Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 […] vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Philipp Zurkinden und Rechtsanwalt Bernhard C. Lauterburg, Prager Dreifuss AG, Schweizerhof-Passage 7, 3001 Bern
E. 2 Dem Sekretariat lagen aufgrund der Hinweise eines Informanten Anhaltspunkte für mut- massliche Wettbewerbsabreden in der Baubranche im Unterengadin vor, namentlich bezüg- lich der Märkte für Hoch-, Tief- und Strassenbau sowie Kies und Beton. Es bestand der Ver- dacht, dass sich im Unterengadin Vertreter verschiedener Bauunternehmen abgesprochen hatten, insbesondere um bei Ausschreibungen die Angebote bzw. Angebotssummen zu koor- dinieren und allenfalls die Bauprojekte bzw. Kunden und Kundinnen aufzuteilen.
E. 3 Am 22. April 2013 dehnte das Sekretariat die Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Graubünden im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums in örtlicher Hinsicht auf den gesamten Kanton Graubünden und in persönlicher Hinsicht auf sieben weitere Unternehmen aus (vgl. SHAB vom 28. Mai 2013, Nr. 1003).
E. 4 Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 an das Sekretariat stellte die […] den Antrag, dass das Verfahren gegen sie unverzüglich einzustellen sei.4
E. 5 Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 erwiderte das Sekretariat, dass für den Erlass von verfahrensabschliessenden Verfügungen in Untersuchungen nach Art. 27 ff. KG nicht das Sek- retariat, sondern die WEKO zuständig sei. Dies gelte auch für die Verfahrenseinstellung. Das Sekretariat beantrage nach Art. 30 Abs. 1 KG bei der WEKO, wie eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung im konkreten Fall abzuschliessen sei. Ein solcher Antrag des Sekretariats setze indes die Beurteilung voraus, ob tatsächlich unzulässige Wettbewerbsverstösse vorliegen oder nicht. Die bereits erfolgten Ermittlungen würden diese Beurteilung in Bezug auf die […] noch nicht erlauben. Vielmehr seien hierzu weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig. Das Sekretariat legte dem Schreiben vom 19. Juni 2015 einen Fragenkatalog bei und ersuchte die […] um Beantwortung der darin gestellten Fragen bis zum 13. Juli 2015.5
E. 6 Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 reichte die […] ihre Antworten auf den Fragenkatalog vom
19. Juni 2015 ein. Zudem stellte sie erneut den Antrag, dass das Verfahren gegen sie unver- züglich einzustellen sei.6
E. 7 Daraufhin teilte das Sekretariat der […] mit Schreiben vom 6. August 2015 mit, dass es nun die Antworten der […] auswerten werde. Sodann würden im Verfahren 22-0433: Bauleis- tungen Graubünden weitere Ermittlungsmassnahmen durchgeführt werden. Schliesslich werde das Sekretariat bei der WEKO zum gegebenen Zeitpunkt beantragen, wie das Verfah- ren gegen die […] abzuschliessen sei. Falls das Sekretariat zum Schluss gelange, dass das Verfahren gegen die […] vorab einzustellen sei, könne die […] damit rechnen, dass das Sek- retariat den entsprechenden Antrag der WEKO in den nächsten Monaten unterbreiten werde. Die Parteien könnten zum Antrag des Sekretariats schriftlich Stellung nehmen (Art. 30 Abs. 2
1 Act. I.025. 2 Act. I.002–I.022. 3 Act. I.080. 4 Act. I.264. 5 Zum Ganzen Act. I.266. 6 Act. I.269.
22-00019/COO.2101.111.3.324634 3 KG). Sollte aufgrund der Beurteilung des Sekretariats eine Verfahrenseinstellung vor Ab- schluss der gesamten Untersuchung ausscheiden, werde das Sekretariat die […] darüber in- formieren.7
E. 8 Die […] wiederholte in der Folge mehrfach ihren Antrag auf Verfahrenseinstellung.8
E. 9 Mit Schreiben vom 23. November 2015 dehnte das Sekretariat die Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Graubünden im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO auf weitere Unternehmen aus.9
E. 10 Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 ordnete das Sekretariat zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO an, das Verfahren 22-0458: Hoch- und Tiefbauleis- tungen Engadin I mit Wirkung per sofort vom Verfahren 22-0433: Bauleistungen Graubünden zu trennen.10 Im (getrennten) Verfahren 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I sind folgende Unternehmen Partei: die Alfred Laurent AG, Valsot, die Bezzola Denoth AG, Scuol, die […], Chur, die Fabio Bau GmbH, Scuol, die Foffa Conrad AG, Zernez, der Graubündneri- sche Baumeisterverband (GBV), die Impraisa da fabrica Margadant, Zernez, die Impraisa Ma- rio GmbH in Liquidation, Valsot, die Koch AG Ramosch, Valsot, die Lazzarini AG, Samedan, Marcus Wetzel, Scuol, die René Hohenegger Sarl, Zernez, die Rusena-Betun SA, Valsot, die Sosa gera SA, Zernez, die Uina SA, Scuol, sowie die Zeblas Bau AG Samnaun, Samnaun.
E. 11 Am 7. Juni 2016 stellte das Sekretariat den Verfahrensparteien die Verfahrensakten auf einem gesicherten Server der Bundesbehörden zur Einsicht bereit.11
E. 12 Mit Schreiben vom 11. August 2016 informierte das Sekretariat die Verfahrensparteien, welche Unternehmen Selbstanzeige eingereicht haben. Weiter informierte es, wie in die ent- sprechenden Selbstanzeigedossiers eingesehen werden kann.12 Weder die […]13 noch Mar- cus Wetzel verlangten daraufhin Einsicht in die Selbstanzeigedossiers.
E. 13 Am 29. März 2017 stellte das Sekretariat der […] sowie Marcus Wetzel seinen Antrag an die WEKO zur Stellungnahme zu. Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme.
B Erwägungen
B.1 Gegenstand der vorliegenden Verfügung
E. 14 Die vorliegende Verfügung der Kammer für Teilverfügungen der WEKO behandelt zum einen das Begehren der […], dass das Verfahren gegen sie einzustellen sei. Andererseits wird von Amtes wegen geprüft, ob das Verfahren infolge der bisherigen Ermittlungen gegen den Untersuchungsadressaten Marcus Wetzel einzustellen ist.
E. 15 Nicht Gegenstand bildet die Frage, wie die Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbau- leistungen Engadin I gegenüber den übrigen Untersuchungsadressaten abzuschliessen ist.
7 Act. I.271. 8 Act. I.336 und I.393. 9 Act. I.502–I.545. 10 Act. I.502–I.545. 11 Act. I.104 (22-0458). 12 Act. I.117–I.128 (22-0458). 13 Vgl. Act. I.134.
22-00019/COO.2101.111.3.324634 4 B.2 Zuständigkeit
E. 16 Die Einstellung der Untersuchung stellt eine verfahrensabschliessende Anordnung dar. Sie ist daher als Endverfügung zu qualifizieren. Endverfügungen sind von der WEKO zu erlas- sen (Art. 18 Abs. 3 KG). Dies gilt auch, wenn die Einstellung – wie vorliegend – nur gegenüber einzelnen Untersuchungsadressaten erfolgen soll. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung besteht für diesen Fall nicht. Die WEKO ist daher zuständig, die vorliegend beantragten An- ordnungen zu erlassen. Innerhalb der WEKO liegt der Entscheid über eine teilweise Einstel- lung in der Kompetenz der Kammer für Teilverfügungen.14
B.3 Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung
B.3.1 Im Allgemeinen
E. 17 Die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung sind im Kartellrecht nicht explizit gere- gelt. Aus der Natur und dem Zweck kartellrechtlicher Untersuchungen folgt, dass die WEKO eine Untersuchung dann mit einer Einstellungsverfügung abschliesst, wenn das untersuchte Verhalten entweder kartellrechtlich unbedenklich ist oder nach durchgeführten Ermittlungs- massnahmen durch das Sekretariat kein Kartellverstoss nachgewiesen wird oder nachgewie- sen werden kann.
E. 18 Zieht das Sekretariat in einem konkreten Fall in Erwägung, der WEKO die Verfahrens- einstellung zu beantragen, ist dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ Rechnung zu tragen. Im Kontext des Kartellrechts wird damit zum Ausdruck gebracht, dass das Sekretariat in seinem Antrag an die WEKO im Zweifel nicht auf eine Unbedenklichkeit eines Verhaltens oder eine fehlende Beweisbarkeit eines Kartellrechtsverstosses schliessen soll. Als Untersuchungsbe- hörde (Art. 23 Abs. 1 KG) ist das Sekretariat nicht dazu berufen, über Recht und Unrecht zu befinden. Vielmehr ist es der WEKO überlassen, mit ihrem Entscheid über beweismässige und rechtliche Streitpunkte Klarheit zu schaffen, gerade auch in Zweifelsfällen.15
B.3.2 In Bezug auf die […]
B.3.2.1 Vorbringen der […]
E. 19 […] bringt zur Begründung ihres Antrags auf Verfahrenseinstellung im Wesentlichen vor, dass überhaupt kein genügender Anfangsverdacht gegen sie vorgelegen habe. Auch ihre Ant- worten vom 13. Juli 2015 auf den Fragebogen des Sekretariats gäben zu keinen kartellrecht- lichen Bedenken Anlass. Bei der […] handle es sich – anders als bei anderen Verfahrensad- ressaten – nicht um eine Bauunternehmung, sondern um […]. Mit der besonderen Rolle, welche die […] einnehme, könne sie gar nicht Beteiligte an einer wie auch immer gearteten Abrede sein. Im Übrigen werde sie sich jeglicher Auferlegung von Verfahrenskosten widerset- zen.
B.3.2.2 Kein Nachweis eines wettbewerbswidrigen Verhaltens
E. 20 Das Sekretariat eröffnete die vorliegende Untersuchung im Einvernehmen mit dem Prä- sidenten der WEKO am 30. Oktober 2012 gegen die […]. Bei der […] handelt es sich um […], das unter anderem im Unterengadin tätig ist.
14 Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Geschäftsreglements der Wettbewerbskommission vom 15. Juni 2015 (SR 251.1). 15 Vgl. zur ähnlichen Rolle der Untersuchungsbehörden in Straffällen in Bezug auf die Anklageerhe- bung Urteil des BGer 1B_253/2011 vom 13.7.2011, E. 2.1.
22-00019/COO.2101.111.3.324634 5
21. Der Anfangsverdacht gegen die […] gründete namentlich in den Angaben eines Infor- manten. Dieser teilte dem Sekretariat vor der Untersuchungseröffnung mit, dass im Unteren- gadin ein langjähriges, gut organisiertes und bestens vernetztes Kartell der Baubranche be- standen habe. […].
E. 22 Nach den Angaben des Informanten hätten innerhalb des Kartells sogenannte Berech- nungsleiter eine zentrale Rolle wahrgenommen. Diese hätten jeweils anfangs Jahr zu einer Sitzung eingeladen, an welchen die im Baujahr zu erwarteten Bauprojekte unter den Bauun- ternehmen verteilt worden seien. Zudem hätten die Berechnungsleiter im Laufe des Jahres Vorversammlungen mit Bauunternehmen geleitet. Dabei seien die konkreten Bauprojekte zu- geteilt und die Preise der Bauunternehmen abgesprochen worden. Als Berechnungsleiter seien [A._____] und [B._____] tätig gewesen. […].
E. 23 Das Sekretariat führte in der Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I eine Vielzahl von Einvernahmen mit Parteien, Zeugen und mutmasslich betroffenen Unternehmen durch. Zudem reichten verschiedene Unternehmen Selbstanzeigen ein, die sie durch diverse schriftliche Eingaben und mündliche Aussagen zu Protokoll ergänzten. Darüber hinaus veranlasste das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung bei verschiedenen Verfah- rensparteien Hausdurchsuchungen. Dabei konnte das Sekretariat eine Vielzahl von Dokumen- ten in Papierform und in elektronischer Form als Beweismittel sicherstellen.
E. 24 Die Sichtung und Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahm- ten physischen und elektronischen Dokumente wurde im Juli 2015 (vorläufig) abgeschlossen. Die Analyse der Urkunden (Art. 12 Bst. a VwVG) ergab keine Hinweise, dass die […] in irgend- einer Form in ein Kartell im Unterengadin involviert gewesen ist oder direkte Zahlungen für die Stützung eines Kartells erhielt. Insbesondere liegen dem Sekretariat keine Unterlagen vor, die darauf schliessen lassen, dass die […] an Vorversammlungen, sonstigen Treffen von Bauun- ternehmen oder Kommunikationshandlungen in anderer Form (zum Beispiel anlässlich von Telefongesprächen oder per E-Mail) teilgenommen hat, bei denen möglicherweise wettbe- werbswidrige Abreden getroffen wurden. Unklar waren lediglich die Bedeutung und der Hin- tergrund der Bekanntgabe von Interessentenlisten der […] an Bauunternehmen im Laufe von Submissionsverfahren. Im Vordergrund stand dabei die E-Mail von [B._____], […], an [F._____] der Hew AG Bauunternehmung Chur, vom 13. August 2012.16 Dabei übermittelte [B._____], […], der Hew AG Bauunternehmung Chur eine Interessentenliste für die Ausschrei- bung des Projekts „6.07.017 KW Tasnan". Die […] konnte jedoch in ihren Antworten vom 13. Juli 2015 auf den Fragebogen des Sekretariats vom 19. Juni 201517 glaubhaft darlegen, dass die Hew AG Bauunternehmung Chur beim fraglichen Bauprojekt nur an den Belagsarbeiten Interesse bekundete und die […] um Übermittlung der Interessentenliste ersuchte, um den interessierten Baumeistern eine Offerte für die Belagsarbeiten als Unterakkordantin abgeben zu können. Weiter führte die […] aus, dass sie zwar in weiteren Fällen vor Ablauf der Einga- befrist Interessentenlisten an Unternehmen abgegeben habe. Dabei habe es sich aber vor allem um Baustoffhersteller und andere Zulieferanten von Bauunternehmen gehandelt. Die […] bekräftigte, dass sie nie wettbewerbsverzerrende Auskünfte an Dritte erteilt habe. Insbe- sondere habe sie nie Bauunternehmen die Eingabesummen oder Preiselemente in Offerten anderer Bauunternehmungen vor Ablauf der Eingabefrist bekanntgegeben.
E. 25 Diese Ausführungen der […] erachtet das Sekretariat als glaubhaft. Hinweise oder Um- stände, welche Zweifel daran begründen, sind nicht ersichtlich. Damit ist nach Auffassung des Sekretariats erstellt, dass die Bekanntgabe von Interessentenlisten durch die […] an Bauun-
16 Act. III.O.047. 17 Act. I.267 und I.268.
22-00019/COO.2101.111.3.324634 6 ternehmen nicht im Zusammenhang mit der Stützung oder Förderung von allfälligen wettbe- werbswidrigen Abreden erfolgte. Vielmehr erscheinen diese Handlungen als Ausfluss einer üblichen und zulässigen Tätigkeit eines […].
E. 26 Auch verschiedene Aussagen von einvernommenen Personen und Selbstanzeigern ent- lasten die […]. So äusserte sich etwa [A._____] in der Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2012, dass die Baumeister, Architekten und Bauherren früher (in den 1920er und 1930er Jah- ren) noch zusammengearbeitet hätten. […].18 Diese Aussagen deuten darauf hin, […].
E. 27 Weiter gab [C._____], Foffa Conrad AG, am 18. August 2015 zu Protokoll, dass an den Vorversammlungen in der Regel keine Vertreter der Bauherrschaft teilgenommen hätten.19 Dies wäre lediglich theoretisch möglich gewesen, um gewisse technische Fragen zu klären oder Fragen bezüglich Termine zu beantworten. Auch [D._____], Bezzola Denoth AG, sagte am 18. August 2015 aus, dass an den Vorversammlungen nur Vertreter der Bauunternehmen und der jeweilige Sitzungsleiter teilgenommen hätten. Nach seiner Kenntnis seien keine wei- teren Personen anwesend gewesen.20 Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch aus der Befra- gung von [B._____], […], vom 1. November 201221 keine Hinweise auf kartellrechtswidriges Verhalten resultierten.
E. 28 Im Lichte dieser Beweislage hat sich der Anfangsverdacht gegen die […] nicht erhärtet. Dass die […] an kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen, die im Rahmen der Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I untersucht wurden, beteiligt gewesen ist, kann ihr nicht nachgewiesen werden. Vielmehr ist nach Auffassung des Sekretariats erstellt, dass sie nicht an diesen allfälligen Kartellrechtsverstössen beteiligt gewesen ist. Damit ist das Verfahren gegen die […] einzustellen.
B.3.3 In Bezug auf Marcus Wetzel
B.3.3.1 Vorbringen von Marcus Wetzel
E. 29 Das Sekretariat lud Marcus Wetzel mit Schreiben vom 21. September 2015 ein, sich in Bezug auf ihn potenziell belastende Beweismittel und gegen ihn gerichtete Verdachtsmomente zu äussern, und liess ihm einen entsprechenden Fragebogen zukommen.22 In den Antworten vom 23. September 201523 gab Marcus Wetzel sinngemäss an, weder an systematischen noch an einzelprojektbezogenen allenfalls kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligt gewe- sen zu sein und davon auch keine Kenntnis zu haben.
B.3.3.2 Kein Nachweis eines wettbewerbswidrigen Verhaltens
E. 30 Das Sekretariat eröffnete die vorliegende Untersuchung im Einvernehmen mit dem Prä- sidenten am 30. Oktober 2012 gegen Marcus Wetzel. Die Einzelfirma Marcus Wetzel ist ein im Unterengadin domiziliertes Bauunternehmen. Nach eigenen Angaben ist Marcus Wetzel in den Bereichen Umbau, Hochbau, Verputzarbeiten sowie Kundenarbeiten tätig.24
E. 31 Wie bei der […] beruhte der Anfangsverdacht gegen Marcus Wetzel namentlich auf den Angaben des Informanten. Dieser erwähnte gegenüber dem Sekretariat, dass Marcus Wetzel
18 Act. IV.004, Zeilen 54–56. 19 Act. IX.C.050, Zeilen 128 bis 131. 20 Act. IX.C.049, Zeile 163 f. 21 Act. IV.011. 22 Act. I.356 und I.357. 23 Act. I.384. 24 Act. I.384, Seite 1.
22-00019/COO.2101.111.3.324634 7 als kleines Unternehmen in einem langjährigen, gut organisierten und bestens vernetzten Kar- tell in der Baubranche mitmache. Weiter stützte sich der Anfangsverdacht gegen Marcus Wet- zel auf die handschriftliche Liste „Bauobjekte TBA 2006" [25-0035 11/8].25 Auf dem fraglichen Dokument ist auch eine Spalte mit Marcus Wetzel vorhanden. Nach Angaben des Informanten seien solche Listen jeweils zu Jahresbeginn an einer Sitzung der Bauunternehmen unter der Leitung des Berechnungsleiters erstellt worden, um die zu erwartenden Aufträge den Unter- nehmen zuzuteilen.
E. 32 Die bisherigen Ermittlungen (vgl. dazu Rz 23) erhärteten den Anfangsverdacht gegen Marcus Wetzel nicht, im Gegenteil: Die Analyse der anlässlich der Hausdurchsuchungen si- chergestellten Urkunden ergab keine weiteren Hinweise, dass Marcus Wetzel in irgendeiner Form in ein Kartell im Unterengadin involviert gewesen ist. Insbesondere liegen keine Doku- mente vor, die darauf hindeuten, dass Marcus Wetzel an systematischen Treffen wie Vorver- sammlungen und dergleichen teilnahm, die möglicherweise zum Zwecke von wettbewerbs- widrigen Abreden einberufen wurden. Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass sich Marcus Wetzel in anderer Form (zum Beispiel per E-Mail oder anlässlich von Telefongesprächen) an wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligte.
E. 33 Dass Marcus Wetzel nicht an Vorversammlungen teilgenommen hat, bestätigten insbe- sondere [C._____], Foffa Conrad AG und [D._____], Bezzola Denoth AG, anlässlich der Be- fragungen vom 18. August 2015.26 Diese Aussagen erscheinen glaubhaft, zumal sowohl [C._____] als auch [D._____] andere Bauunternehmen der Teilnahme an Vorversammlungen bezichtigen. Ein Grund, weshalb sie gerade Marcus Wetzel entlasten sollten, ist nicht ersicht- lich. Keine Auskunft über die Teilnahme von Marcus Wetzel an Vorversammlungen geben konnte dagegen [E._____] anlässlich der Befragung der Lazzarini AG vom 19. August 2015.27
E. 34 Schliesslich sind auch die eigenen Angaben von Marcus Wetzel zu erwähnen. Marcus Wetzel verneinte in seinen Antworten vom 23. September 2015 auf den Fragebogen des Sek- retariats vom 21. September 2015, dass ein Vertreter des Einzelunternehmens Marcus Wetzel anwesend gewesen sei, als die Liste „Bauprojekte TBA 2006" erstellt worden sei. Eine solche Liste habe er nie gesehen.28 Dies erscheint glaubhaft. In der entsprechenden Liste sind in der Spalte bei Marcus Wetzel im Unterschied zu den anderen Bauunternehmen keine Kreuze be- treffend einzelne Bauprojekte eingetragen. Weiter gibt Marcus Wetzel an, nie an Vorversamm- lungen im Unterengadin teilgenommen zu haben. Auch sei ihm die Funktionsweise von Be- rechnungsverfahren nicht bekannt. Sodann schliesst Marcus Wetzel aus, dass im Rahmen von Kontakten mit anderen Bauunternehmen unter seiner Beteiligung Interessen an Bauauf- trägen bekanntgegeben oder Eingabesummen besprochen worden seien.
E. 35 Angesichts dieser Beweislage muss der Anfangsverdacht gegen Marcus Wetzel als wi- derlegt betrachtet werden. Ihm können keine kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen nachge- wiesen werden, die im Rahmen der Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I untersucht wurden. Vielmehr ist nach Auffassung des Sekretariats erstellt, dass Marcus Wetzel keine Kartellrechtsverstösse begangen hat. Damit ist das Verfahren auch ge- gen ihn einzustellen.
25 Act. IV.001. 26 Act. IX.C.050, Zeilen 107–109; Act. IX.C.049, Zeile 175 f. 27 Act. IX.B.23, Zeile 104 f. 28 Act. I.384, Seite 2.
22-00019/COO.2101.111.3.324634 8 C Kosten
E. 36 Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kar- tellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2) ist gebührenpflichtig, wer das Ver- waltungsverfahren verursacht hat.
E. 37 Die Gebührenpflicht entfällt für Unternehmen, die ein Verfahren verursacht haben, sich die zu Beginn bestehenden Anhaltspunkte jedoch nicht erhärten und das Verfahren aus die- sem Grund eingestellt wird.29
E. 38 Nachdem das gegen die […] und Marcus Wetzel eröffnete Verfahren ohne Folgen ein- zustellen ist, entfällt für diese Unternehmen die Gebührenpflicht. Ihnen sind keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Die auf diese Unternehmen fallenden Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Bundes. Eine Parteientschädigung ist im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht zu entrichten.30
29 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1 e contrario (= RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG. 30 BGE 132 II 47, 62 E. 5.2.
22-00019/COO.2101.111.3.324634 9 D Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Kammer für Teilverfügungen der Wettbewerbskommission (Art. 30 Abs. 1 KG):
E. 39 B.3.4.2 Auswertung der Offertöffnungsprotokolle
87. Die Umsatzangaben der Parteien erachtet die Behörde als glaubhaft. Um deren Stich- haltigkeit besser beurteilen zu können, sind sie mit den Informationen abzugleichen, die sich aus der Analyse der Offertöffnungsprotokolle des Kantons Graubünden und der Unterengadi- ner Gemeinden ergeben. Im Folgenden wird hierbei zwischen den Umsatzanteilen der Unter- nehmen bei sämtlichen 235 Projekten, die im Datensatz der Offertöffnungsprotokolle («DOP»; vgl. Rz 67 f. hiervor) enthalten sind (vgl. Tabelle 9), und den Umsatzanteilen bei Projekten mit einem Volumen über CHF 500‘000 differenziert (vgl. Tabelle 10).
B.3.4.2.1 Bei allen öffentlichen Submissionen gemäss DOP
88. Die nachfolgende Tabelle 9 gibt für jedes Unternehmen folgende Informationen wieder, die sich aus den 235 Offertöffnungsprotokollen der Jahre 2004 bis 2012 ergeben: die Anzahl Zuschläge, den Umsatz (in CHF) sowie den Umsatzanteil, der auf das betreffende Unterneh- men fällt. Aufgelistet sind die Untersuchungsadressaten und solche Drittunternehmen, die im betreffenden Zeitraum bei den Ausschreibungen der öffentlichen Hand einen Umsatzanteil von mindestens 1 % erzielt haben.
Anzahl DOP-Umsatz Unternehmen Umsatzanteil Zuschläge131 (in CHF) Bezzola Denoth AG 58 45'262'024.69 40,4%
Foffa Conrad AG 34 25'083'010.80 22,4%
Koch AG Ramosch 38 8'774'465.95 7,8%
Lazzarini AG 7 7'244'785.35 6,5%
Impraisa Mario GmbH 28 5'459'551.05 4,9%
[…] 10 4'693'050.40 4,2%
[…] 1 3'421'965.61 3,1%
[…] 2 2'166'146.06 1,9%
Zeblas Bau AG Samnaun 4 1'259'950.15 1,1%
Drittunternehmen 7 972'336.05 0,9%
Fabio Bau GmbH 7 898'640.00 0,8%
René Hohenegger Sarl 6 616'757.40 0,5%
Impraisa da fabrica Margadant 3 416'778.00 0,4%
Alfred Laurent AG 3 279'646.30 0,2%
21 weitere Drittunternehmen 33 5'609'736.30 5,0%
Total Untersuchungsadressaten 170 95'295'609.69 85,0%
131 Es handelt sich hierbei um Beteiligungen an einer Zuschlagsofferte. Bei einzelnen Unternehmen entspricht die Anzahl Beteiligungen der Anzahl Offerten, die den Zuschlag erhalten haben. Bei den aggregierten Werten («21 weitere Drittunternehmen»; «Total Untersuchungsadressaten») ist das nicht zwingend der Fall, da ARGE-Offerten hierbei mehrfach gezählt werden. Dies trifft nicht auf den Umsatz zu, da dieser jeweils mithilfe der Anzahl ARGE-Partner (Eingabesumme/Anzahl Partner) für jedes Unternehmen approximiert wurde.
E. 40 Total 241 112'158'844.11
Tabelle 9: Analyse der Zuschläge pro Unternehmen (DOP, 2004–2012)132
89. Daraus ist Folgendes ersichtlich:
Die öffentlichen Beschaffungsstellen vergaben im Unterengadin in den Jahren 2004 bis 2012 Projekte an insgesamt 35 Unternehmen. Da im Datensatz der Offertöffnungspro- tokolle (DOP)133 57 Unternehmen verzeichnet sind, ist anzunehmen, dass 22 Unterneh- men zwar Offerten abgegeben haben, ohne aber jemals einen Zuschlag erhalten zu ha- ben.
Die Untersuchungsadressaten hielten bei Submissionen der öffentlichen Hand zusam- men Marktanteile von 85 %. Mit Abstand am meisten Umsatz erzielten die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG. Neben ihnen ist auch die Lazzarini AG den um- satzstärkeren Unternehmen zuzuordnen. Aus der Auswertung der Offertöffnungsproto- kolle ist ersichtlich, dass die Lazzarini AG, die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG bei öffentlichen Submissionen insgesamt einen Umsatzanteil von 69,3 % vereinten. In diesem Segment deckten sie somit über zwei Drittel der Nachfrage ab. Dies wird bei der Würdigung ihrer Zusammenarbeit zu berücksichtigen sein (dazu im Einzelnen Rz 634 ff. hiernach).
Insgesamt haben 25 Drittunternehmen 53 Zuschläge erhalten. Dies entspricht einem umsatzmässigen Anteil an den öffentlichen Submissionen von ungefähr 15 %. Umsatz- mässig fallen 9,2 % auf folgende Drittunternehmen: die […], die […] sowie das Unter- nehmen […]. Die beiden letztgenannten Unternehmen konnten im fraglichen Zeitraum ein resp. zwei Grossprojekte im Unterengadin erringen (Umsatzanteil von 5 %), während die […] bei 10 Submissionen den Zuschlag erhielt (Umsatzanteil von 4,2 %). Die restli- chen Umsatzanteile von 5,9 % teilten sich 22 Unternehmen auf. Der durchschnittliche Umsatzanteil dieser Unternehmen belief sich auf 0,27 %. Ihre Tätigkeit bei öffentlichen Submissionen im Unterengadin ist daher als marginal zu bezeichnen. Die Projekte, bei denen sie sich durchsetzen konnten, waren kleinerer Natur.
Zwischen den einzelnen Unternehmen bestehen beträchtliche Unterschiede bei den durchschnittlichen Offertsummen. Die durchschnittliche Offertsumme, die zum Zuschlag gereichte, betrug bei der Bezzola Denoth AG CHF 780‘000, bei der Foffa Conrad AG CHF 740‘000 und bei der Lazzarini AG gar CHF 1,04 Mio. Dagegen belief sich die durch- schnittliche Offertsumme bei der Impraisa Mario GmbH auf CHF 200‘000, bei der Koch AG Ramosch auf CHF 230‘000, bei der Zeblas Bau AG Samnaun auf CHF 320‘000, bei der Fabio Bau GmbH auf CHF 130‘000, bei der René Hohenegger Sarl auf CHF 100‘000, bei der Alfred Laurent AG auf CHF 90‘000 und bei der Impraisa da fabrica Margadant auf CHF 140‘000. Nach Massgabe der Grösse der öffentlichen Submissionen, welche die Untersuchungsadressaten errangen, sind somit zwei Gruppen von Unternehmen zu erkennen (dazu auch Rz 91 f. hiernach).
90. Bei den angegebenen Umsatzanteilen der Unternehmen ist sodann dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass ein Teil der Projekte in Arbeitsgemeinschaften ausgeführt worden ist. So resultierte der Umsatzanteil, der bei öffentlichen Submissionen auf die Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG fällt, zu einem nicht unbedeutenden Teil aus Arbeitsgemeinschaften mit der Lazzarini AG. Aus solchen Arbeitsgemeinschaften mit der Lazzarini AG, bei denen die
132 Lesebeispiel: Die Bezzola Denoth AG hat laut dem DOP 58 Projekte erhalten und damit ungefähr einen Umsatz von CHF 45,3 Mio. erwirtschaftet. Dies entspricht 40,4 % des gesamten Umsatzes (DOP; 2004–2012). 133 Act. III.38 (22-0458).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 41 Bezzola Denoth AG die Federführung innehatte, wurde ein Umsatz von CHF 13,2 Mio. erzielt. Projekte, bei denen die Foffa Conrad AG die Federführung wahrnahm, generierten einen Um- satz von CHF 11,8 Mio. Die Lazzarini AG ihrerseits hatte nur bei einem ARGE-Projekt mit der Foffa Conrad AG bzw. Bezzola Denoth die Federführung inne. Dessen Volumen betrug CHF 2,8 Mio. Vor diesem Hintergrund erwirtschaftete die Lazzarini AG tatsächlich mehr Um- satz, als es die Angaben in der Tabelle 9 widerspiegeln, zumal ihre Anteile bei Arbeitsgemein- schaften, deren Federführung der Foffa Conrad AG oder Bezzola Denoth AG oblag, in den Angaben nicht enthalten sind. Allerdings ändern die Arbeitsgemeinschaften der Foffa Conrad AG bzw. Bezzola Denoth AG mit der Lazzarini AG an der Stellung dieser Unternehmen in der Baubranche im Unterengadin nichts. Zusammen vereinten sie bei öffentlichen Submissionen einen Umsatzanteil von 69,3 %, also mehr als zwei Drittel.
B.3.4.2.2 Bei öffentlichen Submissionen mit einem Bauvolumen über CHF 500'000
91. Wie gezeigt worden ist, bestanden zwischen den im Unterengadin tätigen Bauunterneh- men beträchtliche Unterschiede bei den durchschnittlichen Offertsummen (vgl. Rz 89 hiervor). Um ein besseres Bild der Kräfteverhältnisse der Unternehmen zu erhalten, werden im Folgen- den die Umsatzanteile bei grösseren öffentlichen Submissionen in den Jahren 2004 bis 2012 beleuchtet (vgl. Tabelle 9). Als Abgrenzungskriterium wird hierbei ein Projektvolumen von CHF 500‘000 herangezogen. Ab dieser Schwelle müssen Projekte der öffentlichen Hand im offenen Vergabeverfahren ausgeschrieben werden. Die nachfolgenden Tabelle 10 gibt für je- des Unternehmen wiederum folgende Informationen wieder: die Anzahl Zuschläge, den Um- satz (in CHF) sowie den Umsatzanteil, der auf das betreffende Unternehmen fällt. Im Unter- schied zur Tabelle 9 hiervor liegen den Angaben aber nur solche Projekte der öffentlichen Hand im Unterengadin zugrunde, deren Volumen den Betrag von CHF 500‘000134 übersteigt.
Anzahl DOP-Umsatz Unternehmen Umsatzanteil Zuschläge135 (in CHF) Bezzola Denoth AG 25 37'384'353.45 48,2%
Foffa Conrad AG 14 21'519'486.63 27,7%
Lazzarini AG 3 6'022'698.35 7,8%
[…] 1 3'421'965.61 4,4%
[…] 2 3'345'720.15 4,3%
[…] 1 2'060'455.15 2,7%
Koch AG Ramosch 3 1'616'139.45 2,1%
[…] 1 886'303.00 1,1%
[…] 1 735'706.65 0,9%
Zeblas Bau AG Samnaun 1 598'207.00 0,8%
134 Abgestellt wird dabei jeweils auf den Angebotspreis derjenigen Offerte, welcher der Zuschlag zuge- sprochen worden ist. 135 Es handelt sich hierbei um Beteiligungen an einer Zuschlagsofferte. Bei einzelnen Unternehmen
entspricht die Anzahl Beteiligungen der Anzahl Offerten, die den Zuschlag erhalten haben. Bei den aggregierten Werten («Total Untersuchungsadressaten») ist das nicht zwingend der Fall, da ARGE- Offerten hierbei mehrfach gezählt werden. Dies trifft nicht auf den Umsatz zu, da dieser jeweils mithilfe der Anzahl ARGE-Partner (Eingabesumme/Anzahl Partner) für jedes Unternehmen appro- ximiert wurde.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 42 Total Untersuchungsadressaten 46 67'140'884.88 86,5%
Total 52 77'591'035.44
Tabelle 10: Analyse der Zuschläge pro Unternehmen für Bauprojekte über CHF 500‘000 (DOP, 2004–2012)136
92. Daraus sind folgende Schlüsse zu ziehen:
Die Anzahl Unternehmen, die sich bei öffentlichen Submissionen über CHF 500‘000 durchgesetzt haben, fällt deutlich geringer aus. Während bei öffentlichen Submissionen im Unterengadin gesamthaft 35 Unternehmen Zuschläge erhalten haben (Rz 89 hier- vor), waren es bei Projekten über CHF 500‘000 bloss zehn Unternehmen.
Die Untersuchungsadressen vereinten in diesem Segment einen Marktanteil von CHF 86,5 %. Dabei fällt der wesentliche Anteil auf die Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth AG und Lazzarini AG. Gesamthaft generierten diese Unternehmen Umsatzanteile von CHF 83,7 %. Im internen Verhältnis sind die Angaben zu diesen Unternehmen allerdings wiederum aufgrund von gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften zu relativieren (vgl. Rz 90 hiervor).
In den Jahren 2004 bis 2012 erhielten folgende Drittunternehmen je einen Zuschlag für Projekte der öffentlichen Hand, die ein Bauvolumen von über CHF 500‘000 aufwiesen: […], […], […] sowie […]. Bei zwei solchen Projekten konnte sich zudem […] durchsetzen. Ihr Umsatzanteil betrug in diesem Segment 4,3 %.
93. Diese Sachverhaltsfeststellungen haben die Parteien in ihren Stellungnahmen zum An- trag des Sekretariats nicht bestritten. Einzig die Foffa Conrad-Gruppe machte geltend, dass die Auswertung der Offertöffnungsprotokolle nicht repräsentativ, sondern unvollständig und fehlerhaft sei.137 Die angeblichen «Marktanteile» hätten keine besondere Aussagekraft. 138 Nicht berücksichtigt worden seien der Hochbau und die Vergaben der Rhätischen Bahn. Dazu ist Folgendes zu entgegen: Es trifft zu, dass die Daten der Offertöffnungsprotokolle der öffent- lichen Hand (DOP)139 nicht sämtliche Ausschreibungen von Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin umfassen (dazu Rz 67 hiervor). Dies bedeutet aber nicht, dass die darauf ba- sierenden Auswertungen nicht aussagekräftig sind. Die Behörde hat die Ergebnisse aus der Auswertung des DOP mit den Umsatzangaben der Parteien abgeglichen. Letztere beruhen nicht nur auf Projekten der öffentlichen Hand, sondern auch auf privaten Vergaben. Die Um- satzangaben der Parteien bestätigen die Kräfteverhältnisse der Unternehmen gemäss der Auswertung der Offertöffnungsprotokolle der öffentlichen Hand. Insbesondere geht auch aus diesen Umsatzangaben hervor, dass die Foffa Conrad-Gruppe im Unterengadin im fraglichen Zeitraum mit Abstand das umsatzstärkste Unternehmen war. Dies wird auch von ihr selber nicht bestritten.140 Zudem führte sie in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 aus, dass sie mehr als 50 % der Mitarbeitenden im gesamten Unterengadiner Baugewerbe beschäftige. Dies ist ein weiterer Beleg ihrer Marktstärke.141
136 Lesebeispiel: Bezzola hat laut dem DOP 25 Projekte erhalten und damit ungefähr einen Umsatz von CHF 37,4 Mio. erwirtschaftet. Dies entspricht 48,2 % des gesamten Umsatzes, der für die Baupro- jekte grösser als CHF 0,5 Mio. generiert wurde (DOP; 2004-2012). 137 Act. V.38 (22-0458), Rz 33.
138 Act. V.38 (22-0458), Rz 41.
139 Act. III.38 (22-0458).
140 Vgl. etwa Act. V.38 (22-0458), Rz 40.
141 Act. V.38 (22-0458), Rz 48.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 43 B.3.5 Zwischenfazit
94. Zusammenfassend können folgende Schlüsse gezogen werden:
Das Unterengadin zeichnet sich durch eine enge und teils wilde Talschaft aus. Dies führt bei der Ausführung von Bauprojekten häufig zu langen Anfahrtswegen.
Der Angebotspreis war im Untersuchungszeitraum in der Regel das entscheidende Kri- terium, um den Zuschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zu erhalten. Ebenso machten die Baustoffe inkl. Transport typischerweise einen substanziellen Teil des Offertpreises für Hoch- und Tiefbauprojekte im Unterengadin aus.
Die Untersuchsuchungsadressaten vereinten im Bereich der öffentlichen Submissionen (vgl. gemäss DOP) in den Jahren 2004 bis 2012 einen Marktanteil von insgesamt 85 %. Zwar waren zahlreiche weitere Bauunternehmen im Unterengadin tätig, viele aber nur in sehr beschränkten Mass. Von den restlichen 15 % des Marktvolumens im Bereich öf- fentlicher Ausschreibungen teilten sich beispielsweise 22 Unternehmen einen Marktan- teil von 5,6 %. Diesen Gegebenheiten wird bei der Würdigung der Zusammenarbeit der Untersuchungsadressaten im Rahmen von Vorversammlungen Rechnung zu tragen sein (dazu im Einzelnen Rz 578 ff. hiernach).
Die Untersuchungsadressaten lassen sich aufgrund ihrer Grösse in zwei Gruppen un- terteilen. Die grösseren Unternehmen waren im gesamten Unterengadin tätig und in der Lage, auch Grossprojekte auszuführen. Dagegen beschränkte sich die Geschäftstätig- keit der kleineren Unternehmen tendenziell auf ein beschränktes Gebiet im Umkreis ih- res Werkhofs.
Die Foffa Conrad-Gruppe, bestehend aus der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und der Zeblas Bau AG Samnaun, verfügte im Verhältnis zu den gesamthaft erzielten Umsätzen der übrigen Untersuchungsadressaten über einen Marktanteil von [65-85] % im Bereich Hochbau und von [65-85] % im Bereich Tiefbau. Damit war die Foffa Conrad- Gruppe mit Abstand das umsatzstärkste Unternehmen in den Bereich Hoch- und Tiefbau im Unterengadin.
Neben der Foffa Conrad-Gruppe ist auch die Lazzarini AG den grösseren Unternehmen zuzuordnen. Die Auswertung der Offertöffnungsprotokolle offenbart, dass die Lazzarini AG, die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG bei öffentlichen Submissionen insgesamt einen Umsatzanteil von 69,3 % vereinten. In diesem Segment deckten sie somit über zwei Drittel der Nachfrage ab. Noch deutlicher war das Gewicht dieser Un- ternehmen bei Bauprojekten der öffentlichen Hand, die einen Auftragswert von mehr als CHF 500‘000 aufwiesen. In diesem Segment generierten sie einen Umsatzanteil von 83,7 %. Nur sechs andere Unternehmen erhielten in den Jahren 2004 bis 2012 Zu- schläge von öffentlichen Beschaffungsstellen für Projekte dieser Grössenordnung. Diese Umstände werden bei der Würdigung der Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG, der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG zu berücksichtigen sein (dazu im Ein- zelnen Rz 634 ff. hiernach).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 44 B.4 Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen (bis 2008)
95. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet unter anderem die Zusammenarbeit von Bauunternehmen im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleis- tungen im Unterengadin. Dabei stellen sich folgende Sachverhaltsfragen:
ob und ggf. ab wann ein tatsächlicher Konsens über eine solche Zusammenarbeit vorlag und was ggf. der Inhalt dieses Konsenses war (Rz 97 ff.);
welche Unternehmen ggf. an dieser Zusammenarbeit beteiligt waren (Rz 151 ff.);
was ggf. der verfolgte Zweck dieser Zusammenarbeit war (Rz 178 ff.);
wie lange dieser allfällige Konsens bestand (Rz 187 ff.);
ob sich die beteiligten Unternehmen ggf. entsprechend ihrem Konsens verhielten und welches ggf. die Auswirkungen ihres Verhaltens waren (Rz 225 ff.).
96. Im Folgenden wird bezüglich dieser Sachverhaltsfragen zunächst das genaue Beweis- thema umschrieben. Weiter werden die in Bezug auf den vorgeworfenen Kartellrechtsverstoss vorhandenen Beweismittel dargestellt. Anschliessend wird anhand dieser Beweismittel die konkrete Beweislage hinsichtlich der genannten Sachverhaltsfragen gewürdigt, bevor schliesslich das Beweisergebnis festgehalten wird.
B.4.1 Konsens und Inhalt
B.4.1.1 Beweisthema
97. In tatsächlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob und ggf. ab wann zwischen im Unterengadin tätigen Bauunternehmen übereinstimmende wirkliche Willenserklärungen über die Zusam- menarbeit anlässlich von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Un- terengadin vorlagen (Vorliegen eines natürlichen Konsenses). Ist ein solcher Konsens zu be- jahen, ist alsdann der Inhalt dieses Konsenses zu ermitteln.
B.4.1.2 Beweismittel
98. Im Folgenden werden die Beweismittel genannt, auf die sich die Behörde bei der Würdi- gung der in diesem Abschnitt zu beurteilenden Sachverhaltsfragen stützt.
B.4.1.2.1 Urkunden
99. Der Behörde liegt ein Schreiben des GBV an C._____, Foffa Conrad AG, vom 23. März 2001 betreffend «Wettbewerbsreglement: Nichtteilnahme an einer Vorversammlung Objekt- Nr. 2001-00077 – Erneuerung Infrastruktur Etappe 1, Tschlin»142 vor. Darin wies der GBV die Foffa Conrad AG darauf hin, dass die Bezzola Denoth AG unter anderem mitgeteilt habe, dass die in der Vergangenheit an den Vorversammlungen tatsächlich behandelten Inhalte nicht den Bestimmungen des Wettbewerbsreglements des SBV entsprächen und im Widerspruch zum geltenden Kartellrecht stünden.
100. Weiter hat die Behörde 29 Einladungen zu Vorversammlungen in den Jahren 2002 bis 2008 beschlagnahmt.143 Darin sind jeweils das thematisierte Bauprojekt sowie weitere Anga- ben zur betreffenden Submission wie die Art der Arbeit, der Bauherr, die Bauleitung und die
142 Act. III.C.025. 143 Act. III.B.001; Act. III.B.002; Act. III.B.003; Act. III.C.010; Act. III.D.013; Act. III.D.018; Act. III.D.024; Act. III.D.025; Act. III.D.026; Act. III.D.027; Act. III.D.030; Act. III.D.031; Act. III.D.033; Act. III.D.034;
22-00033/COO.2101.111.7.278541 45 Eingabefrist vermerkt. Weiter sind der genaue Sitzungszeitpunkt und der Sitzungsort angege- ben. Als Sitzungsort ist fast immer die Bezzola Denoth AG in Scuol festgehalten. Auch ist in den Einladungen der jeweilige Sitzungsleiter angegeben. In der Regel war dies T._____, in ein paar Fällen auch C._____144. In den Einladungen sind sodann die Bewerber aufgelistet. Diverse Einladungen zu Vorversammlungen enthalten zudem handschriftliche Zahlen neben den Bewerbern.145
101. Exemplarisch werden an dieser Stelle die Einladung zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend […] und zur Vorversammlung vom 1. Mai 2006 betreffend […] abgebildet146:
Act. III.D.035; Act. III.D.036; Act. III.D.037; Act. III.D.038; Act. III.D.039; Act. III.D.040; Act. III.D.041; Act. III.D.046; Act. III.D.047; Act. III.D.048. 144 Vgl. Act. III.D.048.
145 Vgl. etwa Act. III.B.003; Act. III.D.024; Act. III.D.025; Act. III.D.026; Act. III.D.027; Act. III.D.030;
Act. III.D.031; Act. III.D.033; Act. III.D.035; Act. III.D.037; Act. III.D.040. 146 Act. III.B.003 und Act. III.D.033.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 46
102. Im Protokoll der Generalversammlung des GBV Sektion Unterengadin/Münstertal vom
13. März 2003 wird unter Traktandum 15 «Varia» ausgeführt, dass C._____ S._____ für sei- nen Einsatz als Submissionsleiter danke. Sein Nachfolger werde T._____ sein.147
103. Des Weiteren liegt der Behörde ein Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Auftrage des Graubündnerischen Baumeisterverbandes, genehmigt am 23. Juni 2006, vor.148 Für die Aufgabe des Submissionsleiters sind darin folgende Entschädigungen vorgese- hen: Einfache Submittentenversammlung CHF 75.00 Doppelsitzung CHF 105.00 Dreifachsitzung CHF 140.00 Reisekosten pro km CHF 0.60
104. Aus den Spesenabrechnungen des GBV für die Submissionsleiter und deren Stellver- treter149 geht sodann hervor, dass der GBV T._____ im Jahr 2006 CHF 3‘605.00, im Jahr 2007 CHF 1‘605.00 und im Jahr 2008 CHF 550.00 Entschädigung entrichtete. In diesen Beträgen nicht inbegriffen sind die Spesen und Reisekosten. Aus der Spesenabrechnung des GBV be- treffend das Jahr 2007 ist ersichtlich, dass C._____ eine Entschädigung von CHF 255.00 er- hielt.150
105. Weiter beschlagnahmte das Sekretariat anlässlich der Hausdurchsuchung bei T._____ dessen Agenda.151 Darin führte T._____ über seine Tätigkeit als Submissionsleiter im Auftrag des GBV in den Jahren 2003 bis 2008 Buch. Die Einträge, welche den GBV betrafen, sind in der Agenda blau markiert. Gewisse Einträge von T._____ enthalten den Zusatz «SC» oder
147 Act. III.B.018. 148 Act. I.72 (22-0458). 149 Act. I.72 (22-0458).
150 Act. I.72 (22-0458).
151 Act. III.R.002, Act. III.R.003, Act. III.R.004, Act. III.R.005, Act. III.R.006 und Act. III.R.007.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 47 «ZE». T._____ vermerkte bei diesen Einträgen zudem jeweils Zusätze wie «1x», «2x», «3x» oder «4x».
106. Exemplarisch ist an dieser Stelle der Auszug der Agenda von T._____ betreffend den April 2006152 abzubilden:
107. Schliesslich ist in den Jahresberichten des Präsidenten des GBV Sektion Unterenga- din/Münstertal – jeweils unter der Ziffer 2.1 – Folgendes zu Vorversammlungen festgehalten:
Jahresbericht vom März 2005 betreffend das Jahr 2004153: «Bis Mitte Jahr mit Erfolg durchgeführt, im Sommer und Herbst keine mehr. (aus be- kannten Gründen)».
Jahresbericht vom März 2006 betreffend das Jahr 2005154: «anfangs Jahr mit schwachem Erfolg durchgeführt, im Sommer und Herbst keine mehr».
152 Act. III.R.005. 153 Act. III.C.087. 154 Act. III.C.088.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 48 Jahresbericht vom März 2008 betreffend das Jahr 2007155: «Im Münstertal regelmässig durchgeführt, sonst keine».
Jahresbericht vom März 2009 betreffend das Jahr 2008156: «Im Münstertal z.T. durchgeführt, sonst keine».
B.4.1.2.2 Auskünfte von Parteien
(i) Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun
108. Mit Faxschreiben vom 9. November 2012 zeigten die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG ihre Beteiligung an einer mutmasslichen Wettbewerbsbeschränkung im Unteren- gadin an.157
109. Am 31. Oktober 2012 gab C._____ im Rahmen einer Parteieinvernahme folgende Aus- sagen zu Protokoll158:
Der Graubündnerische Baumeisterverband GBV habe einen sogenannten Berech- nungsleiter gestellt. Die Bauunternehmen hätten sich mit dem Berechnungsleiter zu Sit- zungen getroffen. An diesen Sitzungen habe man versucht, die Aufträge untereinander vernünftig zu verteilen. Es habe sogenannte Berechnungsverfahren gegeben. Dabei hätte jedes Unternehmen seine vorkalkulierte Eingabesumme dem Berechnungsleiter abgegeben. Anschliessend sei der Durchschnitt dieser Summen ermittelt worden. Ge- stützt darauf sei eine Rangliste der Bauunternehmen erstellt worden. Dasjenige Unter- nehmen sei auf dem ersten Rang platziert worden, das mit seiner Offerte am nächsten beim Mittelwert gewesen sei. Der Berechnungsleiter habe anschliessend den Bauunter- nehmen die Eingabesumme zugestellt, die sie hätten eingeben sollen.159
Die Funktion des Berechnungsleiters sei von T._____ und von S._____ ausgeübt wor- den. Dabei habe es sich um pensionierte Unternehmer gehandelt, die sich für diese Auf- gabe zur Verfügung gestellt hätten.160
110. Weiter sagte C._____ am 18. August 2015 Folgendes zum Thema Vorversammlungen aus161:
Die Bauunternehmen, welche die Ausschreibungsunterlagen für ein Bauprojekt erhalten hätten, hätten dies dem GBV melden müssen. Der GBV habe daraufhin die Vorver- sammlungen organisatorisch begleitet und den Berechnungsleiter gestellt.162
Die Vorversammlungen hätten dazu gedient, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen.163 Dabei habe man die Interessenlage der Bauunternehmen
155 Act. III.C.085. 156 Act. III.C.089. 157 Act. IX.C.3.
158 Act. IV.002.
159 Act. IV.002, Zeilen 103 ff.
160 Act. IV.002, Zeilen 128–130.
161 Act. IX.C.50.
162 Act. IX.C.50, Zeile 77–79.
163 Act. IX.C.50, Zeile 215.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 49 und die Beziehungen geklärt. Anschliessend habe man versucht, die Bauprojekte auf- zuteilen und dass zu fairen Preisen angeboten worden sei.164 Eine Einigung sei erzielt worden, wenn man die Ausschreibung einem Bauunternehmen habe zuteilen können. Die anderen Unternehmen hätten dann dasjenige Bauunternehmen «geschützt», dem die Ausschreibung zugeteilt worden sei.165
Vorversammlungen habe man für alle Arten von Ausschreibungen durchgeführt, insbe- sondere sowohl für öffentliche als auch für private Ausschreibungen. Auch die Grösse des Projekts habe keine Rolle gespielt. An Vorversammlungen sei jeweils mindestens ein Bauprojekt besprochen worden. Es habe aber auch Vorversammlungen gegeben, an denen mehrere Projekte behandelt worden seien.166
An den Vorversammlungen sei es nicht immer zu einem Berechnungsverfahren gekom- men. Ein Berechnungsverfahren sei an einer Vorversammlung erst dann durchgeführt worden, wenn man sich preislich nicht habe einigen können.167
Der Zweck der Vorversammlungen sei bis zum Schluss der gleiche gewesen. Die Bau- unternehmen hätten versucht, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen. Sonst hätten die Bauunternehmen ja gar nicht zusammenkommen müs- sen.168
111. Am 23. Mai 2016 bestätigte C._____ seine Aussage vom 18 August 2015, dass die Vor- versammlungen dazu gedient hätten, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen.169 Weiter räumte er ein, dass er zuweilen die Leitung von Vorversammlungen über- nommen habe, wenn der vom GBV mandatierte Submissionsleiter nicht verfügbar gewesen sei. Er sei aber nie Submissionsleiter im eigentlichen Sinne gewesen.170 Für die Leitung von Vorversammlungen sei er vom GBV entschädigt worden. Eine Entschädigung habe er aber nur erhalten, wenn die betreffende Vorversammlung tatsächlich durchgeführt worden sei. Es habe sich um einen Leistungsauftrag gehandelt. Wenn keine Vorversammlung stattgefunden habe, sei er nicht entschädigt worden.171
112. D._____, Bezzola Denoth AG, sagte am 18. August 2015 Folgendes zu Vorversamm- lungen aus:
Bei Vorversammlungen habe es sich um projektspezifische Sitzungen gehandelt.172 Die Bauunternehmen seien verpflichtet gewesen, die einzugebenden Offerten dem GBV zu melden. Aufgrund dieser Meldungen habe der GBV anschliessend ggf. zu einer Vorver- sammlung eingeladen. Was die Kriterien für die Einberufung einer Vorversammlung ge- wesen seien, könne er nicht sagen. Diejenigen Bauunternehmen, welche sich für das entsprechende Projekt interessiert hätten, seien zusammengesessen.173
164 Act. IX.C.50, Zeilen 56–59. 165 Act. IX.C.50, Zeilen 152–154. 166 Act. IX.C.50, Zeilen 138–149.
167 Act. IX.C.50, Zeilen 215–217.
168 Act. IX.C.50, Zeile 218 f. und Zeilen 280–282.
169 Act. VII.B.8. (22-0458), Zeilen 127–132.
170 Act. VII.B.8. (22-0458), Zeilen 70–75.
171 Act. VII.B.8. (22-0458), Zeilen 109–110.
172 Act. IX.C.49, Zeilen 109–116.
173 Act. IX.C.49, Zeilen 120–124.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 50 Er habe im Jahr 2007 und möglicherweise auch im Jahr 2008 ein paar Mal persönlich an Vorversammlungen teilgenommen.174 Die Vorversammlungen seien von T._____ ge- leitet worden. Zunächst habe T._____ technische Fragen gestellt und abgeklärt, ob es Unklarheiten gebe. Anschliessend habe er die Vertreter der Bauunternehmen gefragt, ob es Interessen gebe. Weitere Funktionen habe T._____ seiner Auffassung nach nicht gehabt.175 Bei der Klärung der Interessenlage seien auch die Kapazitäten der Unterneh- men betrachtet worden. Zumindest bei einem Teil der Projekte hätten sich die Bauunter- nehmen darüber geeinigt, wer mit «grossem» oder mit «weniger grossem Interesse» offeriere.176 Es könne sein, dass die Vertreter der Bauunternehmen an Vorversammlun- gen im Einzelfall die Eingabesummen bekannt gegeben hätten.177 Eigentliche Berech- nungsverfahren hätten aber nicht mehr stattgefunden, seit er im Jahr 2007 bei der Bez- zola Denoth AG begonnen habe.178
113. Am 23. Mai 2016 gab D._____ sodann zu Protokoll, dass es sicher Vorversammlungen zu Objekten gegeben habe, die dazu gedient hätten, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen. Die Aussage von C._____ hierzu erachte er aber als zu absolut. In den Vorversammlungen ab 2007 sei der Preis je länger je weniger der Zweck der Vorver- sammlungen gewesen. Es habe auch andere Vorversammlungen gegeben, bei denen es da- rum gegangen sei, was überhaupt an Arbeit im Unterengadin vorhanden gewesen sei.179
114. M._____, Bezzola Denoth AG, gab am 19. August 2015 zu Protokoll, dass es bereits in den 80er-Jahren Vorversammlungen gegeben habe, als er als Kalkulator begonnen habe.180 Die Vorversammlungen seien vom GBV organisiert worden. Die Unternehmen hätten sich beim GBV angemeldet, woraufhin dieser die Einladungen verschickt habe. Das Sekretariat des GBV habe den Sitzungsleiter organisiert und den Ort der Vorversammlungen festgelegt.181
115. An den Vorversammlungen hätten in der Regel die Geschäftsführer der Bauunterneh- men teilgenommen, teilweise auch die Kalkulatoren. Er selber habe auch an Vorversammlun- gen teilgenommen, wenn der Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG abwesend gewesen sei oder es sich um komplexe Projekte gehandelt habe.182 An den Vorversammlungen seien zu- nächst technische Aspekte thematisiert worden. Anschliessend sei besprochen worden, wel- che Unternehmen Interesse am betreffenden Bauprojekt gehabt hätten. Schliesslich habe man versucht, sich zu einigen, welches Unternehmen den Auftrag erhalten solle.183 Wenn sich die teilnehmenden Bauunternehmen nicht hätten einigen können, sei jedes Unternehmen in sei- ner Eingabe frei gewesen. Andernfalls sei es zu einem «Berechnungsverfahren» gekom- men.184 Dabei seien zwei unterschiedliche Methoden angewandt worden:
Beim «offenen Berechnungsverfahren» hätten die Vertreter der Unternehmen ihre Ein- gabesumme auf einen Zettel mit dem Namen des Unternehmens geschrieben und dem Berechnungsleiter abgegeben. Dieser habe aufgrund der mitgeteilten Eingabesummen eine Liste erstellt und diese vorgelesen. Bei der Liste habe es sich um eine Art Rangliste
174 Act. IX.C.49, Zeilen 188 und 195–198. 175 Act. IX.C.49, Zeile199–211. 176 Act. IX.C.49, Zeilen 129–140.
177 Act. IX.C.49, Zeile, 260 f.
178 Act. IX.C.49, Zeile 248 f.
179 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 85–96.
180 Act. IX.C.51, Zeile 74 f.
181 Act. IX.C.51, Zeilen 249–252.
182 Act. IX.C.51, Zeilen 101–103.
183 Act. IX.C.51, Zeilen 75– 89.
184 Act. IX.C.51, Zeilen 89–98.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 51 gehandelt. Man habe erfahren, auf welchem Platz man mit seiner Eingabesumme ge- standen habe. Das sei der Marktpreis gewesen.185
Beim «verdeckten» Berechnungsverfahren hätten die Vertreter der Unternehmen eben- falls ihre kalkulierte Eingabesumme auf einem Zettel dem Berechnungsleiter abgege- ben. Dieser habe die höchste und die niedrigste Summe gestrichen und aus den restli- chen Eingabesummen den Mittelwert gebildet. Manchmal habe man um den Mittelwert «geklappt». Dabei habe man die Reihenfolge der zwei am nächsten beim Mittelwert lie- genden Unternehmen ausgetauscht. Dasjenige Unternehmen, das am nächsten unter dem Mittelwert gelegen habe, sei mit demjenigen Unternehmen ausgetauscht worden, das am nächsten über dem Mittelwert gelegen habe. Die Berechnung der Eingabesum- men habe der Leiter vor Ort für sich gemacht. Anschliessend habe der Leiter den Unter- nehmen eine neu zugeteilte Eingabesumme auf dem gleichen Zettel mitgeteilt, den diese zuvor abgeben hätten. Die Unternehmen hätten nicht gewusst, auf welchem Platz sie sich befunden hätten. Sie hätten einfach diejenige Eingabesumme, die ihnen der Be- rechnungsleiter mitgeteilt habe, eingeben müssen. Der Berechnungsleiter habe proto- kolliert, welches Unternehmen welche Eingabesumme einzugeben gehabt habe. Es sei wohl auch kontrolliert worden, dass die Unternehmen anschliessend tatsächlich auch so eingegeben hätten.186
116. Nach Aussage von M._____ habe es Einstimmigkeit unter den Vertretern der Unterneh- men gebraucht, dass an einer Vorversammlung eines dieser beiden Berechnungsverfahren durchgeführt worden sei. Wenn ein Unternehmensvertreter nicht einverstanden gewesen sei, habe er den Raum verlassen müssen. Die verbleibenden Unternehmensvertreter hätten die Situation anschliessend neu beurteilt und entschieden, ob die Vorversammlung fortgesetzt werde und ggf. dennoch ein Berechnungsverfahren durchgeführt werde.187
(ii) Lazzarini AG
117. K._____ sagte am 1. November 2012 für die Lazzarini AG aus, dass es scheinbar einmal Vorversammlungen gegeben habe. Er habe aber nie an einer Vorversammlung teilgenom- men.188
118. L._____, Lazzarini AG, gab am 19. August 2015 zu Protokoll, dass er persönlich an rund fünf bis acht Vorversammlungen im Unterengadin teilgenommen habe.189 Die Bauunterneh- men hätten sich bei Ausschreibungen beim GBV für Vorversammlungen im Unterengadin an- melden können. Der GBV habe die Unternehmen anschliessend zu den Vorversammlungen eingeladen.190 Die Vorversammlungen, an denen er teilgenommen habe, seien in der Regel von T._____ geleitet worden, einmal habe S._____ aus Zernez als Leiter fungiert. Die Vorver- sammlungen hätten in den Büros der Bezzola Denoth AG stattgefunden.191 Er habe daran jeweils im Auftrag seines Vorgesetzten teilgenommen. Dabei habe er dem Sitzungsleiter des GBV einen Preis abgegeben. Dieser habe die Zahlen entgegengenommen und «etwas» mit den Zahlen gemacht. Anschliessend habe dieser ihm wieder eine Zahl mitgeteilt. Verhandelt
185 Act. IX.C.51, Zeilen 99–112. 186 Act. IX.C.51, Zeilen 113–131. 187 Act. IX.C.51, Zeilen 281–284.
188 Act. IX.B.4, Zeilen 104–107.
189 Act. IX.B.23, Zeilen 50–56.
190 Act. IX.B.23, Zeilen 78–81.
191 Act. IX.B.23, Zeilen 136–140.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 52 habe er nicht. Vielmehr habe seine Aufgabe darin bestanden, Zahlen zu «bringen» und «ab- zuholen».192 Die Zahl, die er vom Sitzungsleiter erhalten habe, habe er seinem Vorgesetzten gegeben. Was dann damit passiert sei, wisse er nicht.193
119. In der Eingabe vom 16. Oktober 2015 führte die Lazzarini AG aus, dass K._____, seit 2006 […], nie an einer projektspezifischen Vorversammlung von Unterengadiner Bauunter- nehmen teilgenommen habe. Er könne daher zu deren Ablauf und Inhalt keine Aussagen ma- chen. Vom «Hörensagen» wisse er aber, dass es im Engadin vor seiner Zeit solche Versamm- lungen gegeben habe. Dabei sollen unter Führung eines neutralen «Berechnungsleiters» auch Preisabsprachen stattgefunden haben. L._____ hingegen habe als Bote einige Male an einer solchen Vorversammlung teilgenommen, verneine aber, dass dies unter der Verantwortung von K._____ geschehen sei. Zum genaueren Ablauf könne er hingegen keine Aussagen ma- chen, habe er doch jeweils nur ein verdecktes Schreiben übergeben und eines wiederum ent- gegengenommen und seinem Vorgesetzten abgegeben.194 Weiter legte die Lazzarini AG dar, dass anlässlich der Vorversammlungen ein Berechnungsleiter als neutrale Person unter den kalkulierten Offerten diejenige ausgewählt habe, welche den Zuschlag erhalten sollte. Wie ge- nau dieser Preisbestimmungsmechanismus funktioniert habe, sei der Lazzarini AG nicht be- kannt. Ebenfalls entziehe sich ihrer Kenntnis, wie sich die übrigen Unternehmungen verhalten und sichergestellt hätten, dass der Zuschlag an das vom Berechnungsleiter bestimmte Unter- nehmen erfolgt sei.195 Weiter gab die Lazzarini AG an, dass davon auszugehen sei, dass sich die Vorversammlungen vornehmlich auf Projekte im Hoch- und Tiefbau bezogen hätten.196
(iii) Fabio Bau GmbH
120. F._____ gab anlässlich der Parteieinvernahme der Fabio Bau GmbH vom 16. März 2016 an, dass er sich nicht erinnern könne, für die Fabio Bau GmbH an Vorversammlungen teilge- nommen zu haben. Er habe aber früher für die r._____, Impraisa da fabrica zusammen mit dem damaligen Geschäftsführer bzw. Mitbesitzer an Vorversammlungen teilgenommen.197 Auf die Fragen der Behörde zu Ablauf und Zweck der Vorversammlungen machte er keine Aussa- gen.198
121. An der Einvernahme vom 27. März 2016 bestätigte F._____, dass er für die r._____, Impraisa da fabrica an Vorversammlungen teilgenommen habe. An diesen Vorversammlun- gen habe er T._____ gesehen. Ob dabei Berechnungsverfahren durchgeführt worden seien, könne er nicht mehr beantworten.199 Weiter könne er sich nicht erinnern, für die Fabio Bau GmbH an Vorversammlungen teilgenommen zu haben.200 Zwar sei er hierzu vom GBV einge- laden worden. Ob er dem GBV mitgeteilt habe, dass er nicht an Vorversammlungen teilnehme, könne er nicht mehr beantworten. Auch erinnere er sich nicht mehr, ob er jeweils T._____ mitgeteilt hätte, dass er daran nicht teilnehme.201
192 Act. IX.B.23, Zeilen 43–47. 193 Act. IX.B.23, Zeile 60 f. 194 Act. IX.B.28, pag. 10 f.
195 Act. IX.B.28, pag. 11.
196 Act. IX.B.28, pag. 11.
197 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 176–180.
198 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 197–240.
199 Act. II.10 (22-0458), Zeilen 37–46.
200 Act. II.10 (22-0458), Zeilen 69–71.
201 Act. II.10 (22-0458), Zeilen 74–86.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 53 (iv) GBV
122. Q._____, GBV, legte anlässlich der Parteieinvernahme vom 2. März 2016 dar, dass die Berechnungsleiter auf der Grundlage eines Mandatsverhältnisses für den GBV tätig gewesen. Sie seien keine Angestellte des GBV gewesen.202 Als Berechnungsleiter seien namentlich T._____ und S._____ tätig gewesen.203 Sie hätten den Auftrag gehabt, Vorversammlungen nach Massgabe des jeweiligen Reglements des Schweizerischen Baumeisterverbands SBV zu moderieren.204 Es sei möglich, dass die Vorversammlungen umgangssprachlich auch Sub- mittenten-Versammlungen genannt worden seien.205 Der GBV habe Ort, Datum und Zeit der Vorversammlungen festgelegt.206 Weiter hätten die Berechnungsleiter vom GBV jeweils Sit- zungspauschalen erhalten. Diese seien aufgrund der Sitzungsrapporte der Berechnungsleiter ausbezahlt worden.207 Die «Charge» Berechnungsleiter habe der GBV bis 2008 gehabt.208 T._____ seien noch bis ins Jahr 2008 Sitzungsgelder für seine Tätigkeit als Berechnungsleiter entrichtet worden.209 Der Zweck der Vorversammlungen habe nach seinem Verständnis darin bestanden, die Ausschreibungsunterlagen zu klären und die Wettbewerbsbedingungen auf Übereinstimmung mit den geltenden Normen und Vorschriften zu prüfen.210 Die Aussagen von C._____, dass der Zweck der Vorversammlungen darin bestanden habe, sich über die Zutei- lung und den Preis von Bauprojekten zu einigen, und dass an den Vorversammlungen Be- rechnungsverfahren durchgeführt worden seien, nehme er zur Kenntnis. Dies sei nicht im Sinne des GBV passiert bzw. widerspreche dem Auftrag des GBV.211
(v) Impraisa da fabrica Margadant
123. In den Antworten auf den Fragebogen vom 18. September 2015 führte die Impraisa da fabrica Margadant aus, dass die von C._____ am 31. Oktober 2012 gemachten Aussagen zum Ablauf der Berechnungsverfahren zuträfen.212
124. Weiter gab I._____, Impraisa da fabrica Margadant, am 24. Mai 2016 zu Protokoll, dass er in den Jahren 1999 bis ungefähr 2004 an projektbezogenen «Submittenversammlungen» teilgenommen habe, allerdings äusserst selten.213 Diese seien von T._____ und S._____ ge- leitet worden.214 An diesen Sitzungen sei es zu solchen Berechnungsverfahren gekommen, wie sie C._____ anlässlich der Parteieinvernahme vom 31. Oktober 2012 beschrieben habe.215
(vi) Koch AG Ramosch
125. I._____, Koch AG Ramosch, sagte an der Parteieinvernahme vom 18. März 2016 aus, dass er keine Ahnung habe, um was es sich bei Vorversammlungen gehandelt habe. Daran
202 Act. II.1 (22-0458), Zeile 158. 203 Act. II.1 (22-0458), Zeilen 168–172. 204 Act. II.1 (22-0458), Zeilen 280–283.
205 Act. II.1. (22-0458), Zeilen 293–295.
206 Act. II.1. (22-0458), Zeile 323 f.
207 Act. II.1 (22-0458), Zeilen 219–228.
208 Act. II.1. (22-0458), Zeile 198.
209 Act. II.1. (22-0458), Zeilen 233–240.
210 Act. II.1. (22-0458), Zeilen 343–345.
211 Act. II.1. (22-0458), Zeilen 349–353 und Zeilen 379–392.
212 Act. I.423, Seite 3.
213 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 215–220.
214 Act. II.8 (22-0458), Zeile 139.
215 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 130–136.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 54 habe er nie teilgenommen.216 Er könne sich nicht daran erinnern, je eine Einladung zu einer Vorversammlung erhalten zu haben.217 Ebenso verneinte er, jemals an einer Sitzung bei der Bezzola Denoth AG oder an einer Sitzung, die von T._____ geleitet worden sei, teilgenommen zu haben.218
126. An der Parteieinvernahme vom 26. Mai 2016 hielt I._____ an seiner Aussage fest, nie an einer Vorversammlung teilgenommen zu haben.219
127. E._____, […] der Koch AG Ramosch, gab am 18. März 2016 zu Protokoll, dass er noch nie etwas davon gehört habe, dass es im Unterengadin Vorversammlungen gegeben habe.220 Er schliesse aus, dass ein Vertreter der Koch AG Ramosch ohne seine Einwilligung an einer Vorversammlung teilgenommen habe. Als Grund, dass er dies ausschliessen könne, nannte er, dass er […] der Koch AG Ramosch sei. Bei wichtigen Entscheiden würde er informiert. Dies sei eine Vermutung.221 Den Begriff «infobau» habe er erst im Rahmen der Einvernahmen in der vorliegenden Untersuchung gehört. Er sei nicht operativ tätig.222
(vii) René Hohenegger Sarl
128. P._____, René Hohenegger Sarl, räumte am 21. März 2013 ein, dass es im Unterenga- din früher «Preisabsprachen in grösseren Runden» gegeben habe.223 Am 22. Juli 2015 präzi- sierte er, dass die Bauunternehmen gemäss Statuten des GBV verpflichtet gewesen seien, den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen auf der Infoplattform «Infobau» des GBV zu melden. Auf dieser Plattform sei ersichtlich gewesen, welche Unternehmen sonst noch die Ausschrei- bungsunterlagen erhalten hätten. Die Unternehmen hätten dort mit einer Bemerkung eine Vor- versammlung wünschen können. Wenn eine gewisse Anzahl Unternehmen eine Vorversamm- lung gewünscht habe, habe man eine entsprechende Einladung erhalten. Die Vorversammlungen seien von einem Berechnungsleiter geleitet worden. Wenn es Unklarhei- ten in den Ausschreibungsunterlagen gegeben habe, seien diese anlässlich der Vorversamm- lungen besprochen worden. Ob man über Endpreise gesprochen habe, wisse er nicht mehr genau. Sicher habe man einzelne Preispositionen des Devis besprochen. Ebenso habe man besprochen, wie es zur Berechnung einzelner Positionen gekommen sei.224
129. Weiter gab P._____ zu Protokoll, dass er insgesamt maximal zehn Einladungen zu Vor- versammlungen erhalten habe. Allerdings habe er nur an einer einzigen Vorversammlung teil- genommen. Seines Wissens habe es gar nicht so viele Vorversammlungen gegeben, an de- nen er hätte beteiligt sein können. Teilweise habe er auch kein Interesse gehabt, an den Vorversammlungen teilzunehmen, da die besprochenen Aufträge zu gross für sein Unterneh- men gewesen seien.225 An der einen Vorversammlung, an der er teilgenommen habe, hätten die Bauunternehmen ihr Interesse für das Bauprojekt angemeldet. Da am betreffenden Bau- projekt verschiedene Unternehmen Interesse gezeigt hätten, sei man einfach wieder nach Hause gegangen.226 Vom Hörensagen habe er aber erfahren, dass es bei Vorversammlungen
216 Act. II.5 (22-0458), Zeilen 75 und 155. 217 Act. II.5 (22-0458), Zeile 176. 218 Act. II.5 (22-0458), Zeilen 223–225.
219 Act. II.5 (22-0458), Zeilen 44–47, 73–75 und 86 f.
220 Act. II.6 (22-0458), Zeile 142 f.
221 Act. II.6 (22-0458), Zeilen 144–152.
222 Act. II.6 (22-0458), Zeile 162 f.
223 Act. IX.D.2, Zeilen 110 ff.
224 Act. IX.D.14, Zeilen 105–116.
225 Act. IX.D.14, Zeilen 68–81.
226 Act. IX.D.14, Zeilen 124–128.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 55 zu solchen Berechnungsverfahren gekommen sei, wie sie C._____ anlässlich der Parteiein- vernahme vom 31. Oktober 2012 beschrieben habe.227
B.4.1.2.3 Zeugnis und Auskünfte von Drittpersonen
(i) Architekturbüro Y._____
130. Das Architekturbüro Y._____ ist im Unterengadin im Bereich Hochbau tätig. In seinen Antworten auf die Fragebogen des Sekretariats der WEKO vom 10. November 2016228 und vom 7. Dezember 2016229 gab Y._____ zum Bereich Hochbau im Unterengadin in den Jahren 2004 bis 2012 folgende Auskunft:
Bei kleineren Vergabesummen (bis ca. CHF 200‘000) bestehe Konkurrenz, da es einige kleinere Familienunternehmen gebe. Bei grösseren Aufträgen sei es eher schwieriger, da es wenige grosse Baumeisterfirmen gebe. Diese sprächen sich untereinander ab. 230 Konkret hätten die grossen Bauunternehmen die Aufträge untereinander koordiniert und im Voraus besprochen, welches Unternehmen den Auftrag erhalten solle.231 Das sei be- kannt und darüber sei auch gesprochen worden.232 So hätten etwa die kleinen Bauun- ternehmen wie […], […], c._____ und G._____ oft keine Chance gehabt und hätten auch gemeint, dass sich die grossen Bauunternehmen absprechen würden.233
Weiter sei beobachtet worden, dass sich die grossen Bauunternehmen ständig in Scuol getroffen hätten. Er habe sich gefragt, welchen Grund solche Treffen haben könnten.234 Diese Treffen hätten anscheinend wöchentlich oder monatlich stattgefunden, da er oft die Autos der Unternehmensvertreter vor dem Büro der Bezzola Denoth AG gesehen habe.235 Ein solches Treffen habe er in den Räumlichkeiten der Bezzola Denoth AG per- sönlich beobachtet, als er dort anwesend gewesen sei. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass es sich um eine Baumeistersitzung des GBV gehandelt habe. D._____, Bezzola Denoth AG, den er persönlich kenne, habe ihm mitgeteilt, dass diese Sitzungen nur der Koordination dienen würden, um die Kapazitäten abzusprechen und die allgemeine Auf- tragslage zu besprechen.236
(ii) T._____
131. T._____ gab an der Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2012 zu Protokoll, dass er beim GBV als Berechnungsleiter angestellt gewesen sei. So habe er an den Vorversammlun- gen des GBV die Gelegenheit, Kontakt mit anderen Bauunternehmen aufzunehmen und mit ihnen über das Geschäft zu sprechen. An diesen Sitzungen habe es immer wieder Streitigkei- ten unter den Bauunternehmen gegeben. Zwischendurch hätten auch mal keine Vorversamm- lungen stattgefunden.237
227 Act. IX.D.14, Zeilen 188–220. 228 Act. III.21 (22-0458). 229 Act. III.25 (22-0458).
230 Act. III.21 (22-0458), Antwort auf Frage 26.
231 Act. III.25 (22-0458), Antwort auf Frage 5.
232 Act. III.21 (22-0458), Antwort auf Frage 26.
233 Act. III.25 (22-0458), Antwort auf Frage 10.
234 Act. III.25 (22-0458), Antwort auf Frage 9.
235 Act. III.25 (22-0458), Antwort auf Frage 11d.
236 Act. III.25 (22-0458), Antwort auf Frage 11c.
237 Act. IV.004, Zeilen 23–28.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 56
132. Weiter führte er aus, dass an den Vorversammlungen zunächst die Offertunterlagen be- sprochen worden seien. Dabei seien die Vorbedingungen und die genaue Berechnung einzel- nen Positionen in den Offerten besprochen worden. Man habe einzeln herausfiltern müssen, welche Arbeit wie viel kosten und diese Berechnung anschliessend in die finale Position auf- genommen.238 Allerdings sei es nicht einfach zu «Preisabsprachen» gekommen, das sei nie so gewesen. Damit meine er, dass es kein «Preisdiktat» gegeben habe. Die Interessenten hätten ihren Preis abgegeben. Welche Preise tatsächlich offeriert worden seien, habe man erst im Nachhinein erfahren. Zudem habe das Spiel, dass immer das Unternehmen mit dem tiefsten Preis das Projekt auch bekommen habe, nicht immer funktioniert.239
(iii) K._____
133. K._____ gab im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2017 zu Protokoll, dass ihm vom Hörensagen bekannt sei, dass im Unterengadin Vorversammlungen zwischen Bauunternehmen durchgeführt worden seien.240 Zunächst sagte er aus, nie an einer Vorver- sammlung teilgenommen zu haben.241 Auch Einladungen zu Vorversammlungen habe er keine erhalten.242 Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er an Vorversammlungen teilgenommen habe oder nicht243. Er wisse dies nicht mehr und könne es nicht mit Bestimmtheit sagen.244 Dies sei zehn Jahre her oder länger. Zudem gab er im weiteren Verlauf der Einvernahme zu Protokoll, dass die Lazzarini AG Info- schreiben des GBV erhalten habe.245 Es könne sein, dass darin auch Angaben zu Sitzungen betreffend Bauprojekte enthalten gewesen seien. Es sei ihm aber nicht bewusst, dass die La- zzarini AG an entsprechenden Sitzungen teilgenommen habe. Abgemeldet habe sich die La- zzarini AG nie für solche Sitzungen.246 Weiter fügte er an, dass die Mitglieder des GBV ver- pflichtet gewesen seien, aus statistischen Gründen ihr Interesse an einem Bauprojekt auf der Internetplattform Infobau anzumelden.247
(iv) H._____
134. H._____ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme an, dass er sich nicht erinnern könne, an Vorversammlungen teilgenommen zu haben. Der Begriff «Vorversammlungen» sei ihm nicht bekannt.248 Auch könne er sich nicht daran erinnern, an Sitzungen mit T._____ anwesend gewesen zu sein, an denen konkrete Bauprojekte besprochen worden seien.249 Auf Vorhalt von Einladungen zu Vorversammlungen, auf denen neben der Impraisa Mario GmbH hand- schriftliche Zahlen vermerkt sind, erklärte er, dass er nicht wisse, was diese Zahlen bedeuten würden. Solche Dokumente könne jeder ausstellen.250 Als er mit der Aussage von D._____ konfrontiert wurde, dass dieser ihn an Vorversammlungen gesehen habe, gab er zu Protokoll,
238 Act. IV.004, Zeilen 31–53. 239 Act. IV.004, Zeilen 121–126. 240 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 66–68.
