Sachverhalt
77. Die nachfolgende Darstellung des zur Beurteilung massgeblichen Sachverhalts gliedert sich in eine Begriffsdefinition (Kap. A.4.1), eine allgemeine Beschreibung der Preissysteme für Vertragskunden der Post und den spezifischen relevanten Besonderheiten der Preissysteme 2009 und CAPRI (Kap. A.4.2) sowie eine Beschreibung der Anwendung der Preissystem 2009 und CAPRI durch die Kundenberater der Post (Kap. A.4.3). Zudem wurden die Transparenz der Preispolitik der Post (Kap. A.4.4) sowie die massgeblichen Ergebnisse der Kundenbefra- gungen und der Eingaben der Wettbewerber beschrieben (Kap. A.4.5). In den letzten beiden Abschnitten des Kapitels A.4 wurden die durch das Preissystem CAPRI bewirkte Preiserhö- hung (Kap. A.4.6) sowie die Auswirkungen des Preissystems CAPRI auf Quickmail (A.4.7) betrachtet.
A.4.1 Begriffsdefinitionen
78. A-Post Plus: Es handelt sich um eine A-Post-Sendung mit der Möglichkeit der Sen- dungsverfolgung.
79. Direct Response Card: Versandart, welche es den Empfängern ermöglicht, eine vorge- druckte und vorbezahlte Karte an den Absender zu retournieren. Die Direct Response Card kann per B-Post-Massensendung oder als OnTime Mail versendet werden, die Rücksendung vom Kunden erfolgt stets per A-Post.
80. Direct SelfMailer: Gefaltete Postkarte, welche nach bestimmten Gestaltungsvorgaben zur maschinellen Verarbeitung etwa für Direct Mailing-Kampagnen verwendet wird. Direct Self- Mailer dürften aufgrund ihres Gewichts häufig im Monopolbereich liegen.
81. Dispomail: Mit dem Produkt Dispomail können mehrere Briefe an den gleichen Emp- fänger in einer Sammelmappe zum Pauschalpreis versendet werden.
82. Eigenhändig: Eigenhändig ist eine Zusatzleistung, welche die persönliche Übergabe an den effektiven Empfänger garantiert.
83. Einzelsendungen/Einzelbriefsendungen: Zu den Einzelsendungen gehören alle Briefe, die per A-Post oder B-Post versandt werden und keine Massensendungen darstellen. Dazu werden vorliegend auch spezielle Versände gezählt wie Betreibungs- und Gerichtsur- kunden oder Dispomail. Die Absender können zudem Zusatzleistungen hinsichtlich der Über- gabe/Zustellung wählen (z. B. Einschreiben, Nachnahme, Eigenhändig, Rückschein).
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84. Empfehlungskarte: Vorgedruckte und vorfrankierte, durch eine Kunden personalisierte Karte.
85. Expert Mail (früher Distance Selling Mail): Das seit 1. Januar 2015 offiziell angebotene und vorher bereits länger getestete Produkt basiert auf OnTime Mail 2 Werktage, ist als ein Massensendungsprodukt für Sendungen ab 10‘000 Stück mit Zustellung auf zwei Werktage genau. Einen Listenpreis gibt es nicht, sondern die Preise werden individuell kalkuliert und vereinbart, wobei zusätzliche Mengenrabatte und Preisreduktionen aufgrund zusätzlicher Vor- leistungen realisiert werden können.
86. Geschäftskunden: Als Sendungen von Geschäftskunden gelten Sendungen mit Fran- katuren ohne Barzahlung wie Port Payé (nachfolgend: PP) oder Intelligentes Frankiersystem (IFS), welche eine Rechnungsbeziehung mit der Post voraussetzen. Als Geschäftskunden werden in der vorliegenden Verfügung daher alle Kunden bezeichnet, welche eine Rechnungs- beziehung mit der Post haben. An einigen Stellen in der Verfügung, v.a. bei zitierten oder wörtlich wiedergegebenen Aussagen von Marktteilnehmern, wird Geschäftskunden auch stell- vertretend für Vertragskunden verwendet. Die Geschäftskunden werden in der Verfügung teil- weise wie folgt weiter unterteilt:
- Vertragskunden: Als Vertragskunden werden in der Verfügung alle Geschäftskunden bezeichnet, für welche aufgrund eines Vertrages mit der Post die Geschäftskunden- Preissysteme der Post Anwendung finden. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich ein mit der Post erzielter Jahresumsatz beim Briefversand von mindestens 100‘000 Fran- ken. Zu den Vertragskunden werden aber auch die Geschäftskunden mit einem klei- neren Umsatz gezählt, mit welchen die Post dennoch einen Vertrag zur Teilnahme am Preissystem abgeschlossen hat.
- Grosse Geschäftskunden ohne Vertrag: So werden Geschäftskunden bezeichnet, mit denen die Post im Rahmen ihres Briefversandes einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken erzielt, mit welchen die Post jedoch keinen Vertrag abgeschlossen hat und für welche daher das Geschäftskunden-Preissystem nicht anwendbar ist.
- Grosskunden: Dies sind alle Geschäftskunden, mit denen die Post einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken erzielt. Die Menge der Grosskunden setzt sich aus den Vertragskunden und den grossen Geschäftskunden ohne Vertrag zusammen.
- Kleine Geschäftskunden: Dies sind Geschäftskunden, mit welchen die Post einen Umsatz von weniger als 100‘000 Franken erzielt und welche keine Vertragskunden sind.
87. Massensendungen/Massenbriefsendungen: Der Begriff Massensendungen wird in der Gesetzgebung und der Praxis nicht einheitlich verwendet. Vorliegend wird vom Begriff der Massensendungen in der Praxis ausgegangen (vgl. B2-Post in Bst. a).
a. B2-Post: Gemäss Definition und Unterteilung der Post, welche vorliegend auch für die Verfügung verwendet wird, gelten als Massensendungen diejenigen Produkte, welche die Post als B2-Massensendungen anbietet. Zu diesen Massensendungen zählt die Post ei- nerseits das Standardprodukt B-Post-Massensendungen, sowie die Produkte Direct Response Card, DirectSelfmailer, OnTime Mail und Expert Mail. Grundsätzlich sind Mas- sensendungen eine Vielzahl von Briefsendungen mit gleichem Inhalt, welche von einem Absender an eine Vielzahl von Empfängern versendet werden.
b. Davon abweichende Definition laut Gesetz: In der Gesetzgebung kann die Post gemäss Art. 18 Abs. 3 PG im reservierten Dienst mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Als Massensen- dung gelten dabei Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender mit der Post
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88. B-Post-Massensendungen (Standardprodukt): Gemäss dem Angebot der Post26 gelten die Preise von B-Post Massensendungen bei der gleichzeitigen Postaufgabe von mindestens 350 Sendungen.27 Die Briefe müssen in der gleichen Preisstufe sein (Postkarten, Standard-, Midi- oder Grossbriefe) und den gleichen Absender tragen. Die Zustellung erfolgt bis spätes- tens am sechsten Werktag nach Aufgabe.
89. (Beleglose) Nachnahme: Eine Sendung wird dem Empfänger nur gegen Bezahlung des Kaufpreises und gegen Unterschrift ausgehändigt.
90. OnTime Mail: OnTime Mail ist ab einem Versand von 10‘000 Stück verfügbar und bietet eine genauer definierte Zustellung als die Standard-Massensendung: «OnTime Mail 1 Werk- tag» auf den Tag genau, wobei die Zustellung am Samstag mit «OnTime Mail Samstag» teurer ist, bei «OnTime 2 Werktage» auf 2 Tage genau (z. B. Donnerstag/Freitag). Aufgrund der prä- ziseren Zustellung sind die Preise höher als beim Massensendungs-Standard-Produkt.
91. Privatkunden: Als Sendungen von Privatkunden gelten Sendungen, welche mit Brief- marken oder in anderer Form bar bezahlt werden.
A.4.2 Allgemeine Beschreibung der Preissysteme 2009 und CAPRI
92. Gemäss Art. 18 Abs. 3 PG legt die Post ihre Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsät- zen fest. Bei Massensendungen kann die Post gemäss Art. 18 Abs. 3 PG mit Absendern Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Die Post hat in An- wendung von Art. 18 Abs. 3 PG seit dem Jahr 2000 Preissysteme für grössere Geschäftskun- den angewandt.
93. Für die Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Rabatt für Massensendungen gewährt wer- den kann, betrachtet die Post grundsätzlich die Umsätze an einzelnen Versandstandorten der Vertragskunden. Da entsprechende Synergien nur erreicht werden können, wenn ein entspre- chendes Versandvolumen von einem Absenderstandort realisiert wird, werden Rabatte grund- sätzlich nicht pro Unternehmen sondern pro Absenderstandort vereinbart.
94. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind die folgenden zwei Preissysteme der Post für Geschäftskunden28:
- «Preissystem 2009», welches als reines Rabattsystem auf eine Grundpreisliste aus- gestaltet ist und vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 zur Anwendung kam.
- «Preissystem CAPRI», welches vorwiegend auf einer Einteilung in unterschiedliche Preislisten für einen Grundrabatt und der Anwendung eines Zusatzrabatts basiert, für die Zeitdauer vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2014.
95. In diesem Kapitel wird die grundlegende Ausgestaltung der beiden Preissysteme be- schrieben. Dabei wird aufgezeigt, wie die Post die Rabatte für die Vertragskunden berechnete.
25 Art. 29 Abs. 6 VPG. 26 Factsheet B-Post-Massensendungen, S. 1, <https://www.post.ch/de/geschaeftlich/versenden-und- transportieren/briefe-inland/b-post-massensendung> (21.11.2016). 27 Vor dem 1. April 2015 galt eine Mindestmenge von 500 Sendungen. Die Definition von Massensen- dungen weicht somit in der Praxis der Post von der gesetzlichen Definition ab. 28 Auf die früheren Preissysteme wird Bezug genommen, sofern dies für die Untersuchung relevant ist.
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96. Die in Rede stehenden Preissysteme der Post für Geschäftskunden setzten sich grund- sätzlich aus einer Preisliste für den jeweiligen Kunden und einem aufgrund verschiedener Pa- rameter gewährten Rabatt auf die Preise der Preisliste zusammen. Den beiden Preissystemen 2009 und CAPRI war gemeinsam, dass die Höhe des Rabatts (bis und mit Preissystem 2009) bzw. die Einstufung in eine Preisliste (Preissystem CAPRI) grundsätzlich auf einer Umsatz- prognose für ein Jahr basierte, sowie auf qualitativen Parametern, anhand welcher die Rabatte bzw. die Preisliste weiter angepasst wurden. Für die Bestimmung des rabattrelevanten Um- satzes wurde in der Regel der Vorjahresumsatz des Vertragskunden beigezogen, sofern keine Gründe für eine Abweichung davon bestanden. In der Ausgestaltung unterscheiden sich die Preissysteme 2009 und CAPRI jedoch deutlich.
Preissystem 2009
A.4.2.1.1 Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung
97. Auf den 1. Juli 2009 senkte der Gesetzgeber die Monopolgrenze von 100 Gramm auf 50 Gramm. Damit wurden Briefe ab 50 Gramm mehrwertsteuerpflichtig. Die Post unterstellte zudem alle nationalen Sendungen bis 50 Gramm ebenfalls der Mehrwertsteuer. In einer ein- vernehmlichen Regelung mit dem Preisüberwacher verpflichtete sich die Post unter Anderem zu gewissen Preissenkungen und auch zur Übernahme der Mehrwertsteuer für alle neu der Mehrwertsteuer unterstellten Sendungen.
98. Aufgrund der Intervention der Preisüberwachung strich die Post in der Folge den im früheren Preissystem noch bestehenden publizierten monatlichen Umsatzrabatt. Ausserdem wurden im Vergleich zum Preissystem 2006 die Rabatte für Vertragskunden im Bereich zwi- schen 100‘000 und 250‘000 Umsatz deutlich gesenkt. Die restlichen Parameter des Preissys- tems entsprechen im Wesentlichen denjenigen des früheren Preissystems.
99. Das Preissystem 2009 basierte auf offiziellen Listenpreisen der Post für die einzelnen Briefsendungs-Produkte. Die Vertragskunden erhielten einen prozentualen Rabatt auf den Lis- tenpreis. Der Rabatt bestimmte sich hauptsächlich durch den vorgängig mit dem Vertragskun- den vereinbarten Planumsatz sowie allenfalls durch Qualitätskriterien. Die von der Post ge- währten Rabatte wurden anhand von postinternen Rabattlisten zwischen den Grosskunden und dem Kundenberater oder der Kundenberaterin der Post festgelegt.
100. Laut internen Vorgaben der Post waren bestimmten Umsätzen Rabattbandbreiten zuge- ordnet. Der konkrete Rabatt sollte aufgrund des prognostizierten Umsatzes und unter Berück- sichtigung der Qualitätskriterien innerhalb der Bandbreite bestimmt werden.
101. Dabei wurden die zusätzlichen Qualitätskriterien gemäss einer «Checkliste für Vertrags- kunden29» wie folgt berücksichtigt:
Kriterium Gewichtung
Maschinenfähigkeit von über […] % der Sendungen […] %
Adressqualität: Über […] % aller Sendungen sind automatisch bis Stufe […] % Botenbezirk lesbar
Retouren: Benützung Mutationsservice MAT(CH)move online […] %
Tabelle 1: Kriterien zur Bestimmung des Umsatzrabatts innerhalb der Bandbreite (Check- liste, Ziff. 5) bis und mit Preissystem 2009.
29 Aus den Unterlagen ergeben sich keine abweichenden Qualitätskriterien für das Preissystem 2009.
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102. Die mit den Grosskunden geschlossenen Verträge enthielten einen Standardvertrag30, in welchem die grundsätzlichen Rahmenbedingungen geregelt wurden, und sogenannte „Kon- ditionen für adressierte Briefe Inland“, in welchen die für die jeweilige Kundin bzw. den jewei- ligen Kunden geltenden Listenpreise inklusive Umsatzrabatt eingerechnet waren.
103. Zur Berechnung des Rabatts wurden von den offiziellen Listenpreisen Vergütungen für Vorleistungen abgezogen sowie Zuschläge für Sondersendungen hinzugefügt. Auf dem resul- tierenden Betrag wurde schliesslich der vertraglich vereinbarte Umsatzrabatt berechnet und in Abzug gebracht.
104. Ob die mit den Grosskunden festgelegten Rabattkategorien den tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen und ob die qualitativen Kriterien eingehalten wurden, war durch die Kundenberater in dem jeweiligen Preissystem periodisch zu prüfen.
A.4.2.1.2 Übersicht über die Rabattvorgabe
105. Das «Preissystem 2009» beruhte auf einem gesamthaft ausgerichteten Umsatzrabatt. Der zugrunde gelegte Umsatz zur Bestimmung des Rabattes setzte sich laut Angaben der Post aus den prognostizierten Umsätzen für adressierte Briefe Inland und Zusatzleistungen im Universaldienst zusammen. Dies waren folgende Sendungen: A-Post, B-Post Einzel, B-Post Massen, A-Post Plus, OnTime Mail (1 Werktag, 2 Werktage oder Samstag), DirectSelfmailer, Geschäftsantwortsendungen, Gerichtsurkunden, Betreibungsurkunden, Dispomail, Direct Response Card, Photopost, Einschreiben, Nachsenden Firmenpost, Eigenhändig und Rück- schein.31
106. […].
107. Die interne Rabattvorgabe der Post sah wie folgt aus:
[…] Tabelle 2: Interne Vorgabe zur Rabattgewährung im Preissystem 2009
A.4.2.1.3 Rabatt für […]
108. […]. Laut Post ist der Rabatt nicht nur […], sondern allen Kunden der Branche Ver- sandhandel gewährt worden.
109. Die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Kunden, die den Rabatt […] er- halten hatten, waren laut der Post damals die folgenden:
- Mit den leicht höheren Rabatten sei der Tatsache Rechnung getragen worden, dass insbesondere aufgrund des zunehmenden E-Commerce mit einem systematischen Wachstum des Versandhandels und damit mit tiefen Kosten für die Post gerechnet worden sei.
- Die Direct Marketing-Volumina der Versandhändler würden stetig wachsen. Zudem würde das Direct Marketing Folgemailings der Kunden der Versandhändler auslösen, welche teilweise auch der Post zugutekämen. Laut den von der Post eingereichten Zahlen sind […].
30 Mit ganz wenigen Grosskunden seien jedoch Rahmenverträge geschlossen worden, welche gewisse Punkte der Zusammenarbeit regelten. Preise und Rabatte seien jedoch nicht Teil dieser Rahmenver- träge gewesen. 31 Auf dem Beispielvertrag fehlen Einschreiben, Nachsenden Firmenpost, Eigenhändig und Rückschein; dagegen enthält es Briefe mit Zustellnachweis, InfoCard, Spezialsendungen und taxpflichtige Retouren.
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- Die vorstehend genannte Situation gäbe den Versandhändlern eine starke Verhand- lungsposition, zumal diese gemäss Post mit ihrem eigenen Sendungsvolumen als po- tenzielle Wettbewerber jederzeit selbst in den Markt eintreten könnten. Ausserdem könnten sie ihre Direct Marketing Aktivitäten auch über den unadressierten Versand abwickeln.
- Das spezifische Sendungsverhalten der Versandhändler mit vergleichsweise schwere- ren Sendungen (Durchschnittsgewicht […]) erlaube es der Post, bei den Rahmenbe- dingungen des Postgesetzes dem Versandhandel eher tiefere Preise einzuräumen.
110. Laut Post hätten somit insbesondere […] von dieser Unterscheidung profitiert. Insge- samt kam die Rabattrichtlinie für […] bei [100-150] Vertragskunden zur Anwendung.
A.4.2.1.4 Rabatt für die übrigen Vertragskunden
111. Für die übrigen Vertragskunden galt gemäss Rabattvorgabe Folgendes: «Für Vertrags- kunden gilt in der Regel allgemein der Minimalrabatt der entsprechenden Bandbreite. In be- gründeten Ausnahmen können Rabatte bis zu den Richtwerten gewährt werden.» Grundsätz- lich sei gemäss Post die Untergrenze nur sehr selten überschritten worden. Laut Angabe der Post konnte unter Berücksichtigung der drei qualitativen Kriterien (vgl. Rz 101) ein höherer Rabatt bis zum Richtwert gewährt werden.32 Ausserdem seien höhere Umsätze innerhalb der Umsatzbandbreiten typischerweise mit höheren Rabatten innerhalb der Rabattbandbreite ho- noriert worden.
112. Auf Wunsch der Kunden wurde für diese ein Durchschnittsrabatt berechnet. Dazu wurde zunächst hypothetisch von Einzelverträgen für die einzelnen Tochtergesellschaften ausgegangen und die jeweiligen Umsätze und Rabatte (sofern die Gesellschaft einen Umsatz über 100‘000 Franken erzielte) festgestellt. Um den Durchschnittsrabatt zu ermitteln, wurde nun der Rabatt aller Tochtergesellschaften (in Franken) ins Verhältnis zum Gesamtumsatz aller Gesellschaften gestellt. Auf dem Konditionenblatt wurde dann der Gesamtumsatz des Konzerns festgehalten und der entsprechende Durchschnittsrabatt. Der Durchschnittsrabatt war meistens kleiner als derjenige Rabatt, welcher dem Gesamtumsatz entsprochen hätte. In den eingereichten Daten der Post wurden Verträge mit einem Durchschnittsrabatt als «Kollek- tivverträge» bezeichnet.
A.4.2.1.5 Ausführungen der Post
113. Die Post führt in ihrer Stellungnahme ergänzend an, dass das Preissystem 2009 auf das Preissystem 2006 folgte und dessen Grundzüge übernahm. Das Preissystem 2009 beruhe auf der vom Kundenberater und dem Kunden festgelegten Prognose des Umsatzes für das kommende Jahr. Zudem hätten die Kunden ihre Verträge in der vorgegebenen Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende jeden Monats kündigen können, worüber sie im Vertrag informiert worden seien und was der Praxis entsprochen habe.
Preissystem ab. 1. April 2011 («Preissystem CAPRI»)
114. Im Hinblick auf die geplante vollständige Liberalisierung des Postmarktes33 erarbeitete die Post neue Strategien hinsichtlich Marktverhalten und Preissetzung. […].
32 Laut der Vorgabe war die Erfüllung der Qualitätskriterien Voraussetzung, nicht nur deren Berücksich- tigung. 33 Vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz (PG), BBl 2009 5181 ff.
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115. Gemäss Meinung der Post bot das Preissystem 2009 zu wenige Möglichkeiten der Kun- densteuerung und Differenzierung. Den Akten sind folgende Ausführungen der Post zu ent- nehmen: […].
116. In diesem Zusammenhang entwickelte die Schweizerische Post auch neue Preismodelle in verschiedenen Bereichen, u. a. das Preissystem CAPRI (Calculation des prix individuels) für adressierte inländische Briefsendungen. Dieses wurde auf den 1. April 2011 zur Ablösung des Preissystems 2009 eingeführt und am 1. Januar 2012 in Bezug auf den Parameter Retou- ren angepasst.34
A.4.2.2.1 Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung von CAPRI
117. Das neue Preissystem CAPRI war auf alle Vertragskunden, welche einen unrabattier- ten Netto-Umsatz pro Jahr von mindestens 100‘000 Franken mit adressierten Sendungen (PostMail-Produkte) erzielen, anwendbar. Die Post gewährte wie in den vorher geltenden Preissystemen dabei keine Konzern- oder Holdingrabatte, wenn die Sendungen eines Kon- zerns ab verschiedenen Standorten erfolgten. Rabattberechtigt war immer nur ein einzelner Absender. Daher wurden Sendungen nur rabattiert, wenn der Absendervermerk bzw. die Orts- angabe auf dem Frankaturvermerk/Poststempel mit den Absenderangaben und Rechnungs- referenznummern im Aufgabenverzeichnis der Post (nachfolgend: AVZ) übereinstimmten. Mit dem neuen Preissystem CAPRI fiel die Unterscheidung zwischen […] weg, da das neue Preis- system CAPRI gemäss Aussagen der Post den spezifischen Eigenschaften der Absenderkun- den gleichermassen Rechnung trage und so den Faktor Kosten stringenter berücksichtige.
118. Per 1. Januar 2015 wurden die Preislisten und die Parameter zur Preislisteneinteilung geändert, wobei die Struktur des Preissystems jedoch bestehen blieb. Laut den eingereichten Schulungsunterlagen waren die Hauptzielsetzungen des Preissystems CAPRI die Sicherstel- lung der Gleichbehandlung, die Reduktion der Komplexität und die Stärkung der Akzeptanz, Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit des Preissystems. Die Umstellung erfolgte für die bisherigen Kunden schrittweise und wurde am 1. April 2016 abgeschlossen. Das System blieb im Prinzip gleich, jedoch wurden Parameter der Rabattberechnung und die Vorgaben zur An- wendung des Preissystems angepasst.
A.4.2.2.2 Übersicht über das Rabattsystem CAPRI
119. Auch im Preissystem CAPRI wurden zur Bestimmung der rabattrelevanten Umsätze sämtliche Umsätze, also auch die Umsätze, die im Monopolbereich lagen (Umsätze mit Sen- dungen mit einem Gewicht von unter 50 Gramm), einbezogen.
120. Mit dem Preissystem CAPRI erfolgte eine weitgehende Umstellung des Preissystems, indem nicht mehr nur ein nach erzieltem Umsatz berechneter prozentualer Rabatt gewährt wurde. Das Preissystem CAPRI beinhaltete die drei wesentliche Komponenten (drei Säulen) Preisliste (Säule 1; nachfolgend: Rz 124 ff.), Zusatzrabatt (Säule 2; nachfolgend: Rz 139 ff.) und Vergütungen für Kundenleistungen (Säule 3; nachfolgend: Rz 152).
121. Die nachfolgende Grafik aus der Kundeninformation der Post zeigt das System grafisch auf:
34 Die Anpassung betraf die Ersetzung des Parameters Nutzung von Adresspflegeprodukten durch den Parameter Retouren.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 24 Abbildung 2: Die drei Säulen gemäss Kundeninformation der Schweizerischen Post vom De- zember 2010
122. Wie im Preissystem 2009 erhielten die Vertragskunden einen Standardvertrag, in wel- chem die grundsätzlichen Rahmenbedingungen geregelt wurden, der mit den sogenannten „Konditionen für adressierte Briefe Inland“ ergänzt wurde. In letzteren waren die kundenindi- viduellen Parameterausprägungen für die Preislisteneinteilung aufgeführt (mit Ausnahme des Jahresumsatzes zu Listenpreisen) sowie die Zusatzrabattstaffel. Dazu kam die darauf basie- rende und vereinbarte Preisliste mit den individuellen Preisen für alle rabattierten Produkte (auch «Preisblatt» genannt). Konditionenblatt und individuelle Preisliste bildeten zusammen mit den AGB den Vertrag.
123. Nachfolgend werden zum besseren Verständnis des Preissystems die einzelnen Säu- len gemäss Vorgabe des Preissystems beschrieben.
A.4.2.2.3 Säule 1: Preisliste
124. Für die Bestimmung des Grundrabatts über die Preisliste teilte die Post ihre Kunden in vier Kundensegmente ein, welche gemäss Angaben der Post auf die typischen Bedürfnisse der jeweiligen Kundengruppe zugeschnitten waren und in welchen die von der Kundengruppe schwerpunktmässig genutzten Produkte überproportional, die wenig genutzten Produkte hin- gegen unterproportional rabattiert waren. Somit war der Rabatt grundsätzlich für jedes vom Vertragskunden genutzte Produkt unterschiedlich.
125. Die Segmente wurden laut Post nach folgenden Regeln zugeordnet: […].
a. Segment Infopost (Segment 4): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, die einen Direct Marketing Charakter aufwiesen, d. h. Kunden, die vorrangig Werbeinhalte versen- deten. Die Sendungen waren gemäss Angaben der Post meist nicht sehr zeitkritisch, wes- halb sich die Nachfrage stark auf günstigere B-Post-Massensendungen konzentrierte.
b. Segment Business Post (Segment 3): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, die mehr als […] Sendungen/Quartal auflieferten.
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c. Segment Tagespost (Segment 2): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, bei denen der Anteil A-Post mehr als […] % betrug.
d. Segment Standard (Segment 1): Diesem Segment wurden alle übrigen Kunden und in der Regel auch Neukunden zugeteilt.
126. Zu jedem dieser Segmente bestanden nach Umsatz gestaffelt 15 verschiedene Preis- listen, in welchen die einzelnen Produkte der Post im Bereich Briefsendungen bis 2 kg ver- günstigt angeboten wurden, wobei in der höchsten Preisliste (Preisliste 15) die höchsten Ra- batte gewährt wurden. In der Nomenklatur der Post hatten die Preislisten eine dreistellige Nummer, wobei die erste Ziffer das Segment (1–4)35 und die zwei hinteren Ziffer die Nummer der Preisliste (1–15) bestimmten. So steht beispielsweise die Nummer 409 für die 9. Preisliste im Segment Infopost.
127. Die Einstufung in die einzelnen Preislisten des jeweiligen Segments erfolgte anhand der sechs Kriterien: Jahresumsatzprognose, Jahresprofil, Monatsprofil, Verwendung des On- line Aufgabeverzeichnisses (AVZ-Online), Frankaturart und Adressdatenpflege bzw. Retou- ren. Ausgangspunkt für die Einstufung in eine Preisliste war der vom jeweiligen Kunden ge- plante Jahresumsatz, den er mit der Post in dem Jahr, in dem die Preisliste galt, schätzungsweise erzielen würde. Diese Einstufung wurde in der Folge aufgrund der weiteren fünf Kriterien dann nach oben oder unten korrigiert.
128. Zur grundsätzlichen Einstufung in eine Preisliste innerhalb des dem Vertragskunden zugeordneten Segments wurden die für das laufende Jahr prognostizierten Umsätze heran- gezogen und anhand einer Staffel einer Preisliste zugeordnet. Die Berechnung der Umsätze erfolgt auf der Basis der unrabattierten Preise ohne Mehrwertsteuer (Preisliste 0) für die prog- nostizierte Menge. Die Jahresumsatzprognose wurde laut Angaben der Post vom Vertrags- kunden zusammen mit einem Kundenberater oder einer Kundenberaterin der Post vorgenom- men. Sofern keine Gründe für eine Anpassung vorlagen, wurde häufig der Vorjahreswert übernommen. Je höher der prognostizierte Umsatz, desto höher war die Preislisteneinteilung und desto tiefer waren die produktspezifischen Nettopreise bzw. umso vorteilhafter war die offerierte Preisliste.
129. Die Einteilung aufgrund der Jahresumsatzprognose erfolgte nach der Staffel in Tabelle 3:
Preisliste Umsatz 1 […] 2 […] 3 […] 4 […] 5 […] 6 […] 7 […] 8 […] 9 […] 10 […] 11 […] 12 […] 13 […] 14 […]
35 1: Standard; 2: Tagespost; 3: Businesspost; 4: Infopost; dazu gabe es noch zwei Photopost-Listen mit der Nummer 5.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 26 15 […]
Tabelle 3: Einteilung in die Preisliste nach Jahresumsatzprognose
130. Diese Einordnung wurde anhand der nachfolgenden Kriterien angepasst:
a. Jahresprofil: Anhand der Anzahl Sendungen pro Monat wurde über das Jahr hinweg ermittelt, wie sich das Versandvolumen des Kunden auf das Jahr verteilte bzw. wie stark das monatliche Versandvolumen des Kunden schwankte.36 […].
b. Monatsprofil: Erfolgte der Grossteil ([…]) des Versandvolumens des Kunden rund um die Monatswechsel ([…]), so wurde der Kunde […].37
c. Verwendung der Online Aufgabeverzeichnisses (AVZ Online): War der Anteil von nicht über AVZ Online eingereichten Aufgabeverzeichnissen38 […], so erfolgte eine Kor- rektur […].39
d. Frankaturen: War der Anteil mit Briefmarken frankierter Sendungen […].
e. Adressqualität/Retouren: Hinsichtlich Retouren als rabattrelevantes Kriterium waren zwei Zeiträume zu unterscheiden, in denen unterschiedliche Parameter zur Anwendung kamen:
i. Vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 201140: […].41 ii. Zeitraum ab 1. Januar 201242: […].
131. […]
132. Basierend auf diesen Parametern sollte jeder Kunde die für ihn geltende «individuelle» Preisliste erhalten. Für die Verhandlung und vertragliche Festlegung der «individuellen» Preis- liste berechnete ein Informatiksystem für den Kundenberater oder die Kundenberaterin unter Berücksichtigung der Parameter die anwendbare Preisliste.
133. Im Rahmen der Einführung und Anwendung des neuen Preissystems CAPRI galten für den Kundenberater oder die Kundenberaterin zwei weitere Vorgaben:
a. Gleitpfad (Rz 221 ff.): Dieser galt gemäss Angaben der Post offiziell ab Einführung des Preissystems CAPRI bis August 2015. Der Gleitpfad sollte die Vertragskunden ausgehend vom Rabattniveau des Preissystems 2009 schrittweise an den Rabatt gemäss Preissys- tem CAPRI heranführen. Dazu berechnete das Informatiksystem für die Kundenberater einen Preislistenvorschlag, der von der aufgrund der oben genannten Parameter berech- neten Preisliste abweichen konnte. Die Kundenberater waren gemäss internen Anweisun- gen der Post befugt, vom Gleitpfad abzuweichen, was sie auch teilweise taten.
b. Strukturkontrolle (Rz 241): Im Rahmen der Funktion Strukturkontrolle überprüfte das Sys- tem monatlich die Versanddaten der Kunden. Falls die Versanddaten mehrmals von den
36 Die Post ist im Hinblick auf eine gleichmässige Auslastung an einer möglichst geglätteten Sendungs- menge der Kunden im Jahresverlauf interessiert. 37 Der Parameter Monatsprofil kommt nur zur Anwendung, wenn […]. 38 Etwa über Excel-Offline-Formulare, Papierformulare und kundenindividuelle Varianten. 39 Wenn ein Kunde […]. 40 Die Ablösung des Parameters erfolgte […]. 41 Zur Anwendung der Preislistenkorrektur siehe Rz 131. 42 Die Einführung erfolgte […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 27 vereinbarten Werten (Umsatz oder Qualitätsparameter) derart abwichen, dass eine an- dere Preisliste als die vereinbarte resultiert hätte, wurde der Kundenberater oder die Kun- denberaterin grundsätzlich automatisch informiert, um gegebenenfalls eine neue Preis- liste mit dem Kunden zu vereinbaren.
134. Per 1. Januar 2015 wurde das Preissystem angepasst. Das «neue» Preissystem CAPRI ist nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Zum Vergleich mit der untersuchten Ausgestaltung des Preissystems CAPRI werden die Änderungen nachfolgend dennoch auf- geführt.
135. Die Anzahl der Preislisten je Segment wurde von 15 auf 30 Preislisten erhöht. Das ma- ximale Rabattniveau wurde laut Post nicht erhöht, sondern die geänderten Umsatzstufen führ- ten neu zu kleineren Rabattsprüngen.
[…] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
Tabelle 4: Vergleich der Preislisten des veränderten Preissystems CAPRI (2015) mit der Vor- gängerversion (2011).
136. Mit der Erweiterung auf 30 Preislisten passte die Post auch die übrigen Parameter des Preissystems an, was Änderungen bei der Preislisteneinteilung bewirkte. […]:
[…]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 28
137. […].
[…]
Abbildung 3: […]
138. Gemäss Angaben der Post lassen sich die Gesamtumsatzrabatte für die einzelnen Preislisten in den Segmenten allerdings näherungsweise berechnen. Dies sind jedoch nur Richtwerte, der Rabatt einer Liste unterscheide sich in der Summe je nach Produktnutzung des Kunden. Für die Berechnung der angegebenen Werte sei das durchschnittliche Profil der Kunden je Segment verwendet worden. […]
Abbildung 4: […]
A.4.2.2.4 Säule 2: Umsatzbasierter Zusatzrabatt
139. Der Zusatzrabatt wurde in den internen Unterlagen der Post teilweise auch Umsatzra- batt genannt. Nachfolgend wird der Begriff Zusatzrabatt verwendet, um Verwechslungen mit dem Element der umsatzbasierten Preislisteneinteilung (vgl. Rz 128 f.) zu vermeiden. Beide Elemente zusammen bildeten gemäss Aussage der Post den gesamten Rabatt aufgrund des Parameters Umsatz ab.
140. Als Begründung für die Einführung eines Zusatzrabatts gibt die Post an, dass Preise, die vor der eigentlichen Versandperiode vereinbart wurden, dem Kunden einen geringen An- reiz bieten, das prognostizierte Volumen, das zur Preiskalkulation herangezogen wurde, tat- sächlich zu erbringen. Würden im Vergleich zur Prognose Mengen fehlen, würden auch die Skalenvorteile, die die Post zur Berechnungsgrundlage von Preisen heranzieht, fehlen. Das Einhalten der Prognose wird gemäss internen Unterlagen der Post daher mit einem zusätzli- chen Rabatt belohnt.
141. Die Höhe des monatlichen Zusatzrabatts zwischen 0 und 3 % resultierte aus einem Ver- gleich des Umsatzvolumens der tatsächlich aufgegebenen Sendungen mit dem monatlichen Anteil der Jahresumsatzprognose (vgl. Rz 128 f.). Die für den Zusatzrabatt relevante Jahres- prognose basiert auf rabattierten Preisen der individuellen Preisliste, welche gemäss Säule 1 für einen Kunden zur Anwendung kommt. Der Zusatzrabatt wurde auf dem tatsächlich zu in- dividuellen Preisen generierten Umsatz in dem jeweiligen Monat berechnet. Der monatliche Zusatzrabatt war laut Post so konzipiert, dass bei einigermassen akkurater Jahresprognose über ein Jahr hinweg insgesamt ein Zusatzrabatt von 2 % resultieren sollte. Aus diesem Grund gab es bereits ab Erreichen eines monatlichen Umsatzes von 75 % des monatlichen Anteils der Jahresumsatzprognose einen Rabatt.
142. Die nachfolgende Tabelle 5 zeigt die Zusatzrabattstaffel:
Monatliche prozentuale Abweichung vom monatlichen Zusatzrabatt Anteil der Jahresumsatzprognose43
< - 25 % 0.0 %
≥ -25 % 1.0 %
43 Die Tabelle entspricht der Darstellung der Post. Die Ungleichheitszeichen sind so zu verstehen: <- 25 % bedeutet, dass der erzielte Umsatz um mehr als 25 % tiefer liegt als der Durchschnittswert; ≥5 % bedeutet, dass der Umsatz um mindestens 5 % höher ist als der Durchschnittswert (aber weniger als 15 %).
32-00009/COO.2101.111.7.298652 29 ≥ -15 % 1.5 %
≥ -5 % 2.0 %
≥+5% 2.5 %
≥ + 15 % 3.0 %
Tabelle 5: Systematik und Rabattschritte des Zusatzrabatts
143. Laut Angaben der Post wurde allerdings bei mehrmaliger grösserer Umsatzabwei- chung die Preislisteneinteilung angepasst (vgl. Kapitel A.4.3.3.2 zur Strukturkontrolle).44
144. Bemerkenswert ist, dass der Umsatzrabatt basierend auf dem Vergleich des tatsäch- lich erreichten monatlichen Umsatzes mit dem monatlichen Anteil der Jahresumsatzprognose berechnet wurde und nicht aufgrund eines Vergleichs mit dem Umsatz, welcher die jeweiligen Grenzen der Preislisten definierte. So konnte ein Kunde der Preisliste 4 ([…]) mit einer Jah- resumsatzprognose von […] Franken und bei einem auf monatlicher Basis berechneten Um- satz in Höhe von […] Franken oder mehr (+15 % Prognoseabweichung) einen Zusatzrabatt von 3 % erhalten, während ein Kunde derselben Preisliste mit einer Jahresumsatzprognose von […] Franken bei einem Umsatz von […] Franken (< -25% Prognoseabweichung) einen Zusatzrabatt von 0% erhielt, obwohl beide in derselben Preisliste angesiedelt waren.
145. Auf die Frage, weshalb das Preissystem CAPRI als Prognosesystem ausgestaltet wurde und weshalb ein Zusatzrabatt eingeführt wurde, machte die Post die nachstehenden Angaben:
146. Die Post war gemäss eigenen Angaben auf Wunsch ihrer Vertragskunden bestrebt, ein Preissystem anzubieten, mit welchem die Kunden die Preise für die Dienstleistungen der Post bereits im Voraus berechnen können. Da keine ex-post sondern eine ex-ante Rabattierung angewendet werden soll, müsse eine solche zwangsläufig auf Einschätzungen über den zu erwartenden Geschäftsverlauf basieren.
147. Laut Angaben der Post diente der Zusatzrabatt dazu, Abweichungen zwischen dem ge- planten Umsatz45, welcher der Preisliste zugrunde liegt, und dem tatsächlich realisierten Um- satz, zeitnah auszugleichen. So hätten monatliche Anpassungen der Preisliste verhindert wer- den können. Ausserdem habe so auch eine marktverschliessende Wirkung des Systems verhindert werden können, da Kunden am Ende einer Bemessungsperiode keinen Anreiz ge- habt hätten, eine bestimmte Schwelle erreichen zu müssen, um in den Genuss des Zusatzra- batts zu kommen. Jedoch sollte der vorgängig festgelegte Kundenpreis damit möglichst dem- jenigen entsprechen, der durch das später folgende, tatsächliche Sendungsverhalten des Kunden gerechtfertigt gewesen sei. Der Zusatzrabatt konnte laut Post nur massvolle Abwei- chungen abbilden, bei grösseren Abweichungen sei hingegen der Vertrag – d. h. die Preisliste
– angepasst worden.
148. Damit sei bezweckt worden, dass alle Vertragskunden unabhängig von der zu Beginn des Vertragsverhältnisses ausgehandelten individuellen Preisliste, welche wie erwähnt vor- wiegend auf einer Jahresumsatzprognose beruhte, hinsichtlich des Rabatts gleichgestellt seien. Der Kunde habe gemäss Post somit weder einen Vorteil gehabt, wenn er den prognos- tizierten Jahresumsatz erreichte, noch einen Nachteil, wenn dies nicht der Fall gewesen sein
44 Eine Anpassung findet jedoch nicht in jedem Fall automatisch statt. 45 Beim Zusatzrabatt werde nur der Umsatz berücksichtigt, da eine Berücksichtigung aller Kriterien auf monatlicher Basis nicht oder nur mit unvertretbar hoher Komplexität und Kostenfolgen für die Post zu realisieren wäre und für die übrigen Parameter auch keine monatliche Änderung zu erwarten wäre.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 30 sollte. Verbleibende Unterschiede beim Rabatt zwischen zwei Kunden mit gleichen Volumina hätten gerade die unterschiedliche Prognosegenauigkeit abgebildet.
149. Der Zusatzrabatt diente laut Post ausserdem dazu, den Kunden über Preismassnahmen in die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit einzubinden. Dies v. a. im Hinblick auf unvorher- sehbare Mengenrückgänge. Diesbezüglich führte die Post aus, dass das adressierte Briefvo- lumen in der Schweiz in den letzten 10 Jahren im Durchschnitt um jährlich ca. 1.5 % gesunken sei. Im Oktober 2011 rechnete sie für die nächsten Jahre mit einem Mengen- und Umsatzrück- gang von 2–3 % pro Jahr. […].
150. Laut Aussage der Post wurde der Zusatzrabatt monatlich erhoben, da dies der Rech- nungslegung und auch den Kündigungsfristen entspreche.
151. Der Zusatzrabatt war laut Angaben der Post so eingestellt, dass er bei durchschnitt- lich akzeptabler Prognosegenauigkeit ca. 2 % betrug. Zwar habe es auch bei exakter Um- satzprognose aufgrund unterschiedlicher Schwankungen der monatlichen Mengen im Jah- resverlauf zu unterschiedlichen Rabatten kommen können. Dies sei gemäss Angaben der Post jedoch durch den Parameter Jahresprofil grundsätzlich ausgeglichen worden.
A.4.2.2.5 Säule 3: Vergütungen für Kundenleistungen
152. Wenn Kunden spezielle Vorleistungen (Zentrumseinlieferung, Sortierung etc.) erbrin- gen oder einen bestimmten Zusatzaufwand (Späteinlieferung, Spezialsendungen etc.) verur- sachen, wird dies vergütet bzw. in Rechnung gestellt. Diese Vergütungen bzw. Zuschläge sind publiziert46, gelten für alle Kunden (d. h. nicht nur für Vertragskunden) und werden inkl. Mehr- wertsteuer ausgewiesen.
A.4.2.2.6 Anmerkungen der Post zur Ausgestaltung des Preissystems
153. Die Post führt aus, dass sie CAPRI mit dem Ziel eingeführt habe, um über ein kosten- und aufwandgerechtes System mit klar definierten, messbaren Kriterien zu verfügen. Hierbei sollten die Kundenbedürfnisse sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen abgedeckt und dem Druck der E-Substitution begegnet werden. Die Post führt zudem aus, dass sie verschie- dene andere Modelle geprüft, diese aber aufgrund verschiedener Gründe wieder verworfen hätte. Gemäss Aussagen der Post enthalte das Preissystem CAPRI keine Treue- und keine Zielrabatte. «Die Post wollte mit dem Preissystem CAPRI vielmehr regulatorisch, kartellrecht- lich und auch hinsichtlich des Preisüberwachers nur eines: alles richtig machen!».
154. Dass die Post weitreichende strategische Überlegungen zum neuen Preissystem an- gestellt hat und davon ausgegangen werden muss, dass sie sich bewusst für diese Ausgestal- tung entschieden hat, geht bereits aus den Dokumenten zur Einführung von CAPRI hervor. […]. Hinsichtlich der Ausgestaltung und Anwendung des Preissystems CAPRI merkt die Post zusätzlich an, dass den Kunden diverse Möglichkeiten zur Verfügung stünden, die zur Anwen- dung kommenden Preise nachzuvollziehen. Dies seien die individuellen Preise sowie die Staf- felung des Zusatzrabatts auf dem Konditionen- und dem dazugehörigen Preisblatt, die auf den Rechnungen nochmals ausgewiesenen individuellen Preise, die Möglichkeiten, den Kunden- berater für Planrechnungen und Fragen jederzeit kontaktieren zu können, sowie die informa- tiven Kundenpräsentationen. Auch weist die Post darauf hin, dass die Verträge unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende jeden Monats gekündigt werden könnten. Die Post betont zudem, dass zwischen den Kundenberatern und vielen Kunden ein guter Kontakt bestanden hätte und dass sich aufgrund eines Lernprozesses beim Kunden die Transparenz bezüglich der verschiedenen Parameter mit dem Zeitablauf zugenommen habe.
46 Broschüre «Optimieren Sie Ihre Versandkosten».
32-00009/COO.2101.111.7.298652 31 Die Post führte weiter aus, dass kurze, kundenindividuelle Preislisten der beste Weg seien, dem Kunden zu erklären, welche Preise für welches Produkt gelten würden.
155. Wie die Post ausführt, scheinen umfangreiche Anstrengungen unternommen worden zu sein, um jedem einzelnen Kunden seine individuellen Preise und Zusatzrabatte zu erläu- tern. Hingegen wurden hinsichtlich der Möglichkeit eines Preisvergleichs der Kunden unterei- nander oder der Einschätzung, wo im Preissystem ein Kunde eingeordnet wurde, keinerlei Möglichkeiten bereitgestellt. Demnach war es dem Kunden trotz Kenntnis seiner individuellen Preise und Zusatzrabatte nicht möglich abzuschätzen, wo im Preissystem er im Vergleich zu seinen Wettbewerbern eingestuft wurde.
A.4.3 Ausgestaltung und Anwendung der Preissysteme im Hinblick auf eine einheitliche Gewährung von Rabatten
156. Im Hinblick auf die Untersuchung der kartellrechtlichen Zulässigkeit der Preissysteme 2009 und CAPRI wurde bereits in der Vorabklärung zusätzlich festgestellt, dass das Rabatt- system nicht einheitlich angewendet wurde. Aus diesem Grund wurden die Preissysteme 2009 und CAPRI wie nachfolgend dargestellt näher untersucht. Hierbei wurden die früheren Preis- systeme (Preissystem 2000 und Preissystem 2006) nur insoweit betrachtet, als sich hieraus Aufschlüsse über die Anwendung und Ausgestaltung der Preissysteme 2009 und CAPRI er- geben. Die früheren Preissysteme bilden nicht Gegenstand dieser Untersuchung.
Rabattabweichungen in früheren Preissystemen
157. Über die Anwendung des Preissystems 2000 und Preissystems 2006 sind keine voll- ständigen Informationen/Daten vorhanden. Das Preissystem 2009 basierte […].
158. […]. Wie nachfolgend für das Preissystem 2009 aufgezeigt wird (vgl. hinten, Rz 173 ff.), bestanden zudem schon dort Abweichungen in der Rabattgewährung von den internen Vor- gaben der Post (vgl. auch Rz 173 ff. und 184 ff.).
Anwendung des Preissystems 2009
159. Das Preissystems 2009 und insbesondere die Rabattliste waren wie schon die früheren Preissysteme ab dem Jahr 2000 den Vertragskunden gemäss Praxis der Post nicht bekannt. Das Blatt mit der Rabattanwendung (d. h. den Rabattstufen) war denn auch als «Streng ver- traulich. Weitergabe nur intern und nur in Papierform!» gekennzeichnet.
160. Im Rahmen der Vorabklärung fand das Sekretariat Anhaltspunkte, dass das Preissystem der Post nicht einheitlich angewendet wurde und verschiedene rabattberechtigte Vertragskun- den zum Teil Rabatte erhielten, die nicht den internen Rabattlisten der Post entsprachen.
161. Im Zusammenhang mit der Rabattierung ist auch das Vorgehen zur Vertragserneuerung und –anpassung von Relevanz. Laut Post und der «Checkliste Vertragskunden» waren die Kundenberater angehalten, alle Verträge regelmässig (mindestens halbjährlich) zu überprü- fen. Eine fest definierte Zeitperiode gab es nicht. Häufig wurden die Verträge im Rahmen von sonstigen Preismassnahmen angepasst, d. h. wenn es zu Änderungen im Listenpreis kam. Die erwähnten Beispiele zeigen zudem, dass die Verträge meistens für ein Jahr zu Jahresbe- ginn abgeschlossen wurden, da dies laut Post der regulären Budget-Periode der Kunden ent- sprach. Aus den nachstehenden Auswertungen ergibt sich jedoch, dass oftmals ältere Ver- träge im Zeitverlauf nie angepasst wurden, obwohl sie dem Rabattschema nicht mehr entsprachen oder gar noch stärker vom Soll abwichen.
A.4.3.2.1 In der Vorabklärung eingereichte Verträge
162. In der Vorabklärung reichten 18 Vertragskunden Verträge zum Preissystem 2009 ein. Acht Verträge entsprachen den Regeln der «Rabattanwendung PostMail ab 01.07.2009», […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 32 Nachfolgend werden die zehn Verträge aufgeführt, für welche Abweichungen festgestellt wur- den. Datum Vertrags- Listen- Vertragskunden Bereich47 […] Umsatz Krit. 149 Krit. 250 Krit. 351 Vertrag48 Rabatt Rabatt52 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
Tabelle 6: Übersicht über die Verträge im Rahmen der Vorabklärung, bei denen der verein- barte Rabatt mit dem Rabatt gemäss Liste nicht übereinstimmte.
163. Es zeigt sich, dass [1] einen deutlich höheren Umsatzrabatt erhielt, als es für die Ra- battstufe gerechtfertigt gewesen wäre, wobei der Rabatt demjenigen entsprach, der im vorher- gehenden Preissystem 2006 gerechtfertigt gewesen wäre. Der Umsatzrabatt von [2] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts. Der Umsatzrabatt für [3] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts. Derjenige von [4] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen Durchschnittsrabatt handelte, betrug die Abweichung nach unten indes nur noch […] %.53 [5] hatte den Rabatt für […] erhalten, wobei der gewährte Rabatt […] % über dem für diese Stufe geltenden Minimalrabatt lag, aber […] % unterhalb des Richtwerts […]. Der Rabatt der [6] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts und […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Richtwerts. Der Ra- batt der [7] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts und derje- nige von [8] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts und […] % unterhalb des hierfür geltenden Richtwerts. […] Zwei weitere Vertragskunden54 erhielten einen Rabatt, der innerhalb der Bandbreite lag, aber leicht (zwischen […] und […] %) vom anwendbaren Rabatt abwich. Für keine der zehn oben aufgeführten Vertragskunden bestan- den laut der durch die Post eingereichten Kundendaten bestätigte Korrekturen aufgrund von Qualitätskriterien.
164. Damit zeigte sich in der Vorabklärung, dass für die Hälfte der 18 Vertragskunden das Preissystem 2009 nicht einheitlich angewendet wurde. Sieben Verträge wichen zum Nachteil
47 Segmentzuteilung im neuen Rabattsystem: Standardpost (SP), Businesspost (BP), Tagespost (TP) und Infopost (IP). 48 Mit Vertrag ist hier das Konditionenblatt gemeint; der eigentliche Vertrag kann ein früheres Datum tragen. 49 Maschinenfähigkeit der Sendungen (mind. […] %). 50 Adressqualität: mind. […] % maschinell lesbar. 51 Retouren (Einsatz von MAT(CH) Move). 52 Gemäss […]. 53 Siehe Erklärung in Rz 165. 54 Die Unternehmen werden nicht offengelegt, um die Anonymisierung nicht zu gefährden.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 33 der Vertragskunden gegen unten ab, wobei bei fünf eine Rabattstufe gewährt wurde, die un- terhalb des für diese Stufe geltenden Minimalrabatts lag. Bei neun Vertragskunden wurde da- gegen das Preissystem korrekt angewendet.
165. Zu acht von den zehn55 abweichenden Verträgen befragte das Sekretariat in der Un- tersuchung die Post56. In der nachstehenden Tabelle sind die Begründungen der Post für die Abweichungen angegeben, sowie die Überprüfung/Einschätzung dieser Begründungen durch das Sekretariat (vgl. dazu die interne Rabattvorgabe der Post, Rz 107/Tabelle 2):
Vertragskunden Begründung Post Einschätzung/Weitere Fakten
[1] Vertrag mit [1] lief bis Ende Der Rabatt des eingereichten Vertrags
2007. Der Vertragsrabatt entsprach tatsächlich dem Minimalrabatt war innerhalb der Band- der Bandbreite […]. Der Folgerabatt ab breite […]. 1. Januar 2008 bis 31. März 2011 betrug sogar 7 Prozent bei einem prognostizier- ten Umsatz von […] Franken. Dies hätte im […]. Im Preissystem 2009 wurde der Rabatt aber nicht angepasst, obwohl nach dieser Vorgabe der Rabatt für den Umsatz von [1] nur noch […] % betragen hätte. 57
[2] War das Ergebnis konkreter […] Franken Umsatz war ein Grenzfall, Vertragsverhandlungen, jedoch nicht zur tieferen Rabattstufe mit weil der Umsatz von [2] ein […] % (im Vergleich zum Rabatt von Grenzfall war. Er fiel in die […] % bei einem Umsatz von bis zu CHF Bandbreite der niedrigeren […]), sondern zur nächsthöheren Ra- Umsatzkategorie. battstufe, denn ab einem Umsatz von mehr als […] betrug der Minimalrabatt gemäss Rabattvorgabe […] %. Der durch [2] eingereichte Vertrag (gültig ab
1. Juli 2009) ist in der durch die Post ein- gereichten Übersicht über die abge- schlossenen Verträge (Rz 168 ff.) nicht aufgeführt, sondern nur ein Vertrag ab 1. Oktober 2009 mit gleicher Rabatthöhe. Laut der Übersicht wurde der Vertrag erst auf den 1. Februar 2010 auf die der Bandbreite entsprechenden […] % an- gepasst.
[3] Die Umstände sind nicht mehr rekonstruierbar.
[4] Für [4] wurde ein Durch- Es ist korrekt, dass ein Durchschnittsra- schnittsrabatt gewährt. batt zur Anwendung kam und der Rabatt daher tiefer ausfiel. Entsprechend der
55 Ursprünglich waren es zehn, wobei wie nachfolgend gezeigt wird, eine Abweichung erklärt werden konnte. 56 Um die Anonymisierung nicht zu gefährden, verzichtete das Sekretariat für zwei Verträge auf eine Nachfrage. 57 Wie aus […] hervorgeht, rechtfertigten die Umsätze von [1] auch später keinen höheren Rabatt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 34 Aufstellung der Post hätte der Rabatt je- doch […] % und nicht […] % betragen müssen.58
[5] Der Rabatt war innerhalb Der Rabatt war innerhalb der Band- der vorgegebenen Band- breite. Der Richtwert für […] (entspre- breite. chend der Regel) lag jedoch höher bei […] %. Laut Daten der Post wurde bei […] auch kein Abzug aufgrund der Re- touren vorgenommen.
[6] Rabatt war das Ergebnis der individuellen Vertragsge- spräche.
[7] Der Rabatt resultierte aus Im Vertrag ist ein Umsatz von […] Fran- umsatzbedingten Anpas- ken als «Geplanter Jahresumsatz» auf- sungen und fällt in die Band- geführt. Eine Vertragsanpassung wurde breie der nächstniedrigeren bis 31. März 2011 nie vorgenommen. Kategorie. Sofern der Umsatz in die niedrigere Bandbreite fallen würde, müsste dort grundsätzlich das Minimum der Band- breite zum Tragen kommen (nur […] %), da etwa das Kriterium der Nutzung von Mat[CH]move bei [7] nicht erfüllt war. Eine Überprüfung der Umsätze für die Jahre 2009 und 2010 ergibt jedoch, dass [7] den im Konditionenblatt ange- gebenen Jahresumsatz jeweils übertraf, also ein tieferer Rabatt nicht durch den tatsächlichen Umsatz erklärt werden kann.
[8] Die Umstände sind nicht mehr rekonstruierbar.
Tabelle 7: Übersicht über die Erklärung der Abweichungen durch die Post sowie die Würdi- gung dieser Erklärungen aufgrund der Fakten.
166. Damit lagen sechs […]59[…]) von den 18 im Rahmen der Vorabklärung geprüften Ver- trägen ausserhalb der laut Rabattvorgabe anwendbaren Bandbreiten. Der Vertrag von [5] ent- sprach zudem nicht […], und der Durchschnittsrabatt von [4] war ebenfalls […] % tiefer als der gemäss interner Vorgabe resultierende Wert.
A.4.3.2.2 Abweichungen von den Bandbreiten
167. Wie aus Spalte 3 von Tabelle 2 hervorgeht, wurden für gewisse Umsatzbereiche Ra- battbandbreiten festgelegt. Diese Bandbreiten umfassten Rabattdifferenzen zwischen 0.5 % bis zu 4 % je nach Umsatzbereich. Laut interner Vorgabe der Post mussten die Rabatte inner- halb der Bandbreite liegen. Zur genauen Rabattbestimmung innerhalb der Bandbreite gab es
58 Die Berechnungsweise findet sich […]; Berechnung: […] / […] = […] %; Im Vertrag wurde zudem ein höherer geplanter Umsatz ([…]) angegeben. 59 Korrekter Rabatt im darauffolgenden Vertrag ab 1.2. 2010.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 35 ebenfalls Vorgaben. Nachfolgend wird zunächst nur geprüft, ob die von der Post den Vertrags- kunden gewährten Rabatte innerhalb der anwendbaren Bandbreiten lagen.
a) Auswertung Datensample der Post für ab 1. Juli 2009 geschlossene Verträge
168. Auf Begehren des Sekretariats reichte die Post eine eigene Liste ein, auf der durch die Post selbst geprüft wurde, ob die tatsächlich vereinbarten Rabatte gemäss Konditionenblatt innerhalb oder ausserhalb der Bandbreiten gemäss interner Rabattanwendungsvorgabe (Rz 107/Tabelle 2) lagen. In der Liste der Post sind jedoch nur diejenigen Verträge60 enthalten, welche in der Zeitperiode ab 1. Juli 2009 bis 31. März 2011 abgeschlossen wurden. Nicht enthalten sind diejenigen Verträge, die vorher abgeschlossen worden waren, «und aufgrund des neuen Preissystems nicht mehr anzupassen waren». Die Post gab zudem in ihrer Liste für die Abweichungen von der Bandbreite die Gründe dafür an.
169. Das Sekretariat hat die Liste der Post manuell dahingehend ausgewertet, wieviele der vereinbarten Rabatte ausserhalb der gemäss interner Rabattvorgabe der Post anwendbaren Bandbreite lagen, und was die Gründe dafür waren. Bei der Berechnung der Anteile nicht be- rücksichtigt sind die Durchschnittsrabatte. Die Auswertung ergab folgende Resultate: Anzahl Verträge Rabatt<Bandbreite Rabatt>Bandbreite absolut in %61 absolut in %62 absolut in %63 Verträge total [700-800] Verträge mit Durch- [100-200] schnittsrabatt64 Verträge total ohne [500- 100 % Durchschnittsrabatte 600]65 Test Quartalsrabatt / […] 2% […] 33 % […] 67 % dyn. Rabatt66 Bonitätsrisiko […] 0% […] 100 % […] 0% Übergangsregelung […] 1% […] 33 % […] 67 % Umsatzbedingte An- […] 3% […] 100 % […] 0% passung Konkretes Verhand- […] 12 % […] 91 % […] 9% lungsergebnis Nicht mehr bekannt […] 11 % […] 92 % […] 8% Total Abweichungen […] 30 % […] 88 % […] 12 % von der Bandbreite
60 Präzise handelt es sich nicht um Verträge, sondern um OPD-Nummern. Dies sind Kundennummern, welche pro Standort vergeben werden. Grundsätzlich werden Konditionen pro OPD festgelegt (Ausnah- men sind Kumulativ- oder Kollektivverträge). Ein Vertrag kann jedoch mehrere OPD enthalten. Nachfol- gend wird der Verständlichkeit halber dennoch von Verträgen gesprochen. 61 100 % ist hier das Total der OPD (vgl. Fn 60) unter Ausschluss der Durchschnittsverträge. 62 100 % ist hier jeweils die Gesamtzahl der jeweiligen Begründung der Abweichung. 63 100 % ist hier jeweils die Gesamtzahl der jeweiligen Begründung der Abweichung. 64 Die Durchschnittsrabatte können nicht direkt mit den anwendbaren Bandbreiten verglichen werden, weswegen sie von der Auswertung ausgenommen wurden. 65 Diese Zahl dürfte tatsächlich noch kleiner sein, da darin noch Durchschnittsrabatte enthalten sind, welche die Post nicht ausweisen musste, da die gewährten Rabatte innerhalb der Bandbreite liegen. 66 Für den […] wurde für den Vergleich, ob die Rabatte höher oder tiefer ausfielen, auf den letzten vereinbarten längeren Rabatt (Jahr 2009, [11-12] %) abgestellt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 36 Tabelle 8: Übersicht über diejenigen Rabatt-Abweichungen, welche ausserhalb der anwend- baren Bandbreite liegen.
170. Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, wurde bei einem relativ grossen Anteil der Verträge, nämlich [100-200] von [500-600] Verträgen ([20-40] %), von der im Preissystem der Post vor- gesehen Bandbreite abgewichen. Ebenfalls ist ersichtlich, dass nur eine geringe Zahl der Ver- träge zu Gunsten der Vertragskunden nach oben abwich ([10-20] Verträge oder [10-20] % der abweichenden Verträge). In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erfolgten die Abwei- chungen gegen unten und somit zum Nachteil der Kunden ([90-180] Verträge oder [80-90] % der abweichenden Verträge).
171. Aus Tabelle 8 gehen zudem die von der Post für die Abweichungen genannten Gründe hervor:
a. Test Quartalsrabatt: Zu diesem Test, welcher laut Post für […] Abweichungen verantwort- lich ist, wurden keine weiteren Erhebungen gemacht.
b. Bonitätsrisiko: Vorliegend betraf dies nur […] Vertragskunden67, welche sich damals in Liquidation befanden und über die laut Handelsregisterauszug später der Konkurs eröffnet wurde.
c. Übergangsregelung: Die Übergangsregelung betraf laut Post lediglich […] Abweichun- gen.68 Den eingereichten Unterlagen der Post zufolge lassen sich keine Hinweise und Regeln mit Bezug auf Übergangsregeln entnehmen. Die […] Fälle präsentieren sich sehr unterschiedlich: Bei […] Vertragskunden wurde der Vertrag während der ganzen Gel- tungsdauer des Preissystems 2009 nicht angepasst, daher kann es sich nicht um eine Übergangsregelung handeln.69 Für die anderen […] Verträge dauerten die Übergangs- phasen […]. Das heisst, es handelt sich bei allen […] Fällen um Verträge, welche 2009 neu abgeschlossen wurden, deren «Übergangsphasen» jedoch unterschiedlich lang wa- ren. In einem Fall lag der Rabatt im Vergleich zum vereinbarten Umsatz zu hoch, im an- deren zu tief. In beiden Fällen wurde der vereinbarte Umsatz im nächsten Vertrag nach unten angepasst. In der Folge lag der Rabatt innerhalb der von der Post gemäss Preis- system vorgegebenen Bandbreite.
d. Umsatzbedingte Anpassungen: Die Rabatte der Post wurden auf Basis des vereinbarten Umsatzes und nicht der tatsächlichen vergangenen oder gar zukünftigen Umsätze ge- währt. Der Vollständigkeit halber hat das Sekretariat dennoch eine Stichprobe mit den ersten drei Verträgen auf der Liste mit umsatzbedingter Abweichung durchgeführt. Wie nachfolgend dargestellt, lassen sich die gewährten Rabatte durch eine umsatzbedingte Abweichung nicht erklären:
i. Die […] vereinbarte einen Umsatz von [300’-400’000] Franken. Dies würde einen Minimalrabatt von […] % ergeben. Erhalten hat das Unternehmen nur […] %. Im Vorjahr (2008 und vor dem 1. Juli 2009) übertraf die […] den vereinbarten Umsatz von [300'-400’000] stark. In den Jahren 2009 und 2010 lag der tatsächliche Um- satz unter dem vereinbarten Umsatz, jedoch immer noch weit über der Schwelle von 250'000 Franken, ab der der Mindestrabatt von […] % galt. Damit war eine Abweichung nicht durch die tatsächlichen Umsätze zu erklären.
67 […]. 68 […], […] und […]. 69 […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 37 ii. Die […] vereinbarte einen Umsatz von [250’000-350’000] Franken, was einem Mindestrabatt von […] % entsprechen würde. Die […] erhielt indes nur einen Ra- batt von […] %. Im Vorjahr 2008 und vor dem 1. Juli 2009 erreichte sie den nach- her vereinbarten Umsatz von [250’000-350’000] Franken nicht ganz und lag unter 250'000 Franken. 2009 und im Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages übertraf sie indes die Rabattschwelle von 250'000 Franken. Im Jahr 2010 lag sie dann wieder leicht darunter. Es kann festgestellt werden, dass aufgrund des Umsatzes der nächsttieferen Rabattschwelle mindestens ein Rabatt von […] % gerechtfertigt gewesen wäre. Im Jahr des Vertragsabschlusses wären sogar als Minimalrabatt […] % gerechtfertigt gewesen. Eine Abweichung auf […] % war damit nicht durch die tatsächlichen Umsätze zu erklären. iii. Die […] vereinbarte einen Umsatz von [500’-600‘000] Franken, was einem Min- destrabatt von […] % entsprechen würde. Sie erhielt jedoch nur […] %. Die […] erreichte im Vorjahr (sowohl 2008 als auch vor dem 1. Juli 2009) einen Umsatz (vor Rabatt) über [500'-600’000] Franken. Auch nach Juli 2009 bis mindestens Ende 2010 erreichte sie stets einen Umsatz von über [500'-600’000] Franken. Sie hätte daher gemäss Preissystem 2009 einen Minimalrabatt von […] % und nicht von […] % erhalten müssen. Eine Abweichung war daher nicht durch die tatsächlichen Umsätze zu erklären.
e. Konkretes Verhandlungsergebnis: Aus den eingereichten Dokumenten der Post sind keine Anhaltspunkte auf Verhandlungsspielräume der Kundenberater sowie Kriterien, nach welchen Verhandlungen geführt werden sollten, aufgeführt. Die Ergebnisse sind da- her nicht auf objektive Kriterien zurückzuführen.
f. Für die übrigen Abweichungen gab die Post keine Erklärung an. Begründungen für die Abweichungen sind auch nicht ersichtlich.
172. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für das von der Post eingereichte Datensample von den ab 1. Juli 2009 geschlossenen Verträgen ohne Durchschnittsrabatte rund 30 % von der aufgrund des Preissystems anwendbaren Bandbreite abwichen, ohne dass hierfür objektive Gründe vorlagen.
b) Datenauswertung aller im Preissystem 2009 geltenden Verträge
173. Aufgrund der Auswertung der von der Post eingereichten Liste (vgl. vorstehende Aus- wertung) wurden vom Sekretariat Berechnungen für sämtliche Verträge (inkl. der vor 1. Juli 2009 abgeschlossenen, aber weiter geltenden) durchgeführt. Hierbei wurde für jeden Vertrag, der zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. März 2011 aktiv war, geprüft, ob der Rabattsatz innerhalb der Rabattbandbreite lag, welche dem prognostizierten bzw. vereinbarten Umsatz entsprach. In nachstehender Tabelle 9 wird angegeben, in wie vielen Fällen der vereinbarte Rabatt unterhalb, innerhalb oder oberhalb der Rabattbandbreite lag.
Verträge zu Bandbreite Unterhalb Innerhalb Oberhalb Total
Ab 01. Juli 2009 Preissystem [300-400] [900-1000] [0-100] [1’200-1’500] 2009 ([20-30] %) ([60-80] %) ([0-10] %) (100 %)
Tabelle 9: Anzahl Verträge, deren vereinbarter Rabatt unterhalb, oberhalb oder innerhalb der Rabattbandbreiten auf Basis der Umsätze gemäss Konditionenblatt lagen
174. Daraus ergibt sich, dass ca. [20-30] % der Verträge ausserhalb der für den vereinbar- ten Umsatz korrekten Bandbreiten lagen, davon [20-30] % unterhalb und [0-10] % oberhalb.
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175. Entscheidend für die Rabattgewährung waren laut Rabattvorgabe der Post wie erwähnt die prognostizierten/vereinbarten Umsätze und nicht die vergangenen bzw. zukünftigen Um- sätze. Laut Post wurde für die Festlegung der vereinbarten Umsätze häufig vom Vorjahreswert ausgegangen. Sofern Abweichungen erkennbar waren, sollte laut den Vorgaben der Vertrag angepasst werden. Obwohl somit durch die Post grundsätzlich nicht auf die tatsächlichen Um- sätze für die Höhe der Rabatte abgestützt wurde, wird nachstehend der Vollständigkeit halber dennoch überprüft, inwiefern die Bandbreiten mit den tatsächlich erzielten Umsätzen der Ver- tragskunden in derselben oder vorgängigen Periode übereinstimmten.
176. Zunächst wurde untersucht, ob ausgehend von einem Stichtag (31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010) der vereinbarte Rabatt dem Rabatt entsprach, der bei einer Neufest- legung des Vertrages zu dem Stichtag aufgrund des Umsatzes in der Vorjahresperiode vor dem Stichtag hätte resultieren sollen. In der nachfolgenden Tabelle wird aufgezeigt, ob der vereinbarte Rabatt unterhalb, innerhalb oder oberhalb der Bandbreite für den erzielten Umsatz lag oder ob gar die Voraussetzungen für die Teilnahme am Preissystem nicht gegeben waren.
Vereinbarte Kein Unterhalb Innerhalb Oberhalb Total Umsätze Vertrag70
Bis # [100-200] [400-500] [100-200] [200-300] [800-1’200] 31.12.2009 % [10-20] % [40-60] % [10-20] % [15-35] % 100 %
Bis # [100-200] [400-500] [0-100] [100-200] [600-1’000] 31.12.2010 % [10-30] % [40-70] % [0-15] % [10-30] % 100 %
Tabelle 10: Übereinstimmung der vereinbarten Rabatte mit den aufgrund der erzielten Um- sätze im Vorjahr vor dem Stichtag anwendbaren Rabattbandbreiten
177. Dies bedeutet, dass aufgrund der tatsächlichen Umsätze pro Jahr zwischen [100-200] ([10-20] %) und [100-200] ([10-30] %) Verträge liefen, bei denen ein im Vergleich zum erzielten Umsatz der Vorperiode und der damit korrespondierenden Bandbreite ein zu tiefer Rabatt ge- währt wurde. Bei [400-500] ([40-60] %) bis [400-500] ([40-70] %) Verträgen stimmte der Rabatt mit dem Umsatz in etwa überein. Bei [0-100] ([0-15] %) bis [100-200] ([10-20] %) Verträgen war der basierend auf der Umsatzprognose gewährte Rabatt höher als er dies aufgrund des tatsächlichen Umsatzes hätte sein dürfen. Zudem erhielten zwischen [100-200] ([10-30] %) und [200-300] ([15-35] %) Kunden einen Rabatt, obwohl sie aufgrund der tatsächlich erzielten Umsätze nicht berechtigt gewesen wären, einen solchen zu erhalten.
178. Weiter wurde untersucht, ob der innerhalb eines Jahres bis zu einem Stichtag (31. De- zember 2009 und 31. Dezember 2010) erzielte Umsatz den vereinbarten Rabatt in derselben Periode rechtfertigte. In der nachfolgenden Tabelle wird aufgezeigt, ob der vereinbarte Rabatt unterhalb, innerhalb oder oberhalb der Bandbreite für den erzielten Umsatz lag, oder ob gar die Voraussetzungen für die Teilnahme am Preissystem nicht gegeben waren.
Vereinbarte Kein Unterhalb Innerhalb Oberhalb Total Umsätze Vertrag71
# [100-200] [400-500] [100-200] [200-300] [800-1’200] Bis 31.12.2009 % [10-20] % [40-60] % [10-20] % [15-35] % 100 %
70 Voraussetzung eines Umsatzes von 100‘000 Franken nicht gegeben. 71 Voraussetzung eines Umsatzes von 100‘000 Franken nicht gegeben.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 39 # [100-200] [400-500] [0-100] [100-200] [600-1’000] Bis 31.12.2010 % [10-30] % [40-70] % [0-15] % [10-30] % 100 %
Tabelle 11: Übereinstimmung der vereinbarten Rabatte mit den Rabattbandbreiten, welche aufgrund der in der gleichen Periode erzielten Umsätze anwendbar gewesen wären.
179. Dies bedeutet, dass aufgrund der tatsächlichen Umsätze im Jahr vor dem Stichtag zwi- schen [100-200] ([10-20] %) und [100-200] ([10-30] %) Verträge liefen, bei denen ein im Ver- gleich zum erzielten Umsatz und der damit korrespondierenden Bandbreite ein zu tiefer Rabatt gewährt wurde. Bei [400-500] ([40-60] %) bis [400-500] ([40-70] %) Verträgen stimmte der Rabatt mit dem Umsatz in etwa überein. Bei [0-100] ([0-15] %) bis [100-200] ([10-20] %) Ver- trägen war der Rabatt höher, als er dies aufgrund des tatsächlichen Umsatzes hätte sein dür- fen. Zudem erhielten zwischen [100-200] ([10-30] %) und [200-300] ([15-35] %) Kunden einen Rabatt, obwohl sie aufgrund der tatsächlich erzielten Umsätze nicht berechtigt gewesen wä- ren, einen solchen zu erhalten.
180. Aus Tabelle 10 und Tabelle 11 geht hervor, dass auch die grundsätzlich nicht für das Preissystem relevanten tatsächlichen Umsätze – innerhalb der gleichen oder vorgängigen Pe- riode – die von der Post an den Tag gelegten Abweichungen von den Bandbreiten nicht erklä- ren können.72
181. Das Sekretariat hat die vorstehenden Berechnungen auch für das Preissystem 2006 durchgeführt, welches ähnlich konzipiert war wie das Preissystem 2009.73 Die Auswertung ergibt dabei ähnlich viele Abweichungen von den Bandbreiten wie für das Preissystem 2009, und die Abweichungen lassen sich ebensowenig durch die tatsächlich erzielten Umsätze er- klären. Dies bedeutet, dass sich die Abweichungen von den Bandbreiten im Preissystem 2009 auch nicht als «Übergangsphase» zwischen dem Preissystem 2006 und dem Preissystem CAPRI erklären lassen.
182. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass im Preissystem 2009 bei [20-30] % der Verträge die vereinbarten Rabatte nicht innerhalb der aufgrund der Vorgabe der Post anwend- baren Rabattbandbreite lagen, welche für den jeweiligen vereinbarten Umsatz galten (vgl. Rz 174). Die Abweichungen lassen sich auch nicht durch die in der vorgängigen oder gleichzeiti- gen Periode tatsächlich erzielten Umsätze erklären.
c) Fazit zur Abweichung von den Bandbreiten
183. Die Auswertungen für die eingereichte Liste der Post und für sämtliche gültigen Ver- träge im Zeitraum haben ergeben, dass zwischen [20-30] % (vgl. Rz 174) und [20-30] % (vgl. Rz 170) der Verträge von den aufgrund der Rabattvorgabe der Post anwendbaren Rabatt- bandbreiten abwichen. Die Abweichungen können aber auch durch die – laut Rabattvorgabe aufgrund des Prognosesystems nicht relevanten – tatsächlichen Umsätze nicht erklärt werden. Die Post konnte zudem nur für einen Teil der Abweichungen Gründe zu den Abweichungen angeben. Der am häufigsten genannte Grund «konkretes Verhandlungsergebnis» war nicht Teil der Rabattvorgabe und es gab keine objektiven Kriterien dafür. Die übrigen von der Post genannten Gründe vermögen nur wenige Abweichungen zu erklären.
72 Nicht überprüft wurde, ob der zu einem Stichtag geltende Rabatt aufgrund der im darauf folgenden Jahr tatsächlich erzielten Umsätze gerechtfertigt ist. Auf eine solche Betrachtung wurde verzichtet, da diese eine im Betrachtungszeitraum möglicherweise vorgenommene Vertragsänderung nicht berück- sichtigt und daher tendenziell zu Ungunsten der Post ausfallen würde. 73 […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 40 A.4.3.2.3 Abweichungen von der Vorgabe innerhalb der Bandbreite
a) Übersicht über die Abweichungen
184. Gemäss Rabattvorgabe (siehe Rz 105 ff., insbes. Tabelle 2) galt für Vertragskunden «in der Regel allgemein der Minimalrabatt der entsprechenden Bandbreite». In «begründeten Ausnahmen» konnten Rabatte bis zu den Richtwerten gewährt werden. […].
185. Nachfolgend wird untersucht, ob die Regeln innerhalb der Bandbreiten einheitlich an- gewandt wurden. D. h. für diejenigen Verträge (ohne Kollektivverträge mit Durchschnittsra- batt), die innerhalb der für den jeweiligen Umsatz geltenden Rabattbandbreiten lagen, wird ausgewertet, ob die gewährten Rabatte dem Minimalrabatt der Bandbreite oder dem Richtwert entsprachen, oder ob sie zwischen Minimalrabatt und Richtwert oder über dem Richtwert la- gen. Dabei wurde zwischen […] unterschieden, welche unterschiedliche Richtwerte hatten.74
Unter Richt- Über Min. BB75 Total Richtwert wert Richtwert
Ab 01.07.2009 Preissystem [500-600] [0-100] [0-100] [100-200] [600-1’000] 2009 […] ([50-80] %) ([0-10] %) ([0-10] %) ([10-30] %) (100 %)
Ab 01.07.2009 Preissystem [0-10] [0-10] [60-70] [40-50] [100-140] 2009 […] ([0-10] %) ([0-10] %) ([45-70] %) ([30-50] %) (100 %)
Tabelle 12: Vergleich der innerhalb der Bandbreite liegenden gewährten Rabatte mit den Ra- battvorgaben
186. Die Auswertung zeigt, dass von [600-1000] […] [500-600] Kunden den Minimalrabatt der Bandbreite erhielten ([50-80] %). Insgesamt [200-300] Verträge (gut [20-50] %) lagen über dem Minimalrabatt, davon [0-100] Verträge ([0-10] %) zwischen Minimalrabatt und Richtwert. [0-100] Verträge ([0-10] %) entsprachen dem Richtwert und [100-200] Verträge ([10-30] %) lagen über dem Richtwert. Bei […] entsprachen [60-70] Verträge ([45-70] %) dem der Regel entsprechenden Richtwert. [0-10] […] ([0-10] %) lagen unterhalb dem Richtwert, [40-50] […] ([30-50] %) oberhalb des Richtwerts.
187. Es zeigt sich somit, dass es bei den gewöhnlichen Vertragskunden ([…]), welche grundsätzlich den Minimalrabatt erhalten sollten, Ausnahmen gab. Solche Ausnahmen muss- ten gemäss Rabattvorgabe begründet sein. Wodurch die festgestellten Ausnahmen allerdings tatsächlich begründet waren, ist nicht ersichtlich. Gemäss Preissystem 2009 durfte zudem der Rabatt nur bis zum Richtwert erhöht werden, welcher gemäss Auswertung indes bei […] Ver- tragskunden dennoch überschritten wurde. Auch dafür sind keine Gründe ersichtlich oder von der Post angegeben. Bei den […], gab es prozentual gesehen mehr Abweichungen von dieser Vorgabe. Gründe dafür sind ebenfalls nicht bekannt oder ersichtlich.
188. Eine vergleichshalber für das Preissystem 2006 vorgenommene analoge Auswertung ergab keine anderen Ergebnisse.
189. Die Post selbst gab zu Abweichungen innerhalb der Bandbreite keine Erklärungen ab. Sie führte nur allgemein dazu aus, dass innerhalb der Bandbreite die Untergrenze sehr selten überschritten wurde. Typischerweise sei dies nur unter Berücksichtigung der drei qualitativen
74 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 1. 75 Wenn der Richtwert dem Minimum der Bandbreite entsprach, wurde der Vertrag in der Spalte Min. BB (Minimum Bandbreite) gezählt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 41 Kriterien Maschinenfähigkeit, Retouren- und Adressqualität vorgekommen, um Ungleichbe- handlungen innerhalb der Bandbreiten zu vermeiden. Daher ist nachstehend zu prüfen, ob die Abweichungen durch die Anwendung von Qualitätskriterien erklärbar sind.
b) Keine Erklärung der Abweichungen durch die Anwendung der Qualitätskriterien
190. In den durch die Post eingereichten Kundendaten sind auch Angaben zur Anwendung der Qualitätskriterien enthalten. Gemäss diesen Daten erfolgten aufgrund der Maschinenfä- higkeit (Gewichtung laut Checkliste: […] %) und der Adressqualität (Gewichtung laut Check- liste: […] %) überhaupt keine Anpassungen. Auch in den in der Vorabklärung eingereichten Verträgen waren diese Kriterien immer erfüllt, diese hatten somit gemäss Rabattvorgabe keine Auswirkungen auf den Rabatt.
191. Im Hinblick auf das Qualitätskriterium Retouren unterscheiden die Daten der Post zwi- schen «ja» [Korrektur des Rabatts], «nein» [keine Korrektur des Rabatts], «nicht bekannt» und «unbekannt». Auf Nachfrage hinsichtlich Korrekturen aufgrund des Kriteriums Retouren ging die Post selbst nur von den [40-50] bestätigten Abweichungen («ja») aus. Dennoch wird nach- folgend in Tabelle 13 untersucht, wie die Verteilung der Verträge innerhalb der Bandbreite unter Berücksichtigung der Angabe der Post zu Korrekturen aufgrund des Kriteriums Retouren aussah76:
Min. Unter Über Richtwert Total BB77 Richtwert Richtwert
Bis 30.06.2009 Preissystem 2006 [400-500] [0-100] [0-100] [100-200] [600-700] […]
«Korrektur ja/oui» [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [10-20]
«Korrektur nein/non» [200-300] [10-20] [20-30] [40-50] [250-400]
«Korrektur nicht bekannt/in- [100-200] [30-40] [20-30] [60-70] [200-400] connu»
«Korrektur unbekannt» - - - - -
Bis 30.06.2009 Preissystem 2006 [0-10] [0-10] [0-10] [90-100] [90-130] […]
«Korrektur ja/oui» [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-40]
«Korrektur nein/non» [0-10] [0-10] [0-10] [60-70] [60-100]
«Korrektur nicht bekannt/in- [0-10] [0-10] [0-10] [20-30] [20-60] connu»
«Korrektur unbekannt» - - - - -
Ab 01.07.2009 Preissystem 2009 [500-600] [40-50] [50-60] [150-200] [700-900] […]
«Korrektur ja/oui» [10-20] [0-10] [0-10] [0-10] [10-50]
76 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 1. 77 Wenn der Richtwert dem Minimum der Bandbreite entsprach, wurde der Vertrag in der Spalte Min. BB (Minimum Bandbreite) gezählt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 42 «Korrektur nein/non» [200-300] [0-10] [20-30] [70-90] [300-400]
«Korrektur nicht bekannt/in- [200-300] [30-40] [30-40] [70-80] [300-400] connu»
«Korrektur unbekannt» - - - - -
Ab 01.07.2009 Preissystem 2009 [0-10] [0-10] [60-70] [40-50] [100-150] […]
«Korrektur ja/oui» [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10]
«Korrektur nein/non» [0-10] [0-10] [50-60] [30-40] [80-120]
«Korrektur nicht bekannt/in- [0-10] [0-10] [10-20] [10-20] [20-60] connu»
«Korrektur unbekannt» - - - - -
Tabelle 13: Vergleich der innerhalb der Bandbreite liegenden gewährten Rabatte mit den Ra- battvorgaben für das Preissystem 2006 und das Preissystem 2009 unter Berücksichtigung des Qualitätskriteriums Retouren.
192. Aus der Aufstellung kann kein Muster abgeleitet werden, welches auf einen systemati- schen Zusammenhang zwischen Korrektur und vereinbartem Rabatt hinweist. Vielmehr ka- men Abweichungen von den Bandbreiten, aber auch von den Richtwerten, in beide Richtun- gen häufig vor und zwar unabhängig davon, ob laut Daten eine Änderung des Rabatts aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren erfolgte, nicht erfolgte oder dies der Post nicht be- kannt ist. Die beiden Verträge mit der Anmerkung «unbekannt» lagen beide ohnehin aus- serhalb der Bandbreite, weshalb in Tabelle 13 keine vermerkt sind.
193. Das Kriterium Retouren (Benutzung Mutationsservice MAT[CH] Move) führte zu eini- gen wenigen durch die Post bestätigten Korrekturen.78 Laut Checkliste lag die Gewichtung dieses Kriteriums bei […] %. Für diese Verträge (auch wenn sie von der Bandbreite abwei- chen) wird nachfolgend eine eingehendere Analyse durchgeführt.
194. Laut Post erklären sich die Abweichungen der vereinbarten Rabatte zu den Bandbrei- tenminima und Richtwerten ausschliesslich durch die Korrektur aufgrund der Benutzung von MAT[CH] Move. Die genaue Auswirkung dieses Kriteriums konnte laut Post jedoch nicht mehr rekonstruiert werden. In diesem Zusammenhang reichte die Post eine eigene Tabelle mit den- jenigen Vertragskunden ein, bei welchen eine Korrektur aufgrund des Kriteriums Retouren er- folgt war.
195. Laut den Daten der Post erfolgte eine Korrektur bei [40-50]79 Verträgen80, jedoch liefen zwei davon bereits vor Inkrafttreten des Preissystems 2009 ab81. Für einen Vertrag galt zudem
78 Ja: […]; Nein: […]; Unbekannt: […]; Keine Angabe: […]. 79 Im Gegensatz zur Auswertung in Tabelle 13 sind darin auch Verträge enthalten, bei denen der Rabatt von der anwendbaren Bandbreite abwich. 80 Genau genommen handelt es sich um OPD-Nummern, d. h. grundsätzlich um Konditionen je Standort (vgl. auch oben Fn 60). 81 Es handelt sich um die OPD-Nummern […] ([…]) und […] ([…]). Ein Vertrag wurde in der Berechnung belassen ([…], […]), jedoch wurden im Hinblick auf das Preissystem 2009 die von der Post noch ange- gebenen Werte Bandbreite und Richtwert vom Preissystem 2006 durch die Werte aus dem Preissystem 2009 ersetzt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 43 ein Kollektivrabatt, weshalb er für die Auswertung ebenfalls ausgenommen wurde.82 Aus- gangspunkt sind somit [40-50] Verträge.83 Die Kundenberater waren gehalten, grundsätzlich die tiefste Stufe der Rabattbandbreite zu vereinbaren, jedoch waren innerhalb der Bandbreite ausnahmsweise auch Richtwerte für bestimmte Umsätze vorgesehen, sofern die sämtliche Qualitätskriterien erfüllt waren (vgl. oben, Rz 107, Tabelle 2). Das heisst, laut Rabattvorgabe hatte das Nichterreichen eines der Qualitätskriterien dahingehend einen negativen Einfluss, dass ein Rabatt über dem Minimalrabatt nicht gewährt werden durfte. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 gab die Post dann aber an, dass der Einfluss des Kriteriums Retouren positiv oder ne- gativ sein konnte. Nachfolgend sind zunächst die Korrekturen im Verhältnis zum Minimum der Bandbreite sowie zum Richtwert84 angegeben, ohne dass bereits unterschieden wird, ob die vereinbarten Werte innerhalb oder ausserhalb der Bandbreite lagen (dazu unten Rz 196):
- Vergleich mit dem Minimum der anwendbaren Bandbreite: Bei [10-20] Kunden ent- sprach der vereinbarte Rabatt diesem Wert, bei [10-20] Vertragskunden wich der ver- einbarte Rabatt nach oben ab, bei [10-20] nach unten. In [10-20] Fällen betrug die Kor- rektur bis 0.5 %, in neun Fällen bis zu 1 % und in fünf Fällen bis zu 3.25 %85.
- Vergleich mit dem Richtwert: Im Verhältnis zum Richtwert hatten [0-10] Vertragskun- den keine Abweichungen, [10-20] eine Korrektur nach oben und [20-30] eine Korrektur nach unten. Die Korrektur betrug in [20-30] Fällen bis zu 0.5 %, in [0-10] Fällen bis zu 1 % und in [0-10] Fällen bis zu 3.25 %86.
196. Die Auswertung zeigt, dass im Rahmen der [40-50] untersuchten Verträge [20-30] Ver- tragskunden einen vereinbarten Rabatt erhielten, welcher innerhalb der Bandbreite für den vereinbarten Umsatz gemäss Konditionenblatt lag. [20-30] Vertragskunden erhielten demge- genüber einen Rabatt, der ausserhalb der Bandbreite für den vereinbarten Umsatz lag. Von diesen [10-20] Rabatten ausserhalb der Bandbreite lagen [0-10] oberhalb und [10-20] unter- halb der korrekten Bandbreite. Hierzu ist festzuhalten, dass Abweichungen von den Bandbrei- ten mit dem Kriterium Retouren nicht erklärbar sind, da das Kriterium nur für die Bestimmung des Rabatts innerhalb der Bandbreiten überhaupt relevant war (sofern nicht grundsätzlich das Minimum der Bandbreite vereinbart wurde).
197. Von den [20-30] innerhalb der Bandbreite liegenden Verträgen lagen [10-20] auf dem Minimum der Bandbreite. Für die übrigen [10-20] Verträge kann nicht mehr eruiert werden, ob eine Korrektur vom Minimum der Bandbreite nach oben oder vom Richtwert her nach oben oder unten (letzteres war in der Rabattvorgabe an sich nicht vorgesehen) erfolgte. Die Abwei- chung der vereinbarten Rabatte von den Minima der Bandbreite betrug zwischen 0.2 % bis 1 %, diejenige zwischen vereinbartem Rabatt und Richtwert zwischen -0.8 % und 1 %.
198. Es kann daher festgehalten werden, dass auch im Sample der Verträge mit angebli- chen Korrekturen aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren/MAT(CH) Move viele Abwei- chungen von der Bandbreite vorlagen, die durch das Kriterium nicht erklärt werden können.
82 OPD-Nummer […]. 83 Teilweise sind unter den gleichen OPD-Nummern Verträge mit unterschiedlicher Laufzeit und unter- schiedlichen Konditionen aufgeführt. Da die Post die Auflistung so einreichte, wurde für die nachste- hende Analyse von separaten Verträgen ausgegangen. 84 Dabei handelt es sich stets um die Richtwerte für […], da keine […] unter den Kunden mit Abweichun- gen aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren waren. 85 Die grösste Abweichung betrifft den Kunden, bei dem die Post […] angegeben hatte. Die übrigen grossen Abweichungen betrugen […] %. 86 Die grösste Abweichung betrifft den Kunden, bei dem die Post […] angegeben hatte. Die übrigen grossen Abweichungen betrugen […] %.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 44 Im Übrigen waren die Korrekturen sehr unterschiedlich und teilweise hoch, obwohl das Krite- rium der Nutzung von MAT[CH] Move laut der Checkliste für Vertragskunden lediglich 10 % der Einstufung innerhalb der Bandbreite ausmachte.87 Dagegen gab es für einen beachtlichen Teil der Kunden gar keine Abweichung aufgrund des Kriteriums. Das Qualitätskriterium Re- touren/MAT(CH) Move vermag daher die Abweichungen vom Minimum der Bandbreite und/o- der vom Richtwert für diese Kunden nicht zu erklären. Im Gegenteil bestätigt diese fokussierte Betrachtung von Verträgen die oben gewonnenen Resultate einer sehr unterschiedlichen An- wendung der Kriterien zur Festsetzung der Rabatte zwischen und innerhalb der Bandbreiten.
199. Betrachtet man diejenigen Vertragskunden, die einen Rabatt erhielten, der geringer war als die untere Schwelle der Rabattbandbreite gemäss Preisliste, so erlitten diese im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 einen Rabattverlust in Höhe von […] Franken. Dem- gegenüber erhielten in dieser Zeitperiode diejenigen Vertragskunden, die einen Rabatt über dem Maximum der oberen Schwelle der Rabattbandbreite gemäss Preisliste bekamen, einen „zusätzlichen“ Rabatt in Höhe von insgesamt […] Franken. Insgesamt wirkten sich daher die Abweichungen zum Nachteil der Vertragskunden und zum Vorteil für die Post aus, so dass die von der Post an den Tag gelegte Verhaltensweise eine Benachteiligung der Marktgegenseite im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG darstellt.
200. Führt man zudem einen Branchenvergleich durch, so kann man erkennen, dass die Dis- kriminierungen ebenfalls Unternehmen der gleichen Branche betrafen. Diese Unternehmen stehen in der Regel in direktem Wettbewerb zueinander. Tabelle 14 zeigt pro Branche die Abweichungen auf. Es wird insbesondere dargestellt, wie viel Rabatt die Post verglichen mit den Vorgaben des Preissystems 2009 zu viel bzw. zu wenig an die Endkunden weitergegeben hat.
Zu hoch Zu Tief Gesamtra- Branche Überrabatt Fehlender Rabatt batt
Kantonales Amt oder […] […] […] […] [5-15 Mio.] Anstalt
Bank, Treuhand, Ver- sicherung, Kranken- […] […] […] […] [40-50 Mio.] kasse
Lebensmittel, Kon- sumgüter, Gross- […] […] […] […] [10-20 Mio.] und Detailhandel
Bundesamt, Bundes- […] […] […] […] [0-1 Mio.] stelle, Anstalt
Gemeinde, kommu- […] […] […] […] [2-3 Mio.] nales Amt
Baugewerbe, Ma- schinenbau, Autoin- […] […] […] […] [1-2 Mio.] dustrie, Rüstung
Verein, Stiftung, Ge- […] […] […] […] [3-4 Mio.] werkschaft, Verband
87 Vgl. Rz 101.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 45 Medien, Presse, Ver- […] […] […] […] [4-5 Mio.] lag
Gesundheitswesen […] […] […] […] [1-2 Mio.]
Dienstleistung […] […] […] […] [2-3 Mio.]
NPO, NGO, Hilfsor- ganisation, Kirche, […] […] […] […] [1-2 Mio.] Kultur
IT & Telekommunika- […] […] […] […] [4-5 Mio.] tion
Mode und Textilien […] […] […] […] [6-7 Mio.]
Keine Branche zuge- […] […] […] […] 0 teilt
Energie […] […] […] […] [1-2 Mio.]
Tourismus, Hotelle- […] […] […] […] [0-1 Mio.] rie, Reisebüro
Schule, Hochschule […] […] […] […] [0-1 Mio.]
Transport, Logistik […] […] […] […] [1-2 Mio.]
Pharma, Chemie, Ag- […] […] […] […] [0-1 Mio.] rarindustrie
Marketing, Werbung […] […] […] […] [0-1 Mio.]
Summe […] […] […] […] [100'150 Mio.]
Tabelle 14: Anzahl Monate mit Verträgen, deren Rabatte innerhalb der Rabattbandbreite («In- nerhalb»), oberhalb der Rabattbandbreite («Zu hoch») oder unterhalb der Rabattbandbreite («Zu tief») lagen sowie zu viel gewährte («Überrabatt») bzw. zu wenig gewährte Rabatte («Fehlender Rabatt») nach Branchen für das Preissystem 2009 vom 1. Juli 2009 bis zum 31.März 2011.
201. Die Aufstellung zeigt, dass innerhalb der verschiedenen Branchen einzelne Unterneh- men besser und andere schlechter gestellt wurden. Dies bedeutet aber auch, dass damit Un- ternehmen derselben Branche unterschiedliche Preise für ihre Briefversände zu entrichten hatten. Damit hat die Post einen Teil der Kunden bevorzugt. benachteiligt. Diese Ungleichbe- handlung führte dazu, dass einem Teil der Kunden zum Vorteil der Post ein Rabatt in Höhe von insgesamt mindestens […] Franken entgangen ist und diese damit entsprechend benach- teiligt wurden. In den meisten Fällen wurde gegen unten abgewichen, d. h. ein kleinerer Rabatt kam zur Anwendung als der minimale Rabatt der korrekten Bandbreite für den vereinbarten Umsatz.
c) Abweichungen bei Kollektivverträgen
202. Im Zusammenhang mit der durch die Post eingereichten Aufstellung zu den Abwei- chungen bei der Rabattlisteneinteilung (Rz 168 ff.) reichte die Post zudem vier Beispiele zur Berechnung von Kollektivverträgen ein, welche Durchschnittsrabatte enthielten (siehe zur Handhabung Rz 112). Nur ein vereinbarter Rabatt der vier Verträge entsprach der korrekten
32-00009/COO.2101.111.7.298652 46 Berechnung; ein Rabatt88 wich um 0.2 % gegen unten, zwei andere89 wichen um 0.2 % gegen oben ab. Dennoch wurden Durchschnittsrabatte aus Opportunitätsgründen nicht weiter unter- sucht.
d) Fazit zu Abweichungen innerhalb der Bandbreite
203. Es ist daher festzustellen, dass auch für die Rabattzuteilung innerhalb der Bandbreiten von der postinternen Rabattvorgabe abgewichen wurde und die Handhabung uneinheitlich war. Das laut Daten der Post einzig relevante Kriterium der Retouren (Verwendung von MAT[CH]) vermag die Abweichungen nicht zu erklären.
A.4.3.2.4 Vorbringen der Post
204. Die Post kritisiert, dass das Sekretariat lediglich versucht habe, zufällige und nicht sys- tematische Abweichungen von den vermeintlichen Vorgaben zu berechnen. Sehr viele dieser Berechnungen seien fehlerhaft und die auf den Berechnungen basierenden Ausführungen würden keine Antworten zur praktischen Relevanz von angeblichen Ungleichbehandlungen geben, zum Ausmass der vermeintlichen Abweichungen, zur Frage, ob Unternehmen ungleich behandelt wurden oder ob sich die Abweichungen angesichts des vorliegend relevanten Mas- sengeschäfts im normalen Bereich bewegen würden. Zudem kritisiert die Post, dass das Sek- retariat kein richtiges Verständnis der Preissysteme entwickelt habe oder der Frage der Be- deutung der Kundengespräche in einem Prognosesystem nicht nachgegangen sei. Zudem sei nicht geprüft worden, ob sich die Abweichungen überhaupt in irgendeiner Weise auf den Wett- bewerb auswirken konnten bzw. ausgewirkt haben.
205. Hinsichtlich der Aufstellung in Tabelle 14 merkt die Post an, dass der Nachweis eines Wettbewerbsnachteils hinsichtlich der gerügten Diskriminierung nicht ausreichend untersucht wurde. Die Aufstellung in Tabelle 14 würde als Wettbewerbsanalyse für das Preissystem 2009 in keiner Weise taugen. Zudem seien die im Antrag verwendeten Zahlen falsch. Dies insbe- sondere, weil weitere Kunden mit Durchschnittsrabatt oder einem dynamischen Rabatt korri- giert werden mussten und so fünf Vertragskunden ([…], […], […], […], […] sowie […]) heraus- gerechnet werden mussten.
206. Die WEKO hat im Nachgang an die Stellungnahme der Post sowohl die Berechnungs- grundlagen für die von ihr vorgebrachten Zahlen als auch die Verträge für die fünf fraglichen Vertragskunden eingefordert. Aus den eingereichten Verträgen konnten die Behauptungen der Post, dass es sich bei den drei Vertragskunden […], […] und […] um Verträge mit Durch- schnittsrabatt handelt, da die Versender von mehreren Adressen aus versenden würden, nicht nachvollzogen werden. Zu den neuen Berechnungsgrundlagen und abweichenden Kategori- sierungen hat die Post in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2017 keine konkreten und nachvollzieh- baren Antworten geliefert. Dennoch wird im Rahmen der Verfügung zugunsten der Post auf die von ihr gelieferten Zahlen abgestellt.
207. Die Post kritisierte weiter, dass die Aufstellung für den Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten ohne Aussagekraft und für eine Aussage über Benachteiligungen einzelner Vertrags- kunden im Wettbewerb mit anderen völlig ungeeignet sei. Hierbei wird insbesondere kritisiert, dass die fragliche Tabelle 14 nur Branchen und keine Märkte betrachte. Zudem sei ein Bun- desamt kein Unternehmen und keinem Wettbewerb ausgesetzt. Weiter sei keine monatliche Betrachtung angestellt worden, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass innerhalb einer Branche alle Unternehmen die gleiche Abweichung hätten.
88 […], sollte für den Umsatz einen Rabatt von […] % erhalten statt […] %. 89 Laut korrekter Berechnung würde ein effektiver Rabatt von […] % resultieren (siehe Fn 58), im Ver- gleich zum Vertragsrabatt von […] %.
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208. Im Nachgang zur Stellungnahme der Post hat das Sekretariat im Auftrag der WEKO die Vertragskunden nachträglich nach Märkten kategorisiert, so dass direkte Wettbewerber unter den Vertragskunden verglichen werden konnten. Diese Auswertungen wurden der Post zugestellt (vgl. Rz 72 ff.). Diese hat dazu allerdings keine Stellung genommen (vgl. Rz 72 ff.). Aus dem Vergleich direkter Wettbewerber werden die nachfolgenden Beispiele aufgeführt, welche die Auswirkungen der von der Post gelebten Anwendung des Preissystems 2009 auf- zeigten:
Vertrags- Vertrags- Ver. Um- Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz Absender beginn ende Rabatt satz 2008 2009 2010 Q1/2011 (IBS) (ABS) (Rabatt)
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 48 […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
Tabelle 15: […].
209. Auch der Vergleich von direkten Wettbewerbern untereinander zeigt die durch die nicht den Vorgaben entsprechende Anwendung des Preissystems durch die Post bewirkten Un- gleichbehandlungen nochmals beispielhaft auf. Somit konnte aufgezeigt werden, dass die Post direkten Wettbewerbern unterschiedliche Rabatte gewährt hat.
210. Die Post bringt weiter vor, dass die vom Sekretariat durchgeführten Berechnungen mangelhaft und nicht verwertbar seien und begründet dies wie folgt: Das Sekretariat würde in Tabelle 9 übersehen, dass es pro Vertrag mehrere Einträge, d.h. mehrere OPD-Nummern geben könne und das Sekretariat würde verkennen, dass bereits während der Übergangs- phase vom Preissystem 2006 zum Preissystem 2009 eine Sonderregelung gegolten habe, wonach die Rabatte im Umsatzbereich zwischen […] und […] Franken nur bis Ende 2009 an- zupassen waren.
211. Hierzu ist anzumerken, dass die Vertragskonditionen unabhängig davon galten, ob eine neue OPD-Nummer vergeben wurde. In diesem Zusammenhang könnte möglicherweise die Beschriftung in Tabelle 9 missverständlich sein, wenn das Wort Verträge mit dem Wort Vertragskunden gleichgesetzt würde. Damit erweist sich die Kritik der Post in diesem Punkt als unbeachtlich. Hinsichtlich der Übergangsphase ist anzumerken, dass das Sekretariat im Rahmen der Berechnungen zu Gunsten der Post im Umsatzbereich zwischen […] und […] Franken eine Rabattbandbreite von […] % angewendet hat, weshalb das Vorbringen der Post unbeachtlich ist.
212. Die Post bemängelt zu Tabelle 10, dass eine Abweichung zwischen Vorjahresumsätze und Prognose nicht heissen würde, dass die Einstufung falsch sei. Zudem könne aus einem Abgleich zum Jahresende keine verwertbaren Rückschlüsse gezogen werden, da die Verträge unterjährig hätten angepasst werden können. Zudem habe das Preissystem Ende 2010 kurz vor der Ablösung gestanden, weshalb keine Anpassungen mehr vorgenommen worden seien.
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213. Hierzu ist anzumerken, dass die Berechnungen in Tabelle 10 als solche nicht als falsch kritisiert wurden. Vielmehr bemängelt die Post, dass hieraus ihrer Meinung nach keine Rück- schlüsse gezogen werden könnten. Dies leitet die Post insbesondere daraus ab, dass das Rabattsystem der Post auf einer Jahresumsatzprognose basiert. Wie bereits aufgezeigt wurde, sind die Kundenberater bei der Rabattgewährung von den Vorgaben des Preissystems abgewichen (vgl. Tabelle 9 sowie Rz 173 ff.). Daher wurden zudem Berechnungen durchge- führt, ob die Abweichungen durch die Kundenberater in einer rückblickenden Betrachtung dazu geführt haben, dass die Kunden aufgrund der tatsächlich erzielten Umsätze die gemäss Rabattsystem korrekten Rabatte erhalten hätten. Diese Berechnungen wurden daher aus- schliesslich zur Prüfung von entlastenden Sachverhaltselementen und damit zu Gunsten der Post durchgeführt. Die WEKO hat die Resultate der Ermittlungen entsprechend gewürdigt.
214. Die Post gibt an, dass die Spalte „kein Vertrag“ in Tabelle 10 falsch sei, da Kunden, die die Schwelle von 100‘000 Franken nicht erreicht haben, nicht in das Preissystem 2009 aufge- nommen wurden und es keine unberechtigten Vertragskunden gab. Der Antrag des Sekreta- riats würde übersehen, dass Kunden über mehrere OPD-Nummern verfügen könnten und ein [Vertrags-]Kunde die Schwelle von 100‘000 Franken immer erreichen würde.
215. Hierzu ist anzumerken, dass die Post es bei dieser pauschalen Aussage bewenden lässt und nicht substantiiert darlegt, welche Vertragskunden wie zusammen zu betrachten ge- wesen wären. Zudem steht dies zur Praxis der Post in Widerspruch, wonach jede einzelne Versandadresse einzeln zu betrachten ist. Die Post hat diese Praxis gemäss eigenen Angaben entwickelt, da ansonsten bei den Unternehmen die entsprechenden Skalenerträge durch die aggregierten Versände nicht realisiert werden könnten. Zudem wurden sämtliche Verträge mit Durchschnittsrabatten oder dynamischen Rabatten von der Auswertung ausgenommen, so dass basierend auf den von der Post gelieferten Zahlen davon auszugehen ist, dass hierbei einzelne Verträge auch einzeln zu betrachten sind. Falls dies anders wäre, müsste das ge- samte von der Post gelieferte Zahlenmaterial in Frage gestellt werden. Dies erscheint wenig glaubhaft, da die Post ansonsten gegen ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 40 KG verstos- sen hätte. Auch bei einer Plausibilitätsbetrachtung des Zahlenmaterials haben sich keine sol- chen Hinweise ergeben. Die Vorbringen der Post hierzu sind daher unbeachtlich.
216. Hinsichtlich Tabelle 11 bringt die Post vor, dass ein Vergleich des Prognoseumsatzes mit dem tatsächlich erreichten Umsatz bei einem Prognosesystem keinen Sinn mache, da es das Wesen einer Prognose sei, dass diese ungenau ist. Zudem sei der Kunde für Abweichun- gen verantwortlich.
217. Hierzu ist anzumerken, dass der Vergleich zwischen Prognoseumsatz und tatsächli- chem Umsatz als Indikator hinsichtlich der Anwendung des Preissystems herangezogen wer- den kann. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Entlastung der Post hin- sichtlich den Abweichungen der Rabatte von den Rabattvorgaben untersucht. Tabelle 11 wurde entsprechend gewürdigt.
218. Die Post bringt weiter vor, dass die Ausführungen zu den Abweichungen innerhalb der Rabattbandbreiten in Tabelle 12 und Tabelle 13 nicht nachvollziehbar, falsch berechnet und methodisch falsch seien und Berechnungsfehler enthalten habe. Worin die behaupteten Feh- ler bestehen, hat die Post auch auf Nachfrage nicht substantiiert. Die Vorbringen der Post sind daher unerheblich.
Anwendung des Preissystems CAPRI
219. Nachfolgend wird für einzelne Elemente der Anwendung des Preissystems CAPRI ge- prüft, ob diese zu einer einheitlichen Gewährung der Rabatte für die Vertragskunden führte. Wie bereits in Kapitel A.4.2.2 beschrieben, setzte sich der für den Endkunden resultierende Preis aus einer Preisliste (Säule 1), einem umsatzbasierten Zusatzrabatt (Säule 2) sowie aus der Vergütung für Kundenleistungen (Säule 3) zusammen.
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220. Neben den allgemeinen Handlungsfreiheiten, welche die Kundenberater bei der An- wendung des Preissystem CAPRI hatten, wurden insbesondere die beiden Anwendungen: „Gleitpfad“ und „Strukturkontrolle“ näher betrachtet. Der Gleitpfad sollte einen sanfteren Über- gang vom Preissystem 2009 zum Preissystem CAPRI ermöglichen. Die Strukturkontrolle sollte grössere Abweichungen des tatsächlichen Versandverhaltens der Kunden von ihrer Prognose aufzeigen, so dass basierend hierauf Vertragsanpassungen hätten vorgenommen werden können.
A.4.3.3.1 Systemvorgaben zur Preislisteneinteilung (Säule 1): Gleitpfad
221. Bei der Überprüfung der von der Post eingereichten Preislisteneinteilungen wurde fest- gestellt, dass in einer grossen Anzahl von Fällen Preislisten vereinbart wurden, welche nicht der Preisliste entsprachen, welche bei einer strikten Anwendung des Preissystems CAPRI hätten resultieren sollen.
222. Im Hinblick auf die Einführung des neuen Preissystems gab die Post zur Erklärung an, über drei Jahre hinweg einen Gleitpfad angewandt zu haben, um einen fliessenden Übergang vom Rabatt im Preissystem 2009 zum Preissystem CAPRI zu gewährleisten. Laut Angaben der Post endete die Übergangszeit (d. h. der Gleitpfad) offiziell Ende August 2014. Seit Sep- tember 2014 […]. Dadurch sollte laut Post die Gleichbehandlung für alle Kunden sichergestellt und dafür gesorgt werden, dass Parameterveränderungen eine direkte Preisauswirkung ha- ben.
223. Vorliegend wird die Ausgestaltung des Gleitpfads daraufhin geprüft, ob diese die Gleich- behandlung der Vertragskunden gewährleistete. Insbesondere ist zu untersuchen, ob Ver- tragskunden mit einer zu tiefen Initialpreisliste (basierend auf dem Rabatt des Preissystems 2009; vgl. nachfolgend Rz 224) gleichermassen an ihre Zielpreisliste herangeführt werden wie Vertragskunden, welche eine zu hohe Initialpreisliste erhalten haben.
224. Bei der Festlegung der für den Vertragskunden anwendbaren Preisliste durch das Sys- tem wurden die nachfolgenden Kriterien berücksichtigt bzw. Preislisten berechnet:
Preisliste Definition
Ist Die PreislisteIst entsprach der Preisliste, die aufgrund des Preissystems 2009 bei der letzten Verhandlung mit dem Kunden vereinbart wurde und ak- tuell im System hinterlegt war. Zur Einführung von CAPRI wurde eine Initialpreisliste festgelegt, die sich am Rabatt des Kunden orientierte, welcher dieser im Preissystem 2009 letztma- lig erhalten hatte. Zudem wurde das Kundensegment (Infopost, Business Post, Tagespost, Standard) anhand bestehender Verträge oder andernfalls anhand der Daten der letzten 12 Monate bestimmt.
Kalkuliert Die PreislisteKalkuliert entsprach der Preisliste, welche nach CAPRI-Regeln für die letzten Monate in einer rückblickenden Betrachtung hätte gelten sollen.
Ziel Als PreislisteZiel war diejenige Preisliste definiert, die aufgrund der mit dem Kunden vereinbarten Planwerte (Schätzungen des Umsatzes des Kunden etc.) für die folgenden 12 Monate kalkuliert wurde. Das war die Liste, die dem Kunden streng nach CAPRI-Regeln zuzuweisen war.
Vorschlag Aus den drei vorangehenden Preislisten (PreislisteIst, PreislisteKalkuliert und PreislisteZiel wurde ein Preislistenvorschlag (PreislisteVorschlag) errechnet.
Die PreislisteVorschlag berücksichtigte:
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- PreislisteIst
- die Entwicklung des Kundenprofils
Vereinbart Welche Preisliste die Post allerdings mit dem Endkunden vereinbarte, hing letztendlich von den Verhandlungen des Kundenberaters oder der Kunden- beraterin der Post ab. Die vereinbarte Preisliste konnte daher von den vom System vorgeschlagenen berechneten Preislisten abweichen.
Tabelle 16: Preislisten-Definitionen im Rahmen des Preislistenfestlegungsprozesses bei der Post
225. Der Prozess einer Kalkulation einer neuen Preisliste (nachfolgend: PL) lief kurz zusam- mengefasst folgendermassen ab: […].
226. […].
227. […].
228. Die vom System vorgeschlagenen Anpassungen erfolgten nach den folgenden Kriterien:
229. Unter der Voraussetzung, dass die Kundeneigenschaften (Umsätze und andere Preis- listenparameter) und damit auch die Preislisten gemäss Preissystem CAPRI von einem Jahr zum nächsten gleich blieben (Szenario «Unverändert»; PLKalkuliert=PLZiel), galt Folgendes:
[…]
230. Der Preislistenvorschlag ergab sich wie nachfolgend dargestellt:
[…]
Abbildung 5: […]
231. Unter der Voraussetzung, dass sich die Kundeneigenschaften (Umsätze und andere Preislistenparameter) von einem Jahr zum nächsten verschlechterten und sich damit auch die Preislisten gemäss Preissystem CAPRI verschlechterte (Szenario «Verschlechterung); PLKal- kuliert>PLZiel), galt Folgendes:
[…]
[…]
Abbildung 6: […]
232. Unter der Voraussetzung, dass sich die Kundeneigenschaften (Umsätze und andere Preislistenparameter) von einem Jahr zum nächsten verbesserten und sich damit auch die Preisliste gemäss Preissystem CAPRI verbesserte (Szenario «Verbesserung»; PLZiel>PLKalku- liert), galt Folgendes:
[…]
[…]
Abbildung 7: […]
233. Zusammenfassend bedeutet dies, dass aufgrund der vom System vorgeschlagenen Anpassungen diejenigen Vertragskunden, die aufgrund des Preissystems 2009 einen höheren Rabatt erhalten hatten, als sie im Preissystem CAPRI erhalten sollten, schrittweise durch Sen- kung der Rabatte an das Preissystem CAPRI herangeführt wurden. […]. Dies galt unabhängig
32-00009/COO.2101.111.7.298652 52 von der Entwicklung ihres Profils. Diese Kunden erhielten daher generell einen zu tiefen Rabatt und im Vergleich einen tieferen Rabatt als diejenigen Vertragskunden mit dem gleichen Profil, welche korrekt oder zu hoch eingestuft wurden.
234. Damit ist festzustellen, dass der Gleitpfad so ausgestaltet war, dass Vertragskunden unterschiedlich an die Zielpreisliste herangeführt wurden.
Vorbringen der Post
235. Die Post macht geltend, dass das Sekretariat den irreführenden Begriff des „Gleitpfads“ geschaffen habe, um der Post vorzuwerfen, dieser sei einseitig ausgestaltet gewesen, was zu Ungleichbehandlungen von Vertragskunden geführt habe und dass diese Vorwürfe nicht halt- bar seien. Hierzu ist festzuhalten, dass sämtliche Beispiele in den Rz 229 ff. aus den internen Schulungsunterlagen der Post stammen. Die von der Post kritisierte andere Benennung des vorgefundenen Sachverhalts ändert aber an dessen Funktionsweise nicht. Die Post hatte den bereits im Antrag des Sekretariats als „Gleitpfad“ benannten Anpassungsmechanismus als „sanfte Landung“ bezeichnet.
236. Die Post bemängelt zudem, das Sekretariat verkenne, dass die Einführung von CAPRI ein Prozess gewesen sei, der sich über eine gewisse Zeit hinweg erstreckt habe und dass es unmöglich gewesen sei, alle Verträge auf den gleichen Zeitpunkt hin anzupassen. Hierzu ist anzumerken, dass die Post nicht bestreitet, dass das Preissystem zumindest während der Übergangsfrist bis Ende August 2014 nicht einheitlich angepasst wurde. Kritisiert wurde haupt- sächlich die Ungleichbehandlung bei der Anpassung, hingegen wurde offengelassen, ob eine Übergangsfrist von mehr als drei Jahren als verhältnismässig im Hinblick auf die Rechtferti- gung einer Ungleichbehandlung angesehen werden kann.
237. Hinsichtlich der unterschiedlichen Anpassungen (vgl. Rz 221 ff.) hält die Post fest, dass es auf eine theoretische, freilich falschverstandene „Asymmetrie“ während der Übergangs- phase gar nicht ankommen könne. Es sei gemäss Aussagen der Post gar nicht nötig gewesen, Kunden während der Übergangsphase „von unten“ an eine höhere Zielpreisliste CAPRI her- anzuführen, da Kunden nämlich ein direktes Interesse daran hätten, von der Post eine Ver- tragsverbesserung einzufordern. Dies würde rationalem Kundenverhalten entsprechen, wo- raus im Effekt eine schrittweise Heranführung an die Zielpreisliste resultiere. Somit würde bei Verträgen mit einer negativen Abweichung die Anpassung der Verträge systemimmanent funk- tionieren, eine Abfederung sei nicht erforderlich gewesen.
238. Hierzu ist festzuhalten, dass Kunden eine höhere Zielpreisliste nur dann einfordern können, wenn sie feststellen können, dass sie in einer zu tiefen Zielpreisliste eingestuft wur- den. Hierzu ist eine gewisse Transparenz des Preissystems notwendig, welche, wie nachfol- gend gezeigt, nicht gegeben war. Da sich die Kunden, wie nachfolgend aufgezeigt, aufgrund der mangelnden Transparenz sowie daraus folgend der mangelnden Möglichkeiten mit der Post tatsächlich Verhandlungen zu führen, kaum gegen eine zu tiefe Preislisteneinteilung zur Wehr setzen konnten, kann die Post aus ihren theoretischen Überlegungen zu einem angeb- lich rationalen Verhalten der Vertragskunden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
239. Hingegen müsste gemäss Post eine zu hohe Einstufung gegen den Willen des Kunden schrittweise angepasst werden, um dem Kunden eine „sanfte Landung“ zu ermöglichen. Das Übergangssystem habe sich gemäss Aussagen der Post insgesamt bewährt. So behauptet die Post, dass Verträge mit negativer Abweichung im Effekt im gleichen Ausmass angepasst wurden wie zu hoch eingestufte Verträge. Die Post führt hierzu eine Grafik an (ohne allerdings deren Erstellungsgrundlage zu liefern), welche aufzeigen soll, dass die Verträge über die Zeit- dauer von Juni 2011 bis August 2014 angepasst wurden.
240. Damit bestätigt die Post, dass über einen längeren Zeitraum von Juni 2011 bis mindes- tens August 2014 eine Vielzahl von Verträgen bestand, welche nicht angepasst worden sind.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 53 Kommt erschwerend hinzu, dass dies Abweichungen zur PLZiel sind, also denjenigen Preislis- ten, die aufgrund der vom Kunden eingereichten Prognosen und den tatsächlichen Werten festgelegt wurden. In den Fällen, in denen eine Preisliste unter der PLZiel vereinbart wurde, kam daher eine zu tiefe Preisliste zur Anwendung, obwohl die Grundlagen für eine korrekte Einstufung vorgelegen hatten.
A.4.3.3.2 Anpassung der individuellen Rabattstruktur: Strukturkontrolle
241. Laut der Post gab es grundsätzlich jährliche Kundengespräche, jedoch konnte die Fre- quenz je nach Kunde variieren, wobei insbesondere der Bedarf und die Wünsche des Ver- tragskunden Einfluss gehabt hätten.90 Dazu hätten die Kundenberater zur Vorbereitung die nachfolgend beschriebene Strukturkontrolle nutzen können.
242. Die Strukturkontrolle war jedoch vor allem ein Kontrollinstrument, welches auch unter- jährig Abweichungen des Kundenverhaltens von den vereinbarten Parametern (Umsatz und Qualitätskriterien) erkannte und gegebenenfalls Massnahmen auslöste. Die Strukturkontrolle war laut Post ein wichtiges Element der Anwendung des neuen Preissystems.
243. Laut Post wurden im Rahmen der Strukturkontrolle die prognostizierten und tatsächli- chen Umsätze auf monatlicher Basis verglichen. Habe sich […] gezeigt, dass die zur Preislis- teneinstufung festgelegten Parameter signifikant zu optimistisch oder pessimistisch gewesen sei, sei der Kundenberater oder die Kundenberaterin automatisch informiert worden, die ex- ante Rabattierung mit dem betreffenden Kunden zu besprechen und den Vertrag gegebenen- falls neu zu verhandeln.
244. Gemäss internen Schulungsunterlagen der Post wurde die Strukturkontrolle für alle Kalkulationen durchgeführt, welche länger als 2 Monate aktiv waren. Verglichen wurden die tatsächlichen für die Preislisteneinteilung relevanten Kennzahlen eines Kunden für die jeweils letzten 12 Monate mit den vertraglich vereinbarten Kennzahlen, welche Basis der vereinbarten Preisliste (PLVereinbart) eines Kunden bildeten. Dazu wurde aus den tatsächlichen Kennzahlen eine sogenannte nachgeführte Preisliste (PLNachgeführt) berechnet. Die nachgeführte Preisliste setzte sich aus der auf Basis der Kennzahlen berechneten Preisliste zuzüglich bzw. abzüglich der Differenz zwischen vereinbarter Preisliste und Zielpreisliste beim letzten Vertragsschluss zusammen. In diesem Sinne waren «Eskalationen» und das Ausnützen der eigenen Kompe- tenz der Verkäufer wie bei der vereinbarten Preisliste mitberücksichtigt.91 Die nachgeführte Preisliste wurde sodann mit der vereinbarten Preisliste verglichen, um zu beurteilen, ob die vereinbarte Preisliste dem Kundenprofil noch angemessen war oder angepasst werden musste. Dies bedeutet, dass mit der Strukturkontrolle lediglich überprüft wurde, ob sich die beim Vertragsschluss geltenden Bedingungen relativ zum abgeschlossenen Vertrag inzwi- schen soweit verändert hatten, dass sich ein neuer Vertrag rechtfertigte. Die Strukturkontrolle sagt also nichts darüber aus, ob ein abgeschlossener Vertrag den Vorgaben des Preissystems CAPRI entsprach.
90 […]. 91 […]; Die Berechnung hängt damit auch davon ab, welche Preisliste aufgrund der Plandaten tatsäch- lich vereinbart worden war. Bsp.: Aufgrund bestimmter Parameter wurde PL 5 mit dem Kunden verein- bart, obwohl streng nach CAPRI-Regeln PL 2 anwendbar gewesen. Ist nun aufgrund der Werte der vergangenen 12 Monate eine Verschlechterung der Parameter ersichtlich (- 1 Preisliste), so würde im System für PLNachgeführt die PL 4 (und nicht PL 1) angezeigt. Im Gegensatz zeigte die PreislisteZiel neu (siehe dazu hinten, Rz 281 ff.) aufgrund der aktuellen Versanddaten die Preisliste streng nach CAPRI- Regeln an (d. h. im Beispiel PL 1).
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245. Der Zusatzrabatt war nicht Teil der preislistenrelevanten Parameter und löste damit auch keine Strukturkontroll-Massnahmen aus. In der Präsentation der Post für Superuser vom
9. November 2011 wurde jedoch erwähnt, […].
246. Das System CAPRI gab für jeden der Vertragskunden basierend auf einer dreimaligen monatlichen Auswertung einen der nachfolgenden Status aus:
Status Strukturkontrolle Grund Aktion notwendig?
[…] […] […]
[…] […] […]
[…] […] […]
[…] […] […]
Tabelle 17: Darstellung der Status der Strukturkontrolle
247. Sobald die nachgeführte Preisliste […].
248. Hingegen finden sich entgegen der Aussage der Post (siehe oben Rz 243) in den ein- gereichten Unterlagen keine Hinweise darauf, dass die anderen Status […], eine Massnahme des Verkäufers auslösten und eine solche bedingt hätten. In den Unterlagen finden sich zudem keine Vorgaben für die Kundenberater, wann sie eine Massnahme durchführen mussten; es lag daher in ihrem Ermessen, eine entsprechende Massnahme durchzuführen. Entschied sich ein Verkäufer, eine Massnahme durchzuführen, erfolgte eine Neukalkulation der Preisliste.
249. Der Preislistenvorschlag bei der Neukalkulation entsprach dabei nicht einfach der nachgeführten Preisliste, sondern wurde grundsätzlich entsprechend den oben beschriebenen Regeln und Abfederungsmassnahmen des Gleitpfads (Rz 221 ff.) durchgeführt. Das heisst, das System berücksichtigte die aktuelle Preisliste (PLIst), die Ziel-Preisliste (PLZiel), sowie die Entwicklung des Kundenprofils. Daraus ergab sich ein neuer Vorschlag des CAPRI-Systems als Vorgabe für den Kundenberater. Er konnte jedoch davon abweichen und grundsätzlich einen anderen Vertrag abschliessen. Der Vorschlag wurde auf den 1. Januar 2015 abgeschafft (vgl. Rz 222).
250. Die Strukturkontrolle wurde in der beschriebenen Art und Weise bis Ende 2014 ange- wandt. […].92
251. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post die Strukturkontrolle so ausgestaltet hatte, dass die Kundenberater nur bei Verschlechterungen eines Vertragskunden benachrichtigt wurden und tätig werden mussten, hingegen nicht bei einer Verbesserung des Profils eines Vertragskunden. Weiter konnten die Kundenberater selbst entscheiden, ob und wann sie eine Neukalkulation der Konditionen vornahmen. Zudem kamen auch bei der Struk- turkontrolle zur Bestimmung der Preisliste für den Vertragskunden die Regeln des Gleitpfads zur Anwendung, wonach eine ursprünglich zu schlechte Preisliste nicht automatisch korrigiert wurde (vgl. vorne, Rz 221 ff.).
252. Im Zusammenhang mit der Anwendung der Strukturkontrolle ist zu beachten, dass die Kundenberater über einen grossen Handlungsspielraum verfügten und die Anpassungen ins- besondere sehr unterschiedlich schnell vorgenommen wurden (vgl. hinten, Rz 278 ff.).
92 […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 55 A.4.3.3.3 Anwendung des Preissystems durch die Kundenberater (Preislisteneinteilung)
253. Da die Kundenberater zusätzlich zu den verschiedenen Systemvorgaben des Preis- systems CAPRI die Möglichkeit hatten, Verträge zu vereinbaren, welche vom Preislistenvor- schlag (PLVorschlag) abwichen, wurde zudem untersucht, wie sich die Kundenberater hinsichtlich der Preislisteneinstufung tatsächlich gegenüber den Vertragskunden verhielten und welche Preislisten sie tatsächlich mit den Kunden vereinbarten.
a) Preissetzungsspielräume und deren Ausnutzung durch die Kundenberater
254. Im Rahmen der individuellen Preisverhandlungen mit den Kunden hatten die Kunden- berater der Post gestützt auf die internen Vorgaben der Post je nach aktueller Kundensituation die Möglichkeit, […]
255. Darüber hinaus hatten die Kundenberater mit Zustimmung der übergeordneten Hierar- chieebenen die Möglichkeit, […].
256. Betreffend die Abweichungen von Preislisten nach unten wurden keine spezifischen Eskalationsprozesse seitens der Post implementiert.
b) Einstufung der Kunden bei Einführung des Preissystems CAPRI
257. Wie oben erwähnt (Rz 224), war vorgesehen, bei Einführung des Preissystems CAPRI auf den 1. April 2011 grundsätzlich von einer Preisliste auszugehen, welche zusammen mit dem Zusatzrabatt dem alten Rabatt entsprach. Abhängig von dieser Ausgangspreisliste und der Zielpreisliste, welche aufgrund der aktuellen Kundenangaben (Konditionenblatt) berechnet wurde, bestimmte das System einen Preislistenvorschlag (vgl. oben Rz 221 ff.).
258. Im Rahmen der Einführung des Preissystems CAPRI waren gemäss einer internen Er- hebung der […]:
32-00009/COO.2101.111.7.298652 56 Abbildung 8: […].
259. Gemäss einer Präsentation in einem Projektausschussmeeting wurde mitgeteilt, dass der Verkauf seine «Kompetenz/Vorschlag» nicht nutzte, wobei an dieser Stelle die Aussage «Wenn der Umsatz schrumpft, gebe ich doch keine besseren Preise» zitiert wird. Dies deutet darauf hin, dass bereits mit der Einführung des Systems die Kundenberater einen Preisset- zungsspielraum hatten und wie nachfolgend aufgezeigt entsprechend zumindest teilweise vom Vorschlag abwichen, weshalb die Preislisteneinteilung nicht nach einheitlichen Grunds- ätzen erfolgte.
c) Überprüfung der Preislisteneinstufung im Gleitpfad bis Ende 2014
260. Das Preissystem CAPRI baute auf der Grundlage auf, dass die Preise eines Vertrags- kunden entsprechend seinem Versandverhalten zugewiesen werden sollten. Entsprechend sollte das System die Grundlage für die Gleichbehandlung der Vertragskunden bilden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das neue Preissystem einen Gleitpfad vorsah, um Vertrags- kunden, welche durch das Preissystem CAPRI einen Rabatt erhalten sollten, der im Vergleich zum Rabatt im Preissystem 2009 stark unterschiedlich war, schrittweise an ihre Zielpreisliste heranzuführen (vgl. Rz 229 ff.).
261. Die Auswertung basiert auf den Daten der Post, welche sie im Rahmen der Struktur- kontrolle erfasste. Von der Strukturkontrolle erfasst wurden [1’000-2’000] Verträge im Zeitraum zwischen 1. Juni 201193 und 31. Dezember 201494.
262. Wie nachfolgend dargelegt wurde in der Untersuchung geprüft, ob die Preislistenein- teilung im Rahmen des Gleitpfads für die Vertragskunden einheitlich angewandt wurde. Dazu
93 Das Preissystem CAPRI trat bereits am 1. April 2011 in Kraft. […]. 94 Ende des Gleitpfads und gleichzeitig von der Untersuchung erfassten Zeitperiode.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 57 wurden für die genannte Zeitperiode für jeden Vertrag die Abweichungen zwischen der Ziel- Preisliste (PLZiel), welche vom System aufgrund der mit dem Kunden bei Vertragsschluss ver- einbarten Ausprägungen streng nach CAPRI-Regeln bestimmt wird, und der mit dem Vertrags- kunden vereinbarten Preisliste (PLVereinbart) berechnet. Diese Abweichungen werden in Preis- listen angegeben, wobei eine Preisliste einen Rabattunterschied zwischen […] ausmachen kann (vgl. hinten, Rz 0 f.). Für jede Abweichung eines Vertrags wird zudem angegeben, wie- viele Monate sie Bestand hatte. Die Dauer gibt dabei Aufschluss darüber, ob die Verträge der Vertragskunden im Rahmen des Gleitpfads regelmässig schrittweise angepasst wurden. Bei Abweichungen des Vertragskunden von den vereinbarten Parametern war im Rahmen der Strukturkontrolle (vgl. Rz 247) […].
263. In den nachfolgenden Tabellen werden die Abweichungen der vereinbarten Preisliste von der Zielpreisliste (in Anzahl Preislisten) und die Dauer der Abweichung in Monaten für die jeweilige Anzahl der Verträge gegenübergestellt. Dabei stellt Tabelle 18 die Abweichungen von der Zielpreisliste gegen oben dar («zu hohe Rabatte», Tabelle 19 die Abweichungen von der Zielpreisliste gegen unten («zu tiefe Rabatte»). Zum Beispiel bedeutet der Wert [0-100] bei 16 Monaten und 3 Preislisten in Tabelle 18, dass bei [0-100] Verträgen eine Abweichung von drei Preislisten nach oben während mindestens 16 Monaten bestand. Pro Vertrag sind daher mehrere Abweichungen in der Tabelle enthalten, wenn die Konditionen während der Zeitperiode angepasst wurden95.
Positive Abweichung in Anzahl Preislisten 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 [600- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 1 700] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [600- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 2 700] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 3 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 4 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 5 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 6 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] Anzahl Monate
[500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 7 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 8 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 9 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 10 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [400- [200- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 11 500] 300] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 12 400] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 13 400] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 14 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
95 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 2.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 58 [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 15 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 16 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 17 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 18 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 19 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 20 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 21 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 22 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 23 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 24 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 25 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 26 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 27 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 28 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 29 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 30 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 31 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 32 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 33 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 34 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 35 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 36 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 37 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 38 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 39 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 40 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 59 [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 41 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 42 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 43 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Tabelle 18: Anzahl positiver vertraglicher Abweichungen («zu hohe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung
Negative Abweichung in Anzahl Preislisten -1 -2 -3 -4 -5 1 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 2 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 3 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 4 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 5 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 6 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 7 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 8 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 9 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 10 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 11 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 12 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 13 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 14 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 15 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 16 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 17 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] Anzahl Monate
18 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 19 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 20 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 21 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 22 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 23 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 24 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 25 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 26 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 27 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 28 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 29 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 30 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 31 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 32 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 33 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 34 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 35 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 36 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 37 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 38 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 39 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 60 40 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 41 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 42 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 43 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100]
Tabelle 19: Anzahl negativer vertraglicher Abweichungen («zu tiefe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung
264. Aus den Tabellen ergibt sich zunächst, dass [60-70] % der während der Zeitperiode vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2014 vereinbarten Preislisten von der Zielpreisliste abwichen, während [30-40] % mit ihr übereinstimmten. Die Differenz zur Zielpreisliste betrug bis zu 9 Preislisten gegen oben und fünf Preislisten nach unten. Weiter geht aus den Tabellen hervor, dass insgesamt [0-10] % der Vertragskonditionen bis zu sechs Monate in Kraft waren, [20-30] % zwischen sieben und zwölf Monaten, [20-30] % der Verträge zwischen 13 und 24 Monaten und [30-40] % mindestens 25 Monate. Werden nur diejenigen Verträge mit Abwei- chungen zur Zielpreisliste betrachtet, so hatten [0-10] % eine Laufzeit von einem bis sechs Monaten, [20-30] % von sieben und zwölf Monaten, [20-30] % von 13 und 24 Monaten und [30-40] % von mindestens 25 Monate. Der Anteil der Verträge mit einer Abweichung und einer Laufzeit von mindestens 13 Monaten an allen in dieser Zeitperiode geltenden Verträgen betrug dabei [30-40] % ([20-30] % mit einer Laufzeit von mindestens 25 Monaten). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Abweichung von einer Preisliste (gegen oben oder unten) sachlich gerechtfertigt werden könnte und Anpassungen nur jährlich erfolgten, ergeben sich noch hohe Anteile: [20-30] % aller in der untersuchten Zeitperiode geltenden Verträge waren solche mit mindestens zwei Preislisten Abweichung, welche 13 Monate oder länger in Kraft waren ([10- 20] % mit einer Laufzeit von mindestens 25 Monaten).
266. Die grössten Abweichungen waren Abweichungen von der Zielpreisliste um neun Preis- listen nach oben, wobei bei einem Vertrag während der Laufzeit von 43 plus 2 Monaten kei- nerlei Anpassungen vorgenommen wurden (Vertrag […]: Gemäss Charakteristika des Kunden hätte Preisliste 2 resultieren müssen und es wurde Preisliste 11 vereinbart), und in zwei Fällen eine Abweichung von fünf Preislisten nach unten, wobei in einem Fall ebenfalls innerhalb 42 plus 2 Monaten keinerlei Anpassungen vorgenommen wurden (Vertrag […]: Gemäss Charak- teristika des Kunden hätte Preisliste 12 resultieren müssen und es wurde Preisliste 7 verein- bart).
267. Es ergibt sich somit, dass die Post bei vielen Vertragskunden zum Teil stark von der Zielpreisliste abwich und auch im Gleitpfad über längere Zeit keine Anpassungen der verein- barten Preislisten an die Zielpreislisten vornahm.
Vorbringen der Post
268. Die Post führt hierzu aus, dass die von der WEKO zitierte Folie lediglich eine Moment- aufnahme darstellen würde, die unmittelbar nach Einführung vom Preissystem CAPRI, näm- lich nur einen Monat später, aufgenommen wurde. Aus der Folie könne lediglich entnommen werden, dass per 4. Mai 2011 Kundenberater von ihren Kompetenzen Gebrauch gemacht hat- ten, vom Preislistenvorschlag des Systems abzuweichen. Gemäss Post lässt sich hieraus nicht ablesen, ob Kunden im Rahmen der Einführung des Preissystems CAPRI diskriminiert wurden. Gemäss Meinung der Post hätte hierzu geprüft werden müssen, weshalb es zu Ab- weichungen vom Vorschlag kam, wie lange diese Abweichungen Bestand hatten und ob die Einteilung in der Folge verändert wurde.
269. Hierzu ist festzuhalten, dass im Rahmen der vorliegenden Verfügung eine Gesamtbe- trachtung des Preissystems CAPRI durchgeführt wird, um beurteilen zu können, ob ein kar- tellrechtswidriges Verhalten der Post vorliegt. Hierzu ist es notwendig, die einzelnen Elemente des Preissystems CAPRI zu verstehen und zu beschreiben. Die Post kann daher aus den
32-00009/COO.2101.111.7.298652 61 einzelnen Sachverhaltselementen, wobei sie den Gesamtzusammenhang ignoriert, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
270. Die Post bringt weiter vor, dass sich das Sekretariat mit dem Mass der vermeintlichen Abweichungen während der Übergangsphase nicht auseinandergesetzt habe und führt eine Grafik an, aus welcher die Verteilung der Rabattdifferenz während der Übergangsphase zwi- schen der vereinbarten Preisliste und der Zielpreisliste pro Vertrag sowohl für die Verträge mit einer positiven als auch einer negativen Abweichung abgebildet worden sind. Hierbei kommt die Post zu dem Schluss, dass während der Übergangsphase bei über [40-50] % der Verträge gar keine Differenz zur Zielpreisliste bestand. Im positiven Fall betrug die absolute Abweichung gemäss Berechnungen der Post 1.6 %. Nur [0-10] % der Kunden hätten einen Rabatt erhalten, der absolut mehr als 3.2 % über demjenigen der Zielpreisliste lag. Bei Kunden unter Ziel betrug die Abweichung gemäss Berechnungen der Post im Durchschnitt absolut -0.9% wobei nur [0- 10] % der Kunden einen Rabatt erhalten hätten, der mehr als 2 % von der Zielpreisliste abge- wichen sei.
271. Die von der Post gewählte Darstellung der Zahlen entspricht im Wesentlichen denjeni- gen, welche das Sekretariat für Tabelle 18 und Tabelle 19 verwendet hatte. So kommt die WEKO zum Schluss, dass lediglich [30-40] % der Verträge mit der Zielpreisliste übereinstim- men, während die Post gemäss ihren Berechnungen auf knapp über [40-50] % kommt. Be- rücksichtigt man bezugnehmend auf […], dass eine Abweichung von 1.6 % eine Abweichung von mehr als drei Preislisten darstellen kann, so wird ersichtlich, dass es sich im Wesentlichen um dieselben Berechnungen handelt. Die Post versucht diese Abweichungen dahingehend zu minimalisieren, als sie versucht diese als unwesentlich abzutun und schlussfolgert, dass belegt sei, dass es während der Übergangsphase zu keinen starken Abweichungen von der jeweili- gen Zielpreisliste gekommen sei. Damit bestätigt sie aber gleichzeitig im Wesentlichen die Berechnungen des Sekretariats und die Tatsache, dass es zu entsprechenden Abweichungen gekommen ist.
272. Die Post bemängelt zudem, dass die Aufstellungen in Tabelle 18 und Tabelle 19 den Zeitverlauf nicht darstellen würden bzw. Abweichungen zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten vermischen würden, so dass aus den beiden Tabellen letztlich nur die Erkenntnis gewonnen werden könne, dass es mehr kurz andauernde als lang andauernde Abweichungen gab und dass die Abweichungen zum überwiegenden Teil nur eine Preisliste betrugen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das Sekretariat zum Schluss gelangen könne, dass Kundenberater über längere Zeit keine Anpassungen der vereinbarten Preislisten an die Zielpreislisten vorge- nommen hätten.
273. Hierzu ist anzumerken, dass Tabelle 18 und Tabelle 19 aufzeigen, wie viele Monate die einzelnen Abweichungen gedauert haben. Da immerhin [100-200] Verträge während der gesamten Betrachtungsdauer von 43 Monate eine konstante Abweichung der vereinbarten Preisliste zur Zielpreisliste aufwiesen und daher nicht der Zielpreisliste angepasst wurden, ist erkennbar, dass Kundenberater über längere Zeit keine Anpassung der vereinbarten Preisliste an die Zielpreisliste vorgenommen haben. Es ist zwar korrekt, dass in Tabelle 18 und Tabelle 19 keine Unterscheidung nach der Inbetriebsetzung der einzelnen Verträge vorgenommen wurde. Dennoch kann hieraus abgelesen werden, in welchem Zeitraum die Post – unabhängig von ihrem Gleitpfad – bei einzelnen Verträgen Vertragsanpassungen bei Abweichungen durchgeführt hat.
274. Die Post versucht mit einer sehr groben Darstellung mittels Boxplot-Analyse zu zeigen, dass es während der Übergangsphase „auf beiden Seiten“ zu immer weniger Rabattabwei- chungen kam. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die von der Post in Prozentpunkten darge- stellten Abweichungen nach wie vor als sehr hoch anzusehen sind, wenn diese in Preislisten umgerechnet werden. So muss der Boxplot für 2014 in Abbildung 7 der Eingabe der Post so interpretiert werden, dass (abgesehen von den „Ausreissern“) [20-30] % der Vertragskunden
32-00009/COO.2101.111.7.298652 62 einen Rabatt erhalten haben, der in etwa 1.7 % bis 3.9 % über dem Zielrabatt lag und [20-30] % der Vertragskunden einen Rabatt erhalten haben, der zwischen ca. 0 % und 2 % unterhalb des Zielrabatts lag. Rechnet man diese prozentualen Abweichungen anhand der Daten von Abbildung 4 in Preislisten um, so betragen die Abweichungen nach oben zwischen bis zu 2 und 6 Preislisten und die Abweichungen nach unten bis zu 3 Preislisten. Gemäss der Darstel- lung der Post wären die Abweichungen zwar ein wenig zurückgegangen, dennoch sind die Abweichungen der jeweils vereinbarten Preislisten zu den Zielpreislisten – von denen gemäss Boxplot mindestens [50-60] % der Kunden betroffen sind – nach wie vor sehr hoch. Zudem widerspricht die Darstellung in keiner Weise dem vom Sekretariat erhobenen Sachverhalt.
275. Die Post bemängelt zudem, dass das Sekretariat für seine Analyse geprüft habe, ob die vereinbarten Preislisten den Zielpreislisten entsprechen würden. Dies sei methodisch falsch, da die Post das Ziel einer sanften Landung verfolgt habe und die Zielpreisliste erst nach Ablauf der Übergangsphase zu erreichen gewesen sei. Um die Einhaltung vom Preissystem CAPRI zu prüfen, müsse die vereinbarte Preisliste daher mit dem Preislistenvorschlag vergli- chen werden und dann untersucht werden, ob der Kundenberater bei Abweichungen von der Vorschlagspreisliste, dazu wegen individueller Prognosewerte des Kunden und/oder im Rah- men einer sanften Landung auf das Preissystem CAPRI berechtigt war. Die Post hat daher die Tabellen neu berechnet, indem sie die vereinbarte Preisliste mit dem Preislistenvorschlag verglichen hat. Die von der Post ermittelten Abweichungen zwischen Preislistenvorschlag und vereinbarter Preisliste werden in den nachfolgenden beiden Tabellen dargestellt.
Positive Abweichung in Anzahl Preislisten 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 [300- [300- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 1 400] 400] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 2 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 3 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 4 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 5 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 6 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- Anzahl Monate
7 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 8 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 9 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 10 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 11 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 12 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 13 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 14 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 15 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 63 [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 16 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 17 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 18 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 19 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 20 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 21 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 22 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 23 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 24 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 25 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 26 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 27 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 28 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 29 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 30 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 31 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 32 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 33 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 34 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 35 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 36 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 37 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 38 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 39 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 40 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 41 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 64 [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 42 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 43 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Tabelle 20: Anzahl positiver vertraglicher Abweichungen («zu hohe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung zwischen Preislistenvorschlag und vereinbarter Preisliste
Negative Abweichung in Anzahl Preislisten -1 -2 -3 -4 -5 -6 1 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 2 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 3 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 4 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 5 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 6 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 7 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 8 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 9 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 10 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 11 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 12 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 13 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 14 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 15 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 16 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 17 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 18 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] Anzahl Monate
19 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 20 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 21 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 22 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 23 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 24 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 25 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 26 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 27 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 28 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 29 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 30 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 31 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 32 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 33 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 34 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 35 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 36 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 37 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 38 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 39 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 40 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 41 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 65 42 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 43 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100]
Tabelle 21: Anzahl negativer vertraglicher Abweichungen («zu tiefe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung zwischen Preislistenvorschlag und vereinbarter Preisliste
276. Aus diesen Tabellen (Tabelle 20 und Tabelle 21) schliesst die Post, dass die Abwei- chungen erheblich geringer ausfallen und bei über [90-100] % der Fälle die jeweils vereinbarte Preisliste während der Übergangsphase um höchstens eine Preisliste vom Vorschlag abwich.
277. Hierzu ist anzumerken, dass die Abweichungen zwischen Preislistenvorschlag und tat- sächlicher Preisliste geringer ausfallen als die Abweichungen zwischen Zielpreisliste und tat- sächlicher Preisliste. Ob und inwieweit die Übergangsphase allerdings als Rechtfertigungs- grund für die Ungleichbehandlung der Kunden der Post herangezogen werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht der Sachverhaltsermittlung.
d) Anpassung der Preislisten an veränderte Versandparameter eines Vertragskunden im Rahmen der Strukturkontrolle
278. Wie oben erwähnt (Rz 260), sollte das System zu einer Gleichbehandlung der Ver- tragskunden führen. Neben dem Gleitpfad spielte dabei die Strukturkontrolle eine wichtige Rolle, welche bei Abweichungen des Vertragskunden von den vereinbarten preislistenrelevan- ten Versandwerten (vgl. Rz 241 ff.) zur Anwendung kam. […].
279. Im Zusammenhang mit der Strukturkontrolle wird nachfolgend untersucht, inwiefern und wie schnell die Preislisten bei solchen Abweichungen des Vertragskunden durch die Post tatsächlich angepasst wurden. Zu diesem Zweck wird die in den Strukturkontrolldaten der Post vorhandene Grösse «Abw. PrL» (Abweichung von der Preisliste) untersucht. Diese gab an, ob sich für die Einstufung der Preisliste eine Änderung ergeben hatte, die zu einer Neueinstufung hätte führen müssen. Nachfolgend ist die Anzahl Abweichungen im Verhältnis zu der Anzahl aufeinanderfolgender Monate, in welchen eine solche Abweichung entstand, aufgeführt. Dabei bedeutet zum Beispiel der Wert [100-200] in der Spalte bei acht Monaten, dass in [100-200] Fällen eine Abweichung eines Vertragskunden von seinen vereinbarten Werten über genau acht Monate hinweg bestand96.
Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Anzahl Abweichungen [600- [600- [400- [500- [100- [100- [100- [100- [0- 700] 700] 500] 600] 200] 200] 200] 200] 100]
Monate 10 11 12 13 14 15 16 17 18
Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 19 20 21 22 23 24 25 26 27
Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
96 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 3
32-00009/COO.2101.111.7.298652 66 Monate 28 29 30 31 32 33 34 35 36
Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 37 38 39 40 41 42 43
Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Tabelle 22: Anzahl Abweichungen je Dauer nach Monaten
280. Wäre die Strukturkontrolle von den Kundenberatern berücksichtigt worden, so hätten […] resultieren müssen. Von allen mindestens […] Abweichungen dauerten [30-40] % länger als […] Monate und [10-20] % länger als […] Monate.
281. War ein Vertragskunde beim letzten Vertragsschluss durch die Post nicht in die Preis- listeZiel97 eingeteilt worden, so konnte es vorkommen, dass preislistenrelevante Abweichungen des Vertragskunden von den vereinbarten Werten dazu führten, dass die vereinbarte Preisliste nun derjenigen Preisliste entsprach, welche dem Vertragskunden streng nach CAPRI-Regeln aufgrund seiner aktuellen tatsächlichen Versandwerte zuzuteilen gewesen wäre. Diese Preis- liste wurde als PreislisteZiel neu98 bezeichnet und im Informatiksystem der Post ausgewiesen. Führte eine preislistenrelevante Abweichung, welche in der Strukturkontrolle angezeigt wurde, somit zu einer Übereinstimmung der PreislisteVereinbart mit der PreislisteZiel neu, so war die Struk- turkontrollanzeige «unberechtigt», da der Vertragskunde entsprechend seiner aktuellen Ver- sandeigenschaften in der «richtigen» Preisliste eingestuft war.
282. Als Beispiel kann ein Fall angeführt werden, in welchem mit dem Kunden die Preisliste 403 (d. h. die 3. Preisliste im Segment 4 [Infopost]) vereinbart wurde, obwohl vom System die Preisliste 402 (Zielpreisliste) berechnet wurde. Sobald sich die für den Kunden relevanten Pa- rameter ändern und das System für ihn beispielsweise neu die Preisliste 403 (PreislisteZiel neu) berechnet, so schlägt die Strukturkontrolle an, obwohl die vereinbarte Preisliste nun mit der PreislisteZiel neu übereinstimmt (vgl. Berechnungsgrundlage gemäss Rz 243). Die Strukturkon- trolle hätte «unberechtigterweise angeschlagen». Wäre im obigen Beispiel dagegen die durch das System berechnete Zielpreisliste neu auf 401 gesunken, so hätte die Strukturkontrolle «berechtigterweise angeschlagen».
283. Nachfolgend wird daher für die in Tabelle 23Tabelle 22 angegebenen Abweichungen aufgezeigt in wie vielen Fällen die Strukturkontrolle berechtigterweise angeschlagen hat99:
Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9
97 Preisliste, die streng nach CAPRI-Regeln für die vereinbarten Werte galt. 98 Der Unterschied zur PreislisteZiel bestand darin, dass die PreislisteZiel neu nicht aufgrund der verein- barten, sondern aufgrund der aktuellen Werte der letzten 12 Monate ausgehend vom Strukturkontroll- monat berechnet wurde. Die PreislisteZiel neu entsprach von den Berechnungsgrundlagen her damit der PreislisteNachgeführt (vgl. Rz 244), wobei letztere jedoch eine allfällige Differenz zwischen vereinbarter Preisliste und Zielpreisliste berücksichtigte. 99 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 3.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 67 Berechtigte Struktur- [500- [500- [300- [500- [100- [100- [100- [0- [0- kontrollanzeigen 600] 600] 400] 600] 200] 200] 200] 100] 100]
Monate 10 11 12 13 14 15 16 17 18
Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 19 20 21 22 23 24 25 26 27
Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 28 29 30 31 32 33 34 35 36
Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 37 38 39 40 41 42 43
Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Tabelle 23: Anzahl berechtigte Strukturkontrollanzeigen nach Anzahl Monaten
Gesamt ≥ 6 Monate
Strukturkontrolle be- Strukturkontrolle un- Strukturkontrolle be- Strukturkontrolle un- rechtigt berechtigt rechtigt berechtigt
[2’000-3’000] [300-400] [700-800] [0-100]
[90-100] % [0-10] % [80-90] % [10-20] %
Tabelle 24: Zusammenfassende Darstellung der berechtigten und unberechtigten Struktur- kontrollen in absoluten Zahlen und in Prozent
284. Die obige Tabelle zeigt, dass die Strukturkontrolle aufgrund der Abweichung der ver- einbarten Preisliste mit der vom System vorgeschlagenen Preisliste insgesamt in über [90- 100] % der Fälle und bei denjenigen Abweichungen, die sechs Monate oder länger gedauert haben in über [80-90] % der Fälle die Strukturkontrolle zu Recht angeschlagen hat und der Kundenberater oder die Kundenberaterin grundsätzlich […] hierauf mit einer Vertragsanpas- sung hätte reagieren müssen.
285. Wäre die Strukturkontrolle von den Kundenbertern berücksichtigt worden, so hätten nach mindestens […] Abweichung innerhalb von rund 6 Monaten oder spätestens bei den jährlichen Anpassungen nach 12 Monaten Vertragsänderungen resultieren müssen. Von allen
32-00009/COO.2101.111.7.298652 68 mindestens […] berechtigten Abweichungen dauerten aber [30-40] % länger als 6 Monate und [10-20] % länger als 12 Monate.
286. Dies zeigt, dass die Kundenberater die Strukturkontrolle in vielen Fällen «ignoriert» und die Verträge nicht angepasst haben und das System in diesem Sinn uneinheitlich angewandt wurde.
Vorbringen der Post
287. Die Post bringt vor, dass es falsch sei, dass die Strukturkontrolle einseitig ausgestaltet gewesen und dadurch die Kunden in vielen Fällen „ignoriert“ worden seien. Die Post begründet dies damit, dass die Kundenberater sowohl bei positiver (mit einer gelben Farbe) als auch bei einer negativen (mit einer roten Farbe) auf die Kundenentwicklung hingewiesen wurden. Bei einer negativen Abweichung erhielten die Kundenberater zudem eine Mail, die diese quittieren mussten. Die Post gibt weiter an, dass die Strukturkontrolle lediglich ein Hilfsmittel gewesen sei und die Kundenberater keine Pflicht gehabt hätten, den Vertrag anzupassen. Die Post ist zudem der Meinung, dass ein direkter Vertragsanpassungs-Automatismus einem Prognose- system fremd sei und zu systematisch falschen Einstufungen der Kunden führen würde.
288. Die Post bestätigt damit die Ausführungen des Sekretariats, wonach sich die Benach- richtigung der Kundenberater bei positiven und negativen Abweichungen unterschieden ha- ben. Die Post führt weiter aus, dass für die Kundenberater keine Notwendigkeit bestanden habe einzugreifen, auch wenn Verträge der Kunden nicht mehr gerechtfertigt gewesen seien, weil sich ihr Versandverhalten verändert habe.
289. Wichtig ist anzumerken, dass es sich hierbei nicht um einen direkten Vertragsanpas- sungs-Automatismus handelte, wie dies die Post versucht auszuführen, sondern, dass die Strukturkontrolle […]. Alleine die Tatsache, dass die Post […], zeigt, dass gerade im Progno- sesystem Fehlentwicklungen möglichst zeitnah zu korrigieren sind. Dies ist auch logisch, da auf diese Weise eine mögliche durch Prognosefehler entstandene Ungleichbehandlung korri- giert werden kann. Die Vorbringen der Post sind daher nicht beachtlich.
290. Die Post stellt weiter graphisch dar, dass Kundenberater sowohl Vertragsanpassungen bei positiver als auch bei negativer Vertragsentwicklung vorgenommen hätten.
291. Diese Ausführungen sind für die Beurteilung des an den Tag gelegten Sachverhalts kaum relevant, da hieraus keinerlei Aussagen betreffend die Anzahl der angepassten Verträge im Verhältnis zu den Verträgen, die gemäss Preissystem hätten angepasst werden müssen, getroffen wurden. Zudem sagen diese Zahlen auch nichts über die Qualität der Anpassungen aus. Aus der Grafik kann lediglich abgeleitet werden, dass Anpassungen stattgefunden haben. Dies vermag allerdings die ermittelten Ungleichbehandlungen weder zu erklären noch diese zu rechtfertigen.
292. Die Post bringt weiter vor, dass das Sekretariat die angeblichen Abweichungen von der Strukturkontrolle nie quantifiziert habe, weshalb man Rabattdifferenzen aufgrund der Struktur- kontrolle vergeblich suche. Mittels einer Grafik versucht die Post alsdann darzustellen, dass die Rabattdifferenzen, die aus den angeblich „ignorierten“ Abweichungen bei positiver und ne- gativer Kundenentwicklung resultierten, minimal waren. Die Post schliesst aus ihren Berech- nungen, dass bei über [90-100] % aller Abweichungen der Rabattunterschied zwischen plus/minus 1 %-Punkte gelegen hätten. Die durchschnittliche negative Abweichung hätte bei - 0.4 % und die durchschnittliche positive Abweichung bei 0.5 % gelegen, womit die Abweichun- gen insgesamt bei gerade einmal 0.1 % gelegen hätten.
293. Hierzu ist anzumerken, dass die von der Post vorgenommenen Berechnungen nicht substanziiert wurden und damit nicht nachvollziehbar sind. Zudem muss beachtet werden, dass diese Abweichungen nur denjenigen Teil der Abweichungen betrifft, der darauf zurück-
32-00009/COO.2101.111.7.298652 69 zuführen ist, dass die Kundenberater aufgrund der Strukturkontrolle keine Anpassungen vor- genommen haben. Grundsätzlich müssten die Abweichungen zudem in Preislisten und nicht in Prozentpunkten ausgedrückt werden. Die von der Post vorgenommene Aufrechnung der positiven und negativen Abweichungen ist ohnehin falsch, da hieraus nur abgeleitet werden kann, dass sich die einzelnen Ungleichbehandlungen unter dem Strich weitgehend egalisiert haben. Das bedeutet aber nichts anders, dass Kunden in ähnlichem Umfang schlechter ge- stellt wurden, wie andere Kunden besser gestellt wurden. Über die Anzahl der Kunden die auf diese Weise diskriminiert wurden und in welchem Umfang die einzelnen Kunden diskriminiert wurden, lassen sich aus den von der Post errechneten Zahlen keine Aussagen treffen.
294. Die Post macht weiter geltend, dass die Strukturkontrolle lediglich ein Hilfsmittel gewe- sen sei und dass im Rahmen dieser Prüfung zahlreiche weitere Faktoren eine mitentschei- dende Rolle gespielt hätten, welche vom Sekretariat nie untersucht worden seien. Hierzu zähl- ten, dass die Strukturkontrolle erst ab November 2011 kommuniziert worden sei und eine Sperrfrist im Hinblick auf die Umstellung des Systems zum ersten Januar 2015 für die Korrek- tur von falschen Parameterausprägungen sowie Verkaufsaufträge bestanden habe. Letztere seien zentrale Anweisungen für sämtliche Kundenberater, die etwa lauteten: „zwingende Ver- tragsänderungen bei den CAPRI-Konditionen“. Falls solche Verkaufsaufträge lanciert worden seien, hätten die Kundenberater Vertragsänderungen bis zum Stichtag solcher Verkaufsauf- träge aufgeschoben, weshalb die Strukturkontrolle – gemäss Meinung der Post zu Recht – ignoriert worden sei, da somit Kundentermine eingespart werden konnten.
295. Damit zeigt die Post nochmals auf, dass die Strukturkontrolle nicht konsequent umge- setzt wurde. Dennoch hat die Post die Reaktionsfrist für […], womit sie grundsätzlich auf or- ganisatorischer Ebene eine frühere Information und damit wohl eine schnellere Reaktionszeit seitens der Kundenberater umsetzen wollte. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur Argumentation der Post, dass die Befolgung der Strukturkontrolle nicht zwingend gewesen sei. Die von der Post vorgebrachten Argumente sind daher im Rahmen einer möglichen Rechtfer- tigung der Ungleichbehandlung der Kunden zu würdigen.
296. Die Post macht zudem geltend, dass die Strukturkontrolle als Hilfsmittel funktioniert habe. So seien weniger als [10-20] % der Verträge nach zwölf Monaten unangepasst geblie- ben und die Abweichungen über die Zeit hätten rasch und stark abgenommen. So seien ledig- lich [30-40] % der Verträge länger als sechs Monate nicht angepasst worden. Die Kundenbe- rater hätten in solchen Fällen vielmehr eine Gesamtbeurteilung des jeweiligen Kunden vorgenommen und bewusst auf eine Anpassung verzichtet. Dies versucht die Post anekdo- tisch zu belegen, indem sie Einzelfälle aufführt, weshalb die Kundenberater in einzelnen Fällen die Strukturkontrolle ignoriert haben.
297. Damit belegt die Post ein weiteres Mal, dass die Kundenberater einen erheblichen Handlungsspielraum bei der Festlegung der Preislisten und damit der Konditionen der Kunden hatten. Sie konnten, wie dies die Post ausführt, ohne weiteres über längere Zeit und ohne Konsequenzen von den Vorgaben des Preissystems CAPRI abweichen. Die Post zeigt somit auf, dass Ungleichbehandlungen von Kunden im Rahmen des Preissystems CAPRI zumindest weitreichend toleriert wurden, indem dem Kundenberater weitgehende Freiheiten eingeräumt wurden, vom Preissystem CAPRI abzuweichen. Es ist daher lediglich zu prüfen, in wieweit die von der Post vorgebrachten Argumente als legitime Rechtfertigungsgründe herangezogen werden können.
e) Anpassung des Preissystems auf den 1. Januar 2015
298. Mit der Anpassung des Preissystems auf den 1. Januar 2015 hin änderte und präzisierte die Post auch die internen Prozesse und die Vorgaben an das Verkaufspersonal: […]
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299. Die Zeitperiode ab 1. Januar 2015 ist nicht Untersuchungsgegenstand. Es kann aber immerhin festgehalten werden, dass die Post die internen Prozesse und die Vorgaben an das Verkaufspersonal im Hinblick auf eine einheitlichere Preislisteneinteilung angepasst hat.
f) Entlöhnung der Kundenberater
300. Für das Preissystems 2009 wurde festgestellt, dass die Mehrheit der Abweichungen von der Bandbreite gegen unten war (vgl. Rz 170 und 174). Zudem hat die Post entgegen ihrer Erwartung bereits bei Einführung des Preissystems CAPRI […] (vgl. Rz 257 f. und nachfol- gend: Rz 480 f.). Nachfolgend wird daher untersucht, ob die Kundenberater einen Anreiz hat- ten, den Vertragskunden (eventuell in Abweichung zu den Vorgaben zum Preissystem CAPRI) möglichst tiefe Rabatte zu gewähren.
301. […].
302. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 reichte die Post ergänzende Angaben zur Entlöhnung der Kundenberater ab 2013 ein. […].
303. Für Anstellungen […] galt […] für das Verkaufspersonal des mittleren Kaders […]100 101
304. Im […] war der variable Lohnbestandteil […].
305. Damit zeigt sich, dass der überwiegende Teil der variablen Vergütung der Kundenbe- rater von den realisierten Umsatzzielen bzw. EBIT abhing, so dass diese ein Interesse an einer Umsatzmaximierung bzw. Gewinnmaximierung hatten. Die Kundenberater hatten daher einen finanziellen Anreiz, zu einem hohen Umsatz respektive einem guten Ergebnis beizutragen. Neben der Vermarktung neuer Produkte und der Änderung der Produktstruktur konnte auch eine entsprechende für die Vertragskunden nachteilige Einstufung in die Preissysteme oder die Vermeidung des Abfliessens von Umsatz zur Konkurrenz dazu beitragen.
g) Fazit
306. Es hat sich gezeigt, dass bereits die erste Preislisteneinteilung in das Preissystem CAPRI nicht einheitlich vorgenommen wurde (Rz 257 ff.). Die vereinbarten Preislisten wichen teilweise stark von den errechneten Preislisten ab. Weiter hat sich ergeben, dass im Gleitpfad Anpassungen der Preislisten unterschiedlich schnell, und teilweise insbesondere nur sehr zö- gerlich oder gar nicht vorgenommen wurden (Rz 260 ff.). Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der Anpassungen aufgrund des Gleitpfades in der Regel Anpassung von einer Preisliste vom System vorgegeben wurde. Da es aber in der Kompetenz der Kundenbe- rater lag, […], konnten sie den Gleitpfad ausser Kraft setzen, indem sie dem Kunden jeweils […]. Schliesslich wurden auch die aufgrund einer Änderung der preislistenrelevanten Versand- werte des Vertragskunden angezeigten Preislistenanpassungen aufgrund der vom System er- hobenen Parameter (im Rahmen der Strukturkontrolle) nicht einheitlich durchgeführt, wobei für einen Teil der Vertragskunden die Anpassungen erst spät oder gar nicht vorgenommen wurden (Rz 278 ff.). Auch die Post bestätigt in ihren Eingaben, dass die Kundenberater weit- reichende Möglichkeiten hatten, von den Vorgaben des Preissystems CAPRI abzuweichen. So gibt die Post verschiedentlich an, dass beispielsweise die Strukturkontrolle lediglich ein Hilfsmittel und nicht verbindlich gewesen sei (vgl. Rz 296).
307. Damit wurden Vertragskunden unterschiedlich eingestuft oder verharrten länger in ei- ner falschen Preisliste, als dies die Post in ihren Richtlinien angab. Die Post gab sogar selbst
100 Dieser umfasst neben adressierten Briefsendungen auch andere Produktkategorien, v.a. unadres- sierte Sendungen. 101 Berechnung: […] (Anteil variabler Teil) * […] (Anteile mit Umsatz/EBIT-Bezug) resp. […] * […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 71 in den Schulungsunterlagen an, dass eine Abweichung von der PreislisteZiel bedeutet, dass Vertragskunden mit gleicher Struktur unterschiedlich behandelt werden.102 Entsprechend führ- ten auch eine unterschiedliche Anwendung der Regeln von Gleitpfad und Strukturkontrolle im Zusammenhang mit Abweichungen von der Zielpreisliste dazu, dass die einzelnen Kunden der Post trotz vergleichbarer Eigenschaften in unterschiedliche Preislisten eingestuft wurden.
A.4.3.3.4 Ausgestaltung und Anwendung des Zusatzrabatts
308. Neben dem von der zugeteilten Preisliste abhängigen Rabatt war der rein umsatzab- hängige Zusatzrabatt ein wichtiger Rabattbestandteil. Laut Angabe der Post sollte der Zusatz- rabatt primär die Gleichbehandlung aller Vertragskunden sicherstellen, indem Abweichungen vom vereinbarten Umsatz durch eine Anpassung des Zusatzrabatts korrigiert werden sollten (vgl. Rz 148). In ihren Strategiedokumenten hinsichtlich der Einführung des Preissystems CAPRI sprach die Post allerdings auch davon, dass der Zusatzrabatt einen Anreiz setzen soll, das prognostizierte Volumen, das zur Preiskalkulation herangezogen wurde, auch tatsächlich zu erbringen.
a) Gewährte Zusatzrabatte
309. Der Zusatzrabatt wurde von der Post aufgrund der tatsächlich realisierten Umsätze automatisch jeden Monat errechnet und bei der Rechnungsstellung beim Kunden berücksich- tigt (zur Berechnung vgl. Rz 141 f.). Nachfolgend wird untersucht, wie oft und in welcher Höhe der Zusatzrabatt während der untersuchten Periode zur Anwendung kam. Dazu wird für jeden Vertrag pro Monat der Zusatzrabatt pro Rabattstufe (0 %, 1 %, 1.5 %, 2 %, 2.5 % oder 3 %) aus den von der Post gelieferten Daten entnommen. Bei Einhaltung der vereinbarten Umsätze sollte für den Vertragskunden insgesamt ein Rabatt von 2 % resultieren. Für die Auswertung wird nun aggregiert für alle Vertragskunden zunächst untersucht, wie oft jede Stufe des Zu- satzrabatts zur Anwendung kam (ausgedrückt in Anzahl Monaten).
310. Wie in Tabelle 25 ersichtlich ist, hat die Auswertung der tatsächlichen Umsätze für den Zeitraum von April 2011 bis Dezember 2014 ergeben, dass der Zusatzrabatt in [11’-12’000] Monaten höher als 2 % ausfiel (d. h. 2.5 % oder 3 %), in [3’-4’000] Monaten genau 2 % ent- sprach, in [7’-8’000] Monaten positiv aber tiefer als 2% ausfiel (1 % oder 1.5 %) und in [14’- 15’000] Monaten kein Zusatzrabatt gewährt wurde (0 %).103
Zusatzrabatt (Anzahl Monate)
Rabatt- 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3% stufe
Anzahl Zusatz- [14’-15’000] [3’-4’000] [4’-5’000] [3’-4’000] [2’-3’000] [9’-10’000] rabatte
Anteil Zusatz- [30-40] % [10-20] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % [20-30] % rabatte
Tabelle 25: Anzahl gewährte Zusatzrabatte pro Rabattstufe
102 Vgl. Rz 358. 103 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 4.
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311. Nachfolgend wird zusätzlich die über alle Vertragskunden aggregierte Summe der ge- währten Zusatzrabatte in Franken im Zeitraum zwischen April 2011 und Dezember 2014 je Rabattstufe aufgeführt.
Zusatzrabatt (Rabattsumme)
Rabattstufe 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3%
Summe Zu- 0 [4-5 Mio.] [8-9 Mio.] [8-9 Mio.] [7-8 Mio.] [30-40 Mio.] satzrabatte
Anteil Zu- 0% [0-10] % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [50-60] % satzrabatte
Umsatz [300-400 [400-500 [500-600 [300-400 [200-300 [500-600 Mio.] Mio.] Mio.] Mio.] Mio.] Mio.]
Anteile Um- [10-20] % [10-20] % [20-30] % [10-20] % [0-10] % [20-30] % satz
Tabelle 26: Gewährte Zusatzrabattsumme pro Rabattstufe
312. Wird die gesamte Zusatzrabattsumme (aller Rabattstufen) in das Verhältnis zum Ge- samtumsatz gesetzt, so resultiert ein durchschnittlicher Zusatzrabatt pro Monat im Betrach- tungszeitraum von [1.5-2.5] %. Dieser Wert liegt somit nahe bei dem pro Vertragskunde bei Einhaltung der Prognose durch die Post vorgesehenen Wert von 2 %.
313. Die Auswertungen in Tabelle 25 und Tabelle 26 zeigen aber auf, dass ein grösserer Anteil der Zusatzrabatte respektive der Rabattsummen auf die hohen oder tiefen Rabattstufen entfiel. Dabei lagen [40-50] % der gewährten Rabatte gemessen am Umsatz auf der niedrigs- ten und höchsten Rabattstufe. Dies ist ein Indiz dafür, dass viele Vertragskunden im Versand- verhalten starke Schwankungen haben, welche sich über den Zusatzrabatt entsprechend stark auf den Rabatt auswirken.
314. Die festgestellte, sehr häufig schwankende Höhe des Zusatzrabatts mit vielen sehr ho- hen und tiefen Werten ist ein Indiz dafür, dass der Zusatzrabatt eine starke Auswirkung hat und zur Ungleichbehandlung von Vertragskunden führen kann, worauf in Rz 331 ff. und Rz 352 ff. eingegangen wird.
b) Abweichungen zwischen tatsächlichen und vereinbarten Umsätzen bei Einführung von CAPRI
315. Wie oben erwähnt, war der vertraglich vereinbarte Prognoseumsatz laut Post zum ei- nen für die Einstufung der Preisliste massgeblich104 und bestimmte zum anderen, wie hoch der monatliche Zusatzrabatt aufgrund des tatsächlichen Versandvolumens ausfiel105. Der re- levante Jahresumsatz wurde mit dem Kunden festgelegt. Sofern keine Gründe zur Abwei- chung bestanden, orientierte er sich am Vorjahresumsatz.
316. Daher wird nachfolgend geprüft, inwiefern die bei Einführung des Preissystems CAPRI herangezogenen und vereinbarten Umsätze den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen.
104 Umsatz auf Basis der offiziellen Listenpreise und der prognostizierten Mengen. 105 Umsatz auf Basis der Preise der kundenindividuellen Preisliste und der prognostizierten Mengen.
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317. Zunächst wurden die tatsächlichen früheren Umsätze mit den Umsätzen verglichen, welche die Post als Referenzgrösse berücksichtigte. Diese Referenzgrösse wird vorligend ent- sprechend der Bezeichnung der Post in den durch diese eingereichten Daten als «Kundenum- satz Vorjahr» bezeichnet. Für den Vergleich werden pro Kunde die Umsätze auf jährlicher Basis im vorhergehenden Preissystem 2009 bis zum 30. März 2011 mit dem «Kundenumsatz Vorjahr» verglichen. Für die Berücksichtigung der tatsächlichen früheren Umsätze wird dazu eine Spannbreite berechnet, indem auf monatlicher Basis im Zeitraum von Dezember 2008 bis März 2011 der gleitende Durchschnitt des Umsatzes vor Rabatt über ein Jahr gebildet wird, wobei die Minima und Maxima dieser jährlichen Umsätze die Spannbreite festlegen.
318. Die Auswertung für die unter CAPRI geschlossenen Einzelverträge106 ergibt, dass die Post bei [50-100] Verträgen ([0-10] %) von einem «Kundenumsatz Vorjahr» ausging, der un- terhalb der Spannbreite lag, bei [100-200] Verträgen ([10-20] %) von einem «Kundenumsatz Vorjahr» ausging, der oberhalb der Spannbreite lag und bei [300-400] Verträgen ([70-80] %) von einem «Kundenumsatz Vorjahr» ausging, der innerhalb der Spannbreite lag. Falls dem Wert «Kundenumsatz Vorjahr» die tatsächlichen Umsätze im letzten Jahr zugrunde lagen, dürften an sich keine Abweichungen vorliegen. Über die Gründe der Abweichungen liegen keine Angaben vor.
319. Weiter wird untersucht, ob die mit den Kunden vereinbarten Umsätze («Kundenumsatz Plan») den früher tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen. Für die Berücksichtigung der tatsächlichen früheren Umsätze wird dazu eine Spannbreite berechnet, indem auf monatlicher Basis im Zeitraum von Dezember 2008 bis März 2011 der gleitende Durchschnitt des Umsat- zes vor Rabatt über ein Jahr gebildet wird, wobei die Minima und Maxima dieser jährlichen Umsätze die Spannbreite festlegen.
320. Der Vergleich des «Kundenumsatzes Plan» mit der Spannbreite der jährlichen früheren Umsätze auf Monatsbasis ergibt, dass bei [0-50] Verträgen ([0-10] %) ein «Kundenumsatz Plan» festgelegt wurde, der unterhalb der Spannbreite lag, bei [100-200] Verträgen ([20-30] %) ein «Kundenumsatz Plan» festgelegt wurde, der oberhalb der Spannbreite lag und bei [300- 400] ([60-70] %) ein «Kundenumsatz Plan» festgelegt wurde, der innerhalb der Spannbreite lag.
321. Insgesamt zeigt sich hierdurch, dass in vielen Fällen die in Betracht gezogenen Vor- jahresumsätze sowie die vereinbarten Umsätze von den tatsächlichen vergangenen Umsät- zen abwichen und die Kundenberater der Post die Kundenumsätze Plan im Vergleich zu den tatsächlich in den Vorjahren realisierten Umsätzen eher hoch ansetzten.
c) Abweichungen zwischen vereinbarten und tatsächlichen Umsätzen nach Einfüh- rung von CAPRI
322. Wie erwähnt, ist der vereinbarte Umsatz sowohl für die Preislisteneinteilung wichtig (zu Listenpreisen) als auch für die Berechnung des Zusatzrabatts. Eine akkurate Umsatzprognose und entsprechende Anpassungen sind daher für die Gewährleistung der Gleichbehandlung der Vertragskunden wichtig. Nachfolgend wird daher zusätzlich zur Auswertung der erstmali- gen Einstufung in CAPRI (vorstehend Rz 315 ff.) evaluiert, inwiefern in der untersuchten Zeit- periode die realisierten Umsätze von den vereinbarten Umsätzen im Zeitverlauf abwichen. Daraus lässt sich eine Tendenz erkennen, wie die vereinbarten Umsätze gesetzt wurden und wie mit Abweichungen im Zeitverlauf umgegangen wurde.
323. Für die Auswertung wird aufgrund der eingereichten Zahlen zur Strukturkontrolle pro Monat der vereinbarte Jahresumsatz mit dem gleitenden realisierten Jahresumsatz des letzten
106 Im Rahmen der Berechnungen wurden Durchschnittsverträge und kumulative Verträge nicht berück- sichtigt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 74 Jahres vor dem Berichtsmonat verglichen. Dieser Vergleich wird für alle Verträge seit Einfüh- rung von CAPRI am 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2014 vorgenommen. Zur Veran- schaulichung kann aus dem monatlichen Vergleich der Umsätze ein hypothetischer Zusatzra- batt berechnet werden, je nachdem wie stark der realisierte Jahresumsatz vom vereinbarten Umsatz abweicht.107 Dabei kommen hilfsweise die Rabattstufen zur Anwendung, wie sie die Post für ihren Zusatzrabatt verwendet.108
Umsatzabwei- x<-25% -25%≤x -15%≤x<- -5%≤x<5% 5%≤x<15% 15%≤x chung x <-15% 5% Zusatzrabatt 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3% Anzahl Monate [3’-4’000] [2’-3’000] [6’-7’000] [10’-11’000] [5’-6’000] [4’-5’000] Anteil [10-20] % [0-10] % [10-20] % [30-40] % [10-20] % [10-20] %
Tabelle 27: Anzahl Monate und Anteil, in welchen der auf Monatsbasis berechnete realisierte Jahresumsatz vom vereinbarten Umsatz abweicht, sowie der daraus resultierende hypotheti- sche Zusatzrabatt109
324. Es kann festgestellt werden, dass nur in etwa [30-40] % der betrachteten Monate über alle Kunden hinweg der tatsächliche Umsatz grob dem Planumsatz entsprach. In der Tendenz waren die tatsächlichen Umsätze tiefer als die vereinbarten. Es zeigt sich zudem, dass die Prognoseumsätze im Vergleich zu den tatsächlichen Umsätzen sehr unterschiedlich festgelegt wurden. Stellt man die Ergebnisse von Tabelle 25 und Tabelle 27 graphisch nebeneinander dar, so ergibt sich nachfolgendes Bild:
[…]
Abbildung 9: […].
325. Hierbei zeigt sich, dass aufgrund der monatlichen Berechnungsweise der Grossteil der Zusatzrabatte auf die Randbereiche entfällt und damit der kritisierte Zusatzrabatteffekt, wo- nach stark unregelmässige Versände eher bevorzugt werden, nicht bloss theoretischer Natur ist.
326. Nachfolgend wird genauer untersucht, über welche Zeitdauer hinweg Abweichungen der tatsächlichen Umsätze von den vereinbarten Umsätzen bestanden. Nicht korrigierte Abwei- chungen konnten zu unterschiedlichen Rabatten führen, sei dies aufgrund einer anderen Preislisteneinteilung oder einem anderen resultierenden Zusatzrabatt.
327. Daher wird nachfolgend, wie vorstehend in Tabelle 27, für alle Verträge, welche im Zeit- raum vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2014 aktiv waren, der monatsgenau berechnete realisierte Jahresumsatz (jeweils rollend für die letzten zwölf Monate) mit dem vereinbarten Umsatz verglichen. Zur Einordnung werden Zielbandbreiten festgelegt, welche denjenigen Umsatzabweichungen entsprechen, die für die Höhe des Zusatzrabatts massgebend sind. Ge- stützt darauf wird untersucht, ob die Abweichung des realisierten Umsatzes vom vereinbarten Umsatz innerhalb der Bandbreite liegt oder entsprechend höher oder tiefer ist. In Tabelle 28 wird die Anzahl Fälle angegeben, in welchen sich die Verträge der Vertragskunden in der untersuchten Zeitperiode für eine genau bestimmte Zeitdauer (0–43 Monate) in einer der sechs Zielbandbreiten befanden. So bedeutet beispielsweise die Zahl [50-60] in der Zeile 1 «Mte» und der Spalte «x<-25%» resp. «0 %», dass in [50-60] Fällen der monatsgenau berech-
107 Berechnung der Abweichung: […] 108 Vgl. Rz 142. 109 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 5.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 75 nete realisierte Jahresumsatz eines Vertrags einen Monat lang um mehr als 25 % vom verein- barten Umsatz nach unten abwich. Ein Vertrag wird daher in der Regel in Tabelle 28 mehrfach gezählt.110
Ausmass der Umsatz-Abweichung in % (oben) und zugehöriger Zusatzrabat (unten)t x<-25% -25%≤x<-15% -15%≤x<-5% -5%≤x<5% 5%≤x<15% x>=15% Dauer (Mte) 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3% 1 [50-60] [100-150] [100-150] [100-150] [100-150] [60-70] 2 [30-40] [80-90] [100-150] [100-150] [70-80] [40-50] 3 [30-40] [50-60] [70-80] [100-150] [50-60] [30-40] 4 [20-30] [50-60] [60-70] [90-100] [50-60] [20-30] 5 [20-30] [30-40] [80-90] [80-90] [50-60] [20-30] 6 [20-30] [40-50] [40-50] [70-80] [50-60] [20-30] 7 [20-30] [30-40] [40-50] [50-60] [30-40] [10-20] 8 [10-20] [20-30] [40-50] [60-70] [30-40] [10-20] 9 [20-30] [10-20] [40-50] [40-50] [30-40] [10-20] 10 [20-30] [10-20] [30-40] [50-60] [20-30] [10-20] 11 [10-20] [10-20] [20-30] [70-80] [20-30] [10-20] 12 [10-20] [10-20] [20-30] [20-30] [10-20] [10-20] 13 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [10-20] 14 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [0-10] 15 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [10-20] 16 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [10-20] 17 [0-10] [0-10] [10-20] [20-30] [0-10] [0-10] 18 [0-10] [0-10] [10-20] [10-20] [0-10] [0-10] 19 [0-10] [0-10] [0-10] [20-30] [0-10] [0-10] 20 [0-10] [0-10] [0-10] [10-20] [0-10] [0-10] 21 [0-10] [0-10] [0-10] [20-30] [0-10] [0-10] 22 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 23 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 24 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 25 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 26 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 27 [0-10] [0-10] [0-10] [10-20] [0-10] [0-10] 28 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 29 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 30 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 31 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 32 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 33 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 34 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 35 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 36 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 37 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 38 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 39 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 40 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 41 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 42 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10]
110 Die Summe der Anzahl Monate entspricht dann der Zeit, in welcher der Vertrag in Kraft war.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 76 43 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] Total [400-500] [500-600] [800-900] [1’100-1’200] [700-800] [400-500] % [10-20] % [10-20] % [20-30] % [20-30] % [10-20] % [10-20] %
Tabelle 28: Anzahl Fälle, in denen ein Vertrag für eine bestimmte Dauer in Monaten in eine bestimmte Zielbandbreite (basierend auf einem Vergleich zwischen tatsächlichem Umsatz und vereinbarten Umsatz) fiel111
328. Auch diese Aufstellung zeigt wie ansatzweise schon Tabelle 27, dass bei einem be- deutenden Teil der Verträge über die Zeit hinweg die Planumsätze nicht an die tatsächlichen Umsätze angepasst wurden. So dauerte in [50-60] % der Fälle eine Abweichung der tatsäch- lichen Umsätze vom vereinbarten Umsatz um mehr als +/- 5 % länger als 6 Monate, in [30- 40] % der Fälle länger als 12 Monate. Dies hat zur Folge, dass die hiervon betroffenen Ver- tragskunden basierend auf der Betrachtung des durchschnittlichen monatlichen Versandvolu- mens tendenziell eher einen Zusatzrabatt von über 2 % und andere betroffene Vertragskunden tendenziell eher einen Zusatzrabatt von unter 2 % erhielten. Wie die Tabelle 28 zeigt, wurden diese Ungleichbehandlungen in vielen Fällen erst nach längerer Zeit durch die Anpassung der Planumsätze an die tatsächlich realisierten Umsätze korrigiert, wenn überhaupt.
329. Zudem zeigt sich aus dem Vergleich von Tabelle 25 und Tabelle 27, dass der auf mo- natlicher Basis berechnete Zusatzrabatt viel häufiger Extremwerte bei 0% und 3% verursacht, als ein hypothetischer Zusatzrabatt, der beispielsweise auf einem gleitenden Jahresdurch- schnitt berechnet wurde (vgl. auch Abbildung 9).
330. Aus dem Beispiel aus den Schulungsunterlagen der Post in Rz 356, Abbildung 11, ist zudem klar ersichtlich, dass eine Nichtanpassung des Umsatzes durch die Post, selbst wenn dieser nicht preislistenrelevant war, zu negativen Konsequenzen bezüglich Zusatzrabatt für diese Vertragskunden führen konnte. Dies stellt eine weitere Quelle für Ungleichbehandlungen von Vertragskunden untereinander dar.
d) Beispiele möglicher Ungleichbehandlungen durch die Ausgestaltung und starke Rabattwirkung des Zusatzrabatts
331. Laut Angaben der Post112 diente der Zusatzrabatt dazu, Abweichungen zwischen dem geplanten Umsatz, welcher der Preisliste zugrunde lag, und dem tatsächlichen Umsatz, zeit- nah auszugleichen und so alle Kunden gleich zu behandeln. […].
332. Gemäss Post war der Zusatzrabatt so „eingestellt", dass er auch bei schwankender Nachfrage bei durchschnittlich akzeptabler Prognosegenauigkeit ca. 2 % betrug. In diesem Zusammenhang reichte die Post folgendes Beispiel ein:
111 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 5. 112 Vgl. dazu vorne, Rz 145 ff.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 77 Abbildung 10: Beispiel der Post zum Zusatzrabatt
333. Die Abweichung von 0.25% gegenüber dem „Normalwert" von 2% im Beispiel 2 wird laut Post bei einem Kunden mit stark schwankendem Sendungsvolumen durch die Kalkulation der Preisliste des Kunden mit niedrigerem Rabatt kompensiert.
334. Zur Aufstellung der Post ist zunächst anzumerken, dass in den drei Beispiel-Varianten die Prognosegenauigkeit stets 100 % beträgt. Jedoch sind Prognosen schwierig und nicht im- mer akkurat; unter anderem zu diesem Zweck wurde der Zusatzrabatt laut Post auch einge- führt. Das heisst, die Konzeption des Zusatzrabatts muss gerade dann auch die Gleichbe- handlung der Vertragskunden gewährleisten, wenn die Prognose nicht korrekt ist.113 Wie nachstehend an Beispielen aufgezeigt wird, ist dies nicht der Fall. Ausserdem führt der Zu- satzrabatt selbst im Beispiel der Post in einer Variante zu einem höheren Rabatt. Laut Post wird dies durch die schlechtere Preislisteneinstufung durch den Parameter Jahresprofil korri- giert.114 Der Parameter Jahresprofil berücksichtigte jedoch nur Schwankungen im Jahresver- lauf, ohne Berücksichtigung des Umsatzes. So wird im Beispiel zwar Kunde 3 gegenüber Kunde 1 um eine Preisliste tiefer eingestuft, erhält aber gleich viel Zusatzrabatt. Demgegen- über wird Kunde 2 gegenüber Kunde 3 zwar auch eine Preisliste tiefer eingestuft, hat aber 0.25 % Zusatzrabatt mehr. Der Zusatzrabatt läuft in diesem Fall also dem laut Post kostenba- sierten Parameter Jahresprofil entgegen (vgl. zur gegensätzlichen Wirkung von Zusatzrabatt und Jahresprofil Rz 367 ff.). Die Korrektur durch eine andere Preislisteneinteilung konnte für die Vertragskunden zudem sehr unterschiedlich ausfallen, betrug die Rabattdifferenz doch zwischen 0.3 % und 1.1 %. Daher kann der einheitliche und an den monatlichen Abweichun- gen vom Planumsatz bemessene Zusatzrabatt schon rein rechnerisch die Rabattdifferenzen, welche sich aus den Preislisteneinteilungen ergeben, nicht ausgleichen. Wird zudem beim Beispiel 3 die Folge 110/90/70/130 nur leicht auf 120/80/70/130 angepasst, so bekommt dieser
113 Z. B. Aussage der Post in […]. 114 Aufgrund des Parameters Jahresprofil wird vorliegend Kunde 1 um zwei Preislisten bessergestellt und Kunde 3 um eine Preisliste, während Kunde 2 keine Änderung der Preisliste erfährt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 78 Kunde 0.75 % mehr Zusatzrabatt, ohne dass sich seine Preislisteneinteilung aufgrund des Pa- rameters Jahresprofil geändert hätte (siehe auch das Beispiel in Tabelle 32).
335. Der Zusatzrabatt führt jedoch gerade auch zu Ungleichbehandlungen von Kunden, wenn die Jahresprognose nicht korrekt ist. Ein von Quickmail angeregtes Beispiel115 geht dahin, dass ein Vertragskunde (A), der einen bestimmten Jahresumsatz (im Beispiel 500‘000 Fr.) mit der Post prognostiziert hat, dann aber über 25 % (125‘000 Fr.) seines Umsatzes mit Quickmail abwickelt, schlechter gestellt ist als ein Kunde (B), der von Beginn weg den Umsatz von 375‘000 Fr. mit der Post prognostiziert hat. Die Berechnungen im folgenden Beispiel werden vorliegend anhand der tatsächlichen Rabattkriterien vorgenommen und weichen diesbezüglich daher von den Berechnungen in der Eingabe von Quickmail ab.116 Kunde A würde vorliegend in Preisliste 4 mit einem Rabatt von […] % eingeteilt, jedoch keinen Zusatzrabatt117 erhalten. Kunde B hingegen würde aufgrund der tieferen Prognose nur in Preisliste 3 mit einem Rabatt von […] % eingeteilt, jedoch den Zusatzrabatt in Höhe von 2 % erhalten.
Kunde A Kunde B Umsatzprognose: 500 000.‐, erzielt 350 000.‐ Umsatzprognose: 350 000.‐, erzielt 350 000.‐ Art des Rabatts Rabatt in Fr. Art des Rabatts Rabatt in Fr. Rabatt Preisliste […] […] Rabatt Preisliste […] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] TOTAL Rabatte […] TOTAL Rabatte […]
Tabelle 29: Beispiel einer möglichen Ungleichbehandlung bei Verlagerung von Umsatz auf einen Konkurrenten der Schweizerischen Post
336. Kunde B erzielt damit mit 350‘000 Franken den gleich grossen Umsatz wie Kunde A mit der Post, erhält jedoch mit […] Franken einen um über […] % höheren Rabatt als Kunde A mit […] Franken. Ausserdem sind Konstellationen denkbar, in denen entgegen dem vorliegenden Beispiel keine Preislistenkorrektur bei Kunde B erfolgen würde (weil […]). In solchen Fällen wäre die Differenz der Rabattbeträge zwischen den zwei Kunden noch grösser. Dieses Bei- spiel zeigt, dass in einem solchen Fall der Zusatzrabatt gerade nicht dazu dient, Abweichun- gen zwischen dem geplanten Umsatz, welcher der Preisliste zugrunde lag, und dem tatsäch- lichen Umsatz zeitnah auszugleichen und so alle Kunden gleich zu behandeln, sondern lediglich die Wirkung hatte, den Kunden dazu anzuhalten, das Umsatzziel zu erreichen oder zu übertreffen (vgl. Rz 331).
337. Es sind aber auch Fälle denkbar, die keine Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten betreffen, sondern das Gegenteil davon. Angenommen ein Kunde C prognostiziert einen Um- satz bei der Post von 500‘000 Franken. Aufgrund des Zusatzrabatts entschliesst er sich, einen Teil des Umsatzes (im Beispiel 15 %) wieder von einem Konkurrenten auf die Post zu über- tragen und kommt so auf einen Gesamtumsatz bei der Post von 575‘000 Franken. Er erhält ([…]) daher einen Zusatzrabatt von 3 %. Ein anderer Kunde D prognostiziert von Beginn weg einen Umsatz von 575‘000 Franken. Er fällt in die gleiche Preisliste wie Kunde C ([…] %), erhält jedoch lediglich einen Zusatzrabatt von 2 %, obwohl er die gleiche Menge bei der Post einliefert. Wie Tabelle 30 zeigt, erhält Kunde C mit […] Franken trotz gleichem Umsatz bei der Post einen um […] % höheren Rabatt als Kunde D mit […] Franken.
115 Quickmail hat zu diesem Thema viele Beispiele gemacht. 116 Es wird für die Berechnung angenommen, dass die Kunden bei der Schweizerischen Post dem Seg- ment Infopost angehören. Es werden für die Preislistenrabatte die Werte gemäss Angaben der Schwei- zerischen Post verwendet. 117 Der Einfachheit halber wird hier mit einer Verlagerung auf Quickmail von 25 % gerechnet; ein Zu- satzrabatt von 0 % ergibt sich aber erst bei einer Umsatzreduktion bei der Schweizerischen Post von mehr als 25 %, d. h. 125 000 Fr. + 1 Rappen.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 79 Kunde C Kunde D Umsatzprognose: 500 000.‐, erzielt 575 000.‐ Umsatzprognose: 575 000.‐, erzielt 575 000.‐ Art des Rabatts Rabatt in Fr. Art des Rabatts Rabatt in Fr. Rabatt Preisliste […] […] Rabatt Preisliste […] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] TOTAL Rabatte […] TOTAL Rabatte […]
Tabelle 30: Beispiel einer möglichen Ungleichbehandlung bei Rückverlagerung von Umsatz von einem Konkurrenten auf die Schweizerische Post
338. Gemäss Post sollte der Zusatzrabatt zur Gleichbehandlung der Vertragskunden führen, unabhängig davon, ob diese ihre Prognose erreichten oder nicht. Verbleibende Unterschiede würden gerade die unterschiedliche Prognosegenauigkeit abbilden. Das Beispiel in Tabelle 30 zeigt jedoch, dass der verbleibende Unterschied nicht durch die unterschiedliche Prognose- genauigkeit erklärt werden kann. Vielmehr zeigt auch dieses Beispiel auf, dass hiermit das zweite Ziel, nämlich den Kunden für das Erreichen oder Übertreffen der Umsatzprognose zu belohnen, vorrangig ist.
339. Die Post hielt das Jahresbeispiel für unrealistisch. Eine derart signifikante Umsatzabwei- chung werde spätestens nach drei Monaten dem zuständigen Kundenberater oder der zustän- digen Kundenberaterin gemeldet und die Prognose gemeinsam mit dem Kunden revidiert. Ge- nau um solches zu vermeiden habe die Post das für sie relativ aufwändige Verfahren der monatlichen Rabattgewährung mit dem Prognosesystem gewählt. Der monatliche Umsatzra- batt diene lediglich dazu, kurzfristige Schwankungen abzufedern.
340. Umsatzänderungen führten jedoch laut der Vorgaben und Anwendung der Strukturkon- trolle nicht notwendigerweise zu Anpassungen der Konditionen (vgl. vorne, Kapitel A.4.3.3.2): […].118 Weiter war ein Kundenberater oder eine Kundenberaterin nur dann zum Handeln ge- zwungen, wenn eine Verschlechterung im Profil eintrat. Bis Ende 2015 konnte er aber auch nur im System quittieren, ohne mit dem Vertragskunden Anpassungen bei den Konditionen vorzunehmen. Ausserdem ist zu bedenken, dass die Anpassung der Konditionen stets nur mit einer gewissen Verzögerung eintrat. Bei einer Neukalkulation erfolgte die Strukturkontrolle […].119
341. Ungeachtet der vorstehenden Tatsachen sind jedoch auch unterjährige Konstellationen denkbar, in denen es zu Ungleichbehandlungen kommen konnte, wie aus nachstehender Bei- spielrechnung in Tabelle 31 hervorgeht. Das Beispiel zeigt die Umsätze bei der Post von zwei Kunden E und F über drei Monate auf. Beide generieren über das Quartal gesehen einen Umsatz in gleicher Höhe. In diesem Beispiel (an den Sprungstellen) erhält der Vertragskunde mit höherer Schwankung einen geringeren Zusatzrabatt:
Jahresprognose der Kunden: 600 000 Franken; Durchschnitt pro Monat: 50 000 Franken Kunde E Kunde F Zusatzra‐ Zusatzra‐ Monat Umsatz Rabatt in Fr. Umsatz Rabatt in Fr. batt in % batt in % Januar 50000 2% 1000 37000 0% 0 Februar 50000 2% 1000 37000 0% 0 März 50000 2% 1000 76000 3% 2280 SUMME 150000 3000 150000 2280
118 Verdeutlicht mit Beispiel in […]. 119 Für Anpassungen von Abweichungen von der Zielpreisliste vgl. zudem Rz 260.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 80 Tabelle 31: Beispiel einer möglichen kurzfristigen Ungleichbehandlung
342. Trotz gleichem Gesamtumsatz erhält somit Kunde E mit 3‘000 Franken einen um über 31 % höheren Zusatzrabatt als Kunde F mit 2‘280 Franken. Das Beispiel zeigt, dass der mo- natliche Umsatzrabatt gerade entgegen der Aussage der Post nicht geeignet war, kurzfristige Umsatzschwankungen abzufedern. Vielmehr muss darauf geschlossen werden, dass Kunden dazu angehalten werden sollten, den prognostizierten Umsatz jeden einzelnen Monat zu er- reichen oder zu übertreffen und entsprechend abzustrafen, wenn sie dieses Ziel nicht erreich- ten. Eine allfällige Berücksichtigung der Schwankung der Umsätze würde im Übrigen bereits mit dem Kriterium Jahresprofil abgedeckt, d. h. Kunde F war schon oder würde aufgrund des Jahresprofils zusätzlich (nach einer allfälligen Anpassung aufgrund der Strukturkontrolle) noch um zwei Preislisten schlechter gestellt. Ausserdem würde in einem Fall wie dem vorstehend aufgeführten auch keine Überprüfung der Einstufung eines Kunden aufgrund der Strukturkon- trolle erfolgen, da die Quartalszahlen ja nicht von der Jahresprognose abweichen.
