst sowohl die Festle- gung des Bruttopreisniveaus als auch die Senkung des Rabattniveaus. Damit ist der domi- nante Wettbewerbsparameter Preis vollumfänglich von der Abrede betroffen.

2376. Da sich Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mitglieder aufeinander abstimmten, die Bruttopreise und Rabatte im Rahmen von 10 % bis 11 % zu senken, sorgten sie dafür, dass 2005 die Bruttopreise von Sanitas Troesch und den Mitgliedern des SGVSB nur gering- fügig voneinander abwichen. Dadurch verhinderten sie, dass sich aufgrund einer stärkeren Senkung der Bruttopreise eines Grosshändlers ein wirksamer Wettbewerb mit Bruttopreisen gegenüber den weiteren Grosshändlern um Endkunden entfalten konnte. Die Sanitärgross- händler verhinderten, dass sie ihre Bruttopreise dem günstigsten Konkurrenten anpassen und damit ihre Nettopreise senken mussten. Sanitas Troesch konnte aufgrund des mangeln- den Wettbewerbs um Bruttopreise im Jahr 2005 sogar seine Marge durch ein Anheben der Bruttopreise erhöhen. Durch die gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte um 10 % bzw. 11 % verhinderten Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mitglieder, dass sich In- stallateure der Rabattkürzung entziehen konnten. Die Installateure hatten keine Möglichkeit auf einen Grosshändler mit einem gegenüber 2004 gleichbleibenden Bruttopreis- und Ra- battniveau auszuweichen. Damit verhinderten sie zum einen Marktanteilsverluste aufgrund abwandernder Installateure. Zum andern verhinderten sie, dass sie sich gegenseitig einem wirksamen Wettbewerb mit höheren Rabatten gestützt auf höhere Bruttopreise aussetzten, welcher zu eine Senkung der Nettopreise geführt hätte.

2377. Folglich liegt mit der Abrede zwischen Sanitas Troesch, dem SGBSB und seinen Mit- gliedern, die Bruttopreise und Rabatte auf 2005 um 10 % bzw. 11 % zu kürzen, eine in quali- tativer Hinsicht besonders schwerwiegende Abrede über die im Wettbewerb zentralen Preis- bestandteile Bruttopreis und Rabatte vor.

1740 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1741 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1742 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1743 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles.

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b. Quantitative Kriterien

2378. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1744 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1745 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.

2379. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.) i. Aussenwettbewerb

2380. Mit Bezug auf den Aussenwettbewerb kann auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Umstossung der gesetzlichen Vermutung verwiesen werden (Rz 2367 ff.). An der Abrede hatten sich Sanitärgrosshändler beteiligt, welche kumulativ 90,7 %–95,4 % Marktanteile des Sanitärgrosshandels auf sich vereinigten. Sanitärgrosshändler, welche nicht an der Abrede beteiligt waren, wiesen im Jahr 2005 einen Marktanteil von weniger als 5 % aus (vgl. Tabelle 4, Rz 748). Diese 5 % der aktuellen Aussenwettbewerber setzen sich aus mehrere sehr klei- nen Sanitärgrosshändlern zusammen, die kaum Wettbewerbsdruck auf die Partner der Ab- rede auszuüben vermochten, wie die Umsetzung der Abrede bewies. Gemäss Bundesver- waltungsgericht vermögen Aussenwettbewerber mit Marktanteilen im Umfang von 10 % kei- nen wirksamen Aussenwettbewerb zu begründen, wenn die Abredeteilnehmer Marktanteile von über 80 % auf sich vereinigen.1746 Ebenso ist erwiesen, dass kaum Wettbewerbsdruck aufgrund von neu in den Markt eintretenden potentiellen Konkurrenten (vgl. Rz 749 ff.) be- stand.

2381. Insgesamt war die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten um 10 % bzw. 11 % auf das Jahr 2005 war eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbe- werbs. ii. Innenwettbewerb

2382. Bezüglich des Innenwettbewerbs sei auf die oben in Rz 2370 ff. gemachten Ausfüh- rungen verwiesen. Es sei zusammenfassend noch einmal darauf hingewiesen, dass die Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus 2004/2005 von sämtlichen Teilnehmern der Abrede erfolgreich umgesetzt wurde (vgl. Rz 1148 ff.). Es gab keine internen Abweichungen von der Abrede.

2383. Die leicht unterschiedliche Senkung der Bruttopreise im Umfang von 10 % durch die SGVSB-Mitglieder und 11 % durch Sanitas Troesch, stellt keine Abweichung dar, sondern entspricht der Abrede. Auch die Erhöhung des Bruttopreisniveaus durch Sanitas Troesch

1744 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230. 1745 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1746 Urteil des BVGer, B-8399/2010, vom 23. September 2013, E.6.2.12, Sigenia Aubi AG/WEKO.

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Mitte 2005 um 2 % stellt keine relevante nachträgliche Abweichung dar.1747 Die Bruttopreise waren auch 2005 noch beinahe identisch, weshalb kaum Wettbewerb zwischen den an den Abreden beteiligten Sanitärgrosshändlern um Endkunden stattfand. Mit der gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte im Rahmen von 10 % bis 11 % verhinderten die Grosshändler zudem, dass ein funktionierender Wettbewerb um Installateure mit unter- schiedlichen Rabattniveaus gestützt auf unterschiedliche Bruttopreisniveaus überhaupt ent- stehen konnte. Die Installateure hatten keine Möglichkeit der Rabattkürzung durch die Grosshändler zu entgehen und auf einen Grosshändler mit einem gegenüber 2004 gleich- bleibenden Bruttopreis- und Rabattniveau auszuweichen. Gleichzeitig verzichteten die Grosshändler durch die gemeinsam entwickelten Rabattgruppen und Rabattbandbreiten ei- nander unabhängig zu konkurrieren. Der Rabattwettbewerb war von vornherein stark einge- schränkt. Der Umstand, dass die Sanitärgrosshändler objektindividuell Rabatte gewährten, vermag diesen Eingriff in den Preiswettbewerb nicht aufzuwiegen. c. Konklusion

2384. Die Absprache durch die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisni- veaus 2004/2005 gemeinsam zu senken, verfälschte den Preiswettbewerb im Sanitärgross- handel. Die Beeinträchtigungen des Wettbewerbs durch die Parteien waren sowohl in quali- tativer als auch in quantitativer Hinsicht schwerwiegend. Die Wettbewerbsbeschränkung war mit anderen Worten erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. (iii) Preisabrede 2012 (Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2012) 1. Umstossung der gesetzlichen Vermutung

2385. Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Innosan koordinierten 2012 eine Senkung des Brut- topreis- und Rabattniveaus (vgl. B.5.2.4, Rz 1235 ff., B.5.2.4.13, Rz 1720ff.). Somit ist der dominante Wettbewerbsparameter Preis umfassend von der Abrede betroffen. a. Aussenwettbewerb

2386. Sanitas Troesch, CRH und Sabag wiesen im Markt für Sanitärgrosshandel in der ge- samten Schweiz einen gemeinsamen Marktanteil von 85.6 % im Jahr 2011 auf und im Jahr 2012 von 85.9 % (vgl. vgl. Tabelle 3, Rz 742). Die Teampur-Grossisten Sanidusch, Burge- ner, Kappeler, San Van und Spaeter sind im Vergleich dazu jeweils sehr klein; alle diese Un- ternehmen verfügen über weniger als 1 % Marktanteile und sind nur regional tätig. Der grösste Aussenwettbewerber und viert grösste Sanitärgrosshändler in der Schweiz, Bring- hen, ist ebenso wenig in der gesamten Schweiz tätig und verfügt landesweit über [5-10 %] Marktanteile. Bereits anhand dieser Marktanteile ist ersichtlich, dass kaum wirksamer Aus- senwettbewerb bestand. Die geringe disziplinierende Wirkung von Bringhen auf die Teilneh- mer der Abrede kam zum Vorschein, als diese 2012 im Rahmen der allgemeinen Brutto- preissenkung mit ihren Preisen über 10 % von ihren Konkurrenten abwich. Bringhen sah sich daraufhin veranlasst, ihre Bruttopreise im Februar 2012 anzupassen (vgl. Rz 1645) und die bereits gedruckten Kataloge einzustampfen. Mit anderen Worten passte sich die Aussensei- terin der Abrede den von den Teilnehmerinnen der Abrede geschaffenen Marktgegebenhei- ten an und nicht die Teilnehmerinnen der Abrede dem Aussenseiter der Abrede.

2387. Im Hinblick auf allfällige Wettbewerber ausserhalb des relevanten Marktes für Sanitär- grosshandel gilt Folgendes: Die Vertriebskanäle ausserhalb des Sanitärgrosshandels er- reichten im Jahr 2012 einen Umsatzanteil am Handel mit Sanitärprodukten von 21 % (vgl. [Anhang]). Es ist zu bedenken, dass das Angebot dieser Konkurrenten sehr eingeschränkt ist

1747 RPW 2012/3, 627, Tabelle 3, 635, Tabelle 4, 642 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen.

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und sie kein breites und vollständiges Produktesortiment wie die Verfahrensparteien anbie- ten können. Dieser Umstand und die verhältnismässig geringen Anteile am Handel mit Sani- tärprodukten vermögen das Verhalten der Teilnehmer der Abrede kaum zu disziplinieren. Zumindest verhinderte dies nicht, dass Sanitas Troesch, Richner und Gétaz (CRH) sowie Sabag die Bruttopreise aufeinander abgestimmt haben, um dem Wettbewerbsdruck der an- deren Vertriebskanäle zu entgehen.1748

2388. Wie zudem die Auswertung der verschiedenen Markteintritte zwischen 2004 und 2012 ergab, entstand kaum eingeschränkter Wettbewerbsdruck von potentiellen Konkurrenten (vgl. Rz 749 ff.). Die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs kann somit nicht allein aufgrund von Aussenwettbewerb umgestossen werden. b. Innenwettbewerb

2389. Bezüglich des Innenwettbewerbs der Teilnehmer der Abrede steht fest, dass die Um- setzung der koordinierten Bruttopreissenkung 2012 heterogen erfolgte. So beschloss Sanitas Troesch eine Senkung um 20 % (Rz 1449), Sabag eine Senkung um 20 % (Rz 1556) und CRH eine Senkung um 18 % (Rz 1431). Die tatsächliche Senkung über das Sortiment ergab weitere Unterschiede. Das Bruttopreisniveau von Sabag sank im Schnitt um bis zu 2,2 % weniger als das von Sanitas Troesch, das Bruttopreisniveau von CRH sank gegenüber Sa- nitas Troesch um bis zu 4,1 % weniger (Rz 1644 ff.). Trotz dieser Unterschiede steht zweier- lei fest: Erstens wurde die Abrede über die grundlegende Senkung der Bruttopreise umge- setzt, zweitens wurde das Bruttopreisniveau in ähnlichem Ausmass gesenkt. Wie gesagt, bezog sich die Abrede auf das Bruttopreisniveau und das damit einhergehende Rabattni- veau, womit der dominante Wettbewerbsparameter Preis vollumfänglich von der Abrede be- troffen war. Mit der Senkung im Rahmen der beschlossenen 18 % bis 20 % behielten die Sanitärgrosshändler ein vergleichbares Bruttopreis- und Rabattniveau bei. Die Installateure konnten nicht auf einen anderen im Wettbewerb bedeutenden Grosshändler mit einem ge- genüber 2011 vergleichbaren Bruttopreis- und Rabattniveau ausweichen. Dadurch verhin- derten Sanitas Troesch, Sabag, CRH und Innosan einerseits eine Abwanderung von Installa- teuren und damit einhergehenden Marktanteilsverlusten. Andererseits verhinderten sie, dass sie sich gegenseitig einem wirksamen Wettbewerb mit höheren Rabatten gestützt auf höhere Bruttopreise aussetzten. Dadurch hätten sie eine Erhöhung der Rabatte und damit ein Abfal- len der Nettopreise riskiert. Zumal die Sanitärgrosshändler den Installateuren aber objektin- dividuelle Rabatte gewährten, die Bruttopreise und Rabatte der Abredeteilnehmer in einge- schränktem Mass voneinander abwichen und Bringhen, Burgener, Kappeler, Sanidusch, Spaeter und San Vam sich nicht an der Abrede beteiligten, gehen die Wettbewerbsbehörden Behörden davon aus, dass ein beschränkter Innenwettbewerb bestand. c. Konklusion

2390. Zumal der Aussenwettbewerb und Innenwettbewerb nicht vollständig beseitigt sind, kann die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs im Sanitärgrosshandel mit Bezug auf die Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2012 umgestossen wer- den. Es sind daher die qualitativen und quantitativen Kriterien der Erheblichkeit zu prüfen.

1748 Vgl. hierzu Beispielsweise Act. 356, Besprechungsbericht Kooperation Sanitär Schweiz, 4. November 2009, 215.

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2. Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien

2391. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1749 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1750 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG das qualitative Gewicht von Preisabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1751 Das bedeutet, dass selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1752

2392. Die vom SGVSB, von Sanitas Troesch, Sabag und Innosan abgestimmte Senkung des Bruttopreis- und Rabattniveaus auf das Jahr 2012 umfasste sowohl die Festlegung des Brut- topreisniveaus als auch die Senkung des Rabattniveaus. Damit war der dominante Wettbe- werbsparameter Preis vollumfänglich von der Abrede betroffen.

2393. In dem die Abredeteilnehmer die Bruttopreise und Rabatte zwischen 18 % bis 20 % senkten, sorgten sie dafür, dass sie ein für alle ähnliches Bruttopreis- und Rabattniveau für das Jahr 2012 beibehielten. Dadurch konnten sie verhindern, dass sich ein intensiver Wett- bewerb um die Endkunden entfaltete. Denn kein anderer Grosshändler senkte seine Brutto- preise früher oder in einem anderen Umfang. Sie verhinderten auf diese Weise, dass die In- stallateure sich der Rabattkürzung entziehen konnten, indem sie auf einen anderen bedeu- tenden Sanitärgrosshändler auswichen. Es bestand keine Möglichkeit auf einen anderen be- deutenden Grosshändler mit einem gegenüber 2011 gleichbleibenden Bruttopreis- und Ra- battniveau auszuweichen. Die Abredeteilnehmer verhinderten folglich Marktanteilsverluste. Zudem verhinderte die Koordination, dass die Sanitärgrosshändler auf eine Abwanderung von Installateuren mit einer Rabatterhöhung und damit Margen- und Nettopreissenkung hät- ten reagieren müssen.

2394. Insgesamt ist die zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB, Sabag, CRH und Innosan abgestimmte gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte von rund 18 % bis 20 % eine qualitativ besonders schwerwiegende Abrede, da sie die im Wettbewerb zentralen Preisbestandteile Rabatt und Bruttopreis betraf. b. Quantitative Kriterien

2395. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1753 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche

1749 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1750 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1751 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1752 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2012/4 828 Rz 101 f., Vertrieb von Musik ; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles. 1753 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230.

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Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1754 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.

2396. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.) i. Aussenwettbewerb

2397. Mit Bezug auf den Aussenwettbewerb kann auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Umstossung der gesetzlichen Vermutung verwiesen werden (Rz 2386). Wie vorange- hend festgestellt, verfügten Sanitas Troesch, Sabag, CRH und Innosan in den Jahren 2011 und 2012 kumulativ über einen Marktanteil von zumindest 85.6 %. Die marktstärksten Sani- tärgrosshändler waren also an der Abrede beteiligt. Ausweichmöglichkeiten bestanden folg- lich nur begrenzt. Gemäss Bundesverwaltungsgericht reichen Marktanteile von Aussenwett- bewerbern im Umfang von 10 % nicht aus, um wirksamen Aussenwettbewerb zu begründen, wenn die Abredeteilnehmer Marktanteile von über 80 % auf sich vereinigen.1755 Diese Recht- sprechung ist auch auf die vorliegende Konstellation anlog anwendbar. Für den Kanton Wal- lis ist zudem zu beachten, dass sich Bringhen als regional einziges Gegengewicht zu CRH und Sanitas Troesch, der gemeinsamen Abrede von CRH und Sanitas Troesch anpassen musste. Bringhen senkte seine Bruttopreise innert Monatsfrist nach der Preissenkung von Sanitas Troesch und CRH.

2398. Nicht zuletzt die Umsetzung der Absprache beweist, dass kaum Wettbewerbsdruck aufgrund von neu in den Markt eintretenden potentiellen Konkurrenten (vgl. Rz 749 ff.) be- stand. ii. Innenwettbewerb

2399. Bezüglich des Innenwettbewerbs sei auf die oben in Rz 2389 f. gemachten Ausführun- gen verwiesen. Zusammenfassend sei noch einmal festgehalten, dass Sanitas Troesch eine Senkung um 20 % (Rz 1449), Sabag eine Senkung um 20 % (Rz 1556) und CRH eine Sen- kung um 18 % (Rz 1431) vollzogen. Die tatsächliche Senkung über das Sortiment ergab wei- tere Unterschiede. Das Bruttopreisniveau von Sabag sank im Schnitt um bis zu 2,2 % weni- ger als das von Sanitas Troesch, das Bruttopreisniveau von CRH sank gegenüber Sanitas Troesch um bis zu 4,1 % weniger (Rz 1644 ff.). Dies zeigt, dass keiner der Abredepartner von Umsetzung der Bruttopreissenkung abwich. Die Abrede bezog sich auf das Bruttopreis- niveau und das damit einhergehende Rabattniveau und deckte den dominanten Wettbe- werbsparameter Preis vollumfänglich ab. Mit der Senkung im Rahmen der beschlossenen 18 % bis 20 % behielten die Sanitärgrosshändler ein vergleichbares Bruttopreis- und Rabattni- veau bei. Die Installateure konnten nicht auf einen anderen im Wettbewerb bedeutenden Grosshändler mit einem gegenüber 2011 vergleichbaren Bruttopreis- und Rabattniveau aus- weichen. Dadurch verhinderten Sanitas Troesch, Sabag, CRH und Innosan einerseits eine Abwanderung von Installateuren hin zu anderen Sanitärgrosshändlern und damit einherge- henden Marktanteilsverlusten. Andererseits verhinderten sie, dass sie sich gegenseitig ei- nem wirksamen Wettbewerb mit höheren Rabatten gestützt auf höhere Bruttopreise aussetz- ten. Damit hätten sie eine Erhöhung der Rabatte und ein Abfallen der Nettopreise riskiert.

1754 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1755 Urteil des BVGer, B-8399/2010, vom 23. September 2013, E.6.2.12, Sigenia Aubi AG/WEKO.

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c. Konklusion

2400. Die Absprache durch die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisni- veaus 2012 gemeinsam zu senken, verfälschte den Preiswettbewerb im Sanitärgrosshandel umfassend. Die Beeinträchtigungen des Wettbewerbs durch die Parteien waren sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht schwerwiegend. Die Wettbewerbsbeschränkung war mit anderen Worten erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG. C.4.4.3.2 Wettbewerbsabreden innerhalb des SGVSB (i) Umstossung der gesetzlichen Vermutung a. Aussenwettbewerb

2401. Für die Beurteilung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs durch die Wettbe- werbsabreden innerhalb des SGVSB (B.5.5, Rz 1820 ff.) sind zwei Zeiträume zu unterschei- den. Bis ins Jahr 2005 koordinierten der SGVSB bzw. seine Mitglieder mit Sanitas Troesch die Bruttopreise und Rabattsetzung (vgl. B.5.2, Rz 797 ff.). Sanitas Troesch hatte in dieser Zeit als Abredeteilnehmer keine disziplinierende Wirkung auf die übrigen Beteiligten. Ab dem Jahr 2006 ist Sanitas Troesch mit Bezug auf die Abreden innerhalb des SGVSB hingegen als Aussenwettbewerber einzustufen. Zwar tauschten sich der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch in den Sitzungen des Kooperationsrates bis 2008 über das bevorste- hende Bruttopreisniveau aus (vgl. Rz 1227). Das Verhalten von Sanitas Troesch zeigt jedoch eine gewisse Unabhängigkeit, wenn auch nicht in Bezug auf die koordinierte Bruttopreissen- kung von 2012. Da Sanitas Troesch als grösster Sanitärgrosshändler über einen Marktanteil von [40-45 %] verfügt (vgl. vgl. Tabelle 3, Rz 742), ist das Unternehmen im Zeitraum von 2006 bis 2011 ein Aussenwettbewerber mit einem grossen Marktgewicht. Die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs wird somit für die Wettbewerbsab- reden innerhalb des SGVSB (B.5.5, Rz 1820 ff.) während des Zeitraums von 2006 bis 2011 umgestossen. Weiter ist daher zu prüfen, ob diese Abreden den Wettbewerb erheblich be- einträchtigten. Diese Frage ist anhand von qualitativen und quantitativen Kriterien zu prüfen. (ii) Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien

2402. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1756 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1757 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG sowie bei Abreden über den Wettbewerbsparameter Menge gemäss Art. 5 Abs. lit b KG das qualitative Gewicht von Preis- und Mengenabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1758 Das bedeutet, dass

1756 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1757 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1758 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567.

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selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1759

2403. Wie bewiesen (Rz 2334), ist der Preis der dominante Wettbewerbsparameter im Sani- tärgrosshandel. Wie bereits festgestellt, sind sowohl der Preisbestandteil Bruttopreis als auch der Preisbestandteil Rabatt im Wettbewerb im Sanitärgrosshandel von zentraler Be- deutung (vgl. B.4.7, Rz 470 ff.). Sowohl Abreden über den Bruttopreis als auch Abreden über Rabatte sind rechtlich als Preisabreden zu qualifizieren. Gemäss der gesetzgeberischen Wertung sind Abreden über solche Preiselemente besonders schwerwiegend. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung ist daher davon auszugehen, dass das qualitative Element der Er- heblichkeit erfüllt ist.1760

2404. Dementsprechend sidn die folgenden Preisabreden in qualitativer Hinsicht besonders schwerwiegend:

a. Die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsamen Bruttopreisfestlegung bis 2007 (Rz 1839),

b. die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886),

c. der Entscheid Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906),

d. der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.),

e. die verbandsinternen Anpassung der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.),

f. die Festlegung der Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.),

g. die Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.),

h. die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043) und i. die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsor- timents der Teampurhändler (Rz 2078 f.).

2405. Die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsame Bruttopreisfestlegung bis 2007 (Rz 1839) führten zu identischen Bruttopreisen. Mit den identischen Bruttopreisen ver- hinderten die Mitglieder des SGVSB wirksamen Wettbewerb um die Endkunden, welche sich an den Bruttopreisen orientierten. Da die SGVSB-Mitglieder untereinander keinen Druck auf die Bruttopreise ausübten, zwangen sie sich nicht gegenseitig zu einer Anpassung der Brut- topreise und damit Nettopreise auf ein tieferes Niveau. Durch die identischen Bruttopreise verhinderten die SGVSB-Mitglieder, auch wirksamen Wettbewerb um Installateure. Denn wie bewiesen, führen höhere Bruttopreise zur Erteilung höherer Rabatte. Installateure verglei- chen die unterschiedlich hohen Rabatte und verlangen auch von den anderen Sanitärgross- händlern höhere Rabatte. Durch die Erhöhung der Rabatte erzeugen die Sanitärgrosshänd- ler mit hohen Bruttopreisen und hohen Rabatten Druck auf die Sanitärgrosshändler mit tiefe- ren Bruttopreisen und tieferen Rabatten ebenfalls höhere Rabatte zu gewähren (vgl. Rz 587 ff.). Diese Entwicklung führt letztlich zu einer „Margenerosion“ bzw. sinkenden Nettopreisen, was Sanitas Troesch als „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ bezeichnete (vgl. z.B. Rz 531 ff.). Einem solchen Wettbewerb untereinander wichen die SGVSB-Mitglieder durch ihr Vor- gehen so weit als möglich aus.

1759 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2012/4 828 Rz 101 f., Vertrieb von Musik ; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles. 1760 RPW 2012/4, 828 Rz 101, Vertrieb von Musik.

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2406. Mit der Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886) stei- gerten die Abredeteilnehmer gemeinsam die Marge und erhöhten die Nettopreise. Sie ver- hinderten, dass Endkunden oder Installateure auf einen anderen, nicht an der Abrede betei- ligten Sanitärgrosshändler ausweichen konnten, welcher nicht mittels Bruttopreisen seine Margen und Nettopreise erhöhte.

2407. Durch die Entscheide, Sanitärprodukte verschiedenen Rabattgruppen zuzuteilen (Rz

1906) vereinbarten die Abredeteilnehmer einerseits, bei welchen Produkten sie den Installa- teuren reduzierte Rabatte gewährten. Andererseits vereinbarten sie, dass in der Rabattgrup- pe Sanitär Allgemein unterschiedliche Produktarten verschiedener Marken zusammenge- fasst wurden. Folglich verhinderten die Abredeteilnehmer, dass bei einem Auftrag separate Rabatte für diese unterschiedlichen Produktarten bzw. verschiedenen Marken gewährt wur- den. Mit anderen Worten schränkten sie die Rabattverhandlungen weitgehend auf einen ein- zelnen Rabatt ein und verhinderten folglich, dass höhere Rabatte für einzelne Produktarten bzw. Marken innerhalb dieser Rabattgruppe gewährt werden. Dadurch verhinderten sie, dass in Rabattverhandlungen bei bestimmten Produktgruppen bzw. Marken höhere Rabatte ge- währt werden mussten, weil andere Grosshändler diese Produkte bzw. Marken in einer an- deren Rabattgruppe führten.

2408. Der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.) verhinderte die Innovation eines alternativen Preissystems. Mit dem Verzicht auf ein Net- topreissystem umzusteigen, vermieden die Sanitärgrosshändler, dass Endkunden bei den Sanitärgrosshändlern des dreistufigen Absatzkanals zu Nettopreisen der Grosshändler an den Installateurs einkaufen konnten. Da der gesamte dreistufige Absatzkanal das Brutto- preissystem beibehielt, verhinderten die Abredeteilnehmer dadurch Marktanteilsverluste auf- grund einer Abwanderung von Endkunden von Grosshändlern des dreistufigen Absatzkanals mit einem Bruttopreissystem zu solchen mit einem Nettopreissystem.

2409. Die verbandsinternen Anpassungen der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.) bewirkten eine Änderung der Bruttopreise und damit der Nettopreise zum gleichen Zeitpunkt und in glei- chem Umfang. Die Abredeteilnehmer verhinderten bei Preissenkungen eines Lieferanten, dass ein Mitglied des SGVSB vor dem anderen seine Bruttopreise senkte und damit die Preissenkung weitergab. So konnten die SGVSB Mitglieder ihre Lagerbestände mit den alten höheren Bruttopreisen verkaufen. Sie verhinderten, dass sich die SGVSB-Mitglieder durch frühere Bruttopreissenkungen gegenseitig unter Druck setzten, die Bruttopreise und damit die Nettopreise ebenfalls zu senken. Auf diese Weise verhinderten sie wirksamen Wettbe- werb um die Kunden selbst.

2410. Die Festlegung der Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.) bewirkte, dass sämtliche SGVSB-Mitglieder die Transportkosten in Prozent der Bruttopreise und die Einbaukosten in Franken in den Rechnungen zusätzlich zum Preis für die Produkte aufschlugen.

2411. Mit der Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.) in der Kalkulation der Bruttopreise bestimmten die Abredeteilnehmer gemeinsam, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Wech- selkursvorteile bei in Euro eingekauften Produkten an die Kunden weitergegeben werden sollten. Damit verhinderten sie, dass ein Grosshändler mit einer eigenständigen Kalkulation des Eurokurses tiefere Bruttopreise setzte und damit die weiteren Abredeteilnehmer unter Druck setzte, ihre Brutto- und Nettopreise ebenfalls zu senken.

2412. Mit der Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043) verhinderten die grossen Sani- tärgrosshändler, dass die Teampur-Mitglieder tiefere Bruttopreise festlegten. Folglich ver- zichteten Burgener, Kappeler, Sanidusch und Innosan darauf, mit tieferen Bruttopreisen in einem wirksamen Wettbewerb zu den weiteren Abredeteilnehmern zu treten. Ein solcher Wettbewerb hätte die grossen Sanitärgrosshändler zur Senkung der Bruttopreise und damit Nettopreise zwingen können.

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2413. Die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsortiments der Teampurhändler (Rz 2078 f.) sorgte dafür, dass lediglich bestimmte Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel angeboten wurden. Der Wettbewerb von alternati- ven Absatzkanälen wurde beschränkt, indem die SGVSB-Mitglieder über alternative Kanäle gehandelte Produkte nicht in ihr Sortiment aufnahmen.

2414. Zur Beurteilung, ob der Wettbewerb qualitativ schwerwiegend beeinträchtigt wurde, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, weshalb die vorangehend genannten Abreden ku- mulativ zu betrachten sind. Dabei steht fest, dass sie gemeinsam den zentralen Wettbe- werbsparameter Preis beeinflussten (Bruttopreis, Nettopreis, Marge, Rabattgruppen, Trans- portkosten, Einbaukosten und Europreise). Zudem verhinderten sie gemeinsam den Eintritt bestimmter Produkte in den Sanitärgrosshandelsmarkt und damit die Menge der angebote- nen Produkte. Insgesamt liegt somit eine qualitativ besonders schwerwiegende Wettbe- werbsbeeinträchtigung vor. b. Quantitative Kriterien

2415. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1761 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1762 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.

2416. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.). i. Aussenwettbewerb

2417. Die Mitglieder des SGVSB vereinigten in der Zeitperiode von 2006 bis 2012 einen schweizweiten Marktanteil von über 50 % auf sich. Ein Marktanteil, bei welchem die WEKO beim Vorliegen einer erfolgreich umgesetzten Preisabrede bereits mehrfach auf eine erhebli- che Wettbewerbsbeschränkung schloss.1763

2418. Der gewichtigste Aussenwettbewerber des SGVSB und seinen Mitgliedern ist Sanitas Troesch mit einem schweizweiten Marktanteil von [40-45 %] im Sanitärgrosshandel (vgl. Ta- belle 3, Rz 742). Sanitas Troesch tauschte sich mit dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern in den Sitzungen des Kooperationsrates indirekt über das bevorstehende Bruttopreisniveau aus (Rz 1227). So wussten die Mitglieder des SGVSB zumindest bis 2008, dass keine relevanten Bruttopreisänderungen bevorstanden. Ab 2009 waren die Mitglieder des SGVSB über die

1761 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230. 1762 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1763 RPW 2012/2, 399 Rz 400, Verfügung vom 16. Dezember 2011 in Sachen Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2004/3, 751 Rz 73, Markt für Schlachtschweine – Teil B; Ent- scheid der REKO/WEF, RPW 2003/4, 871 E. 8, Krankenkassen vs. Privatkliniken und Konsorten im Kanton Aargau; RPW 2000/2, 178 Rz 57, Des tarifs conseillés de l’Association fribourgeoise des écoles de circula- tion [AFEC].

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bevorstehende grosse Bruttopreissenkung informiert und konnten daher weiterhin das Wett- bewerbsverhalten des stärksten Konkurrenten einschätzen. Somit ist die disziplinierende Kraft von Sanitas Troesch eher als gering einzustufen. Übrige Sanitärgrosshändler, Anbieter in alternativen Absatzkanälen oder potentielle Konkurrenten üben – wie auch schon bei der Prüfung der Beseitigung des Wettbewerbs festgestellt – einen vernachlässigbaren Wettbe- werbsdruck aus (vgl. B.4.8, Rz 740 ff.). ii. Innenwettbewerb

2419. Die folgenden Preisabreden wurden von sämtlichen SGVSB-Mitgliedern umgesetzt:

a. die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsamen Bruttopreisfestlegung bis 2007 (Rz 1839),

b. die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886),

c. der Entscheid Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906),

d. der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.),

e. die verbandsinternen Anpassung der Basisrichtpreise (Rz 1957 f.),

f. die Festlegung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online- Produkt-kataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsor- timents der Teampurhändler (Rz 2078 f.)

2420. Die Abrede über gemeinsame Bruttopreise bis Ende 2007 und die Margenfestlegung für das Jahr 2007 umfasste das ganze Sortiment und damit mehr als 50 % sämtlicher Pro- dukte, die über den Sanitärgrosshandel vertrieben wurden. Alleine im Jahr 2007 machte der Umsatz mit diesen Produkten mehr als 400 Mio. CHF aus.

2421. Der Entscheid Sanitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen, betraf sämtliche Mitglieder des SGVSB gleichermassen. Auf diese Weise nahmen die SGVSB-Mitglieder Einfluss auf die Rabattbandbreite. Der Rabattwettbewerb wurde auf diese Weise für die eingeteilten Pro- dukte bis mindestens das Jahr 2010 eingeschränkt und zwar von sämtlichen SGVSB- Mitgliedern.