241 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 68, 83 f.,
242 Act. II.11 (22-0458), Zeile 72 f.
243 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 90, 104, 127, 139 und 150.
244 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 150, 156, 160 f und 195.
245 Act. II.11 (22-0458), Zeile 127.
246 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 239–245.
247 Act. II.11 (22-0458), Zeile 250 f.
248 Act. II.12 (22-0458), Zeilen 81 ff.
249 Act. II.12 (22-0458), Zeilen 87 ff.
250 Act. II.12 (22-0458), Zeilen 152–155.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 57 dass es sein könne, dass D._____ ihn an Vorversammlungen gesehen habe. Er könne dies aber weder bejahen noch verneinen.251
(v) S._____
135. S._____ sagte an der Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2012 aus, dass sich die Mitglieder des GBV bei grösseren Ausschreibungen beim GBV gemeldet hätten und anschlies- send Berechnungssitzungen stattgefunden hätten. Diese Sitzungen habe er geleitet. Seine Aufgabe als Berechnungsleiter habe darin bestanden, die Teilnehmer darauf aufmerksam zu machen, ob sie die Unterlagen studiert hätten. Anschliessend sei darüber gesprochen worden, ob die einzelnen Positionen in den Offerten alle richtig berechnet worden seien. Dabei habe er die Möglichkeit gegeben, nachzufragen, wie man bestimmte Positionen genau berechnen solle. Die eigentliche Offertberechnung sei aber Aufgabe der einzelnen Bauunternehmen ge- wesen. Mit der Erstellung der Endofferten hätte er nichts zu tun gehabt.252
136. Weiter gab er zu Protokoll, dass die Bauunternehmen ihm ihre Offertsummen schriftlich mitgeteilt hätten. Der GBV habe kontrolliert, ob die angegebenen Preise effektiv eingegeben worden seien.253 Schliesslich fügte er an, dass der Berechnungsleiter vor allem neutral habe sein müssen.254
B.4.1.3 Beweiswürdigung
137. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu beurteilen, ob im Unterengadin tätige Unterneh- men den übereinstimmenden wirklichen Willen geäussert haben, im Rahmen von Vorver- sammlungen zusammenzuarbeiten und dabei den designierten Zuschlagsempfänger oder die designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jeweiligen Angebotspreise für Hoch- und Tief- bauleistungen im Unterengadin festzulegen. Hierbei handelt es sich um eine Tatfrage, die durch subjektive Auslegung des Verhaltens der Beteiligten zu beantworten ist.255
138. Der wirkliche Wille der Parteien ist eine innere Tatsache, die dem direkten Beweis nicht zugänglich ist, sondern in der Regel lediglich anhand von indirekten Beweismitteln ermittelt werden kann (Indizienbeweis).256 Vorliegend bestand keine schriftliche Vereinbarung, welche die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen betreffend das Unterengadin re- gelte. Zu prüfen ist, ob ein solcher Konsens mündlich oder konkludent zustande gekommen war.
139. Zunächst sind hierzu die Aussagen der Verfahrensparteien zu würdigen. Vorliegend räumten die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG, die Zeblas Bau AG Samnaun, der GBV, die Lazzarini AG, die Impraisa da fabrica Margadant und die René Hohenegger Sarl ein, dass sich im Unterengadin tätige Bauunternehmen im Rahmen von Vorversammlungen ge- troffen hätten. Die Vorversammlungen seien namentlich von T._____ und S._____ geleitet worden.
140. Die Aussagen dieser Parteien werden durch objektive Beweismittel gestützt. So belegt die Agenda von T._____, dass im Unterengadin während vielen Jahren Vorversammlungen unter seiner Leitung durchgeführt wurden (dazu auch Rz 235 ff. hiernach). Zudem konnte die
251 Act. II.12 (22-0458), Zeilen 132–138. 252 Act. IV.003, Zeilen 16–27. 253 Act. IV.003, Zeilen 28–31.
254 Act. IV.003, Zeile 63 f.
255 Statt vieler BGE 133 II 675 E. 3.3; BGE 131 II 467 E. 1.1; BGE 126 II 171 E. 4c/bb.
256 Vgl. etwa Urteil des BGer 4A_264/2014 vom 17.10.2014, E. 3.2.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 58 Behörde 29 Einladungen zu Vorversammlungen aus den Jahren 2002 bis 2008 beschlagnah- men, die teilweise handschriftliche Zahlen neben den Bewerbern enthalten. Dies bildet ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass Vorversammlungen tatsächlich durchgeführt worden sind. Weiter sind die Spesenabrechnungen des GBV betreffend T._____ zu beachten. Daraus geht hervor, dass T._____ vom GBV für seine Tätigkeit als Submissionsleiter entschädigt wurde. Auch dies belegt, dass er die Funktion des Berechnungsleiters tatsächlich ausübte. Schliesslich zeigen auch die Jahresberichte des Präsidenten des GBV der Sektion Unteren- gadin/Münstertal betreffend die Jahre 2004–2005 auf, dass im Unterengadin Vorversammlun- gen stattfanden.
141. Im Lichte dieser Beweislage ist erstellt, dass sich im Unterengadin tätige Bauunterneh- men während vielen Jahren zu Vorversammlungen im Unterengadin trafen. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.
142. Zu würdigen sind die Beweismittel sodann im Hinblick auf die Frage nach dem Gegen- stand und dem Ablauf der Vorversammlungen. Hierzu sind primär die Sachverhaltsdarstellun- gen von C._____, Foffa Conrad AG, und M._____, Bezzola Denoth AG, aussagekräftig. Deren präzise Schilderungen zum Ablauf der Vorversammlungen sind glaubhaft und im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung massgebend. Insbesondere führten beide unabhängig vonei- nander aus, dass anlässlich von Vorversammlungen die besprochenen Bauprojekte zumin- dest teilweise einem bestimmten Bauunternehmen zugeteilt worden seien. Ebenso seien zu- mindest teilweise Berechnungsverfahren durchgeführt worden. Dabei habe der Berechnungsleiter den Mittelwert der vorkalkulierten Eingabesummen der teilnehmenden Un- ternehmen berechnet. Anschliessend habe der Berechnungsleiter die Unternehmen platziert und ihnen mitgeteilt, welche Eingabesummen sie einzugeben hätten. Nach Aussage von M._____ sei diese Kommunikation zwischen Berechnungsleiter und Unternehmensvertretern in gewissen Fällen verdeckt erfolgt. Die Eingabesumme desjenigen Unternehmens, dem der Auftrag zugeteilt worden sei, habe sich am Mittelwert der vorkalkulierten Eingabesummen ori- entiert. Auf den Punkt brachte es C._____ schliesslich mit seiner Aussage, dass die Vorver- sammlungen dazu gedient hätten, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen.
143. Dass an Vorversammlungen teilweise Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Einga- besummen durchgeführt worden sind, bestätigte sodann auch G._____, Impraisa da fabrica Margadant.257 Auch den Aussagen von L._____ ist zu entnehmen, dass an Vorversammlun- gen Berechnungsverfahren unter der Leitung eines Berechnungsleiters angewandt worden sind. D._____, Bezzola Denoth AG, sagte zwar aus, dass es nicht bei allen Vorversammlun- gen zu einer Projektzuteilung und Koordination der Eingabesummen gekommen sei, räumte aber ein, dass es sicher auch Vorversammlungen zu Objekten gegeben habe, die dazu ge- dient hätten, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen.258 Schliesslich führten sowohl T._____ als auch S._____, die beide die Funktion des Berechnungsleiters aus- übten, aus, dass die Unternehmensvertreter an Vorversammlungen ihre Eingabesummen be- kanntgegeben hätten.
144. Anzeichen, dass die Aussagen der genannten Personen nicht der Wahrheit entspre- chen, bestehen nicht. Vielmehr erscheinen die entsprechenden Aussagen schlüssig, kohärent und konkret. Zudem beruhen sie auf den eigenen Wahrnehmungen. C._____, M._____, G._____, L._____, D._____, T._____ und S._____ räumten allesamt ein, persönlich an Vor- versammlungen teilgenommen zu haben.
145. Die Aussagen dieser Personen werden zudem durch objektive Beweismittel untermau- ert. So geht aus dem Schreiben des GBV an C._____, Foffa Conrad AG, vom 23. März 2001
257 Act. I.423, Seite 3. 258 Act. IX.C.49, Zeilen 85–96.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 59 betreffend «Wettbewerbsreglement: Nichtteilnahme an einer Vorversammlung Objekt- Nr. 2001-00077 – Erneuerung […]»259 hervor, dass an Vorversammlungen wettbewerbswid- rige Zwecke verfolgt worden sind. Weiter enthalten diverse Einladungen zu Vorversammlun- gen handschriftliche Zahlen neben den Bewerbern.260 Dabei handelt es sich um die Eingabe- summen, die anlässlich der Vorversammlungen besprochen wurden. Dies wurde von C._____261 und M._____262 hinsichtlich zweier Bauprojekte explizit und unabhängig voneinan- der bestätigt. Eine andere Bedeutung dieser Zahlen ist nicht ersichtlich. Anderweitige Erklä- rungen, die plausibel wären, brachte keine Partei vor.263 Besonders deutlich ist diesbezüglich die handschriftliche Gegenüberstellung verschiedener Eingabepositionen sowie der Gesamt- eingabesumme zwischen der Lazzarini AG und der Bezzola Denoth AG auf der Einladung zur Vorversammlung vom 24. Februar 2006 betreffend das Bauprojekt «[…]».264
146. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die beteiligten Bauunternehmen an Vorver- sammlungen – jedenfalls zum Teil – Bauprojekte im Unterengadin aufgeteilt und die Ange- botspreise festgelegt haben. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.
147. Dass nun im Unterengadin tätige Bauunternehmen während vielen Jahren im Rahmen von Vorversammlungen Bauaufträge aufgeteilt und die Angebotspreise der Bauunternehmen festgelegt haben, ist als Ausfluss eines entsprechenden Konsenses der Beteiligten zu betrach- ten. Hätten zwischen den Beteiligten diesbezüglich keine übereinstimmenden Willenserklärun- gen bestanden, hätten sie sich nicht während Jahren auf eine solchen Verhaltensmodus ein- gelassen. Dass das Verhalten der Beteiligten anders zu erklären wäre, ist nicht ersichtlich und wurde von keiner Partei vorgebracht. Unerheblich ist dabei, dass dieser Konsens nicht in einer Vertragsurkunde verbrieft worden ist. Vielmehr ist erwiesen, dass dieser Konsens durch münd- liche oder konkludente Willenserklärungen zustande kam bzw. aufrechterhalten wurde.
148. Wie die Aussagen von M._____265 zeigen, kam dieser Konsens vermutlich in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts zustande. In zeitlicher Hinsicht ist vorliegend aber relevant und daran bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dieser Konsens spätestens seit dem Jahr 1997 bestand.
149. Schliesslich ist erstellt, dass der Konsens, sich über die Zuteilung und Angebotspreise für Bauaufträge im Unterengadin zu einigen, sämtliche Leistungen des Hoch- und Tiefbaus erfasste. Neben den Aussagen von C._____266 und den Angaben der Lazzarini AG267 geht dies auch aus den Einladungen zu den Vorversammlungen hervor.268 Anzeichen, dass eine Einschränkung für gewisse Sparten bestand, bestehen nicht und wurden von keiner Partei vorgebracht. Ausgenommen waren jedoch Leistungen des Baunebengewerbes wie etwa Ma- ler-, Schlosser- und Schreinereiarbeiten.
259 Act. III.C.025. 260 Vgl. etwa Act. III.B.003; Act. III.D.024; Act. III.D.025; Act. III.D.026; Act. III.D.027; Act. III.D.030; Act. III.D.031; Act. III.D.033; Act. III.D.035; Act. III.D.037; Act. III.D.040. 261 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 543–547.
262 Act. IX.C.51, Zeilen 180–185.
263 Vgl. etwa Act. II.12 (22-0458), Zeilen 152–159.
264 Act. III.D.024.
265 Act. IX.C.51, Zeile 74 f.
266 Act. IX.C.50, Zeilen 138–149.
267 Act. IX.B.28, pag. 11.
268 Act. III.B.001; Act. III.B.002; Act. III.B.003; Act. III.C.010; Act. III.D.013; Act. III.D.018; Act. III.D.024;
Act. III.D.025; Act. III.D.026; Act. III.D.027; Act. III.D.030; Act. III.D.031; Act. III.D.033; Act. III.D.034; Act. III.D.035; Act. III.D.036; Act. III.D.037; Act. III.D.038; Act. III.D.039; Act. III.D.040; Act. III.D.041; Act. III.D.046; Act. III.D.047; Act. III.D.048.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 60 B.4.1.4 Beweisergebnis
150. Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass zwischen im Unterengadin tätigen Bauunterneh- men seit spätestens dem Jahr 1997 tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen über die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleis- tungen vorlagen (Vorliegen eines natürlichen Konsenses). Dieser Konsens beinhaltete, im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin den de- signierten Zuschlagsempfänger oder die designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jeweili- gen Angebotspreise festzulegen.
B.4.2 Beteiligte
B.4.2.1 Beweisthema
151. Im Folgenden ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, welche Verfahrensparteien an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen im Unterengadin beteiligt waren.
B.4.2.2 Beweismittel
152. Im Zusammenhang mit der Frage, welche Verfahrensparteien an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt waren, sind die Einladungen zu Vorversammlun- gen in den Jahren 2002 bis 2008269 zu beachten, insbesondere die handschriftlichen Zahlen und Vermerke, die darauf teilweise vorzufinden sind. Zudem sind die Unterlagen zur Vorver- sammlung vom 29. April 2008 betreffend das «[…]» zu würdigen.270
153. Weiter gaben C._____ und D._____ im Einzelnen darüber Auskunft, welche Unterneh- men an den Vorversammlungen im Unterengadin beteiligt gewesen seien. Deren Aussagen bilden Grundlage für die Beweiswürdigung. Ebenso sind die Aussagen der anderen befragten Verfahrensparteien zu würdigen. Dabei ist zu beachten, dass ein Teil der dazu befragten Ver- fahrensparteien die Beteiligung an Vorversammlungen anerkannt hat (Lazzarini AG, Impraisa da fabrica Margadant), während ein Teil der Verfahrensparteien dies ganz oder teilweise be- streitet (Fabio Bau GmbH, Koch AG Ramosch, René Hohenegger Sarl).
B.4.2.3 Beweiswürdigung
B.4.2.3.1 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun
154. Die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun räumten allesamt ein, an Vorversammlungen im Unterengadin teilgenommen zu haben. Anzeichen, dass deren Angaben nicht der Wahrheit entsprächen, bestehen nicht. Zudem belegen auch diverse Einladungen zu Vorversammlungen, dass zumindest die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG tatsächlich häufig an Vorversammlungen vertreten waren und dort die Ein- gabesummen mit anderen Unternehmen besprachen. Dies zeigen handschriftliche Zahlen, die neben der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG angebracht worden sind.271 Damit ist
269 Act. III.B.001; Act. III.B.002; Act. III.B.003; Act. III.C.010; Act. III.D.013; Act. III.D.018; Act. III.D.024; Act. III.D.025; Act. III.D.026; Act. III.D.027; Act. III.D.030; Act. III.D.031; Act. III.D.033; Act. III.D.034; Act. III.D.035; Act. III.D.036; Act. III.D.037; Act. III.D.038; Act. III.D.039; Act. III.D.040; Act. III.D.041; Act. III.D.046; Act. III.D.047; Act. III.D.048. 270 Act. III.B.003.
271 Vgl. Act. III.B.003; Act. III.D.024; Act. III.D.024; Act. III.D.030; Act. III.D.031; Act. III.D.025;
Act. III.D.035; Act. III.D.037; Act. III.D.040; Act. III.D.033.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 61 erstellt, dass die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen im Unterengadin beteiligt waren.
B.4.2.3.2 Impraisa da fabrica Margadant
155. G._____, Impraisa da fabrica Margadant, räumte ein, dass er in den Jahren 1999 bis ungefähr 2004 an projektbezogenen «Submittenversammlungen» teilgenommen habe, aller- dings äusserst selten.272 Insbesondere sei er auch an Sitzungen anwesend gewesen, an de- nen «Berechnungsverfahren» durchgeführt worden seien. Diese Sitzungen seien von T._____ oder S._____ geleitet worden. Der Ablauf dieser «Berechnungsverfahren» sei in etwa so ge- wesen, wie ihn C._____ in der Einvernahme vom 31. Oktober 2012 beschrieben habe.273 An- zeichen, dass diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen, bestehen nicht. Zwar konnte C._____ nicht bestätigen, dass G._____ an Vorversammlungen teilgenommen hatte. Er könne sich nicht daran erinnern, schliesse dies aber nicht aus.274 Vor dem Hintergrund, dass G._____ nach eigenen Angaben nur selten an Vorversammlungen teilgenommen habe, ist die fehlende Erinnerung von C._____ nachvollziehbar. Vernünftige Zweifel, dass die Impraisa da fabrica Margadant an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt war, liegen jedenfalls nicht vor. Dies ist damit erstellt.
156. An diesem Beweisergebnis nichts zu ändern vermag die Behauptung der Impraisa da fabrica Margadant, dass sie sich nie mit Konkurrenten über die Zuteilung von Bauprojekten und Preise geeinigt habe.275 Diese Behauptung steht im Widerspruch zu den eigenen Aussa- gen, an Sitzungen teilgenommen zu haben, an denen «Berechnungsverfahren» durchgeführt worden sind. Wie gezeigt worden ist, bestand der Zweck der «Berechnungsverfahren» an Vor- versammlungen darin, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen. Durch ihre Beteiligung an den besagten Sitzungen manifestierte die Impraisa da fabrica Mar- gadant ihren Willen, den praktizierten Zuteilungs- und Preisfestlegungsmechanismus mitzu- tragen.
157. Bis wann die Beteiligung der Impraisa da fabrica Margadant bestand, ist weiter unten zu prüfen (Rz 209 ff. hiernach).
B.4.2.3.3 Impraisa Mario GmbH
158. H._____ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme an, dass er sich nicht erinnern könne, an Vorversammlungen teilgenommen zu haben. Der Begriff «Vorversammlungen» sei ihm nicht bekannt.276.
159. Diese Aussagen sind nicht glaubhaft. C._____277 und D._____278 bestätigten, dass die Impraisa Mario GmbH an Vorversammlungen teilgenommen hatte. Dies ergibt sich auch aus den beschlagnahmen Einladungen zu Vorversammlungen. Daraus geht hervor, dass die Im- praisa Mario GmbH tatsächlich an Vorversammlungen teilgenommen hat und dort die Einga- besummen mit anderen Unternehmen besprach. Dies belegen handschriftliche Zahlen, die
272 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 215–220. 273 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 130–139; Act. I.423, Antwort auf Frage 7. 274 Act. IX.C.050, Zeilen 110–114.
275 Vgl. Act. V.32 (22-0458), Seiten 3 ff. und Act. II.8 (22-0458), Zeilen 287 ff.
276 Act. II.12 (22-0458), Zeilen 81 ff.
277 Act. IX.C.050, Zeilen 115–120
278 Act. IX.C.049, Zeile 180 f. und Act. VII.B.7 (22-0458), Zeile 118.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 62 neben der Impraisa Mario GmbH angebracht worden sind.279 Damit ist erstellt, dass die Im- praisa Mario GmbH an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt war.
B.4.2.3.4 GBV
160. Q._____, GBV, führte aus, dass die Berechnungsleiter auf der Grundlage eines Man- datsverhältnisses für den GBV tätig gewesen seien.280 Sie hätten den Auftrag gehabt, Vorver- sammlungen nach Massgabe des jeweiligen Reglements des Schweizerischen Baumeister- verbands SBV zu moderieren.281 Der GBV habe Ort, Datum und Zeit der Vorversammlungen festgelegt.282 Weiter hätten die Berechnungsleiter vom GBV jeweils Sitzungspauschalen er- halten. Diese seien aufgrund der Sitzungsrapporte der Berechnungsleiter ausbezahlt wor- den.283 Die Aussagen sind glaubhaft. Zudem stimmen sie mit denjenigen anderer befragten Verfahrensparteien überein, etwa mit den Aussagen von M._____284. Wie aus einem Schrei- ben des GBV an die Foffa Conrad AG hervorgeht (vgl. Rz 99)285, wurde der GBV von der Bezzola Denoth AG bereits im Jahr 2001 darauf hingewiesen, dass an Vorversammlungen kartellrechtswidrige Inhalte behandelt worden seien.
161. Damit ist erstellt, dass der GBV in die Zusammenarbeit im Rahmen der Vorversammlun- gen involviert war. Seine Rolle bestand in der Organisation der entsprechenden Sitzungen. Zwar trat er nicht selber als Anbieter von Bauleistungen im Unterengadin auf, schaffte aber mit seinem Verhalten die Grundlagen für die Projektzuteilungen und Angebotskoordinierungen unter den Bauunternehmen.
B.4.2.3.5 Lazzarini AG
162. L._____, Lazzarini AG, räumte ein, persönlich an Vorversammlungen im Unterengadin teilgenommen zu haben.286 Die Lazzarini AG bestätigte dies mit Eingabe vom 16. Oktober 2015.287
163. Dass die Lazzarini AG an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen be- teiligt war, führten sodann auch C._____288 und D._____ aus289. Beide waren sich sicher, dass die Lazzarini an Vorversammlungen beteiligt war. Gestützt werden deren Aussagen durch die beschlagnahmten Einladungen zu den Vorversammlungen. Darauf finden sich neben der La- zzarini AG in mehreren Fällen handschriftliche Zahlen.290 Diese zeigen, dass die Lazzarini AG tatsächlich an Vorversammlungen teilnahm und dort die Eingabesummen mit anderen Bauun- ternehmen besprach. Besonders deutlich ist diesbezüglich die handschriftliche Gegenüber-
279 Vgl. dazu etwa Act. III.D.033; Act. III.D.040; Act. III.D.037; Act. III.D.035; Act. III.B.003. 280 Act. II.1 (22-0458), Zeile 158. 281 Act. II.1 (22-0458), Zeilen 280–283.
282 Act. II.1. (22-0458), Zeile 323 f.
283 Act. II.1 (22-0458), Zeilen 219–228.
284 Act. IX.C.51, Zeilen 250–252.
285 Act. III.C.025.
286 Act. IX.B.23, Zeilen 50–56.
287 Act. IX.B.28, pag. 10 f.
288 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 253–281.
289 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 123–125.
290 Act. IX.D.033; Act. III.D.040; Act. III.D.035; Act. III.D.024; Act. III.D.024.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 63 stellung verschiedener Eingabepositionen und der Gesamteingabesumme zwischen der Laz- zarini AG und der Bezzola Denoth AG auf der Einladung zur Vorversammlung vom 24. Februar 2006 betreffend das Bauprojekt «[…]».291
164. Damit ist erwiesen, dass die Lazzarini AG an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vor- versammlungen beteiligt war. Bis wann ihre Beteiligung dauerte, ist weiter unten zu prüfen (Rz 202 ff. hiernach).
B.4.2.3.6 Fabio Bau GmbH
165. F._____, Fabio Bau GmbH, räumte ein, früher an Vorversammlungen für die r._____ teilgenommen zu haben. Allerdings könne er sich nicht erinnern, für die 2008 gegründete Fabio Bau GmbH an Vorversammlungen teilgenommen zu haben.292 Diese Aussage von F._____ steht zum Teil im Widerspruch zu den Aussagen von C._____. So sagte C._____ aus, dass F._____ früher für r._____ an Vorversammlungen anwesend gewesen sei. Nach der Übernahme und Umfirmierung zur Fabio Bau GmbH habe dieser aber weiterhin an Vor- versammlungen teilgenommen.293
166. Die Aussagen von C._____ sind glaubwürdig. Dabei ist zu beachten, dass C._____ dif- ferenziert und konsistent darlegte, welche Personen an Vorversammlungen teilnahmen und welche nicht. Zudem werden sie durch die Beweismittel zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend das «[…]» gestützt. So belegt die Agenda von T._____ aus dem Jahr 2008, dass diese Vorversammlung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. dazu auch Rz 198 hiernach).294 Auf der Einladung zu dieser Vorversammlung vom 29. April 2008 findet sich neben der Fabio Bau GmbH eine handschriftliche Zahl.295 Auch neben den weiteren aufgeführten Bewerberin- nen (Impraisa Mario GmbH und Bezzola Denoth AG) ist eine Zahl vermerkt. Ausgenommen ist einzig die ebenfalls als Bewerberin aufgelistete René Hohenegger Sarl. Bezeichnender- weise hat sich diese mit Faxschreiben vom 28. April 2008296 für die Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend das Bauprojekt «[…]» explizit abgemeldet. Weiter enthält der Vergabe- antrag des Bauleiters Z._____ vom 16. Juni 2008 eine anonyme Auflistung der eingegangenen Offerten.297 Darauf ordnete F._____ die entsprechenden Eingabesummen der Impraisa Mario GmbH, der Bezzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH zu, wie seine handschriftlichen Ver- merke auf diesem Dokument offenbaren. Die restlichen drei Eingabesummen konnte er – wie- derum bezeichnenderweise – keinem Unternehmen zuordnen. All dies zeigt, dass die Fabio Bau GmbH an der besagten Vorversammlung teilgenommen hat und dabei die Eingabesum- men mit der Impraisa Mario GmbH und der Bezzola Denoth AG besprach. Einen anderen Schluss lassen die genannten Beweismittel nicht zu (vgl. dazu auch Rz 198 hiernach).
167. Nicht zu folgen ist vor diesem Hintergrund dem Einwand der Fabio Bau GmbH in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2018, dass die Aussagen von C._____ in diesem Punkt für die Beweisführung ungeeignet seien.298 Wie gezeigt worden ist, decken sich dessen Aussagen mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere betreffend das «[…]» im April 2008. Ins Leere stösst insofern auch die Behauptung, dass die Behörde den Vorwurf gegen die Fabio Bau
291 Act. III.D.024. 292 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 176–180. 293 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 183 und 204–210.
294 Act. III.R.007.
295 Act. III.B.003.
296 Act. III.B.003.
297 Act. III.B.003.
298 Vgl. Act. V.28 (22-0458), Rz 18 f.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 64 GmbH einzig auf die Aussagen von C._____ stütze.299 Neben dessen Aussagen wird die Be- teiligung der Fabio Bau GmbH an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen durch mehrere objektive Beweismittel belegt, insbesondere die Unterlagen betreffend das Bauprojekt «[…]» und die Agenda von T._____. Zu diesen objektiven Beweismitteln äusserte sich die Fabio Bau GmbH in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2018 zum Antrags des Sek- retariats nicht.300 Dies ist ein weiterer Beleg, dass es sich bei ihren Sachverhaltsbestreitungen um Schutzbehauptungen handelt.
168. Damit ist erstellt, dass die Fabio Bau GmbH an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt war, ebenso die […].
B.4.2.3.7 Koch AG Ramosch
169. I._____, Koch AG Ramosch, bestritt, jemals an einer Vorversammlung teilgenommen zu haben.301 Auch könne er sich nicht daran erinnern, je eine Einladung zu einer Vorversammlung erhalten zu haben.302
170. Diese Aussagen sind nicht glaubhaft. Sowohl C._____ als auch D._____ bestätigten unabhängig voneinander, I._____ persönlich an Vorversammlungen gesehen zu haben. Kon- kret gaben sie dazu folgende Aussagen zu Protokoll:
C._____ sagte aus, dass die Firma Koch im Jahr 2007 an einigen Vorversammlungen teilgenommen habe. Für das Jahr 2008 könne er dies nicht mit Sicherheit sagen.303 I._____ habe er persönlich an Vorversammlungen gesehen.304 Die Aussage von I._____, dass er nie an Vorversammlungen teilgenommen habe, könne er nicht nach- vollziehen.305
D._____ führte aus, dass er mit I._____ persönlich an Vorversammlungen ab Frühsom- mer 2007 zusammengesessen sei.306 Die Absolutheit, mit welcher I._____ seine Teil- nahme an Vorversammlungen bestritten habe, habe ihn kurz an seiner Erinnerung zwei- feln lassen. Aber er habe nochmals nachgedacht, als er dessen Aussage im Protokoll der Parteieinvernahme vom 18. März 2016 gelesen habe. Er habe die Erinnerung, dass er I._____ an mindestens einer Vorversammlung gesehen habe, es könnten aber auch mehr als eine Vorversammlung gewesen sein. Seines Wissens habe I._____ somit an Vorversammlungen teilgenommen.307
171. Dabei ist zu beachten, dass C._____ und D._____ beide differenziert, konsistent und übereinstimmend darlegten, welche Personen an Vorversammlungen teilnahmen und welche nicht. Aus ihrem Aussageverhalten geht hervor, dass sie ihre Erinnerungen zu den Personen, die sich an Vorversammlungen beteiligten, kritisch prüften und allfällige Erinnerungslücken oder Unsicherheiten offenlegten. Auch unterliessen sie es, ihre eigene Rolle im Zusammen- hang mit den Vorversammlungen zu beschönigen. Beispielsweise räumte C._____ ein, dass
299 Vgl. Act. V.28 (22-0458), Rz 18 f. 300 Vgl. Act. V.28 (22-0458), Rz. 18 ff. 301 Act. II.5 (22-0458), Zeilen 75 und 155.
302 Act. II.5 (22-0458), Zeile 176.
303 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 226 f.
304 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 241 f.
305 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 246 f.
306 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 120 und 126–128.
307 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 140–144.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 65 er im Jahr 2007 an einzelnen Vorversammlungen die Funktion des Sitzungsleiters übernom- men habe.308 Diese «Realkennzeichen» verstärken die Beweiskraft der Aussagen C._____ und D._____.
172. Weiter werden die Aussagen von C._____ und D._____ durch objektive Beweismittel gestützt. So ist I._____ mehrfach auf Einladungen zu Vorversammlungen vermerkt und zwar sowohl für die Koch AG Ramosch als auch für die frühere s._____.309 Teilweise befinden sich neben ihm handschriftliche Zahlen.310 Auch dies belegt, dass I._____ tatsächlich an Vorver- sammlungen teilgenommen hat und dabei mit anderen Bauunternehmen die Eingabesummen besprach. Eine (andere) Erklärung hierfür konnte I._____ nicht nennen311 und ist auch der Stellungnahme der Koch AG Ramosch vom 7. Februar 2018 nicht zu entnehmen.312 Dies ist als weiterer Beleg zu werten, dass es sich bei ihren Sachverhaltsbestreitungen um Schutzbe- hauptungen handelt. Beizufügen ist, dass die Koch AG Ramosch nicht Mitglied des GBV war. Sie war daher nicht verpflichtet, dem GBV den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen zu mel- den.313 Dass sie auf Einladungen zu Vorversammlungen aufgeführt ist, offenbart ihren Willen, an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen zu partizipieren. Die Koch AG Ramosch wäre nicht zu einer Vorversammlung für die Besprechung eines spezifischen Bau- projekts eingeladen worden, wenn sie nicht vorgängig ihr Interesse angemeldet hätte.
173. Die Koch AG Ramosch, die zuvor als Enstrada SA firmierte, ist seit anfangs 2007 Trä- gerin eines Bauunternehmens (vgl. Rz 16 hiervor). D._____ legte glaubhaft dar, dass er I._____ an Vorversammlungen ab Frühsommer 2007 persönlich gesehen habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur erwiesen, dass die frühere s._____ an der Zusammenarbeit im Rah- men von Vorversammlungen beteiligt war, sondern auch die Koch AG Ramosch. Daran be- stehen keine vernünftigen Zweifel.
B.4.2.3.8 René Hohenegger Sarl
174. P._____, René Hohenegger Sarl, gab zu Protokoll, insgesamt maximal zehn Einladun- gen zu Vorversammlungen erhalten zu haben, aber nur an einer einzigen Vorversammlung teilgenommen zu haben.314 Diese Aussagen decken sich mit denjenigen von C._____. Dieser sagte aus, dass die René Hohenegger Sarl in der Regel nicht an Vorversammlungen teilge- nommen habe. Er könne nicht ausschliessen, dass P._____ ein oder zwei Mal an Vorver- sammlungen anwesend gewesen sei.315 D._____ verneinte, P._____ an Vorversammlungen gesehen zu haben.316
175. Von Bedeutung ist sodann das Faxschreiben der René Hohenegger Sarl an den GBV vom 28. April 2008317 für die Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend das «[…]». Darin meldete sich die René Hohenegger Sarl zwar zu besagter Vorversammlung ab. Zur Begrün- dung gab sie an, dass nicht alle Mitglieder den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen dem GBV melden würden und eine Vorversammlungen unter diesen Voraussetzungen keinen Sinn ma- che. Allerdings distanzierte sich die René Hohenegger Sarl nicht von den Vorversammlungen
308 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 87–96. 309 Act. III.D.035; Act. III.D.030; Act. III.D.013; Act. III.B.002; Act. III.C.010; Act. III.D.038; Act. III.D.041. 310 Act. III.D.035; Act. III.D.030.
311 Act. II.9 (22-0458), Zeilen 93 ff.
312 Vgl. Act. V.36 (22-0458), Rz 7.
313 Vgl. Act. II.9 (22-0458), Zeilen 199 ff.
314 Act. IX.D.14, Zeilen 68–81.
315 Act. IX.C.050, Zeilen 102–104.
316 Act. IX.C.049, Zeile 173 f.
317 Act. III.B.003.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 66 als solchen, im Gegenteil: Sie zeigte ihre Bereitschaft an, weiterhin mit anderen Bauunterneh- men in dieser Form zusammenzuarbeiten. Konkret hielt P._____ im genannten Schreiben fest, dass er der «letzte sein werde, der nicht zu konstruktiven Gesprächen bereit» sei, «sollte sich die leidige Situation zum Besseren wenden». Schliesslich äusserte er seinen Wunsch, dass sich eine «positive Wendung» finden lasse, «nicht zuletzt zum Wohle aller Unternehmungen». Mit diesen Worten brachte die René Hohenegger Sarl zum Ausdruck, dass sie die Zusammen- arbeit zwischen Unterengadiner Bauunternehmen im Rahmen von Vorversammlungen grund- sätzlich mitträgt und auch für die Zukunft begrüsst, sofern die Disziplin der beteiligten Unter- nehmen grösser wäre. Daraus ist zu schliessen, dass die René Hohenegger Sarl am Konsens, an Vorversammlungen Bauprojekte aufzuteilen und die Angebotspreise festzulegen, beteiligt war. Allerdings ist zu ihren Gunsten festzuhalten, dass sie darin nur am Rande verwickelt war.
B.4.2.4 Beweisergebnis
176. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass folgende Verfahrensparteien an der Zusammenar- beit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt waren:
die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun;
die Impraisa da fabrica Margadant;
die Impraisa Mario GmbH;
die Lazzarini AG;
die Fabio Bau GmbH, ebenso die r._____;
die Koch AG Ramosch, ebenso die frühere s._____;
die René Hohenegger Sarl.
177. Weiter ist erwiesen, dass auch der GBV in die Zusammenarbeit im Rahmen der Vorver- sammlungen involviert war. Seine Rolle bestand in der Organisation der entsprechenden Sit- zungen. Zwar trat er nicht selber als Anbieter von Bauleistungen im Unterengadin auf, schaffte aber mit seinem Verhalten die Grundlagen für die Projektzuteilungen und Angebotskoordinie- rungen unter den Bauunternehmen.
B.4.3 Verfolgter Zweck
B.4.3.1 Beweisthema
178. In tatsächlicher Hinsicht ist weiter zu prüfen, welchen Zweck die beteiligten Verfahrens- parteien mit der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen verfolgten. Dabei stützt sich die Behörde auf die nachfolgend aufgeführten Beweismittel.
B.4.3.2 Beweismittel
B.4.3.3 Urkunden
179. In seinem Schreiben an den GBV, Sektion Engiadina bassa/Val Müstair vom 25. Oktober 2006 betreffend «Rücksichtsabsichten von meinem Mandat als Leiter der Vorversammlungen in der Sektion Engiadina bassa/Val Müstair»318 brachte T._____ zum Ausdruck, dass er als Leiter der Vorversammlungen versucht habe, dazu beizutragen, «das gegenseitige Vertrauen
318 Act. III.R.001.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 67 unter den Mitgliedern wieder aufzubauen.» Leider sei diesem Vorhaben nicht immer Erfolg beschieden gewesen. [Mal sei der Eine ausgeschert, mal der andere. Meistens mit fragwürdi- gen Argumenten. Weiter äusserte er seinen Wunsch, dass den Verbandsmitgliedern im Un- terengadin gelingen möge, «die anvisierten Ziele im Sinne des gegenseitigen Respekts zu erreichen.»
B.4.3.4 Auskünfte von Parteien
180. C._____, Foffa Conrad AG, sagte am 31. Oktober 2012 aus, dass es bei der Zusam- menarbeit im Rahmen der Vorversammlungen nicht darum gegangen sei, die Preise zu erhö- hen, sondern vernünftige Preise zu erhalten und die Arbeiten vernünftig zu verteilen.319 Am 18. August 2015 führte er weiter aus, dass die Berechnungsverfahren dazu gedient hätten, über- höhte Preise zu verhindern. Sowohl überhöhte Preise als auch Dumpingpreise seien schlecht. Die Berechnungsverfahren hätten dazu geführt, dass die Unternehmen seriös gerechnet hät- ten. Heute müsse man in der Regel den tiefsten Preis offerieren, um den Auftrag zu erhalten. Der Zweck der Berechnungsverfahren habe namentlich darin bestanden, Spekulation zu ver- hindern. Man habe Unsicherheiten bezüglich des Bauprojekts oder von kalkulationsrelevanten Faktoren verhindern wollen. Mit den Berechnungsverfahren habe man die Diskussionen über den Preis reduzieren können.320 Am 23. Mai 2016 hielt C._____ schliesslich fest, dass mit den Vorversammlungen stets der gleiche Zweck verfolgt worden sei. Die beteiligten Bauunterneh- men hätten versucht, die Interessen abzuwägen und die Aufträge vernünftig zu verteilen.321 Zudem bestätigte er, dass mit den Vorversammlungen bezweckt worden sei, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen.322
181. D._____, Bezzola Denoth AG, gab 18. August 2015 zu Protokoll, dass bei den Vorver- sammlungen ausführungstechnische und verfahrenstechnische Probleme thematisiert worden seien. Zudem habe man versucht, die Interessen der Bauunternehmen an Bauprojekten ab- zuklären.323 Am 23. Mai 2016 sagte er zwar aus, dass es nicht bei allen Vorversammlungen zu einer Projektzuteilung und Koordination der Eingabesummen gekommen sei, räumte aber ein, dass es sicher auch Vorversammlungen zu Objekten gegeben habe, die dazu gedient hätten, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen.324
182. P._____, René Hohenegger Sarl, führte am 22. Juli 2015 aus, dass die Vorversammlun- gen dazu gedient hätten, Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen zu besprechen.325
183. Q._____, GBV, hielt fest, dass die Vorversammlungen zur Klärung der Ausschreibungs- unterlagen und Wettbewerbsbedingungen unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit den geltenden Normen und Vorschriften bestimmt gewesen seien. Der Zweck der Vorver- sammlungen sei abschliessend im entsprechenden Reglement des SBV umschrieben gewe- sen.326 Die Aussage von C._____, dass die Vorversammlungen dazu gedient hätten, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen, nahm er zur Kenntnis, verzichtete aber darauf, dazu Stellung zu nehmen.327 Auch F._____, Fabio Bau GmbH, und I._____, Koch AG Ramosch, nahmen die Aussagen von C._____ zum Zweck der Vorversammlungen zur Kenntnis, als sie damit konfrontiert wurden. Sie verzichteten aber ebenfalls darauf, sich dazu
319 Act. IV.002, Zeile 121 f. 320 Act. IX.C.50, Zeilen 188 ff. 321 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 113 f.
322 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 127–132.
323 Act. IX.C.49, Zeilen 128–130.
324 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 85–96.
325 Act. IX.D.14, Zeilen 71–74.
326 Act. II.1 (22-0458), Zeilen 340–345.
327 Act. II.1 (22-0458), Zeilen 349–353.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 68 zu äussern.328 Lediglich G._____ erwähnte am 24. Mai 2016, dass diese Sitzungen nach sei- ner Erinnerung nicht Vorversammlungen, sondern Submittentenversammlungen hiessen.329 Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Lazzarini AG in ihren Antworten auf den Fragebogen des Sekretariats vom 16. September 2016 bestritten hat, dass ihr Verhalten im Zusammen- hang mit Vorversammlungen im Unterengadin eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt habe.330
B.4.3.5 Beweiswürdigung
184. Die Aussagen der Verfahrensparteien sind uneinheitlich, was den Zweck der Zusam- menarbeit im Rahmen von Vorversammlungen betrifft. P._____ und Q._____ heben hervor, dass der Zweck in der Beseitigung von Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen bestan- den habe. Gemäss C._____ und teils auch D._____ seien die Klärung der Interessenlage und die Aufteilung der Bauprojekte im Vordergrund gestanden, unter der Berücksichtigung der Ka- pazitäten.
185. Die Aussagen der Personen, die sich zum Zweck der Vorversammlungen äusserten, sind als glaubhaft zu werten. Sie zeigen einzelne Aspekte auf, die im Kontext der Vorversamm- lungen eine Rolle spielten. Um ein kompletteres Bild der Beweggründe der Beteiligten zu er- halten, sind allerdings dem Inhalt und der Art der Zusammenarbeit Rechnung zu tragen. Wie erstellt ist (vgl. Rz 150 hiervor), hatte die Zusammenarbeit im Rahmen von Versammlungen die Aufteilung von Hoch- und Tiefbauleistungen und die Festlegung bzw. Abstimmung der An- gebotspreise zum Gegenstand. Einer solchen Form der Zusammenarbeit ist immanent, dass sie darauf abzielt, den Wettbewerb unter den Beteiligten auszuschalten. Die Beteiligten sollten sich nicht konkurrenzieren. Vielmehr wollten sie im Einvernehmen darüber entscheiden, wel- ches Unternehmen welche Bauaufträge erhält und zu welchem Preis ausführt. Insofern be- stand der Zweck der Vorversammlungen – neben möglichen weiteren Zielen – auch in der Zuschlagsteuerung und der Verhinderung des Preiswettbewerbs. Dass die Beteiligten mit ih- rem Verhalten ausschliesslich andere Zwecke verfolgten, kann bei der vorliegend zu beurtei- lenden Form der Zusammenarbeit ausgeschlossen werden. Dies geht im Übrigen auch aus dem Schreiben von T._____ an den GBV, Sektion Engiadina bassa/Val Müstair vom 25. Ok- tober 2006 betreffend «Rücksichtsabsichten von meinem Mandat als Leiter der Vorversamm- lungen in der Sektion Engiadina bassa/Val Müstair»331 hervor. Darin lässt T._____ die Ziele durchblicken, welche die Beteiligten mit der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversamm- lungen verfolgten, nämlich dass die Bauunternehmen im Unterengadin anstelle des Wettbe- werbs ihr Marktverhalten koordinieren und einvernehmlich regeln sollten. Unglaubhaft ist vor diesem Hintergrund namentlich die nicht weiter substantiierte Behauptung der Lazzarini AG, dass ihr Verhalten im Zusammenhang mit den Vorversammlungen keine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt habe.
B.4.3.6 Beweisergebnis
186. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beteiligten mit der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen unter anderem bezweckten:
sich betreffend den Zuschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren;
328 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 209–212 und Act. II.9. (22-0458), Zeilen 128–132. 329 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 221–224. 330 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 8.
331 Act. III.R.001.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 69 sich betreffend den Preis für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu kon- kurrenzieren.
B.4.4 Dauer
B.4.4.1 Beweisthema
187. Im Folgenden ist zu prüfen, wie lange der Konsens der beteiligten Verfahrensparteien bestand, im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterenga- din den designierten Zuschlagsempfänger oder die designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen.
B.4.4.2 Beweismittel
B.4.4.2.1 Urkunden
188. Zur Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltsfrage sind folgende Urkunden relevant:
Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Auftrage des GBV und Spesen- abrechnungen des GBV für die Submissionsleiter und deren Stellvertreter (vgl. Rz 103 hiervor)332;
Spesenabrechnungen des GBV für die Submissionsleiter und deren Stellvertreter betref- fend die Jahre 2006 bis 2010 (vgl. dazu Rz 104 hiervor)333;
Auszüge aus der Finanzbuchhaltung des GBV der Jahre 2008 bis 2010334;
Agenda von T._____ betreffend die Jahre 2007 bis 2008 (vgl. dazu Rz 105 f. hiervor)335;
Einladungen zu Vorversammlungen in den Jahren 2002 bis 2008336;
Unterlagen zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend das «[…]»337;
Jahresbericht des Präsidenten des GBV Sektion Unterengadin/Münstertal vom März 2008 betreffend das Jahr 2007 (vgl. dazu Rz 107 hiervor)338;
Jahresbericht des Präsidenten des GBV Sektion Unterengadin/Münstertal vom März 2009 betreffend das Jahr 2008 (vgl. dazu Rz 107 hiervor)339.
332 Act. I.72 (22-0458). 333 Act. I.72 (22-0458). 334 Act. I.72 (22-0458).
335 Act. III.R.006 und Act. III.R.007.
336 Act. III.B.001; Act. III.B.002; Act. III.B.003; Act. III.C.010; Act. III.D.013; Act. III.D.018; Act. III.D.024;
Act. III.D.025; Act. III.D.026; Act. III.D.027; Act. III.D.030; Act. III.D.031; Act. III.D.033; Act. III.D.034; Act. III.D.035; Act. III.D.036; Act. III.D.037; Act. III.D.038; Act. III.D.039; Act. III.D.040; Act. III.D.041; Act. III.D.046; Act. III.D.047; Act. III.D.048. 337 Act. III.B.003.
338 Act. III.C.085.
339 Act. III.C.089.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 70 B.4.4.2.2 Auskünfte von Parteien
189. C._____, Foffa Conrad AG, sagte am 31. Oktober 2012 aus, dass die letzten Berech- nungssitzungen im Jahr 2006 durchgeführt worden seien.340 Am 18. August 2015 präzisierte er, dass auch im Jahr 2007 und 2008 noch einige Vorversammlungen stattgefunden hätten. Das Ziel dieser Vorversammlungen habe immer noch darin bestanden, sich betreffend die Aufteilung der Bauprojekte zu einigen. Allerdings habe man sich in der Regel nicht einigen können. Bei den Vorversammlungen im Jahr 2007 und 2008 habe es sich um «Ausläufer» des früheren Systems gehandelt.341 Am 23. bzw. 27. Mai 2016 führte C._____ schliesslich aus, dass es im Jahr 2006 noch eine gewisse Systematik bei den Vorversammlungen gegeben habe. 2007 habe es noch einige Vorversammlungen gegeben. 2008 habe es nur noch wenige Vorversammlungen gegeben.342
190. D._____, Bezzola Denoth AG, führte am 23. Mai 2016 aus, dass es nach seiner Erinne- rung im Jahr 2007 noch einige Vorversammlungen gegeben habe, im Jahr 2008 nur noch vereinzelte.343
191. Q._____, GBV, räumte ein, dass Vorversammlungen noch bis ins 2008 durchführt wor- den seien.344
192. Die übrigen Verfahrensparteien bestritten, überhaupt an Vorversammlungen teilgenom- men zu haben (Koch AG Ramosch345, Fabio Bau GmbH346, René Hohenegger Sarl347) oder zumindest nicht bis 2008 (Lazzarini AG348, Impraisa da fabrica Margadant349).
B.4.4.2.3 Zeugnis und Auskünfte von Drittpersonen
193. T._____ gab im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2012 zunächst an, dass er die Aufgabe des Berechnungsleiters wohl bis ungefähr im Jahr 2004 wahrgenom- men habe.350 Im späteren Verlauf der Zeugeneinvernahme gab er zu Protokoll, dass er sich bei dieser Jahresangabe geirrt habe.351
B.4.4.3 Beweiswürdigung
B.4.4.3.1 Im Allgemeinen
194. C._____, D._____ und Q._____ räumten unabhängig voneinander ein, dass bis ins Jahr 2008 Vorversammlungen durchgeführt worden seien. C._____ und D._____ anerkannten zu- dem, dass an den Vorversammlungen in diesen Jahren zumindest teilweise versucht worden
340 Act. IV.002, Zeile 101 f. und 117 f. 341 Act. IX.C.50, Zeilen 257–291. 342 Act. II.B.8 (22-0458), Zeilen 318–327, Zeilen 349–355 und Zeile 644 f.
343 Act. II.B.7 (22-0458), Zeilen 171–177 und 210–214.
344 Act. II.1. (22-0458), Zeilen 537–536.
345 Act. II.5 (22-0458), Zeilen 75 und 155.
346 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 176–180.
347 Act. IX.D.14, Zeilen 68–81.
348 Act. IX.B.28, Seite 5.
349 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 215–220.
350 Act. IV.004, Zeile 59 f.
351 Act. IV.004, Zeile 76 f.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 71 sei, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen. Ihre übereinstimmen- den Aussagen erachtet die Behörde als glaubhaft. Sie stimmen mit den objektiven Beweismit- teln überein.
195. So belegt die Agenda von T._____, dass im Unterengadin in den Jahren 2007 und 2008 Vorversammlungen unter seiner Leitung durchgeführt wurden. Die Vorversammlungen im Un- terengadin vermerkte T._____ in seiner Agenda jeweils mit blauen Markierungen und dem Betreff «SC» oder «ZE» (zum Ganzen auch Rz 235 ff. hiernach). Die letzte Vorversammlung im Unterengadin fand danach am 6. Mai 2008 statt. Für das Jahr 2008 insgesamt finden sich diverse solche Einträge.
196. Weiter sind die Spesenabrechnungen des GBV betreffend T._____ zu beachten. Daraus geht hervor, dass T._____ vom GBV für seine Tätigkeit als Submissionsleiter bis 2008 ent- schädigt wurde. Für das Jahr 2008 erhielt er eine Entschädigung von CHF 555.00. Auch dies belegt, dass T._____ die Funktion des Submissionsleiters bis ins Jahr 2008 ausübte. Dagegen ist in den Auszügen der Finanzbuchhaltung des GBV der Jahre 2009 und 2010 der Posten «Submissionsleiter» weiterhin enthalten, jedoch wurde kein entsprechender Aufwand mehr verbucht. Dies belegt, dass T._____ nach dem Jahr 2008 keine Vorversammlungen mehr lei- tete.
197. In den Jahresberichten des Präsidenten des GBV betreffend die Jahre 2007 und 2008 ist zwar vermerkt, dass in diesen Jahren keine Vorversammlungen im Unterengadin durchge- führt worden seien.352 Allerdings relativierte C._____, der diese Berichte verfasste, diese An- gaben. Vorversammlungen seien auch im Jahr 2007 und 2008 noch durchgeführt worden, doch seien sie nach seinem Wissen nicht mehr erfolgreich gewesen. Die Bauunternehmen hätten sich in diesen Jahren nicht mehr darauf einigen können, sich gegenseitig zu unterstüt- zen.353
198. Dass an den Vorversammlungen im Jahr 2008 immer noch über Eingabesummen ge- sprochen worden ist, zeigen die Unterlagen zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betref- fend «[…]».354 Auf der Einladung zu dieser Vorversammlung vom 29. April 2008 findet sich neben den Bewerberinnen Impraisa Mario GmbH, Fabio Bau GmbH und Bezzola Denoth AG eine handschriftliche Zahl.355 Ausgenommen ist einzig die ebenfalls als Bewerberin aufgelis- tete René Hohenegger Sarl. Bezeichnenderweise hat sich diese mit Faxschreiben vom 28. April 2008356 für die Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend «[…]» explizit abgemeldet. Weiter enthält der Vergabeantrag des Bauleiters Z._____ vom 16. Juni 2008 eine anonyme Auflistung der eingegangenen Offerten.357 Darauf ordnete F._____ die entsprechenden Ein- gabesummen der Impraisa Mario GmbH, der Bezzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH zu, wie seine handschriftlichen Vermerke auf diesem Dokument offenbaren. Die restlichen drei Eingabesummen konnte er – wiederum bezeichnenderweise – keinem Unternehmen zuord- nen. All dies zeigt, dass die beteiligten Unternehmen an der Vorversammlung vom 29. April 2008 die Eingabesummen besprachen. Einen anderen Schluss lassen die genannten Beweis- mittel nicht zu.
199. Vor diesem Hintergrund ist erwiesen, dass bis Mai 2008358 Vorversammlungen stattfan- den, die vom GBV organisiert wurden, und die beteiligten Unternehmen in diesem Rahmen
352 Act. III.C.085 und Act. III.C.089. 353 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 102–106. 354 Act. III.B.003.
355 Act. III.B.003.
356 Act. III.B.003.
357 Act. III.B.003.
358 In der Agenda von T._____ ist am 6. Mai 2008 letztmals ein Eintrag für eine Vorversammlung im
Unterengadin vermerkt.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 72 die – hiervor aufgezeigte (Rz 150) – Zusammenarbeitsform praktizierten. Ebenso ist erstellt, dass es nach dem Mai 2008 keine solchen vom GBV organisierten Vorversammlungen mehr gab. Daraus kann geschlossen werden, dass diejenigen Unternehmen, die sich daran betei- ligten, bis Mai 2008 grundsätzlich auch den Willen hatten, im Rahmen von Vorversammlungen zusammenzuarbeiten, sowie dass sie diesen Willen mündlich oder durch konkludentes Ver- halten kundtaten. Hätten sie diese Form der Zusammenarbeit nicht mehr gewollt, hätten sie sich daran nicht bis Mai 2008 beteiligt.
200. Allerdings ist zu prüfen, ob alle beteiligten Unternehmen an dieser Zusammenarbeit tat- sächlich bis zum Ende der Vorversammlungen involviert waren. Dabei ist zwischen den ein- zelnen Verfahrensparteien zu differenzieren. Darauf ist Folgenden im Einzelnen einzugehen.
B.4.4.3.2 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun
201. Die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun räumten ein, bis zur Abschaffung der Vorversammlung an der entsprechenden Zusammenarbeit betei- ligt gewesen sind.359 Anzeichen, dass ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprächen, bestehen nicht. Zudem werden ihre Angaben durch objektive Beweismittel gestützt, namentlich durch die Agenda von T._____ und die beschlagnahmten Einladungen zu Vorversammlungen. Inso- fern ist als erwiesen zu erachten, dass die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun bis Mai 2008 an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversamm- lungen beteiligt waren.
B.4.4.3.3 Lazzarini AG
202. Die Lazzarini AG bestreitet, nach dem Jahr 2005 noch an Vorversammlungen beteiligt gewesen zu sein.360 Insbesondere habe K._____, der seine Tätigkeit bei der Lazzarini AG im Jahr 2006 aufnahm, nie an Vorversammlungen teilgenommen. Wie die nachfolgenden Aus- führungen zeigen, ist dies unglaubhaft.
203. C._____ und D._____ sagten beide unabhängig voneinander aus, K._____ persönlich an Vorversammlungen gesehen zu haben. Konkret gaben sie folgende Aussagen zu Protokoll:
C._____ sagte am 23. Mai 2016 aus, dass er sich ganz sicher sei, dass K._____ an Vorversammlungen im Unterengadin teilgenommen habe. Er habe ihn an mehreren Vor- versammlungen gesehen. Während seiner Zeit als Geschäftsführer der Lazzarini AG in Samedan sei K._____ auch verantwortlich für die Tätigkeiten der Lazzarini AG im Un- terengadin gewesen. In diesem Zusammenhang habe er K._____ verschiedentlich an Vorversammlungen im Unterengadin gesehen. Es könne durchaus sein, dass die Laz- zarini AG an einzelnen Vorversammlungen sowohl durch K._____ als auch durch L._____ vertreten worden sei.361
D._____ führte am 23. Mai 2016 aus, dass die Lazzarini AG sicher an Vorversammlun- gen dabei gewesen sei. Seines Wissens sei die Lazzarini AG durch zwei Personen ver- treten gewesen. Mit Sicherheit habe K._____ teilgenommen und möglicherweise auch : ._____. Bei K._____ sei er sich sicher, L._____ sei er sich nicht sicher. Diese Aussagen würden sich auf Vorversammlungen ab Frühsommer 2007 beziehen, also etwa ab Ap- ril/Mai 2007. Im Februar 2007 habe er bei der Bezzola Denoth AG begonnen, habe aber
359 Vgl. etwa Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 65 ff. und 600–612. 360 Act. IX.B.28, Seite 5; Act. V.35 (22-0458), Rz 6 ff. 361 Act. VII.B.8, Zeilen 270–281.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 73 nicht sofort an Vorversammlungen teilgenommen. Die genannten Personen habe er per- sönlich an Vorversammlungen gesehen.362
204. In diesem Kontext ist zu beachten, dass C._____ und D._____ beide differenziert, kon- sistent und übereinstimmend darlegten, welche Personen an Vorversammlungen teilnahmen und welche nicht. Aus ihrem Aussageverhalten geht hervor, dass sie ihre Erinnerungen zu den Personen, die sich an Vorversammlungen beteiligten, kritisch prüften und allfällige Erinne- rungslücken oder Unsicherheiten offenlegten. Auch unterliessen sie es, ihre eigene Rolle im Zusammenhang mit den Vorversammlungen zu beschönigen. Beispielsweise räumte C._____ ein, dass er im Jahr 2007 an einzelnen Vorversammlungen die Funktion des Sitzungsleiters übernommen habe.363 Diese «Realkennzeichen» verstärken die Beweiskraft der Aussagen von C._____ und D._____. Im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung kann auf ihre Aus- sagen abgestellt werden. Diese werden zudem durch objektive Beweismittel gestützt. Auf mehreren Einladungen zu Vorversammlungen aus dem Jahr 2006 finden sich neben der Laz- zarini AG handschriftliche Zahlen.364 Besonders deutlich ist diesbezüglich die handschriftliche Gegenüberstellung verschiedener Eingabepositionen sowie der Gesamteingabesumme zwi- schen der Lazzarini AG und der Bezzola Denoth AG auf der Einladung zur Vorversammlung vom 24. Februar 2006 betreffend das Bauprojekt «[…]».365 Dies zeigt, dass die Lazzarini AG auch nach 2005 noch an Vorversammlungen teilnahm und dabei die Eingabesummen mit an- deren Bauunternehmen besprach. Weiter ist auf der Einladung zur Vorversammlung vom 9. März 2006 betreffend «[…]»366 handschriftlich vermerkt, welche Personen sich für diese Sit- zung entschuldigten. Bei L._____, der auf diesem Dokument als Sachbearbeiter für die Laz- zarini AG angegeben ist, fehlt ein solcher Vermerk. Dies deutet darauf hin, dass er an der besagten Vorversammlung vom 9. März 2006 teilgenommen hat. Zu nennen ist sodann die Einladung zur Vorversammlung vom 3. April 2008 betreffend das Bauprojekt «[…]».367 Darauf ist die Lazzarini AG als Bewerberin vermerkt. Als Sachbearbeiter ist L._____ aufgeführt. Der Agenda von T._____ aus dem Jahr 2008368 ist zu entnehmen, dass diese Vorversammlung tatsächlich stattgefunden hat (dazu auch Rz 235 ff. hiernach). Gleiches gilt etwa für die Vor- versammlung vom 29. März 2007 betreffend das Bauprojekt «[…]». Auf der entsprechenden Einladung ist die Lazzarini AG als Bewerberin angegeben369 und die Vorversammlung fand gemäss der Agenda von T._____ aus dem Jahr 2007 tatsächlich statt.370
205. Andere Erklärungen dieser Beweismittel sind den Vorbringen der Lazzarini AG nicht zu entnehmen. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2018 zum Antrag des Sekretariats äus- serte sie sich nicht dazu. 371 Dies ist als weiterer Beleg zu werten, dass es sich bei ihren Sach- verhaltsbestreitungen betreffend die Dauer ihrer Beteiligung an den Vorversammlungen um eine Schutzbehauptung handelt. Zurückzuweisen ist sodann der Einwand der Lazzarini AG, dass sich C._____ und D._____ hinsichtlich der Präsenz von K._____ an Vorversammlungen getäuscht haben könnten.372 Beide gaben unabhängig voneinander zu Protokoll, dass sie sich
362 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 120 und 123–131. 363 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 87–96. 364 Act. III.D.033; Act. III.D.040; Act. III.D.035; Act. III.D.024.
365 Act. III.D.024.
366 Act. III.D.030.
367 Act. III.D.018.
368 Act. III.R.007.
369 Act. III.D.046.
370 Act. III.R.006.
371 Act. V.35 (22-0458), Rz 7.
372 Vgl. Act. V.35 (22-0458), Rz 9.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 74 «sicher»373 bzw. «ganz sicher»374 seien, K._____ an Vorversammlungen persönlich gesehen zu haben. K._____ selber räumte ein, nachdem er seine Teilnahme an Vorversammlungen zunächst bestritt, dass seine Aussagen mit Unsicherheiten behaftet seien. Konkret gab er diesbezüglich zu Protokoll, [er wisse es wirklich nicht mehr. Er könne dies nicht mit Bestimmt- heit sagen].375 Vor diesem Hintergrund sind seine Aussagen nicht geeignet, Zweifel am Wahr- heitsgehalt der eindeutigen und übereinstimmenden Parteiauskünften von C._____ und D._____ aufkommen zu lassen. Daran ändert auch nichts, wie die Lazzarini AG vorbrachte376, dass K._____ als Zeuge unter Wahrheitspflicht stand.
206. Schliesslich ist zu erwähnen, dass sich die Lazzarini AG zu keinem Zeitpunkt von der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen distanzierte. So gab K._____ an, dass sich die Lazzarini AG – obwohl sie wohl jeweils die entsprechenden Sitzungsangaben erhalten habe377 – nie beim GBV für diese Sitzungen abgemeldet habe.378 Die handschriftlichen Notizen auf der Einladung zur Vorversammlung vom 9. März 2006 betreffend «[…]»379 zeigen, dass es zumindest nicht unüblich war, sich bei einer Nichtteilnahme an einer Vorversammlung abzu- melden. Zur konkreten Vorversammlung liessen sich immerhin drei Unternehmen entschuldi- gen. C._____ bestätigte zudem, dass die Lazzarini AG in der Regel zu Vorversammlungen erschien, für die sie eingeladen war. Die Lazzarini AG sei ein Unternehmen, das «sich an Anstandsregeln und Ordnungen» halte.380 Nachdem sich die Lazzarini AG an dieser Koope- rationsform während vielen Jahren massgebend beteiligte und diese mitprägte, hätte sie sich explizit davon distanziert, wenn sie zum Schluss gekommen wäre, ihre Mitwirkung zu been- den, wie dies beispielsweise die René Hohenegger Sarl mit Faxschreiben vom 28. April 2008381 kommunizierte. Anzeichen, dass die Lazzarini AG den Konsens, im Rahmen von Vor- versammlungen Bauprojekte zuzuteilen und die Angebotspreise festzulegen, nicht bis zu de- ren Ende im Mai 2008 mittrug, bestehen nicht.
207. Aus dem Gefüge der Beweismittel und Indizien ergibt sich ein klares Gesamtbild: Die Lazzarini AG war bis Mai 2008 an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Insbesondere ist erstellt, dass auch K._____ nach seinem Eintritt bei der Lazzarini AG im Sommer 2006 an Vorversammlungen teilnahm.
B.4.4.3.4 Fabio Bau GmbH
208. F._____, Fabio Bau GmbH, sagte aus, dass er sich nicht erinnern könne, für die 2008 gegründete Fabio Bau GmbH an Vorversammlungen teilgenommen zu haben.382 Wie bereits gezeigt worden ist, ist indes erstellt, dass die Fabio Bau GmbH im Jahr 2008 an der Zusam- menarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt gewesen ist (dazu im Einzelnen Rz 165 ff. hiervor). Dabei stützt sich die Behörde insbesondere auf die Aussagen von C._____
373 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 123 ff. (Aussage von D._____). 374 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 271 (Aussage von C._____). 375 Act. II.11 (22-0458), Zeile 150.
376 Act. V.35 (22-0458), Rz 8.
377 Act. II.11 (22-0458), Zeile 240 f.; vgl. dazu etwa auch die Infobau-Einladungen aus den Jahren 2007
und 2008, auf denen die Lazzarini AG als Bewerberin aufgeführt ist (Act. III.B.002; Act. III.D.046; Act. III.D.018). 378 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 243–245.
379 Act. III.D.030.
380 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 255–259.
381 Act. III.B.003.
382 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 176–180.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 75 und D._____ sowie auf die Agenda T._____ aus dem Jahr 2008383 und die Beweismittel zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend «[…]».384
B.4.4.3.5 Impraisa da fabrica Margadant
209. G._____, Impraisa da fabrica Margadant, gab am 24. Mai 2016 zu Protokoll, dass er in den Jahren 1999 bis ungefähr 2004 an projektbezogenen «Submittenversammlungen» teilge- nommen habe, allerdings äusserst selten.385 C._____ sagte am 18. August 2015 aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass G._____ jemals an einer Vorversammlung teilgenom- men habe. Er könne dies aber nicht ausschliessen. Er wolle ihn nicht in Schutz nehmen, es sei einfach so.386 D._____ verneinte ebenfalls, dass G._____ an Vorversammlungen teilge- nommen habe.387
210. Diese Aussagen von Verfahrensparteien sind im Kontext der objektiven Beweismittel zu würdigen. Auf der Einladung zur Vorversammlung vom 17. Juli 2006 betreffend «[…]»388 sind neben der Impraisa da fabrica Margadant handschriftlich zwei Fragezeichen vermerkt. Dies deutet darauf hin, dass er an der besagten Vorversammlung nicht anwesend war. Allerding ist auf der Einladung zur Vorversammlung vom 2. März 2006 betreffend «[…]» neben der Im- praisa da fabrica Margadant eine handschriftliche Zahl angegeben. Dies zeigt, dass G._____ an der betreffenden Vorversammlung teilnahm und dort die Eingabesummen mit anderen Un- ternehmen besprach. Eine andere Erklärung ist hierfür nicht ersichtlich. G._____ selber konnte keine schlüssige anderweitige Erklärung abgeben, was dieser Vermerk bedeutet und wie er zustande kam.389
211. Hinweise, dass die Impraisa da fabrica Margadant auch nach dem Jahr 2006 noch an Vorversammlungen teilnahm, liegen nicht vor. Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ist daher zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie ihre Mitwirkung anschliessend einstellte. Damit ist erstellt, dass sich die Impraisa da fabrica Margadant bis 2006 – wenn auch nur sporadisch – an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligte.
B.4.4.3.6 Impraisa Mario GmbH
212. H._____ gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme an, dass er sich nicht erinnern könne, an Vorversammlungen teilgenommen zu haben.390 Wie gezeigt worden ist, ist indes erstellt, dass die Impraisa Mario GmbH an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversamm- lungen beteiligt war. Massgebend zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die entspre- chenden Aussagen von C._____ und D._____; ebenso die handschriftlichen Zahlen auf Ein- ladungen zu Vorversammlungen, die sich neben der Impraisa Mario GmbH befinden. Diese belegen, dass die Impraisa Mario GmbH tatsächlich an Vorversammlungen teilnahm und dabei die Eingabesummen mit anderen Unternehmen besprach. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel (dazu Rz 158 f. hiervor).
213. Was die Dauer der Beteiligung der Impraisa Mario GmbH an dieser Zusammenarbeit betrifft, sind zunächst die Aussagen von D._____ heranzuziehen. Dieser legte glaubhaft dar, H._____ an Vorversammlungen ab Frühsommer 2007 gesehen zu haben. Anzeichen, dass
383 Act. III.R.007. 384 Act. III.B.003. 385 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 215–220.
386 Act. IX.C.50, Zeilen 110–114.
387 Act. IX.C.49, Zeilen 177–179.
388 Act. III.D.037.
389 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 166–199.
390 Act. II.12 (22-0458), Zeilen 81 ff.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 76 seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen, bestehen nicht. Vielmehr gab er differenziert, konsistent und überzeugend darüber Auskunft, welche Personen an Vorversammlungen teil- nahmen und welche nicht. Dass sich die Impraisa Mario GmbH bis zur Abschaffung der Vor- versammlungen im Jahr 2008 an der entsprechenden Zusammenarbeit beteiligte, belegen so- dann auch die Beweismittel zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend «[…]».391 Daraus geht hervor, dass die Impraisa Mario GmbH an der besagten Vorversammlung teil- nahm und dabei mit der Bezzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH die Eingabesummen besprach (dazu auch Rz 198 hiervor).
214. Damit ist erwiesen, dass die Impraisa Mario GmbH bis Mai 2008 an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt war.
B.4.4.3.7 René Hohenegger Sarl
215. Beweismässig ist erstellt, dass die René Hohenegger Sarl – wenn auch nur am Rande – am Konsens, an Vorversammlungen Bauprojekte aufzuteilen und die Angebotspreise festzu- legen, beteiligt war (dazu Rz 174 f. hiervor).
216. Aus dem Faxschreiben der René Hohenegger Sarl an den GBV vom 28. April 2008392 für die Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend «[…]» geht hervor, dass sie die Zusam- menarbeit zwischen Unterengadiner Bauunternehmen im Rahmen von Vorversammlungen grundsätzlich mittrug und auch für die Zukunft begrüsst hätte, sofern die Disziplin der beteilig- ten Unternehmen grösser gewesen wäre. Wörtlich hielt P._____ im genannten Schreiben fest, dass er der «letzte sein werde, der nicht zu konstruktiven Gesprächen bereit» sei, «sollte sich die leidige Situation zum Besseren wenden». Schliesslich äusserte er seinen Wunsch, dass sich eine «positive Wendung» finden lasse, «nicht zuletzt zum Wohle aller Unternehmungen». Diesen Worten ist zu entnehmen, dass die René Hohenegger Sarl den Konsens, im Rahmen von Vorversammlungen mit anderen Bauunternehmen zusammenzuarbeiten, bis zu diesem Zeitpunkt mittrug. Ihr Bruch mit dieser Zusammenarbeitsform ist damit auf den April 2008 zu datieren.
B.4.4.3.8 Koch AG Ramosch
217. Wie erstellt ist, beteiligte sich die Koch AG Ramosch, die seit 2007 Trägerin eines Bau- unternehmens ist, an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen, ebenso die frühere s._____. Obwohl dies von der Koch AG Ramosch selber bestritten wird 393, bestehen daran im Lichte der Aussagen von C._____ und D._____ sowie der objektiven Beweismittel – insbesondere der Einladungen zu Vorversammlungen mit teils handschriftlichen Zahlen394 – keine vernünftigen Zweifel (dazu Rz 169 ff. hiervor). Im Zusammenhang mit der Dauer der Beteiligung der Koch AG Ramosch ist insbesondere zu erwähnen, dass D._____ ausführte, I._____ an Vorversammlungen ab Frühsommer 2007 gesehen zu haben.395 Dies wurde von C._____ bestätigt.396 Deren übereinstimmende Aussagen sind glaubhaft. Dabei ist zu beach- ten, dass C._____ und D._____ differenziert, konsistent und übereinstimmend darlegten, wel- che Personen an Vorversammlungen teilnahmen und welche nicht (dazu auch Rz 171 hiervor).
218. Weiter ist zu erwähnen, dass sich die Koch AG Ramosch zu keinem Zeitpunkt von der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen distanzierte. Nachdem sich die Koch
391 Act. III.B.003. 392 Act. III.B.003. 393 Vgl. dazu Act. V.36 (22-0458), Rz 6 ff.
394 Act. III.D.035; Act. III.D.030; Act. III.D.013; Act. III.B.002; Act. III.C.010; Act. III.D.038; Act. III.D.041.
395 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 120 und 126–128.
396 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 172–180.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 77 AG Ramosch bzw. die frühere s._____. Koch an dieser Kooperationsform während vielen Jah- ren beteiligte, hätte sie sich explizit davon distanziert, wenn sie zum Schluss gekommen wäre, ihre Mitwirkung zu beenden, wie dies beispielsweise die René Hohenegger Sarl mit Faxschrei- ben vom 28. April 2008397 kommunizierte. Anzeichen, die konkrete Zweifel aufkommen lassen würden, dass die Koch AG Ramosch den Konsens, im Rahmen von Vorversammlungen Bau- projekte zuzuteilen und die Angebotspreise festzulegen, nicht bis zu deren Abschaffung mit- trug, bestehen nicht. Vielmehr ist zu beachten, dass die Koch AG Ramosch auch im Jahr 2008 noch auf Einladungen zu Vorversammlungen erscheint. Dies zeigt die Einladung zur Vorver- sammlung vom 8. Februar 2008 betreffend das Bauprojekt «[…]».398 Die Koch AG Ramosch war nicht Mitglied des GBV. Daher war sie nicht verpflichtet, dem GBV den Erhalt der Aus- schreibungsunterlagen zu melden.399 Dies unterstreicht ihren Willen, auch im Jahr 2008 noch an der jahrelang gelebten und eingespielten Zusammenarbeit zu partizipieren.
219. Damit ist erstellt, dass die Koch AG Ramosch bis Mai 2008 an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt war. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.
B.4.4.3.9 GBV
220. Der GBV räumte ein, die Vorversammlungen bis zu deren Abschaffung organisiert zu haben. Dies geht auch aus den beschlagnahmten Einladungen zu den Vorversammlungen im Jahr 2007 und 2008 hervor.400 Diese wurden jeweils vom GBV verschickt. Als Sitzungsleiter ist in der Regel T._____ angegeben, der vom GBV als Berechnungsleiter mandatiert und für seine Tätigkeit entschädigt wurde.401
221.
Dispositiv
- Die Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I wird in Bezug auf die […] und Marcus Wetzel eingestellt.
- Der […] und Marcus Wetzel werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die auf sie fallen- den Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse.
- Die Verfügung ist zu eröffnen an: - […] vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Philipp Zurkinden und Rechtsanwalt Bernhard C. Lauterburg, Prager Dreifuss AG, Schweizerhof-Passage 7, 3001 Bern - Marcus Wetzel, Pradella 527, 7550 Scuol
- Die Verfügung geht in Kopie zur Kenntnis an: - die übrigen Verfahrensparteien Wettbewerbskommission Prof. Dr. Vincent Martenet Dr. Rafael Corazza Präsident Direktor Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen. 22-00019/COO.2101.111.3.324634 10
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ta Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
Hinweise: Gegen die vorliegende Sanktionsverfügung hat ein Teil der Parteien Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Die Be- schwerden sind derzeit dort noch hängig (Stand: August 2018), wes- halb die Sanktionsverfügung gegenüber den beschwerdeführenden Verfahrensparteien nicht rechtskräftig ist. Die Sanktionsverfügung wird in der RPW/DPC publiziert werden. Die nachfolgend veröffentlichte Version der Sanktionsverfügung kann von der in der RPW/DPC zu veröffentlichenden Version abweichen.