343. Schliesslich zeigt das folgende Beispiel noch einmal für einen ganzen Jahresverlauf auf, dass es selbst bei akkurater Jahresprognose und ohne signifikante Umsatzabweichungen zu Diskriminierungen kommen konnte.120 Der Einfachheit halber wird hier ein jährlicher Umsatz für beide Kunden G und H von 120‘000 Franken angenommen, den beide Kunden auch korrekt prognostizieren. Beide würden damit in dieselbe Preisliste fallen. Der monatliche Durchschnitt beträgt damit 10‘000 Franken. Die monatlichen Umsätze haben jeweils unterschiedliche Zu- satzrabatte zur Folge:
Kunde G Kunde H Zusatzra‐ Zusatzrabatt Zusatzra‐ Zusatzrabatt Monat Umsatz Umsatz batt in % in Fr. batt in % in Fr. Januar 11000 2.5 275 7000 0 0 Februar 9000 1.5 135 8000 1 80 März 7000 0 0 12000 3 360 April 13000 3 390 11000 2.5 275 Mai 11000 2.5 275 10500 2.5 262.5 Juni 9000 1.5 135 8500 1.5 127.5 Juli 7000 0 0 11000 2.5 275 August 13000 3 390 11500 3 345 September 11000 2.5 275 14000 3 420 Oktober 9000 1.5 135 11500 3 345 November 7000 0 0 7000 0 0 Dezember 13000 3 390 8000 1 80 SUMME 120000 2 2400 120000 2.14 2570 Jahresprofil121 22.4 % 21.4 %
Tabelle 32: Beispiel einer möglichen Diskriminierung im Jahresverlauf trotz akkurater Jahres- umsatzprognose
344. Kunde H erhält hier einen um rund 7 % besseren Rabatt als Kunde G, obwohl beide Kunden Sendungen im gleichen umsatzmässigen Umfang einliefern und ihre Jahresumsätze
120 Für dieses Beispiel wurden keine speziell hohen Unterschiede im Versandverhalten konstruiert. D. h. bei anderen Versandstrukturen könnten noch viel grössere Unterschiede auftreten. 121 Wert berechnet aufgrund […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 81 ihrer Jahresprognose entsprechen. Eine Korrektur über das Kriterium «Jahresprofil» (Berück- sichtigung der Schwankungen im Jahresverlauf) würde auch nicht erfolgen, da beide Kunden diesbezüglich praktisch den gleichen Wert aufweisen.
345. Die Beispiele zeigen, dass der Zusatzrabatt eine grosse Auswirkung auf den Rabatt hatte, da er auf Umsatzschwankungen stark reagierte. Umsatzverlagerungen, welche nicht von einer Anpassung der Jahresumsatzprognose begleitet waren, führten tendenziell zu einer im Verhältnis zu den Preislisteneinteilungen überproportionalen Benachteiligung bzw. Bevor- zugung, zusätzlicher Umsatz führte zudem zu einer Bevorteilung gegenüber Kunden mit dem gleichen eingelieferten Umsatz, aber akkurater Prognose. Je nach Verteilung des Umsatzes auf die Monate entstanden jedoch auch andere, schwierig vorhersehbare Ungleichbehandlun- gen. Es kann damit festgehalten werden, dass die Ausgestaltung des Zusatzrabatts die Gleich- behandlung der Kunden gerade nicht sicherstellen konnte, sondern «automatisch» zu tenden- ziell gleichgerichteten (bei Abweichung der Umsätze vom Prognoseumsatz) oder auch teilweise zufälligen Ungleichbehandlungen (bei monatlich uneinheitlich schwankenden Umsät- zen) führte.
Anmerkungen der Post
346. Die Post führt aus, dass der Zusatzrabatt Anreize setze, dass die Prognose zuverlässi- ger funktioniere und es ermögliche, Ungleichbehandlungen zwischen ehrlichen und unehrli- chen Vertragskunden zu verhindern. So würde der ehrliche Kunde gemäss Angaben der Post in eine tiefere Preisliste eingestuft als der unehrliche Kunde und Letzterer würde für seine Unehrlichkeit durch eine höhere Preisliste belohnt. Dazu käme, dass der Rabatt bzw. tiefere Preise für den unehrlichen Kunden nicht mehr rein aufgrund des Umsatzes und damit aufgrund tieferer Kosten gerechtfertigt wäre. Er würde ja auf einer fiktiven Umsatzprognose beruhen, die sich nicht in den tatsächlichen Kostenersparnissen der Post widerspiegeln.
347. Gerade dieses von der Post vorgebrachte Ziel vermag ein auf monatlicher Basis berech- neter Zusatzrabatt nicht zu erreichen. Da die Kundenumsätze monatlich schwanken, ist es für den Kunden vollkommen stochastisch ob er bei Erreichen des jährlichen Umsatzziels einen Zusatzrabatt von 2 % erreicht oder nicht. So kann ein Kunde, der beispielsweise nur alle zwei Monate einen Versand tätigt in jedem zweiten Monat einen Zusatzrabatt von 3% erhalten, während er im anderen Monat einen Zusatzrabatt von 0 % erhält, was für ihn allerdings keine Rolle spielt, da er in diesem Monat ja keinen Umsatz generiert. Ein solcher Kunden kann das Jahresumsatzziel um 42.25 % verfehlen und erhält nach wie vor einen Zusatzrabatt von 3 %. Das nachfolgende Beispiel zeigt dies exemplarisch auf:
Mo- Jan Feb März Apr Mai Jun Jul Aug Sept Okt Nov Dez nat
Plan 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500
Ist 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375
Ra- 0% 3% 0% 3% 0% 3% 0% 3% 0% 3% 0% 3% batt
Tabelle 33: Beispielrechnung für einen zweimonatlichen Versand bei einem Planumsatz von CHF 150‘000.
348. Da der vereinbarte Umsatz in diesem Beispiel CHF 150‘000 beträgt, müsste ein Kunde jeden Monat einen Umsatz von CHF 12‘500 (also einem zwölftel des prognostizierten Jahres- umsatzes) erreichen, um einen Zusatzrabatt von 2 % zu erhalten. Ein hypothetischer Kunde, der aber nur einen Jahresumsatz von CHF 86‘250 erzielt, und nur jeden zweiten Monat ver- schickt, erhält auf diesen Umsatz bei einer Jahresumsatzprognose von CHF 150‘000 einen
32-00009/COO.2101.111.7.298652 82 Zusatzrabatt von 3%. Dieses Beispiel zeigt auf, dass damit der auf monatlicher Basis berech- nete Zusatzrabatt gerade nicht dazu geeignet ist, «unehrliche» Kunden zu bestrafen und «ehr- liche» Kunden zu belohnen.
349. Die Post bemängelt weiter, dass das Sekretariat die praktischen Auswirkungen des Preissystems nicht geprüft habe und sich im Antrag nur vier Beispiele für eine gemäss Post vermeintlich „starke Auswirkung“ finden würden. Überdies seien die vom Sekretariat aufge- führten Beispiele konstruiert und beruhten auf sachfremden Annahmen. So hätte gemäss Aus- sagen der Post Kunde A in Tabelle 29 von Anfang an lügen müssen. Zudem würde sich ein Umsatzabfluss zu Quickmail nicht per sofort auswirken, sofern Quickmail mit der Zeit mit im- mer grösseren Sendungsvolumen beauftragt würde. Bei dem durch das Sekretariat angenom- menen Umsatzrückgang von 150'000 Franken würde der Zusatzrabatt zumindest am Anfang zu Zuge kommen, was ja just Zweck des Zusatzrabatts sei, zu hohe Prognosewerte nicht zu belohnen. Ähnliche Kritiken äussert die Post an den übrigen aufgeführten Beispielen.
350. Die von der Post gemachten Ausführungen sind nicht stichhaltig. Da der Zusatzrabatt auf monatlicher Basis berechnet wird, hat eine Auslagerung eines monatlichen Umsatzes von mehr als 5 % in jedem Fall eine Auswirkung auf den Zusatzrabatt. Zudem ist es schlichtweg falsch, wenn die Post behauptet, der Antrag setze geradezu ein missbräuchliches Verhalten voraus.
351. Da aber, wie in Tabelle 25 und Abbildung 9 ersichtlich, fast 62 % der monatlichen Zu- satzrabatte auf die Randbereiche von 0 % oder 3 % fallen, war es geradezu die Regel, dass die Kunden auf monatlicher Basis gesehen entweder einen zu tiefen oder viel zu hohen prog- nostizierten Jahresumsatz vereinbart hatten. Dies zeigt alleine schon die Untauglichkeit des auf monatlicher Basis berechneten Zusatzrabatts, um einen Ausgleich hinsichtlich der Jahres- umsatzprognose zu realisieren. Die vom Sekretariat gewählten Beispiele dienen zudem ledig- lich dazu, die Funktionsweise des Rabattsystems zu veranschaulichen. Die tatsächlichen prak- tischen Auswirkungen wurden zudem exemplarisch in […] aufgezeigt.
e) Zusammenspiel von Strukturkontrolle und Zusatzrabatt: Auswirkungen des Zu- satzrabatts bei Preislisteneinteilungen und Vertragsanpassungen
352. Der Zusatzrabatt war zwar kein Kriterium, welches bei der Strukturkontrolle zu Mass- nahmen führte. In den Schulungsunterlagen zur Strukturkontrolle […].
353. Die Höhe des Zusatzrabatts hing vom vereinbarten Umsatz ab, der sich aufgrund der prognostizierten Versandmengen der einzelnen Briefprodukte zu «individuellen Preisen» be- rechnete. Die Produktpreise hingen wiederum von der vereinbarten Preisliste ab. Das heisst, die Preislisteneinteilung im Rahmen der Strukturkontrolle beeinflusste auch den Zusatzrabatt. Entscheidend für den Zusatzrabatt ist letztlich aber die Frage, inwiefern der zugrundeliegende vereinbarte Umsatz an die tatsächlichen (veränderten) Gegebenheiten angepasst wurde. Wie vorne untersucht wurde, fand eine Anpassung der Planumsätze an die tatsächlichen Verhält- nisse teilweise nicht oder nur sehr langsam statt (Rz 315 ff. und Rz 322 ff.)
354. Nachfolgend wird der Zusammenhang zwischen Vertragsanpassung (Umsatz und-/o- der Preislistenanpassung) anhand interner Schulungsunterlagen der Post zur Preislistenein- teilung im Rahmen der Strukturkontrolle verdeutlicht. Dies liefert zum einen weitere Hinweise darauf, welchen Preissetzungsspielraum die Kundenberater hatten. Weiter zeigt es auf, wie stark der Zusatzrabatt im Verhältnis zur Preislisteneinteilung reagiert.
355. Als Grundsatz war in den Schulungsunterlagen vom 6. November 2012 (also einige Zeit nach Einführung des Preissystems) festgehalten, […]. Die folgenden zwei Beispiele aus den Schulungsunterlagen der Post verdeutlichen den Zusatzrabatteffekt:
356. Im ersten Beispiel (siehe Abbildung 11) war der Kundenumsatz mit 310‘000 Franken um 60‘000 Franken tiefer ausgefallen als der vereinbarte Umsatz von 370‘000 Franken. Aufgrund
32-00009/COO.2101.111.7.298652 83 der Strukturkontroll-Regeln war deswegen jedoch keine Massnahme angezeigt, da der Um- satz die nächsttiefere Schwelle für die Preislisteneinteilung von 250‘000 Franken nicht unter- schritt. Aufgrund des tieferen Umsatzes erhielt der Kunde allerdings lediglich einen Zusatzra- batt von 1.5 %. Wäre dagegen eine vertragliche Anpassung vorgenommen worden, das heisst der Planumsatz für die nächste Periode auf 310‘000 Franken gesenkt und die Preisliste nicht angepasst worden, so hätte der Kunde trotz negativer Entwicklung beim Umsatz neu einen besseren Rabatt aufgrund des höheren Zusatzrabatts erhalten, was von den Ausbildnern der Post als nicht sachgerecht erachtet wurde.
[…]
Abbildung 11: […]122
357. […].
358. Wäre streng nach CAPRI-Regeln die PreislisteZiel von 406 gewählt worden, hätte der Kunde im Vergleich zum aktuellen Rabatt zwar 1 % weniger Rabatt aufgrund der schlechteren Preisliste erhalten, jedoch 1.7 % mehr an Zusatzrabatt als aktuell, wenn auch die Jahresum- satzprognose angepasst worden wäre. D. h. der Kunde hätte trotz negativer Entwicklung fak- tisch bessere Konditionen erhalten als diejenigen im vorangehenden Jahr. Deswegen hatte der Kundenberater oder die Kundenberaterin im Fallbeispiel trotz einer Kundenentwicklung von -3 Preislisten nur eine Korrektur um -1 Preisliste vorgenommen und eine Abweichung zur PreislisteZiel von 2 Preislisten akzeptiert. Zu diesem Vorgehen enthielten die Schulungsunter- lagen den Hinweis, dass «eine Abweichung zur „PrL Ziel“ bedeutet, dass Kunden mit gleicher Struktur unterschiedlich behandelt werden».
[…]
Abbildung 12: […].
359. Laut Schulungsunterlagen […].123
[…]
Abbildung 13: […].
360. Die Unterlagen machten folgenden Vorschlag für das Vorgehen bei Vertragsanpassun- gen:
[…]
Abbildung 14: […].
361. Weitere Beispiele für das Zusammenspiel finden sich in den Beispielfällen aus den Schulungsunterlagen vom 26. Januar 2012, welche den Einfluss des Zusatzrabatts und die Unklarheiten bei der Marktbearbeitung im Rahmen der Strukturkontrolle aufzeigen.
362. Zusammenfassend kann bezüglich Zusammenspiel zwischen Zusatzrabatt und Struk- turkontrolle Folgendes festgehalten werden:
a. Es gab keine klaren Vorgaben für die Kundenberater zur Anpassung der Preislisten und des Umsatzes. Ausserdem wird der Spielraum ersichtlich, den die Kundenberater bei der
122 Es ist hier unklar, weshalb die Zielpreisliste hier 101 ist. Aufgrund von Umsatz (PL 3) und Jahresprofil (+/- 0PL) sollte die Preisliste 103 resultieren. Möglicherweise sind andere nicht sichtbare Parameter Grund dafür. 123 […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 84 Anpassung des Vertrags und der Preislistenfestlegung hatten. So wurde dem Kundenbe- rater und der Kundenberaterin mitgeteilt, dass er bzw. sie den Gesamtrabatt durchaus im Auge behalten sollte (vgl. Rz 356).
b. Die Post war sich der Tatsache bewusst, dass Abweichungen von der PreislisteZiel, gene- rell eine unterschiedliche Handhabung der Umsatzanpassung und Vereinbarung der Preisliste, zu Rabattauswirkungen und zu einer unterschiedlichen Behandlung von Kun- den mit gleicher Struktur führte.
c. Der Zusatzrabatt hatte einen sehr starken und im Vergleich zur Preislistenanpassung häu- fig überproportionalen Einfluss auf den Gesamtrabatt: Zum einen führte er auch dann zu Preisanpassungen, wenn aufgrund des neuen Umsatzes keine neue Preisliste vereinbart werden musste. Wurden die Umsätze nicht an die tatsächlichen Gegebenheiten ange- passt (vgl. dazu Rz 315 ff. und 322 ff.), resultierten daraus Rabattdifferenzen zu Kunden mit gleichen Umsätzen. Zum anderen konnte der Zusatzrabatt im Verhältnis zu Preislis- tenanpassungen zu vergleichsweise grösseren Preisunterschieden führen. So wurden Preisänderungen durch Einteilung in eine andere Preisliste teilweise «kompensiert» oder gar überkompensiert. Damit wird die in Rz 331 ff. beschriebene starke Auswirkung des Rabatts auf die Kunden und die dort aufgeführten theoretischen Beispiele bestätigt. Nach- folgend (Rz 367 ff.) wird zudem aufgezeigt, dass die überschiessende Wirkung des Zu- satzrabatts teilweise dem Effekt des Parameters Jahresprofil entgegenlief.
d. Aus den Ausbildungsunterlagen geht hervor, dass die Kommunikation gegenüber den Vertragskunden über die preisliche Einstufung nicht (immer) transparent war (vgl. zur In- transparenz insbesondere Kapitel A.4.4). Dies ermöglichte der Post, die Intransparenz auszunutzen und Vertragskunden unterschiedlich zu behandeln oder zu benachteiligen.
Anmerkungen Post
363. Die Post macht geltend, dass die Schulungsunterlagen vom Sekretariat falsch verstan- den wurden. So würden in den Folien gemäss Aussagen der Post bestimmte Fälle aufgezeigt, in denen eine Vorgehensweise streng nach Vorgaben eine gegensätzliche Folge haben könne und zu einem stossenden Ergebnis führe und die Kundenberater darauf geschult werden soll- ten, solche Konstellationen zu lösen.
364. Die Beispiele in den Schulungsunterlagen zeigen lediglich auf, dass das Preissystem CAPRI in sich nicht konsistent ist und zu Ungleichbehandlungen der Kunden bei gleichartiger Ausgangslage führen kann.
365. Die Post bringt zudem ein weiteres Mal vor, dass der Zusatzrabatt mit dem Kunden nicht vereinbart wurde, sondern kurzfristige Abweichungen vom Umsatz gemäss Prognose korrigie- ren sollte. So sei der Zusatzrabatt vielmehr für Fälle konzipiert worden, bei denen die Struk- turkontrolle noch nicht anschlug bzw. aufgrund absehbarer Entwicklungen auf eine Neukalku- lation der Preisliste verzichtet wurde. Zudem sollte er sicherstellen, dass Prognosefehler nicht zusätzlich belohnt würden.
366. Die von der Post vorgebrachten Argumente zum Zusatzrabatt sind falsch, da aufgrund der monatlichen Ausgestaltung gerade keine kurzfristigen Abweichungen vom Jahresumsatz gemäss Prognose korrigiert wurden. Da die Effekte der monatlichen Schwankungen beim Ver- sandvolumen die korrigierenden Effekte hinsichtlich der Erreichung der Jahresumsatzprog- nose bei weitem übertreffen, sind die von der Post angeführten Ziele des Zusatzrabatts in der monatlichen Ausgestaltung gerade nicht zu erreichen. Lediglich ein überproportionales Ab- strafen oder eine überproportionale Belohnung wird auf monatlicher Basis erreicht, wenn der Kunde die Jahresumsatzprognose auf monatlicher Basis unterschreitet bzw. übertrifft. Die Post kann daher aus ihren Ausführungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 85
f) Gegenläufige Wirkungen von Zusatzrabatt und Jahresprofil
367. Neben teilweise zufälligen Ungleichbehandlungen (vgl. Rz 331 ff.), welche aus der Aus- gestaltung und der verzögerten Anpassung der Parameter folgen, hatte der Zusatzrabatt auch Rabatteffekte, welche gegenläufig zum Preislistenparameter Jahresprofil verlaufen konnten. Neben dem Umsatz war das Jahresprofil ein entscheidendes Kriterium zur Einstufung der ein- zelnen Kunden in die jeweilige Preisliste (vgl. vorne, Rz 130.a). Hierbei wurde die Schwankung der Anzahl Sendungen pro Monat über das Jahr hinweg abgebildet. […]. Die Post begründete diese unterschiedliche Behandlung der Kunden wie folgt: So müsse die Post bei unregelmäs- sigen Versänden mehr Versandkapazitäten vorhalten. Das Ausmass der Schwankungen sei daher ein relevanter Kostenfaktor, weshalb es sich rechtfertige, das Ausmass der Schwankun- gen über den Parameter Jahresprofil für die Bestimmung der Preisliste zu berücksichtigen.
368. Die Höhe des Zusatzrabatts hing dagegen wie oben beschrieben vom Vergleich des erzielten Umsatzes zum durchschnittlichen (ein Zwölftel des vereinbarten Jahresumsatzes zu Preisen gemäss individueller Preisliste) Planumsatz ab. Hierbei resultierte bei einer Abwei- chung nach unten ein geringerer Zusatzrabatt und bei einer Abweichung nach oben ein höhe- rer Zusatzrabatt (vgl. Rz 139 ff.). Die Post begründete die unterschiedliche Behandlung der Kunden aufgrund des Zusatzrabatts primär damit, dass auf einer monatlichen Basis betrachtet Abweichungen zwischen dem geplanten Umsatz, welcher der Preisliste zugrunde lag, und dem tatsächlichen Umsatz zeitnah auf monatlicher Basis ausgeglichen und die Kunden damit gleichgestellt werden sollten (vgl. 147).
369. In der Ausgestaltung der beiden preisrelevanten Parameter Jahresprofil und Zusatzra- batt zeigt sich, dass sie gegenläufige Effekte haben konnten, wenn ein Kunde mit der Post monatlich unterschiedliche Mengen versandte. Während der Zusatzrabatt tendenziell Schwan- kungen mit einem höheren Rabatt „belohnte“, wurde der Kunde aufgrund des Jahresprofils bei höheren Schwankungen bei Überschreitung gewisser Schwellen durch die Einstufung in eine schlechtere Preisliste bestraft. Die nachfolgenden vier Tabellen zeigen diese Effekte beispiel- haft. Dabei wird stets vom gleichen Jahresumsatz ausgegangen, bei unterschiedlicher Auftei- lung der Mengen in einem Zweimonatsrhythmus. Die Schwankungsbreite des Jahresprofils wird ausgedrückt mit a, wobei ein tiefer Wert geringe Schwankungen ausdrückt.
Monat Um- Zusatzra- ZSR Durchschnittli- Schwan- Preislistenkorrek- satz batt (ZSR) in % cher Zusatzra- kungs- tur aufgrund Jah- absolut batt in % breite a resprofil
Januar 10625 265.63 2.5%
Februar 9375 140.63 1.5%
März 10625 265.63 2.5%
April 9375 140.63 1.5%
Mai 10625 265.63 2.5%
Juni 9375 140.63 1.5% 2.03% 6.25% […]
Juli 10625 265.63 2.5%
August 9375 140.63 1.5%
Septem- ber 10625 265.63 2.5%
Oktober 9375 140.63 1.5%
32-00009/COO.2101.111.7.298652 86 Novem- ber 10625 265.63 2.5%
Dezem- ber 9375 140.63 1.5%
Tabelle 34: Zusammenspiel zwischen Jahresprofil und Zusatzrabatt bei a<12%
Monat Umsatz Zusatzra- ZSR Durchschnittli- Schwan- Preislistenkor- batt (ZSR) in % cher Zusatzra- kungs- rektur aufgrund absolut batt in % breite a Jahresprofil
Januar 11562.50 289.06 3.0%
Februar 8437.50 126.56 1.0%
März 11562.50 289.06 3.0%
April 8437.50 126.56 1.0%
Mai 11562.50 289.06 3.0%
Juni 8437.50 126.56 1.0%
Juli 11562.50 289.06 3.0% 2.16% 15.63% […] August 8437.50 126.56 1.0%
Septem- ber 11562.50 289.06 3.0%
Oktober 8437.50 126.56 1.0%
Novem- ber 11562.50 289.06 3.0%
Dezem- ber 8437.50 126.56 1.0%
Tabelle 35: Zusammenspiel zwischen Jahresprofil und Zusatzrabatt bei 12%<a<=30%
Monat Um- Zusatzra- ZSR Durchschnittli- Schwan- Preislistenkorrek- satz batt (ZSR) in % cher Zusatzra- kungs- tur aufgrund Jah- absolut batt in % breite a resprofil
Januar 13125 393.75 3.0%
Februar 6875 0 0.0%
März 13125 393.75 3.0% 1.97% 31% […]
April 6875 0 0.0%
Mai 13125 393.75 3.0%
32-00009/COO.2101.111.7.298652 87 Juni 6875 0 0.0%
Juli 13125 393.75 3.0%
August 6875 0 0.0%
Septem- ber 13125 393.75 3.0%
Oktober 6875 0 0.0%
Novem- ber 13125 393.75 3.0%
Dezem- ber 6875 0 0.0%
Tabelle 36: Zusammenspiel zwischen Jahresprofil und Zusatzrabatt bei 30%<a<=100% (1. Variante)
Monat Umsatz Zusatzrabatt ZSR Durchschnittlicher Schwan- Preislistenkorrek- (ZSR) abso- in % Zusatzrabatt in % kungsbreite tur aufgrund Jah- lut a resprofil
Januar 20000 600 3.0%
Februar 0 0 0.0%
März 20000 600 3.0%
April 0 0 0.0%
Mai 20000 600 3.0%
Juni 0 0 0.0% 3% 100% […] Juli 20000 600 3.0%
August 0 0 0.0%
September 20000 600 3.0%
Oktober 0 0 0.0%
November 20000 600 3.0%
Dezember 0 0 0.0%
Tabelle 37: Zusammenspiel zwischen Jahresprofil und Zusatzrabatt bei 30%<a<=100% (2. Variante)
370. Tabelle 36 und Tabelle 37 zeigen beispielshaft auf, wie sich stark unregelmässige Ver- sände auf den Zusatzrabatt auswirken. Während im Beispiel von Tabelle 36 der Vertragskunde lediglich jeden zweiten Monat einen Zusatzrabatt von 3% erhält, aber in denjenigen Monaten, in welchen er keinen Zusatzrabatt erhält, dennoch einen positiven Umsatz macht, erzielt er insgesamt einen Zusatzrabatt von nur ca. 1.97%. Dagegen erhält der Vertragskunde im Bei-
32-00009/COO.2101.111.7.298652 88 spiel von Tabelle 37, der nur jeden zweiten Monat einen Versand durchführt, einen durch- schnittlichen Zusatzrabatt von 3%. Dieser Rabattunterschied entsteht, obwohl beide Vertrags- kunden dieselbe Preislistenkorrektur aufgrund ihres Jahresprofils erhalten. In solchen Fällen läuft der Zusatzrabatt der Korrektur durch das Jahresprofil entgegen. Ein Vertragskunde, der aufgrund einer grösseren Unregelmässigkeit bei den Versänden für die Post höhere Kosten verursacht, wird hierdurch besser gestellt, als ein Vertragskunde der der Post geringere Kos- ten verursacht.
371. Die nachfolgende Abbildung zeigt exemplarisch diesen Zusammenhang zwischen Schwankungsbreite und Zusatzrabatt auf. Zur Erstellung von Abbildung 15 wurde davon aus- gegangen, dass ein Kunde monatlich versendet, wobei die x-Achse die von der Post berech- nete Schwankungsbreite a abbildet. Dies bedeutet, je grösser die Differenz des Versandum- satzes zwischen je zwei aufeinander folgenden Versandmonaten während eines Jahres ist, desto grösser ist die Schwankungsbreite a. Hierbei wurde entsprechend den oben abgebilde- ten vier Tabellen (Rz 369) ein fixer Jahresumsatz und ein gleichmässiger zweimonatiger Ver- sandrhythmus mit variabler monatlicher Umsatzverteilung angenommen.
Abbildung 15: Verlauf des Zusatzrabatts bei zunehmender Schwankungsbreite im zweimona- tigen Versandrhythmus.124
372. Diese exemplarische Gegenüberstellung bei einem Szenario, in welchem gleichmässige Versände angenommen wurden, zeigt, dass Bereiche bestanden, in welchen Kunden mit ge- ringeren Schwankungsbreiten aufgrund des Zusatzrabatts schlechter gestellt wurden, als Kun- den mit höheren Schwankungsbreiten. In Abbildung 15 entspricht dies dem Bereich zwischen einer Schwankungsbreite a von 26 % und 100 %.
373. Diese Ungleichbehandlung bestand, obwohl die Post unregelmässige Versände grund- sätzlich als Kostentreiber aufgrund der höheren notwendigen Kapazitäten ansah.
374. Durch den Effekt des Zusatzrabatts konnte es daher zu einer Ungleichbehandlung der Kunden bei Preisen kommen.
Anmerkungen der Post
375. Die Post verneint den oben beschriebenen Effekt in der Realität und stellt sich auf den Standpunkt, dass dieser Effekt nur theoretisch und konstruiert sei und in der Realität nicht vorkomme. Zudem sei die Annahme, dass Vertragskunden im Preissystem CAPRI in einem
124 Vgl. Excel-Tabelle: Simulationsmodell.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 89 Jahr während wenigen Monaten Sendungen aufgeben, in anderen dagegen gar nicht, wirk- lichkeitsfremd.
376. Hierzu ist anzumerken, dass bei den Kunden im Preissystem CAPRI durchaus monat- lich unregelmässige Versände vorkommen. Dies lässt sich alleine schon aus den Tabelle 24 und Tabelle 28 ablesen. Tabelle 24 zeigt, dass die Zusatzrabatte vermehrt in den Randberei- chen (ca. [60-70] % der Zusatzrabatte sind entweder 0% oder 3%) vorkommen. Wäre dies auf systematische Abweichungen von Prognoseumsätzen zu den tatsächlichen Umsätzen zurück- zuführen, müssten sich diese Abweichungen ebenfalls in Tabelle 28 widerspiegeln. Das tun sie aber gerade nicht, da sich die tatsächlichen Umsätze mehrheitlich um die Prognoseum- sätze herum bewegen. Lediglich [20-30] % der tatsächlichen Jahresumsätze im Vergleich zu den prognostizierten Jahresumsätze befinden sich im Randbereich, das bedeutet entweder mehr als [20-30] % unterhalb des prognostizierten Jahresumsatzes (ca. [10-20] % der Fälle) oder mehr als [10-20] % oberhalb des prognostizierten Jahresumsatzes (ca. [10-20] % der Fälle). Dies bedeutet aber, dass die Mehrzahl der Abweichungen in den Randbereichen ge- rade auf unregelmässiges Versandvolumen zurückzuführen ist. Die Behauptung der Post, dass die Beispielrechnung keine praktische Relevanz habe, ist somit widerlegt.
377. Die Post versucht mit einer aggregierten Gegenrechnung und Grafiken darzustellen, dass der Zusatzrabatt den Preislistenabschlag nicht überkompensiert habe. Neben der Tatsa- che, dass diese Grafiken nicht nachvollziehbar sind, da die Post hierfür die Berechnungs- grundlagen trotz mehrfacher Nachfragen verweigert hat, haben diese keinerlei Aussagekraft. Hinsichtlich der Berechnung wird nicht dargelegt, ob hierbei ein durchschnittlicher Zusatzrabatt oder jeder einzelne Zusatzrabatt verwendet wurde. Unabhängig davon sind in den Grafiken der Post neben den Schwankungen unter anderem auch die Abweichungen vom Prognose- umsatz enthalten, so dass eine isolierte Betrachtung der Effekte des Zusatzrabatts aus den Grafiken der Post überhaupt nicht abgeleitet werden können. Mit den von der Post vorgebrach- ten Grafiken lässt sich daher gerade nicht nachweisen, dass der aufgrund der Ausgestaltung des Preissystems CAPRI bestehende Effekt in Realität keine Entsprechung gefunden habe.
A.4.3.3.5 Bevorzugung von Quickmailkunden
378. In der Untersuchung wurde auch geprüft, ob das Preissystem gegenüber Vertragskun- den der Post, welche gleichzeitig Quickmail-Kunden sind, anders angewandt wurde als ge- genüber den übrigen Vertragskunden. Dazu wurde für die […] Verträge von denjenigen Kun- den, die sowohl Quickmail- als auch Post-Vertragskunden waren, die Preislisteneinteilung (vgl. Rz 254 ff.) sowie die Abweichung der tatsächlichen Umsätze von den Prognoseumsätzen ana- lysiert (vgl. vorne, Rz 322 ff.) und mit den Werten für die übrigen Vertragskunden verglichen.125
379. […].
380. Dennoch wird nachfolgend geprüft, ob die Beobachtungen eine statistische Signifikanz aufweisen. Hierzu wird überprüft, ob sich der beobachtete Mittelwert der Preislistenabweichun- gen der Quickmail-Kunden in statistisch signifikanter Weise vom beobachteten Mittelwert der Preislistenabweichungen von Nicht-Quickmail-Kunden unterscheidet. Aufgrund der grossen Zahl an Beobachtungen ist es unwahrscheinlich, dass die unterschiedlichen Mittelwerte daher rühren, dass es sich um dieselbe Verteilung handelt. Zur Überprüfung, ob und in welchem Masse die Beobachtungen der durchschnittlichen Abweichungen für Quickmail-Kunden und
125 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 6.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 90 Nicht-Quickmail-Kunden unterschiedlichen Verteilungen zugrunde liegen, wird nachfolgend ein t-Test durchgeführt.126
381. Mit einem Zweistichproben t-Test kann geprüft werden, ob die Mittelwerte (µ) zweier Grundgesamtheiten einander gleichen oder verschieden sind. Da vorliegend zwei Stichproben mit unterschiedlichen Varianzen vorliegen, wird der Welch-Test als t-Test eingesetzt. Hierbei wird die nachfolgende Nullhypothese überprüft: H0: (, wobei µ1 der Mittelwert der Abweichungen von Quickmail-Kunden und µ2 der Mittelwert der Abweichungen von Nicht- Quickmail-Kunden darstellt). Kann die Nullhypothese abgelehnt werden, kommt die Alterna- tivhypothese zum Tragen, wonach H1: ist. Der t-Test liefert die nachfolgenden Ergeb- nisse:
Test t: Zweiseitiger t-Test mit unterschiedlichen Varianzen
Variable 1 Variable 2 Mittelwert 1.47775455 1.17276995 Varianz 3.31151044 3.66290784 Beobachtungen [6’000-7’000] [25’000-30’000] gdl 10734 Stat t 12.131858 P(T<=t) zweiseitig 1.1886E-33 t kritisch zweiseitig 1.96018501
Tabelle 38: Ergebnis T-Test für Quickmail-Kunden betreffend die Abweichung der Preisliste.
382. Auch aufgrund des t-Tests zeigt sich, dass der statistische t-Wert deutlich über dem kritischen t-Wert liegt. Somit kann die Nullhypothese abgelehnt werden. Das bedeutet, dass sich die beiden berechneten Mittelwerte Quickmail-Kunden und Nicht-Quickmail-Kunden in statistisch signifikanter Weise unterscheiden. Daher ist mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Quickmail-Kunden im Durchschnitt eine leicht bessere Preislisteneinteilung als Nicht-Quickmail-Kunden erhielten.
383. Auch im Hinblick auf den Zusatzrabatt wurden diejenigen Vertragskunden der Post, die ebenfalls Quickmail-Kunden waren, mit denjenigen Vertragskunden verglichen, die keine Quickmail-Kunden waren. Betreffend die Differenz zwischen dem vereinbarten Planumsatz und dem auf monatlicher Basis berechneten Jahresdurchschnitt des tatsächlich realisierten Umsatzes (vgl. dazu bereits Rz 322 ff.) konnte unter Elimination von Ausreissern127 festgestellt werden, dass Quickmail-Kunden im Durchschnitt einen 4.2 % ([6’000-7’000] Beobachtungen, wobei ein Monat eine Beobachtung darstellt) tieferen tatsächlichen Umsatz als den vereinbar- ten Planumsatz erzielten. Die restlichen Postkunden erzielten im Durchschnitt einen tatsächli- chen durchschnittlichen Jahresumsatz, der 1.8 % ([25’000-30’000] Beobachtungen, wobei ein Monat eine Beobachtung darstellt) unterhalb des Planumsatzes liegt. Damit lagen die Abwei- chungen im Durchschnitt insgesamt bei beiden Gruppen im Band von +/- 5 %. Da es sich hierbei um eine Betrachtung sämtlicher Vertragskunden der Post und damit um eine Vollerhe- bung handelt, könnte grundsätzlich auf weitere statistische Überprüfungen verzichtet werden.
126 Zur Bestimmung der Art des durchzuführenden t-Tests wurde vorab geprüft, ob sich die Varianzen der beiden Grundgesamtheiten der Beobachtungen unterscheiden oder nicht. Da sich die Varianzen in statistisch signifikanter Weise unterscheiden, wurde der so genannte Welch-Test als t-Test ge- wählt. 127 Als Ausreisser wurden Werte angenommen, bei welchen der prognostizierte Umsatz um mehr als 100 % höher lag als der tatsächliche Umsatz. Insgesamt wurden so 157 Ausreisser eliminiert.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 91
384. Dennoch wird nachfolgend geprüft, ob die Beobachtungen eine statistische Signifikanz aufweisen. Hierzu wird überprüft, ob sich der beobachtete Mittelwert der Preislistenabweichun- gen der Quickmail-Kunden in statistisch signifikanter Weise vom beobachteten Mittelwert der Preislistenabweichungen von Nicht-Quickmail-Kunden unterscheidet. Aufgrund der grossen Zahl an Beobachtungen ist es unwahrscheinlich, dass die unterschiedlichen Mittelwerte daher rühren, dass es sich um dieselbe Verteilung handelt. Zur Überprüfung, ob und in welchem Masse die Beobachtungen der durchschnittlichen Abweichungen für Quickmail-Kunden und Nicht-Quickmail-Kunden unterschiedlichen Verteilungen zugrunde liegen, wird nachfolgend ein t-Test durchgeführt.128
385. Mit einem Zweistichproben t-Test kann geprüft werden, ob die Mittelwerte (µ) zweier Grundgesamtheiten einander gleichen oder verschieden sind. Da vorliegend zwei Stichproben mit unterschiedlichen Varianzen vorliegen, wird der Welch-Test als t-Test eingesetzt. Hierbei wird die nachfolgende Nullhypothese überprüft: H0: (, wobei µ1 der Mittelwert der Abweichungen von Quickmail-Kunden und µ2 der Mittelwert der Abweichungen von Nicht- Quickmail-Kunden darstellt). Kann die Nullhypothese abgelehnt werden, kommt die Alterna- tivhypothese zum Tragen, wonach H1: ist. Der t-Test liefert die nachfolgenden Ergeb- nisse:
Test t: due campioni assumendo varianze diverse
Variable 1 Variable 2 Mittelwert -0.04232722 -0.01809801 Varianz 0.06060396 0.04772519 Beobachtungen [6’000-7’000] [25’000-30’000] gdl 9205 Stat t -7.24249319 P(T<=t) zweiseitig 4.7589E-13 t kritisch zweiseitig 1.96022173
Tabelle 39: Ergebnis t-Test für Quickmail-Kunden betreffend die Abweichung des tatsächlich realisierten Umsatzes vom Plan-Umsatz
386. Auch aufgrund des t-Tests zeigt sich, dass der statistische t-Wert deutlich über dem kritischen t-Wert liegt. Somit kann die Nullhypothese abgelehnt werden. Das bedeutet, dass sich die Differenz zwischen dem Planumsatz und dem tatsächlichen Umsatz von Quickmail- Kunden und von Nicht-Quickmail-Kunden in statistisch signifikanter Weise unterscheiden. Da- her ist mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Quick- mail-Kunden im Durchschnitt im Vergleich zu ihrem tatsächlich realisierten Umsatz einen tie- feren Planumsatz als Nicht-Quickmail-Kunden erhielten. Dies bedeutet dass Quickmail- Kunden beim Zusatzrabatt bessergestellt wurden als Nicht-Quickmail-Kunden.
387. Wie die Auswertungen zeigen, erfolgte die Einstufung von Quickmail-Kunden durch die Kundenberater nur in geringem Masse anders als die Einstufung von Nicht-Quickmail-Kunden. Eine mögliche systematische und bedeutende Ungleichbehandlung der Quickmail-Kunden konnte daher nicht identifiziert werden.
Ausführungen der Post
128 Zur Bestimmung der Art des durchzuführenden t-Tests wurde vorab geprüft, ob sich die Varianzen der beiden Grundgesamtheiten der Beobachtungen unterscheiden oder nicht. Da sich die Varianzen in statistisch signifikanter Weise unterscheiden, wurde der so genannte Welch-Test als t-Test ge- wählt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 92
388. Das Sekretariat hatte in seiner ursprünglichen Berechnung Ausreisser nicht berück- sichtigt, was die Post entsprechend zu Recht kritisiert hat. Diese Berechnungen wurden unter Ausschluss von Ausreissern nochmals durchgeführt und in den Ausführungen entsprechend berücksichtigt.
389. Die Post bringt weiter vor, dass die Post Quickmail-Kunden nicht systematisch erfassen würde und diese daher auch nicht kennen würde. Zudem seien die Abweichungen unter Be- rücksichtigung der Ausreisser unbedeutend, so dass hieraus nicht auf eine Ungleichbehand- lung geschlossen werden könne. Die Post führt weiter aus, dass die Definition von Quickmail- Kunden unklar sei und in den Berechnungen des Sekretariats die Dauer und Intensität der Geschäftsbeziehungen nicht berücksichtigt würden.
390. Hierzu ist anzumerken, dass sich die meisten Vorbringen der Post hinsichtlich der Aus- reisser als stichhaltig herausgestellt haben und entsprechend in der Sachverhaltsermittlung berücksichtigt wurden. Dementsprechend waren die Abweichungen zwischen Postkunden, die gleichzeitig Quickmailkunden waren, und den übrigen Postkunden nur marginal, obwohl diese Abweichungen statistisch signifikant waren. Dennoch ist hierzu anzumerken, dass statistisch signifikante Ungleichbehandlungen auch unabhängig davon vorliegen können, ob die Post Quickmail-Kunden systematisch erfasst und kennt oder nicht. So kann die Post ihre Preisset- zung zumindest theoretisch an Parametern ausrichten, die Quickmail-Kunden benachteiligen würden, ohne dass die Post diese Kunden kennen muss, wenn alleine schon die Parameter dazu geeignet sind, aufgrund des spezifischen Versandverhaltens der Kunden eine entspre- chende Selektion vorzunehmen.
Weitere Kritikpunkte der Post
391. Die Post macht weiter geltend, dass Tabelle 25 und Tabelle 26 keinen Schluss zulas- sen, dass sich die Schwankungen „stark“ auf den Rabatt ausgewirkt hätten. Hierzu bedürfe es vielmehr eines Vergleichswertes. Das Sekretariat hätte daher vielmehr einzelne Unternehmen basierend auf deren Jahresprofilen analysieren und die jeweiligen Zusatzrabatte vergleichen müssen. Hinsichtlich der Beispielrechnungen macht die Post zudem geltend, dass die Unter- schiede in absoluten Zahlen vernachlässigbar seien.
392. Im Nachgang an die Eingabe der Post hat das Sekretariat im Auftrag der WEKO sämt- liche Vertragskunden im Preissystem CAPRI verglichen und nach direkten Wettbewerbern klassifiziert. In der nachfolgenden Tabelle sind einige Beispiele aufgeführt, welche resultie- rende Ungleichbehandlungen im Preissystem CAPRI beispielhaft aufzeigen. So wurden in der Tabelle unter den Feldern OPD, Absender, IBS und ABS die Grunddaten der jeweiligen Ver- träge angezeigt, wobei OPD die eindeutige Identifikationsnummer der Post ist, das Feld IBS die Inbetriebsetzung und ABS die Ausserbetriebsetzung des Vertrags darstellt. Im Feld PLZ wurde die Preisliste Ziel, also die vom System errechnete korrekte Preisliste basierend auf den Kundenparametern, angegeben. Im Feld PLV wurde die mit dem Kunden vereinbarte Preisliste aufgeführt, wobei der Wert in Klammern dem aus […] entnommenen und der Preisliste in etwa entsprechenden Rabatt in Prozent darstellt. Im Feld Umsatz ver. wurde der mit dem Kunden vereinbarte Umsatz aufgeführt. In den nachfolgenden Feldern wurde jeweils der in den jewei- ligen Jahren erzielte tatsächliche Umsatz der Kunden sowie der in diesem Jahr erhaltene durchschnittliche Zusatzrabatt dargestellt, wobei jeweils in Klammern darunter der Gesamtra- batt (Preislistenrabatt aus Spalte PLV und Zusatzrabatt) ausgewiesen wurde. Aus den Bei- spielen können die theoretisch aufgezeigten Effekte veranschaulicht werden.
393. So ist aus der Tabelle ersichtlich, dass [.A.] ursprünglich am 1. April 2011 um […] Preis- listen zu hoch eingestuft wurde und dass hier keinerlei Korrekturen bis zum 31. Dezember 2015 vorgenommen wurden. Zudem zeigt dieses Beispiel auf, dass aufgrund der unregelmäs- sigen Versände [.A.] im Jahr 2013 einen durchschnittlichen Zusatzrabatt von […] % erhalten hat, obwohl sie nur knapp innerhalb der 5 % Spannbreite blieb und daher eigentlich lediglich
32-00009/COO.2101.111.7.298652 93 2 % Zusatzrabatt erhalten sollte. Der direkte Wettbewerber [.B.] wurde um […] Preislisten zu hoch eingestuft und hat im Jahr 2012 das Umsatzziel mit einer Unterschreitung von ca. 53 % deutlich verfehlt. Dennoch hat [.B.] aufgrund der unregelmässigen Versände einen Zusatzra- batt von […] % erhalten. Dennoch ist [.B.] gegenüber [.A.] deutlich im Nachteil, da [.B.] auf- grund der falschen Einstufung im Jahr 2011 einen Gesamtrabatt von lediglich ca. […] % erhält während [.A.] einen Gesamtrabatt von ca. […] % erhält, obwohl der Umsatz von [.A.] im Jahr 2011 nur 58.5 % des Umsatzes von [.B.] ausmacht.
394. Auch bei den […] [.C.] und [.D.] sind trotz ähnlicher Ausgangslage stark unterschiedli- che Konditionen zu sehen. Der Vertrag von [.C.] wurde bis zum 30. April 2015 nicht angepasst. Der von [.D.] bis zum 30. Juni 2014 nicht, obwohl [.D.] ursprünglich um […] Preisliste zu hoch eingestuft wurde. Obwohl [.D.] im Jahr 2011 den vereinbarten Umsatz nur knapp erreichte, erhielt [.D.] aufgrund des unregelmässigen Versands einen Zusatzrabatt von […] %. Im Jahr 2013 verfehlte [.D.] das Umsatzziel um […] % und hätte eigentlich einen Zusatzrabatt von nur 1 % erhalten dürfen. Dennoch hat [.D.] aufgrund der unregelmässigen Versände einen durch- schnittlichen Zusatzrabatt von […] % erhalten. Vergleicht man die beiden direkten Wettbewer- ber [.C.] und [.D.], so stellt man fest, dass [.C.] in den Jahren 2011 bis 2013 einen leicht tieferen Rabatt erhalten hat, als [.D.] obwohl sich der Umsatz massiv ausgeweitet und den vereinbarten Umsatz um ein Vielfaches übertroffen hat. Eine Vertragsanpassung in einen besseren Vertrag wurde dennoch nicht vorgenommen.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 94 PL PL Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz OPD Absender IBS ABS % % % % Z V ver. 2011 2012 2013 2014
[…]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 95 PL PL Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz OPD Absender IBS ABS % % % % Z V ver. 2011 2012 2013 2014
[…]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 96 PL PL Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz OPD Absender IBS ABS % % % % Z V ver. 2011 2012 2013 2014
[…]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
Tabelle 40: […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 97
396. Beim Pressevertrieb wurde [.E.] bereits anfänglich in die korrekte Preisliste eingestuft, während [.F.] vier Preislisten zu hoch eingestuft wurde. Obwohl [.F.] in den Jahren 2011 und 2012 nur etwas mehr als die Hälfte des Umsatzes von [.E.] erreichte, erhielt [.F.] dennoch einen höheren Rabatt. Bis zum 31. Dezember 2013 fanden keine Vertragsanpassungen statt. Unklar ist, weshalb [.E.] gemäss den Daten der Post für die Jahre 2013 und 2014 keinen Zu- satzrabatt erhalten hat, obwohl die Umsatzziele erreicht bzw. übertroffen wurden.
397. Ein ähnliches Bild zeigt sich auch im Versandhandel bei den Modeunternehmen [.G.], [.H.] und [.I.]. Während [.H.] ein grosses jährliches Umsatzwachstum an den Tag legt, erfolgt keinerlei Vertragsanpassung. So erreicht [.H.] auch nicht durchgängig einen Zusatzrabatt von 3 % sondern einen, der leicht darunter ist. [.I.] hingegen wird von Anfang an zu hoch eingestuft, obwohl der Vertrag nicht aus dem Preissystem 2009 übernommen wird. Dies führt dazu, dass im Jahr 2014 [.I.] einen grösseren Rabatt erhält als [.H.], obwohl der Umsatz nur halb so gross ist. Vergleicht man die Situation mit [.G.], so stellt man fest, dass [.G.] ihr Umsatzziel in den Jahren 2012 bis 2014 regelmässig um 19 % bis 30 % verfehlt und daher einen Zusatzrabatt von 0 % bis maximal 1 % erhalten dürfte. Allerdings erzielt [.G.] durch unregelmässige Vers- ände einen Zusatzrabatt zwischen […] % und […] % pro Jahr.
398. Beim Vergleich der Wettbewerber [.J.] und [.K.] kann festgestellt werden, dass [.J.] an- fänglich um vier Preislisten zu hoch auf Preisliste 407 eingestuft wurde, während [.K.] um eine Preisliste zu tief auf Preisliste 404 eingestuft wurde, obwohl der vereinbarte Umsatz bei [.K.] höher ist, als derjenige bei [.J.]. Selbst mit dem Zusatzrabatt kann [.J.] diese drei Preislisten Differenz nicht wettmachen.
399. Im Logistikbereich erhält die [.L.] einen Vertrag, der um neun Preislisten zu hoch ein- gestuft ist und bis zum 21. März 2016 nicht angepasst wird. Damit erhält er gegenüber dem dirketen Wettbewerber [.M.] einen Rabatt, der pro Jahr zwischen 2 % und 3 % höher ist. Auch [.N.] erhält einen Vertrag, der um fünf Preislisten zu hoch ist, der auch über fast drei Jahre nicht angepasst wird. In diesem Fall hat sich wohl der tatsächliche Umsatz an die neue Preis- liste sukzessive angenähert, so dass möglicherweise der Kundenberater aus diesem Grund nicht interveniert hat. Dennoch wurde auch der Planumsatz nicht angepasst, so dass [.N.] einen Zusatzrabatt erhält, der jeweils zwischen […] % und […] % liegt. [.M.] hingegen bewegt sich in etwa in ihrem Prognoseumsatz und ist nur eine Preisliste besser eingestuft und erhält daher mit einem mit [.N.] vergleichbaren Umsatz pro Jahr ca. 3 % weniger Rabatt.
400. Diese Beispiele zeigen, dass sämtliche durch das Sekretariat analysierten Effekte des Preissystems CAPRI auch in der praktischen Anwendung zum Tragen kommen und so eine Ungleichbehandlung zwischen direkten Wettbewerbern resultiert.
401. Die Post wirft dem Sekretariat vor, dass sich der Antrag bei der Erhebung des mass- geblichen Sachverhalts für den Vorwurf der angeblichen Diskriminierung auf den Nachweis der Ungleichbehandlung beschränke. Es sei nicht geprüft worden, ob die vom Sekretariat er- hobenen Ungleichbehandlungen auch nur irgendeinen Effekt auf den Wettbewerb haben könnten, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei.
402. Wie in Rz 383 ff. ausgeführt, wurden die Effekte auf direkte Wettbewerber nachgewie- sen, weshalb die Vorbringen der Post hierzu ins Leere stossen.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 98
403. Die Post wirft dem Sekretariat vor, mangelhafte und nicht verwertbare Berechnungen angestellt zu haben. So bringt die Post vor, dass aus sich Tabelle 25 und Tabelle 26 nicht herauslesen lasse, ob die Tatsache, dass ein grosser Anteil der Zusatzrabatte auf die tiefste und höchste Stufe entfällt, aus monatlichen Schwankungen oder aus anderen Differenzen ent- stehen würde. Zudem erachtet die Post die Berechnungen, ob es zu Abweichungen zwischen den vereinbarten Umsätzen und den tatsächlichen Umsätzen gekommen ist, als sinnlos. Viel- mehr sei gemäss Post relevant, wie die Planumsätze festgelegt wurden.
404. Hierzu wurde bereits in Rz 350 Stellung genommen. Die Berechnungen zu den Abwei- chungen zwischen vereinbarten Umsätzen und tatsächlichen Umsätzen sind gerade nicht sinnlos, da basierend hierauf unterschieden werden kann, welcher Anteil des Zusatzrabatts tatsächlich darauf zurückzuführen ist, ob der tatsächliche Umsatz den prognostizierten Umsatz übertrifft und welcher Anteil des Zusatzrabatts lediglich auf unregelmässige Versände zurück- zuführen ist (vgl. Rz 373).
405. Weiter versucht die Post glaubhaft zu machen, dass der Zusatzrabatt unauffällig verteilt sei, indem sie den durchschnittlichen Zusatzrabatt für die ersten 12 Monate für ihre Berech- nungen heranzieht. Diese gesamten Berechnungen gehen alleine schon deshalb am Thema vorbei, da der Zusatzrabatt monatlich festgelegt wird und kein Jahresdurchschnitt gebildet wird. Damit spiegelt ein im Jahresdurchschnitt berechneter Zusatzrabatt aber gerade die Schwankungen nicht wider, welche zu den Ungleichbehandlungen führen, weshalb die Be- rechnungen der Post nicht stichhaltig sind. Zudem hat die Post die Bekanntgabe der Berech- nungsgrundlage trotz mehrfacher Nachfrage seitens Sekretariat und WEKO verweigert.
406. Auch die Ausführungen der Post hinsichtlich der Festlegung des Prognoseumsatzes sind nicht stichhaltig. Zwar könnte eine systematisch falsche Feststellung und Vereinbarung des Prognoseumsatzes eine weitere Quelle für Ungleichbehandlungen der Kunden unterei- nander sein. Wie hiermit allerdings die identifizierten Ungleichbehandlungen durch die fal- schen Preislisteneinteilungen, die unterlassenen Vertragsanpassungen und die monatliche Berechnung des Zusatzrabattes im Vergleich zu einem Planumsatz auf Jahresbasis gerecht- fertigt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Post hierzu sind daher für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts unerheblich.
A.4.4 Transparenz der Preissysteme 2009 und CAPRI
407. Die Transparenz der Preissysteme ist im Hinblick auf die untersuchten Verhaltenswei- sen in zweierlei Hinsicht relevant: Zum einen erleichtert eine fehlende Transparenz die Un- gleichbehandlung von Kunden. Zum anderen kann die Unsicherheit über die Rabattierung und die Auswirkungen einer Umsatzänderung (insbesondere Verlagerung von Sendungen) die Vertragskunden davon abhalten, mit Wettbewerbern wie Quickmail für einen Teil ihres Brief- versands zusammenzuarbeiten, oder die Zusammenarbeit erschweren.
Informationsgrundlagen für die Kunden im Preissystem 2009
408. Die Preislisten des Preissystems 2009 tragen die Überschrift «Streng vertraulich. Wei- tergabe nur intern und nur in Papierform». Im Rahmen der Anhörung machte die Post auf Vorhalt keine klaren Aussagen zur Transparenz des Preissystems 2009. So machte die Post geltend, dass es keine Strategie dahinter gegeben habe und es das höchste Ziel der Post gewesen sei, die Kunden gleich zu behandeln. Da jeder Kunde die Konditionen erfragen konnte, sei die Transparenz nie ein Thema gewesen. Auf mehrmaliges Nachfragen, weshalb die Preisliste vertraulich/intern behandelt wurde, meinte die Post, dass sie dies nicht sagen könne, da es lange her sei. Es habe damals keinen direkten Mitbewerber gegeben, und der Kunde habe Vertraulichkeit erwartet. Zudem meinte die Post, dass das System gegenüber dem Kunden transparent gewesen sei und die Post nicht wisse, ob es relevant für den Kunden
32-00009/COO.2101.111.7.298652 99 sei, was andere Kunden bezahlen. Im Grosskundengeschäft würden Konditionen nicht offen- gelegt.
409. Ausgehend vom Vermerk auf der Rabattliste für das Preissystem 2009 und den Aus- sagen der Post im Rahmen der Anhörung ist erstellt, dass den Kunden die Rabattlisten nicht offengelegt wurden. Damit ist für die Kunden eine Überprüfung, ob sie von der Post den „rich- tigen“ Rabatt (also, den Rabatt, der ihren Parametern entspricht) erhalten haben, nicht mög- lich. Die Kunden hätten ihren Rabatt möglicherweise mit Wettbewerbern vergleichen können, wenn sie ihre Vertragskonditionen untereinander ausgetauscht hätten. Die Kunden kannten immer nur ihre eigenen Konditionen. Es ist daher erstellt, dass für die einzelnen Kunden die Konditionen nicht haben überprüft oder mit den Konditionen von Wettbewerbern haben vergli- chen werden können. Wie nachfolgend (vgl. Rz 412) gezeigt wird, war dies von der Post zu- mindest im Preissystem CAPRI auch nicht erwünscht.
Informationsgrundlagen für die Kunden im Preissystem CAPRI
410. Zur Einführung des neuen Preissystems bestanden als Kommunikationsmittel mit dem Kunden der Kundenflyer «Das neue Preissystem für Briefsendungen» (nachfolgend: Kunden- flyer) und die Kundeninformation «Neues Geschäftskunden-Preissystem» (nachfolgend: Kun- deninformation). Es wurde nicht überprüft, ob diese Unterlagen allen Vertragskunden ausge- händigt wurden. Laut Kundeninformation erhält der Kunde neben einer Broschüre mit den Leistungen und Listenpreisen129 ein individuelles Konditionenblatt (mit den Parameterausprä- gungen des Vertragskunden) und ein darauf basierendes individuelles Preisblatt (mit den ra- battierten Preisen pro Produkt) [; nachfolgend auch «individuelle Preisliste] sowie den Kun- denflyer und eine Vertragsmappe.
411. Gemäss Angaben der Post waren die Kriterien zur Preislisteneinteilung im oben er- wähnten Kundenflyer «Das neue Preissystem für Briefsendungen» publiziert. Die konkreten Berechnungen der einzelnen Parameter waren in der Broschüre jedoch nicht aufgeführt, in der Kundeninformation nur teilweise. Die Post begründete dies damit, dass die Parameter entwe- der sehr klar ([…]) oder kompliziert ([…]) seien. Vielmehr sei es wichtig, dass der Kunde die Prinzipien verstehe und die Post ihm konkret sagen könne, was er tun müsse, um möglichst günstig mit der Post zusammen zu arbeiten. Die Schwellenwerte bei den einzelnen Parame- tern für bessere/schlechtere Preislisten waren weder im Kundenflyer noch der Kundeninfor- mation enthalten. Ausserdem waren weder die einzelnen Preislisten und Rabattstaffeln noch die genauen Kriterien zur Einteilung der Kunden in eines der vier Segmente (Infopost, Busi- ness Post, Tagespost, Standard, vgl. Rz 125) für die Vertragskunden zugänglich. Dies bedeu- tet, dass ein Vertragskunde weder selber seine Parameter berechnen und die Rabattwirkung überprüfen noch aufgrund dieser Informationen die Auswirkungen von Umsatzänderungen o- der Änderungen in der Produktwahl berechnen konnte.
412. Im Rahmen der Einführung des Preissystems CAPRI hatte sich die Projektleitung be- wusst dafür entschieden, nur die offiziellen, nicht rabattierten Listenpreise und nicht die indivi- duellen 60 Preislisten aufzuführen. Ziel war es, externe Preistransparenz bei steigenden Un- terschieden zwischen den Kunden zu vermeiden.130 Die Lösung der Abbildung der Listenpreise auf dem AVZ wurde dann auch so umgesetzt. Die Rechnung enthielt eine Auf- stellung zu individuellen (d. h. rabattierten Preisen) sowie den Zusatzrabatt, nicht jedoch die offiziellen Listenpreise oder die Rabatte basierend auf der Preislisteneinteilung. Somit konnten Kunden lediglich ihre individuellen Preise mit den offiziellen Listenpreisen der Post verglei- chen. Eine Überprüfung, ob die individuelle Einstufung in eine Preisliste korrekt war, oder ein
129 Gemeint sind die offiziellen Standardpreise, die für alle Kunden (auch Nicht-Vertragskunden) gelten. 130 […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 100 Vergleich der individuellen Preise mit Wettbewerbern war unmöglich und von der Post auch nicht gewollt.
413. Alle anderen Unterlagen zu CAPRI […] waren rein interne Dokumente und nicht für die Weitergabe an Vertragskunden vorgesehen. In den Schulungsunterlagen für die Superuser der Post vor Einführung von CAPRI war zudem die gesamte CAPRI-Applikation (das Informa- tiksystem) mit den entsprechenden Informationen und Berechnungen als rein intern bezeich- net worden. Eine derart weitgehende Beschränkung war in den Ausbildungsunterlagen für die Kundenberater nicht mehr enthalten. Allerdings wurde in den Schulungsunterlagen für die Ver- kaufsorganisation betont, dass die Preisblätter, inklusive aller verwendeten Produkte und Preise sowie dem resultierenden Rabatt, nur für den internen Gebrauch bestimmt und nicht zur Weitergabe gedacht waren.
414. Die Preisblätter und Rabattstaffeln waren somit den Vertragskunden grundsätzlich nicht bekannt. Nicht bekannt waren den Vertragskunden zudem die Preislistennummern und die konkreten Abweichungen in Anzahl Preislisten. Aus den durch die Post eingereichten Unter- lagen geht auch nirgends hervor, dass etwa die Zielpreisliste oder der Vorschlag im Rahmen des Gleitpfads dem Vertragskunden kommuniziert worden wären.
415. […] Hinsichtlich externer Kommunikation war in der ursprünglichen Kundeninformation noch er- wähnt, dass der Produktmix die Segmenteinteilung bestimmt. In der neueren Kundeninforma- tion (für das Jahr 2015) […].
416. An der Schulung für die Kundenberater der Post vom 26. Januar 2012 wurde auf die neue Möglichkeit hingewiesen, für die Kunden Datenreports über die Entwicklung ihrer Para- meter vorzusehen. Der Kundenberater oder die Kundenberaterin konnte entweder selber ei- nen Report exportieren und dem Kunden abgeben oder der Kunde konnte über seinen Post- Account darauf zurückgreifen. Beides musste jedoch im System aktiviert werden. Laut Schu- lungsunterlagen mussten die Kundenberater die Möglichkeit haben, über Bereitstellung der Berichte entscheiden zu können. Laut den eingereichten Unterlagen gab es keine explizite Kommunikation gegenüber den Kunden oder eine Pflicht zur Abgabe/Einrichtung dieser Da- tenreports. Im Report waren für die preislistenrelevanten Parameter die vereinbarten und ak- tuellen Werte sowie die Abweichung angegeben. Nicht angegeben war, ob eine Abweichung preislistenrelevant war und wie sich die Abweichung in Preislisten oder Rabattprozenten aus- wirkte.
417. In den Schulungsunterlagen für die Kundenberater der Post vom 6. November 2012 wurde zudem die Möglichkeit des Excel-Exports der Kalkulations-Werte zuhanden der Ver- tragskunden eingeführt. Dabei sind die Vorjahreswerte der Mengen und Preislistenparameter eingegeben und die Planwerte für die nächste Periode, welche der Kunde vor dem Beratungs- gespräch anpassen kann. Die Berechnung von Parametern, Preisen und Rabatten ist damit jedoch nicht möglich. Auch hier bestand nur die Möglichkeit zum Export der Kalkulation, jedoch keine Pflicht für die Kundenberater.
418. Die Post stellte den Kunden denn auch keine IT-Anwendung zur Verfügung, mit der der Kunde im Vorfeld Preise selber simulieren und die Einflussfaktoren überprüfen kann. Der in der Sprachregelung der Post angegebene Grund dafür war, dass das postinterne Berech- nungstool auf umfassenden Kundendaten und Informationen beruhe und diese schon aus Da- tenschutzgründen im Unternehmen bleiben müssten. Dies muss grundsätzlich als vorgescho- benes Argument qualifiziert werden, da nicht ersichtlich ist, wie aufgrund des postinternen Berechnungstools ein Personenbezug zu Personendaten von Dritten hergestellt werden könnte. Das postinterne Berechnungstool basiert auf statistischen Auswertungen des Gesamt- kundendatensatzes der Post, so dass in aller Regel hieraus ein Personenbezug nicht möglich erscheint. Hinsichtlich der Auswertung und Parametrisierung der individuellen Kundendaten
32-00009/COO.2101.111.7.298652 101 der betroffenen Person besteht ohnehin kein Problem, da es sich um ihre eigenen Daten han- delt. Daher ist nicht ersichtlich, wie durch einen Zugang zum Berechnungstool Datenschutz- rechte verletzt werden könnten.
419. Wie oben erwähnt, erhielten die Kunden ein Konditionenblatt mit ihren individuellen Parameterausprägungen sowie dem für sie anwendbaren individuellen Preisblatt (Preis- liste).131 Laut Post konnte ein Vertragskunde aber die rabattierten Preise, welche im Preisblatt (individuelle Preisliste) der Vertragsunterlagen oder der Rechnung ersichtlich waren, mit den publizierten offiziellen Preisen – nach Abzug der Mehrwertsteuer – vergleichen und so die Rabatte berechnen. Zudem wurden für die Kunden individuell die monatlichen Umsatzschwel- len aufgeführt, die zu dem entsprechenden Zusatzrabatt führten.
420. Für weitergehende Informationen und Berechnungen musste und muss sich ein Ver- tragskunde laut Angaben der Post an den Kundenberater oder die Kundenberaterin wenden. Dieser konnte mit dem postinternen Berechnungstool die individuellen Preise pro genutztes Produkt und Rabattwerte berechnen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 teilte die Post mit, dass ausgehend von den Kundenangaben der Kundenberater oder die Kundenberaterin den Kun- den über mögliche Auswirkungen bei Änderungen orientieren und ihm die Preise oder eine Offerte zusenden könne. Dabei könne der Kundenberater oder die Kundenberaterin den Kun- den über Optimierungspotenziale orientieren und ihm auf Wunsch einen Export der Struktur- kontrolle zur Verfügung stellen, in welchem die aktuellen und vereinbarten Ausprägungen des Kunden gegenübergestellt sind. In den beiden eingereichten Beispielen von Datenexporten (Kalkulation für die Periode September 2013 bis August 2014 sowie Strukturkontrolle für die Periode vom April 2015 bis März 2016) sind jeweils die Struktur (mit Parameterausprägungen), die Mengen sowie das Jahresprofil enthalten. Bei der Strukturkontrolle (Vergleich Plan- werte/aktuelle Werte über letzte 12 Monate) sind zudem die gesamten Rabatte (aufgrund in- dividueller Preise und Zusatzrabatt) und die letzten 12 Zusatzrabatte aufgeführt, sowie ein allfälliger Preislisteneinfluss. Sie enthalten die Datenwerte. Nicht in den Aufstellungen enthal- ten sind die Abstufungen der Parameter, die Formeln zur Berechnung und die Rabattverglei- che. Damit kann festgehalten werden, dass die Kunden Preiskonstellationen nicht eigenstän- dig berechnen konnten.
421. Auf den 1. Januar 2015 hin gab es eine Anpassung des Preissystems (vgl. Rz 134 ff.). Auch die Kundeninformation wurde inhaltlich angepasst, wobei diese neuen Versionen für das Jahr 2015 (Stand August) vorliegen. Neu waren darin zu den Parametern einige zusätzliche Erklärungen (etwa zur Berechnung des Jahresprofils) bzw. Beispiele sowie die nächsten Schwellenwerte aufgeführt. Ebenfalls war neu eine Darstellung aus der Strukturkontrolle ent- halten, in der die Rabatteffekte für den Kunden ersichtlich waren. In der neuen Kundeninfor- mation wurde ausserdem auf die Einhaltung kartellrechtlicher Grundsätze hingewiesen. Ob und falls ja welchen Vertragskunden diese Versionen der Kundeninformation abgegeben wur- den, wurde nicht ermittelt. Seit Februar 2016 können zudem laut Angaben der Post auf der Kundenrechnung im Detailnachweis ausserdem die individuellen Preise mit den Listenpreisen pro Sendungsaufgabe (je ohne bzw. mit MWST) verglichen werden.
422. Laut Schulungsunterlagen für die Kundenberater vom September 2014 […]. Grund- sätzlich nach wie vor zum internen Gebrauch waren bei der Kalkulation die Berechnungen zum Preislistenvergleich (vereinbarte zu einer anderen Preisliste), der Eskalationsmaske (Übersicht mit Rabattauswirkungen bei zusätzlichen Preislisten) und bei der Strukturkontrolle der Preislisten-Vergleich (vereinbarte zur ZielpreislisteNeu). Insbesondere sollen die absoluten Preislisten nicht öffentlich werden.
131 Siehe oben Rz 122; […]
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423. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Post den Vertragskunden ge- genüber grundsätzlich die Handhabung des Segments, die genaue Berechnung der preislis- tenrelevanten Parameter, die Schwellen und die Höhe des Einflusses der Parameter auf die Preislisteneinteilung, die verschiedenen Preislisten und Rabattstaffeln, die Zielpreisliste und den genauen Gleitpfad nicht bekannt gab. Zusätzliche Informationen zu den offiziell kommu- nizierten mussten bei den Kundenberatern eingefordert werden, wobei die Herausgabe in de- ren Ermessen stand. Den Vertragskunden stand auch kein Tool zur Verfügung, womit sie ei- genständig Berechnungen anstellen konnten. Ein Vertragskunde konnte so auch nicht überprüfen, ob seine Preislisteneinstufung korrekt war und wie seine Preislisteneinstufung im Vergleich zu seinen Wettbewerbern vorgenommen wurde.
Anmerkungen der Post zur Transparenz
424. Die Post macht geltend, dass die Frage nach der Transparenz des Preissystems CAPRI einzig in der Vorabklärung gestellt wurde. Da diese ohnehin gemäss Meinung der Post in verschiedenster Hinsicht fehlerhaft gewesen sei, seien die Behauptungen zur vermeintli- chen Intransparenz des Preissystems CAPRI nicht belegt.
425. Hierzu kann festgehalten werden, dass durch die Dokumente der Post und die ver- schiedenen Ausführungen der Post erstellt ist, dass die Postkunden lediglich über ihre indivi- duellen Preise (im Preissystem CAPRI) bzw. Rabatte (im Preissystem 2009) Bescheid wuss- ten. Aufgrund der fehlenden Offenlegung der Rabattlisten im Preissystem 2009 und der Preislisten sowie deren Berechnungsgrundlage im Preissystem CAPRI, war es den Postkun- den in keiner Weise möglich, Vergleichswerte einzuholen oder ihre Einstufungen zu überprü- fen.
426. Die Post führt weiter aus, dass die Kunden ihre Preise und Rabatte sowie diejenigen von Quickmail kannten und dass die Post ihre Vertragskunden umfassend dokumentiert habe. So hätten die Postkunden ihre Preise untereinander vergleichen können, zudem standen den Vertragskunden jederzeit die Kundenberater zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
427. Auch aus diesen Ausführungen kann die Post nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar ist unstrittig, dass die Kunden über ihre individuellen Preise Bescheid wussten. Dennoch stand ihnen kein Referenzmassstab zur Verfügung, anhand dessen sie die Korrektheit ihrer Preise hätten überprüfen können. Das Argument der Post, wonach die Postkunden auf individueller Basis die Möglichkeit gehabt hätten untereinander ihre individuellen Preise zu vergleichen, ist alleine schon deshalb fragwürdig, da die WEKO der Meinung ist, dass sich Wettbewerber grundsätzlich nicht über Preise oder sonstige Geschäftsbedingungen absprechen sollten. Zu- dem wäre ein Preisvergleich der einzelnen Postkunden untereinander nur möglich gewesen, wenn sie sich gegenseitig auch ihre Versandmengen offengelegt hätten, was wiederum Rück- schlüsse auf die Geschäftslage der einzelnen Unternehmen erlaubt hätte. Zudem wäre auch der Aufwand viel zu gross gewesen, um die Preislisten systematisch auf mögliche Diskrimi- nierungen hin zu vergleichen. Auch der Preisvergleich mit Quickmail verfängt aufgrund der einheitlichen Preissetzung der Post von Produkten des reservierten Dienstes und ausserhalb des reservierten Dienstes nicht. Die Post kann daher aus ihren Ausführungen nichts zu ihrem Vorteil ableiten.
Einschätzung der Marktgegenseite und der Konkurrenz zur Transparenz
428. Die Post hat bei der Einführung des neuen Preissystems selbst Vertragskunden befragt und […].
429. Eine Umfrage innerhalb der Verkaufsorganisation der Post selbst ergab […]. Hierbei ist allerdings unklar, ob […].
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430. Im Zuge einer Befragung durch das Sekretariat wurden 28 Vertragskunden in der Vor- abklärung und 255 Vertragskunden in der Untersuchung zur Ausgestaltung des Preissystems CAPRI befragt. Zahlreiche Vertragskunden kannten ihre Einteilung, die Kriterien zur Berech- nung des Rabatts sowie die genauen Auswirkungen von Verschlechterungen / Verbesserun- gen im Profil nicht. Entsprechend waren sie auch nicht in der Lage, die Auswirkungen einer Verlagerung von Sendungen auf einen Konkurrenten abzuschätzen.
431. Die Vorbringen der Komplexität und Intransparenz waren auch Vorbringen der ur- sprünglichen Anzeigen gegen das neue Preissystem:
a. Gemäss der unaufgefordert eingereichten Anzeige des VSV ist es aufgrund der vielen Rabattkomponenten nicht mehr möglich, Preise am Markt zu vergleichen und ohne Hilfe eines Anbieters die Kosten für einen Versand zu berechnen. Laut einem seiner Mitglieder müsse man «ausgebildeter Astrophysiker sein, um die Kosten für ein Mailing selber genau rechnen zu können.» Das monatliche Zielvolumenrabattsystem mache betriebswirtschaft- lich keinen Sinn und schaffe enorme Intransparenz. Es könne nicht sein, dass in einem geschützten Marktsegment so intransparent agiert werde und ein Unternehmen seine Kosten für einen Aussand nicht mehr ohne Hilfe des Anbieters rechnen kann. Im Weiteren würden die Rabatte nicht differenziert (Monopol - Nicht Monopol), so dass man als Unter- nehmer die Volumina besser bei der Post belässt als einen möglichen Konkurrenten zu berücksichtigen. Die neu geschaffene Intransparenz scheine wettbewerbsrechtlich frag- würdig zu sein.
b. Der SDV kritisierte ebenfalls die Kundenunfreundlichkeit und Intransparenz des neuen Systems: Dieses sei sehr komplex gestaltet und verunmögliche es den Kunden gemäss eigenen Angaben der Post, inskünftig die Preise für die Dienstleistungen der Post selber zu berechnen. Im Monopolbereich sei es jedoch von zentraler Bedeutung, dass die Post offen und transparent ihre Preise kommunizierte. Mit dem neuen Preissystem werde eine Markttransparenz von vornherein verunmöglicht. Der SDV forderte daher vom Bundesrat die Offenlegung der Preislisten, kundenfreundliche, transparente und einheitlich ange- wandte Parameter sowie die Trennung des Wettbewerbsbereichs vom Monopolbereich.
432. Auch Quickmail machte geltend, das Preis- bzw. Rabattmodell der Post sei intransparent und in seinen Auswirkungen für die Kunden kaum berechenbar, weshalb sich Kunden scheu- ten, Quickmail dennoch einen Teil der Sendungen zu übergeben. Ausserdem führte Quickmail
– einige Jahre nach der Einführung des neuen Preissystems – Folgendes aus (vgl. zudem unten, Rz 553): «Für uns wie auch für andere Kunden ist es nicht nachvollziehbar, welche Parameter wie stark wirken. Die Gewichtung ist nicht transparent. Unsere Kunden teilen uni- sono mit, dass sie die Preise und Preisänderungen nicht nachvollziehen können, weil die Preisgestaltung nicht transparent ist und es kein Tool gibt, wo man die Effekte der Parameter simulieren kann.»
433. In der Vorabklärung wurden 28 Vertragskunden direkt gefragt, wie sich der frühere Pro- zess zur Vereinbarung der Rabatte (Preissystem 2009) und damit die Preise vom jetzigen Vereinbarungs-Prozess (Preissystem CAPRI) unterscheiden würden.132
Kein Unterschied Komplexer Weniger Rabatt Weniger Verhand- lungsmöglichkeiten
8 11 2 5
Tabelle 41: Auswertung Frage 16 der Vorabklärung
132 Fragebogenantworten Vorabklärung, Antworten auf Frage 16.
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434. Ein Kunde merkte zudem an, dass das Preissystem transparenter sei, da die Parameter kommuniziert würden. Hinsichtlich der Frage, wie die Kunden das neue Preissystem im Ver- gleich zum alten Preissystem a. im Allgemeinen und b. in Sachen Transparenz beurteilen wür- den gaben die Befragten folgende Antworten:133
a Preiserhöhung Komplizierter Wenig Änderung Transparenter Vergleichsmögl. Kundenfreundlicher fehlt
2 11 8 2 2
b Intransparenter Gute Transparenz Komplizierter
14 7 1
Tabelle 42: Auswertung Frage 21 der Vorabklärung
435. Zwei Kunden bezeichneten das Preissystem zudem als katastrophal.
436. Zwei Vertragskunden gaben an, das Preissystem erschwere die Nutzung von Quickmail durch die Erschwerung von Preisvergleichen oder die stärkere Bestrafung bei Verlagerung von Sendungen. Auffällig ist, dass sich sämtliche Vertragskunden, welche auch Quickmailkun- den waren, in der Beurteilung kritisch äusserten und damit für einen grossen Teil der negativen Einschätzungen verantwortlich waren, sei dies Intransparenz, Komplexität, Preiserhöhung und Erschwerung der Berücksichtigung von Konkurrenten. Zumindest die fehlende Transparenz und die hohe Komplexität wurde jedoch nicht nur von Quickmailkunden bemängelt.
437. In der Untersuchung wurde die Frage nach der Transparenz des Preissystems CAPRI nicht direkt gestellt.
438. In der Untersuchung wurde den 255 Vertragskunden die Frage gestellt, aufgrund wel- cher Kriterien die Postkunden ihrer Meinung nach in die für sie geltende Preisliste eingestuft wurden134. Darauf antworteten insgesamt 125, dass dies aufgrund des Umsatzes bzw. Brief- volumens erfolgt sei135, 49 nannten mehrere für die Preislisteneinstufung relevante Kriterien der Post136, 46 gaben eine unklare Antwort oder sie wussten es nicht, und 29 machten keine Angaben oder konnten keine Angaben machen.137
Nur Umsatz/ Mehrere preis- Nicht bekannt Keine Angaben Einstufung in Volumen listenrelevante oder unklare Preisliste auf- Kriterien Antwort grund von … 125 49 46 29
133 Fragebogenantwort Vorabklärung, Antworten auf Frage 21. 134 Fragebogenantworten, Frage 17. 135 Einige dieser Geschäftskunden äussern dies jedoch nur als Vermutung. Vereinzelt werden zusätzlich etwa noch der Produktmix resp. die Art der bezogenen Dienstleistungen/Produkte genannt. Laut Ge- schäftskunden erfolgt die Einstufung mehrheitlich gestützt auf das Volumen bzw. den Umsatz sowie teilweise den Produktmix des Vorjahres, z. T. (zusätzlich) gestützt auf eine Prognose. Ein Kunde gibt an, die Umsätze der letzten 5 Jahre seien massgebend 136 Nicht mitgezählt sind hier diejenigen Unternehmen, welche nur Volumen oder Umsatz angegeben haben. 137 Dazu bezeichneten 5 Vertragskunden ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 105 Tabelle 43: Antworten zu den relevanten Kriterien zur Einstufung in die Preisliste
Laut den Fragebogenantworten waren vielen Vertragskunden die zur Einstufung relevan- ten Kriterien nicht bekannt oder zumindest nicht bewusst, oder sie gingen davon aus, dass nur die Menge bzw. der Umsatz einen Einfluss auf die Preisliste hat.
439. Weiter wurden die Vertragskunden der Post sowohl in der Vorabklärung als auch in der Untersuchung gefragt, ob sie wüssten in welchem Segment sie eingestuft seien und ob ihnen bekannt sei, welche finanziellen Auswirkungen die Segmenteinteilung für sie habe.138
440. Von den in der Vorabklärung befragten 28 Vertragskunden gaben zehn Vertragskunden an, ihr Segment, die Kriterien der Zuteilung sowie allfällige mit der Zuteilung verbundene fi- nanzielle Auswirkungen zu kennen. 14 Vertragskunden verneinten dies. Vier Vertragskunden gaben keine oder eine unklare Antwort. In der durch einen Vertragskunden eingereichten Kun- denpräsentation war das konkrete Kundensegment nicht erwähnt.139
441. In der Untersuchung antworteten von 255 Vertragskunden insgesamt 207 Vertragskun- den (rund 81 %), dass ihnen ihre Segmentzuordnung entweder unbekannt war oder sie nann- ten Segmentzuordnungen, die nichts mit den vier Segmenten der Post (Infopost, Business Post, Tagespost, Standard, Rz 125) zu tun hatten. Insgesamt gaben zehn (d. h. rund 4 %) Vertragskunden an, ihre Segmentzuordnung zu kennen und fünf von ihnen gab das jeweilige Segment auch an. Insgesamt 36 Vertragskunden machten keine Angaben, konnten dies nicht beurteilen oder gaben eine unklare Antwort.140
Unbekannt Bekannt Keine Angaben Segmentzuordnung 207 10 36
Tabelle 44: Angaben der Vertragskunden zur Kenntnis der Segmenteinteilung
442. Auf die zusätzliche Frage, ob ihnen die Kriterien zur Segmenteinteilung bekannt seien, antworten sechs Vertragskunden mit Ja.141 Konkret nannte die Kriterien keiner. Auf die Frage hin, ob die Auswirkungen einer anderen Segmenteinteilung bekannt seien, antwortete nur ein Vertragskunde mit Ja, welcher aber sein aktuelles Segment aber nicht kannte.
443. Die Antworten der Vertragskunden sind somit mit wenigen Ausnahmen konsistent mit den internen Vorgaben der Post und der externen Kommunikation, wonach das Segment nicht bekannt gegeben wird (vgl. oben Rz 415). Wie oben erwähnt gab ein Vertragskunde diesbe- züglich zudem an, der Kundenberater der Post hätte die Frage nach dem Segment auch nicht beantworten können.142
444. In der Vorabklärung wurden 28 Vertragskunden gefragt, ob ihnen die Preise verschiede- ner Preislisten bekannt sind.143 Dies bejahten 14 Vertragskunden, zwölf verneinten dies und ein Vertragskunde machte keine Angabe.144 Unklar ist, ob sich die bejahenden Vertragskun- den tatsächlich alle auf die Preislisten bezogen, wie etwa das Beispiel eines Vertragskunden
138 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 20c; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 18. 139 [zwecks Anonymisierung nicht zugänglich]. 140 Zwei Geschäftskunden bezeichneten zudem ihre Antwort auf die Frage als Geschäftsgeheimnis. 141 Berücksichtigt wurden Ja-Antworten ohne Angabe oder mit Angabe von Zuteilungskriterien der Post, jedoch nicht Antworten mit Angabe von Kriterien, welche den Zuteilungskriterien der Post nicht ent- sprechen. 142 [entspricht Frage 17 im Fragebogen]. 143 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 20d. 144 Dazu kommt ein Geschäftskunde, der seine Antwort als Geschäftsgeheimnis bezeichnet hat.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 106 zeigt, welcher zwar ja geantwortet hat, aber damit nur die Abstufung des Zusatzrabatts ge- meint hat. Dies ist eher unwahrscheinlich, da die Post die Preislisten in keiner Weise öffentlich bekannt gemacht hat.
445. In der mit den Fragebogenantworten in der Vorabklärung durch einen Vertragskunden eingereichten Kundeninformation der Post sind diesbezüglich einerseits die Qualitätsparame- ter für die Preislisteneinteilung aufgrund der Vorjahreswerte aufgeführt und die Schwelle zur nächsten Verbesserung (Verschlechterung nicht) um eine Preisliste angegeben. Nicht aufge- führt sind jedoch die Umsatzschwellen zur nächsthöheren oder -tieferen Preisliste. Zusätzlich enthält die Kundeninformation Berechnungen der Preise mit der aktuellen sowie der nächst- höheren und -tieferen Preisliste mit Bezug zu den aktuellen Mengen. Ein allfälliger Effekt auf den Zusatzrabatt ist nicht angegeben. Entsprechendes galt bei einem anderen in der Vorab- klärung befragten Vertragskunden. Ein weiterer in der Vorabklärung befragter Vertragskunde führte dazu aus, dass [Anmerkung des Sekretariats: gemeint sind eventuell die Preise] anläss- lich der Präsentation mündlich erläutert worden seien. Dagegen waren in der Kundeninforma- tion zum neuen Preissystem für Quickmail, welche selbst Vertragskunde bei der Post ist, sol- che Informationen nicht enthalten.
446. Auf die Frage in der Untersuchung an 255 Vertragskunden, ob ihnen bekannt sei, wel- che Änderungen bei ihren Postversänden zu einer anderen (besseren oder schlechteren) Preisliste führen würden, antworteten 101 Vertragskunden mit Ja und 146 mit Nein.145 Sechs Vertragskunden machten keine Angaben. Auf die Frage, welche Parameter einen positiven oder negativen Einfluss hätten, machten 149 Vertragskunden keine Angaben (davon drei Ver- tragskunden, welche angaben die Kriterien zu kennen), vier Vertragskunden konnten dies nicht beurteilen, und für einen Vertragskunden war dies «nicht relevant».146 Die übrigen Ver- tragskunden machten eine Angabe zu Parametern.
Individuell preislis- Ja Nein Keine Angabe tenrelevante Krite- rien 101 146 6
Tabelle 45: Kenntnis der möglichen Anpassungen des Postversands im Hinblick auf eine an- dere Preislisteneinstufung
447. Von denjenigen 101 Vertragskunden, welche angaben die Kriterien zu kennen, gaben 20 Vertragskunden die Parameter des Preissystems (fast) vollständig an. Im Übrigen nannten die meisten Vertragskunden (38) volumen- oder umsatzbasierte Parameter, sehr häufig ohne Angabe weiterer Kriterien. 37 Nennungen betrafen andere Kriterien des Preissystems (inkl. Vorleistungen). Weiter wurden unter anderem 25 Kriterien genannt, welche nicht oder nur in- direkt für das Preissystem relevant sind.147 Acht Antworten waren unklar.
Parameter Umsatz Andere PL- Nicht rele- Unklare Ant- Nennungen relevante Kri- vant worten einzelner Kri- terien terien148 20 38 37 25 8
145 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 19a; Zwei Geschäftskunden bezeichnen die Antwort als Geschäftsgeheimnis. 146 Hinsichtlich Frage 19a bezeichneten zwei Geschäftskunden ihre grundsätzliche Antwort als Ge- schäftsgeheimnis, vier Geschäftskunden bezeichneten die Massnahmen als Geschäftsgeheimnis. 147 Dazu zählen auch Änderungen der Produktstruktur, das heisst beispielsweise ein Wechsel von A- Post auf B-Post-Sendungen. 148 Mehrfachnennungen möglich.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 107 Tabelle 46: Konkrete Angabe der Änderungen im Postversand im Hinblick auf eine andere Preislisteneinteilung
448. Die übrigen preislistenrelevanten Parameter wurden unterschiedlich häufig genannt, am meisten das Monatsprofil (16), Vorleistungen (neun), Adressqualität/Retouren (acht), Jah- resprofil (sieben), AVZ-Online und Frankatur (je drei). Dabei gaben die Vertragskunden teil- weise nur ein Kriterium, teils mehrere an. Von den nicht preislisten-relevanten Kriterien am häufigsten genannten wurden die Vorleistungen, welche zwar für Sendungen rabattrelevant aber nicht preislistenrelevant waren, sowie die Produktstruktur, welche höchstens indirekt über den Umsatz oder selten ein anderes Segment preislistenrelevant war.
449. Wie die Antworten zeigen, wussten viele Vertragskunden nicht, welche Änderungen in ihrem Versandverhalten zu einer anderen Preislisteneinteilung führen, oder nannten einfach generell Volumen/Umsatz. Letzteres entsprach denn auch dem wichtigsten Einstufungskrite- rium im alten Preissystem.
450. Die Vertragskunden wurden zusätzlich gefragt, ob die von ihnen aufgeführten Ände- rungen zur Verbesserung einer Preisliste umsetzbar wären. In der Auswertung berücksichtigt sind nachfolgend nur die Antworten der 101 Vertragskunden, welche die Kriterien zur Ände- rung der Preisliste kannten (vgl. Rz 446). 16 Vertragskunden gaben an, dass eine Anpassung für sie möglich oder teilweise möglich wäre. Dagegen verneinten 29 eine Anpassungsmöglich- keit explizit. Dreizehn Vertragskunden nannten die Umsetzung nicht preislistenrelevanter Kri- terien (etwa Vorleistungen, Produktstruktur) oder gaben eine unklare Antwort. 41 beantworten schliesslich diese Teilfrage nicht.
Möglich oder teil- Nicht Kein preislistenrelevantes Keine An- Anpassung Ver- weise möglich möglich Kriterium oder unklare gabe sandverhalten Antwort umsetzbar? 16 29 13 41
Tabelle 47: Frage nach der Realisierbarkeit der Änderung des Versandverhaltens
451. Auf die Frage an 255 Vertragskunden in der Untersuchung, ob sie in der Vergangenheit bei sich Anpassungen vorgenommen haben, um höhere Rabatte zu erhalten, antworteten 99 mit Ja, 148 mit Nein und fünf machten keine Angaben.149 Das Verhältnis sieht etwa auch bei den Quickmailkunden oder allen potenziellen Quickmailkunden ähnlich aus (d. h. rund zwei Fünftel mit ein paar Prozent Abweichung). Betreffend die Art der Anpassungen machten 128 keine Angaben, weitere zwölf Antworten waren unklar. Von denjenigen die Angaben machten, nannten 26 eine Änderung in der Produktstruktur (Wechsel der Produkte [z. B. A-Post, B-Post etc.], Verwendung leichteren Papiers), 14 die Verbesserung der Adressqualität resp. die Ver- ringerung der Retouren, elf eine generelle Senkung des Sendungsvolumens, zehn die Erhö- hung der elektronischen Versandverzeichnisse, neun eine Versandkumulation, neun die Fran- katur, neun die Vorleistungen und acht das Monatsprofil genannt. Die weiteren Nennungen traten weniger als fünfmal auf und werden hier nicht detailliert aufgeführt. Erwähnenswert ist, dass eine Anpassung an das Kriterium Jahresprofil nie explizit genannt wurde, obwohl dieses erhebliche Auswirkungen auf die Preislisteneinteilung haben konnte.
149 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 19b; drei Geschäftskunden bezeichneten die Antwort als Geschäftsgeheimnis.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 108 Wichtigste Produkt- Adress- Volu- AVZ- Ver- Franka- Vorleis- Mo- Anpas- struktur qualität/ men- Online sandku- tur tungen natspro- sungen Retou- senkung mulation fil des Ver- ren sands150 26 14 11 10 9 9 9 8
Tabelle 48: Angabe der in der Vergangenheit vorgenommenen Anpassungen im Hinblick auf die Erreichung höherer Rabatte
452. Es zeigt sich, dass die Mehrheit der vorgenommenen Anpassungen keine spezifischen Parameter des neuen Preissystems betrafen. Dies gilt etwa für die Änderung der Produktstruk- tur (häufig Bezug günstiger Versandprodukte). Diese Anpassung ist vom Preissystem unab- hängig, da die Wirkungen höchstens indirekt durch eine andere Segmenteinteilung, welche den Kunden nicht bekannt ist, bzw. durch unterschiedliche Umsätze zu Stande kommt. Damit zusammenhängend sind auch reine Volumenreduktionen zur Kostenreduktion in der Regel keine Optimierung im Preissystem. Sie stellen eine generelle Vermeidung der Portokosten (soweit möglich) dar. Die Kunden nannten neben diesen noch weitere Kriterien ohne Preislis- teneinfluss, etwa die Auslagerung auf elektronische Substitute oder die Konkurrenz. Zum Teil dürfte es für die Kunden auch schwierig abzuschätzen gewesen sein, ob sich eine solche Umstellung am Ende lohnt.151 Einige Kunden erwähnten Anpassungen an die Post, um post- konform aufzuliefern. Dies war Voraussetzung für die Berücksichtigung von Sendungen für den Rabatt, bestimmte aber nicht die Rabatthöhe.
453. Bei nur rund der Hälfte der Vertragskunden, welche eine Optimierung vorgenommen haben, war die Optimierung im Hinblick auf das neue Preissystem relevant (49 Nennungen). In dieser Zahl enthalten sind auch die Angaben «Versandkumulation», die postkonforme Auf- lieferung, der Data Matrix Code, sowie die Vorleistungen. Insbesondere die Vorleistungen wur- den jedoch auch bereits im alten Preissystem honoriert. Ohne Berücksichtigung dieser «An- passungen» waren es noch deutlich weniger Optimierungen. Nur rund 16 % aller Vertragskunden hatten damit einzelne oder mehrere Optimierungen im Hinblick auf die Para- meter des Preissystems vorgenommen. Die von der Post angestrebte Anreizwirkung des neuen Preissystems, möglichst kostenoptimal für die Post zu versenden, war daher be- schränkt.
454. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nur ein kleiner Teil der Ver- tragskunden über die preislistenrelevanten Parameter des Preissystems ausreichend infor- miert war. Dies gilt insbesondere für die Kriterien, welche für die Kunden individuell zu einer besseren oder schlechteren Preisliste führten. Für die meisten Vertragskunden scheint der erzielte Umsatz der wichtigste oder zumindest bekannteste Parameter für die mit ihnen ver- einbarte Preisliste gewesen zu sein. Demgegenüber kann jedoch davon ausgegangen wer- den, dass weniger als 5 % der Postkunden ihre tatsächliche Zuordnung in ein Segment kann- ten. Die Befragung zeigte auch, dass sich nur wenige Vertragskunden aufgrund ihres Sendeverhaltens an die als Anreiz gedachten Parameter anpassen konnten und die meisten daher lediglich den von der Post angebotenen Preis akzeptieren mussten. Entsprechend wa- ren sie den daraus resultierenden Ungleichbehandlungen ausgesetzt.
455. Aus den Antworten geht damit aber auch klar hervor, dass die Postkunden, wenn sie bereits Mühe hatten die Auswirkungen der sie betreffenden Parameter zu bestimmen, in keiner
150 In den preislistenrelevanten Kriterien nicht berücksichtigt ist die Antwort aus […], welche mehrere Parameter betreffen könnte. 151 So für eine Verbesserung der Adressqualität […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 109 Weise dazu in der Lage waren, die Richtigkeit der ihnen angebotenen Preise zu überprüfen oder gar die Preise im Vergleich zu Wettbewerbern zu prüfen.
Fazit
456. Insgesamt kann daher gefolgert werden, dass die Kunden der Post nur wenige bzw. oberflächliche Kenntnisse über das Preissystem der Post hatten und eine Kontrolle durch den Kunden aufgrund der Komplexität und Intransparenz nur schwer möglich war. Auch ein Ver- gleich der Konditionen der Postkunden untereinander erscheint aufgrund der vielen Parameter nicht möglich. Ein solcher Vergleich war von der Post auch nicht gewünscht (vgl. oben, Rz 412).
457. Zudem führte die Komplexität und Intransparenz des Preissystems dazu, dass die Ver- tragskunden die preislichen Auswirkungen von Umsatzänderungen, insbesondere Verlagerun- gen auf die Konkurrenz, nicht abschätzen konnten (vgl. dazu ausführlich hinten, Rz 554 ff.).
A.4.5 Einschätzung der Vertragskunden zur Handhabung des Preissystems
458. In diesem Abschnitt werden die Resultate der Vertragskunden-Befragung zum Prozess der Konditions- resp. Vertragsvereinbarung mit der Post, zur Auswahl von Optionen bei der Preislisteneinteilung, zur Verhandelbarkeit der Preise generell, zur Anwendung des Zusatzra- batts sowie zur Kündigung der Konditionen bei grösseren Abweichungen von den vereinbarten Versandparametern erörtert.
Einstufungsprozess
459. In der Untersuchung machten im Hinblick auf den Ablauf des Einstufungsprozesses152 insgesamt 155 der 255 befragten Vertragskunden keine Angaben.153 Die meisten übrigen Ver- tragskunden gaben an, dass der Einstufungsprozess grundsätzlich so abgelaufen sei, dass die Post die neuen Konditionen mitteilte und allenfalls präsentierte. Der Grad der Interaktion zwischen der Post und den Vertragskunden scheint dabei sehr unterschiedlich gewesen zu sein. Zumindest teilweise wurde das Preisblatt nur per Post zugesandt oder es wurden keine Erklärungen abgegeben. Einer der Kunden führte dazu aus: «Einstufung ist also durch die Post vorgegeben worden, ohne konkrete Erläuterungen durch unseren Kundenberater dazu erhalten zu haben […]. Den neuen, ab April 2011 für uns wirksamen Vertrag hat man uns zudem erst kurz vor Umstellung auf das neue System ohne vorgängige Information (Ende März 2011) mit hoher Dringlichkeit zur Unterschrift vorgelegt».
460. Sofern sich die befragten Vertragskunden dazu äusserten, gaben sie mehrheitlich an, dass die Einstufung jährlich erfolgt.
461. Die meisten Aussagen wiesen darauf hin, dass der Kunde die von der Post vorgeschla- genen Konditionen, abgesehen von Planänderungen, letztendlich akzeptieren musste. Jedoch erwähnten acht Vertragskunden die Möglichkeit von Verhandlungen mit der Post.
462. Von den in der Untersuchung154 befragten 255 Vertragskunden beantworteten rund drei Viertel die Frage nach der Änderung des Einstufungsprozesses nicht oder konnten dies nicht (mehr) beurteilen.155 33 Vertragskunden sahen keine Änderung im Einstufungsprozess gegen- über demjenigen im alten Preissystem. Weitere zehn gaben an, dass keine Änderungen seit der Einführung des neuen Preissystems 2009 erfolgt waren, ein Kunde wies auf die früheren
152 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 17. 153 Fünf Vertragskunden bezeichnen ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 154 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 17. 155 Fünf Vertragskunden bezeichneten ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 110 Kriterien hin. Zwei Vertragskunden wiesen auf die Änderung der Kriterien 2012 hin. Ein Ver- tragskunde führte aus, er habe seit Einführung des Preissystems keinen Kontakt mehr mit der Post gehabt.
463. Insgesamt zeigt sich damit, dass die Kunden der Post kaum Verhandlungsspielraum hatten, sondern in der Mehrzahl der Fälle die Vorgaben der Post weitgehend akzeptierten. Von den Kunden wurde das Verhalten der Post oft so wahrgenommen, dass diese die Preise vorgibt und der Kunde diese mehr oder minder zu akzeptieren habe.
Optionen und Verhandlungsmöglichkeiten
464. In der Vorabklärung und der Untersuchung wurden Vertragskunden gefragt, ob ihnen durch die Post verschiedene Optionen mit Auswirkungen auf die Preise angeboten wurden.156 In der Vorabklärung antworteten von 28 Vertragskunden 16 mit Ja und zehn mit Nein. Eine Antwort war unklar.157 Vier nannten als Optionen (gewisse) Parameter des Preissystems, wo- von zwei darauf hinwiesen, diese seien nicht umsetzbar. In der Untersuchung antworteten 77 der befragten 255 Vertragskunden, dass verschiedene Optionen diskutiert wurden, 101 Ver- tragskunden verneinten dies und 74 machten keine bzw. keine verwertbaren Angaben.158 Ei- nige Vertragskunden machten Angaben hinsichtlich der angebotenen Optionen.
465. Die Vertragskunden wurden in der Vorabklärung und in der Untersuchung zudem ge- fragt, ob die Preise verhandelbar gewesen seien.159 In der Vorabklärung antworteten darauf von 28 Vertragskunden deren sieben mit Ja, 19 mit Nein.160 Von den verneinenden Vertrags- kunden hatten indes zwei intern Optimierungen ihres Versands vorgenommen. Eine Antwort war unklar.161 In der Untersuchung antworteten von 255 befragten Vertragskunden 35 Ver- tragskunden mit Ja, 125 mit Nein und 92 machten keine Angaben.162
Preise der Post Ja Nein Keine Angabe
Optionen angeboten 77 101 74
Verhandelbar 35 125 92
Tabelle 49: Frage nach verschiedenen Optionen und der Verhandelbarkeit der Preise im Ein- stufungsprozess
466. Hinsichtlich der Ergebnisse der Befragung in der Untersuchung bestanden keine mar- kanten Unterschiede zwischen den Branchen. In der Vorabklärung war der Anteil der Quick- mailkunden, welcher verschiedene Optionen angeboten bekam und die Preise als verhandel- bar erachtete, deutlich kleiner als für den Rest der Vertragskunden. Allerdings ist hinsichtlich der Verhandelbarkeit zu erwähnen, dass diejenigen Vertragskunden, welche eine Verhandel- barkeit bejahten, vor allem die Verhandlungen betreffend Optionen (Parameter) des Preissys- tems meinten (vgl. sogleich Rz 467). In der Untersuchung wich der Ja-Anteil der Quickmail- kunden im Vergleich zu den übrigen befragten bezüglich Optionen kaum von demjenigen der Gesamtheit der Vertragskunden ab, wogegen die Quickmailkunden in der Untersuchung die
156 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 20a; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 16. 157 Dazu kam eine Antwort, welche als Geschäftsgeheimnis bezeichnet worden ist. 158 Drei Geschäftskunden bezeichneten ihre Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. 159 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 20b; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 16. 160 Ein Vertragskunde bezeichnete seine Antwort als Geschäftsgeheimnis. 161 Dazu kam eine Antwort, welche als Geschäftsgeheimnis bezeichnet worden ist. 162 Drei Geschäftskunden bezeichneten ihre Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 111 Verhandlungsmöglichkeit etwas höher einschätzten als die Gesamtheit der Vertragskunden. Allerdings war jeweils auch der Nein-Anteil höher.163
467. In der Vorabklärung gaben von den sieben Vertragskunden, welche die Preise als ver- handelbar ansahen, drei die Preislistenparameter, drei spezifisch den Umsatz und ein Ver- tragskunde allgemein den «Rabatt» als Verhandlungsinhalt an. In der Untersuchung machte gut ein Drittel der 35 bejahenden Vertragskunden Angaben über den Inhalt der Verhandlun- gen. Dabei nannten (fünf) Optionen im Rahmen der Preislisten-Parameter des Preissystems. Neun Vertragskunden bezogen sich auf den Preis.
468. Insgesamt bestätigen auch diese Aussagen der Kunden, dass diese die Konditionen als kaum verhandelbar ansahen.
Anwendung des Zusatzrabatts
469. Die Vertragskunden wurden in der Untersuchung gefragt, wie sich der Zusatzrabatt auf die Versandkosten des Vertragskunden auswirken würde.164 Von den 255 befragten Vertrags- kunden gaben 21 Vertragskunden an, der Zusatzrabatt wirke sich positiv bis sehr gut aus.165 Für 28 Vertragskunden bestand lediglich eine geringe Auswirkung des Zusatzrabatts. 17 Ver- tragskunden gaben an, der Zusatzrabatt habe keine Auswirkung. Weitere fünf Vertragskunden äusserten sich dahingehend, ihre Versandkosten hätten gegenüber früher nicht geändert, während sieben Vertragskunden eine Verteuerung der Leistungen angaben. Von letzteren gab ein Vertragskunde an, dass dies aufgrund der Verlagerung von Umsätzen auf Quickmail der Fall war. Für 23 Vertragskunden war dies nicht beurteilbar, wovon mindestens neun Vertrags- kunden der Zusatzrabatt nicht bekannt war. 14 Antworten sind unklar. 119 Vertragskunden machten keine Angaben.166 Vier Vertragskunden gaben im Rahmen der Antwort an, ein fixer resp. der alte Rabatt sei besser gewesen.
Unbe- Auswirkung kannt Keine Unter- Kein Keine Zusatzra- oder Angabe Positiv schied- Gering Ein- Ände- Negativ batt auf nicht oder lich fluss rung Versand- beur- unklar kosten teilbar
21 20 28 17 5 7 23 133
Tabelle 50: Auswirkung des Zusatzrabatts auf die Versandkosten
470. Die Vertragskunden wurden in der Vorabklärung und in der Untersuchung zudem ge- fragt, ob sich der Zusatzrabatt auf das Versandverhalten oder die Planung auswirken würde:167
163 Die Begründung dürfte insbesondere darin liegen, dass der Anteil der Quickmailkunden, welche die Fragen beantwortet haben, deutlich höher liegt als beim Rest der Vertragskunden. 164 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 14; Die Antworten lassen sich nicht immer eindeutig von der gestellten Zusatzfrage nach Höhe und Häufigkeit der Anwendung des Zusatzrabatts trennen. Vor- liegend werden die Antworten dennoch getrennt dargestellt. 165 Dies machen auch weitere Unternehmen geltend, welche hier unter einer anderen Kategorie aufge- führt sind. 166 Dazu bezeichneten zwei Vertragskunden ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 167 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 23a; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 15.
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471. In der Vorabklärung wurde diese Frage im Zusammenhang mit der Zweiteilung des Ra- batts in Preislisteneinteilung und Zusatzrabatt gestellt.168 Gemäss den Antworten in der Vor- abklärung wurde nach einer Mehrheit von 18 Vertragskunden deren Planung der Postdienst- leistungen nicht beeinflusst. Fünf der befragten Vertragskunden konstatierten hingegen einen Einfluss der Zweiteilung des Rabatts auf das Versandverhalten und die Planung. Ein Vertrags- kunde berücksichtigte dies beim Marketingbudget, einer bei der Ausrichtung von Massenver- sänden, einer durch die Nutzung von AVZ-Online und zwei bei den Versandterminen. Eines der fünf Unternehmen gab an, die Planbarkeit habe sich «aufgrund der variablen Komponen- ten verschlechtert, da diese zwischen 0–3 % schwanke von Monat zu Monat.» Ein Vertrags- kunde monierte die Intransparenz der Kriterien. Schliesslich gaben fünf Vertragskunden keine oder eine unklare Antwort.
472. In der Untersuchung verneinten von 255 Vertragskunden deren 194 einen Einfluss des Zusatzrabatts auf das Versandverhalten. 25 Vertragskunden gaben an, dass der Zusatzrabatt einen Einfluss auf das Versandverhalten habe. Elf Antworten waren schliesslich unklar und 21 Vertragskunden machten keine Angabe, wovon zwei die Frage nicht beurteilen konnten.169
Keine An- gabe oder Auswirkungen Zusatzrabatt auf Ja Nein Unklar nicht beur- Versandverhalten teilbar
25 194 9 21
Tabelle 51: Auswirkungen des Zusatzrabatts auf das Versandverhalten
473. Viele (80) der Vertragskunden, für die der Zusatzrabatt keinen Einfluss auf das Ver- sandverhalten und die Planung hatte, gaben ungefragt eine Begründung für die verneinende Antwort an. Dabei äusserten sich 64 Vertragskunden dahingehend, dass sie aufgrund der be- stehenden Vorgaben/Erfordernisse aus ihrer Geschäftstätigkeit oder wegen der bestehenden Organisation keine Änderungen an der Planung oder am Versandverhalten vornehmen konn- ten oder wollten. Insgesamt acht Vertragskunden gaben an, der Rabatt oder der Briefversand generell sei ein zu geringer Kostenfaktor. Vereinzelt wurden noch andere Gründe genannt. Zwei Vertragskunden gaben an, ihren Versand bzw. Zusatzrabatt bereits optimiert zu haben, weshalb nun kein Einfluss auf das Versandverhalten mehr bestehe (auch bei diesen Vertrags- kunden hatte somit der Zusatzrabatt einen Einfluss).170
474. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass rund ein Sechstel der Ver- tragskunden in der Vorabklärung und ein Zehntel der Vertragskunden in der Untersuchung davon ausging, dass der Zusatzrabatt einen Einfluss auf die Planung ausübte, mithin etwa zur Kumulation von Sendungen führte. Der Zusatzrabatt kam laut Kundenaussagen zudem sehr unterschiedlich häufig und in unterschiedlicher Höhe zur Anwendung (vgl. auch vorne, Rz 309 ff.). Zudem haben einige Kunden unaufgefordert den Einfluss des Zusatzrabatts auf die er- schwerte/verunmöglichte Planung, Kalkulation und Budgetierung bestätigt oder zur Wirkung des Rabatts im Hinblick auf einen Wechsel gemacht. Da der Grossteil der Kunden ihr Ver- sandverhalten aber gerade nicht am Zusatzrabatt ausrichten konnten und entsprechend auch
168 Zwei Vertragskunden bezeichneten einen Teil ihrer Antwort als Geschäftsgeheimnis, sind aber für in der Auswertung mit dem einsehbaren Teil der Antworten berücksichtigt. 169 Dazu bezeichneten sechs Vertragskunden ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 170 Diese Vertragskunden wurden in Tabelle 51 der Transparenz halber jedoch unter «Nein» aufgeführt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 113 nicht ausrichteten, waren diese Kunden somit der Wirkungsweise des Zusatzrabattes willkür- lich ausgesetzt, so dass sie hierdurch untereinander diskriminiert wurden.
Kündigung der Verträge
475. Die Vertragskunden der Post wurden im Rahmen der Untersuchung zudem gefragt, ob die Post ihnen gegenüber jemals den geschlossenen Vertrag vorzeitig gekündigt hat, weil sie unterjährig stark von den einstufungsrelevanten Umsätzen abgewichen sind.171 Gegebenen- falls sollten die Vertragskunden den Sachverhalt schildern und angeben, wie oft dies in den letzten 5 Jahren geschehen sei. Von den 255 befragten Vertragskunden gaben sechs auf die Frage keine Antwort.172 Von den restlichen Vertragskunden verneinten 237 Vertragskunden eine Kündigung der Post. Demgegenüber gaben zehn Vertragskunden an, der Vertrag sei bereits einmal gekündigt worden. Bei einem der zehn Vertragskunden erfolgte zweimal eine Kündigung, bei den übrigen neun nur einmal. Der Grund dafür war in acht Fällen ein Umsatz- oder Volumenrückgang, in einem Fall zusammen mit der Verschlechterung des Jahresprofils. In einem Fall handelte es sich um die Einführung des neuen Preissystems. Schliesslich kam es in zwei Fällen infolge einer Preisänderung der Post für bestimmte Produkte zu einer Kün- digung durch die Post.
476. Die Vertragskunden wurden in der Untersuchung ebenfalls gefragt, ob sie selbst gegen- über der Post jemals den geschlossenen Vertrag vorzeitig gekündigt haben, weil sie unterjäh- rig stark von den einstufungsrelevanten Umsätzen abgewichen sind und daher einen Grossteil des Zusatzrabatts nicht realisieren konnten.173 Von den 255 befragten Vertragskunden beant- worteten fünf diese Frage nicht.174 Von den übrigen Vertragskunden gab kein einziger an, selbst den Vertrag gegenüber der Post gekündigt zu haben. Ein Vertragskunde führte dazu aus: «Das wäre vielleicht sinnvoll gewesen, wegen des hohen Aufwands haben wir darauf verzichtet».
Einschätzung eines Prognosesystems im Allgemeinen und des Preissystems CAPRI im Besonderen
477. In der Vorabklärung wurden die Vertragskunden zudem gebeten, die konkreten Vor- und Nachteile eines Systems mit einem im Voraus prognostizierten und vereinbarten Jahresum- satz für sie zu beschreiben. Von den 28 befragten Vertragskunden gaben vier Vertragskunden keine Antwort. Als Vorteil genannt wurde ganz überwiegend die grundsätzlich bestehende bessere Planbarkeit und Budgetierung. Je ein Vertragskunde nannte dies als Voraussetzung für ein transparentes System sowie als Voraussetzung zur Ermöglichung von Bonusrabatten bei Zielübertreffung. Als Nachteil wurde am häufigsten genannt, dass aufgrund von Schwan- kungen Prognosen schwierig seien und damit häufig die Umsätze nicht den Prognosen ent- sprechen würden. Anpassungen seien dabei schwierig/nicht möglich/erst im nächsten Jahr möglich. Ein Vertragskunde gab an, die Rabatte seien dadurch limitiert, ein anderer sieht da- gegen einen Nachteil in möglichen Abzügen bei Nichterreichen des Zielumsatzes. Drei Ver- tragskunden gaben an, die Planbarkeit sei durch den Zusatzrabatt erschwert; das heisst, der Zusatzrabatt erschwere die Planung und Budgetierung wieder, sofern sie durch ein Prognose- system einfacher wäre. Ein Vertragskunde machte geltend, […]Werden die Antworten darauf analysiert, ob ein solches Prognosesystem gesamthaft eher positiv oder negativ zu werten ist, so sind acht Antworten als positiv, […] sieben als negativ und sieben als unklar zu werten.
171 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 24. 172 Zwei Vertragskunden bezeichneten ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 173 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 25. 174 Dazu kommen zwei Geschäftskunden, welche ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis bezeichnet ha- ben.
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478. 28 Vertragskunden wurden in der Vorabklärung zudem befragt, ob sie ein anderes Sys- tem gegenüber einem Preissystem mit prognostiziertem Jahresumsatz bevorzugen würden. Hinsichtlich der Antworten ist anzumerken, dass ein Teil der Vertragskunden die Frage anders verstanden hat, nämlich ob sie gegenüber dem neuen Preissystem ein anderes bevorzugen würden. Acht Vertragskunden machten keine Angaben und für je einen Vertragskunden war dies nicht beurteilbar respektive nicht relevant. Sechs Vertragskunden verneinten die Frage. Von den übrigen Vertragskunden sprachen sich […] elf Vertragskunden für ein anderes Sys- tem aus. Dies gilt auch für die Mehrheit der Quickmailkunden. Von allen Vertragskunden, die ein anderes System bevorzugen würden, wünschten sich […] fünf das alte Preissystem res- pektive ein System mit einheitlichem Rabattsatz, allenfalls mit Zusatzrabatt bei Übertreffen. Dagegen hätte ein Vertragskunde das aktuelle System mit rückwirkenden und höheren Um- satzrabatten bevorzugt. Zwei Vertragskunden hätten ein ausschliesslich an tatsächlichen Wer- ten orientiertes Preissystem bevorzugt. Ein Vertragskunde wünschte generell höhere Rabatte und Rückvergütungen, ein anderer Vertragskunde generell ein System mit Verhandlungsspiel- raum.
A.4.6 Bewirkte Preiserhöhung durch das Preissystem CAPRI
479. Eines der von der Post angestrebten Ziele der Einführung des Preissystems CAPRI […].
Erkenntnisse aus den Unterlagen der Post
480. Laut Projektabschlussbericht zur Einführung des Systems CAPRI war […]. Durch die Umstellung des Preissystems ergab sich jedoch im Vergleich zum alten Preissystem eine Um- satzzunahme (resp. eine Reduktion der Rabattsumme) von […] Millionen Franken resp. um […] %, unter Annahme gleichbleibender Mengen und eines Zusatzrabatts von […] %. Dies war dadurch bedingt, dass die Verkaufsorganisation stärker dem Vorschlag des Systems gefolgt sei und ihre Kompetenzen weniger als erwartet ausgenützt habe (siehe zur Preislistenfestle- gung bei Einführung des Systems oben, Rz 224 und 257 f.). […].
481. […].
482. Im April 2012 wurde der neue Parameter «Anteil Retouren» eingeführt, welcher den bis- herigen Parameter «Adressqualität» ersetzte. Die Post sah vor, […].175 176 Die Ausgangslage Anfang 2012 ist in der nachfolgenden […] dargestellt. Dabei sind auf der linken Seite sämtliche Kunden (dargestellt als Kreise) aufgrund ihrer Retourenquote und des Anteils B-Post abgebil- det, woraus sich für jeden Kunden die Auswirkung auf die Preislisteneinteilung ablesen lässt. Auf der rechten Seite ist dargestellt, für wie viele Vertragskunden es aufgrund des neuen Re- tourenparameters zu (k)einer Preislistenänderung kommt, und in welchem Ausmass eine sol- che Preislistenänderung erfolgte.
175 Ursprünglich sollten annäherungsweise […]. 176 Ausserdem wurden Kosteneinsparungen von bis […] Franken durch Früherkennung der Nichtzustell- barkeit bereits bei der Sortierung sowie von bis […] Franken durch Vermeidung der Rückzustellung infolge Entsorgung erwartet. Durch neue Produkte im Zusammenhang mit dem Umgang mit Retouren sollten zudem Zusatzerlöse von […] generiert werden.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 115 Abbildung 16: […].
483. Laut der Grafik […] würden durch den Parameter «Anteil Retouren» zwar mehr Kunden besser als schlechter gestellt im Verhältnis zum alten Kriterium. Diesbezüglich ist jedoch fest- zustellen, dass aufgrund der Strukturkontrolle (auch bei der Einführung des neuen Retouren- parameters) kein Handlungsbedarf eines Kundenberaters oder einer Kundenberaterin be- stand, wenn ein Kunde in eine bessere Preisliste einzuteilen wäre, sondern nur im Falle einer Verschlechterung.177
484. Die Anpassung des neuen Preissystems (Erweiterung auf 30 Preislisten, Anpassung der Parameter, Anpassung der Strukturkontrolle) auf den 1. Januar 2015 sollte laut Post […].
Ergebnisse aus Kundenbefragung
485. In der Untersuchung wurde dazu eine Auswahl von 255 Vertragskunden gefragt, ob das neue Preissystem bei ihnen zu tieferen Versandkosten geführt habe.178 Darauf antworte- ten 62 Kunden mit Ja, 137 mit Nein, und 51 machten keine Angaben oder konnten keine Ein- schätzung vornehmen.179
Tiefere Preise durch Ja Nein Keine Beurteilung neues Preissystem 62 137 51
Tabelle 52: Tiefere Preise durch neues Preissystem?
177 Vgl. dazu oben, Rz 241 ff. 178 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 20. 179 Fünf Geschäftskunden bezeichneten ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis.
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486. Einige der mit Ja antwortenden Vertragskunden bezogen sich explizit auf den neuen Zusatzrabatt, welcher generell oder bei grösseren Sendungen zur Anwendung kam. Vereinzelt hatten die besseren Konditionen aber auch mit einem veränderten Versandverhalten (bei- spielsweise Zusammenzug von Sendungen an einem Standort) oder Umsatzerhöhungen zu tun. Ein Vertragskunde machte zudem explizit geltend, das Preisniveau habe sich zwar nicht verändert, jedoch seien die preisbestimmenden Faktoren des Systems so aufgebaut, «dass ein bestimmtes, von der Post gewünschtes Verhalten (insbesondere der Verzicht auf die Nut- zung von konkurrenzierenden Anbietern)», unterstützt werde.
487. Die 255 Vertragskunden wurden weiter im Hinblick auf das Empfinden des Preis/Leis- tungsverhältnisses der von ihnen mit der Post vereinbarten Preisliste befragt.180 Hierbei gaben 135 Vertragskunden an, dass sie das Preis-Leistungs-Verhältnis in Ordnung fanden. 78 gaben an, dass dies ungenügend sei, wovon 13 vorbrachten, dass die Leistung der Post zwar gut sei, der Preis dafür aber zu hoch. 35 machten keine oder keine verwertbaren Antworten, wobei für 19 Vertragskunden die Einschätzung nicht beurteilbar war, v.a. mangels existierender oder geprüfter Alternativen.181 Zudem gaben 19 Vertragskunden an, dass die Tendenz des Preis/Leistungsverhältnisses immer schlechter werde.
Einschätzung Preis-/ In Ordnung ungenügend Keine Beurteilung Leistungsverhältnis 135 78 36
Tabelle 53: Einschätzung des Preis-/Leistungsverhältnisses
488. Bei der Kundengruppe der bisherigen Quickmailkunden und der Vertragskunden, wel- che Quickmail als Alternative angaben, erachtete jeweils rund die Hälfte das Preis-Leistungs- verhältnis als ungenügend. Das heisst, der Anteil der negativen Beurteilung des Preis-/Leis- tungsverhältnisses lag höher als für den Rest der Vertragskunden.
Vom Sekretariat durchgeführte Berechnungen
489. Im Rahmen der Berechnungen aufgrund der von der Post bereitgestellten Rechnungs- daten wurden für die Vertragskunden, die sowohl unter dem Preissystem 2009 als auch unter dem Preissystem CAPRI einen Vertrag mit der Post hatten, die durchschnittlichen Preise für die ersten drei Monate im Jahr 2011 (Preissystem 2009) mit den durchschnittlichen Preisen für den Rest des Jahres 2011 (Preissystem CAPRI) für die Produkte A-Post Gross, A-Post Midi, A-Post Standard, B-Post Gross Einzel, B-Post Midi Einzel, B-Post Standard Einzel, B- Post Gross Massen, B-Post Midi Massen und B-Post Standard Massen verglichen. Diese Pro- duktkategorien wurden gewählt, da die Produktklassen A-Post Einzelsendung, B-Post Einzel- sendung und B-Post Massensendung die umsatzstärksten Produkte der Post sind.
490. Das Resultat dieses Vergleichs ist in Tabelle 54 dargestellt. Nicht aufgeführt sind die- jenigen Verträge, bei denen der Wechsel des Preissystems keine Änderung bei den Preisen der untersuchten Produkte bewirkt hat. Ein Vertrag mit Preisänderungen kann in einer oder mehreren Zeilen gezählt werden, je nachdem bei wievielen Produkten der Systemwechsel zu einer Preisänderung geführt hat. Der durchgeführte Preisvergleich ergab, dass insgesamt in [1’500-2’000] Fällen (Verträgen) oder [30-40] % durchschnittlich tiefere Preise als im alten Preissystem bezahlt wurden und in [3’000-4’000] oder [60-70] % durchschnittliche höhere Preise bezahlt wurden.
Versandart Höhere Preise Tiefere Preise
180 Fragebogenantworten, Frage 13. 181 Sechs Geschäftskunden bezeichneten die Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 117 A-Post Gross [400-500] [200-300]
A-Post Midi [300-400] [300-400]
A-Post Standard [500-600] [100-200]
B-Post Gross Einzel [300-400] [200-300]
B-Post Midi Einzel [200-300] [300-400]
B-Post Standard Einzel [400-500] [200-300]
B-Post Gross Massen [100-200] [0-100]
B-Post Midi Massen [0-100] [0-100]
B-Post Standard Massen [400-500] [100-200]
Tabelle 54: Gegenüberstellung der Preise zwischen den Preissystemen 2009 und CAPRI im Zeitraum zwischen 1.1.2011 und 31.12.2011 (Anzahl Verträge in jeder Produktkategorie).
491. Bei einer Betrachtung auf jährlicher Basis, indem das letzte Jahr des Preissystems 2009 (vom 1. April 2010 bis 31. März 2011) mit dem ersten Jahr des Preissystems CAPRI (vom 1. April 2011 bis 31. März 2012) verglichen wird, erhält man ähnliche Zahlen. In insge- samt […] Fällen oder […] % wurden durchschnittlich tiefere Preise als im alten Preissystem bezahlt und in […] Fällen oder […] % wurden höhere Preise bezahlt.
Versandart Höhere Preise Tiefere Preise
A-Post Gross [400-500] [300-400]
A-Post Midi [200-300] [400-500]
A-Post Standard [500-600] [200-300]
B-Post Gross Einzel [300-400] [300-400]
B-Post Midi Einzel [100-200] [400-500]
B-Post Standard Einzel [400-500] [300-400]
B-Post Gross Massen [300-400] [0-100]
B-Post Midi Massen [100-200] [0-100]
B-Post Standard Massen [500-600] [100-200]
Tabelle 55: Gegenüberstellung der Preise zwischen den Preissystemen 2009 und CAPRI im Zeitraum zwischen 1.4.2010 und 31.03.2012 (Anzahl Verträge in jeder Produktkategorie).
492. Hieraus wird ersichtlich, dass die Einführung des neuen Preissystems für eine Vielzahl von Kunden zumindest bei einzelnen Produkten zu einer effektiven Preiserhöhung führte.
493. Betrachtet man die Preise berechnet auf dem Quotienten der aggregierten Umsätze und Mengen pro Produkt, so stellt man fest, dass es im Übergang vom Preissystem 2009 zum
32-00009/COO.2101.111.7.298652 118 Preissystem CAPRI im Bereich Massensendungen zu einem starken durchschnittlichen Preis- anstieg gekommen ist.182
Preise in CHF und 2008 2009 2010 2011 2012 Preisänderungen in Prozent zwischen den einzelnen Jahren pro CHF % CHF % CHF % CHF % CHF Versandart
A-Post Gross [1.6-1.7] 13% [1.8-1.9] 0% [1.8-1.9] -1% [1.8-1.9] 0% [1.8-1.9]
A-Post Midi [1.1-1.2] 1% [1.1-1.2] 0% [1.1-1.2] 0% [1.1-1.2] 0% [1.1-1.2]
A-Post Standard [0.9-1.0] -5% [0.8-0.9] -1% [0.8-0.9] 0% [0.8-0.9] 0% [0.8-0.9]
B-Post Gross Einzel [1.4-1.5] 12% [1.6-1.7] 0% [1.6-1.7] -1% [1.6-1.7] -1% [1.6-1.7]
B-Post Midi Einzel [0.9-1.0] 1% [0.9-1.0] 0% [0.9-1.0] 0% [0.9-1.0] 0% [0.9-1.0]
B-Post Standard Ein- [0.7-0.8] -6% [0.7-0.8] -1% [0.7-0.8] -1% [0.7-0.8] 0% [0.7-0.8] zel
B-Post Gross Massen [0.8-0.9] 1% [0.8-0.9] 1% [0.8-0.9] 14% [0.9-1.0] 0% [0.9-1.0]
B-Post Midi Massen [0.6-0.7] 0% [0.6-0.7] -1% [0.6-0.7] 15% [0.6-0.7] 1% [0.7-0.8]
B-Post Standard [0.4-0.5] -5% [0.4-0.5] 0% [0.4-0.5] 2% [0.4-0.5] 0% [0.4-0.5] Massen
Tabelle 56: Preise in CHF und Preisänderungen in Prozent zwischen den einzelnen Jahren pro Versandart
494. Aus Tabelle 56 kann zu den betrachteten Versandarten gefolgert werden, dass es bis auf die Versandarten B-Post Massensendung mit dem Wechsel vom Preissystem 2009 zum Preissystem CAPRI zu keinen wesentlichen Preiserhöhungen gekommen ist.
495. Betrachtet man die Anzahl Sendungen und Umsätze bei den neun Produkten über die Jahre 2008 bis 2012, so ergibt sich das nachfolgende Bild:
2008 2009 2010 2011 2012
Anzahl Sendun- [1.2-1.3 Mrd] [1.2-1.3 Mrd] [1.2-1.3 Mrd] [1.1-1.2 Mrd] [1.1-1.2 Mrd] gen
Umsatz [850-900 Mio.] [800-850 Mio.] [800-850 Mio.] [750-800 Mio.] [700-750 Mio.]
182 Theoretisch wäre es auch denkbar, dass der Preisanstieg durch eine durchschnittliche Gewichtser- höhung der einzelnen Sendungen zu erklären ist. Dies erscheint allerdings unwahrscheinlich.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 119 Verhältnis Umsatz im Vergleich [65-70] % [60-65] % [60-65] % [65-70] % [65-70] % zur Menge
Tabelle 57: Verhältnis zwischen Anzahl Sendungen und Umsatz über die Jahre hinweg.
496. Hier zeigt sich, dass sich die Post mit einem konstanten Rückgang des Versandvolu- mens und des Umsatzes konfrontiert sieht. Im Hinblick auf die Betrachtung des Verhältnisses zwischen Umsatz und Menge kann gefolgert werden, dass dieses in etwa gleich bleibt. Im Jahr 2011 steigt allerdings das Verhältnis um [1-2] % an, was grundsätzlich auf eine geringfügige Preiserhöhung durch die Einführung des Preissystems CAPRI hindeuten könnte. Dies würde sich mit der Einschätzung der Post decken, wonach es mit der Einführung des Preissystems CAPRI zu einem Rabattsummenrückgang gekommen ist (Rz 257 f., Rz 300 und Rz 480 f.).
Fazit
497. Insgesamt kann festgehalten werden, dass nachgewiesen ist, dass langfristig […] ge- plant war. Dies dürfte einerseits durch die Prozessverbesserungen durch allfällige Verhaltens- änderungen der Kunden bedingt sein, andererseits aber auch durch tiefere Rabatte. Mit Ein- führung des neuen Preissystems CARPI kam es zudem zu einer Rabattreduktion von […] Franken, das heisst mit andern Worten zu einer entsprechenden Preiserhöhung (vgl. Rz 300). Diese Rabattreduktion entstand bereits zu Beginn der Anwendung des Gleitpfades, das heisst zu einem Zeitpunkt, in dem noch viele Kunden besser eingestuft wurden, als es ihrer Zielpreis- liste entsprochen hätte. Die Rabattreduktion war laut Unterlagen der Post nicht vorgesehen, kann aber nicht als unerwartet bezeichnet werden, da laut Begründung der Post die Kunden- berater dem Systemvorschlag vermehrt Folge geleistet und weniger postinterne Eskalationen (d. h. […]) ausgelöst hatten. Ein solches Resultat wäre konsistent mit der vorne beschriebenen Ausgestaltung des Gleitpfads (Rz 221 ff.) und der Strukturkontrolle (Rz 241 ff.), wonach Initi- alpreislisten183 resp. vereinbarte Preislisten, welche rabattmässig unterhalb der Zielpreisliste lagen, gemäss Systemvorschlag im Gleitpfad und der Strukturkontrolle nicht an die bessere Zielpreisliste anzupassen waren.
498. Anhand der Analysen zur Einführung des Preissystems zeigt sich zudem, dass die Kun- denberater über einen relativ grossen Spielraum verfügten und die Handhabung der Preislis- teneinteilung uneinheitlich war.
A.4.7 Auswirkung des Preissystems CAPRI auf Quickmail
499. Ausgangspunkt der Untersuchung war eine Anzeige des Verbands KEP & Mail zum neuen Preissystem CAPRI der Post, welches durch den Zusatzrabatt Quickmail im Wettbe- werb behindere (vgl. sogleich Rz 500). Nachfolgend wird untersucht, ob das Preissystem CAPRI Quickmail die Wahl- und Wechselmöglichkeit der Vertragskunden einschränkte und damit den Marktzugang von aktuellen oder potenziellen Konkurrenten künstlich beschränkte.
Aussagen und Hinweise der Wettbewerber
500. In seiner Anzeige machte der Verband KEP & Mail geltend, dass der von der Post im Preissystem CAPRI neu eingeführte „Zusatzrabatt“ einen Behinderungsmissbrauch darstelle, der sich gegen die Mitglieder des Verbandes richte, insbesondere gegen die im Bereich Brief- post tätige Quickmail AG in St. Gallen, die damit in ihrer Existenz bedroht sei.
183 Preisliste mit einem Rabatt, welcher demjenigen im Preissystem 2009 entspricht.
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501. KEP & Mail sah im „Zusatzrabatt“ einen versteckten Treuerabatt, den der Verband als kartellrechtlich unzulässig einstuft. Zudem sei der „Zusatzrabatt“ wirtschaftlich nicht begründet und würde zusammen mit den kundenindividuellen Preislisten ein Gesamtumsatzrabattsystem bilden, welches zugunsten der Post als marktbeherrschenden Unternehmung einen Sog-Ef- fekt auslöse, also den Kunden durch entsprechende Anreize dazu veranlasse, weiterhin Leis- tungen des marktbeherrschenden Unternehmens zu beziehen.
502. Die folgenden ergänzenden und konkretisierenden Hinweise von Quickmail richteten sich primär gegen die Intransparenz (dazu Rz 432 und Rz 553) und den im Preissystem CAPRI enthaltenen Zusatzrabatt. Dieser sei insbesondere problematisch aufgrund des Hebeleffekts mit nicht-bestreitbaren Mengen, welche durch das Monopol, von Quickmail nicht angebotene Dienstleistungen und die noch tiefe Haushaltabdeckung von Quickmail resultierten. Zu einem späteren Zeitpunkt machte Quickmail schliesslich auch Vorhalte zu weiteren Verhaltenswei- sen der Post, insbesondere im Zusammenhang mit Distance Selling Mail bzw. Expert Mail, welche allerdings nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind.
503. Quickmail wies einerseits auf die theoretischen Wirkungen des Zusatzrabatts (Erschwe- rung des Bezugs von Quickmail, diskriminierende Wirkung) hin, machte aber verschiedentlich auch Angaben zu direkten Reaktionen ihrer Kunden im Markt:
a. Kurz nach Einführung am 11. Juli 2011 berichtete Quickmail über eine Reaktion eines Kunden «erster Stunde». Dieser erhielt aufgrund der Quickmail-Mengen 2 % weniger Ra- batt, was er Quickmail anrechne (in Höhe von etwa 6 %). Offenbar glaubte der Kunde fälschlicherweise, der Vertrag sei nicht kündbar und war überrascht, dass ein Vertrag mit angepasstem Umsatz abgeschlossen werden könne. Offenbar versandten die bisherigen Kunden weniger mit Quickmail oder kehrten zur Post zurück. Laut Quickmail habe sie dieser Sendungsmengenverlust gerade damals sehr hart getroffen, als sie noch nicht flä- chendeckend zustellten. Die kostendeckende Zustellung werde dadurch viel später als sonst möglich erreicht und erfordere zusätzliches Kapital. […] Aus den von Quickmail ein- gereichten Zahlen geht allerdings nicht eindeutig hervor, dass der Rückgang durch das neue Preissystem bedingt waren.
b. Am 25. Juli 2011 machte Quickmail folgende Aussage: «Ein sehr grosser Kunde aus dem Versandhandel mit einem hohen B-Post-Massensendungsvolumen zeigte sich sehr über- rascht, dass der Postvertrag auch unterjährig gekündigt werden kann. Noch erstaunlicher ist die Reaktion eines Key-Account-Managers der Schweizer Post in Kaderstellung, wel- cher ebenfalls überrascht war, dass der Postvertrag unterjährig gekündigt werden kann. Die zeigt einmal mehr auf, dass der Zielrabatt seine volle Wirkung am Markt entfaltet.»
c. Mit Schreiben vom 1. September 2011 bekräftigte Quickmail noch einmal Folgendes hin- sichtlich Kündigungsmöglichkeiten: «Ich kann Ihnen an dieser Stelle nochmals versichern, dass bisher keiner unserer Kunden wusste, dass der Zusatzrabatt auch unterjährig künd- bar ist. Zwei Verkäufer der Schweizer Post, welche nicht namentlich genannt werden möchten, war diese Möglichkeit ebenfalls nicht bekannt.» Die Post weise erst auf diese Möglichkeit hin, nachdem sie durch die WEKO befragt worden sei.
d. Quickmail machte weiter geltend, dass seitens verschiedener Kunden Bedenken aufge- kommen seien, ob Preisvorteile bei der Nutzung von Quickmail nicht durch Rabattverluste bei der Post teilweise aufgezehrt würden.
e. Am 23. November 2012 wies Quickmail auf Folgendes hin: «Wir hören immer wieder von Kunden und potentiellen Kunden, dass sie wegen der Zusammenarbeit mit Quickmail den Zusatzrabatt von Postmail verlieren, resp. verlieren würden. Unsere Aufklärung, dass die Prognose monatlich angepasst und damit der Zusatzrabatt erreicht werden kann wird nicht immer verstanden oder Glauben geschenkt. Zudem stellt die Änderungskündigung des Vertrages mit Postmail eine wesentliche emotionale Hürde bei den Kunden für einen
32-00009/COO.2101.111.7.298652 121 Wechsel zu Quickmail dar. Wir wären sehr dankbar, wenn der Zusatzrabatt wieder in den Preis inkludiert wird und damit nicht mehr von der Erreichung des prognostizierten Um- satzes abhängt.»
504. Mit Eingabe vom 6. November 2013 machte Quickmail Angaben zum Schaden, der aus dem Preissystem entstanden sei: Dieser bestehe einerseits darin, dass Quickmail Kunden hö- here Rabatte geben müsse, um sie für die überproportionalen und aus Sicht von Quickmail unzulässigen Rabattverluste für die bei der Post verbleibenden Sendungsmengen zu entschä- digen. Andererseits entstehe Quickmail ein Schaden durch das Preissystem, weil Kunden ganz von einer Zusammenarbeit mit Quickmail abgehalten würden oder die Aufnahme der Zusammenarbeit verzögert oder verunmöglicht werde, unter anderem wegen der hohen Kom- plexität des Systems. Zur Auswirkung auf die Mengen führt Quickmail weiter aus: […]. Quick- mail schätzt zudem, dass ohne den Zusatzrabatt ihre Umsätze in den letzten drei Jahren min- destens 25 % höher ausgefallen wären.
505. Quickmail brachte in der Stellungnahme vom 6. November 2013 weiter vor, dass die Massnahme der Post sie in einer Ausbauphase getroffen habe, in der noch keine Gewinne erzielt würden, so dass jeder Kundenverlust und jede erforderliche Erhöhung der Rabattierung sich unmittelbar in einem höheren Kapitalbedarf niederschlage. Die Massnahme sei daher ge- eignet gewesen, die Quickmail AG vollständig vom Markt zu verdrängen. Das diskriminierende Rabattsystem sei eine entscheidende strategische Weichenstellung mit einer erheblichen Aus- wirkung auf den Wettbewerb und einem erheblichen Nutzen für die Post. Zusammen mit an- deren Massnahmen wie der faktischen Verhinderung des vom Gesetz garantierten Postfach- zugangs und dem systematischen Aufkauf von bestehenden oder potenziellen Wettbewerbern bestehe die akute Gefahr, dass der Wettbewerb im Briefmarkt im Keim erstickt werde, bevor dieser Markt ganz geöffnet werde.
Anzeigen der Kundenverbände
506. Der VSV gab in seiner Eingabe ebenfalls an, dass die Ziel- oder Treuerabatte wettbe- werbsrechtlich bedenklich seien und von der WEKO vorab geprüft werden sollten. Zudem sei zwar das vorgeschlagene monatliche Zielvolumenrabattsystem ein kommunikativ interessan- ter Ansatz, mache aber betriebswirtschaftlich in dieser Periodizität keinen Sinn und schaffe enorme Intransparenz und das in einem zu 2/3 monopolisierten Bereich. Im Weiteren monierte der VSV, dass die Rabatte nicht differenziert würden (Monopol - Nicht Monopol), «so dass man als Unternehmer die Volumen besser bei der Post belasse als einen möglichen Konkur- renten zu berücksichtigen». Die neu geschaffene Intransparenz scheine wettbewerbsrechtlich fragwürdig zu sein. Generell kritisierte der VSV zudem die grosse Intransparenz und die dar- aus resultierende Unmöglichkeit, die Preise eigenständig zu berechnen und zu vergleichen.
507. Auch der SDV machte neben der starken Kritik an der fehlenden Transparenz (Rz 431.b) geltend, dass die Post richtigerweise den Wettbewerbsbereich vom Monopolbereich trennen müsse. Der Umsatz im freien Wettbewerb dürfe nicht zum Umsatz im Monopolbereich hinzu- gezählt werden. Die Post könne sonst bei ihren Grosskunden eine Mischrechnung machen, welche den privaten Anbietern von Postdienstleistungen nicht möglich sei.
Vergleich der Preise der Post mit den Preisen von Quickmail
508. Die Preise der Post und von Quickmail bestanden jeweils aus einem Grundpreis (Listen- preis ohne Gewichtszuschlag) und einem gewichtsabhängigen Zuschlag. Diese Preise waren publiziert. Die folgende Tabelle gab einen Überblick über die offiziellen Listenpreise:
32-00009/COO.2101.111.7.298652 122 Grundpreis Gewichts- Grundpreis Gewichts- Gewicht Post in Fr. zuschlag Quickmail zuschlag Format184 Post Quickmail In Gramm pro Sen- in Fr. pro dung Fr./Kg Sendung Fr./Kg
1-55185 0.53 0.5 0.40 0.5
Bis B5 56-100 0.53 0.5 0.44 0.5
101-250 0.78 0.5 ab 100g 0.50 0.5
1-100 0.95 0.5 0.70 0.5
Bis B4 101-500 1.08 0.5 ab 100g 0.70 0.5
501-1000 1.45 1 ab 500g 0.70 0.8
Tabelle 58: Übersicht über die Basisproduktpreise der Post und von Quickmail für Massensen- dungen186
509. Die Grundpreise für das Standardprodukt B-Massensendung waren somit bei Quickmail bedeutend günstiger. Zu erwähnen ist zudem, dass Quickmail keine Spezialsendungszu- schläge (bei der Post grundsätzlich 15 Rp. pro Sendung) erhebt, welche etwa bei der Post anfallen, wenn sie nicht genau den Vorgaben zur Verarbeitung entsprechen.187 Kunden der Post konnten allerdings bei hohen Volumina von grossen Vergütungen (d. h. Preisreduktionen) profitieren, wenn sie Vorleistungen erbrachten. Dabei handelte es sich zum einen um die Vor- sortierung der Briefsendungen (möglich ab 3000 Sendungen pro Aufgabe und Tag) und zum anderen um die Einlieferung in einem Brief- oder Logistikzentrum (möglich ab 10‘000 Sendun- gen pro Aufgabe und Tag). Die Vergütungen galten nur188 für Midibriefe (bis Format B5, 101- 250g) und Grossbriefe (bis Format B4, 1-100g) und betrugen 15 Rp. resp. 20 Rp. pro Sendung für die Sortierung nach Botenbezirks-/Postfachbunden und 7 Rp. resp. 12 Rp. für die Sortie- rung nach Ortsbunden. Für die übrigen Sendungen, die nicht in den genannten Bunden Platz haben, waren dagegen wieder Zuschläge für Restbunde oder Restsendungen zu entrichten, in Höhe von 15 Rp./Sendung. Die Einlieferung in Logistikzentren ergab für alle Briefe (ausser Restbunden) eine Reduktion von 1 Rp./Sendung bei Einlieferung in Briefzentren 1.5 Rp./Sen- dung.
510. Wie oben beschrieben, profitierten Grosskunden der Post von individuellen Rabatten. Quickmail gewährte ebenfalls Rabatte, welche sich am theoretischen schweizweiten Portoum- satz orientierten, wobei weder die unvollständige Abdeckung von Quickmail noch der Anteil
184 Das Produkt Postkarte bei der Schweizerischen Post ist nicht enthalten, da diese immer unter 50 Gramm sein werden; ebenfalls nicht enthalten ist das Produkt „Quickflyer“ von Quickmail, welches als Alternative zu unadressierten Sendungen grundsätzlich alle Adressen in einem bestimmten Gebiet ab- deckt. Der Grundpreis für Quickflyer beträgt 38 Rp. 185 Diese Kategerie wurde auf den 1. Juli 2016 durch Quickmail neu eingeführt; <https://www.quickmail- ag.ch/Internet/Quickmail/News/News_20160511.aspx> (22.8.2016). 186 Quellen: <https://www.post.ch/de/geschaeftlich/versenden-und-transportieren/briefe-inland/briefe- inland/preise-b-post-massensendung>, <https://www.quickmail-ag.ch/internet/Preise/Ueberblick. aspx?1> (31.5.2015). 187 <https://www.quickmail-ag.ch/internet/Produkte/Quickmail.aspx> (2.6.2015); Factsheet B-Post-Mas- sensendungen, verfügbar auf <https://www.post.ch/de/geschaeftlich/versenden-und-transportie- ren/briefe-inland/b-post-massensendung> (2.6.2015). 188 Sie gelten nicht für Standardbriefe (bis Format B4, 1-100g).
32-00009/COO.2101.111.7.298652 123 Sendungen unter 50 Gramm berücksichtigt wurde. D. h. Quickmail versuchte, ähnliche Ra- batte zu gewähren wie die Post:189 […] Quickmail musste aber laut ihren Angaben in gewissen Fällen von der umsatzbasierten Rabattierung abweichen, wenn der Kunde durch Spezialan- gebote der Post von einer Zusammenarbeit mit Quickmail abgehalten worden sei. […]
511. Quickmail hatte somit generell günstigere Listenpreise im Vergleich zur Post, wobei die- ser Unterschied je nach Sendung und Gewicht durch die Erbringung von Vorleistungen der Vertragskunden bei der Post wieder verringert oder wettgemacht werden konnte. Gemäss Quickmail mussten sich ihre Rabatte trotz geringerer eingelieferter Mengen am gesamten Um- satz eines Vertragskunden einschliesslich des Monopolbereichs bei der Post orientieren.
512. Die Post bemängelt, dass die Höhe der Stückkosten von Quickmail nie untersucht, ge- schweige denn ein Kostenvergleich vorgenommen wurde. Ohne einen solchen könne jedoch nicht beurteilt werden, ob Quickmail überhaupt behindert wurde.
513. Hierzu ist anzumerken, dass eine Untersuchung der Stückkosten für die Zwecke der Untersuchung nicht zielführend ist. Zum einen ist Quickmail vorwiegend im Bereich der Brief- zustellung im Bereich der Massensendungen tätig, weshalb es grundsätzlich ausreicht, den Geschäftserfolg insgesamt zu betrachten, da sich die Stückkosten näherungsweise aus dem Verhältnis der Anzahl verschickter Sendungen zum Gesamtumsatz ergibt. Eine Stückkosten- betrachtung ist daher nicht notwendig. Zum anderen ist ein Vergleich der Stückkosten zwi- schen der Post und Quickmail nicht sachgerecht, da die Post überragende Marktanteile hat, über ein gesetzliches Teilmonopol verfügt und damit weitreichende Skalenvorteile erzielen kann.190
514. Die Post bringt weiter vor, dass ein Preisvergleich voraussetze, dass reale Nettopreise von Post und Quickmail erhoben werden, was das Sekretariat nie getan habe. Vielmehr seien Listenpreise verglichen worden, wobei die Listenpreise von Quickmail generell günstiger wa- ren, als diejenigen der Post. Zudem sei die Aussage, dass die Post die generellen Listenpreise wettgemacht haben soll eine blosse Behauptung.
515. Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist ein detaillierter Preisvergleich der Nettopreise von Post und Quickmail kaum zu bewerkstelligen, da aufgrund des Preissystems der Post für jeden Kunden die Nettopreise auf monatlicher Basis errechnet werden müssten. Ein Preisvergleich mit Quickmailkunden ist auf diese Weise ebenfalls nicht möglich oder mit grossen technischen Hürden verbunden.
Wirkung der Ausgestaltung als Preissystem mit Gesamtumsatzrabatten
516. Die Post gestaltete ihr Preissystem als Gesamtumsatzrabattsystem aus und unterschied bei der Rabattgewährung nicht zwischen dem reservierten Bereich resp. Monopol (Briefsen- dungen bis 50g) und dem nicht-reservierten Bereich (Briefsendungen über 50g). Der Grossteil der Briefsendungen in der Schweiz lag im reservierten Bereich. Dies bedeutet, dass ein Um- satzrückgang bei einem Kunden der Post, welcher aufgrund der Auslagerung eines Teils des Sendevolumens auf einen Wettbewerber (z.B. Quickmail) entsteht, dazu führen konnte, dass ein Rückgang des Rabatts auf die gesamte bei der Post verbleibende Versandmenge resul- tierte.
517. Laut Anzeige des VSV wurde im Zusammenhang mit der Transparenz auch bemängelt, dass die Rabatte nicht differenziert (Monopol – Nicht-Monopol) würden, «so dass man als
189 Vgl. der Preisvergleich von Quickmail für Grossbriefe, <https://www.quickmail-ag.ch/inter- net/Preise/Preisvergleich.aspx> (2.6.2015). 190 Vgl. hierzu auch Vorabentscheidungsverfahren des EuGH in Sachen Post Danmark vom 6. Oktober 2015 (C23-14), Rz 59.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 124 Unternehmer die Volumen besser bei der Post belasse als einen möglichen Konkurrenten zu berücksichtigen.» Die neu geschaffene Intransparenz scheine wettbewerbsrechtlich fragwür- dig zu sein.
518. Der SDV machte ebenfalls geltend, dass die Post richtigerweise den Wettbewerbsbe- reich vom Monopolbereich trennen müsse. Der Umsatz im freien Wettbewerb dürfe nicht zum Umsatz im Monopolbereich hinzugezählt werden. Die Post könne sonst bei ihren Grosskunden eine Mischrechnung machen, welche den privaten Anbietern von Postdienstleistungen nicht möglich sei.
519. Durch einen dauerhaften Umsatzrückgang konnte sich einerseits die Einstufung in eine ungünstigere Preisliste ergeben, die sich wiederum auf die Preise des gesamten Versandvo- lumens auswirkte. Wenn sich die Umsatzschwankung allerdings innerhalb der Umsatzschwel- len einer Preisliste bewegte, erfolgte keine Änderung derselben. Andererseits konnten durch einen kurzfristigen Umsatzrückgang Einbussen beim Zusatzrabatt erfolgen, die sich wiederum auf das gesamte Versandvolumen in diesem Monat auswirkten. Der Zusatzrabatt reagierte aufgrund der monatlichen Berechnung schnell und aufgrund seiner Höhe stark auf Umsatzän- derungen.
520. In diesem Zusammenhang wurden in der Vorabklärung 28 Vertragskunden der Post die Frage gestellt, ob die Tatsache, dass ein Umsatzrückgang mit der Post die Rabatte und die Preise für alle bei der Post bezogenen Leistungen beeinflusst – also insbesondere auch die dem Monopol unterstehenden Sendungen bis 50 Gramm – einen Einfluss auf den Entscheid zur Berücksichtigung eines Konkurrenten habe, und wie gross dieser Einfluss sei. Zwölf Ver- tragskunden bejahten einen solchen Einfluss, neun verneinten ihn und sechs gaben keine oder eine unklare Antwort.191 Von den Quickmailkunden bejahten fünf einen Einfluss, ein Vertrags- kunde verneinte dies (mit der Begründung, die Konkurrenz würde v.a. aus Kostengründen berücksichtigt), und je ein Vertragskunde gab keine beziehungsweise eine unklare Antwort. Eine Mehrheit der Quickmailkunden erachtete somit den «Gesamtrabatt-Effekt» als relevant.
521. Dass der Gesamtumsatzrabatt seine Wirkung entfaltete, lässt sich auch daran erkennen, dass der Rabattverlust im Vergleich zu den ausgelagerten Sendungen teilweise viel höher ausfiel, wie aus einigen Antworten in der Untersuchung hervorgeht (vgl. Rz 558 ff.).192
A.4.7.4.1 Gesamtumsatzrabatt und Preislisteneinstufung
522. Das Preissystem 2009 (vgl. vorne, Tabelle 2) hatte in den Bandbreiten grundsätzlich Sprünge bis zu […] % zwischen den Minima der Bandbreiten. Ausnahmen gab es bei der […] Rabattstufe (Sprung von […] % auf […] %) sowie bei der Schwelle zur […]. Rabattstufe bei […] Franken (Sprung von […] % auf […] %).
523. Im Preissystem CAPRI waren laut Angaben der Post für jede Produktgruppe Minimal- (Liste 1) und Maximalrabatte (Liste 15) auf dem gültigen Listenpreis definiert. Die Produktra- battierung für die verbleibenden Listen sei annähernd linear. Das nachfolgende Schema zeige die Rabattstruktur auf:
[…]
Abbildung 17: […].
191 Ein Vertragskunde (Quickmailkunde) bezeichnete seine Antwort als Geschäftsgeheimnis und machte folgende Aussage: […]. 192 Vgl. beispielsweise auch […].
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524. Wie in Rz 138 ausgeführt, lassen sich die Gesamtumsatzrabatt für die einzelnen Seg- mente nur näherungsweise berechnen. Gemäss Abbildung 4 waren die Umsatzschwellen un- terschiedlich hoch, die durchschnittliche Differenz zwischen den einzelnen Listen lag zwischen […] %.193
525. Zu berücksichtigen ist, dass Vertragskunden nur einen Teil ihres Versands auf Quickmail auslagern konnten. Als bestreitbar wird dabei derjenige Umsatz bezeichnet, den ein Vertrags- kunde auf einen Konkurrenten – konkret Quickmail – maximal auslagern konnte. Dies hing von der Sendungsstruktur eines Vertragskunden und dem Angebot von Quickmail ab (Produktan- gebot, Haushaltabdeckung), wobei nur die B-Post Massensendungen ausserhalb des Mono- polbereichs überhaupt in Frage kamen. Ein Vertragskunde konnte also maximal den bestreit- baren Teil an einen Konkurrenten auslagern, in der Regel war dies aber nur ein kleinerer Teil.
526. Lagerte ein Vertragskunde einen Teil seines Umsatzes auf einen Konkurrenten aus, wurde er unter Umständen in eine schlechtere Preisliste eingestuft. War dies der Fall, musste der Konkurrent dem Vertragskunden nicht nur für den ausgelagerten Teil bessere Preise bie- ten, sondern den Vertragskunden auch noch für den Rabattverlust auf den bei der Post ver- bleibenden Sendungen entschädigen. Dies bedeutet, dass der Konkurrent dem Vertragskun- den immer einen höheren Rabatt für den ausgelagerten Teil bieten musste, als dieser von der Post erhielt. Lagerte ein Vertragskunde beispielsweise die Hälfte seines Umsatzes an einen Konkurrenten aus und wurde er deswegen von einer Preisliste mit 4 % auf eine tiefere mit 2 % eingestuft, so musste der Konkurrent dem Vertragskunden auf dem ausgelagerten Teil nicht nur einen Rabatt von 4 % bieten, sondern von 6 %, um den Rabattverlust bei der Post auszu- gleichen. Nachfolgend wird aufgeführt, wie dieser Mindestrabatt von 6 % berechnet wird.
527. Der Mindestrabatt wird als derjenige Rabatt definiert, den ein Konkurrent einem Ver- tragskunden mindestens bieten musste, um den Rabattverlust bei der Post durch die Verlage- rung wettzumachen. Der Begriff Mindestrabatt ist auch daher passend, da ein Konkurrent ei- nem Vertragskunden schon ohne den Gesamtumsatzrabatteffekt einen besseren Peis bieten musste, damit der Vertragskunde überhaupt einen Grund für einen Wechsel hatte, und um die Wechselkosten des Vertragskunden abzudecken.
528. Nachfolgend werden die Mindestrabatte für verschiedene Szenarien errechnet, welche sich aus den obigen Darlegungen ergeben. Aus diesen Berechnungen können auch ohne Kosteninformationen Indizien für die Wirkung des Preissystems auf die Konkurrenz abgeleitet werden.194 Der Mindestrabatt berechnet sich damit wie folgt: Umsatz ∗ Rabatt Umsatz ∗ Rabatt Mindestrabatt 195 bestreitbarer bzw. ausgelagerter Anteil
193 Zahlen aus der durchschnittlichen Berechnung der Rabatte gemäss Angaben der Schweizerischen Post, vgl. […]. 194 Ansatz aus LARS KJØLBYE, Rebates under article 82 EC: navigating uncertain waters, European Com- petition Law Review [2010], 76. 195 RabattPost alt: Rabatt in %, den die Schweizerische Post einem Kunden vor dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten ausrichtet; UmsatzPost alt: Umsatz, den die Schweizerische Post mit einem Kunden vor dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten erzielt; RabattPost neu: Rabatt in %, den die Schweizerische Post dem Kunden nach dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten ausrichtet; UmsatzPost neu: Umsatz, den die Schweizerische Post mit einem Kunden nach dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten er- zielt; Bestreitbarer bzw. ausgelagerter Anteil: Kann in einem fixen Betrag (Umsatz) oder einem prozen- tualen Anteil (z. B. 30 %) von einem Ausgangsumsatz bestehen.
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529. Der auf dem ausgelagerten/bestreitbaren Anteil errechnete notwendige, durch einen Konkurrenten zu gewährende Mindestrabatt zum Ausgleich des Rabattverlusts bei der Post kann mit dem Rabatt der Post verglichen werden. Der von Quickmail zusätzlich zu entrichtende Rabatt wird nachfolgend als «Mehrrabatt» bezeichnet und berechnet sich aus der Differenz zwischen dem MindestrabattQuickmail und dem bisherigen Rabatt bei der Post. Mehrrabatt Rabatt Mindestrabatt
530. Je höher die Abweichung ist, desto stärker ist eine behindernde oder gar marktver- schliessende Wirkung.
531. Im Gegensatz zum Zusatzrabatt, bei dem die Rabattstufen für alle Vertragskunden ausgehend vom vereinbarten Jahresumsatz prozentual gleich weit auseinanderlagen196, las- sen sich für die Preislisten keine eindeutigen Szenarien berechnen. Der Mindestrabatt und der Mehrrabatt waren abhängig davon, wie weit ein Vertragskunde von einer Umsatzschwelle ent- fernt war, wie gross der ausgelagerte Anteil des Umsatzes war und wie hoch die Rabattdiffe- renz an der Schwelle war. Lagerte ein Businesspost-Kunde mit Preisliste […] und […] % Preis- listenrabatt (siehe Abbildung 4) beispielsweise nur […] % seines Umsatzes aus und unterschritt damit die Umsatzschwelle zur nächsttieferen Preisliste […], welche einen Rabatt von […] % vorsah, so betrug der Mindestrabatt auf dem ausgelagerten Anteil […] % und der Mehrrabatt […] % ([…] %- […] %). Damit war der Rabattverlust durch die neue Preislistenein- teilung bedeutend grösser als der Rabattverlust, welcher durch den geringeren Zusatzrabatt resultiert hätte, wenn der Kunde in der Preisliste […] verblieben wäre (vgl. Tabelle 59, Zeile 3). Lagerte hingegen ein Infopostkunde mit Preisliste […] und […] % Rabatt […] % seines Umsatzes aus und unterschritt dabei die Umsatzschwelle zu Preisliste […] mit […] % Rabatt, so betrug der Mindestrabatt knapp […] % und der Mehrrabatt […] % ([…] %-[…] %). Damit war der Rabattverlust durch die neue Preislisteneinteilung viel weniger gross als der Rabattverlust, der ohne Preislistenänderung durch den Verlust des Zusatzrabatts entstand (vgl.Tabelle 59, Zeile 1). Die Beispiele zeigen, dass der Mehrrabatt bei einer Preislistenänderung sehr unter- schiedlich hoch sein konnte und höher oder tiefer als der Rabattverlust aufgrund des Zusatz- rabatts sein konnte. In zeitlicher Hinsicht konnten sich die Effekte von Preisliste und Zusatzra- batt gegenseitig allerdings verstärken oder abschwächen, da der Zusatzrabatt zu diesem Phänomen hinzutritt.
532. Zur weiteren Illustration wird nachfolgend der Mehrrabatt berechnet, der auf einem be- streitbaren Anteil beruht, welcher jeweils den gesamten Umsatz zwischen zwei Preislisten um- fasst, also eher einem grossen bestreitbaren Umsatz. Die Preislisten lagen unterschiedlich weit auseinander (vgl. Tabelle 3 in Rz 129), sowohl absolut gesehen in Franken als auch pro- portional. Der bestreitbare Umsatz lag entsprechend der hier vorgenommen Annahme je nach Preislisten zwischen […] % und […] % des gesamten Umsatzes.197 Auf dieser Basis und in Abhängigkeit von der Rabattdifferenz in den Segmenten (vgl. Abbildung 4) ergeben sich die nachfolgenden minimalen und maximalen Mehrrabatte zwischen den verschiedenen Preislis- ten:
196 Voraussetzung dieser Aussage ist, dass die Jahresumsätze an die tatsächlichen Verhältnisse ange- passt werden, was nicht immer der Fall war, wie vorne gezeigt wurde (Rz 315 ff. und 322 ff.). 197 Für die Berechnung wurde der höhere Schwellenwert als 100 % angenommen. Wird vom tieferen Wert als Basis ausgegangen, liegen die Schwellen entsprechend weiter auseinander.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 127 Abbildung 18: Minimale und maximale Mehrrabatte (je nach Preislistensegment) zwischen zwei Preislisten unter der Annahme, dass der Umsatz zwischen zwei Preislisten der bestreit- bare Anteil des Umsatzes darstellt.198
533. In der vorstehenden Darstellung (Rz 532) sind die Umsatzverlagerungen teilweise gross bis 50 %. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei grösseren Verlagerungen (über 25 %) eines Vertragskunden je nach bestehender Preisliste möglicherweise mehr als eine Rabattschwelle überschritten wurde, was entsprechend höhere Mindest- und Mehrrabatte zur Folge hatte.
534. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Post sehr viel höhere Mengen an Briefsendun- gen als die Konkurrenz verarbeitet. Dadurch konnte und kann sie entsprechend höhere Ska- lenerträge und Verbundvorteile erzielen. Diesen Vorteil konnte sie nur aufgrund des histori- schen Monopols für Postdienstleistungen und des aktuell immer noch bestehenden Teilmonopols für Briefsendungen bis 50 Gramm erreichen. D. h. bei der Berechnung des Mehr- rabatts wäre zu berücksichtigen, dass die Post wie ein aktueller Konkurrent aufgrund der viel kleineren (verlagerten) Mengen nur einen Teil der Skalen- und aufgrund des beschränkteren Produktportfolios nur einen Teil der Verbundeffekte (wenn überhaupt) erzielen kann. Diesbe- züglich könnte bei der Berechnung des Mehrrabatts für die Variable RabattPost alt der Rabatt der Post eingesetzt werden, der für die ausgelagerte Menge zur Anwendung käme. Für die Berechnungen wird der Mehrrabatt nachfolgend aus Gründen der Transparenz jedoch so be- rechnet wie oben (Rz 529) in der Formel beschrieben. Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass der Mehrrabatt aufgrund der alternativen Berechnung höher sein könnte.
Anmerkungen der Post
535. Die Post bemängelt, dass die Berechnungen zum „Mindestrabatt“ und zum „Mehrrabatt“ nicht belegen würden, dass der Gesamtrabatt sowohl bei der Preislisteneinstufung als auch
198 Berechnung entsprechend Rz 528 und 529.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 128 beim Zusatzrabatt zu einer Behinderung von Quickmail hätte führen können. Vielmehr würde der maximale Mehrrabatt geringer sein und würde im um die tatsächliche Kundenverteilung gewichteten Durchschnitt nur ganze [1-2] % betragen. Hieraus schliesst die Post, dass bei einem Mehrrabatt von [1-2] % nicht nachvollziehbar sei, dass Quickmail im Wettbewerb be- hindert worden sein soll, zumal Quickmail nach eigenen Angaben immer 15 % tiefere Preise als die Post offeriere.
536. Zur Berücksichtigung des Mindestrabatts bzw. Mehrrabatts ist nicht nur der Mindestra- batt bzw. Mehrrabatt bei einem Preislistenwechsel zu berücksichtigen, wie dies die Post in ihren Ausführungen macht, sondern zusätzlich der Mindestrabatt bzw. Mehrrabatt, der durch den Zusatzrabatt entsteht. Zudem ist eine aggregierte Berechnung des Mindestrabatts bzw. Mehrrabatts ohnehin obsolet, da für Wettbewerber relevant ist, dass sie den Rabattverlust für diejenigen Kunden aufwiegen, welche sie gewinnen wollen. Daher können aus dem gewich- teten Durchschnitt der Mindestrabatte bzw. Mehrrabatte keinerlei Schlussfolgerungen auf eine allfällige Wettbewerbswirkung gezogen werden. Vielmehr ist jeder Einzelfall individuell zu be- trachten. Zudem ist für die Beurteilung der Wettbewerbswirkungen der Gesamtsachverhalt massgeblich.
A.4.7.4.2 Gesamtumsatzrabatt und Zusatzrabatt
a) Hinweis aus Kundeninformation
537. In der Kundeninformation zum Preissystem CAPRI war beim Zusatzrabatt von «Hebel- wirkungen» mit entsprechender Grafik die Rede. Dies vermittelt den Vertragskunden den (zu- treffenden) Eindruck, dass Umsatzänderungen über den Zusatzrabatt zu sehr starken Ra- battauswirkungen führen.
b) Wirkungsweise
538. Die Wirkungsweise des Zusatzrabatts als Gesamtumsatzrabatts kann in der nachfolgen- den Beispielrechnung aufgezeigt werden. Dabei wird von einem Jahresumsatz von 120‘000 Franken ausgegangen, was einem durchschnittlichen monatlichen Ausgangswert von 10‘000 Franken für den Zusatzrabatt entspricht. Ein monatlicher Umsatz im Bereich von 10‘000 Fran- ken +/- 5 % entspricht dem Zielrabatt und ergibt einen Zusatzrabatt (Ziel) von 2 %. Für ver- schiedene, an einen Wettbewerber ausgelagerte (positive Werte in der Spalte «ausgelagerter Umsatz») oder neu generierte (negative Werte in der Spalte «ausgelagerter Umsatz») Um- sätze wird der resultierende «Zusatzrabatt (neu)» und der Rabattverlust im Vergleich zum Ziel- rabatt angezeigt. Die zweitletzte Spalte zeigt den «Mindestrabatt», welchen ein Wettbewerber auf den ausgelagerten Umsatz gewähren muss, um nur den durch den Zusatzrabatt entstan- denen Rabattverlust bei der Post, der auf den gesamten verbleibenden Umsatz berechnet wird, auszugleichen. Die letzte Spalte mit dem «Mehrrabatt» zeigt die Differenz zwischen dem Mindestrabatt und dem Zielrabatt von 2 %. Dies entspricht dem Rabatt, den der Wettbewerber zusätzlich zum Zusatzrabatt der Post mindestens ausgleichen muss. Ausge- Umsatz Post neu Zielum- Zusatz- Ziel Zusatz- Rabatt Rabatt- Min- lagerter Mehr- satz rabatt Rabatt rabatt neu verlust destra- Umsatz rabatt (CHF) Ziel (CHF) CHF % neu (CHF) (CHF) batt (CHF)
10‘000 2% 200.- 2‘600 7‘400 74% 0% 0.- 200.- 7.69% 5.69%
10‘000 2% 200.- 2‘500 8‘400 84% 1% 84.- 116.- 7.25% 5.25%
10‘000 2% 200.- 1‘500 9‘400 94% 1.5% 141.- 59.- 9.83% 7.83%
10‘000 2% 200.- 500 9‘500 95% 2% 200.- 0.- 2.00% 0.00%
32-00009/COO.2101.111.7.298652 129 10‘000 2% 200.- -500 10‘500 105% 2.5% 262.50 -62.50 12.50% 10.50%
10‘000 2% 200.- -1‘500 11‘500 115% 3% 345.- -145.- 9.67% 7.67%
Tabelle 59: Illustration der Wirkungsweise des Zusatzrabatts bzw. Berechnung der Mehrra- batte bei Mehr- oder Minderumsatz.
539. Wie aus der 1. Zeile in der Spalte Mindestrabatt hervorgeht, lohnt sich – unter Ausklam- merung des Preislistenrabatts und sämtlicher tatsächlich entstehender Zusatzkosten – die Auslagerung von mehr als 25 % des monatlichen Sendevolumens eines Postkunden nur, wenn der Wettbewerber einen Rabatt auf den ausgelagerten Umsatz in Höhe von mehr als 7.69 % gewährt. Auf der anderen Seite wird ein Postkunde, der 5 % seines Sendungsvolu- mens von einem Konkurrenten abzieht und mit der Post realisiert, mit einem zusätzlichen Ra- batt von 12.50 % auf dem zurückverlagerten Anteil belohnt (zweitletzte Zeile in der Spalte Mindestrabatt).
540. Die nachfolgende Grafik zeigt die Rabatte auf, die Quickmail mindestens zusätzlich zum Rabatt der Post anbieten musste («Mehrrabatte»), um einen Vertragskunden für den Rabatt- verlust aufgrund des Zusatzrabatts zu entschädigen, wenn der Vertragskunde Sendungen auf Quickmail auslagerte oder zusätzliche Versände mit Quickmail abwickeln wollte. Die darge- stellten zusätzlich notwendigen Rabatte kamen daher zum Grundrabatt (aufgrund der Preis- liste) und dem Zusatzrabatt (Normalwert 2 %) hinzu, welche Quickmail im Preis für Sendungen bereits berücksichtigen musste. Nicht berücksichtigt sind auch Wechsel- und andere Kosten der Vertragskunden.
Abbildung 19: Zusätzlich notwendiger Rabatt aufgrund des Zusatzrabatts
541. Zur Erläuterung der obigen Abbildung soll ein Beispiel dienen: Ein Vertragskunde der Post generiert 200‘000 Franken Umsatz mit der Post. Er erhält 2 % Zusatzrabatt darauf, somit 4‘000 Franken. Davon ausgehend ergeben sich die beiden folgenden Szenarien:
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a. Er überlegt sich, einen Versand ausmachend 6 % seines Gesamtumsatzes (also einen Umsatz von 12‘000 Franken) auf Quickmail zu verlagern. Nach Verlagerung erhält er noch 1.5 % Rabatt auf 188‘000 Franken, somit 2‘820 Franken Rabatt. Quickmail muss den Kunden auf den 12‘000 Franken verlagerten Umsatz somit mindestens für die 1‘180 Fran- ken Rabattverlust des Kunden bei der Post entschädigen. Dies entspricht einem notwen- digen Rabatt in Höhe von gut 9.83 %.
b. Beispiel 2: Der Kunde überlegt sich, einen zusätzlichen Auftrag im Umfang von 5 % (d. h. Umsatz von 10‘000 Franken) zu gewähren. Dies kann er bei der Post oder Quickmail tun. Platziert er den zusätzlichen Auftrag bei der Post, erhöht sich sein Rabatt auf 2.5 %. Der gesamte Rabatt beträgt somit 2.5 % von 210‘000 Franken, also 5‘250 Franken. Ein Kunde wird also von Quickmail mindestens einen Rabatt auf dem zusätzlichen Auftrag verlangen, der die Rabattdifferenz (5‘250-4‘000=1‘250 Franken) aufwiegt. Dies entspricht auf dem Umsatz von 10‘000 Franken einem notwendigen Rabatt von 12.5 %.
542. Dies bedeutet, dass Wettbewerber aufgrund des Zusatzrabattes weit grössere Rabatte auf ihr Sendevolumen entrichten mussten als die Post, um den Rabattverlust, den ein Kunde bei der Post erleidet, aufzufangen.
543. Entsprechend übten die Kundenverbände VSV und SDV denn auch deutlich Kritik am Zusatzrabatt, welcher einerseits als Treue- oder Zielrabatt wirke und wettbewerbsrechtlich be- denklich sei und andererseits zu grosser Intransparenz führe (Abschnitt A.4.7.2 und Rz 431).
A.4.7.4.3 Fazit zur Wirkung des Gesamtumsatzrabatts
544. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass der mögliche durch Auslagerung eines Teils des Postversands resultierende Rabattverlust bei der Post aufgrund der Ausgestaltung als Gesamtumsatzrabatt durch einen meist bedeutend höheren Rabatt bei Quickmail ausge- glichen werden musste. Ähnlich verhält es sich beim Entscheid über einen Mehrversand bei der Post, welcher zu höheren Zusatzrabatten auf das gesamte Versandvolumen führte.
Wirkung des Preissystems auf die Wechselbereitschaft der Vertragskunden
545. Nachfolgend wird zum einen untersucht, wie die Vertragskunden die Möglichkeiten zur Auslagerung von Sendungen einschätzten. Zum anderen werden die Auswirkungen des Preis- systems CAPRI auf die Nutzung von Quickmail durch die Vertragskunden anhand der beiden Befragungen der Vertragskunden in der Vorabklärung und der Untersuchung beurteilt.
A.4.7.5.1 Modalitäten zur Verlagerung von Sendungen
546. In der Vorabklärung wurden 28 Vertragskunden verschiedene Fragen zur Konstellation gestellt, in welcher Vertragskunden ein bestimmtes Volumen der Postdienstleistungen (z. B. grössere Versände von Briefsendungen über 50g) mit einem Konkurrenten der Post abwickeln wollen.199
547. Zunächst wurden die Vertragskunden gefragt, ob eine solche Auslagerung von Sendun- gen im Rahmen des geltenden Vertrags mit der Post möglich sei.200 Drei Vertragskunden ga- ben darauf keine Antwort, drei weitere konnten dies nicht beurteilen. Die restlichen 22 Ver- tragskunden bejahten die Möglichkeit der Auslagerung im Rahmen des geltenden Vertrags, wobei ein Vertragskunde einschränkte, dass dies nur der Fall sei, wenn die Umsätze [mit der Post] dennoch erreicht würden. Drei Vertragskunden machten zudem darauf aufmerksam, dass dies Auswirkungen auf Preise und Rabatte hätte. Ein Vertragskunde bemerkte dazu: «Ja,
199 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 24. 200 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 24a.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 131 allerdings werden wir indirekt bestraft, da wir die vergangenheitsbasierten Umsätze nicht mehr erreichen und somit nicht mehr von den Umsatzrabatten profitieren.» Ein Vertragskunde gab an, dass laut Aussage der Post eine Zusammenarbeit mit einem Konkurrenten möglich sei, obwohl die Post im Vertrag als «bevorzugter Partner» bezeichnet werde.
548. Die 28 Vertragskunden wurden in der Vorabklärung zudem befragt, in welchen Fällen und auf welche Weise gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags aufgrund geringerer Um- sätze erfolgen würde. Die Antworten auf diese Fragen waren uneinheitlich und ergaben kein klares Bild. So gingen insgesamt 16 Vertragskunden von einer Vertragsanpassung aus, wäh- rend fünf von keiner direkten oder überhaupt keiner Vertragsanpassung ausgingen. Weitere fünf Vertragskunden gaben entweder keine Auskunft oder konnten dies nicht beantworten. Zwei Vertragskunden gingen davon aus, dass sie Vertragsanpassungen anstossen konnten.
549. Da die Auswirkungen des Preissystems auch mit der Möglichkeit zur Kündigung zusam- menhängen, wurden 28 Vertragskunden in der Vorabklärung nach der Dauer des Vertrags mit der Post und der Kündbarkeit sowie der Umständlichkeit einer solchen befragt.201
550. Hinsichtlich Vertragsdauer gaben vier Vertragskunden keine Antwort. 17 Vertragskun- den gaben zur Antwort, der Vertrag sei unbefristet, was mit den in den Unterlagen vorhande- nen Basisverträgen übereinstimmte. Dagegen antworteten fünf Vertragskunden (darunter auch drei Quickmailkunden), der Vertrag sei auf ein Jahr beschränkt. Zwei Vertragskunden (darunter ein Quickmailkunde) war die Dauer des Vertrages unbekannt.
551. Hinsichtlich Kündigungsmodalitäten ergab sich aus der Befragung ebenfalls kein klares Bild. Zur entsprechenden Frage gaben sieben Vertragskunden keine Antwort, und eine Ant- wort war unklar. Zwei weitere Vertragskunden (davon ein Quickmailkunde) bestätigten ledig- lich, dass der Vertrag kündbar sei. Zwei Vertragskunden (davon ein Quickmailkunde) waren die Kündigungsvorgaben nicht bekannt. Sieben Vertragskunden (davon drei Quickmailkun- den) gaben an, der Vertrag mit der Post sei innert 30 Tagen auf ein Monatsende kündbar, was der Standardklausel im Vertrag entsprach. Im Übrigen machten die Vertragskunden in zeitli- cher Hinsicht folgende Angaben: zwei Wochen (1), drei Monate (1 Quickmailkunde), sechs Monate (1), ein Jahr (2, davon ein Quickmailkunde), gemäss OR-Bestimmungen (1), bei An- passung der Preise (1). Schliesslich gaben zwei Vertragskunden (davon ein Quickmailkunde) an, eine Kündigung sei nicht notwendig, da die Verträge jährlich auslaufen würden bezie- hungsweise eine Mengenreduktion bis auf 0 auch ohne Kündigung möglich sei. Auf die Frage, ob die Kündigung umständlich sei, antworteten drei Viertel der befragten Vertragskunden nicht. Der Rest gab an, dass eine Kündigung nicht umständlich sei, was der Aussage der Post entspricht. Aufgrund der niedrigen Zahl der Antworten und dem Resultat der Auswertung zur Frage nach der effektiven Kündigung des Vertrags durch die Vertragskunden (Rz 476, inklu- sive Aussage eines Vertragskunden) kann dies jedoch nicht ohne weiteres verallgemeinert werden.
A.4.7.5.2 Auswirkungen der Komplexität und Intransparenz
552. Wie oben bereits erwähnt, beanstandete der VSV als Kundenverband eine Erschwerung der Berücksichtigung von Konkurrenten durch die «wettbewerbsrechtlich fragwürdige Intrans- parenz» des Preissystems (Rz 431.a).
553. Auch Quickmail machte geltend (Rz 432), das Preis- bzw. Rabattmodell der Post sei intransparent und in seinen Auswirkungen für die Kunden kaum berechenbar, weshalb sich Kunden scheuten, Quickmail dennoch einen Teil der Sendungen zu übergeben. Kunden wür- den so von einer Zusammenarbeit mit Quickmail abgehalten oder es werde die Aufnahme der Zusammenarbeit verzögert oder verunmöglicht. Wegen der hohen Komplexität des Systems
201 Fragebogenantworten Vorabklärung, Fragen 20c und d.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 132 müsse Quickmail dabei die Kunden z. B. mit Kalkulations-Tools unterstützen, damit diese die Auswirkungen der Rabattverluste bei der Post berechnen könnten. In diesem Zusammenhang reichte Quickmail zum Beleg E-Mails von Kunden ein:
a. Aus der E-Mail eines Quickmailkunden geht hervor, dass die Post bei Anfragen zu detail- lierteren Angaben offenbar eine gewisse Zeit benötigte und die Berechnungen sehr kom- plex waren. Es geht ebenfalls daraus hervor, dass die Planung und Berechnung von Quickmail-Auflagen dauern konnte.
b. Gemäss einem weiteren Mailwechsel zwischen Quickmail und einem ihrer Kunden musste Quickmail offenbar ein Tool entwickeln, welches es Kunden erlaubt, die Auswir- kungen der Auslagerung von Sendungen auf Quickmail zu berechnen. Es berechnete ei- nerseits die mit Quickmail zustellbaren Mengen und die zu erzielenden Umsätze. Ande- rerseits berechnete es den Zusatzrabattverlust bei der Post (Reduktion des Preisvorteils von Quickmail).
554. Wie oben aufgezeigt, wurde das Preissystem CAPRI zudem von vielen Kunden als kom- plex und intransparent empfunden. So waren vielen Vertragskunden ihre Einstufung, die ge- naue Berechnung der Parameter und die Preislistenoptionen nicht bekannt.
555. In Ergänzung zu den oben aufgeführten Resultaten der Befragung zur Transparenz im Allgemeinen wurden die Vertragskunden der Post in der Vorabklärung und der Untersuchung durch das Sekretariat gefragt, ob ihnen bekannt sei, was ihnen an Rabatt entgehen würde, wenn sie einen Teil ihres Postversands an einen alternativen Anbieter auslagern würden.202
556. Von den in der Vorabklärung befragten 28 Vertragskunden verneinten dies 13, zehn be- jahten dies (z. T. aber nur mit Blick auf die Auswirkung des Zusatzrabatts). Einer der bejahen- den Vertragskunden relativierte jedoch, dass der Rabattverlust nicht im Detail bekannt sei. Einem Vertragskunden war der Rabattverlust teilweise bekannt. Zwei Vertragskunden beant- worteten die Frage nicht, und eine Antwort war unklar.203 Von den neun Quickmailkunden kannten vier Vertragskunden den Rabattverlust, vier kannten ihn nicht.204 Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist die Aussage eines Vertragskunden auf die Frage, ob die preisliche Auswirkung einer Umsatzverlagerung bekannt sei. Der Vertragskunde stufte diesbezüglich die preisliche Herabstufung aufgrund eines Umsatzverlustes als stärker ein als die höheren Zu- satzrabatte: «Ja, haben wir erhalten. Der Preis für Massensendungen Standard wird um 3.3 % teurer, wobei dies durch die niedrigeren Umsatzstaffeln zum Erreichen der Monatsrabatte ei- gentlich nicht ausgeglichen wird.»
557. In der Untersuchung konnten von den 255 befragten Vertragskunden 234 den Rabatt- verlust nicht abschätzen.205 Lediglich zwölf der befragten Vertragskunden – d. h. unter 5 % – gaben an, dass ihnen dies bekannt sei. Sieben machten keine Angaben.206
558. Diejenigen Vertragskunden, welche die Auswirkungen auf den Rabatt kennen, wurden gebeten, den Rabattverlust für bestimmte Verlagerungen (5 %, 10 %, 20 %, 30 %, 40 %, 50 %) anzugeben.207 Von den zwölf Vertragskunden nannte ein Vertragskunde nur den für ihn an einen Konkurrenten auslagerbaren Anteil seiner Sendungen, ohne eine Angabe zum
202 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 24e; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 21. 203 Ein Vertragskunde und Quickmailkunde bezeichnete seine Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. 204 Siehe Fn 203. 205 Vgl. beispielsweise die Aussagen an anderer Stelle in act. 246, Frage 22, und act 250, Frage 17. 206 Zwei Unternehmen bezeichneten ihre Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. 207 Der Rabattverlust war in Franken sowie in Prozent des bisherigen Rabatts anzugeben.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 133 Rabattverlust zu machen, und drei weitere Vertragskunden machten ebenfalls keine detaillier- ten Angaben zu den einzelnen Schwellen oder gaben nur den Rabattverlust für den maximal auslagerbaren Teil an.208 Daraus folgt, dass sieben Vertragskunden genauere Angaben zu den erfragten Stufen machten. Mit Bezug auf den auslagerbaren Anteil machten zwei Ver- tragskunden keine Angaben, ein Vertragskunde gab 0 % an, zwei gaben 5 % an, drei 20 oder 25 %, drei über 60 %.
559. Die ganz überwiegende Mehrheit derjenigen Vertragskunden, welche Angaben mach- ten, scheint sich auf den Zusatzrabatt und nicht auf die Preislisteneinstufung bezogen zu ha- ben. Sofern nämlich die Vertragskunden den Rabattverlust nicht wie verlangt als Anteil in Pro- zent vom bisherigen Rabatt angaben, variierten diese von 0 bis 3 %, wobei teilweise auch nur 2 % oder 2.5 % angegeben wurden.
A.4.7.5.3 Einschätzung der Wirkung durch die Vertragskunden
560. Auf die in der Untersuchung an 255 Vertragskunden gestellte Frage209, ob sie aufgrund des Preissystems schon einmal auf die (einmalige oder mehrmalige) Auslagerung eines Teils ihres Postversandes auf einen alternativen Anbieter verzichtet haben, antworteten 20 Ver- tragskunden mit Ja (d. h. knapp 8 %), 227 mit Nein und sechs machten keine Angaben.210 Knapp die Hälfte (neun) der Ja-Antworten stammt von Quickmailkunden oder solchen Ver- tragskunden, welche zum damaligen Zeitpunkt Quickmail als Alternative angaben. Damit gab knapp ein Viertel der Kunden, die Quickmail als Alternative angaben, an, dass sie aufgrund des Preissystems der Post mindestens einmal auf eine Auslagerung zu einem Konkurrenten der Post verzichtet hatten.
561. Die 20 Vertragskunden, welche bereits mindestens einmal aufgrund des Preissystems auf die Auslagerung eines Teils ihres Postversand verzichtet hatten und eine Begründung an- gaben211, begründeten ihre Antwort wie folgt212:
a. Für zehn Vertragskunden war für den Verzicht der Auslagerung die Rabattpolitik der Post ausschlaggebend. Von diesen Vertragskunden gaben neun eine (befürchtete) Rabattkür- zung respektive Erhöhung der Preise als Begründung an, davon ein Quickmailkunde und drei potenzielle Quickmail-Kunden. Damit gaben sämtliche potenziellen Quickmailkunden, welche aufgrund des Preissystems bereits auf einen Wechsel verzichtet hatten, das Preis- system als Grund für den Verzicht an. Es fällt zudem auf, das fast alle Nennungen auf NGO oder Versand-/Detailhandel entfielen. Einer der zehn Vertragskunden (Quickmail- kunde im Versandhandel) machte explizit den Zusatzrabatt dafür verantwortlich, dass eine Verlagerung von Sendungen nicht profitabel sei: «In Monaten mit überdurchschnittlicher Menge ist für uns eine Nutzung von Quickmail uninteressant, da sich bei der Post der Versand der nicht durch Quickmail beförderbaren Sendungen um 3 % verteuert. In schwa- chen Monaten, wo wir ohnehin bei der Post keinen Zusatzrabatt erhalten, hätte die Nut- zung von Quickmail hingegen keine Auswirkungen. Allerdings sind unsere Auflagenmen- gen dann wiederum so gering, dass der Aufwand für die Aufteilung der Sendungen zwischen Quickmail und Post derart ins Gewicht fällt, dass es sich auch wieder nicht lohnt.» Unter den zehn Vertragskunden befand sich nur einer, der in der vorhergehenden
208 Ein Vertragskunde bezeichnete seine Antwort als Geschäftsgeheimnis. 209 Fragebogenantworten, Frage 22. 210 Zudem bezeichneten zwei Vertragskunden ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis, dazu kommen drei Vertragskunden, welche die Begründung zu ihrer Antwort als Geschäftsgeheimnis bezeichnen 211 Ein Unternehmen hat die Begründung als Geschäftsgeheimnis bezeichnet, und zwei machen keine Angaben. 212 Es kommen Mehrfachnennungen vor.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 134 Frage genau beziffern und nachrechnen konnte, wie hoch der mutmassliche Rückgang des Umsatzrabatts ausfallen würde (vgl. Rz 558).
b. Drei Vertragskunden, davon wiederum je eine NGO und ein Versandhandelsunterneh- men, machten (u. a.) Kosten geltend, welche insbesondere durch ein Splitting entstehen, teilweise auch für die bei der Post verbleibenden Sendungen.
c. Die meisten restlichen Vertragskunden gaben als Grund ein ungenügendes bzw. fehlen- des Angebot der Konkurrenz an (Abdeckung, Umfang des Angebots, Qualität) oder Zu- friedenheit mit dem Angebot der Post an.
562. In der Vorabklärung und der Untersuchung wurden die Vertragskunden zudem gefragt, ob ihrer Meinung nach das neue Preissystem eine (teilweise) Verlagerung von Sendungen zur Konkurrenz im Vergleich zum früheren Preissystem (reine Rabattierung auf Basis des Umsat- zes) erschwert, erleichtert oder nicht verändert hat.213
563. Die Fragestellung in der Vorabklärung an 28 Vertragskunden war dabei vor allem im Zusammenhang mit der Zweiteilung des Preissystems in Preislisteneinteilung und in Zusatz- rabatt gestellt worden. Ein Vertragskunde machte gar keine Angabe, und weitere fünf Ver- tragskunden konnten die Frage nicht beurteilen.214 Zwei Vertragskunden antworteten mit Er- leichterung. Demgegenüber gaben sieben Vertragskunden (davon fünf von neun Quickmail- Kunden215) an, ein Wechsel sei erschwert worden. Schliesslich ergab sich für zwölf der ant- wortenden Vertragskunden keine Änderung.
Einfluss des Erschwert Erleichtert Nicht verändert Keine Antwort neuen Preissys- oder unklar tems auf einen Wechsel zur 7 2 12 6 Konkurrenz
Tabelle 60: Vergleich des Preissystems CAPRI mit dem Preissystem 2009 hinsichtlich der Auslagerung von Sendungen auf einen Konkurrenten (Befragung Vorabklärung)
564. Von den zwei Vertragskunden, welche eine Erleichterung angaben, begründete ein Ver- tragskunde die Antwort mit der besseren Vergleichbarkeit der Preise. Der andere Vertrags- kunde begründete die Antwort nicht, gab aber etwas im Widerspruch zur Erleichterung in Ant- wort 24 an, dass die Auswirkungen einer Mengenreduktion nicht mehr nachvollziehbar seien. Die Vertragskunden, welche im neuen Preissystem eine Erschwerung der Verlagerung von Sendungen sahen, gaben vor allem die nur schwer einschätzbaren Auswirkungen eines Wechsels auf den Rabatt und die Rabattreduktion selbst als Gründe für ihre Antwort an. Ein Vertragskunde gab an, die Abwicklung eines bestimmten Volumens über einen Konkurrenten unter dem Vertrag mit der Post sei zwar möglich, aber sie würden dafür bestraft, da sie die vergangenheitsbasierten Umsätze nicht mehr erreichten und somit nicht mehr von den Zu- satzrabatten profitierten. Ein anderer Vertragskunde gab an: «Erschwert, da durch das neue Preismodell die Vergabe von Teilmengen an Quickmail zu stärkeren Preisanstiegen bei der Post führen.» Die meisten derjenigen Vertragskunden, welche keine Änderung für eine Verla- gerung der Sendungen sahen, begründeten dies damit, dass es für sie derzeit ohnehin noch
213 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 23b; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 23. 214 Dazu kommt ein Vertragskunde (Quickmailkunde), der seine Antwort als Geschäftsgeheimnis be- zeichnete. 215 Siehe Fn 214.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 135 keine Alternativen (mangelnde Konkurrenz oder hoher Anteil der Sendungen im Monopolbe- reich) zur Post gebe.
565. In der Untersuchung216 gaben drei der befragten 255 Vertragskunden an, das neue Preissystem habe einen Wechsel erleichtert, 20 sahen darin eine Erschwerung, 202 keine Änderung und 29 machten keine Angaben.217
Einfluss des Erschwert Erleichtert Nicht verändert Keine Angaben neuen Preis- systems auf ei- 20 3 202 29 nen Wechsel zur Konkurrenz
Tabelle 61: Vergleich des Preissystems CAPRI mit dem Preissystem 2009 hinsichtlich der Auslagerung von Sendungen auf einen Konkurrenten (Befragung Untersuchung)
566. Die Vertragskunden, welche angaben, das neue Preissystem habe einen Wechsel er- leichtert, sahen die Erleichterung nur darin, dass mangels Verhandlungsmöglichkeit oder in- folge Preiserhöhungen die Anreize gestiegen waren, sich nach Alternativen umzusehen.218
567. Von den 20 Vertragskunden, welche im neuen Preissystem eine Erschwerung eines Wechsels sahen,219 nannten 8 als Grund die schwierige und umständliche Berechnung, die mangelnde Transparenz und die daraus folgende fehlende Vergleichbarkeit von Leistungen. Zwei dieser Vertragskunden nannten dabei explizit auch den Zusatzrabatt als Grund für diese Schwierigkeit. Weitere zwei Vertragskunden nannten den Zusatzrabatt selbst als relevanten Parameter für die Erschwerung eines Wechsels, denn dieser Rabatt falle weg und führe zu einer Kumulation der Sendungen in gewissen Monaten. Zwei Vertragskunden nannten die Vertragsbindung an sich und die Rabattkürzung durch die Post als Grund. Der Rest machte keine Angaben oder nannte spezifische Gründe.
568. Von den 202 Vertragskunden, welche keine Veränderung durch den Systemwechsel sa- hen, lieferten etwa zwei Drittel der Vertragskunden (135) keine explizite Begründung. Für ei- nen zusätzlichen Teil war die Frage nicht beurteilbar (13). Für den überwiegenden Rest war die Frage nicht relevant, da sie aus anderen Gründen nicht wechseln konnten (Abdeckung, viele Sendungen im Monopol, Zusatzkosten, Qualität, fehlendes genügendes oder passendes Angebot der Konkurrenz) oder wollten (Aufwand, aus Prinzip).
569. Vier Fünftel der 20 Antworten von Vertragskunden, welche im neuen Preissystem eine Erschwerung eines Wechsels zu einem Konkurrenten sahen, stammen von Unternehmen im Bereich Versand- oder Detailhandel oder von NGO/Vereinen/Organisationen. Zudem waren knapp die Hälfte ehemalige Quickmailkunden oder solche, welche in der Befragung Quickmail als Alternative angaben. Von den aktuellen und potentiellen Quickmailkunden schätzten somit etwas weniger als ein Fünftel das neue Vertragskundenmodell als Erschwerung ein. Dies sind mehr als dreimal so viele als für den Rest der Vertragskunden. Dazu kamen noch die zwei Vertragskunden, welche zwar im Fragebogen „Erleichterung“ ankreuzten, aber nur im Hinblick auf einen grösseren Anreiz für einen Wechsel (vgl. Rz 566). Bei den Quickmailkunden standen
216 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 23. 217 Ein Vertragskunde bezeichnete die Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. Insgesamt fünf Ver- tragskunden bezeichneten die Begründung ihrer Antwort als Geschäftsgeheimnis. 218 Ein Vertragskunde der offen gelegten Antworten mit «Erleichtert» bezeichnet die Begründung als Geschäftsgeheimnis. 219 Von den 20 Vertragskunden mit Antwort «Erschwert» bezeichneten zwei Vertragskunden ihre Ant- wort als Geschäftsgeheimnis.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 136 die mangelnde Transparenz und der Zusatzrabatt im Vordergrund. Von den aktuellen oder potenziellen Quickmailkunden, welche keine Veränderung sahen, gaben viele ungenügend starke Konkurrenz mit entsprechendem Angebot als Grund für ihre Antwort an. Immerhin zwei der aktuellen oder potenziellen Quickmailkunden gaben aber an, das neue Preissystem sei übersichtlich resp. die Mailings seien von der Post transparent berechnet worden.
A.4.7.5.4 Zusammenfassung
570. Zusammenfassend war laut Vertragskunden eine Kündigung des Vertrags zur Verlage- rung von Sendungen auf einen Konkurrenten grundsätzlich möglich, allerdings gegebenenfalls mit Auswirkung auf die Rabattwirkungen. Ein Grossteil der Vertragskunden kannte aber die Vertragsdauer und Kündigungsmodalitäten nicht oder ging von falschen Vorgaben aus. Zudem war zu einem grossen Teil nicht bekannt, ob und wann eine Vertragsanpassung aufgrund der Verlagerung auf die Konkurrenz erfolgen würde und was die finanziellen Auswirkungen davon wären.
571. Wie erwähnt verzichtete zudem ein zwar im Verhältnis zur gesamten Anzahl befragter Vertragskunden kleiner Teil der Vertragskunden, jedoch durchaus bedeutender Anteil der (po- tenziellen) Quickmailkunden aufgrund des Preissystems bereits mindestens einmal auf die Auslagerung von Sendungen und sah im neuen Preissystem eine Erschwerung eines Wech- sels zur Konkurrenz.
A.4.8 KEP & MailAnmerkungen der Post
572. Die Post macht geltend, dass sich das Sekretariat hauptsächlich auf Aussagen der „Ge- genseite“ stützen würde und diese im Antrag ohne jegliche kritische Würdigung und sogar wortgetreu wiedergeben würde.
573. Diese Beanstandung der Post ist unbeachtlich. Der Sachverhalt wurde insgesamt kri- tisch gewürdigt.
574. Die Post macht sinngemäss weiter geltend, dass das Sekretariat aufgrund der Fragebö- gen keinen Nachweis einer Behinderung erbracht habe. Die Fragebögen seien einseitig zu Lasten der Post und falsch ausgewertet worden. Zudem würde der Antrag auf die Fragebögen und nicht auf die Berechnungen abstellen, so dass sich zeigen würde, dass das Sekretariat von den Berechnungen nicht überzeugt sei. Zudem lasse sich eine mögliche Wirkung des Zusatzrabatts durch die Erkenntnisse der Kundenbefragungen nicht aufzeigen, da weniger als 10 % einen Einfluss auf die Planung bejaht hätten. Zudem würde der Antrag verschweigen, dass von den bejahenden Kunden der Grossteil auf den kaum vorhandenen Einfluss hinwei- sen würde.