2422. Mit Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.) stellte der SGVSB sicher, dass über 50 % des Marktes für Sanitärgrosshändler dasselbe Preissystem führte. Verbandsinterner Wettbewerb durch alternative Preissysteme war dadurch ausgeschaltet. Da der gesamte dreistufige Absatzkanal das Bruttopreissystem bei- behielt, verhinderten die Abredeteilnehmer dadurch Marktanteilsverluste aufgrund einer Ab- wanderung von Endkunden von Grosshändlern des dreistufigen Absatzkanals mit einem Bruttopreissystem zu solchen mit einem Nettopreissystem.

2423. Ferner passten die SGVSB-Mitglieder auch nach 2007 die Basisrichtpreise gemeinsam an. Damit legten sie unter anderem den Zeitpunkt und Umfang von Preisänderungen von Geberit fest (Rz 1946 ff.). Geberit ist der bedeutendste Lieferant der Verfahrensparteien, dessen Marktanteil von Sanitas Troesch im Jahr 2010 auf [85-90] % geschätzt wurde.1764 Die Abrede betraf als Produkte, mit welchen Geberit im den Jahren 2008-2011 einen jährlichen Umsatz mit CRH, Sabag und Bringhen von über CHF [40-60 Mio.] erzielte. Die Verkaufsum- sätze der Sanitärgrosshändler macht damit einen Verkaufsumsatz von über CHF 200 Mio. aus. Alleine daraus folgt, dass die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Vereinba- rung der Basispreise quantitativ schwerwiegend war.

1764 Vgl. Act. 445, 241.

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2424. Bis 2012 bestimmten die SGVSB-Mitglieder den Inhalts der Stammdaten, des Kata- logsortiments, der Online-Produkt-kataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsortiments der Teampurhändler (Rz 2078 f.) gemeinsam. Bis Ende 2008 wurden Produkte nur in die Stammdaten und erwähnten Kataloge aufgenommen, wenn das Produkt zum Sanitärsortiment der SGVSB-Mitglieder gehörte und der Beschluss einstimmig fiel. Ab 2009 musste ein Hersteller sich zum 3-stufigen Vertriebsweg bekennen, Preisunter- lagen mit einer Basismarge für den Sanitärfachhandel lieferten, nach Ansicht der Sorti- mentskommission überregionalen Bedürfnissen entsprechen und die Vorstellung der Kom- missionsmitglieder bezüglich Konditionen und Lieferbedingungen erfüllte. Damit kam der Sortimentskommission ein erheblicher Ermessenspielrum zu, ob gewisse Produkte in die Ka- taloge aufgenommen werden sollten. Da die SGVSB-Mitglieder rund 50 % der Marktanteile des Schweizer Sanitärgrosshandelsmarktes auf sich vereinigten kam diesem Entscheid eine grosse Tragweite zu. Denn der Verkaufserfolg eines Produktes hing davon ab, in die SGVSB-Kataloge aufgenommen zu werden. Die Sortimentskommission bestimmte also mit, welche Produkte im Schweizer Markt für Sanitärgrosshandel angeboten wurden. Insbeson- dere sollten keine Produkte in den Katalog aufgenommen werden, welche über alternative Absatzkanäle in die Schweiz geliefert wurden. Die SGVSB-Mitglieder beschränkten durch ihr gemeinsames Vorgehen, denn Wettbewerb untereinander, da ihr Sortiment bis 2006 iden- tisch und danach mit Ausnahme der Exklusivartikel sehr ähnlich war, zumal der Teampur- Katalog als Basis für die anderen Kataloge diente. Den Wettbewerb gegenüber alternativen Absatzkanälen beschränkten sie gemeinsam, indem sie über alternative Kanäle gehandelte Produkte nicht in ihr Sortiment aufnahmen. Der Vertrieb dieser Produkte durch die SGVSB- Mitglieder wurde auf die Menge Null reduziert. Diese Wettbewerbsbeschränkung betraf mehr als die Hälfte des Marktes für Sanitärgrosshandel und betraf mit CRH (Richner, Gétaz, Re- gusci), Sabag und Bringhen drei der vier marktstärksten Unternehmen in der Schweiz. Die Einschränkung war daher quantitativ schwerwiegend.

2425. Insgesamt wich also keines der SGVSB-Mitglieder von den in Rz 2419 a–f genannten Preisabreden ab. Diese Preisabreden bezogen sich zudem auf das gesamte SGVSB- Sortiment. Damit schränkten Sanitärgrosshändler, welche mehr als 50 % der Marktanteile auf sich vereinigten, den Wettbewerb mit Bezug auf Preise mit Bezug auf das gesamte Sor- timent ein. Eine solche Wettbewerbsbeschränkung ist nicht nur marginal sondern beeinträch- tigte den Wettbewerb in quantitativ schwerwiegender Weise.

g. die Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.),

2426. Ab 2008 hielten die SGVSB-Mitglieder daran fest, die Wechselkurse festzulegen. Die gemeinsame Festlegung des Wechselkurses wirkte sich zwar nicht auf das gesamte Sorti- ment aus, sondern nur auf gewisse Produkte wie etwa den Badewannenhersteller Kaldewei. Doch ist bereits Kaldewei mit einem Marktanteil von [25-30] % bis [40-45] % ein bedeutender Anbieter von Badewannen (Rz 1995). Der Umsatz, welche die SGVSB-Mitglieder mit Kalde- wei-Produkten erzielt, beträgt jährlich über 10 Mio. CHF. Dieser Umsatz ist damit um ein viel- faches höher, als etwa das gesamte Auftragsvolumen von Tunnelreinigungsunternehmen in den Jahren 2010-2012 (je 0,5–2 Mio. CHF bzw. insgesamt 1,5 bis 6 Mio. CHF), deren Abre- den über die Auftragsvergabe von der WEKO als quantitativ schwerwiegende Beeinträchti- gung des Wettbewerbs eingestuft wurde.1765 Die vorliegende Beeinträchtigung des Wettbe- werbs durch die Vereinbarung der Wechselkurse ist damit ebenfalls als schwerwiegend ein- zustufen.

h. Die SGVSB-Mitglieder legten zudem die Teampur-Preise gemeinsam fest (Rz 2043).

2427. Dies bedeutete, dass die Teampur-Kataloge immer die höchsten Bruttopreise enthiel- ten. Auch diese Abrede wurde von sämtlichen SGVSB-Mitgliedern befolgt. Die Teampur- Mitglieder erzielten gemeinsam in den Jahren 2008-2011 einen jährlichen Umsatz von über

1765 RPW 2015/2, 229, Rz 219 Tabelle 5, Rz 252, Tunnelreinigung.

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19 Mio. CHF, was über die gesamte Zeitspanne einem Gesamtumsatz von 79 Mio. CHF ent- spricht. Auch dieser Umsatz liegt um ein Vielfaches höher als die Abreden über die Auftrags- volumen der Tunnelreinigungsunternehmen, welche die WEKO als schwerwiegende Wett- bewerbsbeschränkung qualifizierte. Die vorliegenden Abreden sind daher ebenfalls als quan- titativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu betrachten.

2428. Die SGVSB-Mitglieder vereinbarten zudem i. die Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.).

2429. Diese Preisabrede hatte zweierlei zur Folge: Einerseits verrechnete jedes Mitglied Transport- und Einbaukosten und andererseits wurden diese Kosten getrennt aufgeführt. Teilweise wichen die SGVSB-Mitglieder mit der Höhe der Transport- und Einbaukosten von- einander ab. Dennoch hielten sich sämtliche SGVSB-Mitglieder daran, die Preisaufschläge für Transport- und Einbaukosten zu verrechnen und in den Rechnungen getrennt aufzu- schlagen. Diese Preiselemente wurden dank der Abrede von über 50 % der Marktteilnehmer einheitlich gehandhabt und verrechnet. Die dadurch resultierende Wettbewerbsbeschrän- kung war daher quantitativ schwerwiegend. c. Konklusion

2430. Zusammenfassend steht also fest, dass jede der genannten Abreden zwischen dem SGVSB und seinen Mitgliedern – also über 50 % der kumulativen Marktanteile des Sani- tärgrosshandels – entweder das gesamte Sortiment oder zumindest bedeutende Teile davon betraf. Die qualitative und quantitative Beeinträchtigung jedes dieser Abreden war schwer- wiegend. Dieser Effekt verstärkte sich dadurch, dass die Abreden nicht getrennt sondern ne- beneinander bestanden. Die Wettbewerbsbeeinträchtigung durch den SGVSB und seine Mitglieder sind folglich erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG bwz. Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. In Übereinstimmung mit dem soeben gesagten, schloss die WEKO schon mehrfach beim Vorliegen einer erfolgreich umgesetzten Preisabrede bei einem Marktanteil von 50 % auf eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung.1766 C.4.4.3.3 Wettbewerbsabreden zwischen Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Troesch betreffend den Kanton Wallis. (i) Umstossung der gesetzlichen Vermutung

2431. Bei den Abreden über den Schutz des dreistufigen Vertriebswegs im Kanton Wallis sind die folgenden beiden Konstellationen zu unterscheiden: i. Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener beschlossen zwischen 1999-2002 im Kanton Wallis, dass

- die Sanitärinstallateure ihre Waren ausschliesslich bei Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener einkaufen sollten,

- Kleinlieferungen von Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt zu verkaufen seien,

1766 RPW 2012/2, 399 Rz 400, Verfügung vom 16. Dezember 2011 in Sachen Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2004/3, 751 Rz 73, Markt für Schlachtschweine – Teil B; Ent- scheid der REKO/WEF, RPW 2003/4, 871 E. 8, Krankenkassen vs. Privatkliniken und Konsorten im Kanton Aargau; RPW 2000/2, 178 Rz 57, Des tarifs conseillés de l’Association fribourgeoise des écoles de circula- tion [AFEC].

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- bei Bestellungen bis zu CHF 10‘000.– 1–10 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden sollten zuzüglich der MWSt,

- bei Bestellungen bis zu CHF 100‘000.– 1–15 % Rabatt auf die Teampreise ge- währt werden sollten zuzüglich der MWSt,

- Installateure für von Privaten bezogene Produkte 5 % Rabatt auf den Nettover- kaufspreis erhalten sollten und

- Waschapparate nicht von diesem Beschluss betroffen seien (Rz 1807 ff.). ii. Gétaz, Bringhen und die Suissetec vereinbarten zwischen 2003-2010 „Spielregeln“, wonach

- der Grosshandel ausschliesslich über den Installateur verkauft,

- der Grosshandel Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen verkauft,

- der Installateur ausschliesslich über die Sanitär-Grossisten des dreistufigen Ab- satzkanals einkauft und dies auch für Badezimmermöbel und Armaturen galt,

- Waschmaschinen von dieser Vereinbarung ausgeschlossen seien,

- bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmern stets nach dem voraus- sichtlichen Installateur gefragt werden sollte und die Rabattierung durch den In- stallateur erfolgen sollte (Rz 1807 ff.). a. Aussenwettbewerb

2432. Bringhen und Gétaz verfügten im Kanton Wallis über einen gemeinsamen Marktanteil im Sanitärgrosshandel von [70-75] %. Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Troesch ver- fügten im Sanitärgrosshandel im Kanton Wallis über einen kumulativen Marktanteil von [85- 90] %.1767

2433. Bei grösseren Objekten muss berücksichtigt werden, dass Installateure ihrerseits re- gelmässig einen Rabatt an die Endkunden gewähren. Dadurch besteht beim Direktverkauf von Sanitärapparaten für grosse Objekte von Grosshändlern an Endkunden Aussenwettbe- werb durch Installateure. Für grössere Objekte besteht damit hinreichend Aussenwettbe- werb, um die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs durch die Abrede zwischen den Sanitärgrosshändlern über den Direktverkauf an Endkunden umzustossen.

2434. Einzel- und Ersatzteile werden von Endkunden auch direkt bei einer Verkaufsstelle be- zogen. Aus diesem Grund ist für die Beurteilung des Aussenwettbewerbs bei einer Abrede über die Preise der Sanitärgrosshändler an Endkunden die Anzahl Verkaufsstellen zu be- rücksichtigen. Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Troesch verfügen über insgesamt acht Niederlassungen im Wallis. Die weiteren Sanitärgrosshändler Lietti, Zen-Ruffinen und Delaloye + Joliat verfügen gemeinsam über vier Standorte.1768 Damit schien genügend Aus- senwettbewerb zu bestehen, dass die Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs zwi- schen Sanitärgrosshändler bei einem Direktverkauf von Kleinlieferungen, Einzel- und Ersatz- teilen an Endkunden umzustossen ist.

1767 Der Marktanteil errechnet sich aus den Umsatzangaben für 2008 von Bringhen für das Oberwallis, Mittel- wallis und Unterwallis (Act. 441.01, Antwort auf Frage 15), Umsatzangaben für 2008 von Gétaz für Oberwal- lis und Mittelwallis (Act. 469, Antwort auf Frage 15), Umsatzangaben für 2008 von Burgener (Act. 395, Ant- wort auf Frage 3), sowie einer internen Einschätzung von Sanitas Troesch zu Umsätzen im Jahr 2008 wei- terer Grosshändler (Act. 445, Seite 413). 1768 Vgl. Act. 445, Seite 413. Sanitas Troesch ist in Sierre vertreten; Bringhen in Visp, Sierre, Sion und Martigny; Gétaz in Visp und Sion; Lietti in Sion und Monthey; Brugener in Steg; Zen-Ruffinen in Naters und Delaloye + Jolliat in Conthey.

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(ii) Prüfung der Erheblichkeit a. Qualitative Kriterien

2435. Als qualitative Kriterien prüft die WEKO praxisgemäss die Bedeutung des von der Ab- rede betroffenen Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt1769 und das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter.1770 Es ist dabei zu beachten, dass der Gesetzge- ber bei horizontalen Abreden über den Wettbewerbsparameter Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG das qualitative Gewicht von Preisabreden unterstreicht, indem er bei Preisabreden die Vermutung aufstellt, sie beseitigten den Wettbewerb. Diese Vermutung gilt auch für das Festsetzen von Preiselementen oder Preiskomponenten.1771 Das bedeutet, dass selbst wenn die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, der Gegenstand der Abrede qualitativ gravierender Art ist.1772

2436. Die Abrede zwischen Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener betrafen den Endkundenpreis vom Sanitärgrosshändler an den Endkunden. Bei Kleinlieferungen waren die Produkte nur zu Bruttopreisen inkl. MWSt zu verkaufen. Damit liegt eine direkte Festset- zung von Preisen bei Kleinlieferungen an Endkunden vor. Die Abrede zwischen Sanitas Tro- esch, Gétaz, Bringhen und Burgener ist damit qualitativ besonders schwerwiegend.

2437. Bringhen und Gétaz vereinbarten bis 2010 in den „Spielregeln“ Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen zu verkaufen. Dies ist eine direkte Festsetzung von Preisen für Einzel- und Ersatzteile. Die Abrede zwischen Bringhen und Gétaz ist damit qualitativ be- sonders schwerwiegend. b. Quantitative Kriterien

2438. Für die Beurteilung, ob eine Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwer- wiegend beeinträchtigt hat, ermittelt die WEKO, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten untersucht sie das „Gewicht“ der Abrede und der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt, indem sie z.B. auf Anzahl, Marktanteile und Umsätze abstellt.1773 Gemäss Bundesgericht ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, auf dem die Abredeteil- nehmer einen erheblichen Marktanteil halten.1774 Den Marktanteilen kommt also bei der Prü- fung der quantitativen Kriterien ein besonderes Gewicht zu.

2439. Konkret prüft die WEKO den Aussen- und Innenwettbewerb. Im Rahmen des Aussen- wettbewerbs prüft sie den aktuellen und potentiellen Wettbewerb durch allfällige Kartellaus- senseiter. Die Intensität des Wettbewerbs durch Kartellaussenseiter ist für den hier zu beur- teilenden relevanten Markt für Sanitärgrosshändler zu prüfen (zur Marktabgrenzung vgl. Rz 2335 ff.).

1769 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte; BSK-KG-KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, O- esch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 1770 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils; RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 Rz 367, Türprodukte. 1771 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 567. 1772 RPW 2015/2, 233 Rz 244, Tunnelreinigung; RPW 2012/4 828 Rz 101 f., Vertrieb von Musik ; RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles. 1773 RPW 2015/2, 232 RZ 241, Tunnelreinigung; RPW 2015/2, 308 f. Rz 367, Türprodukte; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 KG N 230. 1774 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung.

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i. Aussenwettbewerb

2440. Bringhen und Gétaz sind die beiden grössten Anbieter von Sanitärprodukten im Kanton Wallis. Gemeinsam verfügen sie über mehr als 70 % Marktanteile im Kanton Wallis. Bring- hen, und Gétaz verfügen über insgesamt sechs Niederlassungen im Kanton Wallis. Die wei- teren Sanitärgrosshändler Burgener, Sanitas Troesch, Lietti, Zen-Ruffinen und Delaloye + Joliat verfügen kumulativ über sechs Standorte. Somit kommen Bringhen und Gétaz auch die Hälfte der Gesamtzahl Verkaufsstellen im Wallis zu. Die WEKO schloss schon mehrfach beim Vorliegen einer erfolgreich umgesetzten Preisabrede bei einem Marktanteil von 50 % auf eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung.1775 Angesichts des Marktgewichts von Bringhen und Gétaz ist die Preisabrede als quantitativ schwerwiegend anzusehen. Gleiches trifft auf die Abrede zwischen Sanitas Troesch, Gétaz, Bringhen und Burgener zu. ii. Innenwettbewerb

2441. Wie beweisen hielten sich die Abredepartner während der angegebenen Zeitspannen an die Abreden. Es gab daher kein Abweichen von der Abrede. Zumal der Preis bereits von Gesetzes wegen der Wettbewerbsparameter schlechthin ist, kann eine Abrede fällt ein allfäl- liger Teil- oder Restwettbewerb nicht dermassen ins Gewicht, um die Schwere der Wettbe- werbsbeschränkung auszugleichen. c. Konklusion

2442. Die Abreden zwischen Bringhen, Gétaz, Sanitas Troesch und Burgener sowie die Ab- reden zwischen Bringhen und Gétaz führten sowohl unter qualitativen als auch quantitativen Gesichtspunkten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Die Wett- bewerbsbeschränkungen sind somit erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. C.4.4.4 Gesamtwürdigung: Erheblichkeit aller betrachteter Wettbewerbsabreden

2443. Die Gesamtwürdigung der Erheblichkeit aller betrachteten Wettbewerbsabreden ist auch vor dem Hintergrund der Botschaft aus dem Jahre 1994 zu betrachten. Gemäss Bot- schaft „soll nicht jede geringfügige Beeinträchtigung des Wettbewerbs“ von den materiellen Bestimmungen des Kartellgesetzes erfasst werden. Die Wettbewerbsbehörden sollten sich nicht mit „Bagatellen […] beschäftigen müssen.“1776 Vor diesem Hintergrund sei noch einmal klargestellt, dass die WEKO in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht davon ausgeht, dass eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest dann zu bejahen ist, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, wo- bei die Beteiligten einen erheblichen Marktanteil halten.1777

2444. Der Bruttopreis stellt einen zentralen Wettbewerbsparamater im relevanten Markt dar (vgl. B.4.7, insbesondere 521 f., 589). Er beeinflusst das Nachfrageverhalten von privaten und professionellen Endkunden. Zudem steuerten die Sanitärgrosshändler mit dem Brutto- preis ihre Margen und ihre Nettopreise. Die Abreden zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB und seinen Mitgliedern betrafen in den Jahren 1997–2004 rund 90 %, in den Jahren

1775 RPW 2012/2, 399 Rz 400, Verfügung vom 16. Dezember 2011 in Sachen Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2004/3, 751 Rz 73, Markt für Schlachtschweine – Teil B; Ent- scheid der REKO/WEF, RPW 2003/4, 871 E. 8, Krankenkassen vs. Privatkliniken und Konsorten im Kanton Aargau; RPW 2000/2, 178 Rz 57, Des tarifs conseillés de l’Association fribourgeoise des écoles de circula- tion [AFEC]. 1776 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. Novem- ber 1994, BBl. 1995 I 554. 1777 BGE 129 II 18, 24 E.5.2.1 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung.

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2004–2005 90 %–95.4 % und im Jahr 2012 rund 85.6 % des relevanten Marktes. Wettbe- werbsabreden dieses Ausmasses über Bruttopreisabreden sind keine Bagatellen, sondern beeinträchtigen den Wettbewerb, wie dargelegt, in quantitativer und qualitativer Hinsicht in schwerwiegender Weise. Sie sind für sich alleine betrachtet erheblich im Sinne von Art. 5 Abs.1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und können nicht durch Rabattwettbewerb kompen- siert werden.

2445. Auch die Rabatte sind relevante Wettbewerbsparameter (vgl. B.4.7.3, Rz 590). Abre- den über die Einteilung von Rabatten in Rabattgruppen und über die Senkung des Rabattni- veaus, woran sich zwischen 85-95% des relevanten Marktes beteiligen, sind keine Geringfü- gigkeiten. Mit den vorliegenden Abreden griffen die Verfahrensparteien sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht schwerwiegend in das freie Spiel des Wettbewerbs ein. Auch diese Abreden sind für sich genommen erheblich im Sinne von im Sinne von Art. 5 Abs.1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.

2446. Es ist daran zu erinnern, dass die SGVSB-internen Abreden, d.h. die gemeinsame Stammdatenverwaltung und gemeinsamen Bruttopreisfestlegung bis 2007 (Rz 1839), die Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung für das Jahr 2007 (Rz 1886), der Entscheid Sa- nitärprodukte Rabattgruppen zuzuteilen (Rz 1906), der Entscheid, nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1933 f.), die verbandsinternen Anpassung der Basis- richtpreise (Rz 1957 f.), die Festlegung der Transport- und Einbaukosten (Rz 1979 f.), die Eurokursfestlegung (Rz 2010 f.), die Festlegung der Teampur-Preise (Rz 2043) und die Fest- legung des Inhalts der Stammdaten, des Katalogsortiments, der Online-Produktkataloge „teamonline“ sowie der Papier-Produktkataloge und des Katalogsortiments der Teampur- händler (Rz 2078 f.), rund 50% des relevanten Marktes betrafen. Jede einzelne dieser Abre- den war für sich genommen erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs.3 lit. a oder lit. b KG (Rz 2413; Rz 2424).

2447. Schliesslich hatten die Abreden zwischen Bringhen, Gétaz, Sanitas Troesch und Bur- gener sowie die Abreden zwischen Bringhen und Gétaz den zentralen Wettbewerbsparame- ter Preis zum Gegenstand. Die Abredeteilnehmer verfügten im Kanton Wallis über rund 70 % der Marktanteile. Solche lokalen Abreden sind keine Bagatellen, sie sind unter qualitativen als auch quantitativen Gesichtspunkten schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbe- werbs. Diese Wettbewerbsbeschränkungen sind erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.

2448. Zusammenfassend haben die Abreden zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB und seinen Mitgliedern einerseits und zwischen dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern anderer- seits, sowie die Abreden zwischen Sanitas Troesch, Bringhen, Gétaz und Burgener bzw. zwischen Bringhen und Gétaz den Wettbewerb je einzeln in qualitativ und quantitativ schwerwiegender Weise eingeschränkt. Die Wettbewerbsbeeinträchtigungen sind daher al- lesamt erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. Sie sind daher, vorbehältlich der nachfolgenden Prüfung der Rechtfertigung aus wirtschaftlichen Effizienzgründen, unzulässig und sanktionierbar. C.4.5 Keine Rechtfertigung aus Effizienzgründen

2449. Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie: a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rati- oneller zu nutzen; und b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.

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2450. Demnach gibt es drei gesetzliche Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müs- sen, um eine Abrede zu rechtfertigen: Erstens bedarf es eines in Art. 5 Abs. 2 lit. a KG auf- gelisteten Effizienzgrundes, zweitens muss die Abrede für den Effizienzgrund notwendig sein und drittens darf die Abrede nicht die Beseitigung des Wettbewerbs ermöglichen.1778

2451. Diese Aufzählung von Rechtfertigungsgründen ist abschliessend. Zur Rechtfertigung genügt es, dass einer dieser Gründe gegeben ist.1779 Anzufügen ist, dass nicht bereits Grün- de der wirtschaftlichen Effizienz vorliegen, wenn ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten aus Sicht der beteiligten Unternehmen effizient ist. Vielmehr muss die Abrede gesamtwirt- schaftlich oder aus Sicht der Marktgegenseite als effizient betrachtet werden können.1780

2452. Sanitas Troesch und der SGVSB haben nicht darlegt, dass die gemeinsame marktwei- te Bruttopreissenkung und die damit einhergehende Senkung der Rabatte volkswirtschaftlich effizient seien. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dadurch Herstellungs- oder Vertriebs- kosten gesenkt, Produkte oder Produktionsverfahren verbessert, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen gefördert oder Ressourcen rationeller genutzt werden sollten.

2453. Die SGVSB-Mitglieder haben verschiedentlich vorgetragen, dass die gemeinsame Stammdatenverwaltung und die gemeinsame Produktion der Kataloge effizienzsteigernd seien. So führte der SGVSB an, dass i) die gemeinsamen unverbindlichen Bruttopreiskatalo- ge eine Effizienzsteigerung des Absatzkanales bewirkt hätten, da weniger Stammdatenver- waltungs- und Katalogproduktionskosten angefallen wären und dass ii) auf diese Weise die Vielfalt der Wettbewerbsteilnehmer erhalten geblieben wäre, indem auch kleineren und mitt- leren Sanitärfachhändlern die Marktteilnahme erleichtert worden wäre.1781 In diesem Sinne führte auch [...] Sabag aus, dass der Verband mit der Artikelbewirtschaftung von über 100‘000 Artikeln eine wichtige und wertvolle Arbeit erbringe.1782

2454. Es steht fest, dass die Stammdatenverwaltung technische und preisliche Angaben über eine Vielzahl von Badezimmerprodukten umfasst (vgl. Rz 1820). Die Erfassung von Daten, das Erstellen von Massbildern sowie die Verknüpfung und Verwaltung der Daten von Sani- tärprodukten ist notwendig für die Produktion von physischen und elektronischen Katalogen. Für die erstmalige Erfassung, Erstellung und Verknüpfung von Daten fallen naturgemäss re- lativ hohe Kosten an. Für die Vervielfältigung dieser Daten fallen hingegen vergleichsweise geringe Kosten an. Durch die gemeinsame Stammdatenverwaltung fallen die Kosten für die erstmalige Erfassung, Erstellung und Verknüpfung der Daten nur einmal beim Verband an und nicht für jedes Mitglied des Verbands einzeln. Mit anderen Worten ist die gemeinsame Stammdatenverwaltung geeignet, Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken. Auf den ersten Blick scheint daher das Vorliegen eines Effizienzgrundes nicht ausgeschlossen und damit eines der drei gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsmerkmale gegeben. Doch bei nä- herem Betrachten fällt auf, dass die Prüfung gemäss Art. 5 Abs. 2 KG bereits am zweiten Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit scheitert. Die effizienzsteigernde Wirkung einer ge- meinsamen Stammdatenverwaltung beschränkt sich auf die Erfassung und Einspeisung der technischen Produktangaben des Lieferanten.

2455. Im Gegensatz dazu ist die marktweite gemeinsame Senkung des Bruttopreis- und Ra- battniveaus, die Entwicklung gemeinsamer Rabattkategorien, die gemeinsame Festlegung von Endverkaufspreisen bei Direktverkäufen, gemeinsame Festlegung von Bruttopreisen al-

1778 Vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer, B-3332/2012 vom 13. November 2015, E.10.2, Bayrische Mo- toren Werke AG/WEKO; gleich wie hier: RPW 2011/4, 640 Rz 796, ASCOPA; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1640), Art. 5 N 300; SHK-REINERT (Fn 1688), Art. 5 N 9. 1779 BGE 129 II 18, 45 E. 10.3 (=RPW 2002, 747), Buchpreisbindung. 1780 Vgl. RPW 2012/4, 829 Rz 111, Vertrieb von Musik; RPW 2011/4, 641 Rz 804, ASCOPA. 1781 Vgl. Act. 381, 2 f. 1782 Act. 287, Zeile 265 ff.

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ler SGVSB-Mitglieder oder der Teampur-Grossisten (Burgener, Kappeler und Sanidusch), die gemeinsame Bestimmung von Basispreisen, die gemeinsame Bestimmung von Rabatten in der SGVSB-Artikelverwaltung, die Zuteilung von Produkten in Rabattgruppen, der Be- schluss von einem Bruttopreissystem nicht auf ein Nettopreissystem umzusteigen, die ge- meinsame Festlegung von Transport- und Einbaukosten, die gemeinsame Festlegung des Eurokurses, die gemeinsame Bestimmung des Katalogsortiments aller SGVSB-Mitglieder und der Teampur-Grossisten (Burgener, Kappeler und Sanidusch) für die Senkung der Her- stellungs- oder Verwaltungskosten nicht notwendig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a KG. Der SGVSB und seine Mitglieder bewiesen dies selbst, indem sie ab 2008 sukzessive Kataloge mit individuellen Preisen und Sortimenten für jedes Verbandsmitglied einführten. Ferner ist erwiesen, dass die Kosteneinsparungen durch einen erneuten Beitritt von Sanitas Troesch zum SGVSB und der damit verbundenen SGVSB-Katalogproduktion von Sanitas Troesch nicht als genügend hoch erachtet wurden, um effizienzsteigernd zu sein. Vielmehr stellte sich Sanitas Troesch auf den Standpunkt, dass allfällige Einsparungen durch die Verbandsbeiträ- ge wieder konsumiert würden. Sanitas Troesch erachtete ferner die Teilnahme am Verband als Quersubventionierung kleiner Konkurrenten (Rz 183).

2456. Schliesslich ist zu beachten, dass die Senkung der Herstellungskosten aus volkswirt- schaftlicher Sicht zu einem Effizienzgewinn führen müsste. Es genügt nicht, dass die Wett- bewerber betriebswirtschaftliche Einsparungen geltend machen. Die Wettbewerbsbehörden beurteilen die volkswirtschaftlich und sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen (Art. 1 KG).

2457. Zusammenfassend steht fest, dass keine Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG vorliegen. C.4.6 Ergebnis

2458. Zusammenfassend handelt es sich bei den zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch koordinierten Bruttopreissenkungen von 2005 bzw. 2012 um unzulässi- ge Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG, welche eine den Wettbewerb in er- heblicher Weise beschränkten und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerecht- fertigt waren.

2459. Bei den Wettbewerbsabreden des SGVSB und seiner Mitglieder handelt es sich ge- samthaft um unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 KG, welche den Wettbe- werb erheblich beeinträchtigten und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ge- rechtfertigt waren. Davon sind die in Rz 2302 und Rz 2303 aufgeführten Abreden unzulässi- ge Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. Die in Rz 2314 aufgeführten Abreden sind unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. C.5 Massnahmen

2460. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind sowohl Anordnungen zur Beseitigung von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. Rz 2461 ff.) als auch monetäre Sanktionen (vgl. Rz 2468 ff.). C.5.1 Anordnung von Massnahmen

2461. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vor, so kann die WEKO Massnah- men zu deren Beseitigung anordnen, indem sie den betroffenen Parteien die sanktionsbe- wehrte Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) oder Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestaltungsverfügungen haben stets dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen,

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weshalb die Massnahmen von der Art und Intensität des konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig sind.1783

2462. Eine Verpflichtung zu einem Tun oder zu einem Unterlassen ist möglichst präzise zu formulieren. Allerdings darf das Erfordernis der Bestimmtheit auch nicht übertrieben werden und insbesondere müssen die Anordnungen im Dispositiv nicht die gesamte Begründung der Verfügung wiederholen.1784

2463. Die Handlungen, welche zu den vorliegenden Wettbewerbsbeschränkungen führten, lassen sich beseitigen, indem sie nicht mehr ausgeübt werden. Als Massnahme ist daher an- zuordnen, dass diese Handlungen zu unterlassen sind. Aus diesen Gründen werden die fol- genden Verhaltensweisen verboten:

2464. Erstens wird dem SGVSB und seinen Mitgliedern verboten, i. gemeinsame Bruttopreise zu führen; ii. gemeinsame Margenerhöhungen durchzuführen; iii. gemeinsam die Höhe und Bandbreite von Rabatten zu bestimmen; iv. gemeinsam zu entscheiden, ob Rabatte gewährt werden; v. im Falle von unterjährigen oder jährlichen Herstellerpreisänderungen, die im System hinterlegten Basisrichtpreise dieser Hersteller vom SGVSB im selben Umfang und Zeitpunkt anpassen zu lassen; vi. gemeinsam zu entscheiden, ob ein Bruttopreis- oder Nettopreissystem angebracht ist; vii. gemeinsam die Höhe von Transport- und Einbaukosten zu bestimmen; viii. gemeinsam für von Herstellern in Euro verrechnete Produkte Eurokurse zu berech- nen oder festzulegen; ix. gemeinsam die Bruttopreise irgend eines SGVSB-Mitgliedes festzulegen; x. gemeinsam zu bestimmen, welche Produkte in die Stammdaten aufgenommen wer- den sollen; xi. gemeinsam zu bestimmen, welche Produkteauswahl in Bruttopreis-Katalogen irgend- eines Mitglieds zu führen ist.

