Sachverhalt
B.1 Marktverhältnisse B.1.1 Übersicht
18. In diesem Kapitel wird zunächst das Deponiewesen im Allgemeinen untersucht. Zu die- sem Zweck wird dargelegt, welche Arten von Deponien es in der Schweiz gibt (Rz 23 ff.). Anschliessend werden die bei Errichtung, Betrieb und Nachsorge einer Deponie des Typs B anfallenden Arbeiten beschrieben (Rz 28 ff.). Schliesslich werden die für die Entsorgung der vorliegend relevanten Abfälle erforderlichen Entsorgungsgenehmigungen (Rz 42) sowie der Transport (Rz 50 ff.) und die Möglichkeiten der Wiederverwertung (Rz 58 ff.) untersucht.
19. In einem zweiten Abschnitt geht es um die Nachfrageseite. Konkret wird zunächst dar- gelegt, wer Abfälle in der Deponie Höli entsorgt (Rz 103 ff.) und nach welchen Kriterien die Nachfrageseite eine geeignete Deponie auswählt (Rz 119 f.).
20. Anschliessend wird die Angebotsseite untersucht. Zu diesem Zweck werden die Stand- orte der Deponien des Typs B in der Nordwestschweiz aufgezeigt (Rz 123). Ferner werden relevante Eigenschaften der Deponie Höli sowie deren Entstehungsgeschichte dargelegt (Rz 124 ff.).
21. Schliesslich werden die Marktergebnisse dargestellt, die sich aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage ergeben. Zunächst wird aufgezeigt, aus welchem Gebiet Abfälle in die Deponie Höli gebracht werden (Rz 134 ff.). Des Weiteren wird untersucht, welcher Anteil der im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli anfallenden Abfälle in der Deponie Höli entsorgt wird (Rz 152 ff.). Schliesslich wird analysiert, wie gross der preisliche Spielraum der Deponie Höli Liestal AG im Markt ausfällt (Rz 189 ff.).
B.1.2 Deponiewesen
B.1.2.1 Beweisthema
22. Zunächst wird untersucht, welche Deponietypen es in der Schweiz gibt und welche die- ser Deponietypen für die Entsorgung der in der Deponie Höli entsorgten Abfallarten in Frage kommen (Rz 23 ff.). Anschliessend werden die für den Deponiebetrieb erforderlichen Arbeiten beschrieben. Dabei wird insbesondere geprüft, welche Hürden der Neueröffnung oder Erwei- terung einer Deponie des Typs B in der Region Basel entgegenstehen (Rz 28 ff.). Als Nächstes wird dargelegt, welche Genehmigungen die Nachfragerinnen und Nachfrager von Deponievo- lumen einholen müssen, damit sie ihre Abfälle in einer Deponie des Typs B der Region Basel entsorgen dürfen (Rz 42 ff.). Anschliessend wird untersucht, wie Abfälle des Typs B von der Baustelle zur Deponie gebracht werden und wie hoch die entsprechenden Kosten im Verhält- nis zu den Deponiegebühren ausfallen (Rz 50 ff.). Schliesslich wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen die Wiederverwertung eine Alternative zur Deponierung von Abfällen des Typs B ist und wie bedeutend diese Alternative im Zeitraum 2010–2021 in der Region Basel war (Rz 58 ff.).
B.1.2.2 Deponietypen
23. In der Schweiz gibt es 5 Deponietypen, welche mit den Buchstaben A bis E bezeichnet werden. Diese stehen in aufsteigender Folge für zunehmendes Gefährdungspotenzial der dort
9 abgelagerten Abfälle. Die Abfallverordnung 34 regelt auf Bundesebene, welche Abfälle in wel- chem Deponietyp abzulagern sind. 35
24. Bei der Deponie Höli handelt es sich um eine Deponie des Typs B. Im vorliegenden Fall sind daher insbesondere Deponien dieses Typs B relevant. Gemäss Anhang 5 der Abfallver- ordnung können in Deponien des Typs B schwach verschmutztes Boden- und Aushubmaterial, bestimmte Arten von Ausbauasphalt und Betonabbruch, Glas- und Keramikabfälle sowie wei- tere mineralische Abfälle abgelagert werden, sofern sie die in der Abfallverordnung angege- benen Grenzwerte nicht überschreiten. Zusätzlich können in Deponien des Typs B Abfälle abgelagert werden, die für Deponien des Typs A zugelassen sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial. 36
25. Die Deponiegebühren steigen in der Regel mit dem Gefährdungspotenzial der abgela- gerten Abfälle, insbesondere weil der Aufwand der erforderlichen baulichen Schutzmassnah- men mit dem Gefährdungspotenzial zunimmt. So kostet zum Beispiel die Ablagerung einer Tonne Abfall in einer Deponie des Typs A weniger als die Ablagerung in einer Deponie des Typs B. Diese Preisunterschiede werden durch die unterschiedlich hohen sogenannten VASA- Abgaben noch vergrössert: Gemäss der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Alt- lasten (VASA) 37 erhob der Bund bis zum 31. Dezember 2015 auf die Ablagerung in Deponien des Typs B eine Abgabe von 3 Franken pro Tonne. 38 Diese Abgabe wurde auf den 1. Januar 2016 auf 5 Franken pro Tonne erhöht. 39 Der Abgabesatz bei Deponien der Typen C, D und E ist mit 15–17 Franken pro Tonne im Zeitraum 2010–2021 wesentlich höher. 40 Bei Deponien des Typs A fiel im Zeitraum 2010–2021 keine VASA-Abgabe an. 41
26. Insbesondere aufgrund der höheren Gebühren werden in Deponien des Typs B nur re- lativ geringe Mengen an Abfällen abgelagert, welche in einer Deponie des Typs A deponiert werden dürfen (vgl. Rz 131). Gleichermassen werden Abfälle, die in Deponien des Typs B entsorgt werden dürfen, in der Regel nicht in Deponien der Typen C, D oder E entsorgt. 42 Da Deponien der Typen A, C, D oder E aus den genannten Gründen keine gleichwertigen Alter- nativen zu Deponien des Typs B sind, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen weitgehend auf Deponien des Typs B und die dort entsorgten Abfälle.
27. Der überwiegende Anteil der in Deponien des Typs B entsorgten Abfälle darf nicht in Deponien des Typs A entsorgt werden (vgl. Rz 129 ff.). Diese Abfälle werden nachfolgend als «Abfälle Typ B» bezeichnet. Ein kleiner Teil der in Deponien des Typs B entsorgten Abfälle hätte hingegen auch in einer Deponie des Typs A entsorgt werden können. Diese Abfälle wer- den nachfolgend als «Abfälle Typ A» bezeichnet.
34 Verordnung vom 4.12.2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverord- nung, VVEA; SR 814.600). 35 Art. 35 VVEA. 36 Anhang 5 Ziffer 1 VVEA. 37 Verordnung vom 26.9.2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681). 38 Art. 3 Abs. 1 VASA (Stand am 1.1.2009 und am 1.1.2012). 39 Art. 3 Abs. 1 VASA (Stand am 1.1.2016). 40 Art. 3 Abs. 1 VASA (Stand am 1.1.2009, am 1.1.2012 und am 1.1.2016). 41 Art. 3 Abs. 1 VASA (Stand am 1.1.2009, am 1.1.2012 und am 1.1.2016). 42 Vgl. die Aussage von [N1], wonach ihm kein Fall von Abfällen bekannt sei, die in einer Deponie des
Typs B hätten entsorgt werden dürfen und die trotzdem in einer Deponie des Typs C, D oder E entsorgt worden wären (Act. III.2, Zeile 395).
10 B.1.2.3 Für den Deponiebetrieb erforderliche Arbeiten
B.1.2.3.1 Einleitung
28. Wer eine Deponie des Typs B eröffnen will, benötigt verschiedene Bewilligungen und muss das für die Deponie vorgesehene Areal vorbereiten. Diese vor der Eröffnung einer De- ponie des Typs B erforderlichen Arbeiten werden in Rz 29 ff. beschrieben. Anschliessend wird dargelegt, welche Arbeiten während des Betriebs einer Deponie anfallen (Rz 36 f.). Ist eine Deponie des Typs B vollständig gefüllt, müssen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ab- schluss, der Nachsorge und der allfälligen Sanierung der Deponie ausgeführt werden. Diese werden in Rz 38 f. beschrieben.
B.1.2.3.2 Vorarbeiten und Bewilligungen
29. Bevor eine Deponie des Typs B in Betrieb genommen werden kann, sind umfangreiche Planungs- und Vorbereitungsarbeiten erforderlich. Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG dauerte die Planungs- und Realisierungsphase bei der Deponie Höli rund 15 Jahre. 43 Ein wichtiger Grund für diese lange Dauer besteht darin, dass verschiedene Bewilligungen erfor- derlich sind. [N2] geht davon aus, dass es rund 8–10 Jahren dauert, bis alle für eine neue Deponie erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Die genaue Dauer sei von den Behörden so- wie von allfälligen Einsprachen abhängig. 44 [N2] ist […] Mitglied des Verwaltungsrates der De- ponie Höli Liestal AG. Ausserdem ist er Geschäftsführer der Aktionärin […]. 45
30. Insbesondere sind eine Baubewilligung 46 sowie eine Betriebsbewilligung 47 erforderlich. Deponien dürfen nur in speziell zu diesem Zweck vorgesehenen Deponiezonen errichtet wer- den. 48 Deshalb erfordert die Errichtung einer neuen Deponie in der Regel eine entsprechende Festsetzung im kantonalen Richtplan. Gemeinden und Bevölkerung können bei der Ausarbei- tung der kantonalen Richtpläne mitwirken. 49 Unter anderem deshalb ist es nicht selbstver- ständlich, dass alle erforderlichen Bewilligungen erteilt werden. 50 Ausserdem wird die Baube- willigung jedenfalls im Kanton Basel-Landschaft nur erteilt, wenn in der Region ein Bedürfnis für die Anlage besteht. 51
31. Vor diesem Hintergrund ist die folgende Einschätzung von [N3], Verwaltungsrat der De- ponie Höli Liestal AG, zu verstehen, der die Schwierigkeiten, welche der Erstellung einer neuen Deponie entgegenstehen, als sehr hoch einschätzt:
[Der Kanton habe keine Chance, eine neue Deponie zu planen. Die Dörfer seien so eng, dass man durch die Dörfer fahren oder neue Strassen bauen müsste. Es gebe keinen zweiten Deponiestandort mit eigener Autobahnausfahrt, bei welchem man durch keine Dörfer fahren müsse. Ohne die Deponie Höli habe der Kanton ein Problem.] 52
43 Act. IV.8, Rz 4; Act. IV.6, Zeilen 51–52. 44 Act. IV.5, Zeile 260. 45 Act. IV.5, Zeilen 78–86. 46 § 120 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes Basel-Landschaft vom 8.1.1998 (RBG BL). Ge-
mäss Art. 38 Abs. 1 VVEA benötigen Deponien eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde. 47 § 27 Abs. 2. des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27.02.1991 (USG BL). Gemäss Art.
38 Abs. 2 VVEA benötigen Deponien eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde. 48 § 28 Abs. 1 RBG BL. 49 Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.6.1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR
700); § 6 und 7 RBG BL. 50 Vgl. die Aussage von [N2], wonach zahlreiche Deponien aufgrund der Ablehnung der Gemeinden
oder aufgrund kantonaler Abstimmungen gescheitert seien (Act. IV.5, Zeilen 261–262), sowie die Aussage von [N1], wonach Volksabstimmungen zur Bewilligung neuer Deponien im Moment schwer zu gewinnen seien (Act. III.2, Zeilen 405–407). 51 § 27 Abs. 1 USG BL. 52 Act. IV.6, Zeilen 102–105.
11
32. Tatsächlich verfügt die Deponie Höli über einen aussergewöhnlich geeigneten Standort. Sie ist direkt an die nahegelegene Autobahn angeschlossen und bei der Anfahrt werden keine Anwohner durch Lärm oder Staub beeinträchtigt. 53 Gemäss der Einschätzung von [N3] ist der Standort der Deponie Höli sogar geradezu ideal. 54 Dadurch war es für die Deponie Höli Liestal AG einfacher, die erforderlichen Bewilligungen zu erhalten, während potenzielle Konkurrentin- nen deswegen bei einem allfälligen Markteintritt auf grosse Hindernisse stossen würden. 55 Gemäss der Aussage von [N3] kamen von mehreren geplanten Deponien ausser der Deponie Höli keine weiteren zustande. 56
33. Selbst die Erweiterung einer bereits existierenden Deponie ist nicht ohne weiteres mög- lich. Gemäss der Aussage von [N2] ist die Deponie Höli Liestal AG seit rund 8–9 Jahren damit beschäftigt, die Erweiterung der Deponie Höli zu planen. 57 Auch für die Erweiterung ist eine Baubewilligung erforderlich. 58
34. Zusätzlich zu den Kosten und der langen Dauer der Bewilligungsverfahren und der dafür erforderlichen Abklärungen und Planungsarbeiten sind in der Regel Vorbereitungsarbeiten nö- tig. So wurden zum Beispiel am Standort der Deponie Höli vorgängig eine Kanalisation sowie ein Damm errichtet und ein Bach ausgebaut. Insgesamt kosteten die Vorbereitungsarbeiten gemäss der Aussage von [N4] etwa [1–5] Millionen Franken. 59 [N4] ist seit […] Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG. Bis […] war er Geschäftsführer [einer Aktionärin der Deponie Höli Liestal AG]. 60 Gemäss einer im Jahresbericht 2009 enthaltenen Aufstellung der Kosten (exkl. Betrieb) der Deponie Höli Liestal AG kostete der Bau der Infrastruktur (Zufahrt, Kanalisation, Damm) sogar [1–5] Millionen Franken. 61 Bei einem bewilligten Deponievolumen von 3 Millio- nen Kubikmetern 62 bzw. 6 Millionen Tonnen entsprechen allein diese Kosten etwas mehr als [15–85] Rappen pro Tonne Abfall.
35. Aus diesen Gründen sind die Hürden, die der Neueröffnung oder Erweiterung einer De- ponie des Typs B entgegenstehen, als sehr hoch einzuschätzen.
B.1.2.3.3 Betrieb
36. Liegen alle erforderlichen Bewilligungen vor und sind die Vorbereitungsarbeiten abge- schlossen, kann die Deponie in Betrieb genommen werden. Die Deponie Höli Liestal AG hat dem AIB die Betriebsführung übertragen (vgl. Rz 5). Dem Vertrag zwischen dem AIB und der Deponie Höli Liestal AG kann entnommen werden, welche Aufgaben die Betriebsführung be- inhaltet. Es handelt sich im Wesentlichen um die folgenden Leistungen: 63
− Eingangskontrolle: Damit wird sichergestellt, dass die angelieferten Abfälle korrekt de- klariert werden. Ausserdem werden die Abfälle gewogen. Es wird ein Lieferschein er- stellt und die entsprechenden Daten werden elektronisch erfasst. − Einbau der Abfälle in den Deponiekörper.
53 Act. III.1, Zeilen 314–315; Act. III.3, Zeilen 111–119; Act. III.5, Zeile 151; Act. IV.8, Beilage 8, S.2. 54 [N3 sagte aus, dass es keinen idealeren Standort gebe und auch in Zukunft nicht mehr geben werde] (Act. IV.6, Zeile 56). 55 Deponien, die im Zeitraum 2010–2021 Abfälle des Typs B entgegengenommen haben, sind aktuelle
und nicht potenzielle Konkurrentinnen (vgl. Rz 371). 56 Act. IV.6, Zeilen 111–112. 57 Act. IV.5, Zeilen 265–269. 58 Act. III.3, Zeilen 285–293. 59 Act. III.3, Zeilen 122–124. 60 Act. III.3, Zeilen 57–70. 61 Act. IV.15.1.1, S. 4. 62 Act. II.A.4.4. 63 Act. IV.8, Beilage 6, Anhang 1, Ziffern II und III.
12 − Unterhalt und Erhaltung der Infrastruktur: Darunter ist zum Beispiel das Spülen und die Kontrolle von Entwässerungseinrichtungen zu verstehen. − Kontrolle: Dazu gehören Abwasseranalysen oder Stichproben der angelieferten Abfälle.
37. Die Deponie Höli Liestal AG vereinbarte vor Inbetriebnahme der Deponie mit dem AIB, dieses für die Betriebsführung mit Fr. [1–5] pro angelieferte Tonne zu entschädigen. 64 Zusätz- lich entschädigte die Deponie Höli Liestal AG den Kanton Basel-Landschaft für die Benützung der Zufahrtsstrasse zur Deponie mit einem Grundbetrag von [100 000–200 000] Franken zu- züglich [40–80] Rappen pro Tonne angeliefertem Material. Diese Entschädigungen wurden jeweils der Teuerung angepasst. 65
B.1.2.3.4 Abschluss, Nachsorge und Sanierung
38. Gemäss Art. 32b des Umweltschutzgesetzes 66 müssen Deponiebetreiber die Kostende- ckung für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Versicherungen oder in anderer Form sicherstellen. Im Kanton Basel-Landschaft entscheidet gemäss § 23 der kan- tonalen Verordnung über den Umweltschutz 67 die BUD, wie hoch die voraussichtlichen Kosten für die erforderlichen Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten sowie für die Überwachung der Nachsorgephase ausfallen. Diese Kosten hat die BUD bei der Deponie Höli auf insgesamt rund [500 000–1 250 000] Franken geschätzt. 68
39. Zusätzlich müssen Deponien des Typs B im Kanton Basel-Landschaft Sicherheitsleis- tungen i.S.v. § 24 USV-BL zur Finanzierung unvorhergesehener möglicher Störfälle wie zum Beispiel der Beeinträchtigung des Grundwassers erbringen. Die BUD legte die Höhe dieser Sicherheitsleistungen bei der Deponie Höli Liestal AG auf [1–2] Millionen Franken fest. 69
40. Die Deponie Höli Liestal AG selber schätzte den Aufwand für Renaturierung, Aufforstung und Abschluss in ihrem Jahresbericht 2009 auf [1–5] Millionen Franken. 70 Dieser Betrag ist etwas höher als die von der BUD festgelegten Beträge für Abschluss, Rekultivierung, Nach- sorge und Sicherheitsleistungen.
41. Die voraussichtlichen Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung sowie allfällige Störfälle liegen bei der Deponie Höli entsprechend bei rund [1–5] Millionen Franken. 71 Bei einem Deponievolumen von 3 Millionen Kubikmetern 72 bzw. 6 Millionen Tonnen entspricht das rund [15–85] Rappen pro Tonne Abfall.
B.1.2.4 Entsorgungsgenehmigung
B.1.2.4.1 Abfallarten gemäss VeVA
42. Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) 73 regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen sowie den grenz- überschreitenden Verkehr mit allen Abfällen. In Art. 2 Abs. 2 VeVA werden Sonderabfälle,
64 Gewisse der in Rz 36 aufgelisteten Leistungen sind durch diesen Betrag nicht vollumfänglich gedeckt (vgl. Act. IV.8, Beilage 6, Anhang 1, Ziffer III). 65 Act. IV.8, Beilage 6, Ziffer 7. 66 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 67 Verordnung über den Umweltschutz vom 24.12.1991 (USV-BL; 780.11). 68 Im entsprechenden Entscheid der BUD vom 3.11.2009 (Act. II.A.4.2) sind die voraussichtlichen Kos-
ten in Ziffer 2.3 separat für die verschiedenen erforderlichen Arbeiten angegeben. 69 Act. II.A.4.2, Ziffern 2.6 und 2.7. 70 Act. IV.15.1.1, S. 4. 71 Je nach den spezifischen Gegebenheiten fallen diese voraussichtlichen Kosten bei anderen Depo-
nien unterschiedlich aus (vgl. Act. II.A.4.4). 72 Act. II.A.4.4. 73 Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22.6.2005 (VeVA; SR 814.610).
13 andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht und andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht unterschieden. Die Einteilung der verschiedenen Abfallarten ist in einer Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation (nachfolgend: UVEK) geregelt. 74 Darin werden sechsstellige sogenannte «VeVA- Codes» für verschiedene Abfallarten definiert. Für jede Abfallart ist ausserdem die Kategorie gemäss Art. 2 Abs. 2 VeVA eingetragen (Sonderabfall, anderer kontrollpflichtiger Abfall mit Begleitscheinpflicht, anderer kontrollpflichtiger Abfall ohne Begleitscheinpflicht).
43. Bei den in der Deponie Höli entsorgten Abfällen handelt es sich teilweise um Abfälle, die weder als Sonderabfälle noch als andere kontrollpflichtige Abfälle gelten (z.B. schwach ver- schmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, VeVA-Code 17 05 94; vgl. Tabelle 3 unten). Bei einem grossen Teil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle handelt es sich hingegen um andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitschein i.S.v. Art. 2 Abs. 2 VeVA (z.B. wenig ver- schmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, VeVA-Code 17 05 97). In Bezug auf diese kon- trollpflichtigen Abfälle regelt die VeVA den Inlandverkehr und sieht insbesondere vor, dass die Entsorgungsunternehmen den Behörden bestimmte Informationen zu den angenommenen kontrollpflichtigen Abfällen zukommen lassen müssen (Art. 12 Abs. 2 VeVA).
B.1.2.4.2 EGI
44. Verschiedene Kantone haben zum Vollzug der VeVA eine internetbasierte EDV-Lösung eingeführt, die sogenannte Entsorgungsgenehmigung via Internet (nachfolgend: EGI). 75 Die- sem System sind unter anderem die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn und Bern angeschlossen. Der Kanton Aargau ist hingegen nicht angeschlossen. 76
45. Wer Abfälle in einer dem EGI-System angeschlossenen Kanton gelegenen Deponie des Typs B deponieren will, benötigt dazu eine Genehmigung. Ein entsprechendes Gesuch kann kostenlos über das EGI-System gestellt werden. 77 Der Gesuchsteller muss angeben, welche Abfälle in welcher Anlage entsorgt werden sollen. Insbesondere müssen Herkunftsort des Ab- falls (identifiziert durch die Gemeindenummer 78), Abfallart (identifiziert durch den VeVA-Code, vgl. Rz 42), Abfallmenge sowie der Zeitraum der Anlieferung angegeben werden. 79
46. Voraussetzung für die Genehmigung des Gesuchs ist die Zustimmung des Herkunfts- kantons des Abfalls, der Abfallentsorgungsanlage und des Standortkantons der Abfallentsor- gungsanlage. 80
B.1.2.4.3 Exporte
47. Gemäss Art. 15 Abs. 1 VeVA ist für die Ausfuhr von Abfällen grundsätzlich eine Bewilli- gung des BAFU erforderlich. Die Bewilligungspflicht entfällt gemäss Art. 15 Abs. 2 VeVA, falls (i) die Abfälle zur Verwertung ausgeführt werden, (ii) sich die Abfälle auf der grünen Abfallliste des OECD Ratsbeschlusses befinden und (iii) es sich nicht um Abfälle nach Art. 14 Abs. 3 VeVA handelt.
48. Beim überwiegenden Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle handelt es sich um kontrollpflichtige Abfälle oder um Abfälle, die nicht auf der grünen Abfallliste des OECD Ratsbeschlusses aufgeführt sind (vgl. Tabelle 3 unten). Diese Abfälle dürfen folglich nur mit
74 Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18.10.2005 (SR 814.610.1). 75 Act. IV.8, Rz 68 und Beilage 33. 76 Act. IV.8, Beilage 33; Act. II.A.18.2, Antwort auf Frage 2. 77 Act. II.A.18.2, Antwort auf Frage 2. 78 Das Bundesamt für Statistik ordnet jeder Gemeinde der Schweiz eine Nummer zu. Der Herkunftsort
der Abfälle wird im EGI-System anhand dieser Nummer identifiziert (Act. II.A.18.2, Antwort auf Frage 1). 79 Act.IV.8, Beilage 33, S. 17. 80 Act.II.A.18.2, Antwort auf Frage 2 sowie Act.IV.8, Beilage 33.
14 einer Bewilligung des BAFU exportiert werden. Gemäss Art. 17 VeVA bewilligt das BAFU die Ausfuhr von Abfällen nur, wenn diese nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie ausgeführt werden. Deshalb darf der überwiegende Anteil der in Deponien des Typs B entsor- gen Abfälle nicht in ausländischen Deponien entsorgt werden. 81
49. Eine Ausnahme bilden Abfälle, die in Deponien des Typs A entsorgt werden dürfen. Diese Abfälle dürfen in ausländischen Deponien entsorgt werden. 82 Dabei handelt es sich aber nur um einen geringen Anteil der insgesamt in Deponien des Typs B entsorgten Mengen (vgl. Rz 131).
B.1.2.5 Transport
50. Bauabfälle können grundsätzlich mit Kippern oder mit Mulden transportiert werden. Kip- per sind Lastwagen, deren Wagenkasten gekippt werden kann. Kipper werden in der Regel innerhalb eines kurzen Zeitraums auf der Baustelle mit den dort angefallenen Abfällen beladen und bringen diese anschliessend direkt zur Deponie. Im Gegensatz dazu können Mulden auf der Baustelle abgestellt werden. Dadurch ist es möglich, die Mulde über einen längeren Zeit- raum mit Abfällen zu füllen und sie erst dann abzuholen, wenn sie voll ist. 83
51. Der Transport mit Kippern ist in der Regel kostengünstiger. Deshalb werden diese Fahr- zeuge eingesetzt, wenn ausreichend grosse Abfallmengen anfallen und wenn es die Platzver- hältnisse auf der Baustelle zulassen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommen in der Regel stattdessen Mulden zum Einsatz. 84 Ein Teil der Entsorgungsunternehmen ist auf den Transport mit Mulden spezialisiert, andere verwenden primär Kipper, wiederum andere bieten beide Transportarten an. 85
52. Nachfolgend wird die Grössenordnung der Transportkosten relativ zu den Deponiege- bühren eingeschätzt. Zu diesem Zweck werden die im Vergleich zur Entsorgung mit Mulden tiefer ausfallenden Transportkosten bei der Entsorgung mit Kipperfahrzeugen herangezogen.
53. Kipperfahrzeuge sind unterschiedlich gross. Insbesondere weil unabhängig von der Grösse des Fahrzeugs ein Fahrer benötigt wird, sinken die Kosten pro Transportkapazität grundsätzlich mit der Grösse des Fahrzeugs. Die grössten regelmässig eingesetzten Kipper- lastwagen sind 5-Achser. Die Listenpreise 2021 pro Stunde eines solchen Fahrzeugs betragen in der Region Basel rund 160 Franken. 86 Diese Fahrzeuge werden durchschnittlich mit rund 25 Tonnen Abfällen beladen. 87 Folglich kostet eine Fahrminute pro Tonne rund 11 Rappen. Falls auf der Rückfahrt keine anderen Güter transportiert werden können, müssen zusätzlich die Kosten für die Rückfahrt berücksichtigt werden. Entsprechend betragen die Kosten für die in Fahrminuten gemessene Entfernung zwischen Baustelle und Deponie in diesem Fall rund 21 Rappen pro Tonne. 88
54. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abfälle zusätzlich auf- und wieder ab- geladen werden müssen. Diese dafür anfallenden Kosten sind unabhängig von der Entfernung zwischen Baustelle und Deponie. Ausserdem fallen die Transportkosten pro Tonne wesentlich
81 Vgl. Act. II.A.1.11, S. 6 f. 82 Act. II.A.1.11, S. 6; vgl. auch Act. III.3, Zeilen 199–201. 83 Act. III.5, Zeilen 91–105. 84 Act. III.5, Zeilen 91–117. 85 Act. III.5, Zeilen 88–90 sowie 119–122. 86 Vgl. z.B. den Listenpreis der habö AG von 160 Franken pro Stunde (<haboe.ch/wp-content/uplo-
ads/haboe_preisliste_2021.pdf>, 25.7.2022) oder der Meyer-Spinnler AG von 165 Franken pro Stunde (<meyer-spinnler.ch/site/assets/files/1073/preisliste_kms_2021.pdf>, 25.7.2022). 87 Act. III.4, Zeile 294. 88 Zur Berechnung der Transportkosten beim Transport mit Kipperfahrzeugen vgl. Act. III.4, Zeilen 282–
295 sowie Beilage 4.
15 höher aus, wenn geringe Abfallmengen entsorgt werden müssen. In diesem Fall können keine grossen Kipperfahrzeuge eingesetzt werden.
55. Die in Fahrminuten gemessene Entfernung zwischen der Deponie Höli und den Bau- stellen, aus welchen die in der Deponie Höli entsorgten Abfälle stammen, ist unten in Abbil- dung 3 dargestellt. Daraus geht hervor, dass viele Abfälle aus der Stadt Basel stammen, die etwa 34 Fahrminuten von der Deponie Höli entfernt ist. Der Transport von Bauabfällen über diese Distanz kostet zum Beispiel rund Fr. 7.25 pro Tonne (34 Fahrminuten multipliziert mit 21 Rappen pro Fahrminute), zuzüglich der Kosten für Auf- und Abladen. Im Vergleich dazu waren die von Nichtaktionären bezahlten Listenpreise der Deponie Höli Liestal AG im Jahr 2021 mit 45 Franken pro Tonne (inkl. VASA-Gebühr) deutlich höher. 89
56. Damit konsistent sind die von [N5] eingereichten Offerten. [N5] ist der Geschäftsführer der [F1], welche in den Bereichen Logistik, Transportwesen, Entsorgung, […] tätig ist. 90 Er reichte Beispiele von Offerten ein, bei welchen die [F1] sowohl den Transport als auch die Entsorgung von Abfällen des Typs B anbot. 91 Es handelt sich insgesamt um 19 Beispiele. Bei jedem sind die offerierten Transportkosten und die Deponiegebühren separat angegeben. Ge- mäss der Aussage von [N5] wurden die Beispiele so ausgewählt, dass es sich um relativ neue Offerten handle. 92 Bei jedem der 19 Beispiele machen die Deponiegebühren mehr als 75 % der Gesamtkosten bestehend aus Transportkosten und Deponiegebühren aus.
57. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Transportkosten pro Tonne unterschiedlich hoch ausfallen je nach Entfernung zwischen Baustelle und Deponie, je nach der zu entsorgen- den Menge und je nachdem, ob auf der Rückfahrt andere Güter transportiert werden können. Deshalb ist der Anteil der Deponiegebühren an der Summe von Transportkosten und Depo- niegebühren je nach Projekt unterschiedlich hoch. Trotzdem steht fest, dass die Deponiege- bühren im Vergleich zu den Transportkosten eine relevante Grössenordnung annehmen. 93
B.1.2.6 Grundsatz der Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik
58. Seit Inkrafttreten der VVEA 94 am 1. Januar 2016 gilt der Grundsatz der Verwertungs- pflicht nach dem Stand der Technik (Art. 12 VVEA). 95 Demnach müssen Abfälle verwertet werden, wenn die Verwertung die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte oder die Beschaffung anderer Brennstoffe. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VVEA muss ein Entsorgungskonzept bei Bauarbeiten erstellt werden, bei welchen vo- raussichtlich mehr als 200 Kubikmeter Bauabfälle anfallen oder bei welchen besonders ge- fährliche Arten von Bauabfällen anfallen. Darin ist anzugeben, welche Arten von Bauabfällen voraussichtlich anfallen und wie diese entsorgt werden sollen. Gemäss dem Modul «Bauab- fälle» der Vollzugshilfe des BAFU zur VVEA sind bestimmte Arten von Bauabfällen «grund- sätzlich» der Verwertung zuzuführen. Selbst bei diesen Abfällen handelt es sich aber gemäss BAFU bei der Verwertungspflicht lediglich um einen Grundsatz, von dem bei Vorliegen guter Gründe abgewichen werden kann: «Wenn entgegen der Verwertungspflicht eine direkte Abla- gerung von Abfällen vorgesehen ist, ist dies im Entsorgungskonzept zu begründen. Dabei sind die technischen, wirtschaftlichen, umwelt- und gesundheitsrelevanten Aspekte gegeneinander
89 Act. IV.8, Rz 33. 90 Act. III.4. Zeilen 82–83. 91 Act. III.4, Beilagen 3 und 4. 92 Act. III.4, Zeile 281. 93 Gemäss [N1] sind die Transportkosten «deutlich wichtiger» als die Deponiegebühren (Act. III.2, Zeile
369). Auf manche Projekte dürfte diese Einschätzung zutreffen, jedenfalls wenn bezüglich der De- poniegebühren statt dem Listenpreis der Aktionärspreis zur Anwendung kommt. 94 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4.12.2015 (Abfallverord-
nung, VVEA; SR 814.600). 95 Der in Art. 12 VVEA festgehaltene Grundsatz wird in den nachfolgenden Artikeln der VVEA für be-
stimmte Abfallarten konkretisiert.
16 abzuwägen.» 96 Demnach können die für die Beurteilung der Baubewilligungsgesuche zustän- digen kantonalen Behörden bei der Beurteilung, ob Bauabfälle deponiert werden dürfen, auch wirtschaftliche Kriterien berücksichtigen.
59. Wenn die Wiederverwertung zu im Vergleich zur Deponierung ähnlichen Kosten möglich ist, ist davon auszugehen, dass die kantonalen Behörden in der Regel eine solche verlangen, weil bei den meisten Bauabfällen die umweltrelevanten Aspekte eher für eine Wiederverwer- tung sprechen. 97 Werden hingegen Abfälle deponiert, bei welchen eine Wiederverwertung technisch möglich wäre, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine solche aus wirtschaft- lichen Gründen keine gangbare Alternative zur Deponierung war. Andernfalls hätten die kan- tonalen Behörden die Entsorgung kaum bewilligt.
60. Insbesondere weil der Grundsatz der Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik erst seit Inkrafttreten der VVEA am 1. Januar 2016 gilt, muss trotzdem genauer untersucht werden, ob und in welchem Ausmass die Wiederverwertung eine Alternative zur Deponierung war. Zu diesem Zweck wird im folgenden Abschnitt untersucht, unter welchen Umständen die Wiederverwertung aus Sicht der Unternehmen, die Bauabfälle entsorgen müssen, grundsätz- lich eine Alternative zur Entsorgung in einer Deponie des Typs B darstellt (Rz 61 ff.). Anschlies- send wird geprüft, welche Bedeutung die Wiederverwertung als Alternative zur Deponierung vorliegend konkret hatte, namentlich welcher Anteil der deponierten Abfälle zu ähnlichen Kos- ten hätte wiederverwertet werden können (Rz 75 ff.). Die entsprechenden Ergebnisse sind insbesondere für die sachliche Marktabgrenzung und damit auch für die Beurteilung der Markt- stellung der Deponie Höli Liestal AG relevant (Rz 321 ff.).
B.1.2.7 Wiederverwertung als Alternative zur Deponierung
B.1.2.7.1 Einleitung
61. Damit in Deponien des Typs B entsorgte Abfälle wiederverwertet werden können, muss eine Wiederverwertung technisch möglich sein. Je nach Abfallart gibt es diesbezüglich heute verschiedene Alternativen, die aber teilweise spezielle Anlagen voraussetzen und hohe Kos- ten verursachen. So handelt es sich zum Beispiel bei einem grossen Teil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle um verschmutztes Aushubmaterial (vgl. Tabelle 3 unten). Zur Aufbe- reitung dieser Abfälle sind Aushubwaschanlagen erforderlich. Im Kanton Basel-Landschaft war Stand 2021 erst eine solche Anlage in Betrieb. 98
62. Trotzdem scheitert die Wiederverwertung oft nicht an den fehlenden technischen Mög- lichkeiten, sondern daran, dass die entsprechenden Kosten im Vergleich zur Deponierung hö- her ausfallen. Dabei sind die Kosten des Unternehmens massgebend, welches darüber ent- scheidet, ob die Abfälle deponiert oder wiederverwertet werden. Muss zum Beispiel ein Bauunternehmen Mischabbruch entsorgen, wird diese die Kosten der Deponierung mit den Annahmepreisen für Mischabbruch der Aufbereitungsanlagen vergleichen. Dabei wird sie
96 Modul «Bauabfälle» der Vollzugshilfe des BAFU zur VVEA, S. 13. Verfügbar unter <www.bafu.ad- min.ch/bafu/de/home/themen/abfall/publikationen-studien/publikationen/modul-bauabfaelle.html> (12.8.2022). 97 Vgl. den Bericht der Carbotech AG im Auftrag des BAFU «Ökologische Beurteilung der Verwertung
von Bauabfällen» vom August 2021, erhältlich auf der Internetseite des BAFU <www.bafu.ad- min.ch/bafu/de/home/themen/abfall/publikationen-studien/studien.html> (13.10.2022). Im Bericht wird der Umweltnutzen der Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung bei den meisten Bau- abfällen als positiv eingeschätzt. Allerdings kann der Umweltnutzen in Einzelfällen auch negativ aus- fallen, zum Beispiel wenn die Transportdistanzen bei der Wiederverwertung wesentlich höher aus- fallen als bei der Deponierung. 98 Act. II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.2.
17 auch allfällige Unterschiede in Bezug auf die Transportkosten berücksichtigen. Das Bauunter- nehmen wird den Mischabbruch nur dann der Wiederverwertung zuführen, wenn die entspre- chenden Kosten mit denjenigen der Deponierung vergleichbar sind. 99
63. Die Aufbereitungsanlagen ihrerseits müssen bei der Festlegung der Annahmepreise für Bauabfälle einerseits die Kosten für Beschaffung und Betrieb ihrer Anlagen berücksichtigen. Zusätzlich spielt aber auch der Marktpreis der von ihnen hergestellten Produkte (nachfolgend: RC-Produkte) eine Rolle. Wenn zum Beispiel eine Aufbereitungsanlage für das von ihr herge- stellte Mischabbruchgranulat auf dem Markt einen hohen Preis erzielt, wird sie bereit sein, Mischabbruch zu relativ tiefen Preisen entgegenzunehmen. Kann sie hingegen das Mischab- bruchgranulat gar nicht oder nur zu tiefen Preisen verkaufen, ist die Anlage möglicherweise nicht bereit, diesen Bauabfall entgegenzunehmen oder sie wird jedenfalls für die Entgegen- nahme hohe Preise verlangen. Der Grund dafür ist folgender: Besteht überhaupt keine Nach- frage nach einem bestimmten RC-Produkt, müssten die hergestellten RC-Produkte im Extrem- fall letztlich in einer Deponie entsorgt werden. Um dieses Risiko abdecken zu können, muss die Aufbereitungsanlage in diesem Fall einen Annahmepreis verlangen, der deutlich über den eigentlichen Kosten des Wiederverwertungsprozesses liegt. Folglich hat neben den Kosten des eigentlichen Wiederverwertungsprozesses insbesondere auch die Nachfrage nach RC- Produkten einen Einfluss darauf, ob die Wiederverwertung eine gleichwertige Alternative zur Deponierung darstellt. 100
64. Nachfolgend werden aus diesem Grund zunächst die Kosten der Aufbereitung von Bau- abfällen eingeschätzt (Rz 65 ff). Anschliessend wird die Nachfrage nach RC-Produkten unter- sucht (Rz 69 ff.). Auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, unter welchen Umständen die Wiederverwertung aus Sicht der für die Entsorgung der Abfälle verantwortlichen Unternehmen eine gangbare Alternative zur Deponierung gewesen wäre.
B.1.2.7.2 Kosten der Aufbereitung von Bauabfällen
65. Die bei der Aufbereitung von Abfällen entstehenden Kosten sind je nach Abfallart unter- schiedlich hoch. Insbesondere der verwertbare Anteil, die Art und Menge der enthaltenen Schadstoffe sowie das erforderliche Aufbereitungsverfahren beeinflussen die Höhe dieser Kosten. 101
66. Gemäss Schätzungen des Kantons Basel-Landschaft liegen die Kosten einer «einfa- chen Aufbereitung» bei «mineralischen Rückbaustoffen» bei rund 15–20 Franken pro Tonne. Zu den mineralischen Rückbaustoffen gehören insbesondere Mischabbruch (VeVA-Code 17 01 07) und Mineralien (VeVA-Code 19 12 09) (vgl. Tabelle 3 unten für deren Anteil an den in der Deponie Höli bewilligten Mengen).
67. Im Vergleich dazu fallen die entsprechenden Kosten bei belastetem Aushubmaterial we- sentlich höher aus. Gemäss Schätzungen des Kantons Basel-Landschaft liegen diese selbst bei schwach belastetem Aushubmaterial mit geringem Feinanteil bei rund 15–50 Franken pro Tonne. Mit zunehmender Schadstoffbelastung und zunehmendem Feinanteil können diese Kosten auf über 100 Franken pro Tonne ansteigen. 102
68. Bei manchen Abfallarten sind also die Kosten der Aufbereitung derart hoch, dass sich selbst bei grosser Nachfrage nach den aufbereiteten RC-Produkten eine Wiederverwertung
99 Falls die Baubewilligung die Wiederverwertung vorschreibt, muss diese unabhängig von den ent- sprechenden Kosten vorgenommen werden. 100 Vgl. dazu die Vorbringen der Deponie Höli Liestal AG, wonach für RC-Produkte oft keine Abnehme-
rinnen oder Abnehmer zu finden seien. Grund dafür sei unter anderem, dass aus Primärmaterial hergestellte für die gleichen Verwendungszwecke einsetzbare Produkte günstiger seien als RC- Produkte (Rz 64 f. der Selbstanzeige, Act.IV.8 sowie Zeilen 156–172 von Act.III.2). 101 Act.II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.3. 102 Act.II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.3.
18 im Vergleich zur Deponierung kaum lohnt. Bei solchen Abfällen stellt deshalb die Wiederver- wertung keine gleichwertige Alternative zur Deponierung dar.
B.1.2.7.3 Nachfrage nach RC-Produkten
69. Ähnlich wie bei den Kosten der Aufbereitung fallen auch die Nachfrage nach RC- Produkten und damit auch die entsprechenden Marktpreise je nach Produkt unterschiedlich hoch aus. So variiert zum Beispiel der Listenpreis der Vigier-Gruppe für die Region Basel und das Laufental des Jahres 2019 für eine Tonne recyclierter Gesteinskörnungen je nach Art zwi- schen 4 Franken (Mischabbruchgemisch) und Fr. 20.30 (RC-Kiessand). 103
70. Jedenfalls sind die Preise der RC-Produkte nicht ausreichend hoch, dass sich die Wie- derverwertung in jedem Fall lohnen würde. Wenn der eigentliche Wiederverwertungsprozess zum Beispiel 50 Franken kostet und das hergestellte Produkt nur für 5 Franken verkauft wer- den kann, müsste die Aufbereitungsanlage einen Annahmepreis von mindestens 45 Franken pro Tonne verlangen, um keine Verluste zu erleiden. Weil die Gebühren der Deponie Höli Liestal AG im Zeitraum 2010–2021 selbst für Nichtaktionäre nie 45 Franken pro Tonne über- schritten, wäre deshalb die Wiederverwertung im Beispiel keine gleichwertige Alternative.
71. Ungeachtet des Preises wäre es je nach Abfallart insbesondere am Anfang des Zeit- raums 2010–2021 kaum möglich gewesen, grosse zusätzliche Mengen an RC-Produkten zu verkaufen. 104 Deshalb wäre es auch nicht möglich gewesen, beliebig grosse Mengen an Bau- abfällen über Wiederverwertungsanlagen zu entsorgen.
72. Insbesondere bei Abfallarten, wie zum Beispiel verschmutztem Aushub, bei welchen die Aufbereitung teuer und die Absatzmöglichkeiten beschränkt sind, war die Wiederverwertung aus diesen Gründen jedenfalls für einen grossen Teil der deponieren Abfälle keine äquivalente Alternative.
B.1.2.7.4 Transportkosten
73. Zusätzlich zu den Kosten der Aufbereitung und der Nachfrage nach RC-Produkten ist zu berücksichtigen, dass sich die bei der Deponierung eines bestimmten Abfalls entstehenden Transportkosten von den bei der Wiederverwertung des gleichen Abfalls anfallenden Trans- portkosten unterscheiden können. Auch diesbezüglich sind aber keine generellen Aussagen möglich. Wird ein Abfall deponiert, sind die Transportkosten im Wesentlichen von der Fahrzeit zwischen der Baustelle und der Deponie sowie von allfälligen Möglichkeiten abhängig, auf dem Rückweg andere Güter zu transportieren. Wird ein Abfall wiederverwertet, geschieht dies entweder direkt auf der Baustelle oder mit einem Umweg über eine Aufbereitungsanlage. 105 Anschliessend müssen die hergestellten RC-Produkte auf die Baustelle gebracht werden, auf welcher sie eingesetzt werden sollen. Deshalb können die Transportkosten bei einer Deponie-
103 <www.vigier-beton-nordwest.ch/sites/default/files/2020-11/P43037_Vi-
gier_PL_Basel_GZD%20%282%29.pdf> (17.5.2022). Dabei ist zu beachten, dass die tatsächlich erzielten Preise insbesondere bei grösseren Bezugsmengen in der Regel unter den Listenpreisen liegen. In der erwähnten Preisliste ist zwar ein Listenpreis für die Annahme von Mischabbruch ent- halten. Dieser bezieht sich aber nur auf nichtwiederverwertbaren Mischabbruch. Hingegen enthält die Preisliste keinen Eintrag für wiederverwertbaren Mischabbruch, was auf ein geringes Interesse an der Annahme solcher Abfälle hindeutet. 104 Vgl. z.B. die Studie «Mischabbruchverwertung in der Schweiz» der Energie- und Ressourcen-Ma-
nagement GmbH im Auftrag des BAFU, Februar 2020, erhältlich auf der Internetseite des BAFU <www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/abfall/publikationen-studien/studien.html> (13.10.2022). Gemäss der Studie beklagte die Branche selbst im Jahr 2020 Schwierigkeiten, «die aufbereiteten Mischabbruchgranulate in den Baustoffmarkt zurückzuführen» (S. 7). 105 Vgl. Act.II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.1.
19 rung im Vergleich zu den bei der Wiederverwertung anfallenden Transportkosten insbeson- dere je nach Abfallart sowie je nach Lage der relevanten Baustellen, Aufbereitungsanlagen und Deponien unterschiedlich hoch ausfallen.
B.1.2.7.5 Zwischenergebnis
74. Die technischen Möglichkeiten, die Kosten der Aufbereitung, die Nachfrage nach RC- Produkten sowie die Transportkosten unterscheiden sich je nach Abfallart und Standort der Baustellen, Aufbereitungsanlagen und Deponien stark. Daher können die Kosten der Wieder- verwertung für die in der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2021 entsorgten Abfälle nicht genau bestimmt werden. Deshalb ist es auch nicht möglich, den genauen Anteil der Abfälle zu be- stimmen, bei welchem eine Wiederverwertung zu vergleichbaren Kosten möglich gewesen wäre. Im nachfolgenden Kapitel wird die Grössenordnung dieses Anteils anhand der vorlie- genden Beweismittel eingeschätzt. Dabei ist nur der Anteil der wiederverwertbaren Abfälle des Typs B von Interesse, nicht aber der Anteil wiederverwertbarer Abfälle des Typs A. 106
B.1.2.8 Anteil der wiederverwertbaren Abfälle Typ B
B.1.2.8.1 Einleitung
75. Vorliegend steht fest, dass im Zeitraum 2010–2021 in den Deponien des Typs B im Raum Basel jedenfalls teilweise Abfälle entsorgt wurden, die aus rein technischer Sicht hätten wiederverwertet werden können (z.B. Mischabbruch). Wären die Nettokosten der Wiederver- wertung im Vergleich zu den Kosten der Deponierung tiefer oder ähnlich hoch ausgefallen, wären diese Abfälle kaum deponiert worden. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum nach 2016, da die VVEA ab diesem Zeitpunkt eine grundsätzliche Verwertungspflicht vorsieht (vgl. Rz 58 ff.). Deshalb ist davon auszugehen, dass jedenfalls bei einem grossen Teil dieser Ab- fälle die Kosten der Wiederverwertung diejenigen der Deponierung überstiegen hätten oder keine ausreichende Nachfrage nach RC-Produkten bestand. Aus diesen Gründen war die Wie- derverwertung selbst bei aus rein technischer Sicht wiederverwertbaren Abfällen regelmässig keine wirtschaftlich gleichwertige Alternative zur Deponierung. Diese Abfälle werden nachfol- gend als «nichtwiederverwertbare Abfälle Typ B» bezeichnet.
76. Bei einem kleineren Anteil der in den Deponien des Typs B der Region Basel entsorgten Abfälle ist es hingegen möglich, dass die Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung zu ähnlichen Kosten möglich gewesen wäre. Diese Abfälle werden nachfolgend als «wiederver- wertbare Abfälle Typ B» bezeichnet. Wie erwähnt, kann deren Anteil an den insgesamt depo- nierten Abfällen des Typs B nicht genau quantifiziert werden (Rz 61 ff.). Nachfolgend wird des- halb die Grössenordnung dieses Anteils geschätzt. Dazu stützt sich die Behörde auf einen im Auftrag des Kantons Basel-Landschaft erstellten Bericht (Rz 77 ff.), auf Angaben der Deponie Höli Liestal AG (Rz 84 ff.), auf Angaben des Kantons Basel-Landschaft (Rz 93 f.) sowie auf Zeugenaussagen (Rz 95 ff.).
B.1.2.8.2 Bericht Züst
77. Der Kanton Basel-Landschaft hat sich im Rahmen der Erarbeitung einer Recycling-Stra- tegie unter anderem mit der Frage beschäftigt, welche der in den Deponien des Typs B der Region entsorgten Abfälle wiederverwertet werden könnten. Den Auftrag zur Erarbeitung der genannten Recycling-Strategie erteilte der Kanton Basel-Landschaft der Züst Engineering AG. Zur Begleitung der entsprechenden Arbeiten wurde eine Projektgruppe eingesetzt, welcher verschiedene Vertreter der betroffenen Wirtschaftsbereiche einschliesslich dreier Verwal- tungsräte der Deponie Höli Liestal AG angehörten. Die Deponie Höli Liestal AG reichte einen
106 Bei den Abfällen des Typs A erübrigt sich eine nähere Untersuchung der Wiederverwertung, weil die
Deponie Höli Liestal AG in Bezug auf diese Abfälle nur eine sehr schwache Marktstellung einnimmt (vgl. Rz 152 f.).
20 Entwurf eines auf März 2019 datierten Berichts sowie eine kürzere auf den 18. Juni 2019 da- tierte Version des Berichts zur erwähnten Recyclingstrategie ein. 107 Das Sekretariat hat bei der Züst Engineering AG die neueste Version des erwähnten Berichts angefordert 108 und zu den Akten genommen. 109 Diese ist auf den 13. August 2019 datiert. In Bezug auf den vorlie- gend relevanten Sachverhalt weisen die 3 vorliegenden Versionen des erwähnten Berichts keine wesentlichen Unterschiede auf. Deshalb wird nachfolgend jeweils lediglich auf die neu- este Version des Berichts verwiesen (Bericht Züst).
78. Der Bericht Züst enthält eine Schätzung in Bezug auf die in Deponien des Typs B im Kanton Basel-Landschaft deponierten Abfallmengen, die stattdessen innerhalb von 2–8 Jah- ren wiederverwertet werden könnten. Stand dieser Schätzung ist das Jahr 2017. Es handle sich dabei um jährlich rund 230 000 Tonnen. Innerhalb von 10–12 Jahren ab 2017 sei sogar eine Reduktion um bis zu 300 000 Tonnen möglich. Diese Reduktion entspreche rund 30 % des Deponievolumens Stand 2017. 110
79. Gemäss Bericht Züst wäre die innerhalb von 2–8 Jahren erreichbare Reduktion um 230 000 Tonnen folgendermassen realisierbar: 111
− Zusätzlich könnten rund 80 000 Tonnen Mischabbruch zu «MB-Granulat» verarbeitet werden. Die dazu erforderlichen Anlagen seien bereits 2017 vorhanden. 112 − 50 000 Tonnen an unverschmutztem in Deponien des Typs B entsorgtem Material könn- ten anderweitig entsorgt werden. − 100 000 Tonnen wenig oder schwach verschmutzter Aushub könnten gewaschen wer- den. Die dazu erforderlichen Anlagen zur Bodenwäsche gebe es 2017 in der Region Basel noch nicht, es seien aber Anlagen in Planung.
80. Stand 2021 gibt es in der Region Basel eine Bodenwaschanlage und weitere sind in Planung. 113 Trotzdem spielte die Bodenwäsche im Zeitraum 2010–2021 keine wesentliche Rolle als Ausweichmöglichkeit zur Deponierung in den Deponien des Typs B, da erst ganz am Schluss dieses Zeitraums eine solche Anlage zur Verfügung stand.
81. Demnach konnte von dem im Zeitraum 2010–2021 in den Deponien des Typs B des Kantons Basel-Landschaft entsorgten Material, welches nicht in Deponien des Typs A entsorgt werden kann (Abfälle des Typs B), im Wesentlichen nur Mischabbruch wiederverwertet wer- den. Gemäss Bericht Züst läge also das gesamte realisierbare Potenzial bei den Abfällen des Typs B bei 80 000 Tonnen Mischabbruch. Im Bezugsjahr des Berichts Züst (2017) wurden in den 4 Deponien des Typs B im Kanton Basel-Landschaft mehr als 800 000 Tonnen Abfälle entsorgt. 114 Da der Bericht Züst eine Prognose für die 2–8 auf 2017 folgenden Jahre abgibt, läge demnach der allenfalls wiederverwertbare Anteil in den 2–8 auf das Jahr 2017 folgenden Jahren bei unter 10 %.
107 Beilage 31 der Selbstanzeige (Act.IV.8). 108 Act.II.B.1. 109 Act.II.B.2. 110 Act.II.B.2, S. 2 des Berichts vom 13.8.2019. Im Bericht ist jeweils von der «Region Basel» die Rede.
Weil es im massgebenden Zeitraum weder im Kanton Basel-Stadt noch im Aargauischen Fricktal, noch in den Solothurnischen Bezirken Thierstein oder Dorneck eine Deponie des Typs B gab (vgl. Rz 123), handelt es sich bei den in der Region Basel gelegenen Deponien des Typs B um die faktisch im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Deponien des Typs B. 111 Act.II.B.2, S. 2 ff. des Berichts vom 13.8.2019. 112 Zum Vergleich: Allein in der Deponie Höli wurden gemäss EGI-Daten im Jahr 2017 mehr als
[100 000–200 000] Tonnen an Mischabbruch zur Deponierung freigegeben (Act. II.A.10). 113 Act.II.A.4.1, S.4. 114 Act.II.A.4.5.
21
82. Ausserdem bedingt die Ausschöpfung dieses Potenzials gemäss Bericht Züst eine Ver- besserung der Rahmenbedingungen im Vergleich zum Bezugsjahr 2017. 115 Folglich konnte das im Bericht Züst genannte Potenzial der Wiederverwertung im Umfang von rund 10 % im Zeitraum 2010–2017 jedenfalls nicht vollständig ausgeschöpft werden, weil die im Bericht Züst genannten Verbesserungen der Rahmenbedingungen jedenfalls in diesem Zeitraum noch nicht realisiert waren.
83. In Bezug auf den vorliegend relevanten Zeitraum von 2010–2021 ist gemäss Bericht Züst deshalb davon auszugehen, dass maximal rund 10 % der in den Deponien des Typs B des Kantons Basel-Landschaft entsorgten Abfälle des Typs B zu vergleichbaren Kosten hätten wiederverwertet werden können.
B.1.2.8.3 Angaben der Deponie Höli Liestal AG
84. Die Deponie Höli Liestal AG teilte dem zuständigen Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft mit Schreiben vom 20. August 2019 Folgendes mit: [Seit geraumer Zeit vertrete das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: AUE) die Auf- fassung, dass das von den Deponien zur Verfügung gestellte Deponievolumen oder Deponie- preise ursächlich dafür seien, dass das Recycling nicht in Gang komme. Diese These stelle schlicht und einfach Unsinn dar. Die meisten Bauunternehmer (auch die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG) würden das Recycling vorantreiben. Was technisch und wirtschaftlich wiederverwertbar sei, werde wiederverwertet. Das Problem sei nicht, dass zu wenig wieder- verwertbares Material vorhanden wäre, sondern dass der Markt das bei den Unternehmen auf der Halde liegende Material nicht abnehme]. 116
85. Die Deponie Höli Liestal AG bringt damit zum Ausdruck, dass Stand 2019 die bei ihr entsorgten Abfälle nicht zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden könnten. Grund dafür sei, dass die Nachfrage nach RC-Produkten nicht ausreichend gross sei. Gemäss dieser Einschätzung ist der Anteil der wiederverwertbaren Abfälle des Typs B folglich vernachlässig- bar klein.
86. Die Deponie Höli Liestal AG reichte das erwähnte Schreiben im Rahmen ihrer Selbstan- zeige ein. Darin äussert sie sich auch an anderer Stelle in einem ähnlichen Sinne: [In den Einvernahmen sei darauf hingewiesen worden, dass Recycling zwar erwünscht und von den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG auch vorangetrieben würde, aber für Recyclingma- terialien oftmals keine Abnehmer zu finden seien. Die Studie von züst engineering zeige auf, dass die tieferen Aktionärspreise in der Ist-Situation keinen Einfluss auf den Einsatz von Mischabbruchgranulat in der Region hätten bzw. höhere Deponiepreise einen höheren Einsatz von Mischabbruchgranulat nicht forcieren könnten]. 117
87. Demnach scheitert die Wiederverwertung oftmals nicht an den technischen Möglichkei- ten oder den Kosten der Aufbereitung der Bauabfälle, sondern an der fehlenden Nachfrage nach RC-Produkten. 118 Diese würde sich jedenfalls bei Mischabbruch selbst dann nicht we- sentlich verändern, wenn die Deponierung im Vergleich zur Wiederverwertung aufgrund hö- herer Deponiepreise weniger attraktiv wäre. Deshalb ist der Anteil der wiederverwertbaren Ab- fälle des Typs B auch gemäss dieser Aussage gering.
88. Damit konsistent sind die Aussagen von [N1], Geschäftsführer [einer Aktionärin] und seit […] Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG. Danach sei es zwar technisch möglich, mehr Recyclingmaterial zu verwenden, als heute der Fall ist. Heute gebe es aber keinen Anreiz
115 Act.II.B.2, S. 5 ff. des Berichts vom 13.8.2019. 116 Act. IV.8, Beilage 12, S. 6. 117 Act. IV.8, Rz 64. 118 Vgl. Act. III.3, Zeilen 189–196.
22 dazu, weil nicht recyceltes Material günstiger sei als recyceltes Material. 119 Auch [N3] äusserte sich in diesem Sinne. 120 Gemäss diesen Aussagen ist es also Stand 2021 nicht möglich, die deponierten Abfälle des Typs B zu vergleichbaren Kosten wiederzuverwerten und die herge- stellten RC-Produkte zu verkaufen.
89. Ebenfalls damit konsistent sind verschiedene Aussagen von Vertretern der Deponie Höli Liestal AG, wonach die deponierten Mengen nicht wesentlich auf eine Erhöhung der Deponie- preise reagieren würden (vgl. Rz 194 ff.). Steigt der Deponiepreis, wird die Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung attraktiver. Hat eine solche Veränderung keinen Einfluss auf die deponierte Menge, ist das ein Indiz dafür, dass der Anteil der wiederverwertbaren Abfälle des Typs B gering ist.
90. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats behauptet die Deponie Höli Liestal AG hingegen, der Anteil der im Zeitraum 2010–2021 in Deponien des Typs B entsorgten Ab- fälle, der zu vergleichbaren Kosten hätte wiederverwertet werden können, übersteige 30 %. 121 Die Deponie Höli Liestal AG stützt sich dabei im Wesentlichen auf die in Tabelle 3 (Rz 130) vorgenommene Auflistung der verschiedenen in der Deponie Höli entsorgten Abfallarten. Ab- fallarten, die grundsätzlich wiederwertet werden können, haben einen Anteil von mehr als 30 % an den insgesamt in der Deponie Höli entsorgten Mengen. Trotzdem kann aus dieser Tatsache aus den folgenden Gründen nicht geschlossen werden, dass mehr als 30 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle zu vergleichbaren Kosten hätten wiederverwertet werden können:
− Abfälle mit identischem Abfalltyp gemäss dem in Tabelle 3 verwendeten «VeVA-Code» (vgl. Rz 42) sind in Bezug auf die für die Wiederverwertung relevanten Eigenschaften (z.B. Feinstaubanteil) teilweise stark unterschiedlich (vgl. Rz 65 ff.). Abfälle, bei welchen die Kosten der Aufbereitung besonders hoch ausfallen (z.B. wegen eines hohen Feinstaubanteils), werden mit besonders grosser Wahrscheinlichkeit deponiert. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Kosten der Aufbereitung bei den deponierten Abfällen im Vergleich zu den wiederverwerteten Abfällen mit gleichem VeVA-Code höher ausfal- len. − Wie bereits dargelegt (Rz 61 ff.), sind nicht nur die Kosten der Aufbereitung dafür mas- sgebend, ob Abfälle zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden können. Zusätz- lich ist eine ausreichend grosse Nachfrage nach den hergestellten RC-Produkten erfor- derlich. Diese Voraussetzung ist im Zeitraum 2010–2021 nicht vollumfänglich erfüllt.
91. Aus diesen Gründen lässt sich der Anteil der zu vergleichbaren Kosten wiederwertbaren Abfällen nicht pauschal aus den in Tabelle 3 aufgeführten, nach VeVA-Code eingeteilten Ab- fallmengen ableiten. Vielmehr ist eine spezifische Schätzung bezüglich der deponierten Ab- fälle erforderlich, welche auch die Absatzmöglichkeiten der RC-Produkte berücksichtigt. Der Anteil der zu vergleichbaren Kosten wiederverwertbaren Abfälle kann nicht anhand der von der Deponie Höli Liestal AG verwendeten Methode berechnet werden.
92. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erwähnten Aussagen der Deponie Höli Liestal AG darauf hinweisen, dass der Anteil der wiederverwertbaren Abfälle des Typs B selbst im Jahr 2021 gering war. Die im Rahmen der Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats von der Deponie Höli Liestal AG vorgenommene Behauptung, wonach dieser Anteil höher als 30 % ausfallen soll, ist nicht belastbar und wird deshalb nachfolgend nicht weiter berücksichtigt.
119 Act. III.2, Zeilen 156–172. 120 Act. IV.6, Zeile 65 sowie Zeilen 83–85. 121 Act. V.25, Rz 36.
23 B.1.2.8.4 Angaben des Kantons Basel-Landschaft
93. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt setzten im Jahr 2018 eine «Taskforce Baustoffkreislauf Regio Basel» ein, bestehend aus Vertretern der beiden Kantone, die sich fachlich durch externe Experten sowie interessierte Verbände begleiten lassen. 122 Gemäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft geht diese Taskforce davon aus, dass kurz- bis mit- telfristig und mit verhältnismässigem Aufwand rund 30 % des Stand 2021 in Deponien des Typs B abgelagerten Abfälle verwertbar wären. 123 Dabei handelt es sich um eine Prognose für die Zukunft. Im Zeitraum 2010–2021 lag der mit verhältnismässigem Aufwand verwertbare Anteil der in den Deponien des Typs B entsorgten Abfälle insbesondere aus den folgenden Gründen tiefer:
− Der Deponiepreis war tiefer (vgl. Rz 231 ff.). Deshalb war die Wiederverwertung im Ver- gleich zur Deponierung weniger attraktiv. − Der in der VeVA vorgesehene Grundsatz der Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik gilt erst seit Inkrafttreten der VeVA am 1. Januar 2016 (vgl. Rz 58).
94. Ausserdem wäre zusätzlich zu einem verhältnismässigen Aufwand der Wiederverwer- tung wie erwähnt eine ausreichend grosse Nachfrage für die hergestellten RC-Produkte erfor- derlich. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, stellt die Wiederverwertung keine gleichwertige Alter- native zur Deponierung dar. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Anteil der in der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2021 entsorgten Abfälle, für welche eine Wiederverwertung aus wirt- schaftlicher Sicht eine gangbare Alternative zur Deponierung gewesen wäre, bei unter 30 % liegt.
B.1.2.8.5 Zeugenaussagen [N6] und [N5]
95. [N5] sagte aus, dass heute zwischen 20 und 40 % der in Deponien des Typs B depo- nierten Abfälle zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden könnten. 124 Zwar habe es eine Verschiebung in Richtung mehr Recycling gegeben. Der Anteil der deponierten Mengen, welcher zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden könne, habe sich aber in den letz- ten 10 Jahren nicht wesentlich verändert. 125 Als Alternative zur Deponierung in der Deponie Höli erwähnte [N5] die Deponierung in der Deponie Bruggtal, nicht aber die vermehrte Wie- derverwertung. 126
96. Demnach hätten sich die technischen Möglichkeiten der Wiederverwertung sowie die Kosten der Aufbereitung im Zeitraum 2010–2021 kaum verändert. Das trifft insofern zu, als die zur Wiederverwertung verwendeten Technologien mutmasslich schon seit längerer Zeit be- kannt sind. Trotzdem haben sich die tatsächlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten we- sentlich verändert. In der Region Basel gibt es erst seit wenigen Jahren eine Anlage zur Bo- denwäsche (vgl. Rz 80). Diese Möglichkeit stand während des Grossteils des Zeitraums 2010– 2021 nicht zur Verfügung.
97. Ausserdem haben sich die Deponiepreise (Rz 231 ff.), die Rechtslage (Rz 58 ff.) sowie der öffentliche Druck auf Auftraggeber wie zum Beispiel den Kanton Basel-Landschaft so ver- ändert, dass die Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung attraktiver wurde. Da aus- serdem eine ausreichende Nachfrage erforderlich ist, damit die Wiederverwertung eine Alter- native zur Deponierung ist, ergibt sich aus der Aussage von [N5] analog zu den Aussagen des
122 <www.bskrb.ch/grundlagen/zusammenarbeit/> (21.10.2022). 123 Act.II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.2. 124 Act.III.4, Zeilen 315–316. 125 Act.III.4, Zeilen 323–328. 126 Act.III.4, Zeilen 253–254.
24 Kantons Basel-Landschaft, dass bei weniger als 20–40 % der in der Deponie Höli 2010–2021 deponierten Abfälle die Wiederverwertung eine Alternative zur Deponierung war.
98. [N6] ist Verwaltungsratspräsident der [F2]. Die [F2] ist in den Bereichen Transport, Mul- denservice, Entsorgung und Aufbereitung von Abfällen tätig […]. 127 [N6] sagte aus, heute könne man rund 20–30 % der in Deponien des Typs B entsorgten Abfälle zu vergleichbaren Kosten wiederverwerten. 128 Der Anteil der tatsächlich wiederverwerteten Abfälle sei in den letzten 10 Jahren gestiegen. Das sei unter anderem auf die höheren Deponiepreise zurückzu- führen. Auch die gesetzlichen Vorgaben hätten einen Einfluss auf den wiederverwerteten An- teil. 129 Als Alternative zur Deponierung in der Deponie Höli erwähnte [N6] die Deponierung in den Deponien Bruggtal und Strickrain, nicht aber die Wiederverwertung der entsprechenden Abfälle. 130
99. Aus den Aussagen von [N6] folgt, dass die Wiederverwertung bei weniger als 20–30 % der in der Deponie Höli 2010–2021 deponierten Abfälle eine Alternative zur Deponierung war.
B.1.2.8.6 Zwischenergebnis
100. Heute könnten maximal rund 20–40 % der in Deponien des Typs B entsorgten Abfälle zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden. Es ist aber unklar, ob es für die entspre- chenden RC-Produkte eine ausreichende Nachfrage geben würde. Dabei ist auch zu berück- sichtigen, dass die Verkaufspreise für RC-Produkte grundsätzlich sinken würden, wenn mehr solche Produkte auf den Markt gebracht würden. Dadurch würde die Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung weniger attraktiv. Deshalb liegt auch heute der Anteil der Abfälle, für welche die Wiederverwertung eine gleichwertige Alternative zur Deponierung wäre, unter den erwähnten maximal rund 20–40 %. Da dieser Anteil ausserdem seit 2010 angestiegen ist, liegt der Anteil der in den Deponien des Typs B des Kantons Basel-Landschaft im Zeitraum 2010–2021 deponierten Abfälle, für welche die Wiederverwertung eine Alternative zur Depo- nierung gewesen wäre, bei maximal 30 %.
B.1.2.9 Beweisergebnis
101. In Bezug auf das Deponiewesen ist Folgendes erwiesen:
− Deponien der Typen C, D und E sind keine gleichwertigen Alternativen zu Deponien des Typs B in Bezug auf die Entsorgung von Abfällen des Typs B (Rz 23 ff.). − Abfälle des Typs A werden in der Regel nicht in Deponien des Typs B entsorgt (Rz 23 ff.) − Die Planungs- und Realisierungsphase einer neuen Typ B Deponie dauert in der Region Basel rund 8–15 Jahre (Rz 29 ff.) − Die Erweiterung einer bestehenden Deponie dauert in der Regel mehrere Jahre (Rz 33). − Die vor der Inbetriebnahme einer Deponie des Typs B erforderlichen Vorbereitungsar- beiten können mehrere Millionen Franken kosten (Rz 34). − Es ist in der Region Basel schwierig, alle erforderlichen Bewilligungen für die Neueröff- nung einer Deponie des Typs B zu erhalten (Rz 29 ff.). − Der Standort der Deponie Höli ist besonders geeignet (Rz 31 f.). − Nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B können nicht exportiert werden (Rz 47 ff.).
127 Act. III.5, Zeilen 73–75. 128 Act.III.5, Zeile 244. 129 Act.III.5, Zeilen 247–252. 130 Act.III.5, Zeile 204.
25 − Die Deponiegebühren haben in der Regel einen wesentlichen Anteil an den Gesamtkos- ten der Entsorgung von Abfällen des Typs B (Summe von Deponiegebühren und Trans- portkosten) (Rz 50 ff.). − Spätestens seit 2016 müssen Abfälle des Typs B grundsätzlich wiederverwertet werden, wenn die Wiederverwertung zu im Vergleich zur Deponierung ähnlichen Kosten möglich ist (Rz 58 ff.). − Der Anteil der in den Deponien des Typs B des Kantons Basel-Landschaft im Zeitraum 2010–2021 deponierten Abfälle, für welche die Wiederverwertung eine Alternative zur Deponierung gewesen wäre, liegt bei maximal 30 % (Rz 75 ff.).
B.1.3 Nachfrage
B.1.3.1 Beweisthema
102. In diesem Kapitel wird zunächst untersucht, welche Unternehmen grundsätzlich Abfälle in der Deponie Höli entsorgten (Rz 103). Neben den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG konnten auch Nichtaktionäre einerseits direkt über die Deponie Höli Liestal AG zum Lis- tenpreis deponieren. Andererseits deponierten jedenfalls manche Nichtaktionäre über eine der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu einem unter dem Listenpreis gelegenen Preis. Um die Bedeutung und Funktionsweise dieser Zugangswege einschätzen zu können, wird zu- nächst geklärt, welcher Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle auf Rechnung der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG angeliefert wurde (Rz 104). Anschliessend wird geprüft, welche Unternehmen die restlichen Mengen deponierten, für welche sie jeweils den Listenpreis bezahlen mussten (Rz 105 ff.). Schliesslich wird untersucht, zu welchen Konditio- nen Nichtaktionäre über eine der Aktionärinnen in der Deponie Höli entsorgen konnten (Rz 110 ff.). In einem zweiten Abschnitt wird geprüft, nach welchen Kriterien die Unternehmen eine Deponie zur Entsorgung ihrer Abfälle auswählen (Rz 119 f.).
B.1.3.2 Wer deponiert in der Deponie Höli?
103. Bei den in der Deponie Höli entsorgten Abfällen handelt es sich im Wesentlichen um Bauabfälle und Bodenaushub. 131 Solche Abfälle fallen im Wesentlichen bei Bau- sowie Unter- nehmen an, die im Bereich Aushub tätig sind. Entsprechend fragen diese Unternehmen die Entsorgung solcher Abfälle nach. Teilweise übernehmen die Bauunternehmen oder Aus- hubunternehmen die Entsorgung selber. In diesen Fällen treten sie direkt als Nachfragerinnen von Deponieraum auf (so zum Beispiel die Aktionärinnen [Y] und [Z]). Teilweise nehmen die Bauunternehmen aber auch das Angebot eines Entsorgungsunternehmens in Anspruch, wel- ches die Abfälle auf der Baustelle abholt und je nach Abfallart anschliessend zur Deponie bringt oder der Wiederverwertung zuführt. Die Aktionärin [X] ist zum Beispiel ein solches Ent- sorgungsunternehmen. 132 Auch unter den Nichtaktionären, welche direkt Abfälle in die Depo- nie Höli bringen, befinden sich Bauunternehmen sowie Unternehmen, die in den Bereichen Transport, Aushub und Wiederverwertung tätig sind. 133
104. Die Deponie Höli Liestal AG reichte eine Übersicht ein zu den durch ihre Aktionärinnen und Nichtaktionäre in der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2019 entsorgten Mengen. 134 Aus- serdem liegen Angaben des Kantons Basel-Landschaft vor über die im Jahr 2020 135 und im
131 Die Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18.10.2005 (SR 814.610.1)
definiert 20 Kapitel, nach welchen die verschiedenen Abfälle unterteilt werden. Der überwiegende Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle fällt unter Kapitel 17 «Bauabfälle und Bodenaus- hub» (vgl. Tabelle 3 unten). 132 Vgl. Act. III.3, Zeilen 242–249. 133 Act. II.A.1.8; Act. III.1, Zeilen 261–262. 134 Act. IV.8, Beilage 30. 135 Act. II.A.1.8.
26 Zeitraum Januar–Mai 2021 136 in der Deponie Höli entsorgten Mengen aufgeschlüsselt nach den Unternehmen, über welche die Rechnungsstellung erfolgte. Diese Angaben sind in Ta- belle 1 zusammengefasst. Daraus geht hervor, dass bei fast [80–100 %] der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle die Rechnungsstellung über die Aktionärinnen erfolgte. Dabei wurden mit Abstand die grössten Abfallmengen über die Aktionärin [X] abgerechnet. Weil [die Aktio- närin X] erhebliche Mengen in der Deponie Höli entsorgt hat und weil die Deponie Höli die mit Abstand grösste Deponie des Typs B der Region ist (vgl. Rz 151 ff.), ist anzunehmen, dass [die Aktionärin X] im nachgelagerten Markt für die Entsorgung von Bauabfällen über eine starke Stellung verfügt. 137 Tabelle 1: Verteilung der in der Deponie Höli entsorgten Mengen auf Aktionärinnen und Nichtaktionäre nach Rechnungsadresse, 2010–2021.
Rechnungsstellung an Menge (t) % [Aktionärin X] […] [> 50] % [Aktionärin Y] […] […] % [Aktionärin Z] […] […] % Nichtaktionäre 729 319 11,4 % Quelle: Act. IV.8, Beilage 30 (2010–2019); Act. II.A.1.8 (2020); Act. II.A.5 (2021).
105. Die Identität der Nichtaktionäre, welche zum Listenpreis Abfälle in der Deponie Höli ent- sorgten, ergibt sich aus den erwähnten vom Kanton Basel-Landschaft für das Jahr 2020 und für den Zeitraum Januar–Mai 2021 eingereichten Listen. 138 Demnach befinden sich unter den Nichtaktionären, die zum Listenpreis Abfälle in der Deponie Höli entsorgt haben, jedenfalls teilweise Unternehmen aus den Bereichen Baugewerbe, Aushub, Entsorgung und Trans- port. 139
106. Ein Beispiel ist die [F3]. Dabei handelt es sich um ein vertikal integriertes Unternehmen, zu welchem unter anderem die [F1] gehört (vgl. Rz 56). Zur [F3] gehören auch Tiefbauunter- nehmen wie zum Beispiel die [F4]. 140 Gemäss der erwähnten Zusammenstellung entsorgte die [F3] im Jahr 2020 rund [500–1500] Tonnen Abfälle zum Listenpreis in der Deponie Höli. 141 Von Januar–Mai 2021 waren es rund [50–150] Tonnen. 142 Gemäss den Angaben ihres Geschäfts- führers hat allein die [F1] in den Jahren 2017 und 2018 jeweils mehr als [2000–8000] Tonnen Abfälle in der Deponie Höli zum Listenpreis entsorgt. 143 Aus den EGI-Daten geht hervor, dass
136 Act. II.A.5. 137 Die Entsorgung in weiter entfernten Deponien des Typs B ist mit zusätzlichen Transportkosten ver-
bunden (Rz 50 ff.). 138 Act. II.A.1.8 (2020); Act. II.A.5 (2021). Ausserdem ist in den ebenfalls vom Kanton Basel-Landschaft
eingereichten EGI-Daten (Act. II.A.10; vgl. Rz 44 ff.) bei jedem Entsorgungsgesuch im Zeitraum 2011–2021 jeweils der Name des gesuchstellenden Unternehmens eingetragen. Aus den Entsor- gungsgesuchen (EGI-Daten) geht allerdings nicht hervor, wie gross die tatsächlich deponierten Men- gen ausfielen. 139 Vgl. die Aussage von [N7], wonach es sich bei den Kundinnen der Deponie Höli Liestal AG um
«Bauunternehmen, Transportunternehmen und Kleinunternehmer wie bspw. ein Maurer oder ähnli- ches» handelt (Act. III.1, Zeilen 261–262). 140 <bl.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-100.455.766> (3.8.2023); Act. V.25, Rz 33; Act. IV.22, Rz 22. 141 Act. II.A.1.8. 142 Act. II.A.5. 143 Act. III.4, Beilage 1.
27 die [F3] im Zeitraum 2010–2021 in eigenem Namen Entsorgungsgesuche gestellt hat, die ge- nehmigt wurden. 144 Damit ist erstellt, dass die [F3] im Zeitraum 2010–2021 Abfälle in der De- ponie Höli zum Listenpreis entsorgt hat. 145
107. Gemäss der Einschätzung der Bürgergemeinde Liestal in einer Aktennotiz aus dem Jahr 2008 waren die [F1] und die Aktionärin [X] wie auch die [F4] und die Aktionärin [Y] damals [direkte Konkurrentinnen]. 146 Nach der Aussage ihres Geschäftsführers ist die [F1] auch heute noch eine Konkurrentin der Aktionärin [X]. 147 Damit ist erstellt, dass jedenfalls ein Teil der Un- ternehmen, die zum Listenpreis in der Deponie Höli Abfälle entsorgten, direkte Konkurrentin- nen der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG waren. 148
108. Auch die [F2] hat im Zeitraum 2010–2021 Abfälle zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgt. Gemäss den vom Kanton Basel-Landschaft eingereichten Listen handelte es sich im Jahr 2020 um rund [500–1500] Tonnen und im Zeitraum Januar–Mai 2021 um rund [100–500] Tonnen. 149 Diese Zahlen sind mit der Zeugenaussage von [N6] konsistent. Demnach habe die [F2] geringe Mengen zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgt. 150 Das bestätigen auch die Angaben der Deponie Höli Liestal AG, wonach die [F2] im Zeitraum 2015–2020 jährlich zwi- schen rund 1000 und 5000 Tonnen zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgte (vgl. «Di- rektverrechnung» in Tabelle 2). 151
144 Act. II.A.10. In der Spalte «Adresse Rechnungsempfänger» ist bei manchen genehmigten Entsor-
gungsgesuchen […] eingetragen. 145 Die Deponie Höli Liestal AG behauptet, die [F1] habe nur zu Vorzugskonditionen, nicht aber zu Lis-
tenpreisen in der Deponie Höli deponiert (Act. IV.22, Rz 34). Diese Behauptung steht im Widerspruch zur Zeugenaussage von [N5] und zur Tatsache, dass die EGI-Daten genehmigte Gesuche der [F1] in eigenem Namen enthalten. Sie steht aber nicht im Widerspruch zum Beweisergebnis, wonach die [F3] zum Listenpreis deponiert hat. 146 Act. IV.8, Beilage 2, Ziffer 3. 147 Act. III.4, Zeile 95. 148 Die Aussage von [N4], wonach die Unternehmen, die zum Listenpreis in der Deponie Höli Abfälle
entsorgt hätten, ausser dem Kanton «alles Kleinunternehmer, viele Gärtner oder Maurer, die schnell etwas ablagern müssen» seien (Act. III.3, Zeilen 251–252), trifft nicht zu. 149 Act. II.A.1.8 (2020); Act. II.A.5 (2021). 150 Act. III.5, Zeile 173 sowie Zeile 193. 151 Act. IV.22, Rz 49 und Beilage 9. Die Deponie Höli Liestal AG behauptet in ihrer Stellungnahme zum
Antrag des Sekretariats mit Verweis auf Tabelle 2, die [F2] habe «in der Periode von 2015 bis 2020 durchschnittlich nur 3–6 % der in der Deponie Höli deponierten Menge direkt verrechnet» (Act. V.25, Rz 41). Das ist nicht präzis. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, deponierte die [F2] im Zeitraum 2015– 2020 insgesamt […] Tonnen Abfälle in der Deponie Höli. Davon wurden […] Tonnen direkt der [F2] verrechnet. Das entspricht einem Anteil von [> 6] %. Je nach Jahr fiel dieser Anteil unterschiedlich hoch aus. Im Jahr 2020 erreichte er mit […] % den tiefsten Wert, im Jahr 2018 mit […] % den höchs- ten. Berechnet man den Durchschnitt dieser jährlichen Anteile ergibt sich ein Wert von [> 6] %. Der Anteil der jährlich im Zeitraum 2015–2020 direkt verrechneten Menge liegt also zwischen […] %. Der durchschnittliche Anteil pro Jahr beträgt [> 6] %.
28 Tabelle 2: Angaben der Deponie Höli Liestal AG zu den von der [F2] in der Deponie Höli ent- sorgten Abfallmengen (t), 2015–2020.
2015 2016 2017 2018 2019 2020 Direktverrechnung […] […] […] […] […] […] Verrechnung über […] […] […] […] […] […] Aktionär Total […] […] […] […] […] […] Quelle: Act. IV.22, Rz 49 und Beilage 9.
109. Spätestens seit die Aktionärin [X] im Jahr 2018 in das Muldengeschäft einstieg, ist die [F2] eine Konkurrentin [der Aktionärin X]. 152 Damit ist auch in Bezug auf die [F2] erstellt, dass sie als eine Konkurrentin der Aktionärin [X] Abfälle zum Listenpreis in der Deponie Höli ent- sorgt hat.
110. Zusätzlich zu den zum Listenpreis in der Deponie Höli abgelagerten Mengen entsorgte ein Teil der Nichtaktionäre Abfälle über eine Aktionärin in der Deponie Höli. Anlässlich der Sitzung vom 15. November 2012 stellte der Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG fest, dass Lastwagen der [F3] auf Rechnung der [Aktionärin Z] und Lastwagen der Firma [F5] auf Rechnung der [Aktionärin X] Deponiematerial abgeladen hätten. Aus diesem Anlass beschloss der Verwaltungsrat, dass [ein Zwischenhandel zu unterbleiben habe. Vorbehalten seien Liefe- rungen von Partnerunternehmen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften]. 153 Dieser Be- schluss ist kaum umsetzbar, da unklar bleibt, was unter einer [Arbeitsgemeinschaft] zu verste- hen ist und wie die Deponie Höli Liestal AG prüfen könnte, ob die Anlieferung durch Dritte tatsächlich im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt. Ausserdem besteht das Geschäft der Aktionärin [X] gerade darin, Abfälle Dritter zu entsorgen. 154 Deshalb ist die Abgrenzung zum vom Verwaltungsrat erwähnten [Zwischenhandel] schwierig.
111. Jedenfalls haben Nichtaktionäre auch nach dem erwähnten Verwaltungsratsbeschluss Abfälle über die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG entsorgt. Konkret liegen der WEKO Angaben vor zu den von der [F3] und der [F2] über eine Aktionärin der Deponie Höli Liestal AG deponierten Mengen und den entsprechenden Preisen. Nachfolgend werden zunächst die von der [F3] (Rz 112 ff.) und anschliessend die von der [F2] (Rz 115 f.) auf diesem Weg ent- sorgten Abfälle untersucht.
112. Gemäss der Zeugenaussage des Geschäftsführers der [F1] hat diese in den Jahren 2011–2016 insgesamt [> 25 000] Tonnen Abfälle über [die Aktionärin Z] in der Deponie Höli entsorgt. 155 Die [F1] habe von [der Aktionärin Z] wahrscheinlich etwa [< 5] Franken Rabatt auf den Listenpreis der Deponie Höli Liestal AG erhalten. 156 [Die Aktionärin Z] habe der [F1] im Jahr 2015 mitgeteilt, dass sie via [die Aktionärin Z] nicht mehr zu unter dem Listenpreis liegen- den Beträgen in der Deponie Höli deponieren könne. 157 In den Jahren 2016–2018 habe die [F1] deshalb rund [> 10 000] Tonnen an Abfällen zum Listenpreis in der Deponie Höli Abfälle
152 Die Deponie Höli Liestal AG bringt vor, [N6] habe ausgesagt, [die Aktionärin X] sei nur [ein Stück
weit eine Konkurrentin] der [F2] (Act. IV.22, Rz 48). Gleichzeitig räumt die Deponie Höli Liestal AG ein, dass sowohl [die Aktionärin X] als auch die [F2] im Muldengeschäft tätig seien (Act. IV.22, Rz 48). Ausserdem stellte [N6] später unmissverständlich klar, dass die [F2] jedenfalls seit 2018 eine Konkurrentin [der Aktionärin X] ist: «Seit 2018 ist die [F2] in einem Konkurrenzverhältnis zu der [Ak- tionärin X]» (Act. III.5, Zeile 295). Damit ist erstellt, dass die [F2] spätestens seit dem Einstieg [der Aktionärin X] in das Muldengeschäft im Jahr 2018 eine Konkurrentin [der Aktionärin X] ist. 153 Act. IV.15.3.14, Traktandum 6. 154 Act. III.2, Zeilen 244–249; Act. IV.22, Fussnote 19. 155 Act. III.4, Zeilen 114–117 sowie Zeilen 149–159. Die genauen Mengen sind in Beilage 1 angegeben. 156 Act. III.4, Zeilen 127–128. 157 Act. III.4, Zeilen 130–131.
29 entsorgt. 158 In den Jahren 2019–2020 habe die [F1] rund [> 25 000] Tonnen über [die Aktio- närin Y] in der Deponie Höli entsorgt. 159 Der Preis sei zuletzt bei [30–35] Franken pro Tonne gelegen. 160
113. Die [F1] hat also im Zeitraum 2010–2021 Abfälle über 2 verschiedene Aktionärinnen in der Deponie Höli entsorgt:
− Im Zeitraum 2011–2016 entsorgte die [F1] über [die Aktionärin Z] zu einem etwa [< 5] Franken unter dem Listenpreis gelegenen Preis. Im Vergleich dazu erhielten die Aktio- närinnen von der Deponie Höli Liestal AG im gleichen Zeitraum wesentlich grössere Vergünstigungen in der Höhe von 9–15 Franken pro Tonne Abfall (vgl. Tabelle 14 unten für eine Übersicht über Listenpreise und Vergünstigungen für die Aktionärinnen der De- ponie Höli Liestal AG). − In den Jahren 2019–2020 entsorgte die [F1] über [die Aktionärin Y] und erhielt im Jahr 2020 einen Rabatt von [5–10] Franken pro Tonne. 161 In diesem Jahr erhielten die Aktio- närinnen der Deponie Höli Liestal AG Vergünstigungen in der Höhe von Fr. 14.60 pro Tonne (vgl. Tabelle 14 unten). 162 Folglich gab [die Aktionärin Y] rund die Hälfte der Ver- günstigungen für Aktionärinnen an die [F1] weiter.
114. Im Jahr […] machten die von der [F1] über [die Aktionärin Y] in der Deponie Höli ent- sorgten Abfallmengen mehr als die Hälfte der insgesamt auf Rechnung [der Aktionärin Y] dort entsorgten Mengen aus. 163 [Die Aktionärin Y] selber entsorgte im Jahr […] also geringere Men- gen als die [F1] in der Deponie Höli. Trotzdem konnte die [F1] im Jahr […] selbst unter Berück- sichtigung des [Zwischenhandels] über eine Aktionärin ihre Abfälle nur zu wesentlich höheren Preisen als die Aktionärinnen in der Deponie Höli entsorgen, obwohl mindestens eine dieser Aktionärinnen geringere Mengen als die [F1] in der Deponie Höli entsorgte. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass sich die [F1] nicht darauf verlassen konnte, zu unter dem Listenpreis gelegenen Preisen deponieren zu können. Vielmehr war diese Möglichkeit abhängig von der Zustimmung einer Aktionärin der Deponie Höli Liestal AG.
115. Auch die [F2] entsorgte zusätzlich zu den zum Listenpreis in der Deponie Höli abgela- gerten Mengen (Vgl. Rz 108) weitere Abfälle über die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG. Auch sie wickelte diesen [Zwischenhandel] über 2 verschiedene Aktionärinnen der Depo- nie Höli Liestal AG ab. Gemäss der Zeugenaussage von [N6] entsorgte die [F2] über [die Ak- tionärin X], bevor diese im Jahr 2018 in das Muldengeschäft einstieg. 164 Nachher erfolgte die Deponierung auf Rechnung der Aktionärin [Z]. 165
116. Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG entsorgte die [F2] im Zeitraum 2015– 2020 jeweils rund [20 000–40 000] Tonnen pro Jahr. Die genauen Angaben der Deponie Höli Liestal AG sind in Tabelle 2 oben unter der Position «Verrechnung über Aktionär» aufgelistet. Die Angaben der Deponie Höli Liestal AG sind mit der Zeugenaussage von [N6] konsistent.
158 Act. III.4, Beilage 1. 159 Act. III.4, Zeilen 145 (Zusammenarbeit mit [der Aktionärin Y]), Beilage 1 (Mengen). 160 Act. III.4, Zeile 126. Die Aussage bezieht sich auf das Jahr 2020, in welchem der Listenpreis inkl.
VASA-Gebühr 40 Franken pro Tonne betrug. 161 Im Jahr 2020 betrug der Listenpreis einschliesslich der VASA-Gebühr 40 Franken pro Tonne (vgl.
Tabelle 14 unten). Die [F1] bezahlte [30–35] Franken pro Tonne (vgl. Act. III.4, Zeile 126). 162 Die Vergünstigungen für Aktionärinnen im Jahr 2020 setzen sich zusammen aus einem Rabatt in
der Höhe von 11 Franken pro Tonne und den Rückvergütungen in der Höhe von Fr. 3.60 pro Tonne (vgl. Tabelle 14 unten). 163 Act. III.4, Beilage 1 (Abfallmengen der [F1]); Act. II.A.1.8 (Menge [Aktionärin Y] insgesamt). 164 Act. III.5, Zeilen 164–171. 165 Act. III.5, Zeilen 193–194.
30 Dieser sagte aus, dass die [F2] im Zeitraum 2018–2021 schätzungsweise rund [20 000– 35 000] Tonnen Abfälle pro Jahr über die Aktionärin [Z] in der Deponie Höli entsorgt habe. 166
117. Die [F2] erhielt im Jahr 2021 von [der Aktionärin Z] einen Rabatt von [2–8] Franken pro Tonne auf den Listenpreis, also […] Rabatt, den die [F3] von der Aktionärin [Y] im Jahr 2020 erhielt. 167 Die Höhe dieses Rabatts war auch in den Vorjahren ähnlich gross. 168
118. Wie die [F3] hat also auch die [F2] grössere Mengen auf Rechnung von Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG entsorgt. Wie bei der [F3] waren die Preise bei der Entsorgung auf Rechnung einer Aktionärin wesentlich höher als die von den Aktionärinnen selber bezahl- ten Preise.
B.1.3.3 Wie wählen die Kundinnen der Deponie Höli eine Deponie aus?
119. Gemäss ihren eigenen Angaben ist die Deponie Höli die [einzige für sämtliche Nachfra- ger bis 2019 ohne Mengenbeschränkung zugängliche Deponie]. Im Gegensatz zur Deponie Höli seien für die Deponie Strickrain Kontingente erforderlich, die nach nicht näher bekannten Kriterien vergeben würden. Insbesondere stehe auch der Zugang zur Deponie Bruggtal nicht allen Unternehmen gleichermassen offen. Diese gehöre der Gysin AG, welche selber dort Ab- fälle entsorge. 169 Aus diesem Grund müssen Nachfragerinnen von Deponieraum zunächst prüfen, welche Deponien ihnen überhaupt offenstehen. 170
120. Unter den Deponien, die bereit sind, Abfälle entgegenzunehmen, wählen die Nachfra- gerinnen die kostengünstigste aus. Ausschlaggebend ist die Summe von Transportkosten und Deponiegebühren. Die relative Bedeutung der Transportkosten ist dabei im Wesentlichen von der Fahrzeit zwischen Baustelle und Deponie abhängig (vgl. Rz 50 ff.). 171
B.1.3.4 Beweisergebnis
121. In Bezug auf die Nachfrage ist Folgendes erstellt:
− Im Zeitraum 2010–2021 erfolgte die Rechnungsstellung bei rund 10 % der in der Depo- nie Höli entsorgten Abfälle über einen Nichtaktionär. Bei den restlichen rund 90 % der Abfälle erfolgte die Rechnungsstellung über eine Aktionärin der Deponie Höli Liestal AG (Rz 104). − Unter den Nichtaktionären, die zum Listenpreis Abfälle in der Deponie Höli entsorgten, befanden sich direkte Konkurrenten der Aktionäre der Deponie Höli Liestal AG, insbe- sondere die [F3] und die [F2] (Rz 105 ff.). − Die [F3] und die [F2] entsorgten zusätzlich zu den von ihnen zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgten Abfällen grosse Mengen über die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG. Sie bezahlten den entsprechenden Aktionärinnen wesentlich mehr, als die Aktionärinnen ihrerseits der Deponie Höli Liestal AG bezahlten (Rz 110 ff.).
166 Act. III.5, Zeilen 193–194. 167 Act. III.5, Zeilen 135–140. 168 Act. III.5, Zeilen 146–149 sowie 155. 169 Act. IV.8, Rz 29 sowie Rz 52; Act. III.2, Zeilen 220–229; Act. III.1, Zeilen 265–280 sowie 308–310.
Vgl. auch Act. IV.6, Zeilen 66–67. Ein mögliches Motiv für die Einschränkung des Zugangs zu Dritt- deponien ergibt sich aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der Deponie Höli Liestal AG vom 15.11.2012. Demnach machte der Verwaltungsrat [N4] seine Kollegen darauf aufmerksam, [dass bei der Deponie in Bennwil die offiziellen Preise durch die Firma Gysin AG als Betreiberin künstlich hoch gehalten würden, um das Deponievolumen für eigene Bedürfnisse zu sichern] (Act. IV.15.3.14, Trak- tandum 4). Die Deponie Bruggtal befindet sich in Bennwil (Act. II.B.8). 170 Act. III.5, Zeilen 221–222. 171 Act. III.5, Zeilen 222–223; Act. III.1, Zeilen 288–291; Act. III.2, Zeilen 361–369.
31 − Weil verschiedene Nichtaktionäre auf Rechnung einer Aktionärin in der Deponie Höli entsorgten, ist der Anteil der Abfälle, der von Baustellen von Nichtaktionären stammt, wesentlich höher als der Anteil, der auf Rechnung von Nichtaktionären in der Deponie Höli entsorgt wurde (Rz 110 ff.). − Der Zugang zu manchen Deponien der Region Basel war nicht für alle Nachfragerinnen von Deponieraum uneingeschränkt möglich. Unter den Deponien, die überhaupt bereit waren, Abfälle entgegenzunehmen, wählten die Nachfragerinnen jeweils diejenige aus, bei welcher die Summe von Transportkosten und Deponiegebühren am tiefsten ausfiel (Rz 119 f.).
B.1.4 Angebot
B.1.4.1 Beweisthema
122. Zur besseren Übersicht über die verschiedenen Anbieterinnen werden zunächst die Standorte aller Deponien des Typs B der Region Basel dargestellt (Rz 123). Anschliessend wird die Entstehungsgeschichte der vorliegend besonders relevanten Anbieterin, der Deponie Höli Liestal AG, beschrieben. Dabei wird insbesondere auch die Auswahl der Minderheitsakti- onärinnen durch die Bürgergemeinde Liestal thematisiert (Rz 124 ff.). Schliesslich wird unter- sucht, welche Arten von Abfällen in der Deponie Höli entsorgt wurden (Rz 129 ff.).
B.1.4.2 Standorte der Deponien Typ B
123. In der nachfolgenden Abbildung 1 sind alle im entsprechenden Kartenausschnitt gele- genen Deponien des Typs B in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn, Bern und Aargau eingezeichnet. Die Grösse der eingezeichneten Kreise ist proportional zu den im Zeitraum 2010–2020 in den jeweiligen Deponien entsorgten Abfallmengen (gemäss Angaben des BAFU). Die Standorte entsprechen den vom BAFU angegebenen Koordinaten. 172
172 Act. II.B.7.
32 Abbildung 1: Standorte Deponien Typ B, 2010–2020.
Quelle: Act. II.B.8 (BAFU); Swisstopo.
B.1.4.3 Deponie Höli
B.1.4.3.1 Entstehungsgeschichte
124. Der Standort der Deponie Höli wurde am 14. Dezember 2000 als Festsetzung in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Der Stadtrat von Liestal und der Einwohnerrat Liestal beschlossen 2006 bzw. 2007 die Ausscheidung einer Spezialzone für den Standort der Depo- nie Höli. Diese wurde im Jahr 2008 vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft geneh- migt. Anschliessend reichte die Bürgergemeinde Liestal ein Baugesuch für die Errichtung einer Deponie ein, welches am 3. November 2009 bewilligt wurde. Auch das ebenfalls erforderliche Gesuch zur Rodung der betreffenden Waldfläche wurde im Jahr 2009 bewilligt. 173 Am 25. Mai 2010 nahm die Deponie Höli ihren Betrieb auf. 174
125. Die Bürgergemeinde Liestal als Eigentümerin des Waldareals, auf welchem die Deponie Höli errichtet wurde, trieb zunächst die Planungsarbeiten in Eigenregie voran. Im Sommer 2007 entschied sie, für den Betrieb der Deponie eine Aktiengesellschaft zu gründen und pri- vate Unternehmen als Minderheitsaktionärinnen einzubinden. 175 Daraufhin lud sie 6 private Unternehmen sowie das AIB ein, sich als Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu be- werben. Alle der eingeladenen Unternehmen sowie das AIB zeigten [sehr grosses Interesse an der Beteiligung]. 176
126. Die Bürgergemeinde wählte unter den 7 Bewerberinnen aufgrund der folgenden Kriterien 3 Minderheitsaktionärinnen aus (vgl. Aktennotiz der Bürgergemeinde vom 8. März 2008): 177
173 Act. II.A.4.2, Ziffern 1.1–1.4. 174 Act. IV.8, Rz 4. 175 Act. IV.8, Rz 4. 176 Act. IV.8, Beilage 2, Ziffer 1. 177 Act. IV.8, Beilage 2, Ziffer 3.
33 − Menge an Abfällen, welche die Unternehmen anliefern können. − Bereitschaft, den Steuersitz in die Gemeinde Liestal zu verlegen. − Know-How für den Betrieb der Deponie.
127. Ausserdem wollte die Bürgergemeinde keine direkten Konkurrentinnen als Minderheits- aktionärinnen einbinden, weil dadurch [eine Zusammenarbeit in der Betreibergesellschaft] er- schwert würde. Die Bürgergemeinde betrachtete namentlich die Interessentinnen [Aktionärin X] und die [F1] sowie [die Aktionärin Y] und die [F4] als [direkte Konkurrentinnen]. 178
128. Am 12. März 2008 entschied der Bürgerrat der Bürgergemeinde Liestal, [die Aktionärin X], [die Aktionärin Y] und [die Aktionärin Z] als Aktionärinnen in die Deponie Höli Liestal AG einzubinden. Den anderen Bewerberinnen erteilte er eine Absage. 179
B.1.4.3.2 In der Deponie Höli entsorgte Abfallarten
129. Beantragt ein Unternehmen eine Entsorgungsgenehmigung über EGI (vgl. Rz 44 ff.), muss es unter anderem angeben, welche Abfallart deponiert werden soll. Die Abfallart wird anhand des VeVA-Codes (vgl. Rz 42) identifiziert. Anhand dieser Angaben kann für den Zeit- raum 2011–2021 untersucht werden, welche Abfallarten in der Deponie Höli entsorgt wur- den. 180
130. In Tabelle 3 unten ist für die verschiedenen Abfallarten der Anteil an den insgesamt zur Entsorgung in der Deponie Höli genehmigten Mengen angegeben. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die genehmigten Mengen nur ungefähr mit den tatsächlich deponierten Mengen übereinstimmen. 181 Trotzdem kann anhand dieser Zahlen die relative Bedeutung der verschie- denen Abfallarten eingeschätzt werden. 182 Die in Tabelle 3 aufgeführten Bezeichnungen ent- sprechen den in den EGI-Daten enthaltenen Bezeichnungen.
178 Act. IV.8, Beilage 2, Ziffer 3. 179 Act. IV.8, Beilage 3. 180 Act. II.B.15 enthält die vom Kanton Basel-Landschaft eingereichten EGI-Daten. Weil dieser das EGI-
System erst im Jahr 2011 eingeführt hat, liegen für das Jahr 2010 keine EGI-Daten vor. Die erwähn- ten Angaben zur Abfallart sind in der Spalte «VeVA-Code/ Abfalltyp (de)» eingetragen. 181 Grundsätzlich sollte die tatsächlich angelieferte Menge die bewilligte Menge nicht überschreiten.
Trotzdem kommt es jedenfalls in Einzelfällen vor, dass die angelieferte Menge grösser ist als die bewilligte Menge. Umgekehrt ist zu erwarten, dass die Gesuchsteller zur Sicherheit für etwas grös- sere Mengen als erwartet Entsorgungsgenehmigungen einholen, falls die genaue Abfallmenge zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht genau bekannt ist (vgl. die von der Deponie Höli Liestal AG eingereichten Entsorgungsgenehmigungen einschliesslich der tatsächlich angelieferten Mengen für den Zeitraum Dezember 2019–Mai 2021, Act. IV.15.4.1; Act. IV.15.4.2; Act. IV.15.4.3). 182 Vgl. dazu Act.II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.2. Darin sind die tatsächlich in der Deponie Höli entsorg-
ten Mengen für den Zeitraum 2010–2019 angegeben, wobei die verschiedenen Abfallarten im Ver- gleich zu den in den EGI-Daten enthaltenen Informationen weniger detailliert aufgeschlüsselt sind.
34 Tabelle 3: In der Deponie Höli deponierte Abfallarten: Anteil an den genehmigten Mengen, 2011–2021.
Abfalltyp («VeVA-Code/ Abfalltyp (de)») gemäss EGI-Daten Anteil an Ge- samtmenge 17 05 97 ak Wenig verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial [30–40] % 17 01 07 Mischabbruch [15–20] % 17 05 97 ak Verschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial [15–20] % 17 05 94 Schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial [10–15] % Diverse (Individueller Anteil < 1 %) [5–10] % 19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) [5–10] % 17 09 04 ak Gemischte Bauabfälle sowie sonstige verschmutzte [< 5] % Bauabfälle 17 05 94 Tolerierbares Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial [< 5] % 17 05 93 Schwach belasteter Bodenaushub [< 5] % 17 06 98 Asbesthaltige Bauabfälle mit Ausnahme derjenigen, die un- [< 5] % ter 17 06 05 fallen Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft).
131. Gemäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft können nur Abfälle mit VeVA-Code 17 05 04 oder 17 05 06 in Deponien des Typs A deponiert werden. Dabei handelt es sich um unbelasteten abgetragenen Ober- oder Unterboden (17 05 04) bzw. unverschmutztes Aus- hub- und Ausbruchmaterial (17 05 06). 183 Der Anteil dieser beiden Abfalltypen an den 2011– 2021 zur Deponierung in der Deponie Höli bewilligten Mengen beträgt rund [2] %. 184 Die De- poniegebühren bei Deponien des Typs A sind in der Regel tiefer als bei Deponien des Typs B. Zudem gibt es mehr Deponien des Typs A als des Typs B. Dies erklärt, weshalb nur wenige Abfälle des Typs A in der Deponie Höli entsorgt wurden (vgl. Rz 23 ff.).
B.1.4.4 Beweisergebnis
132. In Bezug auf das Angebot ist Folgendes erwiesen:
− Viele Unternehmen waren daran interessiert, Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu werden. Die Bürgergemeinde wählte 3 Unternehmen aus. Dabei legte sie Wert da- rauf, keine direkten Konkurrentinnen als Aktionärinnen aufzunehmen (Rz 125 ff.). − Bei den in der Deponie Höli entsorgten Abfällen handelt es sich vor allem um ver- schmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial sowie Mischabbruch (Rz 129 f.). − Rund 2 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle sind Abfälle des Typs A (Rz 131).
B.1.5 Marktergebnisse
B.1.5.1 Beweisthema
133. Nachdem die Eigenschaften von Nachfrage und Angebot untersucht wurden, werden nachfolgend die vorliegend relevanten Marktergebnisse dargestellt:
183 Act. II.A.18.2, Antwort auf Frage 8. 184 Weil sowohl der Anteil von unbelastetem abgetragenem Ober- oder Unterboden als auch der Anteil
des unverschmutzten Aushub- und Ausbruchmaterials unter 1 % liegt, sind die Anteile dieser Abfall- arten in Tabelle 3 oben nicht separat ausgewiesen. Die entsprechenden Anteile sind unter der Be- zeichnung «Diverse (Individueller Anteil < 1 %)» erfasst.
35 − Einzugsgebiet der Deponie Höli (Rz 134 ff.): Zunächst wird aufgezeigt, woher die in der Deponie Höli entsorgten Abfälle angeliefert werden. − Marktanteile der Deponie Höli in ihrem Kerneinzugsgebiet (Rz 152 ff.): Die Markt- anteile der Deponie Höli werden separat für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A, wiederverwertbaren Abfällen des Typs B und nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B berechnet. − Preislicher Spielraum der Deponie Höli Liestal AG (Rz 189 ff.): Zur Einschätzung der Marktstellung der Deponie Höli Liestal AG ist neben den Marktanteilen insbesondere auch der preisliche Spielraum der Deponie Höli relevant. Dieser wird anhand qualitativer und quantitativer Kriterien eingeschätzt.
B.1.5.2 Einzugsgebiet der Deponie Höli
B.1.5.2.1 Einleitung
134. Zur Bestimmung des Einzugsgebiets der Deponie Höli für die verschiedenen Abfallarten werden die vom Kanton Basel-Landschaft eingereichten EGI-Daten 185 verwendet. Zunächst wird die zur Auswertung dieser Daten verwendete Methode beschrieben (Rz 136 f.). Detail- liertere Ausführungen dazu befinden sich in Act. V.1.
135. Anschliessend werden die Ergebnisse separat für Abfälle des Typs A (Rz 138 ff.) und des Typs B (Rz 140 ff.) dargestellt. 186 Hingegen wird nicht zwischen wiederverwertbaren und nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B 187 unterschieden. Eine solche Differenzierung ist weder erforderlich noch exakt möglich. Die in den EGI-Daten anhand des VeVA-Codes (vgl. Rz 42 f.) erfassten Abfallarten können jedenfalls bei einigen Abfallarten nicht eindeutig der Kategorie der wiederverwertbaren oder der nichtwiederverwertbaren Abfälle des Typs B zu- geordnet werden. Grund dafür ist einerseits die Tatsache, dass es innerhalb eines VeVA- Codes erhebliche Unterschiede in Bezug auf die für die Wiederverwertung ausschlaggeben- den Eigenschaften (z.B. den Feinstaubanteil) geben kann. Andererseits können auch die Marktverhältnisse (z.B. die Nachfrage nach RC-Produkten) einen wesentlichen Einfluss darauf haben, ob Abfälle des Typs B zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden können (vgl. Rz 61 ff.).
B.1.5.2.2 Methode
136. Der Herkunftsort der Abfälle wird jeweils anhand der in den EGI-Daten für jedes Entsor- gungsgesuch eingetragenen Gemeindenummer bestimmt. Dadurch kann jede Gemeinde der Schweiz eindeutig identifiziert werden. Im Vergleich dazu wäre es wesentlich fehleranfälliger, die genauen in den EGI-Daten ebenfalls eingetragenen Adressen der Herkunftsorte zu ver- wenden. Ausserdem ist es vorliegend nicht erforderlich, die Entfernung für einzelne Lieferun- gen exakt bestimmen zu können. Vielmehr geht es darum, die Verteilung der Entfernung zwi- schen der Deponie Höli und den verschiedenen Herkunftsorten einschätzen zu können. Für diesen Zweck ist die Verwendung der Gemeindenummern am besten geeignet.
137. Für jede in den EGI-Daten eingetragene Gemeindenummer wird eine Koordinate be- stimmt, welche einem Durchschnittswert aller Adressen der entsprechenden Gemeinde ent- spricht. 188 Anhand der Durchschnittskoordinaten der Herkunftsgemeinde und der Koordinaten
185 Act. II.B.15. 186 Abfälle des Typs A sind Abfälle, die in Deponien des Typs A entsorgt werden dürfen. Abfälle des
Typs B sind Abfälle, die in Deponien des Typs B, nicht aber in Deponien des Typs A entsorgt werden dürfen (vgl. Rz 27). 187 Vgl. Rz 75 f. zur Unterscheidung zwischen wiederverwertbaren und nichtwiederverwertbaren Abfäl-
len des Typs B. 188 Vgl. Act. V.1 für detaillierte Erläuterungen dazu, wie diese Durchschnittskoordinate bestimmt wird.
36 des Standortes der Deponie Höli 189 wird anschliessend die Fahrzeit eines Lastwagens zwi- schen diesen beiden Punkten ermittelt. Dazu wird der Dienst von here.com verwendet. 190
B.1.5.2.3 Abfälle Typ A
138. In Abbildung 2 ist die Verteilung der Fahrzeit zwischen dem Herkunftsort und der Depo- nie Höli für die im Zeitraum 2011–2021 in der Deponie Höli entsorgten Abfälle des Typs A dargestellt. Für jede an der X-Achse von Abbildung 2 angegebene Fahrzeit kann an der Y- Achse der Anteil von Gesuchen mit einer gleich grossen oder kleineren Fahrzeit an der insge- samt genehmigten Menge abgelesen werden («Anlieferungsanteil»). Aus Abbildung 2 geht zum Beispiel hervor, dass rund 40 % der genehmigten Mengen an Abfällen des Typs A von Herkunftsorten stammen, die weniger als 26 Fahrminuten vom Standort der Deponie Höli ent- fernt sind. Rund 80 % der angelieferten Abfälle des Typs A stammen von Baustellen, die we- niger als 30 Minuten entfernt sind.
139. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in Abbildung 2 nur gerade [< 200] Ge- suche ausgewertet wurden, weil in der Deponie Höli nur wenige Abfälle des Typs A entsorgt wurden (vgl. Rz 131). Deshalb wird die in Abbildung 2 dargestellte Verteilung der Fahrzeiten stark von einzelnen in Bezug auf die Menge bedeutenden Gesuchen beeinflusst. Das ist auch der Grund dafür, dass der Anlieferungsanteil an manchen Stellen sprunghaft ansteigt.
Abbildung 2: Verteilung der Fahrzeit Herkunftsort-Höli, Abfälle Typ A, 2011–2021. […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); here.com (Fahrzeiten).
B.1.5.2.4 Abfälle Typ B
140. In Abbildung 3 ist die Verteilung der Fahrzeit zwischen dem Herkunftsort und der Depo- nie Höli für die im Zeitraum 2011–2021 in der Deponie Höli entsorgten Abfälle des Typs B dargestellt. Dabei wird wie erwähnt nicht zwischen wiederverwertbaren und nichtwiederver- wertbaren Abfällen unterschieden. 191 Der Sprung bei einer Fahrzeit von 34 Minuten ist darauf zurückzuführen, dass die Stadt Basel 34 Fahrminuten von der Deponie Höli entfernt ist. Ein grosser Teil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle des Typs B stammt aus der Stadt Basel. Abbildung 3: Verteilung der Fahrzeit Herkunftsort-Höli, Abfälle Typ B, 2011–2021. […]
Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); here.com (Fahrzeiten).
141. Nachfolgend wird in Abbildung 4 die Herkunft der Abfälle des Typs B differenziert nach Herkunftsgemeinde grafisch dargestellt. Zu diesem Zweck wurden wiederum die EGI-Daten ausgewertet, welche für den Zeitraum 2011–2021 vorliegen. Zur besseren Übersichtlichkeit
189 Als Koordinaten des Standortes der Deponie Höli werden die Werte 47,49365 / 7,74061 (WGS84)
verwendet. 190 Vgl. Act. V.1 für detaillierte Erläuterungen zur Abfrage der Fahrzeiten zwischen Herkunftsort und
dem Standort der Deponie Höli. 191 Der Vollständigkeit halber ist die Verteilung der Fahrzeit zwischen den Herkunftsorten der Abfälle
und dem Standort der Deponie Höli im Appendix separat für Mischabbruch (Abbildung 11) und an- dere Abfälle des Typs B (Abbildung 12) dargestellt. Grundsätzlich ist es möglich, Mischabbruch wie- derzuverwerten (vgl. Rz 75 ff.). Deshalb ist es möglich, dass es sich bei einem Teil des in der Depo- nie Höli entsorgten Mischabbruchs um wiederverwertbare Abfälle des Typs B handelt. Aus Abbildung 11 und Abbildung 12 geht hervor, dass die Verteilung der Fahrzeit zwischen Herkunftsort und Depo- nie Höli bei Mischabbruch im Wesentlichen gleich ausfällt wie bei anderen Abfällen des Typs B. Auch aus diesem Grund ist keine weitere Differenzierung erforderlich.
37 wurden ausschliesslich Gemeinden eingezeichnet, aus welchen Anlieferungen von mindes- tens 100 Tonnen Abfälle genehmigt wurden. Dadurch entfallen nur vernachlässigbare Men- gen, nämlich 0,002 % der im Zeitraum 2011–2021 genehmigten Mengen für Abfälle des Typs B. 192 Die Kantons- und Landesgrenzen sind blau eingezeichnet. Abbildung 4: Herkunftsgemeinden der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle Typ B, 2011–
2021. 193 […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); Swisstopo.
142. Aus Abbildung 4 ist ersichtlich, dass praktisch alle der in der Deponie Höli deponierten Abfälle aus den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn und Aargau stammen.
143. Die Verteilung der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle des Typs B auf die verschie- denen Herkunftskantone geht noch klarer aus der nachfolgenden Abbildung 5 hervor. Daten- grundlage sind wiederum die EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft. Zur Erstellung von Abbildung 5 wurden erneut die im Zeitraum 2011–2021 zur Entsorgung in der Deponie Höli genehmigten Abfälle des Typs B berücksichtigt. Abbildung 5: Herkunft der zur Deponierung in der Deponie Höli genehmigten Abfälle Typ B, 2011–2021.
[Basel-Landschaft: > 50 %; Basel-Stadt: 25–30 %; Aargau: 15–20 %;
Solothurn: 5–10 %; Andere: < 1 %] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft).