575. Die Post stellt den Anteil derjenigen Kunden, welche wechselbereit waren, bewusst als geringfügig dar, indem sie unberücksichtigt lässt, wie viele Kunden von vorneherein aufgrund ihrer Versandstruktur nicht zu Quickmail wechseln konnten und damit nicht Teil des bestreit- baren Marktes waren (vgl. Rz 563 ff.). Zudem sind nicht nur der Zusatzrabatt massgeblich, sondern auch andere Effekte. Eine singuläre Fokussierung auf den Zusatzrabatt ist daher für die Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts ungeeignet. Das Sekretariat hat daher zu Recht sowohl auf die Kundenantworten als auch auf die Berechnungen abgestellt.
576. Auch könne gemäss Aussagen der Post aus den Fragebogenantworten keine fehlende Wechselbereitschaft der Kunden nachgewiesen werden. Die hierzu massgebliche Frage sei so offen gestellt worden, dass Vertragskunden, die angegeben haben, auf die Auslagerung verzichtet zu haben, dies aus ganz verschiedenen Gründen getan hätten, ohne dass das Preissystem der Post dafür verantwortlich gewesen sei.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 137
577. Hierzu ist anzumerken, dass eine Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes vorzunehmen ist, wobei die Antworten auf einzelne Fragen in die Gesamtbetrachtung mit einflossen und entsprechend gewürdigt wurden.
B Erwägungen B.1 Geltungsbereich B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
578. Das Kartellgesetz (KG) gilt in persönlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das KG geht damit bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Un- ternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.220
579. Die vorliegende Untersuchung wurde gegen die Schweizerische Post und die Post er- öffnet. Die zu beurteilenden Verhaltensweisen stehen im Verantwortungsbereich der Post, welche insbesondere Post- und Logistikdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt. Die Post ist die Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post, wel- cher weitere Gesellschaften untergeordnet sind. Nachfolgend wird geprüft, ob es sich bei der Schweizerischen Post und ihren (in-)direkten Tochtergesellschaften und affiliierten Gesell- schaften um einen Konzern handelt, welcher als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs 1bis KG zu qualifizieren wäre.
580. Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbständig organisierte Unternehmen wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung zu einem Gesamtunternehmen als wirtschaftliche Einheit zusammengefasst sind.221 Die einzelnen Tochtergesellschaften eines Konzerns gelten in der Regel nicht als Unternehmen, sofern die Muttergesellschaft erstens ihre Tochter effektiv zu kontrollieren vermag und zweitens diese Möglichkeit auch tatsächlich ausübt222, so dass die Konzerngesellschaften nicht in der Lage sind, sich von der Muttergesellschaft unabhängig zu verhalten. In diesen Fällen wird der Konzern gemäss der bisherigen Rechtsprechung als eine einzige wirtschaftliche Unternehmenseinheit betrachtet.223
220 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 27; SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, 2013, Rz 335 und 341; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 29, Preispolitik Swisscom ADSL II; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 119 E. 3.4, Publigroupe SA et al./WEKO und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 221 RPW 2011/1, 109 Rz 95, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); vgl. auch Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.2, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 222 Sogenanntes „Leitungsprinzip“ im Gegensatz zum „Kontrollprinzip“, bei welchem bereits bei Beste- hen einer Beherrschungsmöglichkeit vom Vorliegen eines Konzerns ausgegangen wird, auch – und dies im Unterschied zum Leitungsprinzip – wenn diese Möglichkeit effektiv gar nicht ausgeübt wird. 223 Urteile des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 29, Preispolitik Swisscom ADSL II, sowie RPW 2010/2, 336 E. 4.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.
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581. Die revidierten Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts224 beschränken sich seit 1. Januar 2013 mit Bezug auf die Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung (Konzernrechnung) ausdrücklich auf das Kontrollprinzip, das heisst sie verzichten auf das Erfordernis der tatsächlichen Ausübung der Beherrschung im Sinne des Leitungsprinzips225. Gemäss Art. 963 Abs. 2 OR kontrolliert eine juristische Person ein anderes Unternehmen, wenn sie: 1. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt; 2. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder 3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen be- herrschenden Einfluss ausüben kann. Ob im Bereich des Kartellrechts den neuen Rechnungs- legungsvorschriften des Obligationenrechts Rechnung zu tragen ist und entsprechend die Kontrollmöglichkeit für das Vorliegen einer Konzernstruktur genügt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
582. Vorliegend weisen hinsichtlich der Unternehmenseinheiten der Schweizerischen Post bereits die gesetzlichen Bestimmungen der Postregulierung auf einen Konzern hin. Für die Postfinance ist die Ausgliederung in eine Konzerngesellschaft sogar ausdrücklich im Gesetz vorgesehen.226 Konzerngesellschaften sind gemäss Postverordnung neben der PostFinance die von der Schweizerischen Post direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, insbeson- dere Kapitalgesellschaften.227 Die Postverordnung enthält weitere explizite Bestimmungen (auch) mit Bezug auf die Konzerngesellschaften, so etwa zur Möglichkeit der Übertragung der Grundversorgung auf diese Gesellschaften oder zur Erstellung der Konzernrechnung.228 Wie in Randziffer 6 f. beschrieben, ist die Schweizerische Post die Muttergesellschaft von drei «strategischen Konzerngesellschaften», darunter die Post. Diesen strategischen Konzernge- sellschaften sind weitere Konzerngesellschaften angegliedert. An allen als Konzerngesell- schaften bezeichneten Gesellschaften hält die Post direkt oder indirekt (über die strategischen Konzerngesellschaften) 100 % der Anteile.229 Die Schweizerische Post besitzt zudem viele weitere Beteiligungen bis 50 % an Unternehmen («assoziierte Unternehmen»), bei denen sie die Geschäftspolitik «massgeblich beeinflusst und Einsitz in den Aufsichtsgremien nimmt».230
583. Wie oben erwähnt (Rz 581), bleibt unklar, ob neben der Kontrolle auch die einheitliche Leitung, mithin die Ausübung der Kontrolle nachzuweisen ist. Aus der Formulierung für asso- ziierte Gesellschaften folgt bereits a maiore ad minus, dass bei den Konzerngesellschaften nicht nur eine Kontrolle vorliegt, sondern auch eine einheitliche Leitung besteht und ausgeübt wird. Ausserdem hat die Schweizerische Post die Grundversorgungspflichten statutarisch auf ihre Tochtergesellschaften übertragen, jedoch nimmt die Muttergesellschaft die Berichterstat- tung sowie die Vertretung gegenüber den Behörden wahr. Auch kann die Muttergesellschaft den Nettoausgleich zum Ausgleich der Grundversorgungskosten vornehmen. Gemäss Art. 17
224 Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220). 225 Vgl. Art. 663e Abs. 1 aOR, BBl 2008 1589, 1723 sowie Art. 963 Abs. 2 OR, der neu Kriterien festlegt, wann eine juristische Person ein anderes Unternehmen in rechtsrelevanter Weise kontrolliert. 226 Vgl. Art. 14 Abs. 1 POG. 227 Art. 1 Bst. e VPG. 228 Vgl. insbesondere Art. 2 und Art. 52 Abs. 1 und 2 VPG; Weiter auch Art. 46, Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Abs. 4 und Art. 51 Abs. 1 VPG. 229 Website Post, Konzerngesellschaften, <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/organisa- tion/konzerngesellschaften> (15.11.2016). 230 Website Post, assoziierte Gesellschaften, <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/organi- sation/assoziierte-gesellschaften-und-joint-ventures> (15.11.2016).
32-00009/COO.2101.111.7.298652 139 der Statuten der Schweizerischen Post hat der Verwaltungsrat die Aufgabe, die nötigen Vor- gaben zur einheitlichen Führung des Konzerns zu erteilen, insbesondere in den Bereichen Strategie, Finanzplanung und Personalführung, sowie die konzernweite Umsetzung der Stra- tegie und der Ziele sicherzustellen. Durch Einsitznahme von Mitgliedern der Geschäftsleitung der Schweizerischen Post im Verwaltungsrat und/oder der Geschäftsleitung von Konzernge- sellschaften wird zudem die einheitliche Führung sichergestellt. Insbesondere haben die Schweizerische Post und die Post praktisch eine einheitliche Geschäftsführung. Die Konzern- leiterin der Schweizerischen Post ist dabei auch Präsidentin des Verwaltungsrats sowie Vor- sitzende der Geschäftsleitung der Post, während ihr Stellvertreter zudem den Geschäftsbe- reich «Postmail» leitet und Mitglied der Geschäftsleitung bei der Post ist.231
584. Die Beteiligungsverhältnisse, die gesetzlichen Bestimmungen, die personellen Verflech- tungen im Zusammenspiel mit der Unternehmensorganisation beweisen das Vorliegen eines Konzerns, d. h. das Vorliegen einer einheitlichen Leitung, welche vorliegend auch ausgeübt wird. Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG ist damit der gesamte Post-Konzern.
B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
585. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG).
586. Die marktbeherrschende Stellung stellt eine qualifizierte Form von Marktmacht dar232. Ob es sich bei der Schweizerischen Post um ein marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG handelt und ob eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 7 KG vorliegt, wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilung erörtert. Wird die marktbeherr- schende Stellung bejaht, wird damit auch die Existenz von Marktmacht festgestellt. Falls eine marktbeherrschende Stellung verneint werden sollte, ist die Prüfung der Marktmacht obsolet, da in diesem Fall kein kartellrechtsrelevantes Verhalten im Sinne von Art. 7 KG vorliegt. Wie nachfolgend ausgeführt wird, verfügt die Schweizerische Post über eine marktbeherrschende Stellung (vgl. Rz 813) und übt gestützt auf diese Marktmacht aus (vgl. Rz 1016 ff.). Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Daher ist das Kartellrecht in sachlicher Hinsicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar.
B.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
587. Auf Ausführungen zum örtli
Erwägungen (26 Absätze)
E. 25 Art. 29 Abs. 6 VPG.
E. 26 Factsheet B-Post-Massensendungen, S. 1, <https://www.post.ch/de/geschaeftlich/versenden-und- transportieren/briefe-inland/b-post-massensendung> (21.11.2016).
E. 27 Vor dem 1. April 2015 galt eine Mindestmenge von 500 Sendungen. Die Definition von Massensen- dungen weicht somit in der Praxis der Post von der gesetzlichen Definition ab.
E. 28 Auf die früheren Preissysteme wird Bezug genommen, sofern dies für die Untersuchung relevant ist.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 20
96. Die in Rede stehenden Preissysteme der Post für Geschäftskunden setzten sich grund- sätzlich aus einer Preisliste für den jeweiligen Kunden und einem aufgrund verschiedener Pa- rameter gewährten Rabatt auf die Preise der Preisliste zusammen. Den beiden Preissystemen 2009 und CAPRI war gemeinsam, dass die Höhe des Rabatts (bis und mit Preissystem 2009) bzw. die Einstufung in eine Preisliste (Preissystem CAPRI) grundsätzlich auf einer Umsatz- prognose für ein Jahr basierte, sowie auf qualitativen Parametern, anhand welcher die Rabatte bzw. die Preisliste weiter angepasst wurden. Für die Bestimmung des rabattrelevanten Um- satzes wurde in der Regel der Vorjahresumsatz des Vertragskunden beigezogen, sofern keine Gründe für eine Abweichung davon bestanden. In der Ausgestaltung unterscheiden sich die Preissysteme 2009 und CAPRI jedoch deutlich.
Preissystem 2009
A.4.2.1.1 Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung
97. Auf den 1. Juli 2009 senkte der Gesetzgeber die Monopolgrenze von 100 Gramm auf 50 Gramm. Damit wurden Briefe ab 50 Gramm mehrwertsteuerpflichtig. Die Post unterstellte zudem alle nationalen Sendungen bis 50 Gramm ebenfalls der Mehrwertsteuer. In einer ein- vernehmlichen Regelung mit dem Preisüberwacher verpflichtete sich die Post unter Anderem zu gewissen Preissenkungen und auch zur Übernahme der Mehrwertsteuer für alle neu der Mehrwertsteuer unterstellten Sendungen.
98. Aufgrund der Intervention der Preisüberwachung strich die Post in der Folge den im früheren Preissystem noch bestehenden publizierten monatlichen Umsatzrabatt. Ausserdem wurden im Vergleich zum Preissystem 2006 die Rabatte für Vertragskunden im Bereich zwi- schen 100‘000 und 250‘000 Umsatz deutlich gesenkt. Die restlichen Parameter des Preissys- tems entsprechen im Wesentlichen denjenigen des früheren Preissystems.
99. Das Preissystem 2009 basierte auf offiziellen Listenpreisen der Post für die einzelnen Briefsendungs-Produkte. Die Vertragskunden erhielten einen prozentualen Rabatt auf den Lis- tenpreis. Der Rabatt bestimmte sich hauptsächlich durch den vorgängig mit dem Vertragskun- den vereinbarten Planumsatz sowie allenfalls durch Qualitätskriterien. Die von der Post ge- währten Rabatte wurden anhand von postinternen Rabattlisten zwischen den Grosskunden und dem Kundenberater oder der Kundenberaterin der Post festgelegt.
100. Laut internen Vorgaben der Post waren bestimmten Umsätzen Rabattbandbreiten zuge- ordnet. Der konkrete Rabatt sollte aufgrund des prognostizierten Umsatzes und unter Berück- sichtigung der Qualitätskriterien innerhalb der Bandbreite bestimmt werden.
101. Dabei wurden die zusätzlichen Qualitätskriterien gemäss einer «Checkliste für Vertrags- kunden29» wie folgt berücksichtigt:
Kriterium Gewichtung
Maschinenfähigkeit von über […] % der Sendungen […] %
Adressqualität: Über […] % aller Sendungen sind automatisch bis Stufe […] % Botenbezirk lesbar
Retouren: Benützung Mutationsservice MAT(CH)move online […] %
Tabelle 1: Kriterien zur Bestimmung des Umsatzrabatts innerhalb der Bandbreite (Check- liste, Ziff. 5) bis und mit Preissystem 2009.
E. 29 Aus den Unterlagen ergeben sich keine abweichenden Qualitätskriterien für das Preissystem 2009.
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102. Die mit den Grosskunden geschlossenen Verträge enthielten einen Standardvertrag30, in welchem die grundsätzlichen Rahmenbedingungen geregelt wurden, und sogenannte „Kon- ditionen für adressierte Briefe Inland“, in welchen die für die jeweilige Kundin bzw. den jewei- ligen Kunden geltenden Listenpreise inklusive Umsatzrabatt eingerechnet waren.
103. Zur Berechnung des Rabatts wurden von den offiziellen Listenpreisen Vergütungen für Vorleistungen abgezogen sowie Zuschläge für Sondersendungen hinzugefügt. Auf dem resul- tierenden Betrag wurde schliesslich der vertraglich vereinbarte Umsatzrabatt berechnet und in Abzug gebracht.
104. Ob die mit den Grosskunden festgelegten Rabattkategorien den tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen und ob die qualitativen Kriterien eingehalten wurden, war durch die Kundenberater in dem jeweiligen Preissystem periodisch zu prüfen.
A.4.2.1.2 Übersicht über die Rabattvorgabe
105. Das «Preissystem 2009» beruhte auf einem gesamthaft ausgerichteten Umsatzrabatt. Der zugrunde gelegte Umsatz zur Bestimmung des Rabattes setzte sich laut Angaben der Post aus den prognostizierten Umsätzen für adressierte Briefe Inland und Zusatzleistungen im Universaldienst zusammen. Dies waren folgende Sendungen: A-Post, B-Post Einzel, B-Post Massen, A-Post Plus, OnTime Mail (1 Werktag, 2 Werktage oder Samstag), DirectSelfmailer, Geschäftsantwortsendungen, Gerichtsurkunden, Betreibungsurkunden, Dispomail, Direct Response Card, Photopost, Einschreiben, Nachsenden Firmenpost, Eigenhändig und Rück- schein.31
106. […].
107. Die interne Rabattvorgabe der Post sah wie folgt aus:
[…] Tabelle 2: Interne Vorgabe zur Rabattgewährung im Preissystem 2009
A.4.2.1.3 Rabatt für […]
108. […]. Laut Post ist der Rabatt nicht nur […], sondern allen Kunden der Branche Ver- sandhandel gewährt worden.
109. Die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Kunden, die den Rabatt […] er- halten hatten, waren laut der Post damals die folgenden:
- Mit den leicht höheren Rabatten sei der Tatsache Rechnung getragen worden, dass insbesondere aufgrund des zunehmenden E-Commerce mit einem systematischen Wachstum des Versandhandels und damit mit tiefen Kosten für die Post gerechnet worden sei.
- Die Direct Marketing-Volumina der Versandhändler würden stetig wachsen. Zudem würde das Direct Marketing Folgemailings der Kunden der Versandhändler auslösen, welche teilweise auch der Post zugutekämen. Laut den von der Post eingereichten Zahlen sind […].
E. 30 Mit ganz wenigen Grosskunden seien jedoch Rahmenverträge geschlossen worden, welche gewisse Punkte der Zusammenarbeit regelten. Preise und Rabatte seien jedoch nicht Teil dieser Rahmenver- träge gewesen.
E. 31 Auf dem Beispielvertrag fehlen Einschreiben, Nachsenden Firmenpost, Eigenhändig und Rückschein; dagegen enthält es Briefe mit Zustellnachweis, InfoCard, Spezialsendungen und taxpflichtige Retouren.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 22
- Die vorstehend genannte Situation gäbe den Versandhändlern eine starke Verhand- lungsposition, zumal diese gemäss Post mit ihrem eigenen Sendungsvolumen als po- tenzielle Wettbewerber jederzeit selbst in den Markt eintreten könnten. Ausserdem könnten sie ihre Direct Marketing Aktivitäten auch über den unadressierten Versand abwickeln.
- Das spezifische Sendungsverhalten der Versandhändler mit vergleichsweise schwere- ren Sendungen (Durchschnittsgewicht […]) erlaube es der Post, bei den Rahmenbe- dingungen des Postgesetzes dem Versandhandel eher tiefere Preise einzuräumen.
110. Laut Post hätten somit insbesondere […] von dieser Unterscheidung profitiert. Insge- samt kam die Rabattrichtlinie für […] bei [100-150] Vertragskunden zur Anwendung.
A.4.2.1.4 Rabatt für die übrigen Vertragskunden
111. Für die übrigen Vertragskunden galt gemäss Rabattvorgabe Folgendes: «Für Vertrags- kunden gilt in der Regel allgemein der Minimalrabatt der entsprechenden Bandbreite. In be- gründeten Ausnahmen können Rabatte bis zu den Richtwerten gewährt werden.» Grundsätz- lich sei gemäss Post die Untergrenze nur sehr selten überschritten worden. Laut Angabe der Post konnte unter Berücksichtigung der drei qualitativen Kriterien (vgl. Rz 101) ein höherer Rabatt bis zum Richtwert gewährt werden.32 Ausserdem seien höhere Umsätze innerhalb der Umsatzbandbreiten typischerweise mit höheren Rabatten innerhalb der Rabattbandbreite ho- noriert worden.
112. Auf Wunsch der Kunden wurde für diese ein Durchschnittsrabatt berechnet. Dazu wurde zunächst hypothetisch von Einzelverträgen für die einzelnen Tochtergesellschaften ausgegangen und die jeweiligen Umsätze und Rabatte (sofern die Gesellschaft einen Umsatz über 100‘000 Franken erzielte) festgestellt. Um den Durchschnittsrabatt zu ermitteln, wurde nun der Rabatt aller Tochtergesellschaften (in Franken) ins Verhältnis zum Gesamtumsatz aller Gesellschaften gestellt. Auf dem Konditionenblatt wurde dann der Gesamtumsatz des Konzerns festgehalten und der entsprechende Durchschnittsrabatt. Der Durchschnittsrabatt war meistens kleiner als derjenige Rabatt, welcher dem Gesamtumsatz entsprochen hätte. In den eingereichten Daten der Post wurden Verträge mit einem Durchschnittsrabatt als «Kollek- tivverträge» bezeichnet.
A.4.2.1.5 Ausführungen der Post
113. Die Post führt in ihrer Stellungnahme ergänzend an, dass das Preissystem 2009 auf das Preissystem 2006 folgte und dessen Grundzüge übernahm. Das Preissystem 2009 beruhe auf der vom Kundenberater und dem Kunden festgelegten Prognose des Umsatzes für das kommende Jahr. Zudem hätten die Kunden ihre Verträge in der vorgegebenen Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende jeden Monats kündigen können, worüber sie im Vertrag informiert worden seien und was der Praxis entsprochen habe.
Preissystem ab. 1. April 2011 («Preissystem CAPRI»)
114. Im Hinblick auf die geplante vollständige Liberalisierung des Postmarktes33 erarbeitete die Post neue Strategien hinsichtlich Marktverhalten und Preissetzung. […].
E. 32 Laut der Vorgabe war die Erfüllung der Qualitätskriterien Voraussetzung, nicht nur deren Berücksich- tigung.
E. 33 Vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz (PG), BBl 2009 5181 ff.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 23
115. Gemäss Meinung der Post bot das Preissystem 2009 zu wenige Möglichkeiten der Kun- densteuerung und Differenzierung. Den Akten sind folgende Ausführungen der Post zu ent- nehmen: […].
116. In diesem Zusammenhang entwickelte die Schweizerische Post auch neue Preismodelle in verschiedenen Bereichen, u. a. das Preissystem CAPRI (Calculation des prix individuels) für adressierte inländische Briefsendungen. Dieses wurde auf den 1. April 2011 zur Ablösung des Preissystems 2009 eingeführt und am 1. Januar 2012 in Bezug auf den Parameter Retou- ren angepasst.34
A.4.2.2.1 Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung von CAPRI
117. Das neue Preissystem CAPRI war auf alle Vertragskunden, welche einen unrabattier- ten Netto-Umsatz pro Jahr von mindestens 100‘000 Franken mit adressierten Sendungen (PostMail-Produkte) erzielen, anwendbar. Die Post gewährte wie in den vorher geltenden Preissystemen dabei keine Konzern- oder Holdingrabatte, wenn die Sendungen eines Kon- zerns ab verschiedenen Standorten erfolgten. Rabattberechtigt war immer nur ein einzelner Absender. Daher wurden Sendungen nur rabattiert, wenn der Absendervermerk bzw. die Orts- angabe auf dem Frankaturvermerk/Poststempel mit den Absenderangaben und Rechnungs- referenznummern im Aufgabenverzeichnis der Post (nachfolgend: AVZ) übereinstimmten. Mit dem neuen Preissystem CAPRI fiel die Unterscheidung zwischen […] weg, da das neue Preis- system CAPRI gemäss Aussagen der Post den spezifischen Eigenschaften der Absenderkun- den gleichermassen Rechnung trage und so den Faktor Kosten stringenter berücksichtige.
118. Per 1. Januar 2015 wurden die Preislisten und die Parameter zur Preislisteneinteilung geändert, wobei die Struktur des Preissystems jedoch bestehen blieb. Laut den eingereichten Schulungsunterlagen waren die Hauptzielsetzungen des Preissystems CAPRI die Sicherstel- lung der Gleichbehandlung, die Reduktion der Komplexität und die Stärkung der Akzeptanz, Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit des Preissystems. Die Umstellung erfolgte für die bisherigen Kunden schrittweise und wurde am 1. April 2016 abgeschlossen. Das System blieb im Prinzip gleich, jedoch wurden Parameter der Rabattberechnung und die Vorgaben zur An- wendung des Preissystems angepasst.
A.4.2.2.2 Übersicht über das Rabattsystem CAPRI
119. Auch im Preissystem CAPRI wurden zur Bestimmung der rabattrelevanten Umsätze sämtliche Umsätze, also auch die Umsätze, die im Monopolbereich lagen (Umsätze mit Sen- dungen mit einem Gewicht von unter 50 Gramm), einbezogen.
120. Mit dem Preissystem CAPRI erfolgte eine weitgehende Umstellung des Preissystems, indem nicht mehr nur ein nach erzieltem Umsatz berechneter prozentualer Rabatt gewährt wurde. Das Preissystem CAPRI beinhaltete die drei wesentliche Komponenten (drei Säulen) Preisliste (Säule 1; nachfolgend: Rz 124 ff.), Zusatzrabatt (Säule 2; nachfolgend: Rz 139 ff.) und Vergütungen für Kundenleistungen (Säule 3; nachfolgend: Rz 152).
121. Die nachfolgende Grafik aus der Kundeninformation der Post zeigt das System grafisch auf:
E. 34 Die Anpassung betraf die Ersetzung des Parameters Nutzung von Adresspflegeprodukten durch den Parameter Retouren.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 24 Abbildung 2: Die drei Säulen gemäss Kundeninformation der Schweizerischen Post vom De- zember 2010
122. Wie im Preissystem 2009 erhielten die Vertragskunden einen Standardvertrag, in wel- chem die grundsätzlichen Rahmenbedingungen geregelt wurden, der mit den sogenannten „Konditionen für adressierte Briefe Inland“ ergänzt wurde. In letzteren waren die kundenindi- viduellen Parameterausprägungen für die Preislisteneinteilung aufgeführt (mit Ausnahme des Jahresumsatzes zu Listenpreisen) sowie die Zusatzrabattstaffel. Dazu kam die darauf basie- rende und vereinbarte Preisliste mit den individuellen Preisen für alle rabattierten Produkte (auch «Preisblatt» genannt). Konditionenblatt und individuelle Preisliste bildeten zusammen mit den AGB den Vertrag.
123. Nachfolgend werden zum besseren Verständnis des Preissystems die einzelnen Säu- len gemäss Vorgabe des Preissystems beschrieben.
A.4.2.2.3 Säule 1: Preisliste
124. Für die Bestimmung des Grundrabatts über die Preisliste teilte die Post ihre Kunden in vier Kundensegmente ein, welche gemäss Angaben der Post auf die typischen Bedürfnisse der jeweiligen Kundengruppe zugeschnitten waren und in welchen die von der Kundengruppe schwerpunktmässig genutzten Produkte überproportional, die wenig genutzten Produkte hin- gegen unterproportional rabattiert waren. Somit war der Rabatt grundsätzlich für jedes vom Vertragskunden genutzte Produkt unterschiedlich.
125. Die Segmente wurden laut Post nach folgenden Regeln zugeordnet: […].
a. Segment Infopost (Segment 4): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, die einen Direct Marketing Charakter aufwiesen, d. h. Kunden, die vorrangig Werbeinhalte versen- deten. Die Sendungen waren gemäss Angaben der Post meist nicht sehr zeitkritisch, wes- halb sich die Nachfrage stark auf günstigere B-Post-Massensendungen konzentrierte.
b. Segment Business Post (Segment 3): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, die mehr als […] Sendungen/Quartal auflieferten.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 25
c. Segment Tagespost (Segment 2): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, bei denen der Anteil A-Post mehr als […] % betrug.
d. Segment Standard (Segment 1): Diesem Segment wurden alle übrigen Kunden und in der Regel auch Neukunden zugeteilt.
126. Zu jedem dieser Segmente bestanden nach Umsatz gestaffelt 15 verschiedene Preis- listen, in welchen die einzelnen Produkte der Post im Bereich Briefsendungen bis 2 kg ver- günstigt angeboten wurden, wobei in der höchsten Preisliste (Preisliste 15) die höchsten Ra- batte gewährt wurden. In der Nomenklatur der Post hatten die Preislisten eine dreistellige Nummer, wobei die erste Ziffer das Segment (1–4)35 und die zwei hinteren Ziffer die Nummer der Preisliste (1–15) bestimmten. So steht beispielsweise die Nummer 409 für die 9. Preisliste im Segment Infopost.
127. Die Einstufung in die einzelnen Preislisten des jeweiligen Segments erfolgte anhand der sechs Kriterien: Jahresumsatzprognose, Jahresprofil, Monatsprofil, Verwendung des On- line Aufgabeverzeichnisses (AVZ-Online), Frankaturart und Adressdatenpflege bzw. Retou- ren. Ausgangspunkt für die Einstufung in eine Preisliste war der vom jeweiligen Kunden ge- plante Jahresumsatz, den er mit der Post in dem Jahr, in dem die Preisliste galt, schätzungsweise erzielen würde. Diese Einstufung wurde in der Folge aufgrund der weiteren fünf Kriterien dann nach oben oder unten korrigiert.
128. Zur grundsätzlichen Einstufung in eine Preisliste innerhalb des dem Vertragskunden zugeordneten Segments wurden die für das laufende Jahr prognostizierten Umsätze heran- gezogen und anhand einer Staffel einer Preisliste zugeordnet. Die Berechnung der Umsätze erfolgt auf der Basis der unrabattierten Preise ohne Mehrwertsteuer (Preisliste 0) für die prog- nostizierte Menge. Die Jahresumsatzprognose wurde laut Angaben der Post vom Vertrags- kunden zusammen mit einem Kundenberater oder einer Kundenberaterin der Post vorgenom- men. Sofern keine Gründe für eine Anpassung vorlagen, wurde häufig der Vorjahreswert übernommen. Je höher der prognostizierte Umsatz, desto höher war die Preislisteneinteilung und desto tiefer waren die produktspezifischen Nettopreise bzw. umso vorteilhafter war die offerierte Preisliste.
129. Die Einteilung aufgrund der Jahresumsatzprognose erfolgte nach der Staffel in Tabelle 3:
Preisliste Umsatz 1 […] 2 […] 3 […] 4 […] 5 […] 6 […] 7 […] 8 […] 9 […] 10 […] 11 […] 12 […] 13 […] 14 […]
E. 35 1: Standard; 2: Tagespost; 3: Businesspost; 4: Infopost; dazu gabe es noch zwei Photopost-Listen mit der Nummer 5.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 26 15 […]
Tabelle 3: Einteilung in die Preisliste nach Jahresumsatzprognose
130. Diese Einordnung wurde anhand der nachfolgenden Kriterien angepasst:
a. Jahresprofil: Anhand der Anzahl Sendungen pro Monat wurde über das Jahr hinweg ermittelt, wie sich das Versandvolumen des Kunden auf das Jahr verteilte bzw. wie stark das monatliche Versandvolumen des Kunden schwankte.36 […].
b. Monatsprofil: Erfolgte der Grossteil ([…]) des Versandvolumens des Kunden rund um die Monatswechsel ([…]), so wurde der Kunde […].37
c. Verwendung der Online Aufgabeverzeichnisses (AVZ Online): War der Anteil von nicht über AVZ Online eingereichten Aufgabeverzeichnissen38 […], so erfolgte eine Kor- rektur […].39
d. Frankaturen: War der Anteil mit Briefmarken frankierter Sendungen […].
e. Adressqualität/Retouren: Hinsichtlich Retouren als rabattrelevantes Kriterium waren zwei Zeiträume zu unterscheiden, in denen unterschiedliche Parameter zur Anwendung kamen:
i. Vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 201140: […].41 ii. Zeitraum ab 1. Januar 201242: […].
131. […]
132. Basierend auf diesen Parametern sollte jeder Kunde die für ihn geltende «individuelle» Preisliste erhalten. Für die Verhandlung und vertragliche Festlegung der «individuellen» Preis- liste berechnete ein Informatiksystem für den Kundenberater oder die Kundenberaterin unter Berücksichtigung der Parameter die anwendbare Preisliste.
133. Im Rahmen der Einführung und Anwendung des neuen Preissystems CAPRI galten für den Kundenberater oder die Kundenberaterin zwei weitere Vorgaben:
a. Gleitpfad (Rz 221 ff.): Dieser galt gemäss Angaben der Post offiziell ab Einführung des Preissystems CAPRI bis August 2015. Der Gleitpfad sollte die Vertragskunden ausgehend vom Rabattniveau des Preissystems 2009 schrittweise an den Rabatt gemäss Preissys- tem CAPRI heranführen. Dazu berechnete das Informatiksystem für die Kundenberater einen Preislistenvorschlag, der von der aufgrund der oben genannten Parameter berech- neten Preisliste abweichen konnte. Die Kundenberater waren gemäss internen Anweisun- gen der Post befugt, vom Gleitpfad abzuweichen, was sie auch teilweise taten.
b. Strukturkontrolle (Rz 241): Im Rahmen der Funktion Strukturkontrolle überprüfte das Sys- tem monatlich die Versanddaten der Kunden. Falls die Versanddaten mehrmals von den
E. 36 Die Post ist im Hinblick auf eine gleichmässige Auslastung an einer möglichst geglätteten Sendungs- menge der Kunden im Jahresverlauf interessiert.
E. 37 Der Parameter Monatsprofil kommt nur zur Anwendung, wenn […].
E. 38 Etwa über Excel-Offline-Formulare, Papierformulare und kundenindividuelle Varianten.
E. 39 Wenn ein Kunde […].
E. 40 Die Ablösung des Parameters erfolgte […].
E. 41 Zur Anwendung der Preislistenkorrektur siehe Rz 131.
E. 42 Die Einführung erfolgte […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 27 vereinbarten Werten (Umsatz oder Qualitätsparameter) derart abwichen, dass eine an- dere Preisliste als die vereinbarte resultiert hätte, wurde der Kundenberater oder die Kun- denberaterin grundsätzlich automatisch informiert, um gegebenenfalls eine neue Preis- liste mit dem Kunden zu vereinbaren.
134. Per 1. Januar 2015 wurde das Preissystem angepasst. Das «neue» Preissystem CAPRI ist nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Zum Vergleich mit der untersuchten Ausgestaltung des Preissystems CAPRI werden die Änderungen nachfolgend dennoch auf- geführt.
135. Die Anzahl der Preislisten je Segment wurde von 15 auf 30 Preislisten erhöht. Das ma- ximale Rabattniveau wurde laut Post nicht erhöht, sondern die geänderten Umsatzstufen führ- ten neu zu kleineren Rabattsprüngen.
[…] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
Tabelle 4: Vergleich der Preislisten des veränderten Preissystems CAPRI (2015) mit der Vor- gängerversion (2011).
136. Mit der Erweiterung auf 30 Preislisten passte die Post auch die übrigen Parameter des Preissystems an, was Änderungen bei der Preislisteneinteilung bewirkte. […]:
[…]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 28
137. […].
[…]
Abbildung 3: […]
138. Gemäss Angaben der Post lassen sich die Gesamtumsatzrabatte für die einzelnen Preislisten in den Segmenten allerdings näherungsweise berechnen. Dies sind jedoch nur Richtwerte, der Rabatt einer Liste unterscheide sich in der Summe je nach Produktnutzung des Kunden. Für die Berechnung der angegebenen Werte sei das durchschnittliche Profil der Kunden je Segment verwendet worden. […]
Abbildung 4: […]
A.4.2.2.4 Säule 2: Umsatzbasierter Zusatzrabatt
139. Der Zusatzrabatt wurde in den internen Unterlagen der Post teilweise auch Umsatzra- batt genannt. Nachfolgend wird der Begriff Zusatzrabatt verwendet, um Verwechslungen mit dem Element der umsatzbasierten Preislisteneinteilung (vgl. Rz 128 f.) zu vermeiden. Beide Elemente zusammen bildeten gemäss Aussage der Post den gesamten Rabatt aufgrund des Parameters Umsatz ab.
140. Als Begründung für die Einführung eines Zusatzrabatts gibt die Post an, dass Preise, die vor der eigentlichen Versandperiode vereinbart wurden, dem Kunden einen geringen An- reiz bieten, das prognostizierte Volumen, das zur Preiskalkulation herangezogen wurde, tat- sächlich zu erbringen. Würden im Vergleich zur Prognose Mengen fehlen, würden auch die Skalenvorteile, die die Post zur Berechnungsgrundlage von Preisen heranzieht, fehlen. Das Einhalten der Prognose wird gemäss internen Unterlagen der Post daher mit einem zusätzli- chen Rabatt belohnt.
141. Die Höhe des monatlichen Zusatzrabatts zwischen 0 und 3 % resultierte aus einem Ver- gleich des Umsatzvolumens der tatsächlich aufgegebenen Sendungen mit dem monatlichen Anteil der Jahresumsatzprognose (vgl. Rz 128 f.). Die für den Zusatzrabatt relevante Jahres- prognose basiert auf rabattierten Preisen der individuellen Preisliste, welche gemäss Säule 1 für einen Kunden zur Anwendung kommt. Der Zusatzrabatt wurde auf dem tatsächlich zu in- dividuellen Preisen generierten Umsatz in dem jeweiligen Monat berechnet. Der monatliche Zusatzrabatt war laut Post so konzipiert, dass bei einigermassen akkurater Jahresprognose über ein Jahr hinweg insgesamt ein Zusatzrabatt von 2 % resultieren sollte. Aus diesem Grund gab es bereits ab Erreichen eines monatlichen Umsatzes von 75 % des monatlichen Anteils der Jahresumsatzprognose einen Rabatt.
142. Die nachfolgende Tabelle 5 zeigt die Zusatzrabattstaffel:
Monatliche prozentuale Abweichung vom monatlichen Zusatzrabatt Anteil der Jahresumsatzprognose43
< - 25 % 0.0 %
≥ -25 % 1.0 %
E. 43 Die Tabelle entspricht der Darstellung der Post. Die Ungleichheitszeichen sind so zu verstehen: <- 25 % bedeutet, dass der erzielte Umsatz um mehr als 25 % tiefer liegt als der Durchschnittswert; ≥5 % bedeutet, dass der Umsatz um mindestens 5 % höher ist als der Durchschnittswert (aber weniger als 15 %).
32-00009/COO.2101.111.7.298652 29 ≥ -15 % 1.5 %
≥ -5 % 2.0 %
≥+5% 2.5 %
≥ + 15 % 3.0 %
Tabelle 5: Systematik und Rabattschritte des Zusatzrabatts
143. Laut Angaben der Post wurde allerdings bei mehrmaliger grösserer Umsatzabwei- chung die Preislisteneinteilung angepasst (vgl. Kapitel A.4.3.3.2 zur Strukturkontrolle).44
144. Bemerkenswert ist, dass der Umsatzrabatt basierend auf dem Vergleich des tatsäch- lich erreichten monatlichen Umsatzes mit dem monatlichen Anteil der Jahresumsatzprognose berechnet wurde und nicht aufgrund eines Vergleichs mit dem Umsatz, welcher die jeweiligen Grenzen der Preislisten definierte. So konnte ein Kunde der Preisliste 4 ([…]) mit einer Jah- resumsatzprognose von […] Franken und bei einem auf monatlicher Basis berechneten Um- satz in Höhe von […] Franken oder mehr (+15 % Prognoseabweichung) einen Zusatzrabatt von 3 % erhalten, während ein Kunde derselben Preisliste mit einer Jahresumsatzprognose von […] Franken bei einem Umsatz von […] Franken (< -25% Prognoseabweichung) einen Zusatzrabatt von 0% erhielt, obwohl beide in derselben Preisliste angesiedelt waren.
145. Auf die Frage, weshalb das Preissystem CAPRI als Prognosesystem ausgestaltet wurde und weshalb ein Zusatzrabatt eingeführt wurde, machte die Post die nachstehenden Angaben:
146. Die Post war gemäss eigenen Angaben auf Wunsch ihrer Vertragskunden bestrebt, ein Preissystem anzubieten, mit welchem die Kunden die Preise für die Dienstleistungen der Post bereits im Voraus berechnen können. Da keine ex-post sondern eine ex-ante Rabattierung angewendet werden soll, müsse eine solche zwangsläufig auf Einschätzungen über den zu erwartenden Geschäftsverlauf basieren.
147. Laut Angaben der Post diente der Zusatzrabatt dazu, Abweichungen zwischen dem ge- planten Umsatz45, welcher der Preisliste zugrunde liegt, und dem tatsächlich realisierten Um- satz, zeitnah auszugleichen. So hätten monatliche Anpassungen der Preisliste verhindert wer- den können. Ausserdem habe so auch eine marktverschliessende Wirkung des Systems verhindert werden können, da Kunden am Ende einer Bemessungsperiode keinen Anreiz ge- habt hätten, eine bestimmte Schwelle erreichen zu müssen, um in den Genuss des Zusatzra- batts zu kommen. Jedoch sollte der vorgängig festgelegte Kundenpreis damit möglichst dem- jenigen entsprechen, der durch das später folgende, tatsächliche Sendungsverhalten des Kunden gerechtfertigt gewesen sei. Der Zusatzrabatt konnte laut Post nur massvolle Abwei- chungen abbilden, bei grösseren Abweichungen sei hingegen der Vertrag – d. h. die Preisliste
– angepasst worden.
148. Damit sei bezweckt worden, dass alle Vertragskunden unabhängig von der zu Beginn des Vertragsverhältnisses ausgehandelten individuellen Preisliste, welche wie erwähnt vor- wiegend auf einer Jahresumsatzprognose beruhte, hinsichtlich des Rabatts gleichgestellt seien. Der Kunde habe gemäss Post somit weder einen Vorteil gehabt, wenn er den prognos- tizierten Jahresumsatz erreichte, noch einen Nachteil, wenn dies nicht der Fall gewesen sein
E. 44 Eine Anpassung findet jedoch nicht in jedem Fall automatisch statt.
E. 45 Beim Zusatzrabatt werde nur der Umsatz berücksichtigt, da eine Berücksichtigung aller Kriterien auf monatlicher Basis nicht oder nur mit unvertretbar hoher Komplexität und Kostenfolgen für die Post zu realisieren wäre und für die übrigen Parameter auch keine monatliche Änderung zu erwarten wäre.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 30 sollte. Verbleibende Unterschiede beim Rabatt zwischen zwei Kunden mit gleichen Volumina hätten gerade die unterschiedliche Prognosegenauigkeit abgebildet.
149. Der Zusatzrabatt diente laut Post ausserdem dazu, den Kunden über Preismassnahmen in die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit einzubinden. Dies v. a. im Hinblick auf unvorher- sehbare Mengenrückgänge. Diesbezüglich führte die Post aus, dass das adressierte Briefvo- lumen in der Schweiz in den letzten 10 Jahren im Durchschnitt um jährlich ca. 1.5 % gesunken sei. Im Oktober 2011 rechnete sie für die nächsten Jahre mit einem Mengen- und Umsatzrück- gang von 2–3 % pro Jahr. […].
150. Laut Aussage der Post wurde der Zusatzrabatt monatlich erhoben, da dies der Rech- nungslegung und auch den Kündigungsfristen entspreche.
151. Der Zusatzrabatt war laut Angaben der Post so eingestellt, dass er bei durchschnitt- lich akzeptabler Prognosegenauigkeit ca. 2 % betrug. Zwar habe es auch bei exakter Um- satzprognose aufgrund unterschiedlicher Schwankungen der monatlichen Mengen im Jah- resverlauf zu unterschiedlichen Rabatten kommen können. Dies sei gemäss Angaben der Post jedoch durch den Parameter Jahresprofil grundsätzlich ausgeglichen worden.
A.4.2.2.5 Säule 3: Vergütungen für Kundenleistungen
152. Wenn Kunden spezielle Vorleistungen (Zentrumseinlieferung, Sortierung etc.) erbrin- gen oder einen bestimmten Zusatzaufwand (Späteinlieferung, Spezialsendungen etc.) verur- sachen, wird dies vergütet bzw. in Rechnung gestellt. Diese Vergütungen bzw. Zuschläge sind publiziert46, gelten für alle Kunden (d. h. nicht nur für Vertragskunden) und werden inkl. Mehr- wertsteuer ausgewiesen.
A.4.2.2.6 Anmerkungen der Post zur Ausgestaltung des Preissystems
153. Die Post führt aus, dass sie CAPRI mit dem Ziel eingeführt habe, um über ein kosten- und aufwandgerechtes System mit klar definierten, messbaren Kriterien zu verfügen. Hierbei sollten die Kundenbedürfnisse sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen abgedeckt und dem Druck der E-Substitution begegnet werden. Die Post führt zudem aus, dass sie verschie- dene andere Modelle geprüft, diese aber aufgrund verschiedener Gründe wieder verworfen hätte. Gemäss Aussagen der Post enthalte das Preissystem CAPRI keine Treue- und keine Zielrabatte. «Die Post wollte mit dem Preissystem CAPRI vielmehr regulatorisch, kartellrecht- lich und auch hinsichtlich des Preisüberwachers nur eines: alles richtig machen!».
154. Dass die Post weitreichende strategische Überlegungen zum neuen Preissystem an- gestellt hat und davon ausgegangen werden muss, dass sie sich bewusst für diese Ausgestal- tung entschieden hat, geht bereits aus den Dokumenten zur Einführung von CAPRI hervor. […]. Hinsichtlich der Ausgestaltung und Anwendung des Preissystems CAPRI merkt die Post zusätzlich an, dass den Kunden diverse Möglichkeiten zur Verfügung stünden, die zur Anwen- dung kommenden Preise nachzuvollziehen. Dies seien die individuellen Preise sowie die Staf- felung des Zusatzrabatts auf dem Konditionen- und dem dazugehörigen Preisblatt, die auf den Rechnungen nochmals ausgewiesenen individuellen Preise, die Möglichkeiten, den Kunden- berater für Planrechnungen und Fragen jederzeit kontaktieren zu können, sowie die informa- tiven Kundenpräsentationen. Auch weist die Post darauf hin, dass die Verträge unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende jeden Monats gekündigt werden könnten. Die Post betont zudem, dass zwischen den Kundenberatern und vielen Kunden ein guter Kontakt bestanden hätte und dass sich aufgrund eines Lernprozesses beim Kunden die Transparenz bezüglich der verschiedenen Parameter mit dem Zeitablauf zugenommen habe.
E. 46 Broschüre «Optimieren Sie Ihre Versandkosten».
32-00009/COO.2101.111.7.298652 31 Die Post führte weiter aus, dass kurze, kundenindividuelle Preislisten der beste Weg seien, dem Kunden zu erklären, welche Preise für welches Produkt gelten würden.
155. Wie die Post ausführt, scheinen umfangreiche Anstrengungen unternommen worden zu sein, um jedem einzelnen Kunden seine individuellen Preise und Zusatzrabatte zu erläu- tern. Hingegen wurden hinsichtlich der Möglichkeit eines Preisvergleichs der Kunden unterei- nander oder der Einschätzung, wo im Preissystem ein Kunde eingeordnet wurde, keinerlei Möglichkeiten bereitgestellt. Demnach war es dem Kunden trotz Kenntnis seiner individuellen Preise und Zusatzrabatte nicht möglich abzuschätzen, wo im Preissystem er im Vergleich zu seinen Wettbewerbern eingestuft wurde.
A.4.3 Ausgestaltung und Anwendung der Preissysteme im Hinblick auf eine einheitliche Gewährung von Rabatten
156. Im Hinblick auf die Untersuchung der kartellrechtlichen Zulässigkeit der Preissysteme 2009 und CAPRI wurde bereits in der Vorabklärung zusätzlich festgestellt, dass das Rabatt- system nicht einheitlich angewendet wurde. Aus diesem Grund wurden die Preissysteme 2009 und CAPRI wie nachfolgend dargestellt näher untersucht. Hierbei wurden die früheren Preis- systeme (Preissystem 2000 und Preissystem 2006) nur insoweit betrachtet, als sich hieraus Aufschlüsse über die Anwendung und Ausgestaltung der Preissysteme 2009 und CAPRI er- geben. Die früheren Preissysteme bilden nicht Gegenstand dieser Untersuchung.
Rabattabweichungen in früheren Preissystemen
157. Über die Anwendung des Preissystems 2000 und Preissystems 2006 sind keine voll- ständigen Informationen/Daten vorhanden. Das Preissystem 2009 basierte […].
158. […]. Wie nachfolgend für das Preissystem 2009 aufgezeigt wird (vgl. hinten, Rz 173 ff.), bestanden zudem schon dort Abweichungen in der Rabattgewährung von den internen Vor- gaben der Post (vgl. auch Rz 173 ff. und 184 ff.).
Anwendung des Preissystems 2009
159. Das Preissystems 2009 und insbesondere die Rabattliste waren wie schon die früheren Preissysteme ab dem Jahr 2000 den Vertragskunden gemäss Praxis der Post nicht bekannt. Das Blatt mit der Rabattanwendung (d. h. den Rabattstufen) war denn auch als «Streng ver- traulich. Weitergabe nur intern und nur in Papierform!» gekennzeichnet.
160. Im Rahmen der Vorabklärung fand das Sekretariat Anhaltspunkte, dass das Preissystem der Post nicht einheitlich angewendet wurde und verschiedene rabattberechtigte Vertragskun- den zum Teil Rabatte erhielten, die nicht den internen Rabattlisten der Post entsprachen.
161. Im Zusammenhang mit der Rabattierung ist auch das Vorgehen zur Vertragserneuerung und –anpassung von Relevanz. Laut Post und der «Checkliste Vertragskunden» waren die Kundenberater angehalten, alle Verträge regelmässig (mindestens halbjährlich) zu überprü- fen. Eine fest definierte Zeitperiode gab es nicht. Häufig wurden die Verträge im Rahmen von sonstigen Preismassnahmen angepasst, d. h. wenn es zu Änderungen im Listenpreis kam. Die erwähnten Beispiele zeigen zudem, dass die Verträge meistens für ein Jahr zu Jahresbe- ginn abgeschlossen wurden, da dies laut Post der regulären Budget-Periode der Kunden ent- sprach. Aus den nachstehenden Auswertungen ergibt sich jedoch, dass oftmals ältere Ver- träge im Zeitverlauf nie angepasst wurden, obwohl sie dem Rabattschema nicht mehr entsprachen oder gar noch stärker vom Soll abwichen.
A.4.3.2.1 In der Vorabklärung eingereichte Verträge
162. In der Vorabklärung reichten 18 Vertragskunden Verträge zum Preissystem 2009 ein. Acht Verträge entsprachen den Regeln der «Rabattanwendung PostMail ab 01.07.2009», […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 32 Nachfolgend werden die zehn Verträge aufgeführt, für welche Abweichungen festgestellt wur- den. Datum Vertrags- Listen- Vertragskunden Bereich47 […] Umsatz Krit. 149 Krit. 250 Krit. 351 Vertrag48 Rabatt Rabatt52 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
Tabelle 6: Übersicht über die Verträge im Rahmen der Vorabklärung, bei denen der verein- barte Rabatt mit dem Rabatt gemäss Liste nicht übereinstimmte.
163. Es zeigt sich, dass [1] einen deutlich höheren Umsatzrabatt erhielt, als es für die Ra- battstufe gerechtfertigt gewesen wäre, wobei der Rabatt demjenigen entsprach, der im vorher- gehenden Preissystem 2006 gerechtfertigt gewesen wäre. Der Umsatzrabatt von [2] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts. Der Umsatzrabatt für [3] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts. Derjenige von [4] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen Durchschnittsrabatt handelte, betrug die Abweichung nach unten indes nur noch […] %.53 [5] hatte den Rabatt für […] erhalten, wobei der gewährte Rabatt […] % über dem für diese Stufe geltenden Minimalrabatt lag, aber […] % unterhalb des Richtwerts […]. Der Rabatt der [6] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts und […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Richtwerts. Der Ra- batt der [7] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts und derje- nige von [8] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts und […] % unterhalb des hierfür geltenden Richtwerts. […] Zwei weitere Vertragskunden54 erhielten einen Rabatt, der innerhalb der Bandbreite lag, aber leicht (zwischen […] und […] %) vom anwendbaren Rabatt abwich. Für keine der zehn oben aufgeführten Vertragskunden bestan- den laut der durch die Post eingereichten Kundendaten bestätigte Korrekturen aufgrund von Qualitätskriterien.
164. Damit zeigte sich in der Vorabklärung, dass für die Hälfte der 18 Vertragskunden das Preissystem 2009 nicht einheitlich angewendet wurde. Sieben Verträge wichen zum Nachteil
E. 47 Segmentzuteilung im neuen Rabattsystem: Standardpost (SP), Businesspost (BP), Tagespost (TP) und Infopost (IP).
E. 48 Mit Vertrag ist hier das Konditionenblatt gemeint; der eigentliche Vertrag kann ein früheres Datum tragen.
E. 49 Maschinenfähigkeit der Sendungen (mind. […] %).
E. 50 Adressqualität: mind. […] % maschinell lesbar. 51 Retouren (Einsatz von MAT(CH) Move). 52 Gemäss […]. 53 Siehe Erklärung in Rz 165. 54 Die Unternehmen werden nicht offengelegt, um die Anonymisierung nicht zu gefährden.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 33 der Vertragskunden gegen unten ab, wobei bei fünf eine Rabattstufe gewährt wurde, die un- terhalb des für diese Stufe geltenden Minimalrabatts lag. Bei neun Vertragskunden wurde da- gegen das Preissystem korrekt angewendet.
165. Zu acht von den zehn55 abweichenden Verträgen befragte das Sekretariat in der Un- tersuchung die Post56. In der nachstehenden Tabelle sind die Begründungen der Post für die Abweichungen angegeben, sowie die Überprüfung/Einschätzung dieser Begründungen durch das Sekretariat (vgl. dazu die interne Rabattvorgabe der Post, Rz 107/Tabelle 2):
Vertragskunden Begründung Post Einschätzung/Weitere Fakten
[1] Vertrag mit [1] lief bis Ende Der Rabatt des eingereichten Vertrags
2007. Der Vertragsrabatt entsprach tatsächlich dem Minimalrabatt war innerhalb der Band- der Bandbreite […]. Der Folgerabatt ab breite […]. 1. Januar 2008 bis 31. März 2011 betrug sogar 7 Prozent bei einem prognostizier- ten Umsatz von […] Franken. Dies hätte im […]. Im Preissystem 2009 wurde der Rabatt aber nicht angepasst, obwohl nach dieser Vorgabe der Rabatt für den Umsatz von [1] nur noch […] % betragen hätte. 57
[2] War das Ergebnis konkreter […] Franken Umsatz war ein Grenzfall, Vertragsverhandlungen, jedoch nicht zur tieferen Rabattstufe mit weil der Umsatz von [2] ein […] % (im Vergleich zum Rabatt von Grenzfall war. Er fiel in die […] % bei einem Umsatz von bis zu CHF Bandbreite der niedrigeren […]), sondern zur nächsthöheren Ra- Umsatzkategorie. battstufe, denn ab einem Umsatz von mehr als […] betrug der Minimalrabatt gemäss Rabattvorgabe […] %. Der durch [2] eingereichte Vertrag (gültig ab
1. Juli 2009) ist in der durch die Post ein- gereichten Übersicht über die abge- schlossenen Verträge (Rz 168 ff.) nicht aufgeführt, sondern nur ein Vertrag ab 1. Oktober 2009 mit gleicher Rabatthöhe. Laut der Übersicht wurde der Vertrag erst auf den 1. Februar 2010 auf die der Bandbreite entsprechenden […] % an- gepasst.
[3] Die Umstände sind nicht mehr rekonstruierbar.
[4] Für [4] wurde ein Durch- Es ist korrekt, dass ein Durchschnittsra- schnittsrabatt gewährt. batt zur Anwendung kam und der Rabatt daher tiefer ausfiel. Entsprechend der
55 Ursprünglich waren es zehn, wobei wie nachfolgend gezeigt wird, eine Abweichung erklärt werden konnte. 56 Um die Anonymisierung nicht zu gefährden, verzichtete das Sekretariat für zwei Verträge auf eine Nachfrage. 57 Wie aus […] hervorgeht, rechtfertigten die Umsätze von [1] auch später keinen höheren Rabatt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 34 Aufstellung der Post hätte der Rabatt je- doch […] % und nicht […] % betragen müssen.58
[5] Der Rabatt war innerhalb Der Rabatt war innerhalb der Band- der vorgegebenen Band- breite. Der Richtwert für […] (entspre- breite. chend der Regel) lag jedoch höher bei […] %. Laut Daten der Post wurde bei […] auch kein Abzug aufgrund der Re- touren vorgenommen.
[6] Rabatt war das Ergebnis der individuellen Vertragsge- spräche.
[7] Der Rabatt resultierte aus Im Vertrag ist ein Umsatz von […] Fran- umsatzbedingten Anpas- ken als «Geplanter Jahresumsatz» auf- sungen und fällt in die Band- geführt. Eine Vertragsanpassung wurde breie der nächstniedrigeren bis 31. März 2011 nie vorgenommen. Kategorie. Sofern der Umsatz in die niedrigere Bandbreite fallen würde, müsste dort grundsätzlich das Minimum der Band- breite zum Tragen kommen (nur […] %), da etwa das Kriterium der Nutzung von Mat[CH]move bei [7] nicht erfüllt war. Eine Überprüfung der Umsätze für die Jahre 2009 und 2010 ergibt jedoch, dass [7] den im Konditionenblatt ange- gebenen Jahresumsatz jeweils übertraf, also ein tieferer Rabatt nicht durch den tatsächlichen Umsatz erklärt werden kann.
[8] Die Umstände sind nicht mehr rekonstruierbar.
Tabelle 7: Übersicht über die Erklärung der Abweichungen durch die Post sowie die Würdi- gung dieser Erklärungen aufgrund der Fakten.
166. Damit lagen sechs […]59[…]) von den 18 im Rahmen der Vorabklärung geprüften Ver- trägen ausserhalb der laut Rabattvorgabe anwendbaren Bandbreiten. Der Vertrag von [5] ent- sprach zudem nicht […], und der Durchschnittsrabatt von [4] war ebenfalls […] % tiefer als der gemäss interner Vorgabe resultierende Wert.
A.4.3.2.2 Abweichungen von den Bandbreiten
167. Wie aus Spalte 3 von Tabelle 2 hervorgeht, wurden für gewisse Umsatzbereiche Ra- battbandbreiten festgelegt. Diese Bandbreiten umfassten Rabattdifferenzen zwischen 0.5 % bis zu 4 % je nach Umsatzbereich. Laut interner Vorgabe der Post mussten die Rabatte inner- halb der Bandbreite liegen. Zur genauen Rabattbestimmung innerhalb der Bandbreite gab es
58 Die Berechnungsweise findet sich […]; Berechnung: […] / […] = […] %; Im Vertrag wurde zudem ein höherer geplanter Umsatz ([…]) angegeben. 59 Korrekter Rabatt im darauffolgenden Vertrag ab 1.2. 2010.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 35 ebenfalls Vorgaben. Nachfolgend wird zunächst nur geprüft, ob die von der Post den Vertrags- kunden gewährten Rabatte innerhalb der anwendbaren Bandbreiten lagen.
a) Auswertung Datensample der Post für ab 1. Juli 2009 geschlossene Verträge
168. Auf Begehren des Sekretariats reichte die Post eine eigene Liste ein, auf der durch die Post selbst geprüft wurde, ob die tatsächlich vereinbarten Rabatte gemäss Konditionenblatt innerhalb oder ausserhalb der Bandbreiten gemäss interner Rabattanwendungsvorgabe (Rz 107/Tabelle 2) lagen. In der Liste der Post sind jedoch nur diejenigen Verträge60 enthalten, welche in der Zeitperiode ab 1. Juli 2009 bis 31. März 2011 abgeschlossen wurden. Nicht enthalten sind diejenigen Verträge, die vorher abgeschlossen worden waren, «und aufgrund des neuen Preissystems nicht mehr anzupassen waren». Die Post gab zudem in ihrer Liste für die Abweichungen von der Bandbreite die Gründe dafür an.
169. Das Sekretariat hat die Liste der Post manuell dahingehend ausgewertet, wieviele der vereinbarten Rabatte ausserhalb der gemäss interner Rabattvorgabe der Post anwendbaren Bandbreite lagen, und was die Gründe dafür waren. Bei der Berechnung der Anteile nicht be- rücksichtigt sind die Durchschnittsrabatte. Die Auswertung ergab folgende Resultate: Anzahl Verträge Rabatt<Bandbreite Rabatt>Bandbreite absolut in %61 absolut in %62 absolut in %63 Verträge total [700-800] Verträge mit Durch- [100-200] schnittsrabatt64 Verträge total ohne [500- 100 % Durchschnittsrabatte 600]65 Test Quartalsrabatt / […] 2% […] 33 % […] 67 % dyn. Rabatt66 Bonitätsrisiko […] 0% […] 100 % […] 0% Übergangsregelung […] 1% […] 33 % […] 67 % Umsatzbedingte An- […] 3% […] 100 % […] 0% passung Konkretes Verhand- […] 12 % […] 91 % […] 9% lungsergebnis Nicht mehr bekannt […] 11 % […] 92 % […] 8% Total Abweichungen […] 30 % […] 88 % […] 12 % von der Bandbreite
60 Präzise handelt es sich nicht um Verträge, sondern um OPD-Nummern. Dies sind Kundennummern, welche pro Standort vergeben werden. Grundsätzlich werden Konditionen pro OPD festgelegt (Ausnah- men sind Kumulativ- oder Kollektivverträge). Ein Vertrag kann jedoch mehrere OPD enthalten. Nachfol- gend wird der Verständlichkeit halber dennoch von Verträgen gesprochen. 61 100 % ist hier das Total der OPD (vgl. Fn 60) unter Ausschluss der Durchschnittsverträge. 62 100 % ist hier jeweils die Gesamtzahl der jeweiligen Begründung der Abweichung. 63 100 % ist hier jeweils die Gesamtzahl der jeweiligen Begründung der Abweichung. 64 Die Durchschnittsrabatte können nicht direkt mit den anwendbaren Bandbreiten verglichen werden, weswegen sie von der Auswertung ausgenommen wurden. 65 Diese Zahl dürfte tatsächlich noch kleiner sein, da darin noch Durchschnittsrabatte enthalten sind, welche die Post nicht ausweisen musste, da die gewährten Rabatte innerhalb der Bandbreite liegen. 66 Für den […] wurde für den Vergleich, ob die Rabatte höher oder tiefer ausfielen, auf den letzten vereinbarten längeren Rabatt (Jahr 2009, [11-12] %) abgestellt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 36 Tabelle 8: Übersicht über diejenigen Rabatt-Abweichungen, welche ausserhalb der anwend- baren Bandbreite liegen.
170. Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, wurde bei einem relativ grossen Anteil der Verträge, nämlich [100-200] von [500-600] Verträgen ([20-40] %), von der im Preissystem der Post vor- gesehen Bandbreite abgewichen. Ebenfalls ist ersichtlich, dass nur eine geringe Zahl der Ver- träge zu Gunsten der Vertragskunden nach oben abwich ([10-20] Verträge oder [10-20] % der abweichenden Verträge). In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erfolgten die Abwei- chungen gegen unten und somit zum Nachteil der Kunden ([90-180] Verträge oder [80-90] % der abweichenden Verträge).
171. Aus Tabelle 8 gehen zudem die von der Post für die Abweichungen genannten Gründe hervor:
a. Test Quartalsrabatt: Zu diesem Test, welcher laut Post für […] Abweichungen verantwort- lich ist, wurden keine weiteren Erhebungen gemacht.
b. Bonitätsrisiko: Vorliegend betraf dies nur […] Vertragskunden67, welche sich damals in Liquidation befanden und über die laut Handelsregisterauszug später der Konkurs eröffnet wurde.
c. Übergangsregelung: Die Übergangsregelung betraf laut Post lediglich […] Abweichun- gen.68 Den eingereichten Unterlagen der Post zufolge lassen sich keine Hinweise und Regeln mit Bezug auf Übergangsregeln entnehmen. Die […] Fälle präsentieren sich sehr unterschiedlich: Bei […] Vertragskunden wurde der Vertrag während der ganzen Gel- tungsdauer des Preissystems 2009 nicht angepasst, daher kann es sich nicht um eine Übergangsregelung handeln.69 Für die anderen […] Verträge dauerten die Übergangs- phasen […]. Das heisst, es handelt sich bei allen […] Fällen um Verträge, welche 2009 neu abgeschlossen wurden, deren «Übergangsphasen» jedoch unterschiedlich lang wa- ren. In einem Fall lag der Rabatt im Vergleich zum vereinbarten Umsatz zu hoch, im an- deren zu tief. In beiden Fällen wurde der vereinbarte Umsatz im nächsten Vertrag nach unten angepasst. In der Folge lag der Rabatt innerhalb der von der Post gemäss Preis- system vorgegebenen Bandbreite.
d. Umsatzbedingte Anpassungen: Die Rabatte der Post wurden auf Basis des vereinbarten Umsatzes und nicht der tatsächlichen vergangenen oder gar zukünftigen Umsätze ge- währt. Der Vollständigkeit halber hat das Sekretariat dennoch eine Stichprobe mit den ersten drei Verträgen auf der Liste mit umsatzbedingter Abweichung durchgeführt. Wie nachfolgend dargestellt, lassen sich die gewährten Rabatte durch eine umsatzbedingte Abweichung nicht erklären:
i. Die […] vereinbarte einen Umsatz von [300’-400’000] Franken. Dies würde einen Minimalrabatt von […] % ergeben. Erhalten hat das Unternehmen nur […] %. Im Vorjahr (2008 und vor dem 1. Juli 2009) übertraf die […] den vereinbarten Umsatz von [300'-400’000] stark. In den Jahren 2009 und 2010 lag der tatsächliche Um- satz unter dem vereinbarten Umsatz, jedoch immer noch weit über der Schwelle von 250'000 Franken, ab der der Mindestrabatt von […] % galt. Damit war eine Abweichung nicht durch die tatsächlichen Umsätze zu erklären.
67 […]. 68 […], […] und […]. 69 […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 37 ii. Die […] vereinbarte einen Umsatz von [250’000-350’000] Franken, was einem Mindestrabatt von […] % entsprechen würde. Die […] erhielt indes nur einen Ra- batt von […] %. Im Vorjahr 2008 und vor dem 1. Juli 2009 erreichte sie den nach- her vereinbarten Umsatz von [250’000-350’000] Franken nicht ganz und lag unter 250'000 Franken. 2009 und im Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages übertraf sie indes die Rabattschwelle von 250'000 Franken. Im Jahr 2010 lag sie dann wieder leicht darunter. Es kann festgestellt werden, dass aufgrund des Umsatzes der nächsttieferen Rabattschwelle mindestens ein Rabatt von […] % gerechtfertigt gewesen wäre. Im Jahr des Vertragsabschlusses wären sogar als Minimalrabatt […] % gerechtfertigt gewesen. Eine Abweichung auf […] % war damit nicht durch die tatsächlichen Umsätze zu erklären. iii. Die […] vereinbarte einen Umsatz von [500’-600‘000] Franken, was einem Min- destrabatt von […] % entsprechen würde. Sie erhielt jedoch nur […] %. Die […] erreichte im Vorjahr (sowohl 2008 als auch vor dem 1. Juli 2009) einen Umsatz (vor Rabatt) über [500'-600’000] Franken. Auch nach Juli 2009 bis mindestens Ende 2010 erreichte sie stets einen Umsatz von über [500'-600’000] Franken. Sie hätte daher gemäss Preissystem 2009 einen Minimalrabatt von […] % und nicht von […] % erhalten müssen. Eine Abweichung war daher nicht durch die tatsächlichen Umsätze zu erklären.
e. Konkretes Verhandlungsergebnis: Aus den eingereichten Dokumenten der Post sind keine Anhaltspunkte auf Verhandlungsspielräume der Kundenberater sowie Kriterien, nach welchen Verhandlungen geführt werden sollten, aufgeführt. Die Ergebnisse sind da- her nicht auf objektive Kriterien zurückzuführen.
f. Für die übrigen Abweichungen gab die Post keine Erklärung an. Begründungen für die Abweichungen sind auch nicht ersichtlich.
172. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für das von der Post eingereichte Datensample von den ab 1. Juli 2009 geschlossenen Verträgen ohne Durchschnittsrabatte rund 30 % von der aufgrund des Preissystems anwendbaren Bandbreite abwichen, ohne dass hierfür objektive Gründe vorlagen.
b) Datenauswertung aller im Preissystem 2009 geltenden Verträge
173. Aufgrund der Auswertung der von der Post eingereichten Liste (vgl. vorstehende Aus- wertung) wurden vom Sekretariat Berechnungen für sämtliche Verträge (inkl. der vor 1. Juli 2009 abgeschlossenen, aber weiter geltenden) durchgeführt. Hierbei wurde für jeden Vertrag, der zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. März 2011 aktiv war, geprüft, ob der Rabattsatz innerhalb der Rabattbandbreite lag, welche dem prognostizierten bzw. vereinbarten Umsatz entsprach. In nachstehender Tabelle 9 wird angegeben, in wie vielen Fällen der vereinbarte Rabatt unterhalb, innerhalb oder oberhalb der Rabattbandbreite lag.
Verträge zu Bandbreite Unterhalb Innerhalb Oberhalb Total
Ab 01. Juli 2009 Preissystem [300-400] [900-1000] [0-100] [1’200-1’500] 2009 ([20-30] %) ([60-80] %) ([0-10] %) (100 %)
Tabelle 9: Anzahl Verträge, deren vereinbarter Rabatt unterhalb, oberhalb oder innerhalb der Rabattbandbreiten auf Basis der Umsätze gemäss Konditionenblatt lagen
174. Daraus ergibt sich, dass ca. [20-30] % der Verträge ausserhalb der für den vereinbar- ten Umsatz korrekten Bandbreiten lagen, davon [20-30] % unterhalb und [0-10] % oberhalb.
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175. Entscheidend für die Rabattgewährung waren laut Rabattvorgabe der Post wie erwähnt die prognostizierten/vereinbarten Umsätze und nicht die vergangenen bzw. zukünftigen Um- sätze. Laut Post wurde für die Festlegung der vereinbarten Umsätze häufig vom Vorjahreswert ausgegangen. Sofern Abweichungen erkennbar waren, sollte laut den Vorgaben der Vertrag angepasst werden. Obwohl somit durch die Post grundsätzlich nicht auf die tatsächlichen Um- sätze für die Höhe der Rabatte abgestützt wurde, wird nachstehend der Vollständigkeit halber dennoch überprüft, inwiefern die Bandbreiten mit den tatsächlich erzielten Umsätzen der Ver- tragskunden in derselben oder vorgängigen Periode übereinstimmten.
176. Zunächst wurde untersucht, ob ausgehend von einem Stichtag (31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010) der vereinbarte Rabatt dem Rabatt entsprach, der bei einer Neufest- legung des Vertrages zu dem Stichtag aufgrund des Umsatzes in der Vorjahresperiode vor dem Stichtag hätte resultieren sollen. In der nachfolgenden Tabelle wird aufgezeigt, ob der vereinbarte Rabatt unterhalb, innerhalb oder oberhalb der Bandbreite für den erzielten Umsatz lag oder ob gar die Voraussetzungen für die Teilnahme am Preissystem nicht gegeben waren.
Vereinbarte Kein Unterhalb Innerhalb Oberhalb Total Umsätze Vertrag70
Bis # [100-200] [400-500] [100-200] [200-300] [800-1’200] 31.12.2009 % [10-20] % [40-60] % [10-20] % [15-35] % 100 %
Bis # [100-200] [400-500] [0-100] [100-200] [600-1’000] 31.12.2010 % [10-30] % [40-70] % [0-15] % [10-30] % 100 %
Tabelle 10: Übereinstimmung der vereinbarten Rabatte mit den aufgrund der erzielten Um- sätze im Vorjahr vor dem Stichtag anwendbaren Rabattbandbreiten
177. Dies bedeutet, dass aufgrund der tatsächlichen Umsätze pro Jahr zwischen [100-200] ([10-20] %) und [100-200] ([10-30] %) Verträge liefen, bei denen ein im Vergleich zum erzielten Umsatz der Vorperiode und der damit korrespondierenden Bandbreite ein zu tiefer Rabatt ge- währt wurde. Bei [400-500] ([40-60] %) bis [400-500] ([40-70] %) Verträgen stimmte der Rabatt mit dem Umsatz in etwa überein. Bei [0-100] ([0-15] %) bis [100-200] ([10-20] %) Verträgen war der basierend auf der Umsatzprognose gewährte Rabatt höher als er dies aufgrund des tatsächlichen Umsatzes hätte sein dürfen. Zudem erhielten zwischen [100-200] ([10-30] %) und [200-300] ([15-35] %) Kunden einen Rabatt, obwohl sie aufgrund der tatsächlich erzielten Umsätze nicht berechtigt gewesen wären, einen solchen zu erhalten.
178. Weiter wurde untersucht, ob der innerhalb eines Jahres bis zu einem Stichtag (31. De- zember 2009 und 31. Dezember 2010) erzielte Umsatz den vereinbarten Rabatt in derselben Periode rechtfertigte. In der nachfolgenden Tabelle wird aufgezeigt, ob der vereinbarte Rabatt unterhalb, innerhalb oder oberhalb der Bandbreite für den erzielten Umsatz lag, oder ob gar die Voraussetzungen für die Teilnahme am Preissystem nicht gegeben waren.
Vereinbarte Kein Unterhalb Innerhalb Oberhalb Total Umsätze Vertrag71
# [100-200] [400-500] [100-200] [200-300] [800-1’200] Bis 31.12.2009 % [10-20] % [40-60] % [10-20] % [15-35] % 100 %
70 Voraussetzung eines Umsatzes von 100‘000 Franken nicht gegeben. 71 Voraussetzung eines Umsatzes von 100‘000 Franken nicht gegeben.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 39 # [100-200] [400-500] [0-100] [100-200] [600-1’000] Bis 31.12.2010 % [10-30] % [40-70] % [0-15] % [10-30] % 100 %
Tabelle 11: Übereinstimmung der vereinbarten Rabatte mit den Rabattbandbreiten, welche aufgrund der in der gleichen Periode erzielten Umsätze anwendbar gewesen wären.
179. Dies bedeutet, dass aufgrund der tatsächlichen Umsätze im Jahr vor dem Stichtag zwi- schen [100-200] ([10-20] %) und [100-200] ([10-30] %) Verträge liefen, bei denen ein im Ver- gleich zum erzielten Umsatz und der damit korrespondierenden Bandbreite ein zu tiefer Rabatt gewährt wurde. Bei [400-500] ([40-60] %) bis [400-500] ([40-70] %) Verträgen stimmte der Rabatt mit dem Umsatz in etwa überein. Bei [0-100] ([0-15] %) bis [100-200] ([10-20] %) Ver- trägen war der Rabatt höher, als er dies aufgrund des tatsächlichen Umsatzes hätte sein dür- fen. Zudem erhielten zwischen [100-200] ([10-30] %) und [200-300] ([15-35] %) Kunden einen Rabatt, obwohl sie aufgrund der tatsächlich erzielten Umsätze nicht berechtigt gewesen wä- ren, einen solchen zu erhalten.
180. Aus Tabelle 10 und Tabelle 11 geht hervor, dass auch die grundsätzlich nicht für das Preissystem relevanten tatsächlichen Umsätze – innerhalb der gleichen oder vorgängigen Pe- riode – die von der Post an den Tag gelegten Abweichungen von den Bandbreiten nicht erklä- ren können.72
181. Das Sekretariat hat die vorstehenden Berechnungen auch für das Preissystem 2006 durchgeführt, welches ähnlich konzipiert war wie das Preissystem 2009.73 Die Auswertung ergibt dabei ähnlich viele Abweichungen von den Bandbreiten wie für das Preissystem 2009, und die Abweichungen lassen sich ebensowenig durch die tatsächlich erzielten Umsätze er- klären. Dies bedeutet, dass sich die Abweichungen von den Bandbreiten im Preissystem 2009 auch nicht als «Übergangsphase» zwischen dem Preissystem 2006 und dem Preissystem CAPRI erklären lassen.
182. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass im Preissystem 2009 bei [20-30] % der Verträge die vereinbarten Rabatte nicht innerhalb der aufgrund der Vorgabe der Post anwend- baren Rabattbandbreite lagen, welche für den jeweiligen vereinbarten Umsatz galten (vgl. Rz 174). Die Abweichungen lassen sich auch nicht durch die in der vorgängigen oder gleichzeiti- gen Periode tatsächlich erzielten Umsätze erklären.
c) Fazit zur Abweichung von den Bandbreiten
183. Die Auswertungen für die eingereichte Liste der Post und für sämtliche gültigen Ver- träge im Zeitraum haben ergeben, dass zwischen [20-30] % (vgl. Rz 174) und [20-30] % (vgl. Rz 170) der Verträge von den aufgrund der Rabattvorgabe der Post anwendbaren Rabatt- bandbreiten abwichen. Die Abweichungen können aber auch durch die – laut Rabattvorgabe aufgrund des Prognosesystems nicht relevanten – tatsächlichen Umsätze nicht erklärt werden. Die Post konnte zudem nur für einen Teil der Abweichungen Gründe zu den Abweichungen angeben. Der am häufigsten genannte Grund «konkretes Verhandlungsergebnis» war nicht Teil der Rabattvorgabe und es gab keine objektiven Kriterien dafür. Die übrigen von der Post genannten Gründe vermögen nur wenige Abweichungen zu erklären.
72 Nicht überprüft wurde, ob der zu einem Stichtag geltende Rabatt aufgrund der im darauf folgenden Jahr tatsächlich erzielten Umsätze gerechtfertigt ist. Auf eine solche Betrachtung wurde verzichtet, da diese eine im Betrachtungszeitraum möglicherweise vorgenommene Vertragsänderung nicht berück- sichtigt und daher tendenziell zu Ungunsten der Post ausfallen würde. 73 […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 40 A.4.3.2.3 Abweichungen von der Vorgabe innerhalb der Bandbreite
a) Übersicht über die Abweichungen
184. Gemäss Rabattvorgabe (siehe Rz 105 ff., insbes. Tabelle 2) galt für Vertragskunden «in der Regel allgemein der Minimalrabatt der entsprechenden Bandbreite». In «begründeten Ausnahmen» konnten Rabatte bis zu den Richtwerten gewährt werden. […].
185. Nachfolgend wird untersucht, ob die Regeln innerhalb der Bandbreiten einheitlich an- gewandt wurden. D. h. für diejenigen Verträge (ohne Kollektivverträge mit Durchschnittsra- batt), die innerhalb der für den jeweiligen Umsatz geltenden Rabattbandbreiten lagen, wird ausgewertet, ob die gewährten Rabatte dem Minimalrabatt der Bandbreite oder dem Richtwert entsprachen, oder ob sie zwischen Minimalrabatt und Richtwert oder über dem Richtwert la- gen. Dabei wurde zwischen […] unterschieden, welche unterschiedliche Richtwerte hatten.74
Unter Richt- Über Min. BB75 Total Richtwert wert Richtwert
Ab 01.07.2009 Preissystem [500-600] [0-100] [0-100] [100-200] [600-1’000] 2009 […] ([50-80] %) ([0-10] %) ([0-10] %) ([10-30] %) (100 %)
Ab 01.07.2009 Preissystem [0-10] [0-10] [60-70] [40-50] [100-140] 2009 […] ([0-10] %) ([0-10] %) ([45-70] %) ([30-50] %) (100 %)
Tabelle 12: Vergleich der innerhalb der Bandbreite liegenden gewährten Rabatte mit den Ra- battvorgaben
186. Die Auswertung zeigt, dass von [600-1000] […] [500-600] Kunden den Minimalrabatt der Bandbreite erhielten ([50-80] %). Insgesamt [200-300] Verträge (gut [20-50] %) lagen über dem Minimalrabatt, davon [0-100] Verträge ([0-10] %) zwischen Minimalrabatt und Richtwert. [0-100] Verträge ([0-10] %) entsprachen dem Richtwert und [100-200] Verträge ([10-30] %) lagen über dem Richtwert. Bei […] entsprachen [60-70] Verträge ([45-70] %) dem der Regel entsprechenden Richtwert. [0-10] […] ([0-10] %) lagen unterhalb dem Richtwert, [40-50] […] ([30-50] %) oberhalb des Richtwerts.
187. Es zeigt sich somit, dass es bei den gewöhnlichen Vertragskunden ([…]), welche grundsätzlich den Minimalrabatt erhalten sollten, Ausnahmen gab. Solche Ausnahmen muss- ten gemäss Rabattvorgabe begründet sein. Wodurch die festgestellten Ausnahmen allerdings tatsächlich begründet waren, ist nicht ersichtlich. Gemäss Preissystem 2009 durfte zudem der Rabatt nur bis zum Richtwert erhöht werden, welcher gemäss Auswertung indes bei […] Ver- tragskunden dennoch überschritten wurde. Auch dafür sind keine Gründe ersichtlich oder von der Post angegeben. Bei den […], gab es prozentual gesehen mehr Abweichungen von dieser Vorgabe. Gründe dafür sind ebenfalls nicht bekannt oder ersichtlich.
188. Eine vergleichshalber für das Preissystem 2006 vorgenommene analoge Auswertung ergab keine anderen Ergebnisse.
189. Die Post selbst gab zu Abweichungen innerhalb der Bandbreite keine Erklärungen ab. Sie führte nur allgemein dazu aus, dass innerhalb der Bandbreite die Untergrenze sehr selten überschritten wurde. Typischerweise sei dies nur unter Berücksichtigung der drei qualitativen
74 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 1. 75 Wenn der Richtwert dem Minimum der Bandbreite entsprach, wurde der Vertrag in der Spalte Min. BB (Minimum Bandbreite) gezählt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 41 Kriterien Maschinenfähigkeit, Retouren- und Adressqualität vorgekommen, um Ungleichbe- handlungen innerhalb der Bandbreiten zu vermeiden. Daher ist nachstehend zu prüfen, ob die Abweichungen durch die Anwendung von Qualitätskriterien erklärbar sind.
b) Keine Erklärung der Abweichungen durch die Anwendung der Qualitätskriterien
190. In den durch die Post eingereichten Kundendaten sind auch Angaben zur Anwendung der Qualitätskriterien enthalten. Gemäss diesen Daten erfolgten aufgrund der Maschinenfä- higkeit (Gewichtung laut Checkliste: […] %) und der Adressqualität (Gewichtung laut Check- liste: […] %) überhaupt keine Anpassungen. Auch in den in der Vorabklärung eingereichten Verträgen waren diese Kriterien immer erfüllt, diese hatten somit gemäss Rabattvorgabe keine Auswirkungen auf den Rabatt.
191. Im Hinblick auf das Qualitätskriterium Retouren unterscheiden die Daten der Post zwi- schen «ja» [Korrektur des Rabatts], «nein» [keine Korrektur des Rabatts], «nicht bekannt» und «unbekannt». Auf Nachfrage hinsichtlich Korrekturen aufgrund des Kriteriums Retouren ging die Post selbst nur von den [40-50] bestätigten Abweichungen («ja») aus. Dennoch wird nach- folgend in Tabelle 13 untersucht, wie die Verteilung der Verträge innerhalb der Bandbreite unter Berücksichtigung der Angabe der Post zu Korrekturen aufgrund des Kriteriums Retouren aussah76:
Min. Unter Über Richtwert Total BB77 Richtwert Richtwert
Bis 30.06.2009 Preissystem 2006 [400-500] [0-100] [0-100] [100-200] [600-700] […]
«Korrektur ja/oui» [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [10-20]
«Korrektur nein/non» [200-300] [10-20] [20-30] [40-50] [250-400]
«Korrektur nicht bekannt/in- [100-200] [30-40] [20-30] [60-70] [200-400] connu»
«Korrektur unbekannt» - - - - -
Bis 30.06.2009 Preissystem 2006 [0-10] [0-10] [0-10] [90-100] [90-130] […]
«Korrektur ja/oui» [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-40]
«Korrektur nein/non» [0-10] [0-10] [0-10] [60-70] [60-100]
«Korrektur nicht bekannt/in- [0-10] [0-10] [0-10] [20-30] [20-60] connu»
«Korrektur unbekannt» - - - - -
Ab 01.07.2009 Preissystem 2009 [500-600] [40-50] [50-60] [150-200] [700-900] […]
«Korrektur ja/oui» [10-20] [0-10] [0-10] [0-10] [10-50]
76 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 1. 77 Wenn der Richtwert dem Minimum der Bandbreite entsprach, wurde der Vertrag in der Spalte Min. BB (Minimum Bandbreite) gezählt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 42 «Korrektur nein/non» [200-300] [0-10] [20-30] [70-90] [300-400]
«Korrektur nicht bekannt/in- [200-300] [30-40] [30-40] [70-80] [300-400] connu»
«Korrektur unbekannt» - - - - -
Ab 01.07.2009 Preissystem 2009 [0-10] [0-10] [60-70] [40-50] [100-150] […]
«Korrektur ja/oui» [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10]
«Korrektur nein/non» [0-10] [0-10] [50-60] [30-40] [80-120]
«Korrektur nicht bekannt/in- [0-10] [0-10] [10-20] [10-20] [20-60] connu»
«Korrektur unbekannt» - - - - -
Tabelle 13: Vergleich der innerhalb der Bandbreite liegenden gewährten Rabatte mit den Ra- battvorgaben für das Preissystem 2006 und das Preissystem 2009 unter Berücksichtigung des Qualitätskriteriums Retouren.
192. Aus der Aufstellung kann kein Muster abgeleitet werden, welches auf einen systemati- schen Zusammenhang zwischen Korrektur und vereinbartem Rabatt hinweist. Vielmehr ka- men Abweichungen von den Bandbreiten, aber auch von den Richtwerten, in beide Richtun- gen häufig vor und zwar unabhängig davon, ob laut Daten eine Änderung des Rabatts aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren erfolgte, nicht erfolgte oder dies der Post nicht be- kannt ist. Die beiden Verträge mit der Anmerkung «unbekannt» lagen beide ohnehin aus- serhalb der Bandbreite, weshalb in Tabelle 13 keine vermerkt sind.
193. Das Kriterium Retouren (Benutzung Mutationsservice MAT[CH] Move) führte zu eini- gen wenigen durch die Post bestätigten Korrekturen.78 Laut Checkliste lag die Gewichtung dieses Kriteriums bei […] %. Für diese Verträge (auch wenn sie von der Bandbreite abwei- chen) wird nachfolgend eine eingehendere Analyse durchgeführt.
194. Laut Post erklären sich die Abweichungen der vereinbarten Rabatte zu den Bandbrei- tenminima und Richtwerten ausschliesslich durch die Korrektur aufgrund der Benutzung von MAT[CH] Move. Die genaue Auswirkung dieses Kriteriums konnte laut Post jedoch nicht mehr rekonstruiert werden. In diesem Zusammenhang reichte die Post eine eigene Tabelle mit den- jenigen Vertragskunden ein, bei welchen eine Korrektur aufgrund des Kriteriums Retouren er- folgt war.
195. Laut den Daten der Post erfolgte eine Korrektur bei [40-50]79 Verträgen80, jedoch liefen zwei davon bereits vor Inkrafttreten des Preissystems 2009 ab81. Für einen Vertrag galt zudem
78 Ja: […]; Nein: […]; Unbekannt: […]; Keine Angabe: […]. 79 Im Gegensatz zur Auswertung in Tabelle 13 sind darin auch Verträge enthalten, bei denen der Rabatt von der anwendbaren Bandbreite abwich. 80 Genau genommen handelt es sich um OPD-Nummern, d. h. grundsätzlich um Konditionen je Standort (vgl. auch oben Fn 60). 81 Es handelt sich um die OPD-Nummern […] ([…]) und […] ([…]). Ein Vertrag wurde in der Berechnung belassen ([…], […]), jedoch wurden im Hinblick auf das Preissystem 2009 die von der Post noch ange- gebenen Werte Bandbreite und Richtwert vom Preissystem 2006 durch die Werte aus dem Preissystem 2009 ersetzt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 43 ein Kollektivrabatt, weshalb er für die Auswertung ebenfalls ausgenommen wurde.82 Aus- gangspunkt sind somit [40-50] Verträge.83 Die Kundenberater waren gehalten, grundsätzlich die tiefste Stufe der Rabattbandbreite zu vereinbaren, jedoch waren innerhalb der Bandbreite ausnahmsweise auch Richtwerte für bestimmte Umsätze vorgesehen, sofern die sämtliche Qualitätskriterien erfüllt waren (vgl. oben, Rz 107, Tabelle 2). Das heisst, laut Rabattvorgabe hatte das Nichterreichen eines der Qualitätskriterien dahingehend einen negativen Einfluss, dass ein Rabatt über dem Minimalrabatt nicht gewährt werden durfte. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 gab die Post dann aber an, dass der Einfluss des Kriteriums Retouren positiv oder ne- gativ sein konnte. Nachfolgend sind zunächst die Korrekturen im Verhältnis zum Minimum der Bandbreite sowie zum Richtwert84 angegeben, ohne dass bereits unterschieden wird, ob die vereinbarten Werte innerhalb oder ausserhalb der Bandbreite lagen (dazu unten Rz 196):
- Vergleich mit dem Minimum der anwendbaren Bandbreite: Bei [10-20] Kunden ent- sprach der vereinbarte Rabatt diesem Wert, bei [10-20] Vertragskunden wich der ver- einbarte Rabatt nach oben ab, bei [10-20] nach unten. In [10-20] Fällen betrug die Kor- rektur bis 0.5 %, in neun Fällen bis zu 1 % und in fünf Fällen bis zu 3.25 %85.
- Vergleich mit dem Richtwert: Im Verhältnis zum Richtwert hatten [0-10] Vertragskun- den keine Abweichungen, [10-20] eine Korrektur nach oben und [20-30] eine Korrektur nach unten. Die Korrektur betrug in [20-30] Fällen bis zu 0.5 %, in [0-10] Fällen bis zu 1 % und in [0-10] Fällen bis zu 3.25 %86.
196. Die Auswertung zeigt, dass im Rahmen der [40-50] untersuchten Verträge [20-30] Ver- tragskunden einen vereinbarten Rabatt erhielten, welcher innerhalb der Bandbreite für den vereinbarten Umsatz gemäss Konditionenblatt lag. [20-30] Vertragskunden erhielten demge- genüber einen Rabatt, der ausserhalb der Bandbreite für den vereinbarten Umsatz lag. Von diesen [10-20] Rabatten ausserhalb der Bandbreite lagen [0-10] oberhalb und [10-20] unter- halb der korrekten Bandbreite. Hierzu ist festzuhalten, dass Abweichungen von den Bandbrei- ten mit dem Kriterium Retouren nicht erklärbar sind, da das Kriterium nur für die Bestimmung des Rabatts innerhalb der Bandbreiten überhaupt relevant war (sofern nicht grundsätzlich das Minimum der Bandbreite vereinbart wurde).
197. Von den [20-30] innerhalb der Bandbreite liegenden Verträgen lagen [10-20] auf dem Minimum der Bandbreite. Für die übrigen [10-20] Verträge kann nicht mehr eruiert werden, ob eine Korrektur vom Minimum der Bandbreite nach oben oder vom Richtwert her nach oben oder unten (letzteres war in der Rabattvorgabe an sich nicht vorgesehen) erfolgte. Die Abwei- chung der vereinbarten Rabatte von den Minima der Bandbreite betrug zwischen 0.2 % bis 1 %, diejenige zwischen vereinbartem Rabatt und Richtwert zwischen -0.8 % und 1 %.
198. Es kann daher festgehalten werden, dass auch im Sample der Verträge mit angebli- chen Korrekturen aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren/MAT(CH) Move viele Abwei- chungen von der Bandbreite vorlagen, die durch das Kriterium nicht erklärt werden können.
82 OPD-Nummer […]. 83 Teilweise sind unter den gleichen OPD-Nummern Verträge mit unterschiedlicher Laufzeit und unter- schiedlichen Konditionen aufgeführt. Da die Post die Auflistung so einreichte, wurde für die nachste- hende Analyse von separaten Verträgen ausgegangen. 84 Dabei handelt es sich stets um die Richtwerte für […], da keine […] unter den Kunden mit Abweichun- gen aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren waren. 85 Die grösste Abweichung betrifft den Kunden, bei dem die Post […] angegeben hatte. Die übrigen grossen Abweichungen betrugen […] %. 86 Die grösste Abweichung betrifft den Kunden, bei dem die Post […] angegeben hatte. Die übrigen grossen Abweichungen betrugen […] %.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 44 Im Übrigen waren die Korrekturen sehr unterschiedlich und teilweise hoch, obwohl das Krite- rium der Nutzung von MAT[CH] Move laut der Checkliste für Vertragskunden lediglich 10 % der Einstufung innerhalb der Bandbreite ausmachte.87 Dagegen gab es für einen beachtlichen Teil der Kunden gar keine Abweichung aufgrund des Kriteriums. Das Qualitätskriterium Re- touren/MAT(CH) Move vermag daher die Abweichungen vom Minimum der Bandbreite und/o- der vom Richtwert für diese Kunden nicht zu erklären. Im Gegenteil bestätigt diese fokussierte Betrachtung von Verträgen die oben gewonnenen Resultate einer sehr unterschiedlichen An- wendung der Kriterien zur Festsetzung der Rabatte zwischen und innerhalb der Bandbreiten.
199. Betrachtet man diejenigen Vertragskunden, die einen Rabatt erhielten, der geringer war als die untere Schwelle der Rabattbandbreite gemäss Preisliste, so erlitten diese im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 einen Rabattverlust in Höhe von […] Franken. Dem- gegenüber erhielten in dieser Zeitperiode diejenigen Vertragskunden, die einen Rabatt über dem Maximum der oberen Schwelle der Rabattbandbreite gemäss Preisliste bekamen, einen „zusätzlichen“ Rabatt in Höhe von insgesamt […] Franken. Insgesamt wirkten sich daher die Abweichungen zum Nachteil der Vertragskunden und zum Vorteil für die Post aus, so dass die von der Post an den Tag gelegte Verhaltensweise eine Benachteiligung der Marktgegenseite im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG darstellt.
200. Führt man zudem einen Branchenvergleich durch, so kann man erkennen, dass die Dis- kriminierungen ebenfalls Unternehmen der gleichen Branche betrafen. Diese Unternehmen stehen in der Regel in direktem Wettbewerb zueinander. Tabelle 14 zeigt pro Branche die Abweichungen auf. Es wird insbesondere dargestellt, wie viel Rabatt die Post verglichen mit den Vorgaben des Preissystems 2009 zu viel bzw. zu wenig an die Endkunden weitergegeben hat.
Zu hoch Zu Tief Gesamtra- Branche Überrabatt Fehlender Rabatt batt
Kantonales Amt oder […] […] […] […] [5-15 Mio.] Anstalt
Bank, Treuhand, Ver- sicherung, Kranken- […] […] […] […] [40-50 Mio.] kasse
Lebensmittel, Kon- sumgüter, Gross- […] […] […] […] [10-20 Mio.] und Detailhandel
Bundesamt, Bundes- […] […] […] […] [0-1 Mio.] stelle, Anstalt
Gemeinde, kommu- […] […] […] […] [2-3 Mio.] nales Amt
Baugewerbe, Ma- schinenbau, Autoin- […] […] […] […] [1-2 Mio.] dustrie, Rüstung
Verein, Stiftung, Ge- […] […] […] […] [3-4 Mio.] werkschaft, Verband
87 Vgl. Rz 101.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 45 Medien, Presse, Ver- […] […] […] […] [4-5 Mio.] lag
Gesundheitswesen […] […] […] […] [1-2 Mio.]
Dienstleistung […] […] […] […] [2-3 Mio.]
NPO, NGO, Hilfsor- ganisation, Kirche, […] […] […] […] [1-2 Mio.] Kultur
IT & Telekommunika- […] […] […] […] [4-5 Mio.] tion
Mode und Textilien […] […] […] […] [6-7 Mio.]
Keine Branche zuge- […] […] […] […] 0 teilt
Energie […] […] […] […] [1-2 Mio.]
Tourismus, Hotelle- […] […] […] […] [0-1 Mio.] rie, Reisebüro
Schule, Hochschule […] […] […] […] [0-1 Mio.]
Transport, Logistik […] […] […] […] [1-2 Mio.]
Pharma, Chemie, Ag- […] […] […] […] [0-1 Mio.] rarindustrie
Marketing, Werbung […] […] […] […] [0-1 Mio.]
Summe […] […] […] […] [100'150 Mio.]
Tabelle 14: Anzahl Monate mit Verträgen, deren Rabatte innerhalb der Rabattbandbreite («In- nerhalb»), oberhalb der Rabattbandbreite («Zu hoch») oder unterhalb der Rabattbandbreite («Zu tief») lagen sowie zu viel gewährte («Überrabatt») bzw. zu wenig gewährte Rabatte («Fehlender Rabatt») nach Branchen für das Preissystem 2009 vom 1. Juli 2009 bis zum 31.März 2011.
201. Die Aufstellung zeigt, dass innerhalb der verschiedenen Branchen einzelne Unterneh- men besser und andere schlechter gestellt wurden. Dies bedeutet aber auch, dass damit Un- ternehmen derselben Branche unterschiedliche Preise für ihre Briefversände zu entrichten hatten. Damit hat die Post einen Teil der Kunden bevorzugt. benachteiligt. Diese Ungleichbe- handlung führte dazu, dass einem Teil der Kunden zum Vorteil der Post ein Rabatt in Höhe von insgesamt mindestens […] Franken entgangen ist und diese damit entsprechend benach- teiligt wurden. In den meisten Fällen wurde gegen unten abgewichen, d. h. ein kleinerer Rabatt kam zur Anwendung als der minimale Rabatt der korrekten Bandbreite für den vereinbarten Umsatz.
c) Abweichungen bei Kollektivverträgen
202. Im Zusammenhang mit der durch die Post eingereichten Aufstellung zu den Abwei- chungen bei der Rabattlisteneinteilung (Rz 168 ff.) reichte die Post zudem vier Beispiele zur Berechnung von Kollektivverträgen ein, welche Durchschnittsrabatte enthielten (siehe zur Handhabung Rz 112). Nur ein vereinbarter Rabatt der vier Verträge entsprach der korrekten
32-00009/COO.2101.111.7.298652 46 Berechnung; ein Rabatt88 wich um 0.2 % gegen unten, zwei andere89 wichen um 0.2 % gegen oben ab. Dennoch wurden Durchschnittsrabatte aus Opportunitätsgründen nicht weiter unter- sucht.
d) Fazit zu Abweichungen innerhalb der Bandbreite
203. Es ist daher festzustellen, dass auch für die Rabattzuteilung innerhalb der Bandbreiten von der postinternen Rabattvorgabe abgewichen wurde und die Handhabung uneinheitlich war. Das laut Daten der Post einzig relevante Kriterium der Retouren (Verwendung von MAT[CH]) vermag die Abweichungen nicht zu erklären.
A.4.3.2.4 Vorbringen der Post
204. Die Post kritisiert, dass das Sekretariat lediglich versucht habe, zufällige und nicht sys- tematische Abweichungen von den vermeintlichen Vorgaben zu berechnen. Sehr viele dieser Berechnungen seien fehlerhaft und die auf den Berechnungen basierenden Ausführungen würden keine Antworten zur praktischen Relevanz von angeblichen Ungleichbehandlungen geben, zum Ausmass der vermeintlichen Abweichungen, zur Frage, ob Unternehmen ungleich behandelt wurden oder ob sich die Abweichungen angesichts des vorliegend relevanten Mas- sengeschäfts im normalen Bereich bewegen würden. Zudem kritisiert die Post, dass das Sek- retariat kein richtiges Verständnis der Preissysteme entwickelt habe oder der Frage der Be- deutung der Kundengespräche in einem Prognosesystem nicht nachgegangen sei. Zudem sei nicht geprüft worden, ob sich die Abweichungen überhaupt in irgendeiner Weise auf den Wett- bewerb auswirken konnten bzw. ausgewirkt haben.
205. Hinsichtlich der Aufstellung in Tabelle 14 merkt die Post an, dass der Nachweis eines Wettbewerbsnachteils hinsichtlich der gerügten Diskriminierung nicht ausreichend untersucht wurde. Die Aufstellung in Tabelle 14 würde als Wettbewerbsanalyse für das Preissystem 2009 in keiner Weise taugen. Zudem seien die im Antrag verwendeten Zahlen falsch. Dies insbe- sondere, weil weitere Kunden mit Durchschnittsrabatt oder einem dynamischen Rabatt korri- giert werden mussten und so fünf Vertragskunden ([…], […], […], […], […] sowie […]) heraus- gerechnet werden mussten.
206. Die WEKO hat im Nachgang an die Stellungnahme der Post sowohl die Berechnungs- grundlagen für die von ihr vorgebrachten Zahlen als auch die Verträge für die fünf fraglichen Vertragskunden eingefordert. Aus den eingereichten Verträgen konnten die Behauptungen der Post, dass es sich bei den drei Vertragskunden […], […] und […] um Verträge mit Durch- schnittsrabatt handelt, da die Versender von mehreren Adressen aus versenden würden, nicht nachvollzogen werden. Zu den neuen Berechnungsgrundlagen und abweichenden Kategori- sierungen hat die Post in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2017 keine konkreten und nachvollzieh- baren Antworten geliefert. Dennoch wird im Rahmen der Verfügung zugunsten der Post auf die von ihr gelieferten Zahlen abgestellt.
207. Die Post kritisierte weiter, dass die Aufstellung für den Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten ohne Aussagekraft und für eine Aussage über Benachteiligungen einzelner Vertrags- kunden im Wettbewerb mit anderen völlig ungeeignet sei. Hierbei wird insbesondere kritisiert, dass die fragliche Tabelle 14 nur Branchen und keine Märkte betrachte. Zudem sei ein Bun- desamt kein Unternehmen und keinem Wettbewerb ausgesetzt. Weiter sei keine monatliche Betrachtung angestellt worden, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass innerhalb einer Branche alle Unternehmen die gleiche Abweichung hätten.
88 […], sollte für den Umsatz einen Rabatt von […] % erhalten statt […] %. 89 Laut korrekter Berechnung würde ein effektiver Rabatt von […] % resultieren (siehe Fn 58), im Ver- gleich zum Vertragsrabatt von […] %.
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208. Im Nachgang zur Stellungnahme der Post hat das Sekretariat im Auftrag der WEKO die Vertragskunden nachträglich nach Märkten kategorisiert, so dass direkte Wettbewerber unter den Vertragskunden verglichen werden konnten. Diese Auswertungen wurden der Post zugestellt (vgl. Rz 72 ff.). Diese hat dazu allerdings keine Stellung genommen (vgl. Rz 72 ff.). Aus dem Vergleich direkter Wettbewerber werden die nachfolgenden Beispiele aufgeführt, welche die Auswirkungen der von der Post gelebten Anwendung des Preissystems 2009 auf- zeigten:
Vertrags- Vertrags- Ver. Um- Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz Absender beginn ende Rabatt satz 2008 2009 2010 Q1/2011 (IBS) (ABS) (Rabatt)
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 48 […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
Tabelle 15: […].
209. Auch der Vergleich von direkten Wettbewerbern untereinander zeigt die durch die nicht den Vorgaben entsprechende Anwendung des Preissystems durch die Post bewirkten Un- gleichbehandlungen nochmals beispielhaft auf. Somit konnte aufgezeigt werden, dass die Post direkten Wettbewerbern unterschiedliche Rabatte gewährt hat.
210. Die Post bringt weiter vor, dass die vom Sekretariat durchgeführten Berechnungen mangelhaft und nicht verwertbar seien und begründet dies wie folgt: Das Sekretariat würde in Tabelle 9 übersehen, dass es pro Vertrag mehrere Einträge, d.h. mehrere OPD-Nummern geben könne und das Sekretariat würde verkennen, dass bereits während der Übergangs- phase vom Preissystem 2006 zum Preissystem 2009 eine Sonderregelung gegolten habe, wonach die Rabatte im Umsatzbereich zwischen […] und […] Franken nur bis Ende 2009 an- zupassen waren.
211. Hierzu ist anzumerken, dass die Vertragskonditionen unabhängig davon galten, ob eine neue OPD-Nummer vergeben wurde. In diesem Zusammenhang könnte möglicherweise die Beschriftung in Tabelle 9 missverständlich sein, wenn das Wort Verträge mit dem Wort Vertragskunden gleichgesetzt würde. Damit erweist sich die Kritik der Post in diesem Punkt als unbeachtlich. Hinsichtlich der Übergangsphase ist anzumerken, dass das Sekretariat im Rahmen der Berechnungen zu Gunsten der Post im Umsatzbereich zwischen […] und […] Franken eine Rabattbandbreite von […] % angewendet hat, weshalb das Vorbringen der Post unbeachtlich ist.
212. Die Post bemängelt zu Tabelle 10, dass eine Abweichung zwischen Vorjahresumsätze und Prognose nicht heissen würde, dass die Einstufung falsch sei. Zudem könne aus einem Abgleich zum Jahresende keine verwertbaren Rückschlüsse gezogen werden, da die Verträge unterjährig hätten angepasst werden können. Zudem habe das Preissystem Ende 2010 kurz vor der Ablösung gestanden, weshalb keine Anpassungen mehr vorgenommen worden seien.
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213. Hierzu ist anzumerken, dass die Berechnungen in Tabelle 10 als solche nicht als falsch kritisiert wurden. Vielmehr bemängelt die Post, dass hieraus ihrer Meinung nach keine Rück- schlüsse gezogen werden könnten. Dies leitet die Post insbesondere daraus ab, dass das Rabattsystem der Post auf einer Jahresumsatzprognose basiert. Wie bereits aufgezeigt wurde, sind die Kundenberater bei der Rabattgewährung von den Vorgaben des Preissystems abgewichen (vgl. Tabelle 9 sowie Rz 173 ff.). Daher wurden zudem Berechnungen durchge- führt, ob die Abweichungen durch die Kundenberater in einer rückblickenden Betrachtung dazu geführt haben, dass die Kunden aufgrund der tatsächlich erzielten Umsätze die gemäss Rabattsystem korrekten Rabatte erhalten hätten. Diese Berechnungen wurden daher aus- schliesslich zur Prüfung von entlastenden Sachverhaltselementen und damit zu Gunsten der Post durchgeführt. Die WEKO hat die Resultate der Ermittlungen entsprechend gewürdigt.
214. Die Post gibt an, dass die Spalte „kein Vertrag“ in Tabelle 10 falsch sei, da Kunden, die die Schwelle von 100‘000 Franken nicht erreicht haben, nicht in das Preissystem 2009 aufge- nommen wurden und es keine unberechtigten Vertragskunden gab. Der Antrag des Sekreta- riats würde übersehen, dass Kunden über mehrere OPD-Nummern verfügen könnten und ein [Vertrags-]Kunde die Schwelle von 100‘000 Franken immer erreichen würde.
215. Hierzu ist anzumerken, dass die Post es bei dieser pauschalen Aussage bewenden lässt und nicht substantiiert darlegt, welche Vertragskunden wie zusammen zu betrachten ge- wesen wären. Zudem steht dies zur Praxis der Post in Widerspruch, wonach jede einzelne Versandadresse einzeln zu betrachten ist. Die Post hat diese Praxis gemäss eigenen Angaben entwickelt, da ansonsten bei den Unternehmen die entsprechenden Skalenerträge durch die aggregierten Versände nicht realisiert werden könnten. Zudem wurden sämtliche Verträge mit Durchschnittsrabatten oder dynamischen Rabatten von der Auswertung ausgenommen, so dass basierend auf den von der Post gelieferten Zahlen davon auszugehen ist, dass hierbei einzelne Verträge auch einzeln zu betrachten sind. Falls dies anders wäre, müsste das ge- samte von der Post gelieferte Zahlenmaterial in Frage gestellt werden. Dies erscheint wenig glaubhaft, da die Post ansonsten gegen ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 40 KG verstos- sen hätte. Auch bei einer Plausibilitätsbetrachtung des Zahlenmaterials haben sich keine sol- chen Hinweise ergeben. Die Vorbringen der Post hierzu sind daher unbeachtlich.
216. Hinsichtlich Tabelle 11 bringt die Post vor, dass ein Vergleich des Prognoseumsatzes mit dem tatsächlich erreichten Umsatz bei einem Prognosesystem keinen Sinn mache, da es das Wesen einer Prognose sei, dass diese ungenau ist. Zudem sei der Kunde für Abweichun- gen verantwortlich.
217. Hierzu ist anzumerken, dass der Vergleich zwischen Prognoseumsatz und tatsächli- chem Umsatz als Indikator hinsichtlich der Anwendung des Preissystems herangezogen wer- den kann. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Entlastung der Post hin- sichtlich den Abweichungen der Rabatte von den Rabattvorgaben untersucht. Tabelle 11 wurde entsprechend gewürdigt.
218. Die Post bringt weiter vor, dass die Ausführungen zu den Abweichungen innerhalb der Rabattbandbreiten in Tabelle 12 und Tabelle 13 nicht nachvollziehbar, falsch berechnet und methodisch falsch seien und Berechnungsfehler enthalten habe. Worin die behaupteten Feh- ler bestehen, hat die Post auch auf Nachfrage nicht substantiiert. Die Vorbringen der Post sind daher unerheblich.
Anwendung des Preissystems CAPRI
219. Nachfolgend wird für einzelne Elemente der Anwendung des Preissystems CAPRI ge- prüft, ob diese zu einer einheitlichen Gewährung der Rabatte für die Vertragskunden führte. Wie bereits in Kapitel A.4.2.2 beschrieben, setzte sich der für den Endkunden resultierende Preis aus einer Preisliste (Säule 1), einem umsatzbasierten Zusatzrabatt (Säule 2) sowie aus der Vergütung für Kundenleistungen (Säule 3) zusammen.
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220. Neben den allgemeinen Handlungsfreiheiten, welche die Kundenberater bei der An- wendung des Preissystem CAPRI hatten, wurden insbesondere die beiden Anwendungen: „Gleitpfad“ und „Strukturkontrolle“ näher betrachtet. Der Gleitpfad sollte einen sanfteren Über- gang vom Preissystem 2009 zum Preissystem CAPRI ermöglichen. Die Strukturkontrolle sollte grössere Abweichungen des tatsächlichen Versandverhaltens der Kunden von ihrer Prognose aufzeigen, so dass basierend hierauf Vertragsanpassungen hätten vorgenommen werden können.
A.4.3.3.1 Systemvorgaben zur Preislisteneinteilung (Säule 1): Gleitpfad
221. Bei der Überprüfung der von der Post eingereichten Preislisteneinteilungen wurde fest- gestellt, dass in einer grossen Anzahl von Fällen Preislisten vereinbart wurden, welche nicht der Preisliste entsprachen, welche bei einer strikten Anwendung des Preissystems CAPRI hätten resultieren sollen.
222. Im Hinblick auf die Einführung des neuen Preissystems gab die Post zur Erklärung an, über drei Jahre hinweg einen Gleitpfad angewandt zu haben, um einen fliessenden Übergang vom Rabatt im Preissystem 2009 zum Preissystem CAPRI zu gewährleisten. Laut Angaben der Post endete die Übergangszeit (d. h. der Gleitpfad) offiziell Ende August 2014. Seit Sep- tember 2014 […]. Dadurch sollte laut Post die Gleichbehandlung für alle Kunden sichergestellt und dafür gesorgt werden, dass Parameterveränderungen eine direkte Preisauswirkung ha- ben.
223. Vorliegend wird die Ausgestaltung des Gleitpfads daraufhin geprüft, ob diese die Gleich- behandlung der Vertragskunden gewährleistete. Insbesondere ist zu untersuchen, ob Ver- tragskunden mit einer zu tiefen Initialpreisliste (basierend auf dem Rabatt des Preissystems 2009; vgl. nachfolgend Rz 224) gleichermassen an ihre Zielpreisliste herangeführt werden wie Vertragskunden, welche eine zu hohe Initialpreisliste erhalten haben.
224. Bei der Festlegung der für den Vertragskunden anwendbaren Preisliste durch das Sys- tem wurden die nachfolgenden Kriterien berücksichtigt bzw. Preislisten berechnet:
Preisliste Definition
Ist Die PreislisteIst entsprach der Preisliste, die aufgrund des Preissystems 2009 bei der letzten Verhandlung mit dem Kunden vereinbart wurde und ak- tuell im System hinterlegt war. Zur Einführung von CAPRI wurde eine Initialpreisliste festgelegt, die sich am Rabatt des Kunden orientierte, welcher dieser im Preissystem 2009 letztma- lig erhalten hatte. Zudem wurde das Kundensegment (Infopost, Business Post, Tagespost, Standard) anhand bestehender Verträge oder andernfalls anhand der Daten der letzten 12 Monate bestimmt.
Kalkuliert Die PreislisteKalkuliert entsprach der Preisliste, welche nach CAPRI-Regeln für die letzten Monate in einer rückblickenden Betrachtung hätte gelten sollen.
Ziel Als PreislisteZiel war diejenige Preisliste definiert, die aufgrund der mit dem Kunden vereinbarten Planwerte (Schätzungen des Umsatzes des Kunden etc.) für die folgenden 12 Monate kalkuliert wurde. Das war die Liste, die dem Kunden streng nach CAPRI-Regeln zuzuweisen war.
Vorschlag Aus den drei vorangehenden Preislisten (PreislisteIst, PreislisteKalkuliert und PreislisteZiel wurde ein Preislistenvorschlag (PreislisteVorschlag) errechnet.
Die PreislisteVorschlag berücksichtigte:
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- PreislisteIst
- die Entwicklung des Kundenprofils
Vereinbart Welche Preisliste die Post allerdings mit dem Endkunden vereinbarte, hing letztendlich von den Verhandlungen des Kundenberaters oder der Kunden- beraterin der Post ab. Die vereinbarte Preisliste konnte daher von den vom System vorgeschlagenen berechneten Preislisten abweichen.
Tabelle 16: Preislisten-Definitionen im Rahmen des Preislistenfestlegungsprozesses bei der Post
225. Der Prozess einer Kalkulation einer neuen Preisliste (nachfolgend: PL) lief kurz zusam- mengefasst folgendermassen ab: […].
226. […].
227. […].
228. Die vom System vorgeschlagenen Anpassungen erfolgten nach den folgenden Kriterien:
229. Unter der Voraussetzung, dass die Kundeneigenschaften (Umsätze und andere Preis- listenparameter) und damit auch die Preislisten gemäss Preissystem CAPRI von einem Jahr zum nächsten gleich blieben (Szenario «Unverändert»; PLKalkuliert=PLZiel), galt Folgendes:
[…]
230. Der Preislistenvorschlag ergab sich wie nachfolgend dargestellt:
[…]
Abbildung 5: […]
231. Unter der Voraussetzung, dass sich die Kundeneigenschaften (Umsätze und andere Preislistenparameter) von einem Jahr zum nächsten verschlechterten und sich damit auch die Preislisten gemäss Preissystem CAPRI verschlechterte (Szenario «Verschlechterung); PLKal- kuliert>PLZiel), galt Folgendes:
[…]
[…]
Abbildung 6: […]
232. Unter der Voraussetzung, dass sich die Kundeneigenschaften (Umsätze und andere Preislistenparameter) von einem Jahr zum nächsten verbesserten und sich damit auch die Preisliste gemäss Preissystem CAPRI verbesserte (Szenario «Verbesserung»; PLZiel>PLKalku- liert), galt Folgendes:
[…]
[…]
Abbildung 7: […]
233. Zusammenfassend bedeutet dies, dass aufgrund der vom System vorgeschlagenen Anpassungen diejenigen Vertragskunden, die aufgrund des Preissystems 2009 einen höheren Rabatt erhalten hatten, als sie im Preissystem CAPRI erhalten sollten, schrittweise durch Sen- kung der Rabatte an das Preissystem CAPRI herangeführt wurden. […]. Dies galt unabhängig
32-00009/COO.2101.111.7.298652 52 von der Entwicklung ihres Profils. Diese Kunden erhielten daher generell einen zu tiefen Rabatt und im Vergleich einen tieferen Rabatt als diejenigen Vertragskunden mit dem gleichen Profil, welche korrekt oder zu hoch eingestuft wurden.
234. Damit ist festzustellen, dass der Gleitpfad so ausgestaltet war, dass Vertragskunden unterschiedlich an die Zielpreisliste herangeführt wurden.
Vorbringen der Post
235. Die Post macht geltend, dass das Sekretariat den irreführenden Begriff des „Gleitpfads“ geschaffen habe, um der Post vorzuwerfen, dieser sei einseitig ausgestaltet gewesen, was zu Ungleichbehandlungen von Vertragskunden geführt habe und dass diese Vorwürfe nicht halt- bar seien. Hierzu ist festzuhalten, dass sämtliche Beispiele in den Rz 229 ff. aus den internen Schulungsunterlagen der Post stammen. Die von der Post kritisierte andere Benennung des vorgefundenen Sachverhalts ändert aber an dessen Funktionsweise nicht. Die Post hatte den bereits im Antrag des Sekretariats als „Gleitpfad“ benannten Anpassungsmechanismus als „sanfte Landung“ bezeichnet.
236. Die Post bemängelt zudem, das Sekretariat verkenne, dass die Einführung von CAPRI ein Prozess gewesen sei, der sich über eine gewisse Zeit hinweg erstreckt habe und dass es unmöglich gewesen sei, alle Verträge auf den gleichen Zeitpunkt hin anzupassen. Hierzu ist anzumerken, dass die Post nicht bestreitet, dass das Preissystem zumindest während der Übergangsfrist bis Ende August 2014 nicht einheitlich angepasst wurde. Kritisiert wurde haupt- sächlich die Ungleichbehandlung bei der Anpassung, hingegen wurde offengelassen, ob eine Übergangsfrist von mehr als drei Jahren als verhältnismässig im Hinblick auf die Rechtferti- gung einer Ungleichbehandlung angesehen werden kann.
237. Hinsichtlich der unterschiedlichen Anpassungen (vgl. Rz 221 ff.) hält die Post fest, dass es auf eine theoretische, freilich falschverstandene „Asymmetrie“ während der Übergangs- phase gar nicht ankommen könne. Es sei gemäss Aussagen der Post gar nicht nötig gewesen, Kunden während der Übergangsphase „von unten“ an eine höhere Zielpreisliste CAPRI her- anzuführen, da Kunden nämlich ein direktes Interesse daran hätten, von der Post eine Ver- tragsverbesserung einzufordern. Dies würde rationalem Kundenverhalten entsprechen, wo- raus im Effekt eine schrittweise Heranführung an die Zielpreisliste resultiere. Somit würde bei Verträgen mit einer negativen Abweichung die Anpassung der Verträge systemimmanent funk- tionieren, eine Abfederung sei nicht erforderlich gewesen.
238. Hierzu ist festzuhalten, dass Kunden eine höhere Zielpreisliste nur dann einfordern können, wenn sie feststellen können, dass sie in einer zu tiefen Zielpreisliste eingestuft wur- den. Hierzu ist eine gewisse Transparenz des Preissystems notwendig, welche, wie nachfol- gend gezeigt, nicht gegeben war. Da sich die Kunden, wie nachfolgend aufgezeigt, aufgrund der mangelnden Transparenz sowie daraus folgend der mangelnden Möglichkeiten mit der Post tatsächlich Verhandlungen zu führen, kaum gegen eine zu tiefe Preislisteneinteilung zur Wehr setzen konnten, kann die Post aus ihren theoretischen Überlegungen zu einem angeb- lich rationalen Verhalten der Vertragskunden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
239. Hingegen müsste gemäss Post eine zu hohe Einstufung gegen den Willen des Kunden schrittweise angepasst werden, um dem Kunden eine „sanfte Landung“ zu ermöglichen. Das Übergangssystem habe sich gemäss Aussagen der Post insgesamt bewährt. So behauptet die Post, dass Verträge mit negativer Abweichung im Effekt im gleichen Ausmass angepasst wurden wie zu hoch eingestufte Verträge. Die Post führt hierzu eine Grafik an (ohne allerdings deren Erstellungsgrundlage zu liefern), welche aufzeigen soll, dass die Verträge über die Zeit- dauer von Juni 2011 bis August 2014 angepasst wurden.
240. Damit bestätigt die Post, dass über einen längeren Zeitraum von Juni 2011 bis mindes- tens August 2014 eine Vielzahl von Verträgen bestand, welche nicht angepasst worden sind.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 53 Kommt erschwerend hinzu, dass dies Abweichungen zur PLZiel sind, also denjenigen Preislis- ten, die aufgrund der vom Kunden eingereichten Prognosen und den tatsächlichen Werten festgelegt wurden. In den Fällen, in denen eine Preisliste unter der PLZiel vereinbart wurde, kam daher eine zu tiefe Preisliste zur Anwendung, obwohl die Grundlagen für eine korrekte Einstufung vorgelegen hatten.
A.4.3.3.2 Anpassung der individuellen Rabattstruktur: Strukturkontrolle
241. Laut der Post gab es grundsätzlich jährliche Kundengespräche, jedoch konnte die Fre- quenz je nach Kunde variieren, wobei insbesondere der Bedarf und die Wünsche des Ver- tragskunden Einfluss gehabt hätten.90 Dazu hätten die Kundenberater zur Vorbereitung die nachfolgend beschriebene Strukturkontrolle nutzen können.
242. Die Strukturkontrolle war jedoch vor allem ein Kontrollinstrument, welches auch unter- jährig Abweichungen des Kundenverhaltens von den vereinbarten Parametern (Umsatz und Qualitätskriterien) erkannte und gegebenenfalls Massnahmen auslöste. Die Strukturkontrolle war laut Post ein wichtiges Element der Anwendung des neuen Preissystems.
243. Laut Post wurden im Rahmen der Strukturkontrolle die prognostizierten und tatsächli- chen Umsätze auf monatlicher Basis verglichen. Habe sich […] gezeigt, dass die zur Preislis- teneinstufung festgelegten Parameter signifikant zu optimistisch oder pessimistisch gewesen sei, sei der Kundenberater oder die Kundenberaterin automatisch informiert worden, die ex- ante Rabattierung mit dem betreffenden Kunden zu besprechen und den Vertrag gegebenen- falls neu zu verhandeln.
244. Gemäss internen Schulungsunterlagen der Post wurde die Strukturkontrolle für alle Kalkulationen durchgeführt, welche länger als 2 Monate aktiv waren. Verglichen wurden die tatsächlichen für die Preislisteneinteilung relevanten Kennzahlen eines Kunden für die jeweils letzten 12 Monate mit den vertraglich vereinbarten Kennzahlen, welche Basis der vereinbarten Preisliste (PLVereinbart) eines Kunden bildeten. Dazu wurde aus den tatsächlichen Kennzahlen eine sogenannte nachgeführte Preisliste (PLNachgeführt) berechnet. Die nachgeführte Preisliste setzte sich aus der auf Basis der Kennzahlen berechneten Preisliste zuzüglich bzw. abzüglich der Differenz zwischen vereinbarter Preisliste und Zielpreisliste beim letzten Vertragsschluss zusammen. In diesem Sinne waren «Eskalationen» und das Ausnützen der eigenen Kompe- tenz der Verkäufer wie bei der vereinbarten Preisliste mitberücksichtigt.91 Die nachgeführte Preisliste wurde sodann mit der vereinbarten Preisliste verglichen, um zu beurteilen, ob die vereinbarte Preisliste dem Kundenprofil noch angemessen war oder angepasst werden musste. Dies bedeutet, dass mit der Strukturkontrolle lediglich überprüft wurde, ob sich die beim Vertragsschluss geltenden Bedingungen relativ zum abgeschlossenen Vertrag inzwi- schen soweit verändert hatten, dass sich ein neuer Vertrag rechtfertigte. Die Strukturkontrolle sagt also nichts darüber aus, ob ein abgeschlossener Vertrag den Vorgaben des Preissystems CAPRI entsprach.
90 […]. 91 […]; Die Berechnung hängt damit auch davon ab, welche Preisliste aufgrund der Plandaten tatsäch- lich vereinbart worden war. Bsp.: Aufgrund bestimmter Parameter wurde PL 5 mit dem Kunden verein- bart, obwohl streng nach CAPRI-Regeln PL 2 anwendbar gewesen. Ist nun aufgrund der Werte der vergangenen 12 Monate eine Verschlechterung der Parameter ersichtlich (- 1 Preisliste), so würde im System für PLNachgeführt die PL 4 (und nicht PL 1) angezeigt. Im Gegensatz zeigte die PreislisteZiel neu (siehe dazu hinten, Rz 281 ff.) aufgrund der aktuellen Versanddaten die Preisliste streng nach CAPRI- Regeln an (d. h. im Beispiel PL 1).
32-00009/COO.2101.111.7.298652 54
245. Der Zusatzrabatt war nicht Teil der preislistenrelevanten Parameter und löste damit auch keine Strukturkontroll-Massnahmen aus. In der Präsentation der Post für Superuser vom
9. November 2011 wurde jedoch erwähnt, […].
246. Das System CAPRI gab für jeden der Vertragskunden basierend auf einer dreimaligen monatlichen Auswertung einen der nachfolgenden Status aus:
Status Strukturkontrolle Grund Aktion notwendig?
[…] […] […]
[…] […] […]
[…] […] […]
[…] […] […]
Tabelle 17: Darstellung der Status der Strukturkontrolle
247. Sobald die nachgeführte Preisliste […].
248. Hingegen finden sich entgegen der Aussage der Post (siehe oben Rz 243) in den ein- gereichten Unterlagen keine Hinweise darauf, dass die anderen Status […], eine Massnahme des Verkäufers auslösten und eine solche bedingt hätten. In den Unterlagen finden sich zudem keine Vorgaben für die Kundenberater, wann sie eine Massnahme durchführen mussten; es lag daher in ihrem Ermessen, eine entsprechende Massnahme durchzuführen. Entschied sich ein Verkäufer, eine Massnahme durchzuführen, erfolgte eine Neukalkulation der Preisliste.
249. Der Preislistenvorschlag bei der Neukalkulation entsprach dabei nicht einfach der nachgeführten Preisliste, sondern wurde grundsätzlich entsprechend den oben beschriebenen Regeln und Abfederungsmassnahmen des Gleitpfads (Rz 221 ff.) durchgeführt. Das heisst, das System berücksichtigte die aktuelle Preisliste (PLIst), die Ziel-Preisliste (PLZiel), sowie die Entwicklung des Kundenprofils. Daraus ergab sich ein neuer Vorschlag des CAPRI-Systems als Vorgabe für den Kundenberater. Er konnte jedoch davon abweichen und grundsätzlich einen anderen Vertrag abschliessen. Der Vorschlag wurde auf den 1. Januar 2015 abgeschafft (vgl. Rz 222).
250. Die Strukturkontrolle wurde in der beschriebenen Art und Weise bis Ende 2014 ange- wandt. […].92
251. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post die Strukturkontrolle so ausgestaltet hatte, dass die Kundenberater nur bei Verschlechterungen eines Vertragskunden benachrichtigt wurden und tätig werden mussten, hingegen nicht bei einer Verbesserung des Profils eines Vertragskunden. Weiter konnten die Kundenberater selbst entscheiden, ob und wann sie eine Neukalkulation der Konditionen vornahmen. Zudem kamen auch bei der Struk- turkontrolle zur Bestimmung der Preisliste für den Vertragskunden die Regeln des Gleitpfads zur Anwendung, wonach eine ursprünglich zu schlechte Preisliste nicht automatisch korrigiert wurde (vgl. vorne, Rz 221 ff.).
252. Im Zusammenhang mit der Anwendung der Strukturkontrolle ist zu beachten, dass die Kundenberater über einen grossen Handlungsspielraum verfügten und die Anpassungen ins- besondere sehr unterschiedlich schnell vorgenommen wurden (vgl. hinten, Rz 278 ff.).
92 […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 55 A.4.3.3.3 Anwendung des Preissystems durch die Kundenberater (Preislisteneinteilung)
253. Da die Kundenberater zusätzlich zu den verschiedenen Systemvorgaben des Preis- systems CAPRI die Möglichkeit hatten, Verträge zu vereinbaren, welche vom Preislistenvor- schlag (PLVorschlag) abwichen, wurde zudem untersucht, wie sich die Kundenberater hinsichtlich der Preislisteneinstufung tatsächlich gegenüber den Vertragskunden verhielten und welche Preislisten sie tatsächlich mit den Kunden vereinbarten.
a) Preissetzungsspielräume und deren Ausnutzung durch die Kundenberater
254. Im Rahmen der individuellen Preisverhandlungen mit den Kunden hatten die Kunden- berater der Post gestützt auf die internen Vorgaben der Post je nach aktueller Kundensituation die Möglichkeit, […]
255. Darüber hinaus hatten die Kundenberater mit Zustimmung der übergeordneten Hierar- chieebenen die Möglichkeit, […].
256. Betreffend die Abweichungen von Preislisten nach unten wurden keine spezifischen Eskalationsprozesse seitens der Post implementiert.
b) Einstufung der Kunden bei Einführung des Preissystems CAPRI
257. Wie oben erwähnt (Rz 224), war vorgesehen, bei Einführung des Preissystems CAPRI auf den 1. April 2011 grundsätzlich von einer Preisliste auszugehen, welche zusammen mit dem Zusatzrabatt dem alten Rabatt entsprach. Abhängig von dieser Ausgangspreisliste und der Zielpreisliste, welche aufgrund der aktuellen Kundenangaben (Konditionenblatt) berechnet wurde, bestimmte das System einen Preislistenvorschlag (vgl. oben Rz 221 ff.).
258. Im Rahmen der Einführung des Preissystems CAPRI waren gemäss einer internen Er- hebung der […]:
32-00009/COO.2101.111.7.298652 56 Abbildung 8: […].
259. Gemäss einer Präsentation in einem Projektausschussmeeting wurde mitgeteilt, dass der Verkauf seine «Kompetenz/Vorschlag» nicht nutzte, wobei an dieser Stelle die Aussage «Wenn der Umsatz schrumpft, gebe ich doch keine besseren Preise» zitiert wird. Dies deutet darauf hin, dass bereits mit der Einführung des Systems die Kundenberater einen Preisset- zungsspielraum hatten und wie nachfolgend aufgezeigt entsprechend zumindest teilweise vom Vorschlag abwichen, weshalb die Preislisteneinteilung nicht nach einheitlichen Grunds- ätzen erfolgte.
c) Überprüfung der Preislisteneinstufung im Gleitpfad bis Ende 2014
260. Das Preissystem CAPRI baute auf der Grundlage auf, dass die Preise eines Vertrags- kunden entsprechend seinem Versandverhalten zugewiesen werden sollten. Entsprechend sollte das System die Grundlage für die Gleichbehandlung der Vertragskunden bilden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das neue Preissystem einen Gleitpfad vorsah, um Vertrags- kunden, welche durch das Preissystem CAPRI einen Rabatt erhalten sollten, der im Vergleich zum Rabatt im Preissystem 2009 stark unterschiedlich war, schrittweise an ihre Zielpreisliste heranzuführen (vgl. Rz 229 ff.).
261. Die Auswertung basiert auf den Daten der Post, welche sie im Rahmen der Struktur- kontrolle erfasste. Von der Strukturkontrolle erfasst wurden [1’000-2’000] Verträge im Zeitraum zwischen 1. Juni 201193 und 31. Dezember 201494.
262. Wie nachfolgend dargelegt wurde in der Untersuchung geprüft, ob die Preislistenein- teilung im Rahmen des Gleitpfads für die Vertragskunden einheitlich angewandt wurde. Dazu
93 Das Preissystem CAPRI trat bereits am 1. April 2011 in Kraft. […]. 94 Ende des Gleitpfads und gleichzeitig von der Untersuchung erfassten Zeitperiode.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 57 wurden für die genannte Zeitperiode für jeden Vertrag die Abweichungen zwischen der Ziel- Preisliste (PLZiel), welche vom System aufgrund der mit dem Kunden bei Vertragsschluss ver- einbarten Ausprägungen streng nach CAPRI-Regeln bestimmt wird, und der mit dem Vertrags- kunden vereinbarten Preisliste (PLVereinbart) berechnet. Diese Abweichungen werden in Preis- listen angegeben, wobei eine Preisliste einen Rabattunterschied zwischen […] ausmachen kann (vgl. hinten, Rz 0 f.). Für jede Abweichung eines Vertrags wird zudem angegeben, wie- viele Monate sie Bestand hatte. Die Dauer gibt dabei Aufschluss darüber, ob die Verträge der Vertragskunden im Rahmen des Gleitpfads regelmässig schrittweise angepasst wurden. Bei Abweichungen des Vertragskunden von den vereinbarten Parametern war im Rahmen der Strukturkontrolle (vgl. Rz 247) […].
263. In den nachfolgenden Tabellen werden die Abweichungen der vereinbarten Preisliste von der Zielpreisliste (in Anzahl Preislisten) und die Dauer der Abweichung in Monaten für die jeweilige Anzahl der Verträge gegenübergestellt. Dabei stellt Tabelle 18 die Abweichungen von der Zielpreisliste gegen oben dar («zu hohe Rabatte», Tabelle 19 die Abweichungen von der Zielpreisliste gegen unten («zu tiefe Rabatte»). Zum Beispiel bedeutet der Wert [0-100] bei 16 Monaten und 3 Preislisten in Tabelle 18, dass bei [0-100] Verträgen eine Abweichung von drei Preislisten nach oben während mindestens 16 Monaten bestand. Pro Vertrag sind daher mehrere Abweichungen in der Tabelle enthalten, wenn die Konditionen während der Zeitperiode angepasst wurden95.
Positive Abweichung in Anzahl Preislisten 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 [600- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 1 700] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [600- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 2 700] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 3 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 4 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 5 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 6 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] Anzahl Monate
[500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 7 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 8 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 9 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 10 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [400- [200- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 11 500] 300] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 12 400] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 13 400] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 14 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
95 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 2.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 58 [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 15 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 16 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 17 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 18 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 19 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 20 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 21 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 22 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 23 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 24 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 25 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 26 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 27 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 28 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 29 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 30 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 31 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 32 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 33 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 34 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 35 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 36 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 37 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 38 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 39 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 40 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 59 [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 41 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 42 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 43 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Tabelle 18: Anzahl positiver vertraglicher Abweichungen («zu hohe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung
Negative Abweichung in Anzahl Preislisten -1 -2 -3 -4 -5 1 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 2 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 3 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 4 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 5 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 6 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 7 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 8 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 9 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 10 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 11 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 12 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 13 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 14 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 15 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 16 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 17 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] Anzahl Monate
18 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 19 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 20 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 21 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 22 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 23 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 24 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 25 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 26 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 27 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 28 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 29 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 30 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 31 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 32 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 33 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 34 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 35 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 36 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 37 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 38 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 39 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 60 40 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 41 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 42 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 43 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100]
Tabelle 19: Anzahl negativer vertraglicher Abweichungen («zu tiefe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung
264. Aus den Tabellen ergibt sich zunächst, dass [60-70] % der während der Zeitperiode vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2014 vereinbarten Preislisten von der Zielpreisliste abwichen, während [30-40] % mit ihr übereinstimmten. Die Differenz zur Zielpreisliste betrug bis zu 9 Preislisten gegen oben und fünf Preislisten nach unten. Weiter geht aus den Tabellen hervor, dass insgesamt [0-10] % der Vertragskonditionen bis zu sechs Monate in Kraft waren, [20-30] % zwischen sieben und zwölf Monaten, [20-30] % der Verträge zwischen 13 und 24 Monaten und [30-40] % mindestens 25 Monate. Werden nur diejenigen Verträge mit Abwei- chungen zur Zielpreisliste betrachtet, so hatten [0-10] % eine Laufzeit von einem bis sechs Monaten, [20-30] % von sieben und zwölf Monaten, [20-30] % von 13 und 24 Monaten und [30-40] % von mindestens 25 Monate. Der Anteil der Verträge mit einer Abweichung und einer Laufzeit von mindestens 13 Monaten an allen in dieser Zeitperiode geltenden Verträgen betrug dabei [30-40] % ([20-30] % mit einer Laufzeit von mindestens 25 Monaten). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Abweichung von einer Preisliste (gegen oben oder unten) sachlich gerechtfertigt werden könnte und Anpassungen nur jährlich erfolgten, ergeben sich noch hohe Anteile: [20-30] % aller in der untersuchten Zeitperiode geltenden Verträge waren solche mit mindestens zwei Preislisten Abweichung, welche 13 Monate oder länger in Kraft waren ([10- 20] % mit einer Laufzeit von mindestens 25 Monaten).
266. Die grössten Abweichungen waren Abweichungen von der Zielpreisliste um neun Preis- listen nach oben, wobei bei einem Vertrag während der Laufzeit von 43 plus 2 Monaten kei- nerlei Anpassungen vorgenommen wurden (Vertrag […]: Gemäss Charakteristika des Kunden hätte Preisliste 2 resultieren müssen und es wurde Preisliste 11 vereinbart), und in zwei Fällen eine Abweichung von fünf Preislisten nach unten, wobei in einem Fall ebenfalls innerhalb 42 plus 2 Monaten keinerlei Anpassungen vorgenommen wurden (Vertrag […]: Gemäss Charak- teristika des Kunden hätte Preisliste 12 resultieren müssen und es wurde Preisliste 7 verein- bart).
267. Es ergibt sich somit, dass die Post bei vielen Vertragskunden zum Teil stark von der Zielpreisliste abwich und auch im Gleitpfad über längere Zeit keine Anpassungen der verein- barten Preislisten an die Zielpreislisten vornahm.
Vorbringen der Post
268. Die Post führt hierzu aus, dass die von der WEKO zitierte Folie lediglich eine Moment- aufnahme darstellen würde, die unmittelbar nach Einführung vom Preissystem CAPRI, näm- lich nur einen Monat später, aufgenommen wurde. Aus der Folie könne lediglich entnommen werden, dass per 4. Mai 2011 Kundenberater von ihren Kompetenzen Gebrauch gemacht hat- ten, vom Preislistenvorschlag des Systems abzuweichen. Gemäss Post lässt sich hieraus nicht ablesen, ob Kunden im Rahmen der Einführung des Preissystems CAPRI diskriminiert wurden. Gemäss Meinung der Post hätte hierzu geprüft werden müssen, weshalb es zu Ab- weichungen vom Vorschlag kam, wie lange diese Abweichungen Bestand hatten und ob die Einteilung in der Folge verändert wurde.
269. Hierzu ist festzuhalten, dass im Rahmen der vorliegenden Verfügung eine Gesamtbe- trachtung des Preissystems CAPRI durchgeführt wird, um beurteilen zu können, ob ein kar- tellrechtswidriges Verhalten der Post vorliegt. Hierzu ist es notwendig, die einzelnen Elemente des Preissystems CAPRI zu verstehen und zu beschreiben. Die Post kann daher aus den
32-00009/COO.2101.111.7.298652 61 einzelnen Sachverhaltselementen, wobei sie den Gesamtzusammenhang ignoriert, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
270. Die Post bringt weiter vor, dass sich das Sekretariat mit dem Mass der vermeintlichen Abweichungen während der Übergangsphase nicht auseinandergesetzt habe und führt eine Grafik an, aus welcher die Verteilung der Rabattdifferenz während der Übergangsphase zwi- schen der vereinbarten Preisliste und der Zielpreisliste pro Vertrag sowohl für die Verträge mit einer positiven als auch einer negativen Abweichung abgebildet worden sind. Hierbei kommt die Post zu dem Schluss, dass während der Übergangsphase bei über [40-50] % der Verträge gar keine Differenz zur Zielpreisliste bestand. Im positiven Fall betrug die absolute Abweichung gemäss Berechnungen der Post 1.6 %. Nur [0-10] % der Kunden hätten einen Rabatt erhalten, der absolut mehr als 3.2 % über demjenigen der Zielpreisliste lag. Bei Kunden unter Ziel betrug die Abweichung gemäss Berechnungen der Post im Durchschnitt absolut -0.9% wobei nur [0- 10] % der Kunden einen Rabatt erhalten hätten, der mehr als 2 % von der Zielpreisliste abge- wichen sei.
271. Die von der Post gewählte Darstellung der Zahlen entspricht im Wesentlichen denjeni- gen, welche das Sekretariat für Tabelle 18 und Tabelle 19 verwendet hatte. So kommt die WEKO zum Schluss, dass lediglich [30-40] % der Verträge mit der Zielpreisliste übereinstim- men, während die Post gemäss ihren Berechnungen auf knapp über [40-50] % kommt. Be- rücksichtigt man bezugnehmend auf […], dass eine Abweichung von 1.6 % eine Abweichung von mehr als drei Preislisten darstellen kann, so wird ersichtlich, dass es sich im Wesentlichen um dieselben Berechnungen handelt. Die Post versucht diese Abweichungen dahingehend zu minimalisieren, als sie versucht diese als unwesentlich abzutun und schlussfolgert, dass belegt sei, dass es während der Übergangsphase zu keinen starken Abweichungen von der jeweili- gen Zielpreisliste gekommen sei. Damit bestätigt sie aber gleichzeitig im Wesentlichen die Berechnungen des Sekretariats und die Tatsache, dass es zu entsprechenden Abweichungen gekommen ist.
272. Die Post bemängelt zudem, dass die Aufstellungen in Tabelle 18 und Tabelle 19 den Zeitverlauf nicht darstellen würden bzw. Abweichungen zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten vermischen würden, so dass aus den beiden Tabellen letztlich nur die Erkenntnis gewonnen werden könne, dass es mehr kurz andauernde als lang andauernde Abweichungen gab und dass die Abweichungen zum überwiegenden Teil nur eine Preisliste betrugen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das Sekretariat zum Schluss gelangen könne, dass Kundenberater über längere Zeit keine Anpassungen der vereinbarten Preislisten an die Zielpreislisten vorge- nommen hätten.
273. Hierzu ist anzumerken, dass Tabelle 18 und Tabelle 19 aufzeigen, wie viele Monate die einzelnen Abweichungen gedauert haben. Da immerhin [100-200] Verträge während der gesamten Betrachtungsdauer von 43 Monate eine konstante Abweichung der vereinbarten Preisliste zur Zielpreisliste aufwiesen und daher nicht der Zielpreisliste angepasst wurden, ist erkennbar, dass Kundenberater über längere Zeit keine Anpassung der vereinbarten Preisliste an die Zielpreisliste vorgenommen haben. Es ist zwar korrekt, dass in Tabelle 18 und Tabelle 19 keine Unterscheidung nach der Inbetriebsetzung der einzelnen Verträge vorgenommen wurde. Dennoch kann hieraus abgelesen werden, in welchem Zeitraum die Post – unabhängig von ihrem Gleitpfad – bei einzelnen Verträgen Vertragsanpassungen bei Abweichungen durchgeführt hat.
274. Die Post versucht mit einer sehr groben Darstellung mittels Boxplot-Analyse zu zeigen, dass es während der Übergangsphase „auf beiden Seiten“ zu immer weniger Rabattabwei- chungen kam. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die von der Post in Prozentpunkten darge- stellten Abweichungen nach wie vor als sehr hoch anzusehen sind, wenn diese in Preislisten umgerechnet werden. So muss der Boxplot für 2014 in Abbildung 7 der Eingabe der Post so interpretiert werden, dass (abgesehen von den „Ausreissern“) [20-30] % der Vertragskunden
32-00009/COO.2101.111.7.298652 62 einen Rabatt erhalten haben, der in etwa 1.7 % bis 3.9 % über dem Zielrabatt lag und [20-30] % der Vertragskunden einen Rabatt erhalten haben, der zwischen ca. 0 % und 2 % unterhalb des Zielrabatts lag. Rechnet man diese prozentualen Abweichungen anhand der Daten von Abbildung 4 in Preislisten um, so betragen die Abweichungen nach oben zwischen bis zu 2 und 6 Preislisten und die Abweichungen nach unten bis zu 3 Preislisten. Gemäss der Darstel- lung der Post wären die Abweichungen zwar ein wenig zurückgegangen, dennoch sind die Abweichungen der jeweils vereinbarten Preislisten zu den Zielpreislisten – von denen gemäss Boxplot mindestens [50-60] % der Kunden betroffen sind – nach wie vor sehr hoch. Zudem widerspricht die Darstellung in keiner Weise dem vom Sekretariat erhobenen Sachverhalt.
275. Die Post bemängelt zudem, dass das Sekretariat für seine Analyse geprüft habe, ob die vereinbarten Preislisten den Zielpreislisten entsprechen würden. Dies sei methodisch falsch, da die Post das Ziel einer sanften Landung verfolgt habe und die Zielpreisliste erst nach Ablauf der Übergangsphase zu erreichen gewesen sei. Um die Einhaltung vom Preissystem CAPRI zu prüfen, müsse die vereinbarte Preisliste daher mit dem Preislistenvorschlag vergli- chen werden und dann untersucht werden, ob der Kundenberater bei Abweichungen von der Vorschlagspreisliste, dazu wegen individueller Prognosewerte des Kunden und/oder im Rah- men einer sanften Landung auf das Preissystem CAPRI berechtigt war. Die Post hat daher die Tabellen neu berechnet, indem sie die vereinbarte Preisliste mit dem Preislistenvorschlag verglichen hat. Die von der Post ermittelten Abweichungen zwischen Preislistenvorschlag und vereinbarter Preisliste werden in den nachfolgenden beiden Tabellen dargestellt.
Positive Abweichung in Anzahl Preislisten 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 [300- [300- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 1 400] 400] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 2 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 3 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 4 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 5 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 6 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- Anzahl Monate
7 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 8 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 9 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 10 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 11 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 12 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 13 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 14 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 15 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 63 [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 16 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 17 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 18 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 19 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 20 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 21 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 22 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 23 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 24 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 25 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 26 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 27 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 28 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 29 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 30 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 31 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 32 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 33 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 34 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 35 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 36 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 37 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 38 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 39 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 40 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 41 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 64 [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 42 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 43 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Tabelle 20: Anzahl positiver vertraglicher Abweichungen («zu hohe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung zwischen Preislistenvorschlag und vereinbarter Preisliste
Negative Abweichung in Anzahl Preislisten -1 -2 -3 -4 -5 -6 1 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 2 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 3 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 4 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 5 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 6 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 7 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 8 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 9 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 10 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 11 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 12 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 13 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 14 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 15 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 16 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 17 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 18 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] Anzahl Monate
19 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 20 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 21 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 22 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 23 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 24 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 25 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 26 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 27 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 28 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 29 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 30 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 31 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 32 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 33 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 34 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 35 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 36 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 37 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 38 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 39 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 40 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 41 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 65 42 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 43 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100]
Tabelle 21: Anzahl negativer vertraglicher Abweichungen («zu tiefe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung zwischen Preislistenvorschlag und vereinbarter Preisliste
276. Aus diesen Tabellen (Tabelle 20 und Tabelle 21) schliesst die Post, dass die Abwei- chungen erheblich geringer ausfallen und bei über [90-100] % der Fälle die jeweils vereinbarte Preisliste während der Übergangsphase um höchstens eine Preisliste vom Vorschlag abwich.
277. Hierzu ist anzumerken, dass die Abweichungen zwischen Preislistenvorschlag und tat- sächlicher Preisliste geringer ausfallen als die Abweichungen zwischen Zielpreisliste und tat- sächlicher Preisliste. Ob und inwieweit die Übergangsphase allerdings als Rechtfertigungs- grund für die Ungleichbehandlung der Kunden der Post herangezogen werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht der Sachverhaltsermittlung.
d) Anpassung der Preislisten an veränderte Versandparameter eines Vertragskunden im Rahmen der Strukturkontrolle
278. Wie oben erwähnt (Rz 260), sollte das System zu einer Gleichbehandlung der Ver- tragskunden führen. Neben dem Gleitpfad spielte dabei die Strukturkontrolle eine wichtige Rolle, welche bei Abweichungen des Vertragskunden von den vereinbarten preislistenrelevan- ten Versandwerten (vgl. Rz 241 ff.) zur Anwendung kam. […].
279. Im Zusammenhang mit der Strukturkontrolle wird nachfolgend untersucht, inwiefern und wie schnell die Preislisten bei solchen Abweichungen des Vertragskunden durch die Post tatsächlich angepasst wurden. Zu diesem Zweck wird die in den Strukturkontrolldaten der Post vorhandene Grösse «Abw. PrL» (Abweichung von der Preisliste) untersucht. Diese gab an, ob sich für die Einstufung der Preisliste eine Änderung ergeben hatte, die zu einer Neueinstufung hätte führen müssen. Nachfolgend ist die Anzahl Abweichungen im Verhältnis zu der Anzahl aufeinanderfolgender Monate, in welchen eine solche Abweichung entstand, aufgeführt. Dabei bedeutet zum Beispiel der Wert [100-200] in der Spalte bei acht Monaten, dass in [100-200] Fällen eine Abweichung eines Vertragskunden von seinen vereinbarten Werten über genau acht Monate hinweg bestand96.
Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Anzahl Abweichungen [600- [600- [400- [500- [100- [100- [100- [100- [0- 700] 700] 500] 600] 200] 200] 200] 200] 100]
Monate 10 11 12 13 14 15 16 17 18
Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 19 20 21 22 23 24 25 26 27
Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
96 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 3
32-00009/COO.2101.111.7.298652 66 Monate 28 29 30 31 32 33 34 35 36
Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 37 38 39 40 41 42 43
Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Tabelle 22: Anzahl Abweichungen je Dauer nach Monaten
280. Wäre die Strukturkontrolle von den Kundenberatern berücksichtigt worden, so hätten […] resultieren müssen. Von allen mindestens […] Abweichungen dauerten [30-40] % länger als […] Monate und [10-20] % länger als […] Monate.
281. War ein Vertragskunde beim letzten Vertragsschluss durch die Post nicht in die Preis- listeZiel97 eingeteilt worden, so konnte es vorkommen, dass preislistenrelevante Abweichungen des Vertragskunden von den vereinbarten Werten dazu führten, dass die vereinbarte Preisliste nun derjenigen Preisliste entsprach, welche dem Vertragskunden streng nach CAPRI-Regeln aufgrund seiner aktuellen tatsächlichen Versandwerte zuzuteilen gewesen wäre. Diese Preis- liste wurde als PreislisteZiel neu98 bezeichnet und im Informatiksystem der Post ausgewiesen. Führte eine preislistenrelevante Abweichung, welche in der Strukturkontrolle angezeigt wurde, somit zu einer Übereinstimmung der PreislisteVereinbart mit der PreislisteZiel neu, so war die Struk- turkontrollanzeige «unberechtigt», da der Vertragskunde entsprechend seiner aktuellen Ver- sandeigenschaften in der «richtigen» Preisliste eingestuft war.
282. Als Beispiel kann ein Fall angeführt werden, in welchem mit dem Kunden die Preisliste 403 (d. h. die 3. Preisliste im Segment 4 [Infopost]) vereinbart wurde, obwohl vom System die Preisliste 402 (Zielpreisliste) berechnet wurde. Sobald sich die für den Kunden relevanten Pa- rameter ändern und das System für ihn beispielsweise neu die Preisliste 403 (PreislisteZiel neu) berechnet, so schlägt die Strukturkontrolle an, obwohl die vereinbarte Preisliste nun mit der PreislisteZiel neu übereinstimmt (vgl. Berechnungsgrundlage gemäss Rz 243). Die Strukturkon- trolle hätte «unberechtigterweise angeschlagen». Wäre im obigen Beispiel dagegen die durch das System berechnete Zielpreisliste neu auf 401 gesunken, so hätte die Strukturkontrolle «berechtigterweise angeschlagen».
283. Nachfolgend wird daher für die in Tabelle 23Tabelle 22 angegebenen Abweichungen aufgezeigt in wie vielen Fällen die Strukturkontrolle berechtigterweise angeschlagen hat99:
Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9
97 Preisliste, die streng nach CAPRI-Regeln für die vereinbarten Werte galt. 98 Der Unterschied zur PreislisteZiel bestand darin, dass die PreislisteZiel neu nicht aufgrund der verein- barten, sondern aufgrund der aktuellen Werte der letzten 12 Monate ausgehend vom Strukturkontroll- monat berechnet wurde. Die PreislisteZiel neu entsprach von den Berechnungsgrundlagen her damit der PreislisteNachgeführt (vgl. Rz 244), wobei letztere jedoch eine allfällige Differenz zwischen vereinbarter Preisliste und Zielpreisliste berücksichtigte. 99 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 3.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 67 Berechtigte Struktur- [500- [500- [300- [500- [100- [100- [100- [0- [0- kontrollanzeigen 600] 600] 400] 600] 200] 200] 200] 100] 100]
Monate 10 11 12 13 14 15 16 17 18
Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 19 20 21 22 23 24 25 26 27
Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 28 29 30 31 32 33 34 35 36
Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 37 38 39 40 41 42 43
Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Tabelle 23: Anzahl berechtigte Strukturkontrollanzeigen nach Anzahl Monaten
Gesamt ≥ 6 Monate
Strukturkontrolle be- Strukturkontrolle un- Strukturkontrolle be- Strukturkontrolle un- rechtigt berechtigt rechtigt berechtigt
[2’000-3’000] [300-400] [700-800] [0-100]
[90-100] % [0-10] % [80-90] % [10-20] %
Tabelle 24: Zusammenfassende Darstellung der berechtigten und unberechtigten Struktur- kontrollen in absoluten Zahlen und in Prozent
284. Die obige Tabelle zeigt, dass die Strukturkontrolle aufgrund der Abweichung der ver- einbarten Preisliste mit der vom System vorgeschlagenen Preisliste insgesamt in über [90- 100] % der Fälle und bei denjenigen Abweichungen, die sechs Monate oder länger gedauert haben in über [80-90] % der Fälle die Strukturkontrolle zu Recht angeschlagen hat und der Kundenberater oder die Kundenberaterin grundsätzlich […] hierauf mit einer Vertragsanpas- sung hätte reagieren müssen.
285. Wäre die Strukturkontrolle von den Kundenbertern berücksichtigt worden, so hätten nach mindestens […] Abweichung innerhalb von rund 6 Monaten oder spätestens bei den jährlichen Anpassungen nach 12 Monaten Vertragsänderungen resultieren müssen. Von allen
32-00009/COO.2101.111.7.298652 68 mindestens […] berechtigten Abweichungen dauerten aber [30-40] % länger als 6 Monate und [10-20] % länger als 12 Monate.
286. Dies zeigt, dass die Kundenberater die Strukturkontrolle in vielen Fällen «ignoriert» und die Verträge nicht angepasst haben und das System in diesem Sinn uneinheitlich angewandt wurde.
Vorbringen der Post
287. Die Post bringt vor, dass es falsch sei, dass die Strukturkontrolle einseitig ausgestaltet gewesen und dadurch die Kunden in vielen Fällen „ignoriert“ worden seien. Die Post begründet dies damit, dass die Kundenberater sowohl bei positiver (mit einer gelben Farbe) als auch bei einer negativen (mit einer roten Farbe) auf die Kundenentwicklung hingewiesen wurden. Bei einer negativen Abweichung erhielten die Kundenberater zudem eine Mail, die diese quittieren mussten. Die Post gibt weiter an, dass die Strukturkontrolle lediglich ein Hilfsmittel gewesen sei und die Kundenberater keine Pflicht gehabt hätten, den Vertrag anzupassen. Die Post ist zudem der Meinung, dass ein direkter Vertragsanpassungs-Automatismus einem Prognose- system fremd sei und zu systematisch falschen Einstufungen der Kunden führen würde.
288. Die Post bestätigt damit die Ausführungen des Sekretariats, wonach sich die Benach- richtigung der Kundenberater bei positiven und negativen Abweichungen unterschieden ha- ben. Die Post führt weiter aus, dass für die Kundenberater keine Notwendigkeit bestanden habe einzugreifen, auch wenn Verträge der Kunden nicht mehr gerechtfertigt gewesen seien, weil sich ihr Versandverhalten verändert habe.
289. Wichtig ist anzumerken, dass es sich hierbei nicht um einen direkten Vertragsanpas- sungs-Automatismus handelte, wie dies die Post versucht auszuführen, sondern, dass die Strukturkontrolle […]. Alleine die Tatsache, dass die Post […], zeigt, dass gerade im Progno- sesystem Fehlentwicklungen möglichst zeitnah zu korrigieren sind. Dies ist auch logisch, da auf diese Weise eine mögliche durch Prognosefehler entstandene Ungleichbehandlung korri- giert werden kann. Die Vorbringen der Post sind daher nicht beachtlich.
290. Die Post stellt weiter graphisch dar, dass Kundenberater sowohl Vertragsanpassungen bei positiver als auch bei negativer Vertragsentwicklung vorgenommen hätten.
291. Diese Ausführungen sind für die Beurteilung des an den Tag gelegten Sachverhalts kaum relevant, da hieraus keinerlei Aussagen betreffend die Anzahl der angepassten Verträge im Verhältnis zu den Verträgen, die gemäss Preissystem hätten angepasst werden müssen, getroffen wurden. Zudem sagen diese Zahlen auch nichts über die Qualität der Anpassungen aus. Aus der Grafik kann lediglich abgeleitet werden, dass Anpassungen stattgefunden haben. Dies vermag allerdings die ermittelten Ungleichbehandlungen weder zu erklären noch diese zu rechtfertigen.
292. Die Post bringt weiter vor, dass das Sekretariat die angeblichen Abweichungen von der Strukturkontrolle nie quantifiziert habe, weshalb man Rabattdifferenzen aufgrund der Struktur- kontrolle vergeblich suche. Mittels einer Grafik versucht die Post alsdann darzustellen, dass die Rabattdifferenzen, die aus den angeblich „ignorierten“ Abweichungen bei positiver und ne- gativer Kundenentwicklung resultierten, minimal waren. Die Post schliesst aus ihren Berech- nungen, dass bei über [90-100] % aller Abweichungen der Rabattunterschied zwischen plus/minus 1 %-Punkte gelegen hätten. Die durchschnittliche negative Abweichung hätte bei - 0.4 % und die durchschnittliche positive Abweichung bei 0.5 % gelegen, womit die Abweichun- gen insgesamt bei gerade einmal 0.1 % gelegen hätten.
293. Hierzu ist anzumerken, dass die von der Post vorgenommenen Berechnungen nicht substanziiert wurden und damit nicht nachvollziehbar sind. Zudem muss beachtet werden, dass diese Abweichungen nur denjenigen Teil der Abweichungen betrifft, der darauf zurück-
32-00009/COO.2101.111.7.298652 69 zuführen ist, dass die Kundenberater aufgrund der Strukturkontrolle keine Anpassungen vor- genommen haben. Grundsätzlich müssten die Abweichungen zudem in Preislisten und nicht in Prozentpunkten ausgedrückt werden. Die von der Post vorgenommene Aufrechnung der positiven und negativen Abweichungen ist ohnehin falsch, da hieraus nur abgeleitet werden kann, dass sich die einzelnen Ungleichbehandlungen unter dem Strich weitgehend egalisiert haben. Das bedeutet aber nichts anders, dass Kunden in ähnlichem Umfang schlechter ge- stellt wurden, wie andere Kunden besser gestellt wurden. Über die Anzahl der Kunden die auf diese Weise diskriminiert wurden und in welchem Umfang die einzelnen Kunden diskriminiert wurden, lassen sich aus den von der Post errechneten Zahlen keine Aussagen treffen.
294. Die Post macht weiter geltend, dass die Strukturkontrolle lediglich ein Hilfsmittel gewe- sen sei und dass im Rahmen dieser Prüfung zahlreiche weitere Faktoren eine mitentschei- dende Rolle gespielt hätten, welche vom Sekretariat nie untersucht worden seien. Hierzu zähl- ten, dass die Strukturkontrolle erst ab November 2011 kommuniziert worden sei und eine Sperrfrist im Hinblick auf die Umstellung des Systems zum ersten Januar 2015 für die Korrek- tur von falschen Parameterausprägungen sowie Verkaufsaufträge bestanden habe. Letztere seien zentrale Anweisungen für sämtliche Kundenberater, die etwa lauteten: „zwingende Ver- tragsänderungen bei den CAPRI-Konditionen“. Falls solche Verkaufsaufträge lanciert worden seien, hätten die Kundenberater Vertragsänderungen bis zum Stichtag solcher Verkaufsauf- träge aufgeschoben, weshalb die Strukturkontrolle – gemäss Meinung der Post zu Recht – ignoriert worden sei, da somit Kundentermine eingespart werden konnten.
295. Damit zeigt die Post nochmals auf, dass die Strukturkontrolle nicht konsequent umge- setzt wurde. Dennoch hat die Post die Reaktionsfrist für […], womit sie grundsätzlich auf or- ganisatorischer Ebene eine frühere Information und damit wohl eine schnellere Reaktionszeit seitens der Kundenberater umsetzen wollte. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur Argumentation der Post, dass die Befolgung der Strukturkontrolle nicht zwingend gewesen sei. Die von der Post vorgebrachten Argumente sind daher im Rahmen einer möglichen Rechtfer- tigung der Ungleichbehandlung der Kunden zu würdigen.
296. Die Post macht zudem geltend, dass die Strukturkontrolle als Hilfsmittel funktioniert habe. So seien weniger als [10-20] % der Verträge nach zwölf Monaten unangepasst geblie- ben und die Abweichungen über die Zeit hätten rasch und stark abgenommen. So seien ledig- lich [30-40] % der Verträge länger als sechs Monate nicht angepasst worden. Die Kundenbe- rater hätten in solchen Fällen vielmehr eine Gesamtbeurteilung des jeweiligen Kunden vorgenommen und bewusst auf eine Anpassung verzichtet. Dies versucht die Post anekdo- tisch zu belegen, indem sie Einzelfälle aufführt, weshalb die Kundenberater in einzelnen Fällen die Strukturkontrolle ignoriert haben.
297. Damit belegt die Post ein weiteres Mal, dass die Kundenberater einen erheblichen Handlungsspielraum bei der Festlegung der Preislisten und damit der Konditionen der Kunden hatten. Sie konnten, wie dies die Post ausführt, ohne weiteres über längere Zeit und ohne Konsequenzen von den Vorgaben des Preissystems CAPRI abweichen. Die Post zeigt somit auf, dass Ungleichbehandlungen von Kunden im Rahmen des Preissystems CAPRI zumindest weitreichend toleriert wurden, indem dem Kundenberater weitgehende Freiheiten eingeräumt wurden, vom Preissystem CAPRI abzuweichen. Es ist daher lediglich zu prüfen, in wieweit die von der Post vorgebrachten Argumente als legitime Rechtfertigungsgründe herangezogen werden können.
e) Anpassung des Preissystems auf den 1. Januar 2015
298. Mit der Anpassung des Preissystems auf den 1. Januar 2015 hin änderte und präzisierte die Post auch die internen Prozesse und die Vorgaben an das Verkaufspersonal: […]
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299. Die Zeitperiode ab 1. Januar 2015 ist nicht Untersuchungsgegenstand. Es kann aber immerhin festgehalten werden, dass die Post die internen Prozesse und die Vorgaben an das Verkaufspersonal im Hinblick auf eine einheitlichere Preislisteneinteilung angepasst hat.
f) Entlöhnung der Kundenberater
300. Für das Preissystems 2009 wurde festgestellt, dass die Mehrheit der Abweichungen von der Bandbreite gegen unten war (vgl. Rz 170 und 174). Zudem hat die Post entgegen ihrer Erwartung bereits bei Einführung des Preissystems CAPRI […] (vgl. Rz 257 f. und nachfol- gend: Rz 480 f.). Nachfolgend wird daher untersucht, ob die Kundenberater einen Anreiz hat- ten, den Vertragskunden (eventuell in Abweichung zu den Vorgaben zum Preissystem CAPRI) möglichst tiefe Rabatte zu gewähren.
301. […].
302. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 reichte die Post ergänzende Angaben zur Entlöhnung der Kundenberater ab 2013 ein. […].
303. Für Anstellungen […] galt […] für das Verkaufspersonal des mittleren Kaders […]100 101
304. Im […] war der variable Lohnbestandteil […].
305. Damit zeigt sich, dass der überwiegende Teil der variablen Vergütung der Kundenbe- rater von den realisierten Umsatzzielen bzw. EBIT abhing, so dass diese ein Interesse an einer Umsatzmaximierung bzw. Gewinnmaximierung hatten. Die Kundenberater hatten daher einen finanziellen Anreiz, zu einem hohen Umsatz respektive einem guten Ergebnis beizutragen. Neben der Vermarktung neuer Produkte und der Änderung der Produktstruktur konnte auch eine entsprechende für die Vertragskunden nachteilige Einstufung in die Preissysteme oder die Vermeidung des Abfliessens von Umsatz zur Konkurrenz dazu beitragen.
g) Fazit
306. Es hat sich gezeigt, dass bereits die erste Preislisteneinteilung in das Preissystem CAPRI nicht einheitlich vorgenommen wurde (Rz 257 ff.). Die vereinbarten Preislisten wichen teilweise stark von den errechneten Preislisten ab. Weiter hat sich ergeben, dass im Gleitpfad Anpassungen der Preislisten unterschiedlich schnell, und teilweise insbesondere nur sehr zö- gerlich oder gar nicht vorgenommen wurden (Rz 260 ff.). Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der Anpassungen aufgrund des Gleitpfades in der Regel Anpassung von einer Preisliste vom System vorgegeben wurde. Da es aber in der Kompetenz der Kundenbe- rater lag, […], konnten sie den Gleitpfad ausser Kraft setzen, indem sie dem Kunden jeweils […]. Schliesslich wurden auch die aufgrund einer Änderung der preislistenrelevanten Versand- werte des Vertragskunden angezeigten Preislistenanpassungen aufgrund der vom System er- hobenen Parameter (im Rahmen der Strukturkontrolle) nicht einheitlich durchgeführt, wobei für einen Teil der Vertragskunden die Anpassungen erst spät oder gar nicht vorgenommen wurden (Rz 278 ff.). Auch die Post bestätigt in ihren Eingaben, dass die Kundenberater weit- reichende Möglichkeiten hatten, von den Vorgaben des Preissystems CAPRI abzuweichen. So gibt die Post verschiedentlich an, dass beispielsweise die Strukturkontrolle lediglich ein Hilfsmittel und nicht verbindlich gewesen sei (vgl. Rz 296).
307. Damit wurden Vertragskunden unterschiedlich eingestuft oder verharrten länger in ei- ner falschen Preisliste, als dies die Post in ihren Richtlinien angab. Die Post gab sogar selbst
100 Dieser umfasst neben adressierten Briefsendungen auch andere Produktkategorien, v.a. unadres- sierte Sendungen. 101 Berechnung: […] (Anteil variabler Teil) * […] (Anteile mit Umsatz/EBIT-Bezug) resp. […] * […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 71 in den Schulungsunterlagen an, dass eine Abweichung von der PreislisteZiel bedeutet, dass Vertragskunden mit gleicher Struktur unterschiedlich behandelt werden.102 Entsprechend führ- ten auch eine unterschiedliche Anwendung der Regeln von Gleitpfad und Strukturkontrolle im Zusammenhang mit Abweichungen von der Zielpreisliste dazu, dass die einzelnen Kunden der Post trotz vergleichbarer Eigenschaften in unterschiedliche Preislisten eingestuft wurden.
A.4.3.3.4 Ausgestaltung und Anwendung des Zusatzrabatts
308. Neben dem von der zugeteilten Preisliste abhängigen Rabatt war der rein umsatzab- hängige Zusatzrabatt ein wichtiger Rabattbestandteil. Laut Angabe der Post sollte der Zusatz- rabatt primär die Gleichbehandlung aller Vertragskunden sicherstellen, indem Abweichungen vom vereinbarten Umsatz durch eine Anpassung des Zusatzrabatts korrigiert werden sollten (vgl. Rz 148). In ihren Strategiedokumenten hinsichtlich der Einführung des Preissystems CAPRI sprach die Post allerdings auch davon, dass der Zusatzrabatt einen Anreiz setzen soll, das prognostizierte Volumen, das zur Preiskalkulation herangezogen wurde, auch tatsächlich zu erbringen.
a) Gewährte Zusatzrabatte
309. Der Zusatzrabatt wurde von der Post aufgrund der tatsächlich realisierten Umsätze automatisch jeden Monat errechnet und bei der Rechnungsstellung beim Kunden berücksich- tigt (zur Berechnung vgl. Rz 141 f.). Nachfolgend wird untersucht, wie oft und in welcher Höhe der Zusatzrabatt während der untersuchten Periode zur Anwendung kam. Dazu wird für jeden Vertrag pro Monat der Zusatzrabatt pro Rabattstufe (0 %, 1 %, 1.5 %, 2 %, 2.5 % oder 3 %) aus den von der Post gelieferten Daten entnommen. Bei Einhaltung der vereinbarten Umsätze sollte für den Vertragskunden insgesamt ein Rabatt von 2 % resultieren. Für die Auswertung wird nun aggregiert für alle Vertragskunden zunächst untersucht, wie oft jede Stufe des Zu- satzrabatts zur Anwendung kam (ausgedrückt in Anzahl Monaten).
310. Wie in Tabelle 25 ersichtlich ist, hat die Auswertung der tatsächlichen Umsätze für den Zeitraum von April 2011 bis Dezember 2014 ergeben, dass der Zusatzrabatt in [11’-12’000] Monaten höher als 2 % ausfiel (d. h. 2.5 % oder 3 %), in [3’-4’000] Monaten genau 2 % ent- sprach, in [7’-8’000] Monaten positiv aber tiefer als 2% ausfiel (1 % oder 1.5 %) und in [14’- 15’000] Monaten kein Zusatzrabatt gewährt wurde (0 %).103
Zusatzrabatt (Anzahl Monate)
Rabatt- 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3% stufe
Anzahl Zusatz- [14’-15’000] [3’-4’000] [4’-5’000] [3’-4’000] [2’-3’000] [9’-10’000] rabatte
Anteil Zusatz- [30-40] % [10-20] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % [20-30] % rabatte
Tabelle 25: Anzahl gewährte Zusatzrabatte pro Rabattstufe
102 Vgl. Rz 358. 103 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 4.
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311. Nachfolgend wird zusätzlich die über alle Vertragskunden aggregierte Summe der ge- währten Zusatzrabatte in Franken im Zeitraum zwischen April 2011 und Dezember 2014 je Rabattstufe aufgeführt.
Zusatzrabatt (Rabattsumme)
Rabattstufe 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3%
Summe Zu- 0 [4-5 Mio.] [8-9 Mio.] [8-9 Mio.] [7-8 Mio.] [30-40 Mio.] satzrabatte
Anteil Zu- 0% [0-10] % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [50-60] % satzrabatte
Umsatz [300-400 [400-500 [500-600 [300-400 [200-300 [500-600 Mio.] Mio.] Mio.] Mio.] Mio.] Mio.]
Anteile Um- [10-20] % [10-20] % [20-30] % [10-20] % [0-10] % [20-30] % satz
Tabelle 26: Gewährte Zusatzrabattsumme pro Rabattstufe
312. Wird die gesamte Zusatzrabattsumme (aller Rabattstufen) in das Verhältnis zum Ge- samtumsatz gesetzt, so resultiert ein durchschnittlicher Zusatzrabatt pro Monat im Betrach- tungszeitraum von [1.5-2.5] %. Dieser Wert liegt somit nahe bei dem pro Vertragskunde bei Einhaltung der Prognose durch die Post vorgesehenen Wert von 2 %.
313. Die Auswertungen in Tabelle 25 und Tabelle 26 zeigen aber auf, dass ein grösserer Anteil der Zusatzrabatte respektive der Rabattsummen auf die hohen oder tiefen Rabattstufen entfiel. Dabei lagen [40-50] % der gewährten Rabatte gemessen am Umsatz auf der niedrigs- ten und höchsten Rabattstufe. Dies ist ein Indiz dafür, dass viele Vertragskunden im Versand- verhalten starke Schwankungen haben, welche sich über den Zusatzrabatt entsprechend stark auf den Rabatt auswirken.
314. Die festgestellte, sehr häufig schwankende Höhe des Zusatzrabatts mit vielen sehr ho- hen und tiefen Werten ist ein Indiz dafür, dass der Zusatzrabatt eine starke Auswirkung hat und zur Ungleichbehandlung von Vertragskunden führen kann, worauf in Rz 331 ff. und Rz 352 ff. eingegangen wird.
b) Abweichungen zwischen tatsächlichen und vereinbarten Umsätzen bei Einführung von CAPRI
315. Wie oben erwähnt, war der vertraglich vereinbarte Prognoseumsatz laut Post zum ei- nen für die Einstufung der Preisliste massgeblich104 und bestimmte zum anderen, wie hoch der monatliche Zusatzrabatt aufgrund des tatsächlichen Versandvolumens ausfiel105. Der re- levante Jahresumsatz wurde mit dem Kunden festgelegt. Sofern keine Gründe zur Abwei- chung bestanden, orientierte er sich am Vorjahresumsatz.
316. Daher wird nachfolgend geprüft, inwiefern die bei Einführung des Preissystems CAPRI herangezogenen und vereinbarten Umsätze den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen.
104 Umsatz auf Basis der offiziellen Listenpreise und der prognostizierten Mengen. 105 Umsatz auf Basis der Preise der kundenindividuellen Preisliste und der prognostizierten Mengen.
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317. Zunächst wurden die tatsächlichen früheren Umsätze mit den Umsätzen verglichen, welche die Post als Referenzgrösse berücksichtigte. Diese Referenzgrösse wird vorligend ent- sprechend der Bezeichnung der Post in den durch diese eingereichten Daten als «Kundenum- satz Vorjahr» bezeichnet. Für den Vergleich werden pro Kunde die Umsätze auf jährlicher Basis im vorhergehenden Preissystem 2009 bis zum 30. März 2011 mit dem «Kundenumsatz Vorjahr» verglichen. Für die Berücksichtigung der tatsächlichen früheren Umsätze wird dazu eine Spannbreite berechnet, indem auf monatlicher Basis im Zeitraum von Dezember 2008 bis März 2011 der gleitende Durchschnitt des Umsatzes vor Rabatt über ein Jahr gebildet wird, wobei die Minima und Maxima dieser jährlichen Umsätze die Spannbreite festlegen.
318. Die Auswertung für die unter CAPRI geschlossenen Einzelverträge106 ergibt, dass die Post bei [50-100] Verträgen ([0-10] %) von einem «Kundenumsatz Vorjahr» ausging, der un- terhalb der Spannbreite lag, bei [100-200] Verträgen ([10-20] %) von einem «Kundenumsatz Vorjahr» ausging, der oberhalb der Spannbreite lag und bei [300-400] Verträgen ([70-80] %) von einem «Kundenumsatz Vorjahr» ausging, der innerhalb der Spannbreite lag. Falls dem Wert «Kundenumsatz Vorjahr» die tatsächlichen Umsätze im letzten Jahr zugrunde lagen, dürften an sich keine Abweichungen vorliegen. Über die Gründe der Abweichungen liegen keine Angaben vor.
319. Weiter wird untersucht, ob die mit den Kunden vereinbarten Umsätze («Kundenumsatz Plan») den früher tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen. Für die Berücksichtigung der tatsächlichen früheren Umsätze wird dazu eine Spannbreite berechnet, indem auf monatlicher Basis im Zeitraum von Dezember 2008 bis März 2011 der gleitende Durchschnitt des Umsat- zes vor Rabatt über ein Jahr gebildet wird, wobei die Minima und Maxima dieser jährlichen Umsätze die Spannbreite festlegen.
320. Der Vergleich des «Kundenumsatzes Plan» mit der Spannbreite der jährlichen früheren Umsätze auf Monatsbasis ergibt, dass bei [0-50] Verträgen ([0-10] %) ein «Kundenumsatz Plan» festgelegt wurde, der unterhalb der Spannbreite lag, bei [100-200] Verträgen ([20-30] %) ein «Kundenumsatz Plan» festgelegt wurde, der oberhalb der Spannbreite lag und bei [300- 400] ([60-70] %) ein «Kundenumsatz Plan» festgelegt wurde, der innerhalb der Spannbreite lag.
321. Insgesamt zeigt sich hierdurch, dass in vielen Fällen die in Betracht gezogenen Vor- jahresumsätze sowie die vereinbarten Umsätze von den tatsächlichen vergangenen Umsät- zen abwichen und die Kundenberater der Post die Kundenumsätze Plan im Vergleich zu den tatsächlich in den Vorjahren realisierten Umsätzen eher hoch ansetzten.
c) Abweichungen zwischen vereinbarten und tatsächlichen Umsätzen nach Einfüh- rung von CAPRI
322. Wie erwähnt, ist der vereinbarte Umsatz sowohl für die Preislisteneinteilung wichtig (zu Listenpreisen) als auch für die Berechnung des Zusatzrabatts. Eine akkurate Umsatzprognose und entsprechende Anpassungen sind daher für die Gewährleistung der Gleichbehandlung der Vertragskunden wichtig. Nachfolgend wird daher zusätzlich zur Auswertung der erstmali- gen Einstufung in CAPRI (vorstehend Rz 315 ff.) evaluiert, inwiefern in der untersuchten Zeit- periode die realisierten Umsätze von den vereinbarten Umsätzen im Zeitverlauf abwichen. Daraus lässt sich eine Tendenz erkennen, wie die vereinbarten Umsätze gesetzt wurden und wie mit Abweichungen im Zeitverlauf umgegangen wurde.
323. Für die Auswertung wird aufgrund der eingereichten Zahlen zur Strukturkontrolle pro Monat der vereinbarte Jahresumsatz mit dem gleitenden realisierten Jahresumsatz des letzten
106 Im Rahmen der Berechnungen wurden Durchschnittsverträge und kumulative Verträge nicht berück- sichtigt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 74 Jahres vor dem Berichtsmonat verglichen. Dieser Vergleich wird für alle Verträge seit Einfüh- rung von CAPRI am 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2014 vorgenommen. Zur Veran- schaulichung kann aus dem monatlichen Vergleich der Umsätze ein hypothetischer Zusatzra- batt berechnet werden, je nachdem wie stark der realisierte Jahresumsatz vom vereinbarten Umsatz abweicht.107 Dabei kommen hilfsweise die Rabattstufen zur Anwendung, wie sie die Post für ihren Zusatzrabatt verwendet.108
Umsatzabwei- x<-25% -25%≤x -15%≤x<- -5%≤x<5% 5%≤x<15% 15%≤x chung x <-15% 5% Zusatzrabatt 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3% Anzahl Monate [3’-4’000] [2’-3’000] [6’-7’000] [10’-11’000] [5’-6’000] [4’-5’000] Anteil [10-20] % [0-10] % [10-20] % [30-40] % [10-20] % [10-20] %
Tabelle 27: Anzahl Monate und Anteil, in welchen der auf Monatsbasis berechnete realisierte Jahresumsatz vom vereinbarten Umsatz abweicht, sowie der daraus resultierende hypotheti- sche Zusatzrabatt109
324. Es kann festgestellt werden, dass nur in etwa [30-40] % der betrachteten Monate über alle Kunden hinweg der tatsächliche Umsatz grob dem Planumsatz entsprach. In der Tendenz waren die tatsächlichen Umsätze tiefer als die vereinbarten. Es zeigt sich zudem, dass die Prognoseumsätze im Vergleich zu den tatsächlichen Umsätzen sehr unterschiedlich festgelegt wurden. Stellt man die Ergebnisse von Tabelle 25 und Tabelle 27 graphisch nebeneinander dar, so ergibt sich nachfolgendes Bild:
[…]
Abbildung 9: […].
325. Hierbei zeigt sich, dass aufgrund der monatlichen Berechnungsweise der Grossteil der Zusatzrabatte auf die Randbereiche entfällt und damit der kritisierte Zusatzrabatteffekt, wo- nach stark unregelmässige Versände eher bevorzugt werden, nicht bloss theoretischer Natur ist.
326. Nachfolgend wird genauer untersucht, über welche Zeitdauer hinweg Abweichungen der tatsächlichen Umsätze von den vereinbarten Umsätzen bestanden. Nicht korrigierte Abwei- chungen konnten zu unterschiedlichen Rabatten führen, sei dies aufgrund einer anderen Preislisteneinteilung oder einem anderen resultierenden Zusatzrabatt.
327. Daher wird nachfolgend, wie vorstehend in Tabelle 27, für alle Verträge, welche im Zeit- raum vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2014 aktiv waren, der monatsgenau berechnete realisierte Jahresumsatz (jeweils rollend für die letzten zwölf Monate) mit dem vereinbarten Umsatz verglichen. Zur Einordnung werden Zielbandbreiten festgelegt, welche denjenigen Umsatzabweichungen entsprechen, die für die Höhe des Zusatzrabatts massgebend sind. Ge- stützt darauf wird untersucht, ob die Abweichung des realisierten Umsatzes vom vereinbarten Umsatz innerhalb der Bandbreite liegt oder entsprechend höher oder tiefer ist. In Tabelle 28 wird die Anzahl Fälle angegeben, in welchen sich die Verträge der Vertragskunden in der untersuchten Zeitperiode für eine genau bestimmte Zeitdauer (0–43 Monate) in einer der sechs Zielbandbreiten befanden. So bedeutet beispielsweise die Zahl [50-60] in der Zeile 1 «Mte» und der Spalte «x<-25%» resp. «0 %», dass in [50-60] Fällen der monatsgenau berech-
107 Berechnung der Abweichung: […] 108 Vgl. Rz 142. 109 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 5.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 75 nete realisierte Jahresumsatz eines Vertrags einen Monat lang um mehr als 25 % vom verein- barten Umsatz nach unten abwich. Ein Vertrag wird daher in der Regel in Tabelle 28 mehrfach gezählt.110
Ausmass der Umsatz-Abweichung in % (oben) und zugehöriger Zusatzrabat (unten)t x<-25% -25%≤x<-15% -15%≤x<-5% -5%≤x<5% 5%≤x<15% x>=15% Dauer (Mte) 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3% 1 [50-60] [100-150] [100-150] [100-150] [100-150] [60-70] 2 [30-40] [80-90] [100-150] [100-150] [70-80] [40-50] 3 [30-40] [50-60] [70-80] [100-150] [50-60] [30-40] 4 [20-30] [50-60] [60-70] [90-100] [50-60] [20-30] 5 [20-30] [30-40] [80-90] [80-90] [50-60] [20-30] 6 [20-30] [40-50] [40-50] [70-80] [50-60] [20-30] 7 [20-30] [30-40] [40-50] [50-60] [30-40] [10-20] 8 [10-20] [20-30] [40-50] [60-70] [30-40] [10-20] 9 [20-30] [10-20] [40-50] [40-50] [30-40] [10-20] 10 [20-30] [10-20] [30-40] [50-60] [20-30] [10-20] 11 [10-20] [10-20] [20-30] [70-80] [20-30] [10-20] 12 [10-20] [10-20] [20-30] [20-30] [10-20] [10-20] 13 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [10-20] 14 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [0-10] 15 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [10-20] 16 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [10-20] 17 [0-10] [0-10] [10-20] [20-30] [0-10] [0-10] 18 [0-10] [0-10] [10-20] [10-20] [0-10] [0-10] 19 [0-10] [0-10] [0-10] [20-30] [0-10] [0-10] 20 [0-10] [0-10] [0-10] [10-20] [0-10] [0-10] 21 [0-10] [0-10] [0-10] [20-30] [0-10] [0-10] 22 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 23 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 24 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 25 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 26 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 27 [0-10] [0-10] [0-10] [10-20] [0-10] [0-10] 28 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 29 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 30 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 31 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 32 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 33 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 34 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 35 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 36 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 37 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 38 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 39 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 40 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 41 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 42 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10]
110 Die Summe der Anzahl Monate entspricht dann der Zeit, in welcher der Vertrag in Kraft war.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 76 43 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] Total [400-500] [500-600] [800-900] [1’100-1’200] [700-800] [400-500] % [10-20] % [10-20] % [20-30] % [20-30] % [10-20] % [10-20] %
Tabelle 28: Anzahl Fälle, in denen ein Vertrag für eine bestimmte Dauer in Monaten in eine bestimmte Zielbandbreite (basierend auf einem Vergleich zwischen tatsächlichem Umsatz und vereinbarten Umsatz) fiel111
328. Auch diese Aufstellung zeigt wie ansatzweise schon Tabelle 27, dass bei einem be- deutenden Teil der Verträge über die Zeit hinweg die Planumsätze nicht an die tatsächlichen Umsätze angepasst wurden. So dauerte in [50-60] % der Fälle eine Abweichung der tatsäch- lichen Umsätze vom vereinbarten Umsatz um mehr als +/- 5 % länger als 6 Monate, in [30- 40] % der Fälle länger als 12 Monate. Dies hat zur Folge, dass die hiervon betroffenen Ver- tragskunden basierend auf der Betrachtung des durchschnittlichen monatlichen Versandvolu- mens tendenziell eher einen Zusatzrabatt von über 2 % und andere betroffene Vertragskunden tendenziell eher einen Zusatzrabatt von unter 2 % erhielten. Wie die Tabelle 28 zeigt, wurden diese Ungleichbehandlungen in vielen Fällen erst nach längerer Zeit durch die Anpassung der Planumsätze an die tatsächlich realisierten Umsätze korrigiert, wenn überhaupt.
329. Zudem zeigt sich aus dem Vergleich von Tabelle 25 und Tabelle 27, dass der auf mo- natlicher Basis berechnete Zusatzrabatt viel häufiger Extremwerte bei 0% und 3% verursacht, als ein hypothetischer Zusatzrabatt, der beispielsweise auf einem gleitenden Jahresdurch- schnitt berechnet wurde (vgl. auch Abbildung 9).
330. Aus dem Beispiel aus den Schulungsunterlagen der Post in Rz 356, Abbildung 11, ist zudem klar ersichtlich, dass eine Nichtanpassung des Umsatzes durch die Post, selbst wenn dieser nicht preislistenrelevant war, zu negativen Konsequenzen bezüglich Zusatzrabatt für diese Vertragskunden führen konnte. Dies stellt eine weitere Quelle für Ungleichbehandlungen von Vertragskunden untereinander dar.
d) Beispiele möglicher Ungleichbehandlungen durch die Ausgestaltung und starke Rabattwirkung des Zusatzrabatts
331. Laut Angaben der Post112 diente der Zusatzrabatt dazu, Abweichungen zwischen dem geplanten Umsatz, welcher der Preisliste zugrunde lag, und dem tatsächlichen Umsatz, zeit- nah auszugleichen und so alle Kunden gleich zu behandeln. […].
332. Gemäss Post war der Zusatzrabatt so „eingestellt", dass er auch bei schwankender Nachfrage bei durchschnittlich akzeptabler Prognosegenauigkeit ca. 2 % betrug. In diesem Zusammenhang reichte die Post folgendes Beispiel ein:
111 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 5. 112 Vgl. dazu vorne, Rz 145 ff.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 77 Abbildung 10: Beispiel der Post zum Zusatzrabatt
333. Die Abweichung von 0.25% gegenüber dem „Normalwert" von 2% im Beispiel 2 wird laut Post bei einem Kunden mit stark schwankendem Sendungsvolumen durch die Kalkulation der Preisliste des Kunden mit niedrigerem Rabatt kompensiert.
334. Zur Aufstellung der Post ist zunächst anzumerken, dass in den drei Beispiel-Varianten die Prognosegenauigkeit stets 100 % beträgt. Jedoch sind Prognosen schwierig und nicht im- mer akkurat; unter anderem zu diesem Zweck wurde der Zusatzrabatt laut Post auch einge- führt. Das heisst, die Konzeption des Zusatzrabatts muss gerade dann auch die Gleichbe- handlung der Vertragskunden gewährleisten, wenn die Prognose nicht korrekt ist.113 Wie nachstehend an Beispielen aufgezeigt wird, ist dies nicht der Fall. Ausserdem führt der Zu- satzrabatt selbst im Beispiel der Post in einer Variante zu einem höheren Rabatt. Laut Post wird dies durch die schlechtere Preislisteneinstufung durch den Parameter Jahresprofil korri- giert.114 Der Parameter Jahresprofil berücksichtigte jedoch nur Schwankungen im Jahresver- lauf, ohne Berücksichtigung des Umsatzes. So wird im Beispiel zwar Kunde 3 gegenüber Kunde 1 um eine Preisliste tiefer eingestuft, erhält aber gleich viel Zusatzrabatt. Demgegen- über wird Kunde 2 gegenüber Kunde 3 zwar auch eine Preisliste tiefer eingestuft, hat aber 0.25 % Zusatzrabatt mehr. Der Zusatzrabatt läuft in diesem Fall also dem laut Post kostenba- sierten Parameter Jahresprofil entgegen (vgl. zur gegensätzlichen Wirkung von Zusatzrabatt und Jahresprofil Rz 367 ff.). Die Korrektur durch eine andere Preislisteneinteilung konnte für die Vertragskunden zudem sehr unterschiedlich ausfallen, betrug die Rabattdifferenz doch zwischen 0.3 % und 1.1 %. Daher kann der einheitliche und an den monatlichen Abweichun- gen vom Planumsatz bemessene Zusatzrabatt schon rein rechnerisch die Rabattdifferenzen, welche sich aus den Preislisteneinteilungen ergeben, nicht ausgleichen. Wird zudem beim Beispiel 3 die Folge 110/90/70/130 nur leicht auf 120/80/70/130 angepasst, so bekommt dieser
113 Z. B. Aussage der Post in […]. 114 Aufgrund des Parameters Jahresprofil wird vorliegend Kunde 1 um zwei Preislisten bessergestellt und Kunde 3 um eine Preisliste, während Kunde 2 keine Änderung der Preisliste erfährt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 78 Kunde 0.75 % mehr Zusatzrabatt, ohne dass sich seine Preislisteneinteilung aufgrund des Pa- rameters Jahresprofil geändert hätte (siehe auch das Beispiel in Tabelle 32).
335. Der Zusatzrabatt führt jedoch gerade auch zu Ungleichbehandlungen von Kunden, wenn die Jahresprognose nicht korrekt ist. Ein von Quickmail angeregtes Beispiel115 geht dahin, dass ein Vertragskunde (A), der einen bestimmten Jahresumsatz (im Beispiel 500‘000 Fr.) mit der Post prognostiziert hat, dann aber über 25 % (125‘000 Fr.) seines Umsatzes mit Quickmail abwickelt, schlechter gestellt ist als ein Kunde (B), der von Beginn weg den Umsatz von 375‘000 Fr. mit der Post prognostiziert hat. Die Berechnungen im folgenden Beispiel werden vorliegend anhand der tatsächlichen Rabattkriterien vorgenommen und weichen diesbezüglich daher von den Berechnungen in der Eingabe von Quickmail ab.116 Kunde A würde vorliegend in Preisliste 4 mit einem Rabatt von […] % eingeteilt, jedoch keinen Zusatzrabatt117 erhalten. Kunde B hingegen würde aufgrund der tieferen Prognose nur in Preisliste 3 mit einem Rabatt von […] % eingeteilt, jedoch den Zusatzrabatt in Höhe von 2 % erhalten.
Kunde A Kunde B Umsatzprognose: 500 000.‐, erzielt 350 000.‐ Umsatzprognose: 350 000.‐, erzielt 350 000.‐ Art des Rabatts Rabatt in Fr. Art des Rabatts Rabatt in Fr. Rabatt Preisliste […] […] Rabatt Preisliste […] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] TOTAL Rabatte […] TOTAL Rabatte […]
Tabelle 29: Beispiel einer möglichen Ungleichbehandlung bei Verlagerung von Umsatz auf einen Konkurrenten der Schweizerischen Post
336. Kunde B erzielt damit mit 350‘000 Franken den gleich grossen Umsatz wie Kunde A mit der Post, erhält jedoch mit […] Franken einen um über […] % höheren Rabatt als Kunde A mit […] Franken. Ausserdem sind Konstellationen denkbar, in denen entgegen dem vorliegenden Beispiel keine Preislistenkorrektur bei Kunde B erfolgen würde (weil […]). In solchen Fällen wäre die Differenz der Rabattbeträge zwischen den zwei Kunden noch grösser. Dieses Bei- spiel zeigt, dass in einem solchen Fall der Zusatzrabatt gerade nicht dazu dient, Abweichun- gen zwischen dem geplanten Umsatz, welcher der Preisliste zugrunde lag, und dem tatsäch- lichen Umsatz zeitnah auszugleichen und so alle Kunden gleich zu behandeln, sondern lediglich die Wirkung hatte, den Kunden dazu anzuhalten, das Umsatzziel zu erreichen oder zu übertreffen (vgl. Rz 331).
337. Es sind aber auch Fälle denkbar, die keine Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten betreffen, sondern das Gegenteil davon. Angenommen ein Kunde C prognostiziert einen Um- satz bei der Post von 500‘000 Franken. Aufgrund des Zusatzrabatts entschliesst er sich, einen Teil des Umsatzes (im Beispiel 15 %) wieder von einem Konkurrenten auf die Post zu über- tragen und kommt so auf einen Gesamtumsatz bei der Post von 575‘000 Franken. Er erhält ([…]) daher einen Zusatzrabatt von 3 %. Ein anderer Kunde D prognostiziert von Beginn weg einen Umsatz von 575‘000 Franken. Er fällt in die gleiche Preisliste wie Kunde C ([…] %), erhält jedoch lediglich einen Zusatzrabatt von 2 %, obwohl er die gleiche Menge bei der Post einliefert. Wie Tabelle 30 zeigt, erhält Kunde C mit […] Franken trotz gleichem Umsatz bei der Post einen um […] % höheren Rabatt als Kunde D mit […] Franken.
115 Quickmail hat zu diesem Thema viele Beispiele gemacht. 116 Es wird für die Berechnung angenommen, dass die Kunden bei der Schweizerischen Post dem Seg- ment Infopost angehören. Es werden für die Preislistenrabatte die Werte gemäss Angaben der Schwei- zerischen Post verwendet. 117 Der Einfachheit halber wird hier mit einer Verlagerung auf Quickmail von 25 % gerechnet; ein Zu- satzrabatt von 0 % ergibt sich aber erst bei einer Umsatzreduktion bei der Schweizerischen Post von mehr als 25 %, d. h. 125 000 Fr. + 1 Rappen.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 79 Kunde C Kunde D Umsatzprognose: 500 000.‐, erzielt 575 000.‐ Umsatzprognose: 575 000.‐, erzielt 575 000.‐ Art des Rabatts Rabatt in Fr. Art des Rabatts Rabatt in Fr. Rabatt Preisliste […] […] Rabatt Preisliste […] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] TOTAL Rabatte […] TOTAL Rabatte […]
Tabelle 30: Beispiel einer möglichen Ungleichbehandlung bei Rückverlagerung von Umsatz von einem Konkurrenten auf die Schweizerische Post
338. Gemäss Post sollte der Zusatzrabatt zur Gleichbehandlung der Vertragskunden führen, unabhängig davon, ob diese ihre Prognose erreichten oder nicht. Verbleibende Unterschiede würden gerade die unterschiedliche Prognosegenauigkeit abbilden. Das Beispiel in Tabelle 30 zeigt jedoch, dass der verbleibende Unterschied nicht durch die unterschiedliche Prognose- genauigkeit erklärt werden kann. Vielmehr zeigt auch dieses Beispiel auf, dass hiermit das zweite Ziel, nämlich den Kunden für das Erreichen oder Übertreffen der Umsatzprognose zu belohnen, vorrangig ist.
339. Die Post hielt das Jahresbeispiel für unrealistisch. Eine derart signifikante Umsatzabwei- chung werde spätestens nach drei Monaten dem zuständigen Kundenberater oder der zustän- digen Kundenberaterin gemeldet und die Prognose gemeinsam mit dem Kunden revidiert. Ge- nau um solches zu vermeiden habe die Post das für sie relativ aufwändige Verfahren der monatlichen Rabattgewährung mit dem Prognosesystem gewählt. Der monatliche Umsatzra- batt diene lediglich dazu, kurzfristige Schwankungen abzufedern.
340. Umsatzänderungen führten jedoch laut der Vorgaben und Anwendung der Strukturkon- trolle nicht notwendigerweise zu Anpassungen der Konditionen (vgl. vorne, Kapitel A.4.3.3.2): […].118 Weiter war ein Kundenberater oder eine Kundenberaterin nur dann zum Handeln ge- zwungen, wenn eine Verschlechterung im Profil eintrat. Bis Ende 2015 konnte er aber auch nur im System quittieren, ohne mit dem Vertragskunden Anpassungen bei den Konditionen vorzunehmen. Ausserdem ist zu bedenken, dass die Anpassung der Konditionen stets nur mit einer gewissen Verzögerung eintrat. Bei einer Neukalkulation erfolgte die Strukturkontrolle […].119
341. Ungeachtet der vorstehenden Tatsachen sind jedoch auch unterjährige Konstellationen denkbar, in denen es zu Ungleichbehandlungen kommen konnte, wie aus nachstehender Bei- spielrechnung in Tabelle 31 hervorgeht. Das Beispiel zeigt die Umsätze bei der Post von zwei Kunden E und F über drei Monate auf. Beide generieren über das Quartal gesehen einen Umsatz in gleicher Höhe. In diesem Beispiel (an den Sprungstellen) erhält der Vertragskunde mit höherer Schwankung einen geringeren Zusatzrabatt:
Jahresprognose der Kunden: 600 000 Franken; Durchschnitt pro Monat: 50 000 Franken Kunde E Kunde F Zusatzra‐ Zusatzra‐ Monat Umsatz Rabatt in Fr. Umsatz Rabatt in Fr. batt in % batt in % Januar 50000 2% 1000 37000 0% 0 Februar 50000 2% 1000 37000 0% 0 März 50000 2% 1000 76000 3% 2280 SUMME 150000 3000 150000 2280
118 Verdeutlicht mit Beispiel in […]. 119 Für Anpassungen von Abweichungen von der Zielpreisliste vgl. zudem Rz 260.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 80 Tabelle 31: Beispiel einer möglichen kurzfristigen Ungleichbehandlung
342. Trotz gleichem Gesamtumsatz erhält somit Kunde E mit 3‘000 Franken einen um über 31 % höheren Zusatzrabatt als Kunde F mit 2‘280 Franken. Das Beispiel zeigt, dass der mo- natliche Umsatzrabatt gerade entgegen der Aussage der Post nicht geeignet war, kurzfristige Umsatzschwankungen abzufedern. Vielmehr muss darauf geschlossen werden, dass Kunden dazu angehalten werden sollten, den prognostizierten Umsatz jeden einzelnen Monat zu er- reichen oder zu übertreffen und entsprechend abzustrafen, wenn sie dieses Ziel nicht erreich- ten. Eine allfällige Berücksichtigung der Schwankung der Umsätze würde im Übrigen bereits mit dem Kriterium Jahresprofil abgedeckt, d. h. Kunde F war schon oder würde aufgrund des Jahresprofils zusätzlich (nach einer allfälligen Anpassung aufgrund der Strukturkontrolle) noch um zwei Preislisten schlechter gestellt. Ausserdem würde in einem Fall wie dem vorstehend aufgeführten auch keine Überprüfung der Einstufung eines Kunden aufgrund der Strukturkon- trolle erfolgen, da die Quartalszahlen ja nicht von der Jahresprognose abweichen.