2465. Zweitens wird Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch sowie dem SGVSB verboten: i. gemeinsam die Bruttopreise inkl. Margen festzulegen oder aufeinander abzustimmen; ii. gemeinsam das Bruttopreisniveau festzulegen oder aufeinander abzustimmen; iii. gemeinsam verschiedene Warenumsatzkategorien und Rabattgruppen festzulegen oder aufeinander abzustimmen.

2466. Drittens wird Sanitas Troesch, Burgener, Bringhen und Gétaz (CRH) verboten:

1783 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 30 KG N 58 f. 1784 Vgl. zum Ganzen auch RPW 2006/1, 152 Rz 83, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking; BSK KG- ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 30 KG N 107 f. m. w. H.

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i. gemeinsam festzulegen, ob bei Lieferungen in einem bestimmten Umfang ein Rabatt zu gewähren ist und welcher Endverkaufspreis für die entsprechenden Produkte zu verrechnen ist; ii. gemeinsam festzulegen, welche Rabatte und Rabattspannbreiten bei Verkäufen einer bestimmten Höhe zu verrechnen sind; iii. gemeinsam festzulegen, welche Rabatte Installateuren auf den Nettoverkaufspreis zu gewähren sind.

2467. Verstösse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegend anzuordnende Massnahme können nach Massgabe von Art. 50 bzw. Art. 54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsankti- on belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz sel- ber, weshalb auf eine entsprechende – lediglich deklaratorische und nicht konstitutive – Sanktionsdrohung im Dispositiv verzichtet werden kann.1785 C.5.2 Sanktionierung C.5.2.1 Allgemeines

2468. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit ei- nem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz er- zielten Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Ge- winn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.

2469. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- onen – und dabei insbesondere die mit der Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen – die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbs- verstösse verhindern.1786 Direktsanktionen können nur zusammen mit einer Endverfügung, welche die Unzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer- den.1787 C.5.2.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG

2470. Die Belastung der Verfahrensparteien mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben. Demnach können erstens nur Unterneh- men, die zweitens eine unzulässige Verhaltensweise begangen haben und denen dieses Verhalten drittens vorwerfbar ist, sanktioniert werden. In der Folge werden diese Tatbe- standsmerkmale der Reihe nach geprüft. C.5.2.2.1 Unternehmen

2471. Die Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müs- sen von einem Unternehmen begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2

1785 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.2005, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique. 1786 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2001 2022 ff., 2022 ff., insb. 2023, 2033 ff., 2041; PATRICK DUCREY, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmid- hauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Vorbem. zu Art. 50–57 N 1; STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, 2002, 92. 1787 Botschaft vom 7.11.2001 (Fn 1786), BBl 2001, 2034.

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Abs. 1 und 1bis KG abgestellt.1788 Die Parteien der vorliegenden Untersuchung sind als Un- ternehmen im Sinne des Kartellgesetzes zu qualifizieren. Diesbezüglich sei auf die Ausfüh- rungen in Rz 2224 ff. verwiesen. C.5.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG (i) Grundsatz

2472. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abre- de nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der hier interessierenden ersten in Art. 49a Abs. 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante ist an folgende zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an die Beteiligung an einer Abrede über Preise, Mengen oder die Aufteilung von Märkten nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens an die Unzulässigkeit dieser Abre- de.1789

2473. Präzisierend sei hinzugefügt, dass eine unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallende Abrede auch unzulässig ist, wenn die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt wird, solan- ge diese Abrede den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und nicht aus Effizi- enzgründen gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG hängt die Sanktionierbarkeit einer unzulässigen Abrede nicht davon ab, dass sie einem bestimmten Grad der Beeinträchtigung erreicht. Anders ausgedrückt ist eine Abrede gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG sanktionierbar, unabhängig davon, ob durch sie der wirksame Wettbewerb beseitigt oder erheblich beein- trächtigt wird.1790 Die Entstehungsgeschichte dieser Norm bestätigt, dass dieser Gesetzes- wortlaut effektiv auch dem vom Gesetzgeber Gewollten entspricht.1791 Entsprechend geht die bisherige Praxis der WEKO von einer Sanktionierbarkeit solcher Abreden aus.1792 Das Bun- desverwaltungsgericht bestätigte diese Praxis jüngst in seinen noch nicht rechtskräftigen Entscheiden „Gaba“ und „Gebro“ ausdrücklich.1793 (ii) Zeitlicher Geltungsbereich

2474. Am 1. April 2004 wurde mit der Revision des Kartellgesetzes die direkte Sanktionier- barkeit von den Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG eingeführt. Ein Teil der vorliegen- den Sachverhalte, welche als Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG qualifiziert wurden, spielte sich vollständig vor der Inkrafttreten der Kartellgesetzrevision per 1. April 2004 ab. Eine Ab- rede begann zwar vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision, wurde aber zum Teil erst nach dessen Inkrafttreten umgesetzt. Es fragt sich daher, ob das neue Recht auch auf diese Sachverhalte angewendet werden kann und sie somit potentiell sanktionierbar sind. Mit an- deren Worten stellt sich die Frage der Rückwirkung des neuen Rechts.

2475. Gemäss gefestigter Lehre und Rechtsprechung widerspricht die Rückwirkung dem Grundsatz der Rechtsicherheit, welcher sich aus dem in Art. 5 BV1794 festgelegten Rechts-

1788 Statt vieler: BORER (Fn 1570), Art. 49a KG N 6; DUCREY (Fn 1786), Art. 50 KG N 8. 1789 Vgl. ROGER ZÄCH, Die sanktionsbedrohten Verhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartellgesetzrevi- sion 2003 – Neuerungen und Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2004, 34. 1790 RPW 2013/4, 605 Rz 910, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1791 BBl 2002 2022, 2037; vgl. auch die Ausführungen im Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 799 E.14.2.4.3., Gaba International AG/WEKO. 1792 Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/1, 108 Rz 332, Gaba; RPW 2012/2, 401 Rz 1069, Fn 236, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Verfügung i.S. Nikon, Rz 534, abrufbar unter unter Aktuell > letzte Entscheide > Nikon: Verfügung (5.4.2014); RPW 2013/4, 605 Rz 910, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1793 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 799 E.14.2.1 ff., Gaba International AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 837 E.13.1., Gebro Pharma GmbH/WEKO. 1794 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).

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staatsprinzip ableitet. Danach hat sich das staatliche Handeln an das Recht zu halten.1795 Ferner ging auch der Bundesrat bei der Gesetzesrevision von der Anwendung des Rückwir- kungsverbotes aus,1796 was von der WEKO in konstanter Praxis der WEKO beachtet wur- de.1797 Das Rückwirkungsverbot ist neben dem Klarheitsgebot und Bestimmtheitsgebot für gesetzliche Straftatbestände in Art. 7 EMRK bzw. Art. 15 UNO-Pakt II verbrieft. Das Bundes- gericht überprüfte Art. 7 KG auf seine Übereinstimmung mit dem Bestimmtheitsgebot ge- mäss Art. 7 EMRK bzw. Art. 15 UNO-Pakt II.1798 Es ist daher davon auszugehen, dass auch Art. 7 EMRK im Kartellverfahren anwendbar ist.

2476. Vom Rückwirkungsverbot ausgenommen sind hingegen Sachverhalte, welche unter al- tem Recht eingesetzt haben, aber beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch fortdauern. Ei- ne solche sogenannt „unechte Rückwirkung“ eines Gesetzes ist gemäss Bundesgericht und Lehre zulässig, sofern dem nicht wohlerworbene Rechte bzw. Ansprüche aus Treu und Glauben entgegenstehen.1799 Dieser Auffassung steht gemäss Rechtsprechung des EGMR auch Art. 7 EMRK (bzw. Art. 15 UNO-Pakt II) nicht entgegen. Fortgesetzte Handlungen kön- nen auch nach neuem Recht beurteilt bzw. bestraft werden. Allerdings muss sich aus der Anklageschrift oder dem Strafurteil klar ergeben, dass nur die nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzes begangenen Handlungen berücksichtigt wurden.1800

2477. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sämtliche Abreden, welche vor dem Inkrafttre- ten des aktuellen Kartellgesetzes am 1. April 2004 vollumfänglich abgeschlossen wurden, nicht direkt sanktionierbar sind. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass diese Hand- lungen nicht dennoch gesetzeswidrig wären.

2478. Im Zusammenhang mit der für das Jahr 2005 vorgenommenen Bruttopreissenkung, welche die Wettbewerbsbehörden als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG quali- fizieren, ist eine vertiefte Betrachtung angezeigt. Wie aufgezeigt, unternahmen der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch einen Teil der Vorbereitungs- bzw. Umsetzungs- handlungen bis nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im Jahr 2004 vor (vgl. Rz 1110) Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. seine Mitglieder setzten die Bruttopreissenkung zu- dem konkret mit Wirkung für das Jahr 2005 um, wobei die Abrede wie dargelegt noch bis 2009 nachwirkte.

2479. Vor diesem Hintergrund fragt es sich, wann die Abrede über die Bruttopreissenkung 2005 begangen wurde und ob das Rückwirkungsverbot überhaupt zum Tragen kommt.

2480. Mangels einer kartellrechtlichen Praxis mit Bezug auf die Dauer einer Tathandlung drängt sich ein Vergleich mit dem Strafrecht auf. Die Erkenntnisse daraus, können gegebe- nenfalls analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Gemäss Art. 2 StGB wird „nach diesem Gesetz […] beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Ver- gehen verübt hat.“ Gemäss Doktrin ist für die Anwendung von Art. 2 StGB auf den Bege- hungszeitpunkt einer Tat abzustellen. Ausschlaggebend für die Bestimmung dieses Zeit- punkts ist das tatbestandsmässige Handeln. Das tatbestandsmässige Handeln beginnt bei Überschreitung der Schwelle des Versuchs1801 und dauert bis zur Beendigung der Tat

1795 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2016, 72 N 329 f. 1796 BBl 2002 2022, 2048. 1797 Vgl. zuletzt RPW 2013/2, 197 Rz 283, Abrede im Speditionsbereich; 1798 BGE 139 I 72, 85 ff. E. 8.2.1 (= RPW 2013/1, 124 Rz 8.2.1), Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern. 1799 PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2013, § 24 N 28; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, (Rz 1795), 66 N 283; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, 2013, 409; BGE 126 V 134, 135 E.4a; BGE 133 II 97, 101 f. E. 4.1. 1800 Urteil des EGMR Ecer u.a. vom 27.2.2001, Nr. 29295/95, Z 33; ULRICH KARPENSTEIN/FRANZ C. MAYER, EMRK, 2012, Art. 7 EMRK N 19. 1801 PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2013, Art. 2 N 5 f.

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fort.1802 In BGE 107 IV 1 erblickte das Bundesgericht die Tat als beendigt, nachdem ein Be- trüger die ertrogenen Blankowechsel bei der Bank einwechselte.1803

2481. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der SGVSB (bzw. seine Mitglieder) noch am

29. Juni bzw. 9. Juli 2004 (vgl. Rz 1110) beschloss, die mit Sanitas Troesch vereinbarte Brut- topreissenkung mitzutragen. Der formelle Beschluss der Abrede wurde folglich zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des neuen Rechts gefasst. Die Ausführung des Beschlusses fand zudem zumindest teilweise erst per 1. Januar 2005 statt, denn damals wurden die neu- en Preislisten an die Sanitärkunden versandt. Ferner wurden auch noch lange nach dem

1. Januar 2005 Offerten erstellt, welche auf den Preisen 2005 basierten. Zumal das Kartell- gesetz gemäss Art. 1 KG bezweckt, die volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswir- kungen von Kartellen zu verhindern und bei der Beurteilung der Unzulässigkeit einer Abrede dessen Auswirkung ein Teil des „objektiven“ Tatbestandes ist, kann für die Beurteilung für den Abschluss der Tat die Wirkung nicht ausser Acht gelassen werden. Die Tathandlung war somit erst nach dem Inkrafttreten des Kartellgesetzes beendet.

2482. Folgte man der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 107 IV 1 analog, ist die Tat erst beendet, nachdem die Rechnungen, welche auf Offerten mit den Preisen aus dem Jahr 2005 beruhten, bezahlt wurden. Dies war teilweise erst nach dem Jahr 2009. Die Aus- wirkung der Abrede und damit Teil des objektiven Tatbestandes von Art. 5 Abs. 3 KG war folglich frühestens 2009 abgeschlossen. Zusammenfassend steht somit fest, die Abrede zur Bruttopreissenkung 2005 nach strafrechtlichen Massstäben erst nach Inkrafttreten des neu- en Rechts beendet wurde. Zieht man also die strafrechtliche Sicht analog herbei, findet das Rückwirkungsverbot auf die Abrede zur Bruttopreissenkung 2005 keine Anwendung.

2483. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht kann nichts anderes gelten, es liegt somit gar keine Rückwirkung vor. Art. 49a KG ist daher grundsätzlich auf die Bruttopreissenkung 2005 an- wendbar. Die Frage der Verjährung, welche von der Frage des Rückwirkungsverbots zu trennen ist, wird sogleich noch genauer betrachtet. (iii) Anwendung auf den vorliegenden Fall

2484. Die folgenden Abreden erfüllen den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 KG (Rz 2302 f.) und können daher sanktioniert werden: Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. dessen Mitglieder i. Sanitas Troesch und der SGVSB bzw. dessen Mitglieder vereinbarten gemeinsam ei- ne Bruttopreissenkung und Rabattsenkung für das Jahr 2005, welche sich bis ins Jahr 2009 auswirkte; ii. Sanitas Troesch stimmte zusammen mit Gétaz und Richner (CRH), Sabag und Inno- san über eine Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % für das Jahr 2012 ab. SGVSB und seine Mitglieder i. Gétaz, Bringhen und die Suissetec vereinbarten zwischen 2003-2010,

- dass der Grosshandel ausschliesslich über den Installateur verkaufte;

- dass der Grosshandel Privaten Einzel- und Ersatzteile nur zu Bruttopreisen ver- kaufte;

1802 STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Trechsel/Pieth (Hrsg.) Praxiskommen- tar, 2013, Art. 2 N 4; PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2013, Art. 2 N 6. 1803 BGE 107 IV 1, 2.

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- dass der Installateur ausschliesslich über die anwesenden Sanitär-Grossisten einkaufte und dies auch für Badezimmermöbel und Armaturen galt;

- dass Waschmaschinen von dieser Vereinbarung ausgeschlossen seien;

- dass bei Anfragen von Privaten oder Generalunternehmer stets nach dem vo- raussichtlichen Installateur gefragt werden sollte und die Rabattierung durch den Installateur erfolgen sollte. ii. Zwischen 1991 bis heute führte der SGVSB eine gemeinsame Stammdatenverwal- tung für seine Mitglieder. Gestützt auf diese Stammdaten führten die SGVSB- Mitglieder bis Ende 2007 gemeinsame Bruttopreise. iii. Für das Jahr 2007 bestimmten die SGVSB-Mitglieder eine generelle Margenerhö- hung von 3 % bzw. 5 %. Bei anderen Produkten wurde auf eine Margenerhöhung verzichtet. Überdies legte die Sortimentskommission durch einstimmigen Beschluss detaillierte Rabatte pro Produktkategorie fest. Diese Anpassungen wurden vom Vor- stand angenommen. iv. Die SGVSB-Mitglieder teilten die Produkte in Rabattgruppen ein. v. Das SGVSB-Sekretariat passte die in den Stammdaten hinterlegen Basispreise, mit welchen die Bruttopreise jedes Mitgliedunternehmens berechnet wurden, bis ins Jahr 2012 an. Damit erhöhten sich die Bruttopreise der Mitglieder im gleichen Ausmass. vi. Der SGVSB bestimmte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern nicht nur die getrenn- te Ausweisung von Transport- und Einbaukosten, sondern ab 2004 auch die maxima- le Höhe von 2 % dieser Preisbestandteile. Der Verband legte auch die Preisrun- dungsregeln fest. Somit bestimmten der SGVSB und seine Mitglieder mit andern Worten den Preisbestandteil der Transportkosten und der Einbaukosten. vii. Zwischen 1999 bis 2011 legte der Verband die Eurowechselkurse bzw. vor Einfüh- rung des Euro im Jahr 2002 die Wechselkurse für in ausländischer Währung einge- kaufte Produkte fest. viii. Ab Einführung der getrennten Bruttopreiskataloge für Gétaz und Richner (CRH), Sa- bag, Bringhen und die Teampur-Mitglieder im Jahr 2008 bis ins Jahr 2011 bestimm- ten die SGVSB-Mitglieder, dass immer der höchste der in den Katalogen der SGVSB- Mitglieder aufgenommene Bruttopreis in den Teampur-Katalog einfliessen sollte. Die Teampur-Grossisten setzten folglich bis 2012 ihre Bruttopreise nicht selbständig fest. Ihnen wurde ein Bruttopreis von den anderen Mitgliedern vorgegeben. ix. Die Sortimentskommission bzw. die SGVSB-Mitglieder bestimmten, welche Produkte in die Stammdaten und, gestützt darauf, in die Bruttopreiskataloge der Mitglieder auf- genommen werden sollten. Ferner bestimmten die grösseren Mitglieder das in den Teampur-Katalogen aufzunehmende Sortiment. C.5.2.3 Verjährung

2485. Während die Verfolgungsverjährung für im Kartellgesetz mit Strafsanktionen bedrohten Straftaten (Art. 54 f. KG) im Kartellgesetz ausdrücklich geregelt ist (Art. 56 KG), fehlt eine entsprechende Vorschrift mit Bezug auf Kartellrechtsverstösse, die mit Verwaltungssanktio- nen (Art. 49a–52 KG) bedroht sind.1804 Vorliegend steht die Sanktionierung von Abreden

1804 MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Vor Art. 49a-53 N 163; RPW 2013/4, 632 Rz 1010, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

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nach Art. 5 Abs. 3 KG in Frage, wofür einzig Art. 49a KG eine Zeitvorgabe macht. Art. 49a Abs. 3 lit. b KG sieht vor, dass eine Sanktionsbelastung entfällt, wenn „die Wettbewerbsbe- schränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt wor- den ist“. Im Folgenden ist zu klären, ob nebst dieser Frist für Verwaltungssanktionen gemäss Art. 49a KG noch weitere Fristen bestehen und gegebenenfalls wie lange diese sind. Die Verjährungsfristen für die übrigen Verwaltungssanktionsbestimmungen (Art. 50–52 KG) sind vorliegend nicht von Belang und bleiben ausser Acht.1805

2486. Zur Natur der Frist von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG äussert sich die Botschaft nicht.1806 In der Lehre ist umstritten, ob es sich bei dieser Fünfjahresfrist um eine Verfolgungsverjäh- rungs-1807 oder eine Verwirkungsfrist1808 handelt. Die Frage nach der Natur der Frist von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Aufgrund des Wortlautes und der Gesetzessystematik der Norm steht zumindest fest, dass sich Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG ungeachtet der Natur der darin enthaltenen Fünfjahresfrist einzig auf die Möglichkeit zur Verhängung einer Sanktion bezieht. Die Norm macht jedoch keine Aussagen zur Möglich- keit, ein Kartellverwaltungsverfahren zu eröffnen, um die Rechtswidrigkeit einer Verhaltens- weise zu untersuchen und gegebenenfalls für die Zukunft zu untersagen. Aus diesem Grund können die Wettbewerbsbehörden auch seit mehr als fünf Jahren vor Untersuchungseröff- nung nicht mehr ausgeübte Verhaltensweisen untersuchen.1809

2487. Ebenfalls unabhängig von der Beantwortung der Frage nach der Natur der Fünfjahres- frist in Art. 49a KG kann das Bestehen einer zusätzlichen Verfolgungsverjährungsfrist aus- geschlossen werden. Insbesondere finden – wie dies von NIGGLI/RIEDO1810 vertreten wird – die vierjährige Verfolgungsverjährungsfrist des VStrR sowie die dreijährigen Verfolgungsver- jährungsfrist des StGB, welche jeweils erst mit erstinstanzlichem Urteil gewahrt sind, keine Anwendung.1811 Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der in Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG vorgesehenen Fünfjahresfrist. Dieser Bestimmung ist nämlich e contrario zu entnehmen, dass Verhaltensweisen, die weniger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden sind, sankti- oniert werden sollen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung nicht eine in sich widersprüchliche Regelung und weitgehend inhaltslee- re Norm schaffen wollte. Dies wäre jedoch gerade der Fall, wenn zusätzlich zu dieser Frist noch eine bedeutend kürzere (verwaltungs-)strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist hin- zutreten würde. Beispielsweise würde bei einem seit viereinhalb Jahren vor Untersuchungs- eröffnung nicht mehr ausgeübten Verhalten zwar die Frist von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG noch laufen, die Verfolgungsverjährung wäre aber bereits eingetreten. Eine Sanktionierung

1805 Dazu etwa RPW 2006/1, 171 Rz 206, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking. 1806 Botschaft über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2042. Nicht nachvollziehbar daher die Aussage von NIGGLI/RIEDO (Fn 1804), Vor Art. 49a–53 KG N 170, wonach es „gegen die erklärte Absicht des Gesetz- gebers“ wäre, bei Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG von einer Verfolgungsverjährungsbestimmung auszugehen. Diese Bestimmung wurde erst mit der Revision von 2002 eingeführt, wobei sich die Botschaft mit keinem Wort zu ihrer Natur äussert (so an sich treffend auch BSK KG-NIGGLI/RIEDO, Vor Art. 49a–53 KG N 164). Die Ausführungen bezüglich Verzicht auf Verjährungsregeln in der Botschaft zur Revision von 1995 können sich schon nur aus zeitlicher Sicht nicht auf den erst mehrere Jahre später geschaffenen Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG beziehen, ergo ist eine diesbezügliche „erklärte Absicht des Gesetzgebers“ nicht auszumachen. 1807 PATRICK KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER/SIMON BANGERTER, in: Schweizerisches und europäisches Wettbe- werbsrecht, Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), Basel 2005, Rz 12.46. 1808 PHILIPPE SPITZ, Ausgewählte Problemstellungen im Verfahren und bei der praktischen Anwendung des revi- dierten Kartellgesetzes, sic! 2004, 553–568, 564; LUCAS DAVID/RETO JACOBS, Schweizerisches Wettbewerbs- recht, 5. Aufl., Bern 2012, Rz 796; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 114), Art. 49a KG N 241; BORER (Fn 1570), Art. 53 KG N 4. 1809 Hierauf hinweisend etwa DAVID/JACOBS (Fn 1808), Rz 796; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 114), Art. 49a KG N 240; RPW 2013/4, 632 Rz 1011, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1810 NIGGLI/RIEDO (Fn 1804), Vor Art. 49a-53 KG N 169 ff. 1811 Eine Anwendbarkeit der Verjährungsregeln des VStrR sowie des StGB verneinend bereits RPW 2010/1, 172 Rz 353, Preispolitik Swisscom ADSL, mit der Begründung, das Verfahren richte sich nach dem VwVG und die Regeln des VStrR und des StGB kämen nur ergänzend und analog zur Anwendung.

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wäre diesfalls wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich, obwohl Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG gera- de von einer Sanktionierbarkeit ausgeht und e contrario sogar statuiert. Hinzu kommt, dass die (ohnehin kurzen) strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfristen erst mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gewahrt werden, was für Kartellverwaltungsverfahren gänzlich unpassend erscheint. Im Gegensatz zu den Sachverhalten, für deren Verfolgung kurze Ver- jährungsfristen vorgesehen sind, involvieren Kartellverfahren regelmässig eine grosse An- zahl Parteien und zeichnen sich durch äusserst komplexe Sachverhalte aus, weshalb sie häufig mehrere Jahre dauern. Hinzu kommt, dass kurze Verjährungsfristen falsche Anreize setzen würden, da die Parteien versucht sein könnten, das Kartellverwaltungsverfahren ab- sichtlich zu verzögern, um damit den Eintritt einer Verjährung zu erreichen. Es ist daher in Übereinstimmung mit der jüngsten Praxis der WEKO und mehreren Stimmen aus der Leh- re1812 festzuhalten, dass neben der in Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG statuierten Frist für die Ver- hängung von Sanktionen keine eigentliche Verfolgungsverjährungsfrist besteht. Mit anderen Worten kann während einer laufenden Untersuchung keine Verjährung eintreten.1813 Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass selbst NIGGLI/RIEDO, welche sich – so- weit ersichtlich als einzige Autoren – für eine grundsätzliche Anwendbarkeit der (verwal- tungs-)strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsnormen aussprechen, dies primär mit Bezug auf Art. 50–52 KG tun; hinsichtlich der Sanktionen gemäss Art. 49a KG lassen sie die Frage aber letztlich offen.1814

2488. Dieses Resultat wird durch die aktuelle Praxis des Bundesgerichts gestützt. Denn wür- den wettbewerbsrechtliche Sachverhalte einer Verjährung unterliegen, müsste das Bundes- gericht diese von Amtes wegen berücksichtigen. Das Bundesgericht tut dies jedoch nicht. Bei Kartellverfahren, insbesondere Verfahren mit Sanktionen, berücksichtigt das Bundesge- richt einzig den Beschleunigungsgrundsatz gemäss Art. 29 Abs. 1 BV.1815 Daraus folgt zu- mindest implizit, dass für Verwaltungssanktionen gemäss Kartellgesetz keine eigentliche Verjährung vorgesehen ist.1816 Abschliessend steht somit fest, dass die Wettbewerbsbehör-

1812 RPW 2013/4, 633 Rz 1012, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; So DAVID/JACOBS (Fn 1808), Rz 797; SPITZ (Fn 1808), 564; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 114), Art. 49a KG N 239. 1813 RPW 2013/4, 633 Rz 1012, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; DAVID/JACOBS (Fn 1808), Rz 797, erachten dies als rechtsstaatlich heikle Situation. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Situation einerseits durch das Beschleunigungsgebot entschärft wird, andererseits aber selbst im Kernstraf- recht eine solche „Unverjährbarkeit“ besteht, wenn auch nur, so doch immerhin, ab Abschluss des erstin- stanzlichen Verfahrens. 1814 RPW 2013/4, 633 Rz 1012, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; BSK KG- NIGGLI/RIEDO (Fn 1804), Vor Art. 49a–53 KG N 170: „Diese Regelung [Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG] kann näm- lich – jedenfalls für die anderen Verwaltungssanktionen – nicht massgeblich sein, denn Art. 49a Abs. 3 lit. b lässt sich auch bei phantasievoller Auslegung schwerlich als eine Verjährungsbestimmung der Art. 50 ff. verstehen. Für die anderen Verwaltungssanktionen muss folglich jedenfalls die kernstrafrechtliche Regelung gelten“ (Hervorhebungen hinzugefügt).

Bloss am Rande sei erwähnt, dass die von NIGGLI/RIEDO (Fn 1804) vorgenommene Qualifikation der Sankti- on gemäss Art. 49a KG als strafrechtliche Übertretungen (vgl. Vor Art. 49a–53 KG N. 171 und 65 f.) zu for- malistisch ist und wertungsmässig nicht überzeugt. Zutreffend ist zwar, dass einzig eine Geldstrafe (Busse) angedroht ist, was aus formaler Sicht für eine Übertretung sprechen würde (vgl. Art. 103 StGB). Doch liegt es in der Natur der Sache – nämlich dem Unternehmensstrafrecht – dass eine Freiheitsstrafe (die für Ver- brechen oder Vergehen vorausgesetzt wird, vgl. Art. 10 StGB) gar nicht erst angedroht werden kann, ist der Täter doch eine juristische Person. Gerade das Merkmal Freiheitsstrafe kann daher nicht entscheidend sein, was NIGGLI/RIEDO übergehen. Ein Vergleich mit Art. 106 Abs. 1 StGB zeigt, dass der in Art. 49a KG vorge- sehene Straf- bzw. Bussenrahmen den für Übertretungen üblicherweise vorgesehenen Rahmen um ein Viel- faches sprengt. Wertungsmässig handelt es sich daher bei Art. 49a KG, wenn schon eine strafrechtliche Qualifikation vorgenommen werden soll, zumindest um Vergehen, wenn nicht gar um Verbrechen, was im Übrigen auch zu anderen strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfristen führen würde als von NIGGLI/RIEDO propagiert (Art. 97 StGB anstatt Art. 109 StGB). 1815 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 134 f. E. 11, Publigroupe SA et al./WEKO. 1816 Noch nicht veröffentlichte Verfügung der WEKO vom 2. Dezember 2013, Abreden im Bereich Luftfracht, Rz 113.

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den immerhin das Beschleunigungsgebot zu beachten und eine allfällige übermässig lange Verfahrensdauer bei der Sanktionsbemessung reduzierend zu berücksichtigen haben.1817

2489. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies grundsätzlich Folgendes: Das Sekretariat eröffnete die Untersuchung in Übereinstimmung mit einem Mitglied des Präsidi- ums am 22. November 2011. Aufgrund der Fünfjahresfrist von Art. 49a Abs. 3 lit. b KG sind sämtliche Wettbewerbsbeschränkungen, welche ab dem 23. November 2006 nicht mehr „ausgeübt“ worden sind, nicht mehr sanktionierbar. Der Vollständigkeit halber sei darauf hin- gewiesen, dass der deutsche Wortlaut von Art. 49a Abs. 3 lit. b KG insofern verwirrend ist, als dass er vom „ausüben“ der Wettbewerbsbeschränkung spricht. Es ist nicht klar, was mit dem Ausdruck „ausüben“ einer Wettbewerbsbeschränkung gemeint ist. Das „Ausüben“ könn- te lediglich eine Abredehandlung bzw. eine Missbrauchshandlung erfassen oder eben zu- sätzlich noch das Aufrechthalten und somit die Wirkung der mit dieser Handlungen bezweck- ten Wettbewerbsbeschränkung. Im Gegensatz dazu gehen der französische („a cessé de déployer ces effets“) und italienische („ha cessato di esplicare i suoi effetti“) Gesetzestext von Art. 49 Abs. 3 lit. b KG davon aus, dass die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab welchem die Wettbewerbsbeschränkung keine Auswirkungen mehr zeitigt. Zumal die Sprachfassungen des Gesetzestextes in sämtlichen Landessprachen verbindlich für die Aus- legung einer Norm sind, ist Art. 49a Abs. 3 lit. b KG so zu verstehen, dass der fristauslösen- de Zeitpunkt das Ende der Auswirkung einer Wettbewerbsbeschränkung ist.

2490. Mit Bezug auf die Wettbewerbsabreden zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB bzw. seinen Mitgliedern steht fest, dass die vor der Bruttopreissenkung 2005 geschlossenen Preisabreden nicht mehr sanktionierbar sind. Mit Bezug auf die Bruttopreissenkung 2005 steht hingegen fest, dass sie sich bis ins Jahr 2009 auswirkte (Rz 1183, zum ganzen vgl. B.5.2.1.11, Rz 1160 ff.), weshalb sie sanktionierbar bleibt. Ebenso ist die Preisabrede bezüg- lich der Bruttopreissenkung für das Jahr 2012 sanktionierbar.

2491. Was die verbandsinternen Wettbewerbsabrede betrifft, sind sämtliche Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und die Mengenabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 lit b KG sankti- onierbar. Im Rahmen der Berechnung eines allfälligen Dauerzuschlags ist allerdings zu be- rücksichtigten, dass lediglich die Zeit ab dem 23. November 2006 herangezogen werden kann. C.5.2.4 Vorwerfbarkeit

2492. Für die Verhängung einer Verwaltungssanktion ist typischerweise kein Verschulden und damit der Nachweis eines im strafrechtlichen Sinne vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns der verantwortlichen natürlichen Personen vorausgesetzt.1818 Getreu dem Wortlaut wird für eine Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG auch keine Vorwerfbarkeit verlangt. Dennoch prüfte die WEKO bis anhin in verschiedenen Fällen ein entsprechendes Erforder- nis,1819 weshalb auch nachfolgend kurz darauf eingegangen wird.