Verfügung vom 26. März 2018
in Sachen Untersuchung 22-0458 gemäss Art. 27 KG betreffend
Hoch und Tiefbauleistungen Engadin I wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG gegen
1. Alfred Laurent AG, Haus Pulvetta, 7556 Ramosch
2. Rusena-Betun SA, Pulvetta, 7556 Ramosch beide vertreten durch Rechtsanwalt Benno Burtscher, Advokaturbüro, Hinterm Bach 6, Postfach 72, 7001 Chur
3. Bezzola Denoth AG, Fond 235, 7550 Scuol
4. Foffa Conrad AG, Scheschna 294, 7530 Zernez
5. Zeblas Bau AG Samnaun, Postfach 5, 7563 Samnaun alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald Brei, Voillat Facincani Sutter + Partner, Fortunagasse 11-15, 8001 Zürich
6. Fabio Bau GmbH, Davo Stron 278, 7554 Sent vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Bundi, Meisser & Partners AG, Bahnhofstrasse 8, 7250 Klosters
1
7. Graubündnerischer Baumeisterverband (GBV), Comercialstrasse 20, 7000 Chur vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suenderhauf, Suenderhauf Sax Schäfer, Gäuggelistrasse 29, Postfach, 7001 Chur
8. Impraisa da fabrica Margadant, Stradun 53, 7542 Susch vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Lazzarini, Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan
9. Impraisa Mario GmbH in Liquidation, c/o Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair, Chasa du Parc, 7550 Scuol
10. Koch AG Ramosch, Plan da Muglin, 7556 Ramosch
11. Uina SA, Sur En, 7554 Sent beide vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg, Vincenz & Partner, Steinbruchstrasse 12, 7000 Chur
12. Lazzarini AG, Cho d’Punt 11, 7503 Samedan vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Amstutz, Amstutz Greuter Rechtsanwälte, Hallerstrasse 6, Postfach, 3001 Bern
13. René Hohenegger Sarl, Chesa Muntanella, 7527 Brail
14. Sosa gera SA, Sosa, 7530 Zernez
Besetzung Andreas Heinemann (Präsident, Vorsitz), Danièle Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin), Florence Bettschart-Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, Pranvera Këllezi, Isabel Martinez, Martin Rufer
2 Inhaltsverzeichnis A Verfahren .................................................................................................................. 15
A.1 Gegenstand der Untersuchung................................................................................... 15 A.2 Untersuchungsadressaten .......................................................................................... 16 A.2.1 Alfred Laurent AG und Rusena-Betun SA .............................................................. 16 A.2.2 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun ................... 16 A.2.3 Fabio Bau GmbH ................................................................................................... 17 A.2.4 Graubündnerischer Baumeisterverband (GBV) ...................................................... 17 A.2.5 Impraisa da fabrica Margadant .............................................................................. 18 A.2.6 Impraisa Mario GmbH in Liquidation ...................................................................... 18 A.2.7 Koch AG Ramosch und Uina SA............................................................................ 18 A.2.8 Lazzarini AG .......................................................................................................... 19 A.2.9 René Hohenegger Sarl .......................................................................................... 19 A.2.10 Sosa gera SA......................................................................................................... 19 A.3 Verfahrensgeschichte ................................................................................................. 19 A.3.1 Untersuchungseröffnung am 30. Oktober 2012 und Hausdurchsuchungen ........... 19 A.3.2 Selbstanzeigen ...................................................................................................... 20 A.3.2.1 Selbstanzeige der Lazzarini AG ............................................................................. 20 A.3.2.2 Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG, der Foffa Conrad AG und der Zeblas Bau AG Samnaun ......................................................................................................... 20 A.3.2.3 Selbstanzeige der René Hohenegger Sarl ............................................................. 21 A.3.3 Ausdehnung der Untersuchung am 22. April 2013 ................................................. 21 A.3.4 Ausdehnung der Untersuchung und Verfahrenstrennung am 23. November 2015 . 21 A.3.5 Wesentliche Ermittlungshandlungen ...................................................................... 22 A.3.6 Gewährung der Akteneinsicht ................................................................................ 23 A.3.7 Einstellung des Verfahrens gegen die […] und c._____ ......................................... 23 A.3.8 Antrag des Sekretariats an die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG) .................................... 23 A.3.9 Stellungnahmen der Parteien (Art. 30 Abs. 2 KG) .................................................. 25 A.3.9.1 Alfred Laurent AG und Rusena-Betun SA .............................................................. 25 A.3.9.2 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun ................... 25 A.3.9.3 Fabio Bau GmbH ................................................................................................... 25 A.3.9.4 Graubündnerischer Baumeisterverband (GBV) ...................................................... 25 A.3.9.5 Impraisa da fabrica Margadant .............................................................................. 26 A.3.9.6 Impraisa Mario GmbH in Liquidation ...................................................................... 26 A.3.9.7 Koch AG Ramosch und Uina SA............................................................................ 26 A.3.9.8 Lazzarini AG .......................................................................................................... 26 A.3.9.9 René Hohenegger Sarl .......................................................................................... 27 A.3.9.10 Sosa gera SA......................................................................................................... 27 A.3.10 Anhörungen der Parteien und Entscheid der WEKO .............................................. 27 B Sachverhalt ............................................................................................................... 28
B.1 Übersicht .................................................................................................................... 28 B.2 Vorbemerkungen zum Beweis .................................................................................... 28 B.3 Hoch- und Tiefbaubranche im Unterengadin .............................................................. 29
3 B.3.1 Unterengadin und Samnaun .................................................................................. 29 B.3.2 Charakteristik der Hoch- und Tiefbaubranche im Unterengadin ............................. 30 B.3.2.1 Auswertung der Ausschreibungen der öffentlichen Hand ....................................... 30 B.3.2.1.1 Eckwerte des Datensatzes der Offertöffnungsprotokolle (DOP) ............................. 30 B.3.2.1.2 Submissionen pro Jahr und öffentliche Beschaffungsstelle .................................... 31 B.3.2.1.3 Verteilung des Submissionsvolumens .................................................................... 32 B.3.2.2 Bedeutung des Preises als Zuschlagskriterium ...................................................... 33 B.3.2.3 Bezugsmöglichkeiten von Baustoffen .................................................................... 34 B.3.3 Bauunternehmen und deren Tätigkeitsgebiet ......................................................... 34 B.3.4 Marktanteile ........................................................................................................... 37 B.3.4.1 Angaben der Parteien ............................................................................................ 37 B.3.4.2 Auswertung der Offertöffnungsprotokolle ............................................................... 40 B.3.4.2.1 Bei allen öffentlichen Submissionen gemäss DOP ................................................. 40 B.3.4.2.2 Bei öffentlichen Submissionen mit einem Bauvolumen über CHF 500'000............. 42 B.3.5 Zwischenfazit ......................................................................................................... 44 B.4 Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen (bis 2008) .............................. 45 B.4.1 Konsens und Inhalt ................................................................................................ 45 B.4.1.1 Beweisthema ......................................................................................................... 45 B.4.1.2 Beweismittel .......................................................................................................... 45 B.4.1.2.1 Urkunden ............................................................................................................... 45 B.4.1.2.2 Auskünfte von Parteien .......................................................................................... 49 (i) Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun ................... 49 (ii) Lazzarini AG .......................................................................................................... 52 (iii) Fabio Bau GmbH ................................................................................................... 53 (iv) GBV ....................................................................................................................... 54 (v) Impraisa da fabrica Margadant .............................................................................. 54 (vi) Koch AG Ramosch ................................................................................................ 54 (vii) René Hohenegger Sarl .......................................................................................... 55 B.4.1.2.3 Zeugnis und Auskünfte von Drittpersonen ............................................................. 56 (i) Architekturbüro Y._____ ........................................................................................ 56 (ii) T._____ ................................................................................................................. 56 (iii) K._____ ................................................................................................................. 57 (iv) H._____ ................................................................................................................. 57 (v) S._____ ................................................................................................................. 58 B.4.1.3 Beweiswürdigung ................................................................................................... 58 B.4.1.4 Beweisergebnis ..................................................................................................... 61 B.4.2 Beteiligte ................................................................................................................ 61 B.4.2.1 Beweisthema ......................................................................................................... 61 B.4.2.2 Beweismittel .......................................................................................................... 61 B.4.2.3 Beweiswürdigung ................................................................................................... 61 B.4.2.3.1 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun ................... 61 B.4.2.3.2 Impraisa da fabrica Margadant .............................................................................. 62 B.4.2.3.3 Impraisa Mario GmbH ............................................................................................ 62 B.4.2.3.4 GBV ....................................................................................................................... 63
4 B.4.2.3.5 Lazzarini AG .......................................................................................................... 63 B.4.2.3.6 Fabio Bau GmbH ................................................................................................... 64 B.4.2.3.7 Koch AG Ramosch ................................................................................................ 65 B.4.2.3.8 René Hohenegger Sarl .......................................................................................... 66 B.4.2.4 Beweisergebnis ..................................................................................................... 67 B.4.3 Verfolgter Zweck .................................................................................................... 67 B.4.3.1 Beweisthema ......................................................................................................... 67 B.4.3.2 Beweismittel .......................................................................................................... 67 B.4.3.3 Urkunden ............................................................................................................... 67 B.4.3.4 Auskünfte von Parteien .......................................................................................... 68 B.4.3.5 Beweiswürdigung ................................................................................................... 69 B.4.3.6 Beweisergebnis ..................................................................................................... 69 B.4.4 Dauer ..................................................................................................................... 70 B.4.4.1 Beweisthema ......................................................................................................... 70 B.4.4.2 Beweismittel .......................................................................................................... 70 B.4.4.2.1 Urkunden ............................................................................................................... 70 B.4.4.2.2 Auskünfte von Parteien .......................................................................................... 71 B.4.4.2.3 Zeugnis und Auskünfte von Drittpersonen ............................................................. 71 B.4.4.3 Beweiswürdigung ................................................................................................... 71 B.4.4.3.1 Im Allgemeinen ...................................................................................................... 71 B.4.4.3.2 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun ................... 73 B.4.4.3.3 Lazzarini AG .......................................................................................................... 73 B.4.4.3.4 Fabio Bau GmbH ................................................................................................... 75 B.4.4.3.5 Impraisa da fabrica Margadant .............................................................................. 76 B.4.4.3.6 Impraisa Mario GmbH ............................................................................................ 76 B.4.4.3.7 René Hohenegger Sarl .......................................................................................... 77 B.4.4.3.8 Koch AG Ramosch ................................................................................................ 77 B.4.4.3.9 GBV ....................................................................................................................... 78 B.4.4.4 Beweisergebnis ..................................................................................................... 78 B.4.5 Umsetzung und Auswirkungen .............................................................................. 79 B.4.5.1 Beweisthema ......................................................................................................... 79 B.4.5.2 Beweismittel .......................................................................................................... 79 B.4.5.2.1 Urkunden ............................................................................................................... 79 B.4.5.2.2 Auskünfte von Parteien .......................................................................................... 79 B.4.5.3 Beweiswürdigung ................................................................................................... 81 B.4.5.4 Beweisergebnis ..................................................................................................... 83 B.4.6 Zwischenfazit ......................................................................................................... 83 B.5 Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG (bis 2012) .............................................................................................. 85 B.5.1 Beweisthema ......................................................................................................... 85 B.5.2 Beweismittel .......................................................................................................... 85 B.5.2.1 Urkunden ............................................................................................................... 85 B.5.2.2 Auskünfte von Parteien .......................................................................................... 90 B.5.2.2.1 Lazzarini AG .......................................................................................................... 90 B.5.2.2.2 Foffa Conrad AG .................................................................................................... 92
5 B.5.2.2.3 Bezzola Denoth AG ............................................................................................... 96 B.5.2.3 Zeugnis und Auskünfte von Drittpersonen ............................................................. 98 B.5.2.3.1 K._____ ................................................................................................................. 98 B.5.2.3.2 Auskunft des Architekturbüros Y._____ ............................................................... 100 B.5.3 Beweiswürdigung ................................................................................................. 100 B.5.3.1 Konsens und Inhalt .............................................................................................. 100 B.5.3.1.1 Gemeinsame Jahresstartsitzungen ...................................................................... 101 B.5.3.1.2 Arbeitsgemeinschaften ........................................................................................ 106 B.5.3.1.3 Koordination der Angebotspreise bei einzelnen Bauprojekten ............................. 108 B.5.3.1.4 Gesamtwürdigung ................................................................................................ 115 B.5.3.2 Verfolgter Zweck .................................................................................................. 117 B.5.3.3 Dauer ................................................................................................................... 118 B.5.3.4 Umsetzung und Auswirkungen ............................................................................ 119 B.5.4 Beweisergebnis ................................................................................................... 123 B.6 Zusammenarbeit bei einzelnen Bauprojekten (bis 2012) .......................................... 124 B.6.1 Übersicht ............................................................................................................. 124 B.6.2 […], Zernez (2009) ............................................................................................... 124 B.6.2.1 Beweisthema ....................................................................................................... 124 B.6.2.2 Beweismittel ........................................................................................................ 125 B.6.2.2.1 Urkunden ............................................................................................................. 125 B.6.2.2.2 Auskünfte von Parteien ........................................................................................ 125 B.6.2.2.3 Auskünfte von Dritten........................................................................................... 126 B.6.2.3 Beweiswürdigung ................................................................................................. 127 B.6.2.3.1 Konsens............................................................................................................... 127 B.6.2.3.2 Verfolgter Zweck .................................................................................................. 128 B.6.2.3.3 Umsetzung und Auswirkungen ............................................................................ 128 B.6.2.4 Beweisergebnis ................................................................................................... 128 B.6.3 […], Zernez (2009) ............................................................................................... 128 B.6.3.1 Beweisthema ....................................................................................................... 128 B.6.3.2 Beweismittel ........................................................................................................ 129 B.6.3.2.1 Urkunden ............................................................................................................. 129 B.6.3.2.2 Auskünfte von Parteien ........................................................................................ 129 B.6.3.2.3 Auskünfte von Dritten........................................................................................... 129 B.6.3.3 Beweiswürdigung ................................................................................................. 130 B.6.3.4 Beweisergebnis ................................................................................................... 131 B.6.4 […] (2009)............................................................................................................ 131 B.6.4.1 Beweisthema ....................................................................................................... 131 B.6.4.2 Beweismittel ........................................................................................................ 131 B.6.4.2.1 Urkunden ............................................................................................................. 131 B.6.4.2.2 Auskünfte von Parteien ........................................................................................ 133 (i) René Hohenegger Sarl ........................................................................................ 133 (ii) Foffa Conrad AG .................................................................................................. 134 B.6.4.2.3 Auskünfte von Dritten........................................................................................... 134 B.6.4.3 Beweiswürdigung ................................................................................................. 134
6 B.6.4.3.1 Konsens............................................................................................................... 134 B.6.4.3.2 Verfolgter Zweck .................................................................................................. 135 B.6.4.3.3 Umsetzung und Auswirkungen ............................................................................ 135 B.6.4.4 Beweisergebnis ................................................................................................... 135 B.6.5 […], Scuol (2010) ................................................................................................. 136 B.6.5.1 Beweisthema ....................................................................................................... 136 B.6.5.2 Beweismittel ........................................................................................................ 136 B.6.5.2.1 Urkunden ............................................................................................................. 136 B.6.5.2.2 Auskünfte von Parteien ........................................................................................ 138 (i) Bezzola Denoth AG ............................................................................................. 138 (ii) Fabio Bau GmbH ................................................................................................. 138 B.6.5.3 Beweiswürdigung ................................................................................................. 139 B.6.5.4 Konsens............................................................................................................... 139 B.6.5.5 Verfolgter Zweck .................................................................................................. 140 B.6.5.6 Umsetzung und Auswirkungen ............................................................................ 140 B.6.5.7 Beweisergebnis ................................................................................................... 140 B.6.6 […], Zernez (2010) ............................................................................................... 141 B.6.6.1 Beweisthema ....................................................................................................... 141 B.6.6.2 Beweismittel ........................................................................................................ 141 B.6.6.2.1 Urkunden ............................................................................................................. 141 B.6.6.2.2 Auskünfte von Parteien ........................................................................................ 142 B.6.6.2.3 Auskünfte von Dritten........................................................................................... 142 B.6.6.3 Beweiswürdigung ................................................................................................. 143 B.6.6.3.1 Konsens............................................................................................................... 143 B.6.6.3.2 Verfolgter Zweck .................................................................................................. 143 B.6.6.3.3 Umsetzung und Auswirkungen ............................................................................ 143 B.6.6.4 Beweisergebnis ................................................................................................... 144 B.6.7 […] (2010)............................................................................................................ 144 B.6.7.1 Beweisthema ....................................................................................................... 144 B.6.7.2 Beweismittel ........................................................................................................ 144 B.6.7.2.1 Urkunden ............................................................................................................. 144 B.6.7.2.2 Auskünfte von Parteien ........................................................................................ 146 B.6.7.3 Beweiswürdigung ................................................................................................. 146 B.6.7.3.1 Konsens............................................................................................................... 146 B.6.7.3.2 Verfolgter Zweck .................................................................................................. 147 B.6.7.3.3 Umsetzung und Auswirkungen ............................................................................ 147 B.6.7.4 Beweisergebnis ................................................................................................... 148 B.6.8 […], Scuol (2011) ................................................................................................. 148 B.6.8.1 Beweisthema ....................................................................................................... 148 B.6.8.2 Beweismittel ........................................................................................................ 148 B.6.8.2.1 Urkunden ............................................................................................................. 148 B.6.8.2.2 Auskünfte von Parteien ........................................................................................ 149 B.6.8.2.3 Auskünfte von Dritten........................................................................................... 150 B.6.8.3 Beweiswürdigung ................................................................................................. 150
7 B.6.8.3.1 Konsens............................................................................................................... 150 B.6.8.3.2 Verfolgter Zweck .................................................................................................. 151 B.6.8.3.3 Umsetzung und Auswirkungen ............................................................................ 152 B.6.8.4 Beweisergebnis ................................................................................................... 152 B.6.9 […] (2011)............................................................................................................ 152 B.6.9.1 Beweisthema ....................................................................................................... 152 B.6.9.2 Beweismittel ........................................................................................................ 152 B.6.9.2.1 Urkunden ............................................................................................................. 152 B.6.9.2.2 Auskünfte von Parteien ........................................................................................ 154 B.6.9.3 Beweiswürdigung ................................................................................................. 156 B.6.9.3.1 Konsens............................................................................................................... 156 B.6.9.3.2 Verfolgter Zweck .................................................................................................. 157 B.6.9.3.3 Umsetzung und Auswirkungen ............................................................................ 157 B.6.9.4 Beweisergebnis ................................................................................................... 157 B.6.10 […], Scuol (2011) ................................................................................................. 158 B.6.10.1 Beweisthema ....................................................................................................... 158 B.6.10.2 Beweismittel ........................................................................................................ 158 B.6.10.2.1 Urkunden ........................................................................................................ 158 B.6.10.2.2 Auskünfte von Parteien ................................................................................... 159 B.6.10.2.3 Auskünfte von Dritten...................................................................................... 160 B.6.10.3 Beweiswürdigung ................................................................................................. 160 B.6.10.3.1 Konsens ......................................................................................................... 160 B.6.10.3.2 Verfolgter Zweck ............................................................................................. 161 B.6.10.3.3 Umsetzung und Auswirkungen ....................................................................... 161 B.6.10.4 Beweisergebnis ................................................................................................... 162 B.6.11 Waldweg Kurhaus, Val Sinestra (2011)................................................................ 162 B.6.11.1 Beweisthema ....................................................................................................... 162 B.6.11.2 Beweismittel ........................................................................................................ 162 B.6.11.3 Urkunden ............................................................................................................. 162 B.6.11.4 Auskünfte von Parteien ........................................................................................ 163 B.6.11.5 Beweiswürdigung ................................................................................................. 164 B.6.11.5.1 Konsens ......................................................................................................... 164 B.6.11.5.2 Verfolgter Zweck ............................................................................................. 165 B.6.11.5.3 Umsetzung und Auswirkungen ....................................................................... 165 B.6.11.6 Beweisergebnis ................................................................................................... 165 B.6.12 […], Zernez (2012) ............................................................................................... 166 B.6.12.1 Beweisthema ....................................................................................................... 166 B.6.12.2 Beweismittel ........................................................................................................ 166 B.6.12.2.1 Urkunden ........................................................................................................ 166 B.6.12.2.2 Auskünfte von Parteien ................................................................................... 167 B.6.12.3 Beweiswürdigung ................................................................................................. 169 B.6.12.3.1 Konsens ......................................................................................................... 169 B.6.12.3.2 Verfolgter Zweck ............................................................................................. 169 B.6.12.3.3 Umsetzung und Auswirkungen ....................................................................... 170
8 B.6.12.4 Beweisergebnis ................................................................................................... 170 B.7 Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG, der Lazzarini AG und der Alfred Laurent AG (bis 2008) .................................................. 171 B.7.1 Beweismittel ........................................................................................................ 171 B.7.1.1 Urkunden ............................................................................................................. 171 B.7.1.1.1 Kooperationsvertrag............................................................................................. 171 B.7.1.1.2 Kies- und Materialbezugsvertrag.......................................................................... 172 B.7.1.1.3 Transportvertrag .................................................................................................. 173 B.7.1.1.4 Aktionärbindungsvertrag ...................................................................................... 173 B.7.1.2 Auskünfte von Parteien ........................................................................................ 174 B.7.1.2.1 Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG ........................................................... 174 B.7.1.2.2 Alfred Laurent AG und Rusena-Betun SA ............................................................ 176 B.7.1.2.3 Lazzarini AG ........................................................................................................ 178 B.7.2 Beweiswürdigung ................................................................................................. 178 B.7.2.1 Inhalt der Vereinbarungen aus dem Jahr 1999 und Beteiligte .............................. 178 B.7.2.2 Verfolgter Zweck .................................................................................................. 180 B.7.2.3 Dauer ................................................................................................................... 181 B.7.2.4 Umsetzung und Auswirkungen ............................................................................ 182 B.7.3 Beweisergebnis ................................................................................................... 183 B.8 Beteiligung der Betreiberinnen von Kies- und Betonwerken an kartellrechtlich relevanten Sachverhalten ......................................................................................... 184 B.9 Fazit zum Sachverhalt .............................................................................................. 185 B.9.1 Hoch- und Tiefbaubranche im Unterengadin ........................................................ 185 B.9.2 Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen (bis 2008) ........................ 185 B.9.3 Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG (bis 2012) ....................................................................................... 186 B.9.4 Zusammenarbeit bei einzelnen Bauprojekten (bis 2012) ...................................... 186 B.9.4.1 […], Zernez (2009) ............................................................................................... 186 B.9.4.2 […], Zernez (2009) ............................................................................................... 187 B.9.4.3 […], Zernez (2009) ............................................................................................... 187 B.9.4.4 […], Scuol (2010) ................................................................................................. 187 B.9.4.5 […], Zernez (2010) ............................................................................................... 187 B.9.4.6 […] (2010)............................................................................................................ 187 B.9.4.7 […], Scuol (2011) ................................................................................................. 188 B.9.4.8 […] (2011)............................................................................................................ 188 B.9.4.9 […], Scuol (2011) ................................................................................................. 188 B.9.4.10 Waldweg Kurhaus, Val Sinestra (2011)................................................................ 188 B.9.4.11 […], Zernez (2012) ............................................................................................... 188 B.9.5 Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG, der Lazzarini AG und der Alfred Laurent AG (bis 2008) ............................................. 189 B.9.6 Beteiligung der Betreiberinnen von Kies- und Betonwerken an kartellrechtlich relevanten Sachverhalten .................................................................................... 189 C Erwägungen ............................................................................................................ 190
C.1 Geltungsbereich ....................................................................................................... 190 C.2 Vorbehaltene Vorschriften ........................................................................................ 190
9 C.3 Beachtung der Verfahrensvorschriften ..................................................................... 190 C.4 Unzulässige Wettbewerbsabreden ........................................................................... 192 C.4.1 Einleitung ............................................................................................................. 192 C.4.2 Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen (bis 2008) ........................ 192 C.4.2.1 Wettbewerbsabrede ............................................................................................. 192 C.4.2.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ........................................................ 192 C.4.2.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung .............................. 194 C.4.2.1.3 Abrede zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen ........... 195 C.4.2.2 Qualifikation der vorliegenden Wettbewerbsabrede ............................................. 195 C.4.2.2.1 Qualifikation als Gesamtabrede ........................................................................... 195 C.4.2.2.2 Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) ............................................................................................................ 196 C.4.2.3 Relevanter Markt ................................................................................................. 197 C.4.2.3.1 Marktgegenseite .................................................................................................. 198 C.4.2.3.2 Sachlich relevanter Markt..................................................................................... 198 C.4.2.3.3 Räumlich relevanter Markt ................................................................................... 199 C.4.2.3.4 Zeitlich relevanter Markt ....................................................................................... 200 C.4.2.4 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung .............. 200 C.4.2.4.1 Aussenwettbewerb .............................................................................................. 201 (i) Aktueller Wettbewerb ........................................................................................... 201 (ii) Potenzieller Wettbewerb ...................................................................................... 202 C.4.2.4.2 Innenwettbewerb ................................................................................................. 203 C.4.2.4.3 Zwischenfazit ....................................................................................................... 203 C.4.2.5 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs .................................................... 204 C.4.2.6 Rechtfertigung aus Effizienzgründen ................................................................... 204 C.4.2.7 Zwischenergebnis ................................................................................................ 204 C.4.3 Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG (bis 2012) ....................................................................................... 205 C.4.3.1 Wettbewerbsabrede ............................................................................................. 205 C.4.3.2 Qualifikation der vorliegenden Wettbewerbsabrede ............................................. 206 C.4.3.2.1 Qualifikation als Gesamtabrede ........................................................................... 206 C.4.3.2.2 Qualifikation als horizontale Geschäftspartnerabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG).... 206 C.4.3.3 Relevanter Markt ................................................................................................. 207 C.4.3.4 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung .............. 208 C.4.3.4.1 Aussenwettbewerb .............................................................................................. 208 C.4.3.4.2 Innenwettbewerb ................................................................................................. 209 C.4.3.4.3 Zwischenfazit ....................................................................................................... 209 C.4.3.5 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs .................................................... 209 C.4.3.6 Rechtfertigung aus Effizienzgründen ................................................................... 210 C.4.3.7 Zwischenergebnis ................................................................................................ 211 C.4.4 Zusammenarbeit bei einzelnen Bauprojekten bis 2012 ........................................ 212 C.4.4.1 Wettbewerbsabreden ........................................................................................... 212 C.4.4.2 Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) ......................................................................................................... 213 C.4.4.3 Relevanter Markt ................................................................................................. 214
10 C.4.4.4 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs in sieben Fällen .................................. 214 C.4.4.5 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs in vier Fällen ............................... 217 C.4.4.6 Rechtfertigung aus Effizienzgründen ................................................................... 218 C.4.4.7 Zwischenergebnis ................................................................................................ 218 C.4.5 Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG, der Lazzarini AG und der Alfred Laurent AG .............................................................. 219 C.4.5.1 Wettbewerbsabrede ............................................................................................. 219 C.4.5.2 Qualifikation der vorliegenden Wettbewerbsabrede ............................................. 219 C.4.5.3 Relevanter Markt ................................................................................................. 220 C.4.5.4 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ............................................................ 221 C.4.5.5 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs .................................................... 221 C.4.5.6 Rechtfertigung aus Effizienzgründen ................................................................... 222 C.4.5.7 Zwischenergebnis ................................................................................................ 223 C.4.6 Zusammenfassende Übersicht der Wettbewerbsverstösse .................................. 223 C.5 Massnahmen ............................................................................................................ 225 C.5.1 Anordnung von Massnahmen .............................................................................. 225 C.5.2 Sanktionierung ..................................................................................................... 227 C.5.2.1 Allgemeines ......................................................................................................... 227 C.5.2.2 Voraussetzungen ................................................................................................. 227 C.5.2.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG...................................................................... 227 (i) Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG........................... 227 (ii) Unternehmen ....................................................................................................... 228 C.5.2.2.2 Vorwerfbarkeit...................................................................................................... 228 C.5.2.2.3 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hinsicht ................................................................ 229 C.5.2.3 Zurechenbarkeit der Wettbewerbsverstösse ........................................................ 229 C.5.2.4 Bemessung .......................................................................................................... 234 C.5.2.4.1 Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen (bis 2008) ........................ 234 (i) Basisbetrag .......................................................................................................... 234 (ii) Dauer des Verstosses.......................................................................................... 237 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 237 (iv) Maximalsanktion .................................................................................................. 239 (v) Selbstanzeige ...................................................................................................... 239 (vi) Verhältnismässigkeitsprüfung .............................................................................. 243 (vii) Ergebnis .............................................................................................................. 243 C.5.2.4.2 Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG (bis 2012) ....................................................................................... 245 (i) Basisbetrag .......................................................................................................... 245 (ii) Dauer des Verstosses.......................................................................................... 246 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 246 (iv) Maximalsanktion .................................................................................................. 246 (v) Selbstanzeige ...................................................................................................... 249 (vi) Verhältnismässigkeit ............................................................................................ 253 (vii) Ergebnis .............................................................................................................. 253 C.5.2.4.3 […], Zernez (2009) ............................................................................................... 253 (i) Basisbetrag .......................................................................................................... 253
11 (ii) Dauer des Verstosses.......................................................................................... 254 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 254 (iv) Maximalsanktion .................................................................................................. 255 (v) Selbstanzeige ...................................................................................................... 255 (vi) Verhältnismässigkeit ............................................................................................ 255 (vii) Ergebnis .............................................................................................................. 255 C.5.2.4.4 […], Zernez (2009) ............................................................................................... 256 (i) Basisbetrag .......................................................................................................... 256 (ii) Dauer des Verstosses.......................................................................................... 257 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 257 (iv) Maximalsanktion .................................................................................................. 257 (v) Selbstanzeige ...................................................................................................... 257 (vi) Verhältnismässigkeit ............................................................................................ 258 (vii) Ergebnis .............................................................................................................. 258 C.5.2.4.5 […], Zernez (2009) ............................................................................................... 258 (i) Basisbetrag .......................................................................................................... 258 (ii) Dauer des Verstosses.......................................................................................... 259 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 259 (iv) Maximalsanktion .................................................................................................. 259 (v) Selbstanzeige ...................................................................................................... 259 (vi) Verhältnismässigkeit ............................................................................................ 261 (vii) Ergebnis .............................................................................................................. 261 C.5.2.4.6 […], Scuol (2010) ................................................................................................. 261 (i) Basisbetrag .......................................................................................................... 261 (ii) Dauer des Verstosses.......................................................................................... 262 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 262 (iv) Maximalsanktion .................................................................................................. 263 (v) Selbstanzeige ...................................................................................................... 263 (vi) Verhältnismässigkeit ............................................................................................ 263 (vii) Ergebnis .............................................................................................................. 263 C.5.2.4.7 […], Zernez (2010) ............................................................................................... 264 (i) Basisbetrag .......................................................................................................... 264 (ii) Dauer des Verstosses.......................................................................................... 265 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 265 (iv) Maximalsanktion .................................................................................................. 265 (v) Selbstanzeige ...................................................................................................... 265 (vi) Verhältnismässigkeit ............................................................................................ 266 (vii) Ergebnis .............................................................................................................. 266 C.5.2.4.8 […] (2010)............................................................................................................ 266 (i) Basisbetrag .......................................................................................................... 267 (ii) Dauer des Verstosses.......................................................................................... 267 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 267 (iv) Selbstanzeige ...................................................................................................... 267 (v) Ergebnis .............................................................................................................. 268
12 C.5.2.4.9 […], Scuol (2011) ................................................................................................. 268 (i) Basisbetrag .......................................................................................................... 268 (ii) Dauer des Verstosses.......................................................................................... 269 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 269 (iv) Maximalsanktion .................................................................................................. 269 (v) Selbstanzeige ...................................................................................................... 270 (vi) Verhältnismässigkeit ............................................................................................ 270 (vii) Ergebnis .............................................................................................................. 270 C.5.2.4.10 […] (2011) ...................................................................................................... 271 (i) Basisbetrag .......................................................................................................... 271 (ii) Dauer des Verstosses.......................................................................................... 271 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 272 (iv) Maximalsanktion .................................................................................................. 272 (v) Selbstanzeige ...................................................................................................... 272 (vi) Verhältnismässigkeit ............................................................................................ 272 (vii) Ergebnis .............................................................................................................. 272 C.5.2.4.11 […], Scuol (2011)............................................................................................ 273 (i) Basisbetrag .......................................................................................................... 273 (ii) Dauer des Verstosses.......................................................................................... 274 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 274 (iv) Maximalsanktion .................................................................................................. 274 (v) Selbstanzeige ...................................................................................................... 274 (vi) Verhältnismässigkeit ............................................................................................ 275 (vii) Ergebnis .............................................................................................................. 275 C.5.2.4.12 Waldweg Kurhaus, Val Sinestra (2011) .......................................................... 275 (i) Basisbetrag .......................................................................................................... 275 (ii) Dauer des Verstosses.......................................................................................... 276 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 276 (iv) Maximalsanktion .................................................................................................. 276 (v) Selbstanzeige ...................................................................................................... 276 (vi) Verhältnismässigkeit ............................................................................................ 277 (vii) Ergebnis .............................................................................................................. 277 C.5.2.4.13 […], Zernez (2012) ......................................................................................... 277 (i) Basisbetrag .......................................................................................................... 277 (ii) Dauer des Verstosses.......................................................................................... 278 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 278 (iv) Maximalsanktion .................................................................................................. 278 (v) Selbstanzeige ...................................................................................................... 278 (vi) Verhältnismässigkeit ............................................................................................ 279 (vii) Ergebnis .............................................................................................................. 280 C.5.2.4.14 Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG, der Lazzarini AG und der Alfred Laurent AG .............................................................. 280 (i) Basisbetrag .......................................................................................................... 280 (ii) Dauer des Verstosses.......................................................................................... 281 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 281
13 (iv) Maximalsanktion .................................................................................................. 282 (v) Selbstanzeige ...................................................................................................... 282 (vi) Verhältnismässigkeit ............................................................................................ 284 (vii) Ergebnis .............................................................................................................. 284 C.5.2.5 Gesamtsanktion pro Unternehmen ...................................................................... 286 C.5.2.5.1 Alfred Laurent AG ................................................................................................ 286 C.5.2.5.2 Foffa Conrad-Gruppe (Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG, Zeblas Bau AG Samnaun) ................................................................................... 286 C.5.2.5.3 Koch AG Ramosch .............................................................................................. 286 C.5.2.5.4 Lazzarini AG ........................................................................................................ 287 C.5.2.5.5 René Hohenegger Sarl ........................................................................................ 287 C.5.2.6 Tragbarkeit der Gesamtsanktionen ...................................................................... 289 C.5.2.6.1 Grundlagen .......................................................................................................... 289 C.5.2.6.2 […] ....................................................................................................................... 290 C.5.2.6.3 […] ....................................................................................................................... 290 C.5.3 Beschlagnahmte Dokumente und gespiegelte elektronische Daten ..................... 290 D Kosten ..................................................................................................................... 291
D.1 Gebührenpflicht ........................................................................................................ 291 D.2 Höhe der Verfahrenskosten ...................................................................................... 292 D.3 Verlegung ................................................................................................................. 293 D.4 Parteientschädigungen ............................................................................................. 296 E Gesamtergebnis ..................................................................................................... 296
F Dispositiv ................................................................................................................ 299
14 A Verfahren
A.1 Gegenstand der Untersuchung
1. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet die Frage, ob im Unterengadin tätige Bauunternehmen Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG1 getroffen ha- ben, indem sie bei Ausschreibungen von Hoch- und Tiefbauleistungen Vereinbarungen über den designierten Zuschlagsempfänger oder die designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jeweiligen Angebotspreise trafen. Untersuchungsgegenstand ist zudem, ob Kies- und Beton- werke solche Absprachen im Unterengadin begünstigt haben.
2. Die nachfolgende Übersicht zeigt, welche kartellrechtlich relevanten Themenbereiche im Einzelnen behandelt werden und an welcher Stelle die entsprechenden Ausführungen zum Sachverhalt und zum Rechtlichen zu finden sind.
Thema Parteien Zeitpunkt / Sachverhalt Erwägungen Dauer
Vorversammlungen Bezzola Denoth AG, 1997–2008 Rz 95 ff. Rz 578 ff. Fabio Bau GmbH, Foffa Conrad AG, GBV, Impraisa da fabrica Margadant, Im- praisa Mario GmbH, Koch AG Ramosch, Lazzarini AG, René Hohenegger Sarl, Zeblas Bau AG Samnaun
Zusammenarbeit Lazza- Bezzola Denoth AG 2008–2012 Rz 250 ff. Rz 634 ff. rini AG, Foffa Conrad AG Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG Lazzarini AG
«[…]», Zernez Foffa Conrad AG 2009 Rz 310 ff. Rz 667 ff. René Hohenegger Sarl
«[…]», Zernez Foffa Conrad AG 2009 Rz 325 ff. Rz 667 ff. René Hohenegger Sarl
«[…]», Zernez Foffa Conrad AG 2009 Rz 338 ff. Rz 667 ff. René Hohenegger Sarl
«[…]», Scuol Bezzola Denoth AG 2010 Rz 353 ff. Rz 667 ff. Fabio Bau GmbH
«[…]», Zernez Foffa Conrad AG 2010 Rz 366 ff. Rz 667 ff. René Hohenegger Sarl
«[…]» Bezzola Denoth AG 2010 Rz 381 ff. Rz 667 ff. Impraisa Mario GmbH
1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge- setz, KG; SR 251).
15 «[…]», Scuol Bezzola Denoth AG 2011 Rz 393 ff. Rz 667 ff. Fabio Bau GmbH
«[…]», Tschlin Bezzola Denoth AG 2011 Rz 410 ff. Rz 667 ff. Koch AG Ramosch
«[…]», Scuol Bezzola Denoth AG 2011 Rz 427 ff. Rz 667 ff. Fabio Bau GmbH
«Waldweg Kurhaus, Val Fabio Bau GmbH 2011 Rz 445 ff. Rz 667 ff. Sinestrad» Koch AG Ramosch
«[…]», Zernez Foffa Conrad AG 2012 Rz 460 ff. Rz 667 ff. René Hohenegger Sarl
Zusammenarbeit zwi- Alfred Laurent AG 1999–2008 Rz 477 ff. Rz 695 ff. schen der Foffa Conrad Bezzola Denoth AG AG, der Bezzola Denoth Foffa Conrad AG AG, der Lazzarini AG und Lazzarini AG der Alfred Laurent AG
Tabelle 1: Übersicht der Gegenstand der Untersuchung
A.2 Untersuchungsadressaten
3. Im Folgenden werden die Untersuchungsadressaten und deren Geschäftstätigkeit erör- tert. Dabei werden diejenigen Gesellschaften zusammen behandelt, die konzernmässig ver- bunden sind.
A.2.1 Alfred Laurent AG und Rusena-Betun SA
4. Die Alfred Laurent AG mit Sitz in Valsot ist seit 1987 im Handelsregister eingetragen. Ihr Gesellschaftszweck besteht darin, eine Tiefbauunternehmung und Kieswerke zu betreiben so- wie Transporte auszuführen. Allerdings stellte sie ungefähr Ende 1999 – mit Ausnahme von einzelnen Projekten (vgl. auch Rz 528) – ihre Tätigkeit im Bereich Tiefbau ein2. Sie verfügt über eine Zweigniederlassung in Susch. […] der Alfred Laurent AG ist A._____.
5. Die Rusena-Betun SA mit Sitz in Valsot ist seit 1983 im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt ein Betonwerk in Ramosch, auf dem gleichen Gelände, auf dem die Alfred Laurent AG ihre Betriebsstätten hat. Aktionärin der Rusena-Betun SA ist unter anderem die Alfred Laurent AG.3 […] der Rusena-Betun SA ist B._____.
A.2.2 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun
6. Die Bezzola Denoth AG mit Sitz in Scuol ist eine Tochtergesellschaft der Foffa Conrad AG und seit 2005 im Handelsregister eingetragen. Ihr Gesellschaftszweck besteht darin, Hoch- und Tiefbauten aller Art auszuführen sowie den Handel mit Baumaterialien zu betreiben. […] der Bezzola Denoth AG ist C._____. […] ist D._____, der zudem auch […].
2 Act. II.3 (22-0458), Zeilen 72 ff. 3 Act. II.4 (22-0458), Zeile 88.
16
7. Die Foffa Conrad AG mit Sitz in Zernez wurde 1964 gegründet. Sie bezweckt die Über- nahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbauten aller Art sowie den Handel mit Baumateri- alien. […] der Foffa Conrad AG ist C._____. Sie beschäftigt in der Hochsaison über 130 Mit- arbeitende.4 Die Gesellschaft hat Zweigniederlassungen in Scuol, Samnaun und Val Müstair.
8. Die Zeblas Bau AG Samnaun mit Sitz in Samnaun ist eine Tochtergesellschaft der Foffa Conrad AG und seit 1986 im Handelsregister eingetragen. Ihr Gesellschaftszweck besteht da- rin, eine Bauunternehmung zu betreiben. Ihre Tätigkeit umfasst die Ausführung von Hochbau- projekten im Raum Samnaun.5 […] der Zeblas Bau AG Samnaun ist E._____. Operativ wird die Zeblas Bau AG Samnaun von Mitarbeitenden der Foffa Conrad AG geführt.6
A.2.3 Fabio Bau GmbH
9. Die Fabio Bau GmbH mit Sitz in Scuol wurde im Dezember 2007 gegründet.7 Ihr […] war F._____. Dieser war zuvor bei der r._____ angestellt, die bis zu diesem Zeitpunkt ein Bauun- ternehmen in Sent betrieb.8 Die Fabio Bau GmbH übernahm im Zuge ihrer Gründung von der r._____ das gesamte Inventar, den Werkhof in Sent sowie das gesamte Personal9. Die r._____ stellte nach der Gründung der Fabio Bau GmbH ihre Tätigkeit im Baubereich ein, ist aber weiterhin im Handelsregister eingetragen.10
10. Die Fabio Bau GmbH war bis 2012 hauptsächlich im Bereich Kundenarbeiten, Umbau- ten, Hochbauten und kleineren Projekten im Bereich Tiefbau tätig.11 Sie beschäftigte rund 25 Mitarbeitende.12 Per 1. Januar 2013 wurde die Fabio Bau GmbH in die Lazzarini AG integriert. Diese Integration erfolgte […].13 Die Lazzarini AG übernahm von der Fabio Bau GmbH […]14, […]15 und […].16 Seit der Integration in die Lazzarini AG übt die Fabio Bau GmbH keine Ge- schäftstätigkeit mehr aus17, ist aber weiterhin im Handelsregister eingetragen.
A.2.4 Graubündnerischer Baumeisterverband (GBV)
11. Der Graubündnerische Baumeisterverband ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und hat seinen Sitz in Chur. Der statutarische Verbandszweck besteht darin, aktiv die überbe- trieblichen Interessen der Mitglieder zu vertreten, so insbesondere in den Bereichen Arbeitge- berpolitik, Wirtschaftspolitik und Berufsbildungspolitik. Zudem soll der GBV für seine Mitglieder Aus- und Weiterbildungsleistungen und Dienstleistungen erbringen und sich mit bauwirtschaft- lichen Entwicklungen befassen.18
4 Vgl. (27.2.2017). 5 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 586 f. 6 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 590 f. 7 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 69 ff. 8 Act. II.2 (22-0458), Zeile 59 f. 9 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 82 f., 87 ff. und 120 f. 10 Act. II.2 (22-0458), Zeile 99–103. 11 Act. IV.008, Zeilen 20 ff. 12 Act. IV.008, Zeile 41. 13 Act. IX.B.19, Antwort auf Frage 1. 14 Act. IX.B.19, Antwort auf Frage 1 und Act. II.2 (22-0458), Zeilen 110–113; Act. II.13 (22-0458), Zeile 61. 15 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 114–117. 16 Act. IX.B.19, Antwort auf Frage 1; Act. II.13 (22-0458), Zeile 61. […]. 17 Act. II.2 (22-0458), Zeile 72 f. 18 Vgl. Art. 2 der Statuten des GBV 2016, (2.11.2017).
17
12. Der GBV ist eine Sektion des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV). Bis Ende 2015 wies der GBV seinerseits mehrere Sektionen auf, so die Sektion Unterengadin/Münster- tal. Seit 1. Januar 2016 werden die Mitglieder den vier Regionen Südbünden, Mittelbünden, Surselva und Nordbünden zugeteilt, die aber keine Körperschaften darstellen.
13. Folgende Verfahrensparteien sind per Oktober 2017 Mitglieder des GBV: die Alfred Lau- rent AG, die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG, die Impraisa da fabrica Margadant und die Lazzarini AG. Bevor sie ihre Tätigkeit im Bauhauptgewerbe einstellten, waren auch die Verfahrensparteien Fabio Bau GmbH, die Impraisa Mario GmbH sowie die René Hohenegger Sarl Verbandsmitglieder.
A.2.5 Impraisa da fabrica Margadant
14. Die Impraisa da fabrica Margadant ist eine im Jahr 1998 gegründete Einzelunterneh- mung mit Domizil in Susch. Ihr […] ist G._____. Die Impraisa da fabrica Margadant beschäftigt fünf Mitarbeitende.19 Sie ist in den Bereichen Tiefbau, Hochbau, Verputzen und Gipsen tätig.20
A.2.6 Impraisa Mario GmbH in Liquidation
15. Die Impraisa Mario GmbH wurde 2002 gegründet und ist in Ramosch domiziliert. Sie war in den Bereichen Transporte, Tiefbau und Hochbau tätig.21 Ihr […] war H._____. Zu Beginn beschäftige sie zwei Mitarbeitende, zuletzt 47.22 Am 30. September 2014 eröffnete der Kon- kursrichter des Bezirksgerichts Inn über die Impraisa Mario GmbH mit Wirkung ab dem 30. September 2014 den Konkurs.23 Die Firma trägt seither den Zusatz «in Liquidation».
A.2.7 Koch AG Ramosch und Uina SA
16. Die Koch AG Ramosch (vormals: Enstrada SA) ist seit 1991 im Handelsregister einge- tragen. Sie ist eine Tochtergesellschaft der früheren s._____ (heute: s._____24).25 Von 2002 bis 2006 übte sie keine operative Geschäftstätigkeit aus. Seit 2007 betreibt die Koch AG Ra- mosch ein Tiefbau- und Transportunternehmen.26 Gemäss ihrer Homepage […].27 Sie be- schäftigt im Durchschnitt rund 20 Mitarbeitende.28 […] der Koch AG Ramosch ist E._____. […] ist I._____29, der die gleichen Aufgaben zuvor bei der früheren s._____ wahrnahm.30
17. Die Uina SA betreibt seit 2001 ein Kies- und Betonwerk in Sur En, Gemeinde Sent. Sie ist Teil der Koch-Gruppe. […] der Uina SA ist E._____.
19 Act. II.8 (22-0458), Zeile 42 f. 20 Act. II.8 (22-0458), Zeile 47 f. 21 Act. II.12 (22-0458), Zeile 70 f. 22 Act. II.12 (22-0458), Zeile 74 f. 23 Vgl. SHAB vom 6. 10.2014, Nr. 192. 24 Die s._____ fusionierte als übertragende Gesellschaft im Jahr 2016 mit der Resgia Koch AG. 25 Act. III.37 (22-0458). 26 Act. II.6. (22-0458), Zeilen 75–77. 27 Act. II.6 (22-0458), Beilage 1. 28 Act. II.6 (22-0458), Zeile 81. 29 Act. III.37 (22-0458), Antwort auf Frage 1b. 30 Act. II.5 (22-0458), Zeilen 60–63.
18 A.2.8 Lazzarini AG
18. Die Lazzarini AG mit Sitz in Samedan wurde 1913 ursprünglich als Maurergeschäft ge- gründet.31 Sie ist in den Bereichen Immobilien und Hoch-, Tief-, Grosstief- sowie Holzbau tätig. Bis 2009 firmierte sie unter der Bezeichnung G. Lazzarini & Co. AG. Die Gesellschaft hat Zweigniederlassungen in Chur und in Scuol im Kanton Graubünden sowie in Buchs im Kanton St. Gallen.
19. Lazzarini AG integrierte per 1. Januar 2013 die Fabio Bau GmbH in ihr Unternehmen (dazu Rz 10 hiervor).
A.2.9 René Hohenegger Sarl
20. Die René Hohenegger Sarl mit Sitz in Zernez ist seit 1999 im Handelsregister eingetra- gen. Sie bezweckt die Ausführung sämtlicher Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie den Handel und die Montage von Türen und Fenster. Laut ihrer Website liegt der Schwerpunkt ihrer Tätig- keit nunmehr in der Lieferung, der Montage, dem Unterhalt und der Reparatur von Fenstern und Türen.32
A.2.10 Sosa gera SA
21. Die Sosa gera SA mit Sitz in Zernez ist seit 1956 im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt ein Kies- und Betonwerk in Zernez. Aktionärin der Sosa gera SA ist unter anderem die […].33 […] der Sosa gera SA ist C._____. Die Geschäftsführung nimmt J._____ wahr.34
A.3 Verfahrensgeschichte
A.3.1 Untersuchungseröffnung am 30. Oktober 2012 und Hausdurchsuchungen
22. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eröffnete am
30. Oktober 2012 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO gegen 19 im Unterengadin tätige Unternehmen der Baubranche die Untersuchung 22-0433: Bau Un- terengadin nach Art. 27 ff. KG.35
23. Dem Sekretariat lagen aufgrund einer Anzeige Anhaltspunkte für mutmassliche Wettbe- werbsabreden in der Baubranche im Unterengadin vor, namentlich bezüglich der Märkte für Hoch-, Tief- und Strassenbau sowie Kies und Beton. Es bestand der Verdacht, dass sich im Unterengadin Vertreter verschiedener Bauunternehmen abgesprochen hatten, insbesondere um bei Ausschreibungen die Angebote bzw. Angebotssummen zu koordinieren und allenfalls die Bauprojekte bzw. Kunden aufzuteilen.
24. Vom 30. Oktober bis 1. November 2012 führte das Sekretariat bei insgesamt 13 Unter- nehmen Hausdurchsuchungen durch. Während der Hausdurchsuchungen wurden insgesamt zehn Parteieinvernahmen und Zeugeneinvernahmen durchgeführt.36
31 (27.3.2017). 32 (28.3.2017). 33 Act. IX.C.35, pag. 3. 34 Act. IX.C.35, pag. 3. 35 Vgl. SHAB vom 13.11.2012, Nr. 221 (Act. I.025) und Untersuchungseröffnungsschreiben an die Parteien vom 30.10.2012 und 5.11.2012 (Act. I.002–I.022). 36 Vgl. Act. IV.002.
19 A.3.2 Selbstanzeigen
A.3.2.1 Selbstanzeige der Lazzarini AG
25. Mit Fax-Bonusmeldung vom 1. November 2012 reichte die Lazzarini AG im vorliegenden Verfahren Selbstanzeige ein.37 Sie ergänzte diese mit schriftlichen Eingaben vom 7. Dezember 201238, 17. Mai 201339, 19. Mai 201340, 16. Oktober 201541 und 19. April 201642.
26. Sodann erteilten folgende Personen der Lazzarini AG im Rahmen von mündlichen Er- gänzungen der Selbstanzeige Sachverhaltsauskünfte:
– K._____ (1. November 2012)43;
– L._____ (19. August 2015)44.
A.3.2.2 Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG, der Foffa Conrad AG und der Zeblas Bau AG Samnaun
27. Mit Fax-Bonusmeldung vom 9. November 2012 reichten die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG Selbstanzeige betreffend mutmassliche Wettbewerbsverstösse in der Bau- branche im Unterengadin ein.45 Sie ergänzten ihre Selbstanzeige betreffend das Unterengadin mit Eingaben vom 12. November 201246, 29. November 201247, 1. Februar 201348, 3. Dezem- ber 201549, 18. März 201650, 26. Mai 201651 und 11. Juli 201752.
28. Zudem gaben folgende Personen dem Sekretariat im Rahmen von mündlichen Ergänzungen der Selbstanzeige Auskunft zu mutmasslichen Wettbewerbsverstössen im Unterengadin:
– C._____, […] der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG (12. November 201253;
18. August 201554; 27. Oktober 201555; 23. und 27. Mai 201656, 9. Februar 201857);
37 Act. IX.B.1. 38 Act. IX.B.7–IX.B.10. 39 Act. IX.B.19. 40 Act. IX.B.20. 41 Act. IX.B.28. 42 Act. VII.A.2 (22-0458). 43 Act. IX.B.4. 44 Act. IX.B.23. 45 Act. IX.C.3. 46 Act. IX.C.7. 47 Act. IX.C.23. 48 Act. IX.C.35. 49 Act. VII.B.1 (22-0458). 50 Act. VII.B.2 (22-0458). 51 Act. VII.B.9 (22-0458). 52 Act. VII.B.30 (22-0458). 53 Act. IX.C.5. 54 Act. IX.C.50. 55 Act. IX.C.61. 56 Act. VII.B.8 (22-0458). 57 Act. VII.B.49 (22-0458).
20
– D._____, […] der Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG und […] der Bezzola Denoth AG (18. August 201558; 26. Oktober 201559; 23. Mai 201660, 9. Februar 201861);
– M._____, Bezzola Denoth AG (19. August 201562);
– N._____, Foffa Conrad AG (20. August 201563).
29. Mit Eingabe vom 18. März 2016 bestätigte die Zeblas Bau AG Samnaun, dass die Selbst- anzeige der Foffa-Gruppe auch für sie gelte.64 Die Foffa Conrad AG halte […] % der Anteile an der Zeblas Bau AG Samnaun, so dass diese zur Unternehmensgruppe der Foffa Conrad AG zu zählen sei.
A.3.2.3 Selbstanzeige der René Hohenegger Sarl
30. Mit Fax-Bonusmeldung vom 21. März 2013 reichte die René Hohenegger Sarl Selbstan- zeige bezüglich mutmasslicher Wettbewerbsverstösse im Unterengadin ein. Sie ergänzte diese am 21. März 201365, 22. Juli 201566 und 2. September 201567 mündlich zu Protokoll sowie mit schriftlichen Eingaben vom 24. Mai 201368, 27. Oktober 201369,10. November 201370 und 7. September 201571.
A.3.3 Ausdehnung der Untersuchung am 22. April 2013
31. Am 22. April 2013 dehnte das Sekretariat die Untersuchung 22-0433 Bauleistungen Graubünden (vormals: Bau Unterengadin) im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidi- ums der WEKO in örtlicher Hinsicht auf den gesamten Kanton Graubünden und in persönlicher Hinsicht auf sieben weitere Unternehmen aus.72 Zwischen dem 23. und 24. April 2013 führte das Sekretariat sechs weitere Hausdurchsuchungen durch.
A.3.4 Ausdehnung der Untersuchung und Verfahrenstrennung am 23. November 2015
32. Mit Schreiben vom 23. November 2015 dehnte das Sekretariat die Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Graubünden im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO auf weitere Gesellschaften aus.73 Mit Zwischenverfügung gleichen Datums trennte das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO die Untersuchung
58 Act. IX.C.49. 59 Act. IX.C.60. 60 Act. VII.B.7 (22-0458). 61 Act. VII.B.49 (22-0458). 62 Act. IX.C.51. 63 Act. IX.C.53. 64 Act. VII.B.2 (22-0458). 65 Act. IX.D.2. 66 Act. IX.D.14. 67 Act. IX.D.15. 68 Act. IX.D.8. 69 Act. IX.D.10. 70 Act. IX.D.12. 71 Act. IX.D.16. 72 Vgl. SHAB vom 28.5.2013, Nr. 100 (Act. I.080); Act. I.059–I.067. 73 Act. I.518 und Act. I.534.
21 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I von der Untersuchung 22-0433: Bauleistun- gen Graubünden.74 Das getrennte Verfahren 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I wurde gegen folgende Verfahrensparteien weitergeführt: die Alfred Laurent AG, Valsot, die Bezzola Denoth AG, Scuol, […], die Fabio Bau GmbH, Scuol, die Foffa Conrad AG, Zernez, der Graubündnerische Baumeisterverband (GBV), die Impraisa da fabrica Margadant, Zernez, die Impraisa Mario GmbH in Liquidation, Valsot, die Koch AG Ramosch, Valsot, die Lazzarini AG, Samedan, […], die René Hohenegger Sarl, Zernez, die Rusena-Betun SA, Valsot, die Sosa gera SA, Zernez, die Uina SA, Scuol, sowie die Zeblas Bau AG Samnaun, Samnaun.
A.3.5 Wesentliche Ermittlungshandlungen
33. Die Wettbewerbsbehörden ordneten in der vorliegenden Untersuchung rund 130 Ermitt- lungsmassnahmen an (Hausdurchsuchungen, Einvernahmen, Amtshilfegesuche, Auskunfts- begehren).
34. Im Einzelnen beruhten die Sachverhaltserhebungen unter anderem auf den anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Dokumente sowie der eingegan- genen Selbstanzeigen. Die Selbstanzeiger reichten im vorliegenden Verfahren insgesamt 31 Ergänzungen ihrer Selbstanzeigen ein, davon vierzehn in der Form von mündlichen Befragun- gen durch das Sekretariat.
35. Zudem führte das Sekretariat 23 Partei- und Zeugeneinvernahmen durch. So befragte es C._____ (Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth AG und Zeblas Bau AG Samnaun)75, O._____ (Alfred Laurent AG)76, D._____ (Bezzola Denoth AG)77, F._____ (Fabio Bau GmbH)78, I._____ (Koch AG Ramosch)79, P._____ (René Hohenegger Sarl)80, Q._____ (GBV)81, R._____ (Alfred Laurent AG und Rusena-Betun SA)82, E._____ (Koch AG Ramosch und Uina SA)83 sowie G._____ (Impraisa da fabrica Margadant)84 – zum Teil mehrfach – im Rahmen von Parteiein- vernahmen. S._____85, T._____86, U._____87, V._____88, K._____89 und W._____90 wurden als Zeugen einvernommen. Am 26. Februar 2018 führte die WEKO eine Parteieinvernahme mit X._____, Lazzarini AG, durch.91
74 Act. I.502–I.545. 75 Act. IV.002. 76 Act. IV.006; Act. II.3 (22-0458). 77 Act. IV.007. 78 Act. IV.008; Act. II.2 (22-0458); Act. II.10 (22-0458). 79 Act. IV.009; Act. II.5 (22-0458); Act. II.9 (22-0458). 80 Act. IV.010. 81 Act. II.1 (22-0458). 82 Act. II.4. 83 Act. II.6 (22-0458). 84 Act. II.8 (22-0458). 85 Act. IV.003. 86 Act. IV.004. 87 Act. IV.011. 88 Act. IV.012. 89 Act. IV.023; Act. II.11 (22-0458). 90 Act. II.7 (22-0458); Act. II.12 (22-0458). 91 Act. II.13 (22-0458).
22
36. Weiter leisteten der Kanton Graubünden und diverse Unterengadiner Gemeinden auf Ersuchen des Sekretariats Amtshilfe, indem sie Informationen zu Ausschreibungen in der Bau- branche einreichten.92
37. Schliesslich richtete das Sekretariat rund 40 Auskunftsbegehren an Parteien und Dritte (u.a. Bauherren, Architekten und Ingenieure).
A.3.6 Gewährung der Akteneinsicht
38. Am 7. Juni 2016 stellte das Sekretariat den Verfahrensparteien die Verfahrensakten auf einem gesicherten Server der Bundesbehörden zur Einsicht bereit.93
39. Mit Schreiben vom 11. August 2016 informierte das Sekretariat die Verfahrensparteien, welche Unternehmen Selbstanzeige eingereicht haben. Weiter informierte es, wie in die ent- sprechenden Selbstanzeigedossiers eingesehen werden kann.94
40. Die Einsicht in die Beilagen zu den Selbstanzeigen erfolgte am 30. März 2017 durch Versand der elektronischen Aktenverzeichnisse elektronisch.95 In die eigentlichen Selbstan- zeigen konnten die Verfahrensparteien ab Mai 2017 vor Ort in den Räumlichkeiten des Sekre- tariats einsehen.
41. Am 17. November 2017 stellte das Sekretariat den Verfahrensparteien die ergänzten Verfahrensakten auf einem gesicherten Server der Bundesbehörden erneut zur Einsicht be- reit.96
A.3.7 Einstellung des Verfahrens gegen die […] und c._____
42. Mit Schreiben vom 29. März 2017 unterbreitete das Sekretariat der […] und c._____ seinen Antrag, das Verfahren gegen sie einzustellen, zur Stellungnahme gemäss Art. 30 Abs. 2 KG und gab ihnen Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.97 Die beiden Ver- fahrensparteien reichten keine Stellungnahme ein. Antragsgemäss entschied die Kammer für Teilverfügungen der WEKO mit Verfügung vom 10. Juli 2017, das Verfahren gegen die […] und c._____ ohne Folgen einzustellen.98 Diese Teilverfügung erwuchs in Rechtskraft.
A.3.8 Antrag des Sekretariats an die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG)
43. Mit Schreiben vom 16. November 2017 stellte das Sekretariat den Parteien seinen An- trag an die WEKO zur Stellungnahme zu.99 Darin beantragte es den Erlass des folgenden Dispositivs:
1. Der Alfred Laurent AG, Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG, Impraisa da fabrica Mar- gadant, Koch AG Ramosch, Lazzarini AG, René Hohenegger Sarl und Zeblas Bau AG Sam- naun wird untersagt:
92 Dazu Act. VI.001–Act. VI.131. 93 Act. I.108 (22-0458). 94 Act. I.117– Act. I.128 (22-0458). 95 Act. I.243 (22-0458). 96 Act. I.325 (22-0458). 97 Act. V.1 (22-0458) und Act. V.2 (22-0458) 98 Act. VI.1 (22-0458) und Act. VI.2 (22-0458). 99 Act. V.3–V.14 (22-0458).
23 1.1. Konkurrenten und Konkurrentinnen im Zusammenhang mit der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen um Schutz, Stützofferten oder den Verzicht einer Offerteingabe anzufragen oder derartiges anzubieten;
1.2. sich in Zusammenhang mit der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit Kon- kurrenten und Konkurrentinnen vor Ablauf der Offerteingabefrist – oder, sofern nicht vorhanden, vor rechtskräftiger Auftragserteilung – über Offertpreise, Preiselemente so- wie die Zu- und Aufteilung von Kunden und Kundinnen und Gebieten auszutauschen. Davon ausgenommen ist der Austausch unabdingbarer Informationen im Zusammen- hang mit:
a) der Bildung und Durchführung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie
b) der Mitwirkung an der Auftragserfüllung als Subunternehmer.
2. Wegen Beteiligung an gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettbewerbsab- reden (vgl. die Übersicht in Abschnitt C.3.6) mit folgenden Beträgen nach Art. 49a Abs. 1 KG belastet werden:
2.1. die Alfred Laurent AG mit einem Betrag von CHF [35‘000-70‘000].
2.2. die Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun solidarisch mit einem Betrag von CHF [3-4 Mio.].
2.3. die Koch AG Ramosch mit einem Betrag von CHF [200‘000-300‘000].
2.4. die Lazzarini AG mit einem Betrag von CHF [2-3 Mio.].
2.5. die René Hohenegger Sarl mit einem Betrag von CHF [45‘000-75‘000].
3. Das Verfahren gegen die Fabio Bau GmbH, den Graubündnerischen Baumeisterverband (GBV), die Impraisa Mario GmbH, die Rusena-Betun SA, die Sosa gera SA und die Uina SA wird eingestellt.
4. Die Verfahrenskosten betragen CHF […] und werden folgendermassen auferlegt:
4.1. Die Alfred Laurent AG trägt CHF […].
4.2. Die Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun tragen solida- risch CHF […].
4.3. Der Graubündnerische Baumeisterverband trägt CHF […].
4.4. Die Impraisa da fabrica Margadant trägt CHF […].
4.5. Die Impraisa Mario GmbH trägt CHF […].
4.6. Die Koch AG Ramosch trägt CHF […].
4.7. Die Lazzarini AG trägt CHF […], davon CHF […] solidarisch mit der Fabio Bau GmbH.
4.8. Die René Hohenegger Sarl trägt CHF […].
4.9. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse.
5. Nach Eintritt der Rechtskraft vorliegender Verfügung gegenüber allen Untersuchungsadres- satinnen werden die beschlagnahmten Original-Papierdokumente der jeweils berechtigten Person zurückgegeben und werden die beim Sekretariat vorhandenen, kopierten resp. ge- spiegelten elektronischen Daten gelöscht.
6. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
24 A.3.9 Stellungnahmen der Parteien (Art. 30 Abs. 2 KG)
44. Die Parteien erhielten die Gelegenheit, zum Antrag des Sekretariats an die WEKO schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 30 Abs. 2 KG). Im Folgenden werden die Rechtsbegehren der Parteien gemäss ihren Stellungnahmen wiedergegeben. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit geboten – an entsprechender Stelle in der Verfügung näher eingegan- gen.
A.3.9.1 Alfred Laurent AG und Rusena-Betun SA
45. In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 zum Antrag des Sekretariats beantragte die Alfred Laurent AG, dass das Verfahren gegen sie einzustellen sei, dass sie keine unzulässige Wettbewerbsabrede getroffen habe.100 Die Rusena-Betun SA verzichtete auf eine Stellung- nahme.
A.3.9.2 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun
46. Die Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun (Foffa Conrad- Gruppe) stellten mit ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 zum Antrag des Sekretariats101 folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die vom Sekretariat gemäss Ziffer 2.2 des Dispositivs beantragte Belastung der Bez- zola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun auf ein angemessenes Mass zu reduzieren.
2. Es sei die Untersuchung zur Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG, der Lazzarini AG und der Alfred Laurent AG ohne Folgen einzustellen.
3. Es sei die vom Sekretariat gemäss Ziffer 4.2 des Dispositivs (i.V.m. Rz 1031 des Verfü- gungsantrags) beantragte Auferlegung der Kosten gegenüber der Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun zumindest auf CHF 140'000 herabzusetzen.
A.3.9.3 Fabio Bau GmbH
47. In ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2018 zum Antrag des Sekretariats beantragte die Fabio Bau GmbH sinngemäss, dass das Verfahren gegen sie ohne Folgen einzustellen sei.102
A.3.9.4 Graubündnerischer Baumeisterverband (GBV)
48. Der GBV stellte mit seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2018 zum Antrag des Sekre- tariats103 folgende Rechtsbegehren:
1. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten gegenüber dem Graubündnerischen Baumeister- verband sei zu verzichten.
2. Eventuell sei der für den GBV beantragte Anteil der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 30'000 erheblich zu reduzieren.
3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
100 Act. V.33 (22-0458). 101 Act. V.38 (22-0458). 102 Act. V.28 (22-0458).
103 Act. V.31 (22-0458).
25 A.3.9.5 Impraisa da fabrica Margadant
49. Die Impraisa da fabrica Margadant stellte mit ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2018 zum Antrag des Sekretariats104 folgende Rechtsbegehren:
1. Das Verfahren gegen die Impraisa da fabrica Margadant wegen unzulässiger Wettbewerbs- abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG sei einzustellen.
2. Von der Belastung der erwähnten Unternehmen mit Verfahrenskosten sei abzusehen.
3. Die Impraisa da fabrica Margadant sei für die ihr durch das vorliegende Verfahren entstan- denen Kosten und Umtreibe angemessen aus der Staatskasse bzw. der Bundeskasse aus- seramtlich zu entschädigen.
A.3.9.6 Impraisa Mario GmbH in Liquidation
50. Die Impraisa Mario GmbH in Liquidation verzichtete auf eine Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats.
A.3.9.7 Koch AG Ramosch und Uina SA
51. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2018 stellte die Koch AG Ramosch folgende Rechtsbegehren:
1. Der Antrag des Sekretariats auf den Erlass des Dispositives gemäss lit. F. des Antrages sei in Bezug auf die Koch AG Ramosch zurückzuweisen und das Verfahren sei gegen die Koch AG Ramosch einzustellen.
2. Eventualiter sei
2.1. die für die Koch AG Ramosch gemäss Ziff. 2.3 des Dispositivs beantragte Belastung mit einem Betrag von CHF 250'668.00 auf einen tieferen Betrag (…) in Höhe von max. CHF 76'000.00 herabzusetzen.
2.2. die der Koch AG Ramosch beantragte Belastung mit anteiligen Verfahrenskosten von CHF 30'000 [sei] auf einen Betrag von max. CHF 11'666.00 herabzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.
52. Die Uina SA verzichtete auf eine Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats.
A.3.9.8 Lazzarini AG
53. Die Lazzarini AG stellte mit Stellungnahme vom 7. Februar 2018105 folgende Rechtsbe- gehren:
1. Es sei die vom Sekretariat gemäss Verfügungsantrag Dispositiv – Ziff. 2.4 beantragte Belas- tung der Lazzarini AG angemessen zu reduzieren.
2. Es sei davon abzusehen, die Lazzarini AG mit Bussgeldbeträgen der Fabio Bau GmbH zu belasten.
3. Es sei von der vom Sekretariat gemäss Verfügungsantrag Dispositiv – Ziff. 3 beantragten Aufhebung des Verfahrens, soweit die Fabio Bau GmbH betreffend, abzusehen.
104 Act. V.32 (22-0458). 105 Act. V.35 (22-0458).
26 A.3.9.9 René Hohenegger Sarl
54. Die René Hohenegger Sarl verzichtete auf eine Stellungnahme zum Antrag des Sekre- tariats.
A.3.9.10 Sosa gera SA
55. Die Sosa gera SA verzichtete mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 auf eine Stellung- nahme zum Antrag des Sekretariats.106
A.3.10 Anhörungen der Parteien und Entscheid der WEKO
56. Am 26. März 2018 führte die WEKO Anhörungen der Parteien nach Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz KG durch.107 Angehört wurden die Lazzarini AG, die Foffa Conrad-Gruppe, der GBV, die Koch AG Ramosch und die Alfred Laurent AG. Die übrigen Parteien verzichteten auf eine Anhörung. Sämtliche angehörten Parteien bestätigten ihre in den schriftlichen Stellungnahmen gestellten Rechtsbegehren.
57. Nach Beratung fällte die WEKO am 26. März 2018 den vorliegenden Entscheid.
106 Act. V.16 (22-0458). 107 Act. V.21 (22-0458).
27 B Sachverhalt
B.1 Übersicht
58. Die nachfolgenden Ausführungen zum Sachverhalt sind wie folgt aufgebaut. Zunächst werden in den Vorbemerkungen die Grundlagen der Beweisführung dargelegt (Rz 59 ff. hier- nach). Anschliessend wird die Hoch- und Tiefbaubranche im Unterengadin beschrieben, ins- besondere die dort tätigen Unternehmen sowie deren Marktanteile (Rz 62 ff. hiernach). So- dann wird – und hier liegt der Schwerpunkt der Ausführungen zum Sachverhalt – der kartellrechtlich relevante Sachverhalt im Einzelnen erörtert. Dabei werden folgende Sachver- haltskomplexe dargestellt:
die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbau- leistungen im Unterengadin bis 2008 (Rz 95 ff. hiernach);
die Zusammenarbeit zwischen der Bezzola Denoth AG, der Foffa Conrad AG und der Lazzarini AG bis 2012 (Rz 250 ff. hiernach);
die Zusammenarbeit im Rahmen von Einzelprojekten ab 2008 (Rz 309 ff. hiernach);
die Zusammenarbeit zwischen der Alfred Laurent AG, der Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG (Rz 477 ff. hiernach);
die Beteiligung der Betreiberinnen von Kies- und Betonwerken an kartellrechtlich rele- vanten Sachverhalten (Rz 534 ff. hiernach).
B.2 Vorbemerkungen zum Beweis
59. Auf das Untersuchungsverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- gesetzes (VwVG)108 anwendbar, soweit das Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). Auch im Kartellverwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP109.
60. Der Beweis einer Tatsache ist im Allgemeinen erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörden nach objektiven Gesichtspunkten von deren Verwirklichung überzeugt sind. Die Verwirklichung der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit (also ohne Zweifel) festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel unerheblich erscheinen.110 Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und unüberwindliche Zweifel handeln, d.h. um sol- che, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.111 Hinsichtlich bestimmter Tatsachen, namentlich komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte, sind im Einklang mit der Rechtsprechung keine überspannten Anforderungen an das Beweismass zu stellen. Vielmehr schliesst die
108 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 109 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273).
110 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.2 f., Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer
B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.2 f., Siegenia-Aubi AG/WEKO; vgl. auch etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24.3.2003, E. 3.5; RPW 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB). 111 Vgl. z.B. BGE 124 IV 86, E. 2a.
28 Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte, insbesondere die vielfache und verschlungene In- terdependenz wirtschaftlich relevanten Verhaltens, eine strikte Beweisführung regelmässig aus.112
61. Diesen Grundsätzen ist im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zum Sachverhalt Rechnung zu tragen.
B.3 Hoch- und Tiefbaubranche im Unterengadin
62. Im Folgenden werden die Struktur und Verhältnisse der Hoch- und Tiefbaubranche im Unterengadin dargelegt. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Hochbau dasjenige Teilgebiet des Bauwesens umfasst, das sich mit der Planung und Errichtung von Bauwerken befasst, die mehrheitlich oberhalb der Geländelinie liegen (zum Beispiel Wohnhäuser). Bau- werke, die sich mehrheitlich unterhalb oder auf der Geländelinie befinden, werden dagegen typischerweise dem Tiefbau zugeordnet (zum Beispiel Kanalisationen, Tunnelbau, Erdbau).
63. Im Einzelnen werden zunächst die geographischen Gegebenheiten des Unterengadins und Samnaun beschrieben (Rz 64 ff.). Anschliessend wird die Charakteristik der Hoch- und Tiefbaubranche im Unterengadin thematisiert (Rz 67 ff.). Dabei werden die Ausschreibungen der öffentlichen Hand ausgewertet sowie die Bedeutung des Preises als Zuschlagskriterium und die Bezugsmöglichkeiten von Baustoffen erörtert. Schliesslich werden die im Unterenga- din tätigen Bauunternehmen (Rz 67 ff.) und deren Marktanteile (Rz 83 ff.) behandelt.
B.3.1 Unterengadin und Samnaun
64. Die für die vorliegende Untersuchung relevante Region entspricht dem Bezirk Inn des Kantons Graubünden (ohne das Münstertal). Es handelt sich hierbei um das Unterengadin inkl. Samnaun113. Im Einzelnen ist dies das Gebiet der (aktuellen) politischen Gemeinden Zernez, Scuol, Valsot und Samnaun.
65. Das Unterengadin liegt in einem über 60 Kilometer langen Abschnitt des Inntals, der ein beträchtliches Gefälle von 1610 m.ü.M. bis 1019 m.ü.M. aufweist. Im Südwesten schliesst das Unterengadin in Brail an das Oberengadin an, im Nordosten grenzt es an das österreichische Oberinntal. Das Unterengadin ist von teils über 3000 m hohen Bergen umgeben. Mit Davos ist es über den Flüelapass verbunden, mit dem Münstertal über den Ofenpass. An der Staats- grenze nach Österreich zweigt links das abgelegene Samnauntal ab.
66. Die enge und teils wilde Talschaft des Unterengadins hat Auswirkungen auf die Stras- senführung und die Fahrtdauer. Die Fahrt von Zernez nach Scuol beansprucht rund eine halbe Stunde bei einer Distanz von 26 Kilometer. Von Zernez nach Davos beträgt die Fahrtdauer über 40 Minuten bei einer Distanz von rund 33 Kilometer, von Scuol nach Davos rund eine Stunde bei einer Distanz von ca. 47 Kilometer. Um von Zernez über den Ofenpass ins Müns- tertal zu gelangen, werden rund 36 Minuten bei einer Distanz von 34 Kilometer benötigt. Wie an verschiedener Stelle zu zeigen sein wird, haben die geographischen Gegebenheiten Fol- gen für das wirtschaftliche Umfeld, in dem sich die Baubranche im Unterengadin bewegt.
112 BGE 139 I 72, 91 E. 8.3.2 (= RPW 2013/1, 126 f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.7, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.7, Siegenia-Aubi AG/WEKO; je m.w.Hinw. 113 Im Folgenden gilt Samnaun jeweils als miterfasst, wenn auf das «Unterengadin» Bezug genommen
wird.
29 B.3.2 Charakteristik der Hoch- und Tiefbaubranche im Unterengadin
B.3.2.1 Auswertung der Ausschreibungen der öffentlichen Hand
67. Um detaillierte Informationen zur Baubranche im Unterengadin zu erhalten, namentlich in Bezug auf Ausschreibungen der öffentlichen Hand, analysierte die Behörde die Offertöff- nungsprotokolle des Kantons Graubünden und der Gemeinden im Untersuchungsgebiet (dazu Rz 68 ff. hiervor).114 Im Aktenstück III.38 (22-0458) ist die Gesamtheit dieser Offertöffnungs- protokolle in einem Datensatz zusammengefasst («Datensatz der Offertöffnungsprotokolle»; nachfolgend: «DOP»). Die im Folgenden aufgezeigten Ergebnisse beruhen auf der Auswer- tung dieses Datensatzes.