343. Schliesslich zeigt das folgende Beispiel noch einmal für einen ganzen Jahresverlauf auf, dass es selbst bei akkurater Jahresprognose und ohne signifikante Umsatzabweichungen zu Diskriminierungen kommen konnte.120 Der Einfachheit halber wird hier ein jährlicher Umsatz für beide Kunden G und H von 120‘000 Franken angenommen, den beide Kunden auch korrekt prognostizieren. Beide würden damit in dieselbe Preisliste fallen. Der monatliche Durchschnitt beträgt damit 10‘000 Franken. Die monatlichen Umsätze haben jeweils unterschiedliche Zu- satzrabatte zur Folge:
Kunde G Kunde H Zusatzra‐ Zusatzrabatt Zusatzra‐ Zusatzrabatt Monat Umsatz Umsatz batt in % in Fr. batt in % in Fr. Januar 11000 2.5 275 7000 0 0 Februar 9000 1.5 135 8000 1 80 März 7000 0 0 12000 3 360 April 13000 3 390 11000 2.5 275 Mai 11000 2.5 275 10500 2.5 262.5 Juni 9000 1.5 135 8500 1.5 127.5 Juli 7000 0 0 11000 2.5 275 August 13000 3 390 11500 3 345 September 11000 2.5 275 14000 3 420 Oktober 9000 1.5 135 11500 3 345 November 7000 0 0 7000 0 0 Dezember 13000 3 390 8000 1 80 SUMME 120000 2 2400 120000 2.14 2570 Jahresprofil121 22.4 % 21.4 %
Tabelle 32: Beispiel einer möglichen Diskriminierung im Jahresverlauf trotz akkurater Jahres- umsatzprognose
344. Kunde H erhält hier einen um rund 7 % besseren Rabatt als Kunde G, obwohl beide Kunden Sendungen im gleichen umsatzmässigen Umfang einliefern und ihre Jahresumsätze
120 Für dieses Beispiel wurden keine speziell hohen Unterschiede im Versandverhalten konstruiert. D. h. bei anderen Versandstrukturen könnten noch viel grössere Unterschiede auftreten. 121 Wert berechnet aufgrund […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 81 ihrer Jahresprognose entsprechen. Eine Korrektur über das Kriterium «Jahresprofil» (Berück- sichtigung der Schwankungen im Jahresverlauf) würde auch nicht erfolgen, da beide Kunden diesbezüglich praktisch den gleichen Wert aufweisen.
345. Die Beispiele zeigen, dass der Zusatzrabatt eine grosse Auswirkung auf den Rabatt hatte, da er auf Umsatzschwankungen stark reagierte. Umsatzverlagerungen, welche nicht von einer Anpassung der Jahresumsatzprognose begleitet waren, führten tendenziell zu einer im Verhältnis zu den Preislisteneinteilungen überproportionalen Benachteiligung bzw. Bevor- zugung, zusätzlicher Umsatz führte zudem zu einer Bevorteilung gegenüber Kunden mit dem gleichen eingelieferten Umsatz, aber akkurater Prognose. Je nach Verteilung des Umsatzes auf die Monate entstanden jedoch auch andere, schwierig vorhersehbare Ungleichbehandlun- gen. Es kann damit festgehalten werden, dass die Ausgestaltung des Zusatzrabatts die Gleich- behandlung der Kunden gerade nicht sicherstellen konnte, sondern «automatisch» zu tenden- ziell gleichgerichteten (bei Abweichung der Umsätze vom Prognoseumsatz) oder auch teilweise zufälligen Ungleichbehandlungen (bei monatlich uneinheitlich schwankenden Umsät- zen) führte.
Anmerkungen der Post
346. Die Post führt aus, dass der Zusatzrabatt Anreize setze, dass die Prognose zuverlässi- ger funktioniere und es ermögliche, Ungleichbehandlungen zwischen ehrlichen und unehrli- chen Vertragskunden zu verhindern. So würde der ehrliche Kunde gemäss Angaben der Post in eine tiefere Preisliste eingestuft als der unehrliche Kunde und Letzterer würde für seine Unehrlichkeit durch eine höhere Preisliste belohnt. Dazu käme, dass der Rabatt bzw. tiefere Preise für den unehrlichen Kunden nicht mehr rein aufgrund des Umsatzes und damit aufgrund tieferer Kosten gerechtfertigt wäre. Er würde ja auf einer fiktiven Umsatzprognose beruhen, die sich nicht in den tatsächlichen Kostenersparnissen der Post widerspiegeln.
347. Gerade dieses von der Post vorgebrachte Ziel vermag ein auf monatlicher Basis berech- neter Zusatzrabatt nicht zu erreichen. Da die Kundenumsätze monatlich schwanken, ist es für den Kunden vollkommen stochastisch ob er bei Erreichen des jährlichen Umsatzziels einen Zusatzrabatt von 2 % erreicht oder nicht. So kann ein Kunde, der beispielsweise nur alle zwei Monate einen Versand tätigt in jedem zweiten Monat einen Zusatzrabatt von 3% erhalten, während er im anderen Monat einen Zusatzrabatt von 0 % erhält, was für ihn allerdings keine Rolle spielt, da er in diesem Monat ja keinen Umsatz generiert. Ein solcher Kunden kann das Jahresumsatzziel um 42.25 % verfehlen und erhält nach wie vor einen Zusatzrabatt von 3 %. Das nachfolgende Beispiel zeigt dies exemplarisch auf:
Mo- Jan Feb März Apr Mai Jun Jul Aug Sept Okt Nov Dez nat
Plan 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500
Ist 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375
Ra- 0% 3% 0% 3% 0% 3% 0% 3% 0% 3% 0% 3% batt
Tabelle 33: Beispielrechnung für einen zweimonatlichen Versand bei einem Planumsatz von CHF 150‘000.
348. Da der vereinbarte Umsatz in diesem Beispiel CHF 150‘000 beträgt, müsste ein Kunde jeden Monat einen Umsatz von CHF 12‘500 (also einem zwölftel des prognostizierten Jahres- umsatzes) erreichen, um einen Zusatzrabatt von 2 % zu erhalten. Ein hypothetischer Kunde, der aber nur einen Jahresumsatz von CHF 86‘250 erzielt, und nur jeden zweiten Monat ver- schickt, erhält auf diesen Umsatz bei einer Jahresumsatzprognose von CHF 150‘000 einen
32-00009/COO.2101.111.7.298652 82 Zusatzrabatt von 3%. Dieses Beispiel zeigt auf, dass damit der auf monatlicher Basis berech- nete Zusatzrabatt gerade nicht dazu geeignet ist, «unehrliche» Kunden zu bestrafen und «ehr- liche» Kunden zu belohnen.
349. Die Post bemängelt weiter, dass das Sekretariat die praktischen Auswirkungen des Preissystems nicht geprüft habe und sich im Antrag nur vier Beispiele für eine gemäss Post vermeintlich „starke Auswirkung“ finden würden. Überdies seien die vom Sekretariat aufge- führten Beispiele konstruiert und beruhten auf sachfremden Annahmen. So hätte gemäss Aus- sagen der Post Kunde A in Tabelle 29 von Anfang an lügen müssen. Zudem würde sich ein Umsatzabfluss zu Quickmail nicht per sofort auswirken, sofern Quickmail mit der Zeit mit im- mer grösseren Sendungsvolumen beauftragt würde. Bei dem durch das Sekretariat angenom- menen Umsatzrückgang von 150'000 Franken würde der Zusatzrabatt zumindest am Anfang zu Zuge kommen, was ja just Zweck des Zusatzrabatts sei, zu hohe Prognosewerte nicht zu belohnen. Ähnliche Kritiken äussert die Post an den übrigen aufgeführten Beispielen.
350. Die von der Post gemachten Ausführungen sind nicht stichhaltig. Da der Zusatzrabatt auf monatlicher Basis berechnet wird, hat eine Auslagerung eines monatlichen Umsatzes von mehr als 5 % in jedem Fall eine Auswirkung auf den Zusatzrabatt. Zudem ist es schlichtweg falsch, wenn die Post behauptet, der Antrag setze geradezu ein missbräuchliches Verhalten voraus.
351. Da aber, wie in Tabelle 25 und Abbildung 9 ersichtlich, fast 62 % der monatlichen Zu- satzrabatte auf die Randbereiche von 0 % oder 3 % fallen, war es geradezu die Regel, dass die Kunden auf monatlicher Basis gesehen entweder einen zu tiefen oder viel zu hohen prog- nostizierten Jahresumsatz vereinbart hatten. Dies zeigt alleine schon die Untauglichkeit des auf monatlicher Basis berechneten Zusatzrabatts, um einen Ausgleich hinsichtlich der Jahres- umsatzprognose zu realisieren. Die vom Sekretariat gewählten Beispiele dienen zudem ledig- lich dazu, die Funktionsweise des Rabattsystems zu veranschaulichen. Die tatsächlichen prak- tischen Auswirkungen wurden zudem exemplarisch in […] aufgezeigt.
e) Zusammenspiel von Strukturkontrolle und Zusatzrabatt: Auswirkungen des Zu- satzrabatts bei Preislisteneinteilungen und Vertragsanpassungen
352. Der Zusatzrabatt war zwar kein Kriterium, welches bei der Strukturkontrolle zu Mass- nahmen führte. In den Schulungsunterlagen zur Strukturkontrolle […].
353. Die Höhe des Zusatzrabatts hing vom vereinbarten Umsatz ab, der sich aufgrund der prognostizierten Versandmengen der einzelnen Briefprodukte zu «individuellen Preisen» be- rechnete. Die Produktpreise hingen wiederum von der vereinbarten Preisliste ab. Das heisst, die Preislisteneinteilung im Rahmen der Strukturkontrolle beeinflusste auch den Zusatzrabatt. Entscheidend für den Zusatzrabatt ist letztlich aber die Frage, inwiefern der zugrundeliegende vereinbarte Umsatz an die tatsächlichen (veränderten) Gegebenheiten angepasst wurde. Wie vorne untersucht wurde, fand eine Anpassung der Planumsätze an die tatsächlichen Verhält- nisse teilweise nicht oder nur sehr langsam statt (Rz 315 ff. und Rz 322 ff.)
354. Nachfolgend wird der Zusammenhang zwischen Vertragsanpassung (Umsatz und-/o- der Preislistenanpassung) anhand interner Schulungsunterlagen der Post zur Preislistenein- teilung im Rahmen der Strukturkontrolle verdeutlicht. Dies liefert zum einen weitere Hinweise darauf, welchen Preissetzungsspielraum die Kundenberater hatten. Weiter zeigt es auf, wie stark der Zusatzrabatt im Verhältnis zur Preislisteneinteilung reagiert.
355. Als Grundsatz war in den Schulungsunterlagen vom 6. November 2012 (also einige Zeit nach Einführung des Preissystems) festgehalten, […]. Die folgenden zwei Beispiele aus den Schulungsunterlagen der Post verdeutlichen den Zusatzrabatteffekt:
356. Im ersten Beispiel (siehe Abbildung 11) war der Kundenumsatz mit 310‘000 Franken um 60‘000 Franken tiefer ausgefallen als der vereinbarte Umsatz von 370‘000 Franken. Aufgrund
32-00009/COO.2101.111.7.298652 83 der Strukturkontroll-Regeln war deswegen jedoch keine Massnahme angezeigt, da der Um- satz die nächsttiefere Schwelle für die Preislisteneinteilung von 250‘000 Franken nicht unter- schritt. Aufgrund des tieferen Umsatzes erhielt der Kunde allerdings lediglich einen Zusatzra- batt von 1.5 %. Wäre dagegen eine vertragliche Anpassung vorgenommen worden, das heisst der Planumsatz für die nächste Periode auf 310‘000 Franken gesenkt und die Preisliste nicht angepasst worden, so hätte der Kunde trotz negativer Entwicklung beim Umsatz neu einen besseren Rabatt aufgrund des höheren Zusatzrabatts erhalten, was von den Ausbildnern der Post als nicht sachgerecht erachtet wurde.
[…]
Abbildung 11: […]122
357. […].
358. Wäre streng nach CAPRI-Regeln die PreislisteZiel von 406 gewählt worden, hätte der Kunde im Vergleich zum aktuellen Rabatt zwar 1 % weniger Rabatt aufgrund der schlechteren Preisliste erhalten, jedoch 1.7 % mehr an Zusatzrabatt als aktuell, wenn auch die Jahresum- satzprognose angepasst worden wäre. D. h. der Kunde hätte trotz negativer Entwicklung fak- tisch bessere Konditionen erhalten als diejenigen im vorangehenden Jahr. Deswegen hatte der Kundenberater oder die Kundenberaterin im Fallbeispiel trotz einer Kundenentwicklung von -3 Preislisten nur eine Korrektur um -1 Preisliste vorgenommen und eine Abweichung zur PreislisteZiel von 2 Preislisten akzeptiert. Zu diesem Vorgehen enthielten die Schulungsunter- lagen den Hinweis, dass «eine Abweichung zur „PrL Ziel“ bedeutet, dass Kunden mit gleicher Struktur unterschiedlich behandelt werden».
[…]
Abbildung 12: […].
359. Laut Schulungsunterlagen […].123
[…]
Abbildung 13: […].
360. Die Unterlagen machten folgenden Vorschlag für das Vorgehen bei Vertragsanpassun- gen:
[…]
Abbildung 14: […].
361. Weitere Beispiele für das Zusammenspiel finden sich in den Beispielfällen aus den Schulungsunterlagen vom 26. Januar 2012, welche den Einfluss des Zusatzrabatts und die Unklarheiten bei der Marktbearbeitung im Rahmen der Strukturkontrolle aufzeigen.
362. Zusammenfassend kann bezüglich Zusammenspiel zwischen Zusatzrabatt und Struk- turkontrolle Folgendes festgehalten werden:
a. Es gab keine klaren Vorgaben für die Kundenberater zur Anpassung der Preislisten und des Umsatzes. Ausserdem wird der Spielraum ersichtlich, den die Kundenberater bei der
122 Es ist hier unklar, weshalb die Zielpreisliste hier 101 ist. Aufgrund von Umsatz (PL 3) und Jahresprofil (+/- 0PL) sollte die Preisliste 103 resultieren. Möglicherweise sind andere nicht sichtbare Parameter Grund dafür. 123 […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 84 Anpassung des Vertrags und der Preislistenfestlegung hatten. So wurde dem Kundenbe- rater und der Kundenberaterin mitgeteilt, dass er bzw. sie den Gesamtrabatt durchaus im Auge behalten sollte (vgl. Rz 356).
b. Die Post war sich der Tatsache bewusst, dass Abweichungen von der PreislisteZiel, gene- rell eine unterschiedliche Handhabung der Umsatzanpassung und Vereinbarung der Preisliste, zu Rabattauswirkungen und zu einer unterschiedlichen Behandlung von Kun- den mit gleicher Struktur führte.
c. Der Zusatzrabatt hatte einen sehr starken und im Vergleich zur Preislistenanpassung häu- fig überproportionalen Einfluss auf den Gesamtrabatt: Zum einen führte er auch dann zu Preisanpassungen, wenn aufgrund des neuen Umsatzes keine neue Preisliste vereinbart werden musste. Wurden die Umsätze nicht an die tatsächlichen Gegebenheiten ange- passt (vgl. dazu Rz 315 ff. und 322 ff.), resultierten daraus Rabattdifferenzen zu Kunden mit gleichen Umsätzen. Zum anderen konnte der Zusatzrabatt im Verhältnis zu Preislis- tenanpassungen zu vergleichsweise grösseren Preisunterschieden führen. So wurden Preisänderungen durch Einteilung in eine andere Preisliste teilweise «kompensiert» oder gar überkompensiert. Damit wird die in Rz 331 ff. beschriebene starke Auswirkung des Rabatts auf die Kunden und die dort aufgeführten theoretischen Beispiele bestätigt. Nach- folgend (Rz 367 ff.) wird zudem aufgezeigt, dass die überschiessende Wirkung des Zu- satzrabatts teilweise dem Effekt des Parameters Jahresprofil entgegenlief.
d. Aus den Ausbildungsunterlagen geht hervor, dass die Kommunikation gegenüber den Vertragskunden über die preisliche Einstufung nicht (immer) transparent war (vgl. zur In- transparenz insbesondere Kapitel A.4.4). Dies ermöglichte der Post, die Intransparenz auszunutzen und Vertragskunden unterschiedlich zu behandeln oder zu benachteiligen.
Anmerkungen Post
363. Die Post macht geltend, dass die Schulungsunterlagen vom Sekretariat falsch verstan- den wurden. So würden in den Folien gemäss Aussagen der Post bestimmte Fälle aufgezeigt, in denen eine Vorgehensweise streng nach Vorgaben eine gegensätzliche Folge haben könne und zu einem stossenden Ergebnis führe und die Kundenberater darauf geschult werden soll- ten, solche Konstellationen zu lösen.
364. Die Beispiele in den Schulungsunterlagen zeigen lediglich auf, dass das Preissystem CAPRI in sich nicht konsistent ist und zu Ungleichbehandlungen der Kunden bei gleichartiger Ausgangslage führen kann.
365. Die Post bringt zudem ein weiteres Mal vor, dass der Zusatzrabatt mit dem Kunden nicht vereinbart wurde, sondern kurzfristige Abweichungen vom Umsatz gemäss Prognose korrigie- ren sollte. So sei der Zusatzrabatt vielmehr für Fälle konzipiert worden, bei denen die Struk- turkontrolle noch nicht anschlug bzw. aufgrund absehbarer Entwicklungen auf eine Neukalku- lation der Preisliste verzichtet wurde. Zudem sollte er sicherstellen, dass Prognosefehler nicht zusätzlich belohnt würden.
366. Die von der Post vorgebrachten Argumente zum Zusatzrabatt sind falsch, da aufgrund der monatlichen Ausgestaltung gerade keine kurzfristigen Abweichungen vom Jahresumsatz gemäss Prognose korrigiert wurden. Da die Effekte der monatlichen Schwankungen beim Ver- sandvolumen die korrigierenden Effekte hinsichtlich der Erreichung der Jahresumsatzprog- nose bei weitem übertreffen, sind die von der Post angeführten Ziele des Zusatzrabatts in der monatlichen Ausgestaltung gerade nicht zu erreichen. Lediglich ein überproportionales Ab- strafen oder eine überproportionale Belohnung wird auf monatlicher Basis erreicht, wenn der Kunde die Jahresumsatzprognose auf monatlicher Basis unterschreitet bzw. übertrifft. Die Post kann daher aus ihren Ausführungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 85
f) Gegenläufige Wirkungen von Zusatzrabatt und Jahresprofil
367. Neben teilweise zufälligen Ungleichbehandlungen (vgl. Rz 331 ff.), welche aus der Aus- gestaltung und der verzögerten Anpassung der Parameter folgen, hatte der Zusatzrabatt auch Rabatteffekte, welche gegenläufig zum Preislistenparameter Jahresprofil verlaufen konnten. Neben dem Umsatz war das Jahresprofil ein entscheidendes Kriterium zur Einstufung der ein- zelnen Kunden in die jeweilige Preisliste (vgl. vorne, Rz 130.a). Hierbei wurde die Schwankung der Anzahl Sendungen pro Monat über das Jahr hinweg abgebildet. […]. Die Post begründete diese unterschiedliche Behandlung der Kunden wie folgt: So müsse die Post bei unregelmäs- sigen Versänden mehr Versandkapazitäten vorhalten. Das Ausmass der Schwankungen sei daher ein relevanter Kostenfaktor, weshalb es sich rechtfertige, das Ausmass der Schwankun- gen über den Parameter Jahresprofil für die Bestimmung der Preisliste zu berücksichtigen.
368. Die Höhe des Zusatzrabatts hing dagegen wie oben beschrieben vom Vergleich des erzielten Umsatzes zum durchschnittlichen (ein Zwölftel des vereinbarten Jahresumsatzes zu Preisen gemäss individueller Preisliste) Planumsatz ab. Hierbei resultierte bei einer Abwei- chung nach unten ein geringerer Zusatzrabatt und bei einer Abweichung nach oben ein höhe- rer Zusatzrabatt (vgl. Rz 139 ff.). Die Post begründete die unterschiedliche Behandlung der Kunden aufgrund des Zusatzrabatts primär damit, dass auf einer monatlichen Basis betrachtet Abweichungen zwischen dem geplanten Umsatz, welcher der Preisliste zugrunde lag, und dem tatsächlichen Umsatz zeitnah auf monatlicher Basis ausgeglichen und die Kunden damit gleichgestellt werden sollten (vgl. 147).
369. In der Ausgestaltung der beiden preisrelevanten Parameter Jahresprofil und Zusatzra- batt zeigt sich, dass sie gegenläufige Effekte haben konnten, wenn ein Kunde mit der Post monatlich unterschiedliche Mengen versandte. Während der Zusatzrabatt tendenziell Schwan- kungen mit einem höheren Rabatt „belohnte“, wurde der Kunde aufgrund des Jahresprofils bei höheren Schwankungen bei Überschreitung gewisser Schwellen durch die Einstufung in eine schlechtere Preisliste bestraft. Die nachfolgenden vier Tabellen zeigen diese Effekte beispiel- haft. Dabei wird stets vom gleichen Jahresumsatz ausgegangen, bei unterschiedlicher Auftei- lung der Mengen in einem Zweimonatsrhythmus. Die Schwankungsbreite des Jahresprofils wird ausgedrückt mit a, wobei ein tiefer Wert geringe Schwankungen ausdrückt.
Monat Um- Zusatzra- ZSR Durchschnittli- Schwan- Preislistenkorrek- satz batt (ZSR) in % cher Zusatzra- kungs- tur aufgrund Jah- absolut batt in % breite a resprofil
Januar 10625 265.63 2.5%
Februar 9375 140.63 1.5%
März 10625 265.63 2.5%
April 9375 140.63 1.5%
Mai 10625 265.63 2.5%
Juni 9375 140.63 1.5% 2.03% 6.25% […]
Juli 10625 265.63 2.5%
August 9375 140.63 1.5%
Septem- ber 10625 265.63 2.5%
Oktober 9375 140.63 1.5%
32-00009/COO.2101.111.7.298652 86 Novem- ber 10625 265.63 2.5%
Dezem- ber 9375 140.63 1.5%
Tabelle 34: Zusammenspiel zwischen Jahresprofil und Zusatzrabatt bei a<12%
Monat Umsatz Zusatzra- ZSR Durchschnittli- Schwan- Preislistenkor- batt (ZSR) in % cher Zusatzra- kungs- rektur aufgrund absolut batt in % breite a Jahresprofil
Januar 11562.50 289.06 3.0%
Februar 8437.50 126.56 1.0%
März 11562.50 289.06 3.0%
April 8437.50 126.56 1.0%
Mai 11562.50 289.06 3.0%
Juni 8437.50 126.56 1.0%
Juli 11562.50 289.06 3.0% 2.16% 15.63% […] August 8437.50 126.56 1.0%
Septem- ber 11562.50 289.06 3.0%
Oktober 8437.50 126.56 1.0%
Novem- ber 11562.50 289.06 3.0%
Dezem- ber 8437.50 126.56 1.0%
Tabelle 35: Zusammenspiel zwischen Jahresprofil und Zusatzrabatt bei 12%<a<=30%
Monat Um- Zusatzra- ZSR Durchschnittli- Schwan- Preislistenkorrek- satz batt (ZSR) in % cher Zusatzra- kungs- tur aufgrund Jah- absolut batt in % breite a resprofil
Januar 13125 393.75 3.0%
Februar 6875 0 0.0%
März 13125 393.75 3.0% 1.97% 31% […]
April 6875 0 0.0%
Mai 13125 393.75 3.0%
32-00009/COO.2101.111.7.298652 87 Juni 6875 0 0.0%
Juli 13125 393.75 3.0%
August 6875 0 0.0%
Septem- ber 13125 393.75 3.0%
Oktober 6875 0 0.0%
Novem- ber 13125 393.75 3.0%
Dezem- ber 6875 0 0.0%
Tabelle 36: Zusammenspiel zwischen Jahresprofil und Zusatzrabatt bei 30%<a<=100% (1. Variante)
Monat Umsatz Zusatzrabatt ZSR Durchschnittlicher Schwan- Preislistenkorrek- (ZSR) abso- in % Zusatzrabatt in % kungsbreite tur aufgrund Jah- lut a resprofil
Januar 20000 600 3.0%
Februar 0 0 0.0%
März 20000 600 3.0%
April 0 0 0.0%
Mai 20000 600 3.0%
Juni 0 0 0.0% 3% 100% […] Juli 20000 600 3.0%
August 0 0 0.0%
September 20000 600 3.0%
Oktober 0 0 0.0%
November 20000 600 3.0%
Dezember 0 0 0.0%
Tabelle 37: Zusammenspiel zwischen Jahresprofil und Zusatzrabatt bei 30%<a<=100% (2. Variante)
370. Tabelle 36 und Tabelle 37 zeigen beispielshaft auf, wie sich stark unregelmässige Ver- sände auf den Zusatzrabatt auswirken. Während im Beispiel von Tabelle 36 der Vertragskunde lediglich jeden zweiten Monat einen Zusatzrabatt von 3% erhält, aber in denjenigen Monaten, in welchen er keinen Zusatzrabatt erhält, dennoch einen positiven Umsatz macht, erzielt er insgesamt einen Zusatzrabatt von nur ca. 1.97%. Dagegen erhält der Vertragskunde im Bei-
32-00009/COO.2101.111.7.298652 88 spiel von Tabelle 37, der nur jeden zweiten Monat einen Versand durchführt, einen durch- schnittlichen Zusatzrabatt von 3%. Dieser Rabattunterschied entsteht, obwohl beide Vertrags- kunden dieselbe Preislistenkorrektur aufgrund ihres Jahresprofils erhalten. In solchen Fällen läuft der Zusatzrabatt der Korrektur durch das Jahresprofil entgegen. Ein Vertragskunde, der aufgrund einer grösseren Unregelmässigkeit bei den Versänden für die Post höhere Kosten verursacht, wird hierdurch besser gestellt, als ein Vertragskunde der der Post geringere Kos- ten verursacht.
371. Die nachfolgende Abbildung zeigt exemplarisch diesen Zusammenhang zwischen Schwankungsbreite und Zusatzrabatt auf. Zur Erstellung von Abbildung 15 wurde davon aus- gegangen, dass ein Kunde monatlich versendet, wobei die x-Achse die von der Post berech- nete Schwankungsbreite a abbildet. Dies bedeutet, je grösser die Differenz des Versandum- satzes zwischen je zwei aufeinander folgenden Versandmonaten während eines Jahres ist, desto grösser ist die Schwankungsbreite a. Hierbei wurde entsprechend den oben abgebilde- ten vier Tabellen (Rz 369) ein fixer Jahresumsatz und ein gleichmässiger zweimonatiger Ver- sandrhythmus mit variabler monatlicher Umsatzverteilung angenommen.
Abbildung 15: Verlauf des Zusatzrabatts bei zunehmender Schwankungsbreite im zweimona- tigen Versandrhythmus.124
372. Diese exemplarische Gegenüberstellung bei einem Szenario, in welchem gleichmässige Versände angenommen wurden, zeigt, dass Bereiche bestanden, in welchen Kunden mit ge- ringeren Schwankungsbreiten aufgrund des Zusatzrabatts schlechter gestellt wurden, als Kun- den mit höheren Schwankungsbreiten. In Abbildung 15 entspricht dies dem Bereich zwischen einer Schwankungsbreite a von 26 % und 100 %.
373. Diese Ungleichbehandlung bestand, obwohl die Post unregelmässige Versände grund- sätzlich als Kostentreiber aufgrund der höheren notwendigen Kapazitäten ansah.
374. Durch den Effekt des Zusatzrabatts konnte es daher zu einer Ungleichbehandlung der Kunden bei Preisen kommen.
Anmerkungen der Post
375. Die Post verneint den oben beschriebenen Effekt in der Realität und stellt sich auf den Standpunkt, dass dieser Effekt nur theoretisch und konstruiert sei und in der Realität nicht vorkomme. Zudem sei die Annahme, dass Vertragskunden im Preissystem CAPRI in einem
124 Vgl. Excel-Tabelle: Simulationsmodell.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 89 Jahr während wenigen Monaten Sendungen aufgeben, in anderen dagegen gar nicht, wirk- lichkeitsfremd.
376. Hierzu ist anzumerken, dass bei den Kunden im Preissystem CAPRI durchaus monat- lich unregelmässige Versände vorkommen. Dies lässt sich alleine schon aus den Tabelle 24 und Tabelle 28 ablesen. Tabelle 24 zeigt, dass die Zusatzrabatte vermehrt in den Randberei- chen (ca. [60-70] % der Zusatzrabatte sind entweder 0% oder 3%) vorkommen. Wäre dies auf systematische Abweichungen von Prognoseumsätzen zu den tatsächlichen Umsätzen zurück- zuführen, müssten sich diese Abweichungen ebenfalls in Tabelle 28 widerspiegeln. Das tun sie aber gerade nicht, da sich die tatsächlichen Umsätze mehrheitlich um die Prognoseum- sätze herum bewegen. Lediglich [20-30] % der tatsächlichen Jahresumsätze im Vergleich zu den prognostizierten Jahresumsätze befinden sich im Randbereich, das bedeutet entweder mehr als [20-30] % unterhalb des prognostizierten Jahresumsatzes (ca. [10-20] % der Fälle) oder mehr als [10-20] % oberhalb des prognostizierten Jahresumsatzes (ca. [10-20] % der Fälle). Dies bedeutet aber, dass die Mehrzahl der Abweichungen in den Randbereichen ge- rade auf unregelmässiges Versandvolumen zurückzuführen ist. Die Behauptung der Post, dass die Beispielrechnung keine praktische Relevanz habe, ist somit widerlegt.
377. Die Post versucht mit einer aggregierten Gegenrechnung und Grafiken darzustellen, dass der Zusatzrabatt den Preislistenabschlag nicht überkompensiert habe. Neben der Tatsa- che, dass diese Grafiken nicht nachvollziehbar sind, da die Post hierfür die Berechnungs- grundlagen trotz mehrfacher Nachfragen verweigert hat, haben diese keinerlei Aussagekraft. Hinsichtlich der Berechnung wird nicht dargelegt, ob hierbei ein durchschnittlicher Zusatzrabatt oder jeder einzelne Zusatzrabatt verwendet wurde. Unabhängig davon sind in den Grafiken der Post neben den Schwankungen unter anderem auch die Abweichungen vom Prognose- umsatz enthalten, so dass eine isolierte Betrachtung der Effekte des Zusatzrabatts aus den Grafiken der Post überhaupt nicht abgeleitet werden können. Mit den von der Post vorgebrach- ten Grafiken lässt sich daher gerade nicht nachweisen, dass der aufgrund der Ausgestaltung des Preissystems CAPRI bestehende Effekt in Realität keine Entsprechung gefunden habe.
A.4.3.3.5 Bevorzugung von Quickmailkunden
378. In der Untersuchung wurde auch geprüft, ob das Preissystem gegenüber Vertragskun- den der Post, welche gleichzeitig Quickmail-Kunden sind, anders angewandt wurde als ge- genüber den übrigen Vertragskunden. Dazu wurde für die […] Verträge von denjenigen Kun- den, die sowohl Quickmail- als auch Post-Vertragskunden waren, die Preislisteneinteilung (vgl. Rz 254 ff.) sowie die Abweichung der tatsächlichen Umsätze von den Prognoseumsätzen ana- lysiert (vgl. vorne, Rz 322 ff.) und mit den Werten für die übrigen Vertragskunden verglichen.125
379. […].
380. Dennoch wird nachfolgend geprüft, ob die Beobachtungen eine statistische Signifikanz aufweisen. Hierzu wird überprüft, ob sich der beobachtete Mittelwert der Preislistenabweichun- gen der Quickmail-Kunden in statistisch signifikanter Weise vom beobachteten Mittelwert der Preislistenabweichungen von Nicht-Quickmail-Kunden unterscheidet. Aufgrund der grossen Zahl an Beobachtungen ist es unwahrscheinlich, dass die unterschiedlichen Mittelwerte daher rühren, dass es sich um dieselbe Verteilung handelt. Zur Überprüfung, ob und in welchem Masse die Beobachtungen der durchschnittlichen Abweichungen für Quickmail-Kunden und
125 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 6.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 90 Nicht-Quickmail-Kunden unterschiedlichen Verteilungen zugrunde liegen, wird nachfolgend ein t-Test durchgeführt.126
381. Mit einem Zweistichproben t-Test kann geprüft werden, ob die Mittelwerte (µ) zweier Grundgesamtheiten einander gleichen oder verschieden sind. Da vorliegend zwei Stichproben mit unterschiedlichen Varianzen vorliegen, wird der Welch-Test als t-Test eingesetzt. Hierbei wird die nachfolgende Nullhypothese überprüft: H0: (, wobei µ1 der Mittelwert der Abweichungen von Quickmail-Kunden und µ2 der Mittelwert der Abweichungen von Nicht- Quickmail-Kunden darstellt). Kann die Nullhypothese abgelehnt werden, kommt die Alterna- tivhypothese zum Tragen, wonach H1: ist. Der t-Test liefert die nachfolgenden Ergeb- nisse:
Test t: Zweiseitiger t-Test mit unterschiedlichen Varianzen
Variable 1 Variable 2 Mittelwert 1.47775455 1.17276995 Varianz 3.31151044 3.66290784 Beobachtungen [6’000-7’000] [25’000-30’000] gdl 10734 Stat t 12.131858 P(T<=t) zweiseitig 1.1886E-33 t kritisch zweiseitig 1.96018501
Tabelle 38: Ergebnis T-Test für Quickmail-Kunden betreffend die Abweichung der Preisliste.
382. Auch aufgrund des t-Tests zeigt sich, dass der statistische t-Wert deutlich über dem kritischen t-Wert liegt. Somit kann die Nullhypothese abgelehnt werden. Das bedeutet, dass sich die beiden berechneten Mittelwerte Quickmail-Kunden und Nicht-Quickmail-Kunden in statistisch signifikanter Weise unterscheiden. Daher ist mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Quickmail-Kunden im Durchschnitt eine leicht bessere Preislisteneinteilung als Nicht-Quickmail-Kunden erhielten.
383. Auch im Hinblick auf den Zusatzrabatt wurden diejenigen Vertragskunden der Post, die ebenfalls Quickmail-Kunden waren, mit denjenigen Vertragskunden verglichen, die keine Quickmail-Kunden waren. Betreffend die Differenz zwischen dem vereinbarten Planumsatz und dem auf monatlicher Basis berechneten Jahresdurchschnitt des tatsächlich realisierten Umsatzes (vgl. dazu bereits Rz 322 ff.) konnte unter Elimination von Ausreissern127 festgestellt werden, dass Quickmail-Kunden im Durchschnitt einen 4.2 % ([6’000-7’000] Beobachtungen, wobei ein Monat eine Beobachtung darstellt) tieferen tatsächlichen Umsatz als den vereinbar- ten Planumsatz erzielten. Die restlichen Postkunden erzielten im Durchschnitt einen tatsächli- chen durchschnittlichen Jahresumsatz, der 1.8 % ([25’000-30’000] Beobachtungen, wobei ein Monat eine Beobachtung darstellt) unterhalb des Planumsatzes liegt. Damit lagen die Abwei- chungen im Durchschnitt insgesamt bei beiden Gruppen im Band von +/- 5 %. Da es sich hierbei um eine Betrachtung sämtlicher Vertragskunden der Post und damit um eine Vollerhe- bung handelt, könnte grundsätzlich auf weitere statistische Überprüfungen verzichtet werden.
126 Zur Bestimmung der Art des durchzuführenden t-Tests wurde vorab geprüft, ob sich die Varianzen der beiden Grundgesamtheiten der Beobachtungen unterscheiden oder nicht. Da sich die Varianzen in statistisch signifikanter Weise unterscheiden, wurde der so genannte Welch-Test als t-Test ge- wählt. 127 Als Ausreisser wurden Werte angenommen, bei welchen der prognostizierte Umsatz um mehr als 100 % höher lag als der tatsächliche Umsatz. Insgesamt wurden so 157 Ausreisser eliminiert.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 91
384. Dennoch wird nachfolgend geprüft, ob die Beobachtungen eine statistische Signifikanz aufweisen. Hierzu wird überprüft, ob sich der beobachtete Mittelwert der Preislistenabweichun- gen der Quickmail-Kunden in statistisch signifikanter Weise vom beobachteten Mittelwert der Preislistenabweichungen von Nicht-Quickmail-Kunden unterscheidet. Aufgrund der grossen Zahl an Beobachtungen ist es unwahrscheinlich, dass die unterschiedlichen Mittelwerte daher rühren, dass es sich um dieselbe Verteilung handelt. Zur Überprüfung, ob und in welchem Masse die Beobachtungen der durchschnittlichen Abweichungen für Quickmail-Kunden und Nicht-Quickmail-Kunden unterschiedlichen Verteilungen zugrunde liegen, wird nachfolgend ein t-Test durchgeführt.128
385. Mit einem Zweistichproben t-Test kann geprüft werden, ob die Mittelwerte (µ) zweier Grundgesamtheiten einander gleichen oder verschieden sind. Da vorliegend zwei Stichproben mit unterschiedlichen Varianzen vorliegen, wird der Welch-Test als t-Test eingesetzt. Hierbei wird die nachfolgende Nullhypothese überprüft: H0: (, wobei µ1 der Mittelwert der Abweichungen von Quickmail-Kunden und µ2 der Mittelwert der Abweichungen von Nicht- Quickmail-Kunden darstellt). Kann die Nullhypothese abgelehnt werden, kommt die Alterna- tivhypothese zum Tragen, wonach H1: ist. Der t-Test liefert die nachfolgenden Ergeb- nisse:
Test t: due campioni assumendo varianze diverse
Variable 1 Variable 2 Mittelwert -0.04232722 -0.01809801 Varianz 0.06060396 0.04772519 Beobachtungen [6’000-7’000] [25’000-30’000] gdl 9205 Stat t -7.24249319 P(T<=t) zweiseitig 4.7589E-13 t kritisch zweiseitig 1.96022173
Tabelle 39: Ergebnis t-Test für Quickmail-Kunden betreffend die Abweichung des tatsächlich realisierten Umsatzes vom Plan-Umsatz
386. Auch aufgrund des t-Tests zeigt sich, dass der statistische t-Wert deutlich über dem kritischen t-Wert liegt. Somit kann die Nullhypothese abgelehnt werden. Das bedeutet, dass sich die Differenz zwischen dem Planumsatz und dem tatsächlichen Umsatz von Quickmail- Kunden und von Nicht-Quickmail-Kunden in statistisch signifikanter Weise unterscheiden. Da- her ist mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Quick- mail-Kunden im Durchschnitt im Vergleich zu ihrem tatsächlich realisierten Umsatz einen tie- feren Planumsatz als Nicht-Quickmail-Kunden erhielten. Dies bedeutet dass Quickmail- Kunden beim Zusatzrabatt bessergestellt wurden als Nicht-Quickmail-Kunden.
387. Wie die Auswertungen zeigen, erfolgte die Einstufung von Quickmail-Kunden durch die Kundenberater nur in geringem Masse anders als die Einstufung von Nicht-Quickmail-Kunden. Eine mögliche systematische und bedeutende Ungleichbehandlung der Quickmail-Kunden konnte daher nicht identifiziert werden.
Ausführungen der Post
128 Zur Bestimmung der Art des durchzuführenden t-Tests wurde vorab geprüft, ob sich die Varianzen der beiden Grundgesamtheiten der Beobachtungen unterscheiden oder nicht. Da sich die Varianzen in statistisch signifikanter Weise unterscheiden, wurde der so genannte Welch-Test als t-Test ge- wählt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 92
388. Das Sekretariat hatte in seiner ursprünglichen Berechnung Ausreisser nicht berück- sichtigt, was die Post entsprechend zu Recht kritisiert hat. Diese Berechnungen wurden unter Ausschluss von Ausreissern nochmals durchgeführt und in den Ausführungen entsprechend berücksichtigt.
389. Die Post bringt weiter vor, dass die Post Quickmail-Kunden nicht systematisch erfassen würde und diese daher auch nicht kennen würde. Zudem seien die Abweichungen unter Be- rücksichtigung der Ausreisser unbedeutend, so dass hieraus nicht auf eine Ungleichbehand- lung geschlossen werden könne. Die Post führt weiter aus, dass die Definition von Quickmail- Kunden unklar sei und in den Berechnungen des Sekretariats die Dauer und Intensität der Geschäftsbeziehungen nicht berücksichtigt würden.
390. Hierzu ist anzumerken, dass sich die meisten Vorbringen der Post hinsichtlich der Aus- reisser als stichhaltig herausgestellt haben und entsprechend in der Sachverhaltsermittlung berücksichtigt wurden. Dementsprechend waren die Abweichungen zwischen Postkunden, die gleichzeitig Quickmailkunden waren, und den übrigen Postkunden nur marginal, obwohl diese Abweichungen statistisch signifikant waren. Dennoch ist hierzu anzumerken, dass statistisch signifikante Ungleichbehandlungen auch unabhängig davon vorliegen können, ob die Post Quickmail-Kunden systematisch erfasst und kennt oder nicht. So kann die Post ihre Preisset- zung zumindest theoretisch an Parametern ausrichten, die Quickmail-Kunden benachteiligen würden, ohne dass die Post diese Kunden kennen muss, wenn alleine schon die Parameter dazu geeignet sind, aufgrund des spezifischen Versandverhaltens der Kunden eine entspre- chende Selektion vorzunehmen.
Weitere Kritikpunkte der Post
391. Die Post macht weiter geltend, dass Tabelle 25 und Tabelle 26 keinen Schluss zulas- sen, dass sich die Schwankungen „stark“ auf den Rabatt ausgewirkt hätten. Hierzu bedürfe es vielmehr eines Vergleichswertes. Das Sekretariat hätte daher vielmehr einzelne Unternehmen basierend auf deren Jahresprofilen analysieren und die jeweiligen Zusatzrabatte vergleichen müssen. Hinsichtlich der Beispielrechnungen macht die Post zudem geltend, dass die Unter- schiede in absoluten Zahlen vernachlässigbar seien.
392. Im Nachgang an die Eingabe der Post hat das Sekretariat im Auftrag der WEKO sämt- liche Vertragskunden im Preissystem CAPRI verglichen und nach direkten Wettbewerbern klassifiziert. In der nachfolgenden Tabelle sind einige Beispiele aufgeführt, welche resultie- rende Ungleichbehandlungen im Preissystem CAPRI beispielhaft aufzeigen. So wurden in der Tabelle unter den Feldern OPD, Absender, IBS und ABS die Grunddaten der jeweiligen Ver- träge angezeigt, wobei OPD die eindeutige Identifikationsnummer der Post ist, das Feld IBS die Inbetriebsetzung und ABS die Ausserbetriebsetzung des Vertrags darstellt. Im Feld PLZ wurde die Preisliste Ziel, also die vom System errechnete korrekte Preisliste basierend auf den Kundenparametern, angegeben. Im Feld PLV wurde die mit dem Kunden vereinbarte Preisliste aufgeführt, wobei der Wert in Klammern dem aus […] entnommenen und der Preisliste in etwa entsprechenden Rabatt in Prozent darstellt. Im Feld Umsatz ver. wurde der mit dem Kunden vereinbarte Umsatz aufgeführt. In den nachfolgenden Feldern wurde jeweils der in den jewei- ligen Jahren erzielte tatsächliche Umsatz der Kunden sowie der in diesem Jahr erhaltene durchschnittliche Zusatzrabatt dargestellt, wobei jeweils in Klammern darunter der Gesamtra- batt (Preislistenrabatt aus Spalte PLV und Zusatzrabatt) ausgewiesen wurde. Aus den Bei- spielen können die theoretisch aufgezeigten Effekte veranschaulicht werden.
393. So ist aus der Tabelle ersichtlich, dass [.A.] ursprünglich am 1. April 2011 um […] Preis- listen zu hoch eingestuft wurde und dass hier keinerlei Korrekturen bis zum 31. Dezember 2015 vorgenommen wurden. Zudem zeigt dieses Beispiel auf, dass aufgrund der unregelmäs- sigen Versände [.A.] im Jahr 2013 einen durchschnittlichen Zusatzrabatt von […] % erhalten hat, obwohl sie nur knapp innerhalb der 5 % Spannbreite blieb und daher eigentlich lediglich
32-00009/COO.2101.111.7.298652 93 2 % Zusatzrabatt erhalten sollte. Der direkte Wettbewerber [.B.] wurde um […] Preislisten zu hoch eingestuft und hat im Jahr 2012 das Umsatzziel mit einer Unterschreitung von ca. 53 % deutlich verfehlt. Dennoch hat [.B.] aufgrund der unregelmässigen Versände einen Zusatzra- batt von […] % erhalten. Dennoch ist [.B.] gegenüber [.A.] deutlich im Nachteil, da [.B.] auf- grund der falschen Einstufung im Jahr 2011 einen Gesamtrabatt von lediglich ca. […] % erhält während [.A.] einen Gesamtrabatt von ca. […] % erhält, obwohl der Umsatz von [.A.] im Jahr 2011 nur 58.5 % des Umsatzes von [.B.] ausmacht.
394. Auch bei den […] [.C.] und [.D.] sind trotz ähnlicher Ausgangslage stark unterschiedli- che Konditionen zu sehen. Der Vertrag von [.C.] wurde bis zum 30. April 2015 nicht angepasst. Der von [.D.] bis zum 30. Juni 2014 nicht, obwohl [.D.] ursprünglich um […] Preisliste zu hoch eingestuft wurde. Obwohl [.D.] im Jahr 2011 den vereinbarten Umsatz nur knapp erreichte, erhielt [.D.] aufgrund des unregelmässigen Versands einen Zusatzrabatt von […] %. Im Jahr 2013 verfehlte [.D.] das Umsatzziel um […] % und hätte eigentlich einen Zusatzrabatt von nur 1 % erhalten dürfen. Dennoch hat [.D.] aufgrund der unregelmässigen Versände einen durch- schnittlichen Zusatzrabatt von […] % erhalten. Vergleicht man die beiden direkten Wettbewer- ber [.C.] und [.D.], so stellt man fest, dass [.C.] in den Jahren 2011 bis 2013 einen leicht tieferen Rabatt erhalten hat, als [.D.] obwohl sich der Umsatz massiv ausgeweitet und den vereinbarten Umsatz um ein Vielfaches übertroffen hat. Eine Vertragsanpassung in einen besseren Vertrag wurde dennoch nicht vorgenommen.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 94 PL PL Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz OPD Absender IBS ABS % % % % Z V ver. 2011 2012 2013 2014
[…]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 95 PL PL Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz OPD Absender IBS ABS % % % % Z V ver. 2011 2012 2013 2014
[…]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 96 PL PL Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz OPD Absender IBS ABS % % % % Z V ver. 2011 2012 2013 2014
[…]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
Tabelle 40: […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 97
396. Beim Pressevertrieb wurde [.E.] bereits anfänglich in die korrekte Preisliste eingestuft, während [.F.] vier Preislisten zu hoch eingestuft wurde. Obwohl [.F.] in den Jahren 2011 und 2012 nur etwas mehr als die Hälfte des Umsatzes von [.E.] erreichte, erhielt [.F.] dennoch einen höheren Rabatt. Bis zum 31. Dezember 2013 fanden keine Vertragsanpassungen statt. Unklar ist, weshalb [.E.] gemäss den Daten der Post für die Jahre 2013 und 2014 keinen Zu- satzrabatt erhalten hat, obwohl die Umsatzziele erreicht bzw. übertroffen wurden.
397. Ein ähnliches Bild zeigt sich auch im Versandhandel bei den Modeunternehmen [.G.], [.H.] und [.I.]. Während [.H.] ein grosses jährliches Umsatzwachstum an den Tag legt, erfolgt keinerlei Vertragsanpassung. So erreicht [.H.] auch nicht durchgängig einen Zusatzrabatt von 3 % sondern einen, der leicht darunter ist. [.I.] hingegen wird von Anfang an zu hoch eingestuft, obwohl der Vertrag nicht aus dem Preissystem 2009 übernommen wird. Dies führt dazu, dass im Jahr 2014 [.I.] einen grösseren Rabatt erhält als [.H.], obwohl der Umsatz nur halb so gross ist. Vergleicht man die Situation mit [.G.], so stellt man fest, dass [.G.] ihr Umsatzziel in den Jahren 2012 bis 2014 regelmässig um 19 % bis 30 % verfehlt und daher einen Zusatzrabatt von 0 % bis maximal 1 % erhalten dürfte. Allerdings erzielt [.G.] durch unregelmässige Vers- ände einen Zusatzrabatt zwischen […] % und […] % pro Jahr.
398. Beim Vergleich der Wettbewerber [.J.] und [.K.] kann festgestellt werden, dass [.J.] an- fänglich um vier Preislisten zu hoch auf Preisliste 407 eingestuft wurde, während [.K.] um eine Preisliste zu tief auf Preisliste 404 eingestuft wurde, obwohl der vereinbarte Umsatz bei [.K.] höher ist, als derjenige bei [.J.]. Selbst mit dem Zusatzrabatt kann [.J.] diese drei Preislisten Differenz nicht wettmachen.
399. Im Logistikbereich erhält die [.L.] einen Vertrag, der um neun Preislisten zu hoch ein- gestuft ist und bis zum 21. März 2016 nicht angepasst wird. Damit erhält er gegenüber dem dirketen Wettbewerber [.M.] einen Rabatt, der pro Jahr zwischen 2 % und 3 % höher ist. Auch [.N.] erhält einen Vertrag, der um fünf Preislisten zu hoch ist, der auch über fast drei Jahre nicht angepasst wird. In diesem Fall hat sich wohl der tatsächliche Umsatz an die neue Preis- liste sukzessive angenähert, so dass möglicherweise der Kundenberater aus diesem Grund nicht interveniert hat. Dennoch wurde auch der Planumsatz nicht angepasst, so dass [.N.] einen Zusatzrabatt erhält, der jeweils zwischen […] % und […] % liegt. [.M.] hingegen bewegt sich in etwa in ihrem Prognoseumsatz und ist nur eine Preisliste besser eingestuft und erhält daher mit einem mit [.N.] vergleichbaren Umsatz pro Jahr ca. 3 % weniger Rabatt.
400. Diese Beispiele zeigen, dass sämtliche durch das Sekretariat analysierten Effekte des Preissystems CAPRI auch in der praktischen Anwendung zum Tragen kommen und so eine Ungleichbehandlung zwischen direkten Wettbewerbern resultiert.
401. Die Post wirft dem Sekretariat vor, dass sich der Antrag bei der Erhebung des mass- geblichen Sachverhalts für den Vorwurf der angeblichen Diskriminierung auf den Nachweis der Ungleichbehandlung beschränke. Es sei nicht geprüft worden, ob die vom Sekretariat er- hobenen Ungleichbehandlungen auch nur irgendeinen Effekt auf den Wettbewerb haben könnten, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei.
402. Wie in Rz 383 ff. ausgeführt, wurden die Effekte auf direkte Wettbewerber nachgewie- sen, weshalb die Vorbringen der Post hierzu ins Leere stossen.
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403. Die Post wirft dem Sekretariat vor, mangelhafte und nicht verwertbare Berechnungen angestellt zu haben. So bringt die Post vor, dass aus sich Tabelle 25 und Tabelle 26 nicht herauslesen lasse, ob die Tatsache, dass ein grosser Anteil der Zusatzrabatte auf die tiefste und höchste Stufe entfällt, aus monatlichen Schwankungen oder aus anderen Differenzen ent- stehen würde. Zudem erachtet die Post die Berechnungen, ob es zu Abweichungen zwischen den vereinbarten Umsätzen und den tatsächlichen Umsätzen gekommen ist, als sinnlos. Viel- mehr sei gemäss Post relevant, wie die Planumsätze festgelegt wurden.
404. Hierzu wurde bereits in Rz 350 Stellung genommen. Die Berechnungen zu den Abwei- chungen zwischen vereinbarten Umsätzen und tatsächlichen Umsätzen sind gerade nicht sinnlos, da basierend hierauf unterschieden werden kann, welcher Anteil des Zusatzrabatts tatsächlich darauf zurückzuführen ist, ob der tatsächliche Umsatz den prognostizierten Umsatz übertrifft und welcher Anteil des Zusatzrabatts lediglich auf unregelmässige Versände zurück- zuführen ist (vgl. Rz 373).
405. Weiter versucht die Post glaubhaft zu machen, dass der Zusatzrabatt unauffällig verteilt sei, indem sie den durchschnittlichen Zusatzrabatt für die ersten 12 Monate für ihre Berech- nungen heranzieht. Diese gesamten Berechnungen gehen alleine schon deshalb am Thema vorbei, da der Zusatzrabatt monatlich festgelegt wird und kein Jahresdurchschnitt gebildet wird. Damit spiegelt ein im Jahresdurchschnitt berechneter Zusatzrabatt aber gerade die Schwankungen nicht wider, welche zu den Ungleichbehandlungen führen, weshalb die Be- rechnungen der Post nicht stichhaltig sind. Zudem hat die Post die Bekanntgabe der Berech- nungsgrundlage trotz mehrfacher Nachfrage seitens Sekretariat und WEKO verweigert.
406. Auch die Ausführungen der Post hinsichtlich der Festlegung des Prognoseumsatzes sind nicht stichhaltig. Zwar könnte eine systematisch falsche Feststellung und Vereinbarung des Prognoseumsatzes eine weitere Quelle für Ungleichbehandlungen der Kunden unterei- nander sein. Wie hiermit allerdings die identifizierten Ungleichbehandlungen durch die fal- schen Preislisteneinteilungen, die unterlassenen Vertragsanpassungen und die monatliche Berechnung des Zusatzrabattes im Vergleich zu einem Planumsatz auf Jahresbasis gerecht- fertigt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Post hierzu sind daher für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts unerheblich.
A.4.4 Transparenz der Preissysteme 2009 und CAPRI
407. Die Transparenz der Preissysteme ist im Hinblick auf die untersuchten Verhaltenswei- sen in zweierlei Hinsicht relevant: Zum einen erleichtert eine fehlende Transparenz die Un- gleichbehandlung von Kunden. Zum anderen kann die Unsicherheit über die Rabattierung und die Auswirkungen einer Umsatzänderung (insbesondere Verlagerung von Sendungen) die Vertragskunden davon abhalten, mit Wettbewerbern wie Quickmail für einen Teil ihres Brief- versands zusammenzuarbeiten, oder die Zusammenarbeit erschweren.
Informationsgrundlagen für die Kunden im Preissystem 2009
408. Die Preislisten des Preissystems 2009 tragen die Überschrift «Streng vertraulich. Wei- tergabe nur intern und nur in Papierform». Im Rahmen der Anhörung machte die Post auf Vorhalt keine klaren Aussagen zur Transparenz des Preissystems 2009. So machte die Post geltend, dass es keine Strategie dahinter gegeben habe und es das höchste Ziel der Post gewesen sei, die Kunden gleich zu behandeln. Da jeder Kunde die Konditionen erfragen konnte, sei die Transparenz nie ein Thema gewesen. Auf mehrmaliges Nachfragen, weshalb die Preisliste vertraulich/intern behandelt wurde, meinte die Post, dass sie dies nicht sagen könne, da es lange her sei. Es habe damals keinen direkten Mitbewerber gegeben, und der Kunde habe Vertraulichkeit erwartet. Zudem meinte die Post, dass das System gegenüber dem Kunden transparent gewesen sei und die Post nicht wisse, ob es relevant für den Kunden
32-00009/COO.2101.111.7.298652 99 sei, was andere Kunden bezahlen. Im Grosskundengeschäft würden Konditionen nicht offen- gelegt.
409. Ausgehend vom Vermerk auf der Rabattliste für das Preissystem 2009 und den Aus- sagen der Post im Rahmen der Anhörung ist erstellt, dass den Kunden die Rabattlisten nicht offengelegt wurden. Damit ist für die Kunden eine Überprüfung, ob sie von der Post den „rich- tigen“ Rabatt (also, den Rabatt, der ihren Parametern entspricht) erhalten haben, nicht mög- lich. Die Kunden hätten ihren Rabatt möglicherweise mit Wettbewerbern vergleichen können, wenn sie ihre Vertragskonditionen untereinander ausgetauscht hätten. Die Kunden kannten immer nur ihre eigenen Konditionen. Es ist daher erstellt, dass für die einzelnen Kunden die Konditionen nicht haben überprüft oder mit den Konditionen von Wettbewerbern haben vergli- chen werden können. Wie nachfolgend (vgl. Rz 412) gezeigt wird, war dies von der Post zu- mindest im Preissystem CAPRI auch nicht erwünscht.
Informationsgrundlagen für die Kunden im Preissystem CAPRI
410. Zur Einführung des neuen Preissystems bestanden als Kommunikationsmittel mit dem Kunden der Kundenflyer «Das neue Preissystem für Briefsendungen» (nachfolgend: Kunden- flyer) und die Kundeninformation «Neues Geschäftskunden-Preissystem» (nachfolgend: Kun- deninformation). Es wurde nicht überprüft, ob diese Unterlagen allen Vertragskunden ausge- händigt wurden. Laut Kundeninformation erhält der Kunde neben einer Broschüre mit den Leistungen und Listenpreisen129 ein individuelles Konditionenblatt (mit den Parameterausprä- gungen des Vertragskunden) und ein darauf basierendes individuelles Preisblatt (mit den ra- battierten Preisen pro Produkt) [; nachfolgend auch «individuelle Preisliste] sowie den Kun- denflyer und eine Vertragsmappe.
411. Gemäss Angaben der Post waren die Kriterien zur Preislisteneinteilung im oben er- wähnten Kundenflyer «Das neue Preissystem für Briefsendungen» publiziert. Die konkreten Berechnungen der einzelnen Parameter waren in der Broschüre jedoch nicht aufgeführt, in der Kundeninformation nur teilweise. Die Post begründete dies damit, dass die Parameter entwe- der sehr klar ([…]) oder kompliziert ([…]) seien. Vielmehr sei es wichtig, dass der Kunde die Prinzipien verstehe und die Post ihm konkret sagen könne, was er tun müsse, um möglichst günstig mit der Post zusammen zu arbeiten. Die Schwellenwerte bei den einzelnen Parame- tern für bessere/schlechtere Preislisten waren weder im Kundenflyer noch der Kundeninfor- mation enthalten. Ausserdem waren weder die einzelnen Preislisten und Rabattstaffeln noch die genauen Kriterien zur Einteilung der Kunden in eines der vier Segmente (Infopost, Busi- ness Post, Tagespost, Standard, vgl. Rz 125) für die Vertragskunden zugänglich. Dies bedeu- tet, dass ein Vertragskunde weder selber seine Parameter berechnen und die Rabattwirkung überprüfen noch aufgrund dieser Informationen die Auswirkungen von Umsatzänderungen o- der Änderungen in der Produktwahl berechnen konnte.
412. Im Rahmen der Einführung des Preissystems CAPRI hatte sich die Projektleitung be- wusst dafür entschieden, nur die offiziellen, nicht rabattierten Listenpreise und nicht die indivi- duellen 60 Preislisten aufzuführen. Ziel war es, externe Preistransparenz bei steigenden Un- terschieden zwischen den Kunden zu vermeiden.130 Die Lösung der Abbildung der Listenpreise auf dem AVZ wurde dann auch so umgesetzt. Die Rechnung enthielt eine Auf- stellung zu individuellen (d. h. rabattierten Preisen) sowie den Zusatzrabatt, nicht jedoch die offiziellen Listenpreise oder die Rabatte basierend auf der Preislisteneinteilung. Somit konnten Kunden lediglich ihre individuellen Preise mit den offiziellen Listenpreisen der Post verglei- chen. Eine Überprüfung, ob die individuelle Einstufung in eine Preisliste korrekt war, oder ein
129 Gemeint sind die offiziellen Standardpreise, die für alle Kunden (auch Nicht-Vertragskunden) gelten. 130 […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 100 Vergleich der individuellen Preise mit Wettbewerbern war unmöglich und von der Post auch nicht gewollt.
413. Alle anderen Unterlagen zu CAPRI […] waren rein interne Dokumente und nicht für die Weitergabe an Vertragskunden vorgesehen. In den Schulungsunterlagen für die Superuser der Post vor Einführung von CAPRI war zudem die gesamte CAPRI-Applikation (das Informa- tiksystem) mit den entsprechenden Informationen und Berechnungen als rein intern bezeich- net worden. Eine derart weitgehende Beschränkung war in den Ausbildungsunterlagen für die Kundenberater nicht mehr enthalten. Allerdings wurde in den Schulungsunterlagen für die Ver- kaufsorganisation betont, dass die Preisblätter, inklusive aller verwendeten Produkte und Preise sowie dem resultierenden Rabatt, nur für den internen Gebrauch bestimmt und nicht zur Weitergabe gedacht waren.
414. Die Preisblätter und Rabattstaffeln waren somit den Vertragskunden grundsätzlich nicht bekannt. Nicht bekannt waren den Vertragskunden zudem die Preislistennummern und die konkreten Abweichungen in Anzahl Preislisten. Aus den durch die Post eingereichten Unter- lagen geht auch nirgends hervor, dass etwa die Zielpreisliste oder der Vorschlag im Rahmen des Gleitpfads dem Vertragskunden kommuniziert worden wären.
415. […] Hinsichtlich externer Kommunikation war in der ursprünglichen Kundeninformation noch er- wähnt, dass der Produktmix die Segmenteinteilung bestimmt. In der neueren Kundeninforma- tion (für das Jahr 2015) […].
416. An der Schulung für die Kundenberater der Post vom 26. Januar 2012 wurde auf die neue Möglichkeit hingewiesen, für die Kunden Datenreports über die Entwicklung ihrer Para- meter vorzusehen. Der Kundenberater oder die Kundenberaterin konnte entweder selber ei- nen Report exportieren und dem Kunden abgeben oder der Kunde konnte über seinen Post- Account darauf zurückgreifen. Beides musste jedoch im System aktiviert werden. Laut Schu- lungsunterlagen mussten die Kundenberater die Möglichkeit haben, über Bereitstellung der Berichte entscheiden zu können. Laut den eingereichten Unterlagen gab es keine explizite Kommunikation gegenüber den Kunden oder eine Pflicht zur Abgabe/Einrichtung dieser Da- tenreports. Im Report waren für die preislistenrelevanten Parameter die vereinbarten und ak- tuellen Werte sowie die Abweichung angegeben. Nicht angegeben war, ob eine Abweichung preislistenrelevant war und wie sich die Abweichung in Preislisten oder Rabattprozenten aus- wirkte.
417. In den Schulungsunterlagen für die Kundenberater der Post vom 6. November 2012 wurde zudem die Möglichkeit des Excel-Exports der Kalkulations-Werte zuhanden der Ver- tragskunden eingeführt. Dabei sind die Vorjahreswerte der Mengen und Preislistenparameter eingegeben und die Planwerte für die nächste Periode, welche der Kunde vor dem Beratungs- gespräch anpassen kann. Die Berechnung von Parametern, Preisen und Rabatten ist damit jedoch nicht möglich. Auch hier bestand nur die Möglichkeit zum Export der Kalkulation, jedoch keine Pflicht für die Kundenberater.
418. Die Post stellte den Kunden denn auch keine IT-Anwendung zur Verfügung, mit der der Kunde im Vorfeld Preise selber simulieren und die Einflussfaktoren überprüfen kann. Der in der Sprachregelung der Post angegebene Grund dafür war, dass das postinterne Berech- nungstool auf umfassenden Kundendaten und Informationen beruhe und diese schon aus Da- tenschutzgründen im Unternehmen bleiben müssten. Dies muss grundsätzlich als vorgescho- benes Argument qualifiziert werden, da nicht ersichtlich ist, wie aufgrund des postinternen Berechnungstools ein Personenbezug zu Personendaten von Dritten hergestellt werden könnte. Das postinterne Berechnungstool basiert auf statistischen Auswertungen des Gesamt- kundendatensatzes der Post, so dass in aller Regel hieraus ein Personenbezug nicht möglich erscheint. Hinsichtlich der Auswertung und Parametrisierung der individuellen Kundendaten
32-00009/COO.2101.111.7.298652 101 der betroffenen Person besteht ohnehin kein Problem, da es sich um ihre eigenen Daten han- delt. Daher ist nicht ersichtlich, wie durch einen Zugang zum Berechnungstool Datenschutz- rechte verletzt werden könnten.
419. Wie oben erwähnt, erhielten die Kunden ein Konditionenblatt mit ihren individuellen Parameterausprägungen sowie dem für sie anwendbaren individuellen Preisblatt (Preis- liste).131 Laut Post konnte ein Vertragskunde aber die rabattierten Preise, welche im Preisblatt (individuelle Preisliste) der Vertragsunterlagen oder der Rechnung ersichtlich waren, mit den publizierten offiziellen Preisen – nach Abzug der Mehrwertsteuer – vergleichen und so die Rabatte berechnen. Zudem wurden für die Kunden individuell die monatlichen Umsatzschwel- len aufgeführt, die zu dem entsprechenden Zusatzrabatt führten.
420. Für weitergehende Informationen und Berechnungen musste und muss sich ein Ver- tragskunde laut Angaben der Post an den Kundenberater oder die Kundenberaterin wenden. Dieser konnte mit dem postinternen Berechnungstool die individuellen Preise pro genutztes Produkt und Rabattwerte berechnen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 teilte die Post mit, dass ausgehend von den Kundenangaben der Kundenberater oder die Kundenberaterin den Kun- den über mögliche Auswirkungen bei Änderungen orientieren und ihm die Preise oder eine Offerte zusenden könne. Dabei könne der Kundenberater oder die Kundenberaterin den Kun- den über Optimierungspotenziale orientieren und ihm auf Wunsch einen Export der Struktur- kontrolle zur Verfügung stellen, in welchem die aktuellen und vereinbarten Ausprägungen des Kunden gegenübergestellt sind. In den beiden eingereichten Beispielen von Datenexporten (Kalkulation für die Periode September 2013 bis August 2014 sowie Strukturkontrolle für die Periode vom April 2015 bis März 2016) sind jeweils die Struktur (mit Parameterausprägungen), die Mengen sowie das Jahresprofil enthalten. Bei der Strukturkontrolle (Vergleich Plan- werte/aktuelle Werte über letzte 12 Monate) sind zudem die gesamten Rabatte (aufgrund in- dividueller Preise und Zusatzrabatt) und die letzten 12 Zusatzrabatte aufgeführt, sowie ein allfälliger Preislisteneinfluss. Sie enthalten die Datenwerte. Nicht in den Aufstellungen enthal- ten sind die Abstufungen der Parameter, die Formeln zur Berechnung und die Rabattverglei- che. Damit kann festgehalten werden, dass die Kunden Preiskonstellationen nicht eigenstän- dig berechnen konnten.
421. Auf den 1. Januar 2015 hin gab es eine Anpassung des Preissystems (vgl. Rz 134 ff.). Auch die Kundeninformation wurde inhaltlich angepasst, wobei diese neuen Versionen für das Jahr 2015 (Stand August) vorliegen. Neu waren darin zu den Parametern einige zusätzliche Erklärungen (etwa zur Berechnung des Jahresprofils) bzw. Beispiele sowie die nächsten Schwellenwerte aufgeführt. Ebenfalls war neu eine Darstellung aus der Strukturkontrolle ent- halten, in der die Rabatteffekte für den Kunden ersichtlich waren. In der neuen Kundeninfor- mation wurde ausserdem auf die Einhaltung kartellrechtlicher Grundsätze hingewiesen. Ob und falls ja welchen Vertragskunden diese Versionen der Kundeninformation abgegeben wur- den, wurde nicht ermittelt. Seit Februar 2016 können zudem laut Angaben der Post auf der Kundenrechnung im Detailnachweis ausserdem die individuellen Preise mit den Listenpreisen pro Sendungsaufgabe (je ohne bzw. mit MWST) verglichen werden.
422. Laut Schulungsunterlagen für die Kundenberater vom September 2014 […]. Grund- sätzlich nach wie vor zum internen Gebrauch waren bei der Kalkulation die Berechnungen zum Preislistenvergleich (vereinbarte zu einer anderen Preisliste), der Eskalationsmaske (Übersicht mit Rabattauswirkungen bei zusätzlichen Preislisten) und bei der Strukturkontrolle der Preislisten-Vergleich (vereinbarte zur ZielpreislisteNeu). Insbesondere sollen die absoluten Preislisten nicht öffentlich werden.
131 Siehe oben Rz 122; […]
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423. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Post den Vertragskunden ge- genüber grundsätzlich die Handhabung des Segments, die genaue Berechnung der preislis- tenrelevanten Parameter, die Schwellen und die Höhe des Einflusses der Parameter auf die Preislisteneinteilung, die verschiedenen Preislisten und Rabattstaffeln, die Zielpreisliste und den genauen Gleitpfad nicht bekannt gab. Zusätzliche Informationen zu den offiziell kommu- nizierten mussten bei den Kundenberatern eingefordert werden, wobei die Herausgabe in de- ren Ermessen stand. Den Vertragskunden stand auch kein Tool zur Verfügung, womit sie ei- genständig Berechnungen anstellen konnten. Ein Vertragskunde konnte so auch nicht überprüfen, ob seine Preislisteneinstufung korrekt war und wie seine Preislisteneinstufung im Vergleich zu seinen Wettbewerbern vorgenommen wurde.
Anmerkungen der Post zur Transparenz
424. Die Post macht geltend, dass die Frage nach der Transparenz des Preissystems CAPRI einzig in der Vorabklärung gestellt wurde. Da diese ohnehin gemäss Meinung der Post in verschiedenster Hinsicht fehlerhaft gewesen sei, seien die Behauptungen zur vermeintli- chen Intransparenz des Preissystems CAPRI nicht belegt.
425. Hierzu kann festgehalten werden, dass durch die Dokumente der Post und die ver- schiedenen Ausführungen der Post erstellt ist, dass die Postkunden lediglich über ihre indivi- duellen Preise (im Preissystem CAPRI) bzw. Rabatte (im Preissystem 2009) Bescheid wuss- ten. Aufgrund der fehlenden Offenlegung der Rabattlisten im Preissystem 2009 und der Preislisten sowie deren Berechnungsgrundlage im Preissystem CAPRI, war es den Postkun- den in keiner Weise möglich, Vergleichswerte einzuholen oder ihre Einstufungen zu überprü- fen.
426. Die Post führt weiter aus, dass die Kunden ihre Preise und Rabatte sowie diejenigen von Quickmail kannten und dass die Post ihre Vertragskunden umfassend dokumentiert habe. So hätten die Postkunden ihre Preise untereinander vergleichen können, zudem standen den Vertragskunden jederzeit die Kundenberater zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
427. Auch aus diesen Ausführungen kann die Post nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar ist unstrittig, dass die Kunden über ihre individuellen Preise Bescheid wussten. Dennoch stand ihnen kein Referenzmassstab zur Verfügung, anhand dessen sie die Korrektheit ihrer Preise hätten überprüfen können. Das Argument der Post, wonach die Postkunden auf individueller Basis die Möglichkeit gehabt hätten untereinander ihre individuellen Preise zu vergleichen, ist alleine schon deshalb fragwürdig, da die WEKO der Meinung ist, dass sich Wettbewerber grundsätzlich nicht über Preise oder sonstige Geschäftsbedingungen absprechen sollten. Zu- dem wäre ein Preisvergleich der einzelnen Postkunden untereinander nur möglich gewesen, wenn sie sich gegenseitig auch ihre Versandmengen offengelegt hätten, was wiederum Rück- schlüsse auf die Geschäftslage der einzelnen Unternehmen erlaubt hätte. Zudem wäre auch der Aufwand viel zu gross gewesen, um die Preislisten systematisch auf mögliche Diskrimi- nierungen hin zu vergleichen. Auch der Preisvergleich mit Quickmail verfängt aufgrund der einheitlichen Preissetzung der Post von Produkten des reservierten Dienstes und ausserhalb des reservierten Dienstes nicht. Die Post kann daher aus ihren Ausführungen nichts zu ihrem Vorteil ableiten.
Einschätzung der Marktgegenseite und der Konkurrenz zur Transparenz
428. Die Post hat bei der Einführung des neuen Preissystems selbst Vertragskunden befragt und […].
429. Eine Umfrage innerhalb der Verkaufsorganisation der Post selbst ergab […]. Hierbei ist allerdings unklar, ob […].
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430. Im Zuge einer Befragung durch das Sekretariat wurden 28 Vertragskunden in der Vor- abklärung und 255 Vertragskunden in der Untersuchung zur Ausgestaltung des Preissystems CAPRI befragt. Zahlreiche Vertragskunden kannten ihre Einteilung, die Kriterien zur Berech- nung des Rabatts sowie die genauen Auswirkungen von Verschlechterungen / Verbesserun- gen im Profil nicht. Entsprechend waren sie auch nicht in der Lage, die Auswirkungen einer Verlagerung von Sendungen auf einen Konkurrenten abzuschätzen.
431. Die Vorbringen der Komplexität und Intransparenz waren auch Vorbringen der ur- sprünglichen Anzeigen gegen das neue Preissystem:
a. Gemäss der unaufgefordert eingereichten Anzeige des VSV ist es aufgrund der vielen Rabattkomponenten nicht mehr möglich, Preise am Markt zu vergleichen und ohne Hilfe eines Anbieters die Kosten für einen Versand zu berechnen. Laut einem seiner Mitglieder müsse man «ausgebildeter Astrophysiker sein, um die Kosten für ein Mailing selber genau rechnen zu können.» Das monatliche Zielvolumenrabattsystem mache betriebswirtschaft- lich keinen Sinn und schaffe enorme Intransparenz. Es könne nicht sein, dass in einem geschützten Marktsegment so intransparent agiert werde und ein Unternehmen seine Kosten für einen Aussand nicht mehr ohne Hilfe des Anbieters rechnen kann. Im Weiteren würden die Rabatte nicht differenziert (Monopol - Nicht Monopol), so dass man als Unter- nehmer die Volumina besser bei der Post belässt als einen möglichen Konkurrenten zu berücksichtigen. Die neu geschaffene Intransparenz scheine wettbewerbsrechtlich frag- würdig zu sein.
b. Der SDV kritisierte ebenfalls die Kundenunfreundlichkeit und Intransparenz des neuen Systems: Dieses sei sehr komplex gestaltet und verunmögliche es den Kunden gemäss eigenen Angaben der Post, inskünftig die Preise für die Dienstleistungen der Post selber zu berechnen. Im Monopolbereich sei es jedoch von zentraler Bedeutung, dass die Post offen und transparent ihre Preise kommunizierte. Mit dem neuen Preissystem werde eine Markttransparenz von vornherein verunmöglicht. Der SDV forderte daher vom Bundesrat die Offenlegung der Preislisten, kundenfreundliche, transparente und einheitlich ange- wandte Parameter sowie die Trennung des Wettbewerbsbereichs vom Monopolbereich.
432. Auch Quickmail machte geltend, das Preis- bzw. Rabattmodell der Post sei intransparent und in seinen Auswirkungen für die Kunden kaum berechenbar, weshalb sich Kunden scheu- ten, Quickmail dennoch einen Teil der Sendungen zu übergeben. Ausserdem führte Quickmail
– einige Jahre nach der Einführung des neuen Preissystems – Folgendes aus (vgl. zudem unten, Rz 553): «Für uns wie auch für andere Kunden ist es nicht nachvollziehbar, welche Parameter wie stark wirken. Die Gewichtung ist nicht transparent. Unsere Kunden teilen uni- sono mit, dass sie die Preise und Preisänderungen nicht nachvollziehen können, weil die Preisgestaltung nicht transparent ist und es kein Tool gibt, wo man die Effekte der Parameter simulieren kann.»
433. In der Vorabklärung wurden 28 Vertragskunden direkt gefragt, wie sich der frühere Pro- zess zur Vereinbarung der Rabatte (Preissystem 2009) und damit die Preise vom jetzigen Vereinbarungs-Prozess (Preissystem CAPRI) unterscheiden würden.132
Kein Unterschied Komplexer Weniger Rabatt Weniger Verhand- lungsmöglichkeiten
8 11 2 5
Tabelle 41: Auswertung Frage 16 der Vorabklärung
132 Fragebogenantworten Vorabklärung, Antworten auf Frage 16.
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434. Ein Kunde merkte zudem an, dass das Preissystem transparenter sei, da die Parameter kommuniziert würden. Hinsichtlich der Frage, wie die Kunden das neue Preissystem im Ver- gleich zum alten Preissystem a. im Allgemeinen und b. in Sachen Transparenz beurteilen wür- den gaben die Befragten folgende Antworten:133
a Preiserhöhung Komplizierter Wenig Änderung Transparenter Vergleichsmögl. Kundenfreundlicher fehlt
2 11 8 2 2
b Intransparenter Gute Transparenz Komplizierter
14 7 1
Tabelle 42: Auswertung Frage 21 der Vorabklärung
435. Zwei Kunden bezeichneten das Preissystem zudem als katastrophal.
436. Zwei Vertragskunden gaben an, das Preissystem erschwere die Nutzung von Quickmail durch die Erschwerung von Preisvergleichen oder die stärkere Bestrafung bei Verlagerung von Sendungen. Auffällig ist, dass sich sämtliche Vertragskunden, welche auch Quickmailkun- den waren, in der Beurteilung kritisch äusserten und damit für einen grossen Teil der negativen Einschätzungen verantwortlich waren, sei dies Intransparenz, Komplexität, Preiserhöhung und Erschwerung der Berücksichtigung von Konkurrenten. Zumindest die fehlende Transparenz und die hohe Komplexität wurde jedoch nicht nur von Quickmailkunden bemängelt.
437. In der Untersuchung wurde die Frage nach der Transparenz des Preissystems CAPRI nicht direkt gestellt.
438. In der Untersuchung wurde den 255 Vertragskunden die Frage gestellt, aufgrund wel- cher Kriterien die Postkunden ihrer Meinung nach in die für sie geltende Preisliste eingestuft wurden134. Darauf antworteten insgesamt 125, dass dies aufgrund des Umsatzes bzw. Brief- volumens erfolgt sei135, 49 nannten mehrere für die Preislisteneinstufung relevante Kriterien der Post136, 46 gaben eine unklare Antwort oder sie wussten es nicht, und 29 machten keine Angaben oder konnten keine Angaben machen.137
Nur Umsatz/ Mehrere preis- Nicht bekannt Keine Angaben Einstufung in Volumen listenrelevante oder unklare Preisliste auf- Kriterien Antwort grund von … 125 49 46 29
133 Fragebogenantwort Vorabklärung, Antworten auf Frage 21. 134 Fragebogenantworten, Frage 17. 135 Einige dieser Geschäftskunden äussern dies jedoch nur als Vermutung. Vereinzelt werden zusätzlich etwa noch der Produktmix resp. die Art der bezogenen Dienstleistungen/Produkte genannt. Laut Ge- schäftskunden erfolgt die Einstufung mehrheitlich gestützt auf das Volumen bzw. den Umsatz sowie teilweise den Produktmix des Vorjahres, z. T. (zusätzlich) gestützt auf eine Prognose. Ein Kunde gibt an, die Umsätze der letzten 5 Jahre seien massgebend 136 Nicht mitgezählt sind hier diejenigen Unternehmen, welche nur Volumen oder Umsatz angegeben haben. 137 Dazu bezeichneten 5 Vertragskunden ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 105 Tabelle 43: Antworten zu den relevanten Kriterien zur Einstufung in die Preisliste
Laut den Fragebogenantworten waren vielen Vertragskunden die zur Einstufung relevan- ten Kriterien nicht bekannt oder zumindest nicht bewusst, oder sie gingen davon aus, dass nur die Menge bzw. der Umsatz einen Einfluss auf die Preisliste hat.
439. Weiter wurden die Vertragskunden der Post sowohl in der Vorabklärung als auch in der Untersuchung gefragt, ob sie wüssten in welchem Segment sie eingestuft seien und ob ihnen bekannt sei, welche finanziellen Auswirkungen die Segmenteinteilung für sie habe.138
440. Von den in der Vorabklärung befragten 28 Vertragskunden gaben zehn Vertragskunden an, ihr Segment, die Kriterien der Zuteilung sowie allfällige mit der Zuteilung verbundene fi- nanzielle Auswirkungen zu kennen. 14 Vertragskunden verneinten dies. Vier Vertragskunden gaben keine oder eine unklare Antwort. In der durch einen Vertragskunden eingereichten Kun- denpräsentation war das konkrete Kundensegment nicht erwähnt.139
441. In der Untersuchung antworteten von 255 Vertragskunden insgesamt 207 Vertragskun- den (rund 81 %), dass ihnen ihre Segmentzuordnung entweder unbekannt war oder sie nann- ten Segmentzuordnungen, die nichts mit den vier Segmenten der Post (Infopost, Business Post, Tagespost, Standard, Rz 125) zu tun hatten. Insgesamt gaben zehn (d. h. rund 4 %) Vertragskunden an, ihre Segmentzuordnung zu kennen und fünf von ihnen gab das jeweilige Segment auch an. Insgesamt 36 Vertragskunden machten keine Angaben, konnten dies nicht beurteilen oder gaben eine unklare Antwort.140
Unbekannt Bekannt Keine Angaben Segmentzuordnung 207 10 36
Tabelle 44: Angaben der Vertragskunden zur Kenntnis der Segmenteinteilung
442. Auf die zusätzliche Frage, ob ihnen die Kriterien zur Segmenteinteilung bekannt seien, antworten sechs Vertragskunden mit Ja.141 Konkret nannte die Kriterien keiner. Auf die Frage hin, ob die Auswirkungen einer anderen Segmenteinteilung bekannt seien, antwortete nur ein Vertragskunde mit Ja, welcher aber sein aktuelles Segment aber nicht kannte.
443. Die Antworten der Vertragskunden sind somit mit wenigen Ausnahmen konsistent mit den internen Vorgaben der Post und der externen Kommunikation, wonach das Segment nicht bekannt gegeben wird (vgl. oben Rz 415). Wie oben erwähnt gab ein Vertragskunde diesbe- züglich zudem an, der Kundenberater der Post hätte die Frage nach dem Segment auch nicht beantworten können.142
444. In der Vorabklärung wurden 28 Vertragskunden gefragt, ob ihnen die Preise verschiede- ner Preislisten bekannt sind.143 Dies bejahten 14 Vertragskunden, zwölf verneinten dies und ein Vertragskunde machte keine Angabe.144 Unklar ist, ob sich die bejahenden Vertragskun- den tatsächlich alle auf die Preislisten bezogen, wie etwa das Beispiel eines Vertragskunden
138 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 20c; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 18. 139 [zwecks Anonymisierung nicht zugänglich]. 140 Zwei Geschäftskunden bezeichneten zudem ihre Antwort auf die Frage als Geschäftsgeheimnis. 141 Berücksichtigt wurden Ja-Antworten ohne Angabe oder mit Angabe von Zuteilungskriterien der Post, jedoch nicht Antworten mit Angabe von Kriterien, welche den Zuteilungskriterien der Post nicht ent- sprechen. 142 [entspricht Frage 17 im Fragebogen]. 143 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 20d. 144 Dazu kommt ein Geschäftskunde, der seine Antwort als Geschäftsgeheimnis bezeichnet hat.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 106 zeigt, welcher zwar ja geantwortet hat, aber damit nur die Abstufung des Zusatzrabatts ge- meint hat. Dies ist eher unwahrscheinlich, da die Post die Preislisten in keiner Weise öffentlich bekannt gemacht hat.
445. In der mit den Fragebogenantworten in der Vorabklärung durch einen Vertragskunden eingereichten Kundeninformation der Post sind diesbezüglich einerseits die Qualitätsparame- ter für die Preislisteneinteilung aufgrund der Vorjahreswerte aufgeführt und die Schwelle zur nächsten Verbesserung (Verschlechterung nicht) um eine Preisliste angegeben. Nicht aufge- führt sind jedoch die Umsatzschwellen zur nächsthöheren oder -tieferen Preisliste. Zusätzlich enthält die Kundeninformation Berechnungen der Preise mit der aktuellen sowie der nächst- höheren und -tieferen Preisliste mit Bezug zu den aktuellen Mengen. Ein allfälliger Effekt auf den Zusatzrabatt ist nicht angegeben. Entsprechendes galt bei einem anderen in der Vorab- klärung befragten Vertragskunden. Ein weiterer in der Vorabklärung befragter Vertragskunde führte dazu aus, dass [Anmerkung des Sekretariats: gemeint sind eventuell die Preise] anläss- lich der Präsentation mündlich erläutert worden seien. Dagegen waren in der Kundeninforma- tion zum neuen Preissystem für Quickmail, welche selbst Vertragskunde bei der Post ist, sol- che Informationen nicht enthalten.
446. Auf die Frage in der Untersuchung an 255 Vertragskunden, ob ihnen bekannt sei, wel- che Änderungen bei ihren Postversänden zu einer anderen (besseren oder schlechteren) Preisliste führen würden, antworteten 101 Vertragskunden mit Ja und 146 mit Nein.145 Sechs Vertragskunden machten keine Angaben. Auf die Frage, welche Parameter einen positiven oder negativen Einfluss hätten, machten 149 Vertragskunden keine Angaben (davon drei Ver- tragskunden, welche angaben die Kriterien zu kennen), vier Vertragskunden konnten dies nicht beurteilen, und für einen Vertragskunden war dies «nicht relevant».146 Die übrigen Ver- tragskunden machten eine Angabe zu Parametern.
Individuell preislis- Ja Nein Keine Angabe tenrelevante Krite- rien 101 146 6
Tabelle 45: Kenntnis der möglichen Anpassungen des Postversands im Hinblick auf eine an- dere Preislisteneinstufung
447. Von denjenigen 101 Vertragskunden, welche angaben die Kriterien zu kennen, gaben 20 Vertragskunden die Parameter des Preissystems (fast) vollständig an. Im Übrigen nannten die meisten Vertragskunden (38) volumen- oder umsatzbasierte Parameter, sehr häufig ohne Angabe weiterer Kriterien. 37 Nennungen betrafen andere Kriterien des Preissystems (inkl. Vorleistungen). Weiter wurden unter anderem 25 Kriterien genannt, welche nicht oder nur in- direkt für das Preissystem relevant sind.147 Acht Antworten waren unklar.
Parameter Umsatz Andere PL- Nicht rele- Unklare Ant- Nennungen relevante Kri- vant worten einzelner Kri- terien terien148 20 38 37 25 8
145 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 19a; Zwei Geschäftskunden bezeichnen die Antwort als Geschäftsgeheimnis. 146 Hinsichtlich Frage 19a bezeichneten zwei Geschäftskunden ihre grundsätzliche Antwort als Ge- schäftsgeheimnis, vier Geschäftskunden bezeichneten die Massnahmen als Geschäftsgeheimnis. 147 Dazu zählen auch Änderungen der Produktstruktur, das heisst beispielsweise ein Wechsel von A- Post auf B-Post-Sendungen. 148 Mehrfachnennungen möglich.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 107 Tabelle 46: Konkrete Angabe der Änderungen im Postversand im Hinblick auf eine andere Preislisteneinteilung
448. Die übrigen preislistenrelevanten Parameter wurden unterschiedlich häufig genannt, am meisten das Monatsprofil (16), Vorleistungen (neun), Adressqualität/Retouren (acht), Jah- resprofil (sieben), AVZ-Online und Frankatur (je drei). Dabei gaben die Vertragskunden teil- weise nur ein Kriterium, teils mehrere an. Von den nicht preislisten-relevanten Kriterien am häufigsten genannten wurden die Vorleistungen, welche zwar für Sendungen rabattrelevant aber nicht preislistenrelevant waren, sowie die Produktstruktur, welche höchstens indirekt über den Umsatz oder selten ein anderes Segment preislistenrelevant war.
449. Wie die Antworten zeigen, wussten viele Vertragskunden nicht, welche Änderungen in ihrem Versandverhalten zu einer anderen Preislisteneinteilung führen, oder nannten einfach generell Volumen/Umsatz. Letzteres entsprach denn auch dem wichtigsten Einstufungskrite- rium im alten Preissystem.
450. Die Vertragskunden wurden zusätzlich gefragt, ob die von ihnen aufgeführten Ände- rungen zur Verbesserung einer Preisliste umsetzbar wären. In der Auswertung berücksichtigt sind nachfolgend nur die Antworten der 101 Vertragskunden, welche die Kriterien zur Ände- rung der Preisliste kannten (vgl. Rz 446). 16 Vertragskunden gaben an, dass eine Anpassung für sie möglich oder teilweise möglich wäre. Dagegen verneinten 29 eine Anpassungsmöglich- keit explizit. Dreizehn Vertragskunden nannten die Umsetzung nicht preislistenrelevanter Kri- terien (etwa Vorleistungen, Produktstruktur) oder gaben eine unklare Antwort. 41 beantworten schliesslich diese Teilfrage nicht.
Möglich oder teil- Nicht Kein preislistenrelevantes Keine An- Anpassung Ver- weise möglich möglich Kriterium oder unklare gabe sandverhalten Antwort umsetzbar? 16 29 13 41
Tabelle 47: Frage nach der Realisierbarkeit der Änderung des Versandverhaltens
451. Auf die Frage an 255 Vertragskunden in der Untersuchung, ob sie in der Vergangenheit bei sich Anpassungen vorgenommen haben, um höhere Rabatte zu erhalten, antworteten 99 mit Ja, 148 mit Nein und fünf machten keine Angaben.149 Das Verhältnis sieht etwa auch bei den Quickmailkunden oder allen potenziellen Quickmailkunden ähnlich aus (d. h. rund zwei Fünftel mit ein paar Prozent Abweichung). Betreffend die Art der Anpassungen machten 128 keine Angaben, weitere zwölf Antworten waren unklar. Von denjenigen die Angaben machten, nannten 26 eine Änderung in der Produktstruktur (Wechsel der Produkte [z. B. A-Post, B-Post etc.], Verwendung leichteren Papiers), 14 die Verbesserung der Adressqualität resp. die Ver- ringerung der Retouren, elf eine generelle Senkung des Sendungsvolumens, zehn die Erhö- hung der elektronischen Versandverzeichnisse, neun eine Versandkumulation, neun die Fran- katur, neun die Vorleistungen und acht das Monatsprofil genannt. Die weiteren Nennungen traten weniger als fünfmal auf und werden hier nicht detailliert aufgeführt. Erwähnenswert ist, dass eine Anpassung an das Kriterium Jahresprofil nie explizit genannt wurde, obwohl dieses erhebliche Auswirkungen auf die Preislisteneinteilung haben konnte.
149 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 19b; drei Geschäftskunden bezeichneten die Antwort als Geschäftsgeheimnis.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 108 Wichtigste Produkt- Adress- Volu- AVZ- Ver- Franka- Vorleis- Mo- Anpas- struktur qualität/ men- Online sandku- tur tungen natspro- sungen Retou- senkung mulation fil des Ver- ren sands150 26 14 11 10 9 9 9 8
Tabelle 48: Angabe der in der Vergangenheit vorgenommenen Anpassungen im Hinblick auf die Erreichung höherer Rabatte
452. Es zeigt sich, dass die Mehrheit der vorgenommenen Anpassungen keine spezifischen Parameter des neuen Preissystems betrafen. Dies gilt etwa für die Änderung der Produktstruk- tur (häufig Bezug günstiger Versandprodukte). Diese Anpassung ist vom Preissystem unab- hängig, da die Wirkungen höchstens indirekt durch eine andere Segmenteinteilung, welche den Kunden nicht bekannt ist, bzw. durch unterschiedliche Umsätze zu Stande kommt. Damit zusammenhängend sind auch reine Volumenreduktionen zur Kostenreduktion in der Regel keine Optimierung im Preissystem. Sie stellen eine generelle Vermeidung der Portokosten (soweit möglich) dar. Die Kunden nannten neben diesen noch weitere Kriterien ohne Preislis- teneinfluss, etwa die Auslagerung auf elektronische Substitute oder die Konkurrenz. Zum Teil dürfte es für die Kunden auch schwierig abzuschätzen gewesen sein, ob sich eine solche Umstellung am Ende lohnt.151 Einige Kunden erwähnten Anpassungen an die Post, um post- konform aufzuliefern. Dies war Voraussetzung für die Berücksichtigung von Sendungen für den Rabatt, bestimmte aber nicht die Rabatthöhe.
453. Bei nur rund der Hälfte der Vertragskunden, welche eine Optimierung vorgenommen haben, war die Optimierung im Hinblick auf das neue Preissystem relevant (49 Nennungen). In dieser Zahl enthalten sind auch die Angaben «Versandkumulation», die postkonforme Auf- lieferung, der Data Matrix Code, sowie die Vorleistungen. Insbesondere die Vorleistungen wur- den jedoch auch bereits im alten Preissystem honoriert. Ohne Berücksichtigung dieser «An- passungen» waren es noch deutlich weniger Optimierungen. Nur rund 16 % aller Vertragskunden hatten damit einzelne oder mehrere Optimierungen im Hinblick auf die Para- meter des Preissystems vorgenommen. Die von der Post angestrebte Anreizwirkung des neuen Preissystems, möglichst kostenoptimal für die Post zu versenden, war daher be- schränkt.
454. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nur ein kleiner Teil der Ver- tragskunden über die preislistenrelevanten Parameter des Preissystems ausreichend infor- miert war. Dies gilt insbesondere für die Kriterien, welche für die Kunden individuell zu einer besseren oder schlechteren Preisliste führten. Für die meisten Vertragskunden scheint der erzielte Umsatz der wichtigste oder zumindest bekannteste Parameter für die mit ihnen ver- einbarte Preisliste gewesen zu sein. Demgegenüber kann jedoch davon ausgegangen wer- den, dass weniger als 5 % der Postkunden ihre tatsächliche Zuordnung in ein Segment kann- ten. Die Befragung zeigte auch, dass sich nur wenige Vertragskunden aufgrund ihres Sendeverhaltens an die als Anreiz gedachten Parameter anpassen konnten und die meisten daher lediglich den von der Post angebotenen Preis akzeptieren mussten. Entsprechend wa- ren sie den daraus resultierenden Ungleichbehandlungen ausgesetzt.
455. Aus den Antworten geht damit aber auch klar hervor, dass die Postkunden, wenn sie bereits Mühe hatten die Auswirkungen der sie betreffenden Parameter zu bestimmen, in keiner
150 In den preislistenrelevanten Kriterien nicht berücksichtigt ist die Antwort aus […], welche mehrere Parameter betreffen könnte. 151 So für eine Verbesserung der Adressqualität […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 109 Weise dazu in der Lage waren, die Richtigkeit der ihnen angebotenen Preise zu überprüfen oder gar die Preise im Vergleich zu Wettbewerbern zu prüfen.
Fazit
456. Insgesamt kann daher gefolgert werden, dass die Kunden der Post nur wenige bzw. oberflächliche Kenntnisse über das Preissystem der Post hatten und eine Kontrolle durch den Kunden aufgrund der Komplexität und Intransparenz nur schwer möglich war. Auch ein Ver- gleich der Konditionen der Postkunden untereinander erscheint aufgrund der vielen Parameter nicht möglich. Ein solcher Vergleich war von der Post auch nicht gewünscht (vgl. oben, Rz 412).
457. Zudem führte die Komplexität und Intransparenz des Preissystems dazu, dass die Ver- tragskunden die preislichen Auswirkungen von Umsatzänderungen, insbesondere Verlagerun- gen auf die Konkurrenz, nicht abschätzen konnten (vgl. dazu ausführlich hinten, Rz 554 ff.).
A.4.5 Einschätzung der Vertragskunden zur Handhabung des Preissystems
458. In diesem Abschnitt werden die Resultate der Vertragskunden-Befragung zum Prozess der Konditions- resp. Vertragsvereinbarung mit der Post, zur Auswahl von Optionen bei der Preislisteneinteilung, zur Verhandelbarkeit der Preise generell, zur Anwendung des Zusatzra- batts sowie zur Kündigung der Konditionen bei grösseren Abweichungen von den vereinbarten Versandparametern erörtert.
Einstufungsprozess
459. In der Untersuchung machten im Hinblick auf den Ablauf des Einstufungsprozesses152 insgesamt 155 der 255 befragten Vertragskunden keine Angaben.153 Die meisten übrigen Ver- tragskunden gaben an, dass der Einstufungsprozess grundsätzlich so abgelaufen sei, dass die Post die neuen Konditionen mitteilte und allenfalls präsentierte. Der Grad der Interaktion zwischen der Post und den Vertragskunden scheint dabei sehr unterschiedlich gewesen zu sein. Zumindest teilweise wurde das Preisblatt nur per Post zugesandt oder es wurden keine Erklärungen abgegeben. Einer der Kunden führte dazu aus: «Einstufung ist also durch die Post vorgegeben worden, ohne konkrete Erläuterungen durch unseren Kundenberater dazu erhalten zu haben […]. Den neuen, ab April 2011 für uns wirksamen Vertrag hat man uns zudem erst kurz vor Umstellung auf das neue System ohne vorgängige Information (Ende März 2011) mit hoher Dringlichkeit zur Unterschrift vorgelegt».
460. Sofern sich die befragten Vertragskunden dazu äusserten, gaben sie mehrheitlich an, dass die Einstufung jährlich erfolgt.
461. Die meisten Aussagen wiesen darauf hin, dass der Kunde die von der Post vorgeschla- genen Konditionen, abgesehen von Planänderungen, letztendlich akzeptieren musste. Jedoch erwähnten acht Vertragskunden die Möglichkeit von Verhandlungen mit der Post.
462. Von den in der Untersuchung154 befragten 255 Vertragskunden beantworteten rund drei Viertel die Frage nach der Änderung des Einstufungsprozesses nicht oder konnten dies nicht (mehr) beurteilen.155 33 Vertragskunden sahen keine Änderung im Einstufungsprozess gegen- über demjenigen im alten Preissystem. Weitere zehn gaben an, dass keine Änderungen seit der Einführung des neuen Preissystems 2009 erfolgt waren, ein Kunde wies auf die früheren
152 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 17. 153 Fünf Vertragskunden bezeichnen ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 154 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 17. 155 Fünf Vertragskunden bezeichneten ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 110 Kriterien hin. Zwei Vertragskunden wiesen auf die Änderung der Kriterien 2012 hin. Ein Ver- tragskunde führte aus, er habe seit Einführung des Preissystems keinen Kontakt mehr mit der Post gehabt.
463. Insgesamt zeigt sich damit, dass die Kunden der Post kaum Verhandlungsspielraum hatten, sondern in der Mehrzahl der Fälle die Vorgaben der Post weitgehend akzeptierten. Von den Kunden wurde das Verhalten der Post oft so wahrgenommen, dass diese die Preise vorgibt und der Kunde diese mehr oder minder zu akzeptieren habe.
Optionen und Verhandlungsmöglichkeiten
464. In der Vorabklärung und der Untersuchung wurden Vertragskunden gefragt, ob ihnen durch die Post verschiedene Optionen mit Auswirkungen auf die Preise angeboten wurden.156 In der Vorabklärung antworteten von 28 Vertragskunden 16 mit Ja und zehn mit Nein. Eine Antwort war unklar.157 Vier nannten als Optionen (gewisse) Parameter des Preissystems, wo- von zwei darauf hinwiesen, diese seien nicht umsetzbar. In der Untersuchung antworteten 77 der befragten 255 Vertragskunden, dass verschiedene Optionen diskutiert wurden, 101 Ver- tragskunden verneinten dies und 74 machten keine bzw. keine verwertbaren Angaben.158 Ei- nige Vertragskunden machten Angaben hinsichtlich der angebotenen Optionen.
465. Die Vertragskunden wurden in der Vorabklärung und in der Untersuchung zudem ge- fragt, ob die Preise verhandelbar gewesen seien.159 In der Vorabklärung antworteten darauf von 28 Vertragskunden deren sieben mit Ja, 19 mit Nein.160 Von den verneinenden Vertrags- kunden hatten indes zwei intern Optimierungen ihres Versands vorgenommen. Eine Antwort war unklar.161 In der Untersuchung antworteten von 255 befragten Vertragskunden 35 Ver- tragskunden mit Ja, 125 mit Nein und 92 machten keine Angaben.162
Preise der Post Ja Nein Keine Angabe
Optionen angeboten 77 101 74
Verhandelbar 35 125 92
Tabelle 49: Frage nach verschiedenen Optionen und der Verhandelbarkeit der Preise im Ein- stufungsprozess
466. Hinsichtlich der Ergebnisse der Befragung in der Untersuchung bestanden keine mar- kanten Unterschiede zwischen den Branchen. In der Vorabklärung war der Anteil der Quick- mailkunden, welcher verschiedene Optionen angeboten bekam und die Preise als verhandel- bar erachtete, deutlich kleiner als für den Rest der Vertragskunden. Allerdings ist hinsichtlich der Verhandelbarkeit zu erwähnen, dass diejenigen Vertragskunden, welche eine Verhandel- barkeit bejahten, vor allem die Verhandlungen betreffend Optionen (Parameter) des Preissys- tems meinten (vgl. sogleich Rz 467). In der Untersuchung wich der Ja-Anteil der Quickmail- kunden im Vergleich zu den übrigen befragten bezüglich Optionen kaum von demjenigen der Gesamtheit der Vertragskunden ab, wogegen die Quickmailkunden in der Untersuchung die
156 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 20a; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 16. 157 Dazu kam eine Antwort, welche als Geschäftsgeheimnis bezeichnet worden ist. 158 Drei Geschäftskunden bezeichneten ihre Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. 159 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 20b; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 16. 160 Ein Vertragskunde bezeichnete seine Antwort als Geschäftsgeheimnis. 161 Dazu kam eine Antwort, welche als Geschäftsgeheimnis bezeichnet worden ist. 162 Drei Geschäftskunden bezeichneten ihre Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 111 Verhandlungsmöglichkeit etwas höher einschätzten als die Gesamtheit der Vertragskunden. Allerdings war jeweils auch der Nein-Anteil höher.163
467. In der Vorabklärung gaben von den sieben Vertragskunden, welche die Preise als ver- handelbar ansahen, drei die Preislistenparameter, drei spezifisch den Umsatz und ein Ver- tragskunde allgemein den «Rabatt» als Verhandlungsinhalt an. In der Untersuchung machte gut ein Drittel der 35 bejahenden Vertragskunden Angaben über den Inhalt der Verhandlun- gen. Dabei nannten (fünf) Optionen im Rahmen der Preislisten-Parameter des Preissystems. Neun Vertragskunden bezogen sich auf den Preis.
468. Insgesamt bestätigen auch diese Aussagen der Kunden, dass diese die Konditionen als kaum verhandelbar ansahen.
Anwendung des Zusatzrabatts
469. Die Vertragskunden wurden in der Untersuchung gefragt, wie sich der Zusatzrabatt auf die Versandkosten des Vertragskunden auswirken würde.164 Von den 255 befragten Vertrags- kunden gaben 21 Vertragskunden an, der Zusatzrabatt wirke sich positiv bis sehr gut aus.165 Für 28 Vertragskunden bestand lediglich eine geringe Auswirkung des Zusatzrabatts. 17 Ver- tragskunden gaben an, der Zusatzrabatt habe keine Auswirkung. Weitere fünf Vertragskunden äusserten sich dahingehend, ihre Versandkosten hätten gegenüber früher nicht geändert, während sieben Vertragskunden eine Verteuerung der Leistungen angaben. Von letzteren gab ein Vertragskunde an, dass dies aufgrund der Verlagerung von Umsätzen auf Quickmail der Fall war. Für 23 Vertragskunden war dies nicht beurteilbar, wovon mindestens neun Vertrags- kunden der Zusatzrabatt nicht bekannt war. 14 Antworten sind unklar. 119 Vertragskunden machten keine Angaben.166 Vier Vertragskunden gaben im Rahmen der Antwort an, ein fixer resp. der alte Rabatt sei besser gewesen.
Unbe- Auswirkung kannt Keine Unter- Kein Keine Zusatzra- oder Angabe Positiv schied- Gering Ein- Ände- Negativ batt auf nicht oder lich fluss rung Versand- beur- unklar kosten teilbar
21 20 28 17 5 7 23 133
Tabelle 50: Auswirkung des Zusatzrabatts auf die Versandkosten
470. Die Vertragskunden wurden in der Vorabklärung und in der Untersuchung zudem ge- fragt, ob sich der Zusatzrabatt auf das Versandverhalten oder die Planung auswirken würde:167
163 Die Begründung dürfte insbesondere darin liegen, dass der Anteil der Quickmailkunden, welche die Fragen beantwortet haben, deutlich höher liegt als beim Rest der Vertragskunden. 164 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 14; Die Antworten lassen sich nicht immer eindeutig von der gestellten Zusatzfrage nach Höhe und Häufigkeit der Anwendung des Zusatzrabatts trennen. Vor- liegend werden die Antworten dennoch getrennt dargestellt. 165 Dies machen auch weitere Unternehmen geltend, welche hier unter einer anderen Kategorie aufge- führt sind. 166 Dazu bezeichneten zwei Vertragskunden ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 167 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 23a; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 15.
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471. In der Vorabklärung wurde diese Frage im Zusammenhang mit der Zweiteilung des Ra- batts in Preislisteneinteilung und Zusatzrabatt gestellt.168 Gemäss den Antworten in der Vor- abklärung wurde nach einer Mehrheit von 18 Vertragskunden deren Planung der Postdienst- leistungen nicht beeinflusst. Fünf der befragten Vertragskunden konstatierten hingegen einen Einfluss der Zweiteilung des Rabatts auf das Versandverhalten und die Planung. Ein Vertrags- kunde berücksichtigte dies beim Marketingbudget, einer bei der Ausrichtung von Massenver- sänden, einer durch die Nutzung von AVZ-Online und zwei bei den Versandterminen. Eines der fünf Unternehmen gab an, die Planbarkeit habe sich «aufgrund der variablen Komponen- ten verschlechtert, da diese zwischen 0–3 % schwanke von Monat zu Monat.» Ein Vertrags- kunde monierte die Intransparenz der Kriterien. Schliesslich gaben fünf Vertragskunden keine oder eine unklare Antwort.
472. In der Untersuchung verneinten von 255 Vertragskunden deren 194 einen Einfluss des Zusatzrabatts auf das Versandverhalten. 25 Vertragskunden gaben an, dass der Zusatzrabatt einen Einfluss auf das Versandverhalten habe. Elf Antworten waren schliesslich unklar und 21 Vertragskunden machten keine Angabe, wovon zwei die Frage nicht beurteilen konnten.169
Keine An- gabe oder Auswirkungen Zusatzrabatt auf Ja Nein Unklar nicht beur- Versandverhalten teilbar
25 194 9 21
Tabelle 51: Auswirkungen des Zusatzrabatts auf das Versandverhalten
473. Viele (80) der Vertragskunden, für die der Zusatzrabatt keinen Einfluss auf das Ver- sandverhalten und die Planung hatte, gaben ungefragt eine Begründung für die verneinende Antwort an. Dabei äusserten sich 64 Vertragskunden dahingehend, dass sie aufgrund der be- stehenden Vorgaben/Erfordernisse aus ihrer Geschäftstätigkeit oder wegen der bestehenden Organisation keine Änderungen an der Planung oder am Versandverhalten vornehmen konn- ten oder wollten. Insgesamt acht Vertragskunden gaben an, der Rabatt oder der Briefversand generell sei ein zu geringer Kostenfaktor. Vereinzelt wurden noch andere Gründe genannt. Zwei Vertragskunden gaben an, ihren Versand bzw. Zusatzrabatt bereits optimiert zu haben, weshalb nun kein Einfluss auf das Versandverhalten mehr bestehe (auch bei diesen Vertrags- kunden hatte somit der Zusatzrabatt einen Einfluss).170
474. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass rund ein Sechstel der Ver- tragskunden in der Vorabklärung und ein Zehntel der Vertragskunden in der Untersuchung davon ausging, dass der Zusatzrabatt einen Einfluss auf die Planung ausübte, mithin etwa zur Kumulation von Sendungen führte. Der Zusatzrabatt kam laut Kundenaussagen zudem sehr unterschiedlich häufig und in unterschiedlicher Höhe zur Anwendung (vgl. auch vorne, Rz 309 ff.). Zudem haben einige Kunden unaufgefordert den Einfluss des Zusatzrabatts auf die er- schwerte/verunmöglichte Planung, Kalkulation und Budgetierung bestätigt oder zur Wirkung des Rabatts im Hinblick auf einen Wechsel gemacht. Da der Grossteil der Kunden ihr Ver- sandverhalten aber gerade nicht am Zusatzrabatt ausrichten konnten und entsprechend auch
168 Zwei Vertragskunden bezeichneten einen Teil ihrer Antwort als Geschäftsgeheimnis, sind aber für in der Auswertung mit dem einsehbaren Teil der Antworten berücksichtigt. 169 Dazu bezeichneten sechs Vertragskunden ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 170 Diese Vertragskunden wurden in Tabelle 51 der Transparenz halber jedoch unter «Nein» aufgeführt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 113 nicht ausrichteten, waren diese Kunden somit der Wirkungsweise des Zusatzrabattes willkür- lich ausgesetzt, so dass sie hierdurch untereinander diskriminiert wurden.
Kündigung der Verträge
475. Die Vertragskunden der Post wurden im Rahmen der Untersuchung zudem gefragt, ob die Post ihnen gegenüber jemals den geschlossenen Vertrag vorzeitig gekündigt hat, weil sie unterjährig stark von den einstufungsrelevanten Umsätzen abgewichen sind.171 Gegebenen- falls sollten die Vertragskunden den Sachverhalt schildern und angeben, wie oft dies in den letzten 5 Jahren geschehen sei. Von den 255 befragten Vertragskunden gaben sechs auf die Frage keine Antwort.172 Von den restlichen Vertragskunden verneinten 237 Vertragskunden eine Kündigung der Post. Demgegenüber gaben zehn Vertragskunden an, der Vertrag sei bereits einmal gekündigt worden. Bei einem der zehn Vertragskunden erfolgte zweimal eine Kündigung, bei den übrigen neun nur einmal. Der Grund dafür war in acht Fällen ein Umsatz- oder Volumenrückgang, in einem Fall zusammen mit der Verschlechterung des Jahresprofils. In einem Fall handelte es sich um die Einführung des neuen Preissystems. Schliesslich kam es in zwei Fällen infolge einer Preisänderung der Post für bestimmte Produkte zu einer Kün- digung durch die Post.
476. Die Vertragskunden wurden in der Untersuchung ebenfalls gefragt, ob sie selbst gegen- über der Post jemals den geschlossenen Vertrag vorzeitig gekündigt haben, weil sie unterjäh- rig stark von den einstufungsrelevanten Umsätzen abgewichen sind und daher einen Grossteil des Zusatzrabatts nicht realisieren konnten.173 Von den 255 befragten Vertragskunden beant- worteten fünf diese Frage nicht.174 Von den übrigen Vertragskunden gab kein einziger an, selbst den Vertrag gegenüber der Post gekündigt zu haben. Ein Vertragskunde führte dazu aus: «Das wäre vielleicht sinnvoll gewesen, wegen des hohen Aufwands haben wir darauf verzichtet».
Einschätzung eines Prognosesystems im Allgemeinen und des Preissystems CAPRI im Besonderen
477. In der Vorabklärung wurden die Vertragskunden zudem gebeten, die konkreten Vor- und Nachteile eines Systems mit einem im Voraus prognostizierten und vereinbarten Jahresum- satz für sie zu beschreiben. Von den 28 befragten Vertragskunden gaben vier Vertragskunden keine Antwort. Als Vorteil genannt wurde ganz überwiegend die grundsätzlich bestehende bessere Planbarkeit und Budgetierung. Je ein Vertragskunde nannte dies als Voraussetzung für ein transparentes System sowie als Voraussetzung zur Ermöglichung von Bonusrabatten bei Zielübertreffung. Als Nachteil wurde am häufigsten genannt, dass aufgrund von Schwan- kungen Prognosen schwierig seien und damit häufig die Umsätze nicht den Prognosen ent- sprechen würden. Anpassungen seien dabei schwierig/nicht möglich/erst im nächsten Jahr möglich. Ein Vertragskunde gab an, die Rabatte seien dadurch limitiert, ein anderer sieht da- gegen einen Nachteil in möglichen Abzügen bei Nichterreichen des Zielumsatzes. Drei Ver- tragskunden gaben an, die Planbarkeit sei durch den Zusatzrabatt erschwert; das heisst, der Zusatzrabatt erschwere die Planung und Budgetierung wieder, sofern sie durch ein Prognose- system einfacher wäre. Ein Vertragskunde machte geltend, […]Werden die Antworten darauf analysiert, ob ein solches Prognosesystem gesamthaft eher positiv oder negativ zu werten ist, so sind acht Antworten als positiv, […] sieben als negativ und sieben als unklar zu werten.
171 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 24. 172 Zwei Vertragskunden bezeichneten ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 173 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 25. 174 Dazu kommen zwei Geschäftskunden, welche ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis bezeichnet ha- ben.
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478. 28 Vertragskunden wurden in der Vorabklärung zudem befragt, ob sie ein anderes Sys- tem gegenüber einem Preissystem mit prognostiziertem Jahresumsatz bevorzugen würden. Hinsichtlich der Antworten ist anzumerken, dass ein Teil der Vertragskunden die Frage anders verstanden hat, nämlich ob sie gegenüber dem neuen Preissystem ein anderes bevorzugen würden. Acht Vertragskunden machten keine Angaben und für je einen Vertragskunden war dies nicht beurteilbar respektive nicht relevant. Sechs Vertragskunden verneinten die Frage. Von den übrigen Vertragskunden sprachen sich […] elf Vertragskunden für ein anderes Sys- tem aus. Dies gilt auch für die Mehrheit der Quickmailkunden. Von allen Vertragskunden, die ein anderes System bevorzugen würden, wünschten sich […] fünf das alte Preissystem res- pektive ein System mit einheitlichem Rabattsatz, allenfalls mit Zusatzrabatt bei Übertreffen. Dagegen hätte ein Vertragskunde das aktuelle System mit rückwirkenden und höheren Um- satzrabatten bevorzugt. Zwei Vertragskunden hätten ein ausschliesslich an tatsächlichen Wer- ten orientiertes Preissystem bevorzugt. Ein Vertragskunde wünschte generell höhere Rabatte und Rückvergütungen, ein anderer Vertragskunde generell ein System mit Verhandlungsspiel- raum.
A.4.6 Bewirkte Preiserhöhung durch das Preissystem CAPRI
479. Eines der von der Post angestrebten Ziele der Einführung des Preissystems CAPRI […].
Erkenntnisse aus den Unterlagen der Post
480. Laut Projektabschlussbericht zur Einführung des Systems CAPRI war […]. Durch die Umstellung des Preissystems ergab sich jedoch im Vergleich zum alten Preissystem eine Um- satzzunahme (resp. eine Reduktion der Rabattsumme) von […] Millionen Franken resp. um […] %, unter Annahme gleichbleibender Mengen und eines Zusatzrabatts von […] %. Dies war dadurch bedingt, dass die Verkaufsorganisation stärker dem Vorschlag des Systems gefolgt sei und ihre Kompetenzen weniger als erwartet ausgenützt habe (siehe zur Preislistenfestle- gung bei Einführung des Systems oben, Rz 224 und 257 f.). […].
481. […].
482. Im April 2012 wurde der neue Parameter «Anteil Retouren» eingeführt, welcher den bis- herigen Parameter «Adressqualität» ersetzte. Die Post sah vor, […].175 176 Die Ausgangslage Anfang 2012 ist in der nachfolgenden […] dargestellt. Dabei sind auf der linken Seite sämtliche Kunden (dargestellt als Kreise) aufgrund ihrer Retourenquote und des Anteils B-Post abgebil- det, woraus sich für jeden Kunden die Auswirkung auf die Preislisteneinteilung ablesen lässt. Auf der rechten Seite ist dargestellt, für wie viele Vertragskunden es aufgrund des neuen Re- tourenparameters zu (k)einer Preislistenänderung kommt, und in welchem Ausmass eine sol- che Preislistenänderung erfolgte.
175 Ursprünglich sollten annäherungsweise […]. 176 Ausserdem wurden Kosteneinsparungen von bis […] Franken durch Früherkennung der Nichtzustell- barkeit bereits bei der Sortierung sowie von bis […] Franken durch Vermeidung der Rückzustellung infolge Entsorgung erwartet. Durch neue Produkte im Zusammenhang mit dem Umgang mit Retouren sollten zudem Zusatzerlöse von […] generiert werden.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 115 Abbildung 16: […].
483. Laut der Grafik […] würden durch den Parameter «Anteil Retouren» zwar mehr Kunden besser als schlechter gestellt im Verhältnis zum alten Kriterium. Diesbezüglich ist jedoch fest- zustellen, dass aufgrund der Strukturkontrolle (auch bei der Einführung des neuen Retouren- parameters) kein Handlungsbedarf eines Kundenberaters oder einer Kundenberaterin be- stand, wenn ein Kunde in eine bessere Preisliste einzuteilen wäre, sondern nur im Falle einer Verschlechterung.177
484. Die Anpassung des neuen Preissystems (Erweiterung auf 30 Preislisten, Anpassung der Parameter, Anpassung der Strukturkontrolle) auf den 1. Januar 2015 sollte laut Post […].
Ergebnisse aus Kundenbefragung
485. In der Untersuchung wurde dazu eine Auswahl von 255 Vertragskunden gefragt, ob das neue Preissystem bei ihnen zu tieferen Versandkosten geführt habe.178 Darauf antworte- ten 62 Kunden mit Ja, 137 mit Nein, und 51 machten keine Angaben oder konnten keine Ein- schätzung vornehmen.179
Tiefere Preise durch Ja Nein Keine Beurteilung neues Preissystem 62 137 51
Tabelle 52: Tiefere Preise durch neues Preissystem?
177 Vgl. dazu oben, Rz 241 ff. 178 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 20. 179 Fünf Geschäftskunden bezeichneten ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis.
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486. Einige der mit Ja antwortenden Vertragskunden bezogen sich explizit auf den neuen Zusatzrabatt, welcher generell oder bei grösseren Sendungen zur Anwendung kam. Vereinzelt hatten die besseren Konditionen aber auch mit einem veränderten Versandverhalten (bei- spielsweise Zusammenzug von Sendungen an einem Standort) oder Umsatzerhöhungen zu tun. Ein Vertragskunde machte zudem explizit geltend, das Preisniveau habe sich zwar nicht verändert, jedoch seien die preisbestimmenden Faktoren des Systems so aufgebaut, «dass ein bestimmtes, von der Post gewünschtes Verhalten (insbesondere der Verzicht auf die Nut- zung von konkurrenzierenden Anbietern)», unterstützt werde.
487. Die 255 Vertragskunden wurden weiter im Hinblick auf das Empfinden des Preis/Leis- tungsverhältnisses der von ihnen mit der Post vereinbarten Preisliste befragt.180 Hierbei gaben 135 Vertragskunden an, dass sie das Preis-Leistungs-Verhältnis in Ordnung fanden. 78 gaben an, dass dies ungenügend sei, wovon 13 vorbrachten, dass die Leistung der Post zwar gut sei, der Preis dafür aber zu hoch. 35 machten keine oder keine verwertbaren Antworten, wobei für 19 Vertragskunden die Einschätzung nicht beurteilbar war, v.a. mangels existierender oder geprüfter Alternativen.181 Zudem gaben 19 Vertragskunden an, dass die Tendenz des Preis/Leistungsverhältnisses immer schlechter werde.
Einschätzung Preis-/ In Ordnung ungenügend Keine Beurteilung Leistungsverhältnis 135 78 36
Tabelle 53: Einschätzung des Preis-/Leistungsverhältnisses
488. Bei der Kundengruppe der bisherigen Quickmailkunden und der Vertragskunden, wel- che Quickmail als Alternative angaben, erachtete jeweils rund die Hälfte das Preis-Leistungs- verhältnis als ungenügend. Das heisst, der Anteil der negativen Beurteilung des Preis-/Leis- tungsverhältnisses lag höher als für den Rest der Vertragskunden.
Vom Sekretariat durchgeführte Berechnungen
489. Im Rahmen der Berechnungen aufgrund der von der Post bereitgestellten Rechnungs- daten wurden für die Vertragskunden, die sowohl unter dem Preissystem 2009 als auch unter dem Preissystem CAPRI einen Vertrag mit der Post hatten, die durchschnittlichen Preise für die ersten drei Monate im Jahr 2011 (Preissystem 2009) mit den durchschnittlichen Preisen für den Rest des Jahres 2011 (Preissystem CAPRI) für die Produkte A-Post Gross, A-Post Midi, A-Post Standard, B-Post Gross Einzel, B-Post Midi Einzel, B-Post Standard Einzel, B- Post Gross Massen, B-Post Midi Massen und B-Post Standard Massen verglichen. Diese Pro- duktkategorien wurden gewählt, da die Produktklassen A-Post Einzelsendung, B-Post Einzel- sendung und B-Post Massensendung die umsatzstärksten Produkte der Post sind.
490. Das Resultat dieses Vergleichs ist in Tabelle 54 dargestellt. Nicht aufgeführt sind die- jenigen Verträge, bei denen der Wechsel des Preissystems keine Änderung bei den Preisen der untersuchten Produkte bewirkt hat. Ein Vertrag mit Preisänderungen kann in einer oder mehreren Zeilen gezählt werden, je nachdem bei wievielen Produkten der Systemwechsel zu einer Preisänderung geführt hat. Der durchgeführte Preisvergleich ergab, dass insgesamt in [1’500-2’000] Fällen (Verträgen) oder [30-40] % durchschnittlich tiefere Preise als im alten Preissystem bezahlt wurden und in [3’000-4’000] oder [60-70] % durchschnittliche höhere Preise bezahlt wurden.
Versandart Höhere Preise Tiefere Preise
180 Fragebogenantworten, Frage 13. 181 Sechs Geschäftskunden bezeichneten die Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 117 A-Post Gross [400-500] [200-300]
A-Post Midi [300-400] [300-400]
A-Post Standard [500-600] [100-200]
B-Post Gross Einzel [300-400] [200-300]
B-Post Midi Einzel [200-300] [300-400]
B-Post Standard Einzel [400-500] [200-300]
B-Post Gross Massen [100-200] [0-100]
B-Post Midi Massen [0-100] [0-100]
B-Post Standard Massen [400-500] [100-200]
Tabelle 54: Gegenüberstellung der Preise zwischen den Preissystemen 2009 und CAPRI im Zeitraum zwischen 1.1.2011 und 31.12.2011 (Anzahl Verträge in jeder Produktkategorie).
491. Bei einer Betrachtung auf jährlicher Basis, indem das letzte Jahr des Preissystems 2009 (vom 1. April 2010 bis 31. März 2011) mit dem ersten Jahr des Preissystems CAPRI (vom 1. April 2011 bis 31. März 2012) verglichen wird, erhält man ähnliche Zahlen. In insge- samt […] Fällen oder […] % wurden durchschnittlich tiefere Preise als im alten Preissystem bezahlt und in […] Fällen oder […] % wurden höhere Preise bezahlt.
Versandart Höhere Preise Tiefere Preise
A-Post Gross [400-500] [300-400]
A-Post Midi [200-300] [400-500]
A-Post Standard [500-600] [200-300]
B-Post Gross Einzel [300-400] [300-400]
B-Post Midi Einzel [100-200] [400-500]
B-Post Standard Einzel [400-500] [300-400]
B-Post Gross Massen [300-400] [0-100]
B-Post Midi Massen [100-200] [0-100]
B-Post Standard Massen [500-600] [100-200]
Tabelle 55: Gegenüberstellung der Preise zwischen den Preissystemen 2009 und CAPRI im Zeitraum zwischen 1.4.2010 und 31.03.2012 (Anzahl Verträge in jeder Produktkategorie).
492. Hieraus wird ersichtlich, dass die Einführung des neuen Preissystems für eine Vielzahl von Kunden zumindest bei einzelnen Produkten zu einer effektiven Preiserhöhung führte.
493. Betrachtet man die Preise berechnet auf dem Quotienten der aggregierten Umsätze und Mengen pro Produkt, so stellt man fest, dass es im Übergang vom Preissystem 2009 zum
32-00009/COO.2101.111.7.298652 118 Preissystem CAPRI im Bereich Massensendungen zu einem starken durchschnittlichen Preis- anstieg gekommen ist.182
Preise in CHF und 2008 2009 2010 2011 2012 Preisänderungen in Prozent zwischen den einzelnen Jahren pro CHF % CHF % CHF % CHF % CHF Versandart
A-Post Gross [1.6-1.7] 13% [1.8-1.9] 0% [1.8-1.9] -1% [1.8-1.9] 0% [1.8-1.9]
A-Post Midi [1.1-1.2] 1% [1.1-1.2] 0% [1.1-1.2] 0% [1.1-1.2] 0% [1.1-1.2]
A-Post Standard [0.9-1.0] -5% [0.8-0.9] -1% [0.8-0.9] 0% [0.8-0.9] 0% [0.8-0.9]
B-Post Gross Einzel [1.4-1.5] 12% [1.6-1.7] 0% [1.6-1.7] -1% [1.6-1.7] -1% [1.6-1.7]
B-Post Midi Einzel [0.9-1.0] 1% [0.9-1.0] 0% [0.9-1.0] 0% [0.9-1.0] 0% [0.9-1.0]
B-Post Standard Ein- [0.7-0.8] -6% [0.7-0.8] -1% [0.7-0.8] -1% [0.7-0.8] 0% [0.7-0.8] zel
B-Post Gross Massen [0.8-0.9] 1% [0.8-0.9] 1% [0.8-0.9] 14% [0.9-1.0] 0% [0.9-1.0]
B-Post Midi Massen [0.6-0.7] 0% [0.6-0.7] -1% [0.6-0.7] 15% [0.6-0.7] 1% [0.7-0.8]
B-Post Standard [0.4-0.5] -5% [0.4-0.5] 0% [0.4-0.5] 2% [0.4-0.5] 0% [0.4-0.5] Massen
Tabelle 56: Preise in CHF und Preisänderungen in Prozent zwischen den einzelnen Jahren pro Versandart
494. Aus Tabelle 56 kann zu den betrachteten Versandarten gefolgert werden, dass es bis auf die Versandarten B-Post Massensendung mit dem Wechsel vom Preissystem 2009 zum Preissystem CAPRI zu keinen wesentlichen Preiserhöhungen gekommen ist.
495. Betrachtet man die Anzahl Sendungen und Umsätze bei den neun Produkten über die Jahre 2008 bis 2012, so ergibt sich das nachfolgende Bild:
2008 2009 2010 2011 2012
Anzahl Sendun- [1.2-1.3 Mrd] [1.2-1.3 Mrd] [1.2-1.3 Mrd] [1.1-1.2 Mrd] [1.1-1.2 Mrd] gen
Umsatz [850-900 Mio.] [800-850 Mio.] [800-850 Mio.] [750-800 Mio.] [700-750 Mio.]
182 Theoretisch wäre es auch denkbar, dass der Preisanstieg durch eine durchschnittliche Gewichtser- höhung der einzelnen Sendungen zu erklären ist. Dies erscheint allerdings unwahrscheinlich.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 119 Verhältnis Umsatz im Vergleich [65-70] % [60-65] % [60-65] % [65-70] % [65-70] % zur Menge
Tabelle 57: Verhältnis zwischen Anzahl Sendungen und Umsatz über die Jahre hinweg.
496. Hier zeigt sich, dass sich die Post mit einem konstanten Rückgang des Versandvolu- mens und des Umsatzes konfrontiert sieht. Im Hinblick auf die Betrachtung des Verhältnisses zwischen Umsatz und Menge kann gefolgert werden, dass dieses in etwa gleich bleibt. Im Jahr 2011 steigt allerdings das Verhältnis um [1-2] % an, was grundsätzlich auf eine geringfügige Preiserhöhung durch die Einführung des Preissystems CAPRI hindeuten könnte. Dies würde sich mit der Einschätzung der Post decken, wonach es mit der Einführung des Preissystems CAPRI zu einem Rabattsummenrückgang gekommen ist (Rz 257 f., Rz 300 und Rz 480 f.).
Fazit
497. Insgesamt kann festgehalten werden, dass nachgewiesen ist, dass langfristig […] ge- plant war. Dies dürfte einerseits durch die Prozessverbesserungen durch allfällige Verhaltens- änderungen der Kunden bedingt sein, andererseits aber auch durch tiefere Rabatte. Mit Ein- führung des neuen Preissystems CARPI kam es zudem zu einer Rabattreduktion von […] Franken, das heisst mit andern Worten zu einer entsprechenden Preiserhöhung (vgl. Rz 300). Diese Rabattreduktion entstand bereits zu Beginn der Anwendung des Gleitpfades, das heisst zu einem Zeitpunkt, in dem noch viele Kunden besser eingestuft wurden, als es ihrer Zielpreis- liste entsprochen hätte. Die Rabattreduktion war laut Unterlagen der Post nicht vorgesehen, kann aber nicht als unerwartet bezeichnet werden, da laut Begründung der Post die Kunden- berater dem Systemvorschlag vermehrt Folge geleistet und weniger postinterne Eskalationen (d. h. […]) ausgelöst hatten. Ein solches Resultat wäre konsistent mit der vorne beschriebenen Ausgestaltung des Gleitpfads (Rz 221 ff.) und der Strukturkontrolle (Rz 241 ff.), wonach Initi- alpreislisten183 resp. vereinbarte Preislisten, welche rabattmässig unterhalb der Zielpreisliste lagen, gemäss Systemvorschlag im Gleitpfad und der Strukturkontrolle nicht an die bessere Zielpreisliste anzupassen waren.
498. Anhand der Analysen zur Einführung des Preissystems zeigt sich zudem, dass die Kun- denberater über einen relativ grossen Spielraum verfügten und die Handhabung der Preislis- teneinteilung uneinheitlich war.
A.4.7 Auswirkung des Preissystems CAPRI auf Quickmail
499. Ausgangspunkt der Untersuchung war eine Anzeige des Verbands KEP & Mail zum neuen Preissystem CAPRI der Post, welches durch den Zusatzrabatt Quickmail im Wettbe- werb behindere (vgl. sogleich Rz 500). Nachfolgend wird untersucht, ob das Preissystem CAPRI Quickmail die Wahl- und Wechselmöglichkeit der Vertragskunden einschränkte und damit den Marktzugang von aktuellen oder potenziellen Konkurrenten künstlich beschränkte.
Aussagen und Hinweise der Wettbewerber
500. In seiner Anzeige machte der Verband KEP & Mail geltend, dass der von der Post im Preissystem CAPRI neu eingeführte „Zusatzrabatt“ einen Behinderungsmissbrauch darstelle, der sich gegen die Mitglieder des Verbandes richte, insbesondere gegen die im Bereich Brief- post tätige Quickmail AG in St. Gallen, die damit in ihrer Existenz bedroht sei.
183 Preisliste mit einem Rabatt, welcher demjenigen im Preissystem 2009 entspricht.
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501. KEP & Mail sah im „Zusatzrabatt“ einen versteckten Treuerabatt, den der Verband als kartellrechtlich unzulässig einstuft. Zudem sei der „Zusatzrabatt“ wirtschaftlich nicht begründet und würde zusammen mit den kundenindividuellen Preislisten ein Gesamtumsatzrabattsystem bilden, welches zugunsten der Post als marktbeherrschenden Unternehmung einen Sog-Ef- fekt auslöse, also den Kunden durch entsprechende Anreize dazu veranlasse, weiterhin Leis- tungen des marktbeherrschenden Unternehmens zu beziehen.
502. Die folgenden ergänzenden und konkretisierenden Hinweise von Quickmail richteten sich primär gegen die Intransparenz (dazu Rz 432 und Rz 553) und den im Preissystem CAPRI enthaltenen Zusatzrabatt. Dieser sei insbesondere problematisch aufgrund des Hebeleffekts mit nicht-bestreitbaren Mengen, welche durch das Monopol, von Quickmail nicht angebotene Dienstleistungen und die noch tiefe Haushaltabdeckung von Quickmail resultierten. Zu einem späteren Zeitpunkt machte Quickmail schliesslich auch Vorhalte zu weiteren Verhaltenswei- sen der Post, insbesondere im Zusammenhang mit Distance Selling Mail bzw. Expert Mail, welche allerdings nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind.
503. Quickmail wies einerseits auf die theoretischen Wirkungen des Zusatzrabatts (Erschwe- rung des Bezugs von Quickmail, diskriminierende Wirkung) hin, machte aber verschiedentlich auch Angaben zu direkten Reaktionen ihrer Kunden im Markt:
a. Kurz nach Einführung am 11. Juli 2011 berichtete Quickmail über eine Reaktion eines Kunden «erster Stunde». Dieser erhielt aufgrund der Quickmail-Mengen 2 % weniger Ra- batt, was er Quickmail anrechne (in Höhe von etwa 6 %). Offenbar glaubte der Kunde fälschlicherweise, der Vertrag sei nicht kündbar und war überrascht, dass ein Vertrag mit angepasstem Umsatz abgeschlossen werden könne. Offenbar versandten die bisherigen Kunden weniger mit Quickmail oder kehrten zur Post zurück. Laut Quickmail habe sie dieser Sendungsmengenverlust gerade damals sehr hart getroffen, als sie noch nicht flä- chendeckend zustellten. Die kostendeckende Zustellung werde dadurch viel später als sonst möglich erreicht und erfordere zusätzliches Kapital. […] Aus den von Quickmail ein- gereichten Zahlen geht allerdings nicht eindeutig hervor, dass der Rückgang durch das neue Preissystem bedingt waren.
b. Am 25. Juli 2011 machte Quickmail folgende Aussage: «Ein sehr grosser Kunde aus dem Versandhandel mit einem hohen B-Post-Massensendungsvolumen zeigte sich sehr über- rascht, dass der Postvertrag auch unterjährig gekündigt werden kann. Noch erstaunlicher ist die Reaktion eines Key-Account-Managers der Schweizer Post in Kaderstellung, wel- cher ebenfalls überrascht war, dass der Postvertrag unterjährig gekündigt werden kann. Die zeigt einmal mehr auf, dass der Zielrabatt seine volle Wirkung am Markt entfaltet.»
c. Mit Schreiben vom 1. September 2011 bekräftigte Quickmail noch einmal Folgendes hin- sichtlich Kündigungsmöglichkeiten: «Ich kann Ihnen an dieser Stelle nochmals versichern, dass bisher keiner unserer Kunden wusste, dass der Zusatzrabatt auch unterjährig künd- bar ist. Zwei Verkäufer der Schweizer Post, welche nicht namentlich genannt werden möchten, war diese Möglichkeit ebenfalls nicht bekannt.» Die Post weise erst auf diese Möglichkeit hin, nachdem sie durch die WEKO befragt worden sei.
d. Quickmail machte weiter geltend, dass seitens verschiedener Kunden Bedenken aufge- kommen seien, ob Preisvorteile bei der Nutzung von Quickmail nicht durch Rabattverluste bei der Post teilweise aufgezehrt würden.
e. Am 23. November 2012 wies Quickmail auf Folgendes hin: «Wir hören immer wieder von Kunden und potentiellen Kunden, dass sie wegen der Zusammenarbeit mit Quickmail den Zusatzrabatt von Postmail verlieren, resp. verlieren würden. Unsere Aufklärung, dass die Prognose monatlich angepasst und damit der Zusatzrabatt erreicht werden kann wird nicht immer verstanden oder Glauben geschenkt. Zudem stellt die Änderungskündigung des Vertrages mit Postmail eine wesentliche emotionale Hürde bei den Kunden für einen
32-00009/COO.2101.111.7.298652 121 Wechsel zu Quickmail dar. Wir wären sehr dankbar, wenn der Zusatzrabatt wieder in den Preis inkludiert wird und damit nicht mehr von der Erreichung des prognostizierten Um- satzes abhängt.»
504. Mit Eingabe vom 6. November 2013 machte Quickmail Angaben zum Schaden, der aus dem Preissystem entstanden sei: Dieser bestehe einerseits darin, dass Quickmail Kunden hö- here Rabatte geben müsse, um sie für die überproportionalen und aus Sicht von Quickmail unzulässigen Rabattverluste für die bei der Post verbleibenden Sendungsmengen zu entschä- digen. Andererseits entstehe Quickmail ein Schaden durch das Preissystem, weil Kunden ganz von einer Zusammenarbeit mit Quickmail abgehalten würden oder die Aufnahme der Zusammenarbeit verzögert oder verunmöglicht werde, unter anderem wegen der hohen Kom- plexität des Systems. Zur Auswirkung auf die Mengen führt Quickmail weiter aus: […]. Quick- mail schätzt zudem, dass ohne den Zusatzrabatt ihre Umsätze in den letzten drei Jahren min- destens 25 % höher ausgefallen wären.
505. Quickmail brachte in der Stellungnahme vom 6. November 2013 weiter vor, dass die Massnahme der Post sie in einer Ausbauphase getroffen habe, in der noch keine Gewinne erzielt würden, so dass jeder Kundenverlust und jede erforderliche Erhöhung der Rabattierung sich unmittelbar in einem höheren Kapitalbedarf niederschlage. Die Massnahme sei daher ge- eignet gewesen, die Quickmail AG vollständig vom Markt zu verdrängen. Das diskriminierende Rabattsystem sei eine entscheidende strategische Weichenstellung mit einer erheblichen Aus- wirkung auf den Wettbewerb und einem erheblichen Nutzen für die Post. Zusammen mit an- deren Massnahmen wie der faktischen Verhinderung des vom Gesetz garantierten Postfach- zugangs und dem systematischen Aufkauf von bestehenden oder potenziellen Wettbewerbern bestehe die akute Gefahr, dass der Wettbewerb im Briefmarkt im Keim erstickt werde, bevor dieser Markt ganz geöffnet werde.
Anzeigen der Kundenverbände
506. Der VSV gab in seiner Eingabe ebenfalls an, dass die Ziel- oder Treuerabatte wettbe- werbsrechtlich bedenklich seien und von der WEKO vorab geprüft werden sollten. Zudem sei zwar das vorgeschlagene monatliche Zielvolumenrabattsystem ein kommunikativ interessan- ter Ansatz, mache aber betriebswirtschaftlich in dieser Periodizität keinen Sinn und schaffe enorme Intransparenz und das in einem zu 2/3 monopolisierten Bereich. Im Weiteren monierte der VSV, dass die Rabatte nicht differenziert würden (Monopol - Nicht Monopol), «so dass man als Unternehmer die Volumen besser bei der Post belasse als einen möglichen Konkur- renten zu berücksichtigen». Die neu geschaffene Intransparenz scheine wettbewerbsrechtlich fragwürdig zu sein. Generell kritisierte der VSV zudem die grosse Intransparenz und die dar- aus resultierende Unmöglichkeit, die Preise eigenständig zu berechnen und zu vergleichen.
507. Auch der SDV machte neben der starken Kritik an der fehlenden Transparenz (Rz 431.b) geltend, dass die Post richtigerweise den Wettbewerbsbereich vom Monopolbereich trennen müsse. Der Umsatz im freien Wettbewerb dürfe nicht zum Umsatz im Monopolbereich hinzu- gezählt werden. Die Post könne sonst bei ihren Grosskunden eine Mischrechnung machen, welche den privaten Anbietern von Postdienstleistungen nicht möglich sei.
Vergleich der Preise der Post mit den Preisen von Quickmail
508. Die Preise der Post und von Quickmail bestanden jeweils aus einem Grundpreis (Listen- preis ohne Gewichtszuschlag) und einem gewichtsabhängigen Zuschlag. Diese Preise waren publiziert. Die folgende Tabelle gab einen Überblick über die offiziellen Listenpreise:
32-00009/COO.2101.111.7.298652 122 Grundpreis Gewichts- Grundpreis Gewichts- Gewicht Post in Fr. zuschlag Quickmail zuschlag Format184 Post Quickmail In Gramm pro Sen- in Fr. pro dung Fr./Kg Sendung Fr./Kg
1-55185 0.53 0.5 0.40 0.5
Bis B5 56-100 0.53 0.5 0.44 0.5
101-250 0.78 0.5 ab 100g 0.50 0.5
1-100 0.95 0.5 0.70 0.5
Bis B4 101-500 1.08 0.5 ab 100g 0.70 0.5
501-1000 1.45 1 ab 500g 0.70 0.8
Tabelle 58: Übersicht über die Basisproduktpreise der Post und von Quickmail für Massensen- dungen186
509. Die Grundpreise für das Standardprodukt B-Massensendung waren somit bei Quickmail bedeutend günstiger. Zu erwähnen ist zudem, dass Quickmail keine Spezialsendungszu- schläge (bei der Post grundsätzlich 15 Rp. pro Sendung) erhebt, welche etwa bei der Post anfallen, wenn sie nicht genau den Vorgaben zur Verarbeitung entsprechen.187 Kunden der Post konnten allerdings bei hohen Volumina von grossen Vergütungen (d. h. Preisreduktionen) profitieren, wenn sie Vorleistungen erbrachten. Dabei handelte es sich zum einen um die Vor- sortierung der Briefsendungen (möglich ab 3000 Sendungen pro Aufgabe und Tag) und zum anderen um die Einlieferung in einem Brief- oder Logistikzentrum (möglich ab 10‘000 Sendun- gen pro Aufgabe und Tag). Die Vergütungen galten nur188 für Midibriefe (bis Format B5, 101- 250g) und Grossbriefe (bis Format B4, 1-100g) und betrugen 15 Rp. resp. 20 Rp. pro Sendung für die Sortierung nach Botenbezirks-/Postfachbunden und 7 Rp. resp. 12 Rp. für die Sortie- rung nach Ortsbunden. Für die übrigen Sendungen, die nicht in den genannten Bunden Platz haben, waren dagegen wieder Zuschläge für Restbunde oder Restsendungen zu entrichten, in Höhe von 15 Rp./Sendung. Die Einlieferung in Logistikzentren ergab für alle Briefe (ausser Restbunden) eine Reduktion von 1 Rp./Sendung bei Einlieferung in Briefzentren 1.5 Rp./Sen- dung.
510. Wie oben beschrieben, profitierten Grosskunden der Post von individuellen Rabatten. Quickmail gewährte ebenfalls Rabatte, welche sich am theoretischen schweizweiten Portoum- satz orientierten, wobei weder die unvollständige Abdeckung von Quickmail noch der Anteil
184 Das Produkt Postkarte bei der Schweizerischen Post ist nicht enthalten, da diese immer unter 50 Gramm sein werden; ebenfalls nicht enthalten ist das Produkt „Quickflyer“ von Quickmail, welches als Alternative zu unadressierten Sendungen grundsätzlich alle Adressen in einem bestimmten Gebiet ab- deckt. Der Grundpreis für Quickflyer beträgt 38 Rp. 185 Diese Kategerie wurde auf den 1. Juli 2016 durch Quickmail neu eingeführt; <https://www.quickmail- ag.ch/Internet/Quickmail/News/News_20160511.aspx> (22.8.2016). 186 Quellen: <https://www.post.ch/de/geschaeftlich/versenden-und-transportieren/briefe-inland/briefe- inland/preise-b-post-massensendung>, <https://www.quickmail-ag.ch/internet/Preise/Ueberblick. aspx?1> (31.5.2015). 187 <https://www.quickmail-ag.ch/internet/Produkte/Quickmail.aspx> (2.6.2015); Factsheet B-Post-Mas- sensendungen, verfügbar auf <https://www.post.ch/de/geschaeftlich/versenden-und-transportie- ren/briefe-inland/b-post-massensendung> (2.6.2015). 188 Sie gelten nicht für Standardbriefe (bis Format B4, 1-100g).
32-00009/COO.2101.111.7.298652 123 Sendungen unter 50 Gramm berücksichtigt wurde. D. h. Quickmail versuchte, ähnliche Ra- batte zu gewähren wie die Post:189 […] Quickmail musste aber laut ihren Angaben in gewissen Fällen von der umsatzbasierten Rabattierung abweichen, wenn der Kunde durch Spezialan- gebote der Post von einer Zusammenarbeit mit Quickmail abgehalten worden sei. […]
511. Quickmail hatte somit generell günstigere Listenpreise im Vergleich zur Post, wobei die- ser Unterschied je nach Sendung und Gewicht durch die Erbringung von Vorleistungen der Vertragskunden bei der Post wieder verringert oder wettgemacht werden konnte. Gemäss Quickmail mussten sich ihre Rabatte trotz geringerer eingelieferter Mengen am gesamten Um- satz eines Vertragskunden einschliesslich des Monopolbereichs bei der Post orientieren.
512. Die Post bemängelt, dass die Höhe der Stückkosten von Quickmail nie untersucht, ge- schweige denn ein Kostenvergleich vorgenommen wurde. Ohne einen solchen könne jedoch nicht beurteilt werden, ob Quickmail überhaupt behindert wurde.
513. Hierzu ist anzumerken, dass eine Untersuchung der Stückkosten für die Zwecke der Untersuchung nicht zielführend ist. Zum einen ist Quickmail vorwiegend im Bereich der Brief- zustellung im Bereich der Massensendungen tätig, weshalb es grundsätzlich ausreicht, den Geschäftserfolg insgesamt zu betrachten, da sich die Stückkosten näherungsweise aus dem Verhältnis der Anzahl verschickter Sendungen zum Gesamtumsatz ergibt. Eine Stückkosten- betrachtung ist daher nicht notwendig. Zum anderen ist ein Vergleich der Stückkosten zwi- schen der Post und Quickmail nicht sachgerecht, da die Post überragende Marktanteile hat, über ein gesetzliches Teilmonopol verfügt und damit weitreichende Skalenvorteile erzielen kann.190
514. Die Post bringt weiter vor, dass ein Preisvergleich voraussetze, dass reale Nettopreise von Post und Quickmail erhoben werden, was das Sekretariat nie getan habe. Vielmehr seien Listenpreise verglichen worden, wobei die Listenpreise von Quickmail generell günstiger wa- ren, als diejenigen der Post. Zudem sei die Aussage, dass die Post die generellen Listenpreise wettgemacht haben soll eine blosse Behauptung.
515. Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist ein detaillierter Preisvergleich der Nettopreise von Post und Quickmail kaum zu bewerkstelligen, da aufgrund des Preissystems der Post für jeden Kunden die Nettopreise auf monatlicher Basis errechnet werden müssten. Ein Preisvergleich mit Quickmailkunden ist auf diese Weise ebenfalls nicht möglich oder mit grossen technischen Hürden verbunden.
Wirkung der Ausgestaltung als Preissystem mit Gesamtumsatzrabatten
516. Die Post gestaltete ihr Preissystem als Gesamtumsatzrabattsystem aus und unterschied bei der Rabattgewährung nicht zwischen dem reservierten Bereich resp. Monopol (Briefsen- dungen bis 50g) und dem nicht-reservierten Bereich (Briefsendungen über 50g). Der Grossteil der Briefsendungen in der Schweiz lag im reservierten Bereich. Dies bedeutet, dass ein Um- satzrückgang bei einem Kunden der Post, welcher aufgrund der Auslagerung eines Teils des Sendevolumens auf einen Wettbewerber (z.B. Quickmail) entsteht, dazu führen konnte, dass ein Rückgang des Rabatts auf die gesamte bei der Post verbleibende Versandmenge resul- tierte.
517. Laut Anzeige des VSV wurde im Zusammenhang mit der Transparenz auch bemängelt, dass die Rabatte nicht differenziert (Monopol – Nicht-Monopol) würden, «so dass man als
189 Vgl. der Preisvergleich von Quickmail für Grossbriefe, <https://www.quickmail-ag.ch/inter- net/Preise/Preisvergleich.aspx> (2.6.2015). 190 Vgl. hierzu auch Vorabentscheidungsverfahren des EuGH in Sachen Post Danmark vom 6. Oktober 2015 (C23-14), Rz 59.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 124 Unternehmer die Volumen besser bei der Post belasse als einen möglichen Konkurrenten zu berücksichtigen.» Die neu geschaffene Intransparenz scheine wettbewerbsrechtlich fragwür- dig zu sein.
518. Der SDV machte ebenfalls geltend, dass die Post richtigerweise den Wettbewerbsbe- reich vom Monopolbereich trennen müsse. Der Umsatz im freien Wettbewerb dürfe nicht zum Umsatz im Monopolbereich hinzugezählt werden. Die Post könne sonst bei ihren Grosskunden eine Mischrechnung machen, welche den privaten Anbietern von Postdienstleistungen nicht möglich sei.
519. Durch einen dauerhaften Umsatzrückgang konnte sich einerseits die Einstufung in eine ungünstigere Preisliste ergeben, die sich wiederum auf die Preise des gesamten Versandvo- lumens auswirkte. Wenn sich die Umsatzschwankung allerdings innerhalb der Umsatzschwel- len einer Preisliste bewegte, erfolgte keine Änderung derselben. Andererseits konnten durch einen kurzfristigen Umsatzrückgang Einbussen beim Zusatzrabatt erfolgen, die sich wiederum auf das gesamte Versandvolumen in diesem Monat auswirkten. Der Zusatzrabatt reagierte aufgrund der monatlichen Berechnung schnell und aufgrund seiner Höhe stark auf Umsatzän- derungen.
520. In diesem Zusammenhang wurden in der Vorabklärung 28 Vertragskunden der Post die Frage gestellt, ob die Tatsache, dass ein Umsatzrückgang mit der Post die Rabatte und die Preise für alle bei der Post bezogenen Leistungen beeinflusst – also insbesondere auch die dem Monopol unterstehenden Sendungen bis 50 Gramm – einen Einfluss auf den Entscheid zur Berücksichtigung eines Konkurrenten habe, und wie gross dieser Einfluss sei. Zwölf Ver- tragskunden bejahten einen solchen Einfluss, neun verneinten ihn und sechs gaben keine oder eine unklare Antwort.191 Von den Quickmailkunden bejahten fünf einen Einfluss, ein Vertrags- kunde verneinte dies (mit der Begründung, die Konkurrenz würde v.a. aus Kostengründen berücksichtigt), und je ein Vertragskunde gab keine beziehungsweise eine unklare Antwort. Eine Mehrheit der Quickmailkunden erachtete somit den «Gesamtrabatt-Effekt» als relevant.
521. Dass der Gesamtumsatzrabatt seine Wirkung entfaltete, lässt sich auch daran erkennen, dass der Rabattverlust im Vergleich zu den ausgelagerten Sendungen teilweise viel höher ausfiel, wie aus einigen Antworten in der Untersuchung hervorgeht (vgl. Rz 558 ff.).192
A.4.7.4.1 Gesamtumsatzrabatt und Preislisteneinstufung
522. Das Preissystem 2009 (vgl. vorne, Tabelle 2) hatte in den Bandbreiten grundsätzlich Sprünge bis zu […] % zwischen den Minima der Bandbreiten. Ausnahmen gab es bei der […] Rabattstufe (Sprung von […] % auf […] %) sowie bei der Schwelle zur […]. Rabattstufe bei […] Franken (Sprung von […] % auf […] %).
523. Im Preissystem CAPRI waren laut Angaben der Post für jede Produktgruppe Minimal- (Liste 1) und Maximalrabatte (Liste 15) auf dem gültigen Listenpreis definiert. Die Produktra- battierung für die verbleibenden Listen sei annähernd linear. Das nachfolgende Schema zeige die Rabattstruktur auf:
[…]
Abbildung 17: […].
191 Ein Vertragskunde (Quickmailkunde) bezeichnete seine Antwort als Geschäftsgeheimnis und machte folgende Aussage: […]. 192 Vgl. beispielsweise auch […].
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524. Wie in Rz 138 ausgeführt, lassen sich die Gesamtumsatzrabatt für die einzelnen Seg- mente nur näherungsweise berechnen. Gemäss Abbildung 4 waren die Umsatzschwellen un- terschiedlich hoch, die durchschnittliche Differenz zwischen den einzelnen Listen lag zwischen […] %.193
525. Zu berücksichtigen ist, dass Vertragskunden nur einen Teil ihres Versands auf Quickmail auslagern konnten. Als bestreitbar wird dabei derjenige Umsatz bezeichnet, den ein Vertrags- kunde auf einen Konkurrenten – konkret Quickmail – maximal auslagern konnte. Dies hing von der Sendungsstruktur eines Vertragskunden und dem Angebot von Quickmail ab (Produktan- gebot, Haushaltabdeckung), wobei nur die B-Post Massensendungen ausserhalb des Mono- polbereichs überhaupt in Frage kamen. Ein Vertragskunde konnte also maximal den bestreit- baren Teil an einen Konkurrenten auslagern, in der Regel war dies aber nur ein kleinerer Teil.
526. Lagerte ein Vertragskunde einen Teil seines Umsatzes auf einen Konkurrenten aus, wurde er unter Umständen in eine schlechtere Preisliste eingestuft. War dies der Fall, musste der Konkurrent dem Vertragskunden nicht nur für den ausgelagerten Teil bessere Preise bie- ten, sondern den Vertragskunden auch noch für den Rabattverlust auf den bei der Post ver- bleibenden Sendungen entschädigen. Dies bedeutet, dass der Konkurrent dem Vertragskun- den immer einen höheren Rabatt für den ausgelagerten Teil bieten musste, als dieser von der Post erhielt. Lagerte ein Vertragskunde beispielsweise die Hälfte seines Umsatzes an einen Konkurrenten aus und wurde er deswegen von einer Preisliste mit 4 % auf eine tiefere mit 2 % eingestuft, so musste der Konkurrent dem Vertragskunden auf dem ausgelagerten Teil nicht nur einen Rabatt von 4 % bieten, sondern von 6 %, um den Rabattverlust bei der Post auszu- gleichen. Nachfolgend wird aufgeführt, wie dieser Mindestrabatt von 6 % berechnet wird.
527. Der Mindestrabatt wird als derjenige Rabatt definiert, den ein Konkurrent einem Ver- tragskunden mindestens bieten musste, um den Rabattverlust bei der Post durch die Verlage- rung wettzumachen. Der Begriff Mindestrabatt ist auch daher passend, da ein Konkurrent ei- nem Vertragskunden schon ohne den Gesamtumsatzrabatteffekt einen besseren Peis bieten musste, damit der Vertragskunde überhaupt einen Grund für einen Wechsel hatte, und um die Wechselkosten des Vertragskunden abzudecken.
528. Nachfolgend werden die Mindestrabatte für verschiedene Szenarien errechnet, welche sich aus den obigen Darlegungen ergeben. Aus diesen Berechnungen können auch ohne Kosteninformationen Indizien für die Wirkung des Preissystems auf die Konkurrenz abgeleitet werden.194 Der Mindestrabatt berechnet sich damit wie folgt: Umsatz ∗ Rabatt Umsatz ∗ Rabatt Mindestrabatt 195 bestreitbarer bzw. ausgelagerter Anteil
193 Zahlen aus der durchschnittlichen Berechnung der Rabatte gemäss Angaben der Schweizerischen Post, vgl. […]. 194 Ansatz aus LARS KJØLBYE, Rebates under article 82 EC: navigating uncertain waters, European Com- petition Law Review [2010], 76. 195 RabattPost alt: Rabatt in %, den die Schweizerische Post einem Kunden vor dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten ausrichtet; UmsatzPost alt: Umsatz, den die Schweizerische Post mit einem Kunden vor dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten erzielt; RabattPost neu: Rabatt in %, den die Schweizerische Post dem Kunden nach dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten ausrichtet; UmsatzPost neu: Umsatz, den die Schweizerische Post mit einem Kunden nach dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten er- zielt; Bestreitbarer bzw. ausgelagerter Anteil: Kann in einem fixen Betrag (Umsatz) oder einem prozen- tualen Anteil (z. B. 30 %) von einem Ausgangsumsatz bestehen.
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529. Der auf dem ausgelagerten/bestreitbaren Anteil errechnete notwendige, durch einen Konkurrenten zu gewährende Mindestrabatt zum Ausgleich des Rabattverlusts bei der Post kann mit dem Rabatt der Post verglichen werden. Der von Quickmail zusätzlich zu entrichtende Rabatt wird nachfolgend als «Mehrrabatt» bezeichnet und berechnet sich aus der Differenz zwischen dem MindestrabattQuickmail und dem bisherigen Rabatt bei der Post. Mehrrabatt Rabatt Mindestrabatt
530. Je höher die Abweichung ist, desto stärker ist eine behindernde oder gar marktver- schliessende Wirkung.
531. Im Gegensatz zum Zusatzrabatt, bei dem die Rabattstufen für alle Vertragskunden ausgehend vom vereinbarten Jahresumsatz prozentual gleich weit auseinanderlagen196, las- sen sich für die Preislisten keine eindeutigen Szenarien berechnen. Der Mindestrabatt und der Mehrrabatt waren abhängig davon, wie weit ein Vertragskunde von einer Umsatzschwelle ent- fernt war, wie gross der ausgelagerte Anteil des Umsatzes war und wie hoch die Rabattdiffe- renz an der Schwelle war. Lagerte ein Businesspost-Kunde mit Preisliste […] und […] % Preis- listenrabatt (siehe Abbildung 4) beispielsweise nur […] % seines Umsatzes aus und unterschritt damit die Umsatzschwelle zur nächsttieferen Preisliste […], welche einen Rabatt von […] % vorsah, so betrug der Mindestrabatt auf dem ausgelagerten Anteil […] % und der Mehrrabatt […] % ([…] %- […] %). Damit war der Rabattverlust durch die neue Preislistenein- teilung bedeutend grösser als der Rabattverlust, welcher durch den geringeren Zusatzrabatt resultiert hätte, wenn der Kunde in der Preisliste […] verblieben wäre (vgl. Tabelle 59, Zeile 3). Lagerte hingegen ein Infopostkunde mit Preisliste […] und […] % Rabatt […] % seines Umsatzes aus und unterschritt dabei die Umsatzschwelle zu Preisliste […] mit […] % Rabatt, so betrug der Mindestrabatt knapp […] % und der Mehrrabatt […] % ([…] %-[…] %). Damit war der Rabattverlust durch die neue Preislisteneinteilung viel weniger gross als der Rabattverlust, der ohne Preislistenänderung durch den Verlust des Zusatzrabatts entstand (vgl.Tabelle 59, Zeile 1). Die Beispiele zeigen, dass der Mehrrabatt bei einer Preislistenänderung sehr unter- schiedlich hoch sein konnte und höher oder tiefer als der Rabattverlust aufgrund des Zusatz- rabatts sein konnte. In zeitlicher Hinsicht konnten sich die Effekte von Preisliste und Zusatzra- batt gegenseitig allerdings verstärken oder abschwächen, da der Zusatzrabatt zu diesem Phänomen hinzutritt.
532. Zur weiteren Illustration wird nachfolgend der Mehrrabatt berechnet, der auf einem be- streitbaren Anteil beruht, welcher jeweils den gesamten Umsatz zwischen zwei Preislisten um- fasst, also eher einem grossen bestreitbaren Umsatz. Die Preislisten lagen unterschiedlich weit auseinander (vgl. Tabelle 3 in Rz 129), sowohl absolut gesehen in Franken als auch pro- portional. Der bestreitbare Umsatz lag entsprechend der hier vorgenommen Annahme je nach Preislisten zwischen […] % und […] % des gesamten Umsatzes.197 Auf dieser Basis und in Abhängigkeit von der Rabattdifferenz in den Segmenten (vgl. Abbildung 4) ergeben sich die nachfolgenden minimalen und maximalen Mehrrabatte zwischen den verschiedenen Preislis- ten:
196 Voraussetzung dieser Aussage ist, dass die Jahresumsätze an die tatsächlichen Verhältnisse ange- passt werden, was nicht immer der Fall war, wie vorne gezeigt wurde (Rz 315 ff. und 322 ff.). 197 Für die Berechnung wurde der höhere Schwellenwert als 100 % angenommen. Wird vom tieferen Wert als Basis ausgegangen, liegen die Schwellen entsprechend weiter auseinander.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 127 Abbildung 18: Minimale und maximale Mehrrabatte (je nach Preislistensegment) zwischen zwei Preislisten unter der Annahme, dass der Umsatz zwischen zwei Preislisten der bestreit- bare Anteil des Umsatzes darstellt.198
533. In der vorstehenden Darstellung (Rz 532) sind die Umsatzverlagerungen teilweise gross bis 50 %. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei grösseren Verlagerungen (über 25 %) eines Vertragskunden je nach bestehender Preisliste möglicherweise mehr als eine Rabattschwelle überschritten wurde, was entsprechend höhere Mindest- und Mehrrabatte zur Folge hatte.
534. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Post sehr viel höhere Mengen an Briefsendun- gen als die Konkurrenz verarbeitet. Dadurch konnte und kann sie entsprechend höhere Ska- lenerträge und Verbundvorteile erzielen. Diesen Vorteil konnte sie nur aufgrund des histori- schen Monopols für Postdienstleistungen und des aktuell immer noch bestehenden Teilmonopols für Briefsendungen bis 50 Gramm erreichen. D. h. bei der Berechnung des Mehr- rabatts wäre zu berücksichtigen, dass die Post wie ein aktueller Konkurrent aufgrund der viel kleineren (verlagerten) Mengen nur einen Teil der Skalen- und aufgrund des beschränkteren Produktportfolios nur einen Teil der Verbundeffekte (wenn überhaupt) erzielen kann. Diesbe- züglich könnte bei der Berechnung des Mehrrabatts für die Variable RabattPost alt der Rabatt der Post eingesetzt werden, der für die ausgelagerte Menge zur Anwendung käme. Für die Berechnungen wird der Mehrrabatt nachfolgend aus Gründen der Transparenz jedoch so be- rechnet wie oben (Rz 529) in der Formel beschrieben. Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass der Mehrrabatt aufgrund der alternativen Berechnung höher sein könnte.
Anmerkungen der Post
535. Die Post bemängelt, dass die Berechnungen zum „Mindestrabatt“ und zum „Mehrrabatt“ nicht belegen würden, dass der Gesamtrabatt sowohl bei der Preislisteneinstufung als auch
198 Berechnung entsprechend Rz 528 und 529.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 128 beim Zusatzrabatt zu einer Behinderung von Quickmail hätte führen können. Vielmehr würde der maximale Mehrrabatt geringer sein und würde im um die tatsächliche Kundenverteilung gewichteten Durchschnitt nur ganze [1-2] % betragen. Hieraus schliesst die Post, dass bei einem Mehrrabatt von [1-2] % nicht nachvollziehbar sei, dass Quickmail im Wettbewerb be- hindert worden sein soll, zumal Quickmail nach eigenen Angaben immer 15 % tiefere Preise als die Post offeriere.
536. Zur Berücksichtigung des Mindestrabatts bzw. Mehrrabatts ist nicht nur der Mindestra- batt bzw. Mehrrabatt bei einem Preislistenwechsel zu berücksichtigen, wie dies die Post in ihren Ausführungen macht, sondern zusätzlich der Mindestrabatt bzw. Mehrrabatt, der durch den Zusatzrabatt entsteht. Zudem ist eine aggregierte Berechnung des Mindestrabatts bzw. Mehrrabatts ohnehin obsolet, da für Wettbewerber relevant ist, dass sie den Rabattverlust für diejenigen Kunden aufwiegen, welche sie gewinnen wollen. Daher können aus dem gewich- teten Durchschnitt der Mindestrabatte bzw. Mehrrabatte keinerlei Schlussfolgerungen auf eine allfällige Wettbewerbswirkung gezogen werden. Vielmehr ist jeder Einzelfall individuell zu be- trachten. Zudem ist für die Beurteilung der Wettbewerbswirkungen der Gesamtsachverhalt massgeblich.
A.4.7.4.2 Gesamtumsatzrabatt und Zusatzrabatt
a) Hinweis aus Kundeninformation
537. In der Kundeninformation zum Preissystem CAPRI war beim Zusatzrabatt von «Hebel- wirkungen» mit entsprechender Grafik die Rede. Dies vermittelt den Vertragskunden den (zu- treffenden) Eindruck, dass Umsatzänderungen über den Zusatzrabatt zu sehr starken Ra- battauswirkungen führen.
b) Wirkungsweise
538. Die Wirkungsweise des Zusatzrabatts als Gesamtumsatzrabatts kann in der nachfolgen- den Beispielrechnung aufgezeigt werden. Dabei wird von einem Jahresumsatz von 120‘000 Franken ausgegangen, was einem durchschnittlichen monatlichen Ausgangswert von 10‘000 Franken für den Zusatzrabatt entspricht. Ein monatlicher Umsatz im Bereich von 10‘000 Fran- ken +/- 5 % entspricht dem Zielrabatt und ergibt einen Zusatzrabatt (Ziel) von 2 %. Für ver- schiedene, an einen Wettbewerber ausgelagerte (positive Werte in der Spalte «ausgelagerter Umsatz») oder neu generierte (negative Werte in der Spalte «ausgelagerter Umsatz») Um- sätze wird der resultierende «Zusatzrabatt (neu)» und der Rabattverlust im Vergleich zum Ziel- rabatt angezeigt. Die zweitletzte Spalte zeigt den «Mindestrabatt», welchen ein Wettbewerber auf den ausgelagerten Umsatz gewähren muss, um nur den durch den Zusatzrabatt entstan- denen Rabattverlust bei der Post, der auf den gesamten verbleibenden Umsatz berechnet wird, auszugleichen. Die letzte Spalte mit dem «Mehrrabatt» zeigt die Differenz zwischen dem Mindestrabatt und dem Zielrabatt von 2 %. Dies entspricht dem Rabatt, den der Wettbewerber zusätzlich zum Zusatzrabatt der Post mindestens ausgleichen muss. Ausge- Umsatz Post neu Zielum- Zusatz- Ziel Zusatz- Rabatt Rabatt- Min- lagerter Mehr- satz rabatt Rabatt rabatt neu verlust destra- Umsatz rabatt (CHF) Ziel (CHF) CHF % neu (CHF) (CHF) batt (CHF)
10‘000 2% 200.- 2‘600 7‘400 74% 0% 0.- 200.- 7.69% 5.69%
10‘000 2% 200.- 2‘500 8‘400 84% 1% 84.- 116.- 7.25% 5.25%
10‘000 2% 200.- 1‘500 9‘400 94% 1.5% 141.- 59.- 9.83% 7.83%
10‘000 2% 200.- 500 9‘500 95% 2% 200.- 0.- 2.00% 0.00%
32-00009/COO.2101.111.7.298652 129 10‘000 2% 200.- -500 10‘500 105% 2.5% 262.50 -62.50 12.50% 10.50%
10‘000 2% 200.- -1‘500 11‘500 115% 3% 345.- -145.- 9.67% 7.67%
Tabelle 59: Illustration der Wirkungsweise des Zusatzrabatts bzw. Berechnung der Mehrra- batte bei Mehr- oder Minderumsatz.
539. Wie aus der 1. Zeile in der Spalte Mindestrabatt hervorgeht, lohnt sich – unter Ausklam- merung des Preislistenrabatts und sämtlicher tatsächlich entstehender Zusatzkosten – die Auslagerung von mehr als 25 % des monatlichen Sendevolumens eines Postkunden nur, wenn der Wettbewerber einen Rabatt auf den ausgelagerten Umsatz in Höhe von mehr als 7.69 % gewährt. Auf der anderen Seite wird ein Postkunde, der 5 % seines Sendungsvolu- mens von einem Konkurrenten abzieht und mit der Post realisiert, mit einem zusätzlichen Ra- batt von 12.50 % auf dem zurückverlagerten Anteil belohnt (zweitletzte Zeile in der Spalte Mindestrabatt).
540. Die nachfolgende Grafik zeigt die Rabatte auf, die Quickmail mindestens zusätzlich zum Rabatt der Post anbieten musste («Mehrrabatte»), um einen Vertragskunden für den Rabatt- verlust aufgrund des Zusatzrabatts zu entschädigen, wenn der Vertragskunde Sendungen auf Quickmail auslagerte oder zusätzliche Versände mit Quickmail abwickeln wollte. Die darge- stellten zusätzlich notwendigen Rabatte kamen daher zum Grundrabatt (aufgrund der Preis- liste) und dem Zusatzrabatt (Normalwert 2 %) hinzu, welche Quickmail im Preis für Sendungen bereits berücksichtigen musste. Nicht berücksichtigt sind auch Wechsel- und andere Kosten der Vertragskunden.
Abbildung 19: Zusätzlich notwendiger Rabatt aufgrund des Zusatzrabatts
541. Zur Erläuterung der obigen Abbildung soll ein Beispiel dienen: Ein Vertragskunde der Post generiert 200‘000 Franken Umsatz mit der Post. Er erhält 2 % Zusatzrabatt darauf, somit 4‘000 Franken. Davon ausgehend ergeben sich die beiden folgenden Szenarien:
32-00009/COO.2101.111.7.298652 130
a. Er überlegt sich, einen Versand ausmachend 6 % seines Gesamtumsatzes (also einen Umsatz von 12‘000 Franken) auf Quickmail zu verlagern. Nach Verlagerung erhält er noch 1.5 % Rabatt auf 188‘000 Franken, somit 2‘820 Franken Rabatt. Quickmail muss den Kunden auf den 12‘000 Franken verlagerten Umsatz somit mindestens für die 1‘180 Fran- ken Rabattverlust des Kunden bei der Post entschädigen. Dies entspricht einem notwen- digen Rabatt in Höhe von gut 9.83 %.
b. Beispiel 2: Der Kunde überlegt sich, einen zusätzlichen Auftrag im Umfang von 5 % (d. h. Umsatz von 10‘000 Franken) zu gewähren. Dies kann er bei der Post oder Quickmail tun. Platziert er den zusätzlichen Auftrag bei der Post, erhöht sich sein Rabatt auf 2.5 %. Der gesamte Rabatt beträgt somit 2.5 % von 210‘000 Franken, also 5‘250 Franken. Ein Kunde wird also von Quickmail mindestens einen Rabatt auf dem zusätzlichen Auftrag verlangen, der die Rabattdifferenz (5‘250-4‘000=1‘250 Franken) aufwiegt. Dies entspricht auf dem Umsatz von 10‘000 Franken einem notwendigen Rabatt von 12.5 %.
542. Dies bedeutet, dass Wettbewerber aufgrund des Zusatzrabattes weit grössere Rabatte auf ihr Sendevolumen entrichten mussten als die Post, um den Rabattverlust, den ein Kunde bei der Post erleidet, aufzufangen.
543. Entsprechend übten die Kundenverbände VSV und SDV denn auch deutlich Kritik am Zusatzrabatt, welcher einerseits als Treue- oder Zielrabatt wirke und wettbewerbsrechtlich be- denklich sei und andererseits zu grosser Intransparenz führe (Abschnitt A.4.7.2 und Rz 431).
A.4.7.4.3 Fazit zur Wirkung des Gesamtumsatzrabatts
544. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass der mögliche durch Auslagerung eines Teils des Postversands resultierende Rabattverlust bei der Post aufgrund der Ausgestaltung als Gesamtumsatzrabatt durch einen meist bedeutend höheren Rabatt bei Quickmail ausge- glichen werden musste. Ähnlich verhält es sich beim Entscheid über einen Mehrversand bei der Post, welcher zu höheren Zusatzrabatten auf das gesamte Versandvolumen führte.
Wirkung des Preissystems auf die Wechselbereitschaft der Vertragskunden
545. Nachfolgend wird zum einen untersucht, wie die Vertragskunden die Möglichkeiten zur Auslagerung von Sendungen einschätzten. Zum anderen werden die Auswirkungen des Preis- systems CAPRI auf die Nutzung von Quickmail durch die Vertragskunden anhand der beiden Befragungen der Vertragskunden in der Vorabklärung und der Untersuchung beurteilt.
A.4.7.5.1 Modalitäten zur Verlagerung von Sendungen
546. In der Vorabklärung wurden 28 Vertragskunden verschiedene Fragen zur Konstellation gestellt, in welcher Vertragskunden ein bestimmtes Volumen der Postdienstleistungen (z. B. grössere Versände von Briefsendungen über 50g) mit einem Konkurrenten der Post abwickeln wollen.199
547. Zunächst wurden die Vertragskunden gefragt, ob eine solche Auslagerung von Sendun- gen im Rahmen des geltenden Vertrags mit der Post möglich sei.200 Drei Vertragskunden ga- ben darauf keine Antwort, drei weitere konnten dies nicht beurteilen. Die restlichen 22 Ver- tragskunden bejahten die Möglichkeit der Auslagerung im Rahmen des geltenden Vertrags, wobei ein Vertragskunde einschränkte, dass dies nur der Fall sei, wenn die Umsätze [mit der Post] dennoch erreicht würden. Drei Vertragskunden machten zudem darauf aufmerksam, dass dies Auswirkungen auf Preise und Rabatte hätte. Ein Vertragskunde bemerkte dazu: «Ja,
199 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 24. 200 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 24a.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 131 allerdings werden wir indirekt bestraft, da wir die vergangenheitsbasierten Umsätze nicht mehr erreichen und somit nicht mehr von den Umsatzrabatten profitieren.» Ein Vertragskunde gab an, dass laut Aussage der Post eine Zusammenarbeit mit einem Konkurrenten möglich sei, obwohl die Post im Vertrag als «bevorzugter Partner» bezeichnet werde.
548. Die 28 Vertragskunden wurden in der Vorabklärung zudem befragt, in welchen Fällen und auf welche Weise gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags aufgrund geringerer Um- sätze erfolgen würde. Die Antworten auf diese Fragen waren uneinheitlich und ergaben kein klares Bild. So gingen insgesamt 16 Vertragskunden von einer Vertragsanpassung aus, wäh- rend fünf von keiner direkten oder überhaupt keiner Vertragsanpassung ausgingen. Weitere fünf Vertragskunden gaben entweder keine Auskunft oder konnten dies nicht beantworten. Zwei Vertragskunden gingen davon aus, dass sie Vertragsanpassungen anstossen konnten.
549. Da die Auswirkungen des Preissystems auch mit der Möglichkeit zur Kündigung zusam- menhängen, wurden 28 Vertragskunden in der Vorabklärung nach der Dauer des Vertrags mit der Post und der Kündbarkeit sowie der Umständlichkeit einer solchen befragt.201
550. Hinsichtlich Vertragsdauer gaben vier Vertragskunden keine Antwort. 17 Vertragskun- den gaben zur Antwort, der Vertrag sei unbefristet, was mit den in den Unterlagen vorhande- nen Basisverträgen übereinstimmte. Dagegen antworteten fünf Vertragskunden (darunter auch drei Quickmailkunden), der Vertrag sei auf ein Jahr beschränkt. Zwei Vertragskunden (darunter ein Quickmailkunde) war die Dauer des Vertrages unbekannt.
551. Hinsichtlich Kündigungsmodalitäten ergab sich aus der Befragung ebenfalls kein klares Bild. Zur entsprechenden Frage gaben sieben Vertragskunden keine Antwort, und eine Ant- wort war unklar. Zwei weitere Vertragskunden (davon ein Quickmailkunde) bestätigten ledig- lich, dass der Vertrag kündbar sei. Zwei Vertragskunden (davon ein Quickmailkunde) waren die Kündigungsvorgaben nicht bekannt. Sieben Vertragskunden (davon drei Quickmailkun- den) gaben an, der Vertrag mit der Post sei innert 30 Tagen auf ein Monatsende kündbar, was der Standardklausel im Vertrag entsprach. Im Übrigen machten die Vertragskunden in zeitli- cher Hinsicht folgende Angaben: zwei Wochen (1), drei Monate (1 Quickmailkunde), sechs Monate (1), ein Jahr (2, davon ein Quickmailkunde), gemäss OR-Bestimmungen (1), bei An- passung der Preise (1). Schliesslich gaben zwei Vertragskunden (davon ein Quickmailkunde) an, eine Kündigung sei nicht notwendig, da die Verträge jährlich auslaufen würden bezie- hungsweise eine Mengenreduktion bis auf 0 auch ohne Kündigung möglich sei. Auf die Frage, ob die Kündigung umständlich sei, antworteten drei Viertel der befragten Vertragskunden nicht. Der Rest gab an, dass eine Kündigung nicht umständlich sei, was der Aussage der Post entspricht. Aufgrund der niedrigen Zahl der Antworten und dem Resultat der Auswertung zur Frage nach der effektiven Kündigung des Vertrags durch die Vertragskunden (Rz 476, inklu- sive Aussage eines Vertragskunden) kann dies jedoch nicht ohne weiteres verallgemeinert werden.
A.4.7.5.2 Auswirkungen der Komplexität und Intransparenz
552. Wie oben bereits erwähnt, beanstandete der VSV als Kundenverband eine Erschwerung der Berücksichtigung von Konkurrenten durch die «wettbewerbsrechtlich fragwürdige Intrans- parenz» des Preissystems (Rz 431.a).
553. Auch Quickmail machte geltend (Rz 432), das Preis- bzw. Rabattmodell der Post sei intransparent und in seinen Auswirkungen für die Kunden kaum berechenbar, weshalb sich Kunden scheuten, Quickmail dennoch einen Teil der Sendungen zu übergeben. Kunden wür- den so von einer Zusammenarbeit mit Quickmail abgehalten oder es werde die Aufnahme der Zusammenarbeit verzögert oder verunmöglicht. Wegen der hohen Komplexität des Systems
201 Fragebogenantworten Vorabklärung, Fragen 20c und d.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 132 müsse Quickmail dabei die Kunden z. B. mit Kalkulations-Tools unterstützen, damit diese die Auswirkungen der Rabattverluste bei der Post berechnen könnten. In diesem Zusammenhang reichte Quickmail zum Beleg E-Mails von Kunden ein:
a. Aus der E-Mail eines Quickmailkunden geht hervor, dass die Post bei Anfragen zu detail- lierteren Angaben offenbar eine gewisse Zeit benötigte und die Berechnungen sehr kom- plex waren. Es geht ebenfalls daraus hervor, dass die Planung und Berechnung von Quickmail-Auflagen dauern konnte.
b. Gemäss einem weiteren Mailwechsel zwischen Quickmail und einem ihrer Kunden musste Quickmail offenbar ein Tool entwickeln, welches es Kunden erlaubt, die Auswir- kungen der Auslagerung von Sendungen auf Quickmail zu berechnen. Es berechnete ei- nerseits die mit Quickmail zustellbaren Mengen und die zu erzielenden Umsätze. Ande- rerseits berechnete es den Zusatzrabattverlust bei der Post (Reduktion des Preisvorteils von Quickmail).
554. Wie oben aufgezeigt, wurde das Preissystem CAPRI zudem von vielen Kunden als kom- plex und intransparent empfunden. So waren vielen Vertragskunden ihre Einstufung, die ge- naue Berechnung der Parameter und die Preislistenoptionen nicht bekannt.
555. In Ergänzung zu den oben aufgeführten Resultaten der Befragung zur Transparenz im Allgemeinen wurden die Vertragskunden der Post in der Vorabklärung und der Untersuchung durch das Sekretariat gefragt, ob ihnen bekannt sei, was ihnen an Rabatt entgehen würde, wenn sie einen Teil ihres Postversands an einen alternativen Anbieter auslagern würden.202
556. Von den in der Vorabklärung befragten 28 Vertragskunden verneinten dies 13, zehn be- jahten dies (z. T. aber nur mit Blick auf die Auswirkung des Zusatzrabatts). Einer der bejahen- den Vertragskunden relativierte jedoch, dass der Rabattverlust nicht im Detail bekannt sei. Einem Vertragskunden war der Rabattverlust teilweise bekannt. Zwei Vertragskunden beant- worteten die Frage nicht, und eine Antwort war unklar.203 Von den neun Quickmailkunden kannten vier Vertragskunden den Rabattverlust, vier kannten ihn nicht.204 Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist die Aussage eines Vertragskunden auf die Frage, ob die preisliche Auswirkung einer Umsatzverlagerung bekannt sei. Der Vertragskunde stufte diesbezüglich die preisliche Herabstufung aufgrund eines Umsatzverlustes als stärker ein als die höheren Zu- satzrabatte: «Ja, haben wir erhalten. Der Preis für Massensendungen Standard wird um 3.3 % teurer, wobei dies durch die niedrigeren Umsatzstaffeln zum Erreichen der Monatsrabatte ei- gentlich nicht ausgeglichen wird.»
557. In der Untersuchung konnten von den 255 befragten Vertragskunden 234 den Rabatt- verlust nicht abschätzen.205 Lediglich zwölf der befragten Vertragskunden – d. h. unter 5 % – gaben an, dass ihnen dies bekannt sei. Sieben machten keine Angaben.206
558. Diejenigen Vertragskunden, welche die Auswirkungen auf den Rabatt kennen, wurden gebeten, den Rabattverlust für bestimmte Verlagerungen (5 %, 10 %, 20 %, 30 %, 40 %, 50 %) anzugeben.207 Von den zwölf Vertragskunden nannte ein Vertragskunde nur den für ihn an einen Konkurrenten auslagerbaren Anteil seiner Sendungen, ohne eine Angabe zum
202 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 24e; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 21. 203 Ein Vertragskunde und Quickmailkunde bezeichnete seine Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. 204 Siehe Fn 203. 205 Vgl. beispielsweise die Aussagen an anderer Stelle in act. 246, Frage 22, und act 250, Frage 17. 206 Zwei Unternehmen bezeichneten ihre Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. 207 Der Rabattverlust war in Franken sowie in Prozent des bisherigen Rabatts anzugeben.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 133 Rabattverlust zu machen, und drei weitere Vertragskunden machten ebenfalls keine detaillier- ten Angaben zu den einzelnen Schwellen oder gaben nur den Rabattverlust für den maximal auslagerbaren Teil an.208 Daraus folgt, dass sieben Vertragskunden genauere Angaben zu den erfragten Stufen machten. Mit Bezug auf den auslagerbaren Anteil machten zwei Ver- tragskunden keine Angaben, ein Vertragskunde gab 0 % an, zwei gaben 5 % an, drei 20 oder 25 %, drei über 60 %.
559. Die ganz überwiegende Mehrheit derjenigen Vertragskunden, welche Angaben mach- ten, scheint sich auf den Zusatzrabatt und nicht auf die Preislisteneinstufung bezogen zu ha- ben. Sofern nämlich die Vertragskunden den Rabattverlust nicht wie verlangt als Anteil in Pro- zent vom bisherigen Rabatt angaben, variierten diese von 0 bis 3 %, wobei teilweise auch nur 2 % oder 2.5 % angegeben wurden.
A.4.7.5.3 Einschätzung der Wirkung durch die Vertragskunden
560. Auf die in der Untersuchung an 255 Vertragskunden gestellte Frage209, ob sie aufgrund des Preissystems schon einmal auf die (einmalige oder mehrmalige) Auslagerung eines Teils ihres Postversandes auf einen alternativen Anbieter verzichtet haben, antworteten 20 Ver- tragskunden mit Ja (d. h. knapp 8 %), 227 mit Nein und sechs machten keine Angaben.210 Knapp die Hälfte (neun) der Ja-Antworten stammt von Quickmailkunden oder solchen Ver- tragskunden, welche zum damaligen Zeitpunkt Quickmail als Alternative angaben. Damit gab knapp ein Viertel der Kunden, die Quickmail als Alternative angaben, an, dass sie aufgrund des Preissystems der Post mindestens einmal auf eine Auslagerung zu einem Konkurrenten der Post verzichtet hatten.
561. Die 20 Vertragskunden, welche bereits mindestens einmal aufgrund des Preissystems auf die Auslagerung eines Teils ihres Postversand verzichtet hatten und eine Begründung an- gaben211, begründeten ihre Antwort wie folgt212:
a. Für zehn Vertragskunden war für den Verzicht der Auslagerung die Rabattpolitik der Post ausschlaggebend. Von diesen Vertragskunden gaben neun eine (befürchtete) Rabattkür- zung respektive Erhöhung der Preise als Begründung an, davon ein Quickmailkunde und drei potenzielle Quickmail-Kunden. Damit gaben sämtliche potenziellen Quickmailkunden, welche aufgrund des Preissystems bereits auf einen Wechsel verzichtet hatten, das Preis- system als Grund für den Verzicht an. Es fällt zudem auf, das fast alle Nennungen auf NGO oder Versand-/Detailhandel entfielen. Einer der zehn Vertragskunden (Quickmail- kunde im Versandhandel) machte explizit den Zusatzrabatt dafür verantwortlich, dass eine Verlagerung von Sendungen nicht profitabel sei: «In Monaten mit überdurchschnittlicher Menge ist für uns eine Nutzung von Quickmail uninteressant, da sich bei der Post der Versand der nicht durch Quickmail beförderbaren Sendungen um 3 % verteuert. In schwa- chen Monaten, wo wir ohnehin bei der Post keinen Zusatzrabatt erhalten, hätte die Nut- zung von Quickmail hingegen keine Auswirkungen. Allerdings sind unsere Auflagenmen- gen dann wiederum so gering, dass der Aufwand für die Aufteilung der Sendungen zwischen Quickmail und Post derart ins Gewicht fällt, dass es sich auch wieder nicht lohnt.» Unter den zehn Vertragskunden befand sich nur einer, der in der vorhergehenden
208 Ein Vertragskunde bezeichnete seine Antwort als Geschäftsgeheimnis. 209 Fragebogenantworten, Frage 22. 210 Zudem bezeichneten zwei Vertragskunden ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis, dazu kommen drei Vertragskunden, welche die Begründung zu ihrer Antwort als Geschäftsgeheimnis bezeichnen 211 Ein Unternehmen hat die Begründung als Geschäftsgeheimnis bezeichnet, und zwei machen keine Angaben. 212 Es kommen Mehrfachnennungen vor.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 134 Frage genau beziffern und nachrechnen konnte, wie hoch der mutmassliche Rückgang des Umsatzrabatts ausfallen würde (vgl. Rz 558).
b. Drei Vertragskunden, davon wiederum je eine NGO und ein Versandhandelsunterneh- men, machten (u. a.) Kosten geltend, welche insbesondere durch ein Splitting entstehen, teilweise auch für die bei der Post verbleibenden Sendungen.
c. Die meisten restlichen Vertragskunden gaben als Grund ein ungenügendes bzw. fehlen- des Angebot der Konkurrenz an (Abdeckung, Umfang des Angebots, Qualität) oder Zu- friedenheit mit dem Angebot der Post an.
562. In der Vorabklärung und der Untersuchung wurden die Vertragskunden zudem gefragt, ob ihrer Meinung nach das neue Preissystem eine (teilweise) Verlagerung von Sendungen zur Konkurrenz im Vergleich zum früheren Preissystem (reine Rabattierung auf Basis des Umsat- zes) erschwert, erleichtert oder nicht verändert hat.213
563. Die Fragestellung in der Vorabklärung an 28 Vertragskunden war dabei vor allem im Zusammenhang mit der Zweiteilung des Preissystems in Preislisteneinteilung und in Zusatz- rabatt gestellt worden. Ein Vertragskunde machte gar keine Angabe, und weitere fünf Ver- tragskunden konnten die Frage nicht beurteilen.214 Zwei Vertragskunden antworteten mit Er- leichterung. Demgegenüber gaben sieben Vertragskunden (davon fünf von neun Quickmail- Kunden215) an, ein Wechsel sei erschwert worden. Schliesslich ergab sich für zwölf der ant- wortenden Vertragskunden keine Änderung.
Einfluss des Erschwert Erleichtert Nicht verändert Keine Antwort neuen Preissys- oder unklar tems auf einen Wechsel zur 7 2 12 6 Konkurrenz
Tabelle 60: Vergleich des Preissystems CAPRI mit dem Preissystem 2009 hinsichtlich der Auslagerung von Sendungen auf einen Konkurrenten (Befragung Vorabklärung)
564. Von den zwei Vertragskunden, welche eine Erleichterung angaben, begründete ein Ver- tragskunde die Antwort mit der besseren Vergleichbarkeit der Preise. Der andere Vertrags- kunde begründete die Antwort nicht, gab aber etwas im Widerspruch zur Erleichterung in Ant- wort 24 an, dass die Auswirkungen einer Mengenreduktion nicht mehr nachvollziehbar seien. Die Vertragskunden, welche im neuen Preissystem eine Erschwerung der Verlagerung von Sendungen sahen, gaben vor allem die nur schwer einschätzbaren Auswirkungen eines Wechsels auf den Rabatt und die Rabattreduktion selbst als Gründe für ihre Antwort an. Ein Vertragskunde gab an, die Abwicklung eines bestimmten Volumens über einen Konkurrenten unter dem Vertrag mit der Post sei zwar möglich, aber sie würden dafür bestraft, da sie die vergangenheitsbasierten Umsätze nicht mehr erreichten und somit nicht mehr von den Zu- satzrabatten profitierten. Ein anderer Vertragskunde gab an: «Erschwert, da durch das neue Preismodell die Vergabe von Teilmengen an Quickmail zu stärkeren Preisanstiegen bei der Post führen.» Die meisten derjenigen Vertragskunden, welche keine Änderung für eine Verla- gerung der Sendungen sahen, begründeten dies damit, dass es für sie derzeit ohnehin noch
213 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 23b; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 23. 214 Dazu kommt ein Vertragskunde (Quickmailkunde), der seine Antwort als Geschäftsgeheimnis be- zeichnete. 215 Siehe Fn 214.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 135 keine Alternativen (mangelnde Konkurrenz oder hoher Anteil der Sendungen im Monopolbe- reich) zur Post gebe.
565. In der Untersuchung216 gaben drei der befragten 255 Vertragskunden an, das neue Preissystem habe einen Wechsel erleichtert, 20 sahen darin eine Erschwerung, 202 keine Änderung und 29 machten keine Angaben.217
Einfluss des Erschwert Erleichtert Nicht verändert Keine Angaben neuen Preis- systems auf ei- 20 3 202 29 nen Wechsel zur Konkurrenz
Tabelle 61: Vergleich des Preissystems CAPRI mit dem Preissystem 2009 hinsichtlich der Auslagerung von Sendungen auf einen Konkurrenten (Befragung Untersuchung)
566. Die Vertragskunden, welche angaben, das neue Preissystem habe einen Wechsel er- leichtert, sahen die Erleichterung nur darin, dass mangels Verhandlungsmöglichkeit oder in- folge Preiserhöhungen die Anreize gestiegen waren, sich nach Alternativen umzusehen.218
567. Von den 20 Vertragskunden, welche im neuen Preissystem eine Erschwerung eines Wechsels sahen,219 nannten 8 als Grund die schwierige und umständliche Berechnung, die mangelnde Transparenz und die daraus folgende fehlende Vergleichbarkeit von Leistungen. Zwei dieser Vertragskunden nannten dabei explizit auch den Zusatzrabatt als Grund für diese Schwierigkeit. Weitere zwei Vertragskunden nannten den Zusatzrabatt selbst als relevanten Parameter für die Erschwerung eines Wechsels, denn dieser Rabatt falle weg und führe zu einer Kumulation der Sendungen in gewissen Monaten. Zwei Vertragskunden nannten die Vertragsbindung an sich und die Rabattkürzung durch die Post als Grund. Der Rest machte keine Angaben oder nannte spezifische Gründe.
568. Von den 202 Vertragskunden, welche keine Veränderung durch den Systemwechsel sa- hen, lieferten etwa zwei Drittel der Vertragskunden (135) keine explizite Begründung. Für ei- nen zusätzlichen Teil war die Frage nicht beurteilbar (13). Für den überwiegenden Rest war die Frage nicht relevant, da sie aus anderen Gründen nicht wechseln konnten (Abdeckung, viele Sendungen im Monopol, Zusatzkosten, Qualität, fehlendes genügendes oder passendes Angebot der Konkurrenz) oder wollten (Aufwand, aus Prinzip).
569. Vier Fünftel der 20 Antworten von Vertragskunden, welche im neuen Preissystem eine Erschwerung eines Wechsels zu einem Konkurrenten sahen, stammen von Unternehmen im Bereich Versand- oder Detailhandel oder von NGO/Vereinen/Organisationen. Zudem waren knapp die Hälfte ehemalige Quickmailkunden oder solche, welche in der Befragung Quickmail als Alternative angaben. Von den aktuellen und potentiellen Quickmailkunden schätzten somit etwas weniger als ein Fünftel das neue Vertragskundenmodell als Erschwerung ein. Dies sind mehr als dreimal so viele als für den Rest der Vertragskunden. Dazu kamen noch die zwei Vertragskunden, welche zwar im Fragebogen „Erleichterung“ ankreuzten, aber nur im Hinblick auf einen grösseren Anreiz für einen Wechsel (vgl. Rz 566). Bei den Quickmailkunden standen
216 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 23. 217 Ein Vertragskunde bezeichnete die Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. Insgesamt fünf Ver- tragskunden bezeichneten die Begründung ihrer Antwort als Geschäftsgeheimnis. 218 Ein Vertragskunde der offen gelegten Antworten mit «Erleichtert» bezeichnet die Begründung als Geschäftsgeheimnis. 219 Von den 20 Vertragskunden mit Antwort «Erschwert» bezeichneten zwei Vertragskunden ihre Ant- wort als Geschäftsgeheimnis.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 136 die mangelnde Transparenz und der Zusatzrabatt im Vordergrund. Von den aktuellen oder potenziellen Quickmailkunden, welche keine Veränderung sahen, gaben viele ungenügend starke Konkurrenz mit entsprechendem Angebot als Grund für ihre Antwort an. Immerhin zwei der aktuellen oder potenziellen Quickmailkunden gaben aber an, das neue Preissystem sei übersichtlich resp. die Mailings seien von der Post transparent berechnet worden.
A.4.7.5.4 Zusammenfassung
570. Zusammenfassend war laut Vertragskunden eine Kündigung des Vertrags zur Verlage- rung von Sendungen auf einen Konkurrenten grundsätzlich möglich, allerdings gegebenenfalls mit Auswirkung auf die Rabattwirkungen. Ein Grossteil der Vertragskunden kannte aber die Vertragsdauer und Kündigungsmodalitäten nicht oder ging von falschen Vorgaben aus. Zudem war zu einem grossen Teil nicht bekannt, ob und wann eine Vertragsanpassung aufgrund der Verlagerung auf die Konkurrenz erfolgen würde und was die finanziellen Auswirkungen davon wären.
571. Wie erwähnt verzichtete zudem ein zwar im Verhältnis zur gesamten Anzahl befragter Vertragskunden kleiner Teil der Vertragskunden, jedoch durchaus bedeutender Anteil der (po- tenziellen) Quickmailkunden aufgrund des Preissystems bereits mindestens einmal auf die Auslagerung von Sendungen und sah im neuen Preissystem eine Erschwerung eines Wech- sels zur Konkurrenz.
A.4.8 KEP & MailAnmerkungen der Post
572. Die Post macht geltend, dass sich das Sekretariat hauptsächlich auf Aussagen der „Ge- genseite“ stützen würde und diese im Antrag ohne jegliche kritische Würdigung und sogar wortgetreu wiedergeben würde.