1817 RPW 2013/4, 633 Rz 1012, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; Zu weitge- hend DAVID/JACOBS (Fn 1808), Rz 797, welche diesfalls als Grundsatz von einer gänzlichen Sanktionsbefrei- ung ausgehen. Eine solche kommt höchstens ausnahmsweise bei einer massiv übermässig langen Verfah- rensdauer in Frage. 1818 RPW 2009/3, 196 Rz 105, Elektroinstallationsbetriebe Bern; vgl. etwa bereits die Entscheide der WEKO wie RPW 2001/1, 152 Rz 35, BNP/Paribas; RPW 2000/2, 262 f. Rz 30, X/C-AG und D-AG und RPW 1998/4, 617 f. Rz 21 ff., Curti & Co. AG; zustimmend ROGER ZÄCH/ANDREAS WICKY, Die Bemessung von Verwal- tungssanktionen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen nach schweizerischem Kartell- recht (Art. 51 KG), in: Wirtschaft und Strafrecht, FS für N. Schmid, 2001, 585 ff., 589; sowie PHILIPP ZURKINDEN, Sanktionen, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (SIWR), Band V/2 (Kartellrecht), von Büren/David (Hrsg.), 2000, 520. 1819 Vgl. RPW 2006/4, 660, Unique; RPW 2007/2, 232, Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesell- schaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern/“Publigroupe“; RPW 2009/3, 212 Rz 106 ff., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

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2493. Vorwerfbarkeit liegt bereits dann vor, wenn dem zu sanktionierenden Unternehmen ei- ne Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn dem Unternehmen ein Organisationsverschulden zukommt. Ein Verstoss gegen Art. 49a Abs. 1 KG – hier i.V.m. Art. 5 Abs. 3 KG – erfüllt diese Verschuldensvoraussetzun- gen regelmässig.1820 Der vorwerfbare objektive Sorgfaltsmangel kann bei der juristischen Person die nicht nachweisbaren subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen ersetzen und zu einer Sanktionierung des Unternehmens selbst führen.1821 Da das Kartellgesetz für Unter- nehmen (als dessen Adressaten) allgemein als „bekannt“ vorausgesetzt werden kann,1822 müssen diese grundsätzlich alles Mögliche und Notwendige vorkehren, um sicherzustellen, dass von ihm die Vorgaben des Kartellgesetzes eingehalten werden.1823 C.5.2.4.1 Abschluss der Vorabklärung vor dem Hintergrund des Prinzips von Treu und Glauben und des Willkürverbotes (i) Einleitung

2494. Im Sachverhalt wurde dargestellt, dass eine Vorabklärung des Sekretariats mit Ab- schlussschreiben vom 11. Oktober 2006 eingestellt wurde. Über den Ablauf der Vorabklä- rung und das Verhalten der Parteien wurde ausführlich Beweis geführt. Diesbezüglich und für die zusammenfasssende Beweiswürdigung sei auf die bereits gemachten Ausführungen in Titel B.6 (Rz 2122 ff., Rz 2209 ff.) verwiesen. Vorliegend sind der Ablauf dieser Vorabklä- rung und der Umstand der Einstellung rechtlich zu würdigen.

2495. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung des bewiesenen Sachverhalts bildet der Standpunkt des SGVSB, dass soweit „die Herausgabe gemeinsamer Bruttopreiskataloge mit unverbindlichen Preisen immer noch zulässig [sei], müsste es begriffsnotwendig auch zuläs- sig [sein], Informationen über die Bruttopreise auszutauschen und letztlich eben diese (un- verbindlichen) Bruttopreise zu bestimmen, anders wäre die Herausgabe eines gemeinsamen Kataloges ja gar nicht möglich.“ Zweitens wäre eine Sanktionierung des SGVSB aufgrund des „Entscheides der Wettbewerbskommission“, auf den sich der SGVSB verlassen habe und auch verlassen habe dürfen, nicht gerechtfertigt. Eine Sanktionierung würde „in krasser Weise gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung), das Vertrauensprinzip (Art. 9 Bundesverfassung) und das Willkürverbot (Art. 9 Bundesverfassung) verstossen.“1824

2496. Der erste Teil des Vorbringens des SGVSB, wonach die rechtliche Zulässigkeit der Herausgabe von Bruttopreiskatalogen bedeute, es sei zulässig Preisinformationen auszutau- schen, ist undifferenziert und in seiner Allgemeinheit unzutreffend. Er bedarf daher der nähe- ren Betrachtung, bevor auf die Verletzung der angerufenen Verfassungsbestimmungen ein- gegangen werden kann (vgl. unten C.5.2.4.1(ii) Punkte bis C.5.2.4.1(vii)). Konkret sind zwei Punkte klarzustellen:

2497. Erstens ist zwischen der technischen Aufbereitung und Eingabe von Daten durch den Verband einerseits und der Bestimmung des Inhalts sowie der Berechnung der Daten des Kataloges andererseits zu unterscheiden. Die rein technische Aufbereitung und Eingabe von den von jedem einzelnen Mitglied vorgegebenen Daten durch den Verband wird durch die

1820 PETER REINERT in: Handkommentar zum Kartellgesetz – Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbe- werbsbeschränkungen, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 49a KG N 5; RPW 2007/2, 234 m.w.H. in Fn 63 Publigroupe. 1821 In diesem Sinne BORER (Fn 1570), Art. 50 KG N 7 i.V.m. Art. 49a KG N 10 ff. m.w.H. 1822 Vgl. CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz, 2008, 285; Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz vom 18.6.2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikati- onsgesetz [PublG]; SR 170.512). 1823 RPW 2009/3, 212 Rz 106, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 1824 Act. 381, 7.

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vorliegende Verfügung nicht als Wettbewerbsbeschränkung qualifiziert. Unzulässig ist es hingegen, wenn die SGVSB-Mitglieder– wie aufgezeigt – über den Inhalt und die Höhe von Bruttopreisen, Rabatten und anderen Preisbestandteilen Abreden treffen. Die Zulässigkeit des technischen Vorganges bedingt somit in logischer Hinsicht nicht, dass die Berechnung der Daten und die Inhaltsbestimmung der Daten automatisch auch zulässig sind. Vielmehr kommt es diesbezüglich auf die Art und Weise an, wie die Stammdaten bzw. die Katalogda- ten berechnet und bestimmt werden. Solange die Berechnung und Inhaltsbestimmung der Katalogdaten durch jedes Mitglied individuell vollzogen wird, ist die rein technische Aufberei- tung zulässig.

2498. Zweitens ist beim Austausch von Preisinformationen danach zu unterscheiden, zwi- schen wem diese Informationen ausgetauscht werden. Solange der Informationsaustausch strikt vertraulich zwischen jedem einzelnen SGVSB-Mitglied und dem SGVSB stattfindet, ist der Informationsaustausch unter den hier beobachten Umständen zulässig. Werden jedoch wesentliche Informationen zwischen den einzelnen Mitglieder ausgetauscht, wie z.B., wann und in welchem Umfang Margenerhöhungen durchzuführen sind, wie hoch der Eurokurs ein- zuschätzen ist, wie hoch die Preise in gewissen (Teampur-)Katalogen sein müssen, in wel- chem Umfang die Bruttopreise herabzusetzen sind etc., dann ist der Informationsaustausch unzulässig. Es kann also auch mit Bezug auf den Informationsaustausch klar danach unter- schieden werden, wo die Grenze zwischen legalem und illegalem Austausch liegt.

2499. Der erste Teil der Einwände des SGVSB sind somit nicht gerechtfertigt. In der Folge ist der zweite Teil des Vorbringens zu analysieren, wonach die WEKO treuwidrig und willkürlich gehandelt haben soll. (ii) Keine Berufung auf Treu und Glauben möglich

2500. Der SGVSB wendet u.a. ein, die Sanktionierung des Verbands würde gegen Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung (BV)1825 und das Vertrauensprinzip ge- mäss Art. 9 BV verstossen.

2501. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glau- ben. Mit anderen Worten bindet dieses Verfassungsprinzip staatliche Organe und Private.1826 Art. 9 BV verdichtet die in Art. 5 Abs. 3 BV angelegten Schranken rechtsstaatlichen Han- delns zu einem individuellen Anspruch des Einzelnen gegenüber dem Staat nach Treu und Glauben behandelt zu werden.1827

2502. Zur Klarstellung kann folglich festgehalten werden, dass die Wettbewerbsbehörden die vorgebrachte Verletzung von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensprinzips nicht als zwei voneinander getrennte Verfassungssätze zu prüfen hätte, wie dies der SGVSB mit seinem Vorbringen zumindest insinuiert. Vielmehr handelt es sich bei Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV um die zwei Seiten derselben Medaille. Während Art. 5 Abs. 3 BV den Staat bindet, nach Treu und Glauben zu handeln, räumt Art. 9 BV dem Einzelnen ein Grundrecht ein, sich dem Staat gegenüber auf Treu und Glauben zu berufen.1828 Konkret hat der Private einen „An- spruch darauf […], in [seinem] berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu wer- den.“1829 Entsprechend der Verpflichtung, welche aus Art. 5 Abs. 3 BV folgt, kann sich ein

1825 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101. 1826 YVO HANGARTNER, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), 2008, Art. 5 N 41; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 142 N 622 f. 1827 CHRISTOPH ROHNER, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Val- lender (Hrsg.), 2008, Art. 9 N 42. 1828 Vgl. HANGARTNER (Fn 1823), Art. 5 N 41; RENÉ RHINOW/MARKUS SCHEFFER, Schweizerisches Verfassungs- recht, 2009, 380 Rz 1989 ff. 1829 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 143 N 627.

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Einzelner nur auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn er nicht selber in re- levanter Weise dagegen verstossen hat. Es ist daher unzulässig, wenn sich der Einzelne auf eigenes unredliches oder widersprüchliches Verhalten im Sachzusammenhang beruft.1830

2503. Wie bewiesen, hatten sowohl der SGVSB als auch Sanitas Troesch dem Sekretariat gegenüber teils unwahre und teils irreführende Sachverhaltsangaben gemacht (vgl. Rz 2209 ff.). So machten der SGVSB und Sanitas Troesch etwa unwahre Angaben über die gemein- same Abrede über die Bruttopreisherabsetzung und verschweigen den Umstand, dass der Verband bzw. seine Mitglieder zusammen mit Sanitas Troesch Rabattgruppen entwickelt hatte. Der SGVSB machte zudem verwirrende Angaben, indem er darlegte, er sei seinen Mitgliedern behilflich gewesen bei der Eingabe der Bruttopreise, obwohl diese im Rahmen des Verbands gemeinsam festgesetzt wurden, und er verschwieg den Umstand, dass die SGVSB-Mitglieder im Rahmen von Verbandssitzungen eine Margenerhöhung für das Jahr 2007 bestimmt hatten.

2504. Aufgrund dessen konnte der SGVSB nicht davon ausgehen, dass das Sekretariat die Wettbewerbssituation in Kenntnis sämtlicher Fakten beurteilte und seine Verhaltensweisen bedingungslos guthiess. Das Sekretariat beurteilte in der Folge anhand der im Rahmen der Vorabklärung eingeforderten teils unzutreffenden Angaben die Auswirkung der untersuchten Sachverhalte auf den Wettbewerb. Es kam zum Resultat, es bestünde ein „gewisser Preis- wettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachlässen.“ Mit anderen Worten schätzte das Sekretariat die Auswirkung der bestehenden Wettbewerbsabreden als weniger gravierend ein, als sie in Wirklichkeit waren. Denn hätte es gewusst, dass der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Sanitas Troesch das Bruttopreisniveau gemeinsam festgelegt hatten und den Rabattwettbewerb gemeinsam einschränkten, wäre es mit Sicherheit zu einem anderen Schluss gekommen. Vor diesem Hintergrund kann der SGVSB keinen Vertrauensschutz geltend machen, ihm fehlt es an seiner eigenen Gutgläu- bigkeit.

2505. Man könnte einwenden, der SGVSB sei grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen im Rahmen der Vorabklärung Angaben zu liefern, welche sich allenfalls belastend für ihn aus- gewirkt hätten, insbesondere nach Ablauf der im Kartellgesetz vorgesehenen Übergangsfrist vom April 2005. Diese Frage braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, denn selbst wenn man diese Auffassung teilen würde, ändert das nichts am Umstand, dass der SGVSB mit seinem Verhalten dazu beigetragen hatte, eine Beurteilung zu erwirken, die unter Kennt- nis aller relevanten Umstände anders ausgefallen wäre.

2506. Unabhängig von den soeben gemachten Feststellungen ist der bewiesene Umstand zu bedenken, dass der SGVSB seit spätestens dem 5. Juli 2004 (Rz 2144 f.) wusste, dass er entweder eine Widerspruchsmeldung oder eine Meldung gemäss der Schlussbestimmungen des KG beim Sekretariat einreichen konnte. Eine solche Meldung wäre einerseits geeignet gewesen, um die allfällige Rechtsunsicherheit des Verbands zu beheben und hätte anderer- seits den Ausschluss des Sanktionsrisikos bewirkt. Dies tat er jedoch nicht. Vielmehr wartete er bis zum 22. März 2005 – also kurz vor Ablauf der im KG vorgesehenen Übergangsfrist zur Meldung einer bestehenden Wettbewerbsbeschränkung – bis er dem Sekretariat einen Brief sandte, in welchem er das Verhalten des Verbands in einem kurzen Abschnitt zusammen- fasste. Daraufhin teilte ihm das Sekretariat umgehend mit, dass dieser Brief den Anforderun-

1830 BGE 121 I 177, 180 E. 2b.aa; ROHER (Fn 1827), Bundesverfassung, Art. 9 N 46; CLAUDE ROUILLER, Protec- tion contre l’arbitraire et protection de la bonne foi, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Thührer/Aubert/Müller (Hrsg.), 2001, 688, Rz 27; BGE 132 II 21 ff.: Das Bundesgericht liess es nicht gelten, dass sich ein Be- schwerdeführer auf Treu und Glauben berief, um dem Wiederherstellungsentscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich zu entgehen, nachdem er sein Grundstück während 23 Jahren nicht zonenkonform gewerb- lich genutzt hatte. Der Beschwerdeführer hatte 1980 ein Baubewilligung für eine Scheune erteilt bekommen, wobei diese nur für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden durfte und jede Zweckänderung einer Bewil- ligungspflicht unterliege. In der Folge benutzte der Beschwerdeführer die Scheune samt dem Platz darum für sein Tiefbauunternehmen.

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gen an eine Meldung im Sinne der Übergangsbestimmungen des SGVSB nicht genügte. Dennoch reichte der SGVSB keine neue Meldung ein. In Anbetracht dessen, dass dem SGVSB am 17. August 2001 vom Sekretariat mitgeteilt worden war, dass „Die in den Sani- tärkatalogen aufgeführten Preislisten […] unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1/3 KG dar[stellten], “ konnte sich der SGVSB jedenfalls im März 2005 nicht darauf verlassen, sein Verhalten sei zulässig. Durch die Unterlassung einer Meldung setzte sich der SGVSB also bewusst dem Risiko aus, in eine Untersuchung mit Sanktionsfolgen verwickelt zu werden. Auch dieser Umstand zeigt, dass der SGVSB nicht an der Klärung des Sachver- haltes interessiert war und nicht gutgläubig handelte.

2507. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass das Sekretariat mangels Kenntnis diverser Sachverhalte gar keine rechtliche Beurteilung derselben vornehmen konnte mit seinem Ab- schlussschreiben vom 11. Oktober 2006. Konkret wusste das Sekretariat nicht, dass der SGVSB Rabattgruppen und Rabatthöhen mit Sanitas Troesch besprochen hatte, sich zudem über die Bruttopreisherabsetzung für das Jahr 2005 (und 2012) mit Sanitas Troesch verstän- digt hatte, verbandsintern Eurokurspreise festlegte und eine verbandsweite Margenerhöhung für das Jahr 2007 verabredet hatte. Diese Sachverhalte wurden im Schreiben nicht ange- sprochen und fallen für eine allfällige Beurteilung des Vertrauensschutzes von Vornherein ausser Betracht.

2508. Aufgrund dieses Auslegungsresultates könnte die Prüfung des Vorliegens des Gut- glaubensschutzes an dieser Stelle abgebrochen werden. Um aufzuzeigen, dass sich der Verband auch dann nicht auf den Vertrauensschutz berufen könnte, wenn die Prüfung nicht am vorerwähnten Punkt gescheitert wäre, wird nachfolgend die einschlägige Rechtspre- chung und Doktrin zum Vertrauensschutz auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt. (iii) Kein Vertrauensschutz aufgrund falscher Behördenauskünfte oder - zusicherungen

2509. Selbst wenn der SGVSB grundsätzlich Vertrauensschutz geltend machen könnte, wäre er nicht in seinem Vertrauen zu schützen. Vorab ist klarzustellen, dass das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006 nach bereits damals gültiger Rechtsprechung keine Ver- fügung oder Entscheidung der WEKO ist,1831 wie dies der SGVSB in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2013 behauptet. Entsprechend entstehen dem SGVSB keine Rechte oder Pflichten durch das Abschlussschreiben. Ferner wird ein Sachverhalt durch eine Vorabklä- rung nicht definitiv beurteilt,1832 die Vorabklärung hat einzig eine Triage-Funktion beim Ent- scheid darüber, ob ein Sachverhalt noch näher untersucht werden soll. Bei diesem Entscheid kommt den Wettbewerbsbehörden ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu.1833 In Übereinstimmung damit war das Abschlussschreiben vom Sekretariat weder als Verfügung bezeichnet worden, noch enthielt es eine Rechtsmittelbelehrung, wie dies Art. 35 Abs. 1 VwVG für Verfügungen verlangt. Beim Schreiben handelt sich um einfaches Verwal- tungshandeln, das sich am ehesten mit einer Auskunft oder einer behördlichen Zusage ver- gleichen lässt. In Übereinstimmung damit beruft sich auch der SGVSB auf die Rechtspre- chung über behördliche Auskünfte und Zusicherungen.1834

2510. Gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung und Lehre darf sich die Empfängerin o- der der Empfänger einer unrichtigen behördlichen Auskunft bzw. Zusicherung darauf berufen

1831 BGE 135 II 60, 67 f. E. 3.1.2; REKO/WEF, RPW 2004/2, 635 f. E. 1.2.3, Corner Banca SA/Telekurs Multipay AG/WEKO; PATRICK DUCREY/BENOÎT CARRON, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Mar- tenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2013, Art. 26 N 32; BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 26 N 44. 1832 BGE 135 II 60, 73 E.3.3.1. 1833 BGE 135 II 60, 67 E. 3.1.2. 1834 Act. 381, 3.

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und muss so gestellt werden, als ob die Auskunft oder Zusicherung richtig wäre.1835 In die- sem Zusammenhang sei sogleich klargestellt, dass Auskünfte, welche Dritten (z.B. Verbän- den) erteilt werden und von diesen weitergeleitet werden, keine geeignete Vertrauensgrund- lage für die indirekten Empfänger der Auskunft darstellen. Die von einer Behörde abgegebe- ne Zusicherung gilt grundsätzlich nur für den unmittelbaren Empfänger.1836 Ein Auskunfts- oder Zusicherungsempfänger ist ein seinem Vertrauen zu schützen, wenn die folgenden fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind,1837 wobei für Zusicherungsempfänger die Änderung der Rechtslage nicht immer eine Rolle spielt.1838 i. Die Behörde handelte in einer konkreten Situation gegenüber einer bestimmten Per- son. Die Lehre verlangt zudem einhellig, dass die Auskunft vorbehaltlos erteilt wur- de.1839 ii. Die Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bür- ger konnte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten. iii. Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen. iv. Der Empfänger hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof- fen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. v. Die Rechts- und Sachlage hat seit der Auskunftserteilung nicht geändert.

2511. In der Folge sind diese Punkte einzeln zu prüfen. In Bezug auf Punkt (i) ist unstreitig, dass das Sekretariat dem SGVSB eine „Auskunft“ oder „Zusicherung“ erteilte und in einer konkreten Situation und gegenüber einer konkreten juristischen Person handelte. Insofern ist der erste Prüfungspunkt erfüllt. Nicht übereinzustimmen ist mit dem SGVSB hingegen, wenn er festhält, die WEKO [recte: das Sekretariat] habe bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit der gemeinsamen Bruttopeiskataloge keine Vorbehalte angebracht. Sie hätte „zwar zum Aus- druck gebracht, dass sie es lieber sähe wenn in Zukunft nur noch firmenindividuelle Kataloge erstellt würden,“ sie habe „aber im Ergebnis ausdrücklich die Zulässigkeit der gemeinsamen Bruttopreiskataloge anerkannt.“

2512. Vorab sei als Klammerbemerkung hinzugefügt, dass das Sekretariat und nicht die WEKO dem SGVSB erklärte, es stelle seine Vorabklärung ein. Dies folgt bereits aus dem Schreiben vom 11. Oktober 2006 selbst, wo es wörtlich heisst, dass das „Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die Vorabklärung in dieser Sache ein- stellt.“ Ferner weist das Sekretariat darauf hin, dass die „Wettbewerbskommission […] durch das Schreiben des Sekretariats nicht gebunden [wird].“ Ferner wurde das Schreiben alleine vom Sekretariat unterzeichnet. Der SGVSB wusste zudem bereits vor dem Abschlussschrei- ben über diesen Umstand Bescheid, was sich aus der damaligen Korrespondenz ergibt, wel- che immer an das Sekretariat adressiert war und wo nirgends von einem Entscheid der WEKO die Rede war.1840 Schliesslich muss sich der SGVSB anrechnen lassen, dass sein seit rund 20 Jahren amtierender Verbandssekretär und Geschäftsleiter promovierter Jurist ist

1835 KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407. 1836 Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, VPB 60 [1996], Nr. 17; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN (Rz 1795), 152 N 669; 1837 BGE 121 V 65, 67 E.2a; KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407; ROHNER (Fn 1827), Art. 9 Rz 52; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 165 f. Rz 15; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795),152 ff., RENÉ A. RHINOW/MARKUS SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2009, 382 Rz 2002. 1838 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 168 f. Rz 19 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung; KIENER/ KÄLIN (Fn 1799), 407 f. unter Hinweis auf BGE 103 Ia 505, 510 ff. E. 2c. 1839 KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 165 Rz 15; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 155 N 682 f., RHINOW/SCHEFER (Fn 1837), 382 Rz 2001. 1840 Act 529.09, 529.02, 529.04, 529.5.

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und als unabhängiger Anwalt- und Notar arbeitet.1841 Ihm darf unabhängig von den soeben gemachten Feststellungen zugemutet werden, dass er sich darüber im Klaren ist, dass die WEKO verfügt bzw. entscheidet und das Sekretariat Untersuchungen durchführt.1842

2513. Zum eigentlichen Argument des SGVSB ist folgendes zu sagen: Erstens ist seine Stel- lungahme missverständlich. Einerseits gesteht der SGVSB ein, gewusst zu haben, dass laut Sekretariat in Zukunft nur noch individuelle Kataloge herausgegeben werden sollten. Ande- rerseits soll aber das Sekretariat trotzdem die Herausgabe gemeinsamen Bruttopreiskatalo- ge als zulässig anerkannt haben. Aus diesem Standpunkt folgt nicht klar, was der SGVSB unter der Herausgabe von „gemeinsamen Bruttopreiskatalogen“ meint.

2514. Soweit der SGVSB mit die „gemeinsamen Bruttopreiskataloge“ identische Bruttopreise meint, ist die Aussage widersprüchlich. Denn wenn das Sekretariat eine Individualisierung der Bruttopreise verlangt, was der SGVSB anerkennt, kann es in logischer Hinsicht nicht gleichzeitig die Zulässigkeit des Gegenteils (gleiche Bruttopreise) feststellen. Sollte der SGVSB also diesen Standpunkt vertreten, kann er nicht in seinem Vertrauen geschützt wer- den. Er vertritt gleichzeitig zwei sich gegenseitig ausschliessende Standpunkte.

2515. Aus der missverständlichen Stellungnahme könnte auch gelesen werden, der SGVSB meine mit der Herausgabe von gemeinsamen Bruttopreiskatalogen die bloss technische Verarbeitung durch den SGVSB von individuell von jedem SGVSB-Mitglied bestimmten Preisdaten, um anschliessend als Verband unterschiedliche Kataloge für jedes einzelne SGVSB-Mitglied herstellen zu lassen. Soweit der SGVSB diesen Standpunkt vertritt, braucht er nicht in seinem Vertrauen geschützt zu werden, da die Wettbewerbsbehörden die bloss technische Koordination und Herstellungshilfe des Verbands für die Kataloge auch heute nicht verbieten und sanktionieren wollen.

2516. Dem Vorbringen des SGVSB, das Schreiben des Sekretariats enthalte generell keine Vorbehalte, ist erwiesenermassen unzutreffend (Rz 2166, Rz 2168). Es sei an die folgende Textpassage erinnert: IV. Vorbehalt Dieses Schreiben enthält einen zweifachen Vorbehalt:

a) Die Wettbewerbskommission wird durch das Schreiben des Sekretariats nicht gebunden.

b) Gegenstand der Vorabklärung waren die Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbran- che insgesamt in den Jahren 2004-2005. Sollten dem Sekretariat neue Tatsachen zur Kenntnis gelangen oder neue Anzeigen betreffend einzelner Produkte im Sanitärbereich, insbesondere in Bezug auf einen fehlenden Preiswettbewerb zukommen, behalten wir uns die erneute Eröffnung eines kartellrechtlichen Verfahrens ausdrücklich vor.1843 [Fette Schrift durch die Autoren des Originalschreibens]

2517. Abgesehen davon, dass das Sekretariat wörtlich „einen zweifachen Vorbehalt“ an- bringt, folgt aus dieser Passage, dass die zum Erlass von Verfügungen kompetente Behörde

– die WEKO – durch dieses Schreiben „nicht gebunden“ würde. Gemäss Duden bedeutet das Wort „binden“ u.a. „verpflichten etwas zu tun; festlegen“.1844 Diese Bedeutung wird dem Wort in der Alltags- und Geschäftssprache auch üblicherweise zugemessen. Dieser Satz

1841 Act. 286, Zeile 11. 1842 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 166 Rz 15, unter Hinweis auf BGE 117 Ia 119, 125 E. 3a, wo einem Anwalt zugetraut wird, die Mängel einer Rechtsmittelbelehrung zu erkennen, wenn diese allein durch die Konsultation des massgebenden Gesetzestextes hätte erkannt werden können. Vom Juristen wird eine Grobkontrolle einer Rechtsmittelbelehrung verlangt. 1843 Act. 238, 129 f., 529.09. 1844 Abrufbar unter: http://www.duden.de/rechtschreibung/binden.

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kann folglich auch für einen Rechtsunkundigen nur bedeuten, dass, wenn die WEKO durch das Schreiben nicht verpflichtet wird, etwas zu tun bzw. sich nicht festlegt, sie einmal keinen endgültigen Entscheid getroffen hat und sie zudem auch anders als das Sekretariat ent- scheiden könnte. Mit anderen Worten schliesst ein solcher Vorbehalt eine Zusicherung bzw. eine Auskunft, wonach der vorliegende Sachverhalt rechtlich abschliessend durch die kom- petente Behörde beurteilt wurde, aus. Ferner stellte das Sekretariat klar, dass, falls dem Sekretariat „neue Tatsachen zur Kenntnis“ gelangten oder „neue Anzeigen in Bezug auf feh- lenden Preiswettbewerb“ bei ihm eingingen, es erneut ein kartellrechtliches Verfahren eröff- nen würde. Dieser Vorbehalt zeigte dem Empfänger buchstäblich an, dass unter den ge- nannten Umständen ein neues Verfahren eingeleitet werden könnte. Unter diesen Umstän- den kann nicht von einer vorbehaltlosen und abschliessenden Zusicherung des Sekretariats ausgegangen werden.

2518. Schliesslich übergeht der SGVSB mit seiner Argumentation den folgenden Teil des Schreibens, wo es wörtlich heisst: V. Weiteres Vorgehen Wir weisen Sie darauf hin, dass die Herausgabe und das Benutzen von Produktkatalogen mit Preisempfehlungen kartellrechtlich nicht unproblematisch ist. […]

b) Wir empfehlen Ihnen daher, auf die Herausgabe derartiger Preislisten zu verzichten. […]1845 [Fette Schrift durch die Autoren des Originalschreibens] Auch dies ist ein Vorbehalt, über den sich der SGVSB nicht hinwegsetzen kann. Die zwei da- raus fliessenden Informationen sind: a) Preisempfehlungen können kartellrechtlich problema- tisch sein und b) Empfehlung zum Herausgabeverzicht von Preislisten.

2519. Damit steht abschliessend fest, dass die Zusicherung oder die Auskunft des Sekretari- ats nicht vorbehaltlos erfolgte. Die Prüfung der weiteren vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen könnte hier abgebrochen werden, da der Vertrauensschutz nur greift, wenn sie kumulativ erfüllt sind. Da aus der Sicht des SGVSB aber alle Kriterien erfüllt sind, werden sie dennoch vollständig abgehandelt.

2520. Gemäss Bundesgericht muss zweitens (ii) die auskunftserteilende bzw. zusichernde Behörde zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Der SGVSB bringt vor, die WEKO sei zur Auskunftserteilung zuständig. Das Argument, das Sekretariat habe die WEKO nicht binden können, sei nicht zu hören. Der Bürger, der sich gesetzeskonform verhalten wolle, müsse sich auf die Beurteilung der zuständigen Stelle verlassen können. Andernfalls sei nicht klar, auf wen er sich noch verlassen und wem er noch trauen könne.1846

2521. Gemäss Bundesgericht ist eine Behörde üblicherweise dann zuständig, wenn sie auch kompetent ist, den Entscheid in der Sache zu fällen.1847 Es genügt, wenn der Private anneh- men durfte, die Behörde sei zur Auskunftserteilung zuständig.1848 War die Unzuständigkeit nicht offensichtlich, bleibt der Gutglaubensschutz erhalten. Bei dieser Beurteilung sind so- wohl objektive als auch subjektive Elemente zu beurteilen. Objektiv stehen die Natur der er-

1845 Act. 238, 129 f., 529.09. 1846 Act. 381, 3 f. 1847 KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407. 1848 BGE 127 I 31, 36.

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teilten Auskunft im Vordergrund und die Rolle der Auskunftsperson(en). Subjektiv muss eine besondere Stellung oder Befähigung des Auskunftsempfängers beachtet werden.1849

2522. In objektiver Hinsicht hatte der SGVSB im vorliegenden Fall keinen Grund zur Annah- me, das Sekretariat sei nicht zuständig, die Vorabklärung zu führen und abzuschliessen. Dies ergibt sich wie bereits dargelegt aus dem Schreiben vom 11. Oktober 2006 selbst. Auf- grund der erwähnten Vorbehalte war jedoch klar, dass die WEKO „das letzte Wort“ hatte bzw. die entscheidende Behörde war. Es stand folglich objektiv fest, dass das Sekretariat nicht Entscheidbehörde war.

2523. In subjektiver Hinsicht muss sich der SGVSB anrechnen lassen, dass sein Sekretariat durch einen promovierten Juristen geführt wird, der hauptberuflicher Anwalt und Notar ist. Es wäre für ihn, ohne von ihm vertiefte Fachkenntnisse im Kartellrecht zu fordern, anhand einfa- cher Gesetzeslektüre möglich und zumutbar gewesen zu erkennen, dass das Sekretariat nicht kompetent war, mit dem Abschluss der Vorabklärung einen endgültigen Entscheid über die Sanktionierbarkeit der summarisch untersuchten Sachverhalte zu fällen. So trifft gemäss Art. 18 Abs. 3 KG die Wettbewerbskommission Entscheide und erlässt Verfügungen. Diesem Schluss entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass die Verfahrensparteien nicht im guten Treuen davon ausgehen könnten, dass der zuständige Abteilungsleiter eines Sekretariatsdienstes ermächtigt wäre, die Sanktionskompetenz der WEKO durch fallspezifische Zusicherungen auszusetzen.1850 Vorliegend verhält es sich nicht anders. Zusammenfassend ist also auch die zweite vom Bundesgericht geforderte Voraus- setzung für den Gutglaubensschutz nicht gegeben.