B.3.2.1.1 Eckwerte des Datensatzes der Offertöffnungsprotokolle (DOP)
68. Die nachfolgende Übersicht gibt die Eckwerte des DOP wieder. Konkret hat die Behörde die Offertöffnungsprotokolle von 235 Bauprojekten im Unterengadin (inkl. Samnaun), die in den Jahren 2004 bis 2012 zur Ausschreibung gelangten, ausgewertet. Bei den betreffenden Ausschreibungen reichten 57 Unternehmen insgesamt 849 Angebote ein. Das Bauvolumen der ausgeschriebenen Bauprojekte beläuft sich auf CHF 112 Mio. Von 235 Bauprojekten er- hielten in 215 Fällen allein offerierende Unternehmen den Zuschlag. Das Volumen dieser 215 Projekte beträgt insgesamt CHF 76 Mio. In 20 Fällen obsiegte eine Arbeitsgemeinschaft. Die betreffenden Bauprojekte weisen ein Volumen von insgesamt CHF 36 Mio. auf. Daraus folgt, dass Arbeitsgemeinschaften in der Tendenz bei grösseren Bauprojekten gebildet worden sind. Das durchschnittliche Volumen der Bauprojekte, die Arbeitsgemeinschaften erhielten, beläuft sich auf CHF 1,8 Mio.115, während die Bauprojekte, bei denen ein allein offerierendes Unter- nehmen obsiegte, ein durchschnittliches Volumen von rund CHF 0,35 Mio. aufwiesen.116
Was DOP
Anzahl Ausschreibungen 235 Anzahl Offerten 849 Anzahl offerierende Unternehmen 57117 Total Submissionswert (in CHF Mio.) 112 Anzahl Zuschläge an allein offerierende Unternehmen 215 Volumen der Zuschläge an allein offerierende Unternehmen 76 (in CHF Mio.) Anzahl der Zuschläge an Arbeitsgemeinschaften 20 Volumen der Zuschläge an Arbeitsgemeinschaften 36 (in CHF Mio.)
Tabelle 2: Allgemeine deskriptive Angaben gemäss DOP (2004-–2012)
114 Act. III.38 (22-0458). 115 Das Volumen erhaltener Zuschläge (CHF 36 Mio.) dividiert durch Anzahl der in Arbeitsgemeinschaf- ten erhaltenen Zuschläge (20) entspricht einem Durschnitt von CHF 1,8 Mio. 116 Das Volumen erhaltener Zuschläge (CHF 76 Mio.) dividiert durch Anzahl der Zuschläge an allein
offerierende Unternehmen (215) entspricht einem Durschnitt von CHF 0,35 Mio. 117 Bei 6 Offerten konnte die Firma nicht identifiziert werden und sind deshalb eventuell nicht einbe-
rechnet.
30 B.3.2.1.2 Submissionen pro Jahr und öffentliche Beschaffungsstelle
69. Um die Repräsentativität des DOP beurteilen zu können, sind zum einen die Submissi- onen der öffentlichen Beschaffungsstellen auf die Jahre 2004 bis 2012 aufzuschlüsseln (Rz 70 hiernach). Zum anderen sind die Submissionen den einzelnen öffentlichen Beschaffungsstel- len zuzuordnen (Rz 71 hiernach).
70. Die nachfolgende Tabelle 3 gibt die Anzahl der Submissionen und deren Volumen pro Jahr wieder, die im DOP enthalten sind.118 Daraus ist ersichtlich, dass die Anzahl vergebener Bauprojekte pro Jahr zwischen 13 und 36 variiert, während das Gesamtvolumen der jeweils in einem Jahr vergebenen Bauprojekte ein Spektrum von CHF 2 Mio. bis CHF 22 Mio. aufweist. Die Anzahl und der Gesamtwert der in den Jahren 2004 und 2005 gemäss DOP vergebenen Projekte sind relativ tief. Es ist anzunehmen, dass der DOP in diesen Jahren weniger vollstän- dig ist als in den nachfolgenden Jahren. Dies lässt sich allenfalls durch Gemeindefusionen und den bereits länger zurückliegenden Ausschreibungsverfahren erklären, was möglicherweise dazu führte, dass gewisse Vergabestellen betreffend diese Jahre nicht mehr alle Offertöff- nungsprotokolle auffinden und einreichen konnten.
Anteil an Volumen Anteil am Jahr Anzahl Gesamtanzahl in CHF Mio. Gesamtvolumen 2004 13 5,5% 1'949'071.75 1,7%
2005 19 8,1% 3'787'800.50 3,4%
2006 23 9,8% 7'283'736.70 6,5%
2007 16 6,8% 5'549'031.65 4,9%
2008 32 13,6% 19'663'880.80 17,5%
2009 27 11,5% 16'832'749.25 15,0%
2010 35 14,9% 19'018'175.76 17,0%
2011 34 14,5% 21'976'864.70 19,6%
2012 36 15,3% 16'097'533.00 14,4%
Total 235 112'158'844.11
Tabelle 3: Anzahl Submissionen und Submissionsvolumen pro Jahr (DOP; 2004– 2012)119
71. Die nachfolgende Tabelle 4 zeigt auf, wie viele Aufträge für Hoch- und Tiefbauleistungen die verschiedenen öffentlichen Beschaffungsstellen vergeben haben. Daraus ist ersichtlich, dass der Kanton Graubünden im Unterengadin die mit Abstand bedeutendste Beschaffungs- stelle war. In den Jahren 2004 bis 2012 vergab er 68 Projekte (28,9 %), die einen Gesamtwert von über CHF 72 Mio. aufwiesen. Gemessen am Gesamtbauvolumen aller DOP-Projekte ent- spricht dies einem Anteil von 64,8 %. Das durchschnittliche Bauvolumen der vom Kanton
118 Das Volumen entspricht der Addition aller Eingabesummen derjenigen Offerten, die den Zuschlag erhielten. 119 Lesebeispiel: Im Jahr 2004 wurden insgesamt 13 Ausschreibungen vergeben, was einem Anteil von
5,5% an allen DOP-Projekten zwischen 2004 und 2012 entspricht. Das Submissionsvolumen betrug im Jahr 2004 ca. CHF 1,95 Mio. Dies entspricht einem Anteil von 1,7% am Gesamtvolumen des DOP (2004–2012).
31 Graubünden vergebenen Projekte beträgt CHF 1,07 Mio.120 Die wichtigsten Gemeinden bilde- ten Scuol, Ramosch und Tschlin. Diese haben in den Jahren 2004 bis 2012 73 der DOP- Projekte mit einem Gesamtwert von insgesamt CHF 21,1 Mio. nachgefragt. Das ergibt einen anzahlmässigen Anteil von rund 31,1% und einen volumenmässigen Anteil von 18,8 % der anzahl- bzw. wertmässigen Gesamtnachfrage sämtlicher öffentlichen Beschaffungsstellen des Untersuchungsgebiets, welche im DOP (2004–2012) erfasst ist.
Anzahl Anteil an Submissions- Anteil am Bauherr Submissionen Gesamtanzahl volumen Gesamtvolumen Ardez 12 5,1% 2'417'402.95 2,2%
Ftan 9 3,8% 1'559'816.30 1,4%
Guarda 7 3,0% 623'851.15 0,6%
Lavin 3 1,3% 530'920.35 0,5%
Ramosch 22 9,4% 5'935'479.65 5,3%
Samnaun 12 5,1% 3'665'685.65 3,3%
Scuol 28 11,9% 9'516'776.89 8,5%
Sent 16 6,8% 2'450'513.95 2,2%
Susch 3 1,3% 549'283.25 0,5%
Tarasp 13 5,5% 2'612'043.30 2,3%
Tschlin 23 9,8% 5'666'961.10 5,1%
Zernez 19 8,1% 3'931'955.70 3,5%
Kanton 68 28,9% 72'698'153.87 64,8%
Total 235 112'158'844.11
Tabelle 4: Anzahl und Volumen ausgeschriebener Submissionen der öffentlichen Be- schaffungsstellen (DOP; 2004–2012)121
B.3.2.1.3 Verteilung des Submissionsvolumens
72. Die Tabelle 5 gibt eine Übersicht der Verteilung des Submissionsvolumens der DOP- Projekte. Es zeigt sich, dass im analysierten Zeitraum die Zuschlagshöhe der öffentlich aus- geschriebenen Projekte im Durchschnitt ca. CHF 0,48 Mio. betrug, während der Median ledig- lich bei ca. CHF 0,22 Mio. lag. Dies bedeutet, dass der Submissionswert der Hälfte aller Pro- jekte unter CHF 0,22 Mio. ist und somit der Auftragswert der meisten Ausschreibungen deutlich unter dem Durchschnitt liegt. Dies wird auch mit dem 75. Perzentil verdeutlicht: Nur ein Viertel der Projekte weisen einen Submissionswert über CHF 0,45 Mio. auf. Im Gegensatz
120 Der Durchschnitt ergibt sich aus der Teilung von CHF 72,7 Mio. durch 68 (vgl. Tabelle 4, Zeile betreffend den Kanton). 121 Lesebeispiel: Die Gemeinde Ardez hat gemäss dem DOP im Zeitraum von 2004 bis 2012 insgesamt
12 Projekte in einem Gesamtwert von rund CHF 2,42 Mio. nachgefragt. Das macht einen anzahl- mässigen Anteil von rund 5,1% und einen volumenmässigen Anteil von rund 2,2 % der anzahl- bzw. wertmässigen Gesamtnachfrage sämtlicher öffentlichen Beschaffungsstellen des Untersuchungs- gebiets, welche im DOP (2004–2012) enthalten ist.
32 dazu ist der Auftragswert bei einem Viertel der Projekte kleiner als CHF 0,09 Mio. (25. Perzentil).
73. Insgesamt zeigen diese Kennzahlen eine rechtsschiefe Verteilung des Submissionsvo- lumens. Das heisst, dass zwischen 2004 und 2012 eine geringe Anzahl an Projekten einen Grossteil des Marktvolumens der DOP ausmachten, resp., dass es wenige Projekte mit sehr hohem, aber viele Projekte mit relativ tiefem Submissionswert gab.
Statistik DOP Anzahl Submissionen 235 Minimum (in CHF Mio.) 0,02 Maximum (in CHF Mio.) 5,33 Summe (in CHF Mio.) 112,16 Mittelwert (in CHF Mio.) 0,48 Std.abweichung (in CHF Mio.) 0,75
5. Perzentil (in CHF Mio.) 0,03
25. Perzentil (in CHF Mio.) 0,09 Median (in CHF Mio.) 0,22
75. Perzentil (in CHF Mio.) 0,45
95. Perzentil (in CHF Mio.) 2,38
Tabelle 5: Empirische Verteilung der Submissionsvolumen in CHF Mio. (DOP; 2004– 2012)
B.3.2.2 Bedeutung des Preises als Zuschlagskriterium
74. Als weiteres Merkmal der Baubranche im Unterengadin ist die Bedeutung des Preises als Zuschlagskriterium hervorzuheben. Die Parteien haben dazu folgende Angaben gemacht:
Die Koch AG Ramosch schätzte, dass in 80 % der Fälle dasjenige Unternehmen mit dem tiefsten Angebot den Zuschlag erhalten habe. Der Preis sei das wichtigste Zu- schlagskriterium gewesen. Als weitere bedeutende Kriterien nannte sie Termine und die Referenzen des offerierenden Unternehmens.122
Auch die Fabio Bau GmbH und die René Hohenegger Sarl bezeichneten den Preis als wichtigstes Zuschlagskriterium. Nach ihrer Schätzung habe in 90 % der Fälle dasjenige Unternehmen mit dem tiefsten Angebot in der Ausschreibung obsiegt.123
Die Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG erachteten einen Unterschied zwischen den Bereichen Hoch- und Tiefbau. Im Bereich Tiefbau schätzten sie, dass in 90 % der Fälle dasjenige Unternehmen mit dem tiefsten Angebot den Zuschlag erhalten habe, im Bereich Hochbau in 80 % der Fälle. Dies gründe in den Angebotsrunden, die vor allem von privaten Bauherren durchgeführt worden seien.124 Insgesamt bilde der Preis aber dennoch das wichtigste Zuschlagskriterium.
75. Aus diesen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Parteien ist zu schlies- sen, dass der Preis sowohl bei öffentlichen Ausschreibungen als auch bei Privatvergaben als
122 Act. III.31, Antwort auf Fragen 5 und 6. 123 Act. III.26 und Act. III.32. 124 Act. III.34.
33 wichtigstes Zuschlagskriterium zu werten ist. Diese herausragende Bedeutung des Preises bei Ausschreibungen führte dazu, dass sich in rund 80 % bis 90 % der Fälle dasjenige Unterneh- men mit dem tiefsten Angebot durchsetzen konnte.
B.3.2.3 Bezugsmöglichkeiten von Baustoffen
76. Den Angaben der Parteien ist zu entnehmen, dass die Baustoffe inkl. Transport einen substanziellen Anteil am Endpreis für Hoch- und Tiefbauleistungen ausmachten. Konkret belief sich dieser Anteil auf rund 20–39 % im Bereich Tiefbau, im Bereich Hochbau auf unter 20 %.125
77. Konkret standen den Unternehmen namentlich folgende Bezugsmöglichkeiten von Bau- stoffen offen: das Kieswerk der Alfred Laurent AG in Ramosch, das Betonwerk der Rusena- Beton SA in Ramosch, das Kies- und Betonwerk der Uina SA in Ramosch, das Kies- und Betonwerk der Sosa gera SA in Zernez sowie das Betonwerk Clis in Samnaun.
B.3.3 Bauunternehmen und deren Tätigkeitsgebiet
78. Die nachfolgende Übersicht zeigt, in welchen Regionen des Untersuchungsgebiets die Verfahrensparteien hauptsächlich tätig waren:
Unternehmen Bereich Tätigkeitsgebiet im Unterengadin/Samnaun
Alfred Laurent AG Tiefbau Scuol bis Tschlin, vereinzelt Zernez bis Tarasp
Bezzola Denoth AG Hoch- und Tiefbau Guarda bis Samnaun
Fabio Bau GmbH126 Hoch- und Tiefbau Raum Sent (Schwergewicht), ver- einzelt in der Region Scuol bis Ftan
Foffa Conrad AG Hoch- und Tiefbau Ganzes Unterengadin; Schwerge- wicht Raum Zernez und Region Susch bis Scuol
Impraisa da fabrica Margadant Hoch- und Tiefbau Sent bis Zernez/Brail127
Impraisa Mario GmbH Hoch- und Tiefbau Raum Unterengadin128
Koch AG Ramosch129 Tiefbau Sent, Ramosch, Tschlin und Samnaun; vereinzelt in Ardez, Ftan und Tarasp
Lazzarini AG Tiefbau (Schwerge- Ganzes Unterengadin wicht), Hochbau
125 Act. III.34 (22-0458), Antworten auf Fragen 15 und 16. – Gewisse Parteien gaben höhere Baustoff- anteile an; vgl. etwa Act. III.29 (22-0458), Antworten auf Fragen 21 und 22; Act. III.32 (22-0458), Antworten auf Fragen 21 und 22. 126 Bis 2007 wurde das entsprechende Bauunternehmen von der r._____, Sent, getragen (dazu auch
Rz 754). 127 Act. II.8 (22-0458), Zeile 49 f.
128 Act. II.12 (22-0458), Zeile 72 f.
129 Bis 2006 wurde das entsprechende Bauunternehmen von s._____ getragen (dazu auch Rz 756).
34 René Hohenegger Sarl Hoch- und Tiefbau Raum Zernez, z.T. in der Region von Susch bis Lavin
Zeblas Bau AG Samnaun Hoch- und Tiefbau Raum Samnaun
79. Weiter ist den Angaben der Parteien zu entnehmen, dass im Bereich Tiefbau folgende weiteren Unternehmen im Untersuchungsgebiet tätig waren: […], […], […], […], b._____, […], […], […], […], […], […], […], […], […], […], […] und […].
80. Im Bereich Hochbau waren gemäss den Angaben der Parteien folgende weiteren Unter- nehmen im Untersuchungsgebiet tätig: […], […], […], […], b._____, […], […], […], […], […] und […].
81. Die Behörde hat das geographische Tätigkeitsgebiet der Untersuchungsadressaten an- hand des Datensatzes der Offertöffnungsprotokolle (DOP; dazu Rz 67 hiervor) verifiziert. Die nachfolgende Tabelle 6 gibt die Anzahl Offerten wieder, die sie in den Jahren 2004 bis 2012 in den verschiedenen Gemeinden im Unterengadin für Submissionen der öffentlichen Hand eingereicht haben. In Klammern ist jeweils angegeben, bei wie vielen Bauprojekten sie hierbei den Zuschlag erhalten haben.
35 Unternehmen Zernez Susch Lavin Guarda Ardez Ftan Tarasp Scuol Sent Ramosch Tschlin Samnaun Kanton Foffa Conrad AG 19 (11) 3 (0) 3 (3) 4 (1) 7 (3) 3 (1) 2 (1) 10 (1) 9 (0) 1 (0) 6 (0) 5 (0) 37 (13)
Bezzola Denoth AG 1 (0) 1 (0) 7 (0) 8 (2) 12 (4) 28 (22) 12 (1) 17 (1) 17 (1) 9 (4) 54 (23) Zeblas Bau AG Samnaun 6 (4) Lazzarini AG 2 (0) 1 (0) 1 (0) 1 (0) 1 (0) 13 (1) 8 (1) 9 (0) 3 (0) 1 (0) 21 (5)
Koch AG Ramosch 1 (0) 1 (0) 5 (3) 4 (2) 6 (2) 1 (0) 10 (6) 16 (7) 20 (14) 8 (2) 9 (2) Impraisa Mario GmbH 2 (0) 6 (2) 9 (0) 4 (1) 10 (5) 25 (2) 15 (2) 22 (8) 16 (3) 2 (0) 25 (5)
Fabio Bau GmbH 3 (0) 1 (0) 7 (1) 2 (0) 1 (1) 14 (5) 3 (0) 3 (0) 3 (0) 8 (0)
Alfred Laurent AG 1 (0) 1 (0) 2 (1) 4 (1) 2 (1) Impraisa da fabrica Margadant 2 (0) 2 (0) 3 (0) 1 (1) 1 (0) 1 (0) 2 (0) 9 (2) René Hohenegger Sarl 14 (5) 1 (1) 1 (0) 1 (0)
Tabelle 6: Analyse der geographischen Tätigkeit der Unternehmen (DOP; 2004-2012)130
130 Lesebeispiel: Die Foffa Conrad AG reichte laut dem DOP 19 Offerten für die Gemeinde Zernez ein und erhielt dabei 11 Zuschläge; in Susch reichte sie 3 Offerten ein, erhielt aber keinen Zuschlag erhalten (DOP; 2004–2012).
36
82. Die tabellarische Darstellung der geographischen Tätigkeit der Parteien hiervor bestätigt die Angaben der Parteien. Die grösseren Unternehmen Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth AG und Lazzarini AG waren im ganzen Gebiet des Unterengadins tätig. Dagegen beschränkte sich die Geschäftstätigkeit der kleineren Unternehmen in räumlicher Hinsicht tendenziell auf ein beschränktes Gebiet im Umkreis ihres Werkhofs. Zum Beispiel war die René Hohenegger Sarl vorwiegend im Raum Zernez tätig, die Zeblas Bau AG Samnaun im Raum Samnaun und die Koch AG Ramosch hauptsächlich zwischen Guarda und Samnaun. Analoges lässt sich bei der Impraisa Mario GmbH und der Fabio Bau GmbH feststellen. Die Geschäftstätigkeit der Alfred Laurent AG und der Impraisa da fabrica Margadant fiel im Bereich öffentlicher Aus- schreibungen gering aus.
B.3.4 Marktanteile
B.3.4.1 Angaben der Parteien
83. Die nachfolgenden beiden Tabellen 7 und 8 geben die Umsatzzahlen der Parteien in den Bereichen Hoch- und Tiefbau in den Jahren 2006 bis 2012 wieder. Die Werte stützen sich auf die Angaben der Parteien. Sodann ist jeweils der prozentuale Umsatzanteil festgehalten, den ein Unternehmen im Verhältnis zu den Umsätzen der übrigen Parteien erzielt hat. Diese Angabe erlaubt, das Gewicht der betreffenden Unternehmen im gegenseitigen Verhältnis sichtbar zu machen.
84. Nicht angegeben werden die Umsätze derjenigen Parteien, die nach Massgabe der nachfolgenden Ausführungen zur Sanktionierung (dazu Rz 729 ff.) nicht mit einer Busse zu belegen sind. Dies betrifft die Impraisa da fabrica Margadant, die Impraisa Mario GmbH, die Sosa gera SA, die Rusena-Betun SA und die Uina SA.
85. Im Einzelnen fliesst aus den Angaben in der Tabelle 7, dass die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG im Bereich Tiefbau die umsatzstärksten Unternehmen waren. Auch die Lazzarini AG verfügte im Bereich Tiefbau – jedoch in geringerem Mass – über einen be- deutenden Marktanteil. Die Geschäftstätigkeit der Koch AG Ramosch, Zeblas Bau AG Sam- naun, Fabio Bau GmbH, René Hohenegger Sarl und Alfred Laurent AG war in diesem Bereich im Verhältnis zur Tätigkeit der Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth AG und Lazzarini AG von untergeordneter Bedeutung.
86. Aus der Tabelle 8 ist ersichtlich, dass die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG auch im Bereich Hochbau die umsatzstärksten Unternehmen waren. Die Zeblas Bau AG Sam- naun, Fabio Bau GmbH und René Hohenegger Sarl erzielten in diesem Bereich nicht unbe- deutende Umsätze, nämlich zusammen einen Anteil von 24 %. Dagegen war die Lazzarini AG im Bereich Hochbau mit einem Anteil von [0-20%] % offenbar nur geringfügig tätig. Keinen Umsatz im Hochbau erzielten die Koch AG Ramosch und die Alfred Laurent AG. Sie sind in diesem Bereich nicht aktiv.
37 Koch AG Ramosch Zeblas Bau AG Samnaun Fabio Bau GmbH René Hohenegger Sarl
Umsatz % Umsatz % Umsatz % Umsatz % 2006 0% [0-0,1 Mio.] [0-20%] 0% [0-0,2 Mio.] [0-20%]
2007 [0-1 Mio.] [0-20%] [0-0,1 Mio.] [0-20%] 0% [0-0,2 Mio.] [0-20%]
2008 [1-2 Mio.] [0-20%] [0,2-0,3 Mio.] [0-20%] [0,2-0,4 Mio.] [0-20%] [0-0,2 Mio.] [0-20%]
2009 [1-2 Mio.] [0-20%] [0-0,1 Mio.] [0-20%] [0,4-0,6 Mio.] [0-20%] [0-0,2 Mio.] [0-20%]
2010 [1-2 Mio.] [0-20%] [0,1-0,2 Mio.] [0-20%] [0-0,2 Mio.] [0-20%] [0-0,2 Mio.] [0-20%]
2011 [1-2 Mio.] [0-20%] [0,1-0,2 Mio.] [0-20%] [0,2-0,4 Mio.] [0-20%] [0,2-0,4 Mio.] [0-20%]
2012 [1-2 Mio.] [0-20%] [0,4-0,5 Mio] [0-20%] [0-0,2 Mio.] [0-20%] [0,4-0,6 Mio.] [0-20%]
Durchschnitt [1-2 Mio.] [0-20%] [0,1-0,2 Mio.] [0-20%] [0,2-0,4 Mio.] [0-20%] [0-0,2 Mio.] [0-20%]
Alfred Laurent AG Foffa Conrad AG Bezzola Denoth AG Lazzarini AG Total Umsatz % Umsatz % Umsatz % Umsatz % 2006 [0,2-0,3 Mio.] [0-20%] [2-4 Mio.] [20-40%] [2-4 Mio.] [40-60%] [0,2-0,4] [0-20%] 7'583'995.00
2007 [0,4-0,5 Mio.] [0-20%] [2-4 Mio.] [20-40%] [4-6 Mio.] [40-60%] - 0% 7'784'490.00
2008 [0,3-0,4 Mio.] [0-20%] [4-6 Mio.] [20-40%] [6-8 Mio.] [20-40%] [3-5 Mio.] [20-40%] 18'768'630.36
2009 - [0-20%] [6-8 Mio.] [20-40%] [8-10 Mio.] [20-40%] [2-4 Mio.] [0-20%] 21'798'655.53
2010 [0-0,1 Mio.] [0-20%] [6-8 Mio] [20-40%] [8-10 Mio.] [40-60%] [2-4 Mio.] [0-20%] 20'677'369.28
2011 [0-0,1 Mio.] [0-20%] [6-8 Mio] [20-40%] [8-10 Mio.] [40-60%] [0-2 Mio.] [0-20%] 20'303'234.25
2012 [0,1-0,2 Mio.] [0-20%] [8-10 Mio.] [20-40%] [8-10 Mio.] [40-60%] [2-4 Mio.] [0-20%] 23'531'589.61
Durchschnitt [0,1-0,2 Mio.] [0-20%] [4-6 Mio.] [20-40%] [6-8 Mio.] [40-60%] [2-4 Mio.] [0-20%] 17'206'852.01
Tabelle 7: Umsätze der Parteien im Bereich Tiefbau
38 Zeblas Bau AG Fabio Bau GmbH René Hohenegger Sarl Foffa Conrad AG Bezzola Denoth AG Lazzarini AG Total Samnaun Umsatz % Umsatz % Umsatz % Umsatz % Umsatz % Umsatz % [0- [0- [20- [20- 2006 [0-1 Mio.] [0-20%] – 0% [1,4-1,6 Mio.] [4-6 Mio.] [4-6 Mio.] [2-4 Mio.] 20% 15'306'560.31 20%] 40%] 40%] ]
[0- [0- [20- [20- [0,4-0,5 2007 [1-2 Mio.] [0-20%] – 0% [1,2-1,4 Mio.] [6-8 Mio.] [6-8 Mio.] 20% 15'736'264.15 20%] 40%] 40%] Mio.] ]
[0- [0- [20- [40- [0,25-0,35 2008 [1-2 Mio.] [0-20%] [2-3 Mio.] [0-20%] [0,8-1,0 Mio.] [4-6 Mio.] [6-8 Mio.] 20% 17'328'215.64 20%] 40%] 60%] Mio.] ]
[0- [0- [20- [20- [0,5-0,7 2009 [2-3 Mio.] [0-20%] [2-3 Mio.] [0-20%] [0,4-0,6 Mio.] [8-10 Mio.] [8-10 Mio.] 20% 23'758'860.40 20%] 40%] 40%] Mio.] ]
[0- [0- [40- [0,45-0,55 2010 [2-3 Mio.] [0-20%] [2-3 Mio.] [0-20%] [1,2-1,4 Mio.] [2-4 Mio.] [0-20%] [6-8 Mio.] 20% 17'212'500.00 20%] 60%] Mio.] ]
[0- [40- 2011 [1-2 Mio.] [0-20%] [2-3 Mio.] [0-20%] [0,8-1,0 Mio.] [2-4 Mio.] [0-20%] [8-10 Mio.] – 0% 17'425'000.00 20%] 60%]
[0- [0- [40- 2012 [1-2 Mio.] [0-20%] [2-3 Mio.] [0-20%] [0,6-0,8 Mio.] [2-4 Mio.] [0-20%] [8-10 Mio.] [2-3 Mio.] 20% 18'348'139.87 20%] 60%] ]
[0- [0- [20- [40- [0.9-1.4 Durchschnitt [1-2 Mio.] [0-20%] [2-3 Mio.] [0-20%] [1,0-1,2 Mio.] [4-6 Mio.] [6-8 Mio.] 20% 17'873'648.62 20%] 40%] 60%] Mio.] ]
Tabelle 8: Umsätze der Parteien im Bereich Hochbau
39 B.3.4.2 Auswertung der Offertöffnungsprotokolle
87. Die Umsatzangaben der Parteien erachtet die Behörde als glaubhaft. Um deren Stich- haltigkeit besser beurteilen zu können, sind sie mit den Informationen abzugleichen, die sich aus der Analyse der Offertöffnungsprotokolle des Kantons Graubünden und der Unterengadi- ner Gemeinden ergeben. Im Folgenden wird hierbei zwischen den Umsatzanteilen der Unter- nehmen bei sämtlichen 235 Projekten, die im Datensatz der Offertöffnungsprotokolle («DOP»; vgl. Rz 67 f. hiervor) enthalten sind (vgl. Tabelle 9), und den Umsatzanteilen bei Projekten mit einem Volumen über CHF 500‘000 differenziert (vgl. Tabelle 10).
B.3.4.2.1 Bei allen öffentlichen Submissionen gemäss DOP
88. Die nachfolgende Tabelle 9 gibt für jedes Unternehmen folgende Informationen wieder, die sich aus den 235 Offertöffnungsprotokollen der Jahre 2004 bis 2012 ergeben: die Anzahl Zuschläge, den Umsatz (in CHF) sowie den Umsatzanteil, der auf das betreffende Unterneh- men fällt. Aufgelistet sind die Untersuchungsadressaten und solche Drittunternehmen, die im betreffenden Zeitraum bei den Ausschreibungen der öffentlichen Hand einen Umsatzanteil von mindestens 1 % erzielt haben.
Anzahl DOP-Umsatz Unternehmen Umsatzanteil Zuschläge131 (in CHF) Bezzola Denoth AG 58 45'262'024.69 40,4%
Foffa Conrad AG 34 25'083'010.80 22,4%
Koch AG Ramosch 38 8'774'465.95 7,8%
Lazzarini AG 7 7'244'785.35 6,5%
Impraisa Mario GmbH 28 5'459'551.05 4,9%
[…] 10 4'693'050.40 4,2%
[…] 1 3'421'965.61 3,1%
[…] 2 2'166'146.06 1,9%
Zeblas Bau AG Samnaun 4 1'259'950.15 1,1%
Drittunternehmen 7 972'336.05 0,9%
Fabio Bau GmbH 7 898'640.00 0,8%
René Hohenegger Sarl 6 616'757.40 0,5%
Impraisa da fabrica Margadant 3 416'778.00 0,4%
Alfred Laurent AG 3 279'646.30 0,2%
21 weitere Drittunternehmen 33 5'609'736.30 5,0%
Total Untersuchungsadressaten 170 95'295'609.69 85,0%
131 Es handelt sich hierbei um Beteiligungen an einer Zuschlagsofferte. Bei einzelnen Unternehmen entspricht die Anzahl Beteiligungen der Anzahl Offerten, die den Zuschlag erhalten haben. Bei den aggregierten Werten («21 weitere Drittunternehmen»; «Total Untersuchungsadressaten») ist das nicht zwingend der Fall, da ARGE-Offerten hierbei mehrfach gezählt werden. Dies trifft nicht auf den Umsatz zu, da dieser jeweils mithilfe der Anzahl ARGE-Partner (Eingabesumme/Anzahl Partner) für jedes Unternehmen approximiert wurde.
40 Total 241 112'158'844.11
Tabelle 9: Analyse der Zuschläge pro Unternehmen (DOP, 2004–2012)132
89. Daraus ist Folgendes ersichtlich:
Die öffentlichen Beschaffungsstellen vergaben im Unterengadin in den Jahren 2004 bis 2012 Projekte an insgesamt 35 Unternehmen. Da im Datensatz der Offertöffnungspro- tokolle (DOP)133 57 Unternehmen verzeichnet sind, ist anzunehmen, dass 22 Unterneh- men zwar Offerten abgegeben haben, ohne aber jemals einen Zuschlag erhalten zu ha- ben.
Die Untersuchungsadressaten hielten bei Submissionen der öffentlichen Hand zusam- men Marktanteile von 85 %. Mit Abstand am meisten Umsatz erzielten die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG. Neben ihnen ist auch die Lazzarini AG den um- satzstärkeren Unternehmen zuzuordnen. Aus der Auswertung der Offertöffnungsproto- kolle ist ersichtlich, dass die Lazzarini AG, die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG bei öffentlichen Submissionen insgesamt einen Umsatzanteil von 69,3 % vereinten. In diesem Segment deckten sie somit über zwei Drittel der Nachfrage ab. Dies wird bei der Würdigung ihrer Zusammenarbeit zu berücksichtigen sein (dazu im Einzelnen Rz 634 ff. hiernach).
Insgesamt haben 25 Drittunternehmen 53 Zuschläge erhalten. Dies entspricht einem umsatzmässigen Anteil an den öffentlichen Submissionen von ungefähr 15 %. Umsatz- mässig fallen 9,2 % auf folgende Drittunternehmen: die […], die […] sowie das Unter- nehmen […]. Die beiden letztgenannten Unternehmen konnten im fraglichen Zeitraum ein resp. zwei Grossprojekte im Unterengadin erringen (Umsatzanteil von 5 %), während die […] bei 10 Submissionen den Zuschlag erhielt (Umsatzanteil von 4,2 %). Die restli- chen Umsatzanteile von 5,9 % teilten sich 22 Unternehmen auf. Der durchschnittliche Umsatzanteil dieser Unternehmen belief sich auf 0,27 %. Ihre Tätigkeit bei öffentlichen Submissionen im Unterengadin ist daher als marginal zu bezeichnen. Die Projekte, bei denen sie sich durchsetzen konnten, waren kleinerer Natur.
Zwischen den einzelnen Unternehmen bestehen beträchtliche Unterschiede bei den durchschnittlichen Offertsummen. Die durchschnittliche Offertsumme, die zum Zuschlag gereichte, betrug bei der Bezzola Denoth AG CHF 780‘000, bei der Foffa Conrad AG CHF 740‘000 und bei der Lazzarini AG gar CHF 1,04 Mio. Dagegen belief sich die durch- schnittliche Offertsumme bei der Impraisa Mario GmbH auf CHF 200‘000, bei der Koch AG Ramosch auf CHF 230‘000, bei der Zeblas Bau AG Samnaun auf CHF 320‘000, bei der Fabio Bau GmbH auf CHF 130‘000, bei der René Hohenegger Sarl auf CHF 100‘000, bei der Alfred Laurent AG auf CHF 90‘000 und bei der Impraisa da fabrica Margadant auf CHF 140‘000. Nach Massgabe der Grösse der öffentlichen Submissionen, welche die Untersuchungsadressaten errangen, sind somit zwei Gruppen von Unternehmen zu erkennen (dazu auch Rz 91 f. hiernach).
90. Bei den angegebenen Umsatzanteilen der Unternehmen ist sodann dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass ein Teil der Projekte in Arbeitsgemeinschaften ausgeführt worden ist. So resultierte der Umsatzanteil, der bei öffentlichen Submissionen auf die Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG fällt, zu einem nicht unbedeutenden Teil aus Arbeitsgemeinschaften mit der Lazzarini AG. Aus solchen Arbeitsgemeinschaften mit der Lazzarini AG, bei denen die
132 Lesebeispiel: Die Bezzola Denoth AG hat laut dem DOP 58 Projekte erhalten und damit ungefähr einen Umsatz von CHF 45,3 Mio. erwirtschaftet. Dies entspricht 40,4 % des gesamten Umsatzes (DOP; 2004–2012). 133 Act. III.38 (22-0458).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 41 Bezzola Denoth AG die Federführung innehatte, wurde ein Umsatz von CHF 13,2 Mio. erzielt. Projekte, bei denen die Foffa Conrad AG die Federführung wahrnahm, generierten einen Um- satz von CHF 11,8 Mio. Die Lazzarini AG ihrerseits hatte nur bei einem ARGE-Projekt mit der Foffa Conrad AG bzw. Bezzola Denoth die Federführung inne. Dessen Volumen betrug CHF 2,8 Mio. Vor diesem Hintergrund erwirtschaftete die Lazzarini AG tatsächlich mehr Um- satz, als es die Angaben in der Tabelle 9 widerspiegeln, zumal ihre Anteile bei Arbeitsgemein- schaften, deren Federführung der Foffa Conrad AG oder Bezzola Denoth AG oblag, in den Angaben nicht enthalten sind. Allerdings ändern die Arbeitsgemeinschaften der Foffa Conrad AG bzw. Bezzola Denoth AG mit der Lazzarini AG an der Stellung dieser Unternehmen in der Baubranche im Unterengadin nichts. Zusammen vereinten sie bei öffentlichen Submissionen einen Umsatzanteil von 69,3 %, also mehr als zwei Drittel.
B.3.4.2.2 Bei öffentlichen Submissionen mit einem Bauvolumen über CHF 500'000
91. Wie gezeigt worden ist, bestanden zwischen den im Unterengadin tätigen Bauunterneh- men beträchtliche Unterschiede bei den durchschnittlichen Offertsummen (vgl. Rz 89 hiervor). Um ein besseres Bild der Kräfteverhältnisse der Unternehmen zu erhalten, werden im Folgen- den die Umsatzanteile bei grösseren öffentlichen Submissionen in den Jahren 2004 bis 2012 beleuchtet (vgl. Tabelle 9). Als Abgrenzungskriterium wird hierbei ein Projektvolumen von CHF 500‘000 herangezogen. Ab dieser Schwelle müssen Projekte der öffentlichen Hand im offenen Vergabeverfahren ausgeschrieben werden. Die nachfolgenden Tabelle 10 gibt für je- des Unternehmen wiederum folgende Informationen wieder: die Anzahl Zuschläge, den Um- satz (in CHF) sowie den Umsatzanteil, der auf das betreffende Unternehmen fällt. Im Unter- schied zur Tabelle 9 hiervor liegen den Angaben aber nur solche Projekte der öffentlichen Hand im Unterengadin zugrunde, deren Volumen den Betrag von CHF 500‘000134 übersteigt.
Anzahl DOP-Umsatz Unternehmen Umsatzanteil Zuschläge135 (in CHF) Bezzola Denoth AG 25 37'384'353.45 48,2%
Foffa Conrad AG 14 21'519'486.63 27,7%
Lazzarini AG 3 6'022'698.35 7,8%
[…] 1 3'421'965.61 4,4%
[…] 2 3'345'720.15 4,3%
[…] 1 2'060'455.15 2,7%
Koch AG Ramosch 3 1'616'139.45 2,1%
[…] 1 886'303.00 1,1%
[…] 1 735'706.65 0,9%
Zeblas Bau AG Samnaun 1 598'207.00 0,8%
134 Abgestellt wird dabei jeweils auf den Angebotspreis derjenigen Offerte, welcher der Zuschlag zuge- sprochen worden ist. 135 Es handelt sich hierbei um Beteiligungen an einer Zuschlagsofferte. Bei einzelnen Unternehmen
entspricht die Anzahl Beteiligungen der Anzahl Offerten, die den Zuschlag erhalten haben. Bei den aggregierten Werten («Total Untersuchungsadressaten») ist das nicht zwingend der Fall, da ARGE- Offerten hierbei mehrfach gezählt werden. Dies trifft nicht auf den Umsatz zu, da dieser jeweils mithilfe der Anzahl ARGE-Partner (Eingabesumme/Anzahl Partner) für jedes Unternehmen appro- ximiert wurde.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 42 Total Untersuchungsadressaten 46 67'140'884.88 86,5%
Total 52 77'591'035.44
Tabelle 10: Analyse der Zuschläge pro Unternehmen für Bauprojekte über CHF 500‘000 (DOP, 2004–2012)136
92. Daraus sind folgende Schlüsse zu ziehen:
Die Anzahl Unternehmen, die sich bei öffentlichen Submissionen über CHF 500‘000 durchgesetzt haben, fällt deutlich geringer aus. Während bei öffentlichen Submissionen im Unterengadin gesamthaft 35 Unternehmen Zuschläge erhalten haben (Rz 89 hier- vor), waren es bei Projekten über CHF 500‘000 bloss zehn Unternehmen.
Die Untersuchungsadressen vereinten in diesem Segment einen Marktanteil von CHF 86,5 %. Dabei fällt der wesentliche Anteil auf die Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth AG und Lazzarini AG. Gesamthaft generierten diese Unternehmen Umsatzanteile von CHF 83,7 %. Im internen Verhältnis sind die Angaben zu diesen Unternehmen allerdings wiederum aufgrund von gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften zu relativieren (vgl. Rz 90 hiervor).
In den Jahren 2004 bis 2012 erhielten folgende Drittunternehmen je einen Zuschlag für Projekte der öffentlichen Hand, die ein Bauvolumen von über CHF 500‘000 aufwiesen: […], […], […] sowie […]. Bei zwei solchen Projekten konnte sich zudem […] durchsetzen. Ihr Umsatzanteil betrug in diesem Segment 4,3 %.
93. Diese Sachverhaltsfeststellungen haben die Parteien in ihren Stellungnahmen zum An- trag des Sekretariats nicht bestritten. Einzig die Foffa Conrad-Gruppe machte geltend, dass die Auswertung der Offertöffnungsprotokolle nicht repräsentativ, sondern unvollständig und fehlerhaft sei.137 Die angeblichen «Marktanteile» hätten keine besondere Aussagekraft. 138 Nicht berücksichtigt worden seien der Hochbau und die Vergaben der Rhätischen Bahn. Dazu ist Folgendes zu entgegen: Es trifft zu, dass die Daten der Offertöffnungsprotokolle der öffent- lichen Hand (DOP)139 nicht sämtliche Ausschreibungen von Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin umfassen (dazu Rz 67 hiervor). Dies bedeutet aber nicht, dass die darauf ba- sierenden Auswertungen nicht aussagekräftig sind. Die Behörde hat die Ergebnisse aus der Auswertung des DOP mit den Umsatzangaben der Parteien abgeglichen. Letztere beruhen nicht nur auf Projekten der öffentlichen Hand, sondern auch auf privaten Vergaben. Die Um- satzangaben der Parteien bestätigen die Kräfteverhältnisse der Unternehmen gemäss der Auswertung der Offertöffnungsprotokolle der öffentlichen Hand. Insbesondere geht auch aus diesen Umsatzangaben hervor, dass die Foffa Conrad-Gruppe im Unterengadin im fraglichen Zeitraum mit Abstand das umsatzstärkste Unternehmen war. Dies wird auch von ihr selber nicht bestritten.140 Zudem führte sie in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 aus, dass sie mehr als 50 % der Mitarbeitenden im gesamten Unterengadiner Baugewerbe beschäftige. Dies ist ein weiterer Beleg ihrer Marktstärke.141
136 Lesebeispiel: Bezzola hat laut dem DOP 25 Projekte erhalten und damit ungefähr einen Umsatz von CHF 37,4 Mio. erwirtschaftet. Dies entspricht 48,2 % des gesamten Umsatzes, der für die Baupro- jekte grösser als CHF 0,5 Mio. generiert wurde (DOP; 2004-2012). 137 Act. V.38 (22-0458), Rz 33.
138 Act. V.38 (22-0458), Rz 41.
139 Act. III.38 (22-0458).
140 Vgl. etwa Act. V.38 (22-0458), Rz 40.
141 Act. V.38 (22-0458), Rz 48.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 43 B.3.5 Zwischenfazit
94. Zusammenfassend können folgende Schlüsse gezogen werden:
Das Unterengadin zeichnet sich durch eine enge und teils wilde Talschaft aus. Dies führt bei der Ausführung von Bauprojekten häufig zu langen Anfahrtswegen.
Der Angebotspreis war im Untersuchungszeitraum in der Regel das entscheidende Kri- terium, um den Zuschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zu erhalten. Ebenso machten die Baustoffe inkl. Transport typischerweise einen substanziellen Teil des Offertpreises für Hoch- und Tiefbauprojekte im Unterengadin aus.
Die Untersuchsuchungsadressaten vereinten im Bereich der öffentlichen Submissionen (vgl. gemäss DOP) in den Jahren 2004 bis 2012 einen Marktanteil von insgesamt 85 %. Zwar waren zahlreiche weitere Bauunternehmen im Unterengadin tätig, viele aber nur in sehr beschränkten Mass. Von den restlichen 15 % des Marktvolumens im Bereich öf- fentlicher Ausschreibungen teilten sich beispielsweise 22 Unternehmen einen Marktan- teil von 5,6 %. Diesen Gegebenheiten wird bei der Würdigung der Zusammenarbeit der Untersuchungsadressaten im Rahmen von Vorversammlungen Rechnung zu tragen sein (dazu im Einzelnen Rz 578 ff. hiernach).
Die Untersuchungsadressaten lassen sich aufgrund ihrer Grösse in zwei Gruppen un- terteilen. Die grösseren Unternehmen waren im gesamten Unterengadin tätig und in der Lage, auch Grossprojekte auszuführen. Dagegen beschränkte sich die Geschäftstätig- keit der kleineren Unternehmen tendenziell auf ein beschränktes Gebiet im Umkreis ih- res Werkhofs.
Die Foffa Conrad-Gruppe, bestehend aus der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und der Zeblas Bau AG Samnaun, verfügte im Verhältnis zu den gesamthaft erzielten Umsätzen der übrigen Untersuchungsadressaten über einen Marktanteil von [65-85] % im Bereich Hochbau und von [65-85] % im Bereich Tiefbau. Damit war die Foffa Conrad- Gruppe mit Abstand das umsatzstärkste Unternehmen in den Bereich Hoch- und Tiefbau im Unterengadin.
Neben der Foffa Conrad-Gruppe ist auch die Lazzarini AG den grösseren Unternehmen zuzuordnen. Die Auswertung der Offertöffnungsprotokolle offenbart, dass die Lazzarini AG, die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG bei öffentlichen Submissionen insgesamt einen Umsatzanteil von 69,3 % vereinten. In diesem Segment deckten sie somit über zwei Drittel der Nachfrage ab. Noch deutlicher war das Gewicht dieser Un- ternehmen bei Bauprojekten der öffentlichen Hand, die einen Auftragswert von mehr als CHF 500‘000 aufwiesen. In diesem Segment generierten sie einen Umsatzanteil von 83,7 %. Nur sechs andere Unternehmen erhielten in den Jahren 2004 bis 2012 Zu- schläge von öffentlichen Beschaffungsstellen für Projekte dieser Grössenordnung. Diese Umstände werden bei der Würdigung der Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG, der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG zu berücksichtigen sein (dazu im Ein- zelnen Rz 634 ff. hiernach).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 44 B.4 Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen (bis 2008)
95. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet unter anderem die Zusammenarbeit von Bauunternehmen im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleis- tungen im Unterengadin. Dabei stellen sich folgende Sachverhaltsfragen:
ob und ggf. ab wann ein tatsächlicher Konsens über eine solche Zusammenarbeit vorlag und was ggf. der Inhalt dieses Konsenses war (Rz 97 ff.);
welche Unternehmen ggf. an dieser Zusammenarbeit beteiligt waren (Rz 151 ff.);
was ggf. der verfolgte Zweck dieser Zusammenarbeit war (Rz 178 ff.);
wie lange dieser allfällige Konsens bestand (Rz 187 ff.);
ob sich die beteiligten Unternehmen ggf. entsprechend ihrem Konsens verhielten und welches ggf. die Auswirkungen ihres Verhaltens waren (Rz 225 ff.).
96. Im Folgenden wird bezüglich dieser Sachverhaltsfragen zunächst das genaue Beweis- thema umschrieben. Weiter werden die in Bezug auf den vorgeworfenen Kartellrechtsverstoss vorhandenen Beweismittel dargestellt. Anschliessend wird anhand dieser Beweismittel die konkrete Beweislage hinsichtlich der genannten Sachverhaltsfragen gewürdigt, bevor schliesslich das Beweisergebnis festgehalten wird.
B.4.1 Konsens und Inhalt
B.4.1.1 Beweisthema
97. In tatsächlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob und ggf. ab wann zwischen im Unterengadin tätigen Bauunternehmen übereinstimmende wirkliche Willenserklärungen über die Zusam- menarbeit anlässlich von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Un- terengadin vorlagen (Vorliegen eines natürlichen Konsenses). Ist ein solcher Konsens zu be- jahen, ist alsdann der Inhalt dieses Konsenses zu ermitteln.
B.4.1.2 Beweismittel
98. Im Folgenden werden die Beweismittel genannt, auf die sich die Behörde bei der Würdi- gung der in diesem Abschnitt zu beurteilenden Sachverhaltsfragen stützt.
B.4.1.2.1 Urkunden
99. Der Behörde liegt ein Schreiben des GBV an C._____, Foffa Conrad AG, vom 23. März 2001 betreffend «Wettbewerbsreglement: Nichtteilnahme an einer Vorversammlung Objekt- Nr. 2001-00077 – Erneuerung Infrastruktur Etappe 1, Tschlin»142 vor. Darin wies der GBV die Foffa Conrad AG darauf hin, dass die Bezzola Denoth AG unter anderem mitgeteilt habe, dass die in der Vergangenheit an den Vorversammlungen tatsächlich behandelten Inhalte nicht den Bestimmungen des Wettbewerbsreglements des SBV entsprächen und im Widerspruch zum geltenden Kartellrecht stünden.
100. Weiter hat die Behörde 29 Einladungen zu Vorversammlungen in den Jahren 2002 bis 2008 beschlagnahmt.143 Darin sind jeweils das thematisierte Bauprojekt sowie weitere Anga- ben zur betreffenden Submission wie die Art der Arbeit, der Bauherr, die Bauleitung und die
142 Act. III.C.025. 143 Act. III.B.001; Act. III.B.002; Act. III.B.003; Act. III.C.010; Act. III.D.013; Act. III.D.018; Act. III.D.024; Act. III.D.025; Act. III.D.026; Act. III.D.027; Act. III.D.030; Act. III.D.031; Act. III.D.033; Act. III.D.034;
22-00033/COO.2101.111.7.278541 45 Eingabefrist vermerkt. Weiter sind der genaue Sitzungszeitpunkt und der Sitzungsort angege- ben. Als Sitzungsort ist fast immer die Bezzola Denoth AG in Scuol festgehalten. Auch ist in den Einladungen der jeweilige Sitzungsleiter angegeben. In der Regel war dies T._____, in ein paar Fällen auch C._____144. In den Einladungen sind sodann die Bewerber aufgelistet. Diverse Einladungen zu Vorversammlungen enthalten zudem handschriftliche Zahlen neben den Bewerbern.145
101. Exemplarisch werden an dieser Stelle die Einladung zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend […] und zur Vorversammlung vom 1. Mai 2006 betreffend […] abgebildet146:
Act. III.D.035; Act. III.D.036; Act. III.D.037; Act. III.D.038; Act. III.D.039; Act. III.D.040; Act. III.D.041; Act. III.D.046; Act. III.D.047; Act. III.D.048. 144 Vgl. Act. III.D.048.
145 Vgl. etwa Act. III.B.003; Act. III.D.024; Act. III.D.025; Act. III.D.026; Act. III.D.027; Act. III.D.030;
Act. III.D.031; Act. III.D.033; Act. III.D.035; Act. III.D.037; Act. III.D.040. 146 Act. III.B.003 und Act. III.D.033.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 46
102. Im Protokoll der Generalversammlung des GBV Sektion Unterengadin/Münstertal vom
13. März 2003 wird unter Traktandum 15 «Varia» ausgeführt, dass C._____ S._____ für sei- nen Einsatz als Submissionsleiter danke. Sein Nachfolger werde T._____ sein.147
103. Des Weiteren liegt der Behörde ein Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Auftrage des Graubündnerischen Baumeisterverbandes, genehmigt am 23. Juni 2006, vor.148 Für die Aufgabe des Submissionsleiters sind darin folgende Entschädigungen vorgese- hen: Einfache Submittentenversammlung CHF 75.00 Doppelsitzung CHF 105.00 Dreifachsitzung CHF 140.00 Reisekosten pro km CHF 0.60
104. Aus den Spesenabrechnungen des GBV für die Submissionsleiter und deren Stellver- treter149 geht sodann hervor, dass der GBV T._____ im Jahr 2006 CHF 3‘605.00, im Jahr 2007 CHF 1‘605.00 und im Jahr 2008 CHF 550.00 Entschädigung entrichtete. In diesen Beträgen nicht inbegriffen sind die Spesen und Reisekosten. Aus der Spesenabrechnung des GBV be- treffend das Jahr 2007 ist ersichtlich, dass C._____ eine Entschädigung von CHF 255.00 er- hielt.150
105. Weiter beschlagnahmte das Sekretariat anlässlich der Hausdurchsuchung bei T._____ dessen Agenda.151 Darin führte T._____ über seine Tätigkeit als Submissionsleiter im Auftrag des GBV in den Jahren 2003 bis 2008 Buch. Die Einträge, welche den GBV betrafen, sind in der Agenda blau markiert. Gewisse Einträge von T._____ enthalten den Zusatz «SC» oder
147 Act. III.B.018. 148 Act. I.72 (22-0458). 149 Act. I.72 (22-0458).
150 Act. I.72 (22-0458).
151 Act. III.R.002, Act. III.R.003, Act. III.R.004, Act. III.R.005, Act. III.R.006 und Act. III.R.007.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 47 «ZE». T._____ vermerkte bei diesen Einträgen zudem jeweils Zusätze wie «1x», «2x», «3x» oder «4x».
106. Exemplarisch ist an dieser Stelle der Auszug der Agenda von T._____ betreffend den April 2006152 abzubilden:
107. Schliesslich ist in den Jahresberichten des Präsidenten des GBV Sektion Unterenga- din/Münstertal – jeweils unter der Ziffer 2.1 – Folgendes zu Vorversammlungen festgehalten:
Jahresbericht vom März 2005 betreffend das Jahr 2004153: «Bis Mitte Jahr mit Erfolg durchgeführt, im Sommer und Herbst keine mehr. (aus be- kannten Gründen)».
Jahresbericht vom März 2006 betreffend das Jahr 2005154: «anfangs Jahr mit schwachem Erfolg durchgeführt, im Sommer und Herbst keine mehr».
152 Act. III.R.005. 153 Act. III.C.087. 154 Act. III.C.088.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 48 Jahresbericht vom März 2008 betreffend das Jahr 2007155: «Im Münstertal regelmässig durchgeführt, sonst keine».
Jahresbericht vom März 2009 betreffend das Jahr 2008156: «Im Münstertal z.T. durchgeführt, sonst keine».
B.4.1.2.2 Auskünfte von Parteien
(i) Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun
108. Mit Faxschreiben vom 9. November 2012 zeigten die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG ihre Beteiligung an einer mutmasslichen Wettbewerbsbeschränkung im Unteren- gadin an.157
109. Am 31. Oktober 2012 gab C._____ im Rahmen einer Parteieinvernahme folgende Aus- sagen zu Protokoll158:
Der Graubündnerische Baumeisterverband GBV habe einen sogenannten Berech- nungsleiter gestellt. Die Bauunternehmen hätten sich mit dem Berechnungsleiter zu Sit- zungen getroffen. An diesen Sitzungen habe man versucht, die Aufträge untereinander vernünftig zu verteilen. Es habe sogenannte Berechnungsverfahren gegeben. Dabei hätte jedes Unternehmen seine vorkalkulierte Eingabesumme dem Berechnungsleiter abgegeben. Anschliessend sei der Durchschnitt dieser Summen ermittelt worden. Ge- stützt darauf sei eine Rangliste der Bauunternehmen erstellt worden. Dasjenige Unter- nehmen sei auf dem ersten Rang platziert worden, das mit seiner Offerte am nächsten beim Mittelwert gewesen sei. Der Berechnungsleiter habe anschliessend den Bauunter- nehmen die Eingabesumme zugestellt, die sie hätten eingeben sollen.159
Die Funktion des Berechnungsleiters sei von T._____ und von S._____ ausgeübt wor- den. Dabei habe es sich um pensionierte Unternehmer gehandelt, die sich für diese Auf- gabe zur Verfügung gestellt hätten.160
110. Weiter sagte C._____ am 18. August 2015 Folgendes zum Thema Vorversammlungen aus161:
Die Bauunternehmen, welche die Ausschreibungsunterlagen für ein Bauprojekt erhalten hätten, hätten dies dem GBV melden müssen. Der GBV habe daraufhin die Vorver- sammlungen organisatorisch begleitet und den Berechnungsleiter gestellt.162
Die Vorversammlungen hätten dazu gedient, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen.163 Dabei habe man die Interessenlage der Bauunternehmen
155 Act. III.C.085. 156 Act. III.C.089. 157 Act. IX.C.3.
158 Act. IV.002.
159 Act. IV.002, Zeilen 103 ff.
160 Act. IV.002, Zeilen 128–130.
161 Act. IX.C.50.
162 Act. IX.C.50, Zeile 77–79.
163 Act. IX.C.50, Zeile 215.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 49 und die Beziehungen geklärt. Anschliessend habe man versucht, die Bauprojekte auf- zuteilen und dass zu fairen Preisen angeboten worden sei.164 Eine Einigung sei erzielt worden, wenn man die Ausschreibung einem Bauunternehmen habe zuteilen können. Die anderen Unternehmen hätten dann dasjenige Bauunternehmen «geschützt», dem die Ausschreibung zugeteilt worden sei.165
Vorversammlungen habe man für alle Arten von Ausschreibungen durchgeführt, insbe- sondere sowohl für öffentliche als auch für private Ausschreibungen. Auch die Grösse des Projekts habe keine Rolle gespielt. An Vorversammlungen sei jeweils mindestens ein Bauprojekt besprochen worden. Es habe aber auch Vorversammlungen gegeben, an denen mehrere Projekte behandelt worden seien.166
An den Vorversammlungen sei es nicht immer zu einem Berechnungsverfahren gekom- men. Ein Berechnungsverfahren sei an einer Vorversammlung erst dann durchgeführt worden, wenn man sich preislich nicht habe einigen können.167
Der Zweck der Vorversammlungen sei bis zum Schluss der gleiche gewesen. Die Bau- unternehmen hätten versucht, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen. Sonst hätten die Bauunternehmen ja gar nicht zusammenkommen müs- sen.168
111. Am 23. Mai 2016 bestätigte C._____ seine Aussage vom 18 August 2015, dass die Vor- versammlungen dazu gedient hätten, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen.169 Weiter räumte er ein, dass er zuweilen die Leitung von Vorversammlungen über- nommen habe, wenn der vom GBV mandatierte Submissionsleiter nicht verfügbar gewesen sei. Er sei aber nie Submissionsleiter im eigentlichen Sinne gewesen.170 Für die Leitung von Vorversammlungen sei er vom GBV entschädigt worden. Eine Entschädigung habe er aber nur erhalten, wenn die betreffende Vorversammlung tatsächlich durchgeführt worden sei. Es habe sich um einen Leistungsauftrag gehandelt. Wenn keine Vorversammlung stattgefunden habe, sei er nicht entschädigt worden.171
112. D._____, Bezzola Denoth AG, sagte am 18. August 2015 Folgendes zu Vorversamm- lungen aus:
Bei Vorversammlungen habe es sich um projektspezifische Sitzungen gehandelt.172 Die Bauunternehmen seien verpflichtet gewesen, die einzugebenden Offerten dem GBV zu melden. Aufgrund dieser Meldungen habe der GBV anschliessend ggf. zu einer Vorver- sammlung eingeladen. Was die Kriterien für die Einberufung einer Vorversammlung ge- wesen seien, könne er nicht sagen. Diejenigen Bauunternehmen, welche sich für das entsprechende Projekt interessiert hätten, seien zusammengesessen.173
164 Act. IX.C.50, Zeilen 56–59. 165 Act. IX.C.50, Zeilen 152–154. 166 Act. IX.C.50, Zeilen 138–149.
167 Act. IX.C.50, Zeilen 215–217.
168 Act. IX.C.50, Zeile 218 f. und Zeilen 280–282.
169 Act. VII.B.8. (22-0458), Zeilen 127–132.
170 Act. VII.B.8. (22-0458), Zeilen 70–75.
171 Act. VII.B.8. (22-0458), Zeilen 109–110.
172 Act. IX.C.49, Zeilen 109–116.
173 Act. IX.C.49, Zeilen 120–124.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 50 Er habe im Jahr 2007 und möglicherweise auch im Jahr 2008 ein paar Mal persönlich an Vorversammlungen teilgenommen.174 Die Vorversammlungen seien von T._____ ge- leitet worden. Zunächst habe T._____ technische Fragen gestellt und abgeklärt, ob es Unklarheiten gebe. Anschliessend habe er die Vertreter der Bauunternehmen gefragt, ob es Interessen gebe. Weitere Funktionen habe T._____ seiner Auffassung nach nicht gehabt.175 Bei der Klärung der Interessenlage seien auch die Kapazitäten der Unterneh- men betrachtet worden. Zumindest bei einem Teil der Projekte hätten sich die Bauunter- nehmen darüber geeinigt, wer mit «grossem» oder mit «weniger grossem Interesse» offeriere.176 Es könne sein, dass die Vertreter der Bauunternehmen an Vorversammlun- gen im Einzelfall die Eingabesummen bekannt gegeben hätten.177 Eigentliche Berech- nungsverfahren hätten aber nicht mehr stattgefunden, seit er im Jahr 2007 bei der Bez- zola Denoth AG begonnen habe.178
113. Am 23. Mai 2016 gab D._____ sodann zu Protokoll, dass es sicher Vorversammlungen zu Objekten gegeben habe, die dazu gedient hätten, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen. Die Aussage von C._____ hierzu erachte er aber als zu absolut. In den Vorversammlungen ab 2007 sei der Preis je länger je weniger der Zweck der Vorver- sammlungen gewesen. Es habe auch andere Vorversammlungen gegeben, bei denen es da- rum gegangen sei, was überhaupt an Arbeit im Unterengadin vorhanden gewesen sei.179
114. M._____, Bezzola Denoth AG, gab am 19. August 2015 zu Protokoll, dass es bereits in den 80er-Jahren Vorversammlungen gegeben habe, als er als Kalkulator begonnen habe.180 Die Vorversammlungen seien vom GBV organisiert worden. Die Unternehmen hätten sich beim GBV angemeldet, woraufhin dieser die Einladungen verschickt habe. Das Sekretariat des GBV habe den Sitzungsleiter organisiert und den Ort der Vorversammlungen festgelegt.181
115. An den Vorversammlungen hätten in der Regel die Geschäftsführer der Bauunterneh- men teilgenommen, teilweise auch die Kalkulatoren. Er selber habe auch an Vorversammlun- gen teilgenommen, wenn der Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG abwesend gewesen sei oder es sich um komplexe Projekte gehandelt habe.182 An den Vorversammlungen seien zu- nächst technische Aspekte thematisiert worden. Anschliessend sei besprochen worden, wel- che Unternehmen Interesse am betreffenden Bauprojekt gehabt hätten. Schliesslich habe man versucht, sich zu einigen, welches Unternehmen den Auftrag erhalten solle.183 Wenn sich die teilnehmenden Bauunternehmen nicht hätten einigen können, sei jedes Unternehmen in sei- ner Eingabe frei gewesen. Andernfalls sei es zu einem «Berechnungsverfahren» gekom- men.184 Dabei seien zwei unterschiedliche Methoden angewandt worden:
Beim «offenen Berechnungsverfahren» hätten die Vertreter der Unternehmen ihre Ein- gabesumme auf einen Zettel mit dem Namen des Unternehmens geschrieben und dem Berechnungsleiter abgegeben. Dieser habe aufgrund der mitgeteilten Eingabesummen eine Liste erstellt und diese vorgelesen. Bei der Liste habe es sich um eine Art Rangliste
174 Act. IX.C.49, Zeilen 188 und 195–198. 175 Act. IX.C.49, Zeile199–211. 176 Act. IX.C.49, Zeilen 129–140.
177 Act. IX.C.49, Zeile, 260 f.
178 Act. IX.C.49, Zeile 248 f.
179 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 85–96.
180 Act. IX.C.51, Zeile 74 f.
181 Act. IX.C.51, Zeilen 249–252.
182 Act. IX.C.51, Zeilen 101–103.
183 Act. IX.C.51, Zeilen 75– 89.
184 Act. IX.C.51, Zeilen 89–98.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 51 gehandelt. Man habe erfahren, auf welchem Platz man mit seiner Eingabesumme ge- standen habe. Das sei der Marktpreis gewesen.185
Beim «verdeckten» Berechnungsverfahren hätten die Vertreter der Unternehmen eben- falls ihre kalkulierte Eingabesumme auf einem Zettel dem Berechnungsleiter abgege- ben. Dieser habe die höchste und die niedrigste Summe gestrichen und aus den restli- chen Eingabesummen den Mittelwert gebildet. Manchmal habe man um den Mittelwert «geklappt». Dabei habe man die Reihenfolge der zwei am nächsten beim Mittelwert lie- genden Unternehmen ausgetauscht. Dasjenige Unternehmen, das am nächsten unter dem Mittelwert gelegen habe, sei mit demjenigen Unternehmen ausgetauscht worden, das am nächsten über dem Mittelwert gelegen habe. Die Berechnung der Eingabesum- men habe der Leiter vor Ort für sich gemacht. Anschliessend habe der Leiter den Unter- nehmen eine neu zugeteilte Eingabesumme auf dem gleichen Zettel mitgeteilt, den diese zuvor abgeben hätten. Die Unternehmen hätten nicht gewusst, auf welchem Platz sie sich befunden hätten. Sie hätten einfach diejenige Eingabesumme, die ihnen der Be- rechnungsleiter mitgeteilt habe, eingeben müssen. Der Berechnungsleiter habe proto- kolliert, welches Unternehmen welche Eingabesumme einzugeben gehabt habe. Es sei wohl auch kontrolliert worden, dass die Unternehmen anschliessend tatsächlich auch so eingegeben hätten.186
116. Nach Aussage von M._____ habe es Einstimmigkeit unter den Vertretern der Unterneh- men gebraucht, dass an einer Vorversammlung eines dieser beiden Berechnungsverfahren durchgeführt worden sei. Wenn ein Unternehmensvertreter nicht einverstanden gewesen sei, habe er den Raum verlassen müssen. Die verbleibenden Unternehmensvertreter hätten die Situation anschliessend neu beurteilt und entschieden, ob die Vorversammlung fortgesetzt werde und ggf. dennoch ein Berechnungsverfahren durchgeführt werde.187
(ii) Lazzarini AG
117. K._____ sagte am 1. November 2012 für die Lazzarini AG aus, dass es scheinbar einmal Vorversammlungen gegeben habe. Er habe aber nie an einer Vorversammlung teilgenom- men.188
118. L._____, Lazzarini AG, gab am 19. August 2015 zu Protokoll, dass er persönlich an rund fünf bis acht Vorversammlungen im Unterengadin teilgenommen habe.189 Die Bauunterneh- men hätten sich bei Ausschreibungen beim GBV für Vorversammlungen im Unterengadin an- melden können. Der GBV habe die Unternehmen anschliessend zu den Vorversammlungen eingeladen.190 Die Vorversammlungen, an denen er teilgenommen habe, seien in der Regel von T._____ geleitet worden, einmal habe S._____ aus Zernez als Leiter fungiert. Die Vorver- sammlungen hätten in den Büros der Bezzola Denoth AG stattgefunden.191 Er habe daran jeweils im Auftrag seines Vorgesetzten teilgenommen. Dabei habe er dem Sitzungsleiter des GBV einen Preis abgegeben. Dieser habe die Zahlen entgegengenommen und «etwas» mit den Zahlen gemacht. Anschliessend habe dieser ihm wieder eine Zahl mitgeteilt. Verhandelt
185 Act. IX.C.51, Zeilen 99–112. 186 Act. IX.C.51, Zeilen 113–131. 187 Act. IX.C.51, Zeilen 281–284.
188 Act. IX.B.4, Zeilen 104–107.
189 Act. IX.B.23, Zeilen 50–56.
190 Act. IX.B.23, Zeilen 78–81.
191 Act. IX.B.23, Zeilen 136–140.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 52 habe er nicht. Vielmehr habe seine Aufgabe darin bestanden, Zahlen zu «bringen» und «ab- zuholen».192 Die Zahl, die er vom Sitzungsleiter erhalten habe, habe er seinem Vorgesetzten gegeben. Was dann damit passiert sei, wisse er nicht.193
119. In der Eingabe vom 16. Oktober 2015 führte die Lazzarini AG aus, dass K._____, seit 2006 […], nie an einer projektspezifischen Vorversammlung von Unterengadiner Bauunter- nehmen teilgenommen habe. Er könne daher zu deren Ablauf und Inhalt keine Aussagen ma- chen. Vom «Hörensagen» wisse er aber, dass es im Engadin vor seiner Zeit solche Versamm- lungen gegeben habe. Dabei sollen unter Führung eines neutralen «Berechnungsleiters» auch Preisabsprachen stattgefunden haben. L._____ hingegen habe als Bote einige Male an einer solchen Vorversammlung teilgenommen, verneine aber, dass dies unter der Verantwortung von K._____ geschehen sei. Zum genaueren Ablauf könne er hingegen keine Aussagen ma- chen, habe er doch jeweils nur ein verdecktes Schreiben übergeben und eines wiederum ent- gegengenommen und seinem Vorgesetzten abgegeben.194 Weiter legte die Lazzarini AG dar, dass anlässlich der Vorversammlungen ein Berechnungsleiter als neutrale Person unter den kalkulierten Offerten diejenige ausgewählt habe, welche den Zuschlag erhalten sollte. Wie ge- nau dieser Preisbestimmungsmechanismus funktioniert habe, sei der Lazzarini AG nicht be- kannt. Ebenfalls entziehe sich ihrer Kenntnis, wie sich die übrigen Unternehmungen verhalten und sichergestellt hätten, dass der Zuschlag an das vom Berechnungsleiter bestimmte Unter- nehmen erfolgt sei.195 Weiter gab die Lazzarini AG an, dass davon auszugehen sei, dass sich die Vorversammlungen vornehmlich auf Projekte im Hoch- und Tiefbau bezogen hätten.196
(iii) Fabio Bau GmbH
120. F._____ gab anlässlich der Parteieinvernahme der Fabio Bau GmbH vom 16. März 2016 an, dass er sich nicht erinnern könne, für die Fabio Bau GmbH an Vorversammlungen teilge- nommen zu haben. Er habe aber früher für die r._____, Impraisa da fabrica zusammen mit dem damaligen Geschäftsführer bzw. Mitbesitzer an Vorversammlungen teilgenommen.197 Auf die Fragen der Behörde zu Ablauf und Zweck der Vorversammlungen machte er keine Aussa- gen.198
121. An der Einvernahme vom 27. März 2016 bestätigte F._____, dass er für die r._____, Impraisa da fabrica an Vorversammlungen teilgenommen habe. An diesen Vorversammlun- gen habe er T._____ gesehen. Ob dabei Berechnungsverfahren durchgeführt worden seien, könne er nicht mehr beantworten.199 Weiter könne er sich nicht erinnern, für die Fabio Bau GmbH an Vorversammlungen teilgenommen zu haben.200 Zwar sei er hierzu vom GBV einge- laden worden. Ob er dem GBV mitgeteilt habe, dass er nicht an Vorversammlungen teilnehme, könne er nicht mehr beantworten. Auch erinnere er sich nicht mehr, ob er jeweils T._____ mitgeteilt hätte, dass er daran nicht teilnehme.201
192 Act. IX.B.23, Zeilen 43–47. 193 Act. IX.B.23, Zeile 60 f. 194 Act. IX.B.28, pag. 10 f.
195 Act. IX.B.28, pag. 11.
196 Act. IX.B.28, pag. 11.
197 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 176–180.
198 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 197–240.
199 Act. II.10 (22-0458), Zeilen 37–46.
200 Act. II.10 (22-0458), Zeilen 69–71.
201 Act. II.10 (22-0458), Zeilen 74–86.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 53 (iv) GBV
122. Q._____, GBV, legte anlässlich der Parteieinvernahme vom 2. März 2016 dar, dass die Berechnungsleiter auf der Grundlage eines Mandatsverhältnisses für den GBV tätig gewesen. Sie seien keine Angestellte des GBV gewesen.202 Als Berechnungsleiter seien namentlich T._____ und S._____ tätig gewesen.203 Sie hätten den Auftrag gehabt, Vorversammlungen nach Massgabe des jeweiligen Reglements des Schweizerischen Baumeisterverbands SBV zu moderieren.204 Es sei möglich, dass die Vorversammlungen umgangssprachlich auch Sub- mittenten-Versammlungen genannt worden seien.205 Der GBV habe Ort, Datum und Zeit der Vorversammlungen festgelegt.206 Weiter hätten die Berechnungsleiter vom GBV jeweils Sit- zungspauschalen erhalten. Diese seien aufgrund der Sitzungsrapporte der Berechnungsleiter ausbezahlt worden.207 Die «Charge» Berechnungsleiter habe der GBV bis 2008 gehabt.208 T._____ seien noch bis ins Jahr 2008 Sitzungsgelder für seine Tätigkeit als Berechnungsleiter entrichtet worden.209 Der Zweck der Vorversammlungen habe nach seinem Verständnis darin bestanden, die Ausschreibungsunterlagen zu klären und die Wettbewerbsbedingungen auf Übereinstimmung mit den geltenden Normen und Vorschriften zu prüfen.210 Die Aussagen von C._____, dass der Zweck der Vorversammlungen darin bestanden habe, sich über die Zutei- lung und den Preis von Bauprojekten zu einigen, und dass an den Vorversammlungen Be- rechnungsverfahren durchgeführt worden seien, nehme er zur Kenntnis. Dies sei nicht im Sinne des GBV passiert bzw. widerspreche dem Auftrag des GBV.211
(v) Impraisa da fabrica Margadant
123. In den Antworten auf den Fragebogen vom 18. September 2015 führte die Impraisa da fabrica Margadant aus, dass die von C._____ am 31. Oktober 2012 gemachten Aussagen zum Ablauf der Berechnungsverfahren zuträfen.212
124. Weiter gab I._____, Impraisa da fabrica Margadant, am 24. Mai 2016 zu Protokoll, dass er in den Jahren 1999 bis ungefähr 2004 an projektbezogenen «Submittenversammlungen» teilgenommen habe, allerdings äusserst selten.213 Diese seien von T._____ und S._____ ge- leitet worden.214 An diesen Sitzungen sei es zu solchen Berechnungsverfahren gekommen, wie sie C._____ anlässlich der Parteieinvernahme vom 31. Oktober 2012 beschrieben habe.215
(vi) Koch AG Ramosch
125. I._____, Koch AG Ramosch, sagte an der Parteieinvernahme vom 18. März 2016 aus, dass er keine Ahnung habe, um was es sich bei Vorversammlungen gehandelt habe. Daran
202 Act. II.1 (22-0458), Zeile 158. 203 Act. II.1 (22-0458), Zeilen 168–172. 204 Act. II.1 (22-0458), Zeilen 280–283.
205 Act. II.1. (22-0458), Zeilen 293–295.
206 Act. II.1. (22-0458), Zeile 323 f.
207 Act. II.1 (22-0458), Zeilen 219–228.
208 Act. II.1. (22-0458), Zeile 198.
209 Act. II.1. (22-0458), Zeilen 233–240.
210 Act. II.1. (22-0458), Zeilen 343–345.
211 Act. II.1. (22-0458), Zeilen 349–353 und Zeilen 379–392.
212 Act. I.423, Seite 3.
213 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 215–220.