144. Der Kanton Basel-Landschaft untersuchte unabhängig vom vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage die Herkunft der in der Depo- nie Höli entsorgten Abfälle. 194 Die Ergebnisse der entsprechenden Abklärungen sind in Tabelle 4 dargestellt. Bei der Interpretation dieser Ergebnisse sind die folgenden Unterschiede im Ver- gleich zur vorangehenden Auswertung der EGI-Daten zu berücksichtigen:
− Die Zahlen des Kantons Basel-Landschaft beziehen sich auf die Jahre 2015–2017 statt auf den Zeitraum 2011–2021. − Die Zahlen des Kantons Basel-Landschaft enthalten im Gegensatz zur vorangehenden Auswertung der EGI-Daten nicht nur Abfälle des Typs B, sondern auch Abfälle des Typs A. − Die Zahlen des Kantons Basel-Landschaft geben die deponierten Mengen wieder, wäh- rend die vorangehende Auswertung die genehmigten Mengen verwendet.
192 Der Vollständigkeit halber ist in Abbildung 13 im Appendix zusätzlich die gleiche Darstellung für Ab-
fälle des Typs A enthalten. Auch dort sind nur Gemeinden mit mindestens 100 Tonnen an geneh- migten Abfällen eingezeichnet. Dadurch entfallen rund 0,2 % der genehmigten Mengen von Abfällen des Typs A. 193 Die Kategorien sind so eingeteilt, dass eine gleich grosse Anzahl von Gemeinden in jede der 5 mit
unterschiedlichen Farben gekennzeichneten Kategorien fällt. 194 Act. II.A.1.11, Tabelle 1, S. 5.
38
145. Trotz dieser Unterschiede entsprechen die Ergebnisse des Kantons Basel-Landschaft zur Bedeutung der verschiedenen Herkunftskantone weitgehend den in Abbildung 5 darge- stellten, anhand der EGI-Daten berechneten Zahlen. Tabelle 4: Herkunft der in der Deponie Höli deponierten Mengen, 2015–2017.
Herkunftskanton Anteil Basel-Landschaft 43–52 % Basel-Stadt 26–30 % Aargau 15–20 % Solothurn 5–8 % Diverse 0–1 % Quelle: Kanton Basel-Landschaft (Act. II.A.1.11, Tabelle 1).
146. Damit ist erstellt, dass rund 75 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle des Typs B aus den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt stammen. Die restlichen Abfallmengen stammen im Wesentlichen aus den Kantonen Aargau und Solothurn.
B.1.5.2.5 Einschränkung des Einzugsgebiets ab 1. Mai 2019
147. Ab dem 1. Mai 2019 legte die Deponie Höli Liestal AG ein Einzugsgebiet fest. Seither sollen nur noch Anlieferungen von Baustellen angenommen werden, die sich innerhalb dieses Einzugsgebiets befinden. Das Einzugsgebiet ist in Abbildung 6 abgebildet. 195
195 Act. IV.8, Rz 43.
39 Abbildung 6: Einzugsgebiet Deponie Höli ab 1. Mai 2019.
Quelle: Act. II.A.2.5; Act. IV.8, Rz 43.
148. Die Festlegung des erwähnten Einzugsgebiets am 1. Mai 2019 hatte einen gewissen Einfluss auf die Verteilung der Fahrzeiten zwischen den Baustellen und der Deponie Höli. Seit- her wurden keine Gesuche mehr für einen ausserhalb des Einzugsgebiets gelegenen Her- kunftsort akzeptiert. Als Folge dessen wurden vor allem weniger Gesuche aus dem Kanton Aargau genehmigt. Die entsprechenden Veränderungen sind nicht derart gross, dass die Fahr- zeiten differenziert für den Zeitraum vor und nach der erwähnten Festlegung des Einzugsge- biets am 1. Mai 2019 untersucht werden müssten. Der Vollständigkeit halber befinden sich die entsprechenden Auswertungen in Rz 488 f. im Appendix.
B.1.5.2.6 Kerneinzugsgebiet für Abfälle des Typs B
149. Aus Abbildung 3 ist ersichtlich, dass der überwiegende Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle des Typs B aus einem Umkreis von weniger als 40 Fahrminuten stammt. Für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2019 ist dieser Anteil aufgrund der Einschränkung des Ein- zugsgebiets (vgl. Rz 147) etwas tiefer, für den Zeitraum nach dem 1. Mai 2019 hingegen etwas höher. Nachfolgend wird zur weiteren Untersuchung der Marktverhältnisse das folgende Kern- einzugsgebiet der Deponie Höli für Abfälle des Typs B definiert: Das Kerneinzugsgebiet ent- spricht dem kleinsten Fahrminutenradius um den Standort der Deponie Höli, so dass mindes- tens 80 % der zur Entsorgung in der Deponie Höli genehmigten Abfallmengen des Typs B aus Gemeinden stammen, die sich innerhalb dieses Fahrminutenradius befinden. Vorliegend wird dieser Anteil von 80 % bei einem Fahrminutenradius von 39 Minuten erstmals überschritten und erreicht dort einen Wert von rund 83 %. 196
196 Der räumlich relevante Markt wird hinten auf das Kerneinzugsgebiet abgegrenzt. Diese Marktab-
grenzung wird bei der Behandlung der Rechtsfrage der Marktabgrenzung begründet (Rz 331 ff.).
40
150. Dieses Kerneinzugsgebiet ist in Abbildung 7 dargestellt. Es handelt sich dabei nicht um ein zusammenhängendes Gebiet, weil die Fahrzeit aufgrund unterschiedlich guter Strassen- verbindungen nicht mit der Distanz übereinstimmt. Wenn eine Gemeinde zum Beispiel über einen eigenen Autobahnanschluss verfügt, verkürzt sich dadurch die Fahrzeit zur Deponie Höli, die ebenfalls einen eigenen Autobahnanschluss hat.
Abbildung 7: Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli für Abfälle des Typs B.
Quelle: here.com (Fahrzeiten); Swisstopo.
B.1.5.3 Marktanteile der Deponie Höli
B.1.5.3.1 Einleitung
151. Nachfolgend werden die Marktanteile der Deponie Höli Liestal AG separat für Abfälle des Typs A (Rz 152 f.), wiederverwertbare Abfälle des Typs B (Rz 157 ff.) sowie für nichtwie- derverwertbare Abfälle des Typs B (Rz 165 ff.) berechnet.
B.1.5.3.2 Abfälle Typ A
152. Gemäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft schätzt die «Taskforce Baustoffkreis- lauf Regio Basel» (vgl. Rz 93) die jährlich in der «Region Basel» 197 anfallenden Abfallmengen. Diese Schätzungen sind in Tabelle 5 eingetragen.
197 Mutmasslich ist dabei nicht der Wirtschaftraum Basel gemeint (vgl. Fn 20), sondern das Gebiet der
Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Die genaue Definition ist vorliegend nicht relevant, weil die Deponie Höli unabhängig davon sehr tiefe Marktanteile bei der Annahme von Abfällen des Typs A erreicht.
41
153. Bei der Interpretation dieser Schätzungen ist zu berücksichtigen, dass mutmasslich ein Teil der «Hergestellten und verbauten Recycling-Baustoffe» aus Abfällen des Typs B herge- stellt werden. Ausserdem sind in dieser Zusammenstellung Abfälle des Typs A noch nicht ent- halten, die in im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Deponien des Typs B entsorgt wurden. Dabei dürfte es sich aber um geringe Mengen handeln (vgl. Rz 26).
Tabelle 5: In der Region Basel jährlich anfallende Abfallmengen Typ A.
Art der Entsorgung Geschätzte Jährli- che Menge Hergestellte und verbaute Recycling-Baustoffe 550 000 t Export unverschmutztes Aushubmaterial ins grenznahe Ausland 900 000 t In den Kantonen BL und BS verwertetes, unverschmutztes Aus- 850 000 t hubmaterial Entsorgung in Deponien des Typs A im Kanton BL 100 000 t Total 2 400 000 t Quelle: Kanton Basel-Landschaft (Act.II.A.4.1, Antwort auf Fragen 3 und 5.1).
154. Zusätzlich zu den Schätzungen der erwähnten Taskforce liegt eine Schätzung der Züst Engineering AG vor, welche diese im Auftrag des Kantons Basel-Landschaft vorgenommen hat. Demnach fallen in der «Region Basel» jährlich rund 2,45 Millionen Tonnen «unbelastetes Aushub- und Ausbruchsmaterial» an. 198
155. In den von der Züst Engineering AG geschätzten 2,45 Millionen Tonnen an unbelastetem Aushub- und Ausbruchmaterial sind rund 50 000 Tonnen an Abfällen des Typs A enthalten, die in Deponien des Typs B entsorgt wurden. 199 Diese Mengen sind in den von der Taskforce geschätzten Zahlen nicht enthalten. Addiert man diese 50 000 Tonnen zu den in Tabelle 5 aufgeführten, von der Taskforce geschätzten Abfallmengen, ergibt sich wiederum eine Ge- samtmenge von 2,45 Millionen Tonnen. Folglich stimmen die Zahlen der Taskforce mit denje- nigen der Züst Engineering AG überein.
156. Der Anteil der Abfälle des Typs A an den in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen belief sich 2011–2021 auf etwa [rund 2] % (vgl. Rz 131). 200 Im Zeitraum 2011–2020 wurden in der Deponie Höli durchschnittlich rund 600 000 Tonnen an Abfällen entsorgt. 201 Folglich nahm die Deponie Höli jährlich rund 10 000 Tonnen an Abfällen des Typs A entgegen. Damit liegt der Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle des Typs A an den insgesamt in der Region Basel anfallenden Mengen an Abfällen des Typs A bei unter einem Prozent. 202
198 Act. II.B.2, S. 16. Die genannte Schätzung befindet sich in der aktuellsten ausführlichen Version des
Berichts Züst («Bericht – Version 13.6.2019», vgl. Rz 77). Auch an dieser Stelle muss nicht geklärt werden, ob sich diese Aussage auf das Gebiet der beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel- Stadt oder auf die Wirtschaftsregion Basel (vgl. Fn 20) bezieht. 199 Gemäss dem erwähnten Bericht der Züst Engineering AG vom 13.6.2019 werden in den Deponien
des Typs B im Kanton Basel-Landschaft jährlich rund 50 000 Tonnen an Abfällen des Typs A ent- sorgt (Act. II.B.2, S. 14). Diese Schätzung scheint im Vergleich zum Anteil der gemäss EGI-Daten bewilligten Mengen eher hoch (vgl. Rz 131). Eine genauere Quantifizierung ist vorliegend nicht er- forderlich, weil eine solche nicht zu einer anderen Beurteilung der Markstellung der Deponie Höli bei der Annahme von Abfällen des Typs A führen kann. 200 Dabei handelt es sich um den Anteil an den genehmigten Mengen. 201 Act. II.B.7. 202 Dabei wird nicht differenziert zwischen wiederverwertbaren Abfällen des Typs A und nichtwiederver-
wertbaren Abfällen des Typs A. Eine solche Differenzierung ist für Abfälle des Typs A nicht erforder- lich, weil aufgrund der geringen in der Deponie Höli entsorgten Mengen deren Marktstellung auch so eingeschätzt werden kann.
42 B.1.5.3.3 Wiederverwertbare Abfälle Typ B
157. Wiederverwertbare Abfälle des Typs B, die in der Region Basel anfallen, können auf verschiedene Arten entsorgt werden:
− Die Abfälle können in der Region selber wiederverwertet werden; − Die Abfälle können ausserhalb der Region wiederverwertet werden; − Die Abfälle können in Deponien des Typs B entsorgt werden.
158. Zu den auf die verschiedenen Arten entsorgten bzw. wiederverwerteten Mengen dieser Abfälle liegen nur unvollständige Angaben vor. Teilweise werden die entsprechenden Daten erst seit kurzem oder gar nicht erfasst. Andere Angaben könnten zwar zusätzlich erhoben werden, das ist aber nicht erforderlich. Die vorliegenden Angaben reichen aus, um die Markt- stellung der Deponie Höli im Markt für die Entgegennahme wiederverwertbarer Abfälle des Typs B einschätzen zu können.
159. Der Kanton Basel-Landschaft erfasst seit 2018 die durch stationäre Anlagen im Kanton Basel-Landschaft wiederverwerteten Mengen an Bauabfällen. Die Herkunft der dort wieder- verwerteten Abfälle wird nicht erfasst. Die Erfassung der Menge erfolgt in Kubikmetern. Ge- mäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft wiegt 1 Kubikmeter zwischen 1,8 und 2 Ton- nen. 203 Die entsprechenden Mengen sind in Tabelle 6 für die Jahre 2018 und 2019 angegeben. Zur Umrechnung von Kubikmetern zu Tonnen wird ein Faktor von 1,9 Tonnen pro Kubikmeter verwendet. Bei den entsprechenden Abfällen handelt es sich um wiederverwert- bare Abfälle des Typs B. Tabelle 6: Marktanteil Deponie Höli wiederverwertbare Abfälle Typ B, 2018–2019.
Abfallart 2018 (t) 2019 (t) In BL wiederverwerteter Betonabbruch 242 077 161 610 In BL wiederverwerteter Mischabbruch 34 907 5 352 In BL wiederverwerteter Strassenaufbruch 2 337 20 457 In BL wiederverwerteter Ausbauasphalt 45 777 53 196 Export Mischabbruch aus BL und BS [10 000– [10 000– 20 000] 20 000] 30 % der in Deponien des Typs B entsorgten Abfälle 204 304 161 284 221 Total [639 259– 534 837– 649 259] 544 837] Davon Höli (30 % der in der Höli entsorgten Abfälle) 226 965 214 436 Anteil Höli [34–36] % [38–40] % Quelle: Kanton Basel-Landschaft (Act. II.A.4.1); BAFU (Act. II.B.8; Act. II.B.12).
203 Act. II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.1. 204 Zur Berechnung der in Deponien des Typs B insgesamt entsorgten Abfallmengen werden die Anga-
ben des BAFU verwendet (Act. II.B.8). Berücksichtigt werden alle in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt gelegenen Deponien des Typs B, weil sich auch die anderen in Tabelle 6 aufge- führten Angaben auf diese Kantone oder sogar nur auf den Kanton Basel-Landschaft beziehen. Kon- kret handelt sich um die Deponien Höli, Strickrain, Bruggtal und Müsch (die Deponie Eichenkeller nahm ab 2015 keine Abfälle mehr entgegen). Im Jahr 2018 wurden in diesen Deponien insgesamt 1 013 871 Tonnen Abfälle entsorgt, im Jahr 2019 waren es 947 403 Tonnen. Weil es sich bei maxi- mal 30 % dieser Abfälle um wiederverwertbare Abfälle des Typs B handelt (vgl. Rz 75 ff.), sind in Tabelle 6 nur 30 % dieser Mengen, also 304 161 Tonnen für das Jahr 2018 und 284 221 Tonnen für das Jahr 2019 eingetragen.
43
160. Ein Teil der in der Region Basel anfallenden wiederverwertbaren Abfälle des Typs B wird in Anlagen wiederverwertet, die sich nicht im Kanton Basel-Landschaft befinden. Ausserdem werden auch mit mobilen Anlagen Bauabfälle wiederverwertet. Zu den entsprechenden Men- gen liegen keine verlässlichen Angaben vor.
161. Ein weiterer Teil der in der Region Basel anfallenden wiederverwertbaren Abfälle des Typs B wird im Ausland wiederverwertet. Gemäss Art. 17 Bst. d VeVA dürfen Abfälle grund- sätzlich nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie ins Ausland ausgeführt werden. Hingegen ist es grundsätzlich möglich, Abfälle zur Wiederverwertung ins Ausland zu exportie- ren (vgl. Rz 47 ff.). Gemäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft werden seit einigen Jah- ren tatsächlich «geringe Mengen an ausgesuchten mineralischen Bauabfällen» exportiert. 205 Dabei handelt es sich insbesondere um Mischabbruch. Da solche Exporte bewilligungspflichtig sind, liegen dem BAFU Zahlen zu den ausgeführten Mengen vor. Aus den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt wurden in den Jahren 2018 und 2019 jeweils rund [10 000– 20 000] Tonnen Mischabbruch ins Ausland exportiert. 206 Diese Zahlen sind ebenfalls in Tabelle 6 aufgeführt. 207
162. Schliesslich wird ein Teil der in der Region Basel anfallenden wiederverwertbaren Ab- fälle des Typs B in den Deponien des Typs B der Region entsorgt. 208 Dabei handelt es sich um weniger als 30 % der insgesamt in diesen Deponien entsorgten Mengen (vgl. Rz 75 ff.). Die entsprechenden Mengen sind ebenfalls in Tabelle 6 eingetragen.
163. Tabelle 6 enthält wie erwähnt nicht alle der in der Region Basel anfallenden wiederver- wertbaren Abfälle des Typs B. Insbesondere in den Kantonen Basel-Stadt, Solothurn oder Aargau aufbereitete Abfälle sind nicht erfasst. Auch in mobilen Anlagen aufbereitete Abfälle sind darin nicht enthalten. Ausserdem handelt es sich beim in Tabelle 6 verwendeten Anteil von 30 % an den in Deponien des Typs B entsorgten Abfällen um eine Obergrenze. Entspre- chend sind auch die angegebenen Marktanteile der Deponie Höli als Obergrenze zu betrach- ten. Einerseits ist die tatsächlich in der Region Basel anfallende Menge wiederverwertbarer Abfälle des Typs B grösser, andererseits ist die in der Deponie Höli entsorgte Menge kleiner als 30 %. Deshalb ist der Marktanteil der Deponie Höli bei der Entgegennahme von wieder- verwertbaren Abfällen des Typs B in der Region Basel tiefer als der in Tabelle 6 für die Jahre 2018 und 2019 ausgewiesene Anteil von 35–40 %. Aus diesen Gründen steht fest, dass die Deponie Höli in den Jahren 2018 und 2019 einen Marktanteil von weniger als 35–40 % im Markt für wiederverwertbare Abfälle des Typs B in der Region Basel erreichte.
164. Da die für die vorangehenden Berechnungen zentralen Zahlen erst ab dem Jahr 2018 erfasst werden, 209 sind keine genauen Aussagen möglich in Bezug auf den Marktanteil der
205 Beantwortung der Interpellation 2018/667 von Erika Eichenberger «Zur Deponie von Inertstoffen»
durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, S. 7; verfügbar online unter <basel- land.talus.ch/de/politik/cdws/dok_geschaeft.php?did=474386c04ad54b9cb2c7b4320cf9a098- 332&filename=Beantwortung_der_Interpellation&v=4&r=PDF&typ=pdf> (15.6.2021). 206 Act. II.B.12. 207 Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG wurden im Jahr 2020 120 000 Tonnen Mischabbruch
[ab Hafen] exportiert. Zusätzlich habe das Unternehmen [F7] 9609 Tonnen Mischabbruch exportiert (Act. IV.22, Beilage 1). Gemäss der «Statistik der übrigen notifizierungspflichtigen Abfälle 2020» (verfügbar unter <www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/abfall/zustand/daten.html> 17.06.2022) wurden im Jahr 2020 aus der ganzen Schweiz insgesamt 117 836 Tonnen Mischab- bruch zur Wiederverwertung in das Ausland exportiert. Das entspricht etwa der von der Deponie Höli angegebenen Menge. Vorliegend sind aber nur die in der Region Basel angefallenen Abfälle rele- vant. Deshalb sind in Tabelle 6 nur diese Mengen eingetragen. 208 Die in den Deponien Höli, Bruggtal, Strickrain und Müsch entsorgten Mengen werden dabei berück-
sichtigt. Es wird auf die vom BAFU angegebenen deponierten Mengen abgestellt (Act. II.B.8). 209 Act. II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.1.
44 Deponie Höli bei der Entgegennahme von wiederverwertbaren Abfällen des Typs B im Zeit- raum 2010–2017.
B.1.5.3.4 Nichtwiederverwertbare Abfälle Typ B
165. Nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B sind Abfälle, die im Vergleich zur Deponie- rung nicht zu ähnlich hohen Kosten wiederverwertet werden können (vgl. Rz 75 f.). Entspre- chend ist die Wiederverwertung bei diesen Abfällen keine wirtschaftlich gleichwertige Alterna- tive zur Deponierung. Die Deponierung in anderen Deponietypen ist ebenfalls keine wirtschaftliche Alternative. Solche Abfälle dürfen nicht in Deponien des Typs A entsorgt wer- den. Die Entsorgung in Deponien der Typen C, D oder E ist allein schon aufgrund der deutlich höheren Deponiegebühren keine gleichwertige Alternative (vgl. Rz 25). Folglich können solche Abfälle nur in Deponien des Typs B entsorgt werden. Ausserdem ist nur die Deponierung in inländischen Deponien möglich, weil diese Abfälle nur zur Wiederverwertung, nicht aber zur Deponierung exportiert werden dürfen (vgl. Rz 47 ff.).
166. Zur Einschätzung der Marktstellung der Deponie Höli sind also nur inländische Deponien des Typs B massgebend. Ausserdem sind nur diejenigen inländischen Deponien des Typs B relevant, bei welchen die Transportkosten im Vergleich zur Entsorgung in der Deponie Höli ähnlich hoch ausfallen. Nur solche Deponien stellen aus Sicht der Marktgegenseite eine Aus- weichmöglichkeit zur Entsorgung in der Deponie Höli dar.
167. Nachfolgend wird der Marktanteil der Deponie Höli an den im Zeitraum 2010–2021 im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli anfallenden nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B berechnet. Dazu werden zunächst die EGI-Daten zu den genehmigten Abfallmengen ver- wendet (Rz 168 ff.). Diese Daten haben den Vorteil, dass darin der Herkunftsort der Abfälle ersichtlich ist. Dafür handelt es sich aber nicht um die tatsächlich deponierten, sondern um die genehmigten Mengen. Deshalb wird der erwähnte Marktanteil anschliessend zusätzlich an- hand von Zahlen des BAFU und des Kantons Basel-Landschaft zu den tatsächlich deponierten Mengen berechnet (Rz 173 ff.), bevor die Verlässlichkeit der entsprechenden Berechnungen geprüft wird (Rz 180 ff.).
Genehmigte Mengen (EGI-Daten)
168. Das Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli entspricht dem kleinsten Fahrminutenradius um den Deponiestandort, so dass mindestens 80 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle aus diesem Gebiet stammen. Es besteht aus Gemeinden der Kantone Basel-Landschaft, Ba- sel-Stadt, Solothurn und Aargau (vgl. Rz 149). Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn erfassen den Herkunftsort der im Kantonsgebiet anfallenden Abfälle des Typs B über das EGI-System (vgl. Rz 44 ff.). Anhand dieser Daten kann der Anteil der Deponie Höli an den im Kerneinzugsgebiet anfallenden Mengen nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B geschätzt werden.
169. Für die im Kanton Aargau gelegenen Gemeinden liegen keine EGI-Daten und damit auch keine Angaben dazu vor, wo die dort anfallenden Abfälle deponiert werden, ausser die Deponierung erfolgte in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt oder Solothurn. Aus die- sem Grund kann der Marktanteil der Deponie Höli aufgrund der EGI-Daten nur für denjenigen Teil des Kerneinzugsgebiets berechnet werden, der in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel- Stadt oder Solothurn liegt. Die im Kanton Aargau gelegenen Gemeinden haben einen Anteil von rund 10 % an den insgesamt aus dem Kerneinzugsgebiet genehmigten Anlieferungen von Abfällen des Typs B an die Deponie Höli. 210
210 Der Anteil der aus dem Kanton Aargau stammenden Abfälle an der insgesamt in der Deponie Höli
entsorgten Menge beläuft sich auf rund [15–20] % (vgl. Abbildung 5 oben). Im Vergleich dazu ist der
45
170. Die EGI-Daten der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn liegen vor für den Zeitraum vom 7. Oktober 2011 bis zur Schliessung der Deponie Höli am 12. Mai 2021. Der Anteil der Deponie Höli an den in diesem Zeitraum genehmigten Mengen 211 beläuft sich auf [> 65] %. Die nächstgrösste Deponie ist die Deponie Bruggtal mit einem Anteil von [< 15 %] Die Verteilung der genehmigten Mengen auf die verschiedenen Deponien ist in Abbildung 8 dargestellt. Lieferungen an Deponien mit einem Anteil von weniger als einem Prozent werden unter der Bezeichnung «Diverse» zusammengefasst. Abbildung 8: Anteil an im Kerneinzugsgebiet (exkl. Aargau) angefallenen Abfallmengen Typ B gemäss EGI-Daten, 2011–2021.
[Höli: > 65 % Bruggtal: < 15 % Eichenkeller: < 15 % Strickrain: < 10 % Attisholz: < 10 % Müsch: < 10 % Aebisholz: < 10 % Diverse: < 10 %] Quelle: Act. II.A.10; Act. II.B.13; Act. II.B.15 (EGI-Daten).
171. Der Anteil der Deponie Höli an den im Kerneinzugsgebiet angefallenen und genehmigten Abfallmengen des Typs B entspricht nicht exakt dem Marktanteil der Deponie Höli. Diesbe- züglich bestehen die folgenden Unterschiede:
− Es handelt sich um die zur Deponierung genehmigten und nicht um die tatsächlich de- ponierten Mengen. Die tatsächlich deponierte Menge ist in der Regel etwas geringer als die bewilligte Menge (vgl. Fussnote 181). Trotzdem sind die genehmigten Mengen nütz- lich zur Einschätzung der deponierten Mengen. Insbesondere weil die Abweichungen in der Regel nicht sehr gross sind und weil die Gründe für allfällige Abweichungen bei allen Deponien gleichermassen Anwendung finden (vgl. Fussnote 181). Deshalb ist davon auszugehen, dass es keine relevanten Unterschiede zwischen den verschiedenen De- ponien in Bezug auf die Differenz zwischen der genehmigten und der deponierten Menge gibt.
Anteil der Aargauer Gemeinden an den aus dem Kerneinzugsgebiet angelieferten Abfallmengen mit rund 10 % deutlich kleiner. Der Grund dafür ist, dass nur rund 83 % der in der Deponie Höli entsorg- ten Abfälle aus dem Kerneinzugsgebiet stammen (vgl. Rz 149). Die verbleibenden rund 17 % der Abfälle werden zu einem relativ grossen Teil aus Aargauer Gemeinden angeliefert, die ausserhalb des Kerneinzugsgebiets liegen. 211 Zur Berechnung des anhand der EGI-Daten eruierten Marktanteils der Deponie Höli bei der Entge-
gennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B werden alle in den genannten Depo- nien des Typs B entsorgten Abfallarten ausser Abfällen des Typs A verwendet (VeVA-Codes 17 05 04 und 17 05 06, vgl. Rz 131). Eine Unterscheidung zwischen wiederverwertbaren und nicht- wiederverwertbaren Abfällen des Typs B ist zur Berechnung dieses Marktanteils hingegen weder erforderlich noch möglich. Sie ist nicht möglich, weil in den EGI Daten Eigenschaften, welche für die Wiederverwertbarkeit entscheidend sind, nicht erfasst sind (z.B. Feinstaubanteil, vgl. Rz 61 ff.). Sie ist nicht erforderlich, weil davon auszugehen ist, dass die Anteile der vorliegend unterschiedenen Abfallarten (Typ A, wiederverwertbar Typ B, nichtwiederverwertbar Typ B) bei allen relevanten De- ponien vergleichbar ausfallen (vgl. Rz 183 f.).
46 − Abfälle, welche in Aargauer Gemeinden anfallen, die im Kerneinzugsgebiet liegen, sind nicht erfasst. Diese machen rund 10 % der aus dem Kerneinzugsgebiet stammenden, in der Deponie Höli deponierten Abfälle des Typs B aus. Da die Deponie Höli im Ver- gleich zu den grössten Konkurrentinnen Bruggtal und Eichenkeller näher bei diesen nicht in die Auswertung einfliessenden Gemeinden liegt, dürfte der Marktanteil der De- ponie Höli höher ausfallen als ihr vorangehend berechneter Anteil an den genehmigten Lieferungen. 212 172.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 18 In diesem Kapitel wird zunächst das Deponiewesen im Allgemeinen untersucht. Zu die- sem Zweck wird dargelegt, welche Arten von Deponien es in der Schweiz gibt (Rz 23 ff.). Anschliessend werden die bei Errichtung, Betrieb und Nachsorge einer Deponie des Typs B anfallenden Arbeiten beschrieben (Rz 28 ff.). Schliesslich werden die für die Entsorgung der vorliegend relevanten Abfälle erforderlichen Entsorgungsgenehmigungen (Rz 42) sowie der Transport (Rz 50 ff.) und die Möglichkeiten der Wiederverwertung (Rz 58 ff.) untersucht.
E. 19 In einem zweiten Abschnitt geht es um die Nachfrageseite. Konkret wird zunächst dar- gelegt, wer Abfälle in der Deponie Höli entsorgt (Rz 103 ff.) und nach welchen Kriterien die Nachfrageseite eine geeignete Deponie auswählt (Rz 119 f.).
E. 20 Anschliessend wird die Angebotsseite untersucht. Zu diesem Zweck werden die Stand- orte der Deponien des Typs B in der Nordwestschweiz aufgezeigt (Rz 123). Ferner werden relevante Eigenschaften der Deponie Höli sowie deren Entstehungsgeschichte dargelegt (Rz 124 ff.).
E. 21 Schliesslich werden die Marktergebnisse dargestellt, die sich aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage ergeben. Zunächst wird aufgezeigt, aus welchem Gebiet Abfälle in die Deponie Höli gebracht werden (Rz 134 ff.). Des Weiteren wird untersucht, welcher Anteil der im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli anfallenden Abfälle in der Deponie Höli entsorgt wird (Rz 152 ff.). Schliesslich wird analysiert, wie gross der preisliche Spielraum der Deponie Höli Liestal AG im Markt ausfällt (Rz 189 ff.).
B.1.2 Deponiewesen
B.1.2.1 Beweisthema
E. 22 Zunächst wird untersucht, welche Deponietypen es in der Schweiz gibt und welche die- ser Deponietypen für die Entsorgung der in der Deponie Höli entsorgten Abfallarten in Frage kommen (Rz 23 ff.). Anschliessend werden die für den Deponiebetrieb erforderlichen Arbeiten beschrieben. Dabei wird insbesondere geprüft, welche Hürden der Neueröffnung oder Erwei- terung einer Deponie des Typs B in der Region Basel entgegenstehen (Rz 28 ff.). Als Nächstes wird dargelegt, welche Genehmigungen die Nachfragerinnen und Nachfrager von Deponievo- lumen einholen müssen, damit sie ihre Abfälle in einer Deponie des Typs B der Region Basel entsorgen dürfen (Rz 42 ff.). Anschliessend wird untersucht, wie Abfälle des Typs B von der Baustelle zur Deponie gebracht werden und wie hoch die entsprechenden Kosten im Verhält- nis zu den Deponiegebühren ausfallen (Rz 50 ff.). Schliesslich wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen die Wiederverwertung eine Alternative zur Deponierung von Abfällen des Typs B ist und wie bedeutend diese Alternative im Zeitraum 2010–2021 in der Region Basel war (Rz 58 ff.).
B.1.2.2 Deponietypen
E. 23 In der Schweiz gibt es 5 Deponietypen, welche mit den Buchstaben A bis E bezeichnet werden. Diese stehen in aufsteigender Folge für zunehmendes Gefährdungspotenzial der dort
9 abgelagerten Abfälle. Die Abfallverordnung 34 regelt auf Bundesebene, welche Abfälle in wel- chem Deponietyp abzulagern sind. 35
E. 24 Bei der Deponie Höli handelt es sich um eine Deponie des Typs B. Im vorliegenden Fall sind daher insbesondere Deponien dieses Typs B relevant. Gemäss Anhang 5 der Abfallver- ordnung können in Deponien des Typs B schwach verschmutztes Boden- und Aushubmaterial, bestimmte Arten von Ausbauasphalt und Betonabbruch, Glas- und Keramikabfälle sowie wei- tere mineralische Abfälle abgelagert werden, sofern sie die in der Abfallverordnung angege- benen Grenzwerte nicht überschreiten. Zusätzlich können in Deponien des Typs B Abfälle abgelagert werden, die für Deponien des Typs A zugelassen sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial. 36
E. 25 Die Deponiegebühren steigen in der Regel mit dem Gefährdungspotenzial der abgela- gerten Abfälle, insbesondere weil der Aufwand der erforderlichen baulichen Schutzmassnah- men mit dem Gefährdungspotenzial zunimmt. So kostet zum Beispiel die Ablagerung einer Tonne Abfall in einer Deponie des Typs A weniger als die Ablagerung in einer Deponie des Typs B. Diese Preisunterschiede werden durch die unterschiedlich hohen sogenannten VASA- Abgaben noch vergrössert: Gemäss der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Alt- lasten (VASA) 37 erhob der Bund bis zum 31. Dezember 2015 auf die Ablagerung in Deponien des Typs B eine Abgabe von 3 Franken pro Tonne. 38 Diese Abgabe wurde auf den 1. Januar 2016 auf 5 Franken pro Tonne erhöht. 39 Der Abgabesatz bei Deponien der Typen C, D und E ist mit 15–17 Franken pro Tonne im Zeitraum 2010–2021 wesentlich höher. 40 Bei Deponien des Typs A fiel im Zeitraum 2010–2021 keine VASA-Abgabe an. 41
E. 26 Insbesondere aufgrund der höheren Gebühren werden in Deponien des Typs B nur re- lativ geringe Mengen an Abfällen abgelagert, welche in einer Deponie des Typs A deponiert werden dürfen (vgl. Rz 131). Gleichermassen werden Abfälle, die in Deponien des Typs B entsorgt werden dürfen, in der Regel nicht in Deponien der Typen C, D oder E entsorgt. 42 Da Deponien der Typen A, C, D oder E aus den genannten Gründen keine gleichwertigen Alter- nativen zu Deponien des Typs B sind, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen weitgehend auf Deponien des Typs B und die dort entsorgten Abfälle.
E. 27 Der überwiegende Anteil der in Deponien des Typs B entsorgten Abfälle darf nicht in Deponien des Typs A entsorgt werden (vgl. Rz 129 ff.). Diese Abfälle werden nachfolgend als «Abfälle Typ B» bezeichnet. Ein kleiner Teil der in Deponien des Typs B entsorgten Abfälle hätte hingegen auch in einer Deponie des Typs A entsorgt werden können. Diese Abfälle wer- den nachfolgend als «Abfälle Typ A» bezeichnet.
34 Verordnung vom 4.12.2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverord- nung, VVEA; SR 814.600). 35 Art. 35 VVEA. 36 Anhang 5 Ziffer 1 VVEA. 37 Verordnung vom 26.9.2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681). 38 Art. 3 Abs. 1 VASA (Stand am 1.1.2009 und am 1.1.2012). 39 Art. 3 Abs. 1 VASA (Stand am 1.1.2016). 40 Art. 3 Abs. 1 VASA (Stand am 1.1.2009, am 1.1.2012 und am 1.1.2016). 41 Art. 3 Abs. 1 VASA (Stand am 1.1.2009, am 1.1.2012 und am 1.1.2016). 42 Vgl. die Aussage von [N1], wonach ihm kein Fall von Abfällen bekannt sei, die in einer Deponie des
Typs B hätten entsorgt werden dürfen und die trotzdem in einer Deponie des Typs C, D oder E entsorgt worden wären (Act. III.2, Zeile 395).
10 B.1.2.3 Für den Deponiebetrieb erforderliche Arbeiten
B.1.2.3.1 Einleitung
E. 28 Wer eine Deponie des Typs B eröffnen will, benötigt verschiedene Bewilligungen und muss das für die Deponie vorgesehene Areal vorbereiten. Diese vor der Eröffnung einer De- ponie des Typs B erforderlichen Arbeiten werden in Rz 29 ff. beschrieben. Anschliessend wird dargelegt, welche Arbeiten während des Betriebs einer Deponie anfallen (Rz 36 f.). Ist eine Deponie des Typs B vollständig gefüllt, müssen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ab- schluss, der Nachsorge und der allfälligen Sanierung der Deponie ausgeführt werden. Diese werden in Rz 38 f. beschrieben.
B.1.2.3.2 Vorarbeiten und Bewilligungen
E. 29 Bevor eine Deponie des Typs B in Betrieb genommen werden kann, sind umfangreiche Planungs- und Vorbereitungsarbeiten erforderlich. Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG dauerte die Planungs- und Realisierungsphase bei der Deponie Höli rund 15 Jahre. 43 Ein wichtiger Grund für diese lange Dauer besteht darin, dass verschiedene Bewilligungen erfor- derlich sind. [N2] geht davon aus, dass es rund 8–10 Jahren dauert, bis alle für eine neue Deponie erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Die genaue Dauer sei von den Behörden so- wie von allfälligen Einsprachen abhängig. 44 [N2] ist […] Mitglied des Verwaltungsrates der De- ponie Höli Liestal AG. Ausserdem ist er Geschäftsführer der Aktionärin […]. 45
E. 30 Insbesondere sind eine Baubewilligung 46 sowie eine Betriebsbewilligung 47 erforderlich. Deponien dürfen nur in speziell zu diesem Zweck vorgesehenen Deponiezonen errichtet wer- den. 48 Deshalb erfordert die Errichtung einer neuen Deponie in der Regel eine entsprechende Festsetzung im kantonalen Richtplan. Gemeinden und Bevölkerung können bei der Ausarbei- tung der kantonalen Richtpläne mitwirken. 49 Unter anderem deshalb ist es nicht selbstver- ständlich, dass alle erforderlichen Bewilligungen erteilt werden. 50 Ausserdem wird die Baube- willigung jedenfalls im Kanton Basel-Landschaft nur erteilt, wenn in der Region ein Bedürfnis für die Anlage besteht. 51
E. 31 Vor diesem Hintergrund ist die folgende Einschätzung von [N3], Verwaltungsrat der De- ponie Höli Liestal AG, zu verstehen, der die Schwierigkeiten, welche der Erstellung einer neuen Deponie entgegenstehen, als sehr hoch einschätzt:
[Der Kanton habe keine Chance, eine neue Deponie zu planen. Die Dörfer seien so eng, dass man durch die Dörfer fahren oder neue Strassen bauen müsste. Es gebe keinen zweiten Deponiestandort mit eigener Autobahnausfahrt, bei welchem man durch keine Dörfer fahren müsse. Ohne die Deponie Höli habe der Kanton ein Problem.] 52
43 Act. IV.8, Rz 4; Act. IV.6, Zeilen 51–52. 44 Act. IV.5, Zeile 260. 45 Act. IV.5, Zeilen 78–86. 46 § 120 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes Basel-Landschaft vom 8.1.1998 (RBG BL). Ge-
mäss Art. 38 Abs. 1 VVEA benötigen Deponien eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde. 47 § 27 Abs. 2. des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27.02.1991 (USG BL). Gemäss Art.
38 Abs. 2 VVEA benötigen Deponien eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde. 48 § 28 Abs. 1 RBG BL. 49 Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.6.1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR
700); § 6 und 7 RBG BL. 50 Vgl. die Aussage von [N2], wonach zahlreiche Deponien aufgrund der Ablehnung der Gemeinden
oder aufgrund kantonaler Abstimmungen gescheitert seien (Act. IV.5, Zeilen 261–262), sowie die Aussage von [N1], wonach Volksabstimmungen zur Bewilligung neuer Deponien im Moment schwer zu gewinnen seien (Act. III.2, Zeilen 405–407). 51 § 27 Abs. 1 USG BL. 52 Act. IV.6, Zeilen 102–105.
11
32. Tatsächlich verfügt die Deponie Höli über einen aussergewöhnlich geeigneten Standort. Sie ist direkt an die nahegelegene Autobahn angeschlossen und bei der Anfahrt werden keine Anwohner durch Lärm oder Staub beeinträchtigt. 53 Gemäss der Einschätzung von [N3] ist der Standort der Deponie Höli sogar geradezu ideal. 54 Dadurch war es für die Deponie Höli Liestal AG einfacher, die erforderlichen Bewilligungen zu erhalten, während potenzielle Konkurrentin- nen deswegen bei einem allfälligen Markteintritt auf grosse Hindernisse stossen würden. 55 Gemäss der Aussage von [N3] kamen von mehreren geplanten Deponien ausser der Deponie Höli keine weiteren zustande. 56
E. 33 Selbst die Erweiterung einer bereits existierenden Deponie ist nicht ohne weiteres mög- lich. Gemäss der Aussage von [N2] ist die Deponie Höli Liestal AG seit rund 8–9 Jahren damit beschäftigt, die Erweiterung der Deponie Höli zu planen. 57 Auch für die Erweiterung ist eine Baubewilligung erforderlich. 58
E. 34 Zusätzlich zu den Kosten und der langen Dauer der Bewilligungsverfahren und der dafür erforderlichen Abklärungen und Planungsarbeiten sind in der Regel Vorbereitungsarbeiten nö- tig. So wurden zum Beispiel am Standort der Deponie Höli vorgängig eine Kanalisation sowie ein Damm errichtet und ein Bach ausgebaut. Insgesamt kosteten die Vorbereitungsarbeiten gemäss der Aussage von [N4] etwa [1–5] Millionen Franken. 59 [N4] ist seit […] Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG. Bis […] war er Geschäftsführer [einer Aktionärin der Deponie Höli Liestal AG]. 60 Gemäss einer im Jahresbericht 2009 enthaltenen Aufstellung der Kosten (exkl. Betrieb) der Deponie Höli Liestal AG kostete der Bau der Infrastruktur (Zufahrt, Kanalisation, Damm) sogar [1–5] Millionen Franken. 61 Bei einem bewilligten Deponievolumen von 3 Millio- nen Kubikmetern 62 bzw. 6 Millionen Tonnen entsprechen allein diese Kosten etwas mehr als [15–85] Rappen pro Tonne Abfall.
E. 35 Aus diesen Gründen sind die Hürden, die der Neueröffnung oder Erweiterung einer De- ponie des Typs B entgegenstehen, als sehr hoch einzuschätzen.
B.1.2.3.3 Betrieb
E. 36 Liegen alle erforderlichen Bewilligungen vor und sind die Vorbereitungsarbeiten abge- schlossen, kann die Deponie in Betrieb genommen werden. Die Deponie Höli Liestal AG hat dem AIB die Betriebsführung übertragen (vgl. Rz 5). Dem Vertrag zwischen dem AIB und der Deponie Höli Liestal AG kann entnommen werden, welche Aufgaben die Betriebsführung be- inhaltet. Es handelt sich im Wesentlichen um die folgenden Leistungen: 63
− Eingangskontrolle: Damit wird sichergestellt, dass die angelieferten Abfälle korrekt de- klariert werden. Ausserdem werden die Abfälle gewogen. Es wird ein Lieferschein er- stellt und die entsprechenden Daten werden elektronisch erfasst. − Einbau der Abfälle in den Deponiekörper.
53 Act. III.1, Zeilen 314–315; Act. III.3, Zeilen 111–119; Act. III.5, Zeile 151; Act. IV.8, Beilage 8, S.2. 54 [N3 sagte aus, dass es keinen idealeren Standort gebe und auch in Zukunft nicht mehr geben werde] (Act. IV.6, Zeile 56). 55 Deponien, die im Zeitraum 2010–2021 Abfälle des Typs B entgegengenommen haben, sind aktuelle
und nicht potenzielle Konkurrentinnen (vgl. Rz 371). 56 Act. IV.6, Zeilen 111–112. 57 Act. IV.5, Zeilen 265–269. 58 Act. III.3, Zeilen 285–293. 59 Act. III.3, Zeilen 122–124. 60 Act. III.3, Zeilen 57–70. 61 Act. IV.15.1.1, S. 4. 62 Act. II.A.4.4. 63 Act. IV.8, Beilage 6, Anhang 1, Ziffern II und III.
12 − Unterhalt und Erhaltung der Infrastruktur: Darunter ist zum Beispiel das Spülen und die Kontrolle von Entwässerungseinrichtungen zu verstehen. − Kontrolle: Dazu gehören Abwasseranalysen oder Stichproben der angelieferten Abfälle.
E. 37 Die Deponie Höli Liestal AG vereinbarte vor Inbetriebnahme der Deponie mit dem AIB, dieses für die Betriebsführung mit Fr. [1–5] pro angelieferte Tonne zu entschädigen. 64 Zusätz- lich entschädigte die Deponie Höli Liestal AG den Kanton Basel-Landschaft für die Benützung der Zufahrtsstrasse zur Deponie mit einem Grundbetrag von [100 000–200 000] Franken zu- züglich [40–80] Rappen pro Tonne angeliefertem Material. Diese Entschädigungen wurden jeweils der Teuerung angepasst. 65
B.1.2.3.4 Abschluss, Nachsorge und Sanierung
E. 38 Gemäss Art. 32b des Umweltschutzgesetzes 66 müssen Deponiebetreiber die Kostende- ckung für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Versicherungen oder in anderer Form sicherstellen. Im Kanton Basel-Landschaft entscheidet gemäss § 23 der kan- tonalen Verordnung über den Umweltschutz 67 die BUD, wie hoch die voraussichtlichen Kosten für die erforderlichen Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten sowie für die Überwachung der Nachsorgephase ausfallen. Diese Kosten hat die BUD bei der Deponie Höli auf insgesamt rund [500 000–1 250 000] Franken geschätzt. 68
E. 39 Zusätzlich müssen Deponien des Typs B im Kanton Basel-Landschaft Sicherheitsleis- tungen i.S.v. § 24 USV-BL zur Finanzierung unvorhergesehener möglicher Störfälle wie zum Beispiel der Beeinträchtigung des Grundwassers erbringen. Die BUD legte die Höhe dieser Sicherheitsleistungen bei der Deponie Höli Liestal AG auf [1–2] Millionen Franken fest. 69
E. 40 Die Deponie Höli Liestal AG selber schätzte den Aufwand für Renaturierung, Aufforstung und Abschluss in ihrem Jahresbericht 2009 auf [1–5] Millionen Franken. 70 Dieser Betrag ist etwas höher als die von der BUD festgelegten Beträge für Abschluss, Rekultivierung, Nach- sorge und Sicherheitsleistungen.
E. 41 Die voraussichtlichen Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung sowie allfällige Störfälle liegen bei der Deponie Höli entsprechend bei rund [1–5] Millionen Franken. 71 Bei einem Deponievolumen von 3 Millionen Kubikmetern 72 bzw. 6 Millionen Tonnen entspricht das rund [15–85] Rappen pro Tonne Abfall.
B.1.2.4 Entsorgungsgenehmigung
B.1.2.4.1 Abfallarten gemäss VeVA
E. 42 Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) 73 regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen sowie den grenz- überschreitenden Verkehr mit allen Abfällen. In Art. 2 Abs. 2 VeVA werden Sonderabfälle,
64 Gewisse der in Rz 36 aufgelisteten Leistungen sind durch diesen Betrag nicht vollumfänglich gedeckt (vgl. Act. IV.8, Beilage 6, Anhang 1, Ziffer III). 65 Act. IV.8, Beilage 6, Ziffer 7. 66 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 67 Verordnung über den Umweltschutz vom 24.12.1991 (USV-BL; 780.11). 68 Im entsprechenden Entscheid der BUD vom 3.11.2009 (Act. II.A.4.2) sind die voraussichtlichen Kos-
ten in Ziffer 2.3 separat für die verschiedenen erforderlichen Arbeiten angegeben. 69 Act. II.A.4.2, Ziffern 2.6 und 2.7. 70 Act. IV.15.1.1, S. 4. 71 Je nach den spezifischen Gegebenheiten fallen diese voraussichtlichen Kosten bei anderen Depo-
nien unterschiedlich aus (vgl. Act. II.A.4.4). 72 Act. II.A.4.4. 73 Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22.6.2005 (VeVA; SR 814.610).
13 andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht und andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht unterschieden. Die Einteilung der verschiedenen Abfallarten ist in einer Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation (nachfolgend: UVEK) geregelt. 74 Darin werden sechsstellige sogenannte «VeVA- Codes» für verschiedene Abfallarten definiert. Für jede Abfallart ist ausserdem die Kategorie gemäss Art. 2 Abs. 2 VeVA eingetragen (Sonderabfall, anderer kontrollpflichtiger Abfall mit Begleitscheinpflicht, anderer kontrollpflichtiger Abfall ohne Begleitscheinpflicht).
E. 43 Bei den in der Deponie Höli entsorgten Abfällen handelt es sich teilweise um Abfälle, die weder als Sonderabfälle noch als andere kontrollpflichtige Abfälle gelten (z.B. schwach ver- schmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, VeVA-Code 17 05 94; vgl. Tabelle 3 unten). Bei einem grossen Teil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle handelt es sich hingegen um andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitschein i.S.v. Art. 2 Abs. 2 VeVA (z.B. wenig ver- schmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, VeVA-Code 17 05 97). In Bezug auf diese kon- trollpflichtigen Abfälle regelt die VeVA den Inlandverkehr und sieht insbesondere vor, dass die Entsorgungsunternehmen den Behörden bestimmte Informationen zu den angenommenen kontrollpflichtigen Abfällen zukommen lassen müssen (Art. 12 Abs. 2 VeVA).
B.1.2.4.2 EGI
E. 44 Verschiedene Kantone haben zum Vollzug der VeVA eine internetbasierte EDV-Lösung eingeführt, die sogenannte Entsorgungsgenehmigung via Internet (nachfolgend: EGI). 75 Die- sem System sind unter anderem die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn und Bern angeschlossen. Der Kanton Aargau ist hingegen nicht angeschlossen. 76
E. 45 Wer Abfälle in einer dem EGI-System angeschlossenen Kanton gelegenen Deponie des Typs B deponieren will, benötigt dazu eine Genehmigung. Ein entsprechendes Gesuch kann kostenlos über das EGI-System gestellt werden. 77 Der Gesuchsteller muss angeben, welche Abfälle in welcher Anlage entsorgt werden sollen. Insbesondere müssen Herkunftsort des Ab- falls (identifiziert durch die Gemeindenummer 78), Abfallart (identifiziert durch den VeVA-Code, vgl. Rz 42), Abfallmenge sowie der Zeitraum der Anlieferung angegeben werden. 79
E. 46 Voraussetzung für die Genehmigung des Gesuchs ist die Zustimmung des Herkunfts- kantons des Abfalls, der Abfallentsorgungsanlage und des Standortkantons der Abfallentsor- gungsanlage. 80
B.1.2.4.3 Exporte
E. 47 Gemäss Art. 15 Abs. 1 VeVA ist für die Ausfuhr von Abfällen grundsätzlich eine Bewilli- gung des BAFU erforderlich. Die Bewilligungspflicht entfällt gemäss Art. 15 Abs. 2 VeVA, falls (i) die Abfälle zur Verwertung ausgeführt werden, (ii) sich die Abfälle auf der grünen Abfallliste des OECD Ratsbeschlusses befinden und (iii) es sich nicht um Abfälle nach Art. 14 Abs. 3 VeVA handelt.
E. 48 Beim überwiegenden Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle handelt es sich um kontrollpflichtige Abfälle oder um Abfälle, die nicht auf der grünen Abfallliste des OECD Ratsbeschlusses aufgeführt sind (vgl. Tabelle 3 unten). Diese Abfälle dürfen folglich nur mit
74 Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18.10.2005 (SR 814.610.1). 75 Act. IV.8, Rz 68 und Beilage 33. 76 Act. IV.8, Beilage 33; Act. II.A.18.2, Antwort auf Frage 2. 77 Act. II.A.18.2, Antwort auf Frage 2. 78 Das Bundesamt für Statistik ordnet jeder Gemeinde der Schweiz eine Nummer zu. Der Herkunftsort
der Abfälle wird im EGI-System anhand dieser Nummer identifiziert (Act. II.A.18.2, Antwort auf Frage 1). 79 Act.IV.8, Beilage 33, S. 17. 80 Act.II.A.18.2, Antwort auf Frage 2 sowie Act.IV.8, Beilage 33.
14 einer Bewilligung des BAFU exportiert werden. Gemäss Art. 17 VeVA bewilligt das BAFU die Ausfuhr von Abfällen nur, wenn diese nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie ausgeführt werden. Deshalb darf der überwiegende Anteil der in Deponien des Typs B entsor- gen Abfälle nicht in ausländischen Deponien entsorgt werden. 81
E. 49 Eine Ausnahme bilden Abfälle, die in Deponien des Typs A entsorgt werden dürfen. Diese Abfälle dürfen in ausländischen Deponien entsorgt werden. 82 Dabei handelt es sich aber nur um einen geringen Anteil der insgesamt in Deponien des Typs B entsorgten Mengen (vgl. Rz 131).
B.1.2.5 Transport
E. 50 Bauabfälle können grundsätzlich mit Kippern oder mit Mulden transportiert werden. Kip- per sind Lastwagen, deren Wagenkasten gekippt werden kann. Kipper werden in der Regel innerhalb eines kurzen Zeitraums auf der Baustelle mit den dort angefallenen Abfällen beladen und bringen diese anschliessend direkt zur Deponie. Im Gegensatz dazu können Mulden auf der Baustelle abgestellt werden. Dadurch ist es möglich, die Mulde über einen längeren Zeit- raum mit Abfällen zu füllen und sie erst dann abzuholen, wenn sie voll ist. 83
51. Der Transport mit Kippern ist in der Regel kostengünstiger. Deshalb werden diese Fahr- zeuge eingesetzt, wenn ausreichend grosse Abfallmengen anfallen und wenn es die Platzver- hältnisse auf der Baustelle zulassen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommen in der Regel stattdessen Mulden zum Einsatz. 84 Ein Teil der Entsorgungsunternehmen ist auf den Transport mit Mulden spezialisiert, andere verwenden primär Kipper, wiederum andere bieten beide Transportarten an. 85
52. Nachfolgend wird die Grössenordnung der Transportkosten relativ zu den Deponiege- bühren eingeschätzt. Zu diesem Zweck werden die im Vergleich zur Entsorgung mit Mulden tiefer ausfallenden Transportkosten bei der Entsorgung mit Kipperfahrzeugen herangezogen.
53. Kipperfahrzeuge sind unterschiedlich gross. Insbesondere weil unabhängig von der Grösse des Fahrzeugs ein Fahrer benötigt wird, sinken die Kosten pro Transportkapazität grundsätzlich mit der Grösse des Fahrzeugs. Die grössten regelmässig eingesetzten Kipper- lastwagen sind 5-Achser. Die Listenpreise 2021 pro Stunde eines solchen Fahrzeugs betragen in der Region Basel rund 160 Franken. 86 Diese Fahrzeuge werden durchschnittlich mit rund 25 Tonnen Abfällen beladen. 87 Folglich kostet eine Fahrminute pro Tonne rund 11 Rappen. Falls auf der Rückfahrt keine anderen Güter transportiert werden können, müssen zusätzlich die Kosten für die Rückfahrt berücksichtigt werden. Entsprechend betragen die Kosten für die in Fahrminuten gemessene Entfernung zwischen Baustelle und Deponie in diesem Fall rund 21 Rappen pro Tonne. 88
54. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abfälle zusätzlich auf- und wieder ab- geladen werden müssen. Diese dafür anfallenden Kosten sind unabhängig von der Entfernung zwischen Baustelle und Deponie. Ausserdem fallen die Transportkosten pro Tonne wesentlich
81 Vgl. Act. II.A.1.11, S. 6 f. 82 Act. II.A.1.11, S. 6; vgl. auch Act. III.3, Zeilen 199–201. 83 Act. III.5, Zeilen 91–105. 84 Act. III.5, Zeilen 91–117. 85 Act. III.5, Zeilen 88–90 sowie 119–122. 86 Vgl. z.B. den Listenpreis der habö AG von 160 Franken pro Stunde (<haboe.ch/wp-content/uplo-
ads/haboe_preisliste_2021.pdf>, 25.7.2022) oder der Meyer-Spinnler AG von 165 Franken pro Stunde (<meyer-spinnler.ch/site/assets/files/1073/preisliste_kms_2021.pdf>, 25.7.2022). 87 Act. III.4, Zeile 294. 88 Zur Berechnung der Transportkosten beim Transport mit Kipperfahrzeugen vgl. Act. III.4, Zeilen 282–
295 sowie Beilage 4.
15 höher aus, wenn geringe Abfallmengen entsorgt werden müssen. In diesem Fall können keine grossen Kipperfahrzeuge eingesetzt werden.
55. Die in Fahrminuten gemessene Entfernung zwischen der Deponie Höli und den Bau- stellen, aus welchen die in der Deponie Höli entsorgten Abfälle stammen, ist unten in Abbil- dung 3 dargestellt. Daraus geht hervor, dass viele Abfälle aus der Stadt Basel stammen, die etwa 34 Fahrminuten von der Deponie Höli entfernt ist. Der Transport von Bauabfällen über diese Distanz kostet zum Beispiel rund Fr. 7.25 pro Tonne (34 Fahrminuten multipliziert mit 21 Rappen pro Fahrminute), zuzüglich der Kosten für Auf- und Abladen. Im Vergleich dazu waren die von Nichtaktionären bezahlten Listenpreise der Deponie Höli Liestal AG im Jahr 2021 mit 45 Franken pro Tonne (inkl. VASA-Gebühr) deutlich höher. 89
56. Damit konsistent sind die von [N5] eingereichten Offerten. [N5] ist der Geschäftsführer der [F1], welche in den Bereichen Logistik, Transportwesen, Entsorgung, […] tätig ist. 90 Er reichte Beispiele von Offerten ein, bei welchen die [F1] sowohl den Transport als auch die Entsorgung von Abfällen des Typs B anbot. 91 Es handelt sich insgesamt um 19 Beispiele. Bei jedem sind die offerierten Transportkosten und die Deponiegebühren separat angegeben. Ge- mäss der Aussage von [N5] wurden die Beispiele so ausgewählt, dass es sich um relativ neue Offerten handle. 92 Bei jedem der 19 Beispiele machen die Deponiegebühren mehr als 75 % der Gesamtkosten bestehend aus Transportkosten und Deponiegebühren aus.
57. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Transportkosten pro Tonne unterschiedlich hoch ausfallen je nach Entfernung zwischen Baustelle und Deponie, je nach der zu entsorgen- den Menge und je nachdem, ob auf der Rückfahrt andere Güter transportiert werden können. Deshalb ist der Anteil der Deponiegebühren an der Summe von Transportkosten und Depo- niegebühren je nach Projekt unterschiedlich hoch. Trotzdem steht fest, dass die Deponiege- bühren im Vergleich zu den Transportkosten eine relevante Grössenordnung annehmen. 93
B.1.2.6 Grundsatz der Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik
58. Seit Inkrafttreten der VVEA 94 am 1. Januar 2016 gilt der Grundsatz der Verwertungs- pflicht nach dem Stand der Technik (Art. 12 VVEA). 95 Demnach müssen Abfälle verwertet werden, wenn die Verwertung die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte oder die Beschaffung anderer Brennstoffe. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VVEA muss ein Entsorgungskonzept bei Bauarbeiten erstellt werden, bei welchen vo- raussichtlich mehr als 200 Kubikmeter Bauabfälle anfallen oder bei welchen besonders ge- fährliche Arten von Bauabfällen anfallen. Darin ist anzugeben, welche Arten von Bauabfällen voraussichtlich anfallen und wie diese entsorgt werden sollen. Gemäss dem Modul «Bauab- fälle» der Vollzugshilfe des BAFU zur VVEA sind bestimmte Arten von Bauabfällen «grund- sätzlich» der Verwertung zuzuführen. Selbst bei diesen Abfällen handelt es sich aber gemäss BAFU bei der Verwertungspflicht lediglich um einen Grundsatz, von dem bei Vorliegen guter Gründe abgewichen werden kann: «Wenn entgegen der Verwertungspflicht eine direkte Abla- gerung von Abfällen vorgesehen ist, ist dies im Entsorgungskonzept zu begründen. Dabei sind die technischen, wirtschaftlichen, umwelt- und gesundheitsrelevanten Aspekte gegeneinander
89 Act. IV.8, Rz 33. 90 Act. III.4. Zeilen 82–83. 91 Act. III.4, Beilagen 3 und 4. 92 Act. III.4, Zeile 281. 93 Gemäss [N1] sind die Transportkosten «deutlich wichtiger» als die Deponiegebühren (Act. III.2, Zeile
369). Auf manche Projekte dürfte diese Einschätzung zutreffen, jedenfalls wenn bezüglich der De- poniegebühren statt dem Listenpreis der Aktionärspreis zur Anwendung kommt. 94 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4.12.2015 (Abfallverord-
nung, VVEA; SR 814.600). 95 Der in Art. 12 VVEA festgehaltene Grundsatz wird in den nachfolgenden Artikeln der VVEA für be-
stimmte Abfallarten konkretisiert.
16 abzuwägen.» 96 Demnach können die für die Beurteilung der Baubewilligungsgesuche zustän- digen kantonalen Behörden bei der Beurteilung, ob Bauabfälle deponiert werden dürfen, auch wirtschaftliche Kriterien berücksichtigen.
59. Wenn die Wiederverwertung zu im Vergleich zur Deponierung ähnlichen Kosten möglich ist, ist davon auszugehen, dass die kantonalen Behörden in der Regel eine solche verlangen, weil bei den meisten Bauabfällen die umweltrelevanten Aspekte eher für eine Wiederverwer- tung sprechen. 97 Werden hingegen Abfälle deponiert, bei welchen eine Wiederverwertung technisch möglich wäre, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine solche aus wirtschaft- lichen Gründen keine gangbare Alternative zur Deponierung war. Andernfalls hätten die kan- tonalen Behörden die Entsorgung kaum bewilligt.
60. Insbesondere weil der Grundsatz der Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik erst seit Inkrafttreten der VVEA am 1. Januar 2016 gilt, muss trotzdem genauer untersucht werden, ob und in welchem Ausmass die Wiederverwertung eine Alternative zur Deponierung war. Zu diesem Zweck wird im folgenden Abschnitt untersucht, unter welchen Umständen die Wiederverwertung aus Sicht der Unternehmen, die Bauabfälle entsorgen müssen, grundsätz- lich eine Alternative zur Entsorgung in einer Deponie des Typs B darstellt (Rz 61 ff.). Anschlies- send wird geprüft, welche Bedeutung die Wiederverwertung als Alternative zur Deponierung vorliegend konkret hatte, namentlich welcher Anteil der deponierten Abfälle zu ähnlichen Kos- ten hätte wiederverwertet werden können (Rz 75 ff.). Die entsprechenden Ergebnisse sind insbesondere für die sachliche Marktabgrenzung und damit auch für die Beurteilung der Markt- stellung der Deponie Höli Liestal AG relevant (Rz 321 ff.).
B.1.2.7 Wiederverwertung als Alternative zur Deponierung
B.1.2.7.1 Einleitung
61. Damit in Deponien des Typs B entsorgte Abfälle wiederverwertet werden können, muss eine Wiederverwertung technisch möglich sein. Je nach Abfallart gibt es diesbezüglich heute verschiedene Alternativen, die aber teilweise spezielle Anlagen voraussetzen und hohe Kos- ten verursachen. So handelt es sich zum Beispiel bei einem grossen Teil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle um verschmutztes Aushubmaterial (vgl. Tabelle 3 unten). Zur Aufbe- reitung dieser Abfälle sind Aushubwaschanlagen erforderlich. Im Kanton Basel-Landschaft war Stand 2021 erst eine solche Anlage in Betrieb. 98
62. Trotzdem scheitert die Wiederverwertung oft nicht an den fehlenden technischen Mög- lichkeiten, sondern daran, dass die entsprechenden Kosten im Vergleich zur Deponierung hö- her ausfallen. Dabei sind die Kosten des Unternehmens massgebend, welches darüber ent- scheidet, ob die Abfälle deponiert oder wiederverwertet werden. Muss zum Beispiel ein Bauunternehmen Mischabbruch entsorgen, wird diese die Kosten der Deponierung mit den Annahmepreisen für Mischabbruch der Aufbereitungsanlagen vergleichen. Dabei wird sie
96 Modul «Bauabfälle» der Vollzugshilfe des BAFU zur VVEA, S. 13. Verfügbar unter <www.bafu.ad- min.ch/bafu/de/home/themen/abfall/publikationen-studien/publikationen/modul-bauabfaelle.html> (12.8.2022). 97 Vgl. den Bericht der Carbotech AG im Auftrag des BAFU «Ökologische Beurteilung der Verwertung
von Bauabfällen» vom August 2021, erhältlich auf der Internetseite des BAFU <www.bafu.ad- min.ch/bafu/de/home/themen/abfall/publikationen-studien/studien.html> (13.10.2022). Im Bericht wird der Umweltnutzen der Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung bei den meisten Bau- abfällen als positiv eingeschätzt. Allerdings kann der Umweltnutzen in Einzelfällen auch negativ aus- fallen, zum Beispiel wenn die Transportdistanzen bei der Wiederverwertung wesentlich höher aus- fallen als bei der Deponierung. 98 Act. II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.2.
17 auch allfällige Unterschiede in Bezug auf die Transportkosten berücksichtigen. Das Bauunter- nehmen wird den Mischabbruch nur dann der Wiederverwertung zuführen, wenn die entspre- chenden Kosten mit denjenigen der Deponierung vergleichbar sind. 99
63. Die Aufbereitungsanlagen ihrerseits müssen bei der Festlegung der Annahmepreise für Bauabfälle einerseits die Kosten für Beschaffung und Betrieb ihrer Anlagen berücksichtigen. Zusätzlich spielt aber auch der Marktpreis der von ihnen hergestellten Produkte (nachfolgend: RC-Produkte) eine Rolle. Wenn zum Beispiel eine Aufbereitungsanlage für das von ihr herge- stellte Mischabbruchgranulat auf dem Markt einen hohen Preis erzielt, wird sie bereit sein, Mischabbruch zu relativ tiefen Preisen entgegenzunehmen. Kann sie hingegen das Mischab- bruchgranulat gar nicht oder nur zu tiefen Preisen verkaufen, ist die Anlage möglicherweise nicht bereit, diesen Bauabfall entgegenzunehmen oder sie wird jedenfalls für die Entgegen- nahme hohe Preise verlangen. Der Grund dafür ist folgender: Besteht überhaupt keine Nach- frage nach einem bestimmten RC-Produkt, müssten die hergestellten RC-Produkte im Extrem- fall letztlich in einer Deponie entsorgt werden. Um dieses Risiko abdecken zu können, muss die Aufbereitungsanlage in diesem Fall einen Annahmepreis verlangen, der deutlich über den eigentlichen Kosten des Wiederverwertungsprozesses liegt. Folglich hat neben den Kosten des eigentlichen Wiederverwertungsprozesses insbesondere auch die Nachfrage nach RC- Produkten einen Einfluss darauf, ob die Wiederverwertung eine gleichwertige Alternative zur Deponierung darstellt. 100
64. Nachfolgend werden aus diesem Grund zunächst die Kosten der Aufbereitung von Bau- abfällen eingeschätzt (Rz 65 ff). Anschliessend wird die Nachfrage nach RC-Produkten unter- sucht (Rz 69 ff.). Auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, unter welchen Umständen die Wiederverwertung aus Sicht der für die Entsorgung der Abfälle verantwortlichen Unternehmen eine gangbare Alternative zur Deponierung gewesen wäre.
B.1.2.7.2 Kosten der Aufbereitung von Bauabfällen
65. Die bei der Aufbereitung von Abfällen entstehenden Kosten sind je nach Abfallart unter- schiedlich hoch. Insbesondere der verwertbare Anteil, die Art und Menge der enthaltenen Schadstoffe sowie das erforderliche Aufbereitungsverfahren beeinflussen die Höhe dieser Kosten. 101
66. Gemäss Schätzungen des Kantons Basel-Landschaft liegen die Kosten einer «einfa- chen Aufbereitung» bei «mineralischen Rückbaustoffen» bei rund 15–20 Franken pro Tonne. Zu den mineralischen Rückbaustoffen gehören insbesondere Mischabbruch (VeVA-Code 17 01 07) und Mineralien (VeVA-Code 19 12 09) (vgl. Tabelle 3 unten für deren Anteil an den in der Deponie Höli bewilligten Mengen).
67. Im Vergleich dazu fallen die entsprechenden Kosten bei belastetem Aushubmaterial we- sentlich höher aus. Gemäss Schätzungen des Kantons Basel-Landschaft liegen diese selbst bei schwach belastetem Aushubmaterial mit geringem Feinanteil bei rund 15–50 Franken pro Tonne. Mit zunehmender Schadstoffbelastung und zunehmendem Feinanteil können diese Kosten auf über 100 Franken pro Tonne ansteigen. 102
68. Bei manchen Abfallarten sind also die Kosten der Aufbereitung derart hoch, dass sich selbst bei grosser Nachfrage nach den aufbereiteten RC-Produkten eine Wiederverwertung
99 Falls die Baubewilligung die Wiederverwertung vorschreibt, muss diese unabhängig von den ent- sprechenden Kosten vorgenommen werden. 100 Vgl. dazu die Vorbringen der Deponie Höli Liestal AG, wonach für RC-Produkte oft keine Abnehme-
rinnen oder Abnehmer zu finden seien. Grund dafür sei unter anderem, dass aus Primärmaterial hergestellte für die gleichen Verwendungszwecke einsetzbare Produkte günstiger seien als RC- Produkte (Rz 64 f. der Selbstanzeige, Act.IV.8 sowie Zeilen 156–172 von Act.III.2). 101 Act.II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.3. 102 Act.II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.3.
18 im Vergleich zur Deponierung kaum lohnt. Bei solchen Abfällen stellt deshalb die Wiederver- wertung keine gleichwertige Alternative zur Deponierung dar.
B.1.2.7.3 Nachfrage nach RC-Produkten
69. Ähnlich wie bei den Kosten der Aufbereitung fallen auch die Nachfrage nach RC- Produkten und damit auch die entsprechenden Marktpreise je nach Produkt unterschiedlich hoch aus. So variiert zum Beispiel der Listenpreis der Vigier-Gruppe für die Region Basel und das Laufental des Jahres 2019 für eine Tonne recyclierter Gesteinskörnungen je nach Art zwi- schen 4 Franken (Mischabbruchgemisch) und Fr. 20.30 (RC-Kiessand). 103
70. Jedenfalls sind die Preise der RC-Produkte nicht ausreichend hoch, dass sich die Wie- derverwertung in jedem Fall lohnen würde. Wenn der eigentliche Wiederverwertungsprozess zum Beispiel 50 Franken kostet und das hergestellte Produkt nur für 5 Franken verkauft wer- den kann, müsste die Aufbereitungsanlage einen Annahmepreis von mindestens 45 Franken pro Tonne verlangen, um keine Verluste zu erleiden. Weil die Gebühren der Deponie Höli Liestal AG im Zeitraum 2010–2021 selbst für Nichtaktionäre nie 45 Franken pro Tonne über- schritten, wäre deshalb die Wiederverwertung im Beispiel keine gleichwertige Alternative.
71. Ungeachtet des Preises wäre es je nach Abfallart insbesondere am Anfang des Zeit- raums 2010–2021 kaum möglich gewesen, grosse zusätzliche Mengen an RC-Produkten zu verkaufen. 104 Deshalb wäre es auch nicht möglich gewesen, beliebig grosse Mengen an Bau- abfällen über Wiederverwertungsanlagen zu entsorgen.
72. Insbesondere bei Abfallarten, wie zum Beispiel verschmutztem Aushub, bei welchen die Aufbereitung teuer und die Absatzmöglichkeiten beschränkt sind, war die Wiederverwertung aus diesen Gründen jedenfalls für einen grossen Teil der deponieren Abfälle keine äquivalente Alternative.
B.1.2.7.4 Transportkosten
73. Zusätzlich zu den Kosten der Aufbereitung und der Nachfrage nach RC-Produkten ist zu berücksichtigen, dass sich die bei der Deponierung eines bestimmten Abfalls entstehenden Transportkosten von den bei der Wiederverwertung des gleichen Abfalls anfallenden Trans- portkosten unterscheiden können. Auch diesbezüglich sind aber keine generellen Aussagen möglich. Wird ein Abfall deponiert, sind die Transportkosten im Wesentlichen von der Fahrzeit zwischen der Baustelle und der Deponie sowie von allfälligen Möglichkeiten abhängig, auf dem Rückweg andere Güter zu transportieren. Wird ein Abfall wiederverwertet, geschieht dies entweder direkt auf der Baustelle oder mit einem Umweg über eine Aufbereitungsanlage. 105 Anschliessend müssen die hergestellten RC-Produkte auf die Baustelle gebracht werden, auf welcher sie eingesetzt werden sollen. Deshalb können die Transportkosten bei einer Deponie-
103 <www.vigier-beton-nordwest.ch/sites/default/files/2020-11/P43037_Vi-
gier_PL_Basel_GZD%20%282%29.pdf> (17.5.2022). Dabei ist zu beachten, dass die tatsächlich erzielten Preise insbesondere bei grösseren Bezugsmengen in der Regel unter den Listenpreisen liegen. In der erwähnten Preisliste ist zwar ein Listenpreis für die Annahme von Mischabbruch ent- halten. Dieser bezieht sich aber nur auf nichtwiederverwertbaren Mischabbruch. Hingegen enthält die Preisliste keinen Eintrag für wiederverwertbaren Mischabbruch, was auf ein geringes Interesse an der Annahme solcher Abfälle hindeutet. 104 Vgl. z.B. die Studie «Mischabbruchverwertung in der Schweiz» der Energie- und Ressourcen-Ma-
nagement GmbH im Auftrag des BAFU, Februar 2020, erhältlich auf der Internetseite des BAFU <www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/abfall/publikationen-studien/studien.html> (13.10.2022). Gemäss der Studie beklagte die Branche selbst im Jahr 2020 Schwierigkeiten, «die aufbereiteten Mischabbruchgranulate in den Baustoffmarkt zurückzuführen» (S. 7). 105 Vgl. Act.II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.1.
19 rung im Vergleich zu den bei der Wiederverwertung anfallenden Transportkosten insbeson- dere je nach Abfallart sowie je nach Lage der relevanten Baustellen, Aufbereitungsanlagen und Deponien unterschiedlich hoch ausfallen.
B.1.2.7.5 Zwischenergebnis
74. Die technischen Möglichkeiten, die Kosten der Aufbereitung, die Nachfrage nach RC- Produkten sowie die Transportkosten unterscheiden sich je nach Abfallart und Standort der Baustellen, Aufbereitungsanlagen und Deponien stark. Daher können die Kosten der Wieder- verwertung für die in der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2021 entsorgten Abfälle nicht genau bestimmt werden. Deshalb ist es auch nicht möglich, den genauen Anteil der Abfälle zu be- stimmen, bei welchem eine Wiederverwertung zu vergleichbaren Kosten möglich gewesen wäre. Im nachfolgenden Kapitel wird die Grössenordnung dieses Anteils anhand der vorlie- genden Beweismittel eingeschätzt. Dabei ist nur der Anteil der wiederverwertbaren Abfälle des Typs B von Interesse, nicht aber der Anteil wiederverwertbarer Abfälle des Typs A. 106
B.1.2.8 Anteil der wiederverwertbaren Abfälle Typ B
B.1.2.8.1 Einleitung
75. Vorliegend steht fest, dass im Zeitraum 2010–2021 in den Deponien des Typs B im Raum Basel jedenfalls teilweise Abfälle entsorgt wurden, die aus rein technischer Sicht hätten wiederverwertet werden können (z.B. Mischabbruch). Wären die Nettokosten der Wiederver- wertung im Vergleich zu den Kosten der Deponierung tiefer oder ähnlich hoch ausgefallen, wären diese Abfälle kaum deponiert worden. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum nach 2016, da die VVEA ab diesem Zeitpunkt eine grundsätzliche Verwertungspflicht vorsieht (vgl. Rz 58 ff.). Deshalb ist davon auszugehen, dass jedenfalls bei einem grossen Teil dieser Ab- fälle die Kosten der Wiederverwertung diejenigen der Deponierung überstiegen hätten oder keine ausreichende Nachfrage nach RC-Produkten bestand. Aus diesen Gründen war die Wie- derverwertung selbst bei aus rein technischer Sicht wiederverwertbaren Abfällen regelmässig keine wirtschaftlich gleichwertige Alternative zur Deponierung. Diese Abfälle werden nachfol- gend als «nichtwiederverwertbare Abfälle Typ B» bezeichnet.
76. Bei einem kleineren Anteil der in den Deponien des Typs B der Region Basel entsorgten Abfälle ist es hingegen möglich, dass die Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung zu ähnlichen Kosten möglich gewesen wäre. Diese Abfälle werden nachfolgend als «wiederver- wertbare Abfälle Typ B» bezeichnet. Wie erwähnt, kann deren Anteil an den insgesamt depo- nierten Abfällen des Typs B nicht genau quantifiziert werden (Rz 61 ff.). Nachfolgend wird des- halb die Grössenordnung dieses Anteils geschätzt. Dazu stützt sich die Behörde auf einen im Auftrag des Kantons Basel-Landschaft erstellten Bericht (Rz 77 ff.), auf Angaben der Deponie Höli Liestal AG (Rz 84 ff.), auf Angaben des Kantons Basel-Landschaft (Rz 93 f.) sowie auf Zeugenaussagen (Rz 95 ff.).
B.1.2.8.2 Bericht Züst
77. Der Kanton Basel-Landschaft hat sich im Rahmen der Erarbeitung einer Recycling-Stra- tegie unter anderem mit der Frage beschäftigt, welche der in den Deponien des Typs B der Region entsorgten Abfälle wiederverwertet werden könnten. Den Auftrag zur Erarbeitung der genannten Recycling-Strategie erteilte der Kanton Basel-Landschaft der Züst Engineering AG. Zur Begleitung der entsprechenden Arbeiten wurde eine Projektgruppe eingesetzt, welcher verschiedene Vertreter der betroffenen Wirtschaftsbereiche einschliesslich dreier Verwal- tungsräte der Deponie Höli Liestal AG angehörten. Die Deponie Höli Liestal AG reichte einen
106 Bei den Abfällen des Typs A erübrigt sich eine nähere Untersuchung der Wiederverwertung, weil die
Deponie Höli Liestal AG in Bezug auf diese Abfälle nur eine sehr schwache Marktstellung einnimmt (vgl. Rz 152 f.).
20 Entwurf eines auf März 2019 datierten Berichts sowie eine kürzere auf den 18. Juni 2019 da- tierte Version des Berichts zur erwähnten Recyclingstrategie ein. 107 Das Sekretariat hat bei der Züst Engineering AG die neueste Version des erwähnten Berichts angefordert 108 und zu den Akten genommen. 109 Diese ist auf den 13. August 2019 datiert. In Bezug auf den vorlie- gend relevanten Sachverhalt weisen die 3 vorliegenden Versionen des erwähnten Berichts keine wesentlichen Unterschiede auf. Deshalb wird nachfolgend jeweils lediglich auf die neu- este Version des Berichts verwiesen (Bericht Züst).
78. Der Bericht Züst enthält eine Schätzung in Bezug auf die in Deponien des Typs B im Kanton Basel-Landschaft deponierten Abfallmengen, die stattdessen innerhalb von 2–8 Jah- ren wiederverwertet werden könnten. Stand dieser Schätzung ist das Jahr 2017. Es handle sich dabei um jährlich rund 230 000 Tonnen. Innerhalb von 10–12 Jahren ab 2017 sei sogar eine Reduktion um bis zu 300 000 Tonnen möglich. Diese Reduktion entspreche rund 30 % des Deponievolumens Stand 2017. 110
79. Gemäss Bericht Züst wäre die innerhalb von 2–8 Jahren erreichbare Reduktion um 230 000 Tonnen folgendermassen realisierbar: 111
− Zusätzlich könnten rund 80 000 Tonnen Mischabbruch zu «MB-Granulat» verarbeitet werden. Die dazu erforderlichen Anlagen seien bereits 2017 vorhanden. 112 − 50 000 Tonnen an unverschmutztem in Deponien des Typs B entsorgtem Material könn- ten anderweitig entsorgt werden. − 100 000 Tonnen wenig oder schwach verschmutzter Aushub könnten gewaschen wer- den. Die dazu erforderlichen Anlagen zur Bodenwäsche gebe es 2017 in der Region Basel noch nicht, es seien aber Anlagen in Planung.
80. Stand 2021 gibt es in der Region Basel eine Bodenwaschanlage und weitere sind in Planung. 113 Trotzdem spielte die Bodenwäsche im Zeitraum 2010–2021 keine wesentliche Rolle als Ausweichmöglichkeit zur Deponierung in den Deponien des Typs B, da erst ganz am Schluss dieses Zeitraums eine solche Anlage zur Verfügung stand.
81. Demnach konnte von dem im Zeitraum 2010–2021 in den Deponien des Typs B des Kantons Basel-Landschaft entsorgten Material, welches nicht in Deponien des Typs A entsorgt werden kann (Abfälle des Typs B), im Wesentlichen nur Mischabbruch wiederverwertet wer- den. Gemäss Bericht Züst läge also das gesamte realisierbare Potenzial bei den Abfällen des Typs B bei 80 000 Tonnen Mischabbruch. Im Bezugsjahr des Berichts Züst (2017) wurden in den 4 Deponien des Typs B im Kanton Basel-Landschaft mehr als 800 000 Tonnen Abfälle entsorgt. 114 Da der Bericht Züst eine Prognose für die 2–8 auf 2017 folgenden Jahre abgibt, läge demnach der allenfalls wiederverwertbare Anteil in den 2–8 auf das Jahr 2017 folgenden Jahren bei unter 10 %.
107 Beilage 31 der Selbstanzeige (Act.IV.8). 108 Act.II.B.1. 109 Act.II.B.2. 110 Act.II.B.2, S. 2 des Berichts vom 13.8.2019. Im Bericht ist jeweils von der «Region Basel» die Rede.
Weil es im massgebenden Zeitraum weder im Kanton Basel-Stadt noch im Aargauischen Fricktal, noch in den Solothurnischen Bezirken Thierstein oder Dorneck eine Deponie des Typs B gab (vgl. Rz 123), handelt es sich bei den in der Region Basel gelegenen Deponien des Typs B um die faktisch im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Deponien des Typs B. 111 Act.II.B.2, S. 2 ff. des Berichts vom 13.8.2019. 112 Zum Vergleich: Allein in der Deponie Höli wurden gemäss EGI-Daten im Jahr 2017 mehr als
[100 000–200 000] Tonnen an Mischabbruch zur Deponierung freigegeben (Act. II.A.10). 113 Act.II.A.4.1, S.4. 114 Act.II.A.4.5.
21
82. Ausserdem bedingt die Ausschöpfung dieses Potenzials gemäss Bericht Züst eine Ver- besserung der Rahmenbedingungen im Vergleich zum Bezugsjahr 2017. 115 Folglich konnte das im Bericht Züst genannte Potenzial der Wiederverwertung im Umfang von rund 10 % im Zeitraum 2010–2017 jedenfalls nicht vollständig ausgeschöpft werden, weil die im Bericht Züst genannten Verbesserungen der Rahmenbedingungen jedenfalls in diesem Zeitraum noch nicht realisiert waren.
83. In Bezug auf den vorliegend relevanten Zeitraum von 2010–2021 ist gemäss Bericht Züst deshalb davon auszugehen, dass maximal rund 10 % der in den Deponien des Typs B des Kantons Basel-Landschaft entsorgten Abfälle des Typs B zu vergleichbaren Kosten hätten wiederverwertet werden können.
B.1.2.8.3 Angaben der Deponie Höli Liestal AG
84. Die Deponie Höli Liestal AG teilte dem zuständigen Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft mit Schreiben vom 20. August 2019 Folgendes mit: [Seit geraumer Zeit vertrete das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: AUE) die Auf- fassung, dass das von den Deponien zur Verfügung gestellte Deponievolumen oder Deponie- preise ursächlich dafür seien, dass das Recycling nicht in Gang komme. Diese These stelle schlicht und einfach Unsinn dar. Die meisten Bauunternehmer (auch die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG) würden das Recycling vorantreiben. Was technisch und wirtschaftlich wiederverwertbar sei, werde wiederverwertet. Das Problem sei nicht, dass zu wenig wieder- verwertbares Material vorhanden wäre, sondern dass der Markt das bei den Unternehmen auf der Halde liegende Material nicht abnehme]. 116
85. Die Deponie Höli Liestal AG bringt damit zum Ausdruck, dass Stand 2019 die bei ihr entsorgten Abfälle nicht zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden könnten. Grund dafür sei, dass die Nachfrage nach RC-Produkten nicht ausreichend gross sei. Gemäss dieser Einschätzung ist der Anteil der wiederverwertbaren Abfälle des Typs B folglich vernachlässig- bar klein.
86. Die Deponie Höli Liestal AG reichte das erwähnte Schreiben im Rahmen ihrer Selbstan- zeige ein. Darin äussert sie sich auch an anderer Stelle in einem ähnlichen Sinne: [In den Einvernahmen sei darauf hingewiesen worden, dass Recycling zwar erwünscht und von den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG auch vorangetrieben würde, aber für Recyclingma- terialien oftmals keine Abnehmer zu finden seien. Die Studie von züst engineering zeige auf, dass die tieferen Aktionärspreise in der Ist-Situation keinen Einfluss auf den Einsatz von Mischabbruchgranulat in der Region hätten bzw. höhere Deponiepreise einen höheren Einsatz von Mischabbruchgranulat nicht forcieren könnten]. 117
87. Demnach scheitert die Wiederverwertung oftmals nicht an den technischen Möglichkei- ten oder den Kosten der Aufbereitung der Bauabfälle, sondern an der fehlenden Nachfrage nach RC-Produkten. 118 Diese würde sich jedenfalls bei Mischabbruch selbst dann nicht we- sentlich verändern, wenn die Deponierung im Vergleich zur Wiederverwertung aufgrund hö- herer Deponiepreise weniger attraktiv wäre. Deshalb ist der Anteil der wiederverwertbaren Ab- fälle des Typs B auch gemäss dieser Aussage gering.
88. Damit konsistent sind die Aussagen von [N1], Geschäftsführer [einer Aktionärin] und seit […] Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG. Danach sei es zwar technisch möglich, mehr Recyclingmaterial zu verwenden, als heute der Fall ist. Heute gebe es aber keinen Anreiz
115 Act.II.B.2, S. 5 ff. des Berichts vom 13.8.2019. 116 Act. IV.8, Beilage 12, S. 6. 117 Act. IV.8, Rz 64. 118 Vgl. Act. III.3, Zeilen 189–196.
22 dazu, weil nicht recyceltes Material günstiger sei als recyceltes Material. 119 Auch [N3] äusserte sich in diesem Sinne. 120 Gemäss diesen Aussagen ist es also Stand 2021 nicht möglich, die deponierten Abfälle des Typs B zu vergleichbaren Kosten wiederzuverwerten und die herge- stellten RC-Produkte zu verkaufen.
89. Ebenfalls damit konsistent sind verschiedene Aussagen von Vertretern der Deponie Höli Liestal AG, wonach die deponierten Mengen nicht wesentlich auf eine Erhöhung der Deponie- preise reagieren würden (vgl. Rz 194 ff.). Steigt der Deponiepreis, wird die Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung attraktiver. Hat eine solche Veränderung keinen Einfluss auf die deponierte Menge, ist das ein Indiz dafür, dass der Anteil der wiederverwertbaren Abfälle des Typs B gering ist.
90. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats behauptet die Deponie Höli Liestal AG hingegen, der Anteil der im Zeitraum 2010–2021 in Deponien des Typs B entsorgten Ab- fälle, der zu vergleichbaren Kosten hätte wiederverwertet werden können, übersteige 30 %. 121 Die Deponie Höli Liestal AG stützt sich dabei im Wesentlichen auf die in Tabelle 3 (Rz 130) vorgenommene Auflistung der verschiedenen in der Deponie Höli entsorgten Abfallarten. Ab- fallarten, die grundsätzlich wiederwertet werden können, haben einen Anteil von mehr als 30 % an den insgesamt in der Deponie Höli entsorgten Mengen. Trotzdem kann aus dieser Tatsache aus den folgenden Gründen nicht geschlossen werden, dass mehr als 30 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle zu vergleichbaren Kosten hätten wiederverwertet werden können:
− Abfälle mit identischem Abfalltyp gemäss dem in Tabelle 3 verwendeten «VeVA-Code» (vgl. Rz 42) sind in Bezug auf die für die Wiederverwertung relevanten Eigenschaften (z.B. Feinstaubanteil) teilweise stark unterschiedlich (vgl. Rz 65 ff.). Abfälle, bei welchen die Kosten der Aufbereitung besonders hoch ausfallen (z.B. wegen eines hohen Feinstaubanteils), werden mit besonders grosser Wahrscheinlichkeit deponiert. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Kosten der Aufbereitung bei den deponierten Abfällen im Vergleich zu den wiederverwerteten Abfällen mit gleichem VeVA-Code höher ausfal- len. − Wie bereits dargelegt (Rz 61 ff.), sind nicht nur die Kosten der Aufbereitung dafür mas- sgebend, ob Abfälle zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden können. Zusätz- lich ist eine ausreichend grosse Nachfrage nach den hergestellten RC-Produkten erfor- derlich. Diese Voraussetzung ist im Zeitraum 2010–2021 nicht vollumfänglich erfüllt.
91. Aus diesen Gründen lässt sich der Anteil der zu vergleichbaren Kosten wiederwertbaren Abfällen nicht pauschal aus den in Tabelle 3 aufgeführten, nach VeVA-Code eingeteilten Ab- fallmengen ableiten. Vielmehr ist eine spezifische Schätzung bezüglich der deponierten Ab- fälle erforderlich, welche auch die Absatzmöglichkeiten der RC-Produkte berücksichtigt. Der Anteil der zu vergleichbaren Kosten wiederverwertbaren Abfälle kann nicht anhand der von der Deponie Höli Liestal AG verwendeten Methode berechnet werden.
92. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erwähnten Aussagen der Deponie Höli Liestal AG darauf hinweisen, dass der Anteil der wiederverwertbaren Abfälle des Typs B selbst im Jahr 2021 gering war. Die im Rahmen der Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats von der Deponie Höli Liestal AG vorgenommene Behauptung, wonach dieser Anteil höher als 30 % ausfallen soll, ist nicht belastbar und wird deshalb nachfolgend nicht weiter berücksichtigt.
119 Act. III.2, Zeilen 156–172. 120 Act. IV.6, Zeile 65 sowie Zeilen 83–85. 121 Act. V.25, Rz 36.
23 B.1.2.8.4 Angaben des Kantons Basel-Landschaft
93. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt setzten im Jahr 2018 eine «Taskforce Baustoffkreislauf Regio Basel» ein, bestehend aus Vertretern der beiden Kantone, die sich fachlich durch externe Experten sowie interessierte Verbände begleiten lassen. 122 Gemäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft geht diese Taskforce davon aus, dass kurz- bis mit- telfristig und mit verhältnismässigem Aufwand rund 30 % des Stand 2021 in Deponien des Typs B abgelagerten Abfälle verwertbar wären. 123 Dabei handelt es sich um eine Prognose für die Zukunft. Im Zeitraum 2010–2021 lag der mit verhältnismässigem Aufwand verwertbare Anteil der in den Deponien des Typs B entsorgten Abfälle insbesondere aus den folgenden Gründen tiefer:
− Der Deponiepreis war tiefer (vgl. Rz 231 ff.). Deshalb war die Wiederverwertung im Ver- gleich zur Deponierung weniger attraktiv. − Der in der VeVA vorgesehene Grundsatz der Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik gilt erst seit Inkrafttreten der VeVA am 1. Januar 2016 (vgl. Rz 58).
94. Ausserdem wäre zusätzlich zu einem verhältnismässigen Aufwand der Wiederverwer- tung wie erwähnt eine ausreichend grosse Nachfrage für die hergestellten RC-Produkte erfor- derlich. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, stellt die Wiederverwertung keine gleichwertige Alter- native zur Deponierung dar. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Anteil der in der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2021 entsorgten Abfälle, für welche eine Wiederverwertung aus wirt- schaftlicher Sicht eine gangbare Alternative zur Deponierung gewesen wäre, bei unter 30 % liegt.
B.1.2.8.5 Zeugenaussagen [N6] und [N5]
95. [N5] sagte aus, dass heute zwischen 20 und 40 % der in Deponien des Typs B depo- nierten Abfälle zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden könnten. 124 Zwar habe es eine Verschiebung in Richtung mehr Recycling gegeben. Der Anteil der deponierten Mengen, welcher zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden könne, habe sich aber in den letz- ten 10 Jahren nicht wesentlich verändert. 125 Als Alternative zur Deponierung in der Deponie Höli erwähnte [N5] die Deponierung in der Deponie Bruggtal, nicht aber die vermehrte Wie- derverwertung. 126
96. Demnach hätten sich die technischen Möglichkeiten der Wiederverwertung sowie die Kosten der Aufbereitung im Zeitraum 2010–2021 kaum verändert. Das trifft insofern zu, als die zur Wiederverwertung verwendeten Technologien mutmasslich schon seit längerer Zeit be- kannt sind. Trotzdem haben sich die tatsächlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten we- sentlich verändert. In der Region Basel gibt es erst seit wenigen Jahren eine Anlage zur Bo- denwäsche (vgl. Rz 80). Diese Möglichkeit stand während des Grossteils des Zeitraums 2010– 2021 nicht zur Verfügung.
97. Ausserdem haben sich die Deponiepreise (Rz 231 ff.), die Rechtslage (Rz 58 ff.) sowie der öffentliche Druck auf Auftraggeber wie zum Beispiel den Kanton Basel-Landschaft so ver- ändert, dass die Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung attraktiver wurde. Da aus- serdem eine ausreichende Nachfrage erforderlich ist, damit die Wiederverwertung eine Alter- native zur Deponierung ist, ergibt sich aus der Aussage von [N5] analog zu den Aussagen des
122 <www.bskrb.ch/grundlagen/zusammenarbeit/> (21.10.2022). 123 Act.II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.2. 124 Act.III.4, Zeilen 315–316. 125 Act.III.4, Zeilen 323–328. 126 Act.III.4, Zeilen 253–254.
24 Kantons Basel-Landschaft, dass bei weniger als 20–40 % der in der Deponie Höli 2010–2021 deponierten Abfälle die Wiederverwertung eine Alternative zur Deponierung war.
98. [N6] ist Verwaltungsratspräsident der [F2]. Die [F2] ist in den Bereichen Transport, Mul- denservice, Entsorgung und Aufbereitung von Abfällen tätig […]. 127 [N6] sagte aus, heute könne man rund 20–30 % der in Deponien des Typs B entsorgten Abfälle zu vergleichbaren Kosten wiederverwerten. 128 Der Anteil der tatsächlich wiederverwerteten Abfälle sei in den letzten 10 Jahren gestiegen. Das sei unter anderem auf die höheren Deponiepreise zurückzu- führen. Auch die gesetzlichen Vorgaben hätten einen Einfluss auf den wiederverwerteten An- teil. 129 Als Alternative zur Deponierung in der Deponie Höli erwähnte [N6] die Deponierung in den Deponien Bruggtal und Strickrain, nicht aber die Wiederverwertung der entsprechenden Abfälle. 130
99. Aus den Aussagen von [N6] folgt, dass die Wiederverwertung bei weniger als 20–30 % der in der Deponie Höli 2010–2021 deponierten Abfälle eine Alternative zur Deponierung war.
B.1.2.8.6 Zwischenergebnis
100. Heute könnten maximal rund 20–40 % der in Deponien des Typs B entsorgten Abfälle zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden. Es ist aber unklar, ob es für die entspre- chenden RC-Produkte eine ausreichende Nachfrage geben würde. Dabei ist auch zu berück- sichtigen, dass die Verkaufspreise für RC-Produkte grundsätzlich sinken würden, wenn mehr solche Produkte auf den Markt gebracht würden. Dadurch würde die Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung weniger attraktiv. Deshalb liegt auch heute der Anteil der Abfälle, für welche die Wiederverwertung eine gleichwertige Alternative zur Deponierung wäre, unter den erwähnten maximal rund 20–40 %. Da dieser Anteil ausserdem seit 2010 angestiegen ist, liegt der Anteil der in den Deponien des Typs B des Kantons Basel-Landschaft im Zeitraum 2010–2021 deponierten Abfälle, für welche die Wiederverwertung eine Alternative zur Depo- nierung gewesen wäre, bei maximal 30 %.
B.1.2.9 Beweisergebnis
101. In Bezug auf das Deponiewesen ist Folgendes erwiesen:
− Deponien der Typen C, D und E sind keine gleichwertigen Alternativen zu Deponien des Typs B in Bezug auf die Entsorgung von Abfällen des Typs B (Rz 23 ff.). − Abfälle des Typs A werden in der Regel nicht in Deponien des Typs B entsorgt (Rz 23 ff.) − Die Planungs- und Realisierungsphase einer neuen Typ B Deponie dauert in der Region Basel rund 8–15 Jahre (Rz 29 ff.) − Die Erweiterung einer bestehenden Deponie dauert in der Regel mehrere Jahre (Rz 33). − Die vor der Inbetriebnahme einer Deponie des Typs B erforderlichen Vorbereitungsar- beiten können mehrere Millionen Franken kosten (Rz 34). − Es ist in der Region Basel schwierig, alle erforderlichen Bewilligungen für die Neueröff- nung einer Deponie des Typs B zu erhalten (Rz 29 ff.). − Der Standort der Deponie Höli ist besonders geeignet (Rz 31 f.). − Nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B können nicht exportiert werden (Rz 47 ff.).
127 Act. III.5, Zeilen 73–75. 128 Act.III.5, Zeile 244. 129 Act.III.5, Zeilen 247–252. 130 Act.III.5, Zeile 204.
25 − Die Deponiegebühren haben in der Regel einen wesentlichen Anteil an den Gesamtkos- ten der Entsorgung von Abfällen des Typs B (Summe von Deponiegebühren und Trans- portkosten) (Rz 50 ff.). − Spätestens seit 2016 müssen Abfälle des Typs B grundsätzlich wiederverwertet werden, wenn die Wiederverwertung zu im Vergleich zur Deponierung ähnlichen Kosten möglich ist (Rz 58 ff.). − Der Anteil der in den Deponien des Typs B des Kantons Basel-Landschaft im Zeitraum 2010–2021 deponierten Abfälle, für welche die Wiederverwertung eine Alternative zur Deponierung gewesen wäre, liegt bei maximal 30 % (Rz 75 ff.).
B.1.3 Nachfrage
B.1.3.1 Beweisthema
102. In diesem Kapitel wird zunächst untersucht, welche Unternehmen grundsätzlich Abfälle in der Deponie Höli entsorgten (Rz 103). Neben den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG konnten auch Nichtaktionäre einerseits direkt über die Deponie Höli Liestal AG zum Lis- tenpreis deponieren. Andererseits deponierten jedenfalls manche Nichtaktionäre über eine der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu einem unter dem Listenpreis gelegenen Preis. Um die Bedeutung und Funktionsweise dieser Zugangswege einschätzen zu können, wird zu- nächst geklärt, welcher Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle auf Rechnung der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG angeliefert wurde (Rz 104). Anschliessend wird geprüft, welche Unternehmen die restlichen Mengen deponierten, für welche sie jeweils den Listenpreis bezahlen mussten (Rz 105 ff.). Schliesslich wird untersucht, zu welchen Konditio- nen Nichtaktionäre über eine der Aktionärinnen in der Deponie Höli entsorgen konnten (Rz 110 ff.). In einem zweiten Abschnitt wird geprüft, nach welchen Kriterien die Unternehmen eine Deponie zur Entsorgung ihrer Abfälle auswählen (Rz 119 f.).
B.1.3.2 Wer deponiert in der Deponie Höli?
103. Bei den in der Deponie Höli entsorgten Abfällen handelt es sich im Wesentlichen um Bauabfälle und Bodenaushub. 131 Solche Abfälle fallen im Wesentlichen bei Bau- sowie Unter- nehmen an, die im Bereich Aushub tätig sind. Entsprechend fragen diese Unternehmen die Entsorgung solcher Abfälle nach. Teilweise übernehmen die Bauunternehmen oder Aus- hubunternehmen die Entsorgung selber. In diesen Fällen treten sie direkt als Nachfragerinnen von Deponieraum auf (so zum Beispiel die Aktionärinnen [Y] und [Z]). Teilweise nehmen die Bauunternehmen aber auch das Angebot eines Entsorgungsunternehmens in Anspruch, wel- ches die Abfälle auf der Baustelle abholt und je nach Abfallart anschliessend zur Deponie bringt oder der Wiederverwertung zuführt. Die Aktionärin [X] ist zum Beispiel ein solches Ent- sorgungsunternehmen. 132 Auch unter den Nichtaktionären, welche direkt Abfälle in die Depo- nie Höli bringen, befinden sich Bauunternehmen sowie Unternehmen, die in den Bereichen Transport, Aushub und Wiederverwertung tätig sind. 133
104. Die Deponie Höli Liestal AG reichte eine Übersicht ein zu den durch ihre Aktionärinnen und Nichtaktionäre in der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2019 entsorgten Mengen. 134 Aus- serdem liegen Angaben des Kantons Basel-Landschaft vor über die im Jahr 2020 135 und im
131 Die Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18.10.2005 (SR 814.610.1)
definiert 20 Kapitel, nach welchen die verschiedenen Abfälle unterteilt werden. Der überwiegende Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle fällt unter Kapitel 17 «Bauabfälle und Bodenaus- hub» (vgl. Tabelle 3 unten). 132 Vgl. Act. III.3, Zeilen 242–249. 133 Act. II.A.1.8; Act. III.1, Zeilen 261–262. 134 Act. IV.8, Beilage 30. 135 Act. II.A.1.8.
26 Zeitraum Januar–Mai 2021 136 in der Deponie Höli entsorgten Mengen aufgeschlüsselt nach den Unternehmen, über welche die Rechnungsstellung erfolgte. Diese Angaben sind in Ta- belle 1 zusammengefasst. Daraus geht hervor, dass bei fast [80–100 %] der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle die Rechnungsstellung über die Aktionärinnen erfolgte. Dabei wurden mit Abstand die grössten Abfallmengen über die Aktionärin [X] abgerechnet. Weil [die Aktio- närin X] erhebliche Mengen in der Deponie Höli entsorgt hat und weil die Deponie Höli die mit Abstand grösste Deponie des Typs B der Region ist (vgl. Rz 151 ff.), ist anzunehmen, dass [die Aktionärin X] im nachgelagerten Markt für die Entsorgung von Bauabfällen über eine starke Stellung verfügt. 137 Tabelle 1: Verteilung der in der Deponie Höli entsorgten Mengen auf Aktionärinnen und Nichtaktionäre nach Rechnungsadresse, 2010–2021.
Rechnungsstellung an Menge (t) % [Aktionärin X] […] [> 50] % [Aktionärin Y] […] […] % [Aktionärin Z] […] […] % Nichtaktionäre 729 319 11,4 % Quelle: Act. IV.8, Beilage 30 (2010–2019); Act. II.A.1.8 (2020); Act. II.A.5 (2021).
105. Die Identität der Nichtaktionäre, welche zum Listenpreis Abfälle in der Deponie Höli ent- sorgten, ergibt sich aus den erwähnten vom Kanton Basel-Landschaft für das Jahr 2020 und für den Zeitraum Januar–Mai 2021 eingereichten Listen. 138 Demnach befinden sich unter den Nichtaktionären, die zum Listenpreis Abfälle in der Deponie Höli entsorgt haben, jedenfalls teilweise Unternehmen aus den Bereichen Baugewerbe, Aushub, Entsorgung und Trans- port. 139
106. Ein Beispiel ist die [F3]. Dabei handelt es sich um ein vertikal integriertes Unternehmen, zu welchem unter anderem die [F1] gehört (vgl. Rz 56). Zur [F3] gehören auch Tiefbauunter- nehmen wie zum Beispiel die [F4]. 140 Gemäss der erwähnten Zusammenstellung entsorgte die [F3] im Jahr 2020 rund [500–1500] Tonnen Abfälle zum Listenpreis in der Deponie Höli. 141 Von Januar–Mai 2021 waren es rund [50–150] Tonnen. 142 Gemäss den Angaben ihres Geschäfts- führers hat allein die [F1] in den Jahren 2017 und 2018 jeweils mehr als [2000–8000] Tonnen Abfälle in der Deponie Höli zum Listenpreis entsorgt. 143 Aus den EGI-Daten geht hervor, dass
136 Act. II.A.5. 137 Die Entsorgung in weiter entfernten Deponien des Typs B ist mit zusätzlichen Transportkosten ver-
bunden (Rz 50 ff.). 138 Act. II.A.1.8 (2020); Act. II.A.5 (2021). Ausserdem ist in den ebenfalls vom Kanton Basel-Landschaft
eingereichten EGI-Daten (Act. II.A.10; vgl. Rz 44 ff.) bei jedem Entsorgungsgesuch im Zeitraum 2011–2021 jeweils der Name des gesuchstellenden Unternehmens eingetragen. Aus den Entsor- gungsgesuchen (EGI-Daten) geht allerdings nicht hervor, wie gross die tatsächlich deponierten Men- gen ausfielen. 139 Vgl. die Aussage von [N7], wonach es sich bei den Kundinnen der Deponie Höli Liestal AG um
«Bauunternehmen, Transportunternehmen und Kleinunternehmer wie bspw. ein Maurer oder ähnli- ches» handelt (Act. III.1, Zeilen 261–262). 140 <bl.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-100.455.766> (3.8.2023); Act. V.25, Rz 33; Act. IV.22, Rz 22. 141 Act. II.A.1.8. 142 Act. II.A.5. 143 Act. III.4, Beilage 1.
27 die [F3] im Zeitraum 2010–2021 in eigenem Namen Entsorgungsgesuche gestellt hat, die ge- nehmigt wurden. 144 Damit ist erstellt, dass die [F3] im Zeitraum 2010–2021 Abfälle in der De- ponie Höli zum Listenpreis entsorgt hat. 145
107. Gemäss der Einschätzung der Bürgergemeinde Liestal in einer Aktennotiz aus dem Jahr 2008 waren die [F1] und die Aktionärin [X] wie auch die [F4] und die Aktionärin [Y] damals [direkte Konkurrentinnen]. 146 Nach der Aussage ihres Geschäftsführers ist die [F1] auch heute noch eine Konkurrentin der Aktionärin [X]. 147 Damit ist erstellt, dass jedenfalls ein Teil der Un- ternehmen, die zum Listenpreis in der Deponie Höli Abfälle entsorgten, direkte Konkurrentin- nen der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG waren. 148
108. Auch die [F2] hat im Zeitraum 2010–2021 Abfälle zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgt. Gemäss den vom Kanton Basel-Landschaft eingereichten Listen handelte es sich im Jahr 2020 um rund [500–1500] Tonnen und im Zeitraum Januar–Mai 2021 um rund [100–500] Tonnen. 149 Diese Zahlen sind mit der Zeugenaussage von [N6] konsistent. Demnach habe die [F2] geringe Mengen zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgt. 150 Das bestätigen auch die Angaben der Deponie Höli Liestal AG, wonach die [F2] im Zeitraum 2015–2020 jährlich zwi- schen rund 1000 und 5000 Tonnen zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgte (vgl. «Di- rektverrechnung» in Tabelle 2). 151
144 Act. II.A.10. In der Spalte «Adresse Rechnungsempfänger» ist bei manchen genehmigten Entsor-
gungsgesuchen […] eingetragen. 145 Die Deponie Höli Liestal AG behauptet, die [F1] habe nur zu Vorzugskonditionen, nicht aber zu Lis-
tenpreisen in der Deponie Höli deponiert (Act. IV.22, Rz 34). Diese Behauptung steht im Widerspruch zur Zeugenaussage von [N5] und zur Tatsache, dass die EGI-Daten genehmigte Gesuche der [F1] in eigenem Namen enthalten. Sie steht aber nicht im Widerspruch zum Beweisergebnis, wonach die [F3] zum Listenpreis deponiert hat. 146 Act. IV.8, Beilage 2, Ziffer 3. 147 Act. III.4, Zeile 95. 148 Die Aussage von [N4], wonach die Unternehmen, die zum Listenpreis in der Deponie Höli Abfälle
entsorgt hätten, ausser dem Kanton «alles Kleinunternehmer, viele Gärtner oder Maurer, die schnell etwas ablagern müssen» seien (Act. III.3, Zeilen 251–252), trifft nicht zu. 149 Act. II.A.1.8 (2020); Act. II.A.5 (2021). 150 Act. III.5, Zeile 173 sowie Zeile 193. 151 Act. IV.22, Rz 49 und Beilage 9. Die Deponie Höli Liestal AG behauptet in ihrer Stellungnahme zum
Antrag des Sekretariats mit Verweis auf Tabelle 2, die [F2] habe «in der Periode von 2015 bis 2020 durchschnittlich nur 3–6 % der in der Deponie Höli deponierten Menge direkt verrechnet» (Act. V.25, Rz 41). Das ist nicht präzis. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, deponierte die [F2] im Zeitraum 2015– 2020 insgesamt […] Tonnen Abfälle in der Deponie Höli. Davon wurden […] Tonnen direkt der [F2] verrechnet. Das entspricht einem Anteil von [> 6] %. Je nach Jahr fiel dieser Anteil unterschiedlich hoch aus. Im Jahr 2020 erreichte er mit […] % den tiefsten Wert, im Jahr 2018 mit […] % den höchs- ten. Berechnet man den Durchschnitt dieser jährlichen Anteile ergibt sich ein Wert von [> 6] %. Der Anteil der jährlich im Zeitraum 2015–2020 direkt verrechneten Menge liegt also zwischen […] %. Der durchschnittliche Anteil pro Jahr beträgt [> 6] %.
28 Tabelle 2: Angaben der Deponie Höli Liestal AG zu den von der [F2] in der Deponie Höli ent- sorgten Abfallmengen (t), 2015–2020.
2015 2016 2017 2018 2019 2020 Direktverrechnung […] […] […] […] […] […] Verrechnung über […] […] […] […] […] […] Aktionär Total […] […] […] […] […] […] Quelle: Act. IV.22, Rz 49 und Beilage 9.
109. Spätestens seit die Aktionärin [X] im Jahr 2018 in das Muldengeschäft einstieg, ist die [F2] eine Konkurrentin [der Aktionärin X]. 152 Damit ist auch in Bezug auf die [F2] erstellt, dass sie als eine Konkurrentin der Aktionärin [X] Abfälle zum Listenpreis in der Deponie Höli ent- sorgt hat.
110. Zusätzlich zu den zum Listenpreis in der Deponie Höli abgelagerten Mengen entsorgte ein Teil der Nichtaktionäre Abfälle über eine Aktionärin in der Deponie Höli. Anlässlich der Sitzung vom 15. November 2012 stellte der Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG fest, dass Lastwagen der [F3] auf Rechnung der [Aktionärin Z] und Lastwagen der Firma [F5] auf Rechnung der [Aktionärin X] Deponiematerial abgeladen hätten. Aus diesem Anlass beschloss der Verwaltungsrat, dass [ein Zwischenhandel zu unterbleiben habe. Vorbehalten seien Liefe- rungen von Partnerunternehmen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften]. 153 Dieser Be- schluss ist kaum umsetzbar, da unklar bleibt, was unter einer [Arbeitsgemeinschaft] zu verste- hen ist und wie die Deponie Höli Liestal AG prüfen könnte, ob die Anlieferung durch Dritte tatsächlich im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt. Ausserdem besteht das Geschäft der Aktionärin [X] gerade darin, Abfälle Dritter zu entsorgen. 154 Deshalb ist die Abgrenzung zum vom Verwaltungsrat erwähnten [Zwischenhandel] schwierig.
111. Jedenfalls haben Nichtaktionäre auch nach dem erwähnten Verwaltungsratsbeschluss Abfälle über die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG entsorgt. Konkret liegen der WEKO Angaben vor zu den von der [F3] und der [F2] über eine Aktionärin der Deponie Höli Liestal AG deponierten Mengen und den entsprechenden Preisen. Nachfolgend werden zunächst die von der [F3] (Rz 112 ff.) und anschliessend die von der [F2] (Rz 115 f.) auf diesem Weg ent- sorgten Abfälle untersucht.
112. Gemäss der Zeugenaussage des Geschäftsführers der [F1] hat diese in den Jahren 2011–2016 insgesamt [> 25 000] Tonnen Abfälle über [die Aktionärin Z] in der Deponie Höli entsorgt. 155 Die [F1] habe von [der Aktionärin Z] wahrscheinlich etwa [< 5] Franken Rabatt auf den Listenpreis der Deponie Höli Liestal AG erhalten. 156 [Die Aktionärin Z] habe der [F1] im Jahr 2015 mitgeteilt, dass sie via [die Aktionärin Z] nicht mehr zu unter dem Listenpreis liegen- den Beträgen in der Deponie Höli deponieren könne. 157 In den Jahren 2016–2018 habe die [F1] deshalb rund [> 10 000] Tonnen an Abfällen zum Listenpreis in der Deponie Höli Abfälle
152 Die Deponie Höli Liestal AG bringt vor, [N6] habe ausgesagt, [die Aktionärin X] sei nur [ein Stück
weit eine Konkurrentin] der [F2] (Act. IV.22, Rz 48). Gleichzeitig räumt die Deponie Höli Liestal AG ein, dass sowohl [die Aktionärin X] als auch die [F2] im Muldengeschäft tätig seien (Act. IV.22, Rz 48). Ausserdem stellte [N6] später unmissverständlich klar, dass die [F2] jedenfalls seit 2018 eine Konkurrentin [der Aktionärin X] ist: «Seit 2018 ist die [F2] in einem Konkurrenzverhältnis zu der [Ak- tionärin X]» (Act. III.5, Zeile 295). Damit ist erstellt, dass die [F2] spätestens seit dem Einstieg [der Aktionärin X] in das Muldengeschäft im Jahr 2018 eine Konkurrentin [der Aktionärin X] ist. 153 Act. IV.15.3.14, Traktandum 6. 154 Act. III.2, Zeilen 244–249; Act. IV.22, Fussnote 19. 155 Act. III.4, Zeilen 114–117 sowie Zeilen 149–159. Die genauen Mengen sind in Beilage 1 angegeben. 156 Act. III.4, Zeilen 127–128. 157 Act. III.4, Zeilen 130–131.
29 entsorgt. 158 In den Jahren 2019–2020 habe die [F1] rund [> 25 000] Tonnen über [die Aktio- närin Y] in der Deponie Höli entsorgt. 159 Der Preis sei zuletzt bei [30–35] Franken pro Tonne gelegen. 160
113. Die [F1] hat also im Zeitraum 2010–2021 Abfälle über 2 verschiedene Aktionärinnen in der Deponie Höli entsorgt:
− Im Zeitraum 2011–2016 entsorgte die [F1] über [die Aktionärin Z] zu einem etwa [< 5] Franken unter dem Listenpreis gelegenen Preis. Im Vergleich dazu erhielten die Aktio- närinnen von der Deponie Höli Liestal AG im gleichen Zeitraum wesentlich grössere Vergünstigungen in der Höhe von 9–15 Franken pro Tonne Abfall (vgl. Tabelle 14 unten für eine Übersicht über Listenpreise und Vergünstigungen für die Aktionärinnen der De- ponie Höli Liestal AG). − In den Jahren 2019–2020 entsorgte die [F1] über [die Aktionärin Y] und erhielt im Jahr 2020 einen Rabatt von [5–10] Franken pro Tonne. 161 In diesem Jahr erhielten die Aktio- närinnen der Deponie Höli Liestal AG Vergünstigungen in der Höhe von Fr. 14.60 pro Tonne (vgl. Tabelle 14 unten). 162 Folglich gab [die Aktionärin Y] rund die Hälfte der Ver- günstigungen für Aktionärinnen an die [F1] weiter.