2524. Drittens (iii) wird der Bürger durch seinen guten Glauben geschützt, wenn er die Un- richtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte. Der SGVSB stellt sich auf den Standpunkt, die Unrichtigkeit der Zusicherung oder Auskunft sei „nicht nur nicht offensicht- lich, sondern gar nicht gegeben.“ Er verweist zudem auf seine Ausführungen, wonach „ge- meinsame unverbindliche Bruttopreiskataloge“ eine „Effizienzsteigerung des Absatzkanals bewirken,[…] die Vielfalt der Wettbewerbsteilnehmer erhalten“ und „ – wie die Marktuntersu- chung ergab – angesichts des harten Rabattwettbewerbs keinen negativen Einfluss auf die Endpreise haben.“1851

2525. Gemäss Lehre wird nur der gutgläubige Private geschützt. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte erkennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen.1852 Dabei werden Juristen gemäss Lehre und Praxis strenger beurteilt. Ferner darf den Auskunftsersuchenden keine Schuld an der Unrichtigkeit der Auskunftserteilung tref- fen.1853

2526. Vorliegend liegt aus zwei Gründen gar keine falsche Auskunft des Sekretariats vor: Ei- nerseits stellt das Sekretariat, wie im Schreiben angekündigt, die Vorabklärung tatsächlich ein: Wir beziehen uns auf die bisher geführte Korrespondenz in rubrizierter Angelegenheit. Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend:

1849 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 155 N 684; BGE 129 II 361, 382, wo sich die Kinder das Wissen des Vaters anrechnen lassen musten, dass eine Gemeindebehörde nicht zur Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von Immobilien durch Ausländer in der Schweiz kompetent war. 1850 Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27.04.2010, E. 7.4.5.4, Publigroupe et al./WEKO; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-2157/2006 vom 3.10.2007, RPW 2007/4, E 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique). 1851 Act. 381, 2 f., 2a und 4 zu 3. 1852 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 155 N 684. 1853 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 166 Rz 15, unter Hinweis auf BGE 117 Ia 119, 125 E. 3a, wo einem Anwalt zugetraut wird, die Mängel einer Rechtsmittelbelehrung zu erkennen, wenn diese allein durch die Konsultation des massgebenden Gesetzestextes hätte erkannt werden können. Vom Juristen wird eine Grobkontrolle einer Rechtsmittelbelehrung verlangt.

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Sekretariat) die Vorabklärung in dieser Sache einstellt. Summarisch begründen wir dies wie folgt: […]1854 Wie erwähnt, wies das Sekretariat zudem explizit auf die Möglichkeit hin, dass es wieder ein Verfahren eröffnen würde bei Kenntnisnahme neuer Tatsachen oder neuer Anzeigen. Auch diesbezüglich war die Auskunft nicht falsch, denn in der Folge kam es in der Tat zu neuen Anzeigen zum Preiswettbewerb und das Sekretariat erlangte Kenntnis von neuen Tatsachen und eröffnete der Ankündigung entsprechend ein neues Verfahren.

2527. Andererseits kam das Sekretariat zu folgendem Ergebnis: III. Ergebnis Nach unseren Ermittlungen sind wir zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte für systematische Kartellrechtsverstösse i.S. der genannten Rechtsvorschriften vorliegen. Die Erhebungen haben namentlich gezeigt, dass der durch die Herausgabe von (unverbindli- chen) Preislisten entstandene Verdacht von systematischen Wettbewerbsverstössen sich nicht erhärten lässt. […] Zwar formulierte das Sekretariat den Satz insofern zurückhaltend, als dass es das Vorliegen von Anhaltspunkten „systematischer“ Kartellrechtsverstösse verneinte, was sprachlogisch das Vorliegen von Kartellrechtsverstössen gerade nicht ausschliesst. Doch könnte das Schreiben theoretisch auch so interpretiert werden, dass die Einstellung der Vorabklärung bedeutet, das Verhalten des SGVSB sei zumindest nicht dermassen gravierend, dass ein Verfahren eröffnet werden müsste. Eine solche Interpretation will der SGVSB sinngemäss der folgenden Passage zumessen: III. Ergebnis […]Dies ist unter anderem auf den Umstand zurückzuführen, dass ein gewisser Preiswett- bewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachlässen besteht.

2528. Sinngemäss behauptet der SGVSB, dieser Abschnitt bedeute, dass gemeinsame Brut- topreise zu einer „Effizienzsteigerung des Absatzkanals“ führten, die Erhaltung der „Vielfalt“ fördere und dank „hartem Rabattwettbewerb“ „keinen negativen Einfluss auf die Endpreise“ zur Folge hätten. Im gesamten Schreiben ist weder von einer Effizienzsteigerung oder einer Erhaltung der Vielfalt (es sei dahingestellt, ob dies ein Zeichen von funktionierendem Wett- bewerb ist) zu finden. Ein „gewisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure“ dank „Rabatten oder Nachlässen“ verwandelt der SGVSB in „harten Rabattwettbewerb“ ins- gesamt, also auf allen drei Stufen des Sanitärhandels. Diese gemäss Verband implizit wün- schenswerten Auswirkungen sind laut SGVSB auf die „gemeinsame unverbindliche Brutto- preiskataloge“ zurückzuführen. Inkonsistent an dieser Betrachtungsweise ist, dass das Sek- retariat dem SGVSB empfohlen hatte, auf die Herausgabe gerade dieser Kataloge zu ver- zichten. Zudem wies es ihn darauf hin, dass „das Benutzen von Produktkatalogen mit Preis- empfehlungen kartellrechtlich nicht unproblematisch ist.“1855 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Sekretariat denselben Katalogen gleichzeitig die vermeintlich wünschenswerten Auswir- kungen zugemessen haben soll. Es ist auch nicht erklärlich, warum der SGVSB ab 2008 in- dividualisierte Kataloge herausgegeben hat, wenn er bis zu Beginn des vorliegenden Verfah- rens gutgläubig davon ausgegangen ist, die Herausgabe der gemeinsamen unverbindlichen Bruttopreiskataloge sei zulässig gewesen. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Le- seweise des SGVSB vom verständlichen Wortlaut des Schreibens des Sekretariats bewusst abweicht. Unter diesen Umständen kann er nicht gutgläubig gewesen sein.

1854 Act. 238, 129 f., 529.09. 1855 Act. 529.09, V. b); 238, 129 f.

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2529. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass der SGVSB dem Sekretariat erwiesenermas- sen teils unzutreffende und teils irreführende Angaben lieferte (Rz 2209 ff.). Er verursachte folglich mit, dass die Analyse des Sekretariats auf teilweise unwahren Angaben stützte. Un- ter diesen Umständen trifft ihn gewissermassen eine „Mitschuld“ am Resultat des Sekretari- ats, was seine Gutgläubigkeit ausschliesst.

2530. Zusammenfassend ist nicht einsehbar, inwiefern der SGVSB ohne weiteres davon ausgehen konnte, sein Verhalten sei insgesamt oder mit Bezug auf die Preislisten unproble- matisch. Er konnte auch nicht davon ausgehen, dass sein Verhalten nicht gravierend genug war, um ein Verfahren zu eröffnen, denn er hatte mit seinen unzutreffenden Darstellungen wissentlich zur Einschätzung der Behörden beigetragen. Zudem hatte das Sekretariat eine spätere Verfahrenseröffnung unter gewissen Umständen vorangekündigt. Der dritte Punkt der Voraussetzungen ist folglich ebenso wenig erfüllt.

2531. Damit der Vertrauensschutz greifen kann, muss zudem viertens (iv) der Auskunfts- bzw. Zusicherungsempfänger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rück- gängig gemacht werden können. Auch Unterlassungen gelten als Dispositionen, wenn anzu- nehmen ist, dass sich der Betroffene ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten hät- te.1856 Die behördliche Auskunft muss zudem kausal für die nachteilige Disposition gewesen sein. Hätte der Adressat sich für die ergriffenen Massnahmen auch ohne die Auskunft ent- schieden, fehlt es an der Kausalität.1857

2532. Der SGVSB argumentiert, seine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispo- sitionen bestünden insbesondere darin, dass „vertrauend auf den Entscheid 2006 noch wei- tere gemeinsame Bruttopreiskataloge mit unverbindlichen Preisen herausgegeben“ worden seien, „dies solange, bis es technisch möglich wurde, für jedes Mitglied eigene Kataloge mit eigenen Bruttopreisen herzustellen. Diese Dispositionen [könnten] nicht rückgängig gemacht werden.“1858

2533. Bevor diese Vorbringen des SGVSB rechtlich gewürdigt werden können, sind in tat- sächlicher Hinsicht drei Elemente klarzustellen: Erstens sei nochmals erwähnt, dass das Sekretariat in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006 wörtlich festhielt „das Benutzen von Produktkatalogen mit Preisempfehlungen [sei] kartellrechtlich nicht unproblematisch“ und es empfehle dem SGVSB „daher, auf die Herausgabe derartiger Preislisten zu verzichten.“1859 Zweitens entschied sich der SGVSB trotz dieser Empfehlung, weiterhin im Jahr 2007 und teilweise in den nachfolgenden Jahren (Teampur-Katalog) einen gemeinsamen Preiskatalog mit gemeinsamen Preisen herauszugeben. Drittens ist das Vorbringen, es sei dem SGVSB 2007 technisch noch nicht möglich gewesen, für jedes Mitglied eigene Kataloge mit eigenen Bruttopreisen herauszugeben, erwiesenermassen unzutreffend (vgl. dazu B.5.5.2, Rz 1842 ff.).

2534. Es steht also fest, dass der SGVSB Preiskataloge herausgab – die aus seiner Sicht nachteiligen Dispositionen getroffen hat –, obwohl ihm das Sekretariat ausdrücklich davon abgeraten hatte. Gleichzeitig wusste er, dass das Sekretariat unter gegebenen Umständen ein neues Verfahren eröffnen würde. Anders ausgedrückt tätigte er die Disposition wider besseren Wissens und eigenverantwortlich. Alleine daher verdient das Verhalten des SGVSB keinen Vertrauensschutz.1860 Zugleich steht durch diese Sachlage fest, dass die

1856 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 166 Rz 15. 1857 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 157, Rz 689. 1858 Act. 381, 4 (Zu 4). 1859 Act. 529.09, Act. 238, 129 f. 1860 Vgl . dazu BGE 132 II 21, 37 f. E.6.2.2., wo das Bundesgericht einen Grundeigentümer, der sein Grund- stück während 23 Jahren wider besseren Wissens nicht zonenkonform nutzte, nicht in seinem Vertrauen schützte.

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Disposition nicht aufgrund der Behördenaussage erfolgte, womit es an der Kausalität zwi- schen der Auskunft und der nachteiligen Disposition fehlt.

2535. Schliesslich könnte der SGVSB versucht sein vorzubringen, er habe ab 2008 mit Aus- nahme des Teamkatalogs individuelle firmenspezifische Preiskataloge herausgegeben und damit den Wünschen des Sekretariat versucht zu entsprechen. Dabei ist jedoch zu beach- ten, dass das Sekretariat empfahl, gänzlich auf die Herausgabe des Katalogs zu verzichten. Der SGVSB wusste daher auch ab 2008 um das Risiko eines erneuten Kartellverfahrens.

2536. Schliesslich ist fünftens (v) zu prüfen, ob sich seit der vermeintlich falschen Auskunft oder Zusicherung die Rechts- oder Sachlage geändert hat (bezüglich Zusicherungen wäre im Zusammenhang mit der geänderten Rechtslage eine differenzierte Betrachtung notwen- dig).1861 Dieser Punkt ist daher entscheidend, weil neues Recht und neue Fakten die Behör- de von der Bindung an ihre Auskunft befreien.1862 Dabei ist zu beachten, dass die Auskunft oder Zusicherung nur für den Sachverhalt verbindlich ist, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird.1863

2537. Der SGVSB bringt vor, die Rechts- und Sachlage hätte sich nicht geändert. Geändert habe sich „lediglich (was aber ja gerade der Empfehlung der Wettbewerbskommission ent- spricht), dass heute keine gemeinsamen Preiskataloge mehr publiziert werden, sondern für jedes Mitglied eigene Bruttopreise“.1864

2538. Es ist mit dem SGVSB insofern übereinzustimmen, als dass sich die Gesetzgebung seit Abschluss der Vorabklärung am 11. Oktober 2006 bis zur Eröffnung der Untersuchung am 22. November 2011 nicht wesentlich änderte. Auch trifft es zu, dass zum heutigen Zeit- punkt (seit 2012) jedes SGVSB-Mitglied zumindest dem äusseren Anschein nach über indi- viduelle Preiskataloge verfügt. Allerdings steht ebenfalls fest, dass beim Sekretariat seit Ab- schluss der Vorabklärung neue Anzeigen von Konsumenten wegen mangelnden Preiswett- bewerbs in der Sanitärbranche eingingen und dieses Marktbeobachtungen durchführte. Das Bundesstrafgericht hat diesbezüglich immerhin rechtskräftig entschieden, dass die dem Sek- retariat vorliegenden Fakten einen genügenden Tatverdacht darstellten, um Hausdurchsu- chungen durchzuführen.1865 Ferner stellte sich heraus, dass der SGVSB und seine Mitglieder in der Zeit nach Abschluss der Vorabklärung eine generelle Margenerhöhung im Jahre 2007 durchführten, die Bruttopreise und die Produktauswahl der kleinsten Marktteilnehmer fixier- ten, unterjährige Korrekturläufe durch die Stammdaten durchführte, was in der automati- schen Preiserhöhung der betreffenden Produkte aller SGVSB-Mitglieder resultierte, und sich ein Teil seiner Mitglieder unter seiner Mithilfe für die Bruttopreisherabsetzung im Jahr 2012 koordinierten. Von diesen Sachverhalten hatte das Sekretariat im Jahr 2006 keine Kenntnis bzw. konnte gar keine Kenntnis darüber haben. Folglich untersuchte es diese Sachverhalte nicht und nahm in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006 keine Stellung dazu. Das Schreiben bildet also diesbezüglich gar keine potentielle Vertrauensgrundlage, auf die sich der SGVSB berufen könnte.

2539. Der sinngemässe diesbezügliche Hinweis des SGVSB, er sei davon ausgegangen, dass die gleichen Preise zulässig seien, weshalb man sich über Preisbestandteile habe un- terhalten dürfen,1866 überzeugt nicht: Erstens widerspricht der Hinweis seinen eigenen Aus- sagen, wonach die WEKO [sic] „zum Ausdruck gebracht [habe], dass sie es lieber sähe,

1861 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 168 f. Rz 19 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung; KIENER/KÄLIN (Fn 1799), 407 f. unter Hinweis auf BGE 103 Ia 505, 510 ff. E. 2c. 1862 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 166 Rz 15 unter Hinweis auf BGE 119 Ib 138, 144 E. 4e 1863 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 158 Rz 695. 1864 Act. 381, 4. 1865 Vgl. Act. 235, Beschluss des BStGer BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 3. 1866 Act. 381, 6 f. lit. b.

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wenn in Zukunft nur noch firmenindividuelle Kataloge erstellt würden“1867 und zweitens dem Umstand, dass der SGVSB ab 2008 fünf verschiedene Preiskataloge herausgab. Wäre der SGVSB tatsächlich davon ausgegangen, dass gemeinsame Preiskataloge mit gemeinsamen Preise zulässig wären, hätte er diese bis zur Untersuchungseröffnung weitergeführt. Es zeigt sich also, dass das Sekretariat bezüglich dieser Sachverhalte ohnehin nicht auf seine Aus- sagen im Abschlussschreiben behaftet werden kann.

2540. Bezüglich des dem Abschlussschreiben zugrunde gelegten Sachverhalts vor dem

11. Oktober 2006 muss sich der SGVSB zudem anrechnen lassen, dass sich das Sekretariat auf die teils falschen und teils irreführenden Angaben des SGVSB gestützt hat. Unter diesen Umständen hatte das Sekretariat geschlossen, es bestünde „ein gewisser Preiswettbewerb auf der Ebene der Sanitärinstallateure dank der Gewährung von Rabatten oder Nachläs- sen“.1868 Ein gewisser Rabattwettbewerb auf Installateurstufe erscheint gegeben, wenn man davon ausgeht, dass die Preis- und Rabattbildung auf der Stufe der Sanitärgrosshändler frei funktioniert. Dieser Umstand kann dazu verleiten anzunehmen, die Auswirkungen der allfälli- gen Wettbewerbsbeschränkung seien nicht erheblich und daher nicht näher zu untersuchen. Anders sieht die Einschätzung aus, wenn feststeht, dass die Sanitärgrosshändler durch die gemeinsame Entwicklung und Verwendung von Rabattgruppen Einfluss auf die Rabattset- zung genommen und die Bruttopreise abgesprochen haben. Dann ist der gewisse Rabatt- wettbewerb Ausdruck einer zumindest untersuchungswürdigen Wettbewerbsbeschränkung. Diesen Umstand hatte der SGVSB dem Sekretariat aber nicht offengelegt. Es ist irrelevant, wie dieses Verhalten des SGVSB rechtlich zu werten ist. Zentral ist, dass der SGVSB wuss- te, dass sich das Sekretariat bei seiner vorläufigen Einschätzung auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt hatte. Dies führt – wie bereits aufgeführt – dazu, dass der SGVSB zu keinem Zeitpunkt gutgläubig war.

2541. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich das Sekretariat nicht vorwerfen lassen muss, sich beim Entscheid, keine Untersuchung zu eröffnen, auf falsche Annahmen gestützt zu haben. Im Rahmen der Vorabklärung wird der Sachverhalt lediglich summarisch und vorläufig geprüft, darin liegt gerade die vom Bundesgericht hervorgehobene Triage- Funktion der Vorabklärung.1869 Zu dieser auch heute noch bestehenden Ausgangslage kommt hinzu, dass die WEKO bzw. das Sekretariat bis April 2005 überhaupt nicht die gleich weitgreifenden Zwangsmassnahmen wie heute ergreifen konnte und die WEKO auch über keine Kompetenz zur Sanktionierung von Unternehmen verfügte. Da unter der Geltung des alten Rechts den Unternehmen keine direkten Sanktionen drohten und das Gesetz keine Selbstanzeigen und damit einhergehende Reduktionen und Erlasse von Sanktionen vorsah, war der Anreiz für Verfahrensparteien, umfassend mit den Wettbewerbsbehörden zusam- menzuarbeiten, entsprechend gering. Als Indiz für diesen geringen Anreiz kann im vorlie- genden Fall der Umstand dienen, dass weder der SGVSB noch eines seiner Mitglieder das Sekretariat vor Inkrafttreten des heute geltenden Kartellgesetzes umfassend über den Sach- verhalt informierte, sondern diesem gegenüber gar unwahre und irreführend Angaben mach- ten. Da der SGVSB dem Sekretariat den Sachverhalt nicht von sich aus wahrheitsgemäss mitteilte, konnte das Sekretariat die tatsächlichen Beziehungen zwischen den Verfahrenspar- teien auch nicht vollständig rechtlich würdigen.

2542. Insgesamt ist keine der fünf Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Bundesgericht kumulativ vorliegen müssen, damit der Vertrauensschutz greift. Die diesbezüglichen Vorbrin- gen des SGVSB sind folglich unbegründet.

1867 Act. 381, 3 lit. b (Zu 1). 1868 Act. 529.09. 1869 Vgl. BGE 135 II 60, 67, E. 3.1.2.

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(iv) Kein Vertrauensschutz aufgrund von Stillschweigen

2543. Der SGVSB beruft sich darauf, als Reaktion auf die Einstellung der Vorabklärung am 6. Dezember 2006 ein „Antwortschreiben an die Wettbewerbskommission“ versandt zu haben. Darin habe er ausdrücklich hervorgehoben, dass die Herausgabe von gemeinsamen Katalo- gen mit unverbindlichen Bruttopreisen kartellrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Wettbe- werbskommission habe dem nicht widersprochen.1870 Den Umständen entsprechend ist die- sem Vorbringen zu entnehmen, dass sich der SGVSB auf den Standpunkt stellt, er sei in seinem Vertrauen geschützt, weil die Wettbewerbskommission Stillschweigen gewahrt habe.

2544. Vorab sei daran erinnert, dass das Schreiben des SGVSB vom 6. Dezember 2006 er- wiesenermassen:

a. wider besseres Wissen darlegte, eine Meldung gemäss Art. 49 Abs. 3 lit. a KG oder der Schlussbestimmungen des Kartellgesetzes eingereicht zu haben,

b. unzutreffende und irreführende Sachverhaltsangaben machte,

c. basierend darauf, streitbare rechtliche Folgerungen anstellte,

d. teils einer rechtlichen Würdigung nicht zugängliche und teils unklare Angaben über das künftige Verhalten der SGVSB-Mitglieder machte, ohne eine Frage oder einen Antrag zu stellen,

e. basierend auf den vorgenannten Punkten die Behörde rechtlich binden wollte (Rz 2188 ff.)

2545. Die Wettbewerbsbehörden können nicht durch unzutreffende Sachverhaltsdarstellun- gen und rechtliche Würdigungen seitens einer Partei gebunden werden. Dennoch sei der Frage nachgegangen, ob die Wettbewerbskommission, wie der SGVSB dies behauptet, dadurch gebunden wurde, dass sie bzw. das Sekretariat nicht auf dieses Schreiben reagiert hatte. Diese Frage ist zu verneinen.

2546. Stillschweigen wird einer amtlichen Auskunft gleichgestellt, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder nach den Umständen im Einzelfall eine ausdrückliche Auskunft geboten war. Der Bürger ist zudem in seiner unrichtigen Einschätzung zu schützen, wenn er nicht mit einer anderslautenden ausdrücklichen Auskunft rechnen musste.1871 Gemäss Bundesgericht beur- teilt sich die Frage, ob die Untätigkeit einer Behörde einen Vertrauenstatbestand schafft, da- nach, ob ihr Stillschweigen bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, beim Beschwer- deführer eine derartige Erwartung zu wecken.1872

2547. Es steht fest, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die das Sekretariat – geschwei- ge die WEKO – verpflichten würden, in der geschilderten Situation eine ausdrückliche Aus- kunft zu erteilen. Eine solche war auch nicht geboten, zumal das Sekretariat dem SGVSB soeben die Einstellung der Vorabklärung angemeldet und ihm empfohlen hatte, keine Preis- kataloge mehr herauszugeben. Zudem hatte es auf die kartellrechtliche Problematik von Preisempfehlungen hingewiesen. Objektiv betrachtet musste der SGVSB also eine gegentei- lige Antwort erwarten und konnte sich nicht auf die Richtigkeit seiner Einschätzung verlas- sen. Alleine der Umstand, dass der SGVSB ab 2008 grösstenteils individuelle Preiskataloge herausgab, zeigt, dass er selbst nicht davon ausging, dass seine Einschätzung zutreffend war. Andernfalls hätte er auch über das Jahr 2008 hinaus gemeinsame Preiskataloge mit identischen Preisen herausgegeben.

1870 Act. 381, 2, Punkt 1. 1871 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 167 Rz 17. 1872 BGE 132 II 21, 25 f. E. 2.2.

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2548. Ferner hatte der SGVSB die Dispositionen für den Druck der gemeinsamen Kataloge mit gemeinsamen Preisen bereits vor Versand seines Schreibens getätigt. Wie bereits dar- gelegt, wurden die Druckaufträge jeweils im Herbst aufgegeben, was bedingt, dass die Stammdaten entsprechend vorbereitet waren.1873 Damit offenbart sich auch das Motiv für das SGVSB-Schreiben vom 6. Dezember 2006: Das Sekretariat stellt die Vorabklärung im Okto- ber 2006 ein und gab die Empfehlung ab, keine gemeinsamen Preiskataloge herauszuge- ben. Zu diesem Zeitpunkt war die Vorbereitung für die Katalogreihe 2007 weitgehend abge- schlossen (vgl. Rz 1943). Zwar hätte bereits im Oktober 2006 die technische Möglichkeit be- standen, getrennte, individuelle Kataloge herauszugeben, doch hätte diese zu nicht geplan- ten Mehrkosten geführt. Denn eine Umstellung auf individuelle Katalog zu diesem Zeitpunkt hätte bedeutet, dass zumindest gewisse der bisherigen Aufwendungen nutzlos gewesen wä- ren und somit insgesamt zu zusätzlichen Produktionskosten geführt hätte. Ferner hätte die Umstellung zu diesem Zeitpunkt wohl auch eine zeitliche Verzögerung der Herausgabe be- deutet, die üblicherweise im Januar des Folgejahres war.

2549. Alleine der Zeitpunkt, zu dem der SGVSB sein Schreiben an das Sekretariat versandte, zeigt, dass der SGVSB gar nicht an einer Antwort interessiert war: Der SGVSB reagiert erst acht Wochen später auf das Abschlussschreiben des Sekretariats und wählte mit dem

6. Dezember 2006 einen Zeitpunkt, zu dem die gemeinsamen Kataloge bereits weitgehend produziert waren. Diesfalls hätte er sich wohl im Falle eines abschlägigen Bescheids des Sekretariats darauf berufen, er habe das Abschlussschreiben des Sekretariats, wie vorlie- gend behauptet, falsch verstanden. Im Falle des Stillschweigens erlaubte ihm sein Schreiben die vorliegende Vorgehensweise.

2550. Das Vorbringen des SGVSB fusst also auch diesbezüglich nicht auf einer schützens- werten Vertrauensgrundlage. (v) Kein widersprüchliches Verhalten

2551. Der SGVSB macht geltend, Verwaltungsbehörden dürften sich gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten. Sie dürften „insbesondere nicht einen einmal in einer be- stimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln.“1874

2552. Diesem Standpunkt ist grundsätzlich beizupflichten. Er ist allerdings dahingehend zu präzisieren, dass dieselbe Behörde von einem Standpunkt, den sie gegenüber einem be- stimmten Bürger in einem konkreten Verfahren verbindlich eingenommen hat, nicht ohne sachlichen Grund abweichen darf.1875

2553. Vorliegend steht erstens fest, dass das Sekretariat sich nicht verbindlich festgelegt hat, da mit dem Abschluss einer Vorabklärung unabhängig davon, ob sie in eine Untersuchung mündet oder nicht, nie abschliessend ein Sachverhalt beurteilt wird. Zweitens ist das Sekre- tariat auf seinen Schluss zurückgekommen, kein Verfahren zu eröffnen, und zwar aufgrund neuer Anzeigen und Tatsachen. Dieses Vorgehen hatte das Sekretariat bereits in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006 angekündigt. Es handelte also seiner Ankündigung ent- sprechend. Darin liegt genau genommen kein Widerspruch.

2554. Der SGVSB sieht implizit im Umstand, dass das Sekretariat im Jahr 2006 ihre Vorab- klärung eingestellt und 2011 eine Untersuchung eröffnet hat, ein widersprüchliches Verhal- ten. Bei näherem Betrachten besteht hier kein Widerspruch. Wie geschildert, liegt es in der Natur der Sache, dass eine Vorabklärung zu keinem endgültigen Entscheid führt. Der Ab-

1873 Act. 529.02, in diesem Schreiben vom 17. September 2001 beantwortet der SGVSB einige Fragen des Sek- retariats und gibt an, dass sich die Kataloge für das Folgejahr 2002 im September bereits in Bearbeitung befinden. 1874 Act. 381, 4 lit. c. 1875 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 169 Rz 22.

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schluss führt damit übereinstimmend nicht zu einem rechtskräftigen Entscheid, der den Par- teien nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erlauben würde, den Wettbewerbsbehörden die Ein- rede der „res iudicata“ entgegenzuhalten. Entsprechend ist es den Wettbewerbsbehörden beim Bekanntwerden neuer Tatsachen und Beweismittel möglich, auf ihren Entscheid, kein Verfahren zu eröffnen, zurückzukommen. Das Bekanntwerden der neuen Tatsachen, hat da- zu geführt, dass der Untersuchungsgegenstand der im Jahr 2011 eröffneten Untersuchung breiter war als der Untersuchungsgegenstand der Vorabklärung.

2555. Ein solches Zurückkommen ist gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO auch im Kernstrafrecht vorgesehen, wenn der Staatsanwaltschaft neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt wer- den, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben.1876 Wenn also Wiederaufnahme selbst im Straf- verfahren nicht widersprüchlich ist, wo die Schutzrechte für die Beschuldigten besonders stark ausgebaut sind und mindestens gleich weit gehen wie im Kartellverfahren, ist nicht ein- zusehen, weshalb das gleiche Verhalten in einem Verwaltungsverfahren widersprüchlich sein sollte. Alleine der Umstand, dass das Sekretariat auf seinen Entscheid vom 11. Oktober 2006 zurückgekommen ist, stellt also kein widersprüchliches Verhalten dar, und es liegt da- mit auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor.

2556. Schliesslich ist zu bedenken, dass selbst rechtskräftig beurteilte Sachverhalte im Ver- waltungs-, Zivil- und Strafrecht mittels Revisionsentscheid erneut überprüft und beurteilt wer- den können und zwar sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Parteien. Charakteris- tisch für die Revision in allen Verfahrenstypen ist das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel (vgl. Art. 66 VwVG; Art. 328 Abs. 1 ZPO1877; Art. 410 StPO1878).

2557. Neue Tatsachen im Sinne von Art. 66 VwVG sind Tatsachen, welche sich bis zu dem Zeitpunkt im Hauptverfahren verwirklicht haben, an dem ihre Geltendmachung prozessual noch zulässig gewesen wäre. Erheblich sind sie dann, wenn sie geeignet sind, die tatsächli- che Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen.1879

2558. Überträgt man diese Kriterien sinngemäss auf den vorliegenden Fall, wären sie erfüllt gewesen. Die Tatsachen, welche dem Sekretariat neu zur Kenntnis gelangten (z.B.: die Ab- rede über das Bruttopreisniveau 2005, die Abrede über die Rabattgruppen, die Abrede für die Margenerhöhung 2007) hatten sich vor Abschluss der Vorabklärung ereignet und hätten, wäre das Sekretariat darüber informiert gewesen, zur Untersuchungseröffnung geführt. Mit Bezug auf Sachverhalte, welche sich nach Abschluss der Vorabklärung abgespielt haben, also etwa die Europreisfixierung, die Bruttopreisfixierung in den Teampur-Katalogen und die Abstimmung des Preisniveaus 2012, hat sich das Sekretariat nicht geäussert und kann sich diesbezüglich nicht widersprochen haben.

2559. Abschliessend steht also fest, dass die Eröffnung einer Untersuchung, nachdem eine Vorabklärung zum ähnlichen oder gleichen Sachverhalt eingestellt wurde, zumindest dann nicht widersprüchlich ist, wenn wie vorliegend neue Tatsachen und Beweismittel zum Vor- schein kommen, deren Kenntnis das Sekretariat mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Entscheid bewogen hätte. Vorliegend ist ferner zu bedenken, dass die Tatsachen und Beweise den Wettbewerbsbehörden vorenthalten wurden, obwohl die Parteien die Mög-

1876 Vgl. zum Ganzen ausührlich: ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2011, Art. 323 N 5 ff., N 12 ff.; NATHAN LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2010, Art. 323 N 13 ff.; N 21 ff. 1877 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). 1878 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). 1879 KARIN SCHERBER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 66 N 25; AUGUST MÄCHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 66 N 16 ff.

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lichkeit hatten, eine Übergangsmeldung gemäss Schlussbestimmungen des KG einzu- reichen, um sich vor einer allfällige Sanktionierung durch die WEKO zu schützen. (vi) Kein Vertrauensschutz aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen

2560. Selbst wenn die vorangehenden Punkte (ii) bis (v) erfüllt wären, wäre gemäss Recht- sprechung und Lehre abzuwägen, ob das Vertrauen des Bürgers zu schützen wäre oder das öffentliche Interesse überwiegen würde.1880 Eine solche Prüfung kann vorwiegend ausblei- ben, es sei einzig darauf hingewiesen, dass das öffentliche Interesse an funktionierendem Wettbewerb die privaten Interessen des SGVSB an der Aufrechterhaltung eines den Wett- bewerb beschränkenden Verhaltens überwiegen würden. (vii) Keine Verletzung des Willkürverbotes

2561. Der SGVSB bringt vor, dass eine Sanktionierung des Verbands willkürlich wäre, ohne dies genauer zu substantiieren. Vielmehr stützt er seine diesbezüglichen Vorbringen erneut auf das Prinzip des Vertrauensschutzes.1881

2562. Das Willkürverbot stellt gewissermassen ein „Auffanggrundrecht“ dar, das angerufen werden kann, wenn ein bestimmtes privates Verhalten nicht durch ein anderes Grundrecht geschützt wird. Vorliegend wird daher auch die Verletzung des Willkürverbotes geprüft.

2563. Der Anspruch jeder Person von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden, verbietet staatliche Akte, die sachlich nicht begründbar sind. Willkür bedeute für die Betroffenen unverständliches, nicht nachvollziehbares, durch keine vernünftigen Argumente getragenes Verhalten der Behörden, das oft mit einem Machtmissbrauch verbunden ist.1882

2564. Willkür in der Rechtsanwendung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn:1883 - die Einschätzung des Sachverhaltes in einem Entscheid mit der Wirklichkeit in klarem Widerspruch steht. Beispielsweise hatte sich die Gerichtsbehörde im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens darauf verlassen, dass der Unterzeichnende eines Wech- sels dazu bevollmächtigt war, obwohl sich diese Bevollmächtigung nicht explizit aus den Akten ergab.1884 - eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt wird. So beurteil- te das Bundesgericht es als willkürlich, die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen in ein anderes Verfahren zu verweisen, obwohl die urteilende Behörde gemäss dem klaren Wortlaut einer kantonalen Verfahrensnorm kompetent war über diese Ansprü- che zu urteilen.1885 - ein Entscheid in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderläuft. Gemäss Bundesgericht ist es zulässig einen Steuerpflichtigen während verhältnismässig kurzer Zeit mit einer Steuer zu belasten, zu deren Begleichung das Einkommen nicht aus- reicht. Es würde hingegen dem Gerechtigkeitsdenken zuwiderlaufen, wenn der Steuer-

1880 BGE 114 Ia 209, 215 E. 3c; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspfleg des Bundes, 2013, 67 Rz 202; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Rz 1795), 158 N 699; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER (Fn 1799), 164 f. Rz 13; RHINOW/SCHEFER (Fn 1837), 382 Rz 2003. 1881 Act. 381, 4. 1882 RHINOW/SCHEFER (Fn 1837), 377 Rz 1973. 1883 BGE 138 V 74, 82, E. 7; vgl. auch ROUILLER (Fn 1830), 679 Rz 6. 1884 BGE 130 III 87, 89 f. E.3.3; 127 I 38, 41 E. 2a. 1885 BGE 133 II 257, 262 E. 5.4.; 132 I 270, 274 ff.