573. Diese Beanstandung der Post ist unbeachtlich. Der Sachverhalt wurde insgesamt kri- tisch gewürdigt.
574. Die Post macht sinngemäss weiter geltend, dass das Sekretariat aufgrund der Fragebö- gen keinen Nachweis einer Behinderung erbracht habe. Die Fragebögen seien einseitig zu Lasten der Post und falsch ausgewertet worden. Zudem würde der Antrag auf die Fragebögen und nicht auf die Berechnungen abstellen, so dass sich zeigen würde, dass das Sekretariat von den Berechnungen nicht überzeugt sei. Zudem lasse sich eine mögliche Wirkung des Zusatzrabatts durch die Erkenntnisse der Kundenbefragungen nicht aufzeigen, da weniger als 10 % einen Einfluss auf die Planung bejaht hätten. Zudem würde der Antrag verschweigen, dass von den bejahenden Kunden der Grossteil auf den kaum vorhandenen Einfluss hinwei- sen würde.
575. Die Post stellt den Anteil derjenigen Kunden, welche wechselbereit waren, bewusst als geringfügig dar, indem sie unberücksichtigt lässt, wie viele Kunden von vorneherein aufgrund ihrer Versandstruktur nicht zu Quickmail wechseln konnten und damit nicht Teil des bestreit- baren Marktes waren (vgl. Rz 563 ff.). Zudem sind nicht nur der Zusatzrabatt massgeblich, sondern auch andere Effekte. Eine singuläre Fokussierung auf den Zusatzrabatt ist daher für die Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts ungeeignet. Das Sekretariat hat daher zu Recht sowohl auf die Kundenantworten als auch auf die Berechnungen abgestellt.
576. Auch könne gemäss Aussagen der Post aus den Fragebogenantworten keine fehlende Wechselbereitschaft der Kunden nachgewiesen werden. Die hierzu massgebliche Frage sei so offen gestellt worden, dass Vertragskunden, die angegeben haben, auf die Auslagerung verzichtet zu haben, dies aus ganz verschiedenen Gründen getan hätten, ohne dass das Preissystem der Post dafür verantwortlich gewesen sei.
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577. Hierzu ist anzumerken, dass eine Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes vorzunehmen ist, wobei die Antworten auf einzelne Fragen in die Gesamtbetrachtung mit einflossen und entsprechend gewürdigt wurden.
B Erwägungen B.1 Geltungsbereich B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
578. Das Kartellgesetz (KG) gilt in persönlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das KG geht damit bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Un- ternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.220
579. Die vorliegende Untersuchung wurde gegen die Schweizerische Post und die Post er- öffnet. Die zu beurteilenden Verhaltensweisen stehen im Verantwortungsbereich der Post, welche insbesondere Post- und Logistikdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt. Die Post ist die Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post, wel- cher weitere Gesellschaften untergeordnet sind. Nachfolgend wird geprüft, ob es sich bei der Schweizerischen Post und ihren (in-)direkten Tochtergesellschaften und affiliierten Gesell- schaften um einen Konzern handelt, welcher als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs 1bis KG zu qualifizieren wäre.
580. Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbständig organisierte Unternehmen wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung zu einem Gesamtunternehmen als wirtschaftliche Einheit zusammengefasst sind.221 Die einzelnen Tochtergesellschaften eines Konzerns gelten in der Regel nicht als Unternehmen, sofern die Muttergesellschaft erstens ihre Tochter effektiv zu kontrollieren vermag und zweitens diese Möglichkeit auch tatsächlich ausübt222, so dass die Konzerngesellschaften nicht in der Lage sind, sich von der Muttergesellschaft unabhängig zu verhalten. In diesen Fällen wird der Konzern gemäss der bisherigen Rechtsprechung als eine einzige wirtschaftliche Unternehmenseinheit betrachtet.223
220 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 27; SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, 2013, Rz 335 und 341; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 29, Preispolitik Swisscom ADSL II; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 119 E. 3.4, Publigroupe SA et al./WEKO und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 221 RPW 2011/1, 109 Rz 95, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); vgl. auch Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.2, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 222 Sogenanntes „Leitungsprinzip“ im Gegensatz zum „Kontrollprinzip“, bei welchem bereits bei Beste- hen einer Beherrschungsmöglichkeit vom Vorliegen eines Konzerns ausgegangen wird, auch – und dies im Unterschied zum Leitungsprinzip – wenn diese Möglichkeit effektiv gar nicht ausgeübt wird. 223 Urteile des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 29, Preispolitik Swisscom ADSL II, sowie RPW 2010/2, 336 E. 4.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.
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581. Die revidierten Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts224 beschränken sich seit 1. Januar 2013 mit Bezug auf die Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung (Konzernrechnung) ausdrücklich auf das Kontrollprinzip, das heisst sie verzichten auf das Erfordernis der tatsächlichen Ausübung der Beherrschung im Sinne des Leitungsprinzips225. Gemäss Art. 963 Abs. 2 OR kontrolliert eine juristische Person ein anderes Unternehmen, wenn sie: 1. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt; 2. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder 3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen be- herrschenden Einfluss ausüben kann. Ob im Bereich des Kartellrechts den neuen Rechnungs- legungsvorschriften des Obligationenrechts Rechnung zu tragen ist und entsprechend die Kontrollmöglichkeit für das Vorliegen einer Konzernstruktur genügt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
582. Vorliegend weisen hinsichtlich der Unternehmenseinheiten der Schweizerischen Post bereits die gesetzlichen Bestimmungen der Postregulierung auf einen Konzern hin. Für die Postfinance ist die Ausgliederung in eine Konzerngesellschaft sogar ausdrücklich im Gesetz vorgesehen.226 Konzerngesellschaften sind gemäss Postverordnung neben der PostFinance die von der Schweizerischen Post direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, insbeson- dere Kapitalgesellschaften.227 Die Postverordnung enthält weitere explizite Bestimmungen (auch) mit Bezug auf die Konzerngesellschaften, so etwa zur Möglichkeit der Übertragung der Grundversorgung auf diese Gesellschaften oder zur Erstellung der Konzernrechnung.228 Wie in Randziffer 6 f. beschrieben, ist die Schweizerische Post die Muttergesellschaft von drei «strategischen Konzerngesellschaften», darunter die Post. Diesen strategischen Konzernge- sellschaften sind weitere Konzerngesellschaften angegliedert. An allen als Konzerngesell- schaften bezeichneten Gesellschaften hält die Post direkt oder indirekt (über die strategischen Konzerngesellschaften) 100 % der Anteile.229 Die Schweizerische Post besitzt zudem viele weitere Beteiligungen bis 50 % an Unternehmen («assoziierte Unternehmen»), bei denen sie die Geschäftspolitik «massgeblich beeinflusst und Einsitz in den Aufsichtsgremien nimmt».230
583. Wie oben erwähnt (Rz 581), bleibt unklar, ob neben der Kontrolle auch die einheitliche Leitung, mithin die Ausübung der Kontrolle nachzuweisen ist. Aus der Formulierung für asso- ziierte Gesellschaften folgt bereits a maiore ad minus, dass bei den Konzerngesellschaften nicht nur eine Kontrolle vorliegt, sondern auch eine einheitliche Leitung besteht und ausgeübt wird. Ausserdem hat die Schweizerische Post die Grundversorgungspflichten statutarisch auf ihre Tochtergesellschaften übertragen, jedoch nimmt die Muttergesellschaft die Berichterstat- tung sowie die Vertretung gegenüber den Behörden wahr. Auch kann die Muttergesellschaft den Nettoausgleich zum Ausgleich der Grundversorgungskosten vornehmen. Gemäss Art. 17
224 Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220). 225 Vgl. Art. 663e Abs. 1 aOR, BBl 2008 1589, 1723 sowie Art. 963 Abs. 2 OR, der neu Kriterien festlegt, wann eine juristische Person ein anderes Unternehmen in rechtsrelevanter Weise kontrolliert. 226 Vgl. Art. 14 Abs. 1 POG. 227 Art. 1 Bst. e VPG. 228 Vgl. insbesondere Art. 2 und Art. 52 Abs. 1 und 2 VPG; Weiter auch Art. 46, Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Abs. 4 und Art. 51 Abs. 1 VPG. 229 Website Post, Konzerngesellschaften, <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/organisa- tion/konzerngesellschaften> (15.11.2016). 230 Website Post, assoziierte Gesellschaften, <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/organi- sation/assoziierte-gesellschaften-und-joint-ventures> (15.11.2016).
32-00009/COO.2101.111.7.298652 139 der Statuten der Schweizerischen Post hat der Verwaltungsrat die Aufgabe, die nötigen Vor- gaben zur einheitlichen Führung des Konzerns zu erteilen, insbesondere in den Bereichen Strategie, Finanzplanung und Personalführung, sowie die konzernweite Umsetzung der Stra- tegie und der Ziele sicherzustellen. Durch Einsitznahme von Mitgliedern der Geschäftsleitung der Schweizerischen Post im Verwaltungsrat und/oder der Geschäftsleitung von Konzernge- sellschaften wird zudem die einheitliche Führung sichergestellt. Insbesondere haben die Schweizerische Post und die Post praktisch eine einheitliche Geschäftsführung. Die Konzern- leiterin der Schweizerischen Post ist dabei auch Präsidentin des Verwaltungsrats sowie Vor- sitzende der Geschäftsleitung der Post, während ihr Stellvertreter zudem den Geschäftsbe- reich «Postmail» leitet und Mitglied der Geschäftsleitung bei der Post ist.231
584. Die Beteiligungsverhältnisse, die gesetzlichen Bestimmungen, die personellen Verflech- tungen im Zusammenspiel mit der Unternehmensorganisation beweisen das Vorliegen eines Konzerns, d. h. das Vorliegen einer einheitlichen Leitung, welche vorliegend auch ausgeübt wird. Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG ist damit der gesamte Post-Konzern.
B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
585. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG).
586. Die marktbeherrschende Stellung stellt eine qualifizierte Form von Marktmacht dar232. Ob es sich bei der Schweizerischen Post um ein marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG handelt und ob eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 7 KG vorliegt, wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilung erörtert. Wird die marktbeherr- schende Stellung bejaht, wird damit auch die Existenz von Marktmacht festgestellt. Falls eine marktbeherrschende Stellung verneint werden sollte, ist die Prüfung der Marktmacht obsolet, da in diesem Fall kein kartellrechtsrelevantes Verhalten im Sinne von Art. 7 KG vorliegt. Wie nachfolgend ausgeführt wird, verfügt die Schweizerische Post über eine marktbeherrschende Stellung (vgl. Rz 813) und übt gestützt auf diese Marktmacht aus (vgl. Rz 1016 ff.). Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Daher ist das Kartellrecht in sachlicher Hinsicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar.
B.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
587. Auf Ausführungen zum örtli
Dispositiv
- Die Schweizerische Post AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
- Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Beide vertreten durch Dr. Marcel Meinhardt und Dr. Felix Prümmer, Lenz & Staehelin Rechtsanwälte, Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich Besetzung Vincent Martenet (Präsident bis zum 31.12.2017, Vorsitz), Andreas Heinemann (Vizepräsident, Präsident ab 01.01.2018), Armin Schmutzler (Vizepräsident), Florence Bettschart-Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, Pranvera Këllezi, Daniel Lampart, Rudolf Minsch, Martin Rufer, Henrique Schneider Publikationsversion 32-00009/COO.2101.111.7.298652 1 Inhaltsverzeichnis A Verfahren .......................................................................................................................6 A.1 Gegenstand der Untersuchung ......................................................................................6 A.2 Verfahrensbeteiligte........................................................................................................6 A.2.1 Verfahrensparteien ....................................................................................................7 A.2.2 Anzeiger .....................................................................................................................8 A.3 Verfahrensgeschichte .....................................................................................................9 A.3.1 Marktbeobachtung .....................................................................................................9 A.3.2 Vorabklärung ...........................................................................................................10 A.3.3 Untersuchung...........................................................................................................12 A.3.4 Vorbringen der Post zum Verfahren ........................................................................17 A.4 Sachverhalt...................................................................................................................18 A.4.1 Begriffsdefinitionen ..................................................................................................18 A.4.2 Allgemeine Beschreibung der Preissysteme 2009 und CAPRI ...............................20 Preissystem 2009 ...................................................................................................21 A.4.2.1.1 Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung ..........................................................21 A.4.2.1.2 Übersicht über die Rabattvorgabe ........................................................................22 A.4.2.1.3 Rabatt für […] .......................................................................................................22 A.4.2.1.4 Rabatt für die übrigen Vertragskunden .................................................................23 A.4.2.1.5 Ausführungen der Post .........................................................................................23 Preissystem ab. 1. April 2011 («Preissystem CAPRI») ..........................................23 A.4.2.2.1 Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung von CAPRI .......................................24 A.4.2.2.2 Übersicht über das Rabattsystem CAPRI.............................................................24 A.4.2.2.3 Säule 1: Preisliste .................................................................................................25 A.4.2.2.4 Säule 2: Umsatzbasierter Zusatzrabatt ................................................................29 A.4.2.2.5 Säule 3: Vergütungen für Kundenleistungen ........................................................31 A.4.2.2.6 Anmerkungen der Post zur Ausgestaltung des Preissystems ..............................31 A.4.3 Ausgestaltung und Anwendung der Preissysteme im Hinblick auf eine einheitliche Gewährung von Rabatten ........................................................................................32 Rabattabweichungen in früheren Preissystemen ...................................................32 Anwendung des Preissystems 2009 ......................................................................32 A.4.3.2.1 In der Vorabklärung eingereichte Verträge ...........................................................32 A.4.3.2.2 Abweichungen von den Bandbreiten ....................................................................35 A.4.3.2.3 Abweichungen von der Vorgabe innerhalb der Bandbreite ..................................41 A.4.3.2.4 Vorbringen der Post ..............................................................................................47 Anwendung des Preissystems CAPRI ...................................................................50 A.4.3.3.1 Systemvorgaben zur Preislisteneinteilung (Säule 1): Gleitpfad ............................51 32-00009/COO.2101.111.7.298652 2 A.4.3.3.2 Anpassung der individuellen Rabattstruktur: Strukturkontrolle .............................54 A.4.3.3.3 Anwendung des Preissystems durch die Kundenberater (Preislisteneinteilung) ..56 A.4.3.3.4 Ausgestaltung und Anwendung des Zusatzrabatts ..............................................72 A.4.3.3.5 Bevorzugung von Quickmailkunden .....................................................................90 Weitere Kritikpunkte der Post .................................................................................93 A.4.4 Transparenz der Preissysteme 2009 und CAPRI ....................................................99 Informationsgrundlagen für die Kunden im Preissystem 2009 ...............................99 Informationsgrundlagen für die Kunden im Preissystem CAPRI ..........................100 Einschätzung der Marktgegenseite und der Konkurrenz zur Transparenz ..........103 Fazit ......................................................................................................................110 A.4.5 Einschätzung der Vertragskunden zur Handhabung des Preissystems ................110 Einstufungsprozess ..............................................................................................110 Optionen und Verhandlungsmöglichkeiten ...........................................................111 Anwendung des Zusatzrabatts .............................................................................112 Kündigung der Verträge .......................................................................................114 Einschätzung eines Prognosesystems im Allgemeinen und des Preissystems CAPRI im Besonderen .........................................................................................114 A.4.6 Bewirkte Preiserhöhung durch das Preissystem CAPRI .......................................115 Erkenntnisse aus den Unterlagen der Post ..........................................................115 Ergebnisse aus Kundenbefragung .......................................................................116 Vom Sekretariat durchgeführte Berechnungen ....................................................117 Fazit ......................................................................................................................120 A.4.7 Auswirkung des Preissystems CAPRI auf Quickmail ............................................120 Aussagen und Hinweise der Wettbewerber .........................................................120 Anzeigen der Kundenverbände ............................................................................122 Vergleich der Preise der Post mit den Preisen von Quickmail .............................122 Wirkung der Ausgestaltung als Preissystem mit Gesamtumsatzrabatten ............124 A.4.7.4.1 Gesamtumsatzrabatt und Preislisteneinstufung .................................................125 A.4.7.4.2 Gesamtumsatzrabatt und Zusatzrabatt ..............................................................129 A.4.7.4.3 Fazit zur Wirkung des Gesamtumsatzrabatts .....................................................131 Wirkung des Preissystems auf die Wechselbereitschaft der Vertragskunden .....131 A.4.7.5.1 Modalitäten zur Verlagerung von Sendungen ....................................................131 A.4.7.5.2 Auswirkungen der Komplexität und Intransparenz .............................................132 A.4.7.5.3 Einschätzung der Wirkung durch die Vertragskunden ........................................134 A.4.7.5.4 Zusammenfassung .............................................................................................137 A.4.8 KEP & MailAnmerkungen der Post ........................................................................137 B Erwägungen ..............................................................................................................138 B.1 Geltungsbereich .........................................................................................................138 B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich ................................................................................138 B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich ...................................................................................140 B.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich ................................................................140 B.2 Materielle Verfügungsadressatinnen ..........................................................................140 B.3 Vorbehaltene Vorschriften ..........................................................................................142 32-00009/COO.2101.111.7.298652 3 B.3.1 Übersicht ................................................................................................................142 B.3.2 Alte Postgesetzgebung ..........................................................................................142 B.3.3 Neue Postgesetzgebung........................................................................................145 Vorbringen der Post..............................................................................................147 B.3.4 Ergebnis .................................................................................................................149 B.4 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen .........................150 B.4.1 Vorbemerkungen zu beweisrechtlichen Fragen (insb. zu Beweiswürdigung und - mass) .....................................................................................................................150 Beweiswürdigung .................................................................................................150 Beweismass .........................................................................................................151 B.4.2 Marktbeherrschende Stellung ................................................................................153 Der relevante Markt ..............................................................................................153 B.4.2.1.1 Die Preissysteme als Ausgangspunkt ................................................................154 B.4.2.1.2 Marktgegenseite (Nachfrage) .............................................................................155 B.4.2.1.3 Sachlich relevanter Markt ...................................................................................156 B.4.2.1.4 Räumlich relevanter Markt ..................................................................................170 B.4.2.1.5 Vorbringen der Post ............................................................................................171 Beurteilung der Marktstellung ...............................................................................172 B.4.2.2.1 Aktuelle Konkurrenz............................................................................................172 B.4.2.2.2 Potenzielle Konkurrenz .......................................................................................186 B.4.2.2.3 Stellung der Marktgegenseite .............................................................................188 Vorbringen der Post..............................................................................................188 Zwischenergebnis.................................................................................................189 Feststellung der Marktbeherrschung im Hinblick auf die umsatzunabhängige Meldepflicht für Zusammenschlussvorhaben (Art. 9 Abs. 4 KG) ..........................189 B.4.2.5.1 Selbständige Feststellung der Marktbeherrschung ............................................189 B.4.2.5.2 Berücksichtigung der Monopolmärkte ................................................................193 Vorbringen der Post..............................................................................................194 B.4.3 Unzulässige Verhaltensweisen ..............................................................................195 Diskriminierung von Handelspartnern ..................................................................196 B.4.3.1.1 Rechtliche Grundlagen .......................................................................................196 B.4.3.1.2 Relevante Lehre und Praxis ...............................................................................199 B.4.3.1.3 KEP & MailKEP & Mail Diskriminierung von Handelspartnern im Rahmen des Preissystems 2009 .............................................................................................217 B.4.3.1.4 Diskriminierung von Handelspartnern im Rahmen des Preissystems CAPRI ....225 Behinderung von Konkurrenten durch das Preissystem CAPRI ..........................236 B.4.3.2.1 KEP & MailRechtliche Grundlagen .....................................................................236 B.4.3.2.2 Einschränkung des Absatzes und Behinderung .................................................242 B.4.3.2.3 Sachliche Rechtfertigung ....................................................................................255 B.4.3.2.4 Weitere allgemeine Vorbringen der Post ............................................................261 B.4.3.2.5 Zwischenergebnis ...............................................................................................262 B.4.4 Ergebnis .................................................................................................................262 C Massnahmen .............................................................................................................262 C.1 Sanktionierung............................................................................................................263 32-00009/COO.2101.111.7.298652 4 C.1.1 Tatbestand von Art. 49 Abs. 1 KG .........................................................................265 Unternehmen ........................................................................................................265 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ..........................265 Vorwerfbarkeit ......................................................................................................265 C.1.1.3.1 Diskriminierung von Handelspartnern im Rahmen des Preissystems 2009 .......265 C.1.1.3.2 Ausgestaltung von Gleitpfad und Strukturkontrolle im Preissystem CAPRI .......266 C.1.1.3.3 Möglichkeit der Kundenberater im Preissystem CAPRI, von der Zielpreisliste abzuweichen (Anwendung des Preissystems CAPRI) .......................................266 C.1.1.3.4 Ausgestaltung von Zusatzrabatt und Jahresprofil...............................................266 C.1.1.3.5 Festlegung des Prognoseumsatzes ...................................................................267 C.1.1.3.6 Festlegung der Preisliste ....................................................................................267 C.1.1.3.7 Einschränkung des Absatzes und Behinderung von Quickmail .........................268 C.1.1.3.8 Vorbringen der Post ............................................................................................268 C.1.1.3.9 Fazit ....................................................................................................................269 Zwischenergebnis.................................................................................................269 C.1.2 Bemessung ............................................................................................................269 Konkrete Sanktionsberechnung ...........................................................................269 C.1.2.1.1 Basisbetrag .........................................................................................................270 C.1.2.1.2 Erschwerende und mildernde Umstände............................................................273 C.1.2.1.3 Zwischenergebnis ...............................................................................................273 Maximalsanktion ...................................................................................................274 Verhältnismässigkeitsprüfung...............................................................................274 Ergebnis ...............................................................................................................274 D Kosten .......................................................................................................................275 E Ergebnis ....................................................................................................................275 F Dispositiv ..................................................................................................................277 32-00009/COO.2101.111.7.298652 5 A Verfahren A.1 Gegenstand der Untersuchung
- Die Post CH AG (nachfolgend: Post) führte auf den 1. April 2011 ein neues Geschäfts- kundenpreissystem für adressierte Briefsendungen ein. Dies stiess bei verschiedenen Markt- teilnehmern auf Kritik. In der Folge reichten der Verband KEP & Mail, der Verband des Schwei- zerischen Versandhandels (nachfolgend: VSV), der Schweizer Dialogmarketing Verband (vormals Direktmarketingverband; nachfolgend: SDV) und die Quickmail AG (nachfolgend: «Quickmail») beim Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) Anzeige gegen die ge- änderte Preispolitik ein. Hauptkritikpunkt ist die Unterteilung der umsatzabhängigen Rabatt- komponente in eine Art Grundrabatt (entsprechend der Zuteilung in eine Preisliste) und einen monatlichen Zusatzrabatt, der gewährt wurde, je nachdem wie gut ein Postkunde den mit der Post vereinbarten jährlichen Prognoseumsatz erreichte oder übertraf. . Dieser Mechanismus erzeugt nach Meinung der Anzeiger viel stärkere wettbewerbsbeschränkende Wirkungen als das alte Preissystem der Post. Ebenfalls als problematisch wurde die Tatsache eingeschätzt, dass die Post die Rabattierung auf dem gesamten Umsatz vornimmt, d. h. einschliesslich der Umsätze im Monopolbereich der Post für Sendungen bis 50 Gramm. Weiter monierten die Anzeiger eine Verknüpfung der Nutzung des Adressdienstes MAT(CH) mit den Preisen für Briefdienstleistungen sowie die Komplexität und Intransparenz des neuen Preissystems. Im Zuge der Abklärungen stellte sich zudem heraus, dass auch das alte Preissystem 2009 kar- tellrechtlich problematische Elemente enthielt.
- Aufgrund der Regulierung der Postdienstleistungen hat die Post ihr Preissystem grob dargestellt so ausgestaltet, dass für die einzelnen Kategorien von Sendungen ein (für den Monopolbereich vom Bundesrat grundsätzlich genehmigter) Listenpreis festgelegt wurde und zusätzlich vertraglich für grosse Geschäftskunden mit einem Umsatz von über 100‘000 Fran- ken (nachfolgend: «Vertragskunden») basierend auf einem zwischen der Post und dem Kun- den vereinbarten Planumsatz und basierend auf Qualitätskriterien Rabatte gewährt wurden. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden die einzelnen von der Post angewendeten Preissysteme (Preissystem 2009 und Preissystem CAPRI) auf ihre wettbewerbsrechtlichen Wirkungen auf Wettbewerber und die Marktgegenseite hin überprüft.
- Hierbei wurde festgestellt, dass sowohl das Preissystem 2009 als auch das Preissystem CAPRI dazu führte, dass Kunden der Post untereinander diskriminiert wurden. Das Preissys- tem CAPRI hat sich zudem wie ein Zielrabattsystem ausgewirkt. Dies bedeutet, die Kunden der Post hatten einen grossen Anreiz die mit der Post vereinbarten Umsatzziele zu erreichen. Dies hat zudem zu einer Behinderung des einzigen Wettbewerbers (Quickmail) im Markt ge- führt.
- Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind die Auswirkungen der Preissysteme 2009 und CAPRI im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis am 31. Dezember 2014. A.2 Verfahrensbeteiligte
- Die vorliegende Untersuchung richtet sich gegen die Schweizerische Post AG (nach- folgend: Schweizerische Post) und die Post als Verfahrensparteien. KEP & Mail, der VSV, der SDV und die Quickmail AG (nachfolgend: Quickmail) sind im vorliegenden Verfahren Anzeiger. Der SDV ist zudem gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b KG ohne Parteistellung an der Untersuchung beteiligt. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 6 A.2.1 Verfahrensparteien
- Die Schweizerische Post ist eine Konzerngesellschaft, welche neben der Post mit ihren Tochtergesellschaften die PostAuto Schweiz AG und die PostFinance AG umfasst. Sie weist folgende grobe Konzernstruktur auf: Abbildung 1: Konzernstruktur der Post1
- Die Schweizerische Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) und die Muttergesellschaft des «Post-Kon- zerns». Sie entstand am 26. Juni 2013 per Umwandlung aus der öffentlichen Anstalt «Die Schweizerische Post».2 Die Schweizerische Post erbringt die Beförderung von Postsendun- gen und Stückgütern in standardisierten Behältnissen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen im In- und Ausland, gewisse Finanzdienstleistungen sowie Dienste im regio- nalen Personenverkehr sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen (Art. 3 POG).
- Unter dem Dach der Schweizerischen Post bestehen sogenannte «strategische Kon- zerngesellschaften», darunter auch die Post für den Kommunikations- und Logistikmarkt.3 Den strategischen Konzerngesellschaften sind weitere Konzerngesellschaften angegliedert.4 Ge- mäss Website der Post sind die strategischen Konzerngesellschaften «juristisch selbständige 1 Konzernstruktur, verfügbar auf <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/organisation/kon- zernstruktur-post> (14.11.2016). 2 Handelsregisterauszug Schweizerische Post AG; Medienmitteilung der Post vom 25.6.2013, <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/medien/medienmitteilungen/2013/post-wird-eine-ag- postfinance-ag-erhaelt-bankbewilligung> (14.11.2016). 3 Website Post, Konzernstruktur, <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/organisation/kon- zerngesellschaften> (14.11.2016). 4 Website Post, Konzernstruktur (Fn 3). 32-00009/COO.2101.111.7.298652 7 Unternehmen, bei denen die Schweizerische Post direkt oder indirekt die Kontrolle ausübt».5 Gemäss Angaben der Post auf deren Website beträgt die Beteiligung an der Post 100 %.6
- Die Post ist eine der strategischen Konzerngesellschaften der Schweizerischen Post. Sie umfasst die Geschäftsbereiche PostMail, PostLogistics, Poststellen und Verkauf, Swiss Post Solutions sowie die Management- und Servicebereiche.7 Der Post sind weitere Konzern- gesellschaften angegliedert. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die Gesellschaft die ordnungsgemässe Erfüllung der von der Schweizerischen Post übertragenen Verpflichtungen zur Grundversorgung mit Postdiensten gemäss Postgesetzgebung, wobei die Berichterstat- tung und die Vertretung gegenüber den zuständigen Behörden durch die Schweizerische Post wahrgenommen werden. Zweck des Unternehmens ist weiter die Beförderung von Postsen- dungen und Stückgütern in standardisierten Behältnissen im In- und Ausland sowie die Erbrin- gung sämtlicher damit zusammenhängender Dienstleistungen. Die Post tritt gegen aussen auch als für die Postdienstleistungen verantwortliche Gesellschaft auf, so etwa auf dem Facts- heet für individuelle Preise und Rabatte für Grosskunden.8 A.2.2 Anzeiger
- Der Verband KEP & Mail wurde im September 2002 gegründet. Seine Mitglieder sind private Anbieter von Kurier-, Express-, Paket- und Maildienstleistungen sowie weitere Interes- senten am Wettbewerb im Schweizer Postmarkt.9
- Der VSV ist ein Verband von Schweizer Versandhandelsunternehmen. Neben der Ver- tretung seiner Mitglieder im Rahmen klassischer Verbandsaktivitäten hat der VSV auch das Ziel, Rahmenverträge mit Dienstleistern wie der Post abzuschliessen.10 Der VSV ist Mitglied des Verbandes KEP & Mail.
- Laut Artikel 3 Ziffer 2 der Statuten nimmt der SDV die Interessen der Mitglieder zur Erhaltung freiheitlicher Rahmenbedingungen in der Direktmarketingbranche wahr.11 Gemäss Leitbild12 vertritt er im Rahmen der Interessenvertretung die Anliegen seiner Mitglieder u. a. gegenüber den staatlichen Organen. Weiter setzt er sich für eine freie Marktwirtschaft ein und wendet sich gegen unzweckmässige Einschränkungen. Einige der Mitglieder des SDV sind Vertragskunden der Post und daher von den untersuchten Verhaltensweisen der Post betrof- fen. Der SDV hat in der Vorabklärung zudem früh unaufgefordert mitgewirkt und die Interessen 5 Website der Post, Konzerngesellschaften, <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/organisa- tion/konzerngesellschaften> (14.11.2016). 6 Website Post, Konzerngesellschaften (Fn 5). 7 Handelsregistereintrag Post CH AG. 8 Factsheet Individuelle Preise und Rabatte für adressierte Briefe, verfügbar auf <https://www.post.ch/ de/geschaeftlich/themen-a-z/preise-versenden/briefe-inland/preisnachlaesse-und-verguetungen-fuer- briefe> (13.1.2015). 9 Homepage KEP & Mail, <http://www.kepmail.ch/index,1.htm> (23.9.2014). 10 Website VSV, Wer ist der VSV, <http://www.vsv-versandhandel.ch/index.cfm/de/members/wer-ist- der-vsv/> (23.9.2014); Website VSV, Vorteile einer VSV-Mitgliedschaft, <http://www.vsv-versandhan- del.ch/index.cfm/de/members/vorteil-vsv/> (23.9.2014). 11 Website SDV, Statuten, <http://sdv-dialogmarketing.ch/mitglieder/mitglied-werden/leitbild-und-statu- ten/2012_sdv_statuten/> (21.6.2016). 12 Website SDV, Leitbild, <http://sdv-dialogmarketing.ch/mitglieder/mitglied-werden/leitbild-und-statu- ten/2012_sdv_leitbild/> (21.6.2016). 32-00009/COO.2101.111.7.298652 8 seiner Mitglieder auch effektiv vertreten.13 Nach Publikation der Eröffnung der Untersuchung hat er mitgeteilt, sich an der Untersuchung beteiligen zu wollen.14
- Die Post bestritt die Eigenschaft des SDV als beteiligter Dritter und widersetzte sich der Zustellung des Antrags des Sekretariats nach Art. 30 Abs. 2 KG an den SDV. Der SDV wurde aufgrund der vorstehend aufgeführten Gründe durch das Sekretariat gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b KG als Dritter ohne Parteistellung am Verfahren beteiligt. Das Sekretariat hat aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Zustellung des Antrags an den SDV abgesehen. Der SDV wurde von der WEKO angehört.
- Quickmail ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in St. Gallen. Sie bezweckt die Annahme und die Zustellung von Postsendungen, die Erbringung nichtreservierter Postdienstleistungen sowie vor- und nachgelagerte Dienstleistungen.15 Quickmail wurde mehrheitlich durch die MS Mail-Service AG gehalten, welche wiederum im Mehrheitsbesitz von Herrn Peter Stössel war. Am 1. Juni 2015 erfolgte die Zusammenlegung der MS Mail-Service AG mit der rbc Solutions AG in der MS Direct AG, welche heute Muttergesellschaft von Quickmail ist. Zweck ist laut Handelsregister die Erbringung von Beratung, Dienstleistungen und Lösungen im Direktmar- keting, Dialogmarketing und anverwandten Bereichen, Abwicklung telefonischer Kunden- dienste und Verkaufshotlines im Kundenauftrag, Anwendung von Systemen und Verfahren der Logistik auf die Kundenbetreuung im Versand von Massendrucksachen sowie Waren aller Art, Handel mit Modeartikeln und Produkten aller Art sowie Erbringung von IT-Dienstleistungen und IT-Beratungen inkl. entsprechende Vermittlungen und Schulungen. Quickmail ist unter anderem Mitglied des Verbands KEP & Mail.
- Quickmail wurde im August 2009 gegründet und ist seit November 2009 operativ tätig. Sie bietet den Versand adressierter Massensendungen für Kataloge und Mailings, «Flyer» so- wie Zeitungen und Zeitschriften an. Darüber hinaus können auch Briefmarken bezogen und Zusatzleistungen mit Bezug auf nicht zustellbare Sendungen nachgefragt werden.16 Seit ihrer Gründung hat Quickmail ihre Haushaltsabdeckung in der Schweiz laufend ausgebaut. Laut Angaben von Quickmail betrug die Abdeckung der Haushalte am 1. Januar 2017 schweizweit 78 %, in der Deutschschweiz 85.7 %.17 A.3 Verfahrensgeschichte A.3.1 Marktbeobachtung
- KEP & Mail reichte mit Schreiben vom 31. Dezember 2010 eine Anzeige hinsichtlich des neuen Geschäftskunden-Preissystems der Post ein. Dieses enthalte einerseits unzulässige Treuerabatte und andererseits bestehe eine indirekte Quersubventionierung zwischen dem Monopolbereich und dem Wettbewerbsbereich.
- Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 reichte der VSV eine Anzeige beim Sekretariat ein. Er machte geltend, die vorgeschlagenen Preissysteme der Schweizerischen Post würden in Teilen gegen das Wettbewerbsrecht verstossen. Kritisiert wurden insbesondere die Verknüp- fung der im Wettbewerb stehenden Leistung MAT[CH] mit Monopolleistungen, Rabatte betref- 13 Vgl. Rz 28–30. 14 Vgl. Rz 36. 15 Handelsregisterauszug Quickmail AG. 16 Website Quickmail, Produkte, <https://www.quickmail-ag.ch/internet/Produkte/Ueberblick.aspx?1> (23.9.2014). 17 Website Quickmail, Zahlen, <https://www.quickmail-ag.ch/internet/QuickMail/Zahlen.aspx> (20.1.2017). 32-00009/COO.2101.111.7.298652 9 fend den Aufgabezeitpunkt, das monatliches Zielvolumenrabattsystem, intransparente Kalku- lationsgrundlagen im Monopolbereich sowie die Überwälzung von Kosten für Retouren an den Absender bei B-Post-Geschäftskunden.
- Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 forderte das Sekretariat die Schweizerische Post dazu auf, zu den durch KEP & Mail und VSV erhobenen und um Geschäftsgeheimnisse be- reinigten Vorwürfen Stellung zu nehmen sowie Informationen über das neue Geschäftskun- den-Preissystem CAPRI einzureichen. Die Schweizerische Post nahm in der Folge mit Schrei- ben vom 25. Februar 2011 Stellung und reichte zwei Kundenpräsentationen sowie eine interne Beschreibung des neuen Geschäftskunden-Preissystems mit einer Beispielspreisliste ein.
- Unabhängig von den Abklärungen des Sekretariat richtete das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfol- gend: UVEK) mit Schreiben vom 7. Februar 2011 ein Auskunftsbegehren an die Schweizeri- sche Post zur Abklärung, ob die neuen Rabatte, welche auf dem Umsatz mit Vertragskunden gewährt werden, das in Artikel 9 Absatz 4 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (altes Post- gesetz, aPG) enthaltene Quersubventionierungsverbot verletzen. Am 10. Mai 2011 stellte das Generalsekretariat des UVEK gestützt auf eine frühere Eingabe der Schweizerischen Post diesbezüglich fest, dass alle von den Rabatten betroffenen Dienstleistungen der Post in den Universaldienst fallen und daher aus der Art der Rabattierung keine Quersubventionierung resultieren könne. Das Sekretariat erhielt die beiden erwähnten Schreiben in Kopie, jeweils mit dem Hinweis, dass das Vorgehen und die Schlussfolgerungen des UVEK die Handlungen der WEKO nicht hindern.
- Am 16. März 2011 gelangte KEP & Mail mit dem Begehren an das Sekretariat, KEP & Mail und ihr vom Rabattsystem hauptsächlich betroffenes Mitglied Quickmail seien durch das Sekretariat anzuhören. Das Sekretariat stimmte dem Anliegen zu und liess am 29. März 2011 KEP & Mail vorgängig eine geschäftsgeheimnisbereinigte Version der Antworten der Post per E-Mail zukommen. Die Besprechung zwischen KEP & Mail, Quickmail und dem Sekretariat fand daraufhin am 31. März 2011 statt. Anlässlich der Sitzung reichte Quickmail eine Präsen- tation mit einer Entgegnung auf die Argumente der Post ein. Diese Präsentation wurde in der Folge im Rahmen der vom Sekretariat verlangten Geschäftsgeheimnisbereinigung durch Quickmail leicht angepasst und durch weitere Rechenbeispiele hinsichtlich der Auswirkungen des Zusatzrabatts ergänzt. A.3.2 Vorabklärung
- Das Sekretariat teilte der Schweizerischen Post mit Schreiben vom 8. April 2011 die Eröffnung einer Vorabklärung im Sinne von Art. 26 KG betreffend das neue Geschäftskunden- Preissystem für Briefsendungen mit. Gleichentags informierte das Sekretariat auch KEP & Mail und mit Schreiben vom 19. April 2011 den VSV über die Eröffnung der Vorabklärung.
- Im erwähnten Eröffnungsschreiben vom 8. April 2011 (vgl. Rz 21) wurde die Schweize- rische Post ausserdem zur Beantwortung eines Fragebogens sowie zur Stellungnahme zur Eingabe/Präsentation von Quickmail vom 31. März 2011 aufgefordert. Die Post reichte am 13. April 2011 ein Begehren um Fristerstreckung ein und informierte zudem über die Mandatierung von Marcel Meinhardt, Lenz & Staehelin Rechtsanwälte. Nach erstreckter Frist beantwortete die Schweizerische Post mit Schreiben vom 11. Mai 2011 die vom Sekretariat an sie gerichte- ten Fragen. Sie zweifelte in demselben Schreiben die Anwendung des Kartellgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt aufgrund vorbehaltener Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG an und beantragte, die Vorabklärung vorerst auf die Klärung dieser Frage zu beschränken, unter Beizug des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfol- gend: UVEK) und der Postregulationsbehörde (nachfolgend: PostReg).
- Das Sekretariat legte daraufhin mit Schreiben vom 27. Juni 2011 dar, dass weder das alte Postgesetz, noch das Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des 32-00009/COO.2101.111.7.298652 10 Bundes (altes Postorganisationsgesetz, aPOG), noch die Postverordnung vom 26. November 2003 (alte Postverordnung, aVPG) Vorschriften enthalten, die eine Anwendung des Kartellge- setzes im Bereich der nicht reservierten Dienste (Art. 4 PG) bzw. im Bereich der Wettbewerbs- dienste (Art. 9 PG) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG ausschliessen würden. Mit demselben Schreiben bat das Sekretariat die Schweizerische Post um Zustimmung bezüglich eines Infor- mationsaustausches zwischen dem Sekretariat, der PostReg und dem UVEK. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 stimmte die Schweizerische Post dem auf das Vorabklärungsverfahren be- grenzten Informationsaustausch zwischen dem Sekretariat, dem UVEK und der PostReg zu, und liess dem UVEK und der PostReg (jeweils mit Kopie an das Sekretariat) am 14. Juli 2011 ebenfalls eine entsprechende Informationsfreigabe (nachfolgend: Waiver) zukommen. Die Po- stReg bestätigte der Schweizerischen Post den Waiver mit Schreiben vom 19. Juli 2014, wel- ches das Sekretariat in Kopie erhielt.
- Am 11. Juli 2011 gelangte Quickmail unaufgefordert per E-Mail an das Sekretariat und erläuterte anhand eines konkreten Kundenbeispiels die tatsächlichen Auswirkungen des neuen Geschäftskunden-Preissystems der Post.
- Am 25. Juli 2011 reichte Quickmail unaufgefordert eine weitere E-Mail bezüglich der Kündigungsmodalitäten der Post-Verträge ein.
- Das Sekretariat liess dem UVEK und der PostReg mit Schreiben vom 8. August 2011 seine Stellungnahme betreffend vorbehaltene Vorschriften zukommen, mit der Bitte um Stel- lungnahme. Gleichentags informierte das Sekretariat die Schweizerische Post über die beiden Schreiben. Laut Antwort der PostReg vom 30. August 2011 auf das Schreiben des Sekretariats waren hinsichtlich Zuständigkeitsverteilung keine Bemerkungen zur Darstellung des Sekreta- riats zu Art. 3 KG anzubringen; Das UVEK verzichtete am 26. September 2011 darauf, sich zur Angelegenheit zu äussern.
- Im Anschluss an ein Telefongespräch zwischen Quickmail und dem Sekretariat reichte Quickmail am 31. August 2011 per E-Mail und am 1. September 2011 per Post eine weitere Präsentation zur Auswirkung des neuen Preissystems ein und legte auf Bitte des Sekretariats auch eine Kundenliste bei.
- Mit Schreiben vom 9. September 2011 stellte das Sekretariat der Schweizerischen Post, Quickmail sowie 28 Vertragskunden der Post Fragebögen zu. Bei der Auswahl wurden verschiedene Kundensegmente und mehrere Quickmail-Kunden einbezogen. Nach Versand der Fragebögen erhielt der SDV Kenntnis von der Befragung und stellte den Fragebogen nach Rücksprache mit dem Sekretariat an 13 seiner grösseren Mitglieder zur (freiwilligen) Beant- wortung zu.
- Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 beantwortete die Post den Fragebogen und reichte zahlreiche Beilagen ein. Am 11. Oktober 2011 reichte Quickmail die Antworten ein, unter Beilage der Planung und Entwicklung der Haushaltabdeckung. Von den 28 befragten Vertragskunden beantworteten nach einer Mahnungsrunde total 27 den Fragebogen18, dazu kam die freiwillige Antwort eines SDV-Mitglieds. Von den Vertragskunden reichten 25 ihre Ver- träge zum neuen Preissystem ein, 18 ihre früheren Verträge. Die letzte der Vertragskunden- Antworten ging am 30. November 2011 beim Sekretariat ein.
- Am 17. Oktober 2011 reichte der SDV unaufgefordert eine eigene Stellungnahme zum Preissystem ein. Er kritisierte v. a. die Intransparenz des neuen Preissystems, welches eine Berechnung durch die Kunden verunmögliche. Er forderte v. a. mehr Transparenz (Offenle- 18 Nicht beantwortet wurde der Fragebogen trotz Mahnung durch Postkunde 23. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 11 gung der Preislisten) und kundenfreundliche, für alle Kunden gleiche Parameter. Darüber ver- langte er die Trennung zwischen Wettbewerbs- und Monopolbereich sowie in regulatorischer Hinsicht die Liberalisierung der Massensendungen über 50 Gramm.
- Am 23. April 2012 informierte sich Quickmail einerseits über das vorliegende Verfahren, andererseits machte sie in demselben Schreiben Angaben zu einem anderen Verfahren. Das Sekretariat beantwortete das Schreiben per E-Mail vom 29. März 2012.
- Am 23. November 2012 machte Quickmail unaufgefordert per E-Mail Ergänzungen zur Wirkung des Zusatzrabatts und diesbezüglichen Kundenreaktionen.
- Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 informierte die Post über die am 26. Juni 2013 geplante Umwandlung der Anstalt «Die Schweizerische Post» in die Aktiengesellschaft «Die Schweize- rische Post AG» und die anschliessend gleichentags geplante Übertragung der Geschäftsbe- reiche PostMail, PostLogistics, Poststellen und Verkauf, Swiss Post Solutions sowie der Ma- nagement- und Servicebereiche auf die «Post CH AG». Das Verfahren werde daher in der Folge durch die Post als Rechtsnachfolgerin der Schweizerischen Post weitergeführt. A.3.3 Untersuchung
- Am 17. Juli 2013 eröffnete das Sekretariat eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die Schweizerische Post sowie die Post und teilte dies mit Schreiben (vorab per Fax) gleichen Datums der Post mit. Dem Schreiben beigelegt war die Medienmitteilung, welche am 18. Juli 2013 veröffentlicht wurde. Quickmail und KEP & Mail wurde die Untersuchungseröffnung mit Schreiben (vorab per Fax) vom 18. September 2013 mitgeteilt. Die Publikation der Untersu- chungseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Bundesblatt erfolgte am 30. Juli 2013.
- Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 reichte Lenz & Staehelin die vom Sekretariat mit dem Eröffnungsschreiben verlangten Vollmachten der Schweizerischen Post sowie der Post ein.
- Am 27. August 2013 beantragte der SDV unter Bezugnahme auf die Publikation im SHAB seine Beteiligung [gemäss Art. 43 KG] an der Untersuchung.
- Am 11. September 2013 versandte das Sekretariat Fragebögen an die Post sowie an Quickmail. Die Post reichte daraufhin am 25. September 2013 vorab eine vom Sekretariat verlangte Liste aller Vertragskunden ein. Den Rest des Fragebogens beantwortete sie innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 13. November 2013. Am darauffolgenden Tag reichte sie wie mit Schreiben vom 13. November 2013 angekündigt eine neue Beilage 16 ein. Quickmail beantwortete den Fragebogen vom 11. September 2013 innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 6. November 2013.
- Am 12. September 2013 fand auf Begehren der Preisüberwachung eine Sitzung zwi- schen der Preisüberwachung und dem Sekretariat der WEKO statt. Dabei wurde ein allfälliger Koordinierungsbedarf zwischen dem Verfahren der WEKO und dem im Februar 2013 eröffne- ten formellen Verfahren der Preisüberwachung gegen die Post besprochen. Das Treffen wurde in einer Notiz zusammengefasst. Beide Behörden kamen dabei zum Schluss, dass keine Über- schneidungen erkennbar sind, welche der parallelen Fortführung der jeweiligen Verfahren ent- gegenstehen.
- Die Post stellte mit Schreiben vom 17. September 2013 ein Gesuch um Akteneinsicht. Am 11. Oktober 2013 sandte das Sekretariat der Post daraufhin ein Aktenverzeichnis mit den bereits bereinigten Akten zu.
- Mit Schreiben vom 23. September 2013 reichte die Post unaufgefordert eine E-Mail- Korrespondenz ein, in der Quickmail die Post zu einem Gespräch zur Erörterung von Lösun- gen mit Bezug auf Zusatzrabatt und ein anderes Postprodukt ersucht hatte. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 12
- Nach Einreichung einer aktuellen Kundenliste durch die Post befragte das Sekretariat die Vertragskunden der Post. Die Auswahl erfolgte nach Zufallsprinzip, wobei diejenigen Ver- tragskunden aus der Auswahl ausgesondert und durch den jeweils nächsten Vertragskunden in der Zufallsliste ersetzt wurden, welche bereits in der Vorabklärung einen Fragebogen be- antwortet hatten. Der Fragebogen wurde am 4. Oktober 2013 an 228 Kunden mit Kontaktad- resse in der deutschsprachigen Schweiz versandt, am 17. Oktober 2013 an 34 Vertragskun- den mit Kontaktadresse in der französischsprachigen Schweiz, und am 19. November 2013 an zwei Vertragskunden in der italienischsprachigen Schweiz. Das Sekretariat versandte mehrmals Mahnungen. Ausserdem fragte es bei den befragten Vertragskunden bezüglich Ge- schäftsgeheimnissen nach und forderte gegebenenfalls geschäftsgeheimnisbereinigte Versi- onen ein.19 Insgesamt gingen 255 Antworten von Vertragskunden ein, die letzte am 28. März
- Fünf Vertragskunden beantworteten den Fragebogen aus verschiedenen Gründen nicht20, vier weitere Vertragskunden reichten für mehrere angeschriebene Untereinheiten ge- meinsame Antworten ein.21
- Am 10. Dezember 2013 wurde der Post auf deren Gesuch hin ein noch nicht vollständi- ges Aktenverzeichnis zugesandt. Die Post stellte daraufhin ein Gesuch um Einsicht in diverse Akten. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 informierte das Sekretariat die Post über einen Aufschub der Akteneinsicht.
- Ein von der […], welche vom Sekretariat als Geschäftskundin der Schweizerischen Post befragt worden war, zusammen mit ihren Fragebogenantworten vom 18. November 2013 ein- gereichtes Gesuch um Akteneinsicht lehnte das Sekretariat mit Schreiben vom 29. Januar 2014 ab.
- Am 20. Januar 2014 schloss der Preisüberwacher eine einvernehmliche Regelung mit der Post ab, woraufhin er das formelle Verfahren als gegenstandslos einstellte.22 Die Mass- nahmen beinhalteten unter anderem neue Produkte und Preissenkungen bei gewissen Brief- sendungen sowie Preissenkungen bei Adresspflegeprodukten.
- Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 ersuchte das Sekretariat die Post um weitere Auf- schlüsselung und um Erläuterungen bezüglich der von der Post mit Schreiben vom 13./14. November 2013 eingereichten Geschäftskunden-Daten. Mit Schreiben vom 28. März 2014 reichte die Post innert erstreckter Frist die weiter aufgeschlüsselten Geschäftskunden-Daten und Erklärungen dazu ein. Weiter reichte die Post unaufgefordert weitere Dokumente im Zu- sammenhang mit Einführung des neuen Preissystems ein, in Ergänzung ihrer Eingabe vom
- November 2013. 19 Obwohl bereits der Fragebogen einen eindeutigen Passus bezüglich der Angabe von Geschäftsge- heimnissen enthielt, fragte das Sekretariat bei den Unternehmen diesbezüglich noch einmal nach, zu- meist telefonisch, teils per E-Mail. Diese Telefonate und Mails wurden, sofern sie keine Einschränkun- gen der Akteneinsicht aufgrund von Geschäftsgeheimnissen beinhalteten oder materielle Fragen betrafen, nicht zu den Akten genommen. 20 Keine Reaktion einer Gemeinde trotz mehrmaliger Mahnung, mangelnder Geschäftskundenstatus infolge zu tiefen Umsatzes, Nichtbeantwortung aufgrund fehlenden Einflusses auf die Preisgestaltung der Post sowie Dispensation von der Beantwortung des Fragebogens. 21 Das […] beantwortete den Fragebogen für […]. Die […] reichte entsprechend keine eigene Antwort ein. Dies im Gegensatz zur […], welche eine Antwort einreichte, welche für die Auswertung separat berücksichtigt wurde. Die […] integrierte die Antworten der […] in ihre Antworten. Die […] reichte eben- falls eine konsolidierte Antwort für die […] und die […] ein. Die […] reichte ebenfalls eine konsolidierte Antwort für die ganze Gruppe ein, d.h. u.a. sowohl die […] AG als auch die […] umfassend. 22 Preisüberwacher, Einvernehmliche Regelung mit der Schweizerischen Post AG vom 20. Januar 2014, verfügbar auf <https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/dokumentation/publikatio- nen/einvernehmliche-regelungen.html> (14.11.2016). 32-00009/COO.2101.111.7.298652 13
- Nach mehrmaligem Aufschub erhielt die Post ein aktualisiertes Aktenverzeichnis und Einsicht in alle zum Zeitpunkt einsehbaren Akten. Die in der Vorabklärung eingegangenen Fragebogenantworten von Vertragskunden der Post und die damit zusammenhängende Kor- respondenz wurden zusätzlich zur Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen anonymisiert. Diese Vorgehensweise diente einerseits der Wahrung der Geschäftsgeheimnisse (Kundenda- ten) von Quickmail23, andererseits dem öffentlichen Interesse, die Wettbewerbsverhältnisse durch die Untersuchung nicht zu verändern. Von der Einsicht ausgenommen waren die noch nicht bereinigten Akten, insbesondere die Antworten der in der Untersuchung befragten Ver- tragskunden, da zusätzliche Bereinigungen vorzunehmen waren. Das Sekretariat plante zu- dem, die Fragebogenantworten zu einem späteren Zeitpunkt im Interesse des Wettbewerbs nur in zusätzlich bereinigter resp. anonymisierter Form einsehen zu lassen.
- Mit Schreiben vom 6. August 2014 forderte das Sekretariat die Post auf, eine weitere Aufschlüsselung der eingereichten Daten und eine Zuordnung der unrabattierten Standard- preise je Produkt vorzunehmen. Zudem lud das Sekretariat die Post zu einem Gespräch mit Präsentation des CAPRI-Systems zur Klärung offener Fragen, insbesondere hinsichtlich Be- rechnungen, ein. Innert erstreckter Frist und einer klärenden E-Mail reichte die Post die zu- sätzlich aufgeschlüsselten und ergänzten Daten mit Schreiben vom 8. September 2014 ein. Am 15. September 2014 fand das Treffen zwischen Vertretern der Post und des Sekretariats statt. Die Post informierte dabei über gewisse Details des Preissystems und dessen Handha- bung anhand einer Präsentation. Das Sekretariat erstellte nachträglich zusätzlich eine Notiz mit ergänzenden Informationen zur Präsentation und stellte diese am 17. September 2014 der Post zur allfälligen Korrektur und Ergänzung zu. Innert erstreckter Frist reichte die Post am 10. Oktober 2014 eine korrigierte und bereinigte Version der Gesprächsnotiz ein.
- Am 7. August 2014 ersuchte das Sekretariat Quickmail um zusätzliche Informationen und Daten. Quickmail reichte einen Teil der verlangten Informationen bereits am 8. August 2014 per E-Mail ein, den übrigen Teil innert erstreckter Frist und Klärung bezüglich einzu- reichender Daten am 5. September 2014.
- Am 29. Januar 2015 sandte das Sekretariat Quickmail eine Telefonnotiz zu und bat um Verifizierung und gegebenenfalls Ergänzung der enthaltenden Tatsachen sowie um zusätzli- che Geschäftsgeheimnisbereinigung früherer Eingaben. Quickmail antwortete mit Schreiben vom 6. Februar 2015.
- Am 2. Februar 2015 teilte das Sekretariat Quickmail auf Anfrage per E-Mail mit, dass keine genauen Informationen über den weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben werden können.
- Das Sekretariat kontaktierte ab 6. März 2015 Quickmail und diverse Postkunden zwecks Geschäftsgeheimnisbereinigung von Akten. Weiter prüfte es im öffentlichen Interesse des Wettbewerbs Möglichkeiten der Akteneinsicht in eingeschränkter Form. Nach einer E-Mail des Sekretariats vom 15. März 2015, in welcher das Sekretariat einen Aufschub der Aktenein- sicht mitteilte, verlangte die Post per Mail vom 17. März 2015 die Zusendung eines aktualisier- ten Aktenverzeichnisses sowie ein mündliches Gespräch über die weiteren Verfahrensschritte. Per E-Mail vom 19. März 2015 sandte das Sekretariat der Post ein aktualisiertes Aktenver- zeichnis zu, und am Folgetag fand das Telefongespräch betr. Akteneinsicht und weiteren Ver- fahrensschritten statt. Am 26. März 2015 gewährte das Sekretariat Akteneinsicht in die neuen Akten sowie in frühere inzwischen bereinigte Akten. Nicht eingeschlossen waren die Fragebo- genantworten der Vertragskunden in der Untersuchung. 23 Dies begründet sich damit, dass keine reine Zufallsauswahl erfolgte. Ein beträchtlicher Teil der be- fragten Kunden waren Quickmailkunden, welche aufgrund einer Kundenliste von Quickmail ausgewählt und befragt worden waren. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 14
- Die vollständige Akteneinsicht erfolgte am 27. August 2015. Das Sekretariat machte die Fragebogenantworten der Untersuchung mit Ausnahme der geltend gemachten Ge- schäftsgeheimnisse vollständig zugänglich, d. h. ohne die zusätzlichen Bereinigungen/Anony- misierungen im öffentlichen Interesse. Das Sekretariat wies explizit darauf hin, dass die Ein- sicht in die Fragebogenantworten lediglich zu Verteidigungszwecken bestimmt sei. Mit Telefonat vom 21. September 2015 teilte die Post mit, dass die Akten vor Übergabe an die Klientin durch die Kanzlei bereinigt würden. Per Schreiben vom 5. November 2015 bestätigte die Post, dass sie ausdrücklich auf die Verwendungsbeschränkung der Akten hingewiesen worden sei.
- Am 27. Juli 2015 informierte die Post (ohne Einbezug der Rechtsvertretung) unaufge- fordert über eine mögliche Übernahme der APZ Direct AG, welche auch Subunternehmerin der Quickmail war. Die Übernahme wurde per 1. Oktober 2015 vollzogen.24
- Am 6. Oktober 2015 erkundigte sich Quickmail nach dem Verfahrensstand und brachte dem Sekretariat zur Kenntnis, dass die Post über ihr Produkt «Expert Mail» Grosskunden auf intransparenter Basis weitere teilweise sehr hohe Rabatte gewähre. Am 10. November 2015 sandte Quickmail die Beschreibung von Expert Mail sowie die neue Beschreibung des CAPRI- Preismodells mit Konditionen- und Preisblatt zu, und machte dabei erneut die Intransparenz beim Preissystem allgemein und bei Expert Mail insbesondere geltend.
- Die Post erkundigte sich am 24. November 2016 telefonisch, ob der Hinweis des Sek- retariats zur Verwendung der Akten im Schreiben vom 27. August 2015 dadurch begründet sei, dass Kundenberater der Post angeblich Kunden geraten hätten, Fragen nicht zu beant- worten. Dies wurde durch das Sekretariat verneint. Die Post führte mit Bezug auf […] an, der betreffende Kundenberater bestreite, eine solche Aussage gemacht zu haben.
- Am 3. März 2016 versandte das Sekretariat einen Fragebogen an die Post betreffend die Ergänzung früher eingereichter Daten und Zusatzinformationen zu den Preissystemen so- wie betreffend Informationen und Daten zu den Produkten OnTime Mail 2 Werktage und Ex- pert Mail. In der Folge präzisierte bzw. ergänzte das Sekretariat den Fragebogen hinsichtlich zweier Fragen. Innert erstreckter Frist reichte die Post am 6. Mai 2016 die Antworten auf den Fragebogen und die verlangten Daten ein. Eine geschäftsgeheimnisbereinigte Version wurde mit Schreiben vom 25. Mai 2016 nachgeliefert.
- Im Nachgang zum Versand des Fragebogens gewährte das Sekretariat der Post am
- April 2016 zudem Akteneinsicht in die neuen Akten.
- Am 4. März 2016 versandte das Sekretariat einen Fragebogen an Quickmail mit der Aufforderung zur Ergänzung von Daten sowie betreffend Zusatzinformationen zur Markttätig- keit sowie zu den Auswirkungen von Expert Mail. Per E-Mail vom 4. April 2016 antwortete Quickmail auf den Fragebogen und reichte Daten zu Mengen und Umsätzen ein. Aufgrund eines Telefongesprächs zu Klärung/Ergänzung der Informationen am 5. April 2016 mit dem Sekretariat sandte Quickmail dem Sekretariat gleichentags per E-Mail eine um Umsätze mit Zeitungen und Zeitschriften ergänzte Datentabelle zu. Am 6. April 2016 stellte das Sekretariat Quickmail eine Notiz mit dem Inhalt des erwähnten Telefongesprächs zu, mit der Bitte, den Sachverhalt zu bestätigen und gegebenenfalls zu ergänzen, Geschäftsgeheimnisse zu be- zeichnen sowie genauere Informationen zur Behinderung durch Expert Mail einzureichen. Quickmail antwortete darauf mit E-Mail vom 6. Mai 2016. Die konsolidierte Jahresrechnung wurde am 12. Mai 2016 respektive in beglaubigter Fassung am 17. Mai 2016 eingereicht. 24 Homepage APZ Direct AG, <http://www.apz.ch/index.html> (18.11.2015; Website nicht mehr aufge- schaltet). 32-00009/COO.2101.111.7.298652 15
- Am 16. Juni 2016 meldete sich Quickmail unaufgefordert beim Sekretariat und machte Angaben über den Inhalt eines Kundengesprächs, welches gewisse Effekte von Expert Mail aufzeigte. Auf Nachfrage bezeichnete Quickmail gleichentags die Geschäftsgeheimnisse.
- Am 23. August 2016 ersuchte die Post im Nachgang zu einem Telefongespräch betref- fend Verfahrensstand um die Übermittlung eines Aktenverzeichnisses, welches gleichentags zugestellt wurde. Die Post ersuchte daraufhin um Akteneinsicht in die neuen Akten. Nach Klä- rung mit Quickmail bezüglich Geschäftsgeheimnissen wurde am 24. August 2016 Aktenein- sicht gewährt.
- Am 19. September 2016 fand auf Wunsch der Post ein Gespräch zwischen Vertretern der Post und dem Sekretariat statt. Das Sekretariat informierte dabei – unpräjudiziell und unter Vorbehalt jederzeit möglicher Anpassungen – mündlich über die vorläufigen Untersuchungs- ergebnisse und die vorläufige kartellrechtliche Einschätzung. Das Sekretariat informierte die Post auch über die geplanten weiteren Schritte. Die Post nahm an der Sitzung mündlich kurz Stellung zu den Beschwerdepunkten und gab an, bis Ende Woche 44 nach der Sitzung der Konzernleitung mitzuteilen, ob sie Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung auf- nehmen wolle. Es wurde, wie zu Beginn der Sitzung angekündigt, kein Protokoll der Sitzung erstellt.
- Innert verlängerter Frist teilte die Post am 16. November 2016 telefonisch mit, dass die Post die Verhandlungen zu einer einvernehmlichen Regelung nur unter einer Bedingung hin- sichtlich Sanktionshöhe aufnehmen wolle, die Post aber weiterhin an einer einvernehmlichen Regelung interessiert sei. Das Sekretariat gab der Post am 21. Dezember 2016 über den vo- raussichtlichen für den Antrag an die Kommission errechneten oberen Rahmen der Sanktion telefonisch Auskunft. In der Folge teilte die Post mit, bis am 27. Dezember 2016 abzuklären, ob sie unter diesen Voraussetzungen in Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung einsteigen und gegebenenfalls die Rahmenbedingungen dazu unterschreiben wolle. Am 27. Dezember 2016 teilte die Post schliesslich mit, aufgrund des Sanktionsrahmens keine Ver- handlungen über eine einvernehmliche Regelung aufzunehmen.
- Mit Schreiben vom 30. November 2016 stellte die Post den Antrag, es sei von der Zu- stellung des Verfügungsantrags abzusehen, eventualiter sei über die Verfahrensstellung des SDV und die Zustellung des Verfügungsantrags an diesen eine anfechtbare Verfügung zu er- lassen. Per Telefonat vom 27. Dezember 2016 teilte das Sekretariat daraufhin seine Absicht mit, dem SDV den Antrag nicht zuzustellen.
- Am 2. Februar 2017 stellte das Sekretariat der Post den Antrag inklusive Beilagen im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KG zur Stellungnahme zu. In der Folge fand zwischen der Post und dem Sekretariat ein Austausch betreffend die dem Antrag zugrundeliegenden Berechnungen und statistischen Auswertungen statt.
- Im Zeitraum zwischen dem 1. März 2017 bis zum 6. Juni 2017 wurde der Post die Frist zur Stellungnahme dreimal erstreckt. Das Gesuch der Post vom 26. April 2017 betreffend Ab- nahme der Frist wurde mit Schreiben vom 27. April 2017 abgelehnt.
- Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 informierte das Sekretariat die Post, den SDV und Quickmail über einen Anhörungstermin und gab der Post sowie Quickmail im Rahmen ver- schiedener Telefonate Informationen zum Ablauf der Anhörungen. Am 19. Mai 2017 stellte die Post ein Gesuch um Verschiebung der Anhörung aufgrund Terminschwierigkeiten. Nach ei- nem Telefonat vom 24. Mai 2017 mit der Post wurde der Anhörungstermin am 30. Mai 2017 verschoben. Am 1. Juni 2017 stellte die Post ein weiteres Gesuch zur Verschiebung des An- hörungstermins, welches mit Schreiben vom 9. Juni 2017 gutgeheissen wurde.
- Die Teilnehmer der Anhörung gaben im Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2017 und 9. Juni 2017 ihre Delegationen bekannt. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 16
- Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reichte die Post ihre Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats ein. Am 13. Juli 2017 folgte eine um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Version der Stellungnahme.
- Auf Antrag der Post wurden verschiedene Fragebogenantworten und Eingaben noch- mals auf Geschäftsgeheimnisse überprüft. Zudem wurden vorgenommene Anpassungen bei den Geschäftsgeheimnissen der Post im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemacht.
- Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 wurde die Post ersucht, die Berechnungsgrundlagen für die in ihrer Stellungnahme enthaltenen Berechnungen einzureichen. Nach einer Frister- streckung reichte die Post am 30. Juni 2017 Unterlagen zu den Berechnungen ein, aufgrund welcher allerdings die Berechnungen nicht nachvollzogen werden konnten. Mit Schreiben vom
- Juli 2017 wurde die Post aufgefordert, nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen einzu- reichen, was die Post mit Schreiben vom 26. Juli 2017 ablehnte. Im gleichen Schreiben wie- derholte die Post ihren Verfahrensantrag hinsichtlich Einsicht in Unterlagen, welche die Kos- tensituation von Quickmail beinhalten sollten. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde die Post nochmals zur Einreichung der fehlenden Berechnungsgrundlagen aufgefordert, gleich- zeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die vom Verfahrensantrag umfassten Informa- tionen Geschäftsgeheimnisse darstellten. Mit Schreiben vom 16. August 2017 hielt die Post an ihrem Verfahrensantrag fest und ging nicht nochmals auf die fehlenden Berechnungsgrund- lagen ein.
- Am 21. August 2017 fanden Anhörungen der Post, des SDV und von Quickmail statt.
- Mit Schreiben vom 18. September 2017 gab die WEKO der Post die Möglichkeit zu einer neuen Kategorisierung der Vertragskunden des Preissystems 2009 Stellung zu nehmen. Basierend auf der Kategorisierung ist ein direkter Konkurrenzvergleich möglich. Zudem wurde die Post aufgefordert, die im Rahmen der Anhörung von ihr angekündigten möglichen Mass- nahmen zu nennen. Mit Schreiben vom 25. September 2017 teilte die Post mit, dass aufgrund der kurzen Frist eine Stellungnahme nicht möglich und damit das rechtliche Gehör verletzt sei. Zudem würde die Post keine Massnahmen vorschlagen. Mit Schreiben vom 28. September 2017 erläuterte die WEKO, dass die Zustellung der Kategorisierung der Vertragskunden hin- sichtlich des Konkurrenzvergleichs Teil des rechtlichen Gehörs sei.
- Mit Schreiben vom 19. September 2017 teilte die Post erneut mit, dass sie an ihrem Verfahrensantrag festhalte (vgl. Rz 68).
- Mit Schreiben vom 25. September 2017 gab die WEKO der Post die Möglichkeit, zu einer neuen Kategorisierung der Vertragskunden des Preissystems CAPRI, aufgrund welcher ein direkter Konkurrenzvergleich möglich ist, Stellung zu nehmen und stellte der Post weitere um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Verfahrensakten zu. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 teilte die Post mit, dass sie zur neuen Kategorisierung der Vertragskunden des Preissystems CAPRI keine Stellung nehmen könne. A.3.4 Vorbringen der Post zum Verfahren
- Die Post macht im Wesentlichen geltend, dass das gesamte Verfahren durch die Anzei- gerinnen geprägt sei. Die Gruppe der Anzeigerinnen (KEP& Mail, VSV, SDV und Quickmail) würden dabei gleichgerichtete Interessen – nämlich diejenigen von Quickmail – vertreten. So sei nur wenige Tage nach dem ersten Treffen mit KEP & Mail und Quickmail eine Vorabklärung des Sekretariats eröffnet worden und Quickmail habe unaufgefordert noch am Tag des ersten Treffens und später mehrfach Informationen beim Sekretariat eingereicht. Der Post scheine es insgesamt, dass das Sekretariat mit der Gruppe der Anzeigerinnen sehr eng verbunden sei und diese im Verfahren schon beinahe beraten habe. In jedem Fall habe es dem Sekretariat während dem gesamten Verfahren an der notwendigen Objektivität gefehlt. Die Gruppe der Anzeigerinnen hätten dem Sekretariat von Beginn an immer eine klare Erwartungshaltung zum 32-00009/COO.2101.111.7.298652 17 Ausgang des Verfahrens auf den Weg gegeben. Das Sekretariat habe diese – zu Unrecht – in entscheidenden Punkten einseitig übernommen. Hierzu verweist die Post auf die Vorbringen der Anzeigerinnen zu der nach Meinung der Post vermeintlich fehlenden Transparenz, zu dem nach Meinung der Post zu Unrecht behaupteten Überschiessen des Zusatzrabatts sowie auf die nach Meinung der Post falschen Behauptung, wonach eine Behinderung von Quickmail resultiert habe, die geeignet gewesen sei, Quickmail vollständig vom Markt zu verdrängen.
- Hierzu ist anzumerken, dass das Sekretariat die Untersuchung unabhängig von den An- zeigerinnen durchgeführt und den Sachverhalt selbständig ermittelt und gewürdigt hat. So hat das Sekretariat weitreichende eigene Erhebungen bei der Post selbst, bei Kunden der Post sowie umfangreiche Berechnungen aufgrund der von der Post gelieferten Zahlen durchge- führt. Zudem hat es sich mit den Vorbringen der Anzeiger kritisch auseinandergesetzt und diese keineswegs wie von der Post behauptet weitgehend kritiklos übernommen. Die WEKO hat die erhobenen Beweismittel entsprechend frei gewürdigt und ihre Schlussfolgerungen ei- genständig gezogen. Die Vorbringen der Post hierzu sind zudem pauschal, nicht substantiiert und damit unbeachtlich. A.4 Sachverhalt
- Die nachfolgende Darstellung des zur Beurteilung massgeblichen Sachverhalts gliedert sich in eine Begriffsdefinition (Kap. A.4.1), eine allgemeine Beschreibung der Preissysteme für Vertragskunden der Post und den spezifischen relevanten Besonderheiten der Preissysteme 2009 und CAPRI (Kap. A.4.2) sowie eine Beschreibung der Anwendung der Preissystem 2009 und CAPRI durch die Kundenberater der Post (Kap. A.4.3). Zudem wurden die Transparenz der Preispolitik der Post (Kap. A.4.4) sowie die massgeblichen Ergebnisse der Kundenbefra- gungen und der Eingaben der Wettbewerber beschrieben (Kap. A.4.5). In den letzten beiden Abschnitten des Kapitels A.4 wurden die durch das Preissystem CAPRI bewirkte Preiserhö- hung (Kap. A.4.6) sowie die Auswirkungen des Preissystems CAPRI auf Quickmail (A.4.7) betrachtet. A.4.1 Begriffsdefinitionen
- A-Post Plus: Es handelt sich um eine A-Post-Sendung mit der Möglichkeit der Sen- dungsverfolgung.
- Direct Response Card: Versandart, welche es den Empfängern ermöglicht, eine vorge- druckte und vorbezahlte Karte an den Absender zu retournieren. Die Direct Response Card kann per B-Post-Massensendung oder als OnTime Mail versendet werden, die Rücksendung vom Kunden erfolgt stets per A-Post.
- Direct SelfMailer: Gefaltete Postkarte, welche nach bestimmten Gestaltungsvorgaben zur maschinellen Verarbeitung etwa für Direct Mailing-Kampagnen verwendet wird. Direct Self- Mailer dürften aufgrund ihres Gewichts häufig im Monopolbereich liegen.
- Dispomail: Mit dem Produkt Dispomail können mehrere Briefe an den gleichen Emp- fänger in einer Sammelmappe zum Pauschalpreis versendet werden.
- Eigenhändig: Eigenhändig ist eine Zusatzleistung, welche die persönliche Übergabe an den effektiven Empfänger garantiert.
- Einzelsendungen/Einzelbriefsendungen: Zu den Einzelsendungen gehören alle Briefe, die per A-Post oder B-Post versandt werden und keine Massensendungen darstellen. Dazu werden vorliegend auch spezielle Versände gezählt wie Betreibungs- und Gerichtsur- kunden oder Dispomail. Die Absender können zudem Zusatzleistungen hinsichtlich der Über- gabe/Zustellung wählen (z. B. Einschreiben, Nachnahme, Eigenhändig, Rückschein). 32-00009/COO.2101.111.7.298652 18
- Empfehlungskarte: Vorgedruckte und vorfrankierte, durch eine Kunden personalisierte Karte.
- Expert Mail (früher Distance Selling Mail): Das seit 1. Januar 2015 offiziell angebotene und vorher bereits länger getestete Produkt basiert auf OnTime Mail 2 Werktage, ist als ein Massensendungsprodukt für Sendungen ab 10‘000 Stück mit Zustellung auf zwei Werktage genau. Einen Listenpreis gibt es nicht, sondern die Preise werden individuell kalkuliert und vereinbart, wobei zusätzliche Mengenrabatte und Preisreduktionen aufgrund zusätzlicher Vor- leistungen realisiert werden können.
- Geschäftskunden: Als Sendungen von Geschäftskunden gelten Sendungen mit Fran- katuren ohne Barzahlung wie Port Payé (nachfolgend: PP) oder Intelligentes Frankiersystem (IFS), welche eine Rechnungsbeziehung mit der Post voraussetzen. Als Geschäftskunden werden in der vorliegenden Verfügung daher alle Kunden bezeichnet, welche eine Rechnungs- beziehung mit der Post haben. An einigen Stellen in der Verfügung, v.a. bei zitierten oder wörtlich wiedergegebenen Aussagen von Marktteilnehmern, wird Geschäftskunden auch stell- vertretend für Vertragskunden verwendet. Die Geschäftskunden werden in der Verfügung teil- weise wie folgt weiter unterteilt: - Vertragskunden: Als Vertragskunden werden in der Verfügung alle Geschäftskunden bezeichnet, für welche aufgrund eines Vertrages mit der Post die Geschäftskunden- Preissysteme der Post Anwendung finden. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich ein mit der Post erzielter Jahresumsatz beim Briefversand von mindestens 100‘000 Fran- ken. Zu den Vertragskunden werden aber auch die Geschäftskunden mit einem klei- neren Umsatz gezählt, mit welchen die Post dennoch einen Vertrag zur Teilnahme am Preissystem abgeschlossen hat. - Grosse Geschäftskunden ohne Vertrag: So werden Geschäftskunden bezeichnet, mit denen die Post im Rahmen ihres Briefversandes einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken erzielt, mit welchen die Post jedoch keinen Vertrag abgeschlossen hat und für welche daher das Geschäftskunden-Preissystem nicht anwendbar ist. - Grosskunden: Dies sind alle Geschäftskunden, mit denen die Post einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken erzielt. Die Menge der Grosskunden setzt sich aus den Vertragskunden und den grossen Geschäftskunden ohne Vertrag zusammen. - Kleine Geschäftskunden: Dies sind Geschäftskunden, mit welchen die Post einen Umsatz von weniger als 100‘000 Franken erzielt und welche keine Vertragskunden sind.
- Massensendungen/Massenbriefsendungen: Der Begriff Massensendungen wird in der Gesetzgebung und der Praxis nicht einheitlich verwendet. Vorliegend wird vom Begriff der Massensendungen in der Praxis ausgegangen (vgl. B2-Post in Bst. a). a. B2-Post: Gemäss Definition und Unterteilung der Post, welche vorliegend auch für die Verfügung verwendet wird, gelten als Massensendungen diejenigen Produkte, welche die Post als B2-Massensendungen anbietet. Zu diesen Massensendungen zählt die Post ei- nerseits das Standardprodukt B-Post-Massensendungen, sowie die Produkte Direct Response Card, DirectSelfmailer, OnTime Mail und Expert Mail. Grundsätzlich sind Mas- sensendungen eine Vielzahl von Briefsendungen mit gleichem Inhalt, welche von einem Absender an eine Vielzahl von Empfängern versendet werden. b. Davon abweichende Definition laut Gesetz: In der Gesetzgebung kann die Post gemäss Art. 18 Abs. 3 PG im reservierten Dienst mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Als Massensen- dung gelten dabei Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender mit der Post 32-00009/COO.2101.111.7.298652 19 zu individuellen Vertragsbedingungen einen schriftlichen Beförderungsvertrag ab- schliesst.25
- B-Post-Massensendungen (Standardprodukt): Gemäss dem Angebot der Post26 gelten die Preise von B-Post Massensendungen bei der gleichzeitigen Postaufgabe von mindestens 350 Sendungen.27 Die Briefe müssen in der gleichen Preisstufe sein (Postkarten, Standard-, Midi- oder Grossbriefe) und den gleichen Absender tragen. Die Zustellung erfolgt bis spätes- tens am sechsten Werktag nach Aufgabe.
- (Beleglose) Nachnahme: Eine Sendung wird dem Empfänger nur gegen Bezahlung des Kaufpreises und gegen Unterschrift ausgehändigt.
- OnTime Mail: OnTime Mail ist ab einem Versand von 10‘000 Stück verfügbar und bietet eine genauer definierte Zustellung als die Standard-Massensendung: «OnTime Mail 1 Werk- tag» auf den Tag genau, wobei die Zustellung am Samstag mit «OnTime Mail Samstag» teurer ist, bei «OnTime 2 Werktage» auf 2 Tage genau (z. B. Donnerstag/Freitag). Aufgrund der prä- ziseren Zustellung sind die Preise höher als beim Massensendungs-Standard-Produkt.
- Privatkunden: Als Sendungen von Privatkunden gelten Sendungen, welche mit Brief- marken oder in anderer Form bar bezahlt werden. A.4.2 Allgemeine Beschreibung der Preissysteme 2009 und CAPRI
- Gemäss Art. 18 Abs. 3 PG legt die Post ihre Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsät- zen fest. Bei Massensendungen kann die Post gemäss Art. 18 Abs. 3 PG mit Absendern Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Die Post hat in An- wendung von Art. 18 Abs. 3 PG seit dem Jahr 2000 Preissysteme für grössere Geschäftskun- den angewandt.
- Für die Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Rabatt für Massensendungen gewährt wer- den kann, betrachtet die Post grundsätzlich die Umsätze an einzelnen Versandstandorten der Vertragskunden. Da entsprechende Synergien nur erreicht werden können, wenn ein entspre- chendes Versandvolumen von einem Absenderstandort realisiert wird, werden Rabatte grund- sätzlich nicht pro Unternehmen sondern pro Absenderstandort vereinbart.
- Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind die folgenden zwei Preissysteme der Post für Geschäftskunden28: - «Preissystem 2009», welches als reines Rabattsystem auf eine Grundpreisliste aus- gestaltet ist und vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 zur Anwendung kam. - «Preissystem CAPRI», welches vorwiegend auf einer Einteilung in unterschiedliche Preislisten für einen Grundrabatt und der Anwendung eines Zusatzrabatts basiert, für die Zeitdauer vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2014.
- In diesem Kapitel wird die grundlegende Ausgestaltung der beiden Preissysteme be- schrieben. Dabei wird aufgezeigt, wie die Post die Rabatte für die Vertragskunden berechnete. 25 Art. 29 Abs. 6 VPG. 26 Factsheet B-Post-Massensendungen, S. 1, <https://www.post.ch/de/geschaeftlich/versenden-und- transportieren/briefe-inland/b-post-massensendung> (21.11.2016). 27 Vor dem 1. April 2015 galt eine Mindestmenge von 500 Sendungen. Die Definition von Massensen- dungen weicht somit in der Praxis der Post von der gesetzlichen Definition ab. 28 Auf die früheren Preissysteme wird Bezug genommen, sofern dies für die Untersuchung relevant ist. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 20
- Die in Rede stehenden Preissysteme der Post für Geschäftskunden setzten sich grund- sätzlich aus einer Preisliste für den jeweiligen Kunden und einem aufgrund verschiedener Pa- rameter gewährten Rabatt auf die Preise der Preisliste zusammen. Den beiden Preissystemen 2009 und CAPRI war gemeinsam, dass die Höhe des Rabatts (bis und mit Preissystem 2009) bzw. die Einstufung in eine Preisliste (Preissystem CAPRI) grundsätzlich auf einer Umsatz- prognose für ein Jahr basierte, sowie auf qualitativen Parametern, anhand welcher die Rabatte bzw. die Preisliste weiter angepasst wurden. Für die Bestimmung des rabattrelevanten Um- satzes wurde in der Regel der Vorjahresumsatz des Vertragskunden beigezogen, sofern keine Gründe für eine Abweichung davon bestanden. In der Ausgestaltung unterscheiden sich die Preissysteme 2009 und CAPRI jedoch deutlich. Preissystem 2009 A.4.2.1.1 Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung
- Auf den 1. Juli 2009 senkte der Gesetzgeber die Monopolgrenze von 100 Gramm auf 50 Gramm. Damit wurden Briefe ab 50 Gramm mehrwertsteuerpflichtig. Die Post unterstellte zudem alle nationalen Sendungen bis 50 Gramm ebenfalls der Mehrwertsteuer. In einer ein- vernehmlichen Regelung mit dem Preisüberwacher verpflichtete sich die Post unter Anderem zu gewissen Preissenkungen und auch zur Übernahme der Mehrwertsteuer für alle neu der Mehrwertsteuer unterstellten Sendungen.
- Aufgrund der Intervention der Preisüberwachung strich die Post in der Folge den im früheren Preissystem noch bestehenden publizierten monatlichen Umsatzrabatt. Ausserdem wurden im Vergleich zum Preissystem 2006 die Rabatte für Vertragskunden im Bereich zwi- schen 100‘000 und 250‘000 Umsatz deutlich gesenkt. Die restlichen Parameter des Preissys- tems entsprechen im Wesentlichen denjenigen des früheren Preissystems.
- Das Preissystem 2009 basierte auf offiziellen Listenpreisen der Post für die einzelnen Briefsendungs-Produkte. Die Vertragskunden erhielten einen prozentualen Rabatt auf den Lis- tenpreis. Der Rabatt bestimmte sich hauptsächlich durch den vorgängig mit dem Vertragskun- den vereinbarten Planumsatz sowie allenfalls durch Qualitätskriterien. Die von der Post ge- währten Rabatte wurden anhand von postinternen Rabattlisten zwischen den Grosskunden und dem Kundenberater oder der Kundenberaterin der Post festgelegt.
- Laut internen Vorgaben der Post waren bestimmten Umsätzen Rabattbandbreiten zuge- ordnet. Der konkrete Rabatt sollte aufgrund des prognostizierten Umsatzes und unter Berück- sichtigung der Qualitätskriterien innerhalb der Bandbreite bestimmt werden.
- Dabei wurden die zusätzlichen Qualitätskriterien gemäss einer «Checkliste für Vertrags- kunden29» wie folgt berücksichtigt: Kriterium Gewichtung Maschinenfähigkeit von über […] % der Sendungen […] % Adressqualität: Über […] % aller Sendungen sind automatisch bis Stufe […] % Botenbezirk lesbar Retouren: Benützung Mutationsservice MAT(CH)move online […] % Tabelle 1: Kriterien zur Bestimmung des Umsatzrabatts innerhalb der Bandbreite (Check- liste, Ziff. 5) bis und mit Preissystem 2009. 29 Aus den Unterlagen ergeben sich keine abweichenden Qualitätskriterien für das Preissystem 2009. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 21
- Die mit den Grosskunden geschlossenen Verträge enthielten einen Standardvertrag30, in welchem die grundsätzlichen Rahmenbedingungen geregelt wurden, und sogenannte „Kon- ditionen für adressierte Briefe Inland“, in welchen die für die jeweilige Kundin bzw. den jewei- ligen Kunden geltenden Listenpreise inklusive Umsatzrabatt eingerechnet waren.
- Zur Berechnung des Rabatts wurden von den offiziellen Listenpreisen Vergütungen für Vorleistungen abgezogen sowie Zuschläge für Sondersendungen hinzugefügt. Auf dem resul- tierenden Betrag wurde schliesslich der vertraglich vereinbarte Umsatzrabatt berechnet und in Abzug gebracht.
- Ob die mit den Grosskunden festgelegten Rabattkategorien den tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen und ob die qualitativen Kriterien eingehalten wurden, war durch die Kundenberater in dem jeweiligen Preissystem periodisch zu prüfen. A.4.2.1.2 Übersicht über die Rabattvorgabe
- Das «Preissystem 2009» beruhte auf einem gesamthaft ausgerichteten Umsatzrabatt. Der zugrunde gelegte Umsatz zur Bestimmung des Rabattes setzte sich laut Angaben der Post aus den prognostizierten Umsätzen für adressierte Briefe Inland und Zusatzleistungen im Universaldienst zusammen. Dies waren folgende Sendungen: A-Post, B-Post Einzel, B-Post Massen, A-Post Plus, OnTime Mail (1 Werktag, 2 Werktage oder Samstag), DirectSelfmailer, Geschäftsantwortsendungen, Gerichtsurkunden, Betreibungsurkunden, Dispomail, Direct Response Card, Photopost, Einschreiben, Nachsenden Firmenpost, Eigenhändig und Rück- schein.31
- […].
- Die interne Rabattvorgabe der Post sah wie folgt aus: […] Tabelle 2: Interne Vorgabe zur Rabattgewährung im Preissystem 2009 A.4.2.1.3 Rabatt für […]
- […]. Laut Post ist der Rabatt nicht nur […], sondern allen Kunden der Branche Ver- sandhandel gewährt worden.
- Die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Kunden, die den Rabatt […] er- halten hatten, waren laut der Post damals die folgenden: - Mit den leicht höheren Rabatten sei der Tatsache Rechnung getragen worden, dass insbesondere aufgrund des zunehmenden E-Commerce mit einem systematischen Wachstum des Versandhandels und damit mit tiefen Kosten für die Post gerechnet worden sei. - Die Direct Marketing-Volumina der Versandhändler würden stetig wachsen. Zudem würde das Direct Marketing Folgemailings der Kunden der Versandhändler auslösen, welche teilweise auch der Post zugutekämen. Laut den von der Post eingereichten Zahlen sind […]. 30 Mit ganz wenigen Grosskunden seien jedoch Rahmenverträge geschlossen worden, welche gewisse Punkte der Zusammenarbeit regelten. Preise und Rabatte seien jedoch nicht Teil dieser Rahmenver- träge gewesen. 31 Auf dem Beispielvertrag fehlen Einschreiben, Nachsenden Firmenpost, Eigenhändig und Rückschein; dagegen enthält es Briefe mit Zustellnachweis, InfoCard, Spezialsendungen und taxpflichtige Retouren. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 22 - Die vorstehend genannte Situation gäbe den Versandhändlern eine starke Verhand- lungsposition, zumal diese gemäss Post mit ihrem eigenen Sendungsvolumen als po- tenzielle Wettbewerber jederzeit selbst in den Markt eintreten könnten. Ausserdem könnten sie ihre Direct Marketing Aktivitäten auch über den unadressierten Versand abwickeln. - Das spezifische Sendungsverhalten der Versandhändler mit vergleichsweise schwere- ren Sendungen (Durchschnittsgewicht […]) erlaube es der Post, bei den Rahmenbe- dingungen des Postgesetzes dem Versandhandel eher tiefere Preise einzuräumen.
- Laut Post hätten somit insbesondere […] von dieser Unterscheidung profitiert. Insge- samt kam die Rabattrichtlinie für […] bei [100-150] Vertragskunden zur Anwendung. A.4.2.1.4 Rabatt für die übrigen Vertragskunden
- Für die übrigen Vertragskunden galt gemäss Rabattvorgabe Folgendes: «Für Vertrags- kunden gilt in der Regel allgemein der Minimalrabatt der entsprechenden Bandbreite. In be- gründeten Ausnahmen können Rabatte bis zu den Richtwerten gewährt werden.» Grundsätz- lich sei gemäss Post die Untergrenze nur sehr selten überschritten worden. Laut Angabe der Post konnte unter Berücksichtigung der drei qualitativen Kriterien (vgl. Rz 101) ein höherer Rabatt bis zum Richtwert gewährt werden.32 Ausserdem seien höhere Umsätze innerhalb der Umsatzbandbreiten typischerweise mit höheren Rabatten innerhalb der Rabattbandbreite ho- noriert worden.
- Auf Wunsch der Kunden wurde für diese ein Durchschnittsrabatt berechnet. Dazu wurde zunächst hypothetisch von Einzelverträgen für die einzelnen Tochtergesellschaften ausgegangen und die jeweiligen Umsätze und Rabatte (sofern die Gesellschaft einen Umsatz über 100‘000 Franken erzielte) festgestellt. Um den Durchschnittsrabatt zu ermitteln, wurde nun der Rabatt aller Tochtergesellschaften (in Franken) ins Verhältnis zum Gesamtumsatz aller Gesellschaften gestellt. Auf dem Konditionenblatt wurde dann der Gesamtumsatz des Konzerns festgehalten und der entsprechende Durchschnittsrabatt. Der Durchschnittsrabatt war meistens kleiner als derjenige Rabatt, welcher dem Gesamtumsatz entsprochen hätte. In den eingereichten Daten der Post wurden Verträge mit einem Durchschnittsrabatt als «Kollek- tivverträge» bezeichnet. A.4.2.1.5 Ausführungen der Post
- Die Post führt in ihrer Stellungnahme ergänzend an, dass das Preissystem 2009 auf das Preissystem 2006 folgte und dessen Grundzüge übernahm. Das Preissystem 2009 beruhe auf der vom Kundenberater und dem Kunden festgelegten Prognose des Umsatzes für das kommende Jahr. Zudem hätten die Kunden ihre Verträge in der vorgegebenen Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende jeden Monats kündigen können, worüber sie im Vertrag informiert worden seien und was der Praxis entsprochen habe. Preissystem ab. 1. April 2011 («Preissystem CAPRI»)
- Im Hinblick auf die geplante vollständige Liberalisierung des Postmarktes33 erarbeitete die Post neue Strategien hinsichtlich Marktverhalten und Preissetzung. […]. 32 Laut der Vorgabe war die Erfüllung der Qualitätskriterien Voraussetzung, nicht nur deren Berücksich- tigung. 33 Vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz (PG), BBl 2009 5181 ff. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 23
- Gemäss Meinung der Post bot das Preissystem 2009 zu wenige Möglichkeiten der Kun- densteuerung und Differenzierung. Den Akten sind folgende Ausführungen der Post zu ent- nehmen: […].
- In diesem Zusammenhang entwickelte die Schweizerische Post auch neue Preismodelle in verschiedenen Bereichen, u. a. das Preissystem CAPRI (Calculation des prix individuels) für adressierte inländische Briefsendungen. Dieses wurde auf den 1. April 2011 zur Ablösung des Preissystems 2009 eingeführt und am 1. Januar 2012 in Bezug auf den Parameter Retou- ren angepasst.34 A.4.2.2.1 Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung von CAPRI
- Das neue Preissystem CAPRI war auf alle Vertragskunden, welche einen unrabattier- ten Netto-Umsatz pro Jahr von mindestens 100‘000 Franken mit adressierten Sendungen (PostMail-Produkte) erzielen, anwendbar. Die Post gewährte wie in den vorher geltenden Preissystemen dabei keine Konzern- oder Holdingrabatte, wenn die Sendungen eines Kon- zerns ab verschiedenen Standorten erfolgten. Rabattberechtigt war immer nur ein einzelner Absender. Daher wurden Sendungen nur rabattiert, wenn der Absendervermerk bzw. die Orts- angabe auf dem Frankaturvermerk/Poststempel mit den Absenderangaben und Rechnungs- referenznummern im Aufgabenverzeichnis der Post (nachfolgend: AVZ) übereinstimmten. Mit dem neuen Preissystem CAPRI fiel die Unterscheidung zwischen […] weg, da das neue Preis- system CAPRI gemäss Aussagen der Post den spezifischen Eigenschaften der Absenderkun- den gleichermassen Rechnung trage und so den Faktor Kosten stringenter berücksichtige.
- Per 1. Januar 2015 wurden die Preislisten und die Parameter zur Preislisteneinteilung geändert, wobei die Struktur des Preissystems jedoch bestehen blieb. Laut den eingereichten Schulungsunterlagen waren die Hauptzielsetzungen des Preissystems CAPRI die Sicherstel- lung der Gleichbehandlung, die Reduktion der Komplexität und die Stärkung der Akzeptanz, Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit des Preissystems. Die Umstellung erfolgte für die bisherigen Kunden schrittweise und wurde am 1. April 2016 abgeschlossen. Das System blieb im Prinzip gleich, jedoch wurden Parameter der Rabattberechnung und die Vorgaben zur An- wendung des Preissystems angepasst. A.4.2.2.2 Übersicht über das Rabattsystem CAPRI
- Auch im Preissystem CAPRI wurden zur Bestimmung der rabattrelevanten Umsätze sämtliche Umsätze, also auch die Umsätze, die im Monopolbereich lagen (Umsätze mit Sen- dungen mit einem Gewicht von unter 50 Gramm), einbezogen.
- Mit dem Preissystem CAPRI erfolgte eine weitgehende Umstellung des Preissystems, indem nicht mehr nur ein nach erzieltem Umsatz berechneter prozentualer Rabatt gewährt wurde. Das Preissystem CAPRI beinhaltete die drei wesentliche Komponenten (drei Säulen) Preisliste (Säule 1; nachfolgend: Rz 124 ff.), Zusatzrabatt (Säule 2; nachfolgend: Rz 139 ff.) und Vergütungen für Kundenleistungen (Säule 3; nachfolgend: Rz 152).
- Die nachfolgende Grafik aus der Kundeninformation der Post zeigt das System grafisch auf: 34 Die Anpassung betraf die Ersetzung des Parameters Nutzung von Adresspflegeprodukten durch den Parameter Retouren. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 24 Abbildung 2: Die drei Säulen gemäss Kundeninformation der Schweizerischen Post vom De- zember 2010
- Wie im Preissystem 2009 erhielten die Vertragskunden einen Standardvertrag, in wel- chem die grundsätzlichen Rahmenbedingungen geregelt wurden, der mit den sogenannten „Konditionen für adressierte Briefe Inland“ ergänzt wurde. In letzteren waren die kundenindi- viduellen Parameterausprägungen für die Preislisteneinteilung aufgeführt (mit Ausnahme des Jahresumsatzes zu Listenpreisen) sowie die Zusatzrabattstaffel. Dazu kam die darauf basie- rende und vereinbarte Preisliste mit den individuellen Preisen für alle rabattierten Produkte (auch «Preisblatt» genannt). Konditionenblatt und individuelle Preisliste bildeten zusammen mit den AGB den Vertrag.
- Nachfolgend werden zum besseren Verständnis des Preissystems die einzelnen Säu- len gemäss Vorgabe des Preissystems beschrieben. A.4.2.2.3 Säule 1: Preisliste
- Für die Bestimmung des Grundrabatts über die Preisliste teilte die Post ihre Kunden in vier Kundensegmente ein, welche gemäss Angaben der Post auf die typischen Bedürfnisse der jeweiligen Kundengruppe zugeschnitten waren und in welchen die von der Kundengruppe schwerpunktmässig genutzten Produkte überproportional, die wenig genutzten Produkte hin- gegen unterproportional rabattiert waren. Somit war der Rabatt grundsätzlich für jedes vom Vertragskunden genutzte Produkt unterschiedlich.
- Die Segmente wurden laut Post nach folgenden Regeln zugeordnet: […]. a. Segment Infopost (Segment 4): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, die einen Direct Marketing Charakter aufwiesen, d. h. Kunden, die vorrangig Werbeinhalte versen- deten. Die Sendungen waren gemäss Angaben der Post meist nicht sehr zeitkritisch, wes- halb sich die Nachfrage stark auf günstigere B-Post-Massensendungen konzentrierte. b. Segment Business Post (Segment 3): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, die mehr als […] Sendungen/Quartal auflieferten. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 25 c. Segment Tagespost (Segment 2): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, bei denen der Anteil A-Post mehr als […] % betrug. d. Segment Standard (Segment 1): Diesem Segment wurden alle übrigen Kunden und in der Regel auch Neukunden zugeteilt.
- Zu jedem dieser Segmente bestanden nach Umsatz gestaffelt 15 verschiedene Preis- listen, in welchen die einzelnen Produkte der Post im Bereich Briefsendungen bis 2 kg ver- günstigt angeboten wurden, wobei in der höchsten Preisliste (Preisliste 15) die höchsten Ra- batte gewährt wurden. In der Nomenklatur der Post hatten die Preislisten eine dreistellige Nummer, wobei die erste Ziffer das Segment (1–4)35 und die zwei hinteren Ziffer die Nummer der Preisliste (1–15) bestimmten. So steht beispielsweise die Nummer 409 für die 9. Preisliste im Segment Infopost.
- Die Einstufung in die einzelnen Preislisten des jeweiligen Segments erfolgte anhand der sechs Kriterien: Jahresumsatzprognose, Jahresprofil, Monatsprofil, Verwendung des On- line Aufgabeverzeichnisses (AVZ-Online), Frankaturart und Adressdatenpflege bzw. Retou- ren. Ausgangspunkt für die Einstufung in eine Preisliste war der vom jeweiligen Kunden ge- plante Jahresumsatz, den er mit der Post in dem Jahr, in dem die Preisliste galt, schätzungsweise erzielen würde. Diese Einstufung wurde in der Folge aufgrund der weiteren fünf Kriterien dann nach oben oder unten korrigiert.
- Zur grundsätzlichen Einstufung in eine Preisliste innerhalb des dem Vertragskunden zugeordneten Segments wurden die für das laufende Jahr prognostizierten Umsätze heran- gezogen und anhand einer Staffel einer Preisliste zugeordnet. Die Berechnung der Umsätze erfolgt auf der Basis der unrabattierten Preise ohne Mehrwertsteuer (Preisliste 0) für die prog- nostizierte Menge. Die Jahresumsatzprognose wurde laut Angaben der Post vom Vertrags- kunden zusammen mit einem Kundenberater oder einer Kundenberaterin der Post vorgenom- men. Sofern keine Gründe für eine Anpassung vorlagen, wurde häufig der Vorjahreswert übernommen. Je höher der prognostizierte Umsatz, desto höher war die Preislisteneinteilung und desto tiefer waren die produktspezifischen Nettopreise bzw. umso vorteilhafter war die offerierte Preisliste.
- Die Einteilung aufgrund der Jahresumsatzprognose erfolgte nach der Staffel in Tabelle 3: Preisliste Umsatz 1 […] 2 […] 3 […] 4 […] 5 […] 6 […] 7 […] 8 […] 9 […] 10 […] 11 […] 12 […] 13 […] 14 […] 35 1: Standard; 2: Tagespost; 3: Businesspost; 4: Infopost; dazu gabe es noch zwei Photopost-Listen mit der Nummer 5. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 26 15 […] Tabelle 3: Einteilung in die Preisliste nach Jahresumsatzprognose
- Diese Einordnung wurde anhand der nachfolgenden Kriterien angepasst: a. Jahresprofil: Anhand der Anzahl Sendungen pro Monat wurde über das Jahr hinweg ermittelt, wie sich das Versandvolumen des Kunden auf das Jahr verteilte bzw. wie stark das monatliche Versandvolumen des Kunden schwankte.36 […]. b. Monatsprofil: Erfolgte der Grossteil ([…]) des Versandvolumens des Kunden rund um die Monatswechsel ([…]), so wurde der Kunde […].37 c. Verwendung der Online Aufgabeverzeichnisses (AVZ Online): War der Anteil von nicht über AVZ Online eingereichten Aufgabeverzeichnissen38 […], so erfolgte eine Kor- rektur […].39 d. Frankaturen: War der Anteil mit Briefmarken frankierter Sendungen […]. e. Adressqualität/Retouren: Hinsichtlich Retouren als rabattrelevantes Kriterium waren zwei Zeiträume zu unterscheiden, in denen unterschiedliche Parameter zur Anwendung kamen: i. Vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 201140: […].41 ii. Zeitraum ab 1. Januar 201242: […].
- […]
- Basierend auf diesen Parametern sollte jeder Kunde die für ihn geltende «individuelle» Preisliste erhalten. Für die Verhandlung und vertragliche Festlegung der «individuellen» Preis- liste berechnete ein Informatiksystem für den Kundenberater oder die Kundenberaterin unter Berücksichtigung der Parameter die anwendbare Preisliste.
- Im Rahmen der Einführung und Anwendung des neuen Preissystems CAPRI galten für den Kundenberater oder die Kundenberaterin zwei weitere Vorgaben: a. Gleitpfad (Rz 221 ff.): Dieser galt gemäss Angaben der Post offiziell ab Einführung des Preissystems CAPRI bis August 2015. Der Gleitpfad sollte die Vertragskunden ausgehend vom Rabattniveau des Preissystems 2009 schrittweise an den Rabatt gemäss Preissys- tem CAPRI heranführen. Dazu berechnete das Informatiksystem für die Kundenberater einen Preislistenvorschlag, der von der aufgrund der oben genannten Parameter berech- neten Preisliste abweichen konnte. Die Kundenberater waren gemäss internen Anweisun- gen der Post befugt, vom Gleitpfad abzuweichen, was sie auch teilweise taten. b. Strukturkontrolle (Rz 241): Im Rahmen der Funktion Strukturkontrolle überprüfte das Sys- tem monatlich die Versanddaten der Kunden. Falls die Versanddaten mehrmals von den 36 Die Post ist im Hinblick auf eine gleichmässige Auslastung an einer möglichst geglätteten Sendungs- menge der Kunden im Jahresverlauf interessiert. 37 Der Parameter Monatsprofil kommt nur zur Anwendung, wenn […]. 38 Etwa über Excel-Offline-Formulare, Papierformulare und kundenindividuelle Varianten. 39 Wenn ein Kunde […]. 40 Die Ablösung des Parameters erfolgte […]. 41 Zur Anwendung der Preislistenkorrektur siehe Rz 131. 42 Die Einführung erfolgte […]. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 27 vereinbarten Werten (Umsatz oder Qualitätsparameter) derart abwichen, dass eine an- dere Preisliste als die vereinbarte resultiert hätte, wurde der Kundenberater oder die Kun- denberaterin grundsätzlich automatisch informiert, um gegebenenfalls eine neue Preis- liste mit dem Kunden zu vereinbaren.
- Per 1. Januar 2015 wurde das Preissystem angepasst. Das «neue» Preissystem CAPRI ist nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Zum Vergleich mit der untersuchten Ausgestaltung des Preissystems CAPRI werden die Änderungen nachfolgend dennoch auf- geführt.
- Die Anzahl der Preislisten je Segment wurde von 15 auf 30 Preislisten erhöht. Das ma- ximale Rabattniveau wurde laut Post nicht erhöht, sondern die geänderten Umsatzstufen führ- ten neu zu kleineren Rabattsprüngen. […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Tabelle 4: Vergleich der Preislisten des veränderten Preissystems CAPRI (2015) mit der Vor- gängerversion (2011).
- Mit der Erweiterung auf 30 Preislisten passte die Post auch die übrigen Parameter des Preissystems an, was Änderungen bei der Preislisteneinteilung bewirkte. […]: […] 32-00009/COO.2101.111.7.298652 28
- […]. […] Abbildung 3: […]
- Gemäss Angaben der Post lassen sich die Gesamtumsatzrabatte für die einzelnen Preislisten in den Segmenten allerdings näherungsweise berechnen. Dies sind jedoch nur Richtwerte, der Rabatt einer Liste unterscheide sich in der Summe je nach Produktnutzung des Kunden. Für die Berechnung der angegebenen Werte sei das durchschnittliche Profil der Kunden je Segment verwendet worden. […] Abbildung 4: […] A.4.2.2.4 Säule 2: Umsatzbasierter Zusatzrabatt
- Der Zusatzrabatt wurde in den internen Unterlagen der Post teilweise auch Umsatzra- batt genannt. Nachfolgend wird der Begriff Zusatzrabatt verwendet, um Verwechslungen mit dem Element der umsatzbasierten Preislisteneinteilung (vgl. Rz 128 f.) zu vermeiden. Beide Elemente zusammen bildeten gemäss Aussage der Post den gesamten Rabatt aufgrund des Parameters Umsatz ab.
- Als Begründung für die Einführung eines Zusatzrabatts gibt die Post an, dass Preise, die vor der eigentlichen Versandperiode vereinbart wurden, dem Kunden einen geringen An- reiz bieten, das prognostizierte Volumen, das zur Preiskalkulation herangezogen wurde, tat- sächlich zu erbringen. Würden im Vergleich zur Prognose Mengen fehlen, würden auch die Skalenvorteile, die die Post zur Berechnungsgrundlage von Preisen heranzieht, fehlen. Das Einhalten der Prognose wird gemäss internen Unterlagen der Post daher mit einem zusätzli- chen Rabatt belohnt.
- Die Höhe des monatlichen Zusatzrabatts zwischen 0 und 3 % resultierte aus einem Ver- gleich des Umsatzvolumens der tatsächlich aufgegebenen Sendungen mit dem monatlichen Anteil der Jahresumsatzprognose (vgl. Rz 128 f.). Die für den Zusatzrabatt relevante Jahres- prognose basiert auf rabattierten Preisen der individuellen Preisliste, welche gemäss Säule 1 für einen Kunden zur Anwendung kommt. Der Zusatzrabatt wurde auf dem tatsächlich zu in- dividuellen Preisen generierten Umsatz in dem jeweiligen Monat berechnet. Der monatliche Zusatzrabatt war laut Post so konzipiert, dass bei einigermassen akkurater Jahresprognose über ein Jahr hinweg insgesamt ein Zusatzrabatt von 2 % resultieren sollte. Aus diesem Grund gab es bereits ab Erreichen eines monatlichen Umsatzes von 75 % des monatlichen Anteils der Jahresumsatzprognose einen Rabatt.
- Die nachfolgende Tabelle 5 zeigt die Zusatzrabattstaffel: Monatliche prozentuale Abweichung vom monatlichen Zusatzrabatt Anteil der Jahresumsatzprognose43 < - 25 % 0.0 % ≥ -25 % 1.0 % 43 Die Tabelle entspricht der Darstellung der Post. Die Ungleichheitszeichen sind so zu verstehen: <- 25 % bedeutet, dass der erzielte Umsatz um mehr als 25 % tiefer liegt als der Durchschnittswert; ≥5 % bedeutet, dass der Umsatz um mindestens 5 % höher ist als der Durchschnittswert (aber weniger als 15 %). 32-00009/COO.2101.111.7.298652 29 ≥ -15 % 1.5 % ≥ -5 % 2.0 % ≥+5% 2.5 % ≥ + 15 % 3.0 % Tabelle 5: Systematik und Rabattschritte des Zusatzrabatts
- Laut Angaben der Post wurde allerdings bei mehrmaliger grösserer Umsatzabwei- chung die Preislisteneinteilung angepasst (vgl. Kapitel A.4.3.3.2 zur Strukturkontrolle).44
- Bemerkenswert ist, dass der Umsatzrabatt basierend auf dem Vergleich des tatsäch- lich erreichten monatlichen Umsatzes mit dem monatlichen Anteil der Jahresumsatzprognose berechnet wurde und nicht aufgrund eines Vergleichs mit dem Umsatz, welcher die jeweiligen Grenzen der Preislisten definierte. So konnte ein Kunde der Preisliste 4 ([…]) mit einer Jah- resumsatzprognose von […] Franken und bei einem auf monatlicher Basis berechneten Um- satz in Höhe von […] Franken oder mehr (+15 % Prognoseabweichung) einen Zusatzrabatt von 3 % erhalten, während ein Kunde derselben Preisliste mit einer Jahresumsatzprognose von […] Franken bei einem Umsatz von […] Franken (< -25% Prognoseabweichung) einen Zusatzrabatt von 0% erhielt, obwohl beide in derselben Preisliste angesiedelt waren.
- Auf die Frage, weshalb das Preissystem CAPRI als Prognosesystem ausgestaltet wurde und weshalb ein Zusatzrabatt eingeführt wurde, machte die Post die nachstehenden Angaben:
- Die Post war gemäss eigenen Angaben auf Wunsch ihrer Vertragskunden bestrebt, ein Preissystem anzubieten, mit welchem die Kunden die Preise für die Dienstleistungen der Post bereits im Voraus berechnen können. Da keine ex-post sondern eine ex-ante Rabattierung angewendet werden soll, müsse eine solche zwangsläufig auf Einschätzungen über den zu erwartenden Geschäftsverlauf basieren.
- Laut Angaben der Post diente der Zusatzrabatt dazu, Abweichungen zwischen dem ge- planten Umsatz45, welcher der Preisliste zugrunde liegt, und dem tatsächlich realisierten Um- satz, zeitnah auszugleichen. So hätten monatliche Anpassungen der Preisliste verhindert wer- den können. Ausserdem habe so auch eine marktverschliessende Wirkung des Systems verhindert werden können, da Kunden am Ende einer Bemessungsperiode keinen Anreiz ge- habt hätten, eine bestimmte Schwelle erreichen zu müssen, um in den Genuss des Zusatzra- batts zu kommen. Jedoch sollte der vorgängig festgelegte Kundenpreis damit möglichst dem- jenigen entsprechen, der durch das später folgende, tatsächliche Sendungsverhalten des Kunden gerechtfertigt gewesen sei. Der Zusatzrabatt konnte laut Post nur massvolle Abwei- chungen abbilden, bei grösseren Abweichungen sei hingegen der Vertrag – d. h. die Preisliste – angepasst worden.
- Damit sei bezweckt worden, dass alle Vertragskunden unabhängig von der zu Beginn des Vertragsverhältnisses ausgehandelten individuellen Preisliste, welche wie erwähnt vor- wiegend auf einer Jahresumsatzprognose beruhte, hinsichtlich des Rabatts gleichgestellt seien. Der Kunde habe gemäss Post somit weder einen Vorteil gehabt, wenn er den prognos- tizierten Jahresumsatz erreichte, noch einen Nachteil, wenn dies nicht der Fall gewesen sein 44 Eine Anpassung findet jedoch nicht in jedem Fall automatisch statt. 45 Beim Zusatzrabatt werde nur der Umsatz berücksichtigt, da eine Berücksichtigung aller Kriterien auf monatlicher Basis nicht oder nur mit unvertretbar hoher Komplexität und Kostenfolgen für die Post zu realisieren wäre und für die übrigen Parameter auch keine monatliche Änderung zu erwarten wäre. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 30 sollte. Verbleibende Unterschiede beim Rabatt zwischen zwei Kunden mit gleichen Volumina hätten gerade die unterschiedliche Prognosegenauigkeit abgebildet.
- Der Zusatzrabatt diente laut Post ausserdem dazu, den Kunden über Preismassnahmen in die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit einzubinden. Dies v. a. im Hinblick auf unvorher- sehbare Mengenrückgänge. Diesbezüglich führte die Post aus, dass das adressierte Briefvo- lumen in der Schweiz in den letzten 10 Jahren im Durchschnitt um jährlich ca. 1.5 % gesunken sei. Im Oktober 2011 rechnete sie für die nächsten Jahre mit einem Mengen- und Umsatzrück- gang von 2–3 % pro Jahr. […].
- Laut Aussage der Post wurde der Zusatzrabatt monatlich erhoben, da dies der Rech- nungslegung und auch den Kündigungsfristen entspreche.
- Der Zusatzrabatt war laut Angaben der Post so eingestellt, dass er bei durchschnitt- lich akzeptabler Prognosegenauigkeit ca. 2 % betrug. Zwar habe es auch bei exakter Um- satzprognose aufgrund unterschiedlicher Schwankungen der monatlichen Mengen im Jah- resverlauf zu unterschiedlichen Rabatten kommen können. Dies sei gemäss Angaben der Post jedoch durch den Parameter Jahresprofil grundsätzlich ausgeglichen worden. A.4.2.2.5 Säule 3: Vergütungen für Kundenleistungen
- Wenn Kunden spezielle Vorleistungen (Zentrumseinlieferung, Sortierung etc.) erbrin- gen oder einen bestimmten Zusatzaufwand (Späteinlieferung, Spezialsendungen etc.) verur- sachen, wird dies vergütet bzw. in Rechnung gestellt. Diese Vergütungen bzw. Zuschläge sind publiziert46, gelten für alle Kunden (d. h. nicht nur für Vertragskunden) und werden inkl. Mehr- wertsteuer ausgewiesen. A.4.2.2.6 Anmerkungen der Post zur Ausgestaltung des Preissystems
- Die Post führt aus, dass sie CAPRI mit dem Ziel eingeführt habe, um über ein kosten- und aufwandgerechtes System mit klar definierten, messbaren Kriterien zu verfügen. Hierbei sollten die Kundenbedürfnisse sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen abgedeckt und dem Druck der E-Substitution begegnet werden. Die Post führt zudem aus, dass sie verschie- dene andere Modelle geprüft, diese aber aufgrund verschiedener Gründe wieder verworfen hätte. Gemäss Aussagen der Post enthalte das Preissystem CAPRI keine Treue- und keine Zielrabatte. «Die Post wollte mit dem Preissystem CAPRI vielmehr regulatorisch, kartellrecht- lich und auch hinsichtlich des Preisüberwachers nur eines: alles richtig machen!».
- Dass die Post weitreichende strategische Überlegungen zum neuen Preissystem an- gestellt hat und davon ausgegangen werden muss, dass sie sich bewusst für diese Ausgestal- tung entschieden hat, geht bereits aus den Dokumenten zur Einführung von CAPRI hervor. […]. Hinsichtlich der Ausgestaltung und Anwendung des Preissystems CAPRI merkt die Post zusätzlich an, dass den Kunden diverse Möglichkeiten zur Verfügung stünden, die zur Anwen- dung kommenden Preise nachzuvollziehen. Dies seien die individuellen Preise sowie die Staf- felung des Zusatzrabatts auf dem Konditionen- und dem dazugehörigen Preisblatt, die auf den Rechnungen nochmals ausgewiesenen individuellen Preise, die Möglichkeiten, den Kunden- berater für Planrechnungen und Fragen jederzeit kontaktieren zu können, sowie die informa- tiven Kundenpräsentationen. Auch weist die Post darauf hin, dass die Verträge unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende jeden Monats gekündigt werden könnten. Die Post betont zudem, dass zwischen den Kundenberatern und vielen Kunden ein guter Kontakt bestanden hätte und dass sich aufgrund eines Lernprozesses beim Kunden die Transparenz bezüglich der verschiedenen Parameter mit dem Zeitablauf zugenommen habe. 46 Broschüre «Optimieren Sie Ihre Versandkosten». 32-00009/COO.2101.111.7.298652 31 Die Post führte weiter aus, dass kurze, kundenindividuelle Preislisten der beste Weg seien, dem Kunden zu erklären, welche Preise für welches Produkt gelten würden.
- Wie die Post ausführt, scheinen umfangreiche Anstrengungen unternommen worden zu sein, um jedem einzelnen Kunden seine individuellen Preise und Zusatzrabatte zu erläu- tern. Hingegen wurden hinsichtlich der Möglichkeit eines Preisvergleichs der Kunden unterei- nander oder der Einschätzung, wo im Preissystem ein Kunde eingeordnet wurde, keinerlei Möglichkeiten bereitgestellt. Demnach war es dem Kunden trotz Kenntnis seiner individuellen Preise und Zusatzrabatte nicht möglich abzuschätzen, wo im Preissystem er im Vergleich zu seinen Wettbewerbern eingestuft wurde. A.4.3 Ausgestaltung und Anwendung der Preissysteme im Hinblick auf eine einheitliche Gewährung von Rabatten
- Im Hinblick auf die Untersuchung der kartellrechtlichen Zulässigkeit der Preissysteme 2009 und CAPRI wurde bereits in der Vorabklärung zusätzlich festgestellt, dass das Rabatt- system nicht einheitlich angewendet wurde. Aus diesem Grund wurden die Preissysteme 2009 und CAPRI wie nachfolgend dargestellt näher untersucht. Hierbei wurden die früheren Preis- systeme (Preissystem 2000 und Preissystem 2006) nur insoweit betrachtet, als sich hieraus Aufschlüsse über die Anwendung und Ausgestaltung der Preissysteme 2009 und CAPRI er- geben. Die früheren Preissysteme bilden nicht Gegenstand dieser Untersuchung. Rabattabweichungen in früheren Preissystemen
- Über die Anwendung des Preissystems 2000 und Preissystems 2006 sind keine voll- ständigen Informationen/Daten vorhanden. Das Preissystem 2009 basierte […].
- […]. Wie nachfolgend für das Preissystem 2009 aufgezeigt wird (vgl. hinten, Rz 173 ff.), bestanden zudem schon dort Abweichungen in der Rabattgewährung von den internen Vor- gaben der Post (vgl. auch Rz 173 ff. und 184 ff.). Anwendung des Preissystems 2009
- Das Preissystems 2009 und insbesondere die Rabattliste waren wie schon die früheren Preissysteme ab dem Jahr 2000 den Vertragskunden gemäss Praxis der Post nicht bekannt. Das Blatt mit der Rabattanwendung (d. h. den Rabattstufen) war denn auch als «Streng ver- traulich. Weitergabe nur intern und nur in Papierform!» gekennzeichnet.
- Im Rahmen der Vorabklärung fand das Sekretariat Anhaltspunkte, dass das Preissystem der Post nicht einheitlich angewendet wurde und verschiedene rabattberechtigte Vertragskun- den zum Teil Rabatte erhielten, die nicht den internen Rabattlisten der Post entsprachen.
- Im Zusammenhang mit der Rabattierung ist auch das Vorgehen zur Vertragserneuerung und –anpassung von Relevanz. Laut Post und der «Checkliste Vertragskunden» waren die Kundenberater angehalten, alle Verträge regelmässig (mindestens halbjährlich) zu überprü- fen. Eine fest definierte Zeitperiode gab es nicht. Häufig wurden die Verträge im Rahmen von sonstigen Preismassnahmen angepasst, d. h. wenn es zu Änderungen im Listenpreis kam. Die erwähnten Beispiele zeigen zudem, dass die Verträge meistens für ein Jahr zu Jahresbe- ginn abgeschlossen wurden, da dies laut Post der regulären Budget-Periode der Kunden ent- sprach. Aus den nachstehenden Auswertungen ergibt sich jedoch, dass oftmals ältere Ver- träge im Zeitverlauf nie angepasst wurden, obwohl sie dem Rabattschema nicht mehr entsprachen oder gar noch stärker vom Soll abwichen. A.4.3.2.1 In der Vorabklärung eingereichte Verträge
- In der Vorabklärung reichten 18 Vertragskunden Verträge zum Preissystem 2009 ein. Acht Verträge entsprachen den Regeln der «Rabattanwendung PostMail ab 01.07.2009», […]. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 32 Nachfolgend werden die zehn Verträge aufgeführt, für welche Abweichungen festgestellt wur- den. Datum Vertrags- Listen- Vertragskunden Bereich47 […] Umsatz Krit. 149 Krit. 250 Krit. 351 Vertrag48 Rabatt Rabatt52 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Tabelle 6: Übersicht über die Verträge im Rahmen der Vorabklärung, bei denen der verein- barte Rabatt mit dem Rabatt gemäss Liste nicht übereinstimmte.
- Es zeigt sich, dass [1] einen deutlich höheren Umsatzrabatt erhielt, als es für die Ra- battstufe gerechtfertigt gewesen wäre, wobei der Rabatt demjenigen entsprach, der im vorher- gehenden Preissystem 2006 gerechtfertigt gewesen wäre. Der Umsatzrabatt von [2] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts. Der Umsatzrabatt für [3] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts. Derjenige von [4] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen Durchschnittsrabatt handelte, betrug die Abweichung nach unten indes nur noch […] %.53 [5] hatte den Rabatt für […] erhalten, wobei der gewährte Rabatt […] % über dem für diese Stufe geltenden Minimalrabatt lag, aber […] % unterhalb des Richtwerts […]. Der Rabatt der [6] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts und […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Richtwerts. Der Ra- batt der [7] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts und derje- nige von [8] lag […] % unterhalb des für diese Rabattstufe geltenden Minimalrabatts und […] % unterhalb des hierfür geltenden Richtwerts. […] Zwei weitere Vertragskunden54 erhielten einen Rabatt, der innerhalb der Bandbreite lag, aber leicht (zwischen […] und […] %) vom anwendbaren Rabatt abwich. Für keine der zehn oben aufgeführten Vertragskunden bestan- den laut der durch die Post eingereichten Kundendaten bestätigte Korrekturen aufgrund von Qualitätskriterien.
- Damit zeigte sich in der Vorabklärung, dass für die Hälfte der 18 Vertragskunden das Preissystem 2009 nicht einheitlich angewendet wurde. Sieben Verträge wichen zum Nachteil 47 Segmentzuteilung im neuen Rabattsystem: Standardpost (SP), Businesspost (BP), Tagespost (TP) und Infopost (IP). 48 Mit Vertrag ist hier das Konditionenblatt gemeint; der eigentliche Vertrag kann ein früheres Datum tragen. 49 Maschinenfähigkeit der Sendungen (mind. […] %). 50 Adressqualität: mind. […] % maschinell lesbar. 51 Retouren (Einsatz von MAT(CH) Move). 52 Gemäss […]. 53 Siehe Erklärung in Rz 165. 54 Die Unternehmen werden nicht offengelegt, um die Anonymisierung nicht zu gefährden. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 33 der Vertragskunden gegen unten ab, wobei bei fünf eine Rabattstufe gewährt wurde, die un- terhalb des für diese Stufe geltenden Minimalrabatts lag. Bei neun Vertragskunden wurde da- gegen das Preissystem korrekt angewendet.
- Zu acht von den zehn55 abweichenden Verträgen befragte das Sekretariat in der Un- tersuchung die Post56. In der nachstehenden Tabelle sind die Begründungen der Post für die Abweichungen angegeben, sowie die Überprüfung/Einschätzung dieser Begründungen durch das Sekretariat (vgl. dazu die interne Rabattvorgabe der Post, Rz 107/Tabelle 2): Vertragskunden Begründung Post Einschätzung/Weitere Fakten [1] Vertrag mit [1] lief bis Ende Der Rabatt des eingereichten Vertrags
- Der Vertragsrabatt entsprach tatsächlich dem Minimalrabatt war innerhalb der Band- der Bandbreite […]. Der Folgerabatt ab breite […]. 1. Januar 2008 bis 31. März 2011 betrug sogar 7 Prozent bei einem prognostizier- ten Umsatz von […] Franken. Dies hätte im […]. Im Preissystem 2009 wurde der Rabatt aber nicht angepasst, obwohl nach dieser Vorgabe der Rabatt für den Umsatz von [1] nur noch […] % betragen hätte. 57 [2] War das Ergebnis konkreter […] Franken Umsatz war ein Grenzfall, Vertragsverhandlungen, jedoch nicht zur tieferen Rabattstufe mit weil der Umsatz von [2] ein […] % (im Vergleich zum Rabatt von Grenzfall war. Er fiel in die […] % bei einem Umsatz von bis zu CHF Bandbreite der niedrigeren […]), sondern zur nächsthöheren Ra- Umsatzkategorie. battstufe, denn ab einem Umsatz von mehr als […] betrug der Minimalrabatt gemäss Rabattvorgabe […] %. Der durch [2] eingereichte Vertrag (gültig ab
- Juli 2009) ist in der durch die Post ein- gereichten Übersicht über die abge- schlossenen Verträge (Rz 168 ff.) nicht aufgeführt, sondern nur ein Vertrag ab 1. Oktober 2009 mit gleicher Rabatthöhe. Laut der Übersicht wurde der Vertrag erst auf den 1. Februar 2010 auf die der Bandbreite entsprechenden […] % an- gepasst. [3] Die Umstände sind nicht mehr rekonstruierbar. [4] Für [4] wurde ein Durch- Es ist korrekt, dass ein Durchschnittsra- schnittsrabatt gewährt. batt zur Anwendung kam und der Rabatt daher tiefer ausfiel. Entsprechend der 55 Ursprünglich waren es zehn, wobei wie nachfolgend gezeigt wird, eine Abweichung erklärt werden konnte. 56 Um die Anonymisierung nicht zu gefährden, verzichtete das Sekretariat für zwei Verträge auf eine Nachfrage. 57 Wie aus […] hervorgeht, rechtfertigten die Umsätze von [1] auch später keinen höheren Rabatt. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 34 Aufstellung der Post hätte der Rabatt je- doch […] % und nicht […] % betragen müssen.58 [5] Der Rabatt war innerhalb Der Rabatt war innerhalb der Band- der vorgegebenen Band- breite. Der Richtwert für […] (entspre- breite. chend der Regel) lag jedoch höher bei […] %. Laut Daten der Post wurde bei […] auch kein Abzug aufgrund der Re- touren vorgenommen. [6] Rabatt war das Ergebnis der individuellen Vertragsge- spräche. [7] Der Rabatt resultierte aus Im Vertrag ist ein Umsatz von […] Fran- umsatzbedingten Anpas- ken als «Geplanter Jahresumsatz» auf- sungen und fällt in die Band- geführt. Eine Vertragsanpassung wurde breie der nächstniedrigeren bis 31. März 2011 nie vorgenommen. Kategorie. Sofern der Umsatz in die niedrigere Bandbreite fallen würde, müsste dort grundsätzlich das Minimum der Band- breite zum Tragen kommen (nur […] %), da etwa das Kriterium der Nutzung von Mat[CH]move bei [7] nicht erfüllt war. Eine Überprüfung der Umsätze für die Jahre 2009 und 2010 ergibt jedoch, dass [7] den im Konditionenblatt ange- gebenen Jahresumsatz jeweils übertraf, also ein tieferer Rabatt nicht durch den tatsächlichen Umsatz erklärt werden kann. [8] Die Umstände sind nicht mehr rekonstruierbar. Tabelle 7: Übersicht über die Erklärung der Abweichungen durch die Post sowie die Würdi- gung dieser Erklärungen aufgrund der Fakten.
- Damit lagen sechs […]59[…]) von den 18 im Rahmen der Vorabklärung geprüften Ver- trägen ausserhalb der laut Rabattvorgabe anwendbaren Bandbreiten. Der Vertrag von [5] ent- sprach zudem nicht […], und der Durchschnittsrabatt von [4] war ebenfalls […] % tiefer als der gemäss interner Vorgabe resultierende Wert. A.4.3.2.2 Abweichungen von den Bandbreiten
- Wie aus Spalte 3 von Tabelle 2 hervorgeht, wurden für gewisse Umsatzbereiche Ra- battbandbreiten festgelegt. Diese Bandbreiten umfassten Rabattdifferenzen zwischen 0.5 % bis zu 4 % je nach Umsatzbereich. Laut interner Vorgabe der Post mussten die Rabatte inner- halb der Bandbreite liegen. Zur genauen Rabattbestimmung innerhalb der Bandbreite gab es 58 Die Berechnungsweise findet sich […]; Berechnung: […] / […] = […] %; Im Vertrag wurde zudem ein höherer geplanter Umsatz ([…]) angegeben. 59 Korrekter Rabatt im darauffolgenden Vertrag ab 1.2. 2010. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 35 ebenfalls Vorgaben. Nachfolgend wird zunächst nur geprüft, ob die von der Post den Vertrags- kunden gewährten Rabatte innerhalb der anwendbaren Bandbreiten lagen. a) Auswertung Datensample der Post für ab 1. Juli 2009 geschlossene Verträge
- Auf Begehren des Sekretariats reichte die Post eine eigene Liste ein, auf der durch die Post selbst geprüft wurde, ob die tatsächlich vereinbarten Rabatte gemäss Konditionenblatt innerhalb oder ausserhalb der Bandbreiten gemäss interner Rabattanwendungsvorgabe (Rz 107/Tabelle 2) lagen. In der Liste der Post sind jedoch nur diejenigen Verträge60 enthalten, welche in der Zeitperiode ab 1. Juli 2009 bis 31. März 2011 abgeschlossen wurden. Nicht enthalten sind diejenigen Verträge, die vorher abgeschlossen worden waren, «und aufgrund des neuen Preissystems nicht mehr anzupassen waren». Die Post gab zudem in ihrer Liste für die Abweichungen von der Bandbreite die Gründe dafür an.
- Das Sekretariat hat die Liste der Post manuell dahingehend ausgewertet, wieviele der vereinbarten Rabatte ausserhalb der gemäss interner Rabattvorgabe der Post anwendbaren Bandbreite lagen, und was die Gründe dafür waren. Bei der Berechnung der Anteile nicht be- rücksichtigt sind die Durchschnittsrabatte. Die Auswertung ergab folgende Resultate: Anzahl Verträge Rabatt<Bandbreite Rabatt>Bandbreite absolut in %61 absolut in %62 absolut in %63 Verträge total [700-800] Verträge mit Durch- [100-200] schnittsrabatt64 Verträge total ohne [500- 100 % Durchschnittsrabatte 600]65 Test Quartalsrabatt / […] 2% […] 33 % […] 67 % dyn. Rabatt66 Bonitätsrisiko […] 0% […] 100 % […] 0% Übergangsregelung […] 1% […] 33 % […] 67 % Umsatzbedingte An- […] 3% […] 100 % […] 0% passung Konkretes Verhand- […] 12 % […] 91 % […] 9% lungsergebnis Nicht mehr bekannt […] 11 % […] 92 % […] 8% Total Abweichungen […] 30 % […] 88 % […] 12 % von der Bandbreite 60 Präzise handelt es sich nicht um Verträge, sondern um OPD-Nummern. Dies sind Kundennummern, welche pro Standort vergeben werden. Grundsätzlich werden Konditionen pro OPD festgelegt (Ausnah- men sind Kumulativ- oder Kollektivverträge). Ein Vertrag kann jedoch mehrere OPD enthalten. Nachfol- gend wird der Verständlichkeit halber dennoch von Verträgen gesprochen. 61 100 % ist hier das Total der OPD (vgl. Fn 60) unter Ausschluss der Durchschnittsverträge. 62 100 % ist hier jeweils die Gesamtzahl der jeweiligen Begründung der Abweichung. 63 100 % ist hier jeweils die Gesamtzahl der jeweiligen Begründung der Abweichung. 64 Die Durchschnittsrabatte können nicht direkt mit den anwendbaren Bandbreiten verglichen werden, weswegen sie von der Auswertung ausgenommen wurden. 65 Diese Zahl dürfte tatsächlich noch kleiner sein, da darin noch Durchschnittsrabatte enthalten sind, welche die Post nicht ausweisen musste, da die gewährten Rabatte innerhalb der Bandbreite liegen. 66 Für den […] wurde für den Vergleich, ob die Rabatte höher oder tiefer ausfielen, auf den letzten vereinbarten längeren Rabatt (Jahr 2009, [11-12] %) abgestellt. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 36 Tabelle 8: Übersicht über diejenigen Rabatt-Abweichungen, welche ausserhalb der anwend- baren Bandbreite liegen.
- Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, wurde bei einem relativ grossen Anteil der Verträge, nämlich [100-200] von [500-600] Verträgen ([20-40] %), von der im Preissystem der Post vor- gesehen Bandbreite abgewichen. Ebenfalls ist ersichtlich, dass nur eine geringe Zahl der Ver- träge zu Gunsten der Vertragskunden nach oben abwich ([10-20] Verträge oder [10-20] % der abweichenden Verträge). In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erfolgten die Abwei- chungen gegen unten und somit zum Nachteil der Kunden ([90-180] Verträge oder [80-90] % der abweichenden Verträge).
- Aus Tabelle 8 gehen zudem die von der Post für die Abweichungen genannten Gründe hervor: a. Test Quartalsrabatt: Zu diesem Test, welcher laut Post für […] Abweichungen verantwort- lich ist, wurden keine weiteren Erhebungen gemacht. b. Bonitätsrisiko: Vorliegend betraf dies nur […] Vertragskunden67, welche sich damals in Liquidation befanden und über die laut Handelsregisterauszug später der Konkurs eröffnet wurde. c. Übergangsregelung: Die Übergangsregelung betraf laut Post lediglich […] Abweichun- gen.68 Den eingereichten Unterlagen der Post zufolge lassen sich keine Hinweise und Regeln mit Bezug auf Übergangsregeln entnehmen. Die […] Fälle präsentieren sich sehr unterschiedlich: Bei […] Vertragskunden wurde der Vertrag während der ganzen Gel- tungsdauer des Preissystems 2009 nicht angepasst, daher kann es sich nicht um eine Übergangsregelung handeln.69 Für die anderen […] Verträge dauerten die Übergangs- phasen […]. Das heisst, es handelt sich bei allen […] Fällen um Verträge, welche 2009 neu abgeschlossen wurden, deren «Übergangsphasen» jedoch unterschiedlich lang wa- ren. In einem Fall lag der Rabatt im Vergleich zum vereinbarten Umsatz zu hoch, im an- deren zu tief. In beiden Fällen wurde der vereinbarte Umsatz im nächsten Vertrag nach unten angepasst. In der Folge lag der Rabatt innerhalb der von der Post gemäss Preis- system vorgegebenen Bandbreite. d. Umsatzbedingte Anpassungen: Die Rabatte der Post wurden auf Basis des vereinbarten Umsatzes und nicht der tatsächlichen vergangenen oder gar zukünftigen Umsätze ge- währt. Der Vollständigkeit halber hat das Sekretariat dennoch eine Stichprobe mit den ersten drei Verträgen auf der Liste mit umsatzbedingter Abweichung durchgeführt. Wie nachfolgend dargestellt, lassen sich die gewährten Rabatte durch eine umsatzbedingte Abweichung nicht erklären: i. Die […] vereinbarte einen Umsatz von [300’-400’000] Franken. Dies würde einen Minimalrabatt von […] % ergeben. Erhalten hat das Unternehmen nur […] %. Im Vorjahr (2008 und vor dem 1. Juli 2009) übertraf die […] den vereinbarten Umsatz von [300'-400’000] stark. In den Jahren 2009 und 2010 lag der tatsächliche Um- satz unter dem vereinbarten Umsatz, jedoch immer noch weit über der Schwelle von 250'000 Franken, ab der der Mindestrabatt von […] % galt. Damit war eine Abweichung nicht durch die tatsächlichen Umsätze zu erklären. 67 […]. 68 […], […] und […]. 69 […]. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 37 ii. Die […] vereinbarte einen Umsatz von [250’000-350’000] Franken, was einem Mindestrabatt von […] % entsprechen würde. Die […] erhielt indes nur einen Ra- batt von […] %. Im Vorjahr 2008 und vor dem 1. Juli 2009 erreichte sie den nach- her vereinbarten Umsatz von [250’000-350’000] Franken nicht ganz und lag unter 250'000 Franken. 2009 und im Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages übertraf sie indes die Rabattschwelle von 250'000 Franken. Im Jahr 2010 lag sie dann wieder leicht darunter. Es kann festgestellt werden, dass aufgrund des Umsatzes der nächsttieferen Rabattschwelle mindestens ein Rabatt von […] % gerechtfertigt gewesen wäre. Im Jahr des Vertragsabschlusses wären sogar als Minimalrabatt […] % gerechtfertigt gewesen. Eine Abweichung auf […] % war damit nicht durch die tatsächlichen Umsätze zu erklären. iii. Die […] vereinbarte einen Umsatz von [500’-600‘000] Franken, was einem Min- destrabatt von […] % entsprechen würde. Sie erhielt jedoch nur […] %. Die […] erreichte im Vorjahr (sowohl 2008 als auch vor dem 1. Juli 2009) einen Umsatz (vor Rabatt) über [500'-600’000] Franken. Auch nach Juli 2009 bis mindestens Ende 2010 erreichte sie stets einen Umsatz von über [500'-600’000] Franken. Sie hätte daher gemäss Preissystem 2009 einen Minimalrabatt von […] % und nicht von […] % erhalten müssen. Eine Abweichung war daher nicht durch die tatsächlichen Umsätze zu erklären. e. Konkretes Verhandlungsergebnis: Aus den eingereichten Dokumenten der Post sind keine Anhaltspunkte auf Verhandlungsspielräume der Kundenberater sowie Kriterien, nach welchen Verhandlungen geführt werden sollten, aufgeführt. Die Ergebnisse sind da- her nicht auf objektive Kriterien zurückzuführen. f. Für die übrigen Abweichungen gab die Post keine Erklärung an. Begründungen für die Abweichungen sind auch nicht ersichtlich.
- Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für das von der Post eingereichte Datensample von den ab 1. Juli 2009 geschlossenen Verträgen ohne Durchschnittsrabatte rund 30 % von der aufgrund des Preissystems anwendbaren Bandbreite abwichen, ohne dass hierfür objektive Gründe vorlagen. b) Datenauswertung aller im Preissystem 2009 geltenden Verträge
- Aufgrund der Auswertung der von der Post eingereichten Liste (vgl. vorstehende Aus- wertung) wurden vom Sekretariat Berechnungen für sämtliche Verträge (inkl. der vor 1. Juli 2009 abgeschlossenen, aber weiter geltenden) durchgeführt. Hierbei wurde für jeden Vertrag, der zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. März 2011 aktiv war, geprüft, ob der Rabattsatz innerhalb der Rabattbandbreite lag, welche dem prognostizierten bzw. vereinbarten Umsatz entsprach. In nachstehender Tabelle 9 wird angegeben, in wie vielen Fällen der vereinbarte Rabatt unterhalb, innerhalb oder oberhalb der Rabattbandbreite lag. Verträge zu Bandbreite Unterhalb Innerhalb Oberhalb Total Ab 01. Juli 2009 Preissystem [300-400] [900-1000] [0-100] [1’200-1’500] 2009 ([20-30] %) ([60-80] %) ([0-10] %) (100 %) Tabelle 9: Anzahl Verträge, deren vereinbarter Rabatt unterhalb, oberhalb oder innerhalb der Rabattbandbreiten auf Basis der Umsätze gemäss Konditionenblatt lagen
- Daraus ergibt sich, dass ca. [20-30] % der Verträge ausserhalb der für den vereinbar- ten Umsatz korrekten Bandbreiten lagen, davon [20-30] % unterhalb und [0-10] % oberhalb. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 38
- Entscheidend für die Rabattgewährung waren laut Rabattvorgabe der Post wie erwähnt die prognostizierten/vereinbarten Umsätze und nicht die vergangenen bzw. zukünftigen Um- sätze. Laut Post wurde für die Festlegung der vereinbarten Umsätze häufig vom Vorjahreswert ausgegangen. Sofern Abweichungen erkennbar waren, sollte laut den Vorgaben der Vertrag angepasst werden. Obwohl somit durch die Post grundsätzlich nicht auf die tatsächlichen Um- sätze für die Höhe der Rabatte abgestützt wurde, wird nachstehend der Vollständigkeit halber dennoch überprüft, inwiefern die Bandbreiten mit den tatsächlich erzielten Umsätzen der Ver- tragskunden in derselben oder vorgängigen Periode übereinstimmten.
- Zunächst wurde untersucht, ob ausgehend von einem Stichtag (31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010) der vereinbarte Rabatt dem Rabatt entsprach, der bei einer Neufest- legung des Vertrages zu dem Stichtag aufgrund des Umsatzes in der Vorjahresperiode vor dem Stichtag hätte resultieren sollen. In der nachfolgenden Tabelle wird aufgezeigt, ob der vereinbarte Rabatt unterhalb, innerhalb oder oberhalb der Bandbreite für den erzielten Umsatz lag oder ob gar die Voraussetzungen für die Teilnahme am Preissystem nicht gegeben waren. Vereinbarte Kein Unterhalb Innerhalb Oberhalb Total Umsätze Vertrag70 Bis # [100-200] [400-500] [100-200] [200-300] [800-1’200] 31.12.2009 % [10-20] % [40-60] % [10-20] % [15-35] % 100 % Bis # [100-200] [400-500] [0-100] [100-200] [600-1’000] 31.12.2010 % [10-30] % [40-70] % [0-15] % [10-30] % 100 % Tabelle 10: Übereinstimmung der vereinbarten Rabatte mit den aufgrund der erzielten Um- sätze im Vorjahr vor dem Stichtag anwendbaren Rabattbandbreiten
- Dies bedeutet, dass aufgrund der tatsächlichen Umsätze pro Jahr zwischen [100-200] ([10-20] %) und [100-200] ([10-30] %) Verträge liefen, bei denen ein im Vergleich zum erzielten Umsatz der Vorperiode und der damit korrespondierenden Bandbreite ein zu tiefer Rabatt ge- währt wurde. Bei [400-500] ([40-60] %) bis [400-500] ([40-70] %) Verträgen stimmte der Rabatt mit dem Umsatz in etwa überein. Bei [0-100] ([0-15] %) bis [100-200] ([10-20] %) Verträgen war der basierend auf der Umsatzprognose gewährte Rabatt höher als er dies aufgrund des tatsächlichen Umsatzes hätte sein dürfen. Zudem erhielten zwischen [100-200] ([10-30] %) und [200-300] ([15-35] %) Kunden einen Rabatt, obwohl sie aufgrund der tatsächlich erzielten Umsätze nicht berechtigt gewesen wären, einen solchen zu erhalten.
- Weiter wurde untersucht, ob der innerhalb eines Jahres bis zu einem Stichtag (31. De- zember 2009 und 31. Dezember 2010) erzielte Umsatz den vereinbarten Rabatt in derselben Periode rechtfertigte. In der nachfolgenden Tabelle wird aufgezeigt, ob der vereinbarte Rabatt unterhalb, innerhalb oder oberhalb der Bandbreite für den erzielten Umsatz lag, oder ob gar die Voraussetzungen für die Teilnahme am Preissystem nicht gegeben waren. Vereinbarte Kein Unterhalb Innerhalb Oberhalb Total Umsätze Vertrag71 # [100-200] [400-500] [100-200] [200-300] [800-1’200] Bis 31.12.2009 % [10-20] % [40-60] % [10-20] % [15-35] % 100 % 70 Voraussetzung eines Umsatzes von 100‘000 Franken nicht gegeben. 71 Voraussetzung eines Umsatzes von 100‘000 Franken nicht gegeben. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 39 # [100-200] [400-500] [0-100] [100-200] [600-1’000] Bis 31.12.2010 % [10-30] % [40-70] % [0-15] % [10-30] % 100 % Tabelle 11: Übereinstimmung der vereinbarten Rabatte mit den Rabattbandbreiten, welche aufgrund der in der gleichen Periode erzielten Umsätze anwendbar gewesen wären.
- Dies bedeutet, dass aufgrund der tatsächlichen Umsätze im Jahr vor dem Stichtag zwi- schen [100-200] ([10-20] %) und [100-200] ([10-30] %) Verträge liefen, bei denen ein im Ver- gleich zum erzielten Umsatz und der damit korrespondierenden Bandbreite ein zu tiefer Rabatt gewährt wurde. Bei [400-500] ([40-60] %) bis [400-500] ([40-70] %) Verträgen stimmte der Rabatt mit dem Umsatz in etwa überein. Bei [0-100] ([0-15] %) bis [100-200] ([10-20] %) Ver- trägen war der Rabatt höher, als er dies aufgrund des tatsächlichen Umsatzes hätte sein dür- fen. Zudem erhielten zwischen [100-200] ([10-30] %) und [200-300] ([15-35] %) Kunden einen Rabatt, obwohl sie aufgrund der tatsächlich erzielten Umsätze nicht berechtigt gewesen wä- ren, einen solchen zu erhalten.
- Aus Tabelle 10 und Tabelle 11 geht hervor, dass auch die grundsätzlich nicht für das Preissystem relevanten tatsächlichen Umsätze – innerhalb der gleichen oder vorgängigen Pe- riode – die von der Post an den Tag gelegten Abweichungen von den Bandbreiten nicht erklä- ren können.72
- Das Sekretariat hat die vorstehenden Berechnungen auch für das Preissystem 2006 durchgeführt, welches ähnlich konzipiert war wie das Preissystem 2009.73 Die Auswertung ergibt dabei ähnlich viele Abweichungen von den Bandbreiten wie für das Preissystem 2009, und die Abweichungen lassen sich ebensowenig durch die tatsächlich erzielten Umsätze er- klären. Dies bedeutet, dass sich die Abweichungen von den Bandbreiten im Preissystem 2009 auch nicht als «Übergangsphase» zwischen dem Preissystem 2006 und dem Preissystem CAPRI erklären lassen.
- Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass im Preissystem 2009 bei [20-30] % der Verträge die vereinbarten Rabatte nicht innerhalb der aufgrund der Vorgabe der Post anwend- baren Rabattbandbreite lagen, welche für den jeweiligen vereinbarten Umsatz galten (vgl. Rz 174). Die Abweichungen lassen sich auch nicht durch die in der vorgängigen oder gleichzeiti- gen Periode tatsächlich erzielten Umsätze erklären. c) Fazit zur Abweichung von den Bandbreiten
- Die Auswertungen für die eingereichte Liste der Post und für sämtliche gültigen Ver- träge im Zeitraum haben ergeben, dass zwischen [20-30] % (vgl. Rz 174) und [20-30] % (vgl. Rz 170) der Verträge von den aufgrund der Rabattvorgabe der Post anwendbaren Rabatt- bandbreiten abwichen. Die Abweichungen können aber auch durch die – laut Rabattvorgabe aufgrund des Prognosesystems nicht relevanten – tatsächlichen Umsätze nicht erklärt werden. Die Post konnte zudem nur für einen Teil der Abweichungen Gründe zu den Abweichungen angeben. Der am häufigsten genannte Grund «konkretes Verhandlungsergebnis» war nicht Teil der Rabattvorgabe und es gab keine objektiven Kriterien dafür. Die übrigen von der Post genannten Gründe vermögen nur wenige Abweichungen zu erklären. 72 Nicht überprüft wurde, ob der zu einem Stichtag geltende Rabatt aufgrund der im darauf folgenden Jahr tatsächlich erzielten Umsätze gerechtfertigt ist. Auf eine solche Betrachtung wurde verzichtet, da diese eine im Betrachtungszeitraum möglicherweise vorgenommene Vertragsänderung nicht berück- sichtigt und daher tendenziell zu Ungunsten der Post ausfallen würde. 73 […]. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 40 A.4.3.2.3 Abweichungen von der Vorgabe innerhalb der Bandbreite a) Übersicht über die Abweichungen
- Gemäss Rabattvorgabe (siehe Rz 105 ff., insbes. Tabelle 2) galt für Vertragskunden «in der Regel allgemein der Minimalrabatt der entsprechenden Bandbreite». In «begründeten Ausnahmen» konnten Rabatte bis zu den Richtwerten gewährt werden. […].
- Nachfolgend wird untersucht, ob die Regeln innerhalb der Bandbreiten einheitlich an- gewandt wurden. D. h. für diejenigen Verträge (ohne Kollektivverträge mit Durchschnittsra- batt), die innerhalb der für den jeweiligen Umsatz geltenden Rabattbandbreiten lagen, wird ausgewertet, ob die gewährten Rabatte dem Minimalrabatt der Bandbreite oder dem Richtwert entsprachen, oder ob sie zwischen Minimalrabatt und Richtwert oder über dem Richtwert la- gen. Dabei wurde zwischen […] unterschieden, welche unterschiedliche Richtwerte hatten.74 Unter Richt- Über Min. BB75 Total Richtwert wert Richtwert Ab 01.07.2009 Preissystem [500-600] [0-100] [0-100] [100-200] [600-1’000] 2009 […] ([50-80] %) ([0-10] %) ([0-10] %) ([10-30] %) (100 %) Ab 01.07.2009 Preissystem [0-10] [0-10] [60-70] [40-50] [100-140] 2009 […] ([0-10] %) ([0-10] %) ([45-70] %) ([30-50] %) (100 %) Tabelle 12: Vergleich der innerhalb der Bandbreite liegenden gewährten Rabatte mit den Ra- battvorgaben
- Die Auswertung zeigt, dass von [600-1000] […] [500-600] Kunden den Minimalrabatt der Bandbreite erhielten ([50-80] %). Insgesamt [200-300] Verträge (gut [20-50] %) lagen über dem Minimalrabatt, davon [0-100] Verträge ([0-10] %) zwischen Minimalrabatt und Richtwert. [0-100] Verträge ([0-10] %) entsprachen dem Richtwert und [100-200] Verträge ([10-30] %) lagen über dem Richtwert. Bei […] entsprachen [60-70] Verträge ([45-70] %) dem der Regel entsprechenden Richtwert. [0-10] […] ([0-10] %) lagen unterhalb dem Richtwert, [40-50] […] ([30-50] %) oberhalb des Richtwerts.
- Es zeigt sich somit, dass es bei den gewöhnlichen Vertragskunden ([…]), welche grundsätzlich den Minimalrabatt erhalten sollten, Ausnahmen gab. Solche Ausnahmen muss- ten gemäss Rabattvorgabe begründet sein. Wodurch die festgestellten Ausnahmen allerdings tatsächlich begründet waren, ist nicht ersichtlich. Gemäss Preissystem 2009 durfte zudem der Rabatt nur bis zum Richtwert erhöht werden, welcher gemäss Auswertung indes bei […] Ver- tragskunden dennoch überschritten wurde. Auch dafür sind keine Gründe ersichtlich oder von der Post angegeben. Bei den […], gab es prozentual gesehen mehr Abweichungen von dieser Vorgabe. Gründe dafür sind ebenfalls nicht bekannt oder ersichtlich.
- Eine vergleichshalber für das Preissystem 2006 vorgenommene analoge Auswertung ergab keine anderen Ergebnisse.
- Die Post selbst gab zu Abweichungen innerhalb der Bandbreite keine Erklärungen ab. Sie führte nur allgemein dazu aus, dass innerhalb der Bandbreite die Untergrenze sehr selten überschritten wurde. Typischerweise sei dies nur unter Berücksichtigung der drei qualitativen 74 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 1. 75 Wenn der Richtwert dem Minimum der Bandbreite entsprach, wurde der Vertrag in der Spalte Min. BB (Minimum Bandbreite) gezählt. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 41 Kriterien Maschinenfähigkeit, Retouren- und Adressqualität vorgekommen, um Ungleichbe- handlungen innerhalb der Bandbreiten zu vermeiden. Daher ist nachstehend zu prüfen, ob die Abweichungen durch die Anwendung von Qualitätskriterien erklärbar sind. b) Keine Erklärung der Abweichungen durch die Anwendung der Qualitätskriterien
- In den durch die Post eingereichten Kundendaten sind auch Angaben zur Anwendung der Qualitätskriterien enthalten. Gemäss diesen Daten erfolgten aufgrund der Maschinenfä- higkeit (Gewichtung laut Checkliste: […] %) und der Adressqualität (Gewichtung laut Check- liste: […] %) überhaupt keine Anpassungen. Auch in den in der Vorabklärung eingereichten Verträgen waren diese Kriterien immer erfüllt, diese hatten somit gemäss Rabattvorgabe keine Auswirkungen auf den Rabatt.
- Im Hinblick auf das Qualitätskriterium Retouren unterscheiden die Daten der Post zwi- schen «ja» [Korrektur des Rabatts], «nein» [keine Korrektur des Rabatts], «nicht bekannt» und «unbekannt». Auf Nachfrage hinsichtlich Korrekturen aufgrund des Kriteriums Retouren ging die Post selbst nur von den [40-50] bestätigten Abweichungen («ja») aus. Dennoch wird nach- folgend in Tabelle 13 untersucht, wie die Verteilung der Verträge innerhalb der Bandbreite unter Berücksichtigung der Angabe der Post zu Korrekturen aufgrund des Kriteriums Retouren aussah76: Min. Unter Über Richtwert Total BB77 Richtwert Richtwert Bis 30.06.2009 Preissystem 2006 [400-500] [0-100] [0-100] [100-200] [600-700] […] «Korrektur ja/oui» [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [10-20] «Korrektur nein/non» [200-300] [10-20] [20-30] [40-50] [250-400] «Korrektur nicht bekannt/in- [100-200] [30-40] [20-30] [60-70] [200-400] connu» «Korrektur unbekannt» - - - - - Bis 30.06.2009 Preissystem 2006 [0-10] [0-10] [0-10] [90-100] [90-130] […] «Korrektur ja/oui» [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-40] «Korrektur nein/non» [0-10] [0-10] [0-10] [60-70] [60-100] «Korrektur nicht bekannt/in- [0-10] [0-10] [0-10] [20-30] [20-60] connu» «Korrektur unbekannt» - - - - - Ab 01.07.2009 Preissystem 2009 [500-600] [40-50] [50-60] [150-200] [700-900] […] «Korrektur ja/oui» [10-20] [0-10] [0-10] [0-10] [10-50] 76 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 1. 77 Wenn der Richtwert dem Minimum der Bandbreite entsprach, wurde der Vertrag in der Spalte Min. BB (Minimum Bandbreite) gezählt. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 42 «Korrektur nein/non» [200-300] [0-10] [20-30] [70-90] [300-400] «Korrektur nicht bekannt/in- [200-300] [30-40] [30-40] [70-80] [300-400] connu» «Korrektur unbekannt» - - - - - Ab 01.07.2009 Preissystem 2009 [0-10] [0-10] [60-70] [40-50] [100-150] […] «Korrektur ja/oui» [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] «Korrektur nein/non» [0-10] [0-10] [50-60] [30-40] [80-120] «Korrektur nicht bekannt/in- [0-10] [0-10] [10-20] [10-20] [20-60] connu» «Korrektur unbekannt» - - - - - Tabelle 13: Vergleich der innerhalb der Bandbreite liegenden gewährten Rabatte mit den Ra- battvorgaben für das Preissystem 2006 und das Preissystem 2009 unter Berücksichtigung des Qualitätskriteriums Retouren.
- Aus der Aufstellung kann kein Muster abgeleitet werden, welches auf einen systemati- schen Zusammenhang zwischen Korrektur und vereinbartem Rabatt hinweist. Vielmehr ka- men Abweichungen von den Bandbreiten, aber auch von den Richtwerten, in beide Richtun- gen häufig vor und zwar unabhängig davon, ob laut Daten eine Änderung des Rabatts aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren erfolgte, nicht erfolgte oder dies der Post nicht be- kannt ist. Die beiden Verträge mit der Anmerkung «unbekannt» lagen beide ohnehin aus- serhalb der Bandbreite, weshalb in Tabelle 13 keine vermerkt sind.
- Das Kriterium Retouren (Benutzung Mutationsservice MAT[CH] Move) führte zu eini- gen wenigen durch die Post bestätigten Korrekturen.78 Laut Checkliste lag die Gewichtung dieses Kriteriums bei […] %. Für diese Verträge (auch wenn sie von der Bandbreite abwei- chen) wird nachfolgend eine eingehendere Analyse durchgeführt.
- Laut Post erklären sich die Abweichungen der vereinbarten Rabatte zu den Bandbrei- tenminima und Richtwerten ausschliesslich durch die Korrektur aufgrund der Benutzung von MAT[CH] Move. Die genaue Auswirkung dieses Kriteriums konnte laut Post jedoch nicht mehr rekonstruiert werden. In diesem Zusammenhang reichte die Post eine eigene Tabelle mit den- jenigen Vertragskunden ein, bei welchen eine Korrektur aufgrund des Kriteriums Retouren er- folgt war.
- Laut den Daten der Post erfolgte eine Korrektur bei [40-50]79 Verträgen80, jedoch liefen zwei davon bereits vor Inkrafttreten des Preissystems 2009 ab81. Für einen Vertrag galt zudem 78 Ja: […]; Nein: […]; Unbekannt: […]; Keine Angabe: […]. 79 Im Gegensatz zur Auswertung in Tabelle 13 sind darin auch Verträge enthalten, bei denen der Rabatt von der anwendbaren Bandbreite abwich. 80 Genau genommen handelt es sich um OPD-Nummern, d. h. grundsätzlich um Konditionen je Standort (vgl. auch oben Fn 60). 81 Es handelt sich um die OPD-Nummern […] ([…]) und […] ([…]). Ein Vertrag wurde in der Berechnung belassen ([…], […]), jedoch wurden im Hinblick auf das Preissystem 2009 die von der Post noch ange- gebenen Werte Bandbreite und Richtwert vom Preissystem 2006 durch die Werte aus dem Preissystem 2009 ersetzt. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 43 ein Kollektivrabatt, weshalb er für die Auswertung ebenfalls ausgenommen wurde.82 Aus- gangspunkt sind somit [40-50] Verträge.83 Die Kundenberater waren gehalten, grundsätzlich die tiefste Stufe der Rabattbandbreite zu vereinbaren, jedoch waren innerhalb der Bandbreite ausnahmsweise auch Richtwerte für bestimmte Umsätze vorgesehen, sofern die sämtliche Qualitätskriterien erfüllt waren (vgl. oben, Rz 107, Tabelle 2). Das heisst, laut Rabattvorgabe hatte das Nichterreichen eines der Qualitätskriterien dahingehend einen negativen Einfluss, dass ein Rabatt über dem Minimalrabatt nicht gewährt werden durfte. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 gab die Post dann aber an, dass der Einfluss des Kriteriums Retouren positiv oder ne- gativ sein konnte. Nachfolgend sind zunächst die Korrekturen im Verhältnis zum Minimum der Bandbreite sowie zum Richtwert84 angegeben, ohne dass bereits unterschieden wird, ob die vereinbarten Werte innerhalb oder ausserhalb der Bandbreite lagen (dazu unten Rz 196): - Vergleich mit dem Minimum der anwendbaren Bandbreite: Bei [10-20] Kunden ent- sprach der vereinbarte Rabatt diesem Wert, bei [10-20] Vertragskunden wich der ver- einbarte Rabatt nach oben ab, bei [10-20] nach unten. In [10-20] Fällen betrug die Kor- rektur bis 0.5 %, in neun Fällen bis zu 1 % und in fünf Fällen bis zu 3.25 %85. - Vergleich mit dem Richtwert: Im Verhältnis zum Richtwert hatten [0-10] Vertragskun- den keine Abweichungen, [10-20] eine Korrektur nach oben und [20-30] eine Korrektur nach unten. Die Korrektur betrug in [20-30] Fällen bis zu 0.5 %, in [0-10] Fällen bis zu 1 % und in [0-10] Fällen bis zu 3.25 %86.
- Die Auswertung zeigt, dass im Rahmen der [40-50] untersuchten Verträge [20-30] Ver- tragskunden einen vereinbarten Rabatt erhielten, welcher innerhalb der Bandbreite für den vereinbarten Umsatz gemäss Konditionenblatt lag. [20-30] Vertragskunden erhielten demge- genüber einen Rabatt, der ausserhalb der Bandbreite für den vereinbarten Umsatz lag. Von diesen [10-20] Rabatten ausserhalb der Bandbreite lagen [0-10] oberhalb und [10-20] unter- halb der korrekten Bandbreite. Hierzu ist festzuhalten, dass Abweichungen von den Bandbrei- ten mit dem Kriterium Retouren nicht erklärbar sind, da das Kriterium nur für die Bestimmung des Rabatts innerhalb der Bandbreiten überhaupt relevant war (sofern nicht grundsätzlich das Minimum der Bandbreite vereinbart wurde).
- Von den [20-30] innerhalb der Bandbreite liegenden Verträgen lagen [10-20] auf dem Minimum der Bandbreite. Für die übrigen [10-20] Verträge kann nicht mehr eruiert werden, ob eine Korrektur vom Minimum der Bandbreite nach oben oder vom Richtwert her nach oben oder unten (letzteres war in der Rabattvorgabe an sich nicht vorgesehen) erfolgte. Die Abwei- chung der vereinbarten Rabatte von den Minima der Bandbreite betrug zwischen 0.2 % bis 1 %, diejenige zwischen vereinbartem Rabatt und Richtwert zwischen -0.8 % und 1 %.
- Es kann daher festgehalten werden, dass auch im Sample der Verträge mit angebli- chen Korrekturen aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren/MAT(CH) Move viele Abwei- chungen von der Bandbreite vorlagen, die durch das Kriterium nicht erklärt werden können. 82 OPD-Nummer […]. 83 Teilweise sind unter den gleichen OPD-Nummern Verträge mit unterschiedlicher Laufzeit und unter- schiedlichen Konditionen aufgeführt. Da die Post die Auflistung so einreichte, wurde für die nachste- hende Analyse von separaten Verträgen ausgegangen. 84 Dabei handelt es sich stets um die Richtwerte für […], da keine […] unter den Kunden mit Abweichun- gen aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren waren. 85 Die grösste Abweichung betrifft den Kunden, bei dem die Post […] angegeben hatte. Die übrigen grossen Abweichungen betrugen […] %. 86 Die grösste Abweichung betrifft den Kunden, bei dem die Post […] angegeben hatte. Die übrigen grossen Abweichungen betrugen […] %. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 44 Im Übrigen waren die Korrekturen sehr unterschiedlich und teilweise hoch, obwohl das Krite- rium der Nutzung von MAT[CH] Move laut der Checkliste für Vertragskunden lediglich 10 % der Einstufung innerhalb der Bandbreite ausmachte.87 Dagegen gab es für einen beachtlichen Teil der Kunden gar keine Abweichung aufgrund des Kriteriums. Das Qualitätskriterium Re- touren/MAT(CH) Move vermag daher die Abweichungen vom Minimum der Bandbreite und/o- der vom Richtwert für diese Kunden nicht zu erklären. Im Gegenteil bestätigt diese fokussierte Betrachtung von Verträgen die oben gewonnenen Resultate einer sehr unterschiedlichen An- wendung der Kriterien zur Festsetzung der Rabatte zwischen und innerhalb der Bandbreiten.
- Betrachtet man diejenigen Vertragskunden, die einen Rabatt erhielten, der geringer war als die untere Schwelle der Rabattbandbreite gemäss Preisliste, so erlitten diese im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 einen Rabattverlust in Höhe von […] Franken. Dem- gegenüber erhielten in dieser Zeitperiode diejenigen Vertragskunden, die einen Rabatt über dem Maximum der oberen Schwelle der Rabattbandbreite gemäss Preisliste bekamen, einen „zusätzlichen“ Rabatt in Höhe von insgesamt […] Franken. Insgesamt wirkten sich daher die Abweichungen zum Nachteil der Vertragskunden und zum Vorteil für die Post aus, so dass die von der Post an den Tag gelegte Verhaltensweise eine Benachteiligung der Marktgegenseite im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG darstellt.
- Führt man zudem einen Branchenvergleich durch, so kann man erkennen, dass die Dis- kriminierungen ebenfalls Unternehmen der gleichen Branche betrafen. Diese Unternehmen stehen in der Regel in direktem Wettbewerb zueinander. Tabelle 14 zeigt pro Branche die Abweichungen auf. Es wird insbesondere dargestellt, wie viel Rabatt die Post verglichen mit den Vorgaben des Preissystems 2009 zu viel bzw. zu wenig an die Endkunden weitergegeben hat. Zu hoch Zu Tief Gesamtra- Branche Überrabatt Fehlender Rabatt batt Kantonales Amt oder […] […] […] […] [5-15 Mio.] Anstalt Bank, Treuhand, Ver- sicherung, Kranken- […] […] […] […] [40-50 Mio.] kasse Lebensmittel, Kon- sumgüter, Gross- […] […] […] […] [10-20 Mio.] und Detailhandel Bundesamt, Bundes- […] […] […] […] [0-1 Mio.] stelle, Anstalt Gemeinde, kommu- […] […] […] […] [2-3 Mio.] nales Amt Baugewerbe, Ma- schinenbau, Autoin- […] […] […] […] [1-2 Mio.] dustrie, Rüstung Verein, Stiftung, Ge- […] […] […] […] [3-4 Mio.] werkschaft, Verband 87 Vgl. Rz 101. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 45 Medien, Presse, Ver- […] […] […] […] [4-5 Mio.] lag Gesundheitswesen […] […] […] […] [1-2 Mio.] Dienstleistung […] […] […] […] [2-3 Mio.] NPO, NGO, Hilfsor- ganisation, Kirche, […] […] […] […] [1-2 Mio.] Kultur IT & Telekommunika- […] […] […] […] [4-5 Mio.] tion Mode und Textilien […] […] […] […] [6-7 Mio.] Keine Branche zuge- […] […] […] […] 0 teilt Energie […] […] […] […] [1-2 Mio.] Tourismus, Hotelle- […] […] […] […] [0-1 Mio.] rie, Reisebüro Schule, Hochschule […] […] […] […] [0-1 Mio.] Transport, Logistik […] […] […] […] [1-2 Mio.] Pharma, Chemie, Ag- […] […] […] […] [0-1 Mio.] rarindustrie Marketing, Werbung […] […] […] […] [0-1 Mio.] Summe […] […] […] […] [100'150 Mio.] Tabelle 14: Anzahl Monate mit Verträgen, deren Rabatte innerhalb der Rabattbandbreite («In- nerhalb»), oberhalb der Rabattbandbreite («Zu hoch») oder unterhalb der Rabattbandbreite («Zu tief») lagen sowie zu viel gewährte («Überrabatt») bzw. zu wenig gewährte Rabatte («Fehlender Rabatt») nach Branchen für das Preissystem 2009 vom 1. Juli 2009 bis zum 31.März 2011.
- Die Aufstellung zeigt, dass innerhalb der verschiedenen Branchen einzelne Unterneh- men besser und andere schlechter gestellt wurden. Dies bedeutet aber auch, dass damit Un- ternehmen derselben Branche unterschiedliche Preise für ihre Briefversände zu entrichten hatten. Damit hat die Post einen Teil der Kunden bevorzugt. benachteiligt. Diese Ungleichbe- handlung führte dazu, dass einem Teil der Kunden zum Vorteil der Post ein Rabatt in Höhe von insgesamt mindestens […] Franken entgangen ist und diese damit entsprechend benach- teiligt wurden. In den meisten Fällen wurde gegen unten abgewichen, d. h. ein kleinerer Rabatt kam zur Anwendung als der minimale Rabatt der korrekten Bandbreite für den vereinbarten Umsatz. c) Abweichungen bei Kollektivverträgen
- Im Zusammenhang mit der durch die Post eingereichten Aufstellung zu den Abwei- chungen bei der Rabattlisteneinteilung (Rz 168 ff.) reichte die Post zudem vier Beispiele zur Berechnung von Kollektivverträgen ein, welche Durchschnittsrabatte enthielten (siehe zur Handhabung Rz 112). Nur ein vereinbarter Rabatt der vier Verträge entsprach der korrekten 32-00009/COO.2101.111.7.298652 46 Berechnung; ein Rabatt88 wich um 0.2 % gegen unten, zwei andere89 wichen um 0.2 % gegen oben ab. Dennoch wurden Durchschnittsrabatte aus Opportunitätsgründen nicht weiter unter- sucht. d) Fazit zu Abweichungen innerhalb der Bandbreite
- Es ist daher festzustellen, dass auch für die Rabattzuteilung innerhalb der Bandbreiten von der postinternen Rabattvorgabe abgewichen wurde und die Handhabung uneinheitlich war. Das laut Daten der Post einzig relevante Kriterium der Retouren (Verwendung von MAT[CH]) vermag die Abweichungen nicht zu erklären. A.4.3.2.4 Vorbringen der Post
- Die Post kritisiert, dass das Sekretariat lediglich versucht habe, zufällige und nicht sys- tematische Abweichungen von den vermeintlichen Vorgaben zu berechnen. Sehr viele dieser Berechnungen seien fehlerhaft und die auf den Berechnungen basierenden Ausführungen würden keine Antworten zur praktischen Relevanz von angeblichen Ungleichbehandlungen geben, zum Ausmass der vermeintlichen Abweichungen, zur Frage, ob Unternehmen ungleich behandelt wurden oder ob sich die Abweichungen angesichts des vorliegend relevanten Mas- sengeschäfts im normalen Bereich bewegen würden. Zudem kritisiert die Post, dass das Sek- retariat kein richtiges Verständnis der Preissysteme entwickelt habe oder der Frage der Be- deutung der Kundengespräche in einem Prognosesystem nicht nachgegangen sei. Zudem sei nicht geprüft worden, ob sich die Abweichungen überhaupt in irgendeiner Weise auf den Wett- bewerb auswirken konnten bzw. ausgewirkt haben.
- Hinsichtlich der Aufstellung in Tabelle 14 merkt die Post an, dass der Nachweis eines Wettbewerbsnachteils hinsichtlich der gerügten Diskriminierung nicht ausreichend untersucht wurde. Die Aufstellung in Tabelle 14 würde als Wettbewerbsanalyse für das Preissystem 2009 in keiner Weise taugen. Zudem seien die im Antrag verwendeten Zahlen falsch. Dies insbe- sondere, weil weitere Kunden mit Durchschnittsrabatt oder einem dynamischen Rabatt korri- giert werden mussten und so fünf Vertragskunden ([…], […], […], […], […] sowie […]) heraus- gerechnet werden mussten.
- Die WEKO hat im Nachgang an die Stellungnahme der Post sowohl die Berechnungs- grundlagen für die von ihr vorgebrachten Zahlen als auch die Verträge für die fünf fraglichen Vertragskunden eingefordert. Aus den eingereichten Verträgen konnten die Behauptungen der Post, dass es sich bei den drei Vertragskunden […], […] und […] um Verträge mit Durch- schnittsrabatt handelt, da die Versender von mehreren Adressen aus versenden würden, nicht nachvollzogen werden. Zu den neuen Berechnungsgrundlagen und abweichenden Kategori- sierungen hat die Post in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2017 keine konkreten und nachvollzieh- baren Antworten geliefert. Dennoch wird im Rahmen der Verfügung zugunsten der Post auf die von ihr gelieferten Zahlen abgestellt.
- Die Post kritisierte weiter, dass die Aufstellung für den Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten ohne Aussagekraft und für eine Aussage über Benachteiligungen einzelner Vertrags- kunden im Wettbewerb mit anderen völlig ungeeignet sei. Hierbei wird insbesondere kritisiert, dass die fragliche Tabelle 14 nur Branchen und keine Märkte betrachte. Zudem sei ein Bun- desamt kein Unternehmen und keinem Wettbewerb ausgesetzt. Weiter sei keine monatliche Betrachtung angestellt worden, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass innerhalb einer Branche alle Unternehmen die gleiche Abweichung hätten. 88 […], sollte für den Umsatz einen Rabatt von […] % erhalten statt […] %. 89 Laut korrekter Berechnung würde ein effektiver Rabatt von […] % resultieren (siehe Fn 58), im Ver- gleich zum Vertragsrabatt von […] %. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 47
- Im Nachgang zur Stellungnahme der Post hat das Sekretariat im Auftrag der WEKO die Vertragskunden nachträglich nach Märkten kategorisiert, so dass direkte Wettbewerber unter den Vertragskunden verglichen werden konnten. Diese Auswertungen wurden der Post zugestellt (vgl. Rz 72 ff.). Diese hat dazu allerdings keine Stellung genommen (vgl. Rz 72 ff.). Aus dem Vergleich direkter Wettbewerber werden die nachfolgenden Beispiele aufgeführt, welche die Auswirkungen der von der Post gelebten Anwendung des Preissystems 2009 auf- zeigten: Vertrags- Vertrags- Ver. Um- Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz Absender beginn ende Rabatt satz 2008 2009 2010 Q1/2011 (IBS) (ABS) (Rabatt) […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 32-00009/COO.2101.111.7.298652 48 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Tabelle 15: […].
- Auch der Vergleich von direkten Wettbewerbern untereinander zeigt die durch die nicht den Vorgaben entsprechende Anwendung des Preissystems durch die Post bewirkten Un- gleichbehandlungen nochmals beispielhaft auf. Somit konnte aufgezeigt werden, dass die Post direkten Wettbewerbern unterschiedliche Rabatte gewährt hat.
- Die Post bringt weiter vor, dass die vom Sekretariat durchgeführten Berechnungen mangelhaft und nicht verwertbar seien und begründet dies wie folgt: Das Sekretariat würde in Tabelle 9 übersehen, dass es pro Vertrag mehrere Einträge, d.h. mehrere OPD-Nummern geben könne und das Sekretariat würde verkennen, dass bereits während der Übergangs- phase vom Preissystem 2006 zum Preissystem 2009 eine Sonderregelung gegolten habe, wonach die Rabatte im Umsatzbereich zwischen […] und […] Franken nur bis Ende 2009 an- zupassen waren.
- Hierzu ist anzumerken, dass die Vertragskonditionen unabhängig davon galten, ob eine neue OPD-Nummer vergeben wurde. In diesem Zusammenhang könnte möglicherweise die Beschriftung in Tabelle 9 missverständlich sein, wenn das Wort Verträge mit dem Wort Vertragskunden gleichgesetzt würde. Damit erweist sich die Kritik der Post in diesem Punkt als unbeachtlich. Hinsichtlich der Übergangsphase ist anzumerken, dass das Sekretariat im Rahmen der Berechnungen zu Gunsten der Post im Umsatzbereich zwischen […] und […] Franken eine Rabattbandbreite von […] % angewendet hat, weshalb das Vorbringen der Post unbeachtlich ist.
- Die Post bemängelt zu Tabelle 10, dass eine Abweichung zwischen Vorjahresumsätze und Prognose nicht heissen würde, dass die Einstufung falsch sei. Zudem könne aus einem Abgleich zum Jahresende keine verwertbaren Rückschlüsse gezogen werden, da die Verträge unterjährig hätten angepasst werden können. Zudem habe das Preissystem Ende 2010 kurz vor der Ablösung gestanden, weshalb keine Anpassungen mehr vorgenommen worden seien. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 49
- Hierzu ist anzumerken, dass die Berechnungen in Tabelle 10 als solche nicht als falsch kritisiert wurden. Vielmehr bemängelt die Post, dass hieraus ihrer Meinung nach keine Rück- schlüsse gezogen werden könnten. Dies leitet die Post insbesondere daraus ab, dass das Rabattsystem der Post auf einer Jahresumsatzprognose basiert. Wie bereits aufgezeigt wurde, sind die Kundenberater bei der Rabattgewährung von den Vorgaben des Preissystems abgewichen (vgl. Tabelle 9 sowie Rz 173 ff.). Daher wurden zudem Berechnungen durchge- führt, ob die Abweichungen durch die Kundenberater in einer rückblickenden Betrachtung dazu geführt haben, dass die Kunden aufgrund der tatsächlich erzielten Umsätze die gemäss Rabattsystem korrekten Rabatte erhalten hätten. Diese Berechnungen wurden daher aus- schliesslich zur Prüfung von entlastenden Sachverhaltselementen und damit zu Gunsten der Post durchgeführt. Die WEKO hat die Resultate der Ermittlungen entsprechend gewürdigt.
- Die Post gibt an, dass die Spalte „kein Vertrag“ in Tabelle 10 falsch sei, da Kunden, die die Schwelle von 100‘000 Franken nicht erreicht haben, nicht in das Preissystem 2009 aufge- nommen wurden und es keine unberechtigten Vertragskunden gab. Der Antrag des Sekreta- riats würde übersehen, dass Kunden über mehrere OPD-Nummern verfügen könnten und ein [Vertrags-]Kunde die Schwelle von 100‘000 Franken immer erreichen würde.
- Hierzu ist anzumerken, dass die Post es bei dieser pauschalen Aussage bewenden lässt und nicht substantiiert darlegt, welche Vertragskunden wie zusammen zu betrachten ge- wesen wären. Zudem steht dies zur Praxis der Post in Widerspruch, wonach jede einzelne Versandadresse einzeln zu betrachten ist. Die Post hat diese Praxis gemäss eigenen Angaben entwickelt, da ansonsten bei den Unternehmen die entsprechenden Skalenerträge durch die aggregierten Versände nicht realisiert werden könnten. Zudem wurden sämtliche Verträge mit Durchschnittsrabatten oder dynamischen Rabatten von der Auswertung ausgenommen, so dass basierend auf den von der Post gelieferten Zahlen davon auszugehen ist, dass hierbei einzelne Verträge auch einzeln zu betrachten sind. Falls dies anders wäre, müsste das ge- samte von der Post gelieferte Zahlenmaterial in Frage gestellt werden. Dies erscheint wenig glaubhaft, da die Post ansonsten gegen ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 40 KG verstos- sen hätte. Auch bei einer Plausibilitätsbetrachtung des Zahlenmaterials haben sich keine sol- chen Hinweise ergeben. Die Vorbringen der Post hierzu sind daher unbeachtlich.
- Hinsichtlich Tabelle 11 bringt die Post vor, dass ein Vergleich des Prognoseumsatzes mit dem tatsächlich erreichten Umsatz bei einem Prognosesystem keinen Sinn mache, da es das Wesen einer Prognose sei, dass diese ungenau ist. Zudem sei der Kunde für Abweichun- gen verantwortlich.
- Hierzu ist anzumerken, dass der Vergleich zwischen Prognoseumsatz und tatsächli- chem Umsatz als Indikator hinsichtlich der Anwendung des Preissystems herangezogen wer- den kann. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Entlastung der Post hin- sichtlich den Abweichungen der Rabatte von den Rabattvorgaben untersucht. Tabelle 11 wurde entsprechend gewürdigt.
- Die Post bringt weiter vor, dass die Ausführungen zu den Abweichungen innerhalb der Rabattbandbreiten in Tabelle 12 und Tabelle 13 nicht nachvollziehbar, falsch berechnet und methodisch falsch seien und Berechnungsfehler enthalten habe. Worin die behaupteten Feh- ler bestehen, hat die Post auch auf Nachfrage nicht substantiiert. Die Vorbringen der Post sind daher unerheblich. Anwendung des Preissystems CAPRI
- Nachfolgend wird für einzelne Elemente der Anwendung des Preissystems CAPRI ge- prüft, ob diese zu einer einheitlichen Gewährung der Rabatte für die Vertragskunden führte. Wie bereits in Kapitel A.4.2.2 beschrieben, setzte sich der für den Endkunden resultierende Preis aus einer Preisliste (Säule 1), einem umsatzbasierten Zusatzrabatt (Säule 2) sowie aus der Vergütung für Kundenleistungen (Säule 3) zusammen. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 50
- Neben den allgemeinen Handlungsfreiheiten, welche die Kundenberater bei der An- wendung des Preissystem CAPRI hatten, wurden insbesondere die beiden Anwendungen: „Gleitpfad“ und „Strukturkontrolle“ näher betrachtet. Der Gleitpfad sollte einen sanfteren Über- gang vom Preissystem 2009 zum Preissystem CAPRI ermöglichen. Die Strukturkontrolle sollte grössere Abweichungen des tatsächlichen Versandverhaltens der Kunden von ihrer Prognose aufzeigen, so dass basierend hierauf Vertragsanpassungen hätten vorgenommen werden können. A.4.3.3.1 Systemvorgaben zur Preislisteneinteilung (Säule 1): Gleitpfad
- Bei der Überprüfung der von der Post eingereichten Preislisteneinteilungen wurde fest- gestellt, dass in einer grossen Anzahl von Fällen Preislisten vereinbart wurden, welche nicht der Preisliste entsprachen, welche bei einer strikten Anwendung des Preissystems CAPRI hätten resultieren sollen.
- Im Hinblick auf die Einführung des neuen Preissystems gab die Post zur Erklärung an, über drei Jahre hinweg einen Gleitpfad angewandt zu haben, um einen fliessenden Übergang vom Rabatt im Preissystem 2009 zum Preissystem CAPRI zu gewährleisten. Laut Angaben der Post endete die Übergangszeit (d. h. der Gleitpfad) offiziell Ende August 2014. Seit Sep- tember 2014 […]. Dadurch sollte laut Post die Gleichbehandlung für alle Kunden sichergestellt und dafür gesorgt werden, dass Parameterveränderungen eine direkte Preisauswirkung ha- ben.
- Vorliegend wird die Ausgestaltung des Gleitpfads daraufhin geprüft, ob diese die Gleich- behandlung der Vertragskunden gewährleistete. Insbesondere ist zu untersuchen, ob Ver- tragskunden mit einer zu tiefen Initialpreisliste (basierend auf dem Rabatt des Preissystems 2009; vgl. nachfolgend Rz 224) gleichermassen an ihre Zielpreisliste herangeführt werden wie Vertragskunden, welche eine zu hohe Initialpreisliste erhalten haben.
- Bei der Festlegung der für den Vertragskunden anwendbaren Preisliste durch das Sys- tem wurden die nachfolgenden Kriterien berücksichtigt bzw. Preislisten berechnet: Preisliste Definition Ist Die PreislisteIst entsprach der Preisliste, die aufgrund des Preissystems 2009 bei der letzten Verhandlung mit dem Kunden vereinbart wurde und ak- tuell im System hinterlegt war. Zur Einführung von CAPRI wurde eine Initialpreisliste festgelegt, die sich am Rabatt des Kunden orientierte, welcher dieser im Preissystem 2009 letztma- lig erhalten hatte. Zudem wurde das Kundensegment (Infopost, Business Post, Tagespost, Standard) anhand bestehender Verträge oder andernfalls anhand der Daten der letzten 12 Monate bestimmt. Kalkuliert Die PreislisteKalkuliert entsprach der Preisliste, welche nach CAPRI-Regeln für die letzten Monate in einer rückblickenden Betrachtung hätte gelten sollen. Ziel Als PreislisteZiel war diejenige Preisliste definiert, die aufgrund der mit dem Kunden vereinbarten Planwerte (Schätzungen des Umsatzes des Kunden etc.) für die folgenden 12 Monate kalkuliert wurde. Das war die Liste, die dem Kunden streng nach CAPRI-Regeln zuzuweisen war. Vorschlag Aus den drei vorangehenden Preislisten (PreislisteIst, PreislisteKalkuliert und PreislisteZiel wurde ein Preislistenvorschlag (PreislisteVorschlag) errechnet. Die PreislisteVorschlag berücksichtigte: 32-00009/COO.2101.111.7.298652 51 - PreislisteIst - die Entwicklung des Kundenprofils Vereinbart Welche Preisliste die Post allerdings mit dem Endkunden vereinbarte, hing letztendlich von den Verhandlungen des Kundenberaters oder der Kunden- beraterin der Post ab. Die vereinbarte Preisliste konnte daher von den vom System vorgeschlagenen berechneten Preislisten abweichen. Tabelle 16: Preislisten-Definitionen im Rahmen des Preislistenfestlegungsprozesses bei der Post
- Der Prozess einer Kalkulation einer neuen Preisliste (nachfolgend: PL) lief kurz zusam- mengefasst folgendermassen ab: […].
- […].
- […].
- Die vom System vorgeschlagenen Anpassungen erfolgten nach den folgenden Kriterien:
- Unter der Voraussetzung, dass die Kundeneigenschaften (Umsätze und andere Preis- listenparameter) und damit auch die Preislisten gemäss Preissystem CAPRI von einem Jahr zum nächsten gleich blieben (Szenario «Unverändert»; PLKalkuliert=PLZiel), galt Folgendes: […]
- Der Preislistenvorschlag ergab sich wie nachfolgend dargestellt: […] Abbildung 5: […]
- Unter der Voraussetzung, dass sich die Kundeneigenschaften (Umsätze und andere Preislistenparameter) von einem Jahr zum nächsten verschlechterten und sich damit auch die Preislisten gemäss Preissystem CAPRI verschlechterte (Szenario «Verschlechterung); PLKal- kuliert>PLZiel), galt Folgendes: […] […] Abbildung 6: […]
- Unter der Voraussetzung, dass sich die Kundeneigenschaften (Umsätze und andere Preislistenparameter) von einem Jahr zum nächsten verbesserten und sich damit auch die Preisliste gemäss Preissystem CAPRI verbesserte (Szenario «Verbesserung»; PLZiel>PLKalku- liert), galt Folgendes: […] […] Abbildung 7: […]
- Zusammenfassend bedeutet dies, dass aufgrund der vom System vorgeschlagenen Anpassungen diejenigen Vertragskunden, die aufgrund des Preissystems 2009 einen höheren Rabatt erhalten hatten, als sie im Preissystem CAPRI erhalten sollten, schrittweise durch Sen- kung der Rabatte an das Preissystem CAPRI herangeführt wurden. […]. Dies galt unabhängig 32-00009/COO.2101.111.7.298652 52 von der Entwicklung ihres Profils. Diese Kunden erhielten daher generell einen zu tiefen Rabatt und im Vergleich einen tieferen Rabatt als diejenigen Vertragskunden mit dem gleichen Profil, welche korrekt oder zu hoch eingestuft wurden.
- Damit ist festzustellen, dass der Gleitpfad so ausgestaltet war, dass Vertragskunden unterschiedlich an die Zielpreisliste herangeführt wurden. Vorbringen der Post
- Die Post macht geltend, dass das Sekretariat den irreführenden Begriff des „Gleitpfads“ geschaffen habe, um der Post vorzuwerfen, dieser sei einseitig ausgestaltet gewesen, was zu Ungleichbehandlungen von Vertragskunden geführt habe und dass diese Vorwürfe nicht halt- bar seien. Hierzu ist festzuhalten, dass sämtliche Beispiele in den Rz 229 ff. aus den internen Schulungsunterlagen der Post stammen. Die von der Post kritisierte andere Benennung des vorgefundenen Sachverhalts ändert aber an dessen Funktionsweise nicht. Die Post hatte den bereits im Antrag des Sekretariats als „Gleitpfad“ benannten Anpassungsmechanismus als „sanfte Landung“ bezeichnet.
- Die Post bemängelt zudem, das Sekretariat verkenne, dass die Einführung von CAPRI ein Prozess gewesen sei, der sich über eine gewisse Zeit hinweg erstreckt habe und dass es unmöglich gewesen sei, alle Verträge auf den gleichen Zeitpunkt hin anzupassen. Hierzu ist anzumerken, dass die Post nicht bestreitet, dass das Preissystem zumindest während der Übergangsfrist bis Ende August 2014 nicht einheitlich angepasst wurde. Kritisiert wurde haupt- sächlich die Ungleichbehandlung bei der Anpassung, hingegen wurde offengelassen, ob eine Übergangsfrist von mehr als drei Jahren als verhältnismässig im Hinblick auf die Rechtferti- gung einer Ungleichbehandlung angesehen werden kann.
- Hinsichtlich der unterschiedlichen Anpassungen (vgl. Rz 221 ff.) hält die Post fest, dass es auf eine theoretische, freilich falschverstandene „Asymmetrie“ während der Übergangs- phase gar nicht ankommen könne. Es sei gemäss Aussagen der Post gar nicht nötig gewesen, Kunden während der Übergangsphase „von unten“ an eine höhere Zielpreisliste CAPRI her- anzuführen, da Kunden nämlich ein direktes Interesse daran hätten, von der Post eine Ver- tragsverbesserung einzufordern. Dies würde rationalem Kundenverhalten entsprechen, wo- raus im Effekt eine schrittweise Heranführung an die Zielpreisliste resultiere. Somit würde bei Verträgen mit einer negativen Abweichung die Anpassung der Verträge systemimmanent funk- tionieren, eine Abfederung sei nicht erforderlich gewesen.
- Hierzu ist festzuhalten, dass Kunden eine höhere Zielpreisliste nur dann einfordern können, wenn sie feststellen können, dass sie in einer zu tiefen Zielpreisliste eingestuft wur- den. Hierzu ist eine gewisse Transparenz des Preissystems notwendig, welche, wie nachfol- gend gezeigt, nicht gegeben war. Da sich die Kunden, wie nachfolgend aufgezeigt, aufgrund der mangelnden Transparenz sowie daraus folgend der mangelnden Möglichkeiten mit der Post tatsächlich Verhandlungen zu führen, kaum gegen eine zu tiefe Preislisteneinteilung zur Wehr setzen konnten, kann die Post aus ihren theoretischen Überlegungen zu einem angeb- lich rationalen Verhalten der Vertragskunden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
- Hingegen müsste gemäss Post eine zu hohe Einstufung gegen den Willen des Kunden schrittweise angepasst werden, um dem Kunden eine „sanfte Landung“ zu ermöglichen. Das Übergangssystem habe sich gemäss Aussagen der Post insgesamt bewährt. So behauptet die Post, dass Verträge mit negativer Abweichung im Effekt im gleichen Ausmass angepasst wurden wie zu hoch eingestufte Verträge. Die Post führt hierzu eine Grafik an (ohne allerdings deren Erstellungsgrundlage zu liefern), welche aufzeigen soll, dass die Verträge über die Zeit- dauer von Juni 2011 bis August 2014 angepasst wurden.
- Damit bestätigt die Post, dass über einen längeren Zeitraum von Juni 2011 bis mindes- tens August 2014 eine Vielzahl von Verträgen bestand, welche nicht angepasst worden sind. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 53 Kommt erschwerend hinzu, dass dies Abweichungen zur PLZiel sind, also denjenigen Preislis- ten, die aufgrund der vom Kunden eingereichten Prognosen und den tatsächlichen Werten festgelegt wurden. In den Fällen, in denen eine Preisliste unter der PLZiel vereinbart wurde, kam daher eine zu tiefe Preisliste zur Anwendung, obwohl die Grundlagen für eine korrekte Einstufung vorgelegen hatten. A.4.3.3.2 Anpassung der individuellen Rabattstruktur: Strukturkontrolle
- Laut der Post gab es grundsätzlich jährliche Kundengespräche, jedoch konnte die Fre- quenz je nach Kunde variieren, wobei insbesondere der Bedarf und die Wünsche des Ver- tragskunden Einfluss gehabt hätten.90 Dazu hätten die Kundenberater zur Vorbereitung die nachfolgend beschriebene Strukturkontrolle nutzen können.
- Die Strukturkontrolle war jedoch vor allem ein Kontrollinstrument, welches auch unter- jährig Abweichungen des Kundenverhaltens von den vereinbarten Parametern (Umsatz und Qualitätskriterien) erkannte und gegebenenfalls Massnahmen auslöste. Die Strukturkontrolle war laut Post ein wichtiges Element der Anwendung des neuen Preissystems.
- Laut Post wurden im Rahmen der Strukturkontrolle die prognostizierten und tatsächli- chen Umsätze auf monatlicher Basis verglichen. Habe sich […] gezeigt, dass die zur Preislis- teneinstufung festgelegten Parameter signifikant zu optimistisch oder pessimistisch gewesen sei, sei der Kundenberater oder die Kundenberaterin automatisch informiert worden, die ex- ante Rabattierung mit dem betreffenden Kunden zu besprechen und den Vertrag gegebenen- falls neu zu verhandeln.
- Gemäss internen Schulungsunterlagen der Post wurde die Strukturkontrolle für alle Kalkulationen durchgeführt, welche länger als 2 Monate aktiv waren. Verglichen wurden die tatsächlichen für die Preislisteneinteilung relevanten Kennzahlen eines Kunden für die jeweils letzten 12 Monate mit den vertraglich vereinbarten Kennzahlen, welche Basis der vereinbarten Preisliste (PLVereinbart) eines Kunden bildeten. Dazu wurde aus den tatsächlichen Kennzahlen eine sogenannte nachgeführte Preisliste (PLNachgeführt) berechnet. Die nachgeführte Preisliste setzte sich aus der auf Basis der Kennzahlen berechneten Preisliste zuzüglich bzw. abzüglich der Differenz zwischen vereinbarter Preisliste und Zielpreisliste beim letzten Vertragsschluss zusammen. In diesem Sinne waren «Eskalationen» und das Ausnützen der eigenen Kompe- tenz der Verkäufer wie bei der vereinbarten Preisliste mitberücksichtigt.91 Die nachgeführte Preisliste wurde sodann mit der vereinbarten Preisliste verglichen, um zu beurteilen, ob die vereinbarte Preisliste dem Kundenprofil noch angemessen war oder angepasst werden musste. Dies bedeutet, dass mit der Strukturkontrolle lediglich überprüft wurde, ob sich die beim Vertragsschluss geltenden Bedingungen relativ zum abgeschlossenen Vertrag inzwi- schen soweit verändert hatten, dass sich ein neuer Vertrag rechtfertigte. Die Strukturkontrolle sagt also nichts darüber aus, ob ein abgeschlossener Vertrag den Vorgaben des Preissystems CAPRI entsprach. 90 […]. 91 […]; Die Berechnung hängt damit auch davon ab, welche Preisliste aufgrund der Plandaten tatsäch- lich vereinbart worden war. Bsp.: Aufgrund bestimmter Parameter wurde PL 5 mit dem Kunden verein- bart, obwohl streng nach CAPRI-Regeln PL 2 anwendbar gewesen. Ist nun aufgrund der Werte der vergangenen 12 Monate eine Verschlechterung der Parameter ersichtlich (- 1 Preisliste), so würde im System für PLNachgeführt die PL 4 (und nicht PL 1) angezeigt. Im Gegensatz zeigte die PreislisteZiel neu (siehe dazu hinten, Rz 281 ff.) aufgrund der aktuellen Versanddaten die Preisliste streng nach CAPRI- Regeln an (d. h. im Beispiel PL 1). 32-00009/COO.2101.111.7.298652 54
- Der Zusatzrabatt war nicht Teil der preislistenrelevanten Parameter und löste damit auch keine Strukturkontroll-Massnahmen aus. In der Präsentation der Post für Superuser vom
- November 2011 wurde jedoch erwähnt, […].
- Das System CAPRI gab für jeden der Vertragskunden basierend auf einer dreimaligen monatlichen Auswertung einen der nachfolgenden Status aus: Status Strukturkontrolle Grund Aktion notwendig? […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Tabelle 17: Darstellung der Status der Strukturkontrolle
- Sobald die nachgeführte Preisliste […].
- Hingegen finden sich entgegen der Aussage der Post (siehe oben Rz 243) in den ein- gereichten Unterlagen keine Hinweise darauf, dass die anderen Status […], eine Massnahme des Verkäufers auslösten und eine solche bedingt hätten. In den Unterlagen finden sich zudem keine Vorgaben für die Kundenberater, wann sie eine Massnahme durchführen mussten; es lag daher in ihrem Ermessen, eine entsprechende Massnahme durchzuführen. Entschied sich ein Verkäufer, eine Massnahme durchzuführen, erfolgte eine Neukalkulation der Preisliste.
- Der Preislistenvorschlag bei der Neukalkulation entsprach dabei nicht einfach der nachgeführten Preisliste, sondern wurde grundsätzlich entsprechend den oben beschriebenen Regeln und Abfederungsmassnahmen des Gleitpfads (Rz 221 ff.) durchgeführt. Das heisst, das System berücksichtigte die aktuelle Preisliste (PLIst), die Ziel-Preisliste (PLZiel), sowie die Entwicklung des Kundenprofils. Daraus ergab sich ein neuer Vorschlag des CAPRI-Systems als Vorgabe für den Kundenberater. Er konnte jedoch davon abweichen und grundsätzlich einen anderen Vertrag abschliessen. Der Vorschlag wurde auf den 1. Januar 2015 abgeschafft (vgl. Rz 222).
- Die Strukturkontrolle wurde in der beschriebenen Art und Weise bis Ende 2014 ange- wandt. […].92
- Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post die Strukturkontrolle so ausgestaltet hatte, dass die Kundenberater nur bei Verschlechterungen eines Vertragskunden benachrichtigt wurden und tätig werden mussten, hingegen nicht bei einer Verbesserung des Profils eines Vertragskunden. Weiter konnten die Kundenberater selbst entscheiden, ob und wann sie eine Neukalkulation der Konditionen vornahmen. Zudem kamen auch bei der Struk- turkontrolle zur Bestimmung der Preisliste für den Vertragskunden die Regeln des Gleitpfads zur Anwendung, wonach eine ursprünglich zu schlechte Preisliste nicht automatisch korrigiert wurde (vgl. vorne, Rz 221 ff.).
- Im Zusammenhang mit der Anwendung der Strukturkontrolle ist zu beachten, dass die Kundenberater über einen grossen Handlungsspielraum verfügten und die Anpassungen ins- besondere sehr unterschiedlich schnell vorgenommen wurden (vgl. hinten, Rz 278 ff.). 92 […]. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 55 A.4.3.3.3 Anwendung des Preissystems durch die Kundenberater (Preislisteneinteilung)
- Da die Kundenberater zusätzlich zu den verschiedenen Systemvorgaben des Preis- systems CAPRI die Möglichkeit hatten, Verträge zu vereinbaren, welche vom Preislistenvor- schlag (PLVorschlag) abwichen, wurde zudem untersucht, wie sich die Kundenberater hinsichtlich der Preislisteneinstufung tatsächlich gegenüber den Vertragskunden verhielten und welche Preislisten sie tatsächlich mit den Kunden vereinbarten. a) Preissetzungsspielräume und deren Ausnutzung durch die Kundenberater
- Im Rahmen der individuellen Preisverhandlungen mit den Kunden hatten die Kunden- berater der Post gestützt auf die internen Vorgaben der Post je nach aktueller Kundensituation die Möglichkeit, […]
- Darüber hinaus hatten die Kundenberater mit Zustimmung der übergeordneten Hierar- chieebenen die Möglichkeit, […].