214 Act. II.8 (22-0458), Zeile 139.
215 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 130–136.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 54 habe er nie teilgenommen.216 Er könne sich nicht daran erinnern, je eine Einladung zu einer Vorversammlung erhalten zu haben.217 Ebenso verneinte er, jemals an einer Sitzung bei der Bezzola Denoth AG oder an einer Sitzung, die von T._____ geleitet worden sei, teilgenommen zu haben.218
126. An der Parteieinvernahme vom 26. Mai 2016 hielt I._____ an seiner Aussage fest, nie an einer Vorversammlung teilgenommen zu haben.219
127. E._____, […] der Koch AG Ramosch, gab am 18. März 2016 zu Protokoll, dass er noch nie etwas davon gehört habe, dass es im Unterengadin Vorversammlungen gegeben habe.220 Er schliesse aus, dass ein Vertreter der Koch AG Ramosch ohne seine Einwilligung an einer Vorversammlung teilgenommen habe. Als Grund, dass er dies ausschliessen könne, nannte er, dass er […] der Koch AG Ramosch sei. Bei wichtigen Entscheiden würde er informiert. Dies sei eine Vermutung.221 Den Begriff «infobau» habe er erst im Rahmen der Einvernahmen in der vorliegenden Untersuchung gehört. Er sei nicht operativ tätig.222
(vii) René Hohenegger Sarl
128. P._____, René Hohenegger Sarl, räumte am 21. März 2013 ein, dass es im Unterenga- din früher «Preisabsprachen in grösseren Runden» gegeben habe.223 Am 22. Juli 2015 präzi- sierte er, dass die Bauunternehmen gemäss Statuten des GBV verpflichtet gewesen seien, den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen auf der Infoplattform «Infobau» des GBV zu melden. Auf dieser Plattform sei ersichtlich gewesen, welche Unternehmen sonst noch die Ausschrei- bungsunterlagen erhalten hätten. Die Unternehmen hätten dort mit einer Bemerkung eine Vor- versammlung wünschen können. Wenn eine gewisse Anzahl Unternehmen eine Vorversamm- lung gewünscht habe, habe man eine entsprechende Einladung erhalten. Die Vorversammlungen seien von einem Berechnungsleiter geleitet worden. Wenn es Unklarhei- ten in den Ausschreibungsunterlagen gegeben habe, seien diese anlässlich der Vorversamm- lungen besprochen worden. Ob man über Endpreise gesprochen habe, wisse er nicht mehr genau. Sicher habe man einzelne Preispositionen des Devis besprochen. Ebenso habe man besprochen, wie es zur Berechnung einzelner Positionen gekommen sei.224
129. Weiter gab P._____ zu Protokoll, dass er insgesamt maximal zehn Einladungen zu Vor- versammlungen erhalten habe. Allerdings habe er nur an einer einzigen Vorversammlung teil- genommen. Seines Wissens habe es gar nicht so viele Vorversammlungen gegeben, an de- nen er hätte beteiligt sein können. Teilweise habe er auch kein Interesse gehabt, an den Vorversammlungen teilzunehmen, da die besprochenen Aufträge zu gross für sein Unterneh- men gewesen seien.225 An der einen Vorversammlung, an der er teilgenommen habe, hätten die Bauunternehmen ihr Interesse für das Bauprojekt angemeldet. Da am betreffenden Bau- projekt verschiedene Unternehmen Interesse gezeigt hätten, sei man einfach wieder nach Hause gegangen.226 Vom Hörensagen habe er aber erfahren, dass es bei Vorversammlungen
216 Act. II.5 (22-0458), Zeilen 75 und 155. 217 Act. II.5 (22-0458), Zeile 176. 218 Act. II.5 (22-0458), Zeilen 223–225.
219 Act. II.5 (22-0458), Zeilen 44–47, 73–75 und 86 f.
220 Act. II.6 (22-0458), Zeile 142 f.
221 Act. II.6 (22-0458), Zeilen 144–152.
222 Act. II.6 (22-0458), Zeile 162 f.
223 Act. IX.D.2, Zeilen 110 ff.
224 Act. IX.D.14, Zeilen 105–116.
225 Act. IX.D.14, Zeilen 68–81.
226 Act. IX.D.14, Zeilen 124–128.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 55 zu solchen Berechnungsverfahren gekommen sei, wie sie C._____ anlässlich der Parteiein- vernahme vom 31. Oktober 2012 beschrieben habe.227
B.4.1.2.3 Zeugnis und Auskünfte von Drittpersonen
(i) Architekturbüro Y._____
130. Das Architekturbüro Y._____ ist im Unterengadin im Bereich Hochbau tätig. In seinen Antworten auf die Fragebogen des Sekretariats der WEKO vom 10. November 2016228 und vom 7. Dezember 2016229 gab Y._____ zum Bereich Hochbau im Unterengadin in den Jahren 2004 bis 2012 folgende Auskunft:
Bei kleineren Vergabesummen (bis ca. CHF 200‘000) bestehe Konkurrenz, da es einige kleinere Familienunternehmen gebe. Bei grösseren Aufträgen sei es eher schwieriger, da es wenige grosse Baumeisterfirmen gebe. Diese sprächen sich untereinander ab. 230 Konkret hätten die grossen Bauunternehmen die Aufträge untereinander koordiniert und im Voraus besprochen, welches Unternehmen den Auftrag erhalten solle.231 Das sei be- kannt und darüber sei auch gesprochen worden.232 So hätten etwa die kleinen Bauun- ternehmen wie […], […], c._____ und G._____ oft keine Chance gehabt und hätten auch gemeint, dass sich die grossen Bauunternehmen absprechen würden.233
Weiter sei beobachtet worden, dass sich die grossen Bauunternehmen ständig in Scuol getroffen hätten. Er habe sich gefragt, welchen Grund solche Treffen haben könnten.234 Diese Treffen hätten anscheinend wöchentlich oder monatlich stattgefunden, da er oft die Autos der Unternehmensvertreter vor dem Büro der Bezzola Denoth AG gesehen habe.235 Ein solches Treffen habe er in den Räumlichkeiten der Bezzola Denoth AG per- sönlich beobachtet, als er dort anwesend gewesen sei. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass es sich um eine Baumeistersitzung des GBV gehandelt habe. D._____, Bezzola Denoth AG, den er persönlich kenne, habe ihm mitgeteilt, dass diese Sitzungen nur der Koordination dienen würden, um die Kapazitäten abzusprechen und die allgemeine Auf- tragslage zu besprechen.236
(ii) T._____
131. T._____ gab an der Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2012 zu Protokoll, dass er beim GBV als Berechnungsleiter angestellt gewesen sei. So habe er an den Vorversammlun- gen des GBV die Gelegenheit, Kontakt mit anderen Bauunternehmen aufzunehmen und mit ihnen über das Geschäft zu sprechen. An diesen Sitzungen habe es immer wieder Streitigkei- ten unter den Bauunternehmen gegeben. Zwischendurch hätten auch mal keine Vorversamm- lungen stattgefunden.237
227 Act. IX.D.14, Zeilen 188–220. 228 Act. III.21 (22-0458). 229 Act. III.25 (22-0458).
230 Act. III.21 (22-0458), Antwort auf Frage 26.
231 Act. III.25 (22-0458), Antwort auf Frage 5.
232 Act. III.21 (22-0458), Antwort auf Frage 26.
233 Act. III.25 (22-0458), Antwort auf Frage 10.
234 Act. III.25 (22-0458), Antwort auf Frage 9.
235 Act. III.25 (22-0458), Antwort auf Frage 11d.
236 Act. III.25 (22-0458), Antwort auf Frage 11c.
237 Act. IV.004, Zeilen 23–28.
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132. Weiter führte er aus, dass an den Vorversammlungen zunächst die Offertunterlagen be- sprochen worden seien. Dabei seien die Vorbedingungen und die genaue Berechnung einzel- nen Positionen in den Offerten besprochen worden. Man habe einzeln herausfiltern müssen, welche Arbeit wie viel kosten und diese Berechnung anschliessend in die finale Position auf- genommen.238 Allerdings sei es nicht einfach zu «Preisabsprachen» gekommen, das sei nie so gewesen. Damit meine er, dass es kein «Preisdiktat» gegeben habe. Die Interessenten hätten ihren Preis abgegeben. Welche Preise tatsächlich offeriert worden seien, habe man erst im Nachhinein erfahren. Zudem habe das Spiel, dass immer das Unternehmen mit dem tiefsten Preis das Projekt auch bekommen habe, nicht immer funktioniert.239
(iii) K._____
133. K._____ gab im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2017 zu Protokoll, dass ihm vom Hörensagen bekannt sei, dass im Unterengadin Vorversammlungen zwischen Bauunternehmen durchgeführt worden seien.240 Zunächst sagte er aus, nie an einer Vorver- sammlung teilgenommen zu haben.241 Auch Einladungen zu Vorversammlungen habe er keine erhalten.242 Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er an Vorversammlungen teilgenommen habe oder nicht243. Er wisse dies nicht mehr und könne es nicht mit Bestimmtheit sagen.244 Dies sei zehn Jahre her oder länger. Zudem gab er im weiteren Verlauf der Einvernahme zu Protokoll, dass die Lazzarini AG Info- schreiben des GBV erhalten habe.245 Es könne sein, dass darin auch Angaben zu Sitzungen betreffend Bauprojekte enthalten gewesen seien. Es sei ihm aber nicht bewusst, dass die La- zzarini AG an entsprechenden Sitzungen teilgenommen habe. Abgemeldet habe sich die La- zzarini AG nie für solche Sitzungen.246 Weiter fügte er an, dass die Mitglieder des GBV ver- pflichtet gewesen seien, aus statistischen Gründen ihr Interesse an einem Bauprojekt auf der Internetplattform Infobau anzumelden.247
(iv) H._____
134. H._____ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme an, dass er sich nicht erinnern könne, an Vorversammlungen teilgenommen zu haben. Der Begriff «Vorversammlungen» sei ihm nicht bekannt.248 Auch könne er sich nicht daran erinnern, an Sitzungen mit T._____ anwesend gewesen zu sein, an denen konkrete Bauprojekte besprochen worden seien.249 Auf Vorhalt von Einladungen zu Vorversammlungen, auf denen neben der Impraisa Mario GmbH hand- schriftliche Zahlen vermerkt sind, erklärte er, dass er nicht wisse, was diese Zahlen bedeuten würden. Solche Dokumente könne jeder ausstellen.250 Als er mit der Aussage von D._____ konfrontiert wurde, dass dieser ihn an Vorversammlungen gesehen habe, gab er zu Protokoll,
238 Act. IV.004, Zeilen 31–53. 239 Act. IV.004, Zeilen 121–126. 240 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 66–68.
241 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 68, 83 f.,
242 Act. II.11 (22-0458), Zeile 72 f.
243 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 90, 104, 127, 139 und 150.
244 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 150, 156, 160 f und 195.
245 Act. II.11 (22-0458), Zeile 127.
246 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 239–245.
247 Act. II.11 (22-0458), Zeile 250 f.
248 Act. II.12 (22-0458), Zeilen 81 ff.
249 Act. II.12 (22-0458), Zeilen 87 ff.
250 Act. II.12 (22-0458), Zeilen 152–155.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 57 dass es sein könne, dass D._____ ihn an Vorversammlungen gesehen habe. Er könne dies aber weder bejahen noch verneinen.251
(v) S._____
135. S._____ sagte an der Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2012 aus, dass sich die Mitglieder des GBV bei grösseren Ausschreibungen beim GBV gemeldet hätten und anschlies- send Berechnungssitzungen stattgefunden hätten. Diese Sitzungen habe er geleitet. Seine Aufgabe als Berechnungsleiter habe darin bestanden, die Teilnehmer darauf aufmerksam zu machen, ob sie die Unterlagen studiert hätten. Anschliessend sei darüber gesprochen worden, ob die einzelnen Positionen in den Offerten alle richtig berechnet worden seien. Dabei habe er die Möglichkeit gegeben, nachzufragen, wie man bestimmte Positionen genau berechnen solle. Die eigentliche Offertberechnung sei aber Aufgabe der einzelnen Bauunternehmen ge- wesen. Mit der Erstellung der Endofferten hätte er nichts zu tun gehabt.252
136. Weiter gab er zu Protokoll, dass die Bauunternehmen ihm ihre Offertsummen schriftlich mitgeteilt hätten. Der GBV habe kontrolliert, ob die angegebenen Preise effektiv eingegeben worden seien.253 Schliesslich fügte er an, dass der Berechnungsleiter vor allem neutral habe sein müssen.254
B.4.1.3 Beweiswürdigung
137. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu beurteilen, ob im Unterengadin tätige Unterneh- men den übereinstimmenden wirklichen Willen geäussert haben, im Rahmen von Vorver- sammlungen zusammenzuarbeiten und dabei den designierten Zuschlagsempfänger oder die designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jeweiligen Angebotspreise für Hoch- und Tief- bauleistungen im Unterengadin festzulegen. Hierbei handelt es sich um eine Tatfrage, die durch subjektive Auslegung des Verhaltens der Beteiligten zu beantworten ist.255
138. Der wirkliche Wille der Parteien ist eine innere Tatsache, die dem direkten Beweis nicht zugänglich ist, sondern in der Regel lediglich anhand von indirekten Beweismitteln ermittelt werden kann (Indizienbeweis).256 Vorliegend bestand keine schriftliche Vereinbarung, welche die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen betreffend das Unterengadin re- gelte. Zu prüfen ist, ob ein solcher Konsens mündlich oder konkludent zustande gekommen war.
139. Zunächst sind hierzu die Aussagen der Verfahrensparteien zu würdigen. Vorliegend räumten die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG, die Zeblas Bau AG Samnaun, der GBV, die Lazzarini AG, die Impraisa da fabrica Margadant und die René Hohenegger Sarl ein, dass sich im Unterengadin tätige Bauunternehmen im Rahmen von Vorversammlungen ge- troffen hätten. Die Vorversammlungen seien namentlich von T._____ und S._____ geleitet worden.
140. Die Aussagen dieser Parteien werden durch objektive Beweismittel gestützt. So belegt die Agenda von T._____, dass im Unterengadin während vielen Jahren Vorversammlungen unter seiner Leitung durchgeführt wurden (dazu auch Rz 235 ff. hiernach). Zudem konnte die
251 Act. II.12 (22-0458), Zeilen 132–138. 252 Act. IV.003, Zeilen 16–27. 253 Act. IV.003, Zeilen 28–31.
254 Act. IV.003, Zeile 63 f.
255 Statt vieler BGE 133 II 675 E. 3.3; BGE 131 II 467 E. 1.1; BGE 126 II 171 E. 4c/bb.
256 Vgl. etwa Urteil des BGer 4A_264/2014 vom 17.10.2014, E. 3.2.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 58 Behörde 29 Einladungen zu Vorversammlungen aus den Jahren 2002 bis 2008 beschlagnah- men, die teilweise handschriftliche Zahlen neben den Bewerbern enthalten. Dies bildet ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass Vorversammlungen tatsächlich durchgeführt worden sind. Weiter sind die Spesenabrechnungen des GBV betreffend T._____ zu beachten. Daraus geht hervor, dass T._____ vom GBV für seine Tätigkeit als Submissionsleiter entschädigt wurde. Auch dies belegt, dass er die Funktion des Berechnungsleiters tatsächlich ausübte. Schliesslich zeigen auch die Jahresberichte des Präsidenten des GBV der Sektion Unteren- gadin/Münstertal betreffend die Jahre 2004–2005 auf, dass im Unterengadin Vorversammlun- gen stattfanden.
141. Im Lichte dieser Beweislage ist erstellt, dass sich im Unterengadin tätige Bauunterneh- men während vielen Jahren zu Vorversammlungen im Unterengadin trafen. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.
142. Zu würdigen sind die Beweismittel sodann im Hinblick auf die Frage nach dem Gegen- stand und dem Ablauf der Vorversammlungen. Hierzu sind primär die Sachverhaltsdarstellun- gen von C._____, Foffa Conrad AG, und M._____, Bezzola Denoth AG, aussagekräftig. Deren präzise Schilderungen zum Ablauf der Vorversammlungen sind glaubhaft und im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung massgebend. Insbesondere führten beide unabhängig vonei- nander aus, dass anlässlich von Vorversammlungen die besprochenen Bauprojekte zumin- dest teilweise einem bestimmten Bauunternehmen zugeteilt worden seien. Ebenso seien zu- mindest teilweise Berechnungsverfahren durchgeführt worden. Dabei habe der Berechnungsleiter den Mittelwert der vorkalkulierten Eingabesummen der teilnehmenden Un- ternehmen berechnet. Anschliessend habe der Berechnungsleiter die Unternehmen platziert und ihnen mitgeteilt, welche Eingabesummen sie einzugeben hätten. Nach Aussage von M._____ sei diese Kommunikation zwischen Berechnungsleiter und Unternehmensvertretern in gewissen Fällen verdeckt erfolgt. Die Eingabesumme desjenigen Unternehmens, dem der Auftrag zugeteilt worden sei, habe sich am Mittelwert der vorkalkulierten Eingabesummen ori- entiert. Auf den Punkt brachte es C._____ schliesslich mit seiner Aussage, dass die Vorver- sammlungen dazu gedient hätten, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen.
143. Dass an Vorversammlungen teilweise Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Einga- besummen durchgeführt worden sind, bestätigte sodann auch G._____, Impraisa da fabrica Margadant.257 Auch den Aussagen von L._____ ist zu entnehmen, dass an Vorversammlun- gen Berechnungsverfahren unter der Leitung eines Berechnungsleiters angewandt worden sind. D._____, Bezzola Denoth AG, sagte zwar aus, dass es nicht bei allen Vorversammlun- gen zu einer Projektzuteilung und Koordination der Eingabesummen gekommen sei, räumte aber ein, dass es sicher auch Vorversammlungen zu Objekten gegeben habe, die dazu ge- dient hätten, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen.258 Schliesslich führten sowohl T._____ als auch S._____, die beide die Funktion des Berechnungsleiters aus- übten, aus, dass die Unternehmensvertreter an Vorversammlungen ihre Eingabesummen be- kanntgegeben hätten.
144. Anzeichen, dass die Aussagen der genannten Personen nicht der Wahrheit entspre- chen, bestehen nicht. Vielmehr erscheinen die entsprechenden Aussagen schlüssig, kohärent und konkret. Zudem beruhen sie auf den eigenen Wahrnehmungen. C._____, M._____, G._____, L._____, D._____, T._____ und S._____ räumten allesamt ein, persönlich an Vor- versammlungen teilgenommen zu haben.
145. Die Aussagen dieser Personen werden zudem durch objektive Beweismittel untermau- ert. So geht aus dem Schreiben des GBV an C._____, Foffa Conrad AG, vom 23. März 2001
257 Act. I.423, Seite 3. 258 Act. IX.C.49, Zeilen 85–96.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 59 betreffend «Wettbewerbsreglement: Nichtteilnahme an einer Vorversammlung Objekt- Nr. 2001-00077 – Erneuerung […]»259 hervor, dass an Vorversammlungen wettbewerbswid- rige Zwecke verfolgt worden sind. Weiter enthalten diverse Einladungen zu Vorversammlun- gen handschriftliche Zahlen neben den Bewerbern.260 Dabei handelt es sich um die Eingabe- summen, die anlässlich der Vorversammlungen besprochen wurden. Dies wurde von C._____261 und M._____262 hinsichtlich zweier Bauprojekte explizit und unabhängig voneinan- der bestätigt. Eine andere Bedeutung dieser Zahlen ist nicht ersichtlich. Anderweitige Erklä- rungen, die plausibel wären, brachte keine Partei vor.263 Besonders deutlich ist diesbezüglich die handschriftliche Gegenüberstellung verschiedener Eingabepositionen sowie der Gesamt- eingabesumme zwischen der Lazzarini AG und der Bezzola Denoth AG auf der Einladung zur Vorversammlung vom 24. Februar 2006 betreffend das Bauprojekt «[…]».264
146. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die beteiligten Bauunternehmen an Vorver- sammlungen – jedenfalls zum Teil – Bauprojekte im Unterengadin aufgeteilt und die Ange- botspreise festgelegt haben. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.
147. Dass nun im Unterengadin tätige Bauunternehmen während vielen Jahren im Rahmen von Vorversammlungen Bauaufträge aufgeteilt und die Angebotspreise der Bauunternehmen festgelegt haben, ist als Ausfluss eines entsprechenden Konsenses der Beteiligten zu betrach- ten. Hätten zwischen den Beteiligten diesbezüglich keine übereinstimmenden Willenserklärun- gen bestanden, hätten sie sich nicht während Jahren auf eine solchen Verhaltensmodus ein- gelassen. Dass das Verhalten der Beteiligten anders zu erklären wäre, ist nicht ersichtlich und wurde von keiner Partei vorgebracht. Unerheblich ist dabei, dass dieser Konsens nicht in einer Vertragsurkunde verbrieft worden ist. Vielmehr ist erwiesen, dass dieser Konsens durch münd- liche oder konkludente Willenserklärungen zustande kam bzw. aufrechterhalten wurde.
148. Wie die Aussagen von M._____265 zeigen, kam dieser Konsens vermutlich in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts zustande. In zeitlicher Hinsicht ist vorliegend aber relevant und daran bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dieser Konsens spätestens seit dem Jahr 1997 bestand.
149. Schliesslich ist erstellt, dass der Konsens, sich über die Zuteilung und Angebotspreise für Bauaufträge im Unterengadin zu einigen, sämtliche Leistungen des Hoch- und Tiefbaus erfasste. Neben den Aussagen von C._____266 und den Angaben der Lazzarini AG267 geht dies auch aus den Einladungen zu den Vorversammlungen hervor.268 Anzeichen, dass eine Einschränkung für gewisse Sparten bestand, bestehen nicht und wurden von keiner Partei vorgebracht. Ausgenommen waren jedoch Leistungen des Baunebengewerbes wie etwa Ma- ler-, Schlosser- und Schreinereiarbeiten.
259 Act. III.C.025. 260 Vgl. etwa Act. III.B.003; Act. III.D.024; Act. III.D.025; Act. III.D.026; Act. III.D.027; Act. III.D.030; Act. III.D.031; Act. III.D.033; Act. III.D.035; Act. III.D.037; Act. III.D.040. 261 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 543–547.
262 Act. IX.C.51, Zeilen 180–185.
263 Vgl. etwa Act. II.12 (22-0458), Zeilen 152–159.
264 Act. III.D.024.
265 Act. IX.C.51, Zeile 74 f.
266 Act. IX.C.50, Zeilen 138–149.
267 Act. IX.B.28, pag. 11.
268 Act. III.B.001; Act. III.B.002; Act. III.B.003; Act. III.C.010; Act. III.D.013; Act. III.D.018; Act. III.D.024;
Act. III.D.025; Act. III.D.026; Act. III.D.027; Act. III.D.030; Act. III.D.031; Act. III.D.033; Act. III.D.034; Act. III.D.035; Act. III.D.036; Act. III.D.037; Act. III.D.038; Act. III.D.039; Act. III.D.040; Act. III.D.041; Act. III.D.046; Act. III.D.047; Act. III.D.048.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 60 B.4.1.4 Beweisergebnis
150. Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass zwischen im Unterengadin tätigen Bauunterneh- men seit spätestens dem Jahr 1997 tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen über die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleis- tungen vorlagen (Vorliegen eines natürlichen Konsenses). Dieser Konsens beinhaltete, im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin den de- signierten Zuschlagsempfänger oder die designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jeweili- gen Angebotspreise festzulegen.
B.4.2 Beteiligte
B.4.2.1 Beweisthema
151. Im Folgenden ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, welche Verfahrensparteien an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen im Unterengadin beteiligt waren.
B.4.2.2 Beweismittel
152. Im Zusammenhang mit der Frage, welche Verfahrensparteien an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt waren, sind die Einladungen zu Vorversammlun- gen in den Jahren 2002 bis 2008269 zu beachten, insbesondere die handschriftlichen Zahlen und Vermerke, die darauf teilweise vorzufinden sind. Zudem sind die Unterlagen zur Vorver- sammlung vom 29. April 2008 betreffend das «[…]» zu würdigen.270
153. Weiter gaben C._____ und D._____ im Einzelnen darüber Auskunft, welche Unterneh- men an den Vorversammlungen im Unterengadin beteiligt gewesen seien. Deren Aussagen bilden Grundlage für die Beweiswürdigung. Ebenso sind die Aussagen der anderen befragten Verfahrensparteien zu würdigen. Dabei ist zu beachten, dass ein Teil der dazu befragten Ver- fahrensparteien die Beteiligung an Vorversammlungen anerkannt hat (Lazzarini AG, Impraisa da fabrica Margadant), während ein Teil der Verfahrensparteien dies ganz oder teilweise be- streitet (Fabio Bau GmbH, Koch AG Ramosch, René Hohenegger Sarl).
B.4.2.3 Beweiswürdigung
B.4.2.3.1 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun
154. Die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun räumten allesamt ein, an Vorversammlungen im Unterengadin teilgenommen zu haben. Anzeichen, dass deren Angaben nicht der Wahrheit entsprächen, bestehen nicht. Zudem belegen auch diverse Einladungen zu Vorversammlungen, dass zumindest die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG tatsächlich häufig an Vorversammlungen vertreten waren und dort die Ein- gabesummen mit anderen Unternehmen besprachen. Dies zeigen handschriftliche Zahlen, die neben der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG angebracht worden sind.271 Damit ist
269 Act. III.B.001; Act. III.B.002; Act. III.B.003; Act. III.C.010; Act. III.D.013; Act. III.D.018; Act. III.D.024; Act. III.D.025; Act. III.D.026; Act. III.D.027; Act. III.D.030; Act. III.D.031; Act. III.D.033; Act. III.D.034; Act. III.D.035; Act. III.D.036; Act. III.D.037; Act. III.D.038; Act. III.D.039; Act. III.D.040; Act. III.D.041; Act. III.D.046; Act. III.D.047; Act. III.D.048. 270 Act. III.B.003.
271 Vgl. Act. III.B.003; Act. III.D.024; Act. III.D.024; Act. III.D.030; Act. III.D.031; Act. III.D.025;
Act. III.D.035; Act. III.D.037; Act. III.D.040; Act. III.D.033.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 61 erstellt, dass die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen im Unterengadin beteiligt waren.
B.4.2.3.2 Impraisa da fabrica Margadant
155. G._____, Impraisa da fabrica Margadant, räumte ein, dass er in den Jahren 1999 bis ungefähr 2004 an projektbezogenen «Submittenversammlungen» teilgenommen habe, aller- dings äusserst selten.272 Insbesondere sei er auch an Sitzungen anwesend gewesen, an de- nen «Berechnungsverfahren» durchgeführt worden seien. Diese Sitzungen seien von T._____ oder S._____ geleitet worden. Der Ablauf dieser «Berechnungsverfahren» sei in etwa so ge- wesen, wie ihn C._____ in der Einvernahme vom 31. Oktober 2012 beschrieben habe.273 An- zeichen, dass diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen, bestehen nicht. Zwar konnte C._____ nicht bestätigen, dass G._____ an Vorversammlungen teilgenommen hatte. Er könne sich nicht daran erinnern, schliesse dies aber nicht aus.274 Vor dem Hintergrund, dass G._____ nach eigenen Angaben nur selten an Vorversammlungen teilgenommen habe, ist die fehlende Erinnerung von C._____ nachvollziehbar. Vernünftige Zweifel, dass die Impraisa da fabrica Margadant an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt war, liegen jedenfalls nicht vor. Dies ist damit erstellt.
156. An diesem Beweisergebnis nichts zu ändern vermag die Behauptung der Impraisa da fabrica Margadant, dass sie sich nie mit Konkurrenten über die Zuteilung von Bauprojekten und Preise geeinigt habe.275 Diese Behauptung steht im Widerspruch zu den eigenen Aussa- gen, an Sitzungen teilgenommen zu haben, an denen «Berechnungsverfahren» durchgeführt worden sind. Wie gezeigt worden ist, bestand der Zweck der «Berechnungsverfahren» an Vor- versammlungen darin, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen. Durch ihre Beteiligung an den besagten Sitzungen manifestierte die Impraisa da fabrica Mar- gadant ihren Willen, den praktizierten Zuteilungs- und Preisfestlegungsmechanismus mitzu- tragen.
157. Bis wann die Beteiligung der Impraisa da fabrica Margadant bestand, ist weiter unten zu prüfen (Rz 209 ff. hiernach).
B.4.2.3.3 Impraisa Mario GmbH
158. H._____ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme an, dass er sich nicht erinnern könne, an Vorversammlungen teilgenommen zu haben. Der Begriff «Vorversammlungen» sei ihm nicht bekannt.276.
159. Diese Aussagen sind nicht glaubhaft. C._____277 und D._____278 bestätigten, dass die Impraisa Mario GmbH an Vorversammlungen teilgenommen hatte. Dies ergibt sich auch aus den beschlagnahmen Einladungen zu Vorversammlungen. Daraus geht hervor, dass die Im- praisa Mario GmbH tatsächlich an Vorversammlungen teilgenommen hat und dort die Einga- besummen mit anderen Unternehmen besprach. Dies belegen handschriftliche Zahlen, die
272 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 215–220. 273 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 130–139; Act. I.423, Antwort auf Frage 7. 274 Act. IX.C.050, Zeilen 110–114.
275 Vgl. Act. V.32 (22-0458), Seiten 3 ff. und Act. II.8 (22-0458), Zeilen 287 ff.
276 Act. II.12 (22-0458), Zeilen 81 ff.
277 Act. IX.C.050, Zeilen 115–120
278 Act. IX.C.049, Zeile 180 f. und Act. VII.B.7 (22-0458), Zeile 118.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 62 neben der Impraisa Mario GmbH angebracht worden sind.279 Damit ist erstellt, dass die Im- praisa Mario GmbH an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt war.
B.4.2.3.4 GBV
160. Q._____, GBV, führte aus, dass die Berechnungsleiter auf der Grundlage eines Man- datsverhältnisses für den GBV tätig gewesen seien.280 Sie hätten den Auftrag gehabt, Vorver- sammlungen nach Massgabe des jeweiligen Reglements des Schweizerischen Baumeister- verbands SBV zu moderieren.281 Der GBV habe Ort, Datum und Zeit der Vorversammlungen festgelegt.282 Weiter hätten die Berechnungsleiter vom GBV jeweils Sitzungspauschalen er- halten. Diese seien aufgrund der Sitzungsrapporte der Berechnungsleiter ausbezahlt wor- den.283 Die Aussagen sind glaubhaft. Zudem stimmen sie mit denjenigen anderer befragten Verfahrensparteien überein, etwa mit den Aussagen von M._____284. Wie aus einem Schrei- ben des GBV an die Foffa Conrad AG hervorgeht (vgl. Rz 99)285, wurde der GBV von der Bezzola Denoth AG bereits im Jahr 2001 darauf hingewiesen, dass an Vorversammlungen kartellrechtswidrige Inhalte behandelt worden seien.
161. Damit ist erstellt, dass der GBV in die Zusammenarbeit im Rahmen der Vorversammlun- gen involviert war. Seine Rolle bestand in der Organisation der entsprechenden Sitzungen. Zwar trat er nicht selber als Anbieter von Bauleistungen im Unterengadin auf, schaffte aber mit seinem Verhalten die Grundlagen für die Projektzuteilungen und Angebotskoordinierungen unter den Bauunternehmen.
B.4.2.3.5 Lazzarini AG
162. L._____, Lazzarini AG, räumte ein, persönlich an Vorversammlungen im Unterengadin teilgenommen zu haben.286 Die Lazzarini AG bestätigte dies mit Eingabe vom 16. Oktober 2015.287
163. Dass die Lazzarini AG an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen be- teiligt war, führten sodann auch C._____288 und D._____ aus289. Beide waren sich sicher, dass die Lazzarini an Vorversammlungen beteiligt war. Gestützt werden deren Aussagen durch die beschlagnahmten Einladungen zu den Vorversammlungen. Darauf finden sich neben der La- zzarini AG in mehreren Fällen handschriftliche Zahlen.290 Diese zeigen, dass die Lazzarini AG tatsächlich an Vorversammlungen teilnahm und dort die Eingabesummen mit anderen Bauun- ternehmen besprach. Besonders deutlich ist diesbezüglich die handschriftliche Gegenüber-
279 Vgl. dazu etwa Act. III.D.033; Act. III.D.040; Act. III.D.037; Act. III.D.035; Act. III.B.003. 280 Act. II.1 (22-0458), Zeile 158. 281 Act. II.1 (22-0458), Zeilen 280–283.
282 Act. II.1. (22-0458), Zeile 323 f.
283 Act. II.1 (22-0458), Zeilen 219–228.
284 Act. IX.C.51, Zeilen 250–252.
285 Act. III.C.025.
286 Act. IX.B.23, Zeilen 50–56.
287 Act. IX.B.28, pag. 10 f.
288 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 253–281.
289 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 123–125.
290 Act. IX.D.033; Act. III.D.040; Act. III.D.035; Act. III.D.024; Act. III.D.024.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 63 stellung verschiedener Eingabepositionen und der Gesamteingabesumme zwischen der Laz- zarini AG und der Bezzola Denoth AG auf der Einladung zur Vorversammlung vom 24. Februar 2006 betreffend das Bauprojekt «[…]».291
164. Damit ist erwiesen, dass die Lazzarini AG an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vor- versammlungen beteiligt war. Bis wann ihre Beteiligung dauerte, ist weiter unten zu prüfen (Rz 202 ff. hiernach).
B.4.2.3.6 Fabio Bau GmbH
165. F._____, Fabio Bau GmbH, räumte ein, früher an Vorversammlungen für die r._____ teilgenommen zu haben. Allerdings könne er sich nicht erinnern, für die 2008 gegründete Fabio Bau GmbH an Vorversammlungen teilgenommen zu haben.292 Diese Aussage von F._____ steht zum Teil im Widerspruch zu den Aussagen von C._____. So sagte C._____ aus, dass F._____ früher für r._____ an Vorversammlungen anwesend gewesen sei. Nach der Übernahme und Umfirmierung zur Fabio Bau GmbH habe dieser aber weiterhin an Vor- versammlungen teilgenommen.293
166. Die Aussagen von C._____ sind glaubwürdig. Dabei ist zu beachten, dass C._____ dif- ferenziert und konsistent darlegte, welche Personen an Vorversammlungen teilnahmen und welche nicht. Zudem werden sie durch die Beweismittel zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend das «[…]» gestützt. So belegt die Agenda von T._____ aus dem Jahr 2008, dass diese Vorversammlung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. dazu auch Rz 198 hiernach).294 Auf der Einladung zu dieser Vorversammlung vom 29. April 2008 findet sich neben der Fabio Bau GmbH eine handschriftliche Zahl.295 Auch neben den weiteren aufgeführten Bewerberin- nen (Impraisa Mario GmbH und Bezzola Denoth AG) ist eine Zahl vermerkt. Ausgenommen ist einzig die ebenfalls als Bewerberin aufgelistete René Hohenegger Sarl. Bezeichnender- weise hat sich diese mit Faxschreiben vom 28. April 2008296 für die Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend das Bauprojekt «[…]» explizit abgemeldet. Weiter enthält der Vergabe- antrag des Bauleiters Z._____ vom 16. Juni 2008 eine anonyme Auflistung der eingegangenen Offerten.297 Darauf ordnete F._____ die entsprechenden Eingabesummen der Impraisa Mario GmbH, der Bezzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH zu, wie seine handschriftlichen Ver- merke auf diesem Dokument offenbaren. Die restlichen drei Eingabesummen konnte er – wie- derum bezeichnenderweise – keinem Unternehmen zuordnen. All dies zeigt, dass die Fabio Bau GmbH an der besagten Vorversammlung teilgenommen hat und dabei die Eingabesum- men mit der Impraisa Mario GmbH und der Bezzola Denoth AG besprach. Einen anderen Schluss lassen die genannten Beweismittel nicht zu (vgl. dazu auch Rz 198 hiernach).
167. Nicht zu folgen ist vor diesem Hintergrund dem Einwand der Fabio Bau GmbH in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2018, dass die Aussagen von C._____ in diesem Punkt für die Beweisführung ungeeignet seien.298 Wie gezeigt worden ist, decken sich dessen Aussagen mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere betreffend das «[…]» im April 2008. Ins Leere stösst insofern auch die Behauptung, dass die Behörde den Vorwurf gegen die Fabio Bau
291 Act. III.D.024. 292 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 176–180. 293 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 183 und 204–210.
294 Act. III.R.007.
295 Act. III.B.003.
296 Act. III.B.003.
297 Act. III.B.003.
298 Vgl. Act. V.28 (22-0458), Rz 18 f.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 64 GmbH einzig auf die Aussagen von C._____ stütze.299 Neben dessen Aussagen wird die Be- teiligung der Fabio Bau GmbH an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen durch mehrere objektive Beweismittel belegt, insbesondere die Unterlagen betreffend das Bauprojekt «[…]» und die Agenda von T._____. Zu diesen objektiven Beweismitteln äusserte sich die Fabio Bau GmbH in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2018 zum Antrags des Sek- retariats nicht.300 Dies ist ein weiterer Beleg, dass es sich bei ihren Sachverhaltsbestreitungen um Schutzbehauptungen handelt.
168. Damit ist erstellt, dass die Fabio Bau GmbH an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt war, ebenso die […].
B.4.2.3.7 Koch AG Ramosch
169. I._____, Koch AG Ramosch, bestritt, jemals an einer Vorversammlung teilgenommen zu haben.301 Auch könne er sich nicht daran erinnern, je eine Einladung zu einer Vorversammlung erhalten zu haben.302
170. Diese Aussagen sind nicht glaubhaft. Sowohl C._____ als auch D._____ bestätigten unabhängig voneinander, I._____ persönlich an Vorversammlungen gesehen zu haben. Kon- kret gaben sie dazu folgende Aussagen zu Protokoll:
C._____ sagte aus, dass die Firma Koch im Jahr 2007 an einigen Vorversammlungen teilgenommen habe. Für das Jahr 2008 könne er dies nicht mit Sicherheit sagen.303 I._____ habe er persönlich an Vorversammlungen gesehen.304 Die Aussage von I._____, dass er nie an Vorversammlungen teilgenommen habe, könne er nicht nach- vollziehen.305
D._____ führte aus, dass er mit I._____ persönlich an Vorversammlungen ab Frühsom- mer 2007 zusammengesessen sei.306 Die Absolutheit, mit welcher I._____ seine Teil- nahme an Vorversammlungen bestritten habe, habe ihn kurz an seiner Erinnerung zwei- feln lassen. Aber er habe nochmals nachgedacht, als er dessen Aussage im Protokoll der Parteieinvernahme vom 18. März 2016 gelesen habe. Er habe die Erinnerung, dass er I._____ an mindestens einer Vorversammlung gesehen habe, es könnten aber auch mehr als eine Vorversammlung gewesen sein. Seines Wissens habe I._____ somit an Vorversammlungen teilgenommen.307
171. Dabei ist zu beachten, dass C._____ und D._____ beide differenziert, konsistent und übereinstimmend darlegten, welche Personen an Vorversammlungen teilnahmen und welche nicht. Aus ihrem Aussageverhalten geht hervor, dass sie ihre Erinnerungen zu den Personen, die sich an Vorversammlungen beteiligten, kritisch prüften und allfällige Erinnerungslücken oder Unsicherheiten offenlegten. Auch unterliessen sie es, ihre eigene Rolle im Zusammen- hang mit den Vorversammlungen zu beschönigen. Beispielsweise räumte C._____ ein, dass
299 Vgl. Act. V.28 (22-0458), Rz 18 f. 300 Vgl. Act. V.28 (22-0458), Rz. 18 ff. 301 Act. II.5 (22-0458), Zeilen 75 und 155.
302 Act. II.5 (22-0458), Zeile 176.
303 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 226 f.
304 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 241 f.
305 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 246 f.
306 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 120 und 126–128.
307 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 140–144.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 65 er im Jahr 2007 an einzelnen Vorversammlungen die Funktion des Sitzungsleiters übernom- men habe.308 Diese «Realkennzeichen» verstärken die Beweiskraft der Aussagen C._____ und D._____.
172. Weiter werden die Aussagen von C._____ und D._____ durch objektive Beweismittel gestützt. So ist I._____ mehrfach auf Einladungen zu Vorversammlungen vermerkt und zwar sowohl für die Koch AG Ramosch als auch für die frühere s._____.309 Teilweise befinden sich neben ihm handschriftliche Zahlen.310 Auch dies belegt, dass I._____ tatsächlich an Vorver- sammlungen teilgenommen hat und dabei mit anderen Bauunternehmen die Eingabesummen besprach. Eine (andere) Erklärung hierfür konnte I._____ nicht nennen311 und ist auch der Stellungnahme der Koch AG Ramosch vom 7. Februar 2018 nicht zu entnehmen.312 Dies ist als weiterer Beleg zu werten, dass es sich bei ihren Sachverhaltsbestreitungen um Schutzbe- hauptungen handelt. Beizufügen ist, dass die Koch AG Ramosch nicht Mitglied des GBV war. Sie war daher nicht verpflichtet, dem GBV den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen zu mel- den.313 Dass sie auf Einladungen zu Vorversammlungen aufgeführt ist, offenbart ihren Willen, an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen zu partizipieren. Die Koch AG Ramosch wäre nicht zu einer Vorversammlung für die Besprechung eines spezifischen Bau- projekts eingeladen worden, wenn sie nicht vorgängig ihr Interesse angemeldet hätte.
173. Die Koch AG Ramosch, die zuvor als Enstrada SA firmierte, ist seit anfangs 2007 Trä- gerin eines Bauunternehmens (vgl. Rz 16 hiervor). D._____ legte glaubhaft dar, dass er I._____ an Vorversammlungen ab Frühsommer 2007 persönlich gesehen habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur erwiesen, dass die frühere s._____ an der Zusammenarbeit im Rah- men von Vorversammlungen beteiligt war, sondern auch die Koch AG Ramosch. Daran be- stehen keine vernünftigen Zweifel.
B.4.2.3.8 René Hohenegger Sarl
174. P._____, René Hohenegger Sarl, gab zu Protokoll, insgesamt maximal zehn Einladun- gen zu Vorversammlungen erhalten zu haben, aber nur an einer einzigen Vorversammlung teilgenommen zu haben.314 Diese Aussagen decken sich mit denjenigen von C._____. Dieser sagte aus, dass die René Hohenegger Sarl in der Regel nicht an Vorversammlungen teilge- nommen habe. Er könne nicht ausschliessen, dass P._____ ein oder zwei Mal an Vorver- sammlungen anwesend gewesen sei.315 D._____ verneinte, P._____ an Vorversammlungen gesehen zu haben.316
175. Von Bedeutung ist sodann das Faxschreiben der René Hohenegger Sarl an den GBV vom 28. April 2008317 für die Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend das «[…]». Darin meldete sich die René Hohenegger Sarl zwar zu besagter Vorversammlung ab. Zur Begrün- dung gab sie an, dass nicht alle Mitglieder den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen dem GBV melden würden und eine Vorversammlungen unter diesen Voraussetzungen keinen Sinn ma- che. Allerdings distanzierte sich die René Hohenegger Sarl nicht von den Vorversammlungen
308 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 87–96. 309 Act. III.D.035; Act. III.D.030; Act. III.D.013; Act. III.B.002; Act. III.C.010; Act. III.D.038; Act. III.D.041. 310 Act. III.D.035; Act. III.D.030.
311 Act. II.9 (22-0458), Zeilen 93 ff.
312 Vgl. Act. V.36 (22-0458), Rz 7.
313 Vgl. Act. II.9 (22-0458), Zeilen 199 ff.
314 Act. IX.D.14, Zeilen 68–81.
315 Act. IX.C.050, Zeilen 102–104.
316 Act. IX.C.049, Zeile 173 f.
317 Act. III.B.003.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 66 als solchen, im Gegenteil: Sie zeigte ihre Bereitschaft an, weiterhin mit anderen Bauunterneh- men in dieser Form zusammenzuarbeiten. Konkret hielt P._____ im genannten Schreiben fest, dass er der «letzte sein werde, der nicht zu konstruktiven Gesprächen bereit» sei, «sollte sich die leidige Situation zum Besseren wenden». Schliesslich äusserte er seinen Wunsch, dass sich eine «positive Wendung» finden lasse, «nicht zuletzt zum Wohle aller Unternehmungen». Mit diesen Worten brachte die René Hohenegger Sarl zum Ausdruck, dass sie die Zusammen- arbeit zwischen Unterengadiner Bauunternehmen im Rahmen von Vorversammlungen grund- sätzlich mitträgt und auch für die Zukunft begrüsst, sofern die Disziplin der beteiligten Unter- nehmen grösser wäre. Daraus ist zu schliessen, dass die René Hohenegger Sarl am Konsens, an Vorversammlungen Bauprojekte aufzuteilen und die Angebotspreise festzulegen, beteiligt war. Allerdings ist zu ihren Gunsten festzuhalten, dass sie darin nur am Rande verwickelt war.
B.4.2.4 Beweisergebnis
176. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass folgende Verfahrensparteien an der Zusammenar- beit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt waren:
die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun;
die Impraisa da fabrica Margadant;
die Impraisa Mario GmbH;
die Lazzarini AG;
die Fabio Bau GmbH, ebenso die r._____;
die Koch AG Ramosch, ebenso die frühere s._____;
die René Hohenegger Sarl.
177. Weiter ist erwiesen, dass auch der GBV in die Zusammenarbeit im Rahmen der Vorver- sammlungen involviert war. Seine Rolle bestand in der Organisation der entsprechenden Sit- zungen. Zwar trat er nicht selber als Anbieter von Bauleistungen im Unterengadin auf, schaffte aber mit seinem Verhalten die Grundlagen für die Projektzuteilungen und Angebotskoordinie- rungen unter den Bauunternehmen.
B.4.3 Verfolgter Zweck
B.4.3.1 Beweisthema
178. In tatsächlicher Hinsicht ist weiter zu prüfen, welchen Zweck die beteiligten Verfahrens- parteien mit der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen verfolgten. Dabei stützt sich die Behörde auf die nachfolgend aufgeführten Beweismittel.
B.4.3.2 Beweismittel
B.4.3.3 Urkunden
179. In seinem Schreiben an den GBV, Sektion Engiadina bassa/Val Müstair vom 25. Oktober 2006 betreffend «Rücksichtsabsichten von meinem Mandat als Leiter der Vorversammlungen in der Sektion Engiadina bassa/Val Müstair»318 brachte T._____ zum Ausdruck, dass er als Leiter der Vorversammlungen versucht habe, dazu beizutragen, «das gegenseitige Vertrauen
318 Act. III.R.001.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 67 unter den Mitgliedern wieder aufzubauen.» Leider sei diesem Vorhaben nicht immer Erfolg beschieden gewesen. [Mal sei der Eine ausgeschert, mal der andere. Meistens mit fragwürdi- gen Argumenten. Weiter äusserte er seinen Wunsch, dass den Verbandsmitgliedern im Un- terengadin gelingen möge, «die anvisierten Ziele im Sinne des gegenseitigen Respekts zu erreichen.»
B.4.3.4 Auskünfte von Parteien
180. C._____, Foffa Conrad AG, sagte am 31. Oktober 2012 aus, dass es bei der Zusam- menarbeit im Rahmen der Vorversammlungen nicht darum gegangen sei, die Preise zu erhö- hen, sondern vernünftige Preise zu erhalten und die Arbeiten vernünftig zu verteilen.319 Am 18. August 2015 führte er weiter aus, dass die Berechnungsverfahren dazu gedient hätten, über- höhte Preise zu verhindern. Sowohl überhöhte Preise als auch Dumpingpreise seien schlecht. Die Berechnungsverfahren hätten dazu geführt, dass die Unternehmen seriös gerechnet hät- ten. Heute müsse man in der Regel den tiefsten Preis offerieren, um den Auftrag zu erhalten. Der Zweck der Berechnungsverfahren habe namentlich darin bestanden, Spekulation zu ver- hindern. Man habe Unsicherheiten bezüglich des Bauprojekts oder von kalkulationsrelevanten Faktoren verhindern wollen. Mit den Berechnungsverfahren habe man die Diskussionen über den Preis reduzieren können.320 Am 23. Mai 2016 hielt C._____ schliesslich fest, dass mit den Vorversammlungen stets der gleiche Zweck verfolgt worden sei. Die beteiligten Bauunterneh- men hätten versucht, die Interessen abzuwägen und die Aufträge vernünftig zu verteilen.321 Zudem bestätigte er, dass mit den Vorversammlungen bezweckt worden sei, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen.322
181. D._____, Bezzola Denoth AG, gab 18. August 2015 zu Protokoll, dass bei den Vorver- sammlungen ausführungstechnische und verfahrenstechnische Probleme thematisiert worden seien. Zudem habe man versucht, die Interessen der Bauunternehmen an Bauprojekten ab- zuklären.323 Am 23. Mai 2016 sagte er zwar aus, dass es nicht bei allen Vorversammlungen zu einer Projektzuteilung und Koordination der Eingabesummen gekommen sei, räumte aber ein, dass es sicher auch Vorversammlungen zu Objekten gegeben habe, die dazu gedient hätten, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen.324
182. P._____, René Hohenegger Sarl, führte am 22. Juli 2015 aus, dass die Vorversammlun- gen dazu gedient hätten, Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen zu besprechen.325
183. Q._____, GBV, hielt fest, dass die Vorversammlungen zur Klärung der Ausschreibungs- unterlagen und Wettbewerbsbedingungen unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit den geltenden Normen und Vorschriften bestimmt gewesen seien. Der Zweck der Vorver- sammlungen sei abschliessend im entsprechenden Reglement des SBV umschrieben gewe- sen.326 Die Aussage von C._____, dass die Vorversammlungen dazu gedient hätten, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen, nahm er zur Kenntnis, verzichtete aber darauf, dazu Stellung zu nehmen.327 Auch F._____, Fabio Bau GmbH, und I._____, Koch AG Ramosch, nahmen die Aussagen von C._____ zum Zweck der Vorversammlungen zur Kenntnis, als sie damit konfrontiert wurden. Sie verzichteten aber ebenfalls darauf, sich dazu
319 Act. IV.002, Zeile 121 f. 320 Act. IX.C.50, Zeilen 188 ff. 321 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 113 f.
322 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 127–132.
323 Act. IX.C.49, Zeilen 128–130.
324 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 85–96.
325 Act. IX.D.14, Zeilen 71–74.
326 Act. II.1 (22-0458), Zeilen 340–345.
327 Act. II.1 (22-0458), Zeilen 349–353.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 68 zu äussern.328 Lediglich G._____ erwähnte am 24. Mai 2016, dass diese Sitzungen nach sei- ner Erinnerung nicht Vorversammlungen, sondern Submittentenversammlungen hiessen.329 Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Lazzarini AG in ihren Antworten auf den Fragebogen des Sekretariats vom 16. September 2016 bestritten hat, dass ihr Verhalten im Zusammen- hang mit Vorversammlungen im Unterengadin eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt habe.330
B.4.3.5 Beweiswürdigung
184. Die Aussagen der Verfahrensparteien sind uneinheitlich, was den Zweck der Zusam- menarbeit im Rahmen von Vorversammlungen betrifft. P._____ und Q._____ heben hervor, dass der Zweck in der Beseitigung von Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen bestan- den habe. Gemäss C._____ und teils auch D._____ seien die Klärung der Interessenlage und die Aufteilung der Bauprojekte im Vordergrund gestanden, unter der Berücksichtigung der Ka- pazitäten.
185. Die Aussagen der Personen, die sich zum Zweck der Vorversammlungen äusserten, sind als glaubhaft zu werten. Sie zeigen einzelne Aspekte auf, die im Kontext der Vorversamm- lungen eine Rolle spielten. Um ein kompletteres Bild der Beweggründe der Beteiligten zu er- halten, sind allerdings dem Inhalt und der Art der Zusammenarbeit Rechnung zu tragen. Wie erstellt ist (vgl. Rz 150 hiervor), hatte die Zusammenarbeit im Rahmen von Versammlungen die Aufteilung von Hoch- und Tiefbauleistungen und die Festlegung bzw. Abstimmung der An- gebotspreise zum Gegenstand. Einer solchen Form der Zusammenarbeit ist immanent, dass sie darauf abzielt, den Wettbewerb unter den Beteiligten auszuschalten. Die Beteiligten sollten sich nicht konkurrenzieren. Vielmehr wollten sie im Einvernehmen darüber entscheiden, wel- ches Unternehmen welche Bauaufträge erhält und zu welchem Preis ausführt. Insofern be- stand der Zweck der Vorversammlungen – neben möglichen weiteren Zielen – auch in der Zuschlagsteuerung und der Verhinderung des Preiswettbewerbs. Dass die Beteiligten mit ih- rem Verhalten ausschliesslich andere Zwecke verfolgten, kann bei der vorliegend zu beurtei- lenden Form der Zusammenarbeit ausgeschlossen werden. Dies geht im Übrigen auch aus dem Schreiben von T._____ an den GBV, Sektion Engiadina bassa/Val Müstair vom 25. Ok- tober 2006 betreffend «Rücksichtsabsichten von meinem Mandat als Leiter der Vorversamm- lungen in der Sektion Engiadina bassa/Val Müstair»331 hervor. Darin lässt T._____ die Ziele durchblicken, welche die Beteiligten mit der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversamm- lungen verfolgten, nämlich dass die Bauunternehmen im Unterengadin anstelle des Wettbe- werbs ihr Marktverhalten koordinieren und einvernehmlich regeln sollten. Unglaubhaft ist vor diesem Hintergrund namentlich die nicht weiter substantiierte Behauptung der Lazzarini AG, dass ihr Verhalten im Zusammenhang mit den Vorversammlungen keine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt habe.
B.4.3.6 Beweisergebnis
186. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beteiligten mit der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen unter anderem bezweckten:
sich betreffend den Zuschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren;
328 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 209–212 und Act. II.9. (22-0458), Zeilen 128–132. 329 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 221–224. 330 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 8.
331 Act. III.R.001.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 69 sich betreffend den Preis für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu kon- kurrenzieren.
B.4.4 Dauer
B.4.4.1 Beweisthema
187. Im Folgenden ist zu prüfen, wie lange der Konsens der beteiligten Verfahrensparteien bestand, im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterenga- din den designierten Zuschlagsempfänger oder die designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen.
B.4.4.2 Beweismittel
B.4.4.2.1 Urkunden
188. Zur Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltsfrage sind folgende Urkunden relevant:
Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Auftrage des GBV und Spesen- abrechnungen des GBV für die Submissionsleiter und deren Stellvertreter (vgl. Rz 103 hiervor)332;
Spesenabrechnungen des GBV für die Submissionsleiter und deren Stellvertreter betref- fend die Jahre 2006 bis 2010 (vgl. dazu Rz 104 hiervor)333;
Auszüge aus der Finanzbuchhaltung des GBV der Jahre 2008 bis 2010334;
Agenda von T._____ betreffend die Jahre 2007 bis 2008 (vgl. dazu Rz 105 f. hiervor)335;
Einladungen zu Vorversammlungen in den Jahren 2002 bis 2008336;
Unterlagen zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend das «[…]»337;
Jahresbericht des Präsidenten des GBV Sektion Unterengadin/Münstertal vom März 2008 betreffend das Jahr 2007 (vgl. dazu Rz 107 hiervor)338;
Jahresbericht des Präsidenten des GBV Sektion Unterengadin/Münstertal vom März 2009 betreffend das Jahr 2008 (vgl. dazu Rz 107 hiervor)339.
332 Act. I.72 (22-0458). 333 Act. I.72 (22-0458). 334 Act. I.72 (22-0458).
335 Act. III.R.006 und Act. III.R.007.
336 Act. III.B.001; Act. III.B.002; Act. III.B.003; Act. III.C.010; Act. III.D.013; Act. III.D.018; Act. III.D.024;
Act. III.D.025; Act. III.D.026; Act. III.D.027; Act. III.D.030; Act. III.D.031; Act. III.D.033; Act. III.D.034; Act. III.D.035; Act. III.D.036; Act. III.D.037; Act. III.D.038; Act. III.D.039; Act. III.D.040; Act. III.D.041; Act. III.D.046; Act. III.D.047; Act. III.D.048. 337 Act. III.B.003.
338 Act. III.C.085.
339 Act. III.C.089.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 70 B.4.4.2.2 Auskünfte von Parteien
189. C._____, Foffa Conrad AG, sagte am 31. Oktober 2012 aus, dass die letzten Berech- nungssitzungen im Jahr 2006 durchgeführt worden seien.340 Am 18. August 2015 präzisierte er, dass auch im Jahr 2007 und 2008 noch einige Vorversammlungen stattgefunden hätten. Das Ziel dieser Vorversammlungen habe immer noch darin bestanden, sich betreffend die Aufteilung der Bauprojekte zu einigen. Allerdings habe man sich in der Regel nicht einigen können. Bei den Vorversammlungen im Jahr 2007 und 2008 habe es sich um «Ausläufer» des früheren Systems gehandelt.341 Am 23. bzw. 27. Mai 2016 führte C._____ schliesslich aus, dass es im Jahr 2006 noch eine gewisse Systematik bei den Vorversammlungen gegeben habe. 2007 habe es noch einige Vorversammlungen gegeben. 2008 habe es nur noch wenige Vorversammlungen gegeben.342
190. D._____, Bezzola Denoth AG, führte am 23. Mai 2016 aus, dass es nach seiner Erinne- rung im Jahr 2007 noch einige Vorversammlungen gegeben habe, im Jahr 2008 nur noch vereinzelte.343
191. Q._____, GBV, räumte ein, dass Vorversammlungen noch bis ins 2008 durchführt wor- den seien.344
192. Die übrigen Verfahrensparteien bestritten, überhaupt an Vorversammlungen teilgenom- men zu haben (Koch AG Ramosch345, Fabio Bau GmbH346, René Hohenegger Sarl347) oder zumindest nicht bis 2008 (Lazzarini AG348, Impraisa da fabrica Margadant349).
B.4.4.2.3 Zeugnis und Auskünfte von Drittpersonen
193. T._____ gab im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2012 zunächst an, dass er die Aufgabe des Berechnungsleiters wohl bis ungefähr im Jahr 2004 wahrgenom- men habe.350 Im späteren Verlauf der Zeugeneinvernahme gab er zu Protokoll, dass er sich bei dieser Jahresangabe geirrt habe.351
B.4.4.3 Beweiswürdigung
B.4.4.3.1 Im Allgemeinen
194. C._____, D._____ und Q._____ räumten unabhängig voneinander ein, dass bis ins Jahr 2008 Vorversammlungen durchgeführt worden seien. C._____ und D._____ anerkannten zu- dem, dass an den Vorversammlungen in diesen Jahren zumindest teilweise versucht worden
340 Act. IV.002, Zeile 101 f. und 117 f. 341 Act. IX.C.50, Zeilen 257–291. 342 Act. II.B.8 (22-0458), Zeilen 318–327, Zeilen 349–355 und Zeile 644 f.
343 Act. II.B.7 (22-0458), Zeilen 171–177 und 210–214.
344 Act. II.1. (22-0458), Zeilen 537–536.
345 Act. II.5 (22-0458), Zeilen 75 und 155.
346 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 176–180.
347 Act. IX.D.14, Zeilen 68–81.
348 Act. IX.B.28, Seite 5.
349 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 215–220.
350 Act. IV.004, Zeile 59 f.
351 Act. IV.004, Zeile 76 f.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 71 sei, sich über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu einigen. Ihre übereinstimmen- den Aussagen erachtet die Behörde als glaubhaft. Sie stimmen mit den objektiven Beweismit- teln überein.
195. So belegt die Agenda von T._____, dass im Unterengadin in den Jahren 2007 und 2008 Vorversammlungen unter seiner Leitung durchgeführt wurden. Die Vorversammlungen im Un- terengadin vermerkte T._____ in seiner Agenda jeweils mit blauen Markierungen und dem Betreff «SC» oder «ZE» (zum Ganzen auch Rz 235 ff. hiernach). Die letzte Vorversammlung im Unterengadin fand danach am 6. Mai 2008 statt. Für das Jahr 2008 insgesamt finden sich diverse solche Einträge.
196. Weiter sind die Spesenabrechnungen des GBV betreffend T._____ zu beachten. Daraus geht hervor, dass T._____ vom GBV für seine Tätigkeit als Submissionsleiter bis 2008 ent- schädigt wurde. Für das Jahr 2008 erhielt er eine Entschädigung von CHF 555.00. Auch dies belegt, dass T._____ die Funktion des Submissionsleiters bis ins Jahr 2008 ausübte. Dagegen ist in den Auszügen der Finanzbuchhaltung des GBV der Jahre 2009 und 2010 der Posten «Submissionsleiter» weiterhin enthalten, jedoch wurde kein entsprechender Aufwand mehr verbucht. Dies belegt, dass T._____ nach dem Jahr 2008 keine Vorversammlungen mehr lei- tete.
197. In den Jahresberichten des Präsidenten des GBV betreffend die Jahre 2007 und 2008 ist zwar vermerkt, dass in diesen Jahren keine Vorversammlungen im Unterengadin durchge- führt worden seien.352 Allerdings relativierte C._____, der diese Berichte verfasste, diese An- gaben. Vorversammlungen seien auch im Jahr 2007 und 2008 noch durchgeführt worden, doch seien sie nach seinem Wissen nicht mehr erfolgreich gewesen. Die Bauunternehmen hätten sich in diesen Jahren nicht mehr darauf einigen können, sich gegenseitig zu unterstüt- zen.353
198. Dass an den Vorversammlungen im Jahr 2008 immer noch über Eingabesummen ge- sprochen worden ist, zeigen die Unterlagen zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betref- fend «[…]».354 Auf der Einladung zu dieser Vorversammlung vom 29. April 2008 findet sich neben den Bewerberinnen Impraisa Mario GmbH, Fabio Bau GmbH und Bezzola Denoth AG eine handschriftliche Zahl.355 Ausgenommen ist einzig die ebenfalls als Bewerberin aufgelis- tete René Hohenegger Sarl. Bezeichnenderweise hat sich diese mit Faxschreiben vom 28. April 2008356 für die Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend «[…]» explizit abgemeldet. Weiter enthält der Vergabeantrag des Bauleiters Z._____ vom 16. Juni 2008 eine anonyme Auflistung der eingegangenen Offerten.357 Darauf ordnete F._____ die entsprechenden Ein- gabesummen der Impraisa Mario GmbH, der Bezzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH zu, wie seine handschriftlichen Vermerke auf diesem Dokument offenbaren. Die restlichen drei Eingabesummen konnte er – wiederum bezeichnenderweise – keinem Unternehmen zuord- nen. All dies zeigt, dass die beteiligten Unternehmen an der Vorversammlung vom 29. April 2008 die Eingabesummen besprachen. Einen anderen Schluss lassen die genannten Beweis- mittel nicht zu.
199. Vor diesem Hintergrund ist erwiesen, dass bis Mai 2008358 Vorversammlungen stattfan- den, die vom GBV organisiert wurden, und die beteiligten Unternehmen in diesem Rahmen
352 Act. III.C.085 und Act. III.C.089. 353 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 102–106. 354 Act. III.B.003.
355 Act. III.B.003.
356 Act. III.B.003.
357 Act. III.B.003.
358 In der Agenda von T._____ ist am 6. Mai 2008 letztmals ein Eintrag für eine Vorversammlung im
Unterengadin vermerkt.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 72 die – hiervor aufgezeigte (Rz 150) – Zusammenarbeitsform praktizierten. Ebenso ist erstellt, dass es nach dem Mai 2008 keine solchen vom GBV organisierten Vorversammlungen mehr gab. Daraus kann geschlossen werden, dass diejenigen Unternehmen, die sich daran betei- ligten, bis Mai 2008 grundsätzlich auch den Willen hatten, im Rahmen von Vorversammlungen zusammenzuarbeiten, sowie dass sie diesen Willen mündlich oder durch konkludentes Ver- halten kundtaten. Hätten sie diese Form der Zusammenarbeit nicht mehr gewollt, hätten sie sich daran nicht bis Mai 2008 beteiligt.
200. Allerdings ist zu prüfen, ob alle beteiligten Unternehmen an dieser Zusammenarbeit tat- sächlich bis zum Ende der Vorversammlungen involviert waren. Dabei ist zwischen den ein- zelnen Verfahrensparteien zu differenzieren. Darauf ist Folgenden im Einzelnen einzugehen.
B.4.4.3.2 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun
201. Die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun räumten ein, bis zur Abschaffung der Vorversammlung an der entsprechenden Zusammenarbeit betei- ligt gewesen sind.359 Anzeichen, dass ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprächen, bestehen nicht. Zudem werden ihre Angaben durch objektive Beweismittel gestützt, namentlich durch die Agenda von T._____ und die beschlagnahmten Einladungen zu Vorversammlungen. Inso- fern ist als erwiesen zu erachten, dass die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun bis Mai 2008 an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversamm- lungen beteiligt waren.
B.4.4.3.3 Lazzarini AG
202. Die Lazzarini AG bestreitet, nach dem Jahr 2005 noch an Vorversammlungen beteiligt gewesen zu sein.360 Insbesondere habe K._____, der seine Tätigkeit bei der Lazzarini AG im Jahr 2006 aufnahm, nie an Vorversammlungen teilgenommen. Wie die nachfolgenden Aus- führungen zeigen, ist dies unglaubhaft.
203. C._____ und D._____ sagten beide unabhängig voneinander aus, K._____ persönlich an Vorversammlungen gesehen zu haben. Konkret gaben sie folgende Aussagen zu Protokoll:
C._____ sagte am 23. Mai 2016 aus, dass er sich ganz sicher sei, dass K._____ an Vorversammlungen im Unterengadin teilgenommen habe. Er habe ihn an mehreren Vor- versammlungen gesehen. Während seiner Zeit als Geschäftsführer der Lazzarini AG in Samedan sei K._____ auch verantwortlich für die Tätigkeiten der Lazzarini AG im Un- terengadin gewesen. In diesem Zusammenhang habe er K._____ verschiedentlich an Vorversammlungen im Unterengadin gesehen. Es könne durchaus sein, dass die Laz- zarini AG an einzelnen Vorversammlungen sowohl durch K._____ als auch durch L._____ vertreten worden sei.361
D._____ führte am 23. Mai 2016 aus, dass die Lazzarini AG sicher an Vorversammlun- gen dabei gewesen sei. Seines Wissens sei die Lazzarini AG durch zwei Personen ver- treten gewesen. Mit Sicherheit habe K._____ teilgenommen und möglicherweise auch : ._____. Bei K._____ sei er sich sicher, L._____ sei er sich nicht sicher. Diese Aussagen würden sich auf Vorversammlungen ab Frühsommer 2007 beziehen, also etwa ab Ap- ril/Mai 2007. Im Februar 2007 habe er bei der Bezzola Denoth AG begonnen, habe aber
359 Vgl. etwa Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 65 ff. und 600–612. 360 Act. IX.B.28, Seite 5; Act. V.35 (22-0458), Rz 6 ff. 361 Act. VII.B.8, Zeilen 270–281.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 73 nicht sofort an Vorversammlungen teilgenommen. Die genannten Personen habe er per- sönlich an Vorversammlungen gesehen.362
204. In diesem Kontext ist zu beachten, dass C._____ und D._____ beide differenziert, kon- sistent und übereinstimmend darlegten, welche Personen an Vorversammlungen teilnahmen und welche nicht. Aus ihrem Aussageverhalten geht hervor, dass sie ihre Erinnerungen zu den Personen, die sich an Vorversammlungen beteiligten, kritisch prüften und allfällige Erinne- rungslücken oder Unsicherheiten offenlegten. Auch unterliessen sie es, ihre eigene Rolle im Zusammenhang mit den Vorversammlungen zu beschönigen. Beispielsweise räumte C._____ ein, dass er im Jahr 2007 an einzelnen Vorversammlungen die Funktion des Sitzungsleiters übernommen habe.363 Diese «Realkennzeichen» verstärken die Beweiskraft der Aussagen von C._____ und D._____. Im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung kann auf ihre Aus- sagen abgestellt werden. Diese werden zudem durch objektive Beweismittel gestützt. Auf mehreren Einladungen zu Vorversammlungen aus dem Jahr 2006 finden sich neben der Laz- zarini AG handschriftliche Zahlen.364 Besonders deutlich ist diesbezüglich die handschriftliche Gegenüberstellung verschiedener Eingabepositionen sowie der Gesamteingabesumme zwi- schen der Lazzarini AG und der Bezzola Denoth AG auf der Einladung zur Vorversammlung vom 24. Februar 2006 betreffend das Bauprojekt «[…]».365 Dies zeigt, dass die Lazzarini AG auch nach 2005 noch an Vorversammlungen teilnahm und dabei die Eingabesummen mit an- deren Bauunternehmen besprach. Weiter ist auf der Einladung zur Vorversammlung vom 9. März 2006 betreffend «[…]»366 handschriftlich vermerkt, welche Personen sich für diese Sit- zung entschuldigten. Bei L._____, der auf diesem Dokument als Sachbearbeiter für die Laz- zarini AG angegeben ist, fehlt ein solcher Vermerk. Dies deutet darauf hin, dass er an der besagten Vorversammlung vom 9. März 2006 teilgenommen hat. Zu nennen ist sodann die Einladung zur Vorversammlung vom 3. April 2008 betreffend das Bauprojekt «[…]».367 Darauf ist die Lazzarini AG als Bewerberin vermerkt. Als Sachbearbeiter ist L._____ aufgeführt. Der Agenda von T._____ aus dem Jahr 2008368 ist zu entnehmen, dass diese Vorversammlung tatsächlich stattgefunden hat (dazu auch Rz 235 ff. hiernach). Gleiches gilt etwa für die Vor- versammlung vom 29. März 2007 betreffend das Bauprojekt «[…]». Auf der entsprechenden Einladung ist die Lazzarini AG als Bewerberin angegeben369 und die Vorversammlung fand gemäss der Agenda von T._____ aus dem Jahr 2007 tatsächlich statt.370
205. Andere Erklärungen dieser Beweismittel sind den Vorbringen der Lazzarini AG nicht zu entnehmen. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2018 zum Antrag des Sekretariats äus- serte sie sich nicht dazu. 371 Dies ist als weiterer Beleg zu werten, dass es sich bei ihren Sach- verhaltsbestreitungen betreffend die Dauer ihrer Beteiligung an den Vorversammlungen um eine Schutzbehauptung handelt. Zurückzuweisen ist sodann der Einwand der Lazzarini AG, dass sich C._____ und D._____ hinsichtlich der Präsenz von K._____ an Vorversammlungen getäuscht haben könnten.372 Beide gaben unabhängig voneinander zu Protokoll, dass sie sich
362 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 120 und 123–131. 363 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 87–96. 364 Act. III.D.033; Act. III.D.040; Act. III.D.035; Act. III.D.024.
365 Act. III.D.024.
366 Act. III.D.030.
367 Act. III.D.018.
368 Act. III.R.007.
369 Act. III.D.046.
370 Act. III.R.006.
371 Act. V.35 (22-0458), Rz 7.
372 Vgl. Act. V.35 (22-0458), Rz 9.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 74 «sicher»373 bzw. «ganz sicher»374 seien, K._____ an Vorversammlungen persönlich gesehen zu haben. K._____ selber räumte ein, nachdem er seine Teilnahme an Vorversammlungen zunächst bestritt, dass seine Aussagen mit Unsicherheiten behaftet seien. Konkret gab er diesbezüglich zu Protokoll, [er wisse es wirklich nicht mehr. Er könne dies nicht mit Bestimmt- heit sagen].375 Vor diesem Hintergrund sind seine Aussagen nicht geeignet, Zweifel am Wahr- heitsgehalt der eindeutigen und übereinstimmenden Parteiauskünften von C._____ und D._____ aufkommen zu lassen. Daran ändert auch nichts, wie die Lazzarini AG vorbrachte376, dass K._____ als Zeuge unter Wahrheitspflicht stand.
206. Schliesslich ist zu erwähnen, dass sich die Lazzarini AG zu keinem Zeitpunkt von der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen distanzierte. So gab K._____ an, dass sich die Lazzarini AG – obwohl sie wohl jeweils die entsprechenden Sitzungsangaben erhalten habe377 – nie beim GBV für diese Sitzungen abgemeldet habe.378 Die handschriftlichen Notizen auf der Einladung zur Vorversammlung vom 9. März 2006 betreffend «[…]»379 zeigen, dass es zumindest nicht unüblich war, sich bei einer Nichtteilnahme an einer Vorversammlung abzu- melden. Zur konkreten Vorversammlung liessen sich immerhin drei Unternehmen entschuldi- gen. C._____ bestätigte zudem, dass die Lazzarini AG in der Regel zu Vorversammlungen erschien, für die sie eingeladen war. Die Lazzarini AG sei ein Unternehmen, das «sich an Anstandsregeln und Ordnungen» halte.380 Nachdem sich die Lazzarini AG an dieser Koope- rationsform während vielen Jahren massgebend beteiligte und diese mitprägte, hätte sie sich explizit davon distanziert, wenn sie zum Schluss gekommen wäre, ihre Mitwirkung zu been- den, wie dies beispielsweise die René Hohenegger Sarl mit Faxschreiben vom 28. April 2008381 kommunizierte. Anzeichen, dass die Lazzarini AG den Konsens, im Rahmen von Vor- versammlungen Bauprojekte zuzuteilen und die Angebotspreise festzulegen, nicht bis zu de- ren Ende im Mai 2008 mittrug, bestehen nicht.
207. Aus dem Gefüge der Beweismittel und Indizien ergibt sich ein klares Gesamtbild: Die Lazzarini AG war bis Mai 2008 an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Insbesondere ist erstellt, dass auch K._____ nach seinem Eintritt bei der Lazzarini AG im Sommer 2006 an Vorversammlungen teilnahm.
B.4.4.3.4 Fabio Bau GmbH
208. F._____, Fabio Bau GmbH, sagte aus, dass er sich nicht erinnern könne, für die 2008 gegründete Fabio Bau GmbH an Vorversammlungen teilgenommen zu haben.382 Wie bereits gezeigt worden ist, ist indes erstellt, dass die Fabio Bau GmbH im Jahr 2008 an der Zusam- menarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt gewesen ist (dazu im Einzelnen Rz 165 ff. hiervor). Dabei stützt sich die Behörde insbesondere auf die Aussagen von C._____
373 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 123 ff. (Aussage von D._____). 374 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 271 (Aussage von C._____). 375 Act. II.11 (22-0458), Zeile 150.
376 Act. V.35 (22-0458), Rz 8.
377 Act. II.11 (22-0458), Zeile 240 f.; vgl. dazu etwa auch die Infobau-Einladungen aus den Jahren 2007
und 2008, auf denen die Lazzarini AG als Bewerberin aufgeführt ist (Act. III.B.002; Act. III.D.046; Act. III.D.018). 378 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 243–245.
379 Act. III.D.030.
380 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 255–259.
381 Act. III.B.003.
382 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 176–180.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 75 und D._____ sowie auf die Agenda T._____ aus dem Jahr 2008383 und die Beweismittel zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend «[…]».384
B.4.4.3.5 Impraisa da fabrica Margadant
209. G._____, Impraisa da fabrica Margadant, gab am 24. Mai 2016 zu Protokoll, dass er in den Jahren 1999 bis ungefähr 2004 an projektbezogenen «Submittenversammlungen» teilge- nommen habe, allerdings äusserst selten.385 C._____ sagte am 18. August 2015 aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass G._____ jemals an einer Vorversammlung teilgenom- men habe. Er könne dies aber nicht ausschliessen. Er wolle ihn nicht in Schutz nehmen, es sei einfach so.386 D._____ verneinte ebenfalls, dass G._____ an Vorversammlungen teilge- nommen habe.387
210. Diese Aussagen von Verfahrensparteien sind im Kontext der objektiven Beweismittel zu würdigen. Auf der Einladung zur Vorversammlung vom 17. Juli 2006 betreffend «[…]»388 sind neben der Impraisa da fabrica Margadant handschriftlich zwei Fragezeichen vermerkt. Dies deutet darauf hin, dass er an der besagten Vorversammlung nicht anwesend war. Allerding ist auf der Einladung zur Vorversammlung vom 2. März 2006 betreffend «[…]» neben der Im- praisa da fabrica Margadant eine handschriftliche Zahl angegeben. Dies zeigt, dass G._____ an der betreffenden Vorversammlung teilnahm und dort die Eingabesummen mit anderen Un- ternehmen besprach. Eine andere Erklärung ist hierfür nicht ersichtlich. G._____ selber konnte keine schlüssige anderweitige Erklärung abgeben, was dieser Vermerk bedeutet und wie er zustande kam.389
211. Hinweise, dass die Impraisa da fabrica Margadant auch nach dem Jahr 2006 noch an Vorversammlungen teilnahm, liegen nicht vor. Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ist daher zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie ihre Mitwirkung anschliessend einstellte. Damit ist erstellt, dass sich die Impraisa da fabrica Margadant bis 2006 – wenn auch nur sporadisch – an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligte.
B.4.4.3.6 Impraisa Mario GmbH
212. H._____ gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme an, dass er sich nicht erinnern könne, an Vorversammlungen teilgenommen zu haben.390 Wie gezeigt worden ist, ist indes erstellt, dass die Impraisa Mario GmbH an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversamm- lungen beteiligt war. Massgebend zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die entspre- chenden Aussagen von C._____ und D._____; ebenso die handschriftlichen Zahlen auf Ein- ladungen zu Vorversammlungen, die sich neben der Impraisa Mario GmbH befinden. Diese belegen, dass die Impraisa Mario GmbH tatsächlich an Vorversammlungen teilnahm und dabei die Eingabesummen mit anderen Unternehmen besprach. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel (dazu Rz 158 f. hiervor).
213. Was die Dauer der Beteiligung der Impraisa Mario GmbH an dieser Zusammenarbeit betrifft, sind zunächst die Aussagen von D._____ heranzuziehen. Dieser legte glaubhaft dar, H._____ an Vorversammlungen ab Frühsommer 2007 gesehen zu haben. Anzeichen, dass
383 Act. III.R.007. 384 Act. III.B.003. 385 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 215–220.
386 Act. IX.C.50, Zeilen 110–114.
387 Act. IX.C.49, Zeilen 177–179.
388 Act. III.D.037.
389 Act. II.8 (22-0458), Zeilen 166–199.
390 Act. II.12 (22-0458), Zeilen 81 ff.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 76 seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen, bestehen nicht. Vielmehr gab er differenziert, konsistent und überzeugend darüber Auskunft, welche Personen an Vorversammlungen teil- nahmen und welche nicht. Dass sich die Impraisa Mario GmbH bis zur Abschaffung der Vor- versammlungen im Jahr 2008 an der entsprechenden Zusammenarbeit beteiligte, belegen so- dann auch die Beweismittel zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend «[…]».391 Daraus geht hervor, dass die Impraisa Mario GmbH an der besagten Vorversammlung teil- nahm und dabei mit der Bezzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH die Eingabesummen besprach (dazu auch Rz 198 hiervor).
214. Damit ist erwiesen, dass die Impraisa Mario GmbH bis Mai 2008 an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt war.
B.4.4.3.7 René Hohenegger Sarl
215. Beweismässig ist erstellt, dass die René Hohenegger Sarl – wenn auch nur am Rande – am Konsens, an Vorversammlungen Bauprojekte aufzuteilen und die Angebotspreise festzu- legen, beteiligt war (dazu Rz 174 f. hiervor).
216. Aus dem Faxschreiben der René Hohenegger Sarl an den GBV vom 28. April 2008392 für die Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend «[…]» geht hervor, dass sie die Zusam- menarbeit zwischen Unterengadiner Bauunternehmen im Rahmen von Vorversammlungen grundsätzlich mittrug und auch für die Zukunft begrüsst hätte, sofern die Disziplin der beteilig- ten Unternehmen grösser gewesen wäre. Wörtlich hielt P._____ im genannten Schreiben fest, dass er der «letzte sein werde, der nicht zu konstruktiven Gesprächen bereit» sei, «sollte sich die leidige Situation zum Besseren wenden». Schliesslich äusserte er seinen Wunsch, dass sich eine «positive Wendung» finden lasse, «nicht zuletzt zum Wohle aller Unternehmungen». Diesen Worten ist zu entnehmen, dass die René Hohenegger Sarl den Konsens, im Rahmen von Vorversammlungen mit anderen Bauunternehmen zusammenzuarbeiten, bis zu diesem Zeitpunkt mittrug. Ihr Bruch mit dieser Zusammenarbeitsform ist damit auf den April 2008 zu datieren.
B.4.4.3.8 Koch AG Ramosch
217. Wie erstellt ist, beteiligte sich die Koch AG Ramosch, die seit 2007 Trägerin eines Bau- unternehmens ist, an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen, ebenso die frühere s._____. Obwohl dies von der Koch AG Ramosch selber bestritten wird 393, bestehen daran im Lichte der Aussagen von C._____ und D._____ sowie der objektiven Beweismittel – insbesondere der Einladungen zu Vorversammlungen mit teils handschriftlichen Zahlen394 – keine vernünftigen Zweifel (dazu Rz 169 ff. hiervor). Im Zusammenhang mit der Dauer der Beteiligung der Koch AG Ramosch ist insbesondere zu erwähnen, dass D._____ ausführte, I._____ an Vorversammlungen ab Frühsommer 2007 gesehen zu haben.395 Dies wurde von C._____ bestätigt.396 Deren übereinstimmende Aussagen sind glaubhaft. Dabei ist zu beach- ten, dass C._____ und D._____ differenziert, konsistent und übereinstimmend darlegten, wel- che Personen an Vorversammlungen teilnahmen und welche nicht (dazu auch Rz 171 hiervor).