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pflichtige auf den Vermögensertrag für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes an- gewiesen ist.1886

2565. Ohne nähere Substantiierung ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Einschätzung des Sachverhaltes mit der Wirklichkeit in „klarem Widerspruch“ im Sinne der genannten Rechtsprechung stehen sollte. Die Wettbewerbsbehörden stützten sich bei ihrer Bewertung auf von den Parteien selbst verfasste Dokumente, deren Daten und Partei- sowie Zeugenaussagen. Es ist ferner nicht erkennbar, welcher Rechtssatz „krass verletzt“ sein soll- te. Wie bereits aufgezeigt, kann sich der SGVSB nicht auf Art. 9 BV berufen. Schliesslich ist nicht einsichtig, weshalb das Wiederaufgreifen eines nicht rechtskräftig beurteilten Sachver- haltes dem „Gerechtigkeitsgefühl“ zuwiderlaufen sollte. Diese letzte Feststellung bedarf der Präzisierung:

2566. Es wurde rechtskräftig entschieden, dass der Abschluss einer Vorabklärung keine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt1887 und daher ein Sachverhalt aufgrund der vorlie- genden Beweise und Indizien summarisch beurteilt wird. Die Vorabklärung dient nicht dazu, einen Sachverhalt abschliessend zu beurteilen, sondern erlaubt der Behörde zu entscheiden, ob sie einen Fall an die Hand nehmen soll. Sie ist Ausdruck des in Art. 27 Abs. 2 KG nieder- gelegten Opportunitätsprinzips.1888 Durch das Nichtanhandnehmen entscheidet die Behörde nicht endgültig über einen Sachverhalt. Erhält die Behörde Kenntnis von neuen Tatsachen, ist es ihr folglich möglich, auf ihren ursprünglichen Entschluss zurückzukommen. Diese Mög- lichkeit ist im Übrigen keine Eigenheit des Kartellverfahrens, sondern besteht auch etwa im Strafverfahren. Schliesslich ist zu bedenken, dass es im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil- und Strafverfahren möglich ist, im Rahmen von Revisionsentscheiden auf an sich rechtskräf- tig abgeurteilte Sachverhalte zurückzukommen, und zwar sowohl zugunsten als auch zuun- gunsten der Parteien. Charakteristisch für die Revision in allen Verfahrenstypen ist das Vor- liegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel (vgl. Art. 66 VwVG; Art. 328 Abs. 1 ZPO1889; Art. 410 StPO1890).

2567. Vorliegend hatte das Sekretariat den SGVSB nicht nur auf die Möglichkeit der erneuten Eröffnung einer Untersuchung bei Vorliegen neuer Anzeigen und Tatsachen hingewiesen, sondern es verfügte auch über eine Rechtsgrundlage dazu. Ferner ist die Wiederaufnahme von Verfahren beim Bekanntwerden neuer Beweise und Fakten ein im Rechtsstaat aner- kannte Vorgehensweise. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der SGVSB es vorziehen würde, wenn auf die Einleitung des vorliegenden Verfahrens verzichtet worden wäre. Die Eröffnung der Untersuchung widerläuft jedoch nicht „in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfin- den“ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. C.5.2.4.2 Vorwerfbarkeit

2568. In der Botschaft zum KG 2003 wurde in Bezug auf die Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG ausgeführt, dass es sich hierbei im Gegensatz zu den Strafsanktionen nach Art. 54 f. KG um Verwaltungssanktionen handle, die kein Verschulden voraussetzten.1891 Ungefähr zur gleichen Zeit, namentlich in ihrem Entscheid vom 7. März 2002, tendierte die REKO/WEF al- lerdings in eine andere Richtung. Sie hielt – ohne Bezugnahme auf die vorerwähnte Bot-

1886 BGE 106 Ia 342, 353. 1887 BGE 135 II 60, 67 f. E. 3.1.2; REKO/WEF, RPW 2004/2, 635 f. E. 1.2.3, Corner Banca SA/Telekurs Multipay AG/WEKO; PATRICK DUCREY/BENOÎT CARRON, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Mar- tenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2013, Art. 26 N 32; BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 26 N 44. 1888 Vgl. mit Hinweisen auf die Praxis, BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 26 N 119. 1889 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). 1890 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). 1891 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2001 2034.

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schaft – bezüglich Art. 51 KG fest, die Idee, dass eine (Verwaltungs-) Sanktion nicht allein aus objektiven Gründen auferlegt werden könne, werde aufgrund ihrer vorangegangenen Ausführungen bekräftigt.1892 Welche Rolle dem Element „faute“ (Verschulden) hinsichtlich der Sanktionierung zukomme, bräuchte allerdings nur beantwortet zu werden, wenn kein oder nur ein vermindertes Verschulden vorliegen würde, was hier aber nicht der Fall sei.1893 In diesem Zusammenhang zitierte die REKO/WEF eine Lehrmeinung, wonach Verschulden vorliege, wenn der Täter wissentlich handle oder Handlungen unterlasse, die eine vernünfti- ge, mit den notwendigen Fachkenntnissen ausgestattete Person in einer entsprechenden Si- tuation hätte vornehmen können oder müssen.1894 Anlässlich der parlamentarischen Diskus- sionen im September 2002 beantragte eine Minderheit des Nationalrates eine Formulierung von Art. 49a KG, die explizit ein Verschulden voraussetzte; dieser Antrag wurde jedoch ver- worfen.1895

2569. Die WEKO behandelte in Sachen Sanktionsverfahren Unique-Valet Parking, in wel- chem es um einen Verstoss gegen eine behördliche Anordnung ging (Art. 50 KG), die The- matik des Verschuldens im Rahmen eines Kapitels zur „Vorwerfbarkeit“. Dabei hielt die WEKO fest, es müsse mindestens eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen.1896 Das BVGer bestätigte in der Folge die Rechtmässigkeit dieses Entscheids.1897

2570. Die WEKO hat seither bei jedem Sanktionsentscheid gemäss Art. 49a Abs. 1 KG die Vorwerfbarkeit geprüft.1898 Diese Praxis der WEKO wurde durch das BVGer im Fall „Pub- ligroupe“ bestätigt. Die WEKO stellte in der diesbezüglichen Verfügung fest, es liege seitens der Untersuchungsadressatinnen ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne einer Vorwerfbar- keit vor, nämlich zumindest eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung oder ein Organisati- onsverschulden, weshalb das subjektive Element der Vorwerfbarkeit gegeben sei.1899 Das BVGer hielt fest, diese Sichtweise sei nicht zu beanstanden. Es kam zum Schluss, dass die dortige Beschwerdeführerin 1 einen Kartellrechtsverstoss tatbestandsbegründend zumindest in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt habe, da sie nicht alles Notwen- dige vorgekehrt habe, damit die verantwortlichen Abteilungen, Organe und Angestellten das als kartellrechtlich problematisch angesehene Verhalten aufgelöst haben.1900 Gleichzeitig be- stätigte das BVGer, dass neben vorsätzlichem auch fahrlässiges Verhalten von Art. 49a Abs. 1 KG erfasst wird.1901 In der Folge bestätigte auch das Bundesgericht im Fall „Pub- ligroupe“, dass für die subjektive Zurechenbarkeit eines Kartellrechtsverstosses „Vorwerfbar- keit“ erforderlich und ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne eines Organisationsverschul- dens massgebend ist.1902 An anderer Stelle in diesem Urteil hält das BGer sodann fest, es treffe an sich zu, dass eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit die genaue Identifikation der zu be- strafenden Person erfordere. Allerdings gehe es hier um die Sanktionierung juristischer Per- sonen, was typischerweise dem Gehalt von Art. 49a KG entspreche. Das Gesetz verlange keine Zurechenbarkeit an eine natürliche Person, sondern eine Solche an ein Unternehmen bzw. an dessen Organe. Die Anforderungen an die strafrechtliche Zuordnung kartellrechtlich

1892 Im Original: „Cela [das Vorangehende] conforte l’idée que l’on ne puisse infliger la sanction prévue à l’article 51 alinéa 1 LCart en se fondant uniquement sur des critères objectifs.“ (Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/2, 398 E. 3.3.1, Rhône-Poulenc S.A., Merck & Co. Inc./WEKO). 1893 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/2, 398 E. 3.3.1, Rhône-Poulenc S.A., Merck & Co. Inc./WEKO. 1894 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/2, 399 E. 3.3.2, Rhône-Poulenc S.A., Merck & Co. Inc./WEKO. 1895 Vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung (AB) 2002 N 1449 und 1453. 1896 RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking. 1897 Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO. 1898 Siehe die Nachweise in RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/DCC. 1899 RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes schweizerischer Werbe- gesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern. 1900 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 1901 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 1902 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 12.2.2, Publigroupe SA et al./WEKO.

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verpönten Verhaltens an juristische Personen, die eine Organisationseinheit bilden, dürften nicht überzogen werden, denn sonst liefe die Bestimmung von Art. 49a KG, die vom Norm- zweck und -charakter her typischerweise auf juristische Personen anwendbar ist, ins Lee- re.1903

2571. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch die objektive Sorg- faltspflichtverletzung gegeben. Nur in seltenen Fällen wird kein Verschulden des Unterneh- mens vorliegen; so möglicherweise, wenn die durch einen Mitarbeitenden ohne Organstel- lung begangenen Kartellrechtsverstösse innerhalb des Unternehmens nicht bekannt waren und dies auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt werden können und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kar- tellrechtsverstoss zu verhindern.1904

2572. Eine kartellrechtsrelevante Vorwerfbarkeit ist demnach gegeben, wenn dem Unter- nehmen ein Verstoss gemäss Art. 49a Abs. 1 KG zumindest als objektive Sorgfaltspflichtver- letzung angelastet werden kann. Eine kartellrechtsrelevante Vorwerfbarkeit liegt demnach zunächst vor, wenn die natürlichen Personen die relevanten Handlungen, welche sie für das an der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligte Unternehmen vornahmen,1905 vor- sätzlich oder fahrlässig begingen. Zudem ist einem Unternehmen eine objektive Sorgfalts- pflichtverletzung insbesondere auch dann vorzuwerfen, wenn für das Unternehmen agieren- de natürliche Personen pflichtwidrig das Einschreiten gegen solche Handlungen unterliessen oder das Unternehmen allgemein ein Organisationsverschulden trifft. Dieses besteht darin, dass das Unternehmen nicht alle möglichen und zumutbaren Vorkehren getroffen hat, um die Begehung eines Kartellrechtsverstosses innerhalb des Unternehmens zu verhindern. (i) Die Praxis

2573. Die WEKO prüft in Sanktionsentscheiden nach ständiger Praxis neben dem Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 49a Abs. 1 KG das Vorliegen der Vorwerfbar- keit des kartellrechtlich verpönten Verhaltens.1906 Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesgericht bestätigten diese Praxis, wonach ein Unternehmen den Wettbe- werbsverstoss zumindest fahrlässig begangen hat bzw. ihm eine objektive Sorgfaltspflicht- verletzung im Sinne eines Organisationsverschuldens angelastet werden können muss.1907

2574. Im Fall Publigroupe gelangte das BVGer zum Schluss, die dortige Beschwerdeführerin 1 habe nicht alles Notwendige vorgekehrt, damit die verantwortlichen Abteilungen, Organe und Angestellten das als kartellrechtlich problematisch angesehene Verhalten innerhalb der Übergangsfrist gemäss Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 beendeten. Dadurch habe sie einen Kartellrechtsverstoss zumindest in Kauf genom- men und damit eventualvorsätzlich gehandelt.1908

1903 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 3.2 und 3.4, Publigroupe SA et al./WEKO. 1904 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC. 1905 In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass nicht nur Organe (so schon nur aufgrund von Art. 55 des Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 [ZGB; SR 210]) die Unternehmen in kartellverwaltungsrechtlich relevan- tem Sinne zu verpflichten vermögen, sondern vielmehr zumindest alle Mitarbeitenden mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich (in diesem Sinne Art. 29 Bst. c des Strafgesetzbuches vom 21.12.1937 [StGB; SR 311.0]). Ob noch weitere Personen eine derartige Verpflichtung des Unterneh- mens herbeiführen, braucht hier mangels Relevanz für vorliegende Untersuchung nicht beantwortet zu wer- den. 1906 Siehe die Nachweise in RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 1907 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E.8.2.2.1, Publigroupe et al./WEKO; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.7.2012, RPW 2013/1, 135 E. 12.2.2, Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern. 1908 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

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2575. Mit Bezug auf die individuelle Vorwerfbarkeit hielt das Bundesgericht in derselben Rechtssache fest, es treffe an sich zu, dass eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit die genaue Identifikation der zu bestrafenden Person erfordere. Allerdings gehe es hier um die Sanktio- nierung juristischer Personen, was typischerweise dem Gehalt von Art. 49a KG entspreche. Das Gesetz verlange keine Zurechenbarkeit an eine natürliche Person, sondern eine solche an ein Unternehmen bzw. an dessen Organe. Die Anforderungen an die strafrechtliche Zu- ordnung kartellrechtlich verpönten Verhaltens an juristische Personen, die eine Organisati- onseinheit bilden, dürften nicht überzogen werden, denn sonst liefe die Bestimmung von Art. 49a KG, die vom Normzweck und -charakter her typischerweise auf juristische Personen anwendbar ist, ins Leere.1909

2576. Eine kartellrechtsrelevante Vorwerfbarkeit ist demnach gegeben, wenn dem Unter- nehmen ein Verstoss gemäss Art. 49a Abs. 1 KG als objektive Sorgfaltspflichtverletzung an- gelastet werden kann. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn die natürlichen Personen die relevanten Handlungen, welche sie für das an der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligte Unternehmen vornahmen1910, vorsätzlich oder fahrlässig begingen oder für das Un- ternehmen agierende natürliche Personen pflichtwidrig das Einschreiten gegen solche Hand- lungen unterliessen oder das Unternehmen ein Organisationsverschulden trifft, welches da- rin besteht, dass es nicht alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um die Begehung eines Kartellrechtsverstosses innerhalb des Unternehmens zu verhindern.1911 (ii) Anwendung auf den vorliegenden Fall

2577. Zur Beurteilung der Vorwerfbarkeit der vorliegenden Wettbewerbsverstösse sind einer- seits die Periode vor Abschluss der Vorabklärung des Sekretariats am 11. Oktober 2006 und andererseits die Folgeperiode zwischen 12. Oktober 2006 bis zur Verfahrenseröffnung am

22. November 2011 zu unterscheiden.

2578. Vor dem 11. Oktober 2006 führte das Sekretariat eine Vorabklärung durch, in welcher Sanitas Troesch, der SGVSB und seine Mitglieder involviert waren. Der SGVSB umfasste zu diesem Zeitpunkt die folgenden Mitglieder: Bringhen, Burgener, Kappeler, Innosan, Richner und Gétaz (beide CRH), Sabag, Sanidusch. Diese Mitglieder waren über die Vorabklärung informiert. Einzig Spaeter und San Vam waren damals weder im relevanten Markt tätig noch Mitglieder des SGVSB. Solange diese Vorabklärung geführt wurde, waren die davon be- troffenen Unternehmen auf die untersuchten Sachverhalte (Preisfestlegung) sensibilisiert und konnten sich währenddessen nicht auf die Gesetzeskonformität ihres Verhaltens verlas- sen. Wie im vorangehenden Abschnitt dargestellt, verschwiegen sie dem Sekretariat diverse Verhaltensweisen. Es trifft zwar auf der einen Seite zu, dass sich die Unternehmen nicht sel- ber belasten mussten, auf der anderen Seite zeigen sie, dass sie nicht gutgläubig handelten und sich demnach nicht auf die Kartellrechtskonformität ihrer Verhaltensweisen verlassen konnten.

2579. Die dem 12. Oktober 2006 folgende Periode wurde im Sachverhaltsteil (Rz 2171 ff.) ausführlich abgehandelt. Bringhen, Burgener, Kappeler, Innosan, Richner und Gétaz (beide CRH), Sabag, Sanidusch und der SGVSB können sich für diese Periode nicht auf Treu und

1909 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.7.2012, RPW 2013/1, 135 E. 3.2 und 3.4, Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern. 1910 In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass nicht nur Organe (so schon nur aufgrund von Art. 55 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) die Unternehmen in kartellver- waltungsrechtlich relevantem Sinne zu verpflichten vermögen, sondern vielmehr zumindest alle Mitarbeiten- den mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich (in diesem Sinne Art. 29 Bst. c des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Ob noch weitere Personen in der Lage sind, eine derartige Verpflichtung des Unternehmens herbeiführen, braucht hier man- gels Relevanz für vorliegende Untersuchung nicht beantwortet zu werden. 1911 RPW 2013/4, 606 Rz 916, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

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Glauben berufen. Konsequenterweise konnten sie auch nicht von der Kartellrechtskonformi- tät ihres Verhaltens ausgehen.

2580. Verschiedene Tatsachen beweisen, dass den Unternehmen und den für sie handeln- den natürlichen Personen die zentralen Regeln des Kartellgesetzes bekannt waren, die be- treffenden Akteure sich aber dennoch für das verpönte Verhalten entschieden:

2581. Anlässlich der Vorstandssitzung vom 19. Mai 2004 wurde bekannt, dass Sanitas Tro- esch Bruttopreissenkungen nicht mehr ausserhalb des Konzerns kommunizieren wollte und dass jeder Grosshändler die Bruttopreissenkung individuell gestalten sollte: Das Thema Bruttopreissenkung wird noch kurz andiskutiert. Wie es scheint kommu- niziert Sanitas Troesch dieses Thema nicht mehr ausserhalb seines Konzerns. Jeder Grosshändler soll seine Bruttopreissenkung individuell gestalten und kommunizieren. Konsens besteht jedoch darin, dass eine Bruttopreissenkung sinnvoll ist.1912

2582. Die „neue Politik“ von Sanitas Troesch erfolgte offensichtlich aufgrund kartellrechtlicher Überlegungen. Obwohl, wie dieses Beispiel zeigt, die Sanitärgrosshändler auf kartellrechtli- che Belange sensibilisiert waren, hinderte dies die SGVSB-Grosshändler (2004 umfasste der SGVSB Bringhen, Gétaz und Richner [beide CRH], Kappeler und Sabag) nicht daran, den- noch die Bruttopreissenkung 2005 gemeinsam und vereinbarungsgemäss mit Sanitas vorzu- nehmen. Ferner hielt dieses Bewusstsein Sanitas Troesch nicht davon ab, die SGVSB- Mitglieder im September 2009 trotzdem erneut über die anstehende Bruttopreissenkung (vgl. B.5.2.4.2, Rz 1242 ff.) zu informieren. Dieses Beispiel zeigt, dass der SGVSB bzw. seine anwesenden Mitglieder (Richner, Gétaz, Sabag1913) und Sanitas Troesch im Bewusstsein der kartellrechtlichen Problematik sowohl die Bruttopreissenkung 2005 als auch die Bruttopreis- senkung 2012 gemeinsam vornahmen.

2583. Die Richtigkeit dieses Schlusses wird zusätzlich durch die Aussage des SGVSB- Präsidenten [...] anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2012 gestützt. Auf Anfrage, weshalb die Preise eines Grosshändlers wie Sanitas Troesch um 20 % gesenkt würden, gab er zu Protokoll: Das muss jeder Grosshändler für sich entscheiden. Ich habe als Präsident des Ver- bandes nur darauf geachtet, dass jeder selber entscheidet, ob und wie viel Prozent sie die Preise ändern.1914 Wenn der SGVSB-Präsident also davon ausginge, dass die gemeinsame Festlegung von Bruttopreisen rechtens wäre, hätte er nicht darauf geachtet, dass „jeder selber entscheidet, ob und wie viel Prozent“ er die Preise ändert.

2584. Anlässlich der Kooperationssitzung vom 26. Oktober 2004 wurde den Sitzungsteilnehmern (darunter der SGVSB, Gétaz, Sabag und Sanitas Troesch) ein Exposé einer Anwaltskanzlei zum Thema Kartellrecht ausgehändigt.1915 Wären die Sitzungsteilnehmer nie davon ausgegangen, dass ihre Bepsrechungen kartellrechtlich problematisch sein könnten, bräuchten sie keine solchen Abklärungen durch Anwaltskanzleien in Auftrag zu geben.

2585. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, dass die Verfahrensparteien ihre Unternehmen nicht in einer Weise organisierten, die es ermöglichten die vorliegenden Kartellrechtsverstösse zu vermeiden. Vielmehr trafen sich der SGVSB, Richner und Gétaz (CRH), Sabag und Sanitas Troesch regelmässig an Treffen der Kooperation Sanitär

1912 Act. 358, Protokoll Vorstandssitzung 3/2004, 538. 1913 Act. 358, Protokoll Vorstandssitzung 3/2004, 530 1914 Act. 285, Zeile 137 ff. 1915 Act. 356, Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz vom 26.10.2004, 146.

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Schweiz, wo regelmässig kartellrechtlich relevante Themen besprochen wurden. Der SGVSB und seine Mitglieder trafen sich zudem im Rahmen der Verbandsgremien, um Preiselemente zu besprechen und festzulegen. Die ihnen zur Last gelegten Abreden wurden daher von den invovlierten Personen zumindest eventualvorsätzlich begangen. C.5.2.5 Bemessung C.5.2.5.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen

2586. Rechtsfolge einer Verletzung von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen ist (Art. 2 Abs. 1 SVKG).

2587. Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes- sung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sind in der KG-Sanktionsverordnung1916 geregelt (vgl. Art. 1 lit. a SVKG). Die Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtge- mässen Ermessen der WEKO, welches durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 2 Abs. 2 SVKG) und Gleichbehandlung begrenzt wird.1917 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.1918 C.5.2.5.2 Maximalsanktion

2588. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäfts- jahren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Wie sich unter anderem aus der Botschaft zum KG 2003 ergibt,1919 sind dabei die letzten drei vor Erlass der Verfügung abgeschlossenen Geschäftsjahre massge- blich.1920 Der Unternehmensumsatz i.S.v. Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei sinnge- mäss nach den Kriterien der Umsatzberechnung bei Unternehmenszusammenschlüssen, Art. 4 und 5 VKU1921 finden analoge Anwendung. Der Unternehmensumsatz bestimmt sich entsprechend auf Konzernebene, wobei gemäss Art. 5 Abs. 2 VKU konzerninterne Umsätze nicht zu berücksichtigen sind.1922 Die so errechnete maximale Sanktion stellt nicht den Aus- gangspunkt der konkreten Sanktionsberechnung dar (vgl. dazu sogleich); vielmehr wird am Schluss der anhand der anderen im KG und der SVKG genannten Kriterien erfolgten konkre- ten Sanktionsberechnung geprüft, ob der Maximalbetrag nicht überschritten wird (Art. 7 SVKG); gegebenenfalls hat eine entsprechende Kürzung zu erfolgen.

2589. Die für die Berechnung der Maximalsanktion massgeblichen letzten drei Geschäftsjah- re sind die drei vor Erlass der Verfügung abgeschlossenen Geschäftsjahre1923 und gehen aus

1916 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG- Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5.) 1917 Vgl. REINERT (Fn 1820), Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4, 661 Rz 236, Unique. 1918 RPW 2013/4, 609 Rz 926, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 1919 Vgl. BBl 2002 2022, 2037. 1920 Jedenfalls im Ergebnis ebenso etwa RPW 2011/1, 191 Rz 572, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Con- version (DCC); Verfügung i.S. Altimum SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326, abrufbar unter unter Aktuell > letzte Entscheide > Altimum Décision. 1921 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 1922 RPW 2009/3, 213, Rz 113, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 1923 RPW 2013/4, 609 Rz 928, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

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Tabelle 13 hervor. Für den SGVSB werden für die Berechnung der Grundlage der Obergren- ze des Sanktionsrahmens die gesamten Einnahmen herangezogen, also Einnahmen aus dem Verhältnis mit Unternehmen ausserhalb des Verbands und Einnahmen, welche von dem Verbandsmitgliedern stammen (Mitgliederbeiträge, Abgeltungen für Verbandsdienstleis- tungen). Tabelle 14: Konzernumsätze der Untersuchungsadressaten in der Schweiz (2011 bis 2013) Unternehmen 2011 2012 2013 Total in CHF Bringhen1924 […] […] […] […] CRH1925 […] […] […] […] Innosan1926 […] […] […] […] Kappeler1927 […] […] […] […] Sabag1928 […] […] […] […] Burgener1929 […] […] […] […] Sanidusch1930 […] […] […] […] Sanitas Troesch1931 […] […] […] […] SGVSB1932 […] […] […] […]

2590. Die mögliche Maximalsanktion je Unternehmung beträgt 10 % dieser Gesamtumsätze und ist folgender Übersicht zu entnehmen: Tabelle 15: Maximalsanktion Unternehmen Maximalsanktion in CHF Bringhen […] CRH […] Innosan […]

1924 Umsätze der Bringhen Gruppe der Jahre 2011 und 2012: Act. 1050, Beilage 1, Seite 8. Umsätze der Bring- hen Gruppe des Jahres 2013: Act. 1050, Beilage 10, Seiten 53, 91 und 151 und Act. 1051, Beilage 10, Sei- ten 7, 97 und 112. 1925 Konzernumsätze von CRH in der Schweiz der Jahre 2011 und 2012: Act. 469, Antwort auf Frage 2. Für das Jahr 2013 wurde als Schätzung die Angabe für das Jahr 2012 übernommen. Eine vertiefte Abklärung erüb- rigt sich angesicht des Verhältnisses der Konzernumsätze der Jahre 2011 und 2012 zur Sanktion. 1926 Umsätze von Innosan für die Jahre 2011 bis 2013: Act. 1014, 50 und 60. 1927 Umsätze von Kappeler der Jahre 2011 bis 2013: Act. 1084, 20 und 31. 1928 Umsätze der Sabag-Gruppe der Jahre 2011 bis 2012: Act. 440, Antwort auf Frage 2. Für das Jahr 2013 wurde als Schätzung die Angabe für das Jahr 2012 übernommen. Eine vertiefte Abklärung erübrigt sich an- gesicht des Verhältnisses der Gruppenumsätze der Jahre 2011 und 2012 zur Sanktion. 1929 Umsätze von Burgener der Jahre 2011 bis 2013: Act. 876, Sammelbeilage, 39, 48 und 53. 1930 Umsätze von Sanidusch der Jahre 2011 und 2012: Act. 385, Antwort auf Frage 2. Umsatz von Sanidusch des Jahres 2013: Act. 1085, 51. 1931 Umsätze von Sanitas Troesch des Jahres 2011 und 2012: Act. 445, Antwort auf Frage 2. Umsatz von Sa- nitas Troesch des Jahres 2013: Act. 1068, Beilage 6, 69. 1932 Umsatz des SGVSB des Jahres 2011: Act. 381, 12 f. Umsatz des SGVSB der Jahre 2012 bis 2013: Act. 892, Beilage 5, 118

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Kappeler […] Sabag […] Burgener […] Sanidusch […] Sanitas Troesch […] SGVSB […] C.5.2.5.3 Konkrete Sanktionsberechnung

2591. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich der konkrete Sanktionsbetrag innerhalb des Sanktionsrahmens anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. An- gemessen zu berücksichtigen ist zudem auch der durch das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupas- sen ist, bevor in einem dritten Schritt den erschwerenden und mildernden Umständen Rech- nung getragen werden kann (vgl. Art. 3–6 SVKG).1933 (i) Basisbetrag

2592. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehen.1934 Das Ab- stellen auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandlung gegen das KG dient nicht zuletzt auch da- zu, die erzielte Kartellrente möglichst abzuschöpfen. 1. Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz auf dem relevanten Markt)

2593. Die obere Grenze des Basisbetrags beträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.

2594. Im vorliegenden Fall wurde der sachlich relevante Markt auf den Sanitärgrosshandel mit sichtbaren Sanitärprodukten (Sanitärprodukte vor der Wand) abgegrenzt. Darin nicht enthalten sind Waschmaschinen und Wäschetrockner. Der Zeitpunkt für die Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens ist auf das Jahr 2012 anzusetzen. Somit bestimmt sich der dem Basisbetrag zugrunde liegende Umsatz auf dem Umsatz der Unternehmen im Handel mit sichtbaren Sanitärprodukten in der Schweiz in den Jahren 2009, 2010 und 2011. Wie be- reits festgestellt, tritt der SGVSB wie seine Mitglieder im Sanitärgrosshandel auf und erbringt dort selbständig Leistungen. Somit sind seine Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen und seine Finanzierung aus Herstellerbeiträgen als Umsatz im Sanitärgrosshandel und damit als Um-

1933 RPW 2006/4, 661 Rz 237, Unique. 1934 In diesem Sinne auch RPW 2013/4, 611 f. Rz 939 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; RPW 2012/2, 404 f. Rz 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wettbewerbsabre- den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Verfügung i.S. Altimum SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326 und 332 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter unter Aktuell > letzte Ent- scheide > Altimum Décision (8.5.2014).

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satz im sachlich relevanten Markt zu werten. Entsprechend ergeben sich die Umsätze in Sa- nitärgrosshandel in der Schweiz in den Jahren von 2009 bis 2011 aus der Tabelle 16: Tabelle 17: Umsatz der Parteien im Sanitärgrosshandel in der Schweiz von 2009 bis 2011 Unternehmen 2009 2010 2011 Total in CHF Bringhen1935 […] […] […] […] CRH1936 […] […] […] […] Innosan1937 […] […] […] […] Kappeler1938 […] […] […] […] Sabag1939 […] […] […] […] Burgener1940 […] […] […] […] Sanidusch1941 […] […] […] […] Sanitas Troesch1942 […] […] […] […] SGVSB1943 […] […] […] […]

2595. Die obere Grenze des Basisbetrags beläuft sich auf 10 % der in den letzten drei Ge- schäftsjahren auf den relevanten Schweizer Märkten erzielten Umsätze. Aufgrund der in der Tabelle 18 aufgeführten Angaben ergeben sich im vorliegenden Fall für die Parteien folgen- de Obergrenzen: Tabelle 19: Obergrenze des Basisbetrags Unternehmen Obergrenze in CHF Bringhen […] CRH […] Innosan […] Kappeler […] Sabag […] Burgener […] Sanidusch […]

1935 Act. 441.01, Antwort auf Fragen 3 und 20. 1936 Act. 469, Antwort auf Frage 3. 1937 Act. 397, Antwort auf Frage 3. 1938 Act. 366, Antwort auf Frage 3. 1939 Act. 440, Antwort auf Frage 3. 1940 Act. 395, Antwort auf Frage 3. 1941 Act. 385, Antwort auf Frage 3. 1942 Act. 445, Antwort auf Frage 3. 1943 Act. 381, 12 f.

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Sanitas Troesch […] SGVSB […] 2. Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses

2596. Gemäss Art. 3 SVKG ist die Höhe des Basisbetrages je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen1944. Die an den in Frage stehenden Abreden beteiligten Unterneh- men haben sich unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG verhalten. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, als wie schwer dieser Verstoss gegen das Kartellgesetz zu qualifizieren ist; hierbei stehen objektive1945 Faktoren im Vordergrund.