- Betreffend die Abweichungen von Preislisten nach unten wurden keine spezifischen Eskalationsprozesse seitens der Post implementiert. b) Einstufung der Kunden bei Einführung des Preissystems CAPRI
- Wie oben erwähnt (Rz 224), war vorgesehen, bei Einführung des Preissystems CAPRI auf den 1. April 2011 grundsätzlich von einer Preisliste auszugehen, welche zusammen mit dem Zusatzrabatt dem alten Rabatt entsprach. Abhängig von dieser Ausgangspreisliste und der Zielpreisliste, welche aufgrund der aktuellen Kundenangaben (Konditionenblatt) berechnet wurde, bestimmte das System einen Preislistenvorschlag (vgl. oben Rz 221 ff.).
- Im Rahmen der Einführung des Preissystems CAPRI waren gemäss einer internen Er- hebung der […]: 32-00009/COO.2101.111.7.298652 56 Abbildung 8: […].
- Gemäss einer Präsentation in einem Projektausschussmeeting wurde mitgeteilt, dass der Verkauf seine «Kompetenz/Vorschlag» nicht nutzte, wobei an dieser Stelle die Aussage «Wenn der Umsatz schrumpft, gebe ich doch keine besseren Preise» zitiert wird. Dies deutet darauf hin, dass bereits mit der Einführung des Systems die Kundenberater einen Preisset- zungsspielraum hatten und wie nachfolgend aufgezeigt entsprechend zumindest teilweise vom Vorschlag abwichen, weshalb die Preislisteneinteilung nicht nach einheitlichen Grunds- ätzen erfolgte. c) Überprüfung der Preislisteneinstufung im Gleitpfad bis Ende 2014
- Das Preissystem CAPRI baute auf der Grundlage auf, dass die Preise eines Vertrags- kunden entsprechend seinem Versandverhalten zugewiesen werden sollten. Entsprechend sollte das System die Grundlage für die Gleichbehandlung der Vertragskunden bilden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das neue Preissystem einen Gleitpfad vorsah, um Vertrags- kunden, welche durch das Preissystem CAPRI einen Rabatt erhalten sollten, der im Vergleich zum Rabatt im Preissystem 2009 stark unterschiedlich war, schrittweise an ihre Zielpreisliste heranzuführen (vgl. Rz 229 ff.).
- Die Auswertung basiert auf den Daten der Post, welche sie im Rahmen der Struktur- kontrolle erfasste. Von der Strukturkontrolle erfasst wurden [1’000-2’000] Verträge im Zeitraum zwischen 1. Juni 201193 und 31. Dezember 201494.
- Wie nachfolgend dargelegt wurde in der Untersuchung geprüft, ob die Preislistenein- teilung im Rahmen des Gleitpfads für die Vertragskunden einheitlich angewandt wurde. Dazu 93 Das Preissystem CAPRI trat bereits am 1. April 2011 in Kraft. […]. 94 Ende des Gleitpfads und gleichzeitig von der Untersuchung erfassten Zeitperiode. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 57 wurden für die genannte Zeitperiode für jeden Vertrag die Abweichungen zwischen der Ziel- Preisliste (PLZiel), welche vom System aufgrund der mit dem Kunden bei Vertragsschluss ver- einbarten Ausprägungen streng nach CAPRI-Regeln bestimmt wird, und der mit dem Vertrags- kunden vereinbarten Preisliste (PLVereinbart) berechnet. Diese Abweichungen werden in Preis- listen angegeben, wobei eine Preisliste einen Rabattunterschied zwischen […] ausmachen kann (vgl. hinten, Rz 0 f.). Für jede Abweichung eines Vertrags wird zudem angegeben, wie- viele Monate sie Bestand hatte. Die Dauer gibt dabei Aufschluss darüber, ob die Verträge der Vertragskunden im Rahmen des Gleitpfads regelmässig schrittweise angepasst wurden. Bei Abweichungen des Vertragskunden von den vereinbarten Parametern war im Rahmen der Strukturkontrolle (vgl. Rz 247) […].
- In den nachfolgenden Tabellen werden die Abweichungen der vereinbarten Preisliste von der Zielpreisliste (in Anzahl Preislisten) und die Dauer der Abweichung in Monaten für die jeweilige Anzahl der Verträge gegenübergestellt. Dabei stellt Tabelle 18 die Abweichungen von der Zielpreisliste gegen oben dar («zu hohe Rabatte», Tabelle 19 die Abweichungen von der Zielpreisliste gegen unten («zu tiefe Rabatte»). Zum Beispiel bedeutet der Wert [0-100] bei 16 Monaten und 3 Preislisten in Tabelle 18, dass bei [0-100] Verträgen eine Abweichung von drei Preislisten nach oben während mindestens 16 Monaten bestand. Pro Vertrag sind daher mehrere Abweichungen in der Tabelle enthalten, wenn die Konditionen während der Zeitperiode angepasst wurden95. Positive Abweichung in Anzahl Preislisten 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 [600- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 1 700] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [600- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 2 700] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 3 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 4 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 5 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 6 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] Anzahl Monate [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 7 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 8 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 9 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 10 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [400- [200- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 11 500] 300] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 12 400] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 13 400] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 14 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 95 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 2. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 58 [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 15 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 16 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 17 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 18 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 19 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 20 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 21 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 22 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 23 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 24 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 25 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 26 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 27 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 28 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 29 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 30 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 31 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 32 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 33 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 34 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 35 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 36 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 37 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 38 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 39 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 40 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 32-00009/COO.2101.111.7.298652 59 [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 41 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 42 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 43 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] Tabelle 18: Anzahl positiver vertraglicher Abweichungen («zu hohe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung Negative Abweichung in Anzahl Preislisten -1 -2 -3 -4 -5 1 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 2 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 3 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 4 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 5 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 6 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 7 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 8 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 9 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 10 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 11 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 12 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 13 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 14 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 15 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 16 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 17 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] Anzahl Monate 18 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 19 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 20 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 21 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 22 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 23 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 24 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 25 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 26 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 27 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 28 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 29 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 30 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 31 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 32 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 33 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 34 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 35 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 36 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 37 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 38 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 39 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 32-00009/COO.2101.111.7.298652 60 40 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 41 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 42 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 43 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] Tabelle 19: Anzahl negativer vertraglicher Abweichungen («zu tiefe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung
- Aus den Tabellen ergibt sich zunächst, dass [60-70] % der während der Zeitperiode vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2014 vereinbarten Preislisten von der Zielpreisliste abwichen, während [30-40] % mit ihr übereinstimmten. Die Differenz zur Zielpreisliste betrug bis zu 9 Preislisten gegen oben und fünf Preislisten nach unten. Weiter geht aus den Tabellen hervor, dass insgesamt [0-10] % der Vertragskonditionen bis zu sechs Monate in Kraft waren, [20-30] % zwischen sieben und zwölf Monaten, [20-30] % der Verträge zwischen 13 und 24 Monaten und [30-40] % mindestens 25 Monate. Werden nur diejenigen Verträge mit Abwei- chungen zur Zielpreisliste betrachtet, so hatten [0-10] % eine Laufzeit von einem bis sechs Monaten, [20-30] % von sieben und zwölf Monaten, [20-30] % von 13 und 24 Monaten und [30-40] % von mindestens 25 Monate. Der Anteil der Verträge mit einer Abweichung und einer Laufzeit von mindestens 13 Monaten an allen in dieser Zeitperiode geltenden Verträgen betrug dabei [30-40] % ([20-30] % mit einer Laufzeit von mindestens 25 Monaten). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Abweichung von einer Preisliste (gegen oben oder unten) sachlich gerechtfertigt werden könnte und Anpassungen nur jährlich erfolgten, ergeben sich noch hohe Anteile: [20-30] % aller in der untersuchten Zeitperiode geltenden Verträge waren solche mit mindestens zwei Preislisten Abweichung, welche 13 Monate oder länger in Kraft waren ([10- 20] % mit einer Laufzeit von mindestens 25 Monaten).
- Die grössten Abweichungen waren Abweichungen von der Zielpreisliste um neun Preis- listen nach oben, wobei bei einem Vertrag während der Laufzeit von 43 plus 2 Monaten kei- nerlei Anpassungen vorgenommen wurden (Vertrag […]: Gemäss Charakteristika des Kunden hätte Preisliste 2 resultieren müssen und es wurde Preisliste 11 vereinbart), und in zwei Fällen eine Abweichung von fünf Preislisten nach unten, wobei in einem Fall ebenfalls innerhalb 42 plus 2 Monaten keinerlei Anpassungen vorgenommen wurden (Vertrag […]: Gemäss Charak- teristika des Kunden hätte Preisliste 12 resultieren müssen und es wurde Preisliste 7 verein- bart).
- Es ergibt sich somit, dass die Post bei vielen Vertragskunden zum Teil stark von der Zielpreisliste abwich und auch im Gleitpfad über längere Zeit keine Anpassungen der verein- barten Preislisten an die Zielpreislisten vornahm. Vorbringen der Post
- Die Post führt hierzu aus, dass die von der WEKO zitierte Folie lediglich eine Moment- aufnahme darstellen würde, die unmittelbar nach Einführung vom Preissystem CAPRI, näm- lich nur einen Monat später, aufgenommen wurde. Aus der Folie könne lediglich entnommen werden, dass per 4. Mai 2011 Kundenberater von ihren Kompetenzen Gebrauch gemacht hat- ten, vom Preislistenvorschlag des Systems abzuweichen. Gemäss Post lässt sich hieraus nicht ablesen, ob Kunden im Rahmen der Einführung des Preissystems CAPRI diskriminiert wurden. Gemäss Meinung der Post hätte hierzu geprüft werden müssen, weshalb es zu Ab- weichungen vom Vorschlag kam, wie lange diese Abweichungen Bestand hatten und ob die Einteilung in der Folge verändert wurde.
- Hierzu ist festzuhalten, dass im Rahmen der vorliegenden Verfügung eine Gesamtbe- trachtung des Preissystems CAPRI durchgeführt wird, um beurteilen zu können, ob ein kar- tellrechtswidriges Verhalten der Post vorliegt. Hierzu ist es notwendig, die einzelnen Elemente des Preissystems CAPRI zu verstehen und zu beschreiben. Die Post kann daher aus den 32-00009/COO.2101.111.7.298652 61 einzelnen Sachverhaltselementen, wobei sie den Gesamtzusammenhang ignoriert, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
- Die Post bringt weiter vor, dass sich das Sekretariat mit dem Mass der vermeintlichen Abweichungen während der Übergangsphase nicht auseinandergesetzt habe und führt eine Grafik an, aus welcher die Verteilung der Rabattdifferenz während der Übergangsphase zwi- schen der vereinbarten Preisliste und der Zielpreisliste pro Vertrag sowohl für die Verträge mit einer positiven als auch einer negativen Abweichung abgebildet worden sind. Hierbei kommt die Post zu dem Schluss, dass während der Übergangsphase bei über [40-50] % der Verträge gar keine Differenz zur Zielpreisliste bestand. Im positiven Fall betrug die absolute Abweichung gemäss Berechnungen der Post 1.6 %. Nur [0-10] % der Kunden hätten einen Rabatt erhalten, der absolut mehr als 3.2 % über demjenigen der Zielpreisliste lag. Bei Kunden unter Ziel betrug die Abweichung gemäss Berechnungen der Post im Durchschnitt absolut -0.9% wobei nur [0- 10] % der Kunden einen Rabatt erhalten hätten, der mehr als 2 % von der Zielpreisliste abge- wichen sei.
- Die von der Post gewählte Darstellung der Zahlen entspricht im Wesentlichen denjeni- gen, welche das Sekretariat für Tabelle 18 und Tabelle 19 verwendet hatte. So kommt die WEKO zum Schluss, dass lediglich [30-40] % der Verträge mit der Zielpreisliste übereinstim- men, während die Post gemäss ihren Berechnungen auf knapp über [40-50] % kommt. Be- rücksichtigt man bezugnehmend auf […], dass eine Abweichung von 1.6 % eine Abweichung von mehr als drei Preislisten darstellen kann, so wird ersichtlich, dass es sich im Wesentlichen um dieselben Berechnungen handelt. Die Post versucht diese Abweichungen dahingehend zu minimalisieren, als sie versucht diese als unwesentlich abzutun und schlussfolgert, dass belegt sei, dass es während der Übergangsphase zu keinen starken Abweichungen von der jeweili- gen Zielpreisliste gekommen sei. Damit bestätigt sie aber gleichzeitig im Wesentlichen die Berechnungen des Sekretariats und die Tatsache, dass es zu entsprechenden Abweichungen gekommen ist.
- Die Post bemängelt zudem, dass die Aufstellungen in Tabelle 18 und Tabelle 19 den Zeitverlauf nicht darstellen würden bzw. Abweichungen zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten vermischen würden, so dass aus den beiden Tabellen letztlich nur die Erkenntnis gewonnen werden könne, dass es mehr kurz andauernde als lang andauernde Abweichungen gab und dass die Abweichungen zum überwiegenden Teil nur eine Preisliste betrugen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das Sekretariat zum Schluss gelangen könne, dass Kundenberater über längere Zeit keine Anpassungen der vereinbarten Preislisten an die Zielpreislisten vorge- nommen hätten.
- Hierzu ist anzumerken, dass Tabelle 18 und Tabelle 19 aufzeigen, wie viele Monate die einzelnen Abweichungen gedauert haben. Da immerhin [100-200] Verträge während der gesamten Betrachtungsdauer von 43 Monate eine konstante Abweichung der vereinbarten Preisliste zur Zielpreisliste aufwiesen und daher nicht der Zielpreisliste angepasst wurden, ist erkennbar, dass Kundenberater über längere Zeit keine Anpassung der vereinbarten Preisliste an die Zielpreisliste vorgenommen haben. Es ist zwar korrekt, dass in Tabelle 18 und Tabelle 19 keine Unterscheidung nach der Inbetriebsetzung der einzelnen Verträge vorgenommen wurde. Dennoch kann hieraus abgelesen werden, in welchem Zeitraum die Post – unabhängig von ihrem Gleitpfad – bei einzelnen Verträgen Vertragsanpassungen bei Abweichungen durchgeführt hat.
- Die Post versucht mit einer sehr groben Darstellung mittels Boxplot-Analyse zu zeigen, dass es während der Übergangsphase „auf beiden Seiten“ zu immer weniger Rabattabwei- chungen kam. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die von der Post in Prozentpunkten darge- stellten Abweichungen nach wie vor als sehr hoch anzusehen sind, wenn diese in Preislisten umgerechnet werden. So muss der Boxplot für 2014 in Abbildung 7 der Eingabe der Post so interpretiert werden, dass (abgesehen von den „Ausreissern“) [20-30] % der Vertragskunden 32-00009/COO.2101.111.7.298652 62 einen Rabatt erhalten haben, der in etwa 1.7 % bis 3.9 % über dem Zielrabatt lag und [20-30] % der Vertragskunden einen Rabatt erhalten haben, der zwischen ca. 0 % und 2 % unterhalb des Zielrabatts lag. Rechnet man diese prozentualen Abweichungen anhand der Daten von Abbildung 4 in Preislisten um, so betragen die Abweichungen nach oben zwischen bis zu 2 und 6 Preislisten und die Abweichungen nach unten bis zu 3 Preislisten. Gemäss der Darstel- lung der Post wären die Abweichungen zwar ein wenig zurückgegangen, dennoch sind die Abweichungen der jeweils vereinbarten Preislisten zu den Zielpreislisten – von denen gemäss Boxplot mindestens [50-60] % der Kunden betroffen sind – nach wie vor sehr hoch. Zudem widerspricht die Darstellung in keiner Weise dem vom Sekretariat erhobenen Sachverhalt.
- Die Post bemängelt zudem, dass das Sekretariat für seine Analyse geprüft habe, ob die vereinbarten Preislisten den Zielpreislisten entsprechen würden. Dies sei methodisch falsch, da die Post das Ziel einer sanften Landung verfolgt habe und die Zielpreisliste erst nach Ablauf der Übergangsphase zu erreichen gewesen sei. Um die Einhaltung vom Preissystem CAPRI zu prüfen, müsse die vereinbarte Preisliste daher mit dem Preislistenvorschlag vergli- chen werden und dann untersucht werden, ob der Kundenberater bei Abweichungen von der Vorschlagspreisliste, dazu wegen individueller Prognosewerte des Kunden und/oder im Rah- men einer sanften Landung auf das Preissystem CAPRI berechtigt war. Die Post hat daher die Tabellen neu berechnet, indem sie die vereinbarte Preisliste mit dem Preislistenvorschlag verglichen hat. Die von der Post ermittelten Abweichungen zwischen Preislistenvorschlag und vereinbarter Preisliste werden in den nachfolgenden beiden Tabellen dargestellt. Positive Abweichung in Anzahl Preislisten 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 [300- [300- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 1 400] 400] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 2 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 3 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 4 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 5 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 6 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- Anzahl Monate 7 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 8 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 9 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 10 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 11 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 12 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 13 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 14 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 15 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 32-00009/COO.2101.111.7.298652 63 [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 16 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 17 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 18 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 19 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 20 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 21 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 22 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 23 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 24 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 25 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 26 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 27 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 28 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 29 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 30 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 31 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 32 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 33 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 34 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 35 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 36 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 37 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 38 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 39 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 40 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 41 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 32-00009/COO.2101.111.7.298652 64 [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 42 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 43 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] Tabelle 20: Anzahl positiver vertraglicher Abweichungen («zu hohe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung zwischen Preislistenvorschlag und vereinbarter Preisliste Negative Abweichung in Anzahl Preislisten -1 -2 -3 -4 -5 -6 1 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 2 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 3 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 4 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 5 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 6 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 7 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 8 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 9 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 10 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 11 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 12 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 13 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 14 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 15 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 16 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 17 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 18 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] Anzahl Monate 19 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 20 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 21 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 22 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 23 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 24 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 25 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 26 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 27 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 28 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 29 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 30 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 31 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 32 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 33 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 34 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 35 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 36 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 37 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 38 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 39 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 40 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 41 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 32-00009/COO.2101.111.7.298652 65 42 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 43 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] Tabelle 21: Anzahl negativer vertraglicher Abweichungen («zu tiefe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung zwischen Preislistenvorschlag und vereinbarter Preisliste
- Aus diesen Tabellen (Tabelle 20 und Tabelle 21) schliesst die Post, dass die Abwei- chungen erheblich geringer ausfallen und bei über [90-100] % der Fälle die jeweils vereinbarte Preisliste während der Übergangsphase um höchstens eine Preisliste vom Vorschlag abwich.
- Hierzu ist anzumerken, dass die Abweichungen zwischen Preislistenvorschlag und tat- sächlicher Preisliste geringer ausfallen als die Abweichungen zwischen Zielpreisliste und tat- sächlicher Preisliste. Ob und inwieweit die Übergangsphase allerdings als Rechtfertigungs- grund für die Ungleichbehandlung der Kunden der Post herangezogen werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht der Sachverhaltsermittlung. d) Anpassung der Preislisten an veränderte Versandparameter eines Vertragskunden im Rahmen der Strukturkontrolle
- Wie oben erwähnt (Rz 260), sollte das System zu einer Gleichbehandlung der Ver- tragskunden führen. Neben dem Gleitpfad spielte dabei die Strukturkontrolle eine wichtige Rolle, welche bei Abweichungen des Vertragskunden von den vereinbarten preislistenrelevan- ten Versandwerten (vgl. Rz 241 ff.) zur Anwendung kam. […].
- Im Zusammenhang mit der Strukturkontrolle wird nachfolgend untersucht, inwiefern und wie schnell die Preislisten bei solchen Abweichungen des Vertragskunden durch die Post tatsächlich angepasst wurden. Zu diesem Zweck wird die in den Strukturkontrolldaten der Post vorhandene Grösse «Abw. PrL» (Abweichung von der Preisliste) untersucht. Diese gab an, ob sich für die Einstufung der Preisliste eine Änderung ergeben hatte, die zu einer Neueinstufung hätte führen müssen. Nachfolgend ist die Anzahl Abweichungen im Verhältnis zu der Anzahl aufeinanderfolgender Monate, in welchen eine solche Abweichung entstand, aufgeführt. Dabei bedeutet zum Beispiel der Wert [100-200] in der Spalte bei acht Monaten, dass in [100-200] Fällen eine Abweichung eines Vertragskunden von seinen vereinbarten Werten über genau acht Monate hinweg bestand96. Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Anzahl Abweichungen [600- [600- [400- [500- [100- [100- [100- [100- [0- 700] 700] 500] 600] 200] 200] 200] 200] 100] Monate 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] Monate 19 20 21 22 23 24 25 26 27 Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 96 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 3 32-00009/COO.2101.111.7.298652 66 Monate 28 29 30 31 32 33 34 35 36 Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] Monate 37 38 39 40 41 42 43 Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] Tabelle 22: Anzahl Abweichungen je Dauer nach Monaten
- Wäre die Strukturkontrolle von den Kundenberatern berücksichtigt worden, so hätten […] resultieren müssen. Von allen mindestens […] Abweichungen dauerten [30-40] % länger als […] Monate und [10-20] % länger als […] Monate.
- War ein Vertragskunde beim letzten Vertragsschluss durch die Post nicht in die Preis- listeZiel97 eingeteilt worden, so konnte es vorkommen, dass preislistenrelevante Abweichungen des Vertragskunden von den vereinbarten Werten dazu führten, dass die vereinbarte Preisliste nun derjenigen Preisliste entsprach, welche dem Vertragskunden streng nach CAPRI-Regeln aufgrund seiner aktuellen tatsächlichen Versandwerte zuzuteilen gewesen wäre. Diese Preis- liste wurde als PreislisteZiel neu98 bezeichnet und im Informatiksystem der Post ausgewiesen. Führte eine preislistenrelevante Abweichung, welche in der Strukturkontrolle angezeigt wurde, somit zu einer Übereinstimmung der PreislisteVereinbart mit der PreislisteZiel neu, so war die Struk- turkontrollanzeige «unberechtigt», da der Vertragskunde entsprechend seiner aktuellen Ver- sandeigenschaften in der «richtigen» Preisliste eingestuft war.
- Als Beispiel kann ein Fall angeführt werden, in welchem mit dem Kunden die Preisliste 403 (d. h. die 3. Preisliste im Segment 4 [Infopost]) vereinbart wurde, obwohl vom System die Preisliste 402 (Zielpreisliste) berechnet wurde. Sobald sich die für den Kunden relevanten Pa- rameter ändern und das System für ihn beispielsweise neu die Preisliste 403 (PreislisteZiel neu) berechnet, so schlägt die Strukturkontrolle an, obwohl die vereinbarte Preisliste nun mit der PreislisteZiel neu übereinstimmt (vgl. Berechnungsgrundlage gemäss Rz 243). Die Strukturkon- trolle hätte «unberechtigterweise angeschlagen». Wäre im obigen Beispiel dagegen die durch das System berechnete Zielpreisliste neu auf 401 gesunken, so hätte die Strukturkontrolle «berechtigterweise angeschlagen».
- Nachfolgend wird daher für die in Tabelle 23Tabelle 22 angegebenen Abweichungen aufgezeigt in wie vielen Fällen die Strukturkontrolle berechtigterweise angeschlagen hat99: Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 97 Preisliste, die streng nach CAPRI-Regeln für die vereinbarten Werte galt. 98 Der Unterschied zur PreislisteZiel bestand darin, dass die PreislisteZiel neu nicht aufgrund der verein- barten, sondern aufgrund der aktuellen Werte der letzten 12 Monate ausgehend vom Strukturkontroll- monat berechnet wurde. Die PreislisteZiel neu entsprach von den Berechnungsgrundlagen her damit der PreislisteNachgeführt (vgl. Rz 244), wobei letztere jedoch eine allfällige Differenz zwischen vereinbarter Preisliste und Zielpreisliste berücksichtigte. 99 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 3. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 67 Berechtigte Struktur- [500- [500- [300- [500- [100- [100- [100- [0- [0- kontrollanzeigen 600] 600] 400] 600] 200] 200] 200] 100] 100] Monate 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] Monate 19 20 21 22 23 24 25 26 27 Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] Monate 28 29 30 31 32 33 34 35 36 Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] Monate 37 38 39 40 41 42 43 Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] Tabelle 23: Anzahl berechtigte Strukturkontrollanzeigen nach Anzahl Monaten Gesamt ≥ 6 Monate Strukturkontrolle be- Strukturkontrolle un- Strukturkontrolle be- Strukturkontrolle un- rechtigt berechtigt rechtigt berechtigt [2’000-3’000] [300-400] [700-800] [0-100] [90-100] % [0-10] % [80-90] % [10-20] % Tabelle 24: Zusammenfassende Darstellung der berechtigten und unberechtigten Struktur- kontrollen in absoluten Zahlen und in Prozent
- Die obige Tabelle zeigt, dass die Strukturkontrolle aufgrund der Abweichung der ver- einbarten Preisliste mit der vom System vorgeschlagenen Preisliste insgesamt in über [90- 100] % der Fälle und bei denjenigen Abweichungen, die sechs Monate oder länger gedauert haben in über [80-90] % der Fälle die Strukturkontrolle zu Recht angeschlagen hat und der Kundenberater oder die Kundenberaterin grundsätzlich […] hierauf mit einer Vertragsanpas- sung hätte reagieren müssen.
- Wäre die Strukturkontrolle von den Kundenbertern berücksichtigt worden, so hätten nach mindestens […] Abweichung innerhalb von rund 6 Monaten oder spätestens bei den jährlichen Anpassungen nach 12 Monaten Vertragsänderungen resultieren müssen. Von allen 32-00009/COO.2101.111.7.298652 68 mindestens […] berechtigten Abweichungen dauerten aber [30-40] % länger als 6 Monate und [10-20] % länger als 12 Monate.
- Dies zeigt, dass die Kundenberater die Strukturkontrolle in vielen Fällen «ignoriert» und die Verträge nicht angepasst haben und das System in diesem Sinn uneinheitlich angewandt wurde. Vorbringen der Post
- Die Post bringt vor, dass es falsch sei, dass die Strukturkontrolle einseitig ausgestaltet gewesen und dadurch die Kunden in vielen Fällen „ignoriert“ worden seien. Die Post begründet dies damit, dass die Kundenberater sowohl bei positiver (mit einer gelben Farbe) als auch bei einer negativen (mit einer roten Farbe) auf die Kundenentwicklung hingewiesen wurden. Bei einer negativen Abweichung erhielten die Kundenberater zudem eine Mail, die diese quittieren mussten. Die Post gibt weiter an, dass die Strukturkontrolle lediglich ein Hilfsmittel gewesen sei und die Kundenberater keine Pflicht gehabt hätten, den Vertrag anzupassen. Die Post ist zudem der Meinung, dass ein direkter Vertragsanpassungs-Automatismus einem Prognose- system fremd sei und zu systematisch falschen Einstufungen der Kunden führen würde.
- Die Post bestätigt damit die Ausführungen des Sekretariats, wonach sich die Benach- richtigung der Kundenberater bei positiven und negativen Abweichungen unterschieden ha- ben. Die Post führt weiter aus, dass für die Kundenberater keine Notwendigkeit bestanden habe einzugreifen, auch wenn Verträge der Kunden nicht mehr gerechtfertigt gewesen seien, weil sich ihr Versandverhalten verändert habe.
- Wichtig ist anzumerken, dass es sich hierbei nicht um einen direkten Vertragsanpas- sungs-Automatismus handelte, wie dies die Post versucht auszuführen, sondern, dass die Strukturkontrolle […]. Alleine die Tatsache, dass die Post […], zeigt, dass gerade im Progno- sesystem Fehlentwicklungen möglichst zeitnah zu korrigieren sind. Dies ist auch logisch, da auf diese Weise eine mögliche durch Prognosefehler entstandene Ungleichbehandlung korri- giert werden kann. Die Vorbringen der Post sind daher nicht beachtlich.
- Die Post stellt weiter graphisch dar, dass Kundenberater sowohl Vertragsanpassungen bei positiver als auch bei negativer Vertragsentwicklung vorgenommen hätten.
- Diese Ausführungen sind für die Beurteilung des an den Tag gelegten Sachverhalts kaum relevant, da hieraus keinerlei Aussagen betreffend die Anzahl der angepassten Verträge im Verhältnis zu den Verträgen, die gemäss Preissystem hätten angepasst werden müssen, getroffen wurden. Zudem sagen diese Zahlen auch nichts über die Qualität der Anpassungen aus. Aus der Grafik kann lediglich abgeleitet werden, dass Anpassungen stattgefunden haben. Dies vermag allerdings die ermittelten Ungleichbehandlungen weder zu erklären noch diese zu rechtfertigen.
- Die Post bringt weiter vor, dass das Sekretariat die angeblichen Abweichungen von der Strukturkontrolle nie quantifiziert habe, weshalb man Rabattdifferenzen aufgrund der Struktur- kontrolle vergeblich suche. Mittels einer Grafik versucht die Post alsdann darzustellen, dass die Rabattdifferenzen, die aus den angeblich „ignorierten“ Abweichungen bei positiver und ne- gativer Kundenentwicklung resultierten, minimal waren. Die Post schliesst aus ihren Berech- nungen, dass bei über [90-100] % aller Abweichungen der Rabattunterschied zwischen plus/minus 1 %-Punkte gelegen hätten. Die durchschnittliche negative Abweichung hätte bei - 0.4 % und die durchschnittliche positive Abweichung bei 0.5 % gelegen, womit die Abweichun- gen insgesamt bei gerade einmal 0.1 % gelegen hätten.
- Hierzu ist anzumerken, dass die von der Post vorgenommenen Berechnungen nicht substanziiert wurden und damit nicht nachvollziehbar sind. Zudem muss beachtet werden, dass diese Abweichungen nur denjenigen Teil der Abweichungen betrifft, der darauf zurück- 32-00009/COO.2101.111.7.298652 69 zuführen ist, dass die Kundenberater aufgrund der Strukturkontrolle keine Anpassungen vor- genommen haben. Grundsätzlich müssten die Abweichungen zudem in Preislisten und nicht in Prozentpunkten ausgedrückt werden. Die von der Post vorgenommene Aufrechnung der positiven und negativen Abweichungen ist ohnehin falsch, da hieraus nur abgeleitet werden kann, dass sich die einzelnen Ungleichbehandlungen unter dem Strich weitgehend egalisiert haben. Das bedeutet aber nichts anders, dass Kunden in ähnlichem Umfang schlechter ge- stellt wurden, wie andere Kunden besser gestellt wurden. Über die Anzahl der Kunden die auf diese Weise diskriminiert wurden und in welchem Umfang die einzelnen Kunden diskriminiert wurden, lassen sich aus den von der Post errechneten Zahlen keine Aussagen treffen.
- Die Post macht weiter geltend, dass die Strukturkontrolle lediglich ein Hilfsmittel gewe- sen sei und dass im Rahmen dieser Prüfung zahlreiche weitere Faktoren eine mitentschei- dende Rolle gespielt hätten, welche vom Sekretariat nie untersucht worden seien. Hierzu zähl- ten, dass die Strukturkontrolle erst ab November 2011 kommuniziert worden sei und eine Sperrfrist im Hinblick auf die Umstellung des Systems zum ersten Januar 2015 für die Korrek- tur von falschen Parameterausprägungen sowie Verkaufsaufträge bestanden habe. Letztere seien zentrale Anweisungen für sämtliche Kundenberater, die etwa lauteten: „zwingende Ver- tragsänderungen bei den CAPRI-Konditionen“. Falls solche Verkaufsaufträge lanciert worden seien, hätten die Kundenberater Vertragsänderungen bis zum Stichtag solcher Verkaufsauf- träge aufgeschoben, weshalb die Strukturkontrolle – gemäss Meinung der Post zu Recht – ignoriert worden sei, da somit Kundentermine eingespart werden konnten.
- Damit zeigt die Post nochmals auf, dass die Strukturkontrolle nicht konsequent umge- setzt wurde. Dennoch hat die Post die Reaktionsfrist für […], womit sie grundsätzlich auf or- ganisatorischer Ebene eine frühere Information und damit wohl eine schnellere Reaktionszeit seitens der Kundenberater umsetzen wollte. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur Argumentation der Post, dass die Befolgung der Strukturkontrolle nicht zwingend gewesen sei. Die von der Post vorgebrachten Argumente sind daher im Rahmen einer möglichen Rechtfer- tigung der Ungleichbehandlung der Kunden zu würdigen.
- Die Post macht zudem geltend, dass die Strukturkontrolle als Hilfsmittel funktioniert habe. So seien weniger als [10-20] % der Verträge nach zwölf Monaten unangepasst geblie- ben und die Abweichungen über die Zeit hätten rasch und stark abgenommen. So seien ledig- lich [30-40] % der Verträge länger als sechs Monate nicht angepasst worden. Die Kundenbe- rater hätten in solchen Fällen vielmehr eine Gesamtbeurteilung des jeweiligen Kunden vorgenommen und bewusst auf eine Anpassung verzichtet. Dies versucht die Post anekdo- tisch zu belegen, indem sie Einzelfälle aufführt, weshalb die Kundenberater in einzelnen Fällen die Strukturkontrolle ignoriert haben.
- Damit belegt die Post ein weiteres Mal, dass die Kundenberater einen erheblichen Handlungsspielraum bei der Festlegung der Preislisten und damit der Konditionen der Kunden hatten. Sie konnten, wie dies die Post ausführt, ohne weiteres über längere Zeit und ohne Konsequenzen von den Vorgaben des Preissystems CAPRI abweichen. Die Post zeigt somit auf, dass Ungleichbehandlungen von Kunden im Rahmen des Preissystems CAPRI zumindest weitreichend toleriert wurden, indem dem Kundenberater weitgehende Freiheiten eingeräumt wurden, vom Preissystem CAPRI abzuweichen. Es ist daher lediglich zu prüfen, in wieweit die von der Post vorgebrachten Argumente als legitime Rechtfertigungsgründe herangezogen werden können. e) Anpassung des Preissystems auf den 1. Januar 2015
- Mit der Anpassung des Preissystems auf den 1. Januar 2015 hin änderte und präzisierte die Post auch die internen Prozesse und die Vorgaben an das Verkaufspersonal: […] 32-00009/COO.2101.111.7.298652 70
- Die Zeitperiode ab 1. Januar 2015 ist nicht Untersuchungsgegenstand. Es kann aber immerhin festgehalten werden, dass die Post die internen Prozesse und die Vorgaben an das Verkaufspersonal im Hinblick auf eine einheitlichere Preislisteneinteilung angepasst hat. f) Entlöhnung der Kundenberater
- Für das Preissystems 2009 wurde festgestellt, dass die Mehrheit der Abweichungen von der Bandbreite gegen unten war (vgl. Rz 170 und 174). Zudem hat die Post entgegen ihrer Erwartung bereits bei Einführung des Preissystems CAPRI […] (vgl. Rz 257 f. und nachfol- gend: Rz 480 f.). Nachfolgend wird daher untersucht, ob die Kundenberater einen Anreiz hat- ten, den Vertragskunden (eventuell in Abweichung zu den Vorgaben zum Preissystem CAPRI) möglichst tiefe Rabatte zu gewähren.
- […].
- Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 reichte die Post ergänzende Angaben zur Entlöhnung der Kundenberater ab 2013 ein. […].
- Für Anstellungen […] galt […] für das Verkaufspersonal des mittleren Kaders […]100 101
- Im […] war der variable Lohnbestandteil […].
- Damit zeigt sich, dass der überwiegende Teil der variablen Vergütung der Kundenbe- rater von den realisierten Umsatzzielen bzw. EBIT abhing, so dass diese ein Interesse an einer Umsatzmaximierung bzw. Gewinnmaximierung hatten. Die Kundenberater hatten daher einen finanziellen Anreiz, zu einem hohen Umsatz respektive einem guten Ergebnis beizutragen. Neben der Vermarktung neuer Produkte und der Änderung der Produktstruktur konnte auch eine entsprechende für die Vertragskunden nachteilige Einstufung in die Preissysteme oder die Vermeidung des Abfliessens von Umsatz zur Konkurrenz dazu beitragen. g) Fazit
- Es hat sich gezeigt, dass bereits die erste Preislisteneinteilung in das Preissystem CAPRI nicht einheitlich vorgenommen wurde (Rz 257 ff.). Die vereinbarten Preislisten wichen teilweise stark von den errechneten Preislisten ab. Weiter hat sich ergeben, dass im Gleitpfad Anpassungen der Preislisten unterschiedlich schnell, und teilweise insbesondere nur sehr zö- gerlich oder gar nicht vorgenommen wurden (Rz 260 ff.). Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der Anpassungen aufgrund des Gleitpfades in der Regel Anpassung von einer Preisliste vom System vorgegeben wurde. Da es aber in der Kompetenz der Kundenbe- rater lag, […], konnten sie den Gleitpfad ausser Kraft setzen, indem sie dem Kunden jeweils […]. Schliesslich wurden auch die aufgrund einer Änderung der preislistenrelevanten Versand- werte des Vertragskunden angezeigten Preislistenanpassungen aufgrund der vom System er- hobenen Parameter (im Rahmen der Strukturkontrolle) nicht einheitlich durchgeführt, wobei für einen Teil der Vertragskunden die Anpassungen erst spät oder gar nicht vorgenommen wurden (Rz 278 ff.). Auch die Post bestätigt in ihren Eingaben, dass die Kundenberater weit- reichende Möglichkeiten hatten, von den Vorgaben des Preissystems CAPRI abzuweichen. So gibt die Post verschiedentlich an, dass beispielsweise die Strukturkontrolle lediglich ein Hilfsmittel und nicht verbindlich gewesen sei (vgl. Rz 296).
- Damit wurden Vertragskunden unterschiedlich eingestuft oder verharrten länger in ei- ner falschen Preisliste, als dies die Post in ihren Richtlinien angab. Die Post gab sogar selbst 100 Dieser umfasst neben adressierten Briefsendungen auch andere Produktkategorien, v.a. unadres- sierte Sendungen. 101 Berechnung: […] (Anteil variabler Teil) * […] (Anteile mit Umsatz/EBIT-Bezug) resp. […] * […]. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 71 in den Schulungsunterlagen an, dass eine Abweichung von der PreislisteZiel bedeutet, dass Vertragskunden mit gleicher Struktur unterschiedlich behandelt werden.102 Entsprechend führ- ten auch eine unterschiedliche Anwendung der Regeln von Gleitpfad und Strukturkontrolle im Zusammenhang mit Abweichungen von der Zielpreisliste dazu, dass die einzelnen Kunden der Post trotz vergleichbarer Eigenschaften in unterschiedliche Preislisten eingestuft wurden. A.4.3.3.4 Ausgestaltung und Anwendung des Zusatzrabatts
- Neben dem von der zugeteilten Preisliste abhängigen Rabatt war der rein umsatzab- hängige Zusatzrabatt ein wichtiger Rabattbestandteil. Laut Angabe der Post sollte der Zusatz- rabatt primär die Gleichbehandlung aller Vertragskunden sicherstellen, indem Abweichungen vom vereinbarten Umsatz durch eine Anpassung des Zusatzrabatts korrigiert werden sollten (vgl. Rz 148). In ihren Strategiedokumenten hinsichtlich der Einführung des Preissystems CAPRI sprach die Post allerdings auch davon, dass der Zusatzrabatt einen Anreiz setzen soll, das prognostizierte Volumen, das zur Preiskalkulation herangezogen wurde, auch tatsächlich zu erbringen. a) Gewährte Zusatzrabatte
- Der Zusatzrabatt wurde von der Post aufgrund der tatsächlich realisierten Umsätze automatisch jeden Monat errechnet und bei der Rechnungsstellung beim Kunden berücksich- tigt (zur Berechnung vgl. Rz 141 f.). Nachfolgend wird untersucht, wie oft und in welcher Höhe der Zusatzrabatt während der untersuchten Periode zur Anwendung kam. Dazu wird für jeden Vertrag pro Monat der Zusatzrabatt pro Rabattstufe (0 %, 1 %, 1.5 %, 2 %, 2.5 % oder 3 %) aus den von der Post gelieferten Daten entnommen. Bei Einhaltung der vereinbarten Umsätze sollte für den Vertragskunden insgesamt ein Rabatt von 2 % resultieren. Für die Auswertung wird nun aggregiert für alle Vertragskunden zunächst untersucht, wie oft jede Stufe des Zu- satzrabatts zur Anwendung kam (ausgedrückt in Anzahl Monaten).
- Wie in Tabelle 25 ersichtlich ist, hat die Auswertung der tatsächlichen Umsätze für den Zeitraum von April 2011 bis Dezember 2014 ergeben, dass der Zusatzrabatt in [11’-12’000] Monaten höher als 2 % ausfiel (d. h. 2.5 % oder 3 %), in [3’-4’000] Monaten genau 2 % ent- sprach, in [7’-8’000] Monaten positiv aber tiefer als 2% ausfiel (1 % oder 1.5 %) und in [14’- 15’000] Monaten kein Zusatzrabatt gewährt wurde (0 %).103 Zusatzrabatt (Anzahl Monate) Rabatt- 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3% stufe Anzahl Zusatz- [14’-15’000] [3’-4’000] [4’-5’000] [3’-4’000] [2’-3’000] [9’-10’000] rabatte Anteil Zusatz- [30-40] % [10-20] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % [20-30] % rabatte Tabelle 25: Anzahl gewährte Zusatzrabatte pro Rabattstufe 102 Vgl. Rz 358. 103 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 4. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 72
- Nachfolgend wird zusätzlich die über alle Vertragskunden aggregierte Summe der ge- währten Zusatzrabatte in Franken im Zeitraum zwischen April 2011 und Dezember 2014 je Rabattstufe aufgeführt. Zusatzrabatt (Rabattsumme) Rabattstufe 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3% Summe Zu- 0 [4-5 Mio.] [8-9 Mio.] [8-9 Mio.] [7-8 Mio.] [30-40 Mio.] satzrabatte Anteil Zu- 0% [0-10] % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [50-60] % satzrabatte Umsatz [300-400 [400-500 [500-600 [300-400 [200-300 [500-600 Mio.] Mio.] Mio.] Mio.] Mio.] Mio.] Anteile Um- [10-20] % [10-20] % [20-30] % [10-20] % [0-10] % [20-30] % satz Tabelle 26: Gewährte Zusatzrabattsumme pro Rabattstufe
- Wird die gesamte Zusatzrabattsumme (aller Rabattstufen) in das Verhältnis zum Ge- samtumsatz gesetzt, so resultiert ein durchschnittlicher Zusatzrabatt pro Monat im Betrach- tungszeitraum von [1.5-2.5] %. Dieser Wert liegt somit nahe bei dem pro Vertragskunde bei Einhaltung der Prognose durch die Post vorgesehenen Wert von 2 %.
- Die Auswertungen in Tabelle 25 und Tabelle 26 zeigen aber auf, dass ein grösserer Anteil der Zusatzrabatte respektive der Rabattsummen auf die hohen oder tiefen Rabattstufen entfiel. Dabei lagen [40-50] % der gewährten Rabatte gemessen am Umsatz auf der niedrigs- ten und höchsten Rabattstufe. Dies ist ein Indiz dafür, dass viele Vertragskunden im Versand- verhalten starke Schwankungen haben, welche sich über den Zusatzrabatt entsprechend stark auf den Rabatt auswirken.
- Die festgestellte, sehr häufig schwankende Höhe des Zusatzrabatts mit vielen sehr ho- hen und tiefen Werten ist ein Indiz dafür, dass der Zusatzrabatt eine starke Auswirkung hat und zur Ungleichbehandlung von Vertragskunden führen kann, worauf in Rz 331 ff. und Rz 352 ff. eingegangen wird. b) Abweichungen zwischen tatsächlichen und vereinbarten Umsätzen bei Einführung von CAPRI
- Wie oben erwähnt, war der vertraglich vereinbarte Prognoseumsatz laut Post zum ei- nen für die Einstufung der Preisliste massgeblich104 und bestimmte zum anderen, wie hoch der monatliche Zusatzrabatt aufgrund des tatsächlichen Versandvolumens ausfiel105. Der re- levante Jahresumsatz wurde mit dem Kunden festgelegt. Sofern keine Gründe zur Abwei- chung bestanden, orientierte er sich am Vorjahresumsatz.
- Daher wird nachfolgend geprüft, inwiefern die bei Einführung des Preissystems CAPRI herangezogenen und vereinbarten Umsätze den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen. 104 Umsatz auf Basis der offiziellen Listenpreise und der prognostizierten Mengen. 105 Umsatz auf Basis der Preise der kundenindividuellen Preisliste und der prognostizierten Mengen. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 73
- Zunächst wurden die tatsächlichen früheren Umsätze mit den Umsätzen verglichen, welche die Post als Referenzgrösse berücksichtigte. Diese Referenzgrösse wird vorligend ent- sprechend der Bezeichnung der Post in den durch diese eingereichten Daten als «Kundenum- satz Vorjahr» bezeichnet. Für den Vergleich werden pro Kunde die Umsätze auf jährlicher Basis im vorhergehenden Preissystem 2009 bis zum 30. März 2011 mit dem «Kundenumsatz Vorjahr» verglichen. Für die Berücksichtigung der tatsächlichen früheren Umsätze wird dazu eine Spannbreite berechnet, indem auf monatlicher Basis im Zeitraum von Dezember 2008 bis März 2011 der gleitende Durchschnitt des Umsatzes vor Rabatt über ein Jahr gebildet wird, wobei die Minima und Maxima dieser jährlichen Umsätze die Spannbreite festlegen.
- Die Auswertung für die unter CAPRI geschlossenen Einzelverträge106 ergibt, dass die Post bei [50-100] Verträgen ([0-10] %) von einem «Kundenumsatz Vorjahr» ausging, der un- terhalb der Spannbreite lag, bei [100-200] Verträgen ([10-20] %) von einem «Kundenumsatz Vorjahr» ausging, der oberhalb der Spannbreite lag und bei [300-400] Verträgen ([70-80] %) von einem «Kundenumsatz Vorjahr» ausging, der innerhalb der Spannbreite lag. Falls dem Wert «Kundenumsatz Vorjahr» die tatsächlichen Umsätze im letzten Jahr zugrunde lagen, dürften an sich keine Abweichungen vorliegen. Über die Gründe der Abweichungen liegen keine Angaben vor.
- Weiter wird untersucht, ob die mit den Kunden vereinbarten Umsätze («Kundenumsatz Plan») den früher tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen. Für die Berücksichtigung der tatsächlichen früheren Umsätze wird dazu eine Spannbreite berechnet, indem auf monatlicher Basis im Zeitraum von Dezember 2008 bis März 2011 der gleitende Durchschnitt des Umsat- zes vor Rabatt über ein Jahr gebildet wird, wobei die Minima und Maxima dieser jährlichen Umsätze die Spannbreite festlegen.
- Der Vergleich des «Kundenumsatzes Plan» mit der Spannbreite der jährlichen früheren Umsätze auf Monatsbasis ergibt, dass bei [0-50] Verträgen ([0-10] %) ein «Kundenumsatz Plan» festgelegt wurde, der unterhalb der Spannbreite lag, bei [100-200] Verträgen ([20-30] %) ein «Kundenumsatz Plan» festgelegt wurde, der oberhalb der Spannbreite lag und bei [300- 400] ([60-70] %) ein «Kundenumsatz Plan» festgelegt wurde, der innerhalb der Spannbreite lag.
- Insgesamt zeigt sich hierdurch, dass in vielen Fällen die in Betracht gezogenen Vor- jahresumsätze sowie die vereinbarten Umsätze von den tatsächlichen vergangenen Umsät- zen abwichen und die Kundenberater der Post die Kundenumsätze Plan im Vergleich zu den tatsächlich in den Vorjahren realisierten Umsätzen eher hoch ansetzten. c) Abweichungen zwischen vereinbarten und tatsächlichen Umsätzen nach Einfüh- rung von CAPRI
- Wie erwähnt, ist der vereinbarte Umsatz sowohl für die Preislisteneinteilung wichtig (zu Listenpreisen) als auch für die Berechnung des Zusatzrabatts. Eine akkurate Umsatzprognose und entsprechende Anpassungen sind daher für die Gewährleistung der Gleichbehandlung der Vertragskunden wichtig. Nachfolgend wird daher zusätzlich zur Auswertung der erstmali- gen Einstufung in CAPRI (vorstehend Rz 315 ff.) evaluiert, inwiefern in der untersuchten Zeit- periode die realisierten Umsätze von den vereinbarten Umsätzen im Zeitverlauf abwichen. Daraus lässt sich eine Tendenz erkennen, wie die vereinbarten Umsätze gesetzt wurden und wie mit Abweichungen im Zeitverlauf umgegangen wurde.
- Für die Auswertung wird aufgrund der eingereichten Zahlen zur Strukturkontrolle pro Monat der vereinbarte Jahresumsatz mit dem gleitenden realisierten Jahresumsatz des letzten 106 Im Rahmen der Berechnungen wurden Durchschnittsverträge und kumulative Verträge nicht berück- sichtigt. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 74 Jahres vor dem Berichtsmonat verglichen. Dieser Vergleich wird für alle Verträge seit Einfüh- rung von CAPRI am 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2014 vorgenommen. Zur Veran- schaulichung kann aus dem monatlichen Vergleich der Umsätze ein hypothetischer Zusatzra- batt berechnet werden, je nachdem wie stark der realisierte Jahresumsatz vom vereinbarten Umsatz abweicht.107 Dabei kommen hilfsweise die Rabattstufen zur Anwendung, wie sie die Post für ihren Zusatzrabatt verwendet.108 Umsatzabwei- x<-25% -25%≤x -15%≤x<- -5%≤x<5% 5%≤x<15% 15%≤x chung x <-15% 5% Zusatzrabatt 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3% Anzahl Monate [3’-4’000] [2’-3’000] [6’-7’000] [10’-11’000] [5’-6’000] [4’-5’000] Anteil [10-20] % [0-10] % [10-20] % [30-40] % [10-20] % [10-20] % Tabelle 27: Anzahl Monate und Anteil, in welchen der auf Monatsbasis berechnete realisierte Jahresumsatz vom vereinbarten Umsatz abweicht, sowie der daraus resultierende hypotheti- sche Zusatzrabatt109
- Es kann festgestellt werden, dass nur in etwa [30-40] % der betrachteten Monate über alle Kunden hinweg der tatsächliche Umsatz grob dem Planumsatz entsprach. In der Tendenz waren die tatsächlichen Umsätze tiefer als die vereinbarten. Es zeigt sich zudem, dass die Prognoseumsätze im Vergleich zu den tatsächlichen Umsätzen sehr unterschiedlich festgelegt wurden. Stellt man die Ergebnisse von Tabelle 25 und Tabelle 27 graphisch nebeneinander dar, so ergibt sich nachfolgendes Bild: […] Abbildung 9: […].
- Hierbei zeigt sich, dass aufgrund der monatlichen Berechnungsweise der Grossteil der Zusatzrabatte auf die Randbereiche entfällt und damit der kritisierte Zusatzrabatteffekt, wo- nach stark unregelmässige Versände eher bevorzugt werden, nicht bloss theoretischer Natur ist.
- Nachfolgend wird genauer untersucht, über welche Zeitdauer hinweg Abweichungen der tatsächlichen Umsätze von den vereinbarten Umsätzen bestanden. Nicht korrigierte Abwei- chungen konnten zu unterschiedlichen Rabatten führen, sei dies aufgrund einer anderen Preislisteneinteilung oder einem anderen resultierenden Zusatzrabatt.
- Daher wird nachfolgend, wie vorstehend in Tabelle 27, für alle Verträge, welche im Zeit- raum vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2014 aktiv waren, der monatsgenau berechnete realisierte Jahresumsatz (jeweils rollend für die letzten zwölf Monate) mit dem vereinbarten Umsatz verglichen. Zur Einordnung werden Zielbandbreiten festgelegt, welche denjenigen Umsatzabweichungen entsprechen, die für die Höhe des Zusatzrabatts massgebend sind. Ge- stützt darauf wird untersucht, ob die Abweichung des realisierten Umsatzes vom vereinbarten Umsatz innerhalb der Bandbreite liegt oder entsprechend höher oder tiefer ist. In Tabelle 28 wird die Anzahl Fälle angegeben, in welchen sich die Verträge der Vertragskunden in der untersuchten Zeitperiode für eine genau bestimmte Zeitdauer (0–43 Monate) in einer der sechs Zielbandbreiten befanden. So bedeutet beispielsweise die Zahl [50-60] in der Zeile 1 «Mte» und der Spalte «x<-25%» resp. «0 %», dass in [50-60] Fällen der monatsgenau berech- 107 Berechnung der Abweichung: […] 108 Vgl. Rz 142. 109 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 5. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 75 nete realisierte Jahresumsatz eines Vertrags einen Monat lang um mehr als 25 % vom verein- barten Umsatz nach unten abwich. Ein Vertrag wird daher in der Regel in Tabelle 28 mehrfach gezählt.110 Ausmass der Umsatz-Abweichung in % (oben) und zugehöriger Zusatzrabat (unten)t x<-25% -25%≤x<-15% -15%≤x<-5% -5%≤x<5% 5%≤x<15% x>=15% Dauer (Mte) 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3% 1 [50-60] [100-150] [100-150] [100-150] [100-150] [60-70] 2 [30-40] [80-90] [100-150] [100-150] [70-80] [40-50] 3 [30-40] [50-60] [70-80] [100-150] [50-60] [30-40] 4 [20-30] [50-60] [60-70] [90-100] [50-60] [20-30] 5 [20-30] [30-40] [80-90] [80-90] [50-60] [20-30] 6 [20-30] [40-50] [40-50] [70-80] [50-60] [20-30] 7 [20-30] [30-40] [40-50] [50-60] [30-40] [10-20] 8 [10-20] [20-30] [40-50] [60-70] [30-40] [10-20] 9 [20-30] [10-20] [40-50] [40-50] [30-40] [10-20] 10 [20-30] [10-20] [30-40] [50-60] [20-30] [10-20] 11 [10-20] [10-20] [20-30] [70-80] [20-30] [10-20] 12 [10-20] [10-20] [20-30] [20-30] [10-20] [10-20] 13 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [10-20] 14 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [0-10] 15 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [10-20] 16 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [10-20] 17 [0-10] [0-10] [10-20] [20-30] [0-10] [0-10] 18 [0-10] [0-10] [10-20] [10-20] [0-10] [0-10] 19 [0-10] [0-10] [0-10] [20-30] [0-10] [0-10] 20 [0-10] [0-10] [0-10] [10-20] [0-10] [0-10] 21 [0-10] [0-10] [0-10] [20-30] [0-10] [0-10] 22 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 23 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 24 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 25 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 26 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 27 [0-10] [0-10] [0-10] [10-20] [0-10] [0-10] 28 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 29 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 30 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 31 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 32 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 33 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 34 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 35 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 36 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 37 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 38 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 39 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 40 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 41 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 42 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 110 Die Summe der Anzahl Monate entspricht dann der Zeit, in welcher der Vertrag in Kraft war. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 76 43 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] Total [400-500] [500-600] [800-900] [1’100-1’200] [700-800] [400-500] % [10-20] % [10-20] % [20-30] % [20-30] % [10-20] % [10-20] % Tabelle 28: Anzahl Fälle, in denen ein Vertrag für eine bestimmte Dauer in Monaten in eine bestimmte Zielbandbreite (basierend auf einem Vergleich zwischen tatsächlichem Umsatz und vereinbarten Umsatz) fiel111
- Auch diese Aufstellung zeigt wie ansatzweise schon Tabelle 27, dass bei einem be- deutenden Teil der Verträge über die Zeit hinweg die Planumsätze nicht an die tatsächlichen Umsätze angepasst wurden. So dauerte in [50-60] % der Fälle eine Abweichung der tatsäch- lichen Umsätze vom vereinbarten Umsatz um mehr als +/- 5 % länger als 6 Monate, in [30- 40] % der Fälle länger als 12 Monate. Dies hat zur Folge, dass die hiervon betroffenen Ver- tragskunden basierend auf der Betrachtung des durchschnittlichen monatlichen Versandvolu- mens tendenziell eher einen Zusatzrabatt von über 2 % und andere betroffene Vertragskunden tendenziell eher einen Zusatzrabatt von unter 2 % erhielten. Wie die Tabelle 28 zeigt, wurden diese Ungleichbehandlungen in vielen Fällen erst nach längerer Zeit durch die Anpassung der Planumsätze an die tatsächlich realisierten Umsätze korrigiert, wenn überhaupt.
- Zudem zeigt sich aus dem Vergleich von Tabelle 25 und Tabelle 27, dass der auf mo- natlicher Basis berechnete Zusatzrabatt viel häufiger Extremwerte bei 0% und 3% verursacht, als ein hypothetischer Zusatzrabatt, der beispielsweise auf einem gleitenden Jahresdurch- schnitt berechnet wurde (vgl. auch Abbildung 9).
- Aus dem Beispiel aus den Schulungsunterlagen der Post in Rz 356, Abbildung 11, ist zudem klar ersichtlich, dass eine Nichtanpassung des Umsatzes durch die Post, selbst wenn dieser nicht preislistenrelevant war, zu negativen Konsequenzen bezüglich Zusatzrabatt für diese Vertragskunden führen konnte. Dies stellt eine weitere Quelle für Ungleichbehandlungen von Vertragskunden untereinander dar. d) Beispiele möglicher Ungleichbehandlungen durch die Ausgestaltung und starke Rabattwirkung des Zusatzrabatts
- Laut Angaben der Post112 diente der Zusatzrabatt dazu, Abweichungen zwischen dem geplanten Umsatz, welcher der Preisliste zugrunde lag, und dem tatsächlichen Umsatz, zeit- nah auszugleichen und so alle Kunden gleich zu behandeln. […].
- Gemäss Post war der Zusatzrabatt so „eingestellt", dass er auch bei schwankender Nachfrage bei durchschnittlich akzeptabler Prognosegenauigkeit ca. 2 % betrug. In diesem Zusammenhang reichte die Post folgendes Beispiel ein: 111 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 5. 112 Vgl. dazu vorne, Rz 145 ff. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 77 Abbildung 10: Beispiel der Post zum Zusatzrabatt
- Die Abweichung von 0.25% gegenüber dem „Normalwert" von 2% im Beispiel 2 wird laut Post bei einem Kunden mit stark schwankendem Sendungsvolumen durch die Kalkulation der Preisliste des Kunden mit niedrigerem Rabatt kompensiert.
- Zur Aufstellung der Post ist zunächst anzumerken, dass in den drei Beispiel-Varianten die Prognosegenauigkeit stets 100 % beträgt. Jedoch sind Prognosen schwierig und nicht im- mer akkurat; unter anderem zu diesem Zweck wurde der Zusatzrabatt laut Post auch einge- führt. Das heisst, die Konzeption des Zusatzrabatts muss gerade dann auch die Gleichbe- handlung der Vertragskunden gewährleisten, wenn die Prognose nicht korrekt ist.113 Wie nachstehend an Beispielen aufgezeigt wird, ist dies nicht der Fall. Ausserdem führt der Zu- satzrabatt selbst im Beispiel der Post in einer Variante zu einem höheren Rabatt. Laut Post wird dies durch die schlechtere Preislisteneinstufung durch den Parameter Jahresprofil korri- giert.114 Der Parameter Jahresprofil berücksichtigte jedoch nur Schwankungen im Jahresver- lauf, ohne Berücksichtigung des Umsatzes. So wird im Beispiel zwar Kunde 3 gegenüber Kunde 1 um eine Preisliste tiefer eingestuft, erhält aber gleich viel Zusatzrabatt. Demgegen- über wird Kunde 2 gegenüber Kunde 3 zwar auch eine Preisliste tiefer eingestuft, hat aber 0.25 % Zusatzrabatt mehr. Der Zusatzrabatt läuft in diesem Fall also dem laut Post kostenba- sierten Parameter Jahresprofil entgegen (vgl. zur gegensätzlichen Wirkung von Zusatzrabatt und Jahresprofil Rz 367 ff.). Die Korrektur durch eine andere Preislisteneinteilung konnte für die Vertragskunden zudem sehr unterschiedlich ausfallen, betrug die Rabattdifferenz doch zwischen 0.3 % und 1.1 %. Daher kann der einheitliche und an den monatlichen Abweichun- gen vom Planumsatz bemessene Zusatzrabatt schon rein rechnerisch die Rabattdifferenzen, welche sich aus den Preislisteneinteilungen ergeben, nicht ausgleichen. Wird zudem beim Beispiel 3 die Folge 110/90/70/130 nur leicht auf 120/80/70/130 angepasst, so bekommt dieser 113 Z. B. Aussage der Post in […]. 114 Aufgrund des Parameters Jahresprofil wird vorliegend Kunde 1 um zwei Preislisten bessergestellt und Kunde 3 um eine Preisliste, während Kunde 2 keine Änderung der Preisliste erfährt. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 78 Kunde 0.75 % mehr Zusatzrabatt, ohne dass sich seine Preislisteneinteilung aufgrund des Pa- rameters Jahresprofil geändert hätte (siehe auch das Beispiel in Tabelle 32).
- Der Zusatzrabatt führt jedoch gerade auch zu Ungleichbehandlungen von Kunden, wenn die Jahresprognose nicht korrekt ist. Ein von Quickmail angeregtes Beispiel115 geht dahin, dass ein Vertragskunde (A), der einen bestimmten Jahresumsatz (im Beispiel 500‘000 Fr.) mit der Post prognostiziert hat, dann aber über 25 % (125‘000 Fr.) seines Umsatzes mit Quickmail abwickelt, schlechter gestellt ist als ein Kunde (B), der von Beginn weg den Umsatz von 375‘000 Fr. mit der Post prognostiziert hat. Die Berechnungen im folgenden Beispiel werden vorliegend anhand der tatsächlichen Rabattkriterien vorgenommen und weichen diesbezüglich daher von den Berechnungen in der Eingabe von Quickmail ab.116 Kunde A würde vorliegend in Preisliste 4 mit einem Rabatt von […] % eingeteilt, jedoch keinen Zusatzrabatt117 erhalten. Kunde B hingegen würde aufgrund der tieferen Prognose nur in Preisliste 3 mit einem Rabatt von […] % eingeteilt, jedoch den Zusatzrabatt in Höhe von 2 % erhalten. Kunde A Kunde B Umsatzprognose: 500 000.‐, erzielt 350 000.‐ Umsatzprognose: 350 000.‐, erzielt 350 000.‐ Art des Rabatts Rabatt in Fr. Art des Rabatts Rabatt in Fr. Rabatt Preisliste […] […] Rabatt Preisliste […] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] TOTAL Rabatte […] TOTAL Rabatte […] Tabelle 29: Beispiel einer möglichen Ungleichbehandlung bei Verlagerung von Umsatz auf einen Konkurrenten der Schweizerischen Post
- Kunde B erzielt damit mit 350‘000 Franken den gleich grossen Umsatz wie Kunde A mit der Post, erhält jedoch mit […] Franken einen um über […] % höheren Rabatt als Kunde A mit […] Franken. Ausserdem sind Konstellationen denkbar, in denen entgegen dem vorliegenden Beispiel keine Preislistenkorrektur bei Kunde B erfolgen würde (weil […]). In solchen Fällen wäre die Differenz der Rabattbeträge zwischen den zwei Kunden noch grösser. Dieses Bei- spiel zeigt, dass in einem solchen Fall der Zusatzrabatt gerade nicht dazu dient, Abweichun- gen zwischen dem geplanten Umsatz, welcher der Preisliste zugrunde lag, und dem tatsäch- lichen Umsatz zeitnah auszugleichen und so alle Kunden gleich zu behandeln, sondern lediglich die Wirkung hatte, den Kunden dazu anzuhalten, das Umsatzziel zu erreichen oder zu übertreffen (vgl. Rz 331).
- Es sind aber auch Fälle denkbar, die keine Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten betreffen, sondern das Gegenteil davon. Angenommen ein Kunde C prognostiziert einen Um- satz bei der Post von 500‘000 Franken. Aufgrund des Zusatzrabatts entschliesst er sich, einen Teil des Umsatzes (im Beispiel 15 %) wieder von einem Konkurrenten auf die Post zu über- tragen und kommt so auf einen Gesamtumsatz bei der Post von 575‘000 Franken. Er erhält ([…]) daher einen Zusatzrabatt von 3 %. Ein anderer Kunde D prognostiziert von Beginn weg einen Umsatz von 575‘000 Franken. Er fällt in die gleiche Preisliste wie Kunde C ([…] %), erhält jedoch lediglich einen Zusatzrabatt von 2 %, obwohl er die gleiche Menge bei der Post einliefert. Wie Tabelle 30 zeigt, erhält Kunde C mit […] Franken trotz gleichem Umsatz bei der Post einen um […] % höheren Rabatt als Kunde D mit […] Franken. 115 Quickmail hat zu diesem Thema viele Beispiele gemacht. 116 Es wird für die Berechnung angenommen, dass die Kunden bei der Schweizerischen Post dem Seg- ment Infopost angehören. Es werden für die Preislistenrabatte die Werte gemäss Angaben der Schwei- zerischen Post verwendet. 117 Der Einfachheit halber wird hier mit einer Verlagerung auf Quickmail von 25 % gerechnet; ein Zu- satzrabatt von 0 % ergibt sich aber erst bei einer Umsatzreduktion bei der Schweizerischen Post von mehr als 25 %, d. h. 125 000 Fr. + 1 Rappen. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 79 Kunde C Kunde D Umsatzprognose: 500 000.‐, erzielt 575 000.‐ Umsatzprognose: 575 000.‐, erzielt 575 000.‐ Art des Rabatts Rabatt in Fr. Art des Rabatts Rabatt in Fr. Rabatt Preisliste […] […] Rabatt Preisliste […] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] TOTAL Rabatte […] TOTAL Rabatte […] Tabelle 30: Beispiel einer möglichen Ungleichbehandlung bei Rückverlagerung von Umsatz von einem Konkurrenten auf die Schweizerische Post
- Gemäss Post sollte der Zusatzrabatt zur Gleichbehandlung der Vertragskunden führen, unabhängig davon, ob diese ihre Prognose erreichten oder nicht. Verbleibende Unterschiede würden gerade die unterschiedliche Prognosegenauigkeit abbilden. Das Beispiel in Tabelle 30 zeigt jedoch, dass der verbleibende Unterschied nicht durch die unterschiedliche Prognose- genauigkeit erklärt werden kann. Vielmehr zeigt auch dieses Beispiel auf, dass hiermit das zweite Ziel, nämlich den Kunden für das Erreichen oder Übertreffen der Umsatzprognose zu belohnen, vorrangig ist.
- Die Post hielt das Jahresbeispiel für unrealistisch. Eine derart signifikante Umsatzabwei- chung werde spätestens nach drei Monaten dem zuständigen Kundenberater oder der zustän- digen Kundenberaterin gemeldet und die Prognose gemeinsam mit dem Kunden revidiert. Ge- nau um solches zu vermeiden habe die Post das für sie relativ aufwändige Verfahren der monatlichen Rabattgewährung mit dem Prognosesystem gewählt. Der monatliche Umsatzra- batt diene lediglich dazu, kurzfristige Schwankungen abzufedern.
- Umsatzänderungen führten jedoch laut der Vorgaben und Anwendung der Strukturkon- trolle nicht notwendigerweise zu Anpassungen der Konditionen (vgl. vorne, Kapitel A.4.3.3.2): […].118 Weiter war ein Kundenberater oder eine Kundenberaterin nur dann zum Handeln ge- zwungen, wenn eine Verschlechterung im Profil eintrat. Bis Ende 2015 konnte er aber auch nur im System quittieren, ohne mit dem Vertragskunden Anpassungen bei den Konditionen vorzunehmen. Ausserdem ist zu bedenken, dass die Anpassung der Konditionen stets nur mit einer gewissen Verzögerung eintrat. Bei einer Neukalkulation erfolgte die Strukturkontrolle […].119
- Ungeachtet der vorstehenden Tatsachen sind jedoch auch unterjährige Konstellationen denkbar, in denen es zu Ungleichbehandlungen kommen konnte, wie aus nachstehender Bei- spielrechnung in Tabelle 31 hervorgeht. Das Beispiel zeigt die Umsätze bei der Post von zwei Kunden E und F über drei Monate auf. Beide generieren über das Quartal gesehen einen Umsatz in gleicher Höhe. In diesem Beispiel (an den Sprungstellen) erhält der Vertragskunde mit höherer Schwankung einen geringeren Zusatzrabatt: Jahresprognose der Kunden: 600 000 Franken; Durchschnitt pro Monat: 50 000 Franken Kunde E Kunde F Zusatzra‐ Zusatzra‐ Monat Umsatz Rabatt in Fr. Umsatz Rabatt in Fr. batt in % batt in % Januar 50000 2% 1000 37000 0% 0 Februar 50000 2% 1000 37000 0% 0 März 50000 2% 1000 76000 3% 2280 SUMME 150000 3000 150000 2280 118 Verdeutlicht mit Beispiel in […]. 119 Für Anpassungen von Abweichungen von der Zielpreisliste vgl. zudem Rz 260. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 80 Tabelle 31: Beispiel einer möglichen kurzfristigen Ungleichbehandlung
- Trotz gleichem Gesamtumsatz erhält somit Kunde E mit 3‘000 Franken einen um über 31 % höheren Zusatzrabatt als Kunde F mit 2‘280 Franken. Das Beispiel zeigt, dass der mo- natliche Umsatzrabatt gerade entgegen der Aussage der Post nicht geeignet war, kurzfristige Umsatzschwankungen abzufedern. Vielmehr muss darauf geschlossen werden, dass Kunden dazu angehalten werden sollten, den prognostizierten Umsatz jeden einzelnen Monat zu er- reichen oder zu übertreffen und entsprechend abzustrafen, wenn sie dieses Ziel nicht erreich- ten. Eine allfällige Berücksichtigung der Schwankung der Umsätze würde im Übrigen bereits mit dem Kriterium Jahresprofil abgedeckt, d. h. Kunde F war schon oder würde aufgrund des Jahresprofils zusätzlich (nach einer allfälligen Anpassung aufgrund der Strukturkontrolle) noch um zwei Preislisten schlechter gestellt. Ausserdem würde in einem Fall wie dem vorstehend aufgeführten auch keine Überprüfung der Einstufung eines Kunden aufgrund der Strukturkon- trolle erfolgen, da die Quartalszahlen ja nicht von der Jahresprognose abweichen.
- Schliesslich zeigt das folgende Beispiel noch einmal für einen ganzen Jahresverlauf auf, dass es selbst bei akkurater Jahresprognose und ohne signifikante Umsatzabweichungen zu Diskriminierungen kommen konnte.120 Der Einfachheit halber wird hier ein jährlicher Umsatz für beide Kunden G und H von 120‘000 Franken angenommen, den beide Kunden auch korrekt prognostizieren. Beide würden damit in dieselbe Preisliste fallen. Der monatliche Durchschnitt beträgt damit 10‘000 Franken. Die monatlichen Umsätze haben jeweils unterschiedliche Zu- satzrabatte zur Folge: Kunde G Kunde H Zusatzra‐ Zusatzrabatt Zusatzra‐ Zusatzrabatt Monat Umsatz Umsatz batt in % in Fr. batt in % in Fr. Januar 11000 2.5 275 7000 0 0 Februar 9000 1.5 135 8000 1 80 März 7000 0 0 12000 3 360 April 13000 3 390 11000 2.5 275 Mai 11000 2.5 275 10500 2.5 262.5 Juni 9000 1.5 135 8500 1.5 127.5 Juli 7000 0 0 11000 2.5 275 August 13000 3 390 11500 3 345 September 11000 2.5 275 14000 3 420 Oktober 9000 1.5 135 11500 3 345 November 7000 0 0 7000 0 0 Dezember 13000 3 390 8000 1 80 SUMME 120000 2 2400 120000 2.14 2570 Jahresprofil121 22.4 % 21.4 % Tabelle 32: Beispiel einer möglichen Diskriminierung im Jahresverlauf trotz akkurater Jahres- umsatzprognose
- Kunde H erhält hier einen um rund 7 % besseren Rabatt als Kunde G, obwohl beide Kunden Sendungen im gleichen umsatzmässigen Umfang einliefern und ihre Jahresumsätze 120 Für dieses Beispiel wurden keine speziell hohen Unterschiede im Versandverhalten konstruiert. D. h. bei anderen Versandstrukturen könnten noch viel grössere Unterschiede auftreten. 121 Wert berechnet aufgrund […]. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 81 ihrer Jahresprognose entsprechen. Eine Korrektur über das Kriterium «Jahresprofil» (Berück- sichtigung der Schwankungen im Jahresverlauf) würde auch nicht erfolgen, da beide Kunden diesbezüglich praktisch den gleichen Wert aufweisen.
- Die Beispiele zeigen, dass der Zusatzrabatt eine grosse Auswirkung auf den Rabatt hatte, da er auf Umsatzschwankungen stark reagierte. Umsatzverlagerungen, welche nicht von einer Anpassung der Jahresumsatzprognose begleitet waren, führten tendenziell zu einer im Verhältnis zu den Preislisteneinteilungen überproportionalen Benachteiligung bzw. Bevor- zugung, zusätzlicher Umsatz führte zudem zu einer Bevorteilung gegenüber Kunden mit dem gleichen eingelieferten Umsatz, aber akkurater Prognose. Je nach Verteilung des Umsatzes auf die Monate entstanden jedoch auch andere, schwierig vorhersehbare Ungleichbehandlun- gen. Es kann damit festgehalten werden, dass die Ausgestaltung des Zusatzrabatts die Gleich- behandlung der Kunden gerade nicht sicherstellen konnte, sondern «automatisch» zu tenden- ziell gleichgerichteten (bei Abweichung der Umsätze vom Prognoseumsatz) oder auch teilweise zufälligen Ungleichbehandlungen (bei monatlich uneinheitlich schwankenden Umsät- zen) führte. Anmerkungen der Post
- Die Post führt aus, dass der Zusatzrabatt Anreize setze, dass die Prognose zuverlässi- ger funktioniere und es ermögliche, Ungleichbehandlungen zwischen ehrlichen und unehrli- chen Vertragskunden zu verhindern. So würde der ehrliche Kunde gemäss Angaben der Post in eine tiefere Preisliste eingestuft als der unehrliche Kunde und Letzterer würde für seine Unehrlichkeit durch eine höhere Preisliste belohnt. Dazu käme, dass der Rabatt bzw. tiefere Preise für den unehrlichen Kunden nicht mehr rein aufgrund des Umsatzes und damit aufgrund tieferer Kosten gerechtfertigt wäre. Er würde ja auf einer fiktiven Umsatzprognose beruhen, die sich nicht in den tatsächlichen Kostenersparnissen der Post widerspiegeln.
- Gerade dieses von der Post vorgebrachte Ziel vermag ein auf monatlicher Basis berech- neter Zusatzrabatt nicht zu erreichen. Da die Kundenumsätze monatlich schwanken, ist es für den Kunden vollkommen stochastisch ob er bei Erreichen des jährlichen Umsatzziels einen Zusatzrabatt von 2 % erreicht oder nicht. So kann ein Kunde, der beispielsweise nur alle zwei Monate einen Versand tätigt in jedem zweiten Monat einen Zusatzrabatt von 3% erhalten, während er im anderen Monat einen Zusatzrabatt von 0 % erhält, was für ihn allerdings keine Rolle spielt, da er in diesem Monat ja keinen Umsatz generiert. Ein solcher Kunden kann das Jahresumsatzziel um 42.25 % verfehlen und erhält nach wie vor einen Zusatzrabatt von 3 %. Das nachfolgende Beispiel zeigt dies exemplarisch auf: Mo- Jan Feb März Apr Mai Jun Jul Aug Sept Okt Nov Dez nat Plan 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 Ist 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375 Ra- 0% 3% 0% 3% 0% 3% 0% 3% 0% 3% 0% 3% batt Tabelle 33: Beispielrechnung für einen zweimonatlichen Versand bei einem Planumsatz von CHF 150‘000.
- Da der vereinbarte Umsatz in diesem Beispiel CHF 150‘000 beträgt, müsste ein Kunde jeden Monat einen Umsatz von CHF 12‘500 (also einem zwölftel des prognostizierten Jahres- umsatzes) erreichen, um einen Zusatzrabatt von 2 % zu erhalten. Ein hypothetischer Kunde, der aber nur einen Jahresumsatz von CHF 86‘250 erzielt, und nur jeden zweiten Monat ver- schickt, erhält auf diesen Umsatz bei einer Jahresumsatzprognose von CHF 150‘000 einen 32-00009/COO.2101.111.7.298652 82 Zusatzrabatt von 3%. Dieses Beispiel zeigt auf, dass damit der auf monatlicher Basis berech- nete Zusatzrabatt gerade nicht dazu geeignet ist, «unehrliche» Kunden zu bestrafen und «ehr- liche» Kunden zu belohnen.
- Die Post bemängelt weiter, dass das Sekretariat die praktischen Auswirkungen des Preissystems nicht geprüft habe und sich im Antrag nur vier Beispiele für eine gemäss Post vermeintlich „starke Auswirkung“ finden würden. Überdies seien die vom Sekretariat aufge- führten Beispiele konstruiert und beruhten auf sachfremden Annahmen. So hätte gemäss Aus- sagen der Post Kunde A in Tabelle 29 von Anfang an lügen müssen. Zudem würde sich ein Umsatzabfluss zu Quickmail nicht per sofort auswirken, sofern Quickmail mit der Zeit mit im- mer grösseren Sendungsvolumen beauftragt würde. Bei dem durch das Sekretariat angenom- menen Umsatzrückgang von 150'000 Franken würde der Zusatzrabatt zumindest am Anfang zu Zuge kommen, was ja just Zweck des Zusatzrabatts sei, zu hohe Prognosewerte nicht zu belohnen. Ähnliche Kritiken äussert die Post an den übrigen aufgeführten Beispielen.
- Die von der Post gemachten Ausführungen sind nicht stichhaltig. Da der Zusatzrabatt auf monatlicher Basis berechnet wird, hat eine Auslagerung eines monatlichen Umsatzes von mehr als 5 % in jedem Fall eine Auswirkung auf den Zusatzrabatt. Zudem ist es schlichtweg falsch, wenn die Post behauptet, der Antrag setze geradezu ein missbräuchliches Verhalten voraus.
- Da aber, wie in Tabelle 25 und Abbildung 9 ersichtlich, fast 62 % der monatlichen Zu- satzrabatte auf die Randbereiche von 0 % oder 3 % fallen, war es geradezu die Regel, dass die Kunden auf monatlicher Basis gesehen entweder einen zu tiefen oder viel zu hohen prog- nostizierten Jahresumsatz vereinbart hatten. Dies zeigt alleine schon die Untauglichkeit des auf monatlicher Basis berechneten Zusatzrabatts, um einen Ausgleich hinsichtlich der Jahres- umsatzprognose zu realisieren. Die vom Sekretariat gewählten Beispiele dienen zudem ledig- lich dazu, die Funktionsweise des Rabattsystems zu veranschaulichen. Die tatsächlichen prak- tischen Auswirkungen wurden zudem exemplarisch in […] aufgezeigt. e) Zusammenspiel von Strukturkontrolle und Zusatzrabatt: Auswirkungen des Zu- satzrabatts bei Preislisteneinteilungen und Vertragsanpassungen
- Der Zusatzrabatt war zwar kein Kriterium, welches bei der Strukturkontrolle zu Mass- nahmen führte. In den Schulungsunterlagen zur Strukturkontrolle […].
- Die Höhe des Zusatzrabatts hing vom vereinbarten Umsatz ab, der sich aufgrund der prognostizierten Versandmengen der einzelnen Briefprodukte zu «individuellen Preisen» be- rechnete. Die Produktpreise hingen wiederum von der vereinbarten Preisliste ab. Das heisst, die Preislisteneinteilung im Rahmen der Strukturkontrolle beeinflusste auch den Zusatzrabatt. Entscheidend für den Zusatzrabatt ist letztlich aber die Frage, inwiefern der zugrundeliegende vereinbarte Umsatz an die tatsächlichen (veränderten) Gegebenheiten angepasst wurde. Wie vorne untersucht wurde, fand eine Anpassung der Planumsätze an die tatsächlichen Verhält- nisse teilweise nicht oder nur sehr langsam statt (Rz 315 ff. und Rz 322 ff.)
- Nachfolgend wird der Zusammenhang zwischen Vertragsanpassung (Umsatz und-/o- der Preislistenanpassung) anhand interner Schulungsunterlagen der Post zur Preislistenein- teilung im Rahmen der Strukturkontrolle verdeutlicht. Dies liefert zum einen weitere Hinweise darauf, welchen Preissetzungsspielraum die Kundenberater hatten. Weiter zeigt es auf, wie stark der Zusatzrabatt im Verhältnis zur Preislisteneinteilung reagiert.
- Als Grundsatz war in den Schulungsunterlagen vom 6. November 2012 (also einige Zeit nach Einführung des Preissystems) festgehalten, […]. Die folgenden zwei Beispiele aus den Schulungsunterlagen der Post verdeutlichen den Zusatzrabatteffekt:
- Im ersten Beispiel (siehe Abbildung 11) war der Kundenumsatz mit 310‘000 Franken um 60‘000 Franken tiefer ausgefallen als der vereinbarte Umsatz von 370‘000 Franken. Aufgrund 32-00009/COO.2101.111.7.298652 83 der Strukturkontroll-Regeln war deswegen jedoch keine Massnahme angezeigt, da der Um- satz die nächsttiefere Schwelle für die Preislisteneinteilung von 250‘000 Franken nicht unter- schritt. Aufgrund des tieferen Umsatzes erhielt der Kunde allerdings lediglich einen Zusatzra- batt von 1.5 %. Wäre dagegen eine vertragliche Anpassung vorgenommen worden, das heisst der Planumsatz für die nächste Periode auf 310‘000 Franken gesenkt und die Preisliste nicht angepasst worden, so hätte der Kunde trotz negativer Entwicklung beim Umsatz neu einen besseren Rabatt aufgrund des höheren Zusatzrabatts erhalten, was von den Ausbildnern der Post als nicht sachgerecht erachtet wurde. […] Abbildung 11: […]122
- […].
- Wäre streng nach CAPRI-Regeln die PreislisteZiel von 406 gewählt worden, hätte der Kunde im Vergleich zum aktuellen Rabatt zwar 1 % weniger Rabatt aufgrund der schlechteren Preisliste erhalten, jedoch 1.7 % mehr an Zusatzrabatt als aktuell, wenn auch die Jahresum- satzprognose angepasst worden wäre. D. h. der Kunde hätte trotz negativer Entwicklung fak- tisch bessere Konditionen erhalten als diejenigen im vorangehenden Jahr. Deswegen hatte der Kundenberater oder die Kundenberaterin im Fallbeispiel trotz einer Kundenentwicklung von -3 Preislisten nur eine Korrektur um -1 Preisliste vorgenommen und eine Abweichung zur PreislisteZiel von 2 Preislisten akzeptiert. Zu diesem Vorgehen enthielten die Schulungsunter- lagen den Hinweis, dass «eine Abweichung zur „PrL Ziel“ bedeutet, dass Kunden mit gleicher Struktur unterschiedlich behandelt werden». […] Abbildung 12: […].
- Laut Schulungsunterlagen […].123 […] Abbildung 13: […].
- Die Unterlagen machten folgenden Vorschlag für das Vorgehen bei Vertragsanpassun- gen: […] Abbildung 14: […].
- Weitere Beispiele für das Zusammenspiel finden sich in den Beispielfällen aus den Schulungsunterlagen vom 26. Januar 2012, welche den Einfluss des Zusatzrabatts und die Unklarheiten bei der Marktbearbeitung im Rahmen der Strukturkontrolle aufzeigen.
- Zusammenfassend kann bezüglich Zusammenspiel zwischen Zusatzrabatt und Struk- turkontrolle Folgendes festgehalten werden: a. Es gab keine klaren Vorgaben für die Kundenberater zur Anpassung der Preislisten und des Umsatzes. Ausserdem wird der Spielraum ersichtlich, den die Kundenberater bei der 122 Es ist hier unklar, weshalb die Zielpreisliste hier 101 ist. Aufgrund von Umsatz (PL 3) und Jahresprofil (+/- 0PL) sollte die Preisliste 103 resultieren. Möglicherweise sind andere nicht sichtbare Parameter Grund dafür. 123 […]. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 84 Anpassung des Vertrags und der Preislistenfestlegung hatten. So wurde dem Kundenbe- rater und der Kundenberaterin mitgeteilt, dass er bzw. sie den Gesamtrabatt durchaus im Auge behalten sollte (vgl. Rz 356). b. Die Post war sich der Tatsache bewusst, dass Abweichungen von der PreislisteZiel, gene- rell eine unterschiedliche Handhabung der Umsatzanpassung und Vereinbarung der Preisliste, zu Rabattauswirkungen und zu einer unterschiedlichen Behandlung von Kun- den mit gleicher Struktur führte. c. Der Zusatzrabatt hatte einen sehr starken und im Vergleich zur Preislistenanpassung häu- fig überproportionalen Einfluss auf den Gesamtrabatt: Zum einen führte er auch dann zu Preisanpassungen, wenn aufgrund des neuen Umsatzes keine neue Preisliste vereinbart werden musste. Wurden die Umsätze nicht an die tatsächlichen Gegebenheiten ange- passt (vgl. dazu Rz 315 ff. und 322 ff.), resultierten daraus Rabattdifferenzen zu Kunden mit gleichen Umsätzen. Zum anderen konnte der Zusatzrabatt im Verhältnis zu Preislis- tenanpassungen zu vergleichsweise grösseren Preisunterschieden führen. So wurden Preisänderungen durch Einteilung in eine andere Preisliste teilweise «kompensiert» oder gar überkompensiert. Damit wird die in Rz 331 ff. beschriebene starke Auswirkung des Rabatts auf die Kunden und die dort aufgeführten theoretischen Beispiele bestätigt. Nach- folgend (Rz 367 ff.) wird zudem aufgezeigt, dass die überschiessende Wirkung des Zu- satzrabatts teilweise dem Effekt des Parameters Jahresprofil entgegenlief. d. Aus den Ausbildungsunterlagen geht hervor, dass die Kommunikation gegenüber den Vertragskunden über die preisliche Einstufung nicht (immer) transparent war (vgl. zur In- transparenz insbesondere Kapitel A.4.4). Dies ermöglichte der Post, die Intransparenz auszunutzen und Vertragskunden unterschiedlich zu behandeln oder zu benachteiligen. Anmerkungen Post
- Die Post macht geltend, dass die Schulungsunterlagen vom Sekretariat falsch verstan- den wurden. So würden in den Folien gemäss Aussagen der Post bestimmte Fälle aufgezeigt, in denen eine Vorgehensweise streng nach Vorgaben eine gegensätzliche Folge haben könne und zu einem stossenden Ergebnis führe und die Kundenberater darauf geschult werden soll- ten, solche Konstellationen zu lösen.
- Die Beispiele in den Schulungsunterlagen zeigen lediglich auf, dass das Preissystem CAPRI in sich nicht konsistent ist und zu Ungleichbehandlungen der Kunden bei gleichartiger Ausgangslage führen kann.
- Die Post bringt zudem ein weiteres Mal vor, dass der Zusatzrabatt mit dem Kunden nicht vereinbart wurde, sondern kurzfristige Abweichungen vom Umsatz gemäss Prognose korrigie- ren sollte. So sei der Zusatzrabatt vielmehr für Fälle konzipiert worden, bei denen die Struk- turkontrolle noch nicht anschlug bzw. aufgrund absehbarer Entwicklungen auf eine Neukalku- lation der Preisliste verzichtet wurde. Zudem sollte er sicherstellen, dass Prognosefehler nicht zusätzlich belohnt würden.
- Die von der Post vorgebrachten Argumente zum Zusatzrabatt sind falsch, da aufgrund der monatlichen Ausgestaltung gerade keine kurzfristigen Abweichungen vom Jahresumsatz gemäss Prognose korrigiert wurden. Da die Effekte der monatlichen Schwankungen beim Ver- sandvolumen die korrigierenden Effekte hinsichtlich der Erreichung der Jahresumsatzprog- nose bei weitem übertreffen, sind die von der Post angeführten Ziele des Zusatzrabatts in der monatlichen Ausgestaltung gerade nicht zu erreichen. Lediglich ein überproportionales Ab- strafen oder eine überproportionale Belohnung wird auf monatlicher Basis erreicht, wenn der Kunde die Jahresumsatzprognose auf monatlicher Basis unterschreitet bzw. übertrifft. Die Post kann daher aus ihren Ausführungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 85 f) Gegenläufige Wirkungen von Zusatzrabatt und Jahresprofil
- Neben teilweise zufälligen Ungleichbehandlungen (vgl. Rz 331 ff.), welche aus der Aus- gestaltung und der verzögerten Anpassung der Parameter folgen, hatte der Zusatzrabatt auch Rabatteffekte, welche gegenläufig zum Preislistenparameter Jahresprofil verlaufen konnten. Neben dem Umsatz war das Jahresprofil ein entscheidendes Kriterium zur Einstufung der ein- zelnen Kunden in die jeweilige Preisliste (vgl. vorne, Rz 130.a). Hierbei wurde die Schwankung der Anzahl Sendungen pro Monat über das Jahr hinweg abgebildet. […]. Die Post begründete diese unterschiedliche Behandlung der Kunden wie folgt: So müsse die Post bei unregelmäs- sigen Versänden mehr Versandkapazitäten vorhalten. Das Ausmass der Schwankungen sei daher ein relevanter Kostenfaktor, weshalb es sich rechtfertige, das Ausmass der Schwankun- gen über den Parameter Jahresprofil für die Bestimmung der Preisliste zu berücksichtigen.
- Die Höhe des Zusatzrabatts hing dagegen wie oben beschrieben vom Vergleich des erzielten Umsatzes zum durchschnittlichen (ein Zwölftel des vereinbarten Jahresumsatzes zu Preisen gemäss individueller Preisliste) Planumsatz ab. Hierbei resultierte bei einer Abwei- chung nach unten ein geringerer Zusatzrabatt und bei einer Abweichung nach oben ein höhe- rer Zusatzrabatt (vgl. Rz 139 ff.). Die Post begründete die unterschiedliche Behandlung der Kunden aufgrund des Zusatzrabatts primär damit, dass auf einer monatlichen Basis betrachtet Abweichungen zwischen dem geplanten Umsatz, welcher der Preisliste zugrunde lag, und dem tatsächlichen Umsatz zeitnah auf monatlicher Basis ausgeglichen und die Kunden damit gleichgestellt werden sollten (vgl. 147).
- In der Ausgestaltung der beiden preisrelevanten Parameter Jahresprofil und Zusatzra- batt zeigt sich, dass sie gegenläufige Effekte haben konnten, wenn ein Kunde mit der Post monatlich unterschiedliche Mengen versandte. Während der Zusatzrabatt tendenziell Schwan- kungen mit einem höheren Rabatt „belohnte“, wurde der Kunde aufgrund des Jahresprofils bei höheren Schwankungen bei Überschreitung gewisser Schwellen durch die Einstufung in eine schlechtere Preisliste bestraft. Die nachfolgenden vier Tabellen zeigen diese Effekte beispiel- haft. Dabei wird stets vom gleichen Jahresumsatz ausgegangen, bei unterschiedlicher Auftei- lung der Mengen in einem Zweimonatsrhythmus. Die Schwankungsbreite des Jahresprofils wird ausgedrückt mit a, wobei ein tiefer Wert geringe Schwankungen ausdrückt. Monat Um- Zusatzra- ZSR Durchschnittli- Schwan- Preislistenkorrek- satz batt (ZSR) in % cher Zusatzra- kungs- tur aufgrund Jah- absolut batt in % breite a resprofil Januar 10625 265.63 2.5% Februar 9375 140.63 1.5% März 10625 265.63 2.5% April 9375 140.63 1.5% Mai 10625 265.63 2.5% Juni 9375 140.63 1.5% 2.03% 6.25% […] Juli 10625 265.63 2.5% August 9375 140.63 1.5% Septem- ber 10625 265.63 2.5% Oktober 9375 140.63 1.5% 32-00009/COO.2101.111.7.298652 86 Novem- ber 10625 265.63 2.5% Dezem- ber 9375 140.63 1.5% Tabelle 34: Zusammenspiel zwischen Jahresprofil und Zusatzrabatt bei a<12% Monat Umsatz Zusatzra- ZSR Durchschnittli- Schwan- Preislistenkor- batt (ZSR) in % cher Zusatzra- kungs- rektur aufgrund absolut batt in % breite a Jahresprofil Januar 11562.50 289.06 3.0% Februar 8437.50 126.56 1.0% März 11562.50 289.06 3.0% April 8437.50 126.56 1.0% Mai 11562.50 289.06 3.0% Juni 8437.50 126.56 1.0% Juli 11562.50 289.06 3.0% 2.16% 15.63% […] August 8437.50 126.56 1.0% Septem- ber 11562.50 289.06 3.0% Oktober 8437.50 126.56 1.0% Novem- ber 11562.50 289.06 3.0% Dezem- ber 8437.50 126.56 1.0% Tabelle 35: Zusammenspiel zwischen Jahresprofil und Zusatzrabatt bei 12%<a<=30% Monat Um- Zusatzra- ZSR Durchschnittli- Schwan- Preislistenkorrek- satz batt (ZSR) in % cher Zusatzra- kungs- tur aufgrund Jah- absolut batt in % breite a resprofil Januar 13125 393.75 3.0% Februar 6875 0 0.0% März 13125 393.75 3.0% 1.97% 31% […] April 6875 0 0.0% Mai 13125 393.75 3.0% 32-00009/COO.2101.111.7.298652 87 Juni 6875 0 0.0% Juli 13125 393.75 3.0% August 6875 0 0.0% Septem- ber 13125 393.75 3.0% Oktober 6875 0 0.0% Novem- ber 13125 393.75 3.0% Dezem- ber 6875 0 0.0% Tabelle 36: Zusammenspiel zwischen Jahresprofil und Zusatzrabatt bei 30%<a<=100% (1. Variante) Monat Umsatz Zusatzrabatt ZSR Durchschnittlicher Schwan- Preislistenkorrek- (ZSR) abso- in % Zusatzrabatt in % kungsbreite tur aufgrund Jah- lut a resprofil Januar 20000 600 3.0% Februar 0 0 0.0% März 20000 600 3.0% April 0 0 0.0% Mai 20000 600 3.0% Juni 0 0 0.0% 3% 100% […] Juli 20000 600 3.0% August 0 0 0.0% September 20000 600 3.0% Oktober 0 0 0.0% November 20000 600 3.0% Dezember 0 0 0.0% Tabelle 37: Zusammenspiel zwischen Jahresprofil und Zusatzrabatt bei 30%<a<=100% (2. Variante)
- Tabelle 36 und Tabelle 37 zeigen beispielshaft auf, wie sich stark unregelmässige Ver- sände auf den Zusatzrabatt auswirken. Während im Beispiel von Tabelle 36 der Vertragskunde lediglich jeden zweiten Monat einen Zusatzrabatt von 3% erhält, aber in denjenigen Monaten, in welchen er keinen Zusatzrabatt erhält, dennoch einen positiven Umsatz macht, erzielt er insgesamt einen Zusatzrabatt von nur ca. 1.97%. Dagegen erhält der Vertragskunde im Bei- 32-00009/COO.2101.111.7.298652 88 spiel von Tabelle 37, der nur jeden zweiten Monat einen Versand durchführt, einen durch- schnittlichen Zusatzrabatt von 3%. Dieser Rabattunterschied entsteht, obwohl beide Vertrags- kunden dieselbe Preislistenkorrektur aufgrund ihres Jahresprofils erhalten. In solchen Fällen läuft der Zusatzrabatt der Korrektur durch das Jahresprofil entgegen. Ein Vertragskunde, der aufgrund einer grösseren Unregelmässigkeit bei den Versänden für die Post höhere Kosten verursacht, wird hierdurch besser gestellt, als ein Vertragskunde der der Post geringere Kos- ten verursacht.
- Die nachfolgende Abbildung zeigt exemplarisch diesen Zusammenhang zwischen Schwankungsbreite und Zusatzrabatt auf. Zur Erstellung von Abbildung 15 wurde davon aus- gegangen, dass ein Kunde monatlich versendet, wobei die x-Achse die von der Post berech- nete Schwankungsbreite a abbildet. Dies bedeutet, je grösser die Differenz des Versandum- satzes zwischen je zwei aufeinander folgenden Versandmonaten während eines Jahres ist, desto grösser ist die Schwankungsbreite a. Hierbei wurde entsprechend den oben abgebilde- ten vier Tabellen (Rz 369) ein fixer Jahresumsatz und ein gleichmässiger zweimonatiger Ver- sandrhythmus mit variabler monatlicher Umsatzverteilung angenommen. Abbildung 15: Verlauf des Zusatzrabatts bei zunehmender Schwankungsbreite im zweimona- tigen Versandrhythmus.124
- Diese exemplarische Gegenüberstellung bei einem Szenario, in welchem gleichmässige Versände angenommen wurden, zeigt, dass Bereiche bestanden, in welchen Kunden mit ge- ringeren Schwankungsbreiten aufgrund des Zusatzrabatts schlechter gestellt wurden, als Kun- den mit höheren Schwankungsbreiten. In Abbildung 15 entspricht dies dem Bereich zwischen einer Schwankungsbreite a von 26 % und 100 %.
- Diese Ungleichbehandlung bestand, obwohl die Post unregelmässige Versände grund- sätzlich als Kostentreiber aufgrund der höheren notwendigen Kapazitäten ansah.
- Durch den Effekt des Zusatzrabatts konnte es daher zu einer Ungleichbehandlung der Kunden bei Preisen kommen. Anmerkungen der Post
- Die Post verneint den oben beschriebenen Effekt in der Realität und stellt sich auf den Standpunkt, dass dieser Effekt nur theoretisch und konstruiert sei und in der Realität nicht vorkomme. Zudem sei die Annahme, dass Vertragskunden im Preissystem CAPRI in einem 124 Vgl. Excel-Tabelle: Simulationsmodell. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 89 Jahr während wenigen Monaten Sendungen aufgeben, in anderen dagegen gar nicht, wirk- lichkeitsfremd.
- Hierzu ist anzumerken, dass bei den Kunden im Preissystem CAPRI durchaus monat- lich unregelmässige Versände vorkommen. Dies lässt sich alleine schon aus den Tabelle 24 und Tabelle 28 ablesen. Tabelle 24 zeigt, dass die Zusatzrabatte vermehrt in den Randberei- chen (ca. [60-70] % der Zusatzrabatte sind entweder 0% oder 3%) vorkommen. Wäre dies auf systematische Abweichungen von Prognoseumsätzen zu den tatsächlichen Umsätzen zurück- zuführen, müssten sich diese Abweichungen ebenfalls in Tabelle 28 widerspiegeln. Das tun sie aber gerade nicht, da sich die tatsächlichen Umsätze mehrheitlich um die Prognoseum- sätze herum bewegen. Lediglich [20-30] % der tatsächlichen Jahresumsätze im Vergleich zu den prognostizierten Jahresumsätze befinden sich im Randbereich, das bedeutet entweder mehr als [20-30] % unterhalb des prognostizierten Jahresumsatzes (ca. [10-20] % der Fälle) oder mehr als [10-20] % oberhalb des prognostizierten Jahresumsatzes (ca. [10-20] % der Fälle). Dies bedeutet aber, dass die Mehrzahl der Abweichungen in den Randbereichen ge- rade auf unregelmässiges Versandvolumen zurückzuführen ist. Die Behauptung der Post, dass die Beispielrechnung keine praktische Relevanz habe, ist somit widerlegt.
- Die Post versucht mit einer aggregierten Gegenrechnung und Grafiken darzustellen, dass der Zusatzrabatt den Preislistenabschlag nicht überkompensiert habe. Neben der Tatsa- che, dass diese Grafiken nicht nachvollziehbar sind, da die Post hierfür die Berechnungs- grundlagen trotz mehrfacher Nachfragen verweigert hat, haben diese keinerlei Aussagekraft. Hinsichtlich der Berechnung wird nicht dargelegt, ob hierbei ein durchschnittlicher Zusatzrabatt oder jeder einzelne Zusatzrabatt verwendet wurde. Unabhängig davon sind in den Grafiken der Post neben den Schwankungen unter anderem auch die Abweichungen vom Prognose- umsatz enthalten, so dass eine isolierte Betrachtung der Effekte des Zusatzrabatts aus den Grafiken der Post überhaupt nicht abgeleitet werden können. Mit den von der Post vorgebrach- ten Grafiken lässt sich daher gerade nicht nachweisen, dass der aufgrund der Ausgestaltung des Preissystems CAPRI bestehende Effekt in Realität keine Entsprechung gefunden habe. A.4.3.3.5 Bevorzugung von Quickmailkunden
- In der Untersuchung wurde auch geprüft, ob das Preissystem gegenüber Vertragskun- den der Post, welche gleichzeitig Quickmail-Kunden sind, anders angewandt wurde als ge- genüber den übrigen Vertragskunden. Dazu wurde für die […] Verträge von denjenigen Kun- den, die sowohl Quickmail- als auch Post-Vertragskunden waren, die Preislisteneinteilung (vgl. Rz 254 ff.) sowie die Abweichung der tatsächlichen Umsätze von den Prognoseumsätzen ana- lysiert (vgl. vorne, Rz 322 ff.) und mit den Werten für die übrigen Vertragskunden verglichen.125
- […].
- Dennoch wird nachfolgend geprüft, ob die Beobachtungen eine statistische Signifikanz aufweisen. Hierzu wird überprüft, ob sich der beobachtete Mittelwert der Preislistenabweichun- gen der Quickmail-Kunden in statistisch signifikanter Weise vom beobachteten Mittelwert der Preislistenabweichungen von Nicht-Quickmail-Kunden unterscheidet. Aufgrund der grossen Zahl an Beobachtungen ist es unwahrscheinlich, dass die unterschiedlichen Mittelwerte daher rühren, dass es sich um dieselbe Verteilung handelt. Zur Überprüfung, ob und in welchem Masse die Beobachtungen der durchschnittlichen Abweichungen für Quickmail-Kunden und 125 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 6. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 90 Nicht-Quickmail-Kunden unterschiedlichen Verteilungen zugrunde liegen, wird nachfolgend ein t-Test durchgeführt.126
- Mit einem Zweistichproben t-Test kann geprüft werden, ob die Mittelwerte (µ) zweier Grundgesamtheiten einander gleichen oder verschieden sind. Da vorliegend zwei Stichproben mit unterschiedlichen Varianzen vorliegen, wird der Welch-Test als t-Test eingesetzt. Hierbei wird die nachfolgende Nullhypothese überprüft: H0: (, wobei µ1 der Mittelwert der Abweichungen von Quickmail-Kunden und µ2 der Mittelwert der Abweichungen von Nicht- Quickmail-Kunden darstellt). Kann die Nullhypothese abgelehnt werden, kommt die Alterna- tivhypothese zum Tragen, wonach H1: ist. Der t-Test liefert die nachfolgenden Ergeb- nisse: Test t: Zweiseitiger t-Test mit unterschiedlichen Varianzen Variable 1 Variable 2 Mittelwert 1.47775455 1.17276995 Varianz 3.31151044 3.66290784 Beobachtungen [6’000-7’000] [25’000-30’000] gdl 10734 Stat t 12.131858 P(T<=t) zweiseitig 1.1886E-33 t kritisch zweiseitig 1.96018501 Tabelle 38: Ergebnis T-Test für Quickmail-Kunden betreffend die Abweichung der Preisliste.
- Auch aufgrund des t-Tests zeigt sich, dass der statistische t-Wert deutlich über dem kritischen t-Wert liegt. Somit kann die Nullhypothese abgelehnt werden. Das bedeutet, dass sich die beiden berechneten Mittelwerte Quickmail-Kunden und Nicht-Quickmail-Kunden in statistisch signifikanter Weise unterscheiden. Daher ist mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Quickmail-Kunden im Durchschnitt eine leicht bessere Preislisteneinteilung als Nicht-Quickmail-Kunden erhielten.
- Auch im Hinblick auf den Zusatzrabatt wurden diejenigen Vertragskunden der Post, die ebenfalls Quickmail-Kunden waren, mit denjenigen Vertragskunden verglichen, die keine Quickmail-Kunden waren. Betreffend die Differenz zwischen dem vereinbarten Planumsatz und dem auf monatlicher Basis berechneten Jahresdurchschnitt des tatsächlich realisierten Umsatzes (vgl. dazu bereits Rz 322 ff.) konnte unter Elimination von Ausreissern127 festgestellt werden, dass Quickmail-Kunden im Durchschnitt einen 4.2 % ([6’000-7’000] Beobachtungen, wobei ein Monat eine Beobachtung darstellt) tieferen tatsächlichen Umsatz als den vereinbar- ten Planumsatz erzielten. Die restlichen Postkunden erzielten im Durchschnitt einen tatsächli- chen durchschnittlichen Jahresumsatz, der 1.8 % ([25’000-30’000] Beobachtungen, wobei ein Monat eine Beobachtung darstellt) unterhalb des Planumsatzes liegt. Damit lagen die Abwei- chungen im Durchschnitt insgesamt bei beiden Gruppen im Band von +/- 5 %. Da es sich hierbei um eine Betrachtung sämtlicher Vertragskunden der Post und damit um eine Vollerhe- bung handelt, könnte grundsätzlich auf weitere statistische Überprüfungen verzichtet werden. 126 Zur Bestimmung der Art des durchzuführenden t-Tests wurde vorab geprüft, ob sich die Varianzen der beiden Grundgesamtheiten der Beobachtungen unterscheiden oder nicht. Da sich die Varianzen in statistisch signifikanter Weise unterscheiden, wurde der so genannte Welch-Test als t-Test ge- wählt. 127 Als Ausreisser wurden Werte angenommen, bei welchen der prognostizierte Umsatz um mehr als 100 % höher lag als der tatsächliche Umsatz. Insgesamt wurden so 157 Ausreisser eliminiert. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 91
- Dennoch wird nachfolgend geprüft, ob die Beobachtungen eine statistische Signifikanz aufweisen. Hierzu wird überprüft, ob sich der beobachtete Mittelwert der Preislistenabweichun- gen der Quickmail-Kunden in statistisch signifikanter Weise vom beobachteten Mittelwert der Preislistenabweichungen von Nicht-Quickmail-Kunden unterscheidet. Aufgrund der grossen Zahl an Beobachtungen ist es unwahrscheinlich, dass die unterschiedlichen Mittelwerte daher rühren, dass es sich um dieselbe Verteilung handelt. Zur Überprüfung, ob und in welchem Masse die Beobachtungen der durchschnittlichen Abweichungen für Quickmail-Kunden und Nicht-Quickmail-Kunden unterschiedlichen Verteilungen zugrunde liegen, wird nachfolgend ein t-Test durchgeführt.128
- Mit einem Zweistichproben t-Test kann geprüft werden, ob die Mittelwerte (µ) zweier Grundgesamtheiten einander gleichen oder verschieden sind. Da vorliegend zwei Stichproben mit unterschiedlichen Varianzen vorliegen, wird der Welch-Test als t-Test eingesetzt. Hierbei wird die nachfolgende Nullhypothese überprüft: H0: (, wobei µ1 der Mittelwert der Abweichungen von Quickmail-Kunden und µ2 der Mittelwert der Abweichungen von Nicht- Quickmail-Kunden darstellt). Kann die Nullhypothese abgelehnt werden, kommt die Alterna- tivhypothese zum Tragen, wonach H1: ist. Der t-Test liefert die nachfolgenden Ergeb- nisse: Test t: due campioni assumendo varianze diverse Variable 1 Variable 2 Mittelwert -0.04232722 -0.01809801 Varianz 0.06060396 0.04772519 Beobachtungen [6’000-7’000] [25’000-30’000] gdl 9205 Stat t -7.24249319 P(T<=t) zweiseitig 4.7589E-13 t kritisch zweiseitig 1.96022173 Tabelle 39: Ergebnis t-Test für Quickmail-Kunden betreffend die Abweichung des tatsächlich realisierten Umsatzes vom Plan-Umsatz
- Auch aufgrund des t-Tests zeigt sich, dass der statistische t-Wert deutlich über dem kritischen t-Wert liegt. Somit kann die Nullhypothese abgelehnt werden. Das bedeutet, dass sich die Differenz zwischen dem Planumsatz und dem tatsächlichen Umsatz von Quickmail- Kunden und von Nicht-Quickmail-Kunden in statistisch signifikanter Weise unterscheiden. Da- her ist mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Quick- mail-Kunden im Durchschnitt im Vergleich zu ihrem tatsächlich realisierten Umsatz einen tie- feren Planumsatz als Nicht-Quickmail-Kunden erhielten. Dies bedeutet dass Quickmail- Kunden beim Zusatzrabatt bessergestellt wurden als Nicht-Quickmail-Kunden.
- Wie die Auswertungen zeigen, erfolgte die Einstufung von Quickmail-Kunden durch die Kundenberater nur in geringem Masse anders als die Einstufung von Nicht-Quickmail-Kunden. Eine mögliche systematische und bedeutende Ungleichbehandlung der Quickmail-Kunden konnte daher nicht identifiziert werden. Ausführungen der Post 128 Zur Bestimmung der Art des durchzuführenden t-Tests wurde vorab geprüft, ob sich die Varianzen der beiden Grundgesamtheiten der Beobachtungen unterscheiden oder nicht. Da sich die Varianzen in statistisch signifikanter Weise unterscheiden, wurde der so genannte Welch-Test als t-Test ge- wählt. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 92
- Das Sekretariat hatte in seiner ursprünglichen Berechnung Ausreisser nicht berück- sichtigt, was die Post entsprechend zu Recht kritisiert hat. Diese Berechnungen wurden unter Ausschluss von Ausreissern nochmals durchgeführt und in den Ausführungen entsprechend berücksichtigt.
- Die Post bringt weiter vor, dass die Post Quickmail-Kunden nicht systematisch erfassen würde und diese daher auch nicht kennen würde. Zudem seien die Abweichungen unter Be- rücksichtigung der Ausreisser unbedeutend, so dass hieraus nicht auf eine Ungleichbehand- lung geschlossen werden könne. Die Post führt weiter aus, dass die Definition von Quickmail- Kunden unklar sei und in den Berechnungen des Sekretariats die Dauer und Intensität der Geschäftsbeziehungen nicht berücksichtigt würden.
- Hierzu ist anzumerken, dass sich die meisten Vorbringen der Post hinsichtlich der Aus- reisser als stichhaltig herausgestellt haben und entsprechend in der Sachverhaltsermittlung berücksichtigt wurden. Dementsprechend waren die Abweichungen zwischen Postkunden, die gleichzeitig Quickmailkunden waren, und den übrigen Postkunden nur marginal, obwohl diese Abweichungen statistisch signifikant waren. Dennoch ist hierzu anzumerken, dass statistisch signifikante Ungleichbehandlungen auch unabhängig davon vorliegen können, ob die Post Quickmail-Kunden systematisch erfasst und kennt oder nicht. So kann die Post ihre Preisset- zung zumindest theoretisch an Parametern ausrichten, die Quickmail-Kunden benachteiligen würden, ohne dass die Post diese Kunden kennen muss, wenn alleine schon die Parameter dazu geeignet sind, aufgrund des spezifischen Versandverhaltens der Kunden eine entspre- chende Selektion vorzunehmen. Weitere Kritikpunkte der Post
- Die Post macht weiter geltend, dass Tabelle 25 und Tabelle 26 keinen Schluss zulas- sen, dass sich die Schwankungen „stark“ auf den Rabatt ausgewirkt hätten. Hierzu bedürfe es vielmehr eines Vergleichswertes. Das Sekretariat hätte daher vielmehr einzelne Unternehmen basierend auf deren Jahresprofilen analysieren und die jeweiligen Zusatzrabatte vergleichen müssen. Hinsichtlich der Beispielrechnungen macht die Post zudem geltend, dass die Unter- schiede in absoluten Zahlen vernachlässigbar seien.
- Im Nachgang an die Eingabe der Post hat das Sekretariat im Auftrag der WEKO sämt- liche Vertragskunden im Preissystem CAPRI verglichen und nach direkten Wettbewerbern klassifiziert. In der nachfolgenden Tabelle sind einige Beispiele aufgeführt, welche resultie- rende Ungleichbehandlungen im Preissystem CAPRI beispielhaft aufzeigen. So wurden in der Tabelle unter den Feldern OPD, Absender, IBS und ABS die Grunddaten der jeweiligen Ver- träge angezeigt, wobei OPD die eindeutige Identifikationsnummer der Post ist, das Feld IBS die Inbetriebsetzung und ABS die Ausserbetriebsetzung des Vertrags darstellt. Im Feld PLZ wurde die Preisliste Ziel, also die vom System errechnete korrekte Preisliste basierend auf den Kundenparametern, angegeben. Im Feld PLV wurde die mit dem Kunden vereinbarte Preisliste aufgeführt, wobei der Wert in Klammern dem aus […] entnommenen und der Preisliste in etwa entsprechenden Rabatt in Prozent darstellt. Im Feld Umsatz ver. wurde der mit dem Kunden vereinbarte Umsatz aufgeführt. In den nachfolgenden Feldern wurde jeweils der in den jewei- ligen Jahren erzielte tatsächliche Umsatz der Kunden sowie der in diesem Jahr erhaltene durchschnittliche Zusatzrabatt dargestellt, wobei jeweils in Klammern darunter der Gesamtra- batt (Preislistenrabatt aus Spalte PLV und Zusatzrabatt) ausgewiesen wurde. Aus den Bei- spielen können die theoretisch aufgezeigten Effekte veranschaulicht werden.
- So ist aus der Tabelle ersichtlich, dass [.A.] ursprünglich am 1. April 2011 um […] Preis- listen zu hoch eingestuft wurde und dass hier keinerlei Korrekturen bis zum 31. Dezember 2015 vorgenommen wurden. Zudem zeigt dieses Beispiel auf, dass aufgrund der unregelmäs- sigen Versände [.A.] im Jahr 2013 einen durchschnittlichen Zusatzrabatt von […] % erhalten hat, obwohl sie nur knapp innerhalb der 5 % Spannbreite blieb und daher eigentlich lediglich 32-00009/COO.2101.111.7.298652 93 2 % Zusatzrabatt erhalten sollte. Der direkte Wettbewerber [.B.] wurde um […] Preislisten zu hoch eingestuft und hat im Jahr 2012 das Umsatzziel mit einer Unterschreitung von ca. 53 % deutlich verfehlt. Dennoch hat [.B.] aufgrund der unregelmässigen Versände einen Zusatzra- batt von […] % erhalten. Dennoch ist [.B.] gegenüber [.A.] deutlich im Nachteil, da [.B.] auf- grund der falschen Einstufung im Jahr 2011 einen Gesamtrabatt von lediglich ca. […] % erhält während [.A.] einen Gesamtrabatt von ca. […] % erhält, obwohl der Umsatz von [.A.] im Jahr 2011 nur 58.5 % des Umsatzes von [.B.] ausmacht.
- Auch bei den […] [.C.] und [.D.] sind trotz ähnlicher Ausgangslage stark unterschiedli- che Konditionen zu sehen. Der Vertrag von [.C.] wurde bis zum 30. April 2015 nicht angepasst. Der von [.D.] bis zum 30. Juni 2014 nicht, obwohl [.D.] ursprünglich um […] Preisliste zu hoch eingestuft wurde. Obwohl [.D.] im Jahr 2011 den vereinbarten Umsatz nur knapp erreichte, erhielt [.D.] aufgrund des unregelmässigen Versands einen Zusatzrabatt von […] %. Im Jahr 2013 verfehlte [.D.] das Umsatzziel um […] % und hätte eigentlich einen Zusatzrabatt von nur 1 % erhalten dürfen. Dennoch hat [.D.] aufgrund der unregelmässigen Versände einen durch- schnittlichen Zusatzrabatt von […] % erhalten. Vergleicht man die beiden direkten Wettbewer- ber [.C.] und [.D.], so stellt man fest, dass [.C.] in den Jahren 2011 bis 2013 einen leicht tieferen Rabatt erhalten hat, als [.D.] obwohl sich der Umsatz massiv ausgeweitet und den vereinbarten Umsatz um ein Vielfaches übertroffen hat. Eine Vertragsanpassung in einen besseren Vertrag wurde dennoch nicht vorgenommen. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 94 PL PL Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz OPD Absender IBS ABS % % % % Z V ver. 2011 2012 2013 2014 […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 32-00009/COO.2101.111.7.298652 95 PL PL Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz OPD Absender IBS ABS % % % % Z V ver. 2011 2012 2013 2014 […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 32-00009/COO.2101.111.7.298652 96 PL PL Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz OPD Absender IBS ABS % % % % Z V ver. 2011 2012 2013 2014 […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] [...] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Tabelle 40: […]. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 97
- Beim Pressevertrieb wurde [.E.] bereits anfänglich in die korrekte Preisliste eingestuft, während [.F.] vier Preislisten zu hoch eingestuft wurde. Obwohl [.F.] in den Jahren 2011 und 2012 nur etwas mehr als die Hälfte des Umsatzes von [.E.] erreichte, erhielt [.F.] dennoch einen höheren Rabatt. Bis zum 31. Dezember 2013 fanden keine Vertragsanpassungen statt. Unklar ist, weshalb [.E.] gemäss den Daten der Post für die Jahre 2013 und 2014 keinen Zu- satzrabatt erhalten hat, obwohl die Umsatzziele erreicht bzw. übertroffen wurden.
- Ein ähnliches Bild zeigt sich auch im Versandhandel bei den Modeunternehmen [.G.], [.H.] und [.I.]. Während [.H.] ein grosses jährliches Umsatzwachstum an den Tag legt, erfolgt keinerlei Vertragsanpassung. So erreicht [.H.] auch nicht durchgängig einen Zusatzrabatt von 3 % sondern einen, der leicht darunter ist. [.I.] hingegen wird von Anfang an zu hoch eingestuft, obwohl der Vertrag nicht aus dem Preissystem 2009 übernommen wird. Dies führt dazu, dass im Jahr 2014 [.I.] einen grösseren Rabatt erhält als [.H.], obwohl der Umsatz nur halb so gross ist. Vergleicht man die Situation mit [.G.], so stellt man fest, dass [.G.] ihr Umsatzziel in den Jahren 2012 bis 2014 regelmässig um 19 % bis 30 % verfehlt und daher einen Zusatzrabatt von 0 % bis maximal 1 % erhalten dürfte. Allerdings erzielt [.G.] durch unregelmässige Vers- ände einen Zusatzrabatt zwischen […] % und […] % pro Jahr.
- Beim Vergleich der Wettbewerber [.J.] und [.K.] kann festgestellt werden, dass [.J.] an- fänglich um vier Preislisten zu hoch auf Preisliste 407 eingestuft wurde, während [.K.] um eine Preisliste zu tief auf Preisliste 404 eingestuft wurde, obwohl der vereinbarte Umsatz bei [.K.] höher ist, als derjenige bei [.J.]. Selbst mit dem Zusatzrabatt kann [.J.] diese drei Preislisten Differenz nicht wettmachen.
- Im Logistikbereich erhält die [.L.] einen Vertrag, der um neun Preislisten zu hoch ein- gestuft ist und bis zum 21. März 2016 nicht angepasst wird. Damit erhält er gegenüber dem dirketen Wettbewerber [.M.] einen Rabatt, der pro Jahr zwischen 2 % und 3 % höher ist. Auch [.N.] erhält einen Vertrag, der um fünf Preislisten zu hoch ist, der auch über fast drei Jahre nicht angepasst wird. In diesem Fall hat sich wohl der tatsächliche Umsatz an die neue Preis- liste sukzessive angenähert, so dass möglicherweise der Kundenberater aus diesem Grund nicht interveniert hat. Dennoch wurde auch der Planumsatz nicht angepasst, so dass [.N.] einen Zusatzrabatt erhält, der jeweils zwischen […] % und […] % liegt. [.M.] hingegen bewegt sich in etwa in ihrem Prognoseumsatz und ist nur eine Preisliste besser eingestuft und erhält daher mit einem mit [.N.] vergleichbaren Umsatz pro Jahr ca. 3 % weniger Rabatt.
- Diese Beispiele zeigen, dass sämtliche durch das Sekretariat analysierten Effekte des Preissystems CAPRI auch in der praktischen Anwendung zum Tragen kommen und so eine Ungleichbehandlung zwischen direkten Wettbewerbern resultiert.
- Die Post wirft dem Sekretariat vor, dass sich der Antrag bei der Erhebung des mass- geblichen Sachverhalts für den Vorwurf der angeblichen Diskriminierung auf den Nachweis der Ungleichbehandlung beschränke. Es sei nicht geprüft worden, ob die vom Sekretariat er- hobenen Ungleichbehandlungen auch nur irgendeinen Effekt auf den Wettbewerb haben könnten, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei.
- Wie in Rz 383 ff. ausgeführt, wurden die Effekte auf direkte Wettbewerber nachgewie- sen, weshalb die Vorbringen der Post hierzu ins Leere stossen. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 98
- Die Post wirft dem Sekretariat vor, mangelhafte und nicht verwertbare Berechnungen angestellt zu haben. So bringt die Post vor, dass aus sich Tabelle 25 und Tabelle 26 nicht herauslesen lasse, ob die Tatsache, dass ein grosser Anteil der Zusatzrabatte auf die tiefste und höchste Stufe entfällt, aus monatlichen Schwankungen oder aus anderen Differenzen ent- stehen würde. Zudem erachtet die Post die Berechnungen, ob es zu Abweichungen zwischen den vereinbarten Umsätzen und den tatsächlichen Umsätzen gekommen ist, als sinnlos. Viel- mehr sei gemäss Post relevant, wie die Planumsätze festgelegt wurden.
- Hierzu wurde bereits in Rz 350 Stellung genommen. Die Berechnungen zu den Abwei- chungen zwischen vereinbarten Umsätzen und tatsächlichen Umsätzen sind gerade nicht sinnlos, da basierend hierauf unterschieden werden kann, welcher Anteil des Zusatzrabatts tatsächlich darauf zurückzuführen ist, ob der tatsächliche Umsatz den prognostizierten Umsatz übertrifft und welcher Anteil des Zusatzrabatts lediglich auf unregelmässige Versände zurück- zuführen ist (vgl. Rz 373).
- Weiter versucht die Post glaubhaft zu machen, dass der Zusatzrabatt unauffällig verteilt sei, indem sie den durchschnittlichen Zusatzrabatt für die ersten 12 Monate für ihre Berech- nungen heranzieht. Diese gesamten Berechnungen gehen alleine schon deshalb am Thema vorbei, da der Zusatzrabatt monatlich festgelegt wird und kein Jahresdurchschnitt gebildet wird. Damit spiegelt ein im Jahresdurchschnitt berechneter Zusatzrabatt aber gerade die Schwankungen nicht wider, welche zu den Ungleichbehandlungen führen, weshalb die Be- rechnungen der Post nicht stichhaltig sind. Zudem hat die Post die Bekanntgabe der Berech- nungsgrundlage trotz mehrfacher Nachfrage seitens Sekretariat und WEKO verweigert.
- Auch die Ausführungen der Post hinsichtlich der Festlegung des Prognoseumsatzes sind nicht stichhaltig. Zwar könnte eine systematisch falsche Feststellung und Vereinbarung des Prognoseumsatzes eine weitere Quelle für Ungleichbehandlungen der Kunden unterei- nander sein. Wie hiermit allerdings die identifizierten Ungleichbehandlungen durch die fal- schen Preislisteneinteilungen, die unterlassenen Vertragsanpassungen und die monatliche Berechnung des Zusatzrabattes im Vergleich zu einem Planumsatz auf Jahresbasis gerecht- fertigt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Post hierzu sind daher für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts unerheblich. A.4.4 Transparenz der Preissysteme 2009 und CAPRI
- Die Transparenz der Preissysteme ist im Hinblick auf die untersuchten Verhaltenswei- sen in zweierlei Hinsicht relevant: Zum einen erleichtert eine fehlende Transparenz die Un- gleichbehandlung von Kunden. Zum anderen kann die Unsicherheit über die Rabattierung und die Auswirkungen einer Umsatzänderung (insbesondere Verlagerung von Sendungen) die Vertragskunden davon abhalten, mit Wettbewerbern wie Quickmail für einen Teil ihres Brief- versands zusammenzuarbeiten, oder die Zusammenarbeit erschweren. Informationsgrundlagen für die Kunden im Preissystem 2009
- Die Preislisten des Preissystems 2009 tragen die Überschrift «Streng vertraulich. Wei- tergabe nur intern und nur in Papierform». Im Rahmen der Anhörung machte die Post auf Vorhalt keine klaren Aussagen zur Transparenz des Preissystems 2009. So machte die Post geltend, dass es keine Strategie dahinter gegeben habe und es das höchste Ziel der Post gewesen sei, die Kunden gleich zu behandeln. Da jeder Kunde die Konditionen erfragen konnte, sei die Transparenz nie ein Thema gewesen. Auf mehrmaliges Nachfragen, weshalb die Preisliste vertraulich/intern behandelt wurde, meinte die Post, dass sie dies nicht sagen könne, da es lange her sei. Es habe damals keinen direkten Mitbewerber gegeben, und der Kunde habe Vertraulichkeit erwartet. Zudem meinte die Post, dass das System gegenüber dem Kunden transparent gewesen sei und die Post nicht wisse, ob es relevant für den Kunden 32-00009/COO.2101.111.7.298652 99 sei, was andere Kunden bezahlen. Im Grosskundengeschäft würden Konditionen nicht offen- gelegt.
- Ausgehend vom Vermerk auf der Rabattliste für das Preissystem 2009 und den Aus- sagen der Post im Rahmen der Anhörung ist erstellt, dass den Kunden die Rabattlisten nicht offengelegt wurden. Damit ist für die Kunden eine Überprüfung, ob sie von der Post den „rich- tigen“ Rabatt (also, den Rabatt, der ihren Parametern entspricht) erhalten haben, nicht mög- lich. Die Kunden hätten ihren Rabatt möglicherweise mit Wettbewerbern vergleichen können, wenn sie ihre Vertragskonditionen untereinander ausgetauscht hätten. Die Kunden kannten immer nur ihre eigenen Konditionen. Es ist daher erstellt, dass für die einzelnen Kunden die Konditionen nicht haben überprüft oder mit den Konditionen von Wettbewerbern haben vergli- chen werden können. Wie nachfolgend (vgl. Rz 412) gezeigt wird, war dies von der Post zu- mindest im Preissystem CAPRI auch nicht erwünscht. Informationsgrundlagen für die Kunden im Preissystem CAPRI
- Zur Einführung des neuen Preissystems bestanden als Kommunikationsmittel mit dem Kunden der Kundenflyer «Das neue Preissystem für Briefsendungen» (nachfolgend: Kunden- flyer) und die Kundeninformation «Neues Geschäftskunden-Preissystem» (nachfolgend: Kun- deninformation). Es wurde nicht überprüft, ob diese Unterlagen allen Vertragskunden ausge- händigt wurden. Laut Kundeninformation erhält der Kunde neben einer Broschüre mit den Leistungen und Listenpreisen129 ein individuelles Konditionenblatt (mit den Parameterausprä- gungen des Vertragskunden) und ein darauf basierendes individuelles Preisblatt (mit den ra- battierten Preisen pro Produkt) [; nachfolgend auch «individuelle Preisliste] sowie den Kun- denflyer und eine Vertragsmappe.
- Gemäss Angaben der Post waren die Kriterien zur Preislisteneinteilung im oben er- wähnten Kundenflyer «Das neue Preissystem für Briefsendungen» publiziert. Die konkreten Berechnungen der einzelnen Parameter waren in der Broschüre jedoch nicht aufgeführt, in der Kundeninformation nur teilweise. Die Post begründete dies damit, dass die Parameter entwe- der sehr klar ([…]) oder kompliziert ([…]) seien. Vielmehr sei es wichtig, dass der Kunde die Prinzipien verstehe und die Post ihm konkret sagen könne, was er tun müsse, um möglichst günstig mit der Post zusammen zu arbeiten. Die Schwellenwerte bei den einzelnen Parame- tern für bessere/schlechtere Preislisten waren weder im Kundenflyer noch der Kundeninfor- mation enthalten. Ausserdem waren weder die einzelnen Preislisten und Rabattstaffeln noch die genauen Kriterien zur Einteilung der Kunden in eines der vier Segmente (Infopost, Busi- ness Post, Tagespost, Standard, vgl. Rz 125) für die Vertragskunden zugänglich. Dies bedeu- tet, dass ein Vertragskunde weder selber seine Parameter berechnen und die Rabattwirkung überprüfen noch aufgrund dieser Informationen die Auswirkungen von Umsatzänderungen o- der Änderungen in der Produktwahl berechnen konnte.
- Im Rahmen der Einführung des Preissystems CAPRI hatte sich die Projektleitung be- wusst dafür entschieden, nur die offiziellen, nicht rabattierten Listenpreise und nicht die indivi- duellen 60 Preislisten aufzuführen. Ziel war es, externe Preistransparenz bei steigenden Un- terschieden zwischen den Kunden zu vermeiden.130 Die Lösung der Abbildung der Listenpreise auf dem AVZ wurde dann auch so umgesetzt. Die Rechnung enthielt eine Auf- stellung zu individuellen (d. h. rabattierten Preisen) sowie den Zusatzrabatt, nicht jedoch die offiziellen Listenpreise oder die Rabatte basierend auf der Preislisteneinteilung. Somit konnten Kunden lediglich ihre individuellen Preise mit den offiziellen Listenpreisen der Post verglei- chen. Eine Überprüfung, ob die individuelle Einstufung in eine Preisliste korrekt war, oder ein 129 Gemeint sind die offiziellen Standardpreise, die für alle Kunden (auch Nicht-Vertragskunden) gelten. 130 […]. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 100 Vergleich der individuellen Preise mit Wettbewerbern war unmöglich und von der Post auch nicht gewollt.
- Alle anderen Unterlagen zu CAPRI […] waren rein interne Dokumente und nicht für die Weitergabe an Vertragskunden vorgesehen. In den Schulungsunterlagen für die Superuser der Post vor Einführung von CAPRI war zudem die gesamte CAPRI-Applikation (das Informa- tiksystem) mit den entsprechenden Informationen und Berechnungen als rein intern bezeich- net worden. Eine derart weitgehende Beschränkung war in den Ausbildungsunterlagen für die Kundenberater nicht mehr enthalten. Allerdings wurde in den Schulungsunterlagen für die Ver- kaufsorganisation betont, dass die Preisblätter, inklusive aller verwendeten Produkte und Preise sowie dem resultierenden Rabatt, nur für den internen Gebrauch bestimmt und nicht zur Weitergabe gedacht waren.
- Die Preisblätter und Rabattstaffeln waren somit den Vertragskunden grundsätzlich nicht bekannt. Nicht bekannt waren den Vertragskunden zudem die Preislistennummern und die konkreten Abweichungen in Anzahl Preislisten. Aus den durch die Post eingereichten Unter- lagen geht auch nirgends hervor, dass etwa die Zielpreisliste oder der Vorschlag im Rahmen des Gleitpfads dem Vertragskunden kommuniziert worden wären.
- […] Hinsichtlich externer Kommunikation war in der ursprünglichen Kundeninformation noch er- wähnt, dass der Produktmix die Segmenteinteilung bestimmt. In der neueren Kundeninforma- tion (für das Jahr 2015) […].
- An der Schulung für die Kundenberater der Post vom 26. Januar 2012 wurde auf die neue Möglichkeit hingewiesen, für die Kunden Datenreports über die Entwicklung ihrer Para- meter vorzusehen. Der Kundenberater oder die Kundenberaterin konnte entweder selber ei- nen Report exportieren und dem Kunden abgeben oder der Kunde konnte über seinen Post- Account darauf zurückgreifen. Beides musste jedoch im System aktiviert werden. Laut Schu- lungsunterlagen mussten die Kundenberater die Möglichkeit haben, über Bereitstellung der Berichte entscheiden zu können. Laut den eingereichten Unterlagen gab es keine explizite Kommunikation gegenüber den Kunden oder eine Pflicht zur Abgabe/Einrichtung dieser Da- tenreports. Im Report waren für die preislistenrelevanten Parameter die vereinbarten und ak- tuellen Werte sowie die Abweichung angegeben. Nicht angegeben war, ob eine Abweichung preislistenrelevant war und wie sich die Abweichung in Preislisten oder Rabattprozenten aus- wirkte.
- In den Schulungsunterlagen für die Kundenberater der Post vom 6. November 2012 wurde zudem die Möglichkeit des Excel-Exports der Kalkulations-Werte zuhanden der Ver- tragskunden eingeführt. Dabei sind die Vorjahreswerte der Mengen und Preislistenparameter eingegeben und die Planwerte für die nächste Periode, welche der Kunde vor dem Beratungs- gespräch anpassen kann. Die Berechnung von Parametern, Preisen und Rabatten ist damit jedoch nicht möglich. Auch hier bestand nur die Möglichkeit zum Export der Kalkulation, jedoch keine Pflicht für die Kundenberater.
- Die Post stellte den Kunden denn auch keine IT-Anwendung zur Verfügung, mit der der Kunde im Vorfeld Preise selber simulieren und die Einflussfaktoren überprüfen kann. Der in der Sprachregelung der Post angegebene Grund dafür war, dass das postinterne Berech- nungstool auf umfassenden Kundendaten und Informationen beruhe und diese schon aus Da- tenschutzgründen im Unternehmen bleiben müssten. Dies muss grundsätzlich als vorgescho- benes Argument qualifiziert werden, da nicht ersichtlich ist, wie aufgrund des postinternen Berechnungstools ein Personenbezug zu Personendaten von Dritten hergestellt werden könnte. Das postinterne Berechnungstool basiert auf statistischen Auswertungen des Gesamt- kundendatensatzes der Post, so dass in aller Regel hieraus ein Personenbezug nicht möglich erscheint. Hinsichtlich der Auswertung und Parametrisierung der individuellen Kundendaten 32-00009/COO.2101.111.7.298652 101 der betroffenen Person besteht ohnehin kein Problem, da es sich um ihre eigenen Daten han- delt. Daher ist nicht ersichtlich, wie durch einen Zugang zum Berechnungstool Datenschutz- rechte verletzt werden könnten.
- Wie oben erwähnt, erhielten die Kunden ein Konditionenblatt mit ihren individuellen Parameterausprägungen sowie dem für sie anwendbaren individuellen Preisblatt (Preis- liste).131 Laut Post konnte ein Vertragskunde aber die rabattierten Preise, welche im Preisblatt (individuelle Preisliste) der Vertragsunterlagen oder der Rechnung ersichtlich waren, mit den publizierten offiziellen Preisen – nach Abzug der Mehrwertsteuer – vergleichen und so die Rabatte berechnen. Zudem wurden für die Kunden individuell die monatlichen Umsatzschwel- len aufgeführt, die zu dem entsprechenden Zusatzrabatt führten.
- Für weitergehende Informationen und Berechnungen musste und muss sich ein Ver- tragskunde laut Angaben der Post an den Kundenberater oder die Kundenberaterin wenden. Dieser konnte mit dem postinternen Berechnungstool die individuellen Preise pro genutztes Produkt und Rabattwerte berechnen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 teilte die Post mit, dass ausgehend von den Kundenangaben der Kundenberater oder die Kundenberaterin den Kun- den über mögliche Auswirkungen bei Änderungen orientieren und ihm die Preise oder eine Offerte zusenden könne. Dabei könne der Kundenberater oder die Kundenberaterin den Kun- den über Optimierungspotenziale orientieren und ihm auf Wunsch einen Export der Struktur- kontrolle zur Verfügung stellen, in welchem die aktuellen und vereinbarten Ausprägungen des Kunden gegenübergestellt sind. In den beiden eingereichten Beispielen von Datenexporten (Kalkulation für die Periode September 2013 bis August 2014 sowie Strukturkontrolle für die Periode vom April 2015 bis März 2016) sind jeweils die Struktur (mit Parameterausprägungen), die Mengen sowie das Jahresprofil enthalten. Bei der Strukturkontrolle (Vergleich Plan- werte/aktuelle Werte über letzte 12 Monate) sind zudem die gesamten Rabatte (aufgrund in- dividueller Preise und Zusatzrabatt) und die letzten 12 Zusatzrabatte aufgeführt, sowie ein allfälliger Preislisteneinfluss. Sie enthalten die Datenwerte. Nicht in den Aufstellungen enthal- ten sind die Abstufungen der Parameter, die Formeln zur Berechnung und die Rabattverglei- che. Damit kann festgehalten werden, dass die Kunden Preiskonstellationen nicht eigenstän- dig berechnen konnten.
- Auf den 1. Januar 2015 hin gab es eine Anpassung des Preissystems (vgl. Rz 134 ff.). Auch die Kundeninformation wurde inhaltlich angepasst, wobei diese neuen Versionen für das Jahr 2015 (Stand August) vorliegen. Neu waren darin zu den Parametern einige zusätzliche Erklärungen (etwa zur Berechnung des Jahresprofils) bzw. Beispiele sowie die nächsten Schwellenwerte aufgeführt. Ebenfalls war neu eine Darstellung aus der Strukturkontrolle ent- halten, in der die Rabatteffekte für den Kunden ersichtlich waren. In der neuen Kundeninfor- mation wurde ausserdem auf die Einhaltung kartellrechtlicher Grundsätze hingewiesen. Ob und falls ja welchen Vertragskunden diese Versionen der Kundeninformation abgegeben wur- den, wurde nicht ermittelt. Seit Februar 2016 können zudem laut Angaben der Post auf der Kundenrechnung im Detailnachweis ausserdem die individuellen Preise mit den Listenpreisen pro Sendungsaufgabe (je ohne bzw. mit MWST) verglichen werden.
- Laut Schulungsunterlagen für die Kundenberater vom September 2014 […]. Grund- sätzlich nach wie vor zum internen Gebrauch waren bei der Kalkulation die Berechnungen zum Preislistenvergleich (vereinbarte zu einer anderen Preisliste), der Eskalationsmaske (Übersicht mit Rabattauswirkungen bei zusätzlichen Preislisten) und bei der Strukturkontrolle der Preislisten-Vergleich (vereinbarte zur ZielpreislisteNeu). Insbesondere sollen die absoluten Preislisten nicht öffentlich werden. 131 Siehe oben Rz 122; […] 32-00009/COO.2101.111.7.298652 102
- Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Post den Vertragskunden ge- genüber grundsätzlich die Handhabung des Segments, die genaue Berechnung der preislis- tenrelevanten Parameter, die Schwellen und die Höhe des Einflusses der Parameter auf die Preislisteneinteilung, die verschiedenen Preislisten und Rabattstaffeln, die Zielpreisliste und den genauen Gleitpfad nicht bekannt gab. Zusätzliche Informationen zu den offiziell kommu- nizierten mussten bei den Kundenberatern eingefordert werden, wobei die Herausgabe in de- ren Ermessen stand. Den Vertragskunden stand auch kein Tool zur Verfügung, womit sie ei- genständig Berechnungen anstellen konnten. Ein Vertragskunde konnte so auch nicht überprüfen, ob seine Preislisteneinstufung korrekt war und wie seine Preislisteneinstufung im Vergleich zu seinen Wettbewerbern vorgenommen wurde. Anmerkungen der Post zur Transparenz
- Die Post macht geltend, dass die Frage nach der Transparenz des Preissystems CAPRI einzig in der Vorabklärung gestellt wurde. Da diese ohnehin gemäss Meinung der Post in verschiedenster Hinsicht fehlerhaft gewesen sei, seien die Behauptungen zur vermeintli- chen Intransparenz des Preissystems CAPRI nicht belegt.
- Hierzu kann festgehalten werden, dass durch die Dokumente der Post und die ver- schiedenen Ausführungen der Post erstellt ist, dass die Postkunden lediglich über ihre indivi- duellen Preise (im Preissystem CAPRI) bzw. Rabatte (im Preissystem 2009) Bescheid wuss- ten. Aufgrund der fehlenden Offenlegung der Rabattlisten im Preissystem 2009 und der Preislisten sowie deren Berechnungsgrundlage im Preissystem CAPRI, war es den Postkun- den in keiner Weise möglich, Vergleichswerte einzuholen oder ihre Einstufungen zu überprü- fen.
- Die Post führt weiter aus, dass die Kunden ihre Preise und Rabatte sowie diejenigen von Quickmail kannten und dass die Post ihre Vertragskunden umfassend dokumentiert habe. So hätten die Postkunden ihre Preise untereinander vergleichen können, zudem standen den Vertragskunden jederzeit die Kundenberater zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
- Auch aus diesen Ausführungen kann die Post nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar ist unstrittig, dass die Kunden über ihre individuellen Preise Bescheid wussten. Dennoch stand ihnen kein Referenzmassstab zur Verfügung, anhand dessen sie die Korrektheit ihrer Preise hätten überprüfen können. Das Argument der Post, wonach die Postkunden auf individueller Basis die Möglichkeit gehabt hätten untereinander ihre individuellen Preise zu vergleichen, ist alleine schon deshalb fragwürdig, da die WEKO der Meinung ist, dass sich Wettbewerber grundsätzlich nicht über Preise oder sonstige Geschäftsbedingungen absprechen sollten. Zu- dem wäre ein Preisvergleich der einzelnen Postkunden untereinander nur möglich gewesen, wenn sie sich gegenseitig auch ihre Versandmengen offengelegt hätten, was wiederum Rück- schlüsse auf die Geschäftslage der einzelnen Unternehmen erlaubt hätte. Zudem wäre auch der Aufwand viel zu gross gewesen, um die Preislisten systematisch auf mögliche Diskrimi- nierungen hin zu vergleichen. Auch der Preisvergleich mit Quickmail verfängt aufgrund der einheitlichen Preissetzung der Post von Produkten des reservierten Dienstes und ausserhalb des reservierten Dienstes nicht. Die Post kann daher aus ihren Ausführungen nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Einschätzung der Marktgegenseite und der Konkurrenz zur Transparenz
- Die Post hat bei der Einführung des neuen Preissystems selbst Vertragskunden befragt und […].
- Eine Umfrage innerhalb der Verkaufsorganisation der Post selbst ergab […]. Hierbei ist allerdings unklar, ob […]. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 103
- Im Zuge einer Befragung durch das Sekretariat wurden 28 Vertragskunden in der Vor- abklärung und 255 Vertragskunden in der Untersuchung zur Ausgestaltung des Preissystems CAPRI befragt. Zahlreiche Vertragskunden kannten ihre Einteilung, die Kriterien zur Berech- nung des Rabatts sowie die genauen Auswirkungen von Verschlechterungen / Verbesserun- gen im Profil nicht. Entsprechend waren sie auch nicht in der Lage, die Auswirkungen einer Verlagerung von Sendungen auf einen Konkurrenten abzuschätzen.
- Die Vorbringen der Komplexität und Intransparenz waren auch Vorbringen der ur- sprünglichen Anzeigen gegen das neue Preissystem: a. Gemäss der unaufgefordert eingereichten Anzeige des VSV ist es aufgrund der vielen Rabattkomponenten nicht mehr möglich, Preise am Markt zu vergleichen und ohne Hilfe eines Anbieters die Kosten für einen Versand zu berechnen. Laut einem seiner Mitglieder müsse man «ausgebildeter Astrophysiker sein, um die Kosten für ein Mailing selber genau rechnen zu können.» Das monatliche Zielvolumenrabattsystem mache betriebswirtschaft- lich keinen Sinn und schaffe enorme Intransparenz. Es könne nicht sein, dass in einem geschützten Marktsegment so intransparent agiert werde und ein Unternehmen seine Kosten für einen Aussand nicht mehr ohne Hilfe des Anbieters rechnen kann. Im Weiteren würden die Rabatte nicht differenziert (Monopol - Nicht Monopol), so dass man als Unter- nehmer die Volumina besser bei der Post belässt als einen möglichen Konkurrenten zu berücksichtigen. Die neu geschaffene Intransparenz scheine wettbewerbsrechtlich frag- würdig zu sein. b. Der SDV kritisierte ebenfalls die Kundenunfreundlichkeit und Intransparenz des neuen Systems: Dieses sei sehr komplex gestaltet und verunmögliche es den Kunden gemäss eigenen Angaben der Post, inskünftig die Preise für die Dienstleistungen der Post selber zu berechnen. Im Monopolbereich sei es jedoch von zentraler Bedeutung, dass die Post offen und transparent ihre Preise kommunizierte. Mit dem neuen Preissystem werde eine Markttransparenz von vornherein verunmöglicht. Der SDV forderte daher vom Bundesrat die Offenlegung der Preislisten, kundenfreundliche, transparente und einheitlich ange- wandte Parameter sowie die Trennung des Wettbewerbsbereichs vom Monopolbereich.
- Auch Quickmail machte geltend, das Preis- bzw. Rabattmodell der Post sei intransparent und in seinen Auswirkungen für die Kunden kaum berechenbar, weshalb sich Kunden scheu- ten, Quickmail dennoch einen Teil der Sendungen zu übergeben. Ausserdem führte Quickmail – einige Jahre nach der Einführung des neuen Preissystems – Folgendes aus (vgl. zudem unten, Rz 553): «Für uns wie auch für andere Kunden ist es nicht nachvollziehbar, welche Parameter wie stark wirken. Die Gewichtung ist nicht transparent. Unsere Kunden teilen uni- sono mit, dass sie die Preise und Preisänderungen nicht nachvollziehen können, weil die Preisgestaltung nicht transparent ist und es kein Tool gibt, wo man die Effekte der Parameter simulieren kann.»
- In der Vorabklärung wurden 28 Vertragskunden direkt gefragt, wie sich der frühere Pro- zess zur Vereinbarung der Rabatte (Preissystem 2009) und damit die Preise vom jetzigen Vereinbarungs-Prozess (Preissystem CAPRI) unterscheiden würden.132 Kein Unterschied Komplexer Weniger Rabatt Weniger Verhand- lungsmöglichkeiten 8 11 2 5 Tabelle 41: Auswertung Frage 16 der Vorabklärung 132 Fragebogenantworten Vorabklärung, Antworten auf Frage 16. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 104
- Ein Kunde merkte zudem an, dass das Preissystem transparenter sei, da die Parameter kommuniziert würden. Hinsichtlich der Frage, wie die Kunden das neue Preissystem im Ver- gleich zum alten Preissystem a. im Allgemeinen und b. in Sachen Transparenz beurteilen wür- den gaben die Befragten folgende Antworten:133 a Preiserhöhung Komplizierter Wenig Änderung Transparenter Vergleichsmögl. Kundenfreundlicher fehlt 2 11 8 2 2 b Intransparenter Gute Transparenz Komplizierter 14 7 1 Tabelle 42: Auswertung Frage 21 der Vorabklärung
- Zwei Kunden bezeichneten das Preissystem zudem als katastrophal.
- Zwei Vertragskunden gaben an, das Preissystem erschwere die Nutzung von Quickmail durch die Erschwerung von Preisvergleichen oder die stärkere Bestrafung bei Verlagerung von Sendungen. Auffällig ist, dass sich sämtliche Vertragskunden, welche auch Quickmailkun- den waren, in der Beurteilung kritisch äusserten und damit für einen grossen Teil der negativen Einschätzungen verantwortlich waren, sei dies Intransparenz, Komplexität, Preiserhöhung und Erschwerung der Berücksichtigung von Konkurrenten. Zumindest die fehlende Transparenz und die hohe Komplexität wurde jedoch nicht nur von Quickmailkunden bemängelt.
- In der Untersuchung wurde die Frage nach der Transparenz des Preissystems CAPRI nicht direkt gestellt.
- In der Untersuchung wurde den 255 Vertragskunden die Frage gestellt, aufgrund wel- cher Kriterien die Postkunden ihrer Meinung nach in die für sie geltende Preisliste eingestuft wurden134. Darauf antworteten insgesamt 125, dass dies aufgrund des Umsatzes bzw. Brief- volumens erfolgt sei135, 49 nannten mehrere für die Preislisteneinstufung relevante Kriterien der Post136, 46 gaben eine unklare Antwort oder sie wussten es nicht, und 29 machten keine Angaben oder konnten keine Angaben machen.137 Nur Umsatz/ Mehrere preis- Nicht bekannt Keine Angaben Einstufung in Volumen listenrelevante oder unklare Preisliste auf- Kriterien Antwort grund von … 125 49 46 29 133 Fragebogenantwort Vorabklärung, Antworten auf Frage 21. 134 Fragebogenantworten, Frage 17. 135 Einige dieser Geschäftskunden äussern dies jedoch nur als Vermutung. Vereinzelt werden zusätzlich etwa noch der Produktmix resp. die Art der bezogenen Dienstleistungen/Produkte genannt. Laut Ge- schäftskunden erfolgt die Einstufung mehrheitlich gestützt auf das Volumen bzw. den Umsatz sowie teilweise den Produktmix des Vorjahres, z. T. (zusätzlich) gestützt auf eine Prognose. Ein Kunde gibt an, die Umsätze der letzten 5 Jahre seien massgebend 136 Nicht mitgezählt sind hier diejenigen Unternehmen, welche nur Volumen oder Umsatz angegeben haben. 137 Dazu bezeichneten 5 Vertragskunden ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 105 Tabelle 43: Antworten zu den relevanten Kriterien zur Einstufung in die Preisliste Laut den Fragebogenantworten waren vielen Vertragskunden die zur Einstufung relevan- ten Kriterien nicht bekannt oder zumindest nicht bewusst, oder sie gingen davon aus, dass nur die Menge bzw. der Umsatz einen Einfluss auf die Preisliste hat.
- Weiter wurden die Vertragskunden der Post sowohl in der Vorabklärung als auch in der Untersuchung gefragt, ob sie wüssten in welchem Segment sie eingestuft seien und ob ihnen bekannt sei, welche finanziellen Auswirkungen die Segmenteinteilung für sie habe.138
- Von den in der Vorabklärung befragten 28 Vertragskunden gaben zehn Vertragskunden an, ihr Segment, die Kriterien der Zuteilung sowie allfällige mit der Zuteilung verbundene fi- nanzielle Auswirkungen zu kennen. 14 Vertragskunden verneinten dies. Vier Vertragskunden gaben keine oder eine unklare Antwort. In der durch einen Vertragskunden eingereichten Kun- denpräsentation war das konkrete Kundensegment nicht erwähnt.139
- In der Untersuchung antworteten von 255 Vertragskunden insgesamt 207 Vertragskun- den (rund 81 %), dass ihnen ihre Segmentzuordnung entweder unbekannt war oder sie nann- ten Segmentzuordnungen, die nichts mit den vier Segmenten der Post (Infopost, Business Post, Tagespost, Standard, Rz 125) zu tun hatten. Insgesamt gaben zehn (d. h. rund 4 %) Vertragskunden an, ihre Segmentzuordnung zu kennen und fünf von ihnen gab das jeweilige Segment auch an. Insgesamt 36 Vertragskunden machten keine Angaben, konnten dies nicht beurteilen oder gaben eine unklare Antwort.140 Unbekannt Bekannt Keine Angaben Segmentzuordnung 207 10 36 Tabelle 44: Angaben der Vertragskunden zur Kenntnis der Segmenteinteilung
- Auf die zusätzliche Frage, ob ihnen die Kriterien zur Segmenteinteilung bekannt seien, antworten sechs Vertragskunden mit Ja.141 Konkret nannte die Kriterien keiner. Auf die Frage hin, ob die Auswirkungen einer anderen Segmenteinteilung bekannt seien, antwortete nur ein Vertragskunde mit Ja, welcher aber sein aktuelles Segment aber nicht kannte.
- Die Antworten der Vertragskunden sind somit mit wenigen Ausnahmen konsistent mit den internen Vorgaben der Post und der externen Kommunikation, wonach das Segment nicht bekannt gegeben wird (vgl. oben Rz 415). Wie oben erwähnt gab ein Vertragskunde diesbe- züglich zudem an, der Kundenberater der Post hätte die Frage nach dem Segment auch nicht beantworten können.142
- In der Vorabklärung wurden 28 Vertragskunden gefragt, ob ihnen die Preise verschiede- ner Preislisten bekannt sind.143 Dies bejahten 14 Vertragskunden, zwölf verneinten dies und ein Vertragskunde machte keine Angabe.144 Unklar ist, ob sich die bejahenden Vertragskun- den tatsächlich alle auf die Preislisten bezogen, wie etwa das Beispiel eines Vertragskunden 138 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 20c; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 18. 139 [zwecks Anonymisierung nicht zugänglich]. 140 Zwei Geschäftskunden bezeichneten zudem ihre Antwort auf die Frage als Geschäftsgeheimnis. 141 Berücksichtigt wurden Ja-Antworten ohne Angabe oder mit Angabe von Zuteilungskriterien der Post, jedoch nicht Antworten mit Angabe von Kriterien, welche den Zuteilungskriterien der Post nicht ent- sprechen. 142 [entspricht Frage 17 im Fragebogen]. 143 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 20d. 144 Dazu kommt ein Geschäftskunde, der seine Antwort als Geschäftsgeheimnis bezeichnet hat. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 106 zeigt, welcher zwar ja geantwortet hat, aber damit nur die Abstufung des Zusatzrabatts ge- meint hat. Dies ist eher unwahrscheinlich, da die Post die Preislisten in keiner Weise öffentlich bekannt gemacht hat.
- In der mit den Fragebogenantworten in der Vorabklärung durch einen Vertragskunden eingereichten Kundeninformation der Post sind diesbezüglich einerseits die Qualitätsparame- ter für die Preislisteneinteilung aufgrund der Vorjahreswerte aufgeführt und die Schwelle zur nächsten Verbesserung (Verschlechterung nicht) um eine Preisliste angegeben. Nicht aufge- führt sind jedoch die Umsatzschwellen zur nächsthöheren oder -tieferen Preisliste. Zusätzlich enthält die Kundeninformation Berechnungen der Preise mit der aktuellen sowie der nächst- höheren und -tieferen Preisliste mit Bezug zu den aktuellen Mengen. Ein allfälliger Effekt auf den Zusatzrabatt ist nicht angegeben. Entsprechendes galt bei einem anderen in der Vorab- klärung befragten Vertragskunden. Ein weiterer in der Vorabklärung befragter Vertragskunde führte dazu aus, dass [Anmerkung des Sekretariats: gemeint sind eventuell die Preise] anläss- lich der Präsentation mündlich erläutert worden seien. Dagegen waren in der Kundeninforma- tion zum neuen Preissystem für Quickmail, welche selbst Vertragskunde bei der Post ist, sol- che Informationen nicht enthalten.
- Auf die Frage in der Untersuchung an 255 Vertragskunden, ob ihnen bekannt sei, wel- che Änderungen bei ihren Postversänden zu einer anderen (besseren oder schlechteren) Preisliste führen würden, antworteten 101 Vertragskunden mit Ja und 146 mit Nein.145 Sechs Vertragskunden machten keine Angaben. Auf die Frage, welche Parameter einen positiven oder negativen Einfluss hätten, machten 149 Vertragskunden keine Angaben (davon drei Ver- tragskunden, welche angaben die Kriterien zu kennen), vier Vertragskunden konnten dies nicht beurteilen, und für einen Vertragskunden war dies «nicht relevant».146 Die übrigen Ver- tragskunden machten eine Angabe zu Parametern. Individuell preislis- Ja Nein Keine Angabe tenrelevante Krite- rien 101 146 6 Tabelle 45: Kenntnis der möglichen Anpassungen des Postversands im Hinblick auf eine an- dere Preislisteneinstufung
- Von denjenigen 101 Vertragskunden, welche angaben die Kriterien zu kennen, gaben 20 Vertragskunden die Parameter des Preissystems (fast) vollständig an. Im Übrigen nannten die meisten Vertragskunden (38) volumen- oder umsatzbasierte Parameter, sehr häufig ohne Angabe weiterer Kriterien. 37 Nennungen betrafen andere Kriterien des Preissystems (inkl. Vorleistungen). Weiter wurden unter anderem 25 Kriterien genannt, welche nicht oder nur in- direkt für das Preissystem relevant sind.147 Acht Antworten waren unklar. Parameter Umsatz Andere PL- Nicht rele- Unklare Ant- Nennungen relevante Kri- vant worten einzelner Kri- terien terien148 20 38 37 25 8 145 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 19a; Zwei Geschäftskunden bezeichnen die Antwort als Geschäftsgeheimnis. 146 Hinsichtlich Frage 19a bezeichneten zwei Geschäftskunden ihre grundsätzliche Antwort als Ge- schäftsgeheimnis, vier Geschäftskunden bezeichneten die Massnahmen als Geschäftsgeheimnis. 147 Dazu zählen auch Änderungen der Produktstruktur, das heisst beispielsweise ein Wechsel von A- Post auf B-Post-Sendungen. 148 Mehrfachnennungen möglich. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 107 Tabelle 46: Konkrete Angabe der Änderungen im Postversand im Hinblick auf eine andere Preislisteneinteilung
- Die übrigen preislistenrelevanten Parameter wurden unterschiedlich häufig genannt, am meisten das Monatsprofil (16), Vorleistungen (neun), Adressqualität/Retouren (acht), Jah- resprofil (sieben), AVZ-Online und Frankatur (je drei). Dabei gaben die Vertragskunden teil- weise nur ein Kriterium, teils mehrere an. Von den nicht preislisten-relevanten Kriterien am häufigsten genannten wurden die Vorleistungen, welche zwar für Sendungen rabattrelevant aber nicht preislistenrelevant waren, sowie die Produktstruktur, welche höchstens indirekt über den Umsatz oder selten ein anderes Segment preislistenrelevant war.
- Wie die Antworten zeigen, wussten viele Vertragskunden nicht, welche Änderungen in ihrem Versandverhalten zu einer anderen Preislisteneinteilung führen, oder nannten einfach generell Volumen/Umsatz. Letzteres entsprach denn auch dem wichtigsten Einstufungskrite- rium im alten Preissystem.
- Die Vertragskunden wurden zusätzlich gefragt, ob die von ihnen aufgeführten Ände- rungen zur Verbesserung einer Preisliste umsetzbar wären. In der Auswertung berücksichtigt sind nachfolgend nur die Antworten der 101 Vertragskunden, welche die Kriterien zur Ände- rung der Preisliste kannten (vgl. Rz 446). 16 Vertragskunden gaben an, dass eine Anpassung für sie möglich oder teilweise möglich wäre. Dagegen verneinten 29 eine Anpassungsmöglich- keit explizit. Dreizehn Vertragskunden nannten die Umsetzung nicht preislistenrelevanter Kri- terien (etwa Vorleistungen, Produktstruktur) oder gaben eine unklare Antwort. 41 beantworten schliesslich diese Teilfrage nicht. Möglich oder teil- Nicht Kein preislistenrelevantes Keine An- Anpassung Ver- weise möglich möglich Kriterium oder unklare gabe sandverhalten Antwort umsetzbar? 16 29 13 41 Tabelle 47: Frage nach der Realisierbarkeit der Änderung des Versandverhaltens
- Auf die Frage an 255 Vertragskunden in der Untersuchung, ob sie in der Vergangenheit bei sich Anpassungen vorgenommen haben, um höhere Rabatte zu erhalten, antworteten 99 mit Ja, 148 mit Nein und fünf machten keine Angaben.149 Das Verhältnis sieht etwa auch bei den Quickmailkunden oder allen potenziellen Quickmailkunden ähnlich aus (d. h. rund zwei Fünftel mit ein paar Prozent Abweichung). Betreffend die Art der Anpassungen machten 128 keine Angaben, weitere zwölf Antworten waren unklar. Von denjenigen die Angaben machten, nannten 26 eine Änderung in der Produktstruktur (Wechsel der Produkte [z. B. A-Post, B-Post etc.], Verwendung leichteren Papiers), 14 die Verbesserung der Adressqualität resp. die Ver- ringerung der Retouren, elf eine generelle Senkung des Sendungsvolumens, zehn die Erhö- hung der elektronischen Versandverzeichnisse, neun eine Versandkumulation, neun die Fran- katur, neun die Vorleistungen und acht das Monatsprofil genannt. Die weiteren Nennungen traten weniger als fünfmal auf und werden hier nicht detailliert aufgeführt. Erwähnenswert ist, dass eine Anpassung an das Kriterium Jahresprofil nie explizit genannt wurde, obwohl dieses erhebliche Auswirkungen auf die Preislisteneinteilung haben konnte. 149 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 19b; drei Geschäftskunden bezeichneten die Antwort als Geschäftsgeheimnis. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 108 Wichtigste Produkt- Adress- Volu- AVZ- Ver- Franka- Vorleis- Mo- Anpas- struktur qualität/ men- Online sandku- tur tungen natspro- sungen Retou- senkung mulation fil des Ver- ren sands150 26 14 11 10 9 9 9 8 Tabelle 48: Angabe der in der Vergangenheit vorgenommenen Anpassungen im Hinblick auf die Erreichung höherer Rabatte
- Es zeigt sich, dass die Mehrheit der vorgenommenen Anpassungen keine spezifischen Parameter des neuen Preissystems betrafen. Dies gilt etwa für die Änderung der Produktstruk- tur (häufig Bezug günstiger Versandprodukte). Diese Anpassung ist vom Preissystem unab- hängig, da die Wirkungen höchstens indirekt durch eine andere Segmenteinteilung, welche den Kunden nicht bekannt ist, bzw. durch unterschiedliche Umsätze zu Stande kommt. Damit zusammenhängend sind auch reine Volumenreduktionen zur Kostenreduktion in der Regel keine Optimierung im Preissystem. Sie stellen eine generelle Vermeidung der Portokosten (soweit möglich) dar. Die Kunden nannten neben diesen noch weitere Kriterien ohne Preislis- teneinfluss, etwa die Auslagerung auf elektronische Substitute oder die Konkurrenz. Zum Teil dürfte es für die Kunden auch schwierig abzuschätzen gewesen sein, ob sich eine solche Umstellung am Ende lohnt.151 Einige Kunden erwähnten Anpassungen an die Post, um post- konform aufzuliefern. Dies war Voraussetzung für die Berücksichtigung von Sendungen für den Rabatt, bestimmte aber nicht die Rabatthöhe.
- Bei nur rund der Hälfte der Vertragskunden, welche eine Optimierung vorgenommen haben, war die Optimierung im Hinblick auf das neue Preissystem relevant (49 Nennungen). In dieser Zahl enthalten sind auch die Angaben «Versandkumulation», die postkonforme Auf- lieferung, der Data Matrix Code, sowie die Vorleistungen. Insbesondere die Vorleistungen wur- den jedoch auch bereits im alten Preissystem honoriert. Ohne Berücksichtigung dieser «An- passungen» waren es noch deutlich weniger Optimierungen. Nur rund 16 % aller Vertragskunden hatten damit einzelne oder mehrere Optimierungen im Hinblick auf die Para- meter des Preissystems vorgenommen. Die von der Post angestrebte Anreizwirkung des neuen Preissystems, möglichst kostenoptimal für die Post zu versenden, war daher be- schränkt.
- Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nur ein kleiner Teil der Ver- tragskunden über die preislistenrelevanten Parameter des Preissystems ausreichend infor- miert war. Dies gilt insbesondere für die Kriterien, welche für die Kunden individuell zu einer besseren oder schlechteren Preisliste führten. Für die meisten Vertragskunden scheint der erzielte Umsatz der wichtigste oder zumindest bekannteste Parameter für die mit ihnen ver- einbarte Preisliste gewesen zu sein. Demgegenüber kann jedoch davon ausgegangen wer- den, dass weniger als 5 % der Postkunden ihre tatsächliche Zuordnung in ein Segment kann- ten. Die Befragung zeigte auch, dass sich nur wenige Vertragskunden aufgrund ihres Sendeverhaltens an die als Anreiz gedachten Parameter anpassen konnten und die meisten daher lediglich den von der Post angebotenen Preis akzeptieren mussten. Entsprechend wa- ren sie den daraus resultierenden Ungleichbehandlungen ausgesetzt.
- Aus den Antworten geht damit aber auch klar hervor, dass die Postkunden, wenn sie bereits Mühe hatten die Auswirkungen der sie betreffenden Parameter zu bestimmen, in keiner 150 In den preislistenrelevanten Kriterien nicht berücksichtigt ist die Antwort aus […], welche mehrere Parameter betreffen könnte. 151 So für eine Verbesserung der Adressqualität […]. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 109 Weise dazu in der Lage waren, die Richtigkeit der ihnen angebotenen Preise zu überprüfen oder gar die Preise im Vergleich zu Wettbewerbern zu prüfen. Fazit
- Insgesamt kann daher gefolgert werden, dass die Kunden der Post nur wenige bzw. oberflächliche Kenntnisse über das Preissystem der Post hatten und eine Kontrolle durch den Kunden aufgrund der Komplexität und Intransparenz nur schwer möglich war. Auch ein Ver- gleich der Konditionen der Postkunden untereinander erscheint aufgrund der vielen Parameter nicht möglich. Ein solcher Vergleich war von der Post auch nicht gewünscht (vgl. oben, Rz 412).
- Zudem führte die Komplexität und Intransparenz des Preissystems dazu, dass die Ver- tragskunden die preislichen Auswirkungen von Umsatzänderungen, insbesondere Verlagerun- gen auf die Konkurrenz, nicht abschätzen konnten (vgl. dazu ausführlich hinten, Rz 554 ff.). A.4.5 Einschätzung der Vertragskunden zur Handhabung des Preissystems
- In diesem Abschnitt werden die Resultate der Vertragskunden-Befragung zum Prozess der Konditions- resp. Vertragsvereinbarung mit der Post, zur Auswahl von Optionen bei der Preislisteneinteilung, zur Verhandelbarkeit der Preise generell, zur Anwendung des Zusatzra- batts sowie zur Kündigung der Konditionen bei grösseren Abweichungen von den vereinbarten Versandparametern erörtert. Einstufungsprozess
- In der Untersuchung machten im Hinblick auf den Ablauf des Einstufungsprozesses152 insgesamt 155 der 255 befragten Vertragskunden keine Angaben.153 Die meisten übrigen Ver- tragskunden gaben an, dass der Einstufungsprozess grundsätzlich so abgelaufen sei, dass die Post die neuen Konditionen mitteilte und allenfalls präsentierte. Der Grad der Interaktion zwischen der Post und den Vertragskunden scheint dabei sehr unterschiedlich gewesen zu sein. Zumindest teilweise wurde das Preisblatt nur per Post zugesandt oder es wurden keine Erklärungen abgegeben. Einer der Kunden führte dazu aus: «Einstufung ist also durch die Post vorgegeben worden, ohne konkrete Erläuterungen durch unseren Kundenberater dazu erhalten zu haben […]. Den neuen, ab April 2011 für uns wirksamen Vertrag hat man uns zudem erst kurz vor Umstellung auf das neue System ohne vorgängige Information (Ende März 2011) mit hoher Dringlichkeit zur Unterschrift vorgelegt».
- Sofern sich die befragten Vertragskunden dazu äusserten, gaben sie mehrheitlich an, dass die Einstufung jährlich erfolgt.
- Die meisten Aussagen wiesen darauf hin, dass der Kunde die von der Post vorgeschla- genen Konditionen, abgesehen von Planänderungen, letztendlich akzeptieren musste. Jedoch erwähnten acht Vertragskunden die Möglichkeit von Verhandlungen mit der Post.
- Von den in der Untersuchung154 befragten 255 Vertragskunden beantworteten rund drei Viertel die Frage nach der Änderung des Einstufungsprozesses nicht oder konnten dies nicht (mehr) beurteilen.155 33 Vertragskunden sahen keine Änderung im Einstufungsprozess gegen- über demjenigen im alten Preissystem. Weitere zehn gaben an, dass keine Änderungen seit der Einführung des neuen Preissystems 2009 erfolgt waren, ein Kunde wies auf die früheren 152 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 17. 153 Fünf Vertragskunden bezeichnen ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 154 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 17. 155 Fünf Vertragskunden bezeichneten ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 110 Kriterien hin. Zwei Vertragskunden wiesen auf die Änderung der Kriterien 2012 hin. Ein Ver- tragskunde führte aus, er habe seit Einführung des Preissystems keinen Kontakt mehr mit der Post gehabt.
- Insgesamt zeigt sich damit, dass die Kunden der Post kaum Verhandlungsspielraum hatten, sondern in der Mehrzahl der Fälle die Vorgaben der Post weitgehend akzeptierten. Von den Kunden wurde das Verhalten der Post oft so wahrgenommen, dass diese die Preise vorgibt und der Kunde diese mehr oder minder zu akzeptieren habe. Optionen und Verhandlungsmöglichkeiten
- In der Vorabklärung und der Untersuchung wurden Vertragskunden gefragt, ob ihnen durch die Post verschiedene Optionen mit Auswirkungen auf die Preise angeboten wurden.156 In der Vorabklärung antworteten von 28 Vertragskunden 16 mit Ja und zehn mit Nein. Eine Antwort war unklar.157 Vier nannten als Optionen (gewisse) Parameter des Preissystems, wo- von zwei darauf hinwiesen, diese seien nicht umsetzbar. In der Untersuchung antworteten 77 der befragten 255 Vertragskunden, dass verschiedene Optionen diskutiert wurden, 101 Ver- tragskunden verneinten dies und 74 machten keine bzw. keine verwertbaren Angaben.158 Ei- nige Vertragskunden machten Angaben hinsichtlich der angebotenen Optionen.
- Die Vertragskunden wurden in der Vorabklärung und in der Untersuchung zudem ge- fragt, ob die Preise verhandelbar gewesen seien.159 In der Vorabklärung antworteten darauf von 28 Vertragskunden deren sieben mit Ja, 19 mit Nein.160 Von den verneinenden Vertrags- kunden hatten indes zwei intern Optimierungen ihres Versands vorgenommen. Eine Antwort war unklar.161 In der Untersuchung antworteten von 255 befragten Vertragskunden 35 Ver- tragskunden mit Ja, 125 mit Nein und 92 machten keine Angaben.162 Preise der Post Ja Nein Keine Angabe Optionen angeboten 77 101 74 Verhandelbar 35 125 92 Tabelle 49: Frage nach verschiedenen Optionen und der Verhandelbarkeit der Preise im Ein- stufungsprozess
- Hinsichtlich der Ergebnisse der Befragung in der Untersuchung bestanden keine mar- kanten Unterschiede zwischen den Branchen. In der Vorabklärung war der Anteil der Quick- mailkunden, welcher verschiedene Optionen angeboten bekam und die Preise als verhandel- bar erachtete, deutlich kleiner als für den Rest der Vertragskunden. Allerdings ist hinsichtlich der Verhandelbarkeit zu erwähnen, dass diejenigen Vertragskunden, welche eine Verhandel- barkeit bejahten, vor allem die Verhandlungen betreffend Optionen (Parameter) des Preissys- tems meinten (vgl. sogleich Rz 467). In der Untersuchung wich der Ja-Anteil der Quickmail- kunden im Vergleich zu den übrigen befragten bezüglich Optionen kaum von demjenigen der Gesamtheit der Vertragskunden ab, wogegen die Quickmailkunden in der Untersuchung die 156 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 20a; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 16. 157 Dazu kam eine Antwort, welche als Geschäftsgeheimnis bezeichnet worden ist. 158 Drei Geschäftskunden bezeichneten ihre Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. 159 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 20b; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 16. 160 Ein Vertragskunde bezeichnete seine Antwort als Geschäftsgeheimnis. 161 Dazu kam eine Antwort, welche als Geschäftsgeheimnis bezeichnet worden ist. 162 Drei Geschäftskunden bezeichneten ihre Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 111 Verhandlungsmöglichkeit etwas höher einschätzten als die Gesamtheit der Vertragskunden. Allerdings war jeweils auch der Nein-Anteil höher.163
- In der Vorabklärung gaben von den sieben Vertragskunden, welche die Preise als ver- handelbar ansahen, drei die Preislistenparameter, drei spezifisch den Umsatz und ein Ver- tragskunde allgemein den «Rabatt» als Verhandlungsinhalt an. In der Untersuchung machte gut ein Drittel der 35 bejahenden Vertragskunden Angaben über den Inhalt der Verhandlun- gen. Dabei nannten (fünf) Optionen im Rahmen der Preislisten-Parameter des Preissystems. Neun Vertragskunden bezogen sich auf den Preis.
- Insgesamt bestätigen auch diese Aussagen der Kunden, dass diese die Konditionen als kaum verhandelbar ansahen. Anwendung des Zusatzrabatts
- Die Vertragskunden wurden in der Untersuchung gefragt, wie sich der Zusatzrabatt auf die Versandkosten des Vertragskunden auswirken würde.164 Von den 255 befragten Vertrags- kunden gaben 21 Vertragskunden an, der Zusatzrabatt wirke sich positiv bis sehr gut aus.165 Für 28 Vertragskunden bestand lediglich eine geringe Auswirkung des Zusatzrabatts. 17 Ver- tragskunden gaben an, der Zusatzrabatt habe keine Auswirkung. Weitere fünf Vertragskunden äusserten sich dahingehend, ihre Versandkosten hätten gegenüber früher nicht geändert, während sieben Vertragskunden eine Verteuerung der Leistungen angaben. Von letzteren gab ein Vertragskunde an, dass dies aufgrund der Verlagerung von Umsätzen auf Quickmail der Fall war. Für 23 Vertragskunden war dies nicht beurteilbar, wovon mindestens neun Vertrags- kunden der Zusatzrabatt nicht bekannt war. 14 Antworten sind unklar. 119 Vertragskunden machten keine Angaben.166 Vier Vertragskunden gaben im Rahmen der Antwort an, ein fixer resp. der alte Rabatt sei besser gewesen. Unbe- Auswirkung kannt Keine Unter- Kein Keine Zusatzra- oder Angabe Positiv schied- Gering Ein- Ände- Negativ batt auf nicht oder lich fluss rung Versand- beur- unklar kosten teilbar 21 20 28 17 5 7 23 133 Tabelle 50: Auswirkung des Zusatzrabatts auf die Versandkosten
- Die Vertragskunden wurden in der Vorabklärung und in der Untersuchung zudem ge- fragt, ob sich der Zusatzrabatt auf das Versandverhalten oder die Planung auswirken würde:167 163 Die Begründung dürfte insbesondere darin liegen, dass der Anteil der Quickmailkunden, welche die Fragen beantwortet haben, deutlich höher liegt als beim Rest der Vertragskunden. 164 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 14; Die Antworten lassen sich nicht immer eindeutig von der gestellten Zusatzfrage nach Höhe und Häufigkeit der Anwendung des Zusatzrabatts trennen. Vor- liegend werden die Antworten dennoch getrennt dargestellt. 165 Dies machen auch weitere Unternehmen geltend, welche hier unter einer anderen Kategorie aufge- führt sind. 166 Dazu bezeichneten zwei Vertragskunden ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 167 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 23a; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 15. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 112
- In der Vorabklärung wurde diese Frage im Zusammenhang mit der Zweiteilung des Ra- batts in Preislisteneinteilung und Zusatzrabatt gestellt.168 Gemäss den Antworten in der Vor- abklärung wurde nach einer Mehrheit von 18 Vertragskunden deren Planung der Postdienst- leistungen nicht beeinflusst. Fünf der befragten Vertragskunden konstatierten hingegen einen Einfluss der Zweiteilung des Rabatts auf das Versandverhalten und die Planung. Ein Vertrags- kunde berücksichtigte dies beim Marketingbudget, einer bei der Ausrichtung von Massenver- sänden, einer durch die Nutzung von AVZ-Online und zwei bei den Versandterminen. Eines der fünf Unternehmen gab an, die Planbarkeit habe sich «aufgrund der variablen Komponen- ten verschlechtert, da diese zwischen 0–3 % schwanke von Monat zu Monat.» Ein Vertrags- kunde monierte die Intransparenz der Kriterien. Schliesslich gaben fünf Vertragskunden keine oder eine unklare Antwort.
- In der Untersuchung verneinten von 255 Vertragskunden deren 194 einen Einfluss des Zusatzrabatts auf das Versandverhalten. 25 Vertragskunden gaben an, dass der Zusatzrabatt einen Einfluss auf das Versandverhalten habe. Elf Antworten waren schliesslich unklar und 21 Vertragskunden machten keine Angabe, wovon zwei die Frage nicht beurteilen konnten.169 Keine An- gabe oder Auswirkungen Zusatzrabatt auf Ja Nein Unklar nicht beur- Versandverhalten teilbar 25 194 9 21 Tabelle 51: Auswirkungen des Zusatzrabatts auf das Versandverhalten
- Viele (80) der Vertragskunden, für die der Zusatzrabatt keinen Einfluss auf das Ver- sandverhalten und die Planung hatte, gaben ungefragt eine Begründung für die verneinende Antwort an. Dabei äusserten sich 64 Vertragskunden dahingehend, dass sie aufgrund der be- stehenden Vorgaben/Erfordernisse aus ihrer Geschäftstätigkeit oder wegen der bestehenden Organisation keine Änderungen an der Planung oder am Versandverhalten vornehmen konn- ten oder wollten. Insgesamt acht Vertragskunden gaben an, der Rabatt oder der Briefversand generell sei ein zu geringer Kostenfaktor. Vereinzelt wurden noch andere Gründe genannt. Zwei Vertragskunden gaben an, ihren Versand bzw. Zusatzrabatt bereits optimiert zu haben, weshalb nun kein Einfluss auf das Versandverhalten mehr bestehe (auch bei diesen Vertrags- kunden hatte somit der Zusatzrabatt einen Einfluss).170
- Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass rund ein Sechstel der Ver- tragskunden in der Vorabklärung und ein Zehntel der Vertragskunden in der Untersuchung davon ausging, dass der Zusatzrabatt einen Einfluss auf die Planung ausübte, mithin etwa zur Kumulation von Sendungen führte. Der Zusatzrabatt kam laut Kundenaussagen zudem sehr unterschiedlich häufig und in unterschiedlicher Höhe zur Anwendung (vgl. auch vorne, Rz 309 ff.). Zudem haben einige Kunden unaufgefordert den Einfluss des Zusatzrabatts auf die er- schwerte/verunmöglichte Planung, Kalkulation und Budgetierung bestätigt oder zur Wirkung des Rabatts im Hinblick auf einen Wechsel gemacht. Da der Grossteil der Kunden ihr Ver- sandverhalten aber gerade nicht am Zusatzrabatt ausrichten konnten und entsprechend auch 168 Zwei Vertragskunden bezeichneten einen Teil ihrer Antwort als Geschäftsgeheimnis, sind aber für in der Auswertung mit dem einsehbaren Teil der Antworten berücksichtigt. 169 Dazu bezeichneten sechs Vertragskunden ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 170 Diese Vertragskunden wurden in Tabelle 51 der Transparenz halber jedoch unter «Nein» aufgeführt. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 113 nicht ausrichteten, waren diese Kunden somit der Wirkungsweise des Zusatzrabattes willkür- lich ausgesetzt, so dass sie hierdurch untereinander diskriminiert wurden. Kündigung der Verträge
- Die Vertragskunden der Post wurden im Rahmen der Untersuchung zudem gefragt, ob die Post ihnen gegenüber jemals den geschlossenen Vertrag vorzeitig gekündigt hat, weil sie unterjährig stark von den einstufungsrelevanten Umsätzen abgewichen sind.171 Gegebenen- falls sollten die Vertragskunden den Sachverhalt schildern und angeben, wie oft dies in den letzten 5 Jahren geschehen sei. Von den 255 befragten Vertragskunden gaben sechs auf die Frage keine Antwort.172 Von den restlichen Vertragskunden verneinten 237 Vertragskunden eine Kündigung der Post. Demgegenüber gaben zehn Vertragskunden an, der Vertrag sei bereits einmal gekündigt worden. Bei einem der zehn Vertragskunden erfolgte zweimal eine Kündigung, bei den übrigen neun nur einmal. Der Grund dafür war in acht Fällen ein Umsatz- oder Volumenrückgang, in einem Fall zusammen mit der Verschlechterung des Jahresprofils. In einem Fall handelte es sich um die Einführung des neuen Preissystems. Schliesslich kam es in zwei Fällen infolge einer Preisänderung der Post für bestimmte Produkte zu einer Kün- digung durch die Post.
- Die Vertragskunden wurden in der Untersuchung ebenfalls gefragt, ob sie selbst gegen- über der Post jemals den geschlossenen Vertrag vorzeitig gekündigt haben, weil sie unterjäh- rig stark von den einstufungsrelevanten Umsätzen abgewichen sind und daher einen Grossteil des Zusatzrabatts nicht realisieren konnten.173 Von den 255 befragten Vertragskunden beant- worteten fünf diese Frage nicht.174 Von den übrigen Vertragskunden gab kein einziger an, selbst den Vertrag gegenüber der Post gekündigt zu haben. Ein Vertragskunde führte dazu aus: «Das wäre vielleicht sinnvoll gewesen, wegen des hohen Aufwands haben wir darauf verzichtet». Einschätzung eines Prognosesystems im Allgemeinen und des Preissystems CAPRI im Besonderen
- In der Vorabklärung wurden die Vertragskunden zudem gebeten, die konkreten Vor- und Nachteile eines Systems mit einem im Voraus prognostizierten und vereinbarten Jahresum- satz für sie zu beschreiben. Von den 28 befragten Vertragskunden gaben vier Vertragskunden keine Antwort. Als Vorteil genannt wurde ganz überwiegend die grundsätzlich bestehende bessere Planbarkeit und Budgetierung. Je ein Vertragskunde nannte dies als Voraussetzung für ein transparentes System sowie als Voraussetzung zur Ermöglichung von Bonusrabatten bei Zielübertreffung. Als Nachteil wurde am häufigsten genannt, dass aufgrund von Schwan- kungen Prognosen schwierig seien und damit häufig die Umsätze nicht den Prognosen ent- sprechen würden. Anpassungen seien dabei schwierig/nicht möglich/erst im nächsten Jahr möglich. Ein Vertragskunde gab an, die Rabatte seien dadurch limitiert, ein anderer sieht da- gegen einen Nachteil in möglichen Abzügen bei Nichterreichen des Zielumsatzes. Drei Ver- tragskunden gaben an, die Planbarkeit sei durch den Zusatzrabatt erschwert; das heisst, der Zusatzrabatt erschwere die Planung und Budgetierung wieder, sofern sie durch ein Prognose- system einfacher wäre. Ein Vertragskunde machte geltend, […]Werden die Antworten darauf analysiert, ob ein solches Prognosesystem gesamthaft eher positiv oder negativ zu werten ist, so sind acht Antworten als positiv, […] sieben als negativ und sieben als unklar zu werten. 171 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 24. 172 Zwei Vertragskunden bezeichneten ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 173 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 25. 174 Dazu kommen zwei Geschäftskunden, welche ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis bezeichnet ha- ben. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 114
- 28 Vertragskunden wurden in der Vorabklärung zudem befragt, ob sie ein anderes Sys- tem gegenüber einem Preissystem mit prognostiziertem Jahresumsatz bevorzugen würden. Hinsichtlich der Antworten ist anzumerken, dass ein Teil der Vertragskunden die Frage anders verstanden hat, nämlich ob sie gegenüber dem neuen Preissystem ein anderes bevorzugen würden. Acht Vertragskunden machten keine Angaben und für je einen Vertragskunden war dies nicht beurteilbar respektive nicht relevant. Sechs Vertragskunden verneinten die Frage. Von den übrigen Vertragskunden sprachen sich […] elf Vertragskunden für ein anderes Sys- tem aus. Dies gilt auch für die Mehrheit der Quickmailkunden. Von allen Vertragskunden, die ein anderes System bevorzugen würden, wünschten sich […] fünf das alte Preissystem res- pektive ein System mit einheitlichem Rabattsatz, allenfalls mit Zusatzrabatt bei Übertreffen. Dagegen hätte ein Vertragskunde das aktuelle System mit rückwirkenden und höheren Um- satzrabatten bevorzugt. Zwei Vertragskunden hätten ein ausschliesslich an tatsächlichen Wer- ten orientiertes Preissystem bevorzugt. Ein Vertragskunde wünschte generell höhere Rabatte und Rückvergütungen, ein anderer Vertragskunde generell ein System mit Verhandlungsspiel- raum. A.4.6 Bewirkte Preiserhöhung durch das Preissystem CAPRI
- Eines der von der Post angestrebten Ziele der Einführung des Preissystems CAPRI […]. Erkenntnisse aus den Unterlagen der Post
- Laut Projektabschlussbericht zur Einführung des Systems CAPRI war […]. Durch die Umstellung des Preissystems ergab sich jedoch im Vergleich zum alten Preissystem eine Um- satzzunahme (resp. eine Reduktion der Rabattsumme) von […] Millionen Franken resp. um […] %, unter Annahme gleichbleibender Mengen und eines Zusatzrabatts von […] %. Dies war dadurch bedingt, dass die Verkaufsorganisation stärker dem Vorschlag des Systems gefolgt sei und ihre Kompetenzen weniger als erwartet ausgenützt habe (siehe zur Preislistenfestle- gung bei Einführung des Systems oben, Rz 224 und 257 f.). […].
- […].
- Im April 2012 wurde der neue Parameter «Anteil Retouren» eingeführt, welcher den bis- herigen Parameter «Adressqualität» ersetzte. Die Post sah vor, […].175 176 Die Ausgangslage Anfang 2012 ist in der nachfolgenden […] dargestellt. Dabei sind auf der linken Seite sämtliche Kunden (dargestellt als Kreise) aufgrund ihrer Retourenquote und des Anteils B-Post abgebil- det, woraus sich für jeden Kunden die Auswirkung auf die Preislisteneinteilung ablesen lässt. Auf der rechten Seite ist dargestellt, für wie viele Vertragskunden es aufgrund des neuen Re- tourenparameters zu (k)einer Preislistenänderung kommt, und in welchem Ausmass eine sol- che Preislistenänderung erfolgte. 175 Ursprünglich sollten annäherungsweise […]. 176 Ausserdem wurden Kosteneinsparungen von bis […] Franken durch Früherkennung der Nichtzustell- barkeit bereits bei der Sortierung sowie von bis […] Franken durch Vermeidung der Rückzustellung infolge Entsorgung erwartet. Durch neue Produkte im Zusammenhang mit dem Umgang mit Retouren sollten zudem Zusatzerlöse von […] generiert werden. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 115 Abbildung 16: […].
- Laut der Grafik […] würden durch den Parameter «Anteil Retouren» zwar mehr Kunden besser als schlechter gestellt im Verhältnis zum alten Kriterium. Diesbezüglich ist jedoch fest- zustellen, dass aufgrund der Strukturkontrolle (auch bei der Einführung des neuen Retouren- parameters) kein Handlungsbedarf eines Kundenberaters oder einer Kundenberaterin be- stand, wenn ein Kunde in eine bessere Preisliste einzuteilen wäre, sondern nur im Falle einer Verschlechterung.177
- Die Anpassung des neuen Preissystems (Erweiterung auf 30 Preislisten, Anpassung der Parameter, Anpassung der Strukturkontrolle) auf den 1. Januar 2015 sollte laut Post […]. Ergebnisse aus Kundenbefragung
- In der Untersuchung wurde dazu eine Auswahl von 255 Vertragskunden gefragt, ob das neue Preissystem bei ihnen zu tieferen Versandkosten geführt habe.178 Darauf antworte- ten 62 Kunden mit Ja, 137 mit Nein, und 51 machten keine Angaben oder konnten keine Ein- schätzung vornehmen.179 Tiefere Preise durch Ja Nein Keine Beurteilung neues Preissystem 62 137 51 Tabelle 52: Tiefere Preise durch neues Preissystem? 177 Vgl. dazu oben, Rz 241 ff. 178 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 20. 179 Fünf Geschäftskunden bezeichneten ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 116
- Einige der mit Ja antwortenden Vertragskunden bezogen sich explizit auf den neuen Zusatzrabatt, welcher generell oder bei grösseren Sendungen zur Anwendung kam. Vereinzelt hatten die besseren Konditionen aber auch mit einem veränderten Versandverhalten (bei- spielsweise Zusammenzug von Sendungen an einem Standort) oder Umsatzerhöhungen zu tun. Ein Vertragskunde machte zudem explizit geltend, das Preisniveau habe sich zwar nicht verändert, jedoch seien die preisbestimmenden Faktoren des Systems so aufgebaut, «dass ein bestimmtes, von der Post gewünschtes Verhalten (insbesondere der Verzicht auf die Nut- zung von konkurrenzierenden Anbietern)», unterstützt werde.
- Die 255 Vertragskunden wurden weiter im Hinblick auf das Empfinden des Preis/Leis- tungsverhältnisses der von ihnen mit der Post vereinbarten Preisliste befragt.180 Hierbei gaben 135 Vertragskunden an, dass sie das Preis-Leistungs-Verhältnis in Ordnung fanden. 78 gaben an, dass dies ungenügend sei, wovon 13 vorbrachten, dass die Leistung der Post zwar gut sei, der Preis dafür aber zu hoch. 35 machten keine oder keine verwertbaren Antworten, wobei für 19 Vertragskunden die Einschätzung nicht beurteilbar war, v.a. mangels existierender oder geprüfter Alternativen.181 Zudem gaben 19 Vertragskunden an, dass die Tendenz des Preis/Leistungsverhältnisses immer schlechter werde. Einschätzung Preis-/ In Ordnung ungenügend Keine Beurteilung Leistungsverhältnis 135 78 36 Tabelle 53: Einschätzung des Preis-/Leistungsverhältnisses
- Bei der Kundengruppe der bisherigen Quickmailkunden und der Vertragskunden, wel- che Quickmail als Alternative angaben, erachtete jeweils rund die Hälfte das Preis-Leistungs- verhältnis als ungenügend. Das heisst, der Anteil der negativen Beurteilung des Preis-/Leis- tungsverhältnisses lag höher als für den Rest der Vertragskunden. Vom Sekretariat durchgeführte Berechnungen
- Im Rahmen der Berechnungen aufgrund der von der Post bereitgestellten Rechnungs- daten wurden für die Vertragskunden, die sowohl unter dem Preissystem 2009 als auch unter dem Preissystem CAPRI einen Vertrag mit der Post hatten, die durchschnittlichen Preise für die ersten drei Monate im Jahr 2011 (Preissystem 2009) mit den durchschnittlichen Preisen für den Rest des Jahres 2011 (Preissystem CAPRI) für die Produkte A-Post Gross, A-Post Midi, A-Post Standard, B-Post Gross Einzel, B-Post Midi Einzel, B-Post Standard Einzel, B- Post Gross Massen, B-Post Midi Massen und B-Post Standard Massen verglichen. Diese Pro- duktkategorien wurden gewählt, da die Produktklassen A-Post Einzelsendung, B-Post Einzel- sendung und B-Post Massensendung die umsatzstärksten Produkte der Post sind.
- Das Resultat dieses Vergleichs ist in Tabelle 54 dargestellt. Nicht aufgeführt sind die- jenigen Verträge, bei denen der Wechsel des Preissystems keine Änderung bei den Preisen der untersuchten Produkte bewirkt hat. Ein Vertrag mit Preisänderungen kann in einer oder mehreren Zeilen gezählt werden, je nachdem bei wievielen Produkten der Systemwechsel zu einer Preisänderung geführt hat. Der durchgeführte Preisvergleich ergab, dass insgesamt in [1’500-2’000] Fällen (Verträgen) oder [30-40] % durchschnittlich tiefere Preise als im alten Preissystem bezahlt wurden und in [3’000-4’000] oder [60-70] % durchschnittliche höhere Preise bezahlt wurden. Versandart Höhere Preise Tiefere Preise 180 Fragebogenantworten, Frage 13. 181 Sechs Geschäftskunden bezeichneten die Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 117 A-Post Gross [400-500] [200-300] A-Post Midi [300-400] [300-400] A-Post Standard [500-600] [100-200] B-Post Gross Einzel [300-400] [200-300] B-Post Midi Einzel [200-300] [300-400] B-Post Standard Einzel [400-500] [200-300] B-Post Gross Massen [100-200] [0-100] B-Post Midi Massen [0-100] [0-100] B-Post Standard Massen [400-500] [100-200] Tabelle 54: Gegenüberstellung der Preise zwischen den Preissystemen 2009 und CAPRI im Zeitraum zwischen 1.1.2011 und 31.12.2011 (Anzahl Verträge in jeder Produktkategorie).
- Bei einer Betrachtung auf jährlicher Basis, indem das letzte Jahr des Preissystems 2009 (vom 1. April 2010 bis 31. März 2011) mit dem ersten Jahr des Preissystems CAPRI (vom 1. April 2011 bis 31. März 2012) verglichen wird, erhält man ähnliche Zahlen. In insge- samt […] Fällen oder […] % wurden durchschnittlich tiefere Preise als im alten Preissystem bezahlt und in […] Fällen oder […] % wurden höhere Preise bezahlt. Versandart Höhere Preise Tiefere Preise A-Post Gross [400-500] [300-400] A-Post Midi [200-300] [400-500] A-Post Standard [500-600] [200-300] B-Post Gross Einzel [300-400] [300-400] B-Post Midi Einzel [100-200] [400-500] B-Post Standard Einzel [400-500] [300-400] B-Post Gross Massen [300-400] [0-100] B-Post Midi Massen [100-200] [0-100] B-Post Standard Massen [500-600] [100-200] Tabelle 55: Gegenüberstellung der Preise zwischen den Preissystemen 2009 und CAPRI im Zeitraum zwischen 1.4.2010 und 31.03.2012 (Anzahl Verträge in jeder Produktkategorie).
- Hieraus wird ersichtlich, dass die Einführung des neuen Preissystems für eine Vielzahl von Kunden zumindest bei einzelnen Produkten zu einer effektiven Preiserhöhung führte.
- Betrachtet man die Preise berechnet auf dem Quotienten der aggregierten Umsätze und Mengen pro Produkt, so stellt man fest, dass es im Übergang vom Preissystem 2009 zum 32-00009/COO.2101.111.7.298652 118 Preissystem CAPRI im Bereich Massensendungen zu einem starken durchschnittlichen Preis- anstieg gekommen ist.182 Preise in CHF und 2008 2009 2010 2011 2012 Preisänderungen in Prozent zwischen den einzelnen Jahren pro CHF % CHF % CHF % CHF % CHF Versandart A-Post Gross [1.6-1.7] 13% [1.8-1.9] 0% [1.8-1.9] -1% [1.8-1.9] 0% [1.8-1.9] A-Post Midi [1.1-1.2] 1% [1.1-1.2] 0% [1.1-1.2] 0% [1.1-1.2] 0% [1.1-1.2] A-Post Standard [0.9-1.0] -5% [0.8-0.9] -1% [0.8-0.9] 0% [0.8-0.9] 0% [0.8-0.9] B-Post Gross Einzel [1.4-1.5] 12% [1.6-1.7] 0% [1.6-1.7] -1% [1.6-1.7] -1% [1.6-1.7] B-Post Midi Einzel [0.9-1.0] 1% [0.9-1.0] 0% [0.9-1.0] 0% [0.9-1.0] 0% [0.9-1.0] B-Post Standard Ein- [0.7-0.8] -6% [0.7-0.8] -1% [0.7-0.8] -1% [0.7-0.8] 0% [0.7-0.8] zel B-Post Gross Massen [0.8-0.9] 1% [0.8-0.9] 1% [0.8-0.9] 14% [0.9-1.0] 0% [0.9-1.0] B-Post Midi Massen [0.6-0.7] 0% [0.6-0.7] -1% [0.6-0.7] 15% [0.6-0.7] 1% [0.7-0.8] B-Post Standard [0.4-0.5] -5% [0.4-0.5] 0% [0.4-0.5] 2% [0.4-0.5] 0% [0.4-0.5] Massen Tabelle 56: Preise in CHF und Preisänderungen in Prozent zwischen den einzelnen Jahren pro Versandart
- Aus Tabelle 56 kann zu den betrachteten Versandarten gefolgert werden, dass es bis auf die Versandarten B-Post Massensendung mit dem Wechsel vom Preissystem 2009 zum Preissystem CAPRI zu keinen wesentlichen Preiserhöhungen gekommen ist.