114. Im Jahr […] machten die von der [F1] über [die Aktionärin Y] in der Deponie Höli ent- sorgten Abfallmengen mehr als die Hälfte der insgesamt auf Rechnung [der Aktionärin Y] dort entsorgten Mengen aus. 163 [Die Aktionärin Y] selber entsorgte im Jahr […] also geringere Men- gen als die [F1] in der Deponie Höli. Trotzdem konnte die [F1] im Jahr […] selbst unter Berück- sichtigung des [Zwischenhandels] über eine Aktionärin ihre Abfälle nur zu wesentlich höheren Preisen als die Aktionärinnen in der Deponie Höli entsorgen, obwohl mindestens eine dieser Aktionärinnen geringere Mengen als die [F1] in der Deponie Höli entsorgte. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass sich die [F1] nicht darauf verlassen konnte, zu unter dem Listenpreis gelegenen Preisen deponieren zu können. Vielmehr war diese Möglichkeit abhängig von der Zustimmung einer Aktionärin der Deponie Höli Liestal AG.
115. Auch die [F2] entsorgte zusätzlich zu den zum Listenpreis in der Deponie Höli abgela- gerten Mengen (Vgl. Rz 108) weitere Abfälle über die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG. Auch sie wickelte diesen [Zwischenhandel] über 2 verschiedene Aktionärinnen der Depo- nie Höli Liestal AG ab. Gemäss der Zeugenaussage von [N6] entsorgte die [F2] über [die Ak- tionärin X], bevor diese im Jahr 2018 in das Muldengeschäft einstieg. 164 Nachher erfolgte die Deponierung auf Rechnung der Aktionärin [Z]. 165
116. Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG entsorgte die [F2] im Zeitraum 2015– 2020 jeweils rund [20 000–40 000] Tonnen pro Jahr. Die genauen Angaben der Deponie Höli Liestal AG sind in Tabelle 2 oben unter der Position «Verrechnung über Aktionär» aufgelistet. Die Angaben der Deponie Höli Liestal AG sind mit der Zeugenaussage von [N6] konsistent.
158 Act. III.4, Beilage 1. 159 Act. III.4, Zeilen 145 (Zusammenarbeit mit [der Aktionärin Y]), Beilage 1 (Mengen). 160 Act. III.4, Zeile 126. Die Aussage bezieht sich auf das Jahr 2020, in welchem der Listenpreis inkl.
VASA-Gebühr 40 Franken pro Tonne betrug. 161 Im Jahr 2020 betrug der Listenpreis einschliesslich der VASA-Gebühr 40 Franken pro Tonne (vgl.
Tabelle 14 unten). Die [F1] bezahlte [30–35] Franken pro Tonne (vgl. Act. III.4, Zeile 126). 162 Die Vergünstigungen für Aktionärinnen im Jahr 2020 setzen sich zusammen aus einem Rabatt in
der Höhe von 11 Franken pro Tonne und den Rückvergütungen in der Höhe von Fr. 3.60 pro Tonne (vgl. Tabelle 14 unten). 163 Act. III.4, Beilage 1 (Abfallmengen der [F1]); Act. II.A.1.8 (Menge [Aktionärin Y] insgesamt). 164 Act. III.5, Zeilen 164–171. 165 Act. III.5, Zeilen 193–194.
30 Dieser sagte aus, dass die [F2] im Zeitraum 2018–2021 schätzungsweise rund [20 000– 35 000] Tonnen Abfälle pro Jahr über die Aktionärin [Z] in der Deponie Höli entsorgt habe. 166
117. Die [F2] erhielt im Jahr 2021 von [der Aktionärin Z] einen Rabatt von [2–8] Franken pro Tonne auf den Listenpreis, also […] Rabatt, den die [F3] von der Aktionärin [Y] im Jahr 2020 erhielt. 167 Die Höhe dieses Rabatts war auch in den Vorjahren ähnlich gross. 168
118. Wie die [F3] hat also auch die [F2] grössere Mengen auf Rechnung von Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG entsorgt. Wie bei der [F3] waren die Preise bei der Entsorgung auf Rechnung einer Aktionärin wesentlich höher als die von den Aktionärinnen selber bezahl- ten Preise.
B.1.3.3 Wie wählen die Kundinnen der Deponie Höli eine Deponie aus?
119. Gemäss ihren eigenen Angaben ist die Deponie Höli die [einzige für sämtliche Nachfra- ger bis 2019 ohne Mengenbeschränkung zugängliche Deponie]. Im Gegensatz zur Deponie Höli seien für die Deponie Strickrain Kontingente erforderlich, die nach nicht näher bekannten Kriterien vergeben würden. Insbesondere stehe auch der Zugang zur Deponie Bruggtal nicht allen Unternehmen gleichermassen offen. Diese gehöre der Gysin AG, welche selber dort Ab- fälle entsorge. 169 Aus diesem Grund müssen Nachfragerinnen von Deponieraum zunächst prüfen, welche Deponien ihnen überhaupt offenstehen. 170
120. Unter den Deponien, die bereit sind, Abfälle entgegenzunehmen, wählen die Nachfra- gerinnen die kostengünstigste aus. Ausschlaggebend ist die Summe von Transportkosten und Deponiegebühren. Die relative Bedeutung der Transportkosten ist dabei im Wesentlichen von der Fahrzeit zwischen Baustelle und Deponie abhängig (vgl. Rz 50 ff.). 171
B.1.3.4 Beweisergebnis
121. In Bezug auf die Nachfrage ist Folgendes erstellt:
− Im Zeitraum 2010–2021 erfolgte die Rechnungsstellung bei rund 10 % der in der Depo- nie Höli entsorgten Abfälle über einen Nichtaktionär. Bei den restlichen rund 90 % der Abfälle erfolgte die Rechnungsstellung über eine Aktionärin der Deponie Höli Liestal AG (Rz 104). − Unter den Nichtaktionären, die zum Listenpreis Abfälle in der Deponie Höli entsorgten, befanden sich direkte Konkurrenten der Aktionäre der Deponie Höli Liestal AG, insbe- sondere die [F3] und die [F2] (Rz 105 ff.). − Die [F3] und die [F2] entsorgten zusätzlich zu den von ihnen zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgten Abfällen grosse Mengen über die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG. Sie bezahlten den entsprechenden Aktionärinnen wesentlich mehr, als die Aktionärinnen ihrerseits der Deponie Höli Liestal AG bezahlten (Rz 110 ff.).
166 Act. III.5, Zeilen 193–194. 167 Act. III.5, Zeilen 135–140. 168 Act. III.5, Zeilen 146–149 sowie 155. 169 Act. IV.8, Rz 29 sowie Rz 52; Act. III.2, Zeilen 220–229; Act. III.1, Zeilen 265–280 sowie 308–310.
Vgl. auch Act. IV.6, Zeilen 66–67. Ein mögliches Motiv für die Einschränkung des Zugangs zu Dritt- deponien ergibt sich aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der Deponie Höli Liestal AG vom 15.11.2012. Demnach machte der Verwaltungsrat [N4] seine Kollegen darauf aufmerksam, [dass bei der Deponie in Bennwil die offiziellen Preise durch die Firma Gysin AG als Betreiberin künstlich hoch gehalten würden, um das Deponievolumen für eigene Bedürfnisse zu sichern] (Act. IV.15.3.14, Trak- tandum 4). Die Deponie Bruggtal befindet sich in Bennwil (Act. II.B.8). 170 Act. III.5, Zeilen 221–222. 171 Act. III.5, Zeilen 222–223; Act. III.1, Zeilen 288–291; Act. III.2, Zeilen 361–369.
31 − Weil verschiedene Nichtaktionäre auf Rechnung einer Aktionärin in der Deponie Höli entsorgten, ist der Anteil der Abfälle, der von Baustellen von Nichtaktionären stammt, wesentlich höher als der Anteil, der auf Rechnung von Nichtaktionären in der Deponie Höli entsorgt wurde (Rz 110 ff.). − Der Zugang zu manchen Deponien der Region Basel war nicht für alle Nachfragerinnen von Deponieraum uneingeschränkt möglich. Unter den Deponien, die überhaupt bereit waren, Abfälle entgegenzunehmen, wählten die Nachfragerinnen jeweils diejenige aus, bei welcher die Summe von Transportkosten und Deponiegebühren am tiefsten ausfiel (Rz 119 f.).
B.1.4 Angebot
B.1.4.1 Beweisthema
122. Zur besseren Übersicht über die verschiedenen Anbieterinnen werden zunächst die Standorte aller Deponien des Typs B der Region Basel dargestellt (Rz 123). Anschliessend wird die Entstehungsgeschichte der vorliegend besonders relevanten Anbieterin, der Deponie Höli Liestal AG, beschrieben. Dabei wird insbesondere auch die Auswahl der Minderheitsakti- onärinnen durch die Bürgergemeinde Liestal thematisiert (Rz 124 ff.). Schliesslich wird unter- sucht, welche Arten von Abfällen in der Deponie Höli entsorgt wurden (Rz 129 ff.).
B.1.4.2 Standorte der Deponien Typ B
123. In der nachfolgenden Abbildung 1 sind alle im entsprechenden Kartenausschnitt gele- genen Deponien des Typs B in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn, Bern und Aargau eingezeichnet. Die Grösse der eingezeichneten Kreise ist proportional zu den im Zeitraum 2010–2020 in den jeweiligen Deponien entsorgten Abfallmengen (gemäss Angaben des BAFU). Die Standorte entsprechen den vom BAFU angegebenen Koordinaten. 172
172 Act. II.B.7.
32 Abbildung 1: Standorte Deponien Typ B, 2010–2020.
Quelle: Act. II.B.8 (BAFU); Swisstopo.
B.1.4.3 Deponie Höli
B.1.4.3.1 Entstehungsgeschichte
124. Der Standort der Deponie Höli wurde am 14. Dezember 2000 als Festsetzung in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Der Stadtrat von Liestal und der Einwohnerrat Liestal beschlossen 2006 bzw. 2007 die Ausscheidung einer Spezialzone für den Standort der Depo- nie Höli. Diese wurde im Jahr 2008 vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft geneh- migt. Anschliessend reichte die Bürgergemeinde Liestal ein Baugesuch für die Errichtung einer Deponie ein, welches am 3. November 2009 bewilligt wurde. Auch das ebenfalls erforderliche Gesuch zur Rodung der betreffenden Waldfläche wurde im Jahr 2009 bewilligt. 173 Am 25. Mai 2010 nahm die Deponie Höli ihren Betrieb auf. 174
125. Die Bürgergemeinde Liestal als Eigentümerin des Waldareals, auf welchem die Deponie Höli errichtet wurde, trieb zunächst die Planungsarbeiten in Eigenregie voran. Im Sommer 2007 entschied sie, für den Betrieb der Deponie eine Aktiengesellschaft zu gründen und pri- vate Unternehmen als Minderheitsaktionärinnen einzubinden. 175 Daraufhin lud sie 6 private Unternehmen sowie das AIB ein, sich als Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu be- werben. Alle der eingeladenen Unternehmen sowie das AIB zeigten [sehr grosses Interesse an der Beteiligung]. 176
126. Die Bürgergemeinde wählte unter den 7 Bewerberinnen aufgrund der folgenden Kriterien 3 Minderheitsaktionärinnen aus (vgl. Aktennotiz der Bürgergemeinde vom 8. März 2008): 177
173 Act. II.A.4.2, Ziffern 1.1–1.4. 174 Act. IV.8, Rz 4. 175 Act. IV.8, Rz 4. 176 Act. IV.8, Beilage 2, Ziffer 1. 177 Act. IV.8, Beilage 2, Ziffer 3.
33 − Menge an Abfällen, welche die Unternehmen anliefern können. − Bereitschaft, den Steuersitz in die Gemeinde Liestal zu verlegen. − Know-How für den Betrieb der Deponie.
127. Ausserdem wollte die Bürgergemeinde keine direkten Konkurrentinnen als Minderheits- aktionärinnen einbinden, weil dadurch [eine Zusammenarbeit in der Betreibergesellschaft] er- schwert würde. Die Bürgergemeinde betrachtete namentlich die Interessentinnen [Aktionärin X] und die [F1] sowie [die Aktionärin Y] und die [F4] als [direkte Konkurrentinnen]. 178
128. Am 12. März 2008 entschied der Bürgerrat der Bürgergemeinde Liestal, [die Aktionärin X], [die Aktionärin Y] und [die Aktionärin Z] als Aktionärinnen in die Deponie Höli Liestal AG einzubinden. Den anderen Bewerberinnen erteilte er eine Absage. 179
B.1.4.3.2 In der Deponie Höli entsorgte Abfallarten
129. Beantragt ein Unternehmen eine Entsorgungsgenehmigung über EGI (vgl. Rz 44 ff.), muss es unter anderem angeben, welche Abfallart deponiert werden soll. Die Abfallart wird anhand des VeVA-Codes (vgl. Rz 42) identifiziert. Anhand dieser Angaben kann für den Zeit- raum 2011–2021 untersucht werden, welche Abfallarten in der Deponie Höli entsorgt wur- den. 180
130. In Tabelle 3 unten ist für die verschiedenen Abfallarten der Anteil an den insgesamt zur Entsorgung in der Deponie Höli genehmigten Mengen angegeben. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die genehmigten Mengen nur ungefähr mit den tatsächlich deponierten Mengen übereinstimmen. 181 Trotzdem kann anhand dieser Zahlen die relative Bedeutung der verschie- denen Abfallarten eingeschätzt werden. 182 Die in Tabelle 3 aufgeführten Bezeichnungen ent- sprechen den in den EGI-Daten enthaltenen Bezeichnungen.
178 Act. IV.8, Beilage 2, Ziffer 3. 179 Act. IV.8, Beilage 3. 180 Act. II.B.15 enthält die vom Kanton Basel-Landschaft eingereichten EGI-Daten. Weil dieser das EGI-
System erst im Jahr 2011 eingeführt hat, liegen für das Jahr 2010 keine EGI-Daten vor. Die erwähn- ten Angaben zur Abfallart sind in der Spalte «VeVA-Code/ Abfalltyp (de)» eingetragen. 181 Grundsätzlich sollte die tatsächlich angelieferte Menge die bewilligte Menge nicht überschreiten.
Trotzdem kommt es jedenfalls in Einzelfällen vor, dass die angelieferte Menge grösser ist als die bewilligte Menge. Umgekehrt ist zu erwarten, dass die Gesuchsteller zur Sicherheit für etwas grös- sere Mengen als erwartet Entsorgungsgenehmigungen einholen, falls die genaue Abfallmenge zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht genau bekannt ist (vgl. die von der Deponie Höli Liestal AG eingereichten Entsorgungsgenehmigungen einschliesslich der tatsächlich angelieferten Mengen für den Zeitraum Dezember 2019–Mai 2021, Act. IV.15.4.1; Act. IV.15.4.2; Act. IV.15.4.3). 182 Vgl. dazu Act.II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.2. Darin sind die tatsächlich in der Deponie Höli entsorg-
ten Mengen für den Zeitraum 2010–2019 angegeben, wobei die verschiedenen Abfallarten im Ver- gleich zu den in den EGI-Daten enthaltenen Informationen weniger detailliert aufgeschlüsselt sind.
34 Tabelle 3: In der Deponie Höli deponierte Abfallarten: Anteil an den genehmigten Mengen, 2011–2021.
Abfalltyp («VeVA-Code/ Abfalltyp (de)») gemäss EGI-Daten Anteil an Ge- samtmenge 17 05 97 ak Wenig verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial [30–40] % 17 01 07 Mischabbruch [15–20] % 17 05 97 ak Verschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial [15–20] % 17 05 94 Schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial [10–15] % Diverse (Individueller Anteil < 1 %) [5–10] % 19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) [5–10] % 17 09 04 ak Gemischte Bauabfälle sowie sonstige verschmutzte [< 5] % Bauabfälle 17 05 94 Tolerierbares Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial [< 5] % 17 05 93 Schwach belasteter Bodenaushub [< 5] % 17 06 98 Asbesthaltige Bauabfälle mit Ausnahme derjenigen, die un- [< 5] % ter 17 06 05 fallen Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft).
131. Gemäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft können nur Abfälle mit VeVA-Code 17 05 04 oder 17 05 06 in Deponien des Typs A deponiert werden. Dabei handelt es sich um unbelasteten abgetragenen Ober- oder Unterboden (17 05 04) bzw. unverschmutztes Aus- hub- und Ausbruchmaterial (17 05 06). 183 Der Anteil dieser beiden Abfalltypen an den 2011– 2021 zur Deponierung in der Deponie Höli bewilligten Mengen beträgt rund [2] %. 184 Die De- poniegebühren bei Deponien des Typs A sind in der Regel tiefer als bei Deponien des Typs B. Zudem gibt es mehr Deponien des Typs A als des Typs B. Dies erklärt, weshalb nur wenige Abfälle des Typs A in der Deponie Höli entsorgt wurden (vgl. Rz 23 ff.).
B.1.4.4 Beweisergebnis
132. In Bezug auf das Angebot ist Folgendes erwiesen:
− Viele Unternehmen waren daran interessiert, Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu werden. Die Bürgergemeinde wählte 3 Unternehmen aus. Dabei legte sie Wert da- rauf, keine direkten Konkurrentinnen als Aktionärinnen aufzunehmen (Rz 125 ff.). − Bei den in der Deponie Höli entsorgten Abfällen handelt es sich vor allem um ver- schmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial sowie Mischabbruch (Rz 129 f.). − Rund 2 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle sind Abfälle des Typs A (Rz 131).
B.1.5 Marktergebnisse
B.1.5.1 Beweisthema
133. Nachdem die Eigenschaften von Nachfrage und Angebot untersucht wurden, werden nachfolgend die vorliegend relevanten Marktergebnisse dargestellt:
183 Act. II.A.18.2, Antwort auf Frage 8. 184 Weil sowohl der Anteil von unbelastetem abgetragenem Ober- oder Unterboden als auch der Anteil
des unverschmutzten Aushub- und Ausbruchmaterials unter 1 % liegt, sind die Anteile dieser Abfall- arten in Tabelle 3 oben nicht separat ausgewiesen. Die entsprechenden Anteile sind unter der Be- zeichnung «Diverse (Individueller Anteil < 1 %)» erfasst.
35 − Einzugsgebiet der Deponie Höli (Rz 134 ff.): Zunächst wird aufgezeigt, woher die in der Deponie Höli entsorgten Abfälle angeliefert werden. − Marktanteile der Deponie Höli in ihrem Kerneinzugsgebiet (Rz 152 ff.): Die Markt- anteile der Deponie Höli werden separat für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A, wiederverwertbaren Abfällen des Typs B und nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B berechnet. − Preislicher Spielraum der Deponie Höli Liestal AG (Rz 189 ff.): Zur Einschätzung der Marktstellung der Deponie Höli Liestal AG ist neben den Marktanteilen insbesondere auch der preisliche Spielraum der Deponie Höli relevant. Dieser wird anhand qualitativer und quantitativer Kriterien eingeschätzt.
B.1.5.2 Einzugsgebiet der Deponie Höli
B.1.5.2.1 Einleitung
134. Zur Bestimmung des Einzugsgebiets der Deponie Höli für die verschiedenen Abfallarten werden die vom Kanton Basel-Landschaft eingereichten EGI-Daten 185 verwendet. Zunächst wird die zur Auswertung dieser Daten verwendete Methode beschrieben (Rz 136 f.). Detail- liertere Ausführungen dazu befinden sich in Act. V.1.
135. Anschliessend werden die Ergebnisse separat für Abfälle des Typs A (Rz 138 ff.) und des Typs B (Rz 140 ff.) dargestellt. 186 Hingegen wird nicht zwischen wiederverwertbaren und nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B 187 unterschieden. Eine solche Differenzierung ist weder erforderlich noch exakt möglich. Die in den EGI-Daten anhand des VeVA-Codes (vgl. Rz 42 f.) erfassten Abfallarten können jedenfalls bei einigen Abfallarten nicht eindeutig der Kategorie der wiederverwertbaren oder der nichtwiederverwertbaren Abfälle des Typs B zu- geordnet werden. Grund dafür ist einerseits die Tatsache, dass es innerhalb eines VeVA- Codes erhebliche Unterschiede in Bezug auf die für die Wiederverwertung ausschlaggeben- den Eigenschaften (z.B. den Feinstaubanteil) geben kann. Andererseits können auch die Marktverhältnisse (z.B. die Nachfrage nach RC-Produkten) einen wesentlichen Einfluss darauf haben, ob Abfälle des Typs B zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden können (vgl. Rz 61 ff.).
B.1.5.2.2 Methode
136. Der Herkunftsort der Abfälle wird jeweils anhand der in den EGI-Daten für jedes Entsor- gungsgesuch eingetragenen Gemeindenummer bestimmt. Dadurch kann jede Gemeinde der Schweiz eindeutig identifiziert werden. Im Vergleich dazu wäre es wesentlich fehleranfälliger, die genauen in den EGI-Daten ebenfalls eingetragenen Adressen der Herkunftsorte zu ver- wenden. Ausserdem ist es vorliegend nicht erforderlich, die Entfernung für einzelne Lieferun- gen exakt bestimmen zu können. Vielmehr geht es darum, die Verteilung der Entfernung zwi- schen der Deponie Höli und den verschiedenen Herkunftsorten einschätzen zu können. Für diesen Zweck ist die Verwendung der Gemeindenummern am besten geeignet.
137. Für jede in den EGI-Daten eingetragene Gemeindenummer wird eine Koordinate be- stimmt, welche einem Durchschnittswert aller Adressen der entsprechenden Gemeinde ent- spricht. 188 Anhand der Durchschnittskoordinaten der Herkunftsgemeinde und der Koordinaten
185 Act. II.B.15. 186 Abfälle des Typs A sind Abfälle, die in Deponien des Typs A entsorgt werden dürfen. Abfälle des
Typs B sind Abfälle, die in Deponien des Typs B, nicht aber in Deponien des Typs A entsorgt werden dürfen (vgl. Rz 27). 187 Vgl. Rz 75 f. zur Unterscheidung zwischen wiederverwertbaren und nichtwiederverwertbaren Abfäl-
len des Typs B. 188 Vgl. Act. V.1 für detaillierte Erläuterungen dazu, wie diese Durchschnittskoordinate bestimmt wird.
36 des Standortes der Deponie Höli 189 wird anschliessend die Fahrzeit eines Lastwagens zwi- schen diesen beiden Punkten ermittelt. Dazu wird der Dienst von here.com verwendet. 190
B.1.5.2.3 Abfälle Typ A
138. In Abbildung 2 ist die Verteilung der Fahrzeit zwischen dem Herkunftsort und der Depo- nie Höli für die im Zeitraum 2011–2021 in der Deponie Höli entsorgten Abfälle des Typs A dargestellt. Für jede an der X-Achse von Abbildung 2 angegebene Fahrzeit kann an der Y- Achse der Anteil von Gesuchen mit einer gleich grossen oder kleineren Fahrzeit an der insge- samt genehmigten Menge abgelesen werden («Anlieferungsanteil»). Aus Abbildung 2 geht zum Beispiel hervor, dass rund 40 % der genehmigten Mengen an Abfällen des Typs A von Herkunftsorten stammen, die weniger als 26 Fahrminuten vom Standort der Deponie Höli ent- fernt sind. Rund 80 % der angelieferten Abfälle des Typs A stammen von Baustellen, die we- niger als 30 Minuten entfernt sind.
139. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in Abbildung 2 nur gerade [< 200] Ge- suche ausgewertet wurden, weil in der Deponie Höli nur wenige Abfälle des Typs A entsorgt wurden (vgl. Rz 131). Deshalb wird die in Abbildung 2 dargestellte Verteilung der Fahrzeiten stark von einzelnen in Bezug auf die Menge bedeutenden Gesuchen beeinflusst. Das ist auch der Grund dafür, dass der Anlieferungsanteil an manchen Stellen sprunghaft ansteigt.
Abbildung 2: Verteilung der Fahrzeit Herkunftsort-Höli, Abfälle Typ A, 2011–2021. […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); here.com (Fahrzeiten).
B.1.5.2.4 Abfälle Typ B
140. In Abbildung 3 ist die Verteilung der Fahrzeit zwischen dem Herkunftsort und der Depo- nie Höli für die im Zeitraum 2011–2021 in der Deponie Höli entsorgten Abfälle des Typs B dargestellt. Dabei wird wie erwähnt nicht zwischen wiederverwertbaren und nichtwiederver- wertbaren Abfällen unterschieden. 191 Der Sprung bei einer Fahrzeit von 34 Minuten ist darauf zurückzuführen, dass die Stadt Basel 34 Fahrminuten von der Deponie Höli entfernt ist. Ein grosser Teil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle des Typs B stammt aus der Stadt Basel. Abbildung 3: Verteilung der Fahrzeit Herkunftsort-Höli, Abfälle Typ B, 2011–2021. […]
Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); here.com (Fahrzeiten).
141. Nachfolgend wird in Abbildung 4 die Herkunft der Abfälle des Typs B differenziert nach Herkunftsgemeinde grafisch dargestellt. Zu diesem Zweck wurden wiederum die EGI-Daten ausgewertet, welche für den Zeitraum 2011–2021 vorliegen. Zur besseren Übersichtlichkeit
189 Als Koordinaten des Standortes der Deponie Höli werden die Werte 47,49365 / 7,74061 (WGS84)
verwendet. 190 Vgl. Act. V.1 für detaillierte Erläuterungen zur Abfrage der Fahrzeiten zwischen Herkunftsort und
dem Standort der Deponie Höli. 191 Der Vollständigkeit halber ist die Verteilung der Fahrzeit zwischen den Herkunftsorten der Abfälle
und dem Standort der Deponie Höli im Appendix separat für Mischabbruch (Abbildung 11) und an- dere Abfälle des Typs B (Abbildung 12) dargestellt. Grundsätzlich ist es möglich, Mischabbruch wie- derzuverwerten (vgl. Rz 75 ff.). Deshalb ist es möglich, dass es sich bei einem Teil des in der Depo- nie Höli entsorgten Mischabbruchs um wiederverwertbare Abfälle des Typs B handelt. Aus Abbildung 11 und Abbildung 12 geht hervor, dass die Verteilung der Fahrzeit zwischen Herkunftsort und Depo- nie Höli bei Mischabbruch im Wesentlichen gleich ausfällt wie bei anderen Abfällen des Typs B. Auch aus diesem Grund ist keine weitere Differenzierung erforderlich.
37 wurden ausschliesslich Gemeinden eingezeichnet, aus welchen Anlieferungen von mindes- tens 100 Tonnen Abfälle genehmigt wurden. Dadurch entfallen nur vernachlässigbare Men- gen, nämlich 0,002 % der im Zeitraum 2011–2021 genehmigten Mengen für Abfälle des Typs B. 192 Die Kantons- und Landesgrenzen sind blau eingezeichnet. Abbildung 4: Herkunftsgemeinden der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle Typ B, 2011–
2021. 193 […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); Swisstopo.
142. Aus Abbildung 4 ist ersichtlich, dass praktisch alle der in der Deponie Höli deponierten Abfälle aus den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn und Aargau stammen.
143. Die Verteilung der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle des Typs B auf die verschie- denen Herkunftskantone geht noch klarer aus der nachfolgenden Abbildung 5 hervor. Daten- grundlage sind wiederum die EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft. Zur Erstellung von Abbildung 5 wurden erneut die im Zeitraum 2011–2021 zur Entsorgung in der Deponie Höli genehmigten Abfälle des Typs B berücksichtigt. Abbildung 5: Herkunft der zur Deponierung in der Deponie Höli genehmigten Abfälle Typ B, 2011–2021.
[Basel-Landschaft: > 50 %; Basel-Stadt: 25–30 %; Aargau: 15–20 %;
Solothurn: 5–10 %; Andere: < 1 %] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft).
144. Der Kanton Basel-Landschaft untersuchte unabhängig vom vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage die Herkunft der in der Depo- nie Höli entsorgten Abfälle. 194 Die Ergebnisse der entsprechenden Abklärungen sind in Tabelle 4 dargestellt. Bei der Interpretation dieser Ergebnisse sind die folgenden Unterschiede im Ver- gleich zur vorangehenden Auswertung der EGI-Daten zu berücksichtigen:
− Die Zahlen des Kantons Basel-Landschaft beziehen sich auf die Jahre 2015–2017 statt auf den Zeitraum 2011–2021. − Die Zahlen des Kantons Basel-Landschaft enthalten im Gegensatz zur vorangehenden Auswertung der EGI-Daten nicht nur Abfälle des Typs B, sondern auch Abfälle des Typs A. − Die Zahlen des Kantons Basel-Landschaft geben die deponierten Mengen wieder, wäh- rend die vorangehende Auswertung die genehmigten Mengen verwendet.
192 Der Vollständigkeit halber ist in Abbildung 13 im Appendix zusätzlich die gleiche Darstellung für Ab-
fälle des Typs A enthalten. Auch dort sind nur Gemeinden mit mindestens 100 Tonnen an geneh- migten Abfällen eingezeichnet. Dadurch entfallen rund 0,2 % der genehmigten Mengen von Abfällen des Typs A. 193 Die Kategorien sind so eingeteilt, dass eine gleich grosse Anzahl von Gemeinden in jede der 5 mit
unterschiedlichen Farben gekennzeichneten Kategorien fällt. 194 Act. II.A.1.11, Tabelle 1, S. 5.
38
145. Trotz dieser Unterschiede entsprechen die Ergebnisse des Kantons Basel-Landschaft zur Bedeutung der verschiedenen Herkunftskantone weitgehend den in Abbildung 5 darge- stellten, anhand der EGI-Daten berechneten Zahlen. Tabelle 4: Herkunft der in der Deponie Höli deponierten Mengen, 2015–2017.
Herkunftskanton Anteil Basel-Landschaft 43–52 % Basel-Stadt 26–30 % Aargau 15–20 % Solothurn 5–8 % Diverse 0–1 % Quelle: Kanton Basel-Landschaft (Act. II.A.1.11, Tabelle 1).
146. Damit ist erstellt, dass rund 75 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle des Typs B aus den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt stammen. Die restlichen Abfallmengen stammen im Wesentlichen aus den Kantonen Aargau und Solothurn.
B.1.5.2.5 Einschränkung des Einzugsgebiets ab 1. Mai 2019
147. Ab dem 1. Mai 2019 legte die Deponie Höli Liestal AG ein Einzugsgebiet fest. Seither sollen nur noch Anlieferungen von Baustellen angenommen werden, die sich innerhalb dieses Einzugsgebiets befinden. Das Einzugsgebiet ist in Abbildung 6 abgebildet. 195
195 Act. IV.8, Rz 43.
39 Abbildung 6: Einzugsgebiet Deponie Höli ab 1. Mai 2019.
Quelle: Act. II.A.2.5; Act. IV.8, Rz 43.
148. Die Festlegung des erwähnten Einzugsgebiets am 1. Mai 2019 hatte einen gewissen Einfluss auf die Verteilung der Fahrzeiten zwischen den Baustellen und der Deponie Höli. Seit- her wurden keine Gesuche mehr für einen ausserhalb des Einzugsgebiets gelegenen Her- kunftsort akzeptiert. Als Folge dessen wurden vor allem weniger Gesuche aus dem Kanton Aargau genehmigt. Die entsprechenden Veränderungen sind nicht derart gross, dass die Fahr- zeiten differenziert für den Zeitraum vor und nach der erwähnten Festlegung des Einzugsge- biets am 1. Mai 2019 untersucht werden müssten. Der Vollständigkeit halber befinden sich die entsprechenden Auswertungen in Rz 488 f. im Appendix.
B.1.5.2.6 Kerneinzugsgebiet für Abfälle des Typs B
149. Aus Abbildung 3 ist ersichtlich, dass der überwiegende Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle des Typs B aus einem Umkreis von weniger als 40 Fahrminuten stammt. Für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2019 ist dieser Anteil aufgrund der Einschränkung des Ein- zugsgebiets (vgl. Rz 147) etwas tiefer, für den Zeitraum nach dem 1. Mai 2019 hingegen etwas höher. Nachfolgend wird zur weiteren Untersuchung der Marktverhältnisse das folgende Kern- einzugsgebiet der Deponie Höli für Abfälle des Typs B definiert: Das Kerneinzugsgebiet ent- spricht dem kleinsten Fahrminutenradius um den Standort der Deponie Höli, so dass mindes- tens 80 % der zur Entsorgung in der Deponie Höli genehmigten Abfallmengen des Typs B aus Gemeinden stammen, die sich innerhalb dieses Fahrminutenradius befinden. Vorliegend wird dieser Anteil von 80 % bei einem Fahrminutenradius von 39 Minuten erstmals überschritten und erreicht dort einen Wert von rund 83 %. 196
196 Der räumlich relevante Markt wird hinten auf das Kerneinzugsgebiet abgegrenzt. Diese Marktab-
grenzung wird bei der Behandlung der Rechtsfrage der Marktabgrenzung begründet (Rz 331 ff.).
40
150. Dieses Kerneinzugsgebiet ist in Abbildung 7 dargestellt. Es handelt sich dabei nicht um ein zusammenhängendes Gebiet, weil die Fahrzeit aufgrund unterschiedlich guter Strassen- verbindungen nicht mit der Distanz übereinstimmt. Wenn eine Gemeinde zum Beispiel über einen eigenen Autobahnanschluss verfügt, verkürzt sich dadurch die Fahrzeit zur Deponie Höli, die ebenfalls einen eigenen Autobahnanschluss hat.
Abbildung 7: Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli für Abfälle des Typs B.
Quelle: here.com (Fahrzeiten); Swisstopo.
B.1.5.3 Marktanteile der Deponie Höli
B.1.5.3.1 Einleitung
151. Nachfolgend werden die Marktanteile der Deponie Höli Liestal AG separat für Abfälle des Typs A (Rz 152 f.), wiederverwertbare Abfälle des Typs B (Rz 157 ff.) sowie für nichtwie- derverwertbare Abfälle des Typs B (Rz 165 ff.) berechnet.
B.1.5.3.2 Abfälle Typ A
152. Gemäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft schätzt die «Taskforce Baustoffkreis- lauf Regio Basel» (vgl. Rz 93) die jährlich in der «Region Basel» 197 anfallenden Abfallmengen. Diese Schätzungen sind in Tabelle 5 eingetragen.
197 Mutmasslich ist dabei nicht der Wirtschaftraum Basel gemeint (vgl. Fn 20), sondern das Gebiet der
Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Die genaue Definition ist vorliegend nicht relevant, weil die Deponie Höli unabhängig davon sehr tiefe Marktanteile bei der Annahme von Abfällen des Typs A erreicht.
41
153. Bei der Interpretation dieser Schätzungen ist zu berücksichtigen, dass mutmasslich ein Teil der «Hergestellten und verbauten Recycling-Baustoffe» aus Abfällen des Typs B herge- stellt werden. Ausserdem sind in dieser Zusammenstellung Abfälle des Typs A noch nicht ent- halten, die in im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Deponien des Typs B entsorgt wurden. Dabei dürfte es sich aber um geringe Mengen handeln (vgl. Rz 26).
Tabelle 5: In der Region Basel jährlich anfallende Abfallmengen Typ A.
Art der Entsorgung Geschätzte Jährli- che Menge Hergestellte und verbaute Recycling-Baustoffe 550 000 t Export unverschmutztes Aushubmaterial ins grenznahe Ausland 900 000 t In den Kantonen BL und BS verwertetes, unverschmutztes Aus- 850 000 t hubmaterial Entsorgung in Deponien des Typs A im Kanton BL 100 000 t Total 2 400 000 t Quelle: Kanton Basel-Landschaft (Act.II.A.4.1, Antwort auf Fragen 3 und 5.1).
154. Zusätzlich zu den Schätzungen der erwähnten Taskforce liegt eine Schätzung der Züst Engineering AG vor, welche diese im Auftrag des Kantons Basel-Landschaft vorgenommen hat. Demnach fallen in der «Region Basel» jährlich rund 2,45 Millionen Tonnen «unbelastetes Aushub- und Ausbruchsmaterial» an. 198
155. In den von der Züst Engineering AG geschätzten 2,45 Millionen Tonnen an unbelastetem Aushub- und Ausbruchmaterial sind rund 50 000 Tonnen an Abfällen des Typs A enthalten, die in Deponien des Typs B entsorgt wurden. 199 Diese Mengen sind in den von der Taskforce geschätzten Zahlen nicht enthalten. Addiert man diese 50 000 Tonnen zu den in Tabelle 5 aufgeführten, von der Taskforce geschätzten Abfallmengen, ergibt sich wiederum eine Ge- samtmenge von 2,45 Millionen Tonnen. Folglich stimmen die Zahlen der Taskforce mit denje- nigen der Züst Engineering AG überein.
156. Der Anteil der Abfälle des Typs A an den in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen belief sich 2011–2021 auf etwa [rund 2] % (vgl. Rz 131). 200 Im Zeitraum 2011–2020 wurden in der Deponie Höli durchschnittlich rund 600 000 Tonnen an Abfällen entsorgt. 201 Folglich nahm die Deponie Höli jährlich rund 10 000 Tonnen an Abfällen des Typs A entgegen. Damit liegt der Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle des Typs A an den insgesamt in der Region Basel anfallenden Mengen an Abfällen des Typs A bei unter einem Prozent. 202
198 Act. II.B.2, S. 16. Die genannte Schätzung befindet sich in der aktuellsten ausführlichen Version des
Berichts Züst («Bericht – Version 13.6.2019», vgl. Rz 77). Auch an dieser Stelle muss nicht geklärt werden, ob sich diese Aussage auf das Gebiet der beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel- Stadt oder auf die Wirtschaftsregion Basel (vgl. Fn 20) bezieht. 199 Gemäss dem erwähnten Bericht der Züst Engineering AG vom 13.6.2019 werden in den Deponien
des Typs B im Kanton Basel-Landschaft jährlich rund 50 000 Tonnen an Abfällen des Typs A ent- sorgt (Act. II.B.2, S. 14). Diese Schätzung scheint im Vergleich zum Anteil der gemäss EGI-Daten bewilligten Mengen eher hoch (vgl. Rz 131). Eine genauere Quantifizierung ist vorliegend nicht er- forderlich, weil eine solche nicht zu einer anderen Beurteilung der Markstellung der Deponie Höli bei der Annahme von Abfällen des Typs A führen kann. 200 Dabei handelt es sich um den Anteil an den genehmigten Mengen. 201 Act. II.B.7. 202 Dabei wird nicht differenziert zwischen wiederverwertbaren Abfällen des Typs A und nichtwiederver-
wertbaren Abfällen des Typs A. Eine solche Differenzierung ist für Abfälle des Typs A nicht erforder- lich, weil aufgrund der geringen in der Deponie Höli entsorgten Mengen deren Marktstellung auch so eingeschätzt werden kann.
42 B.1.5.3.3 Wiederverwertbare Abfälle Typ B
157. Wiederverwertbare Abfälle des Typs B, die in der Region Basel anfallen, können auf verschiedene Arten entsorgt werden:
− Die Abfälle können in der Region selber wiederverwertet werden; − Die Abfälle können ausserhalb der Region wiederverwertet werden; − Die Abfälle können in Deponien des Typs B entsorgt werden.
158. Zu den auf die verschiedenen Arten entsorgten bzw. wiederverwerteten Mengen dieser Abfälle liegen nur unvollständige Angaben vor. Teilweise werden die entsprechenden Daten erst seit kurzem oder gar nicht erfasst. Andere Angaben könnten zwar zusätzlich erhoben werden, das ist aber nicht erforderlich. Die vorliegenden Angaben reichen aus, um die Markt- stellung der Deponie Höli im Markt für die Entgegennahme wiederverwertbarer Abfälle des Typs B einschätzen zu können.
159. Der Kanton Basel-Landschaft erfasst seit 2018 die durch stationäre Anlagen im Kanton Basel-Landschaft wiederverwerteten Mengen an Bauabfällen. Die Herkunft der dort wieder- verwerteten Abfälle wird nicht erfasst. Die Erfassung der Menge erfolgt in Kubikmetern. Ge- mäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft wiegt 1 Kubikmeter zwischen 1,8 und 2 Ton- nen. 203 Die entsprechenden Mengen sind in Tabelle 6 für die Jahre 2018 und 2019 angegeben. Zur Umrechnung von Kubikmetern zu Tonnen wird ein Faktor von 1,9 Tonnen pro Kubikmeter verwendet. Bei den entsprechenden Abfällen handelt es sich um wiederverwert- bare Abfälle des Typs B. Tabelle 6: Marktanteil Deponie Höli wiederverwertbare Abfälle Typ B, 2018–2019.
Abfallart 2018 (t) 2019 (t) In BL wiederverwerteter Betonabbruch 242 077 161 610 In BL wiederverwerteter Mischabbruch 34 907 5 352 In BL wiederverwerteter Strassenaufbruch 2 337 20 457 In BL wiederverwerteter Ausbauasphalt 45 777 53 196 Export Mischabbruch aus BL und BS [10 000– [10 000– 20 000] 20 000] 30 % der in Deponien des Typs B entsorgten Abfälle 204 304 161 284 221 Total [639 259– 534 837– 649 259] 544 837] Davon Höli (30 % der in der Höli entsorgten Abfälle) 226 965 214 436 Anteil Höli [34–36] % [38–40] % Quelle: Kanton Basel-Landschaft (Act. II.A.4.1); BAFU (Act. II.B.8; Act. II.B.12).
203 Act. II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.1. 204 Zur Berechnung der in Deponien des Typs B insgesamt entsorgten Abfallmengen werden die Anga-
ben des BAFU verwendet (Act. II.B.8). Berücksichtigt werden alle in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt gelegenen Deponien des Typs B, weil sich auch die anderen in Tabelle 6 aufge- führten Angaben auf diese Kantone oder sogar nur auf den Kanton Basel-Landschaft beziehen. Kon- kret handelt sich um die Deponien Höli, Strickrain, Bruggtal und Müsch (die Deponie Eichenkeller nahm ab 2015 keine Abfälle mehr entgegen). Im Jahr 2018 wurden in diesen Deponien insgesamt 1 013 871 Tonnen Abfälle entsorgt, im Jahr 2019 waren es 947 403 Tonnen. Weil es sich bei maxi- mal 30 % dieser Abfälle um wiederverwertbare Abfälle des Typs B handelt (vgl. Rz 75 ff.), sind in Tabelle 6 nur 30 % dieser Mengen, also 304 161 Tonnen für das Jahr 2018 und 284 221 Tonnen für das Jahr 2019 eingetragen.
43
160. Ein Teil der in der Region Basel anfallenden wiederverwertbaren Abfälle des Typs B wird in Anlagen wiederverwertet, die sich nicht im Kanton Basel-Landschaft befinden. Ausserdem werden auch mit mobilen Anlagen Bauabfälle wiederverwertet. Zu den entsprechenden Men- gen liegen keine verlässlichen Angaben vor.
161. Ein weiterer Teil der in der Region Basel anfallenden wiederverwertbaren Abfälle des Typs B wird im Ausland wiederverwertet. Gemäss Art. 17 Bst. d VeVA dürfen Abfälle grund- sätzlich nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie ins Ausland ausgeführt werden. Hingegen ist es grundsätzlich möglich, Abfälle zur Wiederverwertung ins Ausland zu exportie- ren (vgl. Rz 47 ff.). Gemäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft werden seit einigen Jah- ren tatsächlich «geringe Mengen an ausgesuchten mineralischen Bauabfällen» exportiert. 205 Dabei handelt es sich insbesondere um Mischabbruch. Da solche Exporte bewilligungspflichtig sind, liegen dem BAFU Zahlen zu den ausgeführten Mengen vor. Aus den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt wurden in den Jahren 2018 und 2019 jeweils rund [10 000– 20 000] Tonnen Mischabbruch ins Ausland exportiert. 206 Diese Zahlen sind ebenfalls in Tabelle 6 aufgeführt. 207
162. Schliesslich wird ein Teil der in der Region Basel anfallenden wiederverwertbaren Ab- fälle des Typs B in den Deponien des Typs B der Region entsorgt. 208 Dabei handelt es sich um weniger als 30 % der insgesamt in diesen Deponien entsorgten Mengen (vgl. Rz 75 ff.). Die entsprechenden Mengen sind ebenfalls in Tabelle 6 eingetragen.
163. Tabelle 6 enthält wie erwähnt nicht alle der in der Region Basel anfallenden wiederver- wertbaren Abfälle des Typs B. Insbesondere in den Kantonen Basel-Stadt, Solothurn oder Aargau aufbereitete Abfälle sind nicht erfasst. Auch in mobilen Anlagen aufbereitete Abfälle sind darin nicht enthalten. Ausserdem handelt es sich beim in Tabelle 6 verwendeten Anteil von 30 % an den in Deponien des Typs B entsorgten Abfällen um eine Obergrenze. Entspre- chend sind auch die angegebenen Marktanteile der Deponie Höli als Obergrenze zu betrach- ten. Einerseits ist die tatsächlich in der Region Basel anfallende Menge wiederverwertbarer Abfälle des Typs B grösser, andererseits ist die in der Deponie Höli entsorgte Menge kleiner als 30 %. Deshalb ist der Marktanteil der Deponie Höli bei der Entgegennahme von wieder- verwertbaren Abfällen des Typs B in der Region Basel tiefer als der in Tabelle 6 für die Jahre 2018 und 2019 ausgewiesene Anteil von 35–40 %. Aus diesen Gründen steht fest, dass die Deponie Höli in den Jahren 2018 und 2019 einen Marktanteil von weniger als 35–40 % im Markt für wiederverwertbare Abfälle des Typs B in der Region Basel erreichte.
164. Da die für die vorangehenden Berechnungen zentralen Zahlen erst ab dem Jahr 2018 erfasst werden, 209 sind keine genauen Aussagen möglich in Bezug auf den Marktanteil der
205 Beantwortung der Interpellation 2018/667 von Erika Eichenberger «Zur Deponie von Inertstoffen»
durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, S. 7; verfügbar online unter <basel- land.talus.ch/de/politik/cdws/dok_geschaeft.php?did=474386c04ad54b9cb2c7b4320cf9a098- 332&filename=Beantwortung_der_Interpellation&v=4&r=PDF&typ=pdf> (15.6.2021). 206 Act. II.B.12. 207 Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG wurden im Jahr 2020 120 000 Tonnen Mischabbruch
[ab Hafen] exportiert. Zusätzlich habe das Unternehmen [F7] 9609 Tonnen Mischabbruch exportiert (Act. IV.22, Beilage 1). Gemäss der «Statistik der übrigen notifizierungspflichtigen Abfälle 2020» (verfügbar unter <www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/abfall/zustand/daten.html> 17.06.2022) wurden im Jahr 2020 aus der ganzen Schweiz insgesamt 117 836 Tonnen Mischab- bruch zur Wiederverwertung in das Ausland exportiert. Das entspricht etwa der von der Deponie Höli angegebenen Menge. Vorliegend sind aber nur die in der Region Basel angefallenen Abfälle rele- vant. Deshalb sind in Tabelle 6 nur diese Mengen eingetragen. 208 Die in den Deponien Höli, Bruggtal, Strickrain und Müsch entsorgten Mengen werden dabei berück-
sichtigt. Es wird auf die vom BAFU angegebenen deponierten Mengen abgestellt (Act. II.B.8). 209 Act. II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.1.
44 Deponie Höli bei der Entgegennahme von wiederverwertbaren Abfällen des Typs B im Zeit- raum 2010–2017.
B.1.5.3.4 Nichtwiederverwertbare Abfälle Typ B
165. Nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B sind Abfälle, die im Vergleich zur Deponie- rung nicht zu ähnlich hohen Kosten wiederverwertet werden können (vgl. Rz 75 f.). Entspre- chend ist die Wiederverwertung bei diesen Abfällen keine wirtschaftlich gleichwertige Alterna- tive zur Deponierung. Die Deponierung in anderen Deponietypen ist ebenfalls keine wirtschaftliche Alternative. Solche Abfälle dürfen nicht in Deponien des Typs A entsorgt wer- den. Die Entsorgung in Deponien der Typen C, D oder E ist allein schon aufgrund der deutlich höheren Deponiegebühren keine gleichwertige Alternative (vgl. Rz 25). Folglich können solche Abfälle nur in Deponien des Typs B entsorgt werden. Ausserdem ist nur die Deponierung in inländischen Deponien möglich, weil diese Abfälle nur zur Wiederverwertung, nicht aber zur Deponierung exportiert werden dürfen (vgl. Rz 47 ff.).
166. Zur Einschätzung der Marktstellung der Deponie Höli sind also nur inländische Deponien des Typs B massgebend. Ausserdem sind nur diejenigen inländischen Deponien des Typs B relevant, bei welchen die Transportkosten im Vergleich zur Entsorgung in der Deponie Höli ähnlich hoch ausfallen. Nur solche Deponien stellen aus Sicht der Marktgegenseite eine Aus- weichmöglichkeit zur Entsorgung in der Deponie Höli dar.
167. Nachfolgend wird der Marktanteil der Deponie Höli an den im Zeitraum 2010–2021 im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli anfallenden nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B berechnet. Dazu werden zunächst die EGI-Daten zu den genehmigten Abfallmengen ver- wendet (Rz 168 ff.). Diese Daten haben den Vorteil, dass darin der Herkunftsort der Abfälle ersichtlich ist. Dafür handelt es sich aber nicht um die tatsächlich deponierten, sondern um die genehmigten Mengen. Deshalb wird der erwähnte Marktanteil anschliessend zusätzlich an- hand von Zahlen des BAFU und des Kantons Basel-Landschaft zu den tatsächlich deponierten Mengen berechnet (Rz 173 ff.), bevor die Verlässlichkeit der entsprechenden Berechnungen geprüft wird (Rz 180 ff.).
Genehmigte Mengen (EGI-Daten)
168. Das Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli entspricht dem kleinsten Fahrminutenradius um den Deponiestandort, so dass mindestens 80 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle aus diesem Gebiet stammen. Es besteht aus Gemeinden der Kantone Basel-Landschaft, Ba- sel-Stadt, Solothurn und Aargau (vgl. Rz 149). Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn erfassen den Herkunftsort der im Kantonsgebiet anfallenden Abfälle des Typs B über das EGI-System (vgl. Rz 44 ff.). Anhand dieser Daten kann der Anteil der Deponie Höli an den im Kerneinzugsgebiet anfallenden Mengen nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B geschätzt werden.
169. Für die im Kanton Aargau gelegenen Gemeinden liegen keine EGI-Daten und damit auch keine Angaben dazu vor, wo die dort anfallenden Abfälle deponiert werden, ausser die Deponierung erfolgte in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt oder Solothurn. Aus die- sem Grund kann der Marktanteil der Deponie Höli aufgrund der EGI-Daten nur für denjenigen Teil des Kerneinzugsgebiets berechnet werden, der in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel- Stadt oder Solothurn liegt. Die im Kanton Aargau gelegenen Gemeinden haben einen Anteil von rund 10 % an den insgesamt aus dem Kerneinzugsgebiet genehmigten Anlieferungen von Abfällen des Typs B an die Deponie Höli. 210
210 Der Anteil der aus dem Kanton Aargau stammenden Abfälle an der insgesamt in der Deponie Höli
entsorgten Menge beläuft sich auf rund [15–20] % (vgl. Abbildung 5 oben). Im Vergleich dazu ist der
45
170. Die EGI-Daten der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn liegen vor für den Zeitraum vom 7. Oktober 2011 bis zur Schliessung der Deponie Höli am 12. Mai 2021. Der Anteil der Deponie Höli an den in diesem Zeitraum genehmigten Mengen 211 beläuft sich auf [> 65] %. Die nächstgrösste Deponie ist die Deponie Bruggtal mit einem Anteil von [< 15 %] Die Verteilung der genehmigten Mengen auf die verschiedenen Deponien ist in Abbildung 8 dargestellt. Lieferungen an Deponien mit einem Anteil von weniger als einem Prozent werden unter der Bezeichnung «Diverse» zusammengefasst. Abbildung 8: Anteil an im Kerneinzugsgebiet (exkl. Aargau) angefallenen Abfallmengen Typ B gemäss EGI-Daten, 2011–2021.
[Höli: > 65 % Bruggtal: < 15 % Eichenkeller: < 15 % Strickrain: < 10 % Attisholz: < 10 % Müsch: < 10 % Aebisholz: < 10 % Diverse: < 10 %] Quelle: Act. II.A.10; Act. II.B.13; Act. II.B.15 (EGI-Daten).
171. Der Anteil der Deponie Höli an den im Kerneinzugsgebiet angefallenen und genehmigten Abfallmengen des Typs B entspricht nicht exakt dem Marktanteil der Deponie Höli. Diesbe- züglich bestehen die folgenden Unterschiede:
− Es handelt sich um die zur Deponierung genehmigten und nicht um die tatsächlich de- ponierten Mengen. Die tatsächlich deponierte Menge ist in der Regel etwas geringer als die bewilligte Menge (vgl. Fussnote 181). Trotzdem sind die genehmigten Mengen nütz- lich zur Einschätzung der deponierten Mengen. Insbesondere weil die Abweichungen in der Regel nicht sehr gross sind und weil die Gründe für allfällige Abweichungen bei allen Deponien gleichermassen Anwendung finden (vgl. Fussnote 181). Deshalb ist davon auszugehen, dass es keine relevanten Unterschiede zwischen den verschiedenen De- ponien in Bezug auf die Differenz zwischen der genehmigten und der deponierten Menge gibt.
Anteil der Aargauer Gemeinden an den aus dem Kerneinzugsgebiet angelieferten Abfallmengen mit rund 10 % deutlich kleiner. Der Grund dafür ist, dass nur rund 83 % der in der Deponie Höli entsorg- ten Abfälle aus dem Kerneinzugsgebiet stammen (vgl. Rz 149). Die verbleibenden rund 17 % der Abfälle werden zu einem relativ grossen Teil aus Aargauer Gemeinden angeliefert, die ausserhalb des Kerneinzugsgebiets liegen. 211 Zur Berechnung des anhand der EGI-Daten eruierten Marktanteils der Deponie Höli bei der Entge-
gennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B werden alle in den genannten Depo- nien des Typs B entsorgten Abfallarten ausser Abfällen des Typs A verwendet (VeVA-Codes 17 05 04 und 17 05 06, vgl. Rz 131). Eine Unterscheidung zwischen wiederverwertbaren und nicht- wiederverwertbaren Abfällen des Typs B ist zur Berechnung dieses Marktanteils hingegen weder erforderlich noch möglich. Sie ist nicht möglich, weil in den EGI Daten Eigenschaften, welche für die Wiederverwertbarkeit entscheidend sind, nicht erfasst sind (z.B. Feinstaubanteil, vgl. Rz 61 ff.). Sie ist nicht erforderlich, weil davon auszugehen ist, dass die Anteile der vorliegend unterschiedenen Abfallarten (Typ A, wiederverwertbar Typ B, nichtwiederverwertbar Typ B) bei allen relevanten De- ponien vergleichbar ausfallen (vgl. Rz 183 f.).
46 − Abfälle, welche in Aargauer Gemeinden anfallen, die im Kerneinzugsgebiet liegen, sind nicht erfasst. Diese machen rund 10 % der aus dem Kerneinzugsgebiet stammenden, in der Deponie Höli deponierten Abfälle des Typs B aus. Da die Deponie Höli im Ver- gleich zu den grössten Konkurrentinnen Bruggtal und Eichenkeller näher bei diesen nicht in die Auswertung einfliessenden Gemeinden liegt, dürfte der Marktanteil der De- ponie Höli höher ausfallen als ihr vorangehend berechneter Anteil an den genehmigten Lieferungen. 212 172.
Dispositiv
- Zur Überprüfung der anhand der EGI-Daten vorgenommenen Berechnungen werden nachfolgend Daten zu den jährlich in den relevanten Deponien des Typs B entsorgten Abfall- mengen herangezogen. Im Gegensatz zu den EGI-Daten enthalten diese Daten keine Anga- ben zur Herkunft der Abfälle oder zur genauen, anhand eines VeVA-Codes identifizierten Ab- fallart. Dafür handelt es sich um die tatsächlich deponierten und nicht lediglich um die genehmigten Mengen. Während die EGI-Daten für den Zeitraum 2011–2021 vorliegen, liegen die Daten zu den tatsächlich deponierten Mengen für den Zeitraum 2010–2020 vor.
- Zunächst muss geklärt werden, welche Deponien in die entsprechende Auswertung ein- bezogen werden müssen. Die Deponien Höli, Bruggtal, Eichenkeller, Strickrain und Aebisholz liegen alle im Kerneinzugsgebiet (vgl. Abbildung 7 oben). Deshalb werden die in diesen De- ponien entsorgten Mengen berücksichtigt. Der Anteil der Deponie Höli an den in diesen Depo- nien im Zeitraum 2010–2020 entsorgten Abfallmengen beläuft sich auf [< 65] % und entspricht damit ziemlich genau dem Anteil der Deponie Höli an den genehmigten Mengen (vgl. Rz 168). Die Verteilung der deponierten Mengen auf die verschiedenen Deponien ist in Abbildung 9 angegeben. 212 Wenn Abfall des Typs B, der in einer im Kerneinzugsgebiet gelegenen Aargauer Gemeinde in eine in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft oder Solothurn gelegene Deponie geliefert wird, liegt die entsprechende Genehmigung vor, da in diesem Fall ein Gesuch über das EGI-System des Stand- ortkantons der Deponie gestellt werden muss. Hingegen liegen die Gesuche für Deponierungen in anderen Kantonen nicht vor. Schliesst man die vorliegenden Gesuche der Aargauer Gemeinden in die Berechnung des Anteils der Deponie Höli an den insgesamt zur Entsorgung bewilligten Mengen von im Kerneinzugsgebiet anfallenden Abfällen des Typs B ein, erreicht die Deponie Höli einen Anteil von [> 65] %. 47 Abbildung 9: Anteile an den im Kerneinzugsgebiet in Deponien des Typs B entsorgten Men- gen, 2010–2020. [Höli: > 65 % Bruggtal: < 20 % Strickrain: < 10 % Aebisholz: < 10 % Eichenkeller: < 10 %] Quelle: Act. II.B.8 (BAFU).
- Die vom BAFU eingereichten Daten 213 zu den im Kanton-Basel-Landschaft gelegenen Deponien des Typs B stimmen nicht vollständig mit den vom Kanton Basel-Landschaft einge- reichten Daten 214 überein. Die Zahlen unterscheiden sich im Wesentlichen in Bezug auf die folgenden Punkte: − Die in der Deponie Höli im Jahr 2010 entsorgte Abfallmenge ist gemäss Kanton rund 50 000 Tonnen höher als gemäss den Zahlen des BAFU. 215 − Der Kanton Basel-Landschaft führt im Jahr 2010 zusätzlich die Deponie Chueftel in Lau- sen auf. Darin seien im Jahr 2010 rund 115 000 Tonnen Abfälle des Typs B entsorgt worden. Erst ab 2011 seien dort keine Abfälle mehr entsorgt worden. In den Angaben des BAFU taucht diese Deponie auch für das Jahr 2010 nicht auf. − Die in der Deponie Eichenkeller entsorgten Abfallmengen sind gemäss Kanton in den Jahren 2012–2014 geringer als gemäss BAFU. Der Unterschied beträgt rund 20 000 Tonnen in den Jahren 2013 und 2014 und rund 60 000 Tonnen im Jahr 2012. − Die in der Deponie Strickrain im Jahr 2018 entsorgte Menge ist gemäss Kanton rund 10 000 Tonnen höher als gemäss BAFU.
- Werden statt der vom BAFU die vom Kanton Basel-Landschaft ausgewiesenen Mengen verwendet, liegt der Anteil der Deponie Höli an den in den Deponien Höli, Bruggtal, Strickrain, Aebisholz, Eichenkeller und Chueftel entsorgten Mengen an Abfällen bei [> 65] % und unter- scheidet sich damit kaum vom anhand der Zahlen des BAFU berechneten Anteil von [> 65] %. Ausserdem stimmen diese Zahlen mit der Einschätzung eines fachkundigen Zeugens über- ein. 216
- Um sicherzustellen, dass allfällige Datenfehler die berechneten Anteile der Deponie Höli nicht beeinträchtigen, wird zusätzlich ein weiterer Anteil berechnet. Für die Jahre 2010–2019 liegen für die im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Deponien des Typs B jeweils sowohl die vom BAFU als auch die vom Kanton angegebene Menge vor. Zur Berechnung des Anteils der Deponie Höli wird jeweils die grössere der beiden Mengen verwendet, ausser bei den in der Deponie Höli entsorgten Mengen. Dort wird jeweils die kleinere Menge herangezogen. So kann eine Untergrenze für den Anteil der Deponie Höli berechnet werden. Diese liegt bei [> 65] %. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, die vorliegenden Diskrepanzen zwischen 213 Act. II.B.8. 214 Act. II.A.4.5. 215 Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal wurden im Jahr 2010 173 355 Tonnen Abfälle in der Deponie Höli entsorgt (Act. IV.8, Beilage 30). Diese Zahlen stimmen mit denjenigen des Kantons Basel-Landschaft überein. 216 Gemäss der Aussage von [N5] hat die Deponie Höli einen Anteil von rund [> 65] % an den insgesamt in Deponien des Typs B in der Region Nordwestschweiz abgelagerten Mengen (Act. III.4, Zeilen 180–181). Die Aussage bezieht sich also im Gegensatz zu den vorangehenden berechneten Markt- anteilen nicht auf das Kerneinzugsgebiet, sondern auf ein im Vergleich dazu grösseres Gebiet. 48 den Angaben des Kantons Basel-Landschaft und denjenigen des BAFU genauer zu untersu- chen. Unabhängig davon, welche Daten verwendet werden, ergibt sich ein Anteil der Deponie Höli von rund [> 65] % an den im Kerneinzugsgebiet in Deponien des Typs B im Zeitraum 2010–2020 entsorgten Abfallmengen.
- Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend der Anteil der Deponie Höli an den im Kern- einzugsgebiet deponierten Abfällen des Typs B zusätzlich für jedes der Jahre 2010–2020 se- parat angegeben. Dazu werden die Angaben des BAFU verwendet. Die entsprechenden Er- gebnisse sind in Tabelle 7 dargestellt. Bei der Interpretation dieser Zahlen ist zu beachten, dass die Deponie Höli ihren Betrieb erst am 25. Mai 2010 aufnahm (vgl. Rz 5). Die Deponie Höli war also im Jahr 2010 nur während rund 7 von 12 Monaten zugänglich, während alle anderen Deponien während des gesamten Jahres offenstanden. Verwendet man zur Berech- nung des Anteils der Deponie Höli im Jahr 2010 nur 7/12 der in den anderen Deponien ent- sorgten Mengen, ergibt sich ein Marktanteil der Deponie Höli von rund [45–55] % für den Zeit- raum Juni–Dezember 2010. 217 Tabelle 7: Anteil der Deponie Höli an den im Kerneinzugsgebiet in Deponien des Typs B ent- sorgten Abfallmengen, 2010–2020. Zeitraum Anteil Höli 2010 [35–45] % 2011 [> 55] % 2012 [> 55] % 2013 [> 55] % 2014 [> 55] % 2015 [> 55] % 2016 [> 55] % 2017 [> 55] % 2018 [> 55] % 2019 [> 55] % 2020 [> 55] % 2010-2020 [> 65] % Quelle: Act. II.B.8 (BAFU). Robustheit des berechneten Marktanteils der Deponie Höli
- Nachfolgend werden verschiedene mögliche Faktoren geprüft, welche grundsätzlich die vorangehenden Berechnungen des Marktanteils der Deponie Höli beeinträchtigen könnten. Wie dargelegt, findet vorliegend keine solche Beeinträchtigung statt. Im Kerneinzugsgebiet anfallende Mengen, die ausserhalb deponiert werden
- Anhand der EGI-Daten kann überprüft werden, ob im Kerneinzugsgebiet anfallende Ab- fälle des Typs B in grossen Mengen ausserhalb des Kerneinzugsgebiets deponiert werden. Das ist nicht der Fall. Rund 96 % der im Kerneinzugsgebiet anfallenden, für die Entsorgung in einer Deponie des Typs B genehmigten Abfallmengen werden im Zeitraum 2011–2021 in den 217 Die anderen Deponien hatten im Jahr 2010 einen Anteil von rund [55–65] % (100 % abzüglich des Anteils der Deponie Höli von [35–45] %). Gewichtet man diesen mit 7/12, reduziert er sich auf rund [32–37] % ([55–65] % multipliziert mit 7/12) […]. Aus diesem Grund ist die Behauptung der Deponie Höli Liestal AG irreführend, sie habe im Jahr 2010 einen Marktanteil von nur [35–45] % erreicht (Act. V.25, Rz 165). 49 im Kerneinzugsgebiet gelegenen Deponien Höli, Bruggtal, Strickrain, Aebisholz oder Eichen- keller entsorgt. Deshalb ist es nicht erforderlich, ausserhalb des Kerneinzugsgebiets gelegene Deponien bei der Berechnung des Anteils der Deponie Höli zu berücksichtigen. Ausserhalb des Kerneinzugsgebiets anfallende Mengen, die innerhalb deponiert werden
- Ein Teil der in den im Kerneizugsgebiet gelegenen Deponien entsorgten Abfallmengen wird von ausserhalb des Kerneinzugsgebiets gelegenen Baustellen angeliefert. Dieser Anteil ist je nach Deponie unterschiedlich hoch und ist im Vergleich zur Ausfuhr von Abfällen des Typs B aus dem Kerneinzugsgebiet in andere Gebiete wesentlich bedeutender. In Tabelle 8 ist für die im Kerneinzugsgebiet gelegenen Deponien des Typs B angegeben, welcher Anteil der dort zur Entsorgung genehmigten Abfälle des Typs B von ausserhalb des Kerneinzugsge- biets stammen. Dazu wurden wiederum die EGI-Daten verwendet. Deshalb beziehen sich diese Ergebnisse wiederum auf den Zeitraum 2011–2021.
- Aus Tabelle 8 geht hervor, dass bei den Deponien Aebisholz und Bruggtal im Vergleich zur Deponie Höli ein höherer Anteil an Abfällen von ausserhalb des Kerneinzugsgebiets stammt. Hingegen ist dieser Anteil bei den Deponien Eichenkeller und Strickrain tiefer als bei der Deponie Höli. Weil die Deponien Aebisholz und Bruggtal wesentlich grösser sind als die Deponien Eichenkeller und Strickrain, fallen Letztere deutlich weniger stark ins Gewicht (vgl. Abbildung 9 oben). Vergleicht man also den Anteil der Abfälle, der von ausserhalb des Kern- einzugsgebiets stammt, liegt dieser bei der Deponie Höli tiefer als im Durchschnitt der ande- ren, ebenfalls für die Berechnung des Marktanteils herangezogenen Deponien Aebisholz, Bruggtal, Eichenkeller und Strickrain. Der Durchschnitt dieses Anteils, 218 gewichtet nach den genehmigten Abfallmengen, liegt bei den Deponien Aebisholz, Bruggtal, Eichenkeller und Strickrain bei 30,7 % während die Deponie Höli einen Anteil von lediglich [< 20] % erreicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Anteil der Deponie Höli an den im Kerneinzugsgebiet angefallenen Abfällen eher höher ausfällt als ihr in Rz 173 ff. berechneter Anteil von rund [> 65] % an den im Kerneinzugsgebiet deponierten Mengen. Dabei ist ausserdem zu berück- sichtigen, dass die Einfuhr von Abfällen des Typs B in das Kerneinzugsgebiet mengenmässig bedeutender ist als deren Ausfuhr. Aus diesen Gründen würde eine genaue Berücksichtigung der Zufuhr von ausserhalb des Kerneinzugsgebiets sowie der Ausfuhr aus dem Kerneinzugs- gebiet eher zu einem höheren Marktanteil der Deponie Höli führen. 218 Zur Berechnung dieses gewichteten Durchschnitts wird zunächst für jede Deponie der Anteil der von ausserhalb stammenden Abfälle kalkuliert. Als nächstes wird dieser Anteil für jede Deponie mit der genehmigten Menge multipliziert. Erst dann wird der Durchschnitt der so gewichteten Anteile berech- net. 50 Tabelle 8: Anteil Abfälle Typ B mit Herkunftsort ausserhalb des Kerneinzugsgebiets, 2011–
- Deponie Anteil der Abfälle Typ B mit Herkunftsort ausserhalb des Kerneinzugsgebiets Aebisholz [80–95 %] Bruggtal [15–30 %] Höli [< 20] % Eichenkeller [0–15 %] Strickrain [0–15 %] Durchschnitt ohne Höli (gewich- 30,7 % tet mit genehmigter Menge) Quelle: Act. II.A.10; Act. II.B.13; Act. II.B.15 (EGI-Daten). Differenzierung nach Abfallarten
- Die jährlich in den verschiedenen Deponien des Typs B entsorgten Abfallmengen sind in den vom BAFU und dem Kanton Basel-Landschaft eingereichten Zahlen nicht nach Abfallart (z.B. VeVA-Code) differenziert. Diese Angaben liegen nur in den EGI-Daten vor. Sollte sich der Anteil der nichtwiederverwertbaren Abfälle des Typs B bei der Deponie Höli vom entspre- chenden Anteil bei den anderen im Kerneinzugsgebiet gelegenen Deponien unterscheiden, könnte dadurch die Berechnung des Marktanteils der Deponie Höli im Markt für die Entgegen- nahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B verfälscht werden. Das ist aber nicht der Fall. Die entsprechenden Anteile sind in Tabelle 9 angegeben. Dabei wird der Anteil der anderen im Kerneinzugsgebiet gelegenen Deponien Aebisholz, Bruggtal, Strickrain und Ei- chenkeller als mit der jeweiligen Menge gewichteter Durchschnitt berechnet.
- Aus Tabelle 9 geht hervor, dass der Anteil der Abfälle des Typs A bei der Deponie Höli geringer ist als bei den anderen im Kerneinzugsgebiet gelegenen Deponien des Typs B. Wie- derverwertbare Abfälle des Typs B können nicht genau identifiziert werden. Als Anhaltspunkt wird deshalb der Anteil von Mischabbruch an den insgesamt deponierten Mengen angegeben, weil diese Abfallart jedenfalls aus technischer Sicht wiederverwertbar ist (vgl. Rz 79). Der An- teil von Mischabbruch ist bei der Deponie Höli mit [15–20] % etwas tiefer als im Durchschnitt der anderen Deponien. Daher steht insgesamt fest, dass der Anteil der nichtwiederverwertba- ren Abfälle des Typs B bei der Deponie Höli ähnlich hoch ausfällt wie bei den anderen im Kerneinzugsgebiet gelegenen Deponien. Deshalb sind diesbezüglich keine weiteren Differen- zierungen oder Korrekturen erforderlich. 51 Tabelle 9: Anteil der verschiedenen Abfallarten der Deponien Typ B des Kerneinzugsgebiets, 2011–2021. Deponie Abfallart Anteil Höli Typ B ohne Mischabbruch [> 75] % Höli Mischabbruch [15–20] % Höli Typ A [rund 2] % Andere Durchschnitt Typ B ohne Mischabbruch 78,0 % Andere Durchschnitt Mischabbruch 16,0 % Andere Durchschnitt Typ A 5,9 % Quelle: Act. II.A.10; Act. II.B.13; Act. II.B.15 (EGI-Daten). Einbezug zusätzlicher Deponien
- Zur vorangehend beschriebenen Berechnung des Anteils der Deponie Höli an den in ihrem Kerneinzugsgebiet angefallenen, nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B wurden die in den Deponien Höli, Bruggtal, Eichenkeller, Strickrain und Aebisholz entsorgten Mengen berücksichtigt (vgl. Rz 174). Die Einschränkung auf diese Deponien ist insbesondere deshalb sachgerecht, weil kaum Abfälle aus dem Kerneinzugsgebiet exportiert werden (vgl. Rz 180 ff.).
- Nachfolgend wird geprüft, wie stark der Marktanteil der Deponie Höli zurückgeht wenn stattdessen sämtliche Abfälle berücksichtigt werden, die in Deponien des Typs B der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, 219 Solothurn oder Aargau im Zeitraum 2010–2020 entsorgt wurden. Der Einbezug all dieser Deponien entspricht einer starken Ausweitung des Gebiets, für welches die Marktanteile gemessen werden, weil nicht mehr nur die im Kerneinzugsgebiet gelegenen Deponien einbezogen werden, sondern alle in den genannten Kantonen gelegenen Deponien.
- Der Anteil der Deponie Höli an den im Zeitraum 2010–2020 in Deponien des Typs B der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn und Aargau entsorgten Mengen beträgt mehr als [> 50] %. 220 Folglich bleibt der Marktanteil der Deponie Höli selbst bei einer wesent- lichen Vergrösserung des zur Messung herangezogenen Gebiets immer noch hoch. Zwischenergebnis
- Es ist erstellt, dass die Deponie Höli einen Anteil von rund [> 65] % an den im Zeitraum 2010–2021 in ihrem Kerneinzugsgebiet angefallenen, nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B aufwies. B.1.5.4 Preislicher Spielraum der Deponie Höli B.1.5.4.1 Einleitung
- Der Eröffnung einer neuen Deponie des Typs B stehen hohe Markteintrittsschranken entgegen (vgl. Rz 29 ff.). Ausserdem können die bestehenden Anbieter im Gegensatz zu vie- len anderen Märkten kein neues Volumen produzieren. Dazu wären Neueröffnungen oder min- destens Erweiterungen bestehender Deponien erforderlich. Wenn in dieser Situation die Nach- frage nach der Entsorgung von Abfällen des Typs B im Verhältnis zu den von den bestehenden 219 Im Kanton Basel-Stadt wurden im Zeitraum 2010–2020 keine Deponien des Typs B betrieben (Act. II.B.8). 220 Zur Berechnung des Anteils der Deponie Höli wurden die Angaben des BAFU zu den in den genann- ten Deponien entsorgten Mengen verwendet (Act. II.B.8). 52 Deponien entgegengenommenen Mengen relativ hoch ausfällt, haben die bestehenden An- bieter eine starke Verhandlungsposition und können im Markt hohe Preise durchsetzen. Vor- liegend ist daher zu ermitteln, ob die Deponie Höli Liestal AG über genügend preislichen Spiel- raum verfügt, um sich unabhängig von anderen Marktteilnehmern zu verhalten.
- Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Deponie Höli ihre Preise seit dem Jahr 2015 kontinuierlich erhöht hat (vgl. Rz 227 ff.). Trotzdem gingen die deponierten Mengen nicht zu- rück. 221 Das scheint ein erstes Indiz dafür, dass die Deponie Höli einen grossen preislichen Spielraum hatte. Zusätzlich liegen qualitative Aussagen vor, die zur Einschätzung des preisli- chen Spielraums der Deponie Höli relevant und nachfolgend zu würdigen sind (Rz 191 ff.). Ausserdem wird das Ausmass des preislichen Spielraums für den Zeitraum 2010–2020 an- hand des Aufschlags der Deponie Höli Liestal AG auf ihre Kosten quantifiziert. Dazu werden zunächst die Kosten erfasst (Rz 206 ff.). Damit kann anschliessend die Marge der Deponie Höli berechnet werden (Rz 219 ff.). B.1.5.4.2 Qualitative Aussagen
- Beide einvernommenen Zeugen sagten aus, dass sich die anderen Deponien an der Preissetzung der Deponie Höli orientieren würden: 222 «Preisführer ist klar die Deponie Höli. Die zwei kleineren Deponien Strickrain und Brugg- tal passen ihre Preise denjenigen der Deponie Höli an» (Aussage [N5]). 223 «Die anderen Deponien haben sich an der Preissetzung der Deponie Höli orientiert. Sie war die grösste Deponie und hatte die beste Lage» (Aussage [N6]). 224
- Umgekehrt orientierte sich die Deponie Höli bei ihrer Preissetzung gemäss der Partei- aussage von [N1] nicht am Verhalten anderer Marktteilnehmenden. Auf die Frage, ob es aus- ser dem Einfluss des Kantons noch andere Faktoren gebe, welche die Preise der Deponie Höli beeinflussen würden, antwortete er «Nein, jedenfalls nicht, seit ich Verwaltungsrat bin» (d.h, seit 2017). 225 Auf die Nachfrage «Haben die Preise der anderen Deponien einen Einfluss auf die Preissetzung der Deponie Höli Liestal AG» antwortete er «Nein». 226 Auch [N2] erwähnte anlässlich einer mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige den Einfluss des Kantons auf die Preissetzung der Deponie Höli, nicht aber den Einfluss anderer Marktteilnehmer. 227
- Grundsätzlich berücksichtigen praktisch alle Unternehmen jedenfalls zu einem gewissen Grad die Verhaltensweise ihrer Konkurrentinnen und passen ihr eigenes Verhalten entspre- chend an. Die Aussagen von [N1] und [N2] sind Indizien dafür, dass die Deponie Höli jedenfalls nur zu einem geringen Grad Rücksicht auf die Preissetzung anderer Deponien nehmen 221 Act. IV.15.1.12. 222 Vgl. dazu die Aussage von [N4], wonach der Listenpreis der Deponie Höli heute über dem Marktpreis liege. Deshalb könne es sein, dass die anderen Deponien mit dem Preis nachziehen würden (Act. III.3, Zeilen 187–188). In ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats bringt die Deponie Höli Liestal AG vor, andere Deponien seien preislich nicht nachgezogen, als die Deponie Höli im Jahr 2022 ihre Preise erhöht habe (Act. V.25, Rz 80). Aus der von der Deponie Höli Liestal AG in Rz 80 ihrer Stellungnahme abgebildeten Tabelle geht hervor, dass auch die Deponien Bruggtal und Strick- rain ihre Listenpreise von 2021 auf 2022 und erneut von 2022 auf 2023 erhöhten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Tatsache gegen eine Preisführerschaft der Deponie Höli sprechen soll. Weil die zu beurteilenden Verhaltensweisen den Zeitraum 2010–2021 betreffen (Rz 347), ist ausser- dem irrelevant, ob die Deponie Höli Liestal AG im Jahr 2022 Preisführerin war. 223 Act. III.4, Zeilen 178–179. Vgl. dazu auch Beilage 1 zu Act. III.4. 224 Act. III.5, Zeilen 150–151. 225 Act. III.2. Zeile 152. 226 Act. III.2. Zeilen 153–155. 227 Act. IV.5, Zeilen 107–110. 53 musste. Die Aussagen weisen darauf hin, dass das politische und regulatorische Umfeld eine nicht unwesentliche Rolle spielte. 228
- [N7, Mitglied des Verwaltungsrates der Deponie Höli Liestal AG,], sagte anlässlich seiner Parteieinvernahme aus, dass der Listenpreis abzüglich des Aktionärsrabatts dem Marktpreis entspreche. Unter dem Marktpreis verstehe er den Preis, den die Konkurrentinnen der Aktio- närinnen der Deponie Höli Liestal AG bei anderen Deponien zahlen würden. 229 [N4] erwähnte im Rahmen seiner Parteieinvernahme sowohl den Kanton als auch den Marktpreis als Fakto- ren, welche einen Einfluss auf die von der Deponie Höli festgelegten Preise hätten. 230 Nach seinen Aussagen könnte es ausserdem sein, dass die anderen Deponien ihre Preise an die- jenigen der Deponie Höli anpassen würden. 231
- Zur Würdigung dieser Aussagen ist relevant, ob es überhaupt einen «Marktpreis» gibt. Gemäss einer von [N1] erstellten Übersicht über die Preise der Deponien des Typs B der «Region BS/BL/SO/AG» 232 kennen die meisten Deponien einerseits einen Listenpreis, zusätz- lich aber auch einen im Vergleich dazu deutlich tieferen «Unternehmerpreis». Gemäss der Aussage von [N1] seien je nach Deponie andere Kriterien dafür ausschlaggebend, welche Unternehmen zum tieferen «Unternehmerpreis» deponieren könnten. 233 Ausserdem unter- scheiden sich gemäss der erwähnten Übersicht sowohl die Listenpreise als auch die «Unter- nehmerpreise» je nach Deponie teilweise stark. Damit steht fest, dass es im vorliegenden Markt keinen einheitlichen Marktpreis gibt. Insbesondere aus diesem Grund bleibt unklar, wie die Deponie Höli die Preise anderer Deponien genau berücksichtigt haben soll. Ausserdem erwähnt auch [N4] zusätzlich zum Marktpreis den Einfluss des Kantons auf die Preissetzung der Deponie Höli Liestal AG. Aus diesen Gründen ändern die Aussagen von [N7] und [N4] nichts an der Einschätzung, dass die Deponie Höli nur in geringem Mass Rücksicht auf die Preise anderer Deponien nehmen musste.
- Darüber hinaus liegen Aussagen verschiedener Verwaltungsräte der Deponie Höli Liestal AG vor, die sich zu den möglichen Auswirkungen von Preiserhöhungen auf die ange- lieferte Abfallmenge äusserten. Diese Aussagen wurden den Verwaltungsratsprotokollen der Deponie Höli Liestal AG entnommen, wo die jährlichen Entscheide über die Preise für das jeweilige Folgejahr festgehalten wurden. In manchen Jahren wurden Stellungnahmen zu den möglichen Auswirkungen von Preiserhöhungen protokolliert, welche nachfolgend gewürdigt werden. Zusätzlich werden auch die entsprechenden Aussagen der Vertreter der Deponie Höli Liestal AG im Rahmen der im vorliegenden Verfahren durchgeführten Einvernahmen gewür- digt.
- Noch vor der Eröffnung der Deponie Höli vertrat [N8, damaliges Mitglied des Verwal- tungsrates der Deponie Höli Liestal AG], am 20. April 2010 die Ansicht, [dass man mit dem Deponiemarkt heute dank einem krassen Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage problemlos umgehen könne, dass aber unklar sei, wie die Situation in 10–20 Jahren aus- sehe]. 234 Er plädierte unter anderem deshalb für eine Einbindung der Minderheitsaktionäre, weil seines Erachtens unklar war, ob dieses Missverhältnis auch noch in 10–20 Jahren beste- hen würde. Diese Aussage spricht dafür, dass die Deponie Höli Liestal AG zum Zeitpunkt der 228 Vgl. Act. IV.22, Rz 6. 229 Act. III.1, Zeilen 320–325. 230 Act. III.3, Zeilen 164–180. Vgl. auch Zeilen 187–188 sowie das Protokoll der Verwaltungsratssitzung der Deponie Höli Liestal AG vom 21.11.2013. Demnach nannte [N4] an der erwähnten Sitzung die unveränderten Preise der Deponie […] als Argument dafür, die Preise der Deponie Höli im Jahr 2014 im Vergleich zum Jahr 2013 unverändert zu lassen (Act. IV.15.3.20, Traktandum 3). 231 Act. III.3, Zeilen 187–188. 232 Act. II.A.1.17. Vgl. dazu die Aussagen von [N1] anlässlich der Parteieinvernahme vom 10.6.2021 (Act. III.2, Zeilen 204–233). 233 Act. III.2, Zeilen 204–233. 234 Act. IV.15.1.1, S.1. 54 Eröffnung einen erheblichen preislichen Spielraum hatte, weil die Nachfrage nach Deponie- raum das entsprechende Angebot überstieg.
- Kurz nach der Eröffnung der Deponie Höli gab [N9] anlässlich der Verwaltungsratssit- zung der Deponie Höli Liestal AG vom 3. Februar 2011 zu bedenken, dass eine Änderung der Preispolitik den Erfolg der Deponie Höli gefährden könnte. 235 Die Aussage von [N9] ist zwar nicht eindeutig. Er schien aber zu befürchten, dass höhere Preise zu geringeren Mengen füh- ren könnten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass [N9] [eine] Minderheitsaktionärin vertrat. Diese war bereits im Jahr 2010 für [einen grossen Teil] der in der Deponie Höli ent- sorgten Abfälle verantwortlich 236 (vgl. Tabelle 1 oben). Im Vergleich dazu war der Anteil [dieser Minderheitsaktionärin] am Aktienkapital der Deponie Höli Liestal AG mit rund [< 20] % wesent- lich kleiner. 237 Aus diesem Grund hatte [die genannte Minderheitsaktionärin] kein Interesse an Preiserhöhungen, selbst dann nicht, wenn diese entgegen der von [N9] geäusserten Befürch- tung zu keinem Rückgang der angelieferten Mengen führen würden. Denn mehr als […] allfäl- liger höherer Preise hätte [die genannte Minderheitsaktionärin] bezahlen müssen. Dem Unter- nehmen hätten aber nur [< 20] % der dadurch anfallenden höheren Gewinne zugestanden. Aufgrund dieser Interessenlage hatte [N9] unabhängig von seiner tatsächlichen Einschätzung der Marktverhältnisse einen Anreiz, auf die von ihm erwähnte angebliche Gefahr für den Erfolg der Deponie Höli hinzuweisen, weshalb seiner Aussage höchstens ein geringer Beweiswert zukommt.
- Im Jahr 2012 stellte [N8] die Frage, was bei einer Preiserhöhung passieren würde. Die Einschätzungen der Verwaltungsräte sind im entsprechenden Protokoll nicht festgehalten, gin- gen aber offenbar [auseinander]. 238 Daraus lassen sich keine Rückschlüsse auf die damaligen Marktverhältnisse ziehen.
- Gemäss der Einschätzung von [N4] im Jahr 2014 würde eine Erhöhung der Preise der Deponie Höli nicht zu einem spürbaren Rückgang der dort entsorgten Mengen führen: [N4 zeigte sich überzeugt, dass eine Änderung der Deponiepreise kaum zu einem Rückgang des Deponievolumens führen würde.] 239 [N4] vertritt die Aktionärin […] im Verwaltungsrat der De- ponie Höli Liestal AG. Deren Anteil an der angelieferten Menge entspricht etwa ihrem Anteil am Aktienkapital, sowohl im Jahr 2014 als auch insgesamt im Zeitraum 2010–2020. 240 Des- halb hatte [N4] im Gegensatz zu [N9] jedenfalls kein klares Interesse daran, für oder gegen Preiserhöhungen zu argumentieren. Seiner Aussage kommt deshalb ein grösserer Beweiswert als derjenigen von [N9] zu.
- [N1] gab im Jahr 2017 anlässlich der Besprechung der Deponiepreise 2018 im Verwal- tungsrat der Deponie Höli Liestal AG die folgende Einschätzung ab: [N1 vertrat die Meinung, dass die Preise keinen wesentlichen Einfluss auf die Deponiemenge hätten und dass eine Preiserhöhung an die Kunden weitergegeben würde.] 241 Bei der Würdigung dieser Aussage ist zu beachten, dass [N1] die Aktionärin […] vertritt. Diese lieferte im Jahr 2017 mit über [> 40] % einen im Vergleich zum Jahr 2010 noch höheren Anteil der insgesamt in der Deponie Höli entsorgten Abfälle an. Entsprechend hatte [N1] genauso wie [N9] einen Anreiz, sich gegen 235 Act. IV.15.3.6, Traktandum 4. 236 Act. IV.8, Beilage 30. 237 Act. IV.8, Rz 7. 238 Act. IV.15.3.14, Traktandum 5. 239 Act. IV.15.3.24, Traktandum 5. 240 Act. IV.8, Beilage 30. 241 Protokoll der Verwaltungsratssitzung der Deponie Höli Liestal AG vom 30.11.2017 (Act. IV.15.3.43, Traktandum 9). 55 Preiserhöhungen einzusetzen. Deshalb kommt auch dieser Aussage nur ein geringer Beweis- wert zu. 242
- [N1] schätzte allerdings die Lage auch zum Zeitpunkt der Parteieinvernahme vom 10. Juni 2021 ähnlich ein. Auf die Frage des Rechtsvertreters der Deponie Höli Liestal AG, ob die Deponie Höli den Deponiepreis erhöhen könnte und das Material trotzdem geliefert würde, antwortete er «Es spielt keine Rolle, wie hoch der Preis ist. Das Deponiematerial fällt trotzdem an. Das Material ist sowieso vorhanden, weil wir keinen Absatz haben.»243 Die Deponie Höli habe ihre Preise nicht noch weiter erhöht, weil sie mit den tatsächlich vorgenommenen Preis- erhöhungen auf Kritik gestossen sei. 244 Im Rahmen der Parteieinvernahme vom 10. Juni 2021 vertrat [N1] die Deponie Höli Liestal AG gegenüber dem Sekretariat. Im Gegensatz zur er- wähnten Verwaltungsratssitzung ging es nicht um die Festlegung der Preise der Deponie Höli Liestal AG. Deshalb und weil [N1] seine Aussage damit begründen konnte, dass es «keinen Absatz» für Bauabfälle gebe, kommt seiner Aussage ein höherer Beweiswert zu als der im Verwaltungsratsprotokoll enthaltenen, sinngleichen Aussage aus dem Jahr 2017.
- Auch [N3] scheint die Lage ähnlich einzuschätzen, da er aussagte[, dass der Preis für die Deponierung irrelevant sei, weil das Material weggebracht werden müsse]. 245 Diese Ein- schätzung teilt auch [N7]. Er bezweifelt, dass höhere Deponiegebühren zu tieferen Mengen führen würden, weil Alternativen zur Deponierung weitgehend fehlen würden. 246
- Die Aussagen der Verwaltungsräte stimmen mit Ausnahme der Aussage von [N9] im Jahr 2012 insofern überein, als sie davon ausgehen, dass die angelieferte Abfallmenge kaum auf Preiserhöhungen reagieren würde. Falls diese Einschätzungen zutreffen, hätte sich die Deponie Höli insofern unabhängig von anderen Marktteilnehmenden verhalten können, als sie Preiserhöhungen an ihre Kundschaft hätte weitergeben können und sich kaum Sorgen über eine Abwanderung der Kundschaft zu anderen Deponien hätte machen müssen. Da der ab- weichenden Aussage von [N9] wie erwähnt höchstens ein geringer Beweiswert zukommt, deu- ten die gewürdigten Aussagen darauf hin, dass die Deponie Höli bei der Preissetzung einen grossen Spielraum hatte und ihre Preise möglicherweise sogar noch stärker hätte erhöhen können, als sie es tatsächlich getan hat, ohne grosse Mengeneinbussen befürchten zu müs- sen.
- Nachfolgend wird untersucht, wie hoch die Margen der Deponie Höli ausfielen. Daran lässt sich erkennen, ob die Deponie Höli ihre Preise tiefer hätte ansetzen können, ohne Ver- luste zu erleiden. Zu diesem Zweck müssen zunächst die Kosten der Deponie Höli ermittelt werden. Dazu wird der in den Geschäftsberichten ausgewiesene Aufwand herangezogen (Rz 206). Dieser Aufwand muss um die an die Bürgergemeinde Liestal zusätzlich zu den ursprüng- lich vereinbarten Zahlungen ausbezahlten Pachtzinsen bereinigt werden, da es sich dabei 242 Das politische Klima hatte sich im Vergleich zum Jahr 2011 inzwischen verändert. Entsprechend ist an der gleichen Stelle des Verwaltungsratsprotokolls, an welcher sich auch die genannte Aussage von [N1] befindet, Folgendes festgehalten: [Gemäss N10 hätten gewisse politische Kreise in Liestal den Eindruck, dass die Deponiepreise der Deponie Höli zu günstig seien, was zu einer hohen Depo- niemenge führen würde] (Act. IV.15.3.43, Traktandum 9). Deshalb hatte der Vertreter [einer Minder- heitsaktionärin] im Jahr 2017 zwar immer noch den gleichen Anreiz, gegen Preiserhöhungen zu ar- gumentieren. Die zu diesem Zweck geeigneten Argumente hatten sich aber möglicherweise verändert. Während im Jahr 2011 die Angst vor einer zu geringen Anlieferungsmenge im Vorder- grund stand, war es im Jahr 2017 eher die Angst vor zu grossen Anlieferungsmengen. 243 Act. III.2, Zeilen 417–420. 244 Act. III.2, Zeilen 427–430. 245 Act. IV.6, Zeilen 110–111. 246 Act. III.1, Zeilen 373–376. Vgl. auch die Aussage von [N4] anlässlich der Parteieinvernahme vom 11.06.2021, in welcher er mögliche Gründe dafür angibt, weshalb eine Preiserhöhung nicht zwingend zu tieferen Mengen führt: Im Moment sei der Recyclingkreislauf nicht geschlossen. Deshalb sei es schwierig, aufbereitetes Material zu verkaufen (Act. III.3, Zeilen 165–175). 56 nicht um Kosten im ökonomischen Sinn handelt (Rz 207 ff.). Auf dieser Grundlage kann an- schliessend die von der Deponie Höli auf ihre Kosten geschlagene Marge berechnet werden (Rz 219 ff.). B.1.5.4.3 Ausgewiesener Aufwand
- Zur Einschätzung der Kosten der Deponie Höli Liestal AG werden die jährlichen Erfolgs- rechnungen 247 verwendet. Darin ist jeweils der Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen (nachfolgend: Nettoerlös) ausgewiesen. Ausserdem enthalten die Erfolgsrechnungen den Be- triebserfolg vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (nachfolgend: Betriebserfolg). Die Diffe- renz zwischen dem Nettoerlös und dem Betriebserfolg entspricht dem in Tabelle 10 für jedes der Jahre 2010–2020 angegebenen Aufwand. 248 Zusätzlich sind in Tabelle 10 die in den Er- folgsrechnungen ausgewiesenen Ausgaben für Abschreibungen (3. Spalte) und für Zinsen und Steuern (4. Spalte) angegeben. 249 Der in der 5. Spalte aufgeführte «Aufwand Total» entspricht der Summe von Aufwand, Abschreibungen, Zinsen und Steuern. Tabelle 10: Von der Deponie Höli Liestal AG ausgewiesener Aufwand, 2010–2020. Jahr Aufwand Abschrei- Zinsen und Steu- Aufwand Total (Fr.) (Fr.) bungen (Fr.) ern (Fr.) 2010 […] […] […] […] 2011 […] […] […] […] 2012 […] […] […] […] 2013 […] […] […] […] 2014 […] […] […] […] 2015 […] […] […] […] 2016 […] […] […] […] 2017 […] […] […] […] 2018 […] […] […] […] 2019 […] […] […] […] 2020 […] - […] […] Total [> 60 Mio.] [> 60 Mio.] Quelle: Erfolgsrechnungen der Deponie Höli Liestal AG. 250 B.1.5.4.4 Pachtzinsen Einleitung
- Bei einem erheblichen Anteil des von der Deponie Höli Liestal AG ausgewiesenen Auf- wands handelt sich um die an die Bürgergemeinde Liestal entrichtete Entschädigung für die 247 Act. IV.15.1.2 (2010); Act. IV.15.2.2 (2011); Act. IV.15.2.3 (2012); Act. IV.15.2.4 (2013); Act. IV.15.2.5 (2014); Act. IV.15.2.6 (2015); Act. IV.15.2.7 (2016); Act. IV.15.2.8 (2017); Act. IV.15.2.9 (2018); Act. IV.15.2.10 (2019); Act. IV.15.2.11 (2020). 248 Dabei handelt es sich um Material- und Warenaufwand, Personalaufwand und übrigen betrieblichen Aufwand. 249 Der Betriebserfolg abzüglich Abschreibungen, Zinsen und Steuern entspricht in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2019 nicht dem ausgewiesenen Jahresgewinn, weil in diesen Jahren ausserordent- liche Erfolge ausgewiesen wurden. 250 Act. IV.15.1.2 (2010); Act. IV.15.2.2 (2011); Act. IV.15.2.3 (2012); Act. IV.15.2.4 (2013); Act. IV.15.2.5 (2014); Act. IV.15.2.6 (2015); Act. IV.15.2.7 (2016); Act. IV.15.2.8 (2017); Act. IV.15.2.9 (2018); Act. IV.15.2.10 (2019); Act. IV.15.2.11 (2020). 57 Nutzung des rund 15 Hektaren grossen Waldareals, 251 auf welchem sich die Deponie Höli befindet. Wie nachfolgend dargelegt, entsprechen diese sogenannten Pachtzinsen jedenfalls teilweise nicht einem tatsächlich angefallenen Aufwand, sondern dienen der Ausschüttung von Gewinnen an die Bürgergemeinde Liestal. Deshalb ist zur Einschätzung der Kosten der De- ponie Höli Liestal AG erforderlich, den in den Erfolgsrechnungen ausgewiesenen Aufwand entsprechend nach unten zu korrigieren.
- Zu diesem Zweck wird nachfolgend zunächst der ursprünglich zwischen der Deponie Höli Liestal AG und der Bürgergemeinde Liestal vereinbarte Pachtzins ermittelt (Rz 209). An- schliessend wird die Entwicklung der Höhe des Pachtzinses untersucht. Auf dieser Grundlage kann die Grössenordnung der tatsächlich ausbezahlten Pachtzinsen berechnet werden. Dabei wird zudem dargelegt, aus welchen Gründen die Deponie Höli Liestal AG den Pachtzins im Verlauf der Zeit massiv erhöht hat (Rz 210 ff.). Anschliessend wird untersucht, wie hoch die ökonomischen Kosten der Bereitstellung des Deponieareals ausfielen (Rz 216 f.). Diese Kos- ten sind anstelle der überhöhten Pachtzinsen zur Berechnung der Marge der Deponie Höli Liestal AG zu verwenden (Rz 218). Ursprünglich vereinbarter Pachtzins
- Gemäss Ziffer 7 des am 14. Dezember 2009 unterzeichneten Aktionärbindungsver- trags 252 war vorgesehen, dass die Bürgergemeinde Liestal mit der Deponie Höli Liestal AG einen Pachtvertrag abschliessen soll. In diesem Pachtvertrag sollte sich die Deponie Höli Liestal AG zur Zahlung einer jährlichen Entschädigung von [< 500 000] Franken verpflichten. Zusätzlich war eine vom Nettobetriebsertrag abhängige Entschädigung vorgesehen. Die ge- naue Höhe dieser zusätzlichen Entschädigung sollte jährlich vom Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG festgelegt werden. Sie hätte maximal [< 10] % des Nettobetriebsertrags betra- gen dürfen. Für den Zeitraum 2010–2020 ergeben sich gemäss dieser Regelung bei Verwen- dung der maximalen Entschädigung von [< 10] % des Nettobetriebsertrages Pachtzinsen in der Höhe von rund [< 15,5] Millionen Franken. Die entsprechende Berechnung ist in Tabelle 11 dargestellt. 251 Act. II.A.2.1., S.2. 252 Act. III.8, Beilage 5. 58 Tabelle 11: Ursprünglich vereinbarter Pachtzins, 2010–2020. Jahr Nettobetriebsertrag 5% Nettobetriebsertrag Fixe Entschädi- (Fr.) (Fr.) gung (Fr.) 2010 […] […] [< 500 000] 2011 […] […] [< 500 000] 2012 […] […] [< 500 000] 2013 […] […] [< 500 000] 2014 […] […] [< 500 000] 2015 […] […] [< 500 000] 2016 […] […] [< 500 000] 2017 […] […] [< 500 000] 2018 […] […] [< 500 000] 2019 […] […] [< 500 000] 2020 […] […] [< 500 000] Summe [< 10 000 000] [< 5 500 000] Total [<15 500 000] Quelle: Erfolgsrechnungen der Deponie Höli Liestal AG. 253 Nachträgliche Erhöhung der Pachtzinsen
- Anfang 2013 beschlossen die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG, den Pachtzins rückwirkend ab deren Inbetriebnahme zu erhöhen. Die ursprünglich vereinbarte pauschale Entschädigung von [< 500 000] Franken wurde durch eine Entschädigung von Fr. [> 1.50] pro Tonne, mindestens aber [< 500 000] Franken ersetzt. Die bereits bestehende vom Nettobe- triebsertrag abhängige Entschädigung blieb unverändert. 254 Ab dem 1. Januar 2015 wurde die Entschädigung der Bürgergemeinde erneut erhöht und zwar um [> 5] % auf Fr. [> 1.50] pro Tonne. 255
- Am 18. August 2016 beschlossen die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG eine weitere Erhöhung des Pachtzinses. Rückwirkend auf den 1. Januar 2016 wurde die von der deponierten Menge abhängige Entschädigung auf Fr. [> 5.–] pro Tonne erhöht. Die minimale Entschädigung wurde unverändert bei [< 500 000] Franken belassen. Die vom Nettobetriebs- ertrag abhängige Entschädigung wurde gestrichen. 256
- Die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG hielten in einem Nachtrag zum erwähnten Aktionärbindungsvertrag fest, weshalb sie den Pachtzins dermassen erhöhten: [Rabatte und Rückvergütungen könnten dazu führen, dass die Gewinnerwartungen zu Gunsten der rabatt- begünstigten Parteien verschoben würden. Aus diesem Grund würden die Parteien die Ent- schädigung der Bürgergemeinde Liestal mit dem 2. Nachtrag des Aktionärsbindungsvertrages an die bisher gewährten und zukünftig möglichen Rabatte und Rückvergütungen anpassen]. 257 Weiter wird Folgendes festgehalten: [Der Verwaltungsrat werde ermächtigt, den Pachtzins bei 253 Act. IV.15.1.2 (2010); Act. IV.15.2.2 (2011); Act. IV.15.2.3 (2012); Act. IV.15.2.4 (2013); Act. IV.15.2.5 (2014); Act. IV.15.2.6 (2015); Act. IV.15.2.7 (2016); Act. IV.15.2.8 (2017); Act. IV.15.2.9 (2018); Act. IV.15.2.10 (2019); Act. IV.15.2.11 (2020). 254 Act. III.8, Beilage 5, Nachtrag; Act. IV.15.3.16, Traktandum «3. Vertragsänderungen Pacht- und Ak- tionärbindungsvertrag». 255 Act. IV.15.3.25, Traktandum [7. Neue Entschädigung ab 1.1.2015]. 256 Act. IV.8, Beilage 5, 2. Nachtrag. 257 Act. IV.8, Beilage 5, 2. Nachtrag, 3. Absatz der Präambel. 59 allfälligen Gewinnvorwegnahmen zwischen der Bürgergemeinde und den Minderheitsaktionä- rinnen anzupassen, wobei die Anpassung unter Berücksichtigung der zur ursprünglich auf 40 Jahre berechneten Pachtzinserwartung der Bürgergemeinde Liestal insgesamt dem Verhältnis der Aktienquote (52,5 % zu 47,5 %) entsprechen müsse]. 258
- Die Deponie Höli bediente demnach die [Gewinnerwartungen] ihrer Minderheitsaktionä- rinnen in Form von Rabatten und Rückvergütungen. Die Gewinnerwartungen der Bürgerge- meinde Liestal, die selber keine Abfälle in der Deponie Höli deponierte, wurden hingegen in Form des Pachtzinses zufriedengestellt. Die Aktionärinnen erhöhten also den Pachtzins nicht, um damit angestiegene Kosten abzudecken. Vielmehr sollte auf diese Weise der die Erwar- tungen übersteigenden, erwirtschafteten Gewinn im gewünschten Verhältnis an die verschie- denen Aktionärinnen ausgeschüttet werden können.
- Die genaue Höhe der im Zeitraum 2010–2021 tatsächlich ausbezahlten Pachtzinsen geht nicht aus den Erfolgsrechnungen hervor, da der Pachtzins nachträglich rückwirkend er- höht wurde. Trotzdem kann die Grössenordnung der ausbezahlten Pachtzinsen berechnet werden. Die entsprechenden Zahlen befinden sich in Tabelle 12. Von 2010–2014 wurde eine mengenabhängige Entschädigung von Fr. [> 1.50] pro Tonne ausbezahlt, die für das Jahr 2015 auf Fr. [> 1.50] pro Tonne und ab 2016 auf Fr. [> 5.–] pro Tonne erhöht wurde. Diese mengenabhängige Entschädigung ist in der 3. Spalte von Tabelle 12 ausgewiesen.
- Im Zeitraum 2010–2015 wurde zusätzlich zur mengenabhängigen Entschädigung eine umsatzabhängige Entschädigung von bis zu [< 10] % des Nettobetriebsertrags ausbezahlt. Aufgrund des Bestrebens der Deponie Höli Liestal AG, höhere Auszahlungen an die Bürger- gemeinde vorzunehmen sowie aufgrund der vorliegenden Angaben zu den tatsächlich vorge- nommenen Auszahlungen 259 ist davon auszugehen, dass die umsatzabhängige Entschädi- gung jeweils rund [< 10] % des Nettobetriebsertrages betrug. Diese umsatzabhängige Entschädigung ist in der 4. Spalte von Tabelle 12 ausgewiesen. Der insgesamt an die Bürger- gemeinde überwiesene Pachtzins entspricht der Summe der mengen- und der umsatzabhän- gigen Komponente. Diese ist in der 5. Spalte von Tabelle 12 aufgeführt. Insgesamt zahlte die Deponie Höli Liestal AG der Bürgergemeinde Liestal im Zeitraum 2010–2020 also rund [30– 40] Millionen Franken an Pachtzinsen aus. 258 Act. IV.8, Beilage 5, 2. Nachtrag, Dividendenpolitik/Anreizsystem für Aktionäre/Pachtvertrag. 259 Gemäss Traktandum 6 des Protokolls der Verwaltungsratssitzung der Deponie Höli Liestal AG vom 30.1.2014 (Act. IV.15.3.21), flossen der Bürgergemeinde im Jahr 2013 einschliesslich Dividenden Zahlungen von rund [1–5] Millionen Franken zu. Gemäss der Erfolgsrechnung 2013 wurden [0,5–5] Millionen Franken an Dividenden ausbezahlt (Act. IV.15.2.4). Der Anteil der Bürgergemeinde belief sich auf 52,5 %, was rund [0,25–2,5 Millionen] Franken entspricht. Demnach erhielt die Bürgerge- meinde im Jahr 2013 Pachtzinsen in der Höhe von rund [0,5–5] Millionen Franken ([1–5 Millionen Franken] abzüglich der Dividendenzahlung von [0,5–2,5 Millionen Franken]). Folglich belief sich die umsatzabhängige Entschädigung der Bürgergemeinde im Jahr 2013 auf rund [< 10] % des Nettobe- triebsertrages. Eine analoge Überprüfung kann für das Jahr 2012 vorgenommen werden (Act. IV.15.3.16, Traktandum 4 enthält den insgesamt an die Bürgergemeinde ausbezahlten Betrag, Act. IV.15.2.3 können die Dividendenzahlungen entnommen werden). 60 Tabelle 12: An die Bürgergemeinde Liestal ausbezahlter Pachtzins, 2010–2020. Jahr Deponierte Menge (t) Mengenab- Umsatzab- Pachtzins ins- hängige hängige gesamt (Fr.) Kompo- Kompo- nente (Fr.) nente (Fr.) 2010 173 355 […] […] […] 2011 219 746 […] […] […] 2012 357 754 […] […] […] 2013 525 223 […] […] […] 2014 652 119 […] […] […] 2015 571 194 […] […] […] 2016 850 019 […] […] […] 2017 713 624 […] […] […] 2018 756 550 […] […] […] 2019 714 786 […] […] […] 2020 679 716 […] […] […] Total 6 214 086 [30–40 Mio.] Quellen: Act. IV.15.1.12 (Deponierte Mengen); Act. IV.8, Beilage 5; Act. IV.15.3.25 (Höhe der mengenabhängigen Entschädigung); Erfolgsrechnungen der Jahre 2010–2020 260 (Nettoer- träge). Kosten der Bereitstellung des Deponieareals
- Weil es sich bei den tatsächlich ausbezahlten Pachtzinsen jedenfalls teilweise um Ge- winnausschüttungen handelte (vgl. Rz 212 f.), entsprechen diese nicht den Kosten der Bereit- stellung des Deponieareals. Diese werden nachfolgend berechnet.
- Zunächst ist festzuhalten, dass die Bewirtschaftung von Wald nicht gewinnbringend ist. 261 Deshalb konnte die Bürgergemeinde Liestal mit dem Deponieareal keinen wesentlichen Ertrag erzielen, ausser sie nutzt es für den Betrieb einer Deponie. Hingegen hätte die Bürger- gemeinde Liestal das entsprechende Waldstück einer anderen Gesellschaft zur Nutzung als Deponieareal überlassen können. Beim entsprechenden entgangenen Gewinn handelt es sich um sogenannte Opportunitätskosten. Sie entsprechen dem Ertrag der einträglichsten alterna- tiven Nutzung. 262 Diese Opportunitätskosten entsprechen in casu ungefähr dem ursprünglich vereinbarten maximalen Pachtzins in Höhe von rund [< 15,5] Millionen Franken (vgl. Rz 209). Zu diesem Preis war die Bürgergemeinde Liestal bereit, das Deponieareal der Deponie Höli Liestal AG zur Nutzung zu überlassen, weshalb die ökonomischen Kosten der Bereitstellung des Deponieareals rund [< 15,5] Millionen Franken betragen. Dieser Preis entspricht ausser- dem in etwa den im Jahresbericht 2009 der Deponie Höli Liestal AG veranschlagten Kosten von insgesamt [< 15,5] Millionen Franken für die [Bereitstellung des Deponieareals]. 263 260 Act. IV.15.1.2 (2010); Act. IV.15.2.2 (2011); Act. IV.15.2.3 (2012); Act. IV.15.2.4 (2013); Act. IV.15.2.5 (2014); Act. IV.15.2.6 (2015); Act. IV.15.2.7 (2016); Act. IV.15.2.8 (2017); Act. IV.15.2.9 (2018); Act. IV.15.2.10 (2019); Act. IV.15.2.11 (2020). 261 Act. III.1., Zeilen 180–184; Act. III.3, Zeilen 96–97. 262 Vgl. z.B. ROBERT S. PINDYCK/DANIEL L. RUBINFELD, Mikroökonomie, 8. Auflage, 2013, S. 317. 263 Act. IV.15.1.1. In der Aufstellung [Facts & Figures] auf S. 4 des Jahresberichts befindet sich unter der Überschrift [Kosten (exkl. Betrieb), Preisbasis 2009] die Position [Bereitstellung Deponieareal], für welche 6,5 Millionen Franken vorgesehen sind. 61 Zwischenergebnis
- Die Deponie Höli Liestal AG zahlte der Bürgergemeinde Liestal Pachtzinsen in der Höhe von rund [30–40] Millionen Franken (Rz 214 f.). Die ökonomischen Kosten der Bereitstellung des Deponieareals fielen im Vergleich dazu mit rund [< 15,5] Millionen Franken deutlich tiefer aus (Rz 216 f.). Deshalb ist der von der Deponie Höli Liestal AG ausgewiesene Aufwand um die Differenz, also um rund [> 15] Millionen Franken zu reduzieren. Der tatsächliche Aufwand der Deponie Höli Liestal AG betrug deshalb in den Geschäftsjahren 2010–2020 nicht rund [> 60] Millionen Franken, sondern lediglich rund [< 60] Millionen Franken (bzw. rund […] Millionen wenn zusätzlich Abschreibungen, Zinsen und Steuern berücksichtigt werden; vgl. Tabelle 10 oben). B.1.5.4.5 Marge
- Wie bereits erwähnt, wies die Deponie Höli im Zeitraum 2010–2020 einen Aufwand von rund [> 60] Millionen Franken aus (vgl. Rz 206). Werden zusätzlich Abschreibungen, Zinsen und Steuern berücksichtigt, ergibt sich ein Aufwand von rund [> 60] Millionen Franken (vgl. Rz 206). Zieht man davon die rund [> 15] Millionen Franken ab, welche die Deponie Höli der Bür- gergemeinde in Form von nachträglich erhöhten Pachtzinsen zusätzlich zu den ökonomischen Kosten für die Bereitstellung des Deponieareals überwiesen hat (vgl. Rz 218), ergibt sich ein Nettoaufwand von rund [< 60] Millionen Franken (bzw. rund […] Millionen Franken einschliess- lich Abschreibungen, Zinsen und Steuern). Da im Zeitraum 2010–2020 rund 6 Millionen Ton- nen an Abfällen in der Deponie Höli entsorgt wurden (vgl. Tabelle 12 oben), hatte die Deponie Höli pro Tonne Abfall einen Aufwand von rund [4–12] Franken pro Tonne (vgl. Tabelle 13 für die entsprechenden Berechnungen).
- Die Listenpreise der Deponie Höli ohne VASA-Gebühr betrugen ursprünglich 23 Franken pro Tonne und wurden schrittweise auf 35 Franken pro Tonne im Jahr 2020 angehoben. 264 Entsprechend lag der Listenpreis der Deponie Höli je nach Listenpreis und je nachdem, ob Abschreibungen, Zinsen und Steuern berücksichtigt werden, [weit] über dem Aufwand. Wird stattdessen der von den Aktionärinnen bezahlte Preis herangezogen, fallen die entsprechen- den Aufschläge mit rund […] % etwas tiefer aus. Sowohl die Preise für Aktionärinnen als auch die Listenpreise der Deponie Höli lagen also im gesamten Zeitraum 2010–2020 immer weit über den Kosten. Die entsprechenden Berechnungen sind in Tabelle 13 zusammengefasst. 264 Act. IV.8, Rz 33–34 (Jahre 2011–2020); Act. IV.15.3.6, Traktandum 4 (Jahr 2010). 62 Tabelle 13: Marge der Deponie Höli Liestal AG, 2010–2020. Ohne Abschrei- Mit Abschreibun- bungen, Zinsen gen, Zinsen und und Steuern Steuern Aufwand [> 60] Fr. [> 60] Fr. Pachtzins - [30–40 Mio.] Fr. - [30–40 Mio.] Fr. Kosten Deponieareal [< 15,5 Mio.] Fr. [< 15,5 Mio.] Fr. Nettoaufwand [< 60 Mio.] Fr. [< 60 Mio.] Fr. Nettoaufwand / t [4–12] Fr. [4–12] Fr. Listenpreis / t 23–35 Fr. 23–35 Fr. Aktionärspreis / t 16–29 Fr. 16–29 Fr. Aufschlag Listenpreis […] % […] % Aufschlag Preis Aktionärinnen […] % […] % Quelle: Act. IV.8, Rz 33–34; Act. IV.15.3.6, Traktandum 4 (Preise).
- Bei der Interpretation der Margen der Deponie Höli ist zu berücksichtigen, dass auch grosse Entsorgungsunternehmen erhebliche Mengen zu den Listenpreisen der Deponie Höli entsorgten. Namentlich entsorgte die [F1] im Jahr 2016 [> 5000] Tonnen und im Jahr 2017 [> 5000] Tonnen zu Listenpreisen in der Deponie Höli 265 (vgl. Rz 106 ff.). In den Jahren 2019 und 2020 konnte die [F1] über die Aktionärin [Y] Abfälle in der Deponie Höli entsorgen und zwar zu einem Preis, der nur rund [< 5] Franken unter dem Listenpreis lag. Im Jahr 2019 entsorgte die [F1] auf diesem Weg [> 5000] Tonnen und im Jahr 2020 sogar [> 20 000] Tonnen in der Deponie Höli 266 (vgl. Rz 112 ff.).
- Die [F2] deponierte im Zeitraum 2015–2020 jeweils rund [500–7500] Tonnen an Abfällen zum Listenpreis in der Depone Höli 267 (vgl. Rz 108). Zusätzlich deponierte sie im gleichen Zeitraum rund [15 000–50 000] Tonnen über einen Aktionär der Deponie Höli 268 und zwar zu einem Preis, der rund [2–8] Franken unter dem Listenpreis der Deponie Höli lag 269 (vgl. Rz 115 ff.).