218. Weiter ist zu erwähnen, dass sich die Koch AG Ramosch zu keinem Zeitpunkt von der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen distanzierte. Nachdem sich die Koch
391 Act. III.B.003. 392 Act. III.B.003. 393 Vgl. dazu Act. V.36 (22-0458), Rz 6 ff.
394 Act. III.D.035; Act. III.D.030; Act. III.D.013; Act. III.B.002; Act. III.C.010; Act. III.D.038; Act. III.D.041.
395 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 120 und 126–128.
396 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 172–180.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 77 AG Ramosch bzw. die frühere s._____. Koch an dieser Kooperationsform während vielen Jah- ren beteiligte, hätte sie sich explizit davon distanziert, wenn sie zum Schluss gekommen wäre, ihre Mitwirkung zu beenden, wie dies beispielsweise die René Hohenegger Sarl mit Faxschrei- ben vom 28. April 2008397 kommunizierte. Anzeichen, die konkrete Zweifel aufkommen lassen würden, dass die Koch AG Ramosch den Konsens, im Rahmen von Vorversammlungen Bau- projekte zuzuteilen und die Angebotspreise festzulegen, nicht bis zu deren Abschaffung mit- trug, bestehen nicht. Vielmehr ist zu beachten, dass die Koch AG Ramosch auch im Jahr 2008 noch auf Einladungen zu Vorversammlungen erscheint. Dies zeigt die Einladung zur Vorver- sammlung vom 8. Februar 2008 betreffend das Bauprojekt «[…]».398 Die Koch AG Ramosch war nicht Mitglied des GBV. Daher war sie nicht verpflichtet, dem GBV den Erhalt der Aus- schreibungsunterlagen zu melden.399 Dies unterstreicht ihren Willen, auch im Jahr 2008 noch an der jahrelang gelebten und eingespielten Zusammenarbeit zu partizipieren.
219. Damit ist erstellt, dass die Koch AG Ramosch bis Mai 2008 an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt war. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.
B.4.4.3.9 GBV
220. Der GBV räumte ein, die Vorversammlungen bis zu deren Abschaffung organisiert zu haben. Dies geht auch aus den beschlagnahmten Einladungen zu den Vorversammlungen im Jahr 2007 und 2008 hervor.400 Diese wurden jeweils vom GBV verschickt. Als Sitzungsleiter ist in der Regel T._____ angegeben, der vom GBV als Berechnungsleiter mandatiert und für seine Tätigkeit entschädigt wurde.401
221. Aus diesen Gründen ist erstellt, dass der GBV in die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlung bis zu deren Abschaffung – d.h. bis Mai 2008 – in der Rolle als Organisator der Treffen involviert war.
B.4.4.4 Beweisergebnis
222. Damit ist erwiesen, dass der Konsens der beteiligten Verfahrensparteien, im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin den designierten Zuschlagsempfänger oder die designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jeweiligen Ange- botspreise festzulegen (vgl. dazu Rz 150 hiervor), bis Mai 2008 bestand.
223. Folgende Verfahrensparteien waren an dieser Zusammenarbeit bis zum Ende beteiligt:
die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun;
die Impraisa Mario GmbH;
die Lazzarini AG;
die Koch AG Ramosch;
die René Hohenegger Sarl (bis April 2008);
der GBV.
397 Act. III.B.003. 398 Act. III.B.002. 399 Vgl. Act. II.9 (22-0458), Zeilen 199 ff.
400 Vgl. etwa Act. III.D.018; Act. III.B.002; Act. III.D.013; Act. III.D.048; Act. III.D.046; Act. III.D.041;
Act. III.D.047; Act. III.B.001. 401 Act. I.72 (22-0458).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 78
224. Dagegen ist nicht erwiesen, dass sich die Impraisa da fabrica Margadant nach 2006 noch an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligte. Vielmehr ist an- zunehmen, dass deren Beteiligung im Jahr 2006 endete.
B.4.5 Umsetzung und Auswirkungen
B.4.5.1 Beweisthema
225. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die beteiligten Verfahrensparteien tatsächlich ent- sprechend ihrem Konsens über die Zusammenarbeit anlässlich von Vorversammlungen ver- hielten. Sodann werden die Auswirkungen beurteilt, welche dieses Verhalten ggf. zur Folge hatte.
B.4.5.2 Beweismittel
B.4.5.2.1 Urkunden
226. Zur Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltsfragen sind folgende Urkunden zu würdi- gen:
Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Auftrage des GBV und Spesen- abrechnungen des GBV für die Submissionsleiter und deren Stellvertreter (vgl. Rz 103 hiervor)402;
Spesenabrechnungen des GBV für die Submissionsleiter und deren Stellvertreter betref- fend die Jahre 2006 bis 2010 (vgl. dazu Rz 104 hiervor)403;
Auszüge aus der Finanzbuchhaltung des GBV der Jahre 2008 bis 2010404;
Agenda von T._____ betreffend die Jahre 2003 bis 2008 (vgl. dazu Rz 105 f. hiervor)405;
Schreiben von T._____ an den GBV, Sektion Engiadina bassa/Val Müstair vom 25. Ok- tober 2006 betreffend «Rücksichtsabsichten von meinem Mandat als Leiter der Vorver- sammlungen in der Sektion Engiadina bassa/Val Müstair»406;
Einladungen zu Vorversammlungen in den Jahren 2002 bis 2008407;
Jahresberichte des Präsidenten des GBV Sektion Unterengadin/Münstertal betreffend die Jahre 2003 bis 2005 und die Jahre 2007 und 2008 (vgl. dazu Rz 107 hiervor)408.
B.4.5.2.2 Auskünfte von Parteien
227. Nach Aussage von M._____, Bezzola Denoth AG, seien an den Vorversammlungen «of- fene» und «verdeckte» Berechnungsverfahren durchgeführt worden (dazu Rz 115 hiervor).
402 Act. I.72 (22-0458). 403 Act. I.72 (22-0458). 404 Act. I.72 (22-0458).
405 Act. III.R.006 und Act. III.R.007.
406 Act. III.R.001.
407 Act. III.B.001; Act. III.B.002; Act. III.B.003; Act. III.C.010; Act. III.D.013; Act. III.D.018; Act. III.D.024;
Act. III.D.025; Act. III.D.026; Act. III.D.027; Act. III.D.030; Act. III.D.031; Act. III.D.033; Act. III.D.034; Act. III.D.035; Act. III.D.036; Act. III.D.037; Act. III.D.038; Act. III.D.039; Act. III.D.040; Act. III.D.041; Act. III.D.046; Act. III.D.047; Act. III.D.048. 408 Act. III.C.085, Act. III.C.087, Act. III.C.088 und Act. III.C.089.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 79 Beide Methoden seien je in rund einem Drittel der Fälle zur Anwendung gelangt. In rund einem Drittel der Fälle sei kein Berechnungsverfahren durchgeführt worden, so dass die Bewerber in ihrer Eingabe «frei» gewesen seien.409 Diese Aussagen bezogen sich auf den Zeitraum bis und mit 2006. An den Vorversammlungen ab 2007 hätten sich die Unternehmen in der Regel nicht mehr binden lassen.410
228. C._____, Foffa Conrad AG, gab zu Protokoll, dass der GBV einen sogenannten Berech- nungsleiter gestellt habe. Die Bauunternehmen hätten sich mit dem Berechnungsleiter zu Vor- versammlungen getroffen. An diesen Sitzungen habe man versucht, die Aufträge untereinan- der vernünftig zu verteilen. Es habe sogenannten Berechnungsverfahren gegeben. Dabei hätte jedes Unternehmen seine vorkalkulierte Eingabesumme dem Berechnungsleiter abge- geben. Anschliessend sei der Durchschnitt dieser Summen ermittelt worden. Gestützt darauf sei eine Rangliste der Bauunternehmen erstellt worden. Dasjenige Unternehmen sei auf dem ersten Rang platziert worden, das mit seiner Offerte am nächsten beim Mittelwert gelegen habe. Der Berechnungsleiter habe anschliessend den Bauunternehmen die Eingabesumme mitgeteilt, die sie hätten eingeben sollen.411 Einer sei dann der «Glückliche» gewesen.412 Wei- ter führte er aus, dass im Jahr 2006 Vorversammlungen noch mit einer gewissen Systematik durchgeführt worden seien.413 Auch in den Jahren 2007 und 2008 hätten noch Vorversamm- lungen stattgefunden. Eine Einigung betreffend Projektzuteilung sei dabei aber nach seiner Erinnerung nicht mehr zustande gekommen.414
229. Gemäss D._____ seien die Vorversammlungen von T._____ geleitet worden. Zunächst habe T._____ technische Fragen gestellt und abgeklärt, ob es Unklarheiten gebe. Anschlies- send habe er die Vertreter der Bauunternehmen gefragt, ob es Interessen gebe. Weitere Funktionen habe T._____ seiner Auffassung nach nicht gehabt.415 Bei der Klärung der Inte- ressenlage seien auch die Kapazitäten der Unternehmen betrachtet worden. Zumindest bei einem Teil der Projekte hätten sich die Bauunternehmen darüber geeinigt, wer mit «gros- sem» oder mit «weniger grossem Interesse» offeriere.416 Es könne sein, dass die Vertreter der Bauunternehmen an Vorversammlungen im Einzelfall die Eingabesummen bekannt ge- geben hätten.417 Eigentliche Berechnungsverfahren hätten aber nicht mehr stattgefunden, seit er im Jahr 2007 bei der Bezzola Denoth AG begonnen habe.418
230. L._____, Lazzarini AG, gab am 19. August 2015 zu Protokoll, dass sich die Bauunter- nehmen bei Ausschreibungen beim GBV für Vorversammlungen im Unterengadin hätten an- melden können. Der GBV habe die Unternehmen anschliessend zu den Vorversammlungen eingeladen.419 Die Vorversammlungen, an denen er teilgenommen habe, seien in der Regel von T._____ geleitet worden, einmal habe ._____ aus Zernez als Leiter fungiert. Die Vorver- sammlungen hätten in den Büros der Bezzola Denoth AG stattgefunden.420 Dabei habe er dem Sitzungsleiter des GBV einen Preis abgegeben. Dieser habe die Zahlen entgegengenommen
409 Act. IX.C.51, Zeilen 142–147. 410 Act. IX.C.51, Zeilen 237–244. 411 Act. IV.002, Zeilen 103 ff.
412 Act. IX.C.50, Zeilen 188 ff.
413 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 318.
414 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 102–106 und 119–124.
415 Act. IX.C.49, Zeile199–211.
416 Act. IX.C.49, Zeilen 129–140.
417 Act. IX.C.49, Zeile, 260 f.
418 Act. IX.C.49, Zeile 248 f.
419 Act. IX.B.23, Zeilen 78–81.
420 Act. IX.B.23, Zeilen 136–140.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 80 und «etwas» mit den Zahlen gemacht. Anschliessend habe dieser ihm wieder eine Zahl mit- geteilt. Verhandelt habe er nicht. Vielmehr habe seine Aufgabe darin bestanden, Zahlen zu «bringen» und «abzuholen».421
231. In den Antworten auf den Fragebogen vom 18. September 2015 führte die Impraisa da fabrica Margadant aus, dass die von C._____ zum Ablauf der Berechnungsverfahren zuträ- fen.422
232. Q._____, GBV, räumte ein, dass Vorversammlungen noch bis ins 2008 durchführt wor- den seien.423
B.4.5.3 Beweiswürdigung
233. C._____, D._____, M._____, L._____, G._____ und Q._____ räumten ein, dass im Unterengadin tatsächlich Vorversammlungen durchgeführt worden sind. C._____ und D._____ bestätigten zudem, dass auch in den Jahren 2007 und 2008 noch Vorversammlun- gen stattgefunden haben, die dazu gedient hätten, sich über die Zuteilung und die Preise von Bauprojekten zu einigen. Deren übereinstimmenden Aussagen erachtet die Behörde als glaubhaft. Anzeichen, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen, bestehen nicht.
234. Die Aussagen der befragten Personen werden sodann durch objektive Beweismittel un- termauert. Dem Schreiben von T._____ an den GBV, Sektion Engiadina bassa/Val Müstair vom 25. Oktober 2006 betreffend «Rücksichtsabsichten von meinem Mandat als Leiter der Vorversammlungen in der Sektion Engiadina bassa/Val Müstair»424 ist zu entnehmen, dass T._____ von 1986 bis 1994 und ab 2003 die Aufgabe des Leiters der Vorversammlungen tat- sächlich ausübte. In den Jahren 1995 bis 2002 habe S._____ diese Funktion vorübergehend übernommen. Weiter geht aus dem besagten Schreiben hervor, dass die Angebotskoordina- tion im Rahmen der Vorversammlungen teils funktionierte, teils ohne Erfolg blieb, in den Wor- ten von T._____ ausgedrückt, [mal sei der eine ausgeschert, mal der andere].»
235. In der Agenda von T._____ der Jahre 2003 bis 2008425 befinden sich sodann blaue Ein- träge, die den Vermerk «GBV Scuol», «GBV SC», «GBV Zernez» und «GBV ZE» enthalten. Diese Einträge stehen für Vorversammlungen in Scuol und Zernez, was der Abgleich mit den beschlagnahmten Einladungen zu Vorversammlungen offenbart. Exemplarisch ist hierzu die Vorversammlung vom 3. April 2008 betreffend das Bauprojekt «[…]» zu nennen. In der Sit- zungseinladung betreffend dieses Bauprojekt426 setzte der GBV am 3. April 2008 um 16.00 Uhr eine Vorversammlung mit T._____ bei der Bezzola Denoth AG in Scuol an. Die Agenda T._____ aus dem Jahr 2008 enthält genau an diesem Datum um 16.00 Uhr den Eintrag «GBV SC». Auch die weiteren Einladungen zu Vorversammlungen, welche die Behörde beschlag- nahmen konnte, decken sich mit den Einträgen von T._____ in seiner Agenda.427
236. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang weiter die Vermerke «1x», «2x», «3x» oder «4x», die T._____ bei den entsprechenden Einträgen in seiner Agenda vorgenommen hat. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Bauprojekte, die an den betreffenden Vorversamm-
421 Act. IX.B.23, Zeilen 43–47. 422 Act. I.423, Seite 3. 423 Act. II.1. (22-0458), Zeilen 537–536.
424 Act. III.R.001.
425 Act. III.R.006 und Act. III.R.007.
426 Act. III.D.018.
427 Vgl. etwa die Einladungen zu Vorversammlungen in Act. III.D.046; Act. III.D.030; Act. III.D.035;
Act. III.D.024; Act. III.B.003; Act. III.D.013; Act. III.B.001; Act. III.C.010; Act. III.D.025; Act. III.D.034; Act. III.D.038; Act. III.D.036; Act. III.D.041; Act. III.D.031; Act. III.D.033.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 81 lungen besprochen wurden. Der Vermerk «1x» steht danach für eine «Einfache Submittenten- versammlung», der Vermerk «2x» für eine «Doppelsitzung» und der Vermerk «3x» für eine Dreifachsitzung im Sinne des Reglements über die Entschädigung von Leistungen im Auftrage des GBV. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die in den Jahren 2006 bis 2008 effektiv vom GBV an T._____ bezahlten Entschädigungen (vgl. die Auszüge aus der Finanzbuchhaltung des GBV) in der Grössenordnung denjenigen Beträgen entsprechen, die der GBV T._____ unter Zugrundlegung dieser Annahme aufgrund des Spesenreglements geschuldet hätte.
237. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Einträge «Scuol», «SC», «Zernez» und «ZE» in der Agenda von T._____ die im Unterengadin durchgeführten Vorversammlungen kenn- zeichnen. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Aus diesen Einträgen lässt sich die An- zahl Vorversammlungen eruieren, die im Unterengadin von 2003 bis 2008 unter der Leitung von T._____ stattgefunden haben und wie viele Bauprojekte dabei thematisiert wurden. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die Einträge, die in der Agenda durchgestrichen sind. Diesbe- züglich ist – zugunsten der Parteien – davon auszugehen, dass die entsprechenden Vorver- sammlungen abgesagt worden sind.
238. Die nachfolgende Übersicht gibt die Anzahl der im Unterengadin unter der Leitung von T._____ durchgeführten Vorversammlungen (2. Spalte) und die Anzahl der dabei thematisier- ten Projekte (3. Spalte) in den Jahren 2003 bis 2008 wieder. Dies ergibt folgendes Bild:
Jahr Anzahl Vorversammlungen Anzahl thematisierter Bauprojekte
2003 22 40
2004 19 37
2005 12 17
2006 33 50
2007 7 12
2008 4 4
Total 97 160
Tabelle 11: Übersicht der Anzahl Vorversammlungen unter der Leitung von T._____
239. Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Unterengadin zumindest im Jahr 2007 zusätz- liche Vorversammlungen unter der Leitung von C._____ durchgeführt worden sind. So zeigt die Spesenabrechnung des GBV für die Submissionsleiter und deren Stellvertreter betreffend das Jahr 2007428, dass C._____ für die Leitung von Vorversammlungen mit dem Betrag von CHF 255.00 entschädigt worden ist. Nach Aussagen von C._____ habe es sich hierbei um etwa drei Vorversammlungen gehandelt, für die er entschädigt worden sei.429
240. Dieses Bild der Anzahl durchgeführten Vorversammlungen wird durch die Aussagen von C._____ bestätigt. Konkret gab C._____ zu Protokoll, dass es im Jahr 2006 noch eine gewisse Systematik bei den Vorversammlungen gegeben habe. 2007 hätten noch einige Vorversamm- lungen stattgefunden. 2008 seien nur noch wenige Vorversammlungen durchgeführt wor- den.430
428 Act. I.72 (22-0458). 429 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 85–87. 430 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 318–327, 349–355 und Zeile 644 f.
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241. C._____, M._____, D._____ sowie ansatzweise auch L._____ G._____ führten aus, dass die Aufteilung von Bauprojekten und die Preisabstimmung anlässlich von Vorversamm- lungen teilweise funktioniert habe. Wenn sich die Unternehmen hätten einigen können, wer das Projekt habe erhalten sollen, habe man die Eingabepreise besprochen. Hierzu sei – zu- mindest im Rahmen des «verdeckten Berechnungsverfahrens»431 – anhand der von den Un- ternehmen vorkalkulierten Eingabesummen ein Mittelwert berechnet worden. Dasjenige Un- ternehmen, das als Zuschlagsempfänger auserkoren worden sei, habe nicht höher als diesen Mittelwert eingeben dürfen. Die übrigen Unternehmen hätten über diesem Mittelwert liegende Eingaben gemacht.432 Diese Aussagen erachtet die Behörde als glaubhaft. Wie erwiesen ist (Rz 150 hiervor), sollten an den Vorversammlungen der designierte Zuschlagsempfänger bzw. die designierte Zuschlagsempfängerin und die jeweiligen Angebotspreise bestimmt werden. Hätte diese Art der Zusammenarbeit nicht zumindest teilweise funktioniert, hätten die Beteilig- ten nicht über eine so lange Dauer hinweg Vorversammlungen durchgeführt. Zugunsten der Beteiligten ist allerdings festzuhalten, dass an den Vorversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 nur noch ausnahmsweise eine Einigung betreffend Projektzuteilung erzielt werden konnte. Eine solche Ausnahme bildete etwa die Vorversammlung vom 29. April 2008 betref- fend das Bauprojekt […].433 Unternehmensspezifisch ist schliesslich zu erwähnen, dass die René Hohenegger Sarl und die Impraisa da fabrica Margadant nur am Rande an der Umset- zung der Zusammenarbeit anlässlich der Vorversammlungen beteiligt waren. Daran nur zum Teil beteiligt war die Koch AG Ramosch, die nur im Bereich Tiefbau, nicht aber im Bereich Hochbau tätig ist. Diesen Umständen wird im Rahmen der Sanktionierung Rechnung zu tragen sein (vgl. Rz 775 hiernach).
242. Erwiesen ist schliesslich, dass bei denjenigen Projekten, bei denen es zu einer Projekt- zuteilung kam, der Wettbewerb unter den Beteiligten ausgeschlossen wurde. Aufgrund der praktizierten Projektzuteilung bestehen daran keine vernünftigen Zweifel.
B.4.5.4 Beweisergebnis
243. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich die beteiligten Verfahrensparteien von 2004 bis 2008 entsprechend ihrem Konsens verhielten und im Rahmen von Vorversammlungen – zumindest teilweise – den designierten Zuschlagsempfänger oder die designierte Zuschlags- empfängerin sowie die jeweiligen Angebotspreise für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unteren- gadin festlegten. Erwiesen ist auch, dass bei denjenigen Bauprojekten, bei denen es zu einer Projektzuteilung kam, der Wettbewerb unter den Beteiligten ausgeschlossen wurde.
B.4.6 Zwischenfazit
244. Zusammenfassend ist folgender Sachverhalt betreffend die Zusammenarbeit im Rah- men von Vorversammlungen bis 2008 erstellt:
245. Zwischen im Unterengadin tätigen Bauunternehmen lagen seit spätestens dem Jahr 1997 tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen über die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen vor (Vorliegen eines natürli- chen Konsenses). Dieser Konsens beinhaltete, im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin den designierten Zuschlagsempfänger oder die desig- nierte Zuschlagsempfängerin sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen (Rz 150 hier- vor).
246. An der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen waren die Verfahrens- parteien Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG, Zeblas Bau AG Samnaun, Impraisa da fabrica
431 Vgl. dazu Act. IX.C.51, Zeilen 113–131. 432 Vgl. dazu Act. IV.002, Zeilen 109–115. 433 Vgl. dazu Act. III.B.003.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 83 Margadant, Impraisa Mario GmbH, Lazzarini AG, Fabio Bau GmbH (ebenso die r._____), Koch AG Ramosch (ebenso die frühere s._____) und die René Hohenegger Sarl beteiligt. Involviert war auch der GBV. Seine Rolle bestand in der Organisation der entsprechenden Sitzungen. Zwar trat er nicht selber als Anbieter von Bauleistungen im Unterengadin auf, schaffte aber mit seinem Verhalten die Grundlagen für die Projektzuteilungen und Angebotskoordinierungen unter den Bauunternehmen (Rz 176 f. hiervor).
247. Die beteiligten Unternehmen bezweckten mit der Zusammenarbeit im Rahmen von Vor- versammlungen unter anderem, sich betreffend den Zuschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren. Zudem bezweckten sie, sich bei diesen Bauleis- tungen nicht betreffend den Preis zu konkurrenzieren (Rz 186 hiervor).
248. Der Konsens der beteiligten Verfahrensparteien, im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin den designierten Zuschlagsempfänger oder die designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen, bestand bis Mai 2008. Folgende Verfahrensparteien waren daran bis zum Ende beteiligt: die Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun, die Impraisa Mario GmbH, die Lazzarini AG, die Koch AG Ramosch, die René Hohenegger Sarl (bis April 2008). Die Beteiligung der Impraisa da fabrica Margadant endete im Jahr 2006 (Rz 222 ff. hiervor).
249. Die beteiligten Verfahrensparteien verhielten sich von 2004 bis 2008 entsprechend ih- rem Konsens und legten im Rahmen von Vorversammlungen – zumindest teilweise – den designierten Zuschlagsempfänger oder die designierte Zuschlagsempfängerin sowie die je- weiligen Angebotspreise für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin fest. Bei denjeni- gen Bauprojekten, bei denen es zu einer Projektzuteilung kam, wurde der Wettbewerb unter den Beteiligten ausgeschlossen (Rz 243 hiervor).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 84 B.5 Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG (bis 2012)
B.5.1 Beweisthema
250. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet sodann die Zusammenarbeit der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG mit der Lazzarini AG betreffend Hoch- und Tief- bauleistungen im Unterengadin. Dabei stellen sich folgende Sachverhaltsfragen:
ob zwischen der Foffa Conrad AG bzw. der Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG ein Konsens zur Zusammenarbeit betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unteren- gadin vorlag und was dieser ggf. beinhaltete (Rz 272 ff.);
was ggf. der verfolgte Zweck dieser Zusammenarbeit war (Rz 291 ff.);
bis wann dieser allfällige Konsens bestand (Rz 295 ff.);
ob sich die beteiligten Unternehmen ggf. entsprechend ihrem Konsens verhielten und welches ggf. die Auswirkungen ihres Verhaltens waren (Rz 299 ff.).
B.5.2 Beweismittel
251. Zur Beurteilung dieser Sachverhaltsfragen stützt sich die Behörde auf die nachfolgend genannten Beweismittel.
B.5.2.1 Urkunden
252. Im vorliegenden Zusammenhang sind folgende Urkunden von Bedeutung:
22-00033/COO.2101.111.7.278541 85 Besprechungsnotiz vom 23. Januar 2012 betr. TBA Bez. 4434:
434 Act. III.C.007.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 86 E-Mailverkehr zwischen der Lazzarini AG und der Foffa Conrad AG bzw. der Bezzola Denoth AG im Zusammenhang mit einzelnen Bauprojekten in den Jahren 2008 bis 2012: o E-Mail von K._____ an D._____ vom 31. Juli 2008 betreffend «[…]»435; o E-Mail von K._____ an D._____ vom 16. April 2009 betreffend «[…]» vor436;
o E-Mailverkehr zwischen D._____ und K._____ vom 28./29. April 2009 betreffend […]437; o E-Mail von X._____ an C._____, D._____ und M._____ vom 5. Februar 2010 [ohne Betreff]438; o E-Mailverkehr zwischen K._____ und D._____ vom 26. Februar 2010 betreffend «[…]»439;
o E-Mail von K._____ an D._____ vom 17. März 2010 betreffend «[…]»440; o E-Mail von K._____ an C._____ vom 5. August 2010 betreffend «[…]»441; o drei E-Mails von K._____ an C._____ vom 5. Dezember 2011 betreffend «[…]»442;
o E-Mailverkehr zwischen K._____ und D._____ vom 14. Februar 2011 betreffend «[…]»443; o E-Mailverkehr zwischen D._____ und K._____ vom 24. und 27. Mai 2011 betref- fend «[…]»444; o E-Mailverkehr zwischen D._____ und L._____ bzw. K._____ vom 9. August 2011 und 7. September 2011 betreffend «[…]»445; o E-Mailverkehr zwischen K._____ und D._____ vom 17./18. April 2012 betreffend «[…]»446; o E-Mailverkehr zwischen D._____ und K._____ vom 25. und 28. September 2012 betreffend «[…]»447.
253. Exemplarisch sind an dieser Stelle aus diesem E-Mailverkehr zwischen der Lazzarini AG und der Foffa Conrad AG bzw. der Bezzola Denoth AG die E-Mails vom 14. Februar 2011 betreffend «[…]» 448 sowie vom 7. September 2011 betreffend «[…]»449 abzubilden:
435 Act. IX.C.35, pag. 27. 436 Act. IX.C.35, pag. 30. 437 Act. IX.C.35, pag. 28 f.
438 Act. III.D.020.
439 Act. III.D.069.
440 Act. IX.C.35, pag. 31.
441 Act. III.C.104.
442 Act. III.C.080; Act. III.C.081; Act. III.C.063.
443 Act. IX.C.35, pag. 32 ff.
444 Act. IX.C.35 pag. 40 f.
445 Act. III.D.071, Act. III.D.106 sowie Act. IX.C.35, pag. 50.
446 Act. III.D.067.
447 Act. IX.C.35, pag 53 ff.
448 Act. IX.C.35, pag. 32 ff.
449 Act. III.D.106.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 87 22-00033/COO.2101.111.7.278541 88
254. Sodann sind folgende weiteren Urkunden als Beweismittel zu berücksichtigen:
Offertdeckblatt der Lazzarini AG vom 16. März 2011 betreffend «[…]» mit handschriftli- chen Vermerken450;
Offertdeckblatt der Bezzola Denoth AG vom 23. Mai 2012 betreffend «[…]» mit der Be- zeichnung «Kontrollausdruck DD» mit handschriftlichen Vermerken und Zahlen sowie Offertöffnungsprotokoll451;
Handschriftliches Schreiben von C._____ an Regierungsrat d._____ vom 2. Mai 2007 betreffend «[…]»452;
Handschriftliche Notiz von C._____ betreffend die Besprechung mit X._____ vom 26. März 2012453;
Offertlisten der Lazzarini AG zu Bauprojekten im Unterengadin in den Jahren 2006 bis 2012454.
450 Act. III.E.004. 451 Act. VII.B.1 (22-0458), pag. 13 und 14. 452 Act. C.002.
453 Act. III.C.007.
454 Act. IX.B.7–IX.B.10, Beilagen 12a–36.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 89 B.5.2.2 Auskünfte von Parteien
B.5.2.2.1 Lazzarini AG
255. K._____ gab am 1. November 2012 anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstan- zeige der Lazzarini AG im Wesentlichen folgende Aussagen zur Zusammenarbeit mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG zu Protokoll:
Die Lazzarini AG habe sich im Unterengadin hauptsächlich auf grosse Projekte und Spe- zialarbeiten im Bereich Tiefbau konzentriert, zum Beispiel auf den Bau von Brücken und Galerien. Sie habe im Unterengadin weder über ein Magazin noch über einen Werkhof verfügt, sondern nur über Personalressourcen. Diese Umstände hätten bedingt, dass sie mit anderen Unternehmen Arbeitsgemeinschaften gebildet habe, […].455
Im Unterengadin hätten die öffentliche Hand und die Rhätische Bahn das Problem ge- habt, dass es zu wenig Anbieter gegeben habe. Es sei vorgekommen, dass nur ein ein- ziges Unternehmen auf eine Ausschreibung offeriert habe. Darüber habe sich die öffent- liche Hand beklagt. Zum Teil habe die öffentliche Hand in solchen Fällen das Aus- schreibungsverfahren abgebrochen. Aus diesem Notstand heraus hätten sich die Foffa Conrad AG, die Bezzola Denoth AG und die Lazzarini AG abgestimmt, um jeweils eine zweite Offerte zu ermöglichen. Dabei habe es sich um eine «Schutzofferte» gehandelt. Hierfür habe jeweils ein Unternehmen dem anderen die Daten der «ersten Offerte» so- wie meistens auch bereits die «zweite Offerte» geschickt, um die Arbeit der Offerterstel- lung zu ersparen.456
Wenn die Lazzarini AG über Kapazitäten verfügt habe, habe sie mit der Foffa Conrad AG oder der Bezzola Denoth AG eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. Andernfalls habe sie eine «Schutzofferte» eingereicht. Dies sei aufgrund des «Notstandes» der öffentli- chen Hand erfolgt.457 Diese Zusammenarbeit mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG sei seit den Jahren 2007/2008 so gelaufen.458
Im Rahmen dieser «Schutzofferten» habe K._____ mit C._____, Foffa Conrad AG, und D._____, Bezzola Denoth AG, Kontakt gehabt.459 Der entsprechende Austausch sei zum Teil anlässlich von Treffen erfolgt, zum Teil telefonisch.460 Die beteiligten Unternehmen hätten voneinander gewusst, wie die Kosten und Preise aussehen würden. Die Kosten- voranschläge der Bauherren seien nicht überschritten worden. Vielmehr seien sie mit ihren Preisen darunter gelegen. Der Preis der «richtigen» Offerte sei korrekt gewesen, es sei nicht darum gegangen, sich zu bereichern; es sei ein Marktpreis gewesen. Man habe jeweils nicht gewusst, ob es doch noch andere Anbieter gegeben habe. Die Schutzofferte sei jeweils drei bis fünf Prozent höher gewesen als die «richtige» Offerte.461
256. Weiter äusserte sich die Lazzarini AG mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 im Wesentli- chen wie folgt zur Zusammenarbeit mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG:
Die Lazzarini AG habe sich im Unterengadin seit längerem fast ausnahmslos auf […]. Nur ausnahmsweise habe sie für Hochbauobjekte offeriert, so u.a. bei fehlender Auslas- tung im Unterengadin durch Tiefbauprojekte oder wenn im Einzelfall ein persönlicher
455 Act. IX.B.4, Zeilen 1–16. 456 Act. IX.B.4, Zeilen 24–39. 457 Act. IX.B.4, Zeilen 40–42
458 Act. IX.B.4, Zeile 75.
459 Act. IX.B.4, Zeilen 118–120.
460 Act. IX.B.4, Zeile 110 f.
461 Act. IX.B.4, Zeilen 50 ff.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 90 Kontakt zur Bauherrschaft oder Bauherrenvertretung bestanden und man sich daher re- elle Chancen auf den Zuschlag ausrechnet habe.462
Aufgrund fehlender eigener Infrastruktur und des knappen Personals im Unterengadin sei es der Lazzarini AG selten möglich gewesen, bei den anspruchsvollen Bauvorhaben der öffentlichen Hand und/oder Rhätischen Bahn allein zu offerieren. Aus besagten Gründen sowie in Folge Fehlens qualifizierten Personals seien die meisten im Unteren- gadin ansässigen Baumeister nicht als Partner in Frage gekommen. Über die Jahre hät- ten sich daher die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG als […] Partner im von der Lazzarini AG angestrebten Bausegment herauskristallisiert.463 Über die Jahre habe sich – aufgrund der regelmässigen projektbezogenen Kooperation dieser drei Unterneh- men im Einzelfall – eine gut eingespielte, routinierte Zusammenarbeit ergeben. Dies habe sich letztlich auch für die Bauherren durch Terminsicherheit und Qualität ausge- zahlt.464
Über diese Zusammenarbeit im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften hinaus nannte die Lazzarini AG einige Bauprojekte, bei denen es vor Offerteingabe zu einem Austausch der Eingabesummen mit der Foffa Conrad AG und/oder der Bezzola Denoth AG gekom- men sei. So habe sich C._____ bei K._____ bezüglich des Bauprojekts «[…]» im Jahr 2008 telefonisch nach dem Offertpreis der Lazzarini AG erkundigt und seinerseits den tieferen Preis der Foffa Conrad AG bekannt gegeben.465 Gleiches sei beim Bauprojekt «[…]» in Lavin im Jahr 2009 erfolgt.466 Bezüglich des Bauprojekts «[…]» in Scuol im Jahr 2010 könne die Lazzarini AG nicht ausschliessen, dass Gespräche mit der Bezzola De- noth AG stattgefunden hätten.467 Beim Bauprojekt «[…]» bei Ardez-Scuol im Jahr 2011 habe die Lazzarini AG der Bezzola Denoth AG ihren kalkulierten Preis telefonisch mit- geteilt.468
257. In ihren Antworten vom 16. Oktober 2015 auf den Fragebogen vom 16. September 2015 ergänzte die Lazzarini AG ihre Auskünfte zur Zusammenarbeit mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG. Im Wesentlichen hielt sie Folgendes fest:
K._____ habe sich ab dem Baujahr 2006 bis 2012469 jeweils einmal jährlich mit Vertretern der Foffa Conrad AG sowie der Bezzola Denoth AG getroffen (sog. «Dreiergespräche»). In diesen Sitzungen seien in Kenntnis der anstehenden Grossprojekte im Unterengadin projektspezifisch die Möglichkeit einer gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft sondiert wor- den. Wenn in Bezug auf ein einzelnes Projekt das gemeinsame Interesse bestanden habe, sei eine Vereinbarung zur Eingabe als Arbeitsgemeinschaft abgeschlossen wor- den. Sofern ein Unternehmen kein Interesse an einer Arbeitsgemeinschaft gehabt habe, seien alle frei gewesen, das Objekt im Alleingang oder in einer anderen Arbeitsgemein- schaft-Konstellation zu offerieren. Eine Aufteilung einzelner Projekte oder gar eine Preis- absprache habe jedoch anlässlich der «Dreiergespräche» nicht stattgefunden.470 Wenn überhaupt, sei über andere Projekte nur sehr unverbindlich gesprochen worden.471
462 Act. IX.B.7, pag. 7. 463 Act. IX.B.7, pag. 8. 464 Act. IX.B.7, pag. 9.
465 Act. IX.B.7, pag. 15.
466 Act. IX.B.7, pag. 16.
467 Act. IX.B.7, pag. 17.
468 Act. IX.B.7, pag. 19.
469 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 18.
470 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 16.
471 Act. IX.B.28, pag. 6.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 91 Sofern sich im Laufe der Bausaison gezeigt habe, dass die Lazzarini AG ihre Ressour- cen im Unterengadin mehrheitlich ausgelastet gehabt habe und daher keine weiteren grösseren Projekte mehr habe realisieren können, sei in Einzelfällen eine «Schutzof- ferte» zu Gunsten der Foffa Conrad AG oder der Bezzola Denoth AG abgegeben wor- den.472
Eine Wettbewerbsbeschränkung sei mit der Abgabe solcher «Schutzofferten» nicht be- zweckt worden. Vielmehr sei ein allfälliger Austausch von Preisen, Kalkulationen oder SIA-Schnittstellen in einzelnen Projekten einzig deshalb erfolgt, weil die Lazzarini AG am entsprechenden Auftrag nicht interessiert gewesen sei (insbesondere mangels Res- sourcen), sich aber durch eine Eingabe «im Gespräch» habe halten wollen. Zudem habe dank der «Schutzofferte» der Erwartung des Tiefbauamts nach mehreren Eingaben ent- sprochen werden können. Eine künstliche Erhöhung des Marktpreises sei dadurch nicht bezweckt worden. Die vom «Geschützen» errechnete Offerte habe jeweils den Markt- preisen entsprochen und deren Preisniveau sei dank der höheren Schutzofferte nicht zusätzlich erhöht worden. Es habe nie ausgeschlossen werden können, dass Drittunter- nehmen (zum Beispiel aus dem Oberengadin oder Nordbünden) eine Offerte abgegeben hätten.473
Das Verhalten der Lazzarini AG habe in diesem Zusammenhang keine wettbewerbsbe- schränkenden Wirkungen gehabt. Dem Tiefbauamt Graubünden seien die Marktpreise bekannt gewesen. Eine künstliche Erhöhung der offerierten Eingaben sei daher trotz einer «Schutzofferte» nicht möglich gewesen. Zudem sei jederzeit mit Eingaben von Dritten zu rechnen gewesen, mit denen keine Absprachen getroffen worden seien.474
B.5.2.2.2 Foffa Conrad AG
258. Anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige der Foffa Conrad AG vom
27. Oktober 2015 konfrontierte die Behörde C._____ mit der Besprechungsnotiz vom 23. Ja- nuar 2012 betr. «TBA Bez. 4» (dazu Rz 252 hiervor). Daraufhin gab C._____ im Wesentlichen folgende Aussagen zu Protokoll475:
Bei der Besprechungsnotiz vom 23. Januar 2012 handle es sich um ein von ihm verfass- tes, persönliches Marktbearbeitungsdokument. Darauf seien die zu erwartenden Pro- jekte des Tiefbauamts Graubünden im Bezirk 4 aufgelistet. Die Summe aller vorgesehe- nen Bauprojekte habe ein Total von CHF 24 Mio. ergeben.476 Dies bedeute nicht, dass alle aufgelisteten Projekte anschliessend tatsächlich ausgeschrieben worden seien.477
An der besagten Sitzung hätten D._____ für die Bezzola Denoth AG, K._____ für die Lazzarini AG und er selber für die Foffa Conrad AG teilgenommen. Die Teilnehmer hät- ten in erster Linie über mögliche Arbeitsgemeinschaften gesprochen. Die Kreise um ge- wisse Projekte würden mögliche Arbeitsgemeinschaften bezeichnen, ansonsten stünden jeweils die Kürzel FC/BeDe und Laz. Die Zahlen «F+C 8.65», «Bede 7.40» und «Laz 3.10» entsprächen ungefähr dem Bauvolumen pro Unternehmen, wenn die Bauprojek- tes so wie auf der Besprechungsnotiz hätten aufgeteilt werden können.478
472 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 16. 473 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 22. 474 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 23.
475 Act. IX.C.61, Zeilen 719 ff.
476 Act. IX.C.61, Zeilen 724 und 732 f.
477 Act. IX.C.61, Zeilen 770–772.
478 Act. IX.C.61, Zeilen 751–753.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 92 Weiter bestätigte C._____ die Aussagen K._____ vom 10. September 2015 (dazu Rz 266 hiernach), wonach es sei bei dieser Besprechung vom 23. Januar 2012 darum ge- gangen sei, das Interesse an Bauprojekten zu bekunden resp. die Interessenbekundun- gen aufzuteilen.479 Allerdings sei es nicht möglich gewesen, die Bauaufträge des Tief- bauamtes anfangs Jahr untereinander aufzuteilen. Die erwarteten Budgetzahlen hätten in der Regel nicht zugetroffen. Daher werde jedes Objekt neu angeschaut, wenn es aus- geschrieben werde.480
Eine solche «systematische Besprechung» wie diejenige vom 23. Januar 2012 habe es anschliessend nicht mehr gegeben. Es habe sich hierbei um die letzte Sitzung in dieser Form gehandelt.481 Die Beendigung der gemeinsamen Besprechungen stehe im Zusam- menhang mit kartellrechtlichen Gründen.482 Ferner würden die Unternehmen zwar zu- weilen weiterhin noch einzelne Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Unternehmungen hät- ten sich aber «anders ausgerichtet». Das Klima habe sich «abgekühlt». Es herrsche «Funkstille».483
259. An der Befragung vom 23. und 27. Mai 2016 bestätigte C._____ im Wesentlichen seine Aussagen zur Besprechungsnotiz vom 23. Januar 2012. Darüber hinaus präzisierte er, dass auf der Notiz auch Projekte aufgeführt seien, bei denen eine Arbeitsgemeinschaft mit der La- zzarini AG nicht in Frage gekommen sei. Mit der Lazzarini AG sei aber nur über diejenigen Projekte gesprochen worden, die eingekreist seien. Dabei handle es sich um diejenigen Pro- jekte, bei denen eine Arbeitsgemeinschaft mit der Lazzarini AG in Frage gekommen sei. Bei den übrigen Projekten, welche nicht eingekreist sei, habe Lazzarini kein Interesse an der Aus- führung gehabt.484 Diesbezüglich sei keine Abstimmung mit der Lazzarini AG bezweckt wor- den.485 Auf die Frage, ob es bei der Besprechung auch darum gegangen sei, dass die Lazzarini AG im Jahr 2012 im Unterengadin ausgelastet sein würde, damit sie die Foffa Conrad AG bei anderen Projekten nicht konkurrenziere, antwortete er, dass sich das so hätte ergeben kön- nen. Das Ziel jedes Unternehmens sei eine 100%-ige Auslastung. Aus seiner Sicht habe das Ziel des Gesprächs mit der Lazzarini AG darin bestanden, das Potential für sinnvolle Arbeits- gemeinschaften abzuklären und die für sein Unternehmen beste Ausgangslage anzustreben. Der Rest sei Spekulation.486
260. Weiter räumte C._____ am 27. Oktober 2015 ein, dass es bei einigen Projekten zu einer Angebotskoordination zwischen der Lazzarini AG und der Foffa Conrad AG gekommen sei, so bei den Bauprojekten «[…] (2009) und «[…] (2011).487
261. C._____ wurde am 9. Februar 2018, also nach Versand des Antrags des Sekretariats, nochmals eingehend zur Zusammenarbeit der Foffa Conrad-Gruppe mit der Lazzarini AG be- fragt.488 Dabei bestätigte er zwar grundsätzliche seine früheren Aussagen489, äusserte sich aber auch zu Beweismitteln, mit denen er zuvor nicht konfrontierte wurde und relativierte in
479 Act. IX.C.61, Zeilen 808–811 und 817–820. 480 Act. IX.C.61, Zeilen 812–816 und 836–838. 481 Act. IX.C.61, Zeilen 855–857.
482 Act. IX.C.61, Zeilen 897–901.
483 Act. IX.C.61, Zeilen 892–896.
484 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 723–739.
485 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 740–742.
486 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 745–751.
487 Act. X.C.61, Zeilen 414–432 und 516–553.
488 Act. VII.B.49 (22-0458).
489 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 82 ff.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 93 einigen Punkten seine früheren Aussagen. Im Wesentlichen sind vorliegend folgende Aussa- gen von C._____ zur Zusammenarbeit mit der Lazzarini AG relevant:
Die Strategie der Lazzarini AG von 2006 bis 2011 sei klar gewesen. Sie habe mit […] Mitarbeitern im Unterengadin über sehr wenig Personal verfügt. Offeriert habe sie prak- tisch ausschliesslich für Tiefbauprojekte. Ihr Interesse habe sich vornehmlich auf grös- sere Tiefbauprojekte konzentriert, die sie aber nicht alleine, sondern in Zusammenarbeit mit der Foffa Conrad-Gruppe zu realisieren beabsichtigt habe. Sobald ihre Kapazitäten hierdurch gebunden gewesen seien, habe sie sich für den übrigen Markt im Unterenga- din nicht mehr interesseiert. Im Bereich Hochbau sei die Lazzarini AG in dieser Zeit prak- tisch untätig gewesen. Sie sei in diesem Bereich daher nicht als Konkurrentin oder Mit- bewerberin der Foffa Conrad-Gruppe zu betrachten gewesen.490 An anderer Stelle fügte C._____ bei, dass die Lazzarini AG jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, ihre Kapazi- täten zu erhöhen.491
Er habe im Laufe des Jahres 2012 festgestellt, dass die Lazzarini AG ihre Strategie an- gepasst habe. Der Grund habe darin bestanden, dass sie Ende 2012 die Fabio Bau GmbH übernommen habe. Mit der Fabio Bau GmbH habe sie im Unterengadin über andere Möglichkeiten verfügt. Sie habe sich dementsprechend anders am Markt verhal- ten. Die Strategieänderung habe die Lazzarini AG der Foffa Conrad-Gruppe nicht mitge- teilt. Die Foffa Conrad-Gruppe habe dies selber festgestellt.492
Auch die Strategie der Foffa Conrad-Gruppe habe damals darin bestanden, mit der La- zzarini AG bei grösseren Projekten im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften zusammen- zuarbeiten.493 Die Zusammenarbeit mit der Lazzarini AG bei Arbeitsgemeinschaften sei den Vergabebehörden offengelegt worden. Sie sei von den Behörden nie beanstandet worden. Vielmehr sei die Zusammenarbeit voll und ganz akzeptiert worden.494
Er habe drei bis vier Mal pro Jahr Kontakt mit X._____, CEO der Lazzarini AG gehabt. Bei diesen Treffen hätten sie über die Ausrichtung der Unternehmen gesprochen und über die Frage, ob sie in Zukunft in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten würden. Es sei darum gegangen, die Strategie festzulegen.495 Konkret sei die Aussicht auf die Bauvorhaben in der Region, welche im Raum gestanden hätten, besprochen worden, nicht Projekte die unmittelbar bevorgestanden hätten. Jedes Unternehmen habe über Informationen über die Gemeinden, die Rhätische Bahn usw. verfügt und man habe sich ausgetauscht. Es sei in einem frühen Stadium besprochen worden, wo eine Arbeitsge- meinschaft sinnvoll sein könnte.496 Die Notiz vom 26. März 2012497 sei von ihm zur Vor- bereitung einer solchen Besprechung mit X._____ verfasst worden.498
Die Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad-Gruppe und der Lazzarini AG habe sich auf die Bildung von Arbeitsgemeinschaften bei grösseren, komplexen Bauprojekten beschränkt.499 An anderer Stelle gab er zu Protokoll, dass die Foffa Conrad-Gruppe in
490 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 129 ff. und 136 ff. 491 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 987. 492 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 141 ff.
493 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 339 f.
494 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 391 ff.
495 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 586–589.
496 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 620 ff.
497 Act. III.C.007.
498 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 589 und 630 f.
499 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 314 f.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 94 den Jahren 2008 bis 2012 darüber hinaus bei ungefähr 15 Bauprojekten ihre Angebots- preise mit der Lazzarini AG koordiniert oder entsprechende Bemühungen dazu unter- nommen habe.500 In den Jahren 2006 bis 2011 sei es weniger oder nur vereinzelt vor- gekommen, dass die Foffa Conrad-Gruppe mit der Lazzarini AG im Unterengadin in direkter Konkurrenz gestanden sei. Dies habe damit zu tun gehabt, dass sich die Lazza- rini AG im Unterengadin in der Offertstellung zurückgehalten habe. Ab dem Jahr 2012 sei dies aber häufiger vorgekommen. Es habe ab 2012 relativ viele Projekte gegeben, bei denen die Foffa Conrad-Gruppe mit der Lazzarini AG in direkter Konkurrenz gestan- den habe.501
262. Weiter hielt C._____ Folgendes zur Besprechungsnotiz vom 23. Januar 2012 betr. «TBA Bez. 4» (dazu Rz 252 hiervor) fest:
Die betreffende Notiz vom 23. Januar 2012 habe er bereits vor der Besprechung ver- fasst. Sie habe nur ihm persönlich gehört und sie sei nur ihm persönlich bekannt gewe- sen. Sie sei nicht Bestandteil der Sitzung vom 23. Januar 2012 gewesen. Es sei keine Besprechungsnotiz, keine Aktennotiz und kein Protokoll. Das Papier sei weder offiziell noch verbindlich.502 Die Notiz sei ein Planungsinstrument gewesen, mit der Auflistung von grösseren Projekten im Strassenbaubereich, die im Jahr 2012 hätten ausgeführt werden sollen. Vier der erwähnten Projekte seien bereits im Jahr 2011 an die Foffa Con- rad-Gruppe vergeben worden, deren Ausführung aber bis ins Jahr 2012 gedauert habe, nämlich die Projekte «[…], «[...]» und «[…]».503
Das auf der Notiz aufgeführte Projekt «[…]» habe die Foffa Conrad-Gruppe in der Selbst- anzeige betreffend das Münstertal angezeigt. Dieses habe sie mit der Hohenegger SA in Fuldera abgesprochen.504 Bei den grösseren Projekten «[…]» und […] hätten die Foffa Conrad-Gruppe und die Lazzarini AG eine Arbeitsgemeinschaft bilden wollen. Weiter seien die Projekte «[…]», «[…]» und «[…]» im Jahr 2012 ausgeschrieben worden.505 Das Projekt «[…]» sei ein Spezialfall gewesen. Die Lazzarini AG habe die «[…]» im Jahr 2011 aufgeführt. Sie sei auf dieser Baustelle schon installiert gewesen. Deshalb hätten die Beteiligten an der Besprechung vom 23. Januar 2012 vereinbart, dass auch das Folge- projekt der Lazzarini AG überlassen werde.506 Beim Projekt «[…]» habe die Lazzarini AG der Foffa Conrad-Gruppe «Schutz» gewährt. Dies sei aber nicht an der Besprechung vom 23. Januar 2012 besprochen worden.507
Zu den Zeugenaussagen von K._____ vom 10. September 2015 (dazu Rz 266 hier- nach), dass die Teilnehmer der Besprechung vom 23. Januar 2012 ihr Interesse an Bau- projekten ausgetauscht hätten, führte er aus, dass «Interessenbekundungen» ein komi- scher und missverständlicher Ausdruck sei. Die Interessen seien im Voraus klar gewesen. Die Foffa Conrad-Gruppe habe sich für alle Projekte interessiert, die Lazzarini AG hingegen nur für grosse Projekte mit ARGE-Potenzial. Die Lazzarini AG habe sich von 2006 bis 2011 so verhalten. Zwar hätte die Lazzarini AG ihre Strategie jederzeit anpassen können. Die Foffa Conrad-Gruppe habe jedoch keinen Grund gehabt, davon auszugehen, dass sich dies ändern würde. Die Besprechung vom 23. Januar 2012 habe
500 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 926 ff. 501 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 953–957. 502 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 687 ff.
503 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 700–710.
504 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 711 f.
505 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 713–718.
506 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 826–835.
507 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 846 ff. und 857 ff.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 95 schliesslich bestätigt, dass sich die Strategie der Lazzarini AG im Jahr 2012 nicht verän- dern werde. Sie habe weiterhin ihr Interesse an grösseren Projekten im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften mit der Foffa Conrad-Gruppe gehabt.508
Die Besprechungen mit der Lazzarini AG hätten jeweils dann stattgefunden, wenn sie im Zusammenhang mit möglichen Arbeitsgemeinschaften notwendig gewesen seien. Die Aussage der Lazzarini AG, jeweils einmal jährlich zusammengesessen zu sein, sei falsch, ebenso dass diese Besprechungen jeweils anfangs Jahr stattgefunden hätten.509
B.5.2.2.3 Bezzola Denoth AG
263. D._____, Bezzola Denoth AG, wurde ebenfalls mit der Besprechungsnotiz vom 23. Ja- nuar 2012 betr. «TBA Bez. 4» (dazu Rz 252 hiervor) konfrontiert. Er äusserte sich dazu wie folgt:
Die Sitzung vom 23. Januar 2012 habe wohl effektiv stattgefunden.510 Man habe sich damals mit der Lazzarini AG getroffen, um vorzubesprechen, wer über Kapazität ver- füge, die technischen Fähigkeiten auszuloten und in welchen Fällen es Sinn gemacht habe, im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften zusammenzuarbeiten.511 Dabei habe man sich gegenseitig über die Interessen ausgetauscht.512 […]. […]. […].513
Bei den Zahlen auf der Notiz handle es sich wohl um das geschätzte Budget des Tief- bauamts Graubünden.514 Die Kreise um gewisse Projekte würden bedeuten, dass in die- sen Fällen beabsichtigt worden sei, gemeinsam eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden.515
Treffen in dieser Form zwischen der Lazzarini AG, der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG hätten insgesamt ca. zwei bis drei Mal stattgefunden. Ab dem Jahr 2013 habe es keine solchen Besprechungen gegeben.516 Den Beteiligten sei bewusst gewor- den, dass dies unzulässig sei. In der Folge habe die Bezzola Denoth AG zwar weiterhin Arbeitsgemeinschaften mit der Lazzarini AG gebildet. So gebe es auch im Jahr 2015 ein Projekt, bei dem sie aufgrund der Anforderungen mit anderen Unternehmen zusammen- arbeiten müssten. Allerdings würde sich die Bezzola Denoth AG nun vorher überlegen, in welchen Fällen es Sinn mache, mit der Lazzarini AG im Rahmen einer Arbeitsgemein- schaft zusammenzuspannen. Zudem würde sie nun sicher nicht mehr mit der Lazzarini AG über Projekte sprechen, bei denen eine Arbeitsgemeinschaft keinen Sinn machen würde.517
Die Bezzola Denoth AG habe einen ständigen Kontakt mit der Lazzarini AG gehabt. 518 Zusätzlich zu den besagten Besprechungen habe es teilweise auch einen bilateralen Kontakt zwischen der Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG gegeben. Die Lazzarini AG habe über viele Möglichkeiten verfügt, aber nur über wenig Kapazität. Es sei deshalb vorgekommen, dass die Lazzarini AG gefragt habe, was sie preismässig machen müsse,
508 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 776 ff. 509 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 765 ff. 510 Act. IX.C.49, Zeile 362.
511 Act. IX.C.49, Zeilen 330–334.
512 Act. IX.C.49, Zeile 340.
513 Act. IX.C.49, Zeilen 373–377.
514 Act. IX.C.49, Zeile 352 f.
515 Act. IX.C.49, Zeilen 355–358.
516 Act. IX.C.49, Zeilen 364–370.
517 Act. IX.C.49, Zeilen 382–388.
518 Act. IX.C.49, Zeile 371.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 96 um den Auftrag sicher nicht zu erhalten. Dieser bilaterale Austausch habe zu 95 % Ein- ladungsverfahren betroffen. Allerdings habe sich die Bezzola Denoth AG in dieser Zeit immer im Wettbewerb mit anderen Unternehmen befunden, etwa der Impraisa Mario GmbH.519
264. Weiter bezeichnete D._____ am 26. Oktober 2015 diverse Bauprojekte, bei denen es zu einer Angebotskoordination zwischen der Lazzarini AG und der Bezzola Denoth AG gekom- men sei, so unter anderem die Projekte «[…]» 2008520, […]521, […] (2010)522, «[…]» (2011)523, […] (2011)524, […] (2011)525 und […] (2012)526
265. Auch D._____ wurde am 9. Februar 2018, also nach Versand des Antrags des Sekreta- riats, nochmals eingehend zur Zusammenarbeit der Foffa Conrad-Gruppe mit der Lazzarini AG befragt.527 Dabei bestätigte er zwar grundsätzlich seine früheren Aussagen, hielt aber fest, dass vielleicht nicht alle gemachten Aussagen «so rüber» gekommen seien, wie es seinem Empfinden und auch der Wahrheit entspreche.528 Im Wesentlichen sind vorliegend folgende Aussagen von D._____ zur Zusammenarbeit mit der Lazzarini AG zu würdigen:
Die Lazzarini AG sei immer auch eine Mitbewerberin in Scuol gewesen. Aber es habe sich nicht unbedingt um eine wichtige Konkurrentin gehandelt. Aufgrund ihrer Grösse und ihres Potenzials sei sie keine grosse Mitbewerberin gewesen. Allerdings habe sich seine Wahrnehmung der Lazzarini AG im Verlaufe des Jahres 2012 verändert. Er habe den Eindruck gehabt, dass bei der Lazzarini AG eine Strategieänderung stattgefunden habe.529
Die Zusammenarbeit mit der Lazzarini AG habe darin bestanden, dass die Bezzola De- noth AG mit ihr bei vereinzelten komplexen Bauprojekten in einem ARGE-Verhältnis ge- standen habe. Zum Teil habe es sich auch um Arbeitsgemeinschaften in grösseren Zu- sammensetzungen gehandelt, bei denen die Lazzarini AG eines der beteiligten Unternehmen gewesen sei.530 Weiter gab er zur Koordination der Angebotspreise mit der Lazzarini AG bei einzelnen Bauprojekten zu Protokoll, dass er alles angezeigt habe, was er in irgendeiner Form belegen könne. Zu den Aussagen von K._____ über Ange- botskoordinierungen ohne Belege könne er nichts sagen. Er bestreite die Aussagen von K._____, wo es keine Belege über Angebotskoordinierungen gebe.531 Die Foffa Conrad- Gruppe habe mit der Lazzarini AG eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit in Arbeitsgemeinschaften gehabt. Dies habe zu mehr Kontakten mit der Lazzarini AG als mit anderen Unternehmen geführt. Die Lazzarini AG habe eine andere Strategie als die Foffa Conrad-Gruppe verfolgt. Sie habe im Prinzip kein Interesse an anderen Aufträgen
519 Act. IX.C.49, Zeilen 396–401. 520 Act. IX.C.60, Zeilen 976–991. 521 Act. IX.C.60, Zeilen 948–975.
522 Act. IX.C.60, Zeilen 890–920.
523 Act. IX.C.60, Zeilen 282–333.
524 Act. IX.C.60, Zeilen 618–672.
525 Act. IX.C.60, Zeilen 754–784.
526 Act. IX.C.60, Zeilen 213–235.
527 Act. VII.B.49 (22-0458).
528 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 89–91.
529 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 124 ff.
530 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 316–318.
531 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 916–919.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 97 als jenen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften mit der Foffa Conrad-Gruppe ge- habt.532 Er könne aber nicht für die Lazzarini AG sprechen. Wenn die Lazzarini AG zu wenig zu tun gehabt hätte, hätte sie nicht koordiniert, sondern gekämpft.533
Bei den Projekten, bei denen sich die Foffa Conrad-Gruppe und die Lazzarini AG abge- stimmt hätten, habe zwischen ihnen kein Wettbewerb geherrscht. Bei den gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften seien sie mit Aussenkonkurrenz konfrontiert gewesen. Zwischen der Foffa Conrad-Gruppe und der Lazzarini AG hätten sie sich bei gemeinsamen ARGE- Projekten ja schlecht konkurrenzieren können.534 Daneben sei es in einer gewissen Re- gelmässigkeit vorgekommen, dass sich die Foffa Conrad-Gruppe in Bezug auf einzelne Bauprojekte in den Jahren 2008 bis 2012 tatsächlich mit der Lazzarini AG konkurrenziert habe.535
Zur Besprechung mit der Lazzarini AG vom 23. Januar 2012 sagte er aus, dass sie zwei oder maximal drei Mal in irgendeiner Form zusammengesessen seien. Die Auskunft der Lazzarini AG, dass sich die Vertreter der Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der Foffa Conrad AG jeweils einmal jährlich zu sog. «Dreiergesprächen» getroffen hätten, sei nicht richtig.536 Auch die Aussage von K._____, dass hierbei die «Interessenbekun- dungen» aufgeteilt worden seien, treffe nicht zu. Die Idee, dass sie zu dritt die Planung ausgetauscht hätten, sei eine Aussage von K._____, die er nicht teile.537
B.5.2.3 Zeugnis und Auskünfte von Drittpersonen
B.5.2.3.1 K._____
266. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 10. September 2015 sagte K._____, vormals Lazzarini AG, auf Vorhalt der Besprechungsnotiz vom 23. Januar 2012 betr. «TBA Bez. 4» (dazu Rz 252 hiervor) Folgendes zur Zusammenarbeit der Lazzarini AG mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG aus.
Er sei an der Besprechung vom 23. Januar 2012 anwesend gewesen.538 Mit C._____, Foffa Conrad AG, und D._____, Bezzola Denoth AG, seien an dieser Besprechung die grösseren, vom Kanton budgetierten Projekte besprochen worden.539
Konkret hätten die Teilnehmer an dieser Besprechung vom 23. Januar 2012 ihr Interesse an Bauprojekten bekundet.540 Hinter den auf der Notiz aufgelisteten Bauobjekten und Zahlen seien die Abkürzungen der Unternehmen vermerkt. Daraus seien die Interessen- bekundungen ersichtlich. Die auf der Besprechungsnotiz gemachten Häkchen würden bedeuten, dass die entsprechende Interessenbekundung «in Ordnung» gegangen sei.541
532 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 935–939. 533 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 978. 534 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 982–986.
535 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 944–952.
536 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 725–734.
537 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 814 f.
538 Act. IV.23, Zeilen 224.
539 Act. IV.23, Zeile 227.
540 Act. IV.23, Zeile 241 f.
541 Act. IV.23, Zeilen 248–255.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 98 Insofern seien zwar nicht die Bauaufträge aufgeteilt worden, da diese zu diesem Zeit- punkt noch nicht hätten vergeben werden können. Aufgeteilt worden seien vielmehr die «Interessenbekundungen».542
Er habe an mehr als einer solchen Besprechung teilgenommen. Diese Besprechungen hätten aber sicher nicht mehr als einmal pro Jahr stattgefunden. Ob es jedes Jahr zu einem solchen Treffen gekommen sei, könne er nicht abschliessend sagen. Manchmal habe die Lazzarini AG bereits eine genügende Auslastung gehabt und sei nicht auf sol- che Besprechungen angewiesen gewesen.543
e._____, […] der Lazzarini im Bereich Hoch- und Tiefbau, habe über die Besprechungen mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG Bescheid gewusst. Wer genau ihn über den Inhalt der Besprechungen orientiert habe, wisse er nicht. Neben ihm selber könne die Orientierung auch von D._____ oder C._____ erfolgt sein.544
267. K._____ gab am 10. September 2015 sodann zu verschiedenen Bauprojekten in den Jahren 2008 bis 2012 Auskunft, bei denen Urkunden vorliegen, die auf eine Angebotskoordi- nation mit der Bezzola Denoth AG oder der Foffa Conrad AG hindeuten. Dies betrifft nament- lich die Bauprojekte «[…]» (2008)545, […] (2009)546, […] (2009)547, «[…]» (2010)548, «[…]», Scuol (2010)549, «[…]», Samedan (2010)550, «[…]» (2011)551, «[…]», Samedan (2011)552, […]553, «[…]», Scuol (2012)554 und «[…]», Scuol555.
268. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2017 bestätigte K._____, dass zwi- schen der Bezzola Denoth AG, der Foffa Conrad AG und der Lazzarini AG sogenannte «Drei- ergespräche» stattgefunden hätten. Dabei hätten die beteiligten Unternehmen die Interessen an Submissionen abgewogen, die in den folgenden Jahren ausgeschrieben worden seien.556 Diskutiert worden seien vor allem Tiefbauprojekte, vereinzelt auch Hochbauprojekte.557 Die «Dreiergespräche» hätten maximal einmal pro Jahr stattgefunden.558 Wann die beteiligten Un- ternehmen damit begonnen hätten, wisse er nicht mit Bestimmtheit. Als er seine Tätigkeit bei der Lazzarini AG im Jahr 2006 aufgenommen habe, habe es noch keine solchen Gespräche gegeben. Damit habe man irgendwann später begonnen.559
269. Weiter gab K._____ zum Verhalten der Lazzarini AG im Zusammenhang mit den Bau- projekten «[…]» in Tschlin und «[…]» in Scuol, beide im Jahr 2011, Auskunft. In genereller
542 Act. IV.23, Zeilen 256–260. 543 Act. IV.23, Zeilen 261–276. 544 Act. IV.23, Zeilen 283–290.
545 Act. IV.23, Zeilen 422–442.
546 Act. IV.23, Zeilen 443–463.
547 Act. IV.23, Zeilen 464–502.
548 Act. IV.23, Zeilen 505–532.
549 Act. IV.23, Zeilen 384–421.
550 Act. IV.23, Zeilen 360–380.
551 Act. IV.23, Zeilen 282–333.
552 Act. IV.23, Zeilen 173–203.
553 Act. IV.23, Zeilen 563–594.
554 Act. IV.23, Zeilen 533–562.
555 Act. IV.23, Zeilen 291–319.
556 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 165–171.
557 Act. II.11 (22-0458), Zeile 185 f.
558 Act. II.11 (22-0458), Zeile 172 f.
559 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 174–176.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 99 Hinsicht hielt er fest, dass die Lazzarini AG jeweils mit der Bezzola Denoth AG zusammenge- kommen sei. Dabei sei es zu Interessenbekundungen für konkrete Bauprojekte gekommen. Wenn sich bei diesen Gesprächen ergeben habe, dass die Bezzola Denoth AG an einem Pro- jekt interessiert gewesen sei und die Lazzarini AG nicht, dann sei es klar gewesen, dass die Lazzarini AG eine «Schutzofferte» eingereicht habe, sofern dies nötig gewesen sei.560
B.5.2.3.2 Auskunft des Architekturbüros Y._____
270. Mit Fragebogen vom 10. November 2016 ersuchte die Behörde das Architekturbüro Y._____, das im Unterengadin im Bereich Hochbau tätig ist, um Auskunft im vorliegenden Verfahren. Mit Eingabe vom 17. November 2016561 reichte das Architekturbüro Y._____ seine Antworten ein. Im Begleitschreiben dazu hielt Y._____, […], Folgendes fest:
Ihm sei aufgefallen, dass die Lazzarini AG bei Hochbauprojekten im Unterengadin immer höhere Preise offerieren würde als die Bezzola Denoth AG. Dies, obwohl L._____, sein Nachbar und Bauführer bei der Lazzarini AG, ihn jeweils angefragt habe, ob die Lazzarini AG bei von ihm betreuten Projekten offerieren dürfe, sie würde sich freuen, Bauten mit dem Architekturbüro Y._____ auszuführen.
Eines Tages habe ihm L._____, Lazzarini AG, mitgeteilt, dass er diesbezüglich mit K._____, seinem Vorgesetzten, gesprochen habe. K._____ habe ihm wie folgt geant- wortet: Die Lazzarini AG habe mit der Bezzola Denoth AG vereinbart, sich im Hochbau im Unterengadin nicht einzusetzen. Grund bestehe darin, dass die Lazzarini AG im Be- reich Tiefbau mit der Bezzola Denoth AG in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeite. Um diese Zusammenarbeit nicht zu gefährden, lasse sie die Finger vom Hochbau.
Diese Aussage von K._____ habe ihn und auch L._____ sehr überrascht. Für ihn sei dies der Beweis gewesen, dass «Absprachen» tatsächlich stattfinden würden.
271. In seinen Antworten vom 9. Dezember 2016 auf den Fragebogen der Behörde vom
7. Dezember 2016562 nannte das Architekturbüro Y._____ vier Hochbauprojekte in den Jahren 2008 bis 2011, bei denen die Lazzarini AG zunächst Interesse an der Ausführung gezeigt, aber anschliessend ein höheres Angebot als die Bezzola Denoth AG oder gar kein Angebot eingereicht habe.563 Sodann präzisierte das Architekturbüro, dass die Offerten der Lazzarini AG ab dem Jahr 2012 – als F._____ die Niederlassungsleitung übernommen habe – wieder konkurrenzfähiger geworden seien.564
B.5.3 Beweiswürdigung
B.5.3.1 Konsens und Inhalt
272. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu beurteilen, ob die Foffa Conrad AG, die Bezzola Denoth AG und die Lazzarini AG den übereinstimmenden wirklichen Willen geäussert haben, im Bereich Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zusammenzuarbeiten (Vorliegen ei- nes natürlichen Konsenses). Ist ein solcher Konsens zu bejahen, ist alsdann dessen Inhalt zu
560 Act. II. 11 (22-0458), Zeilen 501–505. 561 Act. III.21 (22-0458). 562 Act. III.25 (22-0458).
563 Act. III.25 (22-0458), Antwort auf Frage 1b.
564 Act. III.25 (22-0458), Antwort auf Frage 1c.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 100 ermitteln. Hierbei handelt es sich um Tatfragen, die durch subjektive Auslegung des Verhal- tens der Beteiligten zu beantworten ist.565
273. Der wirkliche Wille der Parteien ist eine innere Tatsache, die dem direkten Beweis nicht zugänglich ist, sondern in der Regel lediglich anhand von indirekten Beweismitteln ermittelt werden kann (Indizienbeweis).566 Vorliegend bestand keine schriftliche Vereinbarung, welche die Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der Foffa Conrad AG regelte. Zu prüfen ist, ob ein solcher Konsens mündlich oder konkludent zustande gekom- men war.
274. Im Vordergrund steht das tatsächliche Verhalten der Parteien. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der Foffa Conrad AG im Unterengadin im Wesentlichen durch folgende Elemente geprägt war:
gemeinsame Jahresstartsitzungen (Rz 276 ff. hiernach);
Zusammenarbeit im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften (Rz 281 ff. hiernach);
Koordination der Angebotspreise bei einzelnen Bauprojekten (Rz 285 ff. hiernach).
275. Im Folgenden sind diese Elemente der Zusammenarbeit in einem ersten Schritt im Ein- zelnen zu würdigen. In einem zweiten Schritt ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beur- teilen, ob und ggf. inwiefern diese einzelnen Aspekte der Zusammenarbeit in Verbindung ste- hen (dazu Rz 288 ff. hiernach). Dabei stellt sich insbesondere die Frage, was daraus unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Konsenses zur Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der Foffa Conrad AG zu schliessen ist.
B.5.3.1.1 Gemeinsame Jahresstartsitzungen
276. Die Lazzarini AG räumte ein, dass sie sich jeweils anfangs Jahr zu gemeinsamen Be- sprechungen mit der Foffa Conrad-Gruppe getroffen habe.567 Sie bestätigte dies in ihrer Stel- lungnahme vom 7. Februar 2018 zum Antrag des Sekretariats.568 Die Foffa Conrad-Gruppe bestritt nicht, dass es Besprechungen mit der Lazzarini AG gegeben habe, jedoch dass diese stets anfangs Jahr durchgeführt worden seien.569 Zweifel an den Angaben der Lazzarini AG bestehen allerdings nicht. Zum einen ist zu erwähnen, dass unbestrittenermassen am 23. Ja- nuar 2012 eine solche Besprechung stattgefunden hat, also anfangs Jahr (dazu Rz 278 hier- nach). Zum anderen bestand der Anlass dieser Besprechungen jeweils in den Budgetvorga- ben des Kantons Graubünden, welche die beteiligten Unternehmen einmal pro Jahr – typischerweise zu Jahresbeginn – in Erfahrung bringen konnten. Dies belegen unter anderem die Zeugenaussagen von K._____.570 Im Folgenden werden diese Besprechungen daher «Jahresstartsitzungen» genannt.
277. C._____571, D._____572 und K._____573 gaben allesamt zu Protokoll, an diesen Sitzun- gen persönlich teilgenommen zu haben. Ihre übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen
565 Statt vieler BGE 133 II 675 E. 3.3; BGE 131 II 467 E. 1.1; BGE 126 II 171 E. 4c/bb. 566 Vgl. etwa Urteil des BGer 4A_264/2014 vom 17.10.2014, E. 3.2. 567 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 16;
568 Act. V.35 (22-0458), Rz 24.
569 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 753 ff.
570 Act. IV.23, Zeile 264.
571 Act. IX.C.61, Zeilen 729–731.
572 Act. IX.C.49, Zeile 331 und 362.
573 Act. IV. 23, Zeile 224 und Act. IV.23, Zeile 239 f.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 101 lassen keine Zweifel aufkommen, dass solche Besprechungen tatsächlich stattgefunden ha- ben. Damit ist erstellt, dass die Zusammenarbeit der Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der Foffa Conrad AG neben den gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften (dazu Rz 281 ff. hiernach) auch auf gemeinsamen Jahresstartsitzungen beruhte.
278. Anhand der erhobenen Beweismittel sind Gegenstand, Zweck, Häufigkeit und Bedeu- tung der gemeinsamen Jahresstartsitzungen zu beleuchten. Als Beweismittel sticht in diesem Zusammenhang die Besprechungsnotiz vom 23. Januar 2012 betr. «TBA Bez. 4» (dazu Rz
252) hervor. Diese Notiz erstellte C._____ im Hinblick auf eine solche Jahresstartsitzung, näm- lich derjenigen im Jahr 2012.574 Sie enthält unter dem Titel «Budget 2012» eine Auflistung von Projekten des Tiefbauamts Graubünden im Bezirk 4 (Unterengadin). Neben jedem Projekt fin- den sich eine Schätzung des Bauvolumens, ein oder mehrere Kürzel («FC», «Bede», «Laz») sowie bei einigen Projekten ein «Häkchen». Weiter ist ein «Total» angegeben ( CHF 24‘000‘000) sowie ein Anteil pro Unternehmen («F+C»: CHF 8,65 Mio.; «Bede»: CHF 7,40 Mio.; «Laz»: CHF 3,10 Mio.). Über die genannten Fragen geben weiter auch die Parteiaussa- gen von D._____ und C._____ sowie die Zeugenaussagen von K._____ Aufschluss. Auf der Grundlage dieser Beweismittel ist Folgendes festzuhalten:
An den gemeinsamen Jahresstartsitzungen äusserten die beteiligten Unternehmen ihr Interesse an Bauprojekten, deren Ausschreibung im betreffenden Jahr zu erwarten ge- wesen ist.575 Neben der Interessenlage wurden dabei auch die Kapazitäten der Unter- nehmen sowie technische Anforderungen thematisiert.576 Besprochen worden sind vor allem mögliche Projekte des Tiefbauamts Graubünden im Unterengadin (Bezirk 4). Ge- mäss Aussage von K._____ sind vereinzelt auch Hochbauprojekte diskutiert worden.577
Der Zweck der gemeinsamen Jahresstartsitzungen bestand nicht darin, anstehende Pro- jekte unter den beteiligten Unternehmen definitiv aufzuteilen.578 Dies wäre anlässlich die- ser Sitzungen, die jeweils anfangs Jahr stattfanden, auch nicht möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt stand nicht mit Sicherheit fest, welche Projekte anschliessend tatsäch- lich ausgeschrieben wurden. Allerdings glichen die beteiligten Unternehmen an den ge- meinsamen Jahresstartsitzungen ihre Interessen in Bezug auf die zu erwartenden Pro- jekte ab. Dies belegt die Besprechungsnotiz vom 23. Januar 2012. Darauf sind hinter verschiedenen Projekten die Interessen der beteiligten Unternehmen mit Kürzeln ver- merkt.579 «FC» steht für die Foffa Conrad AG, «BeDe» für die Bezzola Denoth AG und «Laz» für die Lazzarini AG. Zudem sind hinter diesen Interessenbekundungen «Häk- chen» angebracht. Gemäss K._____ bedeuten diese Häkchen, dass die Interessenkun- dgabe des betreffenden Unternehmens «in Ordnung» ging.580 Dies heisst mit anderen Worten, dass die entsprechenden Interessenkundgaben von den anderen beteiligten Unternehmen akzeptiert wurden. Weiter ist auf der Besprechungsnotiz vom 23. Januar 2012 das auf die Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth AG und die Lazzarini AG fallende Bauvolumen aufgeführt, wenn die Projekte tatsächlich gemäss den Interessenbekun- dungen hätten aufgeteilt werden können.581 Für die Foffa Conrad AG war ein Bauvolu- men von CHF 8,65 Mio. vorgesehen, für die Bezzola Denoth AG ein Bauvolumen von
574 Act. IX.C.61, Zeile 727 f. (Aussage C._____); und Act. IV.23, Zeile 236 f. (Zeugenaussage K._____). 575 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 165–171 und Act. IV.23, Zeile 241 f. (Zeugenaussage K._____), Act. IX.C.49, Zeilen 359–361 (Aussage D._____). 576 Act. IX.C.61, Zeilen 763–765 (Aussage C._____); Act. IX.C.49, Zeile 332 f. (Aussage D._____).
577 Act. II.11 (22-0458), Zeile 185 f.
578 Act. IV.23, Zeilen 256–260 (Zeugenaussage K._____); Act. IX.C.61, Zeilen 812–816 (Aussage
C._____). 579 Act. IV.23, Zeilen 247–249 (Zeugenaussage K._____).