- Betrachtet man die Anzahl Sendungen und Umsätze bei den neun Produkten über die Jahre 2008 bis 2012, so ergibt sich das nachfolgende Bild: 2008 2009 2010 2011 2012 Anzahl Sendun- [1.2-1.3 Mrd] [1.2-1.3 Mrd] [1.2-1.3 Mrd] [1.1-1.2 Mrd] [1.1-1.2 Mrd] gen Umsatz [850-900 Mio.] [800-850 Mio.] [800-850 Mio.] [750-800 Mio.] [700-750 Mio.] 182 Theoretisch wäre es auch denkbar, dass der Preisanstieg durch eine durchschnittliche Gewichtser- höhung der einzelnen Sendungen zu erklären ist. Dies erscheint allerdings unwahrscheinlich. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 119 Verhältnis Umsatz im Vergleich [65-70] % [60-65] % [60-65] % [65-70] % [65-70] % zur Menge Tabelle 57: Verhältnis zwischen Anzahl Sendungen und Umsatz über die Jahre hinweg.
- Hier zeigt sich, dass sich die Post mit einem konstanten Rückgang des Versandvolu- mens und des Umsatzes konfrontiert sieht. Im Hinblick auf die Betrachtung des Verhältnisses zwischen Umsatz und Menge kann gefolgert werden, dass dieses in etwa gleich bleibt. Im Jahr 2011 steigt allerdings das Verhältnis um [1-2] % an, was grundsätzlich auf eine geringfügige Preiserhöhung durch die Einführung des Preissystems CAPRI hindeuten könnte. Dies würde sich mit der Einschätzung der Post decken, wonach es mit der Einführung des Preissystems CAPRI zu einem Rabattsummenrückgang gekommen ist (Rz 257 f., Rz 300 und Rz 480 f.). Fazit
- Insgesamt kann festgehalten werden, dass nachgewiesen ist, dass langfristig […] ge- plant war. Dies dürfte einerseits durch die Prozessverbesserungen durch allfällige Verhaltens- änderungen der Kunden bedingt sein, andererseits aber auch durch tiefere Rabatte. Mit Ein- führung des neuen Preissystems CARPI kam es zudem zu einer Rabattreduktion von […] Franken, das heisst mit andern Worten zu einer entsprechenden Preiserhöhung (vgl. Rz 300). Diese Rabattreduktion entstand bereits zu Beginn der Anwendung des Gleitpfades, das heisst zu einem Zeitpunkt, in dem noch viele Kunden besser eingestuft wurden, als es ihrer Zielpreis- liste entsprochen hätte. Die Rabattreduktion war laut Unterlagen der Post nicht vorgesehen, kann aber nicht als unerwartet bezeichnet werden, da laut Begründung der Post die Kunden- berater dem Systemvorschlag vermehrt Folge geleistet und weniger postinterne Eskalationen (d. h. […]) ausgelöst hatten. Ein solches Resultat wäre konsistent mit der vorne beschriebenen Ausgestaltung des Gleitpfads (Rz 221 ff.) und der Strukturkontrolle (Rz 241 ff.), wonach Initi- alpreislisten183 resp. vereinbarte Preislisten, welche rabattmässig unterhalb der Zielpreisliste lagen, gemäss Systemvorschlag im Gleitpfad und der Strukturkontrolle nicht an die bessere Zielpreisliste anzupassen waren.
- Anhand der Analysen zur Einführung des Preissystems zeigt sich zudem, dass die Kun- denberater über einen relativ grossen Spielraum verfügten und die Handhabung der Preislis- teneinteilung uneinheitlich war. A.4.7 Auswirkung des Preissystems CAPRI auf Quickmail
- Ausgangspunkt der Untersuchung war eine Anzeige des Verbands KEP & Mail zum neuen Preissystem CAPRI der Post, welches durch den Zusatzrabatt Quickmail im Wettbe- werb behindere (vgl. sogleich Rz 500). Nachfolgend wird untersucht, ob das Preissystem CAPRI Quickmail die Wahl- und Wechselmöglichkeit der Vertragskunden einschränkte und damit den Marktzugang von aktuellen oder potenziellen Konkurrenten künstlich beschränkte. Aussagen und Hinweise der Wettbewerber
- In seiner Anzeige machte der Verband KEP & Mail geltend, dass der von der Post im Preissystem CAPRI neu eingeführte „Zusatzrabatt“ einen Behinderungsmissbrauch darstelle, der sich gegen die Mitglieder des Verbandes richte, insbesondere gegen die im Bereich Brief- post tätige Quickmail AG in St. Gallen, die damit in ihrer Existenz bedroht sei. 183 Preisliste mit einem Rabatt, welcher demjenigen im Preissystem 2009 entspricht. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 120
- KEP & Mail sah im „Zusatzrabatt“ einen versteckten Treuerabatt, den der Verband als kartellrechtlich unzulässig einstuft. Zudem sei der „Zusatzrabatt“ wirtschaftlich nicht begründet und würde zusammen mit den kundenindividuellen Preislisten ein Gesamtumsatzrabattsystem bilden, welches zugunsten der Post als marktbeherrschenden Unternehmung einen Sog-Ef- fekt auslöse, also den Kunden durch entsprechende Anreize dazu veranlasse, weiterhin Leis- tungen des marktbeherrschenden Unternehmens zu beziehen.
- Die folgenden ergänzenden und konkretisierenden Hinweise von Quickmail richteten sich primär gegen die Intransparenz (dazu Rz 432 und Rz 553) und den im Preissystem CAPRI enthaltenen Zusatzrabatt. Dieser sei insbesondere problematisch aufgrund des Hebeleffekts mit nicht-bestreitbaren Mengen, welche durch das Monopol, von Quickmail nicht angebotene Dienstleistungen und die noch tiefe Haushaltabdeckung von Quickmail resultierten. Zu einem späteren Zeitpunkt machte Quickmail schliesslich auch Vorhalte zu weiteren Verhaltenswei- sen der Post, insbesondere im Zusammenhang mit Distance Selling Mail bzw. Expert Mail, welche allerdings nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind.
- Quickmail wies einerseits auf die theoretischen Wirkungen des Zusatzrabatts (Erschwe- rung des Bezugs von Quickmail, diskriminierende Wirkung) hin, machte aber verschiedentlich auch Angaben zu direkten Reaktionen ihrer Kunden im Markt: a. Kurz nach Einführung am 11. Juli 2011 berichtete Quickmail über eine Reaktion eines Kunden «erster Stunde». Dieser erhielt aufgrund der Quickmail-Mengen 2 % weniger Ra- batt, was er Quickmail anrechne (in Höhe von etwa 6 %). Offenbar glaubte der Kunde fälschlicherweise, der Vertrag sei nicht kündbar und war überrascht, dass ein Vertrag mit angepasstem Umsatz abgeschlossen werden könne. Offenbar versandten die bisherigen Kunden weniger mit Quickmail oder kehrten zur Post zurück. Laut Quickmail habe sie dieser Sendungsmengenverlust gerade damals sehr hart getroffen, als sie noch nicht flä- chendeckend zustellten. Die kostendeckende Zustellung werde dadurch viel später als sonst möglich erreicht und erfordere zusätzliches Kapital. […] Aus den von Quickmail ein- gereichten Zahlen geht allerdings nicht eindeutig hervor, dass der Rückgang durch das neue Preissystem bedingt waren. b. Am 25. Juli 2011 machte Quickmail folgende Aussage: «Ein sehr grosser Kunde aus dem Versandhandel mit einem hohen B-Post-Massensendungsvolumen zeigte sich sehr über- rascht, dass der Postvertrag auch unterjährig gekündigt werden kann. Noch erstaunlicher ist die Reaktion eines Key-Account-Managers der Schweizer Post in Kaderstellung, wel- cher ebenfalls überrascht war, dass der Postvertrag unterjährig gekündigt werden kann. Die zeigt einmal mehr auf, dass der Zielrabatt seine volle Wirkung am Markt entfaltet.» c. Mit Schreiben vom 1. September 2011 bekräftigte Quickmail noch einmal Folgendes hin- sichtlich Kündigungsmöglichkeiten: «Ich kann Ihnen an dieser Stelle nochmals versichern, dass bisher keiner unserer Kunden wusste, dass der Zusatzrabatt auch unterjährig künd- bar ist. Zwei Verkäufer der Schweizer Post, welche nicht namentlich genannt werden möchten, war diese Möglichkeit ebenfalls nicht bekannt.» Die Post weise erst auf diese Möglichkeit hin, nachdem sie durch die WEKO befragt worden sei. d. Quickmail machte weiter geltend, dass seitens verschiedener Kunden Bedenken aufge- kommen seien, ob Preisvorteile bei der Nutzung von Quickmail nicht durch Rabattverluste bei der Post teilweise aufgezehrt würden. e. Am 23. November 2012 wies Quickmail auf Folgendes hin: «Wir hören immer wieder von Kunden und potentiellen Kunden, dass sie wegen der Zusammenarbeit mit Quickmail den Zusatzrabatt von Postmail verlieren, resp. verlieren würden. Unsere Aufklärung, dass die Prognose monatlich angepasst und damit der Zusatzrabatt erreicht werden kann wird nicht immer verstanden oder Glauben geschenkt. Zudem stellt die Änderungskündigung des Vertrages mit Postmail eine wesentliche emotionale Hürde bei den Kunden für einen 32-00009/COO.2101.111.7.298652 121 Wechsel zu Quickmail dar. Wir wären sehr dankbar, wenn der Zusatzrabatt wieder in den Preis inkludiert wird und damit nicht mehr von der Erreichung des prognostizierten Um- satzes abhängt.»
- Mit Eingabe vom 6. November 2013 machte Quickmail Angaben zum Schaden, der aus dem Preissystem entstanden sei: Dieser bestehe einerseits darin, dass Quickmail Kunden hö- here Rabatte geben müsse, um sie für die überproportionalen und aus Sicht von Quickmail unzulässigen Rabattverluste für die bei der Post verbleibenden Sendungsmengen zu entschä- digen. Andererseits entstehe Quickmail ein Schaden durch das Preissystem, weil Kunden ganz von einer Zusammenarbeit mit Quickmail abgehalten würden oder die Aufnahme der Zusammenarbeit verzögert oder verunmöglicht werde, unter anderem wegen der hohen Kom- plexität des Systems. Zur Auswirkung auf die Mengen führt Quickmail weiter aus: […]. Quick- mail schätzt zudem, dass ohne den Zusatzrabatt ihre Umsätze in den letzten drei Jahren min- destens 25 % höher ausgefallen wären.
- Quickmail brachte in der Stellungnahme vom 6. November 2013 weiter vor, dass die Massnahme der Post sie in einer Ausbauphase getroffen habe, in der noch keine Gewinne erzielt würden, so dass jeder Kundenverlust und jede erforderliche Erhöhung der Rabattierung sich unmittelbar in einem höheren Kapitalbedarf niederschlage. Die Massnahme sei daher ge- eignet gewesen, die Quickmail AG vollständig vom Markt zu verdrängen. Das diskriminierende Rabattsystem sei eine entscheidende strategische Weichenstellung mit einer erheblichen Aus- wirkung auf den Wettbewerb und einem erheblichen Nutzen für die Post. Zusammen mit an- deren Massnahmen wie der faktischen Verhinderung des vom Gesetz garantierten Postfach- zugangs und dem systematischen Aufkauf von bestehenden oder potenziellen Wettbewerbern bestehe die akute Gefahr, dass der Wettbewerb im Briefmarkt im Keim erstickt werde, bevor dieser Markt ganz geöffnet werde. Anzeigen der Kundenverbände
- Der VSV gab in seiner Eingabe ebenfalls an, dass die Ziel- oder Treuerabatte wettbe- werbsrechtlich bedenklich seien und von der WEKO vorab geprüft werden sollten. Zudem sei zwar das vorgeschlagene monatliche Zielvolumenrabattsystem ein kommunikativ interessan- ter Ansatz, mache aber betriebswirtschaftlich in dieser Periodizität keinen Sinn und schaffe enorme Intransparenz und das in einem zu 2/3 monopolisierten Bereich. Im Weiteren monierte der VSV, dass die Rabatte nicht differenziert würden (Monopol - Nicht Monopol), «so dass man als Unternehmer die Volumen besser bei der Post belasse als einen möglichen Konkur- renten zu berücksichtigen». Die neu geschaffene Intransparenz scheine wettbewerbsrechtlich fragwürdig zu sein. Generell kritisierte der VSV zudem die grosse Intransparenz und die dar- aus resultierende Unmöglichkeit, die Preise eigenständig zu berechnen und zu vergleichen.
- Auch der SDV machte neben der starken Kritik an der fehlenden Transparenz (Rz 431.b) geltend, dass die Post richtigerweise den Wettbewerbsbereich vom Monopolbereich trennen müsse. Der Umsatz im freien Wettbewerb dürfe nicht zum Umsatz im Monopolbereich hinzu- gezählt werden. Die Post könne sonst bei ihren Grosskunden eine Mischrechnung machen, welche den privaten Anbietern von Postdienstleistungen nicht möglich sei. Vergleich der Preise der Post mit den Preisen von Quickmail
- Die Preise der Post und von Quickmail bestanden jeweils aus einem Grundpreis (Listen- preis ohne Gewichtszuschlag) und einem gewichtsabhängigen Zuschlag. Diese Preise waren publiziert. Die folgende Tabelle gab einen Überblick über die offiziellen Listenpreise: 32-00009/COO.2101.111.7.298652 122 Grundpreis Gewichts- Grundpreis Gewichts- Gewicht Post in Fr. zuschlag Quickmail zuschlag Format184 Post Quickmail In Gramm pro Sen- in Fr. pro dung Fr./Kg Sendung Fr./Kg 1-55185 0.53 0.5 0.40 0.5 Bis B5 56-100 0.53 0.5 0.44 0.5 101-250 0.78 0.5 ab 100g 0.50 0.5 1-100 0.95 0.5 0.70 0.5 Bis B4 101-500 1.08 0.5 ab 100g 0.70 0.5 501-1000 1.45 1 ab 500g 0.70 0.8 Tabelle 58: Übersicht über die Basisproduktpreise der Post und von Quickmail für Massensen- dungen186
- Die Grundpreise für das Standardprodukt B-Massensendung waren somit bei Quickmail bedeutend günstiger. Zu erwähnen ist zudem, dass Quickmail keine Spezialsendungszu- schläge (bei der Post grundsätzlich 15 Rp. pro Sendung) erhebt, welche etwa bei der Post anfallen, wenn sie nicht genau den Vorgaben zur Verarbeitung entsprechen.187 Kunden der Post konnten allerdings bei hohen Volumina von grossen Vergütungen (d. h. Preisreduktionen) profitieren, wenn sie Vorleistungen erbrachten. Dabei handelte es sich zum einen um die Vor- sortierung der Briefsendungen (möglich ab 3000 Sendungen pro Aufgabe und Tag) und zum anderen um die Einlieferung in einem Brief- oder Logistikzentrum (möglich ab 10‘000 Sendun- gen pro Aufgabe und Tag). Die Vergütungen galten nur188 für Midibriefe (bis Format B5, 101- 250g) und Grossbriefe (bis Format B4, 1-100g) und betrugen 15 Rp. resp. 20 Rp. pro Sendung für die Sortierung nach Botenbezirks-/Postfachbunden und 7 Rp. resp. 12 Rp. für die Sortie- rung nach Ortsbunden. Für die übrigen Sendungen, die nicht in den genannten Bunden Platz haben, waren dagegen wieder Zuschläge für Restbunde oder Restsendungen zu entrichten, in Höhe von 15 Rp./Sendung. Die Einlieferung in Logistikzentren ergab für alle Briefe (ausser Restbunden) eine Reduktion von 1 Rp./Sendung bei Einlieferung in Briefzentren 1.5 Rp./Sen- dung.
- Wie oben beschrieben, profitierten Grosskunden der Post von individuellen Rabatten. Quickmail gewährte ebenfalls Rabatte, welche sich am theoretischen schweizweiten Portoum- satz orientierten, wobei weder die unvollständige Abdeckung von Quickmail noch der Anteil 184 Das Produkt Postkarte bei der Schweizerischen Post ist nicht enthalten, da diese immer unter 50 Gramm sein werden; ebenfalls nicht enthalten ist das Produkt „Quickflyer“ von Quickmail, welches als Alternative zu unadressierten Sendungen grundsätzlich alle Adressen in einem bestimmten Gebiet ab- deckt. Der Grundpreis für Quickflyer beträgt 38 Rp. 185 Diese Kategerie wurde auf den 1. Juli 2016 durch Quickmail neu eingeführt; <https://www.quickmail- ag.ch/Internet/Quickmail/News/News_20160511.aspx> (22.8.2016). 186 Quellen: <https://www.post.ch/de/geschaeftlich/versenden-und-transportieren/briefe-inland/briefe- inland/preise-b-post-massensendung>, <https://www.quickmail-ag.ch/internet/Preise/Ueberblick. aspx?1> (31.5.2015). 187 <https://www.quickmail-ag.ch/internet/Produkte/Quickmail.aspx> (2.6.2015); Factsheet B-Post-Mas- sensendungen, verfügbar auf <https://www.post.ch/de/geschaeftlich/versenden-und-transportie- ren/briefe-inland/b-post-massensendung> (2.6.2015). 188 Sie gelten nicht für Standardbriefe (bis Format B4, 1-100g). 32-00009/COO.2101.111.7.298652 123 Sendungen unter 50 Gramm berücksichtigt wurde. D. h. Quickmail versuchte, ähnliche Ra- batte zu gewähren wie die Post:189 […] Quickmail musste aber laut ihren Angaben in gewissen Fällen von der umsatzbasierten Rabattierung abweichen, wenn der Kunde durch Spezialan- gebote der Post von einer Zusammenarbeit mit Quickmail abgehalten worden sei. […]
- Quickmail hatte somit generell günstigere Listenpreise im Vergleich zur Post, wobei die- ser Unterschied je nach Sendung und Gewicht durch die Erbringung von Vorleistungen der Vertragskunden bei der Post wieder verringert oder wettgemacht werden konnte. Gemäss Quickmail mussten sich ihre Rabatte trotz geringerer eingelieferter Mengen am gesamten Um- satz eines Vertragskunden einschliesslich des Monopolbereichs bei der Post orientieren.
- Die Post bemängelt, dass die Höhe der Stückkosten von Quickmail nie untersucht, ge- schweige denn ein Kostenvergleich vorgenommen wurde. Ohne einen solchen könne jedoch nicht beurteilt werden, ob Quickmail überhaupt behindert wurde.
- Hierzu ist anzumerken, dass eine Untersuchung der Stückkosten für die Zwecke der Untersuchung nicht zielführend ist. Zum einen ist Quickmail vorwiegend im Bereich der Brief- zustellung im Bereich der Massensendungen tätig, weshalb es grundsätzlich ausreicht, den Geschäftserfolg insgesamt zu betrachten, da sich die Stückkosten näherungsweise aus dem Verhältnis der Anzahl verschickter Sendungen zum Gesamtumsatz ergibt. Eine Stückkosten- betrachtung ist daher nicht notwendig. Zum anderen ist ein Vergleich der Stückkosten zwi- schen der Post und Quickmail nicht sachgerecht, da die Post überragende Marktanteile hat, über ein gesetzliches Teilmonopol verfügt und damit weitreichende Skalenvorteile erzielen kann.190
- Die Post bringt weiter vor, dass ein Preisvergleich voraussetze, dass reale Nettopreise von Post und Quickmail erhoben werden, was das Sekretariat nie getan habe. Vielmehr seien Listenpreise verglichen worden, wobei die Listenpreise von Quickmail generell günstiger wa- ren, als diejenigen der Post. Zudem sei die Aussage, dass die Post die generellen Listenpreise wettgemacht haben soll eine blosse Behauptung.
- Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist ein detaillierter Preisvergleich der Nettopreise von Post und Quickmail kaum zu bewerkstelligen, da aufgrund des Preissystems der Post für jeden Kunden die Nettopreise auf monatlicher Basis errechnet werden müssten. Ein Preisvergleich mit Quickmailkunden ist auf diese Weise ebenfalls nicht möglich oder mit grossen technischen Hürden verbunden. Wirkung der Ausgestaltung als Preissystem mit Gesamtumsatzrabatten
- Die Post gestaltete ihr Preissystem als Gesamtumsatzrabattsystem aus und unterschied bei der Rabattgewährung nicht zwischen dem reservierten Bereich resp. Monopol (Briefsen- dungen bis 50g) und dem nicht-reservierten Bereich (Briefsendungen über 50g). Der Grossteil der Briefsendungen in der Schweiz lag im reservierten Bereich. Dies bedeutet, dass ein Um- satzrückgang bei einem Kunden der Post, welcher aufgrund der Auslagerung eines Teils des Sendevolumens auf einen Wettbewerber (z.B. Quickmail) entsteht, dazu führen konnte, dass ein Rückgang des Rabatts auf die gesamte bei der Post verbleibende Versandmenge resul- tierte.
- Laut Anzeige des VSV wurde im Zusammenhang mit der Transparenz auch bemängelt, dass die Rabatte nicht differenziert (Monopol – Nicht-Monopol) würden, «so dass man als 189 Vgl. der Preisvergleich von Quickmail für Grossbriefe, <https://www.quickmail-ag.ch/inter- net/Preise/Preisvergleich.aspx> (2.6.2015). 190 Vgl. hierzu auch Vorabentscheidungsverfahren des EuGH in Sachen Post Danmark vom 6. Oktober 2015 (C23-14), Rz 59. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 124 Unternehmer die Volumen besser bei der Post belasse als einen möglichen Konkurrenten zu berücksichtigen.» Die neu geschaffene Intransparenz scheine wettbewerbsrechtlich fragwür- dig zu sein.
- Der SDV machte ebenfalls geltend, dass die Post richtigerweise den Wettbewerbsbe- reich vom Monopolbereich trennen müsse. Der Umsatz im freien Wettbewerb dürfe nicht zum Umsatz im Monopolbereich hinzugezählt werden. Die Post könne sonst bei ihren Grosskunden eine Mischrechnung machen, welche den privaten Anbietern von Postdienstleistungen nicht möglich sei.
- Durch einen dauerhaften Umsatzrückgang konnte sich einerseits die Einstufung in eine ungünstigere Preisliste ergeben, die sich wiederum auf die Preise des gesamten Versandvo- lumens auswirkte. Wenn sich die Umsatzschwankung allerdings innerhalb der Umsatzschwel- len einer Preisliste bewegte, erfolgte keine Änderung derselben. Andererseits konnten durch einen kurzfristigen Umsatzrückgang Einbussen beim Zusatzrabatt erfolgen, die sich wiederum auf das gesamte Versandvolumen in diesem Monat auswirkten. Der Zusatzrabatt reagierte aufgrund der monatlichen Berechnung schnell und aufgrund seiner Höhe stark auf Umsatzän- derungen.
- In diesem Zusammenhang wurden in der Vorabklärung 28 Vertragskunden der Post die Frage gestellt, ob die Tatsache, dass ein Umsatzrückgang mit der Post die Rabatte und die Preise für alle bei der Post bezogenen Leistungen beeinflusst – also insbesondere auch die dem Monopol unterstehenden Sendungen bis 50 Gramm – einen Einfluss auf den Entscheid zur Berücksichtigung eines Konkurrenten habe, und wie gross dieser Einfluss sei. Zwölf Ver- tragskunden bejahten einen solchen Einfluss, neun verneinten ihn und sechs gaben keine oder eine unklare Antwort.191 Von den Quickmailkunden bejahten fünf einen Einfluss, ein Vertrags- kunde verneinte dies (mit der Begründung, die Konkurrenz würde v.a. aus Kostengründen berücksichtigt), und je ein Vertragskunde gab keine beziehungsweise eine unklare Antwort. Eine Mehrheit der Quickmailkunden erachtete somit den «Gesamtrabatt-Effekt» als relevant.
- Dass der Gesamtumsatzrabatt seine Wirkung entfaltete, lässt sich auch daran erkennen, dass der Rabattverlust im Vergleich zu den ausgelagerten Sendungen teilweise viel höher ausfiel, wie aus einigen Antworten in der Untersuchung hervorgeht (vgl. Rz 558 ff.).192 A.4.7.4.1 Gesamtumsatzrabatt und Preislisteneinstufung
- Das Preissystem 2009 (vgl. vorne, Tabelle 2) hatte in den Bandbreiten grundsätzlich Sprünge bis zu […] % zwischen den Minima der Bandbreiten. Ausnahmen gab es bei der […] Rabattstufe (Sprung von […] % auf […] %) sowie bei der Schwelle zur […]. Rabattstufe bei […] Franken (Sprung von […] % auf […] %).
- Im Preissystem CAPRI waren laut Angaben der Post für jede Produktgruppe Minimal- (Liste 1) und Maximalrabatte (Liste 15) auf dem gültigen Listenpreis definiert. Die Produktra- battierung für die verbleibenden Listen sei annähernd linear. Das nachfolgende Schema zeige die Rabattstruktur auf: […] Abbildung 17: […]. 191 Ein Vertragskunde (Quickmailkunde) bezeichnete seine Antwort als Geschäftsgeheimnis und machte folgende Aussage: […]. 192 Vgl. beispielsweise auch […]. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 125
- Wie in Rz 138 ausgeführt, lassen sich die Gesamtumsatzrabatt für die einzelnen Seg- mente nur näherungsweise berechnen. Gemäss Abbildung 4 waren die Umsatzschwellen un- terschiedlich hoch, die durchschnittliche Differenz zwischen den einzelnen Listen lag zwischen […] %.193
- Zu berücksichtigen ist, dass Vertragskunden nur einen Teil ihres Versands auf Quickmail auslagern konnten. Als bestreitbar wird dabei derjenige Umsatz bezeichnet, den ein Vertrags- kunde auf einen Konkurrenten – konkret Quickmail – maximal auslagern konnte. Dies hing von der Sendungsstruktur eines Vertragskunden und dem Angebot von Quickmail ab (Produktan- gebot, Haushaltabdeckung), wobei nur die B-Post Massensendungen ausserhalb des Mono- polbereichs überhaupt in Frage kamen. Ein Vertragskunde konnte also maximal den bestreit- baren Teil an einen Konkurrenten auslagern, in der Regel war dies aber nur ein kleinerer Teil.
- Lagerte ein Vertragskunde einen Teil seines Umsatzes auf einen Konkurrenten aus, wurde er unter Umständen in eine schlechtere Preisliste eingestuft. War dies der Fall, musste der Konkurrent dem Vertragskunden nicht nur für den ausgelagerten Teil bessere Preise bie- ten, sondern den Vertragskunden auch noch für den Rabattverlust auf den bei der Post ver- bleibenden Sendungen entschädigen. Dies bedeutet, dass der Konkurrent dem Vertragskun- den immer einen höheren Rabatt für den ausgelagerten Teil bieten musste, als dieser von der Post erhielt. Lagerte ein Vertragskunde beispielsweise die Hälfte seines Umsatzes an einen Konkurrenten aus und wurde er deswegen von einer Preisliste mit 4 % auf eine tiefere mit 2 % eingestuft, so musste der Konkurrent dem Vertragskunden auf dem ausgelagerten Teil nicht nur einen Rabatt von 4 % bieten, sondern von 6 %, um den Rabattverlust bei der Post auszu- gleichen. Nachfolgend wird aufgeführt, wie dieser Mindestrabatt von 6 % berechnet wird.
- Der Mindestrabatt wird als derjenige Rabatt definiert, den ein Konkurrent einem Ver- tragskunden mindestens bieten musste, um den Rabattverlust bei der Post durch die Verlage- rung wettzumachen. Der Begriff Mindestrabatt ist auch daher passend, da ein Konkurrent ei- nem Vertragskunden schon ohne den Gesamtumsatzrabatteffekt einen besseren Peis bieten musste, damit der Vertragskunde überhaupt einen Grund für einen Wechsel hatte, und um die Wechselkosten des Vertragskunden abzudecken.
- Nachfolgend werden die Mindestrabatte für verschiedene Szenarien errechnet, welche sich aus den obigen Darlegungen ergeben. Aus diesen Berechnungen können auch ohne Kosteninformationen Indizien für die Wirkung des Preissystems auf die Konkurrenz abgeleitet werden.194 Der Mindestrabatt berechnet sich damit wie folgt: Umsatz ∗ Rabatt Umsatz ∗ Rabatt Mindestrabatt 195 bestreitbarer bzw. ausgelagerter Anteil 193 Zahlen aus der durchschnittlichen Berechnung der Rabatte gemäss Angaben der Schweizerischen Post, vgl. […]. 194 Ansatz aus LARS KJØLBYE, Rebates under article 82 EC: navigating uncertain waters, European Com- petition Law Review [2010], 76. 195 RabattPost alt: Rabatt in %, den die Schweizerische Post einem Kunden vor dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten ausrichtet; UmsatzPost alt: Umsatz, den die Schweizerische Post mit einem Kunden vor dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten erzielt; RabattPost neu: Rabatt in %, den die Schweizerische Post dem Kunden nach dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten ausrichtet; UmsatzPost neu: Umsatz, den die Schweizerische Post mit einem Kunden nach dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten er- zielt; Bestreitbarer bzw. ausgelagerter Anteil: Kann in einem fixen Betrag (Umsatz) oder einem prozen- tualen Anteil (z. B. 30 %) von einem Ausgangsumsatz bestehen. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 126
- Der auf dem ausgelagerten/bestreitbaren Anteil errechnete notwendige, durch einen Konkurrenten zu gewährende Mindestrabatt zum Ausgleich des Rabattverlusts bei der Post kann mit dem Rabatt der Post verglichen werden. Der von Quickmail zusätzlich zu entrichtende Rabatt wird nachfolgend als «Mehrrabatt» bezeichnet und berechnet sich aus der Differenz zwischen dem MindestrabattQuickmail und dem bisherigen Rabatt bei der Post. Mehrrabatt Rabatt Mindestrabatt
- Je höher die Abweichung ist, desto stärker ist eine behindernde oder gar marktver- schliessende Wirkung.
- Im Gegensatz zum Zusatzrabatt, bei dem die Rabattstufen für alle Vertragskunden ausgehend vom vereinbarten Jahresumsatz prozentual gleich weit auseinanderlagen196, las- sen sich für die Preislisten keine eindeutigen Szenarien berechnen. Der Mindestrabatt und der Mehrrabatt waren abhängig davon, wie weit ein Vertragskunde von einer Umsatzschwelle ent- fernt war, wie gross der ausgelagerte Anteil des Umsatzes war und wie hoch die Rabattdiffe- renz an der Schwelle war. Lagerte ein Businesspost-Kunde mit Preisliste […] und […] % Preis- listenrabatt (siehe Abbildung 4) beispielsweise nur […] % seines Umsatzes aus und unterschritt damit die Umsatzschwelle zur nächsttieferen Preisliste […], welche einen Rabatt von […] % vorsah, so betrug der Mindestrabatt auf dem ausgelagerten Anteil […] % und der Mehrrabatt […] % ([…] %- […] %). Damit war der Rabattverlust durch die neue Preislistenein- teilung bedeutend grösser als der Rabattverlust, welcher durch den geringeren Zusatzrabatt resultiert hätte, wenn der Kunde in der Preisliste […] verblieben wäre (vgl. Tabelle 59, Zeile 3). Lagerte hingegen ein Infopostkunde mit Preisliste […] und […] % Rabatt […] % seines Umsatzes aus und unterschritt dabei die Umsatzschwelle zu Preisliste […] mit […] % Rabatt, so betrug der Mindestrabatt knapp […] % und der Mehrrabatt […] % ([…] %-[…] %). Damit war der Rabattverlust durch die neue Preislisteneinteilung viel weniger gross als der Rabattverlust, der ohne Preislistenänderung durch den Verlust des Zusatzrabatts entstand (vgl.Tabelle 59, Zeile 1). Die Beispiele zeigen, dass der Mehrrabatt bei einer Preislistenänderung sehr unter- schiedlich hoch sein konnte und höher oder tiefer als der Rabattverlust aufgrund des Zusatz- rabatts sein konnte. In zeitlicher Hinsicht konnten sich die Effekte von Preisliste und Zusatzra- batt gegenseitig allerdings verstärken oder abschwächen, da der Zusatzrabatt zu diesem Phänomen hinzutritt.
- Zur weiteren Illustration wird nachfolgend der Mehrrabatt berechnet, der auf einem be- streitbaren Anteil beruht, welcher jeweils den gesamten Umsatz zwischen zwei Preislisten um- fasst, also eher einem grossen bestreitbaren Umsatz. Die Preislisten lagen unterschiedlich weit auseinander (vgl. Tabelle 3 in Rz 129), sowohl absolut gesehen in Franken als auch pro- portional. Der bestreitbare Umsatz lag entsprechend der hier vorgenommen Annahme je nach Preislisten zwischen […] % und […] % des gesamten Umsatzes.197 Auf dieser Basis und in Abhängigkeit von der Rabattdifferenz in den Segmenten (vgl. Abbildung 4) ergeben sich die nachfolgenden minimalen und maximalen Mehrrabatte zwischen den verschiedenen Preislis- ten: 196 Voraussetzung dieser Aussage ist, dass die Jahresumsätze an die tatsächlichen Verhältnisse ange- passt werden, was nicht immer der Fall war, wie vorne gezeigt wurde (Rz 315 ff. und 322 ff.). 197 Für die Berechnung wurde der höhere Schwellenwert als 100 % angenommen. Wird vom tieferen Wert als Basis ausgegangen, liegen die Schwellen entsprechend weiter auseinander. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 127 Abbildung 18: Minimale und maximale Mehrrabatte (je nach Preislistensegment) zwischen zwei Preislisten unter der Annahme, dass der Umsatz zwischen zwei Preislisten der bestreit- bare Anteil des Umsatzes darstellt.198
- In der vorstehenden Darstellung (Rz 532) sind die Umsatzverlagerungen teilweise gross bis 50 %. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei grösseren Verlagerungen (über 25 %) eines Vertragskunden je nach bestehender Preisliste möglicherweise mehr als eine Rabattschwelle überschritten wurde, was entsprechend höhere Mindest- und Mehrrabatte zur Folge hatte.
- Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Post sehr viel höhere Mengen an Briefsendun- gen als die Konkurrenz verarbeitet. Dadurch konnte und kann sie entsprechend höhere Ska- lenerträge und Verbundvorteile erzielen. Diesen Vorteil konnte sie nur aufgrund des histori- schen Monopols für Postdienstleistungen und des aktuell immer noch bestehenden Teilmonopols für Briefsendungen bis 50 Gramm erreichen. D. h. bei der Berechnung des Mehr- rabatts wäre zu berücksichtigen, dass die Post wie ein aktueller Konkurrent aufgrund der viel kleineren (verlagerten) Mengen nur einen Teil der Skalen- und aufgrund des beschränkteren Produktportfolios nur einen Teil der Verbundeffekte (wenn überhaupt) erzielen kann. Diesbe- züglich könnte bei der Berechnung des Mehrrabatts für die Variable RabattPost alt der Rabatt der Post eingesetzt werden, der für die ausgelagerte Menge zur Anwendung käme. Für die Berechnungen wird der Mehrrabatt nachfolgend aus Gründen der Transparenz jedoch so be- rechnet wie oben (Rz 529) in der Formel beschrieben. Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass der Mehrrabatt aufgrund der alternativen Berechnung höher sein könnte. Anmerkungen der Post
- Die Post bemängelt, dass die Berechnungen zum „Mindestrabatt“ und zum „Mehrrabatt“ nicht belegen würden, dass der Gesamtrabatt sowohl bei der Preislisteneinstufung als auch 198 Berechnung entsprechend Rz 528 und 529. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 128 beim Zusatzrabatt zu einer Behinderung von Quickmail hätte führen können. Vielmehr würde der maximale Mehrrabatt geringer sein und würde im um die tatsächliche Kundenverteilung gewichteten Durchschnitt nur ganze [1-2] % betragen. Hieraus schliesst die Post, dass bei einem Mehrrabatt von [1-2] % nicht nachvollziehbar sei, dass Quickmail im Wettbewerb be- hindert worden sein soll, zumal Quickmail nach eigenen Angaben immer 15 % tiefere Preise als die Post offeriere.
- Zur Berücksichtigung des Mindestrabatts bzw. Mehrrabatts ist nicht nur der Mindestra- batt bzw. Mehrrabatt bei einem Preislistenwechsel zu berücksichtigen, wie dies die Post in ihren Ausführungen macht, sondern zusätzlich der Mindestrabatt bzw. Mehrrabatt, der durch den Zusatzrabatt entsteht. Zudem ist eine aggregierte Berechnung des Mindestrabatts bzw. Mehrrabatts ohnehin obsolet, da für Wettbewerber relevant ist, dass sie den Rabattverlust für diejenigen Kunden aufwiegen, welche sie gewinnen wollen. Daher können aus dem gewich- teten Durchschnitt der Mindestrabatte bzw. Mehrrabatte keinerlei Schlussfolgerungen auf eine allfällige Wettbewerbswirkung gezogen werden. Vielmehr ist jeder Einzelfall individuell zu be- trachten. Zudem ist für die Beurteilung der Wettbewerbswirkungen der Gesamtsachverhalt massgeblich. A.4.7.4.2 Gesamtumsatzrabatt und Zusatzrabatt a) Hinweis aus Kundeninformation
- In der Kundeninformation zum Preissystem CAPRI war beim Zusatzrabatt von «Hebel- wirkungen» mit entsprechender Grafik die Rede. Dies vermittelt den Vertragskunden den (zu- treffenden) Eindruck, dass Umsatzänderungen über den Zusatzrabatt zu sehr starken Ra- battauswirkungen führen. b) Wirkungsweise
- Die Wirkungsweise des Zusatzrabatts als Gesamtumsatzrabatts kann in der nachfolgen- den Beispielrechnung aufgezeigt werden. Dabei wird von einem Jahresumsatz von 120‘000 Franken ausgegangen, was einem durchschnittlichen monatlichen Ausgangswert von 10‘000 Franken für den Zusatzrabatt entspricht. Ein monatlicher Umsatz im Bereich von 10‘000 Fran- ken +/- 5 % entspricht dem Zielrabatt und ergibt einen Zusatzrabatt (Ziel) von 2 %. Für ver- schiedene, an einen Wettbewerber ausgelagerte (positive Werte in der Spalte «ausgelagerter Umsatz») oder neu generierte (negative Werte in der Spalte «ausgelagerter Umsatz») Um- sätze wird der resultierende «Zusatzrabatt (neu)» und der Rabattverlust im Vergleich zum Ziel- rabatt angezeigt. Die zweitletzte Spalte zeigt den «Mindestrabatt», welchen ein Wettbewerber auf den ausgelagerten Umsatz gewähren muss, um nur den durch den Zusatzrabatt entstan- denen Rabattverlust bei der Post, der auf den gesamten verbleibenden Umsatz berechnet wird, auszugleichen. Die letzte Spalte mit dem «Mehrrabatt» zeigt die Differenz zwischen dem Mindestrabatt und dem Zielrabatt von 2 %. Dies entspricht dem Rabatt, den der Wettbewerber zusätzlich zum Zusatzrabatt der Post mindestens ausgleichen muss. Ausge- Umsatz Post neu Zielum- Zusatz- Ziel Zusatz- Rabatt Rabatt- Min- lagerter Mehr- satz rabatt Rabatt rabatt neu verlust destra- Umsatz rabatt (CHF) Ziel (CHF) CHF % neu (CHF) (CHF) batt (CHF) 10‘000 2% 200.- 2‘600 7‘400 74% 0% 0.- 200.- 7.69% 5.69% 10‘000 2% 200.- 2‘500 8‘400 84% 1% 84.- 116.- 7.25% 5.25% 10‘000 2% 200.- 1‘500 9‘400 94% 1.5% 141.- 59.- 9.83% 7.83% 10‘000 2% 200.- 500 9‘500 95% 2% 200.- 0.- 2.00% 0.00% 32-00009/COO.2101.111.7.298652 129 10‘000 2% 200.- -500 10‘500 105% 2.5% 262.50 -62.50 12.50% 10.50% 10‘000 2% 200.- -1‘500 11‘500 115% 3% 345.- -145.- 9.67% 7.67% Tabelle 59: Illustration der Wirkungsweise des Zusatzrabatts bzw. Berechnung der Mehrra- batte bei Mehr- oder Minderumsatz.
- Wie aus der 1. Zeile in der Spalte Mindestrabatt hervorgeht, lohnt sich – unter Ausklam- merung des Preislistenrabatts und sämtlicher tatsächlich entstehender Zusatzkosten – die Auslagerung von mehr als 25 % des monatlichen Sendevolumens eines Postkunden nur, wenn der Wettbewerber einen Rabatt auf den ausgelagerten Umsatz in Höhe von mehr als 7.69 % gewährt. Auf der anderen Seite wird ein Postkunde, der 5 % seines Sendungsvolu- mens von einem Konkurrenten abzieht und mit der Post realisiert, mit einem zusätzlichen Ra- batt von 12.50 % auf dem zurückverlagerten Anteil belohnt (zweitletzte Zeile in der Spalte Mindestrabatt).
- Die nachfolgende Grafik zeigt die Rabatte auf, die Quickmail mindestens zusätzlich zum Rabatt der Post anbieten musste («Mehrrabatte»), um einen Vertragskunden für den Rabatt- verlust aufgrund des Zusatzrabatts zu entschädigen, wenn der Vertragskunde Sendungen auf Quickmail auslagerte oder zusätzliche Versände mit Quickmail abwickeln wollte. Die darge- stellten zusätzlich notwendigen Rabatte kamen daher zum Grundrabatt (aufgrund der Preis- liste) und dem Zusatzrabatt (Normalwert 2 %) hinzu, welche Quickmail im Preis für Sendungen bereits berücksichtigen musste. Nicht berücksichtigt sind auch Wechsel- und andere Kosten der Vertragskunden. Abbildung 19: Zusätzlich notwendiger Rabatt aufgrund des Zusatzrabatts
- Zur Erläuterung der obigen Abbildung soll ein Beispiel dienen: Ein Vertragskunde der Post generiert 200‘000 Franken Umsatz mit der Post. Er erhält 2 % Zusatzrabatt darauf, somit 4‘000 Franken. Davon ausgehend ergeben sich die beiden folgenden Szenarien: 32-00009/COO.2101.111.7.298652 130 a. Er überlegt sich, einen Versand ausmachend 6 % seines Gesamtumsatzes (also einen Umsatz von 12‘000 Franken) auf Quickmail zu verlagern. Nach Verlagerung erhält er noch 1.5 % Rabatt auf 188‘000 Franken, somit 2‘820 Franken Rabatt. Quickmail muss den Kunden auf den 12‘000 Franken verlagerten Umsatz somit mindestens für die 1‘180 Fran- ken Rabattverlust des Kunden bei der Post entschädigen. Dies entspricht einem notwen- digen Rabatt in Höhe von gut 9.83 %. b. Beispiel 2: Der Kunde überlegt sich, einen zusätzlichen Auftrag im Umfang von 5 % (d. h. Umsatz von 10‘000 Franken) zu gewähren. Dies kann er bei der Post oder Quickmail tun. Platziert er den zusätzlichen Auftrag bei der Post, erhöht sich sein Rabatt auf 2.5 %. Der gesamte Rabatt beträgt somit 2.5 % von 210‘000 Franken, also 5‘250 Franken. Ein Kunde wird also von Quickmail mindestens einen Rabatt auf dem zusätzlichen Auftrag verlangen, der die Rabattdifferenz (5‘250-4‘000=1‘250 Franken) aufwiegt. Dies entspricht auf dem Umsatz von 10‘000 Franken einem notwendigen Rabatt von 12.5 %.
- Dies bedeutet, dass Wettbewerber aufgrund des Zusatzrabattes weit grössere Rabatte auf ihr Sendevolumen entrichten mussten als die Post, um den Rabattverlust, den ein Kunde bei der Post erleidet, aufzufangen.
- Entsprechend übten die Kundenverbände VSV und SDV denn auch deutlich Kritik am Zusatzrabatt, welcher einerseits als Treue- oder Zielrabatt wirke und wettbewerbsrechtlich be- denklich sei und andererseits zu grosser Intransparenz führe (Abschnitt A.4.7.2 und Rz 431). A.4.7.4.3 Fazit zur Wirkung des Gesamtumsatzrabatts
- Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass der mögliche durch Auslagerung eines Teils des Postversands resultierende Rabattverlust bei der Post aufgrund der Ausgestaltung als Gesamtumsatzrabatt durch einen meist bedeutend höheren Rabatt bei Quickmail ausge- glichen werden musste. Ähnlich verhält es sich beim Entscheid über einen Mehrversand bei der Post, welcher zu höheren Zusatzrabatten auf das gesamte Versandvolumen führte. Wirkung des Preissystems auf die Wechselbereitschaft der Vertragskunden
- Nachfolgend wird zum einen untersucht, wie die Vertragskunden die Möglichkeiten zur Auslagerung von Sendungen einschätzten. Zum anderen werden die Auswirkungen des Preis- systems CAPRI auf die Nutzung von Quickmail durch die Vertragskunden anhand der beiden Befragungen der Vertragskunden in der Vorabklärung und der Untersuchung beurteilt. A.4.7.5.1 Modalitäten zur Verlagerung von Sendungen
- In der Vorabklärung wurden 28 Vertragskunden verschiedene Fragen zur Konstellation gestellt, in welcher Vertragskunden ein bestimmtes Volumen der Postdienstleistungen (z. B. grössere Versände von Briefsendungen über 50g) mit einem Konkurrenten der Post abwickeln wollen.199
- Zunächst wurden die Vertragskunden gefragt, ob eine solche Auslagerung von Sendun- gen im Rahmen des geltenden Vertrags mit der Post möglich sei.200 Drei Vertragskunden ga- ben darauf keine Antwort, drei weitere konnten dies nicht beurteilen. Die restlichen 22 Ver- tragskunden bejahten die Möglichkeit der Auslagerung im Rahmen des geltenden Vertrags, wobei ein Vertragskunde einschränkte, dass dies nur der Fall sei, wenn die Umsätze [mit der Post] dennoch erreicht würden. Drei Vertragskunden machten zudem darauf aufmerksam, dass dies Auswirkungen auf Preise und Rabatte hätte. Ein Vertragskunde bemerkte dazu: «Ja, 199 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 24. 200 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 24a. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 131 allerdings werden wir indirekt bestraft, da wir die vergangenheitsbasierten Umsätze nicht mehr erreichen und somit nicht mehr von den Umsatzrabatten profitieren.» Ein Vertragskunde gab an, dass laut Aussage der Post eine Zusammenarbeit mit einem Konkurrenten möglich sei, obwohl die Post im Vertrag als «bevorzugter Partner» bezeichnet werde.
- Die 28 Vertragskunden wurden in der Vorabklärung zudem befragt, in welchen Fällen und auf welche Weise gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags aufgrund geringerer Um- sätze erfolgen würde. Die Antworten auf diese Fragen waren uneinheitlich und ergaben kein klares Bild. So gingen insgesamt 16 Vertragskunden von einer Vertragsanpassung aus, wäh- rend fünf von keiner direkten oder überhaupt keiner Vertragsanpassung ausgingen. Weitere fünf Vertragskunden gaben entweder keine Auskunft oder konnten dies nicht beantworten. Zwei Vertragskunden gingen davon aus, dass sie Vertragsanpassungen anstossen konnten.
- Da die Auswirkungen des Preissystems auch mit der Möglichkeit zur Kündigung zusam- menhängen, wurden 28 Vertragskunden in der Vorabklärung nach der Dauer des Vertrags mit der Post und der Kündbarkeit sowie der Umständlichkeit einer solchen befragt.201
- Hinsichtlich Vertragsdauer gaben vier Vertragskunden keine Antwort. 17 Vertragskun- den gaben zur Antwort, der Vertrag sei unbefristet, was mit den in den Unterlagen vorhande- nen Basisverträgen übereinstimmte. Dagegen antworteten fünf Vertragskunden (darunter auch drei Quickmailkunden), der Vertrag sei auf ein Jahr beschränkt. Zwei Vertragskunden (darunter ein Quickmailkunde) war die Dauer des Vertrages unbekannt.
- Hinsichtlich Kündigungsmodalitäten ergab sich aus der Befragung ebenfalls kein klares Bild. Zur entsprechenden Frage gaben sieben Vertragskunden keine Antwort, und eine Ant- wort war unklar. Zwei weitere Vertragskunden (davon ein Quickmailkunde) bestätigten ledig- lich, dass der Vertrag kündbar sei. Zwei Vertragskunden (davon ein Quickmailkunde) waren die Kündigungsvorgaben nicht bekannt. Sieben Vertragskunden (davon drei Quickmailkun- den) gaben an, der Vertrag mit der Post sei innert 30 Tagen auf ein Monatsende kündbar, was der Standardklausel im Vertrag entsprach. Im Übrigen machten die Vertragskunden in zeitli- cher Hinsicht folgende Angaben: zwei Wochen (1), drei Monate (1 Quickmailkunde), sechs Monate (1), ein Jahr (2, davon ein Quickmailkunde), gemäss OR-Bestimmungen (1), bei An- passung der Preise (1). Schliesslich gaben zwei Vertragskunden (davon ein Quickmailkunde) an, eine Kündigung sei nicht notwendig, da die Verträge jährlich auslaufen würden bezie- hungsweise eine Mengenreduktion bis auf 0 auch ohne Kündigung möglich sei. Auf die Frage, ob die Kündigung umständlich sei, antworteten drei Viertel der befragten Vertragskunden nicht. Der Rest gab an, dass eine Kündigung nicht umständlich sei, was der Aussage der Post entspricht. Aufgrund der niedrigen Zahl der Antworten und dem Resultat der Auswertung zur Frage nach der effektiven Kündigung des Vertrags durch die Vertragskunden (Rz 476, inklu- sive Aussage eines Vertragskunden) kann dies jedoch nicht ohne weiteres verallgemeinert werden. A.4.7.5.2 Auswirkungen der Komplexität und Intransparenz
- Wie oben bereits erwähnt, beanstandete der VSV als Kundenverband eine Erschwerung der Berücksichtigung von Konkurrenten durch die «wettbewerbsrechtlich fragwürdige Intrans- parenz» des Preissystems (Rz 431.a).
- Auch Quickmail machte geltend (Rz 432), das Preis- bzw. Rabattmodell der Post sei intransparent und in seinen Auswirkungen für die Kunden kaum berechenbar, weshalb sich Kunden scheuten, Quickmail dennoch einen Teil der Sendungen zu übergeben. Kunden wür- den so von einer Zusammenarbeit mit Quickmail abgehalten oder es werde die Aufnahme der Zusammenarbeit verzögert oder verunmöglicht. Wegen der hohen Komplexität des Systems 201 Fragebogenantworten Vorabklärung, Fragen 20c und d. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 132 müsse Quickmail dabei die Kunden z. B. mit Kalkulations-Tools unterstützen, damit diese die Auswirkungen der Rabattverluste bei der Post berechnen könnten. In diesem Zusammenhang reichte Quickmail zum Beleg E-Mails von Kunden ein: a. Aus der E-Mail eines Quickmailkunden geht hervor, dass die Post bei Anfragen zu detail- lierteren Angaben offenbar eine gewisse Zeit benötigte und die Berechnungen sehr kom- plex waren. Es geht ebenfalls daraus hervor, dass die Planung und Berechnung von Quickmail-Auflagen dauern konnte. b. Gemäss einem weiteren Mailwechsel zwischen Quickmail und einem ihrer Kunden musste Quickmail offenbar ein Tool entwickeln, welches es Kunden erlaubt, die Auswir- kungen der Auslagerung von Sendungen auf Quickmail zu berechnen. Es berechnete ei- nerseits die mit Quickmail zustellbaren Mengen und die zu erzielenden Umsätze. Ande- rerseits berechnete es den Zusatzrabattverlust bei der Post (Reduktion des Preisvorteils von Quickmail).
- Wie oben aufgezeigt, wurde das Preissystem CAPRI zudem von vielen Kunden als kom- plex und intransparent empfunden. So waren vielen Vertragskunden ihre Einstufung, die ge- naue Berechnung der Parameter und die Preislistenoptionen nicht bekannt.
- In Ergänzung zu den oben aufgeführten Resultaten der Befragung zur Transparenz im Allgemeinen wurden die Vertragskunden der Post in der Vorabklärung und der Untersuchung durch das Sekretariat gefragt, ob ihnen bekannt sei, was ihnen an Rabatt entgehen würde, wenn sie einen Teil ihres Postversands an einen alternativen Anbieter auslagern würden.202
- Von den in der Vorabklärung befragten 28 Vertragskunden verneinten dies 13, zehn be- jahten dies (z. T. aber nur mit Blick auf die Auswirkung des Zusatzrabatts). Einer der bejahen- den Vertragskunden relativierte jedoch, dass der Rabattverlust nicht im Detail bekannt sei. Einem Vertragskunden war der Rabattverlust teilweise bekannt. Zwei Vertragskunden beant- worteten die Frage nicht, und eine Antwort war unklar.203 Von den neun Quickmailkunden kannten vier Vertragskunden den Rabattverlust, vier kannten ihn nicht.204 Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist die Aussage eines Vertragskunden auf die Frage, ob die preisliche Auswirkung einer Umsatzverlagerung bekannt sei. Der Vertragskunde stufte diesbezüglich die preisliche Herabstufung aufgrund eines Umsatzverlustes als stärker ein als die höheren Zu- satzrabatte: «Ja, haben wir erhalten. Der Preis für Massensendungen Standard wird um 3.3 % teurer, wobei dies durch die niedrigeren Umsatzstaffeln zum Erreichen der Monatsrabatte ei- gentlich nicht ausgeglichen wird.»
- In der Untersuchung konnten von den 255 befragten Vertragskunden 234 den Rabatt- verlust nicht abschätzen.205 Lediglich zwölf der befragten Vertragskunden – d. h. unter 5 % – gaben an, dass ihnen dies bekannt sei. Sieben machten keine Angaben.206
- Diejenigen Vertragskunden, welche die Auswirkungen auf den Rabatt kennen, wurden gebeten, den Rabattverlust für bestimmte Verlagerungen (5 %, 10 %, 20 %, 30 %, 40 %, 50 %) anzugeben.207 Von den zwölf Vertragskunden nannte ein Vertragskunde nur den für ihn an einen Konkurrenten auslagerbaren Anteil seiner Sendungen, ohne eine Angabe zum 202 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 24e; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 21. 203 Ein Vertragskunde und Quickmailkunde bezeichnete seine Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. 204 Siehe Fn 203. 205 Vgl. beispielsweise die Aussagen an anderer Stelle in act. 246, Frage 22, und act 250, Frage 17. 206 Zwei Unternehmen bezeichneten ihre Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. 207 Der Rabattverlust war in Franken sowie in Prozent des bisherigen Rabatts anzugeben. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 133 Rabattverlust zu machen, und drei weitere Vertragskunden machten ebenfalls keine detaillier- ten Angaben zu den einzelnen Schwellen oder gaben nur den Rabattverlust für den maximal auslagerbaren Teil an.208 Daraus folgt, dass sieben Vertragskunden genauere Angaben zu den erfragten Stufen machten. Mit Bezug auf den auslagerbaren Anteil machten zwei Ver- tragskunden keine Angaben, ein Vertragskunde gab 0 % an, zwei gaben 5 % an, drei 20 oder 25 %, drei über 60 %.
- Die ganz überwiegende Mehrheit derjenigen Vertragskunden, welche Angaben mach- ten, scheint sich auf den Zusatzrabatt und nicht auf die Preislisteneinstufung bezogen zu ha- ben. Sofern nämlich die Vertragskunden den Rabattverlust nicht wie verlangt als Anteil in Pro- zent vom bisherigen Rabatt angaben, variierten diese von 0 bis 3 %, wobei teilweise auch nur 2 % oder 2.5 % angegeben wurden. A.4.7.5.3 Einschätzung der Wirkung durch die Vertragskunden
- Auf die in der Untersuchung an 255 Vertragskunden gestellte Frage209, ob sie aufgrund des Preissystems schon einmal auf die (einmalige oder mehrmalige) Auslagerung eines Teils ihres Postversandes auf einen alternativen Anbieter verzichtet haben, antworteten 20 Ver- tragskunden mit Ja (d. h. knapp 8 %), 227 mit Nein und sechs machten keine Angaben.210 Knapp die Hälfte (neun) der Ja-Antworten stammt von Quickmailkunden oder solchen Ver- tragskunden, welche zum damaligen Zeitpunkt Quickmail als Alternative angaben. Damit gab knapp ein Viertel der Kunden, die Quickmail als Alternative angaben, an, dass sie aufgrund des Preissystems der Post mindestens einmal auf eine Auslagerung zu einem Konkurrenten der Post verzichtet hatten.
- Die 20 Vertragskunden, welche bereits mindestens einmal aufgrund des Preissystems auf die Auslagerung eines Teils ihres Postversand verzichtet hatten und eine Begründung an- gaben211, begründeten ihre Antwort wie folgt212: a. Für zehn Vertragskunden war für den Verzicht der Auslagerung die Rabattpolitik der Post ausschlaggebend. Von diesen Vertragskunden gaben neun eine (befürchtete) Rabattkür- zung respektive Erhöhung der Preise als Begründung an, davon ein Quickmailkunde und drei potenzielle Quickmail-Kunden. Damit gaben sämtliche potenziellen Quickmailkunden, welche aufgrund des Preissystems bereits auf einen Wechsel verzichtet hatten, das Preis- system als Grund für den Verzicht an. Es fällt zudem auf, das fast alle Nennungen auf NGO oder Versand-/Detailhandel entfielen. Einer der zehn Vertragskunden (Quickmail- kunde im Versandhandel) machte explizit den Zusatzrabatt dafür verantwortlich, dass eine Verlagerung von Sendungen nicht profitabel sei: «In Monaten mit überdurchschnittlicher Menge ist für uns eine Nutzung von Quickmail uninteressant, da sich bei der Post der Versand der nicht durch Quickmail beförderbaren Sendungen um 3 % verteuert. In schwa- chen Monaten, wo wir ohnehin bei der Post keinen Zusatzrabatt erhalten, hätte die Nut- zung von Quickmail hingegen keine Auswirkungen. Allerdings sind unsere Auflagenmen- gen dann wiederum so gering, dass der Aufwand für die Aufteilung der Sendungen zwischen Quickmail und Post derart ins Gewicht fällt, dass es sich auch wieder nicht lohnt.» Unter den zehn Vertragskunden befand sich nur einer, der in der vorhergehenden 208 Ein Vertragskunde bezeichnete seine Antwort als Geschäftsgeheimnis. 209 Fragebogenantworten, Frage 22. 210 Zudem bezeichneten zwei Vertragskunden ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis, dazu kommen drei Vertragskunden, welche die Begründung zu ihrer Antwort als Geschäftsgeheimnis bezeichnen 211 Ein Unternehmen hat die Begründung als Geschäftsgeheimnis bezeichnet, und zwei machen keine Angaben. 212 Es kommen Mehrfachnennungen vor. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 134 Frage genau beziffern und nachrechnen konnte, wie hoch der mutmassliche Rückgang des Umsatzrabatts ausfallen würde (vgl. Rz 558). b. Drei Vertragskunden, davon wiederum je eine NGO und ein Versandhandelsunterneh- men, machten (u. a.) Kosten geltend, welche insbesondere durch ein Splitting entstehen, teilweise auch für die bei der Post verbleibenden Sendungen. c. Die meisten restlichen Vertragskunden gaben als Grund ein ungenügendes bzw. fehlen- des Angebot der Konkurrenz an (Abdeckung, Umfang des Angebots, Qualität) oder Zu- friedenheit mit dem Angebot der Post an.
- In der Vorabklärung und der Untersuchung wurden die Vertragskunden zudem gefragt, ob ihrer Meinung nach das neue Preissystem eine (teilweise) Verlagerung von Sendungen zur Konkurrenz im Vergleich zum früheren Preissystem (reine Rabattierung auf Basis des Umsat- zes) erschwert, erleichtert oder nicht verändert hat.213
- Die Fragestellung in der Vorabklärung an 28 Vertragskunden war dabei vor allem im Zusammenhang mit der Zweiteilung des Preissystems in Preislisteneinteilung und in Zusatz- rabatt gestellt worden. Ein Vertragskunde machte gar keine Angabe, und weitere fünf Ver- tragskunden konnten die Frage nicht beurteilen.214 Zwei Vertragskunden antworteten mit Er- leichterung. Demgegenüber gaben sieben Vertragskunden (davon fünf von neun Quickmail- Kunden215) an, ein Wechsel sei erschwert worden. Schliesslich ergab sich für zwölf der ant- wortenden Vertragskunden keine Änderung. Einfluss des Erschwert Erleichtert Nicht verändert Keine Antwort neuen Preissys- oder unklar tems auf einen Wechsel zur 7 2 12 6 Konkurrenz Tabelle 60: Vergleich des Preissystems CAPRI mit dem Preissystem 2009 hinsichtlich der Auslagerung von Sendungen auf einen Konkurrenten (Befragung Vorabklärung)
- Von den zwei Vertragskunden, welche eine Erleichterung angaben, begründete ein Ver- tragskunde die Antwort mit der besseren Vergleichbarkeit der Preise. Der andere Vertrags- kunde begründete die Antwort nicht, gab aber etwas im Widerspruch zur Erleichterung in Ant- wort 24 an, dass die Auswirkungen einer Mengenreduktion nicht mehr nachvollziehbar seien. Die Vertragskunden, welche im neuen Preissystem eine Erschwerung der Verlagerung von Sendungen sahen, gaben vor allem die nur schwer einschätzbaren Auswirkungen eines Wechsels auf den Rabatt und die Rabattreduktion selbst als Gründe für ihre Antwort an. Ein Vertragskunde gab an, die Abwicklung eines bestimmten Volumens über einen Konkurrenten unter dem Vertrag mit der Post sei zwar möglich, aber sie würden dafür bestraft, da sie die vergangenheitsbasierten Umsätze nicht mehr erreichten und somit nicht mehr von den Zu- satzrabatten profitierten. Ein anderer Vertragskunde gab an: «Erschwert, da durch das neue Preismodell die Vergabe von Teilmengen an Quickmail zu stärkeren Preisanstiegen bei der Post führen.» Die meisten derjenigen Vertragskunden, welche keine Änderung für eine Verla- gerung der Sendungen sahen, begründeten dies damit, dass es für sie derzeit ohnehin noch 213 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 23b; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 23. 214 Dazu kommt ein Vertragskunde (Quickmailkunde), der seine Antwort als Geschäftsgeheimnis be- zeichnete. 215 Siehe Fn 214. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 135 keine Alternativen (mangelnde Konkurrenz oder hoher Anteil der Sendungen im Monopolbe- reich) zur Post gebe.
- In der Untersuchung216 gaben drei der befragten 255 Vertragskunden an, das neue Preissystem habe einen Wechsel erleichtert, 20 sahen darin eine Erschwerung, 202 keine Änderung und 29 machten keine Angaben.217 Einfluss des Erschwert Erleichtert Nicht verändert Keine Angaben neuen Preis- systems auf ei- 20 3 202 29 nen Wechsel zur Konkurrenz Tabelle 61: Vergleich des Preissystems CAPRI mit dem Preissystem 2009 hinsichtlich der Auslagerung von Sendungen auf einen Konkurrenten (Befragung Untersuchung)
- Die Vertragskunden, welche angaben, das neue Preissystem habe einen Wechsel er- leichtert, sahen die Erleichterung nur darin, dass mangels Verhandlungsmöglichkeit oder in- folge Preiserhöhungen die Anreize gestiegen waren, sich nach Alternativen umzusehen.218
- Von den 20 Vertragskunden, welche im neuen Preissystem eine Erschwerung eines Wechsels sahen,219 nannten 8 als Grund die schwierige und umständliche Berechnung, die mangelnde Transparenz und die daraus folgende fehlende Vergleichbarkeit von Leistungen. Zwei dieser Vertragskunden nannten dabei explizit auch den Zusatzrabatt als Grund für diese Schwierigkeit. Weitere zwei Vertragskunden nannten den Zusatzrabatt selbst als relevanten Parameter für die Erschwerung eines Wechsels, denn dieser Rabatt falle weg und führe zu einer Kumulation der Sendungen in gewissen Monaten. Zwei Vertragskunden nannten die Vertragsbindung an sich und die Rabattkürzung durch die Post als Grund. Der Rest machte keine Angaben oder nannte spezifische Gründe.
- Von den 202 Vertragskunden, welche keine Veränderung durch den Systemwechsel sa- hen, lieferten etwa zwei Drittel der Vertragskunden (135) keine explizite Begründung. Für ei- nen zusätzlichen Teil war die Frage nicht beurteilbar (13). Für den überwiegenden Rest war die Frage nicht relevant, da sie aus anderen Gründen nicht wechseln konnten (Abdeckung, viele Sendungen im Monopol, Zusatzkosten, Qualität, fehlendes genügendes oder passendes Angebot der Konkurrenz) oder wollten (Aufwand, aus Prinzip).
- Vier Fünftel der 20 Antworten von Vertragskunden, welche im neuen Preissystem eine Erschwerung eines Wechsels zu einem Konkurrenten sahen, stammen von Unternehmen im Bereich Versand- oder Detailhandel oder von NGO/Vereinen/Organisationen. Zudem waren knapp die Hälfte ehemalige Quickmailkunden oder solche, welche in der Befragung Quickmail als Alternative angaben. Von den aktuellen und potentiellen Quickmailkunden schätzten somit etwas weniger als ein Fünftel das neue Vertragskundenmodell als Erschwerung ein. Dies sind mehr als dreimal so viele als für den Rest der Vertragskunden. Dazu kamen noch die zwei Vertragskunden, welche zwar im Fragebogen „Erleichterung“ ankreuzten, aber nur im Hinblick auf einen grösseren Anreiz für einen Wechsel (vgl. Rz 566). Bei den Quickmailkunden standen 216 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 23. 217 Ein Vertragskunde bezeichnete die Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. Insgesamt fünf Ver- tragskunden bezeichneten die Begründung ihrer Antwort als Geschäftsgeheimnis. 218 Ein Vertragskunde der offen gelegten Antworten mit «Erleichtert» bezeichnet die Begründung als Geschäftsgeheimnis. 219 Von den 20 Vertragskunden mit Antwort «Erschwert» bezeichneten zwei Vertragskunden ihre Ant- wort als Geschäftsgeheimnis. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 136 die mangelnde Transparenz und der Zusatzrabatt im Vordergrund. Von den aktuellen oder potenziellen Quickmailkunden, welche keine Veränderung sahen, gaben viele ungenügend starke Konkurrenz mit entsprechendem Angebot als Grund für ihre Antwort an. Immerhin zwei der aktuellen oder potenziellen Quickmailkunden gaben aber an, das neue Preissystem sei übersichtlich resp. die Mailings seien von der Post transparent berechnet worden. A.4.7.5.4 Zusammenfassung
- Zusammenfassend war laut Vertragskunden eine Kündigung des Vertrags zur Verlage- rung von Sendungen auf einen Konkurrenten grundsätzlich möglich, allerdings gegebenenfalls mit Auswirkung auf die Rabattwirkungen. Ein Grossteil der Vertragskunden kannte aber die Vertragsdauer und Kündigungsmodalitäten nicht oder ging von falschen Vorgaben aus. Zudem war zu einem grossen Teil nicht bekannt, ob und wann eine Vertragsanpassung aufgrund der Verlagerung auf die Konkurrenz erfolgen würde und was die finanziellen Auswirkungen davon wären.
- Wie erwähnt verzichtete zudem ein zwar im Verhältnis zur gesamten Anzahl befragter Vertragskunden kleiner Teil der Vertragskunden, jedoch durchaus bedeutender Anteil der (po- tenziellen) Quickmailkunden aufgrund des Preissystems bereits mindestens einmal auf die Auslagerung von Sendungen und sah im neuen Preissystem eine Erschwerung eines Wech- sels zur Konkurrenz. A.4.8 KEP & MailAnmerkungen der Post
- Die Post macht geltend, dass sich das Sekretariat hauptsächlich auf Aussagen der „Ge- genseite“ stützen würde und diese im Antrag ohne jegliche kritische Würdigung und sogar wortgetreu wiedergeben würde.
- Diese Beanstandung der Post ist unbeachtlich. Der Sachverhalt wurde insgesamt kri- tisch gewürdigt.
- Die Post macht sinngemäss weiter geltend, dass das Sekretariat aufgrund der Fragebö- gen keinen Nachweis einer Behinderung erbracht habe. Die Fragebögen seien einseitig zu Lasten der Post und falsch ausgewertet worden. Zudem würde der Antrag auf die Fragebögen und nicht auf die Berechnungen abstellen, so dass sich zeigen würde, dass das Sekretariat von den Berechnungen nicht überzeugt sei. Zudem lasse sich eine mögliche Wirkung des Zusatzrabatts durch die Erkenntnisse der Kundenbefragungen nicht aufzeigen, da weniger als 10 % einen Einfluss auf die Planung bejaht hätten. Zudem würde der Antrag verschweigen, dass von den bejahenden Kunden der Grossteil auf den kaum vorhandenen Einfluss hinwei- sen würde.
- Die Post stellt den Anteil derjenigen Kunden, welche wechselbereit waren, bewusst als geringfügig dar, indem sie unberücksichtigt lässt, wie viele Kunden von vorneherein aufgrund ihrer Versandstruktur nicht zu Quickmail wechseln konnten und damit nicht Teil des bestreit- baren Marktes waren (vgl. Rz 563 ff.). Zudem sind nicht nur der Zusatzrabatt massgeblich, sondern auch andere Effekte. Eine singuläre Fokussierung auf den Zusatzrabatt ist daher für die Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts ungeeignet. Das Sekretariat hat daher zu Recht sowohl auf die Kundenantworten als auch auf die Berechnungen abgestellt.
- Auch könne gemäss Aussagen der Post aus den Fragebogenantworten keine fehlende Wechselbereitschaft der Kunden nachgewiesen werden. Die hierzu massgebliche Frage sei so offen gestellt worden, dass Vertragskunden, die angegeben haben, auf die Auslagerung verzichtet zu haben, dies aus ganz verschiedenen Gründen getan hätten, ohne dass das Preissystem der Post dafür verantwortlich gewesen sei. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 137
- Hierzu ist anzumerken, dass eine Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes vorzunehmen ist, wobei die Antworten auf einzelne Fragen in die Gesamtbetrachtung mit einflossen und entsprechend gewürdigt wurden. B Erwägungen B.1 Geltungsbereich B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
- Das Kartellgesetz (KG) gilt in persönlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das KG geht damit bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Un- ternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.220
- Die vorliegende Untersuchung wurde gegen die Schweizerische Post und die Post er- öffnet. Die zu beurteilenden Verhaltensweisen stehen im Verantwortungsbereich der Post, welche insbesondere Post- und Logistikdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt. Die Post ist die Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post, wel- cher weitere Gesellschaften untergeordnet sind. Nachfolgend wird geprüft, ob es sich bei der Schweizerischen Post und ihren (in-)direkten Tochtergesellschaften und affiliierten Gesell- schaften um einen Konzern handelt, welcher als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs 1bis KG zu qualifizieren wäre.
- Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbständig organisierte Unternehmen wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung zu einem Gesamtunternehmen als wirtschaftliche Einheit zusammengefasst sind.221 Die einzelnen Tochtergesellschaften eines Konzerns gelten in der Regel nicht als Unternehmen, sofern die Muttergesellschaft erstens ihre Tochter effektiv zu kontrollieren vermag und zweitens diese Möglichkeit auch tatsächlich ausübt222, so dass die Konzerngesellschaften nicht in der Lage sind, sich von der Muttergesellschaft unabhängig zu verhalten. In diesen Fällen wird der Konzern gemäss der bisherigen Rechtsprechung als eine einzige wirtschaftliche Unternehmenseinheit betrachtet.223 220 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 27; SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, 2013, Rz 335 und 341; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 29, Preispolitik Swisscom ADSL II; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 119 E. 3.4, Publigroupe SA et al./WEKO und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 221 RPW 2011/1, 109 Rz 95, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); vgl. auch Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.2, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 222 Sogenanntes „Leitungsprinzip“ im Gegensatz zum „Kontrollprinzip“, bei welchem bereits bei Beste- hen einer Beherrschungsmöglichkeit vom Vorliegen eines Konzerns ausgegangen wird, auch – und dies im Unterschied zum Leitungsprinzip – wenn diese Möglichkeit effektiv gar nicht ausgeübt wird. 223 Urteile des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 29, Preispolitik Swisscom ADSL II, sowie RPW 2010/2, 336 E. 4.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 32-00009/COO.2101.111.7.298652 138
- Die revidierten Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts224 beschränken sich seit 1. Januar 2013 mit Bezug auf die Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung (Konzernrechnung) ausdrücklich auf das Kontrollprinzip, das heisst sie verzichten auf das Erfordernis der tatsächlichen Ausübung der Beherrschung im Sinne des Leitungsprinzips225. Gemäss Art. 963 Abs. 2 OR kontrolliert eine juristische Person ein anderes Unternehmen, wenn sie: 1. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt; 2. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder 3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen be- herrschenden Einfluss ausüben kann. Ob im Bereich des Kartellrechts den neuen Rechnungs- legungsvorschriften des Obligationenrechts Rechnung zu tragen ist und entsprechend die Kontrollmöglichkeit für das Vorliegen einer Konzernstruktur genügt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
- Vorliegend weisen hinsichtlich der Unternehmenseinheiten der Schweizerischen Post bereits die gesetzlichen Bestimmungen der Postregulierung auf einen Konzern hin. Für die Postfinance ist die Ausgliederung in eine Konzerngesellschaft sogar ausdrücklich im Gesetz vorgesehen.226 Konzerngesellschaften sind gemäss Postverordnung neben der PostFinance die von der Schweizerischen Post direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, insbeson- dere Kapitalgesellschaften.227 Die Postverordnung enthält weitere explizite Bestimmungen (auch) mit Bezug auf die Konzerngesellschaften, so etwa zur Möglichkeit der Übertragung der Grundversorgung auf diese Gesellschaften oder zur Erstellung der Konzernrechnung.228 Wie in Randziffer 6 f. beschrieben, ist die Schweizerische Post die Muttergesellschaft von drei «strategischen Konzerngesellschaften», darunter die Post. Diesen strategischen Konzernge- sellschaften sind weitere Konzerngesellschaften angegliedert. An allen als Konzerngesell- schaften bezeichneten Gesellschaften hält die Post direkt oder indirekt (über die strategischen Konzerngesellschaften) 100 % der Anteile.229 Die Schweizerische Post besitzt zudem viele weitere Beteiligungen bis 50 % an Unternehmen («assoziierte Unternehmen»), bei denen sie die Geschäftspolitik «massgeblich beeinflusst und Einsitz in den Aufsichtsgremien nimmt».230
- Wie oben erwähnt (Rz 581), bleibt unklar, ob neben der Kontrolle auch die einheitliche Leitung, mithin die Ausübung der Kontrolle nachzuweisen ist. Aus der Formulierung für asso- ziierte Gesellschaften folgt bereits a maiore ad minus, dass bei den Konzerngesellschaften nicht nur eine Kontrolle vorliegt, sondern auch eine einheitliche Leitung besteht und ausgeübt wird. Ausserdem hat die Schweizerische Post die Grundversorgungspflichten statutarisch auf ihre Tochtergesellschaften übertragen, jedoch nimmt die Muttergesellschaft die Berichterstat- tung sowie die Vertretung gegenüber den Behörden wahr. Auch kann die Muttergesellschaft den Nettoausgleich zum Ausgleich der Grundversorgungskosten vornehmen. Gemäss Art. 17 224 Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220). 225 Vgl. Art. 663e Abs. 1 aOR, BBl 2008 1589, 1723 sowie Art. 963 Abs. 2 OR, der neu Kriterien festlegt, wann eine juristische Person ein anderes Unternehmen in rechtsrelevanter Weise kontrolliert. 226 Vgl. Art. 14 Abs. 1 POG. 227 Art. 1 Bst. e VPG. 228 Vgl. insbesondere Art. 2 und Art. 52 Abs. 1 und 2 VPG; Weiter auch Art. 46, Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Abs. 4 und Art. 51 Abs. 1 VPG. 229 Website Post, Konzerngesellschaften, <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/organisa- tion/konzerngesellschaften> (15.11.2016). 230 Website Post, assoziierte Gesellschaften, <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/organi- sation/assoziierte-gesellschaften-und-joint-ventures> (15.11.2016). 32-00009/COO.2101.111.7.298652 139 der Statuten der Schweizerischen Post hat der Verwaltungsrat die Aufgabe, die nötigen Vor- gaben zur einheitlichen Führung des Konzerns zu erteilen, insbesondere in den Bereichen Strategie, Finanzplanung und Personalführung, sowie die konzernweite Umsetzung der Stra- tegie und der Ziele sicherzustellen. Durch Einsitznahme von Mitgliedern der Geschäftsleitung der Schweizerischen Post im Verwaltungsrat und/oder der Geschäftsleitung von Konzernge- sellschaften wird zudem die einheitliche Führung sichergestellt. Insbesondere haben die Schweizerische Post und die Post praktisch eine einheitliche Geschäftsführung. Die Konzern- leiterin der Schweizerischen Post ist dabei auch Präsidentin des Verwaltungsrats sowie Vor- sitzende der Geschäftsleitung der Post, während ihr Stellvertreter zudem den Geschäftsbe- reich «Postmail» leitet und Mitglied der Geschäftsleitung bei der Post ist.231
- Die Beteiligungsverhältnisse, die gesetzlichen Bestimmungen, die personellen Verflech- tungen im Zusammenspiel mit der Unternehmensorganisation beweisen das Vorliegen eines Konzerns, d. h. das Vorliegen einer einheitlichen Leitung, welche vorliegend auch ausgeübt wird. Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG ist damit der gesamte Post-Konzern. B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
- In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG).
- Die marktbeherrschende Stellung stellt eine qualifizierte Form von Marktmacht dar232. Ob es sich bei der Schweizerischen Post um ein marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG handelt und ob eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 7 KG vorliegt, wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilung erörtert. Wird die marktbeherr- schende Stellung bejaht, wird damit auch die Existenz von Marktmacht festgestellt. Falls eine marktbeherrschende Stellung verneint werden sollte, ist die Prüfung der Marktmacht obsolet, da in diesem Fall kein kartellrechtsrelevantes Verhalten im Sinne von Art. 7 KG vorliegt. Wie nachfolgend ausgeführt wird, verfügt die Schweizerische Post über eine marktbeherrschende Stellung (vgl. Rz 813) und übt gestützt auf diese Marktmacht aus (vgl. Rz 1016 ff.). Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Daher ist das Kartellrecht in sachlicher Hinsicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar. B.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- Auf Ausführungen zum örtli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
Bemerkung: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Verfügung vom 30. Oktober 2017
in Sachen Untersuchung 32-0235 gemäss Art. 27 KG betreffend
Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen wegen unzulässiger Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG
gegen
1. Die Schweizerische Post AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
2. Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Beide vertreten durch Dr. Marcel Meinhardt und Dr. Felix Prümmer, Lenz & Staehelin Rechtsanwälte, Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich
Besetzung Vincent Martenet (Präsident bis zum 31.12.2017, Vorsitz), Andreas Heinemann (Vizepräsident, Präsident ab 01.01.2018), Armin Schmutzler (Vizepräsident), Florence Bettschart-Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, Pranvera Këllezi, Daniel Lampart, Rudolf Minsch, Martin Rufer, Henrique Schneider
Publikationsversion
32-00009/COO.2101.111.7.298652 1 Inhaltsverzeichnis A Verfahren .......................................................................................................................6
A.1 Gegenstand der Untersuchung ......................................................................................6 A.2 Verfahrensbeteiligte........................................................................................................6 A.2.1 Verfahrensparteien ....................................................................................................7 A.2.2 Anzeiger .....................................................................................................................8 A.3 Verfahrensgeschichte .....................................................................................................9 A.3.1 Marktbeobachtung .....................................................................................................9 A.3.2 Vorabklärung ...........................................................................................................10 A.3.3 Untersuchung...........................................................................................................12 A.3.4 Vorbringen der Post zum Verfahren ........................................................................17 A.4 Sachverhalt...................................................................................................................18 A.4.1 Begriffsdefinitionen ..................................................................................................18 A.4.2 Allgemeine Beschreibung der Preissysteme 2009 und CAPRI ...............................20 Preissystem 2009 ...................................................................................................21 A.4.2.1.1 Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung ..........................................................21 A.4.2.1.2 Übersicht über die Rabattvorgabe ........................................................................22 A.4.2.1.3 Rabatt für […] .......................................................................................................22 A.4.2.1.4 Rabatt für die übrigen Vertragskunden .................................................................23 A.4.2.1.5 Ausführungen der Post .........................................................................................23 Preissystem ab. 1. April 2011 («Preissystem CAPRI») ..........................................23 A.4.2.2.1 Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung von CAPRI .......................................24 A.4.2.2.2 Übersicht über das Rabattsystem CAPRI.............................................................24 A.4.2.2.3 Säule 1: Preisliste .................................................................................................25 A.4.2.2.4 Säule 2: Umsatzbasierter Zusatzrabatt ................................................................29 A.4.2.2.5 Säule 3: Vergütungen für Kundenleistungen ........................................................31 A.4.2.2.6 Anmerkungen der Post zur Ausgestaltung des Preissystems ..............................31 A.4.3 Ausgestaltung und Anwendung der Preissysteme im Hinblick auf eine einheitliche Gewährung von Rabatten ........................................................................................32 Rabattabweichungen in früheren Preissystemen ...................................................32 Anwendung des Preissystems 2009 ......................................................................32 A.4.3.2.1 In der Vorabklärung eingereichte Verträge ...........................................................32 A.4.3.2.2 Abweichungen von den Bandbreiten ....................................................................35 A.4.3.2.3 Abweichungen von der Vorgabe innerhalb der Bandbreite ..................................41 A.4.3.2.4 Vorbringen der Post ..............................................................................................47 Anwendung des Preissystems CAPRI ...................................................................50 A.4.3.3.1 Systemvorgaben zur Preislisteneinteilung (Säule 1): Gleitpfad ............................51
32-00009/COO.2101.111.7.298652 2 A.4.3.3.2 Anpassung der individuellen Rabattstruktur: Strukturkontrolle .............................54 A.4.3.3.3 Anwendung des Preissystems durch die Kundenberater (Preislisteneinteilung) ..56 A.4.3.3.4 Ausgestaltung und Anwendung des Zusatzrabatts ..............................................72 A.4.3.3.5 Bevorzugung von Quickmailkunden .....................................................................90 Weitere Kritikpunkte der Post .................................................................................93 A.4.4 Transparenz der Preissysteme 2009 und CAPRI ....................................................99 Informationsgrundlagen für die Kunden im Preissystem 2009 ...............................99 Informationsgrundlagen für die Kunden im Preissystem CAPRI ..........................100 Einschätzung der Marktgegenseite und der Konkurrenz zur Transparenz ..........103 Fazit ......................................................................................................................110 A.4.5 Einschätzung der Vertragskunden zur Handhabung des Preissystems ................110 Einstufungsprozess ..............................................................................................110 Optionen und Verhandlungsmöglichkeiten ...........................................................111 Anwendung des Zusatzrabatts .............................................................................112 Kündigung der Verträge .......................................................................................114 Einschätzung eines Prognosesystems im Allgemeinen und des Preissystems CAPRI im Besonderen .........................................................................................114 A.4.6 Bewirkte Preiserhöhung durch das Preissystem CAPRI .......................................115 Erkenntnisse aus den Unterlagen der Post ..........................................................115 Ergebnisse aus Kundenbefragung .......................................................................116 Vom Sekretariat durchgeführte Berechnungen ....................................................117 Fazit ......................................................................................................................120 A.4.7 Auswirkung des Preissystems CAPRI auf Quickmail ............................................120 Aussagen und Hinweise der Wettbewerber .........................................................120 Anzeigen der Kundenverbände ............................................................................122 Vergleich der Preise der Post mit den Preisen von Quickmail .............................122 Wirkung der Ausgestaltung als Preissystem mit Gesamtumsatzrabatten ............124 A.4.7.4.1 Gesamtumsatzrabatt und Preislisteneinstufung .................................................125 A.4.7.4.2 Gesamtumsatzrabatt und Zusatzrabatt ..............................................................129 A.4.7.4.3 Fazit zur Wirkung des Gesamtumsatzrabatts .....................................................131 Wirkung des Preissystems auf die Wechselbereitschaft der Vertragskunden .....131 A.4.7.5.1 Modalitäten zur Verlagerung von Sendungen ....................................................131 A.4.7.5.2 Auswirkungen der Komplexität und Intransparenz .............................................132 A.4.7.5.3 Einschätzung der Wirkung durch die Vertragskunden ........................................134 A.4.7.5.4 Zusammenfassung .............................................................................................137 A.4.8 KEP & MailAnmerkungen der Post ........................................................................137
B Erwägungen ..............................................................................................................138
B.1 Geltungsbereich .........................................................................................................138 B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich ................................................................................138 B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich ...................................................................................140 B.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich ................................................................140 B.2 Materielle Verfügungsadressatinnen ..........................................................................140 B.3 Vorbehaltene Vorschriften ..........................................................................................142
32-00009/COO.2101.111.7.298652 3 B.3.1 Übersicht ................................................................................................................142 B.3.2 Alte Postgesetzgebung ..........................................................................................142 B.3.3 Neue Postgesetzgebung........................................................................................145 Vorbringen der Post..............................................................................................147 B.3.4 Ergebnis .................................................................................................................149 B.4 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen .........................150 B.4.1 Vorbemerkungen zu beweisrechtlichen Fragen (insb. zu Beweiswürdigung und - mass) .....................................................................................................................150 Beweiswürdigung .................................................................................................150 Beweismass .........................................................................................................151 B.4.2 Marktbeherrschende Stellung ................................................................................153 Der relevante Markt ..............................................................................................153 B.4.2.1.1 Die Preissysteme als Ausgangspunkt ................................................................154 B.4.2.1.2 Marktgegenseite (Nachfrage) .............................................................................155 B.4.2.1.3 Sachlich relevanter Markt ...................................................................................156 B.4.2.1.4 Räumlich relevanter Markt ..................................................................................170 B.4.2.1.5 Vorbringen der Post ............................................................................................171 Beurteilung der Marktstellung ...............................................................................172 B.4.2.2.1 Aktuelle Konkurrenz............................................................................................172 B.4.2.2.2 Potenzielle Konkurrenz .......................................................................................186 B.4.2.2.3 Stellung der Marktgegenseite .............................................................................188 Vorbringen der Post..............................................................................................188 Zwischenergebnis.................................................................................................189 Feststellung der Marktbeherrschung im Hinblick auf die umsatzunabhängige Meldepflicht für Zusammenschlussvorhaben (Art. 9 Abs. 4 KG) ..........................189 B.4.2.5.1 Selbständige Feststellung der Marktbeherrschung ............................................189 B.4.2.5.2 Berücksichtigung der Monopolmärkte ................................................................193 Vorbringen der Post..............................................................................................194 B.4.3 Unzulässige Verhaltensweisen ..............................................................................195 Diskriminierung von Handelspartnern ..................................................................196 B.4.3.1.1 Rechtliche Grundlagen .......................................................................................196 B.4.3.1.2 Relevante Lehre und Praxis ...............................................................................199 B.4.3.1.3 KEP & MailKEP & Mail Diskriminierung von Handelspartnern im Rahmen des Preissystems 2009 .............................................................................................217 B.4.3.1.4 Diskriminierung von Handelspartnern im Rahmen des Preissystems CAPRI ....225 Behinderung von Konkurrenten durch das Preissystem CAPRI ..........................236 B.4.3.2.1 KEP & MailRechtliche Grundlagen .....................................................................236 B.4.3.2.2 Einschränkung des Absatzes und Behinderung .................................................242 B.4.3.2.3 Sachliche Rechtfertigung ....................................................................................255 B.4.3.2.4 Weitere allgemeine Vorbringen der Post ............................................................261 B.4.3.2.5 Zwischenergebnis ...............................................................................................262 B.4.4 Ergebnis .................................................................................................................262
C Massnahmen .............................................................................................................262 C.1 Sanktionierung............................................................................................................263
32-00009/COO.2101.111.7.298652 4 C.1.1 Tatbestand von Art. 49 Abs. 1 KG .........................................................................265 Unternehmen ........................................................................................................265 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ..........................265 Vorwerfbarkeit ......................................................................................................265 C.1.1.3.1 Diskriminierung von Handelspartnern im Rahmen des Preissystems 2009 .......265 C.1.1.3.2 Ausgestaltung von Gleitpfad und Strukturkontrolle im Preissystem CAPRI .......266 C.1.1.3.3 Möglichkeit der Kundenberater im Preissystem CAPRI, von der Zielpreisliste abzuweichen (Anwendung des Preissystems CAPRI) .......................................266 C.1.1.3.4 Ausgestaltung von Zusatzrabatt und Jahresprofil...............................................266 C.1.1.3.5 Festlegung des Prognoseumsatzes ...................................................................267 C.1.1.3.6 Festlegung der Preisliste ....................................................................................267 C.1.1.3.7 Einschränkung des Absatzes und Behinderung von Quickmail .........................268 C.1.1.3.8 Vorbringen der Post ............................................................................................268 C.1.1.3.9 Fazit ....................................................................................................................269 Zwischenergebnis.................................................................................................269 C.1.2 Bemessung ............................................................................................................269 Konkrete Sanktionsberechnung ...........................................................................269 C.1.2.1.1 Basisbetrag .........................................................................................................270 C.1.2.1.2 Erschwerende und mildernde Umstände............................................................273 C.1.2.1.3 Zwischenergebnis ...............................................................................................273 Maximalsanktion ...................................................................................................274 Verhältnismässigkeitsprüfung...............................................................................274 Ergebnis ...............................................................................................................274
D Kosten .......................................................................................................................275
E Ergebnis ....................................................................................................................275
F Dispositiv ..................................................................................................................277
32-00009/COO.2101.111.7.298652 5 A Verfahren A.1 Gegenstand der Untersuchung
1. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) führte auf den 1. April 2011 ein neues Geschäfts- kundenpreissystem für adressierte Briefsendungen ein. Dies stiess bei verschiedenen Markt- teilnehmern auf Kritik. In der Folge reichten der Verband KEP & Mail, der Verband des Schwei- zerischen Versandhandels (nachfolgend: VSV), der Schweizer Dialogmarketing Verband (vormals Direktmarketingverband; nachfolgend: SDV) und die Quickmail AG (nachfolgend: «Quickmail») beim Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) Anzeige gegen die ge- änderte Preispolitik ein. Hauptkritikpunkt ist die Unterteilung der umsatzabhängigen Rabatt- komponente in eine Art Grundrabatt (entsprechend der Zuteilung in eine Preisliste) und einen monatlichen Zusatzrabatt, der gewährt wurde, je nachdem wie gut ein Postkunde den mit der Post vereinbarten jährlichen Prognoseumsatz erreichte oder übertraf. . Dieser Mechanismus erzeugt nach Meinung der Anzeiger viel stärkere wettbewerbsbeschränkende Wirkungen als das alte Preissystem der Post. Ebenfalls als problematisch wurde die Tatsache eingeschätzt, dass die Post die Rabattierung auf dem gesamten Umsatz vornimmt, d. h. einschliesslich der Umsätze im Monopolbereich der Post für Sendungen bis 50 Gramm. Weiter monierten die Anzeiger eine Verknüpfung der Nutzung des Adressdienstes MAT(CH) mit den Preisen für Briefdienstleistungen sowie die Komplexität und Intransparenz des neuen Preissystems. Im Zuge der Abklärungen stellte sich zudem heraus, dass auch das alte Preissystem 2009 kar- tellrechtlich problematische Elemente enthielt.
2. Aufgrund der Regulierung der Postdienstleistungen hat die Post ihr Preissystem grob dargestellt so ausgestaltet, dass für die einzelnen Kategorien von Sendungen ein (für den Monopolbereich vom Bundesrat grundsätzlich genehmigter) Listenpreis festgelegt wurde und zusätzlich vertraglich für grosse Geschäftskunden mit einem Umsatz von über 100‘000 Fran- ken (nachfolgend: «Vertragskunden») basierend auf einem zwischen der Post und dem Kun- den vereinbarten Planumsatz und basierend auf Qualitätskriterien Rabatte gewährt wurden. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden die einzelnen von der Post angewendeten Preissysteme (Preissystem 2009 und Preissystem CAPRI) auf ihre wettbewerbsrechtlichen Wirkungen auf Wettbewerber und die Marktgegenseite hin überprüft.
3. Hierbei wurde festgestellt, dass sowohl das Preissystem 2009 als auch das Preissystem CAPRI dazu führte, dass Kunden der Post untereinander diskriminiert wurden. Das Preissys- tem CAPRI hat sich zudem wie ein Zielrabattsystem ausgewirkt. Dies bedeutet, die Kunden der Post hatten einen grossen Anreiz die mit der Post vereinbarten Umsatzziele zu erreichen. Dies hat zudem zu einer Behinderung des einzigen Wettbewerbers (Quickmail) im Markt ge- führt.
4. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind die Auswirkungen der Preissysteme 2009 und CAPRI im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis am 31. Dezember 2014.
A.2 Verfahrensbeteiligte
5. Die vorliegende Untersuchung richtet sich gegen die Schweizerische Post AG (nach- folgend: Schweizerische Post) und die Post als Verfahrensparteien. KEP & Mail, der VSV, der SDV und die Quickmail AG (nachfolgend: Quickmail) sind im vorliegenden Verfahren Anzeiger. Der SDV ist zudem gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b KG ohne Parteistellung an der Untersuchung beteiligt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 6 A.2.1 Verfahrensparteien
6. Die Schweizerische Post ist eine Konzerngesellschaft, welche neben der Post mit ihren Tochtergesellschaften die PostAuto Schweiz AG und die PostFinance AG umfasst. Sie weist folgende grobe Konzernstruktur auf:
Abbildung 1: Konzernstruktur der Post1
7. Die Schweizerische Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) und die Muttergesellschaft des «Post-Kon- zerns». Sie entstand am 26. Juni 2013 per Umwandlung aus der öffentlichen Anstalt «Die Schweizerische Post».2 Die Schweizerische Post erbringt die Beförderung von Postsendun- gen und Stückgütern in standardisierten Behältnissen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen im In- und Ausland, gewisse Finanzdienstleistungen sowie Dienste im regio- nalen Personenverkehr sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen (Art. 3 POG).
8. Unter dem Dach der Schweizerischen Post bestehen sogenannte «strategische Kon- zerngesellschaften», darunter auch die Post für den Kommunikations- und Logistikmarkt.3 Den strategischen Konzerngesellschaften sind weitere Konzerngesellschaften angegliedert.4 Ge- mäss Website der Post sind die strategischen Konzerngesellschaften «juristisch selbständige
1 Konzernstruktur, verfügbar auf (14.11.2016). 2 Handelsregisterauszug Schweizerische Post AG; Medienmitteilung der Post vom 25.6.2013, (14.11.2016). 3 Website Post, Konzernstruktur, (14.11.2016). 4 Website Post, Konzernstruktur (Fn 3).
32-00009/COO.2101.111.7.298652 7 Unternehmen, bei denen die Schweizerische Post direkt oder indirekt die Kontrolle ausübt».5 Gemäss Angaben der Post auf deren Website beträgt die Beteiligung an der Post 100 %.6
9. Die Post ist eine der strategischen Konzerngesellschaften der Schweizerischen Post. Sie umfasst die Geschäftsbereiche PostMail, PostLogistics, Poststellen und Verkauf, Swiss Post Solutions sowie die Management- und Servicebereiche.7 Der Post sind weitere Konzern- gesellschaften angegliedert. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die Gesellschaft die ordnungsgemässe Erfüllung der von der Schweizerischen Post übertragenen Verpflichtungen zur Grundversorgung mit Postdiensten gemäss Postgesetzgebung, wobei die Berichterstat- tung und die Vertretung gegenüber den zuständigen Behörden durch die Schweizerische Post wahrgenommen werden. Zweck des Unternehmens ist weiter die Beförderung von Postsen- dungen und Stückgütern in standardisierten Behältnissen im In- und Ausland sowie die Erbrin- gung sämtlicher damit zusammenhängender Dienstleistungen. Die Post tritt gegen aussen auch als für die Postdienstleistungen verantwortliche Gesellschaft auf, so etwa auf dem Facts- heet für individuelle Preise und Rabatte für Grosskunden.8
A.2.2 Anzeiger
10. Der Verband KEP & Mail wurde im September 2002 gegründet. Seine Mitglieder sind private Anbieter von Kurier-, Express-, Paket- und Maildienstleistungen sowie weitere Interes- senten am Wettbewerb im Schweizer Postmarkt.9
11. Der VSV ist ein Verband von Schweizer Versandhandelsunternehmen. Neben der Ver- tretung seiner Mitglieder im Rahmen klassischer Verbandsaktivitäten hat der VSV auch das Ziel, Rahmenverträge mit Dienstleistern wie der Post abzuschliessen.10 Der VSV ist Mitglied des Verbandes KEP & Mail.
12. Laut Artikel 3 Ziffer 2 der Statuten nimmt der SDV die Interessen der Mitglieder zur Erhaltung freiheitlicher Rahmenbedingungen in der Direktmarketingbranche wahr.11 Gemäss Leitbild12 vertritt er im Rahmen der Interessenvertretung die Anliegen seiner Mitglieder u. a. gegenüber den staatlichen Organen. Weiter setzt er sich für eine freie Marktwirtschaft ein und wendet sich gegen unzweckmässige Einschränkungen. Einige der Mitglieder des SDV sind Vertragskunden der Post und daher von den untersuchten Verhaltensweisen der Post betrof- fen. Der SDV hat in der Vorabklärung zudem früh unaufgefordert mitgewirkt und die Interessen
5 Website der Post, Konzerngesellschaften, (14.11.2016). 6 Website Post, Konzerngesellschaften (Fn 5). 7 Handelsregistereintrag Post CH AG. 8 Factsheet Individuelle Preise und Rabatte für adressierte Briefe, verfügbar auf (13.1.2015). 9 Homepage KEP & Mail, (23.9.2014). 10 Website VSV, Wer ist der VSV, (23.9.2014); Website VSV, Vorteile einer VSV-Mitgliedschaft, (23.9.2014). 11 Website SDV, Statuten, (21.6.2016). 12 Website SDV, Leitbild, (21.6.2016).
32-00009/COO.2101.111.7.298652 8 seiner Mitglieder auch effektiv vertreten.13 Nach Publikation der Eröffnung der Untersuchung hat er mitgeteilt, sich an der Untersuchung beteiligen zu wollen.14
13. Die Post bestritt die Eigenschaft des SDV als beteiligter Dritter und widersetzte sich der Zustellung des Antrags des Sekretariats nach Art. 30 Abs. 2 KG an den SDV. Der SDV wurde aufgrund der vorstehend aufgeführten Gründe durch das Sekretariat gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b KG als Dritter ohne Parteistellung am Verfahren beteiligt. Das Sekretariat hat aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Zustellung des Antrags an den SDV abgesehen. Der SDV wurde von der WEKO angehört.
14. Quickmail ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in St. Gallen. Sie bezweckt die Annahme und die Zustellung von Postsendungen, die Erbringung nichtreservierter Postdienstleistungen sowie vor- und nachgelagerte Dienstleistungen.15 Quickmail wurde mehrheitlich durch die MS Mail-Service AG gehalten, welche wiederum im Mehrheitsbesitz von Herrn Peter Stössel war. Am 1. Juni 2015 erfolgte die Zusammenlegung der MS Mail-Service AG mit der rbc Solutions AG in der MS Direct AG, welche heute Muttergesellschaft von Quickmail ist. Zweck ist laut Handelsregister die Erbringung von Beratung, Dienstleistungen und Lösungen im Direktmar- keting, Dialogmarketing und anverwandten Bereichen, Abwicklung telefonischer Kunden- dienste und Verkaufshotlines im Kundenauftrag, Anwendung von Systemen und Verfahren der Logistik auf die Kundenbetreuung im Versand von Massendrucksachen sowie Waren aller Art, Handel mit Modeartikeln und Produkten aller Art sowie Erbringung von IT-Dienstleistungen und IT-Beratungen inkl. entsprechende Vermittlungen und Schulungen. Quickmail ist unter anderem Mitglied des Verbands KEP & Mail.
15. Quickmail wurde im August 2009 gegründet und ist seit November 2009 operativ tätig. Sie bietet den Versand adressierter Massensendungen für Kataloge und Mailings, «Flyer» so- wie Zeitungen und Zeitschriften an. Darüber hinaus können auch Briefmarken bezogen und Zusatzleistungen mit Bezug auf nicht zustellbare Sendungen nachgefragt werden.16 Seit ihrer Gründung hat Quickmail ihre Haushaltsabdeckung in der Schweiz laufend ausgebaut. Laut Angaben von Quickmail betrug die Abdeckung der Haushalte am 1. Januar 2017 schweizweit 78 %, in der Deutschschweiz 85.7 %.17
A.3 Verfahrensgeschichte A.3.1 Marktbeobachtung
16. KEP & Mail reichte mit Schreiben vom 31. Dezember 2010 eine Anzeige hinsichtlich des neuen Geschäftskunden-Preissystems der Post ein. Dieses enthalte einerseits unzulässige Treuerabatte und andererseits bestehe eine indirekte Quersubventionierung zwischen dem Monopolbereich und dem Wettbewerbsbereich.
17. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 reichte der VSV eine Anzeige beim Sekretariat ein. Er machte geltend, die vorgeschlagenen Preissysteme der Schweizerischen Post würden in Teilen gegen das Wettbewerbsrecht verstossen. Kritisiert wurden insbesondere die Verknüp- fung der im Wettbewerb stehenden Leistung MAT[CH] mit Monopolleistungen, Rabatte betref-
13 Vgl. Rz 28–30. 14 Vgl. Rz 36. 15 Handelsregisterauszug Quickmail AG. 16 Website Quickmail, Produkte, (23.9.2014). 17 Website Quickmail, Zahlen, (20.1.2017).
32-00009/COO.2101.111.7.298652 9 fend den Aufgabezeitpunkt, das monatliches Zielvolumenrabattsystem, intransparente Kalku- lationsgrundlagen im Monopolbereich sowie die Überwälzung von Kosten für Retouren an den Absender bei B-Post-Geschäftskunden.
18. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 forderte das Sekretariat die Schweizerische Post dazu auf, zu den durch KEP & Mail und VSV erhobenen und um Geschäftsgeheimnisse be- reinigten Vorwürfen Stellung zu nehmen sowie Informationen über das neue Geschäftskun- den-Preissystem CAPRI einzureichen. Die Schweizerische Post nahm in der Folge mit Schrei- ben vom 25. Februar 2011 Stellung und reichte zwei Kundenpräsentationen sowie eine interne Beschreibung des neuen Geschäftskunden-Preissystems mit einer Beispielspreisliste ein.
19. Unabhängig von den Abklärungen des Sekretariat richtete das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfol- gend: UVEK) mit Schreiben vom 7. Februar 2011 ein Auskunftsbegehren an die Schweizeri- sche Post zur Abklärung, ob die neuen Rabatte, welche auf dem Umsatz mit Vertragskunden gewährt werden, das in Artikel 9 Absatz 4 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (altes Post- gesetz, aPG) enthaltene Quersubventionierungsverbot verletzen. Am 10. Mai 2011 stellte das Generalsekretariat des UVEK gestützt auf eine frühere Eingabe der Schweizerischen Post diesbezüglich fest, dass alle von den Rabatten betroffenen Dienstleistungen der Post in den Universaldienst fallen und daher aus der Art der Rabattierung keine Quersubventionierung resultieren könne. Das Sekretariat erhielt die beiden erwähnten Schreiben in Kopie, jeweils mit dem Hinweis, dass das Vorgehen und die Schlussfolgerungen des UVEK die Handlungen der WEKO nicht hindern.
20. Am 16. März 2011 gelangte KEP & Mail mit dem Begehren an das Sekretariat, KEP & Mail und ihr vom Rabattsystem hauptsächlich betroffenes Mitglied Quickmail seien durch das Sekretariat anzuhören. Das Sekretariat stimmte dem Anliegen zu und liess am 29. März 2011 KEP & Mail vorgängig eine geschäftsgeheimnisbereinigte Version der Antworten der Post per E-Mail zukommen. Die Besprechung zwischen KEP & Mail, Quickmail und dem Sekretariat fand daraufhin am 31. März 2011 statt. Anlässlich der Sitzung reichte Quickmail eine Präsen- tation mit einer Entgegnung auf die Argumente der Post ein. Diese Präsentation wurde in der Folge im Rahmen der vom Sekretariat verlangten Geschäftsgeheimnisbereinigung durch Quickmail leicht angepasst und durch weitere Rechenbeispiele hinsichtlich der Auswirkungen des Zusatzrabatts ergänzt.
A.3.2 Vorabklärung
21. Das Sekretariat teilte der Schweizerischen Post mit Schreiben vom 8. April 2011 die Eröffnung einer Vorabklärung im Sinne von Art. 26 KG betreffend das neue Geschäftskunden- Preissystem für Briefsendungen mit. Gleichentags informierte das Sekretariat auch KEP & Mail und mit Schreiben vom 19. April 2011 den VSV über die Eröffnung der Vorabklärung.
22. Im erwähnten Eröffnungsschreiben vom 8. April 2011 (vgl. Rz 21) wurde die Schweize- rische Post ausserdem zur Beantwortung eines Fragebogens sowie zur Stellungnahme zur Eingabe/Präsentation von Quickmail vom 31. März 2011 aufgefordert. Die Post reichte am 13. April 2011 ein Begehren um Fristerstreckung ein und informierte zudem über die Mandatierung von Marcel Meinhardt, Lenz & Staehelin Rechtsanwälte. Nach erstreckter Frist beantwortete die Schweizerische Post mit Schreiben vom 11. Mai 2011 die vom Sekretariat an sie gerichte- ten Fragen. Sie zweifelte in demselben Schreiben die Anwendung des Kartellgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt aufgrund vorbehaltener Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG an und beantragte, die Vorabklärung vorerst auf die Klärung dieser Frage zu beschränken, unter Beizug des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfol- gend: UVEK) und der Postregulationsbehörde (nachfolgend: PostReg).
23. Das Sekretariat legte daraufhin mit Schreiben vom 27. Juni 2011 dar, dass weder das alte Postgesetz, noch das Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des
32-00009/COO.2101.111.7.298652 10 Bundes (altes Postorganisationsgesetz, aPOG), noch die Postverordnung vom 26. November 2003 (alte Postverordnung, aVPG) Vorschriften enthalten, die eine Anwendung des Kartellge- setzes im Bereich der nicht reservierten Dienste (Art. 4 PG) bzw. im Bereich der Wettbewerbs- dienste (Art. 9 PG) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG ausschliessen würden. Mit demselben Schreiben bat das Sekretariat die Schweizerische Post um Zustimmung bezüglich eines Infor- mationsaustausches zwischen dem Sekretariat, der PostReg und dem UVEK. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 stimmte die Schweizerische Post dem auf das Vorabklärungsverfahren be- grenzten Informationsaustausch zwischen dem Sekretariat, dem UVEK und der PostReg zu, und liess dem UVEK und der PostReg (jeweils mit Kopie an das Sekretariat) am 14. Juli 2011 ebenfalls eine entsprechende Informationsfreigabe (nachfolgend: Waiver) zukommen. Die Po- stReg bestätigte der Schweizerischen Post den Waiver mit Schreiben vom 19. Juli 2014, wel- ches das Sekretariat in Kopie erhielt.
24. Am 11. Juli 2011 gelangte Quickmail unaufgefordert per E-Mail an das Sekretariat und erläuterte anhand eines konkreten Kundenbeispiels die tatsächlichen Auswirkungen des neuen Geschäftskunden-Preissystems der Post.
25. Am 25. Juli 2011 reichte Quickmail unaufgefordert eine weitere E-Mail bezüglich der Kündigungsmodalitäten der Post-Verträge ein.
26. Das Sekretariat liess dem UVEK und der PostReg mit Schreiben vom 8. August 2011 seine Stellungnahme betreffend vorbehaltene Vorschriften zukommen, mit der Bitte um Stel- lungnahme. Gleichentags informierte das Sekretariat die Schweizerische Post über die beiden Schreiben. Laut Antwort der PostReg vom 30. August 2011 auf das Schreiben des Sekretariats waren hinsichtlich Zuständigkeitsverteilung keine Bemerkungen zur Darstellung des Sekreta- riats zu Art. 3 KG anzubringen; Das UVEK verzichtete am 26. September 2011 darauf, sich zur Angelegenheit zu äussern.
27. Im Anschluss an ein Telefongespräch zwischen Quickmail und dem Sekretariat reichte Quickmail am 31. August 2011 per E-Mail und am 1. September 2011 per Post eine weitere Präsentation zur Auswirkung des neuen Preissystems ein und legte auf Bitte des Sekretariats auch eine Kundenliste bei.
28. Mit Schreiben vom 9. September 2011 stellte das Sekretariat der Schweizerischen Post, Quickmail sowie 28 Vertragskunden der Post Fragebögen zu. Bei der Auswahl wurden verschiedene Kundensegmente und mehrere Quickmail-Kunden einbezogen. Nach Versand der Fragebögen erhielt der SDV Kenntnis von der Befragung und stellte den Fragebogen nach Rücksprache mit dem Sekretariat an 13 seiner grösseren Mitglieder zur (freiwilligen) Beant- wortung zu.
29. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 beantwortete die Post den Fragebogen und reichte zahlreiche Beilagen ein. Am 11. Oktober 2011 reichte Quickmail die Antworten ein, unter Beilage der Planung und Entwicklung der Haushaltabdeckung. Von den 28 befragten Vertragskunden beantworteten nach einer Mahnungsrunde total 27 den Fragebogen18, dazu kam die freiwillige Antwort eines SDV-Mitglieds. Von den Vertragskunden reichten 25 ihre Ver- träge zum neuen Preissystem ein, 18 ihre früheren Verträge. Die letzte der Vertragskunden- Antworten ging am 30. November 2011 beim Sekretariat ein.
30. Am 17. Oktober 2011 reichte der SDV unaufgefordert eine eigene Stellungnahme zum Preissystem ein. Er kritisierte v. a. die Intransparenz des neuen Preissystems, welches eine Berechnung durch die Kunden verunmögliche. Er forderte v. a. mehr Transparenz (Offenle-
18 Nicht beantwortet wurde der Fragebogen trotz Mahnung durch Postkunde 23.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 11 gung der Preislisten) und kundenfreundliche, für alle Kunden gleiche Parameter. Darüber ver- langte er die Trennung zwischen Wettbewerbs- und Monopolbereich sowie in regulatorischer Hinsicht die Liberalisierung der Massensendungen über 50 Gramm.
31. Am 23. April 2012 informierte sich Quickmail einerseits über das vorliegende Verfahren, andererseits machte sie in demselben Schreiben Angaben zu einem anderen Verfahren. Das Sekretariat beantwortete das Schreiben per E-Mail vom 29. März 2012.
32. Am 23. November 2012 machte Quickmail unaufgefordert per E-Mail Ergänzungen zur Wirkung des Zusatzrabatts und diesbezüglichen Kundenreaktionen.
33. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 informierte die Post über die am 26. Juni 2013 geplante Umwandlung der Anstalt «Die Schweizerische Post» in die Aktiengesellschaft «Die Schweize- rische Post AG» und die anschliessend gleichentags geplante Übertragung der Geschäftsbe- reiche PostMail, PostLogistics, Poststellen und Verkauf, Swiss Post Solutions sowie der Ma- nagement- und Servicebereiche auf die «Post CH AG». Das Verfahren werde daher in der Folge durch die Post als Rechtsnachfolgerin der Schweizerischen Post weitergeführt.
A.3.3 Untersuchung
34. Am 17. Juli 2013 eröffnete das Sekretariat eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die Schweizerische Post sowie die Post und teilte dies mit Schreiben (vorab per Fax) gleichen Datums der Post mit. Dem Schreiben beigelegt war die Medienmitteilung, welche am 18. Juli 2013 veröffentlicht wurde. Quickmail und KEP & Mail wurde die Untersuchungseröffnung mit Schreiben (vorab per Fax) vom 18. September 2013 mitgeteilt. Die Publikation der Untersu- chungseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Bundesblatt erfolgte am 30. Juli 2013.
35. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 reichte Lenz & Staehelin die vom Sekretariat mit dem Eröffnungsschreiben verlangten Vollmachten der Schweizerischen Post sowie der Post ein.
36. Am 27. August 2013 beantragte der SDV unter Bezugnahme auf die Publikation im SHAB seine Beteiligung [gemäss Art. 43 KG] an der Untersuchung.
37. Am 11. September 2013 versandte das Sekretariat Fragebögen an die Post sowie an Quickmail. Die Post reichte daraufhin am 25. September 2013 vorab eine vom Sekretariat verlangte Liste aller Vertragskunden ein. Den Rest des Fragebogens beantwortete sie innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 13. November 2013. Am darauffolgenden Tag reichte sie wie mit Schreiben vom 13. November 2013 angekündigt eine neue Beilage 16 ein. Quickmail beantwortete den Fragebogen vom 11. September 2013 innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 6. November 2013.
38. Am 12. September 2013 fand auf Begehren der Preisüberwachung eine Sitzung zwi- schen der Preisüberwachung und dem Sekretariat der WEKO statt. Dabei wurde ein allfälliger Koordinierungsbedarf zwischen dem Verfahren der WEKO und dem im Februar 2013 eröffne- ten formellen Verfahren der Preisüberwachung gegen die Post besprochen. Das Treffen wurde in einer Notiz zusammengefasst. Beide Behörden kamen dabei zum Schluss, dass keine Über- schneidungen erkennbar sind, welche der parallelen Fortführung der jeweiligen Verfahren ent- gegenstehen.
39. Die Post stellte mit Schreiben vom 17. September 2013 ein Gesuch um Akteneinsicht. Am 11. Oktober 2013 sandte das Sekretariat der Post daraufhin ein Aktenverzeichnis mit den bereits bereinigten Akten zu.
40. Mit Schreiben vom 23. September 2013 reichte die Post unaufgefordert eine E-Mail- Korrespondenz ein, in der Quickmail die Post zu einem Gespräch zur Erörterung von Lösun- gen mit Bezug auf Zusatzrabatt und ein anderes Postprodukt ersucht hatte.
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41. Nach Einreichung einer aktuellen Kundenliste durch die Post befragte das Sekretariat die Vertragskunden der Post. Die Auswahl erfolgte nach Zufallsprinzip, wobei diejenigen Ver- tragskunden aus der Auswahl ausgesondert und durch den jeweils nächsten Vertragskunden in der Zufallsliste ersetzt wurden, welche bereits in der Vorabklärung einen Fragebogen be- antwortet hatten. Der Fragebogen wurde am 4. Oktober 2013 an 228 Kunden mit Kontaktad- resse in der deutschsprachigen Schweiz versandt, am 17. Oktober 2013 an 34 Vertragskun- den mit Kontaktadresse in der französischsprachigen Schweiz, und am 19. November 2013 an zwei Vertragskunden in der italienischsprachigen Schweiz. Das Sekretariat versandte mehrmals Mahnungen. Ausserdem fragte es bei den befragten Vertragskunden bezüglich Ge- schäftsgeheimnissen nach und forderte gegebenenfalls geschäftsgeheimnisbereinigte Versi- onen ein.19 Insgesamt gingen 255 Antworten von Vertragskunden ein, die letzte am 28. März
2014. Fünf Vertragskunden beantworteten den Fragebogen aus verschiedenen Gründen nicht20, vier weitere Vertragskunden reichten für mehrere angeschriebene Untereinheiten ge- meinsame Antworten ein.21
42. Am 10. Dezember 2013 wurde der Post auf deren Gesuch hin ein noch nicht vollständi- ges Aktenverzeichnis zugesandt. Die Post stellte daraufhin ein Gesuch um Einsicht in diverse Akten. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 informierte das Sekretariat die Post über einen Aufschub der Akteneinsicht.
43. Ein von der […], welche vom Sekretariat als Geschäftskundin der Schweizerischen Post befragt worden war, zusammen mit ihren Fragebogenantworten vom 18. November 2013 ein- gereichtes Gesuch um Akteneinsicht lehnte das Sekretariat mit Schreiben vom 29. Januar 2014 ab.
44. Am 20. Januar 2014 schloss der Preisüberwacher eine einvernehmliche Regelung mit der Post ab, woraufhin er das formelle Verfahren als gegenstandslos einstellte.22 Die Mass- nahmen beinhalteten unter anderem neue Produkte und Preissenkungen bei gewissen Brief- sendungen sowie Preissenkungen bei Adresspflegeprodukten.
45. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 ersuchte das Sekretariat die Post um weitere Auf- schlüsselung und um Erläuterungen bezüglich der von der Post mit Schreiben vom 13./14. November 2013 eingereichten Geschäftskunden-Daten. Mit Schreiben vom 28. März 2014 reichte die Post innert erstreckter Frist die weiter aufgeschlüsselten Geschäftskunden-Daten und Erklärungen dazu ein. Weiter reichte die Post unaufgefordert weitere Dokumente im Zu- sammenhang mit Einführung des neuen Preissystems ein, in Ergänzung ihrer Eingabe vom
13. November 2013.
19 Obwohl bereits der Fragebogen einen eindeutigen Passus bezüglich der Angabe von Geschäftsge- heimnissen enthielt, fragte das Sekretariat bei den Unternehmen diesbezüglich noch einmal nach, zu- meist telefonisch, teils per E-Mail. Diese Telefonate und Mails wurden, sofern sie keine Einschränkun- gen der Akteneinsicht aufgrund von Geschäftsgeheimnissen beinhalteten oder materielle Fragen betrafen, nicht zu den Akten genommen. 20 Keine Reaktion einer Gemeinde trotz mehrmaliger Mahnung, mangelnder Geschäftskundenstatus infolge zu tiefen Umsatzes, Nichtbeantwortung aufgrund fehlenden Einflusses auf die Preisgestaltung der Post sowie Dispensation von der Beantwortung des Fragebogens. 21 Das […] beantwortete den Fragebogen für […]. Die […] reichte entsprechend keine eigene Antwort ein. Dies im Gegensatz zur […], welche eine Antwort einreichte, welche für die Auswertung separat berücksichtigt wurde. Die […] integrierte die Antworten der […] in ihre Antworten. Die […] reichte eben- falls eine konsolidierte Antwort für die […] und die […] ein. Die […] reichte ebenfalls eine konsolidierte Antwort für die ganze Gruppe ein, d.h. u.a. sowohl die […] AG als auch die […] umfassend. 22 Preisüberwacher, Einvernehmliche Regelung mit der Schweizerischen Post AG vom 20. Januar 2014, verfügbar auf (14.11.2016).
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46. Nach mehrmaligem Aufschub erhielt die Post ein aktualisiertes Aktenverzeichnis und Einsicht in alle zum Zeitpunkt einsehbaren Akten. Die in der Vorabklärung eingegangenen Fragebogenantworten von Vertragskunden der Post und die damit zusammenhängende Kor- respondenz wurden zusätzlich zur Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen anonymisiert. Diese Vorgehensweise diente einerseits der Wahrung der Geschäftsgeheimnisse (Kundenda- ten) von Quickmail23, andererseits dem öffentlichen Interesse, die Wettbewerbsverhältnisse durch die Untersuchung nicht zu verändern. Von der Einsicht ausgenommen waren die noch nicht bereinigten Akten, insbesondere die Antworten der in der Untersuchung befragten Ver- tragskunden, da zusätzliche Bereinigungen vorzunehmen waren. Das Sekretariat plante zu- dem, die Fragebogenantworten zu einem späteren Zeitpunkt im Interesse des Wettbewerbs nur in zusätzlich bereinigter resp. anonymisierter Form einsehen zu lassen.
47. Mit Schreiben vom 6. August 2014 forderte das Sekretariat die Post auf, eine weitere Aufschlüsselung der eingereichten Daten und eine Zuordnung der unrabattierten Standard- preise je Produkt vorzunehmen. Zudem lud das Sekretariat die Post zu einem Gespräch mit Präsentation des CAPRI-Systems zur Klärung offener Fragen, insbesondere hinsichtlich Be- rechnungen, ein. Innert erstreckter Frist und einer klärenden E-Mail reichte die Post die zu- sätzlich aufgeschlüsselten und ergänzten Daten mit Schreiben vom 8. September 2014 ein. Am 15. September 2014 fand das Treffen zwischen Vertretern der Post und des Sekretariats statt. Die Post informierte dabei über gewisse Details des Preissystems und dessen Handha- bung anhand einer Präsentation. Das Sekretariat erstellte nachträglich zusätzlich eine Notiz mit ergänzenden Informationen zur Präsentation und stellte diese am 17. September 2014 der Post zur allfälligen Korrektur und Ergänzung zu. Innert erstreckter Frist reichte die Post am 10. Oktober 2014 eine korrigierte und bereinigte Version der Gesprächsnotiz ein.
48. Am 7. August 2014 ersuchte das Sekretariat Quickmail um zusätzliche Informationen und Daten. Quickmail reichte einen Teil der verlangten Informationen bereits am 8. August 2014 per E-Mail ein, den übrigen Teil innert erstreckter Frist und Klärung bezüglich einzu- reichender Daten am 5. September 2014.
49. Am 29. Januar 2015 sandte das Sekretariat Quickmail eine Telefonnotiz zu und bat um Verifizierung und gegebenenfalls Ergänzung der enthaltenden Tatsachen sowie um zusätzli- che Geschäftsgeheimnisbereinigung früherer Eingaben. Quickmail antwortete mit Schreiben vom 6. Februar 2015.
50. Am 2. Februar 2015 teilte das Sekretariat Quickmail auf Anfrage per E-Mail mit, dass keine genauen Informationen über den weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben werden können.
51. Das Sekretariat kontaktierte ab 6. März 2015 Quickmail und diverse Postkunden zwecks Geschäftsgeheimnisbereinigung von Akten. Weiter prüfte es im öffentlichen Interesse des Wettbewerbs Möglichkeiten der Akteneinsicht in eingeschränkter Form. Nach einer E-Mail des Sekretariats vom 15. März 2015, in welcher das Sekretariat einen Aufschub der Aktenein- sicht mitteilte, verlangte die Post per Mail vom 17. März 2015 die Zusendung eines aktualisier- ten Aktenverzeichnisses sowie ein mündliches Gespräch über die weiteren Verfahrensschritte. Per E-Mail vom 19. März 2015 sandte das Sekretariat der Post ein aktualisiertes Aktenver- zeichnis zu, und am Folgetag fand das Telefongespräch betr. Akteneinsicht und weiteren Ver- fahrensschritten statt. Am 26. März 2015 gewährte das Sekretariat Akteneinsicht in die neuen Akten sowie in frühere inzwischen bereinigte Akten. Nicht eingeschlossen waren die Fragebo- genantworten der Vertragskunden in der Untersuchung.
23 Dies begründet sich damit, dass keine reine Zufallsauswahl erfolgte. Ein beträchtlicher Teil der be- fragten Kunden waren Quickmailkunden, welche aufgrund einer Kundenliste von Quickmail ausgewählt und befragt worden waren.
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52. Die vollständige Akteneinsicht erfolgte am 27. August 2015. Das Sekretariat machte die Fragebogenantworten der Untersuchung mit Ausnahme der geltend gemachten Ge- schäftsgeheimnisse vollständig zugänglich, d. h. ohne die zusätzlichen Bereinigungen/Anony- misierungen im öffentlichen Interesse. Das Sekretariat wies explizit darauf hin, dass die Ein- sicht in die Fragebogenantworten lediglich zu Verteidigungszwecken bestimmt sei. Mit Telefonat vom 21. September 2015 teilte die Post mit, dass die Akten vor Übergabe an die Klientin durch die Kanzlei bereinigt würden. Per Schreiben vom 5. November 2015 bestätigte die Post, dass sie ausdrücklich auf die Verwendungsbeschränkung der Akten hingewiesen worden sei.
53. Am 27. Juli 2015 informierte die Post (ohne Einbezug der Rechtsvertretung) unaufge- fordert über eine mögliche Übernahme der APZ Direct AG, welche auch Subunternehmerin der Quickmail war. Die Übernahme wurde per 1. Oktober 2015 vollzogen.24
54. Am 6. Oktober 2015 erkundigte sich Quickmail nach dem Verfahrensstand und brachte dem Sekretariat zur Kenntnis, dass die Post über ihr Produkt «Expert Mail» Grosskunden auf intransparenter Basis weitere teilweise sehr hohe Rabatte gewähre. Am 10. November 2015 sandte Quickmail die Beschreibung von Expert Mail sowie die neue Beschreibung des CAPRI- Preismodells mit Konditionen- und Preisblatt zu, und machte dabei erneut die Intransparenz beim Preissystem allgemein und bei Expert Mail insbesondere geltend.
55. Die Post erkundigte sich am 24. November 2016 telefonisch, ob der Hinweis des Sek- retariats zur Verwendung der Akten im Schreiben vom 27. August 2015 dadurch begründet sei, dass Kundenberater der Post angeblich Kunden geraten hätten, Fragen nicht zu beant- worten. Dies wurde durch das Sekretariat verneint. Die Post führte mit Bezug auf […] an, der betreffende Kundenberater bestreite, eine solche Aussage gemacht zu haben.
56. Am 3. März 2016 versandte das Sekretariat einen Fragebogen an die Post betreffend die Ergänzung früher eingereichter Daten und Zusatzinformationen zu den Preissystemen so- wie betreffend Informationen und Daten zu den Produkten OnTime Mail 2 Werktage und Ex- pert Mail. In der Folge präzisierte bzw. ergänzte das Sekretariat den Fragebogen hinsichtlich zweier Fragen. Innert erstreckter Frist reichte die Post am 6. Mai 2016 die Antworten auf den Fragebogen und die verlangten Daten ein. Eine geschäftsgeheimnisbereinigte Version wurde mit Schreiben vom 25. Mai 2016 nachgeliefert.
57. Im Nachgang zum Versand des Fragebogens gewährte das Sekretariat der Post am
14. April 2016 zudem Akteneinsicht in die neuen Akten.
58. Am 4. März 2016 versandte das Sekretariat einen Fragebogen an Quickmail mit der Aufforderung zur Ergänzung von Daten sowie betreffend Zusatzinformationen zur Markttätig- keit sowie zu den Auswirkungen von Expert Mail. Per E-Mail vom 4. April 2016 antwortete Quickmail auf den Fragebogen und reichte Daten zu Mengen und Umsätzen ein. Aufgrund eines Telefongesprächs zu Klärung/Ergänzung der Informationen am 5. April 2016 mit dem Sekretariat sandte Quickmail dem Sekretariat gleichentags per E-Mail eine um Umsätze mit Zeitungen und Zeitschriften ergänzte Datentabelle zu. Am 6. April 2016 stellte das Sekretariat Quickmail eine Notiz mit dem Inhalt des erwähnten Telefongesprächs zu, mit der Bitte, den Sachverhalt zu bestätigen und gegebenenfalls zu ergänzen, Geschäftsgeheimnisse zu be- zeichnen sowie genauere Informationen zur Behinderung durch Expert Mail einzureichen. Quickmail antwortete darauf mit E-Mail vom 6. Mai 2016. Die konsolidierte Jahresrechnung wurde am 12. Mai 2016 respektive in beglaubigter Fassung am 17. Mai 2016 eingereicht.
24 Homepage APZ Direct AG, (18.11.2015; Website nicht mehr aufge- schaltet).
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59. Am 16. Juni 2016 meldete sich Quickmail unaufgefordert beim Sekretariat und machte Angaben über den Inhalt eines Kundengesprächs, welches gewisse Effekte von Expert Mail aufzeigte. Auf Nachfrage bezeichnete Quickmail gleichentags die Geschäftsgeheimnisse.
60. Am 23. August 2016 ersuchte die Post im Nachgang zu einem Telefongespräch betref- fend Verfahrensstand um die Übermittlung eines Aktenverzeichnisses, welches gleichentags zugestellt wurde. Die Post ersuchte daraufhin um Akteneinsicht in die neuen Akten. Nach Klä- rung mit Quickmail bezüglich Geschäftsgeheimnissen wurde am 24. August 2016 Aktenein- sicht gewährt.
61. Am 19. September 2016 fand auf Wunsch der Post ein Gespräch zwischen Vertretern der Post und dem Sekretariat statt. Das Sekretariat informierte dabei – unpräjudiziell und unter Vorbehalt jederzeit möglicher Anpassungen – mündlich über die vorläufigen Untersuchungs- ergebnisse und die vorläufige kartellrechtliche Einschätzung. Das Sekretariat informierte die Post auch über die geplanten weiteren Schritte. Die Post nahm an der Sitzung mündlich kurz Stellung zu den Beschwerdepunkten und gab an, bis Ende Woche 44 nach der Sitzung der Konzernleitung mitzuteilen, ob sie Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung auf- nehmen wolle. Es wurde, wie zu Beginn der Sitzung angekündigt, kein Protokoll der Sitzung erstellt.
62. Innert verlängerter Frist teilte die Post am 16. November 2016 telefonisch mit, dass die Post die Verhandlungen zu einer einvernehmlichen Regelung nur unter einer Bedingung hin- sichtlich Sanktionshöhe aufnehmen wolle, die Post aber weiterhin an einer einvernehmlichen Regelung interessiert sei. Das Sekretariat gab der Post am 21. Dezember 2016 über den vo- raussichtlichen für den Antrag an die Kommission errechneten oberen Rahmen der Sanktion telefonisch Auskunft. In der Folge teilte die Post mit, bis am 27. Dezember 2016 abzuklären, ob sie unter diesen Voraussetzungen in Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung einsteigen und gegebenenfalls die Rahmenbedingungen dazu unterschreiben wolle. Am 27. Dezember 2016 teilte die Post schliesslich mit, aufgrund des Sanktionsrahmens keine Ver- handlungen über eine einvernehmliche Regelung aufzunehmen.
63. Mit Schreiben vom 30. November 2016 stellte die Post den Antrag, es sei von der Zu- stellung des Verfügungsantrags abzusehen, eventualiter sei über die Verfahrensstellung des SDV und die Zustellung des Verfügungsantrags an diesen eine anfechtbare Verfügung zu er- lassen. Per Telefonat vom 27. Dezember 2016 teilte das Sekretariat daraufhin seine Absicht mit, dem SDV den Antrag nicht zuzustellen.
64. Am 2. Februar 2017 stellte das Sekretariat der Post den Antrag inklusive Beilagen im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KG zur Stellungnahme zu. In der Folge fand zwischen der Post und dem Sekretariat ein Austausch betreffend die dem Antrag zugrundeliegenden Berechnungen und statistischen Auswertungen statt.
65. Im Zeitraum zwischen dem 1. März 2017 bis zum 6. Juni 2017 wurde der Post die Frist zur Stellungnahme dreimal erstreckt. Das Gesuch der Post vom 26. April 2017 betreffend Ab- nahme der Frist wurde mit Schreiben vom 27. April 2017 abgelehnt.
66. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 informierte das Sekretariat die Post, den SDV und Quickmail über einen Anhörungstermin und gab der Post sowie Quickmail im Rahmen ver- schiedener Telefonate Informationen zum Ablauf der Anhörungen. Am 19. Mai 2017 stellte die Post ein Gesuch um Verschiebung der Anhörung aufgrund Terminschwierigkeiten. Nach ei- nem Telefonat vom 24. Mai 2017 mit der Post wurde der Anhörungstermin am 30. Mai 2017 verschoben. Am 1. Juni 2017 stellte die Post ein weiteres Gesuch zur Verschiebung des An- hörungstermins, welches mit Schreiben vom 9. Juni 2017 gutgeheissen wurde.
67. Die Teilnehmer der Anhörung gaben im Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2017 und 9. Juni 2017 ihre Delegationen bekannt.
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68. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reichte die Post ihre Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats ein. Am 13. Juli 2017 folgte eine um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Version der Stellungnahme.
69. Auf Antrag der Post wurden verschiedene Fragebogenantworten und Eingaben noch- mals auf Geschäftsgeheimnisse überprüft. Zudem wurden vorgenommene Anpassungen bei den Geschäftsgeheimnissen der Post im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemacht.
70. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 wurde die Post ersucht, die Berechnungsgrundlagen für die in ihrer Stellungnahme enthaltenen Berechnungen einzureichen. Nach einer Frister- streckung reichte die Post am 30. Juni 2017 Unterlagen zu den Berechnungen ein, aufgrund welcher allerdings die Berechnungen nicht nachvollzogen werden konnten. Mit Schreiben vom
11. Juli 2017 wurde die Post aufgefordert, nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen einzu- reichen, was die Post mit Schreiben vom 26. Juli 2017 ablehnte. Im gleichen Schreiben wie- derholte die Post ihren Verfahrensantrag hinsichtlich Einsicht in Unterlagen, welche die Kos- tensituation von Quickmail beinhalten sollten. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde die Post nochmals zur Einreichung der fehlenden Berechnungsgrundlagen aufgefordert, gleich- zeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die vom Verfahrensantrag umfassten Informa- tionen Geschäftsgeheimnisse darstellten. Mit Schreiben vom 16. August 2017 hielt die Post an ihrem Verfahrensantrag fest und ging nicht nochmals auf die fehlenden Berechnungsgrund- lagen ein.
71. Am 21. August 2017 fanden Anhörungen der Post, des SDV und von Quickmail statt.
72. Mit Schreiben vom 18. September 2017 gab die WEKO der Post die Möglichkeit zu einer neuen Kategorisierung der Vertragskunden des Preissystems 2009 Stellung zu nehmen. Basierend auf der Kategorisierung ist ein direkter Konkurrenzvergleich möglich. Zudem wurde die Post aufgefordert, die im Rahmen der Anhörung von ihr angekündigten möglichen Mass- nahmen zu nennen. Mit Schreiben vom 25. September 2017 teilte die Post mit, dass aufgrund der kurzen Frist eine Stellungnahme nicht möglich und damit das rechtliche Gehör verletzt sei. Zudem würde die Post keine Massnahmen vorschlagen. Mit Schreiben vom 28. September 2017 erläuterte die WEKO, dass die Zustellung der Kategorisierung der Vertragskunden hin- sichtlich des Konkurrenzvergleichs Teil des rechtlichen Gehörs sei.
73. Mit Schreiben vom 19. September 2017 teilte die Post erneut mit, dass sie an ihrem Verfahrensantrag festhalte (vgl. Rz 68).
74. Mit Schreiben vom 25. September 2017 gab die WEKO der Post die Möglichkeit, zu einer neuen Kategorisierung der Vertragskunden des Preissystems CAPRI, aufgrund welcher ein direkter Konkurrenzvergleich möglich ist, Stellung zu nehmen und stellte der Post weitere um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Verfahrensakten zu. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 teilte die Post mit, dass sie zur neuen Kategorisierung der Vertragskunden des Preissystems CAPRI keine Stellung nehmen könne.
A.3.4 Vorbringen der Post zum Verfahren
75. Die Post macht im Wesentlichen geltend, dass das gesamte Verfahren durch die Anzei- gerinnen geprägt sei. Die Gruppe der Anzeigerinnen (KEP& Mail, VSV, SDV und Quickmail) würden dabei gleichgerichtete Interessen – nämlich diejenigen von Quickmail – vertreten. So sei nur wenige Tage nach dem ersten Treffen mit KEP & Mail und Quickmail eine Vorabklärung des Sekretariats eröffnet worden und Quickmail habe unaufgefordert noch am Tag des ersten Treffens und später mehrfach Informationen beim Sekretariat eingereicht. Der Post scheine es insgesamt, dass das Sekretariat mit der Gruppe der Anzeigerinnen sehr eng verbunden sei und diese im Verfahren schon beinahe beraten habe. In jedem Fall habe es dem Sekretariat während dem gesamten Verfahren an der notwendigen Objektivität gefehlt. Die Gruppe der Anzeigerinnen hätten dem Sekretariat von Beginn an immer eine klare Erwartungshaltung zum
32-00009/COO.2101.111.7.298652 17 Ausgang des Verfahrens auf den Weg gegeben. Das Sekretariat habe diese – zu Unrecht – in entscheidenden Punkten einseitig übernommen. Hierzu verweist die Post auf die Vorbringen der Anzeigerinnen zu der nach Meinung der Post vermeintlich fehlenden Transparenz, zu dem nach Meinung der Post zu Unrecht behaupteten Überschiessen des Zusatzrabatts sowie auf die nach Meinung der Post falschen Behauptung, wonach eine Behinderung von Quickmail resultiert habe, die geeignet gewesen sei, Quickmail vollständig vom Markt zu verdrängen.
76. Hierzu ist anzumerken, dass das Sekretariat die Untersuchung unabhängig von den An- zeigerinnen durchgeführt und den Sachverhalt selbständig ermittelt und gewürdigt hat. So hat das Sekretariat weitreichende eigene Erhebungen bei der Post selbst, bei Kunden der Post sowie umfangreiche Berechnungen aufgrund der von der Post gelieferten Zahlen durchge- führt. Zudem hat es sich mit den Vorbringen der Anzeiger kritisch auseinandergesetzt und diese keineswegs wie von der Post behauptet weitgehend kritiklos übernommen. Die WEKO hat die erhobenen Beweismittel entsprechend frei gewürdigt und ihre Schlussfolgerungen ei- genständig gezogen. Die Vorbringen der Post hierzu sind zudem pauschal, nicht substantiiert und damit unbeachtlich.
A.4 Sachverhalt
77. Die nachfolgende Darstellung des zur Beurteilung massgeblichen Sachverhalts gliedert sich in eine Begriffsdefinition (Kap. A.4.1), eine allgemeine Beschreibung der Preissysteme für Vertragskunden der Post und den spezifischen relevanten Besonderheiten der Preissysteme 2009 und CAPRI (Kap. A.4.2) sowie eine Beschreibung der Anwendung der Preissystem 2009 und CAPRI durch die Kundenberater der Post (Kap. A.4.3). Zudem wurden die Transparenz der Preispolitik der Post (Kap. A.4.4) sowie die massgeblichen Ergebnisse der Kundenbefra- gungen und der Eingaben der Wettbewerber beschrieben (Kap. A.4.5). In den letzten beiden Abschnitten des Kapitels A.4 wurden die durch das Preissystem CAPRI bewirkte Preiserhö- hung (Kap. A.4.6) sowie die Auswirkungen des Preissystems CAPRI auf Quickmail (A.4.7) betrachtet.
A.4.1 Begriffsdefinitionen
78. A-Post Plus: Es handelt sich um eine A-Post-Sendung mit der Möglichkeit der Sen- dungsverfolgung.
79. Direct Response Card: Versandart, welche es den Empfängern ermöglicht, eine vorge- druckte und vorbezahlte Karte an den Absender zu retournieren. Die Direct Response Card kann per B-Post-Massensendung oder als OnTime Mail versendet werden, die Rücksendung vom Kunden erfolgt stets per A-Post.
80. Direct SelfMailer: Gefaltete Postkarte, welche nach bestimmten Gestaltungsvorgaben zur maschinellen Verarbeitung etwa für Direct Mailing-Kampagnen verwendet wird. Direct Self- Mailer dürften aufgrund ihres Gewichts häufig im Monopolbereich liegen.
81. Dispomail: Mit dem Produkt Dispomail können mehrere Briefe an den gleichen Emp- fänger in einer Sammelmappe zum Pauschalpreis versendet werden.
82. Eigenhändig: Eigenhändig ist eine Zusatzleistung, welche die persönliche Übergabe an den effektiven Empfänger garantiert.
83. Einzelsendungen/Einzelbriefsendungen: Zu den Einzelsendungen gehören alle Briefe, die per A-Post oder B-Post versandt werden und keine Massensendungen darstellen. Dazu werden vorliegend auch spezielle Versände gezählt wie Betreibungs- und Gerichtsur- kunden oder Dispomail. Die Absender können zudem Zusatzleistungen hinsichtlich der Über- gabe/Zustellung wählen (z. B. Einschreiben, Nachnahme, Eigenhändig, Rückschein).
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84. Empfehlungskarte: Vorgedruckte und vorfrankierte, durch eine Kunden personalisierte Karte.
85. Expert Mail (früher Distance Selling Mail): Das seit 1. Januar 2015 offiziell angebotene und vorher bereits länger getestete Produkt basiert auf OnTime Mail 2 Werktage, ist als ein Massensendungsprodukt für Sendungen ab 10‘000 Stück mit Zustellung auf zwei Werktage genau. Einen Listenpreis gibt es nicht, sondern die Preise werden individuell kalkuliert und vereinbart, wobei zusätzliche Mengenrabatte und Preisreduktionen aufgrund zusätzlicher Vor- leistungen realisiert werden können.
86. Geschäftskunden: Als Sendungen von Geschäftskunden gelten Sendungen mit Fran- katuren ohne Barzahlung wie Port Payé (nachfolgend: PP) oder Intelligentes Frankiersystem (IFS), welche eine Rechnungsbeziehung mit der Post voraussetzen. Als Geschäftskunden werden in der vorliegenden Verfügung daher alle Kunden bezeichnet, welche eine Rechnungs- beziehung mit der Post haben. An einigen Stellen in der Verfügung, v.a. bei zitierten oder wörtlich wiedergegebenen Aussagen von Marktteilnehmern, wird Geschäftskunden auch stell- vertretend für Vertragskunden verwendet. Die Geschäftskunden werden in der Verfügung teil- weise wie folgt weiter unterteilt:
- Vertragskunden: Als Vertragskunden werden in der Verfügung alle Geschäftskunden bezeichnet, für welche aufgrund eines Vertrages mit der Post die Geschäftskunden- Preissysteme der Post Anwendung finden. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich ein mit der Post erzielter Jahresumsatz beim Briefversand von mindestens 100‘000 Fran- ken. Zu den Vertragskunden werden aber auch die Geschäftskunden mit einem klei- neren Umsatz gezählt, mit welchen die Post dennoch einen Vertrag zur Teilnahme am Preissystem abgeschlossen hat.
- Grosse Geschäftskunden ohne Vertrag: So werden Geschäftskunden bezeichnet, mit denen die Post im Rahmen ihres Briefversandes einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken erzielt, mit welchen die Post jedoch keinen Vertrag abgeschlossen hat und für welche daher das Geschäftskunden-Preissystem nicht anwendbar ist.
- Grosskunden: Dies sind alle Geschäftskunden, mit denen die Post einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken erzielt. Die Menge der Grosskunden setzt sich aus den Vertragskunden und den grossen Geschäftskunden ohne Vertrag zusammen.
- Kleine Geschäftskunden: Dies sind Geschäftskunden, mit welchen die Post einen Umsatz von weniger als 100‘000 Franken erzielt und welche keine Vertragskunden sind.
87. Massensendungen/Massenbriefsendungen: Der Begriff Massensendungen wird in der Gesetzgebung und der Praxis nicht einheitlich verwendet. Vorliegend wird vom Begriff der Massensendungen in der Praxis ausgegangen (vgl. B2-Post in Bst. a).
a. B2-Post: Gemäss Definition und Unterteilung der Post, welche vorliegend auch für die Verfügung verwendet wird, gelten als Massensendungen diejenigen Produkte, welche die Post als B2-Massensendungen anbietet. Zu diesen Massensendungen zählt die Post ei- nerseits das Standardprodukt B-Post-Massensendungen, sowie die Produkte Direct Response Card, DirectSelfmailer, OnTime Mail und Expert Mail. Grundsätzlich sind Mas- sensendungen eine Vielzahl von Briefsendungen mit gleichem Inhalt, welche von einem Absender an eine Vielzahl von Empfängern versendet werden.
b. Davon abweichende Definition laut Gesetz: In der Gesetzgebung kann die Post gemäss Art. 18 Abs. 3 PG im reservierten Dienst mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Als Massensen- dung gelten dabei Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender mit der Post
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88. B-Post-Massensendungen (Standardprodukt): Gemäss dem Angebot der Post26 gelten die Preise von B-Post Massensendungen bei der gleichzeitigen Postaufgabe von mindestens 350 Sendungen.27 Die Briefe müssen in der gleichen Preisstufe sein (Postkarten, Standard-, Midi- oder Grossbriefe) und den gleichen Absender tragen. Die Zustellung erfolgt bis spätes- tens am sechsten Werktag nach Aufgabe.
89. (Beleglose) Nachnahme: Eine Sendung wird dem Empfänger nur gegen Bezahlung des Kaufpreises und gegen Unterschrift ausgehändigt.
90. OnTime Mail: OnTime Mail ist ab einem Versand von 10‘000 Stück verfügbar und bietet eine genauer definierte Zustellung als die Standard-Massensendung: «OnTime Mail 1 Werk- tag» auf den Tag genau, wobei die Zustellung am Samstag mit «OnTime Mail Samstag» teurer ist, bei «OnTime 2 Werktage» auf 2 Tage genau (z. B. Donnerstag/Freitag). Aufgrund der prä- ziseren Zustellung sind die Preise höher als beim Massensendungs-Standard-Produkt.
91. Privatkunden: Als Sendungen von Privatkunden gelten Sendungen, welche mit Brief- marken oder in anderer Form bar bezahlt werden.
A.4.2 Allgemeine Beschreibung der Preissysteme 2009 und CAPRI
92. Gemäss Art. 18 Abs. 3 PG legt die Post ihre Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsät- zen fest. Bei Massensendungen kann die Post gemäss Art. 18 Abs. 3 PG mit Absendern Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Die Post hat in An- wendung von Art. 18 Abs. 3 PG seit dem Jahr 2000 Preissysteme für grössere Geschäftskun- den angewandt.
93. Für die Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Rabatt für Massensendungen gewährt wer- den kann, betrachtet die Post grundsätzlich die Umsätze an einzelnen Versandstandorten der Vertragskunden. Da entsprechende Synergien nur erreicht werden können, wenn ein entspre- chendes Versandvolumen von einem Absenderstandort realisiert wird, werden Rabatte grund- sätzlich nicht pro Unternehmen sondern pro Absenderstandort vereinbart.
94. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind die folgenden zwei Preissysteme der Post für Geschäftskunden28:
- «Preissystem 2009», welches als reines Rabattsystem auf eine Grundpreisliste aus- gestaltet ist und vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 zur Anwendung kam.
- «Preissystem CAPRI», welches vorwiegend auf einer Einteilung in unterschiedliche Preislisten für einen Grundrabatt und der Anwendung eines Zusatzrabatts basiert, für die Zeitdauer vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2014.
95. In diesem Kapitel wird die grundlegende Ausgestaltung der beiden Preissysteme be- schrieben. Dabei wird aufgezeigt, wie die Post die Rabatte für die Vertragskunden berechnete.
25 Art. 29 Abs. 6 VPG. 26 Factsheet B-Post-Massensendungen, S. 1, (21.11.2016). 27 Vor dem 1. April 2015 galt eine Mindestmenge von 500 Sendungen. Die Definition von Massensen- dungen weicht somit in der Praxis der Post von der gesetzlichen Definition ab. 28 Auf die früheren Preissysteme wird Bezug genommen, sofern dies für die Untersuchung relevant ist.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 20
96. Die in Rede stehenden Preissysteme der Post für Geschäftskunden setzten sich grund- sätzlich aus einer Preisliste für den jeweiligen Kunden und einem aufgrund verschiedener Pa- rameter gewährten Rabatt auf die Preise der Preisliste zusammen. Den beiden Preissystemen 2009 und CAPRI war gemeinsam, dass die Höhe des Rabatts (bis und mit Preissystem 2009) bzw. die Einstufung in eine Preisliste (Preissystem CAPRI) grundsätzlich auf einer Umsatz- prognose für ein Jahr basierte, sowie auf qualitativen Parametern, anhand welcher die Rabatte bzw. die Preisliste weiter angepasst wurden. Für die Bestimmung des rabattrelevanten Um- satzes wurde in der Regel der Vorjahresumsatz des Vertragskunden beigezogen, sofern keine Gründe für eine Abweichung davon bestanden. In der Ausgestaltung unterscheiden sich die Preissysteme 2009 und CAPRI jedoch deutlich.
Preissystem 2009
A.4.2.1.1 Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung
97. Auf den 1. Juli 2009 senkte der Gesetzgeber die Monopolgrenze von 100 Gramm auf 50 Gramm. Damit wurden Briefe ab 50 Gramm mehrwertsteuerpflichtig. Die Post unterstellte zudem alle nationalen Sendungen bis 50 Gramm ebenfalls der Mehrwertsteuer. In einer ein- vernehmlichen Regelung mit dem Preisüberwacher verpflichtete sich die Post unter Anderem zu gewissen Preissenkungen und auch zur Übernahme der Mehrwertsteuer für alle neu der Mehrwertsteuer unterstellten Sendungen.
98. Aufgrund der Intervention der Preisüberwachung strich die Post in der Folge den im früheren Preissystem noch bestehenden publizierten monatlichen Umsatzrabatt. Ausserdem wurden im Vergleich zum Preissystem 2006 die Rabatte für Vertragskunden im Bereich zwi- schen 100‘000 und 250‘000 Umsatz deutlich gesenkt. Die restlichen Parameter des Preissys- tems entsprechen im Wesentlichen denjenigen des früheren Preissystems.
99. Das Preissystem 2009 basierte auf offiziellen Listenpreisen der Post für die einzelnen Briefsendungs-Produkte. Die Vertragskunden erhielten einen prozentualen Rabatt auf den Lis- tenpreis. Der Rabatt bestimmte sich hauptsächlich durch den vorgängig mit dem Vertragskun- den vereinbarten Planumsatz sowie allenfalls durch Qualitätskriterien. Die von der Post ge- währten Rabatte wurden anhand von postinternen Rabattlisten zwischen den Grosskunden und dem Kundenberater oder der Kundenberaterin der Post festgelegt.
100. Laut internen Vorgaben der Post waren bestimmten Umsätzen Rabattbandbreiten zuge- ordnet. Der konkrete Rabatt sollte aufgrund des prognostizierten Umsatzes und unter Berück- sichtigung der Qualitätskriterien innerhalb der Bandbreite bestimmt werden.
101. Dabei wurden die zusätzlichen Qualitätskriterien gemäss einer «Checkliste für Vertrags- kunden29» wie folgt berücksichtigt:
Kriterium Gewichtung
Maschinenfähigkeit von über […] % der Sendungen […] %
Adressqualität: Über […] % aller Sendungen sind automatisch bis Stufe […] % Botenbezirk lesbar
Retouren: Benützung Mutationsservice MAT(CH)move online […] %
Tabelle 1: Kriterien zur Bestimmung des Umsatzrabatts innerhalb der Bandbreite (Check- liste, Ziff. 5) bis und mit Preissystem 2009.
29 Aus den Unterlagen ergeben sich keine abweichenden Qualitätskriterien für das Preissystem 2009.
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102. Die mit den Grosskunden geschlossenen Verträge enthielten einen Standardvertrag30, in welchem die grundsätzlichen Rahmenbedingungen geregelt wurden, und sogenannte „Kon- ditionen für adressierte Briefe Inland“, in welchen die für die jeweilige Kundin bzw. den jewei- ligen Kunden geltenden Listenpreise inklusive Umsatzrabatt eingerechnet waren.
103. Zur Berechnung des Rabatts wurden von den offiziellen Listenpreisen Vergütungen für Vorleistungen abgezogen sowie Zuschläge für Sondersendungen hinzugefügt. Auf dem resul- tierenden Betrag wurde schliesslich der vertraglich vereinbarte Umsatzrabatt berechnet und in Abzug gebracht.
104. Ob die mit den Grosskunden festgelegten Rabattkategorien den tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen und ob die qualitativen Kriterien eingehalten wurden, war durch die Kundenberater in dem jeweiligen Preissystem periodisch zu prüfen.
A.4.2.1.2 Übersicht über die Rabattvorgabe
105. Das «Preissystem 2009» beruhte auf einem gesamthaft ausgerichteten Umsatzrabatt. Der zugrunde gelegte Umsatz zur Bestimmung des Rabattes setzte sich laut Angaben der Post aus den prognostizierten Umsätzen für adressierte Briefe Inland und Zusatzleistungen im Universaldienst zusammen. Dies waren folgende Sendungen: A-Post, B-Post Einzel, B-Post Massen, A-Post Plus, OnTime Mail (1 Werktag, 2 Werktage oder Samstag), DirectSelfmailer, Geschäftsantwortsendungen, Gerichtsurkunden, Betreibungsurkunden, Dispomail, Direct Response Card, Photopost, Einschreiben, Nachsenden Firmenpost, Eigenhändig und Rück- schein.31
106. […].
107. Die interne Rabattvorgabe der Post sah wie folgt aus:
[…] Tabelle 2: Interne Vorgabe zur Rabattgewährung im Preissystem 2009
A.4.2.1.3 Rabatt für […]
108. […]. Laut Post ist der Rabatt nicht nur […], sondern allen Kunden der Branche Ver- sandhandel gewährt worden.
109. Die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Kunden, die den Rabatt […] er- halten hatten, waren laut der Post damals die folgenden:
- Mit den leicht höheren Rabatten sei der Tatsache Rechnung getragen worden, dass insbesondere aufgrund des zunehmenden E-Commerce mit einem systematischen Wachstum des Versandhandels und damit mit tiefen Kosten für die Post gerechnet worden sei.
- Die Direct Marketing-Volumina der Versandhändler würden stetig wachsen. Zudem würde das Direct Marketing Folgemailings der Kunden der Versandhändler auslösen, welche teilweise auch der Post zugutekämen. Laut den von der Post eingereichten Zahlen sind […].
30 Mit ganz wenigen Grosskunden seien jedoch Rahmenverträge geschlossen worden, welche gewisse Punkte der Zusammenarbeit regelten. Preise und Rabatte seien jedoch nicht Teil dieser Rahmenver- träge gewesen. 31 Auf dem Beispielvertrag fehlen Einschreiben, Nachsenden Firmenpost, Eigenhändig und Rückschein; dagegen enthält es Briefe mit Zustellnachweis, InfoCard, Spezialsendungen und taxpflichtige Retouren.
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- Die vorstehend genannte Situation gäbe den Versandhändlern eine starke Verhand- lungsposition, zumal diese gemäss Post mit ihrem eigenen Sendungsvolumen als po- tenzielle Wettbewerber jederzeit selbst in den Markt eintreten könnten. Ausserdem könnten sie ihre Direct Marketing Aktivitäten auch über den unadressierten Versand abwickeln.
- Das spezifische Sendungsverhalten der Versandhändler mit vergleichsweise schwere- ren Sendungen (Durchschnittsgewicht […]) erlaube es der Post, bei den Rahmenbe- dingungen des Postgesetzes dem Versandhandel eher tiefere Preise einzuräumen.
110. Laut Post hätten somit insbesondere […] von dieser Unterscheidung profitiert. Insge- samt kam die Rabattrichtlinie für […] bei [100-150] Vertragskunden zur Anwendung.
A.4.2.1.4 Rabatt für die übrigen Vertragskunden
111. Für die übrigen Vertragskunden galt gemäss Rabattvorgabe Folgendes: «Für Vertrags- kunden gilt in der Regel allgemein der Minimalrabatt der entsprechenden Bandbreite. In be- gründeten Ausnahmen können Rabatte bis zu den Richtwerten gewährt werden.» Grundsätz- lich sei gemäss Post die Untergrenze nur sehr selten überschritten worden. Laut Angabe der Post konnte unter Berücksichtigung der drei qualitativen Kriterien (vgl. Rz 101) ein höherer Rabatt bis zum Richtwert gewährt werden.32 Ausserdem seien höhere Umsätze innerhalb der Umsatzbandbreiten typischerweise mit höheren Rabatten innerhalb der Rabattbandbreite ho- noriert worden.
112. Auf Wunsch der Kunden wurde für diese ein Durchschnittsrabatt berechnet. Dazu wurde zunächst hypothetisch von Einzelverträgen für die einzelnen Tochtergesellschaften ausgegangen und die jeweiligen Umsätze und Rabatte (sofern die Gesellschaft einen Umsatz über 100‘000 Franken erzielte) festgestellt. Um den Durchschnittsrabatt zu ermitteln, wurde nun der Rabatt aller Tochtergesellschaften (in Franken) ins Verhältnis zum Gesamtumsatz aller Gesellschaften gestellt. Auf dem Konditionenblatt wurde dann der Gesamtumsatz des Konzerns festgehalten und der entsprechende Durchschnittsrabatt. Der Durchschnittsrabatt war meistens kleiner als derjenige Rabatt, welcher dem Gesamtumsatz entsprochen hätte. In den eingereichten Daten der Post wurden Verträge mit einem Durchschnittsrabatt als «Kollek- tivverträge» bezeichnet.
A.4.2.1.5 Ausführungen der Post
113. Die Post führt in ihrer Stellungnahme ergänzend an, dass das Preissystem 2009 auf das Preissystem 2006 folgte und dessen Grundzüge übernahm. Das Preissystem 2009 beruhe auf der vom Kundenberater und dem Kunden festgelegten Prognose des Umsatzes für das kommende Jahr. Zudem hätten die Kunden ihre Verträge in der vorgegebenen Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende jeden Monats kündigen können, worüber sie im Vertrag informiert worden seien und was der Praxis entsprochen habe.
Preissystem ab. 1. April 2011 («Preissystem CAPRI»)
114. Im Hinblick auf die geplante vollständige Liberalisierung des Postmarktes33 erarbeitete die Post neue Strategien hinsichtlich Marktverhalten und Preissetzung. […].
32 Laut der Vorgabe war die Erfüllung der Qualitätskriterien Voraussetzung, nicht nur deren Berücksich- tigung. 33 Vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz (PG), BBl 2009 5181 ff.
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115. Gemäss Meinung der Post bot das Preissystem 2009 zu wenige Möglichkeiten der Kun- densteuerung und Differenzierung. Den Akten sind folgende Ausführungen der Post zu ent- nehmen: […].
116. In diesem Zusammenhang entwickelte die Schweizerische Post auch neue Preismodelle in verschiedenen Bereichen, u. a. das Preissystem CAPRI (Calculation des prix individuels) für adressierte inländische Briefsendungen. Dieses wurde auf den 1. April 2011 zur Ablösung des Preissystems 2009 eingeführt und am 1. Januar 2012 in Bezug auf den Parameter Retou- ren angepasst.34
A.4.2.2.1 Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung von CAPRI
117. Das neue Preissystem CAPRI war auf alle Vertragskunden, welche einen unrabattier- ten Netto-Umsatz pro Jahr von mindestens 100‘000 Franken mit adressierten Sendungen (PostMail-Produkte) erzielen, anwendbar. Die Post gewährte wie in den vorher geltenden Preissystemen dabei keine Konzern- oder Holdingrabatte, wenn die Sendungen eines Kon- zerns ab verschiedenen Standorten erfolgten. Rabattberechtigt war immer nur ein einzelner Absender. Daher wurden Sendungen nur rabattiert, wenn der Absendervermerk bzw. die Orts- angabe auf dem Frankaturvermerk/Poststempel mit den Absenderangaben und Rechnungs- referenznummern im Aufgabenverzeichnis der Post (nachfolgend: AVZ) übereinstimmten. Mit dem neuen Preissystem CAPRI fiel die Unterscheidung zwischen […] weg, da das neue Preis- system CAPRI gemäss Aussagen der Post den spezifischen Eigenschaften der Absenderkun- den gleichermassen Rechnung trage und so den Faktor Kosten stringenter berücksichtige.
118. Per 1. Januar 2015 wurden die Preislisten und die Parameter zur Preislisteneinteilung geändert, wobei die Struktur des Preissystems jedoch bestehen blieb. Laut den eingereichten Schulungsunterlagen waren die Hauptzielsetzungen des Preissystems CAPRI die Sicherstel- lung der Gleichbehandlung, die Reduktion der Komplexität und die Stärkung der Akzeptanz, Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit des Preissystems. Die Umstellung erfolgte für die bisherigen Kunden schrittweise und wurde am 1. April 2016 abgeschlossen. Das System blieb im Prinzip gleich, jedoch wurden Parameter der Rabattberechnung und die Vorgaben zur An- wendung des Preissystems angepasst.
A.4.2.2.2 Übersicht über das Rabattsystem CAPRI
119. Auch im Preissystem CAPRI wurden zur Bestimmung der rabattrelevanten Umsätze sämtliche Umsätze, also auch die Umsätze, die im Monopolbereich lagen (Umsätze mit Sen- dungen mit einem Gewicht von unter 50 Gramm), einbezogen.
120. Mit dem Preissystem CAPRI erfolgte eine weitgehende Umstellung des Preissystems, indem nicht mehr nur ein nach erzieltem Umsatz berechneter prozentualer Rabatt gewährt wurde. Das Preissystem CAPRI beinhaltete die drei wesentliche Komponenten (drei Säulen) Preisliste (Säule 1; nachfolgend: Rz 124 ff.), Zusatzrabatt (Säule 2; nachfolgend: Rz 139 ff.) und Vergütungen für Kundenleistungen (Säule 3; nachfolgend: Rz 152).
121. Die nachfolgende Grafik aus der Kundeninformation der Post zeigt das System grafisch auf:
34 Die Anpassung betraf die Ersetzung des Parameters Nutzung von Adresspflegeprodukten durch den Parameter Retouren.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 24 Abbildung 2: Die drei Säulen gemäss Kundeninformation der Schweizerischen Post vom De- zember 2010
122. Wie im Preissystem 2009 erhielten die Vertragskunden einen Standardvertrag, in wel- chem die grundsätzlichen Rahmenbedingungen geregelt wurden, der mit den sogenannten „Konditionen für adressierte Briefe Inland“ ergänzt wurde. In letzteren waren die kundenindi- viduellen Parameterausprägungen für die Preislisteneinteilung aufgeführt (mit Ausnahme des Jahresumsatzes zu Listenpreisen) sowie die Zusatzrabattstaffel. Dazu kam die darauf basie- rende und vereinbarte Preisliste mit den individuellen Preisen für alle rabattierten Produkte (auch «Preisblatt» genannt). Konditionenblatt und individuelle Preisliste bildeten zusammen mit den AGB den Vertrag.
123. Nachfolgend werden zum besseren Verständnis des Preissystems die einzelnen Säu- len gemäss Vorgabe des Preissystems beschrieben.
A.4.2.2.3 Säule 1: Preisliste
124. Für die Bestimmung des Grundrabatts über die Preisliste teilte die Post ihre Kunden in vier Kundensegmente ein, welche gemäss Angaben der Post auf die typischen Bedürfnisse der jeweiligen Kundengruppe zugeschnitten waren und in welchen die von der Kundengruppe schwerpunktmässig genutzten Produkte überproportional, die wenig genutzten Produkte hin- gegen unterproportional rabattiert waren. Somit war der Rabatt grundsätzlich für jedes vom Vertragskunden genutzte Produkt unterschiedlich.
125. Die Segmente wurden laut Post nach folgenden Regeln zugeordnet: […].
a. Segment Infopost (Segment 4): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, die einen Direct Marketing Charakter aufwiesen, d. h. Kunden, die vorrangig Werbeinhalte versen- deten. Die Sendungen waren gemäss Angaben der Post meist nicht sehr zeitkritisch, wes- halb sich die Nachfrage stark auf günstigere B-Post-Massensendungen konzentrierte.
b. Segment Business Post (Segment 3): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, die mehr als […] Sendungen/Quartal auflieferten.
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c. Segment Tagespost (Segment 2): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, bei denen der Anteil A-Post mehr als […] % betrug.
d. Segment Standard (Segment 1): Diesem Segment wurden alle übrigen Kunden und in der Regel auch Neukunden zugeteilt.
126. Zu jedem dieser Segmente bestanden nach Umsatz gestaffelt 15 verschiedene Preis- listen, in welchen die einzelnen Produkte der Post im Bereich Briefsendungen bis 2 kg ver- günstigt angeboten wurden, wobei in der höchsten Preisliste (Preisliste 15) die höchsten Ra- batte gewährt wurden. In der Nomenklatur der Post hatten die Preislisten eine dreistellige Nummer, wobei die erste Ziffer das Segment (1–4)35 und die zwei hinteren Ziffer die Nummer der Preisliste (1–15) bestimmten. So steht beispielsweise die Nummer 409 für die 9. Preisliste im Segment Infopost.
127. Die Einstufung in die einzelnen Preislisten des jeweiligen Segments erfolgte anhand der sechs Kriterien: Jahresumsatzprognose, Jahresprofil, Monatsprofil, Verwendung des On- line Aufgabeverzeichnisses (AVZ-Online), Frankaturart und Adressdatenpflege bzw. Retou- ren. Ausgangspunkt für die Einstufung in eine Preisliste war der vom jeweiligen Kunden ge- plante Jahresumsatz, den er mit der Post in dem Jahr, in dem die Preisliste galt, schätzungsweise erzielen würde. Diese Einstufung wurde in der Folge aufgrund der weiteren fünf Kriterien dann nach oben oder unten korrigiert.
128. Zur grundsätzlichen Einstufung in eine Preisliste innerhalb des dem Vertragskunden zugeordneten Segments wurden die für das laufende Jahr prognostizierten Umsätze heran- gezogen und anhand einer Staffel einer Preisliste zugeordnet. Die Berechnung der Umsätze erfolgt auf der Basis der unrabattierten Preise ohne Mehrwertsteuer (Preisliste 0) für die prog- nostizierte Menge. Die Jahresumsatzprognose wurde laut Angaben der Post vom Vertrags- kunden zusammen mit einem Kundenberater oder einer Kundenberaterin der Post vorgenom- men. Sofern keine Gründe für eine Anpassung vorlagen, wurde häufig der Vorjahreswert übernommen. Je höher der prognostizierte Umsatz, desto höher war die Preislisteneinteilung und desto tiefer waren die produktspezifischen Nettopreise bzw. umso vorteilhafter war die offerierte Preisliste.
129. Die Einteilung aufgrund der Jahresumsatzprognose erfolgte nach der Staffel in Tabelle 3:
Preisliste Umsatz 1 […] 2 […] 3 […] 4 […] 5 […] 6 […] 7 […] 8 […] 9 […] 10 […] 11 […] 12 […] 13 […] 14 […]
35 1: Standard; 2: Tagespost; 3: Businesspost; 4: Infopost; dazu gabe es noch zwei Photopost-Listen mit der Nummer 5.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 26 15 […]
Tabelle 3: Einteilung in die Preisliste nach Jahresumsatzprognose
130. Diese Einordnung wurde anhand der nachfolgenden Kriterien angepasst:
a. Jahresprofil: Anhand der Anzahl Sendungen pro Monat wurde über das Jahr hinweg ermittelt, wie sich das Versandvolumen des Kunden auf das Jahr verteilte bzw. wie stark das monatliche Versandvolumen des Kunden schwankte.36 […].
b. Monatsprofil: Erfolgte der Grossteil ([…]) des Versandvolumens des Kunden rund um die Monatswechsel ([…]), so wurde der Kunde […].37
c. Verwendung der Online Aufgabeverzeichnisses (AVZ Online): War der Anteil von nicht über AVZ Online eingereichten Aufgabeverzeichnissen38 […], so erfolgte eine Kor- rektur […].39
d. Frankaturen: War der Anteil mit Briefmarken frankierter Sendungen […].
e. Adressqualität/Retouren: Hinsichtlich Retouren als rabattrelevantes Kriterium waren zwei Zeiträume zu unterscheiden, in denen unterschiedliche Parameter zur Anwendung kamen:
i. Vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 201140: […].41 ii. Zeitraum ab 1. Januar 201242: […].
131. […]
132. Basierend auf diesen Parametern sollte jeder Kunde die für ihn geltende «individuelle» Preisliste erhalten. Für die Verhandlung und vertragliche Festlegung der «individuellen» Preis- liste berechnete ein Informatiksystem für den Kundenberater oder die Kundenberaterin unter Berücksichtigung der Parameter die anwendbare Preisliste.
133. Im Rahmen der Einführung und Anwendung des neuen Preissystems CAPRI galten für den Kundenberater oder die Kundenberaterin zwei weitere Vorgaben:
a. Gleitpfad (Rz 221 ff.): Dieser galt gemäss Angaben der Post offiziell ab Einführung des Preissystems CAPRI bis August 2015. Der Gleitpfad sollte die Vertragskunden ausgehend vom Rabattniveau des Preissystems 2009 schrittweise an den Rabatt gemäss Preissys- tem CAPRI heranführen. Dazu berechnete das Informatiksystem für die Kundenberater einen Preislistenvorschlag, der von der aufgrund der oben genannten Parameter berech- neten Preisliste abweichen konnte. Die Kundenberater waren gemäss internen Anweisun- gen der Post befugt, vom Gleitpfad abzuweichen, was sie auch teilweise taten.
b. Strukturkontrolle (Rz 241): Im Rahmen der Funktion Strukturkontrolle überprüfte das Sys- tem monatlich die Versanddaten der Kunden. Falls die Versanddaten mehrmals von den
36 Die Post ist im Hinblick auf eine gleichmässige Auslastung an einer möglichst geglätteten Sendungs- menge der Kunden im Jahresverlauf interessiert. 37 Der Parameter Monatsprofil kommt nur zur Anwendung, wenn […]. 38 Etwa über Excel-Offline-Formulare, Papierformulare und kundenindividuelle Varianten. 39 Wenn ein Kunde […]. 40 Die Ablösung des Parameters erfolgte […]. 41 Zur Anwendung der Preislistenkorrektur siehe Rz 131. 42 Die Einführung erfolgte […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 27 vereinbarten Werten (Umsatz oder Qualitätsparameter) derart abwichen, dass eine an- dere Preisliste als die vereinbarte resultiert hätte, wurde der Kundenberater oder die Kun- denberaterin grundsätzlich automatisch informiert, um gegebenenfalls eine neue Preis- liste mit dem Kunden zu vereinbaren.
134. Per 1. Januar 2015 wurde das Preissystem angepasst. Das «neue» Preissystem CAPRI ist nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Zum Vergleich mit der untersuchten Ausgestaltung des Preissystems CAPRI werden die Änderungen nachfolgend dennoch auf- geführt.
135. Die Anzahl der Preislisten je Segment wurde von 15 auf 30 Preislisten erhöht. Das ma- ximale Rabattniveau wurde laut Post nicht erhöht, sondern die geänderten Umsatzstufen führ- ten neu zu kleineren Rabattsprüngen.
[…] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
Tabelle 4: Vergleich der Preislisten des veränderten Preissystems CAPRI (2015) mit der Vor- gängerversion (2011).
136. Mit der Erweiterung auf 30 Preislisten passte die Post auch die übrigen Parameter des Preissystems an, was Änderungen bei der Preislisteneinteilung bewirkte. […]:
[…]
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137. […].
[…]
Abbildung 3: […]
138. Gemäss Angaben der Post lassen sich die Gesamtumsatzrabatte für die einzelnen Preislisten in den Segmenten allerdings näherungsweise berechnen. Dies sind jedoch nur Richtwerte, der Rabatt einer Liste unterscheide sich in der Summe je nach Produktnutzung des Kunden. Für die Berechnung der angegebenen Werte sei das durchschnittliche Profil der Kunden je Segment verwendet worden. […]
Abbildung 4: […]
A.4.2.2.4 Säule 2: Umsatzbasierter Zusatzrabatt
139. Der Zusatzrabatt wurde in den internen Unterlagen der Post teilweise auch Umsatzra- batt genannt. Nachfolgend wird der Begriff Zusatzrabatt verwendet, um Verwechslungen mit dem Element der umsatzbasierten Preislisteneinteilung (vgl. Rz 128 f.) zu vermeiden. Beide Elemente zusammen bildeten gemäss Aussage der Post den gesamten Rabatt aufgrund des Parameters Umsatz ab.
140. Als Begründung für die Einführung eines Zusatzrabatts gibt die Post an, dass Preise, die vor der eigentlichen Versandperiode vereinbart wurden, dem Kunden einen geringen An- reiz bieten, das prognostizierte Volumen, das zur Preiskalkulation herangezogen wurde, tat- sächlich zu erbringen. Würden im Vergleich zur Prognose Mengen fehlen, würden auch die Skalenvorteile, die die Post zur Berechnungsgrundlage von Preisen heranzieht, fehlen. Das Einhalten der Prognose wird gemäss internen Unterlagen der Post daher mit einem zusätzli- chen Rabatt belohnt.
141. Die Höhe des monatlichen Zusatzrabatts zwischen 0 und 3 % resultierte aus einem Ver- gleich des Umsatzvolumens der tatsächlich aufgegebenen Sendungen mit dem monatlichen Anteil der Jahresumsatzprognose (vgl. Rz 128 f.). Die für den Zusatzrabatt relevante Jahres- prognose basiert auf rabattierten Preisen der individuellen Preisliste, welche gemäss Säule 1 für einen Kunden zur Anwendung kommt. Der Zusatzrabatt wurde auf dem tatsächlich zu in- dividuellen Preisen generierten Umsatz in dem jeweiligen Monat berechnet. Der monatliche Zusatzrabatt war laut Post so konzipiert, dass bei einigermassen akkurater Jahresprognose über ein Jahr hinweg insgesamt ein Zusatzrabatt von 2 % resultieren sollte. Aus diesem Grund gab es bereits ab Erreichen eines monatlichen Umsatzes von 75 % des monatlichen Anteils der Jahresumsatzprognose einen Rabatt.
142. Die nachfolgende Tabelle 5 zeigt die Zusatzrabattstaffel:
Monatliche prozentuale Abweichung vom monatlichen Zusatzrabatt Anteil der Jahresumsatzprognose43
Bandbreite absolut in %61 absolut in %62 absolut in %63 Verträge total [700-800] Verträge mit Durch- [100-200] schnittsrabatt64 Verträge total ohne [500- 100 % Durchschnittsrabatte 600]65 Test Quartalsrabatt / […] 2% […] 33 % […] 67 % dyn. Rabatt66 Bonitätsrisiko […] 0% […] 100 % […] 0% Übergangsregelung […] 1% […] 33 % […] 67 % Umsatzbedingte An- […] 3% […] 100 % […] 0% passung Konkretes Verhand- […] 12 % […] 91 % […] 9% lungsergebnis Nicht mehr bekannt […] 11 % […] 92 % […] 8% Total Abweichungen […] 30 % […] 88 % […] 12 % von der Bandbreite
60 Präzise handelt es sich nicht um Verträge, sondern um OPD-Nummern. Dies sind Kundennummern, welche pro Standort vergeben werden. Grundsätzlich werden Konditionen pro OPD festgelegt (Ausnah- men sind Kumulativ- oder Kollektivverträge). Ein Vertrag kann jedoch mehrere OPD enthalten. Nachfol- gend wird der Verständlichkeit halber dennoch von Verträgen gesprochen. 61 100 % ist hier das Total der OPD (vgl. Fn 60) unter Ausschluss der Durchschnittsverträge. 62 100 % ist hier jeweils die Gesamtzahl der jeweiligen Begründung der Abweichung. 63 100 % ist hier jeweils die Gesamtzahl der jeweiligen Begründung der Abweichung. 64 Die Durchschnittsrabatte können nicht direkt mit den anwendbaren Bandbreiten verglichen werden, weswegen sie von der Auswertung ausgenommen wurden. 65 Diese Zahl dürfte tatsächlich noch kleiner sein, da darin noch Durchschnittsrabatte enthalten sind, welche die Post nicht ausweisen musste, da die gewährten Rabatte innerhalb der Bandbreite liegen. 66 Für den […] wurde für den Vergleich, ob die Rabatte höher oder tiefer ausfielen, auf den letzten vereinbarten längeren Rabatt (Jahr 2009, [11-12] %) abgestellt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 36 Tabelle 8: Übersicht über diejenigen Rabatt-Abweichungen, welche ausserhalb der anwend- baren Bandbreite liegen.
170. Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, wurde bei einem relativ grossen Anteil der Verträge, nämlich [100-200] von [500-600] Verträgen ([20-40] %), von der im Preissystem der Post vor- gesehen Bandbreite abgewichen. Ebenfalls ist ersichtlich, dass nur eine geringe Zahl der Ver- träge zu Gunsten der Vertragskunden nach oben abwich ([10-20] Verträge oder [10-20] % der abweichenden Verträge). In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erfolgten die Abwei- chungen gegen unten und somit zum Nachteil der Kunden ([90-180] Verträge oder [80-90] % der abweichenden Verträge).
171. Aus Tabelle 8 gehen zudem die von der Post für die Abweichungen genannten Gründe hervor:
a. Test Quartalsrabatt: Zu diesem Test, welcher laut Post für […] Abweichungen verantwort- lich ist, wurden keine weiteren Erhebungen gemacht.
b. Bonitätsrisiko: Vorliegend betraf dies nur […] Vertragskunden67, welche sich damals in Liquidation befanden und über die laut Handelsregisterauszug später der Konkurs eröffnet wurde.
c. Übergangsregelung: Die Übergangsregelung betraf laut Post lediglich […] Abweichun- gen.68 Den eingereichten Unterlagen der Post zufolge lassen sich keine Hinweise und Regeln mit Bezug auf Übergangsregeln entnehmen. Die […] Fälle präsentieren sich sehr unterschiedlich: Bei […] Vertragskunden wurde der Vertrag während der ganzen Gel- tungsdauer des Preissystems 2009 nicht angepasst, daher kann es sich nicht um eine Übergangsregelung handeln.69 Für die anderen […] Verträge dauerten die Übergangs- phasen […]. Das heisst, es handelt sich bei allen […] Fällen um Verträge, welche 2009 neu abgeschlossen wurden, deren «Übergangsphasen» jedoch unterschiedlich lang wa- ren. In einem Fall lag der Rabatt im Vergleich zum vereinbarten Umsatz zu hoch, im an- deren zu tief. In beiden Fällen wurde der vereinbarte Umsatz im nächsten Vertrag nach unten angepasst. In der Folge lag der Rabatt innerhalb der von der Post gemäss Preis- system vorgegebenen Bandbreite.
d. Umsatzbedingte Anpassungen: Die Rabatte der Post wurden auf Basis des vereinbarten Umsatzes und nicht der tatsächlichen vergangenen oder gar zukünftigen Umsätze ge- währt. Der Vollständigkeit halber hat das Sekretariat dennoch eine Stichprobe mit den ersten drei Verträgen auf der Liste mit umsatzbedingter Abweichung durchgeführt. Wie nachfolgend dargestellt, lassen sich die gewährten Rabatte durch eine umsatzbedingte Abweichung nicht erklären:
i. Die […] vereinbarte einen Umsatz von [300’-400’000] Franken. Dies würde einen Minimalrabatt von […] % ergeben. Erhalten hat das Unternehmen nur […] %. Im Vorjahr (2008 und vor dem 1. Juli 2009) übertraf die […] den vereinbarten Umsatz von [300'-400’000] stark. In den Jahren 2009 und 2010 lag der tatsächliche Um- satz unter dem vereinbarten Umsatz, jedoch immer noch weit über der Schwelle von 250'000 Franken, ab der der Mindestrabatt von […] % galt. Damit war eine Abweichung nicht durch die tatsächlichen Umsätze zu erklären.
67 […]. 68 […], […] und […]. 69 […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 37 ii. Die […] vereinbarte einen Umsatz von [250’000-350’000] Franken, was einem Mindestrabatt von […] % entsprechen würde. Die […] erhielt indes nur einen Ra- batt von […] %. Im Vorjahr 2008 und vor dem 1. Juli 2009 erreichte sie den nach- her vereinbarten Umsatz von [250’000-350’000] Franken nicht ganz und lag unter 250'000 Franken. 2009 und im Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages übertraf sie indes die Rabattschwelle von 250'000 Franken. Im Jahr 2010 lag sie dann wieder leicht darunter. Es kann festgestellt werden, dass aufgrund des Umsatzes der nächsttieferen Rabattschwelle mindestens ein Rabatt von […] % gerechtfertigt gewesen wäre. Im Jahr des Vertragsabschlusses wären sogar als Minimalrabatt […] % gerechtfertigt gewesen. Eine Abweichung auf […] % war damit nicht durch die tatsächlichen Umsätze zu erklären. iii. Die […] vereinbarte einen Umsatz von [500’-600‘000] Franken, was einem Min- destrabatt von […] % entsprechen würde. Sie erhielt jedoch nur […] %. Die […] erreichte im Vorjahr (sowohl 2008 als auch vor dem 1. Juli 2009) einen Umsatz (vor Rabatt) über [500'-600’000] Franken. Auch nach Juli 2009 bis mindestens Ende 2010 erreichte sie stets einen Umsatz von über [500'-600’000] Franken. Sie hätte daher gemäss Preissystem 2009 einen Minimalrabatt von […] % und nicht von […] % erhalten müssen. Eine Abweichung war daher nicht durch die tatsächlichen Umsätze zu erklären.
e. Konkretes Verhandlungsergebnis: Aus den eingereichten Dokumenten der Post sind keine Anhaltspunkte auf Verhandlungsspielräume der Kundenberater sowie Kriterien, nach welchen Verhandlungen geführt werden sollten, aufgeführt. Die Ergebnisse sind da- her nicht auf objektive Kriterien zurückzuführen.
f. Für die übrigen Abweichungen gab die Post keine Erklärung an. Begründungen für die Abweichungen sind auch nicht ersichtlich.
172. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für das von der Post eingereichte Datensample von den ab 1. Juli 2009 geschlossenen Verträgen ohne Durchschnittsrabatte rund 30 % von der aufgrund des Preissystems anwendbaren Bandbreite abwichen, ohne dass hierfür objektive Gründe vorlagen.
b) Datenauswertung aller im Preissystem 2009 geltenden Verträge
173. Aufgrund der Auswertung der von der Post eingereichten Liste (vgl. vorstehende Aus- wertung) wurden vom Sekretariat Berechnungen für sämtliche Verträge (inkl. der vor 1. Juli 2009 abgeschlossenen, aber weiter geltenden) durchgeführt. Hierbei wurde für jeden Vertrag, der zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. März 2011 aktiv war, geprüft, ob der Rabattsatz innerhalb der Rabattbandbreite lag, welche dem prognostizierten bzw. vereinbarten Umsatz entsprach. In nachstehender Tabelle 9 wird angegeben, in wie vielen Fällen der vereinbarte Rabatt unterhalb, innerhalb oder oberhalb der Rabattbandbreite lag.
Verträge zu Bandbreite Unterhalb Innerhalb Oberhalb Total
Ab 01. Juli 2009 Preissystem [300-400] [900-1000] [0-100] [1’200-1’500] 2009 ([20-30] %) ([60-80] %) ([0-10] %) (100 %)
Tabelle 9: Anzahl Verträge, deren vereinbarter Rabatt unterhalb, oberhalb oder innerhalb der Rabattbandbreiten auf Basis der Umsätze gemäss Konditionenblatt lagen
174. Daraus ergibt sich, dass ca. [20-30] % der Verträge ausserhalb der für den vereinbar- ten Umsatz korrekten Bandbreiten lagen, davon [20-30] % unterhalb und [0-10] % oberhalb.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 38
175. Entscheidend für die Rabattgewährung waren laut Rabattvorgabe der Post wie erwähnt die prognostizierten/vereinbarten Umsätze und nicht die vergangenen bzw. zukünftigen Um- sätze. Laut Post wurde für die Festlegung der vereinbarten Umsätze häufig vom Vorjahreswert ausgegangen. Sofern Abweichungen erkennbar waren, sollte laut den Vorgaben der Vertrag angepasst werden. Obwohl somit durch die Post grundsätzlich nicht auf die tatsächlichen Um- sätze für die Höhe der Rabatte abgestützt wurde, wird nachstehend der Vollständigkeit halber dennoch überprüft, inwiefern die Bandbreiten mit den tatsächlich erzielten Umsätzen der Ver- tragskunden in derselben oder vorgängigen Periode übereinstimmten.
176. Zunächst wurde untersucht, ob ausgehend von einem Stichtag (31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010) der vereinbarte Rabatt dem Rabatt entsprach, der bei einer Neufest- legung des Vertrages zu dem Stichtag aufgrund des Umsatzes in der Vorjahresperiode vor dem Stichtag hätte resultieren sollen. In der nachfolgenden Tabelle wird aufgezeigt, ob der vereinbarte Rabatt unterhalb, innerhalb oder oberhalb der Bandbreite für den erzielten Umsatz lag oder ob gar die Voraussetzungen für die Teilnahme am Preissystem nicht gegeben waren.
Vereinbarte Kein Unterhalb Innerhalb Oberhalb Total Umsätze Vertrag70
Bis # [100-200] [400-500] [100-200] [200-300] [800-1’200] 31.12.2009 % [10-20] % [40-60] % [10-20] % [15-35] % 100 %
Bis # [100-200] [400-500] [0-100] [100-200] [600-1’000] 31.12.2010 % [10-30] % [40-70] % [0-15] % [10-30] % 100 %
Tabelle 10: Übereinstimmung der vereinbarten Rabatte mit den aufgrund der erzielten Um- sätze im Vorjahr vor dem Stichtag anwendbaren Rabattbandbreiten
177. Dies bedeutet, dass aufgrund der tatsächlichen Umsätze pro Jahr zwischen [100-200] ([10-20] %) und [100-200] ([10-30] %) Verträge liefen, bei denen ein im Vergleich zum erzielten Umsatz der Vorperiode und der damit korrespondierenden Bandbreite ein zu tiefer Rabatt ge- währt wurde. Bei [400-500] ([40-60] %) bis [400-500] ([40-70] %) Verträgen stimmte der Rabatt mit dem Umsatz in etwa überein. Bei [0-100] ([0-15] %) bis [100-200] ([10-20] %) Verträgen war der basierend auf der Umsatzprognose gewährte Rabatt höher als er dies aufgrund des tatsächlichen Umsatzes hätte sein dürfen. Zudem erhielten zwischen [100-200] ([10-30] %) und [200-300] ([15-35] %) Kunden einen Rabatt, obwohl sie aufgrund der tatsächlich erzielten Umsätze nicht berechtigt gewesen wären, einen solchen zu erhalten.
178. Weiter wurde untersucht, ob der innerhalb eines Jahres bis zu einem Stichtag (31. De- zember 2009 und 31. Dezember 2010) erzielte Umsatz den vereinbarten Rabatt in derselben Periode rechtfertigte. In der nachfolgenden Tabelle wird aufgezeigt, ob der vereinbarte Rabatt unterhalb, innerhalb oder oberhalb der Bandbreite für den erzielten Umsatz lag, oder ob gar die Voraussetzungen für die Teilnahme am Preissystem nicht gegeben waren.
Vereinbarte Kein Unterhalb Innerhalb Oberhalb Total Umsätze Vertrag71
# [100-200] [400-500] [100-200] [200-300] [800-1’200] Bis 31.12.2009 % [10-20] % [40-60] % [10-20] % [15-35] % 100 %
70 Voraussetzung eines Umsatzes von 100‘000 Franken nicht gegeben. 71 Voraussetzung eines Umsatzes von 100‘000 Franken nicht gegeben.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 39 # [100-200] [400-500] [0-100] [100-200] [600-1’000] Bis 31.12.2010 % [10-30] % [40-70] % [0-15] % [10-30] % 100 %
Tabelle 11: Übereinstimmung der vereinbarten Rabatte mit den Rabattbandbreiten, welche aufgrund der in der gleichen Periode erzielten Umsätze anwendbar gewesen wären.
179. Dies bedeutet, dass aufgrund der tatsächlichen Umsätze im Jahr vor dem Stichtag zwi- schen [100-200] ([10-20] %) und [100-200] ([10-30] %) Verträge liefen, bei denen ein im Ver- gleich zum erzielten Umsatz und der damit korrespondierenden Bandbreite ein zu tiefer Rabatt gewährt wurde. Bei [400-500] ([40-60] %) bis [400-500] ([40-70] %) Verträgen stimmte der Rabatt mit dem Umsatz in etwa überein. Bei [0-100] ([0-15] %) bis [100-200] ([10-20] %) Ver- trägen war der Rabatt höher, als er dies aufgrund des tatsächlichen Umsatzes hätte sein dür- fen. Zudem erhielten zwischen [100-200] ([10-30] %) und [200-300] ([15-35] %) Kunden einen Rabatt, obwohl sie aufgrund der tatsächlich erzielten Umsätze nicht berechtigt gewesen wä- ren, einen solchen zu erhalten.
180. Aus Tabelle 10 und Tabelle 11 geht hervor, dass auch die grundsätzlich nicht für das Preissystem relevanten tatsächlichen Umsätze – innerhalb der gleichen oder vorgängigen Pe- riode – die von der Post an den Tag gelegten Abweichungen von den Bandbreiten nicht erklä- ren können.72
181. Das Sekretariat hat die vorstehenden Berechnungen auch für das Preissystem 2006 durchgeführt, welches ähnlich konzipiert war wie das Preissystem 2009.73 Die Auswertung ergibt dabei ähnlich viele Abweichungen von den Bandbreiten wie für das Preissystem 2009, und die Abweichungen lassen sich ebensowenig durch die tatsächlich erzielten Umsätze er- klären. Dies bedeutet, dass sich die Abweichungen von den Bandbreiten im Preissystem 2009 auch nicht als «Übergangsphase» zwischen dem Preissystem 2006 und dem Preissystem CAPRI erklären lassen.
182. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass im Preissystem 2009 bei [20-30] % der Verträge die vereinbarten Rabatte nicht innerhalb der aufgrund der Vorgabe der Post anwend- baren Rabattbandbreite lagen, welche für den jeweiligen vereinbarten Umsatz galten (vgl. Rz 174). Die Abweichungen lassen sich auch nicht durch die in der vorgängigen oder gleichzeiti- gen Periode tatsächlich erzielten Umsätze erklären.
c) Fazit zur Abweichung von den Bandbreiten
183. Die Auswertungen für die eingereichte Liste der Post und für sämtliche gültigen Ver- träge im Zeitraum haben ergeben, dass zwischen [20-30] % (vgl. Rz 174) und [20-30] % (vgl. Rz 170) der Verträge von den aufgrund der Rabattvorgabe der Post anwendbaren Rabatt- bandbreiten abwichen. Die Abweichungen können aber auch durch die – laut Rabattvorgabe aufgrund des Prognosesystems nicht relevanten – tatsächlichen Umsätze nicht erklärt werden. Die Post konnte zudem nur für einen Teil der Abweichungen Gründe zu den Abweichungen angeben. Der am häufigsten genannte Grund «konkretes Verhandlungsergebnis» war nicht Teil der Rabattvorgabe und es gab keine objektiven Kriterien dafür. Die übrigen von der Post genannten Gründe vermögen nur wenige Abweichungen zu erklären.
72 Nicht überprüft wurde, ob der zu einem Stichtag geltende Rabatt aufgrund der im darauf folgenden Jahr tatsächlich erzielten Umsätze gerechtfertigt ist. Auf eine solche Betrachtung wurde verzichtet, da diese eine im Betrachtungszeitraum möglicherweise vorgenommene Vertragsänderung nicht berück- sichtigt und daher tendenziell zu Ungunsten der Post ausfallen würde. 73 […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 40 A.4.3.2.3 Abweichungen von der Vorgabe innerhalb der Bandbreite
a) Übersicht über die Abweichungen
184. Gemäss Rabattvorgabe (siehe Rz 105 ff., insbes. Tabelle 2) galt für Vertragskunden «in der Regel allgemein der Minimalrabatt der entsprechenden Bandbreite». In «begründeten Ausnahmen» konnten Rabatte bis zu den Richtwerten gewährt werden. […].
185. Nachfolgend wird untersucht, ob die Regeln innerhalb der Bandbreiten einheitlich an- gewandt wurden. D. h. für diejenigen Verträge (ohne Kollektivverträge mit Durchschnittsra- batt), die innerhalb der für den jeweiligen Umsatz geltenden Rabattbandbreiten lagen, wird ausgewertet, ob die gewährten Rabatte dem Minimalrabatt der Bandbreite oder dem Richtwert entsprachen, oder ob sie zwischen Minimalrabatt und Richtwert oder über dem Richtwert la- gen. Dabei wurde zwischen […] unterschieden, welche unterschiedliche Richtwerte hatten.74
Unter Richt- Über Min. BB75 Total Richtwert wert Richtwert
Ab 01.07.2009 Preissystem [500-600] [0-100] [0-100] [100-200] [600-1’000] 2009 […] ([50-80] %) ([0-10] %) ([0-10] %) ([10-30] %) (100 %)
Ab 01.07.2009 Preissystem [0-10] [0-10] [60-70] [40-50] [100-140] 2009 […] ([0-10] %) ([0-10] %) ([45-70] %) ([30-50] %) (100 %)
Tabelle 12: Vergleich der innerhalb der Bandbreite liegenden gewährten Rabatte mit den Ra- battvorgaben
186. Die Auswertung zeigt, dass von [600-1000] […] [500-600] Kunden den Minimalrabatt der Bandbreite erhielten ([50-80] %). Insgesamt [200-300] Verträge (gut [20-50] %) lagen über dem Minimalrabatt, davon [0-100] Verträge ([0-10] %) zwischen Minimalrabatt und Richtwert. [0-100] Verträge ([0-10] %) entsprachen dem Richtwert und [100-200] Verträge ([10-30] %) lagen über dem Richtwert. Bei […] entsprachen [60-70] Verträge ([45-70] %) dem der Regel entsprechenden Richtwert. [0-10] […] ([0-10] %) lagen unterhalb dem Richtwert, [40-50] […] ([30-50] %) oberhalb des Richtwerts.
187. Es zeigt sich somit, dass es bei den gewöhnlichen Vertragskunden ([…]), welche grundsätzlich den Minimalrabatt erhalten sollten, Ausnahmen gab. Solche Ausnahmen muss- ten gemäss Rabattvorgabe begründet sein. Wodurch die festgestellten Ausnahmen allerdings tatsächlich begründet waren, ist nicht ersichtlich. Gemäss Preissystem 2009 durfte zudem der Rabatt nur bis zum Richtwert erhöht werden, welcher gemäss Auswertung indes bei […] Ver- tragskunden dennoch überschritten wurde. Auch dafür sind keine Gründe ersichtlich oder von der Post angegeben. Bei den […], gab es prozentual gesehen mehr Abweichungen von dieser Vorgabe. Gründe dafür sind ebenfalls nicht bekannt oder ersichtlich.
188. Eine vergleichshalber für das Preissystem 2006 vorgenommene analoge Auswertung ergab keine anderen Ergebnisse.
189. Die Post selbst gab zu Abweichungen innerhalb der Bandbreite keine Erklärungen ab. Sie führte nur allgemein dazu aus, dass innerhalb der Bandbreite die Untergrenze sehr selten überschritten wurde. Typischerweise sei dies nur unter Berücksichtigung der drei qualitativen
74 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 1. 75 Wenn der Richtwert dem Minimum der Bandbreite entsprach, wurde der Vertrag in der Spalte Min. BB (Minimum Bandbreite) gezählt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 41 Kriterien Maschinenfähigkeit, Retouren- und Adressqualität vorgekommen, um Ungleichbe- handlungen innerhalb der Bandbreiten zu vermeiden. Daher ist nachstehend zu prüfen, ob die Abweichungen durch die Anwendung von Qualitätskriterien erklärbar sind.
b) Keine Erklärung der Abweichungen durch die Anwendung der Qualitätskriterien
190. In den durch die Post eingereichten Kundendaten sind auch Angaben zur Anwendung der Qualitätskriterien enthalten. Gemäss diesen Daten erfolgten aufgrund der Maschinenfä- higkeit (Gewichtung laut Checkliste: […] %) und der Adressqualität (Gewichtung laut Check- liste: […] %) überhaupt keine Anpassungen. Auch in den in der Vorabklärung eingereichten Verträgen waren diese Kriterien immer erfüllt, diese hatten somit gemäss Rabattvorgabe keine Auswirkungen auf den Rabatt.