2597. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichti- gung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Aussagen zur Qualifizierung kon- kreter Abreden als schwer sind nur sehr beschränkt möglich, kommt es doch immer sehr stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettbewerb beseitigen, – als sogenannte harte horizontale Kartelle – in aller Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar. Unter anderem sind horizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb ausschalten, wegen des grossen ihnen immanenten Gefährdungspotentials grundsätzlich im oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, d.h., zwischen 7 und 10 %, einzuordnen. Tendenziell leichter zu gewichten sind den Wettbe- werb erheblich beeinträchtigende Abreden, welche sich nicht durch Gründe der wirtschaftli- chen Effizienz rechtfertigen lassen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkungen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestände gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichten sind als solche, die nur einen Tatbestand erfüllen.1946

2598. Die vorliegenden Preisabsprachen stellen grundsätzlich schwere Verstösse gegen das Kartellgesetz dar. In Anbetracht der Praxis zu Abreden über Bruttopreise und diversen Prei- selementen in den Fällen Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen1947 und Abrede im Speditionsbereich1948, wäre für die Berechnung des Basisbetrages ein Satz zwischen 6 % und 7 % gerechtfertigt. Da vorliegend gleich wie im Entscheid Abrede im Speditionsbereich mehrere Preisabreden vorliegen, die den Wettbewerb nicht beseitigen, sondern erheblich beeinträchtigen, sollte der Satz bei höchstens 6% liegen. Für die Festlegung des Basisbe- trags des SGVSB, seiner Mitglieder und Sanitas Troesch wäre zu berücksichtigen, dass sie sich alle eine Vielzahl von objektiv schweren Kartellrechtsverstössen zuschulden kommen lassen haben. Der SGVSB und seine Mitglieder haben zudem zusätzlich zu den verbandsex- ternen Abreden mit Sanitas Troesch noch verbandsinterne Kartellrechtsverstösse begangen. Würde man analog zum Strafrecht das Asperationsprinzip auf die Bestimmung des Basisbe- trages anwenden, müsste der sich aus der Praxis ergebende Strafrahmen von 6% des Ba- sisbetrags für den SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch ausgeschöpft werden.

2599. Obwohl die begangenen Verstösse objektiv als schwer einzustufen sind, kann vorlie- gend bei der Bestimmung des Basisbetrags die subjektive Komponente der Vorwerfbarkeit bzw. des Verschuldens nicht ausser Acht gelassen werden. Die Parteien können sich zwar nicht auf Treu und Glauben berufen, was dazu führt, dass ihr gesetzeswidriges Verhalten ihnen vorwerfbar ist. Allerdings ist die Tatsache zu beachten, dass vorliegend im Jahr 2006

1944 Vgl. Wettbewerbskommission, Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung (SVKG), 2006, 2 f., unter Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen > Erläuterungen zur KG- Sanktionsverordnung. 1945 D.h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, vgl. ROLF DÄHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Sanktionsbemes- sung und die Bonusregelung, in: Walter Stoffel/Roger Zäch (Hrsg.), Kartellgesetzrevision 2003, 139. 1946 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 3. 1947 RPW 2012/3, 650 Rz 326 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. 1948 RPW 2013/2, 201 Rz 304, Abrede im Speditionsbereich.

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eine Vorabklärung eingestellt wurde. Dadurch verringert sich im vorliegenden Fall das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs der Parteien. Berücksichtigt man zudem die Zeitdauer zwischen der Eröffnung der Vorabklärung am 17. August 2001 (bzw. der Einstellung der Vorabklärung am 11. Oktober 2006) und der erneuten Untersuchungseröffnung bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens am 29 Juni 2015, rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine zusätzliche Reduktion des Basisbetrags. Der Basisbetrag ist aus diesen Gründen und unter pflichtgemässer Ermessensausübung auf 2 % herabzusetzen.

2600. In ihrer bisherigen Praxis differenzierte die WEKO die Höhe der Basisbeträge für den- selben Kartellverstoss nicht nach Unternehmen. Es fragt sich, ob eine Differenzierung der Basisbeträge vorliegend und in künftigen Fällen möglich wäre. Für eine einheitliche Festle- gung der Basisbeträge für den SGVSB und seine Mitglieder spricht, dass sämtliche Mitglie- der des SGVSB – mit Ausnahme des Jahres 2012 und mit Ausnahme der Abreden im Kan- ton Wallis – dieselben verbotenen Preisabreden geschlossen haben, welche eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge hatten. Ebenso hat Sanitas Troesch eine Viel- zahl von gleichen Preisabreden mit dem SGVSB und seinen Mitgliedern abgeschlossen, welche eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge hatten. Bei Sanitas Troesch kommt erschwerend hinzu, dass sie eine aktive Rolle bei den sie betreffenden ver- botenen Preisabreden gespielt hat. Insgesamt haben im vorliegenden Fall sämtliche Verfah- rensparteien in vergleichbarer Weise an erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigungen teilge- nommen. Diesen Wettbewerbsabreden war zudem inhärent, dass die Beteiligten eine ge- meinsame Auswirkung auf dem Markt erzielten, weshalb die Schwere der Auswirkung nicht einem einzelnen Unternehmen zugerechnet werden kann. Daher ist vorliegend die objektive Schwere der Rechtsverstösse für alle Unternehmen dieselbe.

2601. Es fragt sich, ob die Individualisierung der Basisbeträge analog zur strafrechtlichen Praxis zur Strafzumessung erreicht werden könnte. Analog zur Praxis von Art. 47 StGB könnten die tatbezogenen Verschuldenskomponenten und die täterbezogenen Verschul- denskomponenten als Differenzierungshilfen herbeigezogen werden.1949 Ein Heranziehen der strafrechtlichen Dogmatik scheitert jedoch daran, dass einmal die täterbezogenen Ver- schuldenskomponenten wie etwa das Vorleben des Täters oder die persönlichen Verhältnis- se nur auf natürliche Personen zugeschnitten sind, während im Kartellrecht die Sanktionie- rung eines Unternehmens im Vordergrund steht. Auch die tatbezogenen Komponenten kön- nen nicht unbesehen auf die juristischen Personen dieses Verfahrens angewendet werden; so können die subjektiven Elemente der Tatkomponenten wie etwa die Beweggründe und Ziele des Täters (z.B. Habgier oder Machtstreben)1950 oder das Mass an Entscheidungsfrei- heit des Täters sinnvollerweise nur bei einer natürlichen Person beachtet werden.1951 Die ob- jektiven Elemente der Tatkomponenten, wie die objektive Schwere des Delikts, welche im Strafrecht zur Strafbemessung herangezogen werden, überschneiden sich zwar teilweise mit dem Kartellrecht, sie wurden aber bei der Bestimmung des gesetzlichen Tatbestandes (Er- heblichkeit/Beseitigung) bereits berücksichtigt und können nicht erneut herangezogen wer- den.1952 Es bleibt einzig analog zu Art. 102 StGB die Schwere des Organisationsmangels der einzelnen Unternehmen heranzuziehen, um allenfalls den Basisbetrag pro Unternehmen zu

1949 Vgl. dazu HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2013, Art. 47 N 84 ff. ; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2013, Art. 47 N 4 ff.; MARKUS HUG, in: StGB Kommentar, Andreas Donatsch/Stefan Flachsmann/Markus Hug/Hans Maue- rer/Marcel Riesen-Kupper/Ulrich Weder (Hrsg.), 2013, Art. 47 N 5 ff.; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL JOSITSCH, Strafrecht II, 2007, 92 ff.; STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 2013, Art. 47 N 15 ff. Gemäss einem gewichtigen Teil der Lehre hat die Zumessung der Strafe gemäss Art. 102 StGB möglichst konform zu Art. 47 StGB zu erfolgen, MARCEL ALEXANDER NIGGLI/DIEGO R. GFELLER, in: Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2013, Art. 102 N 320 mit weiteren Hinweisen auf die Lehre. 1950 Vgl. dazu etwa SCHWARZENEGGER/HUG/ JOSITSCH (RZ 1949), 94, 98, 100. 1951 STRATENWERTH/WOHLERS (RZ 1949), Art. 47 N 8. 1952 Zum sogenannten Doppelverwertungsverbot vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER (RZ 1949), Art. 47 N 102 ff.

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differenzieren.1953 Die SGVSB-Mitglieder trafen im Rahmen der verschiedenen Verbandsor- gane Kartellabreden, ohne sich darum zu bemühen, die Stammdatenverwaltung rechtskon- form auszugestalten. Sanitas Troesch als Teil eines internationalen Konzerns ergriff ebenso wenig wirksame Massnahmen, um die vorliegenden Verstösse zu vermeiden. Das Unter- nehmen trat im Gegenteil mehrfach aus eigenem Antrieb mit dem SGVSB und seinen Mit- gliedern in Kontakt und trug dazu bei, dass die erwiesenen Preisabreden zwischen Sanitas Troesch und den SGVSB-Mitgliedern überhaupt zu Stande kamen. Es steht daher fest, dass das Organisationsverschulden der beteiligten Unternehmen gleich schwer wiegt. Es rechtfer- tigt sich in den vorliegenden Fall keine Differenzierung bei der Festlegung des Basisbetrags.

2602. Vorliegend lässt sich keine Differenzierung der Basisbeträge durch das Herbeiziehen, der Praxis zu Art. 47 StGB und Art. 102 StGB gewinnen. Die Individualisierung der Strafzu- messung ergibt sich hingegen aus den unterschiedlichen Dauerzuschlägen sowie den ab- weichenden erschwerenden und mildernden Umständen. Insbesondere mit Bezug auf Sa- nitas Troesch, welche keine Dauerzuschläge zu vergegenwärtigen hat, ergibt sich eine er- hebliche Differenzierung zu Gunsten des Unternehmens.

2603. Konkret führt die Berechnung des Basisbetrags mit einem Satz von 2 % zu folgenden Beträgen: Tabelle 20: Basisbetrag der Untersuchungsadressaten Unternehmen Basisbetrag in % Basisbetrag in CHF Bringhen 2 % […] CRH 2 % […] Innosan 2 % […] Kappeler 2 % […] Sabag 2 % […] Burgener 2 % […] Sanidusch 2 % […] Sanitas Troesch 2 % […] SGVSB 2 % […] (ii) Dauer des Verstosses

2604. Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbe- trag um bis zu 50 % erhöht. Dauerte der Wettbewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je 10 % erhöht (Art. 4 SVKG).1954

2605. Gemäss Bundesgericht ist der Basisbetrag bei einer Dauer des Wettbewerbsverstos- ses von ein bis fünf Jahren grundsätzlich nicht schematisch zu erhöhen. Es steht im pflicht- gemässen Ermessen der rechtsanwendenden Behörde, den Basisbetrag um bis zu 50 % zu erhöhen.1955 Nachdem sich rein rechnerisch eine stufenweise Erhöhung von 12,5 % pro Jahr

1953 Ein Teil der Lehre stellt die Schuldfähigkeit juristischer Personen in Abrede, KURT SEELMANN, Strafrecht All- gemeiner Teil, 2012, 86 f. mit weiteren Hinweisen. 1954 Vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3 1955 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 366 E. 8.3.5, Publigroupe SA/WEKO.

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ergeben würde, geht die Praxis der WEKO von einem groben Richtwert von 10 % pro Jahr aus.1956

2606. Was die beiden Bruttopreissenkungen in den Jahren 2005 und 2012 betrifft, gehen die Wettbewerbsbehörden davon aus, dass es sich um zwei separate Ereignisse handelt, die den Wettbewerb in diesen beiden Jahren jeweils beseitig haben. Praxisgemäss und in Über- einstimmung mit dem Wortlaut von Art. 4 SVKG berechnen die Wettbewerbsbehörden erst ab einer Dauer von über einem Jahr einen Dauerzuschlag. Dem Umstand, dass der Wettbe- werb in diesen beiden Jahren erheblich beeinträchtigt wurde, wird im Rahmen der erschwe- renden Umstände – mit dem Wiederholungszuschlag – Rechnung getragen (vgl. dazu soeben Rz 2610).

2607. Im Unterschied zu Sanitas Troesch lassen sich die Kartellrechtsverstösse des SGVSB und seiner Mitglieder nicht auf die beiden Jahre 2005 und 2012 begrenzen. Vielmehr haben der Verband und seine Mitglieder seit dem Inkrafttreten des heutigen Kartellgesetzes am 1. April 2004 dauerhaft gegen das Kartellgesetz verstossen. Der Dauerzuschlag ist entspre- chend von diesem Zeitpunkt ausgehend zu berechnen. Bei diejenigen SGVSB-Mitgliedern, welche dem Verband erst nach dem 1. April 2004 beigetreten sind, ist der Zeitraum zwischen diesem Beitritt und dem letzten von ihnen begangenen Kartellrechtsverstoss zu berücksichti- gen. Bringhen, Burgener, Kappeler und Sanidusch kann ab der Eröffnung des Verfahrens am 22. November 2011 kein Kartellrechtsverstoss mehr vorgeworfen werden. Gétaz und Richner (CRH), Innosan und Sabag haben die Bruttopreissetzung für das Jahr 2012 koordi- niert und der SGVSB hat sie dabei unterstützt, weshalb für diese Parteien die Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2012 zu berücksichtigen ist. Die Verfahrensparteien waren während den nachfolgend angegebenen Zeitspannen an den Kartellrechtsverstössen beteiligt, weshalb der Basisbetrag in Übereinstimmung mit Art. 4 SVKG entsprechend prozentual erhöht wird: - Bringhen: Beteiligung vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2011 bzw. 93 Monate. Dauerzu- schlag gemäss Art. 4 SVKG: 60 %. - Gétaz und Richner (CRH): Beteiligung vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2012 bzw. 105 Monate. Dauerzuschlag gemäss Art. 4 SVKG: 70 %. - Innosan: Beteiligung vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2012 bzw. 84 Monate. Dauerzuschlag gemäss Art. 4 SVKG: 60 %. - Kappeler: Beteiligung vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2011 bzw. 93 Monate. Dauerzu- schlag gemäss Art. 4 SVKG: 60 %. - Sabag: Beteiligung vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2012 bzw. 105 Monate. Dauerzuschlag gemäss Art. 4 SVKG: 70 %. - Burgener: Beteiligung vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 bzw. 72 Monate. Dauerzuschlag gemäss Art. 4 SVKG: 50 %. - Sanidusch:

1956 RPW 2013/2, 201 Rz 305 ff., Abrede im Speditionsbereich; RPW 2013/RPW 2012/3, 651 Rz 334 ff., Kom- ponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2010/4, 762, Rz 401 ff., Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren; RPW 2009/3, 215 Rz 127 ff., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

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Beteiligung vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011 bzw. 84 Monate. Dauerzu- schlag gemäss Art. 4 SVKG: 60 %. - SGVSB: Beteiligung vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2012 bzw. 105 Monate. Dauerzuschlag gemäss Art. 4 SVKG: 70 %. Tabelle 21: Zuschlag für die Dauer der Untersuchungsadressaten Unternehmen Dauerzuschlag ( %) Dauerzuschlag (CHF) Zwischenergebnis (CHF) Bringhen 60 % […] […] CRH 70 % […] […] Innosan 60 % […] […] Kappeler 60 % […] […] Sabag 70 % […] […] Burgener 50 % […] […] Sanidusch 60 % […] […] Sanitas Troesch 0 % […] […] SGVSB 70 % […] […] (iii) Erschwerende und mildernde Umstände

2608. In einem letzten Schritt sind schliesslich die erschwerenden und die mildernden Um- stände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu berücksichtigen. Entsprechend dem Wortlaut der bei- den Artikel („der Betrag nach den Artikeln 3 und 4“) ist die Erhöhung oder Verminderung ausgehend von dem um den Dauerzuschlag erhöhten Basisbetrag zu berechnen.1957 1. Erschwerende Umstände

2609. Gemäss Art. 5 Abs. 1 SVKG gelten wiederholte Kartellgesetzverstösse (lit. a), beson- ders hohe Gewinne (lit. b) sowie die Verweigerung der Zusammenarbeit oder Behinderung der Untersuchungshandlungen (lit. c) als erschwerende Umstände. Zumal weder ein beson- ders hoher Gewinn bewiesen werden kann, noch die Zusammenarbeit der Parteien mit den Behörden beanstandet wird, bleibt nur der wiederholte Verstoss gegen das Kartellgesetz zu prüfen. Art. 5 Abs. 2 SVKG zählt für Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG zusätzlich noch weitere erschwerende Umstände auf. In casu ist lediglich das Vorlie- gen einer führenden Rolle gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b SVKG zu untersuchen. Wiederholter Verstoss

2610. Wie von der WEKO rechtskräftig festgehalten, liegt ein wiederholter Verstoss gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a SVKG nicht nur vor, wenn einem Unternehmen bereits rechtskräftig beur- teilte Verstösse gegen das Kartellgesetz aus früheren Verfahren vorgeworfen werden kön-

1957 Noch nicht publizierter Entscheid der WEKO vom 2. Dezember 2013, Rz 1725, Abreden im Bereich Luft- fracht.

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nen. Vielmehr reicht es aus, wenn ein wiederholter Verstoss gegen das Kartellgesetz inner- halb einer Untersuchung zur beurteilen ist.1958

2611. Vorliegend steht fest, dass Sanitas Troesch, Richner und Gétaz (CRH), Sabag sowie der SGVSB sowohl die Bruttopreissenkung 2005 als auch die Bruttopreissenkung 2012 mit- einander vereinbart bzw. aufeinander abgestimmt haben. Sie sind daher Wiederholungstäter im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a KG. Mit Bezug auf die SGVSB-Mitglieder ist zu beachten, dass die Tatwiederholungen anhand des Dauerzuschlags erschwerend berücksichtigt wer- den. Der wiederholte Verstoss kann für sie bei die Sanktionsberechnung daher nicht ein zweites Mal erschwerend hinzugerechnet werden. Im Gegensatz dazu wurde Sanitas Tro- esch kein Dauerzuschlag angerechnet. Ihr kann das wiederholte Vorgehen angerechnet werden.

2612. In der Verfügung in Sachen „Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau“ erhöhte die WEKO den Basisbetrag wegen Wiederholung folgendermassen: Mehr als 20 Beteiligung führten zu einer Erhöhung des Basisbetrags um 200 %, 11-20 Beteiligun- gen wurden mit einer Erhöhung von 100 % bemessen und 3-10 Beteiligungen mit einer sol- chen um 50 %.1959 Dieser Bemessung folgte die WEKO auch in ihrem Entscheid „Wettbe- werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.“1960 In der Verfügung „Baube- schläge für Fenster und Fenstertüren“ berechnete die WEKO zwei Unternehmen wegen des zweimaligen Verstosses gegen das Kartellgesetz im Untersuchungszeitraum eine Erhöhung des Sanktionsbetrages um 20 %.1961

2613. Vor dem Hintergrund dieser Praxis und dem Umstand, dass die beiden Abreden je- weils zu einer Beseitigung des Wettbewerbs führten, ist eine Erhöhung des Basisbetrages um 20 % für Sanitas Troesch begründet. 2. Mildernde Umstände

2614. Bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbs- beschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats, spätestens aber vor der Eröff- nung eines Verfahrens nach den Art. 26 bis 30 KG beendet, wird der Sanktionsbetrag ver- mindert (Art. 6 Abs. 1 SVKG). Bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG wird der Betrag nach den Art. 3 und 4 SVKG vermindert, wenn das Unternehmen: a. da- bei ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat; b. Vergeltungsmassnahmen, die zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede vereinbart waren, nicht durchgeführt hat (Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG). Die Aufzählung der mildernden Umstände ist nicht abschliessend.1962

2615. Abgesehen von der passiven Rolle gewisser SGVSB-Mitglieder, die gleich im An- schluss noch abgehandelt wird, sind vorliegend keine mildernden Umstände ersichtlich. Auch mildernde Umstände im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVKG fallen ausser Betracht. Die Ver- fahrensparteien haben die Vereinbarung über die Bruttopreissenkung 2005 durchgeführt, obwohl das Sekretariat bereits vor der Vereinbarung eine Vorabklärung eröffnet hatte. Auch hat der SGVSB trotz Vorabklärung und trotz Empfehlung des Sekretariats im Oktober 2006, fortan keine gemeinsamen Bruttopreislisten mehr herauszugeben, noch bis Ende 2007 ge- meinsame Bruttopreise geführt und zudem diverse weiteren Preisabreden weitergeführt. Bei

1958 RPW 2013/4, 625 Rz 977, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; BSK KG- TAGMANN/ZIRLICK (Fn 114), Art. 49a KG N 67; diesen Autoren wohl folgend ROLF H. WEBER/SALIM RIZVI, Kommentar Wettbewerbsrecht II, Matthias Oesch/Rolf H. Weber/Roger Zäch (Hrsg.), 2011, Art. 5 SVKG N 6. 1959 RPW 2012/2, 409 f. Rz 1008 ff, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. 1960 RPW 2013/4, 626 f. Rz 978 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1961 RPW 2010/4, 763 Rz 412 ff., Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren. 1962 Erläuterungen des Sekretariats der Wettbewerbskommission zur SVKG, Artikel 5 und 6: Erschwerende und mildernde Umstände.

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Eröffnung der vorliegenden Untersuchung am 22. November 2011 war die Bruttopreissen- kung 2012 bereits aufeinander abgestimmt und wirkte sich entsprechend noch aus. Dies kann den Parteien einerseits nicht zusätzlich erschwerend angerechnet werden, zumal die- ser Kartellgesetzverstoss und dessen Wirkung bereits bei der Festlegung der Höhe des Ba- sisbetrages bzw. der Berechnung des Dauerzuschlags beachtet wurde. Andererseits können die Parteien aber auch keinen mildernden Grund geltend machen. Passive Rolle der Teampur Mitglieder

2616. In der Literatur wird der Standpunkt vertreten, eine passive Rolle sei etwa dann gege- ben, wenn ein Unternehmen eine Wettbewerbsabrede lediglich nachvollzieht infolge Andro- hung von Retorsionsmassnahmen oder Zwang, bei den vorangehenden Treffen, Bespre- chungen und dergleichen jedoch nicht teilgenommen habe.1963

2617. Wie dargelegt, wurden die Preise und das Sortiment der Teampur-Grossisten (Burge- ner, Kappeler, Innosan, Sanidusch) von den übrigen SGVSB-Mitgliedern bestimmt. Die „Preis- und Sortimentshoheit“ der Teampur-Grossisten besteht erst seit 2012 (vgl. Rz 2029, Rz 2062 f.). Die Teampur-Grossisten waren bis im Jahr 2008 weder im Vorstand noch in ir- gendeinem anderen Verbandsgremium vertreten. Sie nahmen lediglich einmal jährlich an der Generalversammlung teil.

2618. Auch die Tatsache, dass ein Vertreter der Teampur-Grossisten seit 2008 die Interes- sen der anderen „Kleinen“ in der Sortimentskommission vertrat, ändert nichts an deren pas- siven Rolle. Vielmehr bestätigt der Umstand, dass die Teampur-Grossisten dennoch bis 2012 keine „Preis- und Sortimentshoheit“ hatten, wie gering ihr Einfluss auf die Entscheide des Verbands und der grossen SGVSB-Mitglieder war. Ihre Rolle beschränkte sich im We- sentlich auf den Nachvollzug der verbandsweiten Entscheide. Da die finanzstärkeren Unter- nehmen einen grösseren Verbandsbeitrag leisteten und damit scheinbar die kleineren SGVSB-Mitglieder bei der Katalogproduktion quersubventionierten, konnten sie auch genü- gend Druck auf diese ausüben, damit diese nicht von den Abmachungen abwichen. Sie standen damit auch unter einem gewissen faktischen Zwang. Aufgrund dieses Umstandes rechtfertigt sich eine Reduktion des um die Dauer erhöhten Basisbetrags von 30 % für die Teampur-Grossisten Burgener, Kappeler, Innosan und Sanidusch. Kooperatives Verhalten

2619. Die Formulierung von Art. 6 Abs. 1 SVKG zeigt, dass die Aufzählung der mildernden Gründe nicht abschliessend ist. 1964 Entsprechend kann gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG kann auch kooperatives Verhalten ausserhalb einer Selbstanzeige sanktionsreduzierend berück- sichtigt werden.1965 Anlog zu Art. 12 Abs. 2 SVKG sollte die WEKO die Sanktion vor allem dann reduzieren, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitwirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat. Massgebend für die Höhe der Reduktion dürfte demnach ebenfalls die Wich- tigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg sein.

2620. Gemäss BVGer muss das kooperative Verhalten, welches zu einer Reduktion der Sanktion führt, über das hinausgehen, was üblicherweise zur Ausübung der Verteidigungs- rechte an den Tag gelegt wird.1966

1963 CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Art. 49a N 89. 1964 So auch CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Art. 49a N 83. 1965 Vgl. CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Art. 49a N 86. 1966 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 805 E.14.4.6 ff., Gaba International AG/WEKO.

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2621. Im vorliegenden Fall war die Kooperation von Burgener, Innosan, Kappeler und Sani- dusch insofern vorbildlich, als dass sich die Unternehmensverantwortlichen gegenüber den Behörden stets korrekt und freundlich verhielten. Dennoch leisteten die Parteien weder im Rahmen der Einvernahmen noch bei der Beantwortung der Fragebogen einen Beitrag, der über die Erledigung der gesetzlichen Pflichten hinausging. Es rechtfertigt sich daher keine Reduktion des nach Art. 3-7 SVKG berechneten Sanktionsbetrags.

2622. Dieselben Ausführungen gelten für den SGVSB. Die Unternehmensvertreter verhielten sich gegenüber den Sekretariatsmitarbeitern besonnen und hilfsbereit. Insbesondere der Verbandssekretär [...], der Leiter Datenmanagement und Technik [...] und der in der Stamm- datenverwaltung tätige [...] verhielten sich im Rahmen der Hausdurchsuchungen und den Einvernahmen stets korrekt und hilfsbereit, was die Ermittlungen erleichterte. Auch die Be- antwortung der Fragebogen fiel korrekt aus. Es rechtfertigt sich insgesamt eine Reduktion des nach Art. 3-4 SVKG berechneten Sanktionsbetrags um 5 %.

2623. Die Mitarbeiter der Sabag verhielten sich nach Abschluss der Hausdurchsuchungen während des gesamten Verfahrens korrekt. Die Hausdurchsuchungen gestalteten sich bei den Unternehmen hingegen schwieriger als beim SGVSB. Der Unternehmensverantwortliche der Sabag äusserte sich gegenüber den verantwortlichen Sekretariatsmitarbeitern in zum Teil beleidigender Weise und unterbrach die Untersuchungsteams mehrfach bei ihrer Arbeit. Im Rahmen der Einvernahmen war das Verhalten der befragen Sabag- Unternehmensvertreter hingegen stets einwandfrei. Die Beantwortung der Fragebogen war zudem aufwändig und wurde von Sabag weit besser als von den vorgenannten Parteien er- ledigt. Die Beantwortung der Fragen ging über das geforderte Ausmass und unterstützte die Wettbewerbsbehörden bei der Ermittlung der Auswirkungen. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion des nach Art. 3-4 SVKG berechneten Sanktionsbetrags um 5 %.

2624. Mit Bezug auf das kooperative Verhalten von Sanitas Troesch ist folgender Umstand lobenswert hervorzuheben: Sanitas Troesch liess ihren Rechten entsprechend ver- schiedentlich elektronische Daten versiegeln. Statt nun das Sekretariat, wie das Unterneh- men dies hätte tun können, ein Entsiegelungsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einrei- chen zu lassen, erklärte sich Sanitas Troesch zu einer „informellen“ Entsiegelung bereit. Für den Ablauf dieser Entsiegelung sei auf das Aktenstück 202 verwiesen. Mit der informellen Entsiegelung konnte das Sekretariat im Vergleich zu einem Entsieglungsverfahren vor Bun- desverwaltungsgericht entscheidend an Zeit und Ressourcen einsparen. Anlässlich einer Einvernahme enervierte sich ein Unternehmensvertreter von Sanitas Troesch sehr und ver- hielt sich renitent, was die Durchführung der Einvernahme erschwerte. Der Unternehmens- verantwortlich entschuldigte sich danach mehrfach für sein Verhalten, weshalb davon Um- gang genommen wird, diesem Verhalten negativ Rechnung zu tragen.1967 Auch die Beant- wortung des Fragebogens gestaltete sich bei Sanitas Troesch aufwändig und wurde wirklich gut erledigt. Schliesslich reichte Sanitas Troesch am 20. Dezember 2013 unaufgefordert eine Eingabe ein, mit welcher sie ihren Standpunkt zum Sachverhalt darlegte. Insgesamt unter- stützte Sanitas Troesch die Wettbewerbsbehörden bei der Ermittlung des Sachverhaltes und half ihnen, das Verfahren zu beschleunigen. Die Kooperation ging insgesamt über das bloss gesetzlich vorgesehene Ausmass hinaus und bestand nicht nur in der Wahrung der Verteidi- gungsrechte. Es rechtfertigt sich daher eine Verminderung des nach Art. 3–4 SVKG berech- neten Sanktionsbetrages um 10 %.

2625. Die Mitarbeiter von Gétaz und Richner (CRH) verhielten sich gegenüber den Sekretari- atsmitarbeitern im Rahmen des gesamten Verfahrens äusserst korrekt. Anlässlich der Haus- durchsuchungen waren sie hilfsbereit. CRH reichte unaufgefordert am 21. Dezember 2012 eine Stellungnahme zum Preiswettbewerb ein und bemühte sich ebenfalls unaufgefordert im Rahmen eines Treffens mit dem Sekretariat am 12. April 2013 zusätzliche Erklärungen zu

1967 Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass das Sekretariat in Zukunft eine Einvernahme in solchen Situatio- nen abbricht und die betreffende Person zu einem anderen Termin vorlädt.

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einem vom Sekretariat eingeforderten Fragebogen abzugeben. Die Beantwortung der auf- wändigen Fragebogen war insgesamt wirklich gut. Auch diese Formen der Kooperation sind lobenswert und gehen über die gebotene Kooperationsbereitschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus, weshalb sich eine Reduktion des nach Art. 3-7 SVKG berechneten Sanktionsbetrags im Umfang von 10% rechtfertigt.

2626. Schliesslich war die Mitarbeit der Bringhen im Rahmen des Verfahrens in jeder Hin- sicht tadellos. Die Hausdurchsuchung konnte ungehindert durchgeführt werden. Im Rahmen der Einvernahmen war das Verhalten der Bringhen-Mitarbeiter vorbildlich. Die Bringhen un- terstützte das Sekretariat bei den Untersuchungen nicht nur mit zahlreichen Hinweisen auf den Markt, sondern bemühte sich im Rahmen der Beantwortung der Fragebogen, jegliche Unklarheiten auszuräumen. Die Bringhen fragte zur korrekten Aufarbeitung des Fragebo- gens mehrfach telefonisch beim Sekretariat über die zu liefernden Daten nach. Schliesslich fiel die Beantwortung des Fragebogens bezüglich Genauigkeit und Umfang über den Erwar- tungen des Sekretariats aus. Die Bringhen erleichterte die Ermittlung des Sachverhaltes klar über das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Mass hinaus. Es rechtfertigt sich daher, den nach Art. 3–4 SVKG berechneten Sanktionsbetrag um 20 % zu reduzieren. (iv) Übersicht über die beachteten erschwerenden und mildernden Umstände sowie das kooperative Verhalten.

2627. Unter Anbetracht sämtlicher erschwerender und mildernder Umstände sowie dem ko- operativen Verhalten ergeben sich folgende Zuschläge und Abzüge des um den Dauerzu- schlag erhöhten Basisbetrags: Tabelle 22: Erschwerende und mildernde Umstände, Reduktion der Sanktion

Unternehmen Erschwerende Umstände Mildernde Umstände Zwischenergebnis

(in %) (in CHF) (in %) (in CHF) (in CHF) Bringhen 0 % - 20 % […] […] CRH 0 % - 10 % […] […] Innosan 0 % - 30 % […] […] Kappeler 0 % - 30 % […] […] Sabag 0 % - 5 % […] […] Burgener 0 % - 30 % […] […] Sanidusch 0 % - 30 % […] […] Sanitas Troesch 20 % […] 10 % […] […] SGVSB 0 % - 5 % […] […] C.5.2.5.4 Maximale Sanktion

2628. Nach Art. 7 SVKG beträgt die maximale Sanktion in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes eines Unternehmens.

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C.5.2.5.5 Verhältnismässigkeitsprüfung

2629. Schliesslich muss eine Busse als Ausfluss des Verhältnismassigkeitsgrundsatzes für das betroffene Unternehmen finanziell tragbar sein.1968 Dieses Kriterium wird regelmässig schwer zu beurteilen sowie in Relation zur Risikobereitschaft und Anlagestrategie einer Un- ternehmung zu setzen sein, weshalb es nur bei drohenden Marktaustritten Berücksichtigung finden kann. Die Höhe der Busse ist dahingehend zu begrenzen, dass die Sanktion weder die Wettbewerbs- noch die Existenzfähigkeit des betroffenen Unternehmens bedroht.1969 Der Sanktionsbetrag sollte also einerseits zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis stehen.1970 Auf der anderen Seite ist im Interesse der Präventivwirkung und Durchsetzbarkeit des Kartellgesetzes mindestens die infolge des Verstosses unzulässigerweise erzielte Kartellrente abzuschöpfen.1971

2630. Vorliegend haben die Parteien über Jahre Absprachen getroffen. Setzt man die be- rechneten Bussen in Relation zu den von den Parteien in den vergangenen Jahren erwirt- schafteten Unternehmensumsätzen, sind die Sanktionen tragbar.1972 C.5.2.6 Ergebnis

2631. Zusammenfassend berechnet die WEKO die Sanktionen demnach wie folgt (vgl. Ta- belle 23: Zusammenfassung der Sanktionsbeträge): Erstens wird für die Berechnung des Basisbetrags, aufgrund der vergleichsweiser Schwere der Verstösse, ein Prozentsatz von 2 % herangezogen. Die resultierenden Beträge werden in einem zweiten Schritt – aufgrund der Dauer der Wettbewerbsverstösse – um 50 %, 55 %, 60 % und 70 % (vgl. Rz 2607) erhöht.