580 Act. IV.23, Zeile 254 f.
581 Act. IX.C.61, Zeilen 749–753 (Aussage C._____).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 102 CH 7,40 Mio. und für die Lazzarini AG ein Bauvolumen von CHF 3,10 Mio. All dies zeigt, dass sich die Foffa Conrad AG, die Bezzola Denoth AG und die Lazzarini AG an ihren gemeinsamen Jahresstartsitzungen nicht bloss darauf beschränkten, den anderen Un- ternehmen ihr eigenes Interesse an den Bauprojekten mitzuteilen. Vielmehr dienten diese Sitzungen dazu, sich bereits vor den konkreten Ausschreibungen, unter Berück- sichtigung der Kapazitäten, Ressourcen und Fähigkeiten, im Hinblick auf die anstehen- den Submissionsverfahren aufeinander abzustimmen. Der Zweck bestand damit auch nicht in der Koordination einer einzelnen Ausschreibung, etwa hinsichtlich der Frage, ob für ein konkretes Projekt eine gemeinsame Arbeitsgemeinschaft gebildet werden sollte. Vielmehr bezogen die beteiligten Unternehmen in ihre Koordinationsbestrebungen zu- mindest sämtliche Ausschreibungen des Tiefbauamts Graubünden ein, die sie im Un- terengadin im betreffenden Jahr erwarteten. Die beteiligten Unternehmen bezweckten eine projektübergreifende Koordination. Damit ist auch erwiesen, dass die Koordination zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG an den gemeinsamen Jahresstartsitzungen nicht nur Projekte erfasste, für die eine Arbeitsge- meinschaft in Frage kam, sondern auch solche Projekte, welche sie alleine auszuführen gedenkten. Dies ergibt sich zum einen aus den Aussagen von K._____582 und D._____583, zum anderen aus dem Umstand, dass auf der Besprechungsnotiz vom 23. Januar 2012 auch Projekte mit einer Interessensangabe eines Unternehmens aufgeführt sind (vgl. die Kürzel «FC», «Bede» und «Laz» sowie die «Häkchen»), die nicht in einer Arbeitsgemeinschaft ausgeführt werden sollten. Daran bestehen bei dieser Beweislage keine vernünftigen Zweifel. Allerdings bezog sich die Koordination an den Jahresstart- sitzungen nur auf das Verhältnis zwischen der Foffa Conrad AG bzw. Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG. Andere im Unterengadin tätige Unternehmen waren daran nicht beteiligt.
Ob solche Jahresstartsitzungen der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG mit der Lazzarini AG jedes Jahr stattfanden, lässt sich anhand der erhobenen Beweismittel nicht mit Sicherheit eruieren.584 In Jahren, in denen die Lazzarini AG bereits eine genü- gende Auslastung gehabt habe, habe nach Aussage von K._____ kein Bedarf für solche Besprechungen bestanden.585 Fest steht aber, dass es im Zeitraum von ca. 2007/2008 bis 2012 zwar nie mehr als einmal pro Jahr zu einem solchen Treffen kam,586 aber in mehreren Jahren solche Sitzungen durchgeführt worden sind. Dies wurde von den Be- teiligten übereinstimmend eingeräumt.587 Insofern wiesen die Jahresstartsitzungen im Kreis dieser Unternehmen eine gewisse Systematik auf. Erwiesen ist ebenso, dass es sich bei der Sitzung vom 23. Januar 2012 um das letzte Treffen in dieser Form handelte. Der Grund, weshalb die Foffa Conrad AG, die Bezzola Denoth AG und die Lazzarini AG ab dem Jahr 2013 auf gemeinsame Jahresstartsitzungen verzichteten, bestand nament- lich in Bedenken, die an deren kartellrechtlichen Zulässigkeit aufkamen. Dies bestätigten C._____588 und D._____589.
An den gemeinsamen Jahresstartsitzungen nahmen für die beteiligten Unternehmen Vertreter aus dem obersten Kader teil. C._____ ist […] und […] der Foffa Conrad AG sowie […] der Bezzola Denoth AG. D._____ ist […] und […] der Bezzola Denoth AG.
582 Act. IV.23, Zeilen 227–230, 244 f., 256–260 sowie Act. II.11 (22-0458), Zeilen 168–171. 583 Act. IX.C.49, Zeilen 386–388. 584 Act. IV.23, Zeilen 272 (Zeugenaussage K._____).
585 Act. IV.23, Zeilen 273 f.
586 Act. II.11 (22-0458), Zeile 172 f. (Zeugenaussage K._____).
587 Act. IV.23, Zeilen 275 f. (Zeugenaussage K._____); Act. IX.C.49, Zeilen 364–366 (Aussage
D._____); Act. IX.C.61, Zeilen 844 ff. (Aussage C._____). 588 Act. IX.C.61, Zeilen 897–900.
589 Act. IX.C.49, Zeilen 382–393.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 103 K._____ nahm in seiner damaligen Funktion als Niederlassungsleiter der Lazzarini AG teil. Zudem wusste e._____, […] Hoch und Tiefbau und Mitglied der Geschäftsleitung der Lazzarini AG, über die gemeinsamen Jahresstartsitzungen Bescheid. Über deren Ergebnis musste er orientiert werden.590 Dies zeigt, dass das Ergebnis der gemeinsa- men Jahresstartsitzungen für die beteiligten Unternehmen von Bedeutung war. Zu er- wähnen ist sodann, dass sich C._____ und X._____, […], rund drei bis vier Mal pro Jahr getroffen haben, um die Strategie festzulegen. Gemäss C._____ sei an diesen Treffen insbesondere besprochen worden, ob die Foffa Conrad-Gruppe und die Lazzarini AG in Zukunft (weiterhin) im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten woll- ten.591
279. Diese Schlüsse werden von der Foffa Conrad-Gruppe nachträglich zumindest teilweise bestritten. Insbesondere behauptete sie im Nachhinein, d.h. nachdem ihr der Antrag des Sek- retariats vorlag, dass die beteiligten Personen sich an der Besprechung vom 23. Januar 2012 nicht über ihre Interessen an Bauprojekten ausgetauscht hätten. Der Zweck dieser Sitzung habe ausschliesslich darin bestanden, die allfällige Bildung von Arbeitsgemeinschaften zu be- sprechen.592 Die einzige Ausnahme hiervon habe das Projekt «[…]» gebildet, bei dem die Foffa Conrad-Gruppe die Lazzarini AG nicht habe konkurrenzieren wollen.593 Hierzu ist Folgendes zu entgegnen:
Die nachträglichen Vorbringen der Foffa Conrad-Gruppe widersprechen den Zeugen- aussagen von K._____. So gab K._____ am 10. September 2015 zu Protokoll, dass die Teilnehmer an dieser Besprechung vom 23. Januar 2012 ihr Interesse an Bauprojekten bekundet hätten594 und diese «Interessenbekundungen» aufgeteilt worden seien.595 Dies deckt sich mit seinen späteren Aussagen an der Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2017.596 Die Aussagen von K._____ wurden von C._____ am 27. Oktober 2015 bestä- tigt.597 Auch D._____ führte am 18. August 2015 aus, dass die Notiz von C._____ vom
23. Januar 2012 für ihn zeige, dass sich die Beteiligten über die Interessen ausgetauscht hätten.598 An den weiteren Befragungen äusserten sich weder C._____ noch D._____ dazu. Erst über zwei Jahre später und nachdem ihnen der Antrag des Sekretariats vor- lag, kamen sie auf ihre ursprünglichen Aussagen zurück und relativierten diese. Dies ist ein erstes Indiz, dass es sich bei den nachträglichen Vorbringen der Foffa Conrad- Gruppe um Schutzbehauptungen handelt.
Gegen die Behauptungen der Foffa Conrad-Gruppe sprechen sodann der Titel der Notiz von C._____ vom 23. Januar 2012. Dieser lautet «TBA Bez. 4». Ein Bezug zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist nicht ersichtlich. Anlass der Besprechung bildete denn auch die Bekanntgabe der Budgetvorgaben durch den Kanton, wie den Zeugenaussa- gen von K._____ zu entnehmen ist.599 Bei den beiden Projekten «Giarsun – Ardez» und «Ova da Sagl» (Zernez), bei denen die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft beschlossen worden ist, finden sich auf der Notiz keine näheren Angaben, die typischerweise bei Vorbesprechungen von konkreten Arbeitsgemeinschaften festgelegt werden, wie etwa die Unternehmensanteile. Dies sind weitere Indizien, dass der Anlass und Gegenstand
590 Act. IV.23, Zeilen 224 f. und 287–290. 591 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 586–589 und 605–612. 592 Act. V.38 (22-0458), Rz 133 ff.
593 Act. V.38 (22-0458), Rz 144.
594 Act. IV.23, Zeile 241 f.
595 Act. IV.23, Zeilen 256–260.
596 Act. II.11 (22-0458), Zeile 169 f.
597 Act. IX.C.61, Zeilen 808–811 und 817–820.
598 Act. IX.C.49, Zeile 340.
599 Act. IV.23, Zeile 264 f.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 104 dieser Besprechung nicht (bloss) die Bildung von konkreten Arbeitsgemeinschaften bil- dete, sondern zum einen abstrakterer und zum anderen umfassenderer Natur war, näm- lich die Klärung der Interessen für alle vom Tiefbauamt im Jahr 2012 zu erwartenden Ausschreibungen,600 und zwar bevor diese ausgeschrieben wurden. Dies heisst nicht, dass über jedes der aufgelisteten Projekte im Detail debattiert worden sein muss. Allen- falls war die Interessenlage bei einigen Projekten rasch geklärt oder nicht strittig. Zu beachten ist auch, dass die Strategie zwischen der Foffa Conrad-Gruppe und der Laz- zarini AG jeweils auf höchster Ebene festgelegt wurde. Wie den Aussagen von C._____ zu entnehmen ist, traf er sich rund drei bis vier Mal pro Jahr mit X._____, CEO der Laz- zarini AG, um die Strategie zu bestimmen. An diesen Treffen sei insbesondere bespro- chen worden, ob die Foffa Conrad-Gruppe und die Lazzarini AG in Zukunft (weiterhin) im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten wollten.601
Weiter ist dem Inhalt der Notiz von C._____ Rechnung zu tragen. Auf der Notiz berech- nete C._____ die auf die Unternehmen fallenden Gesamtsummen. Für die Foffa Conrad AG war ein Bauvolumen von CHF 8,65 Mio. vorgesehen, für die Bezzola Denoth AG ein Bauvolumen von CH 7,40 Mio. und für die Lazzarini AG ein Bauvolumen von CHF 3,10 Mio. Dies belegt, dass an der Besprechung auch die Kapazitäten und Auslastung der Unternehmen zur Sprache kommen sollten, und zwar nicht nur der Foffa Conrad- Gruppe, sondern insbesondere diejenige der Lazzarini AG. So führte auch D._____ am
18. August 2015 aus, [er denke, dass es es effektiv darum gegangen sei, dass man besprochen hätte, wer über Kapazitäten verfügen würde].602 Dies ist ein weiteres Indiz, dass die Besprechung eine Gesamtbetrachtung für das ganze Jahr 2012 zum Gegen- stand hatte und nicht bloss der Bildung von konkreten, bevorstehenden Arbeitsgemein- schaften diente.
Die Foffa Conrad-Gruppe räumte selber ein, dass an der Besprechung vom 23. Januar 2012 vereinbart worden sei, dass die Lazzarini AG beim Bauprojekt «[…]» zum Zuge kommen sollte.603 Weshalb gerade ausschliesslich dieses Projekt hätte zur Sprache kommen sein sollen, wie die Foffa Conrad-Gruppe behauptet, ist nicht ersichtlich. Be- sonders war an diesem Projekt einzig, dass an deren Ausführung die Lazzarini AG inte- ressiert war und die Foffa Conrad-Gruppe nicht; dies im Unterschied zu den anderen auf der Liste aufgeführten Projekte. Unabhängig davon beweist der Fall «[…]», dass die Be- teiligten an der Besprechung vom 23. Januar 2012 nicht nur über die Bildung von Ar- beitsgemeinschaften gesprochen haben.
Schliesslich fällt auf, dass die Foffa Conrad-Gruppe und Lazzarini AG bereits seit spä- testens 2003604 und auch nach 2012 noch im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften zu- sammenarbeiteten.605 Solche Besprechungen wie diejenige vom 23. Januar 2012 gab es aber nach 2012 nicht mehr.606 Offenbar waren solche Sitzungen für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nicht notwendig. Auch dies verdeutlicht, dass der Gegenstand der Besprechung vom 23. Januar 2012 über die allfällige Bildung von Arbeitsgemein- schaften hinausging.
280. Nach dem Gesagten sind die nachträglichen Vorbringen der Foffa Conrad-Gruppe zur Besprechung vom 23. Januar 2012 entkräftet. Sie erweisen sich als Schutzbehauptungen. Die
600 So auch die Zeugenaussagen von K._____ vom 10.9.2015, Act. IV.23, Zeilen 244 ff. 601 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 586–589 und 605–612. 602 Act. IX.C.49, Zeile 332 f.
603 Act. V.38 (22-0458), Zeilen 826–828.
604 Vgl. das Schreiben von C._____ an d._____ vom 2. Mai 2007, Act. III.C.002.
605 Act. V.38 (22-0458), Rz 124 f.
606 Act. IX.C.49, Zeile 369 f. (Aussage von D._____); Act. IX.C.61, Zeilen 855–857 (Aussage von
C._____).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 105 Lazzarini AG stellte die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde hierzu in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2018 nicht infrage. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
B.5.3.1.2 Arbeitsgemeinschaften
281. Zu würdigen ist sodann die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Unternehmen in Arbeitsgemeinschaften. Diese Zusammenarbeit ist durch die Offertöffnungsprotokolle der öffentlichen Hand sowie die Offertlisten der Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der Foffa Conrad AG gut dokumentiert. Zudem bestätigten alle beteiligten Unternehmen, regel- mässig gemeinsame Arbeitsgemeinschaften gebildet zu haben.607
282. Die genannten Beweismittel erlauben folgende Schlüsse zur Zusammenarbeit der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG mit der Lazzarini AG im Rahmen von Arbeitsgemein- schaften:
Die Lazzarini AG führte im Unterengadin in den Jahren 2006 bis 2012 insgesamt [14– 20] Projekte in Arbeitsgemeinschaften aus, davon […] mit der Bezzola Denoth AG und […] mit der Foffa Conrad AG. Mit anderen Unternehmen arbeitete sie im Unterengadin nicht in Arbeitsgemeinschaften zusammen. Eine Ausnahme bestand beim Bauprojekt «[…]» im Jahr 2009. Allerdings wickelte sie dieses Bauprojekt über die Sparte «Gross- tiefbau» und nicht über die Sparte «Hoch-/Tiefbau» ab.608 Auch die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG bildeten ihre Arbeitsgemeinschaften primär mit der Lazzarini AG, war aber auch an Arbeitsgemeinschaften mit anderen Unternehmen beteiligt.609
Von den Projekten, welche die Lazzarini AG mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG in Arbeitsgemeinschaften ausführte, betrafen […] Projekte den Bereich Tief- bau. Bei […] Projekten handelte es sich um Hochbauprojekte.
Die meisten Projekte waren grösserer Natur. Mit Ausnahme des Projekts «[…]» in Ftan im Jahr 2007 wiesen sämtliche Projekte ein Bauvolumen von mehr als CHF […].– auf. Bei […] der [14–20] Projekte überstieg das Bauvolumen den Betrag von CHF […].
Die Anzahl der in Arbeitsgemeinschaften ausgeführten Projekte blieb über die Jahre konstant. Im Zeitraum von 2006 bis 2012 führte die Lazzarini AG in jedem Jahr mindes- tens ein Projekt in einer Arbeitsgemeinschaft mit der Foffa Conrad AG oder der Bezzola Denoth AG aus. Jahre, in denen die betreffenden Unternehmen keine gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften bildeten, gab es nicht. Am meisten Projekte in Arbeitsgemein- schaften führten sie in den Jahren 2008 bis 2010 aus, nämlich je […] pro Jahr. Insofern ist in der Zusammenarbeit im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften eine gewisse Syste- matik zu erkennen. Dies bestätigen auch die Aussagen der Lazzarini AG. Danach habe sich aufgrund der regelmässigen projektbezogenen Kooperation der drei beteiligten Un- ternehmen eine «gut eingespielte, routinierte Zusammenarbeit» ergeben.610
Die Lazzarini AG erzielte einen bedeutenden Anteil ihres Umsatzes im Unterengadin aus Arbeitsgemeinschaften mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG. In den Jahren 2009 und 2010 realisierte sie gar […] Umsatz im Unterengadin mit Projekten in Arbeitsgemeinschaften mit diesen Unternehmen. In den Jahren 2006 bis 2012 führte sie im Unterengadin lediglich [7-12] Hoch- und Tiefbauprojekte alleine, d.h. ohne Einbindung der Foffa Conrad AG oder der Bezzola Denoth AG, aus. Die nachfolgende Tabelle 12
607 Act. IX.B.4, Zeilen 1–16 (Aussage K._____); Act. IV.002, Zeilen 152–154 (Aussage C._____); Act. IX.C.49, Zeilen 371–377 (Aussage D._____). 608 Vgl. Act. V.II.B.49 (22-0458), Zeilen 480–483.
609 Dazu Act. V.38 (22-0458), Rz 126 f.
610 Act. IX.B.7, pag. 9.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 106 zeigt, welchen Anteil am Gesamtumsatz der Lazzarini AG im Unterengadin in den Jahren 2006 bis 2012 jeweils auf Arbeitsgemeinschaften mit der Foffa Conrad AG und der Be- zzola Denoth AG fällt:
Umsatz im Hoch- Umsatz aus ARGE mit der Anteil aus ARGE mit Jahr und Tiefbau im Foffa Conrad AG und der der Foffa Conrad AG Unterengadin Bezzola Denoth AG und Bezzola Denoth AG
2006 CHF [3-5 Mio.] CHF […] [70-90] %
2007 CHF [0,4-0,6 Mio.] CHF […] [20-40] %
2008 CHF [3-5 Mio.] CHF […] [80-100] %
2009 CHF [3-5 Mio.] CHF […] [80-100] %
2010 CHF [2-4 Mio.] CHF […] [80-100] %
2011 CHF [0-2 Mio.] CHF […] [70-90] %
2012 CHF [3-5 Mio.] CHF […] [10-30] %
Tabelle 12: Umsatzanteil der Lazzarini AG aus ARGE mit der Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG im Rahmen von Arbeitsgemeinschaf- ten meistens erfolgreich war. Bei […] Bauprojekten im Unterengadin, bei denen die La- zzarini AG in den Jahren 2006 bis 2011 entweder mit der Bezzola Denoth AG oder der Foffa Conrad AG im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft offerierte, erhielt die Arbeitsge- meinschaft den Zuschlag.611 Die Erfolgsquote dieser Zusammenarbeit in Form von Ar- beitsgemeinschaften betrug in diesen Jahren […] %. […] im Jahr 2012 erging der Zu- schlag – wie die Foffa Conrad-Gruppe geltend machte612 – bei zwei Projekten an andere Unternehmen, wobei in einem Fall das Bauprojekt vier Lose umfasste (Projekt «Kraft- werk Tasnan» in Ardez/Ftan).
283. Bei vielen Bauprojekten nahmen neben der Arbeitsgemeinschaft zwischen der Foffa Conrad-Gruppe und der Lazzarini AG keine weiteren Bewerber an der Ausschreibung teil.613 Dies betraf in den Jahren 2008 bis 2012 die Ausschreibungen […] (2008), […], Zernez (2008), […], Tschlin (2008), […] (2009), […], Zernez (2009), […], Susch (2010), […] (2011) und […] (2012). Wie aus den Offertöffnungsprotokollen hervorgeht614, war das Bauvolumen dieser Bau- projekte, bei denen es keine Mitbewerber gab, beträchtlich. Gesamthaft betrug es in den Jah- ren 2008 bis 2012 CHF 23'211'977.65. Im Verhältnis zum gesamten Bauvolumen, das auf Ar- beitsgemeinschaften zwischen der Foffa Conrad-Gruppe und der Lazzarini AG in diesen Jahren fällt, entspricht dies einem Anteil von 70 %.
284. Die Foffa Conrad-Gruppe brachte in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 vor, dass für die Lazzarini AG ohne Werkhof und ausreichendes Personal im Unterengadin im re- levanten Zeitraum nicht möglich gewesen sei, die grossen und anspruchsvollen Bauprojekte
611 Vgl. Act. IX.B.7, Beilagen 12a–12g. 612 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 491 ff. 613 Vgl. dazu die Zusammenstellung der Angebotspreise gemäss den Öffertöffnungsprotokollen in
Act. III.38 (22-0458). 614 Act. III.38 (22-0458).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 107 (TBA, RhB) allein zu offerieren. Der Einsatz von Personal der Lazzarini-Gruppe von aus- serhalb des Unterengadins wäre zu teuer gewesen. Auswärtiges Personal koste bei Einsätzen im Unterengadin und Vollversetzung ca. 25 % mehr. Personal, das täglich pendle, verursache Mehrkosten in Höhe von ca. 10–15 %.615 Hierzu sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: Dass sich die Lazzarini AG auf grössere Tiefbauprojekte fokussierte, bei denen die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft mit der Foffa Conrad-Gruppe erforderlich war, war nicht zwingend. Wie zu zeigen sein wird, beruhte dies auf der von beiden Unternehmen gewählten und ge- meinsam getragenen Strategie (vgl. Rz 289). Die Lazzarini AG hätte sich ebenso gut auf klei- nere bzw. mittelgrosse Tiefbauprojekte oder auf Hochbauprojekte konzentrieren können. Im- merhin handelt es sich bei ihr um ein Unternehmen, dessen Anfänge im Bereich Hochbau liegen.616 Sodann hätte die Lazzarini AG ihre Kapazitäten im Unterengadin jederzeit ausbauen können. Dies war auch der Foffa Conrad-Gruppe bewusst, wie den Aussagen von C._____ zu entnehmen ist.617 Die Lazzarini AG ist ein traditionsreiches und expandierendes Bauunterneh- men. Ihr Tätigkeitsgebiet beschränkte sich nicht auf das Ober- und Unterengadin. Vielmehr weitete sie dieses nach Nordbünden aus, insbesondere ins Churer Rheintal (Niederlassung in Chur) und ins St. Galler Rheintal (Übernahme der Gebrüder Gantenbein AG in Buchs und anschliessender Fusion) aus. Ende 2012 verfügte sie über einen Mitarbeiterbestand von meh- reren hundert Personen (vgl. auch Rz 289 hiernach).618 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Lazzarini AG bereits vor der Integration der Fabio Bau GmbH Ende 2012 mit den bestehenden Ressourcen in der Lage war, nicht nur kleine Projekte im Unterengadin alleine zu konkurrenz- fähigen Preisen auszuführen. Dies zeigt das Bauprojekt «H27, Engadinerstrasse, Anschluss Senterstrasse» aus dem Jahr 2007. Die Lazzarini AG unterbreitete der Bauherrschaft ein An- gebot von CHF 1'787'217.50 und war damit das günstigste Unternehmen.619 Dieses Projekt wurde nur deshalb an die Foffa Conrad-Gruppe vergeben, weil C._____ beim zuständigen Regierungsrat des Kantons Graubünden, d._____, intervenierte und die Lazzarini AG – offen- bar in Absprache mit dem zuständigen Regierungsrat620 – dazu bewegte, auf einen Rekurs gegen die Vergabe an die Foffa Conrad-Gruppe zu verzichten.621 Wie C._____ in seinem handschriftlichen Schreiben an Regierungsrat d._____ vom 2. Mai 2007 erwähnte, hätte die Lazzarini AG beim besagten Bauprojekt etwa Führungspersonal aus Chur beiziehen kön- nen.622 Die Lazzarini AG war vor diesem Hintergrund in der Lage, sich bei grösseren Baupro- jekten im Unterengadin im Wettbewerb durchzusetzen.
B.5.3.1.3 Koordination der Angebotspreise bei einzelnen Bauprojekten
285. Die Foffa Conrad AG, die Bezzola Denoth AG und die Lazzarini AG räumten weiter ein, dass es zwischen ihnen – neben der Zusammenarbeit in Arbeitsgemeinschaften und Jahres- startsitzungen – auch zu Koordinierungen bei einzelnen Bauprojekten kam. Gemäss K._____ habe die Lazzarini AG mit der Bezzola Denoth AG oder der Foffa Conrad AG eine Arbeitsge- meinschaft gebildet, wenn sie über Kapazitäten verfügt habe. Andernfalls habe sie eine «Schutzofferte» eingereicht.623 D._____ bestätigte, dass sich die Bezzola Denoth AG und die Lazzarini AG zuweilen im Rahmen von bilateralen Kontakten preislich abstimmten, meistens bei Einladungsverfahren.624 Die Lazzarini AG zeigte sodann einige Projekte an, bei denen es
615 Act. V.38 (22-0458), Rz 72. 616 Dazu Act. IX.B.7, pag. 4 617 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 987.
618 Zum Ganzen Act. IX.B.7, pag. 4 f.
619 Act. C.002.
620 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 410–414 (Aussagen von C._____)
621 Act. C.002 und Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 319–429 (Aussagen von C._____).
622 Act. C.002.
623 Act. IX.B.4, Zeile 40 f.
624 Act.IX.C.49, Zeilen 394–401.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 108 zu einer Koordination der Angebotspreise zwischen ihr und der Foffa Conrad AG oder der Bezzola Denoth AG gekommen sei. Auch die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG nannten Projekte, bei denen sie sich mit der Lazzarini AG koordiniert hätten. Zudem liegen der Behörde diverse E-Mails vor, welche den Austausch von Offerten oder Preisangaben zwi- schen den betreffenden Unternehmen offenbaren (dazu Rz 252 hiervor).
286. Im Lichte dieser Beweismittel ist erwiesen, dass die Lazzarini AG, die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG bei verschiedenen Bauprojekten ihre Angebotspreise koordinier- ten. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Im Einzelnen erfolgten in den Jahren 2008 bis 2012 zumindest bei folgenden Projekten solche Koordinierungen oder entsprechende Be- mühungen eines der beteiligten Unternehmen:
Projekt Jahr Bereich Beweismittel Koordination
[…] 2008 Hochbau E-Mail von K._____ an Die Bezzola Denoth AG D._____625; Zeugenaus- gab der Lazzarini AG ihre sage K._____626; Aus- Eingabesumme bekannt; sage D._____627 diese reichte anschliessend keine Offerte ein.
[…] 2008 Tiefbau Aussage Lazzarini C._____ und K._____ AG628 tauschten sich telefonisch ihre Eingabesummen aus; die Lazzarini AG reichte an- schliessend ein höheres Angebot als die Bezzola Denoth AG ein.
[…] 2009 Hochbau E-Mail von K._____ an Die Lazzarini AG bat die D._____629; Zeugenaus- Bezzola Denoth AG per sage K._____630; Aus- E-Mail, ihr deren Brutto- sage D._____631 preis bekanntzugeben.
[…] 2009 Tiefbau Aussage Lazzarini C._____ und K._____ AG632 tauschten sich telefonisch ihre Eingabesummen aus; die Lazzarini AG reichte an- schliessend ein höheres Angebot als die Bezzola Denoth AG ein.
[…] 2009 Tiefbau E-Mailverkehr zwischen Die Bezzola Denoth AG bat D._____ und der Lazzarini AG an, ihr ihre Preise bekanntzuge- ben; die Lazzarini AG hatte
625 Act. IX.C.35, pag. 27. 626 Act. IV.23, Zeilen 422–442. 627 Act. IX.C.60, Zeilen 976–991.
628 Act. IX.B.7, pag. 15.
629 Act. IX.C.35, pag. 30.
630 Act. IV.23, Zeilen 443–463.
631 Act. IX.C.60, Zeilen 948–975.
632 Act. IX.B.7, pag. 16.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 109 K._____633; Zeugenaus- aber bereits aus Kapazi- sage K._____634 tätsgründen auf eine Ein- gabe verzichtet.
[…] 2009 Hochbau Auskunft Foffa Conrad Die Lazzarini AG liess der AG635; eine von der Foffa Conrad AG ihre Of- Lazzarini AG zuhanden ferte zukommen. Diese ver- der Foffa Conrad AG er- zichtete aber auf eine Ein- stellte Offerte636; Aus- gabe. sage C._____637
[…] 2010 Tiefbau E-Mailverkehr zwischen Die Lazzarini AG liess der K._____ und Bezzola Denoth AG ihre D._____638; Aussage Offerte per E-Mail zukom- D._____639; Zeugenaus- men. sage K._____640
[…] 2010 Tiefbau E-Mail von X._____ an Die Lazzarini AG und die C._____, D._____ und Bezzola Denoth AG be- M._____ sowie weitere sprachen das Bauprojekt Unterlagen641; Aussa- im Hinblick auf eine Ar- gen D._____642 beitsgemeinschaft. Dabei erkannten sie, dass der Auftraggeber Arbeitsge- meinschaften ausgeschlos- sen hatte. Die Lazzarini AG schlug daraufhin der Bezzola Denoth AG vor, trotzdem zu kooperieren (ggf. im Subunterneh- merverhältnis) und «koordi- nierte Angebote» einzu- reichen. Beide Unternehmen reichten An- gebote mit geringem Preis- unterschied ein. Ob eine Angebotskoordination tat- sächlich erfolgt ist, ist un- klar.
[…] 2010 Hochbau E-Mail von K._____ an Die Lazzarini AG teilte der D._____643; Aussage Bezzola Denoth AG ihre
633 Act. IX.C.35, pag. 28 f. 634 Act. IV.23, Zeilen 464–502. 635 Act. IX.C.35, pag. 5.
636 Act. IX.C.35, pag. 18.
637 Act. IX.C.61, Zeilen 414–432.
638 Act. III.D.069.
639 Act. IX.C.60, Zeilen 804–887.
640 Act. IV.23, Zeilen 505–532.
641 Act. III.D.020.
642 Act.IX.C.60, Zeilen 1281 ff.
643 Act. IX.C.35, pag. 31.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 110 D._____644; Zeugenaus- Eingabesumme per E-Mail sage K._____645 mit und reichte anschlies- send ein höheres Angebot als die Bezzola Denoth AG ein.
[…] 2010 Hochbau E-Mail von K._____ an Die Lazzarini AG liess der C._____646; Aussage Foffa Conrad AG ihre Of- C._____647; Zeugenaus- ferte zukommen. Diese ver- sage K._____648 zichtete anschliessend auf eine Eingabe.
[…] 2010 Tiefbau E-Mail von D._____ an Die Bezzola Denoth AG bat L._____649, Aussage die Lazzarini AG, sie bei Lazzarini AG650; Aus- diesem Projekt nicht zu sage L._____651 konkurrenzieren. Die Lazzarini AG reichte an- schliessend ein höheres Angebot als die Bezzola Denoth AG ein.
[…] 2011 Hochbau E-Mailverkehr zwischen Die Lazzarini AG liess der K._____ und Bezzola Denoth AG ihre D._____652; Zeugenaus- Eingabe zukommen. Da die sage K._____653; Aus- Bezzola Denoth AG einen sage D._____654 um ca. 5 % tieferen Preis kalkuliert hatte, passte sie ihren Preis um 1,5 % nach oben an, was sie der Lazzarini AG mitteilte.
[…] 2011 Hochbau Drei E-Mails von Die Lazzarini AG liess der K._____ an C._____655; Foffa Conrad AG auf deren Aussage C._____656; Ersuchen ihre Eingaben Zeugenaussage per E-Mail zukommen; die K._____657 Foffa Conrad AG reichte anschliessend ein höheres
644 Act. IX.C.60, Zeilen 890–920. 645 Act. IV.23, Zeilen 384–421. 646 Act. III.C.104.
647 Act. IX.C.61, Zeilen 702–715.
648 Act. IV.23, Zeilen 360–380.
649 Act. III.D.071.
650 Act. IX.B.7, pag. 17.
651 Act. IX.B.23, Zeilen 251–321.
652 Act. IX.C.35, pag. 32 ff.
653 Act. IV.12, Zeilen 145–172.
654 Act. IX.C.60, Zeilen 282–333.
655 Act. III.C.080; Act. III.C.081; Act. III.C.063.
656 Act. IX.C.61, Zeilen 516–553.
657 Act. IV.23, Zeilen 173–203.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 111 Angebot als die Lazzarini AG ein.
[…] 2011 Tiefbau E-Mailverkehr zwischen Die Bezzola Denoth AG D._____ und liess der Lazzarini AG ihre K._____658; Aussage Eingabe sowie weitere Un- D._____659; Zeugenaus- terlagen zukommen. An- sage K._____660 schliessend reichte die Lazzarini AG in Absprache mit der Bezzola Denoth AG ein höheres Angebot als diese ein.
[…] 2011 Tiefbau E-Mailverkehr zwischen Die Lazzarini AG liess der D._____ und L._____ Bezzola Denoth AG ihre bzw. K._____661, Aus- Offerte zukommen. An- sage L._____662; Aus- schliessend reichte die sage D._____663; Zeu- Bezzola Denoth AG in Ab- genaussage K._____664 sprache mit der Lazzarini AG ein höheres Angebot ein.
[…] 2011 Tiefbau Aussage Lazzarini Die Lazzarini AG teilte der AG665 Bezzola Denoth AG ihren kalkulierten Preis telefo- nisch mit.
[…] 2011 Hochbau Beim Bauprojekt «[…]» koordinierten die Bezzola De- noth AG und die Lazzarini AG ihre Angebotspreise. Konkret einigten sie sich, dass die Lazzarini AG ein hö- heres Angebot einreicht als die Bezzola Denoth AG. Zu- sätzlich bestand auch eine dahingehende Abrede zwi- schen der Bezzola Denoth AG und der […]. Infolge der Beteiligung der […] beurteilten die Wettbewerbsbehör- den diese Wettbewerbsbeschränkung im getrennten Verfahren 22-0465: Hoch- und Tiefbauleistungen Enga- din VIII. Die WEKO fällte dazu ihren Entscheid mit Ver- fügung vom 2. Oktober 2018 (vgl. zur Berücksichtigung dieses Umstands bei der Sanktionierung Rz 1082 ff. hiernach).
[…] 2011/ Tiefbau Offerte der Lazzarini AG Die Lazzarini AG reichte in 2012 mit handschriftlichen Absprache mit der Bezzola Denoth AG ein höheres An- gebot als diese ein.
658 Act. IX.C.35, pag. 40 f. 659 Act. IX.C.60, Zeilen 618–672. 660 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 441–514.
661 Act. III.D.071, Act. III.D.106 sowie Act. IX.C.35, pag. 50.
662 Act. IX.B.23, Zeilen 334–390.
663 Act. IX.C.60, Zeilen 754–784.
664 Act. II.11 (22-0458), Zeilen 518–553.
665 Act. IX.B.7, pag. 19.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 112 Vermerken666; Zeugen- aussage K._____667
[…] 2012 Tiefbau Aussage der Bezzola Die Lazzarini AG reichte ein Denoth AG668; Offerte höheres Angebot als die der Bezzola Denoth AG Bezzola Denoth AG ein, ba- mit der Bezeichnung sierend auf deren Kalkula- «Kontrollausdruck DD» tion. mit handschriftlichen Vermerken und Zahlen sowie Offertöffnungspro- tokoll669
[…] 2012 Tiefbau E-Mailverkehr zwischen Die Lazzarini AG erkundigte K._____ und sich bei der Bezzola Denoth D._____670; Auskunft AG per E-Mail betreffend Lazzarini AG671, Zeu- deren Eingabe und bat um genaussagen einen Rückruf. Die Bezzola K._____672 Denoth AG antwortete, dass sie günstig eingeben werde und teilte mit, wann sie mit der Kalkulation fertig sein werde. Die Lazzarini AG reichte anschliessend ein leicht höheres Angebot als die Bezzola Denoth AG ein. Nach Aussage von K._____ habe sie bei diesem Projekt aufgrund der Konstellation der Bauherrschaft keine Chance gehabt.
[…] 2012 Tiefbau E-Mailverkehr zwischen Die Bezzola Denoth AG D._____ und liess der Lazzarini AG ihre K._____673; Offerte zukommen. Diese Zeugenaussage reichte anschliessend ein K._____674; Aussage höheres Angebot ein als die D._____675 Bezzola Denoth AG.
[…] 2012 Tiefbau Aussage von Die Foffa Conrad-Gruppe C._____676, Bespre- und die Lazzarini AG verein- barten an der Besprechung
666 Act. III.E.004. 667 Act. IV.23, Zeilen 563–594. 668 Act. VII.B.1 (22-0458), pag. 3.
669 Act. VII.B.1 (22-0458), pag. 13 und 14.
670 Act. III.D.067.
671 Act. IX.C.35, pag. 38 und Act. IX.B.7, pag. 97.
672 Act. IV.23, Zeilen 533–562.
673 Act. IX.C.35, pag 53 ff.
674 Act. IV.23, Zeilen 291–319.
675 Act. IX.C.60, Zeilen 213–235.
676 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 826 ff.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 113 chungsnotiz vom 23. Ja- vom 23. Januar 2012, dass nuar 2012677 (Interes- die Lazzarini AG dieses senbekundung der Laz- Projekt ausführen solle. Die zarini AG) Foffa Conrad-Gruppe offe- rierte daraufhin einen um 3,28 % höheren Preis als die Lazzarini AG.
Tabelle 13: Übersicht der Koordination bei einzelnen Bauprojekten
287. Daraus sind folgende Schlüsse zu ziehen:
Die Koordinierungen der Angebotspreise zwischen der Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der Foffa Conrad AG in den Jahren 2008 bis 2012 oder entsprechende Bemühungen betrafen mindestens 22 Projekte, davon acht im Bereich Hochbau und vierzehn im Bereich Tiefbau. Die Grösse dieser Projekte war sehr unterschiedlich. Einige Projekte waren kleiner Natur, zum Beispiel das Bauprojekt «[…]», Scuol (2009). Die Of- ferte der obsiegenden Bezzola Denoth AG belief sich auf CHF 41'197.50. Die Angebots- koordinierungen bezogen sich aber auch auf Grossprojekte, etwa die Ausschreibungen «[…]» (2008; Bauvolumen rund […]), […] (2009; Bauvolumen über […]), […] (2009; Bau- volumen […]), […] (2010; Bauvolumen knapp […]), […][…] (2011; Bauvolumen […]) […] (2012; Bauvolumen […]). Bei den meisten dieser Projekte reichten die Unternehmen tatsächlich preislich aufeinander abgestimmte Angebote ein. Bei einigen der Projekte kam es zwar zu einem bilateralen Kontakt oder Austausch der Eingabesummen, aber eines der Unternehmen verzichtete anschliessend darauf, eine Offerte einzureichen. Die meisten der koordinierten Projekte betrafen das Unterengadin. Vereinzelt kam es auch bei Projekten im Oberengadin zu einer Koordination der Angebotspreise.
Für die jeweiligen Unternehmen handelten im Wesentlichen die gleichen Personen, die sich auch zu den gemeinsamen Jahresstartsitzungen trafen, nämlich K._____, C._____ und D._____. Dabei bedienten sie sich verschiedenen Kommunikationsmitteln. In den konkreten Fällen, in denen eine Abstimmung erwiesen ist (vgl. dazu die Übersicht unter Rz 286 hiervor), kommunizierten die beteiligten Unternehmen in der Regel per E-Mail, etwa indem sie sich Offertentwürfe, Preisangaben oder SIA-Schnittstellendateien aus- tauschten. Darüber hinaus räumten die Beteiligten ein, dass es auch telefonisch oder anlässlich von Treffen zu entsprechenden Koordinationshandlungen kam.678 In wie vie- len zusätzlichen Fällen die Lazzarini AG, Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG ein- zelne Projekte auf diese Weise untereinander koordiniert haben, lässt sich nicht eruie- ren. Erstellt ist jedoch, dass es sich bei den 22 konkret genannten Projekten (dazu Rz 286) nicht um eine abschliessende Auflistung handelt.679
Die Koordination der Angebotspreise bei einzelnen Bauprojekten zwischen der Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der Foffa Conrad AG war regelmässiger Natur. Im Zeit- raum von 2008 bis 2012 kam es in sämtlichen Jahren mehrfach zu solchen preislichen Abstimmungen, in den Jahren 2010, 2011 und 2012 sind gar jeweils bei fünf bis sechs Bauprojekten entsprechende bilaterale Kontakte erwiesen. Dass das Verhalten der be- teiligten Unternehmen eine gewisse Systematik aufwies, zeigen auch die Aussagen von K._____. Danach habe die Lazzarini AG eine «Schutzofferte» eingereicht, wenn sie aus
677 Act. III.C.007. 678 Act. IX.B.4, Zeile 110 f. 679 Vgl. auch Act. IX.C.60, Zeilen 1078–1082 und Act. IX.C.5, Seite 3 unten.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 114 fehlenden Kapazitäten keine Arbeitsgemeinschaft mit der Foffa Conrad AG oder der Be- zzola Denoth AG gebildet habe.680 An anderer Stelle gab er zu Protokoll, dass sich die Lazzarini AG jeweils mit der Bezzola Denoth AG getroffen habe. Dabei sei es zu Inte- ressenbekundungen für konkrete Bauprojekte gekommen. Wenn sich bei diesen Ge- sprächen ergeben habe, dass die Bezzola Denoth AG an einem Projekt interessiert ge- wesen sei und die Lazzarini AG nicht, dann sei es klar gewesen, dass die Lazzarini AG eine «Schutzofferte» eingereicht habe, sofern dies nötig gewesen sei.681
Die Rollen der beteiligten Unternehmen bei der Koordination der Angebotspreise bei den aufgeführten Projekten waren wechselseitig. In den meisten Fällen reichte die Lazzarini AG ein höheres Angebot ein und trat dadurch hinter die Foffa Conrad AG oder die Bez- zola Denoth AG zurück. Bei wenigen Projekten war diese Rolle der Foffa Conrad AG bzw. Bezzola Denoth AG zugedacht.
B.5.3.1.4 Gesamtwürdigung
288. Wie gezeigt worden ist, beruhte die Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG und der Foffa Conrad AG bzw. Bezzola Denoth AG im Unterengadin auf Treffen, um ihre Strategie festzulegen682, projektübergreifenden Interessensabgleichungen an gemeinsamen Jahres- startsitzungen (Rz 276 ff. hiervor), der systematischen Bildung von Arbeitsgemeinschaften (Rz 281 ff. hiervor) sowie der – bis zu einem gewissen Grad – systematischen Koordination der Angebotspreise bei einzelnen Bauprojekten (Rz 285 ff. hiervor). Um ein umfassendes Bild der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Unternehmen zu erhalten, sind diese einzel- nen Elemente im Gesamtkontext zu würdigen. Hierzu sind folgende Punkte hervorzuheben:
Die genannten Elemente der Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG und der Foffa Conrad AG bzw. Bezzola Denoth AG bildeten nicht isolierte, voneinander unabhängige Koordinationsinstrumente. Vielmehr bestanden zwischen ihnen enge Verbindungen und Interdependenzen. So schufen etwa die Treffen zwischen C._____ und X._____ zur Strategie, die drei bis vier Mal pro Jahr stattfanden683, sowie die projektübergreifenden Interessenabgleichungen anlässlich der gemeinsamen Jahresstartsitzungen die Grund- lage, dass die beteiligten Unternehmen in der Folge bei derart vielen Projekten Arbeits- gemeinschaften bilden konnten. Die systematische Einbindung der Lazzarini AG in Ar- beitsgemeinschaften ihrerseits führte dazu, dass diese – angesichts ihrer beschränkten Ressourcen im Unterengadin – kaum noch über Kapazitäten für weitere, eigenständig auszuführende Projekte verfügte.684 Dies wiederum begünstigte, dass sie bei Projekten, bei denen auf eine Arbeitsgemeinschaft verzichtet wurde, ihre Interessen oft hinter die- jenigen der Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG zurückstellte und ihnen in der Form eines höheren Angebots «Schutz» gewährte. Diesen Zusammenhängen mussten sich die beteiligten Unternehmen bewusst sein, als sie ihren Zusammenarbeitsmodus festlegten und praktizierten. Aufgrund ihres andauernden und regelmässigen Informati- onsaustausches im Rahmen von Jahresstartsitzungen und gemeinsam ausgeführten Projekten wussten sie über ihre Kapazitäten, Ressourcen und Fähigkeiten gegenseitig Bescheid. Dass die gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften Folgen für das restliche An- bieterverhalten der Lazzarini AG hatten, entspricht im Übrigen auch den Wahrnehmun- gen des […] Y._____. Diesem sei aufgefallen, dass die Lazzarini AG bei Hochbaupro- jekten im Unterengadin jeweils höhere Preise als die Bezzola Denoth AG offeriert habe,
680 Act. IX.B.4, Zeilen 40–42. 681 Act. II. 11 (22-0458), Zeilen 501–505. 682 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 586–589 und 605–612.
683 Dazu Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 586–589 und 605–612.
684 Vgl. dazu auch Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 137–139 (Aussage von C._____) und Zeile 978 f.
(Aussage von D._____).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 115 obwohl sie an der Ausführung der betreffenden Objekte Interesse gezeigt habe. L._____, Lazzarini AG, habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Lazzarini AG nach Auskunft von K._____ die «Finger vom Hochbau» lasse, um die Zusammenarbeit mit der Bezzola De- noth AG im Bereich Tiefbau nicht zu gefährden.685
Die Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG und der Foffa Conrad AG bzw. Bezzola Denoth AG war sodann durch ihre Konstanz und ihren auf Dauer angelegten Charakter geprägt. Der praktizierte Kooperationsmodus blieb über Jahre hinweg unverändert. Im Einzelnen glichen die beteiligten Unternehmen bei Bedarf anfangs Jahr im Rahmen von gemeinsamen Jahresstartsitzungen ihre Interessen ab (Rz 276 ff. hiervor), bildeten in sämtlichen Jahren diverse gemeinsame Arbeitsgemeinschaften (Rz 281 ff. hiervor) und koordinierten darüber hinaus bei einer Vielzahl von einzelnen Projekten ihre Angebots- preise (Rz 285 ff. hiervor).
Konstanz und Dauercharakter der Zusammenarbeit implizieren, dass ihr eine gemein- same Strategie zugrunde lag. Die Zusammenarbeit hätte denn auch nicht über Jahre hinweg so praktiziert werden können, wenn sie nicht allseitig akzeptiert worden wäre. Hätte sich beispielsweise die Foffa Conrad AG oder die Bezzola Denoth AG nicht auf die Zusammenarbeit mit der Lazzarini AG in besagter Form eingelassen, hätte sich diese anders ausrichten müssen, etwa durch die Akquisition von Projekten anderer Grössen- ordnung oder Sparten. Dass eine gemeinsame Strategie verfolgt worden ist, wird von der Lazzarini AG bestritten.686 Der Einwand läuft jedoch ins Leere. Dies zeigen die Aus- sagen von C._____ vom 9. Februar 2018. Danach habe er sich rund drei bis vier Mal pro Jahr mit X._____, […], getroffen, um die Strategie festzulegen. An diesen Treffen sei insbesondere besprochen worden, ob die Foffa Conrad-Gruppe und die Lazzarini AG in Zukunft (weiterhin) im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten woll- ten.687 Dass die beteiligten Unternehmen eine einvernehmliche Strategie verfolgten, zeigt auch das Gespräch zwischen L._____, Lazzarini AG, und dem […] Y._____, über welches letzterer die Behörde orientierte. So habe L._____ ihm mitgeteilt, dass die Laz- zarini AG gemäss Auskunft von K._____ die «Finger vom Hochbau» lasse, um die Zu- sammenarbeit mit der Bezzola Denoth AG im Bereich Tiefbau nicht zu gefährden. 688 Schliesslich spricht auch die Interessenlage für eine gemeinsame Strategie der beteilig- ten Unternehmen. Für die Lazzarini AG bot die Zusammenarbeit mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG den Vorteil, dass sie ihre beschränkten Ressourcen im Unterengadin relativ stabil und mit einer gewissen Sicherheit auslasten konnte. Immer- hin betrug die Erfolgsquote der gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften bis 2011 […] % (Rz 282 hiervor). Der Nutzen für die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG be- stand namentlich darin, dass die systematische Einbindung der Lazzarini AG in gemein- samen Arbeitsgemeinschaften zur Folge hatte, dass diese kaum über Ressourcen für weitere Projekte verfügte und sich daher der von ihr ausgehende Konkurrenzdruck ver- ringerte.
Die Zusammenarbeit deckte schliesslich einen wesentlichen Teil des Konkurrenzverhält- nisses zwischen der Lazzarini AG und der Bezzola Denoth AG bzw. Foffa Conrad AG ab. Soweit sie in gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiteten und ihr Eingabeverhalten bei Einzelprojekten koordinierten, entfiel zwischen ihnen der Wettbe- werb.689 Wie erstellt ist, waren beide Elemente der Zusammenarbeit regelmässiger und teils systematischer Natur (Rz 282 und Rz 287 hiervor). Daneben blieb für die Lazzarini
685 Act. III.21 (22-0458). 686 Act. V.35 (22-0458), Rz 29. 687 Act. V.B.49 (22-0458), Zeilen 586–589 und 611 f.
688 Act. III.21 (22-0458).
689 Vgl. dazu auch Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 983–986 (Aussage von D._____).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 116 AG wenig Raum, die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG im Unterengadin zu konkurrenzieren. Dies bestätigte auch C._____. Gemäss seinen Aussagen seien die Foffa Conrad-Gruppe und die Lazzarini AG in den Jahren 2006 bis 2011 nur vereinzelt in direkter Konkurrenz gestanden, ab dem Jahr 2012 sei dies häufiger vorgekommen.690 Auch für die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG war die Zusammenarbeit mit der Lazzarini AG von grosser Tragweite für die Konkurrenzsituation. Immerhin handelte es sich bei der Lazzarini AG im Bereich grösserer Bauprojekte fast um die einzige be- deutende Konkurrentin im Unterengadin (Rz 92 hiervor). Dabei ist zu beachten, dass die Lazzarini AG zwar im Unterengadin bis 2012 nur über relativ wenige Personalressourcen verfügte. Sie ist aber ein traditionsreiches und expandierendes Bauunternehmen. Ur- sprünglich in Samedan gegründet und vorwiegend im Oberengadin als Hochbauunter- nehmen tätig, erweiterte sie im Laufe der Zeit das Angebot um Leistungen im Tiefbau und vermehrt auch um Arbeiten im Grosstiefbau (Stollen- und Tunnelbau). In geographi- scher Hinsicht weitete sie ihr Tätigkeitsgebiet – neben dem Ober- und Unterengadin – nach Nordbünden aus, insbesondere ins Churer Rheintal (Niederlassung in Chur) und ins St. Galler Rheintal (Übernahme der Gebrüder Gantenbein AG in Buchs und an- schliessender Fusion) aus. Ende 2012 verfügte sie über einen Mitarbeiterbestand von mehreren hundert Personen.691 Im Unterengadin hätte sie ihre Kapazitäten – was auch C._____ bemerkte692 – jederzeit erhöhen können. Durch die Zusammenarbeit wurde der von ihr auf die Foffa Conrad-Gruppe ausgehende Konkurrenzdruck stark reduziert (zu den Auswirkungen der Zusammenarbeit auch Rz 299 ff. hiernach).
289. Diese Aspekte führen zum Schluss, dass die drei aufgezeigten Kooperationselemente – d.h. die gemeinsamen Jahresstartsitzungen (Rz 276 ff.), die gemeinsamen Arbeitsgemein- schaften (Rz 281 ff.) und die Koordination der Angebotspreise bei einzelnen Projekten (Rz 285 ff.) – vom gemeinsamen Willen zur Abstimmung des Marktverhaltens der beteiligten Unternehmen getragen wurden. Zwischen der Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der Foffa Conrad AG herrschte ein Konsens, ihre Wettbewerbsverhältnisse im Unterengadin im Einvernehmen zu regeln. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Unerheblich ist dabei, dass dieser Konsens nicht in einer Vertragsurkunde verbrieft worden ist. Vielmehr ist erwiesen, dass dieser Konsens durch mündliche oder konkludente Willenserklärungen zustande kam bzw. aufrechterhalten wurde. Weiter ist erstellt, dass dieser Konsens Hoch- und Tiefbauleis- tungen umfasste. Sowohl die gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften (Rz 281 ff. hiervor) als auch die Koordinierungen der Angebotspreise bei einzelnen Projekten (Rz 285 ff. hiervor) be- trafen Objekte beider Bausparten.
290. Zusammenfassend ist somit erwiesen:
dass zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG tat- sächlich übereinstimmende Willenserklärungen über die Zusammenarbeit betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin vorlagen (natürlicher Konsens).
dass dieser Konsens beinhaltete, ihre Wettbewerbsverhältnisse betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin im Einvernehmen zu regeln.
B.5.3.2 Verfolgter Zweck
291. In tatsächlicher Hinsicht ist weiter zu prüfen, welchen Zweck die Lazzarini AG, Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG mit ihrer Zusammenarbeit verfolgten. Die Lazzarini AG hob in diesem Zusammenhang etwa hervor, dass sie ihren Fokus im Unterengadin auf grosse Spezialarbeiten im Bereich Tiefbau gerichtet habe. Zudem habe sie im Unterengadin weder
690 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 953–957. 691 Zum Ganzen Act. IX.B.7, pag. 4 f. 692 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 987.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 117 über ein Magazin noch über einen Werkhof verfügt. Dies habe bedingt, mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften zusammenzuarbei- ten.693 Für die Bezzola Denoth AG hätten die gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften […].694
292. Diese Motive mögen für einzelne der gebildeten Arbeitsgemeinschaften zutreffen, grei- fen mit Blick auf die Natur und den Umfang der praktizierten Zusammenarbeit jedoch zu kurz. So ging die Zusammenarbeit der Lazzarini AG mit der Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG weit über das hinaus, was für die Bildung von einzelfallbezogenen, punktuellen Arbeitsge- meinschaften notwendig gewesen wäre.695 Die beteiligten Unternehmen legten an Treffen zwi- schen den Geschäftsführern ihre Strategie fest, glichen projektübergreifend ihre Interessen an gemeinsamen Jahresstartsitzungen ab, bildeten systematisch gemeinsame Arbeitsgemein- schaften und koordinierten bei einer Vielzahl von Einzelprojekten, die keinen Bezug zu Ar- beitsgemeinschaften aufwiesen, ihre Angebotspreise (Rz 276 ff., 281 ff. und 285 ff. hiervor).
293. Wie erstellt ist (vgl. Rz 290 hiervor), hatte die Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der Foffa Conrad AG zum Gegenstand, ihre Wettbewerbs- verhältnisse im Unterengadin im Einvernehmen zu regeln. Einer solchen Form der Zusam- menarbeit ist immanent, dass sie darauf abzielt, den Wettbewerb unter den beteiligten Unter- nehmen auszuschalten. Die Beteiligten sollten sich nicht konkurrenzieren. Vielmehr wollten sie ihr Marktverhalten koordinieren. Dass die beteiligten Unternehmen mit ihrem Verhalten ausschliesslich andere Zwecke verfolgten, kann bei der vorliegend zu beurteilenden Form der Zusammenarbeit ausgeschlossen werden. Damit ist auch die Behauptung der Lazzarini AG696 widerlegt, dass mit ihrem Verhalten keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt worden sei.
294. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Lazzarini AG, Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG mit ihrer Zusammenarbeit unter anderem bezweckten, sich betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren.
B.5.3.3 Dauer
295. Im Folgenden ist zu prüfen, in welchem Zeitraum der Konsens der Lazzarini AG, Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG, ihre Wettbewerbsverhältnisse betreffend Hoch- und Tief- bauleistungen im Unterengadin im Einvernehmen zu regeln, Bestand hatte.
296. Der Anfangszeitpunkt dieses Konsenses lässt sich nicht exakt bestimmen. Spätestens ab dem Jahr 2005 bildeten die Lazzarini AG, die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG gemeinsame Arbeitsgemeinschaften.697 Mit der Zeit resultierte daraus eine gut eingespielte, routinierte Zusammenarbeit.698 Im Jahr 2008 betrug der Umsatzanteil der Lazzarini AG im Un- terengadin aus Arbeitsgemeinschaften mit der Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG be- reits [80-100] % (dazu Rz 282 hiervor). Mit der Zeit kamen zu den Arbeitsgemeinschaften die gemeinsamen Jahresstartsitzungen hinzu. Nach Aussage von K._____ habe es noch keine solchen Jahresstartsitzungen gegeben, als er im Jahr 2006 seine Tätigkeit bei der Lazzarini AG aufgenommen habe. Vielmehr habe man damit irgendwann später begonnen.699 Seit den Jahren 2007/2008 habe die Zusammenarbeit mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola De- noth AG darin bestanden, dass die Lazzarini AG in Fällen, in denen keine Arbeitsgemeinschaft
693 Act. IX.B.4, Zeilen 1–16 (Aussage K._____). 694 Act. IX.C.49, Zeilen 373–377 (Aussage D._____). 695 Vgl. dazu auch Act. IX.C.49, Zeilen 382–388 (Aussage D._____).
696 Act. IX.B.24, Antwort auf Fragen 22.
697 Vgl. Act. IX.C.61, Zeile 882 (Aussage von C._____).
698 Act. IX.B.7, pag. 9.
699 Act. II. 11 (22-0458), Zeilen 174–176.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 118 gebildet worden sei, eine «Schutzofferte» eingereicht habe.700 Vor diesem Hintergrund ist er- wiesen, dass seit spätestens dem Jahr 2008 der gefestigte Wille der beteiligten Unternehmen bestand, im Rahmen von systematischen Arbeitsgemeinschaften, gemeinsamen Jahresstart- sitzungen und der Koordination der Angebotspreise bei einzelnen Bauprojekten zusammen- zuarbeiten. Obwohl Indizien für ein früheres Zustandekommen des Konsenses zwischen den beteiligten Unternehmen zur Zusammenarbeit in besagter Form vorliegen, ist dessen Anfangs- zeitpunkt daher – dem Grundsatz in dubio pro reo folgend – auf das Jahr 2008 zu datieren. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem Auslaufen der Vorversammlungen zusammen.
297. Eindeutig bestimmen lässt sich das Ende dieses Konsenses. Mit der Eröffnung der vor- liegenden kartellrechtlichen Untersuchung im Oktober 2012 brach der Wille der beteiligten Un- ternehmen zur Zusammenarbeit in dieser Form auseinander. Ab diesem Zeitpunkt arbeiteten sie nicht mehr systematisch in Arbeitsgemeinschaften zusammen, beendeten die gemeinsa- men Jahresstartsitzungen und koordinierten auch nicht mehr ihre Angebotspreise bei einzel- nen Bauprojekten. In diesem Punkt liegen übereinstimmende Aussagen der beteiligten Unter- nehmen vor.701 Zwar bilden die Unternehmen zuweilen noch immer vereinzelt Arbeits- gemeinschaften. Die Unternehmungen hätten sich aber – in den Worten von C._____ – «an- ders ausgerichtet». Das Klima habe sich «abgekühlt». Es herrsche nun «Funkstille».702
298. Damit ist erwiesen, dass der Konsens der Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der Foffa Conrad AG, ihre Wettbewerbsverhältnisse betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin im Einvernehmen zu regeln (vgl. dazu Rz 290 hiervor), von spätestens 2008 bis Oktober 2012 bestand.
B.5.3.4 Umsetzung und Auswirkungen
299. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Lazzarini AG, Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG tatsächlich entsprechend dem Konsens, ihre Wettbewerbsverhältnisse betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin im Einvernehmen zu regeln, verhielten. Sodann sind die Auswirkungen zu beurteilen, welche dieses Verhalten ggf. zur Folge hatte.
300. C._____703, D._____704 und K._____705 räumten ein, dass sie bis 2012 regelmässig ge- meinsame Arbeitsgemeinschaften gebildet haben. Ihren Aussagen ist sodann zu entnehmen, dass sie sich an Jahresstartsitzungen ihre Interessen an Bauprojekten ausgetauscht und teils ihre Angebotspreise bei einzelnen Bauprojekten koordiniert haben. Deren übereinstimmende Aussagen erachtet die Behörde in diesen Punkten als glaubhaft. Anzeichen, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen, bestehen nicht.
301. Die Aussagen der befragten Personen werden sodann durch objektive Beweismittel be- stätigt. Die von C._____ verfasste Besprechungsnotiz vom 23. Januar 2012706 gibt den Inhalt der gemeinsamen Jahresstartsitzung des Jahres 2012 wieder. Die systematische Bildung von gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften ist durch Offertlisten der Unternehmen und Offertöff- nungsprotokolle der öffentlichen Hand gut dokumentiert. Schliesslich ist die Koordination der Angebotspreise bei einzelnen Bauprojekten durch eine Vielzahl von E-Mails zwischen den be- teiligten Unternehmen belegt (dazu Rz 252).
700 Act. IX.B.4, Zeile 75. 701 Act. IX.C.49, Zeilen 364–370; Act. IX.C.61, Zeilen 855–857; Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 18. 702 Act. IX.C.61, Zeilen 892–896.
703 Vgl. etwa Act. IX.C.61, Zeilen 719 ff.
704 Vgl. etwa Act. IX.C.49, Zeilen 326 ff.
705 Vgl. etwa Act. IX.B.4, Zeilen 1 ff., Act. IV.23, Zeilen 204 ff. und Act. II.11 (22-0458), Zeilen 165 ff.
und 362 ff. 706 Act. III.C.007.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 119
302. Daraus folgt, dass sich die Lazzarini AG, Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 tatsächlich entsprechend ihrem Konsens verhielten und ihre Wettbewerbsverhältnisse – zumindest weitgehend – im Einvernehmen regelten. Zur Trag- weite und den Auswirkungen dieser Koordination ist Folgendes festzuhalten:
Bei Projekten, welche die beteiligten Unternehmen in gemeinsamen Arbeitsgemein- schaften ausführten, entfielen zwischen ihnen sämtliche Aspekte eines Konkurrenzver- hältnisses. Dies entspricht dem Wesen einer Arbeitsgemeinschaft. Dabei tritt anstelle einer kompetitiven eine kooperative Beziehung. Wie erstellt ist (dazu Rz 282), bildeten die Lazzarini AG und die Bezzola Denoth AG bzw. Foffa Conrad AG im relevanten Zeit- raum systematisch gemeinsame Arbeitsgemeinschaften. Dadurch wurde der […] Teil der Kapazitäten der Lazzarini AG im Unterengadin gebunden. In den Jahren 2009 und 2010 realisierte sie gar […] Umsatz im Unterengadin aus Arbeitsgemeinschaften mit der Bezzola Denoth AG oder der Foffa Conrad AG (dazu Rz 282). Die systematischen Ar- beitsgemeinschaften führten dazu, dass der Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen in weiten Teilen ihrer Tätigkeit in den Bereich Hoch- und Tiefbauleistungen im Unteren- gadin entfiel.
Neben den Projekten in Arbeitsgemeinschaften führte die Lazzarini AG zwischen 2008 und 2012 nur wenige Projekte im Unterengadin eigenständig aus (dazu Rz 282). Erwie- sen ist zudem, dass sich die Lazzarini AG, Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG bei einer Vielzahl von Einzelprojekten ihre Angebotspreise koordinierten (dazu Rz 285 ff.). Soweit sie ihr Marktverhalten nicht ohnehin bereits durch gemeinsame Ar- beitsgemeinschaften aufeinander abgestimmt hatten, verblieb zwischen diesen Unter- nehmen infolge der einzelprojektbezogenen Absprachen wenig Raum für kompetitives Verhalten. Daraus ist zwar nicht zu folgern, dass sie ihre Wettbewerbsverhältnisse bei sämtlichen offerierten Hoch- und Tiefbauprojekten im Unterengadin im Einvernehmen regelten. Dennoch war ihre Kooperation derart ausgeprägt, dass sie einen grossen Teil ihres Marktverhaltens abdeckte.
Im Ergebnis kam die Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG und der Foffa Conrad AG bzw. Bezzola Denoth AG – im Innenverhältnis – weitgehend einer Projektaufteilung gleich. So legten sie bei den gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften den auf die verschie- denen Unternehmen fallenden internen Anteil fest. Im Rahmen der Koordination der An- gebotspreise bei Einzelprojekten legten sie gemeinsam fest, bei welchem Unternehmen durch ein höheres Angebot des jeweils anderen Unternehmens die Chancen an der Zu- schlagserteilung aufrechterhalten werden sollten. Dass ihre Zusammenarbeit zumindest im Innenverhältnis zu einer Projektaufteilung führte, wird sodann durch die Bespre- chungsnotiz der Jahresstartsitzung vom 23. Januar 2012707 bestätigt (dazu Rz 252). Da- rauf sind die von den beteiligten Unternehmen geäusserten und abgeglichenen Interes- sen für erwartete Projekte des Tiefbauamts Graubünden im Unterengadin ersichtlich. Dabei fällt auf, dass in der Regel tatsächlich dasjenige Unternehmen den Zuschlag er- hielt, das dafür gemäss den Interessenbekundungen auf der Besprechungsnotiz vorge- sehen war. Dies zeigt die folgende Übersicht, welche die Interessenbekundungen ge- mäss der Besprechungsnotiz – soweit erkenntlich – den tatsächlichen Zuschlagsempfängern gegenüberstellt. Daraus ist Folgendes ersichtlich:
Bauobjekt TBA Bez. 4 Interesse708 Zuschlag Bausumme
[…] Dieses Projekt wurde bereits im Jahr 2011 […] an die Foffa Conrad-Gruppe vergeben, die (Anteil 2012) Arbeiten dauerten aber im Jahr 2012 an.
707 Act. III.C.007. 708 Gemäss der Besprechungsnotiz vom 23. Januar 2012; Act. III.C.007.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 120 Der auf der Notiz erwähnte Betrag ist der Anteil im Jahr 2012.709
[…] FC Foffa Conrad AG710 […]
[…] FC Foffa Conrad AG711 […].
[…] Dieses Projekt wurde bereits im Jahr 2011 […] an die Foffa Conrad-Gruppe vergeben, die (Anteil 2012) Arbeiten dauerten aber im Jahr 2012 an. Der auf der Notiz erwähnte Betrag ist der Anteil im Jahr 2012.712
[…] BeDe Bezzola Denoth AG713 […]
[…]714 FC, BeDe, Laz Das Bauprojekt «[…]» […] wurde nicht im Jahr 2012 ausgeschrieben. Das Projekt wurde schliesslich in einer ARGE, bestehend aus der Foffa Conrad- Gruppe, Lazzarini AG und der […] offeriert und ausgeführt.715
[…] Dieses Projekt wurde bereits im Jahr 2011 […] an die Foffa Conrad-Gruppe vergeben, die (Anteil 2012) Arbeiten dauerten aber im Jahr 2012 an. Der auf der Notiz erwähnte Betrag ist der Anteil im Jahr 2012.716
[…] FC, Laz ARGE Foffa Conrad- […] Gruppe und Lazzarini AG717
[…] Laz Lazzarini AG718 […]
[…] BeDe Bezzola Denoth AG719 […]
709 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 706–710. 710 Act. III.38 (22-0458), Ausschreibung S12.0124.01, tiefste Offerte von […] eingereicht; Zuschlag Foffa Conrad AG. 711 Act. III.38 (22-0458), Ausschreibung S12.0133.01, tiefste Offerte von der Foffa Conrad AG einge-
reicht. 712 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 706–710.
713 Act. IX.C.49, Zeile 339.
714 Act. IX.C.61, Zeile 775 f.
715 Act. V.38 (22-0458), Rz 122.
716 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 706–710.
717 Act. V.38 (22-0458), Rz 119 ff.
718 Act. III.38 (22-0458), Ausschreibung S12.0078.01, tiefste Offerte von der Lazzarini AG eingereicht
(CHF 1‘442‘780.00). 719 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 848.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 121 […] Dieses Projekt wurde bereits im Jahr 2011 […] an die Foffa Conrad-Gruppe vergeben, die Arbeiten dauerten aber im Jahr 2012 an. Der auf der Notiz erwähnte Betrag ist der Anteil im Jahr 2012.720
[…] BeDe/FC Foffa Conrad AG721 0,8 Mio.
Tabelle 14: Übersicht der Bauprojekte gemäss Besprechungsnotiz vom 23. Ja- nuar 2012
303. Zum besseren Verständnis dieser Übersicht ist Folgendes beizufügen:
Vier Projekte, die auf der Liste aufgeführt sind, wurden bereits im Jahr 2011 an die Foffa Conrad-Gruppe vergeben, so die Projekte «[…]», «[…]», «[…]» und «[…]».
Diejenigen Projekte, welche die Foffa Conrad-Gruppe und die Lazzarini AG gemäss der Notiz vom 23. Januar 2012 in einer Arbeitsgemeinschaft realisieren wollten, führten sie tatsächlich gemeinsam aus. Dies betrifft die Projekte «[…]» und «[…]». Beim letztge- nannten Projekt bezogen sie schliesslich auch die […] ein. Beim Bauprojekt «[…]» gab es keine weiteren Bewerber.
Bei den übrigen genannten Projekten obsiegte jeweils dasjenige Unternehmen, das an der Besprechung vom 23. Januar 2012 sein Interesse bekundete. So erhielt die Foffa Conrad AG bei den Projekten «[…]» und «[…]» tatsächlich den Zuschlag.722 Beim Bau- projekt «[…]» unterbreitete die Foffa Conrad AG der Bauherrschaft zwar nicht das tiefste Angebot, erhielt aber dennoch den Zuschlag, wie aus ihrer Projektliste hervorgeht. 723 Weder die Bezzola Denoth AG noch die Lazzarini AG reichten bei diesem Projekt eine Offerte ein.724 Beim Bauprojekt «[…]» offerierte die Foffa Conrad AG den tiefsten Preis, während die Bezzola Denoth AG und die Lazzarini AG auf eine Offertstellung verzichte- ten.725 Die Lazzarini AG äusserte anlässlich der Besprechung vom 23. Januar 2012 ihr Interesse am Bauprojekt «[…]». In der Folge erhielt sie hierfür tatsächlich den Zuschlag, während die Bezzola Denoth AG der Lazzarini AG durch ein höheres Angebot «Schutz» gewährte.726 Die beteiligten Unternehmen verhielten sich folglich auch bei diesem Bau- projekt so, wie sie es gemäss ihren Interessenbekundungen beabsichtigten. Bezüglich des Bauprojekts «[…]» äusserten die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG an- lässlich der Besprechung vom 23. Januar 2012 ihr Interesse, während keine Interessen- kundgabe der Lazzarini AG vermerkt ist. Die Foffa Conrad AG erhielt in der Folge den Zuschlag. Die Lazzarini AG offerierte der Bauherrschaft einen um 2,35% höheren Preis als die Foffa Conrad AG, die Bezzola Denoth AG verzichtete auf ein Angebot.727 Eines der interessierten Unternehmen setzte sich somit im Ausschreibungsverfahren durch, während dasjenige Unternehmen, das kein Interesse zeigte, der Bauherrschaft ein hö- heres Angebot unterbreitete. Auch hier decken sich die Interessenbekundungen mit dem
720 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 706–710. 721 Act. III.38 (22-0458), Ausschreibung S12.0302.01, tiefste Offerte von der Foffa Conrad AG einge- reicht (CHF 1‘719‘709.05). 722 Act. IX.C.61, Zeile 800 f.
723 Act IX.C.18, Seite 3.
724 Act. III.38 (22-0458), Ausschreibung S12.0124.01.
725 Act. III.38 (22-0458), Ausschreibung S12.0133.01.
726 Act. III.38 (22-0458), Ausschreibung S12.0078.01 und Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 826–830
(Aussage von C._____). 727 Act. III.38 (22-0458), Ausschreibung S12.0124.01.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 122 tatsächlichen Anbieterverhalten der beteiligten Unternehmen. Schliesslich ist das Projekt «[…]» zu nennen. Diesbezüglich räumte die Foffa Conrad-Gruppe ein, von der Lazzarini AG «Schutz» erhalten zu haben. Auch hier decken sich die Interessenbekundungen der beteiligten Unternehmen gemäss der Besprechungsnotiz vom 23. Januar 2012 mit dem tatsächlichen Anbieterverhalten.
304. Somit fällt auf, dass bei allen Projekten der Zuschlag den Interessenbekundungen an- lässlich der Besprechung vom 23. Januar 2012 entspricht und die jeweils nicht interessierten Unternehmen in diesen Fällen entweder eine höhere Offerte einreichten oder auf eine Offert- stellung verzichteten. Im Ergebnis untermauert somit auch die Auswertung der Besprechungs- notiz vom 23. Januar 2012 die Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG, Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG im Innenverhältnis zu einer Projektaufteilung führte. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.
305. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich die Lazzarini AG, Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG entsprechend ihrem Konsens zur Zusammenarbeit betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin verhielten. Im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 regel- ten sie ihre Wettbewerbsverhältnisse in diesen Bereichen weitgehend im Einvernehmen. Da- ran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Erwiesen ist auch, dass dies im internen Verhältnis zu einer Projektaufteilung führte. Dadurch wurde der Wettbewerb zwischen ihnen in wesentli- chen Teilen ihrer Tätigkeit in den Bereichen Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin ausgeschlossen.
B.5.4 Beweisergebnis
306. Zusammenfassend ist folgender Sachverhalt betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG (bis 2012) erstellt:
307. Zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG lagen tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen über die Zusammenarbeit betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin vor (natürlicher Konsens). Dieser Konsens beinhal- tete, ihre Wettbewerbsverhältnisse betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin im Einvernehmen zu regeln (Rz 290 hiervor). Damit bezweckten die beteiligten Unternehmen, sich betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren (Rz 294 hiervor). Dieser Konsens hatte von spätestens 2008 bis Oktober 2012 Bestand (Rz 298 hiervor).
308. Die Lazzarini AG, Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG verhielten sich entspre- chend ihrem Konsens zur Zusammenarbeit betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Un- terengadin. Im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 regelten sie ihre Wettbewerbsverhältnisse in diesen Bereichen weitgehend im Einvernehmen. Konkret legten die beteiligten Unterneh- men an Treffen zwischen den Geschäftsführern ihre Strategie fest, glichen projektübergreifend ihre Interessen an gemeinsamen Jahresstartsitzungen ab, bildeten systematisch gemeinsame Arbeitsgemeinschaften und koordinierten bei einer Vielzahl von Einzelprojekten ihre Ange- botspreise. Dies führte in den betroffenen Fällen im internen Verhältnis zu einer Projektauftei- lung. Dadurch wurde der Wettbewerb zwischen ihnen in wesentlichen Teilen ihrer Tätigkeit in den Bereichen Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin ausgeschlossen (Rz 305 hier- vor).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 123 B.6 Zusammenarbeit bei einzelnen Bauprojekten (bis 2012)
B.6.1 Übersicht
309. Im Folgenden werden die kartellrechtlich relevanten Sachverhaltsfragen im Zusammen- hang mit elf Hoch- und Tiefbaubauprojekten im Unterengadin im Zeitraum von 2009 bis 2012 behandelt, bei denen Anhaltspunkte auf eine bilaterale Angebotskoordinierung zwischen Bau- unternehmen bestehen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bauprojekte:
Bauprojekt Parteien Jahr Bereich Verweis
«[…]», Zernez Foffa Conrad AG 2009 Hochbau Rz 310 ff. René Hohenegger Sarl
«[…]», Zernez Foffa Conrad AG 2009 Hochbau Rz 325 ff. René Hohenegger Sarl
«[…]», Zernez Foffa Conrad AG 2009 Hochbau Rz 338 ff. René Hohenegger Sarl
«[…]», Scuol Bezzola Denoth AG 2010 Hochbau Rz 353 ff. Fabio Bau GmbH
«[…]», Zernez Foffa Conrad AG 2010 Hochbau Rz 366 ff. René Hohenegger Sarl
«[…]» Bezzola Denoth AG 2010 Tiefbau Rz 381 ff. Impraisa Mario GmbH
«[…]», Scuol Bezzola Denoth AG 2011 Hochbau Rz 393 ff. Fabio Bau GmbH
«[…]», Tschlin Bezzola Denoth AG 2011 Tiefbau Rz 410 ff. Koch AG Ramosch
«[…]», Scuol Bezzola Denoth AG 2011 Hochbau Rz 427 ff. Fabio Bau GmbH
«Waldweg Kurhaus, Val Sinestra» Fabio Bau GmbH 2011 Tiefbau Rz 445 ff. Koch AG Ramosch
«[…]», Zernez Foffa Conrad AG 2012 Tiefbau Rz 460 ff. René Hohenegger Sarl
Tabelle 15: Übersicht der Bauprojekte im Unterengadin mit Anhaltspunkten auf Ange- botskoordinierungen (2009 bis 2012)
B.6.2 […], Zernez (2009)
310. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[…]», Zernez (2009), richtet sich der Vorwurf der bilateralen Angebotskoordinierung an die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl.
B.6.2.1 Beweisthema
311. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob zwischen der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl übereinstimmende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre
22-00033/COO.2101.111.7.278541 124 Angebote bezüglich der Baumeisterarbeiten «[…]» in Zernez im Jahr 2009 zu koordinieren (Vorliegen eines natürlichen Konsenses). Ist dies zu bejahen, sind folgende Sachverhaltsfra- gen zu prüfen:
welchen Zweck die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl mit der Angebots- koordination verfolgten (Rz 321);
ob sich die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl tatsächlich entsprechend ihrem Konsens über die Angebotskoordination verhielten und welche Auswirkungen die- ses Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz 322 f.).