- Grosse Entsorgungsunternehmen haben also grosse Mengen zum Listenpreis oder zu nur geringfügig tieferen Preisen in der Deponie Höli entsorgt. Das spricht dafür, dass die De- ponie Höli ihre Preise deutlich über die Aktionärspreise hinaus hätte anheben können, ohne einen wesentlichen Rückgang der angelieferten Mengen befürchten zu müssen. B.1.5.4.6 Zwischenergebnis
- Die Deponie Höli erhöhte ab 2015 ihre Preise deutlich. Trotzdem ging die angelieferte Menge nicht zurück. Das spricht dafür, dass die Deponie Höli einen grossen preislichen Spiel- raum hatte. Auch die vorliegenden Aussagen bestätigen diese Einschätzung. Damit konsistent ist auch die grosse Marge der Deponie Höli. Damit steht fest, dass die Deponie Höli im Zeit- raum 2010–2021 einen grossen Spielraum bei ihrer Preissetzung hatte. Sie hätte ihre Preise sowohl wesentlich tiefer als auch wesentlich höher ansetzen können, ohne dadurch massge- bende Verluste befürchten zu müssen. 265 Act. III.4, Beilage 1. 266 Act. III.4, Beilage 1 und Zeilen 126–128. 267 Act. IV.22, Rz 49; Act. III.5, Zeilen 193–194. 268 Act. IV.22, Rz 49; Act. III.5, Zeilen 193–194. 269 Act. III.5, Zeilen 135–149. 63
- Entgegen des Vorbringens der Deponie Höli Liestal AG 270 ändern an dieser Einschät- zung allfällige Bemühungen des Kantons Basel-Landschaft um höhere Deponiegebühren nichts. Dieser kann insbesondere keine Mindestgebühr für Deponien festlegen 271 und hat sich nie für eine Ungleichbehandlung von Aktionärinnen und Nichtaktionären eingesetzt. Ausser- dem handelt es sich beim Kanton nicht um einen Marktteilnehmer, sondern um die für die Regulierung des Deponiewesens zuständige Behörde. B.1.5.5 Beweisergebnis
- In Bezug auf die Marktergebnisse ist Folgendes erwiesen: − Rund 75 % der in der Deponie Höli 2011–2021 entsorgten Abfälle des Typs B stammen aus den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Die restlichen Abfallmengen stammen im Wesentlichen aus den Kantonen Aargau und Solothurn (Rz 141 ff.). − Rund 80 % der in der Deponie Höli 2011–2021 entsorgten Abfälle des Typs B stammen von Baustellen, die sich innerhalb eines Fahrminutenradius von 39 Minuten um den Standort der Deponie Höli befinden (Kerneinzugsgebiet; Rz 140; Rz 149 f.). − Weniger als 1 Prozent der in der Region Basel jährlich im Zeitraum 2011–2021 anfallen- den Abfälle des Typs A wurden in der Deponie Höli entsorgt (Rz 152 ff.). − Weniger als 35–40 % der in der Region Basel 2018–2019 jährlich anfallenden wieder- verwertbaren Abfälle des Typs B wurden in der Deponie Höli entsorgt (Rz 157 ff.). − Rund [> 65] % der im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli 2010–2021 angefallenen nichtwiederverwertbaren Abfälle des Typs B wurden in der Deponie Höli entsorgt (Rz 165 ff.). − Die Deponie Höli hatte im Zeitraum 2010–2021 einen sehr grossen preislichen Spiel- raum. Ihre Preise lagen deutlich über ihren Kosten. Vermutlich hätte sie ihre Preise so- gar noch weiter erhöhen können, ohne dass die angelieferte Menge dadurch stark ein- gebrochen wäre (Rz 189 ff.). 270 Vgl. etwa Act. V.25, Rz 76 f., Rz 85 und Rz 126. 271 Act. II.A.1.11, S. 7. 64 B.2 Vorzugskonditionen für Aktionärinnen B.2.1 Beweisthema
- In diesem Kapitel wird untersucht, − Ob die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu tieferen Preisen deponieren konn- ten als andere Kundinnen (Rz 228 ff.); − Wie gross der erwähnte Preisunterschied ausfiel (Rz 231 ff.); − In welchem Zeitraum die Deponie Höli Liestal AG ihren Aktionärinnen Vorzugskonditio- nen gewährte (Rz 231 ff.); − Welche Auswirkungen die erwähnten Vorzugskonditionen auf den Wettbewerb hatten (Rz 264 ff.). B.2.2 Grundsatz der Vorzugskonditionen für Aktionärinnen B.2.2.1 Beweisthema
- Nachfolgend wird untersucht, ob die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu tiefe- ren Preisen deponieren konnten als andere Kundinnen. B.2.2.2 Beweismittel
- Die Behörde stützt sich im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten Beweismittel. − Ziffer 7 des Aktionärsbindungsvertrags, einschliesslich der Nachträge zu dieser Bestim- mung, wonach die Aktionärinnen einen Rabatt auf die offiziellen Deponiegebühren er- halten hätten. 272 − Die schriftliche Selbstanzeige der Deponie Höli Liestal AG, gemäss welcher sie ihren Aktionärinnen einen Rabatt auf die publizierten Listenpreise 273 und – je nach Geschäfts- verlauf – eine mengenabhängige Rückvergütung gewährt habe. 274 − Die Aussagen der Vertreter der Deponie Höli Liestal AG wonach die Aktionärinnen zu tieferen Preisen hätten deponieren können als andere Kundinnen. 275 B.2.2.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
- Die vorliegenden Urkundenbeweise und Aussagen stimmen überein. Sie beweisen, dass die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu tieferen Preisen deponieren konnten als andere Kundinnen. Nur ihnen wurde ein Rabatt auf den Listenpreis gewährt und nur ihnen wurden Rückvergütungen ausbezahlt. B.2.3 Ausmass und Dauer der Vorzugskonditionen für Aktionärinnen B.2.3.1 Beweisthema
- Nachfolgend wird für jedes der Jahre 2010–2021 untersucht, wie hoch die Rabatte und Rückvergütungen ausfielen, welche die Deponie Höli Liestal AG ausschliesslich ihren Aktio- närinnen gewährte. 272 Act. IV.8, Beilage 5. 273 Act. IV.8, Rz 32; Act. IV.22, Rz 1. 274 Act. IV.8, Rz 34; Act. IV.22, Rz 1. 275 Act. III.1, Zeile 327 ([N7]); Act. III.2, Zeilen 176–179 ([N1]); Act. III.3, Zeile 208 ([N4]); Act. IV.5, Zeilen 108–110 ([N2]); Act. IV.6, Zeilen 164–179 ([N3]). 65 B.2.3.2 Beweismittel
- Die Behörde stützt sich zur Untersuchung von Ausmass und Dauer der Rabatte und Rückvergütungen für Aktionärinnen im Wesentlichen auf Protokolle der Verwaltungsratssit- zungen der Deponie Höli Liestal AG. Diese enthalten die nachfolgend aufgeführten Beweise- lemente. − Angaben zu den Preisen der Deponie Höli Liestal AG. 276 Mit Ausnahme des Jahres 2010 sind diese auch in der Selbstanzeige der Deponie Höli Liestal AG enthalten. 277 − Abgaben zur Höhe der Rückvergütungen an die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG. 278 Mit Ausnahme des Jahres 2010 sind diese auch in der Selbstanzeige der Depo- nie Höli Liestal AG enthalten. 279 B.2.3.3 Beweiswürdigung
- Seit der Eröffnung der Deponie Höli im Mai 2010 erhielten die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG einen Rabatt auf den von Nichtaktionären bezahlten Listenpreis. Zusätzlich entrichtete ihnen die Deponie Höli Liestal AG eine Rückvergütung, welche sie proportional zur deponierten Menge ausbezahlte. Nichtaktionäre erhielten keine solche Rückvergütung (Rz 228 ff.). Die Höhe dieser Rabatte und Rückvergütungen ist in Tabelle 14 angegeben, zu- sammen mit dem «Nettopreis Aktionärinnen». Dieser entspricht dem Listenpreis abzüglich des den Aktionärinnen gewährten Rabatts und abzüglich der an die Aktionärinnen ausbezahlten Rückvergütung. Es handelt sich dabei also um den tatsächlich von den Aktionärinnen an die Deponie Höli Liestal AG bezahlten Nettopreis. Ausserdem ist die Höhe der VASA-Gebühr an- gegeben, welche sowohl von Aktionärinnen als auch Nichtaktionären bezahlt werden muss (vgl. Rz 25). 276 Es handelt sich um folgende Protokolle: Act. IV.15.3.63, Traktandum 5 (2021); Act. IV.15.3.54, Traktandum 4.1 (2020); Act. IV.15.3.48, Traktandum 6 (2019); Act. IV.15.3.43, Traktandum 9 (2018); Act. IV.15.3.37, Traktandum 9 (2017); Act. IV.15.3.31, Traktandum 7 (2016); Act. IV.15.3.25, Traktandum 8 (2015); Act. IV.15.3.20, Traktandum 3 (2014); Act. IV.15.3.14, Traktandum 5 (2013 und 2012); Act. IV.15.3.9, Traktandum 3.3 (2011); Act. IV.15.3.5, Traktandum 8 (2010). Gemäss dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 21.8.2014 beschloss dieser, die Preise für unver- schmutztes Aushubmaterial mit sofortiger Wirkung um 6 Franken anzuheben (Act. IV.15.3.24, Trak- tandum 5). Da nur sehr geringe Mengen unverschmutztes Aushubmaterial in der Deponie Höli ent- sorgt werden (vgl. Rz 131) wird diese Preisanpassung nachfolgend nicht berücksichtigt. 277 Act. IV.8, Rz 32–33. Die Angaben in der Selbstanzeige sind mit den Angaben in den genannten Verwaltungsratsprotokollen konsistent. Gemäss dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der De- ponie Höli Liestal AG vom 29.10.2010 stimmte der Verwaltungsrat einem Budgetentwurf für das Jahr 2011 mit unveränderten Preisen zu (Act. IV.15.3.5, Traktandum 8). 278 Es handelt sich um die folgenden Protokolle: Act. IV.15.3.66, Traktandum 7 (2020); Act. IV.15.3.57, Traktandum 8 (2019); Act. IV.15.3.51, Traktandum 6 (2018); Act. IV.15.3.43, Traktandum 6 (2017); Act. IV.15.3.37, Traktandum 6 (2016 und 2015); Act. IV.15.3.25, Traktandum 3 (2014); Act. IV.15.3.20, Traktandum 3 (2014); Act. IV.15.3.15, Traktandum 4/5 (2012 und 2011); Act. IV.15.3.6, Traktanden 1 und 3 (2010). 279 Act. IV.8, Rz 34. Die Angaben in der Selbstanzeige sind mit den Angaben in den genannten Verwal- tungsratsprotokollen konsistent. Dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der Deponie Höli Liestal AG vom 3.2.2011 kann entnommen werden, dass seit der Eröffnung rund [75 000–150 000] Tonnen [entgeltliches Deponiematerial] in der Deponie Höli entsorgt wurden (Act. IV.15.3.6, Traktandum 1). Das entspricht der in der Jahresrechnung 2010 erwähnten, entgeltlichen Abfallmenge (Act. IV.15.1.2, S. 1). Ausserdem sieht der provisorische Abschluss 2010 mengenmässige Rückvergütungen von [200 000–300 000] Franken vor (Act. IV.15.3.6, Traktandum 3). Daraus folgt, dass für das Jahr 2010 eine mengenmässige Rückvergütung von rund 2 Franken pro Tonne vorgesehen war. Das entspricht der für das Jahr 2011 ausbezahlten Rückvergütung pro Tonne und ist damit auch mit dem Verwal- tungsratsbeschluss vom 23.9.2010 konsistent, wonach das Budget für das Jahr 2011 unveränderte Preise vorsah (Act. IV.15.3.5, Traktandum 8). 66 Tabelle 14: Preise und Rückerstattungen der Deponie Höli Liestal AG, 2010–2021. Jahr Listenpreis Rabatt Rückvergü- Nettopreis Ak- VASA- (exkl. (Fr./t) tung (Fr./t) tionärinnen Gebühr VASA, Fr./t) (Fr./t) (Fr./t) 2010 23.00 7.00 2.00 14.00 3.00 2011 23.00 7.00 2.00 14.00 3.00 2012 23.00 7.00 4.00 12.00 3.00 2013 23.00 7.00 5.50 10.50 3.00 2014 23.00 7.00 6.00 10.00 3.00 2015 25.00 9.00 6.00 10.00 3.00 2016 25.00 9.00 3.60 12.40 5.00 2017 27.00 9.00 3.60 14.40 5.00 2018 29.00 9.00 3.60 16.40 5.00 2019 31.00 11.00 3.60 16.40 5.00 2020 35.00 11.00 3.60 20.40 5.00 2021 40.00 11.00 5.00 Durchschnitt 26.09 8.45 3.95 13.68 3.91 pro Jahr 2010–2020 Durchschnitt 26.88 8.83 4.15 13.90 4.20 pro Tonne 2010–2020 Quelle: Protokolle der Verwaltungsratssitzungen der Deponie Höli Liestal AG (Rz 232). Act. IV.15.1.12, S. 5 (Jahresmengen zur Berechnung des Durchschnitts pro Tonne).
- Die Höhe der Rückvergütungen legte die Deponie Höli Liestal AG jeweils Ende Jahr fest. Gemäss ihren Angaben erhielten die Aktionärinnen [je nach Geschäftsverlauf] eine Rückver- gütung. 280 Tatsächlich wurde die Rückvergütung mit steigenden Annahmemengen von ur- sprünglich 2 Franken pro Tonne im Jahr 2010 auf 6 Franken pro Tonne in den Jahren 2014 und 2015 erhöht. 281 Ab dem Jahr 2016 reduzierte der Verwaltungsrat allerdings die Rückver- gütung auf Fr. 3.60 pro Tonne, obwohl die in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen wie auch die Deponiegebühren weiter anstiegen (vgl. Tabelle 12 oben). Die Reduktion der Rück- vergütungen an die Minderheitsaktionärinnen wurde mit den höheren Auszahlungen an die Bürgergemeinde in Form von Pachtzinsen begründet. Die Deponie Höli Liestal AG wollte mit der Anpassung von Pachtzins und Rückvergütungen [die proportionale Gleichbehandlung der beiden Aktionärsgruppen] sicherstellen, also der Bürgergemeinde Liestal einerseits und den Minderheitsaktionärinnen andererseits (vgl. Rz 207 ff.). 282
- Während die Aktionärinnen die genaue Höhe des Rabatts auf den Listenpreis zum Zeit- punkt der Deponierung kannten, war ihnen zu diesem Zeitpunkt die genaue Höhe der Rück- vergütung noch nicht bekannt. Da die Rückvergütung aber immer mindestens 2 Franken pro Tonne betrug und im Zeitraum 2016–2020 trotz Umsatzschwankungen immer unverändert auf 280 Act. IV.8, Rz 34. 281 Die Erhöhungen wurden jeweils mit Verweis auf den im laufenden Geschäftsjahr erzielten Umsatz festgelegt. Erhöhung von Fr. 2.– auf Fr. 4.– im Jahr 2012: Act. IV.15.3.15; Erhöhung von Fr. 4.– auf Fr. 5.50 im Jahr 2013: Act. IV.15.3.20; Erhöhung von Fr. 5.50 auf Fr. 6.– im Jahr 2014: Act. IV.15.3.25. 282 Act. IV.15.3.37, Traktandum 6. 67 Fr. 3.60 pro Tonne festgelegt wurde, war ihnen trotzdem auch im Voraus die ungefähre Höhe der Rückvergütung bewusst. Deshalb konnten sie sowohl den Rabatt auf den Listenpreis als auch die Rückvergütung bei der Kalkulation von Offerten oder auch beim Entscheid, welche Mengen auf welche Art und Weise entsorgt werden sollen, berücksichtigen.
- Die Entwicklung der verschiedenen Preiselemente der Deponie Höli Liestal AG ist in Abbildung 10 dargestellt. Die Aktionärinnen bezahlten die VASA-Gebühr sowie den «Netto- preis Aktionärinnen». Nichtaktionäre leisteten ebenfalls die VASA-Gebühr und den «Netto- preis Aktionärinnen». Zusätzlich enthält der von ihnen bezahlte Preis die Rückvergütung sowie den Rabatt für Aktionärinnen, da diese Vergünstigungen nur den Aktionärinnen zu Gute ka- men. Abbildung 10: Preiselemente der Deponie Höli Liestal AG, 2010–2020. 40 30 Fr./t 20 10 0 11 10 12 13 14 15 16 17 18 19 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 VASA-Gebühr Nettopreis Aktionärinnen Rückvergütung Rabatt Quelle: Protokolle der Verwaltungsratssitzungen der Deponie Höli Liestal AG (Rz 232).
- Aus Tabelle 14 und Abbildung 10 geht hervor, dass die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG deutlich weniger bezahlten als Nichtaktionäre. Die entsprechende Preisdifferenz entspricht der Summe der Rückvergütung und des Rabatts, da nur die Aktionärinnen von die- sen beiden Vergünstigungen profitieren konnten.
- In Tabelle 15 ist die Grösse dieser Preisdifferenz in Prozent des von den Nichtaktionären bezahlten Listenpreises inklusive VASA-Gebühr angegeben. In manchen Jahren bezahlten die Aktionärinnen nur rund die Hälfte des Preises, welchen die Deponie Höli den Nichtaktio- nären verrechnete. Im Durchschnitt der Jahre 2010–2020 bezahlten die Aktionärinnen der De- ponie Höli Liestal AG 42 % weniger als die Nichtaktionäre. Allein der Rabatt machte im Durch- schnitt der Jahre 2010–2021 mehr als einen Viertel des von den Nichtaktionären bezahlten Listenpreises aus. 68 Tabelle 15: Bedeutung von Rabatt und Rückvergütung der Aktionärinnen, 2010–2020. Jahr Rabatt in % Rückvergü- Rabatt + des Listen- tung in % Rückvergü- preises inkl. des Listen- tung in % des VASA-Gebühr preises inkl. Listenpreises VASA- inkl. VASA- Gebühr Gebühr 2010 27 % 8% 35 % 2011 27 % 8% 35 % 2012 27 % 15 % 42 % 2013 27 % 21 % 48 % 2014 27 % 23 % 50 % 2015 32 % 21 % 54 % 2016 30 % 12 % 42 % 2017 28 % 11 % 39 % 2018 26 % 11 % 37 % 2019 31 % 10 % 41 % 2020 28 % 9% 37 % 2021 24 % Durchschnitt pro Jahr 2010–2020 28 % 14 % 42 % Durchschnitt pro Tonne 2010–2020 28 % 13 % 42 % Quelle: Protokolle der Verwaltungsratssitzungen der Deponie Höli Liestal AG (Rz 232).
- Die Deponie Höli Liestal AG beauftragte im Frühjahr 2021 eine Anwaltskanzlei damit, ihre Preispolitik kartellrechtlich zu beurteilen. 283 Diese liess der Deponie Höli Liestal AG am
- Mai 2021 eine entsprechende Einschätzung zukommen. Gemäss dem Protokoll der Ver- waltungsratssitzung der Deponie Höli Liestal AG vom 27. Mai 2021 beschloss der Verwal- tungsrat noch am gleichen Tag, den Aktionärinnen nach Wiedereröffnung der Deponie keine Preisvergünstigungen mehr zu gewähren. 284 [N7] sagte am 7. Juni 2021 Folgendes aus: «Wir haben vor, bei der nächsten Verwaltungsratssitzung zu beschliessen, dass wir ein anderes Preissystem machen wollen, wenn es aktuell unzulässig ist». 285 Gemäss dieser Aussage wäre der Beschluss zur Aufhebung der Vorzugskonditionen also erst nach der Eröffnung der vorlie- genden Untersuchung am 7. Juni 2021 gefallen. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die Vorzugskonditionen bereits am 27. Mai 2021 aufgehoben wurden. B.2.3.4 Beweisergebnis
- Es ist erwiesen, dass die Deponie Höli Liestal AG − ihren Aktionärinnen einen Rabatt auf den von den Nichtaktionären bezahlten Listenpreis inkl. VASA-Gebühr gewährte. Dieser Rabatt belief sich in den Jahren 2010–2020 auf durchschnittlich rund Fr. 8.50 pro Tonne bzw. rund einen Viertel des Listenpreises inkl. VASA-Gebühr (Rz 229 ff.); 283 Act. III.1, Zeilen 80–81; Act. IV.15.3.72, Traktandum 5. 284 Act. IV.15.3.67, Traktandum 4. 285 Act. III.1, Zeilen 83–84. 69 − ihren Aktionärinnen zusätzlich zum erwähnten Rabatt jährlich Rückvergütungen aus- zahlte. Diese Rückvergütungen beliefen sich in den Jahren 2010–2020 auf durchschnitt- lich rund 4 Franken pro Tonne bzw. mehr als 10 % des Listenpreises inkl. VASA-Gebühr (Rz 229 ff.); − ihren Aktionärinnen im Jahr 2021 bis zur Schliessung der Deponie am 12. Mai 2021 einen Rabatt auf den Listenpreis in der Höhe von 11 Franken pro Tonne gewährte (Rz 234); − am 27. Mai 2021 beschloss, die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen aufzuheben (Rz 239). B.2.4 Auswirkungen der Vorzugskonditionen für Aktionärinnen B.2.4.1 Beweisthema
- Nachfolgend werden die folgenden Fragen untersucht: − Welche Bedeutung hatten die Gebühren der Deponien des Typs B in den nachgelager- ten Märkten 286 im Vergleich zu anderen Kostenfaktoren? − Konnten Nichtaktionäre Abfälle des Typs B statt in der Deponie Höli bei anderen Depo- nien zu im Vergleich zu den Aktionärskonditionen der Deponie Höli ähnlichen Bedingun- gen entsorgen? − Führten die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu einer Verschiebung der Marktanteile im Muldengeschäft zu Gunsten der Aktionärin [X]?
- Die entsprechenden Ergebnisse sind zusammen mit weiteren Beweisergebnissen rele- vant zur Beurteilung der Eignung der Vorzugskonditionen, den Wettbewerb zu beeinträchtigen (vgl. Rz 394 ff.). B.2.4.2 Beweismittel
- Die Behörde stützt sich zur Untersuchung der obgenannten Beweisthemen im Wesent- lichen auf die nachfolgenden Beweismittel. Zeugenaussagen
- [N5] sagte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 25. August 2021 insbesondere Fol- gendes aus: Die [F1] erstelle in der Regel Offerten für Transport, Entsorgung und Belieferung mit Baumaterial. Dabei seien die Kosten für die Entsorgung von Material des Typs B ein ent- scheidender Faktor in Bezug auf die Erteilung des Zuschlags. 287 Der [F1] sei verschiedentlich 286 Unter «nachgelagerten Märkten» sind Märkte zu verstehen, in welchen die Entgegennahme von Abfällen des Typs B ein Input ist, den die in den nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen zur Produktion der ihrerseits angebotenen Güter verwenden (vgl. z.B. PINDYCK/RUBINFELD, Fn 262, S. 871). Ein Beispiel von in nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen sind Transport- und Entsor- gungsunternehmen, welche die Deponien für die Entgegennahme von Abfällen des Typs B entschä- digen und ihrerseits ein Gesamtpaket von Dienstleistungen für Transport und Entsorgung von Abfäl- len anbieten. Bezogen auf die zeitliche Abfolge, in welcher Bauabfälle die verschiedenen Markstufen durchlaufen, stehen diese «nachgelagerten Märkte» vor der Deponierung. Trotzdem handelt es sich um nachgelagerte Märkte. Ein dem Markt für die Entgegennahme von Abfällen des Typs B vorgela- gerter Markt wäre zum Beispiel der Markt für Waagen, welche von den Deponien bei der Zugangs- kontrolle benötigt werden. 287 Act. III.4, Zeilen 333–337. 70 von Auftraggebern mitgeteilt worden, dass sie aufgrund der zu hohen, in der Offerte eingetra- genen Preise für die Deponierung von Abfällen des Typs B den Zuschlag für die entsprechen- den Aufträge nicht erhalten habe. 288
- [N6] sagte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 30. August 2021 insbesondere Fol- gendes aus: Die Aktionärin [X] habe mit den Preisen der Deponie Höli innert kürzester Zeit ihren Marktanteil drastisch steigern können und sei unterdessen Marktführerin im Muldenge- schäft. Im Gegenzug habe die [F2] aufgrund der Deponiepreise, welche [die Aktionärin X] an- biete, massiv an Marktanteilen verloren. 289 Mündliche Aussagen von Vertretern der Deponie Höli Liestal AG
- [N7] sagte anlässlich der Parteieinvernahme vom 8. Juni 2021 namentlich aus, jeder Marktteilnehmer habe eine bevorzugte Deponie, bei welcher er zum gleichen Preis, dem Marktpreis, deponieren könne. 290
- [N4] sagte anlässlich der Parteieinvernahme vom 11. Juni 2021 insbesondere aus: «Wenn wir als [Minderheitsaktionärin der Deponie Höli Liestal AG] den Listenpreis bei unseren Offerten eingesetzt hätten, hätten wir das gleiche Ergebnis bekommen, wie mit dem Null Preis für den Recyclingkies. Wir hätten die Aufträge nicht erhalten.» 291
- [N2] liess sich anlässlich der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige vom 15. Juni 2021 wie folgt vernehmen: [Bevor sich die [F6] im Jahr […] an der Deponie Höli beteiligt habe, sei die [F6] ebenfalls in der Lage gewesen, Aufträge einzuholen und sei konkurrenzfähig ge- wesen. In Bezug auf die Gesamtkosten der [F6] würden die Kosten für die Deponierung rund 2–4 % ausmachen.] 292 Schriftliche Eingaben der Deponie Höli Liestal AG
- Die Deponie Höli Liestal AG machte in ihren schriftlichen Eingaben insbesondere die folgenden Aussagen: − Die [F2] habe rund 40 [Welaki-Fahrzeuge]. [Die Aktionärin X] sei mit 2 solchen Fahrzeu- gen in das Muldengeschäft eingestiegen und habe heute 12. 293 − Die [F2] habe im Zeitraum 2015–2020 die in Tabelle 16 unten angegebenen Abfallmen- gen in der Deponie Höli entsorgt. Diese Zahlen würden zeigen, dass der Einstieg [der Aktionärin X] das Geschäft der [F2] mit Mulden kaum beeinträchtigt habe. 294 − Die Deponie Bruggtal habe einer zu [einem grossen vertikal integrierten Bauunterneh- men] gehörenden Gesellschaft in einer Offerte vom 7. Oktober 2020 einen Deponiepreis (inkl. VASA-Gebühr) von Fr. [33–38] pro Tonne angeboten. Im Vergleich dazu hätten die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG im Jahr 2020 29 Franken pro Tonne bezahlt. Deshalb seien die Konkurrentinnen der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG im Markt kaum benachteiligt gewesen. 295 288 Act. III.4, Zeilen 199–201. 289 Act. III.5, Zeilen 300–305. 290 Act. III.1, Zeilen 353–354. 291 Act. III.3, Zeilen 223–225. 292 Act. IV.5, Zeilen 117–119. 293 Act. IV.22, Rz 48. 294 Act. IV.22, Rz 49 f. 295 Act. IV.22, Rz 30–32. 71 − Die KieferTrans GmbH sei innert weniger Jahre zu einem der grösseren Transporteure der Region gewachsen. Daraus folge, dass dieses Unternehmen seine Abfälle in ande- ren Deponien zu Vorzugskonditionen entsorgen könne. 296 − Die [F1] könne in der Deponie Bruggtal zu Vorzugskonditionen deponieren. 297 Die [F2] könne sowohl in der Deponie Bruggtal als auch in der Deponie Strickrain zu Vorzugs- konditionen deponieren, während die Aktionärinnen der Deponie Höli keinen solchen Zugang zu anderen Deponien hätten. 298 − In den meisten Fällen würden verschiedene Arten von Bauabfällen und nicht nur nicht- wiederverwertbare Abfälle des Typs B von den Baustellen abtransportiert und der De- ponierung oder der Wiederverwertung zugeführt. Nur rund ein Viertel des anfallenden Materials werde deponiert. 299 B.2.4.3 Beweiswürdigung B.2.4.3.1 Bedeutung der Deponiegebühren in den nachgelagerten Märkten
- Der Anteil der Deponiegebühren an den Gesamtkosten ist je nach Auftrag stark unter- schiedlich. So ist zum Beispiel der Anteil der Deponiegebühren relativ gering, wenn ein Auftrag die ganze Erstellung eines Gebäudes einschliesslich der Entsorgung von verschmutztem Aus- hub- oder Abbruchmaterial in einer Deponie des Typs B umfasst. Dabei ist aber zu berück- sichtigen, dass die wenigsten Bauunternehmen den Abtransport und die Entsorgung von Bau- abfällen selber übernehmen. Gemäss Aussage von [N1] sind die beiden Bauunternehmen [Aktionärin Y] und [Aktionärin Z] «unter den letzten übrig gebliebenen, die noch über eigene Lastwagen verfügen». 300 Beide können als Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu Vor- zugskonditionen deponieren. Andere Bauunternehmen vergeben hingegen den Transport und die Entsorgung der auf ihren Baustellen anfallenden Abfälle regelmässig an spezialisierte Un- ternehmen, so zum Beispiel an die [Aktionärin X] oder [F1].
- Diese Transport- und Entsorgungsunternehmen holen in der Regel die verschiedenen, auf einer Baustelle anfallenden Abfallarten ab. Je nach Beschaffenheit der Abfälle und je nach der aktuellen Nachfrage nach RC-Produkten werden die abgeholten Abfälle anschliessend deponiert oder wiederverwertet. Insbesondere um die für den Abtransport verwendeten Fahr- zeuge besser auszulasten, bringen diese teilweise auf der Hinfahrt Baumaterialien wie zum Beispiel Kies oder Beton zur Baustelle. 301
- Die Bedeutung der Deponiegebühren ist aus diesen Gründen je nach Auftrag und Bau- stelle stark unterschiedlich. Sie spielen dann eine zentrale Rolle, wenn die abtransportierten Abfälle vorwiegend in Deponien des Typs B entsorgt werden müssen. In diesem Fall bestehen die anfallenden Kosten im Wesentlichen aus den Deponiegebühren und den Transportkosten. Der genaue Anteil der Deponiegebühren ist bei solchen Aufträgen insbesondere von der Ent- fernung zwischen Baustelle und Deponie abhängig: Je grösser die Fahrzeit, desto höher fallen die Transportkosten und damit auch deren Anteil an den Gesamtkosten aus. Der Anteil der Deponiegebühren an der Summe von Transportkosten und Deponiegebühren beträgt bei sol- chen Aufträgen regelmässig rund 75 % (vgl. Rz 52 ff.). 302 Bei solchen Aufträgen sind die von 296 Act. IV.8, Rz 54, Punkt 4. 297 Act. IV.22, Rz 40. 298 Act. IV.22, Rz 48. 299 Act. V.25, Rz 31 ff. 300 Act. III.2, Zeilen 270–272. 301 Act. III.4, Zeilen 333–337; Act. V.25, Rz 31 sowie Beilagen 6 und 7. 302 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die [F1] Abfälle des Typs B primär mit Kippern transportiert. Die Transportkosten sind höher, wenn dafür Mulden statt Kipper eingesetzt werden (vgl. Rz 50 f.). Ent- 72 den im Wettbewerb stehenden Transport- und Entsorgungsunternehmen bezahlten Deponie- gebühren folglich entscheidend dafür, welches Unternehmen den Zuschlag erhält.
- Der andere Extremfall besteht aus Aufträgen, bei welchen nicht nur der Transport und die Deponierung von Abfällen des Typs B, sondern ein ganzes Bauprojekt inklusive beispiels- weise die Erstellung eines Gebäudes ausgeschrieben wird. Bei solchen Aufträgen spielen die Gebühren der Deponien des Typs B eine weniger grosse Rolle. [N2] schätzt den Anteil der Kosten für die Deponierung auf rund 2–4 % der Gesamtkosten der [F6] . 303 Bei der [F6] han- delt es sich um ein Bauunternehmen, die ihre eigenen Abfälle entsorgt. 304 Obwohl Bauabfälle nicht nur in Deponien des Typs B entsorgt werden, spielt dieser Deponietyp bei Bauabfällen eine sehr wichtige Rolle. 305 Deshalb haben die Gebühren der Deponien des Typs B selbst bei Aufträgen, bei welchen neben der Entsorgung von Abfällen des Typs B noch zahlreiche wei- tere Leistungen eingekauft werden, einen spürbaren Einfluss auf die Gesamtkosten der im Wettbewerb stehenden Anbieterinnen. 306
- Im Vergleich zu den von Bauunternehmen ausgeführten Bauprojekten sind die Deponie- gebühren für die von den Transport- und Entsorgungsunternehmen ausgeführten Aufträge we- sentlich bedeutender. Besteht ein Auftrag ausschliesslich aus Transport und Deponierung von Abfällen des Typs B, beträgt der Anteil der Deponiegebühren an den Gesamtkosten wie er- wähnt regelmässig rund 75 % (Rz 252). Da in der Regel nicht alle der zu entsorgenden Abfälle in einer Deponie des Typs B entsorgt werden, fällt der Anteil der Deponiegebühren an den Gesamtkosten aber häufig tiefer aus. Der genaue Kostenanteil ist von Baustelle zu Baustelle unterschiedlich.
- Gemäss Zeugenaussage von [N5] ist die Entsorgung von Abfällen des Typs B in der Regel selbst dann «ein entscheidender Faktor für den Zuschlag», wenn verschiedene Abfall- arten transportiert und entsorgt werden müssen und zusätzlich Baustoffe geliefert werden. 307 [N5] und [N6] sagten übereinstimmend und unabhängig voneinander aus, dass die Deponie- gebühren Typ B einen Einfluss auf die Vergabe von Aufträgen haben. 308 Deshalb ist davon sprechend ist der Anteil der Deponiegebühren an der Summe von Deponiegebühren und Transport- kosten im Muldengeschäft tiefer als bei Aufträgen, bei welchen ein Transport mit Kippern möglich ist. 303 Act. IV.5, Zeilen 118–119. 304 Act. IV.5, Zeile 187. 305 Wenn Bauabfälle deponiert werden, geschieht dies im Wesentlichen in Deponien des Typs B und zu einem geringen Teil in Deponien des Typs A. Gemäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft wur- den im Jahr 2018 im Kanton Basel-Landschaft rund 80 000 Tonnen Abfälle in Deponien des Typs A entsorgt. Im gleichen Jahr wurden mehr als eine Million Tonnen Abfälle in den Deponien des Typs B im Kanton Basel-Landschaft entsorgt (Act. II.A.4.1, Antwort auf Frage 3). Die Abfälle des Typs B machten also mehr als 90 % der insgesamt im Kanton Basel-Landschaft deponierten Bauabfälle aus. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Abfälle des Typs A in grossen Mengen ins grenznahe Ausland exportiert und dort jedenfalls teilweise ebenfalls deponiert werden. Gemäss einer Schätzung der im Jahr 2018 eingesetzten Taskforce Baustoffkreislauf Regio Basel handelt es sich dabei um rund 900 000 Tonnen pro Jahr (Act. II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.1). Deshalb dürften die jährlich depo- nierten Mengen der in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt angefallenen Abfälle des Typs A und des Typs B etwa ähnlich gross ausfallen. Insbesondere weil die Gebühren der Deponien des Typs B wesentlich höher sind als diejenigen der Deponien des Typs A, haben erstere einen grossen Anteil an den insgesamt anfallenden Deponiegebühren für Bauabfälle. 306 Die Deponie Höli Liestal AG stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Kostenanteil von rund 2–4 % «definitiv nicht ins Gewicht» falle (Act. V.25, Rz 89). Dem ist nicht zuzustimmen. Wenn, wie vorlie- gend, Aktionärinnen rund 40 % weniger für die Deponierung bezahlen als Nichtaktionäre (Rz 231 ff.), ergibt sich selbst bei einem relativ geringen Anteil der Deponiegebühren an den Gesamtkosten im- mer noch ein spürbarer Kostennachteil, der gerade in kompetitiven nachgelagerten Märkten durch- aus den Ausschlag darüber geben kann, welches Unternehmen den Zuschlag erhält. 307 Act. III.4, Zeilen 333–337. 308 Act. III.4, Zeilen 199–201, vgl. auch Zeilen 355–356 und Zeilen 189–190 ([N5]); Act. III.5, Zeilen 300– 305 ([N6]). 73 auszugehen, dass die Deponiegebühren Typ B bei einem wesentlichen Anteil der Aufträge für Transport und Entsorgung eine bedeutende Rolle spielen.
- Diese Einschätzung ist konsistent mit der Aussage von [N4] wonach [eine Aktionärin der Deponie Höli Liestal AG] jedenfalls gewisse Aufträge nicht erhalten hätte, wenn [die genannte Aktionärin] zum Listenpreis der Deponie Höli hätte offerieren müssen. 309 Auch die schriftliche Aussage der Deponie Höli Liestal AG, wonach die KieferTrans GmbH nicht gleichermassen hätte wachsen können, wenn sie nicht zu Vorzugskonditionen in anderen Deponien hätte ent- sorgen können, 310 stützt die Einschätzung, dass die Deponiegebühren eine wesentliche Rolle spielen.
- Hingegen sagte [N2] aus, dass die [F6] auch vor der Übernahme der […] im Jahr […] konkurrenzfähig war. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die [F6] zu Vorzugskonditionen in der Deponie Höli Abfälle entsorgen. Da die [F6] im Gegensatz zur [F1] oder zur [F2] nicht auf Transport und Entsorgung spezialisiert ist, steht diese Aussage der vorangehenden Einschät- zung nicht entgegen. Die Bedeutung der Deponiegebühren ist für ein integriertes Bauunter- nehmen wie die [F6] im Vergleich zu Transport- und Entsorgungsunternehmen geringer, je- denfalls wenn die entsprechende Einschätzung nicht in Bezug auf einzelne Aufträge, sondern in Bezug auf das Unternehmen als Ganzes vorgenommen wird.
- Zusammenfassend ist erwiesen, dass die Gebühren der Deponien des Typs B bei vielen Aufträgen insbesondere für Transport und Entsorgung von Bauabfällen eine wesentliche Rolle spielen, wobei der genaue Anteil an den Gesamtkosten je nach Auftrag unterschiedlich aus- fällt. B.2.4.3.2 Ausweichmöglichkeiten der Nichtaktionäre
- Die Deponie Höli Liestal AG behauptet, alle Marktteilnehmenden könnten zum gleichen Preis wie die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG deponieren, wenn auch nicht in der Deponie Höli. 311 Diese Behauptung trifft aus den folgenden Gründen nicht zu: − Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG sei sie die [als einzige für sämtliche Nach- frager bis 2019 ohne Mengenbeschränkung zugängliche Deponie] 312 (vgl. Rz 119). Da- raus folgt, dass Nichtaktionäre grundsätzlich nicht beliebige Mengen in anderen Depo- nien entsorgen konnten. − Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG habe die Deponie Bruggtal einer zu [einer vertiakl integrierten grossen Bauunternehmung] gehörenden Gesellschaft in einer Of- ferte vom 7. Oktober 2020 einen Deponiepreis (inkl. VASA-Gebühr) von Fr. [33–38] pro Tonne angeboten. Die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG bezahlten im Jahr 2020 einen Preis von 29 Franken pro Tonne und erhielten zusätzlich eine Rückvergü- tung in der Höhe von Fr. 3.60 pro Tonne (vgl. Tabelle 14 oben). Entsprechend beliefen sich die Kosten der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG auf Fr. 25.40 pro Tonne und lagen damit um Fr. [> 6] unter dem von der Deponie Bruggtal offerierten Preis. Die- ser Unterschied entspricht einem Aufschlag auf den Preis für Aktionärinnen der Deponie Höli von mehr als [25] %. Ausserdem war der Listenpreis der Deponie Bruggtal im Jahr 2020 gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG mit 38 Franken 313 sogar noch höher. 309 Act. III.3, Zeilen 223–225. 310 Act. IV.8, Rz 54, Punkt 4. 311 So die Aussage von [N7] (Act. III.1, Zeilen 353–354), welche die Deponie Höli Liestal AG in ihrer schriftlichen Eingabe vom 23.11.2021 bekräftigt (Act. IV.22, Rz 32). 312 Act. IV.8, Rz 29. 313 Act. III.2, Zeilen 204–217. 74 Deshalb konnten selbst grosse Unternehmen wie [eine grosse vertikal integrierte Bau- unternehmung] in der Deponie Bruggtal nicht zu Preisen deponieren, die mit den Prei- sen der Aktionärinnen der Deponie Höli vergleichbar gewesen wären. − Sowohl die [F3] als auch die [F2] deponierten in der Deponie Höli grosse Mengen zu Preisen, die wesentlich über den von den Aktionärinnen der Deponie Höli bezahlten Preisen lagen (vgl. Rz 106 ff.). Diese Nichtaktionäre hätten die entsprechenden Mengen statt in der Deponie Höli in einer anderen, ähnlich weit von den betroffenen Baustellen entfernten Deponie entsorgt, wenn sie dort weniger hätten bezahlen müssen. − Die Deponie Höli ist gemessen an ihrem Marktanteil mit Abstand die grösste Deponie der Region (vgl. Rz 165 ff.). Grosse Mengen hätten deshalb nicht ohne Weiteres in an- deren Deponien entsorgt werden können, während bei Kleinmengen bei allen Deponien grundsätzlich die Listenpreise zur Anwendung kommen.
- Damit ist erstellt, dass Nichtaktionäre höchstens in beschränktem Ausmass auf andere Deponien ausweichen konnten. Sie hatten nicht die Möglichkeit, in anderen Deponien zu gleichermassen günstigen Preisen ähnlich grosse Mengen zu entsorgen, wie die Aktionärin- nen der Deponie Höli Liestal AG in der Deponie Höli.
- Die Deponie Höli Liestal AG bringt weiter vor, sie erachte die Auswirkungen der von ihr gewährten Vorzugskonditionen für Aktionärinnen unter anderem deshalb als gering bis inexis- tent, weil die von Dritten [in Eigenregie] deponierten Abfallmengen im Zeitraum 2010–2019 trotz der Erhöhung der Listenpreise der Deponie Höli [weitgehend konstant] geblieben seien. Es sei zu vermuten, dass Dritte versucht hätten, anderweitig zu deponieren oder die Entsor- gung an andere Unternehmen auszulagern. 314
- Dieser Auffassung ist aus den folgenden Gründen nicht zu folgen: − Gemäss Einschätzung der Deponie Höli Liestal AG blieben die von Nichtaktionären zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen 2010–2019 [weitgehend kon- stant]. Trotz der Erhöhung des Listenpreises scheiterten also offenbar allfällige Versu- che der Nichtaktionäre, die bisher zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgten Men- gen auf anderem Weg zu entsorgen. Wenn also aus den von der Deponie Höli Liestal AG beschriebenen Zahlen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Ausweichmöglichkeiten der Nichtaktionäre möglich sind, dann dass diese beschränkt waren. − Selbst wenn die von Dritten in der Deponie Höli zum Listenpreis entsorgten Mengen nach der Listenpreiserhöhung deutlich zurückgegangen wären, liesse sich daraus nicht folgern, dass Dritte problemlos auf andere Deponien ausweichen können. Die von Nicht- aktionären zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgte Abfallmenge könnte nämlich auch deshalb zurückgehen, weil die Nichtaktionäre durch die Vorzugskonditionen Markt- anteile an die Aktionärinnen der Deponie Höli verlieren und deshalb insgesamt geringere Mengen durch Nichtaktionäre entsorgt werden. − Die von Dritten in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen sind deutlich grösser, als die von Dritten zum Listenpreis (bzw. [in Eigenregie]) in der Deponie Höli entsorgten Mengen (vgl. Rz 103 ff.). 315 Allein schon deshalb sind die von der Deponie Höli Liestal AG vorgebrachten Zahlen untauglich zur Beurteilung des Ausweichverhaltens der Nicht- aktionäre. 314 Act. IV.8, Rz 54. 315 So deponierte zum Beispiel die [F1] im Jahr […] rund [> 20 000] Tonnen Abfälle auf Rechnung von [Aktionärin Y] in der Deponie Höli. Das ist eine grössere Menge als […] (von der [F1] entsorgte Menge: Act. III.4, Beilage 1; zum Listenpreis entsorgte Menge: Act. IV.8, Beilage 30; Act. II.A.1.8; Act. II.A.5). 75
- Aus diesen Gründen ändern die Vorbringen der Deponie Höli Liestal AG nichts am Be- weisergebnis, dass Nichtaktionäre höchstens in einem beschränkten Ausmass auf andere De- ponien ausweichen konnten. B.2.4.3.3 Auswirkungen der Vorzugskonditionen auf den Wettbewerb im Muldengeschäft
- Bauabfälle können mit Kippern oder mit Mulden transportiert werden. Manche Entsor- gungsunternehmen sind auf den Transport mit Mulden oder den Transport mit Kippern spezi- alisiert. So war zum Beispiel die Aktionärin [X] auf den Transport mit Kippern spezialisiert. Im Jahr 2018 stieg [die Aktionärin X] zusätzlich in das Muldengeschäft ein (vgl. Rz 109). Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG hat [die Aktionärin X] mit 2 Fahrzeugen angefangen und besitzt aktuell 12. 316 Damit steht fest, dass [die Aktionärin X] ihre Aktivitäten im Muldengeschäft im Zeitraum 2010–2021 wesentlich ausbauen konnte.
- Die [F2] setzt primär auf Mulden für den Transport von Abfällen des Typs B 317 und ist eine Konkurrentin [der Aktionärin X] (vgl. Rz 109). Gemäss der Zeugenaussage von [N6] wa- ren die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen jedenfalls ein Grund dafür, dass [die Aktionärin X] ihre Marktanteile im Muldengeschäft ausbauen konnte: «Sie [Aktionärin X] hat von Null auf angefangen, aber konnte mit den Preisen in der Deponie Höli innert kürzester Zeit ihren Markt- anteil drastisch steigern.» 318
- Die Vorzugskonditionen bei der mit Abstand grössten Deponie der Region führten auch im Muldengeschäft dazu, dass die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG jedenfalls bei manchen Aufträgen einen wesentlichen Vorteil hatten (vgl. Rz 250 ff.). Dieser Vorteil war dem Einstieg der Aktionärin [X] in das Muldengeschäft und dem nachfolgenden Ausbau der ent- sprechenden Aktivitäten förderlich. Hingegen ist unklar, wie bedeutend der Beitrag der Vor- zugskonditionen zur Expansion der Aktionärin [X] in die erwähnten neuen Geschäftsbereiche war. Neben den Deponiepreisen haben auch andere Faktoren einen Einfluss auf den Ge- schäftserfolg. Zusätzlich zu den Transportkosten spielen zum Beispiel auch die Qualität der internen Organisation und deren Auswirkungen auf Faktoren wie zum Beispiel die Pünktlich- keit eine Rolle. 319
- Die Deponie Höli Liestal AG geht davon aus, dass das Geschäft der [F2] durch den Einstieg [der Aktionärin X] in das Muldengeschäft kaum beeinträchtigt worden sei. Grundlage für diese Einschätzung sind die Abfallmengen, welche die [F2] im Zeitraum 2015–2020 in der Deponie Höli entsorgte. Diese hätten sich im Jahr 2020 signifikant erholt, obwohl [die Aktionä- rin X ihre] Fahrzeugflotte im Muldenbereich auf insgesamt 12 Fahrzeuge erweitert habe. 320
- In Tabelle 16 sind die erwähnten, von der Deponie Höli Liestal AG eingereichten Zahlen dargestellt. Tabelle 16 entspricht Tabelle 2 oben, ausser dass für jedes Jahr zusätzlich ange- geben ist, wie gross die jährlich deponierte Menge in Prozent der im Jahr 2015 deponierten Menge ausfiel. Daraus geht hervor, dass die von der [F2] in der Deponie Höli entsorgten Men- gen im Jahr 2018 im Vergleich zum Jahr 2015 auf [60–70] % einbrachen. Auch im Vergleich zu den in den Jahren 2016 oder 2017 entsorgten Mengen handelt es sich bei der im Jahr 2018 entsorgten Menge um einen signifikant tieferen Wert. Genau im Jahr 2018 stieg [die Aktionärin X] in das Muldengeschäft ein. In den Jahren 2019 und 2020 erholten sich die von der [F2] in der Deponie Höli entsorgten Mengen zwar, sie blieben aber unter den in den Jahren 2015– 2017 erreichten Mengen. 316 Act. IV.22, Rz 48. 317 Act. III.5, Zeilen 73–75. 318 Act. III.5, Zeilen 300–301. 319 Vgl. Act. III.4, Zeilen 342–343. 320 Act. IV.22, Rz 49 f. 76 Tabelle 16: Angaben der Deponie Höli Liestal AG zur den von der [F2] in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen (t), 2015–2020. 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Direktverrechnung […] […] […] […] […] […] Verrechnung über […] […] […] […] […] […] Aktionär Total […] […] […] […] […] […] Total in % Total 100 % [100– [95– [60–70] [70–80] [80–90] 2015 110] % 105] % % % % Quelle: Act. IV.22, Rz 49 und Beilage 9.
- Bei der Interpretation dieser Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die [F2] auch in anderen Deponien Abfälle entsorgte und dass sich das Volumen des Muldengeschäfts insgesamt mög- licherweise veränderte. Deshalb ist die Aussagekraft dieser Zahlen in Bezug auf die Auswir- kungen des Eintritts [der Aktionärin X] in das Muldengeschäft auf die [F2] gering. Trotzdem ist der Einbruch der von der [F2] in der Deponie Höli entsorgten Mengen genau zum Zeitpunkt des Markteintritts [der Aktionärin X] im Jahr 2018 ein Indiz dafür, dass dieser Markteintritt ne- gative Auswirkungen auf das Geschäft der [F2] hatte.
- Vorliegend ist aber nicht der Einfluss des Markteintritts [der Aktionärin X] in das Mulden- geschäft relevant. Vielmehr sind die Auswirkungen der Vorzugskonditionen für Aktionärinnen zu beurteilen. Insbesondere hat der Markteintritt einer neuen Konkurrentin in der Regel auch dann negative Auswirkungen auf die bereits im Markt tätigen Unternehmen, wenn die neu eintretende Konkurrentin keinen Vorteil durch nur ihr gewährte Vorzugskonditionen hat. Daher lassen sich aus den Zahlen zu den von der [F2] in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen diesbezüglich keine klaren Rückschlüsse ziehen.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG auch im Muldengeschäft durch die Vorzugskonditionen einen Vorteil hatten. Hingegen bleibt der genaue Beitrag dieses Vorteils zur Expansion [der Aktionärin X] in das Muldengeschäft unklar. B.2.4.4 Beweisergebnis
- Es ist erwiesen, dass − die Gebühren der Deponien des Typs B bei vielen Aufträgen in den nachgelagerten Märkten und insbesondere bei Aufträgen für Transport und Entsorgung von Bauabfällen eine wesentliche Rolle spielten (Rz 250 ff.); − jedenfalls manche direkt mit den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG in Konkur- renz stehende Nichtaktionäre nicht in der Lage waren, in anderen Deponien zu ähnlich günstigen Preisen ähnlich grosse Mengen zu entsorgen wie die Aktionärinnen der De- ponie Höli Liestal AG in der Deponie Höli (Rz 259 ff.). 77 B.3 Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 B.3.1 Beweisthema
- Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet weiter, ob die Deponie Höli Liestal AG im Herbst 2020 die Annahme von Deponiematerial von Nichtaktionären verweigert oder eingeschränkt hat. Dabei stellen sich folgende Sachverhaltsfragen: − ob und welche Annahmerestriktionen die Deponie Höli Liestal AG gegenüber Nichtakti- onären im Herbst 2020 beschlossen und durchgesetzt hat (vgl. Rz 284 ff. betreffend die Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktionäre und Rz 296 ff. betreffend Kontingentie- rung der Annahmemenge für Nichtaktionäre); − bis wann für Nichtaktionäre allfällige Annahmerestriktionen galten (Rz 299 ff.); − welche Auswirkungen die allfälligen Annahmerestriktionen für Nichtaktionäre hatten (Rz 304 ff.). B.3.2 Beweismittel
- Zur Beurteilung der genannten Sachverhaltsfragen stützt sich die WEKO im Wesentli- chen auf folgende Beweismittel: Urkunden − Verwaltungsratsprotokolle der Deponie Höli Liestal AG von August 2020–Januar 2021; 321 − Schreiben des Baumeisterverbands der Region Basel BRB an die BUD vom 28. Sep- tember 2020 betreffend «Deponieraum-Notstand in der Region – Massnahmen jetzt er- greifen»; 322 − E-Mail von [N11], Betriebsleiter der Deponie Höli, an Regierungsrat [N12], BUD- Vorsteher, und [N13], BUD-Generalsekretärin, vom 29. September 2020 betreffend «WG: Höli Mengensteuerung für das Jahr 2020»; 323 − E-Mail von [N3] an [N14], stellvertretender Betriebsleiter der Deponie Höli, vom 29. Sep- tember 2020 betreffend «Höli Mengensteuerung für das Jahr 2020»; 324 − E-Mail von [N4] an [N11] vom 16. November 2020 betreffend «Mengen Deponie Hölle per 30. November», inklusive Anhang «Restvolumen Höli per 15. November 2020»; 325 − E-Mailverkehr zwischen [N11] und [N15], Mitarbeiter Kohler AG Muldenservice, vom 5. Oktober 2020; 326 − E-Mailverkehr zwischen [N3] und [N11] vom 24./25. November 2020 betreffend «Liefe- rungen Höli ab 2021»; 327 321 Es handelt sich um die Verwaltungsratsprotokolle vom 13.8.2020 (Act. IV.15.3.63), 24.9.2020 (Act. IV.15.3.64), 15.10.2020 (Act. IV.15.3.65), 19.11.2020 (Act. IV.15.3.66) und 25.1.2021 (Act. IV.15.3.69). 322 Act. II.A.1.3. 323 Act. II.A.18.3a. 324 Act. II.A.18.3b. 325 Act. II.A.18.3e. 326 Act. II.A.18.3m. 327 Act. II.A.18.3d. 78 − E-Mail von [N3] an [N11] vom 15. Dezember 2020 betreffend «Höli Mengenbeschrän- kung für Dritte», inkl. Anhang «Festlegung der Mengensteuerung für das Jahr 2021 – Festlegung der Anlieferungen für Dritte»; 328 − Schreiben des BUD-Vorstehers, [N12], an die Bürgergemeinde Liestal vom 11. Januar 2021 betreffend «Diskriminierungsfreier Zugang zur Deponie Höli»; 329 − Jahresstatistik 2020 der Deponie Höli Liestal AG; 330 − Jahresstatistik 2021 der Deponie Höli Liestal AG; 331 − Dokument «EGI-Daten der Deponie Höli Liestal AG von 1. Oktober 2020 bis 12. Mai 2021». 332 Aussagen und Eingaben der Deponie Höli Liestal AG
- [N7] sagte am 8. Juni 2021 aus, der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft habe in einem Brief moniert, dass die Deponie Höli zu schnell gefüllt werde. Der Bürgerrat der Bür- gergemeinde Liestal habe daraufhin entschieden, die Annahmemenge im Jahr 2021 auf 700 000 Tonnen zu limitieren. Das Restvolumen sei anteilsmässig kontingentiert worden. 333
- [N1] führte an der Einvernahme vom 10. Juni 2021 im Wesentlichen aus, dass die Bür- gergemeinde Liestal im August 2020 auf Druck des Kantons Basel-Landschaft beschlossen habe, die Annahmemenge für das Jahr 2020 auf 700 000 Tonnen zu begrenzen. Die Deponie Höli Liestal AG habe nie diskriminiert, aber es seien für kurze Zeit keine neuen EGI- Genehmigungen erteilt worden. Zu dieser Zeit sei nur noch ein kleines Restvolumen vorhan- den gewesen. Unternehmen, die bereits eine EGI-Genehmigung gehabt hätten, hätten weiter- hin deponieren können. 334
- [N4] gab am 11. Juni 2021 zu Protokoll, dass die Bürgergemeinde Liestal auf Druck des Kantons Basel-Landschaft für das Jahr 2020 eine Annahmegrenze von 700 000 Tonnen be- schlossen habe. Im September 2020 habe das Restvolumen bis zu dieser Grenze 140 000 Tonnen betragen. Das Restkontingent sei anteilsmässig auf die 3 Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG aufgeteilt worden. Der für die EGI-Genehmigungen zuständigen Stelle sei mit- geteilt worden, dass sie keine neuen Bewilligungen ausstellen und gestellte, aber noch nicht bewilligte EGI-Anträge aus Platzgründen ablehnen solle. Die Genehmigungen der Aktionärin- nen habe man weiterlaufen lassen. 335 Eine kleine Menge des Restvolumens, ca. 5000 Tonnen, sei für Dritte offengelassen worden. 336 Die Beschränkung der Annahmemenge im Herbst 2020 sei einmalig gewesen. Vorher habe es keine solchen Beschränkungen gegeben. 337
- [N2] sagte am 15. Juni 2021 aus, dass der Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG Ende September 2020 beschlossen habe, Nichtaktionären der Deponie Höli Liestal AG keine weiteren EGI-Genehmigungen mehr zu erteilen. Die Restriktionen hätten von Anfang Oktober– Mitte Dezember 2020 gegolten. Seiner Meinung nach hätte die Deponie Höli Liestal AG keine solche Begrenzung für Nichtaktionäre einführen müssen. 338 328 Act. II.A.18.3f. 329 Act. II.A.1.6. 330 Act. IV.15.6.1. 331 Act. IV.15.6.2. 332 Act. IV.15.4.3. 333 Act. III.1, Zeilen 88–91. 334 Act. II.2, Zeilen 303–327. 335 Act. III.3, Zeilen 274–281. 336 Act. III.3, Zeile 304 f. und 314. 337 Act. III.3, Zeile 316 f. 338 Act. IV.5, Zeilen 196–204. 79
- [N3] weigerte sich an der Befragung vom 16. Juni 2020 zunächst, zum Vorwurf der An- nahmeverweigerung Stellung zu nehmen. 339 Auf Nachfrage gab er schliesslich zu Protokoll, dass er [N11] den Verwaltungsratsbeschluss der Deponie Höli Liestal AG betreffend die An- nahmerestriktionen im Herbst 2020 mitgeteilt und ihn angewiesen habe, diesen umzuset- zen. 340
- In ihrer Eingabe vom 30. Juni 2021 führte die Deponie Höli Liestal AG aus, dass sie am
- August 2020 beschlossen habe, die Deponie zu schliessen, sobald die angelieferte Menge 700 000 Tonnen erreiche. Am 24. September 2020 habe sie die Materialanlieferungen für das Jahr 2020 auf 700 000 Tonnen und für das Jahr 2021 auf 650 000 Tonnen begrenzt. Im Zu- sammenhang mit der beschlossenen Annahmebeschränkung habe der Verwaltungsrat am 24. September 2020 beschlossen, dass per sofort alle laufenden EGI-Genehmigungen von Nicht- aktionären sistiert würden. Dies nachdem bereits keine neuen EGI-Gesuche (also auch solche von Aktionärinnen) mehr angenommen worden seien. 341 Die verbleibende Restmenge von rund 100 000 Tonnen sei unter Abzug eines Kontingents von rund 5000 Tonnen, welches für Nichtaktionäre reserviert gewesen sei, zu gleichen Teilen auf die Aktionärinnen aufgeteilt wor- den. 342 Die Kontingentierung für Dritte sei mit Verwaltungsratsbeschluss vom 25. Januar 2021 formell aufgehoben worden und es seien wieder EGI-Genehmigungen an Dritte erteilt worden. Demgegenüber sei die Kontingentierung unter den Aktionärinnen der Deponie Höli AG mit Blick auf die baldige Schliessung der Deponie Höli beibehalten worden. 343
- In der Eingabe vom 23. November 2021 hielt die Deponie Höli Liestal AG fest, es sei unbestritten, dass sie im Herbst 2020 einen Annahmestopp ausgesprochen habe und die ver- bleibende Restmenge auf ihre Aktionärinnen aufgeteilt worden sei. 344 Zeugenaussagen
- [N5] sagte an der Einvernahme vom 25. August 2021 aus, dass die [F1] die Deponie Höli am 16. Oktober 2020 angefragt habe, ob sie zum Listenpreis in der Deponie Höli depo- nieren könne. Das Amt für Umwelt und Energie habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass das restliche Volumen den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG vorbehalten sei. 345 Der Annahme- stopp für Nichtaktionäre im Herbst 2020 sei kurzfristig angeordnet worden und die [F1] habe kurzfristig auf andere Deponien ausweichen müssen. Das habe vor allem Auswirkungen auf die Transportwege und damit auch auf die Transportkosten gehabt. 346
- [N6] gab am 30. August 2021 zu Protokoll, er habe Kenntnis davon, dass die Deponie Höli im Herbst 2020 für eine gewisse Zeit keine Anlieferungen von Nichtaktionären angenom- men habe. Es habe sich hierbei um eine kurze Zeit gehandelt. Sein Unternehmen habe dadurch keine grösseren Probleme gehabt, da es Zugang zu 2 anderen Deponien gehabt habe. Es sei ihm nicht klar, ob diese Massnahme nur Nichtaktionäre der Deponie Höli Liestal AG betroffen habe. 347 339 Act. IV. 6, Zeilen 204–211. 340 Act. IV. 6, Zeilen 228–233. 341 Act. IV.8, Rz 23 f. und Rz 36. 342 Act. IV.8, Rz 37. 343 Act. IV.8, Rz 50. 344 Act. IV.22, Rz 1. 345 Act. III.4, Zeilen 233–236. 346 Act. III.4, Zeilen 348–356. 347 Act. III.5, Zeilen 285–287. 80 B.3.3 Beweiswürdigung B.3.3.1 Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktionäre im Herbst 2020
- Dass die Deponie Höli Liestal AG im Herbst 2020 Annahmerestriktionen beschlossen hat, ist unbestritten. 348 Die einzelnen Beschlüsse und deren Umsetzung sind schriftlich doku- mentiert. Aufschlussreich sind insbesondere die Verwaltungsratsprotokolle der Deponie Höli Liestal AG, diverse E-Mailkorrespondenz und die interne Mengenstatistik. Anzeichen, dass diese Beweismittel den Sachverhalt in Bezug auf die Annahmerestriktionen im Herbst 2020 unzutreffend wiedergeben, bestehen nicht und wurden auch nicht vorgebracht. Vielmehr bil- den die entsprechenden Beweismittel eine hinreichende und eindeutige Grundlage für die nachfolgenden Tatsachenfeststellungen. Im Einzelnen steht Folgendes fest:
- Der Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG beschloss an der Sitzung vom 13. Au- gust 2020, die Deponie Höli zu schliessen, sobald die im Jahr 2020 angelieferte Menge 700 000 Tonnen erreichen würde, was gemäss damaligen Annahmen etwa Mitte Oktober 2020 der Fall sein würde. 349
- Im Protokoll der darauffolgenden Verwaltungsratssitzung der Deponie Höli Liestal AG vom 24. September 2020 ist festgehalten, dass zu diesem Zeitpunkt keine EGI-Gesuche mehr genehmigt wurden. Darüber hinaus beschloss der Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG an der Sitzung vom 24. September 2020, per sofort alle bereits genehmigten EGI-Gesuche von Nichtaktionären zu [sistieren]. 350 Gemeint war damit, dass die Nichtaktionäre auch im Rah- men bereits genehmigter EGI-Gesuche kein Material mehr anliefern konnten. Der Verwal- tungsrat der Deponie Höli Liestal AG beschloss also, die Deponie Höli für Nichtaktionäre zu schliessen. Demgegenüber sollten zwar keine neuen EGI-Gesuche von Aktionärinnen geneh- migt werden (vgl. dazu aber Rz 295); diese sollten aber immerhin im Rahmen bereits geneh- migter EGI-Gesuche bis zum Erreichen der für das Jahr 2020 beschlossenen Annahme- schwelle von 700 000 Tonnen (Restmenge) weiterhin deponieren können.
- Die am 24. September 2020 beschlossene Schliessung der Deponie gegenüber Nicht- aktionären setzte die Deponie Höli Liestal AG spätestens ab dem 29. September 2020 um. [Der damalige Verwaltungsratspräsident der Deponie Höli Liestal AG] erteilte in der E-Mail vom 29. September 2020 an [N14] folgende Anweisungen: «Der Bürgerrat und der Verwaltungsrat haben für das Betriebsjahr 2020 per sofort eine Men- genbegrenzung von 700'000 Tonnen festgelegt. − Die Steuerung und Umsetzung obliegt dem Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG. − Alle EGI Gesuchen mit Ausnahme der drei Aktionären werden sistiert − Neue EGI Gesuche werden keine bewilligt. − Das Amt für Industrielle Betriebe (AIB) meldet der Deponie Höli Liestal AG jeweils Ende und Mitte Monat die genauen Mengendaten. − Sobald der Mengenstand von 650’000 Tonnen erreicht ist, muss Deponie Höli Liestal AG ([N3]) informiert werden. − Hat die Deponie die festgelegte Menge von 700’000 Tonnen erreicht, wird der Deponie- betrieb für das Jahr 2020 eingestellt». 351 348 Vgl. z.B. Act. IV.22, Rz 1. 349 Act. IV.15.3.63, Traktandum 4. 350 Act. IV.15.3.64, Traktandum 5.b. 351 Act. II.A.18.3b. 81
- Wie der E-Mail von [N11], Betriebsleiter der Deponie Höli, vom 29. September 2020 an mehrere BUD-Vertreter zu entnehmen ist, wurde die Schliessung der Deponie für Nichtaktio- näre auf operativer Ebene tatsächlich umgesetzt. Konkret hielt [N11] darin unter anderem Fol- gendes fest: «Wir haben nun heute die schriftliche Anweisung der Deponie Höli Liestal AG erhalten, dass sämtliche Fremdlieferanten bis Ende dieses Jahres, wegzuweisen sind! […] Wir haben nun heute Mittag begonnen, diese Anweisungen vollumfänglich umzusetzen!». 352
- Exemplarisch für dieses Vorgehen ist der E-Mailverkehr zwischen [N11] und [N15], Mit- arbeiter Kohler AG Muldenservice, vom 5. Oktober 2020. 353 Die Kohler AG Muldenservice ver- fügte über eine gültige EGI-Genehmigung für die Deponierung des Baustoffs Eternit. Über die Schliessung der Deponie gegenüber Nichtaktionären wurde sie nicht informiert. Als sie die Anlieferung am 1. Oktober 2020 vornehmen wollte, wurde dem Chauffeur vor Ort mitgeteilt, dass das Material letztmals entgegengenommen werden könne, aber zumindest bis Ende Jahr keine weiteren Anlieferungen mehr möglich seien. Konkret hielt dies [N11] in der E-Mail an die Kohler AG Muldenservice vom 5. Oktober 2020 wie folgt fest: «Wir haben Ihrem Chauffeur am
- Oktober 2020 vor Ort mitgeteilt, dass wir die Mulde nochmals entgegen nehmen können. Gleichzeitig haben wir das Schreiben der Deponie Höli Liestal AG mitgegeben, mit dem Hin- weis, dass zumindest für dieses Jahr keine weiteren Anlieferungen mehr möglich sind. Der Rückzug des EGI Nr. 19622 ist heute um 13.12 Uhr erfolgt!». 354
- Zu nennen ist in diesem Zusammenhang sodann auch die Zeugenaussage von [N5]. Danach habe die [F1] die Deponie Höli am 16. Oktober 2020 angefragt, ob sie zum Listenpreis deponieren könne. Das AUE habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass das restliche Volumen den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG vorbehalten sei. 355
- In Bezug auf die Umsetzung der Massnahmen ist weiter die interne Mengenstatistik der Deponie Höli aufschlussreich. Aus dem Dokument mit der Bezeichnung «Restvolumen Depo- nie Höli per 15. November 2020» 356 geht hervor, dass bis Ende August 2020 Material im Um- fang von 569 059 Tonnen deponiert wurde. Die Restmenge (Differenz zu 700 000 Tonnen) sollte im Wesentlichen zu gleichen Teilen auf die 3 Aktionärinnen aufgeteilt werden, wie der Untertitel «Anteil Partner je 1/3 von Restmenge Ende August / Übrige» offenbart. 357
- Aus der «Jahresstatistik 2020» der Deponie Höli Liestal AG 358 ist ersichtlich, dass die Nichtaktionäre im September 2020 noch rund 3000 Tonnen deponiert haben, während die Deponie Höli von ihnen von Oktober–Dezember 2020 Material im Umfang von lediglich rund 202 Tonnen angenommen hat. Dagegen deponierten die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG von Oktober–Dezember 2020 insgesamt 67 000 Tonnen in der Deponie Höli. Der Anteil der von Nichtaktionären deponierten Menge beträgt in diesem Zeitraum somit rund 0,3 %. Im Vergleich dazu belief sich der auf Rechnung der Nichtaktionäre deponierte Anteil von 2010–Mai 2021 auf immerhin 11,4 % (vgl. Tabelle 1 oben). 352 Act. II.A.18.3a. 353 Act. II.A.18.3m. 354 Act. II.A.18.3m. 355 Act. III.4, Zeilen 233–236. 356 Act. II.A.18.3e. 357 Dass die Restmenge unter den Aktionärinnen aufgeteilt worden ist, geht auch aus dem Verwaltungs- ratsprotokoll der Deponie Höli AG vom 19. November 2020 (Act. IV.15.3.66, Traktandum 4) sowie aus den Aussagen und Eingaben der Deponie Höli Liestal AG hervor (Act. III.1, Zeile 91; Act. III.3, Zeile 277 f.; Act. IV.8, Rz 37). 358 Act. IV.15.6.1. 82 Tabelle 17: Deponierte Mengen, Oktober–Dezember 2020. Zeitraum Von Aktionärinnen de- Von Nichtaktionären de- ponierte Menge ponierte Menge t Anteil t Anteil Oktober 2020 27 100 99,4 % 163 0,6 % November 2020 23 239 99,8 % 36 0,2 % Dezember 2020 16 892 100,0 % 4 0,0 % Oktober–Dezember 2020 67 230 99,7 % 202 0,3 % Quelle: Act. IV.15.6.1.
- Dass Nichtaktionäre im Herbst 2020 weiterhin in der Deponie Höli deponieren wollten, zeigen die Beispiele der [F1] und der Kohler AG Muldenservice. Der Einbruch der von Nicht- aktionären deponierten Mengen ist folglich auf die Annahmerestriktionen zurückzuführen.
- Im Ergebnis steht Folgendes fest: Die Deponie Höli Liestal AG hat ab Ende September 2020 die Annahme von Deponiematerial von Nichtaktionären im Wesentlichen verweigert, während die Aktionärinnen das Restvolumen (Differenz zu 700 000 Tonnen) für sich bean- spruchen konnten.
- Die von der Deponie Höli Liestal AG eingereichten EGI-Daten sind mit diesem Beweis- ergebnis konsistent. 359 Die EGI-Daten zeigen, dass den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG in den Monaten Oktober–Dezember 2020 teilweise neue EGI-Genehmigungen erteilt wor- den sind, während in diesem Zeitraum fast alle EGI-Gesuche von Nichtaktionären abgelehnt worden sind. Erst gegen Ende Dezember 2020 wurden neue EGI-Gesuche von Nichtaktionä- ren wieder mehrheitlich genehmigt. 360 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aussage der Deponie Höli Liestal AG als unzutreffend, dass im Herbst 2020 auch den Aktionärinnen keine neuen EGI-Genehmigungen erteilt worden seien. 361 B.3.3.2 Kontingentierung der Annahmemenge von Nichtaktionären ab Januar 2021
- Die Deponie Höli Liestal AG brachte vor, dass den Nichtaktionären nach Einführung der Annahmerestriktionen im September 2020 ein Kontingent von 5000 Tonnen pro Monat zur Verfügung gestanden habe. 362 Weder im Verwaltungsratsbeschluss vom 24. September 2020 (Rz 286) noch in den Anweisungen an die Betriebsleitung (vgl. Rz 287) ist eine entsprechende Kontingentierung erwähnt. Wenn den Nichtaktionären tatsächlich ein Kontingent von 5000 Tonnen zugestanden worden wäre, hätte die operative Ebene hierüber informiert werden müs- sen, um dieses bei der Annahme von Deponiematerial zu berücksichtigen. Aus der Jahressta- tistik 2020 der Deponie Höli Liestal AG 363 ist ersichtlich, dass Nichtaktionäre ab Oktober 2020 nur noch marginale Mengen deponiert haben. Gemäss dem Dokument mit der Bezeichnung «Restvolumen Deponie Höli per 15. November 2020» 364 war für die Nichtaktionäre per Ende November ein «Budget» von lediglich 100 Tonnen vorgesehen. Auch dies spricht dafür, dass den Nichtaktionären kein Kontingent von 5000 Tonnen pro Monat an der Restmenge einge- räumt worden ist, sondern die Deponie Höli für sie im Wesentlichen geschlossen blieb. 359 Act. IV.15.4.3. 360 Act. IV.15.4.3. 361 Vgl. Act. IV.8, Rz 36. 362 Act. IV.8, Rz 37; vgl. auch Act. III.3, Zeilen 304 f. und 314 (Aussagen von [N4]). 363 Act. IV.15.6.1. 364 Act. II.A.18.3e. 83
- Der E-Mailverkehr zwischen [N3] und [N11] vom 24./25. November 2020 zeigt, dass Ende November 2020 interne Diskussionen stattfanden, wie die Annahmerestriktionen gegen- über Nichtaktionären im darauffolgenden Jahr (d.h. 2021) gehandhabt werden sollten. 365 [N11] verlangte darin etwa nach Anweisungen des Verwaltungsrats, wie die deponierten Mengen gesteuert werden sollen. Er hielt fest, er werde die aktuellen EGI-Gesuche einstweilen mit dem Hinweis ablehnen, dass diese erst ab Anfang 2021 neu gestellt werden könnten. [N3] stimmte diesem Vorschlag in seiner Antwortmail zu. Zudem erwiderte er, dass der Verwaltungsrat «be- treffend Mengensteuerung der Dritten eine entsprechende Lösung anbieten» werde. Am 15. Dezember 2020 liess [N3] [N11] schliesslich ein Dokument mit dem Titel «Festlegung der Men- gensteuerung für das Jahr 2021 – Festlegung der Anlieferungen für Dritte» per E-Mail zukom- men. 366 Das Dokument datiert vom 10. Dezember 2020 und wurde vom Verwaltungsrat ver- abschiedet. [N3] bezeichnete es in der E-Mail vom 15. Dezember 2020 als «definitives Dokument über die Massnahmen der Mengenanlieferungen für Dritt-Unternehmer». Insofern ist anzunehmen, dass es das Ergebnis der Verwaltungsratsdiskussionen über die Handhabe der Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären für das Jahr 2021 wiedergibt. Aus dem Dokument geht hervor, dass Nichtaktionäre ab 2021 die Möglichkeit haben sollten, Material im Umfang von 4500 Tonnen pro Monat anzuliefern. Im Umkehrschluss kann daraus sowie aus dem E-Mailverkehr zwischen [N3] und [N11] gefolgert werden, dass den Nichtaktionären nach Einführung der Annahmerestriktionen Ende September 2020–Ende 2020 kein solches Kontin- gent an der Restmenge zugestanden wurde.
- Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen der Deponie Höli Liestal AG in Be- zug auf die Einräumung eines Kontingents für Nichtaktionäre von 5000 Tonnen als unzutref- fend. Vielmehr ist Folgendes erstellt: Von Ende September 2020–Ende 2020 war die Deponie Höli für Nichtaktionäre bis auf die Annahme marginaler Mengen geschlossen. Ein Kontingent wurde ihnen in diesem Zeitraum nicht eingeräumt. Ab Januar 2021 war für sie eine monatliche Menge von 4500 Tonnen pro Monat vorgesehen. B.3.3.3 Beendigung der Annahmerestriktionen am 25. Januar 2021
- Nachfolgend ist zu beurteilen, wie lange die im Herbst 2020 beschlossenen und umge- setzten Annahmerestriktionen gegenüber den Nichtaktionären gedauert haben.
- Erstellt ist, dass die Schliessung der Deponie für Nichtaktionäre ab dem 1. Januar 2021 durch die Kontingentierung abgelöst wurde (vgl. Rz 296 ff.). Es bleibt zu prüfen, bis wann die Deponie Höli Liestal AG die Kontingentierung der Annahmemenge für Nichtaktionäre aufrecht- erhalten hat. Das bedingt auch eine Analyse der politischen Hintergründe.
- Der Baumeisterverband der Region Basel BRB bemerkte mit Schreiben vom 28. Sep- tember 2020 an den BUD-Vorsteher, Regierungsrat [N12], dass die Betreiber der Deponie Höli kurzfristig und unangekündigt mengenmässige Annahmebegrenzungen von DeponiemateriaI beschlossen hätten, welche die Bauunternehmen ebenso unverhofft treffen würden. 367 Am 22. Oktober 2020 reichte [N16], Landrat Kanton Basel-Landschaft, die Interpellation 2020/536 «Schliessung Deponie Höli für Nichtaktionäre» ein. 368 Darin hielt er fest, dass die Deponie Höli keine neuen EGI-Gesuche mehr genehmige. Bereits genehmigte EGI-Gesuche hätten keine Gültigkeit mehr. 365 Act. II.A.18.3d. 366 Act. II.A.18.3f. 367 Act. II.A.1.3. 368 Abrufbar unter <www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat-parlament/geschafte/geschaefte- ab-juli-2015?i=https%3A//baselland.talus.ch/de/politik/cdws/ge- schaeft.php%3Fgid%3D9924ed7334bb4f29b8a40d53c8e74049> (6.1.2023). 84
- Die kantonalen Behörden sahen sich veranlasst, in dieser Angelegenheit tätig zu wer- den. Der Vorsteher der BUD, [N12], forderte die Bürgergemeinde Liestal als Mehrheitsaktio- närin der Deponie Höli Liestal AG mit Schreiben vom 11. Januar 2021 auf, «jegliche unge- rechtfertigte Bevorzugung der Aktionäre durch Preis und Zugang zu beenden». 369 Der Verwaltungsrat der Deponie Höli AG traf sich daraufhin am 25. Januar 2020 zu einer ausser- ordentlichen Sitzung, an welcher das Schreiben von Regierungsrat [N12] thematisiert wurde. Als Ergebnis fällte der Verwaltungsrat unter anderem den Beschluss, die Kontingentierung gegenüber Nichtaktionären aufzuheben. 370
- Gemäss der «Jahresstatistik 2021» der Deponie Höli Liestal AG deponierten Nichtakti- onäre im Januar 2021 knapp 1500 Tonnen, im Februar 2021 knapp 3500 Tonnen. 371 Das von Nichtaktionären deponierte Volumen nahm ab Januar 2021 somit wieder deutlich zu. Dennoch blieb es auch noch im Februar 2021 unterhalb von 4500 Tonnen. Demgegenüber deponierten die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG im Januar 2021 über 31 000 Tonnen in der Deponie Höli, im Februar 2021 über 43 000 Tonnen. Es bestehen jedoch keine Anzeichen, dass die Kontingentierung der Annahmemenge von Nichtaktionären trotz des Verwaltungs- ratsbeschlusses vom 25. Januar 2021 beibehalten worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die beträchtliche Differenz der Annahmemengen zwischen Aktionärinnen und Nichtakti- onären primär auf die Aktionärspreise zurückzuführen ist. In Bezug auf den Zugang zur Depo- nie Höli waren Nichtaktionäre somit ab dem 25. Januar 2021 wieder mit den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG gleichgestellt, während die preisliche Ungleichbehandlung fortdau- erte. B.3.3.4 Auswirkungen der Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären
- Die spezifischen Annahmerestriktionen ab Ende September 2020 gegenüber Nichtakti- onären – d. h. die Schliessung der Deponie bis Ende 2020 und die Kontingentierung ab Januar 2021 – zielten darauf, die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu bevorzugen. Die An- nahmerestriktionen für Nichtaktionäre wiesen somit die gleiche Stossrichtung auf wie die Vor- zugskonditionen für Aktionärinnen. Die Massnahmen unterschieden sich bloss hinsichtlich des Anknüpfungspunktes und des Ausmasses. Während die Ungleichbehandlung bei den Vor- zugskonditionen den Preis betraf, ging es bei den Annahmerestriktionen von Ende September 2020–Januar 2021 um den Zugang zur Deponie an sich.
- Die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen bzw. schlechteren Konditionen für Nichtaktio- näre führten dazu, dass die Nichtaktionäre bereits vor Einführung der Annahmerestriktionen nur in geringem Umfang in der Deponie Höli deponierten. Die Vorzugskonditionen für Aktionä- rinnen wurden im Herbst 2021 durch die Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktionäre über- lagert. In diesem Zeitraum konnten die Nichtaktionäre – unabhängig vom Preis – im Wesent- lichen gar nicht mehr deponieren (Rz 284 ff.). Insofern verstärkte die Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktionäre im Herbst 2020 diejenigen Auswirkungen, die zuvor bereits durch die Vorzugskonditionen eingetreten waren.
- Im Januar 2021 kamen die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen und die Kontingentie- rung der Annahmemenge für Nichtaktionäre parallel zur Anwendung. Weil das Kontingent von 4500 Tonnen von den Nichtaktionären nicht ausgeschöpft wurde, entstanden dadurch keine wesentlichen, über die bereits durch die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen verursachten Auswirkungen hinausgehenden, Wettbewerbsbeeinträchtigungen. 372 369 Act. II.A.1.6. 370 Act. IV.15.3.69. 371 Act. IV.15.6.2. 372 Vgl. Act. IV.15.6.2. 85
- Vor diesem Hintergrund decken sich die relevanten Sachverhaltsfragen betreffend die Auswirkungen der Annahmerestriktionen weitgehend mit denjenigen in Bezug auf die Vorzugs- konditionen für Aktionärinnen. Die dortigen Tatsachenfeststellungen sind im Wesentlichen auch im Kontext der Annahmerestriktionen von Bedeutung. Relevant sind namentlich folgende Punkte: − Bei den Nichtaktionären handelt es sich zumindest teilweise um Konkurrenten der Akti- onärinnen der Deponie Höli Liestal AG (vgl. Rz 103 ff.). − Die Deponiegebühren sind für die nachgelagerten Märkte (u.a. Bau-, Transport-, Aus- hub- und Abbruchwesen) bedeutend. Der Anteil der Deponiegebühren ist insbesondere bei Aufträgen sehr gross, welche nur den Transport und die Entsorgung von Abfällen des Typs B beinhalten. Bei anderen Aufträgen, welche weitere Leistungen umfassen, ist der Anteil entsprechend tiefer (vgl. Rz 250 ff.). − Nichtaktionäre konnten höchstens in einem beschränkten Ausmass auf andere Depo- nien ausweichen. Sie hatten nicht die Möglichkeit, in anderen Deponien zu gleichermas- sen günstigen Preisen ähnlich grosse Mengen zu entsorgen wie die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG in der Deponie Höli (vgl. Rz 259 ff.). B.3.4 Beweisergebnis
- Zusammenfassend ist erwiesen, dass die Deponie Höli von Ende September 2020– Ende 2020 für Nichtaktionäre bis auf wenige Ausnahmen geschlossen war. Demgegenüber konnten die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG von Oktober–Dezember 2020 Material im Umfang von rund 67 000 Tonnen deponieren. Ab Januar 2021 war für Nichtaktionäre ein Kontingent von 4500 Tonnen pro Monat vorgesehen. Die Deponie Höli Liestal AG hob diese Kontingentierung am 25. Januar 2021 auf. Ab diesem Zeitpunkt waren Nichtaktionäre den Ak- tionärinnen in Bezug auf den Zugang zur Deponie Höli wieder gleichgestellt. 86 C Rechtliche Würdigung C.1 Geltungsbereich
- Das Kartellgesetz (KG) 373 gilt in persönlicher Hinsicht für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des KG gelten sämtli- che Nachfragerinnen oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die vorliegend ein- zige Partei, die Deponie Höli Liestal AG, ist ein privatrechtliches Unternehmen. Das KG ist folglich in persönlicher Hinsicht anwendbar.
- In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das KG auf Kartell- und andere Wettbewerbsabre- den, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusam- menschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG). Ob die Deponie Höli Liestal AG Marktmacht ausgeübt hat bzw. ausübt, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung im Einzelnen zu prüfen (vgl. dazu Rz 349 ff.).
- In räumlicher Hinsicht ist das KG auf alle Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland veranlasst worden sind (Art. 2 Abs. 2 KG; sog. Auswirkungsprinzip). Die Deponie Höli Liestal AG betreibt eine Deponie in Liestal. Ihr Handeln wirkt sich in der Schweiz aus. Das Geschehen ist demnach vom örtli- chen Geltungsbereich des KG erfasst.
- In zeitlicher Hinsicht sind die materiellen Regeln des aktuellen Kartellgesetzes seit 1. Juli 1996 in Kraft. Art. 49a KG, die Sanktionsnorm, trat demgegenüber erst am 1. April 2004 in Kraft, wobei die diesbezügliche Anpassungsfrist gemäss der Übergangsbestimmung am 1. April 2005 abgelaufen ist. Die Deponie Höli nahm ihren Betrieb 2010 auf (Rz 5). Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen und Verhaltensweisen fallen somit auch in den zeitlichen Gel- tungsbereich des KG. C.2 Zuständigkeit der Gesamtkommission der WEKO
- Die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 KG und den Vorschriften des GR-WEKO 374. Danach trifft die Gesamtkommission der WEKO die Entscheide, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder dem Sekretariat zugewiesen sind.
- Vorliegend entscheidet die WEKO mit Endverfügung darüber, ob gegen die Verfahrens- parteien wegen Verstoss gegen das Kartellgesetz Massnahmen zu erlassen sind. Da vorlie- gend keine Zuständigkeit eines anderen WEKO-Organs gegeben ist (etwa gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 3 KG oder Art. 19 f., 27 ff. GR-WEKO), ist die allgemeine Verfügungskompetenz einschlägig. Zuständig ist vorliegend folglich die Gesamtkommission der WEKO. C.3 Vorbehaltene Vorschriften
- Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen oder die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Auf- gaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz 373 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge- setz, KG; SR 251). 374 Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission (Geschäftsreglement WEKO, GR-WEKO); SR 251.1. 87 fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geis- tige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).
- Im hier zu beurteilenden Markt gibt es zwar zahlreiche raumplanungsrechtliche und um- weltschutzrechtliche Vorschriften, diese schliessen aber den Wettbewerb zwischen verschie- denen Deponiebetreibern nicht aus. Deshalb kann das Kartellgesetz auf die vorliegend rele- vanten Märkte uneingeschränkt angewendet werden. C.4 Relevanter Markt C.4.1 Einleitung
- Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder Dienstleistungen für die Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht aus- tauschbar sind. 375
- Durch die Marktabgrenzung wird keine allgemeingültige Marktdefinition für einen Wirt- schaftsbereich geschaffen, sondern es werden die Wirkungen einer konkret untersuchten Wettbewerbsbeschränkung beurteilt. 376 Die Marktabgrenzung hängt folglich von der unter- suchten Wettbewerbsbeschränkung ab und kann je nach Verhaltensweise divergieren, obwohl sie denselben Wirtschaftsbereich betrifft. 377
- Nachfolgend wird zunächst die von den zu beurteilenden Verhaltensweisen betroffene Marktgegenseite bestimmt (Rz 320). Anschliessend wird der relevante Markt in sachlicher (Rz 321 ff.) und räumlicher (Rz 333 ff.) Hinsicht abgegrenzt. Ausserdem wird die zur Beurtei- lung der Marktstellung der Deponie Höli Liestal AG relevante zeitliche Dimension bestimmt (Rz 347). C.4.2 Marktgegenseite
- Die Marktgegenseite besteht im Wesentlichen aus Entsorgungs-, Transport- und Bau- unternehmen (vgl. Rz 103 ff.). C.4.3 Sachlich relevanter Markt
- Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituier- bar angesehen werden (analog Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). 378
- Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind Verhaltensweisen, welche die Entge- gennahme von Abfällen durch die Deponie Höli betreffen. Der sachlich relevante Markt um- fasst deshalb Waren und Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite als Substitute zur Entgegennahme von Abfällen durch die Deponie Höli angesehen werden.
- In der Deponie Höli werden verschiedene Arten von Abfällen entsorgt (vgl. Rz 129 ff.). All diesen Abfallarten ist gemeinsam, dass sie in Deponien des Typs B entsorgt werden dürfen. Deshalb ist die Entsorgung in anderen Deponien des Typs B aus Sicht der Marktgegenseite 375 BGE 139 I 72, 92 E. 9.1 m.w.H. (=RPW 2013/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 376 Exemplarisch: OECD, Market Definition, DAF/COMP(2012)19, S. 11 <www.oecd.org/daf/competi- tion/Marketdefinition2012.pdf> (4.8.2023). 377 So auch BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.2015 E. 274, ADSL II unter Verweis auf ständige EU-Praxis; RPW 2018/1, 109 Rz 137, Verzinkung. 378 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (=RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 8.1, Naxoo. 88 ein Substitut, sofern diese anderen Deponien zu vergleichbaren Transportkosten erreichbar sind (vgl. dazu die Ausführungen zur räumlichen Marktabgrenzung in Rz 331 ff.).
- Je nach Abfallart stehen der Marktgegenseite zur Abfallentsorgung in Deponien des Typs B weitere Alternativen zur Verfügung. Anhand der unterschiedlichen Ausweichmöglich- keiten der Marktgegenseite sind im Wesentlichen die 3 folgenden Abfallarten zu unterschei- den: a) Abfälle, die in Deponien des Typs A entsorgt werden dürfen (nachfolgend: Abfälle Typ A); b) Abfälle, die zwar nicht in Deponien des Typs A, aber in Deponien des Typs B ent- sorgt werden dürfen und bei welchen die Wiederverwertung aus Sicht der Markt- gegenseite eine Alternative zur Deponierung ist (nachfolgend: wiederverwertbare Abfälle Typ B); 379 c) Abfälle, die nicht in Deponien des Typs A entsorgt werden dürfen und bei welchen die Wiederverwertung aus Sicht der Marktgegenseite keine Alternative zur Depo- nierung ist (nachfolgend: nichtwiederverwertbare Abfälle Typ B).
- Die überwiegende Mehrheit der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle fallen in die Ka- tegorie c) (vgl. Rz 75 ff. sowie Rz 129 ff.). Diese Abfälle können entweder nicht zu vergleich- baren Kosten wiederverwertet werden oder die Wiederverwertung ist nicht möglich, weil es keine Nachfrage nach den hergestellten RC-Produkten gibt. Ausserdem können diese Abfälle auch nicht in Deponien des Typs A entsorgt werden. Die Entsorgung in Deponien der Typen C, D oder E ist aus Sicht der Marktgegenseite ebenfalls keine Alternative zur Entsorgung in einer Deponie des Typs B, insbesondere weil die entsprechenden Gebühren und Abgaben deutlich höher sind (vgl. Rz 25 f.). In Bezug auf diese Abfälle ist aus Sicht der Marktgegenseite deshalb die einzige gleichwertige Alternative zur Entsorgung in der Deponie Höli die Entsor- gung in einer anderen Deponie des Typs B der Region. 380 Deshalb wird in casu ein separater sachlicher Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B abgegrenzt.
- Gemessen am Anteil an den insgesamt in der Deponie Höli entsorgten Mengen kommt den wiederverwertbaren Abfällen des Typs B eine deutlich geringere Bedeutung zu, welcher sich auf weniger als 30 % beläuft (vgl. Rz 75 ff.). Solche Abfälle können zwar nicht in Deponien des Typs A entsorgt werden, eine Wiederverwertung ist aber möglich. Ein Teil dieser Abfälle wird auch in Deponien des Typs B entsorgt, zum Beispiel wenn die entsprechenden Kosten im Vergleich zur Wiederverwertung tiefer ausfallen. Zur Entsorgung dieser Abfälle kann die Marktgegenseite folglich neben den Deponien des Typs B der Region Basel auf verschiedene Wiederverwertungskanäle im In- und Ausland zurückgreifen (vgl. Rz 61 ff.). Zur Entsorgung wiederverwertbarer Abfälle des Typs B stehen der Marktgegenseite also zusätzliche Substitute zur Verfügung. Die zusätzlichen Anbieterinnen (die Aufbereitungsanlagen) unterscheiden sich von den Deponien des Typs B mutmasslich in Bezug auf ihre Kostenstruktur, jedenfalls aber durch ihre unterschiedlichen Standorte. Diese haben einen grossen Einfluss auf die in diesem Markt wichtigen Transportkosten. Entsprechend unterscheiden sich auch die Wettbewerbsver- hältnisse bei den Abfällen des Typs B je nachdem, ob diese Abfälle wiederverwertet werden 379 Damit die Wiederverwertung aus Sicht der Marktgegenseite eine Alternative zur Deponierung ist, muss diese technisch möglich sein. Ausserdem dürfen die Kosten der Wiederverwertung im Ver- gleich zu den Kosten der Deponierung nicht wesentlich höher ausfallen und es muss eine ausrei- chende Nachfrage nach den hergestellten RC-Produkten bestehen (vgl. Rz 61 ff.). 380 Vgl. insbesondere die Aussagen der Zeugen [N5] und [N6], welche als Alternative zur Entsorgung in der Deponie Höli lediglich die Entsorgung in anderen Deponien des Typs B der Region erwähnen (Rz 95 ff. mit Verweis auf Act. III.4, Zeilen 253–254 und Act. III.5, Zeile 204). Beide Zeugen sind bei Unternehmen der Marktgegenseite tätig. 89 können. Aus diesen Gründen wird in casu ein separater sachlicher Markt für wiederver- wertbare Abfälle des Typs B abgegrenzt. 381
- Eine Dritte in der Deponie Höli entsorgte Abfallart sind Abfälle des Typs A. Diese Abfälle können nicht nur in Deponien des Typs B, sondern auch in Deponien des Typs A entsorgt werden. Insbesondere weil die Gebühren der Deponien des Typs A im Vergleich zu den De- ponien des Typs B wesentlich tiefer sind (vgl. Rz 23 ff.), werden solche Abfälle nur in Ausnah- mefällen in Deponien des Typs B entsorgt. Auch bei der Deponie Höli haben sie mit rund 2 % nur einen geringen Anteil an der insgesamt entsorgten Abfallmenge (vgl. Rz 129 ff.). Wenn die Marktgegenseite solche Abfälle des Typs A entsorgen will, stehen ihr neben den Deponien des Typs B insbesondere auch die Deponien des Typs A zur Verfügung. 382 Folglich hat die Marktgegenseite im Vergleich zu wiederverwertbaren und nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B Ausweichmöglichkeiten. Diese zusätzlichen Anbieterinnen unterscheiden sich wie- derum insbesondere in Bezug auf ihre Kostenstruktur und ihre Standorte von den Deponien des Typs B oder den Aufbereitungsanlagen, welche als Anbieterinnen in den bereits abge- grenzten sachlichen Märkten auftreten. Entsprechend unterscheiden sich auch die Wettbe- werbsverhältnisse im Markt für Abfälle des Typs A von denjenigen in den Märkten für wieder- verwertbare und nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B. Aus diesen Gründen wird in casu ein separater sachlicher Markt für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A abge- grenzt. 383
- Die Deponie Höli Liestal AG bringt vor, der sachlich relevante Markt umfasse «im Mini- mum den Abtransport und die Entsorgung und Verwertung von Bauabfällen». 384 Grund sei im Wesentlichen, dass die in den nachgelagerten Märkten tätigen Logistikunternehmen alle auf einer Baustelle anfallenden Abfallsorten abtransportieren und der Verwertung oder der Depo- nierung zuführen würden. Diese Unternehmen seien nicht auf eine bestimmte Abfallsorte spe- zialisiert. 385
- Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der relevante Markt umfasst nur diejenigen von der Marktgegenseite nachgefragten Güter, die hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgese- henen Verwendungszwecks mit dem von der zu beurteilenden Verhaltensweise betroffenen Gut substituierbar sind. 386 Transporte sind keine Substitute für die Entgegennahme von Abfäl- len des Typs B. Auch die Entgegennahme anderer als der zu entsorgenden Abfallart ist kein Substitut. Wenn auf einer Baustelle zum Beispiel Abfälle des Typs B anfallen, darf die Markt- genseite diese nicht in einer Deponie des Typs A entsorgen. Gleiches gilt für die Wiederwer- tung. Nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B können nicht zu vergleichbaren Kosten wie- derverwertet werden. 381 Ein gewisser Anteil der wiederverwertbaren Abfälle kann nicht deponiert werden, weil der Bauherr eine Wiederverwertung vorschreibt. Solche Abfälle gehören nicht zum hier definierten Markt für die Entgegennahme von wiederverwertbaren Abfällen des Typs B, weil die Deponierung in der Deponie Höli bei diesen Abfällen nicht zur Verfügung steht. 382 Möglicherweise stehen der Marktgegenseite zusätzlich weitere Entsorgungsmöglichkeiten wie zum Beispiel die Wiederverwertung zur Verfügung. Solche allfälligen zusätzlichen Alternativen müssen für den Markt der Entgegennahme von Abfällen des Typs A nicht näher untersucht werden, weil die Deponie Höli in diesem Markt aufgrund der geringen in der Deponie Höli entsorgten Mengen an Abfällen des Typs A offensichtlich nicht marktbeherrschend ist (vgl. Rz 368). 383 Ob eine weitere Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Abfällen des Typs A erforderlich ist, kann vorliegend offen gelassen werden, weil die Deponie Höli Liestal AG in diesen Märkten un- abhängig davon keine marktbeherrschende Stellung einnimmt (vgl. Rz 368). 384 Act. V.25, Rz 119. 385 Act. V.25, Rz 114 ff. 386 Statt vieler BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 8.2, Naxoo; BVGer B-141/2012 vom 12.12.2022, E. 5.3.1.3, ASCOPA. 90
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die folgenden 3 sachlichen Märkte von den zu untersuchenden Verhaltensweisen betroffen sind: 387 − Der Markt für die Entgegennahme nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B, − Der Markt für die Entgegennahme wiederverwertbarer Abfälle des Typs B, − Der Markt für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A. C.4.4 Räumlich relevanter Markt
- Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist). 388
- Vorliegend sind 3 sachliche Märkte betroffen. Für jeden dieser Märkte ist zu prüfen, in welchem Gebiet die Marktgegenseite – bestehend im Wesentlichen aus Entsorgungs-, Trans- port- und Bauunternehmen, die Abfälle in der Deponie Höli entsorgen (vgl. Rz 103 ff.) – die Entgegennahme der entsprechenden Abfälle nachfragt. C.4.4.1 Nichtwiederverwertbare Abfälle Typ B
- In Abbildung 4 oben ist dargestellt, aus welchen Gemeinden Abfälle in die Deponie Höli geliefert wurden. Der räumlich relevante Markt ist vorliegend aber enger abzugrenzen und umfasst nicht das gesamte Einzugsgebiet der Deponie Höli. Vielmehr entspricht der räumlich relevante Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B dem Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli. Aus diesem Kerneinzugsgebiet stammen rund 80 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle (vgl. Rz 149 f.). Nachfolgend wird dargelegt, wes- halb der räumlich relevante Markt auf das Kerneinzugsgebiet abzugrenzen ist.
- Grundsätzlich entscheiden die Unternehmen der Marktgegenseite für jede Baustelle se- parat, wie und wo die dort anfallenden Abfälle entsorgt werden sollen. Ob die Marktgegenseite die Entsorgung der Abfälle bei der Deponie Höli nachfragt oder nicht, ist dabei von verschie- denen Faktoren abhängig. Zunächst müssen die Unternehmen der Marktgegenseite prüfen, zu welchen Deponien sie überhaupt Zugang haben. Das ist insbesondere deshalb erforderlich, weil es bei vielen Deponien Kontingente für Dritte gibt. Sind diese erschöpft, wird keine Ge- nehmigung erteilt. Ausserdem berücksichtigen die Unternehmen der Marktgegenseite sowohl die Gebühren der verschiedenen Deponien als auch die Kosten für den Transport (vgl. Rz 119 f.). Letztere sind von der Fahrzeit zwischen der Baustelle und den verschiedenen De- ponien abhängig. Ausserdem spielt es eine Rolle, ob auf der Rückfahrt andere Güter trans- portiert werden können und wie gross die zu transportierende Abfallmenge ist (vgl. Rz 50 ff.). Die Entscheidung der Marktgegenseite darüber, ob sie Abfälle bei der Deponie Höli oder bei einer anderen Deponie entsorgt, mag zwar mitunter von baustellenspezifischen Faktoren wie zum Beispiel den Fahrzeiten zu den verschiedenen Deponien des Typs B abhängig sein. Wie nachfolgend allerdings dargelegt, ist es weder möglich noch erforderlich, die Marktstellung der Deponie Höli separat für jede einzelne Baustelle zu untersuchen. Stattdessen ist in casu ein relevanter Markt – ausgehend vom Einzugsgebiet der Deponie Höli – abzugrenzen.
- Bei dieser Abgrenzung ist auf die durchschnittlichen Vertreterinnen und Vertreter der Marktgegenseite abzustellen. 389 Im vorliegenden Markt spielen wie erwähnt auch baustellen- spezifische Faktoren eine massgebliche Rolle bei der Auswahl einer Deponie des Typs B. Daher gibt es regelmässig Baustellen, die sich vom Durchschnitt wesentlich unterscheiden. Es 387 Vgl. dazu BGer 2C_113/2017 vom 12.2.2020, E. 5.3., Hallenstadion. 388 BGE 139 I 72, 92 E. 9.2.1 m.w.H. (=RPW 2013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 389 Vgl. z.B. BGer, 2C.113/2017 vom 12.2.2020 E 5.4.2., Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich, m.w.N. 91 kann zum Beispiel vorkommen, dass Abfälle über ungewöhnlich weite Distanzen in die Depo- nie Höli geliefert werden, wenn die Kontingente näher gelegener Deponien bereits erschöpft sind. Auch wenn auf der Rückfahrt andere Güter transportiert werden können, kann sich dadurch eine im Vergleich zum Durchschnitt wesentlich längere Fahrzeit lohnen (vgl. Rz 50 ff.). Diese ungewöhnlichen Baustellen sind für die räumliche Marktabgrenzung nicht relevant, weil sie nicht zur durchschnittlichen Marktgegenseite gehören. Da sich diese ungewöhnlichen Baustellen am Rand des Einzugsgebiets befinden, gehört der Rand des Einzugsgebiets nicht zum räumlich relevanten Markt. Aus diesem Grund ist der räumlich relevante Markt auf das Kerneinzugsgebiet und nicht auf das gesamte Einzugsgebiet der Deponie Höli abzugrenzen.
- Bei der Eingrenzung des Kerneinzugsgebiets einer Deponie kommt der Behörde ein ge- wisses Ermessen zu im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Typischer- weise wird das Kerneinzugsgebiet nicht das gesamte Einzugsgebiet einer Deponie erfassen, aber mindestens diejenigen Standorte, von denen die Mehrheit der Mengen angeliefert wer- den. Bei Märkten in denen, wie vorliegend, die Preise nicht räumlich differenziert werden (vgl. dazu auch Rz 338), kann folgende Faustregel dienen: Das Kerneinzugsgebiet ist in der Regel so festzulegen, dass darauf rund 80 % des Absatzes, der Kunden oder – wie vorliegend – der angelieferten Mengen entfallen. 390
- Diese Abgrenzung erweist sich vorliegend als sachgerecht. Wie dargelegt (Rz 335) wer- den Abfälle teilweise über ungewöhnlich grosse Distanzen zur Deponie transportiert. Die räumliche Marktabgrenzung darf nicht anhand dieser ungewöhnlichen Baustellen vorgenom- men werden. Daher ist es angemessen, rund 20 % der in der Deponie Höli entsorgten Mengen aus dem relevanten Markt auszuschliessen. Das Kerneinzugsgebiet entspricht somit im vor- liegenden Fall dem kleinstmöglichen Fahrminutenradius um den Standort der Deponie Höli, so dass mindestens 80 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle aus dem so abgegrenzten Gebiet stammen (vgl. Rz 149 f.).
- Die bisherige Praxis der WEKO stützt dieses Ergebnis. Im Entscheid «Belagswerke Bern» beurteilte die WEKO im Jahr 2021 das missbräuchliche Verhalten eines marktbeherr- schenden Belagswerks im Raum Bern. Sie legte das Kerneinzugsgebiet dieses Belagswerks so fest, dass darauf 66 % der verkauften Mengen entfielen. 391 Allerdings ist Folgendes zu be- achten: Im für den Entscheid «Belagswerke Bern» relevanten Markt für Asphaltmischgut wer- den die Preise für alle grösseren Baustellen individuell festgelegt. Zum Zeitpunkt der Preisver- handlungen ist bekannt, wo sich die zu beliefernden Baustellen befinden. Deshalb können die Belagswerke bei der Preissetzung den Standort der zu beliefernden Baustellen berücksichti- gen. Tatsächlich spielt der Standort der Baustellen in Bezug auf die Preissetzung bei Asphalt- mischgut eine wichtige Rolle. Insbesondere wenn ein Belagswerk schlecht ausgelastet ist, kann es sinnvoll sein, die bei der Belieferung weit entfernter Baustellen anfallenden hohen Transportkosten durch besonders tiefe Materialpreise zu kompensieren. So kann ein relativ weit von der zu beliefernden Baustelle entferntes Belagswerk trotz der grossen Distanz zu konkurrenzfähigen Preisen offerieren. Weil die Preise für Asphaltmischgut also davon abhän- gig sind, wo das Produkt ausgeliefert wird, sind diese Preise räumlich differenziert. 392
- Im Markt für Asphaltmischgut wie auch in anderen Märkten mit räumlich differenzierten Preisen sind Lieferungen über ungewöhnlich weite Distanzen grundsätzlich häufiger als in Märkten, bei welchen die Preise nicht vom geografischen Standort der Marktgegenseite ab- hängig sind. Grund dafür ist die oben beschriebene Möglichkeit, die bei weiten Distanzen ho- hen Transportkosten durch tiefe Materialpreise zu kompensieren. Eine solche Kompensation 390 Vgl. betreffend die Praxis im EU-Recht auch Rz 74 des Entwurfs der überarbeiteten Bekanntma- chung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbs- rechts der Union, veröffentlicht am 8. November 2022 unter <ec.europa.eu/commission/presscor- ner/detail/de/ip_22_6528> (4.1.2023). 391 WEKO, 6.12.2021, Rz 590, Belagswerke Bern, <www.weko.admin.ch> > Praxis > Entscheide. 392 WEKO, 6.12.2021, Rz 183 ff. und Rz 586, Belagswerke Bern, Fn 391. 92 ist nicht möglich, wenn die Preise unabhängig vom Standort der Marktgegenseite festgelegt werden.
- Im vorliegenden Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B sind die Preise nicht räumlich differenziert. Vielmehr werden die Deponiegebühren unabhängig vom Herkunftsort der angelieferten Abfälle festgelegt (vgl. Rz 231 ff.). Daher tre- ten die genannten, durch die räumliche Differenzierung der Preise ermöglichten, ungewöhnli- chen Lieferungen im vorliegenden Markt nicht auf. Aus diesem Grund ist der räumlich rele- vante Markt vorliegend grundsätzlich weiter abzugrenzen als in Märkten mit räumlich differenzierten Preisen.
- Aus den genannten Gründen entspricht der räumlich relevante Markt für nichtwiederver- wertbare Abfälle des Typs B vorliegend dem oben definierten Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli (vgl. Rz 149 f.). Aus diesem stammen rund 80 % der in der Deponie Höli entsorgten Ab- fälle. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass eine weitere Abgrenzung des räumlichen Marktes erst dann zu wesentlich tieferen Marktanteilen führen würde, wenn ein sehr viel grös- seres Gebiet einbezogen würde (vgl. Rz 185 ff.). Aus diesem Grund ist die genaue räumliche Marktabgrenzung nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Markstellung der Deponie Höli (vgl. Rz 349 ff.). C.4.4.2 Wiederverwertbare Abfälle des Typs B
- Wiederverwertbare Abfälle des Typs B können im Gegensatz zu nichtwiederverwertba- ren Abfällen des Typs B zur Wiederverwertung in das Ausland exportiert werden (vgl. Rz 47). Tatsächlich wird ein gewisser Anteil dieser Abfälle exportiert (Rz 157 ff.). Dieser Umstand spricht dafür, dass die Marktgegenseite die Entgegennahme dieser Abfälle in einem im Ver- gleich zu nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B grösseren Gebiet nachfragt und dass damit der räumlich relevante Markt eher weiter abzugrenzen ist.
- Allerdings gibt es mehr Anbieterinnen der Entgegennahme dieser Abfälle, weil sie auch von Aufbereitungsanlagen entgegengenommen werden können. Dieser Umstand spricht eher für kürzere Transportwege und einen engeren räumlichen Markt als bei nichtwiederverwertba- ren Abfällen des Typs B. Wenn das Netzwerk der potenziellen Anbieterinnen dichter ist, ist die Distanz zwischen den Baustellen und diesen Anbieterinnen in der Regel geringer. Deshalb führt ein dichteres Netzwerk von Anbieterinnen in der Regel dazu, dass die Marktgegenseite die Entgegennahme der Abfälle in einem kleineren Gebiet nachfragt. Entsprechend wäre der räumlich relevante Markt eher enger abzugrenzen. Da die Transportdistanzen beim grund- sätzlich wiederverwertbaren Mischabbruch aber ähnlich gross sind wie bei nichtwiederverwert- baren Abfällen des Typs B (vgl. Abbildung 11 und Abbildung 12 im Appendix), hat die erwähnte höhere Dichte der Entsorgungsstandorte jedenfalls keine grossen Auswirkungen auf die Lie- ferdistanzen.
- Aus diesen Gründen entspricht der räumlich relevante Markt bei wiederverwertbaren Ab- fällen des Typs B ungefähr dem räumlich relevanten Markt bei nichtwiederverwertbaren Abfäl- len des Typs B – also dem Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli. Die genaue räumliche Ab- grenzung des relevanten Marktes für die Entgegennahme von wiederverwertbaren Abfällen des Typs B kann offengelassen werden, da die Deponie Höli unabhängig davon keine markt- beherrschende Stellung einnimmt (vgl. Rz 364 ff.). 93 C.4.4.3 Abfälle Typ A
- Abfälle des Typs A können im Gegensatz zu Abfällen des Typs B auch in Deponien des Typs A entsorgt werden. Bei diesen Abfällen ist zudem eine Entsorgung in im Ausland gele- genen Deponien möglich. 393 Deshalb ist die Dichte der möglichen Entsorgungsstandorte deut- lich höher als bei nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B. Dieser Umstand spricht für eine im Vergleich zu nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B engere räumliche Marktab- grenzung. Dafür sprechen auch die kürzeren Transportwege der Abfälle des Typs A im Ver- gleich zu Abfällen des Typs B (vgl. Rz 138 ff.).
- Die genaue räumliche Abgrenzung des relevanten Marktes für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A kann vorliegend offengelassen werden, weil die Deponie Höli unabhängig davon keine marktbeherrschende Stellung einnimmt (vgl. Rz 368). C.4.5 Zeitliche Dimension
- Die vorliegend zu beurteilenden Verhaltensweisen 394 ereigneten sich vom 25. Mai 2010 (Eröffnung der Deponie Höli)–12. Mai 2021 (Schliessung der Deponie; vgl. Rz 231 ff.). Der relevante Zeitraum umfasst daher in casu 25. Mai 2010–12. Mai 2021. C.4.6 Fazit
- Vorliegend sind die nachfolgend aufgelisteten Märkte zu unterscheiden. Dabei ist jeweils der Zeitraum vom 25. Mai 2010–zum 12. Mai 2021 massgebend. − Markt für die Entgegennahme nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B im Kernein- zugsgebiet der Deponie Höli − Markt für die Entgegennahme wiederverwertbarer Abfälle des Typs B (keine genaue räumliche Abgrenzung) − Markt für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A (keine genaue räumliche Ab- grenzung) C.5 Marktbeherrschende Stellung der Deponie Höli C.5.1 Einleitung
- Vorliegend wird geprüft, ob die Gewährung von Vorzugskonditionen an Aktionärinnen sowie die Annahmerestriktionen der Deponie Höli Liestal AG im Herbst 2020 missbräuchlich i.S.v. Art. 7 KG sind. Die Anwendung von Art. 7 KG setzt entweder eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG oder eine relativ marktmächtige Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2bis KG voraus. Nachfolgend wird geprüft, ob die Deponie Höli Liestal AG in den relevanten Märk- ten über eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG verfügte.
- Vom mutmasslichen Verstoss betroffen sind die Märkte für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren und wiederverwertbaren Abfällen des Typs B sowie Abfällen des 393 Falls die im Ausland gelegenen Deponien des Typs A deutlich tiefere Gebühren verlangen als die in der Schweiz gelegenen Deponien des Typs A, könnte der räumlich relevante Markt Teile des Aus- landes umfassen obwohl er in der Schweiz im Vergleich zu Abfällen des Typs B eher enger abzu- grenzen ist. Trotzdem müssen vorliegend die Gebühren der Deponien des Typs A nicht untersucht werden, weil die Deponie Höli im Markt für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A unabhängig von der räumlichen Marktabgrenzung keine marktbeherrschende Stellung einnimmt. 394 Die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG und die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 sind als einheitlicher Tatkomplex zu werten (Rz 377). 94 Typs A (Rz 321 ff.). Für diese 3 Märkte ist zu prüfen, ob die Deponie Höli Liestal AG über eine marktbeherrschende Stellung verfügte. Relevant ist der Zeitraum 2010–2021 (vgl. Rz 347).
- Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherr- schend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Um- fang unabhängig zu verhalten.
- Eine marktbeherrschende Stellung lässt sich nicht anhand fixer Kriterien bestimmen, sondern ist im Einzelfall mit Blick auf die konkreten Verhältnisse auf dem relevanten Markt zu entscheiden. Massgebend ist eine wertende Beurteilung aller relevanten Aspekte, die im Ein- zelfall für oder gegen die Möglichkeit eines unabhängigen Verhaltens sprechen. 395 C.5.2 Aktuelle Konkurrenz C.5.2.1 Nichtwiederverwertbare Abfälle Typ B
- Fallen auf einer Baustelle nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B an, ist die einzige wirtschaftliche Art der Entsorgung die Ablagerung in einer Deponie des Typs B (vgl. Rz 325). Die Wiederverwertung ist bei diesen Abfällen nicht zu vergleichbaren Kosten möglich. Eine Deponierung in Deponien der Typen C, D oder E ist alleine aufgrund der höheren Gebühren und Abgaben keine gleichwertige Alternative (vgl. Rz 25 f.) und die Deponierung in einer De- ponie des Typs A ist nicht zulässig.
- Aus diesen Gründen kann die Marktgegenseite nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B einzig in Deponien des Typs B entsorgen. In Frage kommen ausserdem nur diejenigen De- ponien des Typs B, welche zu tragbaren Transportkosten erreicht werden können. Da die Transportkosten insbesondere mit der Fahrzeit zwischen Baustelle und Deponie zunehmen (Rz 50 ff.), sind weit entfernte Deponien des Typs B keine gleichwertige Alternative zur Ent- sorgung in der Deponie Höli. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nichtwiederverwertbare Ab- fälle des Typs B nicht in im Ausland gelegenen Deponien abgelagert werden dürfen (Rz 47 ff.). Dadurch werden die Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite insbesondere bei den in grenznahen Gebieten gelegenen Baustellen zusätzlich eingeschränkt. Auch aus diesem Grund wird ein hoher Anteil der in grenznahen Gebieten anfallenden nichtwiederverwertbaren Abfälle des Typs B in der Deponie Höli entsorgt (vgl. Rz 142 ff.).