2632. Was Sanitas Troesch betrifft, haben die Wettbewerbsbehörden ausgehend vom Basis- betrag von 2 % aufgrund der Bruttopreissenkungen in den Jahren 2005 und 2012 einen Wiederholungszuschlag in der Höhe von 20 % berechnet.

2633. Vom um den Dauerzuschlag erhöhten Basisbetrag hat das Sekretariat in einem dritten Schritt zu Gunsten von Burgener, Innosan, Kappeler, und Sanidusch aufgrund ihrer passiven Rolle 30 % abgezogen.

2634. In einem weiteren Schritt hat das Sekretariat aufgrund des kooperativen Verhaltens die um den Dauerzuschlage erhöhten Basisbeträge für den SGVSB um 5%, Sabag um 5 %, für Gétaz und Richner (CRH) sowie für Sanitas Troesch um 10 % und schliesslich für Bringhen um 20 % herabgesetzt.

2635. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände sowie der genannten sanktionserhöhenden und -mindernden Faktoren erachten die Wettbewerbsbe- hörden eine Verwaltungssanktion in folgender Höhe als den Verstössen der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen: Tabelle 24: Zusammenfassung der Sanktionsbeträge

Massgeblicher Umsatz Sanktionsbetrag in Franken

1968 Vgl. ROLF DÄHLER/PATRICK KRAUSKOPF, Die Sanktionsbemessung und die Bonusregelung, in: Kartellgesetz- revision 2003 – Neuerungen und Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), 2004, 144. 1969 So im Ergebnis auch REINERT (Fn 1820), Art. 49a KG N 14. 1970 PATRICK KRAUSKOPF/DOROTHEA SENN, Die Teilrevision des Kartellrechts – Wettbewerbspolitische Quanten- sprünge, sic! 1/2003, 14, 15. 1971 Vgl. Wettbewerbskommission, Erläuterungen zur KGSanktionsverordnung (SVKG), 2006, Art. 5: Erschwe- rende Umstände, Abs. 1 lit. b, unter Dokumentation > Bekanntmachun- gen/Erläuterungen > Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung. 1972 Vgl. Tabelle 14, 336, für die Unternehmensumsätze der Parteien.

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Bringhen […] […] CRH […] […] Innosan […] […] Kappeler […] […] Sabag […] […] Burgener […] […] Sanidusch […] […] Sanitas Troesch […] […] SGVSB […] […] D Kosten D.1 Kostenverlegung

2636. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG1973 ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verursacht hat.

2637. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn der nach Beweiswürdigung erstellte Sachverhalt als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung zu qualifizieren ist oder wenn sich die Parteien unterziehen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario). Demgegenüber entfällt die Gebührenpflicht für Unternehmen, die ein Verfahren zwar verursacht haben, gegen die das Verfahren aber eingestellt wird, da sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten liessen.1974 Wurde das Verfahren hinsichtlich mehrerer Anhaltspunkte eröffnet, besteht eine Gebührenpflicht nur hinsichtlich derjenigen Punkte, welche sich haben erhärten lassen und zum Erlass einer Verfügung geführt ha- ben.1975

2638. Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass sich die Anhaltspunkte gegen San Vam und Spaeter nicht erhärten liessen. Die auf diese beiden Parteien entfallenden Anteile an den Verfahrenskosten werden zu Lasten der Staatskasse ausgeschieden. Den übrigen Verfah- rensparteien wurden Kartellrechtsverstösse gemäss Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a und b KG nachgewiesen.

2639. Verursacher eines Verfahrens sind diejenigen Unternehmen, die mit ihrem Verhalten Anstoss zu den Ermittlungen der Wettbewerbsbehörden gegeben haben.1976 Gemäss der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden gelten grundsätzlich alle Kartellteilnehmer ge- meinsam und in gleichem Masse als dessen Verursacher und tragen daher die Kosten zu gleichen Teilen. Von diesem Grundsatz wird dann abgewichen, wenn er zu stossenden Er-

1973 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 1974 Vgl. noch nicht veröffentliche Verfügung der WEKO vom 2. Dezember 2013 Rz 1832, Abreden im Bereich Luftfracht; vgl. BGE 128 II 247, 257 f. E 6.1 (= RPW 2002/3, 546 f. Rz 6.1 e contrario, BKW FMB Energie AG),Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG. 1975 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 806 E.16.1.3, Gaba International AG/WEKO. 1976 RPW 2012/3, 656 Rz 371, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen.

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gebnissen führen sollte.1977 Bei der Pro-Kopf-Verlegung der Kosten stehen praxisgemäss insbesondere Gleichheits- aber auch Praktikabilitätserwägungen im Vordergrund.1978 Die WEKO hat klargestellt, dass die Verteilung der Verfahrenskosten nicht davon abhängt, ob eine Gesellschaft, die sich an einem Kartell beteiligt hat, in eine Konzernstruktur eingebun- den ist. Demnach gilt das Unternehmen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG als „ein Kopf“, unab- hängig davon, aus wie vielen juristischen Personen dieses Unternehmen besteht.1979

2640. Sanitas Troesch war zwar nicht an den SGVSB-internen Abreden beteiligt, hingegen war der Ermittlungsaufwand für Sanitas Troesch als einer der Hauptakteure der Wettbe- werbsverstösse nicht geringer als für die grösseren SGVSB-Mitglieder. So wurde bei Sanitas Troesch gleich wie bei den anderen grösseren SGVSB-Mitgliedern eine Hausdurchsuchung durchgeführt (inkl. Standortwechsel). Sanitas Troesch wurde ferner in gleicher Weise schrift- lich und mündlich befragt wie die übrigen Verfahrensparteien und verursachte für die Akten- führung und den Aktenversand denselben Aufwand. Die Wettbewerbsbehörden mussten die Gegebenheiten des dreistufigen Sanitärgrosshandelsmarkts zudem unabhängig davon un- tersuchen, ob Sanitas Troesch SGVSB-Mitglied war. Der überwiegende Anteil des Antrags und der Verfügung bezieht sich zudem auf Sachverhalte an denen Sanitas Troesch als Hauptakteurin involviert war. Aus der Sicht der Wettbewerbsbehörden liegt daher kein stos- sendes Ergebnis vor, wenn Sanitas Troesch Kosten zu den gleichen Teilen zu tragen hat wie die grossen SGVSB-Mitglieder.

2641. Im Gegensatz dazu waren die an den Abreden teilnehmenden Teampur-Grossisten im vorliegenden Verfahren passive Kartellmitglieder, welche die Beschlüsse der Verbandsgre- mien lediglich nachvollzogen. Sie waren bis im Jahr 2008 in keinem einzigen Gremium des SGVSB vertreten und wurden auch ab diesem Zeitpunkt nur von einem gemeinsamen Ver- treter in der Sortimentskommission repräsentiert. Dieser Umstand zeigt, dass die SGVSB- Mitglieder mit einer Stimme und somit als eine Partei agierten. Entsprechend der passiven Rollen und der gemeinsamen Vertretung verursachten sie einen ungleich geringeren Unter- suchungsaufwand. Es würde daher dem Verursacherprinzip und dem Gleichbehandlungs- grundsatz in stossender Weise widersprechen, wenn im vorliegenden Fall die Verfahrens- kosten jedem einzelnen Teampur-Grossisten zu gleichen Teilen wie den übrigen Parteien auferlegt würden. Die Verfahrenskosten für die Teampur-Grossisten werden daher getrennt von den übrigen Parteien ausgeschieden.

2642. Nach Artikel 4 Absatz 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von 100.– bis 400.– Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

2643. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von 130 bis 290 Franken. Der Zeitaufwand für die vorliegende Untersu- chung beläuft sich auf insgesamt [8‘080.27] Stunden. Davon entfallen 25 Stunden auf Ermitt- lungshandlungen in Bezug auf den Verdachtsmoment von unzulässigen Gebietsabreden und [8‘055.27] Stunden auf Ermittlungshandlungen in Bezug auf den Verdachtsmoment von un- zulässigen Preisabreden. Der Zeitaufwand wird gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter nach folgenden Stundenansätzen verrechnet:

- [1‘147.07] Stunden zu CHF 130, ergebend CHF [149‘119.10],

- [6‘653.10] Stunden zu CHF 200, ergebend CHF [1‘330‘620],

1977 Noch nicht publizierte Verfügung der WEKO vom 2. Dezember 2013, Rz 1830, Abreden im Bereich Luft- fracht; RPW 2013/4, 646 Rz 1043, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1978 RPW 2013/4, 646 Rz 1043, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 1979 RPW 2013/4, 646 Rz 1043, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

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- [280.10] Stunden zu CHF 290, ergebend CHF [81‘229],

2644. Die Verfahrenskosten für die Untersuchung belaufen sich gesamthaft auf CHF [1‘560‘968]. Praxisgemäss sind CHF [2‘000] für das Entsiegelungsverfahren von Sanitas Troesch und CHF [3‘968] für das Entsiegelungsverfahren von CRH abzuziehen,1980 die den betroffenen Gesellschaften auferlegt werden. Die auf sämtliche Parteien zu verteilenden Ver- fahrenskosten betragen damit CHF [1‘555‘000]. Davon entfallen CHF 5‘000 auf die Ermitt- lungshandlungen im Zusammenhang mit dem Verdachtsmoment von unzulässigen Gebiets- abreden. Da sich die Anhaltspunkte für bestehende Gebietsabreden nicht haben erhärten lassen sind diese CHF 5‘000 auszuscheiden und entfallen zu Lasten der Staatskasse. Schliesslich ist der verbleibende Betrag von CHF [1‘550‘000] unter den Parteien zu verteilen. Der Verfahrenskostenanteil aller Teampur-Grossisten – Burgener, Innosan, Kappeler, San Vam, Sanidusch und Spaeter – beträgt CHF [300‘000]. Hiervon ist Burgener, Innosan, Kap- peler und Sanidusch jeweils ein Sechstel oder CHF [50‘000] aufzuerlegen. Die den Verfah- rensparteien San Vam und Spaeter zuzurechnenden Verfahrenskosten von insgesamt [100‘000] werden zu Lasten der Staatskasse ausgeschieden. Die restlichen Verfahrenskos- ten von CHF [1‘250‘000] sind durch die verbleibenden fünf Parteien zu teilen, was einen Be- trag von CHF [250‘000] pro Kopf ausmacht.

2645. Die Gebühren für die einzelnen Unternehmen betragen demnach: Partei Gebühren Bringhen CHF 250‘000.00 Burgener CHF 50‘000.00 CRH CHF 250‘000.00 Innosan CHF 50‘000.00 Kappeler CHF 50‘000.00 Sabag CHF 250‘000.00 Sanidusch CHF 50‘000.00 Sanitas Troesch CHF 250‘000.00 SGVSB CHF 250‘000.00 D.2 Keine Parteientschädigung

2646. Spaeter beantragte eine Parteientschädigung. Sie begründet dies im Wesentlichen mit fünf Gründen:

1. Dem Kartellverfahren komme gemäss Bundesgericht strafrechtlicher Charakter zu. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO habe die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt werde. Dabei sei entscheidend, dass der Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig sei, was vorliegend der Fall sei. Ferner bestehe kein Herabsetzungsgrund gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO. Spaeter habe die Einleitung des Verfahrens weder schuldhaft verursacht noch dessen Durchfüh- rung erschwert.

1980 RPW 2013/4, 647 Rz 1050, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

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2. Die sei StPO auch anwendbar, weil Art. 1 StPO alle Verfolgungen und Beurteilungen von Straftaten nach Bundesrecht durch Strafbehörden des Bundesrechts regle. Der StPO sei nicht zu entnehmen, dass diese nur für das Kernstrafrecht und nicht auch für das Neben- strafrecht gelte.

3. Die bisher ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundes- gerichts will Spaeter nicht gelten lassen. Die Rechtsprechung sei mit Bezug auf Verfahren ergangen, welchen kein Strafcharakter zukäme oder sie begnüge sich damit, darauf hin- zuweisen, dass es im Kartellgesetz keinen Verweis auf die StPO gebe.

4. Sofern kein strafprozessualer Anspruch auf eine Parteientschädigung bestehe, bestünde ein Anspruch gestützt auf Art. 8 BV. Es verstosse in stossender Weise dem Gerechtig- keitsempfinden, wenn ein Unternehmen zu Unrecht in ein Untersuchungsverfahren mit strafrechtlichem Charakter einbezogen würde und „seinen Unschuldsbeweis selber finan- zieren müsse.“

5. Schliesslich verletze es Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV, wenn aus dem Kos- tenentscheid in einem Einstellungsbeschluss direkt oder indirekt hervorgehe, dass die an- geklagte Person ein Verschulden treffe. Zu Punkt 1 und 2

2647. Zu Punkt 1 und 2 ist folgendes zu sagen: Spaeter schliesst vom strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter des Kartellverfahrens auf die Anwendbarkeit der StPO. Die- ser Schluss ist nicht korrekt. Die Qualifikation des Kartellverfahrens als strafrechtliche Ankla- ge im Sinne von Art. 6 EMRK bzw. als Verfahren mit strafrechtlichem Charakter führt zur Anwendung der in der EMRK und der Bundesverfassung festgelegten verfahrensrechtlichen Mindestgarantien. Dies bedeutet hingegen nicht, dass die StPO zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass die „entsprechenden Garantien von Art. 6 und 7 EMRK und Art. 30 bzw. 32 BV […] demnach grundsätzlich anwendbar“ seien, wobei über „ihre Tragweite […] bei der Prüfung der einzelnen Garantien zu befinden“ sei.1981

2648. Art. 1 StPO ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung systematisch dem „1. Ka- pitel: Geltungsbereich und Ausübung der Strafrechtspflege“ zugeordnet. Das Kapitel 1 um- fasst zwei Artikel: Einerseits Art. 1 StPO, der den Geltungsbereich regelt und andererseits Art. 2 StPO, der die Ausübung der Strafrechtspflege regelt. Die beiden Artikel sind folglich im Zusammenhang zu lesen. Art. 1 Abs. 1 StPO besagt, dass die StPO die Verfolgung und Be- urteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kan- tone regle. Art. 2 Abs. 1 StPO stellt klar, dass die Strafrechtspflege – welche begrifflich die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten des Bundesrechts umfasst – einzig dem vom Ge- setz bestimmten Behörden zusteht. Der 2 Titel Strafbehörden (Art. 12 ff. StPO) handelt die Strafbehörden ab. Dazu gehören gemäss Art. 12 StPO die Strafverfolgungsbehörden (Poli- zei, Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden) und gemäss Art. 13 StPO die Gerichte (Zwangsmassnahmengericht, erstinstanzliches Gericht, Beschwerdeinstanz, Berufungsge- richt). Die StPO sieht einen Numerus clausus der Strafbehörden vor, andere Strafbehörden gibt es keine.1982 Gemäss Art. 2 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) bestehen die Strafbehörden des Bundes1983 aus der Polizei, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafge- richt, dem Bundesgericht sowie den kantonalen Zwangsmassnahmengericht, wenn sie für den Bund tätig werden. Weder die WEKO noch ihr Sekretariat fallen daher gemäss Gesetz

1981 BGE 139 I 72, E. 2.2.2. 1982 ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Donatsch/Hansja- kob/Lieber, 2010, Art. 12 N 2; vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. De- zember 2005, BBl 2006 1085, 1127, Punkt 2.1.1. 1983 Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenor- ganisationsgesetz, StBOG), SR 173.71.

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unter den Numerus Clausus der Strafbehörden von Art. 2 StPO. Die StPO findet auf Kartell- verfahren keine Anwendung. Anders ausgedrückt sind die Wettbewerbsbehörden nicht be- fugt, die StPO anzuwenden. Zu Punkt 4 und 5

2649. Was die Vorbringen von Spaeter zur Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV betrifft, genügt der Hinweis, dass die Unschuldsvermutung allenfalls bei einer Auferlegung der Verfahrenskosten betroffen wäre.1984 Vorliegend geht es nicht um die Verfahrenskosten, welcher der Spaeter nicht auferlegt wurden, sondern um die Partei- entschädigung. Eine solche ist im Übrigen selbst nach StPO nur unter den in Art. 429 StPO genannten Voraussetzungen geschuldet und kann gemäss Art. 430 StPO herabgesetzt oder gar verweigert werden, ohne dass dadurch die Unschuldsvermutung verletzt wäre. Da die StPO nicht anwendbar ist, kann eine nähere Prüfung von Arzt. 429 f. StPO ausbleiben.

2650. Schliesslich ist auch die Berufung auf Art. 8 BV verfehlt. Zumal die Wettbewerbsbehör- den mangels gesetzlicher Grundlage und gemäss Rechtsprechung (vgl. dazu soeben zu Punkt 3) keine Parteientschädigung entrichten, ist nicht ersichtlich inwiefern sie Spaeter im Vergleich zu anderen Parteien, in derselben Situation ungleich behandeln sollten. Soweit Spaeter sich mit Parteien aus dem Kernstrafrecht vergleicht – wozu das Kartellgesetz ge- mäss Bundesgericht nicht gehört – liegt eine vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung vor. Denn der Gesetzgeber lehnte nicht nur eine Revision des Kartellgesetzes und damit des Kartellverfahrensrechts ab, sondern verzichtet auch darauf, die Wettbewerbsbehörden als Strafverfolgungsbehörden zu qualifizieren (vgl. Art. 2 StBOG). Wie das Bundesverwaltungs- gericht entschieden hat, liegt im Umstand, dass es im erstinstanzlichen, nichtstreitigen Ver- waltungsverfahren keine Parteientschädigung gibt, keine echte Gesetzeslücke,1985 welche von den Rechtsanwendungsbehörden gegebenenfalls geschlossen werden könnte. Vielmehr müsste der Gesetzgeber eine andere Regelung vorsehen. Zu Punkt 3

2651. Die Wettbewerbsbehörden sind an Bundesrecht und Völkerrecht gebunden (Art. 190 BV) und können sich über eindeutige Rechtsprechung dazu nicht hinwegsetzen. Die Recht- sprechung zur Parteientschädigung im Kartellrecht ist eindeutig. Gemäss dem rechtskräfti- gen Urteil der REKO/WEF1986 ist Parteien im erstinstanzlichen nichtstreitigen Verwaltungs- verfahren keine Parteientschädigung zu gewähren.1987 E Ergebnis

2652. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gelangt das Sekretariat zu folgendem Er- gebnis:

2653. Erstens ist festzustellen, dass die Unternehmen Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen und die Teampur-Grossisten (Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch) sowie SGVSB vereinbarten: i. bis 2007 gemeinsame Bruttopreise (Rz 1820 ff.) zu führen,

1984 Urteil des BGer, 6B_540/2013 vom 17. März 2014, E.1.3. 1985 Urteil des BVGer, 1986 Entscheid der REKO/WEF, RPW 200/4, 709 ff., Telekurs Holding AG et al./Erdölvereinigung; vgl. ferner BGE 132 II 47, 62 E. 5.2; BGE 140 V 116, 120 E. 3.4.2. 1987 Vgl. auch das allerdings aufgehobene Urteil des BVGer B-362/2010 vom 3. Dezember 2013 Bayer (Schweiz) AG/WEKO, E. 10.

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ii. ab 2009 keine oder nur geringe Rabatte auf Zubehör für Waschautomaten und Tumb- ler (Rz 1890 ff.) mehr zu gewähren, iii. 2007 eine generelle Margenerhöhung durchzuführen, iv. bis 2011 im Falle von unterjährigen oder jährlichen Herstellerpreisänderungen, die im System hinterlegten Basisrichtpreise dieser Hersteller (Rz 1937 ff.) vom SGVSB im selben Umfang und Zeitpunkt anpassen zu lassen, v. nicht vom Bruttopreis- auf das Nettopreissystem umzusteigen (Rz 1909 ff.), vi. bis 2012 die gemeinsam festgelegte Höhe der Transport- und Einbaukosten (Rz 1962 ff.) einzuhalten, vii. einheitliche Eurokurse (Rz 1980 ff.) für von Herstellern in Euro verrechnete Produkte zu berechnen, viii. die Bruttopreise der Teampur-Grossisten (Rz 2015 ff.) festzulegen, ix. welche Produkte in die Stammdaten aufgenommen werden sollten und x. welche Produkteauswahl in den Teampur-Katalogen zu führen war.

2654. Die Vereinbarungen gemäss Rz 2653 Ziffern (i) bis (viii) sind Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, die in Rz 2653 Ziffern (ix) und (x) genannten Vereinbarungen sind Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG. Insgesamt bewirkten sie eine erhebliche Beein- trächtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. b KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor (vgl. Rz 2449 ff.). Sowohl wettbewerbsbeseitigende als auch die den wirksamen Wettbewerb erheblich einschränkenden Abreden sind gemäss Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren.

2655. Zweitens ist festzustellen, dass die Unternehmen Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen, Kappeler und Sanidusch sowie der SGVSB vereinbarten: i. die Bruttopreise zwischen 1997 (Rz 799 ff.), 1998 (inkl. Margen) (Rz 826 ff.), 1999 (Rz 852 ff.), 2000 (Rz 867), 2001 (Rz 939 ff.), 2002 (Rz 967 ff.) und 2003 (Rz 982 ff.) festzulegen, ii. das Bruttopreisniveau 2004/2005 (Rz 1040 ff.) gemeinsam festzulegen und iii. verschiedene Warenumsatzkategorien und Rabattgruppen festzulegen.

2656. Drittens stimmten Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag und Innosan un- ter Mithilfe des SGVSB die Bruttopreissenkung und das damit einhergehende Rabattniveau für das Jahr 2012 aufeinander ab.

2657. Sowohl die in Rz 2655 als auch die in Rz 2656 genannten Vereinbarungen stellen Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar, welche den Wettbewerb beseitigt ha- ben. In Übereinstimmung mit Art. 49a Abs. 1 KG sind die Abreden gemäss Rz 2655 Ziffern (ii) i.V.m (iii) sowie Rz 2656 zu sanktionieren. Was die Abreden gemäss Rz 2655 Ziffer (i) be- trifft, entfällt deren Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG i.V.m Art. 49a Abs. 3 lit. b KG. Hingegen ist festzustellen, dass diese Abreden verboten sind.

2658. Viertens ist festzustellen, dass Sanitas Troesch, Bringhen, Burgener und Gétaz (CRH) zwischen 1999 und 2002 vereinbarten (vgl. Rz 1773): i. bei Kleinlieferungen keinen Rabatt zu gewähren und den Team-Preis zu verrechnen. Mit andern Worten bestimmten sie den Endverkaufspreis für Kleinlieferungen.

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ii. bei Verkäufen bis CHF 10‘000.– eine Rabattspannweite von 1–10 % plus MWST und ab CHF 100‘000.– Rabatte zwischen 1–15 % plus MWST zu verrechnen. iii. Installateuren auf den Nettoverkaufspreis 5 % Rabatt zu gewähren.

2659. Fünftens steht fest, dass Bringhen und Gétaz zwischen 2003 bis 2011 u.a. vereinbar- ten, Privaten Einzelteile oder Ersatzteile nur zu Bruttopreisen zu verkaufen (vgl. Rz 1784).

2660. Die in Rz 2658 und Rz 2659 aufgeführten Vereinbarungen stellen Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, welche nebst den in Rz 2653 bis 2656 aufgezählten Abre- den in Erscheinung traten. Zusammen mit den übrigen Abreden bewirkten sie damit zumin- dest eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor (vgl. Rz 2449 ff.). Sowohl wettbewerbsbeseitigende als auch die den wirksamen Wettbewerb erheblich einschränkenden Abreden sind gemäss Art. 49a Abs. 1 KG zu sankti- onieren. Die in Rz 2659 genannten Abreden sind gemäss Art. 49a Abs. 1 KG i.V.m. den Schlussbestimmungen des KG ab dem 1. April 2004 sanktionierbar. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG i.V.m Art. 49a Abs. 3 lit. b KG entfällt hingegen für die in Rz 2658 genannten Abreden ei- ne Sanktionierung. Es ist aber festzustellen, dass diese Abreden verboten sind.

2661. Erstens wird Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch sowie dem SGVSB unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhand- lungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt die in Rz 2653 i bis x genannten Abreden auszuüben.

2662. Zweitens wird Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag, Bringhen, Burgener, Innosan, Kappeler und Sanidusch sowie dem SGVSB unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt, die in Rz 2655 i bis iii erwähn- ten Abreden auszuüben.

2663. Drittens wird Sanitas Troesch, Gétaz und Richner (CRH), Sabag und dem SGSVB un- ter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt, die in Rz 2656 genannten Abreden auszuüben.

2664. Viertens wird Sanitas Troesch, Burgener, Bringhen und Gétaz (CRH) unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt, die in Rz 2658 i bis iii genannten Abreden auszuüben.

2665. Fünftens wird Bringhen und Gétaz (CRH) unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) untersagt, die in Rz 2659 genannten Abreden aus- zuüben.

2666. Die in Rz 2653 bzw. 2655 genannten Unternehmen sind an diesen unzulässigen Wett- bewerbsabreden beteiligt. Sie sind dafür gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren (vgl. Rz 2631 ff.). Unter Würdigung aller Umstände und der zu berücksichtigenden sankti- onserhöhenden und -mildernden Faktoren ist eine Belastung von insgesamt CHF 283'217'841 angemessen (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 2 ff. SVKG, vgl. C.5.2.5.).

2667. Die Untersuchung gegen die San Vam sowie die Spaeter wird eingestellt. Die auf San Vam SA und die Spaeter Chur AG entfallenden Verfahrenskosten von je CHF [50‘000.–], insgesamt ausmachend CHF [100‘000.–], werden zu Lasten der Schweizerischen Eidgenos- senschaft ausgeschieden. Ferner werden CHF 5‘000.– wegen der bezüglich der Gebietsab- rede eingestellten Untersuchungen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus- geschieden.

2668. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die in Rz 2653 bzw. 2655 genannten Un- ternehmen die verbleibenden Verfahrenskosten (vgl. Rz 2636 ff.) von CHF [1‘450‘000.–] zu tragen.

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F Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG): 1 Den Parteien Bringhen AG, Cement Roadstone Holding plc. (handelnd durch die BR Bauhandel AG und Gétaz Miauton SA, Regusci Reco SA), Innosan SA, Kappeler AG, Sabag Holding AG, SAB Sanitär-Apparate Burgener AG, Sanidusch AG und Schweizeri- scher Grosshandelsverband der Sanitären Branche wird untersagt, 1.1 gemeinsame Bruttopreise bzw. das Bruttopreisniveau festzulegen, 1.2 gemeinsam Rabattgruppen festzulegen und zu bestimmen, ob und in welchem Umfang auf Produkte oder Produktkategorien Rabatte zu gewähren sind, 1.3 gemeinsam die Höhe von Margen festzulegen, 1.4 die Höhe der in der Stammdatenverwaltung hinterlegten Basisrichtpreise gemeinsam im selben Umfang und zum selben Zeitpunkt zu verändern, 1.5 gemeinsam festzulegen, ob ein Unternehmen ein Brutto- oder Nettopreissystem führt, 1.6 die Höhe von Transport- und Einbaukosten gemeinsam festzulegen, 1.7 gemeinsam für von Herstellern in ausländischer Währung verrechnete Produkte die Wechselkurse festzulegen, 1.8 gemeinsam die Bruttopreise von einzelnen Mitgliedern des SGVSB gemeinsam festzu- legen, 1.9 gemeinsam die Produkte festzulegen, welche in die Stammdaten aufgenommen wer- den, 1.10 gemeinsam die Produkteauswahl festzulegen, welche in den Bruttopreiskatalogen der Mitglieder geführt werden müssen. 2 Den Parteien Bringhen AG, Cement Roadstone Holding plc. (handelnd durch die BR Bauhandel AG und Gétaz Miauton SA, Regusci Reco SA), Innosan SA, Kappeler AG, Sabag Holding AG, SAB Sanitär-Apparate Burgener AG, Sanidusch AG, Sanitas Troesch AG und Schweizerischer Grosshandelsverband der Sanitären Branche wird untersagt, 2.1 gemeinsam die Bruttopreise bzw. das Bruttopreisniveau festzulegen, 2.2 gemeinsam die zu den Bruttopreisen korrespondierenden Rabatte bzw. das Rabattni- veau festzulegen, 2.3 gemeinsam die Höhe von Margen festzulegen, 2.4 gemeinsam Rabattgruppen und Warenumsatzkategorien festzulegen, 3 Sanitas Troesch AG, Bringhen AG und Gétaz Miauton SA (CRH) wird verboten, gemein- sam 3.1 Endverkaufspreise für Produkte festzulegen, 3.2 zu gewährende Rabattbandbreiten zu vereinbaren und 3.3 die Höhe der an die Abnehmer gewährten Rabatte zu bestimmen.

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4 Folgende Parteien werden für das in den Erwägungen beschriebene Verhalten wegen Beteiligung an den festgestellten unzulässigen Preis- und Mengenabreden gemäss Arti- kel 5 Absatz 1 und 3 Buchstabe a und b mit folgenden Beträgen belastet: - Bringhen AG CHF […] - Cement Roadstone Holding plc CHF […] (BR Bauhandel AG; Gétaz Miauton SA, Regusci Reco SA) - Innosan SA CHF […] - Kappeler AG CHF […] - Sabag Holding AG CHF […] - SAB Sanitär-Apparate Burgener AG CHF […] - Sanidusch AG CHF […] - Sanitas Troesch AG CHF […] - Schweizerischer Grosshandelsverband CHF […] der Sanitären Branche

5 Die Untersuchung gegen die San Vam SA und die Spaeter Chur AG wird eingestellt. 6 Die Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 1'555'000. Die auf San Vam SA und die Spaeter Chur AG entfallenden Verfahrenskosten von je CHF 50'000, insgesamt ausma- chend CHF 100‘000, werden zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausge- schieden. Ferner werden CHF 5‘000.– wegen der bezüglich der Gebietsabrede einge- stellten Untersuchungen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgeschie- den. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 1'450'000 werden den Parteien wie folgt auferlegt: - Bringhen AG, CHF 250'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Cement Roadstone Holding plc, CHF 250'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Innosan SA, CHF 50'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Kappeler AG, CHF 50'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Sabag Holding AG, CHF 250'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - SAB Sanitär-Apparate Burgener AG, CHF 50'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Sanidusch AG, CHF 50'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Sanitas Troesch AG, CHF 250'000, unter solidarischer Haftung für CHF 1’450’000; - Schweizerischer Grosshandelsverband CHF 250'000 unter solidarischer Haftung für CHF 1’450'000. 7 Das Gesuch auf Parteikostenentschädigung der Spaeter Chur AG für die Untersuchung 22-0420 Badezimmer vor der WEKO und dem Sekretariat wird abgewiesen. 8 Die beschlagnahmten Original-Papierdokumente werden der jeweils berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückgegeben und sämtliche

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beim Sekretariat vorhandenen, gespiegelten elektronischen Daten, welche diese Unter- suchung betreffen, werden nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ge- löscht. 9 Die Verfügung ist zu eröffnen an: - BR Bauhandel AG, Gétaz Miauton SA und Regusci Reco SA (Cement Roadstone Holding plc. CRH) vertreten durch […] - Bringhen AG, vertreten durch […] - Innosan SA, vertreten durch […] - Kappeler AG, vertreten durch […] - SABAG Holding AG, vertreten durch […] - SAB Sanitär Burgener AG, vertreten durch […] - Sanidusch AG, vertreten durch […] - Sanitas Troesch AG, vertreten durch […] - San Vam SA, vertreten durch […] - Spaeter Chur AG, vertreten durch […] - Schweizerischer Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB, vertreten durch […]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

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G Anhänge G.1 Sitzungen Generalversammlung […] G.2 Sitzungen Vorstand […] G.3 Sitzungen Sortimentskommission […] G.4 Sitzungen Kooperationsrat […] G.5 Treffen zwischen Sanitas Troesch und SGVSB […] G.6 Marktanteile […] G.7 Räumliche Ausdehnung der Grosshändlertätigkeit […] G.8 Bruttopreisentwicklung […] G.9 Kalkulationsfaktoren und Umrechnungsfaktoren […] G.10 Rabattentwicklung […] G.11 Rabattklassen Sanitas Troesch […]