B.6.2.2 Beweismittel
B.6.2.2.1 Urkunden
312. Zur Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltsfragen ist folgende E-Mail von f._____, Foffa Conrad AG, an P._____, René Hohenegger Sarl, vom 31. März 2009 betreffend «SIA- Dateien […]»728 zu würdigen:
B.6.2.2.2 Auskünfte von Parteien
313. C._____ gab am 27. Oktober 2015 zu Protokoll, dass die Selbstanzeige der Foffa Con- rad AG auch das Bauprojekt «[…]» aus dem Jahr 2009 umfasse.729 Die René Hohenegger Sarl habe zugunsten der Foffa Conrad AG eine höhere Offerte eingereicht. G._____, der Bauherr des Projekts, sei ein Jagdkollege von ihm. Es sei daher schon zum Vornherein klar gewesen, dass die Foffa Conrad AG diesen Auftrag erhalten werde. Dies sei auch der René Hoheneger Sarl bewusst gewesen. Er nehme an, dass der Kontakt zwischen der René Hohenegger Sarl und der Foffa Conrad AG betreffend […] g._____ von der Foffa Conrad AG ausgegangen sei. Die Foffa Conrad AG habe dieses Bauprojekt schliesslich auch ausgeführt.730
314. P._____ sagte am 2. September 2015 auf Vorhalt der E-Mail von f._____ an P._____ vom 31. März 2009731 aus, dass er nicht mehr beurteilen könne, ob es sich um eine Schutz- anfrage oder um eine leere Offerte im Zusammenhang mit der Ausschreibung gehandelt
728 Act. IX.D.15, Beilage 6. 729 Act. IX.C.61 (22-0458), Zeilen 697–701. 730 Act. IX.C.61 (22-0458), Zeilen 680 ff.
731 Act. IX.D.15, Beilage 6.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 125 habe.732 Bemerkenswerterweise sei der Absender der E-Mail […] und nicht […] der Foffa Con- rad AG gewesen. In diesem Fall könne es sich um ein leeres Formular gehandelt haben, das ihm f. geschickt habe. Es sei möglich, dass er die Foffa Conrad AG um ein leeres Formular angefragt habe. Er habe teilweise Probleme mit dem verwendeten Dateiformat «Sorba» ge- habt. Die Mitarbeiter der Foffa Conrad AG seien gewandter mit dieser Software. Auf die Frage, wieso die Foffa Conrad AG die Konkurrentin René Hohenegger Sarl bei der Eingabe von Of- ferten unterstütze, antwortete P._____, [dass es ja einige Projekte gäbe, bei denen die René Hohenegger Sarl die Foffa Conrad AG geschützt hätte. Da sei es verständlich, dass ihm die Foffa Conrad AG zumindest mit leeren Formularen helfe].
315. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 führte die Foffa Conrad AG aus, dass es nicht vorgekom- men sei, dass sie der René Hohenegger Sarl «leere Formulare» geschickt habe, um sie bei der Erstellung von Offerten zu unterstützen. Der Anhang der E-Mail von f._____ an P._____ vom 31. März 2009733 habe wahrscheinlich die von der Foffa Conrad AG kalkulierte Offerte enthalten.734
B.6.2.2.3 Auskünfte von Dritten
316. g._____, Bauherr des vorliegend zu beurteilenden Projekts, gab in seinen Antworten auf ein Auskunftsbegehren des Sekretariats bekannt, welche Unternehmen welche Angebote ein- reichten.735. Nach seinen Angaben habe die Foffa Conrad AG für die Baumeisterarbeiten be- züglich […] in der ersten Angebotsrunde eine Summe (inkl. MWST) von CHF 186‘660.60 und die René Hohenegger Sarl eine Summe von CHF 193‘968.65 offeriert. In der Abgebotsrunde habe die Foffa Conrad AG eine Gesamtsumme (inkl. MWST) von CHF 180‘000 angeboten. Mit diesem Angebot habe die Foffa Conrad AG den Zuschlag erhalten. Die Angaben von g._____ ergeben folgendes Bild der eingereichten Angebote:
Unternehmen Eingaben 1. Runde Abgebote (inkl. MWST) (inkl. MWST)
Foffa Conrad AG CHF […] CHF […]
René Hohenegger Sarl CHF […] –
Tabelle 16: Übersicht der eingereichten Offerten betreffend Bauprojekt «[…]», Zernez (2009)
317. Weiter gab g._____ an, dass es betreffend die zu beurteilende Ausschreibung eher we- nig Konkurrenz gegeben habe.736 Seine Planerin, die Künzli Holz AG aus Davos, habe für die Baumeisterarbeiten mit einem Betrag von CHF 145‘000 gerechnet. Entweder habe die Künzli Holz AG falsch gerechnet oder die Preise im Engadin seien wirklich höher als anderswo. Etwas Verdächtiges oder Spezielles während der Ausschreibung sei ihm jedoch nicht aufgefallen.
732 Act. IX.D.15 (22-0048), Zeilen 403 ff. 733 Act. IX.D.15, Beilage 6. 734 Act. VII.B.30 (22-0458), Antworten auf Fragen 1a und 1b.
735 Act. III.3 (22-0458).
736 Act. III.3 (22-0458).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 126 B.6.2.3 Beweiswürdigung
B.6.2.3.1 Konsens
318. Vorliegend räumte die Foffa Conrad AG ein, dass es zwischen der René Hohenegger Sarl und ihr in Bezug auf das Bauprojekt «[…]» zu einer Angebotskoordination gekommen sei. Konkret habe die René Hohenegger Sarl in Absprache mit ihr eine höhere Offerte einge- reicht.737 Die René Hohenegger Sarl stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass es sich bei der E-Mail von f._____ an P._____ vom 31. März 2009738 neben einer «Schutzanfrage» allenfalls auch bloss um eine «leere Offerte» im Zusammenhang mit der Ausschreibung ge- handelt haben könnte.739
319. Die Foffa Conrad AG widersprach dieser Sachverhaltsvariante. Gemäss ihrer Auskunft sei es nicht vorgekommen, dass sie der René Hohenegger Sarl «leere Formulare» geschickt habe, um sie bei der Erstellung von Offerten zu unterstützen.740 Diese Angaben der Foffa Conrad AG sind glaubhaft. Dabei sind folgenden Punkten Rechnung zu tragen:
Dass ein Bauunternehmen bei der Erstellung von Offerten auf leere SIA- Schnittstellendateien einer Konkurrentin zurückgreifen muss, ist unwahrscheinlich. Im- merhin handelt es sich bei dem solchen Dateien zugrunde liegenden Programm «Sorba» um eine im Baugewerbe übliche und verbreitete Software. Auch die René Hohenegger Sarl verwendete diese Software zur Erstellung ihrer Offerten.741 Bereits dieser Umstand wirft Fragen an der Behauptung der René Hohenegger Sarl auf.
Nach Auskunft der Foffa Conrad AG habe sie aufgrund der persönlichen Beziehung von C._____ zum Bauherrn gegenüber der René Hohenegger Sarl Vorteile gehabt. Es sei der René Hohenegger Sarl klar gewesen, dass sie kaum Chancen an einer Auftragser- teilung gehabt habe.742 Dass die René Hohenegger Sarl bei dieser Ausgangslage tat- sächlich eine leicht höhere Offerte einreichte als die Foffa Conrad AG, stützt deren An- gaben.
Weiter ist erstellt, dass es zwischen der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl durchaus mehrfach zur Angebotskoordination kam. Dies wurde von der René Hohenegger Sarl nicht bestritten.743 Es würde sich mithin in Bezug auf das Bauprojekt «[…]» nicht um einen Ausnahmefall handeln. Auch P._____ schloss nicht aus, dass die E-Mail von E-Mail von f._____ an ihn vom 31. März 2009744 im Hinblick auf eine Ange- botskoordination verschickt worden ist.745 Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Foffa Conrad AG die René Hohenegger Sarl vorliegend zu Unrecht hätte belasten sollen. Immerhin räumte sie damit auch ihre eigene Tatbeteiligung ein.
320. Aus diesen Gründen erscheinen die Sachauskünfte der Foffa Conrad AG überzeugend und sind im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung massgebend. Damit ist erstellt, dass die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl den gemeinsamen Willen äusserten, ihre Angebote beim Bauprojekt «[…]» zu koordinieren. Konkret sollte die René Hohenegger Sarl
737 Act. IX.C.61, Zeile 680 f. 738 Act IX.D.15, Beilage 6. 739 Act IX.D.15 (22-0048), Zeilen 403 ff.
740 Act. VII.B.30 (22-0458), Antwort auf Frage 1b.
741 Vgl. auch Act. IX.D.16.
742 Act. IX.C.61, 680 f.
743 Act. IX.D.15, Zeilen 431 f., 538–542 und 617 f.
744 Act IX.D.15, Beilage 6.
745 Act. IX.D.15, Zeile 416 f.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 127 dem Bauherrn ein höheres Angebot als die Foffa Conrad AG unterbreiten. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.
B.6.2.3.2 Verfolgter Zweck
321. Der Konsens zwischen der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl beinhaltete, ihre Angebote zu koordinieren. Einer solchen Angebotskoordination ist immanent, dass sie darauf zielt, den Wettbewerb zwischen den Beteiligten zu verhindern. Andere Gründe sind hierfür nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Damit ist erstellt, dass die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl mit ihrem Verhalten bezweckten, sich beim Bau- projekt «[…]» nicht zu konkurrenzieren. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.
B.6.2.3.3 Umsetzung und Auswirkungen
322. Den Angaben des Bauherrn (Rz 316) ist zu entnehmen, dass die Foffa Conrad AG den Preis von CHF […] offerierte, die René Hohenegger Sarl den Preis von CHF […]. Weitere Angebote wurden nicht eingereicht. Der Zuschlag ging schliesslich zum Preis von CHF […] (Abgebot) an die Foffa Conrad AG.
323. Damit ist erwiesen, dass sich die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl an die getroffene Abmachung hielten. Konkret reichte die René Hohenegger Sarl ein höheres Angebot als die Foffa Conrad AG ein. Ebenso ist erstellt, dass sie sich beim strittigen Baupro- jekt nicht konkurrenzierten. Daran bestehen im Lichte der umgesetzten Angebotskoordination keine vernünftigen Zweifel.
B.6.2.4 Beweisergebnis
324. Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass zwischen der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl ein Konsens vorlag, ihre Angebote beim Bauprojekt «[…]» im Jahr 2009 zu koordinieren. Konkret sollte die René Hohenegger Sarl ein höheres Angebot einreichen als die Foffa Conrad AG. Damit bezweckten sie, sich bei diesem Bauprojekt nicht zu konkurren- zieren. Ebenso ist erstellt, dass sie sich in der Folge – entsprechend diesen übereinstimmen- den Willenserklärungen – verhielten und sich nicht konkurrenzierten. Weitere Mitbewerber gab es nicht. Wie beabsichtigt, erhielt die Foffa Conrad AG den Zuschlag.
B.6.3 […], Zernez (2009)
325. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[…]», Zernez (2009), richtet sich der Vorwurf der bilateralen Angebotskoordinierung an die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl.
B.6.3.1 Beweisthema
326. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob zwischen der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl übereinstimmende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre Angebote bezüglich der Baumeisterarbeiten «[…]» in Zernez im Jahr 2009 zu koordinieren (Vorliegen eines natürlichen Konsenses). Ist dies zu bejahen, sind folgende Sachverhaltsfra- gen zu prüfen:
welchen Zweck die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl mit der Angebots- koordination verfolgten (Rz 311);
ob sich die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl tatsächlich entsprechend ihrem Konsens über die Angebotskoordination verhielten und welche Auswirkungen die- ses Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz 311).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 128 B.6.3.2 Beweismittel
B.6.3.2.1 Urkunden
327. Zu beurteilen ist – wie beim Bauprojekt […], Zernez (2009) – wiederum die E-Mail von f._____, Foffa Conrad AG, an P._____, René Hohenegger Sarl, vom 31. März 2009 betreffend «SIA- Dateien […]».746
328. Des Weiteren liegt dem Sekretariat die Offerte der Foffa Conrad AG vom 27. Februar 2009 vor.747 Daraus ist ersichtlich, dass die Foffa Conrad AG ursprünglich die Baumeisterar- beiten des betreffenden Bauprojekts zum Preis von CHF […] offerierte. Auf der Offerte von Foffa Conrad AG ist sodann handschriftlich vermerkt, dass die Foffa Conrad AG ihr Angebot schliesslich gemäss Telefonat vom 7. April 2009 auf CHF […] reduzierte.
329. Dem Werkvertrag zwischen h._____ und der Foffa Conrad AG vom 9. April 2009748 ist zu entnehmen, dass die Baumeisterarbeiten bezüglich des Bauprojekts «[…]» zu einer Summe von CHF […] (inkl. MWST) vergeben wurden.
B.6.3.2.2 Auskünfte von Parteien
330. C._____ gab am 27. Oktober 2015 zu Protokoll, dass die Selbstanzeige der Foffa Con- rad AG auch das Bauprojekt «[…]» aus dem Jahr 2009 umfasse.749 Die René Hohenegger Sarl habe zugunsten der Foffa Conrad AG eine höhere Offerte eingereicht. Er nehme an, dass der Kontakt zwischen der René Hohenegger Sarl und der Foffa Conrad AG in dieser Sache von der Foffa Conrad AG ausgegangen sei. Die Foffa Conrad AG habe dieses Bauprojekt schliess- lich auch ausgeführt.750
331. P._____ sagte am 2. September 2015 auf Vorhalt der E-Mail von f._____ an P._____ vom 31. März 2009751 aus, dass er nicht mehr beurteilen könne, ob es sich um eine Schutz- anfrage oder um eine leere Offerte im Zusammenhang mit der Ausschreibung gehandelt habe (dazu auch Rz 314 hiervor).752
332. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 führte die Foffa Conrad AG aus, dass es nicht vorgekom- men sei, dass sie der René Hohenegger Sarl «leere Formulare» geschickt habe, um sie bei der Erstellung von Offerten zu unterstützen. Der Anhang der E-Mail von f._____ an P._____ vom 31. März 2009753 habe wahrscheinlich die von der Foffa Conrad AG kalkulierte Offerte enthalten (dazu auch Rz 315 hiervor).754
B.6.3.2.3 Auskünfte von Dritten
333. Nach Angaben der Künzli Holz AG, Davos, seien bezüglich des zu beurteilenden Bau- projekts Offerten von der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl eingegangen. Die Foffa Conrad AG habe die Baumeisterarbeiten mit einer Gesamtsumme (inkl. MWST) von
746 Act IX.D.15, Beilage 6. 747 Act III.20 (22-0458), pag. 14. 748 Act III.17 (22-0458), pag. 96 ff.
749 Act IX.C.61 (22-0458), Zeilen 697–701.
750 Act IX.C.61 (22-0458), Zeilen 680 ff.
751 Act IX.D.15, Beilage 6.
752 Act IX.D.15 (22-0048), Zeilen 403 ff.
753 Act IX.D.15, Beilage 6.
754 Act. VII.B.30 (22-0458), Antworten auf Fragen 1a und 1b.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 129 CHF […] und die René Hohenegger Sarl mit von CHF […] offeriert.755 Telefonisch sei schliess- lich mit der Foffa Conrad AG ein Preis von CHF […] (inkl. MWST) vereinbart worden.
334. Daraus ergibt sich folgendes Bild der eingereichten Angebote:
Unternehmen Eingaben 1. Runde Abgebote (inkl. MWST) (inkl. MWST)
Foffa Conrad AG CHF […] CHF […]
René Hohenegger Sarl CHF […] –
Tabelle 17: Übersicht der eingereichten Offerten betreffend Bauprojekt «[…]», Zernez (2009)
335. i._____, der Bauherr des Projekts «[…]», gab im Rahmen eines Auskunftsbegehrens an, dass ihm keine Ungereimtheiten oder Unregelmässigkeiten aufgefallen seien.756
B.6.3.3 Beweiswürdigung
336. Die Beweislage ist vorliegend die gleiche wie beim «[…]», welches zuvor behandelt wor- den ist (Rz 310 ff. hiervor). Im Vordergrund stehen die E-Mail von f._____ an P._____ vom 31. März 2009757 sowie die dazu von den Parteien gemachten Aussagen. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:
Die Foffa Conrad AG räumte ein, dass es in Bezug auf das vorliegend zu beurteilende Bauprojekt zu einer Angebotskoordination mit der René Hohenegger Sarl gekommen ist. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Der Einwand der René Hohenegger Sarl, dass der E-Mail von f._____ an P._____ vom 31. März 2009758 allenfalls bloss eine «leere Offerte» bei- gelegt worden sei, überzeugt nicht. Zu den Gründen, die zu diesem Schluss führen, kann auf die entsprechenden Ausführungen betreffend das «[…]» verwiesen werden (Rz 318 ff. hiervor). Damit ist erstellt, dass die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl den gemeinsamen Willen äusserten, ihre Angebote beim Bauprojekt «[…]» zu koordinie- ren. Konkret sollte die René Hohenegger Sarl dem Bauherrn ein höheres Angebot als die Foffa Conrad AG unterbreiten.
Einer solchen Angebotskoordination ist immanent, dass sie darauf zielt, den Wettbewerb zwischen den Beteiligten zu verhindern. Andere Gründe sind hierfür nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Damit ist erstellt, dass die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl mit ihrem Verhalten bezweckten, sich beim Bauprojekt «[…]» nicht zu konkurrenzieren._____
Den Angaben der Künzli Holz AG (Rz 333) ist zu entnehmen, dass die Foffa Conrad AG den Preis von CHF […] offerierte, die René Hohenegger Sarl den Preis von CHF […]. Weitere Angebote wurden nicht eingereicht. Der Zuschlag ging schliesslich zum Preis von CHF […] (Abgebot) an die Foffa Conrad AG. Damit ist erwiesen, dass sich die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl an die getroffene Abmachung hielten. Kon- kret reichte die René Hohenegger Sarl ein höheres Angebot als die Foffa Conrad AG ein. Ebenso ist erstellt, dass sie sich beim strittigen Bauprojekt nicht konkurrenzierten. Daran bestehen im Lichte der umgesetzten Angebotskoordination keine vernünftigen Zweifel.
755 Act III.20 (22-0458), Antwort auf Frage 2. 756 Act III.17 (22-0458). 757 Act IX.D.15, Beilage 6.
758 Act IX.D.15, Beilage 6.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 130 B.6.3.4 Beweisergebnis
337. Zusammenfassend ist erwiesen, dass zwischen der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl ein Konsens vorlag, ihre Angebote beim Bauprojekt «[…]» im Jahr 2009 zu koordinieren. Konkret sollte die René Hohenegger Sarl ein höheres Angebot einreichen als die Foffa Conrad AG. Damit bezweckten sie, sich bei diesem Bauprojekt nicht zu konkurren- zieren. Ebenso ist erstellt, dass sie sich in der Folge – entsprechend diesen übereinstimmen- den Willenserklärungen – verhielten und sich nicht konkurrenzierten. Weitere Mitbewerber gab es nicht. Wie beabsichtigt, erhielt die Foffa Conrad AG den Zuschlag.
B.6.4 […] (2009)
338. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[…]», Zernez (2009), richtet sich der Vorwurf der bilateralen Angebotskoordinierung an die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl.
B.6.4.1 Beweisthema
339. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob zwischen der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl übereinstimmende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre Angebote bezüglich der Baumeisterarbeiten «[…]» in Zernez im Jahr 2009 zu koordinieren (Vorliegen eines natürlichen Konsenses). Ist dies zu bejahen, sind folgende Sachverhaltsfra- gen zu prüfen:
welchen Zweck die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl mit der Angebots- koordination verfolgten (Rz 348 f.);
ob sich die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl tatsächlich entsprechend ihrem Konsens über die Angebotskoordination verhielten und welche Auswirkungen die- ses Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz 350 f.).
B.6.4.2 Beweismittel
B.6.4.2.1 Urkunden
340. Zur Beurteilung der vorliegend relevanten Sachverhaltsfragen stützt sich die Behörde auf folgende Urkunden:
E-Mail von P._____, René Hohenegger Sarl, an j._____, Foffa Conrad AG, vom 4. März 2009, 10.05 Uhr, betreffend «Offerte […]»759:
759 Act III.F.006.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 131 E-Mail von j._____ an P._____ vom 4. März 2009, 10.19 Uhr, betreffend «[…]».760 Der E-Mail wurde die Datei «G9 031 0603 BAUMEISTERARBEITEN.01s» angehängt ist:
760 Act. III.F.021.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 132 Offertvergleich der Bauleitung vom 15. April 2009 betreffend «[…]»761: Daraus ist ersicht- lich, dass folgende Unternehmen Offerten eingereicht haben (inkl. Rabatt und Skonti):
Unternehmen Gesamtsumme Abgebot (inkl. MWST) (inkl. MWST)
Foffa Conrad AG CHF […] CHF […]
Lazzarini AG CHF […] –
[…] CHF […] CHF […]
René Hohenegger Sarl CHF […] CHF […]
Impraisa da fabrica Margadant – –
Tabelle 18: Übersicht der eingereichten Offerten betreffend Bauprojekt «[…]», Zernez (2009)
Pauschalangebot der Foffa Conrad AG vom 24. April 2009762;
Werkvertrag zwischen k._____ und der Foffa Conrad AG betreffend Baustelleneinrich- tung, Gerüste, Kanalisationen im Gebäude, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Maurerar- beiten, Verputzarbeiten (äussere), Verputzarbeiten (innere) und Unterlagsböden.763 Da- raus ist ersichtlich, dass die genannten Arbeiten der Foffa Conrad AG zu einer Summe (inkl. MWST) von CHF […] als Teil eines Pauschalangebots, das weitere Arbeiten bein- haltete, vergeben wurden.
B.6.4.2.2 Auskünfte von Parteien
(i) René Hohenegger Sarl
341. P._____, René Hohenegger Sarl, gab am 2. September 2015 zu Protokoll, dass vorgän- gig zur E-Mail-Korrespondenz vom 4. März 2009 mit j._____764 ein Gespräch zwischen C._____ und ihm stattgefunden habe, möglicherweise telefonisch oder mündlich. Dabei habe er zugesagt, die Foffa Conrad AG zu «schützen» oder keine Offerte einzureichen.765 Weiter sagte er aus, dass j._____ ihm daraufhin eine Offerte geschickt habe. Er interpretiere den Satz der Foffa Conrad AG in der E-Mail vom 4. März 2009, 10.19 Uhr, [j.___ hoffe, dass es funkti- onieren würde] als Aufforderung, dass sich die René Hohenegger Sarl an das vorgängige Ge- spräch halte und nicht tiefer als die Foffa Conrad AG eingebe. Mit allergrösster Wahrschein- lichkeit sei es im E-Mail-Verkehr darum gegangen, dass die René Hohenegger Sarl die Foffa Conrad AG schützen solle.766
342. P._____ wies sodann darauf hin, dass jemand aus der Verwandtschaft k._____ bei der Bezzola Denoth AG gearbeitet habe. Die Foffa Conrad AG habe ihm mitgeteilt, dass sie dieses Bauprojekt ohnehin ausführen werde. Es sei für ihn somit klar gewesen, dass die Foffa Conrad
761 Act. III.22 (22-0458). 762 Act. III.22 (22-0458). 763 Act. III.5 (22-0458), pag. 6.
764 Vgl. Act. III.F.006 und Act. III.F.021.
765 Act. IX.D.15, Zeilen 146–153.
766 Act. IX.D.15, Zeilen 162–165.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 133 AG den Zuschlag erhalten werde, jedoch nicht zu welchem Preis.767 P._____ präzisierte, dass es sich hierbei um die Unklarheit handelte, ob es ein «guter» oder ein «schlechter» Preis für die Foffa Conrad AG werden würde. Gemäss P._____ wirke sich eine Schutzgewährung da- hingehend auf den Preis aus, dass man sicher kostendeckend arbeiten könne.768
343. Schliesslich stellte P._____ explizit klar, dass sich die Selbstanzeige der René Hoheneg- ger Sarl auch auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[…]» aus dem Jahr 2009 bezieht.769
(ii) Foffa Conrad AG
344. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 hielt die Foffa Conrad AG fest, dass es beim E-Mailver- kehr zwischen j._____ und P._____ vom 4. März 2009770 darum gegangen sei, die Angebote zwischen der René Hohenegger Sarl und der Foffa Conrad AG zu koordinieren.771 Die René Hohenegger Sarl sollte ein höheres Angebot abgeben als die Foffa Conrad AG.772 Vor dem E- Mailverkehr habe es einen Kontakt zwischen der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl gegeben, wahrscheinlich zwischen C._____ und P._____. Dieser Kontakt sei wahrschein- lich von der Foffa Conrad AG initiiert worden.773 Das Interesse der Foffa Conrad AG an der Angebotskoordination habe darin bestanden, dass sie gute Beziehungen zur Bauherrschaft gehabt habe und das günstigste Angebot habe abgeben wollen.774
B.6.4.2.3 Auskünfte von Dritten
345. k._____, der Bauherr des Projekts, gab im Rahmen eines Auskunftsbegehrens an, dass ein bis zwei Abgebotsrunden und eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden seien. Schliesslich habe die Foffa Conrad AG zu einem Preis (inkl. MWST) von CHF 373‘475.– den Zuschlag erhalten. Hierbei habe es sich um einen Teil eines Pauschalangebotes von CHF 490‘000 für Baugruben-, Baumeister-, Zimmermann-, Spengler- und Dachdeckerarbeiten gehandelt.775
B.6.4.3 Beweiswürdigung
B.6.4.3.1 Konsens
346. Aus dem E-Mailverkehr zwischen j._____ und P._____ vom 20. März 2012776 ist ersicht- lich, dass die Foffa Conrad AG der René Hohenegger Sarl vor Ablauf der Eingabefrist ihre Offerte zustellte. Die René Hohenegger Sarl und die Foffa Conrad AG räumten übereinstim- mend ein, dass es hierbei darum gegangen sei, ihre Angebote zu koordinieren. Dieses Vorge- hen sei vorgängig besprochen worden. Die übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Un- ternehmen sind schlüssig, konkret und widerspruchsfrei.
767 Act. IX.D.15, Zeilen 104–107. 768 Act. IX.D.15, Zeilen 190–197. 769 Act. IX.D.15, Zeilen 180–184.
770 Vgl. Act. III.F.006 und Act. III.F.021.
771 Act. VII.B.30 (22-0458), Antwort auf Frage 6.
772 Act. VII.B.30 (22-0458), Antwort auf Frage 6a.
773 Act. VII.B.30 (22-0458), Antworten auf Fragen 7a–c.
774 Act. VII.B.30 (22-0458), Antwort auf Frage 6c.
775 Act. III.5 (22-0458).
776 Vgl. Act. III.F.006 und Act. III.F.021.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 134
347. Damit ist erstellt, dass die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl übereinge- kommen waren, ihre Angebote beim Bauprojekt «[…]» zu koordinieren. Konkret sollte die René Hohenegger Sarl dem Bauherrn ein höheres Angebot unterbreiten, um deren Chancen auf die Zuschlagserteilung zu begünstigen. Daran bestehen bei der vorliegenden Beweislage keine vernünftigen Zweifel.
B.6.4.3.2 Verfolgter Zweck
348. Wie erstellt ist (Rz 347), kamen die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl überein, ihre Angebote bezüglich der strittigen Ausschreibung zu koordinieren. Einer solchen Angebotskoordination ist immanent, dass sie darauf zielt, den Wettbewerb zwischen den Be- teiligten zu verhindern. Andere Gründe sind hierfür nicht ersichtlich. Dies deckt sich auch mit der Angabe der Foffa Conrad AG, dass sie habe sicherstellen wollen, das tiefste Angebot abzugeben.777
349. Damit ist erwiesen, dass die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl mit ihrem Verhalten bezweckten, sich beim Bauprojekt «[…]» nicht zu konkurrenzieren. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.
B.6.4.3.3 Umsetzung und Auswirkungen
350. Dem Offertvergleich der Bauleitung vom 15. April 2009778 ist zu entnehmen, dass die Foffa Conrad AG dem Bauherrn in der ersten Angebotsrunde den Preis von CHF […] offerierte, die René Hohenegger Sarl den Preis von CHF […]. Weiter boten die Lazzarini AG den Preis von CHF […] und die […] den Preis von CHF […].
351. Damit ist erwiesen, dass sich die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl im Rahmen der ersten Angebotsrunde an die getroffene Abmachung hielten. Konkret reichte die René Hohenegger Sarl ein höheres Angebot als die Foffa Conrad AG ein. Damit ist auch er- stellt, dass sie sich in dieser Phase der Ausschreibung nicht konkurrenzierten. Ob die betref- fenden Unternehmen ihr Anbieterverhalten hingegen auch im weiteren Verlauf der Ausschrei- bung koordinierten, etwa bei der Abgabe der Abgebote, ist nicht erwiesen. Erstellt ist jedoch, dass der Zuschlag, wie von den beteiligten Unternehmen ursprünglich beabsichtigt, an die Foffa Conrad AG erging, allerdings im Rahmen eines Pauschalangebots für weitere Leistun- gen.779
B.6.4.4 Beweisergebnis
352. Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass zwischen der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl ein Konsens vorlag, ihre Angebote bei der Ausschreibung «[…]» im Jahr 2009 zu koordinieren. Konkret sollte die René Hohenegger Sarl ein höheres Angebot einrei- chen als die Foffa Conrad AG. Damit bezweckten sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurrenzieren. Weiter ist erstellt, dass sie sich im Rahmen der ersten Eingaberunde tatsäch- lich – entsprechend diesen übereinstimmenden Willenserklärungen – verhielten und koordi- nierte Angebote einreichten. Damit konkurrenzierten sie sich in der Phase der Ausschreibung nicht. Nicht erwiesen ist, dass sie ihr Anbieterverhalten auch im weiteren Verlauf der Aus- schreibung, namentlich bei der Abgebotsrunde, koordinierten. Allerdings erhielt die Foffa Con- rad AG, wie ursprünglich beabsichtigt, den Zuschlag.
777 Act. VII.B.30 (22-0458), Antwort auf Frage 6c. 778 Act. III.22 (22-0458). 779 Act. III.5 (22-0458).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 135 B.6.5 […], Scuol (2010)
353. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[…]», Scuol (2010), richtet sich der Vorwurf der bilateralen Angebotskoordinierung an die Bezzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH.
B.6.5.1 Beweisthema
354. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob zwischen der Bezzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH übereinstimmende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre An- gebote bezüglich «[…]» in Scuol im Jahr 2010 zu koordinieren (Vorliegen eines natürlichen Konsenses). Ist dies zu bejahen, sind folgende Sachverhaltsfragen zu prüfen:
welchen Zweck die Bezzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH mit der Angebotsko- ordination verfolgten (Rz 361 f.);
ob sich die Bezzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH tatsächlich entsprechend ihrem Konsens über die Angebotskoordination verhielten und welche Auswirkungen dieses Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz 363 f.).
B.6.5.2 Beweismittel
B.6.5.2.1 Urkunden
355. Zur Beurteilung der vorliegend relevanten Sachverhaltsfragen stützt sich die Behörde auf folgende Urkunden:
Faxschreiben vom 5. Februar 2010, versendet von der Fax-Nr. 081 86[…], an D._____, Bezzola Denoth AG, mit dem Entwurf der Offerte der Fabio Bau GmbH vom 8. Januar 2010 betreffend «[…]»780. Auf dem Deckblatt dieser Offerte ist handschriftlich «z. H. D._____» und «EINGABE» vermerkt. Als Eingabesumme ist der Betrag von CHF […] inkl. MWST angegeben;
780 Act III.D.021, pag. 13.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 136 die Offerte der Bezzola Denoth AG vom 15. Februar 2010781, erstellt von D._____; eine Übersicht des Architekten über die eingereichten Offerten und Abgebote.782 Daraus ergibt sich folgendes Bild:
Unternehmen Offertsumme Abgebot (inkl. MWST) (inkl. MWST)
Impraisa da fabrica Margadant CHF […] CHF […]
Bezzola Denoth AG CHF […] CHF […]
781 Act III.D.021, pag. 4. 782 Act III.D.021, pag. 2.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 137 Fabio Bau GmbH CHF […] CHF […]
Tabelle 19: Übersicht der eingereichten Offerten betreffend Bauprojekt «[…]», Scuol (2010)
die Mitteilung des Architekturbüros […] an D._____ vom 25. März 2010, dass der Auftrag an die Impraisa da fabrica Margadant vergeben worden sei.783
B.6.5.2.2 Auskünfte von Parteien
(i) Bezzola Denoth AG
356. D._____, Bezzola Denoth AG, sagte am 26. Oktober 2015 aus, dass es ihm bewusst sei, dass die Bezzola Denoth AG beim Bauprojekt «[…]» in Scuol eine Offerte eingereicht habe.784 Anscheinend habe F._____ am 8. Januar 2010 eine Offerte erstellt und ihm diese am
5. Februar 2010 per Fax geschickt.785 Die Bezzola Denoth AG habe am 15. Februar 2010 eine Offerte eingereicht, die tiefer gewesen sei als diejenige der Fabio Bau GmbH. Es sehe danach aus, als habe er dabei den Offertpreis der Fabio Bau GmbH gekannt.786 Die Fabio Bau habe genau zu dem Preis der zugeschickten Offerte eingegeben. Er nehme an, dass es sich um eine «Schutzgewährung» der Fabio Bau GmbH zugunsten der Bezzola Denoth AG gehandelt habe.787 Die Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG schliesse ihr Verhalten im Zusammenhang mit diesem Bauprojekt ein.788 An der «Absprache» sei die Impraisa da fabrica Margadant nicht beteiligt gewesen. Er habe sich noch nie mit G._____ unterhalten.789
(ii) Fabio Bau GmbH
357. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Mai 2016 hielt das Sekretariat F._____ das Fax- schreiben vom 5. Februar 2010, versendet von der Fax-Nr. 081 86[…], an D._____, Bezzola Denoth AG, mit dem Entwurf der Offerte der Fabio Bau GmbH vom 8. Januar 2010 betreffend «Stweg Sotcha, Scuol» vor. F._____ sagte daraufhin aus, dass er nicht mehr wisse, ob er dieses Faxschreiben D._____ geschickt habe.790 Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob die Fax-Nr. 081 86[…] diejenige der Fabio Bau GmbH gewesen sei.791 Die handschriftliche Notiz auf dem Deckblatt des Offertentwurfs der Fabio Bau GmbH könnte von ihm stammen.792 Auf Vorhalt der Aussage von D._____793, dass die Fabio Bau GmbH die Bezzola Denoth AG bei diesem Projekt wohl geschützt habe, gab er an, dass er sich an nichts mehr erinnern könne. Er nehme dessen Aussage zur Kenntnis.794 Auf Ergänzungen verzichtete er.
783 Act III.D.021, pag. 1. 784 Act IX.C.60, Zeile 1259. 785 Act IX.C.60, Zeilen 1269–1271.
786 Act IX.C.60, Zeilen 1261 ff.
787 Act IX.C.60, Zeile 1277.
788 Act IX.C.60, Zeile 1273 f.
789 Act IX.C.60, Zeilen 1278–1280.
790 Act II.10 (22-0458), Zeile 403 f.
791 Act II.10 (22-0458), Zeile 405 f.
792 Act II.10 (22-0458), Zeilen 407–409.
793 Act IX.C.60 Zeile 1277.
794 Act II.10 (22-0458), Zeilen 410 ff.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 138 B.6.5.3 Beweiswürdigung
B.6.5.4 Konsens
358. Zu würdigen ist zunächst das Faxschreiben vom 5. Februar 2010, versendet von der Faxnummer 081 86[…], an D._____, Bezzola Denoth AG. Dieses Schreiben enthält den Ent- wurf der Offerte der Fabio Bau GmbH. Die Faxnummer 081 86[…] ist der Fabio Bau GmbH zuzuordnen. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Auch wenn dies die Fabio Bau GmbH selber nicht eingeräumt hat, offenbaren dies andere beschlagnahmte Beweismittel, etwa die Signatur von F._____ in seiner E-Mail vom 16. August 2011795 und die Adressangaben im Schreiben vom 29. September 2012796. Darin ist die Nummer 081 86[…] jeweils als Faxnum- mer der Fabio Bau GmbH angegeben. Damit ist erstellt, dass die Fabio Bau GmbH der Bezzola Denoth AG am 5. Februar 2010 ihren Offertentwurf vom 8. Januar 2010 zukommen liess. Er- wiesen ist ebenso, dass die Fabio Bau GmbH in der Folge tatsächlich einen Preis in der Höhe des Offertentwurfs vom 8. Januar 2010 offerierte sowie dass die Bezzola Denoth AG ein tie- feres Angebot einreichte. All dies wird im Übrigen auch von D._____, Bezzola Denoth AG, bestätigt.797
359. Aus dem Faxschreiben vom 5. Februar 2010 nicht unmittelbar ersichtlich ist, ob die Bezzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH vorgängig in Kontakt standen und sie dabei dieses Vorgehen beschlossen. Konkret ist zu prüfen, ob die Bezzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH ausdrücklich oder konkludent den übereinstimmenden wirklichen Willen geäussert haben, ihre Angebote zu koordinieren. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage. Zu würdigen sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Bezzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH vor und nach dem allfälligen Konsens sowie die Ver- kehrssitten und Usanzen. Vorliegend sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Zunächst fällt auf, dass dem Faxschreiben, mit welchem die Fabio Bau GmbH der Bezzola Denoth AG am 5. Februar 2010 ihren Offertentwurf zukommen liess, keine Hin- weise auf die Beweggründe oder den Hintergrund zu entnehmen sind, weshalb sie der Bezzola Denoth AG vor Ablauf der Eingabefrist ihre Eingabesumme offenlegte. Auch erschliesst sich aus dem Faxschreiben nicht, wie sich die Bezzola Denoth AG anschlies- send hätte verhalten sollen. Vielmehr enthält das Faxschreiben lediglich die handschrift- lichen Vermerke «z. H. D._____» und «EINGABE». Daraus muss geschlossen werden, dass die beiden Unternehmen in dieser Angelegenheit vorgängig in Kontakt standen und ihr Vorgehen besprachen. Anders lässt sich diese ausgesprochen knappe, nicht selbst- erklärende Kommunikation im Faxschreiben nicht erklären.
Zum Inhalt des Kontakts zwischen der Fabio Bau GmbH und der Bezzola Denoth AG ist Folgendes festzuhalten: Im Kontext von Submissionen läuft es den üblichen Abläufen und Verhaltensweisen zuwider, wenn ein Unternehmen einem Konkurrenzunternehmen im Vorfeld der Eingabe einen Offertentwurf zustellt, namentlich wenn es sich unabhängig von Konkurrenten verhalten will. Damit deckt es seine Absichten zum künftigen Einga- beverhalten auf und riskiert, vom Konkurrenzunternehmen in der Ausschreibung unter- boten zu werden. Dass die Fabio Bau GmbH der Bezzola Denoth AG vorliegend vor Ablauf der Eingabefrist ihre Eingabesumme bekanntgegeben hat, ist daher mit typi- schem Verhalten in Konkurrenzverhältnissen nicht vereinbar. Vielmehr lässt sich dieses nur durch den gemeinsamen Willen zur Koordination der Angebote erklären.
Eine anderweitige Erklärung für ihr Verhalten brachten die beteiligten Unternehmen nicht vor, im Gegenteil: D._____, Bezzola Denoth AG, kam in Anbetracht des Faxschreibens
795 Act. III.B.035. 796 Act. III.B.023. 797 Act IX.C.60, Zeilen 1252 ff.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 139 vom 5. Februar 2010 zum Schluss, dass das Zustellen des Offertentwurfs durch die Fabio Bau GmbH wohl im Hinblick auf eine «Schutzgewährung» erfolgt sei. Diese Aus- sage erachtet die Behörde als glaubhaft. Den Aussagen von F._____ kann dagegen kaum Beweiswert zugesprochen werden. Er gab an, sich an nichts erinnern zu können. Auch konnte er die Fax-Nr. 081 86[…] nicht mit Sicherheit der Fabio Bau GmbH zuord- nen, ein Unternehmen, das er immerhin gegründet und während fünf Jahren als Ge- schäftsführer geleitet hat.798
360. Damit ist erstellt, dass zwischen der Fabio Bau GmbH und der Bezzola Denoth AG ein Konsens zustande gekommen ist, ihre Angebote im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[…]» in Scuol zu koordinieren. Konkret sollte die Fabio Bau GmbH zu einem höheren Preis offerieren als die Bezzola Denoth AG. Daran bestehen bei dieser Beweislage keine vernünfti- gen Zweifel.
B.6.5.5 Verfolgter Zweck
361. Wie erstellt ist (vgl. Rz 361 hiervor), lag zwischen der Bezzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH ein Konsens vor, ihre Angebote beim Bauprojekt «[…]» zu koordinieren. Einem Konsens über einen solchen Inhalt ist immanent, dass die Beteiligten darauf zielten, den Wett- bewerb unter sich auszuschalten. Die Bezzola Denoth AG und Fabio Bau GmbH sollten sich nicht konkurrenzieren. Vielmehr wollten sie im Einvernehmen darüber entscheiden, bei wel- chem Unternehmen die Chancen für die Zuschlagserteilung aufrechterhalten werden sollten. Andere Motive für die Verhaltensweise der Beteiligten sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.
362. Damit ist erstellt, dass die Fabio Bau GmbH und die Bezzola Denoth AG mit ihrem Ver- halten bezweckten, sich bei der Ausschreibung des Bauprojekts «[…]» nicht zu konkurrenzie- ren.
B.6.5.6 Umsetzung und Auswirkungen
363. Aus der Übersicht des Architekten über die eingereichten Offerten und Abgebote799 ist ersichtlich, dass die Fabio Bau GmbH die Ausführung des Bauprojekts «[…]» im Rahmen der ersten Eingaberunde zum Preis von CHF […] und die Bezzola Denoth AG zum Preis von CHF [… ] offerierten. Damit ist erstellt, dass sie sich an die getroffene Abmachung hielten. Das Angebot der Fabio Bau GmbH entspricht exakt der Eingabesumme gemäss dem Offertent- wurf, den sie am 5. Februar 2010 der Bezzola Denoth AG zukommen liess, während die Bez- zola Denoth AG der Bauherrschaft ein tieferes Angebot unterbreitete. Erwiesen ist damit auch, dass sich die Fabio Bau GmbH und die Bezzola Denoth AG in Bezug auf das vorliegende Bauprojekt nicht konkurrenzierten.
364. Den Zuschlag erhielt allerdings nicht, wie beabsichtigt, die Bezzola Denoth AG, sondern die Impraisa da fabrica Margadant zum Preis von CHF […] inkl. MWST (nach erfolgter Abge- botsrunde).
B.6.5.7 Beweisergebnis
365. Nach dem Gesagten ist bewiesen, dass zwischen der Fabio Bau GmbH und der Bezzola Denoth AG ein Konsens vorlag, ihre Angebote beim Projekt «[…]» im Jahr 2010 zu koordinie- ren. Konkret sollte die Fabio Bau GmbH eine höhere Offerte einreichen als die Bezzola Denoth AG. Damit bezweckten sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurrenzieren. Ebenso
798 Vgl. Act. II.2 (22-0458), Zeile 49 f. 799 Act III.D.021, pag. 2.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 140 ist bewiesen, dass die Bezzola Denoth AG in der Folge – entsprechend diesen übereinstim- menden Willenserklärungen – tatsächlich eine tiefere Offerte einreichte, während die Fabio Bau GmbH denjenigen Preis offerierte, den sie zuvor der Bezzola Denoth AG bekanntgab. Den Zuschlag erhielt allerdings nicht, wie beabsichtigt, die Bezzola Denoth AG, sondern die Impraisa da fabrica Margadant.
B.6.6 […], Zernez (2010)
366. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[…]», Zernez (2010), richtet sich der Vorwurf der bilateralen Angebotskoordinierung an die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl.
B.6.6.1 Beweisthema
367. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob zwischen der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl übereinstimmende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre Angebote bezüglich der Baumeisterarbeiten «[…]» in Zernez im Jahr 2010 zu koordinieren (Vorliegen eines natürlichen Konsenses). Ist dies zu bejahen, sind folgende Sachverhaltsfra- gen zu prüfen:
welchen Zweck die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl mit der Angebots- koordination verfolgten (Rz 376 f.);
ob sich die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl tatsächlich entsprechend ihrem Konsens über die Angebotskoordination verhielten und welche Auswirkungen die- ses Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz 378 f.).
B.6.6.2 Beweismittel
B.6.6.2.1 Urkunden
368. Zur Beurteilung der vorliegend relevanten Sachverhaltsfragen stützt sich die Behörde auf folgende Urkunden:
E-Mail von N._____ an P._____ vom 24. September 2010.800 Der E-Mail sind sieben Beilagen zu verschiedenen Arbeiten betreffend […], Zernez, angehängt. Die E-Mail ent- hält keine Kommentare oder Erläuterungen von N._____, sondern lediglich die Gruss- formel «Saluds N._____».
Die Offertübersicht bezüglich des vorliegenden Bauprojekts der Hohenegger SA, der René Hohenegger Sarl und der Foffa Conrad AG.801 Daraus ergibt sich folgendes Bild:
Unternehmen Offertsumme Abgebot (inkl. MWST) (inkl. MWST)
Hohenegger SA CHF […] CHF […]
René Hohenegger Sarl CHF […] –
800 Act. III.F.007. 801 Act. III.14 (22-0458).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 141 Foffa Conrad AG CHF […] –
Tabelle 20: Übersicht der eingereichten Offerten betreffend Bauprojekt «[…]», Zernez (2010)
B.6.6.2.2 Auskünfte von Parteien
369. N._____, Foffa Conrad AG, führte am 20. August 2015 aus, dass er sich noch erinnere, dass die Foffa Conrad AG für […], Zernez, eine Offerte eingereicht habe. Auf Vorhalt seiner E-Mail vom 24. September 2010 an P._____ räumte er ein, der René Hohenegger Sarl die Offerte der Foffa Conrad AG per E-Mail zugestellt zu haben. Dabei habe er auf Anweisung von C._____ gehandelt. Ob die René Hohenegger Sarl eine Offerte eingereicht habe, wisse er nicht mehr. Er denke nicht, dass die René Hohenegger Sarl damals die Kapazität gehabt habe, eine solche Arbeit durchzuführen. Weiter sei er erstaunt, dass die René Hohenegger Sarl von der Bauherrschaft angefragt worden sei, eine Offerte für diese Arbeiten einzureichen. Den Zuschlag habe schliesslich die Hohenegger SA in Fuldera erhalten.802
370. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 präzisierte die Foffa Conrad AG, dass wegen vorbeste- hender Geschäftsbeziehungen zum Vornherein klar gewesen sei, dass der Auftrag an die Hohenegger SA gehen würde. Die Offerten der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl seien daher, wenn auch abgesprochen, «reine Alibiübungen» gewesen.803
371. P._____, René Hohenegger Sarl, sagte am 2. September 2015 auf Vorhalt der E-Mail von N._____ an ihn vom 24. September 2010 aus, dass die Foffa Conrad AG der René Ho- henegger Sarl ihre Preise bekannt gegeben habe. Er gehe davon aus, dass er vorgängig die Eingabe einer «Schutzofferte» mit C._____ besprochen habe. Diese Diskussionen seien im- mer mit C._____ geführt worden. Daraufhin habe ihm N._____ die Offerten der Foffa Conrad AG geschickt, damit er gewusst habe, wie er einzugeben habe. Es sei darum gegangen, dass die René Hohenegger Sarl eine höhere Offerte als die Foffa Conrad AG einreiche. Er wisse jedoch nicht mehr, ob die René Hohenegger Sarl tatsächlich eingegeben habe, die Wahr- scheinlichkeit sei jedoch gross, da es sich um ein Bauprojekt in Zernez gehandelt habe. Falls die René Hohenegger Sarl eingegeben habe, habe es sich um eine «Schutzofferte» gehan- delt. Grundsätzlich sei die René Hohenegger Sarl, soweit es die damalige Auftragslage erlaubt habe, in der Lage gewesen, dieses Bauprojekt auszuführen. Weiter gab er zu Protokoll, dass sich die Selbstanzeige der René Hohenegger Sarl auch auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit diesem Bauprojekt beziehe.804
372. Mit Eingabe vom 7. September 2015 präzisierte die René Hohenegger Sarl, dass sie beim betreffenden Bauprojekt mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Foffa Conrad AG «ge- schützt» worden sei und nicht umgekehrt. Die Bauherrschaft habe das Projekt aber nicht an die René Hohenegger Sarl vergeben, sondern an die Hohenegger SA.805
B.6.6.2.3 Auskünfte von Dritten
373. Der Bauherr der vorliegend zu beurteilenden Ausschreibung, m._____, gab an, dass der Zuschlag der Hohenegger SA, Fuldera, erteilt worden sei. Er habe dieses Unternehmen vorher schon gut gekannt. Zudem decke sie auch den Bereich Sanitär/Heizung ab. Daher habe er die
802 Zum Ganzen Act. IX.C.53, Zeilen 50 ff. 803 Act. VII.B.30 (22-0458), Antwort auf Frage 8b. 804 Zum Ganzen Act. IX.D.15, Zeilen 434 ff.
805 Act. IX.D.16.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 142 Hohenegger SA bevorzugt. Etwas Spezielles oder Verdächtiges sei ihm im Verlaufe der Aus- schreibung nicht aufgefallen.806
B.6.6.3 Beweiswürdigung
B.6.6.3.1 Konsens
374. Vorliegend räumten sowohl die Foffa Conrad AG als auch die René Hohenegger Sarl den relevanten Sachverhalt ein. So anerkennen sie, dass die Foffa Conrad AG der René Hohenegger Sarl vor Ablauf der Eingabefrist ihre Offerte zukommen liess und die René Hohenegger Sarl auf deren Grundlage ihre eigene Offerte einreichen sollte. Insofern bestreiten sie nicht, dass sie den gemeinsamen Willen zur Angebotskoordination äusserten. Dass sie ihre Angebote koordinieren wollten, offenbart zudem auch die E-Mail von N._____ an P._____ vom 24. September 2010, mit welcher er der René Hohenegger Sarl die Offerte der Foffa Conrad AG zukommen liess.807
375. Unstrittig ist sodann, dass es vor der E-Mail vom 24. September 2010 einen Kontakt zwischen C._____ und P._____ gegeben hat. Dabei besprachen sie, jedenfalls nach Aussage von P._____ 808, die Einreichung einer Schutzofferte. Dessen Aussage erachtet die Behörde als glaubwürdig. Dass es diesbezüglich zu einer Einigung kam, zeigt sich daran, dass N._____ anschliessend P._____ auf Anweisung von C._____ die Offerte der Foffa Conrad AG offen- legte. Damit ist erstellt, dass zwischen der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl übereinstimmende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre Angebote bezüglich […] in Zernez im Jahr 2010 zu koordinieren. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Wie aus den glaubhaften Angaben der René Hohenegger Sarl zu schliessen ist, sollte ihr die Foffa Conrad AG durch ein höheres Angebot «Schutz» gewähren.809 Dies deckt sich mit dem tat- sächlichen Anbieterverhalten der Parteien. So unterbreitete die Foffa Conrad AG der Bauherr- schaft effektiv ein höheres Angebot als die René Hohenegger Sarl (vgl. Rz 368 hiervor).
B.6.6.3.2 Verfolgter Zweck
376. Wie erstellt ist (vgl. Rz 375 hiervor), lag zwischen der René Hohenegger Sarl und der Foffa Conrad AG ein Konsens vor, ihre Angebote beim Bauprojekt «[…]» zu koordinieren. Einem Konsens über einen solchen Inhalt ist immanent, dass die Beteiligten darauf zielten, den Wettbewerb unter sich auszuschalten. Die René Hohenegger Sarl und Foffa Conrad AG sollten sich nicht konkurrenzieren. Vielmehr wollten sie im Einvernehmen darüber entschei- den, bei welchem Unternehmen die Chancen für die Zuschlagserteilung aufrechterhalten wer- den sollten. Andere Motive für die Verhaltensweise der Beteiligten sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.
377. Damit ist erstellt, dass die René Hohenegger Sarl und die Foffa Conrad AG mit ihrem Verhalten bezweckten, sich bei der Ausschreibung des Bauprojekts «[…]» nicht zu konkurren- zieren.
B.6.6.3.3 Umsetzung und Auswirkungen
378. Wie aus der Offertübersicht ersichtlich ist (Rz 368), offerierte die René Hohenegger Sarl die Ausführung des Bauprojekts «[…]» zum Preis von CHF […] und die Foffa Conrad AG zum
806 Act. III.14 (22-0458), Antworten auf Fragen 4, 5 und 7. 807 Act. III.F.007. 808 Act. IX.D.15, Zeile 406 f.
809 Act. IX.D.16.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 143 Preis von CHF […] offerierten. Damit erstellt, dass sie sich an die getroffene Abmachung hiel- ten. Konkret unterbreitete die Foffa Conrad AG der Bauherrschaft ein höheres Angebot als die René Hohenegger Sarl. Erwiesen ist damit auch, dass sie sich in Bezug auf das vorliegende Bauprojekt nicht konkurrenzierten.
379. Den Zuschlag erhielt allerdings nicht die René Hohenegger Sarl, sondern die Hohenegger SA zum Preis von CHF […] inkl. MWST (nach erfolgter Abgebotsrunde).
B.6.6.4 Beweisergebnis
380. Nach dem Gesagten ist bewiesen, dass zwischen der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl ein Konsens vorlag, ihre Angebote beim Projekt «[…]» im Jahr 2010 in Zernez zu koordinieren. Konkret sollte die Foffa Conrad AG eine höhere Offerte einreichen als die René Hohenegger Sarl. Damit bezweckten sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurrenzieren. Ebenso ist bewiesen, dass die Foffa Conrad AG der Bauherrschaft in der Folge – entsprechend diesen übereinstimmenden Willenserklärungen – tatsächlich eine hö- here Offerte unterbreitete als die René Hohenegger Sarl. Den Zuschlag erhielt allerdings nicht die René Hohenegger Sarl, sondern die Hohenegger SA.
B.6.7 […] (2010)
381. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[…]» (2010) richtet sich der Vorwurf der bilate- ralen Angebotskoordinierung an die Bezzola Denoth AG und die Impraisa Mario GmbH.
B.6.7.1 Beweisthema
382. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob zwischen der Bezzola Denoth AG und der Impraisa Mario GmbH übereinstimmende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre Angebote bezüglich des Bauprojekts «[…]» im Jahr 2010 zu koordinieren (Vorliegen eines natürlichen Konsenses). Ist dies zu bejahen, sind folgende Sachverhaltsfragen zu prüfen:
welchen Zweck die Bezzola Denoth AG und die Impraisa Mario GmbH mit der Ange- botskoordination verfolgten (Rz 390);
ob sich die Bezzola Denoth AG und die Impraisa Mario GmbH tatsächlich entsprechend ihrem Konsens über die Angebotskoordination verhielten und welche Auswirkungen die- ses Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz 391).
B.6.7.2 Beweismittel
383. Zur Beurteilung dieser Sachverhaltsfragen stützt sich die Behörde auf die nachfolgend genannten Beweismittel.
B.6.7.2.1 Urkunden
384. Im vorliegenden Kontext sind folgende Urkunden relevant:
E-Mail-Korrespondenz zwischen D._____, Bezzola Denoth AG, und H._____, Impraisa Mario GmbH betreffend «[…]» vom 12. August 2010810:
E-Mail von H._____ an D._____ (12. August 2010, 17.31 Uhr):
«hallo D._____
810 Act III.D.070.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 144 schau mal in deiner offerte nach. die position 451 / npk 237. ich habe einen preis von fr. 137.40 pro m. gemäss aussage von t._____ hast du einen preis von ca. 730.-fr. pro m. dies ergibt einen unterschied von ca. 130‘000.-fr. und ausgerechnet DIESE position wird jetzt gestrichen???!!!???!!! Ich wäre froh, wenn wir eine lösung finden würden. Eine mögliche lösung habe ich dir bereits vorgeschlagen. ich bin morgen vormittag im büro. du kannst mich jederzeit auf mein handy erreichen. 079 […]. wünsche dir einen schönen abend. Mit freundlichen Grüssen H._____»
E-Mail von D._____ an H._____ (12. August 2010, 17.55 Uhr):
«Hallo H._____. Sehe den Fehler. Habe den gleichen Materialpreis wie in Position 455.311 eingesetzt. Ergibt tatsächlich eine gewaltige Differenz. Sehe meinerseits keine Möglichkeit unmittelbar etwas zu unternehmen. Falls, müsste die Bauherrschaft oder die Bauleitung auf mich zukommen und anfragen. Habe selbstverständlich im technischen Bericht eine Auftragsliste mit Bestätigung der notwendigen Kapazitäten beigelegt. Sorry, tut mir leid. Ist nicht meine Art und sicherlich nicht gewollt. Mal schauen was da kommt….. Gruss D._____»
Antwort-E-Mail von H._____ an D._____ (12. August 2010, 16.11 Uhr): «hi D._____ ich sehe dies ein bisschen anders. bin mir nicht sicher, ob dies nicht doch gewollt war. ich will auch mal schauen was da kommt………. sollte die gemeinde beide aufträge an euch vergeben, werden wir uns in zukunft an- ders verhalten und reagieren. bin auch sehr enttäuscht, dass man nicht seriös miteinander umgehen kann. aber da muss jeder selber wissen, welchen weg er einschlagen will……………….. Mit freundlichen Grüssen H._____»
Offertöffnungsprotokoll der […] betreffend […] (NPK 237)811. Daraus geht hervor, dass folgende Unternehmen Angebote für das zu beurteilende Bauprojekt einreichten:
811 Act. VI.092, pag. 32 f.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 145 Unternehmen Offertsumme (inkl. MWST)
Bezzola Denoth AG CHF […]
Impraisa Mario GmbH CHF […]
Tabelle 21: Übersicht der eingereichten Offerten betreffend Bauprojekt «[…]», (2010)
B.6.7.2.2 Auskünfte von Parteien
385. D._____, Bezzola Denoth AG, räumte am 23. Mai 2016 auf Vorhalt des E-Mailverkehrs vom 12. August 2010 (dazu Rz 384) ein, dass sich die Bezzola Denoth AG und die Impraisa Mario GmbH in Bezug auf das Bauprojekt «[…]» im Jahr 2010 abgesprochen hätten. Grund- sätzlich habe die Bezzola Denoth AG damals nicht über die notwendigen Kapazitäten für die Ausführung dieser Arbeit verfügt. Er habe H._____, Impraisa Mario GmbH, die Eingabesumme der Bezzola Denoth AG mitgeteilt, wisse aber nicht, zu welchem Preis dieser anschliessend offeriert habe. Er habe dieses Projekt noch gut in Erinnerung, weil er mit H._____ diesbezüg- lich mehrere Telefonate geführt habe. Dieser habe das Gefühl gehabt, über den Tisch gezogen worden zu sein. Die Offerte der Bezzola Denoth AG habe offenbar einen Fehler enthalten. Nach der entsprechenden Korrektur durch das Ingenieurbüro sei die Offerte der Impraisa Ma- rio GmbH plötzlich höher als diejenige der Bezzola Denoth AG gewesen. Insofern habe es sich um eine «missglückte Stützofferte» gehandelt. Das Projekt habe schliesslich die Bezzola Denoth AG ausgeführt. Weiter gab D._____ auf Nachfrage des Sekretariats zu Protokoll, dass sich die Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG auch auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit diesem Projekt beziehe.812
386. H._____ gab am 2. Februar 2017 zu Protokoll, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass D._____ ihm die Eingabesumme der Bezzola Denoth AG in Bezug auf das zu beurtei- lende Projekt bekanntgegeben habe.813 Weiter führte er aus, dass es sich bei den strittigen Positionen in der Ausschreibung um Röhren gehandelt habe. Die Vergabestelle habe zwei verschiedene Arten von Röhren ausgeschrieben. Sie habe sich schliesslich für diejenigen Röhren entschieden, bei welchen die Bezzola Denoth AG günstiger gewesen sei als die Im- praisa Mario GmbH. Dies habe ihn geärgert und schliesslich zum E-Mailverkehr mit D._____ geführt.814
B.6.7.3 Beweiswürdigung
B.6.7.3.1 Konsens
387. Vorliegend anerkannte D._____, dass die Bezzola Denoth AG und die Impraisa Mario GmbH den gemeinsamen Willen äusserten, ihre Angebote in Bezug auf das Bauprojekt «[…]» im Jahr 2010 zu koordinieren. Sinngemäss sind seinen Aussagen zu entnehmen, dass die Abmachung zwischen den beiden Unternehmen darin bestand, dass die Bezzola Denoth AG eine höhere Offerte einreichen sollte als die Impraisa Mario GmbH. Die Aussagen von D._____ erachtet die Behörde als glaubhaft. Sie decken sich mit den objektiven Beweismitteln. So geht aus dem E-Mailverkehr zwischen H._____ und D._____ vom 12. August 2010 hervor, dass
812 Zum Ganzen Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 738 ff. 813 Act. II.12 (22-0458), Zeilen 248–252. 814 Act. II.12 (22-0458), Zeilen 233–236.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 146 die Bezzola Denoth AG und die Impraisa Mario GmbH beabsichtigt hatten, ihre Angebote so zu koordinieren, dass die Impraisa Mario GmbH den Zuschlag erhalten würde.
388. Nicht stimmig sind die Aussagen von H._____. Er behauptet, dass die Vergabestelle zwei verschiedene Arten von Röhren ausgeschrieben habe und sich schliesslich für diejenige Art entschieden habe, bei welcher die Bezzola Denoth AG günstiger gewesen sei. Dies habe ihn verärgert. Gegen diese Sachverhaltsversion spricht Folgendes:
Erstens erklärt dies nicht, weshalb sich H._____ per E-Mail an D._____ wandte und da- bei seinen Unmut gegen die Bezzola Denoth AG zum Ausdruck brachte. Seiner Sach- verhaltsvariante zufolge hätte sich sein Ärger nicht gegen die Bezzola Denoth AG, son- dern allenfalls gegen die Vergabestelle richten müssen.
Zweites deutet insbesondere die Formulierung von H._____, [dass er sehr enttäuscht sei, dass man nicht seriös miteinander umgehen könne], in der E-Mail vom 12. August 2010, 16.11 Uhr, darauf hin, dass die Impraisa Mario GmbH mit der Bezzola Denoth AG im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Ausschreibung eine Abmachung getroffen hatte und sich letztere nach seiner Wahrnehmung nicht daran hielt.
Drittens ist im E-Mailverkehr zwischen H._____ und D._____ nicht davon die Rede, dass die Vergabestelle eine Position in zwei Varianten ausschrieb und sich anschliessend für eine der Varianten entschied. Vielmehr ist den Äusserungen von H._____ in der E-Mail vom 12. August 2010, 17.31 Uhr, zu entnehmen, dass die Vergabestelle eine bestimmte Materialposition (Position 451) ersatzlos strich, nämlich diejenige, bei welcher die Bez- zola Denoth AG irrtümlicherweise einen viel zu hohen Preis einsetzte.815
389. Damit ist im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung auf die Aussagen von D._____ abzustellen, die sich mit den objektiven Beweismitteln decken. Somit ist erstellt, dass zwischen der Bezzola Denoth AG und der Impraisa Mario GmbH ein Konsens vorlag, ihre Angebote bei der Ausschreibung «[…]» zu koordinieren. Konkret sollte die Bezzola Denoth AG der Verga- bestelle ein höheres Angebot als die Impraisa Mario GmbH unterbreiten. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.
B.6.7.3.2 Verfolgter Zweck
390. D._____ gab an, dass die Bezzola Denoth AG damals grundsätzlich nicht über die er- forderlichen Kapazitäten verfügt habe, um das strittige Bauprojekt auszuführen. Er habe dem Bauherrn dennoch bestätigt, dass die Bezzola Denoth AG in der Lage gewesen sei, den Auf- trag zu übernehmen.816 Diese Aussagen zeigen ein klares Bild der Beweggründe der beteilig- ten Unternehmen für ihr Verhalten. Die Bezzola Denoth AG sollte hinter die Impraisa Mario GmbH zurücktreten und deren Chancen auf die Zuschlagserteilung durch ein höheres Angebot begünstigen. Insofern beabsichtigten die Bezzola Denoth AG und die Impraisa Mario GmbH mit der Angebotskoordination, sich in Bezug auf die Ausschreibung «[…]» nicht zu konkurren- zieren. Andere Motive sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.
B.6.7.3.3 Umsetzung und Auswirkungen
391. Die Bezzola Denoth AG und die Impraisa Mario GmbH verhielten sich entsprechend ihrem Konsens. So zeigt der E-Mailverkehr zwischen H._____ und D._____ vom 12. August 2010 (dazu Rz 384), dass die Bezzola Denoth AG ein höheres Angebot einreichte als die Im- praisa Mario GmbH. Erstellt ist sodann auch, dass nicht – wie beabsichtigt – die Impraisa Mario
815 Vgl. auch die Aussagen von D._____; Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 743 ff. 816 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeile 756 f.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 147 GmbH den Zuschlag erhielt, sondern die Bezzola Denoth AG. Allerdings erhielt sie den Zu- schlag nur, weil die Vergabestelle eine Materialposition strich, bei welcher die Bezzola Denoth AG irrtümlicherweise einen viel zu hohen Preis eingesetzt hatte. Dies führte dazu, dass das Angebot der Bezzola Denoth AG letztlich das preisgünstigste war.817
B.6.7.4 Beweisergebnis
392. Nach dem Gesagten ist bewiesen, dass zwischen der Bezzola Denoth AG und der Impraisa Mario GmbH ein Konsens vorlag, ihre Angebote bei der Ausschreibung «[…]» im Jahr 2010 zu koordinieren. Konkret sollte die Bezzola Denoth AG ein höheres Angebot einrei- chen als die Impraisa Mario GmbH. Damit bezweckten sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurrenzieren. Ebenso ist erstellt, dass sie sich in der Folge entsprechend diesen über- einstimmenden Willenserklärungen verhielten und die Bezzola Denoth AG tatsächlich ein hö- heres Angebot einreichte als die Impraisa Mario GmbH. Weitere Mitbewerber gab es nicht. Den Zuschlag erhielt aber dennoch die Bezzola Denoth AG, weil die Vergabestelle schliesslich eine bestimmte Materialposition strich, bei welcher die Bezzola Denoth AG irrtümlicherweise einen viel zu hohen Preis eingesetzt hatte.
B.6.8 […], Scuol (2011)
393. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[…]», Scuol (2011), richtet sich der Vorwurf der bilateralen Angebotskoordinierung an die Bezzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH.
B.6.8.1 Beweisthema
394. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob zwischen der Bezzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH übereinstimmende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre An- gebote bezüglich des Bauprojekts «[…]» in Scuol im Jahr 2011 zu koordinieren (Vorliegen eines natürlichen Konsenses). Ist dies zu bejahen, sind folgende Sachverhaltsfragen zu prü- fen:
welchen Zweck die Bezzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH mit der Angebotsko- ordination verfolgten (Rz 405 f.);
ob sich die Bezzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH tatsächlich entsprechend ihrem Konsens über die Angebotskoordination verhielten und welche Auswirkungen dieses Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz 407 f.).
B.6.8.2 Beweismittel
B.6.8.2.1 Urkunden
395. Zur Beurteilung der relevanten Sachverhaltsfragen stützt sich die Behörde auf folgende Beweismittel:
E-Mail von D._____, Bezzola Denoth AG, an F._____, Fabio Bau GmbH vom 4. März 2011 betreffend «[…]»818:
817 Vgl. Act. VI.092, pag. 32 f. 818 Act. IX.C.35, pag. 38.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 148 der Vergabeantrag der Bauleitung bezüglich des zu beurteilenden Projekts819. Daraus ergibt sich folgendes Bild der eingereichten Angebote inkl. Abgebote:
Rabatte Rabatte Gesamtsumme nach Gesamtsumme Unternehmen (1. Eingabe- Abgebotsrunde (inkl. (exkl. MWST)820 (Abgebot) runde) MWST)
[…] CHF […] 5.00% 7.00% CHF […]
[…] CHF […] 2.00% 5.00% CHF […]
[…] CHF […] - 5.00% CHF […]
[…] CHF […] 5.00% 5.00% CHF […]
Bezzola Denoth AG CHF […] - 5.00% CHF […]
Fabio Bau GmbH CHF […] - 2.00% CHF […]
Tabelle 22: Übersicht der eingereichten Offerten betreffend Bauprojekt «[…]», Scuol (2011)
Werkvertrag zwischen n._____ und der […] vom 23. März 2011.821 Daraus ist ersichtlich, dass die Arbeiten zum Preis von CHF […] inkl. MWST vergeben worden sind.
B.6.8.2.2 Auskünfte von Parteien
396. Die Bezzola Denoth AG zeigte im Rahmen ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2012 ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Projekt an. So hielt sie fest,
819 Act. III.23 (22-0458). 820 Bei diesen Angaben handelt es sich um die Gesamtsummen der ersten Eingaberunde ohne MWST. Die Gesamtsummen blieben im Rahmen der Abgebotsrunde gleich. Die Abgebote betrafen die Ra- batte. 821 Act. III.23 (22-0458).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 149 bei diesem Projekt «Schutz» von der Fabio Bau GmbH erhalten zu haben.822 In der Eingabe vom 1. Februar 2013 bestätigte sie dies. Der «Verstoss» sei durch die E-Mail von D._____ an F._____ vom 4. März 2011823 belegt. Zudem präzisierte sie, dass es sich bei den ausgeschrie- benen Arbeiten nicht um Baumeisterarbeiten gehandelt habe.824
397. Am 26. Oktober 2015 erteilte D._____, Bezzola Denoth AG, weitere Auskünfte zum an- gezeigten Wettbewerbsverstoss. Im Wesentlichen gab er folgende Aussagen zu Protokoll825:
Der «Verstoss» der Bezzola Denoth AG habe darin bestanden, dass sie der Fabio Bau GmbH ihre Eingabesumme bekanntgegeben habe. Dies habe anschliessend mit den Angaben der Bezzola Denoth AG «gemacht, was sie will».
Seiner E-Mail vom 4. März 2011 sei nicht zu entnehmen, wer wen «geschützt» habe. Aus heutiger Sicht gehe er davon aus, dass die Bezzola Denoth AG – entgegen der ursprünglichen Auskunft – die Fabio Bau GmbH «geschützt» habe und nicht umgekehrt. Das Projekt sei in Sent ausgeführt worden. Dort habe die Fabio Bau GmbH ihren Haupt- sitz. Zudem habe es sich um eine Aussenwärmedämmung gehandelt. Dies sei […].
Beim Projekt habe es sich um spezielle Arbeiten gehandelt, die nicht unter die Kategorie der Baumeisterarbeiten falle. Wer schliesslich den Zuschlag erhalten habe, wisse er nicht.
398. F._____ räumte am 27. Mai 2016 auf Vorhalt der E-Mail von D._____ vom 4. März 2011 ein, dass ihm dieser offenbar diese E-Mail geschickt habe. Weshalb ihm D._____ die SIA- Datei betreffend das Bauprojekt «[…]» geschickt habe, konnte er nicht sagen.826 Auf Vorhalt der Aussagen von D._____, dass die Bezzola Denoth AG die Fabio Bau GmbH bei diesem Projekt «geschützt» habe827, erwiderte er, dass ihm das «neu» sei.
B.6.8.2.3 Auskünfte von Dritten
399. Gemäss Auskunft der Bauleitung, O._____, sei die Konkurrenz bei der zu beurteilenden Ausschreibung gross gewesen, da damals zu wenig Arbeit vorhanden gewesen sei. Etwas Spezielles oder Verdächtiges sei ihr nicht aufgefallen.828
B.6.8.3 Beweiswürdigung
B.6.8.3.1 Konsens
400. Vorliegend ist unstrittig, dass D._____ F._____ mit E-Mail vom 4. März 2011 die SIA- Schnittstellendatei der Bezzola Denoth AG in Bezug das Projekt «[…]» zukommen liess. Wie D._____ einräumte, war daraus die Eingabesumme der Bezzola Denoth AG ersichtlich.
401. Die Bezzola Denoth AG gab in ihren Eingaben vom 4. Dezember 2012 und vom 1. Feb- ruar 2013 an, dass es dabei darum gegangen sei, dass die Fabio Bau GmbH die Bezzola Denoth AG «schützen» sollte, also ein höheres Angebot als sie selber einreichen sollte. Am
26. Oktober 2015 sagte D._____ hingegen aus, dass er aus heutiger Sicht annehme, dass der umgekehrte Fall zutreffe, nämlich dass die Bezzola Denoth AG die Fabio Bau GmbH habe
822 Act. IX.C.27, pag. 73. 823 Act. IX.C.35, pag. 38. 824 Act. IX.C.35, pag. 59 f.
825 Act. IX.C.60, Zeilen 517 ff.
826 Act. II.10 (22-0458), Zeilen 368 ff.
827 Vgl. dazu Act. IX.C.60, Zeile 525 f.
828 Act. Act. III.23 (22-0458), Antworten auf Fragen 7 und 8.
22-00033/COO.2101.111.7.278541 150 «schützen» sollen. Keine Erklärung für die E-Mail von D._____ vom 4. März 2011 konnte F._____ geben. Immerhin bestritt er nicht, dass D._____ ihm diese geschickt hatte.
402. Bei der vorliegenden Beweislage erachtet es die Behörde als erwiesen, dass die Bezzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH beabsichtigten, ihre Angebote bei der betreffenden Aus- schreibung zu koordinieren. Dabei stützt sich die Behörde auf die glaubhaften Schilderungen der Bezzola Denoth AG. Eine andere Erklärung dafür, dass D._____ der Fabio Bau GmbH mit E-Mail vom 4. März 2011 die Eingabesumme der Bezzola Denoth AG offenlegte, ist nicht er- sichtlich und konnte auch F._____ nicht vorbringen. Weiter fällt auf, dass D._____ die SIA- Schnittstellendatei in seiner E-Mail vom 4. März 2011 ohne Hinweise auf die Beweggründe oder den Hintergrund zusandte. Auch erschliesst sich aus der E-Mail nicht, wie sich die Fabio Bau GmbH anschliessend hätte verhalten sollen. Daraus muss geschlossen werden, dass die beiden Unternehmen in dieser Angelegenheit vorgängig in Kontakt standen und ihr Vorgehen besprachen. Anders lässt sich diese knappe, nicht selbsterklärende Kommunikation von D._____ in der E-Mail vom 4. März 2011 nicht erklären.
403. Damit ist erstellt, das zwischen der Bezzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH ein Konsens zustande kam, ihre Angebote bei der Ausschreibung «[…]» zu koordinieren. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.
404. Klärungsbedürftig ist hingegen, welche Rolle welchem Unternehmen im Rahmen der Angebotskoordination zugedacht war. Aus dem Vergabeantrag der Bauleitung829 ist ersicht- lich, dass die Bezzola Denoth AG ein tieferes Angebot einreichte als die Fabio Bau GmbH, und zwar um rund 11 %. Dies legt nahe, dass die Angebotskoordination darauf gerichtet war, dass die Fabio Bau GmbH hinter die Bezzola Denoth AG zurücktreten und deren Chancen an der Zuschlagserteilung durch ein höheres Angebot begünstigen sollte. Zudem hatte die Bezzola Denoth AG offenbar ein grösseres Interesse an der Ausführung des Projekts als die Fabio Bau GmbH. Dies zeigt sich daran, dass sie im Rahmen der Abgebotsrunde bereit war, einen Rabatt von immerhin 5 % zu gewähren, während die Fabio Bau GmbH ihr Angebot lediglich um 2 % reduzierte. Auch dies spricht dafür, dass der Fabio Bau GmbH und nicht der Bezzola Denoth AG die Rolle der «Schutzgeberin» zugedacht war. Schliesslich deckt sich dieses Beweisergebnis mit den ursprünglichen, zeitnäheren Sachverhaltsangaben der Bez- zola Denoth AG vom 4. Dezember 2012 und vom 1. Februar 2013. Darauf ist abzustellen.
B.6.8.3.2 Verfolgter Zweck
405. Welchen Zweck die Bezzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH mit der Angebotsko- ordination verfolgten, ist den erhobenen Beweismitteln nicht unmittelbar zu entnehmen. Wie erstellt ist (vgl. Rz 403 f. hiervor), lag zwischen ihnen ein Konsens vor, ihre Angebote beim Bauprojekt «[…]» zu koordinieren. Einem Konsens über einen solchen Inhalt ist immanent, dass die Beteiligten darauf zielten, den Wettbewerb unter sich auszuschalten. Die Bezzola Denoth AG und Fabio Bau GmbH sollten sich nicht konkurrenzieren. Vielmehr wollten sie im Einvernehmen darüber entscheiden, bei welchem Unternehmen die Chancen für die Zu- schlagserteilung aufrechterhalten werden sollten. Andere Motive für die Verhaltensweise der Beteiligten sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.
406. Damit ist erstellt, dass die Fabio Bau GmbH und die Bezzola Denoth AG mit ihrem Ver- halten bezweckten, sich bei der Ausschreibung des Bauprojekts «[…]» nicht zu konkurrenzie- ren.
829 Act. III.23 (22-0458).
22-00033/COO.2101.111.7.278541 151 B.6.8.3.3 Umsetzung und Auswirkungen
407. Aus dem Vergabeantrag der Bauleitung830 ist ersichtlich, dass die Fabio Bau GmbH für die Ausführung des Bauprojekts «[…]» im Rahmen der ersten Eingaberunde zum Preis von CHF […] (exkl. MWST) und die Bezzola Denoth AG zum Preis von CHF […] (exkl. MWST) offerierte. Damit erstellt, dass sie sich an die getroffene Abmachung hielten. Die Fabio Bau GmbH unterbreitete der Bauherrschaft ein um rund 11 % höheres Angebot als die Bezzola Denoth AG. Erwiesen ist damit auch, dass sich die Fabio Bau GmbH und die Bezzola Denoth AG in Bezug auf das vorliegende Bauprojekt nicht konkurrenzierten.
408. Den Zuschlag erhielt allerdings nicht, wie beabsichtigt, die Bezzola Denoth AG, sondern die […] zum Preis von CHF […] inkl. MWST (nach erfolgter Abgebotsrunde).831
B.6.8.4 Beweisergebnis
409. Zusammenfassend ist erwiesen, dass zwischen der Bezzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH ein Konsens vorlag, ihre Angebote bei der Ausschreibung «[…]» im Jahr 2011 zu koordinieren. Konkret sollte die Fabio Bau GmbH ein höheres Angebot einreichen als die Be- zzola Denoth AG. Damit bezweckten sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurren- zieren. Ebenso ist erstellt, dass sie sich in der Folge – entsprechend diesen übereinstimmen- den Willenserklärungen – verhielten und die Fabio Bau GmbH der Bauherrschaft tatsächlich ein höheres Angebot einreichte als die Bezzola Denoth AG. Den Zuschlag erhielt aber nicht, wie beabsichtigt, die Bezzola Denoth AG, sondern die […], die der Bauherrschaft ein tieferes Angebot unterbreitete.
B.6.9 […] (2011)
410. Im Zusammenh