- Die Bedeutung der Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite kann anhand des Marktanteils der Deponie Höli eingeschätzt werden. Dabei handelt es sich um den Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle an den insgesamt im relevanten Markt anfallenden nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B. Dieser Anteil liegt bei rund [> 65] % (Rz 165 ff.). Der Marktanteil der Deponie Höli erreichte nicht nur im Durchschnitt der Jahre 2010–2020 hohe Werte. Er lag in jedem einzelnen der Jahre 2010–2020 bei mindestens rund 50 % (Rz 178). 396
- Entgegen den Vorbringen der Deponie Höli Liestal AG 397 ist hingegen der Anteil der De- ponie Höli am bereits bewilligten, insgesamt zur Verfügung stehenden Deponievolumen nicht relevant zur Beurteilung der Ausweichmöglichkeiten. Der Grund dafür ist, dass gerade nicht das gesamte noch zur Verfügung stehende Deponievolumen auf dem Markt angeboten wird. 395 BGE 139 I 72, 97 E. 9.3.1, Publigroupe SA et al./WEKO; BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 9.1, Naxoo; BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 402 ff., Sanktionsverfügung – DCC. 396 Die Deponie Höli Liestal AG bringt vor, ihr Marktanteil habe im Jahr 2010 nur [35–40] % betragen (Act. V.25, Rz 165). Diese Behauptung ist irreführend, weil die Deponie Höli ihren Betrieb erst am
- Mai 2010 aufnahm und die von ihr eingereichten Berechnungen daher nicht einen vollständigen Zeitraum abdecken (vgl. Rz 178 und Fn 217). 397 Act. V.25, insbesondere Rz 17 und Rz 128. 95 Manche Deponien beschränken die jährlich angenommenen Mengen. Dafür kommen ver- schiedene Gründe in Frage, wie zum Beispiel Engpässe bei der Annahmekontrolle oder der Wunsch der Deponiebetreiberin, den eigenen Bedarf auch in Zukunft sicherstellen zu können (vgl. Fussnote 169). Unabhängig von der Ursache solcher Kontingentierungen stehen dem Markt im Ergebnis nur die von der Betreiberin vorgesehenen Mengen zur Verfügung. Die Marktgegenseite kann nicht auf Deponievolumen ausweichen, welches zwar theoretisch vor- handen ist, aber im Markt nicht zu konkurrenzfähigen Preisen angeboten wird. 398
- Aus diesen Gründen ist der Anteil der Deponie Höli an den im relevanten Markt angefal- lenen Mengen nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B ein geeignetes Mass zur Beurtei- lung der Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite. Da die Deponie Höli einen Anteil von rund [> 65] % erreicht, hat die Marktgegenseite nur beschränkte Ausweichmöglichkeiten. 399
- Neben dem Marktanteil ist der preisliche Spielraum der Deponie Höli ein aussagekräfti- ger Indikator dafür, ob sich diese unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten kann. Dieser Spielraum ist sehr gross. Die Preise der Deponie Höli liegen weit über ihren Kosten (Rz 219 ff.). Würde die Deponie Höli in einem harten Konkurrenzkampf mit anderen Deponien des Typs B stehen, wäre sie kaum in der Lage, ihre Preise derart deutlich über den Kosten anzusetzen. Dabei ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die bei der Deponie Höli angelie- ferte Abfallmenge gemäss der Einschätzung verschiedener Vertreter der Deponie Höli Liestal AG selbst bei zusätzlichen Preiserhöhungen kaum zurückgehen würde (Rz 196). Falls das zutrifft, könnte die Deponie Höli ihre Preise sogar noch weiter erhöhen, ohne einen Einbruch der Nachfrage befürchten zu müssen. Damit steht fest, dass sich die Deponie Höli in ihrer Preissetzung weitgehend unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten kann.
- Die Deponie Höli Liestal AG bringt vor, nicht nur ihre, sondern auch die Preise anderer Deponien seien mutmasslich deutlich höher als deren Kosten. Das sei Indiz dafür, dass die Deponie Höli nicht marktbeherrschend sein könne. 400 Diese Einschätzung ist abzulehnen. Selbst wenn andere Deponien ebenfalls hohe Margen erzielten, würde dieser Umstand nicht gegen, sondern für eine starke Markstellung der Deponie Höli sprechen. Hohe Margen anderer Deponien deuten auf eine schwache Wettbewerbsintensität im Markt für die Entgegennahme nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B hin. Mögliche Gründe dafür sind insbesondere die beschränkten Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite sowie die Tatsache, dass Neuein- tritte in diesem Markt kaum möglich sind.
- Des Weiteren bringt die Deponie Höli Liestal AG vor, die Rolle des Kantons Basel-Land- schaft sei bei der Beurteilung ihrer Marktstellung zu wenig berücksichtigt worden. 401 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im Gegensatz zu den Konkurrentinnen der Deponie Höli oder der Marktgegenseite ist der Kanton Basel-Landschaft jedenfalls in seiner Funktion als Regulator kein Marktteilnehmer. Es ist keine Voraussetzung für das Bestehen einer marktbeherrschen- den Stellung, dass sich ein Unternehmen unabhängig von den Behörden verhalten kann. Aus- serdem sind die Möglichkeiten des Kantons Basel-Landschaft, in die Preisgestaltung privater Deponien einzugreifen, beschränkt. 402 Aus diesen Gründen sind diesbezüglich keine zusätzli- chen Abklärungen erforderlich (vgl. Rz 425 ff.). 398 Wie die Deponie Höli in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats selber darlegt (Act. V.25, Rz 62), sank die in der Deponie Bruggtal entsorgte Menge im Anschluss an die Erweiterung des dortigen Deponievolumens auf das Jahr 2014. Die Deponie Bruggtal stellte dem Markt also nach der Erweiterung sogar weniger Deponievolumen zur Verfügung als vorher. 399 Gemäss Bundesgericht ist jedenfalls in manchen Märkten bereits ein Marktanteil von 50 % ein wich- tiges Indiz für eine marktbeherrschende Stellung (BGE 139 I 72, 99 f. E. 9.3.3.2, Publigroupe SA et al./WEKO; BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 9.1, Naxoo). 400 Act. V.25, insbesondere Rz 85 und Rz 126. 401 Act. V.25, Rz 123. 402 Zur Rolle des Kantons vgl. Rz 192 f. Zu den (fehlenden) Möglichkeiten des Kantons, die Preise zu regulieren, vgl. Rz 225). 96
- Der hohe Marktanteil der Deponie Höli sowie ihr grosser preislicher Spielraum sind bei- des starke und klare Indizien für eine sehr starke Stellung im Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B. Damit steht fest, dass die aktuelle Konkur- renz im Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2021 nur schwach war. Sie vermochte die Deponie Höli in ihrem Verhalten nicht zu disziplinieren.
- Die Deponie Höli Liestal AG bringt vor, sie sei allenfalls höchstens in der Zeit von 2012– 2015 marktbeherrschend gewesen. 403 Diese Auffassung ist insbesondere aus den folgenden Gründen nicht überzeugend: − Die Deponie Höli erreichte bereits im Jahr ihrer Eröffnung einen Marktanteil von rund 50 %. In den nachfolgenden Jahren 2011–2020 lag dieser jeweils zwischen [55–90 %] (Rz 178). − Die Deponie Höli war auch in den Jahren vor ihrer Schliessung in der Lage, ihre Preise anzuheben, ohne dass dadurch die deponierten Mengen eingebrochen wären (Rz 190).
- Aus diesen Gründen war die aktuelle Konkurrenz im gesamten Zeitraum 2010–2021 zu schwach, um die Deponie Höli in ihrem Verhalten zu disziplinieren. 404 C.5.2.2 Wiederverwertbare Abfälle Typ B
- Im Vergleich zum Markt für nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B hat die Marktge- genseite im Markt für wiederwertbare Abfälle des Typs B neben der Deponierung zusätzlich die Möglichkeit, die entsprechenden Abfälle wiederzuverwerten (Rz 157). Im Gegensatz zur Deponierung ist die Wiederverwertung sowohl im In- als auch im Ausland möglich (Rz 161). Diese zusätzlichen Ausweichmöglichkeiten im In- und Ausland sind bedeutend. Entsprechend fällt der Marktanteil der Deponie Höli im Markt für die Entgegennahme von wiederverwertbaren Abfällen des Typs B mit weniger als 35–40 % (Rz 163) wesentlich tiefer aus als im Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B.
- Die genaue Höhe des Marktanteils der Deponie Höli im Markt für wiederverwertbare Ab- fälle des Typs B kann insbesondere für den Zeitraum 2010–2017 nicht bestimmt werden, weil die dazu erforderlichen Zahlen nicht verfügbar sind (vgl. Rz 157 ff.). Bestimmt werden kann nur die Obergrenze des Marktanteils von 35–40 % für die Region Basel und auch diese nur für die Jahre 2018 und 2019. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass der tatsäch- liche Markanteil der Deponie Höli wesentlich tiefer liegt. Aus diesen Gründen sprechen die Marktanteile der Deponie Höli dafür, dass sie im Markt für die Entgegennahme wiederverwert- barer Abfälle des Typs B keine beherrschende Stellung einnimmt.
- Die Deponie Höli differenziert ihre Preise nicht nach Abfallart (Rz 231 ff.) und ihre Kosten fallen bei wiederverwertbaren Abfällen des Typs B ähnlich hoch aus wie bei nichtwiederver- wertbaren Abfällen des Typs B. Die Marge der Deponie Höli ist bei den wiederverwertbaren Abfällen daher ähnlich hoch wie bei den nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B. Trotz- dem ist der preisliche Spielraum der Deponie Höli bei wiederverwertbaren Abfällen des Typs 403 Act. V.25, Rz 165. 404 Die Deponie Höli Liestal AG verweist in diesem Zusammenhang auf die Grafik in Rz 127 ihrer Stel- lungnahme. Darin ist das bei den verschiedenen Deponien verfügbare Volumen abgebildet. Wie dar- gelegt, ist es nicht sinnvoll, die Markstellung der Deponie Höli anhand dieser Messgrösse zu beur- teilen (Rz 356). Würde man zur Beurteilung der Markstellung der Deponie Höli trotzdem auf das Deponievolumen abstellen, fiele der Anteil der Deponie Höli am insgesamt bewilligten Volumen in den Jahren 2010 und 2011 am grössten aus. Auch anhand dieser Messgrösse würde sich also ge- rade nicht die von der Deponie Höli Liestal AG geforderte Einschränkung auf die Jahre 2012–2015 (Act. V.25, Rz 165) ergeben. 97 B geringer. Es ist davon auszugehen, dass die Nachfrage nach Deponieraum bei diesen Ab- fällen aufgrund der besseren Ausweichmöglichkeiten stärker auf Preiserhöhungen reagiert. 405 Deshalb ist in diesem Markt der Spielraum der Deponie Höli für weitere Preiserhöhungen im Vergleich zum Markt für nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B geringer.
- Weil die Marktgegenseite im Markt für die Entgegennahme von wiederverwertbaren Ab- fällen des Typs B über relevante Ausweichmöglichkeiten zur Deponie Höli verfügt und von diesen auch Gebrauch macht, ist die aktuelle Konkurrenz ausreichend stark, um die Deponie Höli zu disziplinieren. Deshalb nimmt die Deponie Höli in diesem Markt keine marktbeherr- schende Stellung ein. Aus diesem Grund besteht kein Anlass, die Stärke der potenziellen Kon- kurrenz sowie die Stellung der Marktgegenseite für diesen Markt zu würdigen. C.5.2.3 Abfälle Typ A
- Im Markt für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A hat die Deponie Höli in der Region Basel einen Anteil von weniger als 1 % (Rz 152 f.). Bei solchen Abfällen stehen der Marktgegenseite neben der Entsorgung in einer Deponie des Typs B auch die Entsorgung in einer Deponie des Typs A oder die Wiederverwertung zur Verfügung. Deshalb ist die aktuelle Konkurrenz in diesem Markt stark genug, um die Deponie Höli zu disziplinieren. Aus diesem Grund nimmt die Deponie Höli im Markt für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A keine marktbeherrschende Stellung ein. Daher wird nachfolgend darauf verzichtet, die Stärke der potenziellen Konkurrenz sowie die Stellung der Marktgegenseite für diesen Markt zu würdigen. C.5.2.4 Zwischenergebnis
- Die aktuelle Konkurrenz ist stark genug, um die Deponie Höli in den Märkten für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A und wiederverwertbaren Abfällen des Typs B zu disziplinieren. Im Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2021 ist das hingegen nicht der Fall. In diesem Markt ist die aktuelle Konkurrenz zu schwach, um den Handlungsspielraum der Deponie Höli wesentlich einzuschränken. Deshalb wird für diesen Markt nachfolgend ge- prüft, ob die potenzielle Konkurrenz oder die Marktgegenseite die Deponie Höli zu disziplinie- ren vermögen. C.5.3 Potenzielle Konkurrenz
- Bevor eine neue Deponie des Typs B eröffnet werden kann, sind umfangreiche Pla- nungs- und Vorbereitungsarbeiten erforderlich. Diese können 15 Jahre in Anspruch nehmen (Rz 29). Dazu gehört insbesondere das Einholen diverser Bewilligungen. Die Wahrscheinlich- keit, dass alle erforderlichen Bewilligungen erteilt werden, ist gering, sofern die potenzielle Konkurrentin nicht über einen aussergewöhnlich geeigneten Standort verfügt. Solche geeig- neten Standorte gibt es höchstens wenige (Rz 30 ff.). Zusätzlich zum Einholen diverser Bewil- ligungen sind Vorbereitungsarbeiten auf dem Deponiegelände erforderlich, die zusätzliche Mit- tel sowie Zeit in Anspruch nehmen (Rz 34). Auch die einer Erweiterung einer bestehenden Deponie entgegenstehenden Hürden (Dauer und Aufwand der Bewilligungsverfahren) sind beträchtlich (Rz 33). Aus diesen Gründen sind die einem Neueintritt oder einer Erweiterung entgegenstehenden Hürden im Markt für nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B im Kern- einzugsgebiet der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2021 sehr hoch. 405 Die Vertreter der Deponie Höli differenzieren in ihren Aussagen in Bezug auf die Reaktion der ange- lieferten Mengen auf Preiserhöhungen (Rz 196) nicht nach den verschiedenen Abfallarten. Da es sich beim überwiegenden Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle um nichtwiederverwert- bare Abfälle des Typs B handelt (Rz 61 ff.), ist davon auszugehen, dass sich allgemeine Aussagen im Wesentlichen auf nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B beziehen. 98
- Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Deponie Höli über einen aussergewöhnlich guten Standort verfügt (Rz 31 f.). Im Vergleich zu ihren potenziellen Konkurrentinnen hat sie deshalb die besseren Möglichkeiten, das ihr zur Verfügung stehende Deponievolumen zu er- weitern. Zudem sind die Deponieareale bestehender Deponien im Gegensatz zu allfälligen neuen Deponien bereits im kantonalen Richtplan als Spezialzone festgesetzt (Rz 124). 406
- Aus diesen Gründen ist die potenzielle Konkurrenz im Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli im Zeit- raum 2010–2021 zu schwach, um die Deponie Höli in ihrem Marktverhalten disziplinieren zu können. 407 C.5.4 Stellung der Marktgegenseite
- Bei den Kundinnen der Deponie Höli handelt es sich im Wesentlichen um Unternehmen, die in den Bereichen Baugewerbe, Aushub, Transport und Entsorgung tätig sind (Rz 104 ff.). Es ist davon auszugehen, dass diese Unternehmen über allfällige Alternativen zur Entsorgung in der Deponie Höli informiert sind. Trotzdem hat die Marktgegenseite keine starke Verhand- lungsposition, weil die entsprechenden Ausweichmöglichkeiten beschränkt sind (vgl. Rz 353 ff.).
- Ausserdem ist die Deponie Höli nicht auf die zum Listenpreis deponierten Mengen an- gewiesen. Diese waren im Zeitraum 2010–2021 lediglich für etwas mehr als 10 % der insge- samt in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen verantwortlich (Tabelle 1 oben). Deshalb verfügen insbesondere die von den vorliegend zu beurteilenden Verhaltensweisen am stärks- ten betroffenen Vertreterinnen der Marktgegenseite, nämlich diejenigen, die ihre Abfälle zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgten, über eine schwache Verhandlungsposition. Die gemessen an den deponierten Mengen wichtigen Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG hatten hingegen kein Interesse daran, diese in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Ver- haltensweisen zu disziplinieren, weil sie die Nutzniesserinnen dieser Verhaltensweisen waren.
- Aus diesen Gründen ist die Stellung der Marktgegenseite im Markt für die Entgegen- nahme nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2021 zu schwach, um die Deponie Höli in ihrem Marktverhalten disziplinieren zu können. C.5.5 Zwischenergebnis
- Die Deponie Höli Liestal AG verfügte im Markt für die Entgegennahme nichtwiederver- wertbarer Abfälle des Typs B in ihrem Kerneinzugsgebiet im Zeitraum 2010–2021 über eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG. Hingegen war die Deponie Höli in den Märkten für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A und von wiederverwertbaren Abfäl- len des Typs B nicht marktbeherrschend. 406 Unternehmen, die im Zeitraum 2010–2021 nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B entgegenge- nommen haben (also die anderen Deponien des Typs B), sind aktuelle und nicht potenzielle Kon- kurrentinnen der Deponie Höli. Das Ausmass der Disziplinierung, welches von diesen aktuellen Kon- kurrentinnen ausgeht, wurde bereits im vorangehenden Abschnitt zur aktuellen Konkurrenz beurteilt (Rz 353 ff.). Entgegen der Auffassung der Deponie Höli Liestal AG (Act. V.25, Rz 131) ist es deshalb nicht sachgerecht, das den aktuellen Konkurrentinnen zur Verfügung stehende Deponievolumen bei der Beurteilung der potenziellen Konkurrenz zu berücksichtigen. 407 Es ist denkbar, dass künftige Entwicklungen im Bereich der Wiederverwertung dazu führen könnten, dass ein grösserer Teil der Abfälle des Typs B zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden könnten. Dadurch würde die Grösse des Marktes für die Entgegennahme nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B schrumpfen. In Bezug auf die verbleibenden nichtwiederverwertbaren Abfälle des Typs B würde die Deponie Höli durch solche Entwicklungen aber nicht in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt. 99 C.6 Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Deponie Höli Liestal AG C.6.1 Einleitung
- Die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG und die Annah- merestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 zielten darauf, die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu bevorzugen. Die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen galten ununterbrochen von 2010–Mai 2021, wurden aber in Bezug auf ihre Wirkungen im Herbst 2020 – also während einer kurzen Phase von wenigen Monaten – durch die Schliessung der Depo- nie Höli für Nichtaktionäre als schärfere Massnahme überlagert. Die beiden Massnahmen wei- sen die gleiche Stossrichtung auf; sie unterscheiden sich bloss hinsichtlich des Anknüpfungs- punktes und des Ausmasses. 408 Bei dieser Sachlage wäre es künstlich, von einer Tatmehrheit auszugehen. Vielmehr liegt ein einheitlicher Tatkomplex vor, der nachfolgend in einem Schritt rechtlich beurteilt werden kann.
- Gemäss der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktge- genseite benachteiligen.
- Art. 7 KG kann demnach nur auf marktbeherrschende Unternehmen i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG 409 angewandt werden. Die Deponie Höli Liestal AG nimmt im Markt für die Entge- gennahme nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B in ihrem Kerneinzugsgebiet eine marktbeherrschende Stellung ein (vgl. Rz 349 ff.). Diese Voraussetzung ist somit vorliegend erfüllt.
- Zusätzlich setzt die Anwendung von Art. 7 KG das Vorliegen eines Missbrauchs voraus. Dabei kann zwischen einem sogenannten Behinderungsmissbrauch und einem sogenannten Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch unterschieden werden. Eine klare Zuord- nung ist nicht in allen Fällen möglich, da Geschäftspraktiken von marktbeherrschenden Unter- nehmen zugleich behindernd und ausbeutend sein können. 410
- Ein Behinderungsmissbrauch liegt vor, wenn andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Behinderung auf dem Markt des marktbeherrschenden Unternehmens oder auf einem vor- bzw. nachgelagerten Markt aktualisiert. 411 Ein Behinderungsmissbrauch umfasst sämtliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ausserhalb eines fairen Leistungswett- bewerbs, die sich gegen aktuelle oder potenzielle Konkurrentinnen oder Handelspartner rich- ten und diese in ihren Handlungsmöglichkeiten auf dem beherrschten oder einem benachbar- ten Markt einschränken. 412 408 Prohibitiv hohe Deponiegebühren haben die gleichen ökonomischen Auswirkungen wie ein Annah- mestopp, nämlich dass keine Abfälle mehr deponiert werden können. Deshalb entspricht ein Annah- mestopp in Bezug auf die ökonomischen Auswirkungen einer deutlichen Erhöhung der Deponiege- bühren für Nichtaktionäre. 409 Seit dem 1.1.2022 ist Art. 7 KG auch auf relativ marktmächtige Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2bis KG anwendbar. Der allfällige Missbrauch einer relativ marktmächtigen Stellung bildet vor- liegend nicht Untersuchungsgegenstand. 410 BGE 146 II 217 E. 4.1, Preispolitik Swisscom; BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 10.1.2, Naxoo; BGer, 2C_596/2019 vom 2.11.2022 E. 8.2.1, Zugang zur Dienstleistung der dynamischen Wäh- rungsumrechnung (DCC); vgl. auch BGE 139 I 72 E. 10.1.1, Publigroupe SA et al./WEKO. 411 Zur abweichenden Rechtsauffassung der Deponie Höli Liestal AG vgl. Act. V.25, Rz 138 ff. 412 BGE 139 I 72 E. 10.1.1 m.w.H., Publigroupe SA et al./WEKO; vgl. auch Botschaft KG 1995, BBl 1995 468, 569. 100
- Demgegenüber wird bei einem Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch die Marktgegenseite benachteiligt, indem dieser ausbeuterische Geschäftsbedingungen oder Preise aufgezwungen werden. 413
- In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzgeber eine nicht abschliessende Liste von Verhaltens- weisen aufgestellt, die das Verbot von Art. 7 Abs. 1 KG veranschaulichen bzw. konkretisieren soll. 414 Die Tatbestände von Art. 7 Abs. 2 KG indizieren jedoch nicht per se einen Missbrauch. Dazu müssen immer die Kriterien der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG erfüllt sein. 415
- Wie es das Bundesgericht im Fall «Publigroupe» festgehalten hat, ist im Einzelfall an- hand eines dualen Prüfungsmusters zu eruieren, ob ein Missbrauch vorliegt. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung oder eine Benachteiligung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 KG darstellt. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob dafür sachliche Gründe 416 vorliegen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Behinderung oder eine Benachteiligung vorliegt und diese nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden kann. 417 C.6.2 Diskriminierung von Handelspartnern C.6.2.1 Einleitung
- Nachfolgend wird geprüft, ob die Deponie Höli Liestal AG durch die Gewährung von Vorzugskonditionen an ihre Aktionärinnen und die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtak- tionären im Herbst 2020 ihre Kunden und Kundinnen in unzulässiger Weise ungleich behandelt und damit den Tatbestand der Diskriminierung von Handelspartnern i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG erfüllt hat. 418
- Wie erwähnt setzt dieser Tatbestand zusätzlich zum Vorliegen einer marktbeherrschen- den Stellung das Vorliegen einer Behinderung oder Benachteiligung sowie die Abwesenheit von sachlichen Gründen voraus. Ob eine Behinderung oder Benachteiligung vorliegt, ist an- hand der Tatbestandsmerkmale der Ungleichbehandlung, der Handelspartner und der Wett- bewerbsbehinderung zu prüfen, welche nachfolgend erläutert werden. 419 Diese 3 Tatbestands- merkmale ergeben sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob sachliche Gründe vorliegen. 420 Deshalb müssen zusätzlich zum Vor- liegen einer marktbeherrschenden Stellung die nachfolgend aufgeführten Tatbestandsmerk- male erfüllt sein. 413 BGE 139 I 72 E. 10.1.1 m.w.H., Publigroupe SA et al./WEKO. 414 BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik Swisscom; BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 10.1.3, Naxoo; vgl. auch RPW 2012/3, 467 Rz 71, Erdgas Zentralschweiz AG; Botschaft KG 1995, BBl 1995 468,
- 415 BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik Swisscom; BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 10.1.3, Naxoo; vgl. auch Botschaft KG 1995, BBl 1995 I 468, 570; RPW 2004/2, 368 Rz 57 Produktebündel „Talk & Surf“. 416 Diese werden regelmässig als «legitimate business reasons» bezeichnet; vgl. etwa BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 10.1.2, Naxoo. 417 BGE 139 I 72 104 E. 10.1.2, Publigroupe SA et al./WEKO, m. w. H.; vgl. zum dualen Prüfmuster auch BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik Swisscom. 418 Die Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktionäre im Herbst 2020 kann – isoliert betrachtet – möglicherweise zusätzlich auch unter den Tatbestand der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG subsumiert werden. Der Zugang zu einer Deponie ist unerlässlich, um auf den nachgelagerten Märkten wirksam konkurrenzieren zu können. Für die rechtliche Beurteilung und die Rechtsfolgen (Sanktion) spielt dies vorliegend jedoch keine Rolle. 419 Vgl. z.B. RPW 2020/2, 572 Rz 844 ff., Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendun- gen. 420 Vgl. z.B. BGE 146 II 217 236 f. E. 5.9, Swisscom AG und Swisscom (Schweiz) AG/WEKO. 101 − Ungleichbehandlung: Es liegt eine Verhaltensweise vor, die bei gleichem Sachverhalt zu einer Ungleichbehandlung oder bei ungleichem Sachverhalt zu einer Gleichbehand- lung führt. − Handelspartner: Die Diskriminierung betrifft Handelspartner. − Wettbewerbsbehinderung: Durch die Verhaltensweise werden andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert oder die Marktgegenseite benachteiligt. − Keine sachlichen Gründe: Die durch die Verhaltensweise bewirkte Ungleichbehand- lung ist nicht sachlich gerechtfertigt.
- Nachfolgend wird geprüft, ob die Verhaltensweisen der Deponie Höli Liestal AG die er- wähnten 4 Tatbestandsmerkmale erfüllen. C.6.2.2 Ungleichbehandlung C.6.2.2.1 Voraussetzungen
- Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Handelspartner bei gleichem Sachverhalt ungleich behandelt oder bei ungleichem Sachverhalt gleich behandelt. 421 Die zu vergleichenden Sachverhalte müssen dabei nicht identisch, son- dern lediglich gleichwertig sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich die Ungleich- behandlung auf gleichartige Produkte oder Dienstleistungen bezieht und sich die zu verglei- chenden Geschäfte hinsichtlich der im Geschäftsverkehr als erheblich angesehenen Merkmale nicht wesentlich unterscheiden. 422 C.6.2.2.2 Subsumtion
- Die Deponie Höli Liestal AG legte alljährlich 2 unterschiedliche Preise fest: Einen Preis für Nichtaktionäre und einen Preis für die Aktionärinnen. Ansonsten fand keine Preisdifferen- zierung statt. Es gab zum Beispiel keinen Mengenrabatt, und auch die Preise für verschiedene Abfallarten waren die gleichen. 423 Die Deponie Höli Liestal AG differenzierte also nicht zwi- schen verschiedenen Geschäften, die sich in Bezug auf die im Geschäftsverkehr als erheblich angesehenen Merkmale unterschieden hätten. Vielmehr verlangte sie immer den gleichen Tonnenpreis, ausser wenn die Abfälle auf Rechnung einer Aktionärin angeliefert wurden. In diesem Fall verrechnete die Deponie Höli Liestal AG einen wesentlich tieferen Preis. Ausser- dem zahlte sie ihren Aktionärinnen Ende Jahr zusätzlich mengenabhängige Rückvergütungen aus (Rz 227 ff.).
- Durch diese Preispolitik behandelte die Deponie Höli Liestal AG selbst identische Anlie- ferungen ungleich, je nachdem, ob sie dafür einer Aktionärin oder einem Nichtaktionär Rech- nung stellte. Deshalb entsorgten manche Nichtaktionäre beträchtliche Abfallmengen auf Rech- nung einer Aktionärin. Das Wechseln der Rechnungsadresse genügte dafür, dass die Deponie Höli Liestal AG statt des Listenpreises den wesentlich tieferen den Aktionärinnen vorbehalte- nen Preis in Rechnung stellte (Rz 110 ff.). Damit steht fest, dass die Deponie Höli Liestal AG 421 RPW 2008/4, 544 Rz 224, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern. 422 RPW 2016/1, 195 Rz 459, Swissom WAN-Anbindung. Die Frage, ob die ungleich behandelten Han- delspartner oder Handelspartnerinnen im Wettbewerb zueinander stehen, wird bei der Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung oder Benachteiligung berücksichtigt (Drittes Tatbestandsmerk- mal, Rz 385, dritter Spiegelstrich), nicht aber bei der Beurteilung, ob eine Ungleichbehandlung vor- liegt. 423 Einzige Ausnahme ist eine Ende 2014 beschlossene nur für unverschmutztes Aushubmaterial gel- tende vorübergehende Preiserhöhung (Act. IV.15.3.24, Traktandum 5, Fussnote 276). 102 den gleichen Sachverhalt je nach Identität des Handelspartners ungleich behandelte. Das Tat- bestandsmerkmal der Ungleichbehandlung ist somit erfüllt.
- Eine Ungleichbehandlung liegt auch in Bezug auf die Annahmerestriktionen der Deponie Höli Liestal AG im Herbst 2020 vor. Die Deponie Höli war von Ende September 2020–Ende 2020 für Nichtaktionäre – bis auf wenige Ausnahmen – geschlossen. Demgegenüber konnten die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG in diesem Zeitraum eine beträchtliche Menge Material deponieren (Rz 273 ff.). C.6.2.3 Handelspartner C.6.2.3.1 Voraussetzungen
- Handelspartner sind insbesondere Personen, die im Verhältnis zum marktbeherrschen- den Unternehmen auf einer vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsstufe stehen und mit diesem im geschäftlichen Kontakt sind. 424 Dabei ist unerheblich, ob ein Geschäft tatsächlich realisiert wird oder ob es aufgrund der Ungleichbehandlung bereits in der Anbahnungsphase schei- tert. 425 C.6.2.3.2 Subsumtion
- Die Deponie Höli Liestal AG behandelte ihre Kundinnen und Kunden ungleich. Diese sind in verschiedenen nachgelagerten Märkten wie zum Beispiel im Baugewerbe oder in den Bereichen Aushub, Transport und Entsorgung tätig. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Handelspartner erfüllt. C.6.2.4 Wettbewerbsbehinderung C.6.2.4.1 Voraussetzungen
- Eine Behinderung anderer Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbe- werbs liegt insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine in vor- oder nachgelagerten Märkten tätigen Handelspartner ungleich behandelt und dadurch der Wettbewerb in diesen vor- oder nachgelagerten Märkten verfälscht wird. 426 Zur Beurteilung des Vorliegens einer Wettbewerbsverfälschung ist die Wahrscheinlichkeit massgebend, dass 424 Im vorliegenden Fall kann offengelassen werden, ob auch Unternehmen, die im gleichen Markt wie das marktbeherrschende tätigt sind, unter den Begriff des Handelspartners subsummiert werden können (verneinend z.B. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 422), Art. 7 N 155; bejahend z.B. RPW 2020/2, 572 Rz 852 ff., Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen). Wie nach- folgend gezeigt wird, führt die hier zu beurteilende Verhaltensweise nämlich zu einer Wettbewerbs- behinderung im nachgelagerten Markt. 425 BGE 139 I 72, 104f. E. 10.2.2, Publigroupe SA et al./WEKO; RPW 2016/1, 195 Rz 460, Swisscom WAN-Anbindung. 426 Das Bundesgericht hält im Entscheid «Publigroupe» sinngemäss fest, dass der hauptsächliche Schutzzweck von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG darin bestehe, in vor- oder nachgelagerten Märkten tätige Handelspartner davor zu schützen, dass ihre Stellung im Wettbewerb durch Diskriminierung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen beeinträchtigt werde. BGE 139 I 72, 105 E. 10.2.2, Pub- ligroupe SA et al./WEKO. Wie bereits in Fussnote 424 dargelegt, muss im vorliegenden Fall nicht geklärt werden, ob auch dann eine Wettbewerbsbehinderung vorliegt, wenn die zu beurteilende Verhaltensweise geeignet ist, den Wettbewerb in demjenigen Markt zu beeinträchtigen, in welchem das marktbeherrschende Unternehmen selbst tätig ist. Wie nachfolgend gezeigt, führt die hier zu beurteilende Verhaltensweise nämlich zu einer Wettbewerbsbehinderung im nachgelagerten Markt. Ebenfalls offen gelassen werden kann die Frage, ob ein reiner Ausbeutungsmissbrauch von Art. 7 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG vorliegt, da die zu beurteilende Verhaltensweise geeignet ist, den Wettbewerb im nachgelagerten Markt zu behindern. 103 die zu beurteilende Ungleichbehandlung zu einer Wettbewerbsverfälschung führt. Ein Nach- weis tatsächlicher Auswirkungen ist hingegen nicht erforderlich. 427 C.6.2.4.2 Subsumtion
- Die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG konnten in der Deponie Höli zu wesentlich günstigeren Preisen Abfälle entsorgen als ihre Konkurrentinnen. Der Rabatt auf den Listen- preis belief sich im Durchschnitt der Jahre 2010–2020 auf rund Fr. 8.50 pro Tonne, während die Rückvergütung in diesem Zeitraum durchschnittlich rund 4 Franken pro Tonne betrug. Das entspricht insgesamt einem Vorteil von rund Fr. 12.50 pro Tonne. Dies entspricht mehr als 40 % des Preises, den die Deponie Höli Liestal AG den Nichtaktionären verrechnete (Listen- preis inkl. VASA-Gebühr) (Rz 231 ff.).
- Bei den Nichtaktionären, welche tatsächlich zum Listenpreis in der Deponie Höli Abfälle entsorgten, handelte es sich jedenfalls teilweise um direkte Konkurrentinnen der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG. So stehen zum Beispiel sowohl die [F1] als auch die [F2] im Wettbewerb mit der Aktionärin [X]. 428 Diese Unternehmen holen Bauabfälle ab und bringen diese zu Deponien und Wiederverwertungsanlagen (Rz 103 ff.).
- Neben dem genannten Preisunterschied hat der Anteil der Deponiegebühren an den insgesamt in den nachgelagerten Märkten anfallenden Kosten einen Einfluss auf die Beurtei- lung der Wettbewerbsbeeinträchtigung. Dieser Anteil fällt je nach konkretem Auftrag unter- schiedlich hoch aus. Bei Aufträgen zur Entsorgung von Bauabfällen nehmen die Deponiege- bühren Typ B regelmässig eine wesentliche Grössenordnung an, weil Abfälle des Typs B in grossen Mengen anfallen und nur teilweise wiederverwertet werden können und weil die Transportkosten im Vergleich zu den Deponiegebühren oft weniger stark ins Gewicht fallen (Rz 250 ff.).
- Weil die Deponie Höli Liestal AG von Nichtaktionären deutlich höhere Preise verlangt als von ihren Aktionärinnen und weil die Deponiegebühren in den nachgelagerten Märkten jeden- falls teilweise einen bedeutenden Anteil an den Gesamtkosten ausmachen, ist die vorliegende Ungleichbehandlung geeignet, den Wettbewerb auf diesen nachgelagerten Märkten zu beein- trächtigen. Muss zum Beispiel ein Entsorgungsunternehmen wesentlich höhere Deponiege- bühren bezahlen, ist es gezwungen, seinerseits höhere Preise für Aufträge für Transport und Entsorgung von Abfällen zu verlangen oder eine geringere Marge in Kauf zu nehmen. Somit werden Nichtaktionäre durch die im Vergleich zu den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG höheren Deponiegebühren in Aufnahme und Ausübung des Wettbewerbs in den der De- ponierung nachgelagerten Märkten behindert.
- Diese Behinderung hat zur Folge, dass die Aufträge in den nachgelagerten Märkten teil- weise nicht an das kostengünstigste Unternehmen vergeben werden. Die vorliegende Un- gleichbehandlung ist deshalb geeignet, den Wettbewerb in diesen Märkten zu verfälschen. Damit ist das Tatbestandselement der Wettbewerbsbehinderung erfüllt.
- Dass Nichtaktionäre teilweise über Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu im Ver- gleich zum Listenpreis tieferen Preisen deponieren konnten (Rz 110 ff.), ändert an dieser Be- urteilung nichts. Auch diese Preise lagen selbst bei grossen Mengen immer noch deutlich über den Preisen, welche die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG bezahlten und nur den Aktionärinnen wurden Rückvergütungen ausbezahlt (Rz 110 ff.). Ausserdem konnten sich die 427 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 1207, Six Group AG, SIX Payment Services AG/WEKO; vgl. betreffend Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG auch BGer, 2C_596/2019 vom 2.11.2022 E. 8.6, Zugang zur Dienst- leistung der dynamischen Währungsumrechnung (DCC). 428 Aufgrund der grossen von [der Aktionärin X] in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen ist mög- licherweise ausserdem davon auszugehen, dass [die Aktionärin X] in manchen der nachgelagerten Märkte über eine starke Stellung verfügt (vgl. Rz 104). 104 Nichtaktionäre nicht darauf verlassen, über eine Aktionärin deponieren zu können. Die ent- sprechende Zusammenarbeit konnte vielmehr jederzeit von der Aktionärin aufgekündigt wer- den (Rz 111). 429 Die Deponie Höli Liestal AG selber gewährte den Nichtaktionärinnen jeden- falls keine Rabatte auf den Listenpreis. Sie selber unternahm keine Vorkehrungen, um die Deponierung durch Nichtaktionäre zu unter dem Listenpreis gelegenen Preisen zu ermögli- chen (vgl. Rz 110).
- Die Behauptung der Deponie Höli Liestal AG in einem «Gedankenspiel», Dritte würden mit den für ihre Aktionärinnen geltenden Preisen kalkulieren, 430 ist im vorliegenden Markt nicht plausibel. Vielmehr ist wie erwähnt erwiesen, dass Nichtaktionäre selbst dann wesentlich mehr als die für die Aktionärinnen geltenden Preise bezahlten, wenn sie grosse Mengen über eine Aktionärin in der Deponie Höli entsorgten (Rz 110 ff.). Es wäre wenig sinnvoll, mit Preisen zu kalkulieren, die weit unter den tatsächlichen Preisen liegen. Da ausserdem die Zustimmung einer Aktionärin erforderlich war, um über diese in der Deponie Höli entsorgen zu können, konnten sich Nichtaktionäre nur darauf verlassen, zu Listenpreisen in der Deponie Höli Abfälle entsorgen zu können. Im Herbst 2020 schränkte die Deponie Höli Liestal AG selbst diese Möglichkeit ein (Rz 273 ff.).
- Die Deponie Höli Liestal AG räumt zumindest implizit ein, dass Nichtaktionäre einen we- sentlichen Nachteil im Wettbewerb erleiden, wenn sie ihre Abfälle statt zu den Vorzugskondi- tionen für Aktionärinnen zu den Listenpreisen entsorgen müssen (Rz 256). Trotzdem ist sie der Auffassung, die Auswirkungen der Vorzugskondition für Aktionärinnen seien [gering bis nicht existent]. 431 Als Begründung bringt die Deponie Höli Liestal AG im Wesentlichen vor, Nichtaktionäre könnten auf andere Deponien ausweichen. Dort könnten sie zu ähnlichen Prei- sen deponieren wie die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG bei der Deponie Höli. 432
- Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vorliegend ist erwiesen, dass Nichtaktio- näre nicht ohne Weiteres auf andere Deponien ausweichen können. Andere Deponien sind gemessen an ihren Annahmemengen wesentlich kleiner als die Deponie Höli. Schon dadurch sind die entsprechenden Ausweichmöglichkeiten beschränkt. Ausserdem sind sie jedenfalls teilweise nicht für alle Unternehmen zugänglich, und schon gar nicht zu Preisen, die mit den Vorzugskonditionen der Aktionärinnen bei der Deponie Höli vergleichbar wären. Würde die gegenteilige Behauptung der Deponie Höli Liestal AG zutreffen, hätten Nichtaktionäre wie zum Beispiel die [F3] oder die [F2] nicht grosse Mengen an Abfällen in der Deponie Höli zu Preisen entsorgt, die deutlich über den von den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG bezahlten Preisen lagen (vgl. Rz 259 ff.).
- Die Deponie Höli Liestal AG bringt weiter vor, das Beispiel der im Jahr 2009 gegründeten KieferTrans GmbH zeige, dass die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen der Deponie Höli kaum Wettbewerbsverzerrungen bewirkt hätten. Dieses Unternehmen habe mit 3 Lastwagen angefangen und verfüge heute über eine Fahrzeugflotte von 22 Fahrzeugen. 433
- Dieser Auffassung kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: − Die KieferTrans GmbH ist in verschiedenen Märkten tätig. Sie bietet zum Beispiel Leis- tungen wie Spezialtransporte, Containertransporte, Baustellenbetrieb oder Werkstatt- leistungen an. 434 In vielen dieser Märkte führen die höheren Gebühren der Deponie Höli 429 Gleiches gilt auch für die Möglichkeit, im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft mit einer Aktionärin der Deponie Höli Liestal AG Abfälle in der Deponie Höli zu entsorgen (vgl. die entsprechenden Vorbrin- gen der Deponie Höli Liestal AG in Act. IV.8, Rz 54, Punkt 3). 430 Act. V.25, Rz 106. 431 Act. IV.8, Rz 54. 432 Vgl. z.B. Act. IV.22, Rz 32; Act. III.1, Zeilen 346–354; Act. IV.8, Rz 54. 433 Act. IV.22, Rz 37. 434 <www.kiefertrans.ch/Dienstleistungen.htm> (23.11.2022). 105 für Nichtaktionäre nicht zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs, weil dort keine re- levanten Mengen an Abfällen des Typs B entsorgt werden müssen. Es handelt sich da- bei also nicht um Märkte, die dem Markt für die Entgegennahme nichtwiederverwertba- rer Abfälle des Typs B nachgelagert sind. Deshalb können aus dem Wachstum der KieferTrans GmbH keine Rückschlüsse in Bezug auf die Beeinträchtigung des Wettbe- werbs in solchen nachgelagerten Märkten gezogen werden. − Selbst in Märkten, in welchen die Deponiegebühren eine wesentliche Rolle spielen, gibt es auch noch andere Faktoren, welche einen Einfluss auf den Unternehmenserfolg ha- ben (z.B. die interne Organisation, vgl. Rz 266). Deshalb ist es grundsätzlich möglich, dass selbst ein im Wettbewerb behindertes Unternehmen erfolgreich ist, wenn dieses in Bezug auf andere Wettbewerbsparameter besonders konkurrenzfähig ist. Trotzdem liegt auch in diesem Fall eine Wettbewerbsbeeinträchtigung vor: Ein solches Unternehmen könnte ohne die Beeinträchtigung noch wesentlich erfolgreicher sein. Auch aus diesem Grund steht das mutmassliche Wachstum der KieferTrans GmbH nicht im Widerspruch zur festgestellten Eignung der Vorzugskonditionen für Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG, den Wettbewerb zu beeinträchtigen.
- Weiter bringt die Deponie Höli Liestal AG vor, der Wettbewerbsnachteil eines nicht inte- grierten Unternehmens führe nicht zwingend zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung. Solange der Wettbewerb zwischen «Deponiegruppen» stark genug sei, seien keine «Verzerrungen» zu erwarten. 435 Unter Deponiegruppen scheint die Deponie Höli Liestal AG Gruppen von Unter- nehmen zu verstehen, die über eine eigene Deponie verfügen. Dazu ist Folgendes festzuhal- ten: Im Vergleich zur Deponie Höli sind die anderen Deponien gemessen an den angenom- menen Mengen deutlich kleiner. Allein schon deshalb ist der Wettbewerb zwischen «Deponiegruppen» eingeschränkt. Ein Indiz dafür ist unter anderem die aussergewöhnlich hohe Marge der Deponie Höli Liestal AG (Rz 219 ff.). Ausserdem waren Neueintritte in den Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B kaum möglich (Rz 29 ff.). Wenn nur Unternehmen mit eigener Deponie im Wettbewerb bestehen können, können nur noch sehr wenige Unternehmen in den nachgelagerten Märkten konkurrieren. Da- bei handelt es sich nicht unbedingt um diejenigen Unternehmen, welche die in den nachgela- gerten Märkten zu erbringenden Leistungen (z.B. Transport und Logistik) besonders kosten- günstig erbringen können. Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Wettbewerb zwischen «Deponiegruppen» verhindern könnte, dass der Wettbewerb in den nachgelagerten Märkten durch die vorliegend zu beurteilenden Verhaltensweisen beeinträchtigt wird.
- Schliesslich bringt die Deponie Höli Liestal vor, die in der Deponie Höli jährlich entsorg- ten Abfallmengen seien zwischen 2011 und 2019 um das 2,3-fache angestiegen. Diese Zu- nahme sei aber nicht alleine auf die Aktionärinnen der Deponie Höli zurückzuführen. Deshalb könne von einer Wettbewerbsverfälschung keine Rede sein. 436 Dazu ist Folgendes festzuhal- ten: Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG deponierten im Jahr 2011 Nichtaktionäre 52 365 Tonnen Abfälle in der Deponie Höli auf eigene Rechnung. Im Jahr 2019 waren es 43 377 Tonnen. Die von den Nichtaktionären auf eigene Rechnung deponierten Mengen san- ken also um mehr als 15 %. Im gleichen Zeitraum stiegen die von den Aktionärinnen in der Deponie Höli entsorgten Mengen von 167 354 Tonnen im Jahr 2011 auf 671 409 Tonnen im Jahr 2019, was einem Anstieg um mehr als 300 % entspricht. 437 Der gesamte Anstieg ist also auf die auf Rechnung der Aktionärinnen entsorgten Mengen zurückzuführen. Die von Nichtak- tionären über eine Aktionärin entsorgten Mengen sind nicht bekannt. Deshalb ist über die Ver- änderung dieser Mengen keine Aussage möglich. Trotzdem sind die genannten Mengenent- wicklungen jedenfalls kein Indiz für eine fehlende Beeinträchtigung des Wettbewerbs in den nachgelagerten Märkten. Die Aktionärinnen profitierten selbst dann von den Vorzugskonditio- nen, wenn ihre Konkurrentinnen ihre Abfälle über sie in der Deponie Höli entsorgten. Dieser 435 Act. V.25, Rz 103. 436 Act. V.25, Rz 148. 437 Act. IV.8, Beilage 30. 106 Zugang stand ihren Konkurrentinnen nur dann offen, wenn die Aktionärinnen damit einverstan- den waren.
- Aus diesen Gründen bleibt es dabei, dass die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG geeignet waren, den Wettbewerb in den der Deponierung nachgela- gerten Märkten zu beeinträchtigen. Damit ist das Tatbestandelement der Wettbewerbsbehin- derung erfüllt.
- Erst recht eine Wettbewerbsbehinderung stellten die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 dar. Von Ende September 2020–Ende Dezember 2020 wur- den die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen durch die Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktionäre überlagert. In diesem Zeitraum konnten die Nichtaktionäre – unabhängig vom Preis – im Wesentlichen gar nicht mehr deponieren (Rz 284 ff.). Insofern verstärkte die Schlies- sung der Deponie Höli für Nichtaktionäre im Herbst 2020 diejenigen Auswirkungen, die zuvor bereits durch die Vorzugskonditionen eingetreten waren. C.6.2.5 Keine sachlichen Gründe C.6.2.5.1 Voraussetzungen
- Eine Ungleichbehandlung ist nur dann unzulässig, wenn dafür kein sachlicher Grund vorliegt. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn sich das betreffende Unterneh- men auf kaufmännische Grundsätze (z.B. Verlangen der Zahlungsfähigkeit des Vertragspart- ners) stützen kann. 438 Sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines Behinderungs- oder eines Ausbeutungsmissbrauchs müssen vom marktbeherrschenden Unternehmen hinreichend sub- stantiiert werden. 439
- Bei der Prüfung, ob eine allfällige Diskriminierung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG aus sach- lichen Gründen gerechtfertigt ist, ist zu beachten, dass bereits unter dem Tatbestandsmerkmal der Ungleichbehandlung geprüft wurde, ob die ungleich behandelten Geschäfte äquivalent sind. Unterscheiden sich zum Beispiel 2 Kundeninnen bezüglich ihrer Zahlungsfähigkeit, würde es sich nicht um äquivalente Geschäfte handeln. Diese Prüfung muss an dieser Stelle nicht erneut durchgeführt werden.
- Ausserdem ist zu beachten, dass die Branchenüblichkeit einer Verhaltensweise kein sachlicher Grund ist. Verhalten sich zahlreiche Unternehmen einer Branche ähnlich, kann das zwar ein Indiz dafür sein, dass sachliche Gründe für das beobachtete Verhalten vorliegen, zum Beispiel, weil durch das beobachtete Verhalten Kosteneinsparungen erzielt werden können. Die Branchenüblichkeit allein ist zur Rechtfertigung aber nicht hinreichend.
- Unabhängig vom konkreten Grund kann ein Verhalten eines marktbeherrschenden Un- ternehmens nur dann gerechtfertigt werden, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird. Insbesondere darf keine ebenso gut zur Erreichung des sachlichen Grunds geeig- nete Verhaltensweise zur Verfügung stehen, welche sich weniger wettbewerbsverfälschend auswirkt (kein milderes Mittel). 440 C.6.2.5.2 Subsumtion
- Nachfolgend werden die durch die Deponie Höli Liestal AG vorgebrachten sowie weitere in Frage kommende sachliche Gründe einzeln beurteilt. 438 Für weitere mögliche sachliche Gründe vgl. z.B. RPW 2014/4, 687 Rz 124, Preispolitik SDA. 439 BGE 146 II 217 228 E. 4.2, Swisscom AG und Swisscom (Schweiz) AG/WEKO, m.w.H.; BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 10.4.31, Naxoo. 440 RPW 2014/4, 687 Rz 125, Preispolitik SDA; RPW 2011/1, 165 Rz 409 m.w.H., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 107
- Anreiz zur Anlieferung von Abfällen: Die Deponie Höli Liestal AG bringt vor, bei den Vorzugskonditionen für Aktionärinnen handle es sich um ein [Anreizsystem], welches die Ak- tionärinnen dazu motivieren soll, ausreichend grosse Mengen in der Deponie Höli zu entsor- gen. 441 Es handle sich dabei um «eine Art Mengenrabatt». Die Aktionärinnen würden schliess- lich auch «mit Abstand am meisten Material» liefern. 442
- Da die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen ausschliesslich vom Aktionärsstatus der Kundinnen und gerade nicht von der angelieferten Menge abhängig waren, handelt es sich dabei nicht um einen Mengenrabatt. Nichtaktionäre erhielten selbst dann keine Rabatte oder Rückvergütungen von der Deponie Höli Liestal AG, wenn sie grössere Mengen als gewisse Aktionärinnen in der Deponie Höli entsorgten (Rz 114).
- Tiefe Preise sind zwar grundsätzlich geeignet, einen Anreiz zur Anlieferung grosser Ab- fallmengen zu schaffen. Eine Ungleichbehandlung von Aktionärinnen und Nichtaktionären ist dazu aber nicht erforderlich. Tiefe Preise für alle Kundinnen und Kunden wären genauso ge- eignet gewesen, das Ziel der Sicherstellung ausreichender Anliefermengen zu erreichen. Des- halb waren die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen nicht notwendig zur Schaffung eines An- reizes zur Anlieferung von Abfall in die Deponie Höli. Aus diesem Grund kann damit die festgestellte Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt werden.
- Wettbewerbsfähigkeit der Aktionärinnen: Des Weiteren bringt die Deponie Höli Liestal AG vor, sie habe durch die Gewährung von Vorzugskonditionen an ihre Aktionärinnen sicherstellen wollen, dass diese zu gleichen Preisen wie ihre Konkurrentinnen deponieren könnten. 443
- Es ist nicht bekannt, zu welchen Preisen die Aktionärinnen anderer im relevanten Markt gelegener Deponien des Typs B auf den eigenen Deponien entsorgen können. Möglicher- weise kommen diese ebenfalls in den Genuss von Vorzugskonditionen. Selbst in diesem Fall sind die Vorzugskonditionen der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG aber nicht notwen- dig, um sicherzustellen, dass diese zu ähnlichen Preisen entsorgen können wie die Aktionä- rinnen anderer Deponien. Dieses Ziel hätte die Deponie Höli Liestal AG auch dadurch errei- chen können, dass sie die Preise für alle Kundinnen und Kunden so festgelegt hätte, dass alle zu im Vergleich zu den Aktionärinnen anderer Deponien ähnlichen Preisen hätten deponieren können. Die Vorzugskonditionen sind deshalb nicht das mildeste Mittel zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG. Aus diesem Grund kann die vorliegende Ungleichbehandlung nicht durch das Ziel der Sicherstellung der Wettbewerbs- fähigkeit der Aktionärinnen gerechtfertigt werden.
- Entschädigung für unternehmerisches Risiko: Die vorliegende Ungleichbehandlung kann nicht durch die Entschädigung des unternehmerischen Risikos gerechtfertigt werden: Mit der Ausschüttung von Dividenden liegt ein für dieses Ziel besser geeignetes Instrument vor, durch welches der Wettbewerb nicht beeinträchtigt wird. Dividenden werden im Gegensatz zu den Vorzugskonditionen proportional zum eingebrachten Kapital und damit proportional zum eingegangenen Risiko ausbezahlt. Deshalb sind Dividenden besser geeignet, das unterneh- merische Risiko abzugelten. Ausserdem wird durch die Auszahlung der Dividenden der Wett- bewerb nicht beeinträchtigt, weil die Dividenden nicht von der deponierten Menge abhängig sind. Deshalb führt die Auszahlung von Dividenden im Gegensatz zur Gewährung von men- genabhängigen Vorzugskonditionen zu keiner Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Aus diesen Gründen sind die Vorzugskonditionen nicht notwendig, um das unternehmerische Risiko ab- zugelten – dafür steht mit der Auszahlung von Dividenden ein milderes Mittel zur Verfügung. 444 441 Act. IV.8, Rz 53; Act. III.3, Zeilen 331–339 442 Act. III.1, Zeilen 334–340. 443 Act. III.1, Zeilen 357–358; Vgl. auch Act. IV.5, Zeilen 113–114. 444 Zur Beurteilung der Abgeltung des unternehmerischen Risikos als sachlicher Grund für Vorzugskon- ditionen für Aktionärinnen vgl. RPW 2012/3, 468 Rz 85, Erdgas Zentralschweiz AG. 108 Die vorliegende Ungleichbehandlung kann deshalb nicht mit der Entschädigung für das unter- nehmerische Risiko gerechtfertigt werden.
- Branchenüblichkeit: Neben der Deponie Höli Liestal AG gewähren möglicherweise auch andere Deponien ihren Aktionärinnen Vorzugskonditionen oder schränken den Zugang zu ihren Deponien über Kontingente sogar noch stärker ein (vgl. Rz 119). Trotzdem handelt es sich dabei nicht um ein Indiz dafür, dass die Vorzugskonditionen aus betrieblichen Gründen erforderlich wären, insbesondere deshalb nicht, weil die bevorzugten Aktionärinnen in der Re- gel hauptsächlich in den nachgelagerten Märkten tätig sind. Deshalb könnte selbst bei weiter Verbreitung von Vorzugskonditionen nicht gefolgert werden, dass diese zur Senkung der Kos- ten oder der Sicherstellung der erforderlichen Anliefermengen erforderlich sind. Vielmehr liegt der Zweck dieser Vorzugskonditionen mutmasslich eher darin, den Aktionärinnen auf den nachgelagerten Märkten einen Vorteil zu verschaffen (vgl. Rz 241 ff.). Aus diesen Gründen ergeben sich selbst dann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sachlichen Grunds zur Rechtfertigung der Vorzugskonditionen, wenn solche in der Branche weit verbreitet wären.
- Sachliche Gründe sind auch in Bezug auf die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtak- tionären im Herbst 2020 nicht gegeben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Deponie Höli Liestal AG angesichts der sich anbahnenden Erschöpfung der verfügbaren Auffüllmenge im Herbst 2020 auf Druck der kantonalen Behörden eine Mengenbegrenzung einführte (700 000 Tonnen; vgl. Rz 285). Sie hat jedoch anschliessend das verfügbare Restvolumen fast ausschliesslich den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG vorbehalten und die Depo- nie für Nichtaktionäre – bis auf wenige Ausnahmen – geschlossen. Die Schliessung der De- ponie für Nichtaktionäre von Ende September–Ende Dezember 2020 war für die Einhaltung der Mengenbegrenzung nicht erforderlich. Vielmehr hätte dies etwa auch mit einer Kontingen- tierung, die nicht an den Aktionärsstatus anknüpft, erreicht werden können.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine sachlichen Gründe für die vorliegende Ungleichbehandlung von Aktionärinnen und Nichtaktionären ersichtlich sind. C.6.3 Zwischenergebnis
- Sämtliche Tatbestandsmerkmale der Diskriminierung von Handelspartnern i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG sind erfüllt. Ausserdem verfügt die Deponie Höli Liestal AG über eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG. Folglich handelt es sich bei der Gewährung von Vorzugskonditionen an Aktionärinnen durch die Deponie Höli Liestal AG um eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens i.S.v. Art. 7 KG. C.7 Beweisanträge der Deponie Höli Liestal AG
- Mit Schreiben vom 15. März 2023 beantragte die Deponie Höli Liestal AG die Einver- nahme von nicht näher bezeichneten Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons Basel- Landschaft. 445 Diese seien insbesondere zu den folgenden Fragen einzuvernehmen: − Weshalb wurde der Deponie Höli die Hauptlast der Deponierung aufgegeben, während andere Deponien ihr Deponievolumen der hohen Nachfrage entziehen konnten? − Weshalb gaben Preisdifferenzierungen bzw. tiefere Deponiepreise bei anderen Depo- nien keinen Anlass zu politischer Einflussnahme?
- Des Weiteren beantragte die Deponie Höli Liestal AG ebenfalls mit Schreiben vom 15. März 2023 die Einvernahme von nicht näher bezeichneten Vertreterinnen oder Vertretern der 445 Act. V.23. 109 Deponien Strickrain und Bruggtal. 446 Diese seien zu den folgenden Fragen einzuverneh- men: − Verlangten die genannten Deponien bei nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B je nach Anlieferer unterschiedliche Preise? − Weshalb konnten die genannten Deponien den Zugang zu ihren Deponien stark ein- schränken bzw. das an und für sich verfügbare Deponievolumen dem Markt entziehen? − Die genannten Deponien seien zur Antwort des Kantons Basel-Landschaft auf die Inter- pellation 2021/549 von [N17] im Landrat des Kantons Basel-Landschaft «Höli ist ge- schlossen – wohin mit dem Material» zu befragen. Der Kanton Basel-Landschaft habe in seiner Beantwortung der genannten Interpellation festgehalten, dass die Deponien Strickrain und Bruggtal «die Mengen der Deponie Höli aus betrieblichen und technischen Gründen bei weitem nicht aufnehmen» könnten. Die Deponien Strickrain und Bruggtal hätten gemäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft gemessen an den jährlich in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen über erhebliche Reserven verfügt. Deshalb sei die zitierte Aussage des Kantons in seiner Beantwortung der genannten Interpellation wenig plausibel.
- Ob einem Beweisantrag stattzugeben ist, beurteilt sich nach Art. 33 VwVG. 447 Danach nimmt die Behörde oder das Gericht die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklä- rung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
- Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Ungleichbehandlung von Aktionärin- nen und Nichtaktionären durch die Deponie Höli Liestal AG in Bezug auf Deponiepreise und die Annahme von Abfällen. Angeblich ähnliche Verhaltensweisen anderer Deponien sind hin- gegen nicht Gegenstand der Untersuchung. Auch die angebliche Ungleichbehandlung ver- schiedener Deponien durch den Kanton Basel-Landschaft als Standortkanton oder angeblich widersprüchliche Aussagen des Kantons Basel-Landschaft sind nicht Gegenstand der vorlie- genden Untersuchung.
- Zur Beurteilung der Ungleichbehandlung von Aktionärinnen und Nichtaktionären durch die Deponie Höli Liestal AG sind nicht nur die zu beurteilenden Verhaltensweisen, sondern auch die Markstellung der Deponie Höli Liestal AG massgebend. Auch der diesbezüglich re- levante Sachverhalt wurde bereits rechtsgenüglich im Antrag des Sekretariats vom 14. Feb- ruar 2023 festgestellt. Insbesondere sind dazu keine weiteren Angaben zu den maximal mög- lichen Annahmemengen anderer Deponien erforderlich. Aus Sicht der Marktgegenseite sind nicht die maximal möglichen, sondern die tatsächlich dem Markt zur Verfügung stehenden Mengen massgebend (vgl. Rz 356).
- Aus diesen Gründen sind die beantragten Einvernahmen nicht geeignet, den vorliegend relevanten Sachverhalt zu klären. Deshalb kann den obgenannten Beweisanträgen der Depo- nie Höli Liestal AG nicht stattgegeben werden. 446 Act. V.23. 447 Bundesgesetzvom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 110 D Massnahmen D.1 Einleitung
- Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind so- wohl Anordnungen zur Beseitigung von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (Rz 432 f.) als auch monetäre Sanktionen (Rz 434 ff.). D.2 Anordnung von Massnahmen
- Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen zu deren Beseitigung anordnen, indem sie den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) oder Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestal- tungsverfügungen haben dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen.
- Die Deponie Höli Liestal AG hat die vorliegend zu beurteilenden Verhaltensweisen vor Untersuchungseröffnung und ohne Intervention der Wettbewerbsbehörden aufgegeben (vgl. Rz 465). Zudem hat sie Selbstanzeige erstattet und glaubwürdig ihre Absicht erklärt, auch künftig den Deponiebetrieb kartellrechtskonform zu gestalten. Anzeichen für eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen nicht. Daher verzichtet die Behörde, Massnahmen zur Besei- tigung oder Verhinderung von (künftigen) unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen anzu- ordnen. 448 D.3 Sanktionierung D.3.1 Vorbemerkungen
- Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- onen – und dabei insbesondere die mit der Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen – die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbs- verstösse verhindern. 449 Direktsanktionen können nur zusammen mit einer Endverfügung, wel- che die Unzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer- den. 450
- Aufgrund der Sanktionierbarkeit handelt es sich beim Kartellverfahren um ein Administ- rativverfahren mit strafrechtsähnlichem Charakter, nicht jedoch um reines Strafrecht. Die ent- sprechenden Garantien von Art. 6 und 7 EMRK und Art. 30 bzw. 32 BV sind demnach grund- sätzlich im gesamten Verfahren anwendbar; über deren Tragweite ist jeweils bei der Prüfung der einzelnen Garantien zu befinden. 451
- Bei der Gewährung von Vorzugskonditionen an die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG sowie den Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 han- delt es sich um einen Tatkomplex. Daher ist nicht von mehreren Verstössen gegen Art. 7 KG auszugehen, sondern von einer Zuwiderhandlung (Rz 377). Nachfolgend wird zunächst ge- prüft, ob die Voraussetzungen für eine Sanktionierung i.S.v. Art. 49a KG erfüllt sind und der 448 Vgl. BVGer, B-7756/2015 vom 16.8.2022 E. 12.5, autoweibel ag/WEKO. 449 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2022, insb. 2023, 2033 ff. und 2041. 450 BBl 2002 2022, 2034. 451 BGE 139 I 72, 78 ff. E. 2.2.2, Publigroupe SA et al./WEKO; BGer, 2C_596/2019 vom 2.11.2022 E. 6.4.1, Zugang zur Dienstleistung der dynamischen Währungsumrechnung (DCC); BVGer, RPW 2013/4, 798 ff. E. 14, Gaba/WEKO; BVGer, RPW 2013/4, 835 ff. E. 12, Gebro/WEKO. 111 Verstoss der Deponie Höli Liestal AG zugerechnet werden kann. Anschliessend wird die Sank- tion berechnet. D.3.2 Voraussetzungen D.3.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG
- Die Belastung einer Verfahrenspartei mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tat- bestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt hat. Danach wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Daraus ergeben sich fol- gende Voraussetzungen: − Es müssen unzulässige Verhaltensweisen im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG vorliegen (Rz 438); − Die unzulässigen Verhaltensweisen müssen von einem Unternehmen im Sinne des Kar- tellgesetzes begangen worden sein (Rz 439).
- Die Gewährung von Vorzugskonditionen und die Annahmerestriktionen der marktbeherr- schenden Deponie Höli Liestal AG im Herbst 2020 gegenüber Nichtaktionären verstossen ge- gen Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG. Damit liegt eine unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG vor.
- Die unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müssen von einem «Unternehmen» begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG abgestellt. 452 Die Deponie Höli Liestal AG ist zum Tatzeit- punkt als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG zu qualifizieren (vgl. Rz 309). D.3.2.2 Vorwerfbarkeit
- Das Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit stellt gemäss Rechtsprechung das sub- jektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a Abs. 1 KG dar. 453 Massgebend für das Vorliegen von Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit ist gemäss dieser Rechtsprechung ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden, an dessen Vorliegen jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.
- Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- faltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweise wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Or- ganstellung begangene Kartellrechtsverstoss innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war und auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt wer- 452 Vgl. BGE 146 II 217 E. 8.5.1, Preispolitik Swisscom; RPW 2017/3, 454 Rz 260, Hoch- und Tiefbau- leistungen Münstertal; Entscheid der WEKO vom 26.3.2018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 733, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018). 453 BGE 146 II 217 E. 8.5.2, Preispolitik Swisscom; BGer, 2C_484/2010 vom 29.6.2012 E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique); BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Uni- que)/WEKO; RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern; BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3.5, Gaba/WEKO; BVGer, RPW 2013/4, 840 E. 13.2.5, Gebro/WEKO. 112 den können und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartell- rechtsverstoss zu verhindern. 454 Ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschul- den liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn ein Unter- nehmen ein Verhalten an den Tag legt oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder sein müsste, dass das Verhalten möglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte. 455
- Die natürlichen Personen, welche vorliegend für das Unternehmen handelten und die kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen beschlossen und umsetzten, taten dies wissentlich und nahmen deren wettbewerbsbeschränkende Wirkung zumindest in Kauf, handelten dies- bezüglich also zumindest eventualvorsätzlich. Sodann ist festzuhalten, dass die für die Depo- nie Höli Liestal AG handelnden natürlichen Personen Verwaltungsratsmitglieder waren. Ihr (Eventual-)Vorsatz bezüglich der von ihnen vorgenommenen Handlungen ist daher ohne Wei- teres der Deponie Höli Liestal AG als objektiver Sorgfaltsmangel zuzurechnen.
- Anderweitige Gründe, welche dagegensprechen würden, dass dem Unternehmen die fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, sind nicht er- sichtlich und werden von der Deponie Höli Liestal AG auch nicht vorgebracht. So dürfen das Kartellgesetz resp. dessen grundlegende Normen für Unternehmen (als dessen Adressaten) als bekannt vorausgesetzt werden. 456 Die Unternehmen müssen alles Zumutbare vorkehren, um sicherzustellen, dass die Vorgaben des Kartellgesetzes eingehalten werden. Dass die De- ponie Höli Liestal AG vorliegend angemessene und wirksame organisatorische Massnahmen zur Verhinderung der unzulässigen Verhaltensweisen getroffen hätte, ist nicht ersichtlich. D.3.2.3 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hinsicht
- Die Sanktionierung ist gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG ausgeschlossen, wenn die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als 5 Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist. Für die Prüfung dieser fünfjährigen Frist ist im Einzelfall die gesamte Dauer der Wettbewerbsbeschränkung miteinzubeziehen.
- Die Deponie Höli Liestal AG gewährte ihren Aktionärinnen bis zur Schliessung der De- ponie am 12. Mai 2021 Vorzugskonditionen (Rz 240). Die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären dauerten bis am 25. Januar 2021 (Rz 299 ff.). Damit ist die Frist für die Sank- tionierbarkeit gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG mit der Verfahrenseröffnung vom 7. Juni 2021 (vgl. Rz 9) gewahrt. D.3.3 Zurechenbarkeit des Wettbewerbsverstosses
- Schliesslich ist zu beurteilen, inwiefern der begangene Wettbewerbsverstoss der Depo- nie Höli Liestal AG zugerechnet werden kann. Massgebend ist dabei die Unternehmensträger- schaft, das heisst, welche juristische oder natürliche Person oder Rechtsgemeinschaft (z.B. Kollektivgesellschaft) Trägerin des fehlbaren Unternehmens war bzw. ist. Vorliegend war die Deponie Höli Liestal AG jedenfalls zum Tatzeitpunkt Trägerin des fehlbaren Unternehmens. Sie ist daher für den Verstoss zu sanktionieren, der von dem von ihr getragenen Unternehmen begangen worden ist. 454 BGE 146 II 217 E. 8.5.2, Preispolitik Swisscom; RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC. 455 Vgl. BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; BGer, 2C_484/2010 vom 29.6.2012 E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. 456 Siehe statt anderer etwa BGE 146 II 217 E. 8.5.2, Preispolitik Swisscom; RPW 2011/1, 190 Rz 558 m.w.H. SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); vgl. auch Art. 8 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 18.6.2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikati- onsgesetz, PublG; SR 170.512). 113 D.3.4 Bemessung D.3.4.1 Einleitung
- Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich der konkrete Sanktionsbetrag innerhalb des Sank- tionsrahmens anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem auch der durch das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basisbe- trag aus, der in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in einem dritten Schritt erschwerenden und mildernden Umständen Rechnung getragen werden kann.
- Die Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt grundsätzlich im pflichtgemäss auszuüben- den Ermessen der WEKO, welches durch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung begrenzt wird. Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion inner- halb der gesetzlich statuierten Grenzen nach den konkreten Umständen im Einzelfall. D.3.4.2 Basisbetrag
- Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten 3 Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz massgebend, der in den 3 Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehen. 457
- Zur Festlegung des Basisbetrags wird nachfolgend zunächst dargelegt, welcher Pro- zentsatz des Umsatzes im vorliegenden Fall angemessen ist. Anschliessend wird dargelegt, welche Umsätze für die Sanktionierung herangezogen werden. Daraus ergibt sich der Basis- betrag. Prozentsatz
- Die Deponie Höli Liestal AG nahm Abfälle von Nichtaktionären nur zum Listenpreis ent- gegen. Im Vergleich dazu konnten die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu deutlich günstigeren Konditionen deponieren. Unter Berücksichtigung der Rückvergütungen bezahlten die Aktionärinnen rund 40 % weniger als Nichtaktionäre (Rz 240). Dabei handelt es sich um einen grossen Preisunterschied. Weil die Deponiegebühren jedenfalls in manchen der nach- gelagerten Märkte ein wichtiger Kostenfaktor sind (Rz 272) und weil Nichtaktionäre in diesen Märkten mit Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal im Wettbewerb stehen (Rz 121), waren die Vorzugskonditionen geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen.
- Bei der Einschätzung der Auswirkungen der Vorzugskonditionen auf den Wettbewerb ist erschwerend zu berücksichtigten, dass die Deponie Höli Liestal AG den Kreis der Aktionärin- nen bewusst eng hielt. Sie nahm bewusst keine direkten Konkurrentinnen als Aktionärinnen auf (Rz 127). Dadurch hatte jedenfalls in manchen Märkten jeweils nur ein Wettbewerber Zu- gang zu diesen Vorzugskonditionen. Dadurch waren die Auswirkungen auf den Wettbewerb schwerwiegender, als wenn eine Vielzahl von Wettbewerbern von den Vorzugskonditionen hätte profitieren können, weil diese die entsprechenden Vorteile durch den Wettbewerb unter ihnen zu einem grösseren Ausmass an die nachgelagerten Marktstufen hätten weitergeben müssen. 457 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. Rz 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wett- bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Verfügung i.S. Altimum SA (aupara- vant Roger Guenat SA), Rz 326 und 332 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> > Praxis > Entscheide > Altimum SA: Verfügung vom 20.08.2012 (11.05.2021). 114
- Im Herbst 2020 wurden die Vorzugskonditionen für die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG durch die Schliessung der Deponie für Nichtaktionäre überlagert. In diesem Zeit- raum konnten die Nichtaktionäre – unabhängig vom Preis – im Wesentlichen gar nicht mehr deponieren (Rz 284 ff.). Insofern verstärkte die Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktio- näre im Herbst 2020 diejenigen Auswirkungen, die zuvor bereits durch die Vorzugskonditionen eingetreten waren. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die genannte Verstärkung der Auswirkungen auf wenige Monate beschränkt war (vgl. Rz 299 ff.).
- Die Auswirkungen der Vorzugskonditionen auf den Wettbewerb fielen dadurch etwas geringer aus, dass jedenfalls manche Nichtaktionäre teilweise zu im Vergleich zum Listenpreis tieferen Preisen über eine der Aktionärinnen deponieren konnten (Rz 121). Diese Möglichkeit war aber insofern beschränkt, als die Nichtaktionäre immer noch deutlich mehr als die Aktio- närinnen bezahlen mussten und von der Bereitschaft einer Aktionärin abhängig waren, der Rechnungsstellung über die Aktionärin zuzustimmen. Die Deponie Höli Liestal AG selber stellte den Nichtaktionären keine Umgehungsmöglichkeiten zur Verfügung. Vielmehr be- schloss der Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG sogar, dass [ein Zwischenhandel zu unterbleiben hat] (Rz 110).
- Unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten handelt es sich bei der Gewährung von Vorzugskonditionen an die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG und den Annah- merestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 um einen mittelschweren Verstoss. Deshalb ist vorliegend zur Berechnung des Basisbetrags gemäss Art. 3 SVKG ein Prozentsatz von 4 % angemessen. Als nächstes sind die von der Deponie Höli Liestal AG in den letzten 3 Geschäftsjahren auf dem relevanten Markt erzielten Umsätze zu bestimmen. Umsatz
- Gemäss Art. 3 SVKG ist für die Berechnung des Basisbetrags der in den letzten 3 Ge- schäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielte Umsatz massgebend. Im vorliegenden Fall ist der Umsatz heranzuziehen, welchen die Deponie Höli Liestal AG durch die Annahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B (sachlich relevanter Markt, Rz 321 ff.) im Zeitraum 2018–2020 erzielt hat. Dabei sind nur Abfälle mit einem im räumlich relevanten Markt gelegenen Herkunftsort zu berücksichtigen (Rz 331 ff.).
- Die Deponie Höli Liestal AG gewährte ihren Aktionärinnen bis zur Schliessung der De- ponie am 12. Mai 2021 Vorzugskonditionen (Rz 231 ff.). Das letzte vollständige Geschäftsjahr vor Aufgabe des Verstosses ist deshalb das Jahr 2020. Aus diesem Grund sind zur Berech- nung der Sanktion die Umsätze der Geschäftsjahre 2018–2020 heranzuziehen.
- Der Anteil der nichtwiederverwertbaren Abfälle des Typs B an den insgesamt in der De- ponie Höli entsorgten Mengen liegt bei 70 % (Rz 61). Deshalb stammen nur 70 % der von der Deponie Höli Liestal AG erzielten Umsätze aus ihren Tätigkeiten im sachlich relevanten Markt. Nur dieser Anteil ist für die Sanktionierung heranzuziehen. Ausserdem stammen nur 80 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle aus dem räumlich relevanten Markt (Rz 140 ff.). Da die Deponie Höli Liestal AG keine relevanten Umsätze mit weiteren ebenfalls nicht dem relevanten Markt zugehörigen Tätigkeiten erzielt, entspricht der für die Sanktionierung massgebende im relevanten Markt erzielte Umsatz 56 % des insgesamt von der Deponie Höli Liestal AG im Zeitraum 2018–2020 erzielten Umsatzes (ohne Mehrwertsteuer). Die entsprechenden Zahlen sind in Tabelle 18 dargestellt. 115 Tabelle 18: Umsatz im relevanten Markt, 2018–2020. Nettoerlös gemäss Davon im relevan- Jahr Erfolgsrechnung ten Markt (56 %) 2018 Fr. [10–15 Mio.] Fr. [5,6–8,4 Mio.] 2019 Fr. [10–15 Mio.] Fr. [5,6–8,4 Mio.] 2020 Fr. [10–15 Mio.] Fr. [5,6–8,4 Mio.] Total Fr. [16,8–25,2 Mio.] Quelle: Act. IV.15.2.11 (2020); Act. IV.15.2.10 (2019); Act. IV.15.2.9 (2018).
- Der Basisbetrag entspricht 4 % des Umsatzes, welchen die Deponie Höli Liestal AG in den letzten 3 Geschäftsjahren im relevanten Markt in der Schweiz erzielt hat. Dieser Umsatz beläuft sich vorliegend auf [16,8–25,2 Millionen] Franken. Deshalb beträgt der Basisbetrag [672 000–1 008 000] Franken. D.3.4.3 Dauer des Verstosses
- Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erhöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen einem und 5 Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3). Innerhalb dieses Rahmens legt die Behörde die Höhe des Dauerzuschlags unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der Wettbewerbsbeschränkung und deren Auswirkung im Zeitverlauf fest. In der bisherigen Praxis hat die WEKO einen Prozentsatz von 10 % pro berücksichtigtem Jahr für eine Dauer zwischen einem und 5 Jahren angewandt. 458 Das Bundesgericht hat diese Praxis bestätigt und eine Erhöhung des Basisbetrages um jeweils 10 % pro angefangenes Jahr für die Dauer von einem bis 5 Jahren als bundesrechtskonform beurteilt. 459
- Die Deponie Höli Liestal AG gewährte ihren Aktionärinnen seit der Eröffnung der Depo- nie am 25. Mai 2010 bis zu deren Schliessung am 12. Mai 2021 Vorzugskonditionen und nahm während dieser Dauer eine marktbeherrschende Stellung ein. Damit beträgt die für die Sank- tionierung relevante Dauer des unzulässigen Verhaltens rund 11 Jahre. Deshalb ist ein Dau- erzuschlag von 110 % des Basisbetrags, also eine Erhöhung um [739 000–1 108 800] Fran- ken angemessen. 460 Damit ergibt sich eine Zwischensumme von [1 411 200–2 116 800] Franken bestehend aus Basisbetrag zuzüglich Dauerzuschlag. D.3.4.4 Erschwerende und mildernde Umstände (Art. 5 und 6 SVKG)
- Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b SVKG ist die erwähnte Zwischensumme von Basisbetrag und Dauerzuschlag insbesondere dann zusätzlich zu erhöhen, wenn das Unternehmen mit dem zu beurteilenden Verstoss einen Gewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung be- sonders hoch ausgefallen ist.
- Die Vorzugskonditionen der Deponie Höli Liestal AG führten dazu, dass die bevorzugten Aktionärinnen in den nachgelagerten Märkten gegenüber ihren Konkurrentinnen einen Vorteil hatten. Deshalb ist davon auszugehen, dass die in den nachgelagerten Märkten tätigen Akti- onärinnen von diesen Vorzugskonditionen profitierten. Weil die Deponie Höli Liestal AG selber nicht in den nachgelagerten Märkten tätig ist, hat sie selber durch die Gewährung von Vor- zugskonditionen keine objektiv nachweisbaren besonders hohen Gewinne erzielt. Die hohen 458 RPW 2020/3a 1219 Rz 520, Kommerzialisierung von elektronischen Medikamenteninformationen; RPW 2014/4, 702 Rz 238, Preispolitik und andere Verhaltensweisen. 459 BGer, 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 12.3.4 (nicht publiziert in BGE 139 I 72). 460 Die Annahmerestriktionen der Deponie Höli Liestal AG gegenüber den Nichtaktionären dauerte deut- lich weniger lange als die genannten 11 Jahre (vgl. Rz 299 ff.). Dieser Tatsache wurde bereits bei der Bemessung der Art und Schwere des Verstosses Rechnung getragen (vgl. Rz 453). 116 Gewinne der Deponie Höli Liestal AG (Rz 189 ff.) sind jedenfalls in erster Linie auf die fehlen- den Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite und nicht auf die Gewährung von Vorzugs- konditionen an ihre Aktionärinnen oder die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären zurückzuführen. Weil das Innehaben einer marktbeherrschenden Stellung kein Verstoss ist, sind die hohen Gewinne der Deponie Höli Liestal AG bei der Sanktionsbemessung nicht als erschwerender Umstand zu berücksichtigen. Weil auch keine anderen erschwerenden Um- stände vorliegen, bleibt die Zwischensumme nach Berücksichtigung der erschwerenden Um- stände i.S.v. Art. 5 SVKG unverändert bei 1 829 798 Franken.
- Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG wird die Zwischensumme aus Basisbetrag und Dauerzu- schlag insbesondere dann vermindert, wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschrän- kung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens beendet. Der Zweck dieser Vorschrift besteht insbesondere darin, einen Anreiz für die selbständige Beendigung von Wettbewerbsbeschränkungen ohne behördliche Intervention zu schaffen.
- Die vorliegende Untersuchung wurde am 7. Juni 2021 eröffnet. Weil das bewilligte De- ponievolumen am 12. Mai 2021 erreicht war, stellte die Deponie Höli Liestal AG zu diesem Zeitpunkt ihren Betrieb ein. Dabei handelte es sich aber nicht um einen bewussten Entschied, die vorliegende Wettbewerbsbeschränkung einzustellen, sondern lediglich um eine vorüber- gehende Einstellung des Betriebs. Hingegen beschloss der Verwaltungsrat am 27. Mai 2021, den Aktionärinnen nach der Wiedereröffnung der Deponie keine Preisvergünstigungen mehr zu gewähren (vgl. Rz 239). Bereits vorher wurden die Annahmerestriktionen für Nichtaktionäre aufgehoben. Ab dem 25. Januar 2021 waren die Nichtaktionäre in Bezug auf den Zugang zur Deponie Höli wieder mit den Aktionärinnen gleichgestellt (vgl. Rz 303). Damit wurde die vor- liegend zu beurteilende Wettbewerbsbeschränkung vor Eröffnung der Untersuchung beendigt. Deshalb ist gestützt auf Art. 6 Abs. 1 SVKG eine Reduktion der Sanktion um 10 % angemes- sen.
- Da keine weiteren mildernden Umstände i.S.v. Art. 6 SVKG vorliegen, ist die Zwischen- summe von Basisbetrag und Dauerzuschlag nach Berücksichtigung der erschwerenden und der mildernden Umstände gemäss Art. 5 und 6 SVKG um 10 % bzw. [141 120–211 680] Fran- ken von [1 411 200–2 116 800] Franken auf [1 270 080–1 905 120] Franken zu reduzieren. D.3.4.5 Maximalsanktion
- Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten 3 Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Diese Maximalsanktion wird im vorliegenden Fall nicht überschritten (zu den Umsät- zen der Deponie Höli Liestal AG vgl. Tabelle 18 oben). D.3.4.6 Vollständiger Erlass der Sanktion (Art. 8–14 SVKG)
- Wenn ein Unternehmen der WEKO seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschrän- kung i.S.v. Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt, ist gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG grundsätzlich ein vollständiger Erlass der Sanktion möglich, sofern die in Art. 8 Abs. 2–4 SVKG definierten Be- dingungen erfüllt sind. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a SVKG ist insbesondere dann kein Erlass der Sanktion möglich, wenn das sanktionierte Unternehmen eine führende Rolle im zu beur- teilenden Wettbewerbsverstoss eingenommen hat.
- Die Deponie Höli Liestal AG hat der WEKO zwar den vorliegend zu beurteilenden Verstoss angezeigt. Es handelt sich aber nicht um einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG, für welchen Art. 8 Abs. 1 SVKG die Möglichkeit eines vollständigen Sanktionser- lasses vorsieht. Vielmehr handelt es sich um einen Verstoss gegen Art. 7 KG. Ausserdem ist im vorliegenden Fall nur ein einziges Unternehmen am Verstoss beteiligt, nämlich das sich unzulässig verhaltende marktbeherrschende Unternehmen. Deshalb kommt diesem Unter- nehmen – vorliegend der Deponie Höli Liestal AG – eine führende Rolle i.S.v. Art. 8 Abs. 2 117 Bst. a SVKG zu. Die in Art. 8 SVKG genannten Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Sanktion sind somit vorliegend nicht erfüllt. D.3.4.7 Reduktion der Sanktion (Art. 12–14 SVKG)
- Obwohl ein vollständiger Erlass der Sanktion bei Verstössen gegen Art. 7 KG aus den genannten Gründen grundsätzlich nicht möglich ist, 461 kommt auch bei solchen Verstössen die in Art. 12–14 SVKG vorgesehene Möglichkeit der Reduktion der Sanktion in Betracht. 462 Ge- mäss Art. 12 Abs. 1 SVKG reduziert die WEKO die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teil- nahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat. Auf die Möglichkeit der Sankti- onsreduktion nach Art. 12 SVKG bei Verstössen gegen Art. 7 KG hat das Sekretariat nament- lich in seinem Merkblatt «Bonusregelung (Selbstanzeige)» vom 8. September 2014 hingewiesen. Danach sind jedoch auch in Fällen von Art. 7 KG hohe Anforderungen an die Selbstanzeige zu stellen, zumal massgebliche Beweismittel meist nur beim anzeigenden Un- ternehmen selbst vorliegen. Das anzeigende Unternehmen hat insbesondere hinreichend kon- krete Angaben zu seiner Marktstellung, zur Art des Missbrauchs (konkrete Verhaltensweise und Motive dafür) sowie zum Fehlen von sachlichen Gründen zu machen. 463 Sind diese Vo- raussetzungen erfüllt, kann die Sanktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG um bis zu 50 % reduziert werden. Für die Bemessung der Höhe der Sanktionsreduktion ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg massgebend.
- Die in Art. 12 Abs. 1 SVKG genannten Voraussetzungen für eine Reduktion der Sanktion sind vorliegend erfüllt. Die Deponie Höli Liestal AG hat kurz nach Eröffnung der Untersuchung eine Selbstanzeige eingereicht. Sie hat der Behörde freiwillig relevante Beweismittel zur Ver- fügung gestellt. Ausserdem hat die Deponie Höli Liestal AG den Wettbewerbsverstoss zum Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel eingestellt. Deshalb kann die WEKO die Sanktion ge- mäss Art. 12 Abs. 2 SVKG um bis zu 50 % reduzieren.
- Den vorliegend zu beurteilenden Verstoss zeigte der Kanton Basel-Landschaft als erstes an. Deshalb handelt es sich bei der Selbstanzeige der Deponie Höli Liestal AG nicht um eine sogenannte Eröffnungs-, sondern um eine Feststellungskooperation. Weil der Kanton Basel- Landschaft bereits umfangreiche Beweismittel eingereicht hatte, waren der Behörde die Grundzüge des vorliegend untersuchten Verstosses zum Zeitpunkt der Einreichung der Selbstanzeige der Deponie Höli Liestal AG bereits bekannt.
- Trotzdem leistete die Deponie Höli Liestal AG mit ihrer Selbstanzeige einen Beitrag zum Verfahrenserfolg. Sie reichte insbesondere sämtliche Protokolle der Verwaltungsratssitzungen der Deponie Höli Liestal AG ein. Aus diesen Dokumenten kann insbesondere entnommen werden, zu welchen Preisen die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG deponieren konn- ten. Ebenso geben die Protokolle die Verwaltungsratsbeschlüsse der Deponie Höli Liestal AG über die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 wieder. Ausserdem reichte sie die Jahresberichte für den Zeitraum 2010–2020 ein. Diese konnten zur Untersu- chung von Kosten, Umsätzen und Margen der Deponie Höli Liestal AG herangezogen werden. Die erwähnten eingereichten Beweismittel lagen der Behörde zum Zeitpunkt des Eingangs der 461 So auch Merkblatt des Sekretariats «Bonusregelung (Selbstanzeige)» vom 8.9.2014, Rz 21a. 462 Die SVKG stützt sich insbesondere auf Art. 49a Abs. 2 KG. Dort ist die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Reduktion der Sanktion vorgesehen, wenn ein Unternehmen an der Aufdeckung und Be- seitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt. Da sich Art. 49a auf alle sanktionierbaren Wett- bewerbsbeschränkungen bezieht, sind die in der SVKG enthaltenen entsprechenden Konkretisie- rungen grundsätzlich auch auf Verstösse gegen Art. 7 anwendbar (vgl. CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2. Aufl. 2021, Art. 49a N 127 ff.). 463 Merkblatt des Sekretariats «Bonusregelung (Selbstanzeige)» vom 8.9.2014, Rz 21a. 118 Selbstanzeige noch nicht vor. Zwar hätte die Behörde diese Informationen auch ohne Selbst- anzeige beschaffen können, dadurch wäre aber der Ermittlungsaufwand höher ausgefallen, zumal die Selbstanzeige kurz nach Untersuchungseröffnung einging. Die Vertreter der Depo- nie Höli Liestal AG leisteten zudem im Rahmen ihrer mündlichen Ergänzungen zur Selbstan- zeige einen Beitrag zur Klärung des Sachverhalts.
- Insbesondere in Bezug auf die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 kann die Kooperation der Deponie Höli Liestal AG jedoch nicht als vollständig bezeichnet werden. Diesbezüglich legte sie der Behörde diverse relevante Dokumente nicht vor, obwohl sich diese in ihrem Machtbereich befanden. Nicht eingereicht hat sie namentlich die Anweisungen an die operative Betriebsführung zur Umsetzung der Annahmerestriktionen (Act. II.A.18.3b) sowie die interne Korrespondenz und den Verwaltungsratsbeschluss betref- fend die Kontingentierung für Nichtaktionäre ab Januar 2021 (Act. II.A.18.3d und Act. II.A.18.3f). Diese Dokumente stellte der Kanton Basel-Landschaft zur Verfügung. Darüber hin- aus brachte die Deponie Höli Liestal AG vor, dass den Nichtaktionären nach Einführung der Annahmerestriktionen im September 2020 ein Kontingent von 5000 Tonnen pro Monat zur Verfügung gestanden habe. 464 Ebenso behauptete sie, dass im Herbst 2020 auch den Aktio- närinnen keine neuen EGI-Genehmigungen erteilt worden seien. 465 Beide Vorbringen erwie- sen sich als unzutreffend. Allerdings hätte ein Verstoss vorliegend auch ohne die nicht einge- reichten Beweismittel und trotz der unzutreffenden Sachverhaltsvorbringen festgestellt werden können. Ferner handelte es sich weder bei den nicht eingereichten Beweismitteln noch bei den einzelnen Umständen im Zusammenhang mit den Annahmerestriktionen um Informatio- nen, welche ausschliesslich der Selbstanzeigerin vorlagen.
- Vor diesem Hintergrund ist vorliegend eine Reduktion der Sanktion von 40 % angemes- sen. Deshalb ist die Zwischensumme aus Basisbetrag und Dauerzuschlag abzüglich der Re- duktion um 10 % aufgrund mildernder Umstände i.S.v. Art. 6 SVGK um 40 % bzw. [508 032– 762 048] Franken auf [762 048–1 143 072] Franken zu reduzieren. D.3.4.8 Verhältnismässigkeitsprüfung
- Der vorliegend festgesetzte Sanktionsbetrag ist für die Deponie Höli Liestal AG tragbar und steht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang. D.3.4.9 Ergebnis
- Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände sowie der genannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- tungssanktion in der Höhe von [762 048–1 143 072] Franken als dem Verstoss der Deponie Höli Liestal AG gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen (vgl. Tabelle 19). 464 Act. IV.8, Rz 37; vgl. auch Act. III.3, Zeilen 304 f. und 314 (Aussagen von [N4]). 465 Vgl. Act. IV.8, Rz 36. 119 Tabelle 19: Sanktion der Deponie Höli Liestal AG. Position Betrag Basisbetrag (4 %) Fr. [672 200–1 008 000] Dauerzuschlag (110 %) Fr. [739 200–1 108 800] Mildernde Umstände (-10 %) Fr. -[141 120–211 680] Zwischensumme Fr. [1 270 080–1 905 120] Selbstanzeige (-40 %) Fr. -[508 032–762 048] Sanktion Fr. [762 048–1 143 072] E Kosten E.1 Gebührenpflicht
- Nach Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GebV-KG 466 ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verursacht hat.
- Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bejaht wird oder wenn sich die Parteien unterziehen. Als Unterziehung gilt insbesondere, wenn ein oder mehrere Unternehmen, welche aufgrund ihres möglicherweise unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ein Verfahren ausgelöst haben, das beanstandete Verhalten aufgeben und das Verfahren als gegenstands- los eingestellt wurde. 467 Vorliegend ist die Deponie Höli Liestal AG gebührenpflichtig. E.2 Höhe der Verfahrenskosten
- Die Höhe der Verfahrenskosten sind auf der Grundlage der von der Behörde für das Verfahren aufgewendeten Stunden zu berechnen. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt dabei ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
- Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt 977 Stunden. Aufgeschlüsselt nach den Stundenansätzen ergeben sich folgende Verfahrenskosten: − 70 Stunden zu 130 Franken, ergebend 9 100 Franken. − 840 Stunden zu 200 Franken, ergebend 168 000 Franken. − 67 Stunden zu 290 Franken, ergebend 19 430 Franken.
- Die Verfahrenskosten belaufen sich demnach auf 196 530 Franken. Diese Verfahrens- kosten sind der Deponie Höli Liestal AG aufzuerlegen. 466 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 467 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1, BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario. 120 F Ergebnis
- Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu den folgenden Ergebnissen:
- Die Deponie Höli Liestal AG verfügte in ihrem Kerneinzugsgebiet im Markt für die Ent- gegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B im Zeitraum 2010–2021 über eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG (Rz 349 ff.). 468
- Durch die Gewährung von Vorzugskonditionen an ihre Aktionärinnen und Annahmerest- riktionen gegenüber Nichtaktionären hat sich die Deponie Höli Liestal AG unzulässig i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG verhalten. Der genannte Verstoss dauerte von 2010– 2021 (Rz 377 ff.).
- Gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG ist dieser Missbrauch zu sanktionieren (Rz 434 ff.). Unter Würdigung aller Umstände und der zu berücksichtigenden sanktionserhöhenden und -mildern- den Faktoren ist eine Belastung der Deponie Höli Liestal AG mit einem Betrag von [762 048– 1 143 072] Franken angemessen (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 2 ff. SVKG, vgl. Rz 447 ff.).
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Deponie Höli Liestal AG Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 196 530 Franken aufzuerlegen (Rz 480 ff.). 468 Folglich untersteht die Deponie Höli Liestal AG künftig der umsatzunabhängigen Meldepflicht für Zusammenschlussvorhaben nach Art. 9 Abs. 4 KG. 121 G Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs- kommission (Art. 30 Abs. 1 KG):
- Wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG wird die Deponie Höli Liestal AG mit einer Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG von [762 048–1 143 072] Franken belastet.
- Die Verfahrenskosten nach Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GebV-KG be- tragen 196 530 Franken und werden der Deponie Höli Liestal AG auferlegt. Die Verfügung ist zu eröffnen gegenüber der Deponie Höli Liestal AG, Industriestrasse 7, 4410 Liestal, vertreten durch Prof. Philipp Zurkinden und Bernhard Lauterburg, Prager Drei- fuss AG, Schweizerhof-Passage 7, 3001 Bern. Wettbewerbskommission Dr. Laura Melusine Baudenbacher Prof. Dr. Patrik Ducrey Präsidentin Direktor Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen. 122 H Appendix Verteilung der Fahrzeit bei Mischabbruch im Vergleich zu anderen Abfällen des Typs B Abbildung 11: Verteilung der Fahrzeit Herkunftsort-Höli, Mischabbruch, 2011–2021. […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); here.com (Fahrzeiten). Abbildung 12: Verteilung der Fahrzeit Herkunftsort-Höli, Typ B ohne Mischabbruch, 2011–
- […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); here.com (Fahrzeiten). Herkunft von Abfällen des Typs A Abbildung 13: Bewilligte Mengen nach Herkunftsgemeinde, Typ A, 2011–2021. […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); Swisstopo. Veränderungen der Fahrzeiten durch die Definition des Einzugsgebiets vom 1. Mai 2019
- Die Festlegung eines Einzugsgebiets durch die Deponie Höli Liestal AG am 1. Mai 2019 (vgl. Rz 147) hatte einen Einfluss auf die in den EGI-Daten eingetragenen Herkunftsgemein- den. Seit dem 1. Mai 2019 wurden praktisch keine Gesuche mehr mit ausserhalb des in Ab- bildung 6 eingetragenen Einzugsgebiets bewilligt. Im Gegensatz dazu stammten im Zeitraum vom 7. Oktober 2011–30. April 2021 etwas weniger als 10 % der zur Entsorgung in der Depo- nie Höli bewilligten Mengen aus Gemeinden, die ausserhalb des seit 1. Mai 2019 geltenden Einzugsgebiets liegen. Abbildung 14 kann entnommen werden, aus welchen Gemeinden die von ausserhalb des Einzugsgebiets bewilligten Mengen stammen. Abbildung 14 entspricht Abbildung 4, ausser dass zusätzlich das seit dem 1. Mai 2019 geltende Einzugsgebiet in Weiss eingezeichnet ist. Abbildung 14: Herkunft Abfälle Typ B 2011–2021 und Einzugsgebiet vom 1.5.2019. […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); Swisstopo.
- Auch die Verteilung der Fahrzeiten zwischen Herkunftsort und Deponie Höli (vgl. Abbil- dung 3 oben) veränderte sich nach der Einschränkung des Einzugsgebiets ab dem 1. Mai
- Nach dem 1. Mai 2019 stammt im Vergleich zum vorangehenden Zeitraum ein grösserer Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle aus einem kleineren Gebiet. Die Verteilung der Fahrzeit zwischen Herkunftsort und der Deponie Höli ist in Abbildung 15 für den Zeitraum vom 7. Oktober 2011–1. Mai 2019 und in Abbildung 16 für den Zeitraum vom 1. Mai 2019–12. Mai 2021 dargestellt. Zur Zuordnung der Bewilligungen zu einem der beiden Zeiträume wurde das in den EGI-Daten enthaltene Bewilligungsdatum herangezogen. 123 Abbildung 15: Verteilung der Fahrzeit Herkunftsort-Höli, Abfälle Typ B vor 1.5.2019. […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); here.com (Fahrzeiten). Abbildung 16: Verteilung der Fahrzeit Herkunftsort-Höli, Abfälle Typ B, nach 1.5.2019. […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); here.com (Fahrzeiten). 124
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
Verfügung der Wettbewerbs- kommission
vom 3. Juli 2023
in Sachen Untersuchung 32-0276 gemäss Art. 27 KG betreffend
Deponie Höli wegen missbräuchlicher Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen gemäss Art. 7 KG
gegen Deponie Höli Liestal AG, Industriestrasse 7, 4410 Liestal, vertreten durch Prof. Philippp Zurkinden und Bernhard Lauterburg, Prager Dreifuss AG, Schweizerhof Passage 7, 3001 Bern
Besetzung Laura Melusine Baudenbacher (Präsidentin, Vorsitz), Danièle Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin), Armin Schmutzler (Vizepräsident), Nicolas Diebold, Clémence Grisel Rapin, Rudolf Minsch, Martin Rufer. Inhaltsverzeichnis A Verfahren 5
A.1 Gegenstand der Untersuchung 5 A.2 Verfahrenspartei: Deponie Höli Liestal AG 5 A.3 Verfahrensgeschichte 6 A.3.1 Untersuchungseröffnung gegen die Deponie Höli Liestal AG 6 A.3.2 Selbstanzeige und weitere wesentliche Ermittlungshandlungen 6 A.3.3 Gewährung der Akteneinsicht 7 A.3.4 Antrag des Sekretariats an die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG) 7 A.3.5 Beweisanträge der Deponie Höli Liestal AG 7 A.3.6 Stellungnahme der Deponie Höli Liestal AG (Art. 30 Abs. 2 KG) 8 A.3.7 Anhörung der Deponie Höli Liestal AG und Entscheid der WEKO 8 B Sachverhalt 9 B.1 Marktverhältnisse 9 B.1.1 Übersicht 9 B.1.2 Deponiewesen 9 B.1.2.1 Beweisthema 9 B.1.2.2 Deponietypen 9 B.1.2.3 Für den Deponiebetrieb erforderliche Arbeiten 11 B.1.2.4 Entsorgungsgenehmigung 13 B.1.2.5 Transport 15 B.1.2.6 Grundsatz der Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik 16 B.1.2.7 Wiederverwertung als Alternative zur Deponierung 17 B.1.2.8 Anteil der wiederverwertbaren Abfälle Typ B 20 B.1.2.9 Beweisergebnis 25 B.1.3 Nachfrage 26 B.1.3.1 Beweisthema 26 B.1.3.2 Wer deponiert in der Deponie Höli? 26 B.1.3.3 Wie wählen die Kundinnen der Deponie Höli eine Deponie aus? 31 B.1.3.4 Beweisergebnis 31 B.1.4 Angebot 32 B.1.4.1 Beweisthema 32 B.1.4.2 Standorte der Deponien Typ B 32 B.1.4.3 Deponie Höli 33 B.1.4.4 Beweisergebnis 35 B.1.5 Marktergebnisse 35 B.1.5.1 Beweisthema 35 B.1.5.2 Einzugsgebiet der Deponie Höli 36 B.1.5.3 Marktanteile der Deponie Höli 41 B.1.5.4 Preislicher Spielraum der Deponie Höli 52 B.1.5.5 Beweisergebnis 64 B.2 Vorzugskonditionen für Aktionärinnen 65 B.2.1 Beweisthema 65
2 B.2.2 Grundsatz der Vorzugskonditionen für Aktionärinnen 65 B.2.2.1 Beweisthema 65 B.2.2.2 Beweismittel 65 B.2.2.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis 65 B.2.3 Ausmass und Dauer der Vorzugskonditionen für Aktionärinnen 65 B.2.3.1 Beweisthema 65 B.2.3.2 Beweismittel 66 B.2.3.3 Beweiswürdigung 66 B.2.3.4 Beweisergebnis 69 B.2.4 Auswirkungen der Vorzugskonditionen für Aktionärinnen 70 B.2.4.1 Beweisthema 70 B.2.4.2 Beweismittel 70 B.2.4.3 Beweiswürdigung 72 B.2.4.4 Beweisergebnis 77 B.3 Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 78 B.3.1 Beweisthema 78 B.3.2 Beweismittel 78 B.3.3 Beweiswürdigung 81 B.3.3.1 Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktionäre im Herbst 2020 81 B.3.3.2 Kontingentierung der Annahmemenge von Nichtaktionären ab Januar 2021 83 B.3.3.3 Beendigung der Annahmerestriktionen am 25. Januar 2021 84 B.3.3.4 Auswirkungen der Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären 85 B.3.4 Beweisergebnis 86 C Rechtliche Würdigung 87 C.1 Geltungsbereich 87 C.2 Zuständigkeit der Gesamtkommission der WEKO 87 C.3 Vorbehaltene Vorschriften 87 C.4 Relevanter Markt 88 C.4.1 Einleitung 88 C.4.2 Marktgegenseite 88 C.4.3 Sachlich relevanter Markt 88 C.4.4 Räumlich relevanter Markt 91 C.4.4.1 Nichtwiederverwertbare Abfälle Typ B 91 C.4.4.2 Wiederverwertbare Abfälle des Typs B 93 C.4.4.3 Abfälle Typ A 94 C.4.5 Zeitliche Dimension 94 C.4.6 Fazit 94 C.5 Marktbeherrschende Stellung der Deponie Höli 94 C.5.1 Einleitung 94 C.5.2 Aktuelle Konkurrenz 95 C.5.2.1 Nichtwiederverwertbare Abfälle Typ B 95 C.5.2.2 Wiederverwertbare Abfälle Typ B 97 C.5.2.3 Abfälle Typ A 98 C.5.2.4 Zwischenergebnis 98
3 C.5.3 Potenzielle Konkurrenz 98 C.5.4 Stellung der Marktgegenseite 99 C.5.5 Zwischenergebnis 99 C.6 Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Deponie Höli Liestal AG 100 C.6.1 Einleitung 100 C.6.2 Diskriminierung von Handelspartnern 101 C.6.2.1 Einleitung 101 C.6.2.2 Ungleichbehandlung 102 C.6.2.3 Handelspartner 103 C.6.2.4 Wettbewerbsbehinderung 103 C.6.2.5 Keine sachlichen Gründe 107 C.6.3 Zwischenergebnis 109 C.7 Beweisanträge der Deponie Höli Liestal AG 109 D Massnahmen 111 D.1 Einleitung 111 D.2 Anordnung von Massnahmen 111 D.3 Sanktionierung 111 D.3.1 Vorbemerkungen 111 D.3.2 Voraussetzungen 112 D.3.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG 112 D.3.2.2 Vorwerfbarkeit 112 D.3.2.3 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hinsicht 113 D.3.3 Zurechenbarkeit des Wettbewerbsverstosses 113 D.3.4 Bemessung 114 D.3.4.1 Einleitung 114 D.3.4.2 Basisbetrag 114 D.3.4.3 Dauer des Verstosses 116 D.3.4.4 Erschwerende und mildernde Umstände (Art. 5 und 6 SVKG) 116 D.3.4.5 Maximalsanktion 117 D.3.4.6 Vollständiger Erlass der Sanktion (Art. 8–14 SVKG) 117 D.3.4.7 Reduktion der Sanktion (Art. 12–14 SVKG) 118 D.3.4.8 Verhältnismässigkeitsprüfung 119 D.3.4.9 Ergebnis 119 E Kosten 120 E.1 Gebührenpflicht 120 E.2 Höhe der Verfahrenskosten 120 F Ergebnis 121 G Dispositiv 122 H Appendix 123
4 A Verfahren A.1 Gegenstand der Untersuchung
1. Gegenstand der Untersuchung 32-0276: Deponie Höli bilden die folgenden beiden Ver- haltensweisen der Deponie Höli Liestal AG:
− Die Gewährung von Vorzugskonditionen an die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG (Sachverhalt: Rz 227 ff.; Rechtliche Würdigung: Rz 377 ff.). − Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären der Deponie Höli Liestal AG im Herbst 2020 (Sachverhalt: Rz 273 ff.; Rechtliche Würdigung: Rz 377 ff.).
A.2 Verfahrenspartei: Deponie Höli Liestal AG
2. Die Deponie Höli Liestal AG wurde am 13. Mai 2008 gegründet und in das Handelsre- gister eingetragen. Zweck der Gesellschaft ist Planung, Bau und Betrieb der Deponie Höli, 1 welche sich in der Gemeinde Liestal im Kanton Basel-Landschaft befindet. Hauptaktionärin mit 52,5 % des Aktienkapitals 2 ist die Bürgergemeinde Liestal (nachfolgend: Bürgergemeinde). Das Land, auf welchem die Deponie Höli errichtet wurde, gehört der Bürgergemeinde. Diese hatte die Planung und Realisierung der Deponie zunächst selber vorangetrieben. Im Sommer 2007 entschied sich die Bürgergemeinde, die folgenden 3 Unternehmen mit Sitz in Liestal mit einem Anteil von […] am Aktienkapital einzubinden: 3
− [Aktionärin X] − [Aktionärin Y] − [Aktionärin Z]
3. Die mit [der Aktionärin Y] und [der Aktionärin Z] konzernmässig verbundenen Gesell- schaften sind im Baugewerbe mit Schwerpunkt Tief- und Strassenbau tätig. Die [Aktionärin Z]- Gruppe wurde im Jahr 2015 umstrukturiert und anschliessend von [einer grosse vertikal inte- grierten Bauunternehmung]übernommen. 4 Letztere ist im Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenbau tätig. 5 [Die Aktionärin X] ist Dienstleisterin des Baugewerbes, insbesondere in den Bereichen Transport, Aushub und Wiederverwertung. 6
4. Die Bürgergemeinde als Hauptaktionärin stellt 4 von 7 Verwaltungsräten sowie den Ver- waltungsratspräsidenten der Deponie Höli Liestal AG. Jede der 3 Mitaktionärinnen hat je einen Verwaltungsratssitz. 7
5. Die Deponie Höli nahm ihren Betrieb am 25. Mai 2010 auf. Die Betriebsführung wurde an das Amt für Industrielle Betriebe des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: AIB) über- tragen. Dieses betreibt in unmittelbarer Nähe die Deponieanlage Elbisgraben. Dort werden andere Abfallarten als in der Deponie Höli entsorgt. Trotzdem gibt es gewisse Synergien, wie
1 (25.7.2022). 2 Präambel des Aktionärsbindungsvertrags (Act. IV.8, Beilage 5). Ursprünglich war vorgesehen, dass die Bürgergemeinde [ca. 51 %] des Aktienkapitals halten sollte (Act. IV.8, Rz 7 sowie Act. IV.8, Bei- lage 2). 3 Act. IV.8, Rz 7. 4 Act. IV.5, Zeilen 82–86; Act. III.4, Zeilen 141–143; […] (15.9.2022). 5 Act. IV.5, Zeilen 88–90. 6 Act. IV.8, Beilage 2. 7 Act. IV.8, Rz 8 und Beilage 5.
5 zum Beispiel in Bezug auf die Zufahrt oder die Wägung und Kontrolle der angelieferten Ab- fälle. 8 Administrative Aufgaben wie zum Beispiel das Rechnungswesen hat die Deponie Höli Liestal AG an die Tretor AG mit Sitz in Liestal ausgelagert. 9
6. Im Mai 2021 wurde das vom Kanton Basel-Landschaft bewilligte Deponievolumen er- reicht. Deshalb nahm die Deponie Höli ab dem 13. Mai 2021 keine Abfälle mehr entgegen. 10 Die Deponie Höli Liestal AG reichte beim Kanton Basel-Landschaft ein Gesuch zur Aufsto- ckung des Deponievolumens um 1,2 Millionen Tonnen ein. 11 Dieses Gesuch wurde bewilligt. Seit dem 14. März 2022 ist die Deponie Höli wieder geöffnet. 12
A.3 Verfahrensgeschichte A.3.1 Untersuchungseröffnung gegen die Deponie Höli Liestal AG
7. Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: BUD) reichte beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) am 22. De- zember 2020 eine Anzeige mit dem folgenden Inhalt ein: Die Deponie Höli Liestal AG betreibe auf dem Gebiet der Gemeinde Liestal die Deponie Höli des Typs B (vgl. Rz 23 ff. zu den Deponietypen). Die Deponie dominiere mit gut 70 % der jährlich deponierten Menge den Markt für Abfälle des Typs B im Kanton Basel-Landschaft. Die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG seien neben der Bürgergemeinde Liestal die [Aktionärin X], die [Aktionärin Y] und die [Ak- tionärin Z]. Im Herbst 2020 habe die Deponie Höli Liestal AG angesichts der bevorstehenden Erschöpfung des verfügbaren Deponievolumens einen Annahmestopp für Dritte angeordnet. Zudem werde preislich schon seit langem zwischen Aktionärinnen und Nichtaktionären unter- schieden.
8. Im März 2021 führte das Sekretariat Telefongespräche mit Vertretern des Kantons Ba- sel-Landschaft und forderte zusätzliche Informationen an, welche der Kanton im März sowie im April 2021 einreichte. 13
9. Gestützt auf die vom Kanton Basel-Landschaft eingereichten Beweismittel eröffnete das Sekretariat am 7. Juni 2021 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums die Untersu- chung 32-0276: Deponie Höli gegen die Deponie Höli Liestal AG und gab diese mittels amtli- cher Publikation gemäss Art. 28 KG am 21. Juni 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt. 14 Dritte hatten daraufhin 30 Tage, um ihre Beteiligung am Verfahren anzumelden. Entsprechende Meldungen blieben aus.
A.3.2 Selbstanzeige und weitere wesentliche Ermittlungshandlungen
10. Vom 8.–11. Juni 2021 führte das Sekretariat 3 Parteieinvernahmen mit Vertretern der Deponie Höli Liestal AG durch. 15 Am 14. Juni 2021 reichte die Deponie Höli Liestal AG einen Marker für eine Selbstanzeige ein. 16 Anschliessend fanden am 15. und 16. Juni 2021 2 münd- liche Ergänzungen der Selbstanzeige statt. 17 Die schriftliche Selbstanzeige einschliesslich re- levanter Beweismittel ging am 30. Juni 2021 ein. 18 Das Sekretariat teilte der Deponie Höli
8 Act. IV.8, Rz 10 und Beilage 6. 9 Act. IV.8, Rz 11. 10 Act. IV.8, Rz 27. 11 Act. II.A.5; Act. III.3, Zeilen 285–293. 12 (6.1.2023). 13 E-Mails vom 5.3.2021 (Act. II.A.1), vom 8.3.2021 (Act. II.A.2) und vom 15.4.2021 (Act. II.A.4.). 14 SHAB vom 21. Juni 2021, Meldungsnummer: BB05-0000000077; Eröffnungsschreiben an die De-
ponie Höli Liestal AG (Act. I.1). 15 Act. III.1; Act. III.2; Act. III.3. 16 Act. IV.3. 17 Act. IV.5; Act. IV.6. 18 Act. IV.8.
6 Liestal AG im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums mit Schreiben vom 5. Juli 2021 mit, dass die vorliegende Selbstanzeige zu einer Sanktionsreduktion von maximal 50 % führen könne. 19
11. Zusätzlich holte das Sekretariat weitere Informationen ein mittels Auskunftsbegehren an die Deponie Höli Liestal AG sowie an Dritte. Durch Amtshilfegesuche an Behörden der Kan- tone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn sowie an das Bundesamt für Umwelt (nach- folgend: BAFU) erhob das Sekretariat weitere relevante Angaben, insbesondere zur Herkunft der in den Deponien der Region Basel 20 entsorgten Abfälle. 21 Ausserdem führte das Sekreta- riat 2 Zeugeneinvernahmen durch. 22
A.3.3 Gewährung der Akteneinsicht
12. Am 21. Juli 2021, 23 10. Dezember 2021, 24 20. April 2022 25 und am 15. Februar 2023 26 gewährte das Sekretariat der Deponie Höli Liestal AG in elektronischer Form Akteneinsicht.
A.3.4 Antrag des Sekretariats an die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG)
13. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 stellte das Sekretariat der Deponie Höli Liestal AG seinen Antrag an die WEKO zur Stellungnahme nach Art. 30 Abs. 2 KG zu. 27 Darin beantragte es, die Deponie Höli Liestal AG wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ge- mäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG (Vorzugskonditionen für Aktionärinnen und Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären) mit einer Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG von [1–1,5 Millionen] Franken zu belasten. Zudem beantragte es, der Deponie Höli Liestal AG die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
A.3.5 Beweisanträge der Deponie Höli Liestal AG
14. Mit Schreiben vom 15. März 2023 beantragte die Deponie Höli Liestal AG die Durchfüh- rung zusätzlicher Einvernahmen. 28 Das Sekretariat informierte die Deponie Höli Liestal AG mit Schreiben vom 21. März 2023 über seine Absicht, der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Ablehnung der genannten Beweisanträge zu beantragen. Gleichzeitig stellte das Sekretariat der Deponie Höli Liestal AG den entsprechenden Antragsentwurf zu. 29 Die Depo- nie Höli Liestal AG teilte daraufhin mit, dass sie an ihren Beweisanträgen festhalte. 30 Zur Be- urteilung der Beweisanträge vgl. Rz 425 ff.