191. Im Hinblick auf das Qualitätskriterium Retouren unterscheiden die Daten der Post zwi- schen «ja» [Korrektur des Rabatts], «nein» [keine Korrektur des Rabatts], «nicht bekannt» und «unbekannt». Auf Nachfrage hinsichtlich Korrekturen aufgrund des Kriteriums Retouren ging die Post selbst nur von den [40-50] bestätigten Abweichungen («ja») aus. Dennoch wird nach- folgend in Tabelle 13 untersucht, wie die Verteilung der Verträge innerhalb der Bandbreite unter Berücksichtigung der Angabe der Post zu Korrekturen aufgrund des Kriteriums Retouren aussah76:
Min. Unter Über Richtwert Total BB77 Richtwert Richtwert
Bis 30.06.2009 Preissystem 2006 [400-500] [0-100] [0-100] [100-200] [600-700] […]
«Korrektur ja/oui» [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [10-20]
«Korrektur nein/non» [200-300] [10-20] [20-30] [40-50] [250-400]
«Korrektur nicht bekannt/in- [100-200] [30-40] [20-30] [60-70] [200-400] connu»
«Korrektur unbekannt» - - - - -
Bis 30.06.2009 Preissystem 2006 [0-10] [0-10] [0-10] [90-100] [90-130] […]
«Korrektur ja/oui» [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-40]
«Korrektur nein/non» [0-10] [0-10] [0-10] [60-70] [60-100]
«Korrektur nicht bekannt/in- [0-10] [0-10] [0-10] [20-30] [20-60] connu»
«Korrektur unbekannt» - - - - -
Ab 01.07.2009 Preissystem 2009 [500-600] [40-50] [50-60] [150-200] [700-900] […]
«Korrektur ja/oui» [10-20] [0-10] [0-10] [0-10] [10-50]
76 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 1. 77 Wenn der Richtwert dem Minimum der Bandbreite entsprach, wurde der Vertrag in der Spalte Min. BB (Minimum Bandbreite) gezählt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 42 «Korrektur nein/non» [200-300] [0-10] [20-30] [70-90] [300-400]
«Korrektur nicht bekannt/in- [200-300] [30-40] [30-40] [70-80] [300-400] connu»
«Korrektur unbekannt» - - - - -
Ab 01.07.2009 Preissystem 2009 [0-10] [0-10] [60-70] [40-50] [100-150] […]
«Korrektur ja/oui» [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10]
«Korrektur nein/non» [0-10] [0-10] [50-60] [30-40] [80-120]
«Korrektur nicht bekannt/in- [0-10] [0-10] [10-20] [10-20] [20-60] connu»
«Korrektur unbekannt» - - - - -
Tabelle 13: Vergleich der innerhalb der Bandbreite liegenden gewährten Rabatte mit den Ra- battvorgaben für das Preissystem 2006 und das Preissystem 2009 unter Berücksichtigung des Qualitätskriteriums Retouren.
192. Aus der Aufstellung kann kein Muster abgeleitet werden, welches auf einen systemati- schen Zusammenhang zwischen Korrektur und vereinbartem Rabatt hinweist. Vielmehr ka- men Abweichungen von den Bandbreiten, aber auch von den Richtwerten, in beide Richtun- gen häufig vor und zwar unabhängig davon, ob laut Daten eine Änderung des Rabatts aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren erfolgte, nicht erfolgte oder dies der Post nicht be- kannt ist. Die beiden Verträge mit der Anmerkung «unbekannt» lagen beide ohnehin aus- serhalb der Bandbreite, weshalb in Tabelle 13 keine vermerkt sind.
193. Das Kriterium Retouren (Benutzung Mutationsservice MAT[CH] Move) führte zu eini- gen wenigen durch die Post bestätigten Korrekturen.78 Laut Checkliste lag die Gewichtung dieses Kriteriums bei […] %. Für diese Verträge (auch wenn sie von der Bandbreite abwei- chen) wird nachfolgend eine eingehendere Analyse durchgeführt.
194. Laut Post erklären sich die Abweichungen der vereinbarten Rabatte zu den Bandbrei- tenminima und Richtwerten ausschliesslich durch die Korrektur aufgrund der Benutzung von MAT[CH] Move. Die genaue Auswirkung dieses Kriteriums konnte laut Post jedoch nicht mehr rekonstruiert werden. In diesem Zusammenhang reichte die Post eine eigene Tabelle mit den- jenigen Vertragskunden ein, bei welchen eine Korrektur aufgrund des Kriteriums Retouren er- folgt war.
195. Laut den Daten der Post erfolgte eine Korrektur bei [40-50]79 Verträgen80, jedoch liefen zwei davon bereits vor Inkrafttreten des Preissystems 2009 ab81. Für einen Vertrag galt zudem
78 Ja: […]; Nein: […]; Unbekannt: […]; Keine Angabe: […]. 79 Im Gegensatz zur Auswertung in Tabelle 13 sind darin auch Verträge enthalten, bei denen der Rabatt von der anwendbaren Bandbreite abwich. 80 Genau genommen handelt es sich um OPD-Nummern, d. h. grundsätzlich um Konditionen je Standort (vgl. auch oben Fn 60). 81 Es handelt sich um die OPD-Nummern […] ([…]) und […] ([…]). Ein Vertrag wurde in der Berechnung belassen ([…], […]), jedoch wurden im Hinblick auf das Preissystem 2009 die von der Post noch ange- gebenen Werte Bandbreite und Richtwert vom Preissystem 2006 durch die Werte aus dem Preissystem 2009 ersetzt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 43 ein Kollektivrabatt, weshalb er für die Auswertung ebenfalls ausgenommen wurde.82 Aus- gangspunkt sind somit [40-50] Verträge.83 Die Kundenberater waren gehalten, grundsätzlich die tiefste Stufe der Rabattbandbreite zu vereinbaren, jedoch waren innerhalb der Bandbreite ausnahmsweise auch Richtwerte für bestimmte Umsätze vorgesehen, sofern die sämtliche Qualitätskriterien erfüllt waren (vgl. oben, Rz 107, Tabelle 2). Das heisst, laut Rabattvorgabe hatte das Nichterreichen eines der Qualitätskriterien dahingehend einen negativen Einfluss, dass ein Rabatt über dem Minimalrabatt nicht gewährt werden durfte. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 gab die Post dann aber an, dass der Einfluss des Kriteriums Retouren positiv oder ne- gativ sein konnte. Nachfolgend sind zunächst die Korrekturen im Verhältnis zum Minimum der Bandbreite sowie zum Richtwert84 angegeben, ohne dass bereits unterschieden wird, ob die vereinbarten Werte innerhalb oder ausserhalb der Bandbreite lagen (dazu unten Rz 196):
- Vergleich mit dem Minimum der anwendbaren Bandbreite: Bei [10-20] Kunden ent- sprach der vereinbarte Rabatt diesem Wert, bei [10-20] Vertragskunden wich der ver- einbarte Rabatt nach oben ab, bei [10-20] nach unten. In [10-20] Fällen betrug die Kor- rektur bis 0.5 %, in neun Fällen bis zu 1 % und in fünf Fällen bis zu 3.25 %85.
- Vergleich mit dem Richtwert: Im Verhältnis zum Richtwert hatten [0-10] Vertragskun- den keine Abweichungen, [10-20] eine Korrektur nach oben und [20-30] eine Korrektur nach unten. Die Korrektur betrug in [20-30] Fällen bis zu 0.5 %, in [0-10] Fällen bis zu 1 % und in [0-10] Fällen bis zu 3.25 %86.
196. Die Auswertung zeigt, dass im Rahmen der [40-50] untersuchten Verträge [20-30] Ver- tragskunden einen vereinbarten Rabatt erhielten, welcher innerhalb der Bandbreite für den vereinbarten Umsatz gemäss Konditionenblatt lag. [20-30] Vertragskunden erhielten demge- genüber einen Rabatt, der ausserhalb der Bandbreite für den vereinbarten Umsatz lag. Von diesen [10-20] Rabatten ausserhalb der Bandbreite lagen [0-10] oberhalb und [10-20] unter- halb der korrekten Bandbreite. Hierzu ist festzuhalten, dass Abweichungen von den Bandbrei- ten mit dem Kriterium Retouren nicht erklärbar sind, da das Kriterium nur für die Bestimmung des Rabatts innerhalb der Bandbreiten überhaupt relevant war (sofern nicht grundsätzlich das Minimum der Bandbreite vereinbart wurde).
197. Von den [20-30] innerhalb der Bandbreite liegenden Verträgen lagen [10-20] auf dem Minimum der Bandbreite. Für die übrigen [10-20] Verträge kann nicht mehr eruiert werden, ob eine Korrektur vom Minimum der Bandbreite nach oben oder vom Richtwert her nach oben oder unten (letzteres war in der Rabattvorgabe an sich nicht vorgesehen) erfolgte. Die Abwei- chung der vereinbarten Rabatte von den Minima der Bandbreite betrug zwischen 0.2 % bis 1 %, diejenige zwischen vereinbartem Rabatt und Richtwert zwischen -0.8 % und 1 %.
198. Es kann daher festgehalten werden, dass auch im Sample der Verträge mit angebli- chen Korrekturen aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren/MAT(CH) Move viele Abwei- chungen von der Bandbreite vorlagen, die durch das Kriterium nicht erklärt werden können.
82 OPD-Nummer […]. 83 Teilweise sind unter den gleichen OPD-Nummern Verträge mit unterschiedlicher Laufzeit und unter- schiedlichen Konditionen aufgeführt. Da die Post die Auflistung so einreichte, wurde für die nachste- hende Analyse von separaten Verträgen ausgegangen. 84 Dabei handelt es sich stets um die Richtwerte für […], da keine […] unter den Kunden mit Abweichun- gen aufgrund des Qualitätskriteriums Retouren waren. 85 Die grösste Abweichung betrifft den Kunden, bei dem die Post […] angegeben hatte. Die übrigen grossen Abweichungen betrugen […] %. 86 Die grösste Abweichung betrifft den Kunden, bei dem die Post […] angegeben hatte. Die übrigen grossen Abweichungen betrugen […] %.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 44 Im Übrigen waren die Korrekturen sehr unterschiedlich und teilweise hoch, obwohl das Krite- rium der Nutzung von MAT[CH] Move laut der Checkliste für Vertragskunden lediglich 10 % der Einstufung innerhalb der Bandbreite ausmachte.87 Dagegen gab es für einen beachtlichen Teil der Kunden gar keine Abweichung aufgrund des Kriteriums. Das Qualitätskriterium Re- touren/MAT(CH) Move vermag daher die Abweichungen vom Minimum der Bandbreite und/o- der vom Richtwert für diese Kunden nicht zu erklären. Im Gegenteil bestätigt diese fokussierte Betrachtung von Verträgen die oben gewonnenen Resultate einer sehr unterschiedlichen An- wendung der Kriterien zur Festsetzung der Rabatte zwischen und innerhalb der Bandbreiten.
199. Betrachtet man diejenigen Vertragskunden, die einen Rabatt erhielten, der geringer war als die untere Schwelle der Rabattbandbreite gemäss Preisliste, so erlitten diese im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 einen Rabattverlust in Höhe von […] Franken. Dem- gegenüber erhielten in dieser Zeitperiode diejenigen Vertragskunden, die einen Rabatt über dem Maximum der oberen Schwelle der Rabattbandbreite gemäss Preisliste bekamen, einen „zusätzlichen“ Rabatt in Höhe von insgesamt […] Franken. Insgesamt wirkten sich daher die Abweichungen zum Nachteil der Vertragskunden und zum Vorteil für die Post aus, so dass die von der Post an den Tag gelegte Verhaltensweise eine Benachteiligung der Marktgegenseite im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG darstellt.
200. Führt man zudem einen Branchenvergleich durch, so kann man erkennen, dass die Dis- kriminierungen ebenfalls Unternehmen der gleichen Branche betrafen. Diese Unternehmen stehen in der Regel in direktem Wettbewerb zueinander. Tabelle 14 zeigt pro Branche die Abweichungen auf. Es wird insbesondere dargestellt, wie viel Rabatt die Post verglichen mit den Vorgaben des Preissystems 2009 zu viel bzw. zu wenig an die Endkunden weitergegeben hat.
Zu hoch Zu Tief Gesamtra- Branche Überrabatt Fehlender Rabatt batt
Kantonales Amt oder […] […] […] […] [5-15 Mio.] Anstalt
Bank, Treuhand, Ver- sicherung, Kranken- […] […] […] […] [40-50 Mio.] kasse
Lebensmittel, Kon- sumgüter, Gross- […] […] […] […] [10-20 Mio.] und Detailhandel
Bundesamt, Bundes- […] […] […] […] [0-1 Mio.] stelle, Anstalt
Gemeinde, kommu- […] […] […] […] [2-3 Mio.] nales Amt
Baugewerbe, Ma- schinenbau, Autoin- […] […] […] […] [1-2 Mio.] dustrie, Rüstung
Verein, Stiftung, Ge- […] […] […] […] [3-4 Mio.] werkschaft, Verband
87 Vgl. Rz 101.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 45 Medien, Presse, Ver- […] […] […] […] [4-5 Mio.] lag
Gesundheitswesen […] […] […] […] [1-2 Mio.]
Dienstleistung […] […] […] […] [2-3 Mio.]
NPO, NGO, Hilfsor- ganisation, Kirche, […] […] […] […] [1-2 Mio.] Kultur
IT & Telekommunika- […] […] […] […] [4-5 Mio.] tion
Mode und Textilien […] […] […] […] [6-7 Mio.]
Keine Branche zuge- […] […] […] […] 0 teilt
Energie […] […] […] […] [1-2 Mio.]
Tourismus, Hotelle- […] […] […] […] [0-1 Mio.] rie, Reisebüro
Schule, Hochschule […] […] […] […] [0-1 Mio.]
Transport, Logistik […] […] […] […] [1-2 Mio.]
Pharma, Chemie, Ag- […] […] […] […] [0-1 Mio.] rarindustrie
Marketing, Werbung […] […] […] […] [0-1 Mio.]
Summe […] […] […] […] [100'150 Mio.]
Tabelle 14: Anzahl Monate mit Verträgen, deren Rabatte innerhalb der Rabattbandbreite («In- nerhalb»), oberhalb der Rabattbandbreite («Zu hoch») oder unterhalb der Rabattbandbreite («Zu tief») lagen sowie zu viel gewährte («Überrabatt») bzw. zu wenig gewährte Rabatte («Fehlender Rabatt») nach Branchen für das Preissystem 2009 vom 1. Juli 2009 bis zum 31.März 2011.
201. Die Aufstellung zeigt, dass innerhalb der verschiedenen Branchen einzelne Unterneh- men besser und andere schlechter gestellt wurden. Dies bedeutet aber auch, dass damit Un- ternehmen derselben Branche unterschiedliche Preise für ihre Briefversände zu entrichten hatten. Damit hat die Post einen Teil der Kunden bevorzugt. benachteiligt. Diese Ungleichbe- handlung führte dazu, dass einem Teil der Kunden zum Vorteil der Post ein Rabatt in Höhe von insgesamt mindestens […] Franken entgangen ist und diese damit entsprechend benach- teiligt wurden. In den meisten Fällen wurde gegen unten abgewichen, d. h. ein kleinerer Rabatt kam zur Anwendung als der minimale Rabatt der korrekten Bandbreite für den vereinbarten Umsatz.
c) Abweichungen bei Kollektivverträgen
202. Im Zusammenhang mit der durch die Post eingereichten Aufstellung zu den Abwei- chungen bei der Rabattlisteneinteilung (Rz 168 ff.) reichte die Post zudem vier Beispiele zur Berechnung von Kollektivverträgen ein, welche Durchschnittsrabatte enthielten (siehe zur Handhabung Rz 112). Nur ein vereinbarter Rabatt der vier Verträge entsprach der korrekten
32-00009/COO.2101.111.7.298652 46 Berechnung; ein Rabatt88 wich um 0.2 % gegen unten, zwei andere89 wichen um 0.2 % gegen oben ab. Dennoch wurden Durchschnittsrabatte aus Opportunitätsgründen nicht weiter unter- sucht.
d) Fazit zu Abweichungen innerhalb der Bandbreite
203. Es ist daher festzustellen, dass auch für die Rabattzuteilung innerhalb der Bandbreiten von der postinternen Rabattvorgabe abgewichen wurde und die Handhabung uneinheitlich war. Das laut Daten der Post einzig relevante Kriterium der Retouren (Verwendung von MAT[CH]) vermag die Abweichungen nicht zu erklären.
A.4.3.2.4 Vorbringen der Post
204. Die Post kritisiert, dass das Sekretariat lediglich versucht habe, zufällige und nicht sys- tematische Abweichungen von den vermeintlichen Vorgaben zu berechnen. Sehr viele dieser Berechnungen seien fehlerhaft und die auf den Berechnungen basierenden Ausführungen würden keine Antworten zur praktischen Relevanz von angeblichen Ungleichbehandlungen geben, zum Ausmass der vermeintlichen Abweichungen, zur Frage, ob Unternehmen ungleich behandelt wurden oder ob sich die Abweichungen angesichts des vorliegend relevanten Mas- sengeschäfts im normalen Bereich bewegen würden. Zudem kritisiert die Post, dass das Sek- retariat kein richtiges Verständnis der Preissysteme entwickelt habe oder der Frage der Be- deutung der Kundengespräche in einem Prognosesystem nicht nachgegangen sei. Zudem sei nicht geprüft worden, ob sich die Abweichungen überhaupt in irgendeiner Weise auf den Wett- bewerb auswirken konnten bzw. ausgewirkt haben.
205. Hinsichtlich der Aufstellung in Tabelle 14 merkt die Post an, dass der Nachweis eines Wettbewerbsnachteils hinsichtlich der gerügten Diskriminierung nicht ausreichend untersucht wurde. Die Aufstellung in Tabelle 14 würde als Wettbewerbsanalyse für das Preissystem 2009 in keiner Weise taugen. Zudem seien die im Antrag verwendeten Zahlen falsch. Dies insbe- sondere, weil weitere Kunden mit Durchschnittsrabatt oder einem dynamischen Rabatt korri- giert werden mussten und so fünf Vertragskunden ([…], […], […], […], […] sowie […]) heraus- gerechnet werden mussten.
206. Die WEKO hat im Nachgang an die Stellungnahme der Post sowohl die Berechnungs- grundlagen für die von ihr vorgebrachten Zahlen als auch die Verträge für die fünf fraglichen Vertragskunden eingefordert. Aus den eingereichten Verträgen konnten die Behauptungen der Post, dass es sich bei den drei Vertragskunden […], […] und […] um Verträge mit Durch- schnittsrabatt handelt, da die Versender von mehreren Adressen aus versenden würden, nicht nachvollzogen werden. Zu den neuen Berechnungsgrundlagen und abweichenden Kategori- sierungen hat die Post in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2017 keine konkreten und nachvollzieh- baren Antworten geliefert. Dennoch wird im Rahmen der Verfügung zugunsten der Post auf die von ihr gelieferten Zahlen abgestellt.
207. Die Post kritisierte weiter, dass die Aufstellung für den Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten ohne Aussagekraft und für eine Aussage über Benachteiligungen einzelner Vertrags- kunden im Wettbewerb mit anderen völlig ungeeignet sei. Hierbei wird insbesondere kritisiert, dass die fragliche Tabelle 14 nur Branchen und keine Märkte betrachte. Zudem sei ein Bun- desamt kein Unternehmen und keinem Wettbewerb ausgesetzt. Weiter sei keine monatliche Betrachtung angestellt worden, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass innerhalb einer Branche alle Unternehmen die gleiche Abweichung hätten.
88 […], sollte für den Umsatz einen Rabatt von […] % erhalten statt […] %. 89 Laut korrekter Berechnung würde ein effektiver Rabatt von […] % resultieren (siehe Fn 58), im Ver- gleich zum Vertragsrabatt von […] %.
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208. Im Nachgang zur Stellungnahme der Post hat das Sekretariat im Auftrag der WEKO die Vertragskunden nachträglich nach Märkten kategorisiert, so dass direkte Wettbewerber unter den Vertragskunden verglichen werden konnten. Diese Auswertungen wurden der Post zugestellt (vgl. Rz 72 ff.). Diese hat dazu allerdings keine Stellung genommen (vgl. Rz 72 ff.). Aus dem Vergleich direkter Wettbewerber werden die nachfolgenden Beispiele aufgeführt, welche die Auswirkungen der von der Post gelebten Anwendung des Preissystems 2009 auf- zeigten:
Vertrags- Vertrags- Ver. Um- Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz Absender beginn ende Rabatt satz 2008 2009 2010 Q1/2011 (IBS) (ABS) (Rabatt)
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 48 […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
[…] […] […] […] […] […] […] […] […]
Tabelle 15: […].
209. Auch der Vergleich von direkten Wettbewerbern untereinander zeigt die durch die nicht den Vorgaben entsprechende Anwendung des Preissystems durch die Post bewirkten Un- gleichbehandlungen nochmals beispielhaft auf. Somit konnte aufgezeigt werden, dass die Post direkten Wettbewerbern unterschiedliche Rabatte gewährt hat.
210. Die Post bringt weiter vor, dass die vom Sekretariat durchgeführten Berechnungen mangelhaft und nicht verwertbar seien und begründet dies wie folgt: Das Sekretariat würde in Tabelle 9 übersehen, dass es pro Vertrag mehrere Einträge, d.h. mehrere OPD-Nummern geben könne und das Sekretariat würde verkennen, dass bereits während der Übergangs- phase vom Preissystem 2006 zum Preissystem 2009 eine Sonderregelung gegolten habe, wonach die Rabatte im Umsatzbereich zwischen […] und […] Franken nur bis Ende 2009 an- zupassen waren.
211. Hierzu ist anzumerken, dass die Vertragskonditionen unabhängig davon galten, ob eine neue OPD-Nummer vergeben wurde. In diesem Zusammenhang könnte möglicherweise die Beschriftung in Tabelle 9 missverständlich sein, wenn das Wort Verträge mit dem Wort Vertragskunden gleichgesetzt würde. Damit erweist sich die Kritik der Post in diesem Punkt als unbeachtlich. Hinsichtlich der Übergangsphase ist anzumerken, dass das Sekretariat im Rahmen der Berechnungen zu Gunsten der Post im Umsatzbereich zwischen […] und […] Franken eine Rabattbandbreite von […] % angewendet hat, weshalb das Vorbringen der Post unbeachtlich ist.
212. Die Post bemängelt zu Tabelle 10, dass eine Abweichung zwischen Vorjahresumsätze und Prognose nicht heissen würde, dass die Einstufung falsch sei. Zudem könne aus einem Abgleich zum Jahresende keine verwertbaren Rückschlüsse gezogen werden, da die Verträge unterjährig hätten angepasst werden können. Zudem habe das Preissystem Ende 2010 kurz vor der Ablösung gestanden, weshalb keine Anpassungen mehr vorgenommen worden seien.
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213. Hierzu ist anzumerken, dass die Berechnungen in Tabelle 10 als solche nicht als falsch kritisiert wurden. Vielmehr bemängelt die Post, dass hieraus ihrer Meinung nach keine Rück- schlüsse gezogen werden könnten. Dies leitet die Post insbesondere daraus ab, dass das Rabattsystem der Post auf einer Jahresumsatzprognose basiert. Wie bereits aufgezeigt wurde, sind die Kundenberater bei der Rabattgewährung von den Vorgaben des Preissystems abgewichen (vgl. Tabelle 9 sowie Rz 173 ff.). Daher wurden zudem Berechnungen durchge- führt, ob die Abweichungen durch die Kundenberater in einer rückblickenden Betrachtung dazu geführt haben, dass die Kunden aufgrund der tatsächlich erzielten Umsätze die gemäss Rabattsystem korrekten Rabatte erhalten hätten. Diese Berechnungen wurden daher aus- schliesslich zur Prüfung von entlastenden Sachverhaltselementen und damit zu Gunsten der Post durchgeführt. Die WEKO hat die Resultate der Ermittlungen entsprechend gewürdigt.
214. Die Post gibt an, dass die Spalte „kein Vertrag“ in Tabelle 10 falsch sei, da Kunden, die die Schwelle von 100‘000 Franken nicht erreicht haben, nicht in das Preissystem 2009 aufge- nommen wurden und es keine unberechtigten Vertragskunden gab. Der Antrag des Sekreta- riats würde übersehen, dass Kunden über mehrere OPD-Nummern verfügen könnten und ein [Vertrags-]Kunde die Schwelle von 100‘000 Franken immer erreichen würde.
215. Hierzu ist anzumerken, dass die Post es bei dieser pauschalen Aussage bewenden lässt und nicht substantiiert darlegt, welche Vertragskunden wie zusammen zu betrachten ge- wesen wären. Zudem steht dies zur Praxis der Post in Widerspruch, wonach jede einzelne Versandadresse einzeln zu betrachten ist. Die Post hat diese Praxis gemäss eigenen Angaben entwickelt, da ansonsten bei den Unternehmen die entsprechenden Skalenerträge durch die aggregierten Versände nicht realisiert werden könnten. Zudem wurden sämtliche Verträge mit Durchschnittsrabatten oder dynamischen Rabatten von der Auswertung ausgenommen, so dass basierend auf den von der Post gelieferten Zahlen davon auszugehen ist, dass hierbei einzelne Verträge auch einzeln zu betrachten sind. Falls dies anders wäre, müsste das ge- samte von der Post gelieferte Zahlenmaterial in Frage gestellt werden. Dies erscheint wenig glaubhaft, da die Post ansonsten gegen ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 40 KG verstos- sen hätte. Auch bei einer Plausibilitätsbetrachtung des Zahlenmaterials haben sich keine sol- chen Hinweise ergeben. Die Vorbringen der Post hierzu sind daher unbeachtlich.
216. Hinsichtlich Tabelle 11 bringt die Post vor, dass ein Vergleich des Prognoseumsatzes mit dem tatsächlich erreichten Umsatz bei einem Prognosesystem keinen Sinn mache, da es das Wesen einer Prognose sei, dass diese ungenau ist. Zudem sei der Kunde für Abweichun- gen verantwortlich.
217. Hierzu ist anzumerken, dass der Vergleich zwischen Prognoseumsatz und tatsächli- chem Umsatz als Indikator hinsichtlich der Anwendung des Preissystems herangezogen wer- den kann. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Entlastung der Post hin- sichtlich den Abweichungen der Rabatte von den Rabattvorgaben untersucht. Tabelle 11 wurde entsprechend gewürdigt.
218. Die Post bringt weiter vor, dass die Ausführungen zu den Abweichungen innerhalb der Rabattbandbreiten in Tabelle 12 und Tabelle 13 nicht nachvollziehbar, falsch berechnet und methodisch falsch seien und Berechnungsfehler enthalten habe. Worin die behaupteten Feh- ler bestehen, hat die Post auch auf Nachfrage nicht substantiiert. Die Vorbringen der Post sind daher unerheblich.
Anwendung des Preissystems CAPRI
219. Nachfolgend wird für einzelne Elemente der Anwendung des Preissystems CAPRI ge- prüft, ob diese zu einer einheitlichen Gewährung der Rabatte für die Vertragskunden führte. Wie bereits in Kapitel A.4.2.2 beschrieben, setzte sich der für den Endkunden resultierende Preis aus einer Preisliste (Säule 1), einem umsatzbasierten Zusatzrabatt (Säule 2) sowie aus der Vergütung für Kundenleistungen (Säule 3) zusammen.
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220. Neben den allgemeinen Handlungsfreiheiten, welche die Kundenberater bei der An- wendung des Preissystem CAPRI hatten, wurden insbesondere die beiden Anwendungen: „Gleitpfad“ und „Strukturkontrolle“ näher betrachtet. Der Gleitpfad sollte einen sanfteren Über- gang vom Preissystem 2009 zum Preissystem CAPRI ermöglichen. Die Strukturkontrolle sollte grössere Abweichungen des tatsächlichen Versandverhaltens der Kunden von ihrer Prognose aufzeigen, so dass basierend hierauf Vertragsanpassungen hätten vorgenommen werden können.
A.4.3.3.1 Systemvorgaben zur Preislisteneinteilung (Säule 1): Gleitpfad
221. Bei der Überprüfung der von der Post eingereichten Preislisteneinteilungen wurde fest- gestellt, dass in einer grossen Anzahl von Fällen Preislisten vereinbart wurden, welche nicht der Preisliste entsprachen, welche bei einer strikten Anwendung des Preissystems CAPRI hätten resultieren sollen.
222. Im Hinblick auf die Einführung des neuen Preissystems gab die Post zur Erklärung an, über drei Jahre hinweg einen Gleitpfad angewandt zu haben, um einen fliessenden Übergang vom Rabatt im Preissystem 2009 zum Preissystem CAPRI zu gewährleisten. Laut Angaben der Post endete die Übergangszeit (d. h. der Gleitpfad) offiziell Ende August 2014. Seit Sep- tember 2014 […]. Dadurch sollte laut Post die Gleichbehandlung für alle Kunden sichergestellt und dafür gesorgt werden, dass Parameterveränderungen eine direkte Preisauswirkung ha- ben.
223. Vorliegend wird die Ausgestaltung des Gleitpfads daraufhin geprüft, ob diese die Gleich- behandlung der Vertragskunden gewährleistete. Insbesondere ist zu untersuchen, ob Ver- tragskunden mit einer zu tiefen Initialpreisliste (basierend auf dem Rabatt des Preissystems 2009; vgl. nachfolgend Rz 224) gleichermassen an ihre Zielpreisliste herangeführt werden wie Vertragskunden, welche eine zu hohe Initialpreisliste erhalten haben.
224. Bei der Festlegung der für den Vertragskunden anwendbaren Preisliste durch das Sys- tem wurden die nachfolgenden Kriterien berücksichtigt bzw. Preislisten berechnet:
Preisliste Definition
Ist Die PreislisteIst entsprach der Preisliste, die aufgrund des Preissystems 2009 bei der letzten Verhandlung mit dem Kunden vereinbart wurde und ak- tuell im System hinterlegt war. Zur Einführung von CAPRI wurde eine Initialpreisliste festgelegt, die sich am Rabatt des Kunden orientierte, welcher dieser im Preissystem 2009 letztma- lig erhalten hatte. Zudem wurde das Kundensegment (Infopost, Business Post, Tagespost, Standard) anhand bestehender Verträge oder andernfalls anhand der Daten der letzten 12 Monate bestimmt.
Kalkuliert Die PreislisteKalkuliert entsprach der Preisliste, welche nach CAPRI-Regeln für die letzten Monate in einer rückblickenden Betrachtung hätte gelten sollen.
Ziel Als PreislisteZiel war diejenige Preisliste definiert, die aufgrund der mit dem Kunden vereinbarten Planwerte (Schätzungen des Umsatzes des Kunden etc.) für die folgenden 12 Monate kalkuliert wurde. Das war die Liste, die dem Kunden streng nach CAPRI-Regeln zuzuweisen war.
Vorschlag Aus den drei vorangehenden Preislisten (PreislisteIst, PreislisteKalkuliert und PreislisteZiel wurde ein Preislistenvorschlag (PreislisteVorschlag) errechnet.
Die PreislisteVorschlag berücksichtigte:
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- PreislisteIst
- die Entwicklung des Kundenprofils
Vereinbart Welche Preisliste die Post allerdings mit dem Endkunden vereinbarte, hing letztendlich von den Verhandlungen des Kundenberaters oder der Kunden- beraterin der Post ab. Die vereinbarte Preisliste konnte daher von den vom System vorgeschlagenen berechneten Preislisten abweichen.
Tabelle 16: Preislisten-Definitionen im Rahmen des Preislistenfestlegungsprozesses bei der Post
225. Der Prozess einer Kalkulation einer neuen Preisliste (nachfolgend: PL) lief kurz zusam- mengefasst folgendermassen ab: […].
226. […].
227. […].
228. Die vom System vorgeschlagenen Anpassungen erfolgten nach den folgenden Kriterien:
229. Unter der Voraussetzung, dass die Kundeneigenschaften (Umsätze und andere Preis- listenparameter) und damit auch die Preislisten gemäss Preissystem CAPRI von einem Jahr zum nächsten gleich blieben (Szenario «Unverändert»; PLKalkuliert=PLZiel), galt Folgendes:
[…]
230. Der Preislistenvorschlag ergab sich wie nachfolgend dargestellt:
[…]
Abbildung 5: […]
231. Unter der Voraussetzung, dass sich die Kundeneigenschaften (Umsätze und andere Preislistenparameter) von einem Jahr zum nächsten verschlechterten und sich damit auch die Preislisten gemäss Preissystem CAPRI verschlechterte (Szenario «Verschlechterung); PLKal- kuliert>PLZiel), galt Folgendes:
[…]
[…]
Abbildung 6: […]
232. Unter der Voraussetzung, dass sich die Kundeneigenschaften (Umsätze und andere Preislistenparameter) von einem Jahr zum nächsten verbesserten und sich damit auch die Preisliste gemäss Preissystem CAPRI verbesserte (Szenario «Verbesserung»; PLZiel>PLKalku- liert), galt Folgendes:
[…]
[…]
Abbildung 7: […]
233. Zusammenfassend bedeutet dies, dass aufgrund der vom System vorgeschlagenen Anpassungen diejenigen Vertragskunden, die aufgrund des Preissystems 2009 einen höheren Rabatt erhalten hatten, als sie im Preissystem CAPRI erhalten sollten, schrittweise durch Sen- kung der Rabatte an das Preissystem CAPRI herangeführt wurden. […]. Dies galt unabhängig
32-00009/COO.2101.111.7.298652 52 von der Entwicklung ihres Profils. Diese Kunden erhielten daher generell einen zu tiefen Rabatt und im Vergleich einen tieferen Rabatt als diejenigen Vertragskunden mit dem gleichen Profil, welche korrekt oder zu hoch eingestuft wurden.
234. Damit ist festzustellen, dass der Gleitpfad so ausgestaltet war, dass Vertragskunden unterschiedlich an die Zielpreisliste herangeführt wurden.
Vorbringen der Post
235. Die Post macht geltend, dass das Sekretariat den irreführenden Begriff des „Gleitpfads“ geschaffen habe, um der Post vorzuwerfen, dieser sei einseitig ausgestaltet gewesen, was zu Ungleichbehandlungen von Vertragskunden geführt habe und dass diese Vorwürfe nicht halt- bar seien. Hierzu ist festzuhalten, dass sämtliche Beispiele in den Rz 229 ff. aus den internen Schulungsunterlagen der Post stammen. Die von der Post kritisierte andere Benennung des vorgefundenen Sachverhalts ändert aber an dessen Funktionsweise nicht. Die Post hatte den bereits im Antrag des Sekretariats als „Gleitpfad“ benannten Anpassungsmechanismus als „sanfte Landung“ bezeichnet.
236. Die Post bemängelt zudem, das Sekretariat verkenne, dass die Einführung von CAPRI ein Prozess gewesen sei, der sich über eine gewisse Zeit hinweg erstreckt habe und dass es unmöglich gewesen sei, alle Verträge auf den gleichen Zeitpunkt hin anzupassen. Hierzu ist anzumerken, dass die Post nicht bestreitet, dass das Preissystem zumindest während der Übergangsfrist bis Ende August 2014 nicht einheitlich angepasst wurde. Kritisiert wurde haupt- sächlich die Ungleichbehandlung bei der Anpassung, hingegen wurde offengelassen, ob eine Übergangsfrist von mehr als drei Jahren als verhältnismässig im Hinblick auf die Rechtferti- gung einer Ungleichbehandlung angesehen werden kann.
237. Hinsichtlich der unterschiedlichen Anpassungen (vgl. Rz 221 ff.) hält die Post fest, dass es auf eine theoretische, freilich falschverstandene „Asymmetrie“ während der Übergangs- phase gar nicht ankommen könne. Es sei gemäss Aussagen der Post gar nicht nötig gewesen, Kunden während der Übergangsphase „von unten“ an eine höhere Zielpreisliste CAPRI her- anzuführen, da Kunden nämlich ein direktes Interesse daran hätten, von der Post eine Ver- tragsverbesserung einzufordern. Dies würde rationalem Kundenverhalten entsprechen, wo- raus im Effekt eine schrittweise Heranführung an die Zielpreisliste resultiere. Somit würde bei Verträgen mit einer negativen Abweichung die Anpassung der Verträge systemimmanent funk- tionieren, eine Abfederung sei nicht erforderlich gewesen.
238. Hierzu ist festzuhalten, dass Kunden eine höhere Zielpreisliste nur dann einfordern können, wenn sie feststellen können, dass sie in einer zu tiefen Zielpreisliste eingestuft wur- den. Hierzu ist eine gewisse Transparenz des Preissystems notwendig, welche, wie nachfol- gend gezeigt, nicht gegeben war. Da sich die Kunden, wie nachfolgend aufgezeigt, aufgrund der mangelnden Transparenz sowie daraus folgend der mangelnden Möglichkeiten mit der Post tatsächlich Verhandlungen zu führen, kaum gegen eine zu tiefe Preislisteneinteilung zur Wehr setzen konnten, kann die Post aus ihren theoretischen Überlegungen zu einem angeb- lich rationalen Verhalten der Vertragskunden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
239. Hingegen müsste gemäss Post eine zu hohe Einstufung gegen den Willen des Kunden schrittweise angepasst werden, um dem Kunden eine „sanfte Landung“ zu ermöglichen. Das Übergangssystem habe sich gemäss Aussagen der Post insgesamt bewährt. So behauptet die Post, dass Verträge mit negativer Abweichung im Effekt im gleichen Ausmass angepasst wurden wie zu hoch eingestufte Verträge. Die Post führt hierzu eine Grafik an (ohne allerdings deren Erstellungsgrundlage zu liefern), welche aufzeigen soll, dass die Verträge über die Zeit- dauer von Juni 2011 bis August 2014 angepasst wurden.
240. Damit bestätigt die Post, dass über einen längeren Zeitraum von Juni 2011 bis mindes- tens August 2014 eine Vielzahl von Verträgen bestand, welche nicht angepasst worden sind.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 53 Kommt erschwerend hinzu, dass dies Abweichungen zur PLZiel sind, also denjenigen Preislis- ten, die aufgrund der vom Kunden eingereichten Prognosen und den tatsächlichen Werten festgelegt wurden. In den Fällen, in denen eine Preisliste unter der PLZiel vereinbart wurde, kam daher eine zu tiefe Preisliste zur Anwendung, obwohl die Grundlagen für eine korrekte Einstufung vorgelegen hatten.
A.4.3.3.2 Anpassung der individuellen Rabattstruktur: Strukturkontrolle
241. Laut der Post gab es grundsätzlich jährliche Kundengespräche, jedoch konnte die Fre- quenz je nach Kunde variieren, wobei insbesondere der Bedarf und die Wünsche des Ver- tragskunden Einfluss gehabt hätten.90 Dazu hätten die Kundenberater zur Vorbereitung die nachfolgend beschriebene Strukturkontrolle nutzen können.
242. Die Strukturkontrolle war jedoch vor allem ein Kontrollinstrument, welches auch unter- jährig Abweichungen des Kundenverhaltens von den vereinbarten Parametern (Umsatz und Qualitätskriterien) erkannte und gegebenenfalls Massnahmen auslöste. Die Strukturkontrolle war laut Post ein wichtiges Element der Anwendung des neuen Preissystems.
243. Laut Post wurden im Rahmen der Strukturkontrolle die prognostizierten und tatsächli- chen Umsätze auf monatlicher Basis verglichen. Habe sich […] gezeigt, dass die zur Preislis- teneinstufung festgelegten Parameter signifikant zu optimistisch oder pessimistisch gewesen sei, sei der Kundenberater oder die Kundenberaterin automatisch informiert worden, die ex- ante Rabattierung mit dem betreffenden Kunden zu besprechen und den Vertrag gegebenen- falls neu zu verhandeln.
244. Gemäss internen Schulungsunterlagen der Post wurde die Strukturkontrolle für alle Kalkulationen durchgeführt, welche länger als 2 Monate aktiv waren. Verglichen wurden die tatsächlichen für die Preislisteneinteilung relevanten Kennzahlen eines Kunden für die jeweils letzten 12 Monate mit den vertraglich vereinbarten Kennzahlen, welche Basis der vereinbarten Preisliste (PLVereinbart) eines Kunden bildeten. Dazu wurde aus den tatsächlichen Kennzahlen eine sogenannte nachgeführte Preisliste (PLNachgeführt) berechnet. Die nachgeführte Preisliste setzte sich aus der auf Basis der Kennzahlen berechneten Preisliste zuzüglich bzw. abzüglich der Differenz zwischen vereinbarter Preisliste und Zielpreisliste beim letzten Vertragsschluss zusammen. In diesem Sinne waren «Eskalationen» und das Ausnützen der eigenen Kompe- tenz der Verkäufer wie bei der vereinbarten Preisliste mitberücksichtigt.91 Die nachgeführte Preisliste wurde sodann mit der vereinbarten Preisliste verglichen, um zu beurteilen, ob die vereinbarte Preisliste dem Kundenprofil noch angemessen war oder angepasst werden musste. Dies bedeutet, dass mit der Strukturkontrolle lediglich überprüft wurde, ob sich die beim Vertragsschluss geltenden Bedingungen relativ zum abgeschlossenen Vertrag inzwi- schen soweit verändert hatten, dass sich ein neuer Vertrag rechtfertigte. Die Strukturkontrolle sagt also nichts darüber aus, ob ein abgeschlossener Vertrag den Vorgaben des Preissystems CAPRI entsprach.
90 […]. 91 […]; Die Berechnung hängt damit auch davon ab, welche Preisliste aufgrund der Plandaten tatsäch- lich vereinbart worden war. Bsp.: Aufgrund bestimmter Parameter wurde PL 5 mit dem Kunden verein- bart, obwohl streng nach CAPRI-Regeln PL 2 anwendbar gewesen. Ist nun aufgrund der Werte der vergangenen 12 Monate eine Verschlechterung der Parameter ersichtlich (- 1 Preisliste), so würde im System für PLNachgeführt die PL 4 (und nicht PL 1) angezeigt. Im Gegensatz zeigte die PreislisteZiel neu (siehe dazu hinten, Rz 281 ff.) aufgrund der aktuellen Versanddaten die Preisliste streng nach CAPRI- Regeln an (d. h. im Beispiel PL 1).
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245. Der Zusatzrabatt war nicht Teil der preislistenrelevanten Parameter und löste damit auch keine Strukturkontroll-Massnahmen aus. In der Präsentation der Post für Superuser vom
9. November 2011 wurde jedoch erwähnt, […].
246. Das System CAPRI gab für jeden der Vertragskunden basierend auf einer dreimaligen monatlichen Auswertung einen der nachfolgenden Status aus:
Status Strukturkontrolle Grund Aktion notwendig?
[…] […] […]
[…] […] […]
[…] […] […]
[…] […] […]
Tabelle 17: Darstellung der Status der Strukturkontrolle
247. Sobald die nachgeführte Preisliste […].
248. Hingegen finden sich entgegen der Aussage der Post (siehe oben Rz 243) in den ein- gereichten Unterlagen keine Hinweise darauf, dass die anderen Status […], eine Massnahme des Verkäufers auslösten und eine solche bedingt hätten. In den Unterlagen finden sich zudem keine Vorgaben für die Kundenberater, wann sie eine Massnahme durchführen mussten; es lag daher in ihrem Ermessen, eine entsprechende Massnahme durchzuführen. Entschied sich ein Verkäufer, eine Massnahme durchzuführen, erfolgte eine Neukalkulation der Preisliste.
249. Der Preislistenvorschlag bei der Neukalkulation entsprach dabei nicht einfach der nachgeführten Preisliste, sondern wurde grundsätzlich entsprechend den oben beschriebenen Regeln und Abfederungsmassnahmen des Gleitpfads (Rz 221 ff.) durchgeführt. Das heisst, das System berücksichtigte die aktuelle Preisliste (PLIst), die Ziel-Preisliste (PLZiel), sowie die Entwicklung des Kundenprofils. Daraus ergab sich ein neuer Vorschlag des CAPRI-Systems als Vorgabe für den Kundenberater. Er konnte jedoch davon abweichen und grundsätzlich einen anderen Vertrag abschliessen. Der Vorschlag wurde auf den 1. Januar 2015 abgeschafft (vgl. Rz 222).
250. Die Strukturkontrolle wurde in der beschriebenen Art und Weise bis Ende 2014 ange- wandt. […].92
251. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post die Strukturkontrolle so ausgestaltet hatte, dass die Kundenberater nur bei Verschlechterungen eines Vertragskunden benachrichtigt wurden und tätig werden mussten, hingegen nicht bei einer Verbesserung des Profils eines Vertragskunden. Weiter konnten die Kundenberater selbst entscheiden, ob und wann sie eine Neukalkulation der Konditionen vornahmen. Zudem kamen auch bei der Struk- turkontrolle zur Bestimmung der Preisliste für den Vertragskunden die Regeln des Gleitpfads zur Anwendung, wonach eine ursprünglich zu schlechte Preisliste nicht automatisch korrigiert wurde (vgl. vorne, Rz 221 ff.).
252. Im Zusammenhang mit der Anwendung der Strukturkontrolle ist zu beachten, dass die Kundenberater über einen grossen Handlungsspielraum verfügten und die Anpassungen ins- besondere sehr unterschiedlich schnell vorgenommen wurden (vgl. hinten, Rz 278 ff.).
92 […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 55 A.4.3.3.3 Anwendung des Preissystems durch die Kundenberater (Preislisteneinteilung)
253. Da die Kundenberater zusätzlich zu den verschiedenen Systemvorgaben des Preis- systems CAPRI die Möglichkeit hatten, Verträge zu vereinbaren, welche vom Preislistenvor- schlag (PLVorschlag) abwichen, wurde zudem untersucht, wie sich die Kundenberater hinsichtlich der Preislisteneinstufung tatsächlich gegenüber den Vertragskunden verhielten und welche Preislisten sie tatsächlich mit den Kunden vereinbarten.
a) Preissetzungsspielräume und deren Ausnutzung durch die Kundenberater
254. Im Rahmen der individuellen Preisverhandlungen mit den Kunden hatten die Kunden- berater der Post gestützt auf die internen Vorgaben der Post je nach aktueller Kundensituation die Möglichkeit, […]
255. Darüber hinaus hatten die Kundenberater mit Zustimmung der übergeordneten Hierar- chieebenen die Möglichkeit, […].
256. Betreffend die Abweichungen von Preislisten nach unten wurden keine spezifischen Eskalationsprozesse seitens der Post implementiert.
b) Einstufung der Kunden bei Einführung des Preissystems CAPRI
257. Wie oben erwähnt (Rz 224), war vorgesehen, bei Einführung des Preissystems CAPRI auf den 1. April 2011 grundsätzlich von einer Preisliste auszugehen, welche zusammen mit dem Zusatzrabatt dem alten Rabatt entsprach. Abhängig von dieser Ausgangspreisliste und der Zielpreisliste, welche aufgrund der aktuellen Kundenangaben (Konditionenblatt) berechnet wurde, bestimmte das System einen Preislistenvorschlag (vgl. oben Rz 221 ff.).
258. Im Rahmen der Einführung des Preissystems CAPRI waren gemäss einer internen Er- hebung der […]:
32-00009/COO.2101.111.7.298652 56 Abbildung 8: […].
259. Gemäss einer Präsentation in einem Projektausschussmeeting wurde mitgeteilt, dass der Verkauf seine «Kompetenz/Vorschlag» nicht nutzte, wobei an dieser Stelle die Aussage «Wenn der Umsatz schrumpft, gebe ich doch keine besseren Preise» zitiert wird. Dies deutet darauf hin, dass bereits mit der Einführung des Systems die Kundenberater einen Preisset- zungsspielraum hatten und wie nachfolgend aufgezeigt entsprechend zumindest teilweise vom Vorschlag abwichen, weshalb die Preislisteneinteilung nicht nach einheitlichen Grunds- ätzen erfolgte.
c) Überprüfung der Preislisteneinstufung im Gleitpfad bis Ende 2014
260. Das Preissystem CAPRI baute auf der Grundlage auf, dass die Preise eines Vertrags- kunden entsprechend seinem Versandverhalten zugewiesen werden sollten. Entsprechend sollte das System die Grundlage für die Gleichbehandlung der Vertragskunden bilden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das neue Preissystem einen Gleitpfad vorsah, um Vertrags- kunden, welche durch das Preissystem CAPRI einen Rabatt erhalten sollten, der im Vergleich zum Rabatt im Preissystem 2009 stark unterschiedlich war, schrittweise an ihre Zielpreisliste heranzuführen (vgl. Rz 229 ff.).
261. Die Auswertung basiert auf den Daten der Post, welche sie im Rahmen der Struktur- kontrolle erfasste. Von der Strukturkontrolle erfasst wurden [1’000-2’000] Verträge im Zeitraum zwischen 1. Juni 201193 und 31. Dezember 201494.
262. Wie nachfolgend dargelegt wurde in der Untersuchung geprüft, ob die Preislistenein- teilung im Rahmen des Gleitpfads für die Vertragskunden einheitlich angewandt wurde. Dazu
93 Das Preissystem CAPRI trat bereits am 1. April 2011 in Kraft. […]. 94 Ende des Gleitpfads und gleichzeitig von der Untersuchung erfassten Zeitperiode.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 57 wurden für die genannte Zeitperiode für jeden Vertrag die Abweichungen zwischen der Ziel- Preisliste (PLZiel), welche vom System aufgrund der mit dem Kunden bei Vertragsschluss ver- einbarten Ausprägungen streng nach CAPRI-Regeln bestimmt wird, und der mit dem Vertrags- kunden vereinbarten Preisliste (PLVereinbart) berechnet. Diese Abweichungen werden in Preis- listen angegeben, wobei eine Preisliste einen Rabattunterschied zwischen […] ausmachen kann (vgl. hinten, Rz 0 f.). Für jede Abweichung eines Vertrags wird zudem angegeben, wie- viele Monate sie Bestand hatte. Die Dauer gibt dabei Aufschluss darüber, ob die Verträge der Vertragskunden im Rahmen des Gleitpfads regelmässig schrittweise angepasst wurden. Bei Abweichungen des Vertragskunden von den vereinbarten Parametern war im Rahmen der Strukturkontrolle (vgl. Rz 247) […].
263. In den nachfolgenden Tabellen werden die Abweichungen der vereinbarten Preisliste von der Zielpreisliste (in Anzahl Preislisten) und die Dauer der Abweichung in Monaten für die jeweilige Anzahl der Verträge gegenübergestellt. Dabei stellt Tabelle 18 die Abweichungen von der Zielpreisliste gegen oben dar («zu hohe Rabatte», Tabelle 19 die Abweichungen von der Zielpreisliste gegen unten («zu tiefe Rabatte»). Zum Beispiel bedeutet der Wert [0-100] bei 16 Monaten und 3 Preislisten in Tabelle 18, dass bei [0-100] Verträgen eine Abweichung von drei Preislisten nach oben während mindestens 16 Monaten bestand. Pro Vertrag sind daher mehrere Abweichungen in der Tabelle enthalten, wenn die Konditionen während der Zeitperiode angepasst wurden95.
Positive Abweichung in Anzahl Preislisten 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 [600- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 1 700] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [600- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 2 700] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 3 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 4 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 5 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 6 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] Anzahl Monate
[500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 7 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 8 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 9 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [500- [200- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- 10 600] 300] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] [400- [200- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 11 500] 300] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 12 400] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 13 400] 200] 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 14 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
95 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 2.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 58 [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 15 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 16 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 17 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 18 400] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 19 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 20 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 21 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 22 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 23 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 24 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 25 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 26 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 27 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 28 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 29 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 30 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 31 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 32 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 33 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 34 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 35 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 36 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 37 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 38 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 39 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 40 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 59 [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 41 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 42 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 43 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Tabelle 18: Anzahl positiver vertraglicher Abweichungen («zu hohe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung
Negative Abweichung in Anzahl Preislisten -1 -2 -3 -4 -5 1 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 2 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 3 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 4 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 5 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 6 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 7 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 8 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 9 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 10 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 11 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 12 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 13 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 14 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 15 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 16 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 17 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] Anzahl Monate
18 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 19 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 20 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 21 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 22 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 23 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 24 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 25 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 26 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 27 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 28 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 29 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 30 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 31 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 32 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 33 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 34 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 35 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 36 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 37 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 38 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 39 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 60 40 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 41 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 42 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 43 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100]
Tabelle 19: Anzahl negativer vertraglicher Abweichungen («zu tiefe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung
264. Aus den Tabellen ergibt sich zunächst, dass [60-70] % der während der Zeitperiode vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2014 vereinbarten Preislisten von der Zielpreisliste abwichen, während [30-40] % mit ihr übereinstimmten. Die Differenz zur Zielpreisliste betrug bis zu 9 Preislisten gegen oben und fünf Preislisten nach unten. Weiter geht aus den Tabellen hervor, dass insgesamt [0-10] % der Vertragskonditionen bis zu sechs Monate in Kraft waren, [20-30] % zwischen sieben und zwölf Monaten, [20-30] % der Verträge zwischen 13 und 24 Monaten und [30-40] % mindestens 25 Monate. Werden nur diejenigen Verträge mit Abwei- chungen zur Zielpreisliste betrachtet, so hatten [0-10] % eine Laufzeit von einem bis sechs Monaten, [20-30] % von sieben und zwölf Monaten, [20-30] % von 13 und 24 Monaten und [30-40] % von mindestens 25 Monate. Der Anteil der Verträge mit einer Abweichung und einer Laufzeit von mindestens 13 Monaten an allen in dieser Zeitperiode geltenden Verträgen betrug dabei [30-40] % ([20-30] % mit einer Laufzeit von mindestens 25 Monaten). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Abweichung von einer Preisliste (gegen oben oder unten) sachlich gerechtfertigt werden könnte und Anpassungen nur jährlich erfolgten, ergeben sich noch hohe Anteile: [20-30] % aller in der untersuchten Zeitperiode geltenden Verträge waren solche mit mindestens zwei Preislisten Abweichung, welche 13 Monate oder länger in Kraft waren ([10- 20] % mit einer Laufzeit von mindestens 25 Monaten).
266. Die grössten Abweichungen waren Abweichungen von der Zielpreisliste um neun Preis- listen nach oben, wobei bei einem Vertrag während der Laufzeit von 43 plus 2 Monaten kei- nerlei Anpassungen vorgenommen wurden (Vertrag […]: Gemäss Charakteristika des Kunden hätte Preisliste 2 resultieren müssen und es wurde Preisliste 11 vereinbart), und in zwei Fällen eine Abweichung von fünf Preislisten nach unten, wobei in einem Fall ebenfalls innerhalb 42 plus 2 Monaten keinerlei Anpassungen vorgenommen wurden (Vertrag […]: Gemäss Charak- teristika des Kunden hätte Preisliste 12 resultieren müssen und es wurde Preisliste 7 verein- bart).
267. Es ergibt sich somit, dass die Post bei vielen Vertragskunden zum Teil stark von der Zielpreisliste abwich und auch im Gleitpfad über längere Zeit keine Anpassungen der verein- barten Preislisten an die Zielpreislisten vornahm.
Vorbringen der Post
268. Die Post führt hierzu aus, dass die von der WEKO zitierte Folie lediglich eine Moment- aufnahme darstellen würde, die unmittelbar nach Einführung vom Preissystem CAPRI, näm- lich nur einen Monat später, aufgenommen wurde. Aus der Folie könne lediglich entnommen werden, dass per 4. Mai 2011 Kundenberater von ihren Kompetenzen Gebrauch gemacht hat- ten, vom Preislistenvorschlag des Systems abzuweichen. Gemäss Post lässt sich hieraus nicht ablesen, ob Kunden im Rahmen der Einführung des Preissystems CAPRI diskriminiert wurden. Gemäss Meinung der Post hätte hierzu geprüft werden müssen, weshalb es zu Ab- weichungen vom Vorschlag kam, wie lange diese Abweichungen Bestand hatten und ob die Einteilung in der Folge verändert wurde.
269. Hierzu ist festzuhalten, dass im Rahmen der vorliegenden Verfügung eine Gesamtbe- trachtung des Preissystems CAPRI durchgeführt wird, um beurteilen zu können, ob ein kar- tellrechtswidriges Verhalten der Post vorliegt. Hierzu ist es notwendig, die einzelnen Elemente des Preissystems CAPRI zu verstehen und zu beschreiben. Die Post kann daher aus den
32-00009/COO.2101.111.7.298652 61 einzelnen Sachverhaltselementen, wobei sie den Gesamtzusammenhang ignoriert, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
270. Die Post bringt weiter vor, dass sich das Sekretariat mit dem Mass der vermeintlichen Abweichungen während der Übergangsphase nicht auseinandergesetzt habe und führt eine Grafik an, aus welcher die Verteilung der Rabattdifferenz während der Übergangsphase zwi- schen der vereinbarten Preisliste und der Zielpreisliste pro Vertrag sowohl für die Verträge mit einer positiven als auch einer negativen Abweichung abgebildet worden sind. Hierbei kommt die Post zu dem Schluss, dass während der Übergangsphase bei über [40-50] % der Verträge gar keine Differenz zur Zielpreisliste bestand. Im positiven Fall betrug die absolute Abweichung gemäss Berechnungen der Post 1.6 %. Nur [0-10] % der Kunden hätten einen Rabatt erhalten, der absolut mehr als 3.2 % über demjenigen der Zielpreisliste lag. Bei Kunden unter Ziel betrug die Abweichung gemäss Berechnungen der Post im Durchschnitt absolut -0.9% wobei nur [0- 10] % der Kunden einen Rabatt erhalten hätten, der mehr als 2 % von der Zielpreisliste abge- wichen sei.
271. Die von der Post gewählte Darstellung der Zahlen entspricht im Wesentlichen denjeni- gen, welche das Sekretariat für Tabelle 18 und Tabelle 19 verwendet hatte. So kommt die WEKO zum Schluss, dass lediglich [30-40] % der Verträge mit der Zielpreisliste übereinstim- men, während die Post gemäss ihren Berechnungen auf knapp über [40-50] % kommt. Be- rücksichtigt man bezugnehmend auf […], dass eine Abweichung von 1.6 % eine Abweichung von mehr als drei Preislisten darstellen kann, so wird ersichtlich, dass es sich im Wesentlichen um dieselben Berechnungen handelt. Die Post versucht diese Abweichungen dahingehend zu minimalisieren, als sie versucht diese als unwesentlich abzutun und schlussfolgert, dass belegt sei, dass es während der Übergangsphase zu keinen starken Abweichungen von der jeweili- gen Zielpreisliste gekommen sei. Damit bestätigt sie aber gleichzeitig im Wesentlichen die Berechnungen des Sekretariats und die Tatsache, dass es zu entsprechenden Abweichungen gekommen ist.
272. Die Post bemängelt zudem, dass die Aufstellungen in Tabelle 18 und Tabelle 19 den Zeitverlauf nicht darstellen würden bzw. Abweichungen zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten vermischen würden, so dass aus den beiden Tabellen letztlich nur die Erkenntnis gewonnen werden könne, dass es mehr kurz andauernde als lang andauernde Abweichungen gab und dass die Abweichungen zum überwiegenden Teil nur eine Preisliste betrugen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das Sekretariat zum Schluss gelangen könne, dass Kundenberater über längere Zeit keine Anpassungen der vereinbarten Preislisten an die Zielpreislisten vorge- nommen hätten.
273. Hierzu ist anzumerken, dass Tabelle 18 und Tabelle 19 aufzeigen, wie viele Monate die einzelnen Abweichungen gedauert haben. Da immerhin [100-200] Verträge während der gesamten Betrachtungsdauer von 43 Monate eine konstante Abweichung der vereinbarten Preisliste zur Zielpreisliste aufwiesen und daher nicht der Zielpreisliste angepasst wurden, ist erkennbar, dass Kundenberater über längere Zeit keine Anpassung der vereinbarten Preisliste an die Zielpreisliste vorgenommen haben. Es ist zwar korrekt, dass in Tabelle 18 und Tabelle 19 keine Unterscheidung nach der Inbetriebsetzung der einzelnen Verträge vorgenommen wurde. Dennoch kann hieraus abgelesen werden, in welchem Zeitraum die Post – unabhängig von ihrem Gleitpfad – bei einzelnen Verträgen Vertragsanpassungen bei Abweichungen durchgeführt hat.
274. Die Post versucht mit einer sehr groben Darstellung mittels Boxplot-Analyse zu zeigen, dass es während der Übergangsphase „auf beiden Seiten“ zu immer weniger Rabattabwei- chungen kam. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die von der Post in Prozentpunkten darge- stellten Abweichungen nach wie vor als sehr hoch anzusehen sind, wenn diese in Preislisten umgerechnet werden. So muss der Boxplot für 2014 in Abbildung 7 der Eingabe der Post so interpretiert werden, dass (abgesehen von den „Ausreissern“) [20-30] % der Vertragskunden
32-00009/COO.2101.111.7.298652 62 einen Rabatt erhalten haben, der in etwa 1.7 % bis 3.9 % über dem Zielrabatt lag und [20-30] % der Vertragskunden einen Rabatt erhalten haben, der zwischen ca. 0 % und 2 % unterhalb des Zielrabatts lag. Rechnet man diese prozentualen Abweichungen anhand der Daten von Abbildung 4 in Preislisten um, so betragen die Abweichungen nach oben zwischen bis zu 2 und 6 Preislisten und die Abweichungen nach unten bis zu 3 Preislisten. Gemäss der Darstel- lung der Post wären die Abweichungen zwar ein wenig zurückgegangen, dennoch sind die Abweichungen der jeweils vereinbarten Preislisten zu den Zielpreislisten – von denen gemäss Boxplot mindestens [50-60] % der Kunden betroffen sind – nach wie vor sehr hoch. Zudem widerspricht die Darstellung in keiner Weise dem vom Sekretariat erhobenen Sachverhalt.
275. Die Post bemängelt zudem, dass das Sekretariat für seine Analyse geprüft habe, ob die vereinbarten Preislisten den Zielpreislisten entsprechen würden. Dies sei methodisch falsch, da die Post das Ziel einer sanften Landung verfolgt habe und die Zielpreisliste erst nach Ablauf der Übergangsphase zu erreichen gewesen sei. Um die Einhaltung vom Preissystem CAPRI zu prüfen, müsse die vereinbarte Preisliste daher mit dem Preislistenvorschlag vergli- chen werden und dann untersucht werden, ob der Kundenberater bei Abweichungen von der Vorschlagspreisliste, dazu wegen individueller Prognosewerte des Kunden und/oder im Rah- men einer sanften Landung auf das Preissystem CAPRI berechtigt war. Die Post hat daher die Tabellen neu berechnet, indem sie die vereinbarte Preisliste mit dem Preislistenvorschlag verglichen hat. Die von der Post ermittelten Abweichungen zwischen Preislistenvorschlag und vereinbarter Preisliste werden in den nachfolgenden beiden Tabellen dargestellt.
Positive Abweichung in Anzahl Preislisten 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 [300- [300- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 1 400] 400] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 2 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 3 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 4 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 5 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 6 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [300- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- Anzahl Monate
7 400] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 8 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 9 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 10 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [200- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 11 300] 300] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 12 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 13 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [200- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 14 300] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 15 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 63 [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 16 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 17 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 18 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 19 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 20 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 21 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 22 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 23 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 24 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 25 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 26 200] 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 27 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 28 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 29 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [100- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 30 200] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 31 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 32 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 33 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 34 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 35 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 36 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 37 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 38 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 39 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 40 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 41 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 64 [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 42 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 43 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Tabelle 20: Anzahl positiver vertraglicher Abweichungen («zu hohe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung zwischen Preislistenvorschlag und vereinbarter Preisliste
Negative Abweichung in Anzahl Preislisten -1 -2 -3 -4 -5 -6 1 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 2 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 3 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 4 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 5 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 6 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 7 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 8 [100-200] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 9 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 10 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 11 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 12 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 13 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 14 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 15 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 16 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 17 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 18 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] Anzahl Monate
19 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 20 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 21 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 22 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 23 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 24 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 25 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 26 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 27 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 28 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 29 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 30 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 31 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 32 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 33 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 34 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 35 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 36 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 37 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 38 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 39 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 40 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 41 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100]
32-00009/COO.2101.111.7.298652 65 42 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] 43 [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100] [0-100]
Tabelle 21: Anzahl negativer vertraglicher Abweichungen («zu tiefe Rabatte») in Monaten pro Ausmass der Abweichung zwischen Preislistenvorschlag und vereinbarter Preisliste
276. Aus diesen Tabellen (Tabelle 20 und Tabelle 21) schliesst die Post, dass die Abwei- chungen erheblich geringer ausfallen und bei über [90-100] % der Fälle die jeweils vereinbarte Preisliste während der Übergangsphase um höchstens eine Preisliste vom Vorschlag abwich.
277. Hierzu ist anzumerken, dass die Abweichungen zwischen Preislistenvorschlag und tat- sächlicher Preisliste geringer ausfallen als die Abweichungen zwischen Zielpreisliste und tat- sächlicher Preisliste. Ob und inwieweit die Übergangsphase allerdings als Rechtfertigungs- grund für die Ungleichbehandlung der Kunden der Post herangezogen werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht der Sachverhaltsermittlung.
d) Anpassung der Preislisten an veränderte Versandparameter eines Vertragskunden im Rahmen der Strukturkontrolle
278. Wie oben erwähnt (Rz 260), sollte das System zu einer Gleichbehandlung der Ver- tragskunden führen. Neben dem Gleitpfad spielte dabei die Strukturkontrolle eine wichtige Rolle, welche bei Abweichungen des Vertragskunden von den vereinbarten preislistenrelevan- ten Versandwerten (vgl. Rz 241 ff.) zur Anwendung kam. […].
279. Im Zusammenhang mit der Strukturkontrolle wird nachfolgend untersucht, inwiefern und wie schnell die Preislisten bei solchen Abweichungen des Vertragskunden durch die Post tatsächlich angepasst wurden. Zu diesem Zweck wird die in den Strukturkontrolldaten der Post vorhandene Grösse «Abw. PrL» (Abweichung von der Preisliste) untersucht. Diese gab an, ob sich für die Einstufung der Preisliste eine Änderung ergeben hatte, die zu einer Neueinstufung hätte führen müssen. Nachfolgend ist die Anzahl Abweichungen im Verhältnis zu der Anzahl aufeinanderfolgender Monate, in welchen eine solche Abweichung entstand, aufgeführt. Dabei bedeutet zum Beispiel der Wert [100-200] in der Spalte bei acht Monaten, dass in [100-200] Fällen eine Abweichung eines Vertragskunden von seinen vereinbarten Werten über genau acht Monate hinweg bestand96.
Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Anzahl Abweichungen [600- [600- [400- [500- [100- [100- [100- [100- [0- 700] 700] 500] 600] 200] 200] 200] 200] 100]
Monate 10 11 12 13 14 15 16 17 18
Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 19 20 21 22 23 24 25 26 27
Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
96 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 3
32-00009/COO.2101.111.7.298652 66 Monate 28 29 30 31 32 33 34 35 36
Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 37 38 39 40 41 42 43
Anzahl Abweichungen [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Tabelle 22: Anzahl Abweichungen je Dauer nach Monaten
280. Wäre die Strukturkontrolle von den Kundenberatern berücksichtigt worden, so hätten […] resultieren müssen. Von allen mindestens […] Abweichungen dauerten [30-40] % länger als […] Monate und [10-20] % länger als […] Monate.
281. War ein Vertragskunde beim letzten Vertragsschluss durch die Post nicht in die Preis- listeZiel97 eingeteilt worden, so konnte es vorkommen, dass preislistenrelevante Abweichungen des Vertragskunden von den vereinbarten Werten dazu führten, dass die vereinbarte Preisliste nun derjenigen Preisliste entsprach, welche dem Vertragskunden streng nach CAPRI-Regeln aufgrund seiner aktuellen tatsächlichen Versandwerte zuzuteilen gewesen wäre. Diese Preis- liste wurde als PreislisteZiel neu98 bezeichnet und im Informatiksystem der Post ausgewiesen. Führte eine preislistenrelevante Abweichung, welche in der Strukturkontrolle angezeigt wurde, somit zu einer Übereinstimmung der PreislisteVereinbart mit der PreislisteZiel neu, so war die Struk- turkontrollanzeige «unberechtigt», da der Vertragskunde entsprechend seiner aktuellen Ver- sandeigenschaften in der «richtigen» Preisliste eingestuft war.
282. Als Beispiel kann ein Fall angeführt werden, in welchem mit dem Kunden die Preisliste 403 (d. h. die 3. Preisliste im Segment 4 [Infopost]) vereinbart wurde, obwohl vom System die Preisliste 402 (Zielpreisliste) berechnet wurde. Sobald sich die für den Kunden relevanten Pa- rameter ändern und das System für ihn beispielsweise neu die Preisliste 403 (PreislisteZiel neu) berechnet, so schlägt die Strukturkontrolle an, obwohl die vereinbarte Preisliste nun mit der PreislisteZiel neu übereinstimmt (vgl. Berechnungsgrundlage gemäss Rz 243). Die Strukturkon- trolle hätte «unberechtigterweise angeschlagen». Wäre im obigen Beispiel dagegen die durch das System berechnete Zielpreisliste neu auf 401 gesunken, so hätte die Strukturkontrolle «berechtigterweise angeschlagen».
283. Nachfolgend wird daher für die in Tabelle 23Tabelle 22 angegebenen Abweichungen aufgezeigt in wie vielen Fällen die Strukturkontrolle berechtigterweise angeschlagen hat99:
Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9
97 Preisliste, die streng nach CAPRI-Regeln für die vereinbarten Werte galt. 98 Der Unterschied zur PreislisteZiel bestand darin, dass die PreislisteZiel neu nicht aufgrund der verein- barten, sondern aufgrund der aktuellen Werte der letzten 12 Monate ausgehend vom Strukturkontroll- monat berechnet wurde. Die PreislisteZiel neu entsprach von den Berechnungsgrundlagen her damit der PreislisteNachgeführt (vgl. Rz 244), wobei letztere jedoch eine allfällige Differenz zwischen vereinbarter Preisliste und Zielpreisliste berücksichtigte. 99 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 3.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 67 Berechtigte Struktur- [500- [500- [300- [500- [100- [100- [100- [0- [0- kontrollanzeigen 600] 600] 400] 600] 200] 200] 200] 100] 100]
Monate 10 11 12 13 14 15 16 17 18
Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 19 20 21 22 23 24 25 26 27
Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 28 29 30 31 32 33 34 35 36
Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Monate 37 38 39 40 41 42 43
Berechtigte Struktur- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- kontrollanzeigen 100] 100] 100] 100] 100] 100] 100]
Tabelle 23: Anzahl berechtigte Strukturkontrollanzeigen nach Anzahl Monaten
Gesamt ≥ 6 Monate
Strukturkontrolle be- Strukturkontrolle un- Strukturkontrolle be- Strukturkontrolle un- rechtigt berechtigt rechtigt berechtigt
[2’000-3’000] [300-400] [700-800] [0-100]
[90-100] % [0-10] % [80-90] % [10-20] %
Tabelle 24: Zusammenfassende Darstellung der berechtigten und unberechtigten Struktur- kontrollen in absoluten Zahlen und in Prozent
284. Die obige Tabelle zeigt, dass die Strukturkontrolle aufgrund der Abweichung der ver- einbarten Preisliste mit der vom System vorgeschlagenen Preisliste insgesamt in über [90- 100] % der Fälle und bei denjenigen Abweichungen, die sechs Monate oder länger gedauert haben in über [80-90] % der Fälle die Strukturkontrolle zu Recht angeschlagen hat und der Kundenberater oder die Kundenberaterin grundsätzlich […] hierauf mit einer Vertragsanpas- sung hätte reagieren müssen.
285. Wäre die Strukturkontrolle von den Kundenbertern berücksichtigt worden, so hätten nach mindestens […] Abweichung innerhalb von rund 6 Monaten oder spätestens bei den jährlichen Anpassungen nach 12 Monaten Vertragsänderungen resultieren müssen. Von allen
32-00009/COO.2101.111.7.298652 68 mindestens […] berechtigten Abweichungen dauerten aber [30-40] % länger als 6 Monate und [10-20] % länger als 12 Monate.
286. Dies zeigt, dass die Kundenberater die Strukturkontrolle in vielen Fällen «ignoriert» und die Verträge nicht angepasst haben und das System in diesem Sinn uneinheitlich angewandt wurde.
Vorbringen der Post
287. Die Post bringt vor, dass es falsch sei, dass die Strukturkontrolle einseitig ausgestaltet gewesen und dadurch die Kunden in vielen Fällen „ignoriert“ worden seien. Die Post begründet dies damit, dass die Kundenberater sowohl bei positiver (mit einer gelben Farbe) als auch bei einer negativen (mit einer roten Farbe) auf die Kundenentwicklung hingewiesen wurden. Bei einer negativen Abweichung erhielten die Kundenberater zudem eine Mail, die diese quittieren mussten. Die Post gibt weiter an, dass die Strukturkontrolle lediglich ein Hilfsmittel gewesen sei und die Kundenberater keine Pflicht gehabt hätten, den Vertrag anzupassen. Die Post ist zudem der Meinung, dass ein direkter Vertragsanpassungs-Automatismus einem Prognose- system fremd sei und zu systematisch falschen Einstufungen der Kunden führen würde.
288. Die Post bestätigt damit die Ausführungen des Sekretariats, wonach sich die Benach- richtigung der Kundenberater bei positiven und negativen Abweichungen unterschieden ha- ben. Die Post führt weiter aus, dass für die Kundenberater keine Notwendigkeit bestanden habe einzugreifen, auch wenn Verträge der Kunden nicht mehr gerechtfertigt gewesen seien, weil sich ihr Versandverhalten verändert habe.
289. Wichtig ist anzumerken, dass es sich hierbei nicht um einen direkten Vertragsanpas- sungs-Automatismus handelte, wie dies die Post versucht auszuführen, sondern, dass die Strukturkontrolle […]. Alleine die Tatsache, dass die Post […], zeigt, dass gerade im Progno- sesystem Fehlentwicklungen möglichst zeitnah zu korrigieren sind. Dies ist auch logisch, da auf diese Weise eine mögliche durch Prognosefehler entstandene Ungleichbehandlung korri- giert werden kann. Die Vorbringen der Post sind daher nicht beachtlich.
290. Die Post stellt weiter graphisch dar, dass Kundenberater sowohl Vertragsanpassungen bei positiver als auch bei negativer Vertragsentwicklung vorgenommen hätten.
291. Diese Ausführungen sind für die Beurteilung des an den Tag gelegten Sachverhalts kaum relevant, da hieraus keinerlei Aussagen betreffend die Anzahl der angepassten Verträge im Verhältnis zu den Verträgen, die gemäss Preissystem hätten angepasst werden müssen, getroffen wurden. Zudem sagen diese Zahlen auch nichts über die Qualität der Anpassungen aus. Aus der Grafik kann lediglich abgeleitet werden, dass Anpassungen stattgefunden haben. Dies vermag allerdings die ermittelten Ungleichbehandlungen weder zu erklären noch diese zu rechtfertigen.
292. Die Post bringt weiter vor, dass das Sekretariat die angeblichen Abweichungen von der Strukturkontrolle nie quantifiziert habe, weshalb man Rabattdifferenzen aufgrund der Struktur- kontrolle vergeblich suche. Mittels einer Grafik versucht die Post alsdann darzustellen, dass die Rabattdifferenzen, die aus den angeblich „ignorierten“ Abweichungen bei positiver und ne- gativer Kundenentwicklung resultierten, minimal waren. Die Post schliesst aus ihren Berech- nungen, dass bei über [90-100] % aller Abweichungen der Rabattunterschied zwischen plus/minus 1 %-Punkte gelegen hätten. Die durchschnittliche negative Abweichung hätte bei - 0.4 % und die durchschnittliche positive Abweichung bei 0.5 % gelegen, womit die Abweichun- gen insgesamt bei gerade einmal 0.1 % gelegen hätten.
293. Hierzu ist anzumerken, dass die von der Post vorgenommenen Berechnungen nicht substanziiert wurden und damit nicht nachvollziehbar sind. Zudem muss beachtet werden, dass diese Abweichungen nur denjenigen Teil der Abweichungen betrifft, der darauf zurück-
32-00009/COO.2101.111.7.298652 69 zuführen ist, dass die Kundenberater aufgrund der Strukturkontrolle keine Anpassungen vor- genommen haben. Grundsätzlich müssten die Abweichungen zudem in Preislisten und nicht in Prozentpunkten ausgedrückt werden. Die von der Post vorgenommene Aufrechnung der positiven und negativen Abweichungen ist ohnehin falsch, da hieraus nur abgeleitet werden kann, dass sich die einzelnen Ungleichbehandlungen unter dem Strich weitgehend egalisiert haben. Das bedeutet aber nichts anders, dass Kunden in ähnlichem Umfang schlechter ge- stellt wurden, wie andere Kunden besser gestellt wurden. Über die Anzahl der Kunden die auf diese Weise diskriminiert wurden und in welchem Umfang die einzelnen Kunden diskriminiert wurden, lassen sich aus den von der Post errechneten Zahlen keine Aussagen treffen.
294. Die Post macht weiter geltend, dass die Strukturkontrolle lediglich ein Hilfsmittel gewe- sen sei und dass im Rahmen dieser Prüfung zahlreiche weitere Faktoren eine mitentschei- dende Rolle gespielt hätten, welche vom Sekretariat nie untersucht worden seien. Hierzu zähl- ten, dass die Strukturkontrolle erst ab November 2011 kommuniziert worden sei und eine Sperrfrist im Hinblick auf die Umstellung des Systems zum ersten Januar 2015 für die Korrek- tur von falschen Parameterausprägungen sowie Verkaufsaufträge bestanden habe. Letztere seien zentrale Anweisungen für sämtliche Kundenberater, die etwa lauteten: „zwingende Ver- tragsänderungen bei den CAPRI-Konditionen“. Falls solche Verkaufsaufträge lanciert worden seien, hätten die Kundenberater Vertragsänderungen bis zum Stichtag solcher Verkaufsauf- träge aufgeschoben, weshalb die Strukturkontrolle – gemäss Meinung der Post zu Recht – ignoriert worden sei, da somit Kundentermine eingespart werden konnten.
295. Damit zeigt die Post nochmals auf, dass die Strukturkontrolle nicht konsequent umge- setzt wurde. Dennoch hat die Post die Reaktionsfrist für […], womit sie grundsätzlich auf or- ganisatorischer Ebene eine frühere Information und damit wohl eine schnellere Reaktionszeit seitens der Kundenberater umsetzen wollte. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur Argumentation der Post, dass die Befolgung der Strukturkontrolle nicht zwingend gewesen sei. Die von der Post vorgebrachten Argumente sind daher im Rahmen einer möglichen Rechtfer- tigung der Ungleichbehandlung der Kunden zu würdigen.
296. Die Post macht zudem geltend, dass die Strukturkontrolle als Hilfsmittel funktioniert habe. So seien weniger als [10-20] % der Verträge nach zwölf Monaten unangepasst geblie- ben und die Abweichungen über die Zeit hätten rasch und stark abgenommen. So seien ledig- lich [30-40] % der Verträge länger als sechs Monate nicht angepasst worden. Die Kundenbe- rater hätten in solchen Fällen vielmehr eine Gesamtbeurteilung des jeweiligen Kunden vorgenommen und bewusst auf eine Anpassung verzichtet. Dies versucht die Post anekdo- tisch zu belegen, indem sie Einzelfälle aufführt, weshalb die Kundenberater in einzelnen Fällen die Strukturkontrolle ignoriert haben.
297. Damit belegt die Post ein weiteres Mal, dass die Kundenberater einen erheblichen Handlungsspielraum bei der Festlegung der Preislisten und damit der Konditionen der Kunden hatten. Sie konnten, wie dies die Post ausführt, ohne weiteres über längere Zeit und ohne Konsequenzen von den Vorgaben des Preissystems CAPRI abweichen. Die Post zeigt somit auf, dass Ungleichbehandlungen von Kunden im Rahmen des Preissystems CAPRI zumindest weitreichend toleriert wurden, indem dem Kundenberater weitgehende Freiheiten eingeräumt wurden, vom Preissystem CAPRI abzuweichen. Es ist daher lediglich zu prüfen, in wieweit die von der Post vorgebrachten Argumente als legitime Rechtfertigungsgründe herangezogen werden können.
e) Anpassung des Preissystems auf den 1. Januar 2015
298. Mit der Anpassung des Preissystems auf den 1. Januar 2015 hin änderte und präzisierte die Post auch die internen Prozesse und die Vorgaben an das Verkaufspersonal: […]
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299. Die Zeitperiode ab 1. Januar 2015 ist nicht Untersuchungsgegenstand. Es kann aber immerhin festgehalten werden, dass die Post die internen Prozesse und die Vorgaben an das Verkaufspersonal im Hinblick auf eine einheitlichere Preislisteneinteilung angepasst hat.
f) Entlöhnung der Kundenberater
300. Für das Preissystems 2009 wurde festgestellt, dass die Mehrheit der Abweichungen von der Bandbreite gegen unten war (vgl. Rz 170 und 174). Zudem hat die Post entgegen ihrer Erwartung bereits bei Einführung des Preissystems CAPRI […] (vgl. Rz 257 f. und nachfol- gend: Rz 480 f.). Nachfolgend wird daher untersucht, ob die Kundenberater einen Anreiz hat- ten, den Vertragskunden (eventuell in Abweichung zu den Vorgaben zum Preissystem CAPRI) möglichst tiefe Rabatte zu gewähren.
301. […].
302. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 reichte die Post ergänzende Angaben zur Entlöhnung der Kundenberater ab 2013 ein. […].
303. Für Anstellungen […] galt […] für das Verkaufspersonal des mittleren Kaders […]100 101
304. Im […] war der variable Lohnbestandteil […].
305. Damit zeigt sich, dass der überwiegende Teil der variablen Vergütung der Kundenbe- rater von den realisierten Umsatzzielen bzw. EBIT abhing, so dass diese ein Interesse an einer Umsatzmaximierung bzw. Gewinnmaximierung hatten. Die Kundenberater hatten daher einen finanziellen Anreiz, zu einem hohen Umsatz respektive einem guten Ergebnis beizutragen. Neben der Vermarktung neuer Produkte und der Änderung der Produktstruktur konnte auch eine entsprechende für die Vertragskunden nachteilige Einstufung in die Preissysteme oder die Vermeidung des Abfliessens von Umsatz zur Konkurrenz dazu beitragen.
g) Fazit
306. Es hat sich gezeigt, dass bereits die erste Preislisteneinteilung in das Preissystem CAPRI nicht einheitlich vorgenommen wurde (Rz 257 ff.). Die vereinbarten Preislisten wichen teilweise stark von den errechneten Preislisten ab. Weiter hat sich ergeben, dass im Gleitpfad Anpassungen der Preislisten unterschiedlich schnell, und teilweise insbesondere nur sehr zö- gerlich oder gar nicht vorgenommen wurden (Rz 260 ff.). Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der Anpassungen aufgrund des Gleitpfades in der Regel Anpassung von einer Preisliste vom System vorgegeben wurde. Da es aber in der Kompetenz der Kundenbe- rater lag, […], konnten sie den Gleitpfad ausser Kraft setzen, indem sie dem Kunden jeweils […]. Schliesslich wurden auch die aufgrund einer Änderung der preislistenrelevanten Versand- werte des Vertragskunden angezeigten Preislistenanpassungen aufgrund der vom System er- hobenen Parameter (im Rahmen der Strukturkontrolle) nicht einheitlich durchgeführt, wobei für einen Teil der Vertragskunden die Anpassungen erst spät oder gar nicht vorgenommen wurden (Rz 278 ff.). Auch die Post bestätigt in ihren Eingaben, dass die Kundenberater weit- reichende Möglichkeiten hatten, von den Vorgaben des Preissystems CAPRI abzuweichen. So gibt die Post verschiedentlich an, dass beispielsweise die Strukturkontrolle lediglich ein Hilfsmittel und nicht verbindlich gewesen sei (vgl. Rz 296).
307. Damit wurden Vertragskunden unterschiedlich eingestuft oder verharrten länger in ei- ner falschen Preisliste, als dies die Post in ihren Richtlinien angab. Die Post gab sogar selbst
100 Dieser umfasst neben adressierten Briefsendungen auch andere Produktkategorien, v.a. unadres- sierte Sendungen. 101 Berechnung: […] (Anteil variabler Teil) * […] (Anteile mit Umsatz/EBIT-Bezug) resp. […] * […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 71 in den Schulungsunterlagen an, dass eine Abweichung von der PreislisteZiel bedeutet, dass Vertragskunden mit gleicher Struktur unterschiedlich behandelt werden.102 Entsprechend führ- ten auch eine unterschiedliche Anwendung der Regeln von Gleitpfad und Strukturkontrolle im Zusammenhang mit Abweichungen von der Zielpreisliste dazu, dass die einzelnen Kunden der Post trotz vergleichbarer Eigenschaften in unterschiedliche Preislisten eingestuft wurden.
A.4.3.3.4 Ausgestaltung und Anwendung des Zusatzrabatts
308. Neben dem von der zugeteilten Preisliste abhängigen Rabatt war der rein umsatzab- hängige Zusatzrabatt ein wichtiger Rabattbestandteil. Laut Angabe der Post sollte der Zusatz- rabatt primär die Gleichbehandlung aller Vertragskunden sicherstellen, indem Abweichungen vom vereinbarten Umsatz durch eine Anpassung des Zusatzrabatts korrigiert werden sollten (vgl. Rz 148). In ihren Strategiedokumenten hinsichtlich der Einführung des Preissystems CAPRI sprach die Post allerdings auch davon, dass der Zusatzrabatt einen Anreiz setzen soll, das prognostizierte Volumen, das zur Preiskalkulation herangezogen wurde, auch tatsächlich zu erbringen.
a) Gewährte Zusatzrabatte
309. Der Zusatzrabatt wurde von der Post aufgrund der tatsächlich realisierten Umsätze automatisch jeden Monat errechnet und bei der Rechnungsstellung beim Kunden berücksich- tigt (zur Berechnung vgl. Rz 141 f.). Nachfolgend wird untersucht, wie oft und in welcher Höhe der Zusatzrabatt während der untersuchten Periode zur Anwendung kam. Dazu wird für jeden Vertrag pro Monat der Zusatzrabatt pro Rabattstufe (0 %, 1 %, 1.5 %, 2 %, 2.5 % oder 3 %) aus den von der Post gelieferten Daten entnommen. Bei Einhaltung der vereinbarten Umsätze sollte für den Vertragskunden insgesamt ein Rabatt von 2 % resultieren. Für die Auswertung wird nun aggregiert für alle Vertragskunden zunächst untersucht, wie oft jede Stufe des Zu- satzrabatts zur Anwendung kam (ausgedrückt in Anzahl Monaten).
310. Wie in Tabelle 25 ersichtlich ist, hat die Auswertung der tatsächlichen Umsätze für den Zeitraum von April 2011 bis Dezember 2014 ergeben, dass der Zusatzrabatt in [11’-12’000] Monaten höher als 2 % ausfiel (d. h. 2.5 % oder 3 %), in [3’-4’000] Monaten genau 2 % ent- sprach, in [7’-8’000] Monaten positiv aber tiefer als 2% ausfiel (1 % oder 1.5 %) und in [14’- 15’000] Monaten kein Zusatzrabatt gewährt wurde (0 %).103
Zusatzrabatt (Anzahl Monate)
Rabatt- 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3% stufe
Anzahl Zusatz- [14’-15’000] [3’-4’000] [4’-5’000] [3’-4’000] [2’-3’000] [9’-10’000] rabatte
Anteil Zusatz- [30-40] % [10-20] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % [20-30] % rabatte
Tabelle 25: Anzahl gewährte Zusatzrabatte pro Rabattstufe
102 Vgl. Rz 358. 103 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 4.
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311. Nachfolgend wird zusätzlich die über alle Vertragskunden aggregierte Summe der ge- währten Zusatzrabatte in Franken im Zeitraum zwischen April 2011 und Dezember 2014 je Rabattstufe aufgeführt.
Zusatzrabatt (Rabattsumme)
Rabattstufe 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3%
Summe Zu- 0 [4-5 Mio.] [8-9 Mio.] [8-9 Mio.] [7-8 Mio.] [30-40 Mio.] satzrabatte
Anteil Zu- 0% [0-10] % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [50-60] % satzrabatte
Umsatz [300-400 [400-500 [500-600 [300-400 [200-300 [500-600 Mio.] Mio.] Mio.] Mio.] Mio.] Mio.]
Anteile Um- [10-20] % [10-20] % [20-30] % [10-20] % [0-10] % [20-30] % satz
Tabelle 26: Gewährte Zusatzrabattsumme pro Rabattstufe
312. Wird die gesamte Zusatzrabattsumme (aller Rabattstufen) in das Verhältnis zum Ge- samtumsatz gesetzt, so resultiert ein durchschnittlicher Zusatzrabatt pro Monat im Betrach- tungszeitraum von [1.5-2.5] %. Dieser Wert liegt somit nahe bei dem pro Vertragskunde bei Einhaltung der Prognose durch die Post vorgesehenen Wert von 2 %.
313. Die Auswertungen in Tabelle 25 und Tabelle 26 zeigen aber auf, dass ein grösserer Anteil der Zusatzrabatte respektive der Rabattsummen auf die hohen oder tiefen Rabattstufen entfiel. Dabei lagen [40-50] % der gewährten Rabatte gemessen am Umsatz auf der niedrigs- ten und höchsten Rabattstufe. Dies ist ein Indiz dafür, dass viele Vertragskunden im Versand- verhalten starke Schwankungen haben, welche sich über den Zusatzrabatt entsprechend stark auf den Rabatt auswirken.
314. Die festgestellte, sehr häufig schwankende Höhe des Zusatzrabatts mit vielen sehr ho- hen und tiefen Werten ist ein Indiz dafür, dass der Zusatzrabatt eine starke Auswirkung hat und zur Ungleichbehandlung von Vertragskunden führen kann, worauf in Rz 331 ff. und Rz 352 ff. eingegangen wird.
b) Abweichungen zwischen tatsächlichen und vereinbarten Umsätzen bei Einführung von CAPRI
315. Wie oben erwähnt, war der vertraglich vereinbarte Prognoseumsatz laut Post zum ei- nen für die Einstufung der Preisliste massgeblich104 und bestimmte zum anderen, wie hoch der monatliche Zusatzrabatt aufgrund des tatsächlichen Versandvolumens ausfiel105. Der re- levante Jahresumsatz wurde mit dem Kunden festgelegt. Sofern keine Gründe zur Abwei- chung bestanden, orientierte er sich am Vorjahresumsatz.
316. Daher wird nachfolgend geprüft, inwiefern die bei Einführung des Preissystems CAPRI herangezogenen und vereinbarten Umsätze den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen.
104 Umsatz auf Basis der offiziellen Listenpreise und der prognostizierten Mengen. 105 Umsatz auf Basis der Preise der kundenindividuellen Preisliste und der prognostizierten Mengen.
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317. Zunächst wurden die tatsächlichen früheren Umsätze mit den Umsätzen verglichen, welche die Post als Referenzgrösse berücksichtigte. Diese Referenzgrösse wird vorligend ent- sprechend der Bezeichnung der Post in den durch diese eingereichten Daten als «Kundenum- satz Vorjahr» bezeichnet. Für den Vergleich werden pro Kunde die Umsätze auf jährlicher Basis im vorhergehenden Preissystem 2009 bis zum 30. März 2011 mit dem «Kundenumsatz Vorjahr» verglichen. Für die Berücksichtigung der tatsächlichen früheren Umsätze wird dazu eine Spannbreite berechnet, indem auf monatlicher Basis im Zeitraum von Dezember 2008 bis März 2011 der gleitende Durchschnitt des Umsatzes vor Rabatt über ein Jahr gebildet wird, wobei die Minima und Maxima dieser jährlichen Umsätze die Spannbreite festlegen.
318. Die Auswertung für die unter CAPRI geschlossenen Einzelverträge106 ergibt, dass die Post bei [50-100] Verträgen ([0-10] %) von einem «Kundenumsatz Vorjahr» ausging, der un- terhalb der Spannbreite lag, bei [100-200] Verträgen ([10-20] %) von einem «Kundenumsatz Vorjahr» ausging, der oberhalb der Spannbreite lag und bei [300-400] Verträgen ([70-80] %) von einem «Kundenumsatz Vorjahr» ausging, der innerhalb der Spannbreite lag. Falls dem Wert «Kundenumsatz Vorjahr» die tatsächlichen Umsätze im letzten Jahr zugrunde lagen, dürften an sich keine Abweichungen vorliegen. Über die Gründe der Abweichungen liegen keine Angaben vor.
319. Weiter wird untersucht, ob die mit den Kunden vereinbarten Umsätze («Kundenumsatz Plan») den früher tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen. Für die Berücksichtigung der tatsächlichen früheren Umsätze wird dazu eine Spannbreite berechnet, indem auf monatlicher Basis im Zeitraum von Dezember 2008 bis März 2011 der gleitende Durchschnitt des Umsat- zes vor Rabatt über ein Jahr gebildet wird, wobei die Minima und Maxima dieser jährlichen Umsätze die Spannbreite festlegen.
320. Der Vergleich des «Kundenumsatzes Plan» mit der Spannbreite der jährlichen früheren Umsätze auf Monatsbasis ergibt, dass bei [0-50] Verträgen ([0-10] %) ein «Kundenumsatz Plan» festgelegt wurde, der unterhalb der Spannbreite lag, bei [100-200] Verträgen ([20-30] %) ein «Kundenumsatz Plan» festgelegt wurde, der oberhalb der Spannbreite lag und bei [300- 400] ([60-70] %) ein «Kundenumsatz Plan» festgelegt wurde, der innerhalb der Spannbreite lag.
321. Insgesamt zeigt sich hierdurch, dass in vielen Fällen die in Betracht gezogenen Vor- jahresumsätze sowie die vereinbarten Umsätze von den tatsächlichen vergangenen Umsät- zen abwichen und die Kundenberater der Post die Kundenumsätze Plan im Vergleich zu den tatsächlich in den Vorjahren realisierten Umsätzen eher hoch ansetzten.
c) Abweichungen zwischen vereinbarten und tatsächlichen Umsätzen nach Einfüh- rung von CAPRI
322. Wie erwähnt, ist der vereinbarte Umsatz sowohl für die Preislisteneinteilung wichtig (zu Listenpreisen) als auch für die Berechnung des Zusatzrabatts. Eine akkurate Umsatzprognose und entsprechende Anpassungen sind daher für die Gewährleistung der Gleichbehandlung der Vertragskunden wichtig. Nachfolgend wird daher zusätzlich zur Auswertung der erstmali- gen Einstufung in CAPRI (vorstehend Rz 315 ff.) evaluiert, inwiefern in der untersuchten Zeit- periode die realisierten Umsätze von den vereinbarten Umsätzen im Zeitverlauf abwichen. Daraus lässt sich eine Tendenz erkennen, wie die vereinbarten Umsätze gesetzt wurden und wie mit Abweichungen im Zeitverlauf umgegangen wurde.
323. Für die Auswertung wird aufgrund der eingereichten Zahlen zur Strukturkontrolle pro Monat der vereinbarte Jahresumsatz mit dem gleitenden realisierten Jahresumsatz des letzten
106 Im Rahmen der Berechnungen wurden Durchschnittsverträge und kumulative Verträge nicht berück- sichtigt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 74 Jahres vor dem Berichtsmonat verglichen. Dieser Vergleich wird für alle Verträge seit Einfüh- rung von CAPRI am 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2014 vorgenommen. Zur Veran- schaulichung kann aus dem monatlichen Vergleich der Umsätze ein hypothetischer Zusatzra- batt berechnet werden, je nachdem wie stark der realisierte Jahresumsatz vom vereinbarten Umsatz abweicht.107 Dabei kommen hilfsweise die Rabattstufen zur Anwendung, wie sie die Post für ihren Zusatzrabatt verwendet.108
Umsatzabwei- x =15% Dauer (Mte) 0% 1% 1.5% 2% 2.5% 3% 1 [50-60] [100-150] [100-150] [100-150] [100-150] [60-70] 2 [30-40] [80-90] [100-150] [100-150] [70-80] [40-50] 3 [30-40] [50-60] [70-80] [100-150] [50-60] [30-40] 4 [20-30] [50-60] [60-70] [90-100] [50-60] [20-30] 5 [20-30] [30-40] [80-90] [80-90] [50-60] [20-30] 6 [20-30] [40-50] [40-50] [70-80] [50-60] [20-30] 7 [20-30] [30-40] [40-50] [50-60] [30-40] [10-20] 8 [10-20] [20-30] [40-50] [60-70] [30-40] [10-20] 9 [20-30] [10-20] [40-50] [40-50] [30-40] [10-20] 10 [20-30] [10-20] [30-40] [50-60] [20-30] [10-20] 11 [10-20] [10-20] [20-30] [70-80] [20-30] [10-20] 12 [10-20] [10-20] [20-30] [20-30] [10-20] [10-20] 13 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [10-20] 14 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [0-10] 15 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [10-20] 16 [10-20] [0-10] [10-20] [20-30] [10-20] [10-20] 17 [0-10] [0-10] [10-20] [20-30] [0-10] [0-10] 18 [0-10] [0-10] [10-20] [10-20] [0-10] [0-10] 19 [0-10] [0-10] [0-10] [20-30] [0-10] [0-10] 20 [0-10] [0-10] [0-10] [10-20] [0-10] [0-10] 21 [0-10] [0-10] [0-10] [20-30] [0-10] [0-10] 22 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 23 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 24 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 25 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 26 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 27 [0-10] [0-10] [0-10] [10-20] [0-10] [0-10] 28 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 29 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 30 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 31 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 32 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 33 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 34 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 35 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 36 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 37 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 38 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 39 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 40 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 41 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] 42 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10]
110 Die Summe der Anzahl Monate entspricht dann der Zeit, in welcher der Vertrag in Kraft war.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 76 43 [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] Total [400-500] [500-600] [800-900] [1’100-1’200] [700-800] [400-500] % [10-20] % [10-20] % [20-30] % [20-30] % [10-20] % [10-20] %
Tabelle 28: Anzahl Fälle, in denen ein Vertrag für eine bestimmte Dauer in Monaten in eine bestimmte Zielbandbreite (basierend auf einem Vergleich zwischen tatsächlichem Umsatz und vereinbarten Umsatz) fiel111
328. Auch diese Aufstellung zeigt wie ansatzweise schon Tabelle 27, dass bei einem be- deutenden Teil der Verträge über die Zeit hinweg die Planumsätze nicht an die tatsächlichen Umsätze angepasst wurden. So dauerte in [50-60] % der Fälle eine Abweichung der tatsäch- lichen Umsätze vom vereinbarten Umsatz um mehr als +/- 5 % länger als 6 Monate, in [30- 40] % der Fälle länger als 12 Monate. Dies hat zur Folge, dass die hiervon betroffenen Ver- tragskunden basierend auf der Betrachtung des durchschnittlichen monatlichen Versandvolu- mens tendenziell eher einen Zusatzrabatt von über 2 % und andere betroffene Vertragskunden tendenziell eher einen Zusatzrabatt von unter 2 % erhielten. Wie die Tabelle 28 zeigt, wurden diese Ungleichbehandlungen in vielen Fällen erst nach längerer Zeit durch die Anpassung der Planumsätze an die tatsächlich realisierten Umsätze korrigiert, wenn überhaupt.
329. Zudem zeigt sich aus dem Vergleich von Tabelle 25 und Tabelle 27, dass der auf mo- natlicher Basis berechnete Zusatzrabatt viel häufiger Extremwerte bei 0% und 3% verursacht, als ein hypothetischer Zusatzrabatt, der beispielsweise auf einem gleitenden Jahresdurch- schnitt berechnet wurde (vgl. auch Abbildung 9).
330. Aus dem Beispiel aus den Schulungsunterlagen der Post in Rz 356, Abbildung 11, ist zudem klar ersichtlich, dass eine Nichtanpassung des Umsatzes durch die Post, selbst wenn dieser nicht preislistenrelevant war, zu negativen Konsequenzen bezüglich Zusatzrabatt für diese Vertragskunden führen konnte. Dies stellt eine weitere Quelle für Ungleichbehandlungen von Vertragskunden untereinander dar.
d) Beispiele möglicher Ungleichbehandlungen durch die Ausgestaltung und starke Rabattwirkung des Zusatzrabatts
331. Laut Angaben der Post112 diente der Zusatzrabatt dazu, Abweichungen zwischen dem geplanten Umsatz, welcher der Preisliste zugrunde lag, und dem tatsächlichen Umsatz, zeit- nah auszugleichen und so alle Kunden gleich zu behandeln. […].
332. Gemäss Post war der Zusatzrabatt so „eingestellt", dass er auch bei schwankender Nachfrage bei durchschnittlich akzeptabler Prognosegenauigkeit ca. 2 % betrug. In diesem Zusammenhang reichte die Post folgendes Beispiel ein:
111 Vgl. Erläuterungen zu den Berechnungen 5. 112 Vgl. dazu vorne, Rz 145 ff.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 77 Abbildung 10: Beispiel der Post zum Zusatzrabatt
333. Die Abweichung von 0.25% gegenüber dem „Normalwert" von 2% im Beispiel 2 wird laut Post bei einem Kunden mit stark schwankendem Sendungsvolumen durch die Kalkulation der Preisliste des Kunden mit niedrigerem Rabatt kompensiert.
334. Zur Aufstellung der Post ist zunächst anzumerken, dass in den drei Beispiel-Varianten die Prognosegenauigkeit stets 100 % beträgt. Jedoch sind Prognosen schwierig und nicht im- mer akkurat; unter anderem zu diesem Zweck wurde der Zusatzrabatt laut Post auch einge- führt. Das heisst, die Konzeption des Zusatzrabatts muss gerade dann auch die Gleichbe- handlung der Vertragskunden gewährleisten, wenn die Prognose nicht korrekt ist.113 Wie nachstehend an Beispielen aufgezeigt wird, ist dies nicht der Fall. Ausserdem führt der Zu- satzrabatt selbst im Beispiel der Post in einer Variante zu einem höheren Rabatt. Laut Post wird dies durch die schlechtere Preislisteneinstufung durch den Parameter Jahresprofil korri- giert.114 Der Parameter Jahresprofil berücksichtigte jedoch nur Schwankungen im Jahresver- lauf, ohne Berücksichtigung des Umsatzes. So wird im Beispiel zwar Kunde 3 gegenüber Kunde 1 um eine Preisliste tiefer eingestuft, erhält aber gleich viel Zusatzrabatt. Demgegen- über wird Kunde 2 gegenüber Kunde 3 zwar auch eine Preisliste tiefer eingestuft, hat aber 0.25 % Zusatzrabatt mehr. Der Zusatzrabatt läuft in diesem Fall also dem laut Post kostenba- sierten Parameter Jahresprofil entgegen (vgl. zur gegensätzlichen Wirkung von Zusatzrabatt und Jahresprofil Rz 367 ff.). Die Korrektur durch eine andere Preislisteneinteilung konnte für die Vertragskunden zudem sehr unterschiedlich ausfallen, betrug die Rabattdifferenz doch zwischen 0.3 % und 1.1 %. Daher kann der einheitliche und an den monatlichen Abweichun- gen vom Planumsatz bemessene Zusatzrabatt schon rein rechnerisch die Rabattdifferenzen, welche sich aus den Preislisteneinteilungen ergeben, nicht ausgleichen. Wird zudem beim Beispiel 3 die Folge 110/90/70/130 nur leicht auf 120/80/70/130 angepasst, so bekommt dieser
113 Z. B. Aussage der Post in […]. 114 Aufgrund des Parameters Jahresprofil wird vorliegend Kunde 1 um zwei Preislisten bessergestellt und Kunde 3 um eine Preisliste, während Kunde 2 keine Änderung der Preisliste erfährt.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 78 Kunde 0.75 % mehr Zusatzrabatt, ohne dass sich seine Preislisteneinteilung aufgrund des Pa- rameters Jahresprofil geändert hätte (siehe auch das Beispiel in Tabelle 32).
335. Der Zusatzrabatt führt jedoch gerade auch zu Ungleichbehandlungen von Kunden, wenn die Jahresprognose nicht korrekt ist. Ein von Quickmail angeregtes Beispiel115 geht dahin, dass ein Vertragskunde (A), der einen bestimmten Jahresumsatz (im Beispiel 500‘000 Fr.) mit der Post prognostiziert hat, dann aber über 25 % (125‘000 Fr.) seines Umsatzes mit Quickmail abwickelt, schlechter gestellt ist als ein Kunde (B), der von Beginn weg den Umsatz von 375‘000 Fr. mit der Post prognostiziert hat. Die Berechnungen im folgenden Beispiel werden vorliegend anhand der tatsächlichen Rabattkriterien vorgenommen und weichen diesbezüglich daher von den Berechnungen in der Eingabe von Quickmail ab.116 Kunde A würde vorliegend in Preisliste 4 mit einem Rabatt von […] % eingeteilt, jedoch keinen Zusatzrabatt117 erhalten. Kunde B hingegen würde aufgrund der tieferen Prognose nur in Preisliste 3 mit einem Rabatt von […] % eingeteilt, jedoch den Zusatzrabatt in Höhe von 2 % erhalten.
Kunde A Kunde B Umsatzprognose: 500 000.‐, erzielt 350 000.‐ Umsatzprognose: 350 000.‐, erzielt 350 000.‐ Art des Rabatts Rabatt in Fr. Art des Rabatts Rabatt in Fr. Rabatt Preisliste […] […] Rabatt Preisliste […] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] TOTAL Rabatte […] TOTAL Rabatte […]
Tabelle 29: Beispiel einer möglichen Ungleichbehandlung bei Verlagerung von Umsatz auf einen Konkurrenten der Schweizerischen Post
336. Kunde B erzielt damit mit 350‘000 Franken den gleich grossen Umsatz wie Kunde A mit der Post, erhält jedoch mit […] Franken einen um über […] % höheren Rabatt als Kunde A mit […] Franken. Ausserdem sind Konstellationen denkbar, in denen entgegen dem vorliegenden Beispiel keine Preislistenkorrektur bei Kunde B erfolgen würde (weil […]). In solchen Fällen wäre die Differenz der Rabattbeträge zwischen den zwei Kunden noch grösser. Dieses Bei- spiel zeigt, dass in einem solchen Fall der Zusatzrabatt gerade nicht dazu dient, Abweichun- gen zwischen dem geplanten Umsatz, welcher der Preisliste zugrunde lag, und dem tatsäch- lichen Umsatz zeitnah auszugleichen und so alle Kunden gleich zu behandeln, sondern lediglich die Wirkung hatte, den Kunden dazu anzuhalten, das Umsatzziel zu erreichen oder zu übertreffen (vgl. Rz 331).
337. Es sind aber auch Fälle denkbar, die keine Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten betreffen, sondern das Gegenteil davon. Angenommen ein Kunde C prognostiziert einen Um- satz bei der Post von 500‘000 Franken. Aufgrund des Zusatzrabatts entschliesst er sich, einen Teil des Umsatzes (im Beispiel 15 %) wieder von einem Konkurrenten auf die Post zu über- tragen und kommt so auf einen Gesamtumsatz bei der Post von 575‘000 Franken. Er erhält ([…]) daher einen Zusatzrabatt von 3 %. Ein anderer Kunde D prognostiziert von Beginn weg einen Umsatz von 575‘000 Franken. Er fällt in die gleiche Preisliste wie Kunde C ([…] %), erhält jedoch lediglich einen Zusatzrabatt von 2 %, obwohl er die gleiche Menge bei der Post einliefert. Wie Tabelle 30 zeigt, erhält Kunde C mit […] Franken trotz gleichem Umsatz bei der Post einen um […] % höheren Rabatt als Kunde D mit […] Franken.
115 Quickmail hat zu diesem Thema viele Beispiele gemacht. 116 Es wird für die Berechnung angenommen, dass die Kunden bei der Schweizerischen Post dem Seg- ment Infopost angehören. Es werden für die Preislistenrabatte die Werte gemäss Angaben der Schwei- zerischen Post verwendet. 117 Der Einfachheit halber wird hier mit einer Verlagerung auf Quickmail von 25 % gerechnet; ein Zu- satzrabatt von 0 % ergibt sich aber erst bei einer Umsatzreduktion bei der Schweizerischen Post von mehr als 25 %, d. h. 125 000 Fr. + 1 Rappen.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 79 Kunde C Kunde D Umsatzprognose: 500 000.‐, erzielt 575 000.‐ Umsatzprognose: 575 000.‐, erzielt 575 000.‐ Art des Rabatts Rabatt in Fr. Art des Rabatts Rabatt in Fr. Rabatt Preisliste […] […] Rabatt Preisliste […] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] Zusatzrabatt [[…] %] […] TOTAL Rabatte […] TOTAL Rabatte […]
Tabelle 30: Beispiel einer möglichen Ungleichbehandlung bei Rückverlagerung von Umsatz von einem Konkurrenten auf die Schweizerische Post
338. Gemäss Post sollte der Zusatzrabatt zur Gleichbehandlung der Vertragskunden führen, unabhängig davon, ob diese ihre Prognose erreichten oder nicht. Verbleibende Unterschiede würden gerade die unterschiedliche Prognosegenauigkeit abbilden. Das Beispiel in Tabelle 30 zeigt jedoch, dass der verbleibende Unterschied nicht durch die unterschiedliche Prognose- genauigkeit erklärt werden kann. Vielmehr zeigt auch dieses Beispiel auf, dass hiermit das zweite Ziel, nämlich den Kunden für das Erreichen oder Übertreffen der Umsatzprognose zu belohnen, vorrangig ist.
339. Die Post hielt das Jahresbeispiel für unrealistisch. Eine derart signifikante Umsatzabwei- chung werde spätestens nach drei Monaten dem zuständigen Kundenberater oder der zustän- digen Kundenberaterin gemeldet und die Prognose gemeinsam mit dem Kunden revidiert. Ge- nau um solches zu vermeiden habe die Post das für sie relativ aufwändige Verfahren der monatlichen Rabattgewährung mit dem Prognosesystem gewählt. Der monatliche Umsatzra- batt diene lediglich dazu, kurzfristige Schwankungen abzufedern.
340. Umsatzänderungen führten jedoch laut der Vorgaben und Anwendung der Strukturkon- trolle nicht notwendigerweise zu Anpassungen der Konditionen (vgl. vorne, Kapitel A.4.3.3.2): […].118 Weiter war ein Kundenberater oder eine Kundenberaterin nur dann zum Handeln ge- zwungen, wenn eine Verschlechterung im Profil eintrat. Bis Ende 2015 konnte er aber auch nur im System quittieren, ohne mit dem Vertragskunden Anpassungen bei den Konditionen vorzunehmen. Ausserdem ist zu bedenken, dass die Anpassung der Konditionen stets nur mit einer gewissen Verzögerung eintrat. Bei einer Neukalkulation erfolgte die Strukturkontrolle […].119
341. Ungeachtet der vorstehenden Tatsachen sind jedoch auch unterjährige Konstellationen denkbar, in denen es zu Ungleichbehandlungen kommen konnte, wie aus nachstehender Bei- spielrechnung in Tabelle 31 hervorgeht. Das Beispiel zeigt die Umsätze bei der Post von zwei Kunden E und F über drei Monate auf. Beide generieren über das Quartal gesehen einen Umsatz in gleicher Höhe. In diesem Beispiel (an den Sprungstellen) erhält der Vertragskunde mit höherer Schwankung einen geringeren Zusatzrabatt:
Jahresprognose der Kunden: 600 000 Franken; Durchschnitt pro Monat: 50 000 Franken Kunde E Kunde F Zusatzra‐ Zusatzra‐ Monat Umsatz Rabatt in Fr. Umsatz Rabatt in Fr. batt in % batt in % Januar 50000 2% 1000 37000 0% 0 Februar 50000 2% 1000 37000 0% 0 März 50000 2% 1000 76000 3% 2280 SUMME 150000 3000 150000 2280
118 Verdeutlicht mit Beispiel in […]. 119 Für Anpassungen von Abweichungen von der Zielpreisliste vgl. zudem Rz 260.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 80 Tabelle 31: Beispiel einer möglichen kurzfristigen Ungleichbehandlung
342. Trotz gleichem Gesamtumsatz erhält somit Kunde E mit 3‘000 Franken einen um über 31 % höheren Zusatzrabatt als Kunde F mit 2‘280 Franken. Das Beispiel zeigt, dass der mo- natliche Umsatzrabatt gerade entgegen der Aussage der Post nicht geeignet war, kurzfristige Umsatzschwankungen abzufedern. Vielmehr muss darauf geschlossen werden, dass Kunden dazu angehalten werden sollten, den prognostizierten Umsatz jeden einzelnen Monat zu er- reichen oder zu übertreffen und entsprechend abzustrafen, wenn sie dieses Ziel nicht erreich- ten. Eine allfällige Berücksichtigung der Schwankung der Umsätze würde im Übrigen bereits mit dem Kriterium Jahresprofil abgedeckt, d. h. Kunde F war schon oder würde aufgrund des Jahresprofils zusätzlich (nach einer allfälligen Anpassung aufgrund der Strukturkontrolle) noch um zwei Preislisten schlechter gestellt. Ausserdem würde in einem Fall wie dem vorstehend aufgeführten auch keine Überprüfung der Einstufung eines Kunden aufgrund der Strukturkon- trolle erfolgen, da die Quartalszahlen ja nicht von der Jahresprognose abweichen.
343. Schliesslich zeigt das folgende Beispiel noch einmal für einen ganzen Jahresverlauf auf, dass es selbst bei akkurater Jahresprognose und ohne signifikante Umsatzabweichungen zu Diskriminierungen kommen konnte.120 Der Einfachheit halber wird hier ein jährlicher Umsatz für beide Kunden G und H von 120‘000 Franken angenommen, den beide Kunden auch korrekt prognostizieren. Beide würden damit in dieselbe Preisliste fallen. Der monatliche Durchschnitt beträgt damit 10‘000 Franken. Die monatlichen Umsätze haben jeweils unterschiedliche Zu- satzrabatte zur Folge:
Kunde G Kunde H Zusatzra‐ Zusatzrabatt Zusatzra‐ Zusatzrabatt Monat Umsatz Umsatz batt in % in Fr. batt in % in Fr. Januar 11000 2.5 275 7000 0 0 Februar 9000 1.5 135 8000 1 80 März 7000 0 0 12000 3 360 April 13000 3 390 11000 2.5 275 Mai 11000 2.5 275 10500 2.5 262.5 Juni 9000 1.5 135 8500 1.5 127.5 Juli 7000 0 0 11000 2.5 275 August 13000 3 390 11500 3 345 September 11000 2.5 275 14000 3 420 Oktober 9000 1.5 135 11500 3 345 November 7000 0 0 7000 0 0 Dezember 13000 3 390 8000 1 80 SUMME 120000 2 2400 120000 2.14 2570 Jahresprofil121 22.4 % 21.4 %
Tabelle 32: Beispiel einer möglichen Diskriminierung im Jahresverlauf trotz akkurater Jahres- umsatzprognose
344. Kunde H erhält hier einen um rund 7 % besseren Rabatt als Kunde G, obwohl beide Kunden Sendungen im gleichen umsatzmässigen Umfang einliefern und ihre Jahresumsätze
120 Für dieses Beispiel wurden keine speziell hohen Unterschiede im Versandverhalten konstruiert. D. h. bei anderen Versandstrukturen könnten noch viel grössere Unterschiede auftreten. 121 Wert berechnet aufgrund […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 81 ihrer Jahresprognose entsprechen. Eine Korrektur über das Kriterium «Jahresprofil» (Berück- sichtigung der Schwankungen im Jahresverlauf) würde auch nicht erfolgen, da beide Kunden diesbezüglich praktisch den gleichen Wert aufweisen.
345. Die Beispiele zeigen, dass der Zusatzrabatt eine grosse Auswirkung auf den Rabatt hatte, da er auf Umsatzschwankungen stark reagierte. Umsatzverlagerungen, welche nicht von einer Anpassung der Jahresumsatzprognose begleitet waren, führten tendenziell zu einer im Verhältnis zu den Preislisteneinteilungen überproportionalen Benachteiligung bzw. Bevor- zugung, zusätzlicher Umsatz führte zudem zu einer Bevorteilung gegenüber Kunden mit dem gleichen eingelieferten Umsatz, aber akkurater Prognose. Je nach Verteilung des Umsatzes auf die Monate entstanden jedoch auch andere, schwierig vorhersehbare Ungleichbehandlun- gen. Es kann damit festgehalten werden, dass die Ausgestaltung des Zusatzrabatts die Gleich- behandlung der Kunden gerade nicht sicherstellen konnte, sondern «automatisch» zu tenden- ziell gleichgerichteten (bei Abweichung der Umsätze vom Prognoseumsatz) oder auch teilweise zufälligen Ungleichbehandlungen (bei monatlich uneinheitlich schwankenden Umsät- zen) führte.
Anmerkungen der Post
346. Die Post führt aus, dass der Zusatzrabatt Anreize setze, dass die Prognose zuverlässi- ger funktioniere und es ermögliche, Ungleichbehandlungen zwischen ehrlichen und unehrli- chen Vertragskunden zu verhindern. So würde der ehrliche Kunde gemäss Angaben der Post in eine tiefere Preisliste eingestuft als der unehrliche Kunde und Letzterer würde für seine Unehrlichkeit durch eine höhere Preisliste belohnt. Dazu käme, dass der Rabatt bzw. tiefere Preise für den unehrlichen Kunden nicht mehr rein aufgrund des Umsatzes und damit aufgrund tieferer Kosten gerechtfertigt wäre. Er würde ja auf einer fiktiven Umsatzprognose beruhen, die sich nicht in den tatsächlichen Kostenersparnissen der Post widerspiegeln.
347. Gerade dieses von der Post vorgebrachte Ziel vermag ein auf monatlicher Basis berech- neter Zusatzrabatt nicht zu erreichen. Da die Kundenumsätze monatlich schwanken, ist es für den Kunden vollkommen stochastisch ob er bei Erreichen des jährlichen Umsatzziels einen Zusatzrabatt von 2 % erreicht oder nicht. So kann ein Kunde, der beispielsweise nur alle zwei Monate einen Versand tätigt in jedem zweiten Monat einen Zusatzrabatt von 3% erhalten, während er im anderen Monat einen Zusatzrabatt von 0 % erhält, was für ihn allerdings keine Rolle spielt, da er in diesem Monat ja keinen Umsatz generiert. Ein solcher Kunden kann das Jahresumsatzziel um 42.25 % verfehlen und erhält nach wie vor einen Zusatzrabatt von 3 %. Das nachfolgende Beispiel zeigt dies exemplarisch auf:
Mo- Jan Feb März Apr Mai Jun Jul Aug Sept Okt Nov Dez nat
Plan 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500 12‘500
Ist 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375 0 14‘375
Ra- 0% 3% 0% 3% 0% 3% 0% 3% 0% 3% 0% 3% batt
Tabelle 33: Beispielrechnung für einen zweimonatlichen Versand bei einem Planumsatz von CHF 150‘000.
348. Da der vereinbarte Umsatz in diesem Beispiel CHF 150‘000 beträgt, müsste ein Kunde jeden Monat einen Umsatz von CHF 12‘500 (also einem zwölftel des prognostizierten Jahres- umsatzes) erreichen, um einen Zusatzrabatt von 2 % zu erhalten. Ein hypothetischer Kunde, der aber nur einen Jahresumsatz von CHF 86‘250 erzielt, und nur jeden zweiten Monat ver- schickt, erhält auf diesen Umsatz bei einer Jahresumsatzprognose von CHF 150‘000 einen
32-00009/COO.2101.111.7.298652 82 Zusatzrabatt von 3%. Dieses Beispiel zeigt auf, dass damit der auf monatlicher Basis berech- nete Zusatzrabatt gerade nicht dazu geeignet ist, «unehrliche» Kunden zu bestrafen und «ehr- liche» Kunden zu belohnen.
349. Die Post bemängelt weiter, dass das Sekretariat die praktischen Auswirkungen des Preissystems nicht geprüft habe und sich im Antrag nur vier Beispiele für eine gemäss Post vermeintlich „starke Auswirkung“ finden würden. Überdies seien die vom Sekretariat aufge- führten Beispiele konstruiert und beruhten auf sachfremden Annahmen. So hätte gemäss Aus- sagen der Post Kunde A in Tabelle 29 von Anfang an lügen müssen. Zudem würde sich ein Umsatzabfluss zu Quickmail nicht per sofort auswirken, sofern Quickmail mit der Zeit mit im- mer grösseren Sendungsvolumen beauftragt würde. Bei dem durch das Sekretariat angenom- menen Umsatzrückgang von 150'000 Franken würde der Zusatzrabatt zumindest am Anfang zu Zuge kommen, was ja just Zweck des Zusatzrabatts sei, zu hohe Prognosewerte nicht zu belohnen. Ähnliche Kritiken äussert die Post an den übrigen aufgeführten Beispielen.
350. Die von der Post gemachten Ausführungen sind nicht stichhaltig. Da der Zusatzrabatt auf monatlicher Basis berechnet wird, hat eine Auslagerung eines monatlichen Umsatzes von mehr als 5 % in jedem Fall eine Auswirkung auf den Zusatzrabatt. Zudem ist es schlichtweg falsch, wenn die Post behauptet, der Antrag setze geradezu ein missbräuchliches Verhalten voraus.
351. Da aber, wie in Tabelle 25 und Abbildung 9 ersichtlich, fast 62 % der monatlichen Zu- satzrabatte auf die Randbereiche von 0 % oder 3 % fallen, war es geradezu die Regel, dass die Kunden auf monatlicher Basis gesehen entweder einen zu tiefen oder viel zu hohen prog- nostizierten Jahresumsatz vereinbart hatten. Dies zeigt alleine schon die Untauglichkeit des auf monatlicher Basis berechneten Zusatzrabatts, um einen Ausgleich hinsichtlich der Jahres- umsatzprognose zu realisieren. Die vom Sekretariat gewählten Beispiele dienen zudem ledig- lich dazu, die Funktionsweise des Rabattsystems zu veranschaulichen. Die tatsächlichen prak- tischen Auswirkungen wurden zudem exemplarisch in […] aufgezeigt.
e) Zusammenspiel von Strukturkontrolle und Zusatzrabatt: Auswirkungen des Zu- satzrabatts bei Preislisteneinteilungen und Vertragsanpassungen
352. Der Zusatzrabatt war zwar kein Kriterium, welches bei der Strukturkontrolle zu Mass- nahmen führte. In den Schulungsunterlagen zur Strukturkontrolle […].
353. Die Höhe des Zusatzrabatts hing vom vereinbarten Umsatz ab, der sich aufgrund der prognostizierten Versandmengen der einzelnen Briefprodukte zu «individuellen Preisen» be- rechnete. Die Produktpreise hingen wiederum von der vereinbarten Preisliste ab. Das heisst, die Preislisteneinteilung im Rahmen der Strukturkontrolle beeinflusste auch den Zusatzrabatt. Entscheidend für den Zusatzrabatt ist letztlich aber die Frage, inwiefern der zugrundeliegende vereinbarte Umsatz an die tatsächlichen (veränderten) Gegebenheiten angepasst wurde. Wie vorne untersucht wurde, fand eine Anpassung der Planumsätze an die tatsächlichen Verhält- nisse teilweise nicht oder nur sehr langsam statt (Rz 315 ff. und Rz 322 ff.)
354. Nachfolgend wird der Zusammenhang zwischen Vertragsanpassung (Umsatz und-/o- der Preislistenanpassung) anhand interner Schulungsunterlagen der Post zur Preislistenein- teilung im Rahmen der Strukturkontrolle verdeutlicht. Dies liefert zum einen weitere Hinweise darauf, welchen Preissetzungsspielraum die Kundenberater hatten. Weiter zeigt es auf, wie stark der Zusatzrabatt im Verhältnis zur Preislisteneinteilung reagiert.
355. Als Grundsatz war in den Schulungsunterlagen vom 6. November 2012 (also einige Zeit nach Einführung des Preissystems) festgehalten, […]. Die folgenden zwei Beispiele aus den Schulungsunterlagen der Post verdeutlichen den Zusatzrabatteffekt:
356. Im ersten Beispiel (siehe Abbildung 11) war der Kundenumsatz mit 310‘000 Franken um 60‘000 Franken tiefer ausgefallen als der vereinbarte Umsatz von 370‘000 Franken. Aufgrund
32-00009/COO.2101.111.7.298652 83 der Strukturkontroll-Regeln war deswegen jedoch keine Massnahme angezeigt, da der Um- satz die nächsttiefere Schwelle für die Preislisteneinteilung von 250‘000 Franken nicht unter- schritt. Aufgrund des tieferen Umsatzes erhielt der Kunde allerdings lediglich einen Zusatzra- batt von 1.5 %. Wäre dagegen eine vertragliche Anpassung vorgenommen worden, das heisst der Planumsatz für die nächste Periode auf 310‘000 Franken gesenkt und die Preisliste nicht angepasst worden, so hätte der Kunde trotz negativer Entwicklung beim Umsatz neu einen besseren Rabatt aufgrund des höheren Zusatzrabatts erhalten, was von den Ausbildnern der Post als nicht sachgerecht erachtet wurde.
[…]
Abbildung 11: […]122
357. […].
358. Wäre streng nach CAPRI-Regeln die PreislisteZiel von 406 gewählt worden, hätte der Kunde im Vergleich zum aktuellen Rabatt zwar 1 % weniger Rabatt aufgrund der schlechteren Preisliste erhalten, jedoch 1.7 % mehr an Zusatzrabatt als aktuell, wenn auch die Jahresum- satzprognose angepasst worden wäre. D. h. der Kunde hätte trotz negativer Entwicklung fak- tisch bessere Konditionen erhalten als diejenigen im vorangehenden Jahr. Deswegen hatte der Kundenberater oder die Kundenberaterin im Fallbeispiel trotz einer Kundenentwicklung von -3 Preislisten nur eine Korrektur um -1 Preisliste vorgenommen und eine Abweichung zur PreislisteZiel von 2 Preislisten akzeptiert. Zu diesem Vorgehen enthielten die Schulungsunter- lagen den Hinweis, dass «eine Abweichung zur „PrL Ziel“ bedeutet, dass Kunden mit gleicher Struktur unterschiedlich behandelt werden».
[…]
Abbildung 12: […].
359. Laut Schulungsunterlagen […].123
[…]
Abbildung 13: […].
360. Die Unterlagen machten folgenden Vorschlag für das Vorgehen bei Vertragsanpassun- gen:
[…]
Abbildung 14: […].
361. Weitere Beispiele für das Zusammenspiel finden sich in den Beispielfällen aus den Schulungsunterlagen vom 26. Januar 2012, welche den Einfluss des Zusatzrabatts und die Unklarheiten bei der Marktbearbeitung im Rahmen der Strukturkontrolle aufzeigen.
362. Zusammenfassend kann bezüglich Zusammenspiel zwischen Zusatzrabatt und Struk- turkontrolle Folgendes festgehalten werden:
a. Es gab keine klaren Vorgaben für die Kundenberater zur Anpassung der Preislisten und des Umsatzes. Ausserdem wird der Spielraum ersichtlich, den die Kundenberater bei der
122 Es ist hier unklar, weshalb die Zielpreisliste hier 101 ist. Aufgrund von Umsatz (PL 3) und Jahresprofil (+/- 0PL) sollte die Preisliste 103 resultieren. Möglicherweise sind andere nicht sichtbare Parameter Grund dafür. 123 […].
32-00009/COO.2101.111.7.298652 84 Anpassung des Vertrags und der Preislistenfestlegung hatten. So wurde dem Kundenbe- rater und der Kundenberaterin mitgeteilt, dass er bzw. sie den Gesamtrabatt durchaus im Auge behalten sollte (vgl. Rz 356).
b. Die Post war sich der Tatsache bewusst, dass Abweichungen von der PreislisteZiel, gene- rell eine unterschiedliche Handhabung der Umsatzanpassung und Vereinbarung der Preisliste, zu Rabattauswirkungen und zu einer unterschiedlichen Behandlung von Kun- den mit gleicher Struktur führte.
c. Der Zusatzrabatt hatte einen sehr starken und im Vergleich zur Preislistenanpassung häu- fig überproportionalen Einfluss auf den Gesamtrabatt: Zum einen führte er auch dann zu Preisanpassungen, wenn aufgrund des neuen Umsatzes keine neue Preisliste vereinbart werden musste. Wurden die Umsätze nicht an die tatsächlichen Gegebenheiten ange- passt (vgl. dazu Rz 315 ff. und 322 ff.), resultierten daraus Rabattdifferenzen zu Kunden mit gleichen Umsätzen. Zum anderen konnte der Zusatzrabatt im Verhältnis zu Preislis- tenanpassungen zu vergleichsweise grösseren Preisunterschieden führen. So wurden Preisänderungen durch Einteilung in eine andere Preisliste teilweise «kompensiert» oder gar überkompensiert. Damit wird die in Rz 331 ff. beschriebene starke Auswirkung des Rabatts auf die Kunden und die dort aufgeführten theoretischen Beispiele bestätigt. Nach- folgend (Rz 367 ff.) wird zudem aufgezeigt, dass die überschiessende Wirkung des Zu- satzrabatts teilweise dem Effekt des Parameters Jahresprofil entgegenlief.
d. Aus den Ausbildungsunterlagen geht hervor, dass die Kommunikation gegenüber den Vertragskunden über die preisliche Einstufung nicht (immer) transparent war (vgl. zur In- transparenz insbesondere Kapitel A.4.4). Dies ermöglichte der Post, die Intransparenz auszunutzen und Vertragskunden unterschiedlich zu behandeln oder zu benachteiligen.
Anmerkungen Post
363. Die Post macht geltend, dass die Schulungsunterlagen vom Sekretariat falsch verstan- den wurden. So würden in den Folien gemäss Aussagen der Post bestimmte Fälle aufgezeigt, in denen eine Vorgehensweise streng nach Vorgaben eine gegensätzliche Folge haben könne und zu einem stossenden Ergebnis führe und die Kundenberater darauf geschult werden soll- ten, solche Konstellationen zu lösen.
364. Die Beispiele in den Schulungsunterlagen zeigen lediglich auf, dass das Preissystem CAPRI in sich nicht konsistent ist und zu Ungleichbehandlungen der Kunden bei gleichartiger Ausgangslage führen kann.
365. Die Post bringt zudem ein weiteres Mal vor, dass der Zusatzrabatt mit dem Kunden nicht vereinbart wurde, sondern kurzfristige Abweichungen vom Umsatz gemäss Prognose korrigie- ren sollte. So sei der Zusatzrabatt vielmehr für Fälle konzipiert worden, bei denen die Struk- turkontrolle noch nicht anschlug bzw. aufgrund absehbarer Entwicklungen auf eine Neukalku- lation der Preisliste verzichtet wurde. Zudem sollte er sicherstellen, dass Prognosefehler nicht zusätzlich belohnt würden.
366. Die von der Post vorgebrachten Argumente zum Zusatzrabatt sind falsch, da aufgrund der monatlichen Ausgestaltung gerade keine kurzfristigen Abweichungen vom Jahresumsatz gemäss Prognose korrigiert wurden. Da die Effekte der monatlichen Schwankungen beim Ver- sandvolumen die korrigierenden Effekte hinsichtlich der Erreichung der Jahresumsatzprog- nose bei weitem übertreffen, sind die von der Post angeführten Ziele des Zusatzrabatts in der monatlichen Ausgestaltung gerade nicht zu erreichen. Lediglich ein überproportionales Ab- strafen oder eine überproportionale Belohnung wird auf monatlicher Basis erreicht, wenn der Kunde die Jahresumsatzprognose auf monatlicher Basis unterschreitet bzw. übertrifft. Die Post kann daher aus ihren Ausführungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 85
f) Gegenläufige Wirkungen von Zusatzrabatt und Jahresprofil
367. Neben teilweise zufälligen Ungleichbehandlungen (vgl. Rz 331 ff.), welche aus der Aus- gestaltung und der verzögerten Anpassung der Parameter folgen, hatte der Zusatzrabatt auch Rabatteffekte, welche gegenläufig zum Preislistenparameter Jahresprofil verlaufen konnten. Neben dem Umsatz war das Jahresprofil ein entscheidendes Kriterium zur Einstufung der ein- zelnen Kunden in die jeweilige Preisliste (vgl. vorne, Rz 130.a). Hierbei wurde die Schwankung der Anzahl Sendungen pro Monat über das Jahr hinweg abgebildet. […]. Die Post begründete diese unterschiedliche Behandlung der Kunden wie folgt: So müsse die Post bei unregelmäs- sigen Versänden mehr Versandkapazitäten vorhalten. Das Ausmass der Schwankungen sei daher ein relevanter Kostenfaktor, weshalb es sich rechtfertige, das Ausmass der Schwankun- gen über den Parameter Jahresprofil für die Bestimmung der Preisliste zu berücksichtigen.
368. Die Höhe des Zusatzrabatts hing dagegen wie oben beschrieben vom Vergleich des erzielten Umsatzes zum durchschnittlichen (ein Zwölftel des vereinbarten Jahresumsatzes zu Preisen gemäss individueller Preisliste) Planumsatz ab. Hierbei resultierte bei einer Abwei- chung nach unten ein geringerer Zusatzrabatt und bei einer Abweichung nach oben ein höhe- rer Zusatzrabatt (vgl. Rz 139 ff.). Die Post begründete die unterschiedliche Behandlung der Kunden aufgrund des Zusatzrabatts primär damit, dass auf einer monatlichen Basis betrachtet Abweichungen zwischen dem geplanten Umsatz, welcher der Preisliste zugrunde lag, und dem tatsächlichen Umsatz zeitnah auf monatlicher Basis ausgeglichen und die Kunden damit gleichgestellt werden sollten (vgl. 147).
369. In der Ausgestaltung der beiden preisrelevanten Parameter Jahresprofil und Zusatzra- batt zeigt sich, dass sie gegenläufige Effekte haben konnten, wenn ein Kunde mit der Post monatlich unterschiedliche Mengen versandte. Während der Zusatzrabatt tendenziell Schwan- kungen mit einem höheren Rabatt „belohnte“, wurde der Kunde aufgrund des Jahresprofils bei höheren Schwankungen bei Überschreitung gewisser Schwellen durch die Einstufung in eine schlechtere Preisliste bestraft. Die nachfolgenden vier Tabellen zeigen diese Effekte beispiel- haft. Dabei wird stets vom gleichen Jahresumsatz ausgegangen, bei unterschiedlicher Auftei- lung der Mengen in einem Zweimonatsrhythmus. Die Schwankungsbreite des Jahresprofils wird ausgedrückt mit a, wobei ein tiefer Wert geringe Schwankungen ausdrückt.
Monat Um- Zusatzra- ZSR Durchschnittli- Schwan- Preislistenkorrek- satz batt (ZSR) in % cher Zusatzra- kungs- tur aufgrund Jah- absolut batt in % breite a resprofil
Januar 10625 265.63 2.5%
Februar 9375 140.63 1.5%
März 10625 265.63 2.5%
April 9375 140.63 1.5%
Mai 10625 265.63 2.5%
Juni 9375 140.63 1.5% 2.03% 6.25% […]
Juli 10625 265.63 2.5%
August 9375 140.63 1.5%
Septem- ber 10625 265.63 2.5%
Oktober 9375 140.63 1.5%
32-00009/COO.2101.111.7.298652 86 Novem- ber 10625 265.63 2.5%
Dezem- ber 9375 140.63 1.5%
Tabelle 34: Zusammenspiel zwischen Jahresprofil und Zusatzrabatt bei a (22.8.2016). 186 Quellen:, (31.5.2015). 187 (2.6.2015); Factsheet B-Post-Mas- sensendungen, verfügbar auf (2.6.2015). 188 Sie gelten nicht für Standardbriefe (bis Format B4, 1-100g).
32-00009/COO.2101.111.7.298652 123 Sendungen unter 50 Gramm berücksichtigt wurde. D. h. Quickmail versuchte, ähnliche Ra- batte zu gewähren wie die Post:189 […] Quickmail musste aber laut ihren Angaben in gewissen Fällen von der umsatzbasierten Rabattierung abweichen, wenn der Kunde durch Spezialan- gebote der Post von einer Zusammenarbeit mit Quickmail abgehalten worden sei. […]
511. Quickmail hatte somit generell günstigere Listenpreise im Vergleich zur Post, wobei die- ser Unterschied je nach Sendung und Gewicht durch die Erbringung von Vorleistungen der Vertragskunden bei der Post wieder verringert oder wettgemacht werden konnte. Gemäss Quickmail mussten sich ihre Rabatte trotz geringerer eingelieferter Mengen am gesamten Um- satz eines Vertragskunden einschliesslich des Monopolbereichs bei der Post orientieren.
512. Die Post bemängelt, dass die Höhe der Stückkosten von Quickmail nie untersucht, ge- schweige denn ein Kostenvergleich vorgenommen wurde. Ohne einen solchen könne jedoch nicht beurteilt werden, ob Quickmail überhaupt behindert wurde.
513. Hierzu ist anzumerken, dass eine Untersuchung der Stückkosten für die Zwecke der Untersuchung nicht zielführend ist. Zum einen ist Quickmail vorwiegend im Bereich der Brief- zustellung im Bereich der Massensendungen tätig, weshalb es grundsätzlich ausreicht, den Geschäftserfolg insgesamt zu betrachten, da sich die Stückkosten näherungsweise aus dem Verhältnis der Anzahl verschickter Sendungen zum Gesamtumsatz ergibt. Eine Stückkosten- betrachtung ist daher nicht notwendig. Zum anderen ist ein Vergleich der Stückkosten zwi- schen der Post und Quickmail nicht sachgerecht, da die Post überragende Marktanteile hat, über ein gesetzliches Teilmonopol verfügt und damit weitreichende Skalenvorteile erzielen kann.190
514. Die Post bringt weiter vor, dass ein Preisvergleich voraussetze, dass reale Nettopreise von Post und Quickmail erhoben werden, was das Sekretariat nie getan habe. Vielmehr seien Listenpreise verglichen worden, wobei die Listenpreise von Quickmail generell günstiger wa- ren, als diejenigen der Post. Zudem sei die Aussage, dass die Post die generellen Listenpreise wettgemacht haben soll eine blosse Behauptung.
515. Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist ein detaillierter Preisvergleich der Nettopreise von Post und Quickmail kaum zu bewerkstelligen, da aufgrund des Preissystems der Post für jeden Kunden die Nettopreise auf monatlicher Basis errechnet werden müssten. Ein Preisvergleich mit Quickmailkunden ist auf diese Weise ebenfalls nicht möglich oder mit grossen technischen Hürden verbunden.
Wirkung der Ausgestaltung als Preissystem mit Gesamtumsatzrabatten
516. Die Post gestaltete ihr Preissystem als Gesamtumsatzrabattsystem aus und unterschied bei der Rabattgewährung nicht zwischen dem reservierten Bereich resp. Monopol (Briefsen- dungen bis 50g) und dem nicht-reservierten Bereich (Briefsendungen über 50g). Der Grossteil der Briefsendungen in der Schweiz lag im reservierten Bereich. Dies bedeutet, dass ein Um- satzrückgang bei einem Kunden der Post, welcher aufgrund der Auslagerung eines Teils des Sendevolumens auf einen Wettbewerber (z.B. Quickmail) entsteht, dazu führen konnte, dass ein Rückgang des Rabatts auf die gesamte bei der Post verbleibende Versandmenge resul- tierte.
517. Laut Anzeige des VSV wurde im Zusammenhang mit der Transparenz auch bemängelt, dass die Rabatte nicht differenziert (Monopol – Nicht-Monopol) würden, «so dass man als
189 Vgl. der Preisvergleich von Quickmail für Grossbriefe, (2.6.2015). 190 Vgl. hierzu auch Vorabentscheidungsverfahren des EuGH in Sachen Post Danmark vom 6. Oktober 2015 (C23-14), Rz 59.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 124 Unternehmer die Volumen besser bei der Post belasse als einen möglichen Konkurrenten zu berücksichtigen.» Die neu geschaffene Intransparenz scheine wettbewerbsrechtlich fragwür- dig zu sein.
518. Der SDV machte ebenfalls geltend, dass die Post richtigerweise den Wettbewerbsbe- reich vom Monopolbereich trennen müsse. Der Umsatz im freien Wettbewerb dürfe nicht zum Umsatz im Monopolbereich hinzugezählt werden. Die Post könne sonst bei ihren Grosskunden eine Mischrechnung machen, welche den privaten Anbietern von Postdienstleistungen nicht möglich sei.
519. Durch einen dauerhaften Umsatzrückgang konnte sich einerseits die Einstufung in eine ungünstigere Preisliste ergeben, die sich wiederum auf die Preise des gesamten Versandvo- lumens auswirkte. Wenn sich die Umsatzschwankung allerdings innerhalb der Umsatzschwel- len einer Preisliste bewegte, erfolgte keine Änderung derselben. Andererseits konnten durch einen kurzfristigen Umsatzrückgang Einbussen beim Zusatzrabatt erfolgen, die sich wiederum auf das gesamte Versandvolumen in diesem Monat auswirkten. Der Zusatzrabatt reagierte aufgrund der monatlichen Berechnung schnell und aufgrund seiner Höhe stark auf Umsatzän- derungen.
520. In diesem Zusammenhang wurden in der Vorabklärung 28 Vertragskunden der Post die Frage gestellt, ob die Tatsache, dass ein Umsatzrückgang mit der Post die Rabatte und die Preise für alle bei der Post bezogenen Leistungen beeinflusst – also insbesondere auch die dem Monopol unterstehenden Sendungen bis 50 Gramm – einen Einfluss auf den Entscheid zur Berücksichtigung eines Konkurrenten habe, und wie gross dieser Einfluss sei. Zwölf Ver- tragskunden bejahten einen solchen Einfluss, neun verneinten ihn und sechs gaben keine oder eine unklare Antwort.191 Von den Quickmailkunden bejahten fünf einen Einfluss, ein Vertrags- kunde verneinte dies (mit der Begründung, die Konkurrenz würde v.a. aus Kostengründen berücksichtigt), und je ein Vertragskunde gab keine beziehungsweise eine unklare Antwort. Eine Mehrheit der Quickmailkunden erachtete somit den «Gesamtrabatt-Effekt» als relevant.
521. Dass der Gesamtumsatzrabatt seine Wirkung entfaltete, lässt sich auch daran erkennen, dass der Rabattverlust im Vergleich zu den ausgelagerten Sendungen teilweise viel höher ausfiel, wie aus einigen Antworten in der Untersuchung hervorgeht (vgl. Rz 558 ff.).192
A.4.7.4.1 Gesamtumsatzrabatt und Preislisteneinstufung
522. Das Preissystem 2009 (vgl. vorne, Tabelle 2) hatte in den Bandbreiten grundsätzlich Sprünge bis zu […] % zwischen den Minima der Bandbreiten. Ausnahmen gab es bei der […] Rabattstufe (Sprung von […] % auf […] %) sowie bei der Schwelle zur […]. Rabattstufe bei […] Franken (Sprung von […] % auf […] %).
523. Im Preissystem CAPRI waren laut Angaben der Post für jede Produktgruppe Minimal- (Liste 1) und Maximalrabatte (Liste 15) auf dem gültigen Listenpreis definiert. Die Produktra- battierung für die verbleibenden Listen sei annähernd linear. Das nachfolgende Schema zeige die Rabattstruktur auf:
[…]
Abbildung 17: […].
191 Ein Vertragskunde (Quickmailkunde) bezeichnete seine Antwort als Geschäftsgeheimnis und machte folgende Aussage: […]. 192 Vgl. beispielsweise auch […].
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524. Wie in Rz 138 ausgeführt, lassen sich die Gesamtumsatzrabatt für die einzelnen Seg- mente nur näherungsweise berechnen. Gemäss Abbildung 4 waren die Umsatzschwellen un- terschiedlich hoch, die durchschnittliche Differenz zwischen den einzelnen Listen lag zwischen […] %.193
525. Zu berücksichtigen ist, dass Vertragskunden nur einen Teil ihres Versands auf Quickmail auslagern konnten. Als bestreitbar wird dabei derjenige Umsatz bezeichnet, den ein Vertrags- kunde auf einen Konkurrenten – konkret Quickmail – maximal auslagern konnte. Dies hing von der Sendungsstruktur eines Vertragskunden und dem Angebot von Quickmail ab (Produktan- gebot, Haushaltabdeckung), wobei nur die B-Post Massensendungen ausserhalb des Mono- polbereichs überhaupt in Frage kamen. Ein Vertragskunde konnte also maximal den bestreit- baren Teil an einen Konkurrenten auslagern, in der Regel war dies aber nur ein kleinerer Teil.
526. Lagerte ein Vertragskunde einen Teil seines Umsatzes auf einen Konkurrenten aus, wurde er unter Umständen in eine schlechtere Preisliste eingestuft. War dies der Fall, musste der Konkurrent dem Vertragskunden nicht nur für den ausgelagerten Teil bessere Preise bie- ten, sondern den Vertragskunden auch noch für den Rabattverlust auf den bei der Post ver- bleibenden Sendungen entschädigen. Dies bedeutet, dass der Konkurrent dem Vertragskun- den immer einen höheren Rabatt für den ausgelagerten Teil bieten musste, als dieser von der Post erhielt. Lagerte ein Vertragskunde beispielsweise die Hälfte seines Umsatzes an einen Konkurrenten aus und wurde er deswegen von einer Preisliste mit 4 % auf eine tiefere mit 2 % eingestuft, so musste der Konkurrent dem Vertragskunden auf dem ausgelagerten Teil nicht nur einen Rabatt von 4 % bieten, sondern von 6 %, um den Rabattverlust bei der Post auszu- gleichen. Nachfolgend wird aufgeführt, wie dieser Mindestrabatt von 6 % berechnet wird.
527. Der Mindestrabatt wird als derjenige Rabatt definiert, den ein Konkurrent einem Ver- tragskunden mindestens bieten musste, um den Rabattverlust bei der Post durch die Verlage- rung wettzumachen. Der Begriff Mindestrabatt ist auch daher passend, da ein Konkurrent ei- nem Vertragskunden schon ohne den Gesamtumsatzrabatteffekt einen besseren Peis bieten musste, damit der Vertragskunde überhaupt einen Grund für einen Wechsel hatte, und um die Wechselkosten des Vertragskunden abzudecken.
528. Nachfolgend werden die Mindestrabatte für verschiedene Szenarien errechnet, welche sich aus den obigen Darlegungen ergeben. Aus diesen Berechnungen können auch ohne Kosteninformationen Indizien für die Wirkung des Preissystems auf die Konkurrenz abgeleitet werden.194 Der Mindestrabatt berechnet sich damit wie folgt: Umsatz ∗ Rabatt Umsatz ∗ Rabatt Mindestrabatt 195 bestreitbarer bzw. ausgelagerter Anteil
193 Zahlen aus der durchschnittlichen Berechnung der Rabatte gemäss Angaben der Schweizerischen Post, vgl. […]. 194 Ansatz aus LARS KJØLBYE, Rebates under article 82 EC: navigating uncertain waters, European Com- petition Law Review [2010], 76. 195 RabattPost alt: Rabatt in %, den die Schweizerische Post einem Kunden vor dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten ausrichtet; UmsatzPost alt: Umsatz, den die Schweizerische Post mit einem Kunden vor dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten erzielt; RabattPost neu: Rabatt in %, den die Schweizerische Post dem Kunden nach dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten ausrichtet; UmsatzPost neu: Umsatz, den die Schweizerische Post mit einem Kunden nach dessen (hypothetischer) Umsatzverlagerung auf einen Konkurrenten er- zielt; Bestreitbarer bzw. ausgelagerter Anteil: Kann in einem fixen Betrag (Umsatz) oder einem prozen- tualen Anteil (z. B. 30 %) von einem Ausgangsumsatz bestehen.
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529. Der auf dem ausgelagerten/bestreitbaren Anteil errechnete notwendige, durch einen Konkurrenten zu gewährende Mindestrabatt zum Ausgleich des Rabattverlusts bei der Post kann mit dem Rabatt der Post verglichen werden. Der von Quickmail zusätzlich zu entrichtende Rabatt wird nachfolgend als «Mehrrabatt» bezeichnet und berechnet sich aus der Differenz zwischen dem MindestrabattQuickmail und dem bisherigen Rabatt bei der Post. Mehrrabatt Rabatt Mindestrabatt
530. Je höher die Abweichung ist, desto stärker ist eine behindernde oder gar marktver- schliessende Wirkung.
531. Im Gegensatz zum Zusatzrabatt, bei dem die Rabattstufen für alle Vertragskunden ausgehend vom vereinbarten Jahresumsatz prozentual gleich weit auseinanderlagen196, las- sen sich für die Preislisten keine eindeutigen Szenarien berechnen. Der Mindestrabatt und der Mehrrabatt waren abhängig davon, wie weit ein Vertragskunde von einer Umsatzschwelle ent- fernt war, wie gross der ausgelagerte Anteil des Umsatzes war und wie hoch die Rabattdiffe- renz an der Schwelle war. Lagerte ein Businesspost-Kunde mit Preisliste […] und […] % Preis- listenrabatt (siehe Abbildung 4) beispielsweise nur […] % seines Umsatzes aus und unterschritt damit die Umsatzschwelle zur nächsttieferen Preisliste […], welche einen Rabatt von […] % vorsah, so betrug der Mindestrabatt auf dem ausgelagerten Anteil […] % und der Mehrrabatt […] % ([…] %- […] %). Damit war der Rabattverlust durch die neue Preislistenein- teilung bedeutend grösser als der Rabattverlust, welcher durch den geringeren Zusatzrabatt resultiert hätte, wenn der Kunde in der Preisliste […] verblieben wäre (vgl. Tabelle 59, Zeile 3). Lagerte hingegen ein Infopostkunde mit Preisliste […] und […] % Rabatt […] % seines Umsatzes aus und unterschritt dabei die Umsatzschwelle zu Preisliste […] mit […] % Rabatt, so betrug der Mindestrabatt knapp […] % und der Mehrrabatt […] % ([…] %-[…] %). Damit war der Rabattverlust durch die neue Preislisteneinteilung viel weniger gross als der Rabattverlust, der ohne Preislistenänderung durch den Verlust des Zusatzrabatts entstand (vgl.Tabelle 59, Zeile 1). Die Beispiele zeigen, dass der Mehrrabatt bei einer Preislistenänderung sehr unter- schiedlich hoch sein konnte und höher oder tiefer als der Rabattverlust aufgrund des Zusatz- rabatts sein konnte. In zeitlicher Hinsicht konnten sich die Effekte von Preisliste und Zusatzra- batt gegenseitig allerdings verstärken oder abschwächen, da der Zusatzrabatt zu diesem Phänomen hinzutritt.
532. Zur weiteren Illustration wird nachfolgend der Mehrrabatt berechnet, der auf einem be- streitbaren Anteil beruht, welcher jeweils den gesamten Umsatz zwischen zwei Preislisten um- fasst, also eher einem grossen bestreitbaren Umsatz. Die Preislisten lagen unterschiedlich weit auseinander (vgl. Tabelle 3 in Rz 129), sowohl absolut gesehen in Franken als auch pro- portional. Der bestreitbare Umsatz lag entsprechend der hier vorgenommen Annahme je nach Preislisten zwischen […] % und […] % des gesamten Umsatzes.197 Auf dieser Basis und in Abhängigkeit von der Rabattdifferenz in den Segmenten (vgl. Abbildung 4) ergeben sich die nachfolgenden minimalen und maximalen Mehrrabatte zwischen den verschiedenen Preislis- ten:
196 Voraussetzung dieser Aussage ist, dass die Jahresumsätze an die tatsächlichen Verhältnisse ange- passt werden, was nicht immer der Fall war, wie vorne gezeigt wurde (Rz 315 ff. und 322 ff.). 197 Für die Berechnung wurde der höhere Schwellenwert als 100 % angenommen. Wird vom tieferen Wert als Basis ausgegangen, liegen die Schwellen entsprechend weiter auseinander.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 127 Abbildung 18: Minimale und maximale Mehrrabatte (je nach Preislistensegment) zwischen zwei Preislisten unter der Annahme, dass der Umsatz zwischen zwei Preislisten der bestreit- bare Anteil des Umsatzes darstellt.198
533. In der vorstehenden Darstellung (Rz 532) sind die Umsatzverlagerungen teilweise gross bis 50 %. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei grösseren Verlagerungen (über 25 %) eines Vertragskunden je nach bestehender Preisliste möglicherweise mehr als eine Rabattschwelle überschritten wurde, was entsprechend höhere Mindest- und Mehrrabatte zur Folge hatte.
534. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Post sehr viel höhere Mengen an Briefsendun- gen als die Konkurrenz verarbeitet. Dadurch konnte und kann sie entsprechend höhere Ska- lenerträge und Verbundvorteile erzielen. Diesen Vorteil konnte sie nur aufgrund des histori- schen Monopols für Postdienstleistungen und des aktuell immer noch bestehenden Teilmonopols für Briefsendungen bis 50 Gramm erreichen. D. h. bei der Berechnung des Mehr- rabatts wäre zu berücksichtigen, dass die Post wie ein aktueller Konkurrent aufgrund der viel kleineren (verlagerten) Mengen nur einen Teil der Skalen- und aufgrund des beschränkteren Produktportfolios nur einen Teil der Verbundeffekte (wenn überhaupt) erzielen kann. Diesbe- züglich könnte bei der Berechnung des Mehrrabatts für die Variable RabattPost alt der Rabatt der Post eingesetzt werden, der für die ausgelagerte Menge zur Anwendung käme. Für die Berechnungen wird der Mehrrabatt nachfolgend aus Gründen der Transparenz jedoch so be- rechnet wie oben (Rz 529) in der Formel beschrieben. Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass der Mehrrabatt aufgrund der alternativen Berechnung höher sein könnte.
Anmerkungen der Post
535. Die Post bemängelt, dass die Berechnungen zum „Mindestrabatt“ und zum „Mehrrabatt“ nicht belegen würden, dass der Gesamtrabatt sowohl bei der Preislisteneinstufung als auch
198 Berechnung entsprechend Rz 528 und 529.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 128 beim Zusatzrabatt zu einer Behinderung von Quickmail hätte führen können. Vielmehr würde der maximale Mehrrabatt geringer sein und würde im um die tatsächliche Kundenverteilung gewichteten Durchschnitt nur ganze [1-2] % betragen. Hieraus schliesst die Post, dass bei einem Mehrrabatt von [1-2] % nicht nachvollziehbar sei, dass Quickmail im Wettbewerb be- hindert worden sein soll, zumal Quickmail nach eigenen Angaben immer 15 % tiefere Preise als die Post offeriere.
536. Zur Berücksichtigung des Mindestrabatts bzw. Mehrrabatts ist nicht nur der Mindestra- batt bzw. Mehrrabatt bei einem Preislistenwechsel zu berücksichtigen, wie dies die Post in ihren Ausführungen macht, sondern zusätzlich der Mindestrabatt bzw. Mehrrabatt, der durch den Zusatzrabatt entsteht. Zudem ist eine aggregierte Berechnung des Mindestrabatts bzw. Mehrrabatts ohnehin obsolet, da für Wettbewerber relevant ist, dass sie den Rabattverlust für diejenigen Kunden aufwiegen, welche sie gewinnen wollen. Daher können aus dem gewich- teten Durchschnitt der Mindestrabatte bzw. Mehrrabatte keinerlei Schlussfolgerungen auf eine allfällige Wettbewerbswirkung gezogen werden. Vielmehr ist jeder Einzelfall individuell zu be- trachten. Zudem ist für die Beurteilung der Wettbewerbswirkungen der Gesamtsachverhalt massgeblich.
A.4.7.4.2 Gesamtumsatzrabatt und Zusatzrabatt
a) Hinweis aus Kundeninformation
537. In der Kundeninformation zum Preissystem CAPRI war beim Zusatzrabatt von «Hebel- wirkungen» mit entsprechender Grafik die Rede. Dies vermittelt den Vertragskunden den (zu- treffenden) Eindruck, dass Umsatzänderungen über den Zusatzrabatt zu sehr starken Ra- battauswirkungen führen.
b) Wirkungsweise
538. Die Wirkungsweise des Zusatzrabatts als Gesamtumsatzrabatts kann in der nachfolgen- den Beispielrechnung aufgezeigt werden. Dabei wird von einem Jahresumsatz von 120‘000 Franken ausgegangen, was einem durchschnittlichen monatlichen Ausgangswert von 10‘000 Franken für den Zusatzrabatt entspricht. Ein monatlicher Umsatz im Bereich von 10‘000 Fran- ken +/- 5 % entspricht dem Zielrabatt und ergibt einen Zusatzrabatt (Ziel) von 2 %. Für ver- schiedene, an einen Wettbewerber ausgelagerte (positive Werte in der Spalte «ausgelagerter Umsatz») oder neu generierte (negative Werte in der Spalte «ausgelagerter Umsatz») Um- sätze wird der resultierende «Zusatzrabatt (neu)» und der Rabattverlust im Vergleich zum Ziel- rabatt angezeigt. Die zweitletzte Spalte zeigt den «Mindestrabatt», welchen ein Wettbewerber auf den ausgelagerten Umsatz gewähren muss, um nur den durch den Zusatzrabatt entstan- denen Rabattverlust bei der Post, der auf den gesamten verbleibenden Umsatz berechnet wird, auszugleichen. Die letzte Spalte mit dem «Mehrrabatt» zeigt die Differenz zwischen dem Mindestrabatt und dem Zielrabatt von 2 %. Dies entspricht dem Rabatt, den der Wettbewerber zusätzlich zum Zusatzrabatt der Post mindestens ausgleichen muss. Ausge- Umsatz Post neu Zielum- Zusatz- Ziel Zusatz- Rabatt Rabatt- Min- lagerter Mehr- satz rabatt Rabatt rabatt neu verlust destra- Umsatz rabatt (CHF) Ziel (CHF) CHF % neu (CHF) (CHF) batt (CHF)
10‘000 2% 200.- 2‘600 7‘400 74% 0% 0.- 200.- 7.69% 5.69%
10‘000 2% 200.- 2‘500 8‘400 84% 1% 84.- 116.- 7.25% 5.25%
10‘000 2% 200.- 1‘500 9‘400 94% 1.5% 141.- 59.- 9.83% 7.83%
10‘000 2% 200.- 500 9‘500 95% 2% 200.- 0.- 2.00% 0.00%
32-00009/COO.2101.111.7.298652 129 10‘000 2% 200.- -500 10‘500 105% 2.5% 262.50 -62.50 12.50% 10.50%
10‘000 2% 200.- -1‘500 11‘500 115% 3% 345.- -145.- 9.67% 7.67%
Tabelle 59: Illustration der Wirkungsweise des Zusatzrabatts bzw. Berechnung der Mehrra- batte bei Mehr- oder Minderumsatz.
539. Wie aus der 1. Zeile in der Spalte Mindestrabatt hervorgeht, lohnt sich – unter Ausklam- merung des Preislistenrabatts und sämtlicher tatsächlich entstehender Zusatzkosten – die Auslagerung von mehr als 25 % des monatlichen Sendevolumens eines Postkunden nur, wenn der Wettbewerber einen Rabatt auf den ausgelagerten Umsatz in Höhe von mehr als 7.69 % gewährt. Auf der anderen Seite wird ein Postkunde, der 5 % seines Sendungsvolu- mens von einem Konkurrenten abzieht und mit der Post realisiert, mit einem zusätzlichen Ra- batt von 12.50 % auf dem zurückverlagerten Anteil belohnt (zweitletzte Zeile in der Spalte Mindestrabatt).
540. Die nachfolgende Grafik zeigt die Rabatte auf, die Quickmail mindestens zusätzlich zum Rabatt der Post anbieten musste («Mehrrabatte»), um einen Vertragskunden für den Rabatt- verlust aufgrund des Zusatzrabatts zu entschädigen, wenn der Vertragskunde Sendungen auf Quickmail auslagerte oder zusätzliche Versände mit Quickmail abwickeln wollte. Die darge- stellten zusätzlich notwendigen Rabatte kamen daher zum Grundrabatt (aufgrund der Preis- liste) und dem Zusatzrabatt (Normalwert 2 %) hinzu, welche Quickmail im Preis für Sendungen bereits berücksichtigen musste. Nicht berücksichtigt sind auch Wechsel- und andere Kosten der Vertragskunden.
Abbildung 19: Zusätzlich notwendiger Rabatt aufgrund des Zusatzrabatts
541. Zur Erläuterung der obigen Abbildung soll ein Beispiel dienen: Ein Vertragskunde der Post generiert 200‘000 Franken Umsatz mit der Post. Er erhält 2 % Zusatzrabatt darauf, somit 4‘000 Franken. Davon ausgehend ergeben sich die beiden folgenden Szenarien:
32-00009/COO.2101.111.7.298652 130
a. Er überlegt sich, einen Versand ausmachend 6 % seines Gesamtumsatzes (also einen Umsatz von 12‘000 Franken) auf Quickmail zu verlagern. Nach Verlagerung erhält er noch 1.5 % Rabatt auf 188‘000 Franken, somit 2‘820 Franken Rabatt. Quickmail muss den Kunden auf den 12‘000 Franken verlagerten Umsatz somit mindestens für die 1‘180 Fran- ken Rabattverlust des Kunden bei der Post entschädigen. Dies entspricht einem notwen- digen Rabatt in Höhe von gut 9.83 %.
b. Beispiel 2: Der Kunde überlegt sich, einen zusätzlichen Auftrag im Umfang von 5 % (d. h. Umsatz von 10‘000 Franken) zu gewähren. Dies kann er bei der Post oder Quickmail tun. Platziert er den zusätzlichen Auftrag bei der Post, erhöht sich sein Rabatt auf 2.5 %. Der gesamte Rabatt beträgt somit 2.5 % von 210‘000 Franken, also 5‘250 Franken. Ein Kunde wird also von Quickmail mindestens einen Rabatt auf dem zusätzlichen Auftrag verlangen, der die Rabattdifferenz (5‘250-4‘000=1‘250 Franken) aufwiegt. Dies entspricht auf dem Umsatz von 10‘000 Franken einem notwendigen Rabatt von 12.5 %.
542. Dies bedeutet, dass Wettbewerber aufgrund des Zusatzrabattes weit grössere Rabatte auf ihr Sendevolumen entrichten mussten als die Post, um den Rabattverlust, den ein Kunde bei der Post erleidet, aufzufangen.
543. Entsprechend übten die Kundenverbände VSV und SDV denn auch deutlich Kritik am Zusatzrabatt, welcher einerseits als Treue- oder Zielrabatt wirke und wettbewerbsrechtlich be- denklich sei und andererseits zu grosser Intransparenz führe (Abschnitt A.4.7.2 und Rz 431).
A.4.7.4.3 Fazit zur Wirkung des Gesamtumsatzrabatts
544. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass der mögliche durch Auslagerung eines Teils des Postversands resultierende Rabattverlust bei der Post aufgrund der Ausgestaltung als Gesamtumsatzrabatt durch einen meist bedeutend höheren Rabatt bei Quickmail ausge- glichen werden musste. Ähnlich verhält es sich beim Entscheid über einen Mehrversand bei der Post, welcher zu höheren Zusatzrabatten auf das gesamte Versandvolumen führte.
Wirkung des Preissystems auf die Wechselbereitschaft der Vertragskunden
545. Nachfolgend wird zum einen untersucht, wie die Vertragskunden die Möglichkeiten zur Auslagerung von Sendungen einschätzten. Zum anderen werden die Auswirkungen des Preis- systems CAPRI auf die Nutzung von Quickmail durch die Vertragskunden anhand der beiden Befragungen der Vertragskunden in der Vorabklärung und der Untersuchung beurteilt.
A.4.7.5.1 Modalitäten zur Verlagerung von Sendungen
546. In der Vorabklärung wurden 28 Vertragskunden verschiedene Fragen zur Konstellation gestellt, in welcher Vertragskunden ein bestimmtes Volumen der Postdienstleistungen (z. B. grössere Versände von Briefsendungen über 50g) mit einem Konkurrenten der Post abwickeln wollen.199
547. Zunächst wurden die Vertragskunden gefragt, ob eine solche Auslagerung von Sendun- gen im Rahmen des geltenden Vertrags mit der Post möglich sei.200 Drei Vertragskunden ga- ben darauf keine Antwort, drei weitere konnten dies nicht beurteilen. Die restlichen 22 Ver- tragskunden bejahten die Möglichkeit der Auslagerung im Rahmen des geltenden Vertrags, wobei ein Vertragskunde einschränkte, dass dies nur der Fall sei, wenn die Umsätze [mit der Post] dennoch erreicht würden. Drei Vertragskunden machten zudem darauf aufmerksam, dass dies Auswirkungen auf Preise und Rabatte hätte. Ein Vertragskunde bemerkte dazu: «Ja,
199 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 24. 200 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 24a.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 131 allerdings werden wir indirekt bestraft, da wir die vergangenheitsbasierten Umsätze nicht mehr erreichen und somit nicht mehr von den Umsatzrabatten profitieren.» Ein Vertragskunde gab an, dass laut Aussage der Post eine Zusammenarbeit mit einem Konkurrenten möglich sei, obwohl die Post im Vertrag als «bevorzugter Partner» bezeichnet werde.
548. Die 28 Vertragskunden wurden in der Vorabklärung zudem befragt, in welchen Fällen und auf welche Weise gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags aufgrund geringerer Um- sätze erfolgen würde. Die Antworten auf diese Fragen waren uneinheitlich und ergaben kein klares Bild. So gingen insgesamt 16 Vertragskunden von einer Vertragsanpassung aus, wäh- rend fünf von keiner direkten oder überhaupt keiner Vertragsanpassung ausgingen. Weitere fünf Vertragskunden gaben entweder keine Auskunft oder konnten dies nicht beantworten. Zwei Vertragskunden gingen davon aus, dass sie Vertragsanpassungen anstossen konnten.
549. Da die Auswirkungen des Preissystems auch mit der Möglichkeit zur Kündigung zusam- menhängen, wurden 28 Vertragskunden in der Vorabklärung nach der Dauer des Vertrags mit der Post und der Kündbarkeit sowie der Umständlichkeit einer solchen befragt.201
550. Hinsichtlich Vertragsdauer gaben vier Vertragskunden keine Antwort. 17 Vertragskun- den gaben zur Antwort, der Vertrag sei unbefristet, was mit den in den Unterlagen vorhande- nen Basisverträgen übereinstimmte. Dagegen antworteten fünf Vertragskunden (darunter auch drei Quickmailkunden), der Vertrag sei auf ein Jahr beschränkt. Zwei Vertragskunden (darunter ein Quickmailkunde) war die Dauer des Vertrages unbekannt.
551. Hinsichtlich Kündigungsmodalitäten ergab sich aus der Befragung ebenfalls kein klares Bild. Zur entsprechenden Frage gaben sieben Vertragskunden keine Antwort, und eine Ant- wort war unklar. Zwei weitere Vertragskunden (davon ein Quickmailkunde) bestätigten ledig- lich, dass der Vertrag kündbar sei. Zwei Vertragskunden (davon ein Quickmailkunde) waren die Kündigungsvorgaben nicht bekannt. Sieben Vertragskunden (davon drei Quickmailkun- den) gaben an, der Vertrag mit der Post sei innert 30 Tagen auf ein Monatsende kündbar, was der Standardklausel im Vertrag entsprach. Im Übrigen machten die Vertragskunden in zeitli- cher Hinsicht folgende Angaben: zwei Wochen (1), drei Monate (1 Quickmailkunde), sechs Monate (1), ein Jahr (2, davon ein Quickmailkunde), gemäss OR-Bestimmungen (1), bei An- passung der Preise (1). Schliesslich gaben zwei Vertragskunden (davon ein Quickmailkunde) an, eine Kündigung sei nicht notwendig, da die Verträge jährlich auslaufen würden bezie- hungsweise eine Mengenreduktion bis auf 0 auch ohne Kündigung möglich sei. Auf die Frage, ob die Kündigung umständlich sei, antworteten drei Viertel der befragten Vertragskunden nicht. Der Rest gab an, dass eine Kündigung nicht umständlich sei, was der Aussage der Post entspricht. Aufgrund der niedrigen Zahl der Antworten und dem Resultat der Auswertung zur Frage nach der effektiven Kündigung des Vertrags durch die Vertragskunden (Rz 476, inklu- sive Aussage eines Vertragskunden) kann dies jedoch nicht ohne weiteres verallgemeinert werden.
A.4.7.5.2 Auswirkungen der Komplexität und Intransparenz
552. Wie oben bereits erwähnt, beanstandete der VSV als Kundenverband eine Erschwerung der Berücksichtigung von Konkurrenten durch die «wettbewerbsrechtlich fragwürdige Intrans- parenz» des Preissystems (Rz 431.a).
553. Auch Quickmail machte geltend (Rz 432), das Preis- bzw. Rabattmodell der Post sei intransparent und in seinen Auswirkungen für die Kunden kaum berechenbar, weshalb sich Kunden scheuten, Quickmail dennoch einen Teil der Sendungen zu übergeben. Kunden wür- den so von einer Zusammenarbeit mit Quickmail abgehalten oder es werde die Aufnahme der Zusammenarbeit verzögert oder verunmöglicht. Wegen der hohen Komplexität des Systems
201 Fragebogenantworten Vorabklärung, Fragen 20c und d.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 132 müsse Quickmail dabei die Kunden z. B. mit Kalkulations-Tools unterstützen, damit diese die Auswirkungen der Rabattverluste bei der Post berechnen könnten. In diesem Zusammenhang reichte Quickmail zum Beleg E-Mails von Kunden ein:
a. Aus der E-Mail eines Quickmailkunden geht hervor, dass die Post bei Anfragen zu detail- lierteren Angaben offenbar eine gewisse Zeit benötigte und die Berechnungen sehr kom- plex waren. Es geht ebenfalls daraus hervor, dass die Planung und Berechnung von Quickmail-Auflagen dauern konnte.
b. Gemäss einem weiteren Mailwechsel zwischen Quickmail und einem ihrer Kunden musste Quickmail offenbar ein Tool entwickeln, welches es Kunden erlaubt, die Auswir- kungen der Auslagerung von Sendungen auf Quickmail zu berechnen. Es berechnete ei- nerseits die mit Quickmail zustellbaren Mengen und die zu erzielenden Umsätze. Ande- rerseits berechnete es den Zusatzrabattverlust bei der Post (Reduktion des Preisvorteils von Quickmail).
554. Wie oben aufgezeigt, wurde das Preissystem CAPRI zudem von vielen Kunden als kom- plex und intransparent empfunden. So waren vielen Vertragskunden ihre Einstufung, die ge- naue Berechnung der Parameter und die Preislistenoptionen nicht bekannt.
555. In Ergänzung zu den oben aufgeführten Resultaten der Befragung zur Transparenz im Allgemeinen wurden die Vertragskunden der Post in der Vorabklärung und der Untersuchung durch das Sekretariat gefragt, ob ihnen bekannt sei, was ihnen an Rabatt entgehen würde, wenn sie einen Teil ihres Postversands an einen alternativen Anbieter auslagern würden.202
556. Von den in der Vorabklärung befragten 28 Vertragskunden verneinten dies 13, zehn be- jahten dies (z. T. aber nur mit Blick auf die Auswirkung des Zusatzrabatts). Einer der bejahen- den Vertragskunden relativierte jedoch, dass der Rabattverlust nicht im Detail bekannt sei. Einem Vertragskunden war der Rabattverlust teilweise bekannt. Zwei Vertragskunden beant- worteten die Frage nicht, und eine Antwort war unklar.203 Von den neun Quickmailkunden kannten vier Vertragskunden den Rabattverlust, vier kannten ihn nicht.204 Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist die Aussage eines Vertragskunden auf die Frage, ob die preisliche Auswirkung einer Umsatzverlagerung bekannt sei. Der Vertragskunde stufte diesbezüglich die preisliche Herabstufung aufgrund eines Umsatzverlustes als stärker ein als die höheren Zu- satzrabatte: «Ja, haben wir erhalten. Der Preis für Massensendungen Standard wird um 3.3 % teurer, wobei dies durch die niedrigeren Umsatzstaffeln zum Erreichen der Monatsrabatte ei- gentlich nicht ausgeglichen wird.»
557. In der Untersuchung konnten von den 255 befragten Vertragskunden 234 den Rabatt- verlust nicht abschätzen.205 Lediglich zwölf der befragten Vertragskunden – d. h. unter 5 % – gaben an, dass ihnen dies bekannt sei. Sieben machten keine Angaben.206
558. Diejenigen Vertragskunden, welche die Auswirkungen auf den Rabatt kennen, wurden gebeten, den Rabattverlust für bestimmte Verlagerungen (5 %, 10 %, 20 %, 30 %, 40 %, 50 %) anzugeben.207 Von den zwölf Vertragskunden nannte ein Vertragskunde nur den für ihn an einen Konkurrenten auslagerbaren Anteil seiner Sendungen, ohne eine Angabe zum
202 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 24e; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 21. 203 Ein Vertragskunde und Quickmailkunde bezeichnete seine Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. 204 Siehe Fn 203. 205 Vgl. beispielsweise die Aussagen an anderer Stelle in act. 246, Frage 22, und act 250, Frage 17. 206 Zwei Unternehmen bezeichneten ihre Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. 207 Der Rabattverlust war in Franken sowie in Prozent des bisherigen Rabatts anzugeben.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 133 Rabattverlust zu machen, und drei weitere Vertragskunden machten ebenfalls keine detaillier- ten Angaben zu den einzelnen Schwellen oder gaben nur den Rabattverlust für den maximal auslagerbaren Teil an.208 Daraus folgt, dass sieben Vertragskunden genauere Angaben zu den erfragten Stufen machten. Mit Bezug auf den auslagerbaren Anteil machten zwei Ver- tragskunden keine Angaben, ein Vertragskunde gab 0 % an, zwei gaben 5 % an, drei 20 oder 25 %, drei über 60 %.
559. Die ganz überwiegende Mehrheit derjenigen Vertragskunden, welche Angaben mach- ten, scheint sich auf den Zusatzrabatt und nicht auf die Preislisteneinstufung bezogen zu ha- ben. Sofern nämlich die Vertragskunden den Rabattverlust nicht wie verlangt als Anteil in Pro- zent vom bisherigen Rabatt angaben, variierten diese von 0 bis 3 %, wobei teilweise auch nur 2 % oder 2.5 % angegeben wurden.
A.4.7.5.3 Einschätzung der Wirkung durch die Vertragskunden
560. Auf die in der Untersuchung an 255 Vertragskunden gestellte Frage209, ob sie aufgrund des Preissystems schon einmal auf die (einmalige oder mehrmalige) Auslagerung eines Teils ihres Postversandes auf einen alternativen Anbieter verzichtet haben, antworteten 20 Ver- tragskunden mit Ja (d. h. knapp 8 %), 227 mit Nein und sechs machten keine Angaben.210 Knapp die Hälfte (neun) der Ja-Antworten stammt von Quickmailkunden oder solchen Ver- tragskunden, welche zum damaligen Zeitpunkt Quickmail als Alternative angaben. Damit gab knapp ein Viertel der Kunden, die Quickmail als Alternative angaben, an, dass sie aufgrund des Preissystems der Post mindestens einmal auf eine Auslagerung zu einem Konkurrenten der Post verzichtet hatten.
561. Die 20 Vertragskunden, welche bereits mindestens einmal aufgrund des Preissystems auf die Auslagerung eines Teils ihres Postversand verzichtet hatten und eine Begründung an- gaben211, begründeten ihre Antwort wie folgt212:
a. Für zehn Vertragskunden war für den Verzicht der Auslagerung die Rabattpolitik der Post ausschlaggebend. Von diesen Vertragskunden gaben neun eine (befürchtete) Rabattkür- zung respektive Erhöhung der Preise als Begründung an, davon ein Quickmailkunde und drei potenzielle Quickmail-Kunden. Damit gaben sämtliche potenziellen Quickmailkunden, welche aufgrund des Preissystems bereits auf einen Wechsel verzichtet hatten, das Preis- system als Grund für den Verzicht an. Es fällt zudem auf, das fast alle Nennungen auf NGO oder Versand-/Detailhandel entfielen. Einer der zehn Vertragskunden (Quickmail- kunde im Versandhandel) machte explizit den Zusatzrabatt dafür verantwortlich, dass eine Verlagerung von Sendungen nicht profitabel sei: «In Monaten mit überdurchschnittlicher Menge ist für uns eine Nutzung von Quickmail uninteressant, da sich bei der Post der Versand der nicht durch Quickmail beförderbaren Sendungen um 3 % verteuert. In schwa- chen Monaten, wo wir ohnehin bei der Post keinen Zusatzrabatt erhalten, hätte die Nut- zung von Quickmail hingegen keine Auswirkungen. Allerdings sind unsere Auflagenmen- gen dann wiederum so gering, dass der Aufwand für die Aufteilung der Sendungen zwischen Quickmail und Post derart ins Gewicht fällt, dass es sich auch wieder nicht lohnt.» Unter den zehn Vertragskunden befand sich nur einer, der in der vorhergehenden
208 Ein Vertragskunde bezeichnete seine Antwort als Geschäftsgeheimnis. 209 Fragebogenantworten, Frage 22. 210 Zudem bezeichneten zwei Vertragskunden ihre Antwort als Geschäftsgeheimnis, dazu kommen drei Vertragskunden, welche die Begründung zu ihrer Antwort als Geschäftsgeheimnis bezeichnen 211 Ein Unternehmen hat die Begründung als Geschäftsgeheimnis bezeichnet, und zwei machen keine Angaben. 212 Es kommen Mehrfachnennungen vor.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 134 Frage genau beziffern und nachrechnen konnte, wie hoch der mutmassliche Rückgang des Umsatzrabatts ausfallen würde (vgl. Rz 558).
b. Drei Vertragskunden, davon wiederum je eine NGO und ein Versandhandelsunterneh- men, machten (u. a.) Kosten geltend, welche insbesondere durch ein Splitting entstehen, teilweise auch für die bei der Post verbleibenden Sendungen.
c. Die meisten restlichen Vertragskunden gaben als Grund ein ungenügendes bzw. fehlen- des Angebot der Konkurrenz an (Abdeckung, Umfang des Angebots, Qualität) oder Zu- friedenheit mit dem Angebot der Post an.
562. In der Vorabklärung und der Untersuchung wurden die Vertragskunden zudem gefragt, ob ihrer Meinung nach das neue Preissystem eine (teilweise) Verlagerung von Sendungen zur Konkurrenz im Vergleich zum früheren Preissystem (reine Rabattierung auf Basis des Umsat- zes) erschwert, erleichtert oder nicht verändert hat.213
563. Die Fragestellung in der Vorabklärung an 28 Vertragskunden war dabei vor allem im Zusammenhang mit der Zweiteilung des Preissystems in Preislisteneinteilung und in Zusatz- rabatt gestellt worden. Ein Vertragskunde machte gar keine Angabe, und weitere fünf Ver- tragskunden konnten die Frage nicht beurteilen.214 Zwei Vertragskunden antworteten mit Er- leichterung. Demgegenüber gaben sieben Vertragskunden (davon fünf von neun Quickmail- Kunden215) an, ein Wechsel sei erschwert worden. Schliesslich ergab sich für zwölf der ant- wortenden Vertragskunden keine Änderung.
Einfluss des Erschwert Erleichtert Nicht verändert Keine Antwort neuen Preissys- oder unklar tems auf einen Wechsel zur 7 2 12 6 Konkurrenz
Tabelle 60: Vergleich des Preissystems CAPRI mit dem Preissystem 2009 hinsichtlich der Auslagerung von Sendungen auf einen Konkurrenten (Befragung Vorabklärung)
564. Von den zwei Vertragskunden, welche eine Erleichterung angaben, begründete ein Ver- tragskunde die Antwort mit der besseren Vergleichbarkeit der Preise. Der andere Vertrags- kunde begründete die Antwort nicht, gab aber etwas im Widerspruch zur Erleichterung in Ant- wort 24 an, dass die Auswirkungen einer Mengenreduktion nicht mehr nachvollziehbar seien. Die Vertragskunden, welche im neuen Preissystem eine Erschwerung der Verlagerung von Sendungen sahen, gaben vor allem die nur schwer einschätzbaren Auswirkungen eines Wechsels auf den Rabatt und die Rabattreduktion selbst als Gründe für ihre Antwort an. Ein Vertragskunde gab an, die Abwicklung eines bestimmten Volumens über einen Konkurrenten unter dem Vertrag mit der Post sei zwar möglich, aber sie würden dafür bestraft, da sie die vergangenheitsbasierten Umsätze nicht mehr erreichten und somit nicht mehr von den Zu- satzrabatten profitierten. Ein anderer Vertragskunde gab an: «Erschwert, da durch das neue Preismodell die Vergabe von Teilmengen an Quickmail zu stärkeren Preisanstiegen bei der Post führen.» Die meisten derjenigen Vertragskunden, welche keine Änderung für eine Verla- gerung der Sendungen sahen, begründeten dies damit, dass es für sie derzeit ohnehin noch
213 Fragebogenantworten Vorabklärung, Frage 23b; Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 23. 214 Dazu kommt ein Vertragskunde (Quickmailkunde), der seine Antwort als Geschäftsgeheimnis be- zeichnete. 215 Siehe Fn 214.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 135 keine Alternativen (mangelnde Konkurrenz oder hoher Anteil der Sendungen im Monopolbe- reich) zur Post gebe.
565. In der Untersuchung216 gaben drei der befragten 255 Vertragskunden an, das neue Preissystem habe einen Wechsel erleichtert, 20 sahen darin eine Erschwerung, 202 keine Änderung und 29 machten keine Angaben.217
Einfluss des Erschwert Erleichtert Nicht verändert Keine Angaben neuen Preis- systems auf ei- 20 3 202 29 nen Wechsel zur Konkurrenz
Tabelle 61: Vergleich des Preissystems CAPRI mit dem Preissystem 2009 hinsichtlich der Auslagerung von Sendungen auf einen Konkurrenten (Befragung Untersuchung)
566. Die Vertragskunden, welche angaben, das neue Preissystem habe einen Wechsel er- leichtert, sahen die Erleichterung nur darin, dass mangels Verhandlungsmöglichkeit oder in- folge Preiserhöhungen die Anreize gestiegen waren, sich nach Alternativen umzusehen.218
567. Von den 20 Vertragskunden, welche im neuen Preissystem eine Erschwerung eines Wechsels sahen,219 nannten 8 als Grund die schwierige und umständliche Berechnung, die mangelnde Transparenz und die daraus folgende fehlende Vergleichbarkeit von Leistungen. Zwei dieser Vertragskunden nannten dabei explizit auch den Zusatzrabatt als Grund für diese Schwierigkeit. Weitere zwei Vertragskunden nannten den Zusatzrabatt selbst als relevanten Parameter für die Erschwerung eines Wechsels, denn dieser Rabatt falle weg und führe zu einer Kumulation der Sendungen in gewissen Monaten. Zwei Vertragskunden nannten die Vertragsbindung an sich und die Rabattkürzung durch die Post als Grund. Der Rest machte keine Angaben oder nannte spezifische Gründe.
568. Von den 202 Vertragskunden, welche keine Veränderung durch den Systemwechsel sa- hen, lieferten etwa zwei Drittel der Vertragskunden (135) keine explizite Begründung. Für ei- nen zusätzlichen Teil war die Frage nicht beurteilbar (13). Für den überwiegenden Rest war die Frage nicht relevant, da sie aus anderen Gründen nicht wechseln konnten (Abdeckung, viele Sendungen im Monopol, Zusatzkosten, Qualität, fehlendes genügendes oder passendes Angebot der Konkurrenz) oder wollten (Aufwand, aus Prinzip).
569. Vier Fünftel der 20 Antworten von Vertragskunden, welche im neuen Preissystem eine Erschwerung eines Wechsels zu einem Konkurrenten sahen, stammen von Unternehmen im Bereich Versand- oder Detailhandel oder von NGO/Vereinen/Organisationen. Zudem waren knapp die Hälfte ehemalige Quickmailkunden oder solche, welche in der Befragung Quickmail als Alternative angaben. Von den aktuellen und potentiellen Quickmailkunden schätzten somit etwas weniger als ein Fünftel das neue Vertragskundenmodell als Erschwerung ein. Dies sind mehr als dreimal so viele als für den Rest der Vertragskunden. Dazu kamen noch die zwei Vertragskunden, welche zwar im Fragebogen „Erleichterung“ ankreuzten, aber nur im Hinblick auf einen grösseren Anreiz für einen Wechsel (vgl. Rz 566). Bei den Quickmailkunden standen
216 Fragebogenantworten Untersuchung, Frage 23. 217 Ein Vertragskunde bezeichnete die Antwort zudem als Geschäftsgeheimnis. Insgesamt fünf Ver- tragskunden bezeichneten die Begründung ihrer Antwort als Geschäftsgeheimnis. 218 Ein Vertragskunde der offen gelegten Antworten mit «Erleichtert» bezeichnet die Begründung als Geschäftsgeheimnis. 219 Von den 20 Vertragskunden mit Antwort «Erschwert» bezeichneten zwei Vertragskunden ihre Ant- wort als Geschäftsgeheimnis.
32-00009/COO.2101.111.7.298652 136 die mangelnde Transparenz und der Zusatzrabatt im Vordergrund. Von den aktuellen oder potenziellen Quickmailkunden, welche keine Veränderung sahen, gaben viele ungenügend starke Konkurrenz mit entsprechendem Angebot als Grund für ihre Antwort an. Immerhin zwei der aktuellen oder potenziellen Quickmailkunden gaben aber an, das neue Preissystem sei übersichtlich resp. die Mailings seien von der Post transparent berechnet worden.
A.4.7.5.4 Zusammenfassung
570. Zusammenfassend war laut Vertragskunden eine Kündigung des Vertrags zur Verlage- rung von Sendungen auf einen Konkurrenten grundsätzlich möglich, allerdings gegebenenfalls mit Auswirkung auf die Rabattwirkungen. Ein Grossteil der Vertragskunden kannte aber die Vertragsdauer und Kündigungsmodalitäten nicht oder ging von falschen Vorgaben aus. Zudem war zu einem grossen Teil nicht bekannt, ob und wann eine Vertragsanpassung aufgrund der Verlagerung auf die Konkurrenz erfolgen würde und was die finanziellen Auswirkungen davon wären.
571. Wie erwähnt verzichtete zudem ein zwar im Verhältnis zur gesamten Anzahl befragter Vertragskunden kleiner Teil der Vertragskunden, jedoch durchaus bedeutender Anteil der (po- tenziellen) Quickmailkunden aufgrund des Preissystems bereits mindestens einmal auf die Auslagerung von Sendungen und sah im neuen Preissystem eine Erschwerung eines Wech- sels zur Konkurrenz.
A.4.8 KEP & MailAnmerkungen der Post
572. Die Post macht geltend, dass sich das Sekretariat hauptsächlich auf Aussagen der „Ge- genseite“ stützen würde und diese im Antrag ohne jegliche kritische Würdigung und sogar wortgetreu wiedergeben würde.
573. Diese Beanstandung der Post ist unbeachtlich. Der Sachverhalt wurde insgesamt kri- tisch gewürdigt.
574. Die Post macht sinngemäss weiter geltend, dass das Sekretariat aufgrund der Fragebö- gen keinen Nachweis einer Behinderung erbracht habe. Die Fragebögen seien einseitig zu Lasten der Post und falsch ausgewertet worden. Zudem würde der Antrag auf die Fragebögen und nicht auf die Berechnungen abstellen, so dass sich zeigen würde, dass das Sekretariat von den Berechnungen nicht überzeugt sei. Zudem lasse sich eine mögliche Wirkung des Zusatzrabatts durch die Erkenntnisse der Kundenbefragungen nicht aufzeigen, da weniger als 10 % einen Einfluss auf die Planung bejaht hätten. Zudem würde der Antrag verschweigen, dass von den bejahenden Kunden der Grossteil auf den kaum vorhandenen Einfluss hinwei- sen würde.
575. Die Post stellt den Anteil derjenigen Kunden, welche wechselbereit waren, bewusst als geringfügig dar, indem sie unberücksichtigt lässt, wie viele Kunden von vorneherein aufgrund ihrer Versandstruktur nicht zu Quickmail wechseln konnten und damit nicht Teil des bestreit- baren Marktes waren (vgl. Rz 563 ff.). Zudem sind nicht nur der Zusatzrabatt massgeblich, sondern auch andere Effekte. Eine singuläre Fokussierung auf den Zusatzrabatt ist daher für die Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts ungeeignet. Das Sekretariat hat daher zu Recht sowohl auf die Kundenantworten als auch auf die Berechnungen abgestellt.
576. Auch könne gemäss Aussagen der Post aus den Fragebogenantworten keine fehlende Wechselbereitschaft der Kunden nachgewiesen werden. Die hierzu massgebliche Frage sei so offen gestellt worden, dass Vertragskunden, die angegeben haben, auf die Auslagerung verzichtet zu haben, dies aus ganz verschiedenen Gründen getan hätten, ohne dass das Preissystem der Post dafür verantwortlich gewesen sei.
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577. Hierzu ist anzumerken, dass eine Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes vorzunehmen ist, wobei die Antworten auf einzelne Fragen in die Gesamtbetrachtung mit einflossen und entsprechend gewürdigt wurden.
B Erwägungen B.1 Geltungsbereich B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
578. Das Kartellgesetz (KG) gilt in persönlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das KG geht damit bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Un- ternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.220
579. Die vorliegende Untersuchung wurde gegen die Schweizerische Post und die Post er- öffnet. Die zu beurteilenden Verhaltensweisen stehen im Verantwortungsbereich der Post, welche insbesondere Post- und Logistikdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt. Die Post ist die Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post, wel- cher weitere Gesellschaften untergeordnet sind. Nachfolgend wird geprüft, ob es sich bei der Schweizerischen Post und ihren (in-)direkten Tochtergesellschaften und affiliierten Gesell- schaften um einen Konzern handelt, welcher als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs 1bis KG zu qualifizieren wäre.
580. Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbständig organisierte Unternehmen wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung zu einem Gesamtunternehmen als wirtschaftliche Einheit zusammengefasst sind.221 Die einzelnen Tochtergesellschaften eines Konzerns gelten in der Regel nicht als Unternehmen, sofern die Muttergesellschaft erstens ihre Tochter effektiv zu kontrollieren vermag und zweitens diese Möglichkeit auch tatsächlich ausübt222, so dass die Konzerngesellschaften nicht in der Lage sind, sich von der Muttergesellschaft unabhängig zu verhalten. In diesen Fällen wird der Konzern gemäss der bisherigen Rechtsprechung als eine einzige wirtschaftliche Unternehmenseinheit betrachtet.223
220 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 27; SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, 2013, Rz 335 und 341; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 29, Preispolitik Swisscom ADSL II; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 119 E. 3.4, Publigroupe SA et al./WEKO und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 221 RPW 2011/1, 109 Rz 95, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); vgl. auch Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.2, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 222 Sogenanntes „Leitungsprinzip“ im Gegensatz zum „Kontrollprinzip“, bei welchem bereits bei Beste- hen einer Beherrschungsmöglichkeit vom Vorliegen eines Konzerns ausgegangen wird, auch – und dies im Unterschied zum Leitungsprinzip – wenn diese Möglichkeit effektiv gar nicht ausgeübt wird. 223 Urteile des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, Rz 29, Preispolitik Swisscom ADSL II, sowie RPW 2010/2, 336 E. 4.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.
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581. Die revidierten Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts224 beschränken sich seit 1. Januar 2013 mit Bezug auf die Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung (Konzernrechnung) ausdrücklich auf das Kontrollprinzip, das heisst sie verzichten auf das Erfordernis der tatsächlichen Ausübung der Beherrschung im Sinne des Leitungsprinzips225. Gemäss Art. 963 Abs. 2 OR kontrolliert eine juristische Person ein anderes Unternehmen, wenn sie: 1. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt; 2. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder 3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen be- herrschenden Einfluss ausüben kann. Ob im Bereich des Kartellrechts den neuen Rechnungs- legungsvorschriften des Obligationenrechts Rechnung zu tragen ist und entsprechend die Kontrollmöglichkeit für das Vorliegen einer Konzernstruktur genügt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
582. Vorliegend weisen hinsichtlich der Unternehmenseinheiten der Schweizerischen Post bereits die gesetzlichen Bestimmungen der Postregulierung auf einen Konzern hin. Für die Postfinance ist die Ausgliederung in eine Konzerngesellschaft sogar ausdrücklich im Gesetz vorgesehen.226 Konzerngesellschaften sind gemäss Postverordnung neben der PostFinance die von der Schweizerischen Post direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, insbeson- dere Kapitalgesellschaften.227 Die Postverordnung enthält weitere explizite Bestimmungen (auch) mit Bezug auf die Konzerngesellschaften, so etwa zur Möglichkeit der Übertragung der Grundversorgung auf diese Gesellschaften oder zur Erstellung der Konzernrechnung.228 Wie in Randziffer 6 f. beschrieben, ist die Schweizerische Post die Muttergesellschaft von drei «strategischen Konzerngesellschaften», darunter die Post. Diesen strategischen Konzernge- sellschaften sind weitere Konzerngesellschaften angegliedert. An allen als Konzerngesell- schaften bezeichneten Gesellschaften hält die Post direkt oder indirekt (über die strategischen Konzerngesellschaften) 100 % der Anteile.229 Die Schweizerische Post besitzt zudem viele weitere Beteiligungen bis 50 % an Unternehmen («assoziierte Unternehmen»), bei denen sie die Geschäftspolitik «massgeblich beeinflusst und Einsitz in den Aufsichtsgremien nimmt».230
583. Wie oben erwähnt (Rz 581), bleibt unklar, ob neben der Kontrolle auch die einheitliche Leitung, mithin die Ausübung der Kontrolle nachzuweisen ist. Aus der Formulierung für asso- ziierte Gesellschaften folgt bereits a maiore ad minus, dass bei den Konzerngesellschaften nicht nur eine Kontrolle vorliegt, sondern auch eine einheitliche Leitung besteht und ausgeübt wird. Ausserdem hat die Schweizerische Post die Grundversorgungspflichten statutarisch auf ihre Tochtergesellschaften übertragen, jedoch nimmt die Muttergesellschaft die Berichterstat- tung sowie die Vertretung gegenüber den Behörden wahr. Auch kann die Muttergesellschaft den Nettoausgleich zum Ausgleich der Grundversorgungskosten vornehmen. Gemäss Art. 17
224 Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220). 225 Vgl. Art. 663e Abs. 1 aOR, BBl 2008 1589, 1723 sowie Art. 963 Abs. 2 OR, der neu Kriterien festlegt, wann eine juristische Person ein anderes Unternehmen in rechtsrelevanter Weise kontrolliert. 226 Vgl. Art. 14 Abs. 1 POG. 227 Art. 1 Bst. e VPG. 228 Vgl. insbesondere Art. 2 und Art. 52 Abs. 1 und 2 VPG; Weiter auch Art. 46, Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Abs. 4 und Art. 51 Abs. 1 VPG. 229 Website Post, Konzerngesellschaften, (15.11.2016). 230 Website Post, assoziierte Gesellschaften, (15.11.2016).
32-00009/COO.2101.111.7.298652 139 der Statuten der Schweizerischen Post hat der Verwaltungsrat die Aufgabe, die nötigen Vor- gaben zur einheitlichen Führung des Konzerns zu erteilen, insbesondere in den Bereichen Strategie, Finanzplanung und Personalführung, sowie die konzernweite Umsetzung der Stra- tegie und der Ziele sicherzustellen. Durch Einsitznahme von Mitgliedern der Geschäftsleitung der Schweizerischen Post im Verwaltungsrat und/oder der Geschäftsleitung von Konzernge- sellschaften wird zudem die einheitliche Führung sichergestellt. Insbesondere haben die Schweizerische Post und die Post praktisch eine einheitliche Geschäftsführung. Die Konzern- leiterin der Schweizerischen Post ist dabei auch Präsidentin des Verwaltungsrats sowie Vor- sitzende der Geschäftsleitung der Post, während ihr Stellvertreter zudem den Geschäftsbe- reich «Postmail» leitet und Mitglied der Geschäftsleitung bei der Post ist.231
584. Die Beteiligungsverhältnisse, die gesetzlichen Bestimmungen, die personellen Verflech- tungen im Zusammenspiel mit der Unternehmensorganisation beweisen das Vorliegen eines Konzerns, d. h. das Vorliegen einer einheitlichen Leitung, welche vorliegend auch ausgeübt wird. Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG ist damit der gesamte Post-Konzern.
B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
585. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG).
586. Die marktbeherrschende Stellung stellt eine qualifizierte Form von Marktmacht dar232. Ob es sich bei der Schweizerischen Post um ein marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG handelt und ob eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 7 KG vorliegt, wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilung erörtert. Wird die marktbeherr- schende Stellung bejaht, wird damit auch die Existenz von Marktmacht festgestellt. Falls eine marktbeherrschende Stellung verneint werden sollte, ist die Prüfung der Marktmacht obsolet, da in diesem Fall kein kartellrechtsrelevantes Verhalten im Sinne von Art. 7 KG vorliegt. Wie nachfolgend ausgeführt wird, verfügt die Schweizerische Post über eine marktbeherrschende Stellung (vgl. Rz 813) und übt gestützt auf diese Marktmacht aus (vgl. Rz 1016 ff.). Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Daher ist das Kartellrecht in sachlicher Hinsicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar.
B.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
587. Auf Ausführungen zum örtli