19 Act. IV.11. 20 Unter der «Region Basel» oder dem «Wirtschaftsraum Basel» wird nachfolgend das Gebiet der Kan- tone Basel-Landschaft und Basel-Stadt sowie das Fricktal (Kanton Aargau) und die solothurnischen Bezirke Thierstein und Dorneck verstanden (Vgl. Act. IV.8, Fn 6). 21 Vgl. Rz 136 ff. 22 Act. III.4; Act. III.5. 23 Act. I.23. 24 Act. I.45. 25 Act. I.50. 26 Act. V.4. 27 Act. V.2. 28 Act. V.23. 29 Act. V.24. 30 Act. V.25, Rz 19 ff.
7 A.3.6 Stellungnahme der Deponie Höli Liestal AG (Art. 30 Abs. 2 KG)
15. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 liess sich die Deponie Höli Liestal AG zum Antrag des Sekretariats vom 14. Februar 2023 vernehmen. 31 Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Untersuchung 32-0276 einzustellen.
2. Eventualiter sei gestützt auf Artikel 49a Abs. 3 Bst. b KG keine Sanktion auszufällen.
3. Sub-Eventualiter sei der Basisbetrag der Sanktion auf höchstens 3% festzusetzen.
4. Sub-Sub-Eventualiter sei das Ausmass der beherrschenden Stellung der Deponie Höli unter Berücksichtigung aller Umstände abzuklären und die behaupteten Wettbe- werbsverfälschungen konkret herauszuarbeiten und nachzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (inkl. MwSt).
A.3.7 Anhörung der Deponie Höli Liestal AG und Entscheid der WEKO
16. Die WEKO hörte die Deponie Höli Liestal AG zu deren Begehren am 19. Juni 2023 mündlich an. 32 Die Deponie Höli Liestal AG bestätigte anlässlich der Anhörung ihre in der schriftlichen Stellungnahme formulierten Rechtsbegehren. 33
17. Nach Beratung fällte die WEKO am 3. Juli 2023 den vorliegenden Entscheid.
31 Act. V.25. 32 Act. VI.4 (Protokoll der Anhörung). 33 Act. VI.5 und Act. VI.6 (Plädoyer der Deponie Höli Liestal AG).
8 B Sachverhalt B.1 Marktverhältnisse B.1.1 Übersicht
18. In diesem Kapitel wird zunächst das Deponiewesen im Allgemeinen untersucht. Zu die- sem Zweck wird dargelegt, welche Arten von Deponien es in der Schweiz gibt (Rz 23 ff.). Anschliessend werden die bei Errichtung, Betrieb und Nachsorge einer Deponie des Typs B anfallenden Arbeiten beschrieben (Rz 28 ff.). Schliesslich werden die für die Entsorgung der vorliegend relevanten Abfälle erforderlichen Entsorgungsgenehmigungen (Rz 42) sowie der Transport (Rz 50 ff.) und die Möglichkeiten der Wiederverwertung (Rz 58 ff.) untersucht.
19. In einem zweiten Abschnitt geht es um die Nachfrageseite. Konkret wird zunächst dar- gelegt, wer Abfälle in der Deponie Höli entsorgt (Rz 103 ff.) und nach welchen Kriterien die Nachfrageseite eine geeignete Deponie auswählt (Rz 119 f.).
20. Anschliessend wird die Angebotsseite untersucht. Zu diesem Zweck werden die Stand- orte der Deponien des Typs B in der Nordwestschweiz aufgezeigt (Rz 123). Ferner werden relevante Eigenschaften der Deponie Höli sowie deren Entstehungsgeschichte dargelegt (Rz 124 ff.).
21. Schliesslich werden die Marktergebnisse dargestellt, die sich aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage ergeben. Zunächst wird aufgezeigt, aus welchem Gebiet Abfälle in die Deponie Höli gebracht werden (Rz 134 ff.). Des Weiteren wird untersucht, welcher Anteil der im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli anfallenden Abfälle in der Deponie Höli entsorgt wird (Rz 152 ff.). Schliesslich wird analysiert, wie gross der preisliche Spielraum der Deponie Höli Liestal AG im Markt ausfällt (Rz 189 ff.).
B.1.2 Deponiewesen
B.1.2.1 Beweisthema
22. Zunächst wird untersucht, welche Deponietypen es in der Schweiz gibt und welche die- ser Deponietypen für die Entsorgung der in der Deponie Höli entsorgten Abfallarten in Frage kommen (Rz 23 ff.). Anschliessend werden die für den Deponiebetrieb erforderlichen Arbeiten beschrieben. Dabei wird insbesondere geprüft, welche Hürden der Neueröffnung oder Erwei- terung einer Deponie des Typs B in der Region Basel entgegenstehen (Rz 28 ff.). Als Nächstes wird dargelegt, welche Genehmigungen die Nachfragerinnen und Nachfrager von Deponievo- lumen einholen müssen, damit sie ihre Abfälle in einer Deponie des Typs B der Region Basel entsorgen dürfen (Rz 42 ff.). Anschliessend wird untersucht, wie Abfälle des Typs B von der Baustelle zur Deponie gebracht werden und wie hoch die entsprechenden Kosten im Verhält- nis zu den Deponiegebühren ausfallen (Rz 50 ff.). Schliesslich wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen die Wiederverwertung eine Alternative zur Deponierung von Abfällen des Typs B ist und wie bedeutend diese Alternative im Zeitraum 2010–2021 in der Region Basel war (Rz 58 ff.).
B.1.2.2 Deponietypen
23. In der Schweiz gibt es 5 Deponietypen, welche mit den Buchstaben A bis E bezeichnet werden. Diese stehen in aufsteigender Folge für zunehmendes Gefährdungspotenzial der dort
9 abgelagerten Abfälle. Die Abfallverordnung 34 regelt auf Bundesebene, welche Abfälle in wel- chem Deponietyp abzulagern sind. 35
24. Bei der Deponie Höli handelt es sich um eine Deponie des Typs B. Im vorliegenden Fall sind daher insbesondere Deponien dieses Typs B relevant. Gemäss Anhang 5 der Abfallver- ordnung können in Deponien des Typs B schwach verschmutztes Boden- und Aushubmaterial, bestimmte Arten von Ausbauasphalt und Betonabbruch, Glas- und Keramikabfälle sowie wei- tere mineralische Abfälle abgelagert werden, sofern sie die in der Abfallverordnung angege- benen Grenzwerte nicht überschreiten. Zusätzlich können in Deponien des Typs B Abfälle abgelagert werden, die für Deponien des Typs A zugelassen sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial. 36
25. Die Deponiegebühren steigen in der Regel mit dem Gefährdungspotenzial der abgela- gerten Abfälle, insbesondere weil der Aufwand der erforderlichen baulichen Schutzmassnah- men mit dem Gefährdungspotenzial zunimmt. So kostet zum Beispiel die Ablagerung einer Tonne Abfall in einer Deponie des Typs A weniger als die Ablagerung in einer Deponie des Typs B. Diese Preisunterschiede werden durch die unterschiedlich hohen sogenannten VASA- Abgaben noch vergrössert: Gemäss der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Alt- lasten (VASA) 37 erhob der Bund bis zum 31. Dezember 2015 auf die Ablagerung in Deponien des Typs B eine Abgabe von 3 Franken pro Tonne. 38 Diese Abgabe wurde auf den 1. Januar 2016 auf 5 Franken pro Tonne erhöht. 39 Der Abgabesatz bei Deponien der Typen C, D und E ist mit 15–17 Franken pro Tonne im Zeitraum 2010–2021 wesentlich höher. 40 Bei Deponien des Typs A fiel im Zeitraum 2010–2021 keine VASA-Abgabe an. 41
26. Insbesondere aufgrund der höheren Gebühren werden in Deponien des Typs B nur re- lativ geringe Mengen an Abfällen abgelagert, welche in einer Deponie des Typs A deponiert werden dürfen (vgl. Rz 131). Gleichermassen werden Abfälle, die in Deponien des Typs B entsorgt werden dürfen, in der Regel nicht in Deponien der Typen C, D oder E entsorgt. 42 Da Deponien der Typen A, C, D oder E aus den genannten Gründen keine gleichwertigen Alter- nativen zu Deponien des Typs B sind, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen weitgehend auf Deponien des Typs B und die dort entsorgten Abfälle.
27. Der überwiegende Anteil der in Deponien des Typs B entsorgten Abfälle darf nicht in Deponien des Typs A entsorgt werden (vgl. Rz 129 ff.). Diese Abfälle werden nachfolgend als «Abfälle Typ B» bezeichnet. Ein kleiner Teil der in Deponien des Typs B entsorgten Abfälle hätte hingegen auch in einer Deponie des Typs A entsorgt werden können. Diese Abfälle wer- den nachfolgend als «Abfälle Typ A» bezeichnet.
34 Verordnung vom 4.12.2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverord- nung, VVEA; SR 814.600). 35 Art. 35 VVEA. 36 Anhang 5 Ziffer 1 VVEA. 37 Verordnung vom 26.9.2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681). 38 Art. 3 Abs. 1 VASA (Stand am 1.1.2009 und am 1.1.2012). 39 Art. 3 Abs. 1 VASA (Stand am 1.1.2016). 40 Art. 3 Abs. 1 VASA (Stand am 1.1.2009, am 1.1.2012 und am 1.1.2016). 41 Art. 3 Abs. 1 VASA (Stand am 1.1.2009, am 1.1.2012 und am 1.1.2016). 42 Vgl. die Aussage von [N1], wonach ihm kein Fall von Abfällen bekannt sei, die in einer Deponie des
Typs B hätten entsorgt werden dürfen und die trotzdem in einer Deponie des Typs C, D oder E entsorgt worden wären (Act. III.2, Zeile 395).
10 B.1.2.3 Für den Deponiebetrieb erforderliche Arbeiten
B.1.2.3.1 Einleitung
28. Wer eine Deponie des Typs B eröffnen will, benötigt verschiedene Bewilligungen und muss das für die Deponie vorgesehene Areal vorbereiten. Diese vor der Eröffnung einer De- ponie des Typs B erforderlichen Arbeiten werden in Rz 29 ff. beschrieben. Anschliessend wird dargelegt, welche Arbeiten während des Betriebs einer Deponie anfallen (Rz 36 f.). Ist eine Deponie des Typs B vollständig gefüllt, müssen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ab- schluss, der Nachsorge und der allfälligen Sanierung der Deponie ausgeführt werden. Diese werden in Rz 38 f. beschrieben.
B.1.2.3.2 Vorarbeiten und Bewilligungen
29. Bevor eine Deponie des Typs B in Betrieb genommen werden kann, sind umfangreiche Planungs- und Vorbereitungsarbeiten erforderlich. Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG dauerte die Planungs- und Realisierungsphase bei der Deponie Höli rund 15 Jahre. 43 Ein wichtiger Grund für diese lange Dauer besteht darin, dass verschiedene Bewilligungen erfor- derlich sind. [N2] geht davon aus, dass es rund 8–10 Jahren dauert, bis alle für eine neue Deponie erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Die genaue Dauer sei von den Behörden so- wie von allfälligen Einsprachen abhängig. 44 [N2] ist […] Mitglied des Verwaltungsrates der De- ponie Höli Liestal AG. Ausserdem ist er Geschäftsführer der Aktionärin […]. 45
30. Insbesondere sind eine Baubewilligung 46 sowie eine Betriebsbewilligung 47 erforderlich. Deponien dürfen nur in speziell zu diesem Zweck vorgesehenen Deponiezonen errichtet wer- den. 48 Deshalb erfordert die Errichtung einer neuen Deponie in der Regel eine entsprechende Festsetzung im kantonalen Richtplan. Gemeinden und Bevölkerung können bei der Ausarbei- tung der kantonalen Richtpläne mitwirken. 49 Unter anderem deshalb ist es nicht selbstver- ständlich, dass alle erforderlichen Bewilligungen erteilt werden. 50 Ausserdem wird die Baube- willigung jedenfalls im Kanton Basel-Landschaft nur erteilt, wenn in der Region ein Bedürfnis für die Anlage besteht. 51
31. Vor diesem Hintergrund ist die folgende Einschätzung von [N3], Verwaltungsrat der De- ponie Höli Liestal AG, zu verstehen, der die Schwierigkeiten, welche der Erstellung einer neuen Deponie entgegenstehen, als sehr hoch einschätzt:
[Der Kanton habe keine Chance, eine neue Deponie zu planen. Die Dörfer seien so eng, dass man durch die Dörfer fahren oder neue Strassen bauen müsste. Es gebe keinen zweiten Deponiestandort mit eigener Autobahnausfahrt, bei welchem man durch keine Dörfer fahren müsse. Ohne die Deponie Höli habe der Kanton ein Problem.] 52
43 Act. IV.8, Rz 4; Act. IV.6, Zeilen 51–52. 44 Act. IV.5, Zeile 260. 45 Act. IV.5, Zeilen 78–86. 46 § 120 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes Basel-Landschaft vom 8.1.1998 (RBG BL). Ge-
mäss Art. 38 Abs. 1 VVEA benötigen Deponien eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde. 47 § 27 Abs. 2. des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27.02.1991 (USG BL). Gemäss Art.
38 Abs. 2 VVEA benötigen Deponien eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde. 48 § 28 Abs. 1 RBG BL. 49 Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.6.1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR
700); § 6 und 7 RBG BL. 50 Vgl. die Aussage von [N2], wonach zahlreiche Deponien aufgrund der Ablehnung der Gemeinden
oder aufgrund kantonaler Abstimmungen gescheitert seien (Act. IV.5, Zeilen 261–262), sowie die Aussage von [N1], wonach Volksabstimmungen zur Bewilligung neuer Deponien im Moment schwer zu gewinnen seien (Act. III.2, Zeilen 405–407). 51 § 27 Abs. 1 USG BL. 52 Act. IV.6, Zeilen 102–105.
11
32. Tatsächlich verfügt die Deponie Höli über einen aussergewöhnlich geeigneten Standort. Sie ist direkt an die nahegelegene Autobahn angeschlossen und bei der Anfahrt werden keine Anwohner durch Lärm oder Staub beeinträchtigt. 53 Gemäss der Einschätzung von [N3] ist der Standort der Deponie Höli sogar geradezu ideal. 54 Dadurch war es für die Deponie Höli Liestal AG einfacher, die erforderlichen Bewilligungen zu erhalten, während potenzielle Konkurrentin- nen deswegen bei einem allfälligen Markteintritt auf grosse Hindernisse stossen würden. 55 Gemäss der Aussage von [N3] kamen von mehreren geplanten Deponien ausser der Deponie Höli keine weiteren zustande. 56
33. Selbst die Erweiterung einer bereits existierenden Deponie ist nicht ohne weiteres mög- lich. Gemäss der Aussage von [N2] ist die Deponie Höli Liestal AG seit rund 8–9 Jahren damit beschäftigt, die Erweiterung der Deponie Höli zu planen. 57 Auch für die Erweiterung ist eine Baubewilligung erforderlich. 58
34. Zusätzlich zu den Kosten und der langen Dauer der Bewilligungsverfahren und der dafür erforderlichen Abklärungen und Planungsarbeiten sind in der Regel Vorbereitungsarbeiten nö- tig. So wurden zum Beispiel am Standort der Deponie Höli vorgängig eine Kanalisation sowie ein Damm errichtet und ein Bach ausgebaut. Insgesamt kosteten die Vorbereitungsarbeiten gemäss der Aussage von [N4] etwa [1–5] Millionen Franken. 59 [N4] ist seit […] Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG. Bis […] war er Geschäftsführer [einer Aktionärin der Deponie Höli Liestal AG]. 60 Gemäss einer im Jahresbericht 2009 enthaltenen Aufstellung der Kosten (exkl. Betrieb) der Deponie Höli Liestal AG kostete der Bau der Infrastruktur (Zufahrt, Kanalisation, Damm) sogar [1–5] Millionen Franken. 61 Bei einem bewilligten Deponievolumen von 3 Millio- nen Kubikmetern 62 bzw. 6 Millionen Tonnen entsprechen allein diese Kosten etwas mehr als [15–85] Rappen pro Tonne Abfall.
35. Aus diesen Gründen sind die Hürden, die der Neueröffnung oder Erweiterung einer De- ponie des Typs B entgegenstehen, als sehr hoch einzuschätzen.
B.1.2.3.3 Betrieb
36. Liegen alle erforderlichen Bewilligungen vor und sind die Vorbereitungsarbeiten abge- schlossen, kann die Deponie in Betrieb genommen werden. Die Deponie Höli Liestal AG hat dem AIB die Betriebsführung übertragen (vgl. Rz 5). Dem Vertrag zwischen dem AIB und der Deponie Höli Liestal AG kann entnommen werden, welche Aufgaben die Betriebsführung be- inhaltet. Es handelt sich im Wesentlichen um die folgenden Leistungen: 63
− Eingangskontrolle: Damit wird sichergestellt, dass die angelieferten Abfälle korrekt de- klariert werden. Ausserdem werden die Abfälle gewogen. Es wird ein Lieferschein er- stellt und die entsprechenden Daten werden elektronisch erfasst. − Einbau der Abfälle in den Deponiekörper.
53 Act. III.1, Zeilen 314–315; Act. III.3, Zeilen 111–119; Act. III.5, Zeile 151; Act. IV.8, Beilage 8, S.2. 54 [N3 sagte aus, dass es keinen idealeren Standort gebe und auch in Zukunft nicht mehr geben werde] (Act. IV.6, Zeile 56). 55 Deponien, die im Zeitraum 2010–2021 Abfälle des Typs B entgegengenommen haben, sind aktuelle
und nicht potenzielle Konkurrentinnen (vgl. Rz 371). 56 Act. IV.6, Zeilen 111–112. 57 Act. IV.5, Zeilen 265–269. 58 Act. III.3, Zeilen 285–293. 59 Act. III.3, Zeilen 122–124. 60 Act. III.3, Zeilen 57–70. 61 Act. IV.15.1.1, S. 4. 62 Act. II.A.4.4. 63 Act. IV.8, Beilage 6, Anhang 1, Ziffern II und III.
12 − Unterhalt und Erhaltung der Infrastruktur: Darunter ist zum Beispiel das Spülen und die Kontrolle von Entwässerungseinrichtungen zu verstehen. − Kontrolle: Dazu gehören Abwasseranalysen oder Stichproben der angelieferten Abfälle.
37. Die Deponie Höli Liestal AG vereinbarte vor Inbetriebnahme der Deponie mit dem AIB, dieses für die Betriebsführung mit Fr. [1–5] pro angelieferte Tonne zu entschädigen. 64 Zusätz- lich entschädigte die Deponie Höli Liestal AG den Kanton Basel-Landschaft für die Benützung der Zufahrtsstrasse zur Deponie mit einem Grundbetrag von [100 000–200 000] Franken zu- züglich [40–80] Rappen pro Tonne angeliefertem Material. Diese Entschädigungen wurden jeweils der Teuerung angepasst. 65
B.1.2.3.4 Abschluss, Nachsorge und Sanierung
38. Gemäss Art. 32b des Umweltschutzgesetzes 66 müssen Deponiebetreiber die Kostende- ckung für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Versicherungen oder in anderer Form sicherstellen. Im Kanton Basel-Landschaft entscheidet gemäss § 23 der kan- tonalen Verordnung über den Umweltschutz 67 die BUD, wie hoch die voraussichtlichen Kosten für die erforderlichen Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten sowie für die Überwachung der Nachsorgephase ausfallen. Diese Kosten hat die BUD bei der Deponie Höli auf insgesamt rund [500 000–1 250 000] Franken geschätzt. 68
39. Zusätzlich müssen Deponien des Typs B im Kanton Basel-Landschaft Sicherheitsleis- tungen i.S.v. § 24 USV-BL zur Finanzierung unvorhergesehener möglicher Störfälle wie zum Beispiel der Beeinträchtigung des Grundwassers erbringen. Die BUD legte die Höhe dieser Sicherheitsleistungen bei der Deponie Höli Liestal AG auf [1–2] Millionen Franken fest. 69
40. Die Deponie Höli Liestal AG selber schätzte den Aufwand für Renaturierung, Aufforstung und Abschluss in ihrem Jahresbericht 2009 auf [1–5] Millionen Franken. 70 Dieser Betrag ist etwas höher als die von der BUD festgelegten Beträge für Abschluss, Rekultivierung, Nach- sorge und Sicherheitsleistungen.
41. Die voraussichtlichen Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung sowie allfällige Störfälle liegen bei der Deponie Höli entsprechend bei rund [1–5] Millionen Franken. 71 Bei einem Deponievolumen von 3 Millionen Kubikmetern 72 bzw. 6 Millionen Tonnen entspricht das rund [15–85] Rappen pro Tonne Abfall.
B.1.2.4 Entsorgungsgenehmigung
B.1.2.4.1 Abfallarten gemäss VeVA
42. Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) 73 regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen sowie den grenz- überschreitenden Verkehr mit allen Abfällen. In Art. 2 Abs. 2 VeVA werden Sonderabfälle,
64 Gewisse der in Rz 36 aufgelisteten Leistungen sind durch diesen Betrag nicht vollumfänglich gedeckt (vgl. Act. IV.8, Beilage 6, Anhang 1, Ziffer III). 65 Act. IV.8, Beilage 6, Ziffer 7. 66 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 67 Verordnung über den Umweltschutz vom 24.12.1991 (USV-BL; 780.11). 68 Im entsprechenden Entscheid der BUD vom 3.11.2009 (Act. II.A.4.2) sind die voraussichtlichen Kos-
ten in Ziffer 2.3 separat für die verschiedenen erforderlichen Arbeiten angegeben. 69 Act. II.A.4.2, Ziffern 2.6 und 2.7. 70 Act. IV.15.1.1, S. 4. 71 Je nach den spezifischen Gegebenheiten fallen diese voraussichtlichen Kosten bei anderen Depo-
nien unterschiedlich aus (vgl. Act. II.A.4.4). 72 Act. II.A.4.4. 73 Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22.6.2005 (VeVA; SR 814.610).
13 andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht und andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht unterschieden. Die Einteilung der verschiedenen Abfallarten ist in einer Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation (nachfolgend: UVEK) geregelt. 74 Darin werden sechsstellige sogenannte «VeVA- Codes» für verschiedene Abfallarten definiert. Für jede Abfallart ist ausserdem die Kategorie gemäss Art. 2 Abs. 2 VeVA eingetragen (Sonderabfall, anderer kontrollpflichtiger Abfall mit Begleitscheinpflicht, anderer kontrollpflichtiger Abfall ohne Begleitscheinpflicht).
43. Bei den in der Deponie Höli entsorgten Abfällen handelt es sich teilweise um Abfälle, die weder als Sonderabfälle noch als andere kontrollpflichtige Abfälle gelten (z.B. schwach ver- schmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, VeVA-Code 17 05 94; vgl. Tabelle 3 unten). Bei einem grossen Teil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle handelt es sich hingegen um andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitschein i.S.v. Art. 2 Abs. 2 VeVA (z.B. wenig ver- schmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, VeVA-Code 17 05 97). In Bezug auf diese kon- trollpflichtigen Abfälle regelt die VeVA den Inlandverkehr und sieht insbesondere vor, dass die Entsorgungsunternehmen den Behörden bestimmte Informationen zu den angenommenen kontrollpflichtigen Abfällen zukommen lassen müssen (Art. 12 Abs. 2 VeVA).
B.1.2.4.2 EGI
44. Verschiedene Kantone haben zum Vollzug der VeVA eine internetbasierte EDV-Lösung eingeführt, die sogenannte Entsorgungsgenehmigung via Internet (nachfolgend: EGI). 75 Die- sem System sind unter anderem die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn und Bern angeschlossen. Der Kanton Aargau ist hingegen nicht angeschlossen. 76
45. Wer Abfälle in einer dem EGI-System angeschlossenen Kanton gelegenen Deponie des Typs B deponieren will, benötigt dazu eine Genehmigung. Ein entsprechendes Gesuch kann kostenlos über das EGI-System gestellt werden. 77 Der Gesuchsteller muss angeben, welche Abfälle in welcher Anlage entsorgt werden sollen. Insbesondere müssen Herkunftsort des Ab- falls (identifiziert durch die Gemeindenummer 78), Abfallart (identifiziert durch den VeVA-Code, vgl. Rz 42), Abfallmenge sowie der Zeitraum der Anlieferung angegeben werden. 79
46. Voraussetzung für die Genehmigung des Gesuchs ist die Zustimmung des Herkunfts- kantons des Abfalls, der Abfallentsorgungsanlage und des Standortkantons der Abfallentsor- gungsanlage. 80
B.1.2.4.3 Exporte
47. Gemäss Art. 15 Abs. 1 VeVA ist für die Ausfuhr von Abfällen grundsätzlich eine Bewilli- gung des BAFU erforderlich. Die Bewilligungspflicht entfällt gemäss Art. 15 Abs. 2 VeVA, falls (i) die Abfälle zur Verwertung ausgeführt werden, (ii) sich die Abfälle auf der grünen Abfallliste des OECD Ratsbeschlusses befinden und (iii) es sich nicht um Abfälle nach Art. 14 Abs. 3 VeVA handelt.
48. Beim überwiegenden Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle handelt es sich um kontrollpflichtige Abfälle oder um Abfälle, die nicht auf der grünen Abfallliste des OECD Ratsbeschlusses aufgeführt sind (vgl. Tabelle 3 unten). Diese Abfälle dürfen folglich nur mit
74 Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18.10.2005 (SR 814.610.1). 75 Act. IV.8, Rz 68 und Beilage 33. 76 Act. IV.8, Beilage 33; Act. II.A.18.2, Antwort auf Frage 2. 77 Act. II.A.18.2, Antwort auf Frage 2. 78 Das Bundesamt für Statistik ordnet jeder Gemeinde der Schweiz eine Nummer zu. Der Herkunftsort
der Abfälle wird im EGI-System anhand dieser Nummer identifiziert (Act. II.A.18.2, Antwort auf Frage 1). 79 Act.IV.8, Beilage 33, S. 17. 80 Act.II.A.18.2, Antwort auf Frage 2 sowie Act.IV.8, Beilage 33.
14 einer Bewilligung des BAFU exportiert werden. Gemäss Art. 17 VeVA bewilligt das BAFU die Ausfuhr von Abfällen nur, wenn diese nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie ausgeführt werden. Deshalb darf der überwiegende Anteil der in Deponien des Typs B entsor- gen Abfälle nicht in ausländischen Deponien entsorgt werden. 81
49. Eine Ausnahme bilden Abfälle, die in Deponien des Typs A entsorgt werden dürfen. Diese Abfälle dürfen in ausländischen Deponien entsorgt werden. 82 Dabei handelt es sich aber nur um einen geringen Anteil der insgesamt in Deponien des Typs B entsorgten Mengen (vgl. Rz 131).
B.1.2.5 Transport
50. Bauabfälle können grundsätzlich mit Kippern oder mit Mulden transportiert werden. Kip- per sind Lastwagen, deren Wagenkasten gekippt werden kann. Kipper werden in der Regel innerhalb eines kurzen Zeitraums auf der Baustelle mit den dort angefallenen Abfällen beladen und bringen diese anschliessend direkt zur Deponie. Im Gegensatz dazu können Mulden auf der Baustelle abgestellt werden. Dadurch ist es möglich, die Mulde über einen längeren Zeit- raum mit Abfällen zu füllen und sie erst dann abzuholen, wenn sie voll ist. 83
51. Der Transport mit Kippern ist in der Regel kostengünstiger. Deshalb werden diese Fahr- zeuge eingesetzt, wenn ausreichend grosse Abfallmengen anfallen und wenn es die Platzver- hältnisse auf der Baustelle zulassen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommen in der Regel stattdessen Mulden zum Einsatz. 84 Ein Teil der Entsorgungsunternehmen ist auf den Transport mit Mulden spezialisiert, andere verwenden primär Kipper, wiederum andere bieten beide Transportarten an. 85
52. Nachfolgend wird die Grössenordnung der Transportkosten relativ zu den Deponiege- bühren eingeschätzt. Zu diesem Zweck werden die im Vergleich zur Entsorgung mit Mulden tiefer ausfallenden Transportkosten bei der Entsorgung mit Kipperfahrzeugen herangezogen.
53. Kipperfahrzeuge sind unterschiedlich gross. Insbesondere weil unabhängig von der Grösse des Fahrzeugs ein Fahrer benötigt wird, sinken die Kosten pro Transportkapazität grundsätzlich mit der Grösse des Fahrzeugs. Die grössten regelmässig eingesetzten Kipper- lastwagen sind 5-Achser. Die Listenpreise 2021 pro Stunde eines solchen Fahrzeugs betragen in der Region Basel rund 160 Franken. 86 Diese Fahrzeuge werden durchschnittlich mit rund 25 Tonnen Abfällen beladen. 87 Folglich kostet eine Fahrminute pro Tonne rund 11 Rappen. Falls auf der Rückfahrt keine anderen Güter transportiert werden können, müssen zusätzlich die Kosten für die Rückfahrt berücksichtigt werden. Entsprechend betragen die Kosten für die in Fahrminuten gemessene Entfernung zwischen Baustelle und Deponie in diesem Fall rund 21 Rappen pro Tonne. 88
54. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abfälle zusätzlich auf- und wieder ab- geladen werden müssen. Diese dafür anfallenden Kosten sind unabhängig von der Entfernung zwischen Baustelle und Deponie. Ausserdem fallen die Transportkosten pro Tonne wesentlich
81 Vgl. Act. II.A.1.11, S. 6 f. 82 Act. II.A.1.11, S. 6; vgl. auch Act. III.3, Zeilen 199–201. 83 Act. III.5, Zeilen 91–105. 84 Act. III.5, Zeilen 91–117. 85 Act. III.5, Zeilen 88–90 sowie 119–122. 86 Vgl. z.B. den Listenpreis der habö AG von 160 Franken pro Stunde ( , 25.7.2022) oder der Meyer-Spinnler AG von 165 Franken pro Stunde ( , 25.7.2022). 87 Act. III.4, Zeile 294. 88 Zur Berechnung der Transportkosten beim Transport mit Kipperfahrzeugen vgl. Act. III.4, Zeilen 282–
295 sowie Beilage 4.
15 höher aus, wenn geringe Abfallmengen entsorgt werden müssen. In diesem Fall können keine grossen Kipperfahrzeuge eingesetzt werden.
55. Die in Fahrminuten gemessene Entfernung zwischen der Deponie Höli und den Bau- stellen, aus welchen die in der Deponie Höli entsorgten Abfälle stammen, ist unten in Abbil- dung 3 dargestellt. Daraus geht hervor, dass viele Abfälle aus der Stadt Basel stammen, die etwa 34 Fahrminuten von der Deponie Höli entfernt ist. Der Transport von Bauabfällen über diese Distanz kostet zum Beispiel rund Fr. 7.25 pro Tonne (34 Fahrminuten multipliziert mit 21 Rappen pro Fahrminute), zuzüglich der Kosten für Auf- und Abladen. Im Vergleich dazu waren die von Nichtaktionären bezahlten Listenpreise der Deponie Höli Liestal AG im Jahr 2021 mit 45 Franken pro Tonne (inkl. VASA-Gebühr) deutlich höher. 89
56. Damit konsistent sind die von [N5] eingereichten Offerten. [N5] ist der Geschäftsführer der [F1], welche in den Bereichen Logistik, Transportwesen, Entsorgung, […] tätig ist. 90 Er reichte Beispiele von Offerten ein, bei welchen die [F1] sowohl den Transport als auch die Entsorgung von Abfällen des Typs B anbot. 91 Es handelt sich insgesamt um 19 Beispiele. Bei jedem sind die offerierten Transportkosten und die Deponiegebühren separat angegeben. Ge- mäss der Aussage von [N5] wurden die Beispiele so ausgewählt, dass es sich um relativ neue Offerten handle. 92 Bei jedem der 19 Beispiele machen die Deponiegebühren mehr als 75 % der Gesamtkosten bestehend aus Transportkosten und Deponiegebühren aus.
57. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Transportkosten pro Tonne unterschiedlich hoch ausfallen je nach Entfernung zwischen Baustelle und Deponie, je nach der zu entsorgen- den Menge und je nachdem, ob auf der Rückfahrt andere Güter transportiert werden können. Deshalb ist der Anteil der Deponiegebühren an der Summe von Transportkosten und Depo- niegebühren je nach Projekt unterschiedlich hoch. Trotzdem steht fest, dass die Deponiege- bühren im Vergleich zu den Transportkosten eine relevante Grössenordnung annehmen. 93
B.1.2.6 Grundsatz der Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik
58. Seit Inkrafttreten der VVEA 94 am 1. Januar 2016 gilt der Grundsatz der Verwertungs- pflicht nach dem Stand der Technik (Art. 12 VVEA). 95 Demnach müssen Abfälle verwertet werden, wenn die Verwertung die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte oder die Beschaffung anderer Brennstoffe. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VVEA muss ein Entsorgungskonzept bei Bauarbeiten erstellt werden, bei welchen vo- raussichtlich mehr als 200 Kubikmeter Bauabfälle anfallen oder bei welchen besonders ge- fährliche Arten von Bauabfällen anfallen. Darin ist anzugeben, welche Arten von Bauabfällen voraussichtlich anfallen und wie diese entsorgt werden sollen. Gemäss dem Modul «Bauab- fälle» der Vollzugshilfe des BAFU zur VVEA sind bestimmte Arten von Bauabfällen «grund- sätzlich» der Verwertung zuzuführen. Selbst bei diesen Abfällen handelt es sich aber gemäss BAFU bei der Verwertungspflicht lediglich um einen Grundsatz, von dem bei Vorliegen guter Gründe abgewichen werden kann: «Wenn entgegen der Verwertungspflicht eine direkte Abla- gerung von Abfällen vorgesehen ist, ist dies im Entsorgungskonzept zu begründen. Dabei sind die technischen, wirtschaftlichen, umwelt- und gesundheitsrelevanten Aspekte gegeneinander
89 Act. IV.8, Rz 33. 90 Act. III.4. Zeilen 82–83. 91 Act. III.4, Beilagen 3 und 4. 92 Act. III.4, Zeile 281. 93 Gemäss [N1] sind die Transportkosten «deutlich wichtiger» als die Deponiegebühren (Act. III.2, Zeile
369). Auf manche Projekte dürfte diese Einschätzung zutreffen, jedenfalls wenn bezüglich der De- poniegebühren statt dem Listenpreis der Aktionärspreis zur Anwendung kommt. 94 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4.12.2015 (Abfallverord-
nung, VVEA; SR 814.600). 95 Der in Art. 12 VVEA festgehaltene Grundsatz wird in den nachfolgenden Artikeln der VVEA für be-
stimmte Abfallarten konkretisiert.
16 abzuwägen.» 96 Demnach können die für die Beurteilung der Baubewilligungsgesuche zustän- digen kantonalen Behörden bei der Beurteilung, ob Bauabfälle deponiert werden dürfen, auch wirtschaftliche Kriterien berücksichtigen.
59. Wenn die Wiederverwertung zu im Vergleich zur Deponierung ähnlichen Kosten möglich ist, ist davon auszugehen, dass die kantonalen Behörden in der Regel eine solche verlangen, weil bei den meisten Bauabfällen die umweltrelevanten Aspekte eher für eine Wiederverwer- tung sprechen. 97 Werden hingegen Abfälle deponiert, bei welchen eine Wiederverwertung technisch möglich wäre, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine solche aus wirtschaft- lichen Gründen keine gangbare Alternative zur Deponierung war. Andernfalls hätten die kan- tonalen Behörden die Entsorgung kaum bewilligt.
60. Insbesondere weil der Grundsatz der Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik erst seit Inkrafttreten der VVEA am 1. Januar 2016 gilt, muss trotzdem genauer untersucht werden, ob und in welchem Ausmass die Wiederverwertung eine Alternative zur Deponierung war. Zu diesem Zweck wird im folgenden Abschnitt untersucht, unter welchen Umständen die Wiederverwertung aus Sicht der Unternehmen, die Bauabfälle entsorgen müssen, grundsätz- lich eine Alternative zur Entsorgung in einer Deponie des Typs B darstellt (Rz 61 ff.). Anschlies- send wird geprüft, welche Bedeutung die Wiederverwertung als Alternative zur Deponierung vorliegend konkret hatte, namentlich welcher Anteil der deponierten Abfälle zu ähnlichen Kos- ten hätte wiederverwertet werden können (Rz 75 ff.). Die entsprechenden Ergebnisse sind insbesondere für die sachliche Marktabgrenzung und damit auch für die Beurteilung der Markt- stellung der Deponie Höli Liestal AG relevant (Rz 321 ff.).
B.1.2.7 Wiederverwertung als Alternative zur Deponierung
B.1.2.7.1 Einleitung
61. Damit in Deponien des Typs B entsorgte Abfälle wiederverwertet werden können, muss eine Wiederverwertung technisch möglich sein. Je nach Abfallart gibt es diesbezüglich heute verschiedene Alternativen, die aber teilweise spezielle Anlagen voraussetzen und hohe Kos- ten verursachen. So handelt es sich zum Beispiel bei einem grossen Teil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle um verschmutztes Aushubmaterial (vgl. Tabelle 3 unten). Zur Aufbe- reitung dieser Abfälle sind Aushubwaschanlagen erforderlich. Im Kanton Basel-Landschaft war Stand 2021 erst eine solche Anlage in Betrieb. 98
62. Trotzdem scheitert die Wiederverwertung oft nicht an den fehlenden technischen Mög- lichkeiten, sondern daran, dass die entsprechenden Kosten im Vergleich zur Deponierung hö- her ausfallen. Dabei sind die Kosten des Unternehmens massgebend, welches darüber ent- scheidet, ob die Abfälle deponiert oder wiederverwertet werden. Muss zum Beispiel ein Bauunternehmen Mischabbruch entsorgen, wird diese die Kosten der Deponierung mit den Annahmepreisen für Mischabbruch der Aufbereitungsanlagen vergleichen. Dabei wird sie
96 Modul «Bauabfälle» der Vollzugshilfe des BAFU zur VVEA, S. 13. Verfügbar unter (12.8.2022). 97 Vgl. den Bericht der Carbotech AG im Auftrag des BAFU «Ökologische Beurteilung der Verwertung
von Bauabfällen» vom August 2021, erhältlich auf der Internetseite des BAFU (13.10.2022). Im Bericht wird der Umweltnutzen der Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung bei den meisten Bau- abfällen als positiv eingeschätzt. Allerdings kann der Umweltnutzen in Einzelfällen auch negativ aus- fallen, zum Beispiel wenn die Transportdistanzen bei der Wiederverwertung wesentlich höher aus- fallen als bei der Deponierung. 98 Act. II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.2.
17 auch allfällige Unterschiede in Bezug auf die Transportkosten berücksichtigen. Das Bauunter- nehmen wird den Mischabbruch nur dann der Wiederverwertung zuführen, wenn die entspre- chenden Kosten mit denjenigen der Deponierung vergleichbar sind. 99
63. Die Aufbereitungsanlagen ihrerseits müssen bei der Festlegung der Annahmepreise für Bauabfälle einerseits die Kosten für Beschaffung und Betrieb ihrer Anlagen berücksichtigen. Zusätzlich spielt aber auch der Marktpreis der von ihnen hergestellten Produkte (nachfolgend: RC-Produkte) eine Rolle. Wenn zum Beispiel eine Aufbereitungsanlage für das von ihr herge- stellte Mischabbruchgranulat auf dem Markt einen hohen Preis erzielt, wird sie bereit sein, Mischabbruch zu relativ tiefen Preisen entgegenzunehmen. Kann sie hingegen das Mischab- bruchgranulat gar nicht oder nur zu tiefen Preisen verkaufen, ist die Anlage möglicherweise nicht bereit, diesen Bauabfall entgegenzunehmen oder sie wird jedenfalls für die Entgegen- nahme hohe Preise verlangen. Der Grund dafür ist folgender: Besteht überhaupt keine Nach- frage nach einem bestimmten RC-Produkt, müssten die hergestellten RC-Produkte im Extrem- fall letztlich in einer Deponie entsorgt werden. Um dieses Risiko abdecken zu können, muss die Aufbereitungsanlage in diesem Fall einen Annahmepreis verlangen, der deutlich über den eigentlichen Kosten des Wiederverwertungsprozesses liegt. Folglich hat neben den Kosten des eigentlichen Wiederverwertungsprozesses insbesondere auch die Nachfrage nach RC- Produkten einen Einfluss darauf, ob die Wiederverwertung eine gleichwertige Alternative zur Deponierung darstellt. 100
64. Nachfolgend werden aus diesem Grund zunächst die Kosten der Aufbereitung von Bau- abfällen eingeschätzt (Rz 65 ff). Anschliessend wird die Nachfrage nach RC-Produkten unter- sucht (Rz 69 ff.). Auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, unter welchen Umständen die Wiederverwertung aus Sicht der für die Entsorgung der Abfälle verantwortlichen Unternehmen eine gangbare Alternative zur Deponierung gewesen wäre.
B.1.2.7.2 Kosten der Aufbereitung von Bauabfällen
65. Die bei der Aufbereitung von Abfällen entstehenden Kosten sind je nach Abfallart unter- schiedlich hoch. Insbesondere der verwertbare Anteil, die Art und Menge der enthaltenen Schadstoffe sowie das erforderliche Aufbereitungsverfahren beeinflussen die Höhe dieser Kosten. 101
66. Gemäss Schätzungen des Kantons Basel-Landschaft liegen die Kosten einer «einfa- chen Aufbereitung» bei «mineralischen Rückbaustoffen» bei rund 15–20 Franken pro Tonne. Zu den mineralischen Rückbaustoffen gehören insbesondere Mischabbruch (VeVA-Code 17 01 07) und Mineralien (VeVA-Code 19 12 09) (vgl. Tabelle 3 unten für deren Anteil an den in der Deponie Höli bewilligten Mengen).
67. Im Vergleich dazu fallen die entsprechenden Kosten bei belastetem Aushubmaterial we- sentlich höher aus. Gemäss Schätzungen des Kantons Basel-Landschaft liegen diese selbst bei schwach belastetem Aushubmaterial mit geringem Feinanteil bei rund 15–50 Franken pro Tonne. Mit zunehmender Schadstoffbelastung und zunehmendem Feinanteil können diese Kosten auf über 100 Franken pro Tonne ansteigen. 102
68. Bei manchen Abfallarten sind also die Kosten der Aufbereitung derart hoch, dass sich selbst bei grosser Nachfrage nach den aufbereiteten RC-Produkten eine Wiederverwertung
99 Falls die Baubewilligung die Wiederverwertung vorschreibt, muss diese unabhängig von den ent- sprechenden Kosten vorgenommen werden. 100 Vgl. dazu die Vorbringen der Deponie Höli Liestal AG, wonach für RC-Produkte oft keine Abnehme-
rinnen oder Abnehmer zu finden seien. Grund dafür sei unter anderem, dass aus Primärmaterial hergestellte für die gleichen Verwendungszwecke einsetzbare Produkte günstiger seien als RC- Produkte (Rz 64 f. der Selbstanzeige, Act.IV.8 sowie Zeilen 156–172 von Act.III.2). 101 Act.II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.3. 102 Act.II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.3.
18 im Vergleich zur Deponierung kaum lohnt. Bei solchen Abfällen stellt deshalb die Wiederver- wertung keine gleichwertige Alternative zur Deponierung dar.
B.1.2.7.3 Nachfrage nach RC-Produkten
69. Ähnlich wie bei den Kosten der Aufbereitung fallen auch die Nachfrage nach RC- Produkten und damit auch die entsprechenden Marktpreise je nach Produkt unterschiedlich hoch aus. So variiert zum Beispiel der Listenpreis der Vigier-Gruppe für die Region Basel und das Laufental des Jahres 2019 für eine Tonne recyclierter Gesteinskörnungen je nach Art zwi- schen 4 Franken (Mischabbruchgemisch) und Fr. 20.30 (RC-Kiessand). 103
70. Jedenfalls sind die Preise der RC-Produkte nicht ausreichend hoch, dass sich die Wie- derverwertung in jedem Fall lohnen würde. Wenn der eigentliche Wiederverwertungsprozess zum Beispiel 50 Franken kostet und das hergestellte Produkt nur für 5 Franken verkauft wer- den kann, müsste die Aufbereitungsanlage einen Annahmepreis von mindestens 45 Franken pro Tonne verlangen, um keine Verluste zu erleiden. Weil die Gebühren der Deponie Höli Liestal AG im Zeitraum 2010–2021 selbst für Nichtaktionäre nie 45 Franken pro Tonne über- schritten, wäre deshalb die Wiederverwertung im Beispiel keine gleichwertige Alternative.
71. Ungeachtet des Preises wäre es je nach Abfallart insbesondere am Anfang des Zeit- raums 2010–2021 kaum möglich gewesen, grosse zusätzliche Mengen an RC-Produkten zu verkaufen. 104 Deshalb wäre es auch nicht möglich gewesen, beliebig grosse Mengen an Bau- abfällen über Wiederverwertungsanlagen zu entsorgen.
72. Insbesondere bei Abfallarten, wie zum Beispiel verschmutztem Aushub, bei welchen die Aufbereitung teuer und die Absatzmöglichkeiten beschränkt sind, war die Wiederverwertung aus diesen Gründen jedenfalls für einen grossen Teil der deponieren Abfälle keine äquivalente Alternative.
B.1.2.7.4 Transportkosten
73. Zusätzlich zu den Kosten der Aufbereitung und der Nachfrage nach RC-Produkten ist zu berücksichtigen, dass sich die bei der Deponierung eines bestimmten Abfalls entstehenden Transportkosten von den bei der Wiederverwertung des gleichen Abfalls anfallenden Trans- portkosten unterscheiden können. Auch diesbezüglich sind aber keine generellen Aussagen möglich. Wird ein Abfall deponiert, sind die Transportkosten im Wesentlichen von der Fahrzeit zwischen der Baustelle und der Deponie sowie von allfälligen Möglichkeiten abhängig, auf dem Rückweg andere Güter zu transportieren. Wird ein Abfall wiederverwertet, geschieht dies entweder direkt auf der Baustelle oder mit einem Umweg über eine Aufbereitungsanlage. 105 Anschliessend müssen die hergestellten RC-Produkte auf die Baustelle gebracht werden, auf welcher sie eingesetzt werden sollen. Deshalb können die Transportkosten bei einer Deponie-
103 (17.5.2022). Dabei ist zu beachten, dass die tatsächlich erzielten Preise insbesondere bei grösseren Bezugsmengen in der Regel unter den Listenpreisen liegen. In der erwähnten Preisliste ist zwar ein Listenpreis für die Annahme von Mischabbruch ent- halten. Dieser bezieht sich aber nur auf nichtwiederverwertbaren Mischabbruch. Hingegen enthält die Preisliste keinen Eintrag für wiederverwertbaren Mischabbruch, was auf ein geringes Interesse an der Annahme solcher Abfälle hindeutet. 104 Vgl. z.B. die Studie «Mischabbruchverwertung in der Schweiz» der Energie- und Ressourcen-Ma-
nagement GmbH im Auftrag des BAFU, Februar 2020, erhältlich auf der Internetseite des BAFU
(13.10.2022). Gemäss der Studie beklagte die Branche selbst im Jahr 2020 Schwierigkeiten, «die aufbereiteten Mischabbruchgranulate in den Baustoffmarkt zurückzuführen» (S. 7). 105 Vgl. Act.II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.1.
19 rung im Vergleich zu den bei der Wiederverwertung anfallenden Transportkosten insbeson- dere je nach Abfallart sowie je nach Lage der relevanten Baustellen, Aufbereitungsanlagen und Deponien unterschiedlich hoch ausfallen.
B.1.2.7.5 Zwischenergebnis
74. Die technischen Möglichkeiten, die Kosten der Aufbereitung, die Nachfrage nach RC- Produkten sowie die Transportkosten unterscheiden sich je nach Abfallart und Standort der Baustellen, Aufbereitungsanlagen und Deponien stark. Daher können die Kosten der Wieder- verwertung für die in der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2021 entsorgten Abfälle nicht genau bestimmt werden. Deshalb ist es auch nicht möglich, den genauen Anteil der Abfälle zu be- stimmen, bei welchem eine Wiederverwertung zu vergleichbaren Kosten möglich gewesen wäre. Im nachfolgenden Kapitel wird die Grössenordnung dieses Anteils anhand der vorlie- genden Beweismittel eingeschätzt. Dabei ist nur der Anteil der wiederverwertbaren Abfälle des Typs B von Interesse, nicht aber der Anteil wiederverwertbarer Abfälle des Typs A. 106
B.1.2.8 Anteil der wiederverwertbaren Abfälle Typ B
B.1.2.8.1 Einleitung
75. Vorliegend steht fest, dass im Zeitraum 2010–2021 in den Deponien des Typs B im Raum Basel jedenfalls teilweise Abfälle entsorgt wurden, die aus rein technischer Sicht hätten wiederverwertet werden können (z.B. Mischabbruch). Wären die Nettokosten der Wiederver- wertung im Vergleich zu den Kosten der Deponierung tiefer oder ähnlich hoch ausgefallen, wären diese Abfälle kaum deponiert worden. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum nach 2016, da die VVEA ab diesem Zeitpunkt eine grundsätzliche Verwertungspflicht vorsieht (vgl. Rz 58 ff.). Deshalb ist davon auszugehen, dass jedenfalls bei einem grossen Teil dieser Ab- fälle die Kosten der Wiederverwertung diejenigen der Deponierung überstiegen hätten oder keine ausreichende Nachfrage nach RC-Produkten bestand. Aus diesen Gründen war die Wie- derverwertung selbst bei aus rein technischer Sicht wiederverwertbaren Abfällen regelmässig keine wirtschaftlich gleichwertige Alternative zur Deponierung. Diese Abfälle werden nachfol- gend als «nichtwiederverwertbare Abfälle Typ B» bezeichnet.
76. Bei einem kleineren Anteil der in den Deponien des Typs B der Region Basel entsorgten Abfälle ist es hingegen möglich, dass die Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung zu ähnlichen Kosten möglich gewesen wäre. Diese Abfälle werden nachfolgend als «wiederver- wertbare Abfälle Typ B» bezeichnet. Wie erwähnt, kann deren Anteil an den insgesamt depo- nierten Abfällen des Typs B nicht genau quantifiziert werden (Rz 61 ff.). Nachfolgend wird des- halb die Grössenordnung dieses Anteils geschätzt. Dazu stützt sich die Behörde auf einen im Auftrag des Kantons Basel-Landschaft erstellten Bericht (Rz 77 ff.), auf Angaben der Deponie Höli Liestal AG (Rz 84 ff.), auf Angaben des Kantons Basel-Landschaft (Rz 93 f.) sowie auf Zeugenaussagen (Rz 95 ff.).
B.1.2.8.2 Bericht Züst
77. Der Kanton Basel-Landschaft hat sich im Rahmen der Erarbeitung einer Recycling-Stra- tegie unter anderem mit der Frage beschäftigt, welche der in den Deponien des Typs B der Region entsorgten Abfälle wiederverwertet werden könnten. Den Auftrag zur Erarbeitung der genannten Recycling-Strategie erteilte der Kanton Basel-Landschaft der Züst Engineering AG. Zur Begleitung der entsprechenden Arbeiten wurde eine Projektgruppe eingesetzt, welcher verschiedene Vertreter der betroffenen Wirtschaftsbereiche einschliesslich dreier Verwal- tungsräte der Deponie Höli Liestal AG angehörten. Die Deponie Höli Liestal AG reichte einen
106 Bei den Abfällen des Typs A erübrigt sich eine nähere Untersuchung der Wiederverwertung, weil die
Deponie Höli Liestal AG in Bezug auf diese Abfälle nur eine sehr schwache Marktstellung einnimmt (vgl. Rz 152 f.).
20 Entwurf eines auf März 2019 datierten Berichts sowie eine kürzere auf den 18. Juni 2019 da- tierte Version des Berichts zur erwähnten Recyclingstrategie ein. 107 Das Sekretariat hat bei der Züst Engineering AG die neueste Version des erwähnten Berichts angefordert 108 und zu den Akten genommen. 109 Diese ist auf den 13. August 2019 datiert. In Bezug auf den vorlie- gend relevanten Sachverhalt weisen die 3 vorliegenden Versionen des erwähnten Berichts keine wesentlichen Unterschiede auf. Deshalb wird nachfolgend jeweils lediglich auf die neu- este Version des Berichts verwiesen (Bericht Züst).
78. Der Bericht Züst enthält eine Schätzung in Bezug auf die in Deponien des Typs B im Kanton Basel-Landschaft deponierten Abfallmengen, die stattdessen innerhalb von 2–8 Jah- ren wiederverwertet werden könnten. Stand dieser Schätzung ist das Jahr 2017. Es handle sich dabei um jährlich rund 230 000 Tonnen. Innerhalb von 10–12 Jahren ab 2017 sei sogar eine Reduktion um bis zu 300 000 Tonnen möglich. Diese Reduktion entspreche rund 30 % des Deponievolumens Stand 2017. 110
79. Gemäss Bericht Züst wäre die innerhalb von 2–8 Jahren erreichbare Reduktion um 230 000 Tonnen folgendermassen realisierbar: 111
− Zusätzlich könnten rund 80 000 Tonnen Mischabbruch zu «MB-Granulat» verarbeitet werden. Die dazu erforderlichen Anlagen seien bereits 2017 vorhanden. 112 − 50 000 Tonnen an unverschmutztem in Deponien des Typs B entsorgtem Material könn- ten anderweitig entsorgt werden. − 100 000 Tonnen wenig oder schwach verschmutzter Aushub könnten gewaschen wer- den. Die dazu erforderlichen Anlagen zur Bodenwäsche gebe es 2017 in der Region Basel noch nicht, es seien aber Anlagen in Planung.
80. Stand 2021 gibt es in der Region Basel eine Bodenwaschanlage und weitere sind in Planung. 113 Trotzdem spielte die Bodenwäsche im Zeitraum 2010–2021 keine wesentliche Rolle als Ausweichmöglichkeit zur Deponierung in den Deponien des Typs B, da erst ganz am Schluss dieses Zeitraums eine solche Anlage zur Verfügung stand.
81. Demnach konnte von dem im Zeitraum 2010–2021 in den Deponien des Typs B des Kantons Basel-Landschaft entsorgten Material, welches nicht in Deponien des Typs A entsorgt werden kann (Abfälle des Typs B), im Wesentlichen nur Mischabbruch wiederverwertet wer- den. Gemäss Bericht Züst läge also das gesamte realisierbare Potenzial bei den Abfällen des Typs B bei 80 000 Tonnen Mischabbruch. Im Bezugsjahr des Berichts Züst (2017) wurden in den 4 Deponien des Typs B im Kanton Basel-Landschaft mehr als 800 000 Tonnen Abfälle entsorgt. 114 Da der Bericht Züst eine Prognose für die 2–8 auf 2017 folgenden Jahre abgibt, läge demnach der allenfalls wiederverwertbare Anteil in den 2–8 auf das Jahr 2017 folgenden Jahren bei unter 10 %.
107 Beilage 31 der Selbstanzeige (Act.IV.8). 108 Act.II.B.1. 109 Act.II.B.2. 110 Act.II.B.2, S. 2 des Berichts vom 13.8.2019. Im Bericht ist jeweils von der «Region Basel» die Rede.
Weil es im massgebenden Zeitraum weder im Kanton Basel-Stadt noch im Aargauischen Fricktal, noch in den Solothurnischen Bezirken Thierstein oder Dorneck eine Deponie des Typs B gab (vgl. Rz 123), handelt es sich bei den in der Region Basel gelegenen Deponien des Typs B um die faktisch im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Deponien des Typs B. 111 Act.II.B.2, S. 2 ff. des Berichts vom 13.8.2019. 112 Zum Vergleich: Allein in der Deponie Höli wurden gemäss EGI-Daten im Jahr 2017 mehr als
[100 000–200 000] Tonnen an Mischabbruch zur Deponierung freigegeben (Act. II.A.10). 113 Act.II.A.4.1, S.4. 114 Act.II.A.4.5.
21
82. Ausserdem bedingt die Ausschöpfung dieses Potenzials gemäss Bericht Züst eine Ver- besserung der Rahmenbedingungen im Vergleich zum Bezugsjahr 2017. 115 Folglich konnte das im Bericht Züst genannte Potenzial der Wiederverwertung im Umfang von rund 10 % im Zeitraum 2010–2017 jedenfalls nicht vollständig ausgeschöpft werden, weil die im Bericht Züst genannten Verbesserungen der Rahmenbedingungen jedenfalls in diesem Zeitraum noch nicht realisiert waren.
83. In Bezug auf den vorliegend relevanten Zeitraum von 2010–2021 ist gemäss Bericht Züst deshalb davon auszugehen, dass maximal rund 10 % der in den Deponien des Typs B des Kantons Basel-Landschaft entsorgten Abfälle des Typs B zu vergleichbaren Kosten hätten wiederverwertet werden können.
B.1.2.8.3 Angaben der Deponie Höli Liestal AG
84. Die Deponie Höli Liestal AG teilte dem zuständigen Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft mit Schreiben vom 20. August 2019 Folgendes mit: [Seit geraumer Zeit vertrete das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: AUE) die Auf- fassung, dass das von den Deponien zur Verfügung gestellte Deponievolumen oder Deponie- preise ursächlich dafür seien, dass das Recycling nicht in Gang komme. Diese These stelle schlicht und einfach Unsinn dar. Die meisten Bauunternehmer (auch die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG) würden das Recycling vorantreiben. Was technisch und wirtschaftlich wiederverwertbar sei, werde wiederverwertet. Das Problem sei nicht, dass zu wenig wieder- verwertbares Material vorhanden wäre, sondern dass der Markt das bei den Unternehmen auf der Halde liegende Material nicht abnehme]. 116
85. Die Deponie Höli Liestal AG bringt damit zum Ausdruck, dass Stand 2019 die bei ihr entsorgten Abfälle nicht zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden könnten. Grund dafür sei, dass die Nachfrage nach RC-Produkten nicht ausreichend gross sei. Gemäss dieser Einschätzung ist der Anteil der wiederverwertbaren Abfälle des Typs B folglich vernachlässig- bar klein.
86. Die Deponie Höli Liestal AG reichte das erwähnte Schreiben im Rahmen ihrer Selbstan- zeige ein. Darin äussert sie sich auch an anderer Stelle in einem ähnlichen Sinne: [In den Einvernahmen sei darauf hingewiesen worden, dass Recycling zwar erwünscht und von den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG auch vorangetrieben würde, aber für Recyclingma- terialien oftmals keine Abnehmer zu finden seien. Die Studie von züst engineering zeige auf, dass die tieferen Aktionärspreise in der Ist-Situation keinen Einfluss auf den Einsatz von Mischabbruchgranulat in der Region hätten bzw. höhere Deponiepreise einen höheren Einsatz von Mischabbruchgranulat nicht forcieren könnten]. 117
87. Demnach scheitert die Wiederverwertung oftmals nicht an den technischen Möglichkei- ten oder den Kosten der Aufbereitung der Bauabfälle, sondern an der fehlenden Nachfrage nach RC-Produkten. 118 Diese würde sich jedenfalls bei Mischabbruch selbst dann nicht we- sentlich verändern, wenn die Deponierung im Vergleich zur Wiederverwertung aufgrund hö- herer Deponiepreise weniger attraktiv wäre. Deshalb ist der Anteil der wiederverwertbaren Ab- fälle des Typs B auch gemäss dieser Aussage gering.
88. Damit konsistent sind die Aussagen von [N1], Geschäftsführer [einer Aktionärin] und seit […] Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG. Danach sei es zwar technisch möglich, mehr Recyclingmaterial zu verwenden, als heute der Fall ist. Heute gebe es aber keinen Anreiz
115 Act.II.B.2, S. 5 ff. des Berichts vom 13.8.2019. 116 Act. IV.8, Beilage 12, S. 6. 117 Act. IV.8, Rz 64. 118 Vgl. Act. III.3, Zeilen 189–196.
22 dazu, weil nicht recyceltes Material günstiger sei als recyceltes Material. 119 Auch [N3] äusserte sich in diesem Sinne. 120 Gemäss diesen Aussagen ist es also Stand 2021 nicht möglich, die deponierten Abfälle des Typs B zu vergleichbaren Kosten wiederzuverwerten und die herge- stellten RC-Produkte zu verkaufen.
89. Ebenfalls damit konsistent sind verschiedene Aussagen von Vertretern der Deponie Höli Liestal AG, wonach die deponierten Mengen nicht wesentlich auf eine Erhöhung der Deponie- preise reagieren würden (vgl. Rz 194 ff.). Steigt der Deponiepreis, wird die Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung attraktiver. Hat eine solche Veränderung keinen Einfluss auf die deponierte Menge, ist das ein Indiz dafür, dass der Anteil der wiederverwertbaren Abfälle des Typs B gering ist.
90. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats behauptet die Deponie Höli Liestal AG hingegen, der Anteil der im Zeitraum 2010–2021 in Deponien des Typs B entsorgten Ab- fälle, der zu vergleichbaren Kosten hätte wiederverwertet werden können, übersteige 30 %. 121 Die Deponie Höli Liestal AG stützt sich dabei im Wesentlichen auf die in Tabelle 3 (Rz 130) vorgenommene Auflistung der verschiedenen in der Deponie Höli entsorgten Abfallarten. Ab- fallarten, die grundsätzlich wiederwertet werden können, haben einen Anteil von mehr als 30 % an den insgesamt in der Deponie Höli entsorgten Mengen. Trotzdem kann aus dieser Tatsache aus den folgenden Gründen nicht geschlossen werden, dass mehr als 30 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle zu vergleichbaren Kosten hätten wiederverwertet werden können:
− Abfälle mit identischem Abfalltyp gemäss dem in Tabelle 3 verwendeten «VeVA-Code» (vgl. Rz 42) sind in Bezug auf die für die Wiederverwertung relevanten Eigenschaften (z.B. Feinstaubanteil) teilweise stark unterschiedlich (vgl. Rz 65 ff.). Abfälle, bei welchen die Kosten der Aufbereitung besonders hoch ausfallen (z.B. wegen eines hohen Feinstaubanteils), werden mit besonders grosser Wahrscheinlichkeit deponiert. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Kosten der Aufbereitung bei den deponierten Abfällen im Vergleich zu den wiederverwerteten Abfällen mit gleichem VeVA-Code höher ausfal- len. − Wie bereits dargelegt (Rz 61 ff.), sind nicht nur die Kosten der Aufbereitung dafür mas- sgebend, ob Abfälle zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden können. Zusätz- lich ist eine ausreichend grosse Nachfrage nach den hergestellten RC-Produkten erfor- derlich. Diese Voraussetzung ist im Zeitraum 2010–2021 nicht vollumfänglich erfüllt.
91. Aus diesen Gründen lässt sich der Anteil der zu vergleichbaren Kosten wiederwertbaren Abfällen nicht pauschal aus den in Tabelle 3 aufgeführten, nach VeVA-Code eingeteilten Ab- fallmengen ableiten. Vielmehr ist eine spezifische Schätzung bezüglich der deponierten Ab- fälle erforderlich, welche auch die Absatzmöglichkeiten der RC-Produkte berücksichtigt. Der Anteil der zu vergleichbaren Kosten wiederverwertbaren Abfälle kann nicht anhand der von der Deponie Höli Liestal AG verwendeten Methode berechnet werden.
92. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erwähnten Aussagen der Deponie Höli Liestal AG darauf hinweisen, dass der Anteil der wiederverwertbaren Abfälle des Typs B selbst im Jahr 2021 gering war. Die im Rahmen der Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats von der Deponie Höli Liestal AG vorgenommene Behauptung, wonach dieser Anteil höher als 30 % ausfallen soll, ist nicht belastbar und wird deshalb nachfolgend nicht weiter berücksichtigt.
119 Act. III.2, Zeilen 156–172. 120 Act. IV.6, Zeile 65 sowie Zeilen 83–85. 121 Act. V.25, Rz 36.
23 B.1.2.8.4 Angaben des Kantons Basel-Landschaft
93. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt setzten im Jahr 2018 eine «Taskforce Baustoffkreislauf Regio Basel» ein, bestehend aus Vertretern der beiden Kantone, die sich fachlich durch externe Experten sowie interessierte Verbände begleiten lassen. 122 Gemäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft geht diese Taskforce davon aus, dass kurz- bis mit- telfristig und mit verhältnismässigem Aufwand rund 30 % des Stand 2021 in Deponien des Typs B abgelagerten Abfälle verwertbar wären. 123 Dabei handelt es sich um eine Prognose für die Zukunft. Im Zeitraum 2010–2021 lag der mit verhältnismässigem Aufwand verwertbare Anteil der in den Deponien des Typs B entsorgten Abfälle insbesondere aus den folgenden Gründen tiefer:
− Der Deponiepreis war tiefer (vgl. Rz 231 ff.). Deshalb war die Wiederverwertung im Ver- gleich zur Deponierung weniger attraktiv. − Der in der VeVA vorgesehene Grundsatz der Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik gilt erst seit Inkrafttreten der VeVA am 1. Januar 2016 (vgl. Rz 58).
94. Ausserdem wäre zusätzlich zu einem verhältnismässigen Aufwand der Wiederverwer- tung wie erwähnt eine ausreichend grosse Nachfrage für die hergestellten RC-Produkte erfor- derlich. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, stellt die Wiederverwertung keine gleichwertige Alter- native zur Deponierung dar. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Anteil der in der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2021 entsorgten Abfälle, für welche eine Wiederverwertung aus wirt- schaftlicher Sicht eine gangbare Alternative zur Deponierung gewesen wäre, bei unter 30 % liegt.
B.1.2.8.5 Zeugenaussagen [N6] und [N5]
95. [N5] sagte aus, dass heute zwischen 20 und 40 % der in Deponien des Typs B depo- nierten Abfälle zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden könnten. 124 Zwar habe es eine Verschiebung in Richtung mehr Recycling gegeben. Der Anteil der deponierten Mengen, welcher zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden könne, habe sich aber in den letz- ten 10 Jahren nicht wesentlich verändert. 125 Als Alternative zur Deponierung in der Deponie Höli erwähnte [N5] die Deponierung in der Deponie Bruggtal, nicht aber die vermehrte Wie- derverwertung. 126
96. Demnach hätten sich die technischen Möglichkeiten der Wiederverwertung sowie die Kosten der Aufbereitung im Zeitraum 2010–2021 kaum verändert. Das trifft insofern zu, als die zur Wiederverwertung verwendeten Technologien mutmasslich schon seit längerer Zeit be- kannt sind. Trotzdem haben sich die tatsächlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten we- sentlich verändert. In der Region Basel gibt es erst seit wenigen Jahren eine Anlage zur Bo- denwäsche (vgl. Rz 80). Diese Möglichkeit stand während des Grossteils des Zeitraums 2010– 2021 nicht zur Verfügung.
97. Ausserdem haben sich die Deponiepreise (Rz 231 ff.), die Rechtslage (Rz 58 ff.) sowie der öffentliche Druck auf Auftraggeber wie zum Beispiel den Kanton Basel-Landschaft so ver- ändert, dass die Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung attraktiver wurde. Da aus- serdem eine ausreichende Nachfrage erforderlich ist, damit die Wiederverwertung eine Alter- native zur Deponierung ist, ergibt sich aus der Aussage von [N5] analog zu den Aussagen des
122 (21.10.2022). 123 Act.II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.2. 124 Act.III.4, Zeilen 315–316. 125 Act.III.4, Zeilen 323–328. 126 Act.III.4, Zeilen 253–254.
24 Kantons Basel-Landschaft, dass bei weniger als 20–40 % der in der Deponie Höli 2010–2021 deponierten Abfälle die Wiederverwertung eine Alternative zur Deponierung war.
98. [N6] ist Verwaltungsratspräsident der [F2]. Die [F2] ist in den Bereichen Transport, Mul- denservice, Entsorgung und Aufbereitung von Abfällen tätig […]. 127 [N6] sagte aus, heute könne man rund 20–30 % der in Deponien des Typs B entsorgten Abfälle zu vergleichbaren Kosten wiederverwerten. 128 Der Anteil der tatsächlich wiederverwerteten Abfälle sei in den letzten 10 Jahren gestiegen. Das sei unter anderem auf die höheren Deponiepreise zurückzu- führen. Auch die gesetzlichen Vorgaben hätten einen Einfluss auf den wiederverwerteten An- teil. 129 Als Alternative zur Deponierung in der Deponie Höli erwähnte [N6] die Deponierung in den Deponien Bruggtal und Strickrain, nicht aber die Wiederverwertung der entsprechenden Abfälle. 130
99. Aus den Aussagen von [N6] folgt, dass die Wiederverwertung bei weniger als 20–30 % der in der Deponie Höli 2010–2021 deponierten Abfälle eine Alternative zur Deponierung war.
B.1.2.8.6 Zwischenergebnis
100. Heute könnten maximal rund 20–40 % der in Deponien des Typs B entsorgten Abfälle zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden. Es ist aber unklar, ob es für die entspre- chenden RC-Produkte eine ausreichende Nachfrage geben würde. Dabei ist auch zu berück- sichtigen, dass die Verkaufspreise für RC-Produkte grundsätzlich sinken würden, wenn mehr solche Produkte auf den Markt gebracht würden. Dadurch würde die Wiederverwertung im Vergleich zur Deponierung weniger attraktiv. Deshalb liegt auch heute der Anteil der Abfälle, für welche die Wiederverwertung eine gleichwertige Alternative zur Deponierung wäre, unter den erwähnten maximal rund 20–40 %. Da dieser Anteil ausserdem seit 2010 angestiegen ist, liegt der Anteil der in den Deponien des Typs B des Kantons Basel-Landschaft im Zeitraum 2010–2021 deponierten Abfälle, für welche die Wiederverwertung eine Alternative zur Depo- nierung gewesen wäre, bei maximal 30 %.
B.1.2.9 Beweisergebnis
101. In Bezug auf das Deponiewesen ist Folgendes erwiesen:
− Deponien der Typen C, D und E sind keine gleichwertigen Alternativen zu Deponien des Typs B in Bezug auf die Entsorgung von Abfällen des Typs B (Rz 23 ff.). − Abfälle des Typs A werden in der Regel nicht in Deponien des Typs B entsorgt (Rz 23 ff.) − Die Planungs- und Realisierungsphase einer neuen Typ B Deponie dauert in der Region Basel rund 8–15 Jahre (Rz 29 ff.) − Die Erweiterung einer bestehenden Deponie dauert in der Regel mehrere Jahre (Rz 33). − Die vor der Inbetriebnahme einer Deponie des Typs B erforderlichen Vorbereitungsar- beiten können mehrere Millionen Franken kosten (Rz 34). − Es ist in der Region Basel schwierig, alle erforderlichen Bewilligungen für die Neueröff- nung einer Deponie des Typs B zu erhalten (Rz 29 ff.). − Der Standort der Deponie Höli ist besonders geeignet (Rz 31 f.). − Nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B können nicht exportiert werden (Rz 47 ff.).
127 Act. III.5, Zeilen 73–75. 128 Act.III.5, Zeile 244. 129 Act.III.5, Zeilen 247–252. 130 Act.III.5, Zeile 204.
25 − Die Deponiegebühren haben in der Regel einen wesentlichen Anteil an den Gesamtkos- ten der Entsorgung von Abfällen des Typs B (Summe von Deponiegebühren und Trans- portkosten) (Rz 50 ff.). − Spätestens seit 2016 müssen Abfälle des Typs B grundsätzlich wiederverwertet werden, wenn die Wiederverwertung zu im Vergleich zur Deponierung ähnlichen Kosten möglich ist (Rz 58 ff.). − Der Anteil der in den Deponien des Typs B des Kantons Basel-Landschaft im Zeitraum 2010–2021 deponierten Abfälle, für welche die Wiederverwertung eine Alternative zur Deponierung gewesen wäre, liegt bei maximal 30 % (Rz 75 ff.).
B.1.3 Nachfrage
B.1.3.1 Beweisthema
102. In diesem Kapitel wird zunächst untersucht, welche Unternehmen grundsätzlich Abfälle in der Deponie Höli entsorgten (Rz 103). Neben den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG konnten auch Nichtaktionäre einerseits direkt über die Deponie Höli Liestal AG zum Lis- tenpreis deponieren. Andererseits deponierten jedenfalls manche Nichtaktionäre über eine der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu einem unter dem Listenpreis gelegenen Preis. Um die Bedeutung und Funktionsweise dieser Zugangswege einschätzen zu können, wird zu- nächst geklärt, welcher Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle auf Rechnung der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG angeliefert wurde (Rz 104). Anschliessend wird geprüft, welche Unternehmen die restlichen Mengen deponierten, für welche sie jeweils den Listenpreis bezahlen mussten (Rz 105 ff.). Schliesslich wird untersucht, zu welchen Konditio- nen Nichtaktionäre über eine der Aktionärinnen in der Deponie Höli entsorgen konnten (Rz 110 ff.). In einem zweiten Abschnitt wird geprüft, nach welchen Kriterien die Unternehmen eine Deponie zur Entsorgung ihrer Abfälle auswählen (Rz 119 f.).
B.1.3.2 Wer deponiert in der Deponie Höli?
103. Bei den in der Deponie Höli entsorgten Abfällen handelt es sich im Wesentlichen um Bauabfälle und Bodenaushub. 131 Solche Abfälle fallen im Wesentlichen bei Bau- sowie Unter- nehmen an, die im Bereich Aushub tätig sind. Entsprechend fragen diese Unternehmen die Entsorgung solcher Abfälle nach. Teilweise übernehmen die Bauunternehmen oder Aus- hubunternehmen die Entsorgung selber. In diesen Fällen treten sie direkt als Nachfragerinnen von Deponieraum auf (so zum Beispiel die Aktionärinnen [Y] und [Z]). Teilweise nehmen die Bauunternehmen aber auch das Angebot eines Entsorgungsunternehmens in Anspruch, wel- ches die Abfälle auf der Baustelle abholt und je nach Abfallart anschliessend zur Deponie bringt oder der Wiederverwertung zuführt. Die Aktionärin [X] ist zum Beispiel ein solches Ent- sorgungsunternehmen. 132 Auch unter den Nichtaktionären, welche direkt Abfälle in die Depo- nie Höli bringen, befinden sich Bauunternehmen sowie Unternehmen, die in den Bereichen Transport, Aushub und Wiederverwertung tätig sind. 133
104. Die Deponie Höli Liestal AG reichte eine Übersicht ein zu den durch ihre Aktionärinnen und Nichtaktionäre in der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2019 entsorgten Mengen. 134 Aus- serdem liegen Angaben des Kantons Basel-Landschaft vor über die im Jahr 2020 135 und im
131 Die Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18.10.2005 (SR 814.610.1)
definiert 20 Kapitel, nach welchen die verschiedenen Abfälle unterteilt werden. Der überwiegende Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle fällt unter Kapitel 17 «Bauabfälle und Bodenaus- hub» (vgl. Tabelle 3 unten). 132 Vgl. Act. III.3, Zeilen 242–249. 133 Act. II.A.1.8; Act. III.1, Zeilen 261–262. 134 Act. IV.8, Beilage 30. 135 Act. II.A.1.8.
26 Zeitraum Januar–Mai 2021 136 in der Deponie Höli entsorgten Mengen aufgeschlüsselt nach den Unternehmen, über welche die Rechnungsstellung erfolgte. Diese Angaben sind in Ta- belle 1 zusammengefasst. Daraus geht hervor, dass bei fast [80–100 %] der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle die Rechnungsstellung über die Aktionärinnen erfolgte. Dabei wurden mit Abstand die grössten Abfallmengen über die Aktionärin [X] abgerechnet. Weil [die Aktio- närin X] erhebliche Mengen in der Deponie Höli entsorgt hat und weil die Deponie Höli die mit Abstand grösste Deponie des Typs B der Region ist (vgl. Rz 151 ff.), ist anzunehmen, dass [die Aktionärin X] im nachgelagerten Markt für die Entsorgung von Bauabfällen über eine starke Stellung verfügt. 137 Tabelle 1: Verteilung der in der Deponie Höli entsorgten Mengen auf Aktionärinnen und Nichtaktionäre nach Rechnungsadresse, 2010–2021.
Rechnungsstellung an Menge (t) % [Aktionärin X] […] [> 50] % [Aktionärin Y] […] […] % [Aktionärin Z] […] […] % Nichtaktionäre 729 319 11,4 % Quelle: Act. IV.8, Beilage 30 (2010–2019); Act. II.A.1.8 (2020); Act. II.A.5 (2021).
105. Die Identität der Nichtaktionäre, welche zum Listenpreis Abfälle in der Deponie Höli ent- sorgten, ergibt sich aus den erwähnten vom Kanton Basel-Landschaft für das Jahr 2020 und für den Zeitraum Januar–Mai 2021 eingereichten Listen. 138 Demnach befinden sich unter den Nichtaktionären, die zum Listenpreis Abfälle in der Deponie Höli entsorgt haben, jedenfalls teilweise Unternehmen aus den Bereichen Baugewerbe, Aushub, Entsorgung und Trans- port. 139
106. Ein Beispiel ist die [F3]. Dabei handelt es sich um ein vertikal integriertes Unternehmen, zu welchem unter anderem die [F1] gehört (vgl. Rz 56). Zur [F3] gehören auch Tiefbauunter- nehmen wie zum Beispiel die [F4]. 140 Gemäss der erwähnten Zusammenstellung entsorgte die [F3] im Jahr 2020 rund [500–1500] Tonnen Abfälle zum Listenpreis in der Deponie Höli. 141 Von Januar–Mai 2021 waren es rund [50–150] Tonnen. 142 Gemäss den Angaben ihres Geschäfts- führers hat allein die [F1] in den Jahren 2017 und 2018 jeweils mehr als [2000–8000] Tonnen Abfälle in der Deponie Höli zum Listenpreis entsorgt. 143 Aus den EGI-Daten geht hervor, dass
136 Act. II.A.5. 137 Die Entsorgung in weiter entfernten Deponien des Typs B ist mit zusätzlichen Transportkosten ver-
bunden (Rz 50 ff.). 138 Act. II.A.1.8 (2020); Act. II.A.5 (2021). Ausserdem ist in den ebenfalls vom Kanton Basel-Landschaft
eingereichten EGI-Daten (Act. II.A.10; vgl. Rz 44 ff.) bei jedem Entsorgungsgesuch im Zeitraum 2011–2021 jeweils der Name des gesuchstellenden Unternehmens eingetragen. Aus den Entsor- gungsgesuchen (EGI-Daten) geht allerdings nicht hervor, wie gross die tatsächlich deponierten Men- gen ausfielen. 139 Vgl. die Aussage von [N7], wonach es sich bei den Kundinnen der Deponie Höli Liestal AG um
«Bauunternehmen, Transportunternehmen und Kleinunternehmer wie bspw. ein Maurer oder ähnli- ches» handelt (Act. III.1, Zeilen 261–262). 140 (3.8.2023); Act. V.25, Rz 33; Act. IV.22, Rz 22. 141 Act. II.A.1.8. 142 Act. II.A.5. 143 Act. III.4, Beilage 1.
27 die [F3] im Zeitraum 2010–2021 in eigenem Namen Entsorgungsgesuche gestellt hat, die ge- nehmigt wurden. 144 Damit ist erstellt, dass die [F3] im Zeitraum 2010–2021 Abfälle in der De- ponie Höli zum Listenpreis entsorgt hat. 145
107. Gemäss der Einschätzung der Bürgergemeinde Liestal in einer Aktennotiz aus dem Jahr 2008 waren die [F1] und die Aktionärin [X] wie auch die [F4] und die Aktionärin [Y] damals [direkte Konkurrentinnen]. 146 Nach der Aussage ihres Geschäftsführers ist die [F1] auch heute noch eine Konkurrentin der Aktionärin [X]. 147 Damit ist erstellt, dass jedenfalls ein Teil der Un- ternehmen, die zum Listenpreis in der Deponie Höli Abfälle entsorgten, direkte Konkurrentin- nen der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG waren. 148
108. Auch die [F2] hat im Zeitraum 2010–2021 Abfälle zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgt. Gemäss den vom Kanton Basel-Landschaft eingereichten Listen handelte es sich im Jahr 2020 um rund [500–1500] Tonnen und im Zeitraum Januar–Mai 2021 um rund [100–500] Tonnen. 149 Diese Zahlen sind mit der Zeugenaussage von [N6] konsistent. Demnach habe die [F2] geringe Mengen zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgt. 150 Das bestätigen auch die Angaben der Deponie Höli Liestal AG, wonach die [F2] im Zeitraum 2015–2020 jährlich zwi- schen rund 1000 und 5000 Tonnen zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgte (vgl. «Di- rektverrechnung» in Tabelle 2). 151
144 Act. II.A.10. In der Spalte «Adresse Rechnungsempfänger» ist bei manchen genehmigten Entsor-
gungsgesuchen […] eingetragen. 145 Die Deponie Höli Liestal AG behauptet, die [F1] habe nur zu Vorzugskonditionen, nicht aber zu Lis-
tenpreisen in der Deponie Höli deponiert (Act. IV.22, Rz 34). Diese Behauptung steht im Widerspruch zur Zeugenaussage von [N5] und zur Tatsache, dass die EGI-Daten genehmigte Gesuche der [F1] in eigenem Namen enthalten. Sie steht aber nicht im Widerspruch zum Beweisergebnis, wonach die [F3] zum Listenpreis deponiert hat. 146 Act. IV.8, Beilage 2, Ziffer 3. 147 Act. III.4, Zeile 95. 148 Die Aussage von [N4], wonach die Unternehmen, die zum Listenpreis in der Deponie Höli Abfälle
entsorgt hätten, ausser dem Kanton «alles Kleinunternehmer, viele Gärtner oder Maurer, die schnell etwas ablagern müssen» seien (Act. III.3, Zeilen 251–252), trifft nicht zu. 149 Act. II.A.1.8 (2020); Act. II.A.5 (2021). 150 Act. III.5, Zeile 173 sowie Zeile 193. 151 Act. IV.22, Rz 49 und Beilage 9. Die Deponie Höli Liestal AG behauptet in ihrer Stellungnahme zum
Antrag des Sekretariats mit Verweis auf Tabelle 2, die [F2] habe «in der Periode von 2015 bis 2020 durchschnittlich nur 3–6 % der in der Deponie Höli deponierten Menge direkt verrechnet» (Act. V.25, Rz 41). Das ist nicht präzis. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, deponierte die [F2] im Zeitraum 2015– 2020 insgesamt […] Tonnen Abfälle in der Deponie Höli. Davon wurden […] Tonnen direkt der [F2] verrechnet. Das entspricht einem Anteil von [> 6] %. Je nach Jahr fiel dieser Anteil unterschiedlich hoch aus. Im Jahr 2020 erreichte er mit […] % den tiefsten Wert, im Jahr 2018 mit […] % den höchs- ten. Berechnet man den Durchschnitt dieser jährlichen Anteile ergibt sich ein Wert von [> 6] %. Der Anteil der jährlich im Zeitraum 2015–2020 direkt verrechneten Menge liegt also zwischen […] %. Der durchschnittliche Anteil pro Jahr beträgt [> 6] %.
28 Tabelle 2: Angaben der Deponie Höli Liestal AG zu den von der [F2] in der Deponie Höli ent- sorgten Abfallmengen (t), 2015–2020.
2015 2016 2017 2018 2019 2020 Direktverrechnung […] […] […] […] […] […] Verrechnung über […] […] […] […] […] […] Aktionär Total […] […] […] […] […] […] Quelle: Act. IV.22, Rz 49 und Beilage 9.
109. Spätestens seit die Aktionärin [X] im Jahr 2018 in das Muldengeschäft einstieg, ist die [F2] eine Konkurrentin [der Aktionärin X]. 152 Damit ist auch in Bezug auf die [F2] erstellt, dass sie als eine Konkurrentin der Aktionärin [X] Abfälle zum Listenpreis in der Deponie Höli ent- sorgt hat.
110. Zusätzlich zu den zum Listenpreis in der Deponie Höli abgelagerten Mengen entsorgte ein Teil der Nichtaktionäre Abfälle über eine Aktionärin in der Deponie Höli. Anlässlich der Sitzung vom 15. November 2012 stellte der Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG fest, dass Lastwagen der [F3] auf Rechnung der [Aktionärin Z] und Lastwagen der Firma [F5] auf Rechnung der [Aktionärin X] Deponiematerial abgeladen hätten. Aus diesem Anlass beschloss der Verwaltungsrat, dass [ein Zwischenhandel zu unterbleiben habe. Vorbehalten seien Liefe- rungen von Partnerunternehmen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften]. 153 Dieser Be- schluss ist kaum umsetzbar, da unklar bleibt, was unter einer [Arbeitsgemeinschaft] zu verste- hen ist und wie die Deponie Höli Liestal AG prüfen könnte, ob die Anlieferung durch Dritte tatsächlich im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt. Ausserdem besteht das Geschäft der Aktionärin [X] gerade darin, Abfälle Dritter zu entsorgen. 154 Deshalb ist die Abgrenzung zum vom Verwaltungsrat erwähnten [Zwischenhandel] schwierig.
111. Jedenfalls haben Nichtaktionäre auch nach dem erwähnten Verwaltungsratsbeschluss Abfälle über die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG entsorgt. Konkret liegen der WEKO Angaben vor zu den von der [F3] und der [F2] über eine Aktionärin der Deponie Höli Liestal AG deponierten Mengen und den entsprechenden Preisen. Nachfolgend werden zunächst die von der [F3] (Rz 112 ff.) und anschliessend die von der [F2] (Rz 115 f.) auf diesem Weg ent- sorgten Abfälle untersucht.
112. Gemäss der Zeugenaussage des Geschäftsführers der [F1] hat diese in den Jahren 2011–2016 insgesamt [> 25 000] Tonnen Abfälle über [die Aktionärin Z] in der Deponie Höli entsorgt. 155 Die [F1] habe von [der Aktionärin Z] wahrscheinlich etwa [ 10 000] Tonnen an Abfällen zum Listenpreis in der Deponie Höli Abfälle
152 Die Deponie Höli Liestal AG bringt vor, [N6] habe ausgesagt, [die Aktionärin X] sei nur [ein Stück
weit eine Konkurrentin] der [F2] (Act. IV.22, Rz 48). Gleichzeitig räumt die Deponie Höli Liestal AG ein, dass sowohl [die Aktionärin X] als auch die [F2] im Muldengeschäft tätig seien (Act. IV.22, Rz 48). Ausserdem stellte [N6] später unmissverständlich klar, dass die [F2] jedenfalls seit 2018 eine Konkurrentin [der Aktionärin X] ist: «Seit 2018 ist die [F2] in einem Konkurrenzverhältnis zu der [Ak- tionärin X]» (Act. III.5, Zeile 295). Damit ist erstellt, dass die [F2] spätestens seit dem Einstieg [der Aktionärin X] in das Muldengeschäft im Jahr 2018 eine Konkurrentin [der Aktionärin X] ist. 153 Act. IV.15.3.14, Traktandum 6. 154 Act. III.2, Zeilen 244–249; Act. IV.22, Fussnote 19. 155 Act. III.4, Zeilen 114–117 sowie Zeilen 149–159. Die genauen Mengen sind in Beilage 1 angegeben. 156 Act. III.4, Zeilen 127–128. 157 Act. III.4, Zeilen 130–131.
29 entsorgt. 158 In den Jahren 2019–2020 habe die [F1] rund [> 25 000] Tonnen über [die Aktio- närin Y] in der Deponie Höli entsorgt. 159 Der Preis sei zuletzt bei [30–35] Franken pro Tonne gelegen. 160
113. Die [F1] hat also im Zeitraum 2010–2021 Abfälle über 2 verschiedene Aktionärinnen in der Deponie Höli entsorgt:
− Im Zeitraum 2011–2016 entsorgte die [F1] über [die Aktionärin Z] zu einem etwa [ 50 %; Basel-Stadt: 25–30 %; Aargau: 15–20 %;
Solothurn: 5–10 %; Andere: (15.6.2021). 206 Act. II.B.12. 207 Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG wurden im Jahr 2020 120 000 Tonnen Mischabbruch
[ab Hafen] exportiert. Zusätzlich habe das Unternehmen [F7] 9609 Tonnen Mischabbruch exportiert (Act. IV.22, Beilage 1). Gemäss der «Statistik der übrigen notifizierungspflichtigen Abfälle 2020» (verfügbar unter 17.06.2022) wurden im Jahr 2020 aus der ganzen Schweiz insgesamt 117 836 Tonnen Mischab- bruch zur Wiederverwertung in das Ausland exportiert. Das entspricht etwa der von der Deponie Höli angegebenen Menge. Vorliegend sind aber nur die in der Region Basel angefallenen Abfälle rele- vant. Deshalb sind in Tabelle 6 nur diese Mengen eingetragen. 208 Die in den Deponien Höli, Bruggtal, Strickrain und Müsch entsorgten Mengen werden dabei berück-
sichtigt. Es wird auf die vom BAFU angegebenen deponierten Mengen abgestellt (Act. II.B.8). 209 Act. II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.1.
44 Deponie Höli bei der Entgegennahme von wiederverwertbaren Abfällen des Typs B im Zeit- raum 2010–2017.
B.1.5.3.4 Nichtwiederverwertbare Abfälle Typ B
165. Nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B sind Abfälle, die im Vergleich zur Deponie- rung nicht zu ähnlich hohen Kosten wiederverwertet werden können (vgl. Rz 75 f.). Entspre- chend ist die Wiederverwertung bei diesen Abfällen keine wirtschaftlich gleichwertige Alterna- tive zur Deponierung. Die Deponierung in anderen Deponietypen ist ebenfalls keine wirtschaftliche Alternative. Solche Abfälle dürfen nicht in Deponien des Typs A entsorgt wer- den. Die Entsorgung in Deponien der Typen C, D oder E ist allein schon aufgrund der deutlich höheren Deponiegebühren keine gleichwertige Alternative (vgl. Rz 25). Folglich können solche Abfälle nur in Deponien des Typs B entsorgt werden. Ausserdem ist nur die Deponierung in inländischen Deponien möglich, weil diese Abfälle nur zur Wiederverwertung, nicht aber zur Deponierung exportiert werden dürfen (vgl. Rz 47 ff.).
166. Zur Einschätzung der Marktstellung der Deponie Höli sind also nur inländische Deponien des Typs B massgebend. Ausserdem sind nur diejenigen inländischen Deponien des Typs B relevant, bei welchen die Transportkosten im Vergleich zur Entsorgung in der Deponie Höli ähnlich hoch ausfallen. Nur solche Deponien stellen aus Sicht der Marktgegenseite eine Aus- weichmöglichkeit zur Entsorgung in der Deponie Höli dar.
167. Nachfolgend wird der Marktanteil der Deponie Höli an den im Zeitraum 2010–2021 im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli anfallenden nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B berechnet. Dazu werden zunächst die EGI-Daten zu den genehmigten Abfallmengen ver- wendet (Rz 168 ff.). Diese Daten haben den Vorteil, dass darin der Herkunftsort der Abfälle ersichtlich ist. Dafür handelt es sich aber nicht um die tatsächlich deponierten, sondern um die genehmigten Mengen. Deshalb wird der erwähnte Marktanteil anschliessend zusätzlich an- hand von Zahlen des BAFU und des Kantons Basel-Landschaft zu den tatsächlich deponierten Mengen berechnet (Rz 173 ff.), bevor die Verlässlichkeit der entsprechenden Berechnungen geprüft wird (Rz 180 ff.).
Genehmigte Mengen (EGI-Daten)
168. Das Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli entspricht dem kleinsten Fahrminutenradius um den Deponiestandort, so dass mindestens 80 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle aus diesem Gebiet stammen. Es besteht aus Gemeinden der Kantone Basel-Landschaft, Ba- sel-Stadt, Solothurn und Aargau (vgl. Rz 149). Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn erfassen den Herkunftsort der im Kantonsgebiet anfallenden Abfälle des Typs B über das EGI-System (vgl. Rz 44 ff.). Anhand dieser Daten kann der Anteil der Deponie Höli an den im Kerneinzugsgebiet anfallenden Mengen nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B geschätzt werden.
169. Für die im Kanton Aargau gelegenen Gemeinden liegen keine EGI-Daten und damit auch keine Angaben dazu vor, wo die dort anfallenden Abfälle deponiert werden, ausser die Deponierung erfolgte in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt oder Solothurn. Aus die- sem Grund kann der Marktanteil der Deponie Höli aufgrund der EGI-Daten nur für denjenigen Teil des Kerneinzugsgebiets berechnet werden, der in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel- Stadt oder Solothurn liegt. Die im Kanton Aargau gelegenen Gemeinden haben einen Anteil von rund 10 % an den insgesamt aus dem Kerneinzugsgebiet genehmigten Anlieferungen von Abfällen des Typs B an die Deponie Höli. 210
210 Der Anteil der aus dem Kanton Aargau stammenden Abfälle an der insgesamt in der Deponie Höli
entsorgten Menge beläuft sich auf rund [15–20] % (vgl. Abbildung 5 oben). Im Vergleich dazu ist der
45
170. Die EGI-Daten der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn liegen vor für den Zeitraum vom 7. Oktober 2011 bis zur Schliessung der Deponie Höli am 12. Mai 2021. Der Anteil der Deponie Höli an den in diesem Zeitraum genehmigten Mengen 211 beläuft sich auf [> 65] %. Die nächstgrösste Deponie ist die Deponie Bruggtal mit einem Anteil von [ 65 % Bruggtal: 65] % beträgt.
Deponierte Mengen
173. Zur Überprüfung der anhand der EGI-Daten vorgenommenen Berechnungen werden nachfolgend Daten zu den jährlich in den relevanten Deponien des Typs B entsorgten Abfall- mengen herangezogen. Im Gegensatz zu den EGI-Daten enthalten diese Daten keine Anga- ben zur Herkunft der Abfälle oder zur genauen, anhand eines VeVA-Codes identifizierten Ab- fallart. Dafür handelt es sich um die tatsächlich deponierten und nicht lediglich um die genehmigten Mengen. Während die EGI-Daten für den Zeitraum 2011–2021 vorliegen, liegen die Daten zu den tatsächlich deponierten Mengen für den Zeitraum 2010–2020 vor.
174. Zunächst muss geklärt werden, welche Deponien in die entsprechende Auswertung ein- bezogen werden müssen. Die Deponien Höli, Bruggtal, Eichenkeller, Strickrain und Aebisholz liegen alle im Kerneinzugsgebiet (vgl. Abbildung 7 oben). Deshalb werden die in diesen De- ponien entsorgten Mengen berücksichtigt. Der Anteil der Deponie Höli an den in diesen Depo- nien im Zeitraum 2010–2020 entsorgten Abfallmengen beläuft sich auf [ 65] %.
47 Abbildung 9: Anteile an den im Kerneinzugsgebiet in Deponien des Typs B entsorgten Men- gen, 2010–2020.
[Höli: > 65 % Bruggtal: 65] % und unter- scheidet sich damit kaum vom anhand der Zahlen des BAFU berechneten Anteil von [> 65] %. Ausserdem stimmen diese Zahlen mit der Einschätzung eines fachkundigen Zeugens über- ein. 216
177. Um sicherzustellen, dass allfällige Datenfehler die berechneten Anteile der Deponie Höli nicht beeinträchtigen, wird zusätzlich ein weiterer Anteil berechnet. Für die Jahre 2010–2019 liegen für die im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Deponien des Typs B jeweils sowohl die vom BAFU als auch die vom Kanton angegebene Menge vor. Zur Berechnung des Anteils der Deponie Höli wird jeweils die grössere der beiden Mengen verwendet, ausser bei den in der Deponie Höli entsorgten Mengen. Dort wird jeweils die kleinere Menge herangezogen. So kann eine Untergrenze für den Anteil der Deponie Höli berechnet werden. Diese liegt bei [> 65] %. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, die vorliegenden Diskrepanzen zwischen
213 Act. II.B.8. 214 Act. II.A.4.5. 215 Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal wurden im Jahr 2010 173 355 Tonnen Abfälle in der
Deponie Höli entsorgt (Act. IV.8, Beilage 30). Diese Zahlen stimmen mit denjenigen des Kantons Basel-Landschaft überein. 216 Gemäss der Aussage von [N5] hat die Deponie Höli einen Anteil von rund [> 65] % an den insgesamt
in Deponien des Typs B in der Region Nordwestschweiz abgelagerten Mengen (Act. III.4, Zeilen 180–181). Die Aussage bezieht sich also im Gegensatz zu den vorangehenden berechneten Markt- anteilen nicht auf das Kerneinzugsgebiet, sondern auf ein im Vergleich dazu grösseres Gebiet.
48 den Angaben des Kantons Basel-Landschaft und denjenigen des BAFU genauer zu untersu- chen. Unabhängig davon, welche Daten verwendet werden, ergibt sich ein Anteil der Deponie Höli von rund [> 65] % an den im Kerneinzugsgebiet in Deponien des Typs B im Zeitraum 2010–2020 entsorgten Abfallmengen.
178. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend der Anteil der Deponie Höli an den im Kern- einzugsgebiet deponierten Abfällen des Typs B zusätzlich für jedes der Jahre 2010–2020 se- parat angegeben. Dazu werden die Angaben des BAFU verwendet. Die entsprechenden Er- gebnisse sind in Tabelle 7 dargestellt. Bei der Interpretation dieser Zahlen ist zu beachten, dass die Deponie Höli ihren Betrieb erst am 25. Mai 2010 aufnahm (vgl. Rz 5). Die Deponie Höli war also im Jahr 2010 nur während rund 7 von 12 Monaten zugänglich, während alle anderen Deponien während des gesamten Jahres offenstanden. Verwendet man zur Berech- nung des Anteils der Deponie Höli im Jahr 2010 nur 7/12 der in den anderen Deponien ent- sorgten Mengen, ergibt sich ein Marktanteil der Deponie Höli von rund [45–55] % für den Zeit- raum Juni–Dezember 2010. 217 Tabelle 7: Anteil der Deponie Höli an den im Kerneinzugsgebiet in Deponien des Typs B ent- sorgten Abfallmengen, 2010–2020.
Zeitraum Anteil Höli 2010 [35–45] % 2011 [> 55] % 2012 [> 55] % 2013 [> 55] % 2014 [> 55] % 2015 [> 55] % 2016 [> 55] % 2017 [> 55] % 2018 [> 55] % 2019 [> 55] % 2020 [> 55] % 2010-2020 [> 65] % Quelle: Act. II.B.8 (BAFU).
Robustheit des berechneten Marktanteils der Deponie Höli
179. Nachfolgend werden verschiedene mögliche Faktoren geprüft, welche grundsätzlich die vorangehenden Berechnungen des Marktanteils der Deponie Höli beeinträchtigen könnten. Wie dargelegt, findet vorliegend keine solche Beeinträchtigung statt.
Im Kerneinzugsgebiet anfallende Mengen, die ausserhalb deponiert werden
180. Anhand der EGI-Daten kann überprüft werden, ob im Kerneinzugsgebiet anfallende Ab- fälle des Typs B in grossen Mengen ausserhalb des Kerneinzugsgebiets deponiert werden. Das ist nicht der Fall. Rund 96 % der im Kerneinzugsgebiet anfallenden, für die Entsorgung in einer Deponie des Typs B genehmigten Abfallmengen werden im Zeitraum 2011–2021 in den
217 Die anderen Deponien hatten im Jahr 2010 einen Anteil von rund [55–65] % (100 % abzüglich des
Anteils der Deponie Höli von [35–45] %). Gewichtet man diesen mit 7/12, reduziert er sich auf rund [32–37] % ([55–65] % multipliziert mit 7/12) […]. Aus diesem Grund ist die Behauptung der Deponie Höli Liestal AG irreführend, sie habe im Jahr 2010 einen Marktanteil von nur [35–45] % erreicht (Act. V.25, Rz 165).
49 im Kerneinzugsgebiet gelegenen Deponien Höli, Bruggtal, Strickrain, Aebisholz oder Eichen- keller entsorgt. Deshalb ist es nicht erforderlich, ausserhalb des Kerneinzugsgebiets gelegene Deponien bei der Berechnung des Anteils der Deponie Höli zu berücksichtigen.
Ausserhalb des Kerneinzugsgebiets anfallende Mengen, die innerhalb deponiert werden
181. Ein Teil der in den im Kerneizugsgebiet gelegenen Deponien entsorgten Abfallmengen wird von ausserhalb des Kerneinzugsgebiets gelegenen Baustellen angeliefert. Dieser Anteil ist je nach Deponie unterschiedlich hoch und ist im Vergleich zur Ausfuhr von Abfällen des Typs B aus dem Kerneinzugsgebiet in andere Gebiete wesentlich bedeutender. In Tabelle 8 ist für die im Kerneinzugsgebiet gelegenen Deponien des Typs B angegeben, welcher Anteil der dort zur Entsorgung genehmigten Abfälle des Typs B von ausserhalb des Kerneinzugsge- biets stammen. Dazu wurden wiederum die EGI-Daten verwendet. Deshalb beziehen sich diese Ergebnisse wiederum auf den Zeitraum 2011–2021.
182. Aus Tabelle 8 geht hervor, dass bei den Deponien Aebisholz und Bruggtal im Vergleich zur Deponie Höli ein höherer Anteil an Abfällen von ausserhalb des Kerneinzugsgebiets stammt. Hingegen ist dieser Anteil bei den Deponien Eichenkeller und Strickrain tiefer als bei der Deponie Höli. Weil die Deponien Aebisholz und Bruggtal wesentlich grösser sind als die Deponien Eichenkeller und Strickrain, fallen Letztere deutlich weniger stark ins Gewicht (vgl. Abbildung 9 oben). Vergleicht man also den Anteil der Abfälle, der von ausserhalb des Kern- einzugsgebiets stammt, liegt dieser bei der Deponie Höli tiefer als im Durchschnitt der ande- ren, ebenfalls für die Berechnung des Marktanteils herangezogenen Deponien Aebisholz, Bruggtal, Eichenkeller und Strickrain. Der Durchschnitt dieses Anteils, 218 gewichtet nach den genehmigten Abfallmengen, liegt bei den Deponien Aebisholz, Bruggtal, Eichenkeller und Strickrain bei 30,7 % während die Deponie Höli einen Anteil von lediglich [ 65] % an den im Kerneinzugsgebiet deponierten Mengen. Dabei ist ausserdem zu berück- sichtigen, dass die Einfuhr von Abfällen des Typs B in das Kerneinzugsgebiet mengenmässig bedeutender ist als deren Ausfuhr. Aus diesen Gründen würde eine genaue Berücksichtigung der Zufuhr von ausserhalb des Kerneinzugsgebiets sowie der Ausfuhr aus dem Kerneinzugs- gebiet eher zu einem höheren Marktanteil der Deponie Höli führen.
218 Zur Berechnung dieses gewichteten Durchschnitts wird zunächst für jede Deponie der Anteil der von
ausserhalb stammenden Abfälle kalkuliert. Als nächstes wird dieser Anteil für jede Deponie mit der genehmigten Menge multipliziert. Erst dann wird der Durchschnitt der so gewichteten Anteile berech- net.
50 Tabelle 8: Anteil Abfälle Typ B mit Herkunftsort ausserhalb des Kerneinzugsgebiets, 2011– 2021.
Deponie Anteil der Abfälle Typ B mit Herkunftsort ausserhalb des Kerneinzugsgebiets Aebisholz [80–95 %] Bruggtal [15–30 %] Höli [ 75] % Höli Mischabbruch [15–20] % Höli Typ A [rund 2] % Andere Durchschnitt Typ B ohne Mischabbruch 78,0 % Andere Durchschnitt Mischabbruch 16,0 % Andere Durchschnitt Typ A 5,9 % Quelle: Act. II.A.10; Act. II.B.13; Act. II.B.15 (EGI-Daten).
Einbezug zusätzlicher Deponien
185. Zur vorangehend beschriebenen Berechnung des Anteils der Deponie Höli an den in ihrem Kerneinzugsgebiet angefallenen, nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B wurden die in den Deponien Höli, Bruggtal, Eichenkeller, Strickrain und Aebisholz entsorgten Mengen berücksichtigt (vgl. Rz 174). Die Einschränkung auf diese Deponien ist insbesondere deshalb sachgerecht, weil kaum Abfälle aus dem Kerneinzugsgebiet exportiert werden (vgl. Rz 180 ff.).
186. Nachfolgend wird geprüft, wie stark der Marktanteil der Deponie Höli zurückgeht wenn stattdessen sämtliche Abfälle berücksichtigt werden, die in Deponien des Typs B der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, 219 Solothurn oder Aargau im Zeitraum 2010–2020 entsorgt wurden. Der Einbezug all dieser Deponien entspricht einer starken Ausweitung des Gebiets, für welches die Marktanteile gemessen werden, weil nicht mehr nur die im Kerneinzugsgebiet gelegenen Deponien einbezogen werden, sondern alle in den genannten Kantonen gelegenen Deponien.
187. Der Anteil der Deponie Höli an den im Zeitraum 2010–2020 in Deponien des Typs B der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn und Aargau entsorgten Mengen beträgt mehr als [> 50] %. 220 Folglich bleibt der Marktanteil der Deponie Höli selbst bei einer wesent- lichen Vergrösserung des zur Messung herangezogenen Gebiets immer noch hoch.
Zwischenergebnis
188. Es ist erstellt, dass die Deponie Höli einen Anteil von rund [> 65] % an den im Zeitraum 2010–2021 in ihrem Kerneinzugsgebiet angefallenen, nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B aufwies.
B.1.5.4 Preislicher Spielraum der Deponie Höli
B.1.5.4.1 Einleitung
189. Der Eröffnung einer neuen Deponie des Typs B stehen hohe Markteintrittsschranken entgegen (vgl. Rz 29 ff.). Ausserdem können die bestehenden Anbieter im Gegensatz zu vie- len anderen Märkten kein neues Volumen produzieren. Dazu wären Neueröffnungen oder min- destens Erweiterungen bestehender Deponien erforderlich. Wenn in dieser Situation die Nach- frage nach der Entsorgung von Abfällen des Typs B im Verhältnis zu den von den bestehenden
219 Im Kanton Basel-Stadt wurden im Zeitraum 2010–2020 keine Deponien des Typs B betrieben (Act. II.B.8). 220 Zur Berechnung des Anteils der Deponie Höli wurden die Angaben des BAFU zu den in den genann-
ten Deponien entsorgten Mengen verwendet (Act. II.B.8).
52 Deponien entgegengenommenen Mengen relativ hoch ausfällt, haben die bestehenden An- bieter eine starke Verhandlungsposition und können im Markt hohe Preise durchsetzen. Vor- liegend ist daher zu ermitteln, ob die Deponie Höli Liestal AG über genügend preislichen Spiel- raum verfügt, um sich unabhängig von anderen Marktteilnehmern zu verhalten.
190. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Deponie Höli ihre Preise seit dem Jahr 2015 kontinuierlich erhöht hat (vgl. Rz 227 ff.). Trotzdem gingen die deponierten Mengen nicht zu- rück. 221 Das scheint ein erstes Indiz dafür, dass die Deponie Höli einen grossen preislichen Spielraum hatte. Zusätzlich liegen qualitative Aussagen vor, die zur Einschätzung des preisli- chen Spielraums der Deponie Höli relevant und nachfolgend zu würdigen sind (Rz 191 ff.). Ausserdem wird das Ausmass des preislichen Spielraums für den Zeitraum 2010–2020 an- hand des Aufschlags der Deponie Höli Liestal AG auf ihre Kosten quantifiziert. Dazu werden zunächst die Kosten erfasst (Rz 206 ff.). Damit kann anschliessend die Marge der Deponie Höli berechnet werden (Rz 219 ff.).
B.1.5.4.2 Qualitative Aussagen
191. Beide einvernommenen Zeugen sagten aus, dass sich die anderen Deponien an der Preissetzung der Deponie Höli orientieren würden: 222 «Preisführer ist klar die Deponie Höli. Die zwei kleineren Deponien Strickrain und Brugg- tal passen ihre Preise denjenigen der Deponie Höli an» (Aussage [N5]). 223 «Die anderen Deponien haben sich an der Preissetzung der Deponie Höli orientiert. Sie war die grösste Deponie und hatte die beste Lage» (Aussage [N6]). 224
192. Umgekehrt orientierte sich die Deponie Höli bei ihrer Preissetzung gemäss der Partei- aussage von [N1] nicht am Verhalten anderer Marktteilnehmenden. Auf die Frage, ob es aus- ser dem Einfluss des Kantons noch andere Faktoren gebe, welche die Preise der Deponie Höli beeinflussen würden, antwortete er «Nein, jedenfalls nicht, seit ich Verwaltungsrat bin» (d.h, seit 2017). 225 Auf die Nachfrage «Haben die Preise der anderen Deponien einen Einfluss auf die Preissetzung der Deponie Höli Liestal AG» antwortete er «Nein». 226 Auch [N2] erwähnte anlässlich einer mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige den Einfluss des Kantons auf die Preissetzung der Deponie Höli, nicht aber den Einfluss anderer Marktteilnehmer. 227
193. Grundsätzlich berücksichtigen praktisch alle Unternehmen jedenfalls zu einem gewissen Grad die Verhaltensweise ihrer Konkurrentinnen und passen ihr eigenes Verhalten entspre- chend an. Die Aussagen von [N1] und [N2] sind Indizien dafür, dass die Deponie Höli jedenfalls nur zu einem geringen Grad Rücksicht auf die Preissetzung anderer Deponien nehmen
221 Act. IV.15.1.12. 222 Vgl. dazu die Aussage von [N4], wonach der Listenpreis der Deponie Höli heute über dem Marktpreis
liege. Deshalb könne es sein, dass die anderen Deponien mit dem Preis nachziehen würden (Act. III.3, Zeilen 187–188). In ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats bringt die Deponie Höli Liestal AG vor, andere Deponien seien preislich nicht nachgezogen, als die Deponie Höli im Jahr 2022 ihre Preise erhöht habe (Act. V.25, Rz 80). Aus der von der Deponie Höli Liestal AG in Rz 80 ihrer Stellungnahme abgebildeten Tabelle geht hervor, dass auch die Deponien Bruggtal und Strick- rain ihre Listenpreise von 2021 auf 2022 und erneut von 2022 auf 2023 erhöhten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Tatsache gegen eine Preisführerschaft der Deponie Höli sprechen soll. Weil die zu beurteilenden Verhaltensweisen den Zeitraum 2010–2021 betreffen (Rz 347), ist ausser- dem irrelevant, ob die Deponie Höli Liestal AG im Jahr 2022 Preisführerin war. 223 Act. III.4, Zeilen 178–179. Vgl. dazu auch Beilage 1 zu Act. III.4. 224 Act. III.5, Zeilen 150–151. 225 Act. III.2. Zeile 152. 226 Act. III.2. Zeilen 153–155. 227 Act. IV.5, Zeilen 107–110.
53 musste. Die Aussagen weisen darauf hin, dass das politische und regulatorische Umfeld eine nicht unwesentliche Rolle spielte. 228
194. [N7, Mitglied des Verwaltungsrates der Deponie Höli Liestal AG,], sagte anlässlich seiner Parteieinvernahme aus, dass der Listenpreis abzüglich des Aktionärsrabatts dem Marktpreis entspreche. Unter dem Marktpreis verstehe er den Preis, den die Konkurrentinnen der Aktio- närinnen der Deponie Höli Liestal AG bei anderen Deponien zahlen würden. 229 [N4] erwähnte im Rahmen seiner Parteieinvernahme sowohl den Kanton als auch den Marktpreis als Fakto- ren, welche einen Einfluss auf die von der Deponie Höli festgelegten Preise hätten. 230 Nach seinen Aussagen könnte es ausserdem sein, dass die anderen Deponien ihre Preise an die- jenigen der Deponie Höli anpassen würden. 231
195. Zur Würdigung dieser Aussagen ist relevant, ob es überhaupt einen «Marktpreis» gibt. Gemäss einer von [N1] erstellten Übersicht über die Preise der Deponien des Typs B der «Region BS/BL/SO/AG» 232 kennen die meisten Deponien einerseits einen Listenpreis, zusätz- lich aber auch einen im Vergleich dazu deutlich tieferen «Unternehmerpreis». Gemäss der Aussage von [N1] seien je nach Deponie andere Kriterien dafür ausschlaggebend, welche Unternehmen zum tieferen «Unternehmerpreis» deponieren könnten. 233 Ausserdem unter- scheiden sich gemäss der erwähnten Übersicht sowohl die Listenpreise als auch die «Unter- nehmerpreise» je nach Deponie teilweise stark. Damit steht fest, dass es im vorliegenden Markt keinen einheitlichen Marktpreis gibt. Insbesondere aus diesem Grund bleibt unklar, wie die Deponie Höli die Preise anderer Deponien genau berücksichtigt haben soll. Ausserdem erwähnt auch [N4] zusätzlich zum Marktpreis den Einfluss des Kantons auf die Preissetzung der Deponie Höli Liestal AG. Aus diesen Gründen ändern die Aussagen von [N7] und [N4] nichts an der Einschätzung, dass die Deponie Höli nur in geringem Mass Rücksicht auf die Preise anderer Deponien nehmen musste.
196. Darüber hinaus liegen Aussagen verschiedener Verwaltungsräte der Deponie Höli Liestal AG vor, die sich zu den möglichen Auswirkungen von Preiserhöhungen auf die ange- lieferte Abfallmenge äusserten. Diese Aussagen wurden den Verwaltungsratsprotokollen der Deponie Höli Liestal AG entnommen, wo die jährlichen Entscheide über die Preise für das jeweilige Folgejahr festgehalten wurden. In manchen Jahren wurden Stellungnahmen zu den möglichen Auswirkungen von Preiserhöhungen protokolliert, welche nachfolgend gewürdigt werden. Zusätzlich werden auch die entsprechenden Aussagen der Vertreter der Deponie Höli Liestal AG im Rahmen der im vorliegenden Verfahren durchgeführten Einvernahmen gewür- digt.
197. Noch vor der Eröffnung der Deponie Höli vertrat [N8, damaliges Mitglied des Verwal- tungsrates der Deponie Höli Liestal AG], am 20. April 2010 die Ansicht, [dass man mit dem Deponiemarkt heute dank einem krassen Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage problemlos umgehen könne, dass aber unklar sei, wie die Situation in 10–20 Jahren aus- sehe]. 234 Er plädierte unter anderem deshalb für eine Einbindung der Minderheitsaktionäre, weil seines Erachtens unklar war, ob dieses Missverhältnis auch noch in 10–20 Jahren beste- hen würde. Diese Aussage spricht dafür, dass die Deponie Höli Liestal AG zum Zeitpunkt der
228 Vgl. Act. IV.22, Rz 6. 229 Act. III.1, Zeilen 320–325. 230 Act. III.3, Zeilen 164–180. Vgl. auch Zeilen 187–188 sowie das Protokoll der Verwaltungsratssitzung
der Deponie Höli Liestal AG vom 21.11.2013. Demnach nannte [N4] an der erwähnten Sitzung die unveränderten Preise der Deponie […] als Argument dafür, die Preise der Deponie Höli im Jahr 2014 im Vergleich zum Jahr 2013 unverändert zu lassen (Act. IV.15.3.20, Traktandum 3). 231 Act. III.3, Zeilen 187–188. 232 Act. II.A.1.17. Vgl. dazu die Aussagen von [N1] anlässlich der Parteieinvernahme vom 10.6.2021
(Act. III.2, Zeilen 204–233). 233 Act. III.2, Zeilen 204–233. 234 Act. IV.15.1.1, S.1.
54 Eröffnung einen erheblichen preislichen Spielraum hatte, weil die Nachfrage nach Deponie- raum das entsprechende Angebot überstieg.
198. Kurz nach der Eröffnung der Deponie Höli gab [N9] anlässlich der Verwaltungsratssit- zung der Deponie Höli Liestal AG vom 3. Februar 2011 zu bedenken, dass eine Änderung der Preispolitik den Erfolg der Deponie Höli gefährden könnte. 235 Die Aussage von [N9] ist zwar nicht eindeutig. Er schien aber zu befürchten, dass höhere Preise zu geringeren Mengen füh- ren könnten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass [N9] [eine] Minderheitsaktionärin vertrat. Diese war bereits im Jahr 2010 für [einen grossen Teil] der in der Deponie Höli ent- sorgten Abfälle verantwortlich 236 (vgl. Tabelle 1 oben). Im Vergleich dazu war der Anteil [dieser Minderheitsaktionärin] am Aktienkapital der Deponie Höli Liestal AG mit rund [ 40] % einen im Vergleich zum Jahr 2010 noch höheren Anteil der insgesamt in der Deponie Höli entsorgten Abfälle an. Entsprechend hatte [N1] genauso wie [N9] einen Anreiz, sich gegen
235 Act. IV.15.3.6, Traktandum 4. 236 Act. IV.8, Beilage 30. 237 Act. IV.8, Rz 7. 238 Act. IV.15.3.14, Traktandum 5. 239 Act. IV.15.3.24, Traktandum 5. 240 Act. IV.8, Beilage 30. 241 Protokoll der Verwaltungsratssitzung der Deponie Höli Liestal AG vom 30.11.2017 (Act. IV.15.3.43,
Traktandum 9).
55 Preiserhöhungen einzusetzen. Deshalb kommt auch dieser Aussage nur ein geringer Beweis- wert zu. 242
202. [N1] schätzte allerdings die Lage auch zum Zeitpunkt der Parteieinvernahme vom 10. Juni 2021 ähnlich ein. Auf die Frage des Rechtsvertreters der Deponie Höli Liestal AG, ob die Deponie Höli den Deponiepreis erhöhen könnte und das Material trotzdem geliefert würde, antwortete er «Es spielt keine Rolle, wie hoch der Preis ist. Das Deponiematerial fällt trotzdem an. Das Material ist sowieso vorhanden, weil wir keinen Absatz haben.»243 Die Deponie Höli habe ihre Preise nicht noch weiter erhöht, weil sie mit den tatsächlich vorgenommenen Preis- erhöhungen auf Kritik gestossen sei. 244 Im Rahmen der Parteieinvernahme vom 10. Juni 2021 vertrat [N1] die Deponie Höli Liestal AG gegenüber dem Sekretariat. Im Gegensatz zur er- wähnten Verwaltungsratssitzung ging es nicht um die Festlegung der Preise der Deponie Höli Liestal AG. Deshalb und weil [N1] seine Aussage damit begründen konnte, dass es «keinen Absatz» für Bauabfälle gebe, kommt seiner Aussage ein höherer Beweiswert zu als der im Verwaltungsratsprotokoll enthaltenen, sinngleichen Aussage aus dem Jahr 2017.
203. Auch [N3] scheint die Lage ähnlich einzuschätzen, da er aussagte[, dass der Preis für die Deponierung irrelevant sei, weil das Material weggebracht werden müsse]. 245 Diese Ein- schätzung teilt auch [N7]. Er bezweifelt, dass höhere Deponiegebühren zu tieferen Mengen führen würden, weil Alternativen zur Deponierung weitgehend fehlen würden. 246
204. Die Aussagen der Verwaltungsräte stimmen mit Ausnahme der Aussage von [N9] im Jahr 2012 insofern überein, als sie davon ausgehen, dass die angelieferte Abfallmenge kaum auf Preiserhöhungen reagieren würde. Falls diese Einschätzungen zutreffen, hätte sich die Deponie Höli insofern unabhängig von anderen Marktteilnehmenden verhalten können, als sie Preiserhöhungen an ihre Kundschaft hätte weitergeben können und sich kaum Sorgen über eine Abwanderung der Kundschaft zu anderen Deponien hätte machen müssen. Da der ab- weichenden Aussage von [N9] wie erwähnt höchstens ein geringer Beweiswert zukommt, deu- ten die gewürdigten Aussagen darauf hin, dass die Deponie Höli bei der Preissetzung einen grossen Spielraum hatte und ihre Preise möglicherweise sogar noch stärker hätte erhöhen können, als sie es tatsächlich getan hat, ohne grosse Mengeneinbussen befürchten zu müs- sen.
205. Nachfolgend wird untersucht, wie hoch die Margen der Deponie Höli ausfielen. Daran lässt sich erkennen, ob die Deponie Höli ihre Preise tiefer hätte ansetzen können, ohne Ver- luste zu erleiden. Zu diesem Zweck müssen zunächst die Kosten der Deponie Höli ermittelt werden. Dazu wird der in den Geschäftsberichten ausgewiesene Aufwand herangezogen (Rz 206). Dieser Aufwand muss um die an die Bürgergemeinde Liestal zusätzlich zu den ursprüng- lich vereinbarten Zahlungen ausbezahlten Pachtzinsen bereinigt werden, da es sich dabei
242 Das politische Klima hatte sich im Vergleich zum Jahr 2011 inzwischen verändert. Entsprechend ist
an der gleichen Stelle des Verwaltungsratsprotokolls, an welcher sich auch die genannte Aussage von [N1] befindet, Folgendes festgehalten: [Gemäss N10 hätten gewisse politische Kreise in Liestal den Eindruck, dass die Deponiepreise der Deponie Höli zu günstig seien, was zu einer hohen Depo- niemenge führen würde] (Act. IV.15.3.43, Traktandum 9). Deshalb hatte der Vertreter [einer Minder- heitsaktionärin] im Jahr 2017 zwar immer noch den gleichen Anreiz, gegen Preiserhöhungen zu ar- gumentieren. Die zu diesem Zweck geeigneten Argumente hatten sich aber möglicherweise verändert. Während im Jahr 2011 die Angst vor einer zu geringen Anlieferungsmenge im Vorder- grund stand, war es im Jahr 2017 eher die Angst vor zu grossen Anlieferungsmengen. 243 Act. III.2, Zeilen 417–420. 244 Act. III.2, Zeilen 427–430. 245 Act. IV.6, Zeilen 110–111. 246 Act. III.1, Zeilen 373–376. Vgl. auch die Aussage von [N4] anlässlich der Parteieinvernahme vom
11.06.2021, in welcher er mögliche Gründe dafür angibt, weshalb eine Preiserhöhung nicht zwingend zu tieferen Mengen führt: Im Moment sei der Recyclingkreislauf nicht geschlossen. Deshalb sei es schwierig, aufbereitetes Material zu verkaufen (Act. III.3, Zeilen 165–175).
56 nicht um Kosten im ökonomischen Sinn handelt (Rz 207 ff.). Auf dieser Grundlage kann an- schliessend die von der Deponie Höli auf ihre Kosten geschlagene Marge berechnet werden (Rz 219 ff.).
B.1.5.4.3 Ausgewiesener Aufwand
206. Zur Einschätzung der Kosten der Deponie Höli Liestal AG werden die jährlichen Erfolgs- rechnungen 247 verwendet. Darin ist jeweils der Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen (nachfolgend: Nettoerlös) ausgewiesen. Ausserdem enthalten die Erfolgsrechnungen den Be- triebserfolg vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (nachfolgend: Betriebserfolg). Die Diffe- renz zwischen dem Nettoerlös und dem Betriebserfolg entspricht dem in Tabelle 10 für jedes der Jahre 2010–2020 angegebenen Aufwand. 248 Zusätzlich sind in Tabelle 10 die in den Er- folgsrechnungen ausgewiesenen Ausgaben für Abschreibungen (3. Spalte) und für Zinsen und Steuern (4. Spalte) angegeben. 249 Der in der 5. Spalte aufgeführte «Aufwand Total» entspricht der Summe von Aufwand, Abschreibungen, Zinsen und Steuern. Tabelle 10: Von der Deponie Höli Liestal AG ausgewiesener Aufwand, 2010–2020.
Jahr Aufwand Abschrei- Zinsen und Steu- Aufwand Total (Fr.) (Fr.) bungen (Fr.) ern (Fr.) 2010 […] […] […] […] 2011 […] […] […] […] 2012 […] […] […] […] 2013 […] […] […] […] 2014 […] […] […] […] 2015 […] […] […] […] 2016 […] […] […] […] 2017 […] […] […] […] 2018 […] […] […] […] 2019 […] […] […] […] 2020 […] - […] […] Total [> 60 Mio.] [> 60 Mio.] Quelle: Erfolgsrechnungen der Deponie Höli Liestal AG. 250
B.1.5.4.4 Pachtzinsen
Einleitung
207. Bei einem erheblichen Anteil des von der Deponie Höli Liestal AG ausgewiesenen Auf- wands handelt sich um die an die Bürgergemeinde Liestal entrichtete Entschädigung für die
247 Act. IV.15.1.2 (2010); Act. IV.15.2.2 (2011); Act. IV.15.2.3 (2012); Act. IV.15.2.4 (2013); Act. IV.15.2.5 (2014); Act. IV.15.2.6 (2015); Act. IV.15.2.7 (2016); Act. IV.15.2.8 (2017); Act. IV.15.2.9 (2018); Act. IV.15.2.10 (2019); Act. IV.15.2.11 (2020). 248 Dabei handelt es sich um Material- und Warenaufwand, Personalaufwand und übrigen betrieblichen
Aufwand. 249 Der Betriebserfolg abzüglich Abschreibungen, Zinsen und Steuern entspricht in den Jahren 2012,
2013, 2014 und 2019 nicht dem ausgewiesenen Jahresgewinn, weil in diesen Jahren ausserordent- liche Erfolge ausgewiesen wurden. 250 Act. IV.15.1.2 (2010); Act. IV.15.2.2 (2011); Act. IV.15.2.3 (2012); Act. IV.15.2.4 (2013); Act.
IV.15.2.5 (2014); Act. IV.15.2.6 (2015); Act. IV.15.2.7 (2016); Act. IV.15.2.8 (2017); Act. IV.15.2.9 (2018); Act. IV.15.2.10 (2019); Act. IV.15.2.11 (2020).
57 Nutzung des rund 15 Hektaren grossen Waldareals, 251 auf welchem sich die Deponie Höli befindet. Wie nachfolgend dargelegt, entsprechen diese sogenannten Pachtzinsen jedenfalls teilweise nicht einem tatsächlich angefallenen Aufwand, sondern dienen der Ausschüttung von Gewinnen an die Bürgergemeinde Liestal. Deshalb ist zur Einschätzung der Kosten der De- ponie Höli Liestal AG erforderlich, den in den Erfolgsrechnungen ausgewiesenen Aufwand entsprechend nach unten zu korrigieren.
208. Zu diesem Zweck wird nachfolgend zunächst der ursprünglich zwischen der Deponie Höli Liestal AG und der Bürgergemeinde Liestal vereinbarte Pachtzins ermittelt (Rz 209). An- schliessend wird die Entwicklung der Höhe des Pachtzinses untersucht. Auf dieser Grundlage kann die Grössenordnung der tatsächlich ausbezahlten Pachtzinsen berechnet werden. Dabei wird zudem dargelegt, aus welchen Gründen die Deponie Höli Liestal AG den Pachtzins im Verlauf der Zeit massiv erhöht hat (Rz 210 ff.). Anschliessend wird untersucht, wie hoch die ökonomischen Kosten der Bereitstellung des Deponieareals ausfielen (Rz 216 f.). Diese Kos- ten sind anstelle der überhöhten Pachtzinsen zur Berechnung der Marge der Deponie Höli Liestal AG zu verwenden (Rz 218).
Ursprünglich vereinbarter Pachtzins
209. Gemäss Ziffer 7 des am 14. Dezember 2009 unterzeichneten Aktionärbindungsver- trags 252 war vorgesehen, dass die Bürgergemeinde Liestal mit der Deponie Höli Liestal AG einen Pachtvertrag abschliessen soll. In diesem Pachtvertrag sollte sich die Deponie Höli Liestal AG zur Zahlung einer jährlichen Entschädigung von [ 1.50] pro Tonne, mindestens aber [ 5] % auf Fr. [> 1.50] pro Tonne. 255
211. Am 18. August 2016 beschlossen die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG eine weitere Erhöhung des Pachtzinses. Rückwirkend auf den 1. Januar 2016 wurde die von der deponierten Menge abhängige Entschädigung auf Fr. [> 5.–] pro Tonne erhöht. Die minimale Entschädigung wurde unverändert bei [ 1.50] pro Tonne ausbezahlt, die für das Jahr 2015 auf Fr. [> 1.50] pro Tonne und ab 2016 auf Fr. [> 5.–] pro Tonne erhöht wurde. Diese mengenabhängige Entschädigung ist in der 3. Spalte von Tabelle 12 ausgewiesen.
215. Im Zeitraum 2010–2015 wurde zusätzlich zur mengenabhängigen Entschädigung eine umsatzabhängige Entschädigung von bis zu [ 15] Millionen Franken zu reduzieren. Der tatsächliche Aufwand der Deponie Höli Liestal AG betrug deshalb in den Geschäftsjahren 2010–2020 nicht rund [> 60] Millionen Franken, sondern lediglich rund [ 60] Millionen Franken aus (vgl. Rz 206). Werden zusätzlich Abschreibungen, Zinsen und Steuern berücksichtigt, ergibt sich ein Aufwand von rund [> 60] Millionen Franken (vgl. Rz 206). Zieht man davon die rund [> 15] Millionen Franken ab, welche die Deponie Höli der Bür- gergemeinde in Form von nachträglich erhöhten Pachtzinsen zusätzlich zu den ökonomischen Kosten für die Bereitstellung des Deponieareals überwiesen hat (vgl. Rz 218), ergibt sich ein Nettoaufwand von rund [ 60] Fr. [> 60] Fr. Pachtzins - [30–40 Mio.] Fr. - [30–40 Mio.] Fr. Kosten Deponieareal [ 5000] Tonnen und im Jahr 2017 [> 5000] Tonnen zu Listenpreisen in der Deponie Höli 265 (vgl. Rz 106 ff.). In den Jahren 2019 und 2020 konnte die [F1] über die Aktionärin [Y] Abfälle in der Deponie Höli entsorgen und zwar zu einem Preis, der nur rund [ 5000] Tonnen und im Jahr 2020 sogar [> 20 000] Tonnen in der Deponie Höli 266 (vgl. Rz 112 ff.).
222. Die [F2] deponierte im Zeitraum 2015–2020 jeweils rund [500–7500] Tonnen an Abfällen zum Listenpreis in der Depone Höli 267 (vgl. Rz 108). Zusätzlich deponierte sie im gleichen Zeitraum rund [15 000–50 000] Tonnen über einen Aktionär der Deponie Höli 268 und zwar zu einem Preis, der rund [2–8] Franken unter dem Listenpreis der Deponie Höli lag 269 (vgl. Rz 115 ff.).
223. Grosse Entsorgungsunternehmen haben also grosse Mengen zum Listenpreis oder zu nur geringfügig tieferen Preisen in der Deponie Höli entsorgt. Das spricht dafür, dass die De- ponie Höli ihre Preise deutlich über die Aktionärspreise hinaus hätte anheben können, ohne einen wesentlichen Rückgang der angelieferten Mengen befürchten zu müssen.
B.1.5.4.6 Zwischenergebnis
224. Die Deponie Höli erhöhte ab 2015 ihre Preise deutlich. Trotzdem ging die angelieferte Menge nicht zurück. Das spricht dafür, dass die Deponie Höli einen grossen preislichen Spiel- raum hatte. Auch die vorliegenden Aussagen bestätigen diese Einschätzung. Damit konsistent ist auch die grosse Marge der Deponie Höli. Damit steht fest, dass die Deponie Höli im Zeit- raum 2010–2021 einen grossen Spielraum bei ihrer Preissetzung hatte. Sie hätte ihre Preise sowohl wesentlich tiefer als auch wesentlich höher ansetzen können, ohne dadurch massge- bende Verluste befürchten zu müssen.
265 Act. III.4, Beilage 1. 266 Act. III.4, Beilage 1 und Zeilen 126–128. 267 Act. IV.22, Rz 49; Act. III.5, Zeilen 193–194. 268 Act. IV.22, Rz 49; Act. III.5, Zeilen 193–194. 269 Act. III.5, Zeilen 135–149.
63
225. Entgegen des Vorbringens der Deponie Höli Liestal AG 270 ändern an dieser Einschät- zung allfällige Bemühungen des Kantons Basel-Landschaft um höhere Deponiegebühren nichts. Dieser kann insbesondere keine Mindestgebühr für Deponien festlegen 271 und hat sich nie für eine Ungleichbehandlung von Aktionärinnen und Nichtaktionären eingesetzt. Ausser- dem handelt es sich beim Kanton nicht um einen Marktteilnehmer, sondern um die für die Regulierung des Deponiewesens zuständige Behörde.
B.1.5.5 Beweisergebnis
226. In Bezug auf die Marktergebnisse ist Folgendes erwiesen:
− Rund 75 % der in der Deponie Höli 2011–2021 entsorgten Abfälle des Typs B stammen aus den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Die restlichen Abfallmengen stammen im Wesentlichen aus den Kantonen Aargau und Solothurn (Rz 141 ff.). − Rund 80 % der in der Deponie Höli 2011–2021 entsorgten Abfälle des Typs B stammen von Baustellen, die sich innerhalb eines Fahrminutenradius von 39 Minuten um den Standort der Deponie Höli befinden (Kerneinzugsgebiet; Rz 140; Rz 149 f.). − Weniger als 1 Prozent der in der Region Basel jährlich im Zeitraum 2011–2021 anfallen- den Abfälle des Typs A wurden in der Deponie Höli entsorgt (Rz 152 ff.). − Weniger als 35–40 % der in der Region Basel 2018–2019 jährlich anfallenden wieder- verwertbaren Abfälle des Typs B wurden in der Deponie Höli entsorgt (Rz 157 ff.). − Rund [> 65] % der im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli 2010–2021 angefallenen nichtwiederverwertbaren Abfälle des Typs B wurden in der Deponie Höli entsorgt (Rz 165 ff.). − Die Deponie Höli hatte im Zeitraum 2010–2021 einen sehr grossen preislichen Spiel- raum. Ihre Preise lagen deutlich über ihren Kosten. Vermutlich hätte sie ihre Preise so- gar noch weiter erhöhen können, ohne dass die angelieferte Menge dadurch stark ein- gebrochen wäre (Rz 189 ff.).
270 Vgl. etwa Act. V.25, Rz 76 f., Rz 85 und Rz 126. 271 Act. II.A.1.11, S. 7.
64 B.2 Vorzugskonditionen für Aktionärinnen B.2.1 Beweisthema
227. In diesem Kapitel wird untersucht,
− Ob die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu tieferen Preisen deponieren konn- ten als andere Kundinnen (Rz 228 ff.); − Wie gross der erwähnte Preisunterschied ausfiel (Rz 231 ff.); − In welchem Zeitraum die Deponie Höli Liestal AG ihren Aktionärinnen Vorzugskonditio- nen gewährte (Rz 231 ff.); − Welche Auswirkungen die erwähnten Vorzugskonditionen auf den Wettbewerb hatten (Rz 264 ff.).
B.2.2 Grundsatz der Vorzugskonditionen für Aktionärinnen
B.2.2.1 Beweisthema
228. Nachfolgend wird untersucht, ob die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu tiefe- ren Preisen deponieren konnten als andere Kundinnen.
B.2.2.2 Beweismittel
229. Die Behörde stützt sich im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten Beweismittel.
− Ziffer 7 des Aktionärsbindungsvertrags, einschliesslich der Nachträge zu dieser Bestim- mung, wonach die Aktionärinnen einen Rabatt auf die offiziellen Deponiegebühren er- halten hätten. 272 − Die schriftliche Selbstanzeige der Deponie Höli Liestal AG, gemäss welcher sie ihren Aktionärinnen einen Rabatt auf die publizierten Listenpreise 273 und – je nach Geschäfts- verlauf – eine mengenabhängige Rückvergütung gewährt habe. 274 − Die Aussagen der Vertreter der Deponie Höli Liestal AG wonach die Aktionärinnen zu tieferen Preisen hätten deponieren können als andere Kundinnen. 275
B.2.2.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
230. Die vorliegenden Urkundenbeweise und Aussagen stimmen überein. Sie beweisen, dass die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu tieferen Preisen deponieren konnten als andere Kundinnen. Nur ihnen wurde ein Rabatt auf den Listenpreis gewährt und nur ihnen wurden Rückvergütungen ausbezahlt.
B.2.3 Ausmass und Dauer der Vorzugskonditionen für Aktionärinnen
B.2.3.1 Beweisthema
231. Nachfolgend wird für jedes der Jahre 2010–2021 untersucht, wie hoch die Rabatte und Rückvergütungen ausfielen, welche die Deponie Höli Liestal AG ausschliesslich ihren Aktio- närinnen gewährte.
272 Act. IV.8, Beilage 5. 273 Act. IV.8, Rz 32; Act. IV.22, Rz 1. 274 Act. IV.8, Rz 34; Act. IV.22, Rz 1. 275 Act. III.1, Zeile 327 ([N7]); Act. III.2, Zeilen 176–179 ([N1]); Act. III.3, Zeile 208 ([N4]); Act. IV.5, Zeilen
108–110 ([N2]); Act. IV.6, Zeilen 164–179 ([N3]).
65 B.2.3.2 Beweismittel
232. Die Behörde stützt sich zur Untersuchung von Ausmass und Dauer der Rabatte und Rückvergütungen für Aktionärinnen im Wesentlichen auf Protokolle der Verwaltungsratssit- zungen der Deponie Höli Liestal AG. Diese enthalten die nachfolgend aufgeführten Beweise- lemente.
− Angaben zu den Preisen der Deponie Höli Liestal AG. 276 Mit Ausnahme des Jahres 2010 sind diese auch in der Selbstanzeige der Deponie Höli Liestal AG enthalten. 277 − Abgaben zur Höhe der Rückvergütungen an die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG. 278 Mit Ausnahme des Jahres 2010 sind diese auch in der Selbstanzeige der Depo- nie Höli Liestal AG enthalten. 279
B.2.3.3 Beweiswürdigung
233. Seit der Eröffnung der Deponie Höli im Mai 2010 erhielten die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG einen Rabatt auf den von Nichtaktionären bezahlten Listenpreis. Zusätzlich entrichtete ihnen die Deponie Höli Liestal AG eine Rückvergütung, welche sie proportional zur deponierten Menge ausbezahlte. Nichtaktionäre erhielten keine solche Rückvergütung (Rz 228 ff.). Die Höhe dieser Rabatte und Rückvergütungen ist in Tabelle 14 angegeben, zu- sammen mit dem «Nettopreis Aktionärinnen». Dieser entspricht dem Listenpreis abzüglich des den Aktionärinnen gewährten Rabatts und abzüglich der an die Aktionärinnen ausbezahlten Rückvergütung. Es handelt sich dabei also um den tatsächlich von den Aktionärinnen an die Deponie Höli Liestal AG bezahlten Nettopreis. Ausserdem ist die Höhe der VASA-Gebühr an- gegeben, welche sowohl von Aktionärinnen als auch Nichtaktionären bezahlt werden muss (vgl. Rz 25).
276 Es handelt sich um folgende Protokolle: Act. IV.15.3.63, Traktandum 5 (2021); Act. IV.15.3.54, Traktandum 4.1 (2020); Act. IV.15.3.48, Traktandum 6 (2019); Act. IV.15.3.43, Traktandum 9 (2018); Act. IV.15.3.37, Traktandum 9 (2017); Act. IV.15.3.31, Traktandum 7 (2016); Act. IV.15.3.25, Traktandum 8 (2015); Act. IV.15.3.20, Traktandum 3 (2014); Act. IV.15.3.14, Traktandum 5 (2013 und 2012); Act. IV.15.3.9, Traktandum 3.3 (2011); Act. IV.15.3.5, Traktandum 8 (2010). Gemäss dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 21.8.2014 beschloss dieser, die Preise für unver- schmutztes Aushubmaterial mit sofortiger Wirkung um 6 Franken anzuheben (Act. IV.15.3.24, Trak- tandum 5). Da nur sehr geringe Mengen unverschmutztes Aushubmaterial in der Deponie Höli ent- sorgt werden (vgl. Rz 131) wird diese Preisanpassung nachfolgend nicht berücksichtigt. 277 Act. IV.8, Rz 32–33. Die Angaben in der Selbstanzeige sind mit den Angaben in den genannten
Verwaltungsratsprotokollen konsistent. Gemäss dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der De- ponie Höli Liestal AG vom 29.10.2010 stimmte der Verwaltungsrat einem Budgetentwurf für das Jahr 2011 mit unveränderten Preisen zu (Act. IV.15.3.5, Traktandum 8). 278 Es handelt sich um die folgenden Protokolle: Act. IV.15.3.66, Traktandum 7 (2020); Act. IV.15.3.57,
Traktandum 8 (2019); Act. IV.15.3.51, Traktandum 6 (2018); Act. IV.15.3.43, Traktandum 6 (2017); Act. IV.15.3.37, Traktandum 6 (2016 und 2015); Act. IV.15.3.25, Traktandum 3 (2014); Act. IV.15.3.20, Traktandum 3 (2014); Act. IV.15.3.15, Traktandum 4/5 (2012 und 2011); Act. IV.15.3.6, Traktanden 1 und 3 (2010). 279 Act. IV.8, Rz 34. Die Angaben in der Selbstanzeige sind mit den Angaben in den genannten Verwal-
tungsratsprotokollen konsistent. Dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der Deponie Höli Liestal AG vom 3.2.2011 kann entnommen werden, dass seit der Eröffnung rund [75 000–150 000] Tonnen [entgeltliches Deponiematerial] in der Deponie Höli entsorgt wurden (Act. IV.15.3.6, Traktandum 1). Das entspricht der in der Jahresrechnung 2010 erwähnten, entgeltlichen Abfallmenge (Act. IV.15.1.2, S. 1). Ausserdem sieht der provisorische Abschluss 2010 mengenmässige Rückvergütungen von [200 000–300 000] Franken vor (Act. IV.15.3.6, Traktandum 3). Daraus folgt, dass für das Jahr 2010 eine mengenmässige Rückvergütung von rund 2 Franken pro Tonne vorgesehen war. Das entspricht der für das Jahr 2011 ausbezahlten Rückvergütung pro Tonne und ist damit auch mit dem Verwal- tungsratsbeschluss vom 23.9.2010 konsistent, wonach das Budget für das Jahr 2011 unveränderte Preise vorsah (Act. IV.15.3.5, Traktandum 8).
66 Tabelle 14: Preise und Rückerstattungen der Deponie Höli Liestal AG, 2010–2021.
Jahr Listenpreis Rabatt Rückvergü- Nettopreis Ak- VASA- (exkl. (Fr./t) tung (Fr./t) tionärinnen Gebühr VASA, Fr./t) (Fr./t) (Fr./t) 2010 23.00 7.00 2.00 14.00 3.00 2011 23.00 7.00 2.00 14.00 3.00 2012 23.00 7.00 4.00 12.00 3.00 2013 23.00 7.00 5.50 10.50 3.00 2014 23.00 7.00 6.00 10.00 3.00 2015 25.00 9.00 6.00 10.00 3.00 2016 25.00 9.00 3.60 12.40 5.00 2017 27.00 9.00 3.60 14.40 5.00 2018 29.00 9.00 3.60 16.40 5.00 2019 31.00 11.00 3.60 16.40 5.00 2020 35.00 11.00 3.60 20.40 5.00 2021 40.00 11.00 5.00 Durchschnitt 26.09 8.45 3.95 13.68 3.91 pro Jahr 2010–2020 Durchschnitt 26.88 8.83 4.15 13.90 4.20 pro Tonne 2010–2020 Quelle: Protokolle der Verwaltungsratssitzungen der Deponie Höli Liestal AG (Rz 232). Act. IV.15.1.12, S. 5 (Jahresmengen zur Berechnung des Durchschnitts pro Tonne).
234. Die Höhe der Rückvergütungen legte die Deponie Höli Liestal AG jeweils Ende Jahr fest. Gemäss ihren Angaben erhielten die Aktionärinnen [je nach Geschäftsverlauf] eine Rückver- gütung. 280 Tatsächlich wurde die Rückvergütung mit steigenden Annahmemengen von ur- sprünglich 2 Franken pro Tonne im Jahr 2010 auf 6 Franken pro Tonne in den Jahren 2014 und 2015 erhöht. 281 Ab dem Jahr 2016 reduzierte der Verwaltungsrat allerdings die Rückver- gütung auf Fr. 3.60 pro Tonne, obwohl die in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen wie auch die Deponiegebühren weiter anstiegen (vgl. Tabelle 12 oben). Die Reduktion der Rück- vergütungen an die Minderheitsaktionärinnen wurde mit den höheren Auszahlungen an die Bürgergemeinde in Form von Pachtzinsen begründet. Die Deponie Höli Liestal AG wollte mit der Anpassung von Pachtzins und Rückvergütungen [die proportionale Gleichbehandlung der beiden Aktionärsgruppen] sicherstellen, also der Bürgergemeinde Liestal einerseits und den Minderheitsaktionärinnen andererseits (vgl. Rz 207 ff.). 282
235. Während die Aktionärinnen die genaue Höhe des Rabatts auf den Listenpreis zum Zeit- punkt der Deponierung kannten, war ihnen zu diesem Zeitpunkt die genaue Höhe der Rück- vergütung noch nicht bekannt. Da die Rückvergütung aber immer mindestens 2 Franken pro Tonne betrug und im Zeitraum 2016–2020 trotz Umsatzschwankungen immer unverändert auf
280 Act. IV.8, Rz 34. 281 Die Erhöhungen wurden jeweils mit Verweis auf den im laufenden Geschäftsjahr erzielten Umsatz
festgelegt. Erhöhung von Fr. 2.– auf Fr. 4.– im Jahr 2012: Act. IV.15.3.15; Erhöhung von Fr. 4.– auf Fr. 5.50 im Jahr 2013: Act. IV.15.3.20; Erhöhung von Fr. 5.50 auf Fr. 6.– im Jahr 2014: Act. IV.15.3.25. 282 Act. IV.15.3.37, Traktandum 6.
67 Fr. 3.60 pro Tonne festgelegt wurde, war ihnen trotzdem auch im Voraus die ungefähre Höhe der Rückvergütung bewusst. Deshalb konnten sie sowohl den Rabatt auf den Listenpreis als auch die Rückvergütung bei der Kalkulation von Offerten oder auch beim Entscheid, welche Mengen auf welche Art und Weise entsorgt werden sollen, berücksichtigen.
236. Die Entwicklung der verschiedenen Preiselemente der Deponie Höli Liestal AG ist in Abbildung 10 dargestellt. Die Aktionärinnen bezahlten die VASA-Gebühr sowie den «Netto- preis Aktionärinnen». Nichtaktionäre leisteten ebenfalls die VASA-Gebühr und den «Netto- preis Aktionärinnen». Zusätzlich enthält der von ihnen bezahlte Preis die Rückvergütung sowie den Rabatt für Aktionärinnen, da diese Vergünstigungen nur den Aktionärinnen zu Gute ka- men. Abbildung 10: Preiselemente der Deponie Höli Liestal AG, 2010–2020. 40 30 Fr./t 20 10 0
11 10
12
13
14
15
16
17
18
19
20 20 20
20
20
20
20
20
20
20
20
20
VASA-Gebühr Nettopreis Aktionärinnen Rückvergütung Rabatt
Quelle: Protokolle der Verwaltungsratssitzungen der Deponie Höli Liestal AG (Rz 232).
237. Aus Tabelle 14 und Abbildung 10 geht hervor, dass die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG deutlich weniger bezahlten als Nichtaktionäre. Die entsprechende Preisdifferenz entspricht der Summe der Rückvergütung und des Rabatts, da nur die Aktionärinnen von die- sen beiden Vergünstigungen profitieren konnten.
238. In Tabelle 15 ist die Grösse dieser Preisdifferenz in Prozent des von den Nichtaktionären bezahlten Listenpreises inklusive VASA-Gebühr angegeben. In manchen Jahren bezahlten die Aktionärinnen nur rund die Hälfte des Preises, welchen die Deponie Höli den Nichtaktio- nären verrechnete. Im Durchschnitt der Jahre 2010–2020 bezahlten die Aktionärinnen der De- ponie Höli Liestal AG 42 % weniger als die Nichtaktionäre. Allein der Rabatt machte im Durch- schnitt der Jahre 2010–2021 mehr als einen Viertel des von den Nichtaktionären bezahlten Listenpreises aus.
68 Tabelle 15: Bedeutung von Rabatt und Rückvergütung der Aktionärinnen, 2010–2020.
Jahr Rabatt in % Rückvergü- Rabatt + des Listen- tung in % Rückvergü- preises inkl. des Listen- tung in % des VASA-Gebühr preises inkl. Listenpreises VASA- inkl. VASA- Gebühr Gebühr 2010 27 % 8% 35 % 2011 27 % 8% 35 % 2012 27 % 15 % 42 % 2013 27 % 21 % 48 % 2014 27 % 23 % 50 % 2015 32 % 21 % 54 % 2016 30 % 12 % 42 % 2017 28 % 11 % 39 % 2018 26 % 11 % 37 % 2019 31 % 10 % 41 % 2020 28 % 9% 37 % 2021 24 % Durchschnitt pro Jahr 2010–2020 28 % 14 % 42 % Durchschnitt pro Tonne 2010–2020 28 % 13 % 42 % Quelle: Protokolle der Verwaltungsratssitzungen der Deponie Höli Liestal AG (Rz 232).
239. Die Deponie Höli Liestal AG beauftragte im Frühjahr 2021 eine Anwaltskanzlei damit, ihre Preispolitik kartellrechtlich zu beurteilen. 283 Diese liess der Deponie Höli Liestal AG am
27. Mai 2021 eine entsprechende Einschätzung zukommen. Gemäss dem Protokoll der Ver- waltungsratssitzung der Deponie Höli Liestal AG vom 27. Mai 2021 beschloss der Verwal- tungsrat noch am gleichen Tag, den Aktionärinnen nach Wiedereröffnung der Deponie keine Preisvergünstigungen mehr zu gewähren. 284 [N7] sagte am 7. Juni 2021 Folgendes aus: «Wir haben vor, bei der nächsten Verwaltungsratssitzung zu beschliessen, dass wir ein anderes Preissystem machen wollen, wenn es aktuell unzulässig ist». 285 Gemäss dieser Aussage wäre der Beschluss zur Aufhebung der Vorzugskonditionen also erst nach der Eröffnung der vorlie- genden Untersuchung am 7. Juni 2021 gefallen. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die Vorzugskonditionen bereits am 27. Mai 2021 aufgehoben wurden.
B.2.3.4 Beweisergebnis
240. Es ist erwiesen, dass die Deponie Höli Liestal AG
− ihren Aktionärinnen einen Rabatt auf den von den Nichtaktionären bezahlten Listenpreis inkl. VASA-Gebühr gewährte. Dieser Rabatt belief sich in den Jahren 2010–2020 auf durchschnittlich rund Fr. 8.50 pro Tonne bzw. rund einen Viertel des Listenpreises inkl. VASA-Gebühr (Rz 229 ff.);
283 Act. III.1, Zeilen 80–81; Act. IV.15.3.72, Traktandum 5. 284 Act. IV.15.3.67, Traktandum 4. 285 Act. III.1, Zeilen 83–84.
69 − ihren Aktionärinnen zusätzlich zum erwähnten Rabatt jährlich Rückvergütungen aus- zahlte. Diese Rückvergütungen beliefen sich in den Jahren 2010–2020 auf durchschnitt- lich rund 4 Franken pro Tonne bzw. mehr als 10 % des Listenpreises inkl. VASA-Gebühr (Rz 229 ff.); − ihren Aktionärinnen im Jahr 2021 bis zur Schliessung der Deponie am 12. Mai 2021 einen Rabatt auf den Listenpreis in der Höhe von 11 Franken pro Tonne gewährte (Rz 234); − am 27. Mai 2021 beschloss, die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen aufzuheben (Rz 239).
B.2.4 Auswirkungen der Vorzugskonditionen für Aktionärinnen
B.2.4.1 Beweisthema
241. Nachfolgend werden die folgenden Fragen untersucht:
− Welche Bedeutung hatten die Gebühren der Deponien des Typs B in den nachgelager- ten Märkten 286 im Vergleich zu anderen Kostenfaktoren? − Konnten Nichtaktionäre Abfälle des Typs B statt in der Deponie Höli bei anderen Depo- nien zu im Vergleich zu den Aktionärskonditionen der Deponie Höli ähnlichen Bedingun- gen entsorgen? − Führten die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu einer Verschiebung der Marktanteile im Muldengeschäft zu Gunsten der Aktionärin [X]?
242. Die entsprechenden Ergebnisse sind zusammen mit weiteren Beweisergebnissen rele- vant zur Beurteilung der Eignung der Vorzugskonditionen, den Wettbewerb zu beeinträchtigen (vgl. Rz 394 ff.).
B.2.4.2 Beweismittel
243. Die Behörde stützt sich zur Untersuchung der obgenannten Beweisthemen im Wesent- lichen auf die nachfolgenden Beweismittel.
Zeugenaussagen
244. [N5] sagte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 25. August 2021 insbesondere Fol- gendes aus: Die [F1] erstelle in der Regel Offerten für Transport, Entsorgung und Belieferung mit Baumaterial. Dabei seien die Kosten für die Entsorgung von Material des Typs B ein ent- scheidender Faktor in Bezug auf die Erteilung des Zuschlags. 287 Der [F1] sei verschiedentlich
286 Unter «nachgelagerten Märkten» sind Märkte zu verstehen, in welchen die Entgegennahme von
Abfällen des Typs B ein Input ist, den die in den nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen zur Produktion der ihrerseits angebotenen Güter verwenden (vgl. z.B. PINDYCK/RUBINFELD, Fn 262, S. 871). Ein Beispiel von in nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen sind Transport- und Entsor- gungsunternehmen, welche die Deponien für die Entgegennahme von Abfällen des Typs B entschä- digen und ihrerseits ein Gesamtpaket von Dienstleistungen für Transport und Entsorgung von Abfäl- len anbieten. Bezogen auf die zeitliche Abfolge, in welcher Bauabfälle die verschiedenen Markstufen durchlaufen, stehen diese «nachgelagerten Märkte» vor der Deponierung. Trotzdem handelt es sich um nachgelagerte Märkte. Ein dem Markt für die Entgegennahme von Abfällen des Typs B vorgela- gerter Markt wäre zum Beispiel der Markt für Waagen, welche von den Deponien bei der Zugangs- kontrolle benötigt werden. 287 Act. III.4, Zeilen 333–337.
70 von Auftraggebern mitgeteilt worden, dass sie aufgrund der zu hohen, in der Offerte eingetra- genen Preise für die Deponierung von Abfällen des Typs B den Zuschlag für die entsprechen- den Aufträge nicht erhalten habe. 288
245. [N6] sagte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 30. August 2021 insbesondere Fol- gendes aus: Die Aktionärin [X] habe mit den Preisen der Deponie Höli innert kürzester Zeit ihren Marktanteil drastisch steigern können und sei unterdessen Marktführerin im Muldenge- schäft. Im Gegenzug habe die [F2] aufgrund der Deponiepreise, welche [die Aktionärin X] an- biete, massiv an Marktanteilen verloren. 289
Mündliche Aussagen von Vertretern der Deponie Höli Liestal AG
246. [N7] sagte anlässlich der Parteieinvernahme vom 8. Juni 2021 namentlich aus, jeder Marktteilnehmer habe eine bevorzugte Deponie, bei welcher er zum gleichen Preis, dem Marktpreis, deponieren könne. 290
247. [N4] sagte anlässlich der Parteieinvernahme vom 11. Juni 2021 insbesondere aus: «Wenn wir als [Minderheitsaktionärin der Deponie Höli Liestal AG] den Listenpreis bei unseren Offerten eingesetzt hätten, hätten wir das gleiche Ergebnis bekommen, wie mit dem Null Preis für den Recyclingkies. Wir hätten die Aufträge nicht erhalten.» 291
248. [N2] liess sich anlässlich der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige vom 15. Juni 2021 wie folgt vernehmen: [Bevor sich die [F6] im Jahr […] an der Deponie Höli beteiligt habe, sei die [F6] ebenfalls in der Lage gewesen, Aufträge einzuholen und sei konkurrenzfähig ge- wesen. In Bezug auf die Gesamtkosten der [F6] würden die Kosten für die Deponierung rund 2–4 % ausmachen.] 292
Schriftliche Eingaben der Deponie Höli Liestal AG
249. Die Deponie Höli Liestal AG machte in ihren schriftlichen Eingaben insbesondere die folgenden Aussagen:
− Die [F2] habe rund 40 [Welaki-Fahrzeuge]. [Die Aktionärin X] sei mit 2 solchen Fahrzeu- gen in das Muldengeschäft eingestiegen und habe heute 12. 293 − Die [F2] habe im Zeitraum 2015–2020 die in Tabelle 16 unten angegebenen Abfallmen- gen in der Deponie Höli entsorgt. Diese Zahlen würden zeigen, dass der Einstieg [der Aktionärin X] das Geschäft der [F2] mit Mulden kaum beeinträchtigt habe. 294 − Die Deponie Bruggtal habe einer zu [einem grossen vertikal integrierten Bauunterneh- men] gehörenden Gesellschaft in einer Offerte vom 7. Oktober 2020 einen Deponiepreis (inkl. VASA-Gebühr) von Fr. [33–38] pro Tonne angeboten. Im Vergleich dazu hätten die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG im Jahr 2020 29 Franken pro Tonne bezahlt. Deshalb seien die Konkurrentinnen der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG im Markt kaum benachteiligt gewesen. 295
288 Act. III.4, Zeilen 199–201. 289 Act. III.5, Zeilen 300–305. 290 Act. III.1, Zeilen 353–354. 291 Act. III.3, Zeilen 223–225. 292 Act. IV.5, Zeilen 117–119. 293 Act. IV.22, Rz 48. 294 Act. IV.22, Rz 49 f. 295 Act. IV.22, Rz 30–32.
71 − Die KieferTrans GmbH sei innert weniger Jahre zu einem der grösseren Transporteure der Region gewachsen. Daraus folge, dass dieses Unternehmen seine Abfälle in ande- ren Deponien zu Vorzugskonditionen entsorgen könne. 296 − Die [F1] könne in der Deponie Bruggtal zu Vorzugskonditionen deponieren. 297 Die [F2] könne sowohl in der Deponie Bruggtal als auch in der Deponie Strickrain zu Vorzugs- konditionen deponieren, während die Aktionärinnen der Deponie Höli keinen solchen Zugang zu anderen Deponien hätten. 298 − In den meisten Fällen würden verschiedene Arten von Bauabfällen und nicht nur nicht- wiederverwertbare Abfälle des Typs B von den Baustellen abtransportiert und der De- ponierung oder der Wiederverwertung zugeführt. Nur rund ein Viertel des anfallenden Materials werde deponiert. 299
B.2.4.3 Beweiswürdigung
B.2.4.3.1 Bedeutung der Deponiegebühren in den nachgelagerten Märkten
250. Der Anteil der Deponiegebühren an den Gesamtkosten ist je nach Auftrag stark unter- schiedlich. So ist zum Beispiel der Anteil der Deponiegebühren relativ gering, wenn ein Auftrag die ganze Erstellung eines Gebäudes einschliesslich der Entsorgung von verschmutztem Aus- hub- oder Abbruchmaterial in einer Deponie des Typs B umfasst. Dabei ist aber zu berück- sichtigen, dass die wenigsten Bauunternehmen den Abtransport und die Entsorgung von Bau- abfällen selber übernehmen. Gemäss Aussage von [N1] sind die beiden Bauunternehmen [Aktionärin Y] und [Aktionärin Z] «unter den letzten übrig gebliebenen, die noch über eigene Lastwagen verfügen». 300 Beide können als Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu Vor- zugskonditionen deponieren. Andere Bauunternehmen vergeben hingegen den Transport und die Entsorgung der auf ihren Baustellen anfallenden Abfälle regelmässig an spezialisierte Un- ternehmen, so zum Beispiel an die [Aktionärin X] oder [F1].
251. Diese Transport- und Entsorgungsunternehmen holen in der Regel die verschiedenen, auf einer Baustelle anfallenden Abfallarten ab. Je nach Beschaffenheit der Abfälle und je nach der aktuellen Nachfrage nach RC-Produkten werden die abgeholten Abfälle anschliessend deponiert oder wiederverwertet. Insbesondere um die für den Abtransport verwendeten Fahr- zeuge besser auszulasten, bringen diese teilweise auf der Hinfahrt Baumaterialien wie zum Beispiel Kies oder Beton zur Baustelle. 301
252. Die Bedeutung der Deponiegebühren ist aus diesen Gründen je nach Auftrag und Bau- stelle stark unterschiedlich. Sie spielen dann eine zentrale Rolle, wenn die abtransportierten Abfälle vorwiegend in Deponien des Typs B entsorgt werden müssen. In diesem Fall bestehen die anfallenden Kosten im Wesentlichen aus den Deponiegebühren und den Transportkosten. Der genaue Anteil der Deponiegebühren ist bei solchen Aufträgen insbesondere von der Ent- fernung zwischen Baustelle und Deponie abhängig: Je grösser die Fahrzeit, desto höher fallen die Transportkosten und damit auch deren Anteil an den Gesamtkosten aus. Der Anteil der Deponiegebühren an der Summe von Transportkosten und Deponiegebühren beträgt bei sol- chen Aufträgen regelmässig rund 75 % (vgl. Rz 52 ff.). 302 Bei solchen Aufträgen sind die von
296 Act. IV.8, Rz 54, Punkt 4. 297 Act. IV.22, Rz 40. 298 Act. IV.22, Rz 48. 299 Act. V.25, Rz 31 ff. 300 Act. III.2, Zeilen 270–272. 301 Act. III.4, Zeilen 333–337; Act. V.25, Rz 31 sowie Beilagen 6 und 7. 302 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die [F1] Abfälle des Typs B primär mit Kippern transportiert. Die
Transportkosten sind höher, wenn dafür Mulden statt Kipper eingesetzt werden (vgl. Rz 50 f.). Ent-
72 den im Wettbewerb stehenden Transport- und Entsorgungsunternehmen bezahlten Deponie- gebühren folglich entscheidend dafür, welches Unternehmen den Zuschlag erhält.
253. Der andere Extremfall besteht aus Aufträgen, bei welchen nicht nur der Transport und die Deponierung von Abfällen des Typs B, sondern ein ganzes Bauprojekt inklusive beispiels- weise die Erstellung eines Gebäudes ausgeschrieben wird. Bei solchen Aufträgen spielen die Gebühren der Deponien des Typs B eine weniger grosse Rolle. [N2] schätzt den Anteil der Kosten für die Deponierung auf rund 2–4 % der Gesamtkosten der [F6] . 303 Bei der [F6] han- delt es sich um ein Bauunternehmen, die ihre eigenen Abfälle entsorgt. 304 Obwohl Bauabfälle nicht nur in Deponien des Typs B entsorgt werden, spielt dieser Deponietyp bei Bauabfällen eine sehr wichtige Rolle. 305 Deshalb haben die Gebühren der Deponien des Typs B selbst bei Aufträgen, bei welchen neben der Entsorgung von Abfällen des Typs B noch zahlreiche wei- tere Leistungen eingekauft werden, einen spürbaren Einfluss auf die Gesamtkosten der im Wettbewerb stehenden Anbieterinnen. 306
254. Im Vergleich zu den von Bauunternehmen ausgeführten Bauprojekten sind die Deponie- gebühren für die von den Transport- und Entsorgungsunternehmen ausgeführten Aufträge we- sentlich bedeutender. Besteht ein Auftrag ausschliesslich aus Transport und Deponierung von Abfällen des Typs B, beträgt der Anteil der Deponiegebühren an den Gesamtkosten wie er- wähnt regelmässig rund 75 % (Rz 252). Da in der Regel nicht alle der zu entsorgenden Abfälle in einer Deponie des Typs B entsorgt werden, fällt der Anteil der Deponiegebühren an den Gesamtkosten aber häufig tiefer aus. Der genaue Kostenanteil ist von Baustelle zu Baustelle unterschiedlich.
255. Gemäss Zeugenaussage von [N5] ist die Entsorgung von Abfällen des Typs B in der Regel selbst dann «ein entscheidender Faktor für den Zuschlag», wenn verschiedene Abfall- arten transportiert und entsorgt werden müssen und zusätzlich Baustoffe geliefert werden. 307 [N5] und [N6] sagten übereinstimmend und unabhängig voneinander aus, dass die Deponie- gebühren Typ B einen Einfluss auf die Vergabe von Aufträgen haben. 308 Deshalb ist davon
sprechend ist der Anteil der Deponiegebühren an der Summe von Deponiegebühren und Transport- kosten im Muldengeschäft tiefer als bei Aufträgen, bei welchen ein Transport mit Kippern möglich ist. 303 Act. IV.5, Zeilen 118–119. 304 Act. IV.5, Zeile 187. 305 Wenn Bauabfälle deponiert werden, geschieht dies im Wesentlichen in Deponien des Typs B und zu
einem geringen Teil in Deponien des Typs A. Gemäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft wur- den im Jahr 2018 im Kanton Basel-Landschaft rund 80 000 Tonnen Abfälle in Deponien des Typs A entsorgt. Im gleichen Jahr wurden mehr als eine Million Tonnen Abfälle in den Deponien des Typs B im Kanton Basel-Landschaft entsorgt (Act. II.A.4.1, Antwort auf Frage 3). Die Abfälle des Typs B machten also mehr als 90 % der insgesamt im Kanton Basel-Landschaft deponierten Bauabfälle aus. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Abfälle des Typs A in grossen Mengen ins grenznahe Ausland exportiert und dort jedenfalls teilweise ebenfalls deponiert werden. Gemäss einer Schätzung der im Jahr 2018 eingesetzten Taskforce Baustoffkreislauf Regio Basel handelt es sich dabei um rund 900 000 Tonnen pro Jahr (Act. II.A.4.1, Antwort auf Frage 5.1). Deshalb dürften die jährlich depo- nierten Mengen der in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt angefallenen Abfälle des Typs A und des Typs B etwa ähnlich gross ausfallen. Insbesondere weil die Gebühren der Deponien des Typs B wesentlich höher sind als diejenigen der Deponien des Typs A, haben erstere einen grossen Anteil an den insgesamt anfallenden Deponiegebühren für Bauabfälle. 306 Die Deponie Höli Liestal AG stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Kostenanteil von rund 2–4 %
«definitiv nicht ins Gewicht» falle (Act. V.25, Rz 89). Dem ist nicht zuzustimmen. Wenn, wie vorlie- gend, Aktionärinnen rund 40 % weniger für die Deponierung bezahlen als Nichtaktionäre (Rz 231 ff.), ergibt sich selbst bei einem relativ geringen Anteil der Deponiegebühren an den Gesamtkosten im- mer noch ein spürbarer Kostennachteil, der gerade in kompetitiven nachgelagerten Märkten durch- aus den Ausschlag darüber geben kann, welches Unternehmen den Zuschlag erhält. 307 Act. III.4, Zeilen 333–337. 308 Act. III.4, Zeilen 199–201, vgl. auch Zeilen 355–356 und Zeilen 189–190 ([N5]); Act. III.5, Zeilen 300–
305 ([N6]).
73 auszugehen, dass die Deponiegebühren Typ B bei einem wesentlichen Anteil der Aufträge für Transport und Entsorgung eine bedeutende Rolle spielen.
256. Diese Einschätzung ist konsistent mit der Aussage von [N4] wonach [eine Aktionärin der Deponie Höli Liestal AG] jedenfalls gewisse Aufträge nicht erhalten hätte, wenn [die genannte Aktionärin] zum Listenpreis der Deponie Höli hätte offerieren müssen. 309 Auch die schriftliche Aussage der Deponie Höli Liestal AG, wonach die KieferTrans GmbH nicht gleichermassen hätte wachsen können, wenn sie nicht zu Vorzugskonditionen in anderen Deponien hätte ent- sorgen können, 310 stützt die Einschätzung, dass die Deponiegebühren eine wesentliche Rolle spielen.
257. Hingegen sagte [N2] aus, dass die [F6] auch vor der Übernahme der […] im Jahr […] konkurrenzfähig war. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die [F6] zu Vorzugskonditionen in der Deponie Höli Abfälle entsorgen. Da die [F6] im Gegensatz zur [F1] oder zur [F2] nicht auf Transport und Entsorgung spezialisiert ist, steht diese Aussage der vorangehenden Einschät- zung nicht entgegen. Die Bedeutung der Deponiegebühren ist für ein integriertes Bauunter- nehmen wie die [F6] im Vergleich zu Transport- und Entsorgungsunternehmen geringer, je- denfalls wenn die entsprechende Einschätzung nicht in Bezug auf einzelne Aufträge, sondern in Bezug auf das Unternehmen als Ganzes vorgenommen wird.
258. Zusammenfassend ist erwiesen, dass die Gebühren der Deponien des Typs B bei vielen Aufträgen insbesondere für Transport und Entsorgung von Bauabfällen eine wesentliche Rolle spielen, wobei der genaue Anteil an den Gesamtkosten je nach Auftrag unterschiedlich aus- fällt.
B.2.4.3.2 Ausweichmöglichkeiten der Nichtaktionäre
259. Die Deponie Höli Liestal AG behauptet, alle Marktteilnehmenden könnten zum gleichen Preis wie die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG deponieren, wenn auch nicht in der Deponie Höli. 311 Diese Behauptung trifft aus den folgenden Gründen nicht zu:
− Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG sei sie die [als einzige für sämtliche Nach- frager bis 2019 ohne Mengenbeschränkung zugängliche Deponie] 312 (vgl. Rz 119). Da- raus folgt, dass Nichtaktionäre grundsätzlich nicht beliebige Mengen in anderen Depo- nien entsorgen konnten. − Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG habe die Deponie Bruggtal einer zu [einer vertiakl integrierten grossen Bauunternehmung] gehörenden Gesellschaft in einer Of- ferte vom 7. Oktober 2020 einen Deponiepreis (inkl. VASA-Gebühr) von Fr. [33–38] pro Tonne angeboten. Die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG bezahlten im Jahr 2020 einen Preis von 29 Franken pro Tonne und erhielten zusätzlich eine Rückvergü- tung in der Höhe von Fr. 3.60 pro Tonne (vgl. Tabelle 14 oben). Entsprechend beliefen sich die Kosten der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG auf Fr. 25.40 pro Tonne und lagen damit um Fr. [> 6] unter dem von der Deponie Bruggtal offerierten Preis. Die- ser Unterschied entspricht einem Aufschlag auf den Preis für Aktionärinnen der Deponie Höli von mehr als [25] %. Ausserdem war der Listenpreis der Deponie Bruggtal im Jahr 2020 gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG mit 38 Franken 313 sogar noch höher.
309 Act. III.3, Zeilen 223–225. 310 Act. IV.8, Rz 54, Punkt 4. 311 So die Aussage von [N7] (Act. III.1, Zeilen 353–354), welche die Deponie Höli Liestal AG in ihrer
schriftlichen Eingabe vom 23.11.2021 bekräftigt (Act. IV.22, Rz 32). 312 Act. IV.8, Rz 29. 313 Act. III.2, Zeilen 204–217.
74 Deshalb konnten selbst grosse Unternehmen wie [eine grosse vertikal integrierte Bau- unternehmung] in der Deponie Bruggtal nicht zu Preisen deponieren, die mit den Prei- sen der Aktionärinnen der Deponie Höli vergleichbar gewesen wären. − Sowohl die [F3] als auch die [F2] deponierten in der Deponie Höli grosse Mengen zu Preisen, die wesentlich über den von den Aktionärinnen der Deponie Höli bezahlten Preisen lagen (vgl. Rz 106 ff.). Diese Nichtaktionäre hätten die entsprechenden Mengen statt in der Deponie Höli in einer anderen, ähnlich weit von den betroffenen Baustellen entfernten Deponie entsorgt, wenn sie dort weniger hätten bezahlen müssen. − Die Deponie Höli ist gemessen an ihrem Marktanteil mit Abstand die grösste Deponie der Region (vgl. Rz 165 ff.). Grosse Mengen hätten deshalb nicht ohne Weiteres in an- deren Deponien entsorgt werden können, während bei Kleinmengen bei allen Deponien grundsätzlich die Listenpreise zur Anwendung kommen.
260. Damit ist erstellt, dass Nichtaktionäre höchstens in beschränktem Ausmass auf andere Deponien ausweichen konnten. Sie hatten nicht die Möglichkeit, in anderen Deponien zu gleichermassen günstigen Preisen ähnlich grosse Mengen zu entsorgen, wie die Aktionärin- nen der Deponie Höli Liestal AG in der Deponie Höli.
261. Die Deponie Höli Liestal AG bringt weiter vor, sie erachte die Auswirkungen der von ihr gewährten Vorzugskonditionen für Aktionärinnen unter anderem deshalb als gering bis inexis- tent, weil die von Dritten [in Eigenregie] deponierten Abfallmengen im Zeitraum 2010–2019 trotz der Erhöhung der Listenpreise der Deponie Höli [weitgehend konstant] geblieben seien. Es sei zu vermuten, dass Dritte versucht hätten, anderweitig zu deponieren oder die Entsor- gung an andere Unternehmen auszulagern. 314
262. Dieser Auffassung ist aus den folgenden Gründen nicht zu folgen:
− Gemäss Einschätzung der Deponie Höli Liestal AG blieben die von Nichtaktionären zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen 2010–2019 [weitgehend kon- stant]. Trotz der Erhöhung des Listenpreises scheiterten also offenbar allfällige Versu- che der Nichtaktionäre, die bisher zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgten Men- gen auf anderem Weg zu entsorgen. Wenn also aus den von der Deponie Höli Liestal AG beschriebenen Zahlen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Ausweichmöglichkeiten der Nichtaktionäre möglich sind, dann dass diese beschränkt waren. − Selbst wenn die von Dritten in der Deponie Höli zum Listenpreis entsorgten Mengen nach der Listenpreiserhöhung deutlich zurückgegangen wären, liesse sich daraus nicht folgern, dass Dritte problemlos auf andere Deponien ausweichen können. Die von Nicht- aktionären zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgte Abfallmenge könnte nämlich auch deshalb zurückgehen, weil die Nichtaktionäre durch die Vorzugskonditionen Markt- anteile an die Aktionärinnen der Deponie Höli verlieren und deshalb insgesamt geringere Mengen durch Nichtaktionäre entsorgt werden. − Die von Dritten in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen sind deutlich grösser, als die von Dritten zum Listenpreis (bzw. [in Eigenregie]) in der Deponie Höli entsorgten Mengen (vgl. Rz 103 ff.). 315 Allein schon deshalb sind die von der Deponie Höli Liestal AG vorgebrachten Zahlen untauglich zur Beurteilung des Ausweichverhaltens der Nicht- aktionäre.
314 Act. IV.8, Rz 54. 315 So deponierte zum Beispiel die [F1] im Jahr […] rund [> 20 000] Tonnen Abfälle auf Rechnung von
[Aktionärin Y] in der Deponie Höli. Das ist eine grössere Menge als […] (von der [F1] entsorgte Menge: Act. III.4, Beilage 1; zum Listenpreis entsorgte Menge: Act. IV.8, Beilage 30; Act. II.A.1.8; Act. II.A.5).
75
263. Aus diesen Gründen ändern die Vorbringen der Deponie Höli Liestal AG nichts am Be- weisergebnis, dass Nichtaktionäre höchstens in einem beschränkten Ausmass auf andere De- ponien ausweichen konnten.
B.2.4.3.3 Auswirkungen der Vorzugskonditionen auf den Wettbewerb im Muldengeschäft
264. Bauabfälle können mit Kippern oder mit Mulden transportiert werden. Manche Entsor- gungsunternehmen sind auf den Transport mit Mulden oder den Transport mit Kippern spezi- alisiert. So war zum Beispiel die Aktionärin [X] auf den Transport mit Kippern spezialisiert. Im Jahr 2018 stieg [die Aktionärin X] zusätzlich in das Muldengeschäft ein (vgl. Rz 109). Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG hat [die Aktionärin X] mit 2 Fahrzeugen angefangen und besitzt aktuell 12. 316 Damit steht fest, dass [die Aktionärin X] ihre Aktivitäten im Muldengeschäft im Zeitraum 2010–2021 wesentlich ausbauen konnte.
265. Die [F2] setzt primär auf Mulden für den Transport von Abfällen des Typs B 317 und ist eine Konkurrentin [der Aktionärin X] (vgl. Rz 109). Gemäss der Zeugenaussage von [N6] wa- ren die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen jedenfalls ein Grund dafür, dass [die Aktionärin X] ihre Marktanteile im Muldengeschäft ausbauen konnte: «Sie [Aktionärin X] hat von Null auf angefangen, aber konnte mit den Preisen in der Deponie Höli innert kürzester Zeit ihren Markt- anteil drastisch steigern.» 318
266. Die Vorzugskonditionen bei der mit Abstand grössten Deponie der Region führten auch im Muldengeschäft dazu, dass die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG jedenfalls bei manchen Aufträgen einen wesentlichen Vorteil hatten (vgl. Rz 250 ff.). Dieser Vorteil war dem Einstieg der Aktionärin [X] in das Muldengeschäft und dem nachfolgenden Ausbau der ent- sprechenden Aktivitäten förderlich. Hingegen ist unklar, wie bedeutend der Beitrag der Vor- zugskonditionen zur Expansion der Aktionärin [X] in die erwähnten neuen Geschäftsbereiche war. Neben den Deponiepreisen haben auch andere Faktoren einen Einfluss auf den Ge- schäftserfolg. Zusätzlich zu den Transportkosten spielen zum Beispiel auch die Qualität der internen Organisation und deren Auswirkungen auf Faktoren wie zum Beispiel die Pünktlich- keit eine Rolle. 319
267. Die Deponie Höli Liestal AG geht davon aus, dass das Geschäft der [F2] durch den Einstieg [der Aktionärin X] in das Muldengeschäft kaum beeinträchtigt worden sei. Grundlage für diese Einschätzung sind die Abfallmengen, welche die [F2] im Zeitraum 2015–2020 in der Deponie Höli entsorgte. Diese hätten sich im Jahr 2020 signifikant erholt, obwohl [die Aktionä- rin X ihre] Fahrzeugflotte im Muldenbereich auf insgesamt 12 Fahrzeuge erweitert habe. 320
268. In Tabelle 16 sind die erwähnten, von der Deponie Höli Liestal AG eingereichten Zahlen dargestellt. Tabelle 16 entspricht Tabelle 2 oben, ausser dass für jedes Jahr zusätzlich ange- geben ist, wie gross die jährlich deponierte Menge in Prozent der im Jahr 2015 deponierten Menge ausfiel. Daraus geht hervor, dass die von der [F2] in der Deponie Höli entsorgten Men- gen im Jahr 2018 im Vergleich zum Jahr 2015 auf [60–70] % einbrachen. Auch im Vergleich zu den in den Jahren 2016 oder 2017 entsorgten Mengen handelt es sich bei der im Jahr 2018 entsorgten Menge um einen signifikant tieferen Wert. Genau im Jahr 2018 stieg [die Aktionärin X] in das Muldengeschäft ein. In den Jahren 2019 und 2020 erholten sich die von der [F2] in der Deponie Höli entsorgten Mengen zwar, sie blieben aber unter den in den Jahren 2015– 2017 erreichten Mengen.
316 Act. IV.22, Rz 48. 317 Act. III.5, Zeilen 73–75. 318 Act. III.5, Zeilen 300–301. 319 Vgl. Act. III.4, Zeilen 342–343. 320 Act. IV.22, Rz 49 f.
76 Tabelle 16: Angaben der Deponie Höli Liestal AG zur den von der [F2] in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen (t), 2015–2020.
2015 2016 2017 2018 2019 2020 Direktverrechnung […] […] […] […] […] […] Verrechnung über […] […] […] […] […] […] Aktionär Total […] […] […] […] […] […] Total in % Total 100 % [100– [95– [60–70] [70–80] [80–90] 2015 110] % 105] % % % % Quelle: Act. IV.22, Rz 49 und Beilage 9.
269. Bei der Interpretation dieser Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die [F2] auch in anderen Deponien Abfälle entsorgte und dass sich das Volumen des Muldengeschäfts insgesamt mög- licherweise veränderte. Deshalb ist die Aussagekraft dieser Zahlen in Bezug auf die Auswir- kungen des Eintritts [der Aktionärin X] in das Muldengeschäft auf die [F2] gering. Trotzdem ist der Einbruch der von der [F2] in der Deponie Höli entsorgten Mengen genau zum Zeitpunkt des Markteintritts [der Aktionärin X] im Jahr 2018 ein Indiz dafür, dass dieser Markteintritt ne- gative Auswirkungen auf das Geschäft der [F2] hatte.
270. Vorliegend ist aber nicht der Einfluss des Markteintritts [der Aktionärin X] in das Mulden- geschäft relevant. Vielmehr sind die Auswirkungen der Vorzugskonditionen für Aktionärinnen zu beurteilen. Insbesondere hat der Markteintritt einer neuen Konkurrentin in der Regel auch dann negative Auswirkungen auf die bereits im Markt tätigen Unternehmen, wenn die neu eintretende Konkurrentin keinen Vorteil durch nur ihr gewährte Vorzugskonditionen hat. Daher lassen sich aus den Zahlen zu den von der [F2] in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen diesbezüglich keine klaren Rückschlüsse ziehen.
271. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG auch im Muldengeschäft durch die Vorzugskonditionen einen Vorteil hatten. Hingegen bleibt der genaue Beitrag dieses Vorteils zur Expansion [der Aktionärin X] in das Muldengeschäft unklar.
B.2.4.4 Beweisergebnis
272. Es ist erwiesen, dass
− die Gebühren der Deponien des Typs B bei vielen Aufträgen in den nachgelagerten Märkten und insbesondere bei Aufträgen für Transport und Entsorgung von Bauabfällen eine wesentliche Rolle spielten (Rz 250 ff.); − jedenfalls manche direkt mit den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG in Konkur- renz stehende Nichtaktionäre nicht in der Lage waren, in anderen Deponien zu ähnlich günstigen Preisen ähnlich grosse Mengen zu entsorgen wie die Aktionärinnen der De- ponie Höli Liestal AG in der Deponie Höli (Rz 259 ff.).
77 B.3 Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 B.3.1 Beweisthema
273. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet weiter, ob die Deponie Höli Liestal AG im Herbst 2020 die Annahme von Deponiematerial von Nichtaktionären verweigert oder eingeschränkt hat. Dabei stellen sich folgende Sachverhaltsfragen:
− ob und welche Annahmerestriktionen die Deponie Höli Liestal AG gegenüber Nichtakti- onären im Herbst 2020 beschlossen und durchgesetzt hat (vgl. Rz 284 ff. betreffend die Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktionäre und Rz 296 ff. betreffend Kontingentie- rung der Annahmemenge für Nichtaktionäre); − bis wann für Nichtaktionäre allfällige Annahmerestriktionen galten (Rz 299 ff.); − welche Auswirkungen die allfälligen Annahmerestriktionen für Nichtaktionäre hatten (Rz 304 ff.).
B.3.2 Beweismittel
274. Zur Beurteilung der genannten Sachverhaltsfragen stützt sich die WEKO im Wesentli- chen auf folgende Beweismittel:
Urkunden
− Verwaltungsratsprotokolle der Deponie Höli Liestal AG von August 2020–Januar 2021; 321 − Schreiben des Baumeisterverbands der Region Basel BRB an die BUD vom 28. Sep- tember 2020 betreffend «Deponieraum-Notstand in der Region – Massnahmen jetzt er- greifen»; 322 − E-Mail von [N11], Betriebsleiter der Deponie Höli, an Regierungsrat [N12], BUD- Vorsteher, und [N13], BUD-Generalsekretärin, vom 29. September 2020 betreffend «WG: Höli Mengensteuerung für das Jahr 2020»; 323 − E-Mail von [N3] an [N14], stellvertretender Betriebsleiter der Deponie Höli, vom 29. Sep- tember 2020 betreffend «Höli Mengensteuerung für das Jahr 2020»; 324 − E-Mail von [N4] an [N11] vom 16. November 2020 betreffend «Mengen Deponie Hölle per 30. November», inklusive Anhang «Restvolumen Höli per 15. November 2020»; 325 − E-Mailverkehr zwischen [N11] und [N15], Mitarbeiter Kohler AG Muldenservice, vom 5. Oktober 2020; 326 − E-Mailverkehr zwischen [N3] und [N11] vom 24./25. November 2020 betreffend «Liefe- rungen Höli ab 2021»; 327
321 Es handelt sich um die Verwaltungsratsprotokolle vom 13.8.2020 (Act. IV.15.3.63), 24.9.2020 (Act. IV.15.3.64), 15.10.2020 (Act. IV.15.3.65), 19.11.2020 (Act. IV.15.3.66) und 25.1.2021 (Act. IV.15.3.69). 322 Act. II.A.1.3. 323 Act. II.A.18.3a. 324 Act. II.A.18.3b. 325 Act. II.A.18.3e. 326 Act. II.A.18.3m. 327 Act. II.A.18.3d.
78 − E-Mail von [N3] an [N11] vom 15. Dezember 2020 betreffend «Höli Mengenbeschrän- kung für Dritte», inkl. Anhang «Festlegung der Mengensteuerung für das Jahr 2021 – Festlegung der Anlieferungen für Dritte»; 328 − Schreiben des BUD-Vorstehers, [N12], an die Bürgergemeinde Liestal vom 11. Januar 2021 betreffend «Diskriminierungsfreier Zugang zur Deponie Höli»; 329 − Jahresstatistik 2020 der Deponie Höli Liestal AG; 330 − Jahresstatistik 2021 der Deponie Höli Liestal AG; 331 − Dokument «EGI-Daten der Deponie Höli Liestal AG von 1. Oktober 2020 bis 12. Mai 2021». 332
Aussagen und Eingaben der Deponie Höli Liestal AG
275. [N7] sagte am 8. Juni 2021 aus, der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft habe in einem Brief moniert, dass die Deponie Höli zu schnell gefüllt werde. Der Bürgerrat der Bür- gergemeinde Liestal habe daraufhin entschieden, die Annahmemenge im Jahr 2021 auf 700 000 Tonnen zu limitieren. Das Restvolumen sei anteilsmässig kontingentiert worden. 333
276. [N1] führte an der Einvernahme vom 10. Juni 2021 im Wesentlichen aus, dass die Bür- gergemeinde Liestal im August 2020 auf Druck des Kantons Basel-Landschaft beschlossen habe, die Annahmemenge für das Jahr 2020 auf 700 000 Tonnen zu begrenzen. Die Deponie Höli Liestal AG habe nie diskriminiert, aber es seien für kurze Zeit keine neuen EGI- Genehmigungen erteilt worden. Zu dieser Zeit sei nur noch ein kleines Restvolumen vorhan- den gewesen. Unternehmen, die bereits eine EGI-Genehmigung gehabt hätten, hätten weiter- hin deponieren können. 334
277. [N4] gab am 11. Juni 2021 zu Protokoll, dass die Bürgergemeinde Liestal auf Druck des Kantons Basel-Landschaft für das Jahr 2020 eine Annahmegrenze von 700 000 Tonnen be- schlossen habe. Im September 2020 habe das Restvolumen bis zu dieser Grenze 140 000 Tonnen betragen. Das Restkontingent sei anteilsmässig auf die 3 Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG aufgeteilt worden. Der für die EGI-Genehmigungen zuständigen Stelle sei mit- geteilt worden, dass sie keine neuen Bewilligungen ausstellen und gestellte, aber noch nicht bewilligte EGI-Anträge aus Platzgründen ablehnen solle. Die Genehmigungen der Aktionärin- nen habe man weiterlaufen lassen. 335 Eine kleine Menge des Restvolumens, ca. 5000 Tonnen, sei für Dritte offengelassen worden. 336 Die Beschränkung der Annahmemenge im Herbst 2020 sei einmalig gewesen. Vorher habe es keine solchen Beschränkungen gegeben. 337
278. [N2] sagte am 15. Juni 2021 aus, dass der Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG Ende September 2020 beschlossen habe, Nichtaktionären der Deponie Höli Liestal AG keine weiteren EGI-Genehmigungen mehr zu erteilen. Die Restriktionen hätten von Anfang Oktober– Mitte Dezember 2020 gegolten. Seiner Meinung nach hätte die Deponie Höli Liestal AG keine solche Begrenzung für Nichtaktionäre einführen müssen. 338
328 Act. II.A.18.3f. 329 Act. II.A.1.6. 330 Act. IV.15.6.1. 331 Act. IV.15.6.2. 332 Act. IV.15.4.3. 333 Act. III.1, Zeilen 88–91. 334 Act. II.2, Zeilen 303–327. 335 Act. III.3, Zeilen 274–281. 336 Act. III.3, Zeile 304 f. und 314. 337 Act. III.3, Zeile 316 f. 338 Act. IV.5, Zeilen 196–204.
79
279. [N3] weigerte sich an der Befragung vom 16. Juni 2020 zunächst, zum Vorwurf der An- nahmeverweigerung Stellung zu nehmen. 339 Auf Nachfrage gab er schliesslich zu Protokoll, dass er [N11] den Verwaltungsratsbeschluss der Deponie Höli Liestal AG betreffend die An- nahmerestriktionen im Herbst 2020 mitgeteilt und ihn angewiesen habe, diesen umzuset- zen. 340
280. In ihrer Eingabe vom 30. Juni 2021 führte die Deponie Höli Liestal AG aus, dass sie am
13. August 2020 beschlossen habe, die Deponie zu schliessen, sobald die angelieferte Menge 700 000 Tonnen erreiche. Am 24. September 2020 habe sie die Materialanlieferungen für das Jahr 2020 auf 700 000 Tonnen und für das Jahr 2021 auf 650 000 Tonnen begrenzt. Im Zu- sammenhang mit der beschlossenen Annahmebeschränkung habe der Verwaltungsrat am 24. September 2020 beschlossen, dass per sofort alle laufenden EGI-Genehmigungen von Nicht- aktionären sistiert würden. Dies nachdem bereits keine neuen EGI-Gesuche (also auch solche von Aktionärinnen) mehr angenommen worden seien. 341 Die verbleibende Restmenge von rund 100 000 Tonnen sei unter Abzug eines Kontingents von rund 5000 Tonnen, welches für Nichtaktionäre reserviert gewesen sei, zu gleichen Teilen auf die Aktionärinnen aufgeteilt wor- den. 342 Die Kontingentierung für Dritte sei mit Verwaltungsratsbeschluss vom 25. Januar 2021 formell aufgehoben worden und es seien wieder EGI-Genehmigungen an Dritte erteilt worden. Demgegenüber sei die Kontingentierung unter den Aktionärinnen der Deponie Höli AG mit Blick auf die baldige Schliessung der Deponie Höli beibehalten worden. 343
281. In der Eingabe vom 23. November 2021 hielt die Deponie Höli Liestal AG fest, es sei unbestritten, dass sie im Herbst 2020 einen Annahmestopp ausgesprochen habe und die ver- bleibende Restmenge auf ihre Aktionärinnen aufgeteilt worden sei. 344
Zeugenaussagen
282. [N5] sagte an der Einvernahme vom 25. August 2021 aus, dass die [F1] die Deponie Höli am 16. Oktober 2020 angefragt habe, ob sie zum Listenpreis in der Deponie Höli depo- nieren könne. Das Amt für Umwelt und Energie habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass das restliche Volumen den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG vorbehalten sei. 345 Der Annahme- stopp für Nichtaktionäre im Herbst 2020 sei kurzfristig angeordnet worden und die [F1] habe kurzfristig auf andere Deponien ausweichen müssen. Das habe vor allem Auswirkungen auf die Transportwege und damit auch auf die Transportkosten gehabt. 346
283. [N6] gab am 30. August 2021 zu Protokoll, er habe Kenntnis davon, dass die Deponie Höli im Herbst 2020 für eine gewisse Zeit keine Anlieferungen von Nichtaktionären angenom- men habe. Es habe sich hierbei um eine kurze Zeit gehandelt. Sein Unternehmen habe dadurch keine grösseren Probleme gehabt, da es Zugang zu 2 anderen Deponien gehabt habe. Es sei ihm nicht klar, ob diese Massnahme nur Nichtaktionäre der Deponie Höli Liestal AG betroffen habe. 347
339 Act. IV. 6, Zeilen 204–211. 340 Act. IV. 6, Zeilen 228–233. 341 Act. IV.8, Rz 23 f. und Rz 36. 342 Act. IV.8, Rz 37. 343 Act. IV.8, Rz 50. 344 Act. IV.22, Rz 1. 345 Act. III.4, Zeilen 233–236. 346 Act. III.4, Zeilen 348–356. 347 Act. III.5, Zeilen 285–287.
80 B.3.3 Beweiswürdigung
B.3.3.1 Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktionäre im Herbst 2020
284. Dass die Deponie Höli Liestal AG im Herbst 2020 Annahmerestriktionen beschlossen hat, ist unbestritten. 348 Die einzelnen Beschlüsse und deren Umsetzung sind schriftlich doku- mentiert. Aufschlussreich sind insbesondere die Verwaltungsratsprotokolle der Deponie Höli Liestal AG, diverse E-Mailkorrespondenz und die interne Mengenstatistik. Anzeichen, dass diese Beweismittel den Sachverhalt in Bezug auf die Annahmerestriktionen im Herbst 2020 unzutreffend wiedergeben, bestehen nicht und wurden auch nicht vorgebracht. Vielmehr bil- den die entsprechenden Beweismittel eine hinreichende und eindeutige Grundlage für die nachfolgenden Tatsachenfeststellungen. Im Einzelnen steht Folgendes fest:
285. Der Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG beschloss an der Sitzung vom 13. Au- gust 2020, die Deponie Höli zu schliessen, sobald die im Jahr 2020 angelieferte Menge 700 000 Tonnen erreichen würde, was gemäss damaligen Annahmen etwa Mitte Oktober 2020 der Fall sein würde. 349
286. Im Protokoll der darauffolgenden Verwaltungsratssitzung der Deponie Höli Liestal AG vom 24. September 2020 ist festgehalten, dass zu diesem Zeitpunkt keine EGI-Gesuche mehr genehmigt wurden. Darüber hinaus beschloss der Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG an der Sitzung vom 24. September 2020, per sofort alle bereits genehmigten EGI-Gesuche von Nichtaktionären zu [sistieren]. 350 Gemeint war damit, dass die Nichtaktionäre auch im Rah- men bereits genehmigter EGI-Gesuche kein Material mehr anliefern konnten. Der Verwal- tungsrat der Deponie Höli Liestal AG beschloss also, die Deponie Höli für Nichtaktionäre zu schliessen. Demgegenüber sollten zwar keine neuen EGI-Gesuche von Aktionärinnen geneh- migt werden (vgl. dazu aber Rz 295); diese sollten aber immerhin im Rahmen bereits geneh- migter EGI-Gesuche bis zum Erreichen der für das Jahr 2020 beschlossenen Annahme- schwelle von 700 000 Tonnen (Restmenge) weiterhin deponieren können.
287. Die am 24. September 2020 beschlossene Schliessung der Deponie gegenüber Nicht- aktionären setzte die Deponie Höli Liestal AG spätestens ab dem 29. September 2020 um. [Der damalige Verwaltungsratspräsident der Deponie Höli Liestal AG] erteilte in der E-Mail vom 29. September 2020 an [N14] folgende Anweisungen: «Der Bürgerrat und der Verwaltungsrat haben für das Betriebsjahr 2020 per sofort eine Men- genbegrenzung von 700'000 Tonnen festgelegt.
− Die Steuerung und Umsetzung obliegt dem Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG. − Alle EGI Gesuchen mit Ausnahme der drei Aktionären werden sistiert − Neue EGI Gesuche werden keine bewilligt. − Das Amt für Industrielle Betriebe (AIB) meldet der Deponie Höli Liestal AG jeweils Ende und Mitte Monat die genauen Mengendaten. − Sobald der Mengenstand von 650’000 Tonnen erreicht ist, muss Deponie Höli Liestal AG ([N3]) informiert werden. − Hat die Deponie die festgelegte Menge von 700’000 Tonnen erreicht, wird der Deponie- betrieb für das Jahr 2020 eingestellt». 351
348 Vgl. z.B. Act. IV.22, Rz 1. 349 Act. IV.15.3.63, Traktandum 4. 350 Act. IV.15.3.64, Traktandum 5.b. 351 Act. II.A.18.3b.
81
288. Wie der E-Mail von [N11], Betriebsleiter der Deponie Höli, vom 29. September 2020 an mehrere BUD-Vertreter zu entnehmen ist, wurde die Schliessung der Deponie für Nichtaktio- näre auf operativer Ebene tatsächlich umgesetzt. Konkret hielt [N11] darin unter anderem Fol- gendes fest: «Wir haben nun heute die schriftliche Anweisung der Deponie Höli Liestal AG erhalten, dass sämtliche Fremdlieferanten bis Ende dieses Jahres, wegzuweisen sind! […] Wir haben nun heute Mittag begonnen, diese Anweisungen vollumfänglich umzusetzen!». 352
289. Exemplarisch für dieses Vorgehen ist der E-Mailverkehr zwischen [N11] und [N15], Mit- arbeiter Kohler AG Muldenservice, vom 5. Oktober 2020. 353 Die Kohler AG Muldenservice ver- fügte über eine gültige EGI-Genehmigung für die Deponierung des Baustoffs Eternit. Über die Schliessung der Deponie gegenüber Nichtaktionären wurde sie nicht informiert. Als sie die Anlieferung am 1. Oktober 2020 vornehmen wollte, wurde dem Chauffeur vor Ort mitgeteilt, dass das Material letztmals entgegengenommen werden könne, aber zumindest bis Ende Jahr keine weiteren Anlieferungen mehr möglich seien. Konkret hielt dies [N11] in der E-Mail an die Kohler AG Muldenservice vom 5. Oktober 2020 wie folgt fest: «Wir haben Ihrem Chauffeur am
1. Oktober 2020 vor Ort mitgeteilt, dass wir die Mulde nochmals entgegen nehmen können. Gleichzeitig haben wir das Schreiben der Deponie Höli Liestal AG mitgegeben, mit dem Hin- weis, dass zumindest für dieses Jahr keine weiteren Anlieferungen mehr möglich sind. Der Rückzug des EGI Nr. 19622 ist heute um 13.12 Uhr erfolgt!». 354
290. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang sodann auch die Zeugenaussage von [N5]. Danach habe die [F1] die Deponie Höli am 16. Oktober 2020 angefragt, ob sie zum Listenpreis deponieren könne. Das AUE habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass das restliche Volumen den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG vorbehalten sei. 355
291. In Bezug auf die Umsetzung der Massnahmen ist weiter die interne Mengenstatistik der Deponie Höli aufschlussreich. Aus dem Dokument mit der Bezeichnung «Restvolumen Depo- nie Höli per 15. November 2020» 356 geht hervor, dass bis Ende August 2020 Material im Um- fang von 569 059 Tonnen deponiert wurde. Die Restmenge (Differenz zu 700 000 Tonnen) sollte im Wesentlichen zu gleichen Teilen auf die 3 Aktionärinnen aufgeteilt werden, wie der Untertitel «Anteil Partner je 1/3 von Restmenge Ende August / Übrige» offenbart. 357
292. Aus der «Jahresstatistik 2020» der Deponie Höli Liestal AG 358 ist ersichtlich, dass die Nichtaktionäre im September 2020 noch rund 3000 Tonnen deponiert haben, während die Deponie Höli von ihnen von Oktober–Dezember 2020 Material im Umfang von lediglich rund 202 Tonnen angenommen hat. Dagegen deponierten die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG von Oktober–Dezember 2020 insgesamt 67 000 Tonnen in der Deponie Höli. Der Anteil der von Nichtaktionären deponierten Menge beträgt in diesem Zeitraum somit rund 0,3 %. Im Vergleich dazu belief sich der auf Rechnung der Nichtaktionäre deponierte Anteil von 2010–Mai 2021 auf immerhin 11,4 % (vgl. Tabelle 1 oben).
352 Act. II.A.18.3a. 353 Act. II.A.18.3m. 354 Act. II.A.18.3m. 355 Act. III.4, Zeilen 233–236. 356 Act. II.A.18.3e. 357 Dass die Restmenge unter den Aktionärinnen aufgeteilt worden ist, geht auch aus dem Verwaltungs-
ratsprotokoll der Deponie Höli AG vom 19. November 2020 (Act. IV.15.3.66, Traktandum 4) sowie aus den Aussagen und Eingaben der Deponie Höli Liestal AG hervor (Act. III.1, Zeile 91; Act. III.3, Zeile 277 f.; Act. IV.8, Rz 37). 358 Act. IV.15.6.1.
82 Tabelle 17: Deponierte Mengen, Oktober–Dezember 2020.
Zeitraum Von Aktionärinnen de- Von Nichtaktionären de- ponierte Menge ponierte Menge t Anteil t Anteil Oktober 2020 27 100 99,4 % 163 0,6 % November 2020 23 239 99,8 % 36 0,2 % Dezember 2020 16 892 100,0 % 4 0,0 % Oktober–Dezember 2020 67 230 99,7 % 202 0,3 % Quelle: Act. IV.15.6.1.
293. Dass Nichtaktionäre im Herbst 2020 weiterhin in der Deponie Höli deponieren wollten, zeigen die Beispiele der [F1] und der Kohler AG Muldenservice. Der Einbruch der von Nicht- aktionären deponierten Mengen ist folglich auf die Annahmerestriktionen zurückzuführen.
294. Im Ergebnis steht Folgendes fest: Die Deponie Höli Liestal AG hat ab Ende September 2020 die Annahme von Deponiematerial von Nichtaktionären im Wesentlichen verweigert, während die Aktionärinnen das Restvolumen (Differenz zu 700 000 Tonnen) für sich bean- spruchen konnten.
295. Die von der Deponie Höli Liestal AG eingereichten EGI-Daten sind mit diesem Beweis- ergebnis konsistent. 359 Die EGI-Daten zeigen, dass den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG in den Monaten Oktober–Dezember 2020 teilweise neue EGI-Genehmigungen erteilt wor- den sind, während in diesem Zeitraum fast alle EGI-Gesuche von Nichtaktionären abgelehnt worden sind. Erst gegen Ende Dezember 2020 wurden neue EGI-Gesuche von Nichtaktionä- ren wieder mehrheitlich genehmigt. 360 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aussage der Deponie Höli Liestal AG als unzutreffend, dass im Herbst 2020 auch den Aktionärinnen keine neuen EGI-Genehmigungen erteilt worden seien. 361
B.3.3.2 Kontingentierung der Annahmemenge von Nichtaktionären ab Januar 2021
296. Die Deponie Höli Liestal AG brachte vor, dass den Nichtaktionären nach Einführung der Annahmerestriktionen im September 2020 ein Kontingent von 5000 Tonnen pro Monat zur Verfügung gestanden habe. 362 Weder im Verwaltungsratsbeschluss vom 24. September 2020 (Rz 286) noch in den Anweisungen an die Betriebsleitung (vgl. Rz 287) ist eine entsprechende Kontingentierung erwähnt. Wenn den Nichtaktionären tatsächlich ein Kontingent von 5000 Tonnen zugestanden worden wäre, hätte die operative Ebene hierüber informiert werden müs- sen, um dieses bei der Annahme von Deponiematerial zu berücksichtigen. Aus der Jahressta- tistik 2020 der Deponie Höli Liestal AG 363 ist ersichtlich, dass Nichtaktionäre ab Oktober 2020 nur noch marginale Mengen deponiert haben. Gemäss dem Dokument mit der Bezeichnung «Restvolumen Deponie Höli per 15. November 2020» 364 war für die Nichtaktionäre per Ende November ein «Budget» von lediglich 100 Tonnen vorgesehen. Auch dies spricht dafür, dass den Nichtaktionären kein Kontingent von 5000 Tonnen pro Monat an der Restmenge einge- räumt worden ist, sondern die Deponie Höli für sie im Wesentlichen geschlossen blieb.
359 Act. IV.15.4.3. 360 Act. IV.15.4.3. 361 Vgl. Act. IV.8, Rz 36. 362 Act. IV.8, Rz 37; vgl. auch Act. III.3, Zeilen 304 f. und 314 (Aussagen von [N4]). 363 Act. IV.15.6.1. 364 Act. II.A.18.3e.
83
297. Der E-Mailverkehr zwischen [N3] und [N11] vom 24./25. November 2020 zeigt, dass Ende November 2020 interne Diskussionen stattfanden, wie die Annahmerestriktionen gegen- über Nichtaktionären im darauffolgenden Jahr (d.h. 2021) gehandhabt werden sollten. 365 [N11] verlangte darin etwa nach Anweisungen des Verwaltungsrats, wie die deponierten Mengen gesteuert werden sollen. Er hielt fest, er werde die aktuellen EGI-Gesuche einstweilen mit dem Hinweis ablehnen, dass diese erst ab Anfang 2021 neu gestellt werden könnten. [N3] stimmte diesem Vorschlag in seiner Antwortmail zu. Zudem erwiderte er, dass der Verwaltungsrat «be- treffend Mengensteuerung der Dritten eine entsprechende Lösung anbieten» werde. Am 15. Dezember 2020 liess [N3] [N11] schliesslich ein Dokument mit dem Titel «Festlegung der Men- gensteuerung für das Jahr 2021 – Festlegung der Anlieferungen für Dritte» per E-Mail zukom- men. 366 Das Dokument datiert vom 10. Dezember 2020 und wurde vom Verwaltungsrat ver- abschiedet. [N3] bezeichnete es in der E-Mail vom 15. Dezember 2020 als «definitives Dokument über die Massnahmen der Mengenanlieferungen für Dritt-Unternehmer». Insofern ist anzunehmen, dass es das Ergebnis der Verwaltungsratsdiskussionen über die Handhabe der Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären für das Jahr 2021 wiedergibt. Aus dem Dokument geht hervor, dass Nichtaktionäre ab 2021 die Möglichkeit haben sollten, Material im Umfang von 4500 Tonnen pro Monat anzuliefern. Im Umkehrschluss kann daraus sowie aus dem E-Mailverkehr zwischen [N3] und [N11] gefolgert werden, dass den Nichtaktionären nach Einführung der Annahmerestriktionen Ende September 2020–Ende 2020 kein solches Kontin- gent an der Restmenge zugestanden wurde.
298. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen der Deponie Höli Liestal AG in Be- zug auf die Einräumung eines Kontingents für Nichtaktionäre von 5000 Tonnen als unzutref- fend. Vielmehr ist Folgendes erstellt: Von Ende September 2020–Ende 2020 war die Deponie Höli für Nichtaktionäre bis auf die Annahme marginaler Mengen geschlossen. Ein Kontingent wurde ihnen in diesem Zeitraum nicht eingeräumt. Ab Januar 2021 war für sie eine monatliche Menge von 4500 Tonnen pro Monat vorgesehen.
B.3.3.3 Beendigung der Annahmerestriktionen am 25. Januar 2021
299. Nachfolgend ist zu beurteilen, wie lange die im Herbst 2020 beschlossenen und umge- setzten Annahmerestriktionen gegenüber den Nichtaktionären gedauert haben.
300. Erstellt ist, dass die Schliessung der Deponie für Nichtaktionäre ab dem 1. Januar 2021 durch die Kontingentierung abgelöst wurde (vgl. Rz 296 ff.). Es bleibt zu prüfen, bis wann die Deponie Höli Liestal AG die Kontingentierung der Annahmemenge für Nichtaktionäre aufrecht- erhalten hat. Das bedingt auch eine Analyse der politischen Hintergründe.
301. Der Baumeisterverband der Region Basel BRB bemerkte mit Schreiben vom 28. Sep- tember 2020 an den BUD-Vorsteher, Regierungsrat [N12], dass die Betreiber der Deponie Höli kurzfristig und unangekündigt mengenmässige Annahmebegrenzungen von DeponiemateriaI beschlossen hätten, welche die Bauunternehmen ebenso unverhofft treffen würden. 367 Am 22. Oktober 2020 reichte [N16], Landrat Kanton Basel-Landschaft, die Interpellation 2020/536 «Schliessung Deponie Höli für Nichtaktionäre» ein. 368 Darin hielt er fest, dass die Deponie Höli keine neuen EGI-Gesuche mehr genehmige. Bereits genehmigte EGI-Gesuche hätten keine Gültigkeit mehr.
365 Act. II.A.18.3d. 366 Act. II.A.18.3f. 367 Act. II.A.1.3. 368 Abrufbar unter (6.1.2023).
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302. Die kantonalen Behörden sahen sich veranlasst, in dieser Angelegenheit tätig zu wer- den. Der Vorsteher der BUD, [N12], forderte die Bürgergemeinde Liestal als Mehrheitsaktio- närin der Deponie Höli Liestal AG mit Schreiben vom 11. Januar 2021 auf, «jegliche unge- rechtfertigte Bevorzugung der Aktionäre durch Preis und Zugang zu beenden». 369 Der Verwaltungsrat der Deponie Höli AG traf sich daraufhin am 25. Januar 2020 zu einer ausser- ordentlichen Sitzung, an welcher das Schreiben von Regierungsrat [N12] thematisiert wurde. Als Ergebnis fällte der Verwaltungsrat unter anderem den Beschluss, die Kontingentierung gegenüber Nichtaktionären aufzuheben. 370
303. Gemäss der «Jahresstatistik 2021» der Deponie Höli Liestal AG deponierten Nichtakti- onäre im Januar 2021 knapp 1500 Tonnen, im Februar 2021 knapp 3500 Tonnen. 371 Das von Nichtaktionären deponierte Volumen nahm ab Januar 2021 somit wieder deutlich zu. Dennoch blieb es auch noch im Februar 2021 unterhalb von 4500 Tonnen. Demgegenüber deponierten die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG im Januar 2021 über 31 000 Tonnen in der Deponie Höli, im Februar 2021 über 43 000 Tonnen. Es bestehen jedoch keine Anzeichen, dass die Kontingentierung der Annahmemenge von Nichtaktionären trotz des Verwaltungs- ratsbeschlusses vom 25. Januar 2021 beibehalten worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die beträchtliche Differenz der Annahmemengen zwischen Aktionärinnen und Nichtakti- onären primär auf die Aktionärspreise zurückzuführen ist. In Bezug auf den Zugang zur Depo- nie Höli waren Nichtaktionäre somit ab dem 25. Januar 2021 wieder mit den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG gleichgestellt, während die preisliche Ungleichbehandlung fortdau- erte.
B.3.3.4 Auswirkungen der Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären
304. Die spezifischen Annahmerestriktionen ab Ende September 2020 gegenüber Nichtakti- onären – d. h. die Schliessung der Deponie bis Ende 2020 und die Kontingentierung ab Januar 2021 – zielten darauf, die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu bevorzugen. Die An- nahmerestriktionen für Nichtaktionäre wiesen somit die gleiche Stossrichtung auf wie die Vor- zugskonditionen für Aktionärinnen. Die Massnahmen unterschieden sich bloss hinsichtlich des Anknüpfungspunktes und des Ausmasses. Während die Ungleichbehandlung bei den Vor- zugskonditionen den Preis betraf, ging es bei den Annahmerestriktionen von Ende September 2020–Januar 2021 um den Zugang zur Deponie an sich.
305. Die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen bzw. schlechteren Konditionen für Nichtaktio- näre führten dazu, dass die Nichtaktionäre bereits vor Einführung der Annahmerestriktionen nur in geringem Umfang in der Deponie Höli deponierten. Die Vorzugskonditionen für Aktionä- rinnen wurden im Herbst 2021 durch die Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktionäre über- lagert. In diesem Zeitraum konnten die Nichtaktionäre – unabhängig vom Preis – im Wesent- lichen gar nicht mehr deponieren (Rz 284 ff.). Insofern verstärkte die Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktionäre im Herbst 2020 diejenigen Auswirkungen, die zuvor bereits durch die Vorzugskonditionen eingetreten waren.
306. Im Januar 2021 kamen die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen und die Kontingentie- rung der Annahmemenge für Nichtaktionäre parallel zur Anwendung. Weil das Kontingent von 4500 Tonnen von den Nichtaktionären nicht ausgeschöpft wurde, entstanden dadurch keine wesentlichen, über die bereits durch die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen verursachten Auswirkungen hinausgehenden, Wettbewerbsbeeinträchtigungen. 372
369 Act. II.A.1.6. 370 Act. IV.15.3.69. 371 Act. IV.15.6.2. 372 Vgl. Act. IV.15.6.2.
85
307. Vor diesem Hintergrund decken sich die relevanten Sachverhaltsfragen betreffend die Auswirkungen der Annahmerestriktionen weitgehend mit denjenigen in Bezug auf die Vorzugs- konditionen für Aktionärinnen. Die dortigen Tatsachenfeststellungen sind im Wesentlichen auch im Kontext der Annahmerestriktionen von Bedeutung. Relevant sind namentlich folgende Punkte:
− Bei den Nichtaktionären handelt es sich zumindest teilweise um Konkurrenten der Akti- onärinnen der Deponie Höli Liestal AG (vgl. Rz 103 ff.). − Die Deponiegebühren sind für die nachgelagerten Märkte (u.a. Bau-, Transport-, Aus- hub- und Abbruchwesen) bedeutend. Der Anteil der Deponiegebühren ist insbesondere bei Aufträgen sehr gross, welche nur den Transport und die Entsorgung von Abfällen des Typs B beinhalten. Bei anderen Aufträgen, welche weitere Leistungen umfassen, ist der Anteil entsprechend tiefer (vgl. Rz 250 ff.). − Nichtaktionäre konnten höchstens in einem beschränkten Ausmass auf andere Depo- nien ausweichen. Sie hatten nicht die Möglichkeit, in anderen Deponien zu gleichermas- sen günstigen Preisen ähnlich grosse Mengen zu entsorgen wie die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG in der Deponie Höli (vgl. Rz 259 ff.).
B.3.4 Beweisergebnis
308. Zusammenfassend ist erwiesen, dass die Deponie Höli von Ende September 2020– Ende 2020 für Nichtaktionäre bis auf wenige Ausnahmen geschlossen war. Demgegenüber konnten die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG von Oktober–Dezember 2020 Material im Umfang von rund 67 000 Tonnen deponieren. Ab Januar 2021 war für Nichtaktionäre ein Kontingent von 4500 Tonnen pro Monat vorgesehen. Die Deponie Höli Liestal AG hob diese Kontingentierung am 25. Januar 2021 auf. Ab diesem Zeitpunkt waren Nichtaktionäre den Ak- tionärinnen in Bezug auf den Zugang zur Deponie Höli wieder gleichgestellt.
86 C Rechtliche Würdigung C.1 Geltungsbereich
309. Das Kartellgesetz (KG) 373 gilt in persönlicher Hinsicht für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des KG gelten sämtli- che Nachfragerinnen oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die vorliegend ein- zige Partei, die Deponie Höli Liestal AG, ist ein privatrechtliches Unternehmen. Das KG ist folglich in persönlicher Hinsicht anwendbar.
310. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das KG auf Kartell- und andere Wettbewerbsabre- den, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusam- menschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG). Ob die Deponie Höli Liestal AG Marktmacht ausgeübt hat bzw. ausübt, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung im Einzelnen zu prüfen (vgl. dazu Rz 349 ff.).
311. In räumlicher Hinsicht ist das KG auf alle Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland veranlasst worden sind (Art. 2 Abs. 2 KG; sog. Auswirkungsprinzip). Die Deponie Höli Liestal AG betreibt eine Deponie in Liestal. Ihr Handeln wirkt sich in der Schweiz aus. Das Geschehen ist demnach vom örtli- chen Geltungsbereich des KG erfasst.
312. In zeitlicher Hinsicht sind die materiellen Regeln des aktuellen Kartellgesetzes seit 1. Juli 1996 in Kraft. Art. 49a KG, die Sanktionsnorm, trat demgegenüber erst am 1. April 2004 in Kraft, wobei die diesbezügliche Anpassungsfrist gemäss der Übergangsbestimmung am 1. April 2005 abgelaufen ist. Die Deponie Höli nahm ihren Betrieb 2010 auf (Rz 5). Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen und Verhaltensweisen fallen somit auch in den zeitlichen Gel- tungsbereich des KG.
C.2 Zuständigkeit der Gesamtkommission der WEKO
313. Die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 KG und den Vorschriften des GR-WEKO 374. Danach trifft die Gesamtkommission der WEKO die Entscheide, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder dem Sekretariat zugewiesen sind.
314. Vorliegend entscheidet die WEKO mit Endverfügung darüber, ob gegen die Verfahrens- parteien wegen Verstoss gegen das Kartellgesetz Massnahmen zu erlassen sind. Da vorlie- gend keine Zuständigkeit eines anderen WEKO-Organs gegeben ist (etwa gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 3 KG oder Art. 19 f., 27 ff. GR-WEKO), ist die allgemeine Verfügungskompetenz einschlägig. Zuständig ist vorliegend folglich die Gesamtkommission der WEKO.
C.3 Vorbehaltene Vorschriften
315. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen oder die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Auf- gaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz
373 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-
setz, KG; SR 251). 374 Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission (Geschäftsreglement WEKO, GR-WEKO); SR 251.1.
87 fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geis- tige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).
316. Im hier zu beurteilenden Markt gibt es zwar zahlreiche raumplanungsrechtliche und um- weltschutzrechtliche Vorschriften, diese schliessen aber den Wettbewerb zwischen verschie- denen Deponiebetreibern nicht aus. Deshalb kann das Kartellgesetz auf die vorliegend rele- vanten Märkte uneingeschränkt angewendet werden.
C.4 Relevanter Markt C.4.1 Einleitung
317. Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder Dienstleistungen für die Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht aus- tauschbar sind. 375
318. Durch die Marktabgrenzung wird keine allgemeingültige Marktdefinition für einen Wirt- schaftsbereich geschaffen, sondern es werden die Wirkungen einer konkret untersuchten Wettbewerbsbeschränkung beurteilt. 376 Die Marktabgrenzung hängt folglich von der unter- suchten Wettbewerbsbeschränkung ab und kann je nach Verhaltensweise divergieren, obwohl sie denselben Wirtschaftsbereich betrifft. 377
319. Nachfolgend wird zunächst die von den zu beurteilenden Verhaltensweisen betroffene Marktgegenseite bestimmt (Rz 320). Anschliessend wird der relevante Markt in sachlicher (Rz 321 ff.) und räumlicher (Rz 333 ff.) Hinsicht abgegrenzt. Ausserdem wird die zur Beurtei- lung der Marktstellung der Deponie Höli Liestal AG relevante zeitliche Dimension bestimmt (Rz 347).
C.4.2 Marktgegenseite
320. Die Marktgegenseite besteht im Wesentlichen aus Entsorgungs-, Transport- und Bau- unternehmen (vgl. Rz 103 ff.).
C.4.3 Sachlich relevanter Markt
321. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituier- bar angesehen werden (analog Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). 378
322. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind Verhaltensweisen, welche die Entge- gennahme von Abfällen durch die Deponie Höli betreffen. Der sachlich relevante Markt um- fasst deshalb Waren und Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite als Substitute zur Entgegennahme von Abfällen durch die Deponie Höli angesehen werden.
323. In der Deponie Höli werden verschiedene Arten von Abfällen entsorgt (vgl. Rz 129 ff.). All diesen Abfallarten ist gemeinsam, dass sie in Deponien des Typs B entsorgt werden dürfen. Deshalb ist die Entsorgung in anderen Deponien des Typs B aus Sicht der Marktgegenseite
375 BGE 139 I 72, 92 E. 9.1 m.w.H. (=RPW 2013/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 376 Exemplarisch: OECD, Market Definition, DAF/COMP(2012)19, S. 11 (4.8.2023). 377 So auch BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.2015 E. 274, ADSL II unter Verweis auf ständige EU-Praxis;
RPW 2018/1, 109 Rz 137, Verzinkung. 378 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR
251.4). BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (=RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 8.1, Naxoo.
88 ein Substitut, sofern diese anderen Deponien zu vergleichbaren Transportkosten erreichbar sind (vgl. dazu die Ausführungen zur räumlichen Marktabgrenzung in Rz 331 ff.).
324. Je nach Abfallart stehen der Marktgegenseite zur Abfallentsorgung in Deponien des Typs B weitere Alternativen zur Verfügung. Anhand der unterschiedlichen Ausweichmöglich- keiten der Marktgegenseite sind im Wesentlichen die 3 folgenden Abfallarten zu unterschei- den:
a) Abfälle, die in Deponien des Typs A entsorgt werden dürfen (nachfolgend: Abfälle Typ A);
b) Abfälle, die zwar nicht in Deponien des Typs A, aber in Deponien des Typs B ent- sorgt werden dürfen und bei welchen die Wiederverwertung aus Sicht der Markt- gegenseite eine Alternative zur Deponierung ist (nachfolgend: wiederverwertbare Abfälle Typ B); 379
c) Abfälle, die nicht in Deponien des Typs A entsorgt werden dürfen und bei welchen die Wiederverwertung aus Sicht der Marktgegenseite keine Alternative zur Depo- nierung ist (nachfolgend: nichtwiederverwertbare Abfälle Typ B).
325. Die überwiegende Mehrheit der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle fallen in die Ka- tegorie c) (vgl. Rz 75 ff. sowie Rz 129 ff.). Diese Abfälle können entweder nicht zu vergleich- baren Kosten wiederverwertet werden oder die Wiederverwertung ist nicht möglich, weil es keine Nachfrage nach den hergestellten RC-Produkten gibt. Ausserdem können diese Abfälle auch nicht in Deponien des Typs A entsorgt werden. Die Entsorgung in Deponien der Typen C, D oder E ist aus Sicht der Marktgegenseite ebenfalls keine Alternative zur Entsorgung in einer Deponie des Typs B, insbesondere weil die entsprechenden Gebühren und Abgaben deutlich höher sind (vgl. Rz 25 f.). In Bezug auf diese Abfälle ist aus Sicht der Marktgegenseite deshalb die einzige gleichwertige Alternative zur Entsorgung in der Deponie Höli die Entsor- gung in einer anderen Deponie des Typs B der Region. 380 Deshalb wird in casu ein separater sachlicher Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B abgegrenzt.
326. Gemessen am Anteil an den insgesamt in der Deponie Höli entsorgten Mengen kommt den wiederverwertbaren Abfällen des Typs B eine deutlich geringere Bedeutung zu, welcher sich auf weniger als 30 % beläuft (vgl. Rz 75 ff.). Solche Abfälle können zwar nicht in Deponien des Typs A entsorgt werden, eine Wiederverwertung ist aber möglich. Ein Teil dieser Abfälle wird auch in Deponien des Typs B entsorgt, zum Beispiel wenn die entsprechenden Kosten im Vergleich zur Wiederverwertung tiefer ausfallen. Zur Entsorgung dieser Abfälle kann die Marktgegenseite folglich neben den Deponien des Typs B der Region Basel auf verschiedene Wiederverwertungskanäle im In- und Ausland zurückgreifen (vgl. Rz 61 ff.). Zur Entsorgung wiederverwertbarer Abfälle des Typs B stehen der Marktgegenseite also zusätzliche Substitute zur Verfügung. Die zusätzlichen Anbieterinnen (die Aufbereitungsanlagen) unterscheiden sich von den Deponien des Typs B mutmasslich in Bezug auf ihre Kostenstruktur, jedenfalls aber durch ihre unterschiedlichen Standorte. Diese haben einen grossen Einfluss auf die in diesem Markt wichtigen Transportkosten. Entsprechend unterscheiden sich auch die Wettbewerbsver- hältnisse bei den Abfällen des Typs B je nachdem, ob diese Abfälle wiederverwertet werden
379 Damit die Wiederverwertung aus Sicht der Marktgegenseite eine Alternative zur Deponierung ist,
muss diese technisch möglich sein. Ausserdem dürfen die Kosten der Wiederverwertung im Ver- gleich zu den Kosten der Deponierung nicht wesentlich höher ausfallen und es muss eine ausrei- chende Nachfrage nach den hergestellten RC-Produkten bestehen (vgl. Rz 61 ff.). 380 Vgl. insbesondere die Aussagen der Zeugen [N5] und [N6], welche als Alternative zur Entsorgung in
der Deponie Höli lediglich die Entsorgung in anderen Deponien des Typs B der Region erwähnen (Rz 95 ff. mit Verweis auf Act. III.4, Zeilen 253–254 und Act. III.5, Zeile 204). Beide Zeugen sind bei Unternehmen der Marktgegenseite tätig.
89 können. Aus diesen Gründen wird in casu ein separater sachlicher Markt für wiederver- wertbare Abfälle des Typs B abgegrenzt. 381
327. Eine Dritte in der Deponie Höli entsorgte Abfallart sind Abfälle des Typs A. Diese Abfälle können nicht nur in Deponien des Typs B, sondern auch in Deponien des Typs A entsorgt werden. Insbesondere weil die Gebühren der Deponien des Typs A im Vergleich zu den De- ponien des Typs B wesentlich tiefer sind (vgl. Rz 23 ff.), werden solche Abfälle nur in Ausnah- mefällen in Deponien des Typs B entsorgt. Auch bei der Deponie Höli haben sie mit rund 2 % nur einen geringen Anteil an der insgesamt entsorgten Abfallmenge (vgl. Rz 129 ff.). Wenn die Marktgegenseite solche Abfälle des Typs A entsorgen will, stehen ihr neben den Deponien des Typs B insbesondere auch die Deponien des Typs A zur Verfügung. 382 Folglich hat die Marktgegenseite im Vergleich zu wiederverwertbaren und nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B Ausweichmöglichkeiten. Diese zusätzlichen Anbieterinnen unterscheiden sich wie- derum insbesondere in Bezug auf ihre Kostenstruktur und ihre Standorte von den Deponien des Typs B oder den Aufbereitungsanlagen, welche als Anbieterinnen in den bereits abge- grenzten sachlichen Märkten auftreten. Entsprechend unterscheiden sich auch die Wettbe- werbsverhältnisse im Markt für Abfälle des Typs A von denjenigen in den Märkten für wieder- verwertbare und nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B. Aus diesen Gründen wird in casu ein separater sachlicher Markt für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A abge- grenzt. 383
328. Die Deponie Höli Liestal AG bringt vor, der sachlich relevante Markt umfasse «im Mini- mum den Abtransport und die Entsorgung und Verwertung von Bauabfällen». 384 Grund sei im Wesentlichen, dass die in den nachgelagerten Märkten tätigen Logistikunternehmen alle auf einer Baustelle anfallenden Abfallsorten abtransportieren und der Verwertung oder der Depo- nierung zuführen würden. Diese Unternehmen seien nicht auf eine bestimmte Abfallsorte spe- zialisiert. 385
329. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der relevante Markt umfasst nur diejenigen von der Marktgegenseite nachgefragten Güter, die hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgese- henen Verwendungszwecks mit dem von der zu beurteilenden Verhaltensweise betroffenen Gut substituierbar sind. 386 Transporte sind keine Substitute für die Entgegennahme von Abfäl- len des Typs B. Auch die Entgegennahme anderer als der zu entsorgenden Abfallart ist kein Substitut. Wenn auf einer Baustelle zum Beispiel Abfälle des Typs B anfallen, darf die Markt- genseite diese nicht in einer Deponie des Typs A entsorgen. Gleiches gilt für die Wiederwer- tung. Nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B können nicht zu vergleichbaren Kosten wie- derverwertet werden.
381 Ein gewisser Anteil der wiederverwertbaren Abfälle kann nicht deponiert werden, weil der Bauherr
eine Wiederverwertung vorschreibt. Solche Abfälle gehören nicht zum hier definierten Markt für die Entgegennahme von wiederverwertbaren Abfällen des Typs B, weil die Deponierung in der Deponie Höli bei diesen Abfällen nicht zur Verfügung steht. 382 Möglicherweise stehen der Marktgegenseite zusätzlich weitere Entsorgungsmöglichkeiten wie zum
Beispiel die Wiederverwertung zur Verfügung. Solche allfälligen zusätzlichen Alternativen müssen für den Markt der Entgegennahme von Abfällen des Typs A nicht näher untersucht werden, weil die Deponie Höli in diesem Markt aufgrund der geringen in der Deponie Höli entsorgten Mengen an Abfällen des Typs A offensichtlich nicht marktbeherrschend ist (vgl. Rz 368). 383 Ob eine weitere Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Abfällen des Typs A erforderlich
ist, kann vorliegend offen gelassen werden, weil die Deponie Höli Liestal AG in diesen Märkten un- abhängig davon keine marktbeherrschende Stellung einnimmt (vgl. Rz 368). 384 Act. V.25, Rz 119. 385 Act. V.25, Rz 114 ff. 386 Statt vieler BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 8.2, Naxoo; BVGer B-141/2012 vom 12.12.2022,
E. 5.3.1.3, ASCOPA.
90
330. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die folgenden 3 sachlichen Märkte von den zu untersuchenden Verhaltensweisen betroffen sind: 387
− Der Markt für die Entgegennahme nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B, − Der Markt für die Entgegennahme wiederverwertbarer Abfälle des Typs B, − Der Markt für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A.
C.4.4 Räumlich relevanter Markt
331. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist). 388
332. Vorliegend sind 3 sachliche Märkte betroffen. Für jeden dieser Märkte ist zu prüfen, in welchem Gebiet die Marktgegenseite – bestehend im Wesentlichen aus Entsorgungs-, Trans- port- und Bauunternehmen, die Abfälle in der Deponie Höli entsorgen (vgl. Rz 103 ff.) – die Entgegennahme der entsprechenden Abfälle nachfragt.
C.4.4.1 Nichtwiederverwertbare Abfälle Typ B
333. In Abbildung 4 oben ist dargestellt, aus welchen Gemeinden Abfälle in die Deponie Höli geliefert wurden. Der räumlich relevante Markt ist vorliegend aber enger abzugrenzen und umfasst nicht das gesamte Einzugsgebiet der Deponie Höli. Vielmehr entspricht der räumlich relevante Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B dem Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli. Aus diesem Kerneinzugsgebiet stammen rund 80 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle (vgl. Rz 149 f.). Nachfolgend wird dargelegt, wes- halb der räumlich relevante Markt auf das Kerneinzugsgebiet abzugrenzen ist.
334. Grundsätzlich entscheiden die Unternehmen der Marktgegenseite für jede Baustelle se- parat, wie und wo die dort anfallenden Abfälle entsorgt werden sollen. Ob die Marktgegenseite die Entsorgung der Abfälle bei der Deponie Höli nachfragt oder nicht, ist dabei von verschie- denen Faktoren abhängig. Zunächst müssen die Unternehmen der Marktgegenseite prüfen, zu welchen Deponien sie überhaupt Zugang haben. Das ist insbesondere deshalb erforderlich, weil es bei vielen Deponien Kontingente für Dritte gibt. Sind diese erschöpft, wird keine Ge- nehmigung erteilt. Ausserdem berücksichtigen die Unternehmen der Marktgegenseite sowohl die Gebühren der verschiedenen Deponien als auch die Kosten für den Transport (vgl. Rz 119 f.). Letztere sind von der Fahrzeit zwischen der Baustelle und den verschiedenen De- ponien abhängig. Ausserdem spielt es eine Rolle, ob auf der Rückfahrt andere Güter trans- portiert werden können und wie gross die zu transportierende Abfallmenge ist (vgl. Rz 50 ff.). Die Entscheidung der Marktgegenseite darüber, ob sie Abfälle bei der Deponie Höli oder bei einer anderen Deponie entsorgt, mag zwar mitunter von baustellenspezifischen Faktoren wie zum Beispiel den Fahrzeiten zu den verschiedenen Deponien des Typs B abhängig sein. Wie nachfolgend allerdings dargelegt, ist es weder möglich noch erforderlich, die Marktstellung der Deponie Höli separat für jede einzelne Baustelle zu untersuchen. Stattdessen ist in casu ein relevanter Markt – ausgehend vom Einzugsgebiet der Deponie Höli – abzugrenzen.
335. Bei dieser Abgrenzung ist auf die durchschnittlichen Vertreterinnen und Vertreter der Marktgegenseite abzustellen. 389 Im vorliegenden Markt spielen wie erwähnt auch baustellen- spezifische Faktoren eine massgebliche Rolle bei der Auswahl einer Deponie des Typs B. Daher gibt es regelmässig Baustellen, die sich vom Durchschnitt wesentlich unterscheiden. Es
387 Vgl. dazu BGer 2C_113/2017 vom 12.2.2020, E. 5.3., Hallenstadion. 388 BGE 139 I 72, 92 E. 9.2.1 m.w.H. (=RPW 2013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 389 Vgl. z.B. BGer, 2C.113/2017 vom 12.2.2020 E 5.4.2., Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich,
m.w.N.
91 kann zum Beispiel vorkommen, dass Abfälle über ungewöhnlich weite Distanzen in die Depo- nie Höli geliefert werden, wenn die Kontingente näher gelegener Deponien bereits erschöpft sind. Auch wenn auf der Rückfahrt andere Güter transportiert werden können, kann sich dadurch eine im Vergleich zum Durchschnitt wesentlich längere Fahrzeit lohnen (vgl. Rz 50 ff.). Diese ungewöhnlichen Baustellen sind für die räumliche Marktabgrenzung nicht relevant, weil sie nicht zur durchschnittlichen Marktgegenseite gehören. Da sich diese ungewöhnlichen Baustellen am Rand des Einzugsgebiets befinden, gehört der Rand des Einzugsgebiets nicht zum räumlich relevanten Markt. Aus diesem Grund ist der räumlich relevante Markt auf das Kerneinzugsgebiet und nicht auf das gesamte Einzugsgebiet der Deponie Höli abzugrenzen.
336. Bei der Eingrenzung des Kerneinzugsgebiets einer Deponie kommt der Behörde ein ge- wisses Ermessen zu im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Typischer- weise wird das Kerneinzugsgebiet nicht das gesamte Einzugsgebiet einer Deponie erfassen, aber mindestens diejenigen Standorte, von denen die Mehrheit der Mengen angeliefert wer- den. Bei Märkten in denen, wie vorliegend, die Preise nicht räumlich differenziert werden (vgl. dazu auch Rz 338), kann folgende Faustregel dienen: Das Kerneinzugsgebiet ist in der Regel so festzulegen, dass darauf rund 80 % des Absatzes, der Kunden oder – wie vorliegend – der angelieferten Mengen entfallen. 390
337. Diese Abgrenzung erweist sich vorliegend als sachgerecht. Wie dargelegt (Rz 335) wer- den Abfälle teilweise über ungewöhnlich grosse Distanzen zur Deponie transportiert. Die räumliche Marktabgrenzung darf nicht anhand dieser ungewöhnlichen Baustellen vorgenom- men werden. Daher ist es angemessen, rund 20 % der in der Deponie Höli entsorgten Mengen aus dem relevanten Markt auszuschliessen. Das Kerneinzugsgebiet entspricht somit im vor- liegenden Fall dem kleinstmöglichen Fahrminutenradius um den Standort der Deponie Höli, so dass mindestens 80 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle aus dem so abgegrenzten Gebiet stammen (vgl. Rz 149 f.).
338. Die bisherige Praxis der WEKO stützt dieses Ergebnis. Im Entscheid «Belagswerke Bern» beurteilte die WEKO im Jahr 2021 das missbräuchliche Verhalten eines marktbeherr- schenden Belagswerks im Raum Bern. Sie legte das Kerneinzugsgebiet dieses Belagswerks so fest, dass darauf 66 % der verkauften Mengen entfielen. 391 Allerdings ist Folgendes zu be- achten: Im für den Entscheid «Belagswerke Bern» relevanten Markt für Asphaltmischgut wer- den die Preise für alle grösseren Baustellen individuell festgelegt. Zum Zeitpunkt der Preisver- handlungen ist bekannt, wo sich die zu beliefernden Baustellen befinden. Deshalb können die Belagswerke bei der Preissetzung den Standort der zu beliefernden Baustellen berücksichti- gen. Tatsächlich spielt der Standort der Baustellen in Bezug auf die Preissetzung bei Asphalt- mischgut eine wichtige Rolle. Insbesondere wenn ein Belagswerk schlecht ausgelastet ist, kann es sinnvoll sein, die bei der Belieferung weit entfernter Baustellen anfallenden hohen Transportkosten durch besonders tiefe Materialpreise zu kompensieren. So kann ein relativ weit von der zu beliefernden Baustelle entferntes Belagswerk trotz der grossen Distanz zu konkurrenzfähigen Preisen offerieren. Weil die Preise für Asphaltmischgut also davon abhän- gig sind, wo das Produkt ausgeliefert wird, sind diese Preise räumlich differenziert. 392
339. Im Markt für Asphaltmischgut wie auch in anderen Märkten mit räumlich differenzierten Preisen sind Lieferungen über ungewöhnlich weite Distanzen grundsätzlich häufiger als in Märkten, bei welchen die Preise nicht vom geografischen Standort der Marktgegenseite ab- hängig sind. Grund dafür ist die oben beschriebene Möglichkeit, die bei weiten Distanzen ho- hen Transportkosten durch tiefe Materialpreise zu kompensieren. Eine solche Kompensation
390 Vgl. betreffend die Praxis im EU-Recht auch Rz 74 des Entwurfs der überarbeiteten Bekanntma-
chung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbs- rechts der Union, veröffentlicht am 8. November 2022 unter (4.1.2023). 391 WEKO, 6.12.2021, Rz 590, Belagswerke Bern, > Praxis > Entscheide. 392 WEKO, 6.12.2021, Rz 183 ff. und Rz 586, Belagswerke Bern, Fn 391.
92 ist nicht möglich, wenn die Preise unabhängig vom Standort der Marktgegenseite festgelegt werden.
340. Im vorliegenden Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B sind die Preise nicht räumlich differenziert. Vielmehr werden die Deponiegebühren unabhängig vom Herkunftsort der angelieferten Abfälle festgelegt (vgl. Rz 231 ff.). Daher tre- ten die genannten, durch die räumliche Differenzierung der Preise ermöglichten, ungewöhnli- chen Lieferungen im vorliegenden Markt nicht auf. Aus diesem Grund ist der räumlich rele- vante Markt vorliegend grundsätzlich weiter abzugrenzen als in Märkten mit räumlich differenzierten Preisen.
341. Aus den genannten Gründen entspricht der räumlich relevante Markt für nichtwiederver- wertbare Abfälle des Typs B vorliegend dem oben definierten Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli (vgl. Rz 149 f.). Aus diesem stammen rund 80 % der in der Deponie Höli entsorgten Ab- fälle. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass eine weitere Abgrenzung des räumlichen Marktes erst dann zu wesentlich tieferen Marktanteilen führen würde, wenn ein sehr viel grös- seres Gebiet einbezogen würde (vgl. Rz 185 ff.). Aus diesem Grund ist die genaue räumliche Marktabgrenzung nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Markstellung der Deponie Höli (vgl. Rz 349 ff.).
C.4.4.2 Wiederverwertbare Abfälle des Typs B
342. Wiederverwertbare Abfälle des Typs B können im Gegensatz zu nichtwiederverwertba- ren Abfällen des Typs B zur Wiederverwertung in das Ausland exportiert werden (vgl. Rz 47). Tatsächlich wird ein gewisser Anteil dieser Abfälle exportiert (Rz 157 ff.). Dieser Umstand spricht dafür, dass die Marktgegenseite die Entgegennahme dieser Abfälle in einem im Ver- gleich zu nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B grösseren Gebiet nachfragt und dass damit der räumlich relevante Markt eher weiter abzugrenzen ist.
343. Allerdings gibt es mehr Anbieterinnen der Entgegennahme dieser Abfälle, weil sie auch von Aufbereitungsanlagen entgegengenommen werden können. Dieser Umstand spricht eher für kürzere Transportwege und einen engeren räumlichen Markt als bei nichtwiederverwertba- ren Abfällen des Typs B. Wenn das Netzwerk der potenziellen Anbieterinnen dichter ist, ist die Distanz zwischen den Baustellen und diesen Anbieterinnen in der Regel geringer. Deshalb führt ein dichteres Netzwerk von Anbieterinnen in der Regel dazu, dass die Marktgegenseite die Entgegennahme der Abfälle in einem kleineren Gebiet nachfragt. Entsprechend wäre der räumlich relevante Markt eher enger abzugrenzen. Da die Transportdistanzen beim grund- sätzlich wiederverwertbaren Mischabbruch aber ähnlich gross sind wie bei nichtwiederverwert- baren Abfällen des Typs B (vgl. Abbildung 11 und Abbildung 12 im Appendix), hat die erwähnte höhere Dichte der Entsorgungsstandorte jedenfalls keine grossen Auswirkungen auf die Lie- ferdistanzen.
344. Aus diesen Gründen entspricht der räumlich relevante Markt bei wiederverwertbaren Ab- fällen des Typs B ungefähr dem räumlich relevanten Markt bei nichtwiederverwertbaren Abfäl- len des Typs B – also dem Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli. Die genaue räumliche Ab- grenzung des relevanten Marktes für die Entgegennahme von wiederverwertbaren Abfällen des Typs B kann offengelassen werden, da die Deponie Höli unabhängig davon keine markt- beherrschende Stellung einnimmt (vgl. Rz 364 ff.).
93 C.4.4.3 Abfälle Typ A
345. Abfälle des Typs A können im Gegensatz zu Abfällen des Typs B auch in Deponien des Typs A entsorgt werden. Bei diesen Abfällen ist zudem eine Entsorgung in im Ausland gele- genen Deponien möglich. 393 Deshalb ist die Dichte der möglichen Entsorgungsstandorte deut- lich höher als bei nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B. Dieser Umstand spricht für eine im Vergleich zu nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B engere räumliche Marktab- grenzung. Dafür sprechen auch die kürzeren Transportwege der Abfälle des Typs A im Ver- gleich zu Abfällen des Typs B (vgl. Rz 138 ff.).
346. Die genaue räumliche Abgrenzung des relevanten Marktes für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A kann vorliegend offengelassen werden, weil die Deponie Höli unabhängig davon keine marktbeherrschende Stellung einnimmt (vgl. Rz 368).
C.4.5 Zeitliche Dimension
347. Die vorliegend zu beurteilenden Verhaltensweisen 394 ereigneten sich vom 25. Mai 2010 (Eröffnung der Deponie Höli)–12. Mai 2021 (Schliessung der Deponie; vgl. Rz 231 ff.). Der relevante Zeitraum umfasst daher in casu 25. Mai 2010–12. Mai 2021.
C.4.6 Fazit
348. Vorliegend sind die nachfolgend aufgelisteten Märkte zu unterscheiden. Dabei ist jeweils der Zeitraum vom 25. Mai 2010–zum 12. Mai 2021 massgebend.
− Markt für die Entgegennahme nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B im Kernein- zugsgebiet der Deponie Höli − Markt für die Entgegennahme wiederverwertbarer Abfälle des Typs B (keine genaue räumliche Abgrenzung) − Markt für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A (keine genaue räumliche Ab- grenzung)
C.5 Marktbeherrschende Stellung der Deponie Höli C.5.1 Einleitung
349. Vorliegend wird geprüft, ob die Gewährung von Vorzugskonditionen an Aktionärinnen sowie die Annahmerestriktionen der Deponie Höli Liestal AG im Herbst 2020 missbräuchlich i.S.v. Art. 7 KG sind. Die Anwendung von Art. 7 KG setzt entweder eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG oder eine relativ marktmächtige Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2bis KG voraus. Nachfolgend wird geprüft, ob die Deponie Höli Liestal AG in den relevanten Märk- ten über eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG verfügte.
350. Vom mutmasslichen Verstoss betroffen sind die Märkte für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren und wiederverwertbaren Abfällen des Typs B sowie Abfällen des
393 Falls die im Ausland gelegenen Deponien des Typs A deutlich tiefere Gebühren verlangen als die in
der Schweiz gelegenen Deponien des Typs A, könnte der räumlich relevante Markt Teile des Aus- landes umfassen obwohl er in der Schweiz im Vergleich zu Abfällen des Typs B eher enger abzu- grenzen ist. Trotzdem müssen vorliegend die Gebühren der Deponien des Typs A nicht untersucht werden, weil die Deponie Höli im Markt für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A unabhängig von der räumlichen Marktabgrenzung keine marktbeherrschende Stellung einnimmt. 394 Die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG und die Annahmerestriktionen
gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 sind als einheitlicher Tatkomplex zu werten (Rz 377).
94 Typs A (Rz 321 ff.). Für diese 3 Märkte ist zu prüfen, ob die Deponie Höli Liestal AG über eine marktbeherrschende Stellung verfügte. Relevant ist der Zeitraum 2010–2021 (vgl. Rz 347).
351. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherr- schend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Um- fang unabhängig zu verhalten.
352. Eine marktbeherrschende Stellung lässt sich nicht anhand fixer Kriterien bestimmen, sondern ist im Einzelfall mit Blick auf die konkreten Verhältnisse auf dem relevanten Markt zu entscheiden. Massgebend ist eine wertende Beurteilung aller relevanten Aspekte, die im Ein- zelfall für oder gegen die Möglichkeit eines unabhängigen Verhaltens sprechen. 395
C.5.2 Aktuelle Konkurrenz
C.5.2.1 Nichtwiederverwertbare Abfälle Typ B
353. Fallen auf einer Baustelle nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B an, ist die einzige wirtschaftliche Art der Entsorgung die Ablagerung in einer Deponie des Typs B (vgl. Rz 325). Die Wiederverwertung ist bei diesen Abfällen nicht zu vergleichbaren Kosten möglich. Eine Deponierung in Deponien der Typen C, D oder E ist alleine aufgrund der höheren Gebühren und Abgaben keine gleichwertige Alternative (vgl. Rz 25 f.) und die Deponierung in einer De- ponie des Typs A ist nicht zulässig.
354. Aus diesen Gründen kann die Marktgegenseite nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B einzig in Deponien des Typs B entsorgen. In Frage kommen ausserdem nur diejenigen De- ponien des Typs B, welche zu tragbaren Transportkosten erreicht werden können. Da die Transportkosten insbesondere mit der Fahrzeit zwischen Baustelle und Deponie zunehmen (Rz 50 ff.), sind weit entfernte Deponien des Typs B keine gleichwertige Alternative zur Ent- sorgung in der Deponie Höli. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nichtwiederverwertbare Ab- fälle des Typs B nicht in im Ausland gelegenen Deponien abgelagert werden dürfen (Rz 47 ff.). Dadurch werden die Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite insbesondere bei den in grenznahen Gebieten gelegenen Baustellen zusätzlich eingeschränkt. Auch aus diesem Grund wird ein hoher Anteil der in grenznahen Gebieten anfallenden nichtwiederverwertbaren Abfälle des Typs B in der Deponie Höli entsorgt (vgl. Rz 142 ff.).
355. Die Bedeutung der Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite kann anhand des Marktanteils der Deponie Höli eingeschätzt werden. Dabei handelt es sich um den Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle an den insgesamt im relevanten Markt anfallenden nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B. Dieser Anteil liegt bei rund [> 65] % (Rz 165 ff.). Der Marktanteil der Deponie Höli erreichte nicht nur im Durchschnitt der Jahre 2010–2020 hohe Werte. Er lag in jedem einzelnen der Jahre 2010–2020 bei mindestens rund 50 % (Rz 178). 396
356. Entgegen den Vorbringen der Deponie Höli Liestal AG 397 ist hingegen der Anteil der De- ponie Höli am bereits bewilligten, insgesamt zur Verfügung stehenden Deponievolumen nicht relevant zur Beurteilung der Ausweichmöglichkeiten. Der Grund dafür ist, dass gerade nicht das gesamte noch zur Verfügung stehende Deponievolumen auf dem Markt angeboten wird.
395 BGE 139 I 72, 97 E. 9.3.1, Publigroupe SA et al./WEKO; BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 9.1,
Naxoo; BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 402 ff., Sanktionsverfügung – DCC. 396 Die Deponie Höli Liestal AG bringt vor, ihr Marktanteil habe im Jahr 2010 nur [35–40] % betragen
(Act. V.25, Rz 165). Diese Behauptung ist irreführend, weil die Deponie Höli ihren Betrieb erst am
25. Mai 2010 aufnahm und die von ihr eingereichten Berechnungen daher nicht einen vollständigen Zeitraum abdecken (vgl. Rz 178 und Fn 217). 397 Act. V.25, insbesondere Rz 17 und Rz 128.
95 Manche Deponien beschränken die jährlich angenommenen Mengen. Dafür kommen ver- schiedene Gründe in Frage, wie zum Beispiel Engpässe bei der Annahmekontrolle oder der Wunsch der Deponiebetreiberin, den eigenen Bedarf auch in Zukunft sicherstellen zu können (vgl. Fussnote 169). Unabhängig von der Ursache solcher Kontingentierungen stehen dem Markt im Ergebnis nur die von der Betreiberin vorgesehenen Mengen zur Verfügung. Die Marktgegenseite kann nicht auf Deponievolumen ausweichen, welches zwar theoretisch vor- handen ist, aber im Markt nicht zu konkurrenzfähigen Preisen angeboten wird. 398
357. Aus diesen Gründen ist der Anteil der Deponie Höli an den im relevanten Markt angefal- lenen Mengen nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B ein geeignetes Mass zur Beurtei- lung der Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite. Da die Deponie Höli einen Anteil von rund [> 65] % erreicht, hat die Marktgegenseite nur beschränkte Ausweichmöglichkeiten. 399
358. Neben dem Marktanteil ist der preisliche Spielraum der Deponie Höli ein aussagekräfti- ger Indikator dafür, ob sich diese unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten kann. Dieser Spielraum ist sehr gross. Die Preise der Deponie Höli liegen weit über ihren Kosten (Rz 219 ff.). Würde die Deponie Höli in einem harten Konkurrenzkampf mit anderen Deponien des Typs B stehen, wäre sie kaum in der Lage, ihre Preise derart deutlich über den Kosten anzusetzen. Dabei ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die bei der Deponie Höli angelie- ferte Abfallmenge gemäss der Einschätzung verschiedener Vertreter der Deponie Höli Liestal AG selbst bei zusätzlichen Preiserhöhungen kaum zurückgehen würde (Rz 196). Falls das zutrifft, könnte die Deponie Höli ihre Preise sogar noch weiter erhöhen, ohne einen Einbruch der Nachfrage befürchten zu müssen. Damit steht fest, dass sich die Deponie Höli in ihrer Preissetzung weitgehend unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten kann.
359. Die Deponie Höli Liestal AG bringt vor, nicht nur ihre, sondern auch die Preise anderer Deponien seien mutmasslich deutlich höher als deren Kosten. Das sei Indiz dafür, dass die Deponie Höli nicht marktbeherrschend sein könne. 400 Diese Einschätzung ist abzulehnen. Selbst wenn andere Deponien ebenfalls hohe Margen erzielten, würde dieser Umstand nicht gegen, sondern für eine starke Markstellung der Deponie Höli sprechen. Hohe Margen anderer Deponien deuten auf eine schwache Wettbewerbsintensität im Markt für die Entgegennahme nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B hin. Mögliche Gründe dafür sind insbesondere die beschränkten Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite sowie die Tatsache, dass Neuein- tritte in diesem Markt kaum möglich sind.
360. Des Weiteren bringt die Deponie Höli Liestal AG vor, die Rolle des Kantons Basel-Land- schaft sei bei der Beurteilung ihrer Marktstellung zu wenig berücksichtigt worden. 401 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im Gegensatz zu den Konkurrentinnen der Deponie Höli oder der Marktgegenseite ist der Kanton Basel-Landschaft jedenfalls in seiner Funktion als Regulator kein Marktteilnehmer. Es ist keine Voraussetzung für das Bestehen einer marktbeherrschen- den Stellung, dass sich ein Unternehmen unabhängig von den Behörden verhalten kann. Aus- serdem sind die Möglichkeiten des Kantons Basel-Landschaft, in die Preisgestaltung privater Deponien einzugreifen, beschränkt. 402 Aus diesen Gründen sind diesbezüglich keine zusätzli- chen Abklärungen erforderlich (vgl. Rz 425 ff.).
398 Wie die Deponie Höli in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats selber darlegt (Act. V.25,
Rz 62), sank die in der Deponie Bruggtal entsorgte Menge im Anschluss an die Erweiterung des dortigen Deponievolumens auf das Jahr 2014. Die Deponie Bruggtal stellte dem Markt also nach der Erweiterung sogar weniger Deponievolumen zur Verfügung als vorher. 399 Gemäss Bundesgericht ist jedenfalls in manchen Märkten bereits ein Marktanteil von 50 % ein wich-
tiges Indiz für eine marktbeherrschende Stellung (BGE 139 I 72, 99 f. E. 9.3.3.2, Publigroupe SA et al./WEKO; BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 9.1, Naxoo). 400 Act. V.25, insbesondere Rz 85 und Rz 126. 401 Act. V.25, Rz 123. 402 Zur Rolle des Kantons vgl. Rz 192 f. Zu den (fehlenden) Möglichkeiten des Kantons, die Preise zu
regulieren, vgl. Rz 225).
96
361. Der hohe Marktanteil der Deponie Höli sowie ihr grosser preislicher Spielraum sind bei- des starke und klare Indizien für eine sehr starke Stellung im Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B. Damit steht fest, dass die aktuelle Konkur- renz im Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2021 nur schwach war. Sie vermochte die Deponie Höli in ihrem Verhalten nicht zu disziplinieren.
362. Die Deponie Höli Liestal AG bringt vor, sie sei allenfalls höchstens in der Zeit von 2012– 2015 marktbeherrschend gewesen. 403 Diese Auffassung ist insbesondere aus den folgenden Gründen nicht überzeugend:
− Die Deponie Höli erreichte bereits im Jahr ihrer Eröffnung einen Marktanteil von rund 50 %. In den nachfolgenden Jahren 2011–2020 lag dieser jeweils zwischen [55–90 %] (Rz 178). − Die Deponie Höli war auch in den Jahren vor ihrer Schliessung in der Lage, ihre Preise anzuheben, ohne dass dadurch die deponierten Mengen eingebrochen wären (Rz 190).
363. Aus diesen Gründen war die aktuelle Konkurrenz im gesamten Zeitraum 2010–2021 zu schwach, um die Deponie Höli in ihrem Verhalten zu disziplinieren. 404
C.5.2.2 Wiederverwertbare Abfälle Typ B
364. Im Vergleich zum Markt für nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B hat die Marktge- genseite im Markt für wiederwertbare Abfälle des Typs B neben der Deponierung zusätzlich die Möglichkeit, die entsprechenden Abfälle wiederzuverwerten (Rz 157). Im Gegensatz zur Deponierung ist die Wiederverwertung sowohl im In- als auch im Ausland möglich (Rz 161). Diese zusätzlichen Ausweichmöglichkeiten im In- und Ausland sind bedeutend. Entsprechend fällt der Marktanteil der Deponie Höli im Markt für die Entgegennahme von wiederverwertbaren Abfällen des Typs B mit weniger als 35–40 % (Rz 163) wesentlich tiefer aus als im Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B.
365. Die genaue Höhe des Marktanteils der Deponie Höli im Markt für wiederverwertbare Ab- fälle des Typs B kann insbesondere für den Zeitraum 2010–2017 nicht bestimmt werden, weil die dazu erforderlichen Zahlen nicht verfügbar sind (vgl. Rz 157 ff.). Bestimmt werden kann nur die Obergrenze des Marktanteils von 35–40 % für die Region Basel und auch diese nur für die Jahre 2018 und 2019. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass der tatsäch- liche Markanteil der Deponie Höli wesentlich tiefer liegt. Aus diesen Gründen sprechen die Marktanteile der Deponie Höli dafür, dass sie im Markt für die Entgegennahme wiederverwert- barer Abfälle des Typs B keine beherrschende Stellung einnimmt.
366. Die Deponie Höli differenziert ihre Preise nicht nach Abfallart (Rz 231 ff.) und ihre Kosten fallen bei wiederverwertbaren Abfällen des Typs B ähnlich hoch aus wie bei nichtwiederver- wertbaren Abfällen des Typs B. Die Marge der Deponie Höli ist bei den wiederverwertbaren Abfällen daher ähnlich hoch wie bei den nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B. Trotz- dem ist der preisliche Spielraum der Deponie Höli bei wiederverwertbaren Abfällen des Typs
403 Act. V.25, Rz 165. 404 Die Deponie Höli Liestal AG verweist in diesem Zusammenhang auf die Grafik in Rz 127 ihrer Stel-
lungnahme. Darin ist das bei den verschiedenen Deponien verfügbare Volumen abgebildet. Wie dar- gelegt, ist es nicht sinnvoll, die Markstellung der Deponie Höli anhand dieser Messgrösse zu beur- teilen (Rz 356). Würde man zur Beurteilung der Markstellung der Deponie Höli trotzdem auf das Deponievolumen abstellen, fiele der Anteil der Deponie Höli am insgesamt bewilligten Volumen in den Jahren 2010 und 2011 am grössten aus. Auch anhand dieser Messgrösse würde sich also ge- rade nicht die von der Deponie Höli Liestal AG geforderte Einschränkung auf die Jahre 2012–2015 (Act. V.25, Rz 165) ergeben.
97 B geringer. Es ist davon auszugehen, dass die Nachfrage nach Deponieraum bei diesen Ab- fällen aufgrund der besseren Ausweichmöglichkeiten stärker auf Preiserhöhungen reagiert. 405 Deshalb ist in diesem Markt der Spielraum der Deponie Höli für weitere Preiserhöhungen im Vergleich zum Markt für nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B geringer.
367. Weil die Marktgegenseite im Markt für die Entgegennahme von wiederverwertbaren Ab- fällen des Typs B über relevante Ausweichmöglichkeiten zur Deponie Höli verfügt und von diesen auch Gebrauch macht, ist die aktuelle Konkurrenz ausreichend stark, um die Deponie Höli zu disziplinieren. Deshalb nimmt die Deponie Höli in diesem Markt keine marktbeherr- schende Stellung ein. Aus diesem Grund besteht kein Anlass, die Stärke der potenziellen Kon- kurrenz sowie die Stellung der Marktgegenseite für diesen Markt zu würdigen.
C.5.2.3 Abfälle Typ A
368. Im Markt für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A hat die Deponie Höli in der Region Basel einen Anteil von weniger als 1 % (Rz 152 f.). Bei solchen Abfällen stehen der Marktgegenseite neben der Entsorgung in einer Deponie des Typs B auch die Entsorgung in einer Deponie des Typs A oder die Wiederverwertung zur Verfügung. Deshalb ist die aktuelle Konkurrenz in diesem Markt stark genug, um die Deponie Höli zu disziplinieren. Aus diesem Grund nimmt die Deponie Höli im Markt für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A keine marktbeherrschende Stellung ein. Daher wird nachfolgend darauf verzichtet, die Stärke der potenziellen Konkurrenz sowie die Stellung der Marktgegenseite für diesen Markt zu würdigen.
C.5.2.4 Zwischenergebnis
369. Die aktuelle Konkurrenz ist stark genug, um die Deponie Höli in den Märkten für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A und wiederverwertbaren Abfällen des Typs B zu disziplinieren. Im Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2021 ist das hingegen nicht der Fall. In diesem Markt ist die aktuelle Konkurrenz zu schwach, um den Handlungsspielraum der Deponie Höli wesentlich einzuschränken. Deshalb wird für diesen Markt nachfolgend ge- prüft, ob die potenzielle Konkurrenz oder die Marktgegenseite die Deponie Höli zu disziplinie- ren vermögen.
C.5.3 Potenzielle Konkurrenz
370. Bevor eine neue Deponie des Typs B eröffnet werden kann, sind umfangreiche Pla- nungs- und Vorbereitungsarbeiten erforderlich. Diese können 15 Jahre in Anspruch nehmen (Rz 29). Dazu gehört insbesondere das Einholen diverser Bewilligungen. Die Wahrscheinlich- keit, dass alle erforderlichen Bewilligungen erteilt werden, ist gering, sofern die potenzielle Konkurrentin nicht über einen aussergewöhnlich geeigneten Standort verfügt. Solche geeig- neten Standorte gibt es höchstens wenige (Rz 30 ff.). Zusätzlich zum Einholen diverser Bewil- ligungen sind Vorbereitungsarbeiten auf dem Deponiegelände erforderlich, die zusätzliche Mit- tel sowie Zeit in Anspruch nehmen (Rz 34). Auch die einer Erweiterung einer bestehenden Deponie entgegenstehenden Hürden (Dauer und Aufwand der Bewilligungsverfahren) sind beträchtlich (Rz 33). Aus diesen Gründen sind die einem Neueintritt oder einer Erweiterung entgegenstehenden Hürden im Markt für nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B im Kern- einzugsgebiet der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2021 sehr hoch.
405 Die Vertreter der Deponie Höli differenzieren in ihren Aussagen in Bezug auf die Reaktion der ange-
lieferten Mengen auf Preiserhöhungen (Rz 196) nicht nach den verschiedenen Abfallarten. Da es sich beim überwiegenden Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle um nichtwiederverwert- bare Abfälle des Typs B handelt (Rz 61 ff.), ist davon auszugehen, dass sich allgemeine Aussagen im Wesentlichen auf nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B beziehen.
98
371. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Deponie Höli über einen aussergewöhnlich guten Standort verfügt (Rz 31 f.). Im Vergleich zu ihren potenziellen Konkurrentinnen hat sie deshalb die besseren Möglichkeiten, das ihr zur Verfügung stehende Deponievolumen zu er- weitern. Zudem sind die Deponieareale bestehender Deponien im Gegensatz zu allfälligen neuen Deponien bereits im kantonalen Richtplan als Spezialzone festgesetzt (Rz 124). 406
372. Aus diesen Gründen ist die potenzielle Konkurrenz im Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli im Zeit- raum 2010–2021 zu schwach, um die Deponie Höli in ihrem Marktverhalten disziplinieren zu können. 407
C.5.4 Stellung der Marktgegenseite
373. Bei den Kundinnen der Deponie Höli handelt es sich im Wesentlichen um Unternehmen, die in den Bereichen Baugewerbe, Aushub, Transport und Entsorgung tätig sind (Rz 104 ff.). Es ist davon auszugehen, dass diese Unternehmen über allfällige Alternativen zur Entsorgung in der Deponie Höli informiert sind. Trotzdem hat die Marktgegenseite keine starke Verhand- lungsposition, weil die entsprechenden Ausweichmöglichkeiten beschränkt sind (vgl. Rz 353 ff.).
374. Ausserdem ist die Deponie Höli nicht auf die zum Listenpreis deponierten Mengen an- gewiesen. Diese waren im Zeitraum 2010–2021 lediglich für etwas mehr als 10 % der insge- samt in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen verantwortlich (Tabelle 1 oben). Deshalb verfügen insbesondere die von den vorliegend zu beurteilenden Verhaltensweisen am stärks- ten betroffenen Vertreterinnen der Marktgegenseite, nämlich diejenigen, die ihre Abfälle zum Listenpreis in der Deponie Höli entsorgten, über eine schwache Verhandlungsposition. Die gemessen an den deponierten Mengen wichtigen Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG hatten hingegen kein Interesse daran, diese in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Ver- haltensweisen zu disziplinieren, weil sie die Nutzniesserinnen dieser Verhaltensweisen waren.
375. Aus diesen Gründen ist die Stellung der Marktgegenseite im Markt für die Entgegen- nahme nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B im Kerneinzugsgebiet der Deponie Höli im Zeitraum 2010–2021 zu schwach, um die Deponie Höli in ihrem Marktverhalten disziplinieren zu können.
C.5.5 Zwischenergebnis
376. Die Deponie Höli Liestal AG verfügte im Markt für die Entgegennahme nichtwiederver- wertbarer Abfälle des Typs B in ihrem Kerneinzugsgebiet im Zeitraum 2010–2021 über eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG. Hingegen war die Deponie Höli in den Märkten für die Entgegennahme von Abfällen des Typs A und von wiederverwertbaren Abfäl- len des Typs B nicht marktbeherrschend.
406 Unternehmen, die im Zeitraum 2010–2021 nichtwiederverwertbare Abfälle des Typs B entgegenge-
nommen haben (also die anderen Deponien des Typs B), sind aktuelle und nicht potenzielle Kon- kurrentinnen der Deponie Höli. Das Ausmass der Disziplinierung, welches von diesen aktuellen Kon- kurrentinnen ausgeht, wurde bereits im vorangehenden Abschnitt zur aktuellen Konkurrenz beurteilt (Rz 353 ff.). Entgegen der Auffassung der Deponie Höli Liestal AG (Act. V.25, Rz 131) ist es deshalb nicht sachgerecht, das den aktuellen Konkurrentinnen zur Verfügung stehende Deponievolumen bei der Beurteilung der potenziellen Konkurrenz zu berücksichtigen. 407 Es ist denkbar, dass künftige Entwicklungen im Bereich der Wiederverwertung dazu führen könnten,
dass ein grösserer Teil der Abfälle des Typs B zu vergleichbaren Kosten wiederverwertet werden könnten. Dadurch würde die Grösse des Marktes für die Entgegennahme nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B schrumpfen. In Bezug auf die verbleibenden nichtwiederverwertbaren Abfälle des Typs B würde die Deponie Höli durch solche Entwicklungen aber nicht in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt.
99 C.6 Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Deponie Höli Liestal AG C.6.1 Einleitung
377. Die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG und die Annah- merestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 zielten darauf, die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu bevorzugen. Die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen galten ununterbrochen von 2010–Mai 2021, wurden aber in Bezug auf ihre Wirkungen im Herbst 2020
– also während einer kurzen Phase von wenigen Monaten – durch die Schliessung der Depo- nie Höli für Nichtaktionäre als schärfere Massnahme überlagert. Die beiden Massnahmen wei- sen die gleiche Stossrichtung auf; sie unterscheiden sich bloss hinsichtlich des Anknüpfungs- punktes und des Ausmasses. 408 Bei dieser Sachlage wäre es künstlich, von einer Tatmehrheit auszugehen. Vielmehr liegt ein einheitlicher Tatkomplex vor, der nachfolgend in einem Schritt rechtlich beurteilt werden kann.
378. Gemäss der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktge- genseite benachteiligen.
379. Art. 7 KG kann demnach nur auf marktbeherrschende Unternehmen i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG 409 angewandt werden. Die Deponie Höli Liestal AG nimmt im Markt für die Entge- gennahme nichtwiederverwertbarer Abfälle des Typs B in ihrem Kerneinzugsgebiet eine marktbeherrschende Stellung ein (vgl. Rz 349 ff.). Diese Voraussetzung ist somit vorliegend erfüllt.
380. Zusätzlich setzt die Anwendung von Art. 7 KG das Vorliegen eines Missbrauchs voraus. Dabei kann zwischen einem sogenannten Behinderungsmissbrauch und einem sogenannten Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch unterschieden werden. Eine klare Zuord- nung ist nicht in allen Fällen möglich, da Geschäftspraktiken von marktbeherrschenden Unter- nehmen zugleich behindernd und ausbeutend sein können. 410
381. Ein Behinderungsmissbrauch liegt vor, wenn andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Behinderung auf dem Markt des marktbeherrschenden Unternehmens oder auf einem vor- bzw. nachgelagerten Markt aktualisiert. 411 Ein Behinderungsmissbrauch umfasst sämtliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ausserhalb eines fairen Leistungswett- bewerbs, die sich gegen aktuelle oder potenzielle Konkurrentinnen oder Handelspartner rich- ten und diese in ihren Handlungsmöglichkeiten auf dem beherrschten oder einem benachbar- ten Markt einschränken. 412
408 Prohibitiv hohe Deponiegebühren haben die gleichen ökonomischen Auswirkungen wie ein Annah-
mestopp, nämlich dass keine Abfälle mehr deponiert werden können. Deshalb entspricht ein Annah- mestopp in Bezug auf die ökonomischen Auswirkungen einer deutlichen Erhöhung der Deponiege- bühren für Nichtaktionäre. 409 Seit dem 1.1.2022 ist Art. 7 KG auch auf relativ marktmächtige Unternehmen im Sinne von Art. 4
Abs. 2bis KG anwendbar. Der allfällige Missbrauch einer relativ marktmächtigen Stellung bildet vor- liegend nicht Untersuchungsgegenstand. 410 BGE 146 II 217 E. 4.1, Preispolitik Swisscom; BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 10.1.2, Naxoo;
BGer, 2C_596/2019 vom 2.11.2022 E. 8.2.1, Zugang zur Dienstleistung der dynamischen Wäh- rungsumrechnung (DCC); vgl. auch BGE 139 I 72 E. 10.1.1, Publigroupe SA et al./WEKO. 411 Zur abweichenden Rechtsauffassung der Deponie Höli Liestal AG vgl. Act. V.25, Rz 138 ff. 412 BGE 139 I 72 E. 10.1.1 m.w.H., Publigroupe SA et al./WEKO; vgl. auch Botschaft KG 1995, BBl 1995
468, 569.
100
382. Demgegenüber wird bei einem Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch die Marktgegenseite benachteiligt, indem dieser ausbeuterische Geschäftsbedingungen oder Preise aufgezwungen werden. 413
383. In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzgeber eine nicht abschliessende Liste von Verhaltens- weisen aufgestellt, die das Verbot von Art. 7 Abs. 1 KG veranschaulichen bzw. konkretisieren soll. 414 Die Tatbestände von Art. 7 Abs. 2 KG indizieren jedoch nicht per se einen Missbrauch. Dazu müssen immer die Kriterien der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG erfüllt sein. 415
384. Wie es das Bundesgericht im Fall «Publigroupe» festgehalten hat, ist im Einzelfall an- hand eines dualen Prüfungsmusters zu eruieren, ob ein Missbrauch vorliegt. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung oder eine Benachteiligung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 KG darstellt. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob dafür sachliche Gründe 416 vorliegen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Behinderung oder eine Benachteiligung vorliegt und diese nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden kann. 417
C.6.2 Diskriminierung von Handelspartnern
C.6.2.1 Einleitung
385. Nachfolgend wird geprüft, ob die Deponie Höli Liestal AG durch die Gewährung von Vorzugskonditionen an ihre Aktionärinnen und die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtak- tionären im Herbst 2020 ihre Kunden und Kundinnen in unzulässiger Weise ungleich behandelt und damit den Tatbestand der Diskriminierung von Handelspartnern i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG erfüllt hat. 418
386. Wie erwähnt setzt dieser Tatbestand zusätzlich zum Vorliegen einer marktbeherrschen- den Stellung das Vorliegen einer Behinderung oder Benachteiligung sowie die Abwesenheit von sachlichen Gründen voraus. Ob eine Behinderung oder Benachteiligung vorliegt, ist an- hand der Tatbestandsmerkmale der Ungleichbehandlung, der Handelspartner und der Wett- bewerbsbehinderung zu prüfen, welche nachfolgend erläutert werden. 419 Diese 3 Tatbestands- merkmale ergeben sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob sachliche Gründe vorliegen. 420 Deshalb müssen zusätzlich zum Vor- liegen einer marktbeherrschenden Stellung die nachfolgend aufgeführten Tatbestandsmerk- male erfüllt sein.
413 BGE 139 I 72 E. 10.1.1 m.w.H., Publigroupe SA et al./WEKO. 414 BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik Swisscom; BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 10.1.3, Naxoo;
vgl. auch RPW 2012/3, 467 Rz 71, Erdgas Zentralschweiz AG; Botschaft KG 1995, BBl 1995 468, 570. 415 BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik Swisscom; BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 10.1.3, Naxoo;
vgl. auch Botschaft KG 1995, BBl 1995 I 468, 570; RPW 2004/2, 368 Rz 57 Produktebündel „Talk & Surf“. 416 Diese werden regelmässig als «legitimate business reasons» bezeichnet; vgl. etwa BGer
2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 10.1.2, Naxoo. 417 BGE 139 I 72 104 E. 10.1.2, Publigroupe SA et al./WEKO, m. w. H.; vgl. zum dualen Prüfmuster
auch BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik Swisscom. 418 Die Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktionäre im Herbst 2020 kann – isoliert betrachtet –
möglicherweise zusätzlich auch unter den Tatbestand der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG subsumiert werden. Der Zugang zu einer Deponie ist unerlässlich, um auf den nachgelagerten Märkten wirksam konkurrenzieren zu können. Für die rechtliche Beurteilung und die Rechtsfolgen (Sanktion) spielt dies vorliegend jedoch keine Rolle. 419 Vgl. z.B. RPW 2020/2, 572 Rz 844 ff., Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendun-
gen. 420 Vgl. z.B. BGE 146 II 217 236 f. E. 5.9, Swisscom AG und Swisscom (Schweiz) AG/WEKO.
101 − Ungleichbehandlung: Es liegt eine Verhaltensweise vor, die bei gleichem Sachverhalt zu einer Ungleichbehandlung oder bei ungleichem Sachverhalt zu einer Gleichbehand- lung führt. − Handelspartner: Die Diskriminierung betrifft Handelspartner. − Wettbewerbsbehinderung: Durch die Verhaltensweise werden andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert oder die Marktgegenseite benachteiligt. − Keine sachlichen Gründe: Die durch die Verhaltensweise bewirkte Ungleichbehand- lung ist nicht sachlich gerechtfertigt.
387. Nachfolgend wird geprüft, ob die Verhaltensweisen der Deponie Höli Liestal AG die er- wähnten 4 Tatbestandsmerkmale erfüllen.
C.6.2.2 Ungleichbehandlung
C.6.2.2.1 Voraussetzungen
388. Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Handelspartner bei gleichem Sachverhalt ungleich behandelt oder bei ungleichem Sachverhalt gleich behandelt. 421 Die zu vergleichenden Sachverhalte müssen dabei nicht identisch, son- dern lediglich gleichwertig sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich die Ungleich- behandlung auf gleichartige Produkte oder Dienstleistungen bezieht und sich die zu verglei- chenden Geschäfte hinsichtlich der im Geschäftsverkehr als erheblich angesehenen Merkmale nicht wesentlich unterscheiden. 422
C.6.2.2.2 Subsumtion
389. Die Deponie Höli Liestal AG legte alljährlich 2 unterschiedliche Preise fest: Einen Preis für Nichtaktionäre und einen Preis für die Aktionärinnen. Ansonsten fand keine Preisdifferen- zierung statt. Es gab zum Beispiel keinen Mengenrabatt, und auch die Preise für verschiedene Abfallarten waren die gleichen. 423 Die Deponie Höli Liestal AG differenzierte also nicht zwi- schen verschiedenen Geschäften, die sich in Bezug auf die im Geschäftsverkehr als erheblich angesehenen Merkmale unterschieden hätten. Vielmehr verlangte sie immer den gleichen Tonnenpreis, ausser wenn die Abfälle auf Rechnung einer Aktionärin angeliefert wurden. In diesem Fall verrechnete die Deponie Höli Liestal AG einen wesentlich tieferen Preis. Ausser- dem zahlte sie ihren Aktionärinnen Ende Jahr zusätzlich mengenabhängige Rückvergütungen aus (Rz 227 ff.).
390. Durch diese Preispolitik behandelte die Deponie Höli Liestal AG selbst identische Anlie- ferungen ungleich, je nachdem, ob sie dafür einer Aktionärin oder einem Nichtaktionär Rech- nung stellte. Deshalb entsorgten manche Nichtaktionäre beträchtliche Abfallmengen auf Rech- nung einer Aktionärin. Das Wechseln der Rechnungsadresse genügte dafür, dass die Deponie Höli Liestal AG statt des Listenpreises den wesentlich tieferen den Aktionärinnen vorbehalte- nen Preis in Rechnung stellte (Rz 110 ff.). Damit steht fest, dass die Deponie Höli Liestal AG
421 RPW 2008/4, 544 Rz 224, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern. 422 RPW 2016/1, 195 Rz 459, Swissom WAN-Anbindung. Die Frage, ob die ungleich behandelten Han-
delspartner oder Handelspartnerinnen im Wettbewerb zueinander stehen, wird bei der Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung oder Benachteiligung berücksichtigt (Drittes Tatbestandsmerk- mal, Rz 385, dritter Spiegelstrich), nicht aber bei der Beurteilung, ob eine Ungleichbehandlung vor- liegt. 423 Einzige Ausnahme ist eine Ende 2014 beschlossene nur für unverschmutztes Aushubmaterial gel-
tende vorübergehende Preiserhöhung (Act. IV.15.3.24, Traktandum 5, Fussnote 276).
102 den gleichen Sachverhalt je nach Identität des Handelspartners ungleich behandelte. Das Tat- bestandsmerkmal der Ungleichbehandlung ist somit erfüllt.
391. Eine Ungleichbehandlung liegt auch in Bezug auf die Annahmerestriktionen der Deponie Höli Liestal AG im Herbst 2020 vor. Die Deponie Höli war von Ende September 2020–Ende 2020 für Nichtaktionäre – bis auf wenige Ausnahmen – geschlossen. Demgegenüber konnten die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG in diesem Zeitraum eine beträchtliche Menge Material deponieren (Rz 273 ff.).
C.6.2.3 Handelspartner
C.6.2.3.1 Voraussetzungen
392. Handelspartner sind insbesondere Personen, die im Verhältnis zum marktbeherrschen- den Unternehmen auf einer vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsstufe stehen und mit diesem im geschäftlichen Kontakt sind. 424 Dabei ist unerheblich, ob ein Geschäft tatsächlich realisiert wird oder ob es aufgrund der Ungleichbehandlung bereits in der Anbahnungsphase schei- tert. 425
C.6.2.3.2 Subsumtion
393. Die Deponie Höli Liestal AG behandelte ihre Kundinnen und Kunden ungleich. Diese sind in verschiedenen nachgelagerten Märkten wie zum Beispiel im Baugewerbe oder in den Bereichen Aushub, Transport und Entsorgung tätig. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Handelspartner erfüllt.
C.6.2.4 Wettbewerbsbehinderung
C.6.2.4.1 Voraussetzungen
394. Eine Behinderung anderer Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbe- werbs liegt insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine in vor- oder nachgelagerten Märkten tätigen Handelspartner ungleich behandelt und dadurch der Wettbewerb in diesen vor- oder nachgelagerten Märkten verfälscht wird. 426 Zur Beurteilung des Vorliegens einer Wettbewerbsverfälschung ist die Wahrscheinlichkeit massgebend, dass
424 Im vorliegenden Fall kann offengelassen werden, ob auch Unternehmen, die im gleichen Markt wie
das marktbeherrschende tätigt sind, unter den Begriff des Handelspartners subsummiert werden können (verneinend z.B. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 422), Art. 7 N 155; bejahend z.B. RPW 2020/2, 572 Rz 852 ff., Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen). Wie nach- folgend gezeigt wird, führt die hier zu beurteilende Verhaltensweise nämlich zu einer Wettbewerbs- behinderung im nachgelagerten Markt. 425 BGE 139 I 72, 104f. E. 10.2.2, Publigroupe SA et al./WEKO; RPW 2016/1, 195 Rz 460, Swisscom
WAN-Anbindung. 426 Das Bundesgericht hält im Entscheid «Publigroupe» sinngemäss fest, dass der hauptsächliche
Schutzzweck von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG darin bestehe, in vor- oder nachgelagerten Märkten tätige Handelspartner davor zu schützen, dass ihre Stellung im Wettbewerb durch Diskriminierung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen beeinträchtigt werde. BGE 139 I 72, 105 E. 10.2.2, Pub- ligroupe SA et al./WEKO. Wie bereits in Fussnote 424 dargelegt, muss im vorliegenden Fall nicht geklärt werden, ob auch dann eine Wettbewerbsbehinderung vorliegt, wenn die zu beurteilende Verhaltensweise geeignet ist, den Wettbewerb in demjenigen Markt zu beeinträchtigen, in welchem das marktbeherrschende Unternehmen selbst tätig ist. Wie nachfolgend gezeigt, führt die hier zu beurteilende Verhaltensweise nämlich zu einer Wettbewerbsbehinderung im nachgelagerten Markt. Ebenfalls offen gelassen werden kann die Frage, ob ein reiner Ausbeutungsmissbrauch von Art. 7 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG vorliegt, da die zu beurteilende Verhaltensweise geeignet ist, den Wettbewerb im nachgelagerten Markt zu behindern.
103 die zu beurteilende Ungleichbehandlung zu einer Wettbewerbsverfälschung führt. Ein Nach- weis tatsächlicher Auswirkungen ist hingegen nicht erforderlich. 427
C.6.2.4.2 Subsumtion
395. Die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG konnten in der Deponie Höli zu wesentlich günstigeren Preisen Abfälle entsorgen als ihre Konkurrentinnen. Der Rabatt auf den Listen- preis belief sich im Durchschnitt der Jahre 2010–2020 auf rund Fr. 8.50 pro Tonne, während die Rückvergütung in diesem Zeitraum durchschnittlich rund 4 Franken pro Tonne betrug. Das entspricht insgesamt einem Vorteil von rund Fr. 12.50 pro Tonne. Dies entspricht mehr als 40 % des Preises, den die Deponie Höli Liestal AG den Nichtaktionären verrechnete (Listen- preis inkl. VASA-Gebühr) (Rz 231 ff.).
396. Bei den Nichtaktionären, welche tatsächlich zum Listenpreis in der Deponie Höli Abfälle entsorgten, handelte es sich jedenfalls teilweise um direkte Konkurrentinnen der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG. So stehen zum Beispiel sowohl die [F1] als auch die [F2] im Wettbewerb mit der Aktionärin [X]. 428 Diese Unternehmen holen Bauabfälle ab und bringen diese zu Deponien und Wiederverwertungsanlagen (Rz 103 ff.).
397. Neben dem genannten Preisunterschied hat der Anteil der Deponiegebühren an den insgesamt in den nachgelagerten Märkten anfallenden Kosten einen Einfluss auf die Beurtei- lung der Wettbewerbsbeeinträchtigung. Dieser Anteil fällt je nach konkretem Auftrag unter- schiedlich hoch aus. Bei Aufträgen zur Entsorgung von Bauabfällen nehmen die Deponiege- bühren Typ B regelmässig eine wesentliche Grössenordnung an, weil Abfälle des Typs B in grossen Mengen anfallen und nur teilweise wiederverwertet werden können und weil die Transportkosten im Vergleich zu den Deponiegebühren oft weniger stark ins Gewicht fallen (Rz 250 ff.).
398. Weil die Deponie Höli Liestal AG von Nichtaktionären deutlich höhere Preise verlangt als von ihren Aktionärinnen und weil die Deponiegebühren in den nachgelagerten Märkten jeden- falls teilweise einen bedeutenden Anteil an den Gesamtkosten ausmachen, ist die vorliegende Ungleichbehandlung geeignet, den Wettbewerb auf diesen nachgelagerten Märkten zu beein- trächtigen. Muss zum Beispiel ein Entsorgungsunternehmen wesentlich höhere Deponiege- bühren bezahlen, ist es gezwungen, seinerseits höhere Preise für Aufträge für Transport und Entsorgung von Abfällen zu verlangen oder eine geringere Marge in Kauf zu nehmen. Somit werden Nichtaktionäre durch die im Vergleich zu den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG höheren Deponiegebühren in Aufnahme und Ausübung des Wettbewerbs in den der De- ponierung nachgelagerten Märkten behindert.
399. Diese Behinderung hat zur Folge, dass die Aufträge in den nachgelagerten Märkten teil- weise nicht an das kostengünstigste Unternehmen vergeben werden. Die vorliegende Un- gleichbehandlung ist deshalb geeignet, den Wettbewerb in diesen Märkten zu verfälschen. Damit ist das Tatbestandselement der Wettbewerbsbehinderung erfüllt.
400. Dass Nichtaktionäre teilweise über Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu im Ver- gleich zum Listenpreis tieferen Preisen deponieren konnten (Rz 110 ff.), ändert an dieser Be- urteilung nichts. Auch diese Preise lagen selbst bei grossen Mengen immer noch deutlich über den Preisen, welche die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG bezahlten und nur den Aktionärinnen wurden Rückvergütungen ausbezahlt (Rz 110 ff.). Ausserdem konnten sich die
427 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 1207, Six Group AG, SIX Payment Services AG/WEKO; vgl.
betreffend Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG auch BGer, 2C_596/2019 vom 2.11.2022 E. 8.6, Zugang zur Dienst- leistung der dynamischen Währungsumrechnung (DCC). 428 Aufgrund der grossen von [der Aktionärin X] in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen ist mög-
licherweise ausserdem davon auszugehen, dass [die Aktionärin X] in manchen der nachgelagerten Märkte über eine starke Stellung verfügt (vgl. Rz 104).
104 Nichtaktionäre nicht darauf verlassen, über eine Aktionärin deponieren zu können. Die ent- sprechende Zusammenarbeit konnte vielmehr jederzeit von der Aktionärin aufgekündigt wer- den (Rz 111). 429 Die Deponie Höli Liestal AG selber gewährte den Nichtaktionärinnen jeden- falls keine Rabatte auf den Listenpreis. Sie selber unternahm keine Vorkehrungen, um die Deponierung durch Nichtaktionäre zu unter dem Listenpreis gelegenen Preisen zu ermögli- chen (vgl. Rz 110).
401. Die Behauptung der Deponie Höli Liestal AG in einem «Gedankenspiel», Dritte würden mit den für ihre Aktionärinnen geltenden Preisen kalkulieren, 430 ist im vorliegenden Markt nicht plausibel. Vielmehr ist wie erwähnt erwiesen, dass Nichtaktionäre selbst dann wesentlich mehr als die für die Aktionärinnen geltenden Preise bezahlten, wenn sie grosse Mengen über eine Aktionärin in der Deponie Höli entsorgten (Rz 110 ff.). Es wäre wenig sinnvoll, mit Preisen zu kalkulieren, die weit unter den tatsächlichen Preisen liegen. Da ausserdem die Zustimmung einer Aktionärin erforderlich war, um über diese in der Deponie Höli entsorgen zu können, konnten sich Nichtaktionäre nur darauf verlassen, zu Listenpreisen in der Deponie Höli Abfälle entsorgen zu können. Im Herbst 2020 schränkte die Deponie Höli Liestal AG selbst diese Möglichkeit ein (Rz 273 ff.).
402. Die Deponie Höli Liestal AG räumt zumindest implizit ein, dass Nichtaktionäre einen we- sentlichen Nachteil im Wettbewerb erleiden, wenn sie ihre Abfälle statt zu den Vorzugskondi- tionen für Aktionärinnen zu den Listenpreisen entsorgen müssen (Rz 256). Trotzdem ist sie der Auffassung, die Auswirkungen der Vorzugskondition für Aktionärinnen seien [gering bis nicht existent]. 431 Als Begründung bringt die Deponie Höli Liestal AG im Wesentlichen vor, Nichtaktionäre könnten auf andere Deponien ausweichen. Dort könnten sie zu ähnlichen Prei- sen deponieren wie die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG bei der Deponie Höli. 432
403. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vorliegend ist erwiesen, dass Nichtaktio- näre nicht ohne Weiteres auf andere Deponien ausweichen können. Andere Deponien sind gemessen an ihren Annahmemengen wesentlich kleiner als die Deponie Höli. Schon dadurch sind die entsprechenden Ausweichmöglichkeiten beschränkt. Ausserdem sind sie jedenfalls teilweise nicht für alle Unternehmen zugänglich, und schon gar nicht zu Preisen, die mit den Vorzugskonditionen der Aktionärinnen bei der Deponie Höli vergleichbar wären. Würde die gegenteilige Behauptung der Deponie Höli Liestal AG zutreffen, hätten Nichtaktionäre wie zum Beispiel die [F3] oder die [F2] nicht grosse Mengen an Abfällen in der Deponie Höli zu Preisen entsorgt, die deutlich über den von den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG bezahlten Preisen lagen (vgl. Rz 259 ff.).
404. Die Deponie Höli Liestal AG bringt weiter vor, das Beispiel der im Jahr 2009 gegründeten KieferTrans GmbH zeige, dass die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen der Deponie Höli kaum Wettbewerbsverzerrungen bewirkt hätten. Dieses Unternehmen habe mit 3 Lastwagen angefangen und verfüge heute über eine Fahrzeugflotte von 22 Fahrzeugen. 433
405. Dieser Auffassung kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
− Die KieferTrans GmbH ist in verschiedenen Märkten tätig. Sie bietet zum Beispiel Leis- tungen wie Spezialtransporte, Containertransporte, Baustellenbetrieb oder Werkstatt- leistungen an. 434 In vielen dieser Märkte führen die höheren Gebühren der Deponie Höli
429 Gleiches gilt auch für die Möglichkeit, im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft mit einer Aktionärin der
Deponie Höli Liestal AG Abfälle in der Deponie Höli zu entsorgen (vgl. die entsprechenden Vorbrin- gen der Deponie Höli Liestal AG in Act. IV.8, Rz 54, Punkt 3). 430 Act. V.25, Rz 106. 431 Act. IV.8, Rz 54. 432 Vgl. z.B. Act. IV.22, Rz 32; Act. III.1, Zeilen 346–354; Act. IV.8, Rz 54. 433 Act. IV.22, Rz 37. 434 (23.11.2022).
105 für Nichtaktionäre nicht zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs, weil dort keine re- levanten Mengen an Abfällen des Typs B entsorgt werden müssen. Es handelt sich da- bei also nicht um Märkte, die dem Markt für die Entgegennahme nichtwiederverwertba- rer Abfälle des Typs B nachgelagert sind. Deshalb können aus dem Wachstum der KieferTrans GmbH keine Rückschlüsse in Bezug auf die Beeinträchtigung des Wettbe- werbs in solchen nachgelagerten Märkten gezogen werden. − Selbst in Märkten, in welchen die Deponiegebühren eine wesentliche Rolle spielen, gibt es auch noch andere Faktoren, welche einen Einfluss auf den Unternehmenserfolg ha- ben (z.B. die interne Organisation, vgl. Rz 266). Deshalb ist es grundsätzlich möglich, dass selbst ein im Wettbewerb behindertes Unternehmen erfolgreich ist, wenn dieses in Bezug auf andere Wettbewerbsparameter besonders konkurrenzfähig ist. Trotzdem liegt auch in diesem Fall eine Wettbewerbsbeeinträchtigung vor: Ein solches Unternehmen könnte ohne die Beeinträchtigung noch wesentlich erfolgreicher sein. Auch aus diesem Grund steht das mutmassliche Wachstum der KieferTrans GmbH nicht im Widerspruch zur festgestellten Eignung der Vorzugskonditionen für Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG, den Wettbewerb zu beeinträchtigen.
406. Weiter bringt die Deponie Höli Liestal AG vor, der Wettbewerbsnachteil eines nicht inte- grierten Unternehmens führe nicht zwingend zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung. Solange der Wettbewerb zwischen «Deponiegruppen» stark genug sei, seien keine «Verzerrungen» zu erwarten. 435 Unter Deponiegruppen scheint die Deponie Höli Liestal AG Gruppen von Unter- nehmen zu verstehen, die über eine eigene Deponie verfügen. Dazu ist Folgendes festzuhal- ten: Im Vergleich zur Deponie Höli sind die anderen Deponien gemessen an den angenom- menen Mengen deutlich kleiner. Allein schon deshalb ist der Wettbewerb zwischen «Deponiegruppen» eingeschränkt. Ein Indiz dafür ist unter anderem die aussergewöhnlich hohe Marge der Deponie Höli Liestal AG (Rz 219 ff.). Ausserdem waren Neueintritte in den Markt für die Entgegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B kaum möglich (Rz 29 ff.). Wenn nur Unternehmen mit eigener Deponie im Wettbewerb bestehen können, können nur noch sehr wenige Unternehmen in den nachgelagerten Märkten konkurrieren. Da- bei handelt es sich nicht unbedingt um diejenigen Unternehmen, welche die in den nachgela- gerten Märkten zu erbringenden Leistungen (z.B. Transport und Logistik) besonders kosten- günstig erbringen können. Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Wettbewerb zwischen «Deponiegruppen» verhindern könnte, dass der Wettbewerb in den nachgelagerten Märkten durch die vorliegend zu beurteilenden Verhaltensweisen beeinträchtigt wird.
407. Schliesslich bringt die Deponie Höli Liestal vor, die in der Deponie Höli jährlich entsorg- ten Abfallmengen seien zwischen 2011 und 2019 um das 2,3-fache angestiegen. Diese Zu- nahme sei aber nicht alleine auf die Aktionärinnen der Deponie Höli zurückzuführen. Deshalb könne von einer Wettbewerbsverfälschung keine Rede sein. 436 Dazu ist Folgendes festzuhal- ten: Gemäss Angaben der Deponie Höli Liestal AG deponierten im Jahr 2011 Nichtaktionäre 52 365 Tonnen Abfälle in der Deponie Höli auf eigene Rechnung. Im Jahr 2019 waren es 43 377 Tonnen. Die von den Nichtaktionären auf eigene Rechnung deponierten Mengen san- ken also um mehr als 15 %. Im gleichen Zeitraum stiegen die von den Aktionärinnen in der Deponie Höli entsorgten Mengen von 167 354 Tonnen im Jahr 2011 auf 671 409 Tonnen im Jahr 2019, was einem Anstieg um mehr als 300 % entspricht. 437 Der gesamte Anstieg ist also auf die auf Rechnung der Aktionärinnen entsorgten Mengen zurückzuführen. Die von Nichtak- tionären über eine Aktionärin entsorgten Mengen sind nicht bekannt. Deshalb ist über die Ver- änderung dieser Mengen keine Aussage möglich. Trotzdem sind die genannten Mengenent- wicklungen jedenfalls kein Indiz für eine fehlende Beeinträchtigung des Wettbewerbs in den nachgelagerten Märkten. Die Aktionärinnen profitierten selbst dann von den Vorzugskonditio- nen, wenn ihre Konkurrentinnen ihre Abfälle über sie in der Deponie Höli entsorgten. Dieser
435 Act. V.25, Rz 103. 436 Act. V.25, Rz 148. 437 Act. IV.8, Beilage 30.
106 Zugang stand ihren Konkurrentinnen nur dann offen, wenn die Aktionärinnen damit einverstan- den waren.
408. Aus diesen Gründen bleibt es dabei, dass die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG geeignet waren, den Wettbewerb in den der Deponierung nachgela- gerten Märkten zu beeinträchtigen. Damit ist das Tatbestandelement der Wettbewerbsbehin- derung erfüllt.
409. Erst recht eine Wettbewerbsbehinderung stellten die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 dar. Von Ende September 2020–Ende Dezember 2020 wur- den die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen durch die Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktionäre überlagert. In diesem Zeitraum konnten die Nichtaktionäre – unabhängig vom Preis – im Wesentlichen gar nicht mehr deponieren (Rz 284 ff.). Insofern verstärkte die Schlies- sung der Deponie Höli für Nichtaktionäre im Herbst 2020 diejenigen Auswirkungen, die zuvor bereits durch die Vorzugskonditionen eingetreten waren.
C.6.2.5 Keine sachlichen Gründe
C.6.2.5.1 Voraussetzungen
410. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann unzulässig, wenn dafür kein sachlicher Grund vorliegt. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn sich das betreffende Unterneh- men auf kaufmännische Grundsätze (z.B. Verlangen der Zahlungsfähigkeit des Vertragspart- ners) stützen kann. 438 Sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines Behinderungs- oder eines Ausbeutungsmissbrauchs müssen vom marktbeherrschenden Unternehmen hinreichend sub- stantiiert werden. 439
411. Bei der Prüfung, ob eine allfällige Diskriminierung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG aus sach- lichen Gründen gerechtfertigt ist, ist zu beachten, dass bereits unter dem Tatbestandsmerkmal der Ungleichbehandlung geprüft wurde, ob die ungleich behandelten Geschäfte äquivalent sind. Unterscheiden sich zum Beispiel 2 Kundeninnen bezüglich ihrer Zahlungsfähigkeit, würde es sich nicht um äquivalente Geschäfte handeln. Diese Prüfung muss an dieser Stelle nicht erneut durchgeführt werden.
412. Ausserdem ist zu beachten, dass die Branchenüblichkeit einer Verhaltensweise kein sachlicher Grund ist. Verhalten sich zahlreiche Unternehmen einer Branche ähnlich, kann das zwar ein Indiz dafür sein, dass sachliche Gründe für das beobachtete Verhalten vorliegen, zum Beispiel, weil durch das beobachtete Verhalten Kosteneinsparungen erzielt werden können. Die Branchenüblichkeit allein ist zur Rechtfertigung aber nicht hinreichend.
413. Unabhängig vom konkreten Grund kann ein Verhalten eines marktbeherrschenden Un- ternehmens nur dann gerechtfertigt werden, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird. Insbesondere darf keine ebenso gut zur Erreichung des sachlichen Grunds geeig- nete Verhaltensweise zur Verfügung stehen, welche sich weniger wettbewerbsverfälschend auswirkt (kein milderes Mittel). 440
C.6.2.5.2 Subsumtion
414. Nachfolgend werden die durch die Deponie Höli Liestal AG vorgebrachten sowie weitere in Frage kommende sachliche Gründe einzeln beurteilt.
438 Für weitere mögliche sachliche Gründe vgl. z.B. RPW 2014/4, 687 Rz 124, Preispolitik SDA. 439 BGE 146 II 217 228 E. 4.2, Swisscom AG und Swisscom (Schweiz) AG/WEKO, m.w.H.; BGer 2C_395/2021 vom 9.5.2023, E. 10.4.31, Naxoo. 440 RPW 2014/4, 687 Rz 125, Preispolitik SDA; RPW 2011/1, 165 Rz 409 m.w.H., SIX/Terminals mit
Dynamic Currency Conversion (DCC).
107
415. Anreiz zur Anlieferung von Abfällen: Die Deponie Höli Liestal AG bringt vor, bei den Vorzugskonditionen für Aktionärinnen handle es sich um ein [Anreizsystem], welches die Ak- tionärinnen dazu motivieren soll, ausreichend grosse Mengen in der Deponie Höli zu entsor- gen. 441 Es handle sich dabei um «eine Art Mengenrabatt». Die Aktionärinnen würden schliess- lich auch «mit Abstand am meisten Material» liefern. 442
416. Da die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen ausschliesslich vom Aktionärsstatus der Kundinnen und gerade nicht von der angelieferten Menge abhängig waren, handelt es sich dabei nicht um einen Mengenrabatt. Nichtaktionäre erhielten selbst dann keine Rabatte oder Rückvergütungen von der Deponie Höli Liestal AG, wenn sie grössere Mengen als gewisse Aktionärinnen in der Deponie Höli entsorgten (Rz 114).
417. Tiefe Preise sind zwar grundsätzlich geeignet, einen Anreiz zur Anlieferung grosser Ab- fallmengen zu schaffen. Eine Ungleichbehandlung von Aktionärinnen und Nichtaktionären ist dazu aber nicht erforderlich. Tiefe Preise für alle Kundinnen und Kunden wären genauso ge- eignet gewesen, das Ziel der Sicherstellung ausreichender Anliefermengen zu erreichen. Des- halb waren die Vorzugskonditionen für Aktionärinnen nicht notwendig zur Schaffung eines An- reizes zur Anlieferung von Abfall in die Deponie Höli. Aus diesem Grund kann damit die festgestellte Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt werden.
418. Wettbewerbsfähigkeit der Aktionärinnen: Des Weiteren bringt die Deponie Höli Liestal AG vor, sie habe durch die Gewährung von Vorzugskonditionen an ihre Aktionärinnen sicherstellen wollen, dass diese zu gleichen Preisen wie ihre Konkurrentinnen deponieren könnten. 443
419. Es ist nicht bekannt, zu welchen Preisen die Aktionärinnen anderer im relevanten Markt gelegener Deponien des Typs B auf den eigenen Deponien entsorgen können. Möglicher- weise kommen diese ebenfalls in den Genuss von Vorzugskonditionen. Selbst in diesem Fall sind die Vorzugskonditionen der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG aber nicht notwen- dig, um sicherzustellen, dass diese zu ähnlichen Preisen entsorgen können wie die Aktionä- rinnen anderer Deponien. Dieses Ziel hätte die Deponie Höli Liestal AG auch dadurch errei- chen können, dass sie die Preise für alle Kundinnen und Kunden so festgelegt hätte, dass alle zu im Vergleich zu den Aktionärinnen anderer Deponien ähnlichen Preisen hätten deponieren können. Die Vorzugskonditionen sind deshalb nicht das mildeste Mittel zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG. Aus diesem Grund kann die vorliegende Ungleichbehandlung nicht durch das Ziel der Sicherstellung der Wettbewerbs- fähigkeit der Aktionärinnen gerechtfertigt werden.
420. Entschädigung für unternehmerisches Risiko: Die vorliegende Ungleichbehandlung kann nicht durch die Entschädigung des unternehmerischen Risikos gerechtfertigt werden: Mit der Ausschüttung von Dividenden liegt ein für dieses Ziel besser geeignetes Instrument vor, durch welches der Wettbewerb nicht beeinträchtigt wird. Dividenden werden im Gegensatz zu den Vorzugskonditionen proportional zum eingebrachten Kapital und damit proportional zum eingegangenen Risiko ausbezahlt. Deshalb sind Dividenden besser geeignet, das unterneh- merische Risiko abzugelten. Ausserdem wird durch die Auszahlung der Dividenden der Wett- bewerb nicht beeinträchtigt, weil die Dividenden nicht von der deponierten Menge abhängig sind. Deshalb führt die Auszahlung von Dividenden im Gegensatz zur Gewährung von men- genabhängigen Vorzugskonditionen zu keiner Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Aus diesen Gründen sind die Vorzugskonditionen nicht notwendig, um das unternehmerische Risiko ab- zugelten – dafür steht mit der Auszahlung von Dividenden ein milderes Mittel zur Verfügung. 444
441 Act. IV.8, Rz 53; Act. III.3, Zeilen 331–339 442 Act. III.1, Zeilen 334–340. 443 Act. III.1, Zeilen 357–358; Vgl. auch Act. IV.5, Zeilen 113–114. 444 Zur Beurteilung der Abgeltung des unternehmerischen Risikos als sachlicher Grund für Vorzugskon-
ditionen für Aktionärinnen vgl. RPW 2012/3, 468 Rz 85, Erdgas Zentralschweiz AG.
108 Die vorliegende Ungleichbehandlung kann deshalb nicht mit der Entschädigung für das unter- nehmerische Risiko gerechtfertigt werden.
421. Branchenüblichkeit: Neben der Deponie Höli Liestal AG gewähren möglicherweise auch andere Deponien ihren Aktionärinnen Vorzugskonditionen oder schränken den Zugang zu ihren Deponien über Kontingente sogar noch stärker ein (vgl. Rz 119). Trotzdem handelt es sich dabei nicht um ein Indiz dafür, dass die Vorzugskonditionen aus betrieblichen Gründen erforderlich wären, insbesondere deshalb nicht, weil die bevorzugten Aktionärinnen in der Re- gel hauptsächlich in den nachgelagerten Märkten tätig sind. Deshalb könnte selbst bei weiter Verbreitung von Vorzugskonditionen nicht gefolgert werden, dass diese zur Senkung der Kos- ten oder der Sicherstellung der erforderlichen Anliefermengen erforderlich sind. Vielmehr liegt der Zweck dieser Vorzugskonditionen mutmasslich eher darin, den Aktionärinnen auf den nachgelagerten Märkten einen Vorteil zu verschaffen (vgl. Rz 241 ff.). Aus diesen Gründen ergeben sich selbst dann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sachlichen Grunds zur Rechtfertigung der Vorzugskonditionen, wenn solche in der Branche weit verbreitet wären.
422. Sachliche Gründe sind auch in Bezug auf die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtak- tionären im Herbst 2020 nicht gegeben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Deponie Höli Liestal AG angesichts der sich anbahnenden Erschöpfung der verfügbaren Auffüllmenge im Herbst 2020 auf Druck der kantonalen Behörden eine Mengenbegrenzung einführte (700 000 Tonnen; vgl. Rz 285). Sie hat jedoch anschliessend das verfügbare Restvolumen fast ausschliesslich den Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG vorbehalten und die Depo- nie für Nichtaktionäre – bis auf wenige Ausnahmen – geschlossen. Die Schliessung der De- ponie für Nichtaktionäre von Ende September–Ende Dezember 2020 war für die Einhaltung der Mengenbegrenzung nicht erforderlich. Vielmehr hätte dies etwa auch mit einer Kontingen- tierung, die nicht an den Aktionärsstatus anknüpft, erreicht werden können.
423. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine sachlichen Gründe für die vorliegende Ungleichbehandlung von Aktionärinnen und Nichtaktionären ersichtlich sind.
C.6.3 Zwischenergebnis
424. Sämtliche Tatbestandsmerkmale der Diskriminierung von Handelspartnern i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG sind erfüllt. Ausserdem verfügt die Deponie Höli Liestal AG über eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG. Folglich handelt es sich bei der Gewährung von Vorzugskonditionen an Aktionärinnen durch die Deponie Höli Liestal AG um eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens i.S.v. Art. 7 KG.
C.7 Beweisanträge der Deponie Höli Liestal AG
425. Mit Schreiben vom 15. März 2023 beantragte die Deponie Höli Liestal AG die Einver- nahme von nicht näher bezeichneten Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons Basel- Landschaft. 445 Diese seien insbesondere zu den folgenden Fragen einzuvernehmen:
− Weshalb wurde der Deponie Höli die Hauptlast der Deponierung aufgegeben, während andere Deponien ihr Deponievolumen der hohen Nachfrage entziehen konnten? − Weshalb gaben Preisdifferenzierungen bzw. tiefere Deponiepreise bei anderen Depo- nien keinen Anlass zu politischer Einflussnahme?
426. Des Weiteren beantragte die Deponie Höli Liestal AG ebenfalls mit Schreiben vom 15. März 2023 die Einvernahme von nicht näher bezeichneten Vertreterinnen oder Vertretern der
445 Act. V.23.
109 Deponien Strickrain und Bruggtal. 446 Diese seien zu den folgenden Fragen einzuverneh- men:
− Verlangten die genannten Deponien bei nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B je nach Anlieferer unterschiedliche Preise? − Weshalb konnten die genannten Deponien den Zugang zu ihren Deponien stark ein- schränken bzw. das an und für sich verfügbare Deponievolumen dem Markt entziehen? − Die genannten Deponien seien zur Antwort des Kantons Basel-Landschaft auf die Inter- pellation 2021/549 von [N17] im Landrat des Kantons Basel-Landschaft «Höli ist ge- schlossen – wohin mit dem Material» zu befragen. Der Kanton Basel-Landschaft habe in seiner Beantwortung der genannten Interpellation festgehalten, dass die Deponien Strickrain und Bruggtal «die Mengen der Deponie Höli aus betrieblichen und technischen Gründen bei weitem nicht aufnehmen» könnten. Die Deponien Strickrain und Bruggtal hätten gemäss Angaben des Kantons Basel-Landschaft gemessen an den jährlich in der Deponie Höli entsorgten Abfallmengen über erhebliche Reserven verfügt. Deshalb sei die zitierte Aussage des Kantons in seiner Beantwortung der genannten Interpellation wenig plausibel.
427. Ob einem Beweisantrag stattzugeben ist, beurteilt sich nach Art. 33 VwVG. 447 Danach nimmt die Behörde oder das Gericht die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklä- rung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
428. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Ungleichbehandlung von Aktionärin- nen und Nichtaktionären durch die Deponie Höli Liestal AG in Bezug auf Deponiepreise und die Annahme von Abfällen. Angeblich ähnliche Verhaltensweisen anderer Deponien sind hin- gegen nicht Gegenstand der Untersuchung. Auch die angebliche Ungleichbehandlung ver- schiedener Deponien durch den Kanton Basel-Landschaft als Standortkanton oder angeblich widersprüchliche Aussagen des Kantons Basel-Landschaft sind nicht Gegenstand der vorlie- genden Untersuchung.
429. Zur Beurteilung der Ungleichbehandlung von Aktionärinnen und Nichtaktionären durch die Deponie Höli Liestal AG sind nicht nur die zu beurteilenden Verhaltensweisen, sondern auch die Markstellung der Deponie Höli Liestal AG massgebend. Auch der diesbezüglich re- levante Sachverhalt wurde bereits rechtsgenüglich im Antrag des Sekretariats vom 14. Feb- ruar 2023 festgestellt. Insbesondere sind dazu keine weiteren Angaben zu den maximal mög- lichen Annahmemengen anderer Deponien erforderlich. Aus Sicht der Marktgegenseite sind nicht die maximal möglichen, sondern die tatsächlich dem Markt zur Verfügung stehenden Mengen massgebend (vgl. Rz 356).
430. Aus diesen Gründen sind die beantragten Einvernahmen nicht geeignet, den vorliegend relevanten Sachverhalt zu klären. Deshalb kann den obgenannten Beweisanträgen der Depo- nie Höli Liestal AG nicht stattgegeben werden.
446 Act. V.23. 447 Bundesgesetzvom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).
110 D Massnahmen D.1 Einleitung
431. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind so- wohl Anordnungen zur Beseitigung von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (Rz 432 f.) als auch monetäre Sanktionen (Rz 434 ff.).
D.2 Anordnung von Massnahmen
432. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen zu deren Beseitigung anordnen, indem sie den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) oder Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestal- tungsverfügungen haben dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen.
433. Die Deponie Höli Liestal AG hat die vorliegend zu beurteilenden Verhaltensweisen vor Untersuchungseröffnung und ohne Intervention der Wettbewerbsbehörden aufgegeben (vgl. Rz 465). Zudem hat sie Selbstanzeige erstattet und glaubwürdig ihre Absicht erklärt, auch künftig den Deponiebetrieb kartellrechtskonform zu gestalten. Anzeichen für eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen nicht. Daher verzichtet die Behörde, Massnahmen zur Besei- tigung oder Verhinderung von (künftigen) unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen anzu- ordnen. 448
D.3 Sanktionierung D.3.1 Vorbemerkungen
434. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- onen – und dabei insbesondere die mit der Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen – die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbs- verstösse verhindern. 449 Direktsanktionen können nur zusammen mit einer Endverfügung, wel- che die Unzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer- den. 450
435. Aufgrund der Sanktionierbarkeit handelt es sich beim Kartellverfahren um ein Administ- rativverfahren mit strafrechtsähnlichem Charakter, nicht jedoch um reines Strafrecht. Die ent- sprechenden Garantien von Art. 6 und 7 EMRK und Art. 30 bzw. 32 BV sind demnach grund- sätzlich im gesamten Verfahren anwendbar; über deren Tragweite ist jeweils bei der Prüfung der einzelnen Garantien zu befinden. 451
436. Bei der Gewährung von Vorzugskonditionen an die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG sowie den Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 han- delt es sich um einen Tatkomplex. Daher ist nicht von mehreren Verstössen gegen Art. 7 KG auszugehen, sondern von einer Zuwiderhandlung (Rz 377). Nachfolgend wird zunächst ge- prüft, ob die Voraussetzungen für eine Sanktionierung i.S.v. Art. 49a KG erfüllt sind und der
448 Vgl. BVGer, B-7756/2015 vom 16.8.2022 E. 12.5, autoweibel ag/WEKO. 449 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2022, insb. 2023, 2033 ff.
und 2041. 450 BBl 2002 2022, 2034. 451 BGE 139 I 72, 78 ff. E. 2.2.2, Publigroupe SA et al./WEKO; BGer, 2C_596/2019 vom 2.11.2022
E. 6.4.1, Zugang zur Dienstleistung der dynamischen Währungsumrechnung (DCC); BVGer, RPW 2013/4, 798 ff. E. 14, Gaba/WEKO; BVGer, RPW 2013/4, 835 ff. E. 12, Gebro/WEKO.
111 Verstoss der Deponie Höli Liestal AG zugerechnet werden kann. Anschliessend wird die Sank- tion berechnet.
D.3.2 Voraussetzungen
D.3.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG
437. Die Belastung einer Verfahrenspartei mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tat- bestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt hat. Danach wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Daraus ergeben sich fol- gende Voraussetzungen:
− Es müssen unzulässige Verhaltensweisen im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG vorliegen (Rz 438); − Die unzulässigen Verhaltensweisen müssen von einem Unternehmen im Sinne des Kar- tellgesetzes begangen worden sein (Rz 439).
438. Die Gewährung von Vorzugskonditionen und die Annahmerestriktionen der marktbeherr- schenden Deponie Höli Liestal AG im Herbst 2020 gegenüber Nichtaktionären verstossen ge- gen Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG. Damit liegt eine unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG vor.
439. Die unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müssen von einem «Unternehmen» begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG abgestellt. 452 Die Deponie Höli Liestal AG ist zum Tatzeit- punkt als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG zu qualifizieren (vgl. Rz 309).
D.3.2.2 Vorwerfbarkeit
440. Das Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit stellt gemäss Rechtsprechung das sub- jektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a Abs. 1 KG dar. 453 Massgebend für das Vorliegen von Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit ist gemäss dieser Rechtsprechung ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden, an dessen Vorliegen jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.
441. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- faltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweise wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Or- ganstellung begangene Kartellrechtsverstoss innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war und auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt wer-
452 Vgl. BGE 146 II 217 E. 8.5.1, Preispolitik Swisscom; RPW 2017/3, 454 Rz 260, Hoch- und Tiefbau-
leistungen Münstertal; Entscheid der WEKO vom 26.3.2018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 733, abrufbar unter unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018). 453 BGE 146 II 217 E. 8.5.2, Preispolitik Swisscom; BGer, 2C_484/2010 vom 29.6.2012 E. 12.2.2 (=
RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique); BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Uni- que)/WEKO; RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern; BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3.5, Gaba/WEKO; BVGer, RPW 2013/4, 840 E. 13.2.5, Gebro/WEKO.
112 den können und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartell- rechtsverstoss zu verhindern. 454 Ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschul- den liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn ein Unter- nehmen ein Verhalten an den Tag legt oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder sein müsste, dass das Verhalten möglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte. 455
442. Die natürlichen Personen, welche vorliegend für das Unternehmen handelten und die kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen beschlossen und umsetzten, taten dies wissentlich und nahmen deren wettbewerbsbeschränkende Wirkung zumindest in Kauf, handelten dies- bezüglich also zumindest eventualvorsätzlich. Sodann ist festzuhalten, dass die für die Depo- nie Höli Liestal AG handelnden natürlichen Personen Verwaltungsratsmitglieder waren. Ihr (Eventual-)Vorsatz bezüglich der von ihnen vorgenommenen Handlungen ist daher ohne Wei- teres der Deponie Höli Liestal AG als objektiver Sorgfaltsmangel zuzurechnen.
443. Anderweitige Gründe, welche dagegensprechen würden, dass dem Unternehmen die fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, sind nicht er- sichtlich und werden von der Deponie Höli Liestal AG auch nicht vorgebracht. So dürfen das Kartellgesetz resp. dessen grundlegende Normen für Unternehmen (als dessen Adressaten) als bekannt vorausgesetzt werden. 456 Die Unternehmen müssen alles Zumutbare vorkehren, um sicherzustellen, dass die Vorgaben des Kartellgesetzes eingehalten werden. Dass die De- ponie Höli Liestal AG vorliegend angemessene und wirksame organisatorische Massnahmen zur Verhinderung der unzulässigen Verhaltensweisen getroffen hätte, ist nicht ersichtlich.
D.3.2.3 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hinsicht
444. Die Sanktionierung ist gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG ausgeschlossen, wenn die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als 5 Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist. Für die Prüfung dieser fünfjährigen Frist ist im Einzelfall die gesamte Dauer der Wettbewerbsbeschränkung miteinzubeziehen.
445. Die Deponie Höli Liestal AG gewährte ihren Aktionärinnen bis zur Schliessung der De- ponie am 12. Mai 2021 Vorzugskonditionen (Rz 240). Die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären dauerten bis am 25. Januar 2021 (Rz 299 ff.). Damit ist die Frist für die Sank- tionierbarkeit gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG mit der Verfahrenseröffnung vom 7. Juni 2021 (vgl. Rz 9) gewahrt.
D.3.3 Zurechenbarkeit des Wettbewerbsverstosses
446. Schliesslich ist zu beurteilen, inwiefern der begangene Wettbewerbsverstoss der Depo- nie Höli Liestal AG zugerechnet werden kann. Massgebend ist dabei die Unternehmensträger- schaft, das heisst, welche juristische oder natürliche Person oder Rechtsgemeinschaft (z.B. Kollektivgesellschaft) Trägerin des fehlbaren Unternehmens war bzw. ist. Vorliegend war die Deponie Höli Liestal AG jedenfalls zum Tatzeitpunkt Trägerin des fehlbaren Unternehmens. Sie ist daher für den Verstoss zu sanktionieren, der von dem von ihr getragenen Unternehmen begangen worden ist.
454 BGE 146 II 217 E. 8.5.2, Preispolitik Swisscom; RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC. 455 Vgl. BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; BGer, 2C_484/2010 vom 29.6.2012 E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. 456 Siehe statt anderer etwa BGE 146 II 217 E. 8.5.2, Preispolitik Swisscom; RPW 2011/1, 190 Rz 558
m.w.H. SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); vgl. auch Art. 8 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 18.6.2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikati- onsgesetz, PublG; SR 170.512).
113 D.3.4 Bemessung
D.3.4.1 Einleitung
447. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich der konkrete Sanktionsbetrag innerhalb des Sank- tionsrahmens anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem auch der durch das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basisbe- trag aus, der in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in einem dritten Schritt erschwerenden und mildernden Umständen Rechnung getragen werden kann.
448. Die Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt grundsätzlich im pflichtgemäss auszuüben- den Ermessen der WEKO, welches durch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung begrenzt wird. Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion inner- halb der gesetzlich statuierten Grenzen nach den konkreten Umständen im Einzelfall.
D.3.4.2 Basisbetrag
449. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten 3 Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz massgebend, der in den 3 Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehen. 457
450. Zur Festlegung des Basisbetrags wird nachfolgend zunächst dargelegt, welcher Pro- zentsatz des Umsatzes im vorliegenden Fall angemessen ist. Anschliessend wird dargelegt, welche Umsätze für die Sanktionierung herangezogen werden. Daraus ergibt sich der Basis- betrag.
Prozentsatz
451. Die Deponie Höli Liestal AG nahm Abfälle von Nichtaktionären nur zum Listenpreis ent- gegen. Im Vergleich dazu konnten die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG zu deutlich günstigeren Konditionen deponieren. Unter Berücksichtigung der Rückvergütungen bezahlten die Aktionärinnen rund 40 % weniger als Nichtaktionäre (Rz 240). Dabei handelt es sich um einen grossen Preisunterschied. Weil die Deponiegebühren jedenfalls in manchen der nach- gelagerten Märkte ein wichtiger Kostenfaktor sind (Rz 272) und weil Nichtaktionäre in diesen Märkten mit Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal im Wettbewerb stehen (Rz 121), waren die Vorzugskonditionen geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen.
452. Bei der Einschätzung der Auswirkungen der Vorzugskonditionen auf den Wettbewerb ist erschwerend zu berücksichtigten, dass die Deponie Höli Liestal AG den Kreis der Aktionärin- nen bewusst eng hielt. Sie nahm bewusst keine direkten Konkurrentinnen als Aktionärinnen auf (Rz 127). Dadurch hatte jedenfalls in manchen Märkten jeweils nur ein Wettbewerber Zu- gang zu diesen Vorzugskonditionen. Dadurch waren die Auswirkungen auf den Wettbewerb schwerwiegender, als wenn eine Vielzahl von Wettbewerbern von den Vorzugskonditionen hätte profitieren können, weil diese die entsprechenden Vorteile durch den Wettbewerb unter ihnen zu einem grösseren Ausmass an die nachgelagerten Marktstufen hätten weitergeben müssen.
457 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. Rz 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wett-
bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Verfügung i.S. Altimum SA (aupara- vant Roger Guenat SA), Rz 326 und 332 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter > Praxis > Entscheide > Altimum SA: Verfügung vom 20.08.2012 (11.05.2021).
114
453. Im Herbst 2020 wurden die Vorzugskonditionen für die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG durch die Schliessung der Deponie für Nichtaktionäre überlagert. In diesem Zeit- raum konnten die Nichtaktionäre – unabhängig vom Preis – im Wesentlichen gar nicht mehr deponieren (Rz 284 ff.). Insofern verstärkte die Schliessung der Deponie Höli für Nichtaktio- näre im Herbst 2020 diejenigen Auswirkungen, die zuvor bereits durch die Vorzugskonditionen eingetreten waren. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die genannte Verstärkung der Auswirkungen auf wenige Monate beschränkt war (vgl. Rz 299 ff.).
454. Die Auswirkungen der Vorzugskonditionen auf den Wettbewerb fielen dadurch etwas geringer aus, dass jedenfalls manche Nichtaktionäre teilweise zu im Vergleich zum Listenpreis tieferen Preisen über eine der Aktionärinnen deponieren konnten (Rz 121). Diese Möglichkeit war aber insofern beschränkt, als die Nichtaktionäre immer noch deutlich mehr als die Aktio- närinnen bezahlen mussten und von der Bereitschaft einer Aktionärin abhängig waren, der Rechnungsstellung über die Aktionärin zuzustimmen. Die Deponie Höli Liestal AG selber stellte den Nichtaktionären keine Umgehungsmöglichkeiten zur Verfügung. Vielmehr be- schloss der Verwaltungsrat der Deponie Höli Liestal AG sogar, dass [ein Zwischenhandel zu unterbleiben hat] (Rz 110).
455. Unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten handelt es sich bei der Gewährung von Vorzugskonditionen an die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG und den Annah- merestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 um einen mittelschweren Verstoss. Deshalb ist vorliegend zur Berechnung des Basisbetrags gemäss Art. 3 SVKG ein Prozentsatz von 4 % angemessen. Als nächstes sind die von der Deponie Höli Liestal AG in den letzten 3 Geschäftsjahren auf dem relevanten Markt erzielten Umsätze zu bestimmen.
Umsatz
456. Gemäss Art. 3 SVKG ist für die Berechnung des Basisbetrags der in den letzten 3 Ge- schäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielte Umsatz massgebend. Im vorliegenden Fall ist der Umsatz heranzuziehen, welchen die Deponie Höli Liestal AG durch die Annahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B (sachlich relevanter Markt, Rz 321 ff.) im Zeitraum 2018–2020 erzielt hat. Dabei sind nur Abfälle mit einem im räumlich relevanten Markt gelegenen Herkunftsort zu berücksichtigen (Rz 331 ff.).
457. Die Deponie Höli Liestal AG gewährte ihren Aktionärinnen bis zur Schliessung der De- ponie am 12. Mai 2021 Vorzugskonditionen (Rz 231 ff.). Das letzte vollständige Geschäftsjahr vor Aufgabe des Verstosses ist deshalb das Jahr 2020. Aus diesem Grund sind zur Berech- nung der Sanktion die Umsätze der Geschäftsjahre 2018–2020 heranzuziehen.
458. Der Anteil der nichtwiederverwertbaren Abfälle des Typs B an den insgesamt in der De- ponie Höli entsorgten Mengen liegt bei 70 % (Rz 61). Deshalb stammen nur 70 % der von der Deponie Höli Liestal AG erzielten Umsätze aus ihren Tätigkeiten im sachlich relevanten Markt. Nur dieser Anteil ist für die Sanktionierung heranzuziehen. Ausserdem stammen nur 80 % der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle aus dem räumlich relevanten Markt (Rz 140 ff.). Da die Deponie Höli Liestal AG keine relevanten Umsätze mit weiteren ebenfalls nicht dem relevanten Markt zugehörigen Tätigkeiten erzielt, entspricht der für die Sanktionierung massgebende im relevanten Markt erzielte Umsatz 56 % des insgesamt von der Deponie Höli Liestal AG im Zeitraum 2018–2020 erzielten Umsatzes (ohne Mehrwertsteuer). Die entsprechenden Zahlen sind in Tabelle 18 dargestellt.
115 Tabelle 18: Umsatz im relevanten Markt, 2018–2020.
Nettoerlös gemäss Davon im relevan- Jahr Erfolgsrechnung ten Markt (56 %) 2018 Fr. [10–15 Mio.] Fr. [5,6–8,4 Mio.] 2019 Fr. [10–15 Mio.] Fr. [5,6–8,4 Mio.] 2020 Fr. [10–15 Mio.] Fr. [5,6–8,4 Mio.] Total Fr. [16,8–25,2 Mio.] Quelle: Act. IV.15.2.11 (2020); Act. IV.15.2.10 (2019); Act. IV.15.2.9 (2018).
459. Der Basisbetrag entspricht 4 % des Umsatzes, welchen die Deponie Höli Liestal AG in den letzten 3 Geschäftsjahren im relevanten Markt in der Schweiz erzielt hat. Dieser Umsatz beläuft sich vorliegend auf [16,8–25,2 Millionen] Franken. Deshalb beträgt der Basisbetrag [672 000–1 008 000] Franken.
D.3.4.3 Dauer des Verstosses
460. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erhöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen einem und 5 Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3). Innerhalb dieses Rahmens legt die Behörde die Höhe des Dauerzuschlags unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der Wettbewerbsbeschränkung und deren Auswirkung im Zeitverlauf fest. In der bisherigen Praxis hat die WEKO einen Prozentsatz von 10 % pro berücksichtigtem Jahr für eine Dauer zwischen einem und 5 Jahren angewandt. 458 Das Bundesgericht hat diese Praxis bestätigt und eine Erhöhung des Basisbetrages um jeweils 10 % pro angefangenes Jahr für die Dauer von einem bis 5 Jahren als bundesrechtskonform beurteilt. 459
461. Die Deponie Höli Liestal AG gewährte ihren Aktionärinnen seit der Eröffnung der Depo- nie am 25. Mai 2010 bis zu deren Schliessung am 12. Mai 2021 Vorzugskonditionen und nahm während dieser Dauer eine marktbeherrschende Stellung ein. Damit beträgt die für die Sank- tionierung relevante Dauer des unzulässigen Verhaltens rund 11 Jahre. Deshalb ist ein Dau- erzuschlag von 110 % des Basisbetrags, also eine Erhöhung um [739 000–1 108 800] Fran- ken angemessen. 460 Damit ergibt sich eine Zwischensumme von [1 411 200–2 116 800] Franken bestehend aus Basisbetrag zuzüglich Dauerzuschlag.
D.3.4.4 Erschwerende und mildernde Umstände (Art. 5 und 6 SVKG)
462. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b SVKG ist die erwähnte Zwischensumme von Basisbetrag und Dauerzuschlag insbesondere dann zusätzlich zu erhöhen, wenn das Unternehmen mit dem zu beurteilenden Verstoss einen Gewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung be- sonders hoch ausgefallen ist.
463. Die Vorzugskonditionen der Deponie Höli Liestal AG führten dazu, dass die bevorzugten Aktionärinnen in den nachgelagerten Märkten gegenüber ihren Konkurrentinnen einen Vorteil hatten. Deshalb ist davon auszugehen, dass die in den nachgelagerten Märkten tätigen Akti- onärinnen von diesen Vorzugskonditionen profitierten. Weil die Deponie Höli Liestal AG selber nicht in den nachgelagerten Märkten tätig ist, hat sie selber durch die Gewährung von Vor- zugskonditionen keine objektiv nachweisbaren besonders hohen Gewinne erzielt. Die hohen
458 RPW 2020/3a 1219 Rz 520, Kommerzialisierung von elektronischen Medikamenteninformationen;
RPW 2014/4, 702 Rz 238, Preispolitik und andere Verhaltensweisen. 459 BGer, 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 12.3.4 (nicht publiziert in BGE 139 I 72). 460 Die Annahmerestriktionen der Deponie Höli Liestal AG gegenüber den Nichtaktionären dauerte deut-
lich weniger lange als die genannten 11 Jahre (vgl. Rz 299 ff.). Dieser Tatsache wurde bereits bei der Bemessung der Art und Schwere des Verstosses Rechnung getragen (vgl. Rz 453).
116 Gewinne der Deponie Höli Liestal AG (Rz 189 ff.) sind jedenfalls in erster Linie auf die fehlen- den Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite und nicht auf die Gewährung von Vorzugs- konditionen an ihre Aktionärinnen oder die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären zurückzuführen. Weil das Innehaben einer marktbeherrschenden Stellung kein Verstoss ist, sind die hohen Gewinne der Deponie Höli Liestal AG bei der Sanktionsbemessung nicht als erschwerender Umstand zu berücksichtigen. Weil auch keine anderen erschwerenden Um- stände vorliegen, bleibt die Zwischensumme nach Berücksichtigung der erschwerenden Um- stände i.S.v. Art. 5 SVKG unverändert bei 1 829 798 Franken.
464. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG wird die Zwischensumme aus Basisbetrag und Dauerzu- schlag insbesondere dann vermindert, wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschrän- kung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens beendet. Der Zweck dieser Vorschrift besteht insbesondere darin, einen Anreiz für die selbständige Beendigung von Wettbewerbsbeschränkungen ohne behördliche Intervention zu schaffen.
465. Die vorliegende Untersuchung wurde am 7. Juni 2021 eröffnet. Weil das bewilligte De- ponievolumen am 12. Mai 2021 erreicht war, stellte die Deponie Höli Liestal AG zu diesem Zeitpunkt ihren Betrieb ein. Dabei handelte es sich aber nicht um einen bewussten Entschied, die vorliegende Wettbewerbsbeschränkung einzustellen, sondern lediglich um eine vorüber- gehende Einstellung des Betriebs. Hingegen beschloss der Verwaltungsrat am 27. Mai 2021, den Aktionärinnen nach der Wiedereröffnung der Deponie keine Preisvergünstigungen mehr zu gewähren (vgl. Rz 239). Bereits vorher wurden die Annahmerestriktionen für Nichtaktionäre aufgehoben. Ab dem 25. Januar 2021 waren die Nichtaktionäre in Bezug auf den Zugang zur Deponie Höli wieder mit den Aktionärinnen gleichgestellt (vgl. Rz 303). Damit wurde die vor- liegend zu beurteilende Wettbewerbsbeschränkung vor Eröffnung der Untersuchung beendigt. Deshalb ist gestützt auf Art. 6 Abs. 1 SVKG eine Reduktion der Sanktion um 10 % angemes- sen.
466. Da keine weiteren mildernden Umstände i.S.v. Art. 6 SVKG vorliegen, ist die Zwischen- summe von Basisbetrag und Dauerzuschlag nach Berücksichtigung der erschwerenden und der mildernden Umstände gemäss Art. 5 und 6 SVKG um 10 % bzw. [141 120–211 680] Fran- ken von [1 411 200–2 116 800] Franken auf [1 270 080–1 905 120] Franken zu reduzieren.
D.3.4.5 Maximalsanktion
467. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten 3 Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Diese Maximalsanktion wird im vorliegenden Fall nicht überschritten (zu den Umsät- zen der Deponie Höli Liestal AG vgl. Tabelle 18 oben).
D.3.4.6 Vollständiger Erlass der Sanktion (Art. 8–14 SVKG)
468. Wenn ein Unternehmen der WEKO seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschrän- kung i.S.v. Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt, ist gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG grundsätzlich ein vollständiger Erlass der Sanktion möglich, sofern die in Art. 8 Abs. 2–4 SVKG definierten Be- dingungen erfüllt sind. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a SVKG ist insbesondere dann kein Erlass der Sanktion möglich, wenn das sanktionierte Unternehmen eine führende Rolle im zu beur- teilenden Wettbewerbsverstoss eingenommen hat.
469. Die Deponie Höli Liestal AG hat der WEKO zwar den vorliegend zu beurteilenden Verstoss angezeigt. Es handelt sich aber nicht um einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG, für welchen Art. 8 Abs. 1 SVKG die Möglichkeit eines vollständigen Sanktionser- lasses vorsieht. Vielmehr handelt es sich um einen Verstoss gegen Art. 7 KG. Ausserdem ist im vorliegenden Fall nur ein einziges Unternehmen am Verstoss beteiligt, nämlich das sich unzulässig verhaltende marktbeherrschende Unternehmen. Deshalb kommt diesem Unter- nehmen – vorliegend der Deponie Höli Liestal AG – eine führende Rolle i.S.v. Art. 8 Abs. 2
117 Bst. a SVKG zu. Die in Art. 8 SVKG genannten Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Sanktion sind somit vorliegend nicht erfüllt.
D.3.4.7 Reduktion der Sanktion (Art. 12–14 SVKG)
470. Obwohl ein vollständiger Erlass der Sanktion bei Verstössen gegen Art. 7 KG aus den genannten Gründen grundsätzlich nicht möglich ist, 461 kommt auch bei solchen Verstössen die in Art. 12–14 SVKG vorgesehene Möglichkeit der Reduktion der Sanktion in Betracht. 462 Ge- mäss Art. 12 Abs. 1 SVKG reduziert die WEKO die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teil- nahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat. Auf die Möglichkeit der Sankti- onsreduktion nach Art. 12 SVKG bei Verstössen gegen Art. 7 KG hat das Sekretariat nament- lich in seinem Merkblatt «Bonusregelung (Selbstanzeige)» vom 8. September 2014 hingewiesen. Danach sind jedoch auch in Fällen von Art. 7 KG hohe Anforderungen an die Selbstanzeige zu stellen, zumal massgebliche Beweismittel meist nur beim anzeigenden Un- ternehmen selbst vorliegen. Das anzeigende Unternehmen hat insbesondere hinreichend kon- krete Angaben zu seiner Marktstellung, zur Art des Missbrauchs (konkrete Verhaltensweise und Motive dafür) sowie zum Fehlen von sachlichen Gründen zu machen. 463 Sind diese Vo- raussetzungen erfüllt, kann die Sanktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG um bis zu 50 % reduziert werden. Für die Bemessung der Höhe der Sanktionsreduktion ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg massgebend.
471. Die in Art. 12 Abs. 1 SVKG genannten Voraussetzungen für eine Reduktion der Sanktion sind vorliegend erfüllt. Die Deponie Höli Liestal AG hat kurz nach Eröffnung der Untersuchung eine Selbstanzeige eingereicht. Sie hat der Behörde freiwillig relevante Beweismittel zur Ver- fügung gestellt. Ausserdem hat die Deponie Höli Liestal AG den Wettbewerbsverstoss zum Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel eingestellt. Deshalb kann die WEKO die Sanktion ge- mäss Art. 12 Abs. 2 SVKG um bis zu 50 % reduzieren.
472. Den vorliegend zu beurteilenden Verstoss zeigte der Kanton Basel-Landschaft als erstes an. Deshalb handelt es sich bei der Selbstanzeige der Deponie Höli Liestal AG nicht um eine sogenannte Eröffnungs-, sondern um eine Feststellungskooperation. Weil der Kanton Basel- Landschaft bereits umfangreiche Beweismittel eingereicht hatte, waren der Behörde die Grundzüge des vorliegend untersuchten Verstosses zum Zeitpunkt der Einreichung der Selbstanzeige der Deponie Höli Liestal AG bereits bekannt.
473. Trotzdem leistete die Deponie Höli Liestal AG mit ihrer Selbstanzeige einen Beitrag zum Verfahrenserfolg. Sie reichte insbesondere sämtliche Protokolle der Verwaltungsratssitzungen der Deponie Höli Liestal AG ein. Aus diesen Dokumenten kann insbesondere entnommen werden, zu welchen Preisen die Aktionärinnen der Deponie Höli Liestal AG deponieren konn- ten. Ebenso geben die Protokolle die Verwaltungsratsbeschlüsse der Deponie Höli Liestal AG über die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 wieder. Ausserdem reichte sie die Jahresberichte für den Zeitraum 2010–2020 ein. Diese konnten zur Untersu- chung von Kosten, Umsätzen und Margen der Deponie Höli Liestal AG herangezogen werden. Die erwähnten eingereichten Beweismittel lagen der Behörde zum Zeitpunkt des Eingangs der
461 So auch Merkblatt des Sekretariats «Bonusregelung (Selbstanzeige)» vom 8.9.2014, Rz 21a. 462 Die SVKG stützt sich insbesondere auf Art. 49a Abs. 2 KG. Dort ist die Möglichkeit der ganzen oder
teilweisen Reduktion der Sanktion vorgesehen, wenn ein Unternehmen an der Aufdeckung und Be- seitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt. Da sich Art. 49a auf alle sanktionierbaren Wett- bewerbsbeschränkungen bezieht, sind die in der SVKG enthaltenen entsprechenden Konkretisie- rungen grundsätzlich auch auf Verstösse gegen Art. 7 anwendbar (vgl. CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2. Aufl. 2021, Art. 49a N 127 ff.). 463 Merkblatt des Sekretariats «Bonusregelung (Selbstanzeige)» vom 8.9.2014, Rz 21a.
118 Selbstanzeige noch nicht vor. Zwar hätte die Behörde diese Informationen auch ohne Selbst- anzeige beschaffen können, dadurch wäre aber der Ermittlungsaufwand höher ausgefallen, zumal die Selbstanzeige kurz nach Untersuchungseröffnung einging. Die Vertreter der Depo- nie Höli Liestal AG leisteten zudem im Rahmen ihrer mündlichen Ergänzungen zur Selbstan- zeige einen Beitrag zur Klärung des Sachverhalts.
474. Insbesondere in Bezug auf die Annahmerestriktionen gegenüber Nichtaktionären im Herbst 2020 kann die Kooperation der Deponie Höli Liestal AG jedoch nicht als vollständig bezeichnet werden. Diesbezüglich legte sie der Behörde diverse relevante Dokumente nicht vor, obwohl sich diese in ihrem Machtbereich befanden. Nicht eingereicht hat sie namentlich die Anweisungen an die operative Betriebsführung zur Umsetzung der Annahmerestriktionen (Act. II.A.18.3b) sowie die interne Korrespondenz und den Verwaltungsratsbeschluss betref- fend die Kontingentierung für Nichtaktionäre ab Januar 2021 (Act. II.A.18.3d und Act. II.A.18.3f). Diese Dokumente stellte der Kanton Basel-Landschaft zur Verfügung. Darüber hin- aus brachte die Deponie Höli Liestal AG vor, dass den Nichtaktionären nach Einführung der Annahmerestriktionen im September 2020 ein Kontingent von 5000 Tonnen pro Monat zur Verfügung gestanden habe. 464 Ebenso behauptete sie, dass im Herbst 2020 auch den Aktio- närinnen keine neuen EGI-Genehmigungen erteilt worden seien. 465 Beide Vorbringen erwie- sen sich als unzutreffend. Allerdings hätte ein Verstoss vorliegend auch ohne die nicht einge- reichten Beweismittel und trotz der unzutreffenden Sachverhaltsvorbringen festgestellt werden können. Ferner handelte es sich weder bei den nicht eingereichten Beweismitteln noch bei den einzelnen Umständen im Zusammenhang mit den Annahmerestriktionen um Informatio- nen, welche ausschliesslich der Selbstanzeigerin vorlagen.
475. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend eine Reduktion der Sanktion von 40 % angemes- sen. Deshalb ist die Zwischensumme aus Basisbetrag und Dauerzuschlag abzüglich der Re- duktion um 10 % aufgrund mildernder Umstände i.S.v. Art. 6 SVGK um 40 % bzw. [508 032– 762 048] Franken auf [762 048–1 143 072] Franken zu reduzieren.
D.3.4.8 Verhältnismässigkeitsprüfung
476. Der vorliegend festgesetzte Sanktionsbetrag ist für die Deponie Höli Liestal AG tragbar und steht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang.
D.3.4.9 Ergebnis
477. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände sowie der genannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- tungssanktion in der Höhe von [762 048–1 143 072] Franken als dem Verstoss der Deponie Höli Liestal AG gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen (vgl. Tabelle 19).
464 Act. IV.8, Rz 37; vgl. auch Act. III.3, Zeilen 304 f. und 314 (Aussagen von [N4]). 465 Vgl. Act. IV.8, Rz 36.
119 Tabelle 19: Sanktion der Deponie Höli Liestal AG.
Position Betrag Basisbetrag (4 %) Fr. [672 200–1 008 000] Dauerzuschlag (110 %) Fr. [739 200–1 108 800] Mildernde Umstände (-10 %) Fr. -[141 120–211 680] Zwischensumme Fr. [1 270 080–1 905 120] Selbstanzeige (-40 %) Fr. -[508 032–762 048] Sanktion Fr. [762 048–1 143 072]
E Kosten E.1 Gebührenpflicht
478. Nach Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GebV-KG 466 ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verursacht hat.
479. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bejaht wird oder wenn sich die Parteien unterziehen. Als Unterziehung gilt insbesondere, wenn ein oder mehrere Unternehmen, welche aufgrund ihres möglicherweise unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ein Verfahren ausgelöst haben, das beanstandete Verhalten aufgeben und das Verfahren als gegenstands- los eingestellt wurde. 467 Vorliegend ist die Deponie Höli Liestal AG gebührenpflichtig.
E.2 Höhe der Verfahrenskosten
480. Die Höhe der Verfahrenskosten sind auf der Grundlage der von der Behörde für das Verfahren aufgewendeten Stunden zu berechnen. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt dabei ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
481. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt 977 Stunden. Aufgeschlüsselt nach den Stundenansätzen ergeben sich folgende Verfahrenskosten:
− 70 Stunden zu 130 Franken, ergebend 9 100 Franken.
− 840 Stunden zu 200 Franken, ergebend 168 000 Franken.
− 67 Stunden zu 290 Franken, ergebend 19 430 Franken.
482. Die Verfahrenskosten belaufen sich demnach auf 196 530 Franken. Diese Verfahrens- kosten sind der Deponie Höli Liestal AG aufzuerlegen.
466 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 467 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1, BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario.
120 F Ergebnis
483. Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu den folgenden Ergebnissen:
484. Die Deponie Höli Liestal AG verfügte in ihrem Kerneinzugsgebiet im Markt für die Ent- gegennahme von nichtwiederverwertbaren Abfällen des Typs B im Zeitraum 2010–2021 über eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG (Rz 349 ff.). 468
485. Durch die Gewährung von Vorzugskonditionen an ihre Aktionärinnen und Annahmerest- riktionen gegenüber Nichtaktionären hat sich die Deponie Höli Liestal AG unzulässig i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG verhalten. Der genannte Verstoss dauerte von 2010– 2021 (Rz 377 ff.).
486. Gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG ist dieser Missbrauch zu sanktionieren (Rz 434 ff.). Unter Würdigung aller Umstände und der zu berücksichtigenden sanktionserhöhenden und -mildern- den Faktoren ist eine Belastung der Deponie Höli Liestal AG mit einem Betrag von [762 048– 1 143 072] Franken angemessen (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 2 ff. SVKG, vgl. Rz 447 ff.).
487. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Deponie Höli Liestal AG Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 196 530 Franken aufzuerlegen (Rz 480 ff.).
468 Folglich untersteht die Deponie Höli Liestal AG künftig der umsatzunabhängigen Meldepflicht für
Zusammenschlussvorhaben nach Art. 9 Abs. 4 KG.
121 G Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs- kommission (Art. 30 Abs. 1 KG):
1. Wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG wird die Deponie Höli Liestal AG mit einer Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG von [762 048–1 143 072] Franken belastet.
2. Die Verfahrenskosten nach Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GebV-KG be- tragen 196 530 Franken und werden der Deponie Höli Liestal AG auferlegt. Die Verfügung ist zu eröffnen gegenüber der Deponie Höli Liestal AG, Industriestrasse 7, 4410 Liestal, vertreten durch Prof. Philipp Zurkinden und Bernhard Lauterburg, Prager Drei- fuss AG, Schweizerhof-Passage 7, 3001 Bern.
Wettbewerbskommission
Dr. Laura Melusine Baudenbacher Prof. Dr. Patrik Ducrey Präsidentin Direktor
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
122 H Appendix Verteilung der Fahrzeit bei Mischabbruch im Vergleich zu anderen Abfällen des Typs B Abbildung 11: Verteilung der Fahrzeit Herkunftsort-Höli, Mischabbruch, 2011–2021. […]
Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); here.com (Fahrzeiten). Abbildung 12: Verteilung der Fahrzeit Herkunftsort-Höli, Typ B ohne Mischabbruch, 2011– 2021. […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); here.com (Fahrzeiten).
Herkunft von Abfällen des Typs A
Abbildung 13: Bewilligte Mengen nach Herkunftsgemeinde, Typ A, 2011–2021. […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); Swisstopo.
Veränderungen der Fahrzeiten durch die Definition des Einzugsgebiets vom 1. Mai 2019
488. Die Festlegung eines Einzugsgebiets durch die Deponie Höli Liestal AG am 1. Mai 2019 (vgl. Rz 147) hatte einen Einfluss auf die in den EGI-Daten eingetragenen Herkunftsgemein- den. Seit dem 1. Mai 2019 wurden praktisch keine Gesuche mehr mit ausserhalb des in Ab- bildung 6 eingetragenen Einzugsgebiets bewilligt. Im Gegensatz dazu stammten im Zeitraum vom 7. Oktober 2011–30. April 2021 etwas weniger als 10 % der zur Entsorgung in der Depo- nie Höli bewilligten Mengen aus Gemeinden, die ausserhalb des seit 1. Mai 2019 geltenden Einzugsgebiets liegen. Abbildung 14 kann entnommen werden, aus welchen Gemeinden die von ausserhalb des Einzugsgebiets bewilligten Mengen stammen. Abbildung 14 entspricht Abbildung 4, ausser dass zusätzlich das seit dem 1. Mai 2019 geltende Einzugsgebiet in Weiss eingezeichnet ist.
Abbildung 14: Herkunft Abfälle Typ B 2011–2021 und Einzugsgebiet vom 1.5.2019. […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); Swisstopo.
489. Auch die Verteilung der Fahrzeiten zwischen Herkunftsort und Deponie Höli (vgl. Abbil- dung 3 oben) veränderte sich nach der Einschränkung des Einzugsgebiets ab dem 1. Mai
2019. Nach dem 1. Mai 2019 stammt im Vergleich zum vorangehenden Zeitraum ein grösserer Anteil der in der Deponie Höli entsorgten Abfälle aus einem kleineren Gebiet. Die Verteilung der Fahrzeit zwischen Herkunftsort und der Deponie Höli ist in Abbildung 15 für den Zeitraum vom 7. Oktober 2011–1. Mai 2019 und in Abbildung 16 für den Zeitraum vom 1. Mai 2019–12. Mai 2021 dargestellt. Zur Zuordnung der Bewilligungen zu einem der beiden Zeiträume wurde das in den EGI-Daten enthaltene Bewilligungsdatum herangezogen.
123 Abbildung 15: Verteilung der Fahrzeit Herkunftsort-Höli, Abfälle Typ B vor 1.5.2019. […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); here.com (Fahrzeiten). Abbildung 16: Verteilung der Fahrzeit Herkunftsort-Höli, Abfälle Typ B, nach 1.5.2019. […] Quelle: Act. II.B.15 (EGI-Daten des Kantons Basel-Landschaft); here.com (Fahrzeiten